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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Fri, 14 Aug 2026 19:44:17 +0200</pubDate>
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                    <item>
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                        <pubDate>Tue, 11 Aug 2026 15:52:45 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung einer Wohnung: Der BGH setzt klare Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-provisionsanspruch-des-wohnungsverwalters-gegen-den-vermieter-bei-erfolgreicher-neuvermietung-einer-wohnung-der-bgh-setzt-klare-grenzen</link>
                        <description>In der Praxis der Immobilienverwaltung ist es weit verbreitet: Wohnungsverwalter, die zugleich als Wohnungsvermittler tätig sind, vereinbaren mit den Eigentümern bzw. Vermietern der Immobilien, neben der Vergütung für die Immobilienverwaltung eine zusätzliche Provision für die erfolgreiche Neuvermietung der von ihnen verwalteten Wohneinheiten. Diese Gestaltung war wirtschaftlich attraktiv und wurde von zahlreichen Marktteilnehmern jahrelang vertraglich vereinbart. Der BGH hat dem nun mit seinem Urteil vom 21. Mai 2026 (BGH, Urt. v. 21. Mai 2026 – I ZR 224/25) eine deutliche Absage erteilt und entsprechende Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt. Sie verstießen gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG, der nicht nur Maklerverträge des Wohnungsverwalters mit dem Wohnungssuchenden erfasse, sondern auch solche mit dem Wohnungseigentümer bzw. Vermieter. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die klagende Wohnungseigentümerin verlangte von der von ihr mit der Verwaltung ihrer Wohnungen beauftragten Wohnungsverwalterin die Rückzahlung von Vermietungsprovisionen.&nbsp;</p><p>Die Klägerin, eine Immobilieneigentümerin, übertrug der Beklagten, einer gewerblichen Immobilienverwalterin, die Verwaltung von 129 Wohneinheiten und 134 Garagen. Die Beklagte war im Rahmen des Verwaltervertrags mit der Erledigung sämtlicher laufender Verwaltungsangelegenheiten betraut, einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen im Namen der Klägerin. Für die laufende Verwaltung erhielt die Beklagte eine monatliche Pauschale je Wohneinheit und je Garage. Für die Neuvermietung einer Wohnung war darüber hinaus eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten vereinbart.</p><p>Während der Vertragslaufzeit stellte die Beklagte der Klägerin Provisionen in Höhe von insgesamt 16.815,71 € in Rechnung.</p><p>Nach Kündigung des Verwaltervertrages forderte die Klägerin die Beklagte zunächst außergerichtlich unter Berufung auf § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 WoVermittG zur Erstattung sämtlicher Provisionszahlungen auf. Das LG Krefeld verurteilte die Beklagte erstinstanzlich auf ihr Anerkenntnis zur Zahlung von 149,51 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG Düsseldorf die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur Zahlung weiterer 16.666,20 € nebst Zinsen.&nbsp;</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Provisionen. Einem Wohnungsvermittler stehe weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist. Eine entsprechende Vereinbarung verstoße gegen §&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Fall&nbsp;2 WoVermittG. Die Vorschrift erfasse nicht nur Entgeltvereinbarungen des Wohnungsverwalters mit dem Mieter, sondern auch solche mit dem Vermieter.&nbsp;</p><p>Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG spreche dafür, dass jede Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume, deren Verwalter der Vermittler ist, von der Norm erfasst sei. Aus der Formulierung der Vorschrift ergebe sich nicht, dass diese auf Provisionsvereinbarungen mit dem Wohnungssuchenden zu beschränken sei. Auch der Regelungszusammenhang mit den übrigen Bestimmungen in § 2 WoVermittG spreche dafür, dass der Provisionsausschluss nicht nur zugunsten des Mieters eingreife.&nbsp;</p><p>Auch eine teleologische Reduktion auf Provisionsvereinbarungen mit dem Mieter, wie sie teilweise vertreten werde, sei nicht erforderlich. Eine solche Reduktion komme nur in Betracht, wenn der Wortlaut einer Norm mit Blick auf ihren Sinn und Zweck zu weit gefasst sei, weil der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht habe. Daran fehle es hier, da der Gesetzgeber bei der Schaffung des WoVermittG bewusst den Bezug zum Wohnungssuchenden in § 2 Abs. 3 S. 1 WoVermittG, aber nicht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG hergestellt habe.</p><p>Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG auf Provisionsvereinbarungen mit dem Vermieter verfehle auch nicht das Regelungsziel der Norm. Das WoVermittG bezwecke den Schutz von Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen sowie die Verbesserung der Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung. Die Position des Mieters sei jedoch ebenso geschwächt, wenn nicht er, sondern der Vermieter die Provision schulde und dieser die Vergütung über eine höhere Miete auf den Mieter umlege. Dadurch werde der Mieter mittelbar mit Zusatzkosten belastet, die er bei eigener Beauftragung des im Lager des Vermieters stehenden Wohnungsvermittlers und -verwalters nicht zu tragen hätte. Außerdem würde durch die strikte Trennung von Wohnungsvermittlung und -verwaltung die erforderliche Markttransparenz hergestellt.&nbsp;</p><p>Auch eine an Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung gebiete keine Einschränkung auf Verträge mit Mietern. Durch die Normierung des Provisionsausschlusses des Wohnungsvermittlers und -verwalters in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG habe der Gesetzgeber in Ausübung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags aus Art. 20 Abs. 1 GG eine geeignete, erforderliche und angemessene Regelung getroffen, um den von ihm festgestellten Härten eines im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarkts entgegenzuwirken und Missstände zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Mieters zu beseitigen.</p><p>Der BGH bejahte daher einen Anspruch der klagenden Wohnungseigentümerin gemäß §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Hs.&nbsp;1 WoVermittG i.V.m. § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen die Wohnungsverwalterin auf Rückzahlung der geleisteten Vermittlerprovisionen&nbsp;</p><h3><span>Ausblick</span></h3><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH Provisionsvereinbarungen für unwirksam erklärt, die sich in einer Vielzahl von Verwalterverträgen finden dürften. Während die Frage, ob&nbsp;§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG auch auf Provisionsvereinbarungen mit dem Vermieter Anwendung findet, bisher in der Literatur und von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet wurde, hat der BGH diese Frage nun eindeutig mit "Ja" beantwortet. Damit können zum einen zukünftig Provisionsansprüche nicht mehr auf entsprechende Vereinbarungen gestützt werden, zum anderen können aber auch in der Vergangenheit bereits gezahlte Vermittlerprovisionen ggf. zurückgefordert werden.&nbsp;</p><p>Immobilieneigentümer und -verwalter sind angesichts der Entscheidung daher gehalten, zeitnah bestehende Verträge zu überprüfen. Enthalten die Verträge entsprechende Provisionsregelungen, dann sollten die Zahlungen – wenn überhaupt -vorerst nur noch unter Vorbehalt erfolgen. In jedem Fall sollten die Vertragsparteien schnellstmöglich das Gespräch suchen und versuchen den Vertrag einvernehmlich anzupassen. In einem zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob in der Vergangenheit gezahlte Provisionen ggf. zurückgefordert werden können.&nbsp;</p><p>Es bleibt abzuwarten, wie die Branche mit der Entscheidung des BGH umgehen wird und wie sie ihre Verträge und Geschäftsmodelle anpassen wird.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/florian-baumann" target="_blank">Florian Baumann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Aug 2026 14:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #38 - Handelsvertreter – das Risiko der Scheinselbständigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-38-handelsvertreter-das-risiko-der-scheinselbstaendigkeit</link>
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                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 09:14:32 +0200</pubDate>
                        <title>Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterungen-fuer-die-gesellschaft-bei-einladung-zur-gmbh-gesellschafterversammlung</link>
                        <description>Das OLG Celle stellte für die GmbH klar: Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen (wie oft) lediglich die Schriftform, ist das gesetzliche Erfordernis des Einschreibens wirksam abbedungen. Der einfache Brief und der Nachweis von dessen Absendung reicht aus.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin war eine mit 49&nbsp;% beteiligte Minderheitsgesellschafterin einer GmbH. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 11.&nbsp;September 2023 wurden Beschlüsse gefasst, die unter anderem zur Abberufung "ihrer" Geschäftsführerin führten. Die Klägerin focht diese Beschlüsse mit der Beschlussnichtigkeitsklage an.</p><p>Hintergrund waren zwei aufeinanderfolgende Gesellschafterversammlungen. Die erste Versammlung war wegen Ausbleibens der Klägerin nicht beschlussfähig gewesen; deshalb wurde zu einer zweiten Versammlung mit erleichterten Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen eingeladen. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Einladungen zu Gesellschafterversammlungen stets "schriftlich" zu erfolgen hatten.</p><p>Die Klägerin machte nun geltend, die Einladungen zu den Versammlungen seien formell fehlerhaft gewesen. Nach der gesetzlichen Vorgabe müsse die Einladung mittels Einschreibens erfolgen, §&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 GmbHG. Diese gesetzliche Form sei durch die bloße satzungsmäßige Vorgabe "schriftlich" nicht abbedungen worden. Zudem sei ihr die Einladung zur zweiten Versammlung tatsächlich nicht zugegangen. Daher hätten die Mitgesellschafter bzw. die Gesellschaft treuwidrig gehandelt, indem sie die Versammlung durchgeführt haben, obwohl ihnen noch am Tag der Versammlung bekannt wurde, dass die Einladung nicht bei der Klägerin angekommen war.</p><p>Das Landgericht Hannover gab der Klage statt und erklärte die Beschlüsse für nichtig. Hiergegen legte die Gesellschaft Berufung beim OLG Celle ein, das sich auf die Seite der Gesellschaft stellte.</p><h3>Urteil des OLG Celle vom 09.07.2025, 9 U 64/24</h3><p>Das OLG Celle wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wirksam zustande gekommen; das Fehlen der Klägerin stand dem nicht entgegen.</p><p>Zunächst stellte das Gericht klar, dass das gesetzliche Formerfordernis des §&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG ("<i>mittels eingeschriebener Briefe</i>") durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Die in der Satzung verwendete Formulierung, wonach die Einladung "<i>schriftlich</i>" zu erfolgen habe, genüge hierfür. Der Begriff der Schriftform sei in §&nbsp;126 BGB gesetzlich definiert; für ihre Wahrung reiche ein eigenhändig unterschriebener einfacher Brief aus. Würde man dennoch am Erfordernis des Einschreibens festhalten, liefe die Satzungsregelung leer.</p><p>Weiter entschied das OLG, dass für Einladungen zu Gesellschafterversammlungen die Zugangsregeln des §&nbsp;130 BGB nicht gelten. Nach §&nbsp;130 BGB werden Willenserklärungen erst mit Zugang wirksam, woran es bei der Klägerin gerade fehlte. Dies helfe ihr jedoch nicht: Bei der Einladung handele es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern um eine rein innergesellschaftliche Verfahrenshandlung. Maßgeblich sei daher nicht der Zugang beim individuellen Gesellschafter, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Einladung. Der Nachweis, dass die Einladung zur Post gegeben wurde, sei ausreichend. Ein fehlender Zugang gehe daher nicht zu Lasten der Gesellschaft, sondern des Gesellschafters.</p><p>Auf dieser Grundlage kam das Gericht nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Klägerin ordnungsgemäß zur ersten Gesellschafterversammlung eingeladen worden war. Damit handelte es sich bei der zweiten Versammlung tatsächlich um eine "zweite Gesellschafterversammlung" im Sinne der Satzung; die (fehlende) Anwesenheit der Klägerin war für die Beschlussfähigkeit irrelevant.&nbsp;</p><p>Schließlich verneinte das OLG auch einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Zwar war die Einladung zur zweiten Versammlung der Klägerin tatsächlich nicht zugegangen. Die Mitgesellschafter bzw. die Gesellschaft erlangte hiervon jedoch erst am Tag der Versammlung selbst Kenntnis. Eine Pflicht, die Versammlung kurzfristig abzusagen oder vorab aktiv Nachforschungen über den Zugang anzustellen, bestand nach Ansicht des Senats nicht.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des OLG Celle bringt für die GmbH-Praxis spürbare Erleichterungen mit sich und enthält wichtige Klarstellungen.</p><p>Zunächst bestätigt das Gericht die herrschende Meinung, dass die gesetzliche Einladung per Einschreiben nach §&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG dispositiv ist. Ist im Gesellschaftsvertrag "Schriftform" vorgesehen, kann die Einladung per einfachem Brief erfolgen. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einladung in "Textform" vor, genügt sogar der Versand per E-Mai, per SMS oder WhatsApp.</p><p>Besonders praxisrelevant ist die Aussage des OLC Celle zum Zugangsnachweis. Gesellschaften müssen nicht beweisen, dass eine Einladung allen Gesellschaftern tatsächlich zugegangen ist. Es reicht aus, die rechtzeitige Absendung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das reduziert das Risiko formeller Anfechtungen aus Sicht der Gesellschaft erheblich. Fehler bei der Zustellung gehen zu Lasten der Gesellschafter.</p><p>Gleichwohl verbleiben auch für die Gesellschaft noch Risiken. Erfährt die Gesellschaft vor Beginn der Versammlung, dass ein Gesellschafter keine Einladung erhalten hat, kann im Einzelfall eine Pflicht zur Rücksichtnahme bestehen. Die Entscheidung des OLG Celle schließt eine Treuepflichtverletzung in solchen Konstellationen nicht generell aus, sondern verneint sie nur aufgrund der besonderen Umstände des Falls (Kenntniserlangung erst am Tag der Versammlung, Ausbleiben der Klägerin zu beiden Versammlungen).</p><p>Für die Gestaltungspraxis empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig zu regeln, in welcher Form und auf welchem Weg zu Gesellschafterversammlungen einzuladen ist (z. B. Schriftform oder Textform, per Brief, E-Mail, oder E-Mail mit Lesebestätigung). Wer Anfechtungsrisiken minimieren will, kann die Einladung bei wichtigen Beschlussgegenständen weiterhin per Einschreiben versenden und auf diese Weise Versand und Zugang dokumentieren.&nbsp;</p><p><i>OLG Celle, Urteil vom 09.07.2025 – 9 U 64/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 08:45:45 +0200</pubDate>
                        <title>Befristung (NICHT) durch jeden gerichtlichen Vergleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-nicht-durch-jeden-gerichtlichen-vergleich</link>
                        <description>Die Befristung ist ein beliebtes arbeitsrechtliches Instrument, um einen vorübergehenden Arbeitsbedarf abzudecken, ohne danach das Arbeitsverhältnis nach den hohen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes beenden zu müssen. Mit der sachgrundlosen Befristung gelingt dies in den ersten beiden Jahren unproblematisch. Für die sachgrundlose Befristung bedarf es keines Befristungsgrundes. Spätestens nach den zwei Jahren ist nur noch die sog. „Sachgrundbefristung“ beim gleichen Arbeitgeber möglich. Das BAG hat im Urteil vom 04.03.2026 (7 AZR 297/24) die Voraussetzungen zu einem Sachgrund konkretisiert. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>was haben der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung, der erleichterte Übergang im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Eigenart der Arbeitsleistung, die Erprobung, die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe, die Vergütung aus Haushaltsmitteln oder der gerichtlichen Vergleich gemeinsam? Es handelt sich um die Gründe der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Gegenstand der Entscheidung des BAG ist der Sachgrund des „gerichtlichen Vergleichs“.</p><h3><span>Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG) &nbsp;</span></h3><p>Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt vor, wenn die Befristung eines Arbeitsvertrags auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Streit (z.B. Kündigungsrechtsstreit oder eine Feststellungsklage) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Bestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beigelegt wird.</p><p>In der Praxis ist es ein bewährtes Mittel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um eine Kündigung – und einigen sich im Kündigungsschutzprozess auf Basis eines Vergleichs darauf, das Arbeitsverhältnis noch eine Zeit lang fortzusetzen, um es dann befristet enden zu lassen. Als gesetzliche Grundlage dient § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, der den gerichtlichen Vergleich als anerkannten Sachgrund für eine Befristung nennt.</p><h3><span>Ein typischer Fall</span></h3><p>Ein Arbeitnehmer war befristet beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Befristungsende klagt er gegen seine ursprüngliche Befristung. Im Rahmen dieses Rechtsstreits einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis – nach einer weiteren Befristung - zu einem späteren Zeitpunkt enden ließ. Dieser Vergleich wurde dem Arbeitsgericht von beiden Parteien übereinstimmend vorgeschlagen und vom Gericht per Beschluss festgestellt (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO).</p><h3><span>BAG, Urteil vom 04.03.2026 (7 AZR 297/24)</span></h3><p>Das BAG hat festgestellt: Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG setzt eine verantwortliche inhaltliche Mitwirkung des Gerichts voraus. Daran fehlt es, wenn die Parteien dem Gericht lediglich einen fertig ausgehandelten Text zur formellen Feststellung vorlegen. In diesem Fall beschränkt sich das Gericht auf eine bloße Feststellungsfunktion – das genüge nach Ansicht des BAG nicht, um die Voraussetzungen des Befristungsgrundes zu erfüllen. Wirksam sei die Befristung hingegen, wenn das Gericht selbst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet oder sich einen Parteivorschlag ausdrücklich zu eigen macht (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO).</p><p>Arbeitgeber, die Befristungen in Vergleichen wirksam vereinbaren wollen, müssen sicherstellen, dass der Vergleich nicht nur formal, sondern aktiv mitgestaltet oder adoptiert. Das BAG beendet mit diesem Urteil die Unsicherheit.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Aug 2026 13:20:25 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfung außervergaberechtlicher Vorschriften im Nachprüfungsverfahren?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pruefung-ausservergaberechtlicher-vorschriften-im-nachpruefungsverfahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Bieter glauben: Wenn Vergabeunterlagen gegen DSGVO, AGB‑Recht oder GeschGehG verstoßen, sei das automatisch ein Vergaberechtsfehler. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2026 (11 Verg 2/26) nun Gegenteiliges klargestellt.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Auftraggeber schrieb öffentliche Nahverkehrsdienstleistungen aus. Die Leistungsbeschreibung sah vor, dass der Auftragnehmer ein GPS-System mit dauerhafter und umfassender Datennutzung in den eingesetzten Fahrzeugen zu installieren und zu betreiben hat. Gefordert wurde, dass die Fahrzeuge bei eingeschalteter Zündung jederzeit geortet werden können und dass der Auftraggeber berechtigt ist, die gelieferten Daten zu speichern und zu verwenden.</p><p>Eine Bietergemeinschaft rügte diese Vorgabe, da sie gegen datenschutz-, arbeits- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoße. Nachdem die Auswertung der Angebote ergab, dass die Bietergemeinschaft nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, beantragte sie die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der VK Hessen. Neben dem Vorbringen in der ursprünglichen Rüge führte sie aus, bei vergaberechtkonformer Ausgestaltung der Unterlagen hätte sie ein wirtschaftlicheres Angebot abgeben können. Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Verpflichtung führe zu einer kalkulatorischen Unsicherheit und erhöhe das wirtschaftliche Risiko der Leistungserbringung. Dieses Risiko beeinflusse die Angebotskalkulation und führe zu einer strukturellen Wettbewerbsverzerrung.</p><p>Diesen Antrag lehnte die Kammer bereits mangels Antragsbefugnis gem. § 160 Abs. 2 GWB als unzulässig ab. Es fehle an einer Darlegung eines durch die vermeintliche Rechtsverletzung verursachten Schadens. Mittels sofortiger Beschwerde verfolgte die Bietergemeinschaft ihr Begehr weiter: Sie machte geltend, ihr zweites Vorbringen betreffe keinen "neuen" Vergaberechtsverstoß. Sie sei lediglich die Wirkung des schon zuvor gerügten Verstoßes, welcher in der Vorgabe aus der Leistungsbeschreibung liege. Die Vergabekammer trenne insoweit künstlich einen einheitlichen Lebenssachverhalt.</p><h3>Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde nur in einem Randbereich stattgegeben – in der Sache aber eine Grundsatzfrage geklärt, die für die tägliche Vergabepraxis erhebliche Bedeutung hat: Wie weit reicht die Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen, wenn ein Bieter behauptet, eine Vertragsbedingung verstoße gegen Vorschriften außerhalb des Vergaberechts?</p><p>Der Senat betont, dass in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich kein Verstoß gegen allgemeine Bestimmungen wie etwa das AGB- oder Datenschutzrecht geltend gemacht werden kann. Das Verfahren diene allein der Kontrolle der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften (§ 97 Abs. 6 GWB).</p><p>"Außervergaberechtliche" Bestimmungen sind im Nachprüfungsverfahren jedoch nicht gänzlich unbeachtlich. Vielmehr kann ihre Verletzung auf vergaberechtliche Normen und Grundsätze durchschlagen. Hierfür erforderlich ist, was der Senat als "Brückenschlag" bezeichnet: eine konkrete vergaberechtliche Anknüpfungsnorm, über die sich der außervergaberechtliche Mangel auf das Vergabeverfahren auswirkt. Als denkbare Anknüpfungspunkte kommen etwa die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Transparenz aus § 97 Abs. 1 GWB oder eine unzumutbare Erschwerung der Kalkulierbarkeit des Angebots in Betracht – deren Voraussetzungen im Einzelnen dargelegt und erfüllt sein müssen.</p><p>Aus § 128 Abs. 1 und 2 GWB lässt sich keine Gleichsetzung von Rechts- und Vergaberechtsfehlern herleiten. Durch die Norm wird der Auftragnehmer zur Einhaltung aller für ihn geltenden Rechtsnormen verpflichtet. Daher kann zunächst nicht über den Hebel des § 97 Abs. 6 i.V.m. § 128 Abs. 1 GWB die Beachtung der gesamten Rechtsordnung durch ein konkurrierendes Unternehmen drittschutzfähig gemacht werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Norm lediglich die sich anschließende Auftragsausführung betrifft. Aus ihr ergibt sich daher kein vergaberechtlicher Anspruch des Bieters, im Vergabeverfahren nicht mit unwirksamen Vertragsbedingungen konfrontiert zu werden. Die Norm stellt auch insofern keine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm dar.</p><p>Und auch aus Art. 18 Abs. 2 RL 2014/24/EU folgt nach Ansicht des erkennenden Senats keine Erweiterung des nationalen Begriffs der Bestimmungen über das&nbsp;Vergabeverfahren. Die Mitgliedstaaten sind darin, wie sie die Anforderungen der Norm erfüllen und damit hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung der hier fraglichen Bestimmungen im Zuge des Nachprüfungsverfahrens, frei.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für Bieter besonders praxisrelevant ist die zweite Kernaussage der Entscheidung: Wer im Nachprüfungsverfahren eine Verletzung außervergaberechtlicher Bestimmungen als Vergaberechtsfehler geltend machen will, muss bereits in seiner Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB die Umstände darlegen, die den „Brückenschlag“ ins Vergaberecht tragen.</p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Bietergemeinschaft diesen Bezug zur Kalkulationsunsicherheit erst im späteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens nachgeschoben. Das Gericht wertete dies als unzulässige Nachschiebung: Die ursprüngliche Rüge erschöpfte sich in der Behauptung eines allgemeinen Rechtsverstoßes, ohne den vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt zu benennen. Der Nachprüfungsantrag war insoweit bereits unzulässig.</p><p>Hinzu kommt eine doppelte Präklusion: Der Senat sieht die nachgeschobene Rüge sowohl als verspätet im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB an – weil die Antragstellerin die kalkulatorischen Auswirkungen bereits bei ihrer ursprünglichen Rüge hätte erkennen müssen – als auch als aus den Vergabeunterlagen erkennbar im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift, weshalb sie spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist hätte erhoben werden müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Aug 2026 08:37:24 +0200</pubDate>
                        <title>Gehaltsangabe in europaweiten Stellenanzeigen: Pflicht oder Kür?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gehaltsangabe-in-europaweiten-stellenanzeigen-pflicht-oder-kuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Italien gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die Entgelttransparenzrichtlinie fristgerecht umgesetzt haben – und hat sich für die strengste Variante entschieden: Das Gehalt muss bereits in der Stellenanzeige genannt werden. Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber, die Stellenangebote international ausschreiben?</p><h3 style="margin-left:0cm;">Hintergrund</h3><p>Die Entgelttransparenzrichtlinie ist seit 06.Juni 2023 in Kraft; die Umsetzungsfrist lief am 07.Juni 2026 ab. Neben Italien haben bislang nur wenige Länder die Richtlinie in nationales Recht überführt – Deutschland und die Mehrheit der Mitgliedstaaten haben die Frist verstreichen lassen. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, den Gender Pay Gap durch transparentere Vergütungsstrukturen zu bekämpfen. Ein Kernelement ist die vorvertragliche Informationspflicht über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne – die konkrete Umsetzungsform (Stellenanzeige, vor dem Vorstellungsgespräch o. Ä.) bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Nur Italien hat die Nennung bereits in der Stellenanzeige verbindlich vorgeschrieben.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Welches Recht gilt?</h3><p>Schreibt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine Stelle europaweit aus, stellt sich die Frage nach dem auf die Stellenausschreibung anwendbaren Recht. Sowohl die Richtlinie selbst als auch die Rom-I- und Rom-II-Verordnungen, nach denen sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sonst richtet, schweigen dazu. Art. 12 Rom II-VO regelt jedoch zumindest die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen: diese richtet sich nach dem Statut des künftigen Arbeitsvertrags. Dieser Rechtsgedanke kann auf vorvertragliche Informationspflichten nach der Entgelttransparenzrichtlinie übertragen werden: Unterläge der angestrebte Arbeitsvertrag italienischem Recht, wäre die Gehaltsangabe schon in der Stellenanzeige Pflicht.</p><p>Welchem Recht der Arbeitsvertrag unterliegt, bestimmt sich vorrangig nach der Rechtswahl der Parteien, hilfsweise nach dem gewöhnlichen Arbeitsort bzw. dem Sitz der einstellenden Niederlassung, sofern nicht engere Verbindungen zu einer anderen Rechtsordnung bestehen. Dies kann auch zur Anwendung italischen Rechts führen, wenn das Unternehmen zugunsten einer optimalen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle auch bereit ist, einen Arbeitsvertrag nach italienischem Recht zu schließen bzw. einen Mitarbeiter in Italien zu beschäftigen und/oder gar bei der italienischen Niederlassung anzustellen. Der Rechtswahl setzt Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO überdies Grenzen: Diese darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingender Vorschriften des objektiv anwendbaren Rechts entziehen. Zusätzlich könnten Eingriffsnormen nach Art. 9 Rom I-VO die italienische Transparenzpflicht unabhängig vom gewählten Vertragsstatut zur Anwendung bringen. Ob ein italienisches Gericht die Informationspflicht über die Vergütung als zwingende Schutzvorschrift oder gar Eingriffsnorm einordnet, ist mangels Rechtsprechung offen – zwar sind beide Begriffe eng auszulegen, ein Restrisiko bleibt aber selbst bei Wahl einer anderen Rechtsordnung.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Praxistipp</h3><p>Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt die Gehaltserwartung vorsorglich bereits in der Stellenanzeige – etwa als länderspezifischen Disclaimer für Italien.</p><p>Alternativen besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen – sprechen Sie uns an!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a><br>Hanna Eschbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 08:09:11 +0200</pubDate>
                        <title>BEG-Reform im Juli 2026 gestartet – was danach für die Antragsteller gilt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beg-reform-im-juli-2026-gestartet-was-danach-fuer-die-antragsteller-gilt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hatte die Reform am 8. Juli 2026 angekündigt, dann gab es eine holprige Übergangsphase und nun ist klar, die Bundesregierung wird die Gebäude- und Heizungsförderung unter den Rahmenbedingungen des am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Gebäudemodernisierungsgesetzes (<strong>GModG</strong>) fortsetzen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten drei neue Versionen der Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude („<strong>BEG</strong>“) - Wohngebäude („<strong>BEG</strong> <strong>WG</strong>“), Nichtwohngebäude („<strong>BEG</strong> <strong>NWG</strong>“) und Einzelmaßnahmen („<strong>BEG</strong> <strong>EM</strong>“). Die BEG bleibt somit in ihrer Grundstruktur bestehen, das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (<strong>BAFA</strong>) und die KfW behalten ihre Zuständigkeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nennt diese neue Gebäudeförderung sozialer, effizienter und fokussierter. Ist das so?</p><h3>Leitlinien der Reform – wohin geht die Reise?</h3><p>Die vorgenommenen Änderungen ergeben tatsächlich einen neuen Förderansatz: gezielte Förderung der schlechtesten Gebäude, einkommensschwacher Haushalte und mit einer betont europäischen Ausrichtung; im Einzelnen:</p><p><strong>Worst Performing Buildings first:</strong>&nbsp;</p><p>Fördermittel sollen dort wirken, wo der energetische Hebel am größten ist — bei den schlechtesten Gebäuden im Bestand. Der neue <strong>WPB-</strong>(<strong>„Worst Performing Buildings“</strong>) <strong>Bonus </strong>von +5 % (Einzelmaßnahmen) bzw. +10 % (Effizienzhaussanierung) ab Q1/2027 greift bei Gebäuden, die definierte Schwellenwerte unterschreiten. Ein WPB liegt vor, wenn bei WG der Energiebedarfsausweis Klasse H oder schlechter aufweist, bei NWG der Jahres-Primärenergiebedarf mindestens das Vierfache des jeweiligen Referenzgebäudes erreicht oder es sich um ein im Wesentlichen energetisch unsaniertes Gebäude aus dem Baujahr 1957 oder früher handelt. Dieser Ansatz spiegelt die europäischen Vorgaben aus der Gebäudeeffizienzrichtlinie (<strong>EPBD</strong>), welche sich ebenfalls im GModG niedergeschlagen haben.</p><p><strong>Soziale Ausrichtung:</strong>&nbsp;</p><p>Der Einkommensbonus bei der Heizungsförderung wird dreistufig: Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis EUR 30.000 erhalten künftig 40 % statt bisher 30 %; für Einkommen zwischen 30.000 bis EUR 40.000 bleiben es 30 %; bei Einkommen zwischen 40.000 bis EUR 50.000 werden erstmals 10 % gewährt. Familien mit minderjährigen Kindern im Haushalt profitieren von einer rechnerischen Absenkung des maßgeblichen Einkommens um EUR 10.000.</p><p><strong>Europäische Komponente:&nbsp;</strong></p><p>Erstmals enthält das BEG einen neuen Bonus für eine europäische Wertschöpfung: Wärmepumpen europäischen Ursprungs sollen ab dem ersten Quartal 2027 mit einem <strong>„Made with Europe"-Bonus von 15 %</strong> gefördert werden. Die genaue Ausgestaltung dieses Bonus soll im zweiten Halbjahr 2026 erfolgen.&nbsp;</p><h3>Wesentliche konkrete Änderungen der BEG im Überblick</h3><p>Es werden zudem eine Reihe (auch systematischer) Änderungen der BEG erkennbar:</p><p><strong>EE-Klasse wird Pflicht:</strong> Bei der Effizienzhaussanierung (WG und NWG) wird die EE-Klasse — mindestens 65 % erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme und/oder Wärmerückgewinnung — zur zwingenden Fördervoraussetzung. Die EE-Klasse ist somit Bestandteil der förderfähigen Stufen und löst keinen zusätzlichen Bonus mehr aus. Die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien wird damit systemimmanent.</p><p><strong>Tilgungszuschüsse sinken:</strong> Effizienzhaus („<strong>EH</strong>“) 85 EE, EH 70 EE und EG 70 EE erhalten künftig keinen Tilgungszuschuss mehr. EH 40 EE und EG 40 EE erhalten 10 %, EH/EG 55 EE und Denkmäler jeweils 5 %. Die Gesamtförderintensität sinkt damit spürbar.</p><p><strong>Serielle Sanierung wird gestärkt:</strong> Der SerSan-Bonus (+5 % oder +15 % je nach Effizienzstufe) wird erstmals auch auf Nichtwohngebäude ausgeweitet und ist mit dem WPB-Bonus kumulierbar. Seriellen Sanierungslösungen kommt damit eine erhöhte Bedeutung zu.</p><p><strong>Degression bei Mehrfamilienhäusern:</strong> Die förderfähigen Kosten für Hüllenmaßnahmen werden nach Wohneinheitenzahl gestaffelt (Staffelung auf EUR 30.000 für die erste Wohneinheit, EUR 15.000 für die zweite bis sechste und EUR 8.000 ab der siebten Wohneinheit). Das werden Eigentümer von größeren Mehrfamilienhäusern deutlich spüren.</p><p><strong>Förderausschluss in Wärmenetzausbaugebieten:</strong> Dezentrale Heizungen wie Wärmepumpen sind künftig nicht mehr förderfähig, wenn die Kommune einen Fernwärmeanschluss innerhalb von drei Jahren verbindlich zusagt. Die Detailregelungen stehen noch aus; bis zur Veröffentlichung eines entsprechenden Infoblatts gilt diese Regelung noch nicht. Insoweit wird auf die deutliche Kritik reagiert, wonach es gilt Förderausschlüsse zu vermeiden, in denen ein Fernwärmeanschluss zwar langfristig geplant, kurzfristig aber nicht umsetzbar ist.&nbsp;</p><p><strong>Weitere Streichungen:</strong> Der bisherige 5%-Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen, der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen sowie die Förderung von energieeffizienten Innenbeleuchtungssystemen in Nichtwohngebäuden entfallen ersatzlos; der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise alle sechs Monate und entfällt vollständig ab August 2028. Der 5%-iSFP Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von EUR 30.000 gewährt und nur auf den darüberliegenden Kostenanteil berechnet (allerdings scheint eine einzelne iSFP-Maßnahme auszureichen).&nbsp;</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Mit Blick auf die Haushaltslage und die anderen energierechtlichen Reformen war es absehbar, dass auch die Gebäudeförderung von Einsparungen betroffen sein wird. Glücklicherweise sind bereits zugesagte Anträge nicht von den Änderungen betroffen.&nbsp;</p><p>Positiv ist zudem zu bewerten, dass weiterhin erhebliche Mittel für die Gebäudeförderung vorgesehen sind. Gerade die Einführung des WPB-Bonus sowie die stärkere Förderung serieller Sanierungen im Wohn- und Nichtwohnbestand kann Investitionsanreize setzen.&nbsp;</p><p>Es ist aber wichtig zu sehen, dass die notwendige Transformation des Gebäudebestands das verlässliche staatliche Engagement hinter sich weiß. Zudem gilt zu hoffen, dass der Ausschluss dezentraler Heizungen in Fernwärmevorranggebieten nicht zu prohibitiv wirkt. Hier wird wohl erst nach Veröffentlichung eines gesonderten BMWE-Informationsblattes, welches in den nächsten Wochen erscheinen soll, Klarheit über Nachweis-, Zuständigkeits- und Umsatzanforderungen herrschen.&nbsp;</p><p>Für die Praxis bedeutet dies jedenfalls: Die Förderarchitektur wird komplexer, die Bonuslogik vielschichtiger und die Förderausschlüsse kleinteiliger. Umso genauer ist zu bewerten, ob die eigenen Projekte nun unter dieses neue BEG-Regime fallen. Dabei unterstützen wir gerne.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 16:13:45 +0200</pubDate>
                        <title>Kabinettsentwurf EEG 2027 – Was Anlagenbetreiber von PV-Dachanlagen jetzt wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kabinettsentwurf-eeg-2027-was-anlagenbetreiber-von-pv-dachanlagen-jetzt-wissen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine Photovoltaikanlage („<strong>PVA</strong>“) auf dem Dach plant, sollte aufhorchen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („<strong>BMWE</strong>“) hat einen Entwurf für ein grundlegend überarbeitetes Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgelegt (<a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20260718-eeg-novelle.html" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG-Novelle) | BMWE</a>).&nbsp;</p><p>Der am heutigen Tag vom Kabinett beschlossene Entwurf des EEG 2027 („<strong>EEG 2027-E</strong>“) bringt einige tiefgreifende Änderungen – und betrifft insbesondere auch kleine PVA. Wir erklären im Folgenden, was sich für PVA unterhalb der Ausschreibungsschwelle mit diesem Gesetzentwurf ändern würde.</p><h3><strong>Stand des Gesetzgebungsverfahrens / Genehmigung der Europäischen Kommission</strong></h3><p>Das EEG 2027-E basiert stark auf einem Arbeitsentwurf des BMWE, welcher bereits im Februar 2026 geleakt wurde. Der aktuelle Entwurf befand sich seit dem 17. Juli 2026 in der Verbändeanhörung und wurde nun am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Als nächstes muss das Gesetz noch im Bundestag und Bundesrat beraten werden. Anschließend muss das Fördersystem des EEG 2027-E dann von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Es sind bei jedem dieser Schritte noch Änderungen möglich.</p><h3><strong>Die feste Einspeisevergütung läuft aus</strong></h3><p>Bisher war es einfach: Wer mit Anlagen bis 100 kWp Strom ins Netz einspeiste, erhielt dafür eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Dies soll sich grundlegend mit dem EEG 2027 ändern. Der Entwurf schafft die feste Einspeisevergütung schrittweise ab und macht die sogenannte <strong>Direktvermarktung zum Regelfall</strong>. Als Begründung dafür führt der Entwurf an, dass kleine PVA in der Regel ohnehin wirtschaftlich seien.</p><p>Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen ihren Strom künftig direktvermarkten lassen – in der Regel über einen Direktvermarktungsvertrag. Um den Übergang abzufedern, sind befristete Übergangszahlungen vorgesehen, jedoch abhängig vom Inbetriebnahmedatum und der Anlagengröße und auch nur für maximal 36 Monate&nbsp;(sog. „Netzbetreiberabnahme“).&nbsp;</p><p>Wer eine neue PVA plant, sollte sich frühzeitig um einen Direktvermarktungsvertrag kümmern und abklären, ob potenziell Übergangszahlungen für eingespeisten Strom in Frage kommen. Ersteres stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung dar, denn ein funktionierender Markt für die Direktvermarktung von kleinen PVA existiert weitgehend noch nicht.</p><h3><strong>Die Förderung sinkt – und wird vereinheitlicht</strong></h3><p>Auch die Höhe der EEG-Förderung ändert sich. Der sogenannte anzulegende Wert – die Grundlage für wesentliche Berechnungen im EEG – wird einheitlich auf <strong>6,2 Cent pro Kilowattstunde&nbsp;</strong>festgelegt. Bisher gab es eine Leistungsstaffelung abhängig von Faktoren wie Anlagengröße oder Anlagemodell (wie z.B. Aufdach-PVA); künftig gilt ein einheitlicher Satz für alle.</p><p>Außerdem fällt der sogenannte Volleinspeisebonus weg. Wer bislang seinen gesamten Solarstrom ins Netz eingespeist hat, statt ihn selbst zu nutzen, bekam dafür einen Aufschlag von bis zu 5,1 Cent pro kWh. Diese Förderung entfällt ersatzlos für Neuanlagen.</p><h3><strong>Weniger Strom ins Netz: 50-Prozent-Einspeiseeinschränkung</strong></h3><p>Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die sogenannte Wirkleistungskappung, womit die technische Begrenzung der tatsächlich nutzbaren elektrischen Leistung der PVA gemeint ist. Schon heute dürfen Dachanlagen nicht unbegrenzt Strom einspeisen – die Grenze liegt bisher bei 60 Prozent der installierten Leistung. Dieses Limit fiel bisher jedoch weg, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, d.h. erzeugt die Anlage Spitzenwerte kann dieser Strom weiterhin in die Wärmepumpe etc. fließen, nicht aber eingespeist werden.</p><p>Im EEG 2027-E wird die Grenze auf <strong>50 Prozent dauerhaft</strong> abgesenkt – unabhängig von der verwendeten Messtechnik. Wer also eine 30-kWp PVA betreibt, darf künftig nur noch 15 kW ins Netz einspeisen.</p><h3><strong>zweiseitiger Contract for Difference: Förderung nur noch als Zweirichtungsstraße</strong></h3><p>Betreiber von Anlagen ab 100 Kilowatt müssen sich nach dem EEG-2027-E auf eine grundlegende Systemänderung einstellen. Bisher war die staatliche Förderung eine Einbahnstraße (sog. einseitiger „Contract for Difference“): Lag der Monatsmarktwert von Strom unter dem garantierten Förderniveau, zahlte der Netzbetreiber die Differenz in Form einer Marktprämie. Lagen die Preise höher, behielten die Anlagenbetreiber den vollen Gewinn.</p><p>Der Entwurf des EEG 2027 macht daraus nun eine Zweirichtungsstraße: Die Martkprämie wird zwar bei einer Unterschreitung des anzulegenden Werts weiterhin bezahlt. In Zeiten hoher Marktpreise müssen Betreiber aber einen sogenannten <strong>Refinanzierungsbeitrag</strong> an den Netzbetreiber zahlen (sog. zweiseitiger „Contract for Difference“).&nbsp;</p><p>Vorgesehen ist allerdings die Möglichkeit, dass Anlagenbetreiber einmalig und <strong>unwiderruflich</strong> auf die geförderte Direktvermarktung verzichten können – dann entfällt auch die Rückzahlungspflicht.</p><h3><strong>Intelligente Messsysteme: Pflicht schon für sehr kleine PVA</strong></h3><p>Bereits heute müssen Anlagen ab 7 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Im Entwurf des EEG 2027 sinkt diese Schwelle auf <strong>2 Kilowatt</strong>.</p><h3><strong>Bestandsanlagen: Vorerst kein Handlungsbedarf</strong></h3><p>Wer bereits eine PVA betreibt, genießt Bestandsschutz – das bisherige Recht gilt weiter. Zugesagte Förderungen werden nicht rückwirkend geändert.&nbsp;</p><p>Ausnahmen gibt es allerdings auch,&nbsp; die nicht übersehen werden dürfen, wie bspw. hinsichtlich intelligenter Messsysteme sowie für Repowering-Maßnahmen.</p><h3><strong>Fazit: Verschiebung der Anreize von Einspeisung auf dezentrale Nutzung und Speicherung</strong></h3><p>Das EEG 2027-E verfolgt eindeutig den Zweck, ein Anreizsystem für die dezentrale, also gebäudenahe Nutzung wie Eigenversorgung, Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung etc. von PV-Strom zu schaffen.</p><p>Voraussetzungen für das Funktionieren dieses Anreizsystems ist aber, dass ein Markt für die Direktvermarktung von kleinen PVA geschaffen wird. Zudem ist erforderlich, dass der Smart-Meter-Rollout an Fahrt aufnimmt. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber flankierende Maßnahmen trifft, um diesen Aspekten Aufschub zu gewähren. Die Einigung der Koalition über die Umsetzung eines Smart-Meter-Light-Ansatzes lässt zumindest auf Letzteres hoffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 10:47:39 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das Verfahren rund um den D&amp;O-Vergleich im VW-Dieselskandal geht in die nächste Runde. Nach dem BGH-Urteil vom September 2025, das den Deckungsvergleich von 2021 für nichtig erklärte, hat die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) nun auch die Neuauflage der Hauptversammlungsbeschlüsse vom Juni 2026 angefochten. Für D&amp;O-Versicherer, Großkonzerne und deren Organe ist der Fall von erheblicher praktischer Bedeutung – und er zeigt, wie schwierig es in komplexen Konzernstrukturen sein kann, Vergleiche endgültig zu schließen.</i></p><h3><strong>Worum geht es?</strong></h3><p>Der Streit hat eine lange Vorgeschichte. Im Juli 2021 hatte die VW-Hauptversammlung einem Vergleichspaket zugestimmt, das Zahlungen von insgesamt rund 288 Mio. Euro an VW vorsah. Den Löwenanteil von 270 Mio. Euro steuerten die D&amp;O-Versicherer bei; hinzu kamen Eigenbeiträge ehemaliger Organmitglieder, darunter Ex-CEO Winterkorn (11,2 Mio. Euro) und der frühere Audi-Chef Rupert Stadler (4,1 Mio. Euro).</p><p>Doch im September 2025 erklärte der BGH diesen Beschluss für nichtig (Az. II ZR 154/23). Der Grund: Den Aktionären waren in der HV-Einladung wesentliche Informationen vorenthalten worden – insbesondere, dass der Vergleich zugleich einen umfassenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber rund 170 weiteren Organmitgliedern bedeutete. Bereits dieses Verfahren war auf eine Klage der SdK zurückgegangen.</p><p>Volkswagen musste daraufhin auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2026 erneut abstimmen lassen. Gegenstand waren die Beschlüsse zu TOP 7A (Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern) und TOP 7B (Bestätigungsbeschluss zum Haftungsvergleich mit Winterkorn). Der überarbeitete Deckungsvergleich umfasste 277,715 Mio. Euro – neu im Konsortium: der US-Versicherer Berkshire mit 7,7 Mio. Euro, der eine Beteiligung ursprünglich abgelehnt hatte. Weitere beteiligte Versicherer sind Zurich, AIG, AGCS und sechs weitere Gesellschaften.</p><p>Die SdK hat nun auch diese Beschlüsse beim Landgericht Hannover angefochten.</p><h3><strong>Der zentrale Vorwurf: Sondervorteile für Großaktionäre</strong></h3><p>Die neuerliche Anfechtungsklage stützt sich vor allem auf das aktienrechtliche Sondervorteilsverbot des § 243 Abs. 2 S. 1 AktG. Nach Auffassung der SdK führt die Ausgestaltung der Vergleiche zu unzulässigen Eigenbegünstigungen von Großaktionären sowie zu Drittbegünstigungen amtierender und ehemaliger Organe.</p><p>Der Vorwurf in der Sache ist strukturell interessant: Wenn Großaktionäre, die zugleich im Aufsichtsrat sitzen, einem vergleichsweise niedrigen D&amp;O-Deal zustimmen, schützen sie damit auch sich selbst und ihnen nahestehende Organmitglieder vor weiteren Regressansprüchen – auf Kosten des Konzerns und der Kleinaktionäre.</p><p>Markus Kienle, Rechtsanwalt und Vorstand der SdK, formuliert es so: <i>„Im Kern geht es um nicht-aufgedeckte Sondervorteile zugunsten der Hauptaktionäre, die aber durchaus leistungsfähig wären."</i></p><p>Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Eigenbeitrag Winterkorns: 11,2 Mio. Euro bei einem Gesamteinkommen von Medienberichten zufolge rund 120 Mio. Euro brutto während seiner Amtszeit. Die SdK fordert, dass VW das Vermögen Winterkorns zumindest ermitteln und offenlegen müsse, damit Aktionäre die Beschlussempfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat nachvollziehen können.</p><h3><strong>Was bedeutet das für D&amp;O-Versicherer?</strong></h3><p>Für die am VW-Konsortium beteiligten D&amp;O-Versicherer ist die Situation misslich. D&amp;O-Versicherer schließen Vergleiche, um Schadensfälle final zu schließen und Reserven aufzulösen. Das BGH-Urteil vom September 2025 hatte viele Versicherer bereits gezwungen, ihre Schadenakten wieder zu öffnen.</p><p>Dass nun auch die Neuauflage der Beschlüsse aus dem Jahr 2026 gerichtlich angegriffen wird, offenbart ein strukturelles Problem: Sollte die SdK mit ihren aktienrechtlichen Rügen erneut Erfolg haben, geraten D&amp;O-Vergleiche bei Großkonzernen generell unter Druck. Denn die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ist kein VW-spezifisches Problem – sie kann überall dort relevant werden, wo Großaktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und D&amp;O-Versicherer in komplexen Interessenlagen aufeinandertreffen.</p><p>Rechtssicherheit durch Vergleich – bislang ein Standardinstrument der D&amp;O-Schadenregulierung – wird damit in entsprechend gelagerten Konstellationen schwieriger zu erreichen sein.</p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Das Verfahren hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Aus unserer Sicht sind insbesondere drei Fragen offen, deren Beantwortung durch die Gerichte die D&amp;O-Praxis erheblich beeinflussen dürfte:</p><p><strong>1. Welche Anforderungen stellt das Aktienrecht an die Transparenz bei HV-Beschlüssen über D&amp;O-Vergleiche?</strong> Der BGH hat 2025 klargestellt, dass wesentliche Informationen – insbesondere der Verzicht auf Ansprüche gegenüber einer Vielzahl von Organmitgliedern – offengelegt werden müssen. Wie weit diese Pflicht reicht, bleibt zu konkretisieren.</p><p><strong>2. Wann liegt ein unzulässiger Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG vor?</strong> Die These der SdK, dass Großaktionäre im Aufsichtsrat beim Abstimmen über D&amp;O-Vergleiche in einem strukturellen Interessenkonflikt stehen, ist rechtlich keineswegs trivial – und bislang höchstrichterlich nicht entschieden.</p><p><strong>3. Wie können D&amp;O-Vergleiche in konzernrechtlich komplexen Strukturen rechtsicher ausgestaltet werden?</strong> Für Versicherer, Vorstände und Aufsichtsräte bleibt es essenziell, Vergleichsprozesse sorgfältig vorzubereiten – mit klarer Dokumentation, vollständiger Information der Aktionäre und frühzeitiger rechtlicher Begleitung.</p><p>VW gibt sich nach eigenen Angaben unbeeindruckt und sieht dem Verfahren gelassen entgegen. Ob diese Gelassenheit berechtigt ist, wird das Landgericht Hannover zu beurteilen haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 12:33:04 +0200</pubDate>
                        <title>Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muss-der-hersteller-nach-vertragsende-das-warenlager-vom-distributor-zuruecknehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine der häufigsten Streitfragen bei Beendigung von Verträgen mit Vertragshändlern (=Distributoren) lautet: Was passiert mit dem Warenlager? Der Distributor hat oft erhebliche Summen in Lagerbestände investiert, die er ggf. nur noch erschwert absetzen kann, wenn er nicht mehr offizieller Partner des Herstellers ist. Muss der Hersteller das Warenlager daher nach Vertragsende zurücknehmen?&nbsp;</p><h3><strong>Der rechtliche Ausgangspunkt</strong></h3><p>Grundsätzlich gilt: Wer als Distributor Waren kauft und Eigentum erwirbt, trägt auch das Risiko des Absatzes. Das Gesetz sieht keine generelle Rücknahmepflicht des Herstellers vor. §§ 667, 675 BGB begründen lediglich eine Rückgabeverpflichtung für Unterlagen, nicht für bereits erworbene Waren. Der Distributor als selbstständiger Kaufmann trägt also im Zweifel die Chancen und Risiken seines Lagerbestands.</p><h3><strong>Wann besteht dennoch eine Rücknahmepflicht?</strong></h3><p>Trotz dieses Grundsatzes hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine Rücknahmepflicht des Herstellers entwickelt. Diese ergibt sich vor allem aus zwei Rechtsquellen:</p><p><strong>1. Die nachvertragliche Treuepflicht</strong></p><p>Wenn der Vertrag eine ausdrückliche Lagerhaltungspflicht vorsieht, folgt aus der Lagerabrede und der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers eine Rückkaufverpflichtung für das restliche Warenlager. Der BGH hat dies in einer ständigen Rechtsprechung bejaht. Die Begründung: Der Distributor hat sich durch die Lagerhaltungspflicht zu einem Teil seiner Dispositionsfreiheit begeben. Nach Vertragsende ist eine Veräußerung des Lagerbestands unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen oft nicht mehr zumutbar. Für den Hersteller ist die Warenrücknahme dagegen meist nur mit geringen Belastungen verbunden, da er die Ware anderweitig verwerten kann. Ist dies im Einzelfall anders, mag je nach den Umständen eine abweichende Bewertung möglich sein.</p><p><strong>2. Schadensersatz bei verschuldeter Vertragsbeendigung</strong></p><p>Hat der Hersteller die Vertragsbeendigung zu vertreten, ist die Rückkaufverpflichtung Ausfluss des Schadensersatzanspruchs des Distributors nach § 89a Abs. 2 BGB analog. In diesem Fall kommt es u.U. weniger darauf an, ob eine Lagerhaltungspflicht bestand. Maßgeblich kann dann auch sein, ob der Distributor die Ware bei Fortsetzung des Vertrags hätte vermarkten können.</p><p><strong>3. Die entscheidenden Voraussetzungen</strong></p><p>Für eine Rückkaufverpflichtung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p>Vertragsbeendigung: Der Vertrag muss tatsächlich beendet worden sein. Wird er lediglich geändert, aber im Wesentlichen fortgesetzt, entfällt der Anspruch.</p><p>Lagerhaltungspflicht: Aus dem Vertrag muss sich eine Verpflichtung zur Unterhaltung eines Warenlagers ergeben. Die Pflicht muss hinreichend konkret bestimmt sein – eine sehr allgemein gefasste Pflicht reicht u.U. nicht aus.</p><p>Kein Verschulden des Distributors: Hat der Distributor die Vertragsbeendigung allein verschuldet, entfällt die Rückkaufverpflichtung. Die ordentliche Kündigung durch den Distributor begründet jedoch als solche noch kein Verschulden. Haben beide Parteien die Beendigung verschuldet, bleibt es bei der Rückkaufverpflichtung, allerdings nur anteilig entsprechend dem jeweiligen Verschulden – in dieser Konstellation sind die Details ungeklärt.</p><p>Gebotene Lagerung: Die Rückkaufpflicht beschränkt sich auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Dispositionsfehler des Distributors trägt dieser grds. selbst. Ggf. kommt hier ein etwas anderer Maßstab in Betracht, wenn sich die Rückkaufspflicht aus einer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergibt.</p><p>Herkunft der Waren: Zurückzunehmen sind grundsätzlich nur Waren, die der Distributor vom Hersteller oder auf dessen Geheiß bezogen hat. Bei Querbezug von anderen Händlern ist die Rechtslage umstritten.</p><p><strong>4. Besonderheit: Konsignationsware</strong></p><p>Eine klare Rechtslage besteht bei Konsignationswaren – also Waren, die im Eigentum des Herstellers beim Distributor gelagert werden. Hier ist der Distributor zur Rückgabe und der Hersteller zur Rücknahme verpflichtet, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Der Anspruch folgt aus der vertraglichen Regelung bzw. aus § 985 BGB.</p><p><strong>5. Zu welchem Preis wird zurückgekauft?</strong></p><p>Die Rückkaufvergütung orientiert sich am vom Distributor tatsächlich gezahlten Nettoeinkaufspreis. Von diesem sind jedoch eingetretene Wertminderungen abzuziehen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass allein durch Lagerung eine Wertminderung eintritt.</p><p>Ein pauschaler Abzug für Verwertungsverluste kann wirksam vereinbart werden, wenn die Grenzen der Angemessenheit gewahrt bleiben. Der BGH hat bei Kfz-Händlern einen Abzug von 10% gebilligt, während 25% für zu hoch befunden wurden.&nbsp;</p><p><strong>6. Fristen für die Geltendmachung</strong></p><p>Der Distributor muss seinen Rückkaufanspruch in einer angemessenen Frist geltend machen. Dies folgt aus der nachvertraglichen Treuepflicht und der Schadensminimierungspflicht. Bei der Bemessung der Frist sind Art und Menge der Waren, die branchenübliche Lagerhaltung und der Aufwand für die Rückgabe zu berücksichtigen: Der Distributor soll die Chance haben, den Warenbestand zu prüfen; zugleich muss aber dem Interesse des Herstellers Rechnung getragen werden, der zügig wissen muss, woran er ist und die Waren z.B. an einem Nachfolger des früheren Distributors verkaufen will.&nbsp;</p><p>Häufig werden drei Monate als ausreichend angesehen. Mehr als sechs Monate kommen kaum in Betracht. Der BGH hat in einer älteren Entscheidung eine AGB-mäßig vorgesehene Frist von drei Monaten als zu kurz angesehen, dies dürfte jedoch aufgrund des IT-technischen Fortschritts überholt sein.</p><p><strong>7. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten</strong></p><p>Individualvertraglich besteht erheblicher Gestaltungsspielraum. Die Rücknahmepflicht kann dann auch ganz ausgeschlossen werden.&nbsp;</p><p>Formularmäßige Klauseln (AGB) unterliegen jedoch den Grenzen des § 307 BGB. Unwirksam sind etwa Klauseln, die den Rücknahmeanspruch bei vom Hersteller verschuldeter Kündigung generell ausschließen. Auch eine Beschränkung auf Produkte, die noch oder innerhalb der letzten zwei Jahre zum Verkaufsprogramm gehörten, kann u.U. unwirksam sein. Zulässig ist hingegen der Ausschluss der Rückkaufspflicht bei Dispositionsfehlern des Distributors.</p><p><strong>8. Fazit</strong></p><p>Die Frage nach der Rücknahmepflicht des Herstellers nach Vertragsende lässt sich nicht pauschal beantworten. Gesetzliche Regelungen fehlen weitgehend; die Rechtslage wird durch Richterrecht geprägt. Eine Rücknahmepflicht besteht vor allem bei vertraglicher Lagerhaltungspflicht und bei vom Hersteller verschuldeter Vertragsbeendigung. Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und der Umstände der Vertragsbeendigung erforderlich. Eine klare vertragliche Regelung schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und vermeidet teure Rechtsstreitigkeiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 09:57:08 +0200</pubDate>
                        <title>OLG München: Zweitanwälte tragen umfassende Verantwortung bei Mandatsübernahme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-muenchen-zweitanwaelte-tragen-umfassende-verantwortung-bei-mandatsuebernahme</link>
                        <description>Das OLG München hat klargestellt, dass Zweitanwälte bei Mandatsübernahme umfassende Rettungsverantwortung tragen. Was das für die Anwaltshaftung bedeutet, erfahren Sie hier.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Urteil des OLG München vom 11. November 2025 (Az. 9 U 863/25) hat weitreichende Konsequenzen für die Anwaltshaftung bei Mandatswechsel. Es verdeutlicht, dass Zweitanwälte nicht nur Fehler des Erstanwalts korrigieren müssen, sondern auch alle prozesstaktischen Möglichkeiten ausschöpfen sollten.&nbsp;Besonders die "Flucht in die Säumnis" wurde als zulässiges und in bestimmten Fällen gebotenes Mittel hervorgehoben.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Urteil des OLG München lag ein Bauprozess wegen mangelhafter Werkleistung zugrunde. Die Klägerin hatte eine Bau-GbR mit Arbeiten an ihrem Grundstück beauftragt. Nachdem zahlreiche Mängel aufgetreten waren, leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem ein Sachverständiger erhebliche Mängel sowie überhöhte Abrechnungen feststellte. Die geltend gemachten Schäden beliefen sich insgesamt auf rund EUR 19.000.</p><p>Im anschließenden Hauptsacheverfahren erhob der damalige Rechtsanwalt der Klägerin Klage gegen die Bau-GbR und deren Gesellschafter. Der Prozess wurde jedoch anwaltlich nur unzureichend geführt. Insbesondere replizierte der damalige Rechtsanwalt nicht rechtzeitig und beantragte Fristverlängerung nach Ablauf der Frist. Kurz vor der mündlichen Verhandlung übernahm ein neuer Anwalt das Mandat. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Klage in ihrer bisherigen Form nicht schlüssig sei, schlossen die Parteien einen Vergleich. Statt der ursprünglich geltend gemachten EUR 18.909,61 erhielt die Klägerin lediglich EUR 3.000 und verzichtete im Übrigen auf weitere Ansprüche.</p><p>Daraufhin nahm die Klägerin ihren früheren Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem Vergleichsbetrag.</p><p>Das LG München I hatte die Anwaltshaftungsklage zunächst abgewiesen. Zwar bejahte das Gericht erhebliche Pflichtverletzungen des beklagten Rechtsanwalts, sah aber den Vortrag der Klägerin zum hypothetischen Erfolg des Ausgangsprozesses als nicht ausreichend substantiiert an. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim OLG München ein.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Kernaussagen der Entscheidung</h3><ol style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e20c64330cc3628eb5b53c56d19006ee3">Der Mandant hat sich Fehler seines Zweitanwalts, welchen er als Erfüllungsgehilfen zur Schadensminderung beauftragt, zurechnen zu lassen.</li><li data-list-item-id="e8d7b328345ca835b01cda3422ebfc2a4">Der Anspruch des Mandanten ist aufgrund von Mitverschulden zu kürzen, wenn dieser ohne Not einen viel zu ungünstigen und der materiellen Rechtslage nicht angemessenen Vergleich schließt, obwohl dem Zweitanwalt eine andere, geeignetere und erfolgversprechendere Möglichkeit zur Verfügung stand, um den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schaden abzuwenden.</li><li data-list-item-id="ec2a24801791d4922db293cc164d30b21">Der Zweitanwalt muss die Flucht in die Säumnis nutzen, um nach Einlegung des Einspruchs gegen das anschließend ergehende Versäumnisurteil die Schlüssigkeit der Klage herbeizuführen.<br><br>&nbsp;</li><li data-list-item-id="e538ced7062d9ef8829e4cb558c2e3733">Der Zweitanwalt muss ferner eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung in Erwägung ziehen, um den drohenden Schaden abzuwenden.</li></ol><p></p><h3>Pflichtverletzung des ERstanwalts</h3><p>Das OLG München erkannte die Ausgangsklage zwar als gerade noch schlüssig an, stellte jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die nicht rechtzeitige Replik und die Beantragung einer Fristverlängerung nach Ablauf der Frist fest. Dadurch seien die Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen gewesen. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Verpflichtung nach § 53 BRAO, wonach der Beklagte im Falle einer Verhinderung gehalten gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine anwaltliche Vertretung über die zuständige Anwaltskammer zu bemühen.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Prozesserfolg war überwiegend Wahrscheinlich</h3><p>Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden liegt hierbei bei der Klägerin. Zwar wird die Beweisführung nach § 287 ZPO erleichtert. Allerdings muss eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Tatsachengrundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.</p><p>Das OLG München gelangt im Rahmen der gebotenen hypothetischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Rechtsstreit bei hinweggedachter Pflichtverletzung des Beklagten im Ausgangsverfahren in vollem Umfang zugunsten der Klägerin entschieden worden wäre.&nbsp;</p><p>Diese Einschätzung stützt das Gericht insbesondere auf die im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie auf den hypothetisch rechtzeitig vorgetragenen und der Sachlage entsprechenden Sachvortrag sowie die Beweisangebote der Klägerin.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Vergleich unterbricht Kausalität nicht</h3><p>Der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossene Vergleich unterbrach nach Ansicht des OLG den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich erkennbar auch dazu diente, die durch die zivilprozessualen Versäumnisse des Beklagten entstandene ungünstige Prozesssituation und damit die drohende Klageabweisung abzuwenden.</p><p>Aus Sicht des OLG München sei es nachvollziehbar, dass der Vergleichsabschluss nach dem Hinweis des Gerichts auf die ungünstige Prozesslage aus Sicht der Klägerin nicht "ohne Not" erfolgte. Durch den Vergleichsabschluss sei keine vom Pflichtverstoß des Beklagten völlig unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt worden.</p><p>Das OLG München stellt klar, dass der Haftungszusammenhang für den ersten Anwalt lediglich dann unterbrochen ist, wenn das Handeln des neuen Anwalts gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint.</p><h3 style="margin-left:0cm;">KÜrzung des Anspruchs wegen Mitverschulden</h3><p>Das OLG München lastete der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an.</p><h4><strong>Mitverschulden aufgrund ungünstigen Vergleichs</strong></h4><p>Das OLG München hat der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB angelastet, da sie einen Vergleich mit einer deutlich zu niedriger Vergleichszahlung abgeschlossen habe. Dieser werde der materiell-rechtlichen Lage in keiner Weise gerecht und könne nicht mehr als angemessene Reaktion auf die durch die unzureichende Prozessführung des Beklagten entstandene prozessuale Situation angesehen werden.</p><p>Das OLG führt hierbei aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin auf eine berechtigte Forderung in Höhe von EUR 16.000 verzichtet hat und sich mit lediglich EUR 3.000 "hat abspeisen lassen".</p><p>Insbesondere erachtet das OLG auch die Begründung der Klägerin, wonach sich die GbR (Beklagte im Ausgangsverfahren) bereits aufgelöst habe und die Gesellschafter beabsichtigten, in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für den Forderungsverzicht. Vielmehr betont das Gericht, dass sich hierin lediglich das allgemeine Risiko verwirkliche, das die Klägerin mit der Wahl dieser Gesellschaft und ihrer Gesellschafter als Vertragspartner eingegangen sei.</p><h4><strong>Zurechnung des Verschuldens: Zweitanwälte als Erfüllungsgehilfen</strong></h4><p>Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden aufgrund prozessualer Fehler des später beauftragten Zweitanwalts, dessen Verhalten sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts war dieser als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Schadensminderung tätig geworden.</p><p>Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Geschädigter nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 278 BGB für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, soweit es sich um einen vorwerfbaren Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bezeichneten Obliegenheiten zur Warnung sowie zur Abwendung oder Minderung des Schadens handelt.</p><p>Das Gericht führt hierbei aus, dass Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, als Gesamtschuldner haften, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadenbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Eine Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten erfolgt jedoch dann, wenn der Mandant den weiteren Anwalt gerade im eigenen Interesse zur Schadensbegrenzung eingeschaltet hat. Maßgeblich ist also die Funktion des Zweitanwalts im konkreten Mandatsverlauf.</p><p>Wird also der Zweitanwalt damit beauftragt, einen bereits erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehler des ausgeschiedenen Erstanwalts zu korrigieren, übernimmt er eine zentrale Rolle in der Schadensabwehr. In dieser Konstellation dient seine Tätigkeit zugleich der Erfüllung einer eigenen Obliegenheit des Mandanten, den Schaden abzuwehren bzw. zu mindern. Fehler des Zweitanwalts schlagen daher im Regressprozess gegen den Erstanwalt als anspruchsminderndes Mitverschulden des Mandanten gemäß §§ 254, 278 BGB durch.</p><p>Das Gericht lastet dem Zweitanwalt im vorliegenden Fall an, nicht sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den drohenden Schaden noch abzuwenden.</p><h4><strong>Flucht in die Säumnis: Ein prozesstaktisches Instrument</strong></h4><p>So stellt das Gericht ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden darin fest, dass die Möglichkeit der sogenannten „Flucht in die Säumnis“ nicht ergriffen wurde, um einer drohenden Klageabweisung zu entgehen.</p><p>Zur Schadensabwendung hätte nach Auffassung des Gerichts dieser prozessuale Weg zwingend beschritten werden müssen. Durch die Flucht in die Säumnis wäre es möglich gewesen, den bislang unzureichenden Sachvortrag sowohl zur Klage als auch zur Klageerwiderung im Rahmen der Einspruchsbegründung zu ergänzen.</p><p>In der Folge hätte das Gericht unmittelbar in die Beweisaufnahme eintreten können, ohne dass weitere Termine über den Einspruchstermin hinaus erforderlich gewesen wären. Eine Verzögerung des Rechtsstreits wäre somit nicht eingetreten. Im konkreten Fall hätte sich die Beweisaufnahme auf die Vernehmung eines Zeugen – des Ehemanns der Klägerin – sowie auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu im selbständigen Beweisverfahren offen gebliebenen Fragen beschränkt. Eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits wäre daher bereits im gemäß § 341a ZPO anzuberaumenden Einspruchstermin möglich gewesen.</p><p>Das OLG hebt ausdrücklich hervor, dass dieser Weg hätte beschritten werden müssen. Es betont darüber hinaus, dass den Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pflicht trifft, die Flucht in die Säumnis zu ergreifen – und zwar auch ohne eine ausdrückliche Weisung der Partei.</p><h4><strong>Klagerücknahme und neue Klageerhebung</strong></h4><p>Darüber hinaus erachtete das Gericht auch eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung als mögliche und wirtschaftlich sinnvollere Alternative zum abgeschlossenen Vergleich. Da keine Verjährung drohte, hätte die Klägerin ihre ursprünglichen Ansprüche weiterhin in vollem Umfang verfolgen können.</p><p>Zwar ist mit einer Klagerücknahme grundsätzlich die Pflicht zur Tragung der bis dahin entstandenen Prozesskosten verbunden. Diese Kosten wären jedoch geringer gewesen als der wirtschaftliche Nachteil, der durch den im Vergleich enthaltenen erheblichen Forderungsverzicht eingetreten ist.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Haftungsquote</h3><p>Das Gericht führt aus, dass ein Vergleichsabschluss in einer Größenordnung von etwa zwei Dritteln der Forderung nicht zu beanstanden gewesen wäre. Da die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch ohne zwingenden Anlass auf mehr als 84 % ihrer Forderung verzichtet habe, müsse sie den daraus resultierenden Schaden überwiegend selbst tragen.</p><p>Nach der gebotenen Abwägung erschien dem Gericht ein Alleinverschulden des Zweitanwalts mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses des Beklagten jedoch als unangemessen. Es hielt einen Mitverschuldensanteil der Klägerin und somit eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB um 2/3 für angemessen.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Konsequenzen für die Anwaltspraxis</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht, wie wesentlich es im Falle einer Inanspruchnahme durch den Mandanten ist, zu prüfen, ob dieser seiner Schadensminderungsobliegenheit nachgekommen ist. Der weitere Verlauf des Ausgangsverfahrens ist daher stets in Blick zu nehmen.</p><p>Gleichzeitig verschärft die Entscheidung die Anforderungen an Rechtsanwälte, die ein laufendes Verfahren übernehmen. Diese müssen die durch den Erstanwalt verursachten Präklusionsrisiken sorgfältig analysieren sowie sämtliche in Betracht kommenden Korrektur- und Rettungsmöglichkeiten ausschöpfen und auch prozessuale Sonderwege ernsthaft in Erwägung zu ziehen.</p><p>Das Urteil dürfte die Diskussion über die prozesstaktische Säumnis zudem neu beleben. Das OLG München betrachtet diese ausdrücklich als gebotenes Mittel zur Vermeidung einer Präklusion. Für Prozessanwälte ist das ein deutlicher Hinweis, dieses Instrument künftig stärker in die strategische Prozessführung einzubeziehen.</p><p>Besonders wichtig: Ein Vergleich schützt nicht automatisch vor Anwaltshaftung. Wird er in einer durch anwaltliche Fehler verursachten Drucksituation geschlossen, bleibt die Ersthaftung bestehen. Allerdings kann ein wirtschaftlich unangemessener Vergleich ein erhebliches Mitverschulden auslösen.</p><p>Das Urteil bestätigt erneut, dass Krankheit, Personalmangel oder beA-Probleme Fristversäumnisse in der Regel nicht entschuldigen. Die Rechtsprechung verlangt konsequent eine funktionierende Kanzleiorganisation sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 BRAO.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des OLG München zählt zu den deutlichsten Entscheidungen zur Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitanwalt. Der Senat bestätigt die Auffassung des BGH (<a href="https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4009.php" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil&nbsp;vom&nbsp;20.1.1994, Az. IX ZR 46/93: Schuldhafter Schadensbeitrag des zweiten Anwalts als Mitverschulden des Mandanten</a>) und stellt klar:</p><ul><li data-list-item-id="ec186b1ab7837203dce30bbc4432b9284">Der Erstanwalt bleibt trotz Mandatswechsel grundsätzlich haftbar.</li><li data-list-item-id="e1e2af935cce80094fe01f8391a96e981"><span>Der Zweitanwalt ist verpflichtet, aktiv sämtliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auszuschöpfen.</span></li><li data-list-item-id="e812a30b240891b6a7e237ee9841232ea">Dazu können auch prozesstaktische Maßnahmen wie die "Flucht in die Säumnis" gehören.</li></ul><p>Für die Praxis bedeutet das vor allem Folgendes: Im Falle einer Regressklage lohnt es sich sorgfältig zu prüfen, ob nach Beendigung des ursprünglichen Mandatsverhältnisses alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen wurden. Wer ein bereits "beschädigtes" Mandat übernimmt, trägt erhebliche Verantwortung für die weitere Schadensentwicklung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br>Sina Kern</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Jul 2026 15:25:55 +0200</pubDate>
                        <title>Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-von-unverbrieften-aktien-in-der-familien-ag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In den meisten nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sind die Aktien unverbrieft; die Aktionäre bekommen keine physischen Aktienurkunden. Die Aktinärsstellung ergibt sich aus dem Aktienregister. Wer solche unverbrieften Aktien übertragen will, muss bei der Vertragsgestaltung aufpassen – sonst ist die Übertragung im schlimmsten Fall unwirksam.</p><h3><span>Worum geht es?</span></h3><p>Aktien sind traditionell Wertpapiere. Die Rechte des Aktionärs werden in einer Urkunde verkörpert und können so als Wertpapier gehandelt werden. Die Aktienurkunde kann übergeben und übereignet werden. Das ist aber nicht zwingend. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils kann bereits seit 1966 durch die Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Gerade in Familiengesellschaften in der Rechtsform einer AG wird in aller Regel auf eine Verbriefung verzichtet. Das spart Kosten für die Herstellung und für die Verwahrung; bei verlorenen Urkunden entfällt das aufwändige Kraftloserklärungsverfahren.&nbsp;</p><p>Fehlt eine Verbriefung, kann das Mitgliedschaftsrecht nicht durch Einigung und Übergabe der Aktienurkunde übertragen werden. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall zwingend durch Abtretung des der Aktie zugrunde liegenden Mitgliedschaftsrechts gemäß §§ 398, 413 BGB. Diese Abtretung kann formfrei mittels einer einfachen Erklärung geschehen, sie unterliegt aber dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Abtretungserklärung muss folglich erkennen lassen, welche konkreten Aktien übertragen werden sollen. Fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung, ist die Verfügung unwirksam.&nbsp;</p><h3><span>Aktiennummern – ein mögliches Individualisierungsmerkmal</span></h3><p>Die sicherste Form der Individualisierung besteht in der Vergabe von Aktiennummern – wie bei der GmbH. Dort besteht seit 2008 die Pflicht, Geschäftsanteile bei der Anmeldung zum Handelsregister zu nummerieren (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG). Dementsprechend einfach ist seither die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteile: Der Veräußerer tritt die Anteile mit den laufenden Nummern x bis y und z an den Erwerber ab.</p><p>Bei Aktien gibt es eine solche Pflicht nicht. Nach § 67 Abs. 1 AktG kann im Aktienregister wahlweise die Stückzahl oder die Aktiennummer eingetragen sein. Die Aktien können also durchnummeriert werden – sie müssen es aber nicht. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften wird im Aktienregister meist nur die Anzahl der Aktien je Aktionär festgehalten.&nbsp;</p><h3><span>Übertragung individualisierbarer Aktien</span></h3><p>Der Bestimmtheitsgrundsatz sieht vor, dass bei einer Übertragung von Aktien erkennbar ist, um welche konkreten Aktien es sich handelt.</p><p>Aktien bieten etliche Kriterien zur Individualisierung. So können unter anderem der Wert der Aktien (bei Nennbetragsaktien), die Aktienart (Inhaber- oder Namensaktien), die Aktiengattung (§ 11 AktG) und die Unterscheidung danach, ob die Aktien aus der Gründung oder einer Kapitalerhöhung stammen, zur Bestimmung herangezogen werden. Soweit eine Individualisierung der einzelnen Aktien des Aktionärs nach diesen Merkmalen möglich ist, so genügt die Angabe dieser im Abtretungsvertrag zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes.</p><p>In diesem Sinne vorbildlich wäre etwa folgende Formulierung:</p><blockquote><p>„Der Verkäufer tritt hiermit 100.000 Aktien an den Käufer ab. Diese Aktien stammen aus der Sachkapitalerhöhung vom _____ (UR-Nr. _____ des Notars _____ in _____), deren Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft am _____ eingetragen wurde. Die Aktien wurden von der _____ gezeichnet und übernommen und mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom _____ an den Verkäufer abgetreten.“</p></blockquote><p></p><h3><span>Übertragung identischer Aktien</span></h3><p>Sind die unverbrieften Aktien einer Gesellschaft jedoch hinsichtlich aller denkbaren Individualisierungsmerkmale vollständig identisch, sind also die einzigen möglichen Unterscheidungsmerkmale der Veräußerer und die Stückzahl der Aktien, so ermöglicht dies zwar eine Abgrenzung zu den Aktien der anderen Aktionäre der AG, allerdings nicht eine Unterscheidung untereinander.</p><p>Unproblematisch ist dies, wenn der Aktionär alle seiner Aktien an der Gesellschaft übertragen möchte. Denn in diesem Fall ergibt sich deren Abgrenzung von den anderen Aktien der AG schon aus seiner Inhaberstellung. Anders liegt der Fall, wenn der Aktionär nur einen Teil seiner identischen Aktien abtreten möchte.</p><p>Grundsätzlich verlangt das Sachenrecht bei der Übertragung einer Teilmenge qualitativ gleichartiger körperlicher Sachen eine eindeutige Abgrenzung vom nicht zu übertragenden Teil, z.B. durch Aussonderung oder Kennzeichnung. Eine lediglich quantitative Mengenbeschreibung genügt nicht. Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht auf unverbriefte Aktien übertragen – Aktien sind Rechte, sie können logischerweise weder räumlich ausgesondert noch gekennzeichnet werden. Würde man in dieser Situation eine weitergehende Individualisierung verlangen, wäre eine wirksame Abtretung praktisch ausgeschlossen.</p><p>Auch eine erstmalige genauere Bezeichnung der Aktien durch Bezifferung oder Definitionen im Abtretungsvertrag führt nicht weiter. Die dort erstmals vergebenen Bezeichnungen besitzen keinerlei Bezug zu den tatsächlich übertragenen Aktien. Es bleibt offen, welche der vollständig identischen Aktien mit den neu vergebenen Nummern gemeint sein sollen. Der Grad der Bestimmtheit erhöht sich dadurch nicht.</p><p>Hilfreich ist in diesem Kontext ein Blick auf verbriefte Aktien, die in einer Globalurkunde zusammengefasst oder im Wege der Girosammelverwahrung gehalten werden. In diesem Fall sind die – nicht unterscheidbaren - einzelnen Aktien den jeweiligen Aktionären nicht individuell zugeordnet. Vielmehr steht den Aktionären an der Globalurkunde bzw. an dem Girosammelbestand ein Miteigentumsanteil zu, der ihrer relativen Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Da in diesem Fall keine weiteren Individualisierungsmerkmale existieren, erfordert die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Rahmen der Übertragung neben dem Veräußerer nach überwiegender Auffassung nur die Angabe von Nennbetrag oder Stückzahl der Aktien. Genügt dies zur hinreichenden Individualisierung der zu übertragenden verbrieften Aktien, so ist nicht ersichtlich, warum für die Abtretung unverbriefter Aktien etwas anderes gelten sollte.</p><p>Bei Aktien, die mit identischen Rechten verbunden sind, muss daher folgende Formulierung ausreichen:</p><blockquote><p>„Der Verkäufer tritt hiermit 50 Aktien an den Käufer ab.“</p></blockquote><p></p><h3><span>Namensaktien und Aktienregister</span></h3><p>Die Eintragung im Aktienregister ist bei Namensaktien (§ 67 AktG) für die dingliche Übertragung nicht konstitutiv. Die Übertragung durch Abtretung ist auch ohne Eintragung wirksam. Die Eintragung ist jedoch erforderlich, um die Rechte aus der Aktie gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen (§ 67 Abs. 2 AktG).</p><h3><span>Vinkulierte Aktien</span></h3><p>Bei vinkulierten Namensaktien (Zustimmungsvorbehalt nach § 68 Abs. 2 AktG) bedarf es für eine wirksame Übertragung zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Ohne diese Zustimmung ist die Übertragung unwirksam bzw. schwebend unwirksam bis zur Erteilung der Zustimmung.</p><h3><span>Form und Beweis</span></h3><p>Die Abtretung unverbriefter Aktien ist formfrei und kann auch mündlich erfolgen. Zu Nachweiszwecken wird jedoch regelmäßig die Schriftform gewählt. Bei formlosen Abtretungen können Beweisprobleme entstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte Abtretungserklärungen fehlen. Es empfiehlt sich daher, die Abtretung schriftlich zu dokumentieren.&nbsp;</p><h3><span>Praxishinweis</span></h3><p>Für die Vertragsgestaltung ergeben sich daraus drei wesentliche Leitlinien:</p><p>1. Die Angabe der Aktiennummer stellt – sofern eine solche existiert – das sicherste Mittel zur Individualisierung der abzutretenden Aktien dar. Bei der Gründung neuer Aktiengesellschaften empfiehlt sich, die Aktien im Aktienregister von vornherein durchzunummerieren.</p><p>2. Für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist dies jedoch nicht zwingend. Die Individualisierung kann auch durch anderweitige Merkmale erfolgen, beispielsweise durch die Angabe, ob Aktien aus der Gründung oder aus einer Kapitalerhöhung stammen, ob sie mit einem Nießbrauch belastet oder mit Vorzugsrechten ausgestattet sind.</p><p>3. Nur wenn sämtliche Aktien eines Aktionärs vollständig identisch sind, genügt für die Übertragung die Angabe von Gesellschaft, Veräußerer und Stückzahl. In Zweifelsfällen sollten zusätzliche Unterscheidungsmerkmale (Herkunft, Erwerbszeitpunkt, Erwerbsquelle, Belastungen) angegeben werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julius-bauer" target="_blank">Julius Bauer</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Jul 2026 15:02:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #37 - Der Ausgleichsanspruch ist eine Jahresprovision – oder?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-37-der-ausgleichsanspruch-ist-eine-jahresprovision-oder</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters hoch sein kann, ist allgemein bekannt. Oft heißt es, er belaufe sich auf eine Jahresprovision. Aber stimmt das? Darum geht es in Folge 37 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Im Podcast zitiertes Urteil: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.6.1984, Aktenzeichen: 8 U 30/84; Quelle zur weiteren Lektüre: Westphal/Korte, Handbuch Vertriebsrecht, 3. A. 2026, Kap. 13 Rn. 292-318.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 16:39:23 +0200</pubDate>
                        <title>Wichtige Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wichtige-rechtsprechung-zu-den-corona-ueberbrueckungshilfen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag von <strong>Dennis Hillemann</strong> und <strong>Johannes Voß-Lünemann</strong>, der im <strong>BBK Nr. 13</strong> vom <strong>03.07.2026</strong> erschienen ist, analysiert die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen und zeigt zwei zentrale Streitlinien: einerseits Verfahren über abgelehnte Anträge und Rückforderungen nach Schlussabrechnung, andererseits erhebliche offene beihilferechtliche Fragen, insbesondere zum Liquiditätsengpass und zur zeitlichen Reichweite der EU-Genehmigung. Die bisherige Rechtsprechung tendiert dazu, dass keine ausschließliche Coronabedingtheit erforderlich ist und der Vorbehalt begrenzt auszulegen ist, während die beihilferechtliche Front durch eine Vorlage des BVerfG an den EuGH aktuell ungewiss bleibt.</p><p>Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1096686/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 15:40:53 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerlich absichern statt draufzahlen: Was das neue BFH-Urteil für Unternehmensfinanzierungen bedeutet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerlich-absichern-statt-draufzahlen-was-das-neue-bfh-urteil-fuer-unternehmensfinanzierungen-bedeutet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat mit seinem Urteil vom 1.4.2026 (I R 11/24) über die Abzugsfähigkeit von Wertminderungen einer Zinsforderung entschieden. Dieses Urteil hat große Bedeutung für mittelständische Unternehmen, weil sich daraus ergibt, wie Finanzierungen steueroptimal aufgesetzt werden können.</p><h3><strong>Sachverhalt</strong></h3><p>Die Klägerin war eine GmbH, deren Anteile vollständig von einer natürlichen Person gehalten wurden. Diese Person hielt ebenfalls eine Mehrheitsbeteiligung an einer anderen GmbH. Beide Gesellschaften waren insofern Schwestergesellschaften. Die Klägerin gab ihrer Schwester-GmbH ein Darlehen, das verzinst war. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage wurde eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen.&nbsp; In der Folge wurde die Forderung auf Zinszahlung gegen die Darlehensnehmerin bei der Klägerin wertberichtigt.&nbsp;</p><p>Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob diese Wertminderung gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist. Nach dieser Norm können Gewinnminderung im Zusammenhang mit Darlehensforderung steuerlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Gesellschafter (oder eine ihm nahestehende Person) zu mind. 25% an der Darlehensnehmerin beteiligt ist. Damit sollte verhindert werden, dass eine Kapitalzuführung bei einer Gesellschaft durch sog. kapitalersetzende Darlehen vermieden wird.&nbsp;</p><h3><strong>Entscheidung</strong></h3><p>Der BFH hat zunächst entschieden, dass eine Zinsforderung kein Darlehen im Sinne dieser Vorschrift ist oder mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar ist. Ein Darlehen sowie eine wirtschaftlich vergleichbare Rechtsbeziehung erfordern einen Finanzierungszweck. Dies kann bei einer Umwandlung in eine Darlehensforderung durch Novation der Fall sein. Auch bei einem Stehenlassen einer Forderung über einen unüblich langen Zeitraum kann eine Darlehensbeziehung angenommen werden. Beides war hier aber nicht der Fall.</p><p>Nach Ansicht des BFH werden derartige Sachverhalte, bei denen die Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften besteht, die beide von derselben natürlichen Person gehalten werden, gar nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG erfasst. Zwar ist gem. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG das Abzugsverbot auch auf nahestehende Personen anzuwenden. Allerdings stellt der Gesetzeswortlaut darauf ab, dass es sich um eine „dem Gesellschafter“ nahestehende Person handeln muss. Der BFH hat entschieden, dass es sich dabei um den Gesellschafter i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG handeln muss. Dieser kann aber nur eine Körperschaft sein. Der BFH sieht dieses Ergebnis auch durch den Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Die Regelung sollte Umgehungsgestaltungen verhindern, bei denen eine Kapitalzuführung durch sog. eigenkapitalersetzende Darlehen vermieden wird.&nbsp;</p><h3><strong>Praxisfolgen</strong></h3><p>Das Urteil zeigt auf, wie eine Finanzierung innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgestaltet sein kann, um auch bei Liquiditätsengpässen oder drohenden Zahlungsausfällen nicht eine unnötige Steuerbelastung auszulösen. Insbesondere in Zeiten von nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen sollte hierauf ein Augenmerk gelegt werden.&nbsp;</p><p>Auswirkungen hat das Urteil auch für die Ausgestaltung von Transaktionsfinanzierungen insbesondere im Mittelstand. Häufig werden mehrstufige Akquisitionsstrukturen gewählt, um für etwaige Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg in Anspruch nehmen zu können. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sollten derartige Strukturen daraufhin überprüft werden, ob Gesellschaften, die absehbar mit Gesellschafterdarlehen unterstützt werden müssen, statt über die Muttergesellschaft besser über eine Schwestergesellschaft finanziert werden. Vor einer Akquisition sollte in jedem Einzelfall abgewogen werden, wie die steueroptimale Akquisitionsstruktur aussieht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 12:46:50 +0200</pubDate>
                        <title>Einnahmen von Profispielern als Markenbotschafter nicht gewerbesteuerpflichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einnahmen-von-profispielern-als-markenbotschafter-nicht-gewerbesteuerpflichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche Sportartikelhersteller schließen mit vielversprechenden Nachwuchssportlern schon zu einem frühen Zeitpunkt der Karriere standardisierte Sponsoring-, Endorsement- oder Förderverträge ab. Typischerweise verpflichten sich die Spieler in den Verträgen, bei Wettkämpfen, im Training und bei öffentlichen Auftritten ausschließlich Produkte eines bestimmten Sportartikelherstellers zu tragen und hierdurch als "Markenbotschafter" tätig zu werden. Im Gegenzug erhalten die Spieler Sportartikel und teilweise auch Geld. Geldzahlungen werden in der Regel an die Bedingung geknüpft, dass der Spieler bestimmte sportliche Erfolge, wie Einsätze in Profiligen, erzielt.</p><p>In seinem <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2026/10_K_48_25_E__G_Urteil_20260331.html" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil vom 31.03.2026</a> hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der steuerlichen Behandlung dieser Verträge befasst. Der Kläger war ein Fußballer, der aufgrund eines Sponsoringvertrags Produkte und Geldzahlungen von einem Sportartikelhersteller erhalten hatte. Das Finanzamt sah hierin die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. Hiergegen wehrte sich der Spieler mit seiner Klage.</p><p>Das Finanzgericht entschied, dass keine gewerblichen Einkünfte vorliegen, da weder die Sportartikel noch die Geldleistungen aus steuerlicher Sicht als Gegenleistung für die Tätigkeit als Markenbotschafter anzusehen waren.</p><p>Die Überlassung der Sportartikel versetzte den Spieler lediglich in die Lage, seine vertraglichen Pflichten als Markenbotschafter zu erfüllen, indem er die Produkte bei bestimmten Sportveranstaltungen verwendete. Aus steuerlicher Sicht handelte es sich daher um Arbeitsmittel ohne Vergütungscharakter. Somit waren die erhaltenen Sportartikel weder der Einkommensteuer noch der Gewerbesteuer zu unterwerfen.</p><p>Die Geldzahlungen, die der Spieler erhalten hatte, konnten ebenfalls nicht zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Grund hierfür waren die Regelungen des Sponsoringvertrags, nach denen der Spieler die Zahlungen nur beanspruchen konnte, wenn er eine bestimmte Profiliga erreicht, dort Spiele absolviert und bestimmte sportliche Erfolge (z.B. erstes Tor in der Profiliga) erzielt.&nbsp;</p><p>Für die erzielten sportlichen Erfolge und die hierfür gewährten Geldleistungen wendete das Gericht die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Sportpreisen an. Hiernach rechtfertigen einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Das Urteil überträgt diese Rechtsprechung auf die Zahlungen des Sportartikelherstellers, die – ähnlich wie Preisgelder – für einzelne sportliche Erfolge gezahlt wurden.</p><p>Entscheidungserheblich dürfte in diesem Zusammenhang auch die konkrete Anzahl der vergüteten sportlichen Erfolge gewesen sein. Die Vergütung sportlicher Erfolge durch einen Sportartikelhersteller sollte jedenfalls dann nicht mehr mit dem Erhalt "einzelner Preisgelder" vergleichbar sein, wenn die Anzahl der vergüteten Erfolge ein erhebliches Ausmaß annimmt. Diese Grenze sah das Finanzgericht in dem entschiedenen Fall wohl nicht als überschritten an, obwohl der Spieler Vergütungen für insgesamt sechzehn einzelne Spiele und ein Liga-Tor erhielt.</p><p>Das Gericht ordnete die Geldzahlungen in der Folge als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nummer 3 EStG ein. Diese Einkünfte unterliegen nur der Einkommensteuer, nicht jedoch der Gewerbesteuer.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt wie schwierig die Abgrenzung der unterschiedlichen Vergütungskomponenten von Profisportlern sein kann. Einkünfte als Markenbotschafter können, je nach Vertragsausgestaltung und konkreter Tätigkeit, als sonstige Einkünfte qualifiziert werden. Andererseits können Einkünfte aus der sportlichen Betätigung im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsoringverträgen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Darüber hinaus können die Leistungen der Profisportler als sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig sein.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-joachim-reichenberger" target="_blank">Dr. Joachim Reichenberger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-jasch" target="_blank">Christian Jasch</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 09:52:38 +0200</pubDate>
                        <title>Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-laeuft-nicht-in-deutschland-deshalb-braucht-es-reformen</link>
                        <description>2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Katar, 2026 Aus im Sechzehntelfinale bei der WM in den USA/Mexiko/Kanada. Es läuft nicht bei der Deutschen Nationalmannschaft. Deshalb braucht es Reformen, der Nationaltrainer wurde bereits entlassen, weitere Maßnahmen werden folgen. Leider bin ich kein Fußballblogger, deshalb enden meine Ausführungen zu den Reformen im deutschen Fußball und ich kümmere mich besser um das arbeitsrechtliche Reformpaket der Bundesregierung.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>die Bundesregierung hat ein Reformpaket vorgestellt, ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung. Mein blog zeigt die wesentlichen arbeitsrechtlichen Reformthemen und erklärt, wie sie derzeit geregelt sind und wie sie in Zukunft geregelt werden sollen.</p><h3><span>Sonn- und Feiertagszuschlag&nbsp;</span></h3><p>Die steuerliche Begünstigung der Sonn- und Feiertagszuschläge folgt aus § 3b EStG. Danach sind - Stand heute - steuerfrei die Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie entsprechende Prozentsätze nicht übersteigen. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich aktuell mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Wer mehr verdient, dessen Zuschlag ist nur bis zu diesem gedeckelten Grundlohn begünstigt.&nbsp;</p><p>Zum 01.01.2027 soll dieser steuerlich maximal ansetzbare Grundlohn auf 75 Euro erhöht werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden.&nbsp;</p><h3><span>(Sachgrundlose) Befristung</span></h3><p>Die sachgrundlose Befristung ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist aktuell bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ist nach aktueller Rechtslage hingegen unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.&nbsp;</p><p>Das Reformpaket der Koalition sieht für die sachgrundlose Befristung für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer eine Ausweitung vor. Die Höchstdauer soll verdoppelt werden auf 48 Monate, ein Niveau, das bislang nur für Gründungsunternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) galt. Auch die Verlängerungsmöglichkeit soll verdoppelt werden auf sechs Verlängerungen. Das erlaubt kleinteiligere Vertragsstaffelungen über den verlängerten Gesamtzeitraum. Auch das Vorbeschäftigungsverbot soll gelockert werden, sodass eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich werden soll.&nbsp;</p><p>Zudem soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen zum 01.01.2027 wie im Koalitionsvertrag vorgesehen aufgehoben werden. Nach aktueller Rechtslage bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG. Fehlt die Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.</p><h3><span>Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Hochverdienern</span></h3><p>Nach aktueller Rechtslage genießen auch sehr gut verdienende Arbeitnehmer den vollen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist – soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist - nur wirksam, wenn sie durch personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Lediglich auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG) ist der Kündigungsschutz beschränkt, in dem Sinne, dass der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ohne Begründung verlangen kann (§ 9 Abs. 1 S. 2 iVm § 14 Abs. 2 KSchG). Bereits heute besteht eine ähnliche Sonderregel für sog. Risikoträger im Finanzsektor gem. § 25a Abs. 5a KWG.&nbsp;</p><p>Das Reformpaket überträgt dieses Finanzsektor-Modell auf alle Branchen, dabei soll für Hochverdiener, mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoptionen ermöglicht werden. Zur Orientierung: Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei bundesweit EUR 101.400 brutto im Jahr. „Hochverdiener“, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar lägen ab einer jährlichen Vergütung von mindestens EUR 177.450 brutto.</p><h3><span>Abfindungszahlungen</span></h3><p>Eine Abfindung als sozialen Ausgleich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich voll einkommenssteuerpflichtig kann jedoch aktuell über die sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden, sie mildert die Steuerlast der einmaligen Zahlung ab.&nbsp;</p><p>Die Koalition plant Abfindungen steuerlich stärker zu begünstigen. Künftig sollen insbesondere Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.&nbsp;</p><h3><span>Bundesagentur für Arbeit</span></h3><p>Der Strukturwandel trifft Betriebe und Beschäftigte in vielen Branchen gleichzeitig. Die Bundesagentur für Arbeit soll die Übergänge der Beschäftigten aktiv gestalten. Bereits heute verfügt die Bundesagentur für Arbeit über Instrumente, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern, etwa die Berufsberatung im Erwerbsleben, die Arbeitsmarktdrehscheibe und die Job-to-Job Qualifizierung. Mit neuen Ansätzen wie etwa einer Erprobung der Beschäftigungsperspektive und der Stärkung der Förderung von Weiterbildung in Transfergesellschaften soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Rolle weiter stärken.</p><h3><span>Krankschreibung</span></h3><p>Der Arbeitnehmer ist nach aktueller Rechtslage dazu verpflichtet seine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf von drei Tagen (an dem darauffolgenden Arbeitstag) dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung vorzuweisen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG. Der Arbeitgeber kann dies auch früher verlangen. Seit der Corona-Pandemie gibt es zudem die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung.&nbsp;</p><p>Die Bundesregierung wird die telefonische Krankschreibung abschaffen. Zudem soll die verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag gelten. Was bisher nur auf Verlangen des Arbeitgebers möglich war, soll damit gesetzlicher Standard werden. Auch der Verstoß einer unrichtigen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll nach § 278 StGB künftig stärker bestraft werden.</p><h3><span>Tariföffnung und KI-Mitbestimmung</span></h3><p>Das deutsche Arbeitsrecht ist überwiegend zwingendes Recht, an einzelnen Stellen führt der Gesetzgeber jedoch sog. Tariföffnungsklauseln auf. Die Tarifparteien dürfen hier abweichende Regelungen treffen.&nbsp;</p><p>Die Bundesregierung will die Tarifvertragsparteien bitten bis Mitte Oktober 2026 der Bundesregierung konkrete Regelungsbereiche vorschlagen, in denen abweichende Regelungen von geltenden Gesetzen (z.B.: im Bereich Sachgrundbefristung und Arbeitsschutz) durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien getroffen werden können.&nbsp;</p><p>Zudem soll die KI-Implementierung erleichtert werden. Führt ein Arbeitgeber eine neue Software oder KI-Systeme ein, greift aktuell die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Die Bundesregierung möchte Software-Einführungen sowie deren Updates und Aktualisierungen vereinfacht und schneller im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats ermöglichen.&nbsp;</p><h3><span>"Vorrats-SE" und Mitbestimmung</span></h3><p>Bislang konnten Unternehmen über die Rechtsform der Societas Europaeas (SE) die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat verhindern. Wurde die SE gegründet, solange sie unter 2000 Arbeitnehmern lag, blieb das damalige Mitbestimmungsniveau auch bei späterem Wachstum "eingefroren" (Einfriereffekt). Diese Möglichkeit, vor allem über die sog. Vorrats-SE, soll künftig wegfallen. Das ist bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 13:12:22 +0200</pubDate>
                        <title>Vergabe von Festzelten keine Dienstleistungskonzession – Oktoberfest 2026 findet wie geplant statt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergabe-von-festzelten-keine-dienstleistungskonzession-oktoberfest-2026-findet-wie-geplant-statt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuelle Streit um die Bewirtschaftung der Festzelte auf dem Münchner Oktoberfest hat es sogar in die überregionale Presse geschafft – aber worum geht es vergaberechtlich überhaupt? Die Vergabekammer (VK) Südbayern beschäftigte sich in einem Nachprüfungsverfahren mit der Frage, ob die Stadt München die Zulassungsverträge für namhafte „große“ Festzelte (Paulaner-Festzelt und Schottenhamel-Festhalle) auf dem Oktoberfest als Dienstleistungskonzession EU-weit ausschreiben muss. Die VK Südbayern verneinte dies mit Beschluss vom 21.05.2026 (Az. 3194.Z33_01-26-21). Der Antragsteller, ein Betreiber eines „kleinen“ Festzelts, zog daraufhin im Beschwerdeverfahren vor das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG). Dieses entschied mit Beschluss vom 18.06.2026 (Verg&nbsp;5/26) zugunsten der Stadt, dass die mit der Beschwerde beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Zuschlagsverbots abgelehnt wird, so dass dem Aufbau der streitigen Festzelte zumindest 2026 nichts entgegensteht. Das Hauptsacheverfahren vor dem BayObLG bleibt derweil anhängig und der Antragsteller droht mit dem Ausreizen des Rechtszugs bis zum EuGH – auch wenn er das möglicherweise gar nicht in der eigenen Hand hat: Der Fall bleibt spannend.</p><h3>Entscheidung</h3><p>In der ersten Instanz gab die Vergabekammer (VK) Südbayern der Landeshauptstadt München als Antragsgegnerin recht und verwarf den Nachprüfungsantrag als unzulässig: Die Voraussetzungen für die Anwendung des europäischen Vergaberechts (§§&nbsp;97 ff. GWB i.&nbsp;V.&nbsp;m. KonzVgV) lägen nicht vor, so dass damit auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren (§§&nbsp;155 ff. GWB) nicht eröffnet sei.</p><p>Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die Zeltplatzvergabe eine Vergabe über eine Dienstleistungskonzession nach&nbsp;§&nbsp;105 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellt und die Stadt München daher – anders als dies bislang gehandhabt wurde – eine EU-weite Ausschreibung durchführen muss.&nbsp;Ausweislich der Pressemitteilung der VK Südbayern – der Entscheidungstext ist bislang nicht veröffentlicht – setze eine Dienstleistungskonzession&nbsp;u.&nbsp;a. voraus, dass die Stadt München gegenüber den Brauereien und Festwirten einen einklagbaren Anspruch auf den Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests habe. Die Zuteilungsverträge und die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 sähen jedoch keine Rechtspflicht zum Betrieb der Zelte vor. Vor diesem Hintergrund verneinte die VK das Erfordernis eines EU-weiten Vergabeverfahrens, da der streitgegenständliche Vertrag nicht als ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession zu qualifizieren sei.</p><p>Der Antragsteller legte sodann sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der VK Südbayern beim BayObLG ein. Einen damit verbundenen Eilantrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung hat das BayObLG abgelehnt: Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt werde, dass seine sofortige Beschwerde begründet sei, sei die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwögen (vgl. §&nbsp;173 Abs. 2 S.&nbsp;1 GWB). Denn die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung über die Vergabe der Standplätze für das Oktoberfest 2026 sei angesichts der einzuhaltenden gesetzlichen Mindest- und Wartefristen (§&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KonzVgV, §&nbsp;134 Abs.&nbsp;2 GWB) aus zeitlichen Gründen unmöglich. Wenn der Antragsteller aber objektiv keine Chance auf eine (noch rechtzeitige) Zuschlagserteilung habe, überwögen regelmäßig die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung. Das Ziel des Primärrechtsschutzes, eine faire Chance auf den Zuschlag zu erhalten, sei nicht mehr erreichbar. Die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache bezeichnet das BayObLG dabei als offen. Zu den streitigen Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GWB äußert sich das Gericht nicht.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Dass das Vergaberecht auch bei Traditionsveranstaltungen wie dem Oktoberfest zu komplexen Auseinandersetzungen über mehrere Nachprüfungsinstanzen führen kann, zeigt dieser Fall.</p><p>Nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GWB sind Dienstleistungskonzessionen entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen bestehen. Die Gegenleistung kann dabei entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung bestehen. Nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 GWB geht bei einer Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 GWB ist dies dann der Fall, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind. Der Konzessionsnehmer wird dabei dadurch entlohnt, dass er die aus der Erbringung der Dienstleistung am Markt erzielten Einkünfte behalten darf. Dieses Merkmal der Übernahme des Betriebsrisikos unterscheidet die Konzession von einem „normalen“ öffentlichen Auftrag nach § 103 Abs.&nbsp;1 GWB.</p><p>Wichtig ist, dass einer Dienstleistungskonzession wie auch einem öffentlichen Auftrag ein Beschaffungselement innewohnen muss – schließlich regelt das Vergaberecht das Beschaffungsverhalten der öffentlichen Hand. So lassen sich Konzessionen insbesondere von bloßen Miet- und Pachtverträgen abgrenzen, bei welchen die öffentliche Hand nichts beschafft, sondern vielmehr selbst eine Leistung anbietet und eigenes Vermögen verwertet. Für das Beschaffungselement einer Dienstleistungskonzession ist nach der Rechtsprechung (vgl. Kammergericht, Urteil vom 22.01.2015 - 2 U 14/14 Kart, „Waldbühne“) insbesondere notwendig, dass durch eine einklagbare Hauptleistungspflicht aus dem gegenständlichen Vertrag planmäßig ein Bedarf der Öffentlichkeit bedient werde. Diese Voraussetzung wendet die VK Südbayern laut Pressemittteilung an. Die verfahrensgegenständlichen Zuteilungsverträge dürften daher nach Auffassung der VK eher dem Bereich der eigenen Vermögensverwertung zuzuordnen sein; die Begründung im Einzelnen ist jedoch (noch) nicht veröffentlicht. Wie gesehen hat sich auch das BayObLG zu den Voraussetzungen der Dienstleistungskonzession im konkreten Fall nicht geäußert.</p><p>Der EU-Schwellenwert für Dienstleistungskonzessionen liegt aktuell bei relativ hohen EUR 5.404.000 (netto), so dass sie nicht allzu oft in einem EU-weiten Vergabeverfahren ausgeschrieben werden und in der Rechtsprechung dementsprechend selten eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall liegt der Umsatz beim Betrieb der Festhallen auf dem Oktoberfest ausweislich des Vortrags des Antragsstellers jedoch deutlich darüber.</p><p>Außerdem interessant: Der Antragsteller ging in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) München auch gegen die Zeltvergabe auf der „Oidn Wiesn“ 2026, einem kleineren, eher historisch und traditionell gehaltenen Teil des Oktoberfestes, vor. Konkret begehrte er dort die Zulassung zu dem Volksfest (vgl. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 BayGO) im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 VwGO, mit der Begründung, dass sich der Auswahlvorgang als evident sachwidrig erweise und er bei ermessensfehlerfreier Anwendung der veröffentlichten Auswahlkriterien zuzulassen sei. Diesen Eilantrag wies das VG München mit Beschluss vom 19.06.2026 (M 7 E 26.3494) ab. Die Bewerberauswahl anhand der festgelegten Kriterien und die darauf beruhende Punktevergabe sei jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 16:33:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beraet-banyan-software-beim-erwerb-der-tec4u-solutions-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH umfassend rechtlich beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 2013 gegründete tec4U-Solutions GmbH mit Sitz in Saarbrücken entwickelt Softwarelösungen und Datendienstleistungen für das Material- und Produkt-Compliance-Management. Mit ihrer Plattform "DataCross" unterstützt das Unternehmen Hersteller, Händler und Importeure bei der Einhaltung internationaler regulatorischer Anforderungen wie REACH, PFAS oder der EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR).&nbsp;</p><p class="text-justify">Banyan Software ist ein international tätiger Erwerber spezialisierter Softwareunternehmen und verfolgt eine langfristige Buy-and-Hold-Strategie. Mit der Übernahme stärkt das Unternehmen seine Präsenz im europäischen Markt für vertikale Softwarelösungen. Die tec4U-Solutions GmbH wird ihre Geschäftstätigkeit auch künftig eigenständig vom Standort Saarbrücken aus fortführen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei Akquisitionen im deutschsprachigen Raum und begleitet das Unternehmen kontinuierlich bei der Umsetzung seiner Wachstumsstrategie. Die erneute Beratung unterstreicht die besondere Expertise der Kanzlei bei grenzüberschreitenden M&amp;A-Transaktionen im Technologiesektor sowie ihre langjährige Erfahrung in der Begleitung internationaler Software- und Technologieunternehmen.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Berlin und Freiburg, Federführung), Damien Heinrich (Freiburg, beide Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (Düsseldorf, beide IP/IT), Michael Riedel (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 11:26:20 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU Inc. kommt: Europas Gesellschaftsform für Start-ups und Scale-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-inc-kommt-europas-gesellschaftsform-fuer-start-ups-und-scale-ups</link>
                        <description>Die EU Inc. könnte die europäische Start-up-Landschaft revolutionieren: Mit einer digitalen Gründung in nur 48 Stunden, flexiblen Kapitalstrukturen und einem europaweit harmonisier-ten Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen bietet sie Wachstumsunternehmen und Investoren völlig neue Möglichkeiten. Doch wie steht es um den Schutz von Minderheiten und die steuerliche Harmonisierung?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit ihrem Verordnungsvorschlag vom 18. März 2026 zur Einführung der EU Inc. verfolgt die Europäische Kommission ein ambitioniertes Ziel: die Schaffung einer einheitlichen europäischen Gesellschaftsform, die speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups, Wachstumsunternehmen und Investoren zugeschnitten ist. Bislang sehen sich Gründerinnen und Gründer innerhalb der Europäischen Union mit 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtsordnungen konfrontiert. Wer grenzüberschreitend tätig werden, Investoren aus mehreren Mitgliedstaaten gewinnen oder international skalieren möchte, stößt regelmäßig auf rechtliche und administrative Hürden. Die EU Inc. soll diese Fragmentierung überwinden und erstmals einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für innovative Unternehmen schaffen.</p><p>Der Entwurf enthält zahlreiche Elemente, die aus dem internationalen Venture-Capital-Umfeld bekannt sind und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Start-up-Ökosystems stärken sollen. Zugleich wirft er grundlegende Fragen zum Gläubiger-, Minderheiten- und Anlegerschutz auf.</p><p>Die EU Inc. soll als europäische Rechtsform neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten. Ziel ist es, Unternehmensgründungen zu vereinfachen, grenzüberschreitendes Wachstum zu fördern und die Kapitalaufnahme innerhalb Europas zu erleichtern.</p><h3>Gründung in Rekordzeit: Digital, schnell und effizient</h3><p>Ein zentrales Merkmal der EU Inc. sind die Prinzipien "digital-only" und "once-only" (siehe auch: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovationen-im-gesellschaftsrecht-in-aussicht" target="_blank">Innovationen im Gesellschaftsrecht in Aussicht | ADVANT Beiten</a><u>)</u>. Die Gründung soll vollständig digital erfolgen können – von der Satzungserstellung über die Identifizierung der Beteiligten bis hin zur Registereintragung. Bei Verwendung der europäischen Standardsatzung soll die Eintragung innerhalb von 48 Stunden und zu Kosten von höchstens 100 Euro möglich sein. Hinzu kommt das sogenannte Once-Only-Prinzip: Nach der Gründung sollen relevante Unternehmensdaten automatisiert an Steuer-, Sozialversicherungs- und Transparenzregister übermittelt werden. Mehrfache Dateneingaben bei verschiedenen Behörden würden damit entfallen.</p><h3>Investorenfreundliche Kapitalstruktur: Mehr Flexibilität für Finanzierungsrunden</h3><p>Besonders weitreichend sind die geplanten Regelungen zur Unternehmensfinanzierung.</p><p>Die EU Inc. orientiert sich deutlich stärker an internationalen Venture-Capital-Standards als viele bestehende europäische Gesellschaftsformen. Vorgesehen sind unter anderem:</p><ul><li data-list-item-id="e900d8e4837d5980191e9cea2c0f21adc">kein gesetzliches Mindestkapital,</li><li data-list-item-id="ef6a789013ccb91e4f71c404b66316866">keine Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen,</li><li data-list-item-id="ed20860f651af53f4667afb5998cad3f2">echte nennwertlose Anteile,</li><li data-list-item-id="ec6130f2c87664069852ba71e7b8537d9">flexible Anteilsklassen,</li><li data-list-item-id="e122f8a518451ff69b653a2c79cf77d11">vereinfachte Kapitalmaßnahmen,</li><li data-list-item-id="e786e69f408bc3fbfaa6116183314a711">weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bei Bezugsrechten,</li><li data-list-item-id="e53d6077eeb9d3fa53434fa06cd4d5c6c">digitale Übertragung von Geschäftsanteilen.</li></ul><p>Viele heute übliche Finanzierungsinstrumente – etwa SAFE-, KISS- oder Wandeldarlehensmodelle – könnten dadurch deutlich einfacher umgesetzt werden als unter zahlreichen nationalen Rechtsordnungen.</p><p>An die Stelle des klassischen Kapitalaufbringungs- und Rücklagensystems treten ein Bilanztest und ein Solvenztest, die sicherstellen sollen, dass Ausschüttungen nur erfolgen, wenn die Gesellschaft sowohl bilanziell als auch wirtschaftlich leistungsfähig bleibt.</p><h3>Minderheitenschutz und Governance: Chancen und Herausforderungen</h3><p>Neben den Flexibilitätsvorteilen enthält der Verordnungsentwurf jedoch auch Regelungen, die kritisch zu diskutieren sind.</p><p>So sieht die EU Inc. zwar ein Fragerecht der Gesellschafter vor, ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht besteht jedoch grundsätzlich nur, soweit die Satzung dies vorsieht. Auch ein gesetzliches Minderheitenrecht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist nicht vorgesehen.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem die Regelungen zu Kapitalmaßnahmen. Der Entwurf eröffnet weitreichende Möglichkeiten, Geschäftsführer zur Ausgabe neuer Anteile unter Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können neue Investoren aufgenommen und Beteiligungsverhältnisse verändert werden, ohne dass bestehende Gesellschafter in gleichem Umfang geschützt werden, wie dies etwa im deutschen GmbH-Recht üblich ist.</p><p>Für Wachstumsunternehmen bietet diese Flexibilität erhebliche Vorteile bei der Durchführung von Finanzierungsrunden. Gleichzeitig bedarf es eines angemessenen Ausgleichs zwischen Finanzierungseffizienz, Gründerautonomie und Minderheitenschutz, um insbesondere eine erhöhte Anfälligkeit für feindliche Übernahmen zu vermeiden.</p><h3>Europäische Mitarbeiterbeteiligung: Der EU-ESO-Plan</h3><p>Ein weiterer wesentlicher Baustein ist der geplante European Employee Stock Option Plan (EU-ESO). Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gehören heute zu den wichtigsten Instrumenten, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Bislang scheitern grenzüberschreitende Beteiligungsprogramme jedoch häufig an unterschiedlichen nationalen Regelungen. Die EU Inc. soll erstmals einen europaweit harmonisierten Rahmen für Stock-Option-Programme schaffen. Besonders bedeutsam ist dabei die vorgesehene steuerliche Logik: Die Besteuerung soll grundsätzlich erst beim Verkauf der Anteile erfolgen und nicht bereits bei Gewährung oder Ausübung der Optionen (siehe auch: <a href="https://www.wirtschaft-im-suedwesten.de/files/publications/2026_05/HoBo/53/" target="_blank" rel="noreferrer">Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 - Hochrhein-Bodensee</a>). Damit könnte eines der größten praktischen Hindernisse europäischer Mitarbeiterbeteiligungen beseitigt werden.</p><h3>Von der Gründung bis zum Kapitalmarkt: Skalierbarkeit der EU Inc.</h3><p>Bemerkenswert ist schließlich die Skalierbarkeit der neuen Rechtsform. Die EU Inc. soll Unternehmen nicht nur in der Gründungsphase begleiten, sondern auch in späteren Wachstums- und Finanzierungsrunden attraktiv bleiben. Die Anteile können an multilateralen Handelssystemen gehandelt werden; perspektivisch erscheint – abhängig vom jeweiligen nationalen Referenzrecht – sogar ein Zugang zu regulierten Kapitalmärkten möglich. Damit könnte erstmals eine europäische Gesellschaftsform entstehen, die den Weg vom Start-up über das Scale-up bis hin zum Kapitalmarktzugang ohne Rechtsformwechsel ermöglicht.</p><h3>Offene Fragen: Wo die EU-Inc. noch Nachbesserungsbedarf hat</h3><p>Trotz ihres innovativen Ansatzes lässt der Entwurf zahlreiche Fragen offen. Insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmermitbestimmung, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Kapitalmarktregulierung, Börsenzulassung sowie Organhaftung verweist die Verordnung weiterhin auf nationales Recht.</p><p>Besonders deutlich werden die bestehenden Herausforderungen im Steuerrecht. Hier könnten fehlende steuerliche Harmonisierung und fortbestehende nationale Regelungen die praktische Attraktivität der EU Inc. erheblich beeinflussen (siehe auch:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eu-inc-vor" target="_blank">EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor | ADVANT Beiten</a> und&nbsp;<a href="https://www.advant-nctm.com/news-e-approfondimenti/eu-inc-proposals-will-simplify-european-business-creation-and-accelerate-growth-but-complexity-remains" target="_blank">EU Inc proposals will simplify European business creation and accelerate growth – but complexity remains | ADVANT Nctm</a>).</p><p>Ob die angestrebte europaweite Vereinheitlichung tatsächlich erreicht wird oder neue Abgrenzungs- und Koordinationsprobleme entstehen, wird maßgeblich von der weiteren Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens abhängen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die EU Inc. ist weit mehr als eine weitere europäische Gesellschaftsform. Sie ist der Versuch, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die nächste Generation europäischer Wachstumsunternehmen zu schaffen. Der Vorschlag kombiniert digitale Prozesse, europaweit harmonisierte Regeln und moderne Venture-Capital-Standards in einer Weise, die Europa als Gründungs- und Investitionsstandort deutlich attraktiver machen könnte. Bei der Ausgestaltung der Satzung sollte jedoch auf eine ausgewogene Balance zwischen Finanzierungsflexibilität, effizienter Unternehmensführung, Investoreninteressen sowie einem angemessenen Schutz von Gründern und Minderheitsgesellschaftern geachtet werden.</p><p>Sollte die Verordnung in wesentlichen Teilen verabschiedet werden, könnte die EU Inc. für europäische Start-ups das werden, was die Delaware Corporation seit Jahrzehnten für US-Unternehmen ist: der bevorzugte rechtliche Rahmen für Innovation, Wachstum und Kapitalaufnahme.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/maria-arakelyan" target="_blank">Maria Arakelyan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2026 10:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Anfechtung von D&amp;O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anfechtung-von-do-policen-urteil-beanstandet-marktuebliche-severability-klauseln</link>
                        <description>Das Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026 zur Anfechtung eines D&amp;O-Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung stellt die Branche vor große Herausforderungen. Marktübliche Klauseln sollen unwirksam sein, was zwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten führt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Können arglistig täuschende Vorstände einer Bank den Versicherungsschutz für alle Organmitglieder zum Einsturz bringen? Diese brisante Frage musste das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 49/25) im Fall der Greensill Bank AG klären, nachdem Bankvorstände bei Abschluss einer D&amp;O-Exzedenten-Versicherung schwerwiegende Beanstandungen des Prüfungsverbands verschwiegen hatten. Das Gericht fällte ein Urteil mit Sprengkraft für die gesamte D&amp;O-Branche: Trotz marktüblicher Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen erklärte es den Versicherungsvertrag für vollständig unwirksam. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit wiege schwerer als das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder – eine Entscheidung, die etablierte Vertragsstrukturen grundlegend in Frage stellt.</p><h3><span>Urteil mit Sprengkraft: D&amp;O-Versicherung und arglistige Täuschung&nbsp;</span></h3><p>Der Insolvenzverwalter einer Bank klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung des Fortbestehens eines D&amp;O-Exzedenten-Versicherungsvertrags.&nbsp;</p><p>Vor Vertragsabschluss hatten die drei Vorstandsmitglieder der Bank ein "Warranty Statement" unterzeichnet. Darin erklärten sie, dass ihnen keine schadensträchtigen Sachverhalte bekannt sind. Zur gleichen Zeit allerdings führte der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverband deutscher Banken e.V. eine turnusmäßige Prüfung durch und stellte dabei fest, dass die Geschäftsleitung ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen war. Zudem habe die Geschäftsleitung im Rahmen der Prüfung unvollständige beziehungsweise unrichtige Aussagen gemacht.</p><p>Als diese Umstände nachträglich bekannt wurden, hat der Versicherer den D&amp;O-Exzedenten-Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag enthielt qualifizierte Severability-Klauseln nach Ziffer 10.10 VUA 2018, die einen Anfechtungsverzicht nur gegenüber gutgläubigen Personen vorsahen. Zusätzlich war eine Rechtsfolgenlösung nach Ziffer 10.11 VUA 2018 vereinbart, die bei Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts greifen sollte. Diese Klauseln sind seit der "HEROS II"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.09.2011, Az. IV ZR 38/09) marktüblich. Sie wurden aufgrund des Drucks der Versicherungsnehmer in die Versicherungsverträge aufgenommen. Durch diese Klauseln sollte nach Verkündung der "HEROS II"-Entscheidung sichergestellt werden, dass redliche versicherte Personen zumindest für Pflichtverletzungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen, ihren Versicherungsschutz behalten. So die Hoffnung bis zu der aktuellen OLG-Entscheidung.&nbsp;</p><h3><span>Arglistige Täuschung: Vorstände verschwiegen Risiken</span></h3><p>Das Oberlandesgericht Köln hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam. Die Vorstandsmitglieder hätten, die im Warranty Statement gestellte Frage nach bekannten schadensträchtigen Sachverhalten zu Unrecht mit "Nein" beantwortet. Ihnen seien die schwerwiegenden Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbands bekannt gewesen. Diese Risiken seien objektiv geeignet gewesen, Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände auszulösen.&nbsp;</p><p>Die Täuschung sei arglistig erfolgt, da die Vorstandsmitglieder bewusst oder billigend in Kauf genommen hätten, dass ihre Antwort den Entscheidungswillen der Versicherung negativ beeinflussen könnte.</p><h3><span>Gericht erklärt Severability-Klausel und Rechtsfolgenlösung für unwirksam</span></h3><p>Das Urteil birgt erheblichen Sprengstoff für die D&amp;O-Versicherung, da das Gericht in diesem Zusammenhang sowohl die qualifizierte Severability-Klausel (Ziffer 10.10 VUA 2018) als auch die Rechtsfolgenlösung (Ziffer 10.11 VUA 2018) für unwirksam erklärte. Bei konsequenter Anwendung der HEROS-II-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen nach Auffassung des OLG Köln beide Klauseln im Ergebnis dazu, dass der arglistig täuschende Versicherungsnehmer in den Genuss des Schutzes der Rechtsordnung käme. Die arglistig täuschenden Personen kämen deshalb "indirekt" in den Genuss des Versicherungsschutzes, weil der von ihnen begehrte Versicherungsschutz der gutgläubigen Organmitglieder auf diese Weise bestehen bliebe und ihnen sogar gegebenenfalls noch Regressmöglichkeiten zustehen könnten. Der arglistig Täuschende könnte letztlich mittelbar über Innenhaftungsansprüche weiterhin wirtschaftlich von der eigenen arglistigen Täuschung profitieren, obwohl er selbst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Der D&amp;O-Vertrag sei als Einheit anzusehen. Eine Trennung zwischen Unwirksamkeit gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer und Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Personen widerspreche dem Schutzzweck des § 123 BGB.</p><p>Das OLG Köln entschied im Ergebnis, dass die Severability-Klausel unwirksam und der Versicherungsvertrag deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 123 BGB insgesamt anfechtbar ist. Infolge der Anfechtung sei der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig gewesen. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz. Der Versicherer müsse lediglich die gezahlten Prämien zurückerstatten.</p><h3><span>Rechtsunsicherheit bei Anfechtung von D&amp;O-Policen – Klärung durch BGH ausstehend</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Köln stellt die gesamte D&amp;O-Versicherungsbranche vor eine Herausforderung. Sollte der IV. Zivilsenat des BGH die Unwirksamkeit der Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen bestätigen, so wären die seit mehr als einem Jahrzehnt etablierten Vertragsstrukturen überarbeitungsbedürftig. Das OLG Köln folgte der HEROS-II-Rechtsprechung des BGH und stellte den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit über das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder. Die Entscheidung des OLG Köln steht in der Kritik und wird größtenteils als falsch angesehen. Die zugelassene Revision bietet dem BGH die Möglichkeit zur abschließenden Klärung. Bis dahin herrscht für Versicherer, Versicherungsnehmer und redliche versicherte Personen bei der Anfechtung von D&amp;O-Policen Rechtsunsicherheit, inwieweit Versicherungsschutz besteht. Dieses Risiko lässt sich aus Sicht von Organmitgliedern nicht durch den zusätzlichen Abschluss individueller D&amp;O-Policen beseitigen, da diese im Hinblick auf die hohen Versicherungssummen der Unternehmens-D&amp;O-Policen allenfalls eine Ergänzung – zur Absicherung der Abwehrkosten – darstellen. Die gesamte Versicherungsbranche dürfte daher mit Spannung auf die Entscheidung des BGH warten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 13:54:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der Trautwein GmbH beim Einstieg der 1Team Capital AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-trautwein-gmbh-beim-einstieg-der-1team-capital-ag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 29. Juni 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Trautwein GmbH beim Einstieg der Schweizer Beteiligungsgesellschaft 1Team Capital AG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die Trautwein GmbH mit Sitz in Emmendingen ist ein führender deutscher Hersteller hochwertiger Hydrotherapie-, Rehabilitations- und Wellness-Systeme. Das 1928 gegründete Unternehmen verfügt über eine nahezu hundertjährige Unternehmensgeschichte und ist mit seinen Produkten in mehr als 90 Ländern weltweit vertreten. Zu den Kunden zählen insbesondere Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich. Die Marke Trautwein steht für hochwertige, in Deutschland entwickelte und produzierte Systeme sowie langjährige Kundenbeziehungen.</p><p class="text-justify">Mit der Beteiligung der 1Team Capital AG mit Sitz in Freienbach in der Schweiz gewinnt Trautwein einen langfristig orientierten Investor, der auf unternehmerische Nachfolgelösungen im deutschsprachigen Mittelstand spezialisiert ist. Die Schweizer Beteiligungsgesellschaft investiert gemeinsam mit erfahrenen Unternehmern in etablierte, profitable Unternehmen mit nachhaltigem Wachstumspotenzial.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten hat die Verkäufer in allen rechtlichen Aspekten der Transaktion beraten. Die steuerliche Beratung der Gesellschafter erfolgte durch die Dittrich-Pfaff Steuerberatungsgesellschaft mbH; die Board Advisors AG begleitete die Transaktion als strategischer M&amp;A-Berater.</p><p><strong>Berater Trautwein GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Jan Barth (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin) und Damien Heinrich (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A)</p><p><strong>Dittrich-Pfaff Steuerberatungsgesellschaft mbH:&nbsp;</strong>Sven Dittrich<br><strong>Board Advisors AG:</strong> Christoph Löslein, Felix Brokatzky, Dr. Martin Z. Wilderer, Bernd Hau und Jannis Lorey.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 12:04:08 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Überbrückungshilfen: Verwaltungspraxis und Rechtsfragen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-ueberbrueckungshilfen-verwaltungspraxis-und-rechtsfragen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag von <strong>Dennis Hillemann </strong>und <strong>Tanja Ehls</strong>, der im <strong>BBK Nr. 12 vom 19.06.2026</strong> erschienen ist, behandelt die Schlussabrechnungspraxis der Corona-Überbrückungshilfen und ihre zentralen Konfliktfelder: den coronabedingten Umsatzeinbruch, die Verbundbeurteilung bei familiären Strukturen und das EU-Beihilferecht. Die Bewilligungsstellen verstehen den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung als Totalvorbehalt und prüfen bereits beschiedene Sachverhalte neu, was zu erheblichen Rückforderungen führt.</p><p>Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1095625/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 09:39:45 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Ningbo Cixing beim Erwerb ausgewählter Vermögenswerte der STOLL-Marke von KARL MAYER</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-ningbo-cixing-beim-erwerb-ausgewaehlter-vermoegenswerte-der-stoll-marke-von-karl-mayer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 25. Juni 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Ningbo Cixing Co. Ltd. (CIXING Group), einen führenden chinesischen Hersteller computergesteuerter Flachstrickmaschinen, umfassend beim Erwerb ausgewählter Vermögenswerte der ehemaligen STOLL-Geschäftseinheit der KARL MAYER Gruppe beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">KARL MAYER hatte Anfang 2025 angekündigt, sich künftig auf seine Kerngeschäftsfelder Kettenwirkerei (Warp Knitting), Kettvorbereitung (Warp Preparation), und technische Textilien (Technical Textiles) zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang wurde das Flachstrickmaschinengeschäft unter der Marke STOLL eingestellt und der Produktionsstandort in Reutlingen im Oktober 2025 geschlossen.</p><p class="text-justify">Die nun unterzeichnete Vereinbarung sieht die Übertragung ausgewählter Vermögenswerte auf die CIXING Group vor. Zum Umfang der Transaktion gehören insbesondere die Marke STOLL, ausgewählte Materialien und Lagerbestände sowie bestimmte technologische Vermögenswerte. Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen.</p><p class="text-justify">Die Marke STOLL, geprägt durch deutsche Ingenieurskunst und über ein Jahrhundert kontinuierlicher Innovation, steht für erstklassige Stricktechnologie.&nbsp;Im industriellen Einsatz gehen die Maschinen von STOLL längst über den Modebereich hinaus: Sie werden vielfältig genutzt, etwa zur Herstellung von Autositzbezügen, medizinischen Bandagen, leistungsstarken Schuhobermaterialien für Sportschuhe und sogar von 3D-Faserverbundwerkstoffen für die Luft- und Raumfahrtindustrie. Derzeit sind weltweit rund 130.000 moderne STOLL-Flachstrickmaschinen im Einsatz.</p><p class="text-justify">Als Branchenführer mit einem Jahresumsatz von rund EUR 290 Mio. verfügt Cixing über ausgeprägte industrielle Fertigungskompetenzen, eine leistungsfähige Lieferkette und ein umfassendes Vertriebsnetz im globalen Sektor für computergesteuerte Flachstrickmaschinen. Ziel der Übernahme ist es, die industriellen Ressourcen von Cixing zu nutzen, um STOLL neue Wachstumsimpulse zu verleihen, die Geschäftstätigkeit in Europa und China zu revitalisieren und sicherzustellen, dass Kunden weltweit wieder Zugang zu hochwertigen, wettbewerbsfähigen Stricklösungen erhalten. Die Übernahme markiert einen entscheidenden Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie von CIXING und dürfte die globale Lieferkettenlandschaft für Strickmaschinen und hochwertige Textilien nachhaltig verändern.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet die CIXING Group umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten des Asset Deals. Die Transaktion unterstreicht erneut die erstklassige Expertise von ADVANT Beiten bei deutsch-chinesischen Investitionen und M&amp;A-Transaktionen. Dabei arbeitete ein internationales Team der Kanzlei standort- und länderübergreifend zusammen, um die rechtlichen Anforderungen der Transaktion in Deutschland und China effizient zu koordinieren und umzusetzen.</p><p><strong>Berater CIXING Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Barbara Mayer (Freiburg), Christian Burmeister (Berlin und Freiburg, beide Federführung),<strong>&nbsp;</strong>Dr. Christian von Wistinghausen (Berlin), Damien Heinrich (Freiburg), Susanne Rademacher, Lelu Li (beide Beijing, alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich (Steuern, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                    <item>
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 12:04:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vergesellschaftungsgesetz Berlin: Risiken und Perspektiven für Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsgesetz-berlin-risiken-und-perspektiven-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Das Vergesellschaftungsgesetz der Initiative &quot;Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen&quot; könnte den Wohnungsmarkt destabilisieren, Investitionen stoppen und Mieten erhöhen. Rechtliche Unsicherheiten und wirtschaftliche Risiken bedrohen die Stabilität des Immobiliensektors und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Diskussion um die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen hat sich zu einem der kontroversesten Themen der politischen und wirtschaftlichen Landschaft im Bundesland Berlin entwickelt. Während Befürworter darin eine Lösung zur Linderung der Wohnungsnot sehen, warnen Kritiker vor erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, die sich nicht auf das Bundesland Berlin beschränken, sondern zugleich eine negative Strahlkraft auf die gesamte Bundesrepublik entfalten könnten. Besonders Unternehmen und Investoren stehen vor der Frage, ob und wie sie sich auf die potenziellen Auswirkungen vorbereiten können.&nbsp;</p><p>Welche rechtlichen Grenzen gibt es? Welche wirtschaftlichen Folgen sind zu erwarten? Und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, um Risiken zu minimieren? Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Entwicklungen und bietet praktische Ansätze für Unternehmen, die sich in diesem komplexen Umfeld zukünftig behaupten müssen.</p><h3><span>Hintergrund: Berliner Enteignungsdebatte</span></h3><p>Ausgangspunkt für die Diskussion um die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen war der Volksentscheid der Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ im Jahr 2021, bei dem eine Mehrheit von 57,6 % der Berlinger Bevölkerung für die Enteignung großer Immobilienunternehmen stimmte. Dies führte zu einer intensiven Auseinandersetzung über die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines solchen Vorhabens. Die Expertenkommission des damaligen rot-grün-roten Senats erklärte Vergesellschaftungen mehrheitlich für zulässig, was den Weg für weitere politische Initiativen ebnete. Im Jahr 2025 kündigte die Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ einen zweiten Volksentscheid an und präsentierte einen Gesetzentwurf, der Enteignungen ermöglichen soll (sog. Vergesellschaftungsgesetz).&nbsp;</p><p>Parallel dazu verabschiedeten im März 2026 die CDU- und SPD-Fraktionen im zwischenzeitlich neu gewählten Berliner Abgeordnetenhaus das sogenannte Vergesellschaftungsrahmengesetz. Dieses legte Leitlinien und Voraussetzungen für potenzielle Vergesellschaftungen nach Art. 15 des Grundgesetzes fest, ermöglichte hingegen keine Enteignungen. Zulässig ist danach eine Vergesellschaftung, sofern diese dem Gemeinwohl dient, verhältnismäßig ist, den Landeshaushalt nicht dauerhaft belastet sowie eine faire Entschädigung vorsieht, wobei noch erheblicher Klärungsbedarf bei der praktischen Ausgestaltung besteht. Dieses Vergesellschaftungsrahmengesetz ist hingegen nicht bindend für das von der Initiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ vorgeschlagene Vergesellschaftungsgesetz.</p><h3><span>Kernpunkte des Vergesellschaftungsgesetzes&nbsp;</span></h3><p>Die zentralen Bestimmungen des Vergesellschaftungsgesetzes umfassen die Überführung von Wohnungsbeständen mit mehr als 3.000 Wohnungen in eine Anstalt öffentlichen Rechts. Betroffen wären etwa 225.000 Wohnungen, wobei landeseigene, gemeinnützige, kirchliche Unternehmen und Genossenschaften ausgenommen sind. Die Entschädigung soll lediglich 40 bis 60 % des Verkehrswertes betragen und in Form von 100-jährigen Schuldverschreibungen mit einer Verzinsung von 3,5 % p.a. erfolgen. Darüber hinaus sieht das Gesetz die gesetzliche Löschung von Grundpfandrechten vor.</p><h3><span>Verfassungsrechtliche Herausforderungen</span></h3><p>Das Vergesellschaftungsgesetz stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es bestehen mehrere mögliche Verstöße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, darunter das Eigentumsgrundrecht, den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Kritiker argumentieren, dass das Gesetz weder geeignet noch erforderlich sei, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Hinzu tritt die Frage der Angemessenheit im Hinblick auf die mögliche Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität. Darüber hinaus bestehen haushaltsrechtliche Implikationen. Auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Banken werden durch die gesetzliche Löschung der Grundpfandrechte verletzt. Würde das Vergesellschaftungsgesetzes der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ eines Tages in Kraft treten, bliebe bis zur finalen Entscheidung der Verfassungsgerichte die rechtliche Zukunft des Gesetzes ungewiss. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten für Immobilienunternehmen und -investoren führen.</p><h3><span>Wirtschaftliche Risiken und Auswirkungen</span></h3><p>Die Umsetzung des Vergesellschaftungsgesetzes birgt erhebliche finanzierungsrechtliche Risiken für Immobilienunternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt. Zu den zentralen Gefahren zählen Kapitalmarktverwerfungen, die durch die Unsicherheit über die rechtliche und wirtschaftliche Zukunft ausgelöst werden könnten. Diese könnten zu einem Investitionsstopp in große Wohnungsbestände sowie in Bereiche der Daseinsvorsorge und Infrastruktur führen. Finanzierende Banken sehen sich durch die Löschung ihrer Grundschulden mit einem Wegfall wesentlicher Sicherheiten konfrontiert, was zu einer vorzeitigen Fälligstellung von Darlehen und damit zu einer Gefährdung der Liquidität der betroffenen Immobilienunternehmen führen könnte. Bereits vor Inkrafttreten des Vergesellschaftungsgesetzes sind Wertberichtigungen, Rückstellungen und Risikozuschläge für Immobilienfinanzierungen zu erwarten. Dies dürfte nicht nur bestehende Immobilienfinanzierungen betreffen, sondern vor allem auch alle künftigen (Nach-)Finanzierungen. Sofern Immobilienunternehmen neben Fremdkapital von Banken auch institutionelles Kapital (beispielsweise von Versicherungen, Pensionskassen oder Versorgungswerken) investiert haben, dürfte sich das auch auf Versicherte, Pensionen/Renten usw. auswirken.</p><p>Die Finanzierungsvoraussetzungen zur Beschaffung von Fremdkapital zu Finanzierung von insbesondere großvolumigem Wohnungsbau würden steigen. Das wiederum führt zu einer Erhöhung der Errichtungskosten und damit auch zu einer Erhöhung des Quadratmeterpreises, den letztlich der Wohnungsmieter zu zahlen hätte. Das könnte die bereits angespannte wirtschaftliche Stimmung im Immobiliensektor verstärken und den Wohnungsneubau im Bundesland Berlin zum Erliegen bringen. Die Unsicherheit über die rechtliche Zukunft könnte zudem die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland erheblich beeinträchtigen. Für Investoren von ausländischem Kapital könnte die Debatte in Berlin eine Signalwirkung für den Rest der Bundesrepublik haben bzw. es zeichnet sich eine solche negative Signalwirkung bereits ab.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass es infolgedessen zu einer (zumindest) Verringerung der privaten Neubautätigkeit in Berlin kommen dürfte, die von kommunalen oder öffentlichen Bauträgern nicht aufgefangen werden kann. Das würde – wie sich in der Vergangenheit oft gezeigt hat – zu steigenden Mieten für selbst abgewohnte Wohnungen führen, weil die Nachfrage nach Wohnraum weiterhin unverändert bestehen bleiben dürfte, das Angebot aber nicht steigt. Außerdem ist zu erwarten, dass bei von Privaten gehaltenen Bestandsbauten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt werden, weil sich diese nicht mehr finanzieren lassen oder für Immobilieneigentümer unklar ist, ob sie künftig durch eine Absenkung der Objektgrenze ebenfalls betroffen sein werden. Vor allem das Aussetzen von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen hatten bei verschiedenen Umfragen zum mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht einkassierten Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) etwa 75 Prozent der an der Befragung teilnehmenden Vermieter angegeben (vgl. <a href="https://www.bundesbaublatt.de/news/ein-jahr-mietendeckel-berliner-vermieter-werden-weniger-investieren-3541749.html" target="_blank" rel="noreferrer">Ein Jahr Mietendeckel: Berliner Vermieter werden weniger investieren - BundesBauBlatt</a>) Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei dem MietenwoG Bln etwas andere waren, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich ein ähnliches Bild bei Inkrafttreten des Vergesellschaftungsgesetzes zeigt.</p><h3><span>Strategien zur Risikominimierung</span></h3><p>Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um sich gegen die potenziellen Auswirkungen eines inkrafttretenden Vergesellschaftungsgesetzes zu wappnen. Eine fundierte Analyse der finanziellen Risiken ist unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie dem Bestehen von Sicherheiten in Form von Grundpfandrechten. Der Dialog mit politischen Entscheidungsträgern auf Bundes- und Landesebene ist entscheidend, um die wirtschaftlichen Folgen sowie die Folgen für den Berliner Wohnungsmarkt zu verdeutlichen. Immobilienunternehmen sollten zudem prüfen, ob eine Diversifikation ihrer Investitionen oder eine Absicherung gegen rechtliche Risiken möglich ist.</p><h3><span>Fazit: Proaktive Maßnahmen sind entscheidend</span></h3><p>Die Diskussion um das Vergesellschaftungsgesetz der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ hat sich zu einem zentralen politischen und wirtschaftlichen Thema entwickelt, das weitreichende Konsequenzen für den Wirtschaftsstandort Deutschland mit sich bringen könnte. Die Wohnungsnot dürfte im Berliner Wahlkampf zur Wahl des Abgeordnetenhauses im September 2026 als eines der drängendsten Probleme inszeniert werden, wobei die Enteignung großer Wohnungsunternehmen als vermeintliche Lösung dargestellt wird. Diese Position ignoriert jedoch die geschichtlichen und wirtschaftlichen Lehren aus ähnlichen Maßnahmen und birgt erhebliche Risiken für die Stabilität des Immobilienmarktes und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Ein zentrales Risiko besteht darin, dass das Vergesellschaftungsgesetz der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ trotz offenkundiger verfassungsrechtlicher Bedenken bereits im Frühjahr 2027 umgesetzt werden könnte. Eine neu gewählte politische Mehrheit, die (parteiideologisch) für Enteignungsvorhaben offen ist, erhöht nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus die Wahrscheinlichkeit einer schnellen Verabschiedung des Vergesellschaftungsgesetzes der Enteignungsinitiative „<i>Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen</i>“ als Parlamentsgesetz. Bis zu einer dann folgenden finalen Entscheidung der Verfassungsgerichte dürften bereits massive Flurschäden eingetreten sein. Diese würden nicht nur den Wohnungsmarkt betreffen, sondern auch die Bereiche der Daseinsvorsorge und Infrastrukturprojekte in Berlin und unter Umständen sogar den gesamten Wirtschaftsstandort Deutschland.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-nadejda-kysel" target="_blank">Dr. Nadejda Kysel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/ansgar-messow" target="_blank">Ansgar Messow</a><br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 09:00:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth &amp; Krogmann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalter-nils-krause-bei-verkauf-wesentlicher-geschaeftsbereiche-von-wachsmuth-krogmann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Hamburg, 16. Juni 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS Insolvenz und Sanierungs AG) als Insolvenzverwalter der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H. bei der Veräußerung der wesentlichen Geschäftsbereiche rechtlich umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung ist das Ergebnis eines bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren initiierten Bieterverfahrens für die wesentlichen Geschäftsbereiche der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann, nachdem eine Fortführungslösung im Rahmen der Eigenverwaltung nicht realisiert werden konnte. Ein wesentlicher Teil der Non-Food-Aktivitäten wurde von der Wünsche Group übernommen; die übrigen Non-Food- sowie die Food-Aktivitäten gingen auf weitere Erwerber über.</p><p class="text-justify">Die traditionsreiche Hamburger Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann blickt auf eine mehr als 225-jährige Unternehmensgeschichte zurück. Ihre Wurzeln reichen bis in das Jahr 1797 zurück. In ihrer heutigen Form bestand die Gesellschaft seit 1972 und belieferte den Einzelhandel insbesondere mit Beleuchtungsartikeln, Haushaltsgeräten und Spielwaren.</p><p><strong>Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H.:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong><br>Dr.&nbsp;Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Dr.&nbsp;Moritz Handrup (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Yekta Dündar (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Katharina Gehres (Corporate/M&amp;A), Jan-Dierk Schaal (IP-Recht, beide Hamburg), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian Ulrich Wolf<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40)&nbsp;68 87 45 – 124<br><a href="mailto:christianulrich.wolf@advant-beiten.com">christianulrich.wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 07:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #36 - Gilt deutsches Recht, wenn der Handelsvertretervertrag dazu nichts sagt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-36-gilt-deutsches-recht-wenn-der-handelsvertretervertrag-dazu-nichts-sagt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Gar nicht so selten kommt es vor, dass im Handelsvertretervertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, welches Recht anzuwenden ist. Was gilt dann? Darum geht es in Folge 36 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jun 2026 11:30:32 +0200</pubDate>
                        <title> ADVANT Beiten begleitet Island Green Capital bei Beteiligung an Isar Aerospace</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-island-green-capital-bei-beteiligung-an-isar-aerospace</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 12. Juni 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den US-amerikanischen Venture-Capital-Investor Island Green Capital als neuen Investor im Rahmen der Series-D1-Finanzierungsrunde des deutschen Raumfahrtunternehmens Isar Aerospace umfassend rechtlich beraten.</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Finanzierungsrunde sicherte sich Isar Aerospace eine Finanzierung von EUR 270 Mio. Die Mittel sollen insbesondere für den Ausbau der Produktionskapazitäten und die weitere Skalierung der Trägerraketenfertigung eingesetzt werden. Ziel ist der Aufbau einer hochautomatisierten Serienproduktion mit einer Kapazität von bis zu 40 Spectrum-Trägerraketen pro Jahr. Darüber hinaus stärkt die Finanzierung die Entwicklung unabhängiger europäischer Startkapazitäten für staatliche und kommerzielle Satellitenmissionen.</p><p class="text-justify">Die Kapitalerhöhung stieß auf großes Interesse internationaler Investoren. Bereits frühere Finanzierungsrunden wurden unter anderem vom NATO Innovation Fund, Eldridge Industries und Porsche SE unterstützt.</p><p class="text-justify">Island Green Capital (IGC) ist eine diskret agierende, auf Transformationsphasen-Investments fokussierte Venture-Capital-Gesellschaft. Das Unternehmen investiert branchenübergreifend in strategisch relevante Sektoren für die USA und ihre Verbündeten, darunter Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung, Künstliche Intelligenz, spezialisierte Fertigung und Robotik, Finanzdienstleistungen sowie Software. Mit einem flexiblen Investmentansatz begleitet IGC Unternehmen von der Series-A-Finanzierung bis hin zur Pre-IPO Phase. Neben der aktiven Begleitung auf Unternehmens- und Board-Ebene unterstützt die Gesellschaft ihre Portfolio-Gesellschaften auch häufig bei entscheidenden Themen wie der Strukturierung nicht verwässernder Finanzierungen, Mitarbeiterbincentivierungsprogrammen oder der Optimierung komplexer Beteiligungsstrukturen. Mit seinem ersten Investment in Deutschland unterstreicht IGC sein Interesse an europäischen Technologieführern sowie die wachsende Bedeutung der Raumfahrtindustrie als Schlüsselsektor für wirtschaftliche und geopolitische Souveränität.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Island Green Capital zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion. Dies umfasste insbesondere die Verhandlung und Prüfung der relevanten Transaktionsdokumentation sowie die Strukturierung und Umsetzung des Investments. Das Mandat erfolgte auf Empfehlung der US-amerikanischen Kanzlei Massumi + Consoli, mit der ADVANT Beiten die Transaktion in enger Abstimmung begleitet hat. Die erfolgreiche Zusammenarbeit unterstreicht sowohl das internationale Netzwerk der Kanzlei als auch ihre besondere Expertise bei komplexen grenzüberschreitenden Venture-Capital- und Wachstumsfinanzierungen. Zugleich bestätigt das Mandat die starke Marktposition von ADVANT Beiten bei der Beratung internationaler Investoren im Zusammenhang mit Beteiligungen an deutschen und europäischen Technologieunternehmen, insbesondere in innovationsgetriebenen Zukunftsbranchen wie SpaceTech, DeepTech und DefenceTech.</p><p><strong>Berater Island Green Capital:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Dominik Moser, Tassilo Klesen (beide Venture Capital/Private Equity, Berlin), Dr. Marion Frotscher (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 16:59:51 +0200</pubDate>
                        <title>Rente im sonnigen Süden - Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rente-im-sonnigen-sueden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Spanien ist das für Deutsche drittbeliebteste Auswanderungsland für den Ruhestand. Die wesentlichen Grundsätze des Steuer- und Sozialversicherungsrechts sollten beachtet werden, damit die Freude an Sonne, Strand und Meer ungetrübt bleibt.</p><p>In diesem Beitrag sollen zwei gängige Szenarien der Lebensplanung und des Verzugs nach Spanien vorgestellt werden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf die gesetzliche deutsche Rente geworfen.</p><h3><span>1. Steuerrechtliche Betrachtung</span></h3><p>Manche Personen überlegen, dauerhaft Ihren Lebensabend im sonnigen Süden (hier Spanien) zu verbringen oder doch nur teilweise, zum Beispiel in den kalten Monaten. Dies ist für die steuerrechtliche Beurteilung entscheidend. Für diese Betrachtung kommt es darauf an, ob der bisherige Wohnsitz in Deutschland gänzlich aufgegeben wird oder weiterhin in Deutschland besteht. Unter 1.1 haben wir den Umzug nach Spanien zum Jahreswechsel und die Aufgabe des Wohnsitzes thematisiert. Unter 1.2 haben wir auch die unterjährige Wohnsitzbegründung in Spanien unter Beibehalten des deutschen Wohnsitzes näher beleuchtet.<strong>&nbsp;</strong></p><p><strong>1.1 Wegzug nach Spanien zum Jahresbeginn unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes.</strong></p><p>Im Falle einer Wohnsitzaufgabe bis zum 31.12. des Vorjahres und damit der Beendigung der Ansässigkeit in Deutschland würde im Folgejahr zunächst eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige entfallen.&nbsp;</p><p>Es bliebe maximal bei einer Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 EStG für Einkünfte aus deutschen Quellen. Hierunter fallen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Rentenbezüge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG.&nbsp;</p><p>Für Rentner im Ausland gibt es ein zentral zuständiges Finanzamt für die Steuerveranlagung: Finanzamt Neubrandenburg.</p><p>Bei der Ermittlung der zu besteuernden Renteneinkünfte wird ebenso vorgegangen, wie auch bei Rentnern im Inland. Es wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt, welcher sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Im Jahr 2026 sind das 84% der Renteneinkünfte. Für jedes folgende Jahr steigt der Besteuerungsanteil um 0,5 Prozentpunkte. Abzugsfähig ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von EUR 102. Im Unterschied zu den inländischen Rentnern kommt der Grundfreibetrag von derzeit EUR 12.348 nicht zur Anwendung.&nbsp;</p><p>Bei Wohnsitzbegründung in Spanien ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien ("DBA Spanien") vom 3.2.2011 zu beachten. Entscheidend für die weitere Beurteilung ist dabei die sog. Ansässigkeit gem. Art. 4 DBA Spanien. Einfach ist dabei noch der Fall zu beurteilen eines einzigen Wohnsitzes. So wird der Rentner nach Art. 4 Abs. 1 DBA Spanien bei Wohnsitzbegründung als in Spanien ansässig betrachtet. Spanien wäre folglich im Terminus des Doppelbesteuerungsabkommens der sog. Ansässigkeitsstaat. Ob diesem Wohnsitzstaat dann auch das Besteuerungsrecht zusteht, richtet sich nach den Verteilungsartikel nachfolgenden Artikel des DBA Spanien.</p><p>Art. 17 DBA Spanien bestimmt das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und Renten. Danach können gemäß Art. 17 Abs. 1 DBA Spanien Renten in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Das wäre dann in der hier beleuchteten Konstellation Spanien.&nbsp;</p><p>Gemäß § 17 Abs. 2 des DBA Spanien hat Deutschland jedoch gleichzeitig ein begrenztes Besteuerungsrecht von derzeit 5% auf die Renten, wenn diese auf Grund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Diese Regelung erfasst die Rentenzahlung aus der Deutschen Rentenversicherung. Das begründende Ereignis, also der Rentenbeginn muss hier zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2029 liegen. Beginnt die Rentenzahlung nach dem 31.12.2029, so steigt das anteilige Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 10% an.</p><p>Die Besteuerung sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat kann zu einer Doppelbesteuerung führen. Diese doppelte Belastung zu vermeiden ist die Intention des Art. 22 DBA Spanien. Bei einer in Spanien ansässigen Person - wie hier in der zu beleuchtenden Konstellation - ist auf die Regelung des Abs. 1 des Artikels 22 abzustellen. Es handelt sich um Renteneinkünfte, die auch in Deutschland besteuert werden können. Die auf Deutschland entfallende Steuer wird gemäß den nationalen Vorschriften in Spanien auf die in Spanien festgesetzte Steuer angerechnet (sog. Anrechnungsmethode). Damit ist Voraussetzung, dass durch Veranlagung in Deutschland eine Besteuerung durch Steuerbescheid erfolgt ist. Die so bezifferte deutsche Steuer wird dann auf die in Spanien festgesetzte Steuer angerechnet und mindert damit die spanische Steuerlast. Ob eine Doppelbesteuerung damit vollumfänglich vermieden wird, hängt von der Höhe der spanischen Steuerbelastung ab.&nbsp;</p><p><strong>1.2 Wohnsitzbegründung in Spanien unter Beibehalten des deutschen Wohnsitzes</strong></p><p>Bei einem Doppelwohnsitz in Deutschland und Spanien ist auf erster Stufe auch wieder vom deutschen Einkommensteuerrecht auszugehen. Hier bleibt es aufgrund des Wohnsitzes bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG mit der Besteuerung der Welteinkünfte, sprich aus allen Quellen.&nbsp;</p><p>Gemäß § 22 S. 1 Nr. 1a EStG sind davon Renten als sonstige Einkünfte umfasst. Hier gelten dieselben Ausführungen wie oben zu Besteuerungsanteil und Pauschbetrag, wobei hier der Grundfreibetrag von EUR 12.348 berücksichtigt wird.&nbsp;</p><p>Das nationale Steuerrecht überlagernd ist nun auf der zweiten Stufe erneut die Ansässigkeit zu prüfen. Da in der nun zu beleuchtenden Konstellation jedoch zwei Wohnsitze vorliegen, ist eine Abwägung nach der tie-breaker-rule des Art. 4 Abs. 2 DBA Spanien vorzunehmen. Art. 4 Abs. 2 lit. a) DBA Spanien bestimmt dabei, dass die Ansässigkeit dort anzunehmen sei, wo die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Hierbei sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu berücksichtigen. In der Abwägung sind die verwandtschaftlichen Kontakte oder auch Vereinsmitgliedschaften, sowie die Vermögenssituation einzubeziehen.&nbsp;</p><p>Wäre nach dieser Abwägung eine engere Beziehung zu Deutschland anzunehmen, so verbliebe es beim deutschen Besteuerungsrecht für Rentenbezüge.</p><p>Würde jedoch festgestellt, dass eine engere Beziehung zu Spanien gegeben ist, so wird wie in Variante 1 Spanien als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zustehen und lediglich die in Deutschland geleistete Steuer anzurechnen sein.</p><h3><span>2. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung</span></h3><p>Der Bezug einer deutschen Altersrente bei gleichzeitiger Wohnsitzverlagerung nach Spanien wirft in der Praxis vor allem koordinationsrechtliche Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie leistungsrechtliche Fragen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Für Rentenbeziehende innerhalb der EU/EWR erfolgt die Zuordnung des anwendbaren Krankenversicherungsrechts über die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Regelaltersrente oder einer vorzeitigen Rente, wie beispielsweise einer Rente für langjährig Versicherte (vereinfacht: Renteneintritt mit 63 Jahren) handelt.&nbsp;</p><p><strong>2.1 Gesetzliche Krankenversicherung&nbsp;</strong></p><p>Bezieht eine Person ausschließlich eine Rente aus einem Mitgliedstaat, ist grundsätzlich der rentenzahlende Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Rentner tatsächlich wohnt. Für die Frage der Sozialversicherung ist somit, anders als im Steuerrecht, die Fragestellung für einen dauerhaften Wohnortwechsel nach Spanien zu vernachlässigen. Damit bleibt etwa ein deutscher Rentenbezieher, der seine Altersrente allein aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, dem deutschen Krankenversicherungsrecht und damit auch dem deutschen Pflegeversicherungsrecht unterstellt. Eine bestehende Krankenversicherung, sei es als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner oder beispielsweise als freiwillig Versicherter, wird fortgeführt.&nbsp;</p><p>Die Einbeziehung in die Krankenversicherung der Rentner setzt bekanntlich voraus, dass der Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat und in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu neun Zehnteln pflicht- oder familienversichert war. Werden diese Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, kommt bei bisheriger Versicherung in Deutschland und fortbestehendem Anwendungsbereich der deutschen Rechtsvorschriften die obligatorische Anschlussversicherung in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz mit Rentenbeginn in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat, wie hier nach Spanien, verlegt wird. Die Fortführung der deutschen Mitgliedschaft ist somit europarechtlich abgesichert. Für die Prüfung der Vorversicherungszeiten werden auch ausländische Versicherungszeiten, wie beispielsweise vorherige Beschäftigungszeiten in Spanien, mitberücksichtigt.&nbsp;</p><p>Verlegen Rentnerinnen oder Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien, sollten sie bei ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1 beantragen. Mit diesem S1 erfolgt die Registrierung bei der zuständigen Stelle der spanischen Sozialversicherung (INSS); dadurch werden sie Mitglied der spanischen Krankenversicherung und erhalten eine spanische Krankenversicherungskarte. Die Rentenbezieher haben dann im Wohnstaat Spanien Anspruch auf Sachleistungen, die von den spanischen Trägern erbracht und gegenüber der deutschen Krankenkasse im Wege der Leistungsaushilfe abgerechnet werden. Art und Umfang der Sachleistungen im Krankheits- und Pflegefall richten sich dann ausschließlich nach spanischem Recht. Da bestimmte Leistungen – etwa zahnärztliche Behandlungen – in Spanien nicht bzw. nur eingeschränkt umfasst sein können, ist der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung zu prüfen. Behandlungen können grundsätzlich auch in Deutschland erfolgen, sofern keine spanische Rente bezogen wird. Denn besteht neben dem Anspruch einer deutschen Rente auch ein Anspruch auf eine spanische Rente, beispielsweise aufgrund von vorherigen Beschäftigungszeiten in Spanien, so unterliegt der Rentenbezieher ausschließlich dem Recht des Wohnstaates, in dieser Variante dann also dem spanischen Rechtsvorschriften.</p><p><strong>2.2 Private Krankenversicherung&nbsp;</strong></p><p>Bei einer Wohnsitzverlegung in einen EU/EWR-Staat wie Spanien kann der private Krankenversicherungsvertrag grundsätzlich fortgesetzt werden. Ein Ende des Versicherungsverhältnisses allein wegen dem Umzug nach Spanien tritt regelmäßig nicht ein. Jedoch können sich durch den Wohnortwechsel Abweichungen in der Abwicklung und des Leistungsumfanges ergeben, welche stets individuell geprüft werden sollten.&nbsp;</p><p><strong>2.3 Gesetzliche Rentenversicherung</strong></p><p>Rentenrechtlich wird die deutsche Altersrente bei Wohnsitzverlegung in einen anderen EU-/EWR-Staat&nbsp;grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt. Spanien als EU/EWR-Mitglied fällt in den Anwendungsbereich der europäischen Koordinierungsregelung, sodass die Rentenzahlung nicht von der Wohnsitznahme abhängig ist. Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen solchen Staat, bleibt der Leistungsanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehen; die Rente wird auch von der Deutschen Rentenversicherung ins Ausland überwiesen. Bei einem dauerhaften Wohnortwechsel ins Ausland sollte die Deutsche Rentenversicherung über etwaige Änderungen wie Anschrift und ggf. neue Bankverbindungen informiert werden. Des Weiteren kann eine Überprüfung des Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Hier wird eine sogenannte "Lebensbescheinigung" des Versicherten angefordert, um eine weitere Rentengewährung zu überprüfen. Erfolgt dies nicht durch die Person, so wird die Rentenzahlung eingestellt.</p><h3><span>3. Fazit</span></h3><p>Die Auswirkungen eines Umzuges nach Spanien sind unterschiedlich stark im Steuerrecht und in der Sozialversicherung ausgeprägt. Für die steuerrechtlichen Auswirkungen kommt es entscheidend auf den Umstand an, ob der Wohnortwechsel dauerhaft oder wie so häufig nur in den kalten Monaten in Deutschland stattfindet. Anders ist es hingegen in der Sozialversicherung. Hier profitieren Rentenbeziehende von den umfassenden und einheitlichen EU/EWR-geltenden Normen, welche nur zu geringfügigen Veränderungen des Versicherungsstatus und der Geldleistungen führen. Größere Unterschiede können sich jedoch bei dem Leistungsumfang und der Gewährung von Sachleistungen ergeben.&nbsp;</p><p>Ulrike Stöhr<br>Franziskus Gläser</p><p><i>Der Original-Beitrag wurde in der ZAU Ausgabe 05/26 veröffentlicht.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Global Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 16:24:45 +0200</pubDate>
                        <title>BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-auslegung-von-mehrheitsklauseln-in-gesellschaftsvertraegen</link>
                        <description>Der Bundesgerichtshof hat abermals Aussagen zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen getroffen. Betroffen war in dem entschiedenen Fall die Regelung über die Mehrheit beim Ausschluss von Gesellschaftern aus einer Personenhandelsgesellschaft.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 style="margin-left:0cm;">Zum Sachverhalt</h3><p>Kläger und Beklagte waren Gesellschafter einer GmbH &amp; Co. KG. Die Kommanditisten waren mit unterschiedlicher Beteiligungsquote am Kommanditkapital beteiligt, die Komplementär-GmbH hatte, wie häufig, kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.</p><p>In Streit war die Regelung des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Gesellschafter "von den übrigen Gesellschaftern mit 75&nbsp;% aller ihrer Stimmen" bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden konnte. Um einen solchen Ausschluss eines Gesellschafters ging es in dem vom BGH entschiedenen Fall.</p><p>Ferner hatte der BGH infolge der Entscheidung der Vorinstanzen über die Frage des rechtlichen Gehörs zu entscheiden, was hier aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Fokus nicht weiter thematisiert werden soll. Nachfolgend sollen vielmehr die Aussagen am Ende der Gerichtsentscheidung interessieren, die sich in den Entscheidungsgründen unter "Hinweise des Senats – Im Fall: Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze" finden.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Regelung von Mehrheitsentscheidungen im Gesellschaftsvertrag</h3><p>Der BGH thematisiert zunächst nicht weiter, dass Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen von Personenhandelsgesellschaften nicht zwingend einstimmig zu treffen sind, sondern bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelung mit einer gesellschaftsvertraglich festgelegten Mehrheit getroffen werden können.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Auslegungsgrundsätze</h3><p>Der BGH bestätigt unter Zitierung einer früheren Entscheidung von 2024, die wiederum auf eine Entscheidung aus 2014 Bezug nimmt, dass Gesellschafterverträge einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft nach §§&nbsp;133, 157 BGB auszulegen sind.</p><p>Aber auch bei einer an den Vorschriften der §§&nbsp;133, 157 BGB ausgerichteten Auslegung ist, so der BGH weiter, Ausgangspunkt stets der von den Parteien – hier den Gesellschaftern – gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Stimmberechtigung der Gesellschafter</h3><p>Nach einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im vorliegenden Fall konnte ein Gesellschafter "von den übrigen Gesellschaftern mit 75&nbsp;% aller ihrer Stimmen" bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.</p><p>Die Frage war demnach, welche Gesellschafter bei der Entscheidung über den Ausschluss mitstimmen konnten bzw. vom Stimmrecht ausgeschlossen waren.</p><p>Beim Ausschluss aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund mag die Annahme naheliegen, dass der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist. Aber eine solche Frage der gesellschaftsvertraglichen Zielsetzung wäre erst ein weiterer Auslegungsschritt gewesen. Der BGH hat sich demgegenüber zunächst am Wortlaut orientiert und ging davon aus, dass für die Berechnung der Mehrheit allein auf die Stimmanteile der "übrigen" Gesellschafter abzustellen und damit der Anteil des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen ist.</p><p>Ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut bilde zwar für die Auslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Jedoch hätten die Prozessbeteiligten keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen könnten.</p><p>Angesichts der Wortwahl der "übrigen Gesellschaftern mit 75&nbsp;% aller ihrer Stimmen" kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass nur auf deren Stimmen abzustellen ist und der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist bzw. dessen Stimmen nicht zu berücksichtigen sind.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Auch wenn die Ausführungen des BGH insgesamt kurz gefasst sind, gilt es, sie Schritt für Schritt zu beleuchten.</p><p>Zu Beginn steht die Auslegungsmethode: Bei Personengesellschaften und damit auch Personenhandelsgesellschaften richtet sich die Auslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB, also nach dem wirklichen Parteiwillen. Hierin kommt der personalistisch geprägte Verbund der Gesellschafter in einer Personengesellschaft zum Ausdruck. Bei der Auslegung von Regularien steht klar der Parteiwille im Vordergrund angesichts von gesellschafterlichen Verbindungen in einem zumeist zahlenmäßig überschaubaren Gesellschafterkreis mit einer starken persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander.</p><p>Bei den Personengesellschaften gilt also nicht der Grundsatz der objektiven Auslegung, wie er etwa bei einer GmbH für deren echte Satzungsbestandteile (also nicht etwa schuldrechtlicher Abreden) anzuwenden ist. Ebenso – oder besser: erst recht – gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung bei der Satzung einer Aktiengesellschaft, bei der die korporative Prägung der Gesellschaft noch stärker in den Vordergrund tritt als bei der GmbH.</p><p>Sodann wird der Ausgangspunkt der Auslegung behandelt. Dies ist der Wortlaut der (gesellschafts-)vertraglichen Regelung. Hier haben sicherlich die Auslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB und die objektive Auslegung bei anderen Gesellschaftsformen vielfach Übereinstimmungen.</p><p>Der BGH erkennt an, dass die Auslegung den Wortlaut durchaus verlassen kann, was bei einer objektiven Auslegung zumindest eine ganz erhebliche Hürde wäre. Für eine solche Abweichung vom Wortlaut fehlen dem BGH jedoch im vorliegenden Fall Anhaltspunkte.</p><p>Dementsprechend kommt der BGH hier mit dem Wortlaut und der Abwesenheit besonderer Umstände, die es erforderlich machen würden, den Wortlaut zu verlassen, zum Ziel. Schon der Passus "von den übrigen Gesellschaftern" macht deutlich, dass die Stimmen des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt die weitere – dazu passende – Formulierung, wonach "deren Stimmen", also die Stimmen dieser übrigen Gesellschafter, maßgeblich sind. Jedenfalls im Kontext wird eindeutig, dass bei einem Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund die Stimmen des vom Ausschluss betroffene Gesellschafter bereits aufgrund des klaren Wortlauts des Gesellschaftsvertrages nicht stimmberechtigt sind.</p><p>Für die Praxis bedeutet dies, dass man in vielen Fällen – so auch hier – mit einem klar gewählten Wortlaut des Gesellschaftsvertrages klare Verhältnisse schaffen kann. Die teleologische Auslegung oder andere – häufig komplexere – Fragen wie die eines Stimmverbots in eigener Sache bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder aufgrund eines sonstigen Interessenkonflikts, müssen dann nicht mehr bemüht werden. Das ist durchaus vorzugswürdig; denn diese Wertungsfragen schaffen bisweilen eher Unsicherheiten als ein klar gewählter Wortlaut, dessen Rechtmäßigkeit – wie hier – einmal unterstellt.</p><p>Die Praxis – gerade auch bei Gesellschaftsverträgen einer GmbH – ist dabei selbstverständlich nicht gehindert, sondern im Gegenteil gut beraten, sich mit den Fragen von Stimmrecht und Stimmrechtsausschluss im Vorhinein zu befassen und im Rahmen des Gestaltbaren bewusst Regelungen zu treffen, in denen das Gesetz solche Gestaltungsspielräume eröffnet. Exemplarisch sei hier an §&nbsp;47 Abs.&nbsp;4 GmbHG gedacht: Diese Vorschrift ist zwar nur in Teilen disponibel. Aber gerade bei der Frage der Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter – hier besteht nach dem Gesetz ein Stimmverbot – kann es je nach Struktur der GmbH und ihres Gesellschafterkreises interessengerecht sein, dass auch der von einem solchen Rechtsgeschäft betroffene Gesellschafter stimmberechtigt ist, Dies ist dann als Ausnahme vom Stimmverbot im Gesellschaftsvertrag zu regeln und schafft entsprechend Transparenz für andere, auch künftige, Gesellschafter; diese wissen damit, woraus sie sich einlassen.</p><p><i>(Beschluss des BGH vom 2.&nbsp;Dezember 2025, II ZR 134/24)</i></p><p>Dr. Winfried Richardt</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 10:34:59 +0200</pubDate>
                        <title>12. GWB-Novelle: Reformierung der Fusionskontrolle und des Kartellverfahrens</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/12-gwb-novelle-reformierung-der-fusionskontrolle-und-des-kartellverfahrens</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das BMWE hat am 4.6.2026 den Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle veröffentlicht.</p><h3>I. Fusionskontrolle</h3><p><strong>1. Anhebung der Aufgreifschwellen</strong></p><p>Alle drei umsatzbezogenen Aufgreifschwellen der deutschen Fusionskontrolle werden deutlich, um bis zu 50%, angehoben:</p><figure class="table"><table class="contenttable"><tbody><tr><td>&nbsp;</td><td><strong>alt</strong></td><td><strong>neu</strong></td></tr><tr><td>Weltweiter Gesamtumsatz</td><td>500 Mio. Euro</td><td>750 Mio. Euro</td></tr><tr><td>Erste Inlandsumsatzschwelle</td><td>50 Mio. Euro&nbsp;</td><td>75 Mio. Euro</td></tr><tr><td>Zweite Inlandsumsatzschwelle</td><td>17,5 Mio. Euro</td><td>20 Mio. Euro</td></tr></tbody></table></figure><p>Circa 10-15% der Transaktionen, die bislang aufgrund des Überschreitens der Umsatzschwellen anmeldepflichtig waren, werden damit zukünftig in Deutschland fusionskontrollfrei sein.</p><p><strong>2. Ausweitung der Transaktionswertschwelle</strong></p><p>Bislang war die Transaktionswertschwelle nur dann überschritten, wenn das Zielunternehmen in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist. Zukünftig soll die Prognose ausreichen, dass das Zielunternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang in Deutschland tätig werden wird. Es bleibt aber bei einer regelbasierten Anmeldepflicht; die deutsche Fusionskontrolle bekommt kein kartellbehördliches "Call-in"-Recht.</p><p><strong>3. Neues "Phase-0"-Verfahren</strong></p><p>Offensichtlich unbedenkliche, aufgrund des Transaktionswerts bislang aber anmeldepflichtige Fusionskontrollfälle sollen von einem vorgeschalteten Anzeigeverfahren profitieren. Vorsorgliche Anmeldungen werden damit entbehrlich. Das Bundeskartellamt muss innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige mitteilen, falls auf eine vollständige Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Andernfalls gilt die Transaktion als freigegeben. Da die vorherige Anzeige obligatorisch ist, wird erst die Praxis zeigen, ob sie das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt oder schlicht um zwei Wochen verlängert.</p><p><strong>4. Elektronische Fusionskontrollanmeldung</strong></p><p>Ab 2028 sind Fusionskontrollanmeldungen beim Bundeskartellamt nur noch auf elektronischem Weg zulässig. Das deutsche Fusionskontrollverfahren soll vollständig digitalisiert werden.</p><h3>II. Kartellscreening in Vergabeverfahren</h3><p>Das Bundeskartellamt erhält neu die Befugnis, Daten aus Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich systematisch und verdachtsunabhängig auf Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße und strafbare Submissionsabsprachen zu untersuchen. Datenanalysetools und KI kommen zum Einsatz. Bieter- und Vergabecompliance wird (noch) wichtiger.</p><h3>III. Ausweitung des kartellbehördlichen Negativattests</h3><p>Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihr Verhalten kartellrechtskonform ist. Das Bundeskartellamt kann jedoch in geeigneten Fällen entscheiden, dass es keinen Anlass für ein behördliches Tätigwerden gibt (Negativattest). Anspruch auf ein solches Negativattest bestand bislang nur für Kooperationen zwischen Wettbewerbern. Zukünftig gilt dies auch für Kooperationen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Voraussetzung ist, dass ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einem Negativattest besteht; insbesondere, weil es sich um neue innovative Geschäftsmodelle oder noch nicht geklärte Kartellrechtsfragen handelt.</p><h3>IV. Kartellverfahren</h3><p>Kartellverfahren sollen effizienter werden. Öffentliche mündliche Anhörungen werden flexibilisiert. Die Akteneinsicht einfach Beigeladener steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde. Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des OLG Düsseldorf bedürfen keiner Zulassung mehr.</p><h3>V. Gebührenanpassung</h3><p>Kartellverfahren werden zukünftig deutlich teurer. Die Gebührenhöchstsätze steigen auf das bis zu 300-Fache.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-christian-heinichen" target="_blank">Prof. Dr. Christian Heinichen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:42:14 +0200</pubDate>
                        <title>Bei Erbstreitigkeiten im Rahmen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist guter Rat teuer - aber nach dem BFH als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bei-erbstreitigkeiten-im-rahmen-der-auseinandersetzung-von-erbengemeinschaften-ist-guter-rat-teuer-aber-nach-dem-bfh-als-nachlassverbindlichkeit-bei-der-erbschaftsteuer-abziehbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit seinem Urteil vom 11. März 2026, II R 10/23 stellte der BFH nun klar, dass die <strong>Kosten zur Erbauseinandersetzung</strong> als <strong>abziehbare Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG</strong> zu behandeln sind.</p><p>Häufig enden Streitigkeiten in Bezug auf die Aufteilung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften in anwaltlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Kosten hängen vom Gegenstandswert ab und die Angelegenheit gilt häufig als schwierig. Befinden sich in dem Nachlass Gegenstände von hohem Wert, wie z.B. Immobilien, sind diese Kosten entsprechend hoch.</p><p>Der BFH stellt klar, dass insbesondere die <strong>Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft</strong> gemäß § 2042 BGB zu den Kosten für die <strong>"Verteilung des Nachlasses"</strong> gehören.</p><p>Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen damit die Aufwendungen für die <strong>anwaltliche Beratung sowie gerichtliche</strong></p><p><strong>und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung und die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.</strong> Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.</p><p>Für die Abzugsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach § 2048 BGB Teilungsanordnungen verfügt hat oder die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht.</p><p>Von diesen <strong>Nachlassverteilungskosten&nbsp;</strong>sind die <strong>Kosten der Regelung des Nachlasses</strong> abzugrenzen. Hierunter fallen Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz aus der Erbschaft stammenden Güter zu setzen. Diese Nachlassregelungskosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen, um abziehbar zu sein. Sie dürfen also nicht erst durch die <strong>spätere</strong> Verwaltung des Nachlasses, also <strong>nach</strong> Inbesitznahme der Nachlassgegenstände, entstanden sein. Dann wären sie <strong>nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten</strong>.</p><p>Für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft besteht jedenfalls nach der Entscheidung des BFH in Bezug auf die <strong>Nachlassverteilungskosten</strong> Gewissheit, dass diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/maximilian-steffen" target="_blank">Maximilian Steffen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 08:33:05 +0200</pubDate>
                        <title>Erleichterungen bei der Ad-hoc Publizität: Änderungen der MAR seit 5. Juni 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterungen-bei-der-ad-hoc-publizitaet-aenderungen-der-mar-seit-5-juni-2026</link>
                        <description>Die Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) bringen Erleichterungen bei der Ad-hoc-Publizität, insbesondere bei gestreckten Sachverhalten. Dennoch bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Prüfung von Insiderinformationen bestehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten weiterer Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ergibt sich seit dem 5. Juni 2026 eine kleine Erleichterung für Emittenten börsennotierter oder gehandelter Wertpapiere im Fall sogenannter gestreckter Sachverhalte mit erheblichem Kursbeeinflussungspotential. In zahlreichen Fällen wird der sonst obligatorische Beschluss über den Aufschub der Veröffentlichung einer mit dem Sachverhalt verbundenen Ad-hoc Mitteilung nicht mehr benötigt.</p><p>Seit dem 5. Juni 2026 sind nur noch finale Entscheidungen aus einem zeitlich gestreckten Vorgang ad-hoc mitteilungspflichtig. Zeitlich gestreckte Vorgänge sind solche, die über Zwischenschritte ein bestimmtes Ereignis herbeiführen sollen. Klassisches Beispiel ist der Erwerb eines anderen Unternehmens, welches ab einem bestimmten Stand der Verhandlungen und der Prüfung des Kaufgegenstands in eine Insiderinformation erwächst, wenn nämlich der Erwerb hinreichend wahrscheinlich wird. In diesem Fall wäre bei jedem Zwischenstand der Verhandlungen zu prüfen, ob bereits eine Insiderinformation vorliegt.</p><p>Bisher musste in diesen Fällen spätestens bei jedem Zwischenschritt ab dem Zeitpunkt der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der finalen Entscheidung von dem Emittenten ein Aufschubbeschluss gefasst werden. Dieser entfällt seit dem 5. Juni 2026 (Art. 17 Abs. 4a MAR).</p><p>Eine nicht abschließende Liste von Sachverhalten, bei denen erst die finale Entscheidung zu veröffentlichen ist, findet sich im Anhang einer Delegierten Verordnung. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Kapitalerhöhungen, M&amp;A Transaktionen sowie die Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern der Leitungsorgane zählen unter anderem als zeitlich gestreckte Vorgänge, bei denen erst das finale Ereignis ad-hoc zu veröffentlichen und demnach auch kein Aufschubbeschluss mehr zu fassen ist. Die Delegierte Verordnung beschreibt weiterhin zu jedem Sachverhalt, welches Ereignis dann zur Veröffentlichung zwingt.</p><p>Gleichwohl muss, wie zuvor, bis zur Veröffentlichung der finalen Entscheidung die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ist dies bis zur finalen Entscheidung nicht mehr der Fall, ist der Zwischenschritt ad-hoc zu veröffentlichen. Ebenso zwingen ausreichend präzise Gerüchte zur vorzeitigen Veröffentlichung. Das Einhalten der Vertraulichkeit muss also wie bisher fortlaufend überwacht werden.</p><p>Nicht befreit wird der Emittent von der Prüfung, ab wann bei einem gestreckten Vorgang ein Zwischenschritt zur Insiderinformation erwächst. Hier bleibt es dabei, dass ab diesem Zeitpunkt eine Insiderliste zu führen ist.</p><p>Demgemäß geht die Erleichterung nicht so weit, dass der Emittent bei einem gestreckten Sachverhalt bis zum finalen Ereignis nichts mehr tun muss. Lediglich der zu begründende Aufschubbeschluss entfällt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:47:44 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-entgelttransparenzrichtlinie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Unternehmen und ist ein wichtiger Schritt hin zu gleicher Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit. In unserem Video geben Amélie d’Heilly, Corinne Klapper und Michele Bignami praktische Hinweise zur Umsetzung der Richtlinie in Europa.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:45:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ANTENNE BAYERN GROUP bei vollständiger Übernahme von ROCK ANTENNE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-antenne-bayern-group-bei-vollstaendiger-uebernahme-von-rock-antenne</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 8. Juni 2026 -</strong> ADVANT Beiten hat die ANTENNE BAYERN GROUP bei der vollständigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der ROCK ANTENNE sowie der ROCK ANTENNE Hamburg rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2026. Verkäuferin der bisherigen Beteiligung war die NWZ Funk und Fernsehen GmbH &amp; Co. KG. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die ANTENNE BAYERN GROUP zählt zu den größten privaten Audio- und Medienunternehmen Deutschlands. Neben dem Hauptprogramm ANTENNE BAYERN umfasst das Portfolio zahlreiche Digitalangebote, Webradios sowie Beteiligungen im nationalen und internationalen Audiomarkt. ROCK ANTENNE gehört zu den bekanntesten Rockradio-Marken im deutschsprachigen Raum und sendet neben Bayern auch regionalisierte Programme unter anderem für Hamburg und Österreich.</p><p class="text-justify">Mit dem Erwerb stärkt die ANTENNE BAYERN GROUP ihre strategische Position im Audiomarkt und bündelt künftig sämtliche Beteiligungen an ROCK ANTENNE innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe. Gleichzeitig sollen die bestehenden regionalen Strukturen und die enge Zusammenarbeit der Standorte Hamburg, Wien und Ismaning weiter ausgebaut werden.</p><p><strong>Berater ANTENNE BAYERN GROUP&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Holger Weimann (IP/IT/Medien), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A) und Christoph Heinrich (Kartellrecht, alle München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:18:10 +0200</pubDate>
                        <title>Mal wieder eine Bienenstich-Gerichtsentscheidung – Heute: Bienenstich als Wegeunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mal-wieder-eine-bienenstich-gerichtsentscheidung-heute-bienenstich-als-wegeunfall</link>
                        <description>Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung des Imkers bei einem Bienenstich oder das Halten von Bienenvölkern bei Bienenstichen beispielsweise. Der bisher prominenteste Bienenstich-Fall datiert aus dem Jahr 1984 und wird immer wieder bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Diebstahls geringwertiger Sachen (Maultaschen, Pfandbon) herangezogen. In diesem Urteil hatte das BAG klargestellt, dass auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Jetzt hat das OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22) zu einem weiteren Bienenstich – der kein Kuchen ist – entschieden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>wenn der Arbeitnehmer von zu Hause zum Arbeitsplatz fährt, aber aufgrund eines „Ereignisses“ nicht ankommt, stellt sich die Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt.&nbsp;</p><h3><span>Der Wegeunfall</span></h3><p>Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg nach oder von dem Ort einer versicherten Tätigkeit ereignet und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Versicherungsschutz umfasst dabei insbesondere die typischen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch bestimmte Abweichungen hiervon, etwa zur Kinderbetreuung oder zur Fahrgemeinschaft. Nicht versichert sind Wege, die aus rein privaten Gründen unterbrochen oder verlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Unfall in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Fortbewegung objektiv und subjektiv auf das Erreichen des versicherten Ortes gerichtet ist</p><h3><span>Der Bienenstich als Wegeunfall</span></h3><p>Im Sommer radelte ein Beamter morgens von seiner Wohnung über einen Naturradweg zu seiner Arbeitsstätte. Die ca. 20 km lange Strecke fuhr der Beamte mit dem Fahrrad, um sich gleichzeitig sportlich zu betätigen. Eine Biene verfing sich in seiner Kleidung und stach zu. Ein Bienenstich.&nbsp;</p><p>Der Beamte machte den Bienenstich als Dienst- bzw. Wegeunfall nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz geltend. Der Dienstherr argumentierte, dass bei der Fahrt mit dem Fahrrad der&nbsp; &nbsp;Zusammenhang mit dem Dienstweg entfällt, weil der (private) Sport im Vordergrund steht und nicht der Weg zum Dienstort.&nbsp;</p><h3>OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22)</h3><p>Die mit der Fortbewegung auf dem Fahrrad in der freien Natur verbundene Gefahr eines Insektenstichs – so das OVG Münster – gehört zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Wird ein Beamter auf dem Dienstweg gestochen, liegt damit ein Dienstunfall vor. Dass er sich bei der Strecke von 20 km gleichzeitig körperlich ertüchtigen wollte, stehe dem nicht entgegen.</p><p>Das OVG Münster betonte insbesondere, dass die sportliche Betätigung den Zusammenhang mit dem Dienstweg nicht entfallen lasse. Durch die Wahl des Verkehrsmittels Fahrrad seien keine Risiken entstanden, die nicht auch mit anderen Verkehrsmitteln entstanden wären.&nbsp;</p><p>Das OVG führte weiter aus, dass Dienstunfallschutz bereits gewährt werde, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Das wiederum bestimme sich nach der Handlungsintention des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Beamten. Dabei könne er selbst autonom entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege. In diesem Fall habe er dabei auch kein besonders erhöhtes Risiko in Kauf genommen, etwa aufgrund der Wetterlage oder der Geländebeschaffenheit. Grundsätzlich habe der Dienstherr damit alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen. Dazu gehöre auch ein Insektenstich, insbesondere gehöre die Gefahr eines Bienenstichs in den Sommermonaten gerade zu jenen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Im Straßenverkehr bestehe nach Ansicht des OVG Münster praktisch keine Möglichkeit, einem "anfliegenden Insekt" auszuweichen, da es in der Regel nicht frühzeitig genug wahrgenommen werden könne. Selbst eine vollkommen lückenlose Kleidung könne dieses Risiko nicht beherrschen.</p><p>Ob der Insektenstich nun eine typische oder atypische Gefahr des allgemeinen Verkehrs sei, könne dahinstehen. Sie hänge jedenfalls mit der zulässigen Fortbewegung per Fahrrad zusammen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 11:49:57 +0200</pubDate>
                        <title>DBA Niederlande: Änderungen ab 01.01.2026 bei unselbstständiger Tätigkeit und Dividenden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dba-niederlande-aenderungen-ab-01012026-bei-unselbststaendiger-taetigkeit-und-dividenden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01. Januar 2026 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden anzuwenden. Es enthält einige Neuerungen, die für Unternehmen sehr relevant sind.</p><h3><strong>Bagatellregelung beim internationalen Mitarbeitereinsatz</strong></h3><p>Für Arbeitgeber ist die bedeutsamste Neuerung die Einführung einer <strong>35-Tage-Bagatellregelung&nbsp;</strong>bei internationalem Mitarbeitereinsatz. Hiermit wurde ein Instrument geschaffen, welches grenzüberschreitende Tätigkeiten Mitarbeitenden unter steuerlichen Gesichtspunkten wesentlich vereinfacht. Wie bisher können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Der Tätigkeitsstaat hat nur dann das Besteuerungsrecht, wenn die Arbeit dort physisch ausgeübt wird und der Arbeitnehmer dort entweder mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Ort ist oder das Gehalt von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat gezahlt wird oder werden müsste. Wurde die Tätigkeit auch nur zeitweise im Ansässigkeitsstaat ausgeübt, war das anteilige Entgelt auch im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. In diesen Fällen musste eine Aufteilung des Arbeitslohns erfolgen und der Arbeitgeber hatte sowohl im tätigkeits- als auch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen. Der neu eingefügte Art. 14 Abs. 1a des DBA sieht abweichend von der bisherigen Regelung vor, dass bei einer Tätigkeit bis zu 35 Tage im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers oder einem Drittstaat das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates unberührt bleibt.&nbsp;</p><p>Für Drittstaaten steht dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit im Drittstaat nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen diesem Drittstaat zugeordnet wird.&nbsp;</p><p>Dies bedeutet in der Praxis eine erhebliche Erleichterung, da die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat für viele Fälle vermieden werden kann.&nbsp;</p><p><i><strong>Beispiel</strong></i>:&nbsp;Ein deutscher Arbeitnehmer ist in den Niederlanden angestellt. Die allermeisten Tage fährt er über die Grenze, um seine Arbeit in den Niederlanden zu verrichten. An 30 Tagen im Jahr bleibt er jedoch im Homeoffice oder arbeitet von einem deutschen Standort aus. Ungeachtet dieser 30 Tage ist er nur in den Niederlanden zu besteuern.&nbsp;</p><p>Die Regelung ist, wie das Beispiel zeigt, von besonderer praktischer Bedeutung in Homeoffice-Fällen.&nbsp;</p><p>In der Praxis ist es dringend zu empfehlen, die unter die Regelung fallenden Tätigkeiten und Arbeitstage sowie -zeiten zu dokumentieren.&nbsp;</p><h3><strong>Internationales Schachtelprivileg</strong></h3><p>Auch das internationale Schachtelprivileg, das eine Reduktion der Quellensteuer bei Ausschüttungen vorsieht, ist geändert worden. Während bisher Personengesellschaften als Nutzungsberechtigte ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich fielen, ist dies nunmehr gestrichen worden. Hintergrund ist, dass die Niederlande nunmehr Personengesellschaften nicht mehr als Steuersubjekt ansehen, sondern einer transparenten Besteuerung unterwerfen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ist damit aber nicht verbunden, da wie bisher nur Gesellschaften, die unmittelbar eine Beteiligung von mind. 10% halten, die reduzierte Quellensteuer gem. Art. 10 DBA in Anspruch nehmen können. Gesellschaften können aber gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e) DBA nur Körperschaftsteuersubjekte sein. Damit werden transparent besteuerte Personengesellschaften nicht erfasst.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p><p>Weiterer Beitrag zum Thema: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerliche-herausforderungen-bei-internationalem-mitarbeitereinsatz-praktische-auswirkungen-des-bfh-urteils" target="_blank">Steuerliche Herausforderungen bei internationalem Mitarbeitereinsatz: Praktische Auswirkungen des BFH-Urteils</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Global Mobility</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 08:19:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Pidigi S.p.A. beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-pidigi-spa-beim-erwerb-wesentlicher-vermoegenswerte-der-sympatex-technologies-gmbh-aus-der-insolvenz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 5. Juni 2026</strong>&nbsp;– ADVANT Beiten hat die italienische Pidigi S.p.A. mit Sitz in Verona beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus deren Insolvenz rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgte im Rahmen einer übertragenden Sanierung.</p><p class="text-justify">Gegenstand der Transaktion ist der Erwerb im Wesentlichen aller Assets der Sympatex Technologies GmbH, insbesondere der Markenrechte sowie weiterer zentraler immaterieller Vermögenswerte. Mit der Übernahme sichert Pidigi die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs der traditionsreichen Marke Sympatex.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Pidigi umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion, einschließlich der Strukturierung und Umsetzung des Asset Deals sowie gesellschafts-, IP- und arbeitsrechtlicher Fragestellungen.</p><p class="text-justify">Die Beratung zu den italienischen Rechtsaspekten erfolgte durch Rechtsanwalt Stefano Dindo von der Kanzlei Dindo, Zorzi e Associati, Verona, die das Mandat an ADVANT Beiten vermittelt hat.</p><p class="text-justify">Sympatex Technologies GmbH entwickelt seit 1986 innovative, PFAS-freie Membrantechnologien für funktionale Bekleidung, Schuhe, Schutzkleidung und technische Anwendungen. Pidigi S.p.A. ist seit 1953 international als Lieferant von Materialien für die Schuh-, Lederwaren- und Sportbekleidungsindustrie tätig.</p><p><strong>Berater Pidigi S.p.A.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Matthias W. Stecher (Federführung, IP/IT), Virginia Mäurer, Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Tanja Hogh Holub und Christian Hess (beide IP/IT), Mario Weichel (Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Dindo, Zorzi e Associati:&nbsp;</strong>Stefano Dindo</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Jun 2026 08:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Start von ersten Biologika-Rabattverträgen: ADVANT Beiten berät spectrumK</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-von-ersten-biologika-rabattvertraegen-advant-beiten-beraet-spectrumk</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 4. Juni 2026 –&nbsp;</strong>Mit Wirkung zum 1. Juni 2026 sind die ersten exklusiven Biologika-Rabattverträge von spectrumK in Kraft getreten. ADVANT Beiten hat spectrumK hierbei rechtlich unterstützt.</p><p class="text-justify">spectrumK ist ein auf das Gesundheitswesen spezialisierter Dienstleister und Vertragspartner gesetzlicher Krankenkassen. Das Unternehmen entwickelt und organisiert Versorgungs- und Vertragsmodelle in verschiedenen Bereichen der Gesundheitsversorgung und unterstützt Krankenkassen insbesondere bei der Realisierung von Wirtschaftlichkeits- und Versorgungspotenzialen. Zu den Tätigkeitsfeldern zählen unter anderem das Vertragsmanagement für Arzneimittel, Hilfsmittel und weitere Leistungsbereiche des Gesundheitswesens.</p><p class="text-justify">Die jetzt von spectrumK durchgeführte Ausschreibung für exklusive Rabattverträge bei austauschbaren Biologika ist das erste Verfahren dieser Art in Deutschland. Für einen Großteil der ausgeschriebenen Wirkstoffe konnten Zuschläge erteilt und die Verträge fristgerecht umgesetzt werden. Die teilnehmenden Krankenkassen profitieren damit von frühzeitig realisierbaren Wirtschaftlichkeitspotenzialen, während die bezuschlagten Hersteller Planungssicherheit für Produktion und Lieferketten erhalten.</p><p class="text-justify">Der Start der Verträge erfolgt in einer Phase intensiver gesundheitspolitischer Diskussionen über die zukünftige Ausgestaltung von Biologika-Rabattverträgen. Das Bundesgesundheitsministerium hat sich jüngst für einen Stopp laufender Ausschreibungen ohne Zuschlag sowie für eine Prüfung bereits geschlossener Verträge ausgesprochen. Die von spectrumK abgeschlossenen Verträge wurden jedoch auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Zuschlagserteilung geltenden Rechtslage geschlossen.</p><p class="text-justify">Nach rechtlicher Bewertung von ADVANT Beiten bestehen derzeit gute Gründe für die Annahme, dass die bereits wirksam zustande gekommenen und seit dem 1.&nbsp;Juni&nbsp;2026 gestarteten Verträge weiterhin Bestand haben. Die Verträge beruhen auf einem abgeschlossenen Vergabeverfahren und begründen für die beteiligten Unternehmen Rechte und Pflichten. Die Hersteller haben Lieferverpflichtungen übernommen und ihre Produktions- und Logistikprozesse auf den Vertragsbeginn ausgerichtet. Zudem wurden Großhandel, Apotheken und weitere Marktteilnehmer fristgerecht in die Umsetzung eingebunden und die erforderlichen Anpassungen in den relevanten Systemen vorgenommen.</p><p class="text-justify">Vor diesem Hintergrund würde eine nachträgliche Rückabwicklung nicht nur komplexe rechtliche Fragestellungen aufwerfen, sondern auch erhebliche praktische Herausforderungen für die beteiligten Marktakteure mit sich bringen. Rechtssicherheit und Verlässlichkeit sind insbesondere im stark regulierten Gesundheitsmarkt wesentliche Voraussetzungen für Investitionen, Lieferzusagen und eine stabile Versorgung.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus können die nun gestarteten Verträge wichtige Erkenntnisse für die politische und regulatorische Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung von Biologika-Rabattverträgen liefern. Die praktische Umsetzung bietet die Möglichkeit, Erfahrungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Marktverhalten zu sammeln und damit eine belastbare Grundlage für künftige gesetzgeberische Entscheidungen zu schaffen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen und Institutionen des Gesundheitswesens sowie im Vergabe-, und Medizinrecht. Die Kanzlei begleitet regelmäßig komplexe Ausschreibungs- und Vertragsmodelle an der Schnittstelle von Regulierung, Wettbewerb und Gesundheitsversorgung.</p><p><strong>Berater spectrumK:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Silke Dulle, Christian Hipp, Max Stanko (alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Jun 2026 16:47:44 +0200</pubDate>
                        <title>Umstrittene VwGO-Reform passiert Bundeskabinett</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umstrittene-vwgo-reform-passiert-bundeskabinett</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am Mittwoch, den 27. Mai 2026 hat die Bundesregierung den <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_7_VwGOAendG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze</a> beschlossen. Die umstrittene Reform soll die Verwaltungsgerichtsordnung grundlegend modernisieren und so die Verwaltungsgerichte entlasten und Gerichtsverfahren beschleunigen.</p><h3>I. Vorgesehene Änderungen</h3><p><strong>1. Beibringungsgrundsatz light</strong></p><p>Durch die neue Regelung in § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E wird das normative System des Amtsermittlungsgrundsatzes an die bestehende verwaltungsprozessuale Praxis angeglichen. Nunmehr soll gesetzlich bestimmt sein, dass der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie belässt die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung zwar beim Gericht, hebt zugleich aber die Bedeutung des Parteivortrags stärker hervor. Dies soll die Verwaltungsgerichte entlasten und den Fokus weiter auf die rechtliche Prüfung verschieben.</p><p><strong>2. Stärkung der Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber staatlichen Stellen</strong></p><p>Die Möglichkeiten zur Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber staatlichen Stellen sollen deutlich gestärkt werden. Insbesondere für den Fall, dass Behörden ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen, ist in § 172 Abs. 1 VwGO-E eine spürbare Anhebung der finanziellen Sanktionen vorgesehen: Das bisherige Höchstmaß eines Zwangsgeldes soll von 10.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR steigen. Darüber hinaus soll es künftig einfacher sein, Zwangsmittel wiederholt und in festen Zeitabständen zu verhängen, um anhaltende Pflichtverstöße wirksam zu sanktionieren. Das Zwangsgeld wird gem. § 172 Abs. 2 S. 2 VwGO-E jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf.&nbsp;</p><p>Zugleich sieht § 172 Abs. 1 S. 3 VwGO-E vor, dass Zwangsgeldzahlungen nicht bei der verpflichteten Körperschaft selbst verbleiben dürfen.&nbsp;</p><p><strong>3. Widerspruch per E-Mail</strong></p><p>§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO-E sieht vor, dass ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung mittels einfacher elektronischer Weise zulässig ist, sofern der Empfänger hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Die einfache elektronische Weise entspricht der Textform nach § 126b BGB. Damit kann der Widerspruch mittels einfacher E-Mail eingelegt werden. Denkbar ist auch, dass Behörden auf ihrer Homepage ein Widerspruchsformular oder einen Widerspruchs-Button zur Verfügung stellen.&nbsp;</p><p>Im Sinne der Rechtssicherheit ist erforderlich, dass die Behörde die Widerspruchseinlegung in einfacher elektronischer Weise ausdrücklich eröffnet. Um dies sicherzustellen, wird die zentrale Regelung zur Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 Abs. 1 VwGO um eine Belehrung über die bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhaltende Form erweitert.</p><p><strong>4. Stärkung der Einzelrichter</strong></p><p>§ 9 Abs. 4 VwGO-E erweitert die Möglichkeit, Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten nach Ermessen des Senats auf Einzelrichterinnen und -richter zu übertragen und damit die bislang begrenzte Praxis deutlich auszudehnen. Dadurch können insbesondere einfach gelagerte Verfahren schneller entschieden und die Senate spürbar entlastet werden, ohne das Kollegialprinzip als wichtiges Element der Qualitätssicherung aufzugeben. Für die besonders bedeutsame Normenkontrolle nach § 47 VwGO bleibt jedoch der Senat zuständig.&nbsp;</p><p>Ergänzend soll gem. § 10 Abs. 4 VwGO-E auch beim Bundesverwaltungsgericht eine flexiblere Besetzung ermöglicht werden, sodass Entscheidungen häufiger durch drei statt durch fünf Richterinnen und Richter getroffen werden können.</p><p><strong>5. Querulantische Klagen</strong></p><p>§ 85a VwGO-E zielt darauf ab, missbräuchliche und querulatorische Klagen sowie Anträge wirksamer als bisher einzudämmen. Das Gericht kann danach anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, tritt eine Rücknahmefiktion ein.&nbsp;</p><p><strong>6. Vereinheitlichung der Rechtsmittel</strong></p><p>Die Regelungen zu Rechtsmitteln sollen gezielt vereinheitlicht und präzisiert werden, um mehr Klarheit und Konsistenz im Verfahren zu schaffen. Künftig wird insbesondere einheitlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung möglich ist. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E bestimmt im Gleichlauf mit den Gründen zur Revisionszulassung, dass die Berufung zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist.&nbsp;</p><p>Zudem wird in § 124a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 VwGO-E klargestellt, dass die Berufung auch dann zuzulassen ist, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich besteht, selbst wenn er nicht ausreichend vorgetragen wurde. Teilweise ist die Rechtsprechung bereits bisher so verfahren.&nbsp;</p><p><strong>7. Gesetzliche Verankerung von Hängebeschlüssen</strong></p><p>Mit dem neuen § 123 Abs. 4 S. 3 VwGO-E werden vorläufige Sicherungsanordnungen (sogenannte Hängebeschlüsse bzw. Zwischenverfügungen), die bisher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt waren, aber im vorläufigen Rechtsschutz gängige Praxis der Verwaltungsgerichte sind, erstmals normativ verankert. Zugleich werden die Hängebeschlüsse in die Aufzählung der nicht beschwerdefähigen Entscheidungen in § 146 Abs. 2 VwGO aufgenommen.</p><h3>II. Kritik</h3><p>Kernpunkte der geäußerten Kritik stellen die generelle Ausweitung der Einzelrichterübertragungen sowie die Abschwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar.&nbsp;</p><p>Kritisiert wird hierbei insbesondere, dass durch die Ausweitung der Einzelrichterübertragungen letztlich weniger Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt seien, was sowohl Auswirkungen auf die Qualität als auch die Akzeptanz der Betroffenen haben könnte.&nbsp;</p><p>Weiterhin sei zwar die Abschwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legitimiert, durch die gesetzliche Einführung eines solchen „Beibringungsgrundsatzes light“ drohe den Bürgerinnen und Bürger jedoch eine Benachteiligung gegenüber den regelmäßig durch ein Rechtsamt vertretenen Behörden. Dies schränke den effektiven Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen erheblich ein, auch wenn auf die vollumfängliche Einführung des Beibringungsgrundsatzes aus dem Zivilprozess abgesehen wurde.</p><p>Zudem wird beanstandet, dass Hängebeschlüsse nicht beschwerdefähig sind. Hierdurch würden erhebliche Rechtsschutzlücken entstehen. Bedauert wird des Weiteren die verpasste Chance, verpflichtende Gütetermine – angelehnt an § 54 ArbGG – einzuführen, die eine deutliche Beschleunigung von Verwaltungsprozessen hätte ermöglichen können.</p><h3>III. Ausblick</h3><p>Der Gesetzesentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren – Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 16:49:33 +0200</pubDate>
                        <title>BFH: Variable Kaufpreisanteile – Veräußerungsgewinn oder Arbeitslohn?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-variable-kaufpreisanteile-veraeusserungsgewinn-oder-arbeitslohn</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei Unternehmensverkäufen wird der Kaufpreis häufig in Teilen von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Ist der Verkäufer gleichzeitig bei der verkauften Gesellschaft tätig, stellt sich aus steuerlicher Sicht stets die Frage, ob Teile des Kaufpreises als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit umzuqualifizieren sind. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 3. März 2026 Kriterien für die Abgrenzung festgelegt.&nbsp;</p><h3><strong>Sachverhalt</strong></h3><p>Der Steuerpflichtige war zu 50% an einer GmbH beteiligt, die verkauft wurde. Gleichzeitig war er auch Geschäftsführer der GmbH. Der Kaufpreis bestand aus einem Festpreis und einer variablen Vergütung, die an die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf Jahre geknüpft war. Im Rahmen des Verkaufs wurde die Festvergütung für die Geschäftsführertätigkeit reduziert. Das Finanzamt qualifizierte den Kaufpreisanteil, der an die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft war, als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Damit wären diese Einkünfte nicht als Kapitaleinkünfte dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen gewesen, sondern hätten der Lohnsteuer unterlegen.&nbsp;</p><h3><strong>Entscheidung</strong></h3><p>Der BFH hat Kriterien für die Abgrenzung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und Veräußerungsgewinnen für derartige Konstellationen entwickelt.&nbsp;</p><p>Für eine Qualifikation als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, müssen die Einkünfte für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn die Zahlung mit „Rücksicht auf das Dienstverhältnis“ erfolgt und eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellt. Demgegenüber liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zahlung auf Grundlage anderer (Rechts-)Beziehungen gewährt wird. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung stellt der BFH zudem fest, dass die Lohnzahlung auch durch Dritte, hier den Käufer der Beteiligung, erfolgen kann. Voraussetzung ist allerdings auch in diesem Fall, dass die Zahlung als Gegenleistung für die geleistete Arbeit angesehen werden kann. Dazu hat eine wertende Betrachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer zu erfolgen. Dabei ist eine Würdigung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen.&nbsp;</p><p>Da im vorliegenden Fall zu beiden Einkunftsarten ein Zusammenhang bestand, war bei der Abwägung zu bestimmen, wo der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang lag. Da ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Der subjektive Wille der Parteien soll dagegen unbeachtlich sein. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung durchaus ein wertbildender Faktor bei der Ermittlung eines Kaufpreises sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftsführung über spezielles Know How verfügt, das für den Käufer wesentlich ist. Insofern spricht die es nicht gegen die Einordnung der variablen Komponente als Kaufpreis, dass diese an die Tätigkeit als Geschäftsführer geknüpft ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung als Vergütung für einen Unternehmenswert (der ggf. erhöht durch die personelle Besetzung der Geschäftsführung ist) oder für die Tätigkeit als Geschäftsführer gezahlt wird.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis kann der variable Kaufpreis nur dann als Lohn anzusehen sein, wenn der Verkehrswert der verkauften Beteiligung unter dem Gesamtkaufpreis liegt. Wird dagegen ein Kaufpreis (incl. Variablem Anteil) gezahlt, der dem Verkehrswert entspricht, liegt kein Lohn vor. Im konkreten Fall sprach gegen eine Einordnung als Lohnzahlung auch die Tatsache, dass – trotz Reduktion der Geschäftsführervergütung – dies zu einer unverhältnismäßig hohen Gehaltserhöhung geführt hätte.&nbsp;</p><p>Der BFH konnte den Fall mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung nicht entscheiden, sondern hat ihn an das Finanzgericht zurückverwiesen.</p><h3><strong>Praxisfolgen</strong></h3><p>In der Praxis ist es üblich, Teile des Anteilskaufpreises an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Eine relativ übliche Bedingung ist die fortgesetzte Tätigkeit als Geschäftsführer. In diesen Fällen bestand bisher immer die Gefahr, dass ein Teil des Veräußerungspreises als Lohn umqualifiziert wurde und damit der höheren Lohnsteuer unterlag. Jetzt hat der BFH Kriterien aufgestellt, an denen sich die vertraglichen Gestaltungen in der Praxis orientieren können um sicherzustellen, dass eine Besteuerung als Veräußerungsgewinn erfolgt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 11:56:32 +0200</pubDate>
                        <title>Überlegungen zur gewerblichen Aufwärtsabfärbung ohne Gewerbesteuerpflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberlegungen-zur-gewerblichen-aufwaertsabfaerbung-ohne-gewerbesteuerpflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft, führt dies zur sogenannten "Aufwärtsabfärbung" gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG.</p><p>Die Aufwärtsabfärbung bewirkt, dass sämtliche Einkünfte der ursprünglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft als gewerblich qualifiziert werden. Dies gilt jedoch ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuer, nicht für die Gewerbesteuer. Die Oberpersonengesellschaft bleibt von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, sofern sie selbst keine originär gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Diese Auslegung wurde durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt und mit einem gleichlautenden Ländererlass vom 5. November 2025 von den Finanzbehörden übernommen. Dass die aufwärtsabgefärbte Oberpersonengesellschaft keinen Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 GewStG darstellen darf, hat Verfassungsrang. Dies wird mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG begründet, da andernfalls eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Einzelunternehmer entstünde.</p><p>Aufbauend auf einem Blogbeitrag des Verfassers vom 6. März 2026 beleuchtet dieser Beitrag ausgewählte Folgethemen, die sich aus dem Konstrukt einer aufwärts abgefärbten Oberpersonengesellschaft ergeben, die zwar einkommensteuerlich gewerblich ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG), aber keinen gewerbesteuerlichen Steuergegenstand (§ 2 Abs. 1 GewStG) darstellt.</p><p><strong>1. Ausgangsstruktur</strong></p><p>Ausgangspunkt der Betrachtung ist eine Struktur, bei der eine Kapitalgesellschaft an einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur (Ober- und Unterpersonengesellschaften) beteiligt ist. Zunächst seien alle Personengesellschaften rein vermögensverwaltend tätig. In einem zweiten Schritt wird eine der Unterpersonengesellschaften durch die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit (seitwärts) gewerblich infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG).</p><p><strong>2. Vorbemerkung</strong></p><p>In einer Struktur mit ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaften (d. h. ohne gewerbliche Infizierung) gelten diese als sogenannte <i>Zebragesellschaften</i>. Die Einkünfte werden auf Ebene der Personengesellschaften nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 - 7 EStG) gesondert ermittelt, im Rahmen der Bruchteilsbetrachtung zugerechnet und unterliegen bei der Kapitalgesellschaft der Körperschafts- und Gewerbesteuer.</p><p>Durch die Seitwärtsabfärbung entsteht bei der infizierten Unterpersonengesellschaft – Mitunternehmerinitiative und -risiko vorausgesetzt – eine gewerbliche Mitunternehmerschaft, die gewerbesteuerpflichtig ist. Gleichzeitig wird die Oberpersonengesellschaft aufwärts gewerblich infiziert (abgefärbt) und wird dadurch ebenfalls zu einer gewerblichen Mitunternehmerschaft. Diese ist jedoch – was eine steuerliche Neuerung darstellt – nicht gewerbesteuerpflichtig.</p><p><strong>3. Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG und Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG</strong></p><p>Es ist davon auszugehen, dass für die an der aufwärtsabgefärbten Oberpersonengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft die gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften für Gewinnanteile (§ 9 Nr. 2 GewStG) bzw. Hinzurechnungsvorschriften für Verlustanteile (§ 8 Nr. 8 GewStG) greifen. Der BFH hat mit Urteil vom 11.12.2025 (Az. III R 38/22, Tz. 60) bestätigt, dass die Anwendung dieser Vorschriften nicht von einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer auf Ebene der Mitunternehmerschaft abhängt. Weiterhin hat der BFH in einem Beschluss vom 28.5.2025 (IV B 13/24, Tz. 18) explizit zu dieser Struktur unter Bezugnahme auf ein BFH-Urteil vom 5.9.23 (IV R 24/20) gesagt:</p><p><i>"Der beschließende Senat hat auch diesen Gesichtspunkt in seiner Rechtsprechung bereits berücksichtigt und ausgeführt, dass die sich im Einzelfall – bei Vorliegen bzw. Einschaltung einer einkommensteuerlich "aufwärts abgefärbten Personengesellschaft – gegebenenfalls ergebenden Möglichkeit zu Umgehungsgestaltungen zu keinem abweichenden Ergebnis führt"</i></p><p>Damit würden bei der Kapitalgesellschaft für die Gewerbesteuer Gewinne aus der Oberpersonengesellschaft gekürzt bzw. Verluste wieder hinzugerechnet, obwohl sie bei der Oberpersonengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Auch weitere Gestaltungsüberlegungen könnten mit der Auffassung des BFH gedeckt sein (siehe Ziff. 4 und 8).</p><p><strong>4. Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG</strong></p><p>Eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG wirkt sich über die Generalnorm des § 7 Satz 1 GewStG auch auf die Gewerbesteuer aus. Eine eigenständige Regelung für eine rein gewerbesteuerliche Entstrickung existiert jedoch nicht.</p><p>Dieser Umstand könnte für Gestaltungen genutzt werden. So könnte beispielsweise eine vermietete Immobilie aus einer gewerblich geprägten Schwester-Personengesellschaft der Oberpersonengesellschaft zwingend zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG auf die nicht gewerbesteuerpflichtige Oberpersonengesellschaft übertragen und damit gewerbesteuerlich entstrickt werden.</p><p><strong>5. Subsidiarität der Aufwärtsabfärbung</strong></p><p>Treffen eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (mit Gewerbesteuerpflicht) und eine Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (ohne Gewerbesteuerpflicht) bei einer Oberpersonengesellschaft zusammen, hat die gewerbliche Prägung Vorrang (FG Münster v. 17.02.2026, 15 K 1605/24, Revision eingelegt, Az. IV R 5/26).</p><p><strong>6. Bagatellgrenze bei Seit- und Aufwärtsabfärbung</strong></p><p>Für die Seitwärtsabfärbung gilt eine Bagatellgrenze (3 % der Nettoumsatzerlöse, maximal 24.500 EUR). Für die Aufwärtsabfärbung existiert keine solche Grenze. Die gewerbliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft führt aufgrund der Bagatellgrenze nicht zur Seitwärtsabfärbung auf andere Einkünfte und aufgrund des Freibetrags von 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) entsteht auch keine Gewerbesteuer. Es stellt sich die Frage, ob dies bei der Obergesellschaft eine Aufwärtsabfärbung auslöst oder ob ohne Seitwärtsabfärbung der Unterpersonengesellschaft weiterhin eine vermögensverwaltende Personengesellschaft angenommen wird, die auch gewerbliche Einkünfte (unterhalb der Bagatellgrenze und des Freibetrags) vermittelt. Führen dann die vermittelten gewerblichen Einkünfte mehrerer Unterpersonengesellschaften mit Bagatellgrenze bei der Oberpersonengesellschaft zum Überschreiten der Bagatellgrenze, könnte dort eine Seitwärtsabfärbung mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 GewStG) eintreten.</p><p><strong>7. Abfärbung auch bei Verlusten</strong></p><p>Die Aufwärtsabfärbung greift unabhängig davon, ob bei Unterpersonengesellschaften Gewinne oder Verluste erzielt werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG). Sie findet auch dann statt, wenn auf Ebene der Unterpersonengesellschaft lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG bestehen (BFH v. 11.07.2024, IV R 18/22).</p><p><strong>8. Veräußerungsgewinne</strong></p><p>Ein Gewinn aus der Veräußerung einer gewerblichen Unterpersonengesellschaft durch die Obergesellschaft ist auf Ebene der Untergesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Da die Oberpersonengesellschaft kein Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 GewStG ist, erfolgt bei der Oberpersonengesellschaft keine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG. Die Kürzung erfolgt zusammen mit den anderen gewerblichen Einkünften voraussichtlich bei der Kapitalgesellschaft (siehe Ziff. 3). Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der aufwärtsabgefärbten Oberpersonengesellschaft durch die Kapitalgesellschaft sind voraussichtlich ebenfalls bei der Kapitalgesellschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen, da die Obergesellschaft keinen Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 GewStG darstellt und somit keine Gewerbesteuer entsteht.</p><p>Hinsichtlich der vermögensverwaltenden, nicht infizierten Unterpersonengesellschaften besteht Bruchteilsbetrachtung bei der Oberpersonengesellschaft, d.h. sie veräußert die anteiligen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Unterpersonengesellschaften. Der Veräußerungsgewinn wird bei der Gewerbesteuer der Kapitalgesellschaft auch nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt (vgl. Ziff. 3).</p><p>Veräußerungsverluste sind voraussichtlich nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen, können also nicht geltend gemacht werden.</p><p>Eine Besonderheit könnte z.B. bestehen, wenn die vermögensverwaltenden Unterpersonengesellschaften Immobiliengesellschaften sind und durch die Veräußerung bei der Oberpersonengesellschaft ein gewerblicher Grundstückshandel entsteht, der zu einer Seitwärtsabfärbung führt. In diesem Fall wäre die Oberpersonengesellschaft gewerbesteuerpflichtig.</p><p><strong>9. Fazit</strong></p><p>Das durch verfassungskonforme Auslegung entstandene Konstrukt der aufwärtsabgefärbten, aber nicht gewerbesteuerpflichtigen Oberpersonengesellschaft wirft neue steuerliche Fragen auf und eröffnet eventuell Gestaltungsüberlegungen. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2026 16:03:36 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Gesetz: Recht auf Reparatur gilt auch gegen Importeure!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-gesetz-recht-auf-reparatur-gilt-auch-gegen-importeure</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 15.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, das u.a. Hersteller bestimmter Produkte (s. dazu ganz unten) dazu verpflichtet, diese auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.&nbsp;</p><p>Diese Pflicht gilt nicht etwa nur in dem Fall, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, sondern z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher das Produkt selbst beschädigt hat. Das Recht auf Reparatur steht also außerhalb der vertraglichen Haftung des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401799" target="_blank" rel="noreferrer">EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren</a>. (Zu dieser s. unseren Blogbeitrag: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</a>).</p><p>Wichtig insbesondere für Einführer von Waren aus Nicht-EU Ländern: Das Recht auf Reparatur knüpft an das Produkt an und gilt daher ungeachtet seiner Herkunft. Der der EU-Vorgabe folgende Entwurf des § 479f BGB sieht eine mehrstufige Haftungs- und Pflichtenkaskade vor:</p><ul><li data-list-item-id="e149a265dcb63fc285b192a5b09c209b6"><span>Vorrangig ist der Hersteller in der Pflicht,</span></li><li data-list-item-id="e92e76507d3eb21ab5215f6ab147ee999"><span>Hat er aber keinen Sitz in der EU, erfüllt sein in der EU dazu bestellter Bevollmächtigter diese Pflicht.</span></li><li data-list-item-id="e49b3856768bf17ab4ed98dd180e9fc4b"><span>Hat der Hersteller keinen solchen Bevollmächtigten, hat der Einführer die Pflicht zu erfüllen.</span></li><li data-list-item-id="e40e0ef1e77a91d1ea9bf234a94083982"><span>Gibt es ausnahmsweise keinen Einführer, so erfüllt der Vertreiber der Ware die Pflicht des Herstellers.&nbsp;</span></li></ul><p>Wer also eines der nachstehend erwähnten Produkte in der EU vertreibt, muss sich mit den künftigen Reparaturpflichten befassen.&nbsp;</p><p>Diese Pflichten betreffen die in den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125 genannten Produkte:</p><ul><li data-list-item-id="e1c9a857555082346f7ad065748fb225e"><span>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</span></li><li data-list-item-id="e2e8d7d8a01ce81e5dc0583a29b5680ce"><span>Haushaltsgeschirrspüler</span></li><li data-list-item-id="e14f76e248b8398265c69c08e8334bf7e"><span>Kühlgeräte</span></li><li data-list-item-id="e70b4ad78bb9fcb43272a380f5040dd68"><span>Elektronische Displays</span></li><li data-list-item-id="ef3fc568362215a73a4df3e5555c0a6e8"><span>Schweißgeräte</span></li><li data-list-item-id="e0c1a50ad0f74c9eb17c32d52ac09b228"><span>Staubsauger</span></li><li data-list-item-id="e52e34db899d67da92e1a9b08a25c229a"><span>Server und Datenspeicherprodukte</span></li><li data-list-item-id="e55d3cf18ce0539ea4cfa12d86a14703f"><span>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</span></li><li data-list-item-id="e693f766bb4ef826536f731377e220620"><span>Haushaltswäschetrockner</span></li><li data-list-item-id="ec95f1558c97d318c878332e87ecd7db9"><span>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2026 10:48:31 +0200</pubDate>
                        <title>Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/produktkrise-und-rueckruf-ein-kompakter-leitfaden-fuer-hersteller</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die jüngsten Rückrufaktionen in der Automobil- und Konsumgüterindustrie haben erneut gezeigt, wie schnell ein Produktsicherheitsthema zur handfesten Unternehmenskrise werden kann. Besonders die zunehmende Regulierung durch neue gesetzliche (EU-)Vorschriften verschärfen die Anforderungen an Hersteller und andere Unternehmen erheblich. Ob fehlerhafte Bauteile, Sicherheitsrisiken oder falsche Kennzeichnungen – Unternehmen müssen nicht nur schnell reagieren, sondern auch rechtlich und organisatorisch vorbereitet sein. Dieser Leitfaden soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Schritte im Fall einer Produktkrise aufzeigen und kurz darauf eingehen, wie Unternehmen ihre Prozesse für die Zukunft stärken können.</p><h3>Phase 1: Die Vorbereitung – Der beste Schutz vor der Krise</h3><p>Effektives Krisenmanagement beginnt lange bevor ein Problem auftritt. Eine gute Vorbereitung entscheidet darüber, ob aus einem Produktsicherheitsthema eine beherrschbare operative Aufgabe oder eine existenzbedrohende Unternehmenskrise wird.</p><p><strong>Krisenstab einrichten</strong></p><p>Unternehmen sollten ein interdisziplinäres Team zusammenstellen, das im Ernstfall sofort handlungsfähig ist. Dieses "Rückruf-Team" sollte – je nach Größe des Unternehmens – aus Mitarbeitern der Bereiche Konstruktion, Qualitätssicherung, Recht, Einkauf, Vertrieb und Kommunikation bestehen. Verantwortlichkeiten und Berichtslinien bis zur Geschäftsführung sollten klar definiert sein.</p><p><strong>Krisenplan erstellen</strong></p><p>Die Erstellung eines unternehmensspezifischen "Rückrufplans" kann im Ernstfall sehr hilfreich sein. Dieser Plan sollte als Checkliste dienen und grundlegende Prozesse definieren, z.B.: Wie wird ein Produktrisiko bewertet? Welche Entscheidungen sind bei welchem Risiko zu treffen? Wer informiert wann welche Abteilung? Wie wird ein Produktions- und Auslieferungsstopp umgesetzt? Sind Behörden zu informieren? Wann ist zurückzurufen?</p><p><strong>Lückenlose Rückverfolgbarkeit sicherstellen</strong></p><p>Die Fähigkeit, schnell zu identifizieren, welche Produkte betroffen sind und wo sie sich befinden, ist entscheidend, um einen möglichen Schaden zu begrenzen. Funktionierende Warenwirtschafts- und Chargenverfolgungssysteme sind hierfür unerlässlich. Die Daten müssen im Krisenfall sofort verfügbar sein.</p><p><strong>Verträge und Versicherungen prüfen</strong></p><p>Besonders im B2B-Bereich sollten Verträge mit Zulieferern klare Klauseln zu Produkthaftung, zu Informationspflichten und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter enthalten. Insbesondere sollte zudem ein ausreichender Versicherungsschutz existieren (Produkthaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Rückrufkostenversicherung etc.) und klar sein, welche Meldewege im Schadensfall einschlägig sind.</p><h3>Phase 2: Der Ernstfall – Strukturiertes Handeln in der Krise</h3><p>Wenn ein potenzielles Produktsicherheitsthema bekannt wird, ist schnelles Handeln gefragt. Entscheidungsträger sollten aber nicht hektisch reagieren, denn Panik ist auch in Produktkrisen ein schlechter Ratgeber. Ein strukturierter Prozess auf Grundlage einer guten Vorbereitung (siehe oben) hilft, die Kontrolle zu behalten und souverän durch die Krise zu kommen.</p><p><strong>Sofortmaßnahmen ergreifen</strong></p><p>Die folgenden ersten Schritte sind wichtig, um akuten Schaden zu begrenzen, damit anschließend überlegt – vom ersten Handlungsdruck befreit – vorgegangen werden kann. Dazu gehören typischerweise:</p><ul><li data-list-item-id="e8cf44f8de2befaa8cd6c6e628e0f9813">Prüfen eines Produktions- und Auslieferungsstopp für potenziell betroffene Produkte (je nach Schwere des Sicherheitsthemas)</li><li data-list-item-id="e28a600e32322e2b3a105959d90ad0909">Sicherung von Beweismitteln (z.B. "Data Hold" anweisen, betroffene Teile asservieren etc.)</li><li data-list-item-id="e98bfa6981422927a306fa07052804872">Prüfen einer Behörden-Notifizierung: Besteht für dieses Produktsicherheitsthema grundsätzlich die Pflicht, Behörden zu informieren (z.B. bei Verbraucherprodukten, aber auch generell bei bestimmten Produktkategorien)? Hierfür gelten grundsätzlich kurze Fristen.</li></ul><p><strong>Risikobewertung durchführen</strong></p><p>Eine Risikobewertung bewertet – nach festgesetzten Kriterien – die potenzielle Gefahr, welche von dem betroffenen Produkt ausgeht. Dabei soll insbesondere beleuchtet werden, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens ist und wie schwer ein möglicher Schaden wäre. Diese Bewertung ist die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.</p><p><strong>Die richtige Maßnahme wählen</strong></p><p>Nicht jedes Produktsicherheitsthema erfordert einen öffentlichen Rückruf. Die gewählte Maßnahme muss das Risiko aber effektiv beseitigen.</p><ul><li data-list-item-id="e4a7edd88c88b5a1c74920b33a9d3daa9">Im B2B-Bereich: Hier ist der Kundenkreis meist bekannt und überschaubar. Oft genügt eine Maßnahme, bei der betroffene Kunden direkt kontaktiert werden, um eine Reparatur, Nachrüstung oder einen Austausch vorzunehmen. Eine möglicherweise negative Publicity durch breite öffentliche Streuung kann so vermieden werden.</li><li data-list-item-id="ec56f9224dfe95fd2977aaf40e81550c8">Im B2C-Bereich: Hier sind in der Regel potenziell viele, unbekannte Endverbraucher betroffen und ein öffentlicher Produktsicherheitsrückruf ist meist unumgänglich. Dies erfordert eine proaktive Kommunikation gegenüber den eigenen Kunden und bekannten Endkunden (Verbrauchern), unter Umständen auch über weitere öffentliche Kanäle (eigene Website, Social Media, Pressemitteilungen) sowie die Meldung an Behörden (via EU Safety Business Gateway). Für die Durchführung eines solchen Rückrufs und die entsprechende Kommunikation gelten zum Teil strikte Vorgaben.</li></ul><p><strong>Marktüberwachungsbehörden notifizieren</strong></p><p>Je nach Produktkategorie – bei Verbraucherprodukten grundsätzlich immer – ist bei Produktsicherheitsfällen eine Meldung an die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde erforderlich. Die Meldung kann über das Online-Portal "Safety Business Gateway" erfolgen, damit werden alle Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, informiert. Für Verbraucherprodukte ist diese Art der Meldung grundsätzlich vorgeschrieben.</p><p><strong>Klar und zielgerichtet kommunizieren</strong></p><p>Interne Abteilungen, Händler, Lieferanten und Kunden sollten koordiniert und transparent informiert werden. Wichtig ist auch eine einheitliche Kommunikationsstrategie nach außen, z.B. die Reaktion auf mögliche Presseanfragen und insbesondere, dass alle Kommunikationskanäle (Website, Social Media, Kundendienst etc.) die gleichen Informationen haben und bereitstellen.</p><h3>Phase 3: Nach dem Rückruf – Aus der Krise lernen</h3><p>Jede Produktsicherheitsaktion, jeder Rückruf ist individuell, aber es lassen sich viele Grundsätze, die immer zu beachten sind, daraus ableiten. Eine gute Nachbereitung ist daher entscheidend, um zukünftige Fehler zu vermeiden und Prozesse zu stärken. Diese sollte möglichst zeitnah an die oben genannten Maßnahmen anschließend und nicht erst nach Abschluss einer Rückrufaktion beginnen, da eine solche auch mehrere Monate betragen kann.</p><p><strong>Abwicklung abschließen</strong></p><p>Zunächst sollte die logistische Abwicklung sichergestellt bzw. fortgeführt werden, sei es durch das Einziehen, die Korrektur oder die fachgerechte Entsorgung der betroffenen Produkte -&nbsp; je nach Art und Ausprägung der Produktsicherheitsaktion.</p><p><strong>"After Action Review" durchführen</strong></p><p>Nach Produktkrisen und Rückrufaktionen, insbesondere solchen größeren Umfangs, empfiehlt sich eine Analyse des gesamten Prozesses. Was lief gut, wo gab es Schwierigkeiten? Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollten dann genutzt werden, um den Krisenplan (siehe oben) und die internen Prozesse zu verbessern. Die nächste Krise kommt (leider) bestimmt, aber jede Krise ist auch eine Chance zur Weiterentwicklung.</p><p><strong>Rechtliche Schritte prüfen</strong></p><p>Schließlich sollten Unternehmen immer prüfen, ob aus dem Vorfall rechtliche Konsequenzen (z.B. Haftungsansprüche) resultieren oder Regressansprüche durchgesetzt werden können, insbesondere z.B. gegen den/die Zulieferer des betroffenen Produkts oder Teile davon. Dieser Schritt kann auch schon vorher oder sukzessive erfolgen, zu einem späteren Zeitpunkt allerdings bietet sich meist ein besserer Überblick über die – ggf. regressfähigen – Kosten und den Schaden.</p><h3>Fazit und Ausblick: Die rechtlichen Rahmenbedingungen verschärfen sich</h3><p>Ein professionelles Management von Produktkrisen ist mehr als nur Schadensbegrenzung – es ist ein zentraler Baustein der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Durch eine gute Vorbereitung, eine darauf basierende, gezielte Durchführung von Maßnahmen und eine stetige Nachbereitung und Prozessoptimierung können auch größere Produktkrisen und Rückrufe schadensminimierend abgewickelt werden.</p><p>Gleichzeitig wird das rechtliche Umfeld stetig komplexer. Unternehmen müssen sich auf wesentliche Neuerungen einstellen:</p><ul><li data-list-item-id="e641db9123ebfd6f381b458240cfdf4d7">Die aktuelle EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988, GPSR), die seit Dezember 2024 gilt, hat strengere Pflichten für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure sowie Online-Marktplätze ein. Dazu gehören die verpflichtende Nutzung des "Safety Business Gateway" zur Kommunikation mit Behörden, eine standardisierte "Rückrufanzeige" für Verbraucher und verpflichtende Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs.</li><li data-list-item-id="eb4302a66d4020d991fb133843766ca72">Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853, PLD), die bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, erweitert die Produkthaftung erheblich – unter anderem auf Software, KI-Systeme und Online-Plattformen. Zudem werden die Beweislastregeln zugunsten der Geschädigten deutlich erleichtert.</li><li data-list-item-id="e0f07cb167cbf754eda518a982a731736">Zahlreiche weitere, zum Teil produktspezifische Neuerungen (z.B. EU-Maschinenverordnung, Ökodesign-Verordnung und Digitaler Produktpass, Cyber Resilience Act), stellen Hersteller und Unternehmen vor viele neue Herausforderungen und erweitern den Pflichtenkreis.&nbsp;</li></ul><p>Hersteller und Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Compliance-Prozesse nicht nur im Licht vergangener Krisen, sondern vor allem mit Blick auf diese zukünftigen Anforderungen zu überprüfen und anzupassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/matthias-kemmer" target="_blank">Matthias Kemmer</a></p><p>Weitere Beiträge zum Thema Produkthaftung:&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen" target="_blank">Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie | ADVANT Beiten</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-produkthaftungsrichtlinie-eine-alte-dame-tritt-ab-und-macht-platz-fuer-einen-neuen" target="_blank">Neue Produkthaftungsrichtlinie – eine alte Dame tritt ab und macht Platz für einen neuen Produktbegriff (einschließlich Software) | ADVANT Beiten</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-nach-39-jahren-die-neue-produkthaftungsrichtlinie-fuer-das-digitale-zeitalter" target="_blank">Update nach 39 Jahren – Die neue Produkthaftungsrichtlinie für das digitale Zeitalter | ADVANT Beiten</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 May 2026 13:18:15 +0200</pubDate>
                        <title>Europa als Investitionsstandort: Stabilität trifft auf Reformdruck</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europa-als-investitionsstandort-stabilitaet-trifft-auf-reformdruck</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trotz wirtschaftlicher Herausforderungen bleibt Europa für Unternehmen attraktiv – besonders wegen seines rechtlich stabilen Rahmens. Das <a href="https://www.advantlaw.com/fileadmin/advantlaw/European_Opportunity/Europes_Opportunity_Outlook_White_Paper.pdf" target="_blank">ADVANT White Paper "Europe's Opportunity Outlook"</a>, an dem <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> mitgewirkt hat, zeigt jedoch: Hohe Regulierungsdichte und divergierende nationale Regelungen bremsen die Wettbewerbsfähigkeit. Gefragt sind Vereinfachung, Innovationsförderung und strategische Rechtsberatung.</p><p>Den gesamten Beitrag aus Online-Magazin "Deutscher AnwaltSpiegel" finden Sie hier: <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/rechtsmarkt/rechtsstandort-europa-162630" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>LINK</strong></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 May 2026 08:55:11 +0200</pubDate>
                        <title>Ablösezahlungen im Profisport – Steuerliche Behandlung eines an den Spieler gezahlten Handgelds</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abloesezahlungen-im-profisport-steuerliche-behandlung-eines-an-den-spieler-gezahlten-handgelds</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 03.03.2026 (Aktenzeichen <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610078/" target="_blank" rel="noreferrer">IX R 33/23</a>) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen im Profisport konkretisiert. Nachdem sich der BFH in der Vergangenheit bereits mit Transferentschädigungen (Ablöse) und Provisionen für Spielervermittler befasst hatte, betrifft dieses Urteil die steuerliche Einordnung von signing fees bzw. Handgeldern, die einem Lizenzspieler für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Club für den Einsatz in der Lizenzspielerabteilung gezahlt werden. Das Urteil ist auch für signing fees / Handgelder von Relevanz, die in Branchen außerhalb des Sportbereichs geleistet werden.</p><p><strong>1. Steuerliche Behandlung des Transfers auf Ebene des Clubs</strong></p><p>Bei einem <strong>ablösepflichtigen Transfer</strong> von Lizenzspielern hat der aufnehmende Club in seiner Steuerbilanz das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und über den Zeitraum der Vertragslaufzeit abzuschreiben. Transferentschädigung oder Provisionen, die an einen Spielervermittler gezahlt werden, gehören zu den Anschaffungskosten.</p><p>Bei einem <strong>ablösefreien Transfer</strong> ist jedoch die im Zusammenhang mit dem Wechsel stehende Vermittlerprovision in der Steuerbilanz des Clubs nicht zu aktivieren. Auch gehören signing fees bzw. Handgelder, die für eine <strong>vorzeitige Vertragsverlängerung</strong> gezahlt werden, nicht zu den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis, sondern stellen direkt abziehbare Betriebsausgaben dar.</p><p>Der BFH geht auch auf die steuerliche Behandlung von signing fees / Handgeldern für die erstmalige Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nach einem ablösepflichtigen Transfer ein. Aufwendungen für den Erwerb der Spielerlaubnis gehören zu den Anschaffungskosten, wohingegen Aufwendungen, die nur "gelegentlich" des Erwerbs anfallen, nicht zu den Anschaffungskosten gehören sollen.&nbsp;</p><p>Dementsprechend werden signing fees / Handgelder zu den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis gezählt, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrags eine verbandsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Somit kommt es bspw. bei Transfers von Spielern der Bundesliga oder der 2. Bundesliga darauf an, ob die Statuten des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) den Arbeitsvertrag in der Lizenzordnung Spieler (LOS) als zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis vorsehen.</p><p>Auch der Urteilsfall betraf einen Transfer, der den Statuten der DFL unterlag. Jedoch durfte der BFH als Rechtsinstanz keine eigenen Feststellungen über die Statuten der DFL treffen und hat die Sache daher an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Die abschließende Entscheidung steht somit noch aus. Allerdings sollte insoweit der § 13 der LOS maßgeblich sein. Diese Vorschrift regelt die Erteilung der Spielerlaubnis für entsprechende Konstellationen. Nach § 13 Nr. 2 a) LOS in der Fassung vom 21.04.2026 ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis, dass der DFL ein wirksamer Vertrag zwischen dem Club und dem Spieler vorgelegt wird.&nbsp;</p><p>Da der Vertrag im Anwendungsbereich des § 13 LOS in der Fassung vom 21.04.2026 somit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist, sind signing fees / Handgelder, die dem Spieler für den Vertragsabschluss zugewendet werden, den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler" in der Steuerbilanz des Clubs zuzurechnen.</p><h3><strong>2. Signing fees / Handgelder als Bonus für die Vertragsunterzeichnung</strong></h3><p>Signing fees / Handgelder für die Vertragsunterzeichnung gehören nicht zu den Anschaffungskosten der Spielerlizenz und stellen für den Club grundsätzlich sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Entscheidend ist, dass keine zeitraumbezogene Gegenleistung vorliegt. Dafür spricht regelmäßig das Fehlen einer anteiligen Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Arbeitsvertrags.</p><p>Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlungen als Gehaltsvorauszahlung anzusehen sind, die der Spieler für eine zeitraumbezogene Gegenleistung erhält, d.h. die Zahlung an eine gewisse Dauer des Anstellungsverhältnisses geknüpft ist. In diesem Fall sind die Aufwendungen in der Steuerbilanz des Clubs in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und dann auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.&nbsp;</p><h3><strong>3. Steuerliche Behandlung des Transfers beim Spieler</strong></h3><p>Die Tätigkeit als Spieler für einen Proficlub führt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich zu der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Erhält der Spieler für einen Vertragsschluss signing fees / Handgelder, so rechnen auch diese zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann, wenn derartige Zahlungen schon vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags geleistet werden.</p><p>Sofern die vertraglichen Bedingungen für die Zahlung der signing fees / Handgelder als Gegenleistung eine mehrjährige Tätigkeit für den Club vorsehen, kann für den Spieler eine Versteuerung nach den Vorschriften über die außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EStG) in Betracht kommen.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus können sich Besonderheiten insbesondere bei internationalen Transfers ergeben, bei denen der Spieler durch einen Club außerhalb seines Wohnsitzstaats verpflichtet wird. In diesen Fällen kommt eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch ein Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht, wenn ein Spieler mit Wohnsitz in Deutschland von einem im Ausland ansässigen Club für den Einsatz in einer ausländischen Liga verpflichtet wird. In umgekehrten Konstellationen kann sich jedoch bereits für die signing fees / Handgelder ein deutsches Besteuerungsrecht ergeben, wenn ein Spieler ohne Wohnsitz in Deutschland durch einen deutschen Club für den Einsatz in einer deutschen Liga verpflichtet wird.</p><p>Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich das zwischen Deutschland und dem jeweiligen anderen Staat bestehende Doppelbesteuerungsabkommen. Die Doppelbesteuerungsabkommen ordnen das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Spielers oftmals dem Staat zu, in dem der Spieler seine Tätigkeit für den Club erbringt (sog. Tätigkeitsprinzip). Nach diesem Prinzip wird das Besteuerungsrecht für signing fees / Handgelder dem Staat zugeordnet, in dem der Spieler die Tätigkeit erbringt, zu der er sich für den Erhalt der signing fees / Handgelder vertraglich verpflichtet hat.&nbsp;</p><p>In Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht, z.B. mit Brasilien, können einseitige Maßnahmen zur Abmilderung oder Vermeidung einer Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen.</p><h3><strong>4. Praktische Folgen</strong></h3><p>Die dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von signing fees / Handgeldern für Zahlungen zur Vertragsunterschrift gelten entsprechend für Arbeitgeber anderer Branchen. Handgelder werden aufgrund des Arbeitskräftemangels zunehmend auf bei Banken, in der Informatikbranche oder anderen Beratungsberufen gezahlt. Sofern ein Arbeitnehmer signing fees / Handgelder für einen zeitraumbezogenen Gegenleistung erhält, sind die insoweit entstehenden Aufwendungen des Arbeitgebers auch außerhalb des Sportbereichs in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und auf den Zeitraum der Gegenleistung des Arbeitnehmers zu verteilen. Andernfalls liegen direkt abziehbare Betriebsausgaben vor.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-joachim-reichenberger" target="_blank">Dr. Joachim Reichenberger&nbsp;</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-jasch" target="_blank">Christian Jasch</a></p><p><strong>Weiterführender Hinweis:</strong> Wer sich vertiefend mit rechtlichen Fragen rund um den Profifußball beschäftigen möchte, findet in der Beitragsreihe von <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-philipp-sahm" target="_blank">Dr. Philipp Sahm</a> weitere Einordnungen zu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_new">Super League und Litigation</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften" target="_new">Fußballvereinen und Genossenschaften</a> sowie <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-3-spieler-und-europarecht" target="_new">Spielern und Europarecht</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 22 May 2026 09:38:21 +0200</pubDate>
                        <title>Der Nexperia-Fall im Kontext der deutschen Investitionsprüfung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-nexperia-fall-im-kontext-der-deutschen-investitionspruefung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel von Dr. Christian von Wistinghausen, welcher in der ZASA 2026 erschien, untersucht die rechtlichen Grundlagen für staatliche Eingriffe in bereits abgeschlossene ausländische Direktinvestitionen in Deutschland. Anlass ist der Fall eines niederländischen Chipherstellers, bei dem die niederländische Regierung die Treuhandverwaltung über die Anteile eines chinesischen Gesellschafters angeordnet hat. Dies führte zu Diskussionen über die Auswirkungen geopolitischer Spannungen zwischen China und westlichen Ländern auf industrielle Lieferketten. Der Beitrag beleuchtet zudem ähnliche Eingriffe des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Jahr 2022, etwa bei Rosneft Deutschland GmbH. Abschließend wird der Fall des niederländischen Unternehmens im Kontext der Europäischen Investitionskontrolle und zukünftiger Entwicklungen analysiert.</p><p>Hier gelangen Sie zum vollständigen Artikel: <a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7l5uYA4S2KVo8jITHX6WGaqbvC3DOzYBRoPe914eA3c9oNJkSHaTqaZrddVvcyl9W9Oo17WTWCGKMaGenho%2bsTdmVsoFBLaEftBBaQ5ddxSceVnwapEdMlQrvxda%2b0AuMoZ0R4qvbOcc%2bXQtvl0NA6c%3d" target="_top">beck-online</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 May 2026 12:28:25 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeiten im Urlaub – und was rechtlich dahintersteckt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeiten-im-urlaub-und-was-rechtlich-dahintersteckt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Workation – der Begriff hat sich mittlerweile so etabliert, dass Webseiten damit werben und Workation-Orte wie andere Anbieter Ferienhotels vermitteln. In der Arbeitswelt ist dieser Begriff mittlerweile ebenfalls allgemein bekannt. Die Art mit dem dahinter stehenden Arbeitsmodell umzugehen, ist allerdings noch sehr unterschiedlich: In manchen Unternehmen sind für die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit von Workation bereits gesicherte Prozesse etabliert. In anderen Unternehmen wird Workation schlichtweg gelebt, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer zu hinterfragen. In wieder anderen Unternehmen begegnet man Workation eher ablehnend, jedenfalls zögerlich, da nach wie vor Unsicherheiten in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben bestehen.</p><p>Was den einen noch nicht ganz klar ist, ist das, was die anderen abschreckt: Die rechtlichen Fragestellungen, die sich bei Workation ergeben, sind durchaus komplex. Die gute Nachricht ist jedoch: Diese Komplexität lässt sich „einfangen“. Ein kurzer Überblick:</p><p>Der Begriff Workation bezeichnet eine vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seines üblichen Arbeitsortes - in der Regel an einem Ort, an dem man sonst „nur“ Urlaub machen würde -, die entweder auf Wunsch des Arbeitgebers, in der Regel aber eher auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Eine zeitlich befristete Workation stellt rechtlich grundsätzlich eine sog. Entsendung dar - unabhängig davon, wer sie veranlasst hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Land tätig wird, während das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber bestehen bleibt.&nbsp;</p><p>Auf Workation besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Sofern der Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer nicht das Recht gibt, den Ort der Arbeitsleistung frei zu wählen, ist es nötig, das Tätigwerden von einem anderen Ort mit dem Arbeitgeber abzusprechen und einvernehmlich zu vereinbaren. Es besteht auch kein grundsätzlicher Anspruch auf eine mobile Tätigkeit (also eine Tätigkeit außerhalb des Betriebs), sodass der Arbeitgeber die Tätigkeit am Ferienort auch grundlos verweigern kann, sofern keine anderweitigen vertraglichen oder betrieblichen Regelungen bestehen. Ist die Möglichkeit zur mobilen Arbeit dagegen geregelt, so kommt es auf die genauen Regelungen an.</p><p>In vertraglichen oder betrieblichen Regelwerken kann (und sollte) u.a. auch geregelt werden, ob eine mobile Tätigkeit nur innerhalb von Deutschland oder auch vom Ausland aus gestattet ist. Der Hintergrund hierfür ist, dass bei einer Tätigkeit vom Ausland aus wesentlich mehr rechtliche Fragestellungen zu beachten und zu prüfen sind. Insbesondere gilt das für das Arbeits-, das Sozialversicherungs- sowie das Steuerrecht.</p><p>Innerhalb der EU ist immerhin die Frage der Anwendbarkeit des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts einheitlich geregelt: Je nach Dauer der Workation sind neben dem deutschen Arbeitsrecht auch arbeitsrechtliche Mindeststandards des Ziellandes einzuhalten. In diesem Fall gilt es dann in einem zweiten Schritt „herauszufinden“, welche Mindeststandards dies sind. Die Frage der Anwendbarkeit des jeweiligen Sozialversicherungsrecht ist bei einer Entsendung, als die eine Workation gilt, ebenfalls in EU-Verordnungen geregelt. In diesen Zusammenhang ist auch die sog. A1-Bescheinigung einzuordnen, die bei einer Workation innerhalb der EU unerlässlich ist.</p><p>Schon beim Steuerrecht bröckelt aber dann die Einheit in der EU: Hier gibt es Unterschiede je nach Zielland. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer entsteht dabei ein Risiko: Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem anderem Ort als dem eigentlichen Betrieb, so besteht das Risiko, dass eine Betriebsstätte begründet wird. Dies kann umfassende Steuerfolgen für den Arbeitgeber mit sich bringen. Für den Arbeitnehmer kann dieses Thema dagegen relevant werden, wenn er sich für längere Zeit im Ausland aufhält, da er dann nämlich in mehreren Staaten steuerpflichtig werden kann.</p><p>Bei einer Workation außerhalb der EU kommt – neben der fehlenden Vereinheitlichung von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht - zudem noch das Aufenthaltsrecht hinzu: Wer z.B. mit einem Touristenvisum einreist, darf im Zielland meist keiner Arbeit nachgehen - auch nicht für den Arbeitgeber „zu Hause“ in Deutschland.&nbsp;</p><p>Weitere praktische Probleme stellen sich z.B. beim Thema Datenschutz bzw. dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Mag es in Europa noch einheitliche Datenschutzstandards geben, so handelt es sich bei Ländern außerhalb der EU um Drittstaaten mit einem anderen Schutzniveau. Dies kann zum ungewollten "leaken" von Geschäftsgeheimnissen oder der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten führen, gerade, wenn öffentliche WLAN-Netzwerke benutzt werden. Hier wären möglicherweise weitere Details wie Sicherheit oder Versicherung der benutzten technischen Geräte zu klären. Auch die Frage der Kostentragung wäre zu klären, z.B. im Hinblick auf anfallende Roaming-Gebühren.&nbsp;</p><p>Zusammenfassend lässt sich somit festhalten: Der rechtliche Rahmen bei Workation ist tatsächlich vielschichtig. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies nicht auf dem Schirm, wird Workation schnell zum mehrfachen rechtlichen Risiko. Dieses Risiko lässt sich jedoch minimieren durch Recherche im Vorfeld und durch klare Vorgaben seitens des Arbeitgebers. Eine Möglichkeit ist z.B. Workation nur in ganz bestimmten Ländern zu erlauben. Für diese Länder können die rechtlichen Rahmenbedingungen dann im Vorfeld sauber abgeklärt werden.&nbsp;</p><p>Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise bei diesem Prozess und jeglicher weiteren Frage rund um das Thema Global Mobility gerne.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/regina-dietel" target="_blank">Regina Dietel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Global Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 May 2026 11:34:57 +0200</pubDate>
                        <title>Grundsatzentscheidung des BGH: Grenzen des Sammelklageinkassos</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/grundsatzentscheidung-des-bgh-grenzen-des-sammelklageinkassos</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 12.Mai 2026 (KZR 6/24) sind Kartellschadensersatzansprüche im Wege eines Sammelklageinkassos einklagbar. Zugleich setzt der BGH dem Inkassodienstleister jedoch Grenzen. Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist offenzulegen, um prüfen zu können, ob Verpflichtungen des Klagevehikels gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer strukturellen Interessenkollision führen. Verstöße gegen §&nbsp;4 RDG führen zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung an das Klagevehikel. Führt die Bündelung von Ansprüchen dazu, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden kann, darf das Gericht dem Inkassodienstleister zudem eine Auflage zur Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der Inkassodienstleister dieser Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beklagten sind führende Hersteller von Lastkraftwagen (LKW) oder mit diesen in Konzernen verbunden. Sie wurden von der EU-Kommission mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 wegen kartellrechtlicher Verstöße im Zeitraum von 1997 bis 2011, u.a. wegen Preisabsprachen, mit Geldbußen in Höhe von etwa EUR&nbsp;2,93&nbsp;Mrd. sanktioniert. Die Verstöße erstreckten sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und stellten aus Sicht der EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dar.</p><p>Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, klagt aus abgetretenem Recht von ursprünglich über 3.000 Anspruchstellern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingter Schäden in Höhe von über EUR&nbsp;500&nbsp;Mio. aus mehr als 70.000 LKW-Erwerbsvorgängen. Das Inkassounternehmen sammelte 2017 über eine Internetseite mögliche Kläger und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarung ab. Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert. Allein die Klageschrift (ohne Anlagen) umfasst über 18.000 Seiten.</p><p>Nachdem das Landgericht wegen fehlender Anspruchsberechtigung des Inkassounternehmens die Klage zunächst abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf. Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen das RDG und damit die Nichtigkeit der Abtretung. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das [Berufungsgericht] zurück:</p><ul style="margin-left:7px;"><li data-list-item-id="e9026fc6af7191a63bc4f309a075f40ff">Zunächst muss das Gericht über den – bislang abgelehnten – Antrag der Beklagten entscheiden, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung anzuordnen (§ 142 Abs. 1 ZPO). Laut BGH ist dies kein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Wahrscheinlich ist daher, dass das Landgericht die Vorlage anordnen wird.</li><li data-list-item-id="e1cb9dd049be0148bf18e0f4d29454dc0">Anschließend ist zu prüfen, ob die Vereinbarung eine strukturelle Interessenkollision des Klagevehikels erkennen lässt (§&nbsp;4 RDG). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn wesentliche Verfahrensentscheidungen des Klagevehikels (z.B. Vergleichsschlüsse) einer Zustimmung des Prozessfinanzierers bedürfen. Dann würde das Klagevehikel nicht mehr allein im Interesse der Geschädigten handeln, sondern müsste auf gegenläufige Interessen des Prozessfinanzierers Rücksicht nehmen.</li><li data-list-item-id="ee2ffcd925ea324c8801e5ee25f4a15a3">Verstöße gegen §&nbsp;4 RDG führen zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung. Erneuten Klagen droht die Einrede der Verjährung.</li><li data-list-item-id="e17a784102b1b9afb22f5980d09aef6d6">Sollten die Abtretungen wirksam sein, wird das Berufungsgericht dem Inkassounternehmen aufgeben müssen, eine Trennung der gebündelten Ansprüche in separate Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO innerhalb von höchstens sechs Monaten vorzubereiten. Schadensersatzansprüche können zwar grundsätzlich nach §&nbsp;260 ZPO gebündelt von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Art und Weise der Anspruchsdurchsetzung und -bündelung den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Denn dann nutzt der Inkassodienstleister seine ihm nach <span>§ 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse zu Lasten des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden und räumt seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen Vorrang gegenüber der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein. Einen solchen Ausnahmefall hat der BGH vorliegend angenommen, d</span>a die Klägerin eine außergewöhnlich hohe Anzahl sehr komplexer kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche geltend macht, die zudem tatsächlich und rechtlich unterschiedlich gelagert sind. Anschaulich wird dies am Umfang der Replik mit fast 50.000 Seiten (ohne Anlagen). Zudem betreffen die Ansprüche einen langen Zeitraum und wurden ungeordnet und teilweise ungeprüft geltend gemacht. Es ist nach Ansicht des BGH daher ausgeschlossen, dass ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte.</li></ul><p></p><h3><span>Ausblick</span></h3><p>Mietpreisbremse (VIII ZR 285/18), Fluggastrechte (II ZR 84/20) und Dieselskandal (VIa ZR 418/21) – das Sammelklageinkasso kennt bereits zahlreiche Entscheidungen des BGH. Alle bislang mit einem positiven Grundtenor zu dessen Vereinbarkeit mit dem RDG. Der Kartellsenat geht nunmehr einen anderen Weg. Zwar bejaht auch er die Zulässigkeit des kartellrechtlichen Sammelklageinkasso, setzt ihm aber signifikante Grenzen. Gleichzeitig hat er den Instanzgerichten damit einen Weg aufgezeigt, wie solche Verfahren zukünftig geführt werden können. Transparenz ist wesentlich, um strukturelle Interessenkonflikte des Klagevehikels ausschließen zu können. Prozessfinanzierungsvereinbarungen werden gerichtlich überprüfbar. "Blinde" Anspruchsbündelungen führen zukünftig in eine Sackgasse. Inkassounternehmen werden vorsortieren müssen. Unklar bleibt, ab welchem Umfang und welcher Heterogenität der eingeklagten Ansprüche die Grenze überschritten ist, jenseits derer ein wirkungsvoller gerichtliche Rechtsschutz durch die Bündelung von Ansprüchen unmöglich wird. Und spannend bleibt, wie sich der EuGH positionieren wird. Dort liegt die noch unbeantwortete Frage des LG Dortmund, ob ein Inkassoverbot wegen Verstoßes gegen das RDG mit dem <i>effet utile</i> des EU-Kartellrechts vereinbar ist. Das letzte Wort ist somit noch nicht gesprochen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-christian-heinichen" target="_blank">Prof. Dr. Christian Heinichen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 May 2026 13:22:56 +0200</pubDate>
                        <title>Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-teufel-ist-schleichwerbung-oder-was-meryl-streep-mit-dem-medienrecht-zu-tun-hat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fashionistas spekulieren darüber, ob „Der Teufel trägt Prada 2“ dem nietenbesetzten „Rockstud“ von Valentino zum Comeback verhelfen kann. Sie diskutieren die Kleidungsstücke von Chanel, das Design von Dior und die Modenschau von Dolce &amp; Gabbana. Getrunken wird Kaffee von Starbucks am laufenden Band, gelegentlich auch mal eine Diet Coke. Gefahren werden bevorzugt Limousinen von Maybach: Wahrscheinlich müsste man den Film Szene für Szene durchgehen, um sagen zu können, ob es auch mal einen Schnitt gibt, in dem keine bekannte Marke gezeigt wird. Das fügt sich natürlich alles mal mehr, mal weniger gut in die Story des Films ein.</p><p>Aber Moment, wie war das nochmals mit Schleichwerbung, Product Placement und so? Müsste man den Film nicht vielleicht gar als Dauerwerbesendung kennzeichnen, schlimmstenfalls von Beginn bis zum Ende? Älteren Lesern dürfte Derartiges noch aus den Stefan Raab Sendungen bekannt sein.&nbsp;</p><p>Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof schon vor über 30 Jahren mit der Frage befasst, wie Product Placement rechtlich zu beurteilen ist.&nbsp;</p><p>Ausgangspunkt ist immer die Frage, ob eine Handlung „das Ziel hat, den Wettbewerb des betreffenden Unternehmens zu fördern“ – also den Absatz eines bestimmten Produktes anzukurbeln. Einfach ist der Fall, wenn für das Product Placement seitens der Markeninhaber etwas bezahlt wird. Das lässt sich von außen aber oft kaum erkennen. Die Gerichte behelfen sich daher mit folgender Überlegung: Nach der Lebenserfahrung sei dann von einer geschäftlichen Handlung (und einer Wettbewerbsförderungsabsicht) auszugehen, wenn ein Produkt auffällig oft und ohne erkennbare redaktionelle, künstlerische oder dramaturgische Veranlassung ins Bild gerate.&nbsp;</p><p>Jedenfalls bei den Modemarken in „Der Teufel trägt Prada 2“ lässt sich kaum abstreiten, dass es eine „dramaturgische Veranlassung“ dafür gibt, diese in Szene zu setzen. Geld soll dafür übrigens – wenn man der Berichtserstattung in den Marketing-Medien glauben darf – aber keines geflossen sein, die Marken hätten dafür nur selbst den Film promotet (Maybach beispielsweise mit einer Co-Branded-Kampagne unter dem Titel „The Art of Arrival“). Dies dürfte allerdings dennoch eine relevante Gegenleistung sein. Insofern wird es sich, das können wir als Zwischenergebnis festhalten, wohl um Product Placement handeln.</p><p>Die Maßstäbe, die für Product Placement gelten, sind nun aber je nach Medium unterschiedlich. Im Rundfunk (wozu auch Fernsehen gehört) ist das Thema ausdrücklich im Medienstaatsvertrag geregelt. Danach ist Schleichwerbung verboten, Product Placement aber unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen erlaubt. Insbesondere muss klar darauf hingewiesen werden, im TV beispielsweise zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung.</p><p>Die Produzenten von „Der Teufel trägt Prada 2“ können aufatmen, da an Spielfilme tendenziell weniger strenge Anforderungen gestellt werden. Einfach ist die Abgrenzung aber nicht: Unzulässig ist nicht schon, wenn ein Autohersteller dafür bezahlt, dass in einem Film die Hauptperson eines seiner Fahrzeuge verwendet. Hinzukommen muss, dass dieses Fahrzeug häufig in auffälliger, durch den Handlungsablauf nicht gebotener Weise dargestellt wird. Was für eine Gratwanderung das sein kann, wird von Meryl Streep und Anne Hathaway (nicht nur) in ihrer Unterhaltung gegen Ende des Films nahezu mustergültig gezeigt.</p><p>Wer sich - wie Runway - von einem reinen Hochglanzmagazin hin zu einer hybriden Welt aus Social Media und strategischen Kooperationen entwickelt, muss zudem beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbung und Product Placement je nach Medienart variieren. Es können sogar unterschiedliche Gesetze anwendbar sein. Der Medienstaatsvertrag hat beispielsweise unterschiedliche Kapitel für Rundfunk einerseits und Telemedien andererseits (die sich auch inhaltlich unterscheiden), für Kino und Kiosk gilt er nicht. Der Pressekodex gilt nur für die Presse, das Wettbewerbsrecht für alle. Kompliziert? Ja. Product Placement und Cross-Promotions sind keine leichte Unterhaltung.</p><p>Auch deutsche Influencerinnen haben übrigens schon die Grenzen des Zulässigen ausgetestet: Cathy Hummels konnte beispielsweise den Bundesgerichtshof davon überzeugen, dass sie sich privat sehr für Mode interessiert. Posts, für die sie keine Gegenleistung erhält, muss sie daher nicht als Werbung kennzeichnen, auch wenn dadurch ihr kommerzielles Social-Media-Profil promotet wird. Anders ging es für Influencerinnen aus, die eine Gegenleistung erhalten hatten. Da fragt sich natürlich, ob es schon eine „Gegenleistung“ ist, wenn die Produktionsfirma die Coke nicht bezahlen muss – oder wenn Anne alias Andy das in den Hamptons getragene Kleid nach den Dreharbeiten behalten dürfte. Die Medienanstalten ziehen die Grenze übrigens bei einem Wert des Produktes von 100 Euro, darüber wird sich aber im Einzelfall diskutieren lassen.</p><p>Und damit nicht genug: Noch strenger sind die Grundsätze schließlich, wenn primär Kinder angesprochen werden.&nbsp;</p><p>Daher gilt wie so oft bei juristischen Themen der altbewährte Spruch: Der Teufel steckt <s>in Prada</s> im Detail.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 May 2026 07:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #35 - Haftet der Unternehmer für den Handelsvertreter?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-35-haftet-der-unternehmer-fuer-den-handelsvertreter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was, wenn der Handelsvertreter Versprechungen macht, die nicht gehalten werden können? Haftet der Unternehmer dann dem Kunden?</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 May 2026 16:52:24 +0200</pubDate>
                        <title>China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-verschaerft-korruptionsstrafrecht-neue-risiken-bei-handelsvertreter-und-agenturmodellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p class="text-justify">Am 10. April 2026 veröffentlichten der Oberste Volksgerichtshof Chinas (Supreme People’s Court – <strong>SPC</strong>) und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft (Supreme People’s Procuratorate – <strong>SPP</strong>) die „Interpretation (II) zu Fragen betreffend die Anwendung des Rechts bei der Behandlung von Strafsachen wegen Korruption und Bestechung“ („<strong>Interpretation (II)</strong>“). Die Interpretation (II) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten und markiert eine deutliche Verschärfung der strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung in China – insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Umweltschutz, Finanzen, Produktionssicherheit, Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung, Katastrophenprävention und Notfallhilfe, Sozialversicherung, Bildung und Gesundheitswesen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben der Absenkung strafrechtlicher Schwellenwerte und einer Angleichung der Maßstäbe für staatliche und nichtstaatliche Funktionsträger ist insbesondere ein Aspekt für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung: die strafrechtliche Zurechnung von Bestechungshandlungen innerhalb von Handelsvertreter- und Agenturstrukturen.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Handelsvertreter- und Agenturmodelle bieten nun einen deutlich verringerten Haftungsschutz&nbsp;</strong></span></h3><p class="text-justify">Handelsvertreter- und Agenturmodelle wurden bislang oft genutzt, um eine operative und rechtliche Distanz zwischen dem herstellenden Unternehmen/Verkäufer und seinen Endkunden zu schaffen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach der neuen Interpretation (II) verliert diese formale Trennung erheblich an Bedeutung. Begeht ein Handelsvertreter oder Agent Bestechungshandlungen, um Geschäftsabschlüsse zu sichern oder bestehende Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten, und profitiert hiervon letztlich das Unternehmen, dass ihn einsetzt, kann das Verhalten dem Unternehmen zugerechnet werden – vorausgesetzt, es liegt eine Genehmigung oder stillschweigende Zustimmung des Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter vor.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>„Stillschweigende Zustimmung“ senkt die Haftungsschwelle deutlich</strong></span></h3><p class="text-justify">Durch die Aufnahme der „stillschweigenden Zustimmung“ als eigenständige Grundlage der Zurechnung ist aus Unternehmenssicht bedeutsam. Eine strafrechtliche Haftung setzt nicht mehr zwingend ausdrückliche Weisungen oder formale Genehmigungen unzulässiger Zuwendungen voraus.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Zusammenhang mit Vertriebspartnern kann eine solche stillschweigende Zustimmung bereits dann angenommen werden, wenn das Geschäftsmodell faktisch auf problematischen Zuwendungen beruht oder offensichtliche Risikohinweise unbeachtet bleiben. Dadurch sinkt die Schwelle für die Annahme einer strafrechtlichen Unternehmensverantwortlichkeit erheblich.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Zurechnung des Verhaltens Dritter</strong></span></h3><p class="text-justify">Von zentraler Bedeutung für Handelsvertreter- und Agenturmodelle ist der Umstand, dass eine Bestechungshandlung Unternehmen nun dann zuzurechnen sindt, wenn die rechtswidrig erlangten Vorteile dem Unternehmen zugutekommen und die Entscheidung zur Gewährung der Bestechung auf kollektiver Beratung, Genehmigung oder stillschweigender Zustimmung des Unternehmens bzw. seiner Organe beruht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das bedeutet, dass u.a. bereits die Kenntnis einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ausreichen kann, um strafrechtliche Ermittlungen gegen das Unternehmen zu begründen.</p><p class="text-justify">Diese Grundsätze gelten unabhängig davon gelten, ob die fraglichen Zuwendungen durch eigene Mitarbeiter oder externe Dritte erfolgen, die im Interesse oder im Namen des Unternehmens handeln.&nbsp;</p><p class="text-justify">Damit konkretisiert und verstärkt Interpretation (II) den im chinesischen Strafrecht angelegten Grundsatz, wonach Unternehmen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, wenn Straftaten zu ihrem Vorteil und unter ihrer Mitwirkung oder mit ihrer Billigung begangen werden.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Wirtschaftlicher Vorteil für Unternehmen als zentrales Kriterium</strong></span></h3><p class="text-justify">Interpretation (II) verlangt ferner, dass die rechtswidrig erlangten Vorteile dem Unternehmen zugutekommen. Damit knüpft die Vorschrift die Haftung unmittelbar an den wirtschaftlichen Nutzen der betreffenden Handlungen an. Erfasst sein können u.a. erfolgreiche Beschaffungen, gesteigerte Absatzmengen und/oder über Vertriebspartner gesicherte Marktzugänge.&nbsp;</p><p class="text-justify">Fließen die wirtschaftlichen Vorteile an das Unternehmen, dürfte dieses Tatbestandsmerkmal regelmäßig erfüllt sein. Insgesamt etabliert Interpretation (II) damit einen doppelten Prüfungsmaßstab aus „Zurechnung“ und „wirtschaftlichem Vorteil“, auf dessen Grundlage Handlungen von Handelsvertretern oder Agenten unmittelbar eine strafrechtliche Unternehmenshaftung auslösen können.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>&nbsp;Zusammenspiel mit abgesenkten Strafbarkeitsschwellen</strong></span></h3><p class="text-justify">Interpretation (II) senkt auch die strafrechtlichen Schwellenwerte für Bestechungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen des chinesischen Strafgesetzbuchs (Bestechung öffentlicher Einrichtungen und Bestechung durch Unternehmen).</p><p class="text-justify">Für Vertriebsmodelle ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen: bereits kleinere, wiederholt geleistete Zahlungen können künftig schneller strafrechtliche Relevanz erreichen und es ist damit zu rechnen, dass fragmentierte Einzelzahlungen im Rahmen der Strafverfolgung zusammengefasst betrachtet werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Verhaltensweisen innerhalb von Vertriebsnetzwerken dürften daher künftig deutlich häufiger nicht nur als administratives Compliance-Risiko, sondern als strafrechtliches Risiko eingestuft werden.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Fokus auf wirtschaftlicher Realität statt formaler Struktur</strong></span></h3><p class="text-justify">Interpretation (II) stellt einen Wandel des behördlichen Prüfungsansatzes dar: künftig dürfte weniger allein auf einzelne Zuwendungen abgestellt werden. Stattdessen werden Behörden verstärkt untersuchen, ob die Vertriebsstruktur unzulässige Praktiken faktisch begünstigt und ob Unternehmen plausibel geltend machen können, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Aufmerksamkeit dürfte dabei unter anderem folgenden Aspekten gelten: Preis- und Margenstrukturen, Werbe-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungsgebühren ohne plausiblen wirtschaftlichen Grund und komplexe Vertriebsstrukturen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Der Einsatz von externen Vertriebsstrukturen in China muss von Unternehmen streng überwacht werden, um das Risiko strafrechtswidrigen Verhaltens des Unternehmens zu senken. Unternehmen sind gehalten, Ihre Vertriebspartner anzuweisen und zu überwachen, keine unzulässigen Zuwendungen vorzunehmen und damit dem Eindruck entgegenzuwirken, dass solche Zuwendungen mit Zustimmung oder stillschweigender Billigung des Unternehmens erfolgt seien.&nbsp; Der Lackmustest muss ein, ob die Vertriebsstrukturen einer offiziellen Prüfung anhand dieses doppelten Maßstabs aus wirtschaftlichem Vorteil und Zurechnung standhalten. Andernfalls kann das Risiko weit über administrative Sanktionen hinausgehen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sowohl für Unternehmen als auch für deren Organe.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank"><u>Susanne Rademacher</u></a></p><h6 style="margin-left:0px;"><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-10296</guid>
                        <pubDate>Mon, 11 May 2026 10:24:08 +0200</pubDate>
                        <title>BauGB-Novelle: Erster Gesetzesentwurf steht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/baugb-novelle-erster-gesetzesentwurf-steht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 1. April 2026 einen ersten&nbsp;<a href="https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts</a> veröffentlicht; in der Zwischenzeit ist die Länder- und Verbändeanhörung abgeschlossen und zahlreiche Stellungnahmen sind eingegangen.</p><h3><span>Die wichtigsten vorgesehenen Neuerungen des Entwurfs:</span></h3><ul><li data-list-item-id="edb60d83c8b8563b61a0b35bb0c899bb6"><span>Vorrang für mehr Wohnraum: Für einen Bebauungsplan in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, der ein Baugebiet ausweist, das zumindest auch dem Wohnen dient und der im Aufstellungsbeschluss als Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs bezeichnet wird, wird ein „überragendes öffentliches Interesse“ für die vorgesehene Wohnbebauung und Nutzungen festgelegt, vgl. § 1 Abs.&nbsp;7a BauGB-E. Solche Nutzungen sind dann vorrangig in den jeweils durchzuführenden Abwägungen zu berücksichtigen. Im Naturschutzrecht soll der Wohnungsbau ausdrücklich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses benannt werden.</span></li><li data-list-item-id="e76fbb76eba1d12af917a043d60605b63"><span>Erweiterung der Vorkaufsrechte: Zum einen wird der Anwendungsbereich des bereits bestehenden, aber in der Praxis kaum angewandten Vorkaufsrechts bei Schrottimmobilien erweitert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB-E). Zum anderen wird in § 24 Abs.&nbsp;1 S. 1 Nr. 9 BauGB-E ein neuer Vorkaufstatbestand zum Schutz von Milieuschutzgebieten eingeführt, der soziale Missstände vorbeugen und Abwärtsentwicklungen von Quartieren (sog. „trading down“) vorbeugen soll.</span></li><li data-list-item-id="e7dcc300f7e90759f721daa0d566ca88f"><span>Vereinfachung von Umweltprüfungen: Die Regelungen zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht sollen in § 2a BauGB-E gebündelt werden. Im Bauleitverfahren sollen im Regelfall nur noch die weniger detaillierten Anforderungen der Strategischen Umweltprüfung berücksichtigt werden, nur in Ausnahmefällen sollen zusätzliche Anforderungen gelten. Umweltgutachten und -daten gelten in der Regel für fünf Jahre als aktuell und können verwendet werden, vgl. Nr. 1 lit. d) der Anlage 1 zum BauGB-E. Zur Verfahrensbeschleunigung wird der Schwellenwert des beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung für die Innenentwicklung in § 13a BauGB-E von 20.000 m<sup>2 </sup>auf 30.000 m<sup>2&nbsp;</sup>angehoben.</span></li><li data-list-item-id="eabcadc168c0d6a6346c783cdd4f16339"><span>Digitalisierung, Fristen und Transparenz: Die zuletzt eingeführten Maßnahmen zur Digitalisierung werden fortentwickelt. Bauleitplanverfahren sollen künftig vollständig digital durchgeführt werden. Neben der Einführung von bundeseinheitlichen Fristen soll ein Bauleitplanverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB-E maximal zwei Jahre dauern. Zudem ist die Gemeinde verpflichtet, fortlaufend über den Stand des Verfahrens zu informieren (sog. „Ampelsystem“).</span></li><li data-list-item-id="eb4c4fb188286562984b44f5033b88356"><span>Mehrfachnutzung von Flächen: Künftig gilt die Mehrfachnutzung von Flächen als abwägungsrelevanter sonstiger öffentlicher Belang, § 1 Abs. 6 S. 5 Nr. 2 BauGB-E. Wo vorher nur ein Supermarkt errichtet werden sollte, soll z. B. auch Energie produziert werden können oder mit Solaranlagen überdachte Stellplätze, die bei Starkregenereignisse als Retentionsfläche genutzt werden können.</span></li><li data-list-item-id="e69bb5ba5357af5d2c343dfa35010fd1f"><span>Förderung seriellen und modularen Bauens: Durch eine bundesweite Vereinheitlichung des Vollgeschossbegriffs in § 20 BauNVO-E sollen serielle und modulare Bauweisen bundesweit erleichtert und beschleunigt werden.</span></li></ul><p></p><h3 style="margin-left:0cm;"><span>Stellungnahmen</span></h3><p>Bis zum 29. April 2026 konnten in der Länder- und Verbändebeteiligung Stellungnahmen eingereicht werden. Hierbei sind 86 Stellungnahmen zusammengekommen.</p><p>Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) begrüßt den Referentenentwurf als wichtigen politischen Impuls, sieht jedoch neben den enthaltenen sinnvollen Modernisierungsschritten auch Regelungen, die den Beschleunigungsanspruch wieder relativieren. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) bewertet den Gesetzesentwurf grundsätzlich als geeignet, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, erkennt jedoch weiteren Anpassungsbedarf. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sieht zwar Ideenansätze einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, kritisiert hierbei aber deren weitgehende Unverbindlichkeit. Der Deutsche Mieterbund (DMB) befürwortet die vorgesehenen Änderungen zum Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten und bei Schrottimmobilien, wobei er unter anderem die fehlende Limitierung des Vorkaufspreises sowie die fehlende Einbeziehung der Problematik der Begrenzung von Mietsteigerungen infolge von Modernisierungen kritisiert. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer bezeichnet die Reform als wichtigen Schritt, hält sie jedoch für nicht weitreichend genug und warnt vor einer einseitigen Übergewichtung des Wohnungsbaus zulasten von Gewerbe- und Industrieflächen; zudem blieben politisch gewünschte gemischt genutzte Quartiere ohne eine zeitgleiche Modernisierung der TA Lärm kaum realisierbar.</p><h3>Ausblick</h3><p>Ob und inwieweit der Entwurf nach der Anhörung überarbeitet wird, bleibt abzuwarten. Im Anschluss soll er in das Kabinett eingebracht werden, wobei der Kabinettsbeschluss vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Ressorts vor der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen ist. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 13:43:02 +0200</pubDate>
                        <title>VIR juristischer Newsletter #2 – powered by ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vir-juristischer-newsletter-2-powered-by-advant-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im aktuellen „VIR juristischen Newsletter“ informiert der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) gemeinsam mit ADVANT Beiten über aktuelle rechtliche Entwicklungen mit Relevanz für die Reisebranche und Unternehmen. Die Inhalte und Fachbeiträge der zweiten Ausgabe wurden von den Expertinnen und Experten von ADVANT Beiten erstellt und greifen praxisrelevante Themen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen auf.</p><p><a href="https://archive.newsletter2go.com/?n2g=9sdab1lz-c09tc0nb-947" target="_new" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Newsletter des VIR</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 11:53:42 +0200</pubDate>
                        <title>Das niederländische 30%-Besteuerungsregime unter dem Blickwinkel des § 50d Abs. 9 EStG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-niederlaendische-30-besteuerungsregime-unter-dem-blickwinkel-des-50d-abs-9-estg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Das niederländische 30%-Besteuerungsregime unter dem Blickwinkel des § 50d Abs. 9 EStG – zugleich Besprechung BFH v. 10.4.2025 - VI R 29/22</span></h3><p>Die Anzahl sog. „Grenzgänger“, also Personen, die in zwei verschiedenen Staaten leben und arbeiten, steigt ständig an. Hierbei treffen regelmäßig zwei verschiedene Steuerrechtssysteme aufeinander – um Konflikte zu vermeiden, sind somit einheitliche Regelungen notwendig. Zu diesem Zweck hat die Bundesrepublik Deutschland mehr als 90 sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) abgeschlossen, deren Verteilungsartikel eine Zuweisung des Besteuerungsrechts vornehmen.</p><p>Das gegenständliche Urteil des BFH v. 10.4.2025 – VI R 29/22 regelt eine seit Jahren mit Unsicherheit behaftete Problematik des DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA NL 2012). Die Niederlande hat, um das Land als Arbeitsstandort attraktiver zu machen, vor einigen Jahren die sog. 30 %-Regelung eingeführt: Diese beinhaltet eine Steuererleichterung für ausländische Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in den Niederlanden aufnehmen und zu diesem Zweck in die Niederlande umziehen oder täglich aus dem Ausland zu ihrem niederländischen Arbeitgeber pendeln. Als pauschalen Ausgleich aller sog. „extraterritorialen Kosten“ erhalten die Arbeitnehmer 30 % ihres Arbeitslohns steuerfrei ausgezahlt. Der Kläger profitierte im Jahr 2019 von dieser Regelung.</p><p>Gemäß der neuen Fassung des § 50d IX EStG werden alle Einkunftsteile, die im ausländischen Vertragsstaat von der Besteuerung freigestellt werden, in Deutschland versteuert. Dies führte dazu, dass das für den Kläger in Deutschland zuständige Finanzamt den aufgrund der 30 %-Regelung steuerfrei an den Kläger ausbezahlten Betrag zu dessen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften addierte. Zur Begründung führte es an, dass es sich hierbei nicht um einen pauschalen Ausgleich von Werbungskosten, sondern um eine persönliche oder sachliche Steuerfreistellung handele.</p><p>Dies wurde zunächst vom Finanzgericht Düsseldorf bestätigt (FG Düsseldorf v. 25.10.2022). Eine Qualifizierung als pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten sei ausgeschlossen, was sich aus dem Wortlaut des niederländischen Lohnsteuerhandbuchs ergebe, da von einer (dt.) „gezielt <u>freigestellten</u> Vergütung für die extraterritorialen Kosten“ spricht. Zudem führe die 30 %-Regelung zu einer Überkompensation und sei weder in Art noch in Höhe mit dem deutschen Werbungskosten-Pauschbetrag vergleichbar.</p><p>Dieser Entscheidung trat der BFH mit knapper Begründung entgegen. Eine andere Qualifizierung der niederländischen Regelung – als Steuerfreistellung, statt als pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten - stelle einen unzulässigen Eingriff in die Steuerhoheit der Niederlande dar. Es sei nicht notwendig, dass die 30 %-Regelung in Art oder Höhe einem Institut des deutschen Steuerrechts gleicht – vielmehr liegt es in der Gesetzgebungsautonomie des Vertragsstaates, die Qualifikation selbst vorzunehmen.</p><p>Mit Blick auf den Umfang des deutschen Besteuerungssubstrats und damit aus Sicht der Finanzverwaltung ist die Entscheidung natürlich wenig erfreulich, da der in den Niederlanden steuerfreie Einkommensanteil in Deutschland nun nicht mehr in die Besteuerung einbezogen werden darf. Aus praktischer Sicht ist jedoch allen Steuerpflichtigen mit „aktiver 30%-Regelung“ zu empfehlen, bei der Vorbereitung der Einkommensteuererklärung ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu legen. Denn ist ein Einkommensteuerbescheid einmal bestandskräftig geworden, lässt sich rückwirkend nur wenig ändern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-joachim-reichenberger" target="_blank">Dr. Joachim Reichenberger</a><br>Christina Becker</p><h6>Dieser Beitrag wurde bereits in der <a href="https://rsw.beck.de/zeitschriften/istr" target="_blank" rel="noreferrer">Zeitschrift internationales Steuerrecht</a> veröffentlicht.</h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Global Mobility</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2026 09:56:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät DGQ im Zusammenhang mit dem Einstieg von Montagu als Mehrheitsgesellschafter bei DQS</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-dgq-im-zusammenhang-mit-dem-einstieg-von-montagu-als-mehrheitsgesellschafter-bei-dqs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 7. Mai 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V. (DGQ) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der DQS Holding GmbH durch Montagu beraten. Verkäufer war ein Konsortium bestehender Gesellschafter, bestehend aus UL Solutions, DGQ, Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA), Spectaris e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (HDB) sowie ZVEI e.V. - Verband der Elektro- und Digitalindustrie. DIN bleibt auch künftig als bedeutender Minderheitsgesellschafter an DQS beteiligt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die DGQ ist eine führende deutsche Fachgesellschaft für Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung. Seit ihrer Gründung setzt sie sich für die Entwicklung und Vermittlung von Qualitätskompetenz in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft ein. Zu den Schwerpunkten der DGQ zählen Weiterbildung, Zertifizierung von Personen, fachlicher Austausch sowie die Förderung moderner Managementsysteme und nachhaltiger Organisationsentwicklung.</p><p>DQS steht für Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen. Das Unternehmen wurde 1985 von DGQ, DIN und weiteren deutschen Branchenverbänden gegründet und ist heute ein international tätiger Anbieter von Zertifizierungs-, Auditierungs- und Business-Assurance-Dienstleistungen mit Kunden in mehr als 60 Ländern. DQS unterstützt Unternehmen branchenübergreifend bei regulatorischen Anforderungen, Qualitätsstandards sowie ESG- und Compliance-Themen.</p><p>Montagu ist ein international tätiger Private-Equity-Investor mit Schwerpunkt in den Bereichen Healthcare, Finanzdienstleistungen, Technologie sowie Industrie. Das Unternehmen unterstützt seine Beteiligungen dabei, nachhaltiges Wachstum zu realisieren, operative Potenziale zu heben und ihre Marktposition langfristig auszubauen. Mit dem Einstieg von Montagu soll die nächste Wachstumsphase von DQS begleitet werden. Geplant sind insbesondere Investitionen in Digitalisierung, internationale Expansion sowie der Ausbau des Leistungsangebots in den Bereichen digitales Vertrauen, Medizinprodukte und ESG.Mit umfassender Branchenerfahrung und einem klaren Fokus auf Wertschöpfung zählt Montagu zu den etablierten Investoren im europäischen Mid-Market-Segment.</p><p>ADVANT Beiten beriet die DGQ umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion.</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V. (DGQ):</u></strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Christof Aha, Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Prof. Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, beide München).</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater DQS Holding:</u></strong><br><strong>act legal:</strong>&nbsp;Christoph O. Breithaupt, Julia Rosigkeit, Sandra Ryssok, Christoph Tornau&nbsp;<br><strong>Houlihan Lokey als M&amp;A Berater:&nbsp;</strong>Christian Keller, Kevin Rogstad, Alexander van Aubel, Jack de Laney</p><p class="text-justify"><strong><u>Beratung UL Solutions:</u></strong><br><strong>Eversheds Sutherland:</strong>&nbsp;Anthony Cross, Dr. Johannes Pfeiffer&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater DIN e.V.:</u></strong><u>&nbsp;</u><br><strong>PwC Legal:</strong>&nbsp;Thomas Moritz, Alexander Friedheim&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater VDMA e.V.:</u></strong><br><strong>LPA Law:</strong>&nbsp;Dr. Leif Gösta Gerling&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater ZVEI e.V.:</u></strong><br><strong>Baker Tilly:</strong> Jens Suhrbier</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater SPECTARIS e.V.:</u></strong><br><strong>Grothmann Geiser:</strong> Frank Geiser</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater HDB e.V.:</u></strong><br><strong>Inhouse:</strong> Dr. Henning Koewius</p><p><strong><u>Berater Montagu:</u></strong><u>&nbsp;</u><br><strong>Linklaters</strong>:&nbsp;Dr. Ralph Drebes, Dr. Christian Hundeshagen, Dr. Johannes Porsch, Anna Tamara Castaner Coll</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christof Aha<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 69 756095-451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:53 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH zu Fahrt- und Arbeitszeiten: Nichts (wirklich) Neues aus Luxemburg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-zu-fahrt-und-arbeitszeiten-nichts-wirklich-neues-aus-luxemburg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsvertragsparteien streiten regelmäßig darüber, welche vom Arbeitnehmer im Kontext des Arbeitsplatzes aufgewendeten Zeiten als Arbeitszeiten zu werten sind. Der EuGH hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass, wenn Arbeitnehmer sich vor Dienstbeginn an einem bestimmten Treffpunkt einfinden müssen, um von dort aus gemeinsam in einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug zum Arbeitsort transportiert zu werden, diese Fahrten – sowohl Hin- als auch Rückweg – als Arbeitszeit zu qualifizieren sind (<i>EuGH v. 9.10.2025, C-110/24 "STAS – IV"</i>).</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Ausgangsverfahren hatten sich Arbeitnehmer eines mit der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Verbesserung von Naturräumen betrauten Unternehmens, vor Arbeitsbeginn zu einer von der Arbeitgeberin vorgegebenen Uhrzeit zu einem festgelegten Treffpunkt zu begeben. Dort stellte diese ein Fahrzeug zur Verfügung, das mit dem für die Arbeitseinsätze erforderlichen Material ausgestattet war und von den Arbeitnehmern zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten zu einer festgelegten Uhrzeit fuhren sie auf dieselbe Art zum Treffpunkt zurück. Während die Arbeitgeberin die Hinfahrt als Arbeitszeit berücksichtigte, blieb die Rückfahrt unberücksichtigt; auch der Arbeitsvertrag ordnete beide Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit ein. Das vorlegende Gericht stellte sich mithin die Frage, ob diese Zeit als Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu erfassen ist.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der EuGH entschied, dass die streitgegenständlichen Phasen als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sei Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Hieraus folgen laut EuGH <strong>drei wesentliche Merkmale</strong> für das Vorliegen von Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift. Zum ersten davon – der Ausübung einer Tätigkeit oder Wahrnehmung von Aufgaben – stellte der Gerichtshof darauf ab, ob die vom Arbeitgeber vorgegebenen Modalitäten der hier infrage stehenden Hin- und Rückfahrten (d.h. insbesondere Transportmittel, Abfahrtsort, Abfahrtszeit und Ziel sowie die Erforderlichkeit der Fahrten für die Erbringung der Arbeitsleistung) dazu führen, dass die Fahrten untrennbar mit der Arbeitnehmertätigkeit verbunden und daher als Teil der Ausübung der Tätigkeit anzusehen sind. Für das zweite wesentliche Merkmal, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse, sei nach der Rechtsprechung des EuGH die Obliegenheit des Arbeitnehmers maßgeblich, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall gebe der Arbeitgeber nicht nur die Modalitäten der Fahrten vor, sondern die Arbeitnehmer hätten auch während der erforderlichen Fahrzeiten nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sodass sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stünden. Zum dritten wesentlichen Merkmal, wonach der Arbeitnehmer „arbeitet“, führte der Gerichtshof schließlich aus, dass der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt ist, an denen die Arbeitsleistung physisch erbracht wird. Bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort seien Fahrten zu den jeweiligen Einsatzorten – etwa zu Kunden oder Einsatzstellen – integraler Bestandteil der Arbeitsleistung und damit Arbeitszeit.</p><h3>Hinweise für die Praxis</h3><p>Entgegen der Einschätzung einiger Kommentatoren stellt der EuGH keineswegs neue Regeln für Geschäftsreisen auf. Vielmehr steht die jüngere Entscheidung mit den vorgehenden Urteilen zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Einklang. Gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (Art. 2) ist – einheitlich – Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; Ruhezeit hingegen als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. In seinen Entscheidungen zur Rufbereitschaft aus den Jahren 2018 bis 2021 hat der EuGH die Betrachtung "Alles oder Nichts" (entweder Arbeits- oder Ruhezeit) relativiert und bestimmt, dass auch die inaktiven Zeiten während einer Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten sind, wenn der Dienst insgesamt mit einer hohen Einschränkungsintensität für den Arbeitnehmer verbunden ist. So ist es auch streitgegenständlichen Fall: die Arbeitnehmer müssen zu festen Zeiten gemeinsam zu den wechselnden Arbeitsstätten hin- und zurückfahren. Für die eigenständige Disposition über die Zeiten der Fahrten bleibt den Arbeitnehmern kein Raum, so dass deren Bewertung als Arbeitszeit eindeutig ist.</p><p>Die vom EuGH im Grundsatz anerkannte Relativierung des "Alles oder Nichts" nähert sich dem Grunde nach der einzelfallbezogenen Betrachtungsweise des BAG an, welche dem Rechtsanwender unterschiedliche Bewertungsparameter an die Hand gibt, wobei einzuräumen gilt, dass die Details im juristischen Schrifttum sehr kontrovers diskutiert werden. So sind Reisezeiten, die der Arbeitnehmer ohne weitreichende Vorgaben des Arbeitgebers gestalten kann (z.B. Überseeflug in der First Class) nicht als Arbeitszeit zu werten. Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, können hingegen Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitgesetzes sein (<i>VG Lüneburg v. 2.5.2023, 3 A 146/22</i>).</p><p>Die jüngere Entscheidung des EuGH regelt die Reisezeit also nicht neu, gibt dem deutschen Rechtsanwender aber auch keine eindeutigen, geschweige denn abschließenden Hinweise für die betriebliche Praxis. Dieser Befund hat indes einen simplen Grund: In Deutschland hat die Arbeitszeit ganz unterschiedliche Nuancen, abhängig davon, ob der Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Erfassung der Arbeitszeit, die Vergütungspflicht des Arbeitgebers oder die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Rede stehen. Wenn also der Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass zur Überwindung der Entfernung zwischen zwei Punkten Zeit aufwendet, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese Zeit – je nach Normkontext (arbeitsschutzrechtlich, mitbestimmungsrechtlich, vergütungsrechtlich) – der Arbeitszeit zuzurechnen ist.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Arbeitszeit und insbesondere deren Erfassung ist spätestens seit der CCOO-Entscheidung des EuGH (2019) und dem anschließenden "Paukenschlag-Urteil" des BAG (2022) ein explosives Thema. Eine Gesetzesinitiative der zurückliegenden Legislaturperiode hat im September 2025 wieder Fahrt aufgenommen. Die CDU/CSU/SPD-Fraktion beabsichtigt, sich entsprechend der Abrede im Koalitionsvertrag der Reformierung des Arbeitszeitrechts in Deutschland anzunehmen. In Aussicht gestellt sind die Gesetzesänderungen zum Jahresende 2025 oder aber zum Jahresanfang 2026. Wirklich relevante Änderungen jenseits der Arbeitszeiterfassung stehen durch die Reform indes nicht zu erwarten.</p><p>Für die Praxis wünschenswert wäre vielmehr eine umfassende Reform, welche sich der nicht wenigen praktischen Probleme annehmen würde. Im Zweifel bedarf es zuvor aber zumindest auch der <strong>Reform der Arbeitszeitrichtlinie</strong>, insbesondere betreffend die Vertrauensarbeitszeit. Aus "Brüssel" wird auf absehbare Zeit jedoch – sehr wahrscheinlich – nichts kommen. Eine Reform der Richtlinie steht derzeit nicht auf der Agenda. Heiß diskutiert und forciert werden vielmehr die Themen "Telearbeit" und "Right to disconnect", also die Frage, ob der Arbeitnehmer außerhalb bestimmter Zeit berechtigt und ggf. verpflichtet ist, elektronische Nachrichten im beruflichen Kontext zu ignorieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-imping" target="_blank">Dr. Andreas Imping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 12:40:43 +0200</pubDate>
                        <title>Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-einer-gesellschaft-buergerlichen-rechts-durch-vereinigung-aller-gesellschaftsanteile-in-einer-hand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG München nimmt bei der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung an. Diese Entscheidung bestätigt damit rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die nunmehr durch das Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kodifiziert sind und die weit über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft sind etwa bei der Umstrukturierung von Gesellschaften und Unternehmensgruppen als Alternative zu umwandlungsrechtlichen Maßnahmen denkbar.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><i>Zum Sachverhalt</i></h3><p>An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren zwei Gesellschafter je hälftig beteiligt. Im Rahmen einer gerichtlichen Gesellschafterstreitigkeit schlossen die Gesellschafter einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah die Auseinandersetzung der GbR vor sowie eine Zahlung zugunsten des einen Gesellschafters für dessen Gesellschaftsanteil; ferner war das Ausscheiden mit bestimmten Terminvorgaben vorgesehen sowie die Fortführung der GbR, wenn die Übernahme durch den einen Gesellschafter nicht spätestens bis zu einem bestimmten Datum erfolgen würde. Über den Termin des Ausscheidens entstand in der Folgezeit ein (neuer) Streit. Die Frage des Beendigungszeitpunktes war auch deshalb relevant, weil die Beteiligten dem Finanzamt unterschiedliche Beendigungszeitpunkte der GbR mitteilten.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Zulässigkeit der Feststellungsklage</h3><p>Das OLG München hält zunächst fest, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig ist, da es sich bei der Frage, ob und wann eine zwischen den Parteien vormals bestehende GbR aufgelöst wurde, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Das Feststellungsinteresse sei darin begründet, dass der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zugleich den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestimme und eine bindende Entscheidung über das gesellschaftliche Rechtsverhältnis der Parteien nur auf der Grundlage des Feststellungsantrags zu erreichen sei.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Zeitpunkt der Beendigung der GbR</h3><p>Das Gericht geht von einer Übertragungsvereinbarung bezüglich des Gesellschaftsanteils des einen Gesellschafter auf den anderen Gesellschafter aus. Mit Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand ende die GbR ohne Abwicklung.</p><p>Den Umstand, dass eine solche Übertragungsvereinbarung getroffen sei, entnimmt das Gericht einer Auslegung des vorangegangenen gerichtlichen Vergleichs.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Aufschiebend bedingte Übertragung</h3><p>Das Gericht nimmt ferner an, dass eine aufschiebend bedingte Übertragung – hier durch Nichtwiderruf des Vergleichs – zulässig ist und im konkreten Fall auch vereinbart wurde.</p><p>Zwischen den Parteien war der genaue Zeitpunkt streitig, der von der Vorinstanz noch abweichend gesehen wurde. Das OLG München stellt darauf ab, dass der Vergleich bis zum Ablauf des 31.&nbsp;Dezember 2018 widerruflich gewesen und der Eintritt der aufschiebenden Bedingung "Nichtwiderruf" eben erst nach Ablauf dieser Frist möglich gewesen sei. Damit habe auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils erst am 1.&nbsp;Januar 2019 erfolgen können.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des OLG München bietet – losgelöst von der Vertragsauslegung im individuellen Fall – hilfreiche Leitlinien für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen bzw. hier konkret deren Beendigung.</p><p>In prozessualer Hinsicht ist vorab anzumerken, dass das Gericht das Feststellungsinteresse nicht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die GbR beendet wurde, sondern auch zur Frage, wann genau dies der Fall war. Dem ist gerade vor dem Hinweis im Sachverhalt zuzustimmen, dass das Finanzamt über unterschiedliche Beendigungszeitpunkte informiert wurde und es naheliegt, dass Beendigungszeitpunkte in verschiedenen Jahren auch unterschiedliche steuerliche Folgen nach sich ziehen können.</p><p>Sodann ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung auf eine Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bezieht, mit dem einige – auch in dem vorliegenden Fall relevante – Rechtsfragen kodifiziert wurden.</p><p>Das Gericht geht – was mit dem MoPeG auch gesetzgeberisch klar geregelt wurde (§&nbsp;711 BGB i.d.F. des MoPeG) – von der selbständigen Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Ebenso bejaht es die Möglichkeit einer aufschiebend bedingten Übertragung. Dem ist nichts hinzuzufügen.</p><p>Ferner nimmt das Gericht an, dass die Auflösung der GbR durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand ohne Abwicklung erfolgt. Auch dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Das Personengesellschaftsrecht kennt die "Ein-Gesellschafter-Gesellschaft" nicht, so dass es im Zuge der Vereinigung der Anteile in einer Hand zur Beendigung der Gesellschaft kommt. Eine alternative Gestaltung, die zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt, wäre das Ausscheiden des einen Gesellschafters gewesen. Auch in diesem Falle wäre das Gesellschaftsvermögen – einschließlich der Verbindlichkeiten – bei dem "letzten" Gesellschafter unter Beendigung der Gesellschaft angewachsen. Gesetzlich kodifiziert ist dies nunmehr in §&nbsp;712a BGB i.d.F. des MoPeG: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.</p><p>Dies zeigt, dass solche Anwachsungsmodelle – losgelöst vom im konkreten Fall des OLG München – eine interessante Alternative zu einer Verschmelzung im Rahmen von Umstrukturierungen sein können. Es bedarf dazu die Beteiligung einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft: Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters kommt es zur Anwachsung und damit zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die im Grundsatz auch das Umwandlungsrecht bei der Verschmelzung vorsieht (§&nbsp;20 UmwG). Damit wird dem Rechtsverkehr – nicht nur in der Personengesellschaft bei der Beendigung der Gesellschaft infolge persönlicher Differenzen, sondern weit darüber hinaus – etwa für Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen oder zur Herauslösung aus solchen ein weitgehendes Instrumentarium angeboten. Neben anderen Sachverhalten kann ein solches Anwachsungsmodell gerade auch für Umstrukturierungen in Frage kommen, für die das Umwandlungsrecht nicht zur Verfügung steht, etwa für grenzüberschreitende Umstrukturierungen außerhalb der EU/EWR.</p><p><i>(Urteil des OLG München vom 3.&nbsp;Dezember 2025, 7 U 3083/23e)</i></p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:33:03 +0200</pubDate>
                        <title>Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-eu-mercosur-abkommen-ab-dem-1-mai-2026-zollvorteile-und-neue-anforderungen-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten des handelspolitischen Teils des EU-Mercosur-Abkommens zum 1.&nbsp;Mai&nbsp;2026 wird aus einer politischen Initiative betriebliche Realität. Unternehmen müssen sich auf neue Rahmenbedingungen im Handel mit Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay einstellen – mit Folgen für Preise, Lieferketten und Prozesse.</p><h3>1. Zollabbau: Große Chancen – aber nicht automatisch</h3><p>Kern des Abkommens ist der schrittweise Abbau von Zöllen, die bislang in vielen Branchen erheblich waren. Im Automobilbereich lagen sie bei bis zu 35 %, im Maschinenbau häufig zwischen 14 und 20 % und bei chemischen Erzeugnissen teils bei bis zu 18 %. Diese Belastungen werden nun schrittweise reduziert, vielfach bis auf null. Für den Unternehmen eröffnet dies spürbare Wettbewerbsvorteile auf den südamerikanischen Märkten. Allerdings greifen diese Vorteile nicht automatisch. Unternehmen müssen die Voraussetzungen aktiv erfüllen und die entsprechenden Nachweise führen – und genau hier beginnt der eigentliche Handlungsbedarf.</p><h3>2. Ursprungsregeln: Voraussetzung für jede Zollersparnis</h3><p>Damit Zölle entfallen oder reduziert werden, müssen Waren die sogenannten Ursprungsregeln erfüllen. Entscheidend ist, ob eine Ware als „präferenziellen Ursprungs“ gilt. Diese Anforderungen sind insbesondere im Export relevant, da der Exporteur nachweisen muss, dass die Ware die entsprechenden Kriterien erfüllt, damit im Bestimmungsland Zollvorteile gewährt werden können.</p><p>In der Praxis bedeutet das, dass eine Ware entweder durch eine ausreichende Wertschöpfung im Ursprungsland geprägt sein muss, also dort ein wesentlicher Teil der Herstellung oder Verarbeitung stattgefunden hat, oder dass bestimmte, im jeweiligen Abkommen genau definierte Be- und Verarbeitungsschritte eingehalten werden. In vielen Fällen ist die Prüfung dieser Voraussetzungen komplex, da die gesamte Lieferkette berücksichtigt werden muss und die Anforderungen je nach Produkt unterschiedlich ausfallen können.</p><p>Gerade für Unternehmen mit internationalen Zulieferstrukturen stellt sich daher die zentrale Frage, ob die eigenen Produkte diese Anforderungen tatsächlich erfüllen oder ob Anpassungen erforderlich sind.</p><h3>3. Langzeitlieferantenerklärungen (LLE): Der zentrale Praxishebel</h3><p>Der entscheidende Punkt – und in der Praxis häufig unterschätzt – sind die <strong>Langzeitlieferantenerklärungen (LLE)</strong>. Es handelt sich hierbei um einmalige Erklärungen aus dem Bereich Zoll und Außenhandel, in denen ein Lieferant gegenüber seinem Kunden bestätigt, dass die gelieferten Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. Sie gelten für Lieferungen über einen längeren Zeitraum, sofern die Waren voraussichtlich denselben Ursprungsstatus aufweisen. Sie bilden die Grundlage dafür, dass ein Exporteur überhaupt eine Ursprungserklärung abgeben und damit Zollvorteile erzielen kann. Mit dem Mercosur-Abkommen ändern sich die Anforderungen:</p><p><strong>Was sich jetzt ändert:</strong></p><ul><li data-list-item-id="e1e1ca10a4538314a6872f06400f93fee"><span>Mercosur-Staaten dürfen in LLE aufgenommen werden (mit Wirkung ab 1. Mai 2026)</span></li><li data-list-item-id="e7427b5b50f19e0c1bbac184c63e0b006"><span>Die Länder müssen <strong>einzeln benannt</strong> werden (z. B. Brasilien, nicht „Mercosur“)</span></li><li data-list-item-id="e7c2e2951f3d4fb495a2b97e01b75a8e2"><span>Bestehende Erklärungen sind <strong>nicht automatisch weiter verwendbar</strong></span></li></ul><p>Typische Praxisprobleme bestehen darin, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen oft vor Jahren erstellt und seitdem nicht mehr überprüft wurden. Dadurch passen die Ursprungsangaben häufig nicht mehr zu den aktuell geltenden Regeln. Zudem haben sich Lieferketten im Laufe der Zeit verändert, ohne dass die entsprechende Dokumentation angepasst wurde.</p><p>Fehlerhafte Langzeit-Lieferantenerklärungen können erhebliche Konsequenzen haben. Dazu zählen der Verlust von Zollvorteilen sowie nachträgliche Zollforderungen. Darüber hinaus bestehen Haftungsrisiken gegenüber Kunden und es kann zu Problemen im Rahmen von Zollprüfungen kommen.</p><p><strong>Was Unternehmen jetzt tun sollten:</strong></p><ul><li data-list-item-id="ee2ce91f1eda876cbff5c07fb4cf92e3b"><span>bestehende LLE <strong>gezielt überprüfen und anpassen</strong></span></li><li data-list-item-id="e4ce5e88cf6765a8cb978bf93cfc1f75a"><span>Mercosur-Länder korrekt aufnehmen</span></li><li data-list-item-id="e4740a1920ef8cf870867fdaede5de282"><span>Ursprungsregeln <strong>neu bewerten</strong></span></li><li data-list-item-id="e0852ef80802b592930c6462e217b17d6"><span>interne Verantwortlichkeiten klären</span></li></ul><p></p><h3>4. Verträge, Streitigkeiten und Compliance: Anpassungsbedarf bei zunehmender Handelsintensität</h3><p>Mit zunehmender Handelsintensität sollten bestehende vertragliche Strukturen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Viele Liefer- und Rahmenverträge sind bislang vor allem auf europäische Märkte ausgerichtet und berücksichtigen die Besonderheiten des Handels mit dem Mercosur nur eingeschränkt. Insbesondere Regelungen zu Incoterms, Lieferfristen, Gefahrübergang und Zahlungsbedingungen gewinnen bei größeren Entfernungen und unterschiedlichen Handelsgepflogenheiten an Bedeutung. Gleichzeitig steigt mit wachsendem Handelsvolumen auch das Risiko von Streitigkeiten, etwa bei Lieferverzögerungen, Qualitätsfragen oder Zahlungsstörungen. Unternehmen sollten daher frühzeitig festlegen, wo und auf welche Art solche potentiellen Konflikte gelöst werden, beispielsweise durch klare Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln.</p><p>Parallel zu den wirtschaftlichen Erleichterungen nehmen auch die Anforderungen im Bereich Compliance und Lieferketten weiter zu. Nachweise zu Umwelt- und Sozialstandards, vertragliche Zusicherungen gegenüber Geschäftspartnern sowie umfassendere Dokumentationspflichten betreffen zunehmend auch mittelständische Unternehmen. Das Mercosur-Abkommen verstärkt diese Entwicklung, weshalb es erforderlich wird, bestehende Strukturen auch in diesem Bereich gezielt zu überprüfen und anzupassen.</p><h3>5. Fazit: Jetzt handeln statt später nachbessern</h3><p>Das Inkrafttreten des EU-Mercosur-Abkommen markiert den Beginn eines fortlaufenden Anpassungsprozesses für mittelständische Unternehmen. Zwar entstehen durch den Zollabbau erhebliche wirtschaftliche Chancen, deren tatsächliche Nutzung hängt jedoch maßgeblich von der praktischen Umsetzung ab. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Ursprungsregeln und die Langzeitlieferantenerklärungen. Nur wer diese sorgfältig prüft, anpasst und seine Lieferketten entsprechend ausrichtet, kann die vorgesehenen Präferenzvorteile tatsächlich realisieren. Andernfalls drohen der Verlust von Zollersparnissen sowie rechtliche Risiken durch fehlerhafte Ursprungsangaben oder nachträgliche Belastungen.</p><p>Das Inkrafttreten bietet Anlass, bestehende Strukturen zu überprüfen und rechtlich wie organisatorisch anzupassen. Wenn Sie klären möchten, ob Ihre Langzeitlieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise oder Vertragsstrukturen den neuen Anforderungen entsprechen, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung und Einordnung. Eine frühzeitige Prüfung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht es auch, die wirtschaftlichen Vorteile des Abkommens von Beginn an konsequent zu nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-philipp-sahm" target="_blank">Dr. Philipp Sahm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katharina-reichert" target="_blank">Katharina Reichert</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/kevin-einert" target="_blank">Kevin Einert</a></p><p><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:14:01 +0200</pubDate>
                        <title>Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/organhaftung-ueberwachungspflicht-des-aufsichtsrats-bei-geschaeftsstillstand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Aufsichtsratsmitglieder müssen Berichte des Vorstands über die Geschäftslage auch dann einholen und prüfen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.&nbsp;Oktober 2025 klargestellt.</p><h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt</span></h3><p class="text-justify">Der Beklagte war Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt war. In den Jahren 2013 und 2014 ging die Gesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nach. Ab Ende April 2015 tätigte der Vorstand jedoch satzungswidrige Grundstücksgeschäfte. Der Kläger schloss mit der Gesellschaft zwei Grundstückskaufverträge ab, die später rückabgewickelt werden mussten, da die Gesellschaft kein Eigentum an diesen Grundstücken verschaffen konnte. Der Kläger pfändete daraufhin Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied nach §&nbsp;116 AktG i.V.m. §&nbsp;93 AktG und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Er verklagte sodann den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Zahlung von EUR&nbsp;143.255,70 nebst Zinsen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Das Urteil des BGH vom 14.10.2025 – II ZR 78/24</span></h3><p class="text-justify">Nachdem das Berufungsgericht noch entschieden hatte, dass bei Geschäftsstillstand eine Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ausreichend sei, hob der BGH das Berufungsurteil auf und bejahte die Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Die Berichtspflicht kann als zwingendes Recht weder durch die Satzung noch durch sonstige Vereinbarung eingeschränkt werden.</p><p class="text-justify">Der Aufsichtsrat muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung benötigt. Nicht ausreichend sei insbesondere, dass der Beklagte den Vorstand bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim Bäcker fragte, ob alles in Ordnung sei.&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach dem BGH sei die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden auch nicht auszuschließen. Spätestens im Juli/August 2015 hätte der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat über die Wiederaufnahme der Geschäfte im vergangenen Quartal berichten müssen. Bei ordnungsgemäßer Überwachung durch den Beklagten wäre es also möglich gewesen, die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte zu unterbinden.</p><p class="text-justify">Schließlich scheide eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht deshalb aus, weil er nach der Amtsniederlegung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder das letzte Mitglied eines –&nbsp;nach § 108 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 AktG beschlussunfähig gewordenen – Aufsichtsrat war. Im Gegenteil treffe ihn dadurch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.</p><h3 class="text-justify"><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p class="text-justify">Grundsätzlich ist der Vorstand nach §&nbsp;90 Abs. 1 S.&nbsp;1 AktG auch ohne Aufforderung des Aufsichtsrats zur Erstattung von Berichten verpflichtet. Inhalt und Periodizität der Berichte ergeben sich aus §&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AktG. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand dabei der Bericht nach §&nbsp;90 Abs. 1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AktG über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, der gemäß §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AktG regelmäßig und mindestens vierteljährlich erstattet werden muss.</p><p class="text-justify">Es ist anerkannt, dass sich Art und Intensität der vom Aufsichtsrat geschuldeten Überwachung nach der konkreten wirtschaftlichen Situation einer Aktiengesellschaft richten. Hat eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wird der Quartalsbericht des Vorstands recht knapp ausfallen können und die Prüfung durch den Aufsichtsrat wenig aufwendig sein. Der BGH stellt indes klar, dass selbst in einer solchen Situation der Vorstand von seiner Berichtspflicht nicht vollständig befreit ist.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Berichte des Vorstands muss der Aufsichtsrat in erster Linie zur Kenntnis nehmen und sorgfältig prüfen. Das kommentierte Urteil verdeutlicht aber, dass der Aufsichtsrat sich nicht damit zufriedengeben darf, die Berichte passiv abzuwarten. Im Gegenteil muss er darauf hinwirken, dass er alle Informationen erhält, die es ihm erlauben, seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Wie lange der Aufsichtsrat warten kann, bevor er den Vorstand zur Erstattung eines ausbleibenden Berichts auffordern sollte, legt die Entscheidung nicht ausdrücklich fest. Allerdings geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ein bis zwei Monate nach Ablauf des Quartals die notwendigen Informationen erlangt hätte, wenn er den Vorstand pflichtgemäß zur Erstattung der Quartalsberichte aufgefordert hätte. Es dürfte für Aufsichtsräte daher ratsamen sein, jährlich unter Beachtung von §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AktG einen Berichtskalender mit dem Vorstand abzustimmen und bei Verspätung in der Berichtserstattung unverzüglich beim Vorstand nachzufragen. Diese Nachfrage und etwaige spätere Aufforderungen sollte der Aufsichtsrat gut dokumentieren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu beachten ist, dass die Vorstandsberichte nach §&nbsp;90 Abs. 4 S.&nbsp;2 AktG "in der Regel" in Textform zu erstatten sind. Das Gesetz räumt dem Vorstand bezüglich der Form des Berichts also ein gewisses Maß an Flexibilität ein. In Ausnahmefällen kann wegen besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit eine mündliche Berichterstattung ausreichend sein, wobei der Aufsichtsrat darüber entscheidet, ob eine solche Ausnahme vorliegt. In jedem Fall muss der Bericht aber nach §&nbsp;90 Abs. 4 S.&nbsp;1 AktG den Grundsätzen einer "gewissenhaften und getreuen Rechenschaft" entsprechen. Diese Voraussetzung sah der BGH im kommentierten Urteil – wenig erstaunlich – bei zufälligen Gesprächen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker nicht als erfüllt an.</p><p class="text-justify"><i>(BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24)</i></p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne#tab3" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:06:27 +0200</pubDate>
                        <title>BGH kippt Abzug &#039;Alt für Neu&#039; bei der Mängelbeseitigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-kippt-abzug-alt-fuer-neu-bei-der-maengelbeseitigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH entschied zum Vorteilsausgleich bei Mangelbeseitigung, dass ein Abzug Neu für Alt auch dann nicht in Betracht komme, wenn sich der Mangel spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Diese Entscheidung hat auch für andere zivilrechtliche Vertragstypen Bedeutung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten um Mängelrechte eines im September 2010 errichteten Fahrsilos. Nach Abnahme des Werkes machte der Besteller zweieinhalb Jahre erhebliche Betonmängel in einem selbstständigen Beweisverfahren geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Oberfläche. Im Juli 2015 klagte er auf Zahlung eines Kostenvorschusses, Feststellung der Kostenerstattungspflicht sowie Erstattung von Sachverständigenkosten.&nbsp;</p><p>In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung urteilte das Berufungsgericht, dass auf die Mängelbeseitigungskosten ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei, da der Besteller bis zur erstmaligen Geltendmachung der Mängelbeseitigung das Bauwerk ca. 5 Jahre genutzt habe. Bei einer angenommenen gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für das Bauwerk sei deshalb ein Abzug „Alt“ gegen „Neu“ in Höhe von einem Drittel der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen.</p><p>In der Revisionsinstanz hob der Bundesgerichtshof das Urteil vollständig auf und urteilte, dass ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht käme.&nbsp;</p><h3>Übertragung des Rechtsdogmas Abzug „Alt“ gegen „Neu“ auf das Mängelbeseitigungsrecht</h3><p>Der auf Treu und Glauben basierende Grundsatz des Vorteilsausgleich soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien ermöglichen. Der Geschädigte darf mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot am Ende nicht besserstehen, als er ohne schädigendes Ereignis stünde. Er muss sich deshalb grundsätzlich Vorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des Schadensereignisses zugeflossen sind. Der Schädiger soll hingegen nicht unangemessenen entlastet werden.&nbsp;</p><p>Aus diesem Grund war auch bisher anerkannt, dass vertragswidrig durch den Unternehmer verzögerte Mängelbeseitigungsleistungen keinen Vorteilsausgleich begründen können.&nbsp;</p><h3>Abzug „Alt“ gegen „Neu“ jedenfalls nicht nach neuem Schuldrecht auf das Mängelbeseitigungsrecht zu übertragen</h3><p>Der BGH entschied nun, dass ein solcher Abzug „Alt“ gegen „Neu“ im Rahmen der werkvertraglichen Nacherfüllung generell nicht existiert, selbst dann nicht, wenn der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Der Bundesgerichtshof begründet die Abkehr von älterer Rechtsprechung mit strukturellen Änderungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.&nbsp;</p><p>Das Werkvertragsrecht unterscheidet verschiedene Rechtsfolgen, die bei dem Vorliegen eines Sachmangels greifen können. Auf der ersten Stufe steht dabei die Nacherfüllung. Der Gesetzgeber hat dabei in § 635 Abs. 2 BGB explizit vorgesehen, dass der Unternehmer alle notwendigen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung zu tragen habe. Diese gesetzgeberische Wertung spricht gegen die Annahme, dass der Besteller faktisch gezogene Nutzungsvorteile bei den Beseitigungskosten in Abzug bringen dürfe. Umgekehrt soll sich der Besteller nicht faktisch an den Mängelbeseitigungskosten beteiligen müssen.&nbsp;</p><p>Wenn ein Unternehmer zur Mängelbeseitigung eine Neuherstellung wählt, sieht das Gesetz zwar eine Rückgabe der alten Sache einschließlich etwaiger gezogener Nutzungen vor, aber keinen Vorteilsausgleich. Der Umstand, dass der Besteller jahrelang einen Gegenstand nutzen konnte, ist damit durch § 635 Abs. 4 BGB gesetzlich abschließend geregelt. Dann aber ist eine Kompensation für „Alt“ gegen „Neu“ auch in allen anderen Fällen der Mängelbeseitigung mit dem Mängelbeseitigungsrecht nicht vereinbar.</p><p>Zudem stünde ein solcher Abzug auch nicht mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs überein. Der Nacherfüllungsanspruch stellt ein modifizierter Erfüllungsanspruch dar und dient dem Äquivalenzinteresse. Bei einer mangelhaften Leistung hat der Unternehmer von vornherein kein dem Werklohn entsprechendes Werk geliefert (sog. „Äquivalenzasymetrie“). Mit der Neuherstellung des Werkes erfüllt der Unternehmer erstmalig seine Herstellungspflicht. Mithin widerspricht dies einem Abzug Alt gegen Neu, da niemals ein Gleichgewicht zwischen den beidseitigen Erfüllungsleistungen vorlag.</p><p>Unberührt und weiter möglich ist der Einwand des Unternehmers, dass bei ordnungsgemäßer Herstellung des Werkes dieses von vornherein teurer gewesen wäre (sowieso-Kosten). Das hat mit dem Vorteilsausgleich und der Frage eines Abzugs „Alt“ gegen „Neu“ nichts gemein.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung ist im Ergebnis überzeugend, da es Rechtssicherheit bei den bislang schwierigen Abgrenzungsfragen zum Vorteilsausgleich entfallen lässt. Es stärkt die Rechte des Bestellers bei der Mängelbeseitigung, gerade bei langwierigen Verfahren. Die Begründung des Bundesgerichtshofs erscheint aber nicht zwingend. Auch im alten Schuldrecht war das Äquivalenzinteresse von dem Integritätsinteresse zu unterscheiden, so dass der auf Treu und Glauben beruhende Vorteilsausgleich auch schon damals einen angemessenen Ausgleich der Parteiinteressen bewirken sollte.</p><p>Die Entscheidung lässt sich neben dem Werkvertragsrecht auch auf das Kaufrecht übertragen. Dabei wird mit Blick auf das Wahlrecht des Verkäufers bzw. des Unternehmers zukünftig genau abzuwägen sein, ob im Rahmen der Nacherfüllung eine tatsächliche Beseitigung oder eine Neulieferung der Sache vorzunehmen ist. Im letzteren Fall kann der Unternehmer bzw. Verkäufer sich auf die Rechtsfolgen des Rücktrittes inklusive des Nutzungsersatzes berufen (§&nbsp;439 Abs. 6, § 635 Abs. 2 BGB). Wenn er die tatsächliche Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung wählt und nur diese im Rahmen der Nacherfüllung möglich ist, dann erfolgt jedenfalls keine Kompensation. Da der Bundesgerichtshof seine Argumentation ausdrücklich aus dem Schadenersatzrecht ableitet, könnte der Vorteilsausgleich auch in anderen Fällen im Einzelfall neu zu betrachten sein.&nbsp;</p><p><i>BGH, Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-hipke" target="_blank">Dr. Andreas Hipke</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 08:40:52 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH-Urteil: Unternehmen haften direkt für Geldwäsche - ohne Täter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-unternehmen-haften-direkt-fuer-geldwaesche-ohne-taeter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Haftung von Unternehmen bei Geldwäscheverstößen wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 29.01.2026 (Az. C-291/24) erneut verschärft. Unternehmen können nun direkt sanktioniert werden, ohne dass eine schuldige Einzelperson identifiziert werden muss. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis und macht funktionierende Compliance-Systeme unverzichtbar.&nbsp;&nbsp;</p><h3>Das Urteil des EuGH - Organisationsversagen im Fokus</h3><p>Mit seinem aktuellen Urteil hat der EuGH das "Beschuldigten -Erfordernis" gekippt. Bisher war es in der Praxis – beispielsweise in Österreich –, oft notwendig, einer natürlichen Person zunächst ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, bevor das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden konnte. Diese Hürde entfällt nun. Der Gerichtshof argumentiert, dass die EU-Geldwäsche-Richtlinie (RL-EU 2015/849) wirksame Sanktionen direkt gegen die Verpflichteten - also auch juristische Personen - verlangt. Ein reines Kontroll- oder Organisationsversagen reicht für eine Sanktionierung aus.</p><p>Der Entscheidung ging eine Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts voraus. Das Gericht hatte Zweifel, ob das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ("FM-GwG") mit der EU-Geldwäsche-Richtlinie vereinbar ist. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob nach dem FM-GwG eine Geldstrafe direkt gegen eine juristische Person verhängt werden kann, auch wenn die konkret handelnde, verantwortliche Person nicht ermittelt oder benannt wird.&nbsp;</p><p>Der EuGH entschied, dass die EU-Geldwäsche-Richtlinie ein solches Erfordernis nicht vorsehe. Die Richtlinie sei im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit auszulegen – also so, dass ihre Ziele nicht nur formal, sondern tatsächlich erreicht werden und nationale Vorschriften oder Praktiken ihre Umsetzung weder vereiteln noch verhältnismäßig erschweren. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person könne nicht davon abhängen, dass zuvor die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person festgestellt werde. Die Richtlinie steht damit einer nationalen Regelung entgegen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person ein solches Erfordernis vorsehe.&nbsp;</p><h3>Spannung zwischen EU-Recht und deutschem Haftungsmodell&nbsp;</h3><p>Die EU-Geldwäscherichtlinie ist in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt, wobei § 56 GwG die maßgeblichen Sanktionstatbestände enthält. Ein Unternehmensverschulden ist dem deutschen Recht jedoch fremd. Daraus ergeben sich Spannungen zwischen dem nationalen Haftungsmodell und den unionsrechtlichen Vorgaben, wie sie der EuGH aus der Richtlinie ableitet. Der EuGH stellt ausschließlich auf ein Verschulden des Unternehmens als solches ab, ohne eine individuelle Zurechnung zu verlangen. Es bleibt daher unklar, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des EuGH auf die Haftung von Unternehmen im deutschen Recht haben wird.&nbsp;</p><h3>Praktische Auswirkungen für Unternehmen – Compliance als Schlüssel</h3><p>Die EuGH-Entscheidung ist in ihrer Kernaussage auf das deutsche Recht übertragbar und löst weitreichende Folgefragen aus. Eine richtlinienkonforme Auslegung müsste das gesamte Sanktionsrechtssystem in den Blick nehmen.&nbsp;</p><p>Unternehmen stellt die Entscheidung vor neue Herausforderungen. Ein funktionierendes Compliance-System ist nun noch entscheidender, um Sanktionen zu vermeiden. Es reicht nicht mehr, Verantwortlichkeiten nur auf dem Papier zu delegieren. Stattdessen müssen Firmen nachweisen können, dass ihre internen Überwachungssysteme in der Praxis wirken. Klare Verantwortlichkeiten und Schulungen für Mitarbeitende sind essenziell. Ein Organisationsverschulden kann dem Unternehmen nun direkt zugerechnet werden, auch wenn kein "Einzeltäter" gefunden wird. Nach dem EuGH-Urteil ist häufiger mit Sanktionen zu rechnen. Wer funktionierende Kontrollmechanismen nachweisen kann, hat wenig zu befürchten. Wer hier Lücken aufweist, riskiert empfindliche Strafen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jessica-schneeberger" target="_blank">Jessica Schneeberger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 14:39:44 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf für eine Außenprüfungsordnung veröffentlicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-fuer-eine-aussenpruefungsordnung-veroeffentlicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zahlreiche gesetzliche Neuerungen sowie die Vorgabe einer zeitnahen und risikoorientierten Außenprüfung haben eine Überarbeitung der derzeit geltenden Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15. März 2000 erforderlich gemacht. Neu eingeführte Instrumente, wie die Rahmenvereinbarung für die Außenprüfung oder das qualifizierte Mitwirkungsverlangen, finden in der BpO bisher keine Erwähnung. Aufgrund des erheblichen Umfangs der Änderungen wird die Verwaltungsvorschrift vollständig neu gefasst.&nbsp;</p><p>Um die Anwendbarkeit auf alle Außenprüfungen zu unterstreichen, erfolgt in diesem Zuge die Umbenennung in "Außenprüfungsordnung (ApO)". Regelungen, die in den besonderen Formen der Außenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bzw. der Lohnsteuer-Außenprüfung, keine Anwendung finden, sind in § 1 Abs. 2, 3 ApO-E aufgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs für eine ApO-E gegenüber der derzeit geltenden BpO.</p><h3>Risikoorientiertes Vorgehen bei der Fallauswahl und in der laufenden Prüfung</h3><p>§ 2 ApO-E sieht vor, dass die Fälle für die Außenprüfung zukünftig risikoorientiert ausgewählt werden sollen. Folgerichtig ist vorgesehen, dass auch bei Großbetrieben von einer Anschlussprüfung abgesehen werden kann, wenn eine solche Prüfung bspw. aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen Außenprüfungen nicht erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 1 ApO-E).</p><p>Inhaltlich sollen sich Außenprüfungen auch unter der neuen ApO-E auf Sachverhalte erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder sonstigen für den Fiskus nachteiligen Auswirkungen führen können. Hierbei werden künftig auch Erkenntnisse aus (internationalen) Risikobewertungsverfahren (§ 89b AO) berücksichtigt.&nbsp;</p><h3>Teilprüfungsbericht</h3><p>Bei Steuern, für die nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein Prüfungsbericht ergangen ist. So kann frühzeitig Rechtssicherheit in Bezug auf die steuerliche Beurteilung einzelner Sachverhaltskomplexe während der laufenden Außenprüfung hergestellt werden. Die Erteilung eines Teilabschlussbescheids erfolgt auf der Grundlage eines Teilprüfungsberichts. § 13 Abs. 1 ApO-E bestimmt, dass Teilprüfungsberichte, auf die ein Teilabschlussbescheid folgt, als solche zu bezeichnen sind und dies im Bericht entsprechend kenntlich zu machen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Prüfungsbericht auch für den Teilprüfungsbericht.</p><h3>Zeitnahe Außenprüfung</h3><p>Die Vorschriften des § 4a BpO über die zeitnahe Außenprüfung entfallen. Zeitnähe soll künftig erreicht werden, indem die Ablaufhemmung für das Ende der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung endet, soweit keine anderweitige Ablaufhemmung greift.&nbsp;</p><p>Rangfolge für den Ort der Prüfung</p><p>Die bisherige Nachrangigkeit der Prüfung an Amtsstelle gegenüber der Prüfung in den Wohnräumen entfällt. Die Prüfung in Kanzleiräumen ist weiterhin durch die Möglichkeit der Prüfung an einem "anderen Prüfungsort" umfasst (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ApO-E).&nbsp;</p><h3>Rahmenvereinbarungen für die Mitwirkung nach § 200 AO</h3><p>Bei einer Außenprüfung treffen den Steuerpflichtigen umfangreiche Mitwirkungspflichten nach § 200 AO ff. Um diese Mitwirkungspflichten zu erfüllen, kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen Rahmenvereinbarungen treffen (§ 199 Abs. 2 AO). Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO unterbleibt, sofern der Steuerpflichtige die Rahmenvereinbarung erfüllt.</p><p>Die Rahmenvereinbarungen sollen Außenprüfungen beschleunigen. Sie binden grundsätzlich alle Beteiligten einer Außenprüfung. § 8 ApO-E benennt beispielhaft mögliche Gegenstände der Rahmenvereinbarungen, wie die Festlegung des Ablaufplans und der Kommunikationsformen für die Prüfung. Auch werden bestimmte Regelungsgegenstände von der Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen. So kann nicht vereinbart werden, auf eine Betriebsbesichtigung zu verzichten.&nbsp;</p><h3>Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen</h3><p>Mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen kann der Außenprüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld gegen Steuerpflichtige festsetzen, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Wird ein solches Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt, so verlängert sich die Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist der Steuern, die Gegenstand der Außenprüfung ist. § 9 Abs. 4 ApO-E konkretisiert die Voraussetzungen, die für den Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens nach § 200a AO erfüllt sein müssen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einer erstmaligen Aufforderung zur Mitwirkung nach § 200 AO zunächst nicht nachgekommen und sodann erneut zur Abgabe der angeforderten Unterlagen oder Auskünfte mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens aufgefordert worden ist. Als erstmalige Aufforderung gilt bereits ein Vorlageverlangen in der Prüfungsanordnung. Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, das die Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an der Außenprüfung erfordert, erlässt die zuständige Landesfinanzbehörde in Absprache mit dem BZSt (§ 24 Abs. 4 ApO-E).</p><h3>Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung</h3><p>Bei koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfungen werden mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten unter einheitlicher Prüfungsleitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten geprüft. Bereits seit dem 1. Januar 2024 war die Vornahme koordinierter Lohnsteuer-Außenprüfungen für die Finanzämter in bestimmten Fällen verpflichtend. § 21 ApO-E konkretisiert Anwendungsfälle für koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen. Dazu zählen Konzerne im Sinne des § 18 AktG sowie einzelne Unternehmen mit Außenumsätzen von mindestens EUR 50 Mio. und mindestens 10.000 Arbeitnehmern. Die Prüfung lohnsteuerlicher Betriebsstätten im Wege der koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfung steht den Finanzämtern darüber hinaus auch in anderen Fällen offen. Die jeweils prüfungsleitende Stelle stimmt sich mit der für die Konzernbetriebsprüfung leitenden Stelle ab und tauscht relevante Prüfungsfeststellungen aus (§ 21 Abs. 4 ApO-E).&nbsp;</p><h3>Konzernprüfung</h3><p>Konzernprüfungen sind gem. § 14 Abs. 1 ApO-E bei Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 AktGgehören, vorzunehmen, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen insgesamt mindestens EUR 50 Mio. im Jahr betragen. Dies stellt eine erhebliche Erhöhung der Schwelle für die Konzernprüfung dar, die nach der BpO bereits bei einem Außenumsatz von EUR 25 Mio. erreicht war. Darüber hinaus sieht der Entwurf der ApO vor, die Position des leitenden Konzernprüfers zu stärken. Dieser stellt Richtlinien für die Prüfung auf, die für alle beteiligten Prüfenden verbindlich sind (§ 17 ApO-E). Gegenstand der Richtlinien kann bspw. der Zeitplan für den Abschluss der Prüfung sein.&nbsp;</p><h3>Übergang zum Strafverfahren</h3><p>Falls sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, kann jeder mit der Sache betraute Amtsträger ein Strafverfahren einleiten, sofern die Einschaltung der für die Bearbeitung der Straftat zuständigen Stelle im Ausnahmefall nicht möglich ist (§ 11 ApO-E). Den Außenprüfer treffen dann die mit der Einleitung des Strafverfahrens verbundenen Belehrungspflichten (siehe auch Abschnitte 27 und 31 AStBV). § 11 ApO-E übernimmt diese Belehrungspflichten durch den Außenprüfer, die in der bisherigen Fassung des § 10 BpO keine Erwähnung fand.&nbsp;</p><p>Außenprüfungen können jederzeit in ein Ermittlungsverfahren kippen. Steuerpflichtige sollten einen Rechtsbeistand kontaktieren, wenn sie als Beschuldigte belehrt werden und nicht unverändert bei der Außenprüfung mitwirken.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-poertge" target="_blank">Dr. Jochen Pörtge</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-jasch" target="_blank">Christian Jasch</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 15:01:07 +0200</pubDate>
                        <title>Chinas neue Gegensanktionsregeln: Wachsende Risiken für global tätige Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chinas-neue-gegensanktionsregeln-wachsende-risiken-fuer-global-taetige-unternehmen</link>
                        <description>Chinas neue Gegensanktionsregeln (Verordnungen Nr. 834 &amp; 835) verschärfen den Rechtskonflikt für international tätige Unternehmen: Lieferketten-Audits, Sanktionen &amp; Compliance können kollidieren – mit wachsendem Risiko auch für Manager vor Ort.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Am <strong>7. April 2026</strong> hat der Staatsrat der VR China zwei neue Verordnungen zum Thema Gegensanktionen verkündet:</p><ul style="margin-left:13px;"><li data-list-item-id="e1ce9ed83a0734cd614170bfc1fa9074d"><p class="text-justify"><span><strong>Regulations on the Security of Industrial and Supply Chains&nbsp;</strong>(Verordnung Nr. 834)&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="eda17abbb0b36b1cc30daaea5e8139082"><p class="text-justify"><span><strong>Regulations on Counteracting Unjustified Foreign Extraterritorial Jurisdiction</strong> (Verordnung Nr. 835)</span></p></li></ul><p class="text-justify">Beide Verordnungen sind mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und erweitern den seit 2020 entwickelten Rechtsrahmen, mit dem China auf wirtschaftlichen und politischen Druck aus dem Ausland reagiert. Der bisherige Rechtsrahmen bis zum Erlass der Verordnungen Nr. 834, 835 umfasste u.a.:&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e59ce5648e3f904da11f3a03a670d8516"><p class="text-justify"><span><strong>Provisions on Unreliable Entity List (UEL)</strong>, MOFCOM-Verordnung vom <strong>September 2020</strong>; die UEL ist ein außenwirtschafts-/sicherheitspolitisches Instrument um ausländische Organisationen und Einzelpersonen zu sanktionieren, die aus Sicht Chinas die nationale Souveränität, Sicherheit oder Entwicklungsinteressen gefährden bzw. chinesische Unternehmen diskriminieren oder ihnen aus nicht marktwirtschaftlichen Gründen Schaden zufügen (z. B. Lieferstopps) oder gegen geltende Handelsprinzipien verstoßen. Die Sanktionen im Rahmen der UEL umfassen Im-/Exportverbote, Investitionsverbote, Einreisebeschränkungen für Personal, den Widerruf von Arbeits-/Aufenthaltsgenehmigungen und Geldstrafen.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e35426e853c1f733ab7b0af262d5dbc7f"><p class="text-justify"><span><strong>Rules on Counteracting Unjustified Extraterritorial Application of Foreign Legislation and Other Measures (Blocking Rules)</strong>, MOFCOM-Verordnung vom <strong>Januar 2021;&nbsp;</strong>Regelungsgegenstand ist der Schutz chinesischer Unternehmen und Bürger vor extraterritorialer Anwendung ausländischer Gesetze und die Ergreifung von Maßnahmen durch China gegen ausländische Vorschriften, die außerhalb eines ausländischen Staatsgebiets wirken (extraterritorial) und chinesische Parteien in ihren normalen Geschäftsaktivitäten beeinträchtigen.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Blocking Rules richten sich nicht direkt gegen bestimmte Organisationen, sondern gegen Gesetze, Sanktionen, Embargos oder Exportkontrollen von Drittstaaten, die auch Unternehmen außerhalb des jeweiligen Drittstaats zur Einhaltung zwingen und die von China als „ungerechtfertigt“ angesehen werden. Adressaten sind Organisationen und Personen in China, die solchen ausländischen Vorschriften unterliegen. Die Blocking Rules sehen insbesondere vor:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="eebdc2bba7624dfcb759a7f816c8f1b7e"><p class="text-justify"><span>Meldepflicht: Betroffene müssen melden, wenn sie durch ausländische extraterritoriale Vorschriften beeinträchtigt werden.</span></p></li><li data-list-item-id="e7acad91644abcf7c8323244138a7cba5"><p class="text-justify"><span>Untersagungsverfügung: chinesische Behörden können anordnen, dass die betroffenen ausländischen Vorschriften nicht befolgt werden dürfen.</span></p></li><li data-list-item-id="ecafa332ef7764b869b2e5ad902e4e1de"><p class="text-justify"><span>Zivilklagen: Betroffene können Schadensersatz vor chinesischen Gerichten verlangen, wenn ihnen durch die Anwendung solcher ausländischen Regeln ein Schaden entsteht.</span></p></li><li data-list-item-id="ec2727031c801fa61b6e6a3b57e74caee"><p class="text-justify"><span>Ausnahmemöglichkeiten: Unternehmen können eine Genehmigung zur Befolgung der ausländischen Vorschriften beantragen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="eb0ac6818cd1b6006d68d4b654f1b3346"><p class="text-justify"><span><strong>Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL)</strong> des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses der VR China vom <strong>Juni 2021</strong>; das AFSL ist die zentrale Rechtsnorm für Maßnahmen Chinas gegen diskriminierende oder völkerrechtswidrige Sanktionen ausländischer Staaten. Konkret erfasst das Gesetz Sanktionen von Drittstaaten, die sich gegen China, chinesische Organisationen oder Bürger richten, und als Einmischung in innere Angelegenheiten oder als Verstoß gegen das Völkerrecht gewertet werden. Das AFSL richtet sich gegen:</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e764ad1b208038f8bf8149af77ea99c45"><p class="text-justify"><span>Ausländische Staaten und deren Behörden.</span></p></li><li data-list-item-id="e9efd8447fe33153cdf49e5af032c5b73"><p class="text-justify"><span>Organisationen und Personen, die an der Verhängung oder Umsetzung von Sanktionen gegen China beteiligt sind oder diese Sanktionen unterstützen oder durchsetzen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Das AFSL sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="e509b90049e8b3de1394cac1eb80999c4"><p class="text-justify"><span>Sanktionsliste: Aufnahme von Personen/Organisationen, die an ausländischen Sanktionen beteiligt sind.</span></p></li><li data-list-item-id="e6bbf220c176838c2f3e593adee5dc95f"><p class="text-justify"><span>Gegenmaßnahmen, z. B. Einreiseverbote, Einfrieren von Vermögenswerten in China, Verbot von Geschäften mit chinesischen Partnern, sonstige notwendige Maßnahmen.</span></p></li><li data-list-item-id="ef55063b1d43b4714c043c32c88fad42a"><p class="text-justify"><span>Erweiterter Anwendungsbereich zur Erstreckung von Maßnahmen auf verbundene Unternehmen und Familienangehörige.</span></p></li><li data-list-item-id="e952744f316cdeed92d7eadb6e3d2552e"><p class="text-justify"><span>Durchsetzungspflichten: Organisationen und Personen in China müssen die chinesischen Gegenmaßnahmen einhalten.</span></p></li><li data-list-item-id="ef57e6ea25874d219276f84003ac8b8d1"><p class="text-justify"><span>Zivilklagen: Betroffene können vor chinesischen Gerichten Schadensersatz verlangen, wenn sie durch die Umsetzung ausländischer Sanktionen geschädigt werden.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="ecbb5a9372d39873501b96cfdc3b87404"><p class="text-justify"><span><strong>AFSL Implementing Regulations</strong> des Staatsrats der VR China vom <strong>März 2025</strong>; Regelungsgegenstand ist die Konkretisierung, Verfahrensgestaltung und Erweiterung der staatlichen Befugnisse zur Durchführung von Maßnahmen nach dem AFSL. Die Ausführungsbestimmungen präzisieren und erweitern im AFSL allgemein genannte Maßnahmen, insbesondere:</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e3c592cc35aaa32378c5919fb72baaefa"><p class="text-justify"><span>Einziehung, Beschlagnahme und Einfrieren verschiedenster Vermögenswerte (inkl. Finanzwerte, IP-Rechte etc.).</span></p></li><li data-list-item-id="e16ac2a16a3a8adee0ee98db78dba0bfb"><p class="text-justify"><span>Verbot oder Beschränkung von Transaktionen und Kooperationen (auch sektorübergreifend, z. B. Handel, Bildung, Technologie).</span></p></li><li data-list-item-id="ea856f582caf539d5b74b846b88d1bf25"><p class="text-justify"><span>Möglichkeit „sonstiger notwendiger Maßnahmen“ (Generalklausel).</span></p></li></ul><p class="text-justify">Ein weiterer zentraler Gegenstand ist die institutionelle und prozessuale Gestaltung:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="eba2a3218171a543533b4f4016a5ece13"><p class="text-justify"><span>Zuständigkeiten verschiedener Behörden (z. B. Außen-, Handels-, Sicherheitsbehörden) werden konkret verteilt.</span></p></li><li data-list-item-id="e489b5448aae66612a8f075cdddd9e677"><p class="text-justify"><span>Einführung bzw. Präzisierung von Ermittlungsbefugnissen (Untersuchungen, Beweiserhebung), Entscheidungsverfahren (Listung, Maßnahmenanordnung) und Koordinationsmechanismen zwischen Behörden.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren ferner die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sanktionsliste des AFSL und die Einbeziehung von verbundenen Organisationen und unterstützenden Akteuren und erweitern damit den Adressatenkreis des AFSL und die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken für (insbesondere international tätige) Unternehmen.</p><p class="text-justify"><strong>Neue Verordnungen Nr. 834, 835</strong></p><p class="text-justify">Zu dem oben dargestellten bestehenden Rechtsrahmen sind nun die beiden Verordnungen Nr. 834 und 835 im <strong>April 2026</strong> hinzugekommen, die teils neue Instrumente vorsehen und teils eine Konsolidierung bestehender Mechanismen regeln.</p><ul><li data-list-item-id="e125fcd07b92dc123f2d410c102387dfd"><p class="text-justify"><span><u>Was ist neu:</u></span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="ed6a4bb292736e90ec25f253bea82ff26"><p class="text-justify"><span>Informationsbeschaffung bei Lieferketten-Audits: Es ist Organisationen untersagt, innerhalb Chinas lieferkettenbezogene Untersuchungen oder Informationsbeschaffungen durchzuführen, die gegen chinesische Vorschriften verstoßen. Da die Formulierung weit gefasst ist, kann sie potenziell u.a. folgende Aktivitäten zu erfassen: ESG-Audits (z. B. zu Zwangsarbeit oder zur Erfassung des CO₂-Fußabdrucks); Lieferketten-Mapping, das kritische Knotenpunkte, Kapazitäten oder Substitutionsstrategien identifiziert; Fragebögen oder Vor-Ort-Inspektionen chinesischer Lieferanten durch ausländische Einheiten. Es besteht ferner das Risiko, dass diese aus Verordnung Nr. 834 resultierende Einschränkung ggf. mit Sorgfaltspflichten ausländischer Unternehmen kollidiert, die sich aus EU/US Lieferkettenverpflichtungen ergeben.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ed3f9da2c931942bd7813890a2697d862"><p class="text-justify"><span>Gefahr eines Schadens genügt: chinesische Behörden können Untersuchungen einleiten und Maßnahmen ergreifen, wenn ausländische Organisationen oder Personen „normale Transaktionen unterbrechen“ oder „diskriminierende Maßnahmen“ gegenüber chinesischen Geschäftspartnern ergreifen und ein solches Verhalten erhebliche Schäden für die Sicherheit der Lieferketten Chinas verursachen oder verursachen können. Obwohl die Einhaltung ausländischer Sanktionen oder Exportkontrollen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Regelung weit genug gefasst, um potenziell auch unternehmerische Entscheidungen zu erfassen, z.B. die Beendigung von Lieferbeziehungen oder die Aussetzung von Transaktionen mit chinesischen Geschäftspartnern, insbesondere wenn solche Maßnahmen als Reaktion auf ausländische regulatorische Anforderungen erfolgen. Die chinesischen Gegenmaßnahmen können auch auf von ausländischen Organisationen kontrollierte Einheiten Anwendung finden und damit potenziell Beteiligungsgesellschaften weltweit erfassen.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e4abc6caadae7320fc11434e6e2b63fae"><p class="text-justify"><span>Malicious Entity List (<strong>MEL</strong>) und Durchgriffsregeln: Die Qualifizierung als „malicious entity“ (also schädliche Organisation) ist neu. Damit gemeint sind Organisationen, die ausländische und aus Chinas Sicht unzulässige extraterritoriale Maßnahmen fördern oder an deren Umsetzung mitwirken. Durch die Einbeziehung des Begriffs „fördern“ erweitert sich der Kreis sanktionierbarer Handlungen über die direkte Umsetzung hinaus auf Unterstützungs- oder Befürwortungshandlungen. Außerdem wird der Anwendungsbereich auf solche Organisationen ausgedehnt (Durchgriff), die von den in der MEL genannten Organisationen kontrolliert werden oder an diesen beteiligt sind.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ec63fb68f38994fa3b09ff879e577d229"><p class="text-justify"><span>Chinas Geltendmachung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit: China behält sich das Recht vor, die eigene Gerichtsbarkeit über exterritoriale Handlungen mit einem angemessenen Bezug zu China auszuüben. Damit bewegt sich China weg von einer eher defensiven Blockade gegen extraterritoriale Verfügungen hin zu pro-aktiven Handlungen der eigenen Gerichtsbarkeit bei der Festlegung der Zuständigkeiten für Handlungen im Ausland. In der Praxis kann dies die Erstreckung chinesischer Entscheidungen auf das Ausland bedeuten, wenn die Auswirkungen auf chinesische Unternehmen oder Interessen als ausreichend verbunden angesehen werden.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ecaed04b45da7f36c4da3b25ad15730b1"><p class="text-justify"><span>Strafrechtliche Haftung: Verordnung Nr. 835 verweist ferner auf strafrechtliche Haftungen von Personen, die gegen die darin genannten Normen verstoßen und erweitert somit den Haftungsrahmen über die bisherigen Verwaltungsmaßnahmen hinaus.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e633893528c6f09a970c502969208cc5e"><p class="text-justify"><span><u>Was wurde konsolidiert/angepasst:</u></span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="ef1b20acb2db2cd14aeda4c34e8e4a27a"><p class="text-justify"><span>Die Konsequenzen für gelistete Einrichtungen (Handelsbeschränkungen, Einfrieren von Vermögenswerten, Visumsverbote, etc.) bleiben in der UEL, dem AFSL und der neuen MEL weitgehend identisch.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ece1203ab010be61c984e2b3fa1d087d1"><p class="text-justify"><span>Verordnung Nr. 834 verlangt, dass Organisationen und Personen in China die von der chinesischen Regierung ergriffenen Gegenmaßnahmen streng umsetzen. Damit bleiben in China ansässige Tochtergesellschaften und Führungskräfte ausländischer Unternehmen verpflichtet, chinesische Gegenmaßnahmen einzuhalten, selbst wenn diese in direktem Widerspruch zu ausländischen Sanktionen oder globalen Compliance-Richtlinien stehen.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e6e1d005eaafa62282d35d274d69a53e5"><p class="text-justify"><span>Das Kernverbot der Befolgung ausländischer Maßnahmen besteht bereits seit den Blocking Rules von MOFCOM und wird nun auch durch Durchsetzungsverbotsverfügungen des Justizministeriums umgesetzt.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ecaee75299f24b40cef7a02d4d0346013"><p class="text-justify"><span>Das aus dem AFSL und den Blocking Rules erwachsene Recht chinesischer Unternehmen, Parteien zu verklagen, die ausländische Maßnahmen befolgen, wird bekräftigt.</span></p></li></ul><p></p><p class="text-justify"><strong>Ausblick und Handlungsempfehlungen</strong></p><p class="text-justify">Das Instrumentarium unter den oben genannten Normen wirkt kumulativ, d.h. dass ein bestimmtes Tun Sanktionen durch verschiedene Behörden in China auslösen kann. Ferner steigt das Risiko, dass Geschäftsentscheidungen in China direkt mit ausländischen Compliance-Verpflichtungen kollidieren: z.B. kann die Kündigung eines Vertrags mit einem chinesischen Lieferanten zur Einhaltung von US-Exportkontrollen gleichzeitig einen Eintrag in die UEL und Maßnahmen nach dem AFSL auslösen als auch Untersuchungen nach Verordnung Nr. 834 und Maßnahmen im Rahmen extraterritorialer Gerichtsbarkeit nach Verordnung Nr. 835 sowie Zivilklagen durch die gekündigte Partei. Das heißt dass Handlungen immer in der Gesamtschau der bestehenden Regularien betrachtet werden müssen und nicht nur unter einem Teil der Normen.&nbsp; In entsprechend gelagerten Fällen sollte man ferner überlegen, ob z.B. statt einer Kündigung eine anderweitige Anpassung/Aussetzung des Vertrages in Frage kommt.</p><p class="text-justify">Verordnung Nr. 835 enthält Bestimmungen, die auf eine mögliche strafrechtliche Haftung nach geltendem Recht verweisen und erweitert damit die Haftung über bis dato vorgesehene Verwaltungsstrafen und Ausreiseverbote und verschärft das persönliche Risiko für Führungskräfte in China. Falls ein solches Risiko identifiziert wird, sollte das entsprechend exponierte Personal von Reisen nach China absehen.</p><p>Es bestehen deutliche Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung der oben genannten Rechtsnormen: so bleibt z.B. unklar unter „Störung normaler Transaktionen“ zu verstehen ist, wo die Grenzen „unzulässiger extraterritorialer Zuständigkeit“ verlaufen und was unter „Förderung“ im Zusammenhang mit der MEL zu qualifizieren ist. Im schlimmsten Fall könnte eine öffentliche Fürsprache, Lobbyarbeit oder das Drängen von Branchenkollegen, Beziehungen zu chinesischen Unternehmen abzubrechen als „Förderung“ angesehen werden, selbst wenn diesem Ansinnen keine direkte Umsetzung folgt.&nbsp;</p><p>Daher sollten in China tätige Unternehmen genau verfolgen, wie sich die Umsetzung der Vorschriften zukünftig entwickelt. Schon jetzt ist diesbezüglich festzustellen, dass Chinas Durchsetzung von Gegenmaßnahmen zunehmend operative Praxis wird, wie u.a. die Zunahme der Eintragungen in der UEL und der AFSL-Sanktionsliste erkennen lässt: die UEL ist Ende 2020 eingeführt worden, bis Februar 2023 gab es keinerlei Einträge, im Jahr 2024 drei Einträge und im Jahr 2025 schon 67 Einträge und bis 2025 sind über 100 Eintragungen in der ASFL-Sanktionsliste des AFSL bekannt.Dass auch von der Möglichkeit der Zivilklagen nach dem AFSL/Blocking Rules Gebrauch gemacht wird, zeigen entsprechend publizierte Fälle.&nbsp;</p><p class="text-justify">Da Verordnung Nr. 834 neue Beschränkungen für die Erhebung von Informationen zu Lieferketten vorsieht, kann die Durchführung von ESG-, Zwangsarbeits- oder Lieferketten-Audits in China zur Einhaltung von EU/US Lieferkettenverpflichtungen im Widerspruch zu den Beschränkungen der Informationserhebung nach Verordnung Nr. 834 stehen. Daher sollten Lieferketten Audits entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden.<strong>&nbsp;</strong></p><p>Pauschale Unternehmensrichtlinien, die automatisch die Einhaltung ausländischer Sanktionen in allen weltweiten Geschäftsbereichen (einschließlich chinesischer Tochtergesellschaften) vorschreiben, könnten gemäß Verordnung Nr. 835 als „Umsetzung“ oder „Förderung“ einer unzulässigen extraterritorialen Gerichtsbarkeit angesehen werden und sollten ggf. entsprechend angepasst werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a></p><h5><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 13:57:42 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Celle zu Rahmenvereinbarungen: Risiko ja – Roulette nein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-celle-zu-rahmenvereinbarungen-risiko-ja-roulette-nein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Rahmenvereinbarungen versprechen insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Beschaffungsleistungen administrative Entlastung. Sie können die Effizienz steigern, für eine feste Laufzeit Preise und Konditionen weitestgehend sichern und Planungssicherheit sowie Flexibilität ermöglichen. Damit dieser Rahmen jedoch nicht wackelt, gilt es das Gleichgewicht zwischen größtmöglicher Flexibilität für den Auftraggeber und den zumutbaren bieterseitigen Kalkulationsrisiken in Rahmenvereinbarungen zu wahren, wie der Beschluss des OLG Celle vom 2. Dezember 2025 (13 Verg 8/25) verdeutlicht.</p><h3 style="margin-left:0px;"><strong>Sachverhalt</strong></h3><p>In dem gegenständlichen Vergabeverfahren beabsichtigte das Land Niedersachsen zur Förderung der Kreisfeuerwehrbereitschaften die Beschaffung von Löschgruppenfahrzeugen. Dafür sollte ein Rahmenvertrag mit dem Landesbetrieb Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) geschlossen werden, aus dem sich sowohl Land als auch Gebietskörperschaften bedienen können.</p><p>Die Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 48 Monaten sah eine Beschaffung von maximal 120 Fahrzeugen vor, von denen hinsichtlich 22 landeseigenen Löschgruppen eine Abrufverpflichtung bestand. Die Lieferung von 30 Fahrzeugen pro Jahr bei einer Lieferfrist von 18 Monaten pro Löschfahrzeug war sicherzustellen. Die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist bei ungewöhnlich vielen Bestellungen in kurzer Zeit wurde nur unverbindlich in Aussicht gestellt. Das Zuschlagskriterium war ausschließlich der Preis. Eine Losvergabe unterlieb mit dem Hinweis auf § 97 Abs. 4 GWB aus wirtschaftlichen Gründen.</p><p>Die Antragsstellerin hielt die Ausschreibung unter anderem für vergaberechtswidrig, da sie bei einer garantierten Inanspruchnahme von nur 22 der 120 Fahrzeuge rund 20 % ihrer jährlichen Produktionskapazitäten für vier Jahre freihalten müsse, ohne sich sicher sein zu können oder auch nur einen kaufmännisch vertretbaren Ansatz zu haben, diese Freihaltekosten in den Angebotspreis einzukalkulieren.</p><p>Der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Lüneburg war hinsichtlich dieses Vorbringens erfolglos, weshalb sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Celle wandte.</p><h3 style="margin-left:0px;"><strong>Entscheidung</strong></h3><p>Mit Erfolg! Der Vergabesenat stellte fest, dass die Antragsgegnerin das in Aussicht genommene Auftragsvolumen nicht ausreichend genau ermittelt und damit den Anforderungen des § 21 Abs. 1 S. 2 VgV nicht genügt hat. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb neben den verpflichtend abzurufenden 22 landeseigenen Feuerwehrlöschfahrzeugen und dem weiteren Volumen von rund 52 Fahrzeugen aufgrund unverbindlicher Interessenanmeldungen einer entsprechenden Anzahl von Kommunen weitere 46 von 409 Kommunen sich während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung entscheiden würden, ein Löschgruppenfahrzeug aus der Rahmenvereinbarung zu erwerben.</p><p>Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV ist bei einer Rahmenvereinbarung das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben ist. Zwar ist der voraussichtliche Bedarf grundsätzlich nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren festzulegen, wofür auch die Schätzung auf Grundlage von Erfahrungswerten ausreichend sein kann. Eine Höchstgrenze sei jedoch stets festzulegen. Zwar erkannte das Gericht an, dass Rahmenvereinbarungen stets Ungewissheiten über Leistungsvolumen und Zeitpunkt der Leistungserbringung beinhalten und die mit den Ungewissheiten verbundenen Kalkulationsrisiken typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Es gebe allerdings Umstände, in denen im Einzelfall aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus § 97 Abs. 1 S. 2 GWB ein Verbot unzumutbarer Belastungen abzuleiten sei; dieses sei auch bei der Auslegung des Umfangs der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV erforderlichen Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Interessen der Bieter und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall ist daher zu ermitteln, so das OLG Celle, ob einem Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht möglich oder unverhältnismäßig erschwert sei, wodurch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt, welcher zur Unzulässigkeit der Rahmenvereinbarung führt.</p><p>Nach Feststellungen des Gerichts lasse sich nur ein dokumentierter Beschaffungsbedarf von 22 landeseigenen Fahrzeugen und ein möglicher kommunaler Beschaffungsbedarf von bis zu 52 Fahrzeugen nachvollziehen. Zugleich verlange die Rahmenvereinbarung von Bietern, einen nicht nur unerheblichen Teil der Produktionskapazitäten für den Fall des Abrufs von Fahrzeugen freizuhalten, wodurch ein unverhältnismäßiges und unzumutbares Kalkulationsrisiko für Bieter entstehe. Der Antragsgegnerin sei es möglich und zumutbar gewesen, den Beschaffungsbedarf genauer zu ermitteln oder durch eine flexiblere Gestaltung der Vertragsbedingungen oder eine – hier nicht vorgenommene – Losaufteilung die mit der ungewissen Abnahme verbundenen Belastungen zu verringern. Vor diesem Hintergrund könne die Ungewissheit hinsichtlich der Beschaffung von bis zu weiteren 52 Fahrzeugen auf Grundlage der unverbindlichen Interessenbekundungen noch als für die Bieter zumutbar gewertet werden, der darüberhinausgehende mögliche Bedarf von bis zu 46 weiteren Fahrzeugen jedoch nicht.</p><h3 style="margin-left:0px;"><strong>Praxistipp</strong></h3><p>Die abschließende Festlegung des in Aussicht genommenen Auftragsvolumens in Rahmenvereinbarungen ist regelmäßig nicht möglich. Deswegen sind Ungewissheiten und damit einhergehende Kalkulationsrisiken von den Bietern grundsätzlich hinzunehmen. Doch mit dem Beschluss des OLG Celle wird deutlich, dass neben der zwingenden Angabe einer Höchstgrenze in der Rahmenvereinbarung der vergaberechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hinsichtlich § 21 Abs. 1 S. 2 VgV Berücksichtigung zu finden hat, wenn es – wie hier – um die Bestimmung der Höchstgrenze geht. Zwar ist anerkannt, dass diese Höchstgrenze im Einzelfall auch deutlich über dem geschätzten Auftragsvolumen liegen kann. Allerdings dürfen die Beiträge für Sicherheitszuschläge nicht gegriffen sein, sondern müssen objektiv nach Art und Umständen der zu beschaffenden Leistungen begründet und dokumentiert werden (können). Hier setzt das OLG Celle an und verbindet den Strang in der vergaberechtlichen Rechtsprechung, der schon bisher in Rahmenvereinbarungen ohne Abrufverpflichtung bei Leistungen mit hohen Vorhaltekosten ein ungewöhnliches Wagnis angenommen hatte (so die so genannten „Tausalzfälle“, s. z.B. VK Hessen, Beschluss vom 19.09.2011 - 69d-VK-31/2011) mit dem ebenfalls bereits entschiedenen Sachverhalt, dass die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung vergaberechtlich unzulässig ist, wenn es an einem konkreten Beschaffungsbedarf des Auftraggebers fehlt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - 15 Verg 9/12). Insofern sind stets die Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Interessenabwägung maßgeblich für die Feststellung, wo die Grenzen zulässiger Rahmenvereinbarungen erreicht sind. Für Auftraggeber gilt, sich durch die Vorteile der Rahmenvereinbarungen größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen. Gleichzeitig ist dabei allerdings unbedingt darauf zu achten, dass die bieterseitigen Kalkulationsrisiken im Rahmen des Zumutbaren bleiben und nicht zum Roulettespiel werden, bei dem es am Ende heißt: "Rien ne va plus."</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-rechten" target="_blank">Stephan Rechten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 12:49:43 +0200</pubDate>
                        <title>Gewerbesteuer und Rechenzentren: Strategische Strukturierungsansätze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerbesteuer-und-rechenzentren-strategische-strukturierungsansaetze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die wachsende Nachfrage nach digitaler Infrastruktur führt zu einem verstärkten Ausbau von Rechenzentren. Dabei stehen Investoren vor der Herausforderung, geeignete Standorte zu finden. Damit seitens der Gemeinden die Bereitschaft besteht, entsprechende Flächen zur Verfügung zu stellen, spielt die Frage, inwieweit sich hieraus Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer für die betroffenen Gemeinden ergeben können, eine erhebliche Rolle. Es gilt daher, steuerliche Strukturen zu entwickeln, die sicherstellen, dass die Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, in deren Bezirk sich die Rechenzentren befinden.</p><h3><strong>Ausgangslage: Gewerbesteuer-Zerlegung nach geltendem Recht</strong></h3><p>Nach der aktuellen Rechtslage steht die Gewerbesteuer der Gemeinde zu, in deren Bezirk sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Jedes im Inland steuerpflichtige Unternehmen verfügt über mindestens eine solche Betriebsstätte an dem Ort der Geschäftsleitung (sog. Geschäftsleitungsbetriebsstätte). Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, zum Beispiel weil der Ort der Geschäftsleitung und der Ort des Rechenzentrums nicht identisch sind, ist die Gewerbesteuer zwischen den Gemeinden aufzuteilen (sog. Zerlegung). Diese Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne.</p><p>Da Rechenzentren typischerweise nur wenige Mitarbeiter vor Ort beschäftigen und vermietete Immobilien ohne eigenes Personal unter Umständen keine steuerliche Betriebsstätte des Vermieters begründen, fließt bei herkömmlichen Unternehmensstrukturen mit zentraler Geschäftsleitung der überwiegende Teil oder sogar die gesamte Gewerbesteuer an den Sitz der Hauptverwaltung. Um sicherzustellen, dass die Gewerbesteuer der Standortgemeinde des Rechenzentrums zugutekommt, sind daher gezielte Strukturierungsmaßnahmen erforderlich.</p><h3><strong>1. Eigenständige Standortgesellschaften</strong></h3><p>Die wirksamste Gestaltung ist die Gründung eigenständiger Gesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung am jeweiligen Standort des Rechenzentrums. In dieser Konstellation betreibt die Gesellschaft ausschließlich ein Rechenzentrum, und der Ort der Geschäftsleitung ist an den Ort geknüpft, an dem sich das Rechenzentrum befindet. Da die Gesellschaft in diesem Fall nur über eine Betriebsstätte am Ort des Rechenzentrums verfügt, entfällt die Notwendigkeit einer Zerlegung nach Arbeitslöhnen vollständig. Die gesamte Gewerbesteuer verbleibt somit bei der Standortgemeinde, ohne dass eine Aufteilung erforderlich ist.</p><h3><strong>2. Abweichende Vereinbarungen zur Gewerbesteuer-Zerlegung</strong></h3><p>Sollten hingegen mehrere Betriebsstätten bestehen, ermöglicht es das Gewerbesteuergesetz, von der Regelzerlegung nach Arbeitslöhnen abzuweichen, sofern eine Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 2 GewStG erzielt wird. Diese Gestaltung setzt jedoch die Zustimmung aller betroffenen Gemeinden voraus. Sowohl die Gemeinde am Standort des Rechenzentrums als auch die Gemeinde am Sitz der Geschäftsleitung müssen einer abweichenden Aufteilung zustimmen. Dies erfordert konstruktive Zusammenarbeit und kann sich praktisch als herausfordernd erweisen, da die Gemeinde mit der Geschäftsleitung auf Steuereinnahmen verzichten müsste. Zudem bestehen rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine einvernehmliche Abweichung von der Regelzerlegung nach § 33 Abs. 2 GewStG zulässig ist.</p><h3><strong>3. Verteilung der Lohnsummen</strong></h3><p>Sofern der Geschäftsführer der Rechenzentrumsgesellschaft kein Gehalt von dieser erhält – beispielsweise weil er bei einer anderen Konzerngesellschaft angestellt ist – würde der Geschäftsleitungsbetriebsstätte ein Zerlegungsanteil von null Euro zugeordnet. Sind am Standort des Rechenzentrums vergütete Mitarbeiter tätig, kann der gesamte Zerlegungsanteil der Gemeinde des Rechenzentrums zugeordnet werden (sofern es keine weiteren Betriebsstätten gibt). Zu beachten ist jedoch, dass das Finanzamt nach § 33 Abs. 1 GewStG berechtigt ist, einen anderen Zerlegungsmaßstab anzuwenden, wenn die Lohnsummenzerlegung zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, wobei rechtlich umstritten ist, wann eine offenbare Unbilligkeit vorliegt. Es sollte daher eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen, dass keine offenbare Unbilligkeit vorliegt. Selbst wenn das Finanzamt bestätigt, dass keine offenbare Unbilligkeit vorliegt, entsteht aber keine endgültige Rechtsicherheit.</p><h3><strong>4. Garantiezahlungen</strong></h3><p>Ein Gutachten einer Beratungsgesellschaft, welches vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde, schlägt Garantiezahlungen der Rechenzentrumsbetreiber an die Gemeinden vor. Sie sind eine direkte, vertragliche Zahlung des Betreibers an die Standortgemeinde und unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Rechenzentrums. Die Garantiezahlungen sollen zusätzlich zu den Gewerbesteuereinnahmen vereinbart werden und dürfen diese nicht ersetzen. Bei der Ermittlung der Garantiezahlung wird der durch das Rechenzentrum voraussichtlich generierte Gewinn ermittelt und mit dem entsprechenden Gewerbesteuersatz der Gemeinde multipliziert. Bei der Berechnung sollte die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer des Unternehmens als mindernder Faktor berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Diese Garantiezahlungen stellen privatrechtliche Vereinbarungen dar, die zusätzlich zu den regulären Steuereinnahmen eine finanzielle Kompensation für die Bereitstellung von Infrastruktur und Flächen vorsehen und sind laut dem Gutachten rechtlich zulässig. Allerdings sind laut Gutachten bei der Ausgestaltung beihilferechtliche und vergaberechtliche Aspekte zu beachten, um eine rechtssichere Vereinbarung zu gewährleisten.</p><h3><strong>Reformüberlegungen</strong></h3><p>Die Problematik ist auf höchster politischer Ebene erkannt worden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat eine umfassende Stellungnahme zu gewerbesteuerlichen Anreizen für die Ansiedlung von Rechenzentren erstellt (Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 088/24). Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass eine steuerliche Regelung, bei der nach dem Vorbild bestehender Ausnahmen für Windenergieanlagen auch für Rechenzentren ein anderer Zerlegungsmaßstab als die Lohnsummen verwendet werden sollte und verfassungsrechtlich möglich ist. Langfristig wäre es daher wünschenswert, wenn für Rechenzentrumsbetreiber ein eigener Zerlegungsmaßstab bei der Gewerbesteuer eingeführt würde.</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Schon unter geltendem Recht kann durch gezielte Strukturierung sichergestellt werden, dass Gemeinden angemessen an den wirtschaftlichen Vorteilen von Rechenzentren partizipieren. Die rechtssicherste Variante ist die Gründung einer eigenständigen Gesellschaft mit der einzigen Betriebsstätte am Standort des Rechenzentrums. Bei mehreren Betriebsstätten sind abweichende Zerlegungsvereinbarungen zwar grundsätzlich möglich, jedoch mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet. Als Alternative können Garantiezahlungen vereinbart werden, die jedoch einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedürfen.</p><p>Neben den rein finanziellen Regelungen sollten Investoren aber auch weitere strategische Vorteile in die Verhandlungen einbringen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die Nutzung der Abwärme. Die vertragliche Zusage, die bei dem Betrieb des Rechenzentrums entstehende Abwärme beispielsweise für kommunale Wärmenetze zur Verfügung zu stellen, kann die Akzeptanz des Projekts vor Ort erheblich steigern und die Verhandlungsposition des Betreibers stärken. Auch sind steuerliche Überlegungen beispielsweise bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.</p><hr><p><i>Sie planen Investitionen in digitale Infrastruktur oder möchten bestehende Strukturen optimieren? Wir unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Strukturierung, der Verhandlung mit Gemeinden und der Umsetzung maßgeschneiderter Lösungen. Sprechen Sie uns an.</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 13:05:34 +0200</pubDate>
                        <title>KI-generierte Software in M&amp;A-Transaktionen – neue Anforderungen für Due Diligence und Vertragsgestaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-generierte-software-in-ma-transaktionen-neue-anforderungen-fuer-due-diligence-und-vertragsgestaltung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a> beleuchten in ihrem Beitrag, welche rechtlichen Risiken der Einsatz von KI bei der Softwareentwicklung im Rahmen von Unternehmenskäufen mit sich bringen kann. Der Artikel zeigt, worauf Käufer und Verkäufer bei der Prüfung von Software-Assets und der Ausgestaltung von Transaktionsdokumenten besonders achten sollten.<br><br>🔗 <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/ma/ki-generierte-software-und-ma-162279" target="_new" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Artikel bei <i>Deutscher AnwaltSpiegel</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 12:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #34 - Ausgleichsanspruch bei Teilbeendigung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-34-ausgleichsanspruch-bei-teilbeendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Teilbeendigung des Handelsvertretervertrags kann einen Ausgleichsanspruch auslösen, etwa, wenn das Vertragsgebiet verkleinert wird. Darum geht es in Folge 34 des Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 16:07:35 +0200</pubDate>
                        <title>Bau-Turbo und BauGB-Novelle: Die Debatte um die anstehende BauGB-Novelle hat begonnen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bau-turbo-und-baugb-novelle-die-debatte-um-die-anstehende-baugb-novelle-hat-begonnen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem „Bau-Turbo“ hat die Bundesregierung eine zweistufige Reform des Bauplanungsrechts auf den Weg gebracht.</p><h3><span>Stufe 1 ist umgesetzt</span></h3><p>Am 30. Oktober 2025 ist die erste Stufe der BauGB-Reform in Kraft getreten: Der Bau-Turbo.</p><p>Ziel war und ist die Ankurbelung des Wohnungsbaus, durch Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Abbau von Bürokratie; Umweltaspekte, andere öffentliche Belange und die Interessen der Nachbarn sind weiterhin zu berücksichtigen.</p><h3><span>Stufe 2 - BauGB-Novelle steht noch aus</span></h3><p>Der Jahreswirtschaftsbericht 2026 der Bundesregierung vom 28. Januar 2026 enthält weiteren Ausblick auf Kernpunkte der für dieses Jahr angekündigten BauGB-Novelle: Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, Digitalisierung, Vorrang von Bau neuer Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten, Stärkung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten, Stärkung der Klimaanpassung.</p><p>Verschiedene Verbände und Interessengruppen bringen derzeit ihre zahlreichen Positionen und Vorschläge in Stellung.&nbsp;Neben positiver Resonanz mit Blick auf die Beschleunigung von Verfahren, gibt es auch Kritik. Einigen geht die Deregulierung nicht weit genug. Sie fordern die Harmonisierung der Landesbauordnungen. Andere sehen die Gefahr der Aushöhlung von Umweltstandards und eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.</p><p>Erste Erkenntnisse wird der für das Frühjahr angekündigte politische Start des Verfahrens zur BauGB-Novelle sowie der anschließende Referentenentwurf liefern. Am gestrigen Dienstag, 17. März 2026, wurde bekannt, dass Bauministerin Verena Hubertz auch Enteignungen von sog. Schrottimmobilien durch Kommunen ermöglichen will, sofern massiver Missbrauch vorliegt. Die Enteignung soll hierbei im Ermessen der Kommune liegen. Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und soll Ende Mai im Kabinett eingebracht werden.</p><p>Mit dem Bau-Turbo wurde den Städten und Gemeinden ein flexibles Werkzeug zur Schaffung von Wohnraum an die Hand gegeben; ob und wenn ja, wie die geplante BauGB-Novelle hier anknüpft und weitere Vorteile bewirken wird, bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 10:02:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät das Klinikum Ernst von Bergmann bei der Aufspaltung der Klinikum Westbrandenburg GmbH in zwei Standorte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-das-klinikum-ernst-von-bergmann-bei-der-aufspaltung-der-klinikum-westbrandenburg-gmbh-in-zwei-standorte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 13. April 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam&nbsp;mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller&nbsp;bei einem weiteren Schritt der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe umfassend beraten.</p><p>Das Klinikum Westbrandenburg – mit ihren beiden Standorten für Kinder- und Jugendkliniken in Potsdam und in Brandenburg an der Havel – wurden im Wege einer Aufspaltung unter Zuhilfenahme des Umwandlungsrechts jeweils an die beiden Gesellschafter Klinikum Ernst von Bergmann und Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel zurückübertragen. Der Standort Potsdam wird nunmehr Teil des Klinikum Ernst von Bergmann, während der Standort Brandenburg an der Havel innerhalb des Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel weiter besteht.</p><p>Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung.&nbsp;Mit der jetzigen Integration in Potsdam werden im Klinikum Ernst von Bergmann klare und zukunftsfähige Strukturen für die Kinder- und Jugendmedizin geschaffen und die Zusammenarbeit der Fachbereiche gestärkt.</p><p>ADVANT Beiten berät das ernst von Bergmann Klinikum umfassend bei deren Umstrukturierung, zuletzt bei der Veräußerung ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Berlin, Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin),&nbsp; Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 17:36:37 +0200</pubDate>
                        <title>Senkung des Körperschaftsteuersatzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/senkung-des-koerperschaftsteuersatzes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss des Bundesrats am 11.07.2025 und Veröffentlichung des Gesetzes am 18.07.2025, ist am 19.07.2025 das sog. Gesetz für ein steuerliches Investitions-Sofortprogramm in Kraft getreten.</p><p>Zusätzlich zu weiteren Gesetzesänderungen, wie z.B. der Wiedereinführung einer steuerlich anerkannten degressiven Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter, wurde eine schrittweise Absenkung des KSt-Satzes von derzeit 15% auf 10% in fünf gleichen Schritten um jeweils einen Prozentpunkt beschlossen. Diese beginnt ab dem 01.01.2028.&nbsp;</p><h3>1. Auswirkungen auf latente Steuern</h3><p>Neben Auswirkungen auf die laufenden Steuern wirkt sich die Steuersatzänderung insbesondere auf latente Steuern aus. Denn bei der Berechnung von latenten Steuern ist der Steuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Umkehr oder Auflösung der Steuerlatenz gilt. Dazu ist es erforderlich zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die tatsächliche Umkehr der Steuerlatenz erfolgt. Besonders kompliziert ist dies, wenn sich zunächst bei einer Position latente Steuern aufbauen und erst über die Zeit abgebaut werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn handelsrechtlich ein Wirtschaftsgut linear abgeschrieben wird, während steuerlich die nunmehr wieder mögliche degressive Abschreibung angewendet wird. Es gibt verschiedene Wege, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Allen gemeinsam ist, dass eine Gewichtung des jeweiligen anzusetzenden Steuersatzes zu erfolgen hat.&nbsp;</p><p>Das bedeutet, dass bereits bestehende sowie alle zukünftigen latenten Steuern überprüft und gegebenenfalls neu bewertet werden müssen.&nbsp;</p><h3>2. Herausforderungen für die Praxis</h3><p>Es können sich materielle bilanzielle Auswirkungen ergeben, da diese Neubewertung zu Veränderungen bei den Aufwendungen und Erträgen durch latente Steuern führen kann. Relevante Anwendungsbereiche können sein:</p><ul style="margin-left:-16px;"><li data-list-item-id="e449a95871de268a5ab9333967426c430">Steuerliche Zins- und Verlustvorträge;</li><li data-list-item-id="ec7f8385ee4f7f994e4c56167d74bfa66">Langfristige Abschreibungsperioden sowie degressive Abschreibungen;</li><li data-list-item-id="e138d08ac9dcc64893dacbce863ad0f57">Einmaleffekt.</li></ul><p>Um die Auswirkungen auf die jeweilige Steuerlatenz zu identifizieren, braucht es häufig eine detaillierte Prognose der Umkehrungszeiträume, eine periodenspezifische Zuordnung der temporären Differenzen sowie komplexe Bewertungsmodelle, um die gestaffelte Steuersatzsenkung korrekt abzubilden.</p><p>Da all dies einen erheblichen administrativen Mehraufwand bedeuten kann, ist eine zeitnahe Überprüfung der latenten Steuerpositionen geboten, um die Veränderungen in den eigenen HGB- und IFRS-Abschlüssen zu identifizieren und korrekt abbilden zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dominik-l-eichel" target="_blank">Dominik Eichel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:27:02 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung für Verbindlichkeiten einer oHG – Haftung der Gesellschafter und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-fuer-verbindlichkeiten-einer-ohg-haftung-der-gesellschafter-und-uebergang-von-anspruechen-im-wege-der-ausgliederung</link>
                        <description>Das OLG Dresden bejaht in seiner Entscheidung vom 18. September 2025 (12 U 178/25) die Haftung der Gesellschafter einer oHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ferner bejaht es im konkreten Fall den Übergang der Forderung auf Seiten des ursprünglich Berechtigten auf die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. In dem Fall ging es um die Zahlung von sog. Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Zum Sachverhalt</strong></h3><p>Die Klägerin macht Forderungen aus Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum geltend. Beklagte sind sowohl die oHG als Vertragspartnerin sowie deren beide persönlich haftende Gesellschafter. Die Klägerin war nicht ursprünglich Inhaberin der streitigen Ansprüche, sondern macht diese als Rechtsnachfolgerin geltend, da sie die Ansprüche im Wege der Ausgliederung eines Teilbetriebs nach dem Umwandlungsgesetz erworben habe. Die Beklagten sind anderer Ansicht; sie halten eine Ausgliederung der Ansprüche bzw. der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung des Mieters für unzulässig und führen an, dass aufgrund des gewählten Ausgliederungsstichtages zeitlich davor liegende Forderungen nicht umfasst sein könnten. Außerdem sind einige tatsächliche Angaben und die konkrete Forderungsberechnung streitig.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Mithaftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der oHG</strong></h3><p>Zunächst haftet die oHG haftet selbst als rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten. Daneben haften, so führt es das OLG Dresden in seiner Entscheidung aus, die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß §&nbsp;126 Satz&nbsp;1 HGB. Die akzessorische Haftung führe mangels Gleichstufigkeit nicht zu einer Gesamtschuld; es bestehe aber eine Haftung "wie Gesamtschuldner".</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Übergang der Forderungen im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz</strong></h3><p>Die ursprüngliche Anspruchsinhaberin hat einen Teilbetrieb im Wege der Ausgliederung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG auf die Klägerin ausgegliedert. Das OLG Dresden hat im Wege der Auslegung bejaht, dass die streitgegenständlichen Forderungen zu dem ausgegliederten Teilbetrieb gehörten. Es genüge, wenn ein bestimmter Gegenstand im Wege der Auslegung des Ausgliederungsvertrages gemäß §§&nbsp;133, 157 BGB bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteil zuzurechnen sei, welcher ausgegliedert werde. Hier wurde der auszugliedernde Teil des Vermögens dahingehend definiert, dass er die Vermarktung der Flächen der Geschäfts- und Einkaufszentren gegenüber potenziellen Mietern ebenso wie das Objektmanagement umfasse.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Umwandlungsstichtag steht dem Übergang von Forderungen nicht entgegen, die vor diesem Stichtag fällig wurden</strong></h3><p>Das OLG Dresden hält ferner fest, dass der Ausgliederungsstichtag – hier der 1.&nbsp;Januar 2021 – nicht bewirke, dass nur solche Forderungen im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin übergehen, die nach diesem Stichtag fällig wurden. Es gelte vielmehr eine partielle – d.h. auf den Ausgliederungsgegenstand bezogene – Gesamtrechtsnachfolge, mit der eine zeitliche Beschränkung der Forderungen des übergehenden Vermögensteils nicht verbunden sei. Bei dem Ausgliederungsstichtag handele es sich um einen Stichtag, der den Wechsel und die Abgrenzung der Rechnungslegung im Innenverhältnis der am Ausgliederungsvertrag beteiligten Parteien betreffe.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Zustimmung des Mieters nicht erforderlich</strong></h3><p>Nach der Entscheidung des OLG Dresden ist auch eine Zustimmung des Mieters für den Übergang der Forderungen auf Vermieterseite nicht erforderlich. Einen Rechtssatz dahin, dass ein Vermögensübergang nach dem Umwandlungsrecht bei einem Mietvertrag auf Vermieterseite nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen könne, nimmt das Gericht nicht an. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Mietverhältnis handele, betont das OLG Dresden, die angeführte Vorschrift des §&nbsp;540 BGB (keine Überlassung des Mietsache an Dritte ohne Erlaubnis des Vermieters) betreffe einen Wechsel auf Mieterseite (Schutz des Vermieters). Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um einen Vertragspartnerwechsel auf Vermieterseite. Hier bestehe hinreichender Schutz des Mieters nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.</p><p>Die weiteren Fragen einer Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage sowie der Umlagefähigkeit von Nebenkosten u.a. sollen an dieser Stelle unter dem gesellschaftsrechtlichen Fokus dieser Entscheidungsanmerkung nicht weiter diskutiert werden.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</strong></h3><p>Der Entscheidung des OLG Dresden ist unter den hier diskutierten Themen zuzustimmen.</p><p>Das Gericht stellt zunächst klar, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG für deren Verbindlichkeiten wie Gesamtschuldner mithaften, also nicht lediglich subsidiär. Sie können also ohne Weiteres primär vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.</p><p>Ebenso ist der Entscheidung dahingehend beizupflichten, dass der Übergang von Vermögensgegenständen über die Auslegung des Ausgliederungsvertrages zu ermitteln ist. Die Aussage des OLG Dresden hierzu ist für die Praxis hilfreich. Es ist – gerade bei der Ausgliederung großer Vermögensgesamtheiten wie Unternehmen – nahezu unmöglich, alle Vertragsverhältnisse und Forderungen in jedem einzelnen Detail zu benennen. Umso wichtiger ist es, den auszugliedernden Vermögensteil treffend und umfassend in einem "Obersatz" festzulegen. Dies kann und muss dann weiter untergliedert und im Einzelnen beschrieben werden, z.B. durch Benennung von Vertragsverhältnissen und deren näherer Typisierung. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese in einer Anlage aufzuführen. Da sich das auszugliedernde Vermögen aber zwischen Ausgliederungsstichtag, Vertragsabschluss und Handelsregistereintragung der Ausgliederung weiterentwickelt, sollte eine solche Liste explizit als nicht abschließend deklariert sein. Auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist hier nicht näher einzugehen, da es um Vertragsverhältnisse und daraus resultierende Forderungen geht.</p><p>Ebenfalls zuzustimmen ist dem OLG Dresden dahingehend, dass der Ausgliederungsstichtag keine zeitliche Begrenzung der Forderungen enthält, da der Ausgliederungsstichtag (Spaltungsstichtag) nach §&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr. 6 UmwG lediglich den Zeitpunkt bestimmt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten.&nbsp;</p><p>Auch der Aussage, dass der Übergang der streitgegenständlichen Forderungen keiner Zustimmung des Mieters bedarf, ist zuzustimmen. Dies würde ansonsten die vom Umwandlungsgesetz angeordnete partielle Gesamtrechtsnachfolge nach §&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG unterlaufen. Der Gesetzgeber hat die Gesamtrechtsnachfolge im Übrigen bereits in der Vergangenheit explizit gestärkt: Nach §&nbsp;132 UmwG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes blieben allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Eintragung nach §&nbsp;131 UmwG unberührt; dies stand also der Gesamtrechtsnachfolge ein Stück weit entgegen. Diese Vorschrift, die seinerzeit für einige Unsicherheit sorgte, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2007 aufgehoben.</p><p>(Urteil des OLG Dresden vom 18.&nbsp;September 2025, 12&nbsp;U&nbsp;178/25)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-winfried-richardt" target="_blank">Dr. Winfried Richardt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:29:21 +0200</pubDate>
                        <title>Wichtiger Etappensieg im Maskenstreit: BGH lässt Urteile zugunsten von Lieferanten bestehen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wichtiger-etappensieg-im-maskenstreit-bgh-laesst-urteile-zugunsten-von-lieferanten-bestehen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 9. April 2026 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten sieht sich durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrer erfolgreichen Vertretung von Lieferanten im Zusammenhang mit Maskenlieferverträgen aus der Corona-Pandemie bestätigt. Der BGH hat mit einem aktuellen Beschluss (<a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026062.html?nn=10690868" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung Nr. 062/2026</a>) die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Damit wird eine von ADVANT Beiten erstrittene lieferantenfreundliche Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hatte der Klage der Lieferantin vollumfänglich stattgegeben.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bereits mit Urteil vom 9. Januar 2025 (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit" target="_blank">Az. 8 U 46/23</a>) hatte das OLG Köln die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen ein stattgebendes Urteil des LG Bonn zurückgewiesen und damit die Zahlungspflicht aus einem Maskenliefervertrag bestätigt. Diese Entscheidung fügt sich in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ein, die die Position von Lieferanten im sogenannten Open-House-Verfahren stärkt.</p><p class="text-justify">Der BGH hat nun klargestellt, dass nicht sämtliche Verfahren einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat Ausstrahlungswirkung auf andere noch bei Gericht anhängige Fälle&nbsp;</p><p class="text-justify">Eine inhaltliche Korrektur der lieferantenfreundlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln durch den BGH erfolgt insoweit nicht.</p><p class="text-justify">Die Entscheidungen der Instanzgerichte - insbesondere des OLG Köln - bestätigen zentrale Rechtsauffassungen zugunsten der Lieferanten. Dazu zählen unter anderem die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG), strenge Anforderungen an Rücktrittserklärungen sowie die Notwendigkeit der Setzung angemessener Nachfristen vor Vertragsaufhebungen.</p><p class="text-justify">"Die aktuelle Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal für unsere Mandanten", sagt Moritz Kopp, Partner im Münchner Büro von ADVANT Beiten. "Es handelt sich um den ersten rechtskräftigen Sieg eines Lieferanten vor dem Bundesgerichtshof. Sie zeigt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Versuch, für sie nachteilige Entscheidungen flächendeckend durch den BGH überprüfen zu lassen, nicht durchdringt. Für einige Lieferanten bedeutet dies nun endgültige Rechtssicherheit."</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert, Kevin Einert (alle Commercial/Litigation, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Mar 2026 08:38:26 +0200</pubDate>
                        <title>Der Arbeitgeber wartet und wartet und wartet und wartet und wartet…. Doch das Warten und das BEM-Verfahren haben (k)ein Ende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-arbeitgeber-wartet-und-wartet-und-wartet-und-wartet-und-wartet-doch-das-warten-und-das-bem-verfahren-haben-kein-ende</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kein Mensch wartet gern. Niemand wartet gern bei Regen und Kälte auf den verspäteten Zug, niemand wartet gern, bis der heißersehnte Online-Kauf endlich geliefert wird, niemand wartet gern auf die Rückmeldung, ob die Bewerbung auf den neuen Job erfolgreich war, niemand wartet gern bis endlich Urlaub ist, niemand wartet gern, bis der Zahnarzttermin endlich vorüber ist, niemand wartet gern bei großem Hunger auf das Mittagessen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese „Ungeduld“ zumindest für den Vertrag geregelt: In den §§ 145 ff BGB in das Angebot und die Annahme und dabei geregelt, wie lange der Anbietende auf die Rückmeldung warten muss und ab wann das Angebot nicht mehr gilt. Unter „Anwesenden“ muss das Angebot sofort angenommen werden, also kein langes Warten. Unter „Abwesenden“ kann das Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Also auch hier soll keiner übermäßig lange warten. Und warum müssen Arbeitgeber beim BEM-Verfahren so lange warten?</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>ein BEM-Verfahren soll zügig, aber sorgfältig und unter Berücksichtigung der individuellen Situation durchgeführt werden. Es gibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchstfrist, als grober Orientierungsrahmen kann – je nach Einzelfall - eine Dauer von wenigen Wochen bis mehrere Monate angegeben werden.</p><h3><span>Das BEM-Verfahren</span></h3><p>Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX, das Arbeitgeber einleiten und durchführen müssen, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind. Das BEM-Verfahren hat zum Ziel, gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer, dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie weiteren insbesondere medizinischen Stellen zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.&nbsp;</p><p>Das BEM-Verfahren dient sowohl dem Gesundheitsschutz als auch dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Durchführung des BEM-Verfahrens ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung. Eine Nichtdurchführung des BEM-Verfahrens führt jedoch zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Ohne BEM-Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen und nachweisen, dass für den Arbeitnehmer kein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz besteht, mit abgeschlossenem BEM-Verfahren muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert.&nbsp;</p><h3><span>Dauer des BEM-Verfahrens</span></h3><p>Das BEM-Verfahren soll zügig, aber sorgfältig und unter Berücksichtigung des individuellen Einzelfalls durchgeführt. Das BEM-Verfahren beginnt mit der Einladung zum BEM und kann Gesprächs- und Prüfungsphasen sowie Stellungnahmen von Ärzten, des Betriebsrat oder anderen Beteiligten umfassen.&nbsp;</p><p>Eine gesetzlich geregelte Dauer des BEM-Verfahrens existiert nicht. In der Praxis kann sich ein BEM-Verfahren über wenige Wochen bis mehrere Monate erstrecken. Die Dauer eines BEM-Verfahrens hängt maßgeblich vom Einzelfall ab, unter anderem von der Komplexität der Erkrankung, den betrieblichen Gegebenheiten und der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten.&nbsp;</p><p>Ein BEM-Verfahren gilt erst dann als abgeschlossen - und damit wäre der Weg frei für eine personenbedingte Kündigung - wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und umgesetzt wurden oder wenn der Arbeitnehmer das Verfahren beendet.</p><h3>Verzögerung des BEM-Verfahrens durch den Arbeitnehmer</h3><p>Das BEM-Verfahren ist freiwillig. In der Praxis gibt es häufig Fälle, in denen der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich dem BEM-Verfahren zustimmt, im Folgenden aber Termine hinauszögert, Rückmeldungen verzögert häufig mit dem Hinweis auf die Krankheit. Das führt dazu, dass das BEM-Verfahren nicht beendet werden kann, das Ziel des BEM-Verfahrens - die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu überwinden – nicht erreicht werden kann und der Arbeitgeber von der Beweislastumkehr im Kündigungsschutzprozess nicht profitieren kann.</p><p>Wie lange müssen Arbeitgeber einer Verzögerung des BEM-Verfahrens durch den Arbeitnehmer zusehen? Darf der Arbeitgeber das BEM-Verfahren überhaupt einseitig beenden? Der Arbeitgeber kann das BEM-Verfahren einseitig beenden, wenn der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Einladung und Aufklärung nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, die Teilnahme verweigert oder seine Zustimmung zur weiteren Durchführung widerruft. Verzögert der Arbeitnehmer das Verfahren in missbräuchlicher Weise, beispielsweise durch fehlende Mitwirkung, unterbleibende Rückmeldungen, nicht wahrgenommene Termine etc. kann der Arbeitgeber das BEM-Verfahren einseitig beenden.</p><p>Der Arbeitgeber muss Verzögerungen nicht endlos hinnehmen. Arbeitgeber müssen bei der einseitigen Beendigung darauf achten, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten werden, alle zumutbaren Bemühungen zur Durchführung unternommen werden und insbesondere die einseitige Beendigung mit einer angemessene Fristsetzung androhen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 13:01:47 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: BGH zum Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung – Grundsatzentscheidung oder Schelte der Vorinstanz? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-bgh-zum-risikoausschluss-der-wissentlichen-pflichtverletzung-grundsatzentscheidung-oder-schelte-der-vorinstanz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">D&amp;O-Versicherungsverträge sehen typischerweise einen Wissentlichkeitsausschluss vor, wonach für Versicherungsfälle, denen eine wissentliche Pflichtverletzung zugrunde liegt, kein Versicherungsschutz besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausschlusses trifft grundsätzlich den D&amp;O-Versicherer. Da es sich bei der Wissentlichkeit um eine innere Tatsache handelt und man nicht einfach einen Blick in den Kopf der jeweiligen Person werfen kann, gestaltet sich der Nachweis dieses Risikoausschlusses in der Praxis häufig schwierig.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Versicherte stellen naturgemäß in Abrede, wissentlich ihre Pflichten verletzt zu haben. Gerade wegen der typischen Schutzbehauptung, erst gar nicht die jeweilige Pflicht gekannt zu haben, wurde in der jüngeren Vergangenheit lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.&nbsp;</p><p class="text-justify">Mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) beschäftigte sich der BGH mit dem Wissentlichkeitsausschluss in Zusammenhang mit einer verspäteten Insolvenzantragsstellung. In Insolvenzfällen ist es typisch, dass der zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtete Geschäftsleiter behauptet, im Pflichtverletzungszeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass eine Insolvenzantragspflicht bestand und er keine die Insolvenzmasse schmälernden Zahlungen mehr an Gläubiger hätte vornehmen dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Aufgrund der Praxisrelevanz wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung mit sehr viel Spannung erwartet. Jeder, der auf eine Grundsatzentscheidung zu Kardinalspflichten und eine Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis des Wissentlichkeitsausschlusses gehofft hatte, dürfte nach der Veröffentlichung jedoch enttäuscht sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Entscheidung der Vorinstanz: Bejahung des Versicherungsausschlusses&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Worum ging es im dem durch den BGH zu entscheidenden Fall? Ein Insolvenzverwalter hatte ursprünglich gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin Ansprüche gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteter Zahlungen klageweise geltend gemacht. In dem daraufhin geführten Haftungsprozess erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Grundlage ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegen den D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt; versicherte Person war der Geschäftsführer.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In dem nunmehr geführten Deckungsprozess macht der Insolvenzverwalter den gepfändeten Freistellungsanspruch gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend. Der D&amp;O-Versicherer verteidigt sich unter anderem mit dem Verweis auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, der zufolge „Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person“ ausgeschlossen sind.&nbsp;</p><p class="text-justify">In seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) kam das OLG Frankfurt a.M. zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH). Das OLG Frankfurt a.M. schloss aus der Verletzung der vorgelagerten Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) auf die Wissentlichkeit der Verletzung der Masseerhaltungspflicht, was in Fachkreisen in dieser Pauschalität größtenteils als zu weitgehend empfunden wurde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Drei Kernaussagen der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Der BGH kam in seinem Urteil vom 19. November 2025 zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der Begründung des OLG Frankfurt a.M. zu rechtfertigen ist. Insbesondere verweist der BGH auf folgende Gesichtspunkte:&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH stellt klar, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Die in den streitgegenständlichen D&amp;O-Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel sei daher dahingehend auszulegen, dass die Wissentlichkeit gerade die Pflichtverletzung betreffen müsse, aufgrund derer die versicherte Person im konkreten Fall auf Schadensersatz für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die einen Deckungsausschluss rechtfertigen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH führt aus, dass die vom OLG Frankfurt a.M. angenommene wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sowie einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht zugleich eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. begründe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. seien Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig, sofern sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Daher sei – so der BGH – „jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, sei nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife gleichzusetzen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH weist zudem darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte „die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe“. Allein dies erlaube jedoch lediglich die Annahme eines bedingten Vorsatzes, nicht jedoch einer positiven Kenntnis und damit einer wissentlichen Pflichtverletzung.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Kritik an der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Natürlich hat die Entscheidung nach Bekanntwerden vor allem bei Vertretern von Anspruchsstellern und Versicherten Zustimmung erhalten und bei Versicherern zunächst für Sorgenfalten gesorgt.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach Veröffentlichung der Entscheidung mehren sich jedoch die kritischen Stimmen. Die Entscheidung dürfte eher als Schelte der Vorinstanz und weniger als Grundsatzentscheidung zu werten sein. Die von der Praxis herbeigesehnte Klarstellung zur Darlegungs- und Beweislast bei Kardinalspflichten bietet die Entscheidung nicht. Vielmehr enthält die Entscheidung bereits bekannte Aspekte. Da die Entscheidung noch zum alten Recht, also § 64 GmbHG a.F., und nicht zum neuen § 15b InsO erging, dürfte die Entscheidung auch bereits überholt sein.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Bloße Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Entscheidung bringt inhaltlich keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt lediglich bereits bekannte Grundsätze. Schon vor der Entscheidung des BGH war anerkannt, dass für den Versicherungsausschluss maßgeblich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Haftpflichtprozesses abzustellen ist. Ebenso wenig neu ist die Klarstellung, dass ein bloß bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausreichend ist.<sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Keine Aussagen zu Folgen einer mitursächlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Entscheidung unerwähnt bleibt die vom BGH selbst formulierte Ausnahme des Zusammentreffens mehrerer Pflichtverletzungen. Laut BGH (Beschluss vom 27.05.2015, Az. IV ZR 322/14) greift der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Vorliegen einer wissentlichen Insolvenzverschleppung und anschließender nicht wissentlicher verbotenen Masseschmälerung wird derselbe Schaden durch eine wissentliche und eine nichtwissentliche Pflichtverletzung mitverursacht.<sup>2</sup> Eine Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nur ergeben, dass Versicherungsleistungen schon dann ausgeschlossen sind, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Ausschlusses: „(…) durch wissentliches Abweichen von Gesetz (…)“. Das kann von Versicherungsnehmern nur so verstanden werden, dass alle Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die unmittelbar oder mittelbar durch wissentliches Abweichen von Gesetz entstehen. Auch wäre es sinnwidrig, wenn ein Geschäftsleiter, der gesteigert sorglos handelt – indem er sich durch bewusste Insolvenzverschleppung überhaupt erst die faktische Möglichkeit verschafft, fahrlässig Schäden, nämlich Masseschmälerungen durch verbotene Zahlungen, zu verursachen – dennoch Versicherungsschutz für diese Schäden genießen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Abstellen auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Rahmen von D&amp;O-Versicherungen nicht auf schutzbedürftige Wirtschaftslaien abzustellen ist, sondern es sich bei den Versicherungsnehmern um erfahrene Geschäftsleute handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Geschäftsleiter davor geschützt werden sollte, nicht von der D&amp;O-Versicherung gedeckt zu sein, wenn er zunächst eine Insolvenz bewusst verschleppt und anschließend wegen der dadurch verursachten Masseschmälerung haftbar gemacht wird.<sup>3</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Rückschlüsse des BGH zum bewussten Sich-Verschließen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Fälschlicherweise und sich selbst widersprechend geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass das bewusste Sich-Verschließen einer Kenntnis nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes erlaube. Dieser Rückschluss ist jedoch keineswegs zwingend.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH zieht aus der von ihm zitierten früheren BGH-Entscheidung (Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 21/23) einen falschen Schluss. Diese besagt nämlich nur, dass ein bedingter Vorsatz auch dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt. Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass nicht auch ein höherer Vorsatzgrad möglich sein kann.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dementsprechend hat der BGH bislang einen höheren Vorsatzgrad auch für möglich gehalten, etwa wenn er geurteilt hat, dass derjenige, der bewusst die Augen vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschließt, „zumindest bedingt vorsätzlich“ handelt.<sup>4</sup> Richtigerweise hat er in der Vergangenheit sogar ausdrücklich das bewusste Sich-Verschließen als dem „klaren bewussten Wissen von Tatsachen“ gleichstehend gewertet.<sup>5</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>4. Keine Aussagen zu Kardinalpflichten&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Auf die Rechtsfigur der Kardinalpflicht, die das OLG Frankfurt a.M. zur Begründung der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung herangezogen hat, geht der BGH mit keinem Wort ein. Somit bleibt offen, ob das Zahlungsverbot nach § 64 GmbHG a.F. bzw. nach § 15b InsO wie § 15a InsO eine Kardinalpflicht darstellt, die jeder Geschäftsführer zu kennen hat. Das Urteil des BGH lässt insoweit eine von vielen erhoffte Konkretisierung der Kardinalpflichten im Bereich der D&amp;O-Versicherung vermissen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Überholung des Urteils durch Neuregelung des Zahlungsverbotes in § 15b InsO&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des BGH ist ausschließlich zu § 64 GmbHG a.F. ergangen. Unter Geltung dieser Regelung ist es, wie der BGH ausführt, richtig, dass eine nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist bewirkte Masseschmälerung nicht per se verboten war und der Geschäftsleiter somit trotz wissentlicher Insolvenzverschleppung der Meinung sein konnte, eine konkrete masseschmälernde Zahlung noch vornehmen zu dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">§ 64 GmbHG a.F. wurde jedoch mit Wirkung ab dem 1.1.2021 durch § 15b InsO ersetzt. Für die neue Rechtslage nach § 15b InsO enthält das Urteil keine Aussage. Das Urteil kann nicht einfach auf die neue Rechtslage nach § 15b InsO übertragen werden. Im Gegenteil: Vielmehr dürfte die Entscheidung gerade wegen der Verankerung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO in § 15b Abs. 1 InsO gerade nicht auf die neue Rechtslage übertragbar sein.<sup>6</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Gem. § 15b Abs. 3 InsO sind Zahlungen nach fruchtlosem Verstreichen lassen der Insolvenzantragsfrist in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung war es, weiteren Anreiz für den Geschäftsleiter zur fristgerechten Insolvenzantragsstellung zu schaffen.<sup>7</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Um diesen Anreiz nicht versicherungsrechtlich abzuschwächen, bedarf es des Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung sowie der Geltung einer sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers. Hat der Geschäftsführer die Insolvenzantragsfrist wissentlich verstreichen lassen und anschließend die Masse geschmälert, trägt dieser die sekundäre Darlegungslast dafür, weshalb er trotz des § 15b Abs. 3 InsO zur Vornahme der jeweiligen Zahlungen berechtigt gewesen ist. Denn dieses in § 15b Abs. 3 InsO normierte regelmäßige Zahlungsverbot stellt ein starkes Indiz für die Wissentlichkeit einer anschließenden verboten Masseschmälerung dar.<sup>8</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Beruht eine Masseschmälerungshaftung auf einer ab dem 1.1.2021 bewirkten Zahlung und gilt somit das neue Zahlungsverbot nach § 15b InsO, so kann also auch nach dem BGH-Urteil vom 19.11.2025 (das zu Masseschmälerungen ab diesem Zeitpunkt keine Festlegungen enthält) aus der wissentlichen Verletzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auf die Wissentlichkeit einer anschließenden verbotenen Masseschmälerung geschlossen werden.<sup>9</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Anpassung der Versicherungsbedingungen&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Inwieweit die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils ihre Versicherungsbedingungen anpassen werden, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird sich eine Verschärfung der Versicherungsbedingungen im Markt nicht durchsetzen lassen. Da die meisten marktüblichen Versicherungsbedingungen neben dem Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung auch die vorsätzliche Schadensverursachung vorsehen, dürfte eine Anpassung der Versicherungsbedingungen allerdings auch nicht erforderlich sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Verlagerung der Diskussionen auf den Einwand der vorsätzlichen Schadensverursachung?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Vielmehr ist zu erwarten, dass sich die Versicherer künftig vor allem auf den Risikoschluss der vorsätzlichen Schadensverursachungen berufen werden, der oftmals – beispielhaft – wie folgt geregelt ist:&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung […].“&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Ausschluss bei vorsätzlicher Schadensverursachung knüpft an den gesetzlichen Leistungsausschluss des § 103 VVG an. Der hierfür maßgebliche Vorsatzbegriff richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben.<sup>10</sup> Anders als beim Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung genügt für den Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund vorsätzlicher Schadenverursachung daher bereits bedingter Vorsatz.<sup>11</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Für einen Deckungsausschluss ist es daher ausreichend, dass der Versicherte die Pflichtverletzung mit bedingtem Vorsatz begeht und den Eintritt des Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt.<sup>12</sup> Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das bewusste SichVerschließen vor der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer jedenfalls bedingten Vorsatz begründet.<sup>13</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Fazit: viele offenen Fragen</span></h3><p class="text-justify">Viel heiße Luft um nichts. Anders als erwartet, hat der BGH in seinem Urteil keine Aussagen zu Kardinalpflichten und Beweiserleichterungen hinsichtlich des Wissentlichkeitsausschlusses getroffen. Der BGH wiederholt lediglich knapp, was bereits zuvor in der ständigen Rechtsprechung geklärt war. Das Urteil des BGH ist eher als Schelte der Vorinstanz und nicht als Grundsatzentscheidung zu werten, was die dürftige Begründung des BGH-Urteils erklären könnte.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Praxis wird die Entscheidung vermutlich dazu führen, dass sich Versicherer bei der Prüfung der Deckung künftig neben der wissentlichen Pflichtverletzung vorsorglich vor allem auch auf die vorsätzliche Schadensverursachung konzentrieren werden. Da das Urteil zu § 64 GmbHG a.F. erging und das Zahlungsverbot zwischenzeitlich in § 15b InsO neu geregelt wurde, dürfte die Entscheidung des BGH wegen der Gesetzesänderung bereits überholt sein; dem Urteil sollte daher nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Berücksichtigung der vom BGH formulierten Maßstäbe kann das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen der erneuten Verhandlung zu einem Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung gelangen, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung zulässt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag ist zuerst in der Versicherungspraxis, Ausgabe 03/2026, erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 10:34:58 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Klinikum Ernst von Bergmann bei der Veräußerung ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 26. März 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH in Potsdam&nbsp;mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller&nbsp;bei einem weiteren Schritt der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe umfassend beraten.</p><p>Klinikum Ernst von Bergmann hat ihre Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH im Rahmen eines strukturierten Bieterprozesses an die Stiftung Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin verkauft.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Berlin, Federführung), Robert Schmid, Benjamin Knorr, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Frau Dr. Silke Dulle (Medizinrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Karl-Dieter Müller<br>Rechtsanwalt Steuerberater<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 30 26471-262<br><a href="mailto:karl-dieter.mueller@advant-beiten.com">Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 10:10:43 +0100</pubDate>
                        <title>Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten bei Share-Deals</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/grunderwerbsteuerliche-anzeigepflichten-bei-share-deals</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Kauf und Verkauf von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften anstelle der einzelnen Immobilien ist ein gängiges Instrument bei Unternehmenstransaktionen. Sofern aber mehr als 90% der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften auf einen einzelnen Investor übertragen werden (§ 1 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 3 GrEStG), besteht die Gefahr der doppelten Grunderwerbsteuer. Die Gefahr entsteht dadurch, dass sowohl der Vertragsabschluss (Signing) als auch der spätere wirtschaftliche Übergang der Anteile (Closing) grunderwerbsteuerbare Vorgänge darstellen. Für denselben wirtschaftlichen Vorgang droht also eine doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Mit Einführung des Jahressteuergesetzes 2022 wurde daher § 16 Abs. 4a GrEStG neu geschaffen. Diese Vorschrift bietet seit 2023 eine gesetzliche Regelung, um unter bestimmten Voraussetzungen die erste Steuerfestsetzung (für das Signing) wieder aufzuheben. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss der Steuerschuldner auf Basis von § 16 Abs. 4a GrEStG einen Antrag auf Aufhebung der ersten Steuerfestsetzung stellen. Der Antrag greift aber nur, wenn sowohl das Signing als auch das Closing fristgerecht, vollständig und beim korrekten Finanzamt angezeigt wurden. Wurde auch nur eine dieser Pflichten verletzt, verweigert die Finanzverwaltung in der Regel die Aufhebung der ersten Steuer.</p><h3><strong>Wer muss anzeigen?</strong></h3><p><strong>1. Anzeigepflicht des Notars (§ 18 GrEStG)</strong><br>Der beurkundende Notar muss alle Rechtsgeschäfte, die beurkundet werden müssen und ein Grundstück betreffen, dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Diese Anzeige erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung. Die Anzeige durch das Notariat entbindet nicht von der Anzeigepflicht der Steuerschuldner.</p><p><strong>2. Anzeigepflicht der Steuerschuldner (§ 19 GrEStG)</strong><br>Die Steuerschuldner müssen Share Deals zusätzlich selbst anzeigen, und zwar sowohl bei Signing als auch bei Closing. Die Anzeige muss jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Vorgangs erfolgen. Für Steuerschuldner ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie für Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland beträgt die Anzeigefrist einen Monat.</p><h3><strong>Was muss die Anzeige enthalten? (§ 20 GrEStG)</strong></h3><p>Die Anzeige muss vollständig folgende Angaben enthalten:</p><ul><li data-list-item-id="e709c1e6e83cb633e18d9629a77a9798e">Sämtliche persönlichen Daten des Veräußerers und des Erwerbers nebst Steuer-ID</li><li data-list-item-id="e42554bfb53f56c88269ebbeec40b9d7a">Träger der Grunderwerbsteuer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen</li><li data-list-item-id="e2c7a273c2fca3895e5f348ba8da000e8">Angaben zum Grundstück</li><li data-list-item-id="e3ca577f68806e6c939ffdad8e0860bc5">Bezeichnung des beurkundungspflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung</li><li data-list-item-id="ed45d4cf0e418a52ee9e4aef1278a7649">Angaben über die Gesellschaft, die Gesellschafter und die Beteiligungsstruktur</li><li data-list-item-id="ea324ba215e76f39f5e0c875098bb1ffa">Kaufpreis und sonstige Gegenleistung</li><li data-list-item-id="e260bd6b2c1b7c35b24f4e7ff18968dfe">Bezeichnung der Anteile/Beteiligungen und Beteiligungsübersicht</li></ul><p></p><h3><strong>Das richtige Finanzamt finden (§ 17 GrEStG)</strong></h3><p>Die Bestimmung des zuständigen Finanzamts richtet sich nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen kann dies zu erheblichen Unsicherheiten führen, da unter Umständen verschiedene Finanzämter für Signing und Closing zuständig sind. Eine fristgerechte und vollständige Anzeige bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Finanzamt ist unwirksam und führt zur Doppelbesteuerung.</p><h3><strong>Geplante Änderungen</strong></h3><p>Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem am 14.01.2026 im Kabinett beschlossenen&nbsp;<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Regierungsentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften</a>&nbsp;grundlegende Anpassungen des Grunderwerbsteuergesetzes vorzunehmen. Unter anderem soll die "Signing-Closing-Problematik" beseitigt werden.</p><h3><strong>Wegfall der doppelten Anzeigepflicht</strong></h3><p>Die geplante Reform korrigiert die Rangfolge der Ergänzungstatbestände: Künftig soll das Signing die abschließende Besteuerung auslösen, wenn die Anteile in Erfüllung dieses Vertrags beim Closing übergehen. Das Closing stellt dann keinen zusätzlichen steuerbaren Vorgang dar, soweit die Anteile in Erfüllung eines Signings übergehen. Eine Anzeigepflicht besteht dann nur noch für das Signing. Damit wird das derzeitige Risiko der Doppelbesteuerung systematisch beseitigt. Lediglich für Fälle, in denen eine Besteuerung des Signings nicht einschlägig ist (nur Besteuerung des Anteilseignerwechsels nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG) oder die Gesellschaft erst zwischen Signing und Closing Grundbesitz erwirbt, sollte in der Folge noch eine Besteuerung erfolgen.</p><h3><strong>Anzeigefristen</strong></h3><p>Die bislang geltende Anzeigefrist von zwei Wochen wird künftig einheitlich auf einen Monat verlängert – unabhängig davon, ob ein Inlands- oder Auslandsbezug besteht.&nbsp;</p><h3><strong>Ausblick</strong></h3><p>Der Gesetzesentwurf ist zu begrüßen, da er das zentrale Risiko beseitigt, dass ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang aufgrund strenger Formvorgaben zweimal der Grunderwerbsteuer unterliegt. Es bleibt zu hoffen, dass die Reform zügig Gesetz wird und damit endlich Klarheit und Planungssicherheit für Share-Deal-Transaktionen schafft.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 08:55:48 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob Unternehmen Geldbußen gegenüber Geschäftsleitern als Schaden geltend machen können und ob D&amp;O-Versicherer hierfür einstehen müssen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Kürzlich hat das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 21. Oktober 2025 - Az. 31 U 3/25) entschieden, dass ein Vorstandsmitglied für eine gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße nach § 93 AktG haftet. Es hat dabei die Argumentationslinie des Kartellrechtssenats des BGH zum so genannten Bußgeldregress übernommen.&nbsp;</p><p>Der Kartellrechtssenat hatte sich im Jahr 2025 bereits mit der Frage der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen beschäftigt (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 11.&nbsp;Februar 2025 – KZR 74/23). Dabei äußerte er im Hinblick auf das nationale Recht „Bedenken“ gegen eine Einschränkung des Bußgeldregresses gegen Geschäftsleiter. Da dieses Verfahren eine Kartellgeldbuße zum Gegenstand hatte, die zumindest teilweise auf Verstößen gegen Unionsrecht (Art. 101 AEUV) basierte, legte der Kartellrechtssenat den Fall jedoch mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht dem EuGH zur Entscheidung vor.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. hat in seiner aktuellen Entscheidung wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen (Az. II ZR 163/25). Anders als im vorbezeichneten Fall ist jedoch nicht der Kartellrechtssenat, sondern der Gesellschaftsrechtssenat zuständig. Zudem ist (wohl eher) nicht mit einer Vorlage an den EuGH zu rechnen. Damit eröffnet sich für den sachnäheren Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Möglichkeit, ein lang erwartetes Grundsatzurteil - insbesondere zu der seit Jahren umstrittenen Frage des Bußgeldregresses gegen Geschäftsleiter - zu fällen.</p><h3>1. Geldbuße wegen fehlenden Bilanzeides, § 120 Abs. 12 nr. 5 WpHG</h3><p>Die Klägerin, eine börsennotierte AG, verfolgt im Wege des Binnenregresses Haftungsansprüche gegen das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied wegen einer von der BaFin festgesetzten Unternehmensgeldbuße.</p><p>Der Beklagte war vom 1. Januar 2018 bis 20. Dezember 2018 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin. Am 16. August 2018 veröffentlichte die Klägerin für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2018 einen Halbjahresfinanzbericht auf ihrer Internetseite. In diesem Bericht fehlte der sogenannte Finanz- und Lageberichtseid („Bilanzeid“). Dieser Fehler war zuvor weder den damit befassten internen Abteilungen noch dem Aufsichtsrat oder dem Wirtschaftsprüfer der Klägerin aufgefallen.</p><p>Wegen des fehlenden Bilanzeides setzte die BaFin gegen die Klägerin nach § 120 Abs.&nbsp;12 Nr. 5 WpHG eine Unternehmensgeldbuße i.H.v. EUR&nbsp;290.000 fest. Die Klägerin legte keinen Einspruch ein, sondern überwies den Betrag an die BaFin und forderte den Beklagten auf, einen Betrag i.H.v. EUR 297.503,50 und weiteren EUR&nbsp;16.184,00 Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Gesamtbetrag i.H.v. EUR 313.687,50).</p><p>Das Landgericht hatte den Beklagten erstinstanzlich zu einer Zahlung in Höhe von EUR&nbsp;310.408,50 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt.&nbsp;</p><h3>2. BußgeldRegress über Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 AktG</h3><p>Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte im Anschluss an den Kartellrechtssenat des BGH den Regress. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass ein Vorstandsmitglied, das entgegen den Vorgaben des § 115 Abs. 2 WpHG keinen den Anforderungen der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechenden Bilanzeid abgibt, die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß § 93 Abs. 1 AktG verletzt. Die Abgabe des Bilanzeides sei eine höchstpersönliche Pflicht eines Vorstandsmitglieds. Ein Leitungsorgan hafte für eine Geldbuße, die der Gesellschaft aufgrund eines ihm zurechenbaren Pflichtverstoßes gemäß § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG auferlegt wurde, auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.</p><p>Geldbußen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. nicht vom Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ausgenommen. Das Gericht verweist wie zuvor bereits der Kartellrechtssenat des BGH darauf, dass den Gesetzesmaterialien keine Hinweise auf eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs zu entnehmen seien. Auch stünden weder der Straf- und Präventionscharakter der finanzaufsichtsrechtlichen Verbandsgeldbuße nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG noch die gesetzliche Möglichkeit, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, der Regressfähigkeit der Geldbuße entgegen.&nbsp;</p><p>Der Binnenregress einer Unternehmensgeldbuße nach&nbsp;§&nbsp;120&nbsp;Abs. 12&nbsp;Nr.&nbsp;5&nbsp;WpHG&nbsp;stünde auch nicht in Widerspruch zu dem der Norm zugrundeliegenden Repressionsziel. Der Sanktionszweck werde bereits durch die Verhängung und Bezahlung einer Geldbuße erreicht.</p><p>Das Gericht betont, dass das straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionssystem klar vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen sei. Der Bußgeldregress diene ausschließlich der Kompensation eines Vermögensnachteils. Die Möglichkeit einer gegebenenfalls eintretenden Doppelbelastung des Vorstandsmitglieds wegen einer direkten Sanktionierung durch die BaFin und einer Inanspruchnahme durch das Unternehmen werde unter Berücksichtigung der Trennung des straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionssystems von zivilrechtlichen Regressansprüchen vom Gesetzgeber hingenommen und sei hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Grundsatzes „ne bis in idem“ (Art.&nbsp;103&nbsp;III&nbsp;GG) unbedenklich.</p><p>Die Möglichkeit der Weiterreichung der Unternehmensgeldbuße an den Geschäftsleiter vereitele den Ahndungszweck auch deshalb nicht, weil selbst bei Vorliegen der Regressvoraussetzungen ein wirksamer und abschreckender Bußgeldbetrag bei dem Unternehmen verbleiben kann. Unternehmen könnten den ihnen entstandenen Schaden wegen beschränkter Deckungssummen der von ihm zugunsten des Geschäftsleiters abgeschlossenen D&amp;O-Versicherung(en), darin vorgesehener Deckungsausschlüsse und typischerweise begrenzter persönlicher Leistungsfähigkeit des Geschäftsleiters im Einzelfall möglicherweise nur teilweise kompensieren. Zudem trage das Unternehmen das Prozess- und Insolvenzrisiko des Vorstandsmitglieds. Schließlich könne bereits die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids zu einem Ansehensverlust und zu einer Beeinflussung der Marktbedingungen des Unternehmens führen.&nbsp;</p><p>Eine Haftungsbegrenzung aufgrund der organschaftlichen Fürsorgeplicht der Gesellschaft sei in Ermangelung eines gesetzlichen Anhaltspunkts nicht anzunehmen. Zudem habe die Klägerin ihre Fürsorgepflicht dadurch erfüllt, dass sie für den Beklagten eine D&amp;O-Versicherung abgeschlossen habe. Soweit diese Versicherung greife, bestünde für eine Reduzierung kein Grund.</p><h3>3. Einordnung und Ausblick&nbsp;</h3><p>Es bleibt nun abzuwarten, wie der (sachnähere) Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Frage des Bußgeldregresses bewerten wird, und damit insbesondere, ob er sich den Erwägungen des Kartellrechtssenats des BGH und des OLG Frankfurt a. M. anschließt oder zu abweichenden Ergebnissen gelangt.&nbsp;</p><p>In einem ähnlich gelagerten Fall (fehlender Bilanzeid) kam das Kammergericht (Urt. v. 1. Juli 2025 – 14 U 209/23) zum gleichen Ergebnis wie das OLG Frankfurt a. M. Auch dieser Fall liegt nun beim Gesellschaftsrechtssenat des BGH. Interessant dabei: Das Kammergericht hatte die Revision aus dem Grunde zugelassen, dass möglicherweise europarechtliche Vorschriften des Kapitalmarktrechts dem Bußgeldregress entgegenstehen könnten. Nicht auszuschließen ist daher, dass auch der Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Thematik dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen wird. Allerdings sind die europarechtlichen Vorgaben hier deutlich geringer als im Fall des Kartellrechtsbußgelds.</p><p>Bevor der Gesellschaftsrechtssenat des BGH zur Frage des Bußgeldregresses gelangt, muss er zudem noch andere haftungsrechtliche Fragen klären, hier insbesondere die Relevanz des Umstands, dass sowohl den befassten internen Abteilungen als auch dem Aufsichtsrat und dem Wirtschaftsprüfer das Fehlen des Bilanzeids nicht aufgefallen ist.</p><p>So oder so verdeutlichen die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren entschiedenen Haftungsfälle mehr als eindrücklich, dass sowohl die Beachtung der Gesetze (Legalitätspflicht) als auch die Einrichtung eines angemessenen Compliance Management Systems zur Verhinderung von Rechtsverstößen im Unternehmen (Legalitätskontrollpflicht) für Vorstände und Geschäftsführer der beste Schutz vor einer späteren Inanspruchnahme ist. Unabhängig von der Frage des Bußgeldregresses gibt es häufig weitere Schadenspositionen, aufgrund derer sich die Haftungsfrage stellt (und seien es „nur“ die Kosten für die anwaltliche Aufarbeitung des Falles). Gemäß der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21. April 1997 – II ZR 175/95) darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen davon absehen, bestehende Haftungsansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon können Behörden bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen gegebenenfalls persönliche Geldbußen gegen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer festsetzen. Und schließlich sind gravierende Verfehlungen auch stets mit dem Risiko eines vorzeitigen Verlusts der Vorstands- bzw. Geschäftsführerposition sowie entsprechenden finanziellen und reputativen Folgen verbunden.</p><p>Mit Spannung werden auch die D&amp;O-Versicherer die Rechtsprechungsentwicklung beobachten und dabei auf einen Richtungswechsel durch den EuGH hoffen. Sowohl das OLG Frankfurt a.M. als auch der BGH scheinen Geldbußen grundsätzlich als regressierbar anzusehen. Fahrlässig verursachte Verbandsgeldbußen könnten danach künftig mittelbar auf die D&amp;O-Versicherungen abgewälzt werden. Wie die Versicherer hierauf – etwa durch Regelungen in ihren Versicherungsbedingungen – reagieren, bleibt abzuwarten.&nbsp;</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Daniel Walden<br>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2026 14:59:40 +0100</pubDate>
                        <title>Top-Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/top-secret-umsetzung-der-csddd-evaluierung-des-lksg-und-das-ziel-besserer-rechtssetzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wie wäre es eigentlich, wenn man wüsste, inwieweit die mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgten Ziele (also ein verbesserter Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette) seit Inkrafttreten Anfang 2023 erreicht wurden? Welchen Aufwand seine Umsetzung seither für die Wirtschaft verursacht hat? Wie sich die Aufwand-Nutzen-Relation und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit darstellen? Welche Regelungen des LkSG sich im Einzelnen als effizient, welche als ineffizient und welche als wettbewerbsschädlich erwiesen haben? Und wie man gegebenenfalls die Aufwand-Nutzen-Relation verbessern könnte?</p><h3><strong>Art und Weise der Umsetzung der CSDDD weiterhin offen</strong></h3><p>„Völlig egal“ sind diese Fragen sicherlich alle nicht. Zwar wurde auf EU-Ebene mittlerweile das Omnibus I-Paket verabschiedet. Damit wurde auch das europäische Pendant zum LkSG, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), modifiziert (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/csrd-und-csddd-omnibus-aenderungen-final-beschlossen" target="_blank">CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen | ADVANT Beiten</a>). Allerdings herrscht weiterhin Unklarheit darüber, wie die derzeit amtierende große Koalition die modifizierte CSDDD letztlich ins deutsche Recht umsetzen will. Bekannt ist nur, dass sie das LkSG abschaffen und durch ein Gesetz für internationale Unternehmensverantwortung ersetzen will. Welchen Inhalt dieses Gesetz haben wird und auf welche Unternehmen es (ggf. über die europäischen Vorgaben der CSDDD hinaus) anwendbar sein wird, kann weiterhin nur abgewartet werden. Vorerst sollen mit dem von der großen Koalition im Herbst 2025 vorgelegten Entwurf des LkSG-Änderungsgesetzes lediglich die Berichtspflicht gemäß § 10 LkSG abgeschafft und die LkSG-Bußgeldtatbestände reduziert werden. Im Übrigen bleibt zunächst einmal alles beim Alten (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-lksg-sehr-gute-umsetzung-durch-die-unternehmen-kommende-erleichterungen-und-fortbestehende-compliance-pflicht" target="_blank">Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht | ADVANT Beiten</a>; vgl. zum aktuellen Stand des weiterhin noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens <a href="https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes-entlastung-der-unternehmen-durch/325319" target="_blank" rel="noreferrer">DIP - Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung</a>).</p><h3><strong>Umfassendes Lieferkettenmanagement gewinnt unabhängig von Regulatorik an Bedeutung</strong></h3><p>Zudem liegt unabhängig von den künftigen regulatorischen Vorgaben noch ein weiteres Thema auf dem Tisch. <strong>Resilienz und Transparenz in der Lieferkette</strong> werden für Unternehmen zu einem <strong>immer bedeutenderen Thema</strong> – auch losgelöst vom menschenrechtlichen Kontext. Ein angemessenes menschenrechtliches Risikomanagement, wie es viele Unternehmen in den letzten Jahren aufgebaut haben, trägt offensichtlich zuerst einmal zur Transparenz in der Lieferkette bei. Zudem können sich menschenrechtliche Risiken durchaus auch auf die Resilienz der Lieferkette auswirken. Ein menschenrechtliches Risikomanagement ist daher prädestiniert dafür, zu einem <strong>umfassenden Lieferkettenmanagement</strong> ausgebaut zu werden. Hierbei können die Erfahrungen aus der Umsetzung des LkSG eine wertvolle Hilfestellung bieten. Unternehmen, die in diesen Bereichen proaktiv agieren, verschaffen sich einen deutlichen Wettbewerbsvorteil. Sie gelten als verlässliche Partner innerhalb komplexer Liefernetzwerke und stärken nicht nur bestehende Geschäftsbeziehungen, sondern erhöhen zugleich ihre Chancen, neue Märkte und Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen. Mit dem wachsenden Fokus auf nachhaltige und widerstandsfähige Lieferketten zeigt sich: Zukunftsfähigkeit wird immer stärker zu einem entscheidenden Kriterium für erfolgreiche, langfristige Partnerschaften in der globalen Wirtschaft.</p><h3><strong>Evaluierung des deutschen LkSG durch den NKR bis Juni 2026?</strong></h3><p>Und ja, irgendwie kommen einem die eingangs genannten Fragen zum LkSG durchaus bekannt vor. Schon vor der Verabschiedung des LkSG wurde heftig diskutiert, ob ein solches Gesetz überhaupt sinnvoll und erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Nationale Normenkontrollrat (<strong>NKR</strong>) in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das LkSG aus dem Jahr 2021 (noch zu Zeiten der <i>damaligen</i> großen Koalition, vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Drucksache 19/28649</a>, S. 60 ff.), dass das <strong>LkSG bis zum 30. Juni 2026 evaluiert&nbsp;</strong>werden solle, um zum Beispiel zu prüfen, ob <strong>das mit dem LkSG verfolgte Ziel erreicht</strong> wird und die Regelungen des LkSG <strong>für deutsche Unternehmen Rechtssicherheit</strong> schaffen.</p><p>Bei dem NKR handelt es sich um ein unabhängiges Expertengremium, das im Jahr 2006 (!) eingerichtet wurde, um die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag und den Bundesrat bei <strong>Bürokratieabbau</strong> und <strong>besserer Rechtsetzung</strong> zu beraten. (vgl. Internetseite des <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/der-nkr/der-nkr_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">NKR - Der NKR</a>). Jedenfalls nach dem <strong>NKR-Jahresbericht 2025</strong> ist diese <strong>Evaluierung des LkSG für 2026 weiterhin geplant</strong> (der Jahresbericht ist hier abrufbar: <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025-10-02-nkr-jahresbericht-2025.html" target="_blank" rel="noreferrer">NKR - Presse &amp; Aktuelles - Einfach, schnell, wirksam. Den Staat neu gestalten</a>, vgl. dort S. 84).&nbsp;</p><h3><strong>NKR fordert unabhängig von der Evaluierung Abschaffung der über die CSDDD hinausgehenden Regelungen</strong></h3><p>Verwunderlich ist angesichts der weiterhin geplanten Evaluierung des LkSG, dass der NKR in seiner Stellungnahme zum Entwurf für das LkSG-Änderungsgesetz nahezu zeitgleich erklärt hat, dass „<i>es entscheidend darauf an[komme], die über die […] CSDDD hinausgehenden Regelungen abzuschaffen</i>“ (vgl. BT-Drs. 2172474, S. 11). Nach seiner Einschätzung widerspreche „<i>eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des LkSG […] dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2014) vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung und [stelle] einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft dar</i>“. Er habe daher „<i>kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem Regelungsvorhaben nicht gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt werden</i>“.</p><h3><strong>Veröffentlichung eines etwaigen Evaluierungsberichts zum LkSG ungewiss</strong></h3><p>Wie sich diese Einschätzung des NKR zum LkSG auf die eigentlich anstehende Evaluierung des LkSG durch den NKR auswirkt, ist unseres Wissens bislang nicht bekannt. Ob also tatsächlich ein Evaluierungsbericht zum LkSG erstellt werden wird, ist unklar. Aber selbst wenn er erstellt wird, ist unklar, ob er dann auch tatsächlich <strong>veröffentlicht</strong> würde. Bislang ist nämlich lediglich <i>geplant</i>, dass Evaluierungsberichte des NKR künftig über ein zentrales Online-Portal zugänglich gemacht werden. Bis dato berichtet der NKR in seinem Jahresbericht lediglich über Anzahl und Qualität der Evaluierungsberichte. So hat der NKR im zurückliegenden Berichtszeitraum z.B. sechs Evaluierungsberichte ausgewertet. Daraus hat er abgeleitet, „<i>dass es hier noch Verbesserungsbedarf gibt</i>“. Der NKR kritisiert insbesondere, dass den Evaluierungsberichten nicht immer eine systematische Betrachtung der Ziele und daraus abgeleiteten Indikatoren zugrunde liege (vgl. NKR-Jahresbericht 2025, S. 40).</p><h3><strong>Die Frage nach der Wirksamkeit des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung</strong></h3><p>Wer die Evaluierung des LkSG durch den NKR nicht abwarten will, findet auf der vom BMAS unterhaltenen Internetseite „CSR in Deutschland“ schon jetzt eine aktuelle Meldung mit dem Titel „Drei Jahre Lieferkettengesetz – es wirkt“ (<a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Service/Meldungen/2026/drei-jahre-lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Drei Jahre Lieferkettengesetz – es wirkt - CSR</a>). Darin wird auf konkrete Praxisbeispiele sowie die Ergebnisse der Jaro-YouGov-Studie (2025) mit 1.350 Befragten aus der deutschen Wirtschaft (<a href="https://jaro-institut.de/wp-content/uploads/2025/06/JARO_YouGov_03062025_final3_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Jaro-YouGov-Studie (2025)</a>) verwiesen, die dort wie folgt zusammengefasst wird: „<i>Viele Unternehmen nutzen das LkSG gezielt zur Stärkung interner Prozesse und für eine vorausschauende Vorbereitung auf kommende EU-Regelungen.</i>“</p><p>Es bedarf angesichts dessen nur wenig Phantasie, um sich auszumalen, welche Position das BMAS im Hinblick auf die Ausgestaltung des angekündigten Gesetzes für internationale Unternehmensverantwortung einnehmen wird, und dass diese wohl nicht mit der vorbezeichneten Position des NKR übereinstimmen wird. Es bleibt aber zumindest zu hoffen, dass am Ende nicht nur politische Positionen, sondern im Kern auch und vor allem das <strong>Ziel einer besseren Rechtsetzung</strong> die Marschrichtung vorgeben. Dafür könnte die eigentlich angekündigte Evaluierung des LkSG wertvolle Erkenntnisse liefern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 16:26:30 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eu-inc-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das Konzept einer neuen europäischen Unternehmensform namens "EU Inc." auf dem diesjährigen Weltwirtschaftsforum in Davos erwähnte, hörten viele im Publikum wahrscheinlich zum ersten Mal davon. Dabei ist die zugrundeliegende Idee – die Schaffung einer Rechtsform eines privaten Unternehmens, das in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter denselben Regeln arbeitet – nicht neu. Während die jeweiligen Initiativen in der Vergangenheit aufgrund fehlender politischer Unterstützung scheiterten, gibt es Grund zur Hoffnung, dass sich diesmal die Dinge anders entwickeln werden.</p><p>In der vergangenen Woche hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für die EU Inc. vorgelegt. Nachstehend geben wir einen Überblick über die aktuelle Initiative und skizzieren, wie sich der neue Rechtsrahmen rechtlich und steuerlich darstellen könnte.</p><h3><span>Status Quo</span></h3><p>Die Idee einer europäischen Rechtsform, der EU Inc., entstand vor dem Hintergrund bereits seit Jahrzehnten bestehender Strukturen: Europa zählt wirtschaftlich zwar zu den größten Binnenmärkten, ist regulatorisch jedoch ein Flickenteppich. Dies ist insbesondere für innovative Unternehmen, die Zugang zu Risikokapital, europaweiter Mobilität, Skalierbarkeit, hochqualifizierten Arbeitskräften sowie langfristigen Investitionen benötigen, eine Herausforderung. Bisher müssen Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder sein wollen, viel Aufwand für die Einhaltung der jeweiligen unterschiedlichen nationalen Regelungen in Kauf nehmen.</p><p>Die derzeit für Unternehmen zur Verfügung stehende europäische Rechtsform, die Societas Europaea (SE), wurde im Jahr 2001 eingeführt und ist nicht darauf ausgelegt, diese Probleme zu überwinden. Damit hat sich die SE nicht als Standard für Start-Ups durchsetzen können. Sie gilt als zu komplex. Zudem erfordert sie ein Mindestkapital von 120.000 Euro und überlässt zentrale Governance‑Fragen ohnehin den nationalen Rechtsordnungen.</p><h3><span>Unternehmensform EU Inc.</span></h3><p>Nach Jahren wenig politischer Aufmerksamkeit hat die Idee einer europäischen Rechtsform für Unternehmen nun wieder an Fahrt gewonnen, nicht zuletzt durch Initiativen von europäischen Tech-Unternehmen, Investoren und Start-up-Verbänden.</p><p>Die EU Inc. soll als einheitliche europäische Unternehmensform geschaffen werden, deren Rechtsrahmen als 28.&nbsp;Regime neben die der 27 Mitgliedsstaaten treten soll. Sie soll digital, mit einem Stammkapital von nur einem Euro und innerhalb von 48 Stunden virtuell gründbar sein. Die Gründungskosten sollen sich auf maximal 100 Euro belaufen.</p><p>Unternehmen sollen damit unter identischen Kapitalanforderungen, einem zentralen EU‑Register, standardisierten Investitionsdokumenten und einem europaweit harmonisierten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm agieren können.</p><p>Sollten sich diese Ideen tatsächlich realisieren, böte die EU Inc. Unternehmern und Investoren klare wirtschaftliche Vorteile. Dadurch würde eine Skalierung einfacher und Investoren könnten etwa durch potenzielle Verkürzung einer Due-Diligence Prüfung schneller investieren.</p><h3><span>Nationale Steuerhoheit bleibt bestehen</span></h3><p>Die unkomplizierte und schnelle Gründung sollte nicht durch anderweitige Anmeldungs- und Einrichtungspflichten bei staatlichen Stellen konterkariert werden. Als bemerkenswert zeitaufwendig erweisen sich bislang etwa die Zuteilung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, die Eröffnung eines Gesellschaftskontos sowie der Erhalt einer Steuernummer. Hier wäre weniger Bürokratie wünschenswert.</p><p>Jedoch liegt der Fokus des 28. Regimes primär auf dem Gesellschaftsrecht, sodass zunächst keine Vereinfachungen bei der Wahrnehmung der steuerlichen Rechte und Pflichten zu erwarten sind. Zwar soll nach Verlautbarung der EU-Kommission auch eine Harmonisierung in Teilen des Steuerrechts erfolgen. Was das im Detail bedeuten wird, bleibt abzuwarten. Zumal hierfür unter Umständen die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten erforderlich wäre. Unabhängig davon wäre es sinnvoll,</p><ul><li data-list-item-id="e56dec2f254c8fdffd5ea4f1361d9a3b3"><span>steuerliche Hürden für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten zu beseitigen, um Transparenz und Vereinfachung zu gewährleisten; und</span></li><li data-list-item-id="e8446ce54c1f17446bbc31a27d12ce5e7"><span>einheitliche Kriterien für die Bestimmung des Verwaltungssitzes festzulegen, um eine Doppelbesteuerung von Unternehmen zu vermeiden.</span></li></ul><p>Die bisherige EU-Steuerpolitik verdeutlicht jedoch, wie kontrovers eine Harmonisierung der grenzüberschreitenden Besteuerung unter den Mitgliedstaaten bleibt.</p><p>Als Kern nationaler Souveränität – Steuern sind die Finanzmittel eines Staates – werden damit auch bei der EU Inc. weiterhin die nationalen Steuergesetze der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Sie behalten die volle Souveränität über Steuersätze, Erhebung und Durchsetzung. Eine EU Inc. wird behandelt wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) und unterliegt als unbeschränkt steuerpflichtige juristische Person der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und als Unternehmerin der Umsatzsteuer, soweit sie Leistungen im Inland erbringt.&nbsp;</p><p>Aufgrund der weitestgehenden Vereinheitlichung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (im Wesentlichen unterscheiden sich die Staaten nur hinsichtlich der Steuersätze von 16 bis 25 Prozent) bleibt der ertragsteuerliche Standortwettbewerb unverändert bestehen und könnte durch die EU Inc. sogar noch verschärft werden. Da die EU Inc. Gründung und Expansion vereinfachen soll (48‑Stunden‑Gründung, 1 Euro Kapital, keine Notartermine etc.), wird es für Unternehmen einfacher, den formalen Sitz in jedes beliebige EU‑Land zu verlegen. Dies wird den Wettbewerb um Unternehmenssitze verstärken. Die Wahl des Sitzstaates könnte damit künftig vermehrt nach steuerlichen Kriterien erfolgen, weil andere Faktoren (Rechtsform, Bürokratie, Kosten) geringer ins Gewicht fallen. Die EU-Staaten müssen attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen bieten, wenn sie Gründungen anziehen wollen. Die EU Inc. stärkt damit den steuerlichen Wettbewerb zwischen den EU‑Staaten, ohne das Steuerrecht selbst zu harmonisieren. Eine Angleichung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage für Unternehmen (ähnlich wie bereits in der Umsatzsteuer) würde der Transparenz im Steuerwettbewerb zugutekommen. In der deutschen Standortpolitik ist die stufenweise Reduzierung der steuerlichen Gesamtbelastung für Unternehmen auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von maximal 25 Prozent bis zum Jahr 2032 eine wichtige Maßnahme.</p><h3><span>Ausblick</span></h3><p>Mit ihrem Vorstoß für die EU Inc. hat die EU‑Kommission ein klares Signal gesetzt: die Europäische Union will Unternehmensgründungen massiv vereinfachen und die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit stärken. Unternehmen sollen in Europa so nahtlos Geschäfte machen und Kapital einsammeln können wie in den USA oder China.</p><p>So groß das Potenzial von EU Inc. ist – der Übergang zu einem neuen europäischen Unternehmensregime wird anspruchsvoll. Rechtliche Strukturierungsentscheidungen, arbeitsrechtliche Konsequenzen und die Integration in bestehende Organisationsmodelle müssen sorgfältig überdacht und vorbereitet werden.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Dr. Christian Osbahr<br>Selina Köker</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Mar 2026 15:37:38 +0100</pubDate>
                        <title>Ertragsteuerliche Organschaft: Der BFH konkretisiert die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ertragsteuerliche-organschaft-der-bfh-konkretisiert-die-anforderungen-an-die-tatsaechliche-durchfuehrung-eines-gewinnabfuehrungsvertrags</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>I. Einleitung</h3><p>Mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für die Praxis zentrale Frage zur ertragsteuerlichen Organschaft entschieden. Er konkretisiert die zeitlichen Anforderungen an die "tatsächliche Durchführung" eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Demnach müssen die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche zeitnah erfüllt werden, wofür der Senat eine Frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit als ausreichend erachtet.</p><p>Einordnung: Hinsichtlich der Frage innerhalb welchen Zeitraums und auf welche Weise ein GAV-Anspruch als durchgeführt gilt, wurden in der Literatur bislang sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Konkretisierung der Anforderungen durch den BFH ist daher grundsätzlich zu begrüßen.</p><h3>II. Sachverhalt des Urteils</h3><p>Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger einen GAV geschlossen hatte. In den Streitjahren 2009 bis 2011 erzielte die GmbH Gewinne, die sie korrekt als "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" passivierte, jedoch über mehrere Jahre nicht ausglich. Erst im Jahr 2017 vereinbarten die GmbH und das Einzelunternehmen die Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der GmbH mit dem Forderungskonto des Einzelunternehmens.</p><p>Sowohl die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung als auch das Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 21.06.2022 - 10 K 1406/18) versagten die Anerkennung der Organschaft, da der GAV nicht tatsächlich durchgeführt worden sei. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto genüge nicht, da es dadurch noch nicht zu einem Ausgleich gekommen wäre. Die Aufrechnung im Jahr 2017 sei weiterhin zu spät.</p><h3>III. Die Kerngedanken der Entscheidung</h3><p>Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte, dass die tatsächliche Durchführung sowohl die bilanzielle Abbildung als auch die tatsächliche Erfüllung der Ansprüche erfordert. Der GAV müsse auch tatsächlich "gelebt" werden. Die zentrale Aussage des Urteils ist die Konkretisierung der zeitlichen Anforderungen: Die Erfüllung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgen.</p><h3>IV. Implikationen für die Praxis</h3><p>Aus der Entscheidung ergeben sich unmittelbare Konsequenzen:</p><p><strong>1. Einhaltung der 12-Monats-Frist:</strong><br>Die Frist von zwölf Monaten beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, die üblicherweise mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft eintritt. Diese Frist muss aktiv überwacht und eingehalten werden.</p><p><strong>2. Methoden der Durchführung:</strong><br>Das Urteil stellt klar, dass die bloße Buchung auf einem einseitigen Verbindlichkeitskonto keine Erfüllung darstellt. Neben der direkten Zahlung bestätigt der BFH weitere Erfüllungsmethoden, die innerhalb der 12-Monats-Frist angewendet werden können:</p><ul><li><strong>"Echte" Verrechnung:</strong> Der Ausgleich der Ansprüche durch Verrechnung mit gegenläufigen Buchungen auf einem echten Verrechnungskonto.</li><li><strong>Rechnungsabschluss:</strong> Die Überführung der auf einem Verrechnungskonto kumulierten Ansprüche in ein abstraktes Schuldanerkenntnis durch einen Rechnungsabschluss im Sinne des § 355 HGB.</li><li><strong>Novation in ein Darlehen:</strong> Die Umwandlung der Gewinnabführungsforderung in ein Darlehen.</li></ul><p>Die Praxis, Ansprüche lediglich auf einem Verrechnungskonto zu kumulieren, ohne eine dieser Erfüllungshandlungen vorzunehmen, führt demnach nicht zu einer Durchführung des GAV im Sinne des Gesetzes.</p><p>Der BFH erwähnt jedoch, dass nicht abschließend beurteilt wird, ob und inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können, da im vorliegenden Sachverhalt solche nicht vorlägen. Implizit schließt der BFH damit die Unschädlichkeit bei geringfügigen Unregelmäßigkeiten nicht aus.</p><h3>V. Fazit und Ausblick</h3><p>Das BFH-Urteil vom 5. November 2025 schafft wesentliche Klarstellungen zu den materiellen Anforderungen an die Durchführung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Die Etablierung einer faktischen 12-Monats-Frist und die klare Abgrenzung zulässiger Erfüllungsmethoden erhöhen die Rechtssicherheit, erfordern aber auch eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Prozesse. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Einhaltung dieser Vorgaben zukünftig verstärkt prüfen wird.</p><p>Ferdinand Hackl<br>Jens Ledermann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Mar 2026 12:21:48 +0100</pubDate>
                        <title>Schiedsverfahren in Gesellschaftsstreitigkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schiedsverfahren-in-gesellschaftsstreitigkeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Executive Summary</h3><p>Schiedsverfahren spielen im Gesellschaftsrecht eine wichtige Rolle, insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten. Streitigkeiten in Gesellschaften beeinflussen meist direkt die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Schiedsverfahren bieten Vorteile wie Vertraulichkeit, Flexibilität und Effizienz, sind jedoch auch mit Herausforderungen verbunden. Eine präzise und umfassende Schiedsklausel ist zunächst entscheidend. Dabei sollten Aspekte wie Schiedsinstitution, Schiedsort, Verfahrenssprache, Qualifikation der Schiedsrichter, anwendbares Recht und Verfahrensordnung berücksichtigt werden.</p><p>Neben gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren können auch parallel staatliche Gerichtsverfahren angestrengt werden. Dies gilt insbesondere für einige gesetzlicher Ansprüche und einstweilige Maßnahmen. Schiedsgerichte können zwar einstweilige Maßnahmen nach § 1041 ZPO anordnen, sind jedoch bei der Durchsetzung auf staatliche Gerichte angewiesen.&nbsp;</p><p>Für Beschlussmängelstreitigkeiten müssen Schiedsverfahren besondere Voraussetzungen erfüllen. Die Schiedsvereinbarung muss sicherstellen, dass alle betroffenen Gesellschafter gebunden sind, über die Verfahrenseinleitung informiert werden und die Möglichkeit haben, sich aktiv zu beteiligen. Zudem ist eine Beteiligung an der Konstituierung des Schiedsgerichts erforderlich und sämtliche Angriffe gegen denselben Beschluss müssen bei einem Schiedsgericht gebündelt werden. Dies soll widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Institutionelle Regelwerke wie die DIS-ERGeS bieten hier praxistaugliche Strukturen.&nbsp;</p><p>Ein Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO) und bedarf für die Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO). Die gerichtliche Kontrolle ist auf Verfahrensmängel und grundlegende Strukturverstöße beschränkt (§ 1059 ZPO).&nbsp;</p><p>Die Gestaltung einer Schiedsklausel erfordert Weitsicht, um den gesamten Verfahrenszyklus zu berücksichtigen – von der Formulierung über die Durchführung bis hin zur möglichen Aufhebung eines Schiedsspruchs. Die DIS-ERGeS erleichtern die Umsetzung der vom BGH geforderten Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Vergleich zu staatlichen Verfahren. Schiedsverfahren können effizienter sein, wenn sie vorausschauend gestaltet und von beiden Parteien gewollt sind.</p><h3>2. Einleitung</h3><p><strong>2.1 Besondere Relevanz von Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht</strong></p><p>Gesellschafterstreitigkeiten zählen zu den konfliktträchtigsten Bereichen des Gesellschaftsrechts. Anders als bei einem gewöhnlichen Vertragsstreit geht es häufig nicht nur um einzelne Ansprüche, sondern um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft selbst:</p><ul><li data-list-item-id="eeb0a19de8369f94286a0b01f900b6946">um Einfluss auf die Geschäftsführung,</li><li data-list-item-id="e40842c97441967784fbfb294c5ce6443">um Kontrollrechte,</li><li data-list-item-id="e06934fb5b3a0294ba5f06e658ff8f077">um strategische Weichenstellungen, und/oder</li><li data-list-item-id="ed3aa296b35f9cbcd430733d2dbbb2c94">um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen.</li></ul><p>Gerade in personalistisch geprägten Gesellschaften, etwa in Familienunternehmen oder Joint Ventures mit kleinem Gesellschafterkreis, treten neben rechtlichen Fragen häufig persönliche Spannungen hinzu. Solche Konflikte können die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen und wirken nicht selten auch nach außen.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat die Schiedsgerichtbarkeit im Gesellschaftsrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. In vielen Gesellschaftsverträgen ist heute eine Schiedsklausel vorgesehen, nach der Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen sind. Neben den weiteren Vorteilen, , dass das Verfahren flexibler ausgestaltet und stärker auf die Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden kann als ein staatliches Gerichtsverfahren, ist tragender Grund für die Vereinbarung einer Schiedsklausel, dass ein eventuelles Schiedsverfahren nicht öffentlich ist.</p><p>Der folgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick darüber, wann Schiedsverfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sinnvoll sind, wo ihre Grenzen liegen und welche Besonderheiten gerade im Gesellschaftsrecht beachtet werden müssen. Er behandelt sowohl den Zugang zum Schiedsverfahren als auch typische Problemfelder während des Verfahrens und die Frage, wie mit dem Schiedsspruch und einem möglichen Aufhebungsverfahren umzugehen ist.&nbsp;</p><p><strong>2.2 Vorteile und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit</strong></p><p>Die Attraktivität von Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht beruht zunächst auf ihrer Nichtöffentlichkeit. Anders als staatliche Gerichtsverfahren finden Schiedsverfahren grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das schützt Geschäftsgeheimnisse, interne Entscheidungsprozesse und das Verhältnis unter den Gesellschaftern. Gerade in sensiblen Gesellschafterkonflikten ist das ein erheblicher Vorteil.</p><p>Hinzu kommt die Flexibilität des Schiedsverfahrens. Die Parteien können zentrale Verfahrensfragen selbst gestalten, etwa die Zahl der Schiedsrichter, deren fachliche Qualifikation, den Schiedsort, die Verfahrenssprache und die anwendbare Verfahrensordnung. Gerade bei wirtschaftlichen und rechtlich komplexen Streitigkeiten kann es ein erheblicher Vorteil sein, wenn die Entscheidung durch Schiedsrichter mit besonderer gesellschaftsrechtlicher oder transaktionsbezogener Erfahrung getroffen werden.</p><p>Ein weiterer Pluspunkt ist die internationale Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Aufgrund der New Yorker Konvention können Schiedssprüche in einer Vielzahl von Staaten anerkannt und vollstreckt werden. Für international aufgestellte Unternehmen oder Gesellschafter mit Vermögenswerten in verschiedenen Jurisdiktionen kann dies ein wichtiger Gesichtspunkt sein.</p><p>Häufig wird zudem darauf hingewiesen, Schiedsverfahren seien schneller und günstiger als staatliche Verfahren. Das kann in geeigneten Konstellationen zutreffen, sollte aber nicht verallgemeinert werden. Gerade komplexe Mehrparteienverfahren, der Einsatz spezialisierter Schiedsrichter und institutionelle Gebühren können ein Schiedsverfahren auch kostenintensiv machen. Den Vergleich mit einem staatlichen Verfahren über den kompletten Instanzenzug braucht das Schiedsverfahren aber selbst dann meist nicht zu scheuen. Treffender ist daher die Aussage, dass Schiedsverfahren bei vorausschauender Gestaltung und klarer Streitkonzentration effizienter sein können. Sie sind es auf jeden Fall, wenn es beide Seiten wollen.</p><p>Die Vorteile des Schiedsverfahrens treten im Gesellschaftsrecht jedoch nicht ausnahmslos ein. Das liegt vor allem daran, dass sich bestimmte Streitfragen nicht vollständig aus dem staatlichen Rechtsschutz herauslösen lassen. Das betrifft insbesondere registerrechtliche Maßnahmen. Über die Eintragungen im Handelsregister entscheiden allein die zuständigen Registergerichte. Auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes zeigt sich eine praktische Grenze: Zwar können Schiedsgerichte nach § 1041 ZPO vorläufige Maßnahmen anordnen, ihnen fehlt aber die eigene staatliche Vollzugsmacht. In eilbedürftigen Konstellationen wird daher regelmäßig ergänzend staatlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen.</p><p>In der Praxis stehen Schiedsverfahren und staatliche Verfahren deshalb häufig nicht in einem strikten Alternativverhältnis. Vielmehr ergänzen sie sich, und gerade in gesellschaftsrechtlichen Konflikten kommt es nicht selten zu einem Nebeneinander beider Rechtswege.&nbsp;</p><h3>3. Der Einstieg ins Schiedsverfahren</h3><p><strong>3.1 Vorab vereinbarte Schiedsvereinbarung&nbsp;</strong></p><p>Die Grundlage eines gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens ist regelmäßig eine bereits vor Entstehung des Konflikts vereinbarte Schiedsklausel. Diese kann Bestandteil des Gesellschaftsvertrags oder in einer gesonderten Schiedsvereinbarung enthalten sein. Rechtsgrundlage ist § 1029 ZPO. Rechtlich handelt es sich bei der Schiedsvereinbarung um einen Prozessvertrag, der grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Gesellschaftsverhältnis zu beurteilen ist. Die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags führt deshalb nicht automatisch auch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.&nbsp;</p><p>Für ihre Wirksamkeit muss die Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen des §&nbsp;1031&nbsp;ZPO erfüllen. Sie bedarf insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies ist dann kein Problem, wenn die Schiedsklausel Teil eines notariell beurkundeten Vertrags ist. Ist dies nicht der Fall und ist an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt, dann muss nach § 1031 Abs. 5 ZPO die Schiedsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein, die ausschließlich die Schiedsvereinbarung umfasst und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Praktisch alle natürlichen Personen sind im Gesellschaftsrecht als Verbraucher anzusehen.</p><p>Für die Praxis besonders wichtig ist eine klare und möglichst präzise Formulierung. Unklare oder zu eng gefasste Klauseln führen häufig zu Streit über ihren Anwendungsbereich und können den Zweck der Schiedsvereinbarung unterlaufen. Typischerweise regelt eine Schiedsklausel die Schiedsinstitution, den Schiedsort, die Zahl und gegebenenfalls die Qualifikation der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, das anwendbare materielle Recht und die Verfahrensordnung.</p><p>Eine nachträgliche, einseitige Korrektur fehlerhaft geschlossener Schiedsvereinbarungen ist grundsätzlich unmöglich; in Betracht kommt aber eine Heilung durch rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren nach § 1031 Abs. 6 ZPO.</p><p>Von erheblicher praktischer Bedeutung ist ferner die Frage, ob neu eintretende Gesellschafter an eine bereits bestehende Schiedsklausel gebunden sind. Ist die Schiedsklausel in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag als Teil der gesellschaftsrechtlichen Verfassung verankert, erfasst sie grundsätzlich auch neu eintretende Gesellschafter kraft Verbandszugehörigkeit. Anders verhält es sich bei individuell zwischen einzelnen Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Diese wirken nur zwischen denjenigen, die sie tatsächlich geschlossen haben. Ein später eintretender Gesellschafter wird in diesem Fall nur durch einen eigenen Beitritt gebunden.</p><p><strong>3.2 Schiedsvereinbarung im Streitfall&nbsp;</strong></p><p>Neben einer vorab vereinbarten Schiedsklausel besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Schiedsvereinbarung erst dann zu schließen, wenn der konkrete Streit bereits entstanden ist. Eine solche Ad-hoc-Schiedsvereinbarung setzt allerdings voraus, dass sich sämtliche Konfliktparteien gerade in der bereits eskalierten Situation noch darauf verständigen, den Streit einem Schiedsgericht zu unterwerfen. In der Praxis gelingt dies erfahrungsgemäß eher selten. Deshalb bleibt die im Gesellschaftsvertrag vorweggenommene Schiedsklausel der Regelfall.</p><p><strong>3.3 Ad-hoc und institutionelle Schiedsverfahren</strong></p><p>Schiedsverfahren können entweder als Ad-hoc-Verfahren oder als institutionelle Verfahren durchgeführt werden. Beim Ad-hoc-Verfahren organisieren die Parteien das Verfahren weitgehend selbst. Das eröffnet ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, setzt aber zugleich ein Mindestmaß an Kooperation voraus. Gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten ist diese Voraussetzung oft nicht erfüllt; schon organisatorische Fragen wie die Bestellung des Schiedsgerichts oder die Abstimmung über Verfahrensregeln können zusätzlichen Konfliktstoff bilden.</p><p>Demgegenüber beruhen institutionelle Schiedsverfahren auf den Regeln einer Schiedsinstitution, etwa der International Chamber of Commerce (ICC) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).&nbsp;Diese Schiedsinstitutionen übernehmen administrative Aufgaben und stellen erprobte Verfahrensordnungen zur Verfügung. Das reduziert Blockaderisiken und schafft verlässliche Strukturen. Gerade in Mehrparteienkonstellationen und bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit Beschlussmängelbezug werden institutionelle Verfahren daher in der Praxis deutlich häufiger gewählt als reine Ad-hoc-Verfahren.</p><p>Die zunehmende Verbreitung institutioneller Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht lässt sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("BGH") zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten zurückführen. Der BGH hat für Beschlussmängelstreitigkeiten Mindestanforderungen an die Schiedsklausel entwickelt. Nur wenn diese Mindestanforderungen erfüllt sind, kann ein Schiedsspruch eine mit staatlichen Urteilen vergleichbare Bindungswirkung gegenüber allen Gesellschaftern entfalten.</p><p>Diese Anforderungen lassen sich in der Praxis häufig einfacher und rechtssicherer durch die in der Praxis erprobten Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-ERGeS) umsetzen als durch individuell gestaltete Ad-hoc-Schiedsvereinbarungen.</p><h3>4. Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten&nbsp;</h3><p>Besondere praktische und dogmatische Bedeutung kommt der Frage zu, ob Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH schiedsgerichtlich entschieden werden können. Solche Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen nicht nur die unmittelbar streitenden Parteien, sondern typischerweise die Gesellschaft und die Gesamtheit der Gesellschafter. Lange Zeit wurde deshalb bezweifelt, dass sie überhaupt schiedsfähig sind.</p><p>Der BGH hat diese Frage in mehreren Grundsatzentscheidungen schrittweise geklärt. In der Entscheidung "Schiedsfähigkeit I" aus dem Jahr 1996 (BGH, Urteil vom 29.&nbsp;März&nbsp;1996 – II ZR 124/95) ging der BGH noch davon aus, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH grundsätzlich nicht schiedsfähig sind.&nbsp;</p><p>Mit der Grundsatzentscheidung "Schiedsfähigkeit II" aus dem Jahr 2009 (BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08) änderte der BGH seine Rechtsprechung. Seitdem können Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich auch durch Schiedsgerichte entschieden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen eingehalten werden.&nbsp;</p><p>In den späteren Entscheidungen "Schiedsfähigkeit III" (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – I ZB 23/16) und "Schiedsfähigkeit IV" (BGH, Urteil vom 23. September 2021 – I ZB 13/21) hat der BGH die entwickelten Grundsätze weiter präzisiert und insbesondere auf andere Gesellschaftsformen übertragen.&nbsp;</p><p>Der BGH verlangt im Kern vier Mindestanforderungen:</p><ul><li data-list-item-id="edb7bd22a260a4c42957b7ba7fd910213"><strong>Erstens</strong> müssen alle betroffenen Gesellschafter an die Schiedsvereinbarung gebunden sein.</li><li data-list-item-id="e7068844d86570c9a7cef4748b6b2a519"><strong>Zweitens</strong> müssen sie von der Einleitung des Verfahrens informiert werden und Gelegenheit erhalten, sich am Verfahren zu beteiligen, etwa als Partei oder durch Nebenintervention.</li><li data-list-item-id="ef6f29b07ae9a620696f76dacca8d7493"><strong>Drittens</strong> muss eine Beteiligung an der Konstituierung des Schiedsgerichts gewährleistet sein.</li><li data-list-item-id="e5a052600372e34325ecfe4b0dd9684cd"><strong>Viertens</strong> muss die Schiedsvereinbarung sicherstellen, dass sämtliche Angriffe gegen denselben Beschluss bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.&nbsp;</li></ul><p>Diese Voraussetzungen dienen letztlich dazu, die Wirkung des Schiedsspruchs mit derjenigen eines staatlichen Urteils gleichzustellen. Denn ein stattgebender Schiedsspruch über Beschlussmängel entfaltet – bei wirksamer Schiedsklausel und entsprechender verfahrensrechtlicher Ausgestaltung – über die unmittelbaren Verfahrensparteien hinaus Rechtskraft. Daran knüpfen auch die aktuellen Diskussionen zum Aufhebungsverfahren an.</p><p>Die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Bei Kapitalgesellschaften lassen sich die vom BGH entwickelten Grundsätze typischerweise eher abbilden. Bei Personengesellschaften stellen sich zusätzliche Fragen, weil dort traditionell andere Modelle der Beschlussmängelkontrolle gelten. Der BGH hat daher für Personengesellschaften betont, dass eine Übertragung der Grundsätze nur dann in Betracht kommt, wenn die Satzung eine vergleichbare Verfahrenskonzentration vorsieht und die Gesellschaft Beklagte zu sein hat. Für Aktiengesellschaften ist die Lage besonders sensibel. Vor allem bei börsennotierten Gesellschaften setzt das Prinzip der Satzungsstrenge nach §&nbsp;23 Abs. 5 AktG die Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten in die Schiedsgerichtsbarkeit enge Grenzen. Von einem generellen Ausschluss kann zwar nicht gesprochen werden; Schiedsklauseln sind in diesem Bereich jedoch mit erheblichen rechtlichen und praktischen Hürden verbunden.</p><h3>5. Besonderheiten des gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens</h3><p>5.1 Parallelität von Schieds- und staatlichen Verfahren&nbsp;</p><p>Ein typisches Merkmal gesellschaftsrechtlicher Schiedsverfahren ist, dass sie häufig nicht isoliert ablaufen. Besonders im einstweiligen Rechtsschutz, aber auch bei registerrechtlichen oder anderen zwingend staatlichen Zuständigkeiten kommt es zu einem Nebeneinander von Schieds- und staatlichen Verfahren. § 1033 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass eine Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte zur Erlangung einstweiliger Maßnahmen nicht ausschließt.</p><p>Diese Parallelität ist praktisch oft unvermeidbar, bringt aber erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Parteien müssen denselben Sachverhalt in unterschiedlichen Verfahrenszusammenhängen vortragen. Während das Schiedsgericht regelmäßig auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zielt, entscheidet das staatliche Gericht im Eilverfahren nur auf summarischer Grundlage. Das erhöht den Abstimmungsaufwand und schafft die Gefahr divergierender Bewertungen.</p><p><strong>5.2 Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren</strong></p><p>Schiedsgerichte können nach § 1041 ZPO selbst einstweilige Maßnahmen anordnen. Praktisch sinnvoll ist dies nur dann, wenn das Schiedsverfahren bereits eingeleitet ist oder wenn die Schiedsinstitution ein funktionierendes Eilverfahren gewährleistet. Der praktische Nutzen dieser Möglichkeit stößt jedoch dort an Grenzen, wo es um die tatsächliche Durchsetzung der Maßnahme geht. Das Schiedsgericht verfügt nicht über eigene Vollstreckungsmittel, sodass regelmäßig staatliche Gerichte eingeschaltet werden müssen. In manchen Jurisdiktionen werden Eilentscheidungen nicht für vollstreckungserklärbar gehalten. In besonders eilbedürftigen Konstellationen wird deshalb häufig von vornherein staatlicher Rechtsschutz gesucht.</p><p><strong>5.3 Schiedsfähigkeit gesetzlicher Ansprüche</strong></p><p>Nicht nur vertraglich begründete, sondern auch gesetzliche gesellschaftsrechtliche Ansprüche können grundsätzlich Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Voraussetzung ist vor allem, dass es sich um vermögensrechtliche oder jedenfalls disponibel ausgestaltete Ansprüche handelt und dass der Schutzzweck der betreffenden Norm einer privatautonomen Streitverlagerung nicht entgegensteht.</p><p>Gerade hier zeigt sich die Bedeutung einer präzise formulierten Schiedsklausel. Gesetzliche Ansprüche werden nicht automatisch von jeder gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel erfasst. Vielmehr ist die Klausel auszulegen, und eine zu enge Formulierung kann dazu führen, dass bestimmte Ansprüche trotz Schiedsklausel vor staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.</p><p>Ein wichtiges Beispiel sind die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters nach §§&nbsp;51a, 51b GmbHG. Diese sind dem Grunde nach schiedsfähig. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hängt aber davon ab, ob die Schiedsklausel solche gesetzlichen Ansprüche erfasst. Eine Klausel, die nur Streitigkeiten "im Zusammenhang mit der Satzung" erfasst, kann dafür zu eng sein. Genau dies hat das OLG Celle (Beschl. v. 7. November 2022 – 9 W 87/22) hervorgehoben.</p><p>Auch Organhaftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich schiedsfähig. Dabei handelt es sich regelmäßig um vermögensrechtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Leitungsorgane. Einer Schiedsabrede stehen daher auch §§ 50 S. 1, 93 Abs. 4 S. 3 AktG grundsätzlich nicht entgegen.&nbsp;</p><p>In der Praxis wird allerdings diskutiert, ob bestimmte Ausgestaltungen eines Schiedsverfahrens – etwa ein Verzicht auf eine ausführliche Begründung des Schiedsspruchs – die Schutzmechanismen des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG unterlaufen könnten. Vor diesem Hintergrund wird teilweise empfohlen, bei entsprechenden Vereinbarungen vorsorglich die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.&nbsp;</p><p><strong>5.4 Rolle der DIS-ERGeS</strong></p><p>Für die Praxis besonders wichtig sind die "Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" der DIS, kurz: DIS-ERGeS. Sie wurden entwickelt, um die besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere von Beschlussmängelstreitigkeiten, handhabbar umzusetzen. Die Literatur betont zu Recht, dass die DIS-ERGeS den Parteien den erheblichen Regelungsaufwand abnehmen, der erforderlich ist, um die vom BGH geforderte Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Vergleich zu staatlichen Verfahren zu gewährleisten.</p><p>Ziel der DIS-ERGeS ist es, sicherzustellen, dass ein Schiedsspruch eine vergleichbare Bindungswirkung entfalten kann wie eine gerichtliche Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten. Damit tragen sie den Anforderungen Rechnung, die der BGH hierzu entwickelt hat.</p><p>Diese praktische Bedeutung der DIS-ERGeS wird auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht ("BayObLG") in einem Hinweisbeschluss vom 7. Mai 2025 (Az. 101 Sch 139/24 e) hervorgehoben, dass eine statutarische Schiedsklausel unter Einbeziehung der DIS-ERGeS grundsätzlich geeignet ist, die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen für Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfüllen. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die verfahrensrechtliche Einbindung aller Gesellschafter, wie sie durch die DIS-ERGeS angelegt ist, auch für die spätere gerichtliche Kontrolle des Schiedsspruchs von Bedeutung sein kann.</p><h3>6. Umgang mit dem Schiedsspruch und weiterer Verfahrensgang&nbsp;</h3><p><strong>6.1 Keine zweite Instanz</strong></p><p>Ein wesentlicher Unterschied zur staatlichen Gerichtsbarkeit besteht darin, dass das Schiedsverfahren regelmäßig einstufig ausgestaltet ist. Der Schiedsspruch hat nach §&nbsp;1055 ZPO grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Eine umfassende zweite Tatsachen- oder Rechtsinstanz gibt es nicht. Das ist einer der Gründe, warum die sorgfältige Auswahl der Schiedsrichter im Vorfeld so bedeutsam ist.</p><p>Das bedeutet allerdings nicht, dass jede staatliche Kontrolle ausgeschlossen wäre. Vielmehr bestehen mit dem Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO und – bei internationalen Konstellationen – mit den Versagungsgründen der New Yorker Konvention begrenzte Kontrollmechanismen. Diese betreffen überwiegend Verfahrensmängel und grundlegende Strukturverstöße, nicht aber eine umfassende Neubewertung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs.</p><p><strong>6.2 Vollstreckbarerklärung Und Selbstvollzug&nbsp;</strong></p><p>Ob ein Schiedsspruch einer Vollstreckbarerklärung bedarf, hängt von seinem Inhalt ab. Leistungsschiedssprüche, etwa zur Zahlung, Herausgabe oder Abgabe einer Willenserklärung, müssen grundsätzlich nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie zwangsweise durchgesetzt werden können.</p><p>Anders liegt es bei feststellenden Schiedssprüchen. Gerade in Beschlussmängelstreitigkeiten besteht die Entscheidung häufig darin, dass die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Wirksamkeit eines Beschlusses festgestellt wird. Solche Entscheidungen entfalten ihre Wirkung grundsätzlich unmittelbar. Ein zusätzlicher staatlicher Vollstreckungsakt ist hierfür nicht erforderlich. Praktisch kann dennoch ein Bedürfnis bestehen, jedenfalls hinsichtlich der Kosten eine vollstreckbare Grundlage zu schaffen.&nbsp;</p><p><strong>6.3 Anerkennung und Vollstreckung im Ausland</strong></p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der internationalen Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. Grundlage hierfür ist die New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958, die von über 170 Staaten ratifiziert wurde.</p><p>Nach deutschem Recht richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen der New Yorker Konvention. Die staatlichen Gerichte prüfen dabei lediglich das Vorliegen der formellen Voraussetzungen sowie das Fehlen der in der Konvention vorgesehenen Versagungsgründe, etwa schwerwiegender Verfahrensmängel oder eines Verstoßes gegen den <i>ordre public</i>.</p><p><strong>6.4 Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO)</strong></p><p>Der einzige staatliche Rechtsbehelf gegen einen inländischen Schiedsspruch ist der Antrag auf Aufhebung nach § 1059 ZPO. Dieses Verfahren ist keine Berufung und keine zweite Instanz, sondern ein eigenständiges staatliches Kontrollverfahren mit begrenztem Prüfungsumfang. Das Gericht prüft insbesondere, ob einer der gesetzlich abschließend geregelten Aufhebungsgründe vorliegt; eine sachliche Neubewertung des Streitstoffs findet wegen des Verbots der <i>révision au fond</i> nicht statt.</p><p>Besondere praktische Relevanz hat § 1059 ZPO bei Schiedssprüchen über Beschlussmängel. Hier stellt sich die zusätzliche Frage, wem gegenüber der Schiedsspruch und gegebenenfalls auch seine Aufhebung wirkt. Nach der neueren Literatur und Rechtsprechung ist insoweit zu differenzieren: Nur der stattgebende Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder positive Beschlussfeststellungsschiedsspruch kann über die unmittelbaren Verfahrensparteien hinaus Rechtskraftwirkungen entfalten. Abweisende Schiedssprüche wirken grundsätzlich nur <i>inter partes</i>. Entsprechend erstreckt sich auch die Wirkung einer Aufhebungsentscheidung über die Parteien hinaus nur dann, wenn ein rechtskrafterstreckender, also stattgebender Beschlussmängelschiedsspruch aufgehoben wird.</p><p>Genau an diesem Punkt setzt der Hinweisbeschluss des BayObLG vom 7. Mai 2025 (Az. 101 Sch 139/24 e) an. Das Gericht hatte zu klären, wie ein Aufhebungsverfahren zu führen ist, wenn ein Beschlussmängelschiedsspruch mehrere Gesellschafter betrifft, aber nur einzelne Parteien einen Aufhebungsantrag stellen. Das BayObLG hat hierzu entschieden, dass die §§ 62 und 69 ZPO entsprechend anzuwenden sein können. Danach sind diejenigen Parteien, die am Schiedsverfahren beteiligt waren, im Aufhebungsverfahren aber zunächst untätig bleiben, als notwendige Streitgenossen zuzuziehen. Dadurch kann die Entscheidung einheitlich gegenüber sämtlichen Schiedsparteien ergehen. Zugleich hat das Gericht hervorgehoben, dass die fristgerechte Antragstellung eines Gesellschafters die Frist auch für die übrigen auf derselben Seite Beteiligten wahrt.</p><p>Nicht in gleicher Weise zu beteiligen sind nach dem BayObLG sogenannte "Betroffene" im Sinne der DIS-ERGeS, die zwar über das Schiedsverfahren informiert wurden, sich daran aber nicht als Partei oder Nebenintervenient beteiligt haben. Gleichwohl kann sich die Wirkung einer Aufhebungsentscheidung auch auf sie erstrecken, sofern die Schiedsklausel und die DIS-ERGeS eine entsprechende Bindungswirkung vorsehen.</p><p>In der Literatur wird dieser Ansatz nicht uneingeschränkt geteilt. Kritisch wird insbesondere angemerkt, dass das Aufhebungsverfahren nicht als Fortsetzung des Schiedsverfahrens verstanden werden darf. Vielmehr sei sicherzustellen, dass allen von der Entscheidung betroffenen Personen rechtliches Gehör gewährt wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beschlussmängelschiedssprüchen nicht nur die Aufhebungsgründe, sondern auch die Beteiligtenstruktur und die Reichweite der Entscheidung sorgfältig berücksichtigt werden müssen.</p><p>Für die Gestaltungspraxis ist das ein wichtiger Befund. Wer eine Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten formuliert, sollte nicht nur das Erkenntnisverfahren selbst, sondern auch die spätere gerichtliche Kontrolle mitdenken. Das betrifft insbesondere Beschlussmängelstreitigkeiten, bei denen die Wirkungen des Schiedsspruchs und seiner möglichen Aufhebung über die unmittelbaren Parteien hinausreichen können.</p><h3>7. Fazit</h3><p>Schiedsverfahren sind ein wirkungsvolles Instrument zur Lösung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten. Ihre Stärken liegen in der Flexibilität, der Vertraulichkeit, der Möglichkeit zur Auswahl fachkundiger Schiedsrichter und der internationalen Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Gerade in komplexen, sensiblen oder grenzüberschreitenden Gesellschafterkonflikten können sie gegenüber staatlichen Verfahren erhebliche Vorteile bieten.</p><p>Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass die Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht kein in sich geschlossenes Parallelsystem zur staatlichen Gerichtsbarkeit ist. Staatliche Gerichte bleiben insbesondere bei Registersachen, im Eilrechtsschutz und bei der nachgelagerten Kontrolle von Schiedssprüchen unverzichtbar. Besonders Beschlussmängelstreitigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Gestaltung der Schiedsklausel und an die Verfahrensorganisation.</p><p>Institutionelle Regelwerke wie die DIS-ERGeS bieten hierfür praxistaugliche und rechtssichere Strukturen. Die aktuelle Diskussion zum Aufhebungsverfahren von Beschlussmängelschiedssprüchen zeigt zudem, dass die Besonderheiten gesellschaftsrechtlicher Schiedsverfahren nicht mit dem Erlass des Schiedsspruchs enden. Wer Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht wirksam nutzen will, muss deshalb den gesamten Verfahrenszyklus im Blick behalten – von der Formulierung der Schiedsklausel bis zur möglichen Aufhebung nach § 1059 ZPO.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher<br>Dr. Moritz Jenne</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:57:43 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates - EntgTranspRL) vom 10. Mai 2023 in Kraft getreten, die bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umzusetzen ist. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 EntgTranspRL). Weiter gilt sie für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 2 EntgTranspRL). Für die Zwecke von&nbsp;Art.&nbsp;5&nbsp;EntgTranspRL gilt die Richtlinie für Stellenbewerber (Art. 2 Abs. 3 EntgTranspRL).</p><p>Vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde die Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ (nachfolgend „Kommission“ genannt) eingesetzt, die Ende Oktober 2025 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat (<a href="https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/abschlussbericht-der-kommission-buerokratiearme-umsetzung-der-entgelttransparenzrichtlinie--274262" target="_blank" rel="noreferrer"><u>Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ - BMBFSFJ</u></a>). Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Wenngleich noch Fragen offen sind, die bestenfalls durch den nationalen Gesetzgeber im Rahmen des Umsetzungsgesetzes geregelt und beantwortet werden, lassen sich zwingende Mindestvorgaben aus der EU-Richtlinie ableiten.</p><h3>Entgeltinformationen im Bewerbungsverfahren und im laufenden Arbeitsverhältnis</h3><p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL regelt Informationspflichten des künftigen Arbeitgebers gegenüber Bewerbern zum Einstiegsgehalt oder dessen Gehaltsspanne und ggf. zu den einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber im Hinblick auf die Stelle anwendet. Bewerber sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, im Bewerbungsprozess fundierte und transparente Gehaltsverhandlungen führen zu können. Abzuwarten bleibt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es ausreichend ist, hier auf die einschlägigen Tarifverträge zu verweisen.</p><p>Ausdrücklich verboten ist es, sich bei Bewerbern nach ihrer Gehaltsentwicklung im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen (Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL). Die Frage nach den Gehaltsvorstellungen bleibt zulässig.</p><p>Weiter sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unaufgefordert über Kriterien für die Festlegung, Höhe und Entwicklung ihres Entgelts informieren<br>(Art. 6 Abs. 1 EntgTranspRL). Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Offen ist, ob der Gesetzgeber dem Vorschlag der Kommission folgen wird, bezüglich dieser Informationspflicht im Zusammenhang mit der Entgeltentwicklung eine Ausnahme für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern zu regeln (Abschlussbericht, S. 31). Art. 6 Abs. 2 EntgTranspRL sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.</p><h3>Stärkung der Auskunftspflichten</h3><p>Der bereits im Entgelttransparenzgesetz verankerte individuelle Auskunftsanspruch nach § 10 in Verbindung mit § 16 EntgTranspG für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EntgTranspG in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten soll künftig allen Arbeitnehmern im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zustehen. Eine zeitliche Beschränkung für erneute Auskunftsverlangen ist – anders als aktuell – nicht vorgesehen. Die Kommission empfiehlt die Beschränkung, dass das Verlangen „<i>frühestens ein Jahr nach der letzten Auskunft erneut geltend gemacht werden darf“</i> (Abschlussbericht, S. 43). Der Anspruch nach Art. 7 EntgTranspRL richtet sich auf die Auskunft über die individuelle Entgelthöhe und – statt wie bisher nach § 12 Abs. 3 EntgTranspG, der auf den Entgeltmedian einer Vergleichsgruppe von sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts bezogen war – auf den Entgeltdurchschnitt beider Geschlechter und umfasst nicht lediglich das Grundgehalt und zwei weitere, sondern sämtliche Entgeltbestandteile.<i> </i>Da die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie nach Art. 27 Abs. 2 EntgTranspRL nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des Schutzniveaus in den von der Richtlinie erfassten Bereichen benutzt werden darf, könnte der Entgeltmedian jedoch relevant sein, soweit der Vergleich mit dem Median-Entgelt im Einzelfall günstiger für die Arbeitnehmer wäre. Über den Auskunftsanspruch sollen Arbeitgeber künftig jährlich informieren müssen.</p><h3>Berichtspflichten</h3><p>Von erheblicher Relevanz sind auch die umfangreichen Berichtspflichten gemäß Art. 9 EntgTranspRL. Die Umsetzungsfrist dieser Pflichten richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Langfristig bestehen sie künftig bereits in Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmern. Anders als bei den aktuellen Berichtspflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz richten sich die Pflichten nicht nur an privatrechtlich organisierte, sondern an alle Arbeitgeber und damit auch an öffentlich-rechtliche.</p><p>Im Zusammenhang mit der Berichtspflicht steht die gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 Abs. 1 EntgTranspRL. Diese müssen berichtspflichtige Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern vornehmen, wenn sich aus der Berichterstattung ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 % in einer Gruppe von Arbeitnehmern ergibt, der Arbeitgeber einen solchen Unterschied nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt hat und einen solchen ungerechtfertigten Unterschied nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung korrigiert. Der überwiegende Teil der Mitglieder der Kommission empfiehlt als zuständiges Arbeitnehmervertretergremium die jeweils zuständige „Betriebsvertretung“ (z.B. Betriebsrat, Personalrat), nicht die Gewerkschaften (Abschlussbericht, S. 30).</p><h3>„Vogel-Strauß-Taktik“ ist keine gute Lösung</h3><p>Die neuen Bestimmungen zur Entgelttransparenz kommen mit „großen Schritten“ auf Arbeitgeber zu, die keine (weitere) Zeit ungenutzt verstreichen lassen, sondern sich auf die absehbaren Änderungen einstellen sollten. Selbst wenn die EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass sie dann noch keine Bedeutung haben wird. Zwar gilt die Richtlinie nicht unmittelbar gegenüber privaten Arbeitgebern. Hinreichend bestimmte und unbedingte Regelungen der Richtlinie entfalten allerdings eine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat und damit auch gegenüber öffentlichen Arbeitgebern, so dass sich für diese auch bei fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist ohne nationales Umsetzungsgesetz ein konkreter Handlungs- und Umsetzungsbedarf ergeben kann. Ferner müssen die Gerichte das nationale Recht im Lichte der EU-Entgelttransparenzrichtlinie auslegen. Dies zeigt einerseits, dass eine nicht fristgerechte Umsetzung zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Zum anderen wird deutlich, dass akuter Handlungsbedarf auf Arbeitgeberseite besteht. Es ist zu empfehlen, die jeweiligen Pflichten zu prüfen und sich hierauf vorzubereiten. Weiter sollten die bisherigen Entgeltstrukturen in den Blick genommen und relevante Daten zusammengestellt werden, um Handlungsbedarfe zu ermitteln. Verschiedene Fragen und damit verbundene Handlungsbedarfe stellen sich vor allem auch im Zusammenhang mit der Anwendung einer tarifvertraglichen Vergütung, bei der sich herausstellt, dass die Anwendung in unzulässiger Weise wegen des Geschlechts benachteiligt.</p><p>Zahlreiche weitere Aspekte und absehbare Änderungen, die es anzugehen bzw. zu beachten gilt, können an dieser Stelle nicht ausgeführt werden – gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen für die jeweiligen Handlungsbedarfe Lösungen zu finden.</p><p>Dr. Sebastian Kroll, LL.M.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:56:10 +0100</pubDate>
                        <title>Eile mit Weile – Die Modernisierung des Netzanschlussverfahrens</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>So wie der Windhund in der Öffentlichkeit häufig die Gemüter entzweit – die einen begeistert von seiner Athletik und Schnelligkeit, die anderen entsetzt über seine dürre, zerbrechlich wirkende Gestalt – ist das von ihm abgeleitete Windhundprinzip („first come, first served“) hinsichtlich der Netzanschlussverfahren in Zeiten knapper Netzanschlusskapazitäten Teil reger Diskussionen.</p><p>Tatsache ist: Das Antragsvolumen für Netzanschlüsse von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) steigt erheblich. Dabei geht es um Photovoltaik, Wind an Land, Ladepunkte sowie insbesondere Batteriespeicher. Doch die Netzanschlusskapazitäten sind knapp. An vielen Stellen sind die Anschlusskapazitäten im Übertragungs- und Verteilnetz bis 2029 bereits jetzt ausgeschöpft. Der Netzausbau geht nur schleppend voran – langwierige Genehmigungsverfahren und technische Begrenzungen werden hierbei als Hemmnisse regelmäßig genannt. Die Folge davon ist, dass aufgrund der Kapazitätsengpässe den Anschlussbegehren der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen werden kann. Dies bremst Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien und damit das Erreichen wichtiger Klimaziele.</p><h3>Netzanschlussverfahren auf dem Prüfstand</h3><p>Die derzeitige Situation erfordert einen prüfenden Blick auf die existierenden Netzanschlussverfahren in Deutschland. Was es braucht, sind klare, faire, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren, die einen verlässlichen Rahmen für den Zugang zu knappen Netzkapazitäten ermöglichen. Eine bundesweit einheitliche Regelung zu Netzanschlussverfahren besteht aktuell nicht. Dadurch haben Netzbetreiber erheblichen Spielraum in der Zuordnung der Netzanschlüsse bzw. im Zuteilungsverfahren derselben.</p><p>Weit verbreitet ist das <strong>Windhundprinzip</strong> („first come, first served“), wonach verfügbare Kapazitäten in der Reihenfolge der vollständigen Antragstellung vergeben werden. Zwar weist dieses Verfahren eine hohe Transparenz sowie einfache administrative Handhabung auf, auf der Kehrseite können jedoch wenige Großprojekte die gesamte verfügbare Kapazität einnehmen und andere kleinere Projekte verdrängen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Spekulanten sich bereits Kapazitäten sichern, ohne dass ihre Projekte bereits umsetzungsfähig wären. Zusätzlich belasten Mehrfachanfragen für einzelne Projekte die Netzbetreiber. Es wird daher als nicht mehr zeitgemäß kritisiert.</p><p>Eine Alternative bietet das <strong>Planungsreifeprinzip</strong> („first ready, first served“). Um eine Anschlusskapazität zu erhalten, müssen Antragsteller nachweisen, dass ihr Projekt bis zu einem Stichtag eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit hat. Spekulativen Anfragen kann so vorgebeugt werden. Bestehen bleiben die Herausforderungen, dass einzelne Großprojekte die gesamten verfügbaren Kapazitäten beanspruchen können und dass schnell realisierbare Projekte komplexere verdrängen könnten.</p><p>Denkbar ist auch ein <strong>Stufenmodell</strong>, nachdem die beantragte Netzkapazität zunächst nur teilweise zugesichert und nach definierten Zwischenzielen schrittweise erhöht wird. So kann verfügbare Kapazität besser verteilt werden und es ergibt sich für Netzbetreiber der Raum zum Netzausbau. Es können mehr Antragsteller berücksichtigt werden, die langfristig planen können. Sind Antragsteller jedoch von Anfang an auf große Kapazitäten angewiesen, erweist sich dieses Modell als problematisch. Zudem basiert es auf dem geplanten, aber noch nicht realisierten künftigen Netzausbau. Wird dieser künftige Netzausbau nicht wie versprochen realisiert, drohen Risiken.</p><p>Eine weitere Möglichkeit stellt das <strong>Repartierungsverfahren</strong> dar. Dieses war ursprünglich das von der Bundesnetzagentur favorisierte Verfahren, für das jedoch kein Konsens gefunden und es deshalb nicht weiterverfolgt wurde. Beim Repartierungsverfahren werden die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf mehrere Antragsteller verteilt: entweder unabhängig von der angefragten Leistung in einer gleichmäßigen Aufteilung auf jeden Antragsteller oder als prozentual anteilige Vergabe basierend auf der beantragten Leistung. Damit kann eine hohe Gerechtigkeit und Transparenz bei der Kapazitätsvergabe gewährleistet werden. Neben der hohen administrativen Komponente besteht bei diesem Modell allerdings auch das Problem, dass das Verfahren unsachgemäß ist, sobald benötigte Kapazitäten nicht teilbar sind.</p><p>Teilweise angedacht – vorbehaltlich einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit – wird die Nutzung eines <strong>Versteigerungsmodells</strong>. Der Vergabeansatz könnte strategische Anfragen reduzieren, doch bedeutet er auch einen hohen Verwaltungsaufwand sowie mögliche Zugangshürden für kleinere oder gemeinwohlorientierte Projekte, die in der Regel keine Meistbietenden für veröffentlichte Netzanschlusskapazitäten sein können.</p><p>Einen ersten Schritt zu einem neuen Verfahren gehen nun die Übertragungsnetzbetreiber. Sie schlagen die Einführung des <strong>Reifegradverfahrens</strong> für Netzanschlüsse von Batteriespeichern und Großverbraucher in einem gemeinsamen Konzeptpapier vom 5.&nbsp;Februar&nbsp;2026 vor. Da die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) nicht auf Batteriespeicher anzuwenden ist, wie erst im Dezember 2025 durch den Verordnungsgeber klargestellt wurde, soll der Verfahrensvorschlag die Umsetzung einer umfangreicheren Netzanschlussregelung außerhalb der KraftNAV ermöglichen. Statt einer kontinuierlichen Einzelfallprüfung soll eine zyklische Bearbeitung aller Anträge beginnend ab 1. April 2026 stattfinden. Ferner sollen Mindestanforderungen für die formale Zulässigkeit des Antrags bestehen. Im Falle von Überzeichnungen soll eine Priorisierung nach Reifegrad erfolgen. Als Reifegradkriterien werden dabei Flächensicherung und Genehmigungsstand, technisches Anlagen- und Anschlusskonzept, Leistungsfähigkeit des Petenten sowie Netz- und Systemnutzen aufgeführt. Ob die BNetzA, wie von den Übertragungsnetzbetreibern gewünscht, das vorgeschlagene Verfahren mit Blick auf Speicheranlagen bestätigt und Anpassungen im EnWG zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Vertrauensbildung vorgenommen werden, bleibt abzuwarten.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Einigkeit besteht darüber, dass eine Verbesserung der Netzanschlussverfahren erfolgen muss. Es bestehen auch Alternativen, die sich anzuschauen lohnen. Weiterentwicklung oder gezielte Anpassung der Modelle können dabei bestehende Schwächen reduzieren. Spannend bleibt jedoch, wie Netzbetreiber und Regierung auf den bestehenden Anpassungsbedarf reagieren. Vielfach diskutiert und auch kritisiert wird der kürzlich bekannt gewordene erste Referentenentwurf vom Bundeswirtschaftsministerium zum „Netzpaket“ („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“), welcher die Hoffnung derjenigen trübt, die auf eine klare bundeseinheitliche Regelung hoffen. Er zeigt jedoch, dass das Thema Netzanschlussverfahren im Wandel ist und mit einer Neuregelung in absehbarer Zukunft zu rechnen ist. Welche Auswirkungen diese haben wird, bleibt abzuwarten.</p><p>Peter Meisenbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:49:41 +0100</pubDate>
                        <title>Bau-Turbo &amp; BauGB-Novelle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bau-turbo-baugb-novelle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angekündigte zweistufige Reform des Baugesetzbuches hat die Bundesregierung im letzten Jahr auf den Weg gebracht, indem sie die erste Stufe – den Bau-Turbo – umgesetzt hat. Demnächst soll die Umsetzung der zweiten Stufe beginnen.</p><h3>Stufe 1: Bau-Turbo</h3><p>Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, welches am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung die erste Stufe ihrer Reformpläne umgesetzt. Ziel war und ist die Ankurbelung des Wohnungsbaus, durch Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Abbau von Bürokratie.</p><p>Kernpunkte des Gesetzes sind:</p><ul><li>Möglichkeit des Abweichens vom bestehenden Bauplanungsrecht, sofern das Vorhaben (Errichtung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung, Nutzungsänderung) Wohnzwecken dient und die Gemeinde zustimmt,<br>§ 246e Abs. 1 BauGB; Verankerung einer Zustimmungsfiktion nach drei Monaten, § 36a Abs. 1 BauGB und hierdurch Genehmigungsmöglichkeit zusätzlicher Wohnungen ohne Neuaufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes.</li><li>Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Wohnbebauung über die ursprüngliche Festsetzung eines Bebauungsplanes hinaus mit Zustimmung der Gemeinde, § 31 Abs. 3 BauGB.</li><li>Möglichkeit der Errichtung von Wohngebäuden im ungeplanten Innenbereich mit Zustimmung der Gemeinde, wenn das Merkmal des Einfügens in die nähere Umgebung nicht gegeben ist, § 34 Abs. 3b BauGB.</li></ul><p>Öffentliche Belange, insbesondere der Klimaschutz, sowie nachbarliche Interessen müssen hierbei jedoch weiterhin berücksichtigt werden.</p><h3>Stufe 2: BauGB-Novelle</h3><p>Der politische Start zweiten Stufe – die BauGB-Novelle – wird für das Frühjahr 2026 erwartet und soll vor der parlamentarischen Sommerpause beendet sein.</p><p>Der Jahreswirtschaftsbericht 2026 der Bundesregierung vom<br>28. Januar 2026 enthält bereits die Kernpunkte der angekündigten BauGB-Novelle: Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, Digitalisierung, Vorrang von Bau neuer Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten, Stärkung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten, Stärkung der Klimaanpassung.</p><p>Verschiedene Verbände und Interessengruppen bringen derzeit ihre zahlreichen Positionen und Vorschläge in Stellung. Neben positiver Resonanz mit Blick auf die Beschleunigung von Verfahren, gibt es auch Kritik. Einigen geht die Deregulierung nicht weit genug. Sie fordern die Harmonisierung der Landesbauordnungen. Andere sehen die Gefahr der Aushöhlung von Umweltstandards und eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.</p><p>Hans Georg Neumeier<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 11:01:07 +0100</pubDate>
                        <title>Trump Zölle zweiter Akt – nach dem Supreme Court und der Rückzahlung kommt die nächste Welle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trump-zoelle-zweiter-akt-nach-dem-supreme-court-und-der-rueckzahlung-kommt-die-naechste-welle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteilen vom 20.02.2026 hat der Oberste Gerichtshof der USA entschieden, dass einige der gegen mehrere Länder verhängten Zölle unrechtmäßig sind, denn der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) verleiht dem Präsidenten keine Befugnis, weitreichende Einfuhrzölle zu erheben.&nbsp;</p><p>Nicht entschieden hat der Supreme Court über Zölle, die nicht aufgrund des umstrittenen Notstandsgesetzes, sondern auf anderen Grundlagen eingeführt wurden.</p><p>Als Reaktion auf die Urteile kündigte Trump einen zusätzlichen weltweiten Zoll von erst 10%, und kurz darauf 15 % auf Einfuhren an, die nach der gesetzlichen Grundlage nur 150 Tage gelten dürfen - es sei denn, der Kongress stimmt zu. Auch an der Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlage bestehen erhebliche Zweifel. Daher ist die Regierung auf der Suche nach anderen Rechtsgrundlagen, die als Grundlage für neue zusätzliche Zölle dienen könnten; beispielsweise unter dem Aspekt, ob strukturelle Überkapazitäten in Fertigungssektoren in der EU und anderen Ländern oder Sklavenarbeit die US-Wirtschaft benachteiligen.</p><p>Die Vereinbarungen zwischen den USA und anderen Ländern, darunter der EU, über gegenseitige Zölle stehen unter politischem und rechtlichem Druck. In der EU hat das Parlament ihnen noch nicht zugestimmt.</p><h3><span>Für die Rückerstattung von Zöllen ist keine Klage erforderlich</span></h3><p>Auch nachdem der Supreme Court viele von Trumps Zöllen für unrechtmäßig erklärt hat, bleiben viele Fragen offen. Unklar blieb zunächst, ob bzw. wie die bereits geleisteten Zölle zurückerstattet werden. Nachdem die US-Regierung versucht hatte, ein Berufungsgericht unterhalb des Obersten Gerichtshofs davon zu überzeugen, dass Rückerstattungen zahlreiche komplizierte Fragen aufwerfen und eine monatelange Überprüfung erforderlich machen würden, lehnte das Berufungsgericht den Antrag der Regierung auf viermonatige Verfahrensverzögerung ab. Stattdessen verwiesen die Richter den Fall zurück an die zuständige Vorinstanz, das Gericht für internationalen Handel in New York. Dieser entschied, dass alle Importeure – nicht nur diejenigen, die Klage eingereicht haben – Anspruch auf Zollrückerstattungen gemäß IEEPA haben. Mehr als 300.000 Importeure sind von der Entscheidung betroffen, wobei die Mehrheit kleinere Unternehmen sind, aber auch große asiatische Unternehmen, sofern sie als "importer of record" auftreten. Anders als etwa in der EU wird die Rückforderung von Zöllen langsam vonstatten gehen und möglicherweise zu vielen Klagen führen.</p><h3><span>Die Unsicherheit und Unruhe in der Weltwirtschaft bleibt</span></h3><p>Unklar bleibt, was die Entscheidung des Supreme Courts für die zahlreichen Staaten bedeutet, mit denen die USA zuvor bilaterale Handelsvereinbarungen geschlossen hatten – darunter auch die EU. Der am 27. Juli 2025 zwischen den USA und der EU ausgehandelte „Turnberry-Deal“ sah neben einer Begrenzung der US-Zölle auf EU-Waren von etwa 15 % auch EU-Zugeständnisse beim Marktzugang für US-Agrarprodukte sowie eine engere Zusammenarbeit in Energiefragen und bei strategischen Industrien vor. Rechtsverbindlich ist die gemeinsame Erklärung jedoch nicht. Beide Seiten müssen die vereinbarten Punkte erst noch umsetzen. Die EU-Kommission erklärte (bisher), an den Vereinbarungen festhalten zu wollen.&nbsp;</p><p>Das Europäische Parlament hatte die Beratungen zur Umsetzung des EU-US-Abkommens vor dem Hintergrund des Urteils des Supreme Courts zunächst unterbrochen. Wie die EU-Parlamentspräsidentin Metsola bei der Konferenz „Europe 2026“ am 17. März 2026 äußerte, könnten die USA aber zu Ende März mit der weiteren Umsetzung des Zolldeals rechnen. So bestehe mittlerweile Klarheit über den handelspolitischen Kurs der USA. Details dazu, warum sie den Weg für die Umsetzung frei sieht, nannte Metsola in ihrer Rede jedoch nicht. Aus wirtschaftspolitischer Sicht erscheint es sinnvoll, zu den Vereinbarungen zu stehen, um den Wirtschaftsbeziehungen erst einmal einen stabilen Rahmen zu geben. Die Unsicherheit für europäische Unternehmen bleibt einstweilen bestehen.</p><h3><span>Was kommt jetzt?</span></h3><p>Unmittelbar nach dem Urteil des Supreme Courts kündigte US-Präsident Trump bereits an, andere Instrumente nutzen zu wollen, um seine Zollpolitik durchzusetzen. Schließlich wird der bereits angekündigte Zoll von 10 bzw. 15 % mit einer Höchstdauer von 150 Tagen nur eine Übergangslösung darstellen können. Sicher ist eines: Die Weltwirtschaft wird unter einer Trump-Regierung noch weitere drei Jahre durchgerüttelt werden.</p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:25:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das BMF macht ernst bei dauerdefizitären Einrichtungen! Keine umsatzsteuerbare Leistungsbeziehung bei rein gekünstelten Strukturen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmf-macht-ernst-bei-dauerdefizitaeren-einrichtungen-keine-umsatzsteuerbare-leistungsbeziehung-bei-rein-gekuenstelten-strukturen</link>
                        <description>Das BMF hat mit Schreiben vom 20. Januar 2026, III C 2 - S 7106/00069/003/117 den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert, indem es die Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022 und des EuGH umgesetzt hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>In öffentlichen Einrichtungen ist immer wieder zu beobachten, dass umsatzsteuerbare Leistungsbeziehungen konstruiert werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Auffällig sind diese Gestaltungen insbesondere durch ihr Ungleichgewicht zwischen Leistung und vereinbartem Entgelt. So werden wie im BMF-Schreiben im Bezug genommenen Beschluss des BFH vom 22. Juni 2022 – XI R 35/19, UR 2022, 892 zwischen Kommune und einem Verein ein Betriebspachtvertrag Schwimmbad für 1,00 EUR abgeschlossen und gleichzeitig ein Zuschuss von EUR 75.000,00 zur Förderung des Vereins im öffentlichen Interesse gewährt. Der Pachtzins wurde später auf EUR 10.000,00 bei gleichzeitiger Erhöhung des Zuschusses auf EUR 90.000,00 angepasst. Der XI. Senat des BFH beurteile den Pachtzins von 1,00 EUR nicht als Entgelt für die vom Verein, da der Verein sich auch verpflichtete, den Betrieb des Schwimmbads zu führen. Es liegt in dem Pachtentgelt kein tatsächlicher Gegenwert für die Betriebsverpachtung vor. Auch die Erhöhung des Pachtentgelts lasse die Bewertung in keinem anderen Licht erscheinen, da die Pachterhöhung in unmittelbarer Verbindung mit der Erhöhung des Zuschusses stehe. Es liege in keinem Fall eine wirtschaftliche Leistung der Kommune in Form der Überlassung des Schwimmbadbetriebes an den Verein vor.&nbsp;</p><h3>Folgerungen des BMF</h3><p>Der o. g. Beschluss wurde lange nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und auch der UStAE wurde nicht angepasst. Es lässt sich nur mutmaßen, ob Grund für das lange Warten die Tatsache ist, dass die Gestaltung in der öffentlichen Hand – gerade im Rahmen der kommunalen Versorgungsaufgaben im Freizeitbereich – weit verbreitet ist. Zumindest aus der Nichtbeanstandungsregelung, dass sich aus der neuen Ansicht des BMF ergebende Asymmetrien bis zum 31. Dezember 2027 nicht aufgegriffen werden, lässt sich schließen, dass es dem öffentlichen Sektor Zeit geben will, sich neu zu sortieren.</p><p>Das BMF reagiert aber jetzt darauf und ordnet für derartige Fälle eine zweistufige Prüfung an:</p><p><i>1. Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch dem Grunde nach</i></p><p>Der erste Schritt ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit. Es soll festgestellt werden, ob überhaupt eine Leistung gegen Entgelt vorliegt.&nbsp;</p><p><i>2. Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit&nbsp;</i></p><p>Hier soll im Rahmen einer Gesamtschau ein Vergleich der vorliegenden zu beurteilenden mit einer gleichartigen Leistung, wie sie unter gewöhnlichen Umständen erbracht wird, vorgenommen werden. Es sind alle Umstände, unter denen die zu beurteilende Leistung erbracht wird, zu berücksichtigen. Führt der Vergleich zu einer Asymmetrie zwischen Leistung und Entgelt, d. h. übersteigen die Kosten der Leistungserbringung das Entgelt in erheblicher Weise, liegt keine wirtschaftliche Leistung vor und ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch ist zu verneinen.&nbsp;</p><p>Im geänderten UStAE wird in Abschnitt 2.3 ein neuer Abs. 1a aufgenommen, der sich der Frage der Asymmetrie versucht zu nähern. Danach soll bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3% eine widerlegliche Vermutung gelten, dass eine Asymmetrie anzunehmen ist und damit eine wirtschaftliche Leistung nicht vorliegt. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Leistung unter marktüblichen Bedingungen erbracht wird. Problematisch kann aber in diesem Zusammenhang ein gewährter Zuschuss werden, wenn er quasi als Verlustausgleich für den Leistungsempfänger fungieren soll. Dann ist der Zuschuss mit dem Entgelt zu saldieren, was in vielen Fällen zu einer Unentgeltlichkeit der Leistung führen kann, da der Zuschuss das Entgelt betragsmäßig übersteigt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>So weit so gut… was bedeutet das in concreto?</p><p>Das BMF hat aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei grober Asymmetrie eine Grenze gezogen. Diese führt aber nicht dazu, dass eine Asymmetrie bei Kostendeckungsquoten jenseits der 3% nicht vorliegen kann. Eine Grenzziehung der Asymmetrie i. S. e. Prozentsatzes ist nicht möglich, da viele Umstände die Marktüblichkeit beeinflussen und nicht jede Unterschreitung des Marktüblichen zu einer Asymmetrie mit der Folge der Aberkennung der „Wirtschaftlichkeit“ der Tätigkeit führen kann. Soweit sich das Entgelt z. B. an der Höhe der Einnahmen oder der Zahl der Kunden orientiert, kann eine Asymmetrie nicht angenommen werden. Denn diese Orientierung kann dazu führen, dass bestimmte Leistungen nicht kostendeckend betreiben werden können. Dass eine verlustbringende Leitungsbeziehung dem Grunde nach umsatzsteuerlich nicht anerkennungsfähig ist, ist nicht vertretbar. Einige Unternehmen haben dieses Mittel verwendet, um den Wettbewerb zu verdrängen. Die Rechtsprechung des BFH und EuGH muss eher dahingehend verstanden werden, dass “rein gekünstelte“ Entgeltsgestaltungen ohne Bezug zum marktwirtschaftlichen Geschehen zur Erreichung eines Vorteils in Form des Vorsteuerabzugs als nicht wirtschaftliche Leistungen einzuordnen sind.&nbsp;</p><p>Für die Praxis der öffentlichen Hand bedeuten die Ausführungen des BMF, dass bis zum 31. Dezember 2027 alle Verträge mit dauerdefizitären Einrichtungen daraufhin überprüft werden müssen, ob diese als asymmetrisch eingestuft werden müssen. Ist dies der Fall, sollten die Verträge angepasst werden. Dabei ist das Entgelt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls am marktwirtschaftlichen Geschehen, d. h. an vergleichbaren Leistungen auszurichten. Diese Arbeiten sollten nicht erst kurz vor Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist am 31. Dezember 2027 beginnen, da bei der Neustrukturierung der Vertragsstrukturen viele Stakeholder zu beteiligen sind.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:20:49 +0100</pubDate>
                        <title>Öffentliche Hand und Gesundheitsbereich hergehört: Reinigungsleistungen sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 29 UStG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oeffentliche-hand-und-gesundheitsbereich-hergehoert-reinigungsleistungen-sind-umsatzsteuerfrei-nach-4-nr-29-ustg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, Urteil vom 22. Januar 2026, C-379/24 ANS und C-380/24 Educat</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerinnen sind Personenzusammenschlüsse nach spanischem Recht, deren Ziel die Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur für die Leistung umfassender Reinigungsdienste (z. B. Krankenhäusern, Kindergärten und Schulen) bei ihren Gesellschaftern sind. Sie stellten das für die Tätigkeiten notwendige Personal ein. Zur Verwaltung der Tätigkeiten bedienten sie sich allerdings jeweils eines Dritten. Diese Dritten wiesen dem Personal die Räumlichkeiten und Aufgaben zu, wählten das Personal aus, führten die Lohnbuchhaltung, stellten das für die Reinigungsleistungen notwendige Material und waren verantwortlich für die Ausbildung der Servicekräfte. Grund für die Beauftragung der Dritten war die Expertise der Dritten in Bezug auf die zu erbringenden Reinigungsdienstleistungen.</p><p>Der spanische Fiskus hatte die Reinigungsleistungen mit den Argumenten als umsatzsteuerpflichtig qualifiziert, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen nicht von den Klägerinnen erbracht worden sei und es an der unmittelbaren und ausschließlichen Verknüpfung der Reinigungsleistungen mit den Bildungs- und Heilbehandlungsleistungen der Gesellschafter fehle.</p><h3>Entscheidung des Gerichts</h3><p>Die zweite Kammer des EuGH musste sich mit zwei Fragen beschäftigen:</p><p>Wie ist das Kriterium der „Unmittelbarkeit“ in Bezug auf allgemeine, mit der Leistungserbringung des Mitglieds spezifisch verbundene Leistungen (hier: Reinigungsleistungen) auszulegen?</p><p>Führen Leistungen allgemeiner, unspezifischer Art, die an nach der Vorschrift begünstigte Mitglieder erbracht werden, zu einer Wettbewerbsverzerrung? Die zweite Kammer des EuGH hat die Frage einfach und kurz beantwortet, indem sie festgestellt hat, dass alle Leistungen, die üblicherweise zur Erbringung der Leistung des Mitglieds beitragen, erforderlich sind und damit das Kriterium der Unmittelbarkeit erfüllen können. Die Begründung dafür ist so kurz wie prägnant: weder aus dem System der Steuerbefreiungsvorschriften noch aus Art. 132 Abs. 1 Bstb. f) MwStSystRL ergibt sich, dass die vom Personenzusammenschluss erbrachten Leistungen spezifisch auf die Tätigkeit der Mitglieder abgestimmt noch unerlässlich für deren Leistungserbringung sein müssen.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der Frage der Wettbewerbsverzerrung kann sich die zweite Kammer des EuGH nicht zu einer klaren Aussage durchringen. Anders als noch die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen gefordert hat, liegt nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung bei Feststellung eines Missbrauchs der Umsatzsteuerbefreiung vor; vielmehr ist eine Wettbewerbsverzerrung auch außerhalb des Missbrauchs denkbar.&nbsp;</p><h3>Praxisfolgen</h3><p>Insbesondere die Beantwortung der ersten Vorlagefrage dürfte nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Verständnis des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG haben. Denn im BMF-Schreiben vom 19.7.2022&nbsp;– III C 3 - S 7189/20/10001 :001, DOK 2022/0744072, BStBl. I 2022, 1208 wird unter Ziffer II 1.4 ausdrücklich ausgeführt:</p><p>„<i>Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (zB allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen hingegen nicht unter die Befreiung, weil sie diese allenfalls fördern. Die allgemeinen Verwaltungsleistungen umfassen diejenigen Tätigkeiten, die die Ausführung der eigentlichen Kernaufgabe(n) der Mitglieder ermöglichen, jedoch in ihrer Funktion als interne und somit begleitende Tätigkeiten nicht dem begünstigten Zweck als solchem dienen.</i></p><p><i>Allgemeine Verwaltungsleistungen in diesem Sinne sind beispielsweise:</i></p><ol><li><i>Buchführung;</i></li><li><i>Eingabe und Pflege von Stammdaten/Stammsätzen oder Bestandsdaten;</i></li><li><i>Tätigkeiten bei Erstellung und Verarbeitung von Rechnungen (zB Rechnungs- und Rezeptprüfungen);</i></li><li><i>Rechtsberatung;</i></li><li><i>Tätigkeiten im Supportbereich (zB Backoffice-Tätigkeiten, Telefonzentrale, Fahrbereitschaft, Ablage- und Registrierungstätigkeiten);</i></li><li><i>allgemeine Reinigungs- und Verpflegungsleistungen;</i></li><li><i>allgemeine Aufgaben im Bereich von Organisation, Personalwesen/-gestellung, Vertrieb;</i></li><li><i>Raumüberlassung.</i>“</li></ol><p>Der Ausschluss dieser Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG wird sich – zumindest ausdrücklich für die allgemeinen Reinigungsleistungen – nicht mehr halten lassen. Der argumentatorische Trick, diese Leistungen als mittelbar mit der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienlich anzusehen, ist mit der Entscheidung der zweiten Kammer des EuGH nicht in Einklang zu bringen. Allerdings ist die Trennlinie, die der EuGH zieht, nicht trennscharf. Denn die „Erforderlichkeit“ der Dienstleistungen für die Leistungserbringung der Mitglieder selbst wird im konkreten Fall auch daran festgemacht, dass für die Betreiber spezifische Hygieneanforderungen gelten. Daraus kann man aber wohl nur schließen, dass allgemeine Verwaltungsleistungen durch die konkreten Leistungen des Mitglieds veranlasst sein müssen. Damit scheiden allgemeine Verwaltungsleistungen, wie z. B. die Unterstützung im Rahmen zentraler Organisationsaufgaben des Mitglieds (HR, Recht, Finanzen), da diese keinen Bezug zu bestimmten am Gemeinwohl orientierten Leistungen des Mitglieds haben. Dies führt dazu, dass in der Zukunft noch mehr allgemeine Tätigkeiten in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen könnten. Dies ist unseres Erachtens auch mit dem Zweck des § 4 Nr. 29 UStG zu vereinbaren, da dieser gerade auch den Schutz von synergetischen Personenzusammenschlüssen bei der kostengünstigen Erledigung am Gemeinwohl orientierter Aufgabenfelder hat.&nbsp;</p><p>Zur Wettbewerbsverzerrung gilt: in Europa nicht Neues! Das restriktive Verständnis der Wettbewerbsverzerrung wird durch den EuGH bestätigt, so dass sich die Finanzverwaltung als bestätigt sehen darf. Zu einer Gleichstellung der Bedeutung von Wettbewerbsverzerrung = Missbrauch der Steuerbefreiung – wie noch von Frau Kokott gefordert – konnte sich die zweite Kammer des EuGH nicht durchringen.&nbsp;</p><p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich für die synergetische Ausgliederung allgemeiner Verwaltungstätigkeiten neue Perspektiven eröffnen, da der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG nicht unerheblich erweitert worden ist. Trotzdem gilt es Vorsicht walten zu lassen, da die Finanzverwaltung noch nicht von Ihrer restriktiven Sichtweise zu allgemeinen Verwaltungstätigkeiten abgerückt ist. Eine weitere Klärung könnte u. E. durch das Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 14.10.2024, unter dem Az. T-558/24 erfolgen.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 10:38:16 +0100</pubDate>
                        <title>BGH erweitert Handlungsspielraum bei Schiedseinreden: § 1032-Antrag bleibt nach längerem Gerichtsverfahren möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erweitert-handlungsspielraum-bei-schiedseinreden-1032-antrag-bleibt-nach-laengerem-gerichtsverfahren-moeglich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wichtigsten Erkenntnisse</strong></p><ul><li>Ein Antrag nach <strong>§ 1032 Abs. 2 ZPO</strong> ist zulässig, auch wenn bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist.</li><li>Das gilt nur dann, wenn dort bereits die <strong>Schiedseinrede </strong>(§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben wurde.</li><li>Auch eine <strong>späte Antragstellung</strong> – im konkreten Fall rund zwei Jahre nach Klageerhebung – lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen.</li></ul><p>Mit Beschluss vom 6. November 2025 (I ZB 33/25) hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ("<strong>BGH</strong>") klargestellt, dass ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bei bereits anhängigem staatlichem Gerichtsverfahren zulässig bleibt – selbst bei längerer Verfahrensdauer.&nbsp;</p><p>Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung des Feststellungsantrags zur Klärung der Schiedsbindung und erweitert den strategischen Handlungsspielraum der Parteien in schiedsnahen Streitigkeiten.&nbsp;</p><h3>1. Hintergrund: Feststellungsantrag zur Klärung der Schiedsbindung&nbsp;</h3><p>§ 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht es Parteien, bevor ein Schiedsgericht konstituiert ist, durch ein staatliches Gericht feststellen zu lassen, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht/Bayrische Oberste Landgericht.</p><p>Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab,</p><ul><li>ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht,</li><li>ob diese durchführbar ist und</li><li>ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.</li></ul><p>In der Praxis wird der Antrag häufig gestellt, wenn trotz Schiedsklausel ein Verfahren vor staatlichen Gerichten anhängig wird und die Zuständigkeitsfrage möglichst früh verbindlich geklärt werden soll.</p><h3>2. Sachverhalt Der Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH</h3><p>Die Antragstellerin, eine deutsche Herstellerin von Schiffsmotoren, hatte Motoren an ein australisches Unternehmen geliefert. Der ursprüngliche Kaufvertrag über die Schiffsmotoren enthielt eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in London. In einem weiteren Vertragsverhältnis bezüglich Service und Wartung der Motoren bestand eine weitere Schiedsklausel, die dänischem Recht unterlag.</p><p>Nach Schäden an den Motoren nahm ein Versicherer – dem entsprechende Ansprüche abgetreten worden waren – die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Höhe von über EUR 8,6 Mio. in Anspruch.</p><p>Die Herstellerin erhob im staatlichen Verfahren die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO.</p><p>Erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung stellte die Herstellerin zusätzlich einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach §&nbsp;1032 Abs. 2 ZPO.</p><p>Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.</p><h3>3. Der 1. Zivilsenat des BGH bestätigt Parallelität von gerichtsverfahren und § 1032-Antrag</h3><p><strong>3.1 Antrag auch bei laufendem Gerichtsverfahren zulässig</strong></p><p>Der 1. Zivilsenat stellte klar, dass ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig ist, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt dann, wenn im staatlichen Verfahren die Schiedseinrede erhoben wurde.</p><p>Zur Begründung verweist der Senat auf die gesetzliche Konzeption: Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist ausdrücklich den Oberlandesgerichten zugewiesen. Eine mögliche Doppelbefassung staatlicher Gerichte könne durch Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.</p><p>Damit bestätigt der 1. Zivilsenat, dass Schiedseinrede und Feststellungsantrag nebeneinanderstehende Instrumente zur Klärung der Schiedsbindung sind.</p><p><strong>3.2 Späte Antragstellung unschädlich</strong></p><p>Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des 1. Zivilsenats. Der Antrag verliert sein Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil er erst längere Zeit nach Klageerhebung gestellt wird. Im konkreten Fall lagen etwa zwei Jahre zwischen der Klageerhebung und dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO.</p><p>Nach Ansicht des 1. Zivilsenats reicht dieser Zeitablauf für sich genommen nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung anzunehmen. Zusätzliche Umstände müssten hinzutreten. Damit erweitert der 1. Zivilsenat den zeitlichen Handlungsspielraum der Parteien erheblich.</p><p><strong>3.3 Fokus auf den konkreten Streitgegenstand</strong></p><p>Der Beschluss enthält außerdem wichtige Aussagen zum Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO.</p><p>Der 1. Zivilsenat beanstandete, dass das Kammergericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens nicht ausreichend präzise bestimmt hat. Insbesondere hätte genauer geprüft werden müssen, ob der klagende Versicherer originäre Ansprüche oder abgetretene Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machte.</p><p>Diese Unterscheidung war für die Reichweite der Schiedsvereinbarung zentral. Während originäre Ansprüche eines Dritten regelmäßig nicht von einer vertraglichen Schiedsklausel erfasst werden, können abgetretene Ansprüche an eine solche Klausel gebunden sein. In Konstellationen mit mehreren Vertragsverhältnissen und unterschiedlichen Streitbeilegungsregelungen kann daher nur eine präzise Bestimmung des Streitgegenstands klären, welche Schiedsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche anzuwenden sind.</p><h3>4. Praktische Konsequenzen für die Schiedspraxis</h3><p>Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung des Feststellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO.</p><p><strong>4.1 Kein Zeitdruck durch laufende Verfahren</strong></p><p>Der 1. Zivilsenat stellt klar, dass eine späte Antragstellung nicht automatisch zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Parteien verlieren die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO daher nicht allein deshalb, weil bereits längere Zeit vor staatlichen Gerichten prozessiert wurde.</p><p><strong>4.2 Präzise Bestimmung des Streitgegenstands ist wichtig</strong></p><p>Der Beschluss zeigt zugleich, dass für die Prüfung der Schiedsbindung eine exakte Analyse des Streitgegenstands erforderlich ist.</p><p>Gerade bei komplexen internationalen Streitigkeiten – etwa mit Abtretungen, mehreren Anspruchsgrundlagen oder unterschiedlichen Rechts- und Vertragsverhältnissen – kann diese Differenzierung entscheidend dafür sein, ob eine Schiedsklausel anzuwenden ist.</p><p><strong>4.3 Einordnung in die Kompetenz-Kompetenz-Systematik</strong></p><p>Der Beschluss fügt sich zudem in die Systematik der Zuständigkeitskontrolle im deutschen Schiedsverfahrensrecht ein.</p><p>Während grundsätzlich das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheidet (§ 1040 ZPO), liegt die letzte Entscheidung bei den Oberlandesgerichten bzw. dem Bayrischen Obersten Landgericht. § 1032 Abs. 2 ZPO flankiert dieses Letztentscheidungsrecht und bietet eine staatliche Vorabkontrolle vor Bildung des Schiedsgerichts.</p><p>Der 1. Zivilsenat stärkt mit seiner Entscheidung diese Kontrollfunktion der staatlichen Gerichte, ohne den Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz in Frage zu stellen.</p><h3>5. Fazit: Mehr Flexibilität bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen</h3><p>Mit seiner Entscheidung stärkt der 1. Zivilsenat des BGH die Rolle des Feststellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Es ist ein wirksames Instrument, um die Zuständigkeit zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten schnell zu klären.</p><p>Der Senat stellt klar, dass weder ein bereits anhängiges staatliches Verfahren noch eine längere Verzögerung der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis automatisch entfallen lassen. Gleichzeitig betont er die Bedeutung einer präzisen Bestimmung des Streitgegenstands für die Prüfung der Schiedsbindung.</p><p>Für die Praxis internationaler Schiedsverfahren bedeutet dies größere strategische Flexibilität bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen und bei der Klärung von Zuständigkeitsfragen.</p><p>Dr. Ralf Hafner<br>Dr. Tobias Pörnbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 15:13:32 +0100</pubDate>
                        <title>IMR355: Energiewende gestalten, dezentrale Quartiersversorgung, 3 Kinder &amp; Partnerin, Arbeit beim Anwaltverein, Enabler statt Bedenkenträger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/imr355-energiewende-gestalten-dezentrale-quartiersversorgung-3-kinder-partnerin-arbeit-beim-anwaltverein-enabler-statt-bedenkentraeger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Malaika Ahlers berichtet in der 355. Episode von „Irgendwas mit Recht“ über ihren vielseitigen Karriereweg vom diplomatischen Dienst hin zur Großkanzlei, wo sie heute im Energierecht tätig ist. Neben fachlichen Einblicken, etwa zur europäischen Regulatorik und dezentralen Quartiersversorgung, teilt sie persönliche Erfahrungen zu ihrer Rolle als Equity-Partnerin und dreifache Mutter, die berufliche und private Herausforderungen erfolgreich meistert.</p><p><a href="https://www.irgendwasmitrecht.de/episoden/imr-355-imr355-energiewende-gestalten-dezentrale-quartiersversorgung-3-kinder-equity-partnerin-arbeit-beim-anwaltverein-enabler-statt-bedenkentraeger" target="_blank" rel="noreferrer">Hier</a> gelangen Sie zur Folge des Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 13:42:51 +0100</pubDate>
                        <title>Vorsicht bei gemischt finanzierten Direktzusagen eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Arbeitgeberfinanzierter Teil der Direktzusage unterliegt besonderen Regeln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-bei-gemischt-finanzierten-direktzusagen-eines-gesellschafter-geschaeftsfuehrers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BFH, Urteil vom 19. November 2025, Az. I R 50/22 und Urteil vom 17. Dezember 2025, I R 4/23</i></p><p>In beiden Urteilen geht es dem Grunde nach um dieselbe Frage, nämlich welche Grundsätze bei einer Direktzusage anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Direktzusage durch Entgeltumwandlung selbst finanziert, die Gesellschaft durch Vereinbarung einer den risikoarmen Marktzins übersteigenden Verzinsung des Kapitalstocks aber zusätzlich ein signifikantes Risiko übernimmt.&nbsp;&nbsp;</p><h3>Einleitung</h3><p>Um die komplexen Regeln der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zur Anwendung zu bringen, werden vielfach Entgeltumwandlungen zur Finanzierung der Direktzusage vereinbart. Vorteil der Entgeltumwandlung – wenn diese inhaltlich zutreffend in Form und Inhalt vereinbart wird – ist, dass die strikten Grundsätze zur Anerkennung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage (Wartezeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit etc.) nicht gelten. Unterschätzt werden in der Regel aber drei Themen, die selbst im Fall der Entgeltumwandlung eine steuerliche Nichtanerkennung zur Folge haben können: Unangemessene Gesamtausstattung des Gesellschafters, fehlende Insolvenzsicherung und marktunübliche Garantieverzinsung des „Versorgungskapitals“.&nbsp;</p><h3>Entscheidungen</h3><p>Der I. Senat des BFH hat ausdrücklich betont, dass Versorgungszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern in Form von Entgeltumwandlungszusagen steuerlich anerkennungsfähig sind, wenn kein signifikantes Risiko für den Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungszusagen besteht. Die Grundsätze zu den modifizierten Kriterien der Anerkennung einer Versorgungszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht anzuwenden. Dies gilt aber nicht für gemischt finanzierte Versorgungszusagen, die hinsichtlich des arbeitgeberseitigen Finanzierungsteils wie voll arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen zu behandeln sind (insbesondere Wartezeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit etc.).&nbsp;&nbsp;</p><p>Eine gemischt finanzierte Versorgungszusage liegt bei der Entgeltumwandlung dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Gesellschafter-Geschäftsführer für das angesparte Versorgungskapital einem über dem Marktzins liegenden Garantiezins verspricht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein Vergleich zwischen dem in der Entgeltumwandlung festgelegten Garantiezins und einem risikoarmen Marktzins (z. B. Anlage in Geldmarktfonds) im Zusagezeitpunkt bzw. aufgrund der Langfristigkeit auf den Durchschnitt der Vergangenheit. Die vGA bezieht sich dann auf die Differenz.&nbsp;</p><p>Wichtig ist allerdings, dass der überhöhte Garantiezins nicht allein zu einer vGA führen kann, da die Vereinbarung des Garantiezinses in der Vertragsautonomie der Vertragsparteien verankert und daher auch steuerlich anzuerkennen ist. Zur Feststellung einer vGA muss daher noch eine Unangemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers hinzukommen. Für diese Beurteilung gelten die allgemeinen Grundsätze zu Art und Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des betreffenden Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie zur Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlen.&nbsp;</p><p>Zuletzt weist der I. Senat des BFH noch darauf hin, dass eine fehlende Insolvenzsicherung der Versorgungszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers – insbesondere bei Fehlen der Anwendungsvoraussetzungen des § 7 BetrAVG – eine vGA nach sich zieht.&nbsp;</p><p>Die Mischfinanzierung kann selbst dann, wenn keine vGA anzunehmen ist, für die Bilanzierung von Bedeutung sein, da der arbeitgeberfinanzierte Teil nicht bei der Bemessung der Rückstellung für die Entgeltumwandlung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG berücksichtigt werden könnte.</p><h3>Bedeutung für die Praxis&nbsp;</h3><p>Das Kapital der betrieblichen Altersversorgung wird damit um ein Kapitel reicher, aber in der Anwendung sicherer.&nbsp;</p><p>Die Finanzverwaltung versuchte in der Vergangenheit die fremdunübliche Garantieverzinsung selbst zu einer vGA zu machen. Als Bewertungsmaßstab wurde der Verzicht des Gesellschafters an Gehalt dem in Zukunft zu erbringenden Versorgungsaufwand des Arbeitgebers gegenübergestellt, mithin ein Barwertvergleich gemacht. Dem hat der I Senat des BFH eine klare Absage erteilt und die vGA unter weitere Voraussetzungen, nämlich die Unangemessenheit der Gesamtausstattung gestellt. Dies ist zu begrüßen, da die Garantieverzinsung notwendiger Bestandteil der deferred compensation ist und daher der Verhandlung der Vertragspartner obliegt. Daher ist es richtig, diese Garantieverzinsung nur dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn diese zu einer unangemessenen Bezahlung des Gesellschafter-Geschäftsführers führt.</p><p>Aus meiner Sicht dürfte die Bedeutung der zitierten Urteile aber eher Bedeutung für die Frage haben, ob die restriktiven Voraussetzungen für die Anerkennung von Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (insbesondere Wartezeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit) vorliegen. Ob die vollumfängliche Anwendbarkeit dieser Kriterien bei einer z. T. auch nur geringen Mischfinanzierung über den Garantiezins mit der Folge einer kompletten Nichtanerkennung der Versorgungszusagen gerechtfertigt ist, darf bezweifelt werden. Denn was risikoarm ist, wurde auch in den vorliegenden Fällen vom Finanzgericht und BFH unterschiedlich beurteilt. Trotzdem sind diese beiden Urteile bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung zu berücksichtigen. Damit darf der Garantiezins im Ergebnis nicht mehr über einem risikorarmen Zins liegen, den der I. Senat mit z. B. dem Zins eines Geldmarktfonds identifiziert hat.&nbsp;</p><p>Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung für Altfälle eine Übergangsregelung mit Vorgaben für die Verzinsung schafft, da der Zeitpunkt der Zusage entscheidend ist. Andernfalls drohen weitere Streitigkeiten vor den Finanzgerichten.&nbsp;</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 12:40:29 +0100</pubDate>
                        <title>Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chef-ich-bin-und-bleib-dann-mal-im-urlaub-aktuelle-arbeits-und-reiserechtliche-fragestellungen</link>
                        <description>Urlaub im Ausland – und plötzlich ist die Rückreise unmöglich. Politische Krisen und militärische Konflikte können Reisen unerwartet unterbrechen und Betroffene vor schwierige Fragen stellen: Wer trägt meine Kosten für eine verlängerte Zeit in der Unterkunft? Welche Rechte habe ich gegenüber Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern? Und welche Auswirkungen ergeben sich für mein Arbeitsverhältnis? Gerade in Ausnahmesituationen ist es wichtig, die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Hierzu soll dieser Beitrag einen ersten Überblick schaffen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>I. Arbeitsrechtliche Aspekte</span></h3><h4><span>1. Arbeitsrecht im Ausnahmezustand: Keine Rückreise – kein Lohn?</span></h4><p>Die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten haben dazu geführt, dass viele Reisende nach Aufenthalten in Dubai und anderen Regionen der Vereinigten Arabischen Emirate unerwartet nicht nach Deutschland zurückkehren können. Dies wirft arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Zeiten der verhinderten Arbeitsaufnahme. Nach der geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich und zudem rechtzeitig erbracht wird. Wegen des (meist) festen Zeitbezugs der zu erbringenden Arbeitsleistung kann diese nach Zeitablauf nicht mehr nachgeholt werden. Es handelt sich um eine sog. <i>absolute Fixschuld</i>. Bleibt die Arbeitsleistung aus, entfällt auch die Vergütungspflicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.</p><p>Das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Arbeitnehmer (sog. <i>Wegerisiko</i>). Auch Flugausfälle oder Reisebeschränkungen aufgrund einer allgemein angespannten Sicherheitslage zählen zum Wegerisiko und gehören nicht zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Zudem findet §&nbsp;616 BGB, der in engen Grenzen eine Fortzahlung der Vergütung bei vorübergehenden, in der Person liegenden, unverschuldeten Hinderungsgründen vorsieht, in derartigen Fällen keine Anwendung. Denn eine großflächige Gefahrenlage begründet keine individuelle, in der Person des Arbeitnehmers liegende Verhinderung. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht daher nicht.</p><h3><span>2. Verspätete Rückkehr – drohen Abmahnung oder sogar Kündigung?</span></h3><p>Kann ein Arbeitnehmer nach seinem Urlaub aufgrund des Ausbruchs einer Krisensituation unverschuldet nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren, so beruht dies auf äußeren Umständen außerhalb seines Einflussbereichs. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung kommen regelmäßig nicht in Betracht, da es an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt. Diese wäre jedoch Voraussetzung für eine Abmahnung oder (verhaltensbedingte) Kündigung.</p><p>Das Vorgenannte entbindet den Arbeitnehmer jedoch nicht von der Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Situation zu informieren und zumutbare Maßnahmen zur Rückkehr zu prüfen. Arbeitnehmer sollten alternative Flugverbindungen oder andere realistische Rückreisemöglichkeiten in Betracht ziehen, sofern diese verfügbar und zumutbar sind. Werden solche Optionen ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt oder bleibt die Kommunikation mit dem Arbeitgeber aus, kann eine Abmahnung in Betracht kommen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte jedoch in aller Regel ausscheiden.</p><h4><span>3. "Workation" als Notlösung? Warum spontane Auslandsarbeit rechtlich heikel bleibt.</span></h4><p>Fraglich ist, ob in Fällen eines unfreiwillig verlängerten Auslandsaufenthalts eine vorübergehende Tätigkeit – z.B. aus Dubai - zulässig wäre, um für diese Zeit den Anspruch auf Vergütung aufrechtzuerhalten. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf mobile Arbeit im Ausland besteht jedoch nicht. Der Arbeitsort wird vom Arbeitgeber bestimmt. Beschäftigte können daher nicht selbst entscheiden, ihre Tätigkeit spontan aus dem Ausland fortzuführen.</p><p>Eine "Workation" ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber der Tätigkeit im Ausland ausdrücklich zustimmt. Arbeitgeber müssen in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Aspekte prüfen, darunter aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorgaben des Gastlandes, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, steuerrechtliche Fragen sowie Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit. Gerade aufgrund der Vielzahl rechtlicher Fragen wird es auch aus praktischen Gründen kaum möglich sein, kurzfristig eine Lösung für gestrandete Urlauber zu finden.</p><h3><span>II. Reiserechtliche Aspekte</span></h3><h4>1. Maßgeblicher Unterschied: Pauschal- oder Individualreise:</h4><p>Zunächst ist zwischen Pauschal- und Individualreisenden zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist rechtlich von zentraler Bedeutung, da sich aus der jeweiligen Buchungsform unterschiedliche Ansprüche ergeben. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt der Reise eine Rolle, insbesondere die Frage, ob sich die betroffene Person bereits am Reiseziel befindet oder die Reise noch bevorsteht. Beide Faktoren beeinflussen maßgeblich, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.</p><h4>2. Welche Rechte hat der gestrandete Pauschalreisende?</h4><p>Befindet sich ein Reisender bereits am Urlaubsort und kann die Rückreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant erfolgen, greifen besondere Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts. Der Reiseveranstalter ist in solchen Fällen verpflichtet für Verpflegung sowie eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kostenübernahme für bis zu drei Übernachtungen, sofern "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Darunter fallen Ereignisse, die sich der Kontrolle des Veranstalters entziehen und auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Beispiele hierfür sind internationale Konflikte, Naturkatastrophen oder globale Gesundheitskrisen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Unterstützungsleistung verlängern. Dies gilt etwa bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Schwangeren, Minderjährigen oder Reisenden mit gesundheitlichen Einschränkungen.</p><p>Daneben trifft den Reiseveranstalter eine umfassende Pflicht zur Bereitstellung relevanter Informationen über medizinische Einrichtungen, lokale Behörden sowie Möglichkeiten der konsularischen Hilfe. Dem Veranstalter ist zudem die Gelegenheit zu geben, selbst eine Rückreisemöglichkeit zu organisieren. Urlauber sollten den Reiseveranstaltern eine angemessene Frist setzen und die Kontaktaufnahme aus Nachweisgründen per E-Mail über die offizielle Kunden- oder Notfallhotline vornehmen.</p><p>Kommt es infolge der außergewöhnlichen Umstände zu einer verspäteten Rückkehr oder wird die Reise anderweitig erheblich beeinträchtigt, liegt rechtlich regelmäßig ein Reisemangel vor. Ein solcher Mangel berechtigt grundsätzlich zu einer Minderung des Reisepreises. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die tatsächliche Reiseleistung von der vereinbarten Leistung abweicht. Die Höhe der Minderung richtet sich daher nach der Dauer und Intensität der Beeinträchtigung. Schadensersatzansprüche bestehen in der Regel nicht, da ein Verschulden fehlt.</p><h4>3. Kann man vor Urlaubsantritt kostenfrei vom Urlaub zurücktreten?</h4><p>Anders gestaltet sich die Situation, wenn eine Reise noch nicht angetreten wurde und für das Zielgebiet eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wird. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Reisewarnung kein Automatismus, sondern lediglich ein Indiz dafür ist, dass die Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen durchführbar sein wird. Nur mit einer entsprechend negativen Prognoseentscheidung können Reisende bei Pauschalreisen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der bereits gezahlte Reisepreis ist dann vollständig zu erstatten. Diese Regelung soll Verbraucher davor schützen, erhebliche Risiken im Zusammenhang mit internationalen Krisen oder Sicherheitslagen einzugehen.</p><h4>4. Sorgenkind: Gabelflüge mit Zwischenstopp in Gebieten, welche Gegenstand einer aktuellen Reisewarnung sind.</h4><p>Eine rechtlich bislang nicht abschließend geklärte Konstellation betrifft Flüge, bei denen ein Krisengebiet lediglich als Zwischenstopp vorgesehen ist. Entscheiden sich Reisende in solchen Fällen wegen Sicherheitsbedenken gegen den Antritt des Fluges, obwohl dieser planmäßig stattfinden soll, kann die Durchsetzung von Ansprüchen problematisch sein. Nach derzeitiger Einschätzung bestehen in solchen Situationen häufig keine klaren Ansprüche, da die Leistung grundsätzlich hätte erbracht werden können. Die konkrete Bewertung hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.</p><h4>5. Was gilt für Urlauber, die eine Individualreise gebucht haben?</h4><p>Für Individualreisende gelten grundsätzlich andere Rahmenbedingungen als für Pauschalreisende. Maßgeblich ist hier vor allem der jeweilige Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft. Diese bleibt verpflichtet, die vertraglichen Leistungspflichten im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten zu erfüllen. Darüber hinaus können sich Reisende in Krisensituationen an die zuständigen Auslandsvertretungen wenden.</p><p>Auf Grundlage des Konsulargesetzes leisten deutsche Auslandsvertretungen Unterstützung, etwa durch Informationsbereitstellung, organisatorische Hilfe oder in besonderen Notlagen auch durch koordinierte Rückholmaßnahmen. Dabei werden vorrangig besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigt, beispielsweise Familien mit Kindern, Kranke oder Schwangere.&nbsp;</p><h4>6. Evakuierungsflüge - Vollkasko oder staatliche Pflicht?</h4><p>In der Praxis ist es üblich, dass bei staatlich organisierten Rückholflügen eine Kostenbeteiligung erhoben wird, da private Reisen grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich liegen, für deren Risiken der Staat nicht uneingeschränkt haftet. Je nach Entfernung ist mit Gebührenbescheiden zwischen EUR&nbsp;200 und EUR&nbsp;1.000 zu rechnen.</p><p>Anna Kubitz<br>Sarah Peters</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 10:44:27 +0100</pubDate>
                        <title>Der Widerrufs-Button kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-widerrufs-button-kommt-neue-pflicht-fuer-den-online-handel-ab-19-juni-2026</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch im Jahr 2026 erwarten Online-Händler neue rechtliche Vorgaben. Im B2C-Bereich müssen die meisten einen sogenannten Widerrufs-Button implementieren, der einen Widerruf direkt über den Online-Shop ermöglicht. Dies ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2023/2673 und zukünftig auch aus §&nbsp;356a&nbsp;BGB&nbsp;n.F. Damit soll der bisher ohnehin schon formlos mögliche Widerruf für Verbraucher noch einfacher werden. Das hat nichts mit dem bereits bekannten Kündigungsbutton zu tun, der Widerrufsbutton ist für viel mehr Unternehmen verpflichtend.</p><h3>Für wen gilt die Pflicht?</h3><p>Die Pflicht zum Vorhalten des Widerrufsbuttons gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Damit sind sowohl Online-Shops betroffen, die über eine Website angeboten werden, als auch solche, die über Apps angeboten werden. Die Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Verbraucher Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen) in Anspruch nehmen möchte. Ausnahmen bestehen nur in Bereichen, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Es bestehen keine Erleichterungen zugunsten kleinerer Unternehmen.</p><h3>Welche Anforderungen gelten für den Widerrufsbutton?</h3><p>Die gesetzlichen Vorgaben an den Widerrufsbutton (oder in der Sprache des Gesetzgebers: die Widerrufsfunktion) sind ziemlich konkret:</p><p>Die Widerrufsfunktion sieht ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt muss der Verbraucher eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift "Vertrag widerrufen" (oder gleichbedeutend) auffinden können. Die europarechtlichen Grundlagen sind noch etwas strenger: Nach der entsprechenden Richtlinie soll noch das Wörtchen „hier“ enthalten sein. Der deutsche Gesetzgeber ist beim Umsetzungsgesetz hinter dieser Anforderung zurückgeblieben. Diese Schaltfläche muss für den Verbraucher leicht zugänglich, hervorgehoben platziert und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein.</p><p>Sodann muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, wesentliche Informationen zur Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags bereitzustellen oder zu bestätigen, konkret:</p><ol><li data-list-item-id="ec23e2b47a00afef6581b2a6a2e74feb9">den Namen des Verbrauchers,</li><li data-list-item-id="efc9125a229d50b0afa469fd4f35c813a">Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,</li><li data-list-item-id="ec18ac0e5b6a8ef95d1337a3b92f8fdba">Angaben zum Erhalt der Eingangsbestätigung.</li></ol><p>Nach Eingabe der Informationen ist im zweiten Schritt eine Bestätigungsfunktion vorzusehen, mittels welcher der Verbraucher die Übermittlung des Widerrufs in die Wege leitet. Auch diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit "Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.</p><p>Zudem sind Unternehmer dazu verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, zu übermitteln.</p><h3>Widerrufsbutton nicht gleich Kündigungsbutton</h3><p>Unternehmen, die mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse (z.B. Abonnements) über das Internet eingehen, ist die Konzeption des Widerrufsbuttons möglicherweise bereits vertraut: Sie ähnelt stark dem Kündigungsbutton aus § 312k BGB, der in Deutschland seit dem 1. Juli 2022 vorgehalten werden muss. Anders als beim Widerrufsbutton handelt es sich beim Kündigungsbutton jedoch nicht um eine unionsrechtliche Vorgabe, sondern um deutsches Recht. Die Pflicht zum Vorhalten eines Widerrufsbuttons besteht auch dann, wenn bereits ein Kündigungsbutton implementiert ist. Auch die Rechtsfolgen sind andere: Eine Kündigung (beispielsweise durch den Kündigungsbutton) beendet den Vertrag für die Zukunft, beim Widerruf sind die bereits ausgetauschten Leistungen (jedenfalls grundsätzlich) rückabzuwickeln.</p><h3>Praktische Hinweise</h3><p>Bis zum 19. Juni 2026 verbleiben noch knapp drei Monate. Unternehmen sollten daher die Umsetzung des Widerrufsbuttons zeitnah angehen, sofern noch nicht geschehen. Neben den technischen Anforderungen sind Anpassungen an der Widerrufserklärung sowie gegebenenfalls an der Datenschutzerklärung erforderlich. Bei Untätigkeit drohen ziemlich sicher direkt nach Inkrafttreten Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton zeigen, dass Verbraucherschutzverbände zeitnah nach Geltungsbeginn abmahnen und Verbrauchern entsprechende Meldeformulare bereitstellen; diverse „Abmahnspezialisten“ sind oft noch deutlich schneller am Start. Wenn der Abmahnung nicht innerhalb weniger Tage Folge geleistet wird, droht beispielsweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Zusätzlich besteht das Risiko, dass bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen beginnt und erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Unter bestimmten Voraussetzungen drohen auch Bußgelder; erfahrungsgemäß ist das Risiko direkt nach Inkrafttreten noch überschaubar.</p><p>Auch darüber hinaus unterliegt das E-Commerce-Recht einem kontinuierlichen Wandel. Händler sollten neben dem Widerrufsbutton weitere regulatorische Entwicklungen im Blick behalten: zusätzliche Informationspflichten (etwa zu Haltbarkeitsgarantien) und gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen (Labels) zu Gewährleistungsrechten. Mit dem Digital Fairness Act steht zudem eine weitere Verschärfung des Verbraucherschutzes bevor.</p><p>Daniel Trunk</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 16:05:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Telura bei Pre-Seed-Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-telura-bei-pre-seed-finanzierungsrunde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 10. März 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat das DeepTech-Startup Telura rechtlich umfassend bei einer erfolgreichen Pre-Seed-Finanzierungsrunde beraten. Die Finanzierungsrunde mit einem Volumen von rund EUR 4 Mio. (ca. USD 5 Mio.) wurde vom Berliner DeepTech-Investor Nucleus Capital angeführt. Weitere Investoren sind Possible Ventures aus München sowie First Momentum Ventures aus Karlsruhe.</p><p class="text-justify">Das 2025 von Philipp Engelkamp und Andrew Welling gegründete Unternehmen mit Sitz in München entwickelt ein neuartiges Bohrsystem der nächsten Generation für den Zugang zu tiefen geothermischen Ressourcen. Ziel des Unternehmens ist es, Geothermie als zuverlässige erneuerbare Energiequelle zugänglicher sowie bezahlbarer und sicherer zu machen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das eingeworbene Kapital soll insbesondere in Weiterentwicklung der Technologie, den Ausbau des Teams sowie in erste Pilotprojekte und die Vorbereitung des Markteintritts fließen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Telura umfassend bei der Strukturierung und Umsetzung der Finanzierungsrunde.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Telura:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg und Berlin), Julius Bauer (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:38:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kontokündigung wegen US Sanktionslistung: Bedeutung für Unternehmensfinanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kontokuendigung-wegen-us-sanktionslistung-bedeutung-fuer-unternehmensfinanzierung</link>
                        <description>Wenn Banken Konten wegen mutmaßlicher US Sanktionsbezüge kündigen, kann das für Unternehmen existenzielle Folgen haben. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, wie eng der Grat zwischen zulässiger Vertragsbeendigung und unionsrechtswidriger Befolgung US amerikanischer Sanktionsvorgaben verläuft – und warum präzise Dokumentation sowie zeitliche Distanz zur SDN Listung über Haftung oder Rechtmäßigkeit entscheiden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jede Form der Unternehmens‑ oder Konzernfinanzierung&nbsp;– ob Kreditlinie, Cash‑Pooling, Factoring, Schuldschein oder konzerninternes Darlehen&nbsp;– setzt ein funktionierendes Bankkonto voraus. Ohne ein solches Konto können Liquiditätsströme nicht gesteuert, Finanzierungsverträge nicht erfüllt und operative Zahlungsprozesse nicht aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund birgt jede Kontokündigung ein erhebliches Risiko für Unternehmen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 27.  Juni 2025 (Az. 10 U 137/23) – die formal eine Privatperson betrifft – zeigt, wie eng die Grenze zwischen zulässigen und unionsrechtswidrigen Kontobeendigungen verläuft, wenn US‑Sanktionslisten eine Rolle spielen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind für Unternehmen dabei um ein Vielfaches größer, da eine Kontokündigung nicht nur persönliche Vermögensverwaltung betrifft, sondern die Funktionsfähigkeit komplexer Finanzierungsstrukturen gefährden kann. Viele Konzerne unterhalten Geschäftsbeziehungen, Lieferketten oder Zahlungsströme, die geografisch breit gestreut sind. Eine vermeintliche Sanktionsnähe einzelner Vorgänge könnte – übertragen auf Unternehmensstrukturen – eine Vielzahl an Konten zugleich betreffen. Wie reagieren Banken, wenn eine juristische Person, eine Konzerngesellschaft oder eine in der Finanzierungsstruktur handelnde natürliche Person (Geschäftsführer, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigter) auf einer US‑Sanktionsliste erscheint&nbsp;– und welcher Zeitpunkt ist hierfür von Relevanz?&nbsp;</p><p>Die Entscheidung bietet somit nicht nur dogmatische Klarstellungen, sondern auch praktische Orientierung für jeden Marktteilnehmer, der sich regelmäßig in regulatorischen Grauzonen zwischen europäischem und US‑amerikanischem Sanktionsrecht bewegt.&nbsp;</p><h3><span>Vom SDN‑Treffer zur Kündigungswelle: Sachverhalt mit Sprengkraft für die Praxis</span></h3><p>Die Entscheidung erging im Berufungsverfahren, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main die Klage des Bankkunden zunächst vollständig abgewiesen hatte. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch teilweise auf und gab dem Kläger hinsichtlich der ersten beiden Kontokündigungen dem Grunde nach Recht. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass bereits die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen seiner Listung auf der US‑Sanktionsliste und den ausgesprochenen Kündigungen ein klares Indiz für eine verbotene Befolgung US‑amerikanischer Sanktionsvorgaben darstelle.&nbsp;</p><p>Der Kläger war seit rund drei Jahrzehnten Kunde der Bank und unterhielt mehrere Privatkonten, Depots und Kreditkarten. Aufgrund des <i>Iran Freedom and Counter‑Proliferation Act of 2012</i> wurde er&nbsp;– zu Unrecht, wie sich später herausstellte&nbsp;– von der amerikanischen Behörde <i>Office of Foreign Assets Control</i> (OFAC) auf die <i>Specially Designated Nationals and Blocked Persons List</i> (SDN‑Liste) gesetzt. Bereits etwas mehr als einen Monat später kündigte die Bank sämtliche Vertragsbeziehungen des Klägers sowie teilweise die Konten von Familienangehörigen. Sie berief sich dabei auf eine seit 2007 bestehende interne Iran‑Policy, die Geschäfte mit Iran‑Bezug ausschließe. Der Kläger machte geltend, dass diese Kündigungen gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO normierte Verbot verstießen, den in der Verordnung aufgeführten US‑Rechtsakten unmittelbar oder mittelbar Folge zu leisten.&nbsp;</p><p>Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Im Jahr 2022 – zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit knapp zehn Monaten nicht mehr auf der SDN‑Liste&nbsp;– sprach die Bank eine erneute ordentliche Kündigung aus. Im Berufungsverfahren nahm das OLG Frankfurt eine differenzierte Betrachtung vor: Während die ersten Kündigungen aus dem Jahr 2020 als unionsrechtswidrig eingestuft wurden, hielt das Gericht die spätere Kündigung von 2022 für wirksam. Damit zeichnete das OLG eine deutliche Linie zwischen Maßnahmen, die zeitlich und tatsächlich mit US‑Sanktionsereignissen verknüpft sind, und solchen, die davon unabhängig auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts erfolgen.</p><h3><span>Schlüsselmoment der Beweislast: „auf den ersten Blick“-Schwelle</span></h3><p>Zentral für die Entscheidung des OLG ist die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte „auf den ersten Blick“-Schwelle. Nach dieser kehrt sich die Beweislast um, sobald Umstände darauf hindeuten, dass eine Handlung zur Befolgung gelisteter US‑Rechtsakte erfolgt ist. Diese Grundsätze aus dem EuGH‑Urteil C‑124/20 ("Bank Melli") dienen dem Schutz der vollen Wirksamkeit der EU‑Blocking‑VO. Sie sollen sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht faktisch gezwungen werden, extraterritoriale US‑Normen umzusetzen.</p><p>Für das OLG Frankfurt war die Situation 2020 eindeutig: Die Kündigungen erfolgten nur wenig später nach der SDN‑Listung des Klägers. Die langjährige, zuvor ungestörte Geschäftsbeziehung verstärkte die Vermutung, dass die Maßnahmen der Bank durch die US‑Listung ausgelöst worden waren. Die Bank konnte nicht darlegen, dass ihre interne Iran‑Policy gerade zu diesem Zeitpunkt ein Tätigwerden erforderte. Da der Kläger in der Vergangenheit bereits Geschäfte mit Iran‑Bezug getätigt hatte, ohne dass die Bank reagiert hätte, erschien die Erklärung wenig überzeugend. Damit sah das OLG die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EU‑Blocking‑VO verletzt. Die Bank haftet dem Grunde nach für Schäden gemäß Art. 6 der Verordnung.</p><p>Anders hingegen beurteilte das OLG die Situation im Jahr 2022: Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt längst von der SDN‑Liste gestrichen. Ein&nbsp;„auf den ersten Blick“ erkennbarer Zusammenhang zwischen der erneuten Kündigung und US‑Sanktionsrecht bestand daher nicht mehr. Die Bank durfte sich somit auf die ordentlichen Kündigungsrechte aus&nbsp;§ 675h Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Auch der vom Kläger erhobene Vorwurf einer Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft scheiterte – insbesondere, weil die strenge Zweimonatsfrist des § 21 Abs. 5 AGG nicht eingehalten wurde. Für die Schadensbemessung stellte das OLG klar, dass die rechtmäßige Kündigung von 2022 als sogenannte Reserveursache den Schaden zeitlich begrenzt: Erstattungsfähig sind nur solche Nachteile, die in dem Zeitraum zwischen den verbotenen Kündigungen 2020 und der später wirksamen Kündigung 2022 eingetreten sind.</p><h3><span>Präzise Dokumentation und saubere Trennung der Motive entscheiden</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt reiht sich in die jüngere Rechtsprechung zur EU‑Blocking‑VO ein und zeigt, wie sensibel der Bereich der Kontobeendigungen im Kontext internationaler Sanktionsregime geworden ist. Für Unternehmen – insbesondere im größeren Mittelstand – ist die Entscheidung ein eindringlicher Hinweis, wie kritisch die Stabilität von Finanzierungskonten geworden ist.&nbsp;</p><p>Für Banken bedeutet dies: Zeitliche Nähe zur SDN‑Listung und fehlende konkrete Dokumentation alternativer Kündigungsgründe können unmittelbar zu einer unionsrechtswidrigen Befolgung US‑amerikanischer Rechtsakte führen. Interne Richtlinien ersetzen keinen einzelfallbezogenen Nachweis und schützen nicht vor der Beweislastumkehr. Zugleich zeigt das Urteil klar, dass Institute weiterhin ordnungsgemäß kündigen können, sobald kein Bezug zu gelisteten US‑Regelungen mehr besteht&nbsp;– insbesondere nach der Streichung von der SDN‑Liste.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen wiederum ergibt sich: Schadensersatzansprüche nach Art. 6 EU‑Blocking‑VO sind realistisch durchsetzbar, wenn Kontobeendigungen zeitnah auf eine Sanktionslistung folgen. Entscheidend bleibt jedoch eine sorgfältige Dokumentation der konkreten finanziellen Folgen. Insgesamt verdeutlicht das OLG‑Urteil, dass die EU‑Blocking‑VO längst zu einem präzisierten Instrument des Zivilrechts geworden ist. Ein Instrument, das Banken wie Unternehmen dazu zwingt, Entscheidungen im Umfeld internationaler Sanktionen mit besonderer Genauigkeit zu treffen und zu dokumentieren – gerade dort, wo es um kritische Finanzierungsstrukturen geht.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die jüngst öffentlich diskutierte Kontokündigung der Sparkasse Göttingen – ausgelöst durch eine mutmaßliche Reaktion auf US‑Sanktionslisten&nbsp;– zeigt, dass die Thematik hochaktuell ist. Fälle wie dieser verdeutlichen, dass Banken aus Compliance‑Gründen teilweise&nbsp;übervorsichtig agieren. Für Unternehmen bedeutet das konkret: Die Gefahr unerwarteter Kontokündigungen steigt. Vor diesem Hintergrund rückt für Unternehmen die Frage in den Fokus, wie widerstandsfähig die eigenen Treasury‑ und Finanzierungsstrukturen gegenüber möglichen Sanktionsereignissen ausgestaltet sind.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Jakob Nolten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 17:33:00 +0100</pubDate>
                        <title>VK Bund: Kein Angebotsausschluss bei aufklärungsbedürftigen Unklarheiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vk-bund-kein-angebotsausschluss-bei-aufklaerungsbeduerftigen-unklarheiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 30. April 2025 (VK 1-28/25) hat die Vergabekammer des Bundes (VK&nbsp;Bund) klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber Angebote nicht vorschnell wegen vermeintlicher Verstöße gegen technische Anforderungen ausschließen dürfen, ohne zuvor ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen. Die Entscheidung grenzt dabei die zulässige Aufklärung von der unzulässigen Angebotsänderung ab.</p><h3 style="margin-left:0px;"><strong>Sachverhalt</strong></h3><p>Die öffentliche Auftraggeberin und spätere Antragsgegnerin führte ein europaweites offenes Verfahren zur Beschaffung von bestimmten Fahrzeugen durch, bei dem der Preis das einzige Zuschlagskriterium war.</p><p>Gefordert war in der Leistungsbeschreibung unter anderem, dass der Betrieb des Motors „<i>ohne Leistungsverlust auch ohne AdBlue – d.h. bei leerem AdBlue-Tank - möglich sein“</i> muss. Zudem war gefordert, dass die Abgasanlage so gestaltet wird, dass „<i>die Abgase nicht unterhalb der seitlichen Schiebetüren herausgeführt werden, da oftmals die seitlichen Schiebetüren bei laufendem Fahrzeugmotor geöffnet werden müssen</i>.“ Die Abgase seien deshalb zum Fahrzeugheck zu führen. Beide Anforderungen waren solche, deren Erfüllung im Angebot zu bestätigen waren und die bei unvollständiger Erfüllung zum Ausschluss des Angebots führen sollten. Ferner handelte es sich um Anforderungen, die von den Bietern zu erläutern und zu beschreiben waren.</p><p>Hinsichtlich der ersten Anforderung erfolgte eine Bieterfrage. Das fragende Unternehmen wies auf den sog. „Dieselskandal“ hin. Dieser habe dazu geführt, dass Unternehmen, die eine „Abschaltvorrichtung“ – wie von der Antragsgegnerin ausgeschrieben – installiert hätten, rechtlich belangt worden seien. Der Bieter vertrat die Auffassung, dass eine solche Funktion auch nicht zwingend erforderlich sei, da es rechtzeitige Hinweise an den Nutzer des Fahrzeugs gebe, wenn der AdBlue-Tank fast leer sei. Der Bieter bat entsprechend um eine derartige Anpassung der Anforderung, dass sie nicht zu einem Alleinstellungsmerkmal eines bestimmten Herstellers führe. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit der Begründung ab, das Fahrzeug müsse zu „<i>jederzeit und unter allen Umständen einsatzbereit sein</i>".</p><p>Die Antragstellerin, ein Anbieter aus dem Bereich des Nutzfahrzeugkarosserie- und Sonderfahrzeugbaus, gab ein Angebot ab, in dem sie durch Ankreuzen bestätigte, die Anforderungen der Leistungsbeschreibung zu erfüllen. Dabei verwies sie auf ein Beiblatt, in dem sie angab, es sei „<i>ggf. möglich, einen ‚Sonderdatensatz‘ zu flashen</i>“, mit dem die Startverhinderung bei leerem AdBlue-Tank deaktiviert werde. Diese Funktion diene dem Motorstart bei leerem AdBlue-Tank in Notfallsituationen, grundsätzlich müsse das Fahrzeug aber mit AdBlue betrieben werden, um Schäden am Abgassystem zu vermeiden.</p><p>Zudem legte sie eine Fahrzeugskizze vor, die zeigte, dass das Abgasrohr ihres Fahrzeugs mittig vor der Hinterachse endete und das Abgasendrohr in Richtung des hinteren Radkastens gebogen war.</p><p>Die Antragsgegnerin teilte gemäß § 134 GWB mit, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin könne nicht berücksichtigt werden, da nur vage in Aussicht gestellt worden sei, dass der Weiterbetrieb bei leerem AdBlue-Tank möglich sei. Zudem habe die Antragstellerin angegeben, &nbsp;es könne zu Schäden am Fahrzeug kommen. Auch hinsichtlich des Abgasendrohres entspreche das Angebot nicht der Leistungsbeschreibung. Der Auspuff ende bereits vor der Hinterachse unter der Fahrzeugmitte, da die Abgasführung nicht wie gefordert bis zum Fahrzeugheck erfolge und Abgase somit unkontrolliert auch zu den Seiten herausströmen können.</p><p>Die Antragstellerin rügte diese Entscheidung und legte eine Stellungnahme des Fahrzeugherstellers bei, nach der optional und kostenneutral ein Abgasendrohr bis zum Fahrzeugheck geführt werden könne.</p><p>Der Rüge wurde nicht abgeholfen, weshalb die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren einleitete.</p><h3 style="margin-left:0px;"><strong>Entscheidung</strong></h3><p>Die Vergabekammer gab der Antragstellerin recht: Der Ausschluss ihres Angebots war rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte eine Angebotsaufklärung durchführen müssen.</p><p>Ein Ausschluss gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sei vorliegend nicht möglich, da nicht mit der gebotenen Sicherheit feststehe, dass das Angebot den ausgeschriebenen Vorgaben nicht entspreche. Der Angebotsinhalt sei diesbezüglich widersprüchlich. Die Antragstellerin habe durch Ankreuzen erklärt, alle Anforderungen zu erfüllen, im Beiblatt jedoch angegeben, es sei „ggf. möglich, einen ‚Sonderdatensatz‘ […] zu flashen“. Eine Auslegung dieses Satzes aus Sicht eines verständigen, sachkundigen Empfängers nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass der Sonderdatensatz nicht im Angebot enthalten sei, sondern nur in Aussicht gestellt werde. Bei dieser Auslegung wäre die geforderte AdBlue-Deaktivierung nicht angeboten worden und das Angebot daher zwingend auszuschließen gewesen.</p><p>Aufgrund der schwerwiegenden Rechtsfolge dürfe ein Angebot jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn nicht zweifelsfrei feststehe, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Der Auftraggeber sei vielmehr verpflichtet, das Angebot aufzuklären und dem Bieter Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit auszuräumen.</p><p>Eine Aufklärung hätte in diesem Fall auch nicht zu einer unzulässigen Änderung eines widersprüchlichen Angebots geführt. Eine solche unzulässige Änderung liegt nicht vor, wenn es in dem betreffenden Angebot hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, was der Bieter tatsächlich gemeint hat. Dies war hier der Fall, da sich aus dem Angebot ergab, dass das programmierfähige Sondermodul, welches erforderlich ist, um den angebotenen Motor auf die geforderte AdBlue-Deaktivierung zu programmieren, bereits in dem Angebot enthalten war.</p><p>Weiterhin beschäftigt sich die Kammer damit, ob ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen der Formulierung „<i>Grundsätzlich muss das Fahrzeug weiterhin mit AdBlue betrieben werden, um Schäden am Abgassystem zu vermeiden. Beim Fahren ohne AdBlue kann es zu Schäden am Abgassystem kommen</i>“ in Betracht komme und es sich dabei um einen Gewährleistungsausschluss handele.</p><p>Die Kammer äußert zunächst bereits Zweifel daran, dass in dieser Formulierung überhaupt ein Gewährleistungsausschluss zu sehen sei. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven, verständigen Empfängers sei die Formulierung eher als reiner Hinweis an den Fahrzeugnutzer zu verstehen, wie er etwaige Schäden verhindern könne. Außerdem sei in der Leistungsbeschreibung nicht verlangt worden, dass der Betrieb bei leerem AdBlue-Tank nicht zu Schäden führen dürfe.</p><p>Selbst wenn in der Formulierung ein Gewährleistungsausschluss zu sehen sei, würde dieser nicht Vertragsbestandteil werden, da die Vergabeunterlagen eine entsprechende Abwehrklausel in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bieter beinhalteten. Zudem sei in den Vergabeunterlagen vorgesehen, dass allein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin gelten sollten und Änderungen an der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin zulässig seien. Sollte es sich bei der Formulierung der Antragstellerin daher um einen Gewährleistungsausschluss handeln, würde dieser somit nicht Vertragsbestandteil.</p><p>Auch hinsichtlich der zweiten Anforderung sei der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin nicht gerechtfertigt gewesen. Es stehe insoweit nicht fest, dass das Angebot die Anforderungen nicht erfülle. Aus den Vergabeunterlagen ergebe sich nicht eindeutig, dass die Abgase auch bei geöffneter und nach hinten geschobener Schiebetür nicht an der Fahrzeugseite austreten durften. Hierzu hätte die Antragsgegnerin eine präzisere Formulierung wählen müssen, etwa „<i>Die Abgase dürfen nicht an der Fahrzeugseite austreten</i>". Auch ergebe sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass das Abgasendrohr zwingend bis zum Fahrzeugheck reichen musste. Insbesondere habe die Antragstellerin bestätigt, die Anforderungen zu erfüllen, und hierfür technische Unterlagen vorgelegt. Da die Zweifel der Vergabestelle an der Plausibilität dieses Leistungsversprechens ausschließlich auf ihrer eigenen technischen Einschätzung beruhten, hätte sie diese Bedenken im Wege der Aufklärung überprüfen müssen.</p><p>Zu einem Ausschluss führe hingegen eine technische Anpassung im Rahmen der Aufklärung, die keine Grundlage im ursprünglichen Angebot finde. Eine nachträgliche Verlängerung des Abgasrohres bis zum Heck, wie der Bieter sie nach Ablauf der Angebotsfrist im Zuge der Rüge vorgeschlagen hatte, wäre daher durchaus eine unzulässige Änderung des Angebotes gewesen.</p><h3 style="margin-left:0px;"><strong>Praxistipp</strong></h3><p>Ein Ausschluss wegen vermeintlicher Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen ist nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter die Anforderungen tatsächlich nicht erfüllt. Solange ein Widerspruch objektiv erklärbar sein könnte, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Aufklärung einzuleiten und dem Bieter die Möglichkeit zu geben, die Unklarheit auszuräumen. Wegen der schwerwiegenden Rechtsfolge kommt ein Ausschluss nur als <i>ultima ratio</i> in Betracht.</p><p>Dabei hat der Auftraggeber zuvor stets zu prüfen, ob seine eigene Anforderungslage tatsächlich eindeutig genug in den Vergabeunterlagen ausformuliert ist – ein Schritt, der in der Praxis oftmals unterbleibt. Auch im hiesigen Fall wurden seitens des Auftraggebers Merkmale in die bekanntgemachte Anforderung hineininterpretiert, die sich aus der „Papierlage“ für einen objektiven, verständigen Empfänger (so) nicht ergaben.</p><p>Eine Aufklärung darf jedoch nicht dazu führen, dass es zu einer unzulässigen Änderung des widersprüchlichen Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist kommt. Diese Situation kann in der Praxis dann auftreten, wenn Bieter im Rahmen der Aufklärung Leistungen oder Merkmale anbietet, die in ihrem ursprünglichen Angebot keinerlei Anknüpfungspunkt finden. Für Bieterunternehmen ist also bei solchen Ergänzungen Vorsicht geboten, auch und insbesondere dann, wenn sie in der „guten Absicht“, einen vorherigen Fehler zu heilen, abgegeben werden. Die Antwort auf eine Aufklärung sollte sich daher grundsätzlich auf die gestellte Frage und eine Erläuterung der im Angebot enthaltenen Angaben und Beschreibungen beschränken. Im vorliegenden Fall hätte eine unzulässige Änderung nach Ablauf der Angebotsfrist vorgelegen, wenn der Bieter <i>im Rahmen der Aufklärung </i>sein bisher angebotenes Abgasrohr bis zum Heck verlängert hätte, wie es der Hersteller „optional“ <i>im Rahmen der Rüge</i> vorgeschlagen hat. In diesem Punkt kam es dem Bieter zugute, dass der Auftraggeber zuvor unzulässigerweise die Aufklärung unterlassen hatte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/magdalena-schneider" target="_blank">Magdalena Schneider</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marie-bonn" target="_blank">Marie Bonn</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 15:43:15 +0100</pubDate>
                        <title>Das BMWE-Netzpaket 2026: Zentrale Neuerungen und erste Bewertung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmwe-netzpaket-2026-zentrale-neuerungen-und-erste-bewertung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 30.&nbsp;Januar&nbsp;2026 aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie&nbsp;(BMWE) bekannt gewordene Entwurf des sog. Netzpakets ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens"), mit dem insbesondere Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert werden sollen, markiert einen Wendepunkt im deutschen Energierecht. Zusammen mit den Reformentwürfen zum EEG (hierzu liegt seit 26.&nbsp;Februar&nbsp;2026 ein unabgestimmter Arbeitsentwurf des BMWE vor) und dem Eckpunktpapier zum GEG, das künftig zum GMG werden soll (Gebäudemodernisiserungsgesetz, 24. Februar 2026) zeichnen sich grundlegende Änderungen für die Energiewirtschaft ab.</p><p>Unser Energierechtsteam wird Sie über die einzelnen Reformprozesse informiert halten.</p><p>Nachfolgend sollen wesentliche Eckpunkte des Netzanschlusspaketes dargestellt und auf Kritikpunkte hingewiesen werden.</p><h3>Gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bezüglich des Netzanschlusses</h3><p>Der Ausbau der erneuerbaren Energien sowie die Einführung neuer Technologien, wie beispielsweise Künstliche Intelligenz stellen höhere Anforderungen an die Netze. Gleichzeitig wird die Elektrifizierung der Wärmeversorgung durch Wärmepumpen oder die Elektrifizierung des Verkehrs voraussichtlich zu einer höheren Stromnachfrage führen.</p><p>Das BMWE prognostiziert gegenüber früheren Prognosen zwar ein moderateres Anwachsen der Nachfrage. Gleichwohl sollen durch das Netzpaket den Netzbetreibern rechtliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden, um den Zubau von Erzeugungsanlagen, Speichern und Großverbrauchern besser mit dem Netzausbau zu synchronisieren. Es soll vor allem das Netzanschlussverfahren reformiert werden. Der Fokus liegt dabei auf Effizienz, Transparenz und Digitalisierung.</p><p>Nach der bisherigen Rechtslage galt bei Netzanschlussanfragen das sog. Windhundprinzip. Nach diesem Prinzip wurden Anschlussbegehren nicht strukturiert priorisiert, sondern nach dem Eingang des entsprechenden Antrages bearbeitet. Dies schaffte Rechtsunsicherheit und bot einen Anreiz möglichst frühzeitig in der Projektentwicklung Netzanschlusskapazitäten in Anspruch zu nehmen.</p><h3>Priorisierung von Netzanschlussbegehren</h3><p>Nun soll bezüglich der Beantragung und Bewilligung das „Windhundprinzip“ abgeschafft werden. Mithin werden Netzanschlussbegehren nicht mehr nach dessen Eingangsdatum bearbeitet.</p><p>Die Übertragungsnetzbetreiber werden nach § 17b Abs. 1 EnWG-E dazu aufgefordert ein gemeinsames transparentes, effizientes und diskriminierungsfreies Verfahren für Netzanschlüsse zu entwickeln und dieses durch die Bundesnetzagentur genehmigen zu lassen.</p><p>Aufgrund dieses Verfahrens soll eine Priorisierung der Netzanschlussbegehren nach §&nbsp;17b&nbsp;EnWG-E erfolgen. Maßgebend für die Priorisierung sind dabei die in § 17b Abs.&nbsp;1&nbsp;EnWG-E genannten Qualitätskriterien sowie die entwickelten Regionalszenarien. Eine Priorisierung kann durch ein zeitweises Freihalten von Netzanschlusskapazitäten oder im Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen erfolgen. Mittels flexibler Netzanschlussvereinbarungen kann ein Netzpooling erreicht werden, bei dem verschiedene Verbraucher oder Erzeuger zeitabhängig Netzkapazitäten nutzen.</p><p>§ 17b Abs. 2 EnWG eröffnet die Möglichkeit auch für Elektrizitätsverteilnetzbetreiber auf das durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelte und durch die Bundesnetzagentur freigegebene Verfahren zur Priorisierung der Netzanschlussbegehren zurückzugreifen.&nbsp;</p><h3>Freigabe von nicht ausreichend genutzter Kapazitäten</h3><p>Der neu einzuführende § 17 Abs. 1a EnWG-E sieht vor, dass nicht ausreichend über einen Zeitraum von drei Jahren genutzte Kapazitäten wieder freigegeben werden können.</p><h3>Redispatch-Vorbehalt</h3><p>Der Gesetzgeber möchte im Rahmen der Gesetzesreform die Kosten für Redispatchmaßnahmen reduzieren und das wirtschaftliche Risiko für solche Maßnahmen auf den Anlagenbetreiber verlagern. Unter Redispatchmaßnahmen fallen die Abregelung von Erzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Netzstabilität. Im Falle einer solchen Abregelung besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch.</p><p>Zur Reduzierung der Redispatchkosten für den Netzbetreiber soll die Definition eines "kapazitätslimiterenden Netzes" eingeführt werden. Innerhalb des als kapazitätslimitiert gekennzeichneten Netzgebietes sollen neue Erzeugungsanlagen nicht mehr zugelassen werden, wenn sie nicht für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren auf Entschädigungsansprüche für Redispatchmaßnahmen verzichten.</p><p>Das kapazitätslimitierte Netz kann für die Dauer von bis zu 10 Jahren ausgewiesen werden, wenn die Einspeiseleistung im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als 3 Prozent gegenüber der technisch möglichen Einspeiseleistung angepasst wurde (§ 14 Abs. 1d EnWG-E).</p><h3>Baukostenzuschuss</h3><p>Der Gesetzgeber möchte die Netzbetreiber bei den Kosten für den Netzausbau entlasten und die wirtschaftlichen Kosten auf die Anlagenbetreiber von Erzeugungsanlagen verlagern. Gleichzeitig sollen Netzgebiete als Einspeisenetz deklariert werden. Hier soll nur ein reduzierter Baukostenzuschuss zu erheben sein.</p><h3>Digitalisierung und Transparenz</h3><p>Der Gesetzgeber möchte das Netzanschlussverfahren vollständig digitalisieren. Dies umfasst sowohl das Antragsverfahren als auch die Verwaltungskommunikation.</p><p>Es soll durch eine Webseite über regionale Netzanschlusskapazitäten informiert werden. Zudem ist eine individuelle Netzanschlussauskunft möglich.</p><h3>Kritik am aktuellen Entwurf</h3><p>Die Branche reagiert verhalten auf den öffentlich gewordenen Entwurf.</p><p>Insbesondere der Redispatch-Vorbehalt steht in der Kritik. Branchenverbände kritisieren, durch den Verzicht auf eine Redispatchentschädigung werden die Projekte wirtschaftlich schwieriger zu kalkulieren. Dies verkompliziere die Finanzierbarkeit der Projekte.</p><p>Zudem würde die 3 Prozent-Schwelle dazu führen, dass schon heute viele Gebiete als kapazitätslimitierend anzusehen seien. Der Zeitraum von 10 Jahren sei zu lange und stellt für die Netzbetreiber einen Anreiz dar die Netze nicht zügig zu modernisieren und auszubauen.</p><p>Auch europarechtlich bestehen Bedenken gegen den Gesetzesvorschlag. Art. 13 Abs. 2&nbsp;VO&nbsp;(EU)&nbsp;2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung) sieht vor, dass Anlagenbetreiber grundsätzlich bei einem Redispatch zu vergüten sind. Es ist daher rechtlich fraglich, ob diese Regelung umgangen wird, wenn in kapazitätslimitierenden Netzen die Projektierer die Wahl haben, ob der Netzanschluss vorerst nicht erfolgt oder ohne Vergütung.&nbsp;</p><p>Ein weiterer Kritikpunkt lässt sich in § 17b Abs. 2 EnWG-E sehen. Hier wird den Netzbetreibern die Möglichkeit überlassen das durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelte Verfahren zur Priorisierung der Netzanschlussbegehren zu übernehmen. Diese Freiwilligkeit zugunsten der Verteilnetzbetreiber kann zu einer Zersplitterung des Verwaltungsverfahrens führen und steigert die Komplexität.</p><h3>Ausblick</h3><p>Der Gesetzgebungsentwurf beinhaltet im Bereich Digitalisierung der Kommunikation bei Netzanschlussbegehren sowie im Bereich Transparenz der Netzanschlussmöglichkeiten viele positive Ansätze. Dies erleichtert Projektierer die frühe Planung der Projekte.&nbsp;</p><p>Zudem eröffnet der Gesetzesentwurf für die Netzbetreiber Möglichkeiten vorhandene Netzkapazitäten effizient und vollständig auszunutzen.</p><p>Der Entwurf unterstreicht aber auch einen kritischen Blick des Gesetzgebers auf den Ausbau dezentraler erneuerbarer Energien. Es scheint so, als zeichne sich ab, dass der Fokus wieder auf die klassische eher zentralisierte Energiewirtschaft und auf fossile Energieträger gelegt wird.</p><p>Die Kritik der Verbände aus dem Bereich der erneuerbaren Energien und die europarechtlichen Bedenken werfen die berechtigte Frage auf, ob der Gesetzesentwurf tatsächlich so umgesetzt wird. Ebenfalls sind wohl auch geopolitische Überlegungen aufgrund des aktuell vorliegenden Iran-Konflikts und des damit verbundenen Preisanstiegs fossiler Energieträger zu berücksichtigen. Jedenfalls zeichnet sich bereits ab, dass sich der EuGH mit der Rechtsmäßigkeit des Redispatch-Vorbehalts befassen wird, wenn der aktuelle Gesetzesentwurf so verabschiedet wird.</p><p>Dr. Florian Böhm<br>Peter Meisenbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 12:48:22 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #33 - Branchenspecial: Reiseindustrie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-33-branchenspecial-reiseindustrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Reise storniert, Provision weg? Eine Frage, die aktuell viele Handelsvertreter und Reiseveranstalter beschäftigt. Gleichzeitig drängen branchenfremde Anbieter wie Banken mit hohen Cashback-Modellen in den Markt und verschärfen den Wettbewerb. In unserer neuen Podcast-Folge diskutiert Host Oliver Korte diese und weitere praxisrelevante Fragen mit einem der renommiertesten Experten für Reiserecht in Deutschland: Prof. Hans-Josef Vogel.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 10:22:04 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterstreit: Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterstreit-unterlassungsverfuegung-verpflichtet-nicht-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste</link>
                        <description>Reicht die Gesellschaft unter Verstoß gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, bietet diese einstweilige Verfügung keine Grundlage für die Durchsetzung der Einreichung der ursprünglichen Liste. Hierfür bedarf es eines weiteren Titels.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Werden im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH Einziehungsbeschlüsse gefasst, haben die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die sie nicht mehr als Gesellschafter ausweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagen zu lassen, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung entschieden ist. Wurde bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht, besteht auch die Möglichkeit der betroffenen Gesellschafter, die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die ursprüngliche Gesellschafterliste wieder einzureichen, die die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter als Gesellschafter ausweist. Die Stellung als Listengesellschafter ist insbesondere wegen der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG von großer Bedeutung. Denn nur wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und kann Teilnahme-, Stimm-, Minderheiten- und Gewinnbezugsrechte für sich in Anspruch nehmen.</p><p>Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde, auch als Grundlage für die Vollstreckung der Wiedereinreichung der ursprünglichen Liste dienen kann, wenn die Gesellschaft nach Erlass der Unterlassungsverfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem der Entscheidung des OLG&nbsp;Köln zugrunde liegenden Fall fasste die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur sofortigen Einziehung der Geschäftsanteile zweier Gesellschafter einer GmbH aus wichtigem Grund. Die beiden Gesellschafter erwirkten sodann beim LG&nbsp;Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sind.</p><p>Nach dem Erlass dieser Verfügung reichte die Gesellschaft verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister. Wegen dieses Verstoßes wurde gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR&nbsp;20.000,- verhängt. Die beiden Gesellschafter, deren Anteile eingezogen wurden, verlangten die zusätzliche Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Gesellschaft zu erwirken. Nach ihrer Ansicht sollte sich diese Einreichungspflicht jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in der einstweiligen Verfügung ergeben.</p><p>Das LG&nbsp;Köln hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die beiden Gesellschafter sofortige Beschwerde eingelegt.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Köln</span></h3><p>Das OLG&nbsp;Köln hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehle es an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung. Die erlassene einstweilige Verfügung untersage es der Gesellschaft, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweise. Hieraus ergebe sich weder die Verpflichtung der Gesellschaft, eine unter Verstoß gegen diese Verfügung eingereichte Liste wieder zu korrigieren, noch stelle die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes rechtfertigen könne.</p><p>Für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten begründen könne, sei die Auslegung des Titels entscheidend. Ausgehend hiervon ergebe sich, dass das Landgericht allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Sinne des §&nbsp;890&nbsp;ZPO aussprechen wollte, nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des §&nbsp;888&nbsp;ZPO. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Liste zu korrigieren bzw. die ursprüngliche Liste einzureichen, um so den Zustand wiederherzustellen, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden sollte. Das ändere aber nichts daran, dass zur Vollstreckung dieser Pflicht ein weiterer, auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteter Titel erforderlich sei.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung des OLG Köln für Gesellschafter, die von einer Einziehung betroffen sind, unbefriedigend erscheinen. Indes sind sie keinesfalls schutzlos gestellt: Mittels einer weiteren einstweiligen Verfügung können sie die Gesellschaft gerichtlich dazu verpflichten lassen, die ursprüngliche Liste wieder einzureichen. Dies kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zwar ist hierfür ein weiteres Verfahren erforderlich. Jedoch ist dieses mit keinem großen Aufwand verbunden, da im Wesentlichen auf die Antragsschrift im ersten Verfahren zurückgegriffen werden kann. In aller Regel dürfte die Verfügung auch zügig erlassen werden, da der Sachverhalt bereits im Rahmen der Entscheidung über die Unterlassungsverfügung gerichtlich geprüft wurde.</p><p>Zudem kann sich die Gesellschaft gegenüber den betroffenen Gesellschaftern nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die formelle Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG berufen, wenn –&nbsp;wie in dem hier entschiedenen Fall&nbsp;– die Gesellschaft entgegen einer gerichtlichen Anordnung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter ungeachtet der anderslautenden Gesellschafterliste weiterhin als Gesellschafter zu behandeln hat. Gutgläubigen Dritten gegenüber entfaltet die Gesellschafterliste zwar eine Außenwirkung. Die Gefahr eines Verlusts der Anteile durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten wird aber dadurch entschärft, dass nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GmbHG ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn die Liste weniger als drei Jahre unrichtig ist.</p><p>OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 – 18 W 5/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 15:52:10 +0100</pubDate>
                        <title>Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ruegeobliegenheit-nach-377-hgb-in-der-praxis-haftungsfallen-beweisprobleme-und-besonderheiten-des-streckengeschaefts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Vorschriften des Handelsrechts. § 377 HGB zwingt Kaufleute dazu, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – mit gravierenden Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche.</p><p>Der folgende Beitrag soll zentrale Problemfelder, die in der Praxis immer wieder zu Konflikten führen, beleuchten.</p><h3>1. Unklare Untersuchungsfristen je nach Warentyp – Abgrenzung zwischen offenen und verdeckten Mängeln</h3><p>Ein zentrales Praxisproblem des § 377 HGB liegt in der engen Verknüpfung zweier Fragen: Wie lange darf der Käufer untersuchen – und welche Mängel hätte er dabei erkennen müssen? Die Unsicherheit über die konkrete Untersuchungsfrist ist unmittelbar mit der schwierigen Abgrenzung zwischen offenen und verdeckten Mängeln verbunden.</p><p><strong>1.1 Keine starren Fristen – sondern einzelfallabhängige Maßstäbe</strong></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) betont in ständiger Rechtsprechung, dass es keine festen Fristen für die Untersuchung gibt. Vielmehr sind Kriterien wie:&nbsp;</p><ul><li>Art und Beschaffenheit der Ware</li><li>Umfang und Komplexität der Lieferung</li><li>Branchenübungen</li><li>Organisation des Betriebs&nbsp;</li></ul><p>entscheidend.&nbsp;</p><p>Unabhängig von diesen Kriterien lässt sich festhalten, dass im kaufmännischen Verkehr ein strenger Maßstab gilt. Eine erste, stichprobenartige Untersuchung hat regelmäßig innerhalb eines Werktages nach Ablieferung zu erfolgen. Bei verderblichen Waren ist unverzüglich – faktisch sofort – mit der Prüfung zu beginnen, wohingegen bei technisch komplexen Produkten sich die Untersuchungsdauer hingegen auf mehrere Tage, in Ausnahmefällen bis zu etwa einer Woche, erstrecken kann.</p><p><strong>1.2 Die Abgrenzung als haftungsentscheidender Dreh- und Angelpunkt</strong></p><p>Ob ein Mangel als „offen“ oder „verdeckt“ einzuordnen ist, entscheidet über den Fristbeginn – und damit häufig über den Bestand oder Verlust von Gewährleistungsrechten.</p><p>Offene Mängel sind solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, wohingegen verdeckte Mängel, wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, auch bei sorgfältiger Erstprüfung nicht feststellbar sind.</p><p>Die praktische Schwierigkeit liegt darin, dass die Frage, ob ein Mangel „offen“ war, rückblickend anhand der objektiv geschuldeten Untersuchungsintensität beurteilt wird. Maßstab ist also nicht, was der Käufer tatsächlich geprüft hat, sondern was er bei ordnungsgemäßer Organisation hätte prüfen müssen.</p><p>Damit verschränken sich beide Problemkreise:</p><p>Ist die Untersuchungsfrist eng zu bemessen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mangel als offen gilt, was in der Konsequenz bedeutet, dass die Rügefrist bereits mit Ablieferung zu laufen beginnt. Erfolgt dann keine unverzügliche Anzeige, greift die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB.</p><p>Bei verdeckten Mängeln verschiebt sich der Fristbeginn hingegen auf den Zeitpunkt der Entdeckung. Doch auch hier ist streitig, wann ein Mangel bei gehöriger Untersuchung hätte erkannt werden können – eine Frage, die regelmäßig sachverständige Klärung erfordert.</p><h3>2. Beweisprobleme bei unterlassener oder verspäteter Rüge</h3><p>In streitigen Auseinandersetzungen entscheidet häufig die Beweislastverteilung über Erfolg oder Misserfolg. Die Grundsätze hierbei lauten:</p><ul><li>Ablieferung der Ware: Beweislast beim Verkäufer</li><li>Unverzügliche Untersuchung: Beweislast beim Käufer</li><li>Nicht-Erkennbarkeit eines verdeckten Mangels: Beweislast beim Käufer</li><li>Zeitpunkt der Entdeckung: Beweislast beim Käufer</li><li>Rechtzeitige Absendung der Mängelrüge: ebenfalls Beweislast beim Käufer</li></ul><p>Es empfiehlt sich daher, dass Kaufleute daher interne Prüf- und Dokumentationsprozesse so ausgestalten, dass Untersuchung und Rüge im Streitfall beweisbar bleiben (z.B. Prüfprotokolle, E-Mail-Archivierung, Wareneingangsdokumentation).</p><h3>3. Besondere Herausforderungen im Streckengeschäft</h3><p>Im modernen Wirtschaftsverkehr – insbesondere im Rahmen von Just-in-Time-Strukturen – gewinnt das sogenannte Streckengeschäft zunehmend an Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein Modell, bei dem ein Verkäufer an einen Erstkäufer veräußert, welcher wiederum die Ware an einen Zweitkäufer weiterveräußert. Die Lieferung erfolgt jedoch direkt vom Verkäufer an den Zweitkäufer als Endabnehmer. Der Erstkäufer erhält die Ware faktisch nie in Besitz.</p><p><strong>3.1 Rüge entlang der Vertragshierarchie</strong></p><p>Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse muss die Mängelrüge grundsätzlich entlang der Vertragskette erfolgen:</p><p>Zweitkäufer →&nbsp;Erstkäufer → Verkäufer</p><p>Zwischen Zweitkäufer und Erstkäufer muss die Rüge unverzüglich erfolgen. Anschließend hat der Erstkäufer den Mangel ebenfalls unverzüglich gegenüber seinem Verkäufer anzuzeigen.</p><p>Eine Direktanzeige des Zweitkäufers beim Verkäufer kann lediglich im Einzelfall genügen, um auch das Verhältnis Verkäufer–Erstkäufer fristwahrend zu beeinflussen.</p><p><strong>3.2 Kein Zugriff des Erstkäufers auf die Ware</strong></p><p>Ein zentrales Spannungsfeld entsteht dadurch, dass der Erstkäufer im Streckengeschäft häufig mangels faktischen Besitzes an der Ware keine tatsächliche Prüfmöglichkeit besitzt. Gleichwohl trifft ihn die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB weiterhin.</p><p>Er kann die Untersuchung faktisch dem Zweitkäufer überlassen, muss jedoch organisatorisch sicherstellen, dass dieser ihn unverzüglich über etwaige Mängel informiert.</p><p>Besonders problematisch wird die Konstellation, wenn der Zweitkäufer kein Kaufmann ist. Zwar gilt § 377 HGB unmittelbar nur im beiderseitigen Handelskauf, dennoch wirken die handelsrechtlichen Pflichten im Verhältnis Erstkäufer–Verkäufer fort. Über die Regressregelungen der §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 4 sowie § 327 Abs. 5 BGB wird der Erstkäufer so behandelt, als habe er die Ware selbst erhalten und ordnungsgemäß geprüft.</p><p>Kommt es zu vermeidbaren Verzögerungen, muss sich der Erstkäufer die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB zurechnen lassen.</p><p>Allerdings dürfen an die Geschwindigkeit der Rüge keine identischen Maßstäbe angelegt werden wie bei einer Direktlieferung an den Erstkäufer. Es wäre widersprüchlich, wenn der Verkäufer einer Direktlieferung zustimmt, zugleich aber eine ebenso schnelle Mängelanzeige verlangt, wie sie bei eigener Wareneingangskontrolle möglich wäre.</p><p><strong>3.3 Erwartungshaltungen und Zumutbarkeit</strong></p><p>In der Praxis besteht häufig eine unangemessene Erwartungshaltung seitens der Verkäufer, wonach Mängelanzeigen im Streckengeschäft „sofort“ erfolgen müssten.</p><p>Maßgeblich bleibt jedoch der objektive Maßstab der Unverzüglichkeit. Entscheidend ist damit die unverzügliche Rüge durch den Zweitkäufer gegenüber dem Erstkäufer sowie die unverzügliche Weiterleitung durch den Erstkäufer an seinen Verkäufer.</p><p>Grundsätzlich führen damit nur schuldhafte Verzögerungen zum Rechtsverlust.</p><p><strong>3.4 Abänderung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)</strong></p><p>Regelmäßig versuchen Unternehmen, die Rügeobliegenheit durch AGB zu modifizieren – etwa durch Verkürzung oder Verlängerung von Fristen. Eine formularmäßige Abweichung bei offenen Mängeln verstößt jedoch regelmäßig gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit dem Grundgedanken des § 377 HGB unvereinbar ist.</p><p>Individualvertraglich kann § 377 HGB hingegen zugunsten des Käufers abbedungen werden, solange die Vereinbarung nicht gegen § 138 BGB verstößt.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ist kein bloßes Formalinstrument, sondern eine haftungsrechtliche Weichenstellung. Unklare Fristen, Beweislastprobleme, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen offenen und verdeckten Mängeln sowie komplexe Lieferketten führen in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Rechtsverlusten.</p><p>Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Prozesse an den Anforderungen des Handelsrechts auszurichten und insbesondere im Streckengeschäft klare vertragliche sowie organisatorische Regelungen zu treffen. Vorhanden sein sollten klare Wareneingangsprozesse, dokumentierte Prüfstandards, Eskalations- und Weiterleitungsmechanismen oder auch Schulungen der Mitarbeiter. Darüber hinaus empfiehlt es sich für Unternehmer, ihre bestehenden Verträge regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen und diese bei Bedarf durch einen Rechtsanwalt anpassen zu lassen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Anforderungen des § 377 HGB vertraglich möglichst eindeutig abzubilden. Nur so lassen sich die erheblichen Risiken eines verspäteten oder unterlassenen Mängelrügeschreibens vermeiden.&nbsp;</p><p>Moritz Kopp<br>Katharina Reichert</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 11:39:58 +0100</pubDate>
                        <title>Folgeprobleme einer Aufwärtsabfärbung einer ursprünglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft – auch ohne Gewerbesteuerpflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/folgeprobleme-einer-aufwaertsabfaerbung-einer-urspruenglich-vermoegensverwaltenden-personengesellschaft-auch-ohne-gewerbesteuerpflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft, führt dies zur sogenannten „Aufwärtsabfärbung“ gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.</p><p>Die Aufwärtsabfärbung bewirkt, dass die ursprünglich vermögensverwaltende Personengesellschaft ab dem Zeitpunkt, ab dem sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, steuerlich als Gewerbebetrieb gilt. Sämtliche Einkünfte werden dann als gewerblich behandelt. Dies gilt jedoch ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuer, nicht für die Gewerbesteuer. Die Obergesellschaft bleibt von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, sofern sie selbst keine originär gewerblichen Tätigkeiten entfaltet. Diese Auslegung wurde durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt und mit einem gleichlautenden Ländererlass vom 5. November 2025 von den Finanzbehörden übernommen.</p><p>Auch wenn das wesentliche steuerliche Risiko einer zusätzlichen Gewerbesteuerpflicht entfällt, bringt die Aufwärtsabfärbung zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Nachfolgend werden einige Folgethemen einer Aufwärtsabfärbung dargestellt:</p><h3>a) Einlage in den neu entstehenden Gewerbebetrieb</h3><p>Mit der Abfärbung entsteht ein Gewerbebetrieb. Sämtliche Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft (einschließlich Immobilien, Beteiligungen etc.) werden steuerlich Betriebsvermögen und sind grundsätzlich mit dem Teilwert einzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).</p><p><strong>Ausnahmen für die Einlage zum Teilwert:</strong></p><ul><li>Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung aus dem Privatvermögen angeschafft oder hergestellt wurden (§ 6 Abs 1 Nr. 5 a) EStG), oder</li><li>Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind immer mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) EStG)</li></ul><p>Diese Wirtschaftsgüter sind mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) EStG). Dadurch werden die stillen Reserven zum Einlagezeitpunkt steuerpflichtig und unterliegen, spätestens mit Verkauf der jeweiligen Wirtschaftsgüter, der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.</p><p>Ausnahmen gelten auch bei gewerblichen Gesellschaftern der Obergesellschaft, da die anteiligen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen des gewerblichen Gesellschafters der Obergesellschaft in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft übertragen werden. Grundsätzlich erfolgt die Überführung zu Buchwerten (§ 6 Abs. 5 EStG).</p><p><strong>Besonderheiten bei Immobilien</strong></p><ul><li>Immobilien, die im Einlagezeitpunkt vor mehr als drei, aber weniger als zehn Jahren im Privatvermögen erworben wurden, werden mit dem Teilwert eingelegt. Werden die Immobilien dann später aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert und sind dann seit ursprünglichem Erwerb im Privatvermögen weniger als 10 Jahre vergangen, ist die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG).</li></ul><p></p><h3>b) Änderungen von Abschreibungssätzen bei Immobilien</h3><p>Die Umqualifizierung zum Betriebsvermögen kann zu einer Anpassung der Abschreibungssätze führen. Immobilien, die bislang nach § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung) abgeschrieben wurden, unterliegen nun den Regelungen für Betriebsvermögen (§ 7 EStG).&nbsp;</p><p><strong>Wichtige Änderungen:</strong></p><ul><li>Die AfA (Absetzung für Abnutzung) bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Abfärbung nach den steuerlichen Vorschriften für gewerbliche Betriebe.</li><li>Ggf. ist eine neue AfA-Bemessungsgrundlage (Teilwert) zu ermitteln.</li></ul><p></p><h3>c) Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben</h3><p>Die vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte bisher keine Sonderbetriebssphäre. Mit der Aufwärtsabfärbung ist das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen zu prüfen.</p><p><strong>Änderungen im Detail:</strong></p><ul><li>Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft, die bisher aufgrund der Bruchteilsbetrachtung nicht anerkannt wurden (BFH I R 19/21), gelten nun als Sonderbetriebsvermögen. Die Zinsen daraus sind Sonderbetriebseinnahmen und neutralisieren damit die Zinsaufwendungen im Gesamthandsvermögen.</li><li>Die Zinserträge des Gesellschafters stellen nicht, wie bisher, Kapitaleinkünfte dar, sondern Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG.</li><li>Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Komplementär-GmbH (z. B. Haftungsvergütungen, Aufwandsentschädigungen) sind nun im Rahmen der gewerblichen Einkünfte zu erfassen. Ob insoweit eine Kürzung bei der Gewerbesteuer der Komplementär-GmbH vorzunehmen ist, obwohl auf Ebene der Personengesellschaft keine Gewerbesteuer entsteht, bleibt zu klären.</li></ul><p>Diese Änderungen wirken sich auch auf die Erstellung der E-Bilanzen aus (siehe Punkt e).</p><h3>d) Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG</h3><p>Mit der Abfärbung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG für die Obergesellschaft. Entnahmen, die den Gewinn und die Einlagen übersteigen, sind als Überentnahmen zu behandeln. Dies kann zu einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen führen.</p><h3>e) Erstellung geänderter Ergebnisfeststellungen und E-Bilanzen</h3><p>Die Aufwärtsabfärbung erfordert die Erstellung einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen nach § 15 EStG. Andere Einkunftsarten z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung sind nicht mehr festzustellen.</p><p><strong>Wesentliche Änderungen:</strong></p><ul><li>Bisherige Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Kapitalvermögen (§ 20 EStG) müssen nun als gewerbliche Einkünfte ausgewiesen werden. Es gilt nicht mehr der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten/Werbungskostenpauschbetrag, sondern die Gewinnermittlung erfolgt nach §§ 4 bis 6 EStG. </li><li>Die Gesellschaft muss E-Bilanzen nach den Vorgaben für gewerbliche Betriebe einreichen, inklusive Sonder- und Ergänzungsbilanzen.</li><li>Die Feststellungserklärung muss die geänderten Auswirkungen auf Kapitalkonten und die Verlustverrechnung nach § 15a EStG abbilden.</li></ul><p><strong>Besonderheiten bei Liquidation oder Ausscheiden eines Gesellschafters:</strong></p><ul><li>Negative Kapitalkonten sind nach § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG nachzuversteuern.</li></ul><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Aufwärtsabfärbung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Auch wenn die Gewerbesteuerpflicht entfällt, sind zahlreiche Änderungen in der steuerlichen Behandlung zu beachten. Insbesondere die Einlage von Wirtschaftsgütern, die Anpassung der Abschreibungssätze, die Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Erstellung geänderter Gewinnfeststellungen und E-Bilanzen erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung und Umsetzung.</p><h3><span>Abschließender Hinweis</span></h3><p>Vorsicht ist geboten, wenn die Abfärbung durch die gewerbliche Tochterpersonengesellschaft beendet wird, z. B. wenn diese verkauft wird oder ihre gewerbliche Tätigkeit beendet. Dann ergeben sich wieder steuerliche Implikationen. Es liegt eine Betriebsaufgabe vor (§ 16 EStG) und das Betriebsvermögen wird wieder in Privatvermögen überführt.</p><p>Jens Müller</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 09:57:23 +0100</pubDate>
                        <title>Einsichtsansprüche von Arbeitnehmern in Untersuchungsberichte </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einsichtsansprueche-von-arbeitnehmern-in-untersuchungsberichte</link>
                        <description>Eine aktuelle Entscheidung des LAG München setzt Maßstäbe dafür, wie die Dokumentation interner Untersuchungen im Hinblick auf das Recht zur Einsichtnahme betroffener Arbeitnehmer in Bestandteile des Abschlussberichts einer internen Untersuchung zu handhaben ist. Eine gebotene Transparenz gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer findet ihre Grenzen in den schutzwürdigen Interessen Dritter, insbesondere von Hinweisgebern. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Wesentliche Inhalte der Entscheidung</h3><p>Das LAG München hat mit Urteil vom 12. Juni 2025, Az. 2 SLa 70/25, entschieden, dass Arbeitnehmer nach Abschluss einer sie betreffenden internen Untersuchung keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Kopie eines Untersuchungsberichts nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO haben. Der Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (und auch auf Erhalt einer Kopie dieser Daten) beziehe sich grundsätzlich nicht auf die Herausgabe ganzer Schriftstücke, die etwa rechtliche Bewertungen oder Aussagen Dritter enthalten.&nbsp;</p><p>Es besteht nach Einschätzung des Gerichts jedoch ein Einsichtsrecht in den Untersuchungsbericht, soweit er personenbezogene Daten des betreffenden Arbeitnehmers enthalte. Dieser Anspruch bestehe auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Geltendmachung datenschutzrechtliche oder gänzlich datenschutzfremde Motive verfolge.</p><p>Darüber hinaus bestehe ein&nbsp;Einsichtsrecht des Arbeitnehmers aus § 83 BetrVG (im Falle von leitenden Angestellten § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG). Der Untersuchungsbericht sei als Teil der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers zu qualifizieren, da er Informationen über dessen Verhalten und Leistungen im Arbeitsverhältnis enthalte.</p><p>Grundsätzlich können der Einsichtnahme in Untersuchungsberichte nach Auffassung des LAG München im Einzelfall überwiegende Arbeitgeberinteressen nach §&nbsp;242&nbsp;BGB entgegengehalten werden. Das LAG München verweist insbesondere darauf, dass das betriebliche Compliance-Verfahren im Interesse der Wahrheitsfindung - soweit wie möglich - die vertrauliche Behandlung der Informationen und der Identität von Zeugen erfordere, um Hemmungen der Betroffenen abzubauen, an einem solchen Verfahren mitzuwirken. Eine bereits abgeschlossene interne Untersuchung könne durch die Einsichtnahme allerdings nicht mehr gefährdet werden.</p><p>Auch überwiegende berechtigte Interessen Dritter können nach Auffassung des LAG München das Einsichtsrecht einschränken. Sichert der Arbeitgeber bei Hinweisen aus der Belegschaft über betriebliches Fehlverhalten anderer Mitarbeiter dem Hinweisgeber die Wahrung seiner Anonymität zu, darf er keine Daten weitergeben, die die Person des Hinweisgebers offenbaren oder Rückschlüsse auf die Person zulassen. Weil andererseits das Führen von Geheimakten im Rahmen der Personalakte unzulässig ist, könne der Arbeitgeber nur den Teil des Hinweises zur Personalakte im materiellen Sinne nehmen, der die Person des Hinweisgebers weder offenbart noch Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zulässt. Den Hinweisgeber müsse der Arbeitgeber durch Unkenntlichmachung entsprechender Passagen in der Akte schützen. Die Unkenntlichmachung könne durch Schwärzung oder sonstige technische Vorkehrungen vorgenommen werden. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer die Einsicht in seine Personalakte nicht unter Hinweis auf eine von ihm unterlassene Unkenntlichmachung verweigern.</p><p>Eine vollständige Verweigerung der Einsicht hielt das LAG München nicht für gerechtfertigt, auch nicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Inhalte der Personalakte, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, könnten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht als Geschäftsgeheimnis deklariert werden.&nbsp;</p><h3>Interne Untersuchung wegen Beschwerden über das Führungsverhalten einer leitenden Angestellten</h3><p>Die Klägerin, eine leitende Angestellte, befindet sich seit Juli 2023 in Elternzeit. Im April 2023 gingen bei der Ombudsfrau des beklagten Unternehmens Beschwerden über den Führungsstil der Klägerin ein. Die Vorwürfe hatten u. a. ein einschüchterndes, respektloses Verhalten der Klägerin zum Gegenstand, das bereits zu gesundheitlichen Problemen und zu Kündigungen von ihr unterstellten Arbeitnehmern geführt habe.&nbsp;</p><p>Die Beklagte beauftragte eine externe Kanzlei mit einer internen Compliance-Untersuchung. Die Kanzlei legte den Abschlussbericht am 6. Februar 2024 vor. Unter Berufung auf die Inhalte des Berichts beantragte die Beklagte beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung der Klägerin während der Elternzeit.&nbsp;</p><p>Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten eine Kopie des Berichts nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO, hilfsweise Einsicht in den Bericht als Teil ihrer Personalakte. Sie argumentierte, dass der Bericht personenbezogene Daten enthalte, deren Verarbeitung sie im Hinblick auf Transparenz und Fairness überprüfen wolle. Zudem habe die Beklagte gegenüber Behörden und der Presse aus dem Bericht zitiert, was ihr Interesse an vollständiger Kenntnis der Inhalte erhöhe. Sie dürfe nicht in ihren Verteidigungsrechten beschnitten werden. Ein legitimes Interesse der befragten Zeugen an Vertraulichkeit gebe es nicht, zumal ihr deren Identität bereits bekannt sei. Jedenfalls könne einem solchen Interesse ggf. durch Schwärzungen Rechnung getragen werden.</p><p>Die Beklagte lehnte die Herausgabe ab und berief sich insbesondere auf den Schutz von Hinweisgebern und Zeugen vor Repressalien der Klägerin und auf das Ausforschungsverbot im Zivilprozess. Außerdem handele es sich nach Auffassung der Beklagten bei dem Untersuchungsbericht um ein Geschäftsgeheimnis, weil dieser für zukünftige Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin von Bedeutung sein könne und Rückschlüsse auf die Prozessstrategie der Beklagten erlauben würde.</p><h3>Praktische Einordnung</h3><p>Untersuchungsberichte sollten von vorneherein so strukturiert werden, dass sie auf Verlangen eines Betroffenen teilweise offengelegt werden können, ohne schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der Hinweisgeber, zu beeinträchtigen. Erforderlich ist dafür insbesondere eine sachgerechte Trennung zwischen den tatsächlichen Feststellungen zu Arbeitnehmern einerseits sowie der Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung andererseits. Nach Möglichkeit sollten die Feststellungen zu einzelnen Arbeitnehmern so von Feststellungen zu anderen Arbeitnehmern oder Dritten getrennt dargestellt werden, dass der möglicherweise zur Personalakte gehörende Teil mit wenig Aufwand ausgesondert werden kann.&nbsp;</p><p>Untersuchungsberichte, die das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers betreffen, sind nach Auffassung des LAG München Bestandteil der Personalakte. Daher haben die betroffenen Arbeitnehmer vorbehaltlich überwiegender Arbeitgeberinteressen nach § 242 BGB selbst dann ein Einsichtsrecht, wenn kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Erhalt einer Kopie besteht.</p><p>Die Inhalte, die den jeweiligen Arbeitnehmer nicht betreffen, muss der Arbeitgeber unkenntlich machen.&nbsp;</p><p>Unternehmen sollten standardisierte Verfahren für die Ablage von Untersuchungsberichten und für eine etwaige Einsichtnahme erarbeiten. Das Bestehen eines Einsichtsrechts und seine Reichweite müssen dennoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierbei müssen Auskunfts- und Schutzinteressen von Arbeitnehmern ebenso wie berechtigte Arbeitgeberinteressen Berücksichtigung finden.</p><p>Losgelöst vom konkreten Einzelfall können Unternehmen ihre Arbeitnehmer über die grundsätzliche Reichweite und Grenzen des Einsichtsrechts in unternehmensinternen Richtlinien („Investigation Guidelines“) informieren. Durch die Schaffung verbindlicher Standards für den Ablauf, die Zuständigkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen interner Untersuchungen können Investigation Guidelines dazu beitragen, das Vertrauen in die Objektivität der Untersuchung zu erhöhen und etwaige Hemmungen von Mitarbeitern, an der Untersuchung mitzuwirken, abzubauen.</p><p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist nunmehr beim BAG als Revisionsinstanz anhängig.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Anna Kubitz<br>Christian Döpke, LL.M., LL.M.<br>Haitham Rashow</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2026 18:57:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-bgh-aendert-rechtsprechung-zur-umsatzsteuervoranmeldung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2025/1_StR_387-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Beschluss vom 10. Dezember 2025</a> (Az. 1 StR 387/25) änderte der BGH seine bislang gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden Umsatzsteuerjahreserklärung. Der BGH verabschiedet sich vom bisherigen Konzept der prozessualen Tateinheit hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.</p><h3><strong>1. Bisherige Rechtslage</strong></h3><p>Nach <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2016/1_StR_536-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">bislang herrschender Auffassung</a> bildeten unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die fehlerhafte Umsatzsteuerjahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum regelmäßig eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des §&nbsp;264 Abs.&nbsp;1 StPO. Strafrechtlich lag in der Regel nur eine Tat der Steuerhinterziehung vor. Diese Sichtweise begründete die Rechtsprechung damit, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung die vorangegangenen Voranmeldungen inhaltlich „ersetzt“ und in eine abschließende Steuerfestsetzung überführt. Die Voranmeldungen waren regelmäßig mitbestrafte Vortaten, sodass Ermittlungsbehörden regelmäßig nur wegen der fehlerhaften Umsatzsteuerjahreserklärungen Strafverfahren einleiteten.</p><h3><strong>2. Die neue Entscheidung des BGH</strong></h3><p>Der BGH gibt diese Linie nun ausdrücklich auf. Nach Auffassung des 1. Senats stellen die unrichtige Abgabe oder das Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die unrichtige Abgabe oder das Unterlassen der Jahreserklärung andererseits jeweils eigenständige prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar.</p><p>Zur Begründung stellt der BGH maßgeblich auf die unterschiedlichen rechtlichen Funktionen beider Erklärungspflichten ab:</p><blockquote><p>"Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine eigenständige Steueranmeldung und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung. <strong>Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig&nbsp;</strong>und können sich zeitlich überschneiden. Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlich-rechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen"</p></blockquote><p>Die Entscheidung zeigt, dass der BGH sich stärker an der steuerverfahrensrechtlichen Eigenständigkeit der Erklärungspflichten orientiert und sich von der bislang eher materiell geprägten Betrachtung löst. Damit wird das Steuerstrafrecht dogmatisch näher an die Erklärungssystematik der Abgabenordnung herangeführt. Die bislang angenommene <i>Steuerhinterziehung auf Zeit</i> für Umsatzsteuervoranmeldungen ist damit überholt.&nbsp;</p><h3><strong>3. Praktische Folgen</strong></h3><p>Künftig droht die Bestrafung wegen mehrerer selbständiger Taten der Steuerhinterziehung für denselben Besteuerungszeitraum, wenn sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die Umsatzsteuerjahreserklärung den Tatbestand des §&nbsp;370 AO erfüllt. Hier bleibt abzuwarten, wie die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Rahmen der konkurrenzrechtlichen Würdigung mit den Fällen umgehen und ob sich der Strafrahmen im Zuge der Gesamtstrafenbildung erhöht.</p><p>In der Beratungspraxis für Selbstanzeigen führt dieses Urteil allerdings kaum zu einem veränderten Vorgehen, da bislang bereits Bemessungsgrundlagen (grds. auf monatlicher Basis) für die Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben waren. Es gilt auch weiterhin, dass keine wissentlich "falschen" Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden dürfen. Allerdings rücken nun die eigenständigen Fristen für Voranmeldungen und Steuererklärungen noch mehr in den Fokus und sind im Rahmen der Abgabe von Selbstanzeigen zu beachten. Unternehmen sollten ihre Kontrollmechanismen prüfen und ggf. anpassen. Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung können künftig nicht mehr mit der Umsatzsteuerjahreserklärung "glattgezogen" werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-oliver-ofosu-ayeh" target="_blank">Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 08:23:51 +0100</pubDate>
                        <title>Eine gefährliche Mischung: Die Probezeit und die Befristung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-gefaehrliche-mischung-die-probezeit-und-die-befristung</link>
                        <description>Die ersten – in der Regel – sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der Erprobung und die strengen Kündigungsregelungen (Kündigungsgrund und Kündigungsfrist) sind nur eingeschränkt anwendbar. Die Befristung beendet ein Arbeitsverhältnis ebenfalls, ohne dass es auf einen Kündigungsgrund und eine Kündigungsfrist ankommt. Wenn beide Instrumente gemeinsam genutzt werden, entsteht eine gefährliche Mischung und es muss eine besondere Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>die Faustformel, dass die Probezeit sechs Monate andauert, gilt nicht immer, wie das BAG im Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24&nbsp;festgestellt hat.</p><h3><span>Die Probezeit</span></h3><p>Ein Arbeitsverhältnis kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, regelt § 622 Abs. 3 BGB.</p><p>Während der Probezeit sind Arbeitsverhältnisse außerordentlich und ordentlich kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit nicht längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sind. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden.&nbsp;</p><h3><span>Die Befristung</span></h3><p>Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Mit ausdrücklicher Vereinbarung ist auch eine Probezeit und damit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.&nbsp;</p><p>Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Beispielsweise wäre es offensichtlich unangemessen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von sechs Monaten eine gleichlange Probezeit zu vereinbaren.&nbsp;</p><h3>BAG im Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24</h3><p>Im Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Befristung von einem Jahr vereinbart. Ebenfalls war im Arbeitsvertrag eine Probezeit von vier Monaten geregelt, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündbar sein sollte. Nach der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden können. Kurz vor Ablauf der vereinbarten Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Das war nach Ansicht des Arbeitgebers mit einer Frist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und meinte u.a., dass die vereinbarte Probezeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung bestehe. Weiter war der Arbeitnehmer der Ansicht, dass aufgrund der daraus folgenden Unwirksamkeit der Probezeitklausel und eines Gleichlaufs von Probezeit und Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Kündigung zudem der sozialen Rechtfertigung bedürfe.&nbsp;</p><p>Das BAG hat entschieden, dass für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG kein fester Regelwert existiere. Das Gericht hebt hervor, dass die Annahme eines Regelwerts – etwa 25 % der Vertragsdauer – unzulässig sei. Die Angemessenheit der Probezeit sei vielmehr anhand der erwarteten Dauer der Befristung, der Art der Tätigkeit und aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Kündigung während der Probezeit war daher wirksam.</p><p>Das Gericht stellt zudem klar, dass die Probezeit im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG nicht mit der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gleichzusetzen ist. Die Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz bleibt von der Probezeitvereinbarung unberührt. Eine Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung hätte nicht zur Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz vor Ablauf von sechs Monaten Anwendung findet. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde daher abgewiesen.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 10:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten Wienerberger beim Erwerb der Italcer-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-wienerberger-beim-erwerb-der-italcer-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 26. Februar 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Wienerberger AG, den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, beim Erwerb der Italcer Gruppe.&nbsp;</p><p>Wienerberger, mit Hauptsitz in Wien, ist ein weltweit tätiger Produzent von Rohrsystemen, Fassadenmaterialien, Bedachungsmaterialien, Wandbaustoffen, Flächenbefestigungen und Photovoltaiksystemen. Mit der Transaktion setzt Wienerberger seine internationale Wachstumsstrategie konsequent fort und ergänzt das bestehende Produktangebot.</p><p>Die Italcer Gruppe ist ein weltweit tätiger Hersteller von hochwertigen keramischen Produkten mit Produktionsstandorten in Italien und Spanien. Sie beschäftigt nahezu 1.200 MitarbeiterInnen und erzielte im Jahr 2025 Umsätze in Höhe von ca. EUR 350 Mio. In einem ersten Schritt wird Wienerberger 50 Prozent plus eine Aktie von den Verkäufern erwerben. Für die erste Jahreshälfte 2027 ist eine Kaufoption auf den Erwerb der verbleibenden Anteile vorgesehen.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, die gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten. Neben der Anmeldung beim Bundeskartellamt koordinieren sie in enger Zusammenarbeit mit E+H (Wien) die parallele Anmeldung in Österreich.&nbsp;</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wird von einem Team um Partner Josef Schmidt und Associate Alina Holzer von E+H geleitet. Die ADVANT Nctm Partner Matteo Trapani und Filippo Ughi übernehmen hier den italienischen Part und beraten gemeinsam mit einem multidisziplinären Team umfassend zum italienischen Recht. Cuatrecasas berät in Spanien. Die Gegenseite wird von Legance vertreten.</p><p>ADVANT berät die Wienerberger AG regelmäßig&nbsp;bei strategischen Transaktionen. Hierzu zählt unter anderem der bislang größte Zukauf der Unternehmensgeschichte - der Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal-Gruppe, mit dem Wienerberger seine Position im Bereich Dach- und Solarlösungen erheblich ausgebaut hat. Mit der erneuten Begleitung einer grenzüberschreitenden Transaktion unterstreicht ADVANT seine integrierte europäische Aufstellung und die enge Zusammenarbeit bei komplexen M&amp;A- und Fusionskontrollmandaten.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Wienerberger AG:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung), Dr. Cathleen Laitenberger (beide München, alle Kartellrecht).</p><p class="text-justify">ADVANT Nctm: Matteo Trapani und Filippo Ughi (beide Federführung), Stefano Casamassima, Marianna Loprevite und Giacomo Zagaria&nbsp;(alle Corporate/M&amp;A, Mailand).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 30 26471-243<br><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 11:32:44 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Stuttgart: Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-stuttgart-hohe-anforderungen-an-die-zulaessigkeit-der-gesellschafterklage-nach-715b-bgb</link>
                        <description>Wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme darstellt, setzt die actio pro socio neben der Aufforderung des Vertretungsorgans zur Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um einen Gesellschafterbeschluss bemüht hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die actio pro socio ermöglicht es Gesellschaftern, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Dieses Institut ist in §&nbsp;715b BGB neu kodifiziert worden und findet über §&nbsp;105 Abs.&nbsp;3, §&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 HGB auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen kann, wenn die Geltendmachung dieser Ansprüche als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war die Klägerin Kommanditistin der R. KG mit einem Anteil von über 90&nbsp;%. Die Beklagte zu&nbsp;1), eine GmbH, war ursprünglich Komplementärin, schied aber im Juli&nbsp;2021 aus und wurde durch die Beklagte zu&nbsp;2) ersetzt. Der Beklagte zu&nbsp;3) war als geschäftsführender Kommanditist der R.&nbsp;KG tätig. Er war zudem Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1).</p><p>Im Januar&nbsp;2024 erfolgten von Konten der R. KG Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;26.452,08 an die Beklagte zu&nbsp;1), bezeichnet als "Haftsumme" für die Jahre 2016 bis 2024. Die Klägerin verlangte zunächst vom Beklagten zu&nbsp;3) die Rückbuchung der für die Jahre&nbsp;2022 bis 2024 überwiesenen Haftsummen, da sie der Ansicht war, dass die Zahlung der Haftungsvergütung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem forderte sie die Beklagte zu&nbsp;1) zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf. Nachdem dies nicht geschah, erhob die Klägerin Klage im Wege der actio pro socio gegen alle drei Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung des Betrages an die R. KG.</p><p>Das Landgericht Ulm hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung verurteilt, soweit es um die nach dem Ausscheiden der Beklagten zu&nbsp;1) gezahlten Beträge ging. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.</p><h3><span>Entscheidung des Kammergerichts</span></h3><p>Das OLG Stuttgart wies die Klage gegen alle drei Beklagten als unzulässig ab und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab.</p><p>Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB für eine actio pro socio nicht vorlägen und die Klage damit mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB setze voraus, dass der dazu berufene Geschäftsführer es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Dies umfasse als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Wenn die Entscheidung der Geltendmachung des Anspruchs in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung falle, sei zudem erforderlich, dass der klagewillige Gesellschafter sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses bemüht habe.</p><p>Beides liege hier nicht vor. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Geschäftsführers setze voraus, dass dieser trotz einer Aufforderung untätig geblieben sei. Die Klägerin habe den Beklagten zu&nbsp;3) aber nicht in seiner Funktion als Vertreter der R.&nbsp;KG aufgefordert, den Anspruch gegen die Beklagte zu&nbsp;1) geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) dazu aufgefordert, die Rückzahlung des Betrags von der Beklagten an die R. KG zu veranlasse.</p><p>Zudem hätte sie vor einer Klageerhebung versuchen müssen, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, da es sich bei der Rückforderung der Haftungsvergütung um eine außergewöhnliche Maßnahme handele. Dies folge aus der übertragbaren Wertung des §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 GmbHG, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziere, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliege. Zwar hätte die Klägerin aufgrund ihrer Stimmenmehrheit allein einen entsprechenden Beschluss herbeiführen können, doch stelle das Beschlusserfordernis keine bloße Förmelei dar. Die weitere Kommanditistin hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen und das Recht gehabt, sich zu dem Vorgang zu äußern und ihre Interessen einzubringen.</p><p>Von dem Erfordernis der Befassung der Gesellschafterversammlung könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre. Solche Ausnahmefälle lägen hier nicht vor.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Stuttgart unterstreicht die hohe Bedeutung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung für die Zulässigkeit der actio pro socio. Das Gericht macht deutlich, dass die actio pro socio ein subsidiäres Rechtsinstitut ist, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die primären Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane versagen. Der Schutz der Gesellschaftsverfassung und die Wahrung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung haben grundsätzlich Vorrang vor einer unmittelbaren Klage im Wege der actio pro socio.</p><p>In der Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafter, die Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollen, zunächst die Geschäftsführung der Gesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs auffordern müssen. Hier legt das OLG&nbsp;Stuttgart einen besonders strengen Maßstab an. Schließlich hat die Klägerin den Beklagten zu&nbsp;3) sogar aufgefordert, als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) die Rückzahlung zu veranlassen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Fasst ein Gesellschafter also eine Gesellschafterklage nach §&nbsp;715b BGB ins Auge, ist penibel darauf zu achten, dass er die Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrücklich als deren Vertretungsorgan dazu auffordert, den in Rede stehenden (Rückzahlungs-)Anspruch geltend zu machen. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des Gerichts, direkt den Gesellschafter zur Rückzahlung aufzufordern, selbst dann nicht, wenn dieser –&nbsp;wie hier&nbsp;– zugleich das Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.</p><p>Zudem ist vor der Erhebung der Gesellschafterklage zu prüfen, ob es sich bei der beabsichtigten Anspruchsgeltendmachung um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, für die ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Das ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter regelmäßig der Fall. Auch Mehrheitsgesellschafter können sich nicht darauf berufen, dass die Herbeiführung eines Beschlusses eine bloße Förmelei wäre, solange es weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden. Vielmehr müssen auch Mehrheitsgesellschafter den formalen Weg der Beschlussfassung gehen, um die Rechte aller Gesellschafter zu wahren.</p><p>OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2025 – 21 U 17/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                    <item>
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                        <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 12:04:36 +0100</pubDate>
                        <title>Das ungewollt betriebene Finanztransfergeschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ungewollt-betriebene-finanztransfergeschaeft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mögliche Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) tauchen häufig in unerwarteten Bereichen des Wirtschaftslebens auf. Das Risiko einer ungewollten Regulierung von Geschäften aus der Weiterleitung empfangener Gelder betrifft unverhofft und unerwartet weite Teile der Realwirtschaft. Vermeintlich alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsleben, vornehmlich das Weiterleiten oder das Verteilen von Geldern an Dritte, können häufig aufsichtsrechtlich relevant sein.&nbsp;</p><h3><span>Anwendungsfälle</span></h3><p>Die Konstellationen betreffen Zahlungen aus Vertragsketten mit drei Parteien, nämlich dem Kunden, der ersten und der zweiten Vertragspartei. In diesem Fällen fließt Geld vom Kunden zuerst auf das Konto des Vertragspartners - die erste Vertragspartei - und von dort zu der zweiten Vertragspartei zur Vergütung von dessen Leistungsbeitrag.&nbsp;</p><p>Nicht unübliche Fälle sind etwa das</p><ul><li>Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen auf fremden Grundstücken. Der Betreiber erhält das Geld aus den Ladevorgängen und leitet hiervon das Geld für die dem Grundstückseigentümer entstandenen Stromkosten an diesen weiter;</li><li>Betreiben einer "Dating-Website" (im weiten Sinne). Der Webseitenbetreiber nimmt die Gelder der Nutzer entgegen und zahlt dann die "Darsteller" aus;</li><li>Einsammeln von Spenden oder Geld für Verlosungen im Auftrag des Spendenempfängers und Weiterleiten der Spenden nach Abzug der Provision an den Spendenempfänger (damit gewerbsmäßiges Handeln).</li></ul><p>Ob der Kunde Kenntnis von der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei hat und deshalb auch an diesen zahlen will – bei Nutzung der E-Ladesäule eher nein, bei der "Dating Plattform" und dem Spendensammeln eher ja -, ist nicht entscheidend.</p><p>In diesen Fällen bestehen zwar zwei getrennte Geschäfte. Häufig wird jedoch vereinbart, dass die zweite Vertragspartei ihre Vergütung nur in dem Umfang erhält, in welchem die erste Vertragspartei tatsächlich vom Kunden bezahlt wird. Die Geschäfte werden also nicht unabhängig voneinander erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und sieht in dem so verknüpften Weiterleiten der Gelder ein nach dem ZAG erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft. Eine Ausnahme, etwa als untergeordnete Nebentätigkeit, erkennt die BaFin nicht an.</p><p>Nach Ansicht der BaFin soll ein Weiterleiten von Geldern auch dann vorliegen, wenn zwar eine Kette von Kaufverträgen vorliegt, die erste Vertragspartei den Kunden bezüglich von Sachmängeln aber an die zweite Vertragspartei verweist. Hier scheint die BaFin davon auszugehen, dass die erste Vertragspartei nur als "Durchgangsstelle" auftritt.</p><p>Finanztransfer wird im Zweifel auch dann betrieben, wenn eine Person Gelder zum Zwecke der eigenmächtigen Verteilung an Dritte erhält, etwa bei Bonusausschüttungen. Ein Beispiel wäre eine Händlereinkaufsgenossenschaft, welche am Jahresende die von den Herstellern gezahlten Boni an die angeschlossenen Händler entsprechend deren Bestellaufkommen weiterleitet.</p><p>Wer ohne Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen wie Finanztransfergeschäft betreibt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. In den genannten Fällen wird es selten so weit kommen, wenn nach Aufforderung der BaFin der Finanztransfer sogleich freiwillig eingestellt wird. Dann jedoch kann die Suche und das Beauftragen eines Zahlungsdienstleisters einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, in welcher das Geschäft praktisch ruht. Vertragsketten sollten daher auf ihre Verknüpfungen geprüft werden.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte lassen sich nur vermeiden, wenn die beiden Geschäfte nicht in der Weise verknüpft sind, das an die zweite Vertragspartei nur gezahlt wird, wenn die Kundenzahlung tatsächlich bei der ersten Vertragspartei eingegangen ist. In den vorgenannten und ähnlichen Fällen muss die erste Vertragspartei die zweite Vertragspartei auch dann vergüten, wenn der Kunde nicht oder nur unvollständig zahlt. Das erfordert etwa, dass dem Grundstückseigentümer die Stromkosten zu erstatten sind, selbst wenn die Ladesäulennutzer dem Betreiber - hier die erste Vertragspartei - keine Zahlung leisten, etwa alle Kreditkartenbelastungen widerrufen werden.&nbsp;</p><p>Scheidet das Eingehen des Zahlungsausfallrisikos aus wirtschaftlichen Erwägungen aus, muss zwingend von der ersten Vertragspartei ein Zahlungsdienstleister mit der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei beauftragt werden. Das Geld geht nicht mehr auf dem eigenen Konto der ersten Vertragspartei, sondern auf dem Treuhandkonto des Zahlungsdienstleisters ein. Dieser wird dann beauftragt, den der zweiten Vertragspartei zustehenden Betrag an diese auszuzahlen. Die hierfür entstehenden Kosten müssen mit einkalkuliert werden.</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Feb 2026 16:08:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Informationspflicht bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-informationspflicht-bei-der-einstellung-auslaendischer-mitarbeiter</link>
                        <description>Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber, die Beschäftigte aus Drittstaaten einstellen, verpflichtet, diese über das Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die neuen Hinweispflichten nach § 45c Aufenthaltsgesetz sowie praktische Empfehlungen für die Umsetzung.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 class="text-justify"><span>Wer muss die Informationspflicht beachten?</span></h3><p class="text-justify">Die Regelung betrifft Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die mit Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in Deutschland abschließen. Dabei ist entscheidend, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Ausland befindet.</p><h3 class="text-justify"><span>Welche Fälle sind nicht erfasst?</span></h3><p class="text-justify">Die Regelung gilt <strong>nicht</strong> für:</p><ul><li data-list-item-id="e9a08131dd672d6eea1d27bdc23ee3331"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2026 geschlossen wurden.</span></p></li><li data-list-item-id="e6616183bcc2fe81b95eff7d9ffc90d05"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit EU-/EWR/schweizerischen Staatsangehörigen.</span></p></li><li data-list-item-id="e9683b355664e4adca3a7d03b1113a989"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit Personen, die zwar Drittstaatsangehörige sind, sich bei Vertragsschluss aber bereits in Deutschland aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.</span></p></li><li data-list-item-id="ebc737a9ba0f069bc4400666922997f67"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit Drittstaatsangehörigen, die im oder aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen arbeiten.&nbsp;</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Worauf muss hingewiesen werden?</span></h3><p class="text-justify">Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (Beratungsangebot „Faire Integration“) hinweisen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle mitteilen. Eine Übersicht der Beratungsstellen finden sich unter: www.faire-integration.de.</p><h3 class="text-justify"><span>Worum geht es dabei?</span></h3><p class="text-justify">Die neuen Regelungen verfolgen das Ziel, Transparenz und Rechtssicherheit für ausländische Beschäftigte zu erhöhen und zugleich die Fachkräftegewinnung zu fördern. Die Arbeitnehmer können sich zu arbeitsrechts- und sozialrechtlichen Fragen aller Art beraten lassen. Das Angebot ist kostenlos und mehrsprachig verfügbar.</p><h3 class="text-justify"><span>Was konkret sollten Arbeitgeber tun?</span></h3><p class="text-justify">Um die neuen Vorgaben effizient umzusetzen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:</p><ol><li data-list-item-id="e62977c8012d84f0d393e232ea33c1625"><p class="text-justify"><span><strong>Standardisierte Informationsschreiben</strong>: Entwickeln Sie ein Dokument, das die relevanten Förder- und Beratungsangebote zusammenfasst oder nutzen Sie hierfür verfügbare Vorlagen.&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="e699e3866eb3d10a91cf159976c233e3c"><p class="text-justify"><span><strong>Kontaktdaten der Beratungsstellen</strong>: Ermitteln Sie die für den jeweiligen Mitarbeiter örtlich zuständige Beratungsstelle („Faire Integration“) und tragen Sie diese in das Informationsschreiben ein. Maßgeblich ist die Entfernung zum Arbeitsplatz</span></p></li><li data-list-item-id="e73746b9079a77e2663b3dea5c65bac22"><p class="text-justify"><span><strong>Integration in den Onboarding-Prozess</strong>: Stellen Sie sicher, dass neu angeworbene Drittstaatsangehörige bereits bei Vertragsschluss, spätestens aber am ersten Arbeitstag das Informationsschreiben einschließlich der Kontaktdaten der Beratungsstelle in Textform, also z.B. per E-Mail erhalten.&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="e12f37e72030b7257de228f273578d386"><p class="text-justify"><span><strong>Dokumentation</strong>: Lassen Sie die Mitarbeiter den Erhalt der Information bestätigen oder dokumentieren Sie anderweitig, wann und wie die Hinweise übermittelt wurden. Bewahren Sie diese Nachweise in der Personalakte auf.</span></p></li></ol><p></p><h3 class="text-justify"><span>Unser Angebot</span></h3><p class="text-justify">Advant Beiten verfügt über ein großes Team von Expertinnen und Experten unterschiedlicher Rechtsbereiche, die Sie zu allen Fragen im Bereich Global Mobility kompetent beraten. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Informationspflichten haben oder allgemein an weiteren Informationen zu Global Mobility interessiert sind, können sich gerne unter Global.Mobility@Advant-Beiten.com an uns wenden.</p><p class="text-justify">Dr. Corinne Klapper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Global Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 10:17:12 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-gini</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der Gini GmbH umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion markiert einen weiteren bedeutenden Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie von Banyan und unterstreicht die Attraktivität deutscher Softwareunternehmen für langfristig orientierte globale Investoren.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.&nbsp;</p><p class="text-justify">Gini wurde 2011 gegründet und hat sich in über einem Jahrzehnt als vertrauenswürdiger Anbieter von Dokumenten- und Zahlungs-KI-Plattformen etabliert. Die Lösungen vereinfachen unter anderem Rechnungszahlungen, automatisieren Datenerfassung und sind fest in den Arbeitsprozessen führender Finanzinstitute verankert. Unter der neuen Eigentümerschaft von Banyan wird Gini seine Marktpräsenz insbesondere im Bankensektor, im Bereich privater Krankenversicherungen sowie im E-Commerce weiter ausbauen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Unternehmensstandort sowie die Produktentwicklung von Gini werden fortgeführt.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Juni 2025 bei der Übernahme von star/trac.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Moser (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Michael Riedel (Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Feb 2026 18:09:54 +0100</pubDate>
                        <title>More Defence, More Safety – Defence Start-ups im Fokus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/more-defence-more-safety-defence-start-ups-im-fokus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sicherheitspolitische Lage rund um Grönland und die Arktis hat sich grundlegend verändert. Seit der erneuten Eskalation geopolitischer Spannungen und der verstärkten US-Präsenz in der Region ist klar, dass Grönland nicht länger nur ein strategisches Randgebiet ist, sondern ein zentraler Schauplatz globaler Machtpolitik. Der Grönland-Gipfel in Washington im Januar 2026 markierte einen Wendepunkt, sowohl in der internationalen Wahrnehmung als auch in der sicherheitspolitischen Strategie der beteiligten Akteure. Dass es sich dabei nicht um leere Worthülsen handelt, zeigt das Beispiel Venezuela eindrucksvoll. Es geht nicht mehr nur um symbolische Präsenz, sondern um konkrete Kontrolle und Einflussnahme, die durch wirtschaftliche Investitionen, militärische Infrastruktur und sicherheitspolitische Abhängigkeiten untermauert werden.&nbsp;</p><p>Innovationen im Bereich Verteidigung und Sicherheit sind dabei nicht länger optional, sondern ein zwingendes Erfordernis, um die eigene Souveränität zu wahren. Die Start-up-Szene im Bereich Sicherheitstechnologie erlebt nicht zuletzt deshalb einen Aufschwung, getragen von internationalen Investitionen und einem wachsenden Bewusstsein für die Bedeutung der autonomen Verteidigungsfähigkeit, perspektivisch unabhängig von den USA.&nbsp;</p><h3><strong>Aktuelle Entwicklungen und Markttrends</strong></h3><p>Der Trend setzt sich fort: Im Jahr 2025 wurden laut einem Bericht des NATO Innovation Fund und Dealroom USD 8,7 Mrd. in europäische Verteidigungs-Start-ups investiert. Im Jahr 2024 waren es noch rund USD 5,2 Mrd. Das entspricht einem Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr. Deutschland und das Vereinigte Königreich bleiben europäische Spitzenreiter beim Gesamtfinanzierungsvolumen. Besonders München hat sich als europäisches Zentrum für Defence-Tech etabliert, mit USD 1,7 Mrd. an Investitionen allein im Jahr 2025.&nbsp;</p><p>Die den Sektor dominierende Technologie ist dabei Künstliche Intelligenz in den verschiedensten Formen und Anwendungsbereichen, seien es autonome Systeme oder Datenanalyse.&nbsp;</p><h3><strong>Wachsende politische und institutionelle Unterstützung</strong></h3><p>Im Jahr 2025 hat sich die politische und institutionelle Flankierung der europäischen Defence-Start-up-Szene gegenüber 2024 deutlich konkretisiert und operationalisiert. Während 2024 noch von programmatischen Ankündigungen und politischen Grundsatzpapieren geprägt war, stehen 2025 konkrete Förderinstrumente, Beschaffungsmechanismen und industriepolitische Programme im Vordergrund.</p><p>Zentral ist hierbei die Weiterentwicklung europäischer Verteidigungsinitiativen wie des European Defence Fund (EDF) sowie die Implementierung neuer Instrumente zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere mit Fokus auf KMUs und Start-ups. Programme wie das European Defence Industry Programme (EDIP) zielen explizit auf die Skalierung innovativer Anbieter, die Integration in europäische Wertschöpfungsketten sowie die Förderung grenzüberschreitender Kooperationen ab. Damit verschiebt sich der regulatorische Rahmen von punktueller Projektförderung hin zu strukturpolitischer Industrieentwicklung.</p><p>Für Start-ups ergeben sich daraus neue Chancen, aber auch komplexere regulatorische Anforderungen. Fördermittel sind regelmäßig an Konsortialstrukturen, Exportkontrollvorgaben, Sicherheitsüberprüfungen und IP-Regelungen geknüpft. Hinzu treten verschärfte Anforderungen im Bereich Investitionskontrolle (FDI-Screening), insbesondere bei Beteiligungen aus Drittstaaten. Die zunehmende sicherheitspolitische Sensibilität führt dazu, dass Transaktionen im Defence-Bereich intensiver geprüft werden als noch 2024.</p><p>Aus rechtlicher Perspektive gewinnt damit die frühzeitige strukturierte Beratung an Bedeutung. Viele Rechtsgebiete – wie Gesellschaftsrecht, Beihilferecht, Vergaberecht, Exportkontrolle und Investitionsprüfung – greifen ineinander. Projekte im Defence-Sektor erfordern deshalb regelmäßig eine rechtsgebiets- und länderübergreifende Betrachtung. Wer regulatorische Anforderungen strategisch antizipiert, kann Förderfähigkeit sichern, Transaktionsrisiken reduzieren und die Skalierung beschleunigen. 2025 zeigt deutlich: Der regulatorische Rahmen ist nicht mehr eine bloße Begleiterscheinung, sondern ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor im Defence-Tech-Ökosystem.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-mario-weichel" target="_blank">Dr. Mario Weichel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/kevin-einert" target="_blank">Kevin Einert, LL.M.</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Feb 2026 11:29:04 +0100</pubDate>
                        <title>Der Corruption Perceptions Index 2025 und seine Bedeutung für die Unternehmens-Compliance</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-corruption-perceptions-index-2025-und-seine-bedeutung-fuer-die-unternehmens-compliance</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Februar 2026 hat Transparency International den Corruption Perceptions Index (CPI) 2025 veröffentlicht, den weltweit bedeutendsten Indikator zur Wahrnehmung von Korruption im öffentlichen Sektor. Das Ergebnis ist mehr als ein globales Ranking: Es spiegelt politische und institutionelle Entwicklungen wider, die für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche von unmittelbarer Relevanz sind. Unser Blogbeitrag gibt einen Überblick über die Ergebnisse und erklärt, welche Bedeutung diese für die Antikorruptions-Compliance von Unternehmen haben.</p><h3><span>Weltweite Trends: Stagnation und Rückschritte</span></h3><p>Der Der CPI bewertet 182 Staaten und Gebiete auf einer Skala von 0 (hohe Korruptionswahrnehmung) bis 100 (niedrige Korruptionswahrnehmung) auf Basis der Einschätzung von Expertinnen und Experten sowie Führungskräften.&nbsp;</p><p>CPI 2025 zeigt, dass Korruption weiterhin ein <strong>global verbreitetes Problem</strong> ist:</p><ul><li><span>Der globale Durchschnittswert liegt bei gerade einmal 42 Punkten, dem niedrigsten Niveau seit über einem Jahrzehnt.</span></li><li><span>Mehr als zwei Drittel der Länder erzielen weniger als 50 Punkte – ein eindeutiger Hinweis darauf, dass in den meisten Staaten Kontroll- und Rechtsstaatlichkeitsstrukturen schwach bleiben oder unter Druck geraten.</span></li><li><span>Selbst in etablierten Demokratien sind Rückschritte zu beobachten, da demokratische Kontrollmechanismen wie unabhängige Justiz, freie Medien oder transparente politische Prozesse unter Druck geraten.</span></li></ul><p></p><p>Diese Befunde haben direkte Auswirkungen auf das Rechtssicherheits- und Risikoumfeld für Unternehmen, die international agieren. Denn wahrgenommene Korruption beeinflusst nicht nur politische Entscheidungen, sondern auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie Vergabeverfahren, regulatorische Durchsetzung oder die Integrität öffentlicher Institutionen.</p><h3><span>Deutschland im CPI 2025</span></h3><ul><li><span><strong>Position im weltweiten Ranking</strong></span></li></ul><p>Für Deutschland ergibt der CPI 2025 einen Wert von 77 von 100 Punkten, was im internationalen Vergleich einen guten Rang 10 bedeutet. Damit gehört die Bundesrepublik weiterhin zu den zehn Ländern mit der geringsten wahrgenommenen Korruption weltweit.</p><p>Auf den ersten Blick ist diese Positionierung positiv – sie signalisiert verlässliche staatliche Strukturen und vergleichsweise niedrige Korruptionsrisiken. Doch bei genauerer Betrachtung zeigt sich ein differenziertes Bild.</p><ul><li><span><strong>Verbesserung um zwei Punkte – aber langfristiger Rückgang</strong></span></li></ul><p>Deutschland hat sich gegenüber dem Vorjahr um 2 Punkte verbessert und ist im Ranking um 5 Plätze aufgestiegen – doch dieser Anstieg ist nicht allein Ausdruck wirklicher Verbesserungen der Korruptionslage. Vielmehr erklärt er sich teilweise dadurch, dass andere Länder im Ranking stärker gefallen sind.</p><p>Kritischer zu sehen ist der langfristige Trend: Ein Vergleich über die letzten zehn Jahre zeigt, dass Deutschland über diesen Zeitraum insgesamt 4 Punkte verloren hat. Das deutet darauf hin, dass wirksame Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in der Praxis möglicherweise nicht im gleichen Maße weiterentwickelt wurden wie in anderen Staaten.</p><ul><li><span><strong>Zivilgesellschaft und Kontrollmechanismen unter Druck</strong></span></li></ul><p>Der Bericht von Transparency International Deutschland weist ausdrücklich darauf hin, dass zivilgesellschaftliche Kontrollinstanzen zunehmend Angriffen ausgesetzt sind – etwa in Form von Diffamierungen, Hassrede oder politischem Druck gegenüber kritischen Organisationen.</p><p>Diese Entwicklung ist nicht nur ein demokratisches Problem: Eine starke, unabhängige Zivilgesellschaft ist ein zentraler Bestandteil wirksamer Anti-Korruptions-Strukturen. Wo sie geschwächt wird, erhöht sich das Risiko, dass Korruption unentdeckt oder ungestraft bleibt.</p><ul><li><span><strong>Rückbau von Kontrollmechanismen – ein Warnsignal</strong></span></li></ul><p>Ein zusätzliches, strukturelles Warnsignal betrifft gesetzgeberische Maßnahmen, die in der öffentlichen Debatte unter dem Schlagwort „Bürokratieabbau“ stehen. So kritisiert Transparency International Deutschland, dass bestimmte Schutzmechanismen im Vergaberecht durch neu beschlossene Beschleunigungsgesetze eingeschränkt wurden, obwohl gerade im Zuge großer öffentlicher Investitionsprogramme mehr Transparenz und Kontrolle notwendig wären.</p><p>Diese Debatte ist besonders relevant für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche: Schwächere Kontrollmechanismen bei öffentlichen Aufträgen oder bei der Vergabe von Fördermitteln erhöhen nicht nur Korruptionsrisiken, sondern verschärfen gleichzeitig rechtliche Risiken für Unternehmen in der Angebots- oder Vertragsphase.</p><h3><span>Relevanz für Unternehmen und Compliance-Verantwortliche</span></h3><p>Warum ist der CPI 2025 gerade für Unternehmen und ihre Compliance-Strategien so wichtig? Die Antwort liegt in mehreren Mechanismen:</p><p><strong>1. Risikoanalyse und strategische Entscheidungen</strong></p><p>Der CPI dient vielen Unternehmen als Indikator für das externe Risiko-Umfeld. Ein niedriger Wert oder ein negativer Trend kann bedeuten:</p><ul><li><span>höhere Wahrscheinlichkeit von Bestechungsversuchen,</span></li><li><span>stärkere informelle Einflussnahme auf Entscheidungsträger,</span></li><li><span>weniger verlässliche Rechtsdurchsetzung.</span></li></ul><p>Gerade bei internationalen Markt- oder Investitionsentscheidungen ist eine fundierte Anti-Korruptions-Risikobewertung somit zwingend erforderlich.</p><p><strong>2. Erwartungshaltung von Regulatoren und Partnern</strong></p><p>Regulierungsbehörden, Investoren oder Geschäftspartner legen zunehmend Wert auf strukturelle Compliance-Programme, die auch politische und institutionelle Risiken adressieren. Unternehmen werden danach beurteilt, in welchem Maße sie aktive Präventions- und Kontrollmechanismen implementieren, die über interne Ethik-Regelungen hinausgehen.</p><p><strong>3. Reputationsrisiken und nachhaltiges Handeln</strong></p><p>In einem Umfeld, in dem Korruptionswahrnehmung und öffentliche Skepsis wachsen, kann die bloße Teilnahme an Geschäftsprozessen wirken, als würde ein Unternehmen in ein systemisches Risiko eingebunden sein – selbst wenn keine konkreten Verfehlungen vorliegen. Effektive Compliance-Programme dienen daher nicht nur der Rechtsvermeidung, sondern auch der Stärkung von Vertrauen bei Stakeholdern.</p><h3><strong>ADVANT Beiten: Ihr Partner für robuste Anti-Korruptions-Compliance</strong></h3><p>Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des CPI 2025 ist klar, dass systematische und rechtskonforme Anti-Korruptions-Compliance ein zentraler Erfolgsfaktor bleibt – sowohl für nationale Unternehmen als auch für international agierende Konzerne:</p><h5>Risikobasierte Compliance-Programme</h5><p>Wir helfen Ihnen, risikobasierte Compliance-Programme zu entwickeln, die:</p><ul><li><span>auf die spezifischen Risiken Ihrer Branche und Geschäftsprozesse zugeschnitten sind,</span></li><li><span>gesetzliche Anforderungen wie den deutschen <strong>§ 299 StGB</strong>, internationale Standards (z. B. OECD-Anti-Bestechungsregeln) und EU-Richtlinien berücksichtigen.</span></li></ul><p></p><h5>Interne Kontroll- und Governance-Strukturen</h5><p>Wir überprüfen bestehende Kontrollmechanismen, Leitlinien und interne Prozesse, um Schwachstellen zu identifizieren und Rechtsrisiken zu minimieren – einschließlich der Bereiche öffentliche Aufträge, Lobbyismus, Vergaberecht und Drittparteien-Risiken.</p><h5>Schulungen und Sensibilisierung</h5><p>Ein zentraler Baustein jeder wirksamen Compliance-Strategie sind Schulungen, die Führungskräfte und Mitarbeitende fit machen im Umgang mit Korruptionsrisiken und in der korrekten Anwendung interner Regeln.</p><h5>Beratung bei Verdachtsfällen und Krisenmanagement</h5><p>Sollten Sie mit einem Korruptionsverdacht konfrontiert sein, unterstützen wir Sie nicht nur in der rechtlichen Bewertung, sondern auch in der Kommunikation mit Behörden und der Entwicklung von strategischen Gegenmaßnahmen.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Der CPI 2025 von Transparency International zeigt: Korruption bleibt eine globale Herausforderung – selbst für stabile Demokratien wie Deutschland. Trotz eines vorläufig guten Rankings sind langfristige Trends und strukturelle Schwächen Grund genug, Compliance nicht als lästige Pflicht, sondern als strategische Notwendigkeit zu begreifen.</p><p>Gerade im Wandel regulatorischer Rahmenbedingungen und angesichts wachsender gesellschaftlicher Erwartungen ist es entscheidend, Compliance systematisch und nachhaltig zu verankern. ADVANT Beiten begleitet Sie dabei als kompetenter juristischer Partner – analog zur wachsenden Relevanz des CPI auch in Ihrer unternehmerischen Praxis.</p><p>Martin Seevers</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 12:53:22 +0100</pubDate>
                        <title>UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/un-kaufrecht-kaeuferfreundlich-oder-verkaeuferfreundlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen häufig reflexartig abgewählt. Es ist unbekannt. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ahnt: Da könnten Untiefen lauern. Vielleicht bevorzugt es die andere Vertragspartei? Beim Kaufrecht des BGB und HGB weiß man auch jedenfalls so ungefähr, was man hat. Das Kaufrecht der anderen Partei will man schon gar nicht akzeptieren.&nbsp;</p><p>Leider geht es der anderen Partei ganz genauso. Sie kennt das deutsche Kaufrecht des BGB und HGB auch nicht und würde daher am liebsten ihr eigenes Kaufrecht vereinbaren. Ein Patt, keine Partei will sich bewegen.&nbsp;</p><p>Gerade dieser Befund war der Ausgangspunkt für die Schaffung des UN-Kaufrechts (= United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es sollte ein überstaatliches Recht geschaffen werden, das als Brücke dienen kann, um das Patt aufzulösen. Und diese Aufgabe erfüllt es eigentlich recht gut: Es ist modern, gut strukturiert, auch für Nichtjuristen (mit einigen Abstrichen) ganz gut lesbar, unserem Kaufrecht einigermaßen ähnlich und damit insgesamt nachvollziehbar – und fair. Es will keine Partei bevorzugen. Daher ist das UN-Kaufrecht auch nicht grundsätzlich besonders käuferfreundlich oder besonders verkäuferfreundlich. Allerdings gibt es einige Besonderheiten, mit denen sich vertraut machen sollte, wer eine informierte Entscheidung darüber treffen will, ob sie oder er in einer Vertragsverhandlung das UN-Kaufrecht akzeptiert oder es vielleicht sogar vorschlägt. Besonders wichtig erscheinen folgende Aspekte:</p><figure class="table"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><tbody><tr><td style="background-color:#D99594;border-color:windowtext;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;"><span><strong>UN-Kaufrecht</strong></span></td><td style="background-color:#EEECE1;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Vergleich zum Kaufrecht nach BGB/HGB&nbsp;</strong></span></td><td style="background-color:#F2DBDB;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Käuferfreundlich?&nbsp;</strong></span><br><span><strong>Verkäuferfreundlich?</strong></span></td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Verkäufer haftet auch ohne Verschulden (bzw. Vertretenmüssen) auf Schadensersatz, wenn er den Vertrag verletzt, z.B. bei Produktmängeln.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Nach BGB/HGB gilt: Der Verkäufer haftet nur bei Verschulden bzw. Vertretenmüssen auf Schadensersatz (es gibt Ausnahmen, die aber nicht das Kaufrecht betreffen).</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht eindeutig käuferfreundlich. Und hier kann sich für Verkäufer ein erhebliches Risiko ergeben, v.a., wenn diese nicht Hersteller, sondern nur Händler sind: Nach BGB haftet ein Händler nur selten auf Schadensersatz, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Nach UN-Kaufrecht dagegen häufig.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Die Haftung auf Schadensersatz ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das ist im BGB nicht so, jedenfalls nicht genauso. Der Unterschied ist allerdings nicht so groß, wie manchmal behauptet wird. Denn für „gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolgen“ haftet der Schädiger zumeist auch nicht.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier mag man einen kleinen Vorteil für den Verkäufer annehmen. Wie gesagt: Der Unterschied ist allerdings nicht groß.</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Sondernormen für den Verkauf von Waren, die am Ende der Kette an einen privaten Verbraucher gehen (Verbrauchsgüterkauf), gibt es nicht.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Im BGB dagegen gibt es den Unternehmerrückgriff des § 478 BGB und daran geknüpfte Sonderregelungen, z.B. zur Beweislastumkehr oder zur Verjährung.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das UN-Kaufrecht ist hier für den Verkäufer vorteilhaft, weil das den Verbraucher schützende Recht nicht entsprechend auch zu seinem Nachteil gilt. Das UN-Kaufrecht unterbricht also die Kette des Unternehmerrückgriffs (so jedenfalls die herrschende Meinung).</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer kann bei Mangelhaftigkeit der gekauften Ware nur unter besonders strengen Voraussetzungen eine „Vertragsaufhebung“ (Pendant zum Rücktritt) oder eine Ersatzlieferung verlangen, insbesondere, wenn die Nichterfüllung einer Pflicht eine „wesentliche Vertragsverletzung“ darstellt. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt! Keine wesentliche Vertragsverletzung soll vorliegen, wenn der Käufer das gelieferte Produkt zwar nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden kann, aber eine „anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag oder (mit nicht) unverhältnismäßigem Aufwand möglich und zumutbar ist“ (so der BGH).&nbsp;<span>&nbsp;</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache – sofern der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde – vom Vertrag zurücktreten. Auf die Wesentlichkeit kommt es nicht an (Ausnahme: die Pflichtverletzung ist „unerheblich“).&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht verkäuferfreundlich. Dem Verkäufer wird nicht so schnell zugemutet, eine (in der Regel im Ausland befindliche) Ware zurückzunehmen. Hier sieht man das Bemühen des UN-Kaufrechts, ein fair austariertes Gesamtsystem zu schaffen: Der Verkäufer soll insbesondere hinsichtlich der Rücktransportkosten geschont werden. Im Gegenzug wird aber dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch eingeräumt (s. weiter oben). Beide Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer muss die eingehende Ware untersuchen und rügen – und zwar muss die Rüge binnen „angemessener Frist“ erfolgen.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügelast nach § 377 HGB ist strenger: Untersuchung und Rüge müssen „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Das ist im Zweifel eine kürzere Frist.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht klar käuferfreundlich. In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass die Fristen des § 377 HGB gerissen werden. Im UN-Kaufrecht kommt das weniger häufig vor.&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><p>Zum Schluss ein wichtiger Praxishinweis, denn dies geht oft schief - wer das UN-Kaufrecht abwählen will, darf nicht nur schreiben: „Es gilt deutsches Recht“. Denn das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Eine saubere Formulierung wäre: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. Ob das aber eine gute Lösung ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien dafür und dagegen finden Sie oben.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Feb 2026 08:43:22 +0100</pubDate>
                        <title>Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen – die Sonntagsarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sechs-tage-sollst-du-arbeiten-am-siebten-tag-sollst-du-ruhen-die-sonntagsarbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es ist Sonntag und (ich soll eigentlich ruhen, aber) ich schreibe diesen Blog. Der Sonntag – zentrales Ruheelement im Christentum und im Arbeitszeitgesetz. Der Sonntag wird im Christentum als Tag der Auferstehung Jesu und Ruhetag gefeiert. Der Sonntag wird im Arbeitszeitgesetz als gesetzlichen Ruhetag geschützt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und als ehemaliger Oberministrant sehe ich mich auch oder gerade am Sonntag als geeignet an, über die Sonntagsarbeit zu bloggen.&nbsp;&nbsp;</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>jeder kennt die Faustformel: Am Sonntag ist die Arbeitsleistung verboten, aber es gibt Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme:</p><h3>Grundsatz: Keine Sonntagsarbeit</h3><p>Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. § 9 Abs. 1 ArbzG lautet eindeutig:</p><p>„(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“</p><p>Der Schutzzweck des Verbots der Sonntagsbeschäftigung liegt im Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als Verfassungsgut (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie im Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit ist streng. Die Sonntagsarbeit muss nach dem gesetzlichen Verständnis die absolute Ausnahme bleiben. Mit etwas schlechtem Gewissen schreibe ich diesen Blog über Sonntagsarbeit am Sonntag dennoch weiter, in der Hoffnung, dass eine Ausnahme für mich greift.</p><h3>Gesetzliche Ausnahmen</h3><p>Sonntagsarbeit ist nach dem ArbZG nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, im Übrigen gilt ein striktes Beschäftigungsverbot an Sonntagen. Die gesetzlichen Ausnahmen sind:</p><ul><li><strong>§ 10 ArbZG - Ausnahmekatalog</strong>: Eine Ausnahme der zulässigen Sonntagsarbeit gilt nach dem abschließenden Katalog des $ 10 ArbZG für bestimmte Branchen und Tätigkeiten wie Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, im Sport und bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen, in der Lebensmittelverarbeitung, beim Rundfunk, Energieversorgung, Landwirtschaft, Messen etc., sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.</li><li><strong>§ 12 ArbZG – Tarifvertrag:</strong> Vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit bzw. von den Regelungen der Sonntagsarbeit kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden.</li><li><strong>§ 13 ArbZG – Behördliche Erlaubnis:</strong> Behörden sind nach § 13 ArbZG ermächtigt Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in besonderen Einzelfällen zu bewilligen. Als Beispiele können genannt werden die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag im Jahr (§ 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG), die&nbsp;<span> </span>Produktion an Sonn- oder Feiertagen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhindern wie für die Erfüllung eines Großauftrags, der Auf- und Abbau von Messeständen bei Messen an einem Sonntag oder die Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern notwendig ist, die längere Betriebszeiten haben (§ 13 Abs. 5 ArbZG).</li><li><strong>§ 14 ArbzG – Außergewöhnliche Fälle:</strong> In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen erlaubt § 14 ArbZG temporäre Ausnahmen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und damit auch vom Sonntagsarbeitsverbot, wenn dies zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich ist. Typischerweise sind das Fälle höherer Gewalt, wie Brände, Hochwasser, der Totalausfall einer Produktionsmaschine oder unvorhersehbare, akute Personalnotstände.</li></ul><p></p><h3>OVG Bautzen, Urteil vom 24.11.2025 – 6 A 188/24&nbsp;</h3><p>Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Ein Unternehmen stellte den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit für 70 Mitarbeiter zum Betrieb von Kundenservice-Hotlines für ihre Auftraggeber. Begründet wurde der Antrag auf Zulassung der Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem damit, dass die derzeitigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten gesichert werden könnten, was aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation im dringenden öffentlichen Interesse liege. Das Unternehmen benannte zudem beispielhaft 20 konkrete Unternehmen mit Sitz im Ausland (Ägypten, Bulgarien, Griechenland, Irland, Kanada, Polen, Portugal, Serbien, Spanien, UK, Ungarn, Zypern), die einen deutschsprachigen, 24-stündigen Kundenservice an sieben Tagen pro Woche anbieten würden. Ohne die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit werde die Konkurrenzfähigkeit gegenüber diesen Unternehmen unzumutbar beeinträchtigt, zumal die Personalkosten an den Standorten dieser Konkurrenzunternehmen schon für sich betrachtet niedriger seien als in Deutschland. Es sei zu erwarten, dass die Auftraggeber bei Wegfall der Genehmigung mit Unternehmen im Ausland zusammenarbeiten würden und die bestehenden Verträge wegen Nichterbringung der vertraglichen Pflichten kündigen würden.&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p>Das OVG Bautzen stellt klar, dass die Prognose eines Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 ArbZG ist. Der Antragsteller müsse zumutbare eigene Bemühungen unternehmen, um den Wettbewerbsnachteil durch längere Betriebszeiten im Ausland ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung auszugleichen. Im konkreten Fall fehle es an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu eigenen Bemühungen, etwa zur Vertragsanpassung mit Auftraggebern, um die Projekte auch ohne Sonn- und Feiertagsarbeit fortzuführen. Die Sonn- und Feiertagsarbeit wurde damit nicht gestattet</p><p>Mein Blog ist geschrieben, einen Ausnahmetatbestand habe ich für meinen Blog nicht gefunden. Den nächsten Blog schreibe ich an einem Werktag.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 12:01:58 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Stadtwerke Villingen-Schwenningen bei Großbatteriespeicher-Projekten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-stadtwerke-villingen-schwenningen-bei-grossbatteriespeicher-projekten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 5. Februar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Stadtwerke Villingen-Schwenningen GmbH (SVS) bei dem Abschluss von zwei Verträgen mit der TRICERA Energy GmbH über die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von zwei Großbatteriespeicher-Systemen rechtlich beraten. Insgesamt investiert die SVS rund 10 Millionen Euro in die beiden Batteriespeichersysteme.</p><p>Gegenstand des Projekts ist die Realisierung von zwei netzgekoppelten Batteriespeicheranlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 MW und einer Speicherkapazität von insgesamt 30 MWh. Die Anlagen sollen ab Spätherbst 2026 in Betrieb gehen und insbesondere zur Netzstabilisierung sowie zur Teilnahme an verschiedenen Energiemärkten eingesetzt werden. TRICERA Energy fungiert dabei als Generalunternehmer (EPC) und Systemintegrator.</p><p>Das Mandat unterstreicht die zunehmende Bedeutung von Batteriespeicherprojekten als integralen Bestandteil der Energiewende und der kommunalen Energieversorgung. ADVANT Beiten Partner Dr. Christof Aha verfügt über umfassende Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Projekten und Transaktionen im Bereich der Energiespeicherung. Diese Erfahrung umfasst sowohl die rechtliche Beratung von Projektentwicklungen als auch von M&amp;A-Transaktionen im BESS-Sektor.</p><p>Zuletzt beriet ein Team um Christof Aha die luxemburgische BESST Energy beim Erwerb der TriSol GmbH, einem Joint Venture von TRICERA Energy und PowerGen mit einem Portfolio von sechs Batterie-Energiespeicher-Systemen (BESS) mit einer Gesamtleistung von 185 MW. Die aktuelle Beratung der Stadtwerke Villingen-Schwenningen fügt sich in eine Reihe von Beratungen im Bereich der Batteriespeicher ein und unterstreicht die kontinuierliche rechtliche Begleitung komplexer Projekte und Transaktionen in diesem Sektor.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570&nbsp;<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 11:39:51 +0100</pubDate>
                        <title>Nationale Rechenzentrumsstrategie: BMDS veröffentlicht Auswertung zur Konsultation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nationale-rechenzentrumsstrategie-bmds-veroeffentlicht-auswertung-zur-konsultation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland steht vor der Aufgabe, Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz und Cloud‑Computing auf ein solides infrastrukturelles Fundament zu stellen. Mit einer Nationalen Rechenzentrumsstrategie soll der Standort Deutschland gezielt gestärkt und zukunftsfähig gemacht werden. Eine vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) durchgeführte Online‑Konsultation, an der sich 152 Unternehmen, Verbände und Forschungseinrichtungen beteiligt haben, und deren Ergebnisse nun veröffentlicht wurden, liefert ein deutliches Bild: Die Erwartungen an den Gesetzgeber und die Energiewirtwirtschaft sind hoch.</p><h3>Deutschland als Standort souveräner und nachhaltiger Rechenzentren</h3><p>Viele Teilnehmer sehen große Chancen für Deutschland, sich als europäischer Standort für souveräne und klimaneutrale Rechenzentren zu positionieren. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Energieinfrastruktur, die den steigenden Anforderungen gerecht wird.</p><p>Breite Einigkeit besteht darin, dass der Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze derzeit nicht ausreicht, um Rechenzentren zuverlässig und klimafreundlich zu versorgen. Zwar besteht für Betreiber die Möglichkeit, Netzinfrastruktur selbst zu errichten, doch fehlen klare regulatorische Anreize und verlässliche Modelle zur späteren Übernahme durch den Netzbetreiber.</p><h3>Energiepreise und Genehmigungsverfahren</h3><p>Die Konsultation zeigt außerdem deutlich, dass große Hemmnisse bei den hohen Energiepreisen und den langwierigen Genehmigungsverfahren liegen.</p><p>Energiepreise sind ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Diskutiert werden von der Branche neben gezielten Entlastungen, spezielle Tarife oder Reformen bei Umlagen und Abgaben. Für Betreiber ist entscheidend, dass der Gesetzgeber Planbarkeit und Kostentransparenz gewährleistet.</p><p>Neben den Energiekosten stellt auch das uneinheitliche und anspruchsvolle Genehmigungswesen eine zentrale Hürde dar. Komplexe, oft schleppende Verfahren bremsen Investitionen aus. Dem könnte durch Verfahrensvereinfachungen und digitale Antragsprozesse entgegengewirkt werden. Reformen in diesen Bereichen werden einen erheblichen Einfluss auf die zukünftige Realisierbarkeit von Projekten in Deutschland haben.</p><h3>Abwärmenutzung im Spannungsfeld zwischen Regulierung und Praxis</h3><p>Eine weitere Herausforderung für die Praxis stellen die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) dar. Es enthält eine Reihe ambitionierter Vorgaben, die den Energieverbrauch von Rechenzentren transparenter und effizienter gestalten sollen. § 11 EnEfG verpflichtet in seiner aktuellen Fassung Betreiber von Rechenzentren zu einer sukzessiven Verbesserung der Energieeffizienz. Die Vorschrift sieht vor, dass der weit überwiegende Teil des eingesetzten Stroms in die Rechenleistung selbst und nicht in die Kühlung der Rechner fließen soll.&nbsp;</p><p>Für Rechenzentren, deren Betrieb ab Juli 2026 aufgenommen wird, bedeutet das konkret, dass ihre Energieverbrauchseffektivität einen Wert von 1,2 nicht übersteigen darf. Rechenzentren, die vorher ihren Betrieb aufnehmen, müssen ihren Wert ab Juli 2027 schrittweise auf höchstens 1,5 bzw. ab Juli 2030 auf höchstens 1,3 senken. Rechenzentren, deren Betrieb ab Juli 2026 aufgenommen wird, müssen zudem einen Anteil von wiederverwendeter Energie (insbesondere Abwärme) von mindestens 10 Prozent aufweisen. Die Potenziale unvermeidbarer Abwärme sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Erstellung der ersten kommunalen Wärmepläne, welche nach § 4 WPG bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 erfolgen soll, berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Diese Vorgaben stellen Betreiber von Rechenzentren in der Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die verpflichtende Wärmerückgewinnung. Für sie stellt sich regelmäßig die Frage, ob an einem Standort Abwärme in ausreichender Menge, Qualität und zeitlicher Kontinuität verfügbar ist sowie ob geeignete Abnehmer und Wärmenetze vorhanden sind. Eine enge Abstimmung zwischen Kommunen, Netzbetreibern und Rechenzentrumsbetreibern ist daher entscheidend, um realistische und standortangepasste Lösungen und Kooperationen zu entwickeln.&nbsp;</p><h3>Der Staat als Koordinator und Garant für Souveränität</h3><p>Die Konsultation betont, dass der Staat eine doppelte Rolle einnehmen soll. Einerseits muss er den Rahmen zur Ermöglichung von Investitionen setzen, andererseits soll er als Akteur den Auf- und Ausbau strategischer Rechenzentren mitgestalten, um digitale Souveränität zu sichern. Aus energierechtlicher Perspektive betrachtet bedeutet das, dass bei künftigen Regulierungsvorhaben die Bedürfnisse digitaler Infrastrukturen nicht aus dem Blick verloren werden dürfen.</p><h3>Was Betreiber und Investoren jetzt erwarten sollten</h3><p>In den kommenden Monaten plant das BMDS ein konkretes Strategiedokument zu veröffentlichen. Aus heutiger Sicht zeichnen sich mehrere Entwicklungen ab.</p><p>Die Diskussionen über die im EU-Vergleich hohen Anforderungen des EnEfG an den Rechenzentrumsbetrieb dürften gerade im Lichte der anstehenden Verschärfung zum Juli an Dynamik gewinnen. Denn gerade aus Sicht der Branchenvertreter birgt das EnEfG in seiner jetzigen Fassung die Gefahr, dass Standortentscheidungen der Betreiber künftig durch die Energieverfügbarkeit und die Zahl vorhandener Abnehmer in Frage gestellt werden.</p><p>Zudem wird die Verwendung von Abwärme bei der kommunalen Wärmeplanung eine wichtige Rolle spielen. Eine Beschleunigung des geplanten Ausbaus von Rechenzentren könnte durch eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren in die Wege geleitet werden.</p><p>Für Betreiber, Investoren und Kommunen bedeutet dies: Projekte müssen frühzeitig strategisch neu bewertet und Abwärmekonzepte entwickelt werden. Dabei sollte die dynamische energierechtliche Regulierung stets mitgedacht werden.&nbsp;</p><p>Wir behalten die aktuellen Entwicklungen für Sie im Blick.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Daniel Fischer<br>Sebastian Berg<br>Sebastian Diehl</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Feb 2026 16:00:02 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge # 32 - Vor der Kündigung erst abmahnen – muss das sein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-32-vor-der-kuendigung-erst-abmahnen-muss-das-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 32 unseres Podcasts geht es darum, ob der Handelsvertretervertrag erst gekündigt werden kann, wenn zuvor eine vergebliche Abmahnung ausgesprochen wurde. Und wie so oft gilt: Es kommt darauf an. Wir verraten Ihnen, auf was.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Feb 2026 12:26:43 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Düsseldorf: Gesamtvergabe bei außergewöhnlicher technischer und sicherheitsrelevanter Verzahnung gerechtfertigt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-duesseldorf-gesamtvergabe-bei-aussergewoehnlicher-technischer-und-sicherheitsrelevanter-verzahnung-gerechtfertigt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2026 (Verg 16/25) zu der Frage der Zulässigkeit einer Gesamtvergabe sowie zu den Anforderungen an eine ausreichende Dokumentation und dem "Nachschieben" zusätzlicher Erwägungen im Nachprüfungsverfahren Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere, unter welchen Voraussetzungen technische Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen können.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Auftraggeberin plante eine sanierungsbedürftige Brücke durch einen Neubau an gleicher Stelle zu ersetzen. Über die Brücke verläuft eine Bundesstraße, unterhalb der Brücke eine Bundeswasserstraße sowie die Werksbahn eines Elektrostahlwerks. Geplant war insbesondere, den Verkehr auf der Brücke über ein Behelfsbauwerk neben der Bestandsbrücke umzuleiten. Der Überbau des Behelfsbauwerks sollte nach Rückbau des Bestandsbauwerks mittels eines Querverschubs als Überbau der neuen Brücke dienen. Die Auftraggeberin schrieb die benötigten Bauleistungen im Wege eines offenen Verfahrens europaweit aus. Es handelte sich dabei um umfangreiche Leistungen im Bereich von Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Spezialtiefbau und Stahlbau. Eine Losaufteilung erfolgte nicht. Die Auftraggeberin begründete ihre diesbezügliche Entscheidung im Rahmen des Vergabevermerks, in dem sie jedoch teilweise nur stichwortartige Ausführungen machte. Sie führte insbesondere aus, dass eine Losvergabe unüblich sei, da die Gewerke technisch eng verzahnt und teilweise nicht trennbar seien. Auch sei eine losweise Vergabe ineffizient und eine Bauzeitverlängerung zu erwarten. Die Wechselseitigkeit der fortlaufenden Leistungen mache eine gewerkeweise Auftrennung zudem nicht umsetzbar. In zeitlicher Hinsicht müsse die Abstimmung mit dem betroffenen Elektrostahlwerk berücksichtigt werden, da die entsprechenden Arbeiten mit den Produktionszyklen abgestimmt werden müssten. Weiter könnten auch in Nebengewerken wegen Zeit- und Reibungsverlusten keine Fachlose gebildet werden und bestehe eine Gewährleistungsproblematik, ohne dass diese näher begründet worden wäre. Zusammenfassend hielt sie fest, dass wirtschaftliche und technische Gründe gegen eine Losbildung sprechen. Die Gesamtvergabe diene einem sicheren und wirtschaftlich effizienten Bauablauf und überwiege die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen an einer Losbildung.</p><p>Die auf den Rückbau von Gebäuden und Brücken spezialisierte Antragstellerin rügte die unterbliebene Losbildung und diesbezügliche Dokumentationstiefe. Das von ihr betriebe-ne Nachprüfungsverfahren vor der 2. Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschl. v. 28. April 2025, VK 2-27/25) blieb jedoch ohne Erfolg, sodass sie sofortige Beschwerde erhob.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vergabekammer und wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber in der Sache unbegründet.</p><p>Die Auftraggeberin sei zulässig vom allgemeinen Grundsatz der Losbildung abgewichen, da technische und wirtschaftliche Gründe eine Gesamtvergabe erfordert hätten. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine umfassende Abwägung sämtlicher widerstreitender Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert, sondern auch überwiegen müssen.</p><p>Die Vergabestelle verfügt bei der Entscheidung über die Losbildung jedoch über einen eigenen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich lediglich in begrenztem Umfang kontrolliert werden kann. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt daher nur, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung beruht.</p><p>Diese Kontrolle erfolgt anhand der Vergabedokumentation. Dokumentationsmängel können zwar durch nachgeschobenen Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden soweit die Vergabestelle ihre Erwägungen damit lediglich ergänzt und präzisiert. Ein Nachschieben tragender Erwägungen ist hingegen unzulässig.</p><p>Das Gericht befand daher, dass die von der Auftraggeberin dokumentierten Erwägungen nur zum Teil berücksichtigt werden könnten. Ihre Ausführungen zu Art und Umfang der Leistung ebenso wie zu zeitlichen Vorgaben seien hinreichend, um im Verfahren noch weiter vertieft zu werden. Ernstlich befasst habe sich die Auftraggeberin mit der engen technischen Verzahnung der Gewerke und den zeitlichen Notwendigkeiten in Bezug auf das Elektrostahlwerk. Das Stichwort "Gewährleistungsproblematik" genüge jedoch nicht, um eine inhaltliche Befassung anzunehmen und konnte daher auch nicht durch weiteren Vortrag vertieft werden.</p><p>Vorliegend sei eine Integration aller Leistungen in einer Hand auch notwendig gewesen. Zwar rechtfertige nicht jedes komplexe Bauvorhaben und nicht jede Brückenerneuerung eine Gesamtvergabe, hier überwiegten jedoch die technischen Gründe, die für eine Gesamtvergabe sprechen, die für eine Losaufteilung sprechenden Gründe. Insbesondere habe ein gleichzeitiger Brückenrück- und -neubau stattfinden müssen, der Auswirkungen auf mehrere Verkehrswege hatte. Hierdurch seien die erforderlichen Gewerke auch außergewöhnlich eng technisch miteinander verzahnt gewesen. Die Arbeiten seien auch besonders sicherheitsrelevant und anspruchsvoll gewesen, da durch die Parallelität von Rückbau, Ersatzbau und Neubau und die Belange der verschiedenen Betroffenen besonders hohe Koordinationsaufwände erforderlich gewesen seien.</p><p>Das Gericht befand darüber hinaus, dass auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen durch die Auftraggeberin insgesamt nachvollziehbar und vertretbar erfolgt war.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt sehr deutlich, worauf es bei der Rechtfertigung einer Gesamtvergabe ankommt und wie Vergabestellen ihre Entscheidung zu dokumentieren haben. Voraussetzung ist, dass die Vergabestelle die Gründe für die Gesamtvergabe plausibel darlegt und im Vergabevermerk dokumentiert. Wer eine Gesamtvergabe plant, sollte die technischen Gründe frühzeitig, projektbezogen und konkret erfassen und in einer nachvollziehbaren Abwägung dokumentieren. Insbesondere kann eine Gesamtvergabe nicht mit pauschalen Aussagen oder Stichworten wie „Komplexität des Vorhabens“ oder „Gewährleistungsproblematik“ begründet werden, sondern verlangt eine konkrete Darstellung technischer Gründe.</p><p>Hilfreich sind zudem die Erwägungen des Vergabesenats zur Zulässigkeit einer vertieften Begründung im Verfahren. Der Senat hat insofern sorgfältig anhand des Vergabevermerks geprüft, welche Erwägungen bereits im Vergabevermerk angelegt und ausgeführt waren. Dabei ließ es nicht genügen, wenn das Stichwort zwar erwähnt war, eine Begründung aber fehlte. In diesem Fall ist im Nachprüfungsverfahren ein Nachschieben vertiefter Erwägungen nicht mehr möglich.</p><p>Sascha Opheys<br>Magdalena Schneider</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 30 Jan 2026 12:11:07 +0100</pubDate>
                        <title>Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerblicher-grundstueckshandel-und-erweiterte-grundstueckskuerzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><i><strong>BFH konkretisiert Abgrenzungskriterien</strong></i></h3><p><i>Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2026, Seite 265 – 273), finden Sie&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1086580/?SprungMarke=yPage_265" target="_blank" rel="noreferrer"><i><strong>hier</strong></i></a><i><strong>.</strong> Nachfolgend erhalten Sie die Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“.</i></p><p><i><strong>Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung</strong></i></p><p><i>Zwei aktuelle Entscheidungen des BFH betreffend Objektgesellschaften innerhalb von Immobilienkonzernen bringen mehr Klarheit in die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung im Kontext der erweiterten Grundstückskürzung nach&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/78888_9/?SprungMarke=sn_2" target="_blank" rel="noreferrer"><i><strong>§&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG</strong></i></a><i>&nbsp;und eröffnen Steuerpflichtigen neue Argumentationsspielräume.</i></p><h3><i><strong>Veräußerung von 15 Grundstücken außerhalb des Fünfjahreszeitraums</strong></i></h3><p><i>Mit Beschluss v.&nbsp;20.3.2025&nbsp;- III R 14/23 (BStBl 2025 II S.&nbsp;566) bestätigt der BFH, dass Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums grundsätzlich nicht in die Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, es sei denn, es liegen besondere Indizien für eine bedingte Veräußerungsabsicht vor. Als Indiz gegen eine solche Absicht erkennt der BFH erstmals konkrete, gravierende Verkaufsumstände – wie den überraschenden Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers – an. Nach der hier vertretenen Auffassung sollte dies auch bei sog. Notverkäufen gelten, zumindest wenn diese aufgrund unvorhersehbarer, existenzieller Schwierigkeiten erfolgen. Solche Indizien können jedoch nur berücksichtigt werden, sofern es sich um Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums handelt. Zudem stellt der BFH klar, dass eine hohe Anzahl an Veräußerungen allein nicht als Indiz ausreicht, um eine bedingte Veräußerungsabsicht zu unterstellen. Gehört die veräußernde Gesellschaft dem bestandshaltenden Bereich der Konzernstruktur an, spricht dies ebenfalls gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht. Zumindest war dies die Einschätzung der Vorinstanz (</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1020163/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>FG Münster, Urteil v.&nbsp;26.4.2023 - 13 K 3367/20 G</i></a><i>,&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/Doi/TAAAJ-42643" target="_blank" rel="noreferrer"><i>NWB TAAAJ-42643</i></a><i>), welcher der BFH nicht widersprochen hat.</i></p><h3><i><strong>En-bloc-Veräußerung von 5 Objekten innerhalb des Fünfjahreszeitraums</strong></i></h3><p><i>Mit Urteil v.&nbsp;3.6.2025&nbsp;- III R 12/22 (BStBl 2025 II S.&nbsp;749) stellt der BFH klar, dass es für die Frage des Überschreitens der bloßen Vermögensverwaltung im Rahmen der erweiterten Grundstückskürzung nicht auf die Frage der Nachhaltigkeit nach&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/78742_15/?SprungMarke=ja_2" target="_blank" rel="noreferrer"><i>§&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG</i></a><i>&nbsp;ankommt (s. dazu auch Brill,&nbsp;NWB 37/2025 S.&nbsp;2520,&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/Doi/FAAAJ-99379" target="_blank" rel="noreferrer"><i>NWB FAAAJ-99379</i></a><i>).</i></p><p>Wird die Drei-Objekt-Grenze überschritten, kann demnach die erweiterte Grundstückskürzung nicht in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob insoweit eine nachhaltige Tätigkeit der Kapitalgesellschaft vorliegt.&nbsp;Außerdem stellt der BFH klar, dass die Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften auch bei personeller Identität der Geschäftsführung gilt. Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der abweichenden Auffassung der Vorinstanz (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/935366/" target="_blank" rel="noreferrer">FG Berlin-Brandenburg, Urteil v.&nbsp;18.1.2022 - 8 K 8008/21</a>,&nbsp;<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeige/Doi/IAAAI-57928" target="_blank" rel="noreferrer">NWB IAAAI-57928</a>) zu begrüßen. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei der Prüfung einer bedingten Veräußerungsabsicht die Besonderheiten der jeweiligen Konzernstruktur und die Stellung der betroffenen Gesellschaft im Konzern unerheblich sind. Auch die Finanzierungsstruktur des Konzerns sollte herangezogen werden können, wenn bspw. die externe Objektfinanzierung durch eine übergeordnete Holding-Gesellschaft vorgenommen und konzernintern an die Objektgesellschaft weitergeleitet wird. In diesem Fall dürfte die Finanzierungsvereinbarung der Holding-Gesellschaft heranzuziehen sein, da sich in der Regel nur aus der direkten, externen Objektfinanzierung Schlüsse bezüglich der Veräußerungsabsicht der Objektgesellschaft ziehen lassen.</p><p>Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“ erfolgt mit Erlaubnis des <a href="https://www.nwb.de/" target="_blank" rel="noreferrer">NWB Verlags</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 09:31:00 +0100</pubDate>
                        <title>NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft: Neue Cybersicherheitspflichten für Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nis-2-umsetzungsgesetz-in-kraft-neue-cybersicherheitspflichten-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Die NIS-2-Richtlinie, die mit dem am 6. Dezember 2025 in Kraft getretenen NIS-2 Umsetzungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt ist, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen. Das gilt auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema und zur Pflicht für viele Unternehmen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 13. November 2025 das Gesetze zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (kurz: „NIS-2 Umsetzungsgesetz“) verabschiedet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt es seit dem 6. Dezember 2025.&nbsp;</p><p>Das NIS-2 Umsetzungsgesetz ändert das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) ab und führt neue, verschärfte Cybersicherheitspflichten ein. Der Kreis der Unternehmen, die Cybersicherheitsmaßnahmen treffen müssen, wird gegenüber dem bisherigen Adressatenkreis deutlich erweitert.&nbsp;</p><p>Nachdem der Gesetzgebungsprozess durch die Neuwahlen im Frühjahr 2025 unterbrochen war, ging es nun doch schneller als erwartet. Da die Umsetzungsfrist bis zum 17. Oktober 2024 längst abgelaufen war und die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, verabschiedete der deutsche Gesetzgeber im Jahresendspurt 2025 das NIS-2 Umsetzungsgesetz beschleunigt. Es überrascht daher nicht, dass das Gesetz bereits einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt und ohne jede Übergangsfristen in Kraft getreten ist. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass sie die neuen Cybersicherheitspflichten nun sehr kurzfristig umsetzen müssen. Sie sind verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten.</p><p>Die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist, gehört zu einer Reihe von EU-Rechtsakten, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind. Eine Evaluation der Europäischen Kommission hatte gezeigt, dass die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt hatte. Deshalb werden die Cybersicherheitspflichten durch NIS-2 verschärft.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen gelten die neuen Cybersicherheitspflichten?</span></h3><p>Bisher differenzierte das BSIG zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).</p><p>Nun differenziert § 28 BSIG n.F. zwischen sog. besonders wichtigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 1 BSIG) und wichtigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 2 BSIG). Die Anlagen 1 und 2 zum BSIG definieren, wann ein Unternehmen – je nach Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sektor / einer Branche – als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung zu qualifizieren ist.</p><p><strong>Für die Frage, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von NIS-2 fällt</strong>, sind folgende <strong>Kriterien</strong> maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber (d.h. als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung), (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor / einer Branche und (3.) die Größe des Unternehmens.</p><p><strong>Besonders wichtige Einrichtungen</strong> sind neben Betreibern kritischer Anlagen, Anbietern von qualifizierten Vertrauensdiensten und Anbietern von Telekommunikationsdiensten oder Betreibern von Telekommunikationsnetzen auch Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.</p><p><strong>Wichtige Einrichtungen</strong> sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, sofern sie zu einem in Anlage 1 oder 2 des BSIG genannten Sektoren / Branchen gehören.</p><p>Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.</p><p>Von besonderer Bedeutung ist NIS-2 für den Sektor „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ (Manufacturing). Er wird erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich somit erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.</p><h3><span><strong>Verschärfte Cybersicherheitspflichten nach dem BSIG</strong></span></h3><p>In Umsetzung der NIS-2 Richtlinie erweitert das BSIG den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen außerdem streng sanktioniert werden. Für Verstöße sind nach dem deutschen Umsetzungsgesetz (BSIG) Geldbußen von EUR 100.000 bis zu 10 Mio. vorgesehen. Zudem werden Registrierungs- und Meldepflichten im Fall eines Cybersicherheitsvorfalls für Unternehmen eingeführt.</p><h3><span><strong>Cybersicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement</strong></span></h3><p>Nach § 30 Abs. 1 S. 1 BSIG sind sog. besonders wichtige und sog. wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.“</p><p>Dabei sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 BSIG.</p><p>Die Pflichten für das Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die § 30 Abs. 2 BSIG als <strong>Mindestanforderungen</strong> nennt:&nbsp;</p><ul><li><span>Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme</span></li><li><span>Sicherheitsvorfall-Management</span></li><li><span>Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall</span></li><li><span>Krisenmanagement</span></li><li><span>Gewährleistung der Sicherheit in der Lieferkette</span></li><li><span>Schwachstellen-Management</span></li><li><span>Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit</span></li><li><span>Schulungen zur Cybersicherheit</span></li><li><span>Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Verschlüsselungstechniken</span></li><li><span>Personalsicherheit: Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement</span></li><li><span>Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierliche Authentifizierung</span></li><li><span>gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme</span></li></ul><p></p><h3><span>Pflicht zur Registrierung und Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen</span></h3><p>Außerdem ist eine <strong>Registrierungspflicht</strong> eingeführt worden, vgl. § 33 BSIG. Das zuständige Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sieht für Einrichtungen in Deutschland, die von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind, einen <strong>zweistufigen Registrierungsprozess&nbsp;</strong>vor:</p><p>Zunächst sollten Unternehmen einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) anlegen, um sich im zweiten Schritt mit dem MUK-Nutzerkonto bei einem für NIS-2 neu entwickelten&nbsp;BSI-Portal zu registrieren. Das BSI-Portal ist seit Januar 2026 freigeschaltet. Es dient u.a. als Meldestelle für erhebliche Sicherheitsvorfälle. Frist für die Erstregistrierung von Unternehmen beim BSI-Portal ist der 6. März 2026 bzw. drei Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen in die Kategorie der wichtigen oder besonders wichtigen Einrichtung fällt.</p><p>Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen, ist daher zu empfehlen, sich bis spätestens zum 6. März 2026 über das BSI-Portal zu registrieren. Dies zum einen, um ihrer Verpflichtung zur Registrierung nachzukommen sowie zum anderen, um IT-Sicherheitsvorfälle binnen der vorgesehenen Fristen elektronisch melden zu können.</p><p>Verschärft worden sind auch die <strong>Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen</strong>, vgl. § 32 BSIG. Innerhalb von 24 Stunden (sog. frühe Erstmeldung) bzw. 72 Stunden (sog. Meldung) sind gestaffelt Meldungen über erhebliche Sicherheitsvorfälle zu machen. Nach spätestens einem Monat ist eine zusammenfassende Abschlussmeldung abzugeben. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand für Unternehmen verbunden, da sie im Fall eines Cyberangriffs nicht nur Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. Wiederherstellung ihrer IT-Systeme betreiben, sondern über Art, Umfang und getroffene Maßnahmen gegenüber Behörden Bericht erstatten müssen.</p><h3><span>Cybersicherheit als Compliance-Thema und Haftung der Geschäftsführung</span></h3><p>Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach §&nbsp;38 BSIG. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.&nbsp;</p><p>Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf der Leitungsebene.&nbsp;Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance-Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig.&nbsp;</p><p>Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten stellt damit ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung dar. Dieses Risiko könnte ggf. durch eine D&amp;O-Versicherung abgesichert werden. Betroffene Unternehmen sollten bestehende Versicherungsverträge überprüfen. Außerdem empfiehlt es sich zu evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.</p><p>Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist allerdings die Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten.</p><h3><span>Praxishinweis</span></h3><p>Nachdem das NIS-2-Umsetzungsgesetz ohne Übergangsfristen in Kraft getreten ist, wird es höchste Zeit für betroffene Unternehmen zu handeln. Die folgende Zusammenfassung soll betroffenen Unternehmen einen (nicht abschließenden) Leitfaden zu den wichtigsten, vorrangig zu klärenden Punkten bieten, um die neuen Cybersicherheitspflichten umzusetzen.</p><p><strong>Klärung der Anwendbarkeit von NIS-2 und Registrierungspflichten:</strong> Zunächst sollte geklärt werden, ob und inwieweit NIS-2 für das jeweilige Unternehmen anwendbar ist und ob Registrierungspflichten beim BSI bestehen. Dies ist jeweils im Einzelfall anhand des Produkt-/Leistungs-Portfolios eines Unternehmens zu bestimmen.</p><p><strong>Bestandsaufnahme und Dokumentation:</strong> Bereits existente Cybersicherheitskonzepte sollten überprüft, Risiken evaluiert und die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. sollten gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten ausgearbeitet werden.&nbsp;</p><p><strong>Prävention von Cyberangriffen:</strong> Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden im Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung machen hier den entscheidenden Unterschied.</p><p><strong>Compliance und Haftung:</strong> Im Zeitalter der Industrie 4.0 und mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen sollte IT-Sicherheit im Unternehmen zur „Chefsache“ werden. EDV und IT-Sicherheit sind als Leitungsaufgaben in einem Unternehmen zu verstehen. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie IT-Sicherheitsexperten zuziehen. Eine vollständige Delegation der Verantwortung ist jedoch nicht möglich, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer.</p><p><strong>IT-Sicherheit in der Lieferkette:&nbsp;</strong>Selbst wenn ein Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich von NIS-2 fällt, wird es früher oder später für seine Kunden die NIS-2 Anforderungen erfüllen müssen. Unternehmen werden damit konfrontiert werden, dass deren Kunden ihre Cybersicherheitspflichten an ihre Lieferanten weitergeben.&nbsp;</p><p>Der faktische Anwendungsbereich von NIS-2 ist damit sogar noch weiter. Mittelbar sind zahlreiche Unternehmen betroffen, die an Unternehmen liefern, die die neuen Cybersicherheitsanforderungen nach NIS-2 erfüllen müssen. Dies gilt z.B. für Zulieferer der Medizintechnik- und Arzneimittelbranche, aber auch für die produzierende Industrie, die lediglich Teile zur Verwendung in der Automobilindustrie, diversen Bereichen des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik herstellt.</p><p>De facto wird sich nahezu jedes Unternehmen früher oder später mit dem Thema IT-Sicherheit befassen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 15:06:25 +0100</pubDate>
                        <title>BMF: Neue Regeln zum Arbeitslohn bei grenzüberschreitenden Entsendungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bmf-neue-regeln-zum-arbeitslohn-bei-grenzueberschreitenden-entsendungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum Ende des vergangenen Jahres hat sich die Finanzverwaltung zur Besteuerung des Arbeitslohns beim internationalen Mitarbeitereinsatz geäußert und ihre bisherige Auffassung nach zwei Jahren teils rückwirkend geändert. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 wird das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (BStBl. I 2023, S. 2179) umfassend überarbeitet.&nbsp;</p><p>Die Neufassung reagiert auf zahlreiche Anwendungsfragen zum vorherigen Schreiben sowie auf die Einführung des §&nbsp;50d Abs. 15 EStG, der die Besteuerung der Freistellungsphase (<i>Garden Leave</i>) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neu regelt, mit dessen Einführung eine Anpassung an Art 15 OECD-Musterabkommen erfolgte. Bei der Ansässigkeitsbestimmung verschafft das neue BMF-Schreiben jedoch nicht die erhofften Erleichterungen.</p><h3>Prüfung des wirtschaftlichen Arbeitgebers</h3><p>Eine wesentliche Änderung im BMF-Schreiben betrifft die Frage, in wessen Interesse eine Auslandstätigkeit erfolgt. Dies ist entscheidend für die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.</p><p>Die umfassende Prüfung der Interessenslage für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ist künftig grundsätzlich nicht mehr erforderlich, sofern eine Arbeitgeberbescheinigung über die an das aufnehmende Unternehmen weiterbelasteten Kosten vorliegt. Die Bescheinigung hat Indizwirkung für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers.</p><p>Die bescheinigten Kosten sollen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehen. Erfolgt eine Weiterbelastung aller Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten an das aufnehmende Unternehmen, so kann von einer Tätigkeit ausschließlich im Interesse des aufnehmenden Unternehmens ausgegangen werden. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Kostentragung ist insbesondere in den Fällen erforderlich, bei denen Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA (wirtschaftlicher Arbeitgeber) das Besteuerungsrecht zuweist.</p><p>Dem BMF-Schreiben ist eine standardisierte Arbeitgeberbescheinigung beigefügt. Das Schreiben vom 12. Dezember 2023 hatte für erhebliche Unsicherheit bei den Unternehmen gesorgt, da unklar war, welche Angaben auf der Bescheinigung enthalten sein müssen. Die Musterbescheinigung ist als Nachweis über die Weiterbelastung der Kosten nach Fremdvergleichsgrundsatz zu verwenden. Es ist daher anzunehmen, dass die Wohnsitzfinanzämter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf einer Arbeitgeberbescheinigung in genau diesem Format bestehen können.</p><p>Die Musterbescheinigung beinhaltet Informationen, die im Unternehmen nur mit erheblichem Aufwand und unter Beteiligung verschiedener – üblicherweise getrennter – Abteilungen bereitgestellt werden können. So werden Informationen über die Kostentragung bzw. -weiterbelastung sowie Personalverwaltungskosten im Controlling oder der Steuerabteilung (Transfer Pricing) geführt, während Informationen über Vergütungen und deren Beurteilung als Arbeitslohn (nach deutschem Steuerrecht) üblicherweise in der Gehaltsabrechnung (Personalabteilung) oder gar bei einem externen Abrechnungsdienstleister gehalten werden. Zudem sind ohne Prüfung der Interessenslage Missverständnisse denkbar, bei denen eine Gehaltskostenweiterbelastung bejaht und dokumentiert wird, jedoch die Belastung lediglich im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung als Bestandteil der vereinbarten marktüblichen Servicegebühr erfolgt. In solchen Fällen wäre jedoch in der Regel nicht von einem wirtschaftlichen Arbeitgeber beim aufnehmenden Dienstleistungsempfänger auszugehen. Ob neben den Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten noch weitere Kosten bzw. ein Gewinnaufschlag mitverrechnet werden, wird in der Musterbescheinigung nicht problematisiert.</p><p>Die Indizwirkung der Bescheinigung gilt für die Einkommensteuerveranlagung. Auf Lohnsteuer- und Unternehmenssteuerebene ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Arbeitgeber vorliegt. Der wirtschaftliche Arbeitgeber im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht zwingend der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern das Unternehmen, das die Vergütung für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in die Organisation des aufnehmenden Unternehmens eingebunden ist und ob dieses Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen betrieblichen Interesse wirtschaftlich übernimmt; eine formale Weiterbelastung oder unterlassene Weiterbelastung des Arbeitslohns ist dabei nicht allein ausschlaggebend.</p><h3>Arbeitslohn während der Freistellung (Garden Leave)</h3><p>Für Zeiten widerruflicher und unwiderruflicher Arbeitsfreistellung gilt der laufende Arbeitslohn nach §&nbsp;50d Abs. 15 EStG (der mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eingeführt wurde) für Zwecke des DBA als Vergütung für die Tätigkeit im Staat, in dem die Arbeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre.&nbsp;</p><p>Die Finanzverwaltung ging in ihrem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 noch davon aus, dass für die Zeit einer Freistellung gezahlter Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden könne, sofern es im Falle der widerruflichen Arbeitsfreistellung zu keiner Tätigkeitsausübung kommt. Im BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 nimmt die Finanzverwaltung nun Stellung zu §&nbsp;50d Abs. 15 EStG.</p><p>Unklar bleibt, ob nach Auffassung der Finanzverwaltung §&nbsp;50d Abs. 15 EStG so auszulegen ist, dass auch die Geltung einer eventuellen Grenzgängerregelung für den Zeitraum der Freistellung fingiert wird. Gemäß der OECD-Kommentierung zum Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 2 OECD-MA ist regelmäßig auf den Ort, an der Arbeitnehmende zuletzt tätig gewesen ist, abzustellen. Laut OECD-Auffassung wäre es nicht angemessen, einen Tätigkeitsstaat anzunehmen, in dem der Arbeitnehmende in der Zukunft bei Fortführung des Anstellungsverhältnisses ggfs. tätig geworden wäre, jedoch in der Vergangenheit nie tatsächlich in größerem Umfang tätig war.</p><h3><span>Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes</span></h3><p>Eine Vereinfachung zur Prüfung der Ansässigkeit bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen enthält das BMF-Schreiben nicht. Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen eine so genannte Doppelansässigkeit vorliegt, wenn eine Person also in zwei Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt. Zur Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit hatte das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 den Prüfungsumfang zuletzt deutlich erweitert.</p><p>Insbesondere für Unternehmen, die jährlich eine Vielzahl von internationalen Mitarbeitereinsätzen handhaben müssen und hierbei neben steuerlichen Themen auch Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts verantworten müssen, wäre eine praktikable Lösung, die sowohl auf das Lohnsteuerabzugsverfahren wie auch auf die Veranlagung Anwendung findet, hilfreich gewesen. Stattdessen müssen Unternehmer weiterhin eine aufwändige Einzelfallprüfung bezüglich familiärer Bindungen, gesellschaftlicher Kontakte, kultureller Verwurzelung und zahlreiche weitere Faktoren durchführen, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die abkommensrechtliche Ansässigkeit gegenüber der Finanzverwaltung nachweisbar zu ermitteln.</p><h3><span>Anwendung</span></h3><p>Die Änderungen gelten überwiegend rückwirkend ab dem 1. Januar 2025, die Regelungen zur "Arbeitsfreistellung" bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Zudem kann das BMF-Schreiben auf Antrag auch in offenen Fällen angewandt werden, sofern keine gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Arbeitgeber sollten sich mit den Neuerungen zeitnah vertraut machen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Die Ausstellung der vorgegebenen Bescheinigung zur Kostentragung dürfte viele Arbeitgeber vor Herausforderungen stellen. Sie sollten prüfen, inwieweit die gewünschten Informationen bereits verfügbar sind und welche Schritte notwendig sind, um die noch nicht vorhandenen Daten mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln.</p><p>Bei der Ansässigkeit verbleibt es bei den Verschärfungen aus dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023. Das recht aufwendige Prüfungsschema sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bleibt bestehen. Vereinfachung im Sinne von Bürokratieabbau wäre dringend wünschenswert.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Selina Köker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 14:37:21 +0100</pubDate>
                        <title>Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sanctions-compliance-bundestag-beschliesst-verschaerfung-des-sanktionsstrafrechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 eine deutliche Ausweitung und Verschärfung des deutschen Sanktionsstrafrechts beschlossen. Kernelemente sind die Ausweitung der Strafbarkeit von bisher als Ordnungswidrigkeiten behandelten Verstößen, eine Vervierfachung der Unternehmensgeldbuße auf bis zu 40 Mio. EUR, die Streichung der zweitägigen Karenzfrist nach Veröffentlichung u.a. neuer Personenlistungen sowie die Strafbarkeit nur leichtfertig begangener Sanktionsverstöße im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen bedeutet dies erheblich erhöhte Haftungsrisiken. Außerdem besteht die dringende Notwendigkeit, Compliance-Systeme grundlegend zu überarbeiten. Die Änderungen treten unmittelbar nach deren in Kürze zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.</p><h3><span>1. Hintergrund:</span></h3><p>Mit den beschlossenen Änderungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (21/2508) sollen die EU-Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Ziel der EU-Richtlinie ist eine Harmonisierung und Vereinheitlichung der bisher zwischen den Mitgliedstaaten deutlich abweichenden Sanktionsdurchsetzung durch Angleichung der strafrechtlichen Definitionen und Konsequenzen für Täter, die gegen EU-Sanktionsvorgaben verstoßen. Die EU kann zwar selbst zwingend einzuhaltende Sanktionsvorschriften erlassen, die Zuständigkeit für die strafrechtliche Ahndung (Strafrechtskompetenz) der Verstöße obliegt jedoch weiterhin den jeweiligen Mitgliedsstaaten.&nbsp;</p><p>Obwohl das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) schon bisher über die Mindestvorgaben der EU hinausging, erfordert die Richtlinie weitere tatbestandliche Ergänzungen (z.B. Umgehung, Meldepflichten, leichtfertige Dual‑Use‑Verstöße) sowie spezifische Sanktionsrahmen für juristische Personen.</p><h3><span>2. Zentrale strafrechtliche Neuerungen im AWG</span></h3><p>Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben wird vor allem das Außenwirtschaftsgesetz novelliert. Dabei sind im Kern die zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der §§ 18 und 19 AWG sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) betroffen. Weitere Anpassungen betreffen das Zollfahndungsdienstgesetz und das Aufenthaltsgesetz, auf die hier nicht eingegangen werden soll.</p><p><strong>2.1 Sanktionsverstöße insbesondere aus dem Finanzbereich werden zu Straftaten</strong></p><p>Eine der gravierendsten Änderungen besteht in der Hochstufung zahlreicher Verstöße von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten. Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden konnten, sind bei vorsätzlichem Handeln nun zwingend strafbewehrt. Dies betrifft insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Transaktionsverbote, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsverbote, Umgehungshandlungen sowie über die Richtlinienvorgaben hinaus auch Investitionsverbote. Hierzu zählen u.a. die bisher unter § 82 Abs. 9 Nr. 4, 6, 7 und 9 AWV genannten Handlungen wie der Kauf, Handel oder die Notierung von russischen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden. Verstöße können zukünftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden.</p><p>Ebenso wird ein Verstoß gegen die sogenannte Jedermannspflicht - die Pflicht, Informationen, insbesondere über mögliche Sanktionsverstöße an die zuständigen Stellen zu melden - nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe geahndet, sofern die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Ausgenommen von der Strafbewehrung bleiben die (rechts)beratenden Berufe, sofern ihnen die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt gegeben wurden.&nbsp;</p><p>Ein besonders kritischer Aspekt ist, dass die bislang bestehende Möglichkeit, bei einer Vielzahl von fahrlässigen Verstößen mit Hilfe der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG Bußgeldfreiheit zu erlangen, künftig mit der Hochstufung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu Straftaten entfällt. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen, Sanktionsverstößen präventiv zu begegnen, da die nachträgliche Schadensbegrenzung deutlich erschwert wird.</p><p><strong>2.2 Strafbare Umgehung von EU-Sanktionen</strong></p><p>Neu ist ein gesonderter Straftatbestand in § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG hinsichtlich bestimmter Handlungen mit denen EU-Sanktionen umgangen werden sollen. Hiermit wird jegliche Verwendung eingefrorener Gelder und Ressourcen strafrelevant, soweit diese mit Verschleierungsabsicht erfolgt. Zudem wird auch die Verbreitung falscher, irreführender oder aber unvollständiger Informationen, mit der Absicht die sanktionierte Eigentümer- oder Besitzereigenschaft von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern, zukünftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.</p><p><strong>2.3 Härtere Strafen für Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen&nbsp;</strong></p><p>Besonders praxisrelevant sind die Verschärfung im Bereich der güterbezogenen Sanktionen. Hier drohen neue Risiken insbesondere beim Handel mit Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können (sogenannte Dual-Use-Güter). Bislang war leichtfertiges Handeln nur bei bestimmten Verstößen gegen Waffenembargos mit auf der EU-Militärgüterliste aufgeführten Waren strafbar. Leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Verbote bezüglich auf der EU-Dual-Use-Güterliste aufgeführten Waren, waren hingegen lediglich als Ordnungswidrigkeit ahndbar. Künftig wird erstmals auch grob fahrlässiges Verhalten bei Exporten von Dual-Use-Gütern als Straftat verfolgt und mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.&nbsp;</p><p>Ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird in § 18 Abs. 6a AWG eingeführt. Die ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Rahmen Güterhandelsgeschäfts gegenüber öffentlichen Stellen unvollständige oder unrichtige Angaben über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder die Beschaffenheit der Güter gemacht werden, um einen Verstoß gegen EU-Sanktionen zu verschleiern. Ebenso bestraft wird die Verwendung einer Drittlandsgesellschaft zur Verschleierung eines solchen Verstoßes, wenn der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübt.</p><p><strong>2.4 Signifikante Erhöhung der Unternehmensgeldbuße</strong></p><p>Für juristische Personen und Personenvereinigungen geht mit dem neuen Gesetz eine erhebliche Verschärfung einher. Die Obergrenze des Ahndungsteils einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit 10 Mio. EUR auf 40 Mio. EUR vervierfacht. Dies gilt auch bei Aufsichtspflichtverstößen nach § 130 OWiG. Von der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Option, wahlweise Geldbußen in Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen zu können, wurde allerdings kein Gebrauch gemacht.</p><p><strong>2.5 Entfallen von Erleichterungen bei der zeitlichen Umsetzung neuer Sanktionsakte&nbsp;</strong></p><p>Der Strafaufhebungsgrund in § 18 Abs. 11 AWG, wonach bislang nicht bestraft wurde, wer die Tat bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union beging, wurde gestrichen. In der Praxis betrifft dies insbesondere die Aufnahme neuer natürlicher oder juristischer Personen auf die EU-Sanktionsliste und die damit verbundenen Geschäftsverbote. Für Unternehmen bedeutet dies faktisch einen Zwang zur nahezu sofortigen operativen Umsetzung neuer Sanktionsvorgaben.</p><p><strong>2.6 Treuhandverwaltung für russische Tochterunternehmen</strong></p><p>Neu sind explizite Regelungen, die bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sowie auswärtiger Interessen Deutschlands eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen ermöglichen. Auf Antrag des Unternehmens kann zudem ein Anteilspfleger durch Gericht bestellt werden, der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung wahrnehmen kann. Hierdurch soll ein Ausgleich zwischen der Verhinderung von Umgehungen oder Verstößen gegen die EU-Sanktionspakete gegen Russland einerseits und der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie der Sicherung von Gläubigerinteressen andererseits geschaffen werden.</p><h3><span>3. Wie sind die Neuregelungen zu bewerten?&nbsp;</span></h3><p>Die Reform des Sanktionsstrafrechts führt zu einer signifikanten Verschärfung des Haftungsrisikos für Unternehmen und ihre Verantwortlichen. Die Risikolandschaft im Sanktionsbereich wird deutlich zulasten der Unternehmen verschoben. Nahezu alle vorsätzlichen Verstöße gegen EU‑Sanktionsregelungen werden strafbar, teils ergänzt um leichtfertige Tatbestände, und die Bußgeldobergrenze für Unternehmen steigt auf bis zu 40 Mio. EUR. Damit wachsen sowohl die finanziellen Risiken als auch die persönliche Haftungsgefahr für Organe und Compliance‑Verantwortliche, zumal typische Organisationsdefizite (z.B. fehlende oder unzureichende Sanktionslistenprüfung, lückenhafte Dokumentation, unzureichende Schulung) nun schnell strafrechtliche Relevanz erlangen können. Der Wegfall der Karenzzeit zwingt Unternehmen, Änderungen der EU‑Sanktionslage tagesaktuell zu erfassen und unmittelbar operativ umzusetzen; Verzögerungen in IT‑Systemen, Prozessen oder interner Kommunikation können sich nun unmittelbar in Strafbarkeitsrisiken niederschlagen.&nbsp;</p><h3><span>4. Was ist zu tun?</span></h3><p>Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen ihre Sanctions‑Compliance‑Systeme umfassend&nbsp;überprüfen und nachschärfen. Dazu gehört insbesondere ein risikobasierter Ansatz mit systematischer Risikoanalyse entlang der gesamten Wertschöpfungskette, robuste Sanktionslistenscreenings (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte), klare Prozessverantwortlichkeiten und eine lückenlose Dokumentation von Prüfungen und Entscheidungen. Gerade im Bereich Dual‑Use‑Güter ist die technische Klassifikation, Endverwendungs- und Endverwenderprüfung sowie die&nbsp;Überwachung von Re‑Exporten und Transithandelsbeziehungen zu Drittstaatgesellschaften wesentlich, um den neuen Umgehungs- und Leichtfertigkeitstatbeständen zu begegnen.&nbsp;</p><p>Unternehmen sollten ferner Meldeprozesse zu eingefrorenen Vermögenswerten und sonstigen sanktionsrelevanten Informationen so ausgestalten, dass Fristen eingehalten, Zuständigkeiten eindeutig zugeordnet werden. Schließlich ist angesichts der verschärften Strafandrohungen eine regelmäßige Schulung von Vertrieb, Exportkontrolle, Finanzen, Beschaffung, Logistik und Management essenziell, um das Bewusstsein für die erhöhte persönliche und unternehmensbezogene Verantwortung im Sanktionsrecht zu schärfen.</p><h5>Wie wir Sie unterstützen können</h5><p>Der Bereich <strong>Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht&nbsp;</strong>von ADVANT Beiten ist spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor. Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</p><p>Unsere Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Tax Controversy, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie alle damit zusammenhängenden Compliance Themen und die Durchführung interner Untersuchungen.</p><p>Neben der Präventivberatung verteidigen wir Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten vor Finanz- und Fachbehörden (z.B. BaFin). Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert.</p><p>Unser Team unterstützt Sie umfassend bei der strafrechtlichen Beratung, Vertretung und Verteidigung bei Sanktionsverstößen, bei der rechtlichen Einzelfallberatung zu embargorechtlichen Sachverhalten sowie bei Fragen zum Aufsatz und zur operativen Überprüfung und Anpassung ihres Sanctions-Compliance-Programms (SCP).</p><p>Martin Seevers, LL.M.<br>Guido Storck</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 10:29:24 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Hilfen im Profifußball</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-hilfen-im-profifussball</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Urteile des VG Köln stellen die rechtliche Grundlage der Corona-Überbrückungshilfen infrage, insbesondere im Hinblick auf EU-Beihilferecht, was auch den deutschen Profifußball betreffen könnte. Unser Experte Dennis Hillemann ordnet die Rechtsprechung ein und warnt vor den Auswirkungen auf Unternehmen und den Profisport.</p><p>Den vollständigen Artikel, der am 26.01.2026 auf www.kicker.de veröffentlicht wurde, kann <a href="https://www.kicker.de/urteile-zu-corona-hilfen-bekommt-auch-der-profifussball-ein-millionen-problem-1187473/artikel" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 08:52:38 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Ich zahle gar nix!&quot; - Teil 2: Zurückweisung der Arbeitsleistung und wann bei einer vorgetäuschten AU gekündigt werden kann  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-2-zurueckweisung-der-arbeitsleistung-und-wann-bei-einer-vorgetaeuschten-au-gekuendigt-werden-kann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-1-konstellationen-zulaessigen-einbehalts-der-entgeltfortzahlung" target="_blank">erste Teil</a> die Frage behandelte, in welchen Konstellationen ein Einbehalt der Entgeltfortzahlung möglich ist; geht es nun im zweiten Teil darum, wann der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ("<strong>AU</strong>") umkehrt zur Zurückweisung der Arbeitsleistung berechtigt ist und ebenfalls, wann aufgrund eines konkreten Verdachts einer nur vorgetäuschten AU gekündigt werden kann.</p><h3>I. Arbeitsunfähigkeit: Berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung</h3><p>Die Möglichkeit einer Zurückweisung der Arbeitsleistung betrifft eine <strong>Sonderkonstellation</strong>, die ebenfalls auftreten kann: Ein Arbeitnehmer, der infolge einer meist langwierigen Krankheit tatsächlich arbeitsunfähig ist, bietet seine Arbeitsleistung an, um wieder in den Bezug von Gehalts- und perspektivisch der Entgeltfortzahlung zu gelangen. Was kann dem Arbeitgeber in diesem Fall geraten werden?</p><p>Hier lautet die Antwort, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> auch als Ausfluss seiner Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (§&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB) <strong>berechtigt sein kann, die Arbeitsleistung zurückzuweisen</strong>, ohne hierdurch in Annahmeverzug (§§&nbsp;293, 615 Satz&nbsp;1 BGB) zu geraten (<i>LAG Hamm</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2012 – 15 Sa 1008/12); nämlich dann, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich ist (§&nbsp;275 Abs.&nbsp;1 BGB).&nbsp;</p><p>Hierin liegt dann der Einwand, für den der Arbeitgeber allerdings beweisbelastet ist. Irrt er, so liegt das <strong>Fehlbeurteilungsrisiko</strong> bei ihm und er riskiert, trotz nicht angenommener Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet zu sein (<i>LAG Düsseldorf</i>, Urteil vom 20.&nbsp;Dezember 1989 – 4 Sa 1150/89). Regelmäßig darf er die Annahme der Arbeitsleistung auch nicht von der Vorlage einer sog. ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" abhängig machen (<i>LAG Düsseldorf</i>, Urteil vom 17.&nbsp;Juli 2003 –&nbsp;11 Sa 183/03; <i>LAG Berlin</i>, Urteil vom 10.&nbsp;Mai 2001 - 10 Sa 2695/00).</p><h3>II.<span> </span>Wann kann bei einem Verdacht einer vorgetäuschten AU gekündigt werden?</h3><p>Zu guter Letzt noch ein paar Sätze dazu, wann bei einem Verdacht auf eine nur vorgetäuschte AU mit guten Erfolgsaussichten gekündigt werden kann. Hierzu Folgendes:&nbsp;</p><p>Zunächst besagt die Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung im Einzelfall noch nicht, dass der Arbeitnehmer im Umkehrschluss tatsächlich arbeitsfähig gewesen sein muss. Dies hat das BAG in seiner Grundsatzentscheidung vom 8.&nbsp;September 2021 (Az.: 5 AZR 149/21) ausdrücklich festgehalten:&nbsp;</p><blockquote><p>"<strong>Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.&nbsp;</strong>Hierzu ist substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden."</p></blockquote><p>[Hervorhebung durch den Verfasser]</p><p>Dies bedeutet: Wer aufgrund einer Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung den Nachweis einer vorsätzlich vorgetäuschten AU bereits als erbracht ansieht, greift zu kurz. Hierfür muss der <strong>Arbeitgeber&nbsp;</strong>mehr anführen: <strong>Er bleibt für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes</strong> (der bei einer vorgetäuschten AU unzweifelhaft gegeben ist (vgl. z.B. <i>BAG</i>, Urteil vom 26.&nbsp;August 1993 ‑ 2 AZR 154/93)) im Prozess <strong>darlegungs- und beweisbelastet</strong>.</p><p>Umgekehrt bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass selbst bei Vorliegen eines (dringenden) Verdachts eine Kündigung ausgeschlossen wäre. Es bedarf vielmehr einer minutiösen Aufarbeitung des Sachverhaltes. Alle Gesichtspunkte, die für eine vorgetäuschte AU angeführt werden können, müssen dokumentiert werden.&nbsp;</p><p>Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur sog. <strong>Verdachtskündigung</strong> ist der Arbeitnehmer zum Verdacht zudem zwingend vor Ausspruch der Kündigung anzuhören (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Juli 2017 – 4 Sa 936/16). Häufig lassen sich Arbeitnehmer gerade im Rahmen der Anhörung widersprüchlich ein, was dann ebenfalls als (zusätzlich) verdachtsbegründend angeführt werden kann.</p><p><strong>Teilweise</strong> liegen die Sachverhalte hinsichtlich einer vorgetäuschten AU aber auch so klar, dass eine Kündigung bereits als sog. <strong>Tatkündigung</strong> gerichtlich hält (vgl. <i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 30.&nbsp;Juli 2019 – 5 Sa 246/18;<i> LAG Nürnberg</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2022 – 1 Sa 250/22 oder noch aus dem letzten Jahr: <i>LAG Hamm</i>, Urteil vom 5.&nbsp;September 2025 – 14 SLa 145/25).</p><h3>III.<span> </span>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Längst nicht jede dubiose AU-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber als solche akzeptiert werden. Dennoch ist der Arbeitgeber auf handfeste Indizien angewiesen, wenn er mit Erfolg den nach der Rechtsprechung "hohen Beweiswert" einer AU-Bescheinigung erschüttern möchte.&nbsp;</p><p>In vielen Fällen bleibt der Befund unbefriedigend: Arbeitnehmern lässt sich das Vortäuschen der AU und die Beibringung eines "Gefälligkeitsattests" schlicht nicht nachweisen. Die Rechtsprechung sollte hier nachjustieren und dem Arbeitgeber auf Grundlage eines "direktionsrechtsgeleiteten Verständnisses der Arbeitsunfähigkeit" Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zuerkennen (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1771 ff.).</p><p>Ist die Erschütterung des "hohen Beweiswerts" einer AU-Bescheinigung aber einmal vollbracht und kann der Arbeitnehmer nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass er trotz bestehender Auffälligkeiten tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war (was ihm in den seltensten Fällen gelingen wird), so besteht ebenfalls die Möglichkeit, bereits zu Unrecht geleistete Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer zurückzufordern (<i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23).</p><p>Bei Vorliegen dringender Verdachtsmomente auf eine nur vorgetäuschte AU sollten Arbeitgeber zudem stets die Möglichkeit einer Verdachtskündigung prüfen. Dies auch als starkes Zeichen "nach innen", dass vorgetäuschte AU nicht toleriert werden.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 08:37:29 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Ich zahle gar nix!&quot; - Teil 1: Konstellationen zulässigen Einbehalts der Entgeltfortzahlung  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-1-konstellationen-zulaessigen-einbehalts-der-entgeltfortzahlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unternehmen in Deutschland&nbsp;</strong>haben bereits <strong>seit einigen Jahren</strong> (im Jahr 2024 waren es im Schnitt 14,8 Krankentage pro Beschäftigten (2023: 15,2) und die Zahlen aus dem Jahr 2025 sollen vergleichbar hoch sein) auch im internationalen Vergleich einen <strong>immens hohen Krankenstand</strong> zu verzeichnen; <strong>was nicht immer so war</strong> (vgl. den Chart auf <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html</a>).</p><p>Arbeitgeber werden neben anderen multiplen Krisenlagen (Unsicherheit aufgrund geopolitischer Großereignisse, hohe Energiekosten, überbordende Bürokratie, hohe Lohnstückkosten (vgl. dazu: <a href="https://www.iwd.de/artikel/lohnstueckkosten-der-standort-deutschland-broeckelt-661392/" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.iwd.de/artikel/lohnstueckkosten-der-standort-deutschland-broeckelt-661392/</a>) durch die hierdurch bedingten <strong>Entgeltfortzahlungskosten</strong> gebeutelt: Im Jahr 2024 sollen es insgesamt rd. EUR 82 Mrd. gewesen sein (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1170 ff.).</p><p>Daher überrascht es nicht, dass sich <strong>Bundeskanzler </strong><i><strong>Friedrich Merz</strong></i> am hohen Krankheitsstand in Deutschland stört und dies bei einer Wahlkampfveranstaltung anlässlich der anstehenden Landtagswahl in Baden-Württemberg kürzlich kundgetan hat (vgl. <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/warken-ueberprueft-regeln-fuer-telefonische-krankschreibung-200453787.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/warken-ueberprueft-regeln-fuer-telefonische-krankschreibung-200453787.html</a>).</p><p><strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>unter einen Pauschalverdacht zu stellen</strong>, sie würden ihre Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend: "<strong>AU</strong>") nur vortäuschen, ist selbstverständlich <strong>unangebracht</strong>.&nbsp;</p><p><strong>Nichtsdestotrotz, jeder Arbeitgeber kennt sie: Notorische "Blaumacher"</strong>, die sich mit zunehmender Dreistigkeit "Brückentage" oder verlängerte Wochenenden genehmigen, ihren Urlaub verlängern oder bereits bei einem "Schnupfen" den Dienst quittieren. Dies auf Kosten der Arbeitskollegen, die den Ausfall zu kompensieren haben.&nbsp;</p><p>Was hiergegen aber tun? Nachfolgender Beitrag unterteilt sich in zwei Teile: Der erste Teil behandelt die Fragestellung, in welchen Konstellationen ein Einbehalt der Entgeltfortzahlung möglich ist; der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-2-zurueckweisung-der-arbeitsleistung-und-wann-bei-einer-vorgetaeuschten-au-gekuendigt-werden-kann" target="_blank"><strong>zweite Teil</strong></a>, wann der Arbeitgeber umkehrt bei Vorliegen einer AU zur Zurückweisung der Arbeitsleistung berechtigt ist und ebenfalls, wann aufgrund eines Verdachts einer nur vorgetäuschten AU gekündigt werden kann.</p><h3>I. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</h3><p>Was gilt grundsätzlich? Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist bekanntlich in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt: Sechs Wochen oder 42 Kalendertage sind es, die der Arbeitgeber nach Ablauf einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 EFZG) dem Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichtet ist, wenn dieser <i>infolge</i> einer AU an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, <i>ohne</i> dass ihn hierfür ein Verschulden trifft.</p><p>Die Entgeltfortzahlung steht damit bereits unter zweifachem Vorbehalt:&nbsp;</p><ol><li><strong>Nicht jede Krankheit führt zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung</strong>, <strong>sondern nur jene, die auch zur AU führt</strong>;</li><li><strong>den Arbeitnehmer darf an seiner AU kein Verschulden treffen</strong>.</li></ol><p>Dass auch Letzteres dem Arbeitgeber im Einzelfall helfen kann, die Entgeltfortzahlung zu Fall zu bringen, hat vergangenes Jahr das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 22.&nbsp;Mai 2025 – 5 Sa 284a/24: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung).</p><p>Dass der Arbeitgeber bei einer AU zunächst mit Entgeltfortzahlung einzustehen hat, ist allerdings keine Selbstverständlichkeit. Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: "<strong>Kein Entgelt ohne Arbeit</strong>" (vgl. die §§ 614 Satz 1, 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es handelt sich bei der Aufbürdung der Entgeltfortzahlungskosten deshalb um ein "Stück privatisierter Sozialversicherung im arbeitsrechtlichen Gewand", worauf <i>Greiner</i> zu Recht hingewiesen hat (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1776): Das gegenwärtige System ist deshalb keinesfalls "alternativlos".</p><p>Das Gesetz enthält in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EFZG daher auch eine weitere Begrenzung, die einer überbordenden Belastung des Arbeitgebers entgegenwirken soll:</p><blockquote><p>"Wird der Arbeitnehmer infolge <strong>derselben</strong> Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch [auf Entgeltfortzahlung] für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen [nur dann] nicht, wenn</p><ol><li>er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder</li><li>seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."</li></ol></blockquote><p>[Hervorhebung durch den Verfasser]</p><p>Angesprochen ist damit die sog. <strong>Fortsetzungserkrankung </strong>(hierzu sogleich mehr unter Ziff.&nbsp;2), die nach einer Unterbrechung erneut auftritt, weil sie auf derselben Krankheitsursache beruht.</p><p>Nach der gesetzgeberischen Entscheidung schuldet der Arbeitgeber jedoch <strong>maximal sechs Wochen</strong> Entgeltfortzahlung<strong> je Krankheit</strong>, die ‑ noch einmal ‑ auch zu einer tatsächlichen AU führen muss. Erkrankt der Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, erneut an derselben Krankheit, bleibt es grundsätzlich dabei, dass mit der Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen Schluss ist.</p><p>In <strong>Rückausnahme </strong>hierzu steht dem Arbeitnehmer nach vorläufigem Ende der AU der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber erneut zu, wenn zwischenzeitlich eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten eingetreten (<strong>§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EFZG</strong>) oder <i>seit Beginn</i> der ersten AU infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (<strong>§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EFZG</strong>).&nbsp;Letzteres meint den Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht mindestens sechs Monate von einer erneuten AU infolge derselben Krankheit verschont bleibt, aber seit dem <i>erstmaligen</i> Eintritt der immer wieder ausbrechenden AU ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten abgelaufen ist.</p><p>Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erfolgt die soziale Absicherung dann über die Sozialversicherung (bzw. die private Krankenversicherung): Der Arbeitnehmer erhält von dieser <strong>Krankengeld für 72 Wochen</strong> (vgl. §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1, 46, 48 Abs.&nbsp;1, 49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Es beträgt der Höhe nach grundsätzlich 70&nbsp;% des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts (§&nbsp;47 SGB V).&nbsp;</p><p>Teilweise existieren allerdings arbeitsvertragliche/betriebliche oder auch tarifliche Regelungen, wonach der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem vertraglichen Bezügen temporär auszugleichen hat.&nbsp;</p><h3>II.<span> </span>Zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls</h3><p>Ein erster Anknüpfungspunkt für den Arbeitgeber zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Entgeltfortzahlung liegt im Einwand einer <strong>Fortsetzungserkrankung</strong>: Er kann, begrenzt durch die beiden Rücknahmen aus §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EFZG, pauschal anführen, dass die erneute AU auf eine Krankheit zurückgeht, die bereits zuvor bestanden hat; und nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung die weitere Zahlung verweigern. Dann liegt der Ball beim Arbeitnehmer: Er muss, wenn er die Entgeltfortzahlung einklagt,&nbsp;</p><p>"<i>Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies wird regelmäßig substanziierten Vortrag dazu erfordern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten maßgeblichen Zeitraum bestanden haben, und es notwendig machen, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.</i>" (BAG, Urteil vom 18.&nbsp;Januar 2023 – 5 AZR 93/22)</p><p>Hiergegen sprechen auch keine datenschutzrechtlichen Einwände. Damit hat der Arbeitgeber grundsätzlich gute Karten, sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme zu schützen.</p><p>Zu unterscheiden ist der auf richterrechtliche Rechtsfortbildung zurückgehende Grundsatz der sog. <strong>Einheit des Verhinderungsfalls</strong>, bei der der Arbeitgeber, innerhalb enger Grenzen, eine erneute Entgeltfortzahlung verweigern darf.&nbsp;</p><p>Sie betrifft den Fall, dass sich zwei AU aufgrund unterschiedlicher Krankheit zeitlich überlappen oder zumindest unmittelbar anschließen.&nbsp;</p><p>Auch dann ist die Entgeltfortzahlung, trotz der Verschiedenheit der Erkrankungen, auf insgesamt sechs Wochen begrenzt (<i>BAG</i>, Urteil vom 10.&nbsp;September 2014 – 10 AZR 651/12). Dies, weil die weitere Erkrankung bereits (latent) vorhanden war, bevor die erste überhaupt ausgeheilt war.&nbsp;</p><p>Die Rechtsprechung ist allerdings streng: Die erneute Erkrankung muss zeitlich unmittelbar auf die erste anschließen; was eine kurzfristige Unterbrechung (etwa ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende) ohne ärztliche bescheinigte AU nicht ausschließt. Solange der Arbeitnehmer tatsächlich <u>nicht</u> (und sei es nur wenige Stunden) gearbeitet hat (<i>BAG</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Dezember 2019 – 5 AZR 505/18; <i>LAG Baden-Württemberg</i>, Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2024 – 4 Sa 32/23). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die AU infolge der ersten Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung bereits beendet war.</p><h3>III.<span> </span>"Hoher Beweiswert" einer AU-Bescheinigung</h3><p>Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 EFZG) ist die ärztliche AU-Bescheinigung<i> das</i> Beweismittel zum Nachweis einer AU. Sie hat <strong>nach</strong> der <strong>Rechtsprechung</strong> (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21; <i>BAG</i>, Urteil vom 26.&nbsp;Oktober 2016 – 5 AZR 167/16) einen "<strong>hohen Beweiswert</strong>", wenn auch keinen "absoluten" im Sinne einer gesetzlichen Vermutung gemäß §&nbsp;292 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dies soll <strong>selbst für AU-Bescheinigungen</strong> <strong>aus</strong> dem <strong>EU-Ausland</strong> gelten, <i>solange</i> diese erkennen lassen, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und zur AU führenden Erkrankung zu unterscheiden wusste (<i>BAG</i>, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24).&nbsp;</p><p>Dass einer ärztlichen AU-Bescheinigung, jenseits der zivilprozessualen Beweiswürdigungsgrundsätze <strong>(!)</strong>, ein derart prominenter Beweiswert zukommen muss, darf ‑ aus empirischer Perspektive, denn: "Gefälligkeitsatteste" sind schlicht ein Massenphänomen <strong>(!)</strong> ‑&nbsp;mit guten Argumenten kritisch gesehen werden (vgl. statt aller nur <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1774).&nbsp;</p><h3>IV. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</h3><p>Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der medizinischen Berechtigung einer AU-Bescheinigung hegt, kann er (zunächst) nach §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;V eine <strong>Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</strong> (MD) der gesetzlichen Krankenkassen beantragen; wobei geeignete Fallgruppen in §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V geregelt sind (u.a. auffällig häufige AU, auffällig häufige Kurzzeit-AU, auffällig häufig auf einen Montag oder Freitag fallende AU).&nbsp;</p><p>Allerdings hilft Arbeitgebern die Einschaltung des MD schon aufgrund der Langsamkeit des Verfahrens in der Praxis mehr schlecht als recht.</p><p>Daher liegt es letztlich beim Arbeitgeber den Beweiswert einer AU-Bescheinigung im Einzelfall anzuzweifeln; wobei er dabei nicht auf die Fallgruppen des §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V beschränkt ist (<i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21).&nbsp;</p><h3>V.<span> </span>Zur Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung</h3><p>Um den Beweiswert einer AU-Bescheinigung im Einzelfall zu erschüttern, bedarf es <strong>Tatsachen</strong>, aus denen sich "<strong>ernsthafte Zweifel</strong>" am tatsächlichen Vorliegen der AU ergeben. Dazu, wann solche gerechtfertigt sind, existieren Fallgruppen. Dabei, ist wie so oft im Arbeitsrecht, eine <strong>Gesamtbetrachtung</strong> anzustellen:&nbsp;</p><p>"Kommen mehrere Umstände in Betracht, die gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen können, ist stets eine Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass Umstände, die für sich unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen." (BAG, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24; s. auch&nbsp;LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.&nbsp;Mai 2024 – 14 Sa 618/23)</p><h4>1.<span> </span>Dubiose Umstände bei der Ausstellung der AU-Bescheinigung</h4><p>Selbst eine von einem approbierten Arzt stammende AU-Bescheinigung ist dubios, wenn sie unter <strong>Missachtung der Anforderungen der</strong> "<strong>Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses</strong>" ("AU-RL") ausgestellt wurde:&nbsp;</p><ul><li>Die AU-RL enthält beispielsweise die Vorgabe, dass die Feststellung einer AU nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf, die unmittelbar persönlich, persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese zu erfolgen hat (<strong>§&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 AU-RL</strong>).</li><li>Des Weiteren darf eine AU-Bescheinigung nicht, bzw. nur in sehr begrenztem zeitlichen Umfang (nur in begründeten Ausnahmefällen und dann regelmäßig nur bis zu drei Tage), rückdatiert werden (<strong>§&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 AU-RL</strong>).</li><li>Außerdem soll die voraussichtliche Dauer einer AU grundsätzlich für keinen längeren Zeitraum als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden (<strong>§&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AU-RL</strong>, vgl. dazu <i>LAG Niedersachsen</i>, Urteil vom 18.&nbsp;April 2024 – 6 Sa 416/23; <i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024&nbsp;–&nbsp;12 Sa 1266/23).</li></ul><p>Wurde die AU-Bescheinigung damit ohne Beachtung der Vorgaben der AU-RL ausgestellt, liegt hierin ein <strong>Indiz für ihre Unrichtigkeit</strong> (<i>BAG</i>, Urteil vom 28.&nbsp;Juni 2023 – 5 AZR 335/22; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2023 – 5 AZR 137/23). Dies bewirkt freilich noch <strong>keinen Automatismus</strong>, wonach bei Verstößen gegen die AU-RL stets eine Beweiswerterschütterung anzunehmen ist: Vielmehr eröffnet das Indiz nur die bereits erwähnte Gesamtbetrachtung, die bei dubiosen AU-Bescheinigungen vorzunehmen ist (§&nbsp;286 Abs.&nbsp;1 ZPO).</p><p>Bereits hinlänglich rezipiert ist die neuere Rechtsprechung, wonach <strong>AU-Bescheinigungen</strong>, die zeitlich unmittelbar nach Eigen- oder Arbeitgeberkündigungen für die <strong>Restlaufzeit der Kündigungsfrist</strong> "<strong>passgenau"</strong> ausgestellt werden, grundsätzlich zweifelhaft sind (<i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2023 – 5 AZR 137/23; <i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Mai 2024 – 5 Sa 98/23; <i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23).</p><h4>2.<span> </span>Dubiose Verhaltensweisen vor, während und nach der angeblichen AU</h4><p>Zu den verdächtigen Verhaltensweisen vor und während einer angeblichen AU, die den Beweiswert der AU-Bescheinigung zweifelhaft erscheinen lassen, folgende <strong>Klassiker</strong>:&nbsp;</p><ul><li>Der <strong>Arbeitnehmer meldet sich krank nachdem sein Urlaubsantrag abgelehnt wurde</strong> (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Juli 2017 – 4 Sa 936/16)</li><li>Der <strong>Arbeitgeber verlängert auf dubiose Weise seinen Urlaub</strong> durch Krankmeldung (<i>BAG</i>, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24</li><li>Der <strong>Arbeitnehmer kündigt seine Krankmeldung im Vorfeld an</strong> (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 9.&nbsp;August 2022 – 2 Sa 66/22)</li><li>Es kommt zu einer offensichtlich abgestimmten <strong>kollektiven Krankmeldung mehrerer Arbeitnehmer</strong> (<i>LAG Nürnberg</i>, Urteil vom 27.&nbsp;Juli 2021 – 7 Sa 359/20)</li><li>Der Arbeitnehmer richtet sich <strong>vor oder nach der AU-Meldung</strong> durch <strong>Abgabe der ihm überlassenen Betriebsmittel</strong> äußerlich erkennbar darauf ein, nicht mehr im Betrieb erscheinen zu müssen (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 15.&nbsp;August 2023 – 5 Sa 12/23)</li><li>Der Arbeitnehmer geht <strong>während</strong> seiner angeblichen <strong>AU</strong> einer <strong>anderweitigen Arbeitstätigkeit</strong> nach (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 15.&nbsp;August 2023 – 5 Sa 12/23</li><li>Der <strong>Arbeitnehmer verhält sich</strong> während seiner angeblichen AU <strong>genesungswidrig</strong> (<i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23: im konkreten Fall ging es um die Teilnahme als Schiedsrichter bei einem Handballspiel). Allerdings ist bei dieser Fallgruppe Vorsicht angezeigt, wenn dem Arbeiter das konkrete Krankheitsbild nicht bekannt ist. Eine AU bedeutet nicht, dass ein Arbeitnehmer gehindert ist, an Freizeitaktivitäten teilzunehmen; es kommt damit gerade auf die "Genesungswidrigkeit" der Aktivität im Einzelfall an.</li><li><strong>Widersprüchliche Einlassungen des Arbeitnehmers</strong> können den Beweiswert der AU-Bescheinigung ebenfalls beschädigen.</li></ul><p></p><h3>VI. Zwischenfazit</h3><p>AU-Bescheinigungen haben nach der Rechtsprechung einen "hohen Beweiswert" und der Ball liegt zunächst beim Arbeitgeber, wenn er das tatsächliche Vorliegen einer AU anzweifeln möchte. Hierzu bedarf es Indizien. Das bloße "gesunde Bauchgefühl" hilft dem Arbeitgeber vor Gericht damit nicht. Ohne entsprechende Anhaltspunkte wird er am Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung scheitern, wenn er die Entgeltfortzahlung einstellt.</p><p>Dies ist in der Praxis oftmals unbefriedigend. Dabei wäre es durchaus denkbar, bereits <i>de lege lata</i> die Entgeltfortzahlung ‑ nicht nur in der Theorie – auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit <i>tatsächlich</i> an der Arbeitsleistung gehindert ist (s. hierzu <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770 ff.). Dass eine Krankheit nicht immer zwangsläufig zu einer AU führen muss, leuchtet unmittelbar ein. Denn: Warum soll ein Arbeitgeber – nicht zuletzt aufgrund der besonderen Bedeutung des Beschäftigungsanspruchs (vgl. <i>BAG</i>, Beschluss vom 27.&nbsp;Februar 1985 ‑ GS 1/84; <i>BAG</i>, Urteil vom 25.&nbsp;Januar 2018 – 8 AZR 524/16) ‑ nicht im Einzelfall eine Tätigkeit aus dem Homeoffice zuweisen dürfen, wenn die Krankheit dies erlaubt?</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 16:09:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Eigentümer und Gesellschafter des Hotels Gebhards bei Verkauf an Freigeist-Gruppe</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 22. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Eigentümer und Gesellschafter des traditionsreichen Hotels Gebhards in Göttingen im Rahmen des Verkaufs der Immobilie und des Hotelbetriebs an die Freigeist-Gruppe umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das Hotel Gebhards zählt zu den etablierten Häusern in Göttingen und steht seit vielen Jahren für gehobene Hotellerie mit regionaler Verankerung. Das Hotel genießt sowohl bei Geschäftsreisenden als auch bei privaten Gästen einen hervorragenden Ruf und ist ein fester Bestandteil der Göttinger Hotellandschaft. Die bisherigen Eigentümer haben das Haus über Jahre hinweg strategisch weiterentwickelt und erfolgreich am Markt positioniert.</p><p class="text-justify">Mit der Freigeist-Gruppe übernimmt nun ein wachsender, innovativer Hotelbetreiber mit starkem Fokus auf Design, Nachhaltigkeit und individuelle Gastkonzepte. Die privat geführte Hotelgruppe mit Sitz in Göttingen betreibt mehrere Häuser in Süd-Niedersachsen. Ihr Konzept verbindet hochwertige Architektur, kreative Gastronomie und moderne Arbeits- und Aufenthaltsräume und richtet sich an anspruchsvolle Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur.</p><p class="text-justify">Die Beratung umfasste sämtliche rechtliche und steuerliche Aspekte der Transaktion, insbesondere die Strukturierung des Verkaufsprozesses, die rechtliche Due Diligence, die Vertragsverhandlungen sowie die steuerliche und wirtschaftliche Bewertung. Die Transaktion wurde dabei von dem ausgewiesenen Branchenexperten Prof. Dr. Hans-Josef Vogel sowie dem Steuerexperten Volker Küpper geleitet, die gemeinsam den Verkaufsprozess strategisch und operativ verantworteten.</p><p><strong>Berater Eigentümer und Gesellschafter Hotel Gebhards:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung M&amp;A), Volker Küpper (Federführung Steuern), Markus Linnartz (Steuern), &nbsp;Nico Frielinghaus, Sarah Peters (beide Corporate/M&amp;A), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 12:03:47 +0100</pubDate>
                        <title>Entgeltgleichheitsklagen - Gleicher Lohn für gleiche Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgeltgleichheitsklagen-gleicher-lohn-fuer-gleiche-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Paarvergleich schlägt Median</span></h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) die Anforderungen an Entgeltgleichheitsklagen, sog. Equal-Pay-Klagen, präzisiert. Danach reicht der Vergleich mit einem Mitarbeiter des anderen Geschlechts, dessen Entgelt höher liegt, aus, um eine Vermutung der Ungleichbehandlung zu begründen. Die kürzlich veröffentlichte Urteilsbegründung zeigt, welche Leitlinien Arbeitgeber bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Vergütungssysteme beachten sollten.</p><h3><span>Der Fall</span></h3><p>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für mehrere Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Kollegen verlangte. Sie verglich ihr Gehalt sowie einzelne Vergütungsbestandteile insbesondere mit einem einzelnen, besserverdienenden männlichen Kollegen (Paarvergleich) und machte die Entgeltdifferenz gerichtlich geltend. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 1. Oktober 2024, 2 Sa 14/24), hatte den Vergleich mit einem einzelnen Mitarbeiter abgelehnt und stattdessen eine Orientierung am Medianentgelt der Vergleichsgruppe verlangt. Zudem verneinte das LAG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.</p><h3><span>Die Kernaussagen des BAG</span></h3><p>Diese Grundsätze der Vorinstanz hält das BAG für unzutreffend. Das BAG hat klargestellt, dass Entgeltgleichheitsklagen auf einen Paarvergleich gestützt werden können. Dabei genügt es, eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts heranzuziehen, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet und ein höheres Entgelt erhält. Die Größe oder Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist dabei unerheblich.</p><p>Hinsichtlich der Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung hat das BAG zudem klargestellt, dass nach § 22 AGG keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung erforderlich ist. Es genügt, wenn die klagende Partei nachweist, dass sie ein niedrigeres Entgelt als die Vergleichsperson erhält, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.</p><p>Aus der kürzlich veröffentlichten Urteilbegründung lassen sich für Entgeltgleichheitsklagen insbesondere folgende Kernaussagen zusammenfassen:</p><h3><span>Paarvergleich statt Gruppenbetrachtung</span></h3><p>Arbeitnehmer können ihre Entgeltgleichheitsklage allein auf den Vergleich mit einer konkreten Person des anderen Geschlechts stützen. Auch die Bezugnahme auf besonders gutverdienende Beschäftigte des anderen Geschlechts („Spitzenverdiener“) ist zulässig. Die Zusammensetzung oder Größe einer Vergleichsgruppe und ein ausgeglichener Median bieten dem Arbeitgeber dabei keinen Schutz.&nbsp;</p><h3><span>Entwertung des Medians</span></h3><p>Zwar kann im Zweifel ein vom Arbeitgeber mitgeteilter Median als in der Mitte liegender Entgeltwert einen – realen oder fiktiven Paarvergleich ermöglichen; dieser Median spielt allerdings nach Ansicht des BAG keine Rolle, wenn die klagende Partei eine reale Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranzieht. Der Median bleibt damit ein Instrument des kollektivrechtlichen Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz – seine Bedeutung im Individualprozess ist deutlich begrenzt.</p><h3><span>Frühes Eingreifen der Beweislastumkehr</span></h3><p>Bereits der Nachweis eines geringeren Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit im Rahmen eines Paarvergleichs löst die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung aus. Eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ ist nicht erforderlich.</p><p>Gelingt der Nachweis einer Benachteiligung, muss der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz gleicher Entlohnung für Männer und Frauen vorliegt. Dies kann entweder durch den Nachweis erfolgen, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind, oder dass die Unterschiede durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren gerechtfertigt sind.</p><h3><span>Keine datenschutzrechtlichen Bedenken</span></h3><p>Arbeitgeber können sich hinsichtlich der Verwendung der auf die Vergleichsperson bezogenen Entgeltinformationen einschließlich der namentlichen Nennung der relevanten Mitarbeiter nicht auf datenschutzrechtliche Belange berufen. Zwar liegt in der Berücksichtigung dieser Daten bei der Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte ebenso eine Datenverarbeitung wie in ihrer Offenlegung und Verwendung im Prozess durch die Parteien. Diese sind nach Ansicht des BAG aber jeweils rechtmäßig.</p><h3><span><strong>Gesamtbewertung der Entgeltbestandteile – auch im Einzelnen</strong></span></h3><p>Das BAG stellt klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der gewährten Entgeltbestandteile angewandt wird, sondern für jeden einzelnen Entgeltbestandteil gilt und legt darüber hinaus den Entgeltbegriff weit aus. Als Entgelt gelten sämtliche Vergütungsbestandteile, die mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung gezahlt werden, wie etwa Grundgehalt, variable Vergütung, Sonderzahlungen, Zulagen, Benefits und betriebliche Altersversorgung.</p><p>Im Hinblick auf Bewertung der Entgeltgleichheit ist insbesondere jeder einzelne Entgeltbestandteil auf objektive und geschlechtsneutrale Gründe zu betrachten. Objektive Gründe für Entgeltunterschiede können z.B. die Berufserfahrung und Qualifikation, aber auch Markt- und Standortfaktoren sein. Das gleiche gilt für die individuelle Leistung und Zielerreichung der Mitarbeiter. Dagegen können reines Verhandlungsgeschick, persönliche Lebensumstände oder historisch gewachsene Ungleichheiten nicht als objektive Rechtfertigung für einen Entgeltungleichbehandlung herangezogen werden.</p><p>Dies berücksichtigend dürften etwaige Unterschiede beim Grundgehalt nicht durch höhere Sonderzahlungen oder Zulagen ausgeglichen werden. Koppelt ein Arbeitgeber den Bonus prozentual an das Grundgehalt, besteht das Risiko, dass sich ein diskriminierendes Grundgehalt unmittelbar auch in einem zu niedrig bemessenen Bonus fortsetzt.</p><h3><span>Was müssen Arbeitgeber beachten?</span></h3><p>Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Anforderungen an Entgeltgleichheitsklagen klar und nachvollziehbar präzisiert. Arbeitgeber sind daher angehalten, ihre Vergütungssysteme sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Leitlinien des Urteils anzupassen.</p><p>Die Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme sollte dabei nicht nur die einzelnen Entgeltbestandteile berücksichtigen, sondern flankierend auch ein abgestimmtes und nachvollziehbares System schaffen, das den Arbeitgebern bei begründenden Entgeltunterschieden einen rechtsicheren Entscheidungsspielraum bietet.</p><p>Bei der Gestaltung der Vergütungssysteme sollten die Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Arbeitsbedingungen der jeweiligen Stelle objektiv und unabhängig von der Person des Mitarbeiters eingeordnet und rechtlich bewertet werden. Gleichzeitig sollten klare Richtlinien definiert und festgelegt werden, die den Führungskräften verbindliche Vorgaben und rechtssichere Entscheidungsspielräume ermöglichen. Entgeltunterschiede müssen objektiv begründet und sorgfältig dokumentiert werden, sodass sämtliche Vergütungsentscheidungen auch für Dritte nachvollziehbar sind. Sämtliche Bewertungs- und Entscheidungsprozesse sollten zudem regelmäßig überprüft werden.</p><p>Ein transparentes, objektiv begründetes Vergütungssystem ist nicht nur notwendig, um Entgeltgleichheit sicherzustellen und potenziellen Entgeltgleichheitsklagen zu vermeiden, es stärkt zugleich die Attraktivität des Arbeitgebers. Auch vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis Juni 2026 gewinnt ein transparentes und geschlechtsunabhängiges Vergütungssystem besondere aktuelle Bedeutung.</p><p>Dr. Theofanis Tacou</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 11:46:09 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Distanzloses Verhalten&quot; rechtfertigt verhaltensbedingte Änderungskündigung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/distanzloses-verhalten-rechtfertigt-verhaltensbedingte-aenderungskuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.&nbsp;Juli 2025 – 2 SLa 34/25</strong></p><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22.&nbsp;Juli 2025 – 2 SLa 34/25) hat nun in zweiter Instanz eine Änderungskündigung bestätigt, die ein Arbeitgeber auf ein "distanzloses Verhalten" eines Arbeitnehmers gestützt hatte. Es ging somit nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, um den Vorwurf einer sexuellen Belästigung. Schon die Distanzlosigkeit des Verhaltens <strong>(!)</strong> des Arbeitnehmers, freilich in einem besonderen Kontext – der Fall betraf einen Busfahrer, der Grundschulkinder beförderte – genügte, um die verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies, ohne dass der Kündigung zuvor eine Abmahnung vorausgegangen war <strong>(!)</strong>.</p><p>Ein aus arbeitsrechtlicher Sicht interessanter Fall zu einem in Arbeitsverhältnissen immer wieder auftretenden Phänomen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend einheitlich: "Arbeitnehmer") verletzen die Grenzen sozialer Adäquanz und hierdurch die im Arbeitsverhältnis geltende Rücksichtnahmepflicht (§&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie werden zu einer "Belastung" für andere bis hin zu einer Gefahr aus Gründen der rechtlichen Compliance. Aber wie kann ein Arbeitgeber hierauf mit den Mitteln des Arbeitsrechts angemessen reagieren?</p><h3>"Null Toleranz" bei sexuellen Belästigungen im Arbeitsverhältnis</h3><p>Größere Klarheit herrscht nach der Rechtsprechung zumindest bei sexuellen Belästigungen im Arbeitsverhältnis. Hier besteht – völlig zu Recht – null Toleranz: Belästigt ein Arbeitnehmer andere, gleich ob es sich um Arbeitskollegen, Mitarbeitende, Geschäftspartner oder Kunden handelt, liegt darin ein wichtiger Grund nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB, der regelmäßig selbst ohne vorherige Abmahnung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 3.&nbsp;März 2023 – 6 Sa 385/21); wobei selbstverständlich auch sexuell konnotierte Anspielungen bzw. obszöne Äußerungen erfasst sind (<i>LAG Niedersachsen</i>,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;25.&nbsp;November 2008 – 1 Sa 547/08).&nbsp;</p><p>Einmalige Verhaltensweisen können dabei ausreichen (<i>BAG</i>,&nbsp;Urteil vom 29.&nbsp;Juni 2017&nbsp;–&nbsp;2 AZR 302/16; <i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2014&nbsp;–&nbsp;2 AZR 651/13); wobei es nicht entscheidend ist, ob der Belästigende mit expliziter Belästigungsabsicht handelt. Die konkrete Motivation ist sekundär und hat allenfalls auf Ebene der Interessenabwägung Bedeutung.&nbsp;</p><p>Maßgeblich für das Vorliegen einer Belästigung ist grundsätzlich allein der Eindruck eines objektiven Betrachters, der alle Einzelfallumstände kennt, sodass selbst ambivalente Verhaltensweisen, die das Geschlechtliche im Menschen nicht unmittelbar zum Gegenstand haben, wie beispielsweise Umarmungen, sexuell bestimmt sein können (<i>BAG</i>, Urteil vom 2.&nbsp;März 2017&nbsp;–&nbsp;2 AZR 698/15). Es ist schließlich auch nicht entscheidend, dass der oder die Belästigte die Unerwünschtheit des Verhaltens klar zum Ausdruck bringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus den objektiven Umständen (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2014 – 2 AZR 651/13).</p><p>Für den Kündigungsgrund muss sich das sexualisierte Verhalten nicht einmal unmittelbar am Arbeitsplatz zugetragen haben. Auch in der Freizeit verwirklichte Belästigungen können für das Arbeitsverhältnis relevant sein, wenn das außerdienstliche Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist (<i>LAG Rheinland-Pfalz</i>, Urteil vom 12.&nbsp;Dezember 2024 – 5 SLa 35/24).</p><h3>Besonderheit: Änderungskündigung</h3><p>Die Besonderheit im vorliegenden Fall, auf die sogleich zu sprechen zu kommen ist, lag darin, dass die Arbeitgeberin, ein kommunales Verkehrsunternehmen, nicht zur Beendigungs-, sondern zu einer ordentlichen Änderungskündigung gegriffen hatte, um auf ein "distanzloses" Verhalten eines Arbeitnehmers angemessen zu reagieren.</p><p>Die Änderungskündigung beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis weitaus weniger häufig als ihr Pendant, die Beendigungskündigung. Mitunter wurde sie als das "unbekannte Wesen des Arbeitsrechts" (<i>Berkowsky</i>, NZA-Beil. 2010, 50) tituliert. Gesetzlich geregelt ist die ordentliche Änderungskündigung bzw. ihr Prüfungsmaßstab in §&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG):&nbsp;</p><blockquote><p>"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2)."</p></blockquote><p>Bei der Änderungskündigung wird die Kündigungserklärung folglich mit einem Angebot verknüpft, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das Angebot kann sich auf die Zuweisung eines gänzlich anderen Arbeitsbereichs beziehen, sich aber ebenfalls auf wesentlich geringfügigere Vertragsanpassungen (bspw. bezogen auf die Arbeitszeit) beschränken.&nbsp;</p><p>Auch die Änderungskündigung setzt bei Anwendbarkeit des KSchG einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund voraus. Rechtlich notwendig ist eine Änderungskündigung zur Herbeiführung des gewünschten Ziels jedoch nur, wenn die avisierte Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereits im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts (§&nbsp;106 Satz&nbsp;1 Gewerbeordnung (GewO)) erreicht werden kann. Gibt bereits der Arbeitsvertrag die avisierte Änderung her und entscheidet sich der Arbeitgeber gleichwohl für eine Änderungskündigung, spricht man von einer sog. überflüssigen Änderungskündigung (<i>BAG</i>, Urteil vom 26. Januar 2012&nbsp;−&nbsp;2 AZR 102/11).</p><p>Die Verknüpfung des Kündigungselements mit einem Weiterbeschäftigungsangebot macht sie als Rechtsinstrument komplex und rechtsdogmatisch interessant. Eine Besonderheit der Änderungskündigung mit sowohl materiellrechtlichen als auch prozessualen Folgen liegt darin, dass das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass <i>die Änderung</i> der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KSchG). Macht der Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung hiervon Gebrauch, so muss er nicht mehr um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bangen: Dieser steht aufgrund der vorbehaltlichen Annahme nicht mehr im Streit. Der Arbeitnehmer kann somit die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen, ohne bei einer Niederlage sein Arbeitsverhältnis einzubüßen. Nur muss er sich nach der Vorbehaltserklärung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits zumindest vorübergehend den geänderten Arbeitsbedingungen beugen.</p><p>Riskant für den Arbeitnehmer ist es dagegen, wenn er das Änderungsangebot ablehnt und die Kündigung angreift. Hier gilt für ihn dann "<i>tout ou rien</i>": Verliert er den Rechtsstreit, so liegt das Weiterbeschäftigungsangebot nicht länger auf dem Tisch <strong>(!)</strong>.&nbsp;</p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern?</h3><p>Bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 SLa 34/25) ging es um eine ordentliche Änderungskündigung, die der Arbeitgeber gegenüber seinem als Busfahrer beschäftigten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 4. und vom 6.&nbsp;September 2024 ausgesprochen hatte.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer (und Kläger des Kündigungsrechtsstreits), im Jahr 1964 geboren und verheiratet, war bei der Beklagten seit November 2017 laut Arbeitsvertrag konkret für den Betriebsteil "G-Stadt" eingestellt.&nbsp;</p><p>Am 13.&nbsp;November 2023 wurde der Beklagten folgender Vorfall bekannt, der sich am 7.&nbsp;November 2023 auf der Buslinie 310 zugetragen hatte: Der Kläger hatte während der Busfahrt den beförderten Grundschulkindern Bonbons und andere Süßigkeiten geschenkt. Vor allem aber hatte er einem kleinen Mädchen die Lippen mit einem Lippenstift bemalt, den er, wie er sich später gegenüber der Arbeitgeberin eingelassen hatte, im Bus gefunden haben wollte. Außerdem war er zur Belustigung der im Bus beförderten Kinder mehrfach im öffentlichen Straßenverkehr in Schlangenlinien gefahren.</p><p>Diese Umstände hatte der Arbeitnehmer selbst eingeräumt, als die Arbeitgeberin ihn zu dem Sachverhalt anhörte. Bekannt geworden war ihr der Vorfall aufgrund der Beschwerde der Eltern des kleinen Mädchens, die der Arbeitgeberin mit einer Strafanzeige für den Fall gedroht hatten, dass diese den Busfahrer nicht zukünftig auf einer anderen Strecke einsetzte.</p><p>Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, dass er den Kindern im Bus durch sein Verhalten hatte Spaß bereiten wollen; wobei mit den Schlangenlinien, die er im Straßenverkehr gefahren war, keinerlei Gefährdung verbunden gewesen sei. Die Bonbons hätte er aus Gutmütigkeit an die Kinder verteilt. Im Anmalen der Lippen des Mädchens hätte kein übergriffiges Verhalten gelegen. Das Mädchen hätte sich hierüber gefreut und sich "wie eine Prinzessin" gefühlt. Jedwede sexuelle Intention läge ihm in diesem Zusammenhang als Großvater fern.</p><p>Die Arbeitgeberin entschied sich gleichwohl für eine Änderungskündigung und bot dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Stadtverkehr "W-Stadt" an, was dieser ablehnte und gegen die Änderungskündigung klagte.</p><p>Die Arbeitgeberin verteidigte die Kündigung damit, dass sie sich vor einer vom Kläger ausgehenden Rufschädigung hatte schützen müssen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in "W-Stadt" stelle sich für den Kläger als mildeste arbeitsrechtliche Maßnahme dar. Einer vorherigen Abmahnung vor der Änderungskündigung hätte es nicht bedurft, weil es dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass seine Verhaltensweise nicht nur gesellschaftlichen Normen widerspreche, sondern als sexualisiertes, ggf. missbräuchliches Verhalten verstanden werden könne.</p><h3>Wie hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden?</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab, wie bereits das Arbeitsgericht Schwerin in der Vorinstanz (Az.: 4 Ca 1209/24), der Arbeitgeberin Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab. Dies mit folgender Begründung:&nbsp;</p><p>Bei der Änderungskündigung habe es sich zunächst um keine sog. überflüssige Änderungskündigung gehandelt, weil die Arbeitgeberin das geänderte Einsatzgebiet nicht bereits auf Grundlage des Weisungsrechts hatte zuweisen können. Ein in diesem Sinne "überflüssiges Änderungsangebot" hätte nicht vorgelegen.&nbsp;</p><p>Die Änderungskündigung sei auch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen: Die Änderung des Einsatzgebietes sei geeignet und erforderlich gewesen, um weitere Vertragsstörungen zu vermeiden. Der Kläger habe durch sein "distanzloses Verhalten" gegenüber den von ihm beförderten Kinder die im Arbeitsverhältnis geltende Rücksichtnahmepflicht aus §&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB erheblich verletzt.</p><p>Gerade im besonders sensiblen Bereich der Schülerbeförderung hätte der Kläger von jeglicher Übergriffigkeit absehen und bei seiner Tätigkeitswahrnehmung jeden Eindruck einer sexuellen Motivation ausschließen müssen. Sein Verhalten, wie es sich im Rahmen des Vorfalls vom 7.&nbsp;November 2023 zugetragen hatte, sei geeignet gewesen, zwangsläufig Ängste bei den betroffenen Eltern und Kindern zu bewirken. Die Intimsphäre der Kinder sei vom Kläger uneingeschränkt zu beachten gewesen. Die ihm dadurch gesetzten Grenzen habe er durch das Bemalen der Lippen des Mädchens eindeutig überschritten. Die Pflichtverletzung des Klägers sei zudem derart schwerwiegend gewesen, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sah das LAG Mecklenburg-Vorpommern eine vorherige Abmahnung als entbehrlich an.&nbsp;</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Der Fall lag besonders: Es ging nicht um den Vorwurf bzw. einen Verdacht einer sexuellen Belästigung, sondern um ein aus Sicht des Arbeitgebers (und wohl auch aus objektiver Perspektive) distanzloses, also in der Sache unangemessenes Verhalten, das man allerdings mit einiger Berechtigung als gänzlich inakzeptabel <strong>(!)</strong> bezeichnen durfte. Immerhin ging es um Grundschulkinder, die dem Arbeitnehmer als Busfahrer im Schulbusverkehr anvertraut waren.</p><p>Mit seiner Entscheidung öffnet das LAG Mecklenburg-Vorpommern die Tür für Arbeitgeberkündigungen, die bereits beim diffuseren und schwieriger justiziablen Kriterium der "Distanzlosigkeit" anknüpfen. Die Entscheidung ist interessant, da es häufig gerade die "Graubereiche" sind, bei denen Arbeitgeber aus Compliance-Sicht harte Entscheidungen treffen müssen.</p><p>Der Arbeitgeber hatte sich im konkreten Fall "nur" für eine ordentliche Änderungskündigung entschieden. Dabei wäre, angesichts des Kündigungssachverhaltes, ebenfalls eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB im Bereich des Vorstellbaren gewesen; wozu es aufgrund des Zeitablaufs mit Blick auf die Zweiwochenfrist (§&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB) aber zu spät gewesen sein dürfte.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:43:09 +0100</pubDate>
                        <title>Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-des-influencer-vertrags-welche-ansprueche-influencer-und-unternehmer-im-blick-haben-sollten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein zentraler Baustein ihrer Vertriebsstrategie. Was häufig übersehen wird: Influencer<sup>1</sup> können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB eingestuft werden, wodurch ihnen spezielle gesetzliche Ansprüche zustehen (näher hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko" target="_blank">Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko | ADVANT Beiten</a>). Dies sind u.a. der Anspruch des Handelsvertreters auf Folgeprovisionen (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB) und der Anspruch auf einen nachvertraglichen Ausgleich (§ 89b HGB). Aber auch die gesetzlich zwingenden Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB sind von besonderer Relevanz, da deren Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen des Influencers wegen entgangenen Gewinns führen kann.</p><p>Nach Beendigung einer Zusammenarbeit hat der Influencer als Handelsvertreter vielfach die Möglichkeit, sich die Beendigung der Zusammenarbeit monetär „versilbern“ zu lassen. Insb. dann, wenn der beendete Influencer-Vertrag nicht mit Blick auf das Handelsvertreterrecht gestaltet wurde, kann sich die Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichs, ggf. nicht gezahlter Folgeprovisionen und ggf. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns besonders lohnen.</p><p>Dieser Beitrag nimmt daher die vorgenannten Ansprüche näher in den Blick und erläutert, worauf Influencer und Unternehmer in diesem Zusammenhang besonders achten sollten.</p><h3><span>1. Wann ist ein Influencer Handelsvertreter?</span></h3><p>Die rechtliche Qualifikation eines Influencers als Handelsvertreter hängt zunächst nicht von der Bezeichnung des Vertrags ab, sondern von dessen tatsächlichem Inhalt und der gelebten Praxis. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><ol><li><span><strong>Selbstständigkeit</strong>: Der Influencer darf kein Arbeitnehmer sein und muss seine Tätigkeit frei gestalten können, etwa hinsichtlich Zeit und Ort.</span></li><li><span><strong>Pflicht zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften</strong>: Der Influencer muss dazu verpflichtet sein, fortlaufend eine unbegrenzte Anzahl an Geschäften zwischen dem Unternehmen und dessen Kunden zu vermitteln oder abzuschließen. Er muss hierbei durch seine Tätigkeit auf die konkrete Kaufentscheidung der Follower einwirken. Reine Markenwerbung oder Product-Placement ohne konkret auf einen Geschäftsabschluss hinzuwirken reichen nicht aus.</span></li><li><span><strong>Dauerhafte Tätigkeit</strong>: Es ist zudem erforderlich, dass der Influencer über einen gewissen Zeitraum vom Unternehmer mit der Vermittlung von einer unbegrenzten Anzahl an Geschäften betraut wird. Dies kann auch eine zeitlich begrenzte Kampagne umfassen, sofern die Tätigkeit fortlaufend erfolgt.</span></li></ol><p><strong><u>Allgemeine grobe Indizien</u></strong><u>:</u> Der Einsatz von Affiliate-Links, personalisierten Rabattcodes oder Influencer-Online-Shops, die direkt auf den Abschluss von Bestellungen abzielen, deuten auf die Einordnung als Handelsvertreter hin. Die Detailprüfung kann sich insb. in diesen Fällen lohnen.</p><h3><span>2. Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Mindestkündigungsfrist, § 89 Abs. 1 HGB</span></h3><p>Das Handelsvertreterrecht sieht zwingende Mindestkündigungsfristen vor (§ 89 Abs. 1 HGB), die mit der Vertragsdauer von einem Monat bis zu sechs Monaten anwachsen. Werden diese Fristen in Influencer-Verträgen nicht beachtet, sind kürzere vertragliche Kündigungsfristen unwirksam.</p><ul><li><span><strong>Folge:</strong> Vorzeitige ordentliche Kündigungen unter Missachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen machen das Unternehmen grds. schadenersatzpflichtig.</span></li><li><span><strong>Beispiel:</strong> Ein Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, obwohl nach § 89 Abs. 1 HGB bereits eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt. Kündigt das Unternehmen dennoch mit einmonatiger Kündigungsfrist, ist die Kündigung zu diesem Datum unwirksam und das Unternehmen haftet ggf. für den entgangenen Gewinn des Influencers.</span></li></ul><h4><span>Empfehlung für Unternehmen:</span></h4><p>Unternehmen sollten im Zweifel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten, wenn auf den Influencer-Vertrag wahrscheinlich das Handelsvertreterrecht zur Anwendung kommt. Der Influencer kann hingegen stets auf Grundlage der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, da sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Standardklausel berufen darf.</p><h3><span>3. Anspruch auf Folgeprovision, § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB</span></h3><p>Nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB hat der auf Provisionsbasis (erfolgsabhängige Vergütung) tätige Influencer als Handelsvertreter grds. auch Anspruch auf eine sog. Folgeprovision. Die während der Vertragslaufzeit entstandenen Folgeprovisionen kann er dabei bis zum Eintritt der Verjährung auch noch nach Vertragsende nachfordern.</p><h4><span>Voraussetzungen des Folgeprovisionsanspruchs:</span></h4><ol><li><span>Der Influencer erhält (auch) eine Vergütung pro erfolgreicher Geschäftsvermittlung;</span></li><li><span>Der Influencer hat den Kunden für das Unternehmen neu geworben (=kein Kunde des Unternehmers vor dem Tätigwerden des Influencers oder Kunde wurde für eine neue Produktgruppe geworben);</span></li><li><span>Folgegeschäft des Unternehmers mit dem Kunden während der Laufzeit des Influencer-Vertrags;</span></li><li><span>Das Folgegeschäft ist vergleichbar mit dem vermittelten Erstgeschäft; und</span></li><li><span><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Der Folgeprovisionsanspruch wurde vertraglich nicht (wirksam) ausgeschlossen; auch nicht implizit durch die Regelungen des Vertrages.</span></li></ol><p></p><p><strong>Beispiel:</strong> Ein Influencer erhält u.a. EUR 5,00 pro Bestellung, die unter Verwendung seines Rabattcodes durch seine Follower beim Unternehmen erfolgen. Die Follower des Influencers bestellen nun unter Verwendung des Rabattcodes erstmalig beim Unternehmen einen Lippenstift und bestellen diesen in der Folgezeit mehrfach nach, ohne diesmal durch die Aktionen des Influencers hierzu veranlasst zu werden. Einen vertraglichen Ausschluss von Folgeprovisionen enthält der Influencer-Vertrag dabei nicht. Die Nachbestellungen dieser Follower während der Vertragslaufzeit des Influencer-Vertrags lösen den Anspruch auf Folgeprovision aus.</p><h4><span>Auswirkungen für Unternehmen:</span></h4><p>Für Unternehmen, die Influencer als Handelsvertreter einsetzen, bedeutet dies, dass sie ohne entsprechende vertragliche Regelungen Folgeprovisionen nachzahlen müssen. Hierdurch erhöhen sich möglicherweise unerwartet die Vertriebskosten. Sofern die Zahlung einer Folgeprovision an den Influencer nicht vom Unternehmen gewollt ist, sollte dieser Anspruch durch entsprechende Vertragsgestaltung daher wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich.</p><h4><span>Auswirkungen für Influencer:</span></h4><p>Der Influencer hat durch die Geltendmachung seiner Folgeprovisionsansprüche die Möglichkeit, seine Gesamtvergütung nachträglich teils erheblich zu erhöhen. Zur Geltendmachung seines Anspruchs kann sich der Influencer dabei seiner gesetzlichen Auskunftsrechte bedienen, insbesondere einen Buchauszug vom Unternehmer über alle potenziell provisionsrelevanten Geschäfte verlangen. Dieser ermöglicht ihm, Informationen über die entsprechenden Folgegeschäfte des Unternehmers zu erhalten. Für Unternehmen ist dies oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, was des Öfteren einen nicht unerheblichen Einigungsdruck auf Seiten der Unternehmen erzeugt.</p><h3><span>4. Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB)</span></h3><p>Daneben wird nach Vertragsende stets zu prüfen sein, ob dem Influencer als Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um eine zusätzliche Vergütung für den vom Influencer geworbenen Kundenstamm. Dieser Anspruch kann bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre betragen und ist finanziell äußerst attraktiv, da der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Der höchstmögliche Ausgleich entspricht dabei einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre, § 89b Abs. 2 HGB.</p><p>Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs äußerst komplex ist und stark von den Umständen des jeweiligen Vertriebsverhältnisses abhängt. Eine erste annähernde Berechnung kann hierbei mittels des von ADVANT Beiten bereitgestellten Berechnungstools unter&nbsp;<a href="file:///C:/Users/charten/AppData/Local/Microsoft/Windows/INetCache/Content.Outlook/A3LLSTW1/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a> vorgenommen werden, wo Sie auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten. Vor der Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch eine professionelle Prüfung zwingend.</p><h4><span>Wichtig:&nbsp;</span></h4><ol><li><span>Wurde durch die Tätigkeit ein Kundenstamm aufgebaut? Tätigt also ein gewisser Anteil der geworbenen Follower regelmäßig mind. eine Nachbestellung &nbsp;oder werden Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) vermittelt? Anderenfalls dürfte ein Ausgleichsanspruch, jedenfalls gerichtlich, nur sehr schwer durchsetzbar sein.</span></li><li><span>Ausschlussgründe beachten: Insb.</span><ul><li><span>Influencer kündigt selbst, ohne dass der Unternehmer hierfür begründeten Anlass gegeben hat;</span></li><li><span>Der Unternehmer kündigt berechtigterweise wegen eines schuldhaften Verhaltens des Influencers</span></li></ul></li><li><span>Geltendmachung des Anspruchs zwingend innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung erforderlich.</span></li></ol><p></p><h4><span>Empfehlung:</span></h4><p>Für Influencer empfiehlt sich, den Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Influencer-Vertrags von einem Experten anwaltlich prüfen zu lassen. Eine Ersteinschätzung kostet hierbei nicht viel und verhindert, dass dieser potenziell wertvolle Anspruch nicht ungenutzt bleibt.</p><p>Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang der potenziell erheblichen Kosten bewusst sein, die mit einem solchen Ausgleichsanspruch verbunden sein können. Sie haben hierbei durch entsprechende Provisionsgestaltung die Möglichkeit, die Bezifferung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs in zulässiger Weise erheblich zu beschränken und zu erschweren.&nbsp;</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Influencer und Unternehmer sollten ihre Influencer-Verträge sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob auf diese das Handelsvertreterrecht Anwendung findet.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen ist es dabei essenziell, die vertraglichen Regelungen mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geschickt auszugestalten, um finanzielle Risiken zu minimieren. Die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Vertragsgestaltung können dabei für die Unternehmen erheblich sein.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Influencer kann es hingegen lohnen, insb. bei Beendigung eines lukrativen Influencer-Vertrags die Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts und insb. die oben beschriebenen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><sup>[1] Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird stattdessen das generische Maskulinum verwendet, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 08:49:01 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät BESST Energy beim Erwerb der TriSol GmbH mit einem 185-MW-BESS-Portfolio</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-besst-energy-beim-erwerb-der-trisol-gmbh-mit-einem-185-mw-bess-portfolio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die luxemburgische Holdinggesellschaft für erneuerbare Energien BESST Energy bei dem Erwerb der TriSol GmbH rechtlich umfassend beraten. Die TriSol GmbH ist ein Joint Venture zwischen dem deutschen BESS-Spezialisten Tricera Energy GmbH und PowerGen, einem Marktführer und börsennotierten Unternehmen im israelischen Energiesektor. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die TriSol GmbH ist auf die Entwicklung von netzgekoppelten Batteriespeichersystemen spezialisiert und verfügt über ein Portfolio von sechs BESS-Projekten mit einer Gesamtleistung von 185 MW. Das Portfolio umfasst ein bereits in Betrieb befindliches eigenständiges BESS-Projekt sowie fünf Projekte, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden. Diese Projekte sollen einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität und zur Integration erneuerbarer Energien in Deutschland leisten.</p><p class="text-justify">Die Transaktion stärkt die Position von BESST Energy auf dem europäischen Markt für großvolumige Energiespeicher.&nbsp;</p><p><strong>Berater BESST Energy:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Christof Aha und Mark Thönissen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt).</p><p><strong>Berater PowerGen:</strong><br><strong>LPA Law:</strong> Oliver Kirfel, Dr. Bernd Spieth (beide Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jan 2026 08:53:44 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Rechtfertigung einer Benachteiligung durch Religionsgemeinschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-rechtfertigung-einer-benachteiligung-durch-religionsgemeinschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Fall Egenberger und kein Ende?</strong></p><p>Wohl kaum eine streitige (arbeitsgerichtliche) Auseinandersetzung hat einen gerichtlichen Marathon ausgelöst wie der Fall "Vera Egenberger". Dabei war im Jahr 2012 (!) nicht abzusehen, dass das – überschaubare - Begehren der Klägerin die höchsten deutschen und europäischen Gerichte über ein Jahrzehnt lang beschäftigen würde und auch im Jahr 2026 ein Ende nicht abzusehen ist.</p><h3>Worüber streiten die Parteien?</h3><p>Der streitgegenständliche Sachverhalt ist im Grunde einfach: die konfessionslose Frau Egenberger bewarb sich auf eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle (60 %) im Projekt „Parallele Berichterstattung zu UN-Antirassismus-Konvention“, ausgeschrieben von einem in der Rechtsform eines Vereins gegründeten Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland. Die Klägerin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte vergab die Stelle an einen Bewerber deutschghanaischer Herkunft. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Entschädigung und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG mit der Begründung geltend, sie sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden. Das ArbG sprach der Klägerin eine Entschädigung von 1.957,73 EUR zu, das LAG wies ihre Klage ab.&nbsp;</p><h3>Beginn des gerichtlichen Marathons</h3><p>Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg im Mai 2014 eine nennenswerte Diskriminierung nicht hatte erkennen können, nahm der Prozess erst richtig Fahrt auf. Das BAG sah sich im Jahr 2016 aufgrund seiner Entscheidung zur Wiederverheiratung katholischer Beschäftigter aus dem Jahr 2012 veranlasst, dem EuGH die Frage zu stellen, ob eine Kirche verbindlich selbst bestimmen könne, bei welchen beruflichen Tätigkeiten die Religion eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle. Auf Betreiben der Katholischen Kirche hatte das BVerfG zwischenzeitlich jedoch in der Parallelsache anno 2014 das Selbstverständnis der Kirche als entscheidenden Maßstab mit Verweis auf Art. 4 GG betont: „<i>Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.“</i></p><p>Das Vorabentscheidungsersuchen gegenüber dem EuGH zu der hier relevanten Auslegung der EG-Richtlinie 2000/78/EG wurde aber dadurch keineswegs überflüssig, sodass in Luxemburg am 17.4.2018 die erste „Egenberger“-Entscheidung zwei wesentliche Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts der Kirchen umstoßen konnte: zunächst, weil eine „wirksame gerichtliche Kontrolle“ kirchlicher Loyalitätsanforderungen gefordert wurde, zum anderen wegen der rechtlichen Einstufung der Kirchen lediglich als „Tendenzbetrieb“ (statt des bislang vertretenen „Transzendenzschutzes“).</p><h3>Was sagt das BVerfG?</h3><p>Das beklagte Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. hat mit seiner Verfassungsbeschwerde nunmehr erfolgreich die dem Urteil des BAG aus Oktober 2018 zugrundeliegende Entscheidung des EuGH und damit dessen einschlägige Rechtsprechung insgesamt angegriffen, die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht annähernd das große Gewicht zuerkannt habe, wie das vom Bundesverfassungsgericht bisher für richtig gehalten und jetzt wieder bestätigt wurde. Das Urteil des BAG wurde wegen der fehlerhaften Anwendung des Grundrechts auf religiöse Selbstbestimmung vom BVerfG aufgehoben und an das BAG zurückverwiesen (<i>BVerfG, Urteil vom 29.9.2025, 2 BvR 934/19</i>).</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Das BAG wird nunmehr über den Fall "Egenberger" ein zweites Mal, jetzt unter Berücksichtigung der markanten Vorgaben des deutschen Verfassungsgerichts entscheiden müssen. Zu erwarten steht, dass das BAG dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den Vorrang geben und der Diakonie Recht geben wird. deren Richtlinien grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der evangelischen Kirche für eine Anstellung voraussetzt, sofern nicht ausnahmsweise andere geeignete Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. Dann aber muss die eingestellte Person einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen angehören.</p><p>Ungeachtet dessen ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Auffassungen von EuGH und BVerfG zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland nunmehr austariert sind. Im Gegenteil: der EuGH wird in Kürze über die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation nach ihrem Austritt aus der Katholischen Kirche zu entscheiden haben. Die Generalanwältin erachtet die Kündigung als diskriminierend, da andere Mitarbeiter die gleiche Arbeit machen, ohne in der katholischen Kirche zu sein und die gekündigte Arbeitnehmerin auch nicht offen dem Kirchen-Ethos zuwidergehandelt hat (<i>GA Medina, Schlussantrag vom 10.7.2025 – C-258/24, BeckRS 2025, 16012</i>). Es bedarf keiner hellseherischen Fähigkeiten anzunehmen, dass der EuGH den Anträgen der Generalanwältin folgen wird, steht der Antrag doch in einer Linie mit dessen Entscheidungen "Egenberger" (<i>Urt. v. 17.4.2018, C-414/16</i>, und "IR" (<i>Urt. v. 11.9.2018, C-68/17</i>). Diese bildeten den Auftakt zur Einschränkung der Autonomie der Kirchen und sukzessiven Abschaffung der Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht.&nbsp;</p><h3>Worin unterscheiden sich die Auffassungen von EuGH und BVerfG?</h3><p>Der EuGH legt den Schwerpunkt seiner Überprüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 2 S. 1 der Gleichbehandlungs-Rahmen-RiLi weitgehend auf den zweiten Halbsatz. Das im ersten Halbsatz erwähnte nationale Kirchenrecht blendet er hingegen nahezu aus. Angesichts eines fehlenden Europäischen Kirchenrechts verwundert dieser Befund nicht. Auf der anderen Seite betont das BVerfG die den Kirchen aufgrund der inkorporierten Art. 140 GG iVm. Art. 137 eingeräumten verfassungsrechtlichen Garantien. Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV ordnet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheit selbst im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gehören hierzu alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (<i>BVerfG, Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387</i>). Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Bereich wesentlich. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Für die Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, sind deshalb allein die von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäbe von Belang. Auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen kommt es ebenso wenig an wie auf diejenigen breiten Kreise unter den Kirchengliedern oder etwa gar einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter. Im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts können die verfassten Kirchen festlegen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, was „Nähe“ zu ihnen bedeutet, welches die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind, was als Verstoß gegen diese anzusehen ist und welches Gewicht diesem Verstoß aus kirchlicher Sicht zukommt. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine „Abstufung“ der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen soll, ist eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.&nbsp;</p><p>Über die entsprechenden Vorgaben der verfassten Kirche dürfen sich die staatlichen Gerichte nicht hinwegsetzen. Im Rahmen der allgemeinen Justizgewährungspflicht sind sie lediglich berechtigt, die Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen haben sie die einschlägigen Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären. Diese Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze zu beachten (<i>BVerfG, Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387; BAG, Urt. v. 25.3.2009, NZA 2009, 1417</i>).</p><p>Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV) eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die – im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirche verstandenen – kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen.</p><p>Der EuGH nimmt vordergründig durchaus eine solche Plausibilitätskontrolle vor, ohne sich jedoch mit der gebotenen Tiefe mit <strong>dem kirchlichen Proprium</strong> auseinanderzusetzen. Vielmehr reduziert sich ihre Diskussion auf den "weltlichen" Aspekt der Gleichbehandlung. Insoweit fehlt es an einer klaren Aussage, ob Kirchen autonom bestimmen dürfen, was ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation ist. Das BVerfG geht in diesem Punkt wesentlich weiter, vermeidet jedoch in seinem jüngsten Beschluss die offene Konfrontation mit dem EuGH, indem es klarstellt, seine Auslegung nicht an die Stelle des Gerichtshofs stellen zu wollen.</p><h3>Fazit – Was gilt für die Praxis?</h3><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss einen ganz wesentlichen Meilenstein für das kirchliche Arbeitsrecht gesetzt. Indem es die wirksame gerichtliche Kontrolle der „gerechtfertigten“ Anforderungen an eine Kirchenmitgliedschaft bei einer Tätigkeit für die jeweilige Kirche von einer „Zweistufenprüfung“ abhängig macht, erleichtert es deutlich die bisher wenig übersichtlichen Vorgaben für das kirchliche Arbeitsrecht. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist jeweils der objektive und direkte Zusammenhang zwischen Kirchenmitgliedschaft und der fraglichen Tätigkeit. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, die jeweils konkrete Tätigkeit im Hinblick auf deren Bedeutung für das religiöse Selbstverständnis plausibel darzulegen, um diesbezüglich einen „Transzendenzschutz“ geltend machen zu können.</p><p>Dr. Andreas Imping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 14:09:55 +0100</pubDate>
                        <title>KI-generierte Software bei Unternehmenskäufen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-generierte-software-bei-unternehmenskaeufen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung</h3><p>Generative KI unterstützt nicht nur beim Schreiben von Texten und Erstellen von Bildern, sondern zunehmend auch bei der Programmierung von Software. Dies kann Auswirkung auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Software haben. Dies ist auch bei Unternehmenskäufen wichtig. Wo die Software weitgehend von KI entwickelt wurde, kann es an einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit fehlen, was sich auf die Werthaltigkeit des Zielunternehmens auswirkt. Dies ist im Rahmen der Due Diligence wie auch bei der Vertragsgestaltung zu beachten.</p><h3>Rechtlicher Rahmen</h3><p>Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Nach diesem Grundsatz waren bislang Computerprogramme in der Regel urheberrechtlich geschützt. Seit generative KI auch in die Softwareentwicklung Einzug gehalten hat, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Schutzfähigkeit auswirkt. Im Kern wird eine Schutzfähigkeit eines Computerprogramms dann gegeben sein, wenn ein Mensch die KI nur als untergeordnetes Werkzeug einsetzt. Das wird der Fall sein, wenn beispielsweise KI die zu entwickelnde Software testet und Inkonsistenzen aufdeckt. Werden dagegen relevante Teile des Codes von der KI generiert, wird ihnen in vielen Fällen die Schutzfähigkeit fehlen. Die genauen Abgrenzungen unterliegen derzeit noch weiterer Entwicklung. Dennoch sollte man nicht voreilig insgesamt von einem Graubereich sprechen. Die Grundsätze sind bereits relativ klar, das konkrete Ergebnis ist gleichwohl stark vom Sachverhalt im Einzelfall abhängig.</p><p>All dies gilt unabhängig davon, ob der KI-Anbieter dem Nutzer (sprich Softwareentwickler) alle Rechte an den Arbeitsergebnissen der KI einräumt. Wenn schon kein Urheberrecht entsteht, weil der menschliche Anteil zu gering ist, kann auch kein Urheberrecht übertragen werden.</p><h3>Auswirkungen auf die Due Diligence</h3><p>Heutzutage werden Softwareentwickler kaum gänzlich auf den Einsatz von KI bei der Entwicklung verzichten. Die Frage ist daher weniger, ob KI eingesetzt wird, sondern vielmehr wie sie eingesetzt wird. Und diese Frage sollte auch im Rahmen der Due Diligence gestellt werden. Offenzulegende interne Richtlinien und Dokumentation zu Mitarbeiterschulungen zum Einsatz von KI können Aufschluss geben, ebenso einschlägige Lizenzverträge. Darüber hinaus ist auch zu dezidierten Experten-Calls zu raten, um die tatsächliche Nutzung möglichst genau nachprüfen zu können. Bei einer nur oberflächlichen Due Diligence könnten Risiken übersehen werden; soll im Rahmen der Transaktion eine W&amp;I Versicherung abgeschlossen werden, könnte die dazugehörige Police den Scope der Garantie insoweit streichen oder kürzen, wenn in der Due Diligence Lücken festgestellt wurden.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Vertragsdokumente</h3><p>Neben allgemeinen Garantien zur Inhaberschaft aller relevanten geistigen Eigentumsrechte (IP) bieten sich eigene Garantien in Bezug auf den Einsatz von KI an, zu denen dann ggf. Anlagen mit spezifischer Beschreibung bzw. Offenlegung gefertigt werden. Bei einer zu generischen Garantieklausel bestünde das Risiko, dass in Falle einer (vermeintlichen) Garantieverletzung rechtliche Unklarheit darüber entsteht, ob der bestimmte Fall unter die Garantie fällt oder nicht.&nbsp;</p><h3>Weitere Rechtsfragen: Rechte Dritter, AI Act, Scraping und Datenlizenzen, Internationale Aspekte</h3><p>Eine von den vorstehenden Überlegungen zu trennende, gleichwohl benachbarte Frage ist, ob etwaiger KI-generierter Code Rechte Dritter verletzt. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die KI den fremden Code – mit dem sie trainiert wurde – weitgehend reproduziert. Das Risiko kann mit einem Software-Scan reduziert, aber nicht ganz ausgeschlossen werden; andererseits besteht das Risiko der Übernahme fremden Codes auch beim Einsatz menschlicher Programmierer. Ein größeres Risiko dürfte dagegen bestehen, wenn visuelle Inhalte KI-generiert werden. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrages.</p><p>Wenn die fragliche Softwarelösung als Bestandteil der Zielgesellschaft oder als zu übergehendes Asset selbst KI darstellt, sollte nicht nur der AI Act im Blick behalten werden, sondern auch die Herkunft der Datensätze, mit denen sie trainiert wurde. Wenn diese auf Web-Scraping (automatisiertes Auslesen von Daten auf Websites mithilfe von Software-Bots oder Skripten) zurückgehen, können sich urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen stellen. Auch der Erwerb einer Lizenz von einem kommerziellen Anbieter nützt nur dann, wenn dieser wiederum selbst alle notwendigen Rechte hat; ein Blick auf die Lizenzbestimmungen ist in jedem Fall angezeigt (beispielsweise in Bezug auf Grenzen der Nutzung durch den Lizenznehmer).</p><p>Bei grenzüberschreitenden Unternehmenskäufen, insbesondere wenn die Zielgesellschaft international oder gar global tätig ist, verstärken sich die urheberrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit KI-generierter Software. Urheberrecht ist grundsätzlich nationales Recht, wenngleich sich die Voraussetzungen für die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz in den meisten Ländern ähneln und damit auch die Grundsätze für die hier relevanten Rechtsfragen. Dennoch ist die Entwicklung auch auf internationaler Ebene noch im Fluss, und ein chinesisches Gericht mag die hier aufgeworfenen Rechtsfragen anders entscheiden als ein amerikanisches. Die Garantieerklärungen der Transaktionsdokumente sollten zudem flexible Formulierungen enthalten, die den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den betroffenen Jurisdiktionen Rechnung tragen.&nbsp;</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Wenn KI bei der Erstellung von Software nicht nur als untergeordnetes Tool eingesetzt wird, kann es an der Schutzfähigkeit der Software fehlen. Der Prozess der Softwareentwicklung sollte daher im Rahmen der Due Diligence hinterfragt werden. Die Findings werden sich beim Unternehmenskauf in der Vertragsdokumentation widerspiegeln müssen. Auch weitere Folgefragen wie Rechte Dritter, AI Act, Scraping und Datenlizenzen sowie internationale Aspekte sind zu beachten.&nbsp;</p><p>Dr. Andreas Lober<br>Tassilo Klesen</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 11:39:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer oder was jetzt?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-kuendigungsschutz-fuer-geschaeftsfuehrer-oder-was-jetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28.&nbsp;April 2025 ‑ 7 SLa 739/24</strong></i></p><p>Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Dies sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als auch nach jener des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geschäftsführer sind deshalb vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausdrücklich ausgenommen (vgl. §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG). Dieser Anwendungsausschluss gilt jedenfalls dann, wenn das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer <i>vor dessen Abberufung</i> von der Organstellung gekündigt wird. Soweit so gut.</p><p>Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen aus dem letzten Jahr (Urteil vom 28.&nbsp;April 2025, Az.: 7 SLa 739/24) schürt an diesem sicher geglaubten Befund jetzt aber Zweifel: Es hat in seiner Entscheidung einem erst nach dem Kündigungsausspruch abberufenen Geschäftsführer den Kündigungsschutz nach dem KSchG ‑ dem Grunde nach ‑ zuerkannt. Mehr noch: Es hat ihm für die weitere Zeitdauer des Kündigungsrechtsstreits (der Fall liegt bereits zur <strong>Revision</strong> beim BAG (Az. 2 AZR 130/25)) sogar einen Weiterbeschäftigungsanspruch zugesprochen <strong>(!)</strong>.</p><p>Das Urteil provoziert Stirnrunzeln und stellt bisherige Gewissheiten in Frage: Kann die <i>nachträgliche</i> Abberufung oder Amtsniederlegung eines Geschäftsführers die Anwendbarkeit des KSchG eröffnen? Kann ein (unwirksam) gekündigter Geschäftsführer die Weiterbeschäftigung verlangen? Und wenn ja, in welcher Funktion?</p><p>Ein guter Anlass, sich mit der kündigungsschutzrechtlichen Stellung von Geschäftsführern noch einmal vertraut zu machen:&nbsp;</p><h3>1. Zur kündigungsrechtlichen Stellung von Geschäftsführern</h3><p>Hierzu in aller Kürze:&nbsp;</p><p><strong>a) Unterscheidung von Organstellung und Anstellungsverhältnis&nbsp;</strong></p><p>Bei Geschäftsführern ist auf das sog. <strong>Trennungsprinzip</strong> hinzuweisen, wonach das (schuldrechtliche) Anstellungsverhältnis und die (korporatistische) Organstellung eines Geschäftsführers strikt auseinanderzuhalten sind:&nbsp;</p><ul><li>Das <strong>Anstellungsverhältnis</strong><i><strong>&nbsp;</strong></i>bestimmt das schuldrechtliche Leistungs- bzw. Austauschverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft: Kraft des Anstellungsvertrages verpflichtet der Geschäftsführer sich, die Organstellung für die vereinbarte Laufzeit (oder auch unbefristet) zu übernehmen und dabei regelmäßig seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden im Anstellungsvertrag detailliert Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt, die allerdings zwischen den Parteien nur schuldrechtlich wirken.</li><li>Die <strong>Organbestellung</strong><i><strong>&nbsp;</strong></i>stellt dagegen einen <i>korporatistischen</i> Rechtsakt dar: Der Geschäftsführer wird durch den Gesellschafterbeschluss "aufs Schild" gehoben. Aufgrund seiner Bestellung zum Organ hat er fortan die Befugnis und die Pflicht, (ggfs. mit weiteren Geschäftsführern gemeinschaftlich) die Geschicke der Gesellschaft zu lenken. Mit der Organbestellung ist eine engmaschige Pflichtenstellung des Geschäftsführers <i>kraft Gesetzes</i> verbunden; nicht nur gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten (vgl. etwa §&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Insolvenzordnung (InsO)). Aufgrund seiner Bestellung ist der Geschäftsführer nach Maßgabe der konkreten Bestimmungen der Gesellschaftssatzung berechtigt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten (§&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Die Eintragung im Handelsregister ist dabei nur deklaratorisch; sie stellt also keine (konstitutionelle) Voraussetzung für die mit der Geschäftsführerbestellung verliehenen Rechtsstellung dar. Weil die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer handelt und diese bedeutsame Funktion das volle Vertrauen der Gesellschafter voraussetzt, können diese ihn jederzeit seines Amtes wieder entheben, d.h. abberufen (§&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG).</li></ul><p>Nach dem Trennungsprinzip führt die Abberufung von der Organstellung allerdings nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Sie hat zwar den sofortigen Verlust der organschaftlichen Befugnisse zur Folge. Aber: Der Geschäftsführer bleibt für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsverhältnisses "an Bord". Die Gesellschaft ist verpflichtet, die vereinbarten Bezüge weiterhin zu zahlen.</p><p>Hieran ändert selbst die Vereinbarung einer (wirksamen) sog. <strong>Kopplungsklausel&nbsp;</strong>nichts (eine Ausnahme gilt selbstverständlich für die außerordentliche fristlose Kündigung). Durch eine Kopplungsklausel kann mit dem Geschäftsführer vereinbart werden, dass die Abberufung ebenfalls zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses führen soll; <i>allerdings</i> erst mit Ablauf der anwendbaren ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. hierzu jüngst nochmals: O<i>berlandesgericht</i> (OLG) <i>Hamm</i>, Urteil vom 1.&nbsp;Dezember 2025 – 8 U 93/24). Die Vereinbarung einer wirksamen Kopplungsklausel im Anstellungsvertrag ist (wenn auch "kein Ding der Unmöglichkeit") jedoch ein Kapitel für sich.</p><p><strong>b) Keine Anwendbarkeit des KSchG auf Geschäftsführer</strong></p><p>Soll neben der Abberufung des Geschäftsführers ebenfalls das Anstellungsverhältnis ordentlich gekündigt werden, so darf das Kündigungsrecht zunächst nicht ausgeschlossen sein. Ist das Anstellungsverhältnis, wie im Regelfall, befristet abgeschlossen, so ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorbehalten wurde. Ansonsten ist die Kündigung nur aus <i>wichtigem Grund</i> nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB zulässig (vgl. §&nbsp;620 Abs.&nbsp;2 BGB).&nbsp;</p><p>Ist die ordentliche Kündbarkeit dem Grunde nach möglich, stellt sich die Folgefrage nach der Anwendbarkeit des KSchG. Hierzu gilt Folgendes:</p><p><strong>aa) Kündigung vor Abberufung/Amtsniederlegung</strong></p><p>Fremdgeschäftsführer genießen als sog. arbeitgeberähnliche Personen (vgl. <i>BAG</i>, Beschluss vom 21.&nbsp;Januar 2019 – 9 AZB 23/18) grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Ist ein Geschäftsführer zum <strong>Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung</strong> noch als solcher bestellt, ist der rechtliche Status des Vertragsverhältnisses (reines Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB)) aufgrund der sog. negativen Fiktion des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG unerheblich.</p><p>Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht abberufen, bleibt es selbst dann bei der Unanwendbarkeit des KSchG, wenn die Abberufung unmittelbar zeitlich auf die Zustellung der Kündigung folgt oder der Geschäftsführer nach der Kündigungserklärung sein Amt gegenüber der Gesellschaft selbst niederlegt (<i>BAG</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Juni 2020 – 2 AZR 374/19; <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2017 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BAG&amp;az=2AZR86516&amp;d=2017-09-21" target="_blank" rel="noreferrer">2 AZR 865/16</a>, so auch (noch) das <i>LAG Hessen</i> mit Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2025 – 14 SLa 578/24).</p><p><strong>bb) Kündigung nach Abberufung/Amtsniederlegung</strong></p><p>Komplizierter ist die Rechtslage, wenn die <strong>Abberufung oder Amtsniederlegung erst nach der Kündigungserklärung</strong> erfolgt. Dann ist die Anwendbarkeit des KSchG auf den (vormaligen) Geschäftsführer nach dem BAG nicht ausgeschlossen: Stellt sich ein formal als "Geschäftsführerdienstverhältnis" bezeichnetes Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände rechtlich <i>als Arbeitsverhältnis</i> dar, so soll der Kündigungsschutz nach dem KSchG eröffnet sein.</p><p>Es kommt für die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses dabei darauf an, wie dieses tatsächlich gelebt wurde: Ein gekündigter Geschäftsführer kann hiernach <i>de jure</i> als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG anzusehen sein, wenn er bei Ausübung seiner geschuldeten Dienste in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht Weisungen der Gesellschafter befolgen musste (sog. <strong>arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit</strong>). Dann kommt eine rechtliche Qualifizierung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer – in extremen Ausnahmefällen – in Betracht (so ausdrücklich: <i>BAG</i>, Urteil vom 27.&nbsp;April 2021 – 2 AZR 540/20). Die typischerweise von den Gesellschaftern vorgegebenen unternehmensbezogenen Weisungen, die ein jeder Geschäftsführer selbstverständlich nach §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 GmbH befolgen muss (sog. <strong>gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit</strong>) genügen somit nicht, um ein Arbeitsverhältnis annehmen zu können.</p><p>Andererseits ist nach dem BAG stets ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Parteien anstelle eines Dienstvertrages ausdrücklich einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;Juli 2023 ‑ 6 AZR 228/22). In diesem Fall muss die Gesellschaft sich hieran also festhalten lassen.</p><p>Von der Regel ausgehend kann damit als <strong>Fazit</strong> festgehalten werden: <strong>Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne</strong>.</p><p><strong>Besonderheiten gelten&nbsp;</strong>allerdings <strong>für</strong> auf Unionsrecht zurückgehende Rechtsmaterien (bspw. für das Urlaubsrecht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) etc.): Für diese gilt der spezifisch <strong>unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff</strong> (vgl. <i>EuGH</i>, Urteil vom 9.&nbsp;Juli 2015 – C-229/14; <i>EuGH</i>, Urteil vom 11.&nbsp;November 2010 – C-232/09). Auf EU-Recht zurückgehende Arbeitnehmerschutzrechte finden damit (regelmäßig) auch auf Fremdgeschäftsführer Anwendung.</p><p><strong>c) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten&nbsp;</strong></p><p>Abschließend noch zur Frage, ob (und ggf. wann) ein Geschäftsführer gegen eine Kündigung vor einem Arbeitsgericht klagen kann? Hierzu trifft §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine klare Festlegung, wonach Mitglieder von Vertretungsorganen (also insbesondere auch Geschäftsführer) vom Anwendungsbereich des ArbGG ausdrücklich ausgenommen sind (§&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ArbGG (sog. abdrängende Verweisung)). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Geschäftsführer <strong>nach dem Zeitpunkt seiner Abberufung bzw. Amtsniederlegung</strong> eine ihm ausgesprochene Kündigung vor einem Arbeitsgericht angreifen kann.&nbsp;</p><p>Bei einer Kündigungsschutzklage handelt es sich um einen sog. <strong>Sic-Non-Fall</strong>. Dies bedeutet, dass die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht aufgrund der bloßen Behauptung "Arbeitnehmer" zu sein, eröffnet ist (<i>BAG</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Oktober 2014 – 10 AZB 46/14).&nbsp;</p><p>Dennoch: Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes führt selbstverständlich zu keinem Kündigungsschutz, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers – wie in aller Regel <strong>(!)</strong> –&nbsp;nicht als Arbeitsverhältnis (§&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB), sondern als (bloßes) Dienstverhältnis (§&nbsp;611 Abs.&nbsp;1 BGB) anzusehen ist. Die Kündigungsschutzklage ist dann zwar nicht unzulässig, aber unbegründet und abzuweisen.&nbsp;</p><h3>2. Zum Urteil des LAG Hessen vom 28.&nbsp;April 2025</h3><p>Soviel zu den "Basics". Jetzt zur Entscheidung des LAG Hessen, das diese – so lassen die Entscheidungsgründe es jedenfalls annehmen – nicht vollständig verinnerlicht hatte:</p><p><strong>a) Worum ging es?</strong></p><p>Die Beklagte war ein konzerngebundenes Unternehmen im Bereich Import-Export von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen. Sie hatte einen <u>drei</u>köpfigen Aufsichtsrat. Der 44 Jahre alte Kläger war auf Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrages seit dem 1.&nbsp;Juli 2018 für die Beklagte als Geschäftsführer tätig.&nbsp;</p><p>Am 7.&nbsp;August 2023 fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, den Kläger abzuberufen und den Geschäftsführerdienstvertrag ordentlich zu kündigen. Die Abberufung erfolgte mit Wirkung zum <u>14.&nbsp;August 2023</u>. Das Kündigungsschreiben vom <u>11. August 2023</u> wurde nur (hierauf kam es letztlich entscheidungserheblich an) von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterschrieben.&nbsp;</p><p>Weil die Beklagte bei Zustellung des Kündigungsschreibens keine Vollmachtsurkunde des weiteren Aufsichtsratsmitglieds beigefügt hatte, wies der Kläger die Kündigung mit Verweis auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB zurück und rügte vorsorglich die Vertretungsmacht. Dabei war ihm der Aufsichtsratsbeschluss vom 7.&nbsp;August 2023 bekannt.</p><p><strong>b) Wie hat das LAG Hessen entschieden?</strong></p><p>Das LAG Hessen hatte sodann über die fristgemäß eingereichte Kündigungsschutzklage des vormaligen Geschäftsführers und über den von ihm ebenfalls geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden.</p><p>Zunächst erkannte es darauf, dass es sich beim Kläger tatsächlich um einen Arbeitnehmer gehandelt habe. Dies, obwohl die Parteien das Vertragsverhältnis ausdrücklich als "Geschäftsführerdienstvertrag" geschlossen hatten.&nbsp;</p><p>Zur Qualifizierung als Arbeitsverhältnis im Sinne des §&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB führte das LAG an, dass der Geschäftsführer hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Lage seiner Dienstleistung weisungsabhängig gewesen sei. Im Dienstvertrag waren feste Anwesenheitspflichten des Geschäftsführers in den Räumlichkeiten der Gesellschaft vereinbart.&nbsp;</p><p>Zudem habe der Geschäftsführers keine wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen selbst treffen dürfen, ohne zuvor die Gesellschafterversammlung einzubeziehen. Die Gesellschafter hätten ihm sämtliche Entscheidungen stets bis ins letzte Detail vorgegeben, woraus eine tätigkeitsbezogene, d.h. arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers abzuleiten sei. So kam das LAG Hessen zur Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses; wohlgemerkt, ohne auch nur mit einem einzigen Satz die negative Fiktion des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG zu thematisieren. Hiermit setzte das LAG Hessen sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2017 – 2 AZR 865/16).</p><p>Letztlich verneinte das LAG Hessen zwar den gesetzlichen Kündigungsschutz, allerdings nur deshalb, weil es den gesetzlichen Schwellenwert aus §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 KSchG (&gt;&nbsp;10 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer) als nicht erfüllt ansah. Der Betrieb war somit zu klein, um dem Geschäftsführer gesetzlichen Kündigungsschutz zu vermitteln. Wäre er größer gewesen, so hätte das LAG Hessen (hieran lassen die Entscheidungsgründe keinen Zweifel) ihm den Kündigungsschutz nach dem KSchG zugesprochen.&nbsp;</p><p>Trotz der Unanwendbarkeit des KSchG gab das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers statt; dies gestützt auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB: Der Geschäftsführer hatte – so die Feststellung des LAG Hessen – die Kündigungserklärung berechtigterweise unverzüglich zurückgewiesen. Denn: Das Kündigungsschreiben vom 11.&nbsp;August 2023 sei formal mangelbehaftet gewesen, weil es nur von zwei, nicht aber von sämtlichen drei Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben worden war. Damit ging die Kündigungserklärung "ins Leere".</p><p>Zusätzlich (und besonders praxisrelevant <strong>(!)</strong>) sprach das LAG Hessen dem Geschäftsführer für die Zeitdauer der Fortdauer des Kündigungsrechtsstreits (abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG)) einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu. In welcher Funktion die Gesellschaft den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen hat, ließ das LAG Hessen allerdings offen.&nbsp;</p><h3>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Personaler sollten einen "Post-it-Zettel" mit der Zahl "174" an ihren PC-Monitor kleben: Allzu oft scheitern Kündigungen am fehlenden Nachweis der <u>rechtsgeschäftlichen</u> Kündigungsbefugnis. Arbeitnehmer können die Kündigung aufgrund der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde einseitig zurückzuweisen, müssen dann allerdings <i>unverzüglich</i> (grundsätzlich binnen einer Woche, vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Dezember 2019 – 2 AZR 147/19) handeln. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam. Arbeitgebern ist es daher anzuraten, dass stets die organschaftlich Kündigungsberechtigten die Kündigung unterschreiben. Besteht Gesamtvertretungsmacht, sollten alle Organvertreter in den Zeichnungsprozess einbezogen werden.</p><p>Wenn das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers letztlich auch nicht aufgrund des Fehlens eines Kündigungsgrundes nach §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 KSchG, sondern gestützt auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB stattgegeben hat, ist die Entscheidung bedenklich: Sie lässt offen, ob die negative Funktion nach §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG zukünftig (auch dann) nicht mehr eingreifen soll, wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer nach der Kündigungserklärung abberuft. Hier wäre eine Klarstellung des BAG (gegen das Urteil des LAG Hessen ist eine Revision anhängig, geführt unter dem Az. 2 AZR 130/25) wünschenswert.&nbsp;</p><p>Ebenso bedenklich ist es, dass das LAG Hessen dem Geschäftsführer in seiner Entscheidung einen Weiterbeschäftigungsanspruch zugesprochen hat. Bereits die Abberufung des Geschäftsführers steht einer Weiterbeschäftigung entgegen. Es ist einem Unternehmen auch unzumutbar, einen Geschäftsführer in einer anderen leitenden Funktion zu beschäftigen. Die klare gesetzliche Regelung in §&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG, wonach die Bestellung des Geschäftsführers "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" jederzeit widerruflich ist, gilt es zu respektieren.</p><p>Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LAG Hessen ein "Ausreißer" bleibt.&nbsp;</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 08:17:39 +0100</pubDate>
                        <title>Meilenstein: EU-Mercosur Abkommen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meilenstein-eu-mercosur-abkommen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach über zwei Jahrzehnten Verhandlungen hat der Rat der Europäischen Union am 9.&nbsp;Januar 2026 den Weg für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur freigemacht. Noch in dieser Woche soll die Unterzeichnung erfolgen. Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments kann das Abkommen bald in Kraft treten.&nbsp;</p><p>Das Abkommen markiert einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen Europa und Südamerika und schafft eine der größten Freihandelszonen der Welt mit über 780 Millionen Verbrauchern. Der Mercosur (<i>Mercado Común del Sur – Gemeinsamer Markt des Südens</i>), bestehend aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay, repräsentiert die fünftgrößte Volkswirtschaft außerhalb der EU mit einem Bruttoinlandsprodukt von 2,7 Billionen Euro (Stand: 2024).</p><p>Der Abbau von Handelshindernissen anstelle der Schaffung neuer Handelsbarrieren und Zölle ist ein willkommenes politisches Signal für die Wirtschaft und stärkt die strategische Position der EU.</p><h3>Chancen Für Unternehmen</h3><p>Das zentrale Element des Abkommens ist die schrittweise Reduktion von Zolltarifen über die nächsten Jahre. Von dem Abkommen sollen viele Branchen profitieren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Chemie und Pharmazie. Neben den Zöllen sollen auch nicht-tarifäre Handelshindernisse entfallen, etwa indem technische Standards und Labelling-Vorschriften harmonisiert werden. Das Abkommen wird aber auch den Dienstleistungssektor umfassen. Es öffnet zuvor geschützte Dienstleistungssektoren für Wettbewerb und ermöglicht es EU-Unternehmen, bei der öffentlichen Beschaffung in Mercosur-Ländern auf gleicher Basis wie lokale Unternehmen zu bieten. Zudem wird die Entsendung von Personal erleichtert.&nbsp;</p><p>Die Europäische Kommission prognostiziert, dass die EU-Ausfuhren in den Mercosur um 39 Prozent (48,7 Milliarden Euro) ansteigen werden, mit den größten Gewinnen bei Motorfahrzeugen, Maschinen und Ausrüstungen sowie Chemikalien. Exporte aus dem Mercosur in die EU sollen um 16,9 Prozent (8,9 Milliarden Euro) ansteigen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Chancen gehen aber über eine bloße Steigerung des Handelsvolumens hinaus. Da der Mercosur nur wenige Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, bietet es europäischen Unternehmen einen <i>First-Mover-Vorteil</i>. Ferner ist zu erwarten, dass das Abkommen auch Potential für strategische Allianzen und die Neupositionierung in globalen Lieferketten bietet. Die Mercosur-Länder können durch den bevorzugten Zugang zum europäischen Markt zu einem attraktiveren Ziel für ausländische Direktinvestitionen werden und das Abkommen zu einer stärkeren Integration der Mercosur-Länder in die europäischen Wertschöpfungsketten führen.</p><h3>Rechtliche Umsetzung - Zwei Abkommen</h3><p>Das EU-Mercosur-Abkommen ist in zwei rechtlich eigenständige, aber miteinander verbundene Verträge unterteilt:</p><p><strong>Interim Trade Agreement (ITA)</strong>:<br>Das ITA umfasst ausschließlich handelsbezogene Bestimmungen, darunter Zollabbau, Ursprungsregeln, Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung und geistige Eigentumsrechte. Es fällt vollständig in die ausschließliche Kompetenz der EU gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Genehmigung erfolgt durch einen Ratsbeschluss nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218(6) AEUV. Eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.&nbsp;</p><p>Ein zentraler Mechanismus des ITA ist die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 23.3 des ITA. Diese erlaubt es der EU und einzelnen Mercosur-Staaten, das ITA in Kraft zu setzen, sobald die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. Dadurch können Handelsvorteile bereits vor der vollständigen Ratifizierung des umfassenden Partnerschaftsabkommens realisiert werden.&nbsp;</p><p><strong>EU-Mercosur Partnerschaftsabkommen</strong>:<br>Dieses umfassendere Abkommen enthält neben der Handelssäule auch Regelungen zu politischem Dialog und Kooperation. Es muss erst von allen 27 EU-Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert werden. Nach vollständiger Ratifizierung wird das ITA durch das Partnerschaftsabkommen ersetzt und das ITA tritt außer Kraft.</p><h3>ADVANT Spanish &amp; LatAm Desk</h3><p>Bei ADVANT begleiten wir unsere Mandanten durch die komplexe Rechtslandschaft in ganz Europa. Für die Mercosur-Länder steht Ihnen unser <strong>Spanish &amp; LatAm Desk</strong> zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Lösung rechtlicher Herausforderungen und der optimalen Nutzung Ihrer wirtschaftlichen Chancen.</p><p>Dr. Philipp Sahm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 11:51:43 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Bosys beim Verkauf an Travelsoft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bosys-beim-verkauf-an-travelsoft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Hamburger Travel-Tech-Spezialisten Bosys GmbH bei dem hundertprozentigen Verkauf des Unternehmens an die international tätige Travelsoft-Gruppe umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Bosys ist ein spezialisierter Anbieter von Software- und Beratungsleistungen für die Touristikbranche. Das Unternehmen verfügt über langjährige Erfahrung in der Konzeption, Implementierung und Weiterentwicklung komplexer IT- und Abrechnungssysteme für Reisevermittler. Die Lösungen und Beratungsleistungen von Bosys kommen in anspruchsvollen Systemlandschaften großer touristischer Unternehmensgruppen zum Einsatz, wie sie unter anderem bei Marktführern wie TUI und DERTOUR anzutreffen sind. In diesem Umfeld ist Bosys auch in Projekten mit Gesellschaften wie der Travel – Basys GmbH &amp; Co. KG tätig gewesen. Das Unternehmen ist darüber hinaus für zahlreiche Vertriebsorganisationen tätig, darunter die Kooperation RTK. Die Bosys-Plattformen unterstützen Vertriebs-, Buchhaltungs-, Reporting- und Betriebsprozesse von Reisebüros. Mehr als 3000 Agenturen in Deutschland und Österreich nutzen die Systeme von Bosys.<br><br>Travelsoft zählt zu den führenden europäischen Anbietern von Softwarelösungen für Reiseveranstalter und touristische Vertriebssysteme. Die Gruppe entwickelt zentrale Plattformen für Produktions-, Buchungs- und Abrechnungsprozesse und ist in mehreren europäischen Märkten technologischer Partner namhafter Reiseunternehmen. Mit der Akquisition von Bosys stärkt Travelsoft ihre Position im deutschsprachigen Raum und erweitert ihr Leistungsportfolio um zusätzliche Beratungs- und Implementierungskompetenz.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Beiten-Team unterstütze die Gesellschafter von Bosys unter der Leitung des federführenden Partners Prof. Dr. Hans-Josef Vogel während sämtlicher Phasen der Transaktion, insbesondere bei der Strukturierung des Verkaufsprozesses, der Verhandlungsführung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung der maßgeblichen Vertragsdokumentation. Die Beratung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Berater und Branchenexperten Gunther Holzschuh, Holzschuh Consult mit Sitz in Kreuth.</p><p class="text-justify">Mit dem Zukauf stärkt Travelsoft die Präsenz im deutschen und österreichischen Reisemarkt und erweitert die Kompetenzen der Gruppe im Bereich CRM-,&nbsp;<br>Midoffice- und Backoffice-Lösungen für Reisebüros, Vertriebsorganisationen und touristische Callcenter. Die Verschmelzung beider Unternehmen unterstreicht die fortschreitende Konsolidierung im Markt für touristische Software- und Beratungsleistungen sowie die strategische Bedeutung tiefgehender Branchen- und Systemkenntnis im Umfeld großer Reiseveranstalter. Für Bosys-Kunden bedeutet die Übernahme langfristige Produktkontinuität, eine verbesserte technische Anbindung an führende Reiseplattformen sowie die Unterstützung durch eine international aufgestellte Gruppe mit entsprechender Investitionskapazität.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter Bosys GmbH:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Martin Rappert, Sarah Peters, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 08:36:56 +0100</pubDate>
                        <title>Schnee, Eis und Sturm – (K)ein Recht nicht zur Arbeit zu erscheinen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schnee-eis-und-sturm-kein-recht-nicht-zur-arbeit-zu-erscheinen</link>
                        <description>Es ist Winter. Es schneit, es gefriert, es stürmt, Züge fallen aus, Straßen sind kaum zu befahren. Wie sollen Arbeitnehmer bei den teils heftigen winterlichen Bedingungen an den Arbeitsplatz kommen. Oder anders gefragt: Müssen Arbeitnehmer bei solchen Wetterverhältnissen überhaupt zur Arbeit erscheinen? </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>In den letzten Tagen herrschte und herrscht ein "Schneechaos" insbesondere in Norddeutschland. Der Weg vom Wohnort zum Arbeitsort war in vielen Fällen nicht so einfach möglich. Arbeitnehmer haben vielfach beim Arbeitgeber angerufen und nachgefragt, ob sie bei dem Wetter zur Arbeit erscheinen müssen, ob sie bezahlt oder unbezahlt Urlaub bekommen, ob überhaupt an solchen Tagen gearbeitet wird oder sie haben sich krankgemeldet. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Arbeitnehmer wegen den winterlichen Bedingungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</p><h3>Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko im Grundsatz</h3><p>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass die Arbeitnehmer das "Wegerisiko" tragen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen haben, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen. Das Wetter, Verkehrsbehinderungen, Streiks etc. rechtfertigen grundsätzlich kein Nichterscheinen. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz aufgrund winterlicher Bedingungen wie Schneefall oder Schneeglätte zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wintereinbruch, die Schneefälle oder die Eisglätte am Tag vor dem Arbeitsbeginn bekannt sind. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten, morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.&nbsp;</p><h3>Lohnausfall oder Nacharbeit</h3><p>Erscheinen Arbeitnehmer aufgrund winterlicher Bedingungen, Straßensperren wegen Schneefall oder Eisglätte sowie aufgrund von Zugausfällen nicht rechtzeitig oder gar nicht am Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder die versäumte Zeit nacharbeiten lassen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit". Dies bedeutet, dass die Vergütung nur dann (als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers) zu gewähren ist, wenn auch der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht, die Erbringung der Arbeitsleistung erfüllt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass die Vergütung auch ohne Arbeitsleistung gewährt wird, wie bei der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder dem Urlaub besteht nicht. § 616 BGB, der bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" schafft, ist nicht anwendbar. Verspätungen aufgrund heftiger Schneefälle oder eisglatten Straßen sind eben kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für die Zeit der Nichtleistung die Vergütung zu kürzen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die versäumte Zeit nacharbeiten zu lassen.&nbsp;</p><h3>Abmahnung und Kündigung</h3><p>Das Nichterscheinen oder verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz ist eine Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung kann grundsätzlich arbeitsrechtlich durch Abmahnung und Kündigung sanktioniert werden. Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jedoch in jedem Fall ausreichend berücksichtigt werden. Eine Abmahnung oder Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wintereinbruch überraschend oder überraschend stark ausgefallen ist, wenn die Verspätung aufgrund nicht zu erwartender Zugausfälle oder Verkehrsunfälle verstärkt wurde. Eine Abmahnung oder eine Kündigung kommt jedoch dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer trotz rechtzeitig angekündigter starker Schneefälle, schlechter winterlicher Bedingungen, Streichung von Zugverbindungen nichts unternehmen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen, insbesondere nicht früher zu Hause losfahren oder alternative Verkehrsverbindungen in Anspruch nehmen.&nbsp;</p><h3>Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub</h3><p>Bei winterlichen Bedingungen möchten Arbeitnehmer teilweise spontan für den Tag (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub nehmen. Beim bezahlten Urlaub gelten die üblichen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen. Es muss insbesondere der übliche Genehmigungsvorgang eingehalten werden, z.B. Zustimmung des Vorgesetzten. Zudem ist der Arbeitgeber berechtigt, insbesondere um den ordnungsgemäßen Betrieb aufrecht zu halten, beim Antrag auf Urlaub von mehreren Arbeitnehmern für denselben Tag, den Urlaub aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlten Urlaub besteht nicht und kann nur einvernehmlich gewährt werden.</p><h3>Anspruch auf Mobile Arbeit/Home Office</h3><p>Einige Arbeitnehmer möchten an Tagen mit heftigen winterlichen Bedingungen spontan ihre Arbeitsleistung mobil bzw. im Home Office erbringen. Auch hier gibt es keinen besonderen witterungsbedingten Anspruch auf mobile Arbeit/Home Office. Es gelten die betrieblichen Bedingungen.</p><p>Kommen Sie gut durch den Winter.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 Jan 2026 15:23:39 +0100</pubDate>
                        <title>Cum/Cum-Geschäfte: BaFin reagiert mit neuer Abfrage auf steuerstrafrechtliche Risiken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cum-cum-geschaefte-bafin-reagiert-mit-neuer-abfrage-auf-steuerstrafrechtliche-risiken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2024 hat nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf den Plan gerufen.</p><p>Mit einer aktuellen Abfrage aus Dezember 2025 verlangt die BaFin von den beaufsichtigten Unternehmen bis Anfang März umfassende Angaben zu möglichen Belastungen aus der steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen. Die Abfrage geht deutlich über frühere Auskunftsersuchen hinaus: Sie erfolgt ausdrücklich vor dem Hintergrund der zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion und erfasst daher auch Zeiträume, die steuerlich nur bei zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwürfen relevant sind. Darüber hinaus soll die Abfrage der Beurteilung der Governance und Geschäftsorganisation nach § 25a KWG dienen.&nbsp;</p><p>Für die betroffenen Unternehmen ergeben sich daraus erhebliche rechtliche, regulatorische und operativen Herausforderungen – von der Notwendigkeit neuer und vertiefter Transaktionsanalysen über mögliche parallele Offenlegungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung zur Abwehr potenzieller steuerstrafrechtlicher Risiken bis hin zu (nachgelagerten) Fragen der Ausgestaltung und Anpassung ihrer Tax-Compliance-Organisation.&nbsp;</p><p>Der Kurzbeitrag gibt einen Überblick über die zentralen Herausforderungen der aktuellen BaFin-Abfrage.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“ und anderen steuerlich induzierten Wertpapierleihgeschäften um den Dividendenstichtag beschäftigt die deutsche Finanzbranche und die Steuerbehörden seit Jahren.&nbsp;</p><p>Bislang wurde die öffentliche und mediale Diskussion um vermeintlichen Steuerbetrug von den Cum/Ex-Fällen beherrscht. Deren Strafbarkeit wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen höchstrichterlich bestätigt. Cum/Ex und Cum/Cum ähneln sich zwar im Namen, sind aber strukturell völlig anders gelagert.</p><p>Vereinfacht dargestellt zielen Cum/Cum-Gestaltungen im Kern darauf ab, Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag so zu strukturieren, dass ausländische Anteilseigner hinsichtlich ihrer inländischen Dividendenerträge wirtschaftlich wie Steuerinländer von Steueranrechnungen oder -gutschriften profitieren, obwohl ihnen diese nach der gesetzlichen Systematik im Gegensatz zu einem Anteilseigner im Inland nicht oder zumindest nicht in gleicher Höhe zustehen.</p><p>Anders ist es bei illegalen Cum/Ex-Geschäften. Sie zielten auf eine doppelte oder sogar mehrfache Erstattung einer nur einmal an den deutschen Fiskus abgeführten Kapitalertragsteuer ab, also einen „Griff in die Steuerkasse“, und wurden teils mit hoher krimineller Energie betrieben.</p><p>Der Steuerausfall durch Cum/Cum ist gleichwohl erheblich. Er wird in Deutschland teilweise auf über 28 Milliarden Euro geschätzt und wäre damit mehr als doppelt so hoch wie bei den Cum/Ex-Geschäften.&nbsp;</p><p>Im Unterschied zu Cum/Ex wurden Cum/Cum-Gestaltungen zwar bereits im Jahr 2015 vom Bundesfinanzhof (BFH) und in der Folge von den Finanzgerichten in einer Vielzahl von Fällen als unzulässige Steuergestaltungen eingestuft. Eine strafrechtliche Aufarbeitung wie bei Cum/Ex blieb jedoch bislang aus. Dies hat sich nun spürbar durch den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10. Dezember 2024 (3 Ws 231/24) geändert, mit dem erstmals eine Anklage wegen Steuerhinterziehung aufgrund von steuerinduzierten Wertpapierleihegeschäften zugelassen wurde. Der Entscheidung des OLG dürfte auch für die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen erhebliche Signalwirkung zukommen.</p><p>Korrespondierend hierzu ist insbesondere in Nordrhein-Westfalen ein deutlich aggressiveres Vorgehen der Finanzverwaltung gegen Cum/Cum-Gestaltungen festzustellen. Dabei werden, ähnlich der Sichtweise des OLG Frankfurt a.M., steuerstrafrechtliche Vorwürfe erhoben und Steuern aus teils mehr als 20 Jahre zurückliegenden Cum/Cum-Gestaltungen von Banken nachgefordert.</p><p>Die BaFin hat diese Entwicklung nun aufgegriffen und begründet die Notwendigkeit der inzwischen vierten Abfrage von Cum/Cum-Risiken nach 2017, 2020 und 2021 ausdrücklich mit der „zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion“.</p><p>Bemerkenswert ist, dass die BaFin der Abfrage nicht nur aufsichtsrechtliche Relevanz für die Bewertung finanzieller Risiken beimisst. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beteiligung an Cum/Cum-Geschäften auch Auswirkungen darauf haben kann, wie die BaFin die Governance bzw. die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der beaufsichtigten Unternehmen beurteilt. Dies bestätigt unsere Erfahrungen aus BaFin-Sonderprüfungen und Jahresabschlussprüfungen im Zusammenhang mit den Cum/Ex: Der Umgang mit Steuerrisiken im Finanzsektor ist inzwischen fest in den Fokus der BaFin gerückt. Tax Compliance im Finanzsektor ist damit auch nach dem Verständnis der BaFin keine isolierte Aufgabe der Steuerabteilung (mehr), sondern Teil der allgemeinen Compliance-Organisation der Institute im Rahmen ihres NFR-Managements (Non-Financial Risk) und unterliegt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (§ 25a KWG).</p><h3>Von der Marktmeinung zur Kehrtwende des OLG Frankfurt</h3><p><u>Abgrenzung zu Cum/Ex</u></p><p>Die geringere Aufmerksamkeit im Vergleich zu Cum/Ex spiegelte sich über Jahre hinweg auch in der rechtlichen Bewertung von Cum/Cum-Gestaltungen wider – insbesondere im Strafrecht.</p><p>Die strafrechtliche Zurückhaltung gegenüber Cum/Cum beruhte maßgeblich auf der strukturellen Abgrenzung zu Cum/Ex. Cum/Ex-Transaktionen waren gezielt auf die mehrfache Erstattung oder Gutschrift von Kapitalertragsteuer ausgerichtet, ohne dass entsprechende Steuerzahlungen geleistet wurden. Cum/Cum-Modelle zielten hingegen „nur“ darauf ab, die Steuerbelastung inländischer Kapitalerträge für Steuerausländer möglichst weit zu reduzieren und sie wirtschaftlich einem Steuerinländer gleichzustellen.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang herrschte im Markt lange Zeit die Auffassung, Cum/Cum erfülle jedenfalls nicht den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.</p><p><u>Entscheidung des LG Wiesbaden</u></p><p>Diese Sichtweise wurde noch Anfang 2024 durch das Landgericht (LG) Wiesbaden bestätigt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 (6 KLs 1141 Js 23929/12) lehnte das Gericht die Eröffnung einer Hauptverhandlung wegen steuerlich indizierter Wertpapierleihegeschäfte ab und verneinte das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung.</p><p>Diese Entscheidung entsprach der langjährigen Marktmeinung und bildete die Grundlage zahlreicher interner Aufarbeitungen in Finanzinstituten. Sie bestimmte oftmals auch den Umfang der Antworten auf die bisherigen Cum/Cum-Abfragen der BaFin in den Jahren 2017, 2020 und 2021.</p><p><u>Beschluss des OLG Frankfurt</u></p><p>Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (3 Ws 231/24) hat das OLG Frankfurt diese Linie jedoch in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des LG Wiesbaden geht das OLG davon aus, dass Cum/Cum-Gestaltungen grundsätzlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können.</p><p>Dem Beschluss lag ein steuerlich indiziertes Wertpapierleiheprogramm zugrunde, bei dem ein Steuerinländer festverzinsliche Wertpapiere an einen Steuerausländer verlieh und als Sicherheit im Gegenzug deutsche Aktien über den Dividendenstichtag erhielt. Der Steuervorteil für den Steuerausländer wurde über Kompensationszahlungen zwischen den Parteien realisiert. Eine der Besonderheiten des Falls war, dass die als Sicherheit gestellten Aktien einem Verfügungsverbot unterlagen und der Steuerinländer nicht frei über sie verfügen konnte, mit entscheidenden Auswirkungen auf die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien sowie die Missbräuchlichkeit der Gestaltung i.S.d. §§ 39, 42 AO.</p><p>Trotz dieser Besonderheiten - die zweifelsohne bei vielen weiteren Gestaltungen im Markt gerade nicht vorgelegen haben mögen - entfaltet der Beschluss erhebliche Signalwirkung. Er stellt erstmals klar, dass Cum/Cum nicht per se außerhalb des strafrechtlich Relevanten liegt.</p><p><u>Konsequenzen für Verjährung und Risikoanalyse</u></p><p>Die mögliche Einordnung von Cum/Cum als Steuerhinterziehung hat erhebliche praktische Folgen. Insbesondere verlängern sich die zu berücksichtigenden Verjährungsfristen deutlich. Bereits abgeschlossene Cum/Cum-Aufarbeitungen und steuerliche Korrekturen könnten damit unvollständig sein. Während einige Institute darauf mit neuen Analyseprojekten reagiert haben, ergriffen andere bislang keine weiteren Maßnahmen.</p><h3>Die BaFin-Abfrage vom 15. Dezember 2025</h3><p>Vor diesem Hintergrund hat die BaFin zum Jahreswechsel 2025/2026 eine neue, umfassende Abfrage an Finanzinstitute versendet. Ziel ist es, das bestehende Risiko aus Cum/Cum-Gestaltungen und deren Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität neu zu bewerten.</p><p>Die Abfrage verweist ausdrücklich auf den Beschluss des OLG Frankfurt und ist zeitlich bemerkenswert weit gefasst: Abgefragt werden Transaktionen ab dem Jahr 2010. Ein derartiger Zeitraum ist steuerlich nur dann relevant, wenn verlängerte Verjährungsfristen von 10 bzw. 15 Jahren aufgrund einer Qualifikation als Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen.</p><p>Zwar hatte die BaFin bereits in den Jahren 2017, 2020 und 2021 entsprechende Abfragen versendet. Die aktuelle Anfrage hat jedoch eine neue Qualität. Frühere Abfragen konnten vielfach unter der – damals vertretenen – Annahme beantwortet werden, Cum/Cum stelle keine Steuerhinterziehung dar. Entsprechend beschränkten sich die Analysen regelmäßig auf steuerlich noch nicht verjährte Zeiträume, wobei die steuerliche Regelverjährung von vier Jahren zugrunde gelegt wurde.</p><p>Diese Vorgehensweise ist nun nicht mehr ohne weiteres möglich. Die neue Abfrage zwingt Institute dazu, auch weit zurückliegende Jahre einzubeziehen, sofern diese aufgrund der verlängerten strafrechtlichen Verjährung von inzwischen bis zu 15 Jahren noch risikobehaftet sein könnten.</p><blockquote><p><strong>Beachte:</strong> Der Aufsatz der für die Beantwortung der BaFin-Anfrage notwendigen Transaktionsanalysen sollte unbedingt mit Überlegungen einhergehen, inwieweit deren Ergebnisse möglicherweise zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken gegenüber der Finanzverwaltung nach § 153 AO (Berichtigung von Steuererklärungen) oder gar § 371 AO (Selbstanzeige) offengelegt werden sollen oder müssen. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, den Analysezeitraum über das Jahr 2010 hinaus auszudehnen.</p></blockquote><p></p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Die aktuelle Entwicklung erhöht den Druck auf Finanzinstitute erheblich. Häuser, die in den vergangenen Jahren bereits umfassende und vollständige Cum/Cum-Analysen durchgeführt haben, können die neue BaFin-Abfrage in der Regel belastbar beantworten.</p><p>Institute hingegen, die Zeiträume bis 2010 bislang nicht vollständig untersucht haben, stehen vor erheblichen Herausforderungen. Bis voraussichtlich März 2026 müssen nicht nur fundierte Antworten an die BaFin vorbereitet, sondern gegebenenfalls auch steuerliche Neubewertungen lange zurückliegender Jahre vorgenommen werden. Dies erfordert einen äußerst aufwendigen und datenintensiven Prozess.</p><p>Ungeachtet dessen ist die zentrale Rechtsfrage weiterhin offen: Ob Cum/Cum-Gestaltungen in all ihren Varianten als Steuerhinterziehung zu bewerten sind, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der regulatorische und strafrechtliche Druck auf die Finanzinstitute steigt jedoch weiter – und dürfte kurzfristig nicht nachlassen.</p><p><strong>Wie wir sie unterstützen können</strong></p><p>Der Bereich <strong>Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht im Finanzsektor</strong> von ADVANT Beiten ist spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor. Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</p><p>Unsere Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Tax Controversy, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie alle damit zusammenhängenden Compliance Themen und die Durchführung interner Untersuchungen.</p><p>Neben der Präventivberatung verteidigen wir Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten vor Finanz- und Fachbehörden (z.B. BaFin). Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert.</p><p>Unser Team unterstützt Sie bei der rechtssicheren Beantwortung der aktuellen BaFin-Abfrage. Wir stehen Ihnen bei Fragen zum Aufsatz und zur operativen Durchführung der notwendigen Transaktionsanalysen, zu Überlegungen bezüglich etwaiger Anzeigepflichten gegenüber der Finanzverwaltung zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Risiken sowie zu möglichen Auswirkungen der Untersuchungsergebnisse auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung der Governance und Geschäftsorganisation mit Rat und Tat zur Seite.</p><p>Martin Seevers, LL.M.<br>Julian Niederlein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 Jan 2026 11:46:46 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Chancen für die Zusammenarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-chancen-fuer-die-zusammenarbeit-nach-erreichen-der-regelaltersgrenze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket schafft verbesserte Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten haben, flexibel zu gestalten und dem Unternehmen so die Erfahrung und Arbeitskraft dieser Mitarbeiter rechtssicher befristet weiterhin zu sichern.&nbsp;</p><h3>Regelfall: Erreichen des Rentenalters = Ende des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Die meisten Arbeitsverträge regeln, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Ohne eine solche Klausel läuft das Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit und kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes vom Arbeitgeber beendet werden. Indes: Allein das Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Bezug einer Rente rechtfertigen eine Kündigung nicht. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer sogenannten Altersbefristung daher empfehlenswert und schafft Planungssicherheit.</p><h3>Problemstellung vor der Neuregelung</h3><p>Angesichts des Fachkräftemangels nehmen die Fälle jedoch zu, in denen Arbeitgeber ein Interesse daran haben, einen Mitarbeiter doch über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen – wenn auch nicht auf Dauer und ggf. in anderem Umfang oder mit anderen Aufgaben als zuvor – oder den bereits wegen Renteneintritts ausgeschiedenen Mitarbeiter nochmals zurückzuholen, weil es ohne ihn doch (noch) nicht geht. Das war bislang in der Praxis häufig schwierig, weil der Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit einem solchen Mitarbeiter wegen des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht wirksam möglich war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer mussten daher auf andere Optionen zurückgreifen:</p><p>1. Hinausschieben der Beendigung vor Erreichen der Altersgrenze**: Diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Parteien rechtzeitig vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aktiv werden und eine Vereinbarung treffen. Ist die Regelaltersgrenze erst einmal erreicht, bleibt die Möglichkeit verschlossen. Dann blieb nur die</p><p>2. Sachgrundbefristung**: Ein neuer befristeter Arbeitsvertrag konnte nur mit einem Sachgrund abgeschlossen werden, etwa zur Einarbeitung eines Nachfolgers, als Vertretung oder für ein konkretes Projekt. Dies führte jedoch häufig zu Rechtsunsicherheiten, ob der Sachgrund die Befristung wirklich rechtfertigt.&nbsp;</p><h3>Neue Möglichkeiten durch § 41 Abs. 2 SGB VI</h3><p>Die gesetzliche Neuregelung schafft eine zusätzliche Option: § 41 Abs. 2 SGB VI erlaubt es nun in großzügigen Grenzen, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern bei Erreichen oder jenseits der Regelaltersgrenze abzuschließen, auch wenn sie bereits zuvor im Unternehmen beschäftigt waren. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot gilt für diese Mitarbeitergruppe nicht mehr. Die wegen einer Altersbefristung ausgeschiedenen Mitarbeiter können dadurch risikolos und sachgrundlos befristet ins Unternehmen zurückgeholt oder auf neuer Grundlage über das Ende des bisherigen Arbeitsvertrags hinaus weiterbeschäftigt werden.&nbsp;</p><h3>Vorteile für Arbeitnehmer</h3><p>Auch für Arbeitnehmer lohnt sich die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus: Seit dem 1. Januar 2026 bleiben 2000 EUR der dabei erzielten monatlichen Einkünfte steuerfrei. Je nach Ausgestaltung kann zudem die Rente nochmals überproportional erhöht werden. Dies macht die Arbeit nach Renteneintritt finanziell attraktiver und bietet zusätzliche Anreize, die eigene Expertise weiterhin einzubringen.</p><h3>Praxistipps für Arbeitgeber:</h3><ol><li><strong>Alterbefristung nutzen</strong>: Arbeitsverträge sollten mit einer automatischen Beendigungsklausel ausgestattet sein, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet. </li><li><strong>Regelaltersgrenze im Blick behalten</strong>: Achtung, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze durch einen Mitarbeiter vom Arbeitgeber rechtzeitig vorher bemerkt wird. Wiedervorlage eintragen! </li><li><strong>Bewertung, Planung und Prüfung rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze</strong>: Soll / kann / will der Mitarbeiter planmäßig ausscheiden, weiter arbeiten oder nach einer Pause zurückkehren? Ggf. für welche Tätigkeit, Dauer, Bedingungen? Schriftliche Vereinbarungen schließen, falls der Mitarbeiter nicht endgültig ausscheiden soll! </li><li><strong>Ungewollte Entfristung vermeiden</strong>: Arbeitet ein Mitarbeiter ohne schriftliche Vereinbarung hierzu über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann das zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, unbeabsichtigtes Weiterarbeiten zu unterbinden!</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern neue Gestaltungsmöglichkeiten, um Arbeitsverhältnisse nach Erreichen der Regelaltersgrenze flexibel und rechtssicher fortzuführen oder wiederaufzunehmen. Arbeitgeber sollten die Regelaltersgrenze aktiv im Blick behalten und frühzeitig prüfen, ob eine sachgrundlose Befristung oder eine andere Vereinbarung sinnvoll ist. Arbeitnehmer profitieren von finanziellen Vorteilen und der Möglichkeit, ihre Erfahrung weiterhin einzusetzen.</p><p>Sollten Sie Fragen zur praktischen Umsetzung oder zur Gestaltung entsprechender Arbeitsverträge haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.</p><p>Dr. Corinne Klapper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 15:18:06 +0100</pubDate>
                        <title>Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Was können Hersteller zur Vermeidung eines solchen Anspruchs tun? Und was Distributoren zur Generierung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-ausgleichsanspruch-des-vertragshaendlers-was-koennen-hersteller-zur-vermeidung-eines-solchen-anspruchs-tun-und-was-distributoren-zur-generierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vertragshändler (Distributoren) können bei Vertragsende u.U. einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser nicht. Die Gerichte wenden aber die Vorschrift zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend an. Der Anspruch hat den Zweck, als eine Art Restvergütung einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass mit dem Auf- oder Ausbau des Kundenstammes ein Wert generiert wurde, aus dem sich weiterhin Vorteile für den Hersteller (oder auch Importeur; im Folgenden wird der leichteren Lesbarkeit halber stets nur auf den Hersteller abgestellt) ergeben.</p><p>Solche Ansprüche können sehr teuer werden: Bei Handelsvertretern kann der Anspruch ggf. eine durchschnittliche Jahresprovision betragen, bei Vertragshändlern das entsprechende Äquivalent (Berechnung: kompliziert – dazu ein andermal).&nbsp;</p><p>Hersteller wollen solche Ansprüche oft vermeiden: Der Distributor hat doch während der Zusammenarbeit gut verdient. Warum soll er nun auch danach noch Geld erhalten? Die Perspektive des Vertragshändlers ist genau umgekehrt: Wo wäre der Hersteller ohne uns? Wir haben ihm den Markt doch erst aufgebaut. Da ist es nur fair, wenn wir nun, wenn die Ernte eingefahren wird, daran partizipieren.&nbsp;</p><p>Wenn Hersteller verhindern wollen, dass sie nach Vertragsende einen Ausgleich zahlen müssen, dann müssen Sie zunächst wissen, welche Voraussetzungen es für diesen gibt und ggf. den Vertrag entsprechend gestalten. Die entscheidenden Weichen werden bei der Vertragsgestaltung gestellt. Und umgekehrt gilt für Vertragshändler, dass es wichtig ist, dass sie erkennen, welche Gestaltungen einen Ausgleichsanspruch generieren – oder verhindern.</p><p>Insbesondere folgende Ansätze können besonders wichtig sein:</p><ol><li>§ 89b HGB kann nur angewandt werden, wenn deutsches Recht anwendbar ist. Das ist bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen aber nicht selbstverständlich. Sofern die Parteien keine Regelung getroffen haben, welches Recht anwendbar ist, würde jedenfalls ein in der EU ansässiges Gericht das Recht des Staates anwenden, in dem der Vertragshändler „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (Art. 4 Abs. 1 f) Rom-I-Verordnung). Ist das Deutschland, gilt das, was in den nachstehenden Absätzen erläutert wird. Ist das nicht Deutschland, gilt dann ein anderes Recht. Beide Vertragsparteien tun dann gut, zu ermitteln, ob es in diesem anderen Staat einen Ausgleichanspruch für Distributoren gibt oder nicht. Das ist weltweit sehr unterschiedlich (in Belgien z.B. wird es teuer, in England gibt es keinen Ausgleich, in Österreich sind die Analogievoraussetzungen andere als in Deutschland). Ob die Parteien, wenn der Vertragshändler in Deutschland tätig ist, wirksam vereinbaren können, dass eine andere Rechtsordnung gilt, ist umstritten, wenn und soweit dies zur Folge hat, dass kein Ausgleichsanspruch anfällt. Das Kammergericht Berlin hat 2025 (indirekt) entschieden, dass dies möglich sei. Andere Gerichte sind an diese Entscheidung allerdings nicht gebunden. Bei einer Konstellation, die nur Bezüge zu Deutschland hat, wäre eine solche Rechtswahl hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs allerdings eindeutig nicht wirksam (Art. 3 Abs. 3 Rom-I-Verordnung). Für Hersteller kann es attraktiv sein, eine fremde Rechtsordnung zu wählen, die für Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch kennt. Und Vertragshändler sollten daher – auch – unter diesem Aspekt die Rechtswahl nicht als von nur untergeordneter Wichtigkeit ansehen und ggf. auf Anwendung des deutschen Rechts beharren.</li><li>Ist nach den vorstehenden Ausführungen deutsches Recht anzuwenden, stellt sich die Frage, ob die sog. „Analogiemerkmale“ erfüllt sind, also die Voraussetzungen dafür, dass die für Handelsvertreter geltende Vorschrift des § 89b HGB im konkreten Fall angewandt werden kann. Erforderlich ist dafür, dass die vertragliche Beziehung einem Handelsvertreterverhältnis so ähnlich ist, dass es angemessen ist, insofern Handelsvertreterrecht anzuwenden. Die Rechtsprechung geht dabei in zwei Stufen vor:<ol><li>Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob der Vertragshändler einem Handelsvertreter entsprechend in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Das wird üblicherweise mithilfe eines Kriterienkatalogs getan, anhand dessen der schriftliche Vertrag und die gelebte Vertragspraxis geprüft werden. Dabei ist das Gesamtbild maßgeblich, nicht unbedingt, dass alle Kriterien bejaht werden können. Wichtige Kriterien sind dabei u.a. das Bestehen einer Vertriebspflicht, die Zuweisung eines Vertragsgebiets, Kontrollrechte des Herstellers, Berichtspflichten des Distributors etc. Der Hersteller, der einen Ausgleichsanspruch vermeiden will, mag überlegen, wie anspruchsvoll er den Pflichtenkatalog des Vertragshändlers ausgestalten will und ggf. auf ihm weniger wichtige Pflichten verzichten, wenn dies die Wahrscheinlichkeit verringert, dass er eines Tages einen Ausgleich zu zahlen hat. Umgekehrt könnte der Distributor darauf hinwirken, dass der Vertrag eine intensive Eingliederung vorsieht. Er sollte allerdings berücksichtigen, dass es seltsam und verdächtig wirken dürfte, wenn er um die Auferlegung weiterer Pflichten bittet. Das wird wohl nur funktionieren können, wenn der Distributor den ersten Vertragsentwurf vorlegt.</li><li>Auf der zweiten Stufe – also nur, wenn die erste (s. Absatz über diesem) bejaht wurde – prüfen die Gerichte dann, ob der Vertragshändler vertraglich verpflichtet war oder ist, den Kundenstamm zu übertragen, d.h., dem Hersteller die notwendigen Kundendaten zu übermitteln, die diesen in die Lage versetzen, ohne wesentliche Zwischenschritte Kontakt zu den Kunden aufzunehmen. Wichtig ist dabei, dass die (wohl jedenfalls noch) herrschende Meinung verlangt, dass es eine Vertragspflicht ist. Es reicht danach nicht, dass der Hersteller die Kunden faktisch kennt, z.B. weil der Markt so klein ist oder der Distributor die Kundendaten unverlangt übermittelt. Das alles wird aus guten Gründen kritisiert und ist streitig und es mag sein, dass dieses Analogiemerkmal in absehbarer Zeit aufgegeben oder modifiziert wird. Derzeit sollte man aber noch damit rechnen, dass ein Gericht eine solche Vertragspflicht verlangt. Gibt es sie nicht, gibt es dann auch keinen Ausgleichsanspruch. Und daraus ergeben sich für den Hersteller mehrere Möglichkeiten, durch Vertragsgestaltung zu vermeiden, dass ein Ausgleich gezahlt werden muss: Er kann einfach darauf verzichten, im Vertrag eine solche Pflicht vorzusehen. Besser noch ist es, in den Vertrag ausdrücklich zu schreiben, dass die Kundendaten nicht übermittelt werden sollen (z.B. im Kontext etwaiger Berichtspflichten). Aber Achtung: Man muss das dann auch so leben und darf als Hersteller nicht die Vorlage von Kundendaten verlangen. Sonst läuft man Gefahr, dass ein Gericht aus der gelebten Vertragspraxis eine stillschweigend vereinbarte Pflicht zur Kundenstammübertragung ableitet. Sieht der Vertrag keine Pflicht zur Übertragung vor und bittet der Hersteller um die Kundendaten, mag der Distributor umgekehrt überlegen, ob er trotz Nichtbestehens der Pflicht diesem Wunsch entspricht, das alles gründlich dokumentiert und sich so eine verbesserte Chance verschafft, ggf. später einen Ausgleich zu erhalten. Manchmal will der Hersteller freilich die Kundendaten haben. Aber auch dann gibt es Ansätze, deren Verfolgung das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verhindert, wenn es richtig gemacht wird: So kann geregelt werden, dass der Vertragshändler die Kundendaten nicht übermitteln muss, aber diese freiwillig übermitteln kann – dann im Gegenzug für zu vereinbarende Vergünstigungen. Hier ist freilich Fingerspitzengefühl angezeigt, damit die Gestaltung nicht auf eine unwirksame Umgehung der Rechtsprechung hinausläuft. Denkbar ist auch, zu regeln, dass die Kundendaten nicht an den Hersteller, sondern an eine externe Marketingagentur zu übermitteln sind und diese Agentur die Daten während der Vertragslaufzeit für Zwecke des Herstellers nutzt, danach aber nicht mehr. Weitere Ansätze, die in diese Richtung gehen, sind denkbar und teilweise auch gerichtserprobt. Vertragshändler, die solche Regelungen in Vertragsentwürfen sehen, sollten erkennen, dass die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs Hintergrund und Zielsetzung sein kann und genau prüfen, ob sie dies als angemessen und fair akzeptieren oder ggf. eine weitere Gegenleistung verlangen wollen. Wird ihnen bei offener Thematisierung versichert, es gehe gar nicht um die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs, mag es sich empfehlen, dies mit dem Verlangen nach einer ausdrücklichen Regelung zum Ausgleichsanspruch zu kontern. Vermutlich wird dies nicht auf Gegenliebe stoßen, legt dann aber u.U. die wahren Beweggründe offen.</li></ol></li><li>Ist nach den vorstehenden Absätzen von der Anwendung deutschen Rechts auszugehen und sind auch die beiden Analogiemerkmale erfüllt, könnte es aus Herstellersicht<span>&nbsp; </span>verführerisch erscheinen, einfach den lästigen Ausgleichsanspruch per Federstrich durch eine entsprechende vertragliche Klausel auszuschließen. Das allerdings ist, wenn der Vertragshändler innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) tätig zu sein hat, nicht wirksam möglich, wie der BGH 2016 entschied: Der Ausgleichsanspruch ist für Handelsvertreter zwingend ausgestaltet (§ 89b Abs. 4 HGB) und das, so der BGH, gelte auch bei analoger Anwendung auf Vertragshändler. Anders ist die Situation allerdings, wenn der Vertragshändler außerhalb des EWR tätig zu sein hat: Dann erlaubt § 92c HGB, den Ausgleichsanspruch auszuschließen. Jedenfalls in individuell ausgehandelten Verträgen - wie es bei AGB-mäßiger Gestaltung ist, ist nicht abschließend geklärt.&nbsp;</li></ol><p>Oliver Korte</p><p class><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 12:41:30 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots – BVerwG stärkt Bieterrechte nach Vergabeverfahren</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht) hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch eines Bieters auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots bestätigt. Diese Entscheidung des BVerwG greift eine bislang ungeklärte Schnittstelle zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln auf und setzt einen wichtigen Akzent in Bezug auf die Transparenz nach Abschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hatte sich an einem europaweiten offenen Verfahren der Bundesagentur für Arbeit über den Abschluss von Rahmenverträgen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III, § 16 SGB II) beteiligt. Ihre Angebote zu zwei Losen blieben erfolglos. In den Mitteilungen nach § 134 GWB wurde lediglich darauf verwiesen, dass die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht worden seien; eine detaillierte Begründung der jeweiligen Einzelbewertung erfolgte nicht.</p><p>Die Klägerin leitete hiergegen kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihrer eigenen Angebote, konkret in die ausformulierten Wertungstexte zu sämtlichen Kriterien der Bewertungsmatrix.</p><p>Die Bundesagentur für Arbeit gewährte lediglich Einsicht in die vergebenen Punktzahlen, verweigerte jedoch die Herausgabe der verbalen Bewertungsbegründungen. Zur Begründung der Versagung der begehrten detaillierten Auskunft berief sie sich insbesondere auf:</p><ul><li>die Vertraulichkeitspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV,</li><li>den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG (gesetzliche Geheimhaltungspflichten) sowie</li><li>eine Sperrwirkung vergaberechtlicher Spezialregelungen (§ 1 Abs. 3 IFG i. V. m. § 165 GWB).</li></ul><p>Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 5. April 2022 - 14 K 20.01132) wies die Klage in erster Instanz ab. Es ging davon aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine auch gegenüber dem betroffenen Bieter wirkende absolute Vertraulichkeit der Wertungsdokumentation anordne und damit den IFG Anspruch ausschließe. Das Verwaltungsgericht ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu.</p><p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2024 – 5 BV 22.1295) hingegen verpflichtete die Beklagte dazu, der Klägerin Einsicht in die Begründung der Wertung ihrer Angebote zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch erfolglos blieb.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BVerwG stellte klar, dass das IFG im vorliegenden Fall anwendbar ist, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen.</p><p>Zudem stehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Bereits der VGH München führte aus, dass § 5 Abs. 2 S. 2 VgV zwar eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG darstelle, die Verpflichtung zur Wahrung von „Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote“ jedoch nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe.</p><p>Das BVerwG stellt weiterhin fest, dass eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters damit nicht verbunden ist, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre. Auch diesbezüglich führte der BayVGH in der Vorinstanz bereits aus, dass ein bloßer „Wettbewerbsvorteil“ vergaberechtlich nicht per se unzulässig sei.</p><p>So führen Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers gewonnen hat (etwa zu Fehlern der eigenen Kalkulation), nicht zu Wettbewerbsverzerrung in einem nachfolgenden Vergabeverfahren, wenn der Vorauftrag nach den Regeln des Wettbewerbs vergeben wurde. Auch § 7 Abs. 1 VgV lasse die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu und verpflichte den Auftraggeber lediglich zur Ergreifung angemessener (Informations-)Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme nicht verzerrt wird. Korrespondierend dazu komme ein Ausschluss des Unternehmers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB nur in Betracht, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden könne. Bestehe demgegenüber nur eine abstrakt-generelle Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung, seien Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig. Der Wettbewerb sei in diesen Fällen nicht konkret gefährdet und bedürfe zu seinem Schutz daher keiner ausgleichenden Maßnahmen. Die Einsicht eines Bieters in die Wertungsdetails seines eigenen Angebots begründe eine solche Verzerrung nicht, da diese Möglichkeit allen Bietern gleichermaßen offenstehe und lediglich eine gezielte Qualitätsverbesserung künftiger Angebote ermögliche. Eine Beeinträchtigung von Wettbewerb sei darin nicht zu erkennen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens und stellt zentrale Weichen für das Verhältnis von Informationsfreiheitsrecht und Vergaberecht.</p><p>Die Entscheidung eröffnet Bietern einen strategisch wichtigen Informationszugang außerhalb des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes. Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG des Bundes (und auch der gleichsam ausgestalteten Landesgesetze) eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen – auch dann, wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben. Dies ermöglicht ihnen eine fundierte Analyse eigener Angebotsdefizite und stärkt die Position für künftige Vergaben.</p><p>Vergabestellen sollten ihre Praxis im Umgang mit IFG-Anträgen nach Verfahrensabschluss überprüfen. Pauschale Verweise auf § 5 Abs. 2 VgV tragen künftig nicht mehr. Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Prüfung, welche Teile der Bewertungsdokumentation dem betroffenen Bieter zugänglich zu machen sind und wo ggf. schutzwürdige Interessen Dritter eine Schwärzung rechtfertigen (etwa wenn vergleichende Aussagen zu anderen Angeboten getroffen werden). Zugleich gewinnt die sorgfältige, sachliche und konsistente Dokumentation der Wertung weiter an Bedeutung, da sie potenziell offengelegt werden muss.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Jan 2026 16:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #31 - Verwirkung Provision</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-31-verwirkung-provision</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Vertragsverletzung = Provision futsch?" Verwirkt der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision, wenn er den Vertrag verletzt? Darum geht es in Folge 31 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Handbuch Vertriebsrecht, 3. A. 2026, Kap. 8 Rn. 254 ff.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 15:53:47 +0100</pubDate>
                        <title>Steueränderungsgesetz 2025 - Was ändert sich im Gemeinnützigkeitsrecht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steueraenderungsgesetz-2025-was-aendert-sich-im-gemeinnuetzigkeitsrecht</link>
                        <description>Wieder einmal sind kurz vor Ende des Jahres 2025 Steuerrechtsänderungen beschlossen worden, die im Gemeinnützigkeitsrecht ab dem 1. Januar 2026 Wirkung entfalten. Für das Gemeinnützigkeitsrecht ergeben sich einige interessante Änderungen, die auch Auswirkungen auf andere Besteuerungsbereiche haben können. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt!</h3><p>Ist E-Sport Sport? Eine Diskussion, die in vielen Rechtsbereichen und auch unter den Verbänden heiß diskutiert wird und so alt ist wie die Bezeichnung selbst.&nbsp;</p><p>Was unter Sport zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Vielmehr ist der Begriff nach Ansicht des Gesetzgebers als umgangssprachlich zu verstehen, der keine eindeutige begriffliche Abgrenzung erlaubt. Jeder Rechtsbereich hat dabei seine eigenen Definitionen entwickelt, die sich aber erstaunlich ähneln. So definiert §&nbsp;3 der Aufnahmeordnung des DOSB im Rahmen der Aufnahme einer Sportart als Sport in den Katalog des DOSB in der Weise, als die Ausübung der Sportart eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel haben muss, die zudem Selbstzweck der Betätigung ist. Eine eigenmotorische Aktivität liege insbesondere nicht vor bei Denkspielen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen. Auch im Strafrecht ist die Einbeziehung des E-Sports in den Sportbegriff durch Einführung der §§ 265c, 265d StGB von wachsender Bedeutung. Dabei orientiert sich die Auslegung im Strafrecht eher daran, ob der E-Sport die Charakteristika einer Sportart aufweist – also insbesondere durch den Einsatz von mentaler und körperlicher Leistungsfähigkeit in einem organisierten Wettbewerb ausgeübt wird – und gemeinhin als Sport verstanden wird. Die steuerrechtliche Rechtsprechung versteht unter Sport eine durch Bewegung, Spiel und Wettkampf ausgeführte körperliche Aktivität von Menschen zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1978, Az. I R 2/77, BStBl. II 1979, 495). Die körperliche Ertüchtigung umfasst auch solche Tätigkeiten, die zwar dem Anschein nach nicht sonderlich anspruchsvoll sind, welche jedoch besondere nur durch langes Training erreichbare körperliche Fertigkeiten erfordern (BFH, Urteil vom 12. November 1986, Az. I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 Rn. 16).&nbsp;</p><p>Für eine Erfassung von E-Sport als Sport spricht damit, dass es sich –&nbsp;je nach genutztem Computerprogramm – um eine Art des kompetitiven Einsatzes von Geschick, Reaktionsgeschwindigkeit und Strategie handelt, der auch unter physiologischen Gesichtspunkten mit anerkannten Sportarten vergleichbar ist.</p><p>Der steuerliche Gesetzgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Definitionsstreitigkeiten auch nur dazu durchringen können, den E-Sport dem Sport gleichzustellen und ihn damit steuerlich als Sport anzuerkennen. Mit der gesetzlichen Fiktion gilt die Einordnung des E-Sports als Sport nur für das Gemeinnützigkeitsrecht und hat keinen Einfluss auf die Definition des Sports in anderen Rechtsgebieten. Nur so ist zu erklären, dass DOSB, ESBD und GAME die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des E-Sports konsensual unterstützen.</p><p>Die bisherigen Versuche, den E-Sport unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 21 AO zu subsumieren, scheiterten trotz des sehr weiten Verständnisses des BFH vom Sport i. S. d. §&nbsp;52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO bei der Finanzverwaltung. Diese Diskussion hat nunmehr ein Ende, so dass auch der E-Sport gemeinnützigkeitsfähig ist.&nbsp;</p><h3>2. Anhebung der Freigrenze nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO</h3><p>Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis EUR 100.000 pro Jahr (bisher EUR 45.000) betragen, abgeschafft. Damit wird die Pflicht, die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen, für die begünstigten Körperschaften auch entfallen.</p><h3>3. Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung</h3><p>Die Regelung in § 58 Nr. 11 AO trägt dem in § 1 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) zum Ausdruck gebrachten Ziel, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung zu fördern, nachhaltig Rechnung. Denn durch die Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten, ergibt sich bei Überschreiten der Grenzen des § 64 Abs. 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei einer Verlustsituation im worst case zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Die Einnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sein. Durch die Neuregelung ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft, so dass die Gefahr des Verlusts der Gemeinnützigkeit nicht mehr zu befürchten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betätigung nicht den Hauptzweck der Tätigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft darstellen darf. Damit ist aber m. E. nicht ausgeschlossen, dass die Erzeugung von Strom mit einer Anlage im Einzelfall nur der Lieferung in das öffentliche Stromnetz bezweckt ist. Darüber hinaus muss es sich um Photovoltaikanlagen oder die in § 3 Nr. 21 EEG 2023 legaldefinierten Anlagen handeln. Eine Höchstgrenze ist aus Förderungsgründen nicht vorgesehen.&nbsp;</p><h3>4. Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO</h3><p>Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht EUR 45.000 im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird auf EUR 50.000 erhöht.</p><p>Dies führt auch dazu, dass unterhalb dieser Grenzen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vorgenommen werden muss, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind. Dies vereinfacht die Aufzeichnungspflichten und verringert für wirtschaftliche Betätigungen unter EUR 50.000,00 das Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit.</p><p>Diese Anhebung dürfte auch Auswirkungen auf die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben. Die Herausgehobenheit einer wirtschaftlichen Betätigung i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG wird seit Jahrzehnten an der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO festgemacht. Daher sollte auch für die Besteuerung der öffentlichen Hand die Erhöhung der Freigrenze zu einer Erhöhung der Aufgriffsgrenze für die Besteuerung von wirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG führen.</p><h3>5. Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, § 67a Abs 1 Satz 1 AO</h3><p>Auch die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wird von EUR&nbsp;45.000,00 auf EUR 50.000,00 erhöht. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 11:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund beim Erwerb des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-elisabeth-vinzenz-verbund-beim-erwerb-des-martha-maria-krankenhauses-halle-doelau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 5. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Elisabeth Vinzenz Verbund mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller umfassend im Rahmen eines kombinierten Share- und Asset Deals zum Erwerb des&nbsp;Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau durch das Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara, eine Tochtergesellschaft des Elisabeth Vinzenz Verbunds, beraten. Das Vorhaben wurde zum 1. Januar 2026 vollzogen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Der Elisabeth Vinzenz Verbund zählt zu den größten katholischen Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Ausbildungsstätten in Deutschland. Er betreibt als Holdinggesellschaft elf Krankenhäuser mit mehr als 3.500 Klinikbetten. Seine knapp 10.000 Mitarbeiter erwirtschaften einen Jahresumsatz von rund EUR 1,1 Mrd.</p><p class="text-justify">Das Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau ist ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung und verfügt über 510 Betten mit rund 1.200 Mitarbeitern. Die Einrichtung unterhält elf Fachabteilungen und mehrere medizinische Versorgungszentren. Damit erzielt das Unternehmen einen Jahresumsatz von über EUR 150 Mio.</p><p class="text-justify">Mit der Übernahme wollen die Beteiligten den Gesundheitsmarkt in Halle durch am Patienten orientierte Spitzenmedizin in verschiedenen Medizinzentren stärken. Die rund 30 medizinischen Fachbereiche der Standorte des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau und des Krankenhauses St. Elisabeth und St. Barbara werden standortübergreifend schrittweise gebündelt.</p><p class="text-justify">Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund regelmäßig zu M&amp;A- und anderen Projekten.</p><p><strong>Berater Elisabeth Vinzenz Verbund:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Robert Schmid, Dr. Silke Dulle, Benjamin Knorr (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (beide Kartellrecht, Berlin), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Anja Fischer (Real Estate, München), Wolf Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Dr. Sebastian Kroll, Dr. Mark Zimmer, Virginia Mäurer (alle Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos, Mirjam Kaiser (alle Datenschutz / IT, Frankfurt).</p><p><strong>Inhouse</strong>: Norman Langhoff</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Karl-Dieter Müller<br>Rechtsanwalt Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471-262<br><a href="mailto:Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com">Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 Jan 2026 16:31:23 +0100</pubDate>
                        <title>Ist auf Call-Center Handelsvertreterrecht anwendbar – und wenn ja, mit welchen Folgen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ist-auf-call-center-handelsvertreterrecht-anwendbar-und-wenn-ja-mit-welchen-folgen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes sind mehr Unternehmen, als vielfach vermutet. Und sie treten in ganz unterschiedlicher Gestalt auf. Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit können z.B. auch Internet-Plattformen, Influencer oder eben Call-Center rechtlich als Handelsvertreter einzuordnen sein. Entscheidend ist dabei nicht die Überschrift des Vertrags, sondern dessen tatsächlicher Inhalt und die gelebte Praxis. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag den Begriff „Handelsvertreter“ bewusst vermeidet – und selbst dann, wenn der Auftraggeber und möglicherweise sogar der Vertriebspartner selbst gar nicht davon ausgehen, in einem handelsvertreterrechtlichen Verhältnis zu stehen.</p><p>Gerade bei Call-Centern stellt sich diese Frage in der Praxis besonders häufig – und besonders folgenreich. Denn Call-Center werden von Unternehmen regelmäßig als rechtlich nicht näher eingeordnete Dienstleister verstanden: als externe Einheiten, die telefonieren, Leads generieren oder Termine vereinbaren. Was dabei oft übersehen wird: Je näher die Tätigkeit des Call-Centers an den eigentlichen Vertrieb heranrückt, desto größer wird das Risiko, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Handelsvertreters erfüllt sind – mit allen rechtlichen Konsequenzen.</p><p>Das Gesetz definiert den Handelsvertreter in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB in knapper, wenig anschaulicher Form. Handelsvertreter ist danach, „wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen“. Diese Definition ist bewusst weit gefasst. Insbesondere der Begriff der „Vermittlung“ wird von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt. Es genügt, dass der Vertriebspartner den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer durch Einwirkung auf den Kunden fördert, indem er den Geschäftsabschluss vorbereitet oder ermöglicht. Eine Abschlussvollmacht ist nicht erforderlich; ausreichend ist, wenn dem Vertragspartner eine Aufgabe übertragen wird, die darauf ausgerichtet ist, mitursächlich für den späteren Vertragsschluss zu wirken.&nbsp;</p><p>Überträgt man diese Kriterien auf typische Call-Center-Modelle, zeigt sich schnell das Konfliktpotenzial. Ruft ein Call-Center im Auftrag eines Unternehmens potenzielle Kunden an, stellt Produkte oder Dienstleistungen vor, klärt Interesse, beantwortet Fragen und bereitet den späteren Abschluss vor – etwa durch Terminvereinbarung mit dem Außendienst oder durch Weiterleitung qualifizierter Leads -, kann dies bereits als Vermittlung im handelsvertreterrechtlichen Sinn qualifiziert werden. Erfolgt dies zudem nicht nur punktuell, sondern dauerhaft und systematisch, liegt auch das Merkmal der „ständigen Betrauung“ nahe. Unerheblich ist dabei, ob das Call-Center nur für einen oder für mehrere Auftraggeber tätig ist.</p><p>Für Unternehmen ist diese Einordnung keine akademische Frage, sondern eine mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.</p><p>Denn die Qualifizierung als Handelsvertreter führt zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB. Diese Vorschriften sind teilweise zwingendes Recht und können vertraglich nicht oder nur sehr eingeschränkt abbedungen werden. Besonders relevant sind dabei folgende Regelungen, die das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter betreffen (nicht das Verhältnis zum Endkunden):</p><ul><li><span><strong>§ 87c HGB – Informations- und Abrechnungsrechte:</strong> Der Handelsvertreter hat Anspruch auf transparente Abrechnung und insbesondere auf Erteilung eines Buchauszugs. Dieser gewährt detaillierten Einblick in sämtliche provisionsrelevante Geschäfte und wird in der Praxis nicht ohne Grund als „Spiegelbild der Geschäftsbeziehung“ oder auch als „Daumenschraube des Handelsvertreters“ bezeichnet.</span></li><li><span><strong>§ 89 HGB – Mindestkündigungsfristen:</strong> Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen dürfen nicht unterschritten werden. Kurzfristige Beendigungen vermeintlicher „Dienstleistungsverträge“ können daher unwirksam sein – es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a HGB vor.</span></li><li><span><strong>§ 89b HGB – Ausgleichsanspruch:</strong> Der wohl größte Risikofaktor. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zustehen, der – vereinfacht gesagt – den Wert des vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamms kompensieren soll. Dieser Anspruch kann im Einzelfall bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung erreichen und erhebliche finanzielle Belastungen auslösen.</span></li></ul><p>Für Unternehmen bedeutet das: Wer mit Call-Centern zusammenarbeitet, sollte die Frage der handelsvertreterrechtlichen Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, die Einbindung in den Vertrieb und die wirtschaftliche Funktion des Call-Centers im Absatzsystem. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, kombiniert mit einer realistischen Analyse der gelebten Praxis, ist unerlässlich. Andernfalls drohen unerwartete rechtliche Pflichten - und nicht selten teure Überraschungen bei Vertragsbeendigung.</p><p><strong>Interessieren Sie sich für Handelsvertreterrecht? Dann abonnieren Sie unseren Podcast</strong> „5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider“, den Sie z.B. auf&nbsp;<a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/5-minuten-handelsvertreterrecht-f%C3%BCr-entscheider/id1790402730" target="_blank" rel="noreferrer">Apple Podcasts</a>,&nbsp;<a href="https://open.spotify.com/show/1PwjFnwGrtsHVvDXRmRnJ8" target="_blank" rel="noreferrer">Spotify</a> oder <a href="https://handelsvertreterrecht-fuer-entscheider.podbean.com/" target="_blank" rel="noreferrer">PodBean</a> aufrufen können.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Dec 2025 18:55:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neues aus dem Energierecht: Änderungen im Jahr 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-im-jahr-2026</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</strong></p><p>nach ersten Anzeichen wird das Jahr 2026 für das Energierecht große Änderungen mit sich bringen. Nach einem langsamen Start im Anschluss des Regierungswechsels im Februar sind nun im letzten Quartal dieses Jahres einige Gesetzesvorhaben in Reife erwachsen, welche 2026 für viele Marktteilnehmer eine Befassung mit neuer Regulatorik erfordern dürften. Hinzu kommen ohnehin und seit einiger Zeit bekannten Gesetzesfristen, die im kommenden Jahr ausgelöst werden (könnten).</p><p>Einen Teil dieser Änderungen und Fristen möchten wir Ihnen vor dem Jahreswechsel ins Gedächtnis rufen:</p><h3><strong>Ende der Übergangsfrist für neue Heizungsanlagen?</strong></h3><p>In seiner seit 2024 geltenden Fassung sieht das Gebäudeenergiegesetz (<strong>GEG</strong>) vor, dass die Übergangsfristen für die Beachtung der Pflicht zur Beheizung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien im Gleichlauf mit den Fristen des Wärmeplanungsgesetzes (<strong>WPG</strong>) ablaufen sollen.&nbsp;</p><p>Für Gemeinden, in denen 2024 über 100.000 Einwohner gemeldet waren, endet die Übergangsfrist am 30. Juni 2026. Zu diesem Stichtag müssen die Länder für diese Gemeinden einen Wärmeplan erstellt haben. Gebäudeeigentümer in diesen Gemeinden dürfen danach keine neuen Heizungsanlagen installieren, welche nicht eine Erfüllungsoption nach §§ 71 ff. GEG erfüllen.</p><p>Ob es dabei bleibt, ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Mehrere aktuelle Veröffentlichungen des BMWE und der Regierung legen nahe, dass diese an ihrem Plan der „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ festhalten möchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob nicht die genannte Übergangsfrist verschoben und der Pflichtenkatalog des GEG überarbeitet wird.</p><h3><strong>EU-ETS II, und nun?</strong></h3><p>Bis vor kurzem stand noch fest, dass das System des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 2) zum Jahresbeginn 2027 erweitert werden sollte. Diese Erweiterung ist noch im Bundesemmissionshandelsgesetz (<strong>BEHG</strong>) vorgesehen. Dort wird geregelt, dass der Preis für CO2-Zertifikate, zunächst unter Verwendung eines Preiskorridors im Jahr 2026, nicht mehr ausschließlich gesetzlich, sondern durch nationale Auktion bestimmt werden soll. Sollte die avisierte Anzahl von Zertifikaten versteigert werden, werden weitere Zertifikate zum Preis von EUR 68 verkauft. Ab dem Jahr 2027 soll der Zertifikatepreis dann allein durch den (EU-)Markt bestimmt werden.</p><p>Die EU-Umweltminister haben sich aber am 5. November 2025 aber darüber verständigt, dass der Beginn dieses neuen Preisregimes für die Sektoren Verkehr und Gebäude sowie für kleinere Energie- und Industrieanlagen auf das Jahr 2028 verschoben werden soll.</p><p>Welche Änderungen deshalb auch möglicherweise im nationalen Emissionshandel bevorstehen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (<strong>BEHV</strong>) sieht vor, dass diejenigen Regelungen des BEHG, die am 31. Dezember 2026 gelten, ab diesem Tag fortgeführt werden. Eine zügige Klarstellung, was das im Detail bedeuten wird, wäre wünschenswert.</p><h3><strong>Erleichterungen bei der Stromsteuer</strong></h3><p>Das neue Jahr bringt erfreuliche Nachrichten für die Stromsteuer mit sich. Die neulich in Kraft getretene Novellen des Stromsteuergesetzes (<strong>StromStG</strong>) und der Stromsteuerverordnung (<strong>StromStV</strong>) lassen einige Erleichterungen erwarten:</p><p>Betreiber von Stromspeichern werden entlastet, es wird auf Einzelfallprüfungen innerhalb von Ladesäulen verzichtet, verbindliche Regelungen zum bidirektionalen Laden werden eingeführt, der Versorgerbegriff eingeschränkt und die Anlagenzusammenfassung („-Verklammerung“) beseitigt.</p><p>In Kürze werden wir hierzu ausführlicher berichten – stay tuned!</p><h3><strong>Einiges zum EEG</strong></h3><p>Anlagenbetreiber sollten sich bewusst sein, dass neue Anlagen, die ab dem 1. Januar in Betrieb genommen werden, keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (<strong>EEG</strong>) in Zeiten von Negativpreisen erhalten werden.&nbsp;</p><p>Überdies hat das BMWE bereits angedeutet, dass es den Fördermechanismus des EEG grundsätzlich für bedenklich hält und nach Erscheinen des Monitoring-Berichts angekündigt, dass die Einspeisevergütung für kleine Anlagen gestrichen werden solle. Diese Entwicklung muss im kommenden Jahr nahe verfolgt und entsprechende Planungen bereits jetzt eingeleitet werden.</p><p>Zu weiteren Neuerungen berichten wir ebenfalls in Kürze.</p><h3><strong>Schärfere Grenzwerte für neu in Betrieb genommene Rechenzentren</strong></h3><p>Das Energieeffizienzgesetz (<strong>EnEfG</strong>) macht ab dem 1. Juli 2026 striktere Vorgaben zu der einzuhaltenden Energieverbrauchseffektivität („<strong>PUE</strong>“) von Rechenzentren. So müssen Rechenzentren, die ab diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, grundsätzlich ein PUE von 1,2 im Jahresdurchschnitt und einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent aufweisen.&nbsp;</p><p>Durch letzteres wird im Ergebnis das Nutzbarmachen von unvermeidbarer Abwärme forciert. Kann diese Wärme aber gewinnbringend abgekoppelt und verkauft werden, kann sich für den Betreiber eines Rechenzentrums neben der regulatorischen Herausforderung ebenfalls ein neues Geschäftsfeld ergeben.</p><h3><strong>Neue Solarpflichten in Nordrhein-Westfalen</strong></h3><p>Zum 1. Januar 2026 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Pflichten für Grundstückseigentümer im Bestand. Damit wird die letzte Stufe der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (<strong>SAN-VO NRW</strong>) scharf geschaltet. Privateigentümer, welche die vollständige Erneuerung der Dachhaut ihres Gebäudes ab dem 1. Januar beginnen, werden nun von der SAN-VO NRW adressiert und müssen einen Teil ihres Daches mit PV-Anlagen belegen.<br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Dec 2025 09:45:54 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf Selbstbegünstigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-auskunftspflicht-des-geschaeftsfuehrers-bei-verdacht-auf-selbstbeguenstigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Ach, wie gut, dass keiner weiß, dass ich…!</h3><h3><span>Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf Selbstbegünstigung</span></h3><p><i>(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.&nbsp;August 2025 ‑ 7 U 134/23)</i></p><p>Pflichtverletzungen im Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) werden nicht immer bemerkt. Bei vorsätzlicher Verwirklichung erfolgen sie (selbstredend) meist heimlich. Der Geschäftsführer agiert planmäßig und versucht, sein pflichtwidriges Verhalten vor den Gesellschaftern und anderen Verantwortlichen zu verbergen. Erhalten diese jedoch zumindest grobe Kenntnis von Auffälligkeiten bei der Wahrnehmung der Geschäftsführung kann ein <strong>Auskunftsanspruch der Gesellschaft</strong> helfen. Dieser kann im Wege einer <strong>sog. Stufenklage</strong> geltend gemacht werden. Auf der <strong>ersten Stufe</strong> geht es dann um die Auskunft über die Möglichkeit einer konkreten Pflichtverletzung; auf der <strong>zweiten</strong> kann der Geschäftsführer verpflichtet werden, die Richtigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern (angesichts der Strafandrohung nach §&nbsp;156 Strafgesetzbuch (StGB) von immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe kein stumpfes Schwert (!)). Schließlich folgt auf der <strong>dritten Stufe</strong> die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Maßgabe der Erkenntnisse aufgrund der erteilten Auskunft.</p><p>Mit dem Auskunftsanspruch der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 13.&nbsp;August 2025 (7 U 134/23) zu befassen. Hierbei hat es noch einmal klargestellt, dass dieser über die eigentliche Zeitdauer des Anstellungsverhältnisses hinaus besteht. Der Auskunftsanspruch ist für die forensische Praxis im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung von eminenter Bedeutung. Grund und Anlass, die Entscheidung zu beleuchten:</p><h3><strong>1. Zur informationellen Pflichtenstellung eines Geschäftsführers</strong></h3><p>Die informationelle Pflichtenstellung des Geschäftsführers ist im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (besser bekannt als "GmbHG") vor allem in <strong>§&nbsp;51a GmbHG</strong> geregelt: Hiernach hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten (daneben folgen situative Berichtspflichten gegenüber den Gesellschaftern u.a. aus den §§&nbsp;42a Abs.&nbsp;1 und 49 Abs.&nbsp;2 und 3 GmbHG). Es handelt sich bei §&nbsp;51a GmbHG um ein <strong>Individualrecht eines GmbH-Gesellschafters</strong>, das unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils besteht.&nbsp;</p><p>Allerdings vermittelt §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG keine Pflicht des Geschäftsführers zur proaktiven Information der Gesellschafter. Anders gewendet: Die Gesellschafter müssen den Geschäftsführer grundsätzlich fragen, wenn sie von ihm eine konkrete Information erhalten wollen (sog. "<strong>Holschuld</strong>"). Hier geht <strong>§&nbsp;90 Aktiengesetz</strong> (AktG) deutlich weiter, der die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat detailliert regelt: Unterschieden wird dabei zwischen jenen, die der Vorstand aus eigener Initiative (also proaktiv) zu erfüllen hat (§&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 und 2 AktG) und solchen, erst nach entsprechender Aufforderung.&nbsp;</p><p>Neben den Anspruch aus §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG tritt eine <strong>allgemeine Auskunftspflicht nach §&nbsp;666 Bürgerliches Gesetzbuch</strong> (BGB) <strong>i.V.m. den §§&nbsp;675, 611 BGB</strong>, wonach der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschafterversammlung zur Auskunft verpflichtet ist, wenn ein Informationsbedürfnis der Gesellschaft besteht. Diese hat in der Praxis insbesondere dann Bedeutung, wenn es um die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen <strong>gegen einen bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer</strong> geht; denn anders als §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG greift der Anspruch aus §&nbsp;666 BGB i.V.m. den §§&nbsp;675, 611 BGB auch noch nachvertraglich, d.h. nach der Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses (<i>BGH</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Juni 2021&nbsp;–&nbsp;II ZR 140/20).&nbsp;</p><h3><strong>2. Zum Urteil des OLG Brandenburg vom 13.&nbsp;August 2025</strong></h3><p>Bei der Entscheidung des OLG Brandenburg (Az.: 7 U 134/23) ging es um die Auskunftspflicht eines bereits abberufenen Geschäftsführers nach den §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB. Der Geschäftsführer war an der Gesellschaft selbst mit eigenen Anteilen (50&nbsp;%) beteiligt.</p><p>Die Gesellschaft war in die Insolvenz gefallen und ihr Insolvenzverwalter erhob Stufenklage aufgrund von (mutmaßlich) rechtsgrundlosen Zahlungen, die der Geschäftsführer in der Vergangenheit an sich selbst veranlasst hatte. Dieser hatte im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 vom Geschäftskonto der Gesellschaft zehn Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;220.990 an sich selbst getätigt. Hinzukam eine Überweisung in Höhe von EUR&nbsp;660.000 im Juni 2021. Zu seiner Verteidigung berief der Geschäftsführer sich darauf, dass die Überweisungen zur Rückzahlung eines valutierten Darlehens erfolgt seien, das er der Gesellschaft gegenüber zuvor gewährt haben wollte. Zum Nachweis legte er einen Darlehensvertrag vor, den der Insolvenzverwalter jedoch anzweifelte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um eine Fälschung handeln musste und es zu keiner Auszahlung eines Darlehens gekommen war.&nbsp;</p><p>Der vom Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer bezog sich allerdings auf Mietzinsen. So lautete der Verdacht darauf, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft zustehende Mietforderungen von den Mietern in bar an sich hatte auszahlen lassen und sodann für sich behalten hatte. Diesbezüglich wollte der Insolvenzverwalter es genau wissen: Er beanspruchte nicht nur die konkrete Bezifferung der einbehaltenen Mieten, sondern wollte zudem wissen, wo sich die Gelder nunmehr befanden.</p><p>Das OLG Brandenburg hat dem Insolvenzverwalter den Auskunftsanspruch (und ebenfalls die Zahlungsansprüche) gegen den Geschäftsführer überwiegend zuerkannt.&nbsp;</p><p>Zunächst traf es für die Praxis bedeutsame Feststellungen zum Auskunftsanspruch und seinen Voraussetzungen. Es führte dabei aus, dass die auch nachvertraglich fortgeltende <strong>Auskunftspflicht nicht uneingeschränkt</strong> gilt, <strong>sondern</strong> <strong>stets vom Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft abhängt</strong>. Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft sei aber bereits dann zu bejahen, wenn ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und es gleichsam wahrscheinlich ist, dass dieser die Pflichtverletzung mit der verlangten Auskunft offenbart. Kurz: Der Geschäftsführer ist kraft des Auskunftsanspruchs verpflichtet, sich selbst "ans Messer zu liefern".</p><p>Das OLG Brandenburg stellte weiterhin klar, dass spezifische insolvenzrechtliche Auskunftsansprüche (d.h. konkret jener nach den §§&nbsp;97, 98 Insolvenzordnung (InsO)), der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht entgegensteht. Zu Begründung hob es darauf ab, dass der Auskunftsanspruch nach §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB dogmatisch von jenem zu unterscheiden ist, der ausschließlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§&nbsp;242 BGB) abgeleitet wird. Der Anspruch aus §&nbsp;242 BGB besteht nur, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Anders dagegen der gesetzlich normierte Anspruch nach §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB: Dieser ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen kann. Er ist folglich ein ungleich "schärferes Schwert".</p><p>Allerdings gab das OLG Brandenburg der Auskunftsklage gegen den vormaligen Geschäftsführer nicht in Gänze statt: So lehnte es jenen Teil der vom Insolvenzverwalter begehrten Auskunft ab, der auf die Mitteilung abzielte, wo sich die vom Geschäftsführer zu Unrecht vereinnahmten Gelder konkret befanden. Diesbezüglich verneinte das OLG das Auskunftsinteresse. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Belegenheitsort der unterschlagenen Barmittel für den Zahlungsanspruch relevant ist.</p><h3><strong>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</strong></h3><p>Die Übernahme eines Geschäftsführeramtes ist ‑ dies muss jedem Geschäftsführer klar sein ‑ mit einem <strong>harten Haftungsregime</strong> verbunden: <strong>Maßstab</strong> bei der <strong>Pflichtenwahrnehmung</strong> ist die <strong>Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns</strong> (§&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Hierzu zählt die Pflicht, alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, die Unternehmensleitung mit der notwendigen Sorgfalt auszuüben und zugleich die zweckmäßige Tätigkeit anderer Unternehmensangehöriger zu überwachen. Eigene Interessen sind von jenen des anvertrauten Unternehmens strikt zu trennen.&nbsp;</p><p>Geht es um Pflichtverletzungen ist der Geschäftsführer kraft der gesetzlichen Konzeption in der Defensive: Die Gesellschaft muss im Haftungsprozess neben dem Eintritt und der Höhe eines Schadens zunächst nur darlegen und ggf. beweisen, dass diesem möglicherweise (!) ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis zugrunde liegt. Sodann liegt es beim in Anspruch genommenen Geschäftsführer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war, er seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten entsprochen hat, ihn kein Verschulden trifft oder aber der Schaden selbst bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (<i>BGH</i>, Urteil vom 22.&nbsp;Juni 2009 ‑ II ZR 143/08). Kurz: Bei der Organhaftung gilt eine <strong>Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Gesellschaft</strong>. Sie muss nur darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein konkretes (möglicherweise pflichtwidriges) Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. <i>OLG Frankfurt a. M</i>., Beschluss vom 11.&nbsp;August 2020 – 12 U 21/20; <i>OLG Nürnberg</i>, Beschluss vom 23.&nbsp;September 2014 - 12 U 567/13).</p><p>Flankiert wird das strenge Haftungsregime zulasten des Geschäftsführers mit einem weitgehenden Auskunftsanspruch der Gesellschaft. Dieser gilt –&nbsp;wie es das OLG Brandenburg vorliegend nochmals bestätigt hat – selbst über die eigentliche Zeitdauer des Anstellungsverhältnisses hinaus und kann im Wege einer sog. Stufenklage geltend gemacht werden. Der Geschäftsführer darf damit keine für einen möglichen Haftungsfall relevanten Informationen für sich behalten. Er muss sich selbst bei strafrechtlicher Relevanz (!) seines Verhaltens offenbaren (<i>BGH</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Juni 2021 – II ZR 140/20). Besonders praxisrelevant ist der Auskunftsanspruch auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (vgl. dazu <i>OLG Brandenburg</i>, Urteil vom 4.&nbsp;Dezember 2024 –&nbsp;4 U 65/23).</p><p>Dennoch: Völlig unbeschränkt ist der Auskunftsanspruch der Gesellschaft nicht. Die begehrten Auskünfte müssen in einem direkten Zusammenhang zur Gesellschaft stehen und hängen von ihrem tatsächlichen Informationsbedürfnis ab. Private Umstände, wie etwa auch solche zu den eigenen Vermögensverhältnissen, muss der Geschäftsführer nicht offenbaren (<i>BGH</i>, Beschluss vom 5.&nbsp;März 2015 –&nbsp;IX ZB 62/14); selbst dann nicht, wenn es den Gesellschaftern darum geht, die tatsächliche Realisierbarkeit von Ansprüchen einschätzen zu können. Außerdem ist der Auskunftsanspruch kein Vehikel zur anhaltslosen Ausforschung: Es bedarf für diesen stets konkreter Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers (<i>OLG Frankfurt a.&nbsp;M</i>., Beschluss vom 11.&nbsp;August 2020 – 12 U 21/20).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Dec 2025 08:13:16 +0100</pubDate>
                        <title>Reduzierter Kündigungsschutz bei notwendigen Personalabbaumaßnahmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reduzierter-kuendigungsschutz-bei-notwendigen-personalabbaumassnahmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>– Zum Reformvorstoß von Bundesministerin </strong></span><i><span><strong>Katharina Reiche</strong></span></i><span><strong> –</strong></span></h3><p>"<i>Und täglich grüßt das Murmeltier</i>": Bundeswirtschaftsministerin <i>Katharina Reiche&nbsp;</i>hat kurz vor Weihnachten (der Zeitpunkt war wohl bewusst gewählt, um der Botschaft ein breites mediales Echo zu sichern) eine schon oft aufgestellte – und rechtspolitisch verdienstvolle <strong>(!)</strong> – Forderung platziert: Die Auflockerung des Kündigungsschutzes unter dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).&nbsp;</p><p>Die "Schwachen" sollen zwar weiterhin geschützt werden, aber ‑ so der Vorschlag der Bundesministerin ‑ im Hochlohnbereich soll es Unternehmen zugleich ermöglicht werden, schneller Personal abzubauen; wenn dies erforderlich ist, um sich zügig an neue Marktsituationen anzupassen und zu restrukturieren (s. bspw. unter: <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-ministerin-reiche-fordert-weniger-kuendigungsschutz/100186027.html" target="_blank" rel="noreferrer">www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-ministerin-reiche-fordert-weniger-kuendigungsschutz/100186027.html</a>, zuletzt abgerufen am 29.&nbsp;Dezember 2025).&nbsp;</p><p>Aber: Was gilt nach geltendem Recht oder anders gefragt: Wo stehen wir? Wie könnte eine Deregulierung des deutschen Kündigungsschutzes konkret aussehen? Und welche Erfolgsaussichten sind dem Vorschlag von <i>Katharina Reiche</i> realistischerweise beschieden? Diesen Fragen wollen wir uns zuwenden:</p><h3>1. Zum Kündigungsschutz nach dem KSchG</h3><p>Was gilt es zu reformieren? Der Anwendungsbereich des KSchG und die Voraussetzungen an eine betriebsbedingte Beendigungskündigung sind schnell umrissen:&nbsp;</p><p><strong>a) Zum Anwendungsbereich des KSchG</strong></p><ul><li>Das KSchG gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet), sofern die in §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KSchG definierte <strong>Wartefrist</strong> (mind. sechs Monate Beschäftigungsdauer beim selben Unternehmen) abgelaufen ist und die Betriebsgröße den gesetzlichen Schwellenwert aus §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KSchG (sog. <strong>Kleinbetriebsklausel</strong>) überschreitet (mind. &gt; 10 Arbeitnehmer; wobei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nur anteilig zählen, §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 KSchG: also keine Zählweise<i> nach Köpfen</i>).<br>&nbsp;</li><li>Des Weiteren kann es über das <strong>Konstrukt eines</strong> sog. kündigungsschutzrechtlichen <strong>Gemeinschaftsbetriebes</strong> auch zu einer Zusammenrechnung von Belegschaften unterschiedlicher Unternehmen kommen, wenn diese über eine (auch stillschweigend mögliche) Führungsvereinbarung, über die Grenze des jeweils eigenen Rechtsträgers hinausgehend, ihre personellen und sachlichen Mittel für einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke gezielt und gebündelt gemeinsam einsetzen; wobei es erforderlich ist, dass die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen "Leitungsapparat" gesteuert wird; dieser muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken (vgl. z.B.: <i>BAG</i>, Teilurteil vom 11.&nbsp;Mai 2023 – 6 AZR 121/22 (A); <i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;Mai 2012 – 2 AZR 62/11). Eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit, die ohne institutionalisierte gemeinsame Leitungsebene "gelebt wird" genügt nicht, um das vornehmlich in Konzernsachverhalten auftretende Konstrukt eines Gemeinschaftsbetriebes zu aktivieren.</li></ul><p><strong>b) Zu den Anforderungen bei betriebsbedingten Kündigungen</strong></p><p>Ist das KSchG einmal anwendbar, so muss eine Kündigung für ihre Wirksamkeit nach Maßgabe des §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und 3 KSchG sozial gerechtfertigt sein: Es bedarf eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Weitere Kündigungsgründe kennt das KSchG nicht.&nbsp;</p><p>In Bezug auf den <i>Reiche´schen</i> Reformvorstoß von Interesse ist allerdings nur das <strong>betriebsbedingte Kündigungsszenario</strong>. Um wirksam betriebsbedingt kündigen zu können, bedarf es (noch einmal zur Erinnerung) folgender <strong>drei Voraussetzungen</strong>:&nbsp;</p><ol><li>Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung,</li><li>keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz und</li><li>Ausgang einer Sozialauswahl nach Maßgabe der Sozialkriterien aus §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KSchG zulasten des betroffenen Arbeitnehmers.</li></ol><p>Alle drei Anforderungen sind für die Praxis herausfordernd. Zu diesen Folgendes:</p><ul><li><strong><u>Zur ersten Stufe</u>:</strong> Es bedarf einer <strong>kausal zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führenden</strong> <strong>unternehmerischen Entscheidung</strong>, die sich sowohl auf betriebsinterne (bspw. Streichung einer Hierarchieebene, Schließung eines Betriebs- oder einer Betriebsabteilung, Einführung neuer Fertigungsmethoden/Automatisierung etc.) als auch auf -externe (bspw.: Auftragsrückgang etc.) Umstände/Ursachen beziehen kann. Die unternehmerische Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung als solche nur eingeschränkt gerichtlich, d.h. auf ihre Missbräuchlichkeit, überprüfbar (<i>BAG</i>, Urteil vom 12.&nbsp;August 2010&nbsp;−&nbsp;2 AZR 945/08; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;März 2008 ‑ 2 AZR 1037/06). Sie unterfällt dem Grundrechtsschutz nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Grundgesetz (GG). Voll überprüfbar ist hingegen ihr tatsächliches Vorliegen (also die Frage, ob sie nicht nur vorgeschoben ist, <i>um</i> zu kündigen) und ihre Realisierbarkeit. Grundsätzlich wesentlich einfacher in der Darlegung (der Arbeitgeber trägt für das Vorliegen des Kündigungsgrundes die volle Darlegungs- und Beweislast) im Kündigungsschutzprozess sind unternehmerische Entscheidung bezogen auf betriebsinterne Umstände. Gut beratene Arbeitgeber begründen betriebsbedingte Kündigung deshalb <i>niemals</i> mit betriebsexternen Ursachen. Aber Achtung: Die Kündigung als solche stellt keine Unternehmerentscheidung dar (<i>BAG</i>, Urteil vom 17.&nbsp;Juni 1999 ‑ 2 AZR 141/99). Sie ist immer nur die notwendige Folge einer von ihr zu trennenden (meist) organisatorischen Entscheidung. Oftmals ist die Unterscheidung allerdings schwierig, weil der Unternehmer die Arbeitsorganisation gerade zur Realisierung von Kündigungen strafft, d.h. reorganisiert. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt daher: Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (<i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2000 ‑ 2 AZR 385/99). In jedem Fall sollte die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt, vor der Durchführung des Personalabbaus (idealerweise) durch einen Gesellschafterbeschluss dokumentiert werden.<br>&nbsp;</li><li><strong><u>Zur zweiten Stufe</u>:</strong> Sodann darf es <strong>keine andere Beschäftigungsmöglichkeit</strong> auf einem anderen Arbeitsplatz geben, die dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung (ggf. im Wege einer sog. Änderungskündigung, §&nbsp;2 KSchG) angeboten werden könnte. Dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Hierbei gilt, dass (vorrangig vor einer Kündigung) unternehmensweit (<u>nicht</u> aber konzernweit <strong>(!)</strong>) grundsätzlich jede andere Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten ist; selbst solche, die sich "wertig" zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers vom bisherigen Arbeitsplatz deutlich unterscheidet (klassisches Lehrbuchbeispiel hier: Dem Personalleiter muss grundsätzlich sogar die Stelle als Pförtner angeboten werden, um ihm einen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;April 2005 ‑ 2 AZR 132/04 und 2 AZR 244/04)). Voraussetzung ist es nur, dass die Stelle frei ist und vom betroffenen Arbeitnehmer entweder sofort oder nach einer angemessenen Einarbeitungs- und/oder Fortbildungszeit ausgeübt werden kann (<i>BAG</i>, Urteil vom 29.&nbsp;August 2013 –2 AZR 721/12). <u>Ausgenommen</u> von den in Betracht zu ziehenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten sind aber sog. Beförderungsstellen (<i>BAG</i>, Urteil vom 23.&nbsp;Februar 2010 ‑ 2 AZR 656/08). "Höherwertigere" Arbeitsplätze sind deshalb nicht vorrangig vor einer Beendigungskündigung anzubieten; selbst dann nicht, wenn sie verfügbar wären.<br>&nbsp;</li><li><strong><u>Zur dritten Stufe</u>:&nbsp;</strong>Schließlich hat zwischen vergleichbaren Arbeitnehmer <i>desselben</i> Betriebs (<i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;September 2015 – 2 AZR 3/14) nach Maßgabe der gesetzlichen Sozialkriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltenspflichten, Schwerbehinderung) eine <strong>Sozialauswahl</strong> stattzufinden (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 KSchG). Die Vergleichbarkeit bzw. Austauschbarkeit bestimmt sich tätigkeitsbezogen nach Maßgabe des Arbeitsvertragsinhalts (<i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;Februar 2005 ‑ 2 AZR 214/02). Ergo: Nur solche Arbeitnehmer konkurrieren innerhalb der Sozialauswahl miteinander, denen der Arbeitsplatz des jeweils anderen im Wege des Weisungsrechts einseitig zur Ausübung zugewiesen werden könnte. Ist eine Sozialauswahl durchzuführen, so kann sich der Arbeitgeber nur höchst ausnahmsweise für einen "sozial stärkeren" Arbeitnehmer entscheiden und statt diesem einen schutzbedürftigeren kündigen, wenn dies aus besonderen betrieblichen Interessen opportun ist (vgl. §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KSchG).</li></ul><p><strong>c) Zwischenfazit</strong></p><p>Aus betrieblichen Gründen erklärte Kündigungen scheitern in der Praxis oftmals bereits auf der ersten Prüfungsstufe; d.h. an der Darlegung und dem Nachweis eines Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung. Deshalb sind dringend erforderliche Personalabbaumaßnahmen ‑ selbst für Unternehmen ohne Betriebsrat –&nbsp;oft nur langwierig und gegen hohe Abfindungszahlungen umsetzbar; was bei Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Insolvenzgefahr vertieft. Ist ein Betriebsrat "an Bord" ist zudem ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln (§§&nbsp;111, 112 BetrVG), was den Personalabbau oft nicht einfacher macht.&nbsp;</p><p>Zwar kann mit einem Betriebsrat ggf. ein sog. Interessenausgleich mit Namensliste (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KSchG) vereinbart werden. Dies bietet Vorteile in Bezug auf die Darlegung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes (= gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist) und bei der Sozialauswahl (= eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit). Allerdings lassen sich Betriebsräte selten und dann nur gegen kostspielige Abfindungspakete auf einen Interessenausgleich mit Namensliste ein.</p><h3>2. Zum Reformvorhaben einer Deregulierung des Kündigungsschutzes</h3><p>Der von Bundesministerin <i>Katharina Reiche</i> in den Medien ventilierte Reformvorstoß war denkbar unspezifisch. Lediglich ihre Zielvorstellung hatte sie umrissen; die da lautet: Deregulierung des Kündigungsschutzes "im Hochlohnbereich" zur Ermöglichung betriebswirtschaftlich notweniger Personalanpassungsmaßnahmen.&nbsp;</p><p>Frau Reiche geht es somit erklärtermaßen um höherqualifizierte Arbeitnehmer und nicht um solche im Niedriglohnsektor. Der Schutz von "Schwachen" soll, so hat sie es gegenüber der Presse klargestellt, aufrechterhalten werden. Kurz: Der Vorschlag zielt auf ein sektoral abgestuftes Kündigungsschutzniveau nach Maßgabe des Gehaltslevels. Wie aber könnte diese Idee umgesetzt werden?</p><p><strong>a) Kündigungsschutz nur für "Nicht-Akademiker"?</strong></p><p>Wohl eher nicht, dürfte dem Vorschlag die Idee zugrunde liegen, dass zukünftig nach dem <u>Ausbildungsniveau</u> zu unterscheiden ist. Ein reduzierter Kündigungsschutz für Akademiker ist weder sinnvoll noch wird Frau Reiche eine derartige Deregulierung vorgeschwebt haben.</p><p>Bereits das "Ausbildungsniveau" begrifflich griffig zu fassen, um hiernach zu differenzieren, ist kaum möglich (und auch nicht wünschenswert <strong>(!)</strong>). Es kann nicht sinnvoll sein, dass primär "ungelernte" einen hohen Kündigungsschutz genießen sollen, während qualifiziertere Arbeitnehmer leichter kündbar sind.</p><p>Außerdem: Wer die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers vom (Nicht-)Vorliegen eines akademischen Abschlusses abhängig machen möchte, greift zu kurz. Insbesondere die händeringend gesuchten Facharbeiter des Handwerks haben selbst während der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Deutschland keine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Verlieren diese ihre Anstellung, so sind sie in der Regel keinen einzigen Tag arbeitslos.</p><p>Ebenfalls (zumindest rechtspolitisch) schwierig vorstellbar wäre es, beim Kündigungsschutz eine Differenzierung nach dem <u>Gehaltsniveau</u> einzuziehen: Denn, wo genau sollte die Grenze dabei liegen? Etwa bei Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: EUR 8.050 bzw. 2026: EUR 8.450 monatlich)? Wie wäre eine hiervon ausgehende Unterscheidung sachlich begründbar? Könnte der gesetzliche Kündigungsschutz (ganz oder teilweise) durch eine einseitige Gehaltserhöhung gegen den Willen des Arbeitnehmers wegfallen? Wohl eher nicht!&nbsp;</p><p>Deshalb: An welche Kriterien könnte ein nach Beschäftigtengruppen abgestuftes Kündigungsschutzniveau sinnvoll anknüpfen:</p><p><strong>b) Aufweichung des Rechtsbegriffs des "leitenden Angestellten"?</strong></p><p>Bereits nach dem geltenden KSchG genießen "leitende Angestellte" im Sinne des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 KSchG i.V.m. §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KSchG einen nur reduzierten Bestandsschutz: Gegenüber "echten" leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen sog. Auflösungsantrag ohne Begründung stellen und damit das Arbeitsverhältnis gegen eine "angemessene" Abfindungszahlung gerichtlich auflösen lassen. Ein großer Vorteil, denn die Abfindungshöhe ist begrenzt (§&nbsp;10 KSchG: Grundsätzlich max. 12, ausnahmsweise bis zu 15 Monatsgehälter) und die Trennung damit <u>relativ</u> kostengünstig.</p><p>Allerdings verhält es sich mit leitenden Angestellten (überspitzt formuliert) wie mit dem "<i>Ungeheuer von Loch Ness</i>": Jeder hat von ihm gehört, aber (fast) noch niemand einen "echten" leitenden Angestellten im Rechtssinne <i>in persona</i> gesehen.&nbsp;</p><p>Es ist zwar durchaus so, dass in Großunternehmen regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitnehmergruppen als "leitende Angestellte" bezeichnet und personell der Zuständigkeit des Sprecherausschusses nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zugeordnet werden. Es handelt sich dabei aber um "Etikettenschwindel". Denn: Die von der Rechtsprechung an den Status eines "leitenden Angestellten" aufgestellten sehr strengen Anforderungen (vgl. etwa: <i>BAG</i>, Urteil vom 27.&nbsp;September 2001 ‑ 2 AZR 176/00) sind meist nicht erfüllt.&nbsp;</p><p>Denkbar wäre es deshalb, dass mit einem sog. "<i>Executive Grade</i>" bewertete Stellen kraft gesetzlicher Zuordnung pauschal zum Status eines "leitenden Angestellten" (und damit zur Reduktion des Bestandsschutzes) führen könnten. Allerdings würde hierdurch dem Arbeitgeber in Ermangelung objektiver Kriterien die Möglichkeit eingeräumt, über das Niveau des Kündigungsschutzes zu disponieren; was rechtspolitisch durchaus fragwürdig erscheint.</p><p><strong>c) Systemwechsel: Gesetzliches Abfindungsprinzip statt Bestandsschutz?</strong></p><p>Eine andere Option läge in einem vollständigen Systemwechsel: Der gesetzliche Bestandsschutz gegen Kündigungen könnte (die politische Realisierbarkeit steht auf einem anderen Blatt) aufgehoben und gegen ein Abfindungsprinzip eingetauscht werden.&nbsp;</p><p>Tatsächlich erscheint das gegenwärtige System etwas irrational, wenn nicht sogar als "scheinheilig": Der strikte Bestandsschutz steht zwar "auf dem Papier". In der Praxis läuft es aber regelmäßig über Abfindungszahlungen. Der anwaltlich gut beratene Arbeitnehmer holt dabei mehr raus als der nicht oder schlecht beratene. Insoweit ist das gegenwärtige System sogar unsozial.</p><p>Der Gedanke, den gesetzlichen Bestandsschutz gegen ein Abfindungsprinzip abzuändern, ist nicht neu; sondern bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion (vgl. hierzu bspw.: <i>Bayreuther</i>, NZA 2006, 417; <i>Bauer</i>, NZA 2005, 1046 und für einen allgemeinen Überblick: <i>Preis</i>, in Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8.&nbsp;Aufl. 2026, 1.&nbsp;Teil. Kap.&nbsp;2 Rn.&nbsp;41 ff.). Durch ein gesetzlich klar definiertes Abfindungssystem könnte der Personalabbau für den Unternehmer damit rechtlich vereinfacht und wirtschaftlich kalkulierbarer gestaltet werden. Allerdings wäre es damit nicht gesagt, ob (auch vor dem Hintergrund, dass nicht jede Kündigung angegriffen wird) hierdurch der Personalabbau tatsächlich günstiger würde. Die Gefahr bestünde, dass notwendige Personalanpassungen letztlich sogar verteuert würden.</p><h3>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Der vorweihnachtliche Reformvorstoß von Bundesministerin <i>Katharina Reiche</i> war unspezifisch, aber nichtdestotrotz verdienstvoll: Die Umsetzung von (notwenigen) Restrukturierungen ist ein Zeichen wirtschaftlicher Vitalität. Der regulative Rahmen sollte diese unter (zeitlich und wirtschaftlich) vertretbaren Bedingungen ermöglichen und nicht ausschließen. Wie Frau Reiche sich eine Auflockerung des Kündigungsschutzes unter dem KSchG konkret vorstellt, hat sie allerdings nicht gesagt. Hier einen tauglichen gesetzlichen Rahmen zu finden, der politisch auch erreichbar ist, gleicht der Suche nach dem "<i>Heiligen Gral</i>". Die pessimistische Prognose lautet daher: Der Vorschlag hat keine Aussicht auf Verwirklichung.&nbsp;</p><p>Schön wäre es deshalb, wenn die Große Koalition sich machbaren Herausforderungen zuwenden würde: Wie etwa einer gesetzlichen Regulierung des Massenentlassungsanzeigeverfahrens (s. hierzu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorerst-bleibt-die-massenentlassungsanzeige-ein-endgegner" target="_blank">unseren Blog vom 13.&nbsp;November 2025</a>)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:47:34 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsaufspaltung – Trägerkörperschaft als Besitzgesellschaft? Aber sicher doch! </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Juni 2025, Az. I B 8/23&nbsp;</i></p><p>Tatsächlich kommt die Situation der Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der Trägerkörperschaften an Eigenbetriebe in der Praxis häufiger vor. Soweit diese als „Betriebsverpachtung“ anzusehen ist, regelt § 4 Abs. 4 KStG schon deren Steuerbarkeit. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass nicht ganze Betriebe, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter, die eine wesentliche Betriebsgrundlage eines Eigenbetriebs der Trägerkörperschaft darstellen, verpachtet werden. Bei Eigenbetrieben handelt es sich um rechtlich nicht selbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die aber einen Betrieb gewerblicher Art darstellen können, wenn diese wirtschaftlich, d. h. in concreto „gewerblich“ i. S. d.<br>§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, tätig sind. Bei derartigen Verpachtungen an den Eigenbetrieb seitens der Trägerkörperschaft entsteht aber nach Auffassung des BFH keine Betriebsaufspaltung, da es an der rechtlichen Selbständigkeit der Eigeneinrichtung fehlt. Vielmehr wird in diesen Fällen das verpachtete Wirtschaftsgut dem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Wie ist die Verpachtung zu beurteilen, wenn der Pächter eine rechtsfähige Gesellschaft ist?</p><p>Die klare Antwort des I. Senats: Betriebsaufspaltung!</p><p>Aus Sicht des I. Senats sind bei Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an rechtsfähige Personengesellschaften dieselben Grundsätze anzuwenden, wie bei privaten Unternehmen. Dabei lässt sich zwischen den Zeilen lesen, dass eine Eingrenzung des Konstrukts der Betriebsaufspaltung auf private Unternehmen schon wegen der Wettbewerbsneutralität der gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand zur Tätigkeit privater Dritter nicht in Betracht kommt. Deshalb sei auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Grunde nach geeignet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu sein. Es kommt mithin nur darauf an, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen werde, eine personelle und sachliche Verflechtung vorliege und die Tätigkeit des Betriebsunternehmens gewerblich ist. Für die Bestimmung der personellen Verflechtung bei der Besitzgesellschaft kann auf die allgemeinen Grundsätze abgestellt werden, d. h. auch eine mittelbar beherrschende Beteiligung – wie im zugrundeliegenden Fall – kann eine personelle Verflechtung begründen, denn der Eigenbetrieb ist nicht rechtsfähig, so dass die Grundsätze der kapitalistischen Betriebsaufspaltung keine Anwendung finden können. &nbsp;&nbsp;</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern an Eigengesellschaften oder zumindest von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften müssen immer dahingehend überprüft werden, ob es sich um eine Betriebsaufspaltung handelt. Zum einen ist dies wichtig für die laufende Besteuerung aber auch für den Fall, dass die Betriebsaufspaltung durch Kündigung des Pachtvertrages endet. Dies kann mit z. T. erheblichen Steuerbelastungen einher gehen.</p><p>Wo Schatten ist, ist aber auch immer Licht! Diese Rechtsprechung kann unter Geltung des §&nbsp;2 Abs. 3 UStG a. F. auch dazu genutzt werden, um umsatzsteuerliche Belastungswirkungen bei Leistungen der Tochtergesellschaft an die Trägerkörperschaft zu lösen, denn mit der Betriebsaufspaltung kann ggf. ein umsatzsteuerrechtliches Trägerunternehmen begründet werden, in welches das Tochterunternehmen eingegliedert werden kann (Begründung einer Umsatzsteuer-Organschaft). Dabei müssen aber die ertragsteuerlichen Nachteile der Verstrickung des Wirtschaftsguts und der Anteile der Betriebsgesellschaft mit den umsatzsteuerlichen Vorteilen in Einklang gebracht werden.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:45:21 +0100</pubDate>
                        <title>Rechnungskorrektur: Steuerausweis und trotzdem Geld zurück dank EuGH?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechnungskorrektur-steuerausweis-und-trotzdem-geld-zurueck-dank-eugh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die mittlerweile wohl gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art.&nbsp;203 MwStSystRL führt zu tiefgreifenden Veränderungen an der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur Erforderlichkeit von Rechnungskorrekturen bei unberechtigtem Steuerausweis. Die Urteile „<i>Finanzamt Österreich</i>“ (C-378/21, 8. Dezember 2022), „<i>Finanzamt Österreich II</i>“ (C-794/23, 1. August 2025) und „<i>Xyrality</i>“ (C-101/24, 9. Oktober 2025) werfen ein neues Licht auf die Anwendung der §§&nbsp;14c und 17 UStG. Zukünftig bedarf es wohl keiner Rechnungskorrektur mehr, um zu Unrecht entrichtete Umsatzsteuern zurückzuverlangen, wenn die Leistungen an Endverbraucher erbracht wurden.</p><h3>1. Kerninhalte der EuGH-Urteile</h3><p><strong>a) Finanzamt Österreich (C-378/21, 8. Dezember 2022)</strong></p><p>Der EuGH entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung an Endverbraucher erbracht und dabei einen falschen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, diesen Betrag nicht nach Art.&nbsp;203 der MwStSystRL schuldet, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Endverbraucher sind in diesem Zusammenhang Personen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil führte zu einer unionsrechtskonformen Einschränkung der Anwendung von §&nbsp;14c Abs. 1 UStG, sodass bei falsch ausgestellten Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld entsteht.</p><p><strong>b) Finanzamt Österreich II (C-794/23, 1. August 2025)</strong></p><p>Dieses Urteil vertiefte die Grundsätze des ersten „Finanzamt Österreich“-Urteils. Der EuGH stellte klar, dass die unionsrechtlichen Vorgaben auch auf Mischfälle anzuwenden sind, in denen Rechnungen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt wurden. Entscheidend ist, dass der Rechnungsaussteller glaubhaft darlegt, welche Rechnungen an Endverbraucher gingen, um die Anwendung von §&nbsp;14c UStG zu begrenzen. Bei fehlenden Daten kann auch eine begründete Schätzung des Anteils der unternehmerischen Leistungsempfänger ausreichen.</p><p><strong>c) Xyrality (C-101/24, 9. Oktober 2025)</strong></p><p>Im Urteil „Xyrality“ befasste sich der EuGH mit der Frage, wie § 17 UStG im Zusammenhang mit nachträglichen Änderungen von Rechnungen anzuwenden ist. Der Gerichtshof betonte, dass eine Berichtigung des Steuerbetrags nur dann erforderlich ist, wenn die ursprüngliche Rechnung zu einer Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Leistungsempfänger Unternehmer ist und Vorsteuer geltend machen könnte. Für Endverbraucher bleibt die Berichtigung in der Regel irrelevant.</p><h3>2. Rechtliche Änderungen und Anpassungen durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024</h3><p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagierte bisher nur auf das erste „<i>Finanzamt Österreich</i>“-Urteil mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Das BMF-Schreiben vom<br>27. Februar 2024 (BStBl. I 2024, S. 361.) stellt klar, dass keine Steuerschuld bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Die unionsrechtskonforme Einschränkung betrifft auch Kleinunternehmer, die unberechtigt Umsatzsteuer ausweisen sowie bei Ausweis des falschen Steuersatzes (z.B. 19% statt 7%). Gegenüber Unternehmern bleibt die Berichtigungspflicht bestehen, sofern ein Vorsteuerabzug möglich war.</p><p>Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmer müssen künftig sorgfältig dokumentieren, ob Rechnungen an Endverbraucher oder Unternehmer ausgestellt wurden, um die korrekte Anwendung der §§&nbsp;14c und 17 UStG sicherzustellen.</p><h3>3. Praktische Auswirkungen und Ausblick</h3><p>Die Urteile des EuGH versprechen Erleichterungen und sind auf gar keinen Fall als bloße Formalie auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Feststellung der (Nicht-)Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen ist ebenso streitanfällig, wie die Festlegung des richtigen Steuersatzes und die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungsvorschriften. Dies betrifft eine große Bandbreite von Leistungserbringern. Bisher war bei fehlerhaftem oder falschen Steuerausweis in einer Rechnung häufig nur die Korrektur der Rechnungen ex post, also in vielen Fällen erst Jahre später, möglich. Wenn man den EuGH in seiner systematisch überzeugenden Argumentation ernst nimmt, können die Korrekturbeträge in Zukunft bereits im ursprünglichen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden und nicht erst im Jahr der Rechnungskorrektur. Hieraus können bei der hochvolumigen Umsatzsteuer schnell sehr hohe Zinsvor- oder -nachteile entstehen. Bedeutend hierfür ist aber, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum noch offen für Korrekturen ist. Insofern sollten betroffene Unternehmen umgehend die Festsetzungsverjährung ihrer in Streit stehenden Veranlagungszeiträume für die Umsatzsteuer überprüfen.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:43:03 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Umsatzsteuerfreiheit von E-Learning – Finanzverwaltung auf dem Holzweg oder alles halb so schlimm?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-umsatzsteuerfreiheit-von-e-learning-finanzverwaltung-auf-dem-holzweg-oder-alles-halb-so-schlimm</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Digitalisierung und die Pandemie haben in den letzten Jahren die Art und Weise, wie Bildungsangebote bereitgestellt werden, grundlegend verändert. Insbesondere Online-Veranstaltungen und eLearning-Angebote haben an Bedeutung gewonnen. Mit Schreiben vom 8. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Änderungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Leistungen aus dem missglückten BMF-Schreiben vom 24. April 2024 konkretisiert. Zukünftig werden elektronisch erbrachte Fort- und Weiterbildungen, die ohne Kontaktmöglichkeit zum Referenten "on-Demand" jederzeit zum Abruf bereitstehen der Umsatzsteuer unterworfen. Bisher nahmen viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit guten Argumenten an, dass solche Leistungen nach §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG steuerfrei erbracht werden können. Dies betrifft potenziell den gesamten Fortbildungsbetrieb der öffentlichen Hand, in dem große Summen in Aus- und Weiterbildung investiert werden, die in Zukunft, zumindest teilweise, möglicherweise steuerpflichtig abgerechnet werden müssen.</p><h3>1. Erster Akt: BMF-Schreiben vom 29. April 2024</h3><p>Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 29. April 2024 hatte die Finanzverwaltung erste Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Bildungsleistungen getroffen. Damals galt die Kombination aus Live-Übertragungen und Aufzeichnungen als einheitlich steuerpflichtige Gesamtleistung, die dem Regelsteuersatz unterlag. Nur wenn die Aufzeichnung separat und gegen ein gesondertes Entgelt angeboten wurde, erkannte die Finanzverwaltung zwei eigenständige Leistungen an, die jeweils getrennt umsatzsteuerlich zu beurteilen waren.</p><p>Diese Auffassung ließ sich nicht mit den seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung einheitlich erbrachter Leistungen in Einklang bringen. Unabhängig von der systematisch überraschenden Übertragung eines Tatbestandsmerkmals aus §&nbsp;3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG zur Bestimmung des Leistungsorts bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen auf die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG, stach vor allem ins Auge, dass jeder noch so kleine Online-On-Demand-Anteil nach der Vorstellung des BMF die gesamte Leistung zur elektronischen Leistung "infizieren" sollte.</p><h3>2. Zweiter Akt: Jahressteuergesetz 2024</h3><p>Mit dem Jahressteuergesetz 2024 kam nicht die erhoffte Klarstellung. Vielmehr legte das BMF mit einer weiteren unklaren Formulierung noch einen drauf, und lehrte einige Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Bescheinigungsverfahrens nach §&nbsp;4 Nr. 21 UStG das Fürchten, was zum Teil alarmistische Reaktionen im Steuerberatermarkt hervorrief. Etwas sachlicher berichteten damals schon unsere Kolleginnen <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-bildungseinrichtungen-im-jahressteuergesetz-2024-anwendungsbereiche-erweitert-und-bescheinigungsverfahren-bleibt-erhalten" target="_blank"><u>hierzu</u></a>. Letztlich wurden die alten Bescheinigungen auch weiterhin anerkannt, sodass sich diese Diskussion mittlerweile etwas beruhigt haben dürfte.</p><h3>3. Dritter Akt: BMF-Schreiben vom 8. August 2025</h3><p>Das neue BMF-Schreiben vom 8. August 2025 bringt nun eine klarere Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Online-Bildungsleistungen. Es unterscheidet zwischen vorproduzierten Inhalten ohne menschliche Beteiligung und Live-Online-Angeboten:</p><p>Bildungsangebote, die jederzeit ohne menschliche Beteiligung abrufbar sind, gelten nun klar abgrenzbar als „elektronisch erbrachte sonstige Leistungen“. Sie unterliegen der regulären Umsatzbesteuerung, ohne Möglichkeit der Steuerbefreiung oder ermäßigten Steuersätzen. Dies betrifft beispielsweise aufgezeichnete Vorlesungen, Tutorials oder eLearning-Kurse, die unabhängig von einem festen Zeitplan genutzt werden können und keinerlei menschliche Beteiligung, etwa durch jederzeitige Kontaktmöglichkeit zu Referenten ermöglichen. In diesen Fällen kann das BMF argumentativ geltend machen, dass solche Leistungen nicht anders als in der Vergangenheit Lehrbriefe zu behandeln seien.</p><p>Alle anderen Bildungsinhalte hingegen, insbesondere die in Echtzeit übertragen werden oder eine dauerhafte menschliche Beteilung der Leistungserbringer etwa durch Kontakt zu den Referenten sicherstellen, wie bspw. interaktive Live-Webinare oder Online-Seminare, werden nicht als elektronisch erbrachte Leistungen eingestuft. Stattdessen gelten sie als „sonstige Leistungen“ gemäß §&nbsp;3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UStG. In diesen Fällen findet die Steuerbefreiung nach §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG auf jeden Fall weiterhin Anwendung.</p><p>Liegen beide Leistungsbestandteile als einheitliche Leistung vor, wird die einheitliche Leistung wie schon in der Vergangenheit danach beurteilt, welcher Leistungsbestandteil ihr das Gepräge gibt. Hier dürften zusätzliche Dokumentationspflichten auf fortbildende jPöR zukommen.</p><h3>4. Auswirkungen in der Praxis</h3><p>Die neuen Regelungen haben erhebliche praktische Konsequenzen für Anbieter von Bildungsdienstleistungen: Anbieter müssen klar zwischen vorproduzierten Inhalten ohne menschliche Beteiligung und Live-Online-Angeboten unterscheiden. Insbesondere bei kombinierten Angeboten ist eine exakte umsatzsteuerliche Beurteilung erforderlich, sofern die Leistungen separat entgeltlich angeboten werden oder der Anteil ohne menschliche Beteiligung zu überwiegen droht.</p><p>Für Fort- und Weiterbildungsleistungen in der öffentlichen Hand dürften aufgrund der zunehmenden Digitalisierung fast alle jPöR betroffen sein und sollten ihre Leistungsangebote dringend auf Anpassungsbedarf hin überprüfen.</p><p>Ob die neue Verwaltungsauffassung gerichtlich standhält, steht auf einem anderen Blatt. Es finden sich nämlich wenig denkbare Anknüpfungspunkte in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zunächst einmal sollte sie aber so gut es geht "compliant" umgesetzt werden, um erwartbare Konflikte mit der Finanzverwaltung in diesem Bereich zu vermeiden.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:39:19 +0100</pubDate>
                        <title>Der Mehrjährige Finanzrahmen: Die Haushaltsverfassung der Europäischen Union</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-mehrjaehrige-finanzrahmen-die-haushaltsverfassung-der-europaeischen-union</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028–2034 steht die Europäische Union (EU) erneut vor einer Weichenstellung. Während der öffentliche Fokus meist einzelnen Programmen oder der jährlichen Haushaltsverhandlung in den Mitgliedstaaten der EU gilt, bleibt der MFR das unscheinbare, aber zentrale Steuerungsinstrument der europäischen Finanzen. Er verbindet langfristige politische Prioritätensetzung mit dem jährlich neu auszutarierenden Budget.</p><p>Viele Debatten über „zu geringe Ambitionen“ der EU oder „ausufernde Erwartungen“ an die EU beziehen sich mit auf den MFR. Seine Ausgabenobergrenzen definieren, was die Union sich in den kommenden sieben Jahren leisten kann – und ebenso, was nicht. Der Blick auf diese Struktur ist Voraussetzung, um die aktuellen Diskussionen über Verteidigung, Klima, Energie und Innovation richtig einordnen zu können.</p><h3>1. Der MFR als kaum bekannte, aber zentrale Schaltstelle des EU-Haushalts</h3><p>Der MFR legt nicht einfach die jährliche Ausgabenmenge fest; er bindet die Union über sieben Jahre hinweg an eine finanzielle Architektur, die den strategischen Horizont der europäischen Politik weit über eine Legislaturperiode hinaus festlegt. Anders als nationale Haushaltsordnungen schafft der MFR eine institutionelle Stabilität, die kurzfristige politische Schwankungen abfedert und die Finanzierung großer Programme sichert. Kohäsionspolitik, Agrarpolitik, Forschungs- und Innovationsförderung, Klimainvestitionen – all diese Bereiche hängen unmittelbar von der langfristigen Planbarkeit ab, die der MFR gewährleistet.</p><p>Es ist ein oft übersehener Unterschied zu den Mitgliedstaaten: nationale Regierungen können jährlich mit veränderten Mehrheiten neue Haushaltsprioritäten setzen; die EU budgetiert hingegen in Siebenjahreszyklen, die überparteiliche, nicht rein nationale Vorgaben für das künftige Vorgehen der EU erzwingen. Der MFR ist deshalb nicht bloß ein technisches Dokument, sondern eine politisch bindende Agenda mit rechtlich fixierten Ausgabenobergrenzen.</p><h3>2. Jährliche Verhandlungen trotz Siebenjahresrahmen – ein gewollter Widerspruch</h3><p>Auf den ersten Blick wirkt es paradox: Obwohl der MFR langfristige Ausgabenobergrenzen festlegt, wird das Budget der EU jedes Jahr aufs Neue verhandelt und verabschiedet. Rat und Parlament müssen den Jahreshaushalt gemäß Art. 314 AEUV gemeinsam beschließen. Doch dieser Prozess täuscht darüber hinweg, dass der Entscheidungsrahmen bereits eng vorbestimmt ist.</p><p>Der MFR ist der Korridor, der Jahreshaushalt die Ausgestaltung. Die großen Linien, also wie viel Geld insgesamt verfügbar ist und wie viel in welche Rubrik fließen darf, stehen fest. Verhandelt wird über die letzten Prozentpunkte, nicht über den strukturellen Rahmen. Dies erzeugt jenes bekannte Spannungsfeld: Die EU formuliert langfristige Strategien, etwa Dekarbonisierung, technologische Souveränität oder geopolitische Handlungsfähigkeit, während die jährliche Politik oft kurzfristigen Drucksituationen folgt.</p><p>Hier zeigt sich der Kern des Problems: Krisen verlangen Flexibilität, der MFR verlangt Stabilität. Dass beides gleichzeitig erreicht werden soll, ist der grundlegende Widerspruch, der jede Haushaltsrunde prägt.</p><h3>3. Ein global ambitionierter, aber fiskalisch minimal ausgestatteter Akteur</h3><p>Um die europäische Haushaltswirklichkeit angemessen zu bewerten, lohnt der quantitative Blick: Der MFR umfasst typischerweise leicht über 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens. Im Vergleich dazu bewegen sich nationale Haushalte regelmäßig bei 40–50 % des BIP. Die EU verfügt also nicht über einen „Staatshaushalt“, sondern über ein begrenztes "Einkommen" zur Finanzierung gemeinsamer Aufgaben.</p><p>Diese strukturelle Unterdimensionierung führt zu regelmäßig wiederkehrenden Konflikten. Geopolitische Zeitenwende, Klimaneutralität, Ausbau der Verteidigungsindustrie, Energieautonomie, Digitalisierung – die politischen Zielsetzungen der Union sind groß, die finanziellen Spielräume dagegen klein. Wer die europäische Ebene zu mehr Einsatz drängt, stößt damit auf die Frage, warum ein Akteur mit globalen Ambitionen mit einem Budget zurechtkommen muss, das im internationalen Vergleich eher dem einer nur mittelgroßen nationalen Verwaltung entspricht. Diese Diskrepanz charakterisiert die Debatte um den neuen MFR stärker als jede einzelne politische Kontroverse.</p><h3>4. Neue Prioritäten treffen auf alte Strukturen</h3><p>Der nächste Finanzrahmen wird unter Bedingungen verhandelt, die sich fundamental von früheren Runden unterscheiden. Verteidigungsfähigkeit, Energieunabhängigkeit, Dekarbonisierung und technologische Innovation sind nicht mehr Randbereiche, sondern zentrale Pfeiler strategischer Autonomie. Diese sind jedoch überdurchschnittlich kostenintensiv. Gleichzeitig beanspruchen traditionelle Ausgabenrubriken wie Agrar- und Kohäsionspolitik weiterhin erhebliche Mittel.</p><p>Die sich für den MFR 2028–2034 stellende Frage ist damit vorgegeben:</p><p>Wird der Rahmen größer – oder wird nur innerhalb des bestehenden Rahmens umverteilt? Ein reiner Verschiebungsprozess wäre politisch heikel: Mittel für Klimaschutz oder Verteidigung lassen sich nicht ohne Widerstand auf Kosten der Kohäsion oder Agrarpolitik erhöhen. Eine Ausweitung des Gesamtvolumens hingegen erfordert Einstimmigkeit – ein politisch nicht weniger anspruchsvoller Weg. Die strukturelle Spannung zwischen neuen Prioritäten und gewachsenen Besitzständen wird eines der prägenden Themen der kommenden Verhandlungen sein.</p><h3>5. Der MFR als „Haushaltsverfassung“ der EU – Stabilität mit begrenzter Anpassungsfähigkeit</h3><p>Im Ergebnis fungiert der MFR längst als eine Art Haushaltsverfassung der Union. Er fixiert politische Prioritäten über einen Zeitraum, der die Wahlzyklen der Mitgliedstaaten überdauert. Damit stabilisiert er strategische Programme und gibt Investoren, Regionen und Unternehmen einen verlässlichen Rahmen.</p><p>Diese Stabilität hat jedoch auch Nachteile: Umschichtungen sind schwierig, selbst wenn geopolitische oder wirtschaftliche Schocks sie nahelegen würden. Die Pandemie, der russische Angriffskrieg, Energiepreiskrise, Inflation – all diese Ereignisse haben gezeigt, wie begrenzt die Flexibilität der bestehenden Finanzarchitektur ist. Zwar wurden Sonderinstrumente wie „NextGenerationEU“ geschaffen, doch diese sind politisch wie rechtlich Ausnahmen geblieben; es gibt wie in Deutschland keinen Willen, "Sonderhaushalte" zu normalisieren.</p><p>Die Grundfrage lautet daher: Wie viel Anpassungsfähigkeit braucht die EU, ohne die strategische Berechenbarkeit des MFR zu verlieren? Das Spannungsverhältnis beider Prinzipien wird bestimmen, wie handlungsfähig die Union in den kommenden Jahren sein kann.</p><p>Der nächste MFR entscheidet darüber, ob die Europäische Union ihrer zunehmend politischen und geopolitischen Rolle gerecht wird – oder ob sie weiterhin mit einem fiskalisch engen Korsett arbeiten muss, das großen strategischen Vorhaben von vornherein Grenzen setzt. Die Debatten über Verteidigung, Klimaschutz, Energie und Innovation sind letztlich Debatten über den MFR selbst: über seine Größe, seine Flexibilität und seine Prioritäten.</p><p>Als Haushaltsverfassung ist der MFR zugleich Garant langfristiger Stabilität und Quelle politischer Reibung. Seine Weiterentwicklung wird darüber entscheiden, ob die EU ihre Ambitionen finanzieren kann — oder ob das bekannte Missverhältnis zwischen Erwartungen und Ressourcen bestehen bleibt.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. Dietmar O. Reich</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:37:22 +0100</pubDate>
                        <title>Industriestrompreis ab 2026: Chancen und Grenzen der geplanten Subventionierung für energieintensive Unternehmen – eine rechtliche Einordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/industriestrompreis-ab-2026-chancen-und-grenzen-der-geplanten-subventionierung-fuer-energieintensive-unternehmen-eine-rechtliche-einordnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Strompreis in der Bundesrepublik gehört zu den höchsten weltweit. Allein in der zweiten Jahreshälfte lag der durchschnittliche Strompreis für energieintensive Unternehmen laut Bundesnetzagentur bei ca. 10ct/kWh, trotz bereits bestehender Vergünstigungen. Energieintensive Unternehmen haben es daher bekanntermaßen schwer, dem internationalen Wettbewerb standzuhalten.</p><p>Dem will die Bundesregierung mit dem bereits seit einiger Zeit intensiv diskutierten "Industriestrompreis" begegnen, der nun zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 in Kraft treten soll. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat hierzu ein Konzept vorgelegt, das trotz der noch fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung und der parallel einzuholenden Genehmigung durch die Europäische Kommission bereits die wesentlichen Eckpunkte der künftigen Subventionierung enthält.</p><p>Wenn es so weit ist, dürfen sich energieintensive Branchen dem Konzeptpapier zufolge auf eine Entlastung bei den Strompreisen freuen, soweit sie im Gegenzug in Technologien investieren, die ihren Stromverbrauch langfristig senken. Im Bundeshaushalt werden hierfür rund EUR 3,1&nbsp;Mrd. bereitgestellt.</p><h3>Antragsberechtigte Sektoren</h3><p>Der Industriestrompreis soll Unternehmen begünstigen, die wegen ihres hohen Stromverbrauchs auf bezahlbare Strompreise angewiesen sind. Das BMWE möchte insbesondere 91&nbsp;Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko einbeziehen wie etwa die Chemie- und Metallindustrie, Glas- und Keramikhersteller, die Gummi- und Kunststoffverarbeitung, die Zementproduktion oder auch die Produktion von Batteriezellen oder Halbleitern. Auch Maschinenbauer und die Papierindustrie können darunterfallen (Wirtschaftssektoren der Teilliste&nbsp;1 des Anhangs&nbsp;I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien – "KUEBLL"). Das BMWE will außerdem prüfen, ob weitere Sektoren vom Industriestrompreis profitieren können. Dies soll davon abhängig sein, ob die Beihilfefähigkeitskriterien nach Rn.&nbsp;116 und 117 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erfüllt werden.</p><h3>Wie erfolgt die Begünstigung – Optionen für Unternehmen</h3><p>In den Abrechnungsjahren 2026-2028 sollen bis zu 50% des jährlichen Stromverbrauchs (anrechenbare Strommenge) förderfähig sein. Die Förderung wird jedoch erst rückwirkend für das vorangegangene Jahr als Erstattung gewährt, sodass die Unternehmen zunächst den vollen Marktpreis entrichten müssen. Im Folgejahr wird dann die Entlastung ausgezahlt, die 50% des durchschnittlichen Großhandelsstrompreises beträgt (Referenzpreis). Die Förderung ist durch einen Zielpreis von 5&nbsp;ct/kWh als Untergrenze begrenzt und setzt einen Antrag voraus.</p><p>Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, die anrechenbare Strommenge von 50% über die Laufzeitdauer aufzuteilen. Sie können sich etwa zu Beginn einen höheren Anteil an ihrem Stromverbrauch anrechnen lassen, sodass die Auszahlung für Investitionen zur Verfügung steht. In den Folgejahren ist die anrechenbare Strommenge dann entsprechend gemindert. Die Details dieser Option sollen im Notifizierungsverfahren mit der Europäischen Kommission abgestimmt werden.</p><p>Auch sollen Unternehmen eine Wahlmöglichkeit haben, wenn ihre Stromverbräuche neben dem Industriestrompreis auch für die Strompreiskompensation berechtigt sind. Die Wahl ist für das jeweilige Abrechnungsjahr zu treffen.</p><h3>Gegenleistung: Verpflichtender Dekarbonisierungsbeitrag</h3><p>Als Bedingung für die Inanspruchnahme der Subvention sollen Unternehmen im Gegenzug mindestens 50% der ausgezahlten Entlastung in Anlagen investieren, die die Dekarbonisierung in Deutschland vorantreiben. Die neuen bzw. modernisierten Anlagen sollen die Stromkosten messbar senken, wobei sich der Verbrauch fossiler Brennstoffe nicht erhöhen soll. In Betracht kommen als Gegenleistung zum Beispiel die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder der Einsatz von Energiespeicherlösungen (für weitere Optionen siehe CISAF Rn.&nbsp;121). Darüber hinaus sind andere Gegenleistungen nicht ausgeschlossen, soweit sie ebenfalls einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Das Konzept betont hier insoweit einen technologieoffenen Ansatz. Ob die jeweilige Gegenleistung anerkannt wird, muss dann im Rahmen des Antragsverfahrens für den Einzelfall geprüft werden.</p><p>Eine besondere Privilegierung soll durch eine Erhöhung des Beihilfebetrags um 10% solchen Unternehmen gewährt werden, die sogar mindestens 80% ihrer Gegenleistung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investieren. Von dem gewährten Bonus müssen wiederum mindestens 75% ebenfalls in Gegenleistungen investiert werden.</p><p>Die Investitionen müssen spätestens 48&nbsp;Monate nach Gewährung der Beihilfe erfolgen. Sie können sowohl am Standort des Beihilfeempfängers getätigt als auch einem Dritten übertragen werden.</p><h3>Ausblick: Entlastung und Investitionstreiber</h3><p>Die Einführung des Industriestrompreises ist grundsätzlich als positiv zu bewerten – bietet er stromintensiven Unternehmen doch die Möglichkeit, einen Anteil ihrer Stromkosten massiv zu reduzieren. Das fördert einerseits die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf dem internationalen Markt. Andererseits kann Deutschland als Industriestandort wieder ein Stück attraktiver werden. Die bei Gewährung der Beihilfe verpflichtende Gegenleistung ebnet gleichzeitig den Weg für eine langfristige energieeffiziente Umrüstung der deutschen Industrien und sollte daher weniger als notwendiges Übel als vielmehr als Chance gesehen werden.</p><p>Ob die Subventionierung tatsächlich von vielen Unternehmen in Anspruch genommen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die erforderliche Abstimmung mit der EU-Kommission werden zeigen, ob noch wesentliche Punkte geändert werden.</p><p>Unternehmen der antragsberechtigten Sektoren sollten trotzdem frühzeitig prüfen, ob sie grundsätzlich in den kommenden drei Jahren von der Subventionierung profitieren können, ob sie dies auch möchten mit Blick auf die zu erfüllenden Gegenleistungen und ob der Industriestrompreis im Vergleich zu anderen Maßnahmen, wie z.B. die Strompreiskompensation oder die Umstellung der Energiebeschaffungsstrategie, vorteilhaft ist.</p><p>Peter Meisenbacher</p><p><i>(Der Beitrag erscheint zudem in „Wirtschaft im Südwesten“.)</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:35:20 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber jenseits der Altersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-pflicht-zur-einladung-schwerbehinderter-bewerber-jenseits-der-altersgrenze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 299/24</i></p><p>Der mit dem Arbeitsrecht des Öffentlichen Dienstes vertraute Personaler weiß: schwerbehinderte Bewerber und auch solche, die ihnen nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sozialrechtlich gleichgestellt sind, müssen nach §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Unterlassen dieser Anforderung führt sonst oftmals zu einem empfindlichen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers nach § 15 Abs.&nbsp;2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p><p>Dass dies − zumindest bei älteren Bewerbern jenseits der Regelaltersgrenze − nicht immer gelten muss, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az.:&nbsp;8 AZR 299/24) entschieden: Ein wichtiges Urteil zu einer zunächst etwas exotisch anmutenden Konstellation; die aber keinesfalls so selten vorkommt, wie es den Anschein haben mag.</p><h3>Zur Problemstellung</h3><p>Öffentliche Arbeitgeber unterliegen gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern einem engeren "Pflichtenkorsett" als private Arbeitgeber: Anders als ihre privaten Counterparts <u>müssen</u> sie beispielsweise Bewerber, die ihre Beeinträchtigung in den Bewerbungsunterlagen offenlegen, zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§&nbsp;165 Satz 3 SGB IX).</p><p>Dass diese Anforderung häufig von sog. AGG-Hoppern ausgenutzt wird, denen es nicht um eine Anstellung, sondern <i>gerade</i> nur um eine Entschädigung nach dem AGG geht − und die sich hierzu in missbräuchlicher Weise auf Stellen bewerben, für die sie nicht geeignet sind − ist allerdings Teil der (traurigen) Wahrheit (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 19.&nbsp;Januar 2023 – 8 AZR 437/21, bei der ausnahmsweise (!) der Rechtsmissbrauchseinwand Erfolg hatte).</p><p>Eine Ausnahme von der generellen Einladungspflicht gilt regelmäßig nur dann, wenn dem jeweiligen Bewerber bereits "offensichtlich" die fachliche Eignung für die vakante Stelle fehlt (§&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX). Aber Achtung: Dieser Ausschluss greift nur höchst selten. Der Öffentliche Arbeitgeber muss hiernach einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht <u>offensichtlich</u> ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20). Entsprechend des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts sind grundsätzlich auch nur fachliche, nicht aber persönliche Eignungsdefizite erfasst.</p><p>Grund für die Verpflichtung zur Einladung zu einem Bewerbungsgespräch ist die Annahme, dass schwerbehinderte Bewerber bereits aufgrund ihrer Beeinträchtigung (unabhängig davon, ob sich diese überhaupt auf ihre Arbeitsleistung auswirkt) auf dem Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sind; sie sollen daher zumindest die Chance haben, im Rahmen eines Gesprächs persönlich zu überzeugen.</p><p>Unterlässt der Öffentliche Arbeitgeber die Einladung, so liegt hierin ein im Einzelfall nur schwerlich zu widerlegendes Indiz für eine Diskriminierung (BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14), die fast unweigerlich zu einem Anspruch auf eine Entschädigung führt (für den Fall der Nichteinstellung: bis zu drei Monatsgehälter, §&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AGG).</p><p>Wie aber ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn es sich bei dem schwerbehinderten Bewerber um einen solchen <u>jenseits</u> der Regelaltersgrenze handelt; dieser sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewirbt und dabei mit jüngeren Bewerbern konkurriert?</p><p>Muss der Öffentliche Arbeitgeber diesen trotz existierender tarifvertraglicher Altersgrenzen gleichwohl zu einem Bewerbungsgespräch einladen; und droht ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG? Mit dieser interessanten Fallkonstellation hatte sich das BAG kürzlich zu befassen:</p><h3>Zum Urteil des BAG vom 8. Mai 2025 (Az.: 8 AZR 299/24)</h3><p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 67-jähriger schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst als "Sachbearbeiter/in für die Verwaltung (m/w/d)"; wobei er die fachlichen Anforderungen erfüllte. Der Arbeitgeber entschied sich allerdings für eine jüngere Bewerberin und lud den schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch ein.</p><p>Es kam, wie es kommen musste: Der abgelehnte Bewerber klagte auf eine Entschädigung nach §&nbsp;15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Aber, das BAG lehnte, wie bereits die Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2024 –&nbsp;6 SLa 257/24), den Anspruch ab.</p><p>Der schwerbehinderte Arbeitnehmer habe infolge der Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch, so das BAG, zwar eine nachteilige Behandlung im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG erfahren. Die hierin liegende Diskriminierung sei jedoch nach §&nbsp;10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt ("Verfolgung eines legitimen Ziels"). Um dies zu begründen, hob das BAG auf die tarifvertragliche Altersgrenze in § 33 Abs. 1 lit. a) Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) ab, wonach ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet. Diese Altersgrenze verkörpere die legitime sozialpolitische Zielsetzung, den Zugang jüngerer Menschen zur Beschäftigung zu fördern.</p><p>Allerdings ging es im konkreten Fall um einen externen Bewerber, auf den die Altersgrenze des § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD damit keine unmittelbare Anwendung finden konnte. Außerdem berief sich der abgelehnte Bewerber auf die weitere Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Hiernach ist eine Weiterbeschäftigung auch über die Altersgrenze hinaus möglich. Erforderlich ist nur der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.</p><p>Diesen Einwand ließ das BAG allerdings nicht gelten. Es entschied darauf, dass die Regelung in §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX für diesen Fall teleologisch zu reduzieren, d.h. einschränkend auszulegen ist: Geht es um einen schwerbehinderten Bewerber jenseits der gesetzlichen Altersgrenze muss dieser, selbst bei Vorliegen entsprechender fachlicher Eignung, <u>nicht</u> zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Voraussetzung ist nur, dass es dem Arbeitgeber darum geht, jüngeren Bewerbern den Vortritt zu lassen.</p><h3>Quintessenz der Entscheidung</h3><p>Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung. Das BAG erkannte den sich auftuenden Wertungskonflikt: Es kann nicht richtig sein, wenn einerseits eine tarifvertragliche Altersgrenze wie jene aus § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen darf; andererseits ein Öffentlicher Arbeitgeber, der sich bewusst für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte, sich einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG aussetzt, wenn er einen älteren schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Bewerbungsgespräch einlädt.</p><p>Die spezifische Anforderung im Öffentlichen Dienst, wonach Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen haben, ist aus sozialpolitischen Gründen nachvollziehbar. Dennoch: Es besteht kein Grund an dem Einladungserfordernis aus §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX strikt festzuhalten, wenn es an einem Konnex für eine unzulässige Diskriminierung fehlt, weil der Öffentliche Arbeitgeber sich − ebenfalls aufgrund einer sozialpolitischen Zielsetzung − bewusst und berechtigterweise (!) für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte; um dieser im Sinne der Generationengerechtigkeit, den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für eine gar nicht so seltene Fallkonstellation im Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst. Sie bezieht sich allerdings nur auf tarifvertragliche Altersgrenzen und ist <u>nicht</u> auf selbstgesetzte Altersgrenzen übertragbar.</p><p>Gleichzeitig kann die Entscheidung Öffentlichen Arbeitgebern nochmals als wichtiger "Merkposten" dienen: In allen typischen Fallkonstellationen, bei denen es um schwerbehinderte Bewerber geht, ist es tunlichst anzuraten, diese zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen; selbst dann, wenn ihre fachliche Eignung nicht gerade "augenscheinlich" ist. Denn, ein einmal begründetes Diskriminierungsindiz zu widerlegen, ist in der Praxis nicht einfach (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14).</p><p>Für private Arbeitgeber gilt §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX weder direkt noch analog: Diese sind nicht dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Dies gilt ebenfalls für als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte kirchliche Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Januar 2024&nbsp;–&nbsp;8 AZR 318/22).</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 09:14:27 +0100</pubDate>
                        <title>Die Zeit, die Zeit: Vom abstrakten Phänomen zum konkreten Kündigungsgrund!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-zeit-die-zeit-vom-abstrakten-phaenomen-zum-konkreten-kuendigungsgrund</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.&nbsp;September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25)</strong></i></p><p class="text-end"><i>"Aber wie wollen wir denn etwas messen, wovon wir genaugenommen rein gar nichts, nicht eine einzige Eigenschaft auszusagen wissen! Wir sagen, die Zeit läuft ab. Schön, soll sie also mal ablaufen. Aber um sie messen zu können … warte! Um messbar zu sein, müsste sie doch gleichmäßig ablaufen, und wo steht denn das geschrieben, dass sie das tut? Für unser Bewusstsein tut sie es nicht, wir nehmen es nur der Ordnung halber an, dass sie es tut, und unsere Maße sind doch bloß Konvention …"</i></p><p>räsonierte <i>Hans Castorp</i> im<i> "Zauberberg"&nbsp;</i>(Thomas Mann, "Der Zauberberg" (1924)) über das Wesen der Zeit als abstraktem Phänomen. Weniger tiefschürfend, aber dafür deutlich handfester ist die Erkenntnis, dass ein Betrug bei der Erfassung von Arbeitszeit einen Kündigungsgrund darstellt, wie es das <i>Landesarbeitsgericht </i>(LAG) <i>Brandenburg</i> in einem aktuellen Urteil vom 9.&nbsp;September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25) − noch einmal − entschieden hat. Diesem wollen wir uns zuwenden:</p><h3>Gibt es Neuigkeiten in Sachen "<i>Stechuhr</i>"?</h3><p>Aber Stopp – einen Schritt zurück: Was macht eigentlich das Gesetzgebungsvorhaben zur Arbeitszeiterfassung seit dem berühmten "Stechuhr-Urteil" des <i>Gerichtshofs der Europäischen Union</i> (EuGH) vom 14.&nbsp;Mai 2019 − C-55/18 (CCOO)?&nbsp;</p><p>Sie erinnern sich, da war doch etwas: Der EuGH hatte entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu verpflichten haben, ein "<i>objektives, verlässliches und zugängliches</i>" Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Nachdem zunächst Verwirrung über die konkreten Rechtsfolgen des Stechuhr-Urteils herrschte, erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehr als drei Jahre später (<i>BAG</i>, Beschluss vom 13.&nbsp;September 2022 – 1 ABR 22/21), was bis dahin niemand wusste: Die Pflicht zur Bereitstellung einer Arbeitszeiterfassung folgt bei unionsrechtskonformer Auslegung bereits <i>de lege lata</i> aus §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber sind damit bereits jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer (alle Personenbezeichnungen zur besseren Lesbarkeit einheitlich im generischen Maskulinum) zu erfassen.&nbsp;</p><p>Allerdings hatte das BAG das "Wie" und die Sanktionsfolgen bei Nichtumsetzung dem Gesetzgeber <i>galant</i> zur Regelung überlassen. Und hier gilt weiterhin: "<i>Still ruht der See</i>".</p><p>Seit einem schnell wieder zurückgezogenen "Non-Paper"-Entwurf aus April 2023 (noch unter dem früheren Bundesarbeitsminister <i>Hubertus Heil</i>) hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht erneut an das "heiße Eisen" einer Regulierung der Arbeitszeiterfassung gewagt. Dies wohl aus gutem Grund: Eine sanktionsbewehrte Umsetzung bei gleichzeitiger Absicherung des Konzepts der sog. Vertrauensarbeitszeit gleicht der "Quadratur des Kreises". Arbeitgeber können sich deshalb entspannt zurücklehnen.</p><p>Die <i>Regierung Merz</i> wendet sich (klug beraten) lieber anderen arbeitszeitrechtlichen Gesetzesvorhaben zu: Und zwar einer Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit durch Einführung einer <i>wöchentlichen</i> Höchstgrenze von maximal 48 Stunden. Dies ist unionrechtskonform und für die derzeit strauchelnde deutsche Wirtschaft gewinnbringender.</p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern?&nbsp;</h3><p>Jetzt aber zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.&nbsp;September 2025. Worum ging es hierbei?</p><p>Die Klägerin war seit dem 1.&nbsp;Januar 2021 als Diplomingenieurin für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik beim Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin galt eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Nach dieser waren die Arbeitnehmer zum elektronischen "Stempeln" an den Datenterminals ihrer Dienststelle verpflichtet. Nach auswärtigen Terminen war zur Zeiterfassung die Genehmigung des Vorgesetzten einzuholen.</p><p>Die Arbeitgeberin registrierte bei der Klägerin "Unregelmäßigkeiten" bei der Zeiterfassung am 12., 19. und 20.&nbsp;Oktober 2023. Diese hatte an den betreffenden Tagen jeweils morgendliche Termine beim Landesinnenministerium wahrzunehmen. Dieses hatte die Klägerin (ohne Umwege über die Dienststelle) unmittelbar von ihrer Wohnung aus aufgesucht. Gegenüber ihrem Vorgesetzen gab sie an, an den betreffenden Tagen im Ministerium jeweils Termine bereits um 7:00 bzw. 7:30 Uhr gehabt zu haben.&nbsp;</p><p>Zum Verhängnis wurde ihr, dass im Wachbuch des Innenministeriums allerdings abweichende Einträge verzeichnet waren: Nach diesem hatte die Klägerin sich dort am 12.&nbsp;Oktober 2023 im Zeitraum von 8:15 bis 9:45 Uhr und am 19.&nbsp;Oktober 2023 von 8:20 bis 9:30 Uhr aufgehalten. Für den 20.&nbsp;Oktober 2023 fehlte eine Eintragung gänzlich.</p><p>Die Arbeitgeberin hörte die Klägerin mit Schreiben vom 13.&nbsp;November 2023 zu der fehlerhaften Zeiterfassung an. Die Klägerin antwortete ihr schriftlich am 23.&nbsp;November 2023 und berief sich zu ihrer Verteidigung auf einen "Irrtum".</p><p>Die Arbeitgeberin schenkte den Einlassungen jedoch keinen Glauben und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.&nbsp;Februar 2024 ordentlich und erneut am 13.&nbsp;August 2024; dies jeweils nach Einholung der Zustimmung des Personalrats.</p><p>Zur weiteren Kündigung vom 13.&nbsp;August 2024 sah die Arbeitgeberin sich (vorsorglich) veranlasst, weil sie es verpasst hatte, dem Personalrat das Verdachtsanhörungsschreiben sowie die Stellungnahme der Klägerin vor der ersten Kündigung vom 12.&nbsp;Februar 2024 zuzuleiten.</p><h3>Wie hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden?</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat das Urteil der Vorinstanz (<i>Arbeitsgericht Schwerin</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2024 – 1 Ca 195/24) bestätigt und auf Wirksamkeit (nur) der zweiten Kündigung vom 13.&nbsp;August 2024 erkannt.</p><p>Es sah es als erwiesen an, dass die Klägerin vorsätzlich über ihre Arbeitszeit getäuscht hatte. Hierauf gestützt bejahte es einen Kündigungsgrund im Sinne des §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).&nbsp;</p><p>Als unschädlich befand das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass die Arbeitgeberin die Klägerin vor der Kündigung nicht zunächst abgemahnt hatte: Eine vorherige Abmahnung sah es im konkreten Fall als entbehrlich an. Die Klägerin hätte aufgrund des besonderen Gewichts der Pflichtverletzung mit einer sofortigen Kündigung rechnen müssen.</p><p>Die erste Kündigung vom 12.&nbsp;Februar 2024 ließ das LAG dagegen aus formellen Gründen scheitern. Und zwar aufgrund der unvollständigen Unterrichtung des Personalrats. Dies, obwohl der Personalrat auch zu dieser seine Zustimmung erteilt hatte.</p><p>Die Arbeitgeberin hatte sich bei der Beteiligung des Personalrats zur ersten Kündigung zwar inhaltlich auf ihr Verdachtsanhörungsschreiben vom 13.&nbsp;November 2023 und die Stellungnahme der Klägerin vom 23.&nbsp;November 2023 bezogen. Diese beiden Schreiben ihrem Zustimmungsantrag jedoch nicht als Anlage beigefügt. Dieses Versäumnis führte zur formellen Fehlerhaftigkeit der Kündigung und damit zur Unwirksamkeit.</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Auch mehr als sechs Jahre seit dem berühmten "Stechuhr-Urteil" des EuGH vom 14.&nbsp;Mai 2019 fehlt es an einer sanktionsbewehrten gesetzlichen Regulierung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Hat ein Arbeitgeber aber ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt und täuscht ihn ein Arbeitnehmer über die tatsächlich von ihm geleistete Arbeitszeit, so liegt hierin ein Kündigungsgrund, der auch ohne vorherige Abmahnung selbst zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen kann (<i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2018 ‑ 2 AZR 370/18).</p><p>In der Praxis besteht allerdings regelmäßig die Schwierigkeit darin, einen Arbeitszeitbetrug überhaupt "gerichtsfest" nachzuweisen. Für diesen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast und scheitert allzu oft an dieser Hürde. Soll nach einem entdeckten Arbeitszeitbetrug rechtssicher gekündigt werden, sollte dieser möglichst minutiös dokumentiert werden. Zudem wird die Kündigung in aller Regel nur auf "Verdachtsbasis" erfolgen können. Denn ein 100%iger Nachweis ist selten. Vor einer sog. Verdachtskündigung ist ein Arbeitnehmer zunächst zu den ihn belastenden Verdachtsmomenten anzuhören. Hierbei handelt es sich um eine strikte Wirksamkeitsanforderung, die mit Blick auf die Zweiwochenfrist nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB alsbald nach Bekanntwerden des Arbeitszeitbetruges zu erfolgen hat, wenn außerordentlich fristlos gekündigt werden soll.</p><p>Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern lenkt das Augenmerk zudem nochmals auf die Bedeutung einer inhaltlich zutreffenden Anhörung der Arbeitnehmervertretung. Hierzu zählt die Vorlage der zur Entscheidungsbildung erforderlichen Unterlagen. Konkret: Das Verdachtsanhörungsschreiben einschließlich der Stellungnahme des Arbeitnehmers.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 11:48:58 +0100</pubDate>
                        <title>CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/csrd-und-csddd-omnibus-aenderungen-final-beschlossen</link>
                        <description>Das Europäische Parlament billigt die im Trilog erzielten Einigung über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Nach der EU Kommission und dem Europäischen Rat hatte das EU Parlament im November 2025 seine Verhandlungspositionen für die Trilog-Verhandlungen festgelegt (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revision-von-csrd-und-csddd-eu-parlament-beschliesst-verhandlungsposition" target="_blank">Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition | ADVANT Beiten</a>).CSR Am 9. Dezember 2025 haben EU-Kommission, Rat und Parlament in den Trilog-Verhandlungen nunmehr eine Einigung über den sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat der EU sowie der EP-Rechtsausschuss haben am 10. und 11. Dezember 2025 dem Trilogergebnis zugestimmt. Das Plenum des EU-Parlaments hat am 16. Dezember 2025 über den Text abgestimmt. Im Anschluss erfolgt die formelle Annahme durch den Rat. Die Omnibus-I-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Damit stehen die neuen Eckdaten für die CSRD und die CSDDD fest. Die beiden geänderten Richtlinien werden im Anschluss innerhalb der jeweiligen Umsetzungsfristen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein.&nbsp;</p><p><strong>Kernpunkte&nbsp;</strong>der Einigung betreffen vor allem die Schwellenwerte für die Berichtspflichten gemäß der CSRD und die Pflicht zur menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfalt gemäß der CSDDD.</p><p><strong>CSRD</strong>: Gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als <strong>1.000 Beschäftigten</strong> und einem Jahresumsatz von über <strong>450 Mio. €&nbsp;</strong>(damit hat sich das Parlament mit der vorgeschlagenen höheren Schwelle von 1.750 Mitarbeitern nicht durchgesetzt)<strong>. </strong>Finanzholdinggesellschaften sind ausgenommen. Für Unternehmen, die ursprünglich erstmals für das Geschäftsjahr 2024 gemäß CSRD berichten sollten („Wave-One“-Unternehmen), sind optionale Übergangsfristen bis 2026 vorgesehen; sofern der betreffende EU-Mitgliedsstaat von dieser Option Gebrauch macht, müssen diese Unternehmen daher nunmehr erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten.&nbsp;Der Geltungsbeginn des nationalen Umsetzungsgesetz kann von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten insoweit an die Regelung für „Wave-Two“-Unternehmen angepasst werden, die gemäß dem bereits im April 2025 beschlossenen Stop-the-Clock-Mechanismus ebenfalls erstmals für das Geschäftsjahr 2027 gemäß CSRD berichten müssen.&nbsp;Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.</p><p>Einer&nbsp;Überprüfungsklausel, die eine möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD und der CSDDD im Jahr 2031 vorsieht, wurde zugestimmt.</p><p>Die CSRD-Berichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet sein; branchenspezifische Berichtspflichten werden freiwillig. Parallel hat die EFRAG ihren finalen Vorschlag für Vereinfachung der Reportingstandards (ESRS) vorgelegt (dazu näher unten).</p><p>Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind entgegen der bisherigen Regelung also nicht mehr berichtspflichtig. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen nicht berichtspflichtige Geschäftspartner nicht verpflichten, Informationen offenzulegen, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Gegenzug sind berichtspflichtige Unternehmen berechtigt, von ihren Geschäftspartnern die Offenlegung solcher Informationen zu verlangen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den einschlägigen freiwilligen Standards sind.</p><p><strong>CSDDD:</strong> Betrifft künftig nur noch Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Beschäftigten </strong>und<strong> einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. €</strong>. Eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereiches der CSDDD soll 2031 geprüft werden (s.o.). Die gleiche Schwellenwerte gelten für Unternehmen aus nicht EU-Staaten, die diese Umsätze im Binnenmarkt erzielen. Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette reduziert. Die Durchführung eines umfassenden „Mapping“ der Risiken ist nicht verpflichtend. Stattdessen können Unternehmen ein allgemeineres „Scoping“ vornehmen, das (nur) auf den vernünftigerweise verfügbaren Informationen beruht. Damit sollen Zulieferer vor umfangreichen Informationsanfragen der CSDDD-pflichtigen Unternehmen geschützt werden. Die Einholung vertraglicher Zusicherungen der direkten Geschäftspartner ist aber weiterhin vorgesehen; es kommt also weiterhin zu einem gewissen Trickle-Down-Effekt. &nbsp;In Ausprägung des risikobasierten Ansatzes soll eine vertiefte Analyse nur in den Bereichen erfolgen, die nach den Ergebnissen der Scoping-Analyse die wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen aufweisen. Eine Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartnern ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Unternehmen sind jedoch berechtigt, bei gleichwertigen oder gleichwahrscheinlichen Risiken zunächst Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Geschäftspartnern zu priorisieren.</p><p>Die in der CSDDD bislang vorgesehen Pflicht zur <strong>Erstellung</strong> von <strong>Klimaschutzplänen</strong> entfällt; unberührt bleibt im Grundsatz die diesbezügliche CSRD-Berichtspflicht. Zugleich entfällt das bislang in der CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungs-Regime. Eine <strong>zivilrechtliche Haftung</strong> für Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette ist damit aber nicht ausgeschlossen, sondern wie bisher nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. Für Verstöße gegen die CSDDD sind weiterhin nationale Sanktionen vorzusehen, darunter Bußgelder von bis 3% des weltweiten Jahresumsatzes. &nbsp;</p><p>Die Frist für die Umsetzung der CSDDD durch die EU Mitgliedsstaaten wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Die neuen Anforderungen sollen von den Unternehmen sodann ab Juli 2029 verbindlich einzuhalten sein.</p><p>Wie Deutschland die (geänderte) CSDDD umsetzen wird und wie sich dies auf die Pflichten der aktuell unter das geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallenden Unternehmen auswirken wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hat insoweit eine Ersetzung des LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung angekündigt, das die CSDDD in nationales Recht überführen soll. Wie sich insoweit europarechtliche Vorgaben auswirken, insbesondere das in Art. 1 Abs. 2 CSDDD geregelte Verschlechterungsverbot, ist bereits Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion.</p><p>Presse Mitteilung des EU-Parlaments:&nbsp; <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251211IPR32164/einfachere-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-sorgfaltspflicht-fur-unternehmen" target="_blank" rel="noreferrer">Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p><strong>Überarbeitung der ESRS:</strong></p><p>Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 2. Dezember 2025 ihre Entwürfe zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung („Technical Advice“) an die EU Kommission übermittelt.&nbsp;</p><p>Die EU Kommission wird auf dieser Basis nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung der ESRS erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026.&nbsp;</p><p>Gegenüber der bisherigen Fassung der ESRS wird die Anzahl der Datenpunkte erheblich reduziert: 61 % der verpflichtenden sowie sämtliche freiwilligen Angaben entfallen. Ziel dieser Anpassung ist die Erleichterung der praktischen Umsetzung der Berichterstattung, die Steigerung der Akzeptanz, sowie die Verbesserung der Lesbarkeit und Prägnanz. Zugleich wird die Interoperabilität mit internationalen Standards gefördert, insbesondere mit den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB).</p><p>Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse soll vereinfacht werden und nicht mehr jährlich vollständig wiederholt werden müssen, außer bei wesentlichen Änderungen. Die Berichterstattung kann aggregiert erfolgen, ohne zwingend jede Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance granular darzustellen. Unternehmen dürfen sich auf wesentliche Unterthemen beschränken. Das Prinzip der Wesentlichkeit wird als Filter betont, ergänzt durch ein explizites „Fair-Representation-Framework“ (keine Offenlegung nicht wesentlicher Informationen). Diese explizite Eigenschaft ziel darauf ab, die Nützlichkeit von glaubwürdigen und wahrheitsgetreuen Informationen für die relevanten Stakeholder hervorzuheben. Damit rücken die Standards näher an IFRS S1 und weg von einer reinen „Checklisten“-Compliance.&nbsp;</p><p><a href="https://www.efrag.org/en/draft-simplified-esrs" target="_blank" rel="noreferrer">Draft Simplified ESRS | EFRAG</a>&nbsp;</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping<br>Jole Inserra</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Dec 2025 17:02:35 +0100</pubDate>
                        <title>Aktuelles zum Reiserecht mit Professor Vogel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelles-zum-reiserecht-mit-professor-vogel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Podcast von Travelholics wird das Reiserecht als strategisches Instrument für die Touristikbranche von Prof. Dr. Hans-Josef Vogel neu vermessen – von der Reform der Pauschalreiserichtlinie über Corona-Hilfen bis hin zu Haftungsfragen und dem Umgang mit Künstlicher Intelligenz im Marketing, bietet sie Orientierung für die juristische Zukunft bis in die 2030er-Jahre.</p><p>Hier geht´s zum Originalbeitrag: <a href="https://travelholics.tourispix.de/391-alpha-reiserecht" target="_blank" rel="noreferrer">Aktuelles zum Reiserecht mit Professor Vogel - Travelholics - Podcast</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:09 +0100</pubDate>
                        <title>Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung steht vor der Tür! – Hat das Free-floating bei E-Scootern noch eine Zukunft? </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden "Novelle") beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Regelungen betreffend Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit anzupassen. Hintergrund ist die im Oktober 2022 abgeschlossene Evaluierung und die zunehmende Zahl an Unfällen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen.</p><p>Hauptidee der Novelle ist, die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen in die StVO zu überführen und damit eine Regelungsvereinfachung herbeizuführen. Die verhaltensrechtlichen Regelungen sollen – dort wo es möglich ist – an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen werden.</p><p><i>Dies betrifft insbesondere:</i></p><ul><li><i>Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.</i></li><li><i>In der eKFV soll geregelt werden, dass dem Elektrokleinstfahrzeugführenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt wird und, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert wird.</i></li><li><i>Hinsichtlich des Bußgelds wird die Bußgeldkatalog-Verordnung dahingehend geändert, dass das Verwarnungsgeld in der Regel 15 EUR betragen soll, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.</i></li><li><i>Für vorschriftswidrige Straßenbenutzung (Gehwege, Radwege, Seitenstreifen) ist ein Regelsatz von 25 EUR bis 40 EUR vorgesehen.</i></li><li><i>Das Bußgeld bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens wird an den Fahrradfahrer angepasst und soll 15 EUR bis 30 EUR betragen.</i></li><li><i>Der Regelsatz für Verstöße gegen Vorschriften über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen wird von 5 EUR auf 25 EUR erhöht.</i></li><li><i>Das ehemals unerlaubte Nebeneinanderfahren von eKF soll erlaubt werden.</i></li><li><i>Die Regelungen zum Rechtsabbiegen, insbes. auch das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil, werden dem Radverkehr angepasst. Soweit Lichtzeichen nur für Fußgänger oder Radfahrer gekennzeichnet sind, soll dies nun auch für eKF gelten.</i></li><li><i>Bei der Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen, die mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet sind, soll dies auch für die Kleinstfahrzeuge gelten.&nbsp;</i></li></ul><p>Der derzeitige Entwurf der Novelle hätte ebenfalls Auswirkungen auf die gemeindliche Ausgestaltung der gewerblichen Sharing-Angebote von E-Scootern als Allgemeingebrauch oder Sondernutzung. Der Entwurf sieht vor, nach § 12 Abs. 4a StVO einen Absatz 4b einzufügen. Dieser soll mit dem Satz 2 unter anderem regeln, dass das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und eKF im stationsunabhängigen Modell kein zulässiges Parken im Sinne der StVO darstelle. Das BMV führt dazu an, dass dieser neue § 12 Abs. 4b S. 2 StVO klarstelle, dass das gewerbliche Anbieten von eKF im Free-floating-Modell sodann nicht als Teil des ruhenden Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu qualifizieren sei. Mit der Klarstellung werde etwaigen Rechtsunsicherheiten in der Praxis begegnet, wie dieser Vorgang straßenverkehrsrechtlich (und infolgedessen auch straßenrechtlich) zu beurteilen sei (siehe hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein" target="_blank">Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Kompetenzrechtlich stellt dies die Länder und Kommunen jedoch vor Unklarheiten. Bisher haben die Kommunen das freie Abstellen von E-Scootern selbstständig als Gemeingebrauch oder Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts der jeweiligen Länder eingestuft. Gemeingebrauch im wegerechtlichen Sinne ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum fließenden und ruhenden Verkehr in Anspruch zu nehmen. Der Gemeingebrauch wird also durch Verkehrsvorschriften begrenzt. Dazu gehören auch die Regelungen der StVO.<i>&nbsp;</i>Schränkt die StVO das Parken von E-Scootern ein und verbietet das Free-floating, gehört das Abstellen nicht mehr zum zulässigen ruhenden Verkehr und damit nicht zum Gemeingebrauch.</p><p>Fraglich ist, ob die Kommunen das Free-floating als Sondernutzung erlauben können oder gar – wie es immer noch einige Kommunen tun – weiterhin als Allgemeingebrauch einstufen. Grundsätzlich gilt in dem Regelungsbereich der Vorrang des Straßenverkehrsrechts. Dies bedeutet, dass die als Bundesrecht erlassene StVO aus kompetenzrechtlichen Gründen in ihrem Geltungsbereich das Straßenrecht verdrängt. Das Straßenrecht gibt durch deren Widmung lediglich den Nutzungsrahmen vor, innerhalb dessen diese Nutzung bzw. das Verhalten der widmungsmäßig zugelassenen Verkehrsteilnehmern durch das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO, bestimmt wird. Wenn die Kommunen das Free-floating der E-Scooter als Gemeingebrauch einstufen oder dafür Sondernutzungen erteilen, bestünde Gefahr, dass diese in einen Bereich eingreifen, dessen Regelung dem Bund vorbehalten ist. Das BMV geht demgegenüber offensichtlich davon aus, dass die bisherigen Regelungskompetenzen und -freiheiten der Kommunen durch die Neuregelung erhalten bleiben (<a href="https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMV - Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Fragen und Antworten</a>, Antwort auf Frage 6).</p><p>Trotz der Intention des BMV, mit dem neuen § 12 Abs. 4b S. 2 StVO, Rechtsunsicherheiten in der Praxis zu begegnen, dürfte für die Länder und Kommunen das weitere Vorgehen nicht eindeutig ersichtlich sein. Zur Aufklärung etwaiger Unklarheiten verbleibt noch mindestens ein Jahr. Die Novelle sieht u.a. für die Änderungen der StVO vor, dass diese nach einem Jahr zum ersten des Monats nach ihrer Verkündung in Kraft treten sollen. Dies gibt den Kommunen einen zeitlichen Rahmen, in denen Reaktionen möglich sind und etwaige Vereinbarungen mit den Anbietern angepasst werden können.&nbsp;</p><p>Derzeit liegt der Entwurf noch dem Bundesrat vor, der diesem in seiner letzten Sitzung für dieses Jahr am 19. Dezember noch zustimmen muss. Zudem haben sich "auf den letzten Metern" acht Verbände – darunter die Gewerkschaft der Polizei – in einem offenen Brief gegen den aktuellen Stand der Novellierung ausgesprochen (<a href="https://www.dbsv.org/offener-brief-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung.html" target="_blank" rel="noreferrer">Offener Brief: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.</a>). Gefordert wird insbesondere ein explizites Verbot des Free-floating zugunsten eines zwingend stationsbasierten Ansatzes.</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 09:38:54 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 4) – Streitbeilegung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-4-streitbeilegung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfahrungsgemäß kommt es erst nach einer Phase der Eskalation und oftmals zahlreichen Gängen zu Gericht zu der Einsicht, dass sich der Gesellschafterstreit nicht auf diesem Wege dauerhaft lösen lässt (abgesehen vom erfolgreichen Ausschluss einer Konfliktpartei aus dem Gesellschafterkreis). Die Konfliktparteien und ihre Berater sollten angesichts der Vorteile für alle Beteiligten daher jederzeit die Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung ausloten bzw. die Tür hierfür offen halten.</p><h3>1. Vorteile einer gütlichen Einigung</h3><p>Die Vorteile einer einvernehmlichen Beendigung eines Konflikts unter den Gesellschaftern liegen auf der Hand: Es werden Zeit, Kosten und – dies wird häufig ausgeblendet&nbsp;– in erheblichem Umfang interne Kapazitäten gespart, denn ein Gesellschafterstreit lässt die Geschäftsführung selten unberührt. Im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen, die zumeist nur einzelne Teilaspekte wie die Abberufung eines Geschäftsführers betreffen, kann ein Konflikt durch eine gut ausgearbeitete gütliche Einigung umfassend erledigt werden.</p><p>Insbesondere wenn der Versuch scheitert, die Gegenseite aus dem Gesellschafterkreis auszuschließen, stehen die Gesellschafter wieder am Ausgangspunkt – regelmäßig jedoch mit viel verbrannter Erde. Spätestens dann sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, denn ohne neue Regeln ist eine fruchtbare Zusammenarbeit oder auch nur eine friedliche Koexistenz zumeist unmöglich.</p><h3>2. Vorbereitung</h3><p>Ob eine gütliche Lösung gelingen kann, hängt stark vom Einzelfall ab: Bei weniger verhärteten Konflikten können bereits Gespräche unter Begleitung eines professionellen Schlichters oder Mediators zur Konfliktbeilegung führen. Wenn die Fronten dagegen stark verhärtet sind, entstehen Einigungschancen häufig erst im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung und unter der moderierenden Rolle des Gerichts. Entscheidend ist in allen Fällen, wie konfliktfähig und lösungsorientiert die Beteiligten – einschließlich und vor allem ihre Berater – auftreten.</p><p>Vor Verhandlungsbeginn sollten die Parteien in jedem Falle ihre eigenen Ziele realistisch definieren und sich auch bewusst vor Augen führen, welche Interessen die Gegenseite verfolgt. Die Art des Konflikts – sachlich, wirtschaftlich oder persönlich – bestimmt dabei maßgeblich, ob und auf welchem Wege er gelöst werden kann. Parallel dazu ist eine gründliche Analyse der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen erforderlich: Gesellschaftsvertrag, relevante Geschäftsunterlagen, Liquidität der Gesellschaft und Gesellschafter, Unternehmensbewertung und potenzielle Abfindungsansprüche müssen geprüft und die steuerlichen Folgen möglicher Lösungen in den Blick genommen werden. Erst nach einer solchen Analyse lässt sich beurteilen, ob (und wie) Verhandlungen erfolgsversprechend sind.</p><p>Die Gespräche selbst sollten gut vorbereitet sein. Ein einleitendes Schreiben an die Gegenseite mit der Einladung zum Gespräch, einer strukturierten Darstellung der Konfliktpunkte und ersten Lösungsansätzen schafft beispielsweise Orientierung und Verbindlichkeit. Wenn zeitkritische Maßnahmen anstehen, etwa eine Kündigung oder das Auslaufen von Klagefristen, können Stillhaltevereinbarungen die nötige Zeit für Verhandlungen geben, ohne dass eine Partei Fakten schaffen bzw. eskalative Maßnahmen ergreifen muss. In den Gesprächen sind eine ruhige, konstruktive Atmosphäre und eine klare Struktur wichtig. In aller Regel hilft es, wenn sachkundige Berater teilnehmen oder über die Vereinbarung über weite Strecken vorverhandeln.</p><h3>3. Vergleichsvereinbarung und Gestaltungsmöglichkeit</h3><p>Herzstück der gütlichen Einigung ist die Vergleichsvereinbarung, in der sich die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben hinsichtlich (vermeintlicher) Ansprüche und Positionen über die Beendigung des Konflikts und deren Konditionen einigen. Der Vergleich kann außergerichtlich oder als Prozessvergleich vor einem Gericht geschlossen werden. Teilweise, etwa bei Satzungsänderungen bei einer GmbH oder AG oder der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung ist naturgemäß sehr individuell und richtet sich insbesondere nach den im Streit geltend gemachten Ansprüchen sowie dem Anlass und Grund des Konflikts selbst. Nichtsdestoweniger beruhen viele Streitigkeiten unter Gesellschafter(-Geschäftsführer)n auf typischen strukturellen Problemen. Hier lassen sich – unterteilt nach Art der Konfliktursache – folgende grundsätzlichen Gestaltungsratschläge geben:</p><p><strong>3.1 Streit in der Geschäftsführung</strong></p><p>Liegt die Ursache des Konflikts zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern in unklaren Kompetenzabgrenzungen in der Geschäftsführung und wechselseitiger Blockade, können klarere und detailliertere Aufgabengebiete und Ressorts künftige Friktionen vermeiden. Hierzu können Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche in entsprechenden Geschäftsordnungen sowie das Verfahren zur Absprache bei Überschneidungen oder gemeinsamen Aufgaben geregelt werden. Innerhalb der GmbH könnte den Gesellschaftern jeweils Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden, um Konflikten im Rahmen der Abstimmung zumindest bei Ressortentscheidungen aus dem Weg zu gehen.</p><p>Setzt sich eine Blockadesituation im Gesellschafterkreis aufgrund einer Patt-Situation (etwa auch wegen Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafter) in der Geschäftsführung fort, bietet sich die Etablierung eines Beirats oder Aufsichtsrats an, der im Zweifelsfall entscheidet.</p><p><strong>3.2 Streit über die Geschäftsführung</strong></p><p>Entbrennen Streitigkeiten zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und den anderen Gesellschaftern aufgrund der Geschäftsführung, etwa wegen unzureichender Information, fehlender Beteiligung bei wichtigeren Entscheidungen, Unregelmäßigkeiten oder Fehlentscheidungen, bieten sich hingegen Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführung und eine stärkere Kontrolle als vermittelnde Lösung an:</p><p>So kann eine Einzelvertretungsbefugnis des betreffenden Geschäftsführers zu einer Gesamtvertretung „herabgestuft“ werden, sodass der betroffene die Gesellschaft nur mit einem weiteren Geschäftsführer (Gesamtvertretung) oder mit einem Prokuristen (unechte oder gemischte Gesamtvertretung) vertreten kann. Eine (zusätzliche) Einschränkung kann auch der Widerruf der Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts sein, sodass (weitere) eigenmächtige Rechtsgeschäfte zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ausgeschlossen sind.</p><p>Intern können die Befugnisse des Geschäftsführers&nbsp; mittels eines Katalogs zustimmungspflichtiger Maßnahmen begrenzt werden. Durch einen solchen Katalog wird der Geschäftsführer zugleich gezwungen, die Gesellschafter über die dort aufgeführten Geschäfte zu informieren. Eine weitergehende Kontrolle bzw. Informationspflicht kann zudem durch die Vereinbarung von regelmäßigen Berichten und Auswertungen an die übrigen nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter erreicht werden.</p><p><strong>3.3 Streit über Gewinnentnahmen/Gewinnausschüttungen</strong></p><p>Bei Streitigkeiten über den Umfang von Gewinnentnahmen bzw. Gewinnausschüttungen können Verteilungsschlüssel oder Quoten mit Unter- und Obergrenzen zum Inhalt des Vergleichsvertrag gemacht werden.</p><p>Bei Personengesellschaften bietet sich als Untergrenze ein Steuerentnahmerecht an, um zumindest die auf den Gewinnanteil entfallenden Ertragssteuern entrichten zu können. Weitergehend können den Gesellschaftern höhere Mindestentnahmerechte zugestanden oder Obergrenzen festgesetzt werden. Bezugspunkt hierfür kann das jeweilige Guthaben auf dem Verrechnungs- oder Darlehenskonto des jeweiligen Gesellschafters sein.</p><p>Auch bei der GmbH kann der Kompromiss in der Festlegung einer solchen Mindest- oder Obergrenze bestehen. Eine Rücklagenbildung bzw. der Ausschüttungsbetrag kann sich etwa an dem Eigenkapital der Gesellschaft oder dem Jahresüberschuss eines Geschäftsjahres orientieren. Denkbar ist ferner, auch die Entscheidung über die Bildung von Gewinnrücklagen oder einem Gewinnvortrag auf ein neutrales Gremium, das dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet ist, etwa einen Beirat, zu delegieren.</p><p><strong>3.4 Trennung der Gesellschafter</strong></p><p>Als ultima ratio und insbesondere dann, wenn der Streit auf unüberwindbaren persönlichen Vorbehalten beruht und eine weitere gemeinsame Zusammenarbeit ausgeschlossen ist, kann (und sollte) die Trennung der Gesellschafter Inhalt der Vergleichsvereinbarung sein. Dies kann entweder einstweilen durch Einsetzen eines Treuhänders oder endgültig durch Ausscheiden einer Konfliktpartei aus dem Kreis der Gesellschafter erreicht werden. Zunächst kommt für letzteres der Verkauf oder der Austritt des Gesellschafters für einen zuvor vereinbarten Kaufpreis oder Abfindungsbetrag in Betracht. Sollten dies daran scheitern, weil keine der streitenden Parteien bereit ist, selbst bei Zahlung eines angemessenen Betrags die Gesellschaft zu verlassen, kann ein Lösungsweg sein, ein Zwangsverkaufsverfahren zu vereinbaren, nach dem jede Partei die Möglichkeit hat, durch ein besseres Kaufpreisangebot die Anteile der anderen Partei zu erwerben (shoot out).</p><p>Alternativ kann das Unternehmen unter den Streitenden aufgeteilt werden, etwa durch Spaltung der Gesellschaft oder bei Personengesellschaften durch Realteilung.</p><p>Schließlich kann auch ein gemeinsamer Verkauf des Unternehmens oder, im schlimmsten Fall, eine Liquidation erwogen werden, um zumindest verbleibende Teile des Unternehmenswerts noch fruchtbar zu machen.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Eine gütliche Einigung bietet häufig nachhaltigsten Weg zur Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere nachdem gerichtliche Verfahren erhebliche Ressourcen gebunden und die Beziehungen weiter belastet haben. Erfolgsaussichten bestehen vor allem bei sorgfältiger Analyse der Interessen und Rahmenbedingungen sowie einer strukturierten Vorbereitung der Verhandlungen. Die Bandbreite möglicher Vergleichslösungen reicht von klareren Zuständigkeiten in der Geschäftsführung über Regelungen zu Gewinnentnahmen bis hin zur endgültigen Trennung der Gesellschafter. Gehen die Gesellschafter keine getrennten Wege, kann auf die allgemeinen präventiven Gestaltungen (vgl. Teil 1) zurückgegriffen werden.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Dr. Christian Osbahr</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 16:25:23 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung: NRW kauft ein Terabyte Daten aus Offshore-Steueroasen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-nrw-kauft-ein-terabyte-daten-aus-offshore-steueroasen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/lbf-nrw" target="_blank" rel="noreferrer">Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität</a> (LBF NRW) hat von einem Hinweisgeber einen Datenträger angekauft, der Kundeninformationen von Offshore-Dienstleistern enthält. Die Daten beziehen sich laut <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/lbf-nrw-kauft-datentraeger-zu" target="_blank" rel="noreferrer">Veröffentlichung des LBF NRW</a> auf Dienstleister mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, in Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern.</p><h3>Informationen zu Briefkastenfirmen in Steueroasen</h3><p>Die Offshore-Dienstleister ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, in Niedrigsteuergebieten (Steueroasen) Auslandsgesellschaften, sogenannte Briefkastenfirmen, zu gründen. Die Zwischenschaltung der Gesellschaften und teilweise auch von Strohmännern dient dazu, Geld vor dem deutschen Fiskus zu verstecken. Diese Gestaltung wird häufig verwendet, um Steuern zu hinterziehen oder um durch Straftaten erlangte Vermögen zu verschleiern.</p><p>Dem LBF NRW liegt mehr als ein Terabyte an Daten zu Auslandsgesellschaften auf der ganzen Welt sowie den dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen vor. Hierzu zählen auch Steuerpflichtige in Deutschland. Nach Aufbereitung der Daten sollen sie auch Behörden in anderen Bundesländern sowie ausländischen Partnern zur Verfügung gestellt werden.</p><h3>Strafverfolgung und Durchsuchungen</h3><p>Es ist zu erwarten, dass gegen zahlreiche auf den Datensätzen genannte Steuerpflichtige steuerliche als auch strafrechtliche Ermittlungen&nbsp;geführt werden; auch Durchsuchungen – wie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit – drohen. Steuerhinterziehung ist schon seit Jahren kein Kavaliersdelikt mehr und kann zu hohen Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll bei Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von über EUR&nbsp;1 Mio. grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden. Die Hoffnung auf Verfolgungsverjährung ist in den meisten Fällen unbegründet. Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen verjährt nicht vor Ablauf von 15 Jahren. Die Rechtsprechung nimmt besonders schwere Fälle bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von EUR&nbsp;50.000 an.</p><h3>Strafbefreiende Selbstanzeige möglich</h3><p>Solange die Finanzämter einen Fall noch nicht entdeckt haben, d.h. die Daten noch nicht ausgewertet haben, besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben.&nbsp;</p><p>Entscheidend ist nun, den Sachverhalt im Rahmen einer Selbstanzeige den Behörden vollständig offenzulegen oder, falls nicht alle Unterlagen vorliegen sollten, zunächst mittels Schätzung den Behörden die steuerpflichtigen Erträge offenzulegen.</p><p>Ob die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, hängt nun davon ab, ob die Behörde die Tat zuerst entdeckt hat oder der Steuerpflichtige der Entdeckung mittels Selbstanzeige zuvorkommt.&nbsp;Selbst wenn die Tat bereits entdeckt sein sollte, wirkt sich eine kooperative vollständige Selbstanzeige und die Zahlung der hinterzogenen Steuern jedenfalls strafmildernd aus.&nbsp;</p><h3>Handeln ist das Gebot der Stunde</h3><p>Unser Team von Strafverteidigern, Spezialisten für Steuerstrafrecht und Steuerberatern unterstützt Sie – auch kurzfristig – bei der Entscheidung und vertritt Sie vor den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Martin Seevers<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 12:13:47 +0100</pubDate>
                        <title>Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verweis-auf-im-internet-abrufbare-agb-ohne-versionsangabe-unwirksam</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem nun veröffentlichten Urteil (BGH,&nbsp;Urt.&nbsp;v.&nbsp;10.7.2025&nbsp;–&nbsp;III ZR 59/24) hat der BGH entschieden: Die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse in einem übersandten Antragsformular lasse nicht zweifelsfrei erkennen , welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll: Die im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung? Im Ergebnis führe dies zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Bezugnahme. Konsequenz: Die Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.</p><p>Zur Begründung führte der BGH aus: Die Bezugnahme sei selbst als AGB-Klausel zu qualifizieren. Daher komme die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach sei die kundenfeindlichste Auslegung geboten, wenn deren Ergebnis dann zur Unwirksamkeit der Klausel führe – denn dann sei die vermeintlich kundenfeindlichste Auslegung in Wahrheit die dem Kunden günstigste. Bei Anlegung dieses Maßstabes sei die Klausel als dynamische Verweisung zu verstehen, wonach nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen der Klauselverwenderin in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig von ihr unter der Adresse in das Internet eingestellt werden. Damit verstoße die Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot. Danach habe der Verwender von AGB die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Der Verwender müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Das sei bei einer dynamischen Verweisung aber nicht der Fall. Durch diese Unklarheit werde der Klauselgegner unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil er bei Vertragsschluss nicht beurteilen könne, ob der Vertragsschluss für ihn günstig sei oder nicht. Die in dem Antragsformular enthaltene Bezugnahme auf die im Internet hinterlegten Vertragsbedingungen sei damit unwirksam, so der BGH.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis wurde also keine Fassung der Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil.&nbsp;</p><p>Dagegen gibt es allerdings ein einfaches Mittel: Die Angabe der maßgeblichen (etwa durch ein Datum spezifizierten) Version im Antragsformular.&nbsp;</p><p>Je nach Sachlage können sich allerdings auch weitere Probleme stellen: Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte wegen eines „Medienbruchs“ entschieden, dass die Vertragsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien (OLG Düsseldorf,&nbsp;Urt. v.&nbsp;25.4.2024&nbsp;–&nbsp;20 UKl 1/24). Das Antragsformular war nämlich ein Stück Papier, während die Vertragsbedingungen im Internet zu finden waren. Das OLG Düsseldorf hatte argumentiert, dass dieser Medienbruch die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwere. Wenngleich der Zugang zum Internet gegenüber früher selbstverständlicher geworden sei und der beworbene Tarif auch Internetdienstleistungen umfasse, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschriebenen Verbraucher über ein internetfähiges Gerät verfügten. Der Medienbruch sei auch unnötig, weil die Beklagte den Werbeschreiben ihre AGB ohne Probleme hätte beifügen können. Der BGH beschied in der Revisionsinstanz allerdings, dass es darauf nicht ankomme, was allerdings mit prozessualen Besonderheiten des Verbandsklageverfahrens zu tun hatte, nicht mit der materiellrechtlichen Rechtsfrage. Das ändert aber nichts daran, dass bei B2C-Verträgen das hohe Risiko besteht, dass ein „Medienbruch“ dazu führt, dass die in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Anders ist es im B2B-Kontext: Jedenfalls bei nicht grenzüberschreitenden Verträgen genügt dann der Verweis auf die Geltung der eigenen AGB – oder eben der Verweis auf eine Website (BayObLG, Beschluss vom 14.8.2024 – 102 AR 84/24). Dynamische Verweisungen sind aber auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen unzulässig.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 16:52:14 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 3) – Vor Gericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-3-vor-gericht</link>
                        <description>Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten ist es für die betroffenen Gesellschafter regelmäßig unumgänglich, gerichtlich tätig zu werden. Häufig bereitet erst der (mehrmalige) Gang zu Gericht den Weg für eine Einigung oder zwangsweise Lösung des Konflikts.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Einleitung</span></h3><p>Kommt es unter Gesellschaftern zu Streit, kann dieser häufig nur dadurch beigelegt werden, dass die Gesellschafter getrennte Wege gehen, indem (mindestens) einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Gerade zu Beginn einer Streitigkeit ist aber in der Regel keiner der Gesellschafter bereit, die Gesellschaft freiwillig zu verlassen, sei es aus wirtschaftlichen, emotionalen oder sonstigen Gründen. Da eine gütliche Ausscheidensvereinbarung also zumeist nicht zügig zustande kommt, wird der Gesellschafterstreit regelmäßig auch vor Gericht ausgetragen. Mit Abstand am häufigsten geht es hierbei um die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen. Vor allem bei Personengesellschaften spielen daneben auch solche Klagen eine Rolle, die auf die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht sowie den Ausschluss von Mitgesellschaftern aus der Gesellschaft gerichtet sind. Gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern kommen zudem Schadensersatz- und Unterlassungsklagen in Betracht. Während die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen von untergeordneter Bedeutung sind, hat der einstweilige Rechtsschutz zur vorläufigen Sicherung und Durchsetzung bestimmter Rechte in Eilfällen eine große praktische Relevanz.</p><h3><span>2. Beschlussmängelklagen</span></h3><p>Beschlussmängelklagen sind der Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Austragung von Gesellschafterkonflikten. Sie sind insbesondere das Mittel der Wahl von Minderheitsgesellschaftern, da sich Mehrheitsgesellschafter auf der Ebene der Beschlussfassung in der Regel zunächst durchsetzen und Beschlüsse in ihrem Sinne fassen und feststellen lassen können. Es liegt dann an den Minderheitsgesellschaftern, sich gegen die gegen ihren Willen bzw. Stimmen gefassten Beschlüsse gerichtlich zur Wehr zu setzen. In Beschlussmängelstreitigkeiten überprüft das Gericht, ob der angegriffene Beschluss in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig und damit wirksam ist.</p><p>In der GmbH und der AG sind Beschlussmängelklagen nicht zuletzt deshalb besonders relevant, da in diesen Gesellschaftsformen auch die Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund regelmäßig durch Beschluss in Gestalt der Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Aktien aus wichtigem Grund erfolgt. Kommt ein solcher Einziehungsbeschluss zustande, ist es an dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter, sich hiergegen gerichtlich mit einer Beschlussanfechtungsklage zur Wehr zur setzen (zum oftmals dringend gebotenen einstweiligen Rechtsschutz siehe unten). Versäumt es der betroffene Gesellschafter innerhalb der Anfechtungsfrist Klage zu erheben, wird der Beschluss bestandskräftig, was seinen endgültigen Ausschluss aus der Gesellschaft bedeutet, und zwar auch dann, wenn der Beschluss fehlerhaft zustande kam. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Beschluss an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und der Beschluss damit nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig war. Ein derartiger Nichtigkeitsgrund liegt bspw. vor, wenn der betreffende Gesellschafter erst gar nicht zur Versammlung eingeladen oder ihm der Zutritt zur Versammlung verweigert wurde.</p><p>Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das am 1.&nbsp;Januar 2024 in Kraft trat, wurde dieses "Anfechtungsmodell" auch auf die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG bzw. GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG) übertragen. Für die weiteren Personengesellschaften (GbR und PartG) gilt ohne anderweitige vertragliche Regelung das sog. "Feststellungsmodell". Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass Beschlüsse beim Feststellungsmodell ohne Befristung mit einer allgemeinen Feststellungsklage angegriffen werden können. Beim Anfechtungsmodell ist, wie vorstehend ausgeführt, innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat Anfechtungsklage zu erheben; die unbefristete Feststellung der Nichtigkeit ist hier nur bei solchen Beschlüssen möglich, die an einem besonders schwerwiegenden Mangel leiden und damit von Anfang an nichtig sind.</p><p>Solange sich die Gesellschafter einig sind, bleiben (Verfahrens-)Fehler bei der Beschlussfassung häufig ohne Konsequenzen. Kommt es indes zum Streit und werden die Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, ist genaues Arbeiten anhand von Satzung und Gesetz geboten. So führt bereits die fehlerhafte Einberufung einer Versammlung regelmäßig zur Anfechtbarkeit oder, je nach Schwere des Fehlers, zur Nichtigkeit der später gefassten Beschlüsse. Auch dei der Durchführung von Versammlungen kommen ebenfalls formelle Fehler in Betracht, bspw. im Zusammenhang mit einer unwirksamen Vertretung von Gesellschaftern, der fehlenden Beschlussfähigkeit der Versammlung oder der Verletzung des Rede- und Antragsrechts von Gesellschaftern. Auch bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann es zu Fehlern kommen. In Konfliktsituationen spielen in diesem Zusammenhang insbesondere Stimmverbote sowie die treuwidrige Stimmabgabe eine große Rolle.</p><p>Kommt das angerufene Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Beschluss an einem Mangel leidet, erklärt es den angegriffenen Beschluss durch Urteil für nichtig. Bei besonders schwerwiegenden Fehlern stellt das Gericht fest, dass der Beschluss von Anfang an nichtig war. Teilweise wird von Gesellschaftern übersehen, dass auch den jeweiligen Antrag ablehnende Beschlüsse ebenso gerichtlich angegriffen werden können. Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein (Minderheits-)Gesellschafter einen Beschluss begehrt, bspw. die Abberufung eines Geschäftsführers. War die mehrheitliche Ablehnung eines Beschlussantrags nicht rechtmäßig, weil etwa bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Stimmverbote nicht berücksichtigt worden waren, erklärt das Gericht den ablehnenden Beschluss zum einen für nichtig. Da der klagende Gesellschafter sein eigentliches Ziel durch die bloße Beseitigung des ablehnenden Beschlusses jedoch noch nicht erreicht hat, stellt das Gericht darüber hinaus auf Antrag fest, dass der begehrte Beschluss tatsächlich gefasst wurde. Es bedarf somit im Falle einer erfolgreichen Klage keiner erneuten Beschlussfassung durch die Gesellschafter.</p><p>Insbesondere in Zwei-Personen-Gesellschaften, in denen beide Gesellschafter jeweils die Hälfte der Anteile (und der Stimmrechte) halten, kommt es zudem vor, dass Unklarheit darüber besteht, ob ein Beschluss überhaupt gefasst wurde oder nicht. In der Regel werden beide Gesellschafter die Versammlungsleitung für sich in Anspruch nehmen. Fehlt eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, werden also beide Gesellschafter das Zustandekommen der von ihnen zur Abstimmung gestellten Beschlüsse und die Ablehnung der vom jeweils anderen Gesellschafter begehrten Beschlüsse feststellen. Damit fehlt es bereits an einer klaren Beschlusslage. Das Zustandekommen bzw. die Unwirksamkeit von Beschlüssen kann in diesen Fällen im Wege der Beschlussfeststellungsklage verbindlich geklärt werden. Allein in der AG bedarf es dieses Instruments nicht, da die Beschlüsse der Hauptversammlung nach §&nbsp;130 Abs. 2 S. 1 AktG stets durch einen Versammlungsleiter, dem „Vorsitzenden“, festgestellt werden.</p><h3><span>3. Weitere Gestaltungsklagen</span></h3><p>In den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG bzw. GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG) sowie der PartG spielen auch solche Klagen eine Rolle, die auf die Entziehung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht oder den Ausschluss eines Gesellschafters gerichtet sind (sofern nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt). Voraussetzung für den Erfolg dieser Klagen ist jeweils ein wichtiger Grund für die Entziehung bzw. den Ausschluss. Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist gegeben, wenn die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter aufgrund einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit des Gesellschafters zur Geschäftsführung oder aus anderen Gründen für die Mitgesellschafter unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters liegt vor, wenn sein Verbleib im Gesellschafterkreis aufgrund eines Fehlverhaltens oder in der Person liegenden Gründen für die Mitgesellschafter unzumutbar geworden ist.</p><p>In der GbR, der GmbH und der AG spielen diese Gestaltungsklagen grundsätzlich keine Rolle. Hinsichtlich der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich dies daraus, dass dies in der GbR und der GmbH durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgt. Es liegt dann an dem von der betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer, sich im Wege einer Beschlussanfechtungsklage gegen den jeweiligen Beschluss zur Wehr zu setzen. In der AG wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Auch hierfür bedarf es keiner Klage.</p><p>Ebenso verhält es sich in der GbR, der GmbH und der AG auch bei der Ausschließung von Gesellschaftern. Gesellschafter einer GbR können aus wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Auch in der AG und der GmbH werden Aktien bzw. Geschäftsanteile in aller Regel durch Beschluss der Mitgesellschafter eingezogen. Der von der Ausschließung bzw. der Einziehung betroffene Gesellschafter hat sich sodann gerichtlich gegen den jeweiligen Beschluss zur Wehr zu setzen. Einzig in der GmbH kann auch die Erhebung einer Ausschließungsklage der Gesellschaft gegen den auszuschließenden Gesellschafter erforderlich sein. Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht.</p><h3><span>4. Sonstige Klagen</span></h3><p>Insbesondere bei der KG und der GmbH, seltener auch bei der AG, kann die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen in Konfliktsituationen relevant werden. Kommanditisten einer KG und Gesellschaftern einer GmbH stehen umfassende Informations- und Auskunftsansprüche gegen die Gesellschaft zu (§ 166 Abs. 1 HGB, § 51a Abs. 1 GmbHG). Kommen die Komplementäre bzw. die Geschäftsführung dem Auskunftsbegehren nicht oder unzureichend nach, ist Leistungsklage gegen die KG bzw. ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG einzuleiten.</p><p>Im Gegensatz zu Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern ist das Auskunftsrecht von Aktionären auf die Hauptversammlung oder deren Vorfeld beschränkt (§ 130 Abs.&nbsp;1, Abs. 1a AktG). Wird die verlangte Auskunft vom Vorstand nicht, nur teilweise oder unrichtig (strittig, aber herrschende Auffassung) erteilt, kann die Auskunft gem. § 132 AktG im beschleunigten Verfahren erzwungen werden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Auskunft gem. § 132 Abs. 4 S. 1 AktG auch außerhalb der Hauptversammlung zu erteilen.</p><p>Daneben kommt auch die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter in Betracht. Im Rahmen der Geschäftsführung können der Gesellschaft insbesondere durch Fehlentscheidungen, Gesetzesverstöße oder Straftaten von Geschäftsführern (bspw. durch den "Griff in die Kasse") Schäden entstehen.</p><p>Bei der Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter kommt es häufig zu Problemen, da die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten wird und diese damit die Ansprüche gegen sich selbst geltend machen müssten. Auch wenn weitere Geschäftsführer vorhanden sind, kann es aufgrund der in der Regel bestehenden Loyalität innerhalb der Geschäftsführung zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen kommen. §&nbsp;715b BGB sieht für Personengesellschaften deshalb vor, dass Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend machen können, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt.</p><p>Dasselbe Problem stellt sich auch bei den Kapitalgesellschaften. In einer GmbH müssen die Gesellschafter zunächst einen Beschluss fassen, dass Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen. Bei dieser Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht. Die Gesellschafter können zudem beschließen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer durch einen besonderen Vertreter einzuklagen ist. Als solcher kann bspw. auch ein Gesellschafter bestellt werden, der kein Geschäftsführer ist.</p><p>In der Aktiengesellschaft ist grundsätzlich der Aufsichtsrat für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen gegenwärtige oder ehemalige Vorstandsmitglieder zuständig. Der Aufsichtsrat muss tätig werden, wenn die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst. Anders als in der GmbH ist ein solcher Beschluss jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Auch in der Aktiengesellschaft kann die Hauptversammlung einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung bestellen. Zudem können Aktionäre, deren Anteile gemeinsam mindestens 1&nbsp;% oder einen absoluten Betrag von EUR&nbsp;100.000,- am Grundkapital erreichen, gerichtlich die Befugnis beantragen, Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.</p><h3><span>5. Einstweiliger Rechtsschutz</span></h3><p>Vor allem in der Anfangsphase von Gesellschafterstreitigkeiten ist auch der einstweilige Rechtsschutz von großer praktischer Relevanz. Durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Eilrechtsschutz können die mitgliedschaftlichen Rechte der Gesellschafter vorläufig gesichert werden. So kann ein Gesellschafter einer GmbH, dessen Anteile durch Beschluss eingezogen wurden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bspw. verhindern, dass eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird, die ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Die Gesellschafterliste ist von großer Bedeutung, da nach §&nbsp;16 Abs. 1 GmbHG die mitgliedschaftlichen Rechte von Gesellschaftern unmittelbar an die Eintragung in der Gesellschafterliste geknüpft sind.</p><p>Auch die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers ins Handelsregister nach einem Abberufungsbeschluss kann mittels einstweiliger Verfügung so lange verhindert werden, bis rechtskräftig über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses entschieden wurde.</p><p>In Ausnahmefällen kommt es zudem in Betracht, Mitgesellschafter mittels einstweiliger Verfügung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung zu verpflichten. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der antragstellende Gesellschafter eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Belange geltend machen kann.</p><p>Die Geschäftsführung kann mittels einstweiliger Verfügung auch dazu verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu unterlassen und anderenfalls erhebliche Schäden drohen. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer beabsichtigt, interne Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, insb. Zustimmungsvorbehalte, zu missachten.</p><p>Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist stets eine besondere Eilbedürftigkeit, der sog. Verfügungsgrund. Der Kläger muss dem Gericht glaubhaft machen, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen dringend erforderlich und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Droht eine Abberufung als Geschäftsführer oder die Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. ist eine solche angekündigt, sollte unverzüglich und bereits im Vorfeld ein in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden, denn nach der Beschlussfassung ist schnelles Handeln gefragt.</p><h3><span>6. Anwaltliche Interessenkonflikte vermeiden</span></h3><p>Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten bzw. bereits bei deren Anbahnung ist deb Beteiligten schließlich dringend zu empfehlen, die anwaltliche Vertretung vor Gericht von Anfang an rechtssicher zu gestalten. Dies hat den Hintergrund, dass Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Zwar können die Interessen der Gesellschaft und einzelner Gesellschafter gleichgerichtet sein, bspw. wenn ein Mitgesellschafter einen Beschluss angreift. Es liegt dann in der Regel im Interesse der Gesellschaft und der Abstimmungsmehrheit, den Beschluss zu verteidigen und die Klage abzuwehren. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Interessenlage sich im Laufe des Streits verändert. Tritt später ein Interessenkonflikt auf, muss der Anwalt sämtliche Mandate niederlegen, was zur Folge hat, dass sich ein neuer Anwalt in den Fall einarbeiten muss. Um das zu verhindern, sollte bereits zu Beginn des Konflikts genau geprüft werden, welche Partei durch wen anwaltlich vertreten werden soll. Solange die Interessen gleichlaufen, spricht nichts dagegen, dass die Parteien und ihre Rechtsberater sich untereinander abstimmen.</p><h3><span>7. Fazit</span></h3><p>Gesellschafterkonflikte lassen sich selten ohne gerichtliche Auseinandersetzungen lösen. Im Zentrum stehen regelmäßig Beschlussmängelklagen, über die zentrale Weichenstellungen – etwa zur Wirksamkeit von Abberufungen oder der Einziehung von Anteilen aus wichtigem Grund – überprüft werden. Zudem spielen Informationsverlangen, Schadensersatzprozesse und einstweiliger Rechtsschutz, um mitgliedschaftliche Rechte kurzfristig zu sichern, eine große Rolle. Die Vielzahl möglicher Verfahren, die strengen Formanforderungen und die oft erhebliche Dynamik zwischen den Beteiligten machen eine frühzeitige, strategisch fundierte anwaltliche Begleitung unverzichtbar.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 14:26:53 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 2) – Außergerichtliche Erscheinungsformen eines Gesellschafterstreits</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-2-aussergerichtliche-erscheinungsformen-eines-gesellschafterstreits</link>
                        <description>Lässt sich ein Streit zwischen Gesellschaftern nicht durch präventive Gestaltungen vermeiden, wird dieser zunächst außergerichtlich ausgetragen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über häufige Erscheinungsformen und Handlungsmöglichkeiten. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Ausübung von Informationsrechten</span></h3><p>Als Eigentümer haben die Gesellschafter das Recht, über die Angelegenheiten „ihrer“ Gesellschaft unterrichtet zu werden. Dieses Informationsrecht, das je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausgestaltet ist, gewinnt bei Konflikten im Gesellschafterkreis regelmäßig erheblich an Bedeutung. Einerseits werden Gesellschafter, die nicht selbst Geschäftsführer sind oder einen engen Draht zur Geschäftsführung haben, oftmals von relevanten Informationen abgeschnitten. Andererseits werden Informationsrechte auch nicht selten dazu missbraucht, um Druck auf die Geschäftsführung und mittelbar auf Mitgesellschafter aufzubauen.</p><p><strong>1.1 Verlangen auf Auskunft und Einsichtnahme</strong></p><p>Gesellschafter einer GmbH und von Personengesellschaften haben umfassende Informationsrechte und können die Geschäftsführung jederzeit auffordern, ihnen Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen. Nach §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG müssen Gesellschafter einer GmbH noch nicht einmal begründen, weshalb sie eine gewisse Frage stellen oder wofür sie angeforderte Unterlagen benötigen. Die Geschäftsführung muss diesem Verlangen grundsätzlich unverzüglich nachkommen, kann dabei aber im Rahmen des Zumutbaren die Form der Erteilung bestimmen und das Informationsbegehren auf den für den Geschäftsbetrieb schonendsten Weg beantworten. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung sogar gewisse Auskünfte gänzlich verweigern, insbesondere wenn&nbsp;zu befürchten ist, dass die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken oder zum Nachteil der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens verwendet werden soll. In einem solchen Fall müssen die Gesellschafter über die Verweigerung abstimmen, wobei der Gesellschafter, der die Information verlangt, vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.</p><p>Die Verweigerung oder Verzögerung von Auskünften ist häufig Ausgangspunkt für weitergehende Maßnahmen wie Sonderprüfungen (dazu sogleich) oder Anträge auf Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund. Sieht sich die Geschäftsführung mit häufigen, besonders umfassenden oder außergewöhnlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, ist ihr daher dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.</p><p>Während bei der GmbH und Personengesellschaften jederzeit und unabhängig von Gesellschafterversammlungen Auskunft verlangt werden kann, ist dies Aktionären einer&nbsp;Aktiengesellschaft nur im Rahmen von Hauptversammlungen möglich (§&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG). Hintergrund ist, dass die Aktiengesellschaft als „Kapitalsammelbecken“ grundsätzlich für eine große Zahl an Gesellschaftern bzw. Aktionären ausgelegt ist. In konfliktgeladenen Situationen ist der Vorstand indes auch bei einem überschaubaren Aktionärskreis gut beraten, sich professionell vorzubereiten und etwa im Vorfeld eine Q&amp;A-Liste mit zu erwartenden Fragen und (juristisch) geprüften Antworten zu erstellen und/oder ein Backoffice für die Beantwortung von Fragen vorzuhalten. Denn greift ein Aktionär (mit anwaltlicher Hilfe) an, kann dies für einen unvorbereiteten Vorstand böse enden.</p><p><strong>1.2 Sonderprüfung</strong></p><p>Zur Aufklärung vermuteter Pflichtverletzungen können (Minderheits-)Gesellschafter die Durchführung einer Sonderprüfung beantragen.</p><p>Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich nur für die Aktiengesellschaft vor (§§&nbsp;142&nbsp;ff. AktG). Die Bestellung eines Sonderprüfers erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei Aktionäre, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands sind, einem Stimmverbot unterliegen, wenn die Sonderprüfung ihre Tätigkeit betrifft. Lehnt Mehrheit der Aktionäre den Antrag auf Sonderprüfung ab, können Minderheitsaktionäre (1 % oder Beteiligung von EUR 100.000 am Grundkapital) eine gerichtliche Bestellung beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen,&nbsp; dass insbesondere bei der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen vorgekommen sind (§ 142 Abs. 2 AktG).</p><p>Der Sonderprüfer –&nbsp;zumeist ein Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt&nbsp;– hat dabei sehr weitreichende Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat sowie gegenüber anderen Konzernunternehmen. Die oftmals erheblichen Kosten der Sonderprüfung trägt die Gesellschaft. Wenn Minderheitsaktionäre die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben, müssen sie der Gesellschaft die Kosten erstatten (§&nbsp;146 S.&nbsp;2 AktG). Aber auch wenn die Bestellung durch die Hauptversammlung erfolgt ist, können diejenigen, die diese in missbräuchlicher Weise initiiert haben, gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein.</p><p>Das GmbHG enthält keine vergleichbaren Regelungen. Es ist allerdings anerkannt, dass die Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Überwachungskompetenz (§&nbsp;46 Nr.&nbsp;6 GmbHG) auch das Recht hat, einen Sonderprüfer zu bestellen. Bei Personengesellschaften ist eine Sonderprüfung dagegen nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht; bei Publikumspersonengesellschaften ist die Rechtslage umstritten.</p><h3><span>2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen</span></h3><p>Im Rahmen eines Gesellschafterstreits werden gegenüber der "Gegenseite" auch häufig Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Solche Forderungen können sich dabei einerseits gegen Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer –&nbsp;deutlich haftungsträchtigeren&nbsp;– geschäftsleitenden Funktion richten und andererseits an ihre Stellung als Anteilseigner anknüpfen.</p><p><strong>2.1 Ansprüche gegen die Geschäftsführung</strong></p><p>Die&nbsp;Geschäftsführung ist schadensersatzpflichtig, wenn sie pflichtwidrig handelt, insbesondere, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften, den Gesellschaftsvertrag, Weisungen der Gesellschafterversammlung verstößt oder sonst die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vermissen lässt und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt bei der GmbH gemäß §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;1 GmbHG einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Ein an der behaupteten Pflichtverletzung beteiligter Gesellschafter unterliegt dabei einem Stimmverbot.</p><p>Ähnliches gilt bei der Aktiengesellschaft gemäß §&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG, wobei der Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Hauptversammlung die Ausnahme ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand ist vielmehr grundsätzlich der Aufsichtsrat zuständig, für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Vorstand und nicht etwa die Hauptversammlung.</p><p>Bei Personengesellschaften bedarf es –&nbsp;vorbehaltlich anderslautender Satzungsregelungen&nbsp;– vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung keines Gesellschafterbeschlusses. Vielmehr kann jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter den Anspruch unmittelbar geltend machen.</p><p><strong>2.2 Ansprüche gegen Gesellschafter</strong></p><p>Auch Gesellschafter können sich gegenüber der Gesellschaft durch Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten schadensersatzpflichtig machen. Typische Fälle sind etwa Wettbewerbsverstöße, Verletzungen von Geheimhaltungspflichten oder sonstige Treuepflichtverstöße. Auch hier gilt bei Kapitalgesellschaften –&nbsp;anders als bei Personengesellschaften&nbsp;–, dass ein Gesellschafterbeschluss vor einer Geltendmachung erforderlich ist und der Anspruchsgegner nicht stimmberechtigt ist.</p><p><strong>2.3 Vertretung der Gesellschaft bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen</strong></p><p>Grundsätzlich ist es Sache der Geschäftsführer einer GmbH, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen. Wurde indes der Beschluss gefasst, Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend zu machen, liegt es auf der Hand, dass diese bei einer Anspruchsdurchsetzung einem Interessenkonflikt unterliegen kann. Dies gilt erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die gegenüber (Mehrheits-)Gesellschaftern bestehen, kann ein Geschäftsführer gewisse Beißhemmungen empfinden und zu befürchten sein, dass er die Interessen der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß verfolgen wird. Gesellschafter können deshalb nach §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;2 GmbHG für die gerichtliche –&nbsp;und über den Wortlaut hinaus auch außergerichtliche&nbsp;– Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einen besonderen Vertreter bestellen. Dabei ist streitig, ob diese Vorschrift analog auf jeden Rechtsstreit gegenüber Gesellschaftern anwendbar ist oder etwa nur dann gilt, wenn dem Gesellschafter vorgeworfen wird, gemeinsam mit dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen zu haben.</p><p>Das Problem der Interessenkollision stellt sich in der Aktiengesellschaft theoretisch nicht mit derselben Intensität. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft grundsätzlich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder und Aktionäre und der Aufsichtsrat bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern hat. Beschließt aber die Hauptversammlung die Anspruchserhebung an sich zu ziehen (s. dazu&nbsp;2.1), hat sie auch nach §&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 AktG die Möglichkeit, hierfür einen besonderen Vertreter zu bestellen. Begehren nur einzelne Aktionäre die Bestellung eines Vertreters und lehnt die Hauptversammlung diesen Antrag ab, können Minderheitsaktionäre, die mindestens zehn Prozent oder einen anteiligen Betrag in Höhe von einer Million Euro des Grundkapitals halten, die Vertreterbestellung beim örtlich zuständigen Landgericht beantragen.&nbsp;</p><p>Auch bei Personengesellschaften ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Gesellschafter analog §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;2 GmbHG und §&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen können, um Ersatzansprüche gegen die organschaftlichen Vertreter durchzusetzen.</p><p><strong>2.4 Klagezulassungsverfahren /Actio pro socio</strong></p><p>Minderheitsaktionäre, die nur ein Prozent oder anteilig EUR&nbsp;100.000 am Grundkapital einer Aktiengesellschaft halten, können nach §&nbsp;148 Abs.&nbsp;1 AktG beim zuständigen Landgericht beantragen, im eigenen Namen Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass sie zuvor vergeblich unter Fristsetzung die Gesellschaft zur Klageerhebung aufgefordert haben und gegenüber dem Gericht darlegen, weshalb der Verdacht besteht, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.</p><p>Ein solches Klagezulassungsverfahren kennt das GmbHG nicht. Es ist jedoch ohne gesetzliche Regelung anerkannt, dass ein Gesellschafter die Anspruchsverfolgung im Wege der sog. actio pro socio selbst in die Hand nehmen kann, wenn der Geschäftsführer bzw. der zur Anspruchsdurchsetzung bestellte Vertreter seiner Pflicht zur Erhebung der Klage gegen einen Gesellschafter nicht nachkommt oder sich die Gesellschafterversammlung weigert, den Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu fassen. Umstritten ist dabei, ob im Wege dieser subsidiäre Gesellschafterklage nur Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter oder auch Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer verfolgt werden können.</p><p>Auch bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter im Wege der actio pro socio einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt (§&nbsp;715b BGB).</p><p><strong>2.5 Schadensersatzansprüche</strong><strong> unmittelbar zwischen Gesellschaftern</strong></p><p>Neben den bisher behandelten Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber ihren Organmitglieder oder Gesellschaftern können–&nbsp;in selteneren Fällen&nbsp;– auch Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander bestehen. Anwendungsfälle sind etwa deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus der Verletzung der horizontalen, also zwischen den Gesellschaftern bestehenden, Treuepflicht. Diese Ansprüche kann der betroffene Gesellschafter unmittelbar geltend machen, ohne hierfür einen Gesellschafterbeschluss zu benötigen oder einen Vertreter bestellen zu müssen.&nbsp;</p><h3><span>3. Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung</span></h3><p>Geschäftsführer sind nicht selten zugleich auch Gesellschafter oder stehen im Lager eines (Mehrheits-)Gesellschafters. Wird der Mehrheitsgesellschafter bevorzugt oder toleriert dieser aus Sicht der anderen Gesellschaften Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, versuchen die anderen Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten häufig, die Geschäftsführung abzuberufen und ihr zu kündigen.</p><p>Nach dem gesetzlichen Regelfall können GmbH-Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden (§&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Oftmals sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch vor, dass ein Geschäftsführer –&nbsp;wie das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft auch&nbsp;– nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Typische Gründe sind grobe Pflichtverletzungen, ein Vertrauensbruch oder nachhaltige Störungen der Zusammenarbeit.</p><p>Die Abberufung führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers endet. Enthält dieser Vertrag keine wirksame "Kopplungsklausel", läuft er nach der Abberufung weiter, mit der Konsequenz, dass der Geschäftsführer seiner Geschäftsleitungstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und dennoch seinen Vergütungsanspruch in voller Höhe behält. Um das zu vermeiden, muss die Gesellschaft den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kündigen. Da derartige Verträge oftmals zeitlich befristet sind, können sie regelmäßig nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dafür kann in der Regel derselbe Grund herangezogen werden wie für die Abberufung. Zu beachten ist dabei im Gegensatz zur Abberufung aber, dass das für die Kündigung zuständige Organ (bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung) ab Kenntnis des Kündigungsgrundes lediglich zwei Wochen Zeit hat, um diese gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer auszusprechen (§&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB). Die Kenntnis liegt zwar erst vor, wenn den Mitgliedern des zuständigen Organs in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung der Kündigungssachverhalt vorgetragen wurde, indes muss jedes Organmitglied, das außerhalb einer Sitzung von den maßgeblichen Tatsachen erfährt, unverzüglich auf die Einberufung der Sitzung hinwirken. Bei jeder unangemessenen Verzögerung wird der Fristbeginn fingiert und tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem eine unverzüglich einberufene Gesellschafterversammlung zusammengetreten wäre. Hier ist also besondere Eile geboten, da andernfalls die Gesellschaft das Kündigungsrecht aufgrund des infragestehenden Grundes verliert und dann „nur“ noch die Abberufung in Betracht kommt.</p><h3><span>4. Ausschluss aus der Gesellschaft</span></h3><p>Ist der Verbleib eines Gesellschafters im Gesellschafterkreis für die anderen unzumutbar geworden, kann dieser Gesellschafter, als ultima ratio, wenn also kein milderes Mittel zur Verfügung steht, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.</p><p>Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann entweder durch Zwangseinziehung oder durch Ausschließungsklage erfolgen. Unterschiede bestehen dabei sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem der Gesellschafter seine Stellung verliert, als auch bezüglich der Parteienrolle in einem späteren Prozess. Die Wirkung der Einziehung tritt unmittelbar dann ein, wenn die Gesellschafterversammlung sie beschließt. Es ist dann Sache des betroffenen Gesellschafters gegen die Einziehung zu klagen und ggf. im einstweiligen Rechtsschutz zu verhindern, dass die übrigen Gesellschafter eine neue Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister einreichen. Eine solche Zwangseinziehung setzt bei Kapitalgesellschaften eine entsprechende Satzungsregelung voraus (§&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 GmbHG bzw.&nbsp;§&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG).</p><p>Fehlt eine Satzungsregelung, können die Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dennoch beschließen, den betroffenen Gesellschafter im Klageweg auszuschließen. Aufgrund dieses Beschlusses ist die Geschäftsführung verpflichtet, eine Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter zu erheben. Erst mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils scheidet der beklagte Gesellschafter aus dem Gesellschafterkreis aus.&nbsp;</p><p>Beiden Verfahren ist gemein, dass der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Einziehung oder Ausschließung einem Stimmverbot unterliegt. Im Übrigen erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung, deren Höhe regelmäßig für Streit unter den Beteiligten sorgt, insb. wenn die Satzung keine klare oder eine unwirksame Regelung zur Berechnung der Abfindung enthält.</p><h3><span>5. Strafanzeigen</span></h3><p>Eskaliert der Streit, neigen Gesellschafter auch dazu, ihre Mitgesellschafter und/oder die Geschäftsführer wegen (angeblicher) Straftaten anzuzeigen. Gesellschafter sollten dabei aber stets bedenken, dass sie sich unter Umständen durch die vorschnelle Anzeige selbst etwa wegen übler Nachrede oder falscher Verdächtigung strafbar machen können. Und auch wenn die Grenze zur Strafbarkeit nicht erreicht ist, können Denunzierungen und das Einleiten von Strafverfahren aus gehässigen oder eigensüchtigen Motiven, einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Gesellschafters sein.</p><p>Schließlich können Strafanzeigen nicht immer zurückgenommen werden. Bei sog. Offizialdelikten wie etwa Betrug oder Untreue bleibt –&nbsp;selbst wenn der Anzeigeerstatter kein Interesse an der weiteren Strafverfolgung hat&nbsp;– die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens und muss von Amts wegen ermitteln. Sie kann ihre Ermittlungen mithin fortführen, obwohl die Gesellschafter den Streit längst beizulegen suchen. In einer solchen Situation hat eine Strafanzeige also das Potenzial, für eine Beendigung des Gesellschafterstreits hinderlich zu sein.&nbsp;</p><p>Gesellschafter sollten Ermittlungsbehörden daher nur mit Bedacht einschalten und ihre Mitgesellschafter nicht voreilig der Begehung von Straftaten bezichtigen. Das heißt aber natürlich nicht, dass sie Straftaten ihrer Mitgesellschafter dulden müssen. Liegt der begründete Verdacht einer Straftat vor, sind Gesellschafter wohlberaten, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten und ihre Handlungsoptionen zu prüfen. In Gesellschafterstreitigkeiten kommt es nicht selten zu Nötigungen, indem eine Kaufpreisforderung für Geschäftsanteile mit damit nicht im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (angedrohte Strafanzeige, Schadensersatzansprüche etc.) verknüpft werden.&nbsp;</p><h3><span>6. Fallstricke der streitigen Gesellschafterversammlung</span></h3><p>Die Gesellschafterversammlung ist das Hauptforum eines Gesellschafterstreits. Neben (wünschenswerten aber oftmals nicht mehr stattfindenden offenen) Aussprachen sind die dort gefassten Beschlüsse der Ausgangspunkt für streitige, eskalative Maßnahmen und deren gerichtliche Überprüfung. Gesellschafter sollten Versammlungen daher sorgfältig, regelmäßig mit anwaltlicher Hilfe, vorbereiten, um nicht von der "Gegenseite" überrumpelt zu werden.</p><p><strong>6.1 Einberufungsverlangen und Ergänzung der Tagesordnung</strong></p><p>Die Einberufung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung obliegt grundsätzlich der&nbsp;Geschäftsleitung. Minderheitsgesellschafter oder -aktionäre, die eine –&nbsp;je nach Gesellschaftsform und Satzungsregelung unterschiedliche&nbsp;– Mindestbeteiligung innehaben, können aber die Einberufung oder Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten Versammlung von der Geschäftsleitung verlangen. Kommt die Geschäftsleitung dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, steht den betreffenden Gesellschaftern ein Selbsthilferecht zu. Danach können GmbH-Gesellschafter die Versammlung selbst einberufen oder weitere Tagesordnungspunkte ankündigen (§&nbsp;50 Abs.&nbsp;3 GmbHG). Aktionären einer Aktiengesellschaft steht diese Möglichkeit erst offen, wenn das zuständige Gericht sie auf Antrag dazu ermächtigt (§&nbsp;122 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 AktG).</p><p>Auch Minderheitsgesellschafter haben es also in der Hand, Diskussionen und Beschlüsse über Tagesordnungspunkte zu erzwingen,&nbsp;die ihren Mitgesellschaftern unliebsam sind.</p><p><strong>6.2 Teilnahme von Beratern</strong></p><p>Gerade bei komplexen oder eskalierenden Gesellschafterstreitigkeiten kommt es oft zu Diskussionen über die Zulassung externer Berater (z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) zur Gesellschafterversammlung. Während Gesellschafter grundsätzlich persönlich teilnehmen dürfen, ist die Anwesenheit von Beratern nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder bei entsprechender Satzungsregelung zulässig. Viele Gesellschaftsverträge&nbsp;sehen vor, dass sich Gesellschafter durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater vertreten oder begleiten lassen können. Selbst wenn eine solche Regelung fehlt, gebietet es die Treuepflicht regelmäßig, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu ermöglichen, wenn der Gesellschafter sein Bedürfnis für einen solchen Beistand ausreichend darlegt und dies den übrigen Gesellschaftern nicht unzumutbar ist. Die Frage der Beraterzulassung wird daher oft zum ersten "Kampf" einer angespannten Gesellschafterversammlung.</p><p><strong>6.3 Versammlungsleitung&nbsp;</strong></p><p>Sieht die Satzung keinen „geborenen“ Versammlungsleiter oder ein anderes Verfahren vor, bestimmen die Gesellschafter zu Beginn der Versammlung, wer diese leiten wird. Wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, festzustellen, ob ein Beschluss gefasst oder ein Antrag abgelehnt wurde. Dabei hat er nicht nur die abgegebenen Stimmen zu zählen, sondern er hat insbesondere etwaige Stimmverbote zu berücksichtigen oder ob Stimmen aufgrund von Verstößen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht zu gezählt werden dürfen. Beides ist im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten häufig der Fall.</p><p>Sind Beschlüsse erst einmal festgestellt, sind diese grundsätzlich in der Welt, bis ein Gericht sie für nichtig erklärt. Ebenso gelten Beschlüsse, die der Versammlungsleiter als abgelehnt feststellt, erst einmal als nicht gefasst. Die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter ist daher ein kritischer Moment, der für die Bestimmung der Parteienrolle im Prozess ausschlaggebend ist. Es muss immer derjenige Gesellschafter (gegen die Gesellschaft) Klage erheben, der mit dem vom Versammlungsleiter festgestellten Beschlussergebnis nicht einverstanden ist.</p><h3><span>7. Fazit</span></h3><p>Gesellschafterstreitigkeiten, die nicht präventiv vermieden werden konnten, manifestieren sich zunächst in einer Vielzahl außergerichtlicher Maßnahmen. Informationsrechte und Sonderprüfungen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Beschlüsse über die Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung sowie – als ultima ratio – der Ausschluss von Gesellschaftern sind dabei regelmäßig der Ausgangspunkt für intensiv geführte Gerichtsverfahren. Strafanzeigen erweisen sich häufig als Eskalationsbeschleuniger und können das Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung behindern. Die Gesellschafterversammlung ist regelmäßig der Nucleus der Auseinandersetzung. Auf eine sorgfältige Vorbereitung ist daher besonderes Augenmerk zu richten.</p><p>Dr.&nbsp;Moritz Jenne<br>Etienne Sprösser</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:33:06 +0100</pubDate>
                        <title>Halleluja: Im kirchlichen Arbeitsrecht wird nicht gestreikt! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/halleluja-im-kirchlichen-arbeitsrecht-wird-nicht-gestreikt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 13.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24)</i></p><p>Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst (erneut) <i>abgesegnet</i>. Dies nun auch im Hauptsacheverfahren. Es ging um einen angekündigten Aufruf zum Warnstreik der Gewerkschaft ver.di (nachfolgend nur "ver.di"), den der kirchliche Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung hatte untersagen lassen.&nbsp;</p><p>Das Thema ist brisant: Nicht weniger als das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) steht auf dem Spiel. Denn: Das Recht zu Arbeitskampfmaßnahmen ist von dessen Schutzbereich umfasst. Ver.di ließ bereits ganz <i>ketzerisch&nbsp;</i>vernehmen, dass sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lasse, sondern bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) treiben werde: Anlass genug, das im kirchlichen Dienst geltende Streikverbot noch einmal <i>zu beleuchten</i>.</p><h3>Zur Problemstellung: Streikverbot im kirchlichen Dienst:</h3><p>Im kirchlichen Arbeitsrecht gelten Besonderheiten: Der kirchliche Arbeitgeber darf von seinen Mitarbeitenden (oder im spezifisch kirchlichen Duktus: "Dienstnehmern") besondere Loyalitätspflichten abverlangen (wie es jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Rechtssache "Egenberger" noch einmal bestätigte, vgl. hierzu <i>BVerfG</i>, Beschluss vom 29.&nbsp;September 2025 – 2 BvR 934/19). Diese fußen auf dem Gedanken der "kirchlichen Dienstgemeinschaft" und der hiermit verbundenen Annahme, dass das kirchliche Arbeitsverhältnis vom christlichen Leitbild geprägt ist, womit eine besondere Pflichtenstellung der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber korrespondiert.</p><p>Ergo: Das Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber ist kein Arbeitsverhältnis wie jedes andere. Die Kirche ist selbst Grundrechtsträgerin. Sie kann sich auf das sog. kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Dieses hat mit Art.&nbsp;140 GG i.V.m. Art.&nbsp;137 Abs.&nbsp;3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) − genau wie die Koalitionsfreiheit (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG) − Verfassungsrang.</p><p>Auf Grundlage des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts darf die Kirche ihre Angelegenheiten selbst regeln und muss sich nicht ausschließlich dem "weltlichen Recht" unterordnen. Streiken ist in der Kirche ein Tabu. Denn: Nach der Überzeugung der Kirche ist Streiken inkompatibel mit dem Gedanken der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Der "Dienst an Gott" erlaubt keinen Aufschub und antagonistische Gegensätze, die mittels Arbeitskampfmaßnahmen ausgetragen werden, sind <i>unheilig</i>.</p><p>Damit ist das Konfliktfeld zwischen den kirchlichen Arbeitgebern und ver.di umrissen. Konkret: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht konkurriert mit der Koalitionsfreiheit.</p><h3>Zum Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.&nbsp;November 2025:</h3><p>Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst mit Urteil vom 13.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24) bestätigt.&nbsp;</p><p><strong>Erfolg nun auch im Hauptsacheverfahren</strong></p><p>Dies nun auch im Hauptsacheverfahren, nachdem ver.di bereits in zwei Instanzen im einstweiligen Rechtsschutz Niederlagen gegen den kirchlichen Arbeitgeber erlitten hatte.&nbsp;</p><p>Konkret ging es dabei um einen für den 14.&nbsp;Oktober 2024 angekündigten Aufruf zum Warnstreik von ver.di am Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar. Es handelt sich um das größte christliche Krankenhaus Thüringens mit rund 1.300 Mitarbeitenden.</p><p>Gegen den angekündigten Aufruf setzte sich der kirchliche Arbeitgeber (zunächst) im einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr; und dies erfolgreich. Denn, so das Thüringer Landesarbeitsgericht, der Ausschluss des Arbeitskampfes sei gerechtfertigt: Die Entscheidung der Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am "bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft" auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. <i>Dritter Weg</i>) sei vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht erfasst. Die Koalitionsfreiheit nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG müsse zurücktreten (<i>Thüringer Landesarbeitsgericht</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Oktober 2024 – 1 SaGa 10/24).</p><p><strong>Kein Streikrecht im sog. Dritten Weg</strong></p><p>Zu dieser Feststellung kam es, weil es im kirchlichen Dienst zwar kein Streikrecht gibt, die Dienstnehmerseite dennoch aber nicht schutzlos gestellt ist: Das bei den kirchlichen Arbeitgebern geltende Arbeitsrechtsregelungsverfahren (konkret ging es um jenes des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (kurz: "DW.EKM – ARRG-DW.EKM")) sieht paritätisch durch Dienstgeber- und Dienstnehmerseite besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor. Können sich diese nicht einigen, so entscheidet final eine Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz. Das Ergebnis ist für die Dienstgeberseite dann verbindlich. Auch Gewerkschaften werden dabei in die kollektive Rechtssetzung eingebunden (sog. <i>Dritter Weg</i>). Vor diesem Hintergrund sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt)<i>&nbsp;</i>den Ausschluss des Streikrechts in Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Koalitionsfreiheit als gerechtfertigt an.</p><p><strong>Leitentscheidung des BAG aus 2012</strong></p><p>Dabei konnten sich die Thüringer Richter auf die Rechtsprechung des BAG stützen: Dieses hatte das Streikverbot im kirchlichen Dienst in einer wichtigen Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 bereits als rechtmäßig befunden (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2012 –&nbsp;1 AZR 179/11). Das BAG stellte in seinem Urteil darauf ab, dass mit dem sog. <i>Dritten Weg&nbsp;</i>ein kollektiver Konfliktlösungsmechanismus implementiert wurde, der auch die Interessen der Mitarbeitenden und Gewerkschaften angemessen schützt, weil er ein sog. "<i>kollektives Betteln</i>" ausschließe; solange gewisse Verfahrensanforderungen gewahrt sind.</p><p><strong>Ver.di sieht ihre Verhandlungsmacht "marginalisiert"</strong></p><p>Gerade Letzteres zog ver.di bezogen auf die konkreten Verhältnisse in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen aber in Zweifel: Die Gewerkschaften seien dort numerisch nicht ausreichend durch eigene Vertreter repräsentiert; der gewerkschaftliche Vertreter sei nicht bei der Besetzung des Schlichtungsausschusses beteiligt; kurzum: die Verhandlungsparität zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sei nicht hinreichend geschützt.</p><p>Dies sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt) anders. Insbesondere wiesen die Richter den Einwand zurück, die Beteiligung (und Verhandlungsmacht) der Gewerkschaft sei marginalisiert. Denn: Es sei nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf konsensuale Entscheidungsfindung ausgerichtet ist. Die Gewerkschaften seien in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland) auch nicht unterrepräsentiert, da ihnen dort jedenfalls ein Sitz zusteht. Dabei musste ver.di sich zudem das Versäumnis entgegenhalten lassen, dass sie selbst keinen Vertreter entsandt und damit die fehlende gewerkschaftliche Repräsentanz selbst herbeigeführt hatte.</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis:</h3><p>Vorerst können kirchliche Arbeitgeber ein <i>Stoßgebet</i> <i>gen Himmel</i> senden: Gegen Streikaufrufe von Gewerkschaftsseite können sie sich bis auf Weiteres mit guten Erfolgsaussichten verteidigen. Dies vor allem im einstweiligen Rechtsschutz. Die Rechtsprechung spricht ihnen gegen Arbeitskampfmaßnahmen einen Unterlassungsanspruch zu.</p><p>Allerdings wird ver.di, wie sie bereits angekündigt hat, die Probe aufs Exempel machen: Sie zweifelt an, dass die vom BAG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2012 –&nbsp;1 AZR 179/11) vorgegebenen Verfahrensanforderungen im sog. <i>Dritten Weg</i> gewahrt sind. Es sieht in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung keine hinreichend gewährleistete Durchsetzungsmacht zugunsten der Interessen der Mitarbeitenden bei der Verhandlung kollektiver Arbeitsbedingungen. Kurz: ver.di sieht durch das Streikverbot im kirchlichen Dienst die Koalitionsfreiheit nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG unangemessen beschnitten. Ob zu Recht, wird (erneut) das BAG zu beantworten haben. Es bleibt somit spannend!</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:19:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Vollstreckungsregime nach dem Brexit – Das HAVÜ schafft Klarheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-vollstreckungsregime-nach-dem-brexit-das-havue-schafft-klarheit</link>
                        <description>Seit Juli 2025 gilt zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“). Es bringt mehr Rechtssicherheit und erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von Zivil- und Handelsentscheidungen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen („<strong>HAVÜ</strong>“) am 1. Juli 2025 im Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist, bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich neue Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung. Zivil- und Handelsurteile können nun mit größerer Rechtssicherheit von den Parteien durchgesetzt werden.</p><h3><span>Rechtslage vor dem HAVÜ: Unsicherheit und Kostenrisiko</span></h3><p>Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ("<strong>UK</strong>") aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dem zeitlichen Ablauf des Abkommens über den Austritt, sind die vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismen, welche zwischen Mitgliedstaaten der EU gelten, für das UK entfallen. Zurück blieb ein schwer überschaubares Geflecht völkerrechtlicher und bilateraler Übereinkünfte. Die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte im UK war daher mit erheblichen Unsicherheiten und häufig mit erhöhten Kosten verknüpft.&nbsp;</p><p>Die Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) 1215/2012) kommt lediglich noch bei Altfällen zur Anwendung. Auch aus dem Luganer-Übereinkommen von 2007 ist das UK durch den Brexit ausgeschieden. Der Versuch eines erneuten Beitritts zu diesem Übereinkommen ist am Widerstand der EU gescheitert.&nbsp;</p><p>Inwiefern alte völkerrechtliche Abkommen, wie das deutsche-britische Abkommen&nbsp;von&nbsp;1960&nbsp;zur&nbsp;gegenseitigen Anerkennung&nbsp;von Urteilen, durch den Brexit wieder aufleben, ist aktuell unklar. Die Kommission sprach sich jedoch gegen eine Anwendung aus. Und auch die EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968) lebt wohl durch den Brexit nicht wieder auf. Art. 68 Brüssel I-VO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) legt vielmehr nahe, dass die EuGVÜ mit Inkrafttreten der Brüssel I-VO nicht nur temporär verdrängt, sondern beendet wurde.&nbsp;</p><p>Nach wie vor anwendbar ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, welches die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ermöglicht ("<strong>HGÜ</strong>"). Es greift jedoch nur, wenn eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens vorliegt.&nbsp;</p><p>Die Anerkennung aller übrigen Entscheidungen richtet sich in Folge nach nationalem Recht.&nbsp; Aus deutscher Sicht erfolgt die Anerkennung dabei insbesondere nach § 328 ZPO.</p><h3><span>Neue Rechtslage: Einheitliche Regeln durch das HAVÜ</span></h3><p>Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ist das UK dem HAVÜ beigetreten. Auch die EU, mit Ausnahme Dänemarks, ist Vertragspartei. Das Übereinkommen schafft einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung der erfassten Gerichtsentscheidungen und stärkt damit die Rechts- und Planungssicherheit im internationalen Rechtsverkehr der Vertragsstaaten.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Zeitliche und sachliche Grenzen</span></h3><p>Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 16 HAVÜ. Danach ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war. Zwischen der EU und dem UK können Verfahren daher anerkannt werden, soweit das Übereinkommen im Ursprungsstaat nach dem 1. Juli 2025 wirksam war.&nbsp;</p><p>In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Das Abkommen erfasst dabei „Entscheidungen in der Sache“ (Art. 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b) HAVÜ). Erfasst sind daher auch Versäumnisurteile und Kostenbeschlüsse sowie gerichtliche Vergleiche (Art. 11 HAVÜ). Nicht erfasst sind jedoch verfahrensrechtliche Entscheidungen wie beispielsweise einstweilige Sicherungsmaßnahmen (Art. 3 Abs.1 lit. b)).&nbsp;</p><p>Zudem sind zahlreiche Bereiche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 HAVÜ), darunter Steuer- und Zollsachen, das Insolvenzrecht, Angelegenheiten des geistigen Eigentums sowie Schiedsverfahren und Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.</p><p>Das HGÜ in seinem Anwendungsbereich geht dem HAVÜ vor (Art. 23 HAVÜ). Fehlt es jedoch an einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des HGÜ, wie bei asymmetrischen Gerichtsstandsklauseln, findet das HAVÜ Anwendung.</p><h3><span>Vollstreckungsvoraussetzungen: Form statt Inhalt &nbsp;</span></h3><p>Voraussetzung der Vollstreckung ist zunächst, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 4 Abs. 3 HAVÜ). Zudem muss eine der Voraussetzungen des Art. 5 HAVÜ erfüllt sein. Das angerufene Gericht überprüft die Entscheidung des Ursprungsgerichts dabei nicht in der Sache (Art. 4 Abs. 2 HAVÜ), sondern lediglich darauf, ob der Anwendungsbereich des HAVÜ eröffnet ist und keiner der im Übereinkommen vorgesehenen Versagungsgründe greift. Wann ein solcher Versagungsgrund vorliegt, ergibt sich aus Art. 7 HAVÜ.</p><p>Welche Unterlagen für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 12 HAVÜ. Das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung richtet sich hingegen nach dem nationalen Recht des Staates, welcher ersucht wird (Art. 13 HAVÜ).</p><h3><span>Ausblick: Mehr Effizienz trotz Grenzen</span></h3><p>Auch wenn das HAVÜ aufgrund der zahlreichen Bereichsausnahmen nicht dieselbe rechtliche Integration wie die vorherigen europäischen Regelungen bietet, stellt es eine deutliche Klarstellung der Rechtslage dar. Die effiziente Zusammenarbeit mit dem UK wird in Zivilsachen erheblich gefördert. Das englische Recht und die englischen Gerichte bleiben auch nach dem Brexit eine beliebte Wahl hinsichtlich der Gerichtsbarkeit für internationale Verträge. Gerade international tätige Akteure profitieren somit von der neuen Rechtslage.&nbsp;</p><p>Jessika Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 17:07:33 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Dresden: Markterkundung Voraussetzung für jede Direktvergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-dresden-markterkundung-voraussetzung-fuer-jede-direktvergabe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Verg 1/25) zu der Frage der Zulässigkeit einer Direktvergabe und zu den Anforderungen an eine wirksame Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Stellung genommen. Dabei war insbesondere die Durchführung einer sorgfältigen europaweiten Markterkundung von zentraler Bedeutung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall vergab ein Krankenhaus einen Auftrag zur Bereitstellung eines Softwaresystems für Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Der Auftraggeber vertrat die Auffassung, dass die Beigeladene als einzige Anbieterin über eine zertifizierte Schnittstelle zum bestehenden Krankenhausinformationssystem verfüge, welche eine reibungslose Integration ermögliche. Er veröffentlichte eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU mit der Ankündigung der Direktvergabe und erteilte anschließend den Zuschlag. Ein Wettbewerber rügte diese Vorgehensweise und machte geltend, dass die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – insbesondere ein technisches Alleinstellungsmerkmal – nicht vorlägen, da er selbst ein Angebot hätte abgeben können. Die Vergabekammer erklärte den erteilten Auftrag nach § 135 GWB für unwirksam; hiergegen legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde ein.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Dresden bestätigt die Entscheidung der Vergabekammer. Die sofortige Beschwerde des Auftraggebers bleibt ohne Erfolg; der Vertrag ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht muss der Auftraggeber ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen.</p><p>Das OLG hat den Nachprüfungsantrag zunächst als zulässig angesehen. Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung stelle keine Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar, da sie keinen Wettbewerb eröffne, sondern lediglich eine beabsichtigte Direktvergabe mitteile. Eine Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB bestehe daher nicht. Der Nachprüfungsantrag habe zudem die Frist nach § 135 Abs. 2 GWB eingehalten und war daher fristgemäß.</p><p>Der Nachprüfungsantrag war nach Ansicht des Vergabesenats auch begründet. Der Auftraggeber habe sich nicht auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV berufen können. Diese Ausnahme greift nur, wenn der Auftrag aus technischen Gründen ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, keine vernünftige Alternative besteht und der fehlende Wettbewerb nicht auf einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter beruht (§ 14 Abs. 6 VgV). Nach Auffassung des OLG kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV auf die objektive Leistungsbestimmung und die technischen Spezifikationen des Auftrags an, ausgelegt nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sachkundigen Bieters und unter Berücksichtigung sämtlicher Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung enthielt jedoch keine technischen Mindeststandards – wie die vom Auftraggeber hervorgehobene Zertifizierung –, die ein technisches Alleinstellungsmerkmal der Beigeladenen hätte begründen könnten. Gefordert war lediglich eine sichere und konsistente Integration in die bestehende IT-Infrastruktur, was auch die Software des Antragstellers erfüllte. Ein technisches Alleinstellungsmerkmal lag somit nicht vor.</p><p>Das OLG betont in diesem Zusammenhang, dass es an einer ordnungsgemäßen Markterkundung gefehlt habe, wie sie für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV erforderlich sei. Die vom Auftraggeber vorgelegten Protokolle über Gespräche mit anderen Anbietern betrafen lediglich einen Teilbereich der benötigten Leistung und boten nach Ansicht des OLG keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass ein Wettbewerb aus technischen Gründen ausgeschlossen wäre. Eine umfassende, aktuelle Marktanalyse auf europäischer Ebene für die gesamte beabsichtigte Leistung lag nicht vor. Laut OLG hatte der Auftraggeber damit nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Vergabe objektiv kein alternatives Unternehmen zur Durchführung des Auftrags in Betracht kam.</p><p>Nach Ansicht des OLG Dresden ändert die veröffentlichte freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nichts an der Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags. Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB, unter denen eine Unwirksamkeit ausnahmsweise nicht eintritt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. § 135 Abs. 3 GWB verlangt kumulativ, dass der Auftraggeber von der Zulässigkeit der Direktvergabe ausgeht, eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und den Vertrag nicht vor Ablauf von mindestens zehn Kalendertagen abschließt. Die Nachprüfungsinstanzen prüfen, ob der Auftraggeber die Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände zutreffend bewertet hat. Maßgeblich sind dabei die in der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung dargestellten Gründe. Objektiv ist zu beurteilen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt wurde; subjektiv, ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zumindest vertretbar sind und der Erfahrungshorizont des Auftraggebers berücksichtigt wurde; diese Aspekte können auch nach Ablauf der 10-Tages-Frist des § 135 Abs. 3 GWB noch geprüft werden.</p><p>Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass es bereits an einer tragfähigen objektiven Grundlage für die Annahme einer zulässigen Direktvergabe fehlt. Es mangelte nach Auffassung des Gerichts an der Durchführung einer vollständigen bzw. aktuellen Markterkundung. Damit konnte der Auftraggeber nicht der Ansicht sein, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist. Die zentrale Voraussetzung des § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist somit bereits nicht erfüllt. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, konnte daher offenbleiben, da dies an der festgestellten Unwirksamkeit des Vertrages nichts ändern würde.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass Ausnahmen vom Wettbewerbsprinzip nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV eng auszulegen und an hohe Voraussetzungen geknüpft sind. Direktvergaben sind nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig und belastbar nachgewiesen werden. Angebliche Alleinstellungsmerkmale oder die Veröffentlichung einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ersetzen keine sorgfältige Prüfung des Marktes. Öffentliche Auftraggeber müssen vor einer solchen Vergabe eine umfassende europaweite Marktanalyse durchführen, um belastbar darlegen zu können, dass keine alternativen Anbieter die Leistung erbringen können. Dabei ist zu prüfen, ob andere Unternehmen grundsätzlich in der Lage wären, den Auftrag technisch umzusetzen, und die Gründe für eine Ausschlussentscheidung müssen umfassend dokumentiert werden.</p><p>Der Auftraggeber muss nachvollziehbar darlegen, dass ein Verzicht auf Wettbewerb objektiv erforderlich ist und dass keine künstlichen Beschränkungen die Auswahl potenzieller Anbieter eingeschränkt haben. Unzureichend begründete Direktvergaben sind riskant, da sie zur Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags führen können und andere Bieter bei mangelhafter Begründung gute Chancen haben, eine erfolgreiche Nachprüfung durchzusetzen.</p><p>Zudem ist zu beachten, dass eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung keine automatischen „Absicherung“ für eine Direktvergabe darstellt. Der Nachweis, dass eine vernünftigen Alternative nach § 14 Abs. 6 VgV fehlt, erfordert regelmäßig die Durchführung einer europaweiten Marktanalyse, deren Aufwand und Dauer die Durchführung einer Ausschreibung in vielen Fällen übersteigen können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, im Zweifel auf ein reguläres Vergabeverfahren zu setzen und sämtliche Entscheidungsgründe sorgfältig zu dokumentieren, um die rechtliche Sicherheit der Vergabe zu gewährleisten.</p><p>Léna Wagner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 10:27:30 +0100</pubDate>
                        <title>(Weihnachts-)Geschenke an den Betriebsrat können sich rächen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachts-geschenke-an-den-betriebsrat-koennen-sich-raechen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/24, PM vom 27.&nbsp;November 2025 Nr. 68/2025)</i></p><p>Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist kein Kavaliersdelikt: Verteilt die Geschäftsführung unberechtigte "Geschenke" an Betriebsratsmitglieder, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) rechtfertigen. Dies selbst dann, wenn dieser nicht einmal für das Personalressort verantwortlich war. So hat das <i>Oberlandesgericht</i> (OLG) <i>Frankfurt a.M</i>., Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/24) jüngst entschieden.&nbsp;</p><p>Das Thema "Betriebsratsvergütung" ist ein Dauerbrenner (s. hierzu auch unseren letzten Blogbeitrag vom <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-streit-um-die-betriebsratsverguetung-neues-zur-beweislastverteilung" target="_blank">8.&nbsp;Mai 2025</a>) und gerade der Konnex zur Pflichtenstellung der Geschäftsführung für die arbeitsrechtliche Praxis sehr interessant: Viele Unternehmen mit Betriebsräten dürften hier noch so manche "Leiche im Keller" haben.</p><h3>Noch einmal zur Problemstellung einer unzulässigen Betriebsratsbegünstigung</h3><p>Spätestens das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) hat viele Entscheidungsträger aufgerüttelt: Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist strafbewehrt (§&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BetrVG) und kann sogar als Untreuehandlung (§&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Denn, nach der gesetzlichen Wertentscheidung ist das Betriebsratsmandat ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 BetrVG): Jede finanzielle Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds ist strikt verboten. Der Hintergrund leuchtet ein: Die Neutralität der Amtsführung muss abgesichert werden. Dürften Betriebsratsmitgliedern Sondervergünstigungen gewährt werden, bestünde sonst die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass diese gezielt "gefügig" gemacht werden. Die ausschließlich an den Interessen der Belegschaft ausgerichtete Wahrnehmung des Betriebsratsmandats stünde auf dem Spiel.</p><p>Deshalb: Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung exakt so zu behandeln, als würde es seiner Arbeitspflicht regulär nachkommen und nicht ganz oder teilweise auch Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit wahrnehmen. Dies gilt gemäß §&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BetrVG ebenfalls für die Gehaltsentwicklung. Auch von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) dürfen aufgrund ihres Engagements finanziell weder besser noch schlechter gestellt werden (§§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 BetrVG). Um die oftmals schwierig zu bestimmende rechtskonforme Vergütung von freigestellten Betriebsmitgliedern für die Praxis rechtssicherer zu machen, hat der Gesetzgeber vergangenes Jahr den gesetzlichen Rahmen novelliert.</p><h3>Zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.&nbsp;November 2025:&nbsp;</h3><p>Dass eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung nicht nur für Entschädigungsträger im Personalbereich heikel ist und zum Rauswurf führen kann, hat nun das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/2) entschieden: Konkret ging es um einen Verkehrsbetrieb der Stadt Wiesbaden. Drei Mitglieder des Betriebsrats und eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten waren im anzuwendenden Tarifvertrag höher eingruppiert als es ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich zustand. Zudem wurden ihnen ominöse Zulagen gewährt. Da ein Geschäftsführer dies (mutmaßlich in Kenntnis der Begünstigung) mitgetragen hatte, wurde er von der Gesellschafterin (Stadt Wiesbaden) außerordentlich fristlos gekündigt. Zu Recht, wie jetzt das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat. Es bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz (<i>Landgericht Wiesbaden</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Januar 2024 –11 O 24/22).</p><p>Der Geschäftsführer war nicht in der Lage, die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen zu begründen, um den Vorwurf der Betriebsratsbegünstigung zu entkräften. Dies wurde ihm zum Verhängnis; – wohlgemerkt –, obwohl er in der mehrköpfigen Geschäftsführung des kommunalen Unternehmens für das Geschäftsführungsressort "Personalwesen" nicht einmal persönlich zuständig war. Seine anderweitige Ressortzuständigkeit konnte den Geschäftsführer, so das OLG Frankfurt a.M., nicht entlasten, denn: Die Geschäftsführung ist ein "Kollegialorgan" und die Geschäftsführer tragen dabei – insbesondere für die "Legal Compliance" (und hierzu zählt selbstverständlich die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (!)) – die Gesamtverantwortung (<i>BGH</i>, Urteil vom 6.&nbsp;November 2018 – II ZR 11/17).</p><p>Der konkret betroffene Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, seinen für das Personalressort zuständigen Mitgeschäftsführer anlassbezogen zu kontrollieren und zu überwachen. Zudem war er, so die Feststellung des OLG Frankfurt a.M., auch in der Kommunikation zwischen der Personalabteilung und dem zuständigen Geschäftsführer eingebunden. Damit hatte er Kenntnis von den inkriminierten Vergütungsentscheidungen. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.</p><p>Noch eine "Randnotiz" ist es wert, dass das OLG Frankfurt a.M. dem Geschäftsführer – trotz der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung – die mit seiner Widerklage geltend gemachte Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 24.000,00 zugesprochen hat. Allerdings wird auch das kommunale Unternehmen weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer prüfen können: Überzahlungen an Betriebsratsmitglieder können zu Regressforderungen gegenüber den Entscheidungsträgern führen.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen. Dies kann aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.</p><h3><strong>Quintessenz und Folgen für die Praxis</strong></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist für die an der Schnittstelle zwischen dem Arbeits- und dem Gesellschaftsrecht beratende Praxis von großer Relevanz: Gesellschafter, die einen Geschäftsführer auf der "Abschussliste" haben, sollten sich die Vergütung der Betriebsratsmitglieder genauer ansehen. Bestehen Unregelmäßigkeiten, so liegt darin eine "Steilvorlage" (oder auch ein "Weihnachtsgeschenk") für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines ungeliebten Geschäftsführers. Geschäftsführer sind deshalb gut beraten, bei der "Betriebsratsvergütung" sauber zu bleiben.&nbsp;</p><p>Soll außerordentlich fristlos gekündigt werden, muss auch bei Geschäftsführern stets an die zweiwöchige Ausschlussfrist nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB gedacht werden: Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so beginnt die Frist aber regelmäßig erst zu laufen, wenn dieser als Kollegialorgan über alle für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages maßgeblichen Umstände positive Kenntnis erlangt hat (<i>BGH</i>, Urteil vom 9.&nbsp;April 2013 ‑ II ZR 273/11)</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 09:10:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #30 - Einstandszahlung bei Handelsvertretern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-30-einstandszahlung-bei-handelsvertretern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter müssen häufig eine Einstandszahlung leisten, wenn sie ein Gebiet übernehmen. Aber ist das eigentlich zulässig? Darum geht es in Folge 30 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Handbuch Vertriebsrecht, 3. Auflage 2026, Kap. 13 Rn. 409-418.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 09:03:29 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung D&amp;O-Ansprüche „an Erfüllung statt“: Hauptversammlung muss zustimmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-do-ansprueche-an-erfuellung-statt-hauptversammlung-muss-zustimmen</link>
                        <description>Ein aktuelles Urteil des Landgericht München I (Az. 13 HK O 7553/22) beleuchtet kritisch die Wirksamkeit von Abtretungen aus D&amp;O-Versicherungen. Im dortigen Fall entschied das Gericht zugunsten des D&amp;O-Versicherers, dass die Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft an &quot;Erfüllung statt&quot; wegen des damit einhergehenden Verzichts der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf und ohne eine solche unwirksam ist. Das Gericht wies die Klage des Unternehmens gegen den D&amp;O-Versicherer mangels Aktivlegitimation ab. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Aktiengesellschaft: D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung</span></h3><p>Die Klägerin, ursprünglich eine AG und später eine GmbH, machte gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen für Spezial- und Managementhaftpflichtversicherungen, aus abgetretenem Recht D&amp;O-Ansprüche wegen Vorstandshaftung in Höhe von 8,8 Millionen Euro geltend. Die D&amp;O-Versicherung wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin als AG abgeschlossen und sah eine Selbstbeteiligung von 10 % vor. Am 10. Juli 2018 trat der ehemalige Vorstand seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin ab. Gleichzeitig wurde ein Vertrag zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses und zur Niederlegung des Vorstands-Amtes geschlossen, der eine sogenannte Abgeltungsklausel enthielt.</p><h3><span>Unterschied: Abtretung an Erfüllung statt und erfüllungshalber&nbsp;</span></h3><p>Das Gericht hatte zu klären, ob die Abtretung der Deckungsansprüche wirksam war und die Klägerin somit zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, also berechtigt war. Entscheidend war hierbei die Abgrenzung, ob die Abtretung "an Erfüllung statt" (§ 364 BGB) oder lediglich "erfüllungshalber" erfolgte. Eine Abtretung "an Erfüllung statt" bedeutet, dass die Gesellschaft im Gegenzug auf eigene persönliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen der Pflichtverletzungen verzichtet.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 2018 nach ihrem Wortlaut als Abtretung "an Erfüllung statt" zu werten ist, da die Klägerin durch die Abtretung keine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhielt, sondern ausschließlich die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend zu machen, und sich gleichzeitig verpflichtete, von einer persönlichen Inanspruchnahme des Vorstands abzusehen.&nbsp;</p><p>Eine solche Abtretung "an Erfüllung statt", die einen Verzicht auf persönliche Ansprüche gegen den Vorstand beinhaltet, bedarf allerdings der Zustimmung der Hauptversammlung (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Diese Zustimmung lag im vorliegenden Fall nicht vor.</p><h3><span>Abtretung unwirksam: Zustimmung der Hauptversammlung fehlt</span></h3><p>Mangels der erforderlichen Zustimmung der Hauptversammlung erklärte das Gericht die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Vorstand und der AG für unwirksam. Infolgedessen fehlte der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche. Die Klage wurde daher abgewiesen Das Gericht betonte, dass eine Heilung dieses Mangels, etwa durch spätere Verjährungsverzichtserklärungen des Vorstands, nicht erfolgt sei.</p><h3><span>Fazit: Augenmerk auf Regelungsgehalt der Abtretungsvereinbarung</span></h3><p>In der Praxis wird die Abgeltungswirkung in den Abtretungsvereinbarungen oftmals nicht klar geregelt oder aus Verhandlungsgründen bewusst offengelassen. Das klageabweisende Urteil des LG München I zeigt eindrucksvoll, welche Folgen eine Abtretungsvereinbarung, die der Auslegung bedarf für einen Prozess haben kann. Die Entscheidung bestätigt auch, dass eine Aktiengesellschaft im Hinblick auf Schadenersatzansprüche gegenüber Vorständen nicht ohne Beteiligung der Hauptversammlung entscheiden kann.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 08:56:23 +0100</pubDate>
                        <title>China führt elektronische Stempel ein: Was Unternehmen jetzt beachten müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-fuehrt-elektronische-stempel-ein-was-unternehmen-jetzt-beachten-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Ab dem 27. September 2025 führt China elektronische Stempel (E-Seals) ein, die in Rechts- und Geschäftsprozessen anerkannt werden. Unternehmen müssen nun neue Compliance-Vorgaben beachten, um diese rechtssicher zu nutzen. Wir erklären, wie die Verwaltung der Stempel gelingt.</p><h3 class="text-justify"><span>Physische Stempel ./. E-Seals: Funktion im Rechtsverkehr</span></h3><p class="text-justify">Physische Stempel spielen seit&nbsp;Jahrzehnten eine wichtige Rolle in der chinesischen Rechts- und Verwaltungspraxis.&nbsp;In vielen Situationen&nbsp;kontrolliert derjenige, der die Unternehmensstempel in Besitz hat, auch das Unternehmen&nbsp;– ein Konzept, das so in vielen anderen Rechtsordnungen unbekannt ist. Da die offiziellen Stempel in China zentrale Instrumente der Rechtsausübung sind, kommen ihnen u.a. folgende Funktionen zu:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Ausfertigung von Verträgen und Vereinbarungen: Verträge bei denen juristische Personen Partei sind (z. B. Kauf-, Investitions- und Arbeitsverträge) sind dann bindend eingegangen, wenn sie mit dem Company Seal des betreffenden Unternehmens gesiegelt werden; zwar bindet auch die händische Unterschrift des gesetzlichen oder ordnungsgemäß Bevollmächtigten Vertreters die Gesellschaft, der Nachweis der Echtheit/Bevollmächtigung erweist sich in diesen Fällen aber oft als schwieriger so dass das Aufbringen des Company Seals bevorzugt und in einigen Fällen zwingend verlangt wird.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Ausfertigung offizieller Dokumente: Offizielle Mitteilungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Bankaufträge, Gerichtskorrespondenz und behördliche Einreichungen müssen das Company Seal tragen, um von Behörden, Gerichten und anderen offiziellen Empfängern anerkannt zu werden.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Bestätigung von Unternehmensentscheidungen: Beschlüsse des Vorstands oder der Gesellschafter (z.B. betreffend Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen von Gesellschaften) erfordern die Aufbringung des Company Seals.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Nun bietet sich neben den physischen Stempeln zusätzlich die Möglichkeit, elektronische Dokumente mit E-Seals zu versehen. Diese E-Seals sind Daten in kryptografischem Format, die einen Stempel auf Basis digitaler Technologien darstellen. Die E-Seals erlauben elektronische Signaturen für elektronische Dokumente. Die E-Seals&nbsp;enthalten u.a.&nbsp;Daten zum Abbild des Stempels, den Namen des Stempels,&nbsp;Informationen zum Stempelinhaber (= Unternehmen, an das das E-Seal vergeben wurde), elektronische Signaturzertifikate, etc.</p><p class="text-justify">Die neuen E-Seals haben auf elektronischen Dokumenten die gleiche Bindungswirkung wie physische Stempel auf Papierdokumenten. Sie können daher für Verträge, Buchhaltungs-/Rechnungsdokumente, Arbeits-/Lohnabrechnungsunterlagen und andere interne und externe Rechtsvorgänge verwendet werden.</p><p class="text-justify">Unternehmen, die ein E-Seal nutzen möchten, können die entsprechenden Anträge bei den offiziellen Stellen für die Erstellung der E-Seals einreichen. Nur gesetzlich zugelassene elektronische Zertifizierungsdienstleister bzw. E-Government-Zertifizierungsanbieter dürfen die digitalen Zertifikate ausstellen, die die E-Seals unterstützen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Falls sich die für die E-Seals hinterlegten Angaben ändern bzw. ablaufen, müssen die E-Seals erneuert bzw. gelöscht werden. Um Haftungsrisiken zu vermeiden sind die entsprechenden Anträge vom Stempelinhaber unverzüglich bei den zuständigen Behörden zu stellen.</p><h3 class="text-justify"><span>Rechtswirkung Offizieller Stempel&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">In China sind offizielle Stempel (allen voran Company Seals) mehr als nur Verwaltungsinstrumente. Diese Stempel dienen der Abgabe von Willenserklärungen der innehabenden Gesellschaft und haben die stärkste Bindungskraft in Rechtsgeschäften und Verwaltungsverfahren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Während in anderen Rechtsordnungen oft Unterschriften die Hauptform zur rechtlichen Willenserklärung sind, sieht das chinesische Recht vor, dass ein mit dem offiziellen Stempel gesiegeltes Dokument die verbindliche Absicht&nbsp;des Stempelinhabers (also der Gesellschaft, der der Stempel zuzuordnen ist) erklärt, auch ohne Unterschrift.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das chinesische Zivilgesetzbuch und das Gesellschaftsrecht gehen von der Vermutung aus, dass ein Dokument, auf dem das Company Seal aufgebracht wurde, den tatsächlichen Erklärungswillen des Unternehmens, dem der Stempel gehört, wiedergibt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn die Person, die den Stempel aufgebracht hat, ohne Vollmacht gehandelt hat. Daher kann ein gutgläubiger Dritter die Gesellschaft für jedes Tun haftbar machen, das durch das Company Seal bestätigt wurde. Dies unterstreicht die immense Bedeutung eines aufmerksamen und sicheren Stempelmanagements in Unternehmen.</p><p class="text-justify">Daher ist die Verwaltung der Stempel ein wichtiger Aspekt der Unternehmens-Compliance. Dies gilt sowohl für physische Stempel als auch für die neuen E-Seals.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Aussehen und Spezifikationen offizieller Stempel</span></h3><p class="text-justify">Die Erstellung offizieller&nbsp;Stempel unterliegt strengen behördlichen Vorschriften&nbsp;und Spezifikationen, um deren Echtheit zu gewährleisten.&nbsp;Physische Company Seals sind meist rund&nbsp;und&nbsp;haben einen Durchmesser&nbsp;zwischen 3,8 cm und 4,5 cm, enthalten den vollständigen chinesischen Firmennamen, der am äußeren Rande des Stempels angeordnet ist, sowie einen fünfzackigen Stern in der Mitte des Stempels.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die offiziellen Stempel sind oft auch mit einem individuellen 13-stelligen Code versehen, der vom Büro für öffentliche Sicherheit (das ist die für die Verwaltung offizieller Stempel zuständige Behörde) vergeben wird.&nbsp;Die Gravur offizieller Stempel wird nur von Stellen durchgeführt, die&nbsp;vom Büro für öffentliche Sicherheit benannt werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben dem Company Seal gibt es auch andere spezifische offizielle Stempel wie Zollstempel, Vertragsstempel, Finanzstempel und Stempel für gesetzliche Vertreter, die jeweils nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. &nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Stempelverwaltung und Risikoprävention</span></h3><p class="text-justify">Angesichts der Wichtigkeit der offiziellen Stempel&nbsp;kann&nbsp;eine unsachgemäße&nbsp;Verwaltung der offiziellen Stempel zu&nbsp;schwerwiegenden&nbsp;rechtlichen Konsequenzen&nbsp;führen, wie z.B.&nbsp;finanzielle Haftung, Rufschädigung,&nbsp;Verwaltungsstrafen und sogar strafrechtliche Haftung. Neben dem betroffenen Unternehmen können auch die direkt verantwortlichen Personen des Stempelinhabers (Unternehmens) persönlich für die unsachgemäße Verwaltung von Unternehmensstempeln haftbar gemacht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu den Risikobereichen bei der unsachgemäßen Verwaltung von Stempeln gehören u.a.:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Unbefugte Verwendung oder Fälschung: Wenn offizielle Stempel gestohlen, gefälscht oder von Personen außerhalb ihrer Befugnisse verwendet werden, haftet der Stempelinhaber (das Unternehmen) für daraus resultierende Konsequenzen. Das chinesische Strafrecht stellt die Fälschung offizieller Stempel unter Strafe, in schwerwiegenden Fällen kann dies sogar&nbsp;zu&nbsp;Freiheitsstrafen führen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Falsche Verwendung von Stempeln:&nbsp;Die Verwendung eines&nbsp;offiziellen&nbsp;Stempels außerhalb seines Verwendungszwecks (z. B. ein Zollstempel auf einem Arbeitsvertrag) kann den zugrundeliegenden Vertrag unwirksam machen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Unachtsame Verwendung von Stempeln: Jede Verwendung offizieller Stempel muss ordnungsgemäß dokumentiert und vom Unternehmen bzw. den zuständigen Mitarbeitern genehmigt werden. Fehlende oder ungenaue Aufzeichnungen&nbsp;über die Verwendung der Stempel (z. B. keine Protokollierung, wer die Stempel wann, zu welchem Zweck&nbsp;und&nbsp;mit wessen Genehmigung verwendet hat) ist fahrlässig und eine Pflichtverletzung des betroffenen Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Daher sind angemessene Maßnahmen zur&nbsp;Gewährleistung&nbsp;eines rechtssicheren Stempelverwaltungssystems in jeder Gesellschaft zwingend erforderlich. Unternehmen müssen bestimme Mitarbeiter zur Stempelverwaltung benennen und&nbsp;Genehmigungsverfahren&nbsp;für die Verwendung der Stempel einführen und überwachen. Offizielle Stempel sind an sicheren Orten (z.B. in Safes) aufzubewahren, zu denen nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang&nbsp;haben.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus müssen Compliance-Beauftragte und Führungskräfte regelmäßig die Aufzeichnungen über die Verwendung der Stempel prüfen und Stichproben durchführen, um&nbsp;einen Missbrauch&nbsp;frühzeitig aufzudecken.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Verlust oder Diebstahl offizieller Stempel muss das betroffene&nbsp;Unternehmen&nbsp;den Vorfall unverzüglich dem Büro für öffentliche Sicherheit melden und eine öffentliche Bekanntmachung&nbsp;zur Ungültigkeitserklärung&nbsp;der verlorenen Stempel publizieren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Regeln für die Verwendung von Firmenstempeln müssen&nbsp;in&nbsp;die internen Regeln und Vorschriften des Unternehmens&nbsp;aufgenommen&nbsp;und durch den gesetzlichen Prozess rechtmäßig verabschiedet&nbsp;werden, damit diese für alle relevanten Mitarbeiter verbindlich sind.</p><p class="text-justify">Um sicherzustellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter die rechtliche Bedeutung der offiziellen Stempel und die Folgen einer unsachgemäßen Verwendung derselben verstehen sind auch entsprechende Schulungen angeraten.</p><p class="text-justify">Angesichts der neuen Möglichkeit, E-Seals zu verwenden, sollten Unternehmen ihre Stempelverwaltungssysteme anpassen, um der Verwendung dieser neuartigen Stempel angemessen Rechnung zu tragen. Die neuen Maßnahmen legen den Grundsatz fest, dass&nbsp;„<i>derjenige, der&nbsp;das E-Seal besitzt, die Kontrolle ausübt, und&nbsp;derjenige, der&nbsp;das E-Seal verwendet,&nbsp;die Verantwortung trägt</i>”.</p><p class="text-justify">Zu den neuen Verantwortlichkeiten gehört auch die Einhaltung verbindlicher gesetzlicher Bestimmungen wie z.B. der chinesischen Gesetze zur Cybersicherheit und Datensicherheit sowie des chinesischen Kryptografiegesetzes. D.h. dass geeignete IT- und sonstige Prozessmaßnahmen getroffen werden müssen, um den Zugriff und die Signaturberechtigungen für die E-Seals zu regeln&nbsp;und&nbsp;eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von deren&nbsp;Verwendung sicherzustellen.</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Dec 2025 10:02:44 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät LUEHR FILTER beim Verkauf an MARTIN Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-luehr-filter-beim-verkauf-an-martin-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 4. Dezember 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der LUEHR FILTER GmbH mit Sitz in Stadthagen beim Verkauf aller Geschäftsanteile an die MARTIN GmbH&nbsp;für Umwelt- und Energietechnik, München, umfassend beraten. Die Transaktion umfasste die Aktivitäten der LUEHR FILTER in England und China. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Team um Dr. Christof Aha hatte die LUEHR FILTER GmbH bereits in 2021 beim Verkauf ihrer 50% Beteiligung an der EWK Umwelttechnik GmbH an die schwedische Valmet Gruppe beraten.</p><p class="text-justify">Die LUEHR FILTER GmbH ist seit 85 Jahren erfolgreich auf dem Gebiet der Luft- und Gasreinigung tätig und Spezialist insbesondere für trockene Rauchgasreinigungsanlagen.&nbsp;Als familiengeführtes Unternehmen in dritter Generation verbindet das Unternehmen Flexibilität mit technischem Know-how und ist heute mit mehr als 300 Mitarbeitenden und einer Vielzahl von Referenzen ein weltweit geschätzter Partner für Gasreinigungsanlagen in nahezu allen Industriezweigen.</p><p>Die MARTIN GmbH für Umwelt- und Energietechnik ist einer der weltweit führenden Anbieter von Anlagen zur thermischen Abfallverwertung. Nach der Integration der LAB SA im Jahr 2022 gewinnt die MARTIN Gruppe mit der Übernahme von LUEHR einen weiteren renommierten Anbieter hinzu und festigt ihre Rolle als innovativer Komplettanbieter im Bereich der Rauchgasreinigung.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater LUEHR Filter GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christof Aha, Dr. Markus Ley (beide Federführung), Mark Thönißen (alle Corporate/M&amp;A) und Christoph Heinrich (Kartellrecht).</p><p class="text-justify"><strong>Berater MARTIN GmbH:</strong><br><strong>Rödl &amp; Partner:</strong> Patrick Satzinger und Frederic Wolff</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Dec 2025 10:34:33 +0100</pubDate>
                        <title>Klimaziele im Unternehmen: Zwischen Selbstverpflichtung, Haftungsrisiken und regulatorischem Druck</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klimaziele-im-unternehmen-zwischen-selbstverpflichtung-haftungsrisiken-und-regulatorischem-druck</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimaschutz ist längst nicht mehr nur Sache der Politik – Unternehmen stehen zunehmend im Fokus. Viele Firmen setzen sich freiwillig ehrgeizige Emissionsreduktionsziele, obwohl gesetzliche Pflichten zur Erstellung von Klima-Transformationsplänen bislang fehlen. Doch diese Selbstverpflichtungen sind kein rechtsfreier Raum: Sie können Greenwashing-Vorwürfe, Haftungsrisiken und Reputationsschäden nach sich ziehen, wenn Ziele verfehlt oder unklar kommuniziert werden.</p><p>Gleichzeitig wächst der Druck durch den Finanzsektor. Banken müssen ESG-Risiken in ihre Strategien integrieren und fordern dafür detaillierte Nachhaltigkeitsdaten von ihren Geschäftspartnern – ein „aufsichtlicher Trickle-Down-Effekt“, der die Realwirtschaft unmittelbar betrifft. Der Beitrag beleuchtet die rechtliche Bindungswirkung freiwilliger Klimaziele, die Erwartungen aus der Finanzaufsicht und gibt praxisnahe Empfehlungen, wie Unternehmen ihre Klimastrategie glaubwürdig und rechtssicher gestalten können.</p><p>Die vier Key Takeaways</p><ol><li>Keine Pflicht, aber hoher Druck: Unternehmen sind rechtlich kaum zur Erstellung von Klima-Transformationsplänen verpflichtet – dennoch steigt der faktische Handlungs-druck durch Markt- und Aufsichtsanforderungen.</li><li>Selbstverpflichtungen sind riskant: Freiwillige Klimaziele können rechtliche und reputative Risiken bergen, insbesondere bei Nichterreichung oder irreführender Kommunikation.</li><li>Regulatorischer Dominoeffekt: Banken müssen ESG-Risiken managen und geben den Datenbedarf an Unternehmen weiter – wer nicht vorbereitet ist, riskiert Nachteile.</li><li>Empfehlung: Klimastrategien sollten realistisch, transparent und rechtlich geprüft sein, um Greenwashing-Vorwürfe und Haftungsfallen zu vermeiden.</li></ol><p>Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in unserem Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads/klimaziele-von-unternehmen-freiwillig-aber-verbindlich" target="_blank">“Klimaziele von Unternehmen: freiwillig, aber verbindlich?”</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 15:38:09 +0100</pubDate>
                        <title>BGH-Urteil 2025: D&amp;O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-urteil-2025-do-versicherung-und-ausschluss-bei-wissentlicher-pflichtverletzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das schon lang erwartete BGH-Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) konkretisiert die Voraussetzungen für den Ausschluss des D&amp;O-Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung. Besonders im Fokus: Die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht und die Frage, wann Geschäftsführer trotz Versicherung persönlich haften. Eine Grundsatzentscheidung hat der BGH hierzu jedoch nicht getroffen. Auch wenn zentrale Fragestellungen damit weiterhin offenbleiben, ist das Urteil des BGH für Geschäftsleiter, Insolvenzverwalter und Versicherer von großer Bedeutung.</i></p><p>In den meisten D&amp;O-Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz für wissentlich begangene Pflichtverletzungen durch den Geschäftsleiter ausgeschlossen. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. In der jüngeren Vergangenheit wurde- befeuert durch Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. - lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalpflichten). Nun hat der BGH konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Versicherungsschutz – auch bei Kardinalpflichtverletzungen – wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.</p><h3>Worum ging es in dem Fall?</h3><p>Ursprünglich hatte ein Insolvenzverwalter gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungen nach Insolvenzreife Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. klageweise geltend gemacht. In diesem <strong>Haftungsrechtsstreit</strong> erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Basis ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt. Versicherte Person war der Geschäftsführer.</p><p>In dem nunmehr bei dem OLG Frankfurt a.M. anhängigen <strong>Deckungsrechtsstreit</strong> nimmt der Insolvenzverwalter den D&amp;O-Versicherer dementsprechend auf Leistungen aus der D&amp;O-Versicherung in Anspruch. Der D&amp;O-Versicherer beruft sich u.a. auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 6 ULLA), wonach „<i>Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person</i>“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das OLG Frankfurt a.M. kam in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. „<i>Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe.</i>“ (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH).</p><p>Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.</p><h3>Die Kernaussagen des BGH</h3><p>Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der vom OLG Frankfurt a.M. gegebenen Begründung zu rechtfertigen sei. Dazu verweist der BGH insbesondere auf folgende Punkte:</p><p><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong></p><p>Der BGH weist darauf hin, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „<i>nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter&nbsp;auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert</i>“. Die Ausschlussklausel in den streitgegenständlichen D&amp;O Versicherungsbedingungen ist nach Auffassung des BGH daher so auszulegen, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgt sein muss. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die zu einem Deckungsausschluss führt.</p><p><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch</strong></p><p>Das OLG Frankfurt a.M. ist davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer die <strong>Insolvenzantragspflicht</strong> nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und eine vorgelagerte Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wissentlich verletzt habe. Hieraus lässt sich nach Auffassung des BGH aber nicht auf eine wissentliche Verletzung des <strong>Zahlungsverbots&nbsp;</strong>nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. schließen. Da § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auch nach Insolvenzreife Zahlungen zulasse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, ist mit den Worten des BGH „<i>jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war</i>“. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein <i>Beitrag</i> zur Schadensentstehung sei mit der unmittelbaren <i>Verursachung</i> durch Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife nicht gleichzusetzen.</p><p><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht</strong></p><p>Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte die „<i>die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln</i>“. Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „<i>dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe</i>“. Allein dies erlaube jedoch nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (im Sinne eines Für-Möglich-Haltens) und nicht einer positiven Kenntnis.</p><h3>Zu prüfen: Verbot der einzelnen Zahlungen und positive Kenntnis davon</h3><p>Der BGH bemängelt schließlich, dass das OLG Frankfurt a.M. die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. nicht festgestellt hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen nicht fest, weil das OLG Frankfurt a.M. die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat.&nbsp;</p><p>Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Beachtung der vom BGH formulierten Voraussetzungen kann das OLG Frankfurt a.M. weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherungsschutz des Geschäftsführers wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung trägt. Wie sich aus dem Urteil des BGH ergibt, hat der D&amp;O-Versicherer darüber hinaus auch noch weitere Einwände gegen die Klageforderung erhoben, die zu prüfen wären, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung im Ergebnis nicht vorliegen sollte.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Das Urteil des BGH ist ein wichtiges Signal für alle Beteiligten im D&amp;O-Bereich. Es unterstreicht, dass die Hürden für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen "wissentlicher Pflichtverletzung" nicht zu unterschätzen sind und eine saubere Prüfung der relevanten Ausschlussklausel erforderlich ist. Offen bleiben jedoch folgende Fragen: Welche Relevanz haben Kardinalpflichten für die Haftung eines Geschäftsführers? Inwieweit profitiert der D&amp;O-Versicherer bei der Verletzung von Kardinalpflichten von Beweiserleichterungen? Und lässt sich die Auffassung des BGH, ein bewusstes Sich-Verschließen vor einer Kenntnis begründe „nur“ die Annahme bedingten Vorsatzes, ohne Weiteres verallgemeinern? Nach unserem Verständnis beschränkt sich die Entscheidung des BGH darauf zu begründen, warum die konkrete Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht standhielt. Und das OLG Frankfurt a.M. hat bis dato keine über das bewusste Sich-Verschließen hinausgehenden Feststellungen getroffen, die der BGH bereits hätte verwerten können. Geschäftsführer sollten die BGH-Entscheidung daher auf keinen Fall als Handlungsempfehlung in der Krise verstehen. Denn jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein bewusstes Sich-Verschließen zu einer wissentlichen Pflichtverletzung und damit einem Verlust des D&amp;O-Versicherungsschutzes führt. Empfehlenswert ist und bleibt daher vielmehr, die Pflichten als Geschäftsführer insbesondere auch in der Krise im Blick zu haben und sie sorgfältig zu erfüllen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 10:30:02 +0100</pubDate>
                        <title>Nachruf Dr. Gerhard Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachruf-dr-gerhard-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. November 2025 verstarb im Alter von 86 Jahren <strong>Dr. Gerhard Beiten </strong>Rechtsanwalt, Gründungs- und Namenspartner der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ADVANT Beiten). In tiefer Trauer nehmen aktuelle und ehemalige Partner sowie Mitarbeiter von ADVANT Beiten Abschied von einem Juristen und Unternehmer, der die Entwicklung der Kanzlei über viele Jahre maßgeblich mitgestaltet hat.</p><p>Die Kanzlei Beiten Burkhardt entstand aus dem Zusammenschluss der Sozietäten Burkhardt, Reissinger &amp; von Hutten, Stever &amp; Beiten sowie Kreuz Niebler &amp; Mittl. Von Beginn an baute Gerhard Beiten gemeinsam mit seinen weiteren Gründungspartnern diesen Zusammenschluss mit außergewöhnlicher Weitsicht und großer fachlicher Kompetenz aus und sie legten das Fundament für die heutige erfolgreiche Kanzleistruktur.&nbsp; Er trug maßgeblich dazu bei, ADVANT Beiten zu einer anerkannten, führenden Adresse im Wirtschaftsrecht zu entwickeln.</p><p>Seine juristische Brillanz, sein breit gefächertes Fachwissen und sein bemerkenswertes Geschick für strategische Geschäftsentwicklung machten ihn zu einem geachteten Berater und geschätzten Partner. Zugleich verstand er es, Menschen zu führen, zu fördern und in anspruchsvollen Situationen Orientierung zu geben. Auch nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaft blieb er der Kanzlei eng verbunden und nahm lebhaften Anteil an ihrer fortlaufenden Entwicklung.</p><p>Wir trauern nicht nur um eine herausragende Anwaltspersönlichkeit, die selbst in herausforderndsten Momenten Gelassenheit und Klarheit bewahrte, sondern auch um einen überaus freundlichen, zugewandten und hilfsbereiten Menschen.&nbsp;</p><p>Wir verabschieden uns von unserem hochgeschätzten Gründungs- und Namenspartner und dem Menschen Gerhard Beiten. Wir werden ihm und seinem Wirken ein ehrendes Andenken bewahren.</p><p>Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie.</p><p>Dr. Guido Krüger, Managing Partner, Partnerinnen und Partner und Mitarbeitende ADVANT Beiten</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Dec 2025 09:04:39 +0100</pubDate>
                        <title>Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ski-business-verletzung-arbeitsunfall</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am Freitog auf′d Nocht - Montier' i die Schi - Auf mei′ Auto und dann begib' i mi - In's Stubaital oder noch Zell am See - Weil durt auf die Berg ob′m ham′s immer an leiwaund'n Schnee - Weil i wü′ - Schifoan Schifoan Wow, wow, wow, wow Schifoan - Weil Schifoan is des leiwaundste - Wos ma si nur vurstelln kann“ singt Wolfgang Ambros&nbsp;in seinem Hit „Schifoan“. Als hätte Wolfgang Ambros bei der Veröffentlichung des Songs vor ca. 50 Jahren schon an den Bescheid des SG Hannover&nbsp;vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23 gedacht, endet das Lied „Am Sonntag auf'd Nacht - Montier′ i die Schi - Auf mei' Auto, aber dann überkommt′s mi - Und i schau' no amoi aufe - Und denk' ma, aber wo - I foar′ no ned z′Haus, i bleib' am Montog a no do“</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>In „Schifoan“ kehrt der Skifahrer am Montag nicht an den Arbeitsplatz zurück und bleibt in den Bergen. Auch in der Entscheidung des SG Hannover ist ein Geschäftsführer während der Arbeitszeit nicht im Büro sondern Skifahren mit einem Geschäftspartner und verletzt sich. Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. „Schifoan“ von Wolfgang Ambros gibt hierauf keine Antwort.</p><h3>Skiunfall während Businessreise</h3><p>Ein Geschäftsführer wurde von einem anderen Unternehmen zu einer viertägigen "Skitour 2023" mit geplanten Fachvorträgen in Österreich eingeladen. Die Fachvorträge entfielen. Der Geschäftsführer schloss sich an einem der frei gewordenen Vormittage einer Skigruppe an. Bei einem Unfall auf einer Abfahrt, brach sich der Geschäftsführer ein Bein.&nbsp;</p><p>Die Unfallversicherung wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da die Freizeitaktivitäten auf der Reise im Vordergrund standen und kein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers erkennbar sei. Es habe auch keine Dienstreise vorgelegen. Der Geschäftsführer meinte hingegen, dass die Reise dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient habe.</p><h3><span>SG Hannover vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23&nbsp;</span></h3><p>Das SG Hannover folgt nicht den Argumenten des Geschäftsführers. Nach Ansicht des SG bestehe Versicherungsschutz nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Nach Ansicht des SG Hannover sei das Skifahren jedoch eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit, die keinen Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers aufweise. Ein mittelbarer Nutzen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Geschäftsführer habe jedenfalls im Unfallzeitpunkt auf der Skipiste keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.</p><p>Eine schöne Skisaison und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Nov 2025 12:34:35 +0100</pubDate>
                        <title>Grenzüberschreitender Wirtschaftsverkehr - Meldepflichten nach AWV</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/grenzueberschreitender-wirtschaftsverkehr-meldepflichten-nach-awv</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen und natürliche Personen müssen der Bundesbank grenzüberschreitende Transaktionen, Firmenbeteiligungen, Forderungen und Verbindlichkeiten und andere Sachverhalte melden. In diesem Beitrag führen wir die wesentlichen Meldepflichten, Schwellenwerte und Fristen auf. Verstöße gegen diese Meldepflichten sind bußgeldbewehrt. Wir erläutern, wie eine Selbstanzeige gegenüber dem Hauptzollamt ausgestaltet werden kann, um Geldbußen zu vermeiden.</p><h3>Eingehende Zahlungen von Ausländern und ausgehende Zahlungen an Ausländer</h3><p>Inländer (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__63.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 63 Nr. 2 AWV</a>, juristische und natürliche Personen) müssen eingehende Zahlungen von Ausländern (oder für die Rechnung von Ausländern) und Zahlungen von Inländern an Ausländer (oder von Inländern an Inländer für Rechnung eines Ausländers) der Bundesbank melden, wenn die Zahlungen den Betrag von EUR 50.000 übersteigen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__67.html" target="_blank" rel="noreferrer">(§&nbsp;67 Abs.&nbsp;1, 2 Nr.&nbsp;1 AWV</a>). Als meldungsrelevante Zahlungen gelten nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV auch Übertragungen von Kryptowerten. Gemeldet werden müssen die Zahlungen bis zum 7. Werktag des Folgemonats (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 6 AWV</a>).</p><p>Nicht zu melden sind Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren, Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten, die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als 12 Monaten zum Gegenstand haben und Zinszahlungen für ausländische Anleihen oder Geldmarktpapiere (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__67.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 67 Abs. 2 Nr. 2, 3 AWV</a>).</p><h3>Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern</h3><p>Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern von zusammengerechnet mehr als EUR 6 Mio. monatlich müssen inländische Unternehmen der Bundesbank (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__66.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 66 Abs. 1 AWV</a>) bis zum 10. Werktag des Folgemonats (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 3 AWV</a>) melden. Des Weiteren müssen inländische Unternehmen Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern von mehr als EUR 500 Mio. bei Quartalsende, soweit sie aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__66.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 66 Abs. 4 AWV</a>), bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 4 AWV</a>) melden.</p><h3>Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland</h3><p>Vermögen im Ausland müssen Inländer melden, wenn ihnen mindestens 10&nbsp;% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__64.html" target="_blank" rel="noreferrer">(§ 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWV</a>), wenn mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 AWV). Voraussetzung ist, dass die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens EUR 6 Mio. überschreitet. Gemeldet werden muss auch das Vermögen, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__64.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 64 Abs. 1 Nr.&nbsp;3 AWV</a>).</p><p>Spiegelbildlich müssen Vermögen inländischer Unternehmen gemeldet werden, wenn Ausländern Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind, und das Vermögen, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__65.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 65 Abs. 1 Nr. 1-3 AWV</a>).</p><p>Diese Meldungen sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__71.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 71 Abs. 1, 2 AWV</a>).</p><h3>Geldbußen bei Verstößen</h3><p>Bei Verstößen gegen diese Meldepflichten können Geldbußen bis zu EUR&nbsp;30.000 pro Verstoß gegen die verantwortlichen Personen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__19.html" target="_blank" rel="noreferrer">§&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 lit.&nbsp;b AWG</a> i.V.m. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/__81.html" target="_blank" rel="noreferrer">§&nbsp;81 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;19,&nbsp;20 AWV</a>) und auch gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) verhängt werden&nbsp;</p><h3>Ahndungsbefreiende Selbstanzeige</h3><p>Meldepflichtige können die Ahndung von fahrlässigen Verstößen gegen die Meldepflichten vermeiden, wenn sie Selbstanzeige nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__22.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 22 Abs. 4 AWG</a> erstatten. Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlung aufgenommen hat, der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen wurden.&nbsp;</p><p>Um ähnliche Verstöße künftig zu verhindern, sollten insbesondere ein für die Meldungen zuständiger Mitarbeiter (sowie ein Vertreter) bestimmt, die zuständigen Personen über die Meldepflichten nach AWV instruiert, Meldeprozesse mit Fristenkalender eingeführt, die Erfüllung der Meldepflichten jedenfalls stichprobenartig kontrolliert und schließlich die Maßnahmen regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Die Bundesbank bietet hierzu <a href="https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/faq-merkblaetter" target="_blank" rel="noreferrer">Merkblätter und FAQ</a> sowie eine <a href="https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/auskuenfte-zum-meldewesen-611348" target="_blank" rel="noreferrer">Hotline</a> für Fragen an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-poertge" target="_blank">Dr. Jochen Pörtge</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 14:27:01 +0100</pubDate>
                        <title>Und jährlich grüßt das Murmeltier: Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/und-jaehrlich-gruesst-das-murmeltier-verschiebung-der-eudr-um-ein-weiteres-jahr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ursprünglich sollte die EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) bereits ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Im <strong>Herbst 2024</strong> schlug die EU Kommission dann eine Verschiebung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 vor, um den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. unseren Blog-Beitrag aus dem letzten Jahr: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-um-ein-jahr" target="_blank">Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><p>Im <strong>September 2025</strong> äußerte die EU Kommission, dass sie eine erneute Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr in Erwägung ziehe. Um dann im <strong>Oktober 2025</strong> einen formellen Legislativvorschlag für eine Änderung der EUDR vorzulegen, der nun doch keine Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr beinhaltet. Dafür sollen mittlere und Großunternehmen im ersten Halbjahr 2026 im Falle einer Non-Compliance mit der EUDR zunächst keine Sanktionen drohen. Und – fast wichtiger noch: Die EU Kommission schlägt vor, Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette von der Pflicht zur Vorlage von (weiteren) Sorgfaltserklärungen (im Anschluss an die Sorgfaltserklärung des Ersteinführers) zu befreien, wenn für die (Ausgangs-) Produkte bereits Sorgfaltserklärungen vorliegen (vgl. hierzu den <a href="https://environment.ec.europa.eu/document/download/15e6d00c-28bc-48db-9b32-b485742d372b_en?filename=Proposal%20for%20a%20Regulation%20-%20EUDR.pdf&amp;prefLang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Änderungsvorschlag der EU Kommission</a> vom 21. Oktober 2025 sowie die Internetseite der BLE zur EUDR: <a href="https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Aktuelles/Aktuelles_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BLE - Aktuelles</a>&nbsp;(instruktiv auch zu den vorangehenden Entwicklungen in diesem Jahr, insbesondere zur Aktualisierung der Leitlinien und der FAQ der EU Kommission)).</p><p>Aktuell – Ende <strong>November 2025</strong> – haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament in ihren Vorschlägen zur Änderung der EUDR die Position eingenommen, dass die EUDR doch wieder um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Zwar ist das Ergebnis der sich nun anschließenden Trilog-Verhandlungen noch abzuwarten. Gleiches gilt für die Frage, ob es gelingt, die Änderung der EUDR noch vor dem 30. Dezember 2025 im Amtsblatt zu verkünden und damit rechtzeitig vor dem (noch) aktuellen Geltungsbeginn in Kraft treten zu lassen. Es spricht nun aber jedenfalls einiges dafür, dass der Geltungsbeginn der EUDR im Sinne von Rat und Parlament um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden wird (und für Kleinst- und Kleinunternehmen vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2027). Näheres hierzu ist der Pressemitteilung des Parlaments (<a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251120IPR31498/eu-entwaldungsgesetz-parlament-unterstutzt-vereinfachungsmassnahmen" target="_blank" rel="noreferrer">EU-Entwaldungsgesetz: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen | Aktuelles | Europäisches Parlament</a>) und seinem <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0295_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">formellen Änderungsvorschlag</a> zu entnehmen.</p><p><strong>Besonders interessant:</strong> Das Parlament möchte der EU Kommission aufgeben, bis zum 30. April 2026 eine <strong>offenbar weitere Vereinfachung der EUDR</strong> vorzunehmen. Die Kommission soll Parlament und Rat einen entsprechenden Bericht, ggf. mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorlegen. Für EUDR-pflichtige Unternehmen – auch und gerade solche, die sich auf den Geltungsstart der EUDR in ihrer bisherigen Fassung am 30. Dezember 2025 sorgfältig und mit hohem Aufwand vorbereitet haben – zeichnen sich also möglicherweise noch weitere inhaltliche Änderungen der EUDR im Jahr 2026 ab, die über die aktuellen Vorschläge noch hinausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 12:35:44 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 1) – Prävention</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-1-praevention</link>
                        <description>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis werden regelmäßig mit besonderer Härte geführt und sind nicht nur für die Beteiligten sehr belastend, sondern können auch für die Gesellschaft existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Da sich Konflikte naturgemäß nie ganz vermeiden lassen, ist es umso wichtiger, klare Regelungen für ein geordnetes Miteinander im Gesellschafterkreis zu treffen, Streitpunkte durch eine vorausschauende Gestaltung zu reduzieren und das operative Geschäft zu schützen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Typische Streitpunkte und mögliche Maßnahmen zur Prävention</span></h3><p>Die Gründe für Gesellschafterstreitigkeiten sind so vielfältig wie die Unternehmen selbst. Sie reichen von unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich der strategischen oder personellen Ausrichtung über Differenzen bei der Gewinnverwendung und -verteilung und der Durchsetzung sonstiger monetärer Eigeninteressen bis hin zu rein persönlichen, oftmals familiären Differenzen, die in die Gesellschaft hineingetragen bzw. (auch) auf dieser Ebene ausgefochten werden. Ein auf die konkrete Gesellschaft und seine Gesellschafter angepasster Gesellschaftsvertrag legt den Grundstein für eine konfliktfreie Zusammenarbeit. Der Vertrag, ggf. ergänzt durch eine Gesellschaftervereinbarung, sollte daher alle wichtigen Bereiche präzise regeln.</p><p><strong>1.1 Zusammensetzung der Geschäftsführung</strong></p><p>Die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung birgt angesichts ihrer besonderen Bedeutung für jede Gesellschaft erhebliches Streitpotenzial. Entbrennt ein Konflikt auf Ebene der Gesellschafter, versucht eine Seite häufig (vermeintlich) dem Lager der anderen Seite zugehörige Geschäftsführer abzuberufen. Dies liegt nahe, wenn es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, häufig geraten aber auch Fremd-Geschäftsführer als „Bauernopfer“ zwischen die Fronten. So ist nicht selten zu beobachten, dass die Abberufung von Geschäftsführern schlicht als Druckmittel dazu dienen soll, um davon unabhängige, eigene (oftmals monetäre) Interessen im Gesellschafterkreis durchzusetzen.</p><p>Gerade bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern aus (angeblich) wichtigem Grund kommt es für die betreffenden Personen und regelmäßig Mehrheitsgesellschafter oftmals zu einem bösen Erwachen: Sie unterliegen, abgesehen von evident vorgeschobenen Gründen, bei der Abstimmung über ihre eigene Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot. Ihre Stimmenmehrheit hilft ihnen in dieser Situation nicht weiter und die Minderheitsgesellschafter erreichen wenigstens vorläufig ihr Ziel. Denn ob der wichtige, eine Abberufung rechtfertigende Grund tatsächlich vorlag oder die Abberufung unwirksam war, entscheiden die Gerichte in aller Regel erst Jahre später. Sind für die Bestellung von neuen Geschäftsführern zudem auch noch die Stimmen der Minderheitsgesellschafter erforderlich, kann die damit einhergehende Blockademöglichkeit ein ganz erheblich Druckpotential darstellen.</p><p>Da die Möglichkeit zur Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund im Gesellschaftsvertag nicht abbedungen werden kann, sind die Regelungen zur Bestellung von Geschäftsführern von herausragender Bedeutung. Die Gesellschafter (und ihre Rechtsberater) sollten die denkbaren Konstellationen daher im Rahmen der Satzungsgestaltung „durchspielen“ bzw. die bestehende Satzung auf den Prüfstand stellen und der jeweiligen personellen Konstellation im Gesellschafterkreis anpassen bevor es zum Streit kommt. Zu denken ist hier bspw. an Quoren für die Bestellung von Geschäftsführern, Entsenderechte für bestimmte Gesellschafter(-stämme) aber auch an die Verlagerung der Bestellungsbefugnis auf einen fakultativen Aufsichtsrat oder starken Beirat (dazu sogleich).</p><p><strong>1.2 Aufsichtsrat und Beirat</strong></p><p>Bei komplexeren Gesellschafterstrukturen, etwa bei über mehrere Generationen gewachsenen Familienunternehmen, kann ein sog. starker, d.h. mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteter Beirat oder ein fakultativer Aufsichtsrat Streitigkeiten vorbeugen und insbesondere deren Einfluss auf die Geschäftsführung und damit das operative Geschäft reduzieren (vgl. dazu <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge_210_647984.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge_210_647984.html</a>). Obliegt dem Beirat bspw. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und wird der Beirat nicht bloß mit einfacher Mehrheit bestellt, sondern nach einem austarierten Mechanismus besetzt, wird die (Abberufung der) Geschäftsführung erheblich seltener als Mittel zur Durchsetzung persönlicher Interessen missbraucht.</p><p><strong>1.3 </strong><strong>Zustimmungs- und Mehrheitserfordernisse</strong></p><p>Mit Ausnahme bestimmter gesetzlich normierter Fälle, wie bspw. der Auflösung der Gesellschaft, Änderungen des Stammkapitals oder Umwandlungsmaßnahmen, werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Je nach personeller Zusammensetzung oder operativer Ausrichtung kann es sinnvoll sein, hiervon abzuweichen und für bedeutende Maßnahmen wie der Bestellung von Geschäftsführern andere Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.</p><p>Regelmäßig enthalten Gesellschaftsverträge zudem Klauseln, nach denen die Geschäftsführung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss. Solche Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte sind grundsätzlich sinnvoll, sofern auch sie auf die konkreten Verhältnisse im Gesellschafterkreis abgestimmt sind. Ist dies nicht der Fall und werden einerseits die Schwellen für Zustimmungserfordernisse (zu) niedrig gewählt, hat die Geschäftsführung also nicht nur bei grundlegenden Geschäften, sondern auch bei zahlreichen operativen Fragen das Placet der Gesellschafter einzuholen, und werden anderseits die Mehrheitserfordernisse für den zustimmenden Beschluss zu hoch angesetzt, kann dies im Streitfall schnell zur Lähmung der Geschäftsführung durch Blockade einzelner Gesellschafter führen.&nbsp;</p><p>Gesellschaftsvertragliche Quoren sollten vor diesem Hintergrund, insbesondere im Zusammenspiel mit Zustimmungserfordernissen, nicht leichtfertig aus einem Formularbuch zusammenkopiert, sondern auf die individuelle Situation zugeschnitten werden.&nbsp;</p><p>Dies gilt auch und insbesondere bei Zwei-Personen-Gesellschaften bzw. einer Stimmrechtsverteilung von 50/50. Was auf den ersten Blick fair erscheint, stellt sich im Konfliktfall in Form einer Pattsituation als fundamentales Problem für die Gesellschaft dar. In diesen Fällen sind sog. Deadlock-Klauseln dringend zu empfehlen, die einen Weg aus der dauerhaften Blockade vorgeben (durch Mediation, Entscheidung durch einen bestimmten externen Dritten etc.).</p><p><strong>1.4 Ergebnisverwendung</strong></p><p>Bei den regelmäßig von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüssen birgt die Frage der Gewinnverwendung das größte Konfliktpotential und ist oftmals Stein des Anstoßes für einen Gesellschafterstreit. So ist regelmäßig zu beobachten, dass geschäftsführende Gesellschafter für eine überwiegende oder vollständige Thesaurierung der Gewinne stimmen, während die weiteren, „nur“ kapitalmäßig beteiligten Gesellschafter für eine Ausschüttung plädieren. Da die geschäftsführenden Gesellschafter häufig auch Mehrheitseigner sind, gehen die Minderheitsgesellschafter in diesen Fällen leer aus und fühlen sich des Werts ihrer Beteiligung beraubt. Ob eine (vollständige) Thesaurierung im Interesse des Unternehmens erforderlich ist oder ob den Minderheitsgesellschaftern in treuwidriger Weise Gewinne vorenthalten und sie bildlich gesprochen „ausgehungert“ werden, ist dann eine von Gerichten zu entscheidende Frage des Einzelfalls.</p><p>Derartigen Streitigkeiten lässt sich durch klare Regelungen zur Gewinnverwendung vorbeugen. So kann bspw. eine vollständige Thesaurierung bis zu einem bestimmten Betrag festgehalten und ein gewisser Prozentsatz des den Betrag übersteigenden Gewinns stets ausgeschüttet werden. Über den dann noch verbleibenden Gewinn entscheiden die Gesellschafter sodann jährlich. Auf diese Weise wird ein gewisser Ausgleich zwischen den „Extrempositionen“, vollständige Thesaurierung oder vollständige Ausschüttung, hergestellt und der Anreiz, gegen einen Gewinnverwendungsbeschlüsse gerichtlich vorzugehen, erheblich reduziert.</p><p><strong>1.5 Formalitäten und Verfahren der&nbsp;Beschlussfassung</strong></p><p>Die Formalitäten und das Verfahren der Beschlussfassung stellen selten den Ausgangspunkt grundlegender Streitigkeiten dar. Kommt es indes zu Differenzen im Gesellschafterkreis wird regelmäßig (auch) hierüber intensiv gestritten. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten ratsam, präzise Regelungen bzgl. der&nbsp;</p><ul><li>Form und Frist der Einberufung einer Gesellschafterversammlung,</li><li>Beschlussfassungen außerhalb von physischen Versammlungen (Videokonferenz),</li><li>Umlaufverfahren,</li><li>Teilnahme von Beratern,</li><li>Versammlungsleitung und Protokollierung sowie </li><li>der Beschlussanfechtung (hierzu sogleich)</li></ul><p>zu treffen.</p><p><strong>1.6 </strong><strong>Beschlussanfechtung und Schiedsklauseln</strong></p><p>Kommt es dennoch zum Streit über von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse, sollten die Leitplanken auch hier klar geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere die Frist, innerhalb derer Klage zu erheben ist. Daneben können die Gesellschafter erwägen, Schiedsklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die sie ggf. vor nicht-öffentliche Schiedsgerichte statt vor die staatlichen Gerichte führen.</p><p><strong>1.7 Ausscheiden, Abfindung und Nachfolge</strong></p><p>Besonders intensive Konflikte ergeben sich häufig daraus, dass ein (Minderheits-)Gesellschafter den Gesellschafterkreis verlassen und seine Beteiligung zu Geld machen will, er diese aber nicht an Dritte veräußern kann (oder darf), und der Gesellschaftsvertrag keine oder keine passenden Regelungen für diesen Fall vorsieht. Es ist sodann oftmals zu beobachten, dass zahlreiche Nebenkriegsschauplätze eröffnet und mit allen Mitteln Druck auf die Mitgesellschafter ausgeübt werden soll, um sie zum Kauf der eigenen Beteiligung zu bewegen. Regelungen, die es Gesellschaftern auch ohne eine Veräußerung ihrer Anteile ermöglichen, die Gesellschaft für eine angemessene Abfindung zu verlassen, helfen, solchen langwierigen Streitigkeiten vorzubeugen. Dabei sind die Interessen der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter mit denen des scheidenden Gesellschafters in Einklang zu bringen. So kann bspw. eine Kündigungsmöglichkeit aufgenommen und eine Auszahlung der Abfindung in mehreren Tranchen über drei bis fünf Jahre vorgesehen werden.</p><p>Es liegt indes auf der Hand, dass ohne klare Regelungen auch die Höhe der Abfindung besonders streitanfällig ist. Neben der Art und Weise der Auszahlung bedarf daher deren Ermittlung besonderer Beachtung. Neben präzisen Vorgaben zur Berechnung hat es sich in der Praxis bewährt, bei Differenzen über die Höhe der Abfindung ein verbindliches Verfahren zur Entscheidung durch fachkundige Dritte, etwa einen vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu bestimmenden Sachverständigen, in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.</p><p>Dies gilt auch und insbesondere für die spiegelbildlichen Fälle, bei denen sich der Gesellschafter nicht freiwillig von seinen Anteilen lösen möchte, sondern vielmehr gegen seinen Willen aus dem Gesellschafterkreis ausgeschlossen bzw. seine Anteile eingezogen werden sollen. Auch insoweit ist dringend zu empfehlen, möglichst klare Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Insbesondere sollten wichtige, eine Einziehung rechtfertigende Gründe näher konkretisiert und Fallgruppen formuliert werden.</p><p>Neben der Möglichkeit zur Kündigung und (Zwangs-)Einziehung sollten sich die Gesellschafter im Rahmen der Gründung (oder falls hierzu noch keine Regelungen getroffen wurden, auch zu einem späteren Zeitpunkt) darüber Gedanken machen, wer Teil des Gesellschafterkreises sein bzw. werden darf. Sollen bspw. die Erben eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (gegen Abfindung) ausgeschlossen werden können? Soll dies auch bei Abkömmlingen gelten? Und dürfen die Anteile an Dritte veräußert werden oder bedarf dies der Zustimmung der weiteren Gesellschafter? Haben die Mitgesellschafter ein Vorkaufsrecht oder sollen diese Mitveräußerungsrechte oder sogar -pflichten haben?</p><p>In pattanfälligen Konstellationen, etwa Zwei-Personen-Gesellschaften oder, was häufig übersehen wird, bei sehr weitreichenden Zustimmungspflichten i.V.m. hohen Quoren (siehe Ziff. 1.3), sollte auch über einen grundlegenden Lösungsmechanismus nachgedacht werden. Neben etwaig vorgeschalteten Schlichtung- oder Mediationsverfahren kann bspw. ein sog. Shoot-out-Verfahren festgelegt werden:</p><ul><li>Russian<span> Roulette: Ein Gesellschafter bietet dem anderen Gesellschafter seine Anteile zum Kauf an. Dieser kann das Angebot nur ablehnen, wenn er den Spieß umdreht und selbst anbietet, die Anteile zu diesem Preis zu erwerben.</span></li><li><span>Texas Shoot-out: Beide Gesellschafter geben ein verdecktes Kaufangebot ab, das höhere Angebot gewinnt; der höher Bietende muss die Anteile des anderen erwerben.</span></li></ul><p>Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass sich zerstrittene Gesellschafter ohne langwierige gerichtliche Verfahren voneinander lösen können. Angesichts der drastischen Folgen ist dabei sorgsam darauf zu achten, die Voraussetzungen, Fristen und formalen Abläufe für einen solchen Shoot-out klar zu regeln.</p><h3><span>2. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung</span></h3><p>Streitvermeidung ist sowohl auf zwischenmenschlicher als auch auf rechtlicher Ebene kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher und fortlaufender Prozess. Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen sollten daher in regelmäßigen Abständen auf den Prüfstand gestellt und an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Nur eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vertragsgrundlage kann dauerhaft Konflikte verhindern.&nbsp;</p><p>Gerade bei wachsenden Gesellschafterkreisen, wie es etwa bei Familiengesellschaften durch die Generationenfolge häufig der Fall ist, sollte dabei auch die Rechtsform selbst in den Blick genommen werden. Teilweise passt hier die oftmals über Jahrzehnte bewährte GmbH nicht mehr und die Aktiengesellschaft bietet strukturelle Vorteile, um die Geschäftsführung und das operative Geschäft vor Sonderinteressen und Einflussnahmen einzelner Gesellschafter zu schützen.</p><h3><span>3. Fazit</span></h3><p>Klare, individuell angepasste Regelungen reduzieren das Risiko von Streitigkeiten erheblich und ermöglichen es, etwaig auftretende Differenzen zu lösen. Sollten dennoch Konflikte entstehen, erläutern wir im nächsten Teil unserer Beitragsreihe, welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><p><sub>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 09:49:05 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei<strong>&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Büter Group, Josef Büter und Verena Büter-Pilz, beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an die niederländische Beteiligungs- und Investmentgesellschaft NPM Capital umfassend rechtlich und steuerlich beraten.&nbsp;</p><p>Die Büter Group umfasst deutsche und niederländische (Produktions-)Gesellschaften und zählt zu den führenden europäischen Unternehmen der Hydraulikindustrie. Das 1965 gegründete Familienunternehmen mit Hauptsitz in Emmen (NL) sowie Produktionsstätten in Haren und Meppen (DE) beschäftigt rund 550 Mitarbeitende. Das Familienunternehmen hat im Laufe der vergangenen sechs Jahrzehnte zahlreiche Patente und Gebrauchsmuster in der Zylinder- und Hebetechnik entwickelt und zählt heute zu den technologischen Marktführern der Branche.</p><p>NPM Capital, Teil des Familienunternehmens SHV, ist ein in den Benelux-Ländern ansässiger Investmentpartner und konzentriert sich auf langfristige Partnerschaften mit Familienunternehmen und unternehmerisch geführten Unternehmen. NPM Capital übernimmt im Rahmen der Transaktion die gesamte Unternehmensgruppe, einschließlich der beiden deutschen Tochtergesellschaften Büter Hebetechnik GmbH und Büter Maschinenfabrik GmbH.&nbsp;</p><p>Durch den Zusammenschluss mit NPM Capital ist die Büter Group gut positioniert, um ihre Wachstumsstrategie zu beschleunigen und weiterhin in technologische Innovationen und internationale Expansion zu investieren. Unter der neuen Eigentümerschaft wird die Büter Group weiterhin unabhängig operieren.</p><p>Für den Verkauf der niederländischen Einheiten agierte die internationale Kanzlei Houthoff auf Empfehlung von ADVANT Beiten. Taurus Corporate Finance war als M&amp;A-Berater involviert. Die Übernahme steht noch unter dem Vorbehalt der üblichen behördlichen und kartellrechtlichen Genehmigungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der Büter Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Guido Krüger (Unternehmensnachfolge/Steuern), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (M&amp;A, beide Federführung), Julian Krause (Unternehmensnachfolge/M&amp;A), Dr. Magdalena Rindermann-Haugwitz (Corporate/M&amp;A), Volker Küpper (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München) und Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 09:44:59 +0100</pubDate>
                        <title>Aktivrente: Wer profitiert und wer geht leer aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktivrente-wer-profitiert-und-wer-geht-leer-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Einführung der Aktivrente steht bevor und verspricht ab <strong>1. Januar 2026</strong> neue steuerliche Anreize für Rentner, die weiterhin erwerbstätig sind. Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank"><strong>Michael Riedel</strong></a> analysiert die Details dieses wichtigen Gesetzesentwurfs. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu <strong>2.000 Euro</strong> monatlich gelten und welche Personengruppen, wie etwa Selbstständige oder Minijobber, von der Regelung ausgeschlossen bleiben.</p><p>Zum gesamten Beitrag im human resources manager vom 24. November 2025: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/aktivrente-wer-profitiert-und-wer-geht-leer-aus/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 08:52:30 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH: Reisezeit von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort ist Arbeitszeit iSd. Arbeitszeit-RL</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-reisezeit-von-einem-vom-arbeitgeber-festgelegten-treffpunkt-zum-einsatzort-ist-arbeitszeit-isd-arbeitszeit-rl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;9.10.2025&nbsp;–&nbsp;C-110/24</i></p><p>Der EuGH hat in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, wann Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt.&nbsp;</p><p>Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits aus Spanien zu entscheiden, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für gemeinsame Hin- und Rückfahrten mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (Treffpunkt) zu dem Ort, an dem die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen ist, aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne dieser RL ist.&nbsp;</p><p>Das Gericht stellt heraus, dass "Arbeitszeit" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der RL <i>"jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer […] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt"</i>. Hiervon zu unterscheiden ist die <i>"Ruhezeit"</i>, welche gem. Art. 2 Nr. 2 der RL <i>"jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit"</i> ist. Eine Zwischenkategorie gebe es nicht.</p><p>Der EuGH prüfte drei Merkmale der Definition von <i>"Arbeitszeit"</i> im Sinne der RL:</p><p>1. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen.</p><ul><li><span>Die Fahrt zum Standort der Kunden ist das notwendige Mittel für die Leistungserbringung, also ist laut EuGH davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer während der Fahrzeit seine Tätigkeiten ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. </span></li><li><span>Anders sei dies bei einem festen Arbeitsort.</span></li></ul><p>2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.</p><ul><li><span>Während der Fahrzeit hatten die Arbeitnehmer, so der EuGH, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. </span></li><li><span>Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen kann.</span></li></ul><p>3. Der Arbeitnehmer arbeitet während der betrachteten Zeitspanne.</p><ul><li><span>Fahrten gehören, laut EuGH, untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort.</span></li></ul><p>Im Ergebnis waren die Hin- und Rückfahrten demnach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL anzusehen.</p><h3><span>Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland?</span></h3><p>Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts muss bei der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs.1 ArbZG gelten, zwischen den gewählten Verkehrsmitteln und davon, ob während der Fahrt gearbeitet wurde, unterschieden werden.</p><ul><li><span>Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange keine dienstlichen Tätigkeiten – wie Akten bearbeiten oder E-Mails verfassen – erbracht werden. </span></li><li><span>Reisezeiten mit dem Pkw mit dem Arbeitnehmer als Fahrer, zählen als Arbeitszeit, weil das Lenken eines Fahrzeugs eine belastende Tätigkeit darstellt. </span></li><li><span>Zu dem nun vom EuGH entschiedenen Fall einer Mitfahrt im einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zur jeweiligen Einsatzstelle gab es bislang in Deutschland, soweit ersichtlich, keine höchstrichterlichen Entscheidungen.</span></li></ul><p>Auch wenn die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur das spanische Ausgangsverfahren betrifft, wirken sich die vom EuGH darin zur Auslegung der Arbeitszeit-RL getroffenen Aussagen mittelbar auch auf die Rechtslage in Deutschland aus. In einem vergleichbaren Fall in Deutschland müssten die damit befassten Gerichte ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten ist. D.h., dass Arbeitgeber in vergleichbaren Konstellationen die Reisezeit sowohl bei der Prüfung der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten als Arbeitszeit bewerten müssen, als auch bei der Wahrung der Ruhezeiten und Ruhepausen.</p><p>Das EuGH-Urteil bedeutet hingegen nicht zwingend, dass die oben beschriebene, typisch deutsche Differenzierung nach der Wahl des Verkehrsmittels aufgegeben werden müsste. Jedenfalls bei Arbeitnehmern, die einen festen Arbeitsort haben und nur gelegentlich reisen – z.B. zu Fortbildungen oder Besprechungen – dürften keine Änderungen geboten sein.&nbsp;</p><h3><span>Folgt aus der Klassifikation der Fahrtzeiten als Arbeitszeit automatisch ein Vergütungsanspruch für diese Zeit?</span></h3><p>Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an. Ist danach keine Vergütung geschuldet, gilt dies weiterhin, solange unter Einbeziehung auch der Reisezeit durch die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts der Mindestlohn gewahrt wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17).&nbsp;</p><h3><span>Was kann ein Arbeitgeber tun, um sich abzusichern?</span></h3><p>Damit Reisezeit nicht als Arbeitszeit gilt, können sich Arbeitgeber an den Merkmalen des EuGH zur Definition von Arbeitszeit orientieren.</p><ul><li><span>Die Fahrt zu einem festen Arbeitsort ist keine Arbeitszeit. </span></li><li><span>Reisezeit gilt als Ruhezeit, wenn Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können. Es dürfte daher zumindest in Fällen, in denen eine Verletzung von Höchstarbeitszeiten und/oder Ruhezeiten droht, wenn die Reisezeit als Arbeitszeit bewertet würde, weiterhin hilfreich sein, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Anreise vorzuschreiben, die Erbringung von Arbeitsleistung während der Fahrt zu untersagen und den Arbeitnehmern ansonsten größtmögliche Autonomie bei der Organisation ihrer Anreise einzuräumen.</span></li><li><span>Besonders bei kürzeren Einsätzen beziehungsweise bei geringen Stundenlöhnen, sollte der Gesamtlohn und die Gesamtarbeitszeit berechnet werden, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen.</span></li><li><span>Schließlich empfiehlt es sich, Augen und Ohren offen zu halten und insbesondere die Rezeption des EuGH-Urteils durch die deutschen Behörden und Gerichte zu beobachten.</span></li></ul><p>Dr. Corinne Klapper<br>Leon Dombrowski</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Nov 2025 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Zoot Sports bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zoot-sports-bei-der-uebernahme-der-tailwind-brands-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. November 2025</strong> – ADVANT Beiten hat Zoot Sports mit Sitz in Carlsbad (Kalifornien, USA) bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH mit Sitz in Bönen umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion stellt einen wichtigen Schritt in der europäischen Wachstumsstrategie von Zoot dar und stärkt die Marktposition des Unternehmens im Bereich Triathlon- und Ausdauersport. Zoot erhält mit dem Erwerb direkten Zugang zum europäischen Markt sowie zu den bestehenden Vertriebsstrukturen und langjährigen Handelsbeziehungen von Tailwind. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das interdisziplinäre Team von ADVANT Beiten hat Zoot während des gesamten Akquisitionsprozesses begleitet – von der rechtlichen und steuerlichen Due Diligence über die Strukturierung und Verhandlung der Transaktionsverträge bis hin zum erfolgreichen Vollzug.</p><p>Zoot Sports wurde 1983 in Kona, Hawaii, gegründet – dem Ursprungsort des Ironman-Triathlons. Das Unternehmen ist auf innovative Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für Triathleten und Ausdauersportler spezialisiert und gilt weltweit als eine der führenden Marken in diesem Segment. Zoot steht für technische Präzision, hohe Qualität und Athletenorientierung und vertreibt seine Produkte in über 25 Ländern. Seit 2023 gehört Zoot zur MVC Group, einem internationalen Sportartikelunternehmen mit Sitz in Italien.</p><p>Tailwind Brands ist ein in Bönen, ansässiges Unternehmen, das sich auf den Vertrieb und das Markenmanagement von Premium-Sport- und Lifestylemarken spezialisiert hat. Das Unternehmen verfügt über ein etabliertes Vertriebsnetz in der DACH-Region sowie langjährige Partnerschaften mit führenden Sportfachhändlern und Online-Plattformen. Tailwind Brands hat sich einen Namen als kompetenter Partner für den Auf- und Ausbau internationaler Marken im europäischen Markt gemacht.</p><p>Mit der Übernahme von Tailwind Brands schafft Zoot Sports die Grundlage für eine beschleunigte Expansion in Europa. Die Verbindung von Zoots internationaler Markenstärke mit der regionalen Markt- und Vertriebskompetenz von Tailwind Brands bietet erhebliche Wachstumspotenziale in den kommenden Jahren.</p><p><strong>Berater Zoot Sports:</strong>&nbsp;<br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München), Dr. Erik Schmid, Virginia Mäurer (beide Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf), Petra Fendt (Bank- und Finanzrecht, München), Anja Fischer (Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 11:56:17 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 7. Oktober 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren II ZR 112/24 über eine grundlegende Frage der internationalen Zuständigkeit: ob Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; EuGVVO) auch nach der Brexit-Übergangsphase (Art. 126 Austrittsabkommen) weiterhin in Rechtsverfahren gegen im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte anwendbar ist. Diese Entscheidung behandelt das komplexe Zusammenspiel zwischen EU-Recht und dem Austrittsabkommen und schafft einen wichtigen Präzedenzfall für den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz und Rechtsverkehr.</p><h3><span>SACHVERHALT</span></h3><p>Der Entscheidung liegt die Klage einer deutschen Klägerin, eine Verbraucherin, zugrunde, die im Oktober 2007 Gewinnbeteiligungsrechte an einer deutschen Aktiengesellschaft gezeichnet hat. Nach einer Umstrukturierung des Unternehmens wurde dieses in eine GmbH umgewandelt und am 31. Dezember 2018 mit einem in London ansässigen Unternehmen (der Beklagten) fusioniert. Nachdem die Klägerin im Februar 2019 von der Fusion informiert worden war, kündigte sie ihre Beteiligung im Mai 2019 fristlos und forderte die Rückzahlung von EUR&nbsp;7.438,99.</p><p>Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigert hatte, erhob die Klägerin im November 2022 Klage vor dem Landgericht München I, das den Anspruch stattgab. Das Oberlandesgericht München („OLG München“) hob dieses Urteil jedoch am 16. September 2024 auf und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab. Das OLG München argumentierte, dass die Brüssel Ia-Verordnung nach dem Brexit nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sei, und berief sich auf Art. 67 Abs. 1a und Art. 126 des Austrittsabkommens.&nbsp;</p><h3><span>WICHTIGE ASPEKTE DER ENTSCHEIDUNG</span></h3><h5><span>Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung</span></h5><p>Der BGH bestätigte, dass die Brüssel Ia-Verordnung weiterhin für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Fällen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten anwendbar ist. Der BGH betonte, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-Verordnung in EU-Mitgliedstaaten nicht automatisch beeinträchtigt, insbesondere da das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die Verbraucherschutzmechanismen ausschließen.</p><p>Der BGH stützt seine Argumentation auf Art. 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der EU ermöglicht, bindende Abkommen mit Drittländern zu schließen. Seit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland, aber dieser Status allein schließt die Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz von Verbrauchern dienen, nicht aus.</p><h5><span>Verbrauchereigenschaft und Zuständigkeitsvoraussetzungen</span></h5><p>Der BGH analysierte, warum die Klägerin als Verbraucherin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO qualifiziert. Der BGH bestätigte die gefestigte Rechtsprechung des BGH und des EuGH, dass Investitionen in Gewinnbeteiligungsrechte als Verbrauchergeschäfte gelten, wenn sie zur privaten Vermögensverwaltung und nicht zu beruflichen Zwecken getätigt werden. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten seine geschäftlichen Aktivitäten eindeutig auf deutsche Verbraucher ausgerichtet hatte, wodurch die Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-Verordnung erfüllt waren.</p><h5><span>Verhältnis zum Austrittsabkommen</span></h5><p>Ein wesentlicher Aspekt des Urteils des BGH ist die Auslegung des Austrittsabkommens. Der BGH stellte fest, dass das Abkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Anwendung von Art. 18 EuGVVO ausschließen. Der BGH argumentierte, dass der Ausschluss von Verbraucherschutzvorschriften viele der Zuständigkeitsregeln des Abkommens weitgehend bedeutungslos machen würde und EU-Verbraucher im Vergleich zu ihren Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus anderen Drittländern benachteiligen würde.</p><p>Der BGH wandte die „<i>acte clair</i>“-Doktrin an und stellte fest, dass die richtige Auslegung des Austrittsabkommens so offensichtlich war, dass keine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV erforderlich war.</p><h5><span>Verfahrensergebnis und Bedeutung</span></h5><p>Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Anstatt jedoch in der Sache zu entscheiden, verwies der Gerichtshof die Sache zur weiteren Verhandlung an das Münchner Oberlandesgericht zurück, da das untere Gericht nicht auf die sachlichen Rechtsfragen eingegangen war, die in der Berufung des Beklagten aufgeworfen worden waren.</p><p>Diese Entscheidung steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung mehrerer deutscher Oberlandesgerichte (Frankfurt, Hamburg, Köln, Karlsruhe, Celle und Stuttgart) und spiegelt wissenschaftliche Kommentare wider, die die fortgesetzte Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln in Nach-Brexit-Szenarien unterstützen.</p><h5><span>Implikationen und rechtlicher Kontext</span></h5><p>Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung britischer Parteien. Es stärkt die Rechtssicherheit für EU-Verbraucher, indem sicherstellt wird, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO weiterhin verfügbar sind, auch bei Geschäften mit im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen. Die Entscheidung unterstreicht die fortbestehende Relevanz des Rahmens der Brüssel Ia-Verordnung für die Bestimmung zuständiger Gerichte in Verbraucherangelegenheiten und gewährleistet ein gleiches Spielfeld für EU-Verbraucher unabhängig davon, ob sie mit Beklagten aus der EU oder aus dem Vereinigten Königreich konfrontiert sind.</p><p>Für die Zukunft stellt sich die wichtige Frage, ob die vom BGH dargelegten Grundsätze auch auf B2B-Situationen ausgedehnt werden. Während die Argumentation des BGH fest auf Verbraucherschutzargumenten gründete, könnte die zugrunde liegende Auslegung des Verhältnisses zwischen dem Austrittsabkommen und der Brüssel Ia-Verordnung eine breitere Anwendung finden. Die Analyse des BGH, dass das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-Verordnung ausschließen, könnte eine Grundlage für ähnliche Argumente in Handelsstreitigkeiten bieten. Das Fehlen gleichwertiger Schutzüberlegungen in B2B-Kontexten könnte jedoch dazu führen, dass Gerichte einen restriktiveren Ansatz verfolgen und die Auswirkungen des Urteils möglicherweise auf Verbraucherfälle beschränken.</p><p>Der Ansatz des BGH spiegelt eine ausgewogene Auslegung des Austrittsabkommens wider, die Verbraucherschutzrechte wahrt, während gleichzeitig der neue Status des Vereinigten Königreichs als Drittland respektiert wird, und zeigt, wie EU-Rechtsgrundsätze auch in der Rechtslandschaft nach dem Brexit weiterhin wirksame Rechtsbehelfe bieten können.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 10:54:58 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich, Delisting bei Insolvenzeröffnung, aber ansonsten Verschärfung des Delistings</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Regierungsentwurf des sog. Standortfördergesetzes (StoFög) sieht zahlreiche Gesetzesänderungen insbesondere mit dem Ziel des verbesserten Zugangs von Unternehmen zu Finanzierungen vor. Mit den beabsichtigten Änderungen des Börsengesetzes (§ 39) wird das Delisting, also das Ausscheiden eines Emittenten aus den regulieren Märkten, teils erleichtert, teils jedoch deutlich erschwert, was die Entscheidung der Mittelaufnahme über die Börse verschlechtert wird. Viele kleine Emittenten können wegen der geringen Handelsliquidität keinen Nutzen aus der Börsennotierung mehr ziehen, sind aber mit den immer umfangreichen Folgepflichten belastet.</p><h3>Insolvenz</h3><p>Hier ist eine erfreuliche geplante Gesetzesänderung zu nennen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Delisting unkompliziert und ohne Angebot an die Aktionäre beantragt werden. Die Börse ist zur positiven Entscheidung verpflichtet. Dies ermöglicht dem Insolvenzverwalter eine schnelle Beendigung der Zulassung mit ihren belastenden Folgepflichten zu veranlassen. Die Neuregelung müsste auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sein. Da die Aktien nach Insolvenzeröffnung zumeist wertlos sind, macht diese Lösung viel Sinn.</p><h3>Delisting auf Emittentenantrag</h3><p>Bisher muss der Hauptaktionär oder – in seltenen Fällen möglich – der Emittent vor dem Delisting eine dem WpÜG entsprechende Angebotsunterlage veröffentlichen. Mindestpreis ist der gewichtete 6-Monatschnittsbörsenpreis vor der Ankündigung des Delisting-Angebots. Dem muss ein halbwegs liquider Börsenhandel zugrunde liegen und unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder eine Marktmanipulation darf es nicht gegeben haben. Dies war in der Praxis bisher kein Problem. Sollten solche Umstände entdeckt werden, wäre der Unternehmenswert zu ermitteln und ein Aktionär könnte auf einen höheren Preis klagen. Eine solche Klage ist trotz vieler Ankündigungen von Aktionären nie bekannt geworden.</p><p>Die Neuregelung sieht vor, dass wenn besondere Umstände den Börsenkurs derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist. Ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet ist, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände sollen insbesondere unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilungen oder Marktmanipulation sein. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung lässt die Wortwahl "insbesondere" im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch andere Umstände zu. Welche dies sind ist offen. Die Begründung zur Gesetzesänderung könnte vermuten lassen, dass das Ausnutzen von "Kurstiefen" (Vorwurf beim Delisting Rocket Internet SE) auch ein besonderer Umstand sein könnte. Als ob Aktionäre ein Recht auf einen Mindestpreis hätten.</p><p>Als Folge dieser Regelung kann der Aktionär die Höhe der Gegenleistung auf Antrag vom Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmen lassen. Dies soll der Begründung nach der besseren Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung dienen. Im Spruchverfahren gilt im Gegensatz zum Zivilprozess grundsätzlich das sog. Amtsermittlungsprinzip, d.h. das Gericht muss unabhängig vom Vortrag der Parteien den Sachverhalt aufklären. So könnten schon einfache Behauptungen der Aktionäre von Kursmanipulation, unterlassener Ad-hoc Mitteilungen oder anderer "besonderer Umstände" ein Spruchverfahren einleiten und die Gesellschaft oder der Bieter muss dann praktisch das Gegenteil beweisen und im Zweifel eine teure Unternehmensbewertung nach IDW S1 durchführen lassen. Der Gesetzentwurf schweigt zu den Verfahrensregeln.</p><p>Ein entscheidender Nachteil des Spruchverfahrens neben der langen Verfahrensdauer ist, dass eine Erhöhung des Angebotspreises allen und nicht nur dem klagenden Aktionär zu zahlen ist.</p><p>Offen ist auch, ob die Neuregelung auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Delisting-Verfahren anwendbar sein soll. Wer also ein Delisting plant, sollte jetzt schnell zur Durchführung schreiten.</p><p>Allerdings soll auch ein neues "Schlupfloch" eröffnet werden. Während der Abstieg vom regulierten Markt in den Freiverkehr das Einhalten des Delisting-Verfahrens erfordert, soll dies nicht mehr beim Abstieg in einen KMU-Wachstumsmarkt gelten. Im KMV-Wachstumsmarkt gilt dann ein Emittent nicht mehr als börsennotiert im Sinne des AktG und auch ein IFRS-Abschluss dürfte nicht mehr verlangt werden. Bisher ist lediglich das Marktsegment "Scale" der Deutsche Börse AG als KMU-Wachstumsmarkt anerkannt. Zukünftig dürften dann dort auch andere als "Wachstumsunternehmen" gehandelt werden.</p><p>Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind angesichts des Umfangs des StoFöG - insgesamt 62 (!) Artikel - kaum Änderungen zu erwarten. Die 1. Lesung im Bundestag fand am 7. November 2025 statt. Die Änderungen des BörsG würden daher vermutlich noch bis zum Jahresende wirksam.&nbsp;</p><p>Rainer Süßmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Nov 2025 16:30:18 +0100</pubDate>
                        <title>Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revision-von-csrd-und-csddd-eu-parlament-beschliesst-verhandlungsposition</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Derzeit sind die Verhandlungen zu den Änderungen von CSRD und CSDDD noch nicht abgeschlossen. Aber die EU-Kommission, der Europäische Rat und nunmehr auch das Europäische Parlament haben ihre Verhandlungspositionen für die nun folgenden Trilog-Verhandlungen festgelegt. Auch wenn sich das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen im Einzelnen nicht vorhersehen lässt, ist klar, dass es zu einer wesentlichen Reduzierung der bislang in der CSRD und der CSDDD vorgesehenen Pflichten kommen wird. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass CSRD und CSDDD weiterhin auch auf nicht unmittelbar betroffene Unternehmen Auswirkungen haben werden. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Anschluss an den Draghi-Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und den „Competitiveness Compass“ der Kommission, in denen Bedenken hinsichtlich der kumulativen Compliance-Kosten und bürokratischer Aufwand hervorgehoben wurden, legte die Kommission im Februar 2025 ihre Vorschläge für ein erstes „Omnibus”-Paket zur Änderung insbesondere der CSRD und der CSDDD vor. Die Vorschläge zielten darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen (vgl. dazu im Einzelnen unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>). Die Änderungsvorschläge der Kommission haben nicht nur auf politischer, sondern auch auf wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Ebene eine hitzige Debatte ausgelöst.</p><p>Im April 2025 wurde zunächst eine Verschiebung der Berichtspflichten nach CSRD um zwei Jahre sowie der Frist für die Umsetzung der CSDDD um ein Jahr verabschiedet (so genannter „stop the clock“-Mechanismus): Große Unternehmen, die bislang noch nicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach NFRD verpflichtet waren, müssen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 (statt bislang 2025) nach CSRD berichten, KMU ab 2028. Die erste Phase der CSDDD ist nunmehr für den Sommer 2028 (statt zuvor) Sommer 2027 vorgesehen.</p><h3><span>Aktueller Stand der Verhandlungen</span></h3><p>Am 13. Oktober 2025 stimmte der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments nicht nur für den ausgehandelten Kompromissvorschlag zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zum Omnibus-Vorschlag der Kommission, sondern auch dafür, direkt in die Trilog-Verhandlungen einzutreten, ohne zuvor eine Abstimmung im Plenum durchzuführen. Am 22. Oktober 2025 lehnte das Europäische Parlament es jedoch ab, den JURI-Kompromiss direkt in die Trilog-Verhandlungen einzubringen. Eine Frist für Änderungsanträge zum JURI-Kompromiss wurde eröffnet. Die Abstimmung fand nunmehr am 13. November 2025 statt. Gegenüber dem JURI-Kompromiss sieht die Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments nun eine noch weitergehende Reduzierung der aus der CSRD und der CSDDD folgenden Pflichten vor.</p><p>Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Positionen der EU-Kommission (EC), des Europäischen Rats (Rat) und des Europäischen Parlaments (EP) zur CSRD und CSDDD.&nbsp;&nbsp;</p><h3><span>Künftiger Anwendungsbereich CSRD und Trickle-Down-Effekt</span></h3><p>Nach aktueller Fassung der CSRD sind große Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei Schwellenwerte (50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) überschreiten. Das EP hat vorgeschlagen, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD auf Unternehmen zu beschränken, die mehr als 1.750 Beschäftigte haben und deren Nettojahresumsatz 450 Mio. Euro übersteigt. Durch die Anhebung dieser Schwellenwerte soll eine Konzentration der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf besonders große Unternehmen gewährleistet werden. Die EC hatte zunächst eine Erhöhung der Schwellenwerte auf 1.000 Beschäftigte und einen Nettojahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro vorgeschlagen, der Rat ebenfalls 1.000 Beschäftigte sowie einen jährlichen Nettoumsatz von mehr 450 Mio. Euro.</p><p>Die finalen neuen Schwellenwerte werden in den nun folgenden Trilog-Verhandlungen final festzulegen sein. Unternehmen, die diese finalen Schwellenwerte nicht überschreiten, werden nicht bzw. nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD verpflichtet sein, Aber auch für nicht unmittelbar berichtspflichtige Unternehmen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund des sogenannten <strong>Trickle-Down-Effekts</strong> ein Thema bleiben: Zwar soll im Hinblick darauf ein sogenannter „Value Chain Cap“ eingeführt werden. Berichtspflichtige Unternehmen sollen ihre nicht berichtspflichtigen Geschäftspartner nicht zur Offenlegung zusätzlicher Informationen verpflichten, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass berichtspflichtige Unternehmen von ihren Geschäftspartner Informationen verlangen dürfen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den freiwilligen Standards sind.</p><h3>Künftiger Anwendungsbereich CSDDD und Trickle-Down-Effekt</h3><p>Der Anwendungsbereich der CSDDD erstreckt sich nach aktueller Fassung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als EUR 450 Mio. Das EP hat nunmehr vorgeschlagen, die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß CSDDD auf solche Unternehmen zu beschränken, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und deren weltweiter Jahresumsatz 1,5 Mrd. Euro übersteigt. Die EC hatte im Februar 2025 zunächst noch keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der CSDDD vorgeschlagen. Die Position des Rates entspricht hier im Wesentlichen derjenigen des EP.</p><p>Ähnlich wie bei der CSRD werden künftig auch solche Unternehmen mittelbar von der CSDDD betroffen sein, die die in den Trilog-Verhandlungen nunmehr final festzulegenden neuen Schwellenwerte nicht überschreiten. Zwar ist auch hier eine Reduzierung des Trickle-Down-Effekts angestrebt. So soll nach dem Vorschlag des EP durch die Einführung eines sogenannten „Scoping“ insbesondere verhindert werden, dass die nach CSDDD sorgfaltspflichtigen Unternehmen bei ihren Vertragspartnern Informationsanfragen stellen. Vielmehr soll es grundsätzlich ausreichen, das Scoping auf Basis von „<i>nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen</i>“ durchzuführen. Die in Art. 10 Abs. 2 lit. b) CSDDD vorgesehene "Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt […]“, soll hingegen unverändert bestehen bleiben. In Deutschland ist die Aufnahme entsprechender menschenrechtlicher Code of Conducts in Lieferverträge vom LkSG bereits bekannt.</p><h3>Klima-Transformationsplan und Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette</h3><p>Das EP hat vorgeschlagen, die bis dato in Art. 22 CSDDD vorgesehene Verpflichtung für betroffene Unternehmen zur Verabschiedung und Umsetzung eines Klima-Transformationsplans zur Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit an den Zielen des Pariser Klimaabkommens vollständig zu streichen. Die EC hatte zunächst vorgeschlagen, lediglich die Pflicht zur Umsetzung des Klima-Transformationsplans zu streichen. Dieser Position hatte sich der Rat angeschlossen. Die Verpflichtung gemäß CSRD zur <i>Berichterstattung</i> über einen Klima-Transformationsplan des Unternehmens bleibt indes grundsätzlich unberührt.&nbsp;</p><p>Die bislang in Art. 29 CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung möchte alle drei Institutionen unisono abschaffen. Es wäre jedoch ein Trugschluss, daraus abzuleiten, dass eine Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette damit ausgeschlossen wäre. Vielmehr wird es aller Voraussicht auch künftig bei der in Deutschland bereits vom LkSG bekannten Situation bleiben, dass unklar ist, ob bzw. inwieweit Unternehmen nach den allgemeinen Regelungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette haften müssen oder nicht.</p><h3>Fazit</h3><p>Bis zum Abschluss der nun folgenden Trilog-Verhandlungen zur CSRD und CSDDD sehen sich Unternehmen zunächst mit den divergierenden Positionen von EC, Rat und EP konfrontiert. Daraus folgt eine fortbestehende Unsicherheit der Unternehmen über ihre zukünftigen Verpflichtungen. Welche konkreten Handlungsempfehlungen lassen sich aus den vorliegenden Erkenntnissen aber schon jetzt ableiten?</p><p>Auch Unternehmen, die künftig nicht (mehr) in den unmittelbaren Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD fallen, sind gut beraten, sich weiterhin mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen. Denn es folgt bereits aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung, bei ihren Entscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte zu beachten, soweit diese für das Unternehmen bzw. seine Geschäftstätigkeit relevant sind (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/back-to-the-roots-wie-unternehmen-und-manager-mit-nachhaltigkeit-umgehen-sollten" target="_blank">Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten | ADVANT Beiten</a>). Hinzu kommen die zuvor beschriebenen Trickle-Down-Effekte aufgrund der CSRD und der CSDDD, die trotz der insoweit vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz weiterhin fortbestehen werden. Aber es gibt noch weitere (rechtliche, wirtschaftliche und/oder reputationsbezogene) Gründe für steigende Informations- und Transparenzanforderungen seitens der Stakeholder (wie z.B. Kapitalgeber und Kunden), die sich mitunter bereits in entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren Geschäftspartnern niedergeschlagen haben oder künftig noch niederschlagen werden. Schließlich können auch Haftungsrisiken für die unternehmerische Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Es wäre also auch für Unternehmen, die künftig (doch) nicht in den Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD, nicht ratsam, das Thema Nachhaltigkeit „einfach so“ zur Seite zu legen.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping<br>Jole Inserra</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-16-neue-partner-darunter-sechs-local-partner-und-ein-equity-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 09:17:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #29 - Stresstest Buchauszug – frühzeitige Vorbereitung spart Geld, Zeit und Nerven</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-29-stresstest-buchauszug-fruehzeitige-vorbereitung-spart-geld-zeit-und-nerven</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer einen Buchauszug – aka: Daumenschraube des Handelsvertreters – erstellt. Unternehmer, die sich frühzeitig darauf vorbereiten, können Geld, Zeit und Nerven sparen.</p><p>Weitere Informationen zum Stresstest Buchauszug: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug" target="_blank">Video</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 16:25:45 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Radio Gong beim Verkauf der RadioADMaker</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-radio-gong-beim-verkauf-der-radioadmaker</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 14. November 2025 –&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat Radio Gong beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an der RadioADMaker GmbH an die amy GmbH rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">RadioADMaker mit Sitz in München wurde 2023 als innovatives Start-up gegründet, um die Produktion und Buchung von Radiowerbung mithilfe künstlicher Intelligenz grundlegend zu verändern. Die Plattform erlaubt es Werbetreibenden, innerhalb weniger Minuten maßgeschneiderte Audiospots zu erstellen – von der Textkonzeption über Sprachsynthese und Sounddesign bis hin zur Buchung bei Radiosendern oder Vermarktern. Bereits heute setzen namhafte Partner wie SpotCom (ANTENNE BAYERN Group), STUDIO GONG sowie führende Radiounternehmen in der Schweiz auf die Technologie.</p><p class="text-justify">Die amy GmbH betreibt eine Handelsplattform für programmatische Audiowerbung und bietet Zugang zu den Werbeinventaren von über 160 Radiosendern. Über die Plattform können Werbekampagnen automatisiert und kontaktbasiert in linearer Radiowerbung gebucht werden – vergleichbar mit den Abläufen im digitalen Werbemarkt.</p><p class="text-justify"><br>Die vollständige Einbindung von RadioADMaker in die amy-Plattform ist schrittweise bis Anfang 2026 geplant. Gleichzeitig bleibt RadioADMaker weiterhin als eigenständiges Produkt am Markt verfügbar.</p><p class="text-justify">Radio Gong ist Anbieter des meistgehörten Radiosenders in München, Radio Gong 96.3. ADVANT Beiten berät Radio Gong seit langem im Medienrecht.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Radio Gong:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Holger Weimann (IP/IT/Medien) und Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, beide München)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 12:04:09 +0100</pubDate>
                        <title>Stiftungen: Umsatzsteuerpflicht von internen Verwaltungsleistungen auch bei unselbständigen Stiftungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stiftungen-umsatzsteuerpflicht-von-internen-verwaltungsleistungen-auch-bei-unselbstaendigen-stiftungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. V R 13/22) hat entschieden, dass die Weiterbelastung von Aufwendungen (Entgelt) für die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung umsatzsteuerpflichtig sein kann.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Im entschiedenen Fall verwaltete ein eingetragener Verein, im Rahmen von Treuhandverträgen und Schenkungen unter Auflage Stiftungsvermögen für verschiedene nichtselbstständige Stiftungen. Das Vermögen verwaltete der Verein gesondert von seinem übrigen Vermögen nach Maßgabe der vom Stifter<sup>1</sup> vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke. Für die Übernahme der gemeinnützigen Aufgaben und der Verwaltungsleistungen erhielt der Verein einen Stiftungsbeitrag. Damit sollten insbesondere Leistungen im Rahmen der Buchhaltung, des Jahresabschlusses, der Budgeterstellung und der Auswertung, des Antragsmanagements, des Zahlungsverkehrs, der Vermögensanlage sowie Beratungsleistungen und Reisekosten der Mitarbeiter des Klägers abgegolten werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/fileadmin/beiten/Bilder_zum_Verlinken_2024/Stifter_Grafik_Webseite.png" target="_blank"><strong>Grafik anzeigen</strong></a></p><p><strong>Entscheidung des BFH</strong></p><p>Der BFH knüpft in seiner Entscheidung eine Umsatzsteuerpflicht der erbrachten Leistungen, nicht an das unselbständige Stiftungsvermögen, sondern an die Stifter und legt hierfür die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu Grunde.</p><p>Der BFH entschied, dass es sich hierbei um einen steuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt handele. Der Stifter gebe beim Kläger eine Verwaltungs- und Beratungsleistung in Auftrag. Die hierfür aus dem Stiftungsvermögen entnommenen Beiträge stellten ein Entgelt für diesen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, sofern es sich bei dem Stiftungsvermögen um ein vom restlichen Vermögen des Klägers unterscheidbares Sondervermögen handele. Auf einen verbrauchsfähigen Vorteil beim Leistungsempfänger komme es insoweit nicht an, sodass auch die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke einer Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegenstehe.&nbsp;</p><p>Der BFH stellt Stiftungsvermögen umsatzsteuerlich dem Sondervermögen offener Investmentfonds gleich. Grundsätzlich müssen entgeltliche Verwaltungsleistungen des Treuhänders oder Beschenkten unter Auflage (Treuhänder) an den Stifter umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden, sofern das zivilrechtlich im Eigentum des Treuhänders befindliche abtrennbare Stiftungsvermögen einer speziellen Bindung unterliegt.&nbsp;</p><p><strong>Ausblick für die Praxis&nbsp;</strong></p><p>Für alle nichtselbstständigen Stiftungen gilt es nun, die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Treuhänder und Stifter für die Zukunft neu zu bewerten und ggf. zu korrigieren. Außerdem gilt es zu prüfen, ob für einzelne Tätigkeiten eine Entnahmebesteuerung nach §&nbsp;3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs, eine Steuerbefreiungsvorschrift oder der ermäßigte Steuersatz von 7% anwendbar sind.</p><p>Entsprechend der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dürften als Schenkung unter Auflage gegründete Stiftungen sowie treuhänderisch verwaltete Stiftungen bislang keine Umsatzsteuerbarkeit der Verwaltungsleistungen angenommen haben. Die Rechtsprechung im Stiftungswesen wurde überwiegend so interpretiert, dass das Stiftungsvermögen auch umsatzsteuerlich dem Treuhänder und nicht dem Stifter zuzuordnen ist. Die Rechtsprechung des BFH erscheint nur dann stringent, wenn man berücksichtigt, dass in ähnlich gelagerten Fällen bei offenen Investmentfonds laut BFH ebenfalls die Entnahme eines umsatzsteuerlichen Entgelts aus dem Sondervermögen abgeleitet (<u>oder</u> angenommen) wird. Gegen eine Gleichbehandlung nichtselbstständiger Stiftungen mit offenen Investmentfonds wurde bisher häufig argumentiert, dass es hier keinen wettbewerbsrelevanten (<u>oder</u> maßgeblichen) Markt für deren Verwaltung gebe. Dem ist der BFH entschieden entgegengetreten und begründete seine Auffassung damit, dass auch Banken und Sparkassen Verwaltungsleistungen für Stiftungen in großem Umfang anböten.</p><p>Der BFH hat den Ball nun wieder zurück an das FG Münster gespielt. Dort muss nun ermittelt werden, ob im konkreten Einzelfall Personal- und Sachkostenerstattungen als Entgelt für gegenüber den jeweiligen Stiftern erbrachte Leistungen anzusehen sind oder Teilleistungen als unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren sind bzw. einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-kuepper" target="_blank">Volker Küpper</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p><hr><p><sup>1</sup> Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 11:33:06 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der iTernity beim Verkauf an biomedion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-iternity-beim-verkauf-an-biomedion</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 13. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der iTernity GmbH, einem Anbieter von Software-Defined-Storage-Archivierungsinfrastrukturen (SDS) für Unternehmen, beim Verkauf sämtlicher Anteile an die biomedion Holding GmbH, einem deutschen Spezialisten für GxP-konforme Datenmanagement-Software für die pharmazeutische Industrie, rechtliche umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">iTernity wurde 2004 gegründet, hat seinen Hauptsitz in Freiburg und entwickelt softwaredefinierte Speicherlösungen für Archivierung und Backups, die langfristigen Datenschutz und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gewährleisten. Die Flaggschiffprodukte iCAS und iCAS FS werden von über 1.400 internationalen Kunden aus den Bereichen Gesundheitswesen, Automobilindustrie, öffentlicher Sektor, Pharmaindustrie und Industrie eingesetzt. Das partnerorientierte Vertriebsmodell und die skalierbare Softwarearchitektur des Unternehmens haben zu einem starken Wachstum und einer hohen Kundenbindung beigetragen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Durch die Übernahme erweitert iTernity sein Know-how im stark regulierten Pharmabereich und behält gleichzeitig seinen breiten Fokus als branchenunabhängiger Anbieter von Datenmanagementlösungen bei.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter der iTernity GmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister (beide Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Heiko Wunderlich und Fabian Moser (beide Steuerrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 09:34:36 +0100</pubDate>
                        <title>(Vorerst) bleibt die Massenentlassungsanzeige ein &quot;Endgegner&quot;!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorerst-bleibt-die-massenentlassungsanzeige-ein-endgegner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>EuGH, Urteile vom 30. Oktober 2025 (Az.: C-134/24 u. C-402/24, Rs. Tomann und Sewel)</strong></i></p><p>Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 30. Oktober 2025 gleich zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Stellung genommen. Die Entscheidungen des EuGH (C-134/24 und C-402/24) betreffen die Rechtsfolgen bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. den §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Judikate sind gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wo viele Unternehmen Personal abbauen müssen, höchst praxisrelevant.</p><h3>Zur Problemstellung: Konsultations- und Anzeigeverfahren bei "Massenentlassungen"</h3><p>Zunächst aber ein paar Worte zum Hintergrund der rechtlichen Anforderungen bei einer "Massenentlassung":&nbsp;</p><p>Personaler wissen: Bei einer Vielzahl von "Entlassungen" innerhalb eines Referenzzeitraums von 30 Kalendertagen ist an das obligatorische Massenentlassungsanzeige- (§ 17 Abs. 1 KSchG) und ggfs. auch an das vorgeschaltete Konsultationsverfahren (§&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 KSchG) zu denken. Voraussetzung dieser Rechtsanforderung ist das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes von "Entlassungen". Der Schwellenwert selbst ist wiederum variabel zur Größe des Betriebs.</p><p>Der Begriff der "Entlassung" erfasst dabei mitnichten nur arbeitgeberseitige Kündigungen; sondern ebenso andere Beendigungstatbestände (insbesondere den Abschluss von Aufhebungsverträgen in und außerhalb eines sog. Freiwilligenprogramms, den von Altersteilzeit- und Vorruhestandsverträgen sowie den Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)).&nbsp;</p><p>Es kommt für die Auslösung einer "Entlassung" auch nicht auf die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an. Maßgeblich ist <u>der Zeitpunkt</u> der Kündigungserklärung bzw. im Fall eines Aufhebungsvertrages: des Vertragsabschlusses (<i>EuGH</i>, Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03 – Junk).</p><p>Ist der sachliche Anwendungsbereich des Konsultations-/Anzeigeverfahrens eröffnet, muss der Arbeitgeber vor Durchführung einer "Massenentlassung" ggfs. den zuständigen Betriebsrat informieren und die Massenentlassung mit ihm beraten (sog. <strong>Konsultationsverfahren</strong> nach § 17 Abs. 2 KSchG). Im Anschluss hat er gegenüber der <u>zuständigen</u> (!) Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten (sog. <strong>Anzeigeverfahren&nbsp;</strong>nach § 17 Abs.&nbsp;1 KSchG).&nbsp;</p><p>Bei beiden Verfahren gelten strenge formelle Vorgaben hinsichtlich der beizubringenden Informationen (unterschieden wird zwischen Pflicht- und Soll-Angaben, vgl. § 17 Abs.&nbsp;2 und 3 KSchG).</p><h3>Zu den Rechtsfolgen bei Fehlern im Konsultations- und Anzeigeverfahren</h3><p>Auch wenn die Durchführung des Konsultations- und Massenentlassungsanzeigeverfahrens bei erster Lektüre des Gesetzes als "machbare" Anforderung wirkt, steckt hierbei der Teufel im Detail: Die Bestimmung des maßgeblichen betrieblichen Bezugsobjektes, die Auswahl der zuständigen Agentur für Arbeit, die Berechnung der "regelmäßigen" Beschäftigtenanzahl sowie die korrekte Angabe der Anzahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (um nur einige wenige Fehlerquellen zu nennen), stellt die Praxis oftmals vor große Herausforderungen.</p><p>Die hohe Fehleranfälligkeit des Konsultations- und Anzeigeverfahrens ist mit Blick auf die Rechtsfolge hochproblematisch: Nach bisheriger Rechtsprechung des 2. Senats beim BAG (sowie in dessen Gefolgschaft auch des 6. Senats) führen Fehler regelmäßig zur unheilbaren Nichtigkeit <u>aller</u> <strong>(!)</strong> "Entlassungen" (d.h. sowohl der Kündigungen als auch der Aufhebungsverträge) im Referenzzeitraum, für die die Durchführung der beiden Verfahren gesetzlich vorgegeben war. Dies, weil es sich bei den gesetzlichen Anforderungen nach bisheriger Auffassung um ein sog. Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handeln soll (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 371/11, Rn. 31 ff.; <i>BAG</i>, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 772/11, Rn. 61).</p><p>Diese strenge Rechtsfolge kann ‑ ohne Übertreibung – bei Restrukturierungen katastrophale Auswirkungen haben: Bei der Insolvenz der früheren "Air Berlin" führte beispielsweise eine Fehlbeurteilung des maßgeblichen Betriebsbegriffs und in der Folge die Anzeige gegenüber der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit zur unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigungen in mehreren tausend Fällen (!) (vgl. dazu: <i>BAG</i>, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19).</p><p>Dabei soll das Anzeigeverfahren nach seinem Sinn und Zweck gar nicht dem Individualschutz der Mitarbeitenden dienen. Es geht beim Anzeigeverfahren, das ebenso wie das Konsultationsverfahren auf die EU-Massenentlassungsrichtlinie ("MERL") vom 20. Juli 1998 zurückgeht, vielmehr darum, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig die Chance haben soll, ihrem Vermittlungsauftrag nachzukommen und die zu entlassenden Mitarbeitenden in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Die Agentur für Arbeit soll sich auf die sozioökonomische Belastung des örtlichen Arbeitsmarktes infolge der Vielzahl an Entlassungen rechtzeitig einstellen können.&nbsp;</p><p>Kurz: Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige ist damit die Arbeitsförderung.</p><h3>Warum und worüber hatte der EuGH jetzt zu entscheiden?</h3><p>Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung erscheint die Annahme einer Nichtigkeit sämtlicher "Entlassungen" im Referenzzeitraum von 30 Tagen grob unverhältnismäßig: Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass den von den Kündigungen betroffenen Mitarbeitenden ohnehin der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zukommt.</p><p>Insoweit ist die Frage berechtigt, ob es tatsächlich rechtlich geboten ist, dass selbst geringfügige Formfehler in einem Verfahren, das vornehmlich der Arbeitsförderung dienen soll (also nicht den Individualschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt), wirklich zur Unwirksamkeit der Kündigungen (und ggfs. auch der Aufhebungsverträge) führen muss. Dies wohlgemerkt selbst dann, wenn die Kündigungen <i>als solche</i> nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sozial gerechtfertigt sind.&nbsp;</p><p>Diese Frage gewinnt umso mehr an Berechtigung, wenn man sich vor Augen hält, dass die den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegende EU-Massenentlassungsrichtlinie die Nichtigkeitsfolge gar <u>nicht</u> vorgibt: Die EU-Richtlinie überlässt die konkrete Ausgestaltung der Rechtfolge bei Fehlern im Konsultations- und Anzeigeverfahren vielmehr den EU-Mitgliedstaaten.</p><p>Unionsrechtlich geboten ist es nur, dass die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben "<i>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</i>" sanktionieren. Mit anderen Worten: Die Richtlinie belässt dem nationalen Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsfolge einen weiten Entscheidungsspielraum.&nbsp;</p><p>Dass die bislang angenommene strenge Nichtigkeitsfolge bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren unverhältnismäßig ist, hatte zuletzt auch der 6. Senat am BAG erkannt (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 14.&nbsp;Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B)): Dieser kündigte an, von der Rechtsprechung des 2. Senats zukünftig abweichen zu wollen und richtete an diesen die Frage (sog. Divergenzanfrage), ob dieser bei seiner bisherigen strengen Rechtsprechung bleiben (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 371/11) oder er die Annahme der Nichtigkeitsfolge nicht ebenfalls neu bewerten wolle.</p><p>Hiervon womöglich provoziert, legte der 2. Senat die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A)). Dies war, für sich genommen kurios. Denn: die Rechtssache war laut Geschäftsverteilungsplan nun einmal dem 6. Senat zugewiesen und folglich hätte dieser über die Vorlage selbst entscheiden müssen. Aber: Der 2. Senat hatte ihn offenbar vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Dies aber wollte wiederum der 6. Senat nicht auf sich sitzen lassen: Nur wenige Wochen später legte er (in einer anderen Rechtssache) ebenfalls die Frage der Rechtfolgen einer unterlassenen Massenentlassungsanzeige dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A)).</p><p>So kam es, dass der EuGH in sehr kurzer zeitlicher Abfolge gleich zweimal vom BAG mit praktisch derselben Rechtsfrage behelligt wurde.&nbsp;</p><h3>Zu den Urteilen des <i>EuGH</i> vom 30. Oktober 2025 (Rs. <i>Tomann</i> und <i>Sewel</i>): <i>Wenn zwei sich streiten</i>…</h3><p>Dass der 2. und der 6. Senat am BAG ihre "Unstimmigkeit" (man könnte auch von einem "Rosenkrieg" sprechen) vor dem EuGH austragen wollten, ist – soweit ersichtlich – ein einmaliger Vorgang. Der EuGH hätte die beiden Senate ihren Zwist mutmaßlich auch lieber untereinander klären lassen. Dennoch: Ganz aus der Affäre ziehen, konnte der EuGH sich nicht.&nbsp;</p><p>Entsprechend beantwortete der EuGH die beiden Vorlagen am 30. Oktober 2025, soweit er es musste: Mehrere ihm vorgelegte Fragen konnte er als nicht entscheidungserheblich zurückweisen. Denn, und hiermit hat er Recht: Die Erstattung von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen, auf die es in den konkreten Fällen nicht ankommt, zählt nicht zu seinen Aufgaben.&nbsp;</p><p>Klare Feststellungen getroffen hat der EuGH jedoch zu folgenden Punkten:</p><ol><li>Ist gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten, so kann eine Kündigung nicht ohne die obligatorische Anzeige wirksam werden.<br>&nbsp;</li><li>Wurde die Anzeige pflichtwidrig unterlassen und ist eine Kündigung deshalb unwirksam, so wird sie nicht deshalb nachträglich wirksam, weil der Arbeitgeber die fehlende Anzeige später nachholt.<br>&nbsp;</li><li>Die Agentur für Arbeit genießt keine Letztentscheidungskompetenz darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber eine pflichtgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet hat: Diese Frage zu beurteilen, obliegt allein den Gerichten und final dem EuGH.<br>&nbsp;</li><li>Letzten Endes gibt die EU-Massenentlassungsrichtlinie keine verbindliche Rechtsfolge bei einem unterlassenen oder fehlerhaften Anzeigeverfahren vor: Diese zu regeln, ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers. Die Sanktionsfolge muss nur "wirksam, effizient <u>und verhältnismäßig"</u> (!) sein.</li></ol><p></p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Wer sich von den beiden Vorlagen zum EuGH eine Erleichterung in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren erhofft hatte, wurde bitter enttäuscht: Vorerst bleibt eine formell fehlerhafte oder gar unterlassene Massenentlassungsanzeige (ebenso wie beim Konsultationsverfahren) <i>brandgefährlich</i>. Der Arbeitgeber riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher "Entlassungen", also Kündigungen und Aufhebungsverträgen, für die die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit obligatorisch vorgegeben war.&nbsp;</p><p>Dennoch bedeutet das nicht, dass dies zwingend so bleiben muss. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefragt: Er darf nicht länger untätig bleiben, sondern muss ein "wirksames, effizientes und verhältnismäßiges" Rechtsfolgenregime regeln. Die Judikate des EuGH vom 30. Oktober (Az.: C-134/24 und C-402/24) richtig verstanden, sind damit ein Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Nov 2025 16:27:53 +0100</pubDate>
                        <title>Chancen für die Energiewende durch das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG-E)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chancen-fuer-die-energiewende-durch-das-kohlendioxid-speicherung-und-transport-gesetz-ksptg-e</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetzgebungsverfahren für das KSpTG-E nähert sich seinem Ende.</p><p>Wir hatten bereits am 3. September 2025 über den Kabinettsentwurf zur Änderung des KSpG&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kohlendioxid-speicherung-und-transport-gesetz-ksptg-ccu-und-ccs-unverzichtbar-zur-erreichung-der-klimaschutzziele" target="_blank">berichtet</a>. Am 6. November 2025 hat der Bundestag nun das KSpTG-E mit dem Inhalt des neusten Gesetzesentwurfs vom 5. November 2025 (BT-Drucksache 21/2594) beschlossen. Das Gesetz erlaubt zukünftig die unterirdische Speicherung von Kohlendioxid und dessen Export. Es ebnet damit den Weg zur Reduzierung von Emissionen etwa in der CO<sub>2</sub>-intensiven Zement-, Stahl- und Chemieindustrie sowie bei der Abfallverbrennung.</p><h3><span>Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Wie sind wir hier gelandet?</span></h3><p>Da es sich beim KSpTG-E um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, bedarf es allerdings vor seinem Inkrafttreten noch der Zustimmung des Bundesrates.&nbsp;</p><p>Diese Zustimmung wird voraussichtlich in der kommenden Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 erteilt werden, sofern dieser keine weiteren Einwände gegen den Gesetzesentwurf äußert. Der Bundesrat hatte zuvor am 26. September nämlich noch Bedenken zu Einzelheiten des Gesetzes geäußert und dieses an die Bundesregierung zurückverwiesen. Die Bundesregierung lehnte zwar einige der Vorschläge des Bundesrats ab. Allerdings wurden auch einige der Wünsche des Bundesrats im neusten Entwurf erfüllt: So wurde z.B. das Planfeststellungsverfahren weiter an die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes angeglichen und der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser als Voraussetzung für die Planfeststellung geregelt.</p><h3><span>Hohe Kosten und fehlendes CO<sub>2-</sub>Transportnetz</span></h3><p>Für potenzielle Investoren besonders relevant ist die Frage nach den Kosten der CO<sub>2</sub>-Speicherung: Für Abscheidung, Transport und Speicherung fallen zusätzliche Investitionen an, welche aber möglicherweise durch die Gewinnung einer neuen Einkommensquelle kompensiert werden können.</p><p>Unternehmen sind im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems verpflichtet, für das von ihnen emittierte Kohlendioxid entsprechend CO<sub>2</sub>-Zertifikate zu erwerben. In der Vergangenheit wurden besonders energieintensiven Unternehmen diese Zertifikate unter bestimmten Umständen kostenlos zugeteilt. Diese kostenfreie Zuteilung soll perspektivisch stufenweise abgebaut werden: Ab dem Jahr 2026 soll die Zuteilung kostenfreier Zertifikate sukzessive eingestellt bzw. an Energieeffizienzmaßnahmen geknüpft werden. Dadurch wird auch der Ausstoß von CO<sub>2</sub> in die Atmosphäre teurer, was langfristig einen Anreiz für Investitionen in die CO<sub>2</sub>-Speicherung setzt. Ob dies allerdings angesichts der wohl kommenden Verschiebung des Beginns des EU-ETS 2 auf das Jahr 2028 durch das Europäische Parlament so bleiben wird, kann derzeit nicht gesagt werden.</p><p>Gleichzeitig bringt die CO<sub>2</sub>-Speicherung technische Herausforderungen mit sich: Für den Transport von CO<sub>2</sub> bedarf es eines weitreichenden Leitungsnetzes, denn CO<sub>2</sub>-intensive Unternehmen finden sich dezentral über das gesamte Land verteilt. Bisher existiert in Deutschland kein solches Transportnetz. Die Nutzung bestehender Erdgasleitungen wäre theoretisch denkbar, bleibt aber solange ausgeschlossen, wie diese noch für den Transport von Erdgas benötigt werden. Erst mit dem Aufbau einer eigenen Infrastruktur können die Speicherung und der Transport von CO<sub>2</sub> tatsächlich beginnen.&nbsp;</p><p>Andererseits bestehen mit der Öffnung neuer Möglichkeiten mit dem KSpTG-E aber auch Chancen für neue Geschäftsmodelle. Mit dieser Novelle werden der Transport und die Speicherung&nbsp;von CO<sub>2&nbsp;</sub>nämlich von einem reinen Forschungsgebiet auf eine wirtschaftliche Ebene gehoben, auf der neue Märkte entstehen können.</p><h3><span>Speicherung im Inland</span></h3><p>Ob eine Speicherung von Kohlendioxid auch im Inland erfolgen darf, hängt von den einzelnen Bundesländern ab. Das KSpTG-E gibt den Ländern die Möglichkeit, die Speicherung durch Gesetze auf ihrem Gebiet zuzulassen.&nbsp;</p><p>Insoweit dürfte auch der Bedarf an Kohlenstoff für die Industrie wie etwa bei der Herstellung von Kunststoff und synthetischen Kraftstoffen eine Rolle spielen. Dieser wird nämlich bisher aus fossilen Rohstoffen gewonnen. Werden zukünftig nicht länger fossile Rohstoffe verwendet, kann das die Tür für sogenannte CCU-Technologien (Carbon Capture and Usage) öffnen und einen positiven Einfluss auf die Kostenstruktur der CO<sub>2</sub>-Speicherung haben. Gleichzeitig haben deutsche Unternehmen beim Bau von Anlagen zur Abscheidung und Reinigung von CO<sub>2</sub> eine starke Marktposition, die durch die Nutzung der eigenen Technologien weiter gestärkt wird.&nbsp;</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Speicherung von Kohlendioxid bietet viel Potential, CO<sub>2</sub>-Emissionen zu reduzieren. Gerade für Unternehmen mit unvermeidbarem CO<sub>2</sub>-Ausstoß stellt die Speicherung eine Chance dar, ihren Betrieb in Zukunft trotz strenger gesetzlicher Bestimmungen fortzuführen. Schon heute eröffnen sich daher vielversprechende Möglichkeiten für den schrittweisen Einsatz der neuen Technologien. Es wäre daher begrüßenswert, wenn schon diese Woche die entsprechenden regulatorischen Weichen gestellt würden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 16:50:14 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten in der „Wirtschaft im Südwesten“ – Barbara Mayer im Porträt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-in-der-wirtschaft-im-suedwesten-barbara-mayer-im-portraet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Barbara Mayer spricht im Interview mit <i>Wirtschaft im Südwesten</i> über ihren juristischen Werdegang, den Freiburger Kanzleiaufbau, die Dynamik eines jungen Teams und ihren Gestaltungsanspruch in der Unternehmensberatung.</p><p>Zum gesamten Interview: <a href="https://www.wirtschaft-im-suedwesten.de/kopf-des-monats/feingefuehl-statt-law-and-order/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 13:16:26 +0100</pubDate>
                        <title>Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/back-to-the-roots-wie-unternehmen-und-manager-mit-nachhaltigkeit-umgehen-sollten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit stellen sich viele die Frage: Wie sollen Unternehmen und ihre Leitungsorgane im aktuellen Umfeld eigentlich umgehen mit Nachhaltigkeit bzw. Corporate Social Responsibility, ESG, Resilienz, Zukunftsfähigkeit oder welchen Namen man dem Kind auch immer geben mag? Auch wir haben aus unserer rechtlichen Sicht noch einmal vertieft darüber nachgedacht. Und kommen im Ausgangspunkt zu einem klaren Ergebnis: Im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung wäre es fahrlässig, das Thema „einfach so“ zur Seite zu legen. Entstünde dem Unternehmen dadurch ein Schaden, würde hier sogar eine persönliche Haftung der beteiligten Manager drohen (das ist übrigens auch für D&amp;O-Versicherer relevant!). Eine objektive Betrachtung – natürlich unter Einbeziehung aller anderen relevanten Aspekte – ist und bleibt daher wichtig. Auch wir bleiben am Ball und zeigen in einer Reihe von Blog-Beiträgen in der nächsten Zeit ausgewählte Aspekte zu dem Thema auf. In diesem Blog-Beitrag starten wir mit einer allgemeinen Lagebetrachtung.</p><h3>Zur Ausgangslage</h3><p>Unternehmen sehen sich derzeit einer Vielzahl von Veränderungen und Ungewissheiten ausgesetzt: Eine angespannte geopolitische Lage, eine volatile Weltwirtschaft, schwierige außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen (u.a. infolge der US-Zölle, Ressourcenengpässen etc.), binnenwirtschaftliche Stagnation, digitale Transformation. Allein damit umzugehen ist schon Herausforderung genug. Laut einer aktuellen Konjunkturumfrage plant jedes dritte Unternehmen in Deutschland 2026 einen Personalabbau, und auch die Investitionen dürften hiernach 2026 zurückgehen. In Sachen Nachhaltigkeit kommt hinzu: Der ESG Backlash in den USA, neue Zielsetzungen der aktuellen EU Kommission im Clean Industrial Deal, Unsicherheiten über bzw. infolge von Änderungen von nachhaltigkeitsbezogenen Gesetzen, die aus der Umsetzung des vorangehenden Green Deal hervorgegangen sind, wie insbesondere der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD), dem EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) oder der Entwaldungs-VO (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR), um nur einige zu nennen. Macht es in diesem Umfeld aktuell überhaupt Sinn, sich weiter mit Nachhaltigkeit zu befassen?</p><h3>Wunsch nach Stabilität</h3><p>Stabile rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden üblicherweise als wesentlicher Standortvorteil für die Wirtschaft gesehen. Umgekehrt gilt das natürlich genauso. Unsicherheit ist gesamtwirtschaftlich betrachtet nicht gerade ein Wachstumsturbo. Nun lässt sich nicht jede Unsicherheit tatsächlich im Alleingang ausräumen. Allerdings bemängelte IW-Chef Hüther im heute-journal unlängst, dass es der deutschen Wirtschaft an Planungssicherheit für eine grüne Transformation fehle und es Investitionsbremsen gebe, die gelöst werden müssten (vgl. hier: <a href="https://www.zdfheute.de/video/heute-journal/huether-sgs-klimaschutz-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Hüther: "Müssen uns Klimaschutz leisten"</a>). Freilich besteht im Ausgangspunkt keine Einigkeit darüber, ob Klimaschutz ein Wettbewerbsvorteil ist oder genau das Gegenteil. Über all das lässt sich politisch trefflich streiten.</p><h3>Die Entscheidungsmaßstäbe für Unternehmen und deren Geschäftsleitung</h3><p>Den Unternehmen hilft das aktuell überhaupt nicht weiter. Was also ist zu tun? Geschäftsleiter sind keine Politiker. Für ihr Handeln gelten klare rechtliche Leitlinien. Das kann hier durchaus auch helfen. Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an Vorstände und Geschäftsführer sind in § 93 AktG und § 43 GmbHG (weitgehend inhaltsgleich) geregelt. Vorstandsmitglieder haben gemäß § 93 AktG „<i>bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden</i>". Und weiter heißt es dann, dass sie unternehmerische Entscheidungen<i> „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft</i><strong>“&nbsp;</strong>treffen sollen. Sich allein von politischen Strömungen leiten zu lassen, kann sich da durchaus als problematisch erweisen. Ebenso ist davon abzuraten, seine Entscheidungen auf Basis von Pauschalurteilen zu treffen.</p><p>Einzig empfehlenswert ist vielmehr, eine angemessene Entscheidungsgrundlage zu schaffen und darauf aufbauend unternehmerisch vertretbare Entscheidungen zu treffen. Das bedeutet, dass Vorstände bzw. Geschäftsführer <i>alle</i> in der konkreten Situation objektiv relevanten Aspekte angemessen berücksichtigen sollten. Denn andernfalls drohen im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später Pflichtverletzungsvorwürfe und gegebenenfalls eine persönliche Haftung der Manager für eingetretene Schäden. Unabhängig von den aktuell diskutierten Nachhaltigkeitsgesetzen sollten daher auch alle <i>Nachhaltigkeits</i>aspekte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, die für das betreffende Unternehmen in der jeweiligen Entscheidungssituation relevant sind (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "<i>Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat</i>"). Magische Fähigkeiten werden von Vorständen und Geschäftsführern dabei natürlich nicht verlangt. Soweit sich Ungewissheiten nicht weiter aufklären lassen, müssen sie anstehende Entscheidungen – wie auch sonst – unter Unsicherheit treffen.</p><h3>Angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten weiterhin sinnvoll</h3><p>Nachhaltigkeitsaspekte angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen von vornherein als unbedeutend abzutun, könnte sich also als gefährlicher Bias erweisen. Das belegt etwa der Umstand, dass die Bankenaufsicht ESG Risiken weiterhin als Herausforderung für die Sicherheit und Stabilität von Banken sieht. Sie hält es daher für erforderlich, dass die Banken (auch) diese Risiken in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. Es liegt zumindest nahe, dass dies auch für Unternehmen der Realwirtschaft sinnvoll ist, nicht zuletzt weil entsprechende Maßnahmen der Banken absehbare Auswirkungen auf ihre Kunden – die Unternehmen der Realwirtschaft – haben. Dies sollten Unternehmen bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung und Wahrnehmung von Chancen, die sich für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit ggf. bieten. Nichts anderes besagen die nach wie vor aktuellen nachhaltigkeitsbezogenen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), denen die allermeisten DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen ausweislich ihrer Entsprechenserklärungen nachkommen (vgl. unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-ist-out-oder-doch-nicht-ein-faktencheck" target="_blank">Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck. | ADVANT Beiten</a>). Es macht also z.B. durchaus Sinn, sich intern darum zu bemühen, „<i>die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen [zu verstehen], die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben</i>“ (so wörtlich eines der in ESRS E1 genannten Ziele) – und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen hierüber gemäß CSRD nach außen berichten muss oder nicht. Übrigens hat die EU-Versicherungsaufsicht EIOPA schon vor Jahren vor einer Konzentration nachhaltigkeitsbezogener Haftungsrisiken bei den Versicherungsunternehmen gewarnt und – ähnlich wie die Bankenaufsicht für ihren Bereich – zu entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen aufgerufen.</p><h3>Compliance-Pflicht on top</h3><p>Darüber hinaus ist und bleibt die Geschäftsführung natürlich zur Beachtung der geltenden Gesetze verpflichtet – egal, ob diese nun als „gut“ oder „schlecht“ zu bewerten sind. Die Beachtung der geltenden Gesetze ist nicht in das Ermessen der Geschäftsleiter gestellt und daher besonders haftungsträchtig. Auch die Risiken, die sich aus Rechtsunsicherheiten – gerade im Bereich Nachhaltigkeit – ergeben, sollte die Geschäftsleitung natürlich im Auge haben. Das gilt nicht nur für neue Nachhaltigkeitsgesetze (beispielsweise die o.g. europäischen Rechtsakte, sobald und soweit sie Anwendung finden), sondern auch allgemeine Rechtsnormen, die ebenso auf Sachverhalte mit Nachhaltigkeitsbezug Anwendung finden (vgl. hierzu beispielsweise unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-climate-change-litigation-muessen-unternehmen-fuer-co2-emissionen-haften" target="_blank">Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften? | ADVANT Beiten</a>), sowie schließlich auch nachhaltigkeitsbezogene Vertragsvereinbarungen.</p><h3>Fazit: Balance zwischen Kurz- und Langfrist-Überlegungen</h3><p>Am Ende bleibt die Entscheidungsfindung in Zeiten der Unsicherheit besonders komplex. Aber ein systematischer, auf bewährten Methoden beruhender Ansatz zur Problemlösung, wie ihn letztlich auch die für die Geschäftsleitung geltenden Sorgfaltspflichten nahelegen, hilft. Will sagen: Das Problem zutreffend verstehen, es in Teilaspekte „aufdröseln“, jeweils relevante Informationen zusammentragen und auf Basis einer Bewertung und Gewichtung zu einer Synthese kommen. Besonders wichtig (und ebenso herausfordernd) erscheint dabei aus unserer Sicht, eine angemessene Balance zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Aspekten zu finden, also das „heute“ und das „morgen“ möglichst gut zusammenzubringen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. Andé Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Nov 2025 11:12:33 +0100</pubDate>
                        <title>KI-Agent im öffentlichen Sektor: Ein Kompass für die rechtlichen Herausforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-agent-im-oeffentlichen-sektor-ein-kompass-fuer-die-rechtlichen-herausforderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung hat eine neue Stufe erreicht. Nach der Einführung von E-Akten und digitalen Fachverfahren steht nun der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Fokus. Eine besonders vielversprechende, aber auch herausfordernde Entwicklung ist der sogenannte „KI-Agent“. Diese autonomen KI-Systeme versprechen, die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns radikal zu verbessern. Doch ihr Einsatz wirft komplexe rechtliche Fragen auf, die einer sorgfältigen Analyse bedürfen, um das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu wahren und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung langfristig zu sichern.</p><p>In diesem Beitrag beleuchten wir die spezifischen rechtlichen Herausforderungen, die der Einsatz eines KI-Agenten im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Wir erklären, was ein KI-Agent ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere durch die EU KI-VO geschaffen werden und welche zentralen Fragen sich in Bezug auf Haftung, Datenschutz und Grundrechte stellen. Abschließend geben wir konkrete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger in der öffentlichen Verwaltung.</p><h3>Was sind KI-Agenten?</h3><p>KI-Agenten, oder „Agentic AI“, bezeichnet eine fortschrittliche Form der künstlichen Intelligenz, die in der Lage ist, autonom und proaktiv zu handeln, um vordefinierte Ziele zu erreichen. Im Gegensatz zu herkömmlichen KI-Systemen, die auf spezifische Anweisungen reagieren, können agentische Systeme eigenständig komplexe, mehrstufige Aufgaben planen, Entscheidungen treffen und Aktionen ausführen. Sie können mit externen Datenquellen und Werkzeugen interagieren, Informationen aus dem Internet abrufen, Datenbanken abfragen und sogar andere Software oder Systeme steuern.</p><p>Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung: Während eine generative KI wie ChatGPT einen Text über die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung erstellen kann, könnte ein KI-Agent den gesamten Prozess autonom begleiten. Er könnte den Antragsteller durch die erforderlichen Schritte führen, die notwendigen Dokumente anfordern, die Vollständigkeit prüfen, die relevanten rechtlichen Vorschriften aus einer Datenbank abrufen, den Antrag an die zuständige Abteilung weiterleiten und den Status des Verfahrens überwachen.</p><p>Die Kernmerkmale vom KI-Agenten sind:</p><figure class="table" style="width:100.0%;"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><thead><tr><th style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top:1.0pt solid #E1E4E8;height:36.0pt;padding:5.0pt 6.0pt;">Merkmal</th><th style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top:1.0pt solid #E1E4E8;height:36.0pt;padding:5.0pt 6.0pt;">Beschreibung</th></tr></thead><tbody><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Autonomie</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Handelt unabhängig und ohne ständige menschliche Überwachung.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Proaktivität</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Ergreift von sich aus die Initiative, um Ziele zu erreichen.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Anpassungsfähigkeit</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Lernt ggf. aus Erfahrungen und passt ihr Verhalten an neue Situationen an.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Zielorientierung</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Verfolgt übergeordnete Ziele und bricht diese in kleinere, ausführbare Schritte herunter.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Interaktivität</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Kommuniziert mit Nutzern und interagiert mit anderen Systemen und Datenquellen.</td></tr></tbody></table></figure><p><br>Für den öffentlichen Sektor liegt das Potenzial auf der Hand: Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels kann ein KI-Agent dazu beitragen, Routineaufgaben zu automatisieren, komplexe Verfahren zu beschleunigen und die Qualität von Verwaltungsentscheidungen zu verbessern. Doch diese Autonomie und Proaktivität sind zugleich die Quelle der größten rechtlichen Herausforderungen.</p><h3>Der rechtliche Rahmen: Die EU KI-VO</h3><p>Die am 1. August 2024 in Kraft getretene EU KI-VO ist der weltweit erste umfassende Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz und ist für den öffentlichen Sektor von besonderer Bedeutung, da viele der als „hochriskant“ eingestuften KI-Systeme in den Bereich des Verwaltungshandelns fallen.</p><p><strong>Hochrisiko-Systeme im öffentlichen Sektor</strong></p><p>Die KI-VO stuft KI-Systeme in vier Risikoklassen ein: inakzeptabel, hoch, begrenzt und minimal. Für den öffentlichen Sektor sind insbesondere die Hochrisiko-Systeme relevant, die in Anhang III der KI-VO aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem KI-Systeme in den Bereichen:</p><ul><li><span><strong>Biometrische Identifizierung</strong></span></li><li><span><strong>Kritische Infrastrukturen</strong></span></li><li><span><strong>Bildung und berufliche Bildung</strong></span></li><li><span><strong>Beschäftigung und Personalauswahl</strong></span></li><li><span><strong>Zugang zu wesentlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungen</strong></span> (z.B. Sozialleistungen, Kreditvergabe)</li><li><span><strong>Strafverfolgung, Migration und Justiz</strong></span></li></ul><p>Der Einsatz solcher Systeme unterliegt strengen Anforderungen, darunter die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems, die Erstellung einer umfassenden technischen Dokumentation und die Durchführung einer Konformitätsbewertung.</p><p><strong>Die Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)</strong></p><p>Eine der zentralen neuen Pflichten für den öffentlichen Sektor ist die <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment, FRIA)</strong> gemäß Art. 27 KI-VO. Einrichtungen des öffentlichen Rechts (sowie private Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen) müssen vor dem Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems eine solche Folgenabschätzung durchführen. Ziel ist es, die potenziellen Auswirkungen des Systems auf die Grundrechte der betroffenen Personen zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.</p><p>Die FRIA muss unter anderem folgende Aspekte beleuchten:</p><ul><li>Die Verfahren, in denen das System eingesetzt wird</li><li>Die betroffenen Personengruppen</li><li>Die spezifischen Risiken für die Grundrechte (z.B. Diskriminierung, Verletzung der Privatsphäre)</li><li>Die geplanten Maßnahmen zur Risikobewältigung, einschließlich Regelungen zur menschlichen Aufsicht und zu Beschwerdeverfahren</li></ul><p>Die Ergebnisse der FRIA müssen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden. Dies schafft Transparenz und ermöglicht eine externe Kontrolle.</p><h3>Zentrale Rechtsfragen beim Einsatz von KI-Agenten</h3><p>Über die Vorgaben der KI-VO hinaus wirft der Einsatz von KI-Agenten spezifische Rechtsfragen auf, die sich aus der Autonomie dieser Systeme ergeben. Natürlich müssen diese im Einzelfall bezogen auf den spezifischen Verwendungszweck geprüft werden – nachfolgend aber ein erster Überblick dazu, welche Aspekte eine wichtige Rolle spielen:</p><p><strong>Ziele, Kontext und Messbarkeit</strong></p><p>Eine grundlegende Voraussetzung für den rechtssicheren Einsatz von KI-Agenten ist, dass das System seine Ziele und Unterziele präzise versteht und deren Erreichung messen kann. Es reicht nicht aus, einer KI das Ziel „Baugenehmigungen effizient bearbeiten“ vorzugeben. Das System muss den gesamten Kontext verstehen:</p><ul><li><span><strong>Warum sind diese Ziele wichtig?</strong></span> Geht es um die Beschleunigung von Bauvorhaben, die Entlastung von Mitarbeitern oder die Verbesserung des Bürgerservice?</li><li><span><strong>Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?</strong></span> Das System muss die relevanten Baugesetze, Verordnungen und internen Dienstanweisungen kennen und anwenden können.</li><li><span><strong>Welche Rechte von Bürgern und Unternehmen müssen beachtet werden?</strong></span><strong> </strong>Dazu gehören Verfahrensrechte wie das Recht auf rechtliches Gehör, der Anspruch auf eine begründete Entscheidung und der Schutz personenbezogener Daten.</li></ul><p>Die Definition dieser Ziele und des relevanten Kontexts ist keine rein technische, sondern eine zutiefst juristische und organisatorische Aufgabe. Die Ziele müssen so formuliert werden, dass sie mit den gesetzlichen Vorgaben und den Grundrechten im Einklang stehen. Zudem muss klar definiert sein, wie der Erfolg gemessen wird. Eine reine Fokussierung auf die Bearbeitungszeit könnte beispielsweise zu Lasten der Prüfungsqualität gehen.</p><p><strong>Haftung und Verantwortlichkeit</strong></p><p>Eine der drängendsten Fragen lautet: Wer haftet, wenn eine autonome KI einen Fehler macht? Wenn ein KI-Agent fälschlicherweise eine Sozialleistung verweigert, einen belastenden Verwaltungsakt erlässt oder sensible Daten preisgibt, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit.</p><p>Grundsätzlich gilt: Eine KI hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst haften. Die Verantwortung verbleibt bei den handelnden Personen und Institutionen. In der Regel wird die Verantwortung beim Betreiber des Systems liegen, also bei der jeweiligen Behörde. Diese kann nicht einfach auf den Hersteller (dem "Anbieter" nach KI-VO) des KI-Systems verweisen.</p><p>Es können sich jedoch komplexe Konstellationen einer <strong>geteilten Haftung</strong> ergeben:</p><ul><li><span><strong>Haftung des Herstellers:</strong></span> Wenn der Schaden auf einen Fehler im Systemdesign, fehlerhafte Trainingsdaten oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen ist, kommt eine Produkthaftung des Herstellers in Betracht.</li><li><span><strong>Haftung des Betreibers (Behörde):</strong></span> Die Behörde haftet für eine sorgfältige Auswahl, Implementierung und Überwachung des Systems. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann eine eigene Haftung begründen.</li></ul><p>Für den öffentlichen Sektor bedeutet dies, dass der gesamte Lebenszyklus eines KI-Systems – von der Beschaffung über die Implementierung bis zum laufenden Betrieb – rechtlich abgesichert werden muss. Dies erfordert klare vertragliche Regelungen mit den Herstellern (z.B. durch die Verwendung von Mustervertragsklauseln wie den MCC-AI), eine umfassende Dokumentation und die Einrichtung effektiver Mechanismen zur menschlichen Aufsicht.</p><p><strong>Datenschutz und Grundrechte</strong></p><p>KI-Agenten-Systeme verarbeiten zwangsläufig eine große Menge an Daten, darunter auch sensible personenbezogene Daten. Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist daher von zentraler Bedeutung. Die Autonomie der Systeme erschwert jedoch die Umsetzung von Grundsätzen wie der Datenminimierung und der Zweckbindung.</p><p>Die bereits erwähnte Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) ist hier ein wichtiges Instrument. Sie weist inhaltliche Parallelen zur <strong>Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)</strong> nach Art. 35 DSGVO auf. In vielen Fällen könnten beide Folgenabschätzungen erforderlich sein. Es ist ratsam, diese Prozesse zu bündeln, um Doppelarbeit zu vermeiden.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Schutz vor Diskriminierung. Die den KI-Systemen zugrundeliegenden Modelle lernen aus Daten und können bestehende gesellschaftliche Vorurteile reproduzieren oder sogar verstärken. Der öffentliche Sektor hat hier eine besondere Verantwortung, sicherzustellen, dass KI-Systeme fair und diskriminierungsfrei arbeiten. Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl der Trainingsdaten und kontinuierliche Kontrollen im laufenden Betrieb.</p><h3>Handlungsempfehlungen für den öffentlichen Sektor</h3><p>Aus der Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen ergeben sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen für den Einsatz von KI-Agenten im öffentlichen Sektor:</p><ol><li><span><strong>Schaffung von rechtlicher und technischer Expertise:</strong></span><strong> </strong>Der Aufbau von interdisziplinären Teams aus Juristen, IT-Experten und Verwaltungsfachleuten ist unerlässlich, um die komplexen Fragestellungen zu bewältigen.</li><li><span><strong>Sorgfältige Planung und Zieldefinition:</strong></span> Vor dem Einsatz von KI-Agenten müssen die Ziele, der Kontext und die Erfolgskriterien klar und rechtssicher definiert werden. Dies ist eine Führungsaufgabe, die nicht an die IT-Abteilung delegiert werden kann.</li><li><span><strong>Durchführung von Folgenabschätzungen:</strong></span> Die Grundrechte- und Datenschutz-Folgenabschätzungen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein zentrales Instrument zur Risikosteuerung. Sie sollten frühzeitig und sorgfältig durchgeführt werden.</li><li><span><strong>Etablierung einer robusten Governance:</strong></span> Es müssen klare Verantwortlichkeiten und Prozesse für den gesamten Lebenszyklus des KI-Systems etabliert werden. Dazu gehören Regelungen zur menschlichen Aufsicht, zu Beschwerdeverfahren und zur regelmäßigen Überprüfung des Systems.</li><li><span><strong>Rechtssichere Beschaffung:</strong></span> Die Komplexität der KI-Beschaffung erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Die Verwendung von Mustervertragsklauseln (MCC-AI) kann hier eine wertvolle Unterstützung sein.</li><li><span><strong>Nutzung von KI Sandboxes:</strong></span> Die ab 2026 verpflichtenden nationalen KI-Sandboxes bieten eine hervorragende Möglichkeit, neue KI-Systeme in einer kontrollierten Umgebung zu testen und Erfahrungen zu sammeln, bevor sie im Echtbetrieb eingesetzt werden.</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>KI-Agenten haben das Potenzial, die öffentliche Verwaltung grundlegend zu verändern und zu verbessern. Doch der Weg dorthin ist mit erheblichen rechtlichen Herausforderungen gepflastert. Ein rein technikgetriebener Ansatz wird scheitern. Der Erfolg hängt davon ab, ob es gelingt, die technologischen Möglichkeiten mit den rechtsstaatlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.</p><p>Die EU KI-VO gibt hierfür einen klaren Rahmen vor, doch die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall bleibt eine anspruchsvolle Aufgabe. Für den öffentlichen Sektor ist es nun an der Zeit, sich proaktiv mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, die notwendige Expertise aufzubauen und eine klare Strategie für den verantwortungsvollen Einsatz von künstlicher Intelligenz zu entwickeln. Nur so kann sichergestellt werden, dass KI-Agenten zu einem Werkzeug werden, das dem Bürger dient und den Rechtsstaat stärkt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Nov 2025 14:24:19 +0100</pubDate>
                        <title>Innovationen im Gesellschaftsrecht in Aussicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovationen-im-gesellschaftsrecht-in-aussicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Initiative der EU für eine neue einheitliche Gesellschaftsform hat das Potenzial, die EU im Bereich Gesellschaftsrecht für innovative Unternehmen voranzubringen und attraktiver zu machen. Hierfür wurde als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets ein 28. Rechtsrahmen angekündigt. Darin wird eine neue Gesellschaftsrechtsform in einem einheitlichen Regelwerk anvisiert, das wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen wie Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht miteinschließen soll. Dieser 28. Rechtsrahmen soll parallel neben den weiterbestehenden nationalen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten existieren und beinhaltet eine andere Lösung als die Rechtsvorschriften zur SE und zur EWIV.</p><p>Ein entscheidender Vorteil dieser neuen Gesellschaftsform ist, dass Gründer:innen künftig keinen umfangreichen Rechtsvergleich mehr für die jeweiligen EU-Länder durchführen müssen – der einheitliche Rechtsrahmen macht dies weitgehend überflüssig.</p><p>In der Aufforderung zur Stellungnahme zur Folgenabschätzung der Europäischen Kommission wird weiter ausgeführt: „<i>Die politischen Optionen, insbesondere für den EU-Rechtsrahmen für Unternehmen, würden als Kombination aller oder einiger der nachstehend aufgeführten Elemente ausgearbeitet werden. Diese Optionen würden auf den bestehenden vollständig online durchführbaren Verfahren für Unternehmen (Gründung, Eintragung in Unternehmensregister), der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den digitalen Instrumenten wie der europäischen einheitlichen Kennung (EUID) und der EU-Gesellschaftsbescheinigung (eine Art EU- Unternehmensausweis, der mit dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität vereinbar ist), aufbauen.</i>“ Sollten alle Optionen umgesetzt werden, wäre dies tatsächlich der ganz große Wurf. Denn der Fokus könnte bei den Unternehmen auf den Aufbau des operativen Geschäfts und auf Innovationen anstatt auf mühsame Rechtsvergleiche zu unterschiedlichen Gründungsszenarien mit jeweils unterschiedlichen formellen Anforderungen gelegt werden.</p><p>Daneben werden aufgrund des einheitlichen Rechtsverständnisses sicherlich auch Investitionen in solche Unternehmen mit der neuen Rechtsform erleichtert, was für Start-up /Scale-up Unternehmen von elementarer Bedeutung im internationalen Vergleich ist.</p><p>Erste Stellungnahmen begrüßen diesen Verstoß. Die Stellungnahme vom Deutschen Anwaltsverein erkennt die Attraktivität einer solchen Rechtsform an und empfiehlt bereits die Erweiterung und Öffnung dieser Rechtsform für alle europäischen Gesellschaften.</p><p>Ob der Entwurf im 1. Quartal 2026 durch die Europäische Kommission vorgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Nov 2025 08:35:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #28 - Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-28-das-nachvertragliche-wettbewerbsverbot</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Vertragsende darf der Handelsvertreter nahtlos für einen Wettbewerber tätig werden. Wenn der Unternehmer das nicht will, kann er mit dem Handelsvertreter ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. Das ist aber nur in Grenzen zulässig. Und kostet Geld. Näheres erfahren Sie in Folge 28 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Nov 2025 22:02:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Berliner Standort mit Neuzugang Dominik Moser im Bereich Corporate/M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-berliner-standort-mit-neuzugang-dominik-moser-im-bereich-corporate-ma</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 3. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt Dr. Dominik Moser von&nbsp;<br>Lupp + Partner. Dominik Moser verstärkt den Berliner Standort ab sofort als Equity Partner.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Dominik Moser&nbsp;</strong>ist spezialisiert auf nationale und internationale Unternehmenstransaktionen, insbesondere in den Bereichen M&amp;A, Private Equity, Joint Ventures und Venture Capital mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Branchen IT, Technologie, Biotechnologie und Pharmazie. Darüber hinaus verfügt er über umfassende &nbsp;Erfahrung im Bereich von Search-Funds-Transaktionen. Außerdem berät Dominik Moser regelmäßig zu allgemeinem Gesellschaftsrecht (insbesondere GmbH- und Aktienrecht), Corporate Governance, Compliance sowie nationalen und internationalen Transformationsprozessen. Neben seiner juristischen Ausbildung in Deutschland, Spanien, England (Oxford) und Singapur hat er auch einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre.</p><p class="text-justify">"Der Bereich Corporate/M&amp;A, insbesondere mit dem Schwerpunkt Private Equity, ist ein zentraler Wachstumsbereich für unsere Kanzlei. Mit Dominik Moser gewinnen wir nicht nur einen herausragenden Juristen, sondern auch eine starke Unternehmerpersönlichkeit. Seine fundierte Branchenkenntnis und sein strategischer Weitblick ergänzen unsere Partnerschaft hervorragend,“ sagt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Erst Anfang September hatte ADVANT Beiten ihre Visibilität auf dem europäischen Markt und ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen ausgebaut und mit Sebastian Diehl einen neuen Standort in London eröffnet. Der Zugang von Dominik Moser ist ein weiterer Schritt in der konsequenten Umsetzung der Wachstumsstrategie von ADVANT Beiten, nämlich gezielt in zukunftsorientierte Beratungsfelder zu investieren und die Partnerschaft durch ausgewiesene Marktpersönlichkeiten zu stärken.</p><p>Dominik Moser zu seinem Wechsel: "Ich freue mich darauf, den Bereich M&amp;A, vor allem mit Fokus auf Private Equity und Search-Funds-Transaktionen, weiter auszubauen und gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen das internationale Beratungsangebot von ADVANT Beiten zu vertiefen. Das exzellente fachliche Umfeld und die breite Expertise bieten aus meiner Sicht für diese Ziele eine ideale Ausgangsposition."</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong></p><p class="text-justify">Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Oct 2025 09:47:05 +0100</pubDate>
                        <title>Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 15. September 2025 hat sich jüngst der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gewerbliche Anbieten von Leih-E-Scootern ein Fall der straßenrechtlichen Sondernutzung ist (OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2025 – 2 M 94/25). Das Gericht hat sich speziell mit dem Freefloating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, beschäftigt. Anlass war die Beseitigungsverfügung einer Kommune, die gegen die Betreiberin einer E-Scooter-Vermietung vorging. Der Anbieter hatte nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Fahrzeuge keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt, betrieb die Vermietung jedoch weiter. Die Kommune ordnete daraufhin an, sämtliche Roller aus ihrem Gebiet zu entfernen.</p><p>Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und das Anbieten von E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung – und nicht etwa als Gemeingebrauch – qualifiziert. Damit setzt ein weiteres Oberverwaltungsgericht die jüngere Spruchpraxis der (Ober-)Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer fort und führt damit zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen (aber auch für die Anbieter).</p><h3><span>Erwägungen des OVG Sachsen-Anhalt</span></h3><p>Das OVG LSA hat sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -) auseinandergesetzt und sich dieser angeschlossen und das Abstellen als Sondernutzung qualifiziert. Das Freefloating-Modell des Anbieters sei nicht mehr als bloßer Gemeingebrauch anzusehen.&nbsp;</p><p>Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, komme es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache.</p><p>Das OVG NRW hat bezüglich des stationsgebundenen Abstellens von E-Scootern entschieden, dass dies bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht „einzig“ zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme erfolge. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne weiteres erkennbar. Das Abstellen der Fahrzeuge ziele in erster Linie auf den Geschäftszweck der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den Widmungszweck ab, weshalb der mit dem Abstellen solcher Fahrzeuge auch verbundene und im Rahmen der Widmung liegende Zweck der Wiederinbetriebnahme nicht daran hindere, den Abstellvorgang bis zur Freischaltung durch den jeweiligen Nutzer als Sondernutzung einzuordnen.</p><p>Diesem hat sich das OVG Sachsen-Anhalt angeschlossen und weiter ausgeführt,&nbsp;dass die Fahrzeuge bewusst so platziert würden, dass sie für potenzielle Kundinnen und Kunden sichtbar und sofort anmietbar seien. Damit fungiere jeder abgestellte Scooter faktisch als Verkaufs- bzw. Mietangebot im öffentlichen Straßenraum, was zur Qualifizierung als Sondernutzung führe.</p><h3><span>Auswirkungen</span></h3><p>Die Einstufung als Sondernutzung eröffnet den Kommunen Gestaltungsspielräume bei der Regulierung (siehe hierzu bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>) und eine zusätzliche Einnahmequelle.</p><p>Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse kann die Kommune per Verwaltungsakt oder mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags regeln. Anforderungen an die Anbieter lassen sich in den verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag festhalten. Zudem kann die Kommune die Anzahl der Anbieter, die eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, in einem transparenten Auswahlverfahren beschränken.</p><p>Nicht zuletzt kann die Kommune zudem Sondernutzungsgebühren für das Anbieten der E-Scooter verlangen. Diese müssen in der Höhe angemessen sein (hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein" target="_blank">VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Oct 2025 11:11:03 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Was Versicherer (nicht) offenlegen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Auskunftsverlangen, die sich auf interne Korrespondenz und Vermerke des Versicherers beziehen, sind keine Ausnahme. Insbesondere in der D&amp;O-Versicherung verfolgen die Beteiligten damit das Ziel, nähere Informationen über Stand und Ergebnis der Anspruchsprüfung oder Zugriff auf verteidigungsrelevanten Unterlagen zu erhalten&nbsp;</i>–<i> oder den Druck auf den Versicherer zu erhöhen und eine Schadensregulierung zu bewirken. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greifen die Beteiligten vermehrt auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche zurück, um Einblick in Schadensakten zu erhalten. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Dokumente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.</i></p><p>Ziel des Auskunftsrechts nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO ist es, der betroffenen Person Transparenz hinsichtlich des Ob und Wie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft bezieht sich ausschließlich auf personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO. Zwar ist der Begriff der personenbezogenen Daten grundsätzlich weit auszulegen, doch darf er nicht grenzenlos verstanden werden.&nbsp;</p><p>Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Reine Rechtsanalysen oder internen Kalkulationsdaten fallen nicht darunter. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Auskunftsrechts, nämlich der betroffenen Person die Datenverarbeitung personenbezogenen Daten bewusst zu machen und so eine Überprüfung zu ermöglichen.</p><h3>Wann kann der Versicherer die Auskunft verweigern?</h3><p>Bezieht sich ein Auskunftsverlangen nicht auf personenbezogene Daten, kann es abgelehnt werden. Bei besonders umfangreichen Anfragen ist der Versicherer berechtigt, zunächst eine allgemeine Auskunft zu erteilen und den Anspruchssteller zur Konkretisierung seines Begehrens aufzufordern. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO gilt nicht uneingeschränkt. Versicherer dürfen die Auskunft verweigern, wenn das Begehren offensichtlich unbegründeten oder exzessiven ist (vgl. Paragraf 12 Absatz 5 DS-GVO) – etwa bei schikanöser Geltendmachung oder mehrfach identischen Anfragen.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus können berechtigte Geheimhaltungsinteressen eine Verweigerung rechtfertigen (vgl. Paragraf 15 Absatz 4 DS-GVO, Paragraf 29 BDSG). Dies betrifft insbesondere den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, strategische Überlegungen im Rahmen laufender Verfahren oder vertrauliche anwaltliche Korrespondenz. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand (Paragraf 34 BDSG) kann die Auskunftspflicht einschränken – etwa bei archivierten Akten oder Sicherungskopien.&nbsp;</p><h3>Kein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Schadensakte</h3><p>Im Rahmen datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren wird häufig die Vorlage von Dokumentenkopien oder ganzer Vertragsakten verlangt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch klar: Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO regelt ausschließlich die Modalitäten der Auskunft. Kopien sind nur dann herauszugeben, wenn sie zur Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zwingend erforderlich sind – was in der Praxis meist nicht der Fall ist. Inhalte, die nicht unter die personenbezogenen Daten fallen – insbesondere rechtliche Einschätzungen des Versicherers – dürfen geschwärzt werden.&nbsp;</p><p>Zwar kann die Herausgabe vollständiger Akten den Bearbeitungsaufwand reduzieren, sie birgt jedoch erhebliche Risiken, etwa die unbeabsichtigte Offenlegung nicht relevanter Informationen. Daher hat sich in der Praxis bewährt, personenbezogene Daten aus der Schadensakte strukturiert – beispielsweise in Form von Tabellen oder Aktenspiegeln – zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Artikel 15 DS-GVO beschränkt sich auf die Auskunft über personenbezogene Daten. Über diesen Auskunftsanspruch können daher weder Informationen zum Stand oder Ergebnis der Anspruchsprüfung noch sonstige Inhalte eingefordert werden, von denen sich der Anspruchssteller persönliche Vorteile verspricht. Wird ein Versicherer mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, hat er sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang personenbezogenen Daten betroffen sind und in welcher Form Auskunft zu erteilen ist. Eine weitergehende Offenlegung – etwa über interne Vorgänge und Bewertungen – ist durch Artikel 15 DS-GVO nicht gedeckt und daher nicht geschuldet.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/09/29/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Oct 2025 09:17:14 +0100</pubDate>
                        <title>Literatur, Speisen &amp; Getränke, Schulen, Mode, Medien, ein Mailänder Fußballklub, Nachrichten… Alles wird International…wirklich alles?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/literatur-speisen-getraenke-schulen-mode-medien-ein-mailaender-fussballklub-nachrichten-alles-wird-internationalwirklich-alles</link>
                        <description>Alles wird international … an einem Tag kommt man ohne ein Flugzeug zu betreten in der ganzen Welt herum mit dem Lesen des spanischen Romans „Don Quijote“ vonCervantes, einem Schluck Französischem Rotwein Château Lafite-Rothschild mit einem Stück Schweizer Emmentaler, das Kind in der Griechischen Aristoteles Volksschule in München abholen in Sneakers der US-Marke Nike, am Nachmittag ein wenig TikTok bevor am Abend das Spiel des Football Club Internazionale Milano verfolgt wird. Wer einschläft wird rechtzeitig von den Nachrichten aus aller Welt auf BBC geweckt. Wird wirklich alles international? Was ist mit dem Kündigungsschutzgesetz?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>für die Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG ist regelmäßig nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte im Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)&nbsp;darüber zu entscheiden, ob auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) international wird.</p><h3>Internationaler Fall</h3><p>Der Arbeitnehmer war seit 1994 in der technischen Beratung (Design und Glasur) einer deutschen GmbH beschäftigt, die Fertigungsstoffe für die Produktion von Fliesen und Kacheln vertrieb. Die Sparte Fliesen/Kacheln wurde 2001 in einen spanischen Unternehmenszweig überführt und schloss den deutschen Standort. Der Arbeitnehmer war der einzige noch in Deutschland verbliebene Spartenmitarbeiter (nur in anderen Unternehmenszweigen unterhielt die Gesellschaft andernorts noch Inlandsbeschäftigte) und arbeitete vom Home-Office aus. Der Arbeitnehmer besuchte gemeinsam Kunden mit spanischen Kollegen, wurde zwei bis dreimal jährlich auch wochenweise im spanischen Labor eingesetzt und berichtete seinem Vorgesetzten in Spanien, hierhin waren auch die Urlaube und Krankheiten zu kommunizieren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis 2024.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes reklamiert und die fehlende soziale Kündigungsrechtfertigung gerügt. Zudem hat der Arbeitnehmer ausgeführt, dass eine Verneinung des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes wegen nicht erreichten Schwellenwerts aufgrund des sog. Territorialprinzips zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Würde er nämlich nicht im deutschen Home-Office, sondern vor Ort in Spanien gearbeitet haben, hätte er Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 24 Monatsverdiensten nach spanischem Recht. Einen Sachgrund für diese Schlechterstellung gegenüber ausländischen Kollegen gebe es nicht.</p><h3><span>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)</span></h3><p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitnehmers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Arbeitnehmer verfüge nicht über einen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schwellenwert von § 23 Abs. 1 KSchG sei nicht erreicht. Maßgeblich sei die Anzahl der Beschäftigten im Inland, und der Arbeitnehmer war der einzige Inlandsbeschäftigte des Arbeitgebers. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsverhältnisse der in Spanien tätigen Beschäftigten nicht nach deutschem Recht geregelt sind und daher nicht für den Schwellenwert des § 23 KSchG berücksichtigt werden können.</p><p>Das Kündigungsschutzgesetz bleibt national. Und was macht der Urlaub, die variable Vergütung, die Agentur für Arbeit, die Betriebsratswahl, die Probezeit… mehr dazu in unserem Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2025.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Oct 2025 14:33:02 +0200</pubDate>
                        <title>Karriereweg zur Partnerschaft: Zwei Juristinnen berichten aus der Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karriereweg-zur-partnerschaft-zwei-juristinnen-berichten-aus-der-praxis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trotz hoher Absolventinnenzahlen sind Frauen in deutschen Großkanzleien nach wie vor unterrepräsentiert – insbesondere auf der Partnerebene. In einem aktuellen Beitrag der <i>Frankfurter Allgemeinen Zeitung</i> vom 20. Oktober 2025 berichten Anahita Thoms (Baker McKenzie) und Barbara Mayer (ADVANT Beiten) über ihren persönlichen Weg in die Partnerschaft, strukturelle Hürden und notwendige Veränderungen in der Kanzleiwelt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr.Barbara Mayer</a>, Partnerin am Standort Freiburg, spricht über Sichtbarkeit, unternehmerisches Denken und familienfreundliche Strukturen als Schlüssel für mehr weibliche Führung in der Anwaltschaft. Dabei betont sie: <i>„Fachlich. Persönlich. Unternehmerisch. Das sind die drei zentralen Säulen für den Aufstieg.“</i></p><p><a href="https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/buero-co/wie-man-als-frau-partnerin-in-einer-grosskanzlei-wird-top-juristinnen-berichten-accg-110725934.html?share=Email&amp;gift&amp;premium=0xb470ad19d86a9b5da1250f93fdecc11210e24f0cabbcda13e3a616d2eb851661" target="_blank" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Beitrag in der FAZ</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Oct 2025 14:50:48 +0200</pubDate>
                        <title>Die fünf Todsünden bei Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen – und wie man sie vermeidet</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Praxis der Schlussabrechnungen zu den Corona-Überbrückungshilfen zeigt ein erschreckendes Bild: Viele Steuerberater unterschätzen die Komplexität dieser Verfahren massiv. Anders als im gewohnten Steuerrecht gelten hier die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Folge sind existenzgefährdende Rückforderungen für Mandanten und erhebliche Haftungsrisiken für Berater.</p><p>Was find die fünf „Todsünden“, und wie vermeidet ein professioneller Steuerberater sie? Dazu gibt dieser Beitrag einen Überblick aus der Arbeit der Autoren, die mit zahlreichen Fällen der Überbrückungshilfen in Widerspruchs- und Klageverfahren befasst sind.&nbsp;</p><h3>Todsünde 1: Fristversäumnisse – Der Weg in die Existenzgefährdung</h3><p>Die bei weitem gravierendste Fehlerquelle sind Fristversäumnisse. Steuerberater müssen sich klarmachen: Sie korrespondieren hier nicht mit der Finanzverwaltung. Fristen führen nicht zu Säumniszuschlägen oder Mahnungen, sondern unmittelbar zur Rückforderung der gesamten Förderung.</p><p>Ein Zugang beim Steuerberater wird dem Antragsteller zu 100 Prozent zugerechnet. Das gilt für Nachfragen genauso wie für Bescheide. Wenn der Steuerberater die Nachfragen der Bewilligungsstelle oder die Bescheide nicht abruft, geht dies vollständig zu Lasten der Unternehmen. Die Rechtsprechung ist hier gnadenlos: Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hier beispielsweise der Ansicht, dass es sich bei den Fristen zur Einreichung von Schlussabrechnungen um materielle Ausschlussfristen handelt. Auch die Fristen bei Nachfragen werden einer strengen Mitwirkungspflicht unterworfen, wer sie versäumt, muss mit vollständigen Rückforderungen rechnen.&nbsp;</p><p><strong>Besonders kritisch:</strong> Bei elektronischen Bescheiden beginnt die Frist nach einer umstrittenen Rechtsprechung bereits nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht zu laufen, ohne dass der Steuerberater die Bescheide abruft. Ob das am Ende in der Rechtsprechung so halten wird, bleibt abzuwarten, aber das ist die derzeitige Linie auch der Bewilligungsstellen.</p><p>Die Situation bei der NBank (Niedersachsen) verschärft das Problem zusätzlich. Wird auf die erste Nachfrage nicht reagiert, folgen nun oftmals sofort Rückforderungsbescheide. Daher: Besser eine Fristverlängerung beantragen, wenn eine Nachfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden kann. Aber Vorsicht: Eine zweite Fristverlängerung wird häufig nicht mehr gewährt und erfordert in jedem Fall eine ausführliche Begründung.&nbsp;</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Implementieren Sie eine doppelte Fristenkontrolle in Ihrer Kanzlei. Beantragen Sie Fristverlängerungen vorsorglich. Stellen Sie sicher, dass alle Portale täglich, mindestens aber wöchentlich, auf neue Nachrichten geprüft werden. Dokumentieren Sie jeden Zugang und jede Frist minutiös. Bei auch nur ansatzweise kritischen Fällen oder drohenden Fristabläufen sollten Sie unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.</p><h3>Todsünde 2: Unzureichende Sachverhaltsdarstellung – Der fatale Kurzschluss</h3><p>Viele Steuerberater gehen davon aus, dass die Bewilligungsstellen das Geschäftsmodell des Mandanten kennen oder verstehen. Das ist ein Trugschluss. Die Sachbearbeiter haben oft keine Branchenkenntnisse. Sie können nicht erwarten, dass sich jemand wirklich jede Rechnung ansieht oder aus der vorherigen Bewilligung alles klar ist.</p><p>Der Vorbehalt der Schlussabrechnung wird als Totalvorbehalt interpretiert. Das bedeutet: Es wird alles neu geprüft. Geprüfte und beschiedene Sachverhalte dürfen erneut anders bewertet werden – so zumindest die Bewilligungsstellen, was aber rechtlich umstritten ist. In Schlussabrechnungsbescheiden wird teilweise offen geschrieben, dass bisherige Rechtsansichten nachträglich aufgegeben werden.</p><p>Viele negative Bescheide resultieren daraus, dass zu wenig, zu verkürzt oder nach dem Motto „Das wissen Sie doch!" vorgetragen wird. Die Bewilligungsstellen haben durch Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften personell aufgerüstet. Diese Mitarbeiter haben Zeit für detaillierte Prüfungen. Die Bürokratiemaschine läuft gnadenlos an.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Erstellen Sie umfangreiche Begleitschreiben/Antwortschreiben auf dem Briefkopf Ihrer Kanzlei. Der Sachverhalt ist äußerst ausführlich darzustellen. Erklären Sie das Geschäftsmodell so, als würde der Empfänger die Branche überhaupt nicht kennen. Nutzen Sie Wiederholungen als Stilmittel, um wichtige Sachverhalte hervorzuheben.</p><h3>Todsünde 3: Unvorbereitet in die Coronabedingtheits-Falle</h3><p>Das Thema „coronabedingter Umsatzeinbruch" entwickelt sich zum Minenfeld. Viele Bewilligungsstellen, insbesondere diejenigen in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen, prüfen dies nun extrem kritisch. Sie verlangen teilweise einen empirischen Beweis der Coronabedingtheit und fordern, dass der Umsatzeinbruch ausschließlich coronabedingt sein muss.</p><p>Besonders gefährlich: Steuerberater schreiben oft einfach „drauf los", ohne die rechtliche Komplexität zu erfassen. Pauschale Verweise auf Branchendaten reichen nicht aus. Die Bewilligungsstellen wollen den konkreten, individuellen Zusammenhang zwischen Pandemie und Umsatzeinbruch beim jeweiligen Mandanten nachgewiesen bekommen.</p><p>Kritisch sind insbesondere Bezugnahmen auf Auslandsgeschäfte (insbesondere China), krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern (Nachweis erforderlich, dass diese an Corona erkrankt waren) und allgemeine Lieferschwierigkeiten. Die Bewilligungsstellen prüfen anhand der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019 bis 2022, ob sich saisonbedingte Verschiebungen von Einnahmen ergeben.</p><p>Besonders Landwirtschaftsbetriebe, Softwareunternehmen, Dienstleister, Autohäuser, Immobilienmakler und das verarbeitende Gewerbe sind betroffen. Die NBank behauptet in vielen Fällen, dass keine direkten Schließungsanordnungen vorlagen und mittelbare Betroffenheit nicht ausreiche.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Nehmen Sie Nachfragen zum coronabedingten Umsatzeinbruch nie auf die leichte Schulter. Bei hohen Förderbeträgen sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Kausalzusammenhang zur Pandemie muss lückenlos dargestellt werden können.</p><p>Gehen Sie dreigliedrig vor: Erläutern Sie erstens, warum dieser konkrete Antragsteller unter den Folgen der Corona-Pandemie litt. Nutzen Sie zweitens hilfsweise allgemeine Branchendaten zur Untermauerung. Betonen Sie drittens die Plausibilitätsprüfung, die Sie als prüfender Dritter bei der Antragstellung vorgenommen haben.</p><p>Sammeln Sie frühzeitig Nachweise: Korrespondenz mit Kunden bezüglich Auftragsstornierungen, Nachweise über Personalausfälle, Dokumentation der Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die Kundenbesuche oder den Betriebsablauf, um nur Beispiele zu nennen. Der Kausalzusammenhang sollte so eng wie möglich an staatlichen Corona-Maßnahmen begründet werden.</p><h3>Todsünde 4: Ignoranz beim Unternehmensverbund</h3><p>Das Thema Unternehmensverbund ist ein Schwerpunktbereich der Schlussabrechnungen. Die Bewilligungsstellen nehmen nun nachträglich Unternehmensverbünde an, obwohl sie vorher nicht davon ausgingen. Dies betrifft insbesondere familiäre Konstellationen.</p><p>Viele Steuerberater versäumen es, bei Nachfragen zum Unternehmensverbund umfassend (wahrheitsgemäß) und rechtlich tiefgehend Stellung zu Gunsten ihrer Mandanten zu nehmen. Das rächt sich später bitter, denn die Bewilligungsstellen sind derzeit schnell dabei, einen (weiten) Unternehmensverbund anzunehmen.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Legen Sie bei Nachfragen dar, ob und welche Verbindungen zu anderen Unternehmen bestehen. Erklären Sie ausführlich, warum gegebenenfalls kein Unternehmensverbund vorliegt. Bei hohen Fördersummen oder drohenden hohen Rückforderungen raten Sie dem Mandanten bitte, schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie als Steuerberater müssen nicht selbst jede Verästelung dieser komplexen Rechtsmaterie kennen oder selbst prüfen.</p><h3>Todsünde 5: Mangelnde Mandanteninformation – Der Vertrauensbruch</h3><p>Ein unterschätztes, aber gravierendes Problem ist die unzureichende oder verspätete Information der Mandanten. Steuerberater müssen Mandanten nach Eingang von Nachfragen oder Bescheiden unverzüglich informieren. Anfragen in Kanzleien zeigen: Die Wut auf Steuerberater wächst. Die Bereitschaft, diese wegen verspäteter Mitteilungen in Anspruch zu nehmen, steigt massiv.</p><p>Viele Steuerberater erkennen nicht rechtzeitig, wann ein Fall kritisch wird und anwaltliche Unterstützung erforderlich ist. Sie versuchen, verwaltungsrechtliche Verfahren mit steuerrechtlichem Know-how zu bewältigen. Das kann schiefgehen. Mehrfach ist dokumentiert, dass Steuerberater unwirksame Klagen erhoben haben, weil ihnen die speziellen Anforderungen der Verwaltungsprozessordnung nicht bekannt waren.</p><p>Die Vermischung der Rolle als prüfender Dritter mit der Prozessvertretung birgt erhebliche Haftungsgefahren. Persönliche Haftung bei Verfahrensfehlern und Regressansprüche der Mandanten drohen. Die ungeklärte Rechtslage zur Mitwirkungspflicht und die Unbarmherzigkeit der Behörden bei Fristen machen die Situation nicht einfacher.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Etablieren Sie klare Kommunikationsstandards. Informieren Sie Mandanten am Tag des Eingangs von Nachfragen oder Bescheiden. Dokumentieren Sie jede Kommunikation minutiös. Notieren Sie bei Telefonaten mit Bewilligungsstellen Namen der Ansprechpartner und Gesprächsinhalte. Bestätigen Sie wichtige Gespräche schriftlich.</p><p>Ziehen Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzu, nicht erst nach Ergehen eines negativen Bescheids. Die Vorteile: Strategische Weichenstellung für mögliche Auseinandersetzungen, Vermeidung von Fehlern, die später nicht mehr heilbar sind, optimale Nutzung von Argumentationsmöglichkeiten bereits im Verwaltungsverfahren und professionelle Beweissicherung.</p><p>Beachten Sie: Im Klageverfahren können neue Tatsachen aufgrund von Präklusion möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Ein umfassender Sachverhaltsvortrag bereits im Verwaltungsverfahren ist deshalb essenziell. Die Kosten für Rechtsberatung sind betriebswirtschaftlich überschaubar im Vergleich zur vollständigen Rückforderung der Corona-Hilfen oder zu Haftungsansprüchen der Mandanten.</p><h3>Prävention schützt vor Haftung</h3><p>Die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen sind verwaltungsrechtliche Verfahren, keine steuerrechtlichen. Diese Erkenntnis muss handlungsleitend sein. Die fünf größten Fehlerquellen – Fristversäumnisse, unzureichende Sachverhaltsdarstellung, mangelnde Vorbereitung bei der Coronabedingtheit, Ignoranz beim Unternehmensverbund und fehlende Mandanteninformation – sind vermeidbar.</p><p>Der Aufwand für präventive Maßnahmen erscheint zunächst hoch. Doch er ist verschwindend gering im Vergleich zu den Konsequenzen: Existenzgefährdung der Mandanten, Verlust der Mandantenbeziehung, Haftungsansprüche und im schlimmsten Fall der Verlust der Berufshaftpflichtversicherung.</p><p>Die Bundesregierung rechnet mit einer Bearbeitung bis ins Jahr 2027. Die harte Prüfpraxis wird anhalten. Steuerberater müssen sich auf diese Realität einstellen und ihre Arbeitsweise entsprechend anpassen. Nur wer die Besonderheiten dieser Verfahren versteht und beachtet, kann seine Mandanten und sich selbst effektiv schützen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Oct 2025 09:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #27 - Gilt in der ganzen EU dasselbe Handelsvertreterrecht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-27-gilt-in-der-ganzen-eu-dasselbe-handelsvertreterrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Handelsvertreterrecht beruht auf einer EU-Richtline. Gleiches gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten (und auch UK). Daher gelten überall ähnliche Rechtsregeln. Aber ähnlich heißt nicht identisch. In wichtigen Punkten gibt es Unterschiede.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Oct 2025 12:28:04 +0200</pubDate>
                        <title>BFH: Zehnjährige Festsetzungsfrist erfordert Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-zehnjaehrige-festsetzungsfrist-erfordert-feststellungen-zum-objektiven-und-subjektiven-tatbestand-der-steuerhinterziehung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 9. April 2025, Az. II R 39/21, entschieden, dass ein Zwischenurteil gemäß §&nbsp;99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die verlängerte Festsetzungsfrist nach §&nbsp;169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nicht ergehen kann, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.&nbsp;</p><h3>1. Praktische Bedeutung&nbsp;</h3><p>Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Veranlagungsverfahren mit steuerrechtlicher und strafrechtlicher Expertise begleitet werden sollten. Es zeigt sich, dass Finanzämter bei möglichen Verkürzungsfällen im Veranlagungsverfahren sehr schnell von einer Steuerhinterziehung ausgehen und die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängern. Für Steuerpflichtige können hiermit erhebliche finanzielle Belastungen und ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen verbunden sein.&nbsp;</p><p>Behörden und Gerichte haben nach § 116 Abs. 1 AO eine Mitteilungspflicht gegenüber den Finanzbehörden über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) prüft nach Eingang der Mitteilung, ob Anhaltspunkte für eine verfolgbare (unverjährte) Straftat vorliegen. Ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, entfällt die strafrechtliche Aufarbeitung einer etwaigen Steuerhinterziehung. Da die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO das objektive Vorliegen einer Steuerhinterziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgbarkeit voraussetzt, muss der Vorwurf dennoch im Rahmen des Besteuerungsverfahrens entkräftet werden.&nbsp;</p><p>Das Besteuerungs- und das Steuerstrafverfahren sind formal getrennt, aber faktisch eng verzahnt. Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sollte der Ausgang des Besteuerungsverfahrens wegen der Parallelität beider Verfahren bis zum Abschluss des Steuerstrafverfahrens offengehalten werden, damit eine etwaige Entlastung des Mandaten Berücksichtigung finden und Nachteile vermieden werden können.&nbsp;</p><h3>2. Sachverhalt</h3><p>Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich mit gemeinschaftlichem Testament vom 22.&nbsp;Juli 1991 wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2007 als alleinige Erstbegünstigte einer Stiftung. Drei Tage vor ihrem Tod brachte sie einen Großteil ihrer Vermögenswerte in eine gemeinsam mit dem Kläger abgeschlossene Lebensversicherung ein. Das vom Kläger ca. zwei Monate später beim Nachlassgericht eingereichte Nachlassverzeichnis enthielt weder Ansprüche aus der Lebensversicherung noch dem verbliebenem Stiftungsvermögen. Da die restliche Erbschaft unter dem Freibetrag blieb, setzte das Finanzamt keine Erbschaftsteuer fest und forderte keine Erbschaftsteuererklärung an. Erst 2014 informierte der Kläger das Finanzamt über Ansprüche aus der Lebensversicherung. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid im Schätzwege und forderte vom Kläger eine Erbschaftsteuererklärung an.&nbsp;</p><p>Der Kläger machte geltend, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren wegen Steuerhinterziehung gelte. Der Kläger habe durch das Unterlassen der Anzeige einer Vorschenkung eine Steuerhinterziehung begangen, was kausal dazu geführt habe, dass keine Erbschaftsteuererklärung angefordert worden sei. Zum anderen habe der Kläger durch Einreichung eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses eine Steuerhinterziehung nach §&nbsp;370 Abs. 1 Nr. 1 AO in mittelbarer Täterschaft begangen.&nbsp;</p><p>Durch Zwischenurteil vom 17. Juni 2021 gab das Finanzgericht Nürnberg dem Finanzamt Recht. Das Finanzgericht stellte fest, dass bei Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids vom 12. Januar 2015 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Der Kläger habe eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Erbschaftsteuer begangen, indem er die Anzeige einer Vorschenkung unterlassen habe. Der Kläger legte Revision gegen das Zwischenurteil ein.&nbsp;</p><h3>3. Entscheidung des BFH</h3><p>Der BFH hob das Zwischenurteil des Finanzgerichts mangels Sachdienlichkeit auf und wies die Revision des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Ein Zwischenurteil kommt nach der Rechtsprechung des BFH nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre. Ein Zwischenurteil ist insbesondere dann sachdienlich, wenn die Klärung der Vorfrage zur Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung beiträgt. Die Sachdienlichkeit fehlt, wenn noch nicht alle für die abschließende Beantwortung der Vorfrage erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind.</p><p>Der BFH entschied, dass das Finanzgericht ohne Feststellungen zu Grund und Höhe der jeweiligen Steueransprüche in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht über die verlängerte Festsetzungsfrist nach §&nbsp;169 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AO entscheiden konnte. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach §&nbsp;370 AO erfordere Feststellungen zu Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs.&nbsp;</p><p>Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine der in § 370 Abs. 1 AO normierten Tathandlungen Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Der Umfang der Steuerverkürzungen ist anhand eines Vergleichs der bei wahrheitsgemäßen Angaben beziehungsweise pflichtgemäßem Verhalten von Gesetzes wegen angefallenen Steuer (Soll-Steuer) mit der tatsächlich – infolge der wahrheitswidrigen Angaben beziehungsweise des pflichtwidrigen Unterlassens zu niedrig – festgesetzten Steuer (Ist-Steuer) zu bestimmen. Steuerverkürzungen dürfen nicht durch andere Steueransprüche kompensiert werden – dies muss bei der Berechnung des Hinterziehungsbetrags berücksichtigt werden.</p><p>Auch die Prüfung des subjektiven Tatbestandes setzt die Feststellung des Steueranspruchs dem Grunde und der Höhe nach voraus. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will beziehungsweise die Verkürzung billigend in Kauf nimmt.&nbsp;</p><p>Der BFH forderte das Finanzgericht auf, die fehlenden Feststellungen zur möglichen Steuerhinterziehung nachzuholen. Dabei sind insbesondere die steuerliche Zuordnung des Stiftungsvermögens bei Tod der Erblasserin, die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungsansprüchen und die Reichweite der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG zu prüfen. Zudem ist zu klären, ob eine unterlassene Anzeige einer Vorschenkung gegenüber dem Nachlassgericht eine Verkürzung der Erbschaftssteuer in mittelbarer Täterschaft begründen kann.&nbsp;</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Oct 2025 07:33:15 +0200</pubDate>
                        <title>Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-lksg-sehr-gute-umsetzung-durch-die-unternehmen-kommende-erleichterungen-und-fortbestehende-compliance-pflicht</link>
                        <description>Das BAFA bescheinigt den Unternehmen eine (sehr) gute Umsetzung des LkSG. Zudem kündigt es sofort wirksame Erleichterungen an. Abgesehen davon bleiben die aktuellen Regelungsadressaten jedenfalls vorerst zur Beachtung des LkSG verpflichtet. Ein Grund dafür: Die allgemeine Compliance-Pflicht. Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG für die Unternehmen auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Das BAFA hat seinen aktuellen <strong>Rechenschaftsbericht 2024</strong> zum LkSG (Stand: Oktober 2025) veröffentlicht (<a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/rechenschaftsbericht_2024.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick - Rechenschaftsbericht 2024</a>). Dieses hält darin zu den in 2024 abgeschlossenen Prüfungen fest, „<i>dass die meisten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG äußerst ernstnehmen und eine gute bis sehr gute Umsetzung darstellen können.</i>“ Besonders hervorzuheben sei die „<i>seitens der jeweils geprüften Unternehmen gezeigte Kooperationsbereitschaft</i>“. Lediglich in „<i>wenigen Ausnahmefällen</i>“ habe das BAFA daher in 2024 überhaupt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „<i>Nicht detailliert ausgewertet oder geprüft</i>“ hat das BAFA in 2024 indes Berichte der Unternehmen über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 2 LkSG, soweit solche überhaupt eingereicht wurden. Hintergrund: Im Frühjahr 2024 hatte das BAFA angekündigt, das Vorliegen dieser jährlichen Berichte erstmals zum Stichtag 1. Januar 2026 zu prüfen.</p><h3>Unmittelbare Erleichterungen für die LkSG-Regelungsadressaten</h3><p>Zudem findet sich auf der Internetseite des BAFA zum LkSG (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc1469782bodyText1" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick</a>) seit dem 1.&nbsp;Oktober 2025 ein <strong>Hinweis </strong><strong>auf „</strong><i><strong>Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz</strong></i><strong>“</strong>. Zwar ist der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (dazu näher unten) noch nicht durchs Parlament. Gleichwohl teilt das BAFA schon jetzt mit, dass die (ohnehin bis Anfang 2026 zurückgestellte) Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Ferner sollen wegen des Erlöschens des öffentlichen Verfolgungsinteresses alle Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Bußgeldtatbeständen eingestellt werden, die nach dem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen werden sollen. Angesichts der wenigen bislang eingeleiteten Bußgeldverfahren (s.o.) wird das zwar nicht viele Unternehmen betreffen, dort aber sicher für Erleichterung sorgen.</p><h3>Verringerung der Zahl der Regelungsadressaten erst mit künftiger Umsetzung der CSDDD</h3><p>Im Übrigen bleibt das LkSG vorerst unverändert. Das gilt sowohl für den Adressatenkreis des LkSG (vgl. § 1 LkSG, kurz gefasst also in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland) als auch für die im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten der betreffenden Regelungsadressaten. Diesbezügliche Anpassungen sind danach erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Dilgence Directive, kurz CSDDD) ins deutsche Recht zu erwarten. Diese wird vermutlich erst erfolgen, wenn die mit dem Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit angestoßene Überarbeitung u.a. der CSDDD (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>) abgeschlossen ist. Derzeit zeichnet sich in den Trilog-Verhandlungen ab, dass die <strong>Regelungen der CSDDD künftig nur noch</strong> für Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Arbeitnehmern</strong> und einem weltweiten <strong>Umsatz von mehr als EUR 1,5 Mrd.</strong> gelten sollen. Mit der angekündigten „<i>nahtlosen Ersetzung</i>“ des LkSG „<i>durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt</i>“, dürfte sich also der <strong>Kreis der Regelungsadressaten in Deutschland künftig ganz erheblich reduzieren.</strong> Wann genau es dazu kommen wird, ist noch nicht klar. Nach neuer Fristsetzung ist die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 26. Juli 2028 zur Anwendung zu bringen. Freilich blieben auch nach Inkrafttreten eines solchen Umsetzungsgesetzes viele (gerade auch europäische) Unternehmen mittelbar in ihrer Rolle als Zulieferer der CSDDD-pflichtigen Unternehmen betroffen.</p><h3>Vorerst fortbestehende Compliance-Pflicht und offene Frage zu Vorteilen der Unternehmen durch Umsetzung des LkSG</h3><p>Vorerst bleibt das LkSG mithin für alle bisherigen Regelungsadressaten geltendes Recht. Es wäre daher keine gute Idee, das LkSG schon jetzt nicht mehr zu beachten, selbst wenn ein Großteil der Bußgeldtatbestände mit der Verabschiedung des LkSG-Änderungsgesetzes wie geplant zeitnah gestrichen wird. Denn zum einen kann eine <strong>unzureichende Erfüllung</strong> der fortbestehenden LkSG-Sorgfaltspflichten (wie z.B. das Unterlassen einer Risikoanalyse) <strong>einen der verbleibenden Bußgeldtatbestände auslösen</strong>. Zum anderen und vor allem sind Vorstand bzw. Geschäftsführung der Regelungsadressaten des LkSG unabhängig von der Streichung von Bußgeldtatbeständen aufgrund ihrer <strong>allgemeinen Compliance-Pflicht</strong> weiterhin (auch) zur Beachtung der Regelungen des LkSG verpflichtet (vgl. unseren Blog-Beitrag von Dezember 2024 zur Frage: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>).</p><p><strong>Apropos CSRD:</strong> Nach aktuellem Stand der Trilog-Verhandlungen dürften Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von EUR 450 Mio. künftig zur sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Darin ist u.a. auch über die Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette zu berichten. Die geplante Vereinfachung der CSRD und der ESRS verspricht insofern zwar ebenfalls Vereinfachungen; die grundsätzliche Berichtspflicht bleibt aber auch insoweit unverändert. Ganz von der „Pflicht-Agenda“ wird das Thema Menschenrechte in der Lieferkette daher bei den meisten LkSG-Regelungsadressaten daher auch in Zukunft nicht verschwinden.</p><p>Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG – und damit insbesondere die Einrichtung eines menschenrechtlichen Risikomanagements – für die Regelungsadressaten abgesehen von dem hohen, u.a. auch durch die vielen Unwägbarkeiten des Gesetzes begründeten administrativen Aufwand inhaltlich auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche? Dann wäre es für die Unternehmen, die mit der Umsetzung der CSDDD <i>in Zukunft</i> aus dem Anwendungsbereich herausfallen dürften, eine naheliegende Frage, welche dieser Vorteile sich das Unternehmen – auch mit Blick auf die ggf. fortbestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD – mit angemessenem Aufwand erhalten kann und will.</p><h3>Näheres zum Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Insgesamt führte das BAFA im Jahr 2024 851 Prüfungen von Amts wegen durch, davon 638 risikobasierte Kontrollen und 39 anlassbezogene Prüfungen. Hinzu kamen 314 Vorgänge aus Beschwerden und Hinweisen, von denen 48 einen LkSG-Bezug aufwiesen.</p><p>Im Fokus standen insbesondere:</p><ul><li>die <span>Festlegung der Zuständigkeit für das Risikomanagement</span>,</li><li>die <span>Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren</span> sowie</li><li>erste Prüfungen zur <span>regelmäßigen Risikoanalyse und zur Grundsatzerklärung</span>.</li></ul><p>Dabei zeigte sich, dass viele Unternehmen – insbesondere in der neuen Größenklasse ab 1.000 Mitarbeitern – noch vor Herausforderungen bei der organisatorischen Trennung von Umsetzung und Überwachung des menschenrechtlichen Risikomanagements sowie bei der barrierearmen Ausgestaltung von Beschwerdekanälen standen.</p><p>Die anlassbezogenen Kontrollen des BAFA betrafen u. a.:</p><ul><li>den Transportsektor (angemessener Lohn),</li><li>die Textilindustrie in Pakistan (Kinderarbeit, Arbeitsschutz, Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung, angemessener Lohn),</li><li>die Palmölproduktion in Zentralamerika (Landnahme, Umweltverstöße) sowie</li><li>den Sojaanbau in Brasilien (Landnahme, Umweltverstöße).</li></ul><p>Als weitere betroffene Länder nennt das BAFA China, Deutschland, Marokko, Serbien, Südafrika, Türkei und USA.</p><p>Trotz gestiegener Prüfaktivität des BAFA blieb die Zahl der Sanktionen in 2024 gering:</p><ul><li>18 Bußgeldverfahren wurden eingeleitet,</li><li>9 Verwarnungen ausgesprochen,</li><li>keine Bußgelder verhängt.</li></ul><p></p><h3>Hintergründe für die vom BAFA angekündigten Erleichterungen</h3><p>Schon aus dem <strong>Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD</strong> war ersichtlich, dass die dort unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ angekündigte „Abschaffung“ des nationalen LkSG in zwei Schritten erfolgen soll: (1) Unmittelbare Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG und keine Sanktionierung der geltenden Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme massiver Menschenrechtsverletzungen), (2) Ersetzung des LkSG im Zuge der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ (vgl. <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag-2025-1.pdf</a>, dort Zeilen 1909 ff.).</p><p>Zur Umsetzung des ersten Schrittes hat die Bundesregierung am 3. September 2025 dem „<i><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung</strong></i>“ vorgelegt (vgl. <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS</a>). Hiernach soll die – zuvor durch Verlautbarung des BAFA bereits faktisch bis Ende 2025 aufgeschobene – jährliche Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Mit einem Bußgeld bewährt sollen künftig nur noch solche Pflichtverstöße sein, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat, d.h.:</p><ul><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), </li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1) und zur Erstellung von Konzepten (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG),</li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG).</li></ul><p>Auch in diesen Fällen soll die Verhängung von Bußgeldern dabei die ultima ratio sein (vgl. RefE, Begründung zu Art. 1 Nummer 6). Die Regelung zur erhöhten Geldbuße für juristische Personen in § 24 Abs. 3 LkSG soll dabei offenbar – abgesehen von Folgeänderungen bei den Bußgeldtatbeständen – bestehen bleiben.</p><p>Laut Pressemitteilung vom 26. September 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu „Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz“ angewiesen (<a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2025/09/20250926-bmwe-bafa-zurueckhaltung-lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMWE - Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an</a>). Diese Anweisung dürfte der Grund für die aktuelle Information auf der Internetseite des BAFA sein.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Jole Inserra<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 10:42:16 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Ausgleichsanspruch für Vertragshändler? Neues zur (Un-)Wirksamkeit von Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in Distributionsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-ausgleichsanspruch-fuer-vertragshaendler-neues-zur-un-wirksamkeit-von-gerichtsstands-und-rechtswahlklauseln-in-distributionsvertraegen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Vertragshändler bei Beendigung des Distributionsvertrages einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat (eine Norm, die eigentlich für Handelsvertreter gilt). Die Rechtsordnungen der meisten Staaten innerhalb und außerhalb der EU kennen dagegen keinen solchen Anspruch für Vertragshändler. Ausländische Hersteller, die Vertragshändler in Deutschland einsetzen, werden in der Regel ihr eigenes Recht vereinbaren wollen, schon weil es ihnen bekannt ist und weil sie ein Interesse daran haben, mit allen Vertragshändlern weltweit gleichartige Verträge zu schließen. Die Aussicht, bei Anwendung deutschen Rechts eines Tages ggf. einen Ausgleich zahlen zu müssen, wird die Vereinbarung einer anderen (nicht-deutschen) Rechtsordnung noch zusätzlich attraktiver erscheinen lassen.&nbsp;</p><p>Aber ist das eigentlich uneingeschränkt möglich? Anlass zum Zweifel daran kann die „Ingmar“-Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend auch der deutschen Gerichte bieten. In der Ingmar-Entscheidung des EuGH vom 9.11.2000 (Az.: Rs. C-381/98, bestätigt durch die „Unamar“-Entscheidung vom 17.10.213, Az.: C-184/12) hatte dieser entschieden, dass es sich beim Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters um international zwingendes Recht handele (sog. Eingriffsnorm). Dieser zwingende Anspruch dürfe nicht durch abweichende Gerichtsstands- oder Rechtswahlregelungen umgangen werden. In a nutshell: Sieht der Handelsvertretervertrag vor, dass ein nicht-europäisches Recht anzuwenden und ein nicht-europäisches Gericht zuständig ist, kann der Handelsvertreter dies, wenn zu erwarten ist, dass ihm daher kein Ausgleichsanspruch zugesprochen wird, unter Umständen ignorieren und dennoch in der EU klagen und sich auf europäisches Recht berufen.&nbsp;</p><p>Ob diese Ingmar-Rechtsprechung auch für Vertragshändler gilt, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten. Ich meine (und andere meinen es auch): sie ist es nicht (Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 27 Rn. 32). Und so hat es nun auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss gesehen&nbsp;(Hinweisbeschluss vom 01.7.025, Az.: 2 U 37/22). Es ist wohl die erste veröffentlichte gerichtliche Äußerung zu dieser Frage. Im konkreten Fall ging es zwar um einen Dienstleistungsvertreter (also einen Handelsvertreter, der für ein drittes Unternehmen Dienstleistungsverträge vermittelt), nicht um einen Vertragshändler. Aber der Beschluss gilt ohne Abstriche auch für Vertragshändler – diese werden auch ausdrücklich erwähnt. Das Gericht argumentierte, dass zwar zu unterstellen sei, dass das nach dem Vertrag anzuwendende Recht von Delaware keinen Ausgleichsanspruch kenne. Die Ingmar-Rechtsprechung sei aber dennoch nicht anzuwenden, da das Vertragsverhältnis der Parteien inhaltlich nicht von der EU-Handelsvertreterrechtlinie erfasst werde. Denn Geschäftsgegenstand sei u.a. die Vermittlung von Dienstleistungen gewesen. Die EU-Richtlinie beschränke sich auf den Warenvertrieb. Sie könne nicht entsprechend auf Dienstleistungsvertreter oder Vertragshändler angewendet werden. Denn insofern gebe es in der EU ohnehin keine einheitlichen Regelungen: In manchen EU-Staaten haben Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch, in anderen nicht. Daher sei insoweit ein niedrigeres Schutzniveau europarechtlich zulässig. Entsprechend dürfe ein ausländischer Hersteller mit dem europäischen Vertragshändler oder Dienstleistungsvertreter vereinbaren, dass ein nicht-europäisches Gericht zuständig und ein nicht-europäisches Recht anwendbar sei. Freilich ist das letzte Wort damit noch nicht gesprochen, bis der EuGH Gelegenheit hatte, sich zu der Frage zu äußern.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 08:31:18 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfungsumfang des Registergerichts im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pruefungsumfang-des-registergerichts-im-hinblick-auf-die-ordnungsgemaesse-ladung-zur-gesellschafterversammlung</link>
                        <description>Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechen-der Unterlagen nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungs-gemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Registergericht lehnt Eintragung von Geschäftsführerbestellungen trotz Vorlage der Niederschrift über die Versammlung ab</h3><p>Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende UG (haftungsbeschränkt) hielt eine Gesellschafterversammlung ab. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters beschlossen, zwei Personen zu Geschäftsführern zu bestellen. Der andere Gesellschafter war nicht erschienen. In der Niederschrift der Versammlung hieß es: "<i>Der Vorsitzende stellte fest, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht von ihm mittels eingeschriebenen Briefes am […] unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden ist</i>".</p><p>Die Geschäftsführerbestellungen wurden sodann zum Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund einer fehlerhaften Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Im Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, die auffallende Diskrepanz zwischen der letzten im Registerordner eingestellten Liste der Gesellschafter und den tatsächlich abstimmenden Gesellschaftern hätten genügend Zweifel begründet, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses durch Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung ausschließen zu wollen.</p><h3>Kammergericht bestätigt Eintragungshindernis wegen fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Einberufung</h3><p>Das Kammergericht ist der Nichtabhilfeentscheidung gefolgt. Bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung habe das Registergericht zu prüfen, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, jedenfalls aber die Frage eines zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangels. Es stützt sich dabei auf §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG, wonach die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer der Handelsregisteranmeldung beizufügen sind. Eine nicht ordnungsgemäße Ladung führe zur Nichtigkeit analog §&nbsp;241 Nr.&nbsp;1 AktG. Die Feststellung in der Versammlungsniederschrift, wonach die Ladung ordnungsgemäß erfolgt sei, genüge nicht. Hinzu kam, dass die neu bestellten Geschäftsführer ihre Handelsregisteranmeldung allein vornahmen, da die bisherige einzige Geschäftsführerin verstorben war und die Einberufung durch einen Gesellschafter erfolgte. Vorzulegen sei ein urkundlicher Ladungsnachweis. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Tatsachen sei auch im Registerverfahren ohne weiteres möglich.</p><h3>Prüfungskompetenz des Registergerichts</h3><p>Das Kammergericht stellt mit seiner Entscheidung nicht in Frage, dass das Registergericht die Rechtslage nicht umfassend zu prüfen hat. Es handele sich vorliegend auch nicht – so das Gericht – um ein nicht zu prüfendes "verwickeltes Rechtsverhältnis". Das Gericht sieht vielmehr eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§&nbsp;26, 382 FamFG dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.&nbsp;</p><h3>Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Dass der Handelsregisteranmeldung Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer beizufügen sind, ergibt sich aus §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG. Darunter wird gemeinhin die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung bzw. ein Auszug hiervon verstanden. Bis dahin besteht Konsens.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der darüber hinaus einzureichenden Unterlagen sowie der Umstände, unter denen diese einzureichen sind, kann hinterfragt werden, was nötig ist. Man mag argumentieren, dass es bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern keinen großen Aufwand bedeute, den Ladungsnachweis beizufügen. Dies kann aber kein rechtliches Argument sein; denn hierfür macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft zwei oder etwa 20 Gesellschafter hat. In letzterem Fall müsste für jeden der 20 Gesellschafter das Einladungsschreiben nebst individuellem Nachweis der Einlieferung des Einschreibens (so die Satzung keine andere Art der Einberufung vorsieht) beigefügt werden. Das ist nicht nur wenig praktikabel und sehr aufwändig. Auch mit einer solchen Vorlage kann gleichwohl nicht sichergestellt werden, dass die Schreiben auch an die Gesellschafter unter "richtiger" Adresse versandt wurden. Die Liste der Gesellschafter hat nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 GmbHG zwar den Wohnort bzw. den Sitz zu enthalten, nicht aber die Wohn- bzw. Geschäftsanschrift. Letztlich müsste das Registergericht bei juristischen Personen die Geschäftsanschrift abgleichen und bei natürlichen Personen Informationen zur Wohnanschrift einholen. Und selbst das würde keine Sicherheit bringen, da die Einladung an die der GmbH zuletzt mitgeteilte Anschrift des Gesellschafter zu richten ist. Spätestens hier zeigt sich aus Sicht des Verfassers, dass dies die Prüfungskompetenz des Registergerichts überspannen würde. Man würde sich in Richtung einer Due Diligence bewegen.</p><p>Ein etwa "übergangener" Gesellschafter ist auch nicht schutzlos; denn er kann einen aus seiner Sicht fehlerhaften Gesellschafterbeschluss mit einer Beschlussmängelklage angreifen und für nichtig erklären bzw. die Nichtigkeit feststellen lassen. Was dem Prozessgericht vorzulegen ist, steht auf einem anderen Blatt.</p><p>Für die Praxis bedeutet das, dass in jedem Falle weiterhin das Beschlussprotokoll bzw. ein Auszug hiervon nach §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG bei der Handelsregisteranmeldung vorzulegen ist. Ob Registergerichte – jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einberufung – künftig stets die vollständige Einberufungsdokumentation verlangen werden und hierzu berechtigt sind, darf bezweifelt werden, jedenfalls in Fällen, in denen sich keine ernstlichen Zweifel an der ordnungsgemäßen Ladung aufdrängen. Gleichwohl ist – auch unabhängig von der Entscheidung des Kammergerichts – den Gesellschaften unbedingt anzuraten, die ordnungsgemäße Einberufung von Gesellschafterversammlungen hinreichend zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren, so dass, wenn es rechtlich geboten ist, eine Vorlage möglich ist.</p><p>(Beschluss des Kammergerichts vom 20.&nbsp;Februar 2025, 22 W 4/25)</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Oct 2025 15:49:55 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Impulse für das Energy Sharing durch den Bundesrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-impulse-fuer-das-energy-sharing-durch-den-bundesrat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir bereits berichteten (zuletzt <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</a>), beabsichtigt der Gesetzgeber die Einführung des sogenannten Energy Sharings in § 42c EnWG-Entwurf. Mit der Hilfe des Energy Sharings soll es Erzeugern von Erneuerbaren Energien-Anlagen ermöglicht werden, innerhalb eines definierten Gebietes elektrische Energie unter Nutzung des Netzes der öffentlichen Versorgung direkt an einen Verbraucher zu verkaufen.</p><p>Vorteil&nbsp;des Energy Sharings ist nach §&nbsp;42c Abs.&nbsp;6 EnWG-E für die Betreiber der gemeinsam genutzten Erneuerbare Energien-Anlagen, dass diese keine Vollversorgung der übrigen Letztverbraucher anbieten müssen. Ausdrücklich sieht §&nbsp;42c Abs.&nbsp;6 S. 3 EnWG-E vor, dass das Recht des Letztverbrauchers, sich für einen Lieferanten seiner Wahl für den ergänzenden Strombezug zu entscheiden, nicht beschränkt werden darf.</p><p>Dies entspricht dem bereits heute geltenden Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. In bestimmten Sharing-Modellen wird außerdem interessant, dass die&nbsp;Lieferantenpflichten aus §§&nbsp;5 und&nbsp;40 bis&nbsp;42 EnWG nicht anzuwenden&nbsp;sind (§&nbsp;42c Abs.&nbsp;7 EnWG-E); dies gilt jedoch nur bei der (Mit-)Versorgung von Haushaltskunden und unterhalb festgelegter Anlagenschwellenwerte.</p><p>Das Konzept des Energy Sharings ist durch den europäischen Gesetzgeber in der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1711) vorgesehen und wird nun durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt.</p><p>Der Bundesrat äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 (BT-Drs- 383/25 (Beschluss)) zum aktuellen Reformentwurf des EnWG und insbesondere zu der Einführung des Energy Sharings wie folgt:</p><h3>Erweiterung des personellen Anwendungsbereichs&nbsp;</h3><p>Der Bundesrat strebt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Energy Sharings an. Der § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E schließt gewerblich oder überwiegend gewerblich tätige Letztverbraucher oder Personen des öffentlichen Rechts aus. Das gilt ebenfalls wenn die vorgenannten Personen als Gesellschafter an einer Betreibergesellschaft beteiligt sind.</p><p>Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, diesen Anwendungsbereich nicht so stark einzuschränken und vor allem sollen Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz explizit eingeschlossen werden.&nbsp;</p><p>Er rügt zudem die mangelhafte Bestimmbarkeit des Tatbestandsmerkmals der „überwiegend“ gewerblichen Tätigkeit in § 42c Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E.</p><h3>Bündelung mehrerer Anlagen</h3><p>Nach dem bisherigen Regelungsentwurf ist vorgesehen, dass im Rahmen des Energy Sharings nur die Einbeziehung einer Anlage vorgesehen ist.</p><p>Der Bundesrat schlägt vor, dies auf eine oder mehrere Anlagen zu erweitern. So soll ermöglicht werden, dass mehrere Erzeugungsanlagen gebündelt werden. Dies reduziere auf Erzeugerseite den Aufwand und steigert die Attraktivität des Konzepts.</p><h3>Vereinfachung bei der Einbindung von Stromspeichern</h3><p>Weitergehend bittet der Bundesrat den Gesetzgeber zu überprüfen, ob die Einbindung von Stromspeichern im Rahmen des Energy Sharing-Konzeptes erleichtert werden kann.&nbsp;</p><p>Zur Vereinfachung wird vorgeschlagen, dass die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht nur physikalisch, sondern kaufmännisch bilanziell erfolgen sollte. Dies soll ermöglichen, Stromspeicher flexibel im jeweiligen Regelungsgebiet einzusetzen ohne eine direkte Verbindung zur Erzeugungsanlage.</p><h3>Kein Erfordernis mehrerer Verträge</h3><p>Der Bundesrat fordert zunächst klarstellend, dass der vertragliche Aufwand auf einen einzigen Vertrag, demnach zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher beschränkt sein sollte. Der Gesetzgeber sah bisher neben einem Stromliefervertrag auch einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung der Energie vor (§ 42c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 EnWG-E).</p><h3>Bundesnetzagentur als Anlaufstelle</h3><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Richtlinie zur Verbesserung der Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1711) die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle zur Bereitstellung von Informationen für das Marktkonzept des Energy Sharings vorsehe.&nbsp;</p><p>Der Bundesrat schlägt in diesem Zusammenhang vor , diese Aufgabe einer öffentlichen Stelle – etwa der Bundesnetzagentur – zu übertragen. Zudem regt er an, dass dort entsprechende Musterverträge bereitgestellt werden.&nbsp;</p><h3>Schaffung wirtschaftlicher Anreize</h3><p>Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, das Konzept des Energy Sharings auch in seiner Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Das Konzept solle der dezentralen und ortsnahen Stromlieferung aus erneuerbaren Energien dienen. Es sollte deshalb eine Reduzierung der Netzentgelte und Umlagen erwogen werden, wodurch Investitionsanreize gesetzt und die Akzeptanz der dezentralen Energieversorgung gesteigert wird. Zudem führe eine dezentrale verbrauchsnahe Energieversorgung zu einer Netzentlastung und reduziere Systemkosten.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Konzept des Energy Sharings enthält wichtige Impulse. Während nach dem bisherigen Gesetzesentwurf nicht zu erwarten ist, dass dieses Konzept in der breiten Masse angenommen wird, könnte durch die vom Bundesrat gemachten Verbesserungen die gesellschaftlich gewünschte dezentrale Energieversorgung aus erneuerbaren Energien gefördert werden.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Florian Böhm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Oct 2025 07:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #26 - Handelsvertreter, Kundenberater – oder vielleicht Gelegenheitsvermittler?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-26-handelsvertreter-kundenberater-oder-vielleicht-gelegenheitsvermittler</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Häufig wollen Unternehmer einen Dritten einsetzen, der zwar Geschäft vermittelt, aber nicht dem Handelsvertreterrecht unterliegt.&nbsp;<br>Geht das? Und wenn ja, wie? Darum geht es in Folge 26 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 4 Rn. 53 ff.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Oct 2025 12:10:04 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Transaktion und strategischer Neuausrichtung: Leonard Sporleder wird alleiniger Gesellschafter der Grünhof 3000 GmbH – Umfirmierung zur machn GmbH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-transaktion-und-strategischer-neuausrichtung-leonard-sporleder-wird-alleiniger-gesellschafter-der-gruenhof-3000-gmbh-umfirmierung-zur-machn-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 6. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Leonard Sporleder im Rahmen der Übernahme aller Anteile der Grünhof GmbH an der Grünhof 3000 GmbH umfassend rechtlich beraten und die Transaktion erfolgreich begleitet. Gegenstand des Mandats war der Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung der Grünhof GmbH sowie die anschließende Neustrukturierung der Gesellschaft, einschließlich der Umfirmierung in machn GmbH.</p><p class="text-justify">Die machn GmbH versteht sich als Innovation Hub und ist fest in der Freiburger Startup-Szene verankert. Im Juli 2025 wurde das Unternehmen für das "Freiburger Bierle" mit dem Freiburger Innovationspreis ausgezeichnet – eine Anerkennung, die den Beitrag des Unternehmens zur Förderung unternehmerischer Innovation und regionaler Wirtschaftsentwicklung unterstreicht.</p><p class="text-justify">Die machn GmbH richtet sich mit ihrem Dienstleistungsangebot primär an etablierte Unternehmen und begleitet diese bei der Entwicklung und Umsetzung strategischer Zielsetzungen, bei organisatorischen, technologischen und kulturellen Transformationsprozessen sowie bei der Identifikation und Validierung neuer Geschäftsmodelle. Darüber hinaus berät das Unternehmen im Bereich der Unternehmensnachfolge und begleitet Übergangs- und Nachfolgeprozesse.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Leonard Sportleder/machn GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Federführung) und Julius Bauer (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Oct 2025 08:27:23 +0200</pubDate>
                        <title>Geburtstag * Paris * Krankheit … viele Gründe für eine vorübergehende Abwesenheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geburtstag-paris-krankheit-viele-gruende-fuer-eine-voruebergehende-abwesenheit</link>
                        <description>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Es besteht – gemäß den jeweiligen Vereinbarungen – eine Arbeitspflicht. Ausnahmen von der Arbeitspflicht sind arbeitsfreie Tage, wie z.B. das Wochenende oder Feiertage, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Überstundenausgleich am Geburtstag oder Urlaub für die Liebesreise nach Paris. Bei Arbeitsverhinderung muss die Arbeit von Kollegen übernommen werden oder die Arbeit wird verschoben und erst nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erledigt. Uns was passiert, wenn ein Mitglied des Betriebsrats (kurzfristig) ausfällt? </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>bei (kurzfristiger) Abwesenheit von Arbeitnehmern haben Arbeitgeber die Arbeit umzuorganisieren und für den Arbeitnehmer entstehen rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlungspflicht. Den Fall einer (kurzfristigen) Abwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats hat hingegen das BAG im Urteil vom 20.5.2025 (1 AZR 35/24) entschieden.&nbsp;</p><h3>Beschlussfähigkeit des Betriebsrats</h3><p>Ein Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, einschließlich Ersatzmitgliedern.&nbsp;Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn und während der gesamten Sitzung aufrechterhalten werden. Ein Beschluss eines beschlussunfähigen Betriebsrats ist unwirksam.&nbsp;</p><h3><span>Ersatzmitglied des Betriebsrats</span></h3><p>Die bei einer Betriebsratswahl nicht direkt in den Betriebsrat gewählten Kandidaten werden automatisch Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder rücken in das Gremium des Betriebsrats nach, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied dauerhaft (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Tod) oder vorübergehend (z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit) verhindert ist.&nbsp;Ersatzmitglieder sichern die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats und haben im Vertretungsfall die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen.&nbsp;</p><p>Die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds ist häufig rechtlich eindeutig. Die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, vor allem der Zeitpunkt, ab wann die Verhinderung eintritt, ist schwieriger feststellbar. Die vorübergehende Verhinderung hat mit der Erlangung des Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG für das Betriebsratsmitglied und der Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsratsgremium auch bedeutende Rechtsfolgen.</p><h3><span>BAG, Urteil vom 20.5.2025 – 1 AZR 35/24</span></h3><p>Das BAG hatte über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zu entscheiden. Die Sitzung des Betriebsrats fand am frühen Nachmittag statt. Am frühen Vormittag sagte ein Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt ab. Für dieses Mitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.&nbsp;</p><p>Das BAG hat festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss wirksam zustande gekommen sei. Zur Begründung führt das BAG aus: nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei die rechtzeitige Ladung der Mitglieder des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung. Das gelte auch für die rechtzeitige Ladung von Ersatzmitgliedern. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ersatzmitglieder eine angemessene Zeit haben, um sich auf die Sitzung vorzubereiten. Diese Angemessenheit richte sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalles. Der nötige zeitliche Abstand hänge insbesondere vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung ab. Ist eine rechtzeitige Ladung möglich, sei diese auch zwingend. Der Betriebsratsvorsitzende verfüge bei der Beurteilung der Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum. In der Regel dürfe der Betriebsratsvorsitzende annehmen, dass eine rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds dann nicht mehr möglich ist, wenn die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds am Tag der Betriebsratssitzung bekannt wird.&nbsp;</p><p>Arbeitgeber haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, beim Überstundenabbau am Geburtstag oder bei der Liebesreise nach Paris genau darauf zu achten, ob z.B. durch ein Ersatzmitglied ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Gegenüber Arbeitnehmer sind Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet für eine wirksame Betriebsvereinbarung.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 14:54:56 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolg für die Bundesrepublik Deutschland: EuGH hebt Entscheidung der ACER zur Stromkapazitätsberechnung auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-eugh-hebt-entscheidung-der-acer-zur-stromkapazitaetsberechnung-auf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 2. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gericht der Europäischen Union einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht hat die Entscheidung der europäischen Energieregulierungsagentur ACER aufgehoben, die zusätzliche Anforderungen bei der Einstufung kritischer Netzbestandteile im grenzüberschreitenden Stromhandel vorsah (T-600/23 und T-612/23).</p><p class="text-justify">Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs­behörden (ACER) hatte vorgesehen, dass interne Netzelemente nur dann in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden dürfen, wenn zuvor Wirtschaftlichkeitsanalysen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hatten diese zusätzlichen Bedingungen als nicht mit den EU-Vorgaben vereinbar eingestuft – und erhielten nun vollumfänglich Recht.</p><p class="text-justify">Das Gericht folgte der Argumentation des federführenden ADVANT Beiten Partners Prof. Dr. Rainer Bierwagen und stellte klar: Maßgeblich ist allein, ob ein Netzbestandteil signifikant vom grenzüberschreitenden Handel beeinflusst wird. Weitere Anforderungen dürfen nicht eingeführt werden. Ebenso bestätigte das Gericht, dass das EU-Ziel einer Mindestkapazität von 70 % Vorrang hat und nicht durch zusätzliche Prüfpflichten behindert werden darf.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit, schützt die Zuständigkeiten der nationalen Behörden und stellt klar, dass europäische Agenturen ihre Kompetenzen nicht überschreiten dürfen. Für die Umsetzung des Strombinnenmarkts ist das ein wichtiges Signal.</p><p class="text-justify">Das Brüsseler Team von ADVANT Beiten um die Partner Prof. Dr. Rainer Bierwagen und Dr. Dietmar O. Reich hat in dem mehrjährigen Verfahren eng mit den Kollegen aus dem Bereich Energiewirtschaftsrecht in Berlin und Freiburg zusammengearbeitet.</p><p>Die ausführliche Pressemitteilung Nr. 130/25 des EuGH können Sie&nbsp;<a href="https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-600/23" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 12:21:50 +0200</pubDate>
                        <title>Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Grundstücks-GbR</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eintragung-des-eigentuemers-in-das-grundbuch-nach-ausscheiden-des-vorletzten-gesellschafters-aus-einer-grundstuecks-gbr</link>
                        <description>Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Grundstück hält, aus, kann die Grundbuchberichtigung nach einem Beschluss des OLG Hamburg durch Bewilligung der Gesellschafter und Versicherung des letzten Gesellschafterbestandes erreicht werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Grundbuchamt lehnt Grundbuchberichtigung wegen fehlender Nachweisführung über das Gesellschaftsregister ab</h3><p>Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war, hatte ein Grundstück gehalten. Einer der beiden Gesellschafter schied sodann aus der GbR aus. Beide Gesellschafter beantragten Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der letzte Gesellschafter das Grundstück nunmehr allein halte. Ein Anteilsübertragungsvertrag, mit dem das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters belegt werden sollte, wurde vorgelegt. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück. Das Grundbuchamt argumentierte damit, dass der Nachweis des Gesellschafterbestandes nur noch über das Gesellschaftsregister geführt werden könne.</p><h3>Keine Eintragung im Gesellschaftsregister – keine Grundbuchberichtigung?</h3><p>Der Sachverhalt zeigt die ausweglos erscheinende Situation auf, in der sich die Antragsteller befanden: Man könnte meinen, ihr übereinstimmender Antrag sollte genügen, um die Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Die Sachlage war unbestritten: Durch die Beendigung der GbR und die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens war der letzte Gesellschafter zum Alleieigentümer der Immobilie geworden. Eine Pflicht, die GbR vorher einzutragen, ohne dass sich an den Grundstücksrechten etwas geändert hat, bestand nicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister auch nicht mehr möglich, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Es gab also keine GbR mehr, die im Gesellschaftsregister hätte eingetragen werden können.</p><h3>Lösung nach der Entscheidung des OLG Hamburg – Antragstellung und eidesstattliche Versicherung</h3><p>Das OLG Hamburg hält zunächst fest, dass zum einen nicht mehr kraft Gesetzes (§&nbsp;899a BGB a.F.) vermutet wird, dass – hier bei Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages – nur die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter Mitglieder der GbR waren, und dass zum anderen nach neuer Rechtslage der Nachweis des Gesellschafterbestandes grundsätzlich nur über das Gesellschaftsregister geführt werden könne.</p><p>Würde man es damit bewenden lassen, bestünde jedoch – so bezeichnet es auch das OLG Hamburg – eine dauerhafte Blockade des Grundbuchs. Die Lösung sieht das Gericht in einer analogen Anwendung des Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EGBGB. Danach bedarf es für die Eintragung der Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Damit knüpfe das Gesetz an den grundbuchlich ausgewiesenen Gesellschafterbestand an, obwohl auch in diesem Fall ein Wechsel im Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuches denkbar ist. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht Gleiches für den Fall gelten soll, dass wegen Erlöschens der Gesellschaft durch Wegfall des vorletzten Gesellschafters der allein verbliebene Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden soll. Das Gericht stellt also auf die Bewilligung der Grundbuchänderung durch die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR ab.</p><p>Zusätzlich "sollte", so das Gericht, eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts vorgelegt werden, dass vor der Anteilsübertragung keine weiteren Wechsel im Gesellschafterbestand stattgefunden haben. Zwar sei diese Versicherung im Grundbuchverfahren regelmäßig kein zulässiges Beweismittel; hier gehe es jedoch um den Beweis negativer und damit auf anderem Wege kaum nachzuweisender Tatsachen, so dass dies ein gangbarer Weg sei.</p><h3>Zur Einordnung der Entscheidung für die Praxis</h3><p>Das OLG Hamburg zeigt hier einen für die Praxis gangbaren Weg aus einer anders kaum zu lösenden Situation auf.</p><p>Kurz zum Hintergrund: Durch die Übertragung des GbR-Anteils durch den vorletzten an den letzten Gesellschafter schied der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus. Dies führte dazu, dass die GbR ohne Liquidation erlosch (§&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), da es keine eingliedrige GbR gibt. Nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB geht das Gesellschaftsvermögen – hier das Grundstück – zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung). Dieses Anwachsungsmodell war auch bereits vor Inkrafttreten des MoPeG anerkannt und wurde durch §&nbsp;712a BGB kodifiziert.</p><p>Selbst wenn man der Ansicht wäre, die GbR hätte in das Gesellschaftsregister eingetragen werden sollen, würde dies doch verkennen, dass es Rechtsveränderungen eben auch außerhalb des Grundbuchs und des Gesellschaftsregisters gibt. Vor allem aber war zum Zeitpunkt des Antrags auf Grundbuchberichtigung eine Eintragung nicht mehr möglich, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt wie gezeigt infolge der Anwachsung beim letzten "Gesellschafter" bereits erloschen war.</p><p>Zu begrüßen ist außerdem, dass das Gericht auch eine Brücke bezüglich des Nichtvorhandenseins sonstiger Veränderungen des Gesellschafterbestandes über eine eidesstattliche Versicherung baut.&nbsp;</p><p>Diese Lösung – Antragstellung durch die (ehemaligen) Gesellschafter kombiniert mit einer Versicherung, dass es keine sonstigen Änderungen im Gesellschafterbestand gegeben hat – ermöglicht den Nachweis der Rechtsnachfolge und macht den Weg für eine Grundbuchberichtigung frei. Diese Fälle dürften in der Praxis nicht so selten sein, da es noch eine Reihe nicht im Gesellschaftsregister eingetragener GbRs geben wird, die künftig beendet werden; dies wiederum zieht einen Bedarf nach einer Grundbuchberichtigung nach sich.</p><p>Dabei soll nicht verkannt werden, dass sich eine GbR, die ein Grundstück hält, im Gesellschaftsregister eintragen sollte. §&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO sei hier hervorgehoben: Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.&nbsp;</p><p>(Beschluss des OLG Hamburg vom 3.&nbsp;Februar 2025, 13 W 5/25)</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p><i>Zur Eintragungspflicht einer grundstückshaltenden GbR bei Grundstücksgeschäften siehe bitte diesen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorherige-eintragung-einer-gbr-im-gesellschaftsregister-zwingend-bei-allen-grundstuecksgeschaeften" target="_blank"><i>Blogbeitrag</i></a><i>.</i></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Oct 2025 10:44:37 +0200</pubDate>
                        <title>BGH erklärt Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu D&amp;O-Vergleich im Diesel-Skandal für nichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erklaert-zustimmung-der-hauptversammlung-der-volkswagen-ag-zu-do-vergleich-im-diesel-skandal-fuer-nichtig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. September 2025 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Entscheidung zur organhaftungsrechtlichen Aufarbeitung des sogenannten „Dieselskandals“ getroffen (Az. II ZR 154/23). Die Entscheidung betrifft die Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu einem Haftungsvergleich mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG sowie zu einem Deckungsvergleich mit D&amp;O-Versicherern.</p><h3>Sachverhalt im Überblick</h3><p>Die Volkswagen AG war im Zuge der internen Untersuchungen zum Dieselskandal zu der Einschätzung gelangt, dass zwei ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verletzt hätten und daher zum Schadensersatz verpflichtet seien. Im Juni 2021 schloss die Volkswagen AG sogenannte Haftungsvergleiche mit den beiden Vorstandsmitgliedern sowie entsprechende Deckungsvergleiche mit den einschlägigen D&amp;O-Versicherern, die Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 11,2 Mio. bzw. EUR 4,1 Mio. sowie der D&amp;O-Versicherer in Höhe von rund EUR 270 Mio. vorsahen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Volkswagen AG zur Freistellung der ehemaligen Vorstandsmitglieder von etwaigen Drittansprüchen und zur dauerhaften Nichtinanspruchnahme weiterer Organmitglieder.</p><p>Ein Verzicht auf bzw. ein Vergleich über etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bedarf gemäß §§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorliegend stimmt die Hauptversammlung der Volkswagen AG den Haftungs- und Deckungsvergleichen im Juni 2022 mit 99 %-Mehrheit zu. Aktionärsschutzvereinigungen widersprachen den Beschlussfassungen jedoch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse. In erster und in zweiter Instanz waren die Klagen jeweils abgewiesen worden. Nunmehr hat darüber der BGH entschieden.</p><h3>Kernaussagen der Entscheidung</h3><p>Der BGH hat den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern für nichtig erklärt. Hinsichtlich der weiteren Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p>Der BGH stützt seine Entscheidung auf folgende zentrale Aspekte:</p><ul><li><strong>Unzureichende Angaben in der Tagesordnung</strong>: In der Einberufung zur Hauptversammlung sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass der Deckungsvergleich einen Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Volkswagen AG beinhaltete. Die Information hierzu war lediglich im Bericht des Vorstands enthalten, nicht jedoch in der Tagesordnung selbst. Der Verweis auf den Bericht des Vorstands in der Tagesordnung reiche nicht aus. Damit liege ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2&nbsp;AktG vor. In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, dass in der Einberufung der Hauptversammlung u.a. auch die Tagesordnung anzugeben ist. Auf die Regelung in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über einen Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen ist, geht der BGH in seiner Pressemitteilung zwar nicht ein. Es ist aber wohl zu vermuten, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Deckungsvergleich geregelte dauerhafte Nichtinanspruchnahme sämtlicher Organmitglieder zu seinem wesentlichen Inhalt gehöre.</li><li><strong>Etwaige Verletzung des Fragerechts der Aktionäre:</strong> Im Hinblick auf die Haftungsvergleiche ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass die von Aktionären verlangte Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder wesentlich war, da sie im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands als ein wesentlicher Grund für den Abschluss der Vergleiche genannt war. Möglicherweise sei die verlangte Auskunft aber unzureichend erteilt worden. Jedenfalls habe der Verweis auf die Bezüge der ehemaligen Vorstandsmitglieder nicht ausgereicht. Zu einer abschließenden Beurteilung sah sich der BGH mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht in der Lage und hat insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</li></ul><p></p><h3>Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Zunächst ist hier das vollständige Urteil des BGH abzuwarten. Die vollständige Pressemitteilung des BGH findet sich <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier auf der Website des Bundesgerichtshofs</a>. Dort wird zu gegebener Zeit auch das vollständige Urteil veröffentlicht.</p><p>Schon jetzt ist aber absehbar, dass das Urteil des BGH die Bedeutung unterstreicht, die der akribischen Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen zukommt, gerade wenn diese über die Zustimmung zu Verträgen und hier insbesondere Haftungs- und Deckungsvergleiche im Zusammenhang mit Organhaftungsfällen entscheiden soll. An dem Umstand, dass die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurden, zeigt sich aber auch, dass sich nach wie vor häufig nicht sicher vorhersehen lässt, welche Anforderungen die Gerichte insoweit an die betreffenden Aktiengesellschaften stellen.</p><p>Dr. Daniel Walden</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechts-Newsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Sep 2025 16:29:05 +0200</pubDate>
                        <title>Online-Beglaubigungen von Registervollmachten – der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/online-beglaubigungen-von-registervollmachten-der-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-ausweitung-der-notariellen-online-verfahren-im-gesellschafts-und-registerrecht</link>
                        <description>Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis stehen regelmäßig vor einer Herausforderung: Veränderungen sind zum Handelsregister anzumelden, und jeder Gesellschafter muss dafür zum Notar. Ein neuer Referentenentwurf stimmt zuversichtlich, dass künftig auch Online-Beglaubigungen für Registervollmachten und weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zulässig sind.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Notarielle Online-Beurkundung/Beglaubigung: Der aktuelle Stand</h3><p class="text-justify">Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie aus dem Jahr 2021 hat der Gesetzgeber erstmals notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht per Videokommunikation (notarielles Online-Verfahren) zugelassen. Der Gesetzgeber hat diesen Anwendungsbereich sukzessive erweitert – inzwischen können Notare auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen), GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und satzungsändernde Beschlüsse online beurkunden können.</p><h3>Was ein Notar derzeit (noch) nicht online beurkunden oder beglaubigen kann</h3><p class="text-justify">Weiterhin bestehen jedoch einige blinde Flecken im Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen.&nbsp;</p><p class="text-justify">So sind bisher die Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht im notariellen Online-Verfahren zulässig. Auch Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten) können Notare bislang nicht mittels Videokommunikation beglaubigen. Das Gleiche gilt für Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Stimmrechtsvollmacht) und Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für Umwandlungsvorgänge (Fusionen, Spaltungen, Formwechsel) von Gesellschaften, Kapitalmaßnahmen mit Mehrheitsbeschluss und den Abschluss von GmbH-Anteilskaufverträgen sind ebenfalls Präsenztermine bei einem Notar erforderlich.</p><h3>Zukünftige Ausweitung: Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht&nbsp;</h3><p class="text-justify">Es ist erklärtes Ziel der Politik, das notarielle Online-Verfahren auf weitere zweckmäßige Maßnahmen auszuweiten. Neben einem Referentenentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 13.&nbsp;Juni 2025 liegt nun ein weiterer Referentenentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. Der Anwendungsbereich des notariellen Online-Verfahrens soll sich insbesondere auf folgende weitere Maßnahmen erstrecken:</p><ul><li>Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten)</li><li>Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Stimmrechtsvollmacht)</li><li>Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien</li><li>Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung</li></ul><p></p><h3>Die Registervollmacht im Personengesellschaftsrecht: Praxisrelevanz für Familienunternehmen</h3><p class="text-justify">Personengesellschaften haben Registeranmeldungen grundsätzlich von allen Gesellschaftern vornehmen zu lassen. Insbesondere bei Personengesellschaften mit vielen Gesellschaftern besteht daher ein praktischer Bedarf Registervollmachten der einzelnen Gesellschafter vorzuhalten. Diese sind notariell zu beglaubigen. Ein ortsunabhängiges Online-Verfahren könnte erheblich Zeit-, Kosten- und Verwaltungsaufwand reduzieren.</p><p class="text-justify">Dies gilt vor allem für Familiengesellschaften, die häufig seit Generationen als Kommanditgesellschaft geführt werden und deren Gesellschafter nicht selten in der Welt verstreut sind. Wenn eine Maßnahme ansteht, die im Handelsregister einzutragen ist, und einige Gesellschafter im Ausland wohnen, kann es aufwändig sein, die Maßnahme anzumelden. Die Gesellschafter müssen entweder persönlich zu einem ausländischen Notar gehen, der die Registervollmacht beglaubigt und gegebenenfalls mit einer Apostille versieht, oder sie müssen speziell für diese Maßnahme nach Deutschland kommen und persönlich den Notartermin wahrnehmen – das ist zeit- und kostenintensiv.</p><p class="text-justify">Um diesen Aufwand zu umgehen, ist es bisher üblich, dass die Gesellschaft von jedem Gesellschafter eine notariell beglaubigte Registervollmacht auf Vorrat erhält und die Gesellschaft im Namen aller Gesellschafter die Anmeldung übernimmt. Allerdings muss hierfür jeder Vollmachtgeber einmal zu Notar – gerade bei Nachfolgern stellt sich die Frage der Registervollmacht dann wieder von Neuem.&nbsp;</p><p class="text-justify">Künftig können alle Gesellschafter die Registervollmacht online ausstellen, ohne persönlich bei einem Notar vorsprechen zu müssen.&nbsp;</p><h3>Die Stimmrechtsvollmacht / Vollmacht zur Übernahme eines Geschäftsanteils im GmbH-Recht</h3><p class="text-justify">Ein Sturm im Wasserglas hingegen ist die neue Möglichkeit der Online-Beurkundung von Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlung einer GmbH. Das BMJV weist im Referentenentwurf selbst darauf hin, dass "<i>Vollmachten grundsätzlich nur der Textform [bedürfen]</i>." In der Praxis werden aus Beweisgründen Stimmrechtsvollmachten häufig notariell beglaubigt oder beurkundet – daher soll auch für diese Fälle zukünftig eine Option auf Online-Beglaubigung bestehen.</p><p class="text-justify">Sehr viel praxisrelevanter wird die Möglichkeit sein, Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH im Online-Verfahren beglaubigen zu können. Gerade bei Finanzierungsrunden von Start-Ups, in denen zahlreiche Gesellschafter und Investoren Geschäftsanteile zeichnen, aber nicht bei der Beurkundung der Finanzierungsrunde vor Ort sind, wird die Möglichkeit zur Online-Beurkundung einen spürbaren positiven Effekt haben.</p><h3 class="text-justify">Die Gründung von AG oder KGaA</h3><p class="text-justify">Die Gründung einer Aktiengesellschaft mittels Videokommunikation wird sich vor allem für kleinere Gründergruppen und einfache Organisationsstrukturen anbieten und dürfte in der Startup-Szene gut ankommen.</p><h3>Fazit: Ein weiterer kleiner Schritt Richtung Digitalisierung</h3><p class="text-justify">Der Referentenentwurf ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Möglichkeit, Registervollmachten künftig ortsungebunden beglaubigen zu lassen, hilft, Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis handlungsfähig zu halten. Das betrifft vor allem die heute bei Familienunternehmen noch verbreitete Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG. Auch die Möglichkeit, Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH im Online-Verfahren beglaubigen lassen zu können, wird gerade in der Start-Up Szene den gewünschten Effekt erzielen. Die Gründung von AGs oder KGaAs per Videokommunikation genügen zu lassen, ist ein weiterer (kleiner) Schritt in Richtung Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Dennoch verbleiben noch wesentliche Lücken: vor allem Umwandlungsvorgänge oder GmbH-Anteilsveräußerungen erfordern weiterhin die persönliche Präsenz beim Notar.&nbsp;</p><p><i>Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vom 04.09.2025</i></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Julius Bauer</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 11:57:32 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-cum-ex-geschaeften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung, die bei der Managerhaftpflicht und der Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte eine zentrale Ausschlussklausel darstellt, wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft. Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung durch eine Entscheidung des Landgerichts München I im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.</i></p><p>Die Managerhaftpflicht (D&amp;O) und die Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte dienen dazu, existenzbedrohende Haftungsrisiken abzusichern. Doch beide Versicherungstypen enthalten eine zentrale Ausschlussklausel: die wissentliche Pflichtverletzung. Dieser Ausschlusstatbestand wurde in den vergangenen Jahren vor allem im Bereich der Managerhaftpflicht durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen verschärft.</p><p>Nun erfuhr er auch im Bereich der Anwaltshaftung eine Konkretisierung. Das Landgericht München I (4. April 2025, Az. 23 O 15360/21) hat im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften entschieden: Der Anwalt muss darauf hinweisen, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und Steuerstraftat bewerten könnten. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.</p><p><strong>Anwaltshaftung bei Cum-Ex-Geschäften</strong></p><p>Streitgegenständlich waren Ansprüche aus einer deutschen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Der beklagte Versicherer gewährte einer Rechtsanwaltskanzlei (Versicherungsnehmerin) Versicherungsschutz nach deutschem Recht, für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin für einen Vermögensschaden wegen eines Verstoßes verantwortlich gemacht wird, der bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangen wurde (eine sogenannte lokale Police).&nbsp;</p><p>In den Versicherungsbedingungen fand sich eine Regelung über den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlichen Pflichtverletzungen. Für Schadensfälle, die nicht unter die lokale Police fallen oder deren Deckungssumme überschreiten, hatte die Versicherungsnehmerin ein globales Versicherungsprogramm abgeschlossen, das aus einer Grundpolice und mehreren Exzedenten-Policen bestand (eine sogenannte globale Police).&nbsp;</p><p>In den Geschäftsjahren 2006 bis 2010 beriet die Rechtsanwaltskanzlei im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Einen Hinweis auf das Risiko, dass die mehrfache Erstattung der nur einmal abgeführten Steuer rechtswidrig sein und damit eine Steuerstraftat darstellen kann, enthielten die verschiedenen rechtlichen Stellungnahmen der Versicherungsnehmerin nicht.&nbsp;</p><p>Die Aufdeckung der Hintergründe der Geschäfte durch die Finanzbehörden führte zu Steuerrückforderungen, welche die Insolvenz einiger Mandanten der Versicherungsnehmerin bewirkten. Die Insolvenzverwalter zweier dieser ehemaligen Mandanten nahm die Versicherungsnehmerin auf Schadenersatz in Anspruch. Die Rechtsstreitigkeiten endeten in einem Vergleich, der eine Zahlung in Höhe von 50 Mio. Euro an den Insolvenzverwalter vorsah.&nbsp;</p><p>Während sich die Versicherer der globalen Police an diesem Vergleich beteiligten, lehnte der Versicherer der lokalen Police eine Beteiligung mit dem Einwand des Vorliegens wissentlicher Pflichtverletzungen ab. Die Versicherer der globalen Police verklagten daraufhin den Versicherer der lokalen Police auf eine Beteiligung an dem Vergleich.</p><p><strong>Hinweispflicht als elementare Berufspflicht eines Anwaltes?</strong></p><p>Das Landgericht München I wies die Klage ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass die Rechtsanwaltskanzlei wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat und daher unter der lokalen Police kein Versicherungsschutz besteht. Das Landgericht München I führt hierzu aus, dass wissentlich im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, wer die verletzte Pflicht positiv kennt.&nbsp;</p><p>Bedingter Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus, wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat. Das Gericht stellte dabei klar, dass es für den Nachweis des Versicherungsausschlusses bei der Verletzung elementarer Berufspflichten ausreichend ist, wenn der Versicherer einen Sachverhalt vorträgt, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet.&nbsp;</p><p>In seiner Entscheidung konkretisiert das Landgericht München I die elementaren Berufspflichten eines Anwalts. In Zusammenhang mit den Cum-Ex-Geschäften sei Gegenstand der Beratung nicht ein Marktgeschehen gewesen, bei dem es zufällig zu einer Steuererstattung kam, die zu einem Steuerausfall führte. Vielmehr war das Handeln aller Beteiligten zielgerichtet darauf angelegt, durch ein kollusives Zusammenwirken einen Gewinn zu generieren, der sich nur aus der mehrfachen Erstattung der nur einmal abgeführten Kapitalertragssteuer ergab.&nbsp;</p><p>Dabei war der wirtschaftliche und tatsächliche Hintergrund der Geschäfte dem beratenden Rechtsanwalt der Versicherungsnehmerin von Anfang an bekannt. Alle Beteiligten wussten von Anfang an um die Zielrichtung des Geschäfts. Dies leitete das LG München I unter anderem aus den Erkenntnissen des am Landgerichts Frankfurt am Main geführten Strafverfahrens ab. Nach Auffassung des Landgericht München I ist die Erstattung einer Steuer, die gar nicht abgeführt wurde, im deutschen Steuerrecht weder grundsätzlich noch in diesem besonderen Fall vorgesehen.&nbsp;</p><p>Der fehlende Hinweis eines Rechtsanwaltes, dass die Finanzbehörden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Steuererstattung als rechtswidrig und als Steuerstraftat bewerten könnten, stellt vor diesem Hintergrund nach Auffassung des LG München I die Verletzung einer elementaren Berufspflicht dar. Diese Verletzung indiziert die Wissentlichkeit der Begehung. Mit dieser Begründung wies das Landgericht München I die Klage der übrigen Versicherer ab.&nbsp;</p><p><strong>Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt scharfes Schwert</strong></p><p>Die Entscheidung des LG München I reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, die den Versicherern den Einwand wissentlicher Pflichtverletzung erleichtern. Sie dürfte allerdings für Gesprächsstoff sorgen, da sie Folgefragen auslöst. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte sieht zahlreiche elementare Berufspflichten vor. Muss künftig bei einem Verstoß gegen solche immer eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen werden? Dies dürfte wohl kaum der Fall sein.&nbsp;</p><p>Bei den bisherigen Gerichtsentscheidungen fällt auf, dass es jeweils Extremfälle waren, bei denen die Gerichte durchaus von einem Gerechtigkeitsdenken geleitet waren. Die Gerichte bejahten die wissentliche Pflichtverletzung nicht nur aus der bloßen Verletzung der jeweiligen Pflichtennorm, sondern infolge der Begleitumstände. Ein Versicherungsausschluss wegen Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung bleibt somit – auch bei Verstoß gegen elementare Berufspflichten – eine Frage der Beweiswürdigung.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/08/25/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess-2/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 09:12:46 +0200</pubDate>
                        <title>Gewerbesteueroasen: Legale Steuergestaltung oder Steuerhinterziehung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerbesteueroasen-legale-steuergestaltung-oder-steuerhinterziehung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In NRW hat die schwarz-grüne Koalition angekündigt, vermehrt gegen Gewerbesteueroasen vorzugehen, da das „Gewerbesteuerdumping“ Nachbarkommunen benachteilige und Steuereinnahmen in Milliardenhöhe koste.&nbsp;</p><p>Die Staatsanwaltschaft Köln hat bereits mehrere Verfahren eingeleitet und ließ Geschäftsräume durchsuchen. Den Unternehmen wird vorgeworfen nur zum Schein ihren Sitz in Gewerbesteueroasen wie Monheim angemeldet zu haben.</p><p>Auch andere Bundesländer kontrollieren vermehrt bekannte Steueroasen. In Bayern wurde im sog. Maskendeal eine Hinterziehung von Gewerbesteuer durch eine vermeintliche Verlagerung des Geschäftsbetriebs nach Grünwald von über EUR 8 Mio. angeklagt.&nbsp;</p><p>Aber was wirft die Finanzverwaltung den Angeklagten überhaupt vor? Der Gewerbesteuersatz wird von den Gemeinden bestimmt. Gesetzlich vorgegeben ist ein Mindesthebesatz von 200 Prozent. Darüber hinaus dürfen die Gemeinden frei über die Höhe des Gewerbesteuersatzes entscheiden. Dies hat zu einem starken Wettbewerb zwischen den Gemeinden geführt, die teilweise versuchen, mit niedrigen Gewerbesteuersätzen Unternehmen anzuziehen. So liegt der durchschnittliche Hebesatz in den NRW-Kommunen bei rund 450 Prozent, der Höchstsatz bei 650 Prozent. Allerdings beträgt der Hebesatz in Monheim und im benachbarten Leverkusen gerade einmal 250 Prozent.</p><p>Unternehmen haben somit einen Anreiz, ihr Unternehmen bzw. Unternehmensteile in diese sog. Gewerbesteueroasen zu verlagern, um Gewerbesteuer zu sparen. So führt zum Beispiel ein Unterschied von 300 Prozent im Hebesatz bei einer Kapitalgesellschaft mit einem zu versteuernden Gewinn von EUR 100.000 zu einer Gewerbesteuerersparnis von EUR 10.500</p><p>Die Gewerbesteuer knüpft –wie die Körperschaftsteuer – die Steuerpflicht an den Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Da nicht genau definiert ist, was die Geschäftsleitung überhaupt ist, wird vornehmlich auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung abgestellt. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dort, wo der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Solange sich die Geschäftsleitung tatsächlich in der Gewerbesteueroase befindet, kann diese Gestaltung nicht beanstandet werden.&nbsp;</p><p>Gibt es hingegen in der Gemeinde mit dem niedrigen Hebesatz nur einen Briefkasten oder gibt es Geschäftsräume, aber führt der Unternehmer die Geschäfte in einer Gemeinde mit hohem Gewerbesteuersatz, etwa im Homeoffice, hinterzieht der Unternehmer Gewerbesteuer. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll bei Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von über EUR&nbsp;1 Mio. grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt.</p><p>Solange die Finanzämter ein Fall noch nicht entdeckt haben, besteht noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls der Fall bereits entdeckt ist, wirkt eine solche Selbstanzeige zumindest strafmildernd.&nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Sep 2025 10:17:11 +0200</pubDate>
                        <title>Barkapitalerhöhung mit Sachagio: Pflicht zur Übertragung der Vermögenswerte im Wege der Einzelübertragung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barkapitalerhoehung-mit-sachagio-pflicht-zur-uebertragung-der-vermoegenswerte-im-wege-der-einzeluebertragung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgliederung nur nach den Regelungen des Umwandlungsrechts, insbesondere notariell beurkundeter Verzicht auf Anteilsgewährung</strong></p><p><strong>Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 16.&nbsp;Juni 2025 – 22 W 11/25, NZG 2025, 1239</strong></p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des Kammergerichts?</h3><p>Mit einem notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag sollte ein einzelkaufmännisches Geschäft auf eine GmbH ausgegliedert werden. Vorgesehen war die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um EUR&nbsp;100 und eine entsprechende Änderung der Satzung. Das einzelkaufmännische Geschäft sollte im Wege eines Sachagios übertragen werden. Eine ausdrückliche Erklärung zum Verzicht auf Anteilsgewährung war nicht enthalten. Das Registergericht hat die Handelsregistereintragung der Ausgliederung abgelehnt.</p><p>Es ging um die Frage einer – unzulässigen – Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung.</p><h3>Wie hat das Gericht entschieden?</h3><p>Das Kammergericht hält zunächst fest: Wenn das vom Einzelkaufmann betriebene Unternehmen nach §&nbsp;152 Satz&nbsp;1 UmwG aus dessen Vermögen ausgegliedert und durch eine bestehende GmbH übernommen werden soll (Ausgliederung zur Aufnahme), sei bei der GmbH grundsätzlich das Kapital zu erhöhen, um dem ausgliedernden Einzelkaufmann eine wertentsprechende Beteiligung an der GmbH zukommen zu lassen. Die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung sei allerdings nicht zwingend. Der Berechtigte könne auf sie verzichten. Dies erfordere allerdings, worauf auch das AG hingewiesen habe, eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung.</p><p>Werde jedoch eine Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung zur Einbringung von Vermögenswerten im Wege des Sachagios vereinbart, seien die entsprechenden Vermögenswerte im Wege der Einzelübertragung auf die GmbH zu übertragen. Die Übertragung von Verbindlichkeiten des übertragenen Unternehmens erfordere eine Genehmigung durch jeden einzelnen Gläubiger.</p><p>Danach sei es unzulässig, eine Ausgliederung als Sachagio zu vereinbaren, ohne die Regelungen des Ausgliederungsrechts einzuhalten, so dass für einen Verzicht auf eine Kapitalerhöhung eine entsprechende Erklärung in notariell beurkundeter Form erforderlich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Regelungen des Umwandlungsrechts zwingend sind. Es folge aber auch aus der Tatsache, dass die Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens eine Verfügung darstelle, die aus Gründen der Rechtssicherheit dem sachenrechtlichen <i>numerus clausus</i> unterliege. Eine von den gesetzlichen Regeln wie §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=415" target="_blank" rel="noreferrer">415</a>&nbsp;BGB abweichende Gestaltung, wie etwa eine entsprechende Anwendung des §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=131" target="_blank" rel="noreferrer">131</a> Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=131&amp;x=1&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a> UmwG, sei danach nicht möglich.</p><h3>Wie ist die Entscheidung einzuordnen und zu bewerten?</h3><p>Zunächst steht die Entscheidung in einer Linie mit einer nahezu genau ein Jahr älteren Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 13.&nbsp;Juni 2024, 9&nbsp;W&nbsp;37/24, NZG 2024, 1041. Nach der Entscheidung des OLG Celle dürfte die Ausgliederung des Betriebs aus dem Einzelkaufmann gemäß §§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=123" target="_blank" rel="noreferrer">123</a> ff. UmwG zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, mit der zwingenden Vorgabe des §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=126" target="_blank" rel="noreferrer">126</a> Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=126&amp;n=2" target="_blank" rel="noreferrer">2</a> UmwG nicht in Einklang stehen. Danach muss die Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens "gegen" Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen, woran es bei der gewählten Gestaltung (Barkapitalerhöhung mit Sachagio) fehlen dürfte: Für die Übernahme der Ausgliederung würden keine Anteile gewährt; diese würden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.</p><p>Beide Gerichte ziehen nicht in Zweifel, dass es mehrere Wege gibt, ein – in beiden Fällen bislang einzelkaufmännisches – Unternehmen auf ein anderes Unternehmen – hier jeweils eine Kapitalgesellschaft – zu übertragen.</p><p>Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Sachkapitalerhöhung zu beschließen; Gegenstand der Sacheinlage ist dann das zu übertragende Unternehmen. Die Einbringung der zu dem Unternehmen zählenden Vermögenswerte erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, d.h. Sachen sind zu übereignen, Forderungen abzutreten und Verträge sowie Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. der Gläubiger zu übertragen. Ein solches Vorgehen erfordert einen Werthaltigkeitsnachweis, in der Regel eine sog. Werthaltigkeitsbescheinigung, die belegt, dass der Wert des einzubringenden Unternehmens dem der beschlossenen Sacheinlage mindestens entspricht.</p><p>Der Werthaltigkeitsnachweis im Sinne einer Unternehmensbewertung lässt sich vermeiden, wenn eine ganz ähnliche Konstruktion gewählt wird, und zwar eine Barkapitalerhöhung in meist sehr überschaubarer Höhe, die mit einem Sachagio verbunden wird. Auch hier erfolgt die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Gesellschaftsrechtlich stünde auch eine bloße Dotierung der freien Kapitalrücklage als anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§&nbsp;272 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 HGB), zur Verfügung. Hier können auch Sachleistungen erbracht werden.</p><p>Daneben steht mit der Ausgliederung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG ein gänzlich anderes Instrument zur Verfügung. Die Übertragung der auszugliedernden Vermögensgegenstände – hier des Unternehmens – erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG). Die gesamtrechtsnachfolge ist deshalb "partiell", weil sie sich nur auf den übertragenen Teil des Vermögens bezieht. Bei Übertragung eines einzelkaufmännischen Unternehmens wird nur dieses oder auch nur Teile des Unternehmens übertragen, nicht etwa beispielsweise das Privatvermögen. Die Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich – partiell – nur auf die übertragenen Gegenstände. Neben der Gesamtrechtsnachfolge ist das grundsätzlich fehlende Erfordernis einer besonderen Werthaltigkeitsbescheinigung ein weiterer Vorteil. Es genügt eine Bilanz als Schlussbilanz, deren Stichtag bei Anmeldung der Ausgliederung nicht mehr als acht Monate zurückliegen darf. Selbstverständlich muss die Stammeinlage gedeckt sein. Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens als Sachgesamtheit ist nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG die Gewährung von Anteilen. Es besteht also ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der Ausgliederung und der Gewährung von Anteilen. Es ist daher folgerichtig von dem Kammergericht wie auch von dem OLG Celle, dieses Gegenseitigkeitsverhältnis bei einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio zu verneinen und mit dem Kammergericht von einer unzulässigen Vermengung zu sprechen. Indes ist eine Kapitalerhöhung bei der Ausgliederung, wie das Kammergericht ausführt, nicht zwingend geboten. §&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UmwG ermöglicht den Verzicht auf eine Kapitalerhöhung sowohl bei der GmbH (§&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UmwG) als auch bei der AG (§&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UmwG) als übernehmender Gesellschaft. Dies wurde erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG), in Kraft getreten 2023, so ausdrücklich geregelt. Es bleibt allerdings dabei, dass die Verzichtserklärungen notariell zu beurkunden sind.</p><h3>Was bedeutet das für die Praxis der Übertragung von Vermögensteilen?</h3><p>Die Praxis wird unabhängig davon, ob die Entscheidungen begrüßt werden oder nicht, hiermit leben müssen, auch für Zwecke steuerlicher Gestaltungen (vgl. Woinar, DStR 2025, 1768).</p><p>Es bleibt zunächst die Auswahlmöglichkeit zwischen Sachkapitalerhöhung und Barkapitalerhöhung mit Sachagio. In beiden Fällen sind die einzubringenden Gegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu übertragen.</p><p>Daneben besteht die Möglichkeit einer Ausgliederung nach dem UmwG, d.h. unter Nutzung einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Hier besteht wiederum die Möglichkeit, die Ausgliederung gegen Gewährung von Anteilen durchzuführen; dies ist der gesetzliche Regelfall. Daneben besteht die Möglichkeit, dass die von einer Anteilsgewährung durch notariell beurkundete Verzichtserklärungen abgesehen wird.</p><h3>Prozessuales</h3><p>Auf welchem Wege kam es zu der Entscheidung des Kammergerichts? Ausgangspunkt war das Registerverfahren, mit dem die Ausgliederung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. In diesem Verfahren erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, die mit der Beschwerde angegriffen wurde. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, wurde die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Sep 2025 09:53:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #25 - Ausgleichsanspruch bei Ausbau von Altkunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-25-ausgleichsanspruch-bei-ausbau-von-altkunden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben auch für Kunden, die sie nicht neu geworben, aber wesentlich erweitert haben, einen Ausgleichsanspruch. Nach einer Faustformel sollen dabei nur solche Kunden zu berücksichtigen sein, bei denen der Umsatz mindestens verdoppelt wurde. Aber stimmt das wirklich? In Folge 25 klären wir darüber auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 12:16:55 +0200</pubDate>
                        <title>BGH stärkt Privatautonomie: Wirksame Abwahl des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der BGH stärkt die Vertragsfreiheit: Ein vertraglicher Ausschluss des AGB-Rechts bleibt auch bei deutscher Rechtswahl in Schiedsvereinbarungen wirksam. Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen und erhöht die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort.</i></p><p>Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2025&amp;Seite=15&amp;nr=140505&amp;anz=483&amp;pos=452&amp;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Az.: I ZB 48/24</a>) hat der BGH für mehr Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von vertraglichen Schieds- und Rechtswahlklauseln gesorgt: Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Anwendung der §§&nbsp;305 bis 310 BGB (AGB-Recht) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer im gleichen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel. Der BGH betonte dabei, dass die Schiedsklausel unabhängig von der gewählten Rechtsordnung wirksam bleibe. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahl obliege ausschließlich dem Schiedsgericht selbst und sei nicht Gegenstand der staatlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren nach §&nbsp;1032 ZPO.</p><h4><strong>Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts</strong></h4><p>Im Gegensatz zu anderen international weit verbreiteten Rechtsordnungen wie dem englischen Recht oder dem Recht des US-Bundesstaates New York hat sich das deutsche Recht bislang nicht in vergleichbarer Weise als bevorzugte Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen durchsetzen können. Obwohl Deutschland über eine robuste Rechtsordnung verfügt, welche im Zivilrecht die Privatautonomie der Parteien grundsätzlich anerkennt, schrecken viele Unternehmen vor der Wahl deutschen Rechts zurück. Grund dafür ist die potenziell weitreichende und schwer vorhersehbare Inhaltskontrolle vertraglicher Klauseln durch deutsche Gerichte.</p><p>Insbesondere das deutsche AGB-Recht, das teilweise auch im B2B-Bereich Anwendung findet, stellt eine spürbare Einschränkung der Vertragsfreiheit dar und beeinträchtigt somit die Attraktivität des deutschen Rechts bei internationalen Vertragsgestaltungen. Die gerichtliche Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Grundsätzen kann dazu führen, dass einzelne Vertragsregelungen, die bewusst von gesetzlichen Vorgaben abweichen, als unwirksam erklärt werden. Dies kann die im Vertrag gefundene Balance zwischen den Interessen der Parteien erheblich stören. Vor diesem Hintergrund suchen viele Unternehmen nach Wegen, das deutsche AGB-Recht wirksam auszuschließen.&nbsp;</p><h4><strong>Entscheidung des BGH und seine Bedeutung&nbsp;</strong></h4><p>Mit einen solchem Ausschluss hatte sich der BGH kürzlich auseinanderzusetzen. Anlass war ein Fall, in dem zwei deutsche Vertragsparteien einen VOB-Bauvertrag über ein Bauvorhaben in den Niederlanden abgeschlossen hatten. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel zur Vertragsstrafe, wonach bei Terminverzug eine Strafe von bis zu 10 % der Auftragssumme fällig werden sollte, eine Regelung, die der Auftraggeber später geltend machte.</p><p>Darüber hinaus enthielt der Vertrag Bestimmungen zur Rechtswahl und zur Schiedsgerichtsbarkeit. In Ziffer 28.1 war das auf den Vertrag anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt:&nbsp;</p><blockquote><p><i>Dieser Vertrag und sämtliche für ihn geltenden Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsvorschriften des Internationalen Privatrechts</i>.</p></blockquote><p>In Ziffer 28.3 enthielt der Vertrag zudem eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:&nbsp;</p><blockquote><p><i>(i) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.&nbsp;</i></p><p><i>[…]&nbsp;</i></p><p><i>(v) Das in der Sache anwendbare Recht ist unter Klausel 28.1 geregelt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.</i></p></blockquote><p>Der Auftragsnehmer machte nicht nur durch eine Schiedsklage Ansprüche geltend, sondern stellte vor den ordentlichen Gerichten einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Der Auftragsnehmer trug dabei vor, dass die Vertragsstrafe gegen AGB-Recht verstoßen würde und daher unwirksam sei. Angesichts der Klausel in Ziffer 28.3 (v), wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vorzunehmen habe, drohe ihm die Gefahr, dass das Schiedsgericht die Vertragsstrafenregelung anwende, obwohl diese gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam.&nbsp;</p><p>Sowohl das Kammergericht als auch der BGH haben diesen Antrag zwar als zulässig jedoch unbegründet angesehen.&nbsp;</p><p>Der BGH stellte zunächst klar, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags wirksam sei, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des in Ziffer 28.3 (v) enthaltenen Ausschlusses des AGB-Rechts. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bestimme sich unabhängig vom Hauptvertrag und den übrigen Verfahrensvereinbarungen. Auch wenn die Schiedsklausel in 28.3 (i) selbst eine AGB darstelle und einer Kontrolle nach § 307 BGB unterläge, hielte sie einer solchen stand. Er betonte weiter, dass es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sei, die Rechtswahlklausel in einem der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfenen Sachverhalt zu überprüfen. Vielmehr obläge die Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlklausel ausschließlich dem Schiedsgericht selbst. Einzig im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO komme eine staatliche Kontrolle in Betracht, und zwar nur dann, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (<i>ordre public</i>) verstoßen würde.&nbsp;</p><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH de facto bestätigt, dass ein Ausschluss des AGB-Rechts bei einem deutschen Sachverhalt mit deutscher Rechtswahl in Schiedsverfahren grundsätzlich möglich ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass hierfür keine ausländische Rechtswahl erforderlich war, sondern auch bei der Wahl deutschen Rechts ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden konnte.</p><p>Eine Grenze zieht der BGH nur dann, wenn der Ausschluss des AGB-Rechts einen Verstoß gegen den <i>ordre public</i> darstellen würde. Zwar bleibt der BGH in diesem Punkt vage, doch sind die Anforderungen an einen solchen Verstoß nach der Rechtsprechung sehr hoch. Es wird daher kaum ausreichen, dass ein staatliches Gericht einen Schiedsspruch lediglich aufgrund besonderer AGB-rechtlicher Erwägungen für fehlerhaft hält. Die Gefahr, dass ein deutsches Gericht einen Schiedsspruch wegen der Nichtanwendung des AGB-Rechts aufhebt, dürfte somit gering sein.</p><h4><strong>Ausblick&nbsp;</strong></h4><p>Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie mehr Klarheit schafft und Unternehmen bei der Wahl deutschen Rechts größere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zwar erlaubt die Entscheidung nicht grundsätzlich den Ausschluss des AGB-Rechts, doch öffnet sie hierfür zumindest Türen. Indem die Prüfung des Vertrages grundsätzlich dem Schiedsgericht zugeordnet wird, wird auch die Autonomie der Parteien gewahrt. Durch die Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit als eigenständige Instanz neben den staatlichen Gerichten wird Deutschland zudem als Austragungsort von Schiedsverfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass es grundsätzlich möglich ist, bei der Rechtswahl die Vorteile des deutschen Rechts zu nutzen und gleichzeitig das Risiko der undurchsichtigen sowie einzelfallabhängigen Anwendung des AGB-Rechts auszuschließen.</p><p>Jessica Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 09:15:31 +0200</pubDate>
                        <title>Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-climate-change-litigation-muessen-unternehmen-fuer-co2-emissionen-haften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Phänomen der so genannten <strong>Climate Change Litigation</strong> breitet sich weiter aus (vgl. grundlegend hierzu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-faqs-climate-change-litigation" target="_blank">ADVANT FAQs on Climate Change Litigation | ADVANT Beiten</a> sowie zu dem weiter anhaltenden Trend der aktuelle Bericht der LSE <a href="https://www.lse.ac.uk/granthaminstitute/publication/global-trends-in-climate-change-litigation-2025-snapshot/" target="_blank" rel="noreferrer">Global trends in climate change litigation: 2025 snapshot - Grantham Research Institute on climate change and the environment</a>). Neben Staaten geraten zunehmend auch Unternehmen – und mitunter sogar auch deren Geschäftsführer - in den Fokus. Doch haften Unternehmen tatsächlich für Schäden durch den Klimawandel?</p><h3>Klimaklagen gegen Unternehmen: Status quo</h3><p>Jedenfalls in Deutschland gibt es zur Haftung von Unternehmen für Klimawandelfolgeschäden weiterhin keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die verallgemeinerungsfähig wären. Und jedenfalls bis dato ist diese Frage auch von den neuen Nachhaltigkeitsgesetzen (LkSG, CSRD, CS3D, Entwaldungs-VO, Ökodesign-VO etc.) zu trennen. Vielmehr ist weiterhin die Frage zu klären:&nbsp;Können CO₂-Emittenten <strong>nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen</strong> für Klimaschäden haftbar gemacht werden? Erst recht offen ist, welche Folgen eine solche Haftung des Unternehmens für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten bzw. Geschäftsführer hätte, und inwieweit hierfür jeweils Deckungsschutz unter einschlägigen Haftpflichtversicherungen bestünde.</p><h3>Der RWE-Fall vor dem OLG Hamm</h3><p>Ein prominentes Beispiel ist die Klage des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen RWE. Nach fast zehn Jahren hat das&nbsp;<strong>OLG Hamm im Mai 2025 die Klage in zweiter Instanz abgewiesen</strong>. Medienberichte betonten, dass das Gericht eine grundsätzliche Verantwortlichkeit großer CO₂-Emittenten für Folgen des Klimawandels für naheliegend halte. Die Klage scheiterte letztlich jedoch an den Umständen des Einzelfalls.</p><p>Die Klageabweisung ist daher nicht verallgemeinerungsfähig. Umgekehrt ist die Entscheidung des OLG Hamm aber auch keine Blaupause für neue Klimaklagen. Denn bei genauer Betrachtung zeigt sich: Das OLG Hamm hat zentrale Fragestellungen offen gelassen und Rechtspositionen vertreten, die sogar noch neue Unsicherheiten schaffen. Von einer Klärung der Haftungsfrage kann daher keine Rede sein. Details hierzu finden sich in meinem Aufsatz: <strong>„Flutwelle voraus? Was Lliuya vs. RWE für CO₂-Emissionen, Haftpflicht und D&amp;O, Konzernhaftung und Menschenrechtsverletzungen bedeutet“ (ZIP 2025, S. 2218 ff.)</strong>.</p><h3>Rechtsunsicherheit bleibt – auch international</h3><p>Wesentliche haftungs- und deckungsrechtliche Fragen bleiben also weiterhin ungeklärt. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für andere Rechtsordnungen. Das ist auch für deutsche Unternehmen relevant, denn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie dem Klimawandel stellt sich zunächst die Frage:&nbsp;Welches nationale Recht ist überhaupt anwendbar?&nbsp;Im RWE-Fall wendete das OLG Hamm deutsches Recht an, weil die Parteien sich darüber einig waren und daher eine bindende Rechtswahl vorlag. Das wird aber nicht in jedem Fall so sein.</p><h3>Parallelen: Holcim-Klage in der Schweiz</h3><p>Ähnliche Fragen wirft ein Verfahren in der Schweiz auf: Bewohner der indonesischen Insel Pari verklagen den Schweizer Zementkonzern&nbsp;<strong>Holcim</strong>. Sie machen ihn für den steigenden Meeresspiegel und die daraus folgende Bedrohung ihrer Lebensgrundlagen verantwortlich. Die Kläger fordern von Holcim:</p><ul><li>Schadensersatz für Einnahmeverluste (z. B. Tourismus),</li><li>eine Reduktion der CO₂-Emissionen,</li><li>Finanzierung von Schutzmaßnahmen (das hatte der peruanische Bauer Lliuya auch von RWE gefordert).</li></ul><p>Ebenso wie bei der Klage gegen RWE unterstützen auch hier NGOs die Kläger und sorgen für mediale Aufmerksamkeit. Laut Tagesschau verwies Holcim auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa in einer Stellungnahme auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers: <i>„Wer wie viel CO₂ ausstoßen darf, ist unseres Erachtens eine Kompetenz des Gesetzgebers und keine Frage für ein Zivilgericht.“</i> Diese Einschätzung dürfte auf der folgenden Kernfrage beruhen.</p><h3>Die Kernfrage: Wo liegt die Haftungsschwelle?</h3><p>Die indonesischen Inselbewohner verweisen darauf, dass Holcim laut der Datenbank „Carbon Majors“-zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit zähle. Ebenso hatte der peruanische Bauer Lliuya darauf verwiesen, dass RWE zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit gehöre. Im Vergleich zu RWE dürfte Holcim branchenbedingt indes geringere CO2 -Emissionen verursacht haben, auf der „Rangliste“ der „Carbon Majors“ also weiter hinten liegen. Genau das führt zu der spannenden Frage: Ab wann ist ein Unternehmen aufgrund seiner CO2-Emissionen für Klimawandelfolgen (mit) haftbar? Gehören nur die Top 10, die Top 100 oder noch weitere große CO2-Emittenten dazu? Klar scheint eigentlich nur, dass eine Haftung „von jedem gegen jeden“ irgendwie nicht sinnvoll sein kann. Auch das OLG Hamm hat einer solchen Haftung eines jeden kleinen oder großen CO2-Emittenten eine klare Absage erteilt. Aber eine präzise Schwelle, ab wann eine solche Haftung dann in Betracht kommen sollen, hat das OLG Hamm auch nicht definiert.</p><h3>Fazit: Gesetzgeber wäre am Zug</h3><p>Der eigentliche Grund dafür ist, dass das allgemeine Zivilrecht offensichtlich keine klaren Anhaltspunkte dafür bietet, wo eine solche Haftungsschwelle letztlich zu verorten wäre. Der historische Gesetzgeber hat sich über den (damals noch gar nicht bekannten) Klimawandel und seine Folgen und die daraus resultierende Haftungsfrage keine Gedanken gemacht. Das hindert in unserem abstrakt gehaltenen Rechtssystem zwar grundsätzlich nicht daran, auch früher noch nicht ersichtliche Sachverhalte einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Allerdings ist das Phänomen des Klimawandels und seiner Folgen so speziell, dass es offenbar keine anderen Konstellationen gibt, die hiermit wirklich vergleichbar sind. Mit dem gängigen juristischen Besteckkasten kommt man hier also an die Grenzen.</p><p>Und genau hier schließt sich auch der Kreis zu dem Presse-Statement von Holcim. Denn wenn sich aus dem geltenden allgemeinen Zivilrecht nicht verlässlich entnehmen lässt, ab wann CO2-Emissionen eine Haftung nach sich ziehen, dann wäre es offensichtlich zunächst Sache des Gesetzgebers, derartige Schwellen festzulegen.</p><p>In der Schweiz geht es jedoch zunächst einmal um die Frage, ob die indonesischen Kläger vor Schweizer Gerichten überhaupt klagen dürfen. Die Entwicklung bleibt spannend.</p><p>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Sep 2025 08:44:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Potsdamer Ernst von Bergmann Klinikum bei der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 19. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat&nbsp;die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam beim ersten Schritt ihrer Umstrukturierung umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Umstrukturierung erfolgte eine Verschlankung der Gesellschaftsstruktur durch insgesamt vier Verschmelzungen. Dabei wurde zum einen das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) mit der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH zusammengelegt. Zum anderen wurden die Innovation-Transfer-Gesellschaft mbH, die Diagnostik GmbH sowie die Servicegesellschaft direkt in die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH eingegliedert. Somit hat die Ernst-von-Bergmann-Gruppe die Zahl ihrer Tochtergesellschaften von 15 Tochtergesellschaften auf elf starke Einheiten erfolgreich reduziert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich aktuell in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung. Die Unternehmensumstrukturierung in Form der durchgeführten Verschmelzungen ist dabei ein wichtiger Baustein,&nbsp;um die Strukturen zu vereinfachen, Prozesse effizienter zu gestalten und die Handlungsfähigkeit der Ernst-von-Bergmann-Gruppe im zunehmend komplexen Gesundheitsmarkt zu stärken.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Frau Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf, Marie von Hammerstein, Lisa Brix (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Sep 2025 12:21:34 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten eröffnet Büro in London – Brücke zwischen Deutschland und Großbritannien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-eroeffnet-buero-in-london-bruecke-zwischen-deutschland-und-grossbritannien</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem neuen Standort in London stärkt ADVANT Beiten seine Präsenz im Vereinigten Königreich und unterstreicht die strategische Bedeutung der britischen Hauptstadt für grenzüberschreitende Transaktionen. Die Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-diehl" target="_blank">Sebastian Diehl</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a> erläutern im Interview mit <i>IFLR</i>, warum gerade jetzt der richtige Zeitpunkt für diesen Schritt ist und wie internationale Mandanten von der deutschen Expertise vor Ort profitieren können.</p><p>Den vollständigen englischsprachigen Artikel finden Sie im angehängten PDF.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>London</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Sep 2025 09:45:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Verschmelzung von Schwörer und Offenburger auf FREMA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-verschmelzung-von-schwoerer-und-offenburger-auf-frema</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 17. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Lahr sowie der FREMA GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Herbolzheim bei der Verschmelzung beider Unternehmen auf die FREMA GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Die FREMA GmbH &amp; Co. KG wurde im Rahmen der Verschmelzung in ZABYX GmbH &amp; Co. KG&nbsp;umfirmiert.</p><p class="text-justify">Bereits im Juni 2024 hat ADVANT Beiten die beiden Gesellschafter Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss der beiden Transaktionen in ihrer Heimatregion Südbaden rechtlich umfassend beraten. Im Rahmen einer Nachfolgeregelung konnte das Unternehmer-Duo die beiden Unternehmen FREMA sowie Schwörer und Offenburger übernehmen. Durch die Zusammenführung der beiden Unternehmen wollen die beiden Gesellschafter Synergien nutzen und Prozesse vereinheitlichen, um sich zukunftsfähig aufzustellen. Die Marken FREMA sowie Schwörer und Offenburger bleiben als geschützte Marken unter der neu firmierten ZABYX GmbH &amp; Co. KG bestehen.</p><p class="text-justify">Die beiden nun verschmolzenen Gesellschaften agieren seit mehreren Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau. Die beiden Marken ergänzen sich auch weiterhin ideal hinsichtlich der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. ZABYX steht für über 60 Jahre Erfahrung, Verlässlichkeit und Herkunft.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Federführung) und Dr. Christian Osbahr (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Notar:&nbsp;</strong>Dr. Johannes Weber, Freiburg</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:43:30 +0200</pubDate>
                        <title>(K)ein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-sonderkuendigungsschutz-in-der-probezeit</link>
                        <description>Kein oder ein. Ein einziger Buchstabe macht den entscheidenden Unterschied über die Wirksamkeit einer Kündigung. Das LAG München hat im Urteil vom 20.8.2025 (10 SLa 2/25) über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zu entscheiden und damit über den Buchstaben „K“.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>in der Probezeit bzw. in der Wartezeit nach § 1 KSchG sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigungsgrund zulässig. Andererseits verfügen Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Betriebsrat gründen möchten, über einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. Was passiert, wenn der Sonderkündigungsschutz in die Probezeit fällt?&nbsp;</p><h3>Ausgangssituation</h3><p>§ 1 Abs. 1 KSchG regelt u.a. die Wartefrist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: „<i>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“&nbsp;</i></p><p>Für Initiatoren einer Betriebsratswahl besteht der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG: „<i>Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung (…) oder die Bestellung eines Wahlvorstands (…) beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.</i>“</p><p>Der gesetzlichen Regelung lässt sich – jedenfalls nicht eindeutig – entnehmen, wie sich die beiden Regelungen bei direktem Aufeinandertreffen verhalten.</p><h3><span>Betriebsratsgründung in Probezeit</span></h3><p>Ein Arbeitnehmer wurde am 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Sechs Tage später, am 13. März&nbsp;2024 hat der Arbeitnehmer notariell beglaubigen lassen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Weitere sieben Tage später teilte der Arbeitnehmer am 20. März 2024 seinem Arbeitgeber mit, dass er einen Betriebsrat gründen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Der Arbeitgeber kündigte einen Tag später das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich u.a. auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Das ArbG gab der Klage des Arbeitnehmers statt und sah damit die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3b KSchG erfüllt.</p><h3><span>LAG München, vom 20.8.2025 – 10 SLa 2/25</span></h3><p>Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben. Nach Ansicht des LAG ist der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar, wenn die Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolge. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Sep 2025 15:51:53 +0200</pubDate>
                        <title>Regulierungsupdate Energie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierungsupdate-energie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung ist aus ihrer Sommerpause zurückgekehrt und hat sich zum Auftakt ihres „Herbstes der Reformen“ auch zahlreiche Gesetzesinitiativen aus dem Energierecht vorgenommen. Um Ihnen über diese parallellaufenden Gesetzgebungsverfahren einen Überblick zu verschaffen, fassen wir im Folgenden den derzeitigen Stand zusammen:&nbsp;&nbsp;</p><h3>1. Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiteren Gesetzen</h3><p>Die beabsichtigten Gesetzesänderungen im geplanten „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ dienen der weiteren Umsetzung europäischer Richtlinien. Durch sie soll u.a. ein stärkerer Verbraucherschutz gewährleistet werden (wir berichteten: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</a>).</p><p>Nach erster Lesung am 9. September wurde der bereits am 6. August 2025 veröffentlichte Kabinettsentwurf nun an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie verwiesen. Dieser Entwurf war im Wesentlichen auf den erarbeiteten Entwurf der Vorgängerregierung zurückzuführen (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 27. September 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</a>).</p><p>Die „Highlights“ können kurz wie folgt zusammengefasst werden:</p><h4>1.1 Energy-Sharing&nbsp;</h4><p>Zur Regelung des Energy-Sharings soll der § 42c EnWG-E eingefügt werden. Vereinfacht soll es durch das Energy-Sharing ermöglicht werden, lokal erzeugte Strommengen unter Nutzung des Verteilernetzes an örtlich nahe liegende Kunden zu verkaufen. Hierbei fallen jedoch Steuern, Umlagen, Abgaben und Netzentgelte weiter – anders als zum Beispiel in geförderten Mieterstromkonzepten nach § 42a EnWG - an.</p><p>Das regionale Gebiet für das Energy Sharing ist zunächst nur innerhalb eines Verteilernetzes möglich. In einer zweiten Stufe soll bis zum 1. Juli 2028 eine Erweiterung auf das benachbarte, direkt angrenzende Bilanzierungsgebiet möglich werden.</p><p>Zur praktischen Erfüllung des Energy-Sharings hat die Bundesnetzagentur eine IT-Plattform entwickelt und notwendige Standards für die Marktkommunikation und den Datenaustausch festgelegt.&nbsp;</p><p>Es wird sich zeigen, ob das Geschäftsmodell des Energy-Sharings in der Praxis angenommen wird oder ob der Gesetzgeber hier gegebenenfalls noch einmal nachschärfen müsste, um weitere Anreize zu bieten.</p><h4>1.2 Keine ausdrückliche gesetzgeberische Antwort zur Kundenanlagenthematik</h4><p>Auffällig ist auch, dass es lediglich geringfügige Änderungen an der Definition der Kundenanlage im neusten Gesetzesentwurf gibt. Zuletzt hatten zahlreiche große Wirtschaftsverbände in ihren Stellungnahmen zum Kabinettsentwurf darauf hingewiesen, dass diese Änderungen nicht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH berücksichtigen und die Neuregelung daher nicht für die ersehnte Rechtsklarheit sorge. Es ist zu beobachten, ob sich diese minimalen Veränderungen auch in der finalen Fassung des Gesetzes wiederfinden werden, wobei sich die gesamte Branche ausdrücklich gegen Schnellschüsse ausspricht. Zur Kundenanlage hatten wir bereits geschrieben: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-zukunft-der-kundenanlage-licht-und-schatten-in-den-lang-erwarteten-entscheidungsgruenden-zum-beschluss-vom-13-mai-2025-envr-83-20" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-zukunft-der-kundenanlage-licht-und-schatten-in-den-lang-erwarteten-entscheidungsgruenden-zum-beschluss-vom-13-mai-2025-envr-83-20</a> .</p><h3>2. Abschaffung der Gasspeicherumlage</h3><p>Nach einem am 8. September erschienenen „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“ soll die Gasspeicherumlage nach den § 35e EnWG-E bis § 35j EnWG-E abgeschafft werden. Nach bisheriger Rechtslage wurden deutsche Gasspeicher vom Marktgebietsverantwortlichen aufgefüllt. Die Kosten hierfür wurden in Form einer Umlage auf die Erdgaskosten aller Erdgaskunden in Deutschland aufgeschlagen (derzeit 0,299 ct/kWh). Zukünftig soll stattdessen der Bund diese Kosten tragen, ähnlich wie bei der im Jahr 2022 abgeschafften EEG-Umlage. Dies wird erfreulicherweise zu einer Reduzierung des Erdgasarbeitspreises aller Endkunden führen.</p><h3>3. Geothermie- Beschleunigungsgesetz (GeoBG)</h3><p>Der am 15. August 2025 veröffentlichte Entwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ wurde nun dem Bundesrat zugeleitet. Das Gesetz beabsichtigt, den Ausbau von Anlagen oberflächennaher Geothermie und Tiefengeothermie zu fördern. Der Ausbau von Geothermieanlagen wird gesetzlich als im überragenden öffentlichen Interesse definiert. Um den Ausbau zu beschleunigen, finden sich zum einen Duldungspflichten von Grundstückseigentümer sowie Änderungen im Bereich Umweltverträglichkeitsprüfungen, Bundesberggesetz und Wasserhaushaltsgesetz.</p><p>Die z.T. weitreichenden Regelungen dieses Gesetzes sind zu begrüßen. Der Ausbau der Geothermie ist für die Erreichung der Klimaziele, insbesondere im Gebäudesektor, unerlässlich.</p><h3>4. Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (WindSeeG)</h3><p>Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Ausbauziele der erneuerbaren Energien und das Erreichen der europäischen und nationalen Klimaschutzziele. Der europäische Gesetzgeber sieht vor, dass sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie auszuweisen sind. Erneuerbare-Energie-Anlagen sollen darin in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden können.</p><p>Zur Umsetzung der Richtline sind einige Gesetzesänderungen vonnöten:&nbsp;</p><p>Das WindSeeG soll dahingehend geändert werden, dass Flächenentwicklungspläne künftig Beschleunigungsflächen festlegen sollen. Für diese Flächen soll es Erleichterungen im Bereich Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlicher Anforderungen geben. Zudem soll die Digitalisierung der Kommunikation mit und zwischen den Behörden vorangetrieben werden, um das Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten.</p><p>Das EnWG soll dahingehend geändert werden, dass die Planfeststellungsbehörde Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen kann. Bauvorhaben innerhalb des Infrastrukturgebietes sollen von einer Umweltverträglichkeits- und artenrechtlichen Prüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgenommen werden. Bei Änderungen bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist eine Deltaprüfung vorzunehmen. Zudem werden Änderungen der Ladesäulenverordnung vorgenommen.</p><h3><span>5. NIS-2-Umsetzungsgesetz</span></h3><p>Mit Bearbeitungsstand vom 25. Juli wurde der Kabinettsentwurf des NIS-2-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Bereits im letzten Jahr berichteten wir zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-cybersicherheitspflichten-durch-die-nis-2-richtlinie-brauchen-unternehmen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-cybersicherheitspflichten-durch-die-nis-2-richtlinie-brauchen-unternehmen</a>). Bei diesem Entwurf handelt es sich um den neusten Stand eines Gesetzes, welches bereits von der Ampel-Regierung im Jahr 2024 ins Leben gerufen wurde und welches viele der ursprünglichen Regelungen übernommen hat.&nbsp;</p><p>Das NIS-2-Umsetzungsgesetz setzt die Europäische NIS-2-Richtlinie um. Der Entwurf sieht verschärfte Pflichten u.a. für Akteure der Energiewirtschaft vor. Bisher hatten Betreiber von z.B. Verteilnetzen für Strom, leitungsgebundenes Gas und Wärme, Energieerzeugungsanlagen sowie Rechenzentren (kritische Infrastruktur) erhöhte Sicherheitsmaßstäbe für ihre IT-Infrastruktur zu beachten. Mit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz werden nun auch solche Unternehmen in die Pflicht genommen, welche sich oberhalb der KMU-Grenze befinden, sofern sie u.a. eine der obengenannten Anlagen (sog. wichtige und besonders wichtige Einrichtungen) betreiben. Zudem sind Überwachungspflichten vorgesehen, welche direkt an die Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens adressiert und bußgeldbewährt sind.</p><p>Dieses und viele weitere Themen werden wir vertieft mit hochkarätigen Mitgliedern aus Wirtschaft und Politik in unserem kommenden&nbsp;<a href="https://communication.advant-beiten.com/26/1289/compose-email/einladung-zum-forum-advant-berlin-2025---zeitenwende-konkret--sicherheit-und-versorgung-neu-denken-(webseite).asp" target="_blank" rel="noreferrer">Forum ADVANT Beiten</a> diskutieren. Melden Sie sich gerne hierfür an!</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Florian Böhm<br>Anton Buro</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Sep 2025 08:22:36 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #24 - Verjährung von Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-24-verjaehrung-von-anspruechen-aus-dem-handelsvertreterverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Die ersten Schoko-Nikoläuse wurden gesichtet. Ein klares Zeichen: Das Jahr schreitet voran. Zeit, sich jetzt um Ansprüche zu kümmern, die Ende des Jahres verjähren könnten. Das, was Sie zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Handelsvertreterverhältnis wissen sollten, erfahren Sie in Folge 24 unseres Podcasts.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Sep 2025 11:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5%-Studie: Erfolgreiche Auftaktveranstaltung im Münchner Büro von ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-erfolgreiche-auftaktveranstaltung-im-muenchner-buero-von-advant-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">München, 10. September 2025 – Bereits zum elften Mal untersuchte bulwiengesa als unabhängiges Analyseunternehmen der Immobilienbranche mit Unterstützung von ADVANT Beiten die Renditepotenziale der deutschen Immobilienmärkte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Am gestrigen Dienstag, 9. September, wurde in unserem Münchner Büro die daraus resultierende 5%-Studie vorgestellt. Zusammengefasst ergeben sich folgende Ergebnisse:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Produktionsimmobilien führen Renditeranking mit über 6% IRR an&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Wohnen: A-Märkte unter Druck, B-Märkte und Universitätsstädte stabilisieren sich</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Microliving profitiert vom anhaltenden Wohnraummangel</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Non-Core-Segment bietet Chancen für spezialisierte Investoren</span></p></li></ul><p><strong>Sven Carstensen</strong> und <strong>Anna Wolfgarten</strong> von bulwiengesa stellten die Studienergebnisse den rund 50 anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern kompakt vor. Es folgte eine Paneldiskussion zur aktuellen Marktsituation mit <strong>Dr. René Maler</strong> (Arrow), <strong>Florian Baumann</strong> (ADVANT Beiten), <strong>Marianne Sar</strong> und <strong>Norbert Wögler</strong> (Redserve/ATP Architekten), <strong>Oliver Rohr</strong> (bulwiengesa) sowie <strong>Jelena Hundt</strong> (Berlin Hyp/LBBW).</p><p>Angeregte Diskussionen nach der Präsentation und ein ungezwungenes Get-together trugen zu einer rundum gelungenen Auftaktveranstaltung bei. Wie bereits in den vergangenen Jahren auch, führen ADVANT Beiten und bulwiengesa die Präsentation der Ergebnisse als Roadshow durch.<br><br>Die nächsten Termine: <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-1" target="_blank">16.09. in Frankfurt</a>; <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-2" target="_blank">22.09. in Berlin</a>; <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-3" target="_blank">23.09. in Hamburg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/vorstellung-der-5-studie-2025-4" target="_blank">24.09. in Düsseldorf</a>.</p><p><i><u>Über die 5 %-Studie</u></i></p><p><i>Die 5 %-Studie bietet seit 2015 einen kompakten Marktüberblick und liefert einen neuen Ansatz bei der Beschreibung von Immobilienmärkten. Anhand eines dynamischen Modells ermittelt die Studie die wahrscheinliche interne Verzinsung (IRR) einer Investition bei einer angenommenen Haltedauer von zehn Jahren. Damit können jährliche Renditen für Investitionen berechnet und die Ertragsaussichten verschiedener Assetklassen gegenübergestellt werden. Die interne Zinsfußmethode unterscheidet sich von einer am Markt üblichen statischen Renditebetrachtung und findet bei vielen Investoren Anwendung. Die Einordnung von Immobilieninvestments erfolgt nach Core- und Non-Core-Assets. Kriterien sind Cashflow-Sicherheit und Liquidität.</i></p><p><i>Die vorliegende 5 % Studie untersucht die Performanceerwartungen der wichtigsten Assetklassen, die aktuell den deutschen Investmentmarkt dominieren:</i></p><ul><li><i><span>Wohnen</span></i></li><li><i><span>Büro</span></i></li><li><i><span>Shoppingcenter und Fachmarktzentren</span></i></li><li><i><span>Hotel</span></i></li><li><i><span>Logistikimmobilien</span></i></li><li><i><span>Micro-Apartments</span></i></li><li><i><span>Unternehmensimmobilien</span></i></li><li><i><span>Betreutes Wohnen</span></i></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Sep 2025 08:52:21 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalterin der Aquinos Bedding Germany GmbH erfolgreich beim Verkauf der Marke Schlaraffia</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalterin-der-aquinos-bedding-germany-gmbh-erfolgreich-beim-verkauf-der-marke-schlaraffia</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 10. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Frau Rechtsanwältin Frauke Heier (Kanzlei Niering Stock Tömp) als Insolvenzverwalterin der&nbsp;Aquinos Bedding Germany GmbH&nbsp;beim Verkauf der mit der Marke Schlaraffia zusammenhängenden immateriellen Vermögensgegenstände rechtlich umfassend beraten und vertreten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung war das Ergebnis eines während des vorläufigen Insolvenzverfahrens eingeleiteten internationalen Bieterverfahrens, welches ein ADVANT Beiten-Team aus den Bereichen Insolvenzrecht, IP und Kartellrecht umfassend begleitet hat. Die Insolvenzverwalterin hatte für die Vermögensgegenstände insgesamt 12 wirksame Gebote erhalten, von welchen am 29. August 2025 von drei Bietern endverhandelte Verträge vorlagen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Den Zuschlag hat die Euro Comfort Gruppe erhalten; über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Verkaufsvertrag wurde nach Insolvenzeröffnung am 1. September 2025 unterschrieben. Die Mitarbeiter der Aquinos Bedding Germany GmbH wurden in einer Mitarbeiterinformationsveranstaltung noch am gleichen Tage informiert.</p><p class="text-justify">Seit dem Jahr 2022 gehört die Marke Schlaraffia zur Aquinos Bedding Germany GmbH, einem Tochterunternehmen der portugiesischen Aquinos-Gruppe. Hintergrund der Insolvenz der Aquinos Bedding Germany GmbH ist vornehmlich die finanzielle Schieflage ihrer Schwestergesellschaften in Polen, Belgien, Niederlande und Rumänien, die als Zulieferer agierten und selbst in Lieferschwierigkeiten geraten waren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Euro Comfort Gruppe gehört zu den größten Produzenten Europas auf dem Gebiet der Bettausstattung und Polsterelemente, welche an zehn Produktionsstandorten mit 4.595 Mitarbeitenden innovative Produkte und Lösungen rund um entspannten Sitz- und Liegekomfort entwickelt, produziert und vertreibt. Zur Unternehmensgruppe von Eigentümer Thomas Bußkamp gehören unter anderem die Unternehmen Badenia Bettcomfort, Lück, Brinkhaus, Abeil und Euroline sowie die bekannten Marken Irisette, Brinkhaus und Ewald Schillig.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten wird die Insolvenzverwalterin auch weiterhin im Rahmen der Umsetzung des Kaufvertrages und der Überprüfung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen beraten.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Frauke Heier als Insolvenzverwalterin der Aquinos Bedding Germany GmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Frank Primozic (Federführung), Dr. Moritz Handrup, Yekta Dündar (alle Frankfurt am Main, Insolvenzrecht), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (Berlin, beide Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (Düsseldorf, IP-Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 19:02:20 +0200</pubDate>
                        <title>China: Einheitsregister für Sicherheiten an Beweglichen Gütern und Rechten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-einheitsregister-fuer-sicherheiten-an-beweglichen-guetern-und-rechten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Neben Sicherheiten an Immobilien sind in China auch Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten registrierbar und mit Erlass des chinesischen Zivilgesetzbuches (<strong>ZGB</strong>) im Jahr 2020 trat dann eine umfassende Neuregelung des Kreditsicherheitenrechts in Kraft. In früheren Jahren wurden die Register von unterschiedlichen Registerstellen (abhängig u.a. von der Art des Sicherungsguts und teils auch von der lokalen Begebenheit des Sicherungsgebers bzw. des Sicherungsguts) verwaltet. Diese Uneinheitlichkeit erschwerte die Identifikation von Sicherungsrechten und war aufgrund der Komplexität der Eintragungsverfahren auch wenig nutzerfreundlich.&nbsp;</p><p class="text-justify">Seit Februar 2022 besteht ein einheitliches Registersystem für die Bestellung von Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten. Rechtsgrundlage hierfür sind u.a. die “Maßnahmen für ein einheitliches Register für Sicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten (动产和权利担保统一登记办法)“ die durch die People’s Bank of China (<strong>PBoC</strong>) erlassen wurden. Ziel dieses Registersystems (<i>Unified Registration System for Movable Property Financing动产融资统一登记公示系统</i>) ist die Schaffung eines zentralisierten, landesweit gültigen Online-Registers zur Erhöhung der Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz bei der Bestellung und Durchsetzung von Sicherungsrechten unter der Hoheit des Credit Information Center der PBoC (<a href="https://dcdr.cfcredit.gov.cn" target="_blank" rel="noreferrer">https://dcdr.cfcredit.gov.cn</a>).&nbsp;</p><p class="text-justify">Zur Einsichtnahme in das Register ist jede natürliche bzw. juristische Person befugt, die sich als Nutzer des einheitlichen Registers anmeldet. Da die Registrierung die Identifikation mit einer chinesischen Personalausweisnummer (bei natürlichen Personen) oder mit einem chinesischen Unified Social Enterprise Credit Code (bei juristischen Personen) erfordert, ist der Zugang aktuell chinesischen Personen vorbehalten.</p><h4 class="text-justify"><span>Welche Sicherungsrechte sind registrierbar?</span></h4><p class="text-justify">Das chinesische Kreditsicherungsrecht behandelt alle vertraglichen Abreden, die auf die Bestellung einer Sicherheit gerichtet sind, gleich. D.h. anders als im deutschen Recht hängen die die anwendbaren Regeln für eine Sicherheit nicht von der rechtlichen Form des Sicherungsgeschäfts ab. Daher deckt das einheitliche Register alle Transaktionstypen ab, die der Besicherung dienen, so u.a: &nbsp;</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Mobiliarhypothek (动产抵押), d.h. Pfandrechte an beweglichen Sachen ohne Besitzübergabe (z.B. an Maschinen, Rohstoffen, Lagerbeständen)</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Sicherungsübereignung (让与担保), d.h. eine quasi-eigentumsrechtliche Sicherungsform (ähnlich der Sicherungsübereignung im deutschen Recht) die zwar nicht gesetzlich geregelt ist, aber in der Praxis anerkannt wird. Diese Sicherungsrechte sind eintragungsfähig, sofern sie offengelegt und vertraglich geregelt sind.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Sicherungsabtretung von Forderungen (应收账款质押&nbsp;– Forderungspfandrecht), d.h. Forderungen (z. B. aus Lieferungen und Leistungen) werden als Sicherheit abgetreten.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Pfandrechte an Vorräten/Lagerbeständen, die vom Schuldner weiterverarbeitet oder verkauft werden können (Floating Charge-ähnlich)</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Lagerbestände / Vorräte (库存质押)</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Quasi-besitzlose Sicherheiten</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Leasingrechte / Factoringrechte</span></p></li></ul><p class="text-justify">Pfandrechte an geistigem Eigentum (知识产权质押), z. B. an Marken, Patenten, Gebrauchsmustern und an Urheberrechten werden bei den IP-Behörden eingetragen und Sicherungsrechte an Fahrzeugen und bewegliche Maschinen (车辆、设备) werden von der Kraftfahrzeugbehörde registriert. Ebenso nicht im einheitlichen Register, sondern in Spezialregistern werden Hypotheken an Luftfahrzeugen sowie Pfandrechte an Schuldverschreibungen, Fondsanteilen und Anteilsrechten an Unternehmen registriert.&nbsp;</p><h4 class="text-justify"><span>Eintragung = Wirksamkeitsvoraussetzung?</span></h4><p class="text-justify">Im chinesischen Recht ist die Eintragung eines Sicherungsrechts an beweglichen Sachen und Rechten in ein Register grundsätzlich nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Sicherungsrechts zwischen den Parteien. Die Eintragung ist aber in vielen Fällen Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber gutgläubigen Dritten wie Erwerbern oder anderen Gläubigern).</p><p class="text-justify">Im Hinblick auf die Eintragungsbedürftigkeit und ihre Wirkung gegenüber Dritten unterscheidet das chinesische Kreditsicherheitenrecht folgende drei Kategorien von Sicherungsrechten:</p><ul><li><p class="text-justify"><span><u>Registrierungspflichtige Sicherungsrechte</u>, d.h. die Registereintragung ist Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten (Beispiele: Sicherungsabtretung von Forderungen, Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen (sog. „besitzlose Sicherheiten“), Mobiliarhypothek (Pfandrecht an beweglichen Sachen ohne Besitzübertragung), Pfandrechte an geistigem Eigentum (z. B. Patenten)). In diesen Fällen kann der Sicherungsnehmer ohne Eintragung das Recht nicht gegenüber Dritten geltend machen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><u>Besitzbasierte Sicherungsrechte</u>, d.h. die Registereintragung ist nicht erforderlich, Besitzverschaffung ist maßgeblich (Beispiel: Faustpfandrecht, Pfandrecht an beweglichen Sachen mit Besitzübertragung). In diesen Fällen entsteht die Sicherungswirkung gegenüber Dritten bereits mit der Besitzübertragung, ohne dass eine Registereintragung erforderlich ist.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><u>Gesetzliche Sicherungsrechte</u>, d.h. hier entsteht das Sicherungsrecht kraft Gesetzes, ohne Eintragung oder vertragliche Vereinbarung (Beispiele: Vermieter- bzw. Werkunternehmerpfandrechte, Zurückbehaltungsrechte). Diese Rechte entstehen automatisch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und sind auch ohne Eintragung gegenüber Dritten durchsetzbar.</span></p></li></ul><p></p><h4 class="text-justify"><span>Welche Funktionen soll das Register erfüllen?&nbsp;</span></h4><p class="text-justify">Das Register erfüllt neben der Wirkung, die die Eintragung hat (siehe oben) auch eine Warnfunktion und die Funktion der Bestimmung der Rangfolge konkurrierender Rechte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Warnfunktion bedeutet, dass z.B. Geschäftspartner des Sicherungsgebers angezeigt wird, ob Sicherungsrechte an dem Sicherungsgegenstand bestehen bzw. ob der Sicherungsgeber schon andere Vermögensgegenstände besichert hat. Da das einheitliche Register personenbezogen aufgebaut ist (d.h. nach Namen der natürlichen bzw. juristischen Person des Sicherungsgebers) ist die entsprechende Suche gut durchführbar. Ein Nachteil des Registers tritt dann auf, wenn ein Sicherungsgut (mehrfach) übertragen wird. Dann wird ein Geschäftspartner des Letzterwerbers möglicherweise unter dessen Namen keinen Eintrag an dem Vermögensgegenstand im Register finden, da für die Übertragung des Sicherungsrechts die Änderung des Registers keine Voraussetzung ist.</p><p class="text-justify">Anders als Grundbuch für Immobiliarrechte besteht keine Vermutungswirkung dahingehend, dass das eingetragene Recht tatsächlich existiert, da die Eintragungen im einheitlichen Register nicht materiell überprüft werden, sondern im Wege eines sogenannten erklärungsbasierten Registrierungssystems (声明登记制) erfolgen. D.h.&nbsp;die Registerbehörde prüft nicht inhaltlich, ob das Sicherungsrecht rechtlich wirksam oder zulässig ist, sondern die Eintragung erfolgt allein auf Basis der abgegebenen Erklärung des Sicherungsnehmers (dieser und nicht der Sicherungsgeber ist die eintragungsberechtigte bzw. -verpflichtete Partei). Daher besteht das Risiko, dass Personen von vermeintlichen Sicherungsnehmern als Sicherungsgeber eingetragen werden, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das einheitliche Register ist ferner für die Rangbestimmung nach dem ZGB maßgeblich. Nach ZGB richtet sich die Rangfolge der Befriedigung eingetragener Hypotheken nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung und eingetragene&nbsp;Hypotheken haben vor nicht eingetragenen Hypotheken Vorrang. Laut ZGB ist diese Regelung auf andere dingliche Sicherungsrechte entsprechend anzuwenden. Das einheitliche Register zeichnet den Zeitpunkt des Einreichens der Antragsunterlagen auf und ermöglicht so die genaue Bestimmbarkeit der Eintragungszeitpunkte. Auch wenn das Register nicht positiv das Bestehen eines Sicherungsrechts vermutet, besteht zumindest eine negative Vermutung dahingehend, dass der Gläubiger von der Priorität seines Rechts ausgehen kann, wenn bei seiner Einsichtnahme keine vorherige Eintragung ersichtlich ist.</p><h4 class="text-justify"><span>Wie erfolgt die Eintragung?</span></h4><p class="text-justify">Der Sicherungsnehmer (oder eine von ihm beauftragte Person) stellt online den Antrag auf Registrierung seines Sicherungsrechts. Dafür hat sich der Antragsteller online im einheitlichen Register anzumelden.&nbsp;Er&nbsp;hat vor der Eintragung mit dem Sicherungsgeber eine Einigung über den Inhalt der Eintragung zu erzielen (Nachweise dafür müssen aber nicht vorgelegt werden). Da wie oben gesagt keine materielle Prüfung der Antragsunterlagen/-angaben stattfindet, führt selbst das Fehlen einer Einigung nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung.</p><p class="text-justify">Der online Antrag bedingt eine vollständig ausgefüllte Datenmaske. Hier werden Informationen über den Sicherungsnehmer, den Sicherungsgeber, eine Darstellung des Sicherungsguts die eine ausreichende Identifizierbarkeit desselben zulässt und die Eintragungsfrist (= Dauer bis zur vollständigen Erfüllung der dem Sicherungsvertrag zugrunde liegenden Forderung, mindestens ein Monat und maximal 30 Jahre, Verlängerungen (auch mehrfach) sind möglich) abgefragt. Ein Upload des Sicherungsvertrages ist nicht notwendig.</p><p class="text-justify">Sind alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, stellt das einheitliche Register den Zeitpunkt der Eintragung fest und erteilt eine Registernummer nebst Änderungscode (letzterer wird zur Verlängerung, Änderung oder Löschung von Eintragungen benötigt).</p><p class="text-justify">Der Sicherungsnehmer muss u.a. dann eine Änderung im Register vornehmen, wenn der Inhalt der Eintragung unvollständig oder fehlerhaft ist. Änderungen sind innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt des die Änderung auslösenden Umstands einzureichen (auch hier wird vorab die Einigung mit dem Sicherungsgeber verlangt).</p><p class="text-justify">Löschungen sind im Falle des Erlöschens der Hauptforderung, der Befriedigung aus dem Sicherungsrecht, des Verzichts des Sicherungsnehmers oder anderer Umstände, die zum Erlöschen des eingetragenen Rechts führen vorzunehmen. Löschungen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des die Löschungsverpflichtung auslösenden Umstands einzureichen (bei schuldhafter Verzögerung haftet der Sicherungsnehmer auf Schadensersatz, wenn Dritten dadurch einen Schaden erleiden).</p><h4 class="text-justify"><span>Wie wehrt man sich gegen fehlerhafte Eintragungen und wer haftet für die Richtigkeit des Registerinhalts?&nbsp;</span></h4><p>Der Sicherungsgeber oder betroffene Dritte können Widerspruch gegen fehlerhafte Eintragungen einreichen (z.B. wenn das behauptete Sicherungsverhältnis nicht besteht bzw. die besicherte Forderung vollständig beglichen wurde). Dazu muss der Widerspruchsberechtigte zunächst vom Sicherungsnehmer die Änderung bzw. Löschung der Eintragung verlangen. Wenn der Sicherungsnehmer dem nicht zustimmt (es gilt keine besondere Frist zur Erteilung dieser Zustimmung) besteht ein Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs.</p><p>Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 08:51:53 +0200</pubDate>
                        <title>AGG: Arbeitgeber müssen Agentur für Arbeit Vermittlungsauftrag erteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/agg-arbeitgeber-muessen-agentur-fuer-arbeit-vermittlungsauftrags-erteilen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 27. März 2025 – 8 AZR 123/24</i></p><p>Sollen freie Stellen besetzt werden, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Hierzu nehmen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt bekräftigt, dass diese Verpflichtung die ausdrückliche Erteilung eines sogenannten „Vermittlungsauftrags“ gegenüber der Arbeitsagentur umfasst. Die bloße Meldung der freien Stelle reicht – auch bei privaten Arbeitgebern – nicht aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich IT-Sicherheit schrieb im Internet die Stelle des „Scrum Master / Agile Coach“ aus. Der Arbeitgeber wurde schnell fündig und besetzte die Stelle mit einem passenden Kandidaten. Keine Berücksichtigung fand hingegen die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen. Wie sich im Verfahren herausstellte, hatte die für das Auswahlverfahren zuständige Führungskraft die Entscheidung über die Einstellung bereits abschließend getroffen als ihr die Unterlagen des schwerbehinderten Kandidaten vorgelegt wurden.</p><p>Nach Erhalt der Absage verklagte der unterlegene schwerbehinderte Bewerber das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung. Er behauptete, er sei wegen seiner Behinderung (darüber hatte er in den Bewerbungsunterlagen informiert) nicht ausgewählt worden. Um den Zusammenhang zwischen Behinderung und Stellenabsage zu belegen, berief sich der abgelehnte Bewerber darauf, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Stellenausschreibung keine hinreichende Verbindung mit der Arbeitsagentur aufgenommen hatte, um zu prüfen, ob die Stelle auch mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Entschädigungsklage des schwerbehinderten Bewerbers rechtskräftig ab. Der Bewerber unterlag jedoch nur, weil der Arbeitgeber darlegen und beweisen konnte, dass er zum Zeitpunkt des Eingang der Bewerbung bei der zuständigen Führungskraft bereits endgültig über die Stellenbesetzung entschieden hatte. Somit war ausgeschlossen, dass die Schwerbehinderung ursächlich für die Absage war.</p><p>Trotz des für das beklagte Unternehmen günstigen Ausgangs des Verfahren stellt die Entscheidung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor weitere Herausforderungen. Das BAG hob in der Urteilsbegründung die Verpflichtung für Unternehmen zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme des Arbeitgebers mit der Arbeitsagentur nach § 164 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hervor. Demnach müssen – auch private (!) – Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hierzu haben die Unternehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst soll den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen.&nbsp;</p><p>Die Verpflichtung zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Arbeitsagentur umfasst die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags gegenüber der bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Stelle auf einem von der Bundesagentur dafür vorgesehenen Kommunikationsweg. Sie beinhaltet die Angabe der für eine Vermittlung erforderlichen Daten. Erst dadurch wird nach Ansicht des BAG die in § 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorgesehene Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht und dem Gesetzeszweck entsprochen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht „wegen“ ihre Behinderung eine Stellenabsage erhalten oder anderweitig benachteiligt werden. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Wird dagegen Verstoßen riskieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.</p><p>Bei der Geltendmachung der Ansprüche kommt den Bewerbern die Beweiserleichterung nach § 22 AGG entgegen. Demnach müssen Arbeitnehmer nicht den sog. Vollbeweis für den Zusammenhang („wegen“) zwischen Schwerbehinderung und Absage erbringen. Es genügt vielmehr, dass die Bewerber im ersten Schritt Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist.&nbsp;</p><p>Mit der aktuellen Entscheidung hat das BAG noch einmal konkretisiert, dass das Ausbleiben eines Vermittlungsauftrags an die Agentur für Arbeit bei der Stellensuche ein Indiz für die Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung darstellt. Als weitere Indizien, die auf eine Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen schließen lassen sind, gelten beispielsweise:</p><ul><li>Die Schwerbehindertenvertretung (sofern existent) wird vom Arbeitgeber entgegen § 164 Abs. 1 Satz 4 und § 178 Abs. 2 SGB IX nicht über den Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unterrichtet.</li><li>Begründungen der Absage mit Bezügen zur Behinderung, wie z.B. die Ablehnung der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen mit Sprechstörung wegen „großer Kommunikationsprobleme“.</li><li>Die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes und die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen können die Vermutungswirkung des § 22 AGG ebenfalls auslösen.</li><li>Achtung: Die unterbliebene Einladung von schwerbehinderten Bewerbern zum Vorstellungsgespräch kann sich hingegen nur für öffentliche Arbeitgeber negativ auswirken. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung des Wortlauts auf öffentliche Arbeitgeber gilt diese Verpflichtung nach § 165 Satz 3 SGB IX weiterhin nicht für private Unternehmen.&nbsp;</li></ul><p>Legt der abgelehnte Bewerber gegenüber dem Arbeitsgericht entsprechende Indizien dar, ist es Aufgabe des beklagten Unternehmens, den Gegenbeweis anzutreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die Absage nicht „wegen“ der Schwerbehinderung erfolgte.&nbsp;</p><p>Im oben beschriebenen Fall ist dies dem Arbeitgeber gelungen, weil er nachweisen konnte, dass über die Bewerbung bereits zu einem Zeitpunkt entschieden war, als die zuständige Führungskraft noch gar keine Kenntnis vom schwerbehinderten Bewerber hatte. So einfach wird es jedoch nur selten sein. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an das Widerlegen der einmal eingetretenen Vermutung der Diskriminierung. Deshalb sind Arbeitgeber gut beraten, Bewerberinnen und Bewerbern überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung im Zusammenhang mit den AGG-Merkmalen (neben der Schwerbehinderung ebenso z.B. Geschlecht, ethnische Herkunft) zu liefern.</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Die aktuelle Entscheidung des BAG lässt Arbeitgebern keine andere Wahl. Bei Stellenausschreibungen sind die Beteiligungsrechte der Arbeitsagentur unbedingt einzuhalten. Dazu gehört insbesondere die Erteilung eines ausdrücklichen Vermittlungsauftrags, wenn die Stelle extern ausgeschrieben wird, weil sich kein interner Bewerber findet. Arbeitgeber sollten sich hierzu mit ihren Ansprechpartnern bei der Arbeitsagentur absprechen, um den richtigen Weg einzuhalten. Das bloße Einstellen der Stelle auf der Internetplattform der Arbeitsagentur reicht nicht aus. Der Vermittlungsauftrag muss so konkret erteilt werden, dass die Arbeitsagentur ihrer Vermittlungsaufgabe für schwerbehinderte Arbeitslose nachkommen kann.&nbsp;</p><p>Michael Riedel</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 08:11:21 +0200</pubDate>
                        <title>Vorherige Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister zwingend bei allen Grundstücksgeschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorherige-eintragung-einer-gbr-im-gesellschaftsregister-zwingend-bei-allen-grundstuecksgeschaeften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich vor allen Grundstücksgeschäften im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das gilt für Erwerb wie für Veräußerung. Selbst bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschafter lehnt der BGH eine Ausnahme ab.</strong></p><p><i>BGH (V. Zivilsenat), Beschluss vom 03.07.2025 – V ZB 17/24</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten des Verfahrens vor dem BGH waren zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die jeweils Eigentümer eines Grundstücks waren und an denen jeweils dieselben zwei Gesellschafter zu je 50&nbsp;% beteiligt waren. Beide GbR waren (entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung) unter namentlicher Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Die Gesellschaften wurden durch Beschluss der Gesellschafter vom 21.&nbsp;Dezember 2023 aufgelöst, die Grundstücke sollten per Auflassung je hälftig an die Gesellschafter übertragen werden. Der Notar meldete die Auflassung am 1.&nbsp;Februar 2024 beim Grundbuchamt an.</p><p>Das Grundbuchamt weigerte sich, die Auflassung einzutragen. Es verwies auf das seit dem 1.&nbsp;Januar 2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“); danach dürfen keine Änderungen im Grundbuch für eine GbR eingetragen werden, solange die GbR noch nach altem Recht eingetragen ist. Eine GbR muss sich seit dem 1.&nbsp;Januar 2024 zuerst im Gesellschaftsregister eintragen lassen und daraufhin ihre Eintragung im Grundbuch berichtigen lassen. Ohne diese Voreintragung können Grundstücksgeschäfte nicht mehr vorgenommen werden. Das gelte – so das Grundbuchamt – auch für die Auflösung der GbR und die intendierte Übertragung der Grundstücke an die Gesellschafter.</p><p>Gegen die Weigerung des Grundbuchamts erhoben die Gesellschafter Beschwerde für die GbR. Das AG Hannover half der Beschwerde ebenso wie das OLG Celle nicht ab, letzteres ließ aber die Revision zum BGH zu.</p><h3><span>Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2025, V ZB 17/24</span></h3><p>Der BGH bestätigte vollumfänglich die Entscheidungen des Grundbuchamts und der Vorinstanzen. Das Gesetz (§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO, Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 EGBGB) schreibt generell eine Voreintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und die Berichtigung ihres Grundbucheintrags vor. Ohne diese beiden Verfahrensschritte können Änderungen an Rechten der GbR im Grundbuch nicht eingetragen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen laut BGH (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht mehr in Betracht.</p><p>Für Anträge zum Grundbuch vor dem 1.&nbsp;Januar 2024 galt noch eine Übergangsregelung. Diese ist mittlerweile abgelaufen und kam schon im entschiedenen Fall nicht mehr zum Tragen.</p><p>Eine in der juristischen Literatur diskutierte Ausnahme von der Voreintragungspflicht lehnte der BGH ab. Teilweise wird dort die Position vertreten, dass die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister und im Grundbuch keinen Selbstzweck darstelle, sondern dem Verkehrsschutz diene. Dritte sollen erkennen können, ob die Gesellschaft zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt ist. Ein solcher Schutz ist aber bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung ihres Vermögens an die eigenen Gesellschafter aber nicht erforderlich: Wenn auf beiden Seiten des Geschäfts nur die GbR und ihre Gesellschafter stehen, wäre die Voreintragung bloße Förmelei. Die Literatur stützte sich dafür auf die Regelung in §&nbsp;40 GBO (eine Formerleichterung bei Erbschaften) bzw. eine Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften auf diesen Fall (sog. „teleologische Reduktion“).</p><p>Der BGH erteilt diesen Erwägungen eine klare Absage: Eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht für solche Fällen könnte zwar sinnvoll sein, wurde aber vom Gesetzgeber bewusst nicht im Gesetz vorgesehen. Im Gesetzesverfahren waren solche Ausnahmen nämlich diskutiert worden, fanden aber keinen Niederschlag im Gesetz. Der BGH spricht in seiner Entscheidung explizit aus, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei, nicht umgesetzte Reformvorschläge des Gesetzes aufzugreifen und ihnen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Die Verfügung der GbR über Rechte im Grundbuch bedarf laut Gesetz stets einer Voreintragung im Gesellschaftsregister. Weder die Verwaltung noch die Rechtsprechung sollten hiervon Ausnahmen zulassen.</p><h3><span>Anmerkungen für die Praxis</span></h3><p>Das Urteil des BGH ist überzeugend. Es verweist auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seine Entstehungsgeschichte und bestätigt die bisherige Handhabe der Grundbuchämter.&nbsp;</p><p>Verfügungen einer GbR über Rechte im Grundbuch setzen nunmehr deren vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister voraus (§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO, Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 EGBGB), und zwar völlig unabhängig davon, ob außenstehende Dritte beteiligt sind oder nicht. Verfügungen einer GbR liegen nicht nur in der Übertragung von Grundstücken (Kauf und Verkauf), sondern z.B. auch in Übertragung und Änderung von Hypotheken, Grundschulden, Nießbrauch oder Wohnungsrechten, soweit eine GbR daran beteiligt ist. Aufgrund der zahlreich vorkommenden Immobilien-GbR ist der praktische Anwendungsbereich damit nicht zu unterschätzen. Aufgrund der klaren Linie der Rechtsprechung und der Grundbuchämter besteht hier wenig juristischer Spielraum.</p><p>Bei einer Auflösung der GbR ist diese Voreintragungspflicht allerdings lästig. Die GbR ist rechtlich so lange existent, wie sie noch eigenes Vermögen hält. Die Gesellschafter können die GbR folglich nicht vollständig liquidieren, bevor die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundstück übertragen ist. Solange die GbR existiert, müssen ihre Gesellschafter auch die unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Kauf nehmen.</p><p>Ein Ausweg könnte darin bestehen, dass eine GbR nicht durch Beschluss aufgelöst wird, sondern die Gesellschafter schlicht ausscheiden: Nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB erlischt die GbR bei Ausscheiden des zweitletzten Gesellschafters kraft Gesetzes. Das Grundeigentum geht nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB dann automatisch (ohne die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Notars oder Grundbuchamts) auf den letzten Gesellschafter über. Das Grundbuch wäre dann lediglich noch richtigzustellen, und zwar ohne Beteiligung der GbR, die dann nicht mehr existent wäre.</p><p>Im Regelfall bleibt in der Praxis nur der von der Rechtsprechung dargestellte Weg: Die GbR muss zuerst im Gesellschaftsregister angemeldet und eingetragen werden, um dann ihre Eintragung im Grundbuch zu berichtigen. Erst nach dieser „doppelten Verfahrensschleife“ wird das Grundbuchamt eine Verfügung über ein der GbR gehörendes Recht vornehmen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich, eine GbR mit Grundstückseigentum ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, um spätere Verzögerungen bei Eintragungen im Grundbuch zu vermeiden.</p><p>Dr.&nbsp;Barbara Mayer<br>Daniel Rombach</p><p><i>Zur Grundbuchberichtigung nach Anwachsung auf den letztverbleibenden Gesellschafter siehe bitte diesen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eintragung-des-eigentuemers-in-das-grundbuch-nach-ausscheiden-des-vorletzten-gesellschafters-aus-einer-grundstuecks-gbr" target="_blank"><i>Blogbeitrag</i></a><i>.</i></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Sep 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten eröffnet Standort in London mit Neuzugang Sebastian Diehl</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-eroeffnet-standort-in-london-mit-neuzugang-sebastian-diehl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München/London, 8. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten eröffnet im September dieses Jahres mit Sebastian Diehl, LL.M. (Cambridge) einen Standort in London. Sebastian Diehl steigt als Equity Partner ein und wird gemeinsam mit einem praxisgruppen- und standortübergreifenden London-Team von ADVANT Beiten zum deutschen Recht beraten, insbesondere zu grenzüberschreitenden Transaktionen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sebastian Diehl war zuletzt als Senior Legal Counsel bei der Standard Chartered Bank in London tätig und hat dort federführend globale M&amp;A- und Venture Capital-Transaktionen begleitet, unter anderem in Europa, Asien und Nordamerika. Zuvor war Sebastian Diehl mehrere Jahre als Rechtsanwalt im Londoner Büro einer großen deutschen Wirtschaftskanzlei tätig, zuletzt als Associated Partner. Dort hat er regelmäßig strategische Mandanten und Finanzinvestoren bei grenzüberschreitenden M&amp;A-Projekten sowie PE/VC-Transaktionen mit Schwerpunkt in Deutschland beraten.</p><p class="text-justify">Mit London eröffnet ADVANT Beiten ihren zehnten Standort in dem seit 2008 etablierten Büro ihres Allianz-Partners ADVANT Nctm in Mayfair. Mit der Expansion stärkt die Kanzlei ihre Visibilität auf dem europäischen Markt, baut ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen aus und intensiviert die Zusammenarbeit innerhalb der Allianz weiter. Ein praxisübergreifendes Team von ADVANT Beiten Partnern wird regelmäßig in London präsent sein.</p><p class="text-justify">"Mit Sebastian Diehl haben wir einen erfahrenen Partner für unseren neuen Standort gewonnen, der über ein hervorragendes Netzwerk verfügt. Spezialisiert im Bereich grenzüberschreitender Transaktionen und Private Equity, bringt er langjährige Erfahrung in allen Bereichen der Transaktionsberatung mit und wird eng mit unseren Teams in Deutschland und weltweit zusammenarbeiten", kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">"London ist eines der führenden Finanz- und Wirtschaftszentren der Welt mit einer dichten Infrastruktur für Kapitalmärkte, Asset Management und Private Equity", sagt Dr. Barbara Mayer, Mitglied des Leitungsausschusses bei ADVANT Beiten und ergänzt: "Die Stadt verbindet Unternehmer, Fondsmanager, Banken und institutionelle Investoren. Unser gemeinsames Büro in London wird auch die Verbindung zu den ADVANT-Partnern vertiefen. Mit dem Zugang von Sebastian Diehl bauen wir unsere gemeinsame transaktionsorientierte Beratung weiter aus."</p><p class="text-justify">London beheimatet zahlreiche multinationale Konzerne, Banken, Fonds und Büros u.a. asiatischer und nordamerikanischer Kanzleien, die von dort aus Geschäftsbeziehungen in die EU pflegen und zu denen sich ADVANT Beiten mit dem neuen Büro einen effizienteren Zugang ermöglicht. Darüber hinaus zählt London zu den aktivsten PE-Märkten Europas; von London aus wird ein Großteil der auf Deutschland bezogenen Investitionen gesteuert, auch und gerade in den gehobenen deutschen Mittelstand, der u.a. vor der Herausforderung der Unternehmensnachfolge steht. Mit der Standorteröffnung trägt ADVANT Beiten der komplexen Vielfalt Rechnung – lokal wie grenzüberschreitend.&nbsp;</p><p class="text-justify">Weitere Informationen finden Sie in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/london" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/london" rel="noreferrer noopener">Spotlight London</a>.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Sep 2025 12:27:39 +0200</pubDate>
                        <title>Kohlendioxid-Speicherung und Transport Gesetz (KSpTG) – CCU und CCS unverzichtbar zur Erreichung der Klimaschutzziele</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kohlendioxid-speicherung-und-transport-gesetz-ksptg-ccu-und-ccs-unverzichtbar-zur-erreichung-der-klimaschutzziele</link>
                        <description>Bundesregierung öffnet das Gesetz für weitere Unternehmen / Fördertopf bis 2030 eingerichtet </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung&nbsp;<span>&nbsp;</span></h3><p>Die Bundesregierung hat am 06. August ihren Kabinettsentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes verabschiedet, der den Rechtsrahmen für CO2-Speicherstätten und Leitungen erneuert. Das Gesetz wird nun zum Kohlendioxid-Speicherung und Transport Gesetz (KSpTG)<a href="/aktuelles#_ftn1" title>[1]</a>. Der Aufbau eines CO2-Leitungsnetzes bildet die Grundlage für die zukünftige kommerzielle Verwendung von Technologien zur Abscheidung von CO2 aus Industrieprozessen. Das abgeschiedene CO2 wird entweder dauerhaft in Gesteinsschichten eingelagert (Carbon Capture and Storage - CCS) oder als Rohstoff weiterverarbeitet (Carbon Capture and Utilization - CCU). Für derart abgeschiedenes CO2 müssen Betreiber keine CO2-Zertifikate abgeben.<a href="/aktuelles#_ftn2" title>[2]</a></p><p>Anfang letzten Jahres legte die alte Bundesregierung im Zuge der Vorstellung ihrer Carbon-Management-Strategie einen Entwurf zur Änderung des KSpG vor (dazu unsere Blogbeitrag vom 03.03.2024)<a href="/aktuelles#_ftn3" title>[3]</a>. Dieser fand jedoch aufgrund der Regierungsauflösung seinen Weg nicht mehr in den Bundestag. Der aktuelle Entwurf des KSpTG behält die wesentlichen Änderungen der Ampelregierung bei und betont darüber hinaus die Rolle von CCS durch die Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses im Planungs- und Genehmigungsverfahren.&nbsp;</p><h3>Anwendungsbereich und Förderung&nbsp;</h3><p>Die bisherige Zulassung von Speichervorhaben zu reinen Erforschungs-, Erprobungs- und Demonstrationszwecken wird im KSpTG für alle kommerziellen Verwender geöffnet. Diese werden vor allem Emittenten mit schwer vermeidbaren Emissionen sein, z.B. Müllverbrennungsanlagen, Teile der Chemieindustrie und vor allem der Zement- und Kalksektor. Speziell für diese Gruppe von Emittenten wurde durch die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ein bis 2030 laufender Fördertopf eingerichtet, welcher für dezidierte CCS-Infrastruktur- und Speicherprojekte bis zu 25 Millionen Euro pro Projekt bereitstellt.<a href="/aktuelles#_ftn4" title>[4]</a> Auf der europäischen Ebene wurden bereits 685 Millionen Euro aus dem ebenfalls bis 2030 laufenden EU Innovation Fund an vier deutsche Kalk- und Zementwerke für die Entwicklung von CO2-Abscheidung und Injektion in der Nordsee zugeschossen.<a href="/aktuelles#_ftn5" title>[5]</a></p><h3>Kohle- und Gasverstromung&nbsp;</h3><p>Kohlekraftwerke werden im KSpTG vom Anschluss an das CO2-Leitungsnetz ausdrücklich ausgeschlossen, Gaskraftwerke jedoch nicht. Damit werden Gaskraftwerke im Strommix in ihrer Rolle als flexible Reserven bis zum Übergang zum Wassersstoffbetrieb gestärkt. CCS wird als Chance gesehen, die bis 2030 geplante anhaltende konventionelle Gasverstromung emissionsarm zu betreiben.&nbsp;</p><h3>Offshore Speicherung und Onshore Opt-in-Klausel&nbsp;<span>&nbsp;</span></h3><p>Das KSpTG beschränkt grundsätzlich die Erschließung kommerziell betriebener Kohlendioxidspeicher auf Offshore-Anlangen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels. Es besteht eine Opt-in-Option für die Bundesländer, die Speicherung auf dem Festland zuzulassen, um die weiten Transportwege zur Küste zu vermeiden. Dies wird aber maßgeblich von der Zustimmung der lokalen Kommunen abhängen, die vielerorts CCS-Landspeicherstätten mit Skepsis begegnen.<a href="/aktuelles#_ftn6" title>[6]</a> Dabei werden dem Bau und Betrieb von Wasserstoffleitungen, Windanlagen und deren Anbindungsleitungen Vorrang gewährt, sowie umfangreiche Meeresschutzgebiete von der Einlagerung ausgeschlossen.</p><h3>Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung beim Leitungsausbau</h3><p>Das KSpTG regelt nun uneingeschränkt die Genehmigung und den Betrieb aller Arten von Kohlendioxidleitungen. Während früher nur das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid direkt zu einer Speicherstätte nach dem KSpG erfolgte, mussten Leitungen zu anderen Zwecken mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden. Nun richtet sich das Zulassungsverfahren auch für Leitungen, die CO2 zur Nutzung in industriellen Prozessen, zur Zwischenspeicherung und zum Weitertransport an eine Schiffs-, Bahn-, oder Leitungsnetzanbindung transportieren nach dem KSpTG.&nbsp;</p><p>Um das Planungs- und Genehmigungsverfahren sowohl für Behörden als auch für Betreiber einfacher zu machen, verwies das alte KSpG schon an vielen Stellen auf wesentliche Verfahrensbeschleuniger aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die sich beim Errichten von Gasleitungen bewährt haben. Die Bezugspunkte werden im neuen KSpTG ausgeweitet und an den zwischenzeitlichen Neuerungen im EnWG angepasst. Neu aufgenommen wurden Verweise, die es ermöglichen, vorhandene Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf den Transport von Kohlendioxid umzustellen, ohne dass hierfür ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. Zudem wird der vorzeitige Baubeginn ermöglicht und die Enteignung für alle Kohlendioxidleitungen - nicht nur für solche die direkt zu einer Speicherstätte führen - ermöglicht.&nbsp;</p><h3>Überragendes Öffentliches Interesse&nbsp;</h3><p>Für die Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gilt nun, dass der Bau von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und behördlichen Vorrang bei der Bearbeitung erhält. Im Rahmen der Abwägung haben die Behörden zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dazu beitragen, Emissionen in Deutschland dauerhaft zu mindern. Neue Ergänzung ist zudem, dass in Fällen der Parallelverlegung neben schon bestehenden Wasserstoffleitungen eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange vorliegt.&nbsp;</p><h3>Fazit<strong>&nbsp;</strong></h3><p>Die EU hat CCUS in den vergangenen Jahren in großem Stil auf die Agenda gehoben. Nach dem Net-Zero Industry Act sollen vom aktuellen Leerstand bis 2030 mindestens 50 Millionen Tonnen an jährlichen betriebsbereiten CO2-Injektionskapazitäten bestehen.<a href="/aktuelles#_ftn7" title>[7]</a> Im Mai diesen Jahres hat die Kommission dafür konkrete Injektionsziele nach Förderanteilen für 44 Öl- und Gasförderunternehmen festgelegt und sie damit zur Investition in CO2-Speichervorhaben verpflichtet – davon sind sechs in Deutschland ansässig.<a href="/aktuelles#_ftn8" title>[8]</a> Es bestehen somit heute schon zahlreiche Projekte in Deutschland, die Fördermittel in Millionenhöhe zur Umsetzung der EU-Ziele fest als Zuschüsse bewilligt bekommen haben und die auf eine Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für den Leitungsbau gewartet haben. Das KSpTG ermöglicht es diesen Projektträgern nun, mit der Umsetzung ihrer Speicher- und Leitungsvorhaben zu beginnen.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Anton Buro<br>Johannes Supp</p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title>[1]</a> <a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250806-gesetzentwurf-kohlendioxid-speicherungsgesetz-aenderungsgesetz-kabinettsvorlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=10" target="_blank" rel="noreferrer">TOP 3 BMWE GE KSpG-Änderungsgesetz - Kabinettvorlage.pdf</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref2" title>[2]</a> <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02003L0087-20240301" target="_blank" rel="noreferrer">EUR-Lex - 02003L0087-20240301 - EN - EUR-Lex</a>; EU-ETS Richtlinien Art. 12 Abs. 3 a) b)&nbsp;</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref3" title>[3]</a> <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-erreichen-der-klimaschutzziele-ohne-den-einsatz-von-ccs-eckpunkte-fuer-die-carbon" target="_blank">Kein Erreichen der Klimaschutzziele ohne den Einsatz von CCS: Eckpunkte für die Carbon Management Strategie und Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG | ADVANT Beiten</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref4" title>[4]</a> <a href="https://www.klimaschutz-industrie.de/foerderung/bundesfoerderung-industrie-und-klimaschutz-modul-2/" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesförderung Industrie und Klimaschutz: Modul 2 | Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI)</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref5" title>[5]</a> <a href="https://ec.europa.eu/assets/cinea/country_factsheets/innovation_fund/INNOVFUND_Germany.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">INNOVFUND_Germany.pdf</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref6" title>[6]</a> <a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250806-gesetzentwurf-kohlendioxid-speicherungsgesetz-aenderungsgesetz-kabinettsvorlage.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=10" target="_blank" rel="noreferrer">TOP 3 BMWE GE KSpG-Änderungsgesetz - Kabinettvorlage.pdf</a>;&nbsp;Gesetzesbegründung verweist auf S.29 auf divergierende Akzeptanz.&nbsp;</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref7" title>[7]</a> <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj/eng" target="_blank" rel="noreferrer">Regulation - EU - 2024/1735 - EN - EUR-Lex</a>, Art. 20</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref8" title>[8]</a>&nbsp;<a href="https://climate.ec.europa.eu/news-other-reads/news/commission-identifies-eu-oil-and-gas-producers-provide-new-co2-storage-solutions-hard-abate-2025-05-22_en?utm_source=chatgpt.com" target="_blank" rel="noreferrer">Commission identifies the EU oil and gas producers to provide new CO₂ storage solutions for hard-to-abate emissions in Europe - European Commission</a></p><p><a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj/eng" target="_blank" rel="noreferrer">Regulation - EU - 2024/1735 - EN - EUR-Lex</a> Art. 23</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Aug 2025 19:17:04 +0200</pubDate>
                        <title>KI transformiert die Datenverarbeitung für mehr Effizienz: Warum der deutsche öffentliche Sektor umdenken muss</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert gegenwärtig die Art und Weise, wie Daten verarbeitet, analysiert und für Entscheidungsprozesse genutzt werden. Durch die Integration von KI in Edge-Computing-Systeme wird eine Echtzeit-Datenanalyse näher an der Datenquelle ermöglicht, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen führt. Diese Entwicklung reduziert nicht nur Latenzzeiten, sondern verbessert auch den Datenschutz und eröffnet neue Möglichkeiten für proaktive Analysen in verschiedensten Sektoren.</p><p>Während die Privatwirtschaft diese Technologien bereits in beachtlichem Umfang implementiert und von den daraus resultierenden Effizienzgewinnen profitiert, steht der öffentliche Sektor in Deutschland vor der Herausforderung, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. Die Diskrepanz zwischen technologischen Möglichkeiten und tatsächlicher Implementierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend problematisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des sich verschärfenden Fachkräftemangels.</p><p>Der Einsatz von KI in der öffentlichen Verwaltung ist dabei keine bloße Option zur Modernisierung, sondern eine zwingende Notwendigkeit, um die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats langfristig zu sichern. Wie der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in einem kürzlich veröffentlichten Brandbrief an die Justizsenatorin von Hamburg deutlich machte, stehen Verwaltung und Justiz bereits heute vor erheblichen Kapazitätsproblemen. Bis 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um drei Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten wird. Diese demografische Entwicklung wird den Druck auf die öffentliche Verwaltung weiter erhöhen und macht ein grundlegendes Umdenken unausweichlich.</p><p>Gleichzeitig schafft der neue EU AI Act einen regulatorischen Rahmen, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen für den Einsatz von KI im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Die Verordnung zielt darauf ab, die Einführung menschenzentrierter und vertrauenswürdiger KI zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Grundrechte zu gewährleisten. Für den deutschen öffentlichen Sektor bedeutet dies, dass er nicht nur technologisch, sondern auch rechtlich und organisatorisch neue Wege beschreiten muss.</p><p>In diesem Fachbeitrag wird analysiert, wie KI die Datenverarbeitung transformiert, welche spezifischen Herausforderungen sich für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben und warum ein grundlegendes Umdenken erforderlich ist, um von diesen Entwicklungen zu profitieren. Dabei werden sowohl die technologischen Grundlagen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet und konkrete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger im öffentlichen Sektor abgeleitet.</p><h3><strong>Status quo der KI-gestützten Datenverarbeitung</strong></h3><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch Künstliche Intelligenz vollzieht sich mit bemerkenswerter Geschwindigkeit und verändert grundlegend, wie Organisationen mit Informationen umgehen. Im Zentrum dieser Entwicklung stehen technologische Innovationen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch völlig neue Anwendungsszenarien ermöglichen.</p><h3><strong>Technologische Grundlagen: Edge Computing und Echtzeit-Datenanalyse</strong></h3><p>Ein wesentlicher Treiber dieser Transformation ist die Konvergenz von KI und Edge Computing. Während traditionelle Datenverarbeitungsmodelle auf zentralisierten Cloud-Infrastrukturen basieren, verlagert Edge Computing die Datenverarbeitung näher an die Quelle der Datengenerierung. Dies bedeutet, dass KI-Algorithmen direkt auf lokalen Edge-Geräten ausgeführt werden können, ohne dass Daten zunächst an entfernte Rechenzentren übertragen werden müssen.</p><p>Die Vorteile dieser Dezentralisierung sind vielschichtig: Durch die Reduzierung der Latenzzeiten wird eine Echtzeit-Datenanalyse möglich, die für zeitkritische Anwendungen unerlässlich ist. Gleichzeitig werden Netzwerkbelastungen reduziert und Datenschutzrisiken minimiert, da sensible Informationen lokal verarbeitet werden können, ohne dass sie über öffentliche Netzwerke übertragen werden müssen. Diese Architektur ermöglicht zudem eine höhere Ausfallsicherheit, da die Systeme auch bei Netzwerkunterbrechungen weiterarbeiten können.</p><p>Die technische Umsetzung dieser Edge-KI-Systeme erfordert spezielle Hardware und optimierte Algorithmen, die trotz begrenzter Rechenressourcen leistungsfähig sind. Techniken wie Pruning (das Beschneiden neuronaler Netze) und Quantisierung (die Reduzierung der Präzision von Berechnungen) ermöglichen es, komplexe KI-Modelle auf ressourcenbeschränkten Geräten auszuführen, ohne signifikante Einbußen bei der Genauigkeit hinnehmen zu müssen (<a href="https://de.steadforce.com/blog/efficient-ai-models-for-edge-devices" target="_blank" rel="noreferrer">https://de.steadforce.com/blog/efficient-ai-models-for-edge-devices</a>).</p><h3><strong>Aktuelle Anwendungsbereiche in der Privatwirtschaft</strong></h3><p>In der Privatwirtschaft hat die Integration von KI in die Datenverarbeitung bereits zu tiefgreifenden Veränderungen geführt. Unternehmen nutzen diese Technologien, um Geschäftsprozesse zu optimieren, Kosten zu senken und neue Wertschöpfungspotenziale zu erschließen.</p><p>Im Fertigungssektor ermöglichen KI-gestützte Systeme die vorausschauende Wartung von Maschinen, indem sie Sensordaten in Echtzeit analysieren und potenzielle Ausfälle vorhersagen, bevor sie eintreten. Dies reduziert Stillstandzeiten und Wartungskosten erheblich. Im Einzelhandel werden KI-Algorithmen eingesetzt, um Kundenpräferenzen zu analysieren, Bestandsmanagement zu optimieren und personalisierte Einkaufserlebnisse zu schaffen.</p><p>Auch im Gesundheitswesen zeigen sich beeindruckende Anwendungen: KI-Systeme unterstützen bei der Diagnose von Krankheiten, analysieren medizinische Bildgebung und ermöglichen eine kontinuierliche Patientenüberwachung. Durch die Integration von Edge-Computing können diese Analysen direkt am Point-of-Care durchgeführt werden, was die Reaktionszeiten verkürzt und die Patientenversorgung verbessert (<a href="https://resources.altium.com/de/p/edge-computing-impact-real-time-data-processing" target="_blank" rel="noreferrer">https://resources.altium.com/de/p/edge-computing-impact-real-time-data-processing</a>).</p><p>Im Finanzsektor nutzen Unternehmen KI-Algorithmen für Betrugserkennung, Risikobewertung und automatisierte Kundenbetreuung. Die Echtzeit-Verarbeitung von Transaktionsdaten ermöglicht es, verdächtige Aktivitäten sofort zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.</p><h3><strong>Effizienzsteigerungen durch KI-Integration</strong></h3><p>Die Integration von KI in die Datenverarbeitung führt zu messbaren Effizienzsteigerungen auf verschiedenen Ebenen. Zunächst ermöglicht die Automatisierung routinemäßiger Datenverarbeitungsaufgaben eine erhebliche Zeitersparnis und Reduzierung manueller Fehler. Komplexe Datensätze können in Sekundenschnelle analysiert werden, was menschliche Kapazitäten bei weitem übersteigt.</p><p>Darüber hinaus verbessert KI die Qualität der Datenanalyse durch die Erkennung von Mustern und Zusammenhängen, die für Menschen nicht offensichtlich sind. Dies führt zu fundierteren Entscheidungen und einer optimierten Ressourcenallokation. Die prädiktiven Fähigkeiten von KI-Systemen ermöglichen zudem eine proaktive statt reaktive Herangehensweise an geschäftliche Herausforderungen.</p><p>Ein weiterer Effizienzgewinn ergibt sich aus der Skalierbarkeit von KI-Systemen, die es ermöglicht, mit wachsenden Datenmengen umzugehen, ohne proportional mehr Personal einsetzen zu müssen. Dies ist besonders relevant angesichts der exponentiell wachsenden Datenmenge, die täglich generiert wird.</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Effizienzsteigerungen sind beträchtlich: Laut verschiedenen Studien können Unternehmen durch den Einsatz von KI in der Datenverarbeitung Kosteneinsparungen von 20–30&nbsp;% realisieren und gleichzeitig ihre Produktivität um 30–40&nbsp;% steigern. Diese Zahlen verdeutlichen das transformative Potenzial von KI für die Wettbewerbsfähigkeit von Organisationen.</p><p>Während die Privatwirtschaft diese Vorteile bereits in beachtlichem Umfang nutzt, steht der öffentliche Sektor in Deutschland noch am Anfang dieser Entwicklung. Die Diskrepanz zwischen den technologischen Möglichkeiten und ihrer tatsächlichen Implementierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend problematisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wachsenden Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an digitale Verwaltungsdienstleistungen.</p><h3><strong>Rechtlicher Rahmen: Der EU AI Act und seine Bedeutung</strong></h3><p>Die Europäische Union hat mit dem AI Act einen umfassenden Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz geschaffen, der weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz von KI-Systemen im öffentlichen Sektor haben wird. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist es mir ein besonderes Anliegen, die rechtlichen Implikationen dieser Verordnung für deutsche Behörden und öffentliche Einrichtungen zu beleuchten.</p><h3><strong>Überblick über die Regulierung von KI auf EU-Ebene</strong></h3><p>Der EU AI Act stellt die erste umfassende Regulierung von KI-Systemen weltweit dar und verfolgt einen ambitionierten Ansatz: Die Förderung vertrauenswürdiger KI bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Die Verordnung ist dabei nicht nur als Einschränkung zu verstehen, sondern auch als Produktsicherheitsverordnung, die europäische Verbraucher vor Grundrechtsverletzungen durch unangemessene KI-Nutzung schützen soll (<a href="https://www.deloitte.com/de/de/issues/innovation-ai/eu-ai-act.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.deloitte.com/de/de/issues/innovation-ai/eu-ai-act.html</a>).</p><p>Die Definition von KI im AI Act lehnt sich an die international anerkannte KI-Definition der OECD an und umfasst maschinengestützte Systeme, die für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt sind. Entscheidend ist dabei die Fähigkeit zu Schlussfolgerungen, also das Erstellen von Vorhersagen, Inhalten, Empfehlungen oder Entscheidungen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.</p><p>Wichtig für den öffentlichen Sektor ist, dass der AI Act ausschließlich für Anwendungsfälle gilt, die in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen. Zuständigkeiten von Mitgliedsstaaten oder Regierungsbehörden in Bezug auf die nationale Sicherheit werden nicht beschnitten. Ausgenommen sind zudem KI-Systeme, die ausschließlich militärischen oder verteidigungspolitischen Zwecken dienen, nur für Forschung und Innovation verwendet werden oder auf Open-Source-Lizenzen basieren.</p><h3><strong>Risikobasierter Ansatz und Kategorisierung von KI-Systemen</strong></h3><p>Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz, der KI-Systeme nach ihrem Gefährdungspotential kategorisiert. Diese Einstufung ist für den öffentlichen Sektor von besonderer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Anforderungen und Pflichten bei der Implementierung von KI-Systemen hat.</p><p>Die Risikokategorien reichen von „unannehmbar” über „hoch” bis zu „begrenzt oder minimal”. KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko werden innerhalb von nur sechs Monaten nach der offiziellen Verabschiedung der KI-Verordnung vollständig verboten. Hierzu zählen beispielsweise Systeme zur biometrischen Kategorisierung, die auf sensiblen Merkmalen wie politischer Meinung, religiöser oder philosophischer Weltanschauung, sexueller Ausrichtung oder ethnischer Herkunft basieren.</p><p>Besonders relevant für den öffentlichen Sektor sind die als hochriskant eingestuften KI-Systeme, zu denen unter anderem solche gehören, die in kritischen Infrastrukturen, im Bildungs- oder Berufsbildungsbereich, bei der Strafverfolgung oder in der Rechtspflege eingesetzt werden. Für diese Systeme gelten strenge Anforderungen hinsichtlich Risikomanagement, Datenverwaltung, technischer Dokumentation, Transparenz, menschlicher Aufsicht und Robustheit.</p><p>KI-Systeme mit begrenztem Risiko unterliegen Transparenzpflichten, während solche mit minimalem Risiko keiner spezifischen Regulierung durch den AI Act unterliegen. Diese differenzierte Betrachtung ermöglicht einen verhältnismäßigen Regulierungsansatz, der Innovation nicht unnötig hemmt, gleichzeitig aber angemessene Schutzmaßnahmen für risikobehaftete Anwendungen vorsieht.</p><h3><strong>Besondere Anforderungen an den öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Für den öffentlichen Sektor ergeben sich aus dem EU AI Act besondere Anforderungen, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass viele der im öffentlichen Bereich eingesetzten KI-Systeme aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf Bürgerrechte als hochriskant eingestuft werden.</p><p>Eine zentrale Anforderung betrifft die Transparenz: Behörden müssen sicherstellen, dass KI-gestützte Entscheidungen für die betroffenen Personen nachvollziehbar sind. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Algorithmen, deren Entscheidungsfindung für Menschen schwer verständlich ist. Im Kontext von Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben zu erfahren, wenn eine Entscheidung durch KI unterstützt oder getroffen wurde, und die Grundlagen dieser Entscheidung zu verstehen.</p><p>Darüber hinaus müssen öffentliche Stellen ein robustes Risikomanagement implementieren, das potenzielle negative Auswirkungen von KI-Systemen identifiziert, bewertet und minimiert. Dies umfasst auch die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Systeme, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Anforderungen entsprechen.</p><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die menschliche Aufsicht: KI-Systeme im öffentlichen Sektor müssen so gestaltet sein, dass sie unter menschlicher Kontrolle stehen und menschliches Eingreifen ermöglichen. Dies ist besonders relevant für Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern haben können.</p><p>Schließlich müssen öffentliche Stellen sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten KI-Systeme robust und widerstandsfähig gegen Manipulationen sind. Dies erfordert nicht nur technische Maßnahmen, sondern auch organisatorische Vorkehrungen, um die Integrität und Sicherheit der Systeme zu gewährleisten.</p><p>Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt den öffentlichen Sektor vor erhebliche Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in KI-gestützte Verwaltungsprozesse zu stärken und die Akzeptanz dieser Technologien zu fördern.</p><h3><strong>Herausforderungen für den deutschen öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im deutschen öffentlichen Sektor birgt erhebliches Potenzial zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Verwaltungsleistungen. Gleichzeitig stehen Behörden und öffentliche Einrichtungen vor spezifischen Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, um diese Technologien rechtssicher und verantwortungsvoll zu implementieren.</p><h3><strong>Datenschutz und IT-Sicherheit</strong></h3><p>Eine der zentralen Herausforderungen beim Einsatz von KI im öffentlichen Sektor betrifft den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Behörden verarbeiten in erheblichem Umfang personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger, deren Schutz von höchster Priorität sein muss. KI-Systeme müssen daher so gestaltet sein, dass sie den strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.</p><p>Die Implementierung von KI-Lösungen im öffentlichen Sektor erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Datennutzung und Datenschutz. Einerseits benötigen KI-Systeme umfangreiche Datenmengen für das Training und die Optimierung ihrer Algorithmen, andererseits müssen die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung gewahrt bleiben. Diese Balance zu finden, stellt eine erhebliche Herausforderung dar.</p><p>Zudem werden KI-Systeme, die große Datenmengen verarbeiten, zu einem attraktiven Ziel für Cyberangriffe. Die IT-Sicherheit muss daher von Beginn an in die Entwicklung und Implementierung von KI-Lösungen integriert werden. Dies umfasst nicht nur technische Maßnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffskontrollen, sondern auch organisatorische Vorkehrungen wie regelmäßige Sicherheitsaudits und Mitarbeiterschulungen.</p><p>Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Nutzung von Cloud-Diensten und externen KI-Plattformen. Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat beispielsweise in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, US-Softwareangebote seien wegen angeblicher Datenschutzbedenken von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. Solche Entscheidungen erschweren den Einsatz moderner KI-Lösungen im öffentlichen Sektor erheblich, da viele fortschrittliche Technologien von US-amerikanischen Anbietern stammen (<a href="https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist" target="_blank" rel="noreferrer">https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist</a>).</p><h3><strong>Haftungsfragen und rechtliche Verantwortlichkeit</strong></h3><p>Eine weitere zentrale Herausforderung betrifft die Haftung bei Fehlentscheidungen oder Schäden, die durch den Einsatz von KI entstehen. Die Frage, wer in solchen Fällen haftet – der Betreiber des KI-Systems, der Entwickler oder möglicherweise sogar das KI-System selbst – ist noch nicht abschließend geklärt.</p><p>Für den öffentlichen Sektor stellt sich diese Frage in besonderem Maße, da Entscheidungen von Ministerien oder Behörden, die nach außen Unternehmer oder Bürger belasten, selbstverständlich zunächst die öffentliche Stelle Ansprüchen aussetzen. Doch kann sich die öffentliche Stelle dann schadlos halten bei dem Anbieter des KI-Systems? Wie gestaltet sich die Staatshaftung bei fehlerhaftem Einsatz von KI, und welche Verantwortung tragen möglicherweise sogar die einzelnen Beamten bzw. Angestellten? Diese Haftungsfragen müssen geklärt werden, bevor KI in der öffentlichen Verwaltung umfassend zum Einsatz kommen kann (<a href="https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/kuenstliche-intelligenz-im-deutschen-oeffentlichen-sektor-herausforderungen" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/kuenstliche-intelligenz-im-deutschen-oeffentlichen-sektor-herausforderungen</a>).</p><p>Die rechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Frage, inwieweit KI-gestützte Entscheidungen rechtlich bindend sein können und welche Anforderungen an die menschliche Kontrolle und Überprüfung solcher Entscheidungen zu stellen sind. Hier besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Effizienzgewinn durch Automatisierung und der rechtlichen Notwendigkeit menschlicher Verantwortung für Verwaltungsentscheidungen.</p><h3><strong>Transparenz von KI-gestützten Entscheidungen</strong></h3><p>Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen oder vorbereitet werden, sollten für die betroffenen Personen nachvollziehbar sein. Dies stellt eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Algorithmen wie neuronalen Netzen, deren Entscheidungsfindung selbst für Experten schwer verständlich sein kann.</p><p>Im öffentlichen Sektor ist diese Transparenz von besonderer Bedeutung. Angenommen, ein Bürger erklärt sich nicht einverstanden mit Verwaltungsentscheidungen, die von einer KI vorbereitet wurden, etwa indem er Widerspruch oder Klage gegen belastende Verwaltungsakte erhebt. Im Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Bürger dann einen Anspruch auf Akteneinsicht – und Anwälte werden weiter fordern, dass die Algorithmen, die der KI-Entscheidung zugrunde lagen, offengelegt werden.</p><p>Selbst außerhalb solcher Verfahren könnten Informationsansprüche nach Bundesgesetzen oder Landesgesetzen geltend gemacht werden. Wie soll damit umgegangen werden? Müssen die Algorithmen wirklich offengelegt werden, sollen sie es – kann das sogar sinnvoll sein, um nachzuweisen, dass die KI-Prozesse nicht von Diskriminierung bzw. Vorurteilen geprägt sind? Das sind Fragen, zu denen sich der öffentliche Sektor positionieren muss.</p><p>Die Herausforderung besteht darin, eine Balance zu finden zwischen der notwendigen Transparenz für die Betroffenen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen der KI-Entwickler sowie der Funktionsfähigkeit der Systeme. Hier sind innovative Ansätze gefragt, die es ermöglichen, die Entscheidungslogik von KI-Systemen verständlich zu machen, ohne die Systeme selbst zu kompromittieren.</p><h3><strong>Qualifikation der Mitarbeiter</strong></h3><p>Der erfolgreiche Einsatz von KI erfordert qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, die Technologie zu verstehen, zu implementieren und zu steuern. Es bedarf daher einer gezielten Weiterbildung und Förderung von Fachkräften in diesem Bereich.</p><p>Der öffentliche Dienst steht hier vor besonderen Herausforderungen: Einerseits konkurriert er mit der Privatwirtschaft um qualifizierte IT- und KI-Fachkräfte, kann aber oft nicht die gleichen finanziellen Anreize bieten. Andererseits muss er eine große Zahl von Mitarbeitern mit unterschiedlichsten Vorkenntnissen für den Umgang mit KI-Systemen qualifizieren.</p><p>Die Qualifikation der Mitarbeiter umfasst dabei nicht nur technische Aspekte, sondern auch ein Verständnis für die rechtlichen und ethischen Implikationen von KI. Beamte und Angestellte müssen in die Lage versetzt werden, die Grenzen und Möglichkeiten von KI-Systemen zu verstehen, ihre Ergebnisse kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf korrigierend einzugreifen.</p><p>Diese Aus- und Weiterbildung der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert erhebliche Ressourcen und eine strategische Planung, auf die sich der öffentliche Sektor einstellen muss. Gleichzeitig bietet sie die Chance, die Digitalkompetenz in der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu stärken und den öffentlichen Dienst als attraktiven Arbeitgeber für technikaffine Fachkräfte zu positionieren.</p><h3><strong>Behördenübergreifende Zusammenarbeit</strong></h3><p>Um KI effektiv im öffentlichen Sektor einzusetzen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden erforderlich. Hierbei gilt es, Synergien zu nutzen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu fördern.</p><p>Die föderale Struktur Deutschlands mit ihrer Verteilung von Zuständigkeiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene stellt dabei eine besondere Herausforderung dar. Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen verfügen über eigene IT-Infrastrukturen, Datenbestände und Prozesse, die nicht ohne Weiteres miteinander kompatibel sind.</p><p>Die Implementierung von KI-Lösungen erfordert daher eine konsequente Anwendung und Weiterentwicklung der Prinzipien der Zusammenarbeit, die sich unter dem (alten) Online-Zugangsgesetz (OZG) herausgebildet haben – oder sogar ein Umdenken über Formen der Zusammenarbeit, die bisher noch nicht angedacht worden sind. „Silodenken” wird hier nicht weiterhelfen.</p><p>Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Zusammenhang der Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden dar. Einerseits können KI-Systeme von einer breiteren Datenbasis profitieren, andererseits müssen datenschutzrechtliche Vorgaben und die Zweckbindung von Daten beachtet werden. Hier bedarf es klarer rechtlicher Rahmenbedingungen und technischer Lösungen, die einen datenschutzkonformen Austausch ermöglichen.</p><p>Die behördenübergreifende Zusammenarbeit umfasst auch die gemeinsame Entwicklung und Nutzung von KI-Lösungen, um Ressourcen effizient einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden. Dies erfordert nicht nur technische Interoperabilität, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen in der Verwaltung.</p><h3><strong>Chancen und Potenziale für den öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Die Integration von Künstlicher Intelligenz in die Datenverarbeitung eröffnet dem deutschen öffentlichen Sektor trotz aller Herausforderungen beachtliche Chancen und Potenziale. Diese Technologien können nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Qualität öffentlicher Dienstleistungen verbessern und den demografischen Herausforderungen begegnen.</p><h3><strong>Automatisierung von Verwaltungsprozessen</strong></h3><p>Ein zentrales Potenzial von KI liegt in der Automatisierung routinemäßiger Verwaltungsprozesse. Zahlreiche Vorgänge in Behörden folgen standardisierten Abläufen und basieren auf klar definierten Regeln – ideale Voraussetzungen für den Einsatz von KI-Systemen.</p><p>Die Automatisierung kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen: Von der einfachen Dokumentenverarbeitung über die Klassifizierung und Weiterleitung von Anfragen bis hin zur vollständigen Bearbeitung standardisierter Anträge. So können beispielsweise Anträge auf Kindergeld, Elterngeld oder Baugenehmigungen durch KI-Systeme vorgeprüft und in unkomplizierten Fällen sogar vollständig bearbeitet werden. Menschliche Sachbearbeiter können sich dadurch auf komplexere Fälle konzentrieren, die tatsächlich menschliches Urteilsvermögen erfordern.</p><p>Ein weiteres Anwendungsfeld ist die automatisierte Dokumentenanalyse. KI-Systeme können große Mengen an Dokumenten durchsuchen, relevante Informationen extrahieren und diese strukturiert aufbereiten. Dies ist besonders wertvoll für Behörden, die mit umfangreichen Aktenbeständen arbeiten, wie etwa Gerichte, Finanzämter oder Bauämter.</p><p>Die Automatisierung führt nicht nur zu Zeitersparnissen, sondern auch zu einer höheren Konsistenz in der Bearbeitung. KI-Systeme wenden Regeln gleichmäßig an, ohne durch Ermüdung, Zeitdruck oder persönliche Voreingenommenheit beeinflusst zu werden. Dies kann zu einer gerechteren und vorhersehbareren Verwaltungspraxis beitragen.</p><h3><strong>Effizientere Datenanalyse und Entscheidungsfindung</strong></h3><p>KI-Systeme können große Datenmengen analysieren und dabei Muster und Zusammenhänge erkennen, die für Menschen nicht offensichtlich sind. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für eine evidenzbasierte Politik und Verwaltung.</p><p>Im Bereich der Stadtplanung können KI-Algorithmen beispielsweise Verkehrsflüsse analysieren, Nutzungsmuster öffentlicher Räume erkennen und Prognosen für zukünftige Entwicklungen erstellen. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechtere Planung von Infrastruktur und öffentlichen Dienstleistungen.</p><p>Auch im Gesundheitssektor bietet die KI-gestützte Datenanalyse erhebliche Potenziale. Durch die Analyse von Patientendaten können Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen identifiziert, Behandlungserfolge evaluiert und Ressourcen effizienter eingesetzt werden. Dies ist besonders relevant angesichts der demografischen Entwicklung und des zunehmenden Kostendrucks im Gesundheitswesen.</p><p>Im Bereich der öffentlichen Sicherheit können KI-Systeme bei der Analyse von Kriminalitätsdaten unterstützen, Muster erkennen und Prognosen erstellen, die eine gezieltere Präventionsarbeit ermöglichen. Dabei ist allerdings stets auf die Wahrung der Grundrechte und die Vermeidung diskriminierender Effekte zu achten.</p><p>Die KI-gestützte Entscheidungsfindung kann zudem die Qualität und Konsistenz behördlicher Entscheidungen verbessern. Durch die Analyse vergangener Entscheidungen und ihrer Ergebnisse können KI-Systeme Empfehlungen generieren, die Sachbearbeiter bei komplexen Entscheidungen unterstützen. Wichtig ist dabei, dass die letzte Entscheidung stets beim Menschen verbleibt und die KI lediglich als Unterstützungswerkzeug dient.</p><h3><strong>Verbesserte Bürgerservices durch KI-Unterstützung</strong></h3><p>KI-Technologien bieten erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Interaktion zwischen Bürgern und Verwaltung. Chatbots und virtuelle Assistenten können einfache Anfragen rund um die Uhr beantworten, Informationen zu Verwaltungsleistungen bereitstellen und bei der Antragstellung unterstützen. Dies entlastet nicht nur die Verwaltungsmitarbeiter, sondern verbessert auch den Service für die Bürgerinnen und Bürger, die nicht an Öffnungszeiten gebunden sind und schneller Antworten erhalten.</p><p>Personalisierte Bürgerportale können durch KI-Unterstützung relevante Informationen und Dienstleistungen basierend auf dem individuellen Profil und den Bedürfnissen des Nutzers anbieten. So könnte beispielsweise ein Umzug automatisch alle relevanten Behördengänge auslösen, von der Ummeldung über die Aktualisierung des Fahrzeugscheins bis hin zur Information über lokale Dienstleistungen am neuen Wohnort.</p><p>Auch die Barrierefreiheit öffentlicher Dienstleistungen kann durch KI verbessert werden. Spracherkennungs- und Übersetzungssysteme ermöglichen es Menschen mit eingeschränkten Sprachkenntnissen oder Behinderungen, Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Automatische Übersetzungen von Formularen und Informationsmaterialien können die Zugänglichkeit für Migranten und internationale Fachkräfte verbessern.</p><p>Ein weiteres Potenzial liegt in der proaktiven Bereitstellung von Verwaltungsleistungen. Anstatt darauf zu warten, dass Bürger Anträge stellen, könnten KI-Systeme basierend auf vorhandenen Daten und Ereignissen (wie Geburt, Einschulung oder Renteneintritt) automatisch relevante Leistungen anbieten oder Informationen bereitstellen. Dies setzt allerdings einen datenschutzkonformen Rahmen für die Nutzung und Verknüpfung personenbezogener Daten voraus.</p><h3><strong>Bewältigung des demografischen Wandels und Fachkräftemangels</strong></h3><p>Der demografische Wandel stellt den öffentlichen Sektor vor erhebliche Herausforderungen. Bis zum Jahr 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um vier bis sechs Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren wohl fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten werden. Diese Entwicklung wird den Druck auf die öffentliche Verwaltung weiter erhöhen und macht ein grundlegendes Umdenken unausweichlich.</p><p>KI-Technologien bieten hier einen vielversprechenden Ansatz, um mit weniger Personal mehr Aufgaben bewältigen zu können. Durch die Automatisierung routinemäßiger Tätigkeiten können die verbleibenden Mitarbeiter effizienter eingesetzt werden und sich auf Aufgaben konzentrieren, die tatsächlich menschliches Urteilsvermögen erfordern.</p><p>Darüber hinaus kann KI dazu beitragen, das institutionelle Wissen in Behörden zu bewahren und zu teilen. Wenn erfahrene Mitarbeiter in den Ruhestand gehen, geht oft wertvolles Wissen über Prozesse, Entscheidungskriterien und Besonderheiten verloren. KI-Systeme können dieses Wissen erfassen, strukturieren und für neue Mitarbeiter zugänglich machen, etwa in Form von intelligenten Assistenzsystemen, die bei der Bearbeitung komplexer Fälle unterstützen.</p><p>Auch für die Personalgewinnung und -entwicklung bietet KI Potenziale. Intelligente Matching-Algorithmen können bei der Identifikation geeigneter Kandidaten für offene Stellen unterstützen, während personalisierte Lernplattformen die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern effizienter gestalten können.</p><p>Die Bewältigung des demografischen Wandels durch KI erfordert jedoch mehr als nur technologische Lösungen. Es bedarf auch eines kulturellen Wandels in der Verwaltung, der die Offenheit für neue Technologien fördert und die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine als Chance begreift, nicht als Bedrohung.</p><h3><strong>Notwendiges Umdenken: Handlungsempfehlungen</strong></h3><p>Die erfolgreiche Integration von KI in die Datenverarbeitung des öffentlichen Sektors erfordert ein grundlegendes Umdenken auf verschiedenen Ebenen. Es reicht nicht aus, bestehende Prozesse einfach zu digitalisieren oder punktuell KI-Lösungen einzuführen. Vielmehr bedarf es eines strategischen Ansatzes, der technologische, organisatorische und kulturelle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.</p><h3><strong>Strategische Ausrichtung auf KI-Integration</strong></h3><p>Der erste Schritt zu einem erfolgreichen Einsatz von KI im öffentlichen Sektor ist die Entwicklung einer kohärenten Strategie. Diese sollte nicht nur technologische Aspekte umfassen, sondern auch organisatorische Veränderungen, Personalentwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen.</p><p>Eine solche Strategie muss auf höchster Ebene verankert sein und von der politischen Führung aktiv unterstützt werden. Nur so kann sie die notwendige Durchschlagskraft entwickeln und über einzelne Legislaturperioden hinaus Bestand haben. Die Digitalstrategie der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung, doch wie die Erfahrungen mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zeigen, reichen Strategiepapiere allein nicht aus. Bis Ende 2022 sollten nach dem OZG insgesamt 575 Verwaltungsdienstleistungen digitalisiert worden sein, Anfang 2022 war dies jedoch erst bei 140 Leistungen gelungen – manche standen zudem erst einer einzigen Kommune zur Verfügung (<a href="https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist" target="_blank" rel="noreferrer">https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist</a>).</p><p>Es bedarf daher konkreter Umsetzungspläne mit klaren Verantwortlichkeiten, Zeitplänen und Ressourcenzuweisungen. Diese sollten priorisierte Anwendungsfälle identifizieren, bei denen KI den größten Mehrwert bieten kann, und realistische Meilensteine für deren Umsetzung definieren. Dabei sollte ein iterativer Ansatz verfolgt werden, der schnelle Erfolge ermöglicht und gleichzeitig langfristige Ziele im Blick behält.</p><p>Ein wichtiger Aspekt der strategischen Ausrichtung ist auch die Schaffung geeigneter Governance-Strukturen. Diese sollten die Koordination zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen sicherstellen, Standards für den KI-Einsatz definieren und die Einhaltung rechtlicher und ethischer Anforderungen überwachen. Hier könnte ein zentrales Kompetenzzentrum für KI im öffentlichen Sektor eine wichtige Rolle spielen, das Expertise bündelt, Best Practices verbreitet und Behörden bei der Implementierung von KI-Lösungen unterstützt.</p><h3><strong>Rechtssichere Implementierung unter Wahrung menschlicher Kontrolle</strong></h3><p>Die rechtssichere Implementierung von KI-Systemen ist eine zentrale Voraussetzung für deren erfolgreichen Einsatz im öffentlichen Sektor. Dies erfordert nicht nur die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften wie der DSGVO, sondern auch die proaktive Gestaltung von Prozessen und Systemen, die den Anforderungen des EU AI Acts entsprechen.</p><p>Ein zentraler Aspekt ist dabei die Wahrung menschlicher Kontrolle. KI-Systeme sollten als Unterstützungswerkzeuge konzipiert werden, die menschliche Entscheidungsträger entlasten und informieren, nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern. Hier sollte stets ein „human in the loop”-Ansatz verfolgt werden, bei dem die letzte Entscheidung beim Menschen verbleibt.</p><p>Für die rechtssichere Implementierung sind klare Verantwortlichkeiten unerlässlich. Es muss eindeutig definiert sein, wer für die Entwicklung, den Betrieb und die Überwachung von KI-Systemen verantwortlich ist und wer bei Fehlern oder Schäden haftet. Dies erfordert nicht nur organisatorische Maßnahmen, sondern auch entsprechende vertragliche Regelungen mit externen Dienstleistern und Technologieanbietern.</p><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Transparenz. KI-Systeme im öffentlichen Sektor sollten so gestaltet sein, dass ihre Funktionsweise und Entscheidungskriterien für die betroffenen Personen nachvollziehbar sind. Dies kann durch den Einsatz erklärbarer KI-Modelle, die Dokumentation von Entscheidungsprozessen und die proaktive Information der Betroffenen erreicht werden.</p><p>Schließlich bedarf es regelmäßiger Überprüfungen und Evaluierungen der eingesetzten KI-Systeme, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine unbeabsichtigten negativen Auswirkungen haben. Dies umfasst auch die Überwachung auf mögliche Verzerrungen oder Diskriminierungen in den Ergebnissen der KI-Systeme.</p><h3><strong>Kompetenzaufbau und Schulungskonzepte</strong></h3><p>Der erfolgreiche Einsatz von KI im öffentlichen Sektor erfordert qualifizierte Mitarbeiter auf allen Ebenen. Es bedarf daher umfassender Maßnahmen zum Kompetenzaufbau und zur Schulung der Beschäftigten.</p><p>Zunächst müssen Führungskräfte in die Lage versetzt werden, die strategischen Potenziale von KI zu erkennen und entsprechende Transformationsprozesse zu steuern. Dies erfordert nicht nur technisches Grundverständnis, sondern auch Kenntnisse über organisatorische Veränderungsprozesse und Change Management.</p><p>Für Fachexperten, die KI-Projekte konzipieren und umsetzen, sind tiefergehende technische Kompetenzen erforderlich. Sie müssen in der Lage sein, geeignete Anwendungsfälle zu identifizieren, Anforderungen zu definieren und die Implementierung von KI-Lösungen zu begleiten. Dies umfasst auch Kenntnisse über Datenschutz, IT-Sicherheit und die rechtlichen Rahmenbedingungen des KI-Einsatzes.</p><p>Für die breite Masse der Verwaltungsmitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten werden, sind praxisorientierte Schulungen erforderlich, die ihnen die Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen der Systeme vermitteln. Dabei sollte der Fokus auf der konkreten Anwendung in ihrem Arbeitsalltag liegen, um Akzeptanz zu schaffen und Ängste abzubauen.</p><p>Neben klassischen Schulungsformaten sollten auch innovative Ansätze wie Blended Learning, Peer-to-Peer-Lernen und praxisnahe Workshops zum Einsatz kommen. Zudem sollten kontinuierliche Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, um mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten.</p><p>Ein besonderes Augenmerk sollte auf der Gewinnung und Bindung von KI-Spezialisten liegen. Der öffentliche Dienst konkurriert hier mit der Privatwirtschaft, die oft attraktivere Gehälter und Arbeitsbedingungen bietet. Es bedarf daher innovativer Ansätze, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, etwa durch flexible Arbeitsmodelle, interessante Projektmöglichkeiten und die Betonung der gesellschaftlichen Relevanz der Arbeit im öffentlichen Sektor.</p><h3><strong>Kooperationsmodelle zwischen Behörden und mit der Privatwirtschaft</strong></h3><p>Die Komplexität und Ressourcenintensität von KI-Projekten erfordert neue Formen der Zusammenarbeit, sowohl zwischen verschiedenen Behörden als auch mit der Privatwirtschaft.</p><p>Innerhalb des öffentlichen Sektors sollten Kooperationsmodelle entwickelt werden, die es ermöglichen, Ressourcen zu bündeln, Wissen zu teilen und gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Dies kann durch formale Kooperationsvereinbarungen, gemeinsame Kompetenzzentren oder digitale Plattformen für den Wissensaustausch geschehen. Besonders wichtig ist dabei die Überwindung von Ressort- und Föderalismusgrenzen, die bisher oft als Hemmnis für die digitale Transformation wirken.</p><p>Ein vielversprechender Ansatz sind „Once-Only”-Prinzipien, bei denen Daten nur einmal erfasst und dann zwischen verschiedenen Behörden geteilt werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dies reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern verbessert auch die Datenqualität und ermöglicht umfassendere Analysen.</p><p>Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft bietet die Chance, von deren Expertise und Innovationskraft zu profitieren. Public-Private-Partnerships können dabei helfen, KI-Lösungen zu entwickeln, die sowohl den spezifischen Anforderungen des öffentlichen Sektors entsprechen als auch technologisch auf dem neuesten Stand sind. Wichtig ist dabei, dass der öffentliche Sektor die Kontrolle über kritische Infrastrukturen und Daten behält und keine einseitigen Abhängigkeiten entstehen.</p><p>Ein weiterer vielversprechender Ansatz sind regulatorische Sandboxes, in denen innovative KI-Anwendungen unter kontrollierten Bedingungen erprobt werden können, bevor sie flächendeckend eingeführt werden. Dies ermöglicht es, Erfahrungen zu sammeln, potenzielle Risiken zu identifizieren und Lösungen iterativ zu verbessern.</p><p>Auch die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen sollte intensiviert werden, um von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu profitieren und praxisnahe Forschung zu fördern. Dies kann durch gemeinsame Forschungsprojekte, den Austausch von Personal oder die Einrichtung von Stiftungsprofessuren geschehen.</p><p>Die erfolgreiche Umsetzung dieser Kooperationsmodelle erfordert nicht nur formale Vereinbarungen, sondern auch eine Kultur der Offenheit, des Vertrauens und der gemeinsamen Verantwortung. Es bedarf eines grundlegenden Umdenkens, weg vom Silodenken hin zu einer kollaborativen Verwaltungskultur, die den Mehrwert von Zusammenarbeit erkennt und aktiv fördert.</p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch Künstliche Intelligenz stellt den deutschen öffentlichen Sektor vor fundamentale Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig enorme Chancen zur Bewältigung der drängenden Probleme unserer Zeit. Die in diesem Beitrag dargestellten Entwicklungen machen deutlich, dass ein grundlegendes Umdenken unausweichlich ist – nicht als optionale Modernisierungsmaßnahme, sondern als zwingende Notwendigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats.</p><p>Der demografische Wandel und der sich verschärfende Fachkräftemangel werden den öffentlichen Sektor in den kommenden Jahren vor erhebliche Kapazitätsprobleme stellen. Bis 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um vier bis sechs Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten wird. Diese Entwicklung macht es unumgänglich, mit weniger Personal mehr Aufgaben zu bewältigen – ein Ziel, das ohne den umfassenden Einsatz von KI kaum zu erreichen sein wird.</p><p>Gleichzeitig schafft der neue EU AI Act einen regulatorischen Rahmen, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen für den Einsatz von KI im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Die risikobasierte Kategorisierung von KI-Systemen und die damit verbundenen Anforderungen bieten Orientierung für eine rechtssichere Implementierung, erfordern aber auch erhebliche Anpassungen in Prozessen und Strukturen.</p><p>Die Herausforderungen sind vielschichtig: Datenschutz und IT-Sicherheit müssen gewährleistet, Haftungsfragen geklärt, Transparenz sichergestellt, Mitarbeiter qualifiziert und behördenübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Diese Aufgaben erfordern nicht nur technologische Lösungen, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen.</p><p>Den Herausforderungen stehen jedoch beachtliche Potenziale gegenüber: Die Automatisierung von Verwaltungsprozessen, effizientere Datenanalyse und Entscheidungsfindung, verbesserte Bürgerservices und die Bewältigung des demografischen Wandels sind nur einige der Chancen, die sich durch den Einsatz von KI eröffnen.</p><p>Um diese Potenziale zu realisieren, bedarf es eines strategischen Ansatzes, der technologische, organisatorische und kulturelle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Die in diesem Beitrag vorgestellten Handlungsempfehlungen – von der strategischen Ausrichtung über die rechtssichere Implementierung und den Kompetenzaufbau bis hin zu neuen Kooperationsmodellen – bieten einen Rahmen für diesen Transformationsprozess.</p><p>Der Blick in die Zukunft zeigt, dass die Integration von KI in die Datenverarbeitung des öffentlichen Sektors kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess sein wird. Die technologische Entwicklung schreitet rasant voran, und mit ihr werden sich auch die Möglichkeiten und Anforderungen an den öffentlichen Sektor weiterentwickeln. Es bedarf daher einer lernenden Verwaltung, die offen für Innovationen ist, Erfahrungen reflektiert und sich kontinuierlich anpasst.</p><p>Die Entscheidungsträger im öffentlichen Sektor stehen vor der Aufgabe, diesen Transformationsprozess aktiv zu gestalten und die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dies erfordert Mut, Weitsicht und die Bereitschaft, etablierte Strukturen und Prozesse zu hinterfragen. Es erfordert aber auch ein klares Bekenntnis zu den Grundwerten des öffentlichen Dienstes: Rechtmäßigkeit, Gleichbehandlung, Transparenz und Gemeinwohlorientierung.</p><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch KI bietet die Chance, diese Werte auf eine neue technologische Basis zu stellen und den öffentlichen Sektor für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu rüsten. Es liegt an uns, diese Chance zu ergreifen und den Wandel aktiv zu gestalten – zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger und zur Stärkung unseres Rechtsstaats.</p><p>Weitere Informationen zum Thema Künstliche Intelligenz finden Sie auch in unserer Broschüre<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads/recht-der-kuenstlichen-intelligenz" target="_blank">Recht der Künstlichen Intelligenz</a> sowie im Themenbereich<a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/rechtsgebiete/it-recht-der-daten/digital-compliance" target="_blank">EU-Digitalregulierung</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Aug 2025 09:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenztourismus gestoppt? Erste deutsche Entscheidung zur Anerkennung eines englischen Part-26A-Verfahrens in Deutschland </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenztourismus-gestoppt-erste-deutsche-entscheidung-zur-anerkennung-eines-englischen-part-26a-verfahrens-in-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bisher herrscht Unsicherheit darüber, ob Restrukturierungspläne nach Part 26A des UK Companies Act 2006 ("Part-26A-Verfahren") in Deutschland anerkannt werden. Zahlreiche Unternehmen nutzten das Restrukturierungsverfahren in England, um ihre Schulden abweichend vom auf die Forderungen ursprünglich anwendbaren Recht neu zu ordnen und dabei insbesondere ganze Gläubigergruppen, um ihre Forderungen zu bringen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Vorbehaltsurteil vom 22. August 2025, Az. 2-12 O 239/24) nun erstmals entschieden, dass einer solchen Restrukturierung in Deutschland keine Anerkennung zu gewähren ist. Demnach könne das Verfahren nach keiner der potenziell anwendbaren Anerkennungsnormen in Deutschland Rechtswirkung entfalten</i>.&nbsp;</p><h3>Das Part-26A-Verfahren&nbsp;</h3><p>Das Vereinigte Königreich bemüht sich auch nach seinem Austritt aus der Europäischen Union weiterhin, ein attraktiver Standort für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu bleiben. In einer Reihe prominenter Fälle haben Schuldner den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen – den sogenannten COMI (<i>Centre of Main Interest</i>) – gezielt nach England verlegt, um von den dortigen, vergleichsweise schuldnerfreundlichen Rahmenbedingungen zu profitieren. Von besonderem Interesse ist aus Sicht der Schuldner ein Restrukturierungsplan nach dem Part-26A-Verfahren des UK Companies Act 2006. Dieses Verfahren ermöglicht es, entweder alle oder nur bestimmte Klassen von Gläubigern in das Verfahren einzubeziehen. Der besondere Vorteil dieses Instruments liegt aus Schuldnersicht gerade darin, dass eine Vielzahl von Gläubigern von der Beteiligung an dem Verfahren ausgeschlossen werden kann. Die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten - üblicherweise in Millionenhöhe - für die Verlagerung des COMI, die Einschaltung spezialisierter englischer Anwälte und Berater sowie die Inanspruchnahme der englischen Justiz werden von vielen Unternehmen, in der Hoffnung auf eine flexiblere Schuldenbefreiung, bewusst in Kauf genommen.</p><p>Dass der englische <i>Court of Appeal</i> jüngst die Anforderungen an die Fairness eines solchen Restrukturierungsplans verschärft hat (<a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil vom 1. Juli 2025</a>), dürfte an der Attraktivität des Part-26A-Verfahrens für Schuldner wenig ändern. Ein erhebliches Hindernis bestünde jedoch auch aus Schuldnersicht, wenn ein solcher Restrukturierungsplan in anderen Rechtsordnungen nicht anerkannt würde. Grundsätzlich kann ein grenzüberschreitender Restrukturierungsplan nur dann von einem englischen Gericht bestätigt werden, wenn eine begründete Aussicht auf Anerkennung in den anderen betroffenen Rechtsordnungen besteht. Soweit sich englische Gerichte mit der Frage der Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens in Deutschland befasst haben, bejahten sie (bisher) die <i>Möglichkeit</i> einer Anerkennung in Deutschland.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung der Anerkennungsfähigkeit in Deutschland</h3><p>Wie die Gerichte in Deutschland die Anerkennungsfähigkeit von Part-26A-Verfahren tatsächlich beurteilen, ist jedoch die entscheidende Frage. Die Auffassung der englischen Gerichte hierzu ist für die Anerkennung in Deutschland unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das deutsche Recht.&nbsp;</p><p>Die Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens im deutschen Recht wird kontrovers diskutiert. Als mögliche Anerkennungsnormen kommen § 343 InsO, § 328 ZPO sowie Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ in Betracht. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die Anwendung jeder dieser Vorschriften, weshalb die überwiegende Meinung in der Literatur eine Anerkennung bislang grundsätzlich ablehnt. Eine Entscheidung der deutschen Gerichte zu dieser Frage stand bisher aus. Dies hat sich nun geändert: Mit dem Urteil des Landgericht Frankfurt liegt- soweit ersichtlich – erstmals eine gerichtliche Entscheidung zur Anerkennungsfähigkeit eines Part-26A-Verfahrens vor.</p><h3>Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main und seine Bedeutung&nbsp;</h3><p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22.&nbsp;August 2025 entschieden, dass ein Part-26A-Verfahren in Deutschland nicht anerkannt werden kann. Damit hat es die in der Fachliteratur vielfach vertretenen Argumente übernommen und eine Rechtsansicht bestätigt, die <strong>ADVANT Beiten</strong> bereits für Gläubiger vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertreten hat.&nbsp;</p><p>Das Landgericht hat eine Anerkennung gemäß §&nbsp;343 InsO abgelehnt, da diese Norm ausschließlich für Insolvenzverfahren gelte. Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung seien davon geprägt, dass sämtliche Gläubiger einbezogen werden. Da im Part-26A-Verfahren nicht sämtliche Gläubiger einbezogen werden, fehle es an der erforderlichen Gesamtkollektivität.&nbsp;</p><p>Das Landgericht verneint auch eine Anerkennung des Restrukturierungsplans gemäß dem EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus dem Jahr 1968). Gegen seine Anwendung spricht, dass dieses im Jahr 2002 von der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) abgelöst wurde. Auch wenn die EuGVVO im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem Brexit nicht mehr gelte, werde die EuGVÜ als Vorgängerin mit dem Brexit nicht wieder anwendbar. Dies wurde bereits in einer anderen Entscheidung vom OLG Frankfurt am Main so entschieden. Das Landgericht Frankfurt am Main folgt dieser Rechtsprechung.</p><p>In Bezug auf §&nbsp;328 ZPO hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen gewährleistet sein müsse. Die Anerkennung eines Part-26A Restrukturierungsplans in Deutschland hänge demnach davon ab, ob vergleichbare Entscheidungen deutscher Gerichte auch in England anerkannt würden. Nach der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main handelt es sich hierbei um eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage, da es auf die tatsächliche Anerkennungspraxis ankomme. Im nun entschiedenen Fall konnte der Beweis für die behauptete Anerkennung in England nicht geführt werden. Daher verneinte das Gericht im Wege einer Beweislastentscheidung die Gegenseitigkeit und damit die Anerkennungsfähigkeit nach § 328 ZPO. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und der Beweis der Gegenseitigkeit könnte im weiteren Verlauf des Verfahrens noch erbracht werden. Aus unserer Sicht ist jedoch zweifelhaft, ob die Gegenseitigkeit überhaupt bewiesen werden kann. Es erscheint unwahrscheinlich, dass eine deutsche Restrukturierungsentscheidung in Bezug auf eine dem englischen Recht unterliegende Forderung Anerkennung in England finden würde. Dagegen spricht insbesondere die sogenannte <a href="https://fmlc.org/wp-content/uploads/2024/02/Paper-The-Rule-in-Gibbs-Exploring-its-value-and-practical-use-in-the-financial-markets-as-a-guarantor-of-legal-predictability-29-February-2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gibbs-Rule</i></a>, die in England kürzlich von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Nach diesem im englischen <i>Common law</i> vertretenen Grundsatz, entfalten ausländische Insolvenz- oder Restrukturierungsentscheidungen keine Wirkung für Forderungen, die dem englischen Recht unterliegen.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen. Sie trägt dazu bei, den Schutz aufrechtzuerhalten, den das deutsche Insolvenzrecht Gläubigern gewähren will. Zudem wird sichergestellt, dass die bei Vertragsabschluss gewählte Rechtordnung für die gesamte Dauer der Rechtsbeziehung gilt. Eine Verlagerung des Verfahrens und Flucht in außereuropäische Jurisdiktionen mit dem Ziel, die Interessen einzelner Gläubigergruppen zu umgehen, ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich. Unternehmen, die einen solchen „Insolvenzumzug“ in Erwägung ziehen, müssen künftig die fehlende Anerkennung ihrer Restrukturierungsmaßnahmen in Deutschland ernsthaft berücksichtigen. Aus Gläubigersicht bedeutet dies, dass sich betroffene Geldgeber in Deutschland nicht mehr mit den Folgen englischer Restrukturierungen abfinden müssen und ihre ursprünglichen Rechte weiterhin geltend machen können.&nbsp;</p><p>Wird die Rechtsprechung des Landgerichts bestehen bleiben, müssten dies auch die englischen Gerichte zur Kenntnis nehmen. Sie könnten keine Restrukturierungen nach dem Part-26A-Verfahren mit Bezug zu Deutschland beschließen, da die fehlende Anerkennung feststünde. Ob es dazu kommt und die Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Ein erstes deutliches Signal gegen den Insolvenztourismus ins Ausland wurde jedoch gesetzt. Gläubiger, die von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sind, sollten prüfen, ob dieses auch in Deutschland anerkennungsfähig ist und ihre Forderungen tatsächlich erloschen sind.&nbsp;</p><p>Sollten auch Sie von einer ausländischen Restrukturierung betroffen sein, stehen wir gerne für ein Gespräch zur Verfügung.</p><p>Dr. Nadejda Kysel<br>Dr. Philipp Sahm<br>Jessica Schneeberger</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 14:27:16 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #23 - Der zwingende Ausgleichsanspruch: kein Ausschluss möglich – oder doch?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-23-der-zwingende-ausgleichsanspruch-kein-ausschluss-moeglich-oder-doch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausgleichsanspruch von Handelsvertreter oder Vertragshändler kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Aber sind vertragliche Regelungen wirksam, die den Anspruch an bestimmte Bedingungen knüpfen oder eine vom Gesetz abweichende Berechnung vorsehen? Und gibt es Ausnahmen? Darum geht es in Folge 23 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Weiterführende Quellen: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 395 ff.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 09:08:04 +0200</pubDate>
                        <title>Das Adhäsionsverfahren aus Unternehmenssicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-adhaesionsverfahren-aus-unternehmenssicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Das Adhäsionsverfahren ermöglicht Verletzten einer Straftat, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Ein separater Zivilprozess ist nicht erforderlich, wenn das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens stattgibt. Das Adhäsionsverfahren kann den Verletzten Zeit und Kosten sparen und gleichzeitig die Gerichte entlasten. Auch von einer Straftat geschädigte Unternehmen können vermögensrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen und sollten diese Möglichkeit prüfen.</p><h3>2. Voraussetzungen und Ablauf</h3><p>Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Antragsteller muss Verletzter einer Straftat sein. Der geltend gemachte Anspruch muss vermögensrechtlich, also auf eine Geldzahlung gerichtet, sein.&nbsp;</p><h4><span>2.1 Vermögensrechtlicher Anspruch&nbsp;</span></h4><p>Der vermögensrechtliche Anspruch muss aus der angeklagten Straftat erwachsen, die Straftat also zugleich den zivilrechtlichen Anspruchstatbestand verwirklichen. Die wohl häufigste Verknüpfung des Zivilrechts mit dem Strafrecht ist § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem Verletzten zum Ersatz des aus dem Verstoß gegen das Schutzgesetz entstandenen Schadens verpflichtet. Vermögensstraftatbestände wie Untreue und Betrug stellen klassische Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.</p><h4><span>2.2 Hauptverhandlung</span></h4><p>Das Adhäsionsverfahren ist nur im Rahmen einer Hauptverhandlung in Strafsachen möglich. Entscheidet das Gericht im Wege eines Strafbefehls (Entscheidung nach Aktenlage bei einfach gelagerten Sachverhalten ohne Hauptverhandlung) und wird der Strafbefehl rechtskräftig, bleibt den Verletzten der Straftat nur der Zivilrechtsweg.&nbsp;</p><p>Findet die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Einzelstrafrichter oder Schöffengericht) statt, entscheidet das Amtsgericht unabhängig von dem Wert des Streitgegenstandes über die Adhäsionsklage. Die Streitwertgrenze gemäß §§&nbsp;23 Satz 1 Nr.&nbsp;1, 71 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), nach der sich im Zivilverfahren die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bestimmt, findet keine Anwendung.</p><h4><span>2.3 Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens</span></h4><p>Den Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens können Verletzte einer Straftat bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens, aber auch im Rahmen der Hauptverhandlung stellen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Entscheidend ist, dass der Antrag den Streitgegenstand und den Grund des Anspruchs, also die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, aber ratsam.</p><h4><span>2.4 Weitere Voraussetzungen&nbsp;</span></h4><p>Das Adhäsionsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde. Das Gericht sieht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint.&nbsp;</p><p>Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde.&nbsp;</p><p>Für zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet haben deutsche Gerichte insbesondere Anträge einer Vielzahl von Geschädigten mit unterschiedlichen Ansprüchen und Fälle mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen oder zum internationalen Privatrecht befunden. Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, kann schon eine relativ geringe, mit der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens verbundene Verfahrensverzögerung für den Inhaftierten unzumutbar sein.</p><h4><span>2.5 Teilnahmerecht des Adhäsionsklägers an der Hauptverhandlung</span></h4><p>Der Adhäsionskläger wird über Ort und Zeit der Hauptverhandlung informiert und hat ein Teilnahmerecht. Dieses Teilnahmerecht umfasst die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Das durchgehende Anwesenheitsrecht ab Stellung des Adhäsionsantrags gilt auch dann, wenn der Adhäsionskläger später als Zeuge vernommen werden soll. Für Unternehmen bedeutet das, dass ein Vertreter des Unternehmens durchgehend an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, auch wenn Unternehmensangehörige im Laufe der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden sollen. Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss der Adhäsionskläger zu seinem Antrag angehört werden.</p><h4><span>2.6 Entscheidung des Gerichts</span></h4><p>Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über den zivilrechtlichen Vermögensanspruch ist auf Antrag des Adhäsionsklägers und des Angeklagten auch im Adhäsionsverfahren möglich. Ansonsten entscheidet das Gericht über den vermögensrechtlichen Anspruch im Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird.&nbsp;</p><p>Der Adhäsionskläger erhält einen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten. Wie im Zivilverfahren darf das Strafgericht dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat.&nbsp;</p><h3>3. Verhältnis zur Nebenklage</h3><p>Die Möglichkeit der Nebenklage ist in §§ 395 ff. StPO geregelt. Anders als das Adhäsionsverfahren zielt die Nebenklage nicht auf die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern auf eine Einflussnahme auf die Verurteilung der Angeklagten ab. Der Nebenkläger hat wie der Adhäsionskläger ein durchgehendes Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus kann er die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten, beispielsweise Erklärungen während der Hauptverhandlung abgeben, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen, Beweisanträge stellen, Anordnungen des Gerichts beanstanden und einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.</p><p>Unternehmen, die Verletzte von vermögensrechtlichen Delikten wie Betrug oder Untreue sind, können sich dem Strafverfahren in der Regel nicht als Nebenkläger anschließen. Die Möglichkeit des Anschlusses im Wege der Nebenklage ist grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt, die überwiegend eine Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung oder der körperlichen Unversehrtheit ahnden. Für Unternehmen relevante Ausnahmen stellen strafbare Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums zum Anschluss im Wege der Nebenklage berechtigende Delikte dar. Darunter fallen unter anderem die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und eine nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) strafbare unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.</p><p>Unternehmen können allerdings einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger stellen, wenn die erhobene Anklage kein anschlussfähiges Delikt betrifft. Voraussetzung einer Zulassung ist, dass die Nebenklage zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten geboten erscheint. Insbesondere schwere Folgen der Tat können einen Anschluss begründen. Zugleich reicht auch bei hoher Schadenssumme allein das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Unternehmens, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten effektiv durchzusetzen, nicht aus. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann ausnahmsweise bei gravierender Beweisnot, die eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht, bestehen. Dass eine hohe Schadenssumme nach Angaben des Unternehmens zu einem „wirtschaftlichen Engpass“ herbeigeführt hat, reicht laut BGH nicht aus, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen.</p><p>Das Adhäsionsverfahren ist unabhängig von einem Anschluss als Nebenkläger möglich. Ebenso können die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren kombiniert werden.&nbsp;</p><h3>4. Verhältnis zum Zivilverfahren</h3><p>Mit Eingang des Antrags auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens wird die Verjährungsfrist des Vermögensanspruches analog §&nbsp;204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht eintritt und nicht erst mit Zustellung des Antrages beim Angeklagten.&nbsp;</p><p>Erkennt das Strafgericht den Anspruch oder einen Teil des im Wege der Adhäsionsklage geltend gemachten Anspruchs nicht zu, kann der Kläger vor den Zivilgerichten den gesamten Anspruch geltend machen. Eine entgegenstehende Rechtskraft, die gemäß §&nbsp;322 ZPO zur Unzulässigkeit der Klage im Zivilverfahren führen würde, wird durch eine absehende Entscheidung im Adhäsionsverfahren nicht erzeugt. Mithin hat der Adhäsionskläger durch das Adhäsionsverfahren nichts zu verlieren, weil ihm im ungünstigen Fall der Weg über die Zivilgerichtsbarkeit weiter offensteht.&nbsp;&nbsp;</p><p>Ferner hat der Adhäsionsantrag gegenüber einer Zivilklage Kostenvorteile. Bei einer Zivilklage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe einer 3,0-fachen Gebühr, die sich am eingeklagten Streitwert orientiert, mit Einreichung der Klage fällig. Beim Adhäsionsverfahren entstehen Gerichtskosten gemäß KV 3700 Gerichtskostengesetz (GKG) nur, wenn ein Urteil gefällt wird, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird. Die Gebühr bemisst sich dabei in Höhe einer 1,0 Gebühr nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs. Die Anwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) betragen für ein Adhäsionsverfahren gemäß VV 4143 RVG eine zweifache Verfahrensgebühr (2,0). Eine gesonderte Terminsgebühr, wie im Zivilverfahren, entsteht nicht.&nbsp;</p><p>Wenn der Antrag erfolgreich ist, hat der Adhäsionskläger einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten über die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.&nbsp;</p><h3>5. Handlungsempfehlung für Unternehmen</h3><p>Unternehmen, die Verletzte einer Vermögensstraftat sind, ist zu raten, sich über die Möglichkeiten der Durchführung eines ressourcenschonenden Adhäsionsverfahrens zu informieren und die Erfolgsaussichten anwaltlich einschätzen zu lassen. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgt insbesondere anhand der Inhalte der Ermittlungsakte, deren Einsicht Verletzte einer Straftat nach § 406e StPO unter Darlegung eines berechtigten Interesses beantragen können. Die beabsichtigte Prüfung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche begründet ein berechtigtes Interesse.</p><p>Ein durch Vermögensstraftaten geschädigtes Unternehmen sollte zudem immer prüfen, ob wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ein Antrag auf Anschluss im Wege der Nebenklage mit weitgehenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hauptverhandlung Aussichten auf Erfolg hat.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Philipp Hohmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 08:36:15 +0200</pubDate>
                        <title>China: Organhaftung nach dem chinesischen Gesellschaftsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-organhaftung-nach-dem-chinesischen-gesellschaftsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p class="text-justify">Die neueste Fassung des chinesischen Gesellschaftsgesetzes hat sowohl den Kreis der verpflichteten Organe als auch den inhaltlichen Haftungsrahmen erweitert. Es haften nun Senior Manager ((stellvertretende) Geschäftsführer, Finanzverantwortliche und anderes Personal, das in der Satzung des Unternehmens als Senior Manager bezeichnet wird (z. B. Abteilungsleiter für Personal, Datensicherheit, Produktion und Arbeitssicherheit, ESG, Lieferkettenmanagement usw.)), Direktoren und Aufsichtsräte (Supervisors).&nbsp;</p><p class="text-justify">Haftbare Organe haben Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen. Dies bedeutet u.a., dass haftbare Organe Maßnahmen ergreifen müssen, um Konflikte zwischen persönlichen Interessen und den Interessen des Unternehmens zu vermeiden, und dass sie ihre Position nicht ausnutzen dürfen, um unzulässige Vorteile zu erzielen.</p><h3><span>Verbotene Handlungen:&nbsp;</span></h3><ul><li><span>Veruntreuung von Firmeneigentum, Unterschlagung von Firmengeldern</span></li><li><span>Einzahlung von Unternehmensgeldern auf Konten in eigenen Namen oder auf Namen Dritter</span></li><li><span>Missbrauch der eigenen Position zur Ausübung/Annahme von Bestechung oder anderer illegaler Einkünfte</span></li><li><span>Erhalt von Provisionen zum eigenen Vorteil aus Geschäften des Unternehmens</span></li><li><span>Unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen des Unternehmens</span></li><li><span>Andere Handlungen, die die Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen</span></li></ul><h3><span>Bedingt erlaubte Handlungen:</span></h3><ul><li><p class="text-justify"><span><strong>Geschäfte zwischen Unternehmen und Haftbaren Organen:&nbsp;</strong>Derlei verbundene Transaktionen (unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt vom haftbaren Organ geschlossen werden) sind dem Vorstand (Board of Directors/Executive Director) oder&nbsp;der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens&nbsp;anzuzeigen und gemäß der Satzung des Unternehmens vom zuständigen Organ zu genehmigen. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für Vorgänge, die von den folgenden Personenkreisen mit dem Unternehmen getätigt werden: enge Verwandte des haftbaren Organs; Unternehmen, die (in-)direkt von haftbaren Organen oder deren Verwandten kontrolliert werden; Personen, die sonstige Beziehungen<strong>&nbsp;</strong>zu dem haftbaren Organ unterhalten.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten:&nbsp;</strong>Haftbare Organe dürfen keine Geschäftsmöglichkeiten für sich oder Dritte verfolgen, die dem Unternehmen zustehen, es sei denn, der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt, oder das Unternehmen ist rechtlich (z.&nbsp;B. aufgrund von Gesetzen, Satzung etc.) nicht in der Lage, die Geschäftsmöglichkeit zu nutzen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Wettbewerb mit dem Unternehmen:&nbsp;</strong>"</span><i><span><strong>Wettbewerb</strong></span></i><span>" bedeutet die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in eigenem oder fremdem Namen, die von der gleichen Art wie die des Unternehmens sind, für dass das haftbare Organ agiert. Haftbare Organe dürfen nicht in Wettbewerb zu dem Unternehmen treten, für das sie als Organ bestellt sind, es sei denn, eine der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Ausgeschlossene Stimmabgabe:&nbsp;</strong>Direktoren, die sich in einem Interessenkonflikt zu einer vom Vorstand zu beschließenden Angelegenheit befinden, sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Beschlussgegenstand um folgende Angelegenheiten handelt: verbundene Transaktionen, Suche nach Geschäftsmöglichkeiten und/oder Wettbewerb mit dem Unternehmen. Wenn die Zahl der an der Vorstandssitzung teilnehmenden Direktoren, die keinen Interessenkonflikten haben, weniger als drei beträgt, muss der Beschlussgegenstand der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) zur Entscheidung vorgelegt werden.</span></p></li></ul><p></p><h3><span>Sorgfaltspflichten</span></h3><p class="text-justify">Haftbare Organe müssen in der Ausübung ihrer Tätigkeit die übliche Sorgfalt walten lassen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im besten Interesse des Unternehmens handeln. Dazu gehört die Pflicht zur Aufrechterhaltung der angemessenen Kapitalausstattung des Unternehmens beizutragen:</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur Prüfung und Einforderung von Kapitaleinlagen (Direktoren)</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Direktoren müssen die von den Gesellschaftern geleisteten Kapitaleinlagen überprüfen. Stellt sich heraus, dass ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage nicht innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist in voller Höhe geleistet hat, muss der Vorstand (die Direktoren) die Einlage schriftlich einfordern. Werden die vorgenannten Pflichten nicht fristgerecht erfüllt und entstehen der Gesellschaft dadurch Schäden dann haften die Direktoren hierfür.</p><p class="text-justify">Stellt ein Direktor fest, dass ein Gesellschafter die geforderten Beiträge nicht geleistet hat, muss er dem Vorstand Bericht erstatten. Der Vorstand beschließt dann über eine angemessene Nachfrist und einen Zahlungsplan und richtet einen Antrag an die Gesellschaft, in dem er vorschlägt, dass die Gesellschaft den Gesellschafter schriftlich zur Zahlung auffordert.&nbsp;</p><ul><li><span><strong>Verhinderung illegaler Kapitalentnahme durch Gesellschafter</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Illegale Kapitalentnahmen sind unrechtmäßige Abflüsse von Kapital, das ein Gesellschafter bereits eingebracht hat (z.B. durch Manipulation von Jahresabschlüssen, um Gewinne für die Ausschüttung zu überhöhen, Übertragung von Kapital durch fiktive Geschäftsvorgänge, Ausnutzung verbundener Transaktionen zur Übertragung von Kapital, unrechtmäßige Kapitalreduzierungen). Wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage unrechtmäßig aus der Gesellschaft entnimmt und der Gesellschaft dadurch Verluste entstehen, sind die haftbaren Organe gemeinsam mit diesem Gesellschafter für die Verluste haftbar.</p><ul><li><span><strong>Verhinderung unzulässiger Gewinnausschüttungen</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Gewinnausschüttungen können unter folgende Voraussetzungen an die Gesellschafter ausgekehrt werden: Eventuelle Verluste wurden ausgeglichen, gesetzliche/freiwillige Rücklagen wurden satzungsgemäß erbracht und die Gesellschafterversammlung (bzw. der Gesellschafter) hat die Ausschüttung des verbleibenden Gewinns nach Steuern beschlossen. Die Ausschüttung muss dann vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.</p><p class="text-justify">Ausschüttungen, die entgegen diesen Voraussetzungen erfolgen, sind von den Gesellschaftern an das Unternehmen zurückzuzahlen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Ausschüttung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.</p><ul><li><span><strong>Verhinderung unzulässiger Kapitalherabsetzung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Bei der Herabsetzung des Stammkapitals sind folgende Vorgaben einzuhalten und die Einhaltung dieser Vorgaben sind von den haftbaren Organen zu überwachen: Gesellschafterbeschlusses zur Herabsetzung des Stammkapitals mit entsprechender Satzungsänderung, Erstellung der Bilanz und des Vermögensverzeichnisses vor Herabsetzung, Benachrichtigung der Gläubiger und öffentliche Bekanntmachung, Begleichung der Schulden oder Stellung geeigneter Garantien auf Anfrage der Gläubiger und Registrierung des Vorgangs bei Handelsregisterbehörde.</p><p class="text-justify">Gesellschafter einer gesetzeswidrigen Herabsetzung des Stammkapitals müssen die erhaltenen Mittel zurückzahlen bzw. ihre ursprüngliche Einlageverpflichtung wieder erfüllen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Kapitalherabsetzung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.</p><ul><li><span><strong>Verpflichtungen bei Liquidation des Unternehmens&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify"><u>Direktoren als Liquidationsverpflichtete:</u><strong>&nbsp;</strong>Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb&nbsp;von 15 Tagen&nbsp;nach Eintritt eines die Liquidation auslösenden Ereignisses einen Liquidationsausschuss zu bilden. Dafür sind die "Liquidationsverpflichteten" zuständig, die aus der Riege der Direktoren ernannt werden. Falls Liquidationsverpflichtete diesen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommen und dadurch Verluste für das Unternehmen oder die Gläubiger verursachen, haften sie für die entsprechenden Verluste.</p><p class="text-justify"><u>Direktoren als Mitglieder des Liquidationsausschusses:</u> Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Direktoren standardmäßig Mitglieder des Liquidationsausschusses, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht etwas anderes vor oder die Gesellschafter beschließen etwas anderes. Die Mitglieder des Liquidationsausschusses haben Treue- und Sorgfaltspflichten. Wenn sie ihren Liquidationspflichten nicht nachkommen und der Gesellschaft dadurch Schaden zufügen, haften sie für diese Schäden. Sie haften sie ebenfalls für Schäden von Gläubigern, wenn diese durch ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.&nbsp;</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Pflichten</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe, die in Ausübung ihrer Pflichten gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder die Satzung des Unternehmens verstoßen und dem Unternehmen dadurch Schaden zufügen, haften gegenüber dem Unternehmen für diese Verluste.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus ist das Unternehmen selbst haftbar, wenn dessen Direktoren oder Senior Manager in Ausübung ihrer Pflichten Dritten Schaden zufügen. Handeln Direktoren oder Senior Manager dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind auch sie haftbar.</p><ul><li><span><strong>Haftpflichtversicherung für Direktoren&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Das neue Gesellschaftsrecht sieht vor, dass ein Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für seine Direktoren während ihrer Amtszeit abschließen und aufrechterhalten kann, um sie gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, die sich aus ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ergeben, abzusichern. Wenn das Unternehmen eine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder erneuert hat, sollte der Vorstand den Gesellschaftern die Einzelheiten der Versicherung mitteilen, einschließlich der Deckungsgrenze, Deckungsumfang und Versicherungsprämien.</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur Unterlassung von Handlungen, die dem Unternehmen oder den Interessen der Gesellschafter schaden (Direktoren und Senior Manager)</strong></span></li></ul><p></p><p class="text-justify">Direktoren und Senior Manager sind verpflichtet, sich an Gesetze, Verwaltungsvorschriften und die Satzung des Unternehmens zu halten und im Interesse der Gesellschaft und Ihrer Gesellschafter zu handeln. Verstoßen die haftbaren Organe gegen diese Pflichten und fügen so den Gesellschaftern Schaden zu, sind die Organe den Gesellschaftern gegenüber haftbar.</p><p class="text-justify">Falls Direktoren und Senior Manager von kontrollierenden Gesellschaftern<strong>&nbsp;</strong>oder tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens angewiesen werden sollten, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die den Interessen des Unternehmens oder seiner Gesellschafter schaden und die Direktoren bzw. Senior Manager sich einem solchen Ansinnen nicht widersetzen, haften sie gesamtschuldnerisch mit den kontrollierenden Gesellschaftern oder den tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens haften.</p><h3><span>Haftungsarten bei Pflichtverletzungen des Gesellschaftsrechts</span></h3><ul><li><span><strong>Zivilrechtliche Haftung&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe, die ihre Pflichten nach dem Gesellschaftsrecht verletzen, müssen mit Konsequenzen rechnen, wie z. B. der Rückgabe unrechtmäßig erzielter Gewinne, der Zahlung von Schadenersatz, und der Teilnahme an Klageverfahren als Beklagte.</p><ul><li><span><strong>Verwaltungsrechtliche Haftung&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Wenn Unternehmen oder deren Gesellschafter in illegale Aktivitäten verwickelt sind und hierfür verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, können alle verantwortlichen Personen und anderes beteiligtes Personal des Unternehmens haftbar gemacht und zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung auch mit Verwaltungsstrafen belegt werden. Obwohl das neue Gesellschaftsrecht die verwaltungsrechtliche Haftung von haftbaren Organen nicht ausdrücklich festlegt, könnten sie als "verantwortliche Personen und anderes Personal, das haftbar gemacht wird" eingestuft werden, da Direktoren, Senior Manager und Supervisor eine Schlüsselrolle im Betrieb eines Unternehmens spielen.</p><ul><li><span><strong>Strafrechtliche Haftung</strong></span></li></ul><p></p><p class="text-justify">Neben der zivil- und verwaltungsrechtlichen Haftung besteht das Risiko strafrechtlicher Sanktionen für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Gesellschaftsrecht. Am 29. Dezember 2023, dem gleichen Tag, an dem das neue Gesellschaftsgesetz verabschiedet wurde, wurde auch die 12. Änderung des chinesischen Strafgesetzes verabschiedet. Mit der im März 2024 in Kraft getretenen 12. Änderung wurden drei Paragraphen geändert, die sich auf die Verletzung der Treuepflichten beziehen, d.h. auf die Straftatbestände "illegaler Betrieb eines konkurrierenden Unternehmens", "illegales Gewinnstreben für Verwandte und Freunde" und "Missbrauch der Macht, Unternehmensvermögen zu niedrigen Preisen zu verkaufen".</p><p class="text-justify">Vor der Verabschiedung der 12. Änderung konnten nur staatliche Unternehmen für diese drei Straftaten haftbar gemacht werden, aber der Anwendungsbereich ist nun auf alle Unternehmen anwendbar. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen den betroffenen Personen strafrechtliche Sanktionen, die mit bis zu sieben Jahren Freiheitsentzug strafbewehrt sein können.</p><h3><span>Vorschläge zur Vermeidung von Haftungsfällen&nbsp;</span></h3><ul><li><span><strong>Stärkung des Bewusstseins für Pflichten und Haftung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe sollten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben aktiv an der Unternehmensführung und -überwachung beteiligen und ihre Pflichten verantwortungsvoll erfüllen. Sie sollten sich mit den Abläufen des Unternehmens vertraut machen, sich aktiv in Unternehmensangelegenheiten einbringen und eine umfassende Beteiligung an relevanten Entscheidungs- und Managementaktivitäten sicherstellen.</p><ul><li><span><strong>Unabhängigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben und Einhaltung interner Prozesse&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe sollten besonders auf verbundene Transaktionen und Wettbewerb mit dem Unternehmen achten und sicherstellen, dass derartige Angelegenheiten dem Vorstand oder den Gesellschaftern gemeldet und im Voraus durch entsprechende Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Satzung des Unternehmens genehmigt werden. Jedwede Entscheidungen bzw. Genehmigungen durch haftbare Organe müssen sich streng an die festgelegten Prozesse des Unternehmens und die Rechtsnormen halten, um die Rechtmäßigkeit und Konformität aller dieser Vorgänge zu gewährleisten.</p><ul><li><span><strong>Sitzungsprotokolle&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Sitzungsprotokolle der jeweiligen Organe sollten detailliert und genau sein, um die Nachverfolgung von Entscheidungsprozessen und Ergebnissen zu dokumentieren und als Grundlage für Audits und rechtliche Überprüfungen zu dienen. Direktoren sind für die Beschlüsse, an denen sie beteiligt sind, verantwortlich. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, die Unternehmenssatzung oder Gesellschafterbeschlüsse und entstehen dem Unternehmen dadurch Verluste, so sind die an diesem Beschluss beteiligten Vorstandsmitglieder verpflichtet, das Unternehmen für diese Verluste zu entschädigen. Wenn ein Vorstandsmitglied jedoch während der Abstimmung seine Ablehnung zum Ausdruck bringt und diese Ablehnung förmlich im Sitzungsprotokoll festgehalten wird, kann das Vorstandsmitglied von der Haftung für den Beschluss, auf den sich die Ablehnung bezieht, befreit werden.</p><ul><li><span><strong>Regelmäßige Schulungsprogramme / D&amp;O Versicherung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Unternehmen sollten regelmäßige Schulungen zu den Pflichten der Organe und den potenziellen Risiken für diese Organe durchführen und den Abschluss einer D&amp;O-Haftpflichtversicherung in Betracht ziehen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Unternehmen, die bereits solche Versicherungen abgeschlossen haben, sollten den Deckungsumfang der Versicherung im Hinblick auf die verstärkten Pflichten und Haftungen nach dem aktuellen Gesellschaftsrecht überprüfen und bedenken, dass der Umfang der Haftung von Unternehmen und Ihrer Organe weit über die im Gesellschaftsrecht festgelegten Grenzen hinaus reicht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Organe können in Erfüllung ihrer Pflichten auch mit Compliance-Fragen aus den Bereichen Cybersicherheit und Datenschutz, Umweltschutz, Produktionssicherheit, Einhaltung der Flächennutzungsvorschriften, Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Korruptionsbekämpfung, Monopolbekämpfung, Geldwäsche, Anti-Spionage Maßnahmen, Zoll, Steuern usw. konfrontiert werden. Das heißt dass alle Schulungen, Compliance Programme und Kontrollmaßnahmen auch diese Szenarien fortwährend im Blick haben müssen, um ein ganzheitliches und robustes Rahmenwerk zur Vermeidung von Haftungsfällen zu erreichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p><p class="text-justify ">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 11:16:59 +0200</pubDate>
                        <title>Der Vertrag ist nicht alles!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-vertrag-ist-nicht-alles</link>
                        <description>Vertretungsweise Übernahme im ärztlichen Notfalldienst umsatzsteuerfrei</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BFH, Urteil vom 14. Mai 2025, XI R 25/23, DStR 2025, 1694</i></p><p>Endlich, will man meinen, hat der der XI. Senat des BFH – quasi im Rahmen einer letzten Amtshandlung (er wurde nämlich mit Wirkung zum 1. August 2025 aufgelöst) – der Diskussion über Umsatzsteuerpflicht von im Rahmen der Vertretung im ärztlichen Notfalldienst gezahlten Entgelte ein Ende gemacht.&nbsp;</p><h3>Urteil</h3><p>In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um Zahlungen eines von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für den Notdienst eingeteilten Arztes an einen Vertretungsarzt, der seinen Dienst übernommen hat. Im Vertrag zwischen den beiden Ärzten war geregelt, dass eine stundenweise Vergütung ausschließlich für die Vertretung und zusätzlich zur durch den Vertretungsarzt möglichen Liquidation der ärztlichen Notfalldienstleistungen gezahlt wird. Es bestanden also zwei Leistungen: zum einen eine Vertretungsleistung mit Verpflichtungsübernahme seitens des Vertretungsarztes gegenüber dem von der KV für den Notdienst eingeteilten Arzt und zum anderen eine ärztliche Leistung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten.&nbsp;</p><p>Das Finanzgericht Münster hat in der ersten Leistung des Vertretungsarztes eine sonstige, umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung bestünde allein in der Vertretung und Übernahmen der Notfalldienstverpflichtungen und nicht in einer Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG, da es den vertretenen Ärzten nur um die Freistellung von der Notdienstverpflichtung ging.&nbsp;</p><p>Dem widerspricht der XI. Senat des BFH sehr deutlich. Das Finanzgericht Münster habe in diesem Fall verkannt, dass eine Freistellung vom Notdienst durch den Vertretungsarzt nur möglich war, indem dieser die ärztlichen Notfalldienstleistungen tatsächlich erbrachte. Die Bereitschaft zur Erbringung privat- oder kassenärztlicher Notfalldienstleistungen dient infolge der Behandlung von Patienten im Rahmen einer gesundheitlichen Gefahrensituation einem therapeutischen Zweck. Infolge dieser Notfallbehandlung wird nämlich sichergestellt, dass die nachfolgende Behandlung in der Klink oder bei einem Haus- oder Facharzt den größtmöglichen Erfolg zeitigt. Damit unterscheidet sich dieser Leistungsinhalt auch wesentlich von Konstellationen, in denen die Leistungen allein dem Vorhalten medizinischer Ressourcen dienen.&nbsp;</p><p>Diese Leistung ist auch nicht deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil sie gegenüber dem vertretenen Arzt erbracht wird. Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG setzt keine Leistung gegenüber dem Patienten voraus. Der Leistungsempfänger ist nicht bestimmt, so dass Heilbehandlungsleistungen auch gegenüber Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder an im Notdienst vertretenen Ärzten erbracht werden können.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Damit wird wieder eine Rechtsprechungslücke in der Struktur der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in Deutschland geschlossen.&nbsp;</p><p>Das Urteil ist zu begrüßen, da es etwaige Strukturunterschiede bei der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der 17 KVen in Deutschland obsolet macht. Es kommt nach dem Urteil für die Frage der Umsatzbesteuerung von ärztlichen Leistungen im Rahmen des Notfalldienstes nur darauf an, dass die Leistungen unabhängig vom Leistungsempfänger auf einen therapeutischen Zweck gerichtet sind. Vertragliche Vereinbarungen, die einen abweichenden Leistungsinhalt festlegen, können die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG nicht gefährden.&nbsp;</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 09:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&amp;O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.&nbsp;</i></p><p>Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&amp;O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&amp;O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&amp;O-Versicherer möglich.&nbsp;</p><p>Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).</p><h3>Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz</h3><p>Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf&nbsp;93 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder.&nbsp;</p><p>Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren.&nbsp;</p><h3>Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?</h3><p>In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können.&nbsp;</p><p>Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.</p><h3>Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast</h3><p>Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&amp;O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&amp;O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.</p><h3>Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&amp;O-Versicherer?</h3><p>Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/07/21/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 15 Aug 2025 10:11:10 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Anforderungen an asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-anforderungen-an-asymmetrische-gerichtsstandsvereinbarung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der EuGH präzisiert die Anforderungen an asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen: Sie bleiben zumindest dann zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sind und sich auf Gerichte innerhalb der EU oder LugÜ-Staaten beziehen. Bestehende Verträge sollten auf Anpassungsbedarf geprüft werden.</i></p><p>In den europäischen Jurisdiktionen herrschte lange Uneinigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen als wirksam angesehen werden. Nun hat sich der EuGH mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. C‑537/23) mit der Zulässigkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen auseinandergesetzt. Für deren Wirksamkeit kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung an.&nbsp;</p><h3><strong>Was ist eine asymmetrische Gerichtsstandvereinbarung?</strong></h3><p>Von einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung spricht man, wenn die Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren, einer Partei jedoch das Recht eingeräumt wird, an einem abweichenden Gericht zu klagen. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind in vielen Verträgen enthalten, insbesondere im Bereich von Finanztransaktionen. Diese einseitige Wahlmöglichkeit verschafft der verhandlungsstärkeren Partei deutlich mehr Flexibilität. Sie kann im Streitfall das Gericht wählen, bei dem die Erfolgsaussichten am größten erscheinen und dadurch ihre Vollstreckungsmöglichkeiten erheblich stärken. Trotz der großen Beliebtheit in der Praxis sind asymmetrische Klauseln in der Rechtsprechung der Gerichte europäischer Mitgliedstaaten umstritten.&nbsp;</p><h3><strong>Ablehnung in Frankreich, Zustimmung in Deutschland und Italien&nbsp;</strong></h3><p>Insbesondere der französiche <i>Cour de Cassation</i> äußerte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen, da die strukturelle Ungleichbehandlung der Parteien innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausgeglichen werden müsse. In mehreren Verfahren wurde daher entweder ein Verstoß gegen das französische nationale Recht oder gegen Art. 23 der Brüssel I-VO beziehungsweise Art. 23 des Luganer Übereinkommens ("LuGÜ") angenommen. Keine Bedenken wiederrum hatte Italien: Der <i>Corte Suprema di Cassazione</i> hat asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen als wirksam erachtet. Und auch der BGH wendet auf asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung die Brüssel Ia-VO an, ohne die Zulässigkeit solcher Klauseln in Frage zu stellen. Die uneinheitliche Behandlung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Brüssel Ia-Verordnung, führte zu Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen.&nbsp;</p><h3><strong>Entscheidung EuGH zu asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarung</strong></h3><p>Der Entscheidung des EuGH ging ein Verfahren vor französischen Gerichten voraus, das schließlich nach einer Vorlage an den EuGH ausgesetzt wurde. Die französische Gesellschaft Agora SARL („Agora“), die von ihren Auftraggebern wegen mangelhafter Werkleistungen vor dem <i>Tribunal de grande instance de Rennes</i> verklagt worden war, erhob vor demselben Gericht Klage gegen die ebenfalls von den Auftraggebern mitverklagte italienische Gesellschaft Società Italiana Lastre SpA („SIL“). SIL hatte Agora Verkleidungspaneele geliefert. Dem zugrundeliegenden Vertrag lag eine Gerichtsstandsvereinbarung mit folgendem Wortlaut zugrunde:&nbsp;</p><blockquote><p>„<i>Das Gericht Brescia (Italien) ist für jeden Rechtsstreit zuständig, der aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entsteht. (SIL) behält sich die Möglichkeit vor, gegen den Käufer vor einem anderen zuständigen Gericht in Italien oder im Ausland vorzugehen</i>.“&nbsp;</p></blockquote><p>Unter Berufung auf diese Klausel bestritt SIL die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte. Zuständig sei das Gericht in Brescia. Während die Instanzgerichte diese Rüge zurückwiesen, setzte das letztinstanzlich mit der Sache befasste <i>Cour de Cassation</i> das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Kern dieser Vorlage war die Frage nach der Wirksamkeit und Vereinbarkeit einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung mit der Brüssel Ia-VO.&nbsp;</p><p>Dem Urteil lassen sich zwei zentrale Aussagen entnehmen:&nbsp;</p><p>Erstens stellte der EuGH klar, dass die Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nach nationalem Recht, sondern nach autonomen Kriterien des Art. 25 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO zu beurteilen sei. Der Verweis auf das materielle Recht in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung sei dabei tendenziell eng auszulegen.</p><p>Zweitens präzisierte der EuGH, dass die Asymmetrie einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf die Brüssel Ia-VO nicht automatisch deren Unwirksamkeit bedeute. Vielmehr müsse die Vereinbarung hinreichend bestimmt sein und dem Genauigkeitserfordernis des Art.&nbsp;25 der Brüssel Ia-VO genügen. Zudem dürfe sie nicht gegen den in der Verordnung vorgesehenen Schutz für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen verstoßen. Das Erfordernis der Genauigkeit sieht der EuGH zumindest dann als gewahrt an, wenn der privilegierten Partei lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des LugÜ sowie darüber hinaus weitere zuständige Gerichte unter Verweis auf die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-VO oder des LugÜ anzurufen. Eine Grenze zieht der EuGH jedoch bei der Formulierung „ein anderes zuständiges Gericht… im Ausland“, da in diesem Fall auch Gerichte von Drittstaaten gemeint sein könnten. Dies würde die durch die Brüssel Ia-VO verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit gefährden. Denn in einem solchen Fall könnte das zuständige Gericht nicht mehr verlässlich anhand von Unionsrecht bestimmt werden, da die Bezeichnung möglicherweise von den internationalen Privatrechtsvorschriften von Drittländern abhängig wäre. Dies würde das Risiko von Kompetenzkonflikten erheblich erhöhen.</p><p>Aus dem Urteil des EuGH lassen sich folgende Schlüsse ziehen:&nbsp;</p><p>Legt die Gerichtsstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des LugÜ fest, ist ein asymmetrisches Recht eines Vertragspartners weiterhin zulässig, sofern sich dieses auf ein nach der Brüssel Ia-VO oder dem LugÜ zuständiges Gericht bezieht.&nbsp;</p><p>Legt die Gerichtsstandsvereinbarung hingegen eine ausschließliche Zuständigkeit in einem Drittstaat<strong>&nbsp;</strong>fest, findet die Brüssel Ia-VO keine Anwendung. Art.&nbsp;25 Brüssel Ia-VO erfasst solche Konstellationen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich dann - mangels völkerrechtlicher Regelungen – aus Sicht eines deutschen Gerichts nach den §§ 38, 40 ZPO.&nbsp;</p><h3><strong>Anpassungsbedarf bei bestehenden Verträgen</strong></h3><p>Nach der Entscheidung des EuGH empfiehlt es sich, asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen bei bestehenden Verträgen auf einen möglichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH zu überprüfen. Insbesondere, da ein solcher Verstoß zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann. Wird die gesamte Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der Unwirksamkeit des asymmetrischen Teils wegen eines Verstoßes gegen das Genauigkeitserfordernis für unwirksam erachtet, finden die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln wieder Anwendung. Da die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen von ihrem genauen Wortlaut, dem Sitz der Parteien, dem Belegungsort der betroffenen Vermögensgegenstände und den sonstigen Beteiligten am Verfahren abhängig ist, sind auch weiterhin Konstellationen denkbar, welche die Entscheidung des EuGH nicht direkt regelt. So bleibt beispielsweise offen, ob das Genauigkeitserfordernis auch durch Benennung anderer objektiver Kriterien gewahrt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass die verbliebenen Unsicherheiten - insbesondere mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 S.1 letzter Halbsatz Brüssel&nbsp;Ia-VO – durch weitere Entscheidungen des EuGH in Zukunft ausgeräumt werden, um auch weiterhin standfeste Gerichtsstandsvereinbarungen zu gewährleisten.</p><p>Jessica Schneeberger<br>Dr. Christoph Schmitt</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Aug 2025 08:26:35 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Hauptgesellschafter der CFH GmbH bei strategischer Partnerschaft mit Yancoal International Holding Co., Ltd</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-hauptgesellschafter-der-cfh-gmbh-bei-strategischer-partnerschaft-mit-yancoal-international-holding-co-ltd</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 14. August 2025 -</strong> ADVANT Beiten hat mit einem internationalen Team den Hauptgesellschafter der CFH GmbH mit Sitz in Marl bei dem Abschluss einer strategischen Partnerschaft mit&nbsp;Yancoal International Holding Co., Ltd. – einer Tochtergesellschaft der chinesischen Yankuang Energy Group und Shandong Energy Group - beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd. erwirbt im Rahmen der Transaktion 51 Prozent der Anteile an der CFH GmbH. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die weltweit tätige CFH-Unternehmensgruppe bündelt unter ihrem Dach eine Reihe von Tochter- und Beteiligungsunternehmen, alle spezialisiert auf Ingenieurleistungen, die rund um das Thema Luft am Arbeitsplatz innovative Lösungen ermöglichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd bringt umfassende Erfahrung in globaler Ressourcenallokation und industrieller Zusammenarbeit mit. Die Beteiligung von Yancoal International Holding Co., Ltd. stellt einen wichtigen Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie der CFH-Unternehmensgruppe dar. Die Partnerschaft eröffnet neue Möglichkeiten für technologische Innovation, globale Marktpräsenz und nachhaltige Entwicklung. Gemeinsam werden neue Standards in der Entwicklung intelligenter Lüftungs- und Umwelttechnologien gesetzt - insbesondere für Anwendungen in Bergbau, Tunnelbau und Industrie.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das internationale Team von ADVANT Beiten unter der Federführung von Dr. Martin Rappert (Düsseldorf) und Susanne Rademacher (Beijing) berät Unternehmen regelmäßig zu Investitionen und Geschäftsaktivitäten in Europa und der Volksrepublik China.</p><p><strong>Berater CFH GmbH:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Dr. Winfried Richardt, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Düsseldorf), Susanne Rademacher (Beijing, alle Corporate/M&amp;A), Christian Döpke, Mathias Zimmer-Goertz (Datenschutz/IP, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Christian von Wistinghausen (Außenwirtschaftsrecht, Berlin), Thomas Herten (Real Estate, Düsseldorf), Vasily Ermolin (Sanktionen, Moskau).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Aug 2025 15:00:20 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Soforthilfen im Fokus: Was tun bei Rückforderungsbescheiden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-soforthilfen-im-fokus-was-tun-bei-rueckforderungsbescheiden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dennis Hillemann und Tanja Ehls erläutern, wie Unternehmen und Selbständige auf aktuelle Rückforderungen der Corona-Soforthilfen reagieren können. Der Beitrag beleuchtet rechtliche Angriffspunkte und zeigt auf, wann sich eine Gegenwehr lohnen kann.<br>👉 <a href="https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/corona-soforthilfen-rueckforderungswelle-rollt_170_658332.html" target="_new" class rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Artikel bei <i>Haufe</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Aug 2025 12:37:05 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zur-reform-der-finanzkontrolle-schwarzarbeit-beschlossen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht vor, die Kompetenzen der Ermittlungsbehörde Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu erweitern, die Datenanalyse zu verbessern und Prüfungen zu vereinfachen.&nbsp;</p><p>Insbesondere ist vorgesehen, dass&nbsp;</p><ul><li>die FKS zukünftig am polizeilichen Informationsverbund teilnimmt und erweiterte Befugnisse erhält, damit diese wie andere Ermittlungsbehörden, Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität vorgehen kann;</li><li>eine automatisierte Datenanalyse eingesetzt wird, um große Datenmengen effizient auswerten zu können und Schwarzarbeit leichter zu entdecken. Die FKS&nbsp;soll risikoorientierter und qualitativ hochwertiger prüfen und Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung mit den Daten der&nbsp;FKS&nbsp;abgleichen können;</li><li>die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Die&nbsp;FKS soll künftig auf elektronische Unterlagen bei den Unternehmen verstärkt zugreifen und selbst ahnden können. Die FKS soll in ihrer Rolle als „kleine Staatsanwaltschaft“ gestärkt werden und vermehrt Verfahren selbständig zum Abschluss bringen können.</li></ul><p></p><h3>Was fällt unter den Begriff "Schwarzarbeit"?&nbsp;</h3><p>Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet zum Beispiel Schwarzarbeit, wer:</p><ul><li>die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, </li><li>den aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Steuerpflichten nicht nachkommt oder </li><li>als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.</li></ul><p>Bei Verstößen gegen das SchwarzArbG drohen massive Strafen. Die strafrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen reichen von Geldbußen bis zu EUR 50.000 (oder höher, um wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen) bei leichteren Vergehen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.&nbsp;</p><p>Außerdem können hohe Steuernachforderungen oder Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.</p><p>Die geplante Gesetzesverschärfung führt zu einer höheren Entdeckungs- und Aufgriffswahrscheinlichkeit. Unternehmen sollten ihre Risiken prüfen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Risiken zu reduzieren, insbesondere kann der Status von Fremdpersonal überprüft werden. Ggf. sollte die Option geprüft werden, insbesondere Steuererklärungen zu korrigieren und Sachverhalte gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu offenbaren.</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:31:33 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Geld ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-geld-ohne-geschaeftsfuehreranstellungsvertrag</link>
                        <description>Aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgt kein Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Eine solche Vergütung muss separat in einem Anstellungsvertrag vereinbart werden, wobei eine Kopplung von Organstellung und Vergütungsanspruch zulässig und häufig ratsam ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Man stelle sich vor: Ein Gast bestellt in einem Restaurant: "Erdbeeren". Die (und nur die) bekommt er dann auch, moniert aber unzufrieden beim Kellner: "Sahne gehört doch zu Erdbeeren selbstverständlich dazu!" Der Kellner ruft den Wirt, der aber die Einschätzung des Kellners bestätigt: Es sei absolut vernünftig, Erdbeeren mit Sahne zu verzehren, geschmacklich ein Gewinn – aber wenn der Gast diesen Genuss wünsche, dann müsse er das auch so bestellen.</p><p>So ähnlich lag der Fall, über den jüngst das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden hatte: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH wurde aus wichtigem Grund abberufen, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im Eilverfahren, dass einstweilen die Abberufung nicht vollzogen werden dürfe, sodass der mit dem angegriffenen Beschluss abberufene Ex-Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln und ihm die Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH zu ermöglichen sei. Die GmbH kam dem nach und bestellte den abberufenen Ex-Geschäftsführer wieder zum Geschäftsführer. Jedoch zahlte sie ihm – anders als vor seiner Abberufung – kein Gehalt mehr. Die Klägerin, die erstritten hatte, dass der Abberufene einstweilen weiter als Geschäftsführer zu behandeln sei, meine darin einen Verstoß gegen die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen. Aus ihrer Sicht gehörten "bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer die Zahlung seiner Bezüge selbstverständlich dazu."</p><h3>Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main</h3><p>Das als Beschwerdegericht mit der Sache befasste OLG Frankfurt wies den Antrag als unbegründet zurück. Der (angegriffene) Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers einerseits und ein etwaiger Vergütungsanspruch andererseits hingen, so das OLG, zwar möglicherweise in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht zusammen. Die Organstellung allein vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung seiner für die Gesellschaft erbrachte Tätigkeit. Ein solcher Anspruch bedürfe stets einer separaten vertraglichen Grundlage.</p><h3>Anmerkungen und Praxisfolgen</h3><p>Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: Sie unterstreicht in erfreulicher Klarheit die Bedeutung einer sorgfältigen Regelung der Bedingungen, zu denen sich ein Geschäftsführer bei seiner GmbH verdingt.</p><p>Da ein Geschäftsführer qua Definition kein Arbeitnehmer ist, können in seinem Anstellungsvertrag viele (praktische) Regelungen getroffen werden, von denen ein Arbeitgeber sonst nur träumen kann. Insbesondere ist eine sogenannte Kopplung von Organstellung und Anstellung möglich. Und da die Organstellung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, kann so auch der Vertrag als quasi jederzeit kündbar ausgestaltet werden.</p><p>Aber auch in die andere Richtung gibt es Gestaltungsfreiheit - da nicht jeder Geschäftsführer gerne auf dem Schleudersitz Platz nehmen möchte, enthalten Geschäftsführeranstellungsverträge häufig lange (feste) Laufzeiten, die dem Geschäftsführer auch dann ein Auskommen sichern, wenn er (möglicherweise aus Gründen, die er nicht einmal zu vertreten hat) als Geschäftsführer ersetzt wird. Und auch insoweit kann Vorsorge getroffen werden: Manche Geschäftsführeranstellungsverträge sehen gar einen Anspruch auf ein Amt als Geschäftsführer vor.</p><p>Besondere Vorsicht ist bei der "Beförderung" eines Angestellten zum Geschäftsführer angezeigt. Nicht selten wird dabei übersehen, dass der "alte" Anstellungsvertrag des Arbeitsnehmers, wenn er bei der Beförderung nicht sauber beendet wird, im Hintergrund weiterlebt. Zieht die GmbH dann irgendwann die Notbremse und beruft den Beförderten als Geschäftsführer wieder ab, greift zwar die vereinbarte Kopplungsklausel und der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist automatisch beendet. Aber in diesem Moment lebt der alte Anstellungsvertrag wieder auf – und der eben Gekündigte bezieht weiter seine Bezüge als vormaliger Angestellter.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht: ius scriptum vigilantibus – Gesetze (und Speisekarten) sind für die Aufmerksamen geschrieben. Wer bei der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht aufpasst, endet nachher oft im Streit. Und der endet nicht selten mit einer satten Abfindung für den geschassten Geschäftsführer.</p><p><i>OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.12.2024 – 26 W 1/24</i></p><p>Dr. Jan Barth<br>Julius Bauer</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:03:02 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät vivido Travel bei Millionen-Media-Deal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-vivido-travel-bei-millionen-media-deal</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. August 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Start-up vivido Travel GmbH mit Sitz in Steinhagen bei dem Abschluss eines Media-Deals mit dem TV-Media-Investor SevenAccelerator beraten. Das Team um den federführenden Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel berät das Travel Start-up seit seiner Gründung im Jahr 2022, zuletzt im Mai dieses Jahres bei ihrer zweiten Finanzierungsrunde.&nbsp;</p><p class="text-justify">Über ein Medien-Investment in Höhe eines niedrigen einstelligen Millionenbetrags beteiligt sich der Investmentarm von ProSiebenSat.1 für frühphasige Start-ups an dem aufstrebenden Start-up vivido. Der erste TV-Spot wird zum Kampagnenstart im Oktober auf den Sendern und Plattformen von ProSiebenSat.1 ausgestrahlt werden. Im Rahmen einer langfristig angelegten Media-Partnerschaft wird durch eine umfangreiche TV- und Digitalkampagne die Markenbekanntheit und Werbeerinnerung des Start-ups gesteigert sowie das Markenimage des Unternehmens positiv aufgeladen.</p><p class="text-justify">Die vivido travel GmbH ist ein technikbasierter Reiseveranstalter für erlebnisorientierte Reisen. Das Team um die touristikerfahrenen Gründer Tobias Boese und Karl B. Bock hat es sich zur Aufgabe gemacht, besondere Erlebnisse in Reisepakete zu bündeln und innerhalb von Minuten online buchbar zu machen. Dabei trifft ein Team aus Reiseprofis bereits im Vorfeld eine passende Auswahl an Flügen und Unterkünften, die zum jeweiligen Erlebnis passen und auf der Website des Start-ups individuell konfiguriert werden können. Abgerundet werden die kuratierten Erlebnistrips durch weitere Erlebnisse, die zusätzlich in den Reiseablauf integriert werden können. Das Sortiment der Kurztrips ist thematisch aufbereitet und bietet eine große Vielfalt an Erlebnissen.</p><p class="text-justify"><strong>Berater vivido Travel GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel und Sarah Heinrichs (beide Corporate/M&amp;A, Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Berater SevenAccelerator:</strong><br>P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Aug 2025 14:55:04 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #22 - Provisionsberechnung nach Stückzahl? Oder Deckungsbeitrag?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-22-provisionsberechnung-nach-stueckzahl-oder-deckungsbeitrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn die Provision des Handelsvertreters zumeist nach dem Umsatz berechnet wird, gibt es dazu rechtlich zulässige Alternativen. Aber sie können ihre Tücken haben. Erfahren Sie mehr in Folge 22 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kapitel 8 Rn. 213.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Aug 2025 08:31:16 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe bei der öffentlichen Übernahme der Epwin Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-laumann-gruppe-bei-der-oeffentlichen-uebernahme-der-epwin-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 7. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe bei der öffentlichen Übernahme der Epwin Group plc, vor allem zum Kartellrecht. Das heute veröffentlichte Übernahmeangebot bewertet die Epwin Group mit über € 190 Mio.</p><p>Die Laumann Gruppe, eine Unternehmensgruppe in Familienbesitz mit Hauptsitz im westfälischen Sendenhorst, ist ein führender Anbieter von baunahen Produktlösungen und IT-Dienstleistungen. Ihr Leistungsspektrum reicht von PVC-Profilen für Fenster und Türen („VEKA“ und „GEALAN“), über Aluminiumprofile, PVC-Platten- und Fassadenlösungen bis hin zu Oberflächentechnologie und IT-Beratung. Sie erwirtschaftet einen Jahresumsatz von € 1,6 Mrd.</p><p>Die Epwin Group ist an der Londoner Börse notiert und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von über € 380 Mio. Das Unternehmen ist ein führender britischer Hersteller von PVC- und Aluminiumprofilen für Fenster und Türen, fertigen Fenstern und Türen, Fassadensystemen, Terrassenbelägen und GFK-Bauprodukten. Daneben ist die Epwin Group im Handel und dem Recycling von Baustoffen tätig.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung des ADVANT Beiten Partners Christoph Heinrich, der in Zusammenarbeit mit Euclid Law (London) das Verfahren bei der britischen Wettbewerbsbehörde CMA koordiniert. ADVANT Beiten berät außerdem zur künftigen Integration des Zielgeschäfts in die Laumann Gruppe.</p><p>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe und deren Tochtergesellschaften regelmäßig, wie etwa beim Erwerb des Aluminiumsystemherstellers Procural 2023 und des Fassadenspezialisten Vinylit 2021.</p><p><strong>Berater Laumann Gruppe:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Christoph Heinrich (München, Kartellrecht), Dr. Guido Krüger (Düsseldorf, Steuerrecht), Dr. Christian Ulrich Wolf (Hamburg, Gesellschaftsrecht)<br><strong>Euclid Law</strong>: Oliver Bretz, Becket McGrath (beide London, Kartellrecht)<br><strong>Osborne Clarke</strong>: Jonathan King, Ed Nisbeth, Stuart Miller, Oliver Woods, Tim Rouse, Dominic Ross (alle London, Corporate &amp; Finance), Olexiy Oleshchuk (München, Finance)<br><strong>Inhouse</strong>: Björn Baltes, Raphael Nießen</p><p><strong>Berater&nbsp;Epwin Group:&nbsp;</strong><br>Eversheds Sutherland UK (Corporate)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Christoph Heinrich<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 - 1332<br>Christoph.Heinrich@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Aug 2025 17:31:40 +0200</pubDate>
                        <title>Matrix-Struktur Betriebsratswahl: Aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/matrix-struktur-betriebsratswahl-aktives-wahlrecht-von-fuehrungskraeften-in-mehreren-betrieben</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Pünktlich mit Blick auf die im nächsten Jahr zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 erneut bundesweit stattfindenden regulären Betriebsratswahlen hat das BAG eine wegweisende Entscheidung zur Betriebsratswahl in Matrixstrukturen getroffen (BAG, Beschluss vom 22.05.2025 – Az. 7 ABR 28/24, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht).&nbsp;</p><p>In der heutigen Zeit weisen viele Unternehmen eine Matrixstruktur auf, bei der Mitarbeitende und Führungskräfte verschiedener Betriebe – ggf. auch über Ländergrenzen hinweg – zusammenarbeiten. Oftmals werden Mitarbeitende von Führungskräften geleitet, die sich an einem anderen Standort befinden, jedoch im selben Unternehmen oder aber bei einem anderen Konzernunternehmen tätig sind. In dem betreffenden IT-Dienstleistungsunternehmen wurden die Arbeitsaufgaben in verschiedene Bereiche unterteilt, in denen Mitarbeitende aus unterschiedlichen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiteten und von sog. Matrix-Führungskräften geführt wurden.&nbsp;</p><p>Doch wie verhält sich eine solche Organisationsstruktur, bei der eine Führungskraft Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben leitet, mit Blick auf die Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen?&nbsp;</p><p>Im konkreten Fall hatte der Wahlvorstand Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte, der dem jeweiligen Betrieb angehörenden Arbeitnehmer waren. Die Matrix-Führungskräfte nahmen daher an der Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber im Anschluss angefochten wurde.</p><p>Das BAG bejahte nun ein Wahlrecht der Matrix–Führungskräfte und hielt die Betriebsratswahl für wirksam. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung stellte es klar, dass Führungskräfte, die aufgrund einer unternehmensinternen Matrix-Struktur in mehreren Betrieben desselben Unternehmens Mitarbeitende führen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, in sämtlichen dieser Betriebe ein aktives Wahlrecht haben. Anders als noch die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24), die eine Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte nur in ihrem durch Arbeitsvertrag zugeordneten "Stammbetrieb" vorsah und in allen anderen Betrieben verneinte, geht das BAG damit von einer Mehrfach-Wahlberechtigung aus. Die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an. Diese werde durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet. Sofern ein Arbeitnehmer bereits in einen Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt sei, stehe dies seiner zusätzlichen Wahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht entgegen. Folglich sei es möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Nach Ansicht des BAG führt eine Mehrfach-Eingliederung in verschiedene Betriebe zu einer entsprechenden Mehrfach-Wahlberechtigung der betroffenen Führungskräfte.&nbsp;</p><p>Für eine abschließende Bewertung des Urteils und seiner Folgen für die Praxis ist die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten. Vor dem Hintergrund der bereits nächstes Jahr stattfindenden Betriebsratswahlen sei jedoch bereits jetzt auf die erhebliche Relevanz der aktuellen Entscheidung des BAG hingewiesen. Der Beschluss hat große praktische Bedeutung für den Umgang mit Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen, führt er doch bei Matrix-Führungskräften, die Arbeitnehmer in mehreren Betrieben führen, zu einer Vervielfachung der Wahlberechtigung. Als Konsequenz sind sie in die Wählerlisten aller Betriebe einzutragen, in denen sie Mitarbeiter führen.</p><p>Bei zukünftigen Betriebsratswahlen ist Arbeitgebern daher erhöhte Sorgfalt bei der Prüfung der Wahlberechtigten anzuraten. Es ist unter Umständen mit einer deutlich größeren Anzahl an Wahlberechtigten zu rechnen. Dies wird letztlich auch die Größe der Betriebsratsgremien beeinflusst (§ 9 BetrVG): Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder dürfte steigen, was für den Arbeitgeber dann künftig mit einer erhöhten Kostenbelastung durch die Betriebsratsarbeit einhergehen wird (§ 40 BetrVG). Auch wird der Arbeitgeber erheblich mehr Auskünfte an den Wahlvorstand erteilen müssen, damit von diesem bei Anfertigung der Wählerlisten eine entsprechende Einordnung der Führungskräfte vorgenommen werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 WO).&nbsp;</p><p>Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird ein Nachfolgebeitrag zu diesem Thema erscheinen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Aug 2025 17:25:12 +0200</pubDate>
                        <title>Tatsachenvergleich zum Urlaub nur eingeschränkt wirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tatsachenvergleich-zum-urlaub-nur-eingeschraenkt-wirksam</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24</i></p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat in einem vielbeachteten Urteil die Wirksamkeit der in der Praxis oft verwendeten sog. Tatsachenvergleiche zum Urlaub erheblich eingeschränkt. Ein solcher Tatsachenvergleich ist nur noch dann wirksam, wenn er zur Klärung einer "bestehenden Unsicherheit" erfolgt.&nbsp;</p><p>Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 bei dem Unternehmen tätig. In den letzten vier Monaten seines Arbeitsverhältnisses, also vom 1. Januar bis 30. April 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 über eine arbeitgeberseitige Kündigung verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023. Eine Ziffer des Vergleichs lautete: <i>"Urlaubsansprüche sind in natura gewährt."</i> Trotz dieser Klausel forderte der Kläger später die Abgeltung der sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaub, die ihm für die ersten vier Monate des Jahres 2023 zugestanden hätten. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht: Wegen der zwingenden Geltung des gesetzlichen Mindesturlaubs konnte er während des Arbeitsverhältnisses nicht auf diesen verzichten. Auch der sog. Tatsachenvergleich in dem gerichtlichen Vergleich konnte diese Wirkung nicht entfalten, denn dieser ist nur wirksam, um bestehende Unsicherheiten zu klären. Solche Unsicherheiten bestanden im vorliegenden Fall nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, denn bis zum Abschluss des Vergleichs am 31.&nbsp;März 2023 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank und konnte deshalb in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen. Für den restlichen Monat des Arbeitsverhältnisses konnte ein solcher Vergleich nicht im Voraus geschlossen werden.&nbsp;</p><p>Das Urteil schränkt die weitverbreitete Praxis sogenannter Tatsachenvergleiche über die Abgeltung des Urlaubs deutlich ein. Man wird sich künftig darauf beschränken müssen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den restlichen Urlaub als abgegolten zu betrachten, denn insoweit ist ein Verzicht wirksam (vgl. BAG 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11). Für die Gegenwart bzw. Zukunft müssen andere Lösungen gefunden werden, wie z.B. die Aufteilung nach noch abzugeltendem Urlaub und Gewährung von Urlaub. Für den juristischen Laien mag es ohnehin seltsam erscheinen, dass ein&nbsp;Arbeitnehmer für vier Monate durchgehender Arbeitsunfähigkeit noch Urlaubsansprüche aufbauen kann, aber dies wurde bereits im Jahr 2009 vom Europäischen Gerichtshof in dem sog. Schultz-Hoff-Urteil so entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 16:35:19 +0200</pubDate>
                        <title>Auskunftsansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auskunftsansprueche-der-gesellschaft-gegen-ehemalige-geschaeftsfuehrer</link>
                        <description>Ehemalige Geschäftsführer sind auch nach ihrem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft zur Auskunft verpflichtet. Die Pflicht besteht selbst dann, wenn die Auskunft Fehlverhalten des Geschäftsführers offenbart.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Geschäftsführungstätigkeit vielfältigen Pflichten. Unter anderem stehen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer von Gesetzes wegen (also auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung) umfassende Auskunftsansprüche zu. Für ein solches Auskunftsbegehren der Gesellschaft bedarf es keines besonderen Auskunftsinteresses, konkreten Anlasses oder Verdachts auf eine Pflichtverletzung. Ausreichend ist dafür das allgemeine und anlasslose Interesse, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu kontrollieren.</p><h3><span>Hauptteil</span></h3><p>Diese Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Geschäftsführer auch nach seiner Abberufung und auch nach Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags in gewissem Umfang fort. Umfang und Inhalt dieser nachvertraglichen Auskunftspflicht bestimmen sich nach dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft und nach Umfang und Inhalt der damaligen Geschäftsführertätigkeit. Was ein ehemaliger Geschäftsführer an Informationen mitteilen muss, hängt also davon ab, was angesichts seiner früheren Aufgaben, der Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und des von der Gesellschaft mit dem Auskunftsverlangen verfolgten Zwecks nach Treu und Glauben gefordert werden kann.</p><p>Benötigt die Gesellschaft Informationen des ehemaligen Geschäftsführers, um gegen ihn einen Haftungsprozess zu initiieren, ergibt sich ein Aufklärungs- und Informationsbedürfnis der Gesellschaft bereits aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine eigene Pflichtverletzung offenbaren würde.</p><p>Mit dieser Thematik hat sich jüngst das OLG Brandenburg befasst.</p><h3><span>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Verfahren machte die klagende GmbH umfassende Auskunftsansprüche gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen Verstößen gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot und weiteren Pflichtverletzungen geltend. Die Auskünfte dienten der Durchsetzung von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer.</p><p>Das OLG Brandenburg urteilte, dass der ehemalige Geschäftsführer auch nach Abberufung und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet bleibt. Die Auskunftspflicht besteht aber nach der Entscheidung des OLG Brandenburg nicht uneingeschränkt, sondern hängt maßgeblich von dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab. Wird die Auskunft – wie vorliegend – zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche (hier: Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer) begehrt, bestimmt sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft. Von einem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft ist bereits dann auszugehen, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft deswegen Ansprüche zustehen. Vorliegend lagen hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass der ehemalige Geschäftsführer seine Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hatte: neben Verstößen gegen das vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbot hatte der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft auch nachweislich mehrmalig Geschäftschancen entzogen und diese für sich persönlich genutzt. Hinreichend wahrscheinlich war außerdem, dass der Gesellschaft aufgrund vorgenannter Pflichtverletzungen von dem ehemaligen Geschäftsführer zu ersetzende Schäden entstanden sind.</p><p>Die Auskunftspflicht wurde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine eigene Pflichtverletzung offenbaren würde. Die unbeschränkte Auskunftspflicht verletzt den ehemaligen Geschäftsführer jedenfalls dann nicht in seinen Grundrechten, wenn eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. So lag der Fall hier. Aus denselben Gründen stand auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.</p><p>Demgegenüber war der ehemalige Geschäftsführer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit die Gesellschaft auf die begehrten Auskünfte nicht angewiesen war, weil sie selbst über die Informationen verfügte.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Verhält sich ein Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft rechtswidrig, kann die Gesellschaft auch nach Beendigung der Organstellung und des Geschäftsführeranstellungsvertrags umfassende Auskunftsansprüche – notfalls zwangsweise – gegen den ehemaligen Geschäftsführer durchsetzen. Dabei umfasst der Auskunftsanspruch auch die Pflicht des ehemaligen Geschäftsführers zur Vorlage von Dokumenten und Unterlagen, die die Auskunftspflicht betreffen. Auf dieser Grundlage ist die Gesellschaft sodann in der Lage, den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Prozesstaktisch empfiehlt es sich, die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zusammen in einer Stufenklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer geltend zu machen.</p><p>Gerhard Manz<br>Lisa Werle</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:49:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät apoBank bei der Neugestaltung und Vertiefung des Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-apobank-bei-der-neugestaltung-und-vertiefung-des-vertriebs-joint-ventures-mit-der-axa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 05. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank) umfassend bei der Neugestaltung und Vertiefung des bereits bestehenden Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA.&nbsp;</p><p>Beim Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten kooperieren apoBank und die AXA-Versicherungsgruppe bereits seit über 25 Jahren. Die Vertriebsaktivitäten ihrer mobilen Vertriebsgesellschaften apoFinanz und Deutsche Ärzte Finanz wollen beide Häuser nun stärker bündeln.&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neugestaltung wird die apoFinanz mit der Deutsche Ärzte Finanz verschmolzen. Gleichzeitig erwirbt die apoBank zusätzliche Anteile an der Deutsche Ärzte Finanz. Mit dem Zusammenschluss entsteht der größte Finanzvertrieb für akademische Heilberufe in Deutschland. Die neue Gesellschaft wird mit rund 500 selbständigen Finanzberaterinnen und Finanzberatern gemeinsam über 320.000 Kundinnen und Kunden betreuen. Der Zusammenschluss wird im August 2025 vollzogen. Ein standortübergreifendes Team von ADVANT Beiten berät die apoBank dabei rechtlich umfassend.</p><p>Die apoBank ist mit mehr als einer halben Million Kunden und einer Bilanzsumme von rund 52 Mrd. EUR die größte genossenschaftliche Primärbank Deutschlands und die Nummer eins unter den Finanzdienstleistern im Gesundheitswesen. Ihre Kunden sind vor allem Angehörige der Heilberufe, ihre Standesorganisationen und Berufsverbände, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Unternehmen im Gesundheitsmarkt.</p><p>Mit der Neuaufstellung ihrer gemeinsamen Vertriebstöchter wollen die Partner die Stärken der Gesellschaften bündeln und die Synergien für zusätzliches Wachstum nutzen.&nbsp;</p><p><strong>Berater&nbsp;apoBank:&nbsp;</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Heinrich Meyer, Rainer Süßmann (beide Federführung, Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Christian Ulrich Wolf, Maren Dedert (beide Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christoph Heinrich, Prof. Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München), Oliver Korte, Christopher D. Harten (beide Commercial, Hamburg), Dr. Thomas Drosdeck, Dr. Gerald Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht), Susanne Klein, Lennart Kriebel und Daniel Trunk (alle IT-/Datenschutzrecht, alle Frankfurt)</p><p class="text-justify"><strong>Berater&nbsp;AXA:&nbsp;</strong>Hengeler Mueller</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Heinrich Meyer<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-414<br><a href="mailto:heinrich.meyer@advant-beiten.com">heinrich.meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Aug 2025 08:56:01 +0200</pubDate>
                        <title>Die Kündigung eines Schwerbehinderten in der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-kuendigung-eines-schwerbehinderten-in-der-probezeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Nach dieser „Probezeit“ bedarf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit eines betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. Unabhängig davon haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX zur Vermeidung einer Kündigung.</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>was passiert, wenn die Probezeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine Kündigung trifft? Die Antwort hat das BAG im Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) gegeben.</p><h3>Keine erfolgreiche Zusammenarbeit</h3><p>Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem GdB von 80 war als Leiter der Haus- und Betriebstechnik beschäftigt. Der Arbeitgeber hielt den Kläger fachlich als ungeeignet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach drei Monaten innerhalb der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, dass die Kündigung unwirksam sei, weil kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wurde noch ihm ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz angeboten wurde.</p><h3><span>BAG im Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24)</span></h3><p>Nach Ansicht des BAG beruhte die Kündigung auf der mangelnden Eignung und nicht auf der Schwerbehinderung und es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung.</p><p>Das BAG führte weiter aus, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten in Betracht komme, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Außerdem hat – nach Ansicht des BAG - die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Durchführung ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 01 Aug 2025 15:59:02 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Verrechnung zwischen Forderungen im SBV und Gesamthandverbindlichkeiten und eine mögliche Steuerbelastung als Folge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-verrechnung-zwischen-forderungen-im-sbv-und-gesamthandverbindlichkeiten-und-eine-moegliche-steuerbelastung-als-folge</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil (3 K 99/32 F) vom 25. Februar 2025 hat das FG Münster entschieden, dass eine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen und korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen im Rahmen einer erbschaftsteuerlichen Bewertung des Kommanditanteils nicht zulässig sei. Diese Entscheidung ist Resultat der jüngsten, verschärften Erbschaftssteuerreform und verdeutlicht die Dringlichkeit einer optimalen steuerlichen Gestaltung von Unternehmensnachfolgen, um eine erhöhte Steuerlast zu verhindern.</p><h3>Sachverhalt und Entscheidung</h3><p>Im konkreten Fall ging es um ein von der Erblasserin an die Gesellschaft gegebenes Gesellschafterdarlehen, welches im SBV der Erblasserin bilanziert wurde. Streitig war, ob diese Gesellschafterdarlehensforderung im SBV zu den schädlichen Finanzmitteln gehört oder mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen saldiert werden kann. Das FG lehnte eine Verrechnung ab, diese Forderung ist vollständig in die Feststellung der Finanzmittel einzubeziehen.&nbsp;</p><h3>Hintergrund&nbsp;</h3><p>Im Zuge der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 wurden die Bewertungsgrundsätze für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke grundlegend überarbeitet. Auslöser war ein Urteil des BVerfG, das die bis dahin geltenden Verschonungsregeln für teilweise verfassungswidrig einstufte. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit einer Reform der Verschonungsregeln i. S. d. §§13a und 13b ErbStG, die insbesondere eine präzisere Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigten betrieblichem Vermögen zur Folge hatte. Zentrales Anliegen der Reform war es, die erbschaftssteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen maßgeblich auf produktives Betriebsvermögen zu beschränken. Betriebsvermögen, das typischerweise nicht maßgeblich dem operativen Geschäftsbetrieb dient – sog. Verwaltungsvermögen wie z.B. Finanzmittel, Wertpapiere, Luxusgegenstände oder auch sog. "cash-GmbH's" bzw. "cash-KG's"-, wurde hingegen von den steuerlichen Begünstigungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eben genannte Finanzmittel, wozu auch Forderungen im SBV zählen, sind dann als Verwaltungsvermögen anzusehen, soweit sie 15% des gemeinen Wertes des festgestellten Betriebsvermögens übersteigen. Dadurch besteht die Gefahr, dass diese Finanzmittel steuerpflichtiges, und damit nicht begünstigtes, Verwaltungsvermögen werden.&nbsp;</p><h3>Praxisfolgen</h3><p>Die Entscheidung des FG Münster verdeutlich die Risiken bei der Bewertung von Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall. Insbesondere bei Personengesellschaften mit Gesellschafterdarlehen im SBV führt eine Verweigerung der Saldierung von Forderungen im SBV und korrespondierenden Verbindlichkeiten in der Gesamthandsbilanz zu steuerlich nachteiligen Ergebnissen. Dies hat zur Folge, dass Gesellschafterdarlehen im SBV – ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Neutralität – steuerlich als schädliches Verwaltungsvermögen erfasst und damit nicht steuerlich begünstigt werden, was folglich zu erhöhten Erbschaftsteuerlasten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge führen kann.&nbsp;</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten&nbsp;</h3><p>Vor dem Hintergrund der getroffenen Entscheidung des FG Münster ist es ratsam die Struktur von Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen sorgfältig zu prüfen, um Nachteile aus erhöhten Erbschaftsteuern im Falle einer Unternehmensnachfolge zu vermeiden. Bestehende Gesellschafterdarlehen sollten daher frühzeitig – mit Hinblick auf die Finanzmittelquote - analysiert werden. Bei hohen Quoten kann eine Rückführung oder eine Umwandlung in Eigenkapital des Darlehens durch geschickte Regelungen der Kapitalkonten sinnvoll sein, um kein schädliches Verwaltungsvermögen zu haben. Augenmerk ist auf die Einlage der Forderung als Eigenkapital im Gesamthandvermögen zu richten, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag erbracht wurden. Diese führen zur Qualifizierung als sog. junge Finanzmittel, die selbst in den ersten zwei Jahren zu dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind.&nbsp;</p><p>Es empfiehlt sich daher eine vorausschauende, langfristige Nachfolgeplanung, die insbesondere die Zusammensetzung und Gestaltung des SBV berücksichtigt.&nbsp;</p><p>Heiko Wunderlich<br>Carl Richter</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 01 Aug 2025 13:33:23 +0200</pubDate>
                        <title>Cybersicherheit bei digitalen Produkten: Neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler nach dem Cyber Resilience Act</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cybersicherheit-bei-digitalen-produkten-neue-pflichten-fuer-hersteller-importeure-und-haendler-nach-dem-cyber-resilience-act</link>
                        <description>Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von Produkten erfordert verstärkte Sicherheitsmaßnahmen, um Cyberangriffen vorzubeugen. Der Cyber Resilience Act (CRA) der Europäischen Union setzt hier an und etabliert verbindliche Cybersicherheitsstandards für Produkte mit digitalen Elementen. Ziel ist es, das Risiko von Cybervorfällen zu minimieren und das Vertrauen in digitale Technologien zu stärken.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Cyber Resilience Act (CRA):&nbsp;</span>Einheitliche Sicherheitsstandards für Produkte mit digitalen Elementen</h3><p>Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) schafft die Europäische Union ein umfassendes und verbindliches Regelwerk zur Stärkung der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Ziel der Verordnung ist es, einheitliche Cybersicherheitsstandards für den europäischen Binnenmarkt zu etablieren und dadurch das Risiko von Cyberangriffen signifikant zu reduzieren. Gleichzeitig soll das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in digitale Technologien gestärkt werden.</p><p>Der CRA verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler dazu, während des gesamten Produktlebenszyklus – von der Konzeption und Entwicklung über die Herstellung und das Inverkehrbringen bis hin zur kontinuierlichen Wartung und Aktualisierung – Cybersicherheitsanforderungen zu erfüllen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Produkte nicht nur sicher sind, wenn sie auf den Markt gebracht werden, sondern über ihre gesamte Lebensdauer hinweg aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen.</p><h3>Für welche Produkte gilt der CRA?</h3><p>Die Verordnung erfasst grundsätzlich alle Produkte mit digitalen Elementen, die im Gebiet der Europäischen Union hergestellt, importiert oder vertrieben werden. Produkte mit digitalen Elementen sind sowohl Software- als auch Hardwareprodukte und deren Datenfernverarbeitungslösungen, sowie Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen insbesondere Produkte, die zur Verarbeitung, Speicherung oder Übertragung von Daten fähig sind – beispielsweise Smart-Home-Geräte, vernetzte Haushaltsgeräte, mobile Endgeräte sowie andere internetfähige Produkte. Auch Softwareprodukte wie Firmware, Betriebssysteme und Anwendungen fallen in den Anwendungsbereich.&nbsp;</p><p>Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind hingegen Produkte, die unter bereits bestehende, sektorspezifische EU-Vorschriften mit gleichwertigen Cybersicherheitsanforderungen fallen – etwa Medizinprodukte gemäß der Medizinprodukteverordnung oder bestimmte Ersatzteile, die exakt nach den Spezifikationen der zu ersetzenden Teile gefertigt werden müssen und daher keine zusätzlichen Cybersicherheitsrisiken mit sich bringen.&nbsp;</p><h3>Zeitplan: Gestuftes Inkrafttreten des CRA und Übergangsfristen</h3><p>Der CRA ist bereits am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung der Verordnung erfolgt in mehreren Stufen. Bereits ab dem 11. Juni 2026 sollen Konformitätsbewertungsstellen die Erfüllung der Anforderungen des CRA an Produkte mit digitalen Elementen bewerten. Ab dem 11. September 2026 bestehen Meldepflichten für Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle. Ab dem 11. Dezember 2027 endet die Übergangsfrist vollständig, sodass die neuen Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen ab diesem Zeitpunkt verbindlich gelten. Dies gilt für ab dem 11. Dezember 2027 neu auf den Markt gebrachte Produkte sowie für bereits zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.</p><h3>Für wen gelten die Pflichten nach dem CRA?</h3><p>Der CRA verpflichtet nicht nur Hersteller, sondern sämtliche Akteure entlang der Wertschöpfungskette eines Produkts – darunter Importeure, Händler und Bevollmächtigte – zur Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen. Auch Unternehmen, die digitale Produkte verwalten, bereitstellen oder wesentlich verändern, werden von den Pflichten der Verordnung erfasst. Das gilt ausdrücklich auch für Entwickler oder Betreiber quelloffener Software, sofern diese ihre Produkte unter marktüblichen Bedingungen anbieten (Art. 3 Nr. 12 CRA).</p><p>Eine zentrale Neuerung liegt in der rechtlichen Erweiterung der sogenannten Herstellereigenschaft. Nach Art. 22 CRA gilt jede natürliche oder juristische Person als Hersteller, die ein Produkt mit digitalen Elementen wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt – und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor als Händler oder Importeur gehandelt hat. Die Verordnung folgt damit der Systematik des europäischen Produktsicherheitsrechts, wonach das Inverkehrbringen eines Produkts maßgebliches Kriterium ist.</p><p>Für rein softwarebasierte Produkte wird der Begriff des Inverkehrbringens nicht an eine physische Übergabe gekoppelt. Maßgeblich ist in diesen Fällen der Moment, in dem die Software zum Download bereitgestellt, der Zugangscode übermittelt oder die Freischaltung für Nutzer technisch ermöglicht wird.</p><h4>1. Pflichten für Hersteller</h4><p>In erster Linie richten sich die Cybersicherheitsvorgaben des CRA an Hersteller. Die zentrale Botschaft lautet: Wer digitale Produkte auf den Markt bringt, muss dafür sorgen, dass sie sicher sind – und zwar nicht nur, wenn er sie selbst hergestellt bzw. programmiert hat. Das gilt auch für Software-Komponenten, die von Dritten stammen. Nach Art. 13 Abs. 5 CRA müssen Hersteller mit „gebotener Sorgfalt“ sicherstellen, dass diese Teile die Sicherheit des Produkts nicht gefährden. Open-Source-Software (OSS) fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des CRA. Dies gilt auch, wenn OSS kostenlos im Netz verfügbar ist und nicht von Unternehmen, sondern von Einzelpersonen angeboten wird.&nbsp;</p><h5>IT-Sicherheit über den gesamten Produkt-Lebenszyklus&nbsp;</h5><p>Hersteller von Produkten müssen zahlreiche Vorgaben erfüllen, um die Sicherheit ihrer Produkte während des gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten.&nbsp;</p><p>Die Cybersicherheit eines Produkts muss während des gesamten sog. „Life Cycle“ eines Produkts, d.h. von der Entwicklung bis zum Ende der Nutzungsdauer gewährleistet werden. Dies bedeutet für Software insbesondere die Schaffung einer sicheren Architektur, die Verwendung sicherer Standardkonfigurationen sowie die regelmäßige Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen. Falls noch nicht implementiert, sind entsprechende Prozesse zur kontinuierlichen Sicherstellung der Produktintegrität einzurichten.</p><h5>Meldepflichten</h5><p>Hersteller werden verpflichtet, Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle aller Produkte zu melden. Die Meldung muss an das zuständige Computer Security Incident Response Team (CSIRT) sowie an die Europäische Agentur für Cybersicherheit (ENISA) erfolgen. Dabei sind festgelegte Fristen einzuhalten: Ereignisse (sog. Incidents) müssen innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden gemeldet werden, anschließend werden weitere relevante Informationen bereitgestellt.</p><h5>Konformitätsbewertungen</h5><p>Bevor ein Produkt auf den Markt kommt, muss geprüft werden, ob es den Anforderungen des Cyber Resilience Act entspricht. Diese sog. Konformitätsbewertung ist verpflichtend und hängt davon ab, wie das Produkt im Rahmen des CRA eingestuft wird. Je nachdem, wie sicherheitskritisch es ist, gelten unterschiedlich strenge Vorgaben. Wird das Produkt erfolgreich bewertet, erhält es das CE-Kennzeichen – ein offizieller Nachweis dafür, dass es die nötigen Standards erfüllt.</p><h5>Management von Schwachstellen und Sicherheitsupdates</h5><p>Schwachstellen im Produkt müssen in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Entdeckung behoben werden. Diese Behebung erfolgt in Form von Sicherheitsupdates und muss in der Regel kostenfrei sein. Dieser Zeitraum entspricht mindestens der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Produkts.</p><h5>Dokumentationspflichten</h5><p>Der Hersteller ist verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für das Produkt zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss während des gesamten Lebenszyklus des Produkts gepflegt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie muss den Mindestanforderungen des CRA entsprechen und jederzeit nachvollziehbar sein.</p><h4>2. Pflichten für Importeure</h4><p>Ähnlich wie der Hersteller darf der Importeur sein Produkt erst einführen, wenn die Anforderungen des CRA nach Art. 19 Abs. 1 CRA erfüllt sind. Der Importeur muss sicherstellen und nachweisen können, dass die Pflichten des Herstellers bereits erfüllt worden sind. Zudem ist er verpflichtet, seine Kontaktdaten auf dem Produkt (wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder der beigefügten Dokumentation) anzugeben. Bei Sicherheitsmängeln müssen sowohl der Hersteller als auch die zuständigen Behörden informiert werden. Auch der Nutzer ist bei Bekanntwerden von Sicherheitsmängeln zu informieren.</p><h4>3. Pflichten für Händler</h4><p>Der Händler hat auf den ersten Blick weniger Pflichten als der Hersteller und Importeur. Er muss lediglich überprüfen, ob CE-Nummer, Konformitätserklärung, Enddatum des Unterstützungszeitraums und die Kontaktdaten des Herstellers und Importeurs vorliegen. Stellt der Händler fest, dass das Produkt CRA-konform ist, darf er dieses auf den Markt bringen. Ist dies nicht der Fall, muss auch der Händler Maßnahmen ergreifen, um vorhandene Sicherheitslücken zu bekämpfen. Er ist beispielsweise verpflichtet, das Produkt vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden zu informieren.</p><h3>Sanktionen bei Verstößen gegen den CRA</h3><p>Wer als Hersteller, Importeur oder Händler gegen die neuen Cybersicherheitsvorgaben nach dem CRA verstößt, muss grundsätzlich mit Konsequenzen rechnen. Nach Art. 64 Abs.&nbsp;3 können Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. oder von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei Verstößen gegen die Herstellerpflichten drohen Sanktionen bis zu EUR 15 Mio. oder 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes. Dazu können weitere einschränkende Maßnahmen kommen. Ausnahmen gibt es nach Art. 64 Abs. 10 für Kleinst- und Kleinunternehmen und Verwalter quelloffener Software. Das im Einzelfall verhängte Bußgeld wird sich zwar immer an dem konkreten Verstoß, dessen Ausmaß und auch an dem Grad des Verschuldens des betroffenen Akteurs orientieren, d.h. es muss verhältnismäßig sein. Dennoch sollten Unternehmen diese Möglichkeit von Sanktionen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wie im Datenschutzrecht gilt auch im Rahmen des CRA: Eine gute Dokumentation der getroffenen Cybersicherheitsmaßnahmen hilft im Falle eines Verstoßes dabei nachzuweisen, dass ein Unternehmen seinen Pflichten nachgekommen ist.</p><h3>Handlungsbedarf für Unternehmen: Was ist jetzt zu tun?</h3><p>Unternehmen, die Produkte mit digitalen Elementen herstellen, importieren oder vertreiben, sollten diese bereits jetzt auf mögliche Cyberrisiken überprüfen und gegebenenfalls geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Zudem sollten sie sich auf ihre Dokumentations- und Nachweispflichten vorbereiten. Gezielte Schulungen und Sensibilisierungen der Mitarbeiter sind ebenso unerlässlich. Verträge mit Zulieferern sollten darauf geprüft werden, ob auch die Zulieferer von Komponenten entsprechende IT-Sicherheitsanforderungen erfüllen. Zudem empfiehlt es sich, einen Incident-Response-Plan zu entwickeln, der unter anderem die Einhaltung der Meldepflichten sicherstellt und Verantwortlichkeiten im Unternehmen klar definiert.</p><p>Last but not least sollten die neuen Anforderungen des CRA an Produkte mit digitalen Elementen bereits beim Produktdesign in der Entwicklung berücksichtigt werden, damit Hersteller im Dezember 2027 nicht von den neuen Cybersicherheitsanforderungen an ihre Produkte überrascht werden. Hier gilt es, rechtliche und technische Expertise zu kombinieren, um Lösungen zu finden, die nicht nur die Vorgaben des CRA erfüllen, sondern auch praktikabel und wirtschaftlich sind.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Jul 2025 08:59:19 +0200</pubDate>
                        <title>Data Act Countdown: SaaS- und Cloud Verträge bis zum 12. September überprüfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/data-act-countdown-saas-und-cloud-vertraege-bis-zum-12-september-ueberpruefen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 12. September wird der EU Data Act - auch als EU Datenverordnung oder EU Datengesetz bekannt - in weiten Teilen voll wirksam. Für Verträge über SaaS, IaaS, Cloud und ähnliche Leistungen ergeben sich zahlreiche Änderungen.</p><p><strong>In Kürze:</strong></p><ul><li>Der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ist denkbar weit; auch Lösungen, die auf die Bedürfnisse einzelner Kunden zugeschnitten sind, können betroffen sein</li><li>Der Wechsel zwischen Diensten soll erleichtert werden, Wechselhindernisse sollen entfallen, Mindestvertragslaufzeiten werden obsolet</li><li>Für Kunden derartiger Dienste ergeben sich Chancen – Anbieter sollten ihre Verträge anpassen, ggf. muss das kommerzielle Modell auf den Prüfstand</li><li>Zur Frage, inwieweit die neuen Regelungen ab dem 12. September auch für Bestandsverträge gelten gibt es unterschiedliche Auffassungen</li><li>Reseller derartiger Dienste müssen darauf achten, dass sie ihre Pflichten gegenüber Kunden erfüllen können und sollten die Verträge mit dem Dienstanbieter prüfen</li></ul><p><strong>Im Einzelnen:</strong></p><p>Anbietern von Cloud-, SaaS-, Edge- und ähnlichen Diensten widmet der Data Act ein eigenes Kapitel. Dieses Kapitel VI enthält Regelungen für so genannte Datenverarbeitungsdienste und zielt primär darauf ab, den Wechsel zwischen verschiedenen Diensten zu erleichtern, d.h. bestehende Wechselhürden abzubauen.</p><p>Insbesondere sofern Anbieter mit langen Vertragslaufzeiten arbeiten oder der Export der Kundendaten aufwändig ist, muss das Geschäftsmodell auf den Prüfstand gestellt werden.</p><p>Dies hat im Wesentlichen die folgenden Gründe:</p><p><strong>Lange Vertragslaufzeiten sind hinfällig.</strong>&nbsp;Der Kunde kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten den Wechsel zu einem anderen Anbieter einleiten. Nach weiteren 30 Tagen soll der Wechsel im Regelfall erfolgreich abgeschlossen sein. Hiernach gilt der bisherige Vertrag grundsätzlich als beendet. Die bisher verbreitete Praxis, anbieterseitige Anfangsinvestitionen über gewisse Mindestvertragslaufzeiten zu refinanzieren, wird also nicht mehr ohne weiteres funktionieren. Als Alternative kommen beispielsweise Set-up Fees in Betracht, die in den letzten Jahren im Zuge der Umstellung auf SaaS an Bedeutung verloren hatten, ggf. auch Zahlungen für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (z.B. sog. Termination Fees).</p><p>Besondere Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen in der Praxis bei solchen Verträgen, unter denen Datenverarbeitungsdienste ebenso wie andere Leistungen angeboten werden.</p><p><strong>Exit-Support kann sehr aufwändig sein, ist aber perspektivisch grundsätzlich kostenlos zu erbringen</strong>. Konkret: Seit dem 11. Januar 2024 dürfen nur noch ermäßigte Wechselentgelte erhoben werden, ab dem 12. Januar 2027 soll der Wechsel grundsätzlich kostenlos sein. Zugleich sieht der Data Act jedoch umfassende Support-Pflichten vor, denen sich der ursprüngliche Anbieter nicht entziehen kann.</p><p><strong>Der Anbieter ist – bis zu einem gewissen Grad – für Interoperabilität mit dem System des neuen Anbieters verantwortlich.</strong></p><p>Wenn der Data Act ab dem 12. September 2025 voll wirksam ist, müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zudem auch die weiteren Pflichten aus dem Data Act erfüllen. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen insbesondere:</p><ul><li>die Anpassung der Verträge (der Data Act gibt zwingende Vertragsinhalte vor, die Kommission hat dazu Mustervertragsklauseln vorgelegt)</li><li>den Abbau von technisch-organisatorischen Wechselhürden</li><li>Extensive Informationspflichten</li></ul><p>Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen zudem Schutzvorkehrungen gegen staatlichen Zugriff aus Drittländern umsetzen.</p><p>Bei Verstößen gegen den Data Act drohen Sanktionen von Aufsichtsbehörden, wobei die Höhe der drohenden Bußgelder derzeit noch nicht feststeht.</p><p>Besonders relevant werden die Vorschriften aber in direkten Diskussionen oder Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien sein, wenn es um den Kündigungswunsch eines Kunden geht – der Anbieter des Dienstes wird sich nicht auf längere Vertragslaufzeiten berufen können. Dieses Thema kann auch relevant für Bilanz und Unternehmensbewertung sein.</p><p>Hinzu kommt: Die Cloud-Vorschriften des Data Act dürften Marktverhaltensregelungen darstellen; Wettbewerber könnten etwaige Verstöße abmahnen.</p><p>Dr. Andreas Lober<br>Lennart Kriebel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 12:24:40 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf bei der Verteidigungsstrategie: Öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann die formale Klagezustellung gegen in der VR China ansässige Beklagte ersetzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-bei-der-verteidigungsstrategie-oeffentliche-bekanntmachung-oeffentliche-zustellung-kann-die-formale-klagezustellung-gegen-in-der-vr-china-ansaessige-beklagte-ersetzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine chinesische Gesellschaft (d.h. eine juristische Person mit Sitz in der VR China) vor einem deutschen Zivilgericht verklagt wird, ist die Zustellung der Klageschrift und weiterer gerichtlicher Dokumente grundsätzlich <strong>nach den internationalen Zustellungsvorschriften</strong> durchzuführen. Der relevante rechtliche Rahmen ist dabei das Haager Übereinkommen&nbsp;über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (<strong>HZÜ</strong>) von 1965, dem sowohl Deutschland als auch die VR China beigetreten sind.</p><p class="text-justify">Nach HZÜ erfolgt die Zustellung an eine in der VR China ansässige Gesellschaft über die dortige zentrale Behörde, die von China für das HZÜ benannt wurde. Zuständig ist in der VR China hierfür das Ministry of Justice (<strong>MOJ</strong>). Das deutsche Gericht übermittelt die Klageschrift und Anlagen (mit Übersetzungen) – an das Bundesamt für Justiz (<strong>BfJ</strong>) in Bonn (als Übermittlungsstelle in Deutschland). Das BfJ leitet die Unterlagen an das MOJ weiter und Letzteres veranlasst die Zustellung an die beklagte Gesellschaft. Nach erfolgter Zustellung erhält das deutsche Gericht eine Zustellungsbestätigung.</p><p class="text-justify">China verlangt dabei nach HZÜ, dass alle zuzustellenden Dokumente in die chinesische Sprache übersetzt werden. Fehlende oder mangelhafte Übersetzungen führen dazu, dass das MOG die Zustellung verweigern kann. Ferner muss das offizielle Formular nach dem HZÜ ausgefüllt werden (Request for Service), das die Art des Dokuments, Empfänger, Zustelladresse etc. enthält. Sämtliche weiteren gerichtlichen Schriftstücke (z.B. Schriftsätze der Parteien, gerichtliche Verfügungen, Urteile etc.) müssen – soweit sie formell zuzustellen sind – ebenfalls auf dem gleichen Weg zugestellt werden, sofern sich der Beklagte nicht durch einen deutschen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.</p><p class="text-justify">Die Zustellung über das HZÜ von Deutschland nach China dauert oft lange Monate, teils noch länger. Dies kann in Bezug auf die Sicherung der Rechte der beteiligten Parteien (insbesondere der Kläger) problematisch sein, denn das Verfahren ruht bis zur erfolgreichen Zustellung, weil sonst die Klage dem Beklagten nicht wirksam bekannt gemacht ist.</p><p class="text-justify">Hat die chinesische Gesellschaft einen Zustellungsbevollmächtigten oder Anwalt in Deutschland benannt, kann die Zustellung direkt an diesen erfolgen (§ 171 ZPO). Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte willens ist, sich in Deutschland derart vertreten zu lassen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Um die Klagezustellung zu verzögern (oder im Extremfall gar unmöglich zu machen), können in der VR China ansässige Beklagte geneigt sein, keine ordentliche Vertretung in Deutschland zu benennen. Wer sich fuer eine solche Strategie entscheidet, sollte wissen, dass in bestimmten Fällen die Klagezustellung auch durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen kann, wenn die Zustellung im Ausland (zB über das HZÜ nach China) keinen Erfolg verspricht. Eine solche öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) kann z.B. durch einen Aushang bei Gericht erfolgen.</p><p class="text-justify">So hat das LG Frankfurt/Main in diesem Jahr in einem Verfahren, bei dem ein Hersteller von Mobilfunkgeräten mit Niederlassung in Deutschland gegen ein in der VR China ansässiges Unternehmen (LG Frankfurt/Main, Az.&nbsp;<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20426/24" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 15.01.2025 - 6 O 426/24: Öffentliche Zustellung einer Klage gegen Unternehme..." rel="noreferrer">2-06 O 426/24</a>) klagte die Zustellung der Klage durch öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) zugelassen.</p><p class="text-justify">Die Beklagte (= Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards essenziell sind) hatte sich verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die Beklagte ihr Mobilfunklizenzen zu bestimmten Konditionen gewährt.</p><p class="text-justify">Zur Durchführung des Verfahrens bedurfte es zunächst der förmlichen Zustellung der Klageschrift. Grundsätzlich wäre die Zustellung über das HZÜ nach China im Wege der Rechtshilfe unter Beteiligung chinesischer Stellen am Sitz der Beklagten in der VR China vorzunehmen gewesen. Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäß § 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO abgewichen werden, wenn die Zustellung nach China über das HZÜ keinen Erfolg verspricht und daher die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) zulässig ist.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Zustellung ins Ausland verspricht nicht erst dann keinen Erfolg, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Diese Betrachtung folgt aus dem Zweck des § 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO, der darin liegt, einen wirkungsvollen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren. <strong>Keinen Erfolg verspricht die Zustellung daher schon dann, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann</strong>.&nbsp;</p><p class="text-justify">Es ist andererseits dabei auch zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Für die Entscheidung der Frage, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, <strong>bedarf es daher einer Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt</strong>.</p><p class="text-justify">Im o.g. Verfahren des LG Frankfurt/Main hat die Klägerin dargelegt, dass die normale Auslandszustellung nach China nicht stets gelingt und auch dann einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr in Anspruch nehmen kann. Nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte, die sich mit dieser Erfahrung deckt, nimmt die Zustellung in die VR China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch von oft vielen Monaten und teils noch länger in Anspruch.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei dieser Sachlage überwogen daher nach der Auffassung des Gerichts im o.g. Fall die Interessen der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz die Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch entschieden, der Klägerin aufzugeben, die Klageschrift an die bisher von der Beklagten in anderen Verfahren mandatierte Kanzlei sowie per E-Mail an die Ansprechpersonen der Klägerin bei der Beklagten in China zu übermitteln und mitzuteilen, dass hier die öffentliche Zustellung bewilligt worden ist.</p><p class="text-justify">Im vorliegenden Falle galt die Zustellung als bewirkt, nachdem seit dem Aushang der Benachrichtigung bei Gericht der Zeitraum von einem Monat verstrichen war.</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Jul 2025 10:36:34 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #21 - &quot;Die stärkste Kraft im Universum?&quot; Zinsen und Zinseszinsen im Handelsvertreterverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-21-die-staerkste-kraft-im-universum-zinsen-und-zinseszinsen-im-handelsvertreterverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu geschuldeten Provisionen, Ausgleichsansprüchen und Vorschussrückforderungen kommen oft noch Fälligkeits- oder Verzugszinsen hinzu. Deren wirtschaftliche Bedeutung wird oft erheblich unterschätzt. Wir sagen Ihnen, was Sie wissen sollten. Und auch, was das mit Einstein zu tun hat.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Jul 2025 15:43:25 +0200</pubDate>
                        <title>Barrierefreiheit wird Pflicht: Was Unternehmen wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barrierefreiheit-wird-pflicht-was-unternehmen-wissen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit der Zielsetzung der digitalen Inklusion in Kraft getreten. Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und ältere Menschen sollen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erhalten, die für eine Teilhabe an Leben in der Gesellschaft von Bedeutung sind. Für Unternehmen sind hiermit neue Pflichten verbunden. Bei Verstößen drohen Geldbußen und weitere Sanktionen.&nbsp;</p><h3>2. Wer ist betroffen?</h3><p>Das Gesetz gilt für Unternehmen, die nach dem 28. Juni 2025 die im BFSG bestimmten Produkte in den Verkehr bringen oder Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, elektronische Ticketdienste, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten, Hardwaresysteme und deren Betriebssysteme für Verbraucher (Computer, Tablets, Notebooks), Geräte mit interaktivem Leistungsumfang wie Smartphones und Smart-TVs, E-Books und E-Book-Reader.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus gelten die Vorgaben des BFSG auch für alle Dienstleistungen im Elektronischen Geschäftsverkehr. Damit ist jedes Unternehmen betroffen, das seine Produkte oder Leistungen über einen Online-Shop vertreibt.</p><p>Dies gilt grundsätzlich für alle in den relevanten Bereichen tätigen Unternehmen. Ausgenommen sind bei Dienstleistungen lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio. aufweisen. Sie sollen jedoch Beratungsangebote erhalten, um Dienstleistungen barrierefrei erbringen zu können. Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, müssen auch als Kleinstunternehmen die Anforderungen des BFSG erfüllen.&nbsp;</p><p>Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen allerdings nur erfüllt werden, wenn deren Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert. Der Hersteller oder Dienstleistungserbringer muss eine solche Beurteilung dokumentieren und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen.</p><p>Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten zudem nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Unternehmens führen würde. Unternehmen sind verpflichtet, eine entsprechende Beurteilung vor Bereitstellen eines Produktes oder einer Dienstleistung vorzunehmen und zu dokumentieren und die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.</p><h3>3. Was ist zu tun?</h3><p>Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act“, kurz EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet die Adressaten, die erfassten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und Informationen bereitzustellen.&nbsp;</p><h4><span>3.1 Gewährleistung von Barrierefreiheit</span></h4><p>Produkte und Dienstleistungen müssen konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Sie sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen verweist das BFSG auf die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/BJNR092800022.html" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen (BFSGV)</a>.</p><p>Produkte müssen Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern. Dies gilt auch für die Produktverpackung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise. Diese müssen beispielsweise über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, leicht auffindbar und sprachlich verständlich sein und in einer angemessen Schriftgröße dargestellt werden.</p><p>Dienstleistungen müssen Funktionen, Verfahren und mögliche Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Dies betrifft insbesondere Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung. Hier gelten vergleichbare Vorgaben an die Verständlichkeit und Wahrnehmbarkeit wie bei Produktverpackungen.</p><p>Werden Dienstleistungen online angeboten, so müssen die entsprechenden Websites, einschließlich mobiler Apps, ebenfalls wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Dies beinhaltet die Gewährleistung der Interoperabilität mit assistiven Technologien, wie Screenreadern.</p><p>Neben diesen allgemeinen Vorgaben enthält die BFSGV zahlreiche zusätzliche Regelungen zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen, wie z.B. Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen oder E-Books.&nbsp;</p><p>Bei der Erfüllung der Anforderungen der BFSGV müssen Unternehmen den Stand der Technik beachten. Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der BFSGV erfüllen.&nbsp;</p><p>Hersteller und Anbieter dürfen ihre Produkte und Dienstleistungen nur auf den Markt bringen bzw. anbieten, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Händler müssen die Einhaltung dieser Pflichten des Herstellers überwachen und dürfen ein Produkt nur bei Konformität auf dem Markt bereitstellen. Besteht Grund zur Annahme, dass es die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, dürfen Händler ein Produkt nicht vertreiben.</p><h4><span>3.2 Informationspflichten</span></h4><p>Neben der Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit sind Dienstleistungserbringer auch verpflichtet, Informationen bereitzustellen, wie diese Anforderungen konkret erfüllt werden. Zusätzlich müssen diese Informationen mindestens eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind, sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde enthalten.</p><p>Diese Informationen können in die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden, dürfen aber auch anderweitig bereitgestellt werden, z.B. über einen separaten Link auf der Website, soweit dies deutlich wahrnehmbar ist.</p><h4><span>3.3 Auswirkungen auf AGB &amp; Datenschutzerklärungen</span></h4><p>Soweit ein Produkt oder eine Dienstleistung gemäß BFSG barrierefrei bereitzustellen ist, müssen alle Inhalte, die funktional zum Produkt oder zur Dienstleistung gehören, dann ebenfalls barrierefrei zugänglich sein. Dies kann beispielsweise AGB aber auch Datenschutzerklärungen betreffen.&nbsp;</p><p>In diesem Fall ist insbesondere sicherzustellen, dass eine Textstrukturierung durch Überschriften vorhanden ist, es bei eingebundenen Bildern oder anderen Medien Alternativtexte gibt, eine klare, verständliche Sprache verwendet wird, die Schriftgröße und der Kontrast angemessen sind sowie die Kompatibilität mit Screenreadern gewährleistet ist.</p><h3>4. Umsetzungsfristen und Übergangsbestimmungen</h3><p>Grundsätzlich müssen Unternehmen die neuen Barrierefreiheitsanforderungen seit Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 28. Juni 2025, erfüllen. Teilweise greifen Übergangsbestimmungen. Dienstleistungen können bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbracht werden, die von dem Dienstleistungserbringer bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen müssen erst bis zum 27.&nbsp;Juni 2030 angepasst werden.</p><p>Selbstbedienungsterminals, die Unternehmen vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt haben, dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber längstens fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter einsetzen.</p><h3>5. Sanktionen</h3><p>Fahrlässige und vorsätzliche Verstöße gegen bestimmte Vorgaben des BFSG sind in leichteren Fällen mit bis zu EUR 10.000 und in schweren Fällen mit bis zu EUR&nbsp;100.000 bußgeldbewehrt. Die konkrete Höhe der Geldbuße richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.&nbsp;</p><p>Die Einhaltung der Vorgaben des BFSG überprüfen die Marktüberwachungsstellen der Länder. Diese Aufgabe soll künftig zentral von der "Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) übernommen werden. Neben der Verhängung von Bußgeldern drohen Marktrücknahmen von nicht konformen Produkten und eine Untersagung der Dienstleistungserbringung.</p><p>Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kann von Amts wegen, auf Antrag eines Verbrauchers, eines nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbandes oder eines Verbraucherschutzvereins eingeleitet werden. Auch Mitbewerber können im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen vermeintliche Verstöße vorgehen. In diesem Falle droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.</p><h3>6. Handlungsempfehlung</h3><p>Unternehmen sollten prüfen, ob sie Adressaten der Pflichten des BFSG sind. Erforderlichenfalls sollten sie ihre digitalen Angebote auf Barrierefreiheit prüfen und gegebenenfalls anpassen. Ein Accessibility-Audit oder ein Schnellcheck können helfen, Schwachstellen bei der technischen Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen oder der Informationspflichten zu identifizieren und zu beheben.&nbsp;&nbsp;</p><p>Aber auch bei Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, kann eine Verbesserung der Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen sinnvoll sein. Neben einem Imagegewinn durch die Förderung der Inklusion benachteiligter Menschen, kann dies auch zu einer messbaren Absatzsteigerung führen, indem neue Kundengruppen erreicht werden.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Mathias Zimmer-Goertz</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 17:04:22 +0200</pubDate>
                        <title>BFH konkretisiert Bilanzierung von Handelsvertreter-Provisionen: Neue Maßstäbe für Unternehmen und Vertreter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-konkretisiert-bilanzierung-von-handelsvertreter-provisionen-neue-massstaebe-fuer-unternehmen-und-vertreter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter sind in vielen Branchen immer noch ein beliebter Weg, um Produkte und Dienstleistungen zu vertreiben. Viele Unternehmen setzen Handelsvertreter ein, ohne sich ausdrücklich über die bilanziellen und damit steuerlichen Folgen Gedanken zu machen. Jetzt hat der BFH in seinem Urteil vom 30.4.2025 (X R 12-13/22) die Grundzüge der Erfassung von Provisionen für Handelsvertreter festgelegt.&nbsp;</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Der BFH hatte über die bilanzielle Erfassung eines Provisionsanspruchs beim Versicherungsvertreter zu entscheiden. Während die Entstehung und Fälligkeit des allg. Provisionsanspruch zivilrechtlich in § 87a HGB geregelt ist, gibt es für Versicherungsvertreter in § 92 HGB eine gesetzliche Sonderregelung. Der BFH hat den entscheidenden Fall aber zum Anlass genommen, über den Einzelfall hinaus grundlegende Ausführungen zu machen. Außerdem hat er ebenfalls Ausführungen zur bilanziellen Erfassung dieser Ansprüche beim Unternehmen gemacht, das den Handelsvertreter einsetzt. Zur endgültigen Behandlung im vorliegenden Fall hat der BFH an das FG Schleswig Holstein zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.&nbsp;</p><h3>Steuerliche Würdigung</h3><p>Für die (steuer-)bilanzielle Beurteilung ist zu unterscheiden, ob der Provisionsanspruch bereits entstanden ist oder noch nicht. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Damit sind nicht nur die gesetzlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch die vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. Das Handelsrecht sieht als Regelfall vor, dass der Provisionsanspruch entsteht, soweit und sobald das Unternehmen das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann aber in gewissen Grenzen vertraglich abbedungen werden. Bei Versicherungsvertretern sieht das Gesetz vor, dass der Anspruch mit Zahlung der Versicherungsprämie durch den Kunden entsteht.&nbsp;</p><p>Ist der Provisionsanspruch entstanden, ist dieser beim Unternehmer als steuerwirksamer Aufwand zu erfassen. Beim Handelsvertreter liegt in diesem Fall ein steuerpflichtiger Ertrag vor. Dieser ist ggf. um das Risiko für eine Stornierung des Vertrags durch den Kunden zu mindern. Eine solche Minderung kann entweder im Rahmen der Bewertung der Provisionsforderung erfolgen, wenn die Provision noch nicht ausgezahlt ist. Alternativ und insbesondere, wenn die Provision bereits gezahlt worden ist, kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein. Dieser Rückstellung ist auch steuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Erfolgt dagegen eine Provisionszahlung, ohne dass der Anspruch schon entstanden ist, handelt es sich um eine Anzahlung bzw. einen Provisionsvorschuss. Diese ist beim Unternehmen noch nicht aufwandswirksam und führt daher noch nicht zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Beim Handelsvertreter handelt es sich korrespondierend ebenfalls um eine Anzahlung, die noch nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt. Erst wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist, werden die Zahlungen aufwands- und ertragswirksam.&nbsp;</p><p>Erfolgt eine spätere Auszahlung der Provision ist zwischen der Stundung und einer aufschiebend bedingten Forderung zu unterscheiden. Bei einer Stundung ist der Anspruch bereits entstanden, nur die Auszahlung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die steuerliche Behandlung erfolgt daher nach den oben dargestellten Grundsätzen. Bei einem aufschiebend bedingten Anspruch entsteht dieser Anspruch auch erst mit Eintritt der Bedingung. Erfolgt bereits eine Zahlung, handelt es sich dabei um einen Provisionsvorschuss.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Die bilanzielle Erfassung unterscheidet sich danach, wann der Provisionsanspruch entstanden ist. Da es insoweit häufig auch die individualvertraglichen Regelungen ankommt, sind diese genau zu prüfen. Werden mehrere Handelsvertreter eingesetzt kann es als Unternehmen sinnvoll sein, eine einheitliche Vertragspraxis zu haben, um eine einheitliche bilanzielle Erfassung zu ermöglichen.&nbsp;</p><p>Je nach Vertragsgestaltung kann bei Unternehmen der Aufwand für den Einsatz von Handelsvertretern vor- oder nachgelagert werden. Dies sollte bei Abschluss eines Handelsvertretervertrags immer mit beachtet werden.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 16:52:35 +0200</pubDate>
                        <title>Die verborgene Macht von Immaterialgüterrechten: Geostrategische Potenziale von gewerblichen Schutzrechten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-verborgene-macht-von-immaterialgueterrechten-geostrategische-potenziale-von-gewerblichen-schutzrechten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend fragmentierten Weltordnung, die von globalen Handelskonflikten, Lieferkettenrisiken sowie Rivalitäten um Technologien, Ressourcen und Einflusssphären geprägt ist, erhalten wirtschaftliche und technologische Abhängigkeiten eine entscheidende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund rückt die strategische Dimension von geistigen Eigentumsrechten ("IP-Rechte") verstärkt ins Blickfeld. Denn, wer den Zugang zu Schlüsseltechnologien kontrolliert, besitzt geopolitischen Einfluss. IP-Rechte wurden in der Vergangenheit vor allem juristisch und wirtschaftlich betrachtet. Es zeichnet sich jedoch zunehmend ab, dass IP-Rechte, allen voran Patente und Geschäftsgeheimnisse, mächtige strategische Hebel darstellen können. Insbesondere für Unternehmen, die in sicherheitssensiblen Sektoren wie Verteidigung und Raumfahrt tätig sind, aber auch für Unternehmen, die Technologien mit Dual-Use-Potenzial entwickeln, ist es von entscheidender Bedeutung, die potenziellen Risiken und Chancen zu verstehen, die sich ergeben, wenn IP-Rechte gleichsam als „Waffe“ eingesetzt werden.</p><h3>Vom Schutzrecht zum Machtinstrument</h3><p>Geistige Eigentumsrechte – insbesondere Patente – dienen traditionell dem Schutz technischer Innovationen. Doch ihre Funktion erschöpft sich nicht in ihrer Verwertung, beispielsweise durch Lizenzierung, oder ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Vielmehr lassen sich IP-Rechte in strategischen Kontexten gezielt als Mittel zur Marktabschottung, zur Erweiterung des eigenen Handlungsspielraums oder sogar zur Kontrolle kritischer Infrastrukturen einsetzen.</p><p>So können IP-Rechte durch die konsequente Nutzung des bestehenden rechtlichen Rahmens, beispielsweise durch den Entzug von Lizenzen bei bestimmten Akteuren oder die selektive Vergabe von Know-how, zu einem strategischen Instrument werden. Auch der Aufbau umfangreicher Schutzrechtsportfolios in sicherheitsrelevanten Technologien, etwa in den Bereichen Satellitenkommunikation, Drohnentechnologie, Sensorik, Kryptographie oder Künstliche Intelligenz, kann eine gezielte Abschreckungswirkung entfalten.</p><p>Wer über Exklusivrechte in wichtigen Märkten verfügt, kann nicht nur Dritte am Markteintritt hindern, sondern auch regulatorische Hebel aktivieren – etwa im Rahmen von Exportkontrollen, Sicherheitsüberprüfungen oder Investitionsprüfverfahren.</p><p>In diesem Kontext können IP-Rechte auf verschiedene Weisen zum strategischen Hebel werden:</p><ul><li><strong>Strategische Akquisition und Monopolisierung:</strong> Akteure könnten versuchen, kritische IP-Rechte in Schlüsselbereichen zu erwerben oder zu kontrollieren, um Wettbewerber auszuschließen, Lieferketten zu beeinflussen oder den Zugang zu essenziellen Technologien zu beschränken.</li><li><strong>Durchsetzung von Sanktionen und Exportkontrollen:</strong> IP-Lizenzen oder der Transfer von schutzrechtlich abgesicherten Technologien können gezielt genutzt werden, um strategische Ziele zu verfolgen oder die Fähigkeiten von Konkurrenten oder adversen Akteuren zu untergraben. Dies betrifft insbesondere Dual-Use-Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können.</li><li><strong>Aktiver IP-Schutz und -Durchsetzung:&nbsp;</strong><span>Relevante Technologien müssen vor unerlaubtem Erwerb und unberechtigtem Reverse Engineering geschützt, Schutzrechte müssen aktiv verteidigt werden. Dies erfordert nicht nur präventive Maßnahmen und interne Schutzmechanismen, sondern auch die konsequente außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von IP-Rechten, um den Abfluss von Know-how zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.</span></li><li><span><strong>Verteidigung gegen unerwünschten Technologietransfer („IP leakage“):</strong></span><br><span>Geistiges Eigentum und relevante Technologien müssen gegen strategisch motivierte Zugriffsversuche durch potentiell risikobehaftete Investoren, Joint-Venture-Partner oder Zulieferer geschützt werden.</span></li></ul><p></p><h3>Rechtliche Möglichkeiten zur Nutzung des bestehenden Systems</h3><p>Für Unternehmen im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor aber auch für Unternehmen, die Dual-Use-Technologien entwickeln, ist es unerlässlich, eine proaktive IP-Strategie zu entwickeln, die die vorgenannten Risiken adressiert und gleichzeitig die eigenen IP-Assets optimal schützt und nutzt. Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen bieten hierfür zahlreiche Ansatzpunkte:</p><ol><li><strong>Robuster IP-Schutz:</strong> Eine zentrale Maßnahme ist die Implementierung einer umfassenden Schutzrechtsstrategie und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how. Dies beinhaltet auch die konsequente Umsetzung strenger interner Prozesse zum Schutz von vertraulichen Informationen.</li><li><strong>Due Diligence bei M&amp;A und Kooperationen:</strong> Bei Akquisitionen oder Kooperationen, z. B. F&amp;E-Kooperationen, ist eine genaue Prüfung der IP-Portfolios des Targets oder des potentiellen Vertragspartners unerlässlich, um Risiken von IP-Verletzungen oder das Vorhandensein von ungewünschten Abhängigkeiten zu identifizieren.</li><li><strong>Strategische Lizenzierung und Technologietransfer-Vereinbarungen:</strong> Durch entsprechende Vertragsgestaltung und die Durchführung von Kontrollen für den Technologietransfer können Unternehmen den Zugang zu ihren IP-Rechten steuern und gleichzeitig die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften sicherstellen. Dies kann auch die Aufnahme von "Clawback"-Klauseln umfassen, die den Entzug von Lizenzen im Falle bestimmter geopolitischer Entwicklungen ermöglichen.</li><li><strong>Aktive Durchsetzung von IP-Rechten:</strong> Im Falle von IP-Verletzungen ist eine schnelle und konsequente rechtliche Durchsetzung entscheidend. Dies kann gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder die Inanspruchnahme von Zollbehörden umfassen, um den Vertrieb und den Import von schutzrechtsverletzenden Produkten zu unterbinden.</li><li><strong>Vertragsgestaltung mit Blick auf geopolitische Risiken:</strong> Verträge mit internationalen Partnern sollten explizit Klauseln enthalten, die sich mit den Auswirkungen von Sanktionen, Exportkontrollen oder anderen geopolitischen Ereignissen auf die IP-Nutzung auseinandersetzen.</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die dargestellten strategischen Einsatzmöglichkeiten von IP-Rechten verdeutlichen die große Bedeutung von IP-Rechten im geopolitischen Kontext. Für Unternehmen in der Verteidigungs- und Raumfahrtindustrie und solchen, die Dual-Use-Technologien entwickeln, ist ein fundiertes Verständnis dieser Zusammenhänge und der sich daraus ergebenden Dynamiken unerlässlich. IP-Rechte sind kein reiner Wettbewerbsfaktor mehr, sondern integraler Bestandteil von Risikominimierung und nationaler Sicherheit.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 16:36:34 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Haushalt 2028-2034 – Von der Agrar-, Kohle- und Stahlunion zur Union für Verteidigung, Klimaschutz und Decarbonisierung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-haushalt-2028-2034-von-der-agrar-kohle-und-stahlunion-zur-union-fuer-verteidigung-klimaschutz-und-decarbonisierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimaschutz, Wirtschaft, Forschung, Entwicklung und nun Verteidigung: die Europäische Union (EU) soll viele Aufgaben erledigen und zugleich die Regierungen der 27 Mitgliedstaaten nicht in den Schatten stellen. Das erfordert die Annäherung an die Quadratur des Kreises in vielen Verhandlungsrunden.</p><p>Die Finanzierung der Aufgaben der EU muss langfristig sichergestellt sein und bedarf einer umfassenden Haushaltsplanung. Die Grundlage dieser Haushaltsplanung stellt der sog. "Mehrjährige Finanzrahmen" dar und der nächste muss von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2028 bis 2034 auf Vorschlag der Europäischen Kommission mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig beschlossen werden. Die Kommission hat am 16. Juli 2025 ihren <a href="https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/eu-budget-2028-2034_en" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf</a> vorgestellt und dieser hat es in sich. Doch was genau ist der „<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/EU_Haushalt/eu-haushalt-und-mehrjaehriger-finanzrahmen.html" target="_blank" rel="noreferrer">Mehrjährige Finanzrahmen</a>“ eigentlich, welche Inhalte bzw. welche Änderungen gegenüber der vorherigen Förderperiode sieht dieser vor und wie geht es nun weiter?</p><h3><span>Was ist der „Mehrjährige Finanzrahmen“?</span></h3><p>Der im Verantwortungsbereich der Europäischen Kommission liegende „Mehrjährige Finanzrahmen“ (MFR)<strong>&nbsp;</strong>deckt auf Grundlage des Art. 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Haushaltsplanung der EU für mindestens fünf – regelmäßig sieben – Jahre ab. Dabei bestimmt er durch Festlegung von verbindlichen Obergrenzen den finanziellen Umfang des jährlichen EU-Haushalts. Im Fokus steht dabei stets die Förderung eines europäischen Miteinanders insbesondere in Hinblick auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Eine langfristige Haushaltsplanung ermöglicht es, dass Investitionsprojekte auf mehrere Jahre ausgerichtet und so effizienter gestaltet werden können. Durch variable Elemente des MFR kann flexibel auf Krisen und Notstände wie Naturkatastrophen reagiert und finanzielle Mittel schnell und präzise eingesetzt werden.&nbsp;</p><p>Neben dem MFR verfügt die EU auch über Nebenhaushalte. Prominentestes Beispiel hierfür ist <a href="https://next-generation-eu.europa.eu/index_de" target="_blank" rel="noreferrer">NextGenerationEU</a> (NGEU). Es handelt sich hierbei um ein befristetes Aufbauprogramm, das im Jahr 2020 ins Leben gerufen wurde, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen. Mit einem Umfang von bis zu 808 Milliarden Euro zielt NGEU darauf, die wirtschaftliche Erholung in der EU zu finanzieren und Investitionen zu fördern.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus existieren auch noch andere Haushalte außerhalb des klassischen Finanzrahmens, wie die <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/policies/european-peace-facility/" target="_blank" rel="noreferrer">Europäische Friedensfazilität</a> (EFF). Die Fazilität wurde für den Zeitraum 2021-2027 mit einem Umfang von 5,69 Mrd. EUR eingerichtet und dient der Unterstützung von Ländern, die von militärischen Konflikten betroffen sind.&nbsp;</p><h3><span>Was sind die wesentlichen Neuerungen des MFR 2028-2034?</span></h3><h4><span>a – Aufstockung des Haushalts und neue Einnahmequellen</span></h4><p>Die Kommission will den Haushalt kräftig aufstocken. Der laufende MFR 2021-2027 hat ein Gesamtvolumen in Höhe von rund 1.211 Mrd. EUR, was ca. 1,11&nbsp;% des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU-27 entspricht. Hinzu kommen Mittel aus dem Wiederaufbauprogramm „Next Generation EU“ in Höhe von rund 807 Mrd. EUR.</p><p>Das derzeitige EU-Budget beträgt inklusive NGEU Mitteln also etwa 285 Mrd. EUR pro Jahr. Im Vergleich dazu beträgt das deutsche Bundesbudget alleine schon etwa 450 Mrd. EUR, also knapp das Doppelte.</p><p>Die Europäische Kommission hält das derzeitige Haushaltsvolumen für den künftigen MFR 2028-2034 für unzureichend, insbesondere im Hinblick auf den Bedarf für die Überwindung globaler Instabilitäten sowie der Finanzierung&nbsp;von Klimaschutz und&nbsp;Biodiversität. Die Europäische Kommission möchte 2.000 Mrd. EUR investieren, um die EU zukunftssicher zu gestalten. „<i>Der nächste mehrjährige Finanzrahmen ist der ambitionierteste, den wir jemals vorgeschlagen haben. Er ist strategischer, flexibler, transparenter.</i>“, so die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen. Doch wo sollen diese Finanzmittel herkommen?</p><p>Um die nationalen Beiträge der Mitgliedsstaaten stabil zu halten, versucht die Europäische Kommission neue Eigenmittel zu erschließen. Derzeit wird die Erfüllung der EU-Aufgaben weitgehend von Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert und diese möchten eher weniger als mehr "nach Brüssel überweisen". Vorgeschlagen werden zum einen ökologische Abgaben, d.h. Einnahmen aus dem EU-Emissions­handels­system (ETS) sowie dem CO2-Grenz­ausgleichs­system (CBAM) sollen dauerhaft&nbsp;als Eigenmittel eingesetzt werden, wobei 30&nbsp;%&nbsp;der ETS-Erlöse künftig zusätzlich&nbsp;zum Erlös aus&nbsp;dem CBAM in den EU-Haushalt fließen sollen. Zum anderen sollen Einnahmen aus der Besteuerung multinationaler Konzerne generiert werden: Mit der geplanten Besteuerung von Unternehmensgewinnen in der EU durch das Instrument BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation) sowie Einnahmen aus der OECD-gesteuerten Säule 1 der globalen Mindeststeuersystems.&nbsp;</p><h4><span>b – Änderungen</span></h4><p>Kernstück des neuen MFR stellen die nationalen und regionalen Partnerschaftspläne dar, welche die Grundlage für Investitionen und Reformen bilden sollen. Die Europäische Kommission möchte allein hierfür 865 Mrd. EUR investieren.</p><p>Zudem soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) modernisiert und an neue ökologische und soziale Anforderungen angepasst werden. 300&nbsp;Mrd. EUR sind weiterhin als Einkommensunterstützung für die Landwirte vorgesehen, was eine Verdopplung der Agrarreserve zum vorherigen MFR darstellt.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus sollen Programme zur Verringerung wirtschaftlicher und territorialer Ungleichheiten zwischen den Regionen effizienter gestaltet werde sowie Optimierungen bei Zöllen und Verbrauchssteuern vorgenommen werden.</p><p>Ein weiterer bedeutender Vorschlag ist die Einrichtung eines <a href="https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-kommission-stellt-kompass-fur-wettbewerbsfahigkeit-vor-2025-01-29_de" target="_blank" rel="noreferrer">Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsfonds</a> mit annähernd 410&nbsp;Mrd. EUR. Dieser Fonds bündelt bis zu 14 bisher getrennte Programme, darunter Innovation, Digitalisierung, Klimaschutz, Gesundheit und Verteidigung, in einem einzigen, thematisch fokussierten Fonds. Ziel ist es, strategische Investitionen in Schlüsseltechnologien zu fördern, die industrielle Dekarbonisierung voranzutreiben und Europas globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.&nbsp;</p><h3><span>Welche Kritik besteht an den geplanten Neuerungen des MFR 2028-2034?</span></h3><p>Der Entwurf der Europäischen Kommission stößt nicht überall auf positive Resonanz. So hat das Europäische Parlament bereits den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsfonds als unzureichend abgelehnt. Großfonds gelten als ungeeignet, die parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten. Es kritisiert zudem das Modell eines nationalen Plans pro Mitgliedstaat („Single Plan“), wie es bei der Aufbau- und Resilienzfazilität praktiziert wird. Das Europäische Parlament werde keine Einschränkung seiner Aufsichtspflicht und seiner demokratischen Kontrolle über EU-Finanzmittel akzeptieren. Stattdessen fordert es eine differenzierte Struktur mit starker parlamentarischer Kontrolle sowie die Einbindung regionaler und lokaler Behörden.&nbsp;</p><p>Mehrere Mitgliedstaaten lehnen zudem die deutliche Erhöhung des EU-Budgets ab. Insbesondere, wenn dies mit einer Anhebung der Ausgabenobergrenze über die bisherige Marke von 1% des BNE einhergehen würde, was wiederum das Europäische Parlament und die Europäische Kommission kritisieren. "Frugale" Staaten wie Deutschland haben sich bereits gegen eine Erhöhung des EU-Haushalts ausgesprochen. Frankreich hat sogar angekündigt, Zahlungen für den EU-Haushalt im Jahr 2026 kürzen zu wollen.&nbsp;</p><p>Viele Mitgliedstaaten stehen neuen, verpflichtenden Eigenmitteln und zusätzlichen finanziellen Belastungen, die über die Management- oder Strukturreformen hinausgehen, skeptisch gegenüber. Ungeachtet der Kommissionsvorschläge für neue Finanzierungsinstrumente bestehen weiterhin Differenzen, etwa zur Integration neuer Themenfelder oder zur zentralisierten Steuerung.</p><h3><span>Wie wird die Verteidigung finanziert?</span></h3><p>Überwiegender Konsens besteht in Bezug auf die Erhöhung des Verteidigungsetats. Die Finanzierung der Verteidigung stützt sich auf den Europäische Verteidigungsfonds (EEF). Dieser ist das zentrale EU-Instrument zur Förderung von Forschung, Entwicklung und gemeinsamer Beschaffung moderner Verteidigungstechnologien. Für die laufende Periode 2021–2027 steht dem Fonds ein Budget von 7,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage investierte die Europäische Kommission allein in diesem Jahr 910 Millionen Euro in die Stärkung der innovativen und interoperablen Verteidigungsindustrie in Europa. Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht für die Bewältigung schwerer Krisen einen speziellen Mechanismus mit einer finanziellen Schlagkraft von fast 400&nbsp;Mrd.&nbsp;EUR vor.&nbsp;Dabei sollen aus dem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit in die Bereiche Verteidigung und Weltraum 131&nbsp;Mrd.&nbsp;EUR investiert werden. Weitere 100 Mrd. EUR sind für die Erholung und Resilienz der Ukraine vorgesehen.&nbsp;</p><p>Neben dem EEF plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer „ReArm Europe“-Initiative eine umfassende Aufrüstung. Dazu wird eine Kreditaufnahme in Höhe von 150 Milliarden Euro mittels Kapitalmarktanleihen vorgesehen. Dies soll schnelle und gezielte Investitionen ermöglichen, ohne die nationalen Haushalte über Gebühr zu belasten. In den nächsten vier Jahren sollen insgesamt etwa 800 Milliarden Euro mobilisiert werden, wovon ein Großteil durch eine Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten um 1,5 % des BIP gedeckt werden soll.</p><p>Weitere Überlegungen betreffen die Einrichtung einer sogenannten „Aufrüstungsbank“, die von EU-Mitgliedstaaten, aber auch ausländischen Partnern wie den USA und Großbritannien unterstützt wird, um die Finanzierungen für Verteidigungstechnologien zu vereinfachen und zu bündeln. Diese Bank würde durch von den Anteilseignerstaaten abgesicherte Triple-A-Anleihen ausgeben und so zusätzliche Mittel mobilisieren, ohne das Verschuldungsniveau der Mitgliedstaaten zu erhöhen.</p><h3><span>Wie geht es weiter?</span></h3><p>Der am 16. Juli 2025 von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag für den MFR 2028–2034 muss im Laufe der nächsten zwei Jahre verabschiedet werden, wobei der neue MFR im Rat einstimmig und im Europäischen Parlament mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.&nbsp;</p><p>Wie die Europäische Kommission den Spagat zwischen zukunftsorientierter Politik mit vom Parlament gewollten neuen Aufgaben und Ausgaben sowie den Sparwünschen der Mitgliedstaaten meistern wird, kann derzeit nicht vorhergesehen werden. Schon bisher sind die Verhandlungen oftmals von dem Paradoxon geprägt, dass jeder Mitgliedstaat sich wünscht, mehr herauszubekommen als einzuzahlen. Darüber hinaus werden in der EU wie andernorts bedauerlicherweise unterschiedliche Punkte miteinander verknüpft: Beispielsweise die Zustimmung. zu EU-Sanktionen mit Zusagen zugunsten einzelner EU-Mitgliedstaaten, wie zuletzt im Falle der verzögerten Zustimmung der Slowakei zum 18. Sanktionspaket gegen Russland. In den nächsten zwei Jahren wird es jedenfalls harte Auseinandersetzungen über den Vorschlag geben und der MFR 2028-2034 wird sicher anders aussehen als er vorgeschlagen wurde.</p><p class><strong>Quellen</strong></p><p class>Vorschlag der Europäischen Kommission&nbsp;</p><p class><a href="https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/eu-budget-2028-2034_en" target="_blank" rel="noreferrer">https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/eu-budget/long-term-eu-budget/eu-budget-2028-2034_en</a></p><p class><a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20250502IPR28212/prioritaten-des-parlaments-fur-den-mehrjahrigen-finanzrahmen-ab-2028" target="_blank" rel="noreferrer">Prioritäten des Parlaments für den Mehrjährigen Finanzrahmen ab 2028 | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p class><a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20250714IPR29630/haushaltsvorschlag-einfach-nicht-ausreichend-sagen-die-abgeordneten" target="_blank" rel="noreferrer">Haushaltsvorschlag "einfach nicht ausreichend", sagen die Abgeordneten | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p class>Beispiel Anmerkungen aus Baden-Württemberg</p><p class><a href="https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vorschlag-der-eu-kommission-fuer-mehrjaehrigen-finanzrahmen" target="_blank" rel="noreferrer">https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vorschlag-der-eu-kommission-fuer-mehrjaehrigen-finanzrahmen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Jul 2025 09:48:43 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Unschuldsvermutung bei der Verwirkung von Säumniszuschlägen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-unschuldsvermutung-bei-der-verwirkung-von-saeumniszuschlaegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 19. Februar 2025 entschieden, dass die Höhe von Säumniszuschlägen im Steuerverfahren nach §&nbsp;240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 1% pro Monat auch nach dem 1. Januar 2019 verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich ist. Der Liquiditätsvorteil ist nach Auffassung des BFH anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nur Nebenzweck. Säumniszuschläge stellen zudem keine strafrechtlichen Sanktionen dar, für die die Unschuldsvermutung nach Art.&nbsp;6 Abs. 2 EMRK gelten könnte.</p><h3><span>1. Sachverhalt</span></h3><p>Der Kläger, ein Steuerberater, wurde aufgrund verspäteter Zahlungen der festgesetzten Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 mit Säumniszuschlägen iHv insgesamt EUR 59,90 belastet. Ein vom Kläger beantragter Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge bestätigte deren Rechtmäßigkeit. Der hiergegen eingelegte Einspruch und das anschließende Klageverfahren verliefen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021,<strong>&nbsp;</strong>wonach die Zinshöhe bei Steuernachforderungen gemäß §§&nbsp;233a, 238 AO von 0,5 % pro Monat ab dem 1. Januar 2014 mit Art.&nbsp;3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, dass eine Übertragbarkeit daraus resultiere, dass nach der Rechtsprechung des BFH Säumniszuschläge auch einen Zinsanteil enthielten. Zudem berief er sich auf einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art.&nbsp;6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).</p><h3><span>2. Rechtliche Einordnung des Urteils</span></h3><p>Da §&nbsp;240 Abs. 1 S. 1 AO seit 2007 unverändert besteht, ist die Rechtsprechungslinie des BFH, dass gegen hiernach erhobene Säumniszuschläge auch nach dem 31. Dezember 2018 keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken bestehen, konsequent. Dieser Stichtag ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG zu Zinsen nach §§&nbsp;233a, 238 AO, woraufhin die Zinshöhe ab dem 1. Januar 2019 im Steuerverfahren wegen eines Verstoßes gegen Art.&nbsp;3 Abs. 1 GG geändert werden musste. Dieses Urteil wirkt sich laut BFH auf die hier streitige Norm aber nicht aus.&nbsp;</p><p>Konsequent ist auch die Ablehnung der Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes durch Zeitablauf, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.&nbsp;</p><p>Nach Art.&nbsp;6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Auch juristische Personen können sich auf die Garantien des Art. 6 EMRK berufen; eine ausschließliche Anwendung auf natürliche Personen ist nicht angezeigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) legt den Begriff der „Straftat“ in&nbsp;Art.&nbsp;6&nbsp;Abs. 2 EMRK&nbsp;autonom&nbsp;aus – also unabhängig vom nationalen Recht. Dies begründet der EGMR damit, dass der Schutzbereich der Art.&nbsp;6 und 7 EMRK dem freien Willen der Vertragsstaaten unterläge, wenn diese nach Belieben eine Verfehlung als nichtstrafrechtlichen Verstoß definieren könnten. Der EGMR hat hierzu drei – auch als „Engel-Kriterien“ bezeichnete – Merkmale entwickelt, anhand derer zu prüfen sei, ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist. Berücksichtigung finden die Einordnung der maßgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen Staates, die Rechtsnatur des Verstoßes sowie Art, Schwere und Zweck der angedrohten Sanktion. Das zweite und das dritte „Engel-Kriterium“ stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Wenn allerdings die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt, kann auch eine kumulative Würdigung geboten sein.</p><p>Trotz dieser weiten Auslegung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass&nbsp;Säumniszuschläge keine strafrechtlichen Sanktionen&nbsp;darstellen. Zwar habe die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung auch einen repressiven und spezialpräventiven Charakter, ein sozial-ethisches Unwerturteil ergebe sich aus der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung aber nicht. § 240 AO habe nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniere §&nbsp;240 Abs.&nbsp;1 AO lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte Verzögerung der Abgabeneinnahmen im Verwaltungsverfahren. Eine abschreckende, generalpräventive Wirkung sei nicht beabsichtigt.</p><h3><span>3. Auswirkungen</span></h3><p>Finanzämter können Säumniszuschläge weiterhin&nbsp;in Höhe von 1% pro Monat gemäß §&nbsp;240 Abs. 1 S. 1 AO ohne Rücksicht auf strafrechtliche Verfahrensgarantien&nbsp;festsetzen. Es ist&nbsp;insbesondere keine vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen erforderlich.</p><p>Die Argumentation mit dem „Strafcharakter“ von Säumniszuschlägen ist mit der Entscheidung des BFH&nbsp;rechtlich ausgereizt. Steuerpflichtige können sich&nbsp;nicht auf die EMRK berufen, um Säumniszuschläge mit dem Argument der Unschuldsvermutung oder einer Berufung auf einen angeblichen Strafcharakter anzufechten. Auch das Argument eines Liquiditätsvorteils aufgrund des Zinsanteils der Säumniszuschläge soll entgegen älterer BFH-Rechtsprechung überholt sein. Insgesamt gilt, dass durch steuerliche Compliance und interne Kontrollsysteme sichergestellt werden muss, dass Steuern bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden.&nbsp;</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob der klagende Steuerberater nach Ausschöpfung des finanzgerichtlichen Rechtswegs nun eine Verfassungsbeschwerde anstrebt.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Jul 2025 13:54:13 +0200</pubDate>
                        <title>Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-ist-out-oder-doch-nicht-ein-faktencheck</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Studien geben Anlass dazu, sich noch einmal dem schon seit mehreren Monaten heiß diskutierten Thema zuzuwenden: Ist nun „<strong>Schluss mit Nachhaltigkeit</strong>“?&nbsp;</p><p>Nach wie vor wird diese Frage häufig in Zusammenhang mit dem Stichwort <strong>Bürokratieabbau</strong> betrachtet. Es wird der Wunsch bzw. die Absicht geäußert, die Belastung für die Unternehmen durch „neue ESG-Gesetze“ (wie z.B. CSRD, LkSG, CSDDD, EUDR) zu verringern (vgl. z.B. unseren Beitrag von Januar 2025 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg" target="_blank">Kommt nun das Aus für ESG? | ADVANT Beiten</a> und von März 2025 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>). Dabei wird mitunter übersehen, dass ESG, Nachhaltigkeit oder – wie man früher auch sagte – Corporate Social Responsibility (CSR) nicht nur ein Thema der neuen (und sicherlich alles andere als perfekten) ESG-Gesetze sind. Vielmehr sind sie (auch) tief mit den <strong>allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung</strong> verbunden.</p><p>Bereits vor zehn (!) Jahren, also weit vor den neuen „ESG-Gesetzen“, zogen wir dazu das folgende Fazit: „<i>Die Herausforderung von CSR für die Unternehmensleitung besteht mithin darin, divergierende Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und eine vernünftige, der konkreten Unternehmenssituation angepasste <strong>Balance zwischen Wettbewerbsfähigkeit und sozialer und ökologischer Verantwortung, kurzfristigem Gewinnstreben und langfristiger, nachhaltiger Wertschöpfung</strong> zu finden. Das Ergebnis dieser Abwägung muss sich – wie jedes andere Handeln der Unternehmensleitung auch – an den allgemeinen Anforderungen an die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (vgl. § 93 AktG) messen lassen.</i>“ (vgl. unseren Beitrag von Dezember 2015 <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/archiv/es-geht-um-verantwortungsvolle-fuehrung-152575/" target="_blank" rel="noreferrer">Es geht um verantwortungsvolle Führung – DeutscherAnwaltSpiegel</a>). Seither hat sich zwar zweifellos so manches geändert; unser Fazit aus dem Jahr 2015 hat aus unserer Sicht jedoch Bestand.</p><p>Befragt man zu der These „ESG ist out“ im Jahr 2025 einfach mal die KI, antwortet diese dazu folgendes: „<i>Die Aussage "ESG ist out" ist eine vereinfachte Sichtweise.&nbsp;Obwohl es eine gewisse Ernüchterung im Umgang mit ESG gibt und die Euphorie der Anfangszeit etwas nachgelassen hat, ist ESG nicht verschwunden.&nbsp;Es entwickelt sich weiter und wird von vielen als wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Unternehmensführung betrachtet.&nbsp;[…] Die Herausforderung besteht darin, ESG-Kriterien effektiv in die Unternehmensführung zu integrieren und messbare Ergebnisse zu erzielen, anstatt nur Schlagworte zu verwenden.</i>“</p><p>Aber ist diese KI-Antwort auch richtig? Schließlich können KI-Antworten auch Fehler enthalten, wie die KI selbst anmerkt. Damit ist der Bogen gespannt zu den beiden bereits eingangs angekündigten aktuellen Studien.</p><h3>Studie „ESG 2025 – Relevanz, Herausforderungen und strategische Perspektiven in deutschen Unternehmen“</h3><p>Zusammen mit Civey hat die TU Dresden unlängst die Studie „<i>ESG 2025 – Relevanz, Herausforderungen und strategische Perspektiven in deutschen Unternehmen</i>“<strong>&nbsp;</strong>veröffentlicht. In der entsprechenden Mitteilung heißt es zu den Ergebnissen der Studie in aller Kürze: „<i>ESG ist weiterhin ein relevantes Thema, was jedoch zunehmend unter strategisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet wird.</i>“ (<a href="https://tu-dresden.de/ihi-zittau/das-ihi-zittau/news/publikation-der-studie-esg-2025-relevanz-herausforderungen-und-strategische-perspektiven-in-deutschen-unternehmen-mit-civey" target="_blank" rel="noreferrer">Neue Studie: ESG bleibt für Unternehmen relevant – strategischer Fokus nimmt zu — Internationales Hochschulinstitut (IHI) Zittau — TU Dresden</a>). In dem dort verlinkten Kurzbericht zu der Studie heißt es unter der Überschrift „<i>ESG ist nicht tot – wird aber strategischer</i>“:</p><p>„<i>Mehr als 44 Prozent der befragten Entscheidungsträger:innen bewerten ESG-Kriterien aktuell als wichtig für ihr Unternehmen. Noch deutlicher wird diese Entwicklung im zeitlichen Vergleich: Fast die Hälfte gibt an, dass die Bedeutung von ESG in den letzten fünf Jahren zugenommen hat. An dieser Einschätzung ändert auch die von US-Präsidenten Donald Trump geäußerte harsche Kritik an ESG-Themen bisher nichts.</i>“</p><p>In dem Artikel in der SZ vom 30. Juni 2025 mit dem Titel „<i>Geschäft schlägt Gewissen</i>“ (in der Mitteilung der TU Dresden verlinkt) werden die Ergebnisse der Studie in der Gesamtgewichtung noch etwas anders interpretiert: „Gerade einmal“ 44 Prozent der befragten Führungskräfte hielten ESG „noch“ für wichtig, nur 12,5 Prozent zählten es zu den wichtigsten strategischen Faktoren, und das mit Abstand unbeliebteste ESG-Thema sei: Diversität.</p><p>Am besten verschafft man sich selbst einen Eindruck von der Studie, den einzelnen Umfrageergebnissen und deren Interpretation (Link zum Kurzbericht: <a href="https://tu-dresden.de/ihi-zittau/rm/ressourcen/dateien/Civey_TUDresden_ESG25.pdf?lang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Civey_TUDresden_ESG25.pdf</a>). Besonders interessant ist jedoch ein Vergleich mit den Ergebnissen der folgenden Studie:</p><h3>Auswertung der Entsprechenserklärungen 2024 zum Deutschen Corporate Governance Kodex</h3><p>Bannier/Flach (AG 2025, 425 ff.) haben in ihrer Studie die Entsprechenserklärungen von DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen (insg. waren dies 148 Unternehmen) für die Jahre 2020 bis 2024 ausgewertet, und zwar im Hinblick auf die Frage, inwieweit diese (börsennotierten) Unternehmen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („<strong>Kodex</strong>“, s.&nbsp;<a href="https://www.dcgk.de/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Home - dcgk - deutsch</a>) nachkommen. Das hat auf den ersten Blick wenig mit der vorangehenden Studie zu ESG 2025 tun. Doch die Verbindung ist schnell erläutert: Der Kodex enthält laut Absatz 3 seiner Präambel „<i>Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, die national und international als Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung anerkannt sind</i>“. Der Kodex ist kein Gesetz und für Unternehmen damit nicht unmittelbar verbindlich. Allerdings müssen börsennotierte Unternehmen jährlich erklären, inwieweit den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird bzw. warum Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden. Das tun sie in der so genannten Entsprechenserklärung&nbsp;(vgl. § 161 AktG: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 161 AktG - Einzelnorm</a>). Seit dem Jahr 2022 enthält der Kodex auch <strong>Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung</strong>. Und anders als man vielleicht erwarten würde, zeigt die Studie von Bannier/Flach hier jedenfalls für das Jahr 2024, dass der <strong>Anteil der börsennotierten Unternehmen, die den Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung nachkommen,</strong> <strong>weiter gestiegen</strong>&nbsp;<strong>ist</strong>. Und zwar auf einen bemerkenswerten Wert weit jenseits der 44 Prozent der Führungskräfte, die ESG laut der vorangehenden (allerdings nicht auf börsennotierte Unternehmen beschränkten) Studie für wichtig halten: Im relevanten Themengebiet A. des Kodex (Leitung und Überwachung) stieg die Entsprechensquote bei den börsennotierten Unternehmen auf 97,4 (!) Prozent. Um dieses Ergebnis besser einordnen zu können, kopieren wir nachfolgend den Wortlaut der relevanten Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung ein (die Hervorhebungen erfolgen durch uns):</p><p>Empfehlung A.1: „<i>Der Vorstand soll die <strong>mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen</strong> sowie die <strong>ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit</strong> systematisch <strong>identifizieren</strong> und <strong>bewerten</strong>. In der <strong>Unternehmensstrategie</strong> sollen neben den <strong>langfristigen wirtschaftlichen Zielen</strong> auch <strong>ökologische und soziale Ziele</strong> angemessen berücksichtigt werden. Die <strong>Unternehmensplanung</strong> soll entsprechende <strong>finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele</strong> umfassen.</i>“</p><p>Empfehlung A.2: „<i>Der Vorstand soll bei der Besetzung von <strong>Führungsfunktionen</strong> im Unternehmen auf <strong>Diversität</strong> achten.</i>“</p><p>Empfehlung A.3: „<i>Das <strong>interne Kontrollsystem</strong> und das <strong>Risikomanagementsystem</strong> sollen, soweit nicht bereits gesetzlich geboten, auch <strong>nachhaltigkeitsbezogene Ziele</strong> abdecken. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen.</i>“</p><p>Die absolute Anzahl der börsennotierten Unternehmen, die eine Abweichung von der Empfehlung A.3 erklärten, sank von zwölf in 2023 z.B. auf sieben in 2024 (bei insgesamt 148 betrachteten börsennotierten Unternehmen). Die DAX-Unternehmen setzten die Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung in 2024 sogar zu 100% um. Bei den MDAX- und den SDAX-Unternehmen fallen die Entsprechensquoten mit 97% bzw. 96% nur geringfügig niedriger aus. Auch wenn man die Gesamtzahl der Kodex-Abweichungen betrachtet, stehen nicht etwa die Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung im Fokus (hierauf entfallen je nach Segment nur zwischen 0 bis 6% aller Abweichungen), sondern vielmehr die Empfehlungen im Themenbereich G. (Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat). Auch in der Liste der zehn Kodex-Empfehlungen mit den meisten Abweichungen findet sich keine der Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung.</p><h3>Fazit</h3><p>Unabhängig von der aktuellen Diskussion um die neuen ESG-Gesetze und die damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmen ist festzuhalten: Gerade börsennotierte Unternehmen messen einer nachhaltigen Unternehmensführung hohen Stellenwert bei und haben ihre Leitungs- und Überwachungsstrukturen gemäß den Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung angepasst. Ein umfassender Rückbau anlässlich der aktuellen ESG-Diskussionen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten und wäre nicht zuletzt mit Blick auf die Anforderung der <i>Business Judgement Rule</i>, unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage zu treffen, im Übrigen auch nicht ganz unproblematisch. Wir gehen daher davon aus, dass die Kerngedanken der nachhaltigen Unternehmensführung auch weiterhin und auch für nicht börsennotierte Unternehmen Bestand haben.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 16:34:09 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung von Influencern im Fokus – Steuerfahnder verfolgen Verdachtsfälle in NRW</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-von-influencern-im-fokus-steuerfahnder-verfolgen-verdachtsfaelle-in-nrw</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 15. Juli 2025 hat das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) in einer <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/verdacht-auf-steuerbetrug-grossem-stil" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> darauf hingewiesen, von mehreren großen Social-Media-Plattformen Datenpakete erhalten zu haben, die sie auswerten. Die 6.000 Datensätze sollen Hinweise auf nicht versteuerte Gewinne aus Werbung, Abos und anderen Einkunftsquellen enthalten. Das Influencer-Team des LBF NRW wertet diese Informationen im Hinblick auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen aus. Der Steuerschaden wird auf ca. EUR 300 Mio. geschätzt.</p><p>Im Fokus stehen Influencer und Content Creator mit besonders hohen Umsätzen, die keine Steuererklärungen abgeben und teilweise noch nicht einmal über eine Steuernummer verfügen. Das betrifft auch Influencer, die nach Dubai oder andere Steuerparadiese umgezogen sind oder dort eine Briefkastenadresse haben.</p><p>Für Influencer, die bisher übersehen haben, dass Einkünfte steuerbar sind, besteht das Risiko, dass Steuerstrafverfahren gegen sie eingeleitet werden. Laut LBF NRW wurden bereits 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Influencer eingeleitet. Dabei seien die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch gar nicht eingerechnet.</p><p>Influencer haben jetzt die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls der Fall bereits entdeckt ist, wirkt eine solche Selbstanzeige zumindest strafmildernd.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 15:50:33 +0200</pubDate>
                        <title>Besteuerung von Influencern aus Unternehmenssicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-influencern-aus-unternehmenssicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmen arbeiten mit Influencern zusammen. Diese Art der (mittelbaren) Kundenansprache hat sich zunehmend am Markt durchgesetzt. Influencern werden dabei von den Unternehmen Produkte zur Verfügung gestellt. Außerdem bekommen sie, je nach Reichweite und Art des Contents, eine Vergütung für die Bewerbung dieser Produkte. Erfolgreiche Influencer können damit eine nicht unerhebliche Vergütung erzielen.&nbsp;</p><p>Jetzt kann man der Tagespresse entnehmen, dass die Besteuerung von Influencern in den Fokus der Finanzverwaltung gerückt ist. Dabei können etwaige steuerliche Mehrbelastungen nicht nur die Influencer selbst betreffen. Auch die Unternehmen, die Influencer einsetzen, müssen darauf achten, die korrekten steuerlichen Folgen für ihr Unternehmen zu ziehen. Dies betrifft sowohl die Ertragssteuern als auch die Umsatzsteuer.</p><h3>Ertragssteuern</h3><p>Häufig bekommen Influencer von den Unternehmen, für die sie tätig sind, Waren, die sie bewerben sollen. Diese können als Gegenleistung für die Content-Erstellung angesehen werden. Sofern sie nicht als solche zu qualifizieren sind, ist zu prüfen ob für das Unternehmen der Abzug als Betriebsausgabe zu versagen ist. Derartige Waren können auch als Geschenke angesehen werden an den Influencer, die vom Unternehmen ggf. gem. § 37b EStG pauschal zu besteuern sind. Die steuerlichen Folgen bei der Überlassung derartiger Waren an den Influencer sind im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertrags mit dem Influencer zu prüfen.&nbsp;</p><p>Viele Unternehmen setzen nicht nur deutsche Influencer ein, sondern arbeiten mit internationalen Influencern zusammen, um ihre Produkte und Leistungen weltweit zu vermarkten. Sofern die Vergütung für Social Media Content von einer deutschen Gesellschaft gezahlt wird, kann auch ein ausländischer Influencer in Deutschland der (beschränkten) Steuerpflicht unterliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn in dem Content eine Darbietung zu sehen ist, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Dies wird häufig der Fall sein. In diesem Fall muss das Unternehmen ggf. von den Zahlungen an den Influencer sog. Quellensteuer einbehalten. Ob dies der Fall ist, ist für jeden Vertrag und jede Leistung des Influencers gesondert zu prüfen. Gerade wenn Unternehmen viele internationale Influencer einsetzt, kann dies zu einem erheblichen Compliance Aufwand führen. Automatisierte Vertragsprüfungen, wie sie von ADVANT Beiten angeboten werden, können hier sehr hilfreich sein.&nbsp;</p><h3>Umsatzsteuer</h3><p>Stellt das Unternehmen dem Influencer eigene Produkte zur Verfügung, ist dies auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Leistung des Influencers ist regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der Ort der Leistung bei international tätigen Influencern korrekt ermittelt wird. Außerdem ist zu prüfen, ob neben einer Entgeltzahlung auch noch Sachleistungen o.ä. als Leistungsentgelt in die umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage einfließen. Sofern der Influencer die zur Verfügung gestellten Produkte nur bei der Erstellung von Content nutzt, könnte es sich auch um eine sog. Beistellung handeln, die nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Auch hier hängt die steuerliche Beurteilung von den jeweiligen vertraglichen Regelungen und deren tatsächlicher Durchführung im Einzelfall ab. Für die Unternehmen ist daher eine detaillierte Vertragsprüfung im Einzelfall vorzunehmen.</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Die Besteuerung von Influencern ist bei der Finanzverwaltung in den Fokus gerückt. Dabei treffen nicht nur die Influencer selbst steuerliche Pflichten, sondern auch die Unternehmen, die mit Influencern arbeiten. Jedes Unternehmen, das Influencer einsetzt, sollte daher sorgfältig die steuerlichen Prozesse im eigenen Unternehmen überprüfen, um sicherzustellen, dass die steuerliche Behandlung korrekt erfolgt. Da dies häufig aufgrund der Vielzahl von Fällen im Unternehmen eine erhebliche Mehrbelastung erfordert, macht es Sinn, auf digitale Tool-Lösungen zurückzugreifen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jul 2025 08:51:35 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfe, D&amp;O-Versicherung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfe-do-versicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Führungskräfte und Unternehmen ist die D&amp;O-Versicherung zur Absicherung von Haftungsrisiken essenziell wichtig. Doch es lauern zahlreiche Stolpersteine und Herausforderungen rund um die D&amp;O-Versicherung – von uneinheitlichen Versicherungsbedingungen über Unklarheiten über den Umfang der Versicherungsleistungen bis hin zum Streitpotenzial im Schadenfall und Deckungslücken bei Umdeckungen. Ohne fachkundige Beratung ist der Ausruf „Hilfe – D&amp;O-Versicherung!“ oft mehr als berechtigt.</p><p>Die D&amp;O-Versicherung gilt als unverzichtbares Instrument im Risikomanagement moderner Unternehmen. Sie schützt Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und andere Führungskräfte vor den finanziellen Folgen etwaiger (pflichtwidriger) Fehlentscheidungen und Organisationsdefiziten.&nbsp;</p><p>Doch in der Praxis zeigt sich: Die D&amp;O-Versicherung ist ein komplexes Versicherungsprodukt, das den Beteiligten häufig viele Fragezeichen auf die Stirn zaubert. Versicherungsnehmer, Vermittler, Geschädigte und selbst Versicherer sehen sich häufig mit einer Vielzahl von anspruchsvollen Fragestellungen konfrontiert.&nbsp;</p><h3>Versicherungsbedingungen: Uneinheitlich und schwer vergleichbar</h3><p>Die Versicherungsbedingungen von D&amp;O-Policen sind häufig kompliziert und für Laien kaum verständlich. Die Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter stark. Neben der Abwehr von unbegründeten Inanspruchnahmen und der Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen bieten viele Versicherer mittlerweile zahlreiche Zusatzleistungen an, zum Beispiel Strafrechtsschutz, Gehaltsfortzahlung bei Schadenersatzforderungen, medizinische und psychologische Betreuung, Lösegelderstattung, PR-Beratung und vieles mehr.&nbsp;</p><p>Die Policen unterscheiden sich auch hinsichtlich der Ausschlüsse oftmals sehr voneinander. Einschränkungen des Versicherungsschutzes finden sich dabei häufig nicht nur in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern auch im Versicherungsschein oder in gesondert vereinbarten Bedingungen.</p><p>Der Deckungsumfang von D&amp;O-Versicherungen ist daher schwer vergleichbar. Ein Vergleich der Versicherungssumme und der Prämie allein ist jedenfalls wenig aussagekräftig.&nbsp;</p><h3>D&amp;O-Versicherung schützt in der Regel nicht vor persönlicher Inanspruchnahme&nbsp;</h3><p>Die Schadensregulierung zeigt, dass viele Versicherungsnehmer und versicherte Personen nicht wissen, wie eine D&amp;O-Versicherung konzipiert ist. Sie gehen fälschlich davon aus, dass sich der Geschädigte unmittelbar mit der D&amp;O-Versicherung wegen der Schadensregulierung in Verbindung setzten kann und insoweit keine persönliche Haftung droht. Tatsächlich setzt eine D&amp;O-Police eine solche persönliche Inanspruchnahme für das Eintreten eines Versicherungsfalles in aller Regel jedoch gerade voraus.</p><p>Das Bestehen einer solchen D&amp;O-Deckung ist in vielen Fällen sogar der „Motivator“ für persönliche Inanspruchnahmen, was den Versicherungszweck oftmals ad absurdum führt. Denn nur in den wenigsten Fällen sieht die D&amp;O-Versicherung eine sogenannte Eigenschadendeckung vor, die es geschädigten Versicherungsnehmern zumindest erlaubt, Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.&nbsp;</p><h3>Unklarheiten über Umfang der Versicherungsleistungen</h3><p>Zu den typischen Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt zum einen die Gewährung von Abwehrkostenschutz, also die Übernahme von Anwaltskosten für die Verteidigung gegen unberechtigte Inanspruchnahme, und zum anderen die Freistellung von begründeten Ansprüchen. Entgegen der weitläufigen Ansicht bietet längst nicht jeder D&amp;O-Vertrag auch einen Strafrechtsschutz, sprich Schutz gegen strafrechtliche Ermittlungsverfahren.&nbsp;</p><p>Ähnlich verhält es sich bei der Deckung von Geldstrafen und Bußgeldern, insbesondere bei kartellrechtlichen Verstößen. In Verkennung dessen sehen sich Versicherer immer häufiger mit der Meldung von Schäden konfrontiert, die nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bereits dem Grunde nach nicht abgedeckt sind.&nbsp;</p><h3>Streitpotenzial im Schadensfall</h3><p>Gerade im Bereich der D&amp;O-Versicherung offenbaren sich im Schadensfall oftmals böse Überraschungen.</p><p>Den Beteiligten sind oftmals die Obliegenheiten einer D&amp;O-Versicherung nicht bekannt oder sie werden in Unkenntnis der rechtlichen Konsequenzen missachtet. Zwar scheint es sich im Kreis der Anspruchsteller mittlerweile herumgesprochen zu haben, dass der D&amp;O-Versicherer unverzüglich über den Versicherungsfall zu informieren ist; die Inanspruchnahme-Schreiben enthalten in den allermeisten Fällen einen solchen Hinweis. Die Rechtsfolgen einer verspäteten oder fehlerhaften Schadensmeldung scheinen hingegen den Allermeisten weiterhin unbekannt zu sein. Die Schadensmeldungen gegenüber den Versicherern erfolgen jedenfalls meist sehr spät und häufig auch nur sehr kryptisch.&nbsp;</p><p>Aber auch die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten kann zu einem (gänzlichen) Verlust des Versicherungsschutzes führen, etwa wenn bei Abschluss des D&amp;O-Vertrags unvollständige Angaben in den Fragebögen gemacht oder kritische Sachverhalte verschwiegen werden.&nbsp;</p><p>Es fällt auf, dass sich solche Fälle häufen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Meist besteht die Befürchtung, bei vollständiger Angabe keinen Versicherungsschutz zu erhalten oder eine hohe Prämie bezahlen zu müssen. Oftmals wird den Fragebögen auch schlicht keine allzu große Bedeutung beigemessen, und das Ausfüllen erfolgt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt. Dabei wird verkannt, dass die Angaben für die Versicherer entscheidungsrelevant sind und die Versicherer auf die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten zunehmend mit der Anfechtung der gesamten Police reagieren.&nbsp;</p><p>Auch wird in Unkenntnis der Versicherungsbedingungen die vorrangige Einstandspflicht anderweitiger Deckungen oder des Vorversicherers oftmals übersehen. Gerade D&amp;O-Versicherungen sehen häufig lange Nachmeldefristen vor, was zu einer Einstandspflicht des Vorversicherers führen kann. In der Folge wird der tatsächlich zuständige Versicherer meist viel zu spät – im schlimmsten Fall nach Ablauf der Nachmeldefrist – über den Schadensfall informiert.&nbsp;</p><p>Im Schadensfall offenbart sich zudem häufig, dass die Versicherungssumme zu niedrig bemessen wurde. Sehr häufig reicht diese nicht aus, um den gesamten Schaden abzudecken. In größeren Schadensfällen mit hohen Streitwerten oder vielen Beteiligten wird die Versicherungssumme häufig allein durch die Verteidigungskosten aufgebraucht. Bei Abschluss einer D&amp;O-Police ist daher stets auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme zu achten. Dabei sollte nicht immer nur die Prämie das ausschlaggebende Kriterium sein. Bezahlbarer Versicherungsschutz lässt sich auch durch den Verzicht auf bestimmte – nicht immer erforderliche – Zusatzleistungen oder den Abschluss von Exzedenten-Versicherungen erreichen.</p><p>Streitpotenzial bergen ferner – gerade auch im Hinblick auf die oftmals nicht ausreichende Versicherungssumme – Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Durch die Umstandsmeldung kann ein Versicherungsfall in eine vorangegangene Versicherungsperiode gezogen werden. Oftmals werden über Umstandsmeldungen auch Versicherungsausschlüsse definiert.&nbsp;</p><p>Über die Serienschadenklauseln kann eine Zusammenfassung mehrerer Versicherungsfälle zu einem Fall und die Zuordnung zu einer bestimmten Versicherungsperiode erfolgen, was Auswirkungen auf die (noch) zur Verfügung stehende Versicherungssumme oder Selbstbehalte haben kann. In der Praxis entsteht regelmäßig Streit über die Reichweite und den Umfang solcher Umstandsmeldungen und Serienschadenklauseln. Auch die rechtliche Wirksamkeit einzelner Serienschadenklauseln ist höchst umstritten.&nbsp;</p><h3>Umdeckung birgt Gefahr von Deckungslücken</h3><p>Schwierigkeiten ergeben sich häufig auch beim Wechsel des D&amp;O-Versicherers. Grund für einen Wechsel ist meist das Streben nach einer günstigeren Prämie oder einem besseren Versicherungsschutz. Bei einem Wechsel ist stets darauf zu achten, dass die alte und neue D&amp;O-Police hinsichtlich der versicherten Zeiträume (Stichwort: Rückwärtsversicherung) sowie deren Subsidiaritätsklauseln harmonieren. Andernfalls droht im Schadensfall ein Ping-Pong-Spiel zwischen den Versicherern.&nbsp;</p><p>Im schlimmsten Fall kann der Anbieterwechsel dazu führen, dass wegen entstandener Deckungslücke für bestimmte Sachverhalte kein Versicherungsschutz besteht. Im Hinblick auf vermeintlich günstige Prämien oder besseren Versicherungsschutz bedarf es daher immer eines fachkundigen Vergleichs der jeweiligen Bedingungen.</p><h3>Hoher Beratungsbedarf – fachkundige Berater gefordert</h3><p>Der Beratungsbedarf bei D&amp;O-Versicherungen ist hoch. Für Versicherungsnehmer sind die zahlreichen Versicherungsprodukte auf dem Markt und die oftmals sehr umfangreichen Versicherungsbedingungen meist nur sehr schwer zu durchblicken. Sie verlassen sich in der Regel auf den Rat und die Empfehlung ihrer Berater und Versicherungsmakler. Ähnlich verhält es sich bei den versicherten Personen, welche sich im Schadensfall auf ihre anwaltlichen Berater verlassen. Auch Makler und Berater sollten sich daher die zahlreichen Fallstricke bei der Bearbeitung stets vor Augen führen, um letztlich nicht selbst in der (eigenen) Haftungsfalle zu landen.&nbsp;</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 16. Juni 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/06/16/hilfe-do-versicherung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Organhaftung und D&amp;O-Versicherung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 14:48:35 +0200</pubDate>
                        <title>Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-im-zivilprozess</link>
                        <description>Parteien eines Zivilprozesses können sich vor die Wahl gestellt sehen, entweder ein Geschäftsgeheimnis zu offenbaren oder den Prozess zu verlieren. Der neue § 273a ZPO soll den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess verbessern und so das beschriebene Dilemma auflösen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Zivilprozess müssen die Parteien alle für sie jeweils günstigen Tatsachen in den Prozess einführen (sogenannter Beibringungsgrundsatz). Bei diesen Tatsachen kann es sich auch um Geschäftsgeheimnisse handeln. So kann sich eine Partei der Situation ausgesetzt sehen, dass ein Geschäftsgeheimnis ungeschützt an den Gegner gelangt oder der Prozess zugunsten des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses verloren geht. Da zudem nach §&nbsp;169 GVG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass ein in den Prozess eingeführtes Geschäftsgeheimnis sogar an die Öffentlichkeit gelangt.</p><p>Bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess allein in den §§&nbsp;172 Nr.&nbsp;2, 174 Abs.&nbsp;3 GVG geregelt. Danach konnte die Öffentlichkeit für die Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn "ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden". Das erkennende Gericht konnte auch die weiterhin anwesenden Personen zur Geheimhaltung über die offenbarten Tatsachen verpflichten.</p><p>Geschäftsgeheimnisse, die in Schriftsätzen oder als Beweismittel vorgebracht wurden, waren indes nicht geschützt. Zudem bestand der Schutz nach Abschluss des Zivilverfahrens nicht fort. Die besonderen Schutzregeln der §§&nbsp;16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) fanden vielmehr nur in Verfahren, in denen Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sowie in Patentstreitsachen Anwendung. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt erkannt und mit der neuen Regelung des §&nbsp;273a ZPO adressiert.</p><h3><span>Neuregelung</span></h3><p>Zum 1.&nbsp;April 2025 ist §&nbsp;273a ZPO in Kraft getreten, um die aufgezeigten Schutzlücken zu schließen. Er lautet:</p><p><i>"Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach §&nbsp;2 Nummer&nbsp;1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§&nbsp;16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden."</i></p><p>So finden die §§&nbsp;16 bis 20 GeschGehG nun in allen Zivilverfahren Anwendung.<strong>&nbsp;</strong>Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG sind solche Informationen, die</p><p>(i)&nbsp;nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind,</p><p>(ii)&nbsp;Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und</p><p>(iii)&nbsp;bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.</p><p>§&nbsp;273a ZPO erfasst alle Geschäftsgeheimnisse, die im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Verfahren eingeführt oder in diesem bekannt werden.</p><p>Für die Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht ist nach §&nbsp;273a ZPO der Antrag einer Partei erforderlich. Der Antragsteller muss dabei sämtliche genannten Tatbestandsmerkmale darlegen und glaubhaft machen. Zudem muss er in den vorgelegten Unterlagen die Passagen, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen, deutlich kennzeichnen.</p><p>Sieht das Gericht den Tatbestand des §&nbsp;273a ZPO als erfüllt an, steht es in seinem Ermessen, die streitgegenständlichen Informationen durch Beschluss ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die weiteren Folgen richten sich sodann dem GeschGehG. Gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 GeschGehG müssen die Parteien die Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen. Diese Verpflichtung besteht gemäß §&nbsp;18 S.&nbsp;1 GeschGehG auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Gericht nach §&nbsp;17 GeschGehG ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.</p><p>Das Akteneinsichtsrecht Dritter wird gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 GeschGehG eingeschränkt, indem Geschäftsgeheimnisse vor Gewährung der Akteneinsicht unkenntlich gemacht oder entfernt werden. Zusätzlich kann das Gericht auf Antrag einer Partei gemäß §&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GeschGehG sowohl den Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen als auch den Zugang zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl von sogenannten "zuverlässigen Personen" beschränken.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Der Antrag nach §&nbsp;273a ZPO sollte immer dann gestellt werden, wenn ein Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt wird. Antragsbefugt ist die Partei, deren Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, wer das Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt hat. So kann es auch vorkommen, dass die Gegenseite das Geschäftsgeheimnis in den Prozess einführt. Auch in diesen Fällen sollte der Antrag nach §&nbsp;273a ZPO in jedem Fall gestellt werden.</p><p>Beabsichtigt eine Partei, ihr Geschäftsgeheimnis selbst in den Prozess einführen, sollte der Antrag stets mit der Maßgabe gestellt werden, dass die vollständigen Unterlagen nur dann in das Verfahren eingeführt und anderen zugänglich gemacht werden sollen, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt. So wird sichergestellt, dass die Information nur dann an die Gegenseite gelangt, wenn das Gericht sie als geheimhaltungsbedürftig einstuft oder die Partei sich dazu entscheidet, die Information auch ohne besonderen Schutz zu offenbaren.</p><p>Der mögliche Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung der Gegenpartei zur Geheimhaltung sind wirksame Instrumente zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Wenn jedoch auch solche Informationen, die kein Geschäftsgeheimnis im engeren Sinne darstellen, geschützt werden oder die Öffentlichkeit in jedem Falle ausgeschlossen werden soll, empfiehlt es sich, in Verträgen die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.</p><p>Simon Schuler</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 09:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #20 - Ausgleichsanspruch trotz Umsatz- und Kundenverlust?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-20-ausgleichsanspruch-trotz-umsatz-und-kundenverlust</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Handelsvertreter auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn er mehr Kunden verloren als gewonnen hat? Das ist das Thema der Folge 20 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Weiterführende Quellen: (1) BGH, Urteil vom 29.03.1990 - I ZR 2/89, (2) Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 69 und Rn. 261-262.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Jul 2025 15:25:20 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerliche Herausforderungen bei internationalem Mitarbeitereinsatz: Praktische Auswirkungen des BFH-Urteils</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerliche-herausforderungen-bei-internationalem-mitarbeitereinsatz-praktische-auswirkungen-des-bfh-urteils</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Einsatz von internationalen Mitarbeitern ist für die meisten Unternehmen nicht nur üblich, sondern auch notwendig. Steuerlich gibt es aber leider immer noch viele offene Fragestellungen, wenn Mitarbeiter in einem anderen Staat wohnen, als sie arbeiten. In seinem Urteil vom 10.4.2025 (VI R 29/22) hat der BFH eine für die Praxis wichtige Fragestellung entschieden.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Im zu entscheidenden Fall war ein Mitarbeiter für einen Niederländisches Unternehmen tätig. Er wohnte allerdings in Deutschland. Damit lag auch seine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland. In den Niederlanden war er im Jahr 157 Tage tätig und in Deutschland 80 Tage. Sein Arbeitslohn wurde von seinem niederländischen Arbeitgeber ausgezahlt. Nach niederländischem Recht konnten 30% des Arbeitslohns steuerfrei ausgezahlt werden. Damit sollen etwaige Mehrkosten für die Tätigkeit außerhalb des Ansässigkeitsstaats des Mitarbeiters wirtschaftlich erstattet werden. Alternativ kann der Arbeitgeber auch die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitnehmer unterlag aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. In den Niederlanden war er beschränkt steuerpflichtig aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit. Da der Arbeitnehmer in den Niederlanden tätig war und sein Gehalt von einem niederländischen Arbeitgeber ausgezahlt wurde, stand den Niederlanden unabhängig von der sog. 183-Tage-Regelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden ("DBA") auch ein Besteuerungsrecht zu. Der Gehaltsbestandteil, der rechnerisch auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfällt, kann nach dem DBA in den Niederlanden besteuert werden. Deutschland muss diese Einkünfte nach dem DBA freistellen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Einkünfte auch tatsächlich in den Niederlanden einer Besteuerung unterliegen. Da die Niederlande eine 30% Steuerfreistellung gewährt, war dies im vorliegenden Fall für diesen Teilbetrag fraglich.&nbsp;</p><p>Eine tatsächliche Besteuerung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Steuerlast für die fraglichen Einkünfte entsteht. Keine tatsächliche Besteuerung liegt dagegen bei (persönlichen oder sachlichen) Steuerbefreiungen vor. Dies ist z.B. bei nicht steuerbaren oder sachlich steuerbefreiten Einkünften der Fall. Auch bei einem Verzicht oder Erlass fehlt es an der tatsächlichen Besteuerung. Nach Ansicht des BFH ist die Steuerfreiheit von 30% der Vergütung nach niederländischem Recht keine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung. Er begründet dies damit, dass es unerheblich sein muss, ob der Arbeitnehmer steuerwirksam Aufwendungen geltend machen kann oder eine steuerfreie Erstattung derartiger Aufwendungen erhält. Im ersten Fall vermindert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage, während im zweiten Fall die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöht wird. Das wirtschaftliche Ergebnis sei identisch.&nbsp;</p><p>Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, dass das deutsche Steuerrecht keine derartige Regelung kennt. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Steuerfreiheit im Lohnsteuerabzugsverfahren oder im Veranlagungsverfahren gewährt wird.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis waren die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfallen, in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis&nbsp;</h3><p>Der BFH hatte über eine konkrete Regelung aus dem niederländischen Steuerrecht zu entscheiden. Für die Praxis steht damit fest, dass diese konkrete Regelung nicht zu einer Besteuerung der niederländischen Gehaltsbestandteile in Deutschland führt. Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, ist dies eine erfreuliche Entwicklung.&nbsp;</p><p>Weiterhin zeigt das Urteil, dass sehr genau anhand der Regelung im Einzelfall zu prüfen ist, ob es an einer tatsächlichen Besteuerung fehlt. Auch wenn im Ausland keine Steuer erhoben wird, muss dies noch nicht schädlich sein. In der Praxis ist daher bei einem internationalen Mitarbeitereinsatz genau zu prüfen, welche steuerlichen Anreizsystem im Ausland zur Verfügung stehen. Werden diese in Anspruch genommen ist in einem Folgeschritt genau zu prüfen, ob sich daraus im Ansässigkeitsstaat Mehrsteuern ergeben können.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Jul 2025 10:23:10 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erreicht endgültige Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Lysin-Industrie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erreicht-endgueltige-anti-dumping-zoelle-zugunsten-der-europaeischen-lysin-industrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 14. Juli 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die europäische Lysin-Industrie erreicht, dass endgültige Anti-Dumping-Zölle auf Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben werden. Vorausgegangen war ein im Mai 2024 eingeleitetes Antidumpingverfahren der Europäischen Kommission auf Antrag des europäischen Herstellers Metex Noovistago, heute Eurolysine nach der Übernahme durch die französische Gruppe Avril. Die nun eingeführten Anti-Dumping-Maß­nahmen mit Schutzzöllen in Höhe von 47 bis 58 Prozent gelten mit Wirkung vom 12. Juli 2025 für fünf Jahre.</p><p class="text-justify">Lysin ist eine essenzielle Aminosäure, die in der Pharma-, Lebensmittel- und Futter­mittelindustrie zum Einsatz kommt. Lysin ist ein Schlüsselbestandteil für die Gesundheits- und Lebensmittelsicherheit in der EU, da es für viele Arzneimittel (Schmerzmittel, parenterale Ernährung, Perfusion) verwendet wird und in allen modernen Futtermitteln für die Viehzucht enthalten ist. Die in der EU durch Fermentation hergestellten essenziellen Aminosäuren verringern die Abhängigkeit der Europäischen Union von Einfuhren und von importiertem Sojamehl.</p><p class="text-justify">Der Schutz der Lysinindustrie in der EU vor gedumpten und schädigenden Lysin­einfuhren aus China ist unerlässlich, um eine vollständige Abhängigkeit der EU von Einfuhren dieser und anderer essenzieller Aminosäuren zu verhindern. Lysin chinesischen Ursprungs wird zu hohen Dumpingspannen verkauft, wodurch der EU-Wirtschaftszweig erheblich geschädigt wird.</p><p class="text-justify">Eurolysine leistet zudem einen Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen, da der Kohlenstoff-Fußabdruck von in der EU hergestelltem Lysin mindestens fünfmal geringer ist als der von in China hergestelltem Lysin.</p><p class="text-justify">Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben beantragt, Lysin als kritische Chemikalie im Rahmen des EU-Gesetzes über kritische Chemikalien einzustufen.</p><p class="text-justify">Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68&nbsp;GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80&nbsp;GHT Lysinsulfat, und nicht mehr als 32&nbsp;GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Verfahren unterstreicht die erfolgreiche Handelspraxis von ADVANT Beiten. Erst im Januar 2025 erreichte das Team um Prof. Dr. Rainer Bierwagen die Einführung endgültiger Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Erythrit-Industrie.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Europäische Lysin-Industrie:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Federführung), Gábor Báthory, Christian Hipp, Dr. Dietmar O. Reich.</p><p class="text-justify"><i><u>Quelle EU:&nbsp;</u></i></p><p><a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1330/oj" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330</i></a><i> der Kommission vom 10.&nbsp;Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China</i><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500074" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500074" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/74</i></a><i>&nbsp;der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 15. Januar 2025;</i><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402732" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402732" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732</i></a><i>&nbsp;der Kommission vom 24.&nbsp;Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024; </i><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202403265" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202403265" rel="noreferrer"><i>Bekanntmachung</i></a><i>&nbsp;der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 23. Mai 2024 (C/2024/3392).</i></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Jul 2025 13:40:22 +0200</pubDate>
                        <title>Rückvergütungen in der Touristik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckverguetungen-in-der-touristik</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Podcast von Travelholics gibt unser Experte Prof. Dr. Hans-Josef Vogel ein Update zur aktuellen Debatten und Entscheidungen bezüglich Rückvergütungen in der Touristik.</p><p>Hier gehts zum Originalbeitrag: <a href="https://travelholics.tourispix.de/371-rabatte-und-cashback-in-der-touristik" target="_blank" rel="noreferrer">Travelholics - Der Podcast der Touristik</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Jul 2025 11:14:14 +0200</pubDate>
                        <title>BGH zur Zukunft der Kundenanlage – Licht und Schatten in den lang erwarteten Entscheidungsgründen zum Beschluss vom 13. Mai 2025 – EnVR 83/20</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-zukunft-der-kundenanlage-licht-und-schatten-in-den-lang-erwarteten-entscheidungsgruenden-zum-beschluss-vom-13-mai-2025-envr-83-20</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einleitung</h3><p>Am 3. Juli 2025 veröffentlichte der Bundesgerichtshof die mit großer Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20, abzurufen unter: <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;client=12&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf&amp;nr=142083" target="_blank" rel="noreferrer">document.py</a>) und gab Einsicht in seine Handhabe der zuvor ergangenen EuGH-Entscheidung (hierzu bereits unsere Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen</a>).</p><p>Die Entscheidungsgründe bieten für den konkret vom BGH zu entscheidenden Fall kaum Überraschungen. Aus den Ausführungen des BGH zum Verhältnis von reguliertem Verteilernetz auf der einen und unregulierter Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG auf der anderen Seite lassen sich jedoch wichtige Erkenntnisse für die Risikominimierung bei den weiteren "im Feuer stehenden" Infrastrukturen gewinnen.&nbsp;</p><h3>2. Im Detail&nbsp;</h3><p>Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, plante im Jahr 2018 die Errichtung und den Betrieb zweier Blockheizkraftwerke. Diese sollten Wohnblöcke in zwei Gebieten mit Strom und Wärme versorgen. Sie meldete bei der Antragsgegnerin, dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen an und beantragte den Anschluss an deren Netz sowie die Bereitstellung der erforderlichen Zählpunkte gemäß § 20 Abs. 1d EnWG. Mit der Begründung, die Anlagen seien nicht als Kundenanlagen i.S.d. EnWG anzusehen, wurde diesem Anschlussbegehren nicht stattgegeben. Auch die Bundesnetzagentur lehnte die Anträge ab, die darauf gerichtet waren, das Verhalten der Antragsgegnerin zu prüfen.&nbsp;</p><p>Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin dann Beschwerde vor dem OLG Dresden und in nächster Instanz beim BGH ein. Dieser legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens die recht pauschale Frage zur Entscheidung vor, ob die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie der deutschen Regelung zur Kundenanlage entgegenstehe.</p><p>Dies bejahte der EuGH und stellte fest, dass die Infrastrukturen stets als Verteilernetze einzustufen sind, wenn sie Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung weiterleiten, um sie an Kunden zu verkaufen. Damit definierte der EuGH das regulierte bzw. zu regulierende Netz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie denkbar weit.</p><p>In der Folge verneinte nun auch der BGH den Anspruch der Antragstellerin nach §&nbsp;20 Abs. 1d EnWG.&nbsp;</p><h3>3. Auswirkungen auf bisher nicht regulierte Infrastrukturen&nbsp;</h3><p>Nachdem bereits das EuGH-Urteil für viel Verunsicherung bei den Betreibern und Nutzern von bislang unregulierten Strominfrastrukturen sorgte, ruhte ein Teil der Hoffnungen auf den Entscheidungsgründen des BGH.</p><p>Diese Hoffnungen erfüllte der BGH jedenfalls nicht unmittelbar. Einen "goldenen Weg" aus der Regulierung zeigt er nicht auf. Gleichwohl bieten seine Ausführungen hinreichende Anknüpfungspunkte, um das Regulierungsrisiko unter dem derzeit geltenden Recht effektiv zu minimieren:&nbsp;</p><h4>3.1 Es bleibt Raum für die Kundenanlage – jedenfalls ein bisschen</h4><p>Der BGH betont, dass eine (einschränkende) richtlinienkonforme Auslegung des Kundenanlagenbegriffs im EnWG notwendig ist, um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen. An den bisherigen richterrechtlich geprägten Maßstäben zu den Voraussetzungen einer Kundenanlage hält der BGH nicht fest, Rn. 15 der Entscheidungsgründe.&nbsp;</p><p>Die Voraussetzungen für eine richtlinienkonforme Auslegung lägen jedoch vor. Dies folge nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Begriffsbestimmung der Kundenanlage auch nach Abgrenzung zum weiten Netzbegriff ein eigener Anwendungsbereich verbleibe.</p><p>So nennt der BGH ausdrücklich Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist, als Fallgruppe für weiterhin zulässige Kundenanlagen. Diese erfasse beispielsweise Eigenversorgungsanlagen, wie mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungssysteme, die von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden, Rn. 29 der Entscheidungsgründe. Überdies gestaltet der BGH seine Ausführungen nicht abschließend.</p><h4>3.2 Europäischer Regulierungszusammenhang maßgeblich</h4><p>Der BGH stellt seine Ausführungen zu den Voraussetzungen von tatbestandlichen Regulierungsausnahmen in den Zusammenhang der vom europäischen Rechtsrahmen bezweckten Netzregulierung – also den Rechtsfolgen. Insoweit führt er bspw. in Rn. 30 der Entscheidungsgründe aus:</p><p>"<i>Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie <strong>nicht von der Regulierung ausgenommen werden</strong>. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009)</i>."&nbsp;</p><p>(Hervorhebung nicht im Original)</p><p>Damit erscheint zumindest vertretbar, dass auch lediglich mit Blick auf die von der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bezweckten Rechtsfolgen eine richtlinienkonforme Auslegung notwendig werden wird.&nbsp;</p><h3>4. Erster Ausblick</h3><p>Bis der Gesetzgeber verbleibende Unsicherheiten durch eine Neuregelung beseitigt, muss mit den Entscheidungen von EuGH und BGH umgegangen werden. Auswirkungen auf diverse Geschäftsmodelle sind zu prüfen, denn klar ist: Der Anwendungsbereich der Kundenanlage ist (erheblich) kleiner geworden!</p><p>Letztlich eröffnet die Entscheidung jedoch Chancen. So scheidet insbesondere eine künftige Einordung als Kundenanlage – anders als bspw. von der BNetzA (siehe hierzu: <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/Kundenanlagen/start.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesnetzagentur - EuGH-Urteil</a>) befürchtet – nicht von vornherein aus. Dies eröffnet wichtige Spielräume.</p><p>Überdies ist der regulierungsrechtliche Kontext maßgeblich, so dass Raum für eine differenzierende Betrachtung der einzelnen mit dem Kundenanlagenstatus nach bisheriger Lesart verbundenen Privilegierungen möglich bleibt.</p><p>Das Energierechtsteam von ADVANT Beiten informiert zum Themenkreis Kundenanlage. Die erste Online-Veranstaltung findet am 17. Juli 2025 um 11 Uhr statt. Melden Sie sich gerne hierzu unter diesem Link an: <a href="https://events.teams.microsoft.com/event/67bfabee-fb69-4e8c-bb71-01cd61863c38@a2031f8b-0f55-418b-b711-b2b9b9fca9f3" target="_blank" rel="noreferrer">https://events.teams.microsoft.com/event/67bfabee-fb69-4e8c-bb71-01cd61863c38@a2031f8b-0f55-418b-b711-b2b9b9fca9f3</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Jul 2025 08:56:08 +0200</pubDate>
                        <title>Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tattoos-wenn-die-nadel-dreimal-schmerzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ich lass gleich zu Beginn meines Blogs die Hosen runter und dann wäre es auch sichtbar: Kein Sternzeichen, keine Geburtsdaten meiner Kinder, kein Fußballweltpokal, kein Vereinslogo, keine chinesischen Zeichen, kein Löwe oder Adler, kein Anker… kein Tattoo. Deshalb habe ich keine Ahnung, ob das Stechen eines Tattoos schmerzt. Ich geh mal davon aus. Auch ohne Tattoo weiß ich aber, dass ein Tattoo auch danach noch mehrfach "schmerzen" kann.&nbsp;</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt (ausnahmsweise) dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit nach Unfällen beim Kickboxen oder beim Fallschirmspringen. Das LAG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24) die Frage entschieden, wer das Risiko trägt, wenn sich aufgrund einer Tätowierung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entwickelt.</p><h3>Tattoo – Entzündung – krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Ein Arbeitnehmer lässt sich freiwillig ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut am Tattoo. Der Arbeitnehmer war als Pflegehilfskraft beschäftigt und war aufgrund der Entzündung krankheitsbedingt arbeitsunfähig.&nbsp;</p><p>Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor Gericht nicht über die Frage der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Tätowierung, sondern für die Arbeitsunfähigkeit während der Entzündung. Nachträgliche Entzündungen seien nach Ansicht des Arbeitnehmers eine seltene Komplikation, die in 1% bis 5% der Fälle auftreten.&nbsp;</p><h3>LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24)<span>&nbsp;</span></h3><p>Das LAG hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Das LAG hat jedoch auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer diesen Zustand selbst verschuldet habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstellt – etwa, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.</p><p>Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5% der Fälle sind nach Ansicht des LAG keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation. Arbeitnehmer, der sich tätowieren lässt, geht ein solches Risiko bewusst ein und begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.</p><p>Ein Tattoo schmerzt damit mehrfach, beim Stechen lassen, bei einer möglichen Entzündung und bei einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung.</p><p>Diese Schmerzen habe ich mir bisher erspart.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jul 2025 09:31:26 +0200</pubDate>
                        <title>Investitionsoffensive der Bundesregierung: Wie gibt man 500 Milliarden richtig aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/investitionsoffensive-der-bundesregierung-wie-gibt-man-500-milliarden-richtig-aus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Autor Max Stanko beleuchtet in <i>DIE ZEIT</i>, wie die Bundesregierung mit einer groß angelegten Investitionsoffensive zentrale Zukunftsbereiche wie Infrastruktur, Bildung und Digitalisierung stärken will. Ziel ist es, die wirtschaftliche Widerstandskraft Deutschlands nachhaltig zu sichern.</p><p>Der gesamte Beitrag vom 28. Juni 2025 in <i>DIE ZEIT </i>unter: <a href="https://www.zeit.de/2025/27/investitionsoffensive-bundesregierung-infrastruktur-schulen" target="_blank" rel="noreferrer">zeit.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jul 2025 08:30:49 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät heise kartellrechtlich bei dem Erwerb von Mindfactory</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-heise-kartellrechtlich-bei-dem-erwerb-von-mindfactory</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München, 3. Juli 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Medienhaus heise kartellrechtlich bei dem Erwerb des vollständigen Geschäftsbetriebs des Hardware-Händlers Mindfactory GmbH beraten.&nbsp;</p><p>Mindfactory mit Sitz in Wilhelmshaven wurde 1996 gegründet und hat sich zu einem der größten Online-Händler für Gaming und Hardware-Komponenten entwickelt. Das Unternehmen verfügt über mehr als 100.000 Artikel im Sortiment und verzeichnet monatlich über 4 Millionen Besucher auf seiner Webseite.</p><p>Das Medienhaus heise gehört zur international tätigen heise group mit Sitz in Hannover. Der jetzige Zukauf erweitert das bestehende&nbsp;Portfolio von heise, das die Bereiche IT-Wissen (c't, heise online), Online-Marketing (heise regioconcept) und Preisvergleich (guenstiger.de und Geizhals) umfasst, um den Bereich Hardwarehandel. Sämtliche Mitarbeiter und Kundenbeziehungen werden von heise übernommen, der Standort in Wilhelmshaven bleibt vollständig erhalten.</p><p>Das standortübergreifende Team von ADVANT Beiten hat heise im Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt vertreten. Die Entscheidung der Behörde zu dem Zusammenschluss steht noch aus.</p><p>ADVANT Beiten berät die heise group regelmäßig im Kartellrecht, zuletzt im Jahr 2023 bei der Beteiligung an „gewusst-wo“.</p><p><strong>Berater Medienhaus heise:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Uwe Wellmann (Berlin),&nbsp;Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 243<br><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Jul 2025 11:51:07 +0200</pubDate>
                        <title>Neue EU-Geldwäsche Verordnung: Profifußball und Crowdfunding nun auch im Club der Verpflichteten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-eu-geldwaesche-verordnung-profifussball-und-crowdfunding-nun-auch-im-club-der-verpflichteten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nimmt die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (<i>Anti-Money Laundering Authority</i>) ihre Tätigkeit auf. Dies ist Auftakt der EU-weiten Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes, das die nationalen Anti-Geldwäschegesetze weitgehend abschaffen wird und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung einen Strauß neuer Pflichten einführen wird.</p><h3><span>EU-Geldwäschepaket&nbsp;</span></h3><p>Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die <strong>EU-Geldwäsche-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1624 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die als EU-Verordnung ohne Umsetzungsgesetz in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar sein und viele Vorschriften des Geldwäschegesetzes daher ablösen wird. Ergänzt wird die EU-Geldwäsche-Verordnung unter anderem durch die <strong>6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie</strong> (Richtlinie&nbsp;(EU) 2024/1640 vom 31.&nbsp;Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die Mindeststandards für Aufsicht und Sanktionen vorgibt sowie die <strong>AMLA-Verordnung</strong> (Verordnung&nbsp;(EU) 2024/1620 vom 31.&nbsp;Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die die AMLA als neue europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main etabliert.</p><h3><span>Geldwäscheprävention: wer gehört zu den Verpflichteten?</span></h3><p>Das Kreis der zur Geldwäscheprävention Verpflichteten wird erheblich ausgeweitet und erstreckt sich nun beispielsweise auch auf Fußballvermittler, Profifußballvereine (bei Spielertransfers sowie sonstigen Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern), Kryptowertedienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Industrieholdings (nicht-finanziell gemischte Holdings), sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler (sofern nicht bereits als Institute verpflichtet).&nbsp;</p><h3><span>EU-Geldwäsche-Verordnung begründet&nbsp;neue Pflichten&nbsp;</span></h3><p>Die allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen bleiben erhalten, werden jedoch erweitert und präzisiert. Künftig müssen sämtliche Staatsangehörigkeiten eines Kunden erfasst werden. Die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer bleibt zentral und hat umfangreicher zu erfolgen. Die Identifizierungspflicht greift bereits bei einer (in)direkten Beteiligung oder Stimmrechten von genau 25&nbsp;Prozent (heute: mehr als 25&nbsp;Prozent). Bei erhöhtem Risiko kann die EU-Kommission den Schwellenwert auf 15&nbsp;Prozent senken. Im Geschäftsverkehr gilt künftig eine Bargeldobergrenze von EUR&nbsp;10.000. Bereits gelegentliche Transaktionen über EUR&nbsp;3.000 begründen eine Identifizierungspflicht des Kunden. In Hochrisikofällen sind verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, etwa bei Geschäftsbeziehungen zu Kunden mit komplexen Eigentümerstrukturen (wie Trusts oder ausländischen Konstrukten), sehr vermögenden Privatpersonen oder bei Bezug zu Hochrisikodrittländern. Die EU-Hochrisikostaatenliste ist hierbei verbindlich. Auch politisch exponierte Personen (PEPs) lösen verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen aus, wobei der PEP-Begriff künftig deutlich weiter gefasst wird. Neben Parteimitgliedern in Führungsgremien, die Mitglied nationaler Legislativ- oder Exekutivorgane sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Mandatsträger auf regionaler und kommunaler Ebene erfasst.</p><h3><span>Mehraufwand bei KYC-Prozessen und Compliance</span></h3><p>Das neue regulatorische Umfeld bedeutet für den geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Verifizierungsprozess (<i>Know Your Customer</i>- bzw. <i>KYC</i>-Prozess) einen erheblichen Mehraufwand. Die EU-Geldwäsche-Verordnung definiert konkrete Risikovariablen und -faktoren für die interne Risikobewertung. Kundendaten und -unterlagen müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Der regelmäßige Abgleich mit Sanktionslisten wird zur Pflicht. In risikobehafteten Konstellationen ist zusätzlich zur Zweckermittlung der Geschäftsbeziehung eine Herkunftsnachverfolgung von Vermögenswerten verpflichtend. Geschäftsbeziehungen sind entsprechend ihres jeweiligen Risikos kontinuierlich zu überwachen. An die intern anzupassende Compliance-Struktur stellen die neuen Regularien genauere und umfangreichere Anforderungen. Die Dokumentationsprozesse, insbesondere die Berichtspflichten, werden stärker formalisiert. Die Verpflichteten müssen neben dem Geldwäsche-Beauftragten einen Compliance-Beauftragten benennen und ausreichend Ressourcen für die Geldwäscheprävention bereitstellen. Die Voraussetzungen für eine mögliche Auslagerung dieser Aufgaben sind ebenfalls konkret normiert. Die AMLA wird die Anforderungen durch technische Standards und verbindliche Leitlinien weiter konkretisieren.</p><h3><span>Was sich beim Transparenzregister ändert</span></h3><p>Im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die 6.&nbsp;Geldwäscherichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dritte ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2025 nur noch beim Nachweis eines berechtigten Interesses an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zum Transparenzregister erhalten (bspw. Recherchen für Presseberichterstattungen). Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über wirtschaftliche Eigentümer oder Trustees durch Inspektionen vor Ort in Betriebsstätten zu überprüfen.</p><h3><span>Neu: Kontenregister und Immobilienregister</span></h3><p>Neben dem Transparenzregister werden in den kommenden Jahren ein zentrales Kontenregister sowie ein Immobilienregister eingeführt. Das Kontenregister wird auch Kryptokonten umfassen. Im Immobilienregister werden neben Art, Lage und Eigentümer der Immobilie auch Grundpfandrechte und der Kaufpreis erfasst. Den zuständigen Behörden ist unmittelbarer Zugang zu gewähren und eine europaweite Vernetzung der Register ist einzurichten, um die Geldwäschebekämpfung effektiver zu gestalten.</p><h3><span>BaFin reagiert mit Allgemeinverfügung und digitalem Portal</span></h3><p>Die BaFin hat bereits damit begonnen, ihre Verwaltungspraxis auf die neuen Vorschriften abzustimmen. Kürzlich konsultierte sie eine Allgemeinverfügung zur Rücknahme bestimmter Freistellungen, die mit dem künftigen regulatorischen Umfeld nicht mehr vereinbar seien (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_06_GW_BaFin_Freistellungen_zurueck.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Geldwäschegesetz: BaFin nimmt Freistellungen zurück</a>). Erleichterung verspricht das jüngst von der BaFin eingeführte digitale Portal, über das Verpflichtete ihre Anzeigepflichten erfüllen können (<a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_06_12_Anzeigepflicht_gw.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - News &amp; Maßnahmen - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: …</a>).</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die meisten Änderungen sind erst ab dem 10.&nbsp;Juli&nbsp;2027 zu berücksichtigen. Da die Geldwäscheprävention und -bekämpfung für die europäischen Institutionen und die BaFin ein zentrales Thema bleibt, ist eine rechtzeitige Anpassung an das neue regulatorische Umfeld unerlässlich<strong>&nbsp;</strong>(<a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Fokusrisiken/Fokusrisiken_2025/Fokusrisiken_2025_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BaFin - Risiken im Fokus 2025</a>). Unternehmen sollten zunächst ihre Betroffenheit analysieren, insbesondere wenn sie bisher nicht reguliert waren und nun vor erheblichem Umsetzungsaufwand stehen. Die KYC-Prozesse sowie die interne Verwaltung und Organisation müssen angepasst und entsprechend geplant werden. Entscheidend für die konkrete Umsetzung werden die noch ausstehenden Leitlinien und Standards der AMLA sein. Zudem sind mögliche zusätzliche, strengere Vorgaben des nationalen Gesetzgebers im Blick zu behalten.</p><p>Dr. Christoph Schmitt<br>Valerie Lang</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jun 2025 12:37:35 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #19 - Unklarheiten im Handelsvertretervertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-19-unklarheiten-im-handelsvertretervertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Oft genug gibt es im Handelsvertretervertrag Unklarheiten. Wie kann man damit umgehen und zu wessen Lasten gehen diese? Darum geht es in Folge 19 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Jun 2025 12:11:30 +0200</pubDate>
                        <title>Münchner Partner Christian Heinichen von Universität Augsburg zum Honorarprofessor ernannt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muenchner-partner-christian-heinichen-von-universitaet-augsburg-zum-honorarprofessor-ernannt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 24. Juni 2025</strong> – ADVANT Beiten-Partner Dr. Christian Heinichen wurde von der Universität Augsburg zum Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät ernannt. Christian Heinichen promovierte an dieser Fakultät und ist ihr seit vielen Jahren eng verbunden. Seit mehr als zwei Jahrzehnten lehrt er dort Kartellrecht. Für seine außerordentlichen Leistungen in Praxis, Wissenschaft und Lehre wurde er nun zum Honorarprofessor bestellt.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten freut sich mit und für unseren Partner Christian Heinichen über dieses starke Signal der Universität Augsburg. Wir sind davon überzeugt, dass seine Begeisterung für das Kartellrecht und seine praktische Erfahrung nicht nur einen erheblichen Mehrwert für die Studierenden schaffen, sondern auch ein positives Bild unserer Sozietät bei den künftigen Juristengenerationen zeichnen. Die Ausbildung von Studierenden und der frühe Kontakt zu ihnen direkt an den juristischen Fakultäten findet die volle Unter-stützung von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Die Juristische Fakultät der Universität Augsburg wurde 1971 gegründet. Rund 3.000 Studierende werden hier ausgebildet. Die Fakultät belegt in Hochschulrankings stets einen der vorderen Plätze. Sie zeichnet sich insbesondere durch ihre praxisorientierte Ausbildung aus.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 12:18:33 +0200</pubDate>
                        <title>BaFin Bußgelder erfolgreich durch Einspruch reduzieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bafin-bussgelder-erfolgreich-durch-einspruch-reduzieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bußgeldbescheide der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtlich anzugreifen, kann sich für Unternehmen lohnen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt oft zu einer deutlich stärkeren Reduzierung als ein außergerichtlicher "Handel" mit der BaFin. Die Geschäftsleitung sollte prüfen, welches Vorgehen im Unternehmensinteresse liegt.</p><p>Die BaFin verhängt zunehmend Bußgelder gegen börsennotierte Unternehmen wegen der Verletzung von Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Marktmissbrauchsverordnung. Hierbei werden nicht selten Beträge in Millionenhöhe bereits für geringfügige Verfehlungen festgesetzt. Auch variiert die Höhe der Bußgelder von Unternehmen zu Unternehmen für die gleiche Ordnungswidrigkeit stark. Hintergrund hierfür ist, dass die BaFin die Höhe der Bußgelder innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Spannbreite an der Marktkapitalisierung der betroffenen Unternehmen bemisst. Das führt dazu, dass Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung für die gleiche Verfehlung sehr viel weniger zahlen müssen als Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung.</p><p>Erfahrungsgemäß lassen sich viele Unternehmen im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegenüber der BaFin auf einen "Vergleich" ein. Dabei gewährt die BaFin regelmäßig Abschläge von um die 30% auf die angedrohte Bußgeldhöhe. Im Gegenzug erwartet die BaFin jedoch einen Verzicht auf Rechtsmittel.&nbsp;</p><p>Praktische Erfahrungen zeigen allerdings, dass mit dem Einlegen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der BaFin im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, welches vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main stattfindet, eine deutlich stärkere Reduzierung erreicht werden kann. Denn das Gericht muss sich in solchen Verfahren mit einer ihm weithin unbekannten, sehr komplexen aufsichtsrechtlichen Materie befassen und ist deshalb häufig an einer schnellen Erledigung interessiert. Zudem kann das Gericht im Falle einer gerichtlichen Einigung auf die Begründung seines Urteils verzichten (§&nbsp;77b OWiG). Die am Verfahren teilnehmende Staatsanwaltschaft erhebt regelmäßig keine Einwände gegen ein solches Vorgehen.&nbsp;</p><p>Hinzu kommen Fälle, in denen die BaFin aufsichtsrechtliche Vorschriften zu weit auslegt oder der vermeintlich bußgeldbewehrte Sachverhalt umstritten ist. In solchen Fällen ist es ratsam, eine vollständige Aufhebung des betreffenden Bescheids anzustreben - notfalls mittels Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 10:43:41 +0200</pubDate>
                        <title>Der Urlaub – Größte Freude und größtes Ärgernis im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-urlaub-groesste-freude-und-groesstes-aergernis-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description>Nordsee, Kreta, Gardasee, Mallorca, La Gomera, Sardinien… geflogen, gebadet, gefeiert, geflirtet, gegessen, geschlafen, getrunken, gestritten… haben Sie rund um Pfingsten Bade-Urlaub gehabt? Oder steht der Sommerurlaub noch bevor? So oder so…, wenn der Urlaub tatsächlich gewährt und genommen wird - egal ob er erholsam war, das Essen lecker, das Hotel in die Jahre gekommen, der Pool zu kalt, die Wellen zu hoch, die Mini-Disco zu laut oder der Flug verspätet - macht er im Arbeitsverhältnis die wenigsten Probleme. Problematisch wird es häufig, wenn der Urlaub nicht gewährt wird, nicht genommen wird oder nicht genommen werden kann. Das BAG hat im Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 eine aus Arbeitgebersicht unschöne Entscheidung getroffen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>wenn Arbeitsverhältnisse enden, dann stellt sich auch die Frage nach dem Urlaub. In der Vergangenheit wurde bei einvernehmlichen Regelungen in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie in gerichtlichen Vergleichen häufig eine pragmatische Lösung angewendet. Das BAG lehnt eine solche pragmatische Lösung – in bestimmten Fällen - ab.</p><h3>Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gesetzliche Regelung</h3><p>Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 4 BurlG "kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten". In Verbindung mit der "Unverzichtbarkeitsregelung" hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs kann auf (gesetzlichen) Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses zum Schutz der Arbeitnehmer nicht wirksam verzichtet werden. In guten arbeitsvertraglichen Regelungen gilt das strenge Bundesurlaubsgesetz nicht auch für den üblichen zusätzlichen vertraglichen Urlaub.</p><h3>Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Regelungen in der Praxis</h3><p>Wenn Arbeitsverhältnisse enden, stellt sich immer die Frage nach dem Urlaub. Insbesondere bei unterjährigem Ausscheiden ist die rechtlich zutreffende Feststellung, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr des Ausscheidens tatsächlich noch zusteht, nicht einfach. Gesetzlicher Urlaub, vertraglicher Urlaub, Resturlaub aus dem Vorjahr, Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, Verfall von Urlaub, Gewohnheitsrechte zur Übertragung des Urlaubs sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.</p><p>Wenn der dem Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin zustehende Urlaub berechnet ist, gibt es folgende Möglichkeiten der Urlaubsabgeltung:</p><ul><li>Urlaub wird tatsächlich gewährt und genommen</li><li>Arbeitnehmer wird unwiderruflich freigestellt unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen</li><li>Urlaub, der zum Beendigungstermin nicht gewährt und genommen wurde oder nicht verfallen ist, muss finanziell abgegolten werden. Die finanzielle Abgeltung von Urlaub ist sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig.</li><li>Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, gerichtlicher Vergleich) wurde in der Vergangenheit häufig ein sog. "Tatsachenvergleich" geschlossen. Es wurde vereinbart, dass der etwaige Urlaub vollständig in natura gewährt und genommen wurde, als Gegenleistung wurde die Abfindung ggf. erhöht. Das hatte Vorteile für Arbeitgeber (Sicherheit, dass der Urlaub finanziell nicht mehr abgegolten werden muss, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin krank ist, keine Sozialversicherungsbeiträge) und für Arbeitnehmer (keine Sozialversicherungsbeiträge). Ein Tatsachenvergleich ist auch bei der Unverzichtbarkeit des Urlaubs zulässig, wenn Streit über den Umfang des Urlaubs besteht.<span>&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3>BAG, <span>Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24&nbsp;</span></h3><p>Das BAG macht den Tatsachenvergleich in Zukunft nicht mehr so leicht möglich: In dem konkreten Fall klagte der Arbeitnehmer die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2023 ein, die er aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende April 2023 nicht nehmen konnte. Zu Recht, wie das BAG entschied.&nbsp;</p><p>Zwar wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Der Arbeitnehmer könne jedoch durch einen solchen Prozessvergleich nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichten. Denn auch wenn der Vergleich (neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung) die Regelung "Urlaubsansprüche sind in natura gewährt" beinhaltete, sei der Urlaub durch den Vergleich nicht erloschen. Die Vereinbarung sei insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam, als sie einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regele und damit im Widerspruch zu der Norm des § 13 Abs. 1 S. 3 BurlG (Unabdingbarkeit des Mindesturlaubs) stehe.&nbsp;</p><p>Das BAG stellt damit klar, dass der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – ebenso wie der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BurlG – weder im Voraus ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit den gesetzlichen Mindesturlaub gar nicht mehr nehmen kann.&nbsp;</p><p>Die getroffene Regelung stelle auch keinen Tatsachenvergleich dar, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein Tatsachenvergleich liegt vor, wenn zwischen den Parteien Unsicherheiten über das Bestehen oder den Umfang eines Anspruchs bestehen und diese durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden sollen. Angesichts des Umstands, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall jedoch seit Anfang 2023 durchgehend arbeitsunfähig gewesen war, bestehe kein Grund zu zweifeln, dass der Urlaubsanspruch tatsächlich bestand.</p><p>Zudem scheide eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auch unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) aus. Danach darf eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Folglich ist eine finanzielle Abgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig, erst recht, wenn der Arbeitnehmer – wie im konkreten Fall – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub ohne finanziellen Ausgleich verzichtet.</p><p>Im vorliegenden Fall stand dem Arbeitnehmer daher mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung seines nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs zu. Dieser Anspruch bestand damit neben dem Abfindungsanspruch aus Prozessvergleich.&nbsp;</p><p>Mit seinem Urteil unterstreicht das BAG erneut die hohe Bedeutung und den besonderen Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs. Während vertraglicher Zusatzurlaub grundsätzlich abbedungen werden kann, ist ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub – selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – unzulässig.&nbsp;</p><p>Deshalb umso mehr: Genießen Sie den Urlaub in natura und nicht als finanzielle Abgeltung.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 10:19:07 +0200</pubDate>
                        <title>BFH konkretisiert Voraussetzungen für Geschäftsführungsbetriebsstätte im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-konkretisiert-voraussetzungen-fuer-geschaeftsfuehrungsbetriebsstaette-im-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.12.2024 (I R 47/21) die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland weiter konkretisiert.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Der Steuerpflichtige betrieb ein Taxiunternehmen in der Schweiz. Er selbst wohnte in Deutschland. Sowohl die Taxifahrten als auch die administrative Tätigkeit wurden aber in der Schweiz ausgeübt. Für die administrativen Tätigkeiten nutze er Büroräumlichkeiten, die ihm über seine Mitgliedschaft in der entsprechenden Genossenschaft zur Verfügung gestellt wurden. In diesen Räumlichkeiten wurde ihm zudem ein personalisierter Bürocontainer zur Verfügung gestellt, zu dem nur er Zugriff hatte. Er nutze diese Räumlichkeiten ca. 1-2 Mal pro Woche, um die Buchführung und Steuererklärung vorzubereiten, Rechnungen zu bezahlen und die Korrespondenz zu machen. Außerdem überwachte er von dort die Ruhezeiten seiner angestellten Taxisfahrer und bewahrte die Tachoscheiben und Kontrollkarten auf.&nbsp;</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BFH hat im vorliegenden Fall eine sog. Geschäftsführungsbetriebsstätte angenommen. Zu beachten ist dabei zunächst, dass eine abkommensrechtliche Geschäftsführungsbetriebsstätte angenommen worden ist, bei der anders als nach deutschem nationalem Steuerrecht auch die Voraussetzungen einer allg. Betriebsstätte vorliegen müssen.&nbsp;</p><p>Die Betriebsstätte erfordert danach, dass eine feste Geschäftseinrichtung vorliegen muss, durch die die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, liegt eine ausreichende Verwurzelung vor, die ein Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats begründen kann. Das Merkmal der Festigkeit hat dabei eine örtliche und zeitliche Komponente, die sich gegenseitig ergänzen. Außerdem steht dazu in Wechselwirkung das Kriterium der Verfügungsmacht. Aus der örtlichen und zeitlichen Verfestigung lässt sich ein Indiz für das Vorliegen einer Verfügungsmacht ableiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall dauerhaft personenbeschränkte Nutzungsstrukturen (z.B. ein Bürocontainer oder Spind) überlassen werden. Nicht ausreichend ist dagegen eine nur vorübergehende Verfügungsmacht. Im vorliegenden Fall begründete der BFH sah der BFH die Verfügungsmacht vermittelt durch die (unbefristete) Mitgliedschaft in der Genossenschaft und der zur Verfügungsstellung von dem Standcontainer, zu dem nur der Steuerpflichtige Zugang hatte.&nbsp;</p><p>Ausreichend ist für die Begründung einer Betriebsstätte, dass ein Teil (und nicht zwangsläufig die gesamte) der Geschäftstätigkeit in der Betriebsstätte ausgeübt wird. Dies war vorliegend mit den administrativen Tätigkeiten der Fall. Dabei handelte es sich nach Ansicht des BFH auch nicht um sog. Hilfstätigkeiten, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen keine Betriebsstätte begründet hätten. Geschäftsleitungstätigkeiten und unternehmerisch administrative Tätigkeiten, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, können keine Hilfstätigkeiten sein, sondern gehören zur Haupttätigkeit. Dabei hat der BFH im vorliegenden Fall die Personalverwaltung, vorbereitende Buchführungstätigkeit, Finanzkontrolle sowie Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen wie Fahrzeiten, Ruhepausen, Tachokarten etc. als Teil der Haupttätigkeit angesehen.&nbsp;</p><p>Da keine weitere Betriebsstätte vorhanden war, hat der BFH der Geschäftsleitungsbetriebsstätte den gesamten Gewinn zugeordnet.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis&nbsp;</h3><p>Mit dem Urteil hat der BFH die Voraussetzungen für eine sog. Geschäftsleitungsbetriebsstätte konkretisiert. Da sich ein Teil der Ausführungen auf das Erfordernis der Verfügungsmacht beziehen, können diese auch bei der Prüfung der allg. Betriebsstättenvoraussetzungen herangezogen werden.&nbsp;</p><p>Der BFH macht in seinem Urteil mehrfach deutlich, dass für die Frage der Begründung einer Betriebsstätte eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Die verschiedenen Kriterien stehen dabei in einer Wechselwirkung und können nicht isoliert betrachtet werden. Bei der Frage der ausreichenden Verwurzelung handelt es sich im Ergebnis um eine Tatsachenfrage, die im FG Verfahren zu klären ist. Wichtig ist daher, den Sachverhalt ausreichend darzulegen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsstätte nachweisen zu können.&nbsp;</p><p>In Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist, ist zudem die Abgrenzung zu Hilfstätigkeiten wichtig. Hier hat der BFH deutlich gemacht, dass auch administrative Tätigkeiten nicht zwingend als Hilfstätigkeit einzuordnen sind, sondern Teil der Haupttätigkeit sein können.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 08:35:14 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsstättenbegründung nur bei Überschreiten einer Mindestdauer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsstaettenbegruendung-nur-bei-ueberschreiben-einer-mindestdauer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 (I R 39/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Begründung einer Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung für mindestens sechs Monate unterhalten werden muss.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Die Klägerin, ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, hatte eine Betriebsstätte in UK geltend gemacht. In dieser wurde ein Goldhandel betrieben. Die damit erzielten Einkünfte sollten nach seiner Ansicht der Freistellung unterliegen, da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ausländische Betriebsstätteneinkünfte freizustellen waren.&nbsp;</p><h3>Kernaussage des Urteils</h3><p>Der BFH hat in seinem Urteil noch einmal klargestellt, dass eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung voraussetzt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung hat. Dazu ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Eine feste Geschäftseinrichtung setzt eine ausreichende Verwurzelung voraus. Dies erfordert eine zeitliche und örtliche Festigkeit. Unstreitig war im zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass die Festigkeit aufgrund des Überschreitens der 6 Monats-Grenze erfüllt war. Mit diesem zeitlichen Erfordernis hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus hat der BFH aber auch – und dies erstmalig – entschieden, dass auch die unternehmerische Tätigkeit in der Betriebsstätte eine Dauer von mindestens sechs Monaten haben muss, um eine abkommensrechtliche Betriebsstätte zu begründen. Die unternehmerische Tätigkeit war im vorliegenden Fall insgesamt für eine kürzere Zeit als sechs Monate geplant. Auch hat die unternehmerische Tätigkeit, ohne die Zeit der Abwicklung, die sechs Monats Grenze nicht überschritten. Allerdings wurde die Frist überschritten, wenn die Zeit für die Beendigung und Abwicklung der Tätigkeit mitberücksichtigt werden muss.&nbsp;</p><p>Der BFH hat entschieden, dass nicht deshalb eine Betriebsstätte begründet werden kann, weil die Abwicklung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Begründet hat der BFH dies damit, dass Abwicklungstätigkeiten nicht zu einer sog. Verwurzelung des Unternehmens in dem jeweiligen Staat führen. Unerheblich ist in dem Abwicklungszeitraum auch, dass noch Geschäfte des Unternehmens durchgeführt werden. Dies soll aber nur dann unerheblich sein, wenn es sich um vereinzelte Geschäftsvorfälle handelt und diese nicht dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass der Geschäftsbetrieb weitergeführt wird.</p><p>Der BFH konnte auch offenlassen, ab wann die Frist zu laufen beginnt. In Frage kommt hier der Abschluss eines Mietvertrags, der Beginn der Miete oder ggf. auch der Beginn der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit. Nicht entscheidungserheblich war zudem, ob es auf die geplante Dauer der unternehmerischen Tätigkeit oder die tatsächliche Dauer ankommt.&nbsp;</p><p>Aufgrund der Tatsache, dass die unternehmerische Tätigkeit wie geplant die Dauer von sechs Monaten unterschritt, bestand daher keine Betriebsstätte. Die Gewinne waren daher vollständig im Staat des Stammhauses zu besteuern. Der ausländische Staat hatte kein Besteuerungsrecht.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Der BFH hat für die Begründung einer Betriebsstätte mit der Frist von 6 Monaten eine relativ konkrete Grenze eingeführt. Zwar ist im Detail noch nicht vollständig geklärt, wie diese Grenze zu berechnen ist. Aber sie gibt in der Praxis einen sehr guten Anhaltspunkt. Zumindest wenn die unternehmerische Tätigkeit für eine kürzere Zeit als sechs Monate im Ausland ausgeübt wird, wird keine Betriebsstätte begründet. Gerade im Projektgeschäft bedeutet dies in der Praxis eine erhebliche Erleichterung.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 13:14:02 +0200</pubDate>
                        <title>VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.2.2025 – 1 K 2286/24) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig mit der Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung im stationsbasierten Carsharing der Stadt Leipzig befasst. Die Stadt hat für die Sondernutzung der Einrichtung eines Stellplatzes von dem Anbieter eine Gebühr von bis zu EUR 405 im Monat erhoben. Der Anbieter hat gegen diesen Gebührenbescheid Klage zum VG Leipzig erhoben und die Rechtmäßigkeit des Bescheides und der dahinterstehenden Sondernutzungssatzung in Frage gestellt. Zu Recht: Nach Auffassung des VG Leipzig steht die Gebühr außer Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung und verletzt daher das im Straßen- und Wegerecht geltende Äquivalenzprinzip. Insbesondere habe die Stadt die Zielstellung des Carsharinggesetzes nicht hinreichend berücksichtigt.</p><p>Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise, welche Erwägungen bei der Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr bei neuen Mobilitätsformen von den Städten und Gemeinden vorzunehmen sind. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar das Carsharing, sie ist aber auch für das Angebot von Leihfahrrädern und E-Scootern anwendbar, sofern man – wie es die aktuelle Rechtsprechung macht – auch bei diesen Angeboten von einer straßenrechtlichen Sondernutzung ausgeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20 zu Leihfahrrädern; Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23 – zu E-Scootern – hierzu näher: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Wesentliche Entscheidungsgründe</h3><p>Das VG führt zunächst aus, dass es der Satzungsautonomie der Stadt obliege, ob und in welcher Ausgestaltung sie Befreiungstatbestände von den Gebühren vorsieht. So darf sie Angebote, die sich in die stadteigene Mobilitätsplattform einbinden lassen, gegenüber Angeboten, die sich dem verweigern, unterschiedlich behandeln. Eine Gebührenbefreiung für die Angebote, die Teil der Mobilitätsplattform werden, sei nicht zu beanstanden.&nbsp;</p><p>Da der Befreiungstatbestand auf die Klägerin nicht anwendbar war, hat sich das VG mit dem Gebührentarif für die Nutzung des Carsharingstellplatzes auseinandergesetzt. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts zulässig, die Stadt in unterschiedliche Zonen zu unterteilen und je nach Zone eine in der Höhe unterschiedliche Gebühr zu verlangen. Üblicherweise ist die Gebühr im Innenstadtbereich am höchsten, während die Gebühr in den Außenbezirken abgesenkt wird, um Anreize für die Anbieter zu schaffen, auch dort Leihfahrzeug, Leihfahrräder oder E-Scooter aufzustellen.&nbsp;</p><p>Auch die Erhebung einer monatlichen Gebühr ist zulässig. Dabei grenzt das VG diese Gebühr von der vom OVG Münster im Eilverfahren als unzulässig erklärten Jahresgebühr der Stadt Köln für E-Scooter ab (OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23).&nbsp;</p><p>Die Stadt hat sodann die Gebühr auf einen Auffangtatbestand gestützt und die konkrete Gebühr anhand der in Anspruch genommenen Fläche berechnet. Ob diese pauschale Betrachtung ausreichend ist, lässt das Gericht offen, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe müsse erkennbar sein, dass die Stadt die Besonderheiten und Zielsetzung des Carsharinggesetzes (CsgG) beachtet hat. Das CsgG verfolgt insofern das Ziel einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere auch durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr - ÖPNV -, mit der Folge der klima- und umweltfreundlichen Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen. Dieses gesetzgeberische Ziel ist bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Das VG erwägt weiterhin, dass die Höhe der Gebühr einen (unzulässigen) Druck auf die Unternehmen ausübe, sich der Mobilitätsplattform der Stadt anzuschließen. Dies sei ein sachfremdes Kriterium für die Bemessung der Gebühr.&nbsp;</p><p>Abschließend wird noch geprüft, ob der Gebühr eine "erdrosselnde" Wirkung für die Anbieter zukomme. Einen entsprechenden Vortrag hatte der Kläger nicht mit wirtschaftlichen Daten und Nachweisen hinreichend substantiiert. Ein Vergleich der Gebührenhöhe mit anderen Städten kommt nach Auffassung des VG jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zu, da die Gebührenhöhe der Satzungshoheit der Gemeinde unterfällt und die konkreten Ausgestaltungen nicht ohne weiteres vergleichbar sind.&nbsp;</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt wertvolle Hinweise in Bezug auf die Spielräume, welche die Gemeinde bei der Festlegung der Gebühr für eine Sondernutzung neuer Mobilitätsformen nutzen kann. Zunächst empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Gebührentatbestände möglichst konkret in der Satzung zu regeln. Auffangtatbestände sind möglich, nach Möglichkeit sollte von diesen aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.&nbsp;</p><p>Eine gebührenrechtliche Privilegierung von Mobilitätsformen, welche sich in eine gemeindeeigene Mobilitätsplattform einfügen, ist zulässig. Gleiches gilt für unterschiedliche Gebühren in verschiedenen städtischen Zonen, um auch für ein Angebot in den Außenbezirken Anreize zu setzen. Am Ende darf die Gemeinde, was die Gebühr angeht, "nicht über das Ziel hinausschießen". Dazu gehört auch – sofern diese für die jeweilige Verkehrsform vorliegen – gesetzgeberische Ziele bei der Festlegung der Gebührenhöhe angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 09:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #18 - Sogwirkung der Marke beim Ausgleichsanspruch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-18-sogwirkung-der-marke-beim-ausgleichsanspruch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kaum ein Streit über den Ausgleichsanspruch, in dem nicht das Argument der „Sogwirkung der Marke“ bemüht wird. Was hat es damit auf sich? Wir ordnen es ein.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Jun 2025 16:22:24 +0200</pubDate>
                        <title>Product Compliance bei M&amp;A: &quot;Augen auf bei der Target Auswahl&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/product-compliance-bei-ma-augen-auf-bei-der-target-auswahl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Prüfung der Product Compliance steht oft nicht an erster Stelle bei der Suche nach einem Target, sondern wird häufig erst in einem späten Due Diligence Stadium geprüft. Vor dem Hintergrund, dass der Käufer sich mit dem Target eine bessere Zukunft mit Innovations- und Umsatzmöglichkeiten erhofft, spielt die Product Compliance aber eine wesentliche Rolle.</p><h3>Regularien-Dickicht</h3><p>Die auf die Produkte anwendbaren Vorschriften für den Vertrieb in der EU sind vielfältig und nur für Experten übersehbar. Dabei ist die Produktsicherheit eines der zentralen Themen, die je nach Art des Produkts in mehreren Rechtsvorschriften geregelt werden. Allgemeine Vorschriften wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit finden Anwendung auf alle Produkte, die in der EU vertrieben werden. Daneben sind viele spezifische Rechtsvorschriften, wie bspw. bei Spielzeugen, zu berücksichtigen. Neue Rechtsvorschriften wie das zukünftige Umsetzungsgesetz zur neuen Produktsicherheitsrichtlinie der EU sind zu erwarten.</p><h3>Geheimhaltung von technischem Know-how versus Offenlegung in der Due Diligence</h3><p>Gerade in diesem Themenbereich trifft oftmals das Informationsbedürfnis eines Käufers auf Geheimhaltungsverpflichtungen des Verkäufers von Geschäftsgeheimnissen. Dieses Dilemma ist nicht leicht aufzulösen, dürfte jedoch bei sich im Markt befindlichen Produkten abgemildert sein. Bei Produkten, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, ist das Geheimhaltungsbedürfnis des Verkäufers als sehr hoch zu bewerten. In diesem Fall kann es sogar dazu führen, dass eine detaillierte technische Due Diligence vor Abschluss des M&amp;A Vertrages diesbezüglich gar nicht durchgeführt werden kann.&nbsp;</p><h3>Lösung durch den M&amp;A Vertrag</h3><p>Lösungen müssen in solchen Konstellationen dann im M&amp;A Vertrag gefunden werden, sei es über nachträgliche Kaufpreisanpassungen, variable Kaufpreisbestandteilen, Haftungsregelungen über Garantien oder Freistellungen oder über die Vereinbarung von spezifischen Closing Conditions. Solche individuellen Klauseln lassen sich nur finden, wenn dem Käufer die Sensibilität dieses Themas bekannt ist und Eingang in die Vertragsverhandlungen gefunden hat. Einfach sind solche Verhandlungen nicht, insbesondere in einem Bieterprozess, da solche Klauseln für den Verkäufer nachteilig sind. Der Verkäufer wird häufig den Käufer vorziehen, der solche Vertragsbestandteile nicht oder weniger als die übrigen Bieter fordert.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Thema Product Compliance ist wirtschaftlich ein wesentliches Thema in einem M&amp;A Prozess und bedarf sorgfältiger Planung und Vorausschau und einer kaufmännisch vernünftigen Lösung im M&amp;A Vertrag.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Jun 2025 13:01:34 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung zurückgewiesen: ADVANT Beiten gewinnt für die Bundesrepublik Deutschland vor dem OLG Düsseldorf im Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 13. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich in dem Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop vor dem Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten. Klägerin ist die Betreibergesellschaft Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), Mitbeklagte ist neben der Bundesrepublik Deutschland das Land Nordrhein-Westfalen.</p><p class="text-justify"><u>Zum Sachverhalt:</u></p><p class="text-justify">Der Hochtemperaturreaktor THTR-300 sollte die Zukunft der atomaren Energieversorgung werden. Nach 15 Jahren Bauzeit war das Atomkraftwerk 1983 eingeweiht und nach zahlreichen Problemen sechs Jahre später stillgelegt worden. Ursprünglich waren für den Rückbau des Kugelhaufenreaktors EUR 350 Mio. eingeplant. Vor vier Jahren nannte die NRW-Landesregierung Gesamtkosten von über EUR 750 Mio.</p><p class="text-justify">Die Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und das Land Nordrhein-Westfalen, um deren angebliche Verpflichtung feststellen zu lassen, ihr die notwendigen finanziellen Mittel für die Fortführung des sicheren Einschlusses oder einen Abbruch des Kernkraftwerks zur Verfügung zu stellen. Die Betreibergesellschaft, hinter der der Energiekonzern RWE und einige Stadtwerke stehen, forderte von Bund und Land unter anderem die Übernahme der Kosten für den Abbau der Anlage sowie von Entsorgung und Endlagerung des strahlenden Materials.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die HKG berief sich dabei auf eine Klausel in einem 1989 mit Bund und Land geschlossenen Rahmenvertrag. Hierauf gestützt hat die Klägerin die Beklagten als verpflichtet angesehen, ihr die finanziellen Mittel, die für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kernkraftwerks erforderlich werden, zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Landgericht Düsseldorf folgte in erster Instanz der Argumentation der ADVANT Beiten Anwälte und wies die Klage im August 2024 zurück (<a href="https://www.lg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen_2024/09_2024-Urteil-Rueckbau-THTR-300.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Aktz.: 10 O 59/23</a>).</p><p class="text-justify">Daraufhin legte die Klägerin Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Auch in zweiter Instanz konnte das Team um die ADVANT Beiten Partner Oliver Schwarz, Hans Georg Neumeier (Öffentliches Recht) und Stephan Rechten das Gericht davon überzeugen, dass eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kraftwerks nicht besteht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. (<a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20250606_PM_Urteil-Kernkraftwerk/index.php" target="_blank" rel="noreferrer">I-16 U 363/24</a>).</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Bundesrepublik Deutschland (BMFTR):</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong>&nbsp;<br>Oliver Schwarz, Stephan Rechten, Dr. Michael Späthe, Dr. Andreas Hipke, Dr. Christian Kaufmann, Dr. Florian Böhm (Prozessführung, Berlin).</p><p class="text-justify">Hans Georg Neumeier, Dr. Sebastian Hartwig, Korbinian Goll (Öffentliches Recht - insbesondere Verwaltungs- und Haushaltsrecht, München und Berlin).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Land NRW:&nbsp;</strong>Becker Büttner Held (BBH)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Betreibergesellschaft</strong>: Flick Gocke Schaumburg (FGS)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 11:10:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine actio pro socio des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-actio-pro-socio-des-gesellschafters-gegen-den-fremdgeschaeftsfuehrer-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8, 47 Abs. 4 GmbHG</p><p><strong>1. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann.&nbsp;</strong></p><p><strong>2. </strong><strong>Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</strong><strong>&nbsp;</strong></p><p>BGH, Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 85/23, BeckRS 2024, 38297</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hält 49&nbsp;% der Geschäftsanteile der U.A. GmbH („<i>Gesellschaft</i>“). Die F.H. GmbH hält als Mehrheitsgesellschafterin 51&nbsp;% der Geschäftsanteile. Die Beklagten sind Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft und der F.H. GmbH. Die F.H. GmbH selbst wird "<i>überwiegend</i>" von einer österreichischen GmbH mit Sitz in Österreich gehalten. Die Beklagten sind zudem auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieser österreichischen GmbH. Die Beklagten haben mit notariellem Vertrag vom 30. September 2019 für die Gesellschaft Geschäftsanteile einer weiteren österreichischen GmbH von der F.H. GmbH sowie dazugehörige Vertriebes- und Vermarktungsrechte erworben. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass der Kaufpreis überhöht war.&nbsp;</p><p>Bereits im November 2018 hat die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit den Stimmen der Klägerin den Erwerb der weiteren österreichischen GmbH beschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat keinen Beschluss über die Höhe des Kaufpreises gefasst. Die Gesellschafterversammlung sollte am 10. September 2019 einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser kam jedoch nicht zustande. Die Klägerin beantragte ab 23. September 2019 mehrfach folgenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft:</p><p>„<i>Die Ansprüche der U. A. GmbH („Gesellschaft“) gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft und/oder die F. H. GmbH im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 ausführlich dargestellten Sachverhalten sollen geprüft und ggf. (gerichtlich) geltend gemacht werden, insbesondere gegen die F. H. GmbH und die Geschäftsführer der Gesellschaft F. und D. H. Herr M. L. wird zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bestellt und beauftragt, diese Ansprüche zu prüfen und ggf. (gerichtlich) geltend zu machen.“</i></p><p>Im November 2020 leitetet die Gesellschaft nach Aufforderung durch die Klägerin ein Umlaufverfahren im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen die Beklagten ein. Gegen dieses Umlaufverfahren protestierte die Mehrheitsgesellschafterin. Die Klägerin stimmte für und die Mehrheitsgesellschafterin gegen den Beschluss aus dem Umlaufverfahren. Die Gesellschaft teilte der Klägerin das Ergebnis der Beschlussfassung sowie mit, dass eine „<i>Beschlussfeststellung … angesichts der unklaren Rechtslage</i>“ nicht erfolge.</p><p>Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an die Gesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Erwerb zu ersetzen. Das LG Saarbrücken hat in einem Zwischenurteil entschieden, dass die Klage zulässig sei (Zwischenurteil vom 31. Januar 2022 – 8HK O 32/21, BeckRS 2022, 59553). Das OLG Saarbrücken hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 19. April 2023 – 1 U 24/22, BeckRS 2023, 53306).</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>11&nbsp;</strong>1. Die Beklagten sind keine Gesellschafter der U. A. GmbH. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 9 ff.). […]</p><p><strong>12</strong> […] aus der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1973 (II ZR 94/71, WM 1973, 1291) [lässt sich] nicht ableiten, dass die Beklagten als mittelbare Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin dieser gleichzustellen sind. Dort beruhte die Zulässigkeit der Gesellschafterklage darauf, dass der gesellschaftsvertragliche Anspruch gegen den nach § 128 HGB a. F. unmittelbar und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Mitgesellschafterin geltend gemacht wurde. Soweit sich das Schrifttum in allgemeiner Form für die Einbeziehung mittelbarer Gesellschafter in die Gesellschafterklage ausspricht […], ändert dies nichts an ihrer Subsidiarität (unten 2.).</p><p><strong>13</strong> 2. Der Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht der Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen.</p><p><strong>14</strong> a) Die Gesellschafterklage ist gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung, grundsätzlich subsidiär. Dieser Vorrang entfällt dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen […].</p><p><strong>15</strong> An der Nachrangigkeit der Gesellschafterklage hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts […] nichts geändert. Nach §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;BGB kann jeder Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten geltend machen, wenn es der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter pflichtwidrig unterlässt und der Dritte an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. Die Vorschrift, aber auch schon ihr Abs. 1 Satz 1 BGB bringt die Subsidiarität der Gesellschafterklage dadurch zum Ausdruck, dass sie die Prozessführungsbefugnis an ein pflichtwidriges Unterlassen des für die gerichtliche Geltendmachung zuständigen Gesellschaftsorgans knüpft […].</p><p><strong>16</strong> b) An einem die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage überwindenden Umstand fehlt es hier. Die Gesellschaft ist unter den gegebenen Umständen selbst ohne Weiteres in der Lage, die Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftbar zu machen.</p><p><strong>17</strong> aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erübrigt sich ein Geltendmachungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine überflüssige Formalität bedeuten würde […]. Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters.</p><p><strong>18</strong> (1) Ein solches Stimmverbot hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Mehrheitsgesellschafterin konnte hier jedenfalls nicht durch ihre organschaftlichen Vertreter abstimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</p><p><strong>19</strong> Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieser nach §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG kein Stimmrecht. Aus dem in §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt zudem ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen […].</p><p><strong>20</strong> Auch wenn die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin nicht selbst Gesellschafter sind, konnten sie aufgrund des Schutzzwecks des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschafterin ausüben […].Von der Möglichkeit, zur Wahrung ihres Stimmrechts einen „unbefangenen“ besonderen Vertreter zu bestellen […] oder entsprechend §&nbsp;29&nbsp;BGB gerichtlich bestellen zu lassen, hat die Mehrheitsgesellschafterin keinen Gebrauch gemacht. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zudem wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an der Mehrheitsgesellschafterin und ihres damit verbundenen Einflusses auf diese einem Stimmverbot unterlagen […].</p><p><strong>21</strong> (2) Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zudem zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf […]. Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird.</p><p><strong>22</strong> bb) Davon abgesehen haben die Klägerin und die Mehrheitsgesellschafterin über die Inanspruchnahme der Beklagten abgestimmt. Damit haben sie einen Geltungsmachungsbeschluss gemäß §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;1&nbsp;GmbHG gefasst, da die Stimmabgabe der durch die Beklagten vertretenen Mehrheitsgesellschafterin wegen des Stimmrechtsausschlusses nichtig und nicht mitzuzählen ist […]. Insoweit kann zum einen auf sich beruhen, ob es bei Zweifeln über die schriftliche Abgabe der Stimmen grundsätzlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und dessen Mitteilung an die Gesellschafter bedurft hätte […]; zum anderen kommt es nicht darauf an, ob hier derartige Zweifel über das Abstimmungsergebnis etwa im Hinblick auf das Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin vorlagen. Denn auf eine fehlende Feststellung könnten sich die Beklagten nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§&nbsp;242&nbsp;BGB) berufen, sofern ihnen als Geschäftsführern der U. A. GmbH die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag […]. An der Treuwidrigkeit änderte sich nichts, falls nicht die Beklagten als Geschäftsführer jener Gesellschaft, sondern, wie die Revision unter Hinweis auf die nicht festgestellte Satzung der Gesellschaft einwendet, als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin zur Beschlussfeststellung verpflichtet gewesen wären.</p><p><strong>23</strong> cc) Anerkannt ist weiter, dass sich das Stimmverbot auch auf die Bestellung eines Prozessvertreters nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG erstreckt, während der Gesellschafter, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, keinem solchen Verbot unterliegt […]. Infolgedessen konnte sich die Klägerin selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen die Beklagten bestellen, wie es hier im Wege schriftlicher Stimmabgabe auch geschehen ist.</p><p><strong>24</strong> dd) Ob die Klägerin ungeachtet der Entbehrlichkeit einer Beschlussfassung nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;GmbHG (oben aa)) gehalten gewesen wäre, sich gegen einen mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefassten Ablehnungsbeschluss zuvor mit einer Anfechtungsklage zu wenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Einer vorherigen Beschlussanfechtung bedurfte es im Streitfall schon mangels verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Beklagten (als Geschäftsführer der U. A. GmbH oder der Mehrheitsgesellschafterin, oben bb)) nicht […].</p><p><strong>25</strong> ee) Soweit der Senat in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei Stimmverbot eines Gesellschafters die Zulässigkeit einer von dem anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio erhobenen Klage bejaht hat, war dies durch besondere Umstände gerechtfertigt, die eine Klage der Gesellschaft zumeist erheblich erschwerten: sei es, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügte […], sei es, weil die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht war und nicht mehr über ein Vertretungsorgan verfügte […], sei es, weil die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war […], sei es, weil der zur Rechtsverfolgung berufene Geschäftsführer sich ihr verweigerte […], oder sei es, weil der klagende Gesellschafter einen über die Wertminderung seines GmbH-Geschäftsanteils hinausgehenden und von ihr verschiedenen Schaden erlitten hatte […].</p><h3>Anmerkung</h3><ol><li>Der zweite Zivilsenat des BGH setzt sich in der vorliegenden Entscheidung erneut mit der im Gesellschaftsrecht bedeutsamen Rechtsfigur der "<i>actio pro socio</i>" auseinander. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesellschafter Ansprüche einer Gesellschaft im eigenen Namen durchsetzt. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft stellt sich die Frage, ob aufgrund eines Stimmverbots eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der andere Gesellschafter im Wege einer <i>actio pro socio</i><span> Ansprüche direkt, also ohne eine vorherige Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Der Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, um Ansprüche gegen einen Geschäftsführer im Rahmen einer </span><i><span>actio pro socio</span></i><span> direkt geltend zu machen, stand vorliegend die innere Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen. Das</span> LG Saarbrücken hatte vorinstanzlich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin noch bejaht. Es leitete die Prozessführungsbefugnis unter anderem aus den mitgliedschaftlichen Rechten eines Gesellschafters her (siehe BeckRS 2022, 59553, Rz.&nbsp;21&nbsp;ff.). Das OLG Saarbrücken hat in der Berufung die Prozessführungsbefugnis der Klägerin abgelehnt. Ein Gesellschafter könne regelmäßig nicht im Rahmen einer <i>actio pro&nbsp;</i>socio Ansprüche gegen einen Geschäftsführer direkt geltend machen (BeckRS 2023, 53306, Rz.&nbsp;24 ff.). Der zweite Zivilsenat des BGH bestätigt diese Entscheidung.</li><li>Er bestätigt insoweit auch seine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2022 (siehe NZG 2022, 516) wonach ein Gesellschafter Ansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer aus §&nbsp;43&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;GmbHG nicht direkt geltend machen kann. </li><li>Im vorliegenden Falle einer <i>actio pro socio</i> gegen einen Fremdgeschäftsführerfehlt dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Eine Gesellschafterklage bleibt weiterhin nur dann möglich, wenn eine Klage der Gesellschaft als undurchführbar, durch den Schädiger vereitelt oder aufgrund der gesellschaftsinternen Machtverhältnisse erschwert ist. Dies spiegelt konsequent die tatsächlichen Umstände bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach §&nbsp;43&nbsp;Abs. 2 GmbHG und damit möglicherweise verbundenen Gesellschafterstreitigkeiten wider. </li><li>Der BGH bekräftigt, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG diese Grundsätze unberührt bleiben. Gerade der in §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 BGB innewohnende Grundsatz der Subsidiarität entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung.</li><li>Im vorliegenden Fall hat der zweite Senat keine der genannten Umstände erkannt, bei denen eine direkte Gesellschafterklage zulässig wäre. Aufgrund der Möglichkeit der Gesellschaft, Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer durchzusetzen, war die Gesellschafterklage unzulässig.</li><li>Die Gesellschaft könne vorliegend aufgrund des Stimmverbots des weiteren Gesellschafters direkt ohne einen Beschluss nach §&nbsp;46&nbsp;Nr. 8 GmbHG Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Das Stimmverbot aus §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Alternative&nbsp;2 GmbHG erstrecke sich im vorliegenden Fall faktisch auch auf die weitere Gesellschafterin, deren Vertreter ebenfalls die Beklagten waren. Die Beklagten durften hier nicht als "Richter in eigener Sache" handeln. Dies gelte auch für die Bestellung eines Prozessvertreters. Ein solcher Beschluss wäre eine bloße Formalität und ist daher nicht notwendig.</li><li>Trotz der vom zweiten Senat des BGH zutreffend aufgestellten und auch in der Praxis durchaus umsetzbaren Grundsätze ist die <i>actio pro socio</i> (insbesondere in komplexen Gesellschaftersituationen) weiterhin zulässig, denkbar und dringend geboten. Der zweite Senat verweist insoweit auf eine Reihe von Entscheidungen, die seit dem Jahr 1976 (siehe NJW 1976, 191) eine <i>actio pro socio</i> zugelassen haben.</li><li>In finanziell oder personell besonders herausfordernden Situationen muss es einem Gesellschafter weiterhin möglich sein, selbst Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Durchsetzung dieser Ansprüche und auch das hinter einer Durchsetzung stehende Interesse an der gesellschaftsinternen Gerechtigkeit unmöglich.</li><li>Aus Sicht der Praxis bringt dieses Urteil zunächst weitere Klarheit für die richtigen Klagestrategie, ohne dabei die Rechtsfigur der <i>actio pro socio&nbsp;</i>in ihrem Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Die Entscheidung des BGH ist daher prinzipiell zu begrüßen. Aus anwaltlicher Sicht ist es weiterhin zwingend, zunächst die Klagemöglichkeiten über die Gesellschaft selbst umfänglich zu prüfen und zu nutzen. Das Urteil führt allerdings zu Folgefragen zur Beauftragung und Mandatierung des Prozessvertreters. In Abhängigkeit des jeweiligen Gesellschaftsvertrags könnte prozesstaktisch der Weg über eine Beschlussfeststellungsklage bzw. -Anfechtungsklage oder eine anderweitige Einbeziehung des Gesellschafters zur Unterstützung der Gesellschaft bei der Durchsetzung von Ansprüchen sinnvoll sein. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen.</li></ol><p>Benjamin Knorr<br>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits in der IWRZ 2025, S. 135 erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2024%2Fcont%2Fbeckrs.2024.38297.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-38297" target="_blank" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 09:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von star/trac</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-star-trac</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 6. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme der star/trac supply chain solutions GmbH, ein spezialisierter Anbieter von Yard-Management-Lösungen für die Chemie-, Industrie- und Logistikbranche, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p class="text-justify">star/trac, ein Unternehmen mit Hauptsitz in München, hat sich auf die Optimierung komplexer Yard-Management-Abläufe spezialisiert. Die innovativen Lösungen von star/trac verbessern die betriebliche Effizienz, reduzieren die Wartezeiten für Lkw und gewährleisten die Einhaltung aller Sicherheits- und Regulierungsstandards.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Januar dieses Jahres bei der Übernahme von FoxInsights.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Lelu Li (Außenwirtschaftsrecht), Alexander Grässel (Arbeitsrecht).&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Jun 2025 13:21:41 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wie Umgehen mit der wissentlichen Pflichtverletzung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Einigen D&amp;O-Versicherungsfällen steht auf die Stirn geschrieben, dass die versicherte Person wissentlich ihre Pflichten verletzt hat und somit kein Haftpflichtanspruch besteht. In der Regel muss der Versicherer dennoch zunächst die Abwehrkosten zahlen. Kann er das vermeiden, indem er die wissentliche Pflichtverletzung in einem vorgezogenen Deckungsverfahren feststellen lässt? Nein, entschied das OLG Karlsruhe kürzlich in einem Urteil zur Haftpflichtversicherung, das sich auf die D&amp;O-Deckung übertragen lässt.</p><p>Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 6.&nbsp;März 2025<i> (Az. 12 U 75/24)&nbsp;</i>entschieden, dass der Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen kann, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist. Ob der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens nicht leisten muss, kann nach Auffassung des OLG Karlsruhe im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht entschieden werden. Es gelte der Vorrang des Haftpflichtprozesses.</p><p>Das Urteil ist auch für die D&amp;O-Versicherung höchst relevant, da auch hier häufig über das Vorliegen wissentlicher Pflichtverletzungen gestritten wird, für die ein Deckungsausschluss gilt.&nbsp;</p><p><strong>Haftpflichtfall wegen schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung</strong></p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin gegen ihren Haftpflichtversicherer geklagt. In der Famlien-Deckung war auch ihr minderjähriger Sohn mitversichert. Es war zu einem Brand gekommen, der einen erheblichen Sachschaden verursacht hatte. Der Sohn wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt. Die Versicherungsnehmerin begehrte Versicherungsschutz, da mehrere Versicherer Regressansprüche gegen den Sohn geltend machten und ein Versicherer Haftpflichtklage gegen ihn erhoben hatte. Der Haftpflichtprozess ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Versicherer berief sich im Deckungsprozess unter anderem auf seine Leistungsfreiheit aufgrund des vorsätzlichen Handelns des mitversicherten Sohnes.</p><p>Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Versicherer zur Gewährung von Deckungsschutz. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung des Versicherers weitgehend zurück. Es bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und präzisierte lediglich, dass der Versicherer nur zu „bedingungsgemäßem“ Versicherungsschutz verpflichtet sei. Die Revision wurde zugelassen, um zu klären, ob der Ausschlusstatbestand der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung gemäß Paragraf 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im vorweggenommenen Deckungsprozess zu prüfen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür strittig sind. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.</p><p><strong>Vorweggenommene Deckungsklage</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Klage im vorweggenommenen Deckungsprozess, also in einem Deckungsprozess vor der rechtskräftigen Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung im Haftpflichtprozess, zulässig sei. Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, das heißt auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, komme jedoch nur in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt wurde.&nbsp;</p><p>Der Grund dafür liege darin, dass es dem Haftpflichtversicherer gemäß Paragraf 100 VVG freisteht, zu entscheiden, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllt oder sich um deren Abwehr bemüht. Solange keine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess vorliegt, klagt der Versicherungsnehmer auf Feststellung, dass der Versicherer aufgrund einer konkret bezeichneten Haftpflichtforderung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähren muss.</p><p>Dabei sei grundsätzlich auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen, ohne bereits über den Haftpflichtanspruch zu entscheiden. Die Frage, ob tatsächlich eine Schadensersatzforderung bestehe, könne offenbleiben, da der Versicherer nicht nur zur Freistellung von berechtigten Forderungen, sondern auch – als gleichwertige Hauptleistungspflicht – zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet ist. Daher habe der Versicherte einen fälligen Anspruch auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bereits dann, wenn er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das gelte unabhängig davon, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist oder nicht.</p><p><strong>Keine Prüfung der wissentlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong></p><p>Im vorweggenommenen Deckungsprozess wird als Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz der Eintritt des Versicherungsfalls geprüft. Es wird also geprüft, ob die geltend gemachte Forderung des Geschädigten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst ist, das Schadensereignis zeitlich in den Deckungsschutz fällt und der Schädiger versichert ist.&nbsp;</p><p>Der Geschehensablauf und die Deliktsfähigkeit des Versicherten sind dabei nicht relevant. Dies muss im Haftpflichtprozess geklärt werden. Insofern besteht eine Identität der Voraussetzungen. Dies führt dazu, dass die im Haftpflichtprozess getroffenen Feststellungen im Deckungsprozess bindend sind. Diese Bindungswirkung stelle sicher, dass das Haftpflicht- und das Deckungsverhältnis im Einklang bleiben, und verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung sowie die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können.</p><p>Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für die inneren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung. Zwar ist der Versicherer für vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich weder zur Gewährung von Rechtsschutz noch zur Freistellung verpflichtet, da in solchen Fällen der Ausschlusstatbestand des Paragrafen 103 VVG greift. Zudem wird die Schuldform im Haftpflichtprozess oft nicht geklärt, da viele Haftungsnormen keinen Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz machen. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang weitergehende Feststellungen trifft, entfalten diese im Deckungsverhältnis keine Bindungswirkung. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung im vorweggenommenen Deckungsprozess zu klären sei.&nbsp;</p><p>Es bleibt offen, ob der Vorrang des Haftpflichtprozesses auch dann gelten soll, wenn keine Klärung der Schuldform im Haftpflichtprozess zu erwarten ist, weil kein Tatbestand zur Diskussion steht, der Vorsatz voraussetzt. Diese Frage kann laut dem OLG Karlsruhe jedoch unbeantwortet bleiben, da eine isolierte Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht möglich sei.&nbsp;</p><p>Um zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung zu unterscheiden, muss auch der objektive Tatablauf geklärt werden. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Handelnde die Folgen der Schädigungshandlung zumindest grob voraussehen konnte und ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Klärung des objektiven Tatablaufs obliege jedoch dem Haftpflichtprozess. Eine Entscheidung über die Schuldform im vorweggenommenen Deckungsprozess, die auf Feststellungen zum umstrittenen Tathergang beruht, würde dem Haftpflichtprozess vorgreifen und könnte bei abweichender Beurteilung dessen Bindungswirkung unterlaufen.</p><p><strong>Haftpflicht vs. Rechtsschutzversicherung</strong></p><p>Das OLG Karlsruhe erkannte dabei, dass die Verlagerung der Prüfung in den nachfolgenden Deckungsprozess faktisch dazu führt, dass der Versicherer im Haftpflichtprozess Abwehrdeckung gewähren muss, obwohl er der Ansicht ist, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Diese für den Versicherer ungünstige Position resultiert aus dem umfassenden Rechtsschutzversprechen, das er vertraglich übernommen hat. Der Versicherer müsse seine eigenen Interessen zurückstellen und könne in diesem Zusammenhang nur einen Vorbehalt der Rückforderung erklären, um gegebenenfalls nachträglich unberechtigt erbrachte Leistungen gemäß Paragraf 812 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Versicherungsnehmer zurückzufordern.</p><p>Das OLG Karlsruhe berücksichtigte auch Folgendes: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung entschieden, dass die Frage des Vorsatzes im Hinblick auf einen Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen im vorweggenommenen Deckungsprozess geklärt werden muss (BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. IV ZR 324/19).&nbsp;</p><p>Der Bundesgerichtshof hat dabei betont, dass ein Vergleich zwischen der Rechtsschutz- und der Haftpflichtversicherung nicht zutrifft: Es gibt in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keine Bindungswirkung an das Ergebnis des Hauptprozesses, das zu einer unterschiedlichen Interessenlage der Vertragsparteien führt.</p><p><strong>Keine Aussetzung des Verfahrens&nbsp;</strong></p><p>Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraf 148 Zivilprozessordnung bis zum Abschluss des Haftpflichtprozesses ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht möglich.&nbsp; Denn der vorweggenommene Deckungsprozess klärt die grundlegende Einstandspflicht des Versicherers rechtlich, und Fragen, die im Haftpflichtprozess festgestellt werden müssen, werden dabei unberücksichtigt gelassen. Eine Aussetzung würde dem Versicherer andernfalls ermöglichen, sich der ihm obliegenden Abwehrdeckung zu entziehen.</p><p>Der Anspruch des Versicherungsnehmers sei auch nicht aufgrund einer Verletzung von Obliegenheiten ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit – wie etwa Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten – nicht ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls sowie für die Feststellung der Leistung war. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Kausalitätsgegenbeweises.</p><p><strong>Übertragbarkeit auf D&amp;O-Versicherungen?</strong></p><p>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zwar grundsätzlich zu einer Familien-Haftpflichtversicherung ergangen. Da es sich bei einer D&amp;O-Versicherung aber im Schwerpunkt um eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragrafen 100 ff. VVG handelt, sind die Entscheidungsgründe im Grundsatz auf diese übertragbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Gewährung von Abwehrkostenschutz zu einer der wesentlichsten Leistungen einer D&amp;O-Versicherung zählt und das OLG Karlsruhe den Vorrang des Haftpflichtpflichtprozesses vor allem mit dem „Rechtsschutzversprechen“ des Haftpflichtversicherer begründet hat.&nbsp;</p><p>Inwieweit der Versicherer zur vorläufigen Gewährung von Abwehrkostenschutz verpflichtet ist, hängt jedoch weiterhin vom Einzelfall ab, insbesondere von der einzelvertraglich geregelten Leistungspflicht des Versicherers, zumal im Bereich der D&amp;O-Versicherung die Bedingungen und Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Abwehrkostenschutz sehr unterschiedlich geregelt sind.</p><p>Ob die Frage der Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung im Deckungsprozess bereits vor Abschluss des Haftpflichtprozesses geprüft werden soll, wurde in der Rechtsprechung bisher sehr uneinheitlich entschieden. Insofern bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe Bestand haben wird.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 05. Mai 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/05/05/wie-umgehen-mit-der-wissentlichen-pflichtverletzung/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Jun 2025 09:28:01 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger kartellrechtlich beim Erwerb von MFP</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-wienerberger-kartellrechtlich-beim-erwerb-von-mfp</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München,</strong> <strong>5. Juni 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb sämtlicher Anteile an der MFP Sales Ltd. und wesentlicher Vermögenswerte der MFP Plastics Ltd. beraten. ADVANT Beiten hat dabei die regulatorischen Themen verantwortet und in Zusammenarbeit mit der irischen Kanzlei William Fry die Anmeldung bei der dortigen Wettbewerbsbehörde erfolgreich koordiniert.</p><p>MFP ist ein bedeutender irischer Anbieter von Rohrlösungen, welcher bislang zur irischen Grafton Group plc gehörte. Im Jahr 2024 erwirtschaftete MFP Umsätze in Höhe von ca. EUR 25&nbsp;Mio.&nbsp;mit Entwässerungs-, Dachrinnen- und Kabelschutzsystemen. Deren Produktion wird künftig am Standort von Wienerberger in Cork gebündelt, um mehr Effizienz und Nachhaltigkeit zu gewährleisten und attraktive Synergieeffekte zu erzielen. Mit dieser Transaktion setzt die an der Wiener Börse notierte Wienerberger AG außerdem ihre Wachstumsstrategie fort und trägt dem signifikanten Wachstumspotential im Bausektor in Irland Rechnung.</p><p>ADVANT berät die Wienerberger AG regelmäßig, wie etwa bei deren größten Zukauf der Unternehmensgeschichte, dem Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe im letzten Jahr.</p><p><strong>Berater&nbsp;Wienerberger AG:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Uwe Wellmann (Berlin),&nbsp;Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht).<br><strong>William Fry</strong> (Irland) – Irisches Kartellrecht<br><strong>Eversheds Sutherland</strong> (Irland) – Corporate/M&amp;A</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 11:41:13 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission schafft neue Kategorie für Unternehmen: SMCs (Small Mid-Caps)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-schafft-neue-kategorie-fuer-unternehmen-smcs-small-mid-caps</link>
                        <description>Eine neue EU-Unternehmenskategorie soll die Lücke zwischen KMU und Großunternehmen schließen – mit konkreten Entlastungen bei Datenschutz, Berichtspflichten und Kapitalmarktzugang. Wer künftig als Small Mid-Cap gilt, könnte deutlich profitieren.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Kommission hat 2025 eine Reihe von sogenannten Omnibus-Paketen vorgestellt – Gesetzespakete, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren und vor allem darauf abzielen, die bürokratische Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Der Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen soll im Schnitt um 25%, für mittelständische Unternehmen sogar um 35% reduziert werden.&nbsp;</p><p>Diesem Ziel dient auch das am 21.5.2025 veröffentlichte Omnibus-Paket IV, das eine neue Kategorie für Unternehmen vorschlägt, die zwischen klassischen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Großunternehmen angesiedelt sind – die sogenannten SMCs (<i>Small Mid-Cap Enterprises</i>).</p><p>SMCs sollen Unternehmen sein, die formal keine KMU mehr sind, aber dennoch nicht die Struktur oder Ressourcen von Großunternehmen aufweisen. Konkret ist ein Unternehmen laut Vorschlag ein SMC, wenn es&nbsp;</p><ul><li>mehr als 249 und weniger als 750 Mitarbeitende beschäftigt und</li><li>entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und weniger als 150 Mio. Euro&nbsp;erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. Euro und weniger als 129 Mio. Euro aufweist.</li></ul><p>Mit dieser neuen Klassifizierung will die EU sicherstellen, dass mittelständische Unternehmen nicht zwischen den Regelwerken für KMU und Großunternehmen zerrieben werden.</p><p>Die neue Definition soll in mehrere EU-Richtlinien und Verordnungen einfließen – mit dem Ziel, SMCs gezielt zu entlasten:</p><ol><li>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aktuell sind bestimmte Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden von der Pflicht befreit, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Diese Schwelle soll auf SMCs ausgeweitet werden. Zudem soll die Pflicht nur noch für besonders risikobehaftete Datenverarbeitungen gelten.<br><br>Prognostiziertes Einsparpotenzial laut Kommission: bis zu 66 Mio. Euro pro Jahr.</li><li>Prospektpflichten für börsennotierte Unternehmen: Für SMCs ist ein vereinfachter EU-Wachstumsemissionsprospekt vorgesehen. Damit sinkt der Aufwand für Kapitalmaßnahmen und Börsengänge erheblich.<br><br>Prognostiziertes Einsparpotential: bis zu 20.000 Euro pro Emission und bis zu 12,7 Mio. Euro Gesamteinsparpotential für betroffene Unternehmen.</li><li>Abschließend sollen für SMCs (1) die Sorgfalts- und Rückverfolgungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferkette für Batterierohstoffe ausgenommen werden (<i>Batterieverordnung</i>), (2) der Zugang zu einem speziellen <i>Helpdesk</i> eröffnet werden, der sie bei Handelsbeschwerden im Bereich von Dumping und Subventionen unterstützen kann (<i>Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung</i>), und (3) die Registrierungspflicht für Importeure von Geräten mit fluorierten Treibhausgasen soll für SMCs nur noch gelten, wenn das Produkt tatsächlich von Berichtspflichten oder Begrenzungen betroffen ist (<i>F-Gas-Verordnung</i>).</li></ol><p></p><h3>Anmerkungen und Praxishinweise</h3><p>Viele Unternehmen im europäischen Mittelstand sehen sich heute mit einem Übermaß an Bürokratie konfrontiert, das ursprünglich für Großunternehmen gedacht war. Gerade in kapitalmarktnahen Bereichen (z. B. Börsengang) schreckt der Aufwand oft ab. Omnibus IV greift diesen Missstand auf.</p><p>Wenn die Vorschläge der Kommission umgesetzt werden, könnten mittelständische Unternehmen deutlich entlastet werden – finanziell, personell und organisatorisch. Damit verbessern sich nicht nur die Wettbewerbsbedingungen, sondern auch der Zugang zum Kapitalmarkt.</p><p>Ob und in welcher Form das Europäische Parlament die Vorschläge der Kommission annimmt, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Die neue SMC-Kategorie bringt dringend benötigte Differenzierung in die Unternehmensregulierung – und macht damit vielen mittelständischen Firmen in Europa Hoffnung auf spürbare Erleichterungen.</p><p>Ein Lichtblick im Dickicht der EU-Vorschriften – und vielleicht ein erster Schritt zu einer echten Mittelstandsagenda auf europäischer Ebene.</p><p>Gerhard Manz<br>Julius Bauer</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 09:10:17 +0200</pubDate>
                        <title>Qualifizierter Rangrücktritt: Anbieter darf auf Anwaltsrecherche vertrauen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualifizierter-rangruecktritt-anbieter-darf-auf-anwaltsrecherche-vertrauen</link>
                        <description>Ein Unternehmer darf sich im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit seines Handels auf den Rat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint einen Schadenersatzanspruch wegen unterlauter Handlung infolge fehlender KWG-Erlaubnis.     </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH entschied am 20.03.2025 (Az. III ZR 261/23) zu der Frage der Notwendigkeit eine Banklizenz und den Anforderungen an eine qualifizierte Nachrangabrede. Hintergrund war eine gescheiterte Kapitalanlage. Der Beklagte schloss mit interessierten Anlegern wie dem Kläger Darlehen ab, mit deren Valuta er Immobilien erwarb. Mit den damit erzielten Gewinnen sollten die Darlehen nebst Zinsen zurückgezahlt werden. Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte der Beklagte nicht. Nachdem die Staatanwaltschaft Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) aufnahm, erarbeitete der Beklagte ein neues Konzept der Anlageform auf Basis der grundsätzlich aufsichtsrechtlich erlaubnisfreien Nachrangdarlehen. Dabei wurde er von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Das Berufungsgericht stufte auch die neu gestalteten Darlehensverträge mit der Nachrangklausel als unerlaubtes Einlagengeschäft im Sinne des von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ein. Das Gericht führte dabei aus, die Nachrangabrede sei nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 S. 2 BGB unwirksam, weil die Voraussetzungen für deren Anwendung nicht klar umrissen seien.&nbsp;</p><h3>Anforderungen an qualifizierten Rangrücktritt&nbsp;</h3><p>Der BGH stellte fest, dass Einlagen und anderen unbedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums im Sinne des&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 2 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1&amp;sz=2&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;KWG&nbsp; gemein sei, dass der Kapitalgeber die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann. Hieran fehle es, wenn zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer eine sogenannte qualifizierte Nachrangabrede des Inhalts getroffen wird, dass die Forderung des Kapitalgebers außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normaler Insolvenzgläubiger befriedigt werden kann. Eine solche Abrede steht der Annahme einer Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums und damit eines Einlagengeschäfts im Sinne des&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 2 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=1&amp;x=1&amp;sz=2&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;KWG&nbsp;entgegen.</p><h3>AGB-Recht ist anwendbar</h3><p>Voraussetzung sei allerdings, dass die qualifizierte Nachrangabrede wirksam ist. Ist die Klausel zum Beispiel intransparent im Sinne von&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307" target="_blank" rel="noreferrer">307</a>&nbsp;Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a>&nbsp;Satz 1, Abs.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=307&amp;x=3" target="_blank" rel="noreferrer">3</a>&nbsp;Satz 2 BGB, bleibt es bei dem ohne einen solchen qualifizierten Rangrücktritt bestehenden unbedingten Auszahlungsanspruch und damit der Erlaubnispflicht nach&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=KWG&amp;p=32" target="_blank" rel="noreferrer">32</a>&nbsp;KWG. Eine solche Klausel ist nur dann hinreichend transparent, wenn aus ihr&nbsp;</p><ul><li>die Rangtiefe, </li><li>die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und deren Dauer,</li><li>deren Erstreckung auf die Zinsen&nbsp;</li></ul><p>klar und unmissverständlich hervorgehen. Dies erfordert, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre hinreichend deutlich erläutert werden, insbesondere die Klausel klarstellt, inwieweit die Ansprüche aus dem Darlehen bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Leistungsverlangens bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder dies zu werden droht.</p><p>Der BGH stellte zwar im Ergebnis fest, dass es nicht auf die Wirksamkeit der Nachrangklausel ankommt (siehe dazu unten), bestätigte aber grundsätzlich die Anwendung des AGB-Rechts und die oben dargestellten Kriterien für die AGB-rechtliche Kontrolle der vertraglichen Nachrangvereinbarungen. Grundsätzlich können ein Gläubiger und ein Schuldner den Inhalt und Umfang eines Rangrücktritts frei vereinbaren. Die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts führt allerdings zu Schuldänderung (§ 311 Abs. 1 BGB). Diese ist insolvenzrechtlich darauf gerichtet, dass die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeit übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Eine Aufhebung der Vereinbarung ab Insolvenzreife kann durch reine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner nicht mehr bewirkt werden, da diese Abrede andere Gläubiger begünstigt. Eine mit qualifiziertem Rangrücktritt versehene Forderung kann nach Zahlung als eine Leistung ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und ist als unentgeltliche Leistung anfechtbar.&nbsp;</p><h3>Unvermeidbarer Verbotsirrtum infolge anwaltlicher Beratung&nbsp;</h3><p>Die Besonderheit des Falles bestand allerdings darin, dass der Beklagte sich von einem Anwalt beraten ließ und davon ausging, dass seine Geschäfte rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig seien. Er war der Ansicht seiner Erkundigungspflicht nachgegangen zu sein, denn er konnte davon ausgehen, dass die vom Fachanwalt erteilte Auskunft objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtlage erfolgte. Welche Anforderungen an die Klärung der Erlaubnispflicht zu stellen sind und wie eine etwaige Rechtsauskunft oder -beratung ausgestaltet sein muss, damit der Handelnde sich darauf verlassen kann, ist vom Einzelfall abhängig. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte auf die vom Anwalt erteilte Auskunft verlassen konnte und keine eigenen weiteren Erkundigungspflichten, wie eine Anfrage bei der BaFin, unternehmen musste. Einer Plausibilitätskontrolle der rechtlichen Richtigkeit der Ausarbeitung des Anwalts, wie sie der Kläger mit Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 20. September 2011 (Az. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIZR23409&amp;d=2011-09-20" target="_blank" rel="noreferrer">II ZR 234/09</a>) fordert oder gar eines schriftlichen Gutachtens bedurfte es vorliegend nicht. Anlass, die zugrunde liegende Rechtslage zu überprüfen, hatte der Beklagte als rechtlicher Laie nicht. Dass es bei der Ausarbeitung eines Gestaltungskonzepts durch einen Rechtsanwalt stets einer detaillierten Darlegung des Beratungsgesprächs oder der Vorlage eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens bedürfte, ist dem oben genannten Urteil nicht zu entnehmen. Dies würde die an den Mandanten zu stellenden Anforderungen überspannen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend ist das Urteil hinsichtlich zweierlei Gesichtspunkte interessant:&nbsp;</p><p>Zum einen wird der Umfang der Erkundigungspflicht eines Anbieters von Anlagegeschäften im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit seines Handels umfassend erläutert. Eine Auskunft bei der BaFin ist dann nicht einzuholen, wenn sich der Anbieter auf seine Berater verlassen konnten und es keinen Anlass gab, die Kompetenz der Beratung in Frage zu stellen. Zum anderen werden nochmal die Anforderungen an einen qualifizierten Rangrücktritt zusammengefasst, insbesondere im Hinblick auf eine Kontrolle nach den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.&nbsp;</p><p>Dr. Nadejda Kysel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 08:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #17 - Ausgleichsanspruch online prüfen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-faf4d0820b565fe5c61cc77e4d7862b2</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ausgleichsanspruch online prüfen – geht das? Ja! Jetzt kostenlos unter <a href="http://www.ausgleichsrechner.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.ausgleichsrechner.de</a> ausprobieren.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 08:42:26 +0200</pubDate>
                        <title>Nachreichen einer Schlussbilanz bei Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachreichen-einer-schlussbilanz-bei-anmeldung-einer-umwandlung-zeitnah-moeglich</link>
                        <description>Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Nachreichen einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich. Mit dieser Entscheidung wird nun ein Schlussstrich in einem jahrzehntealten Streit über die Zulässigkeit des Nachreichens der Schlussbilanz gezogen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Bisheriges Meinungsspektrum</h3><p>Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG ist bei der Anmeldung einer Verschmelzung (wie auch anderer Umwandlungsvorgänge) eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Registergericht beizufügen. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf das Registergericht die Umwandlung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.&nbsp;</p><p>Bisher war umstritten, ob die Schlussbilanz mit der Anmeldung innerhalb der Achtmonatsfrist eingereicht worden sein muss oder auch nachgereicht werden kann. Eine Anzahl der Oberlandesgerichte wollte die Nachreichung bisher schon gestatten, zum Teil sollte dies nur gelten, wenn sie vor der Anmeldung aufgestellt war. Andere Gerichte lehnten das Nachreichen der Schlussbilanz jedoch ab.</p><p>Auch das Kammergericht erachtete noch am 20. Februar 2025 und mithin kurz vor der gegenständlichen Endscheidung des Bundesgerichtshofs ein Nachreichen – jedenfalls für eine zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht aufgestellte Schlussbilanz – für unzulässig.&nbsp;</p><p>Für die Praxis war diese unterschiedliche Handhabung einer Nachreichung misslich und um Verzögerungen durch die Registergerichte oder gar eine Unwirksamkeit von Umwandlungsvorhaben nicht zu riskieren, war zu einer rechtzeitigen Aufstellung und Einreichung mit der Anmeldung zu raten.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Gesellschaftsrechtssenat nun mit Beschluss vom 18. März 2025 die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens einer selbst bei Anmeldung noch nicht aufgestellten Schlussbilanz entschieden. Nach jahrzehntelanger Unsicherheit ist insoweit Rechtssicherheit geschaffen. Er hat seine Entscheidung nicht auf die oben genannte Vorentscheidung des Kammergerichts, sondern im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Januar 2024 gefällt. Das Kammergericht konnte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen.</p><p>In dem dem BGH vorliegenden Fall wurde am 30. August 2023 eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung beim Registergericht angemeldet, ohne dass eine Schlussbilanz beigefügt war. Das Registergericht hatte am 1. September 2023 seine Zwischenverfügung erlassen und hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne und eine Stellungnahmefrist von einem Monat bestimmt. Diese Stellungnahmefrist ließ die Klägerin verstreichen. Gegen den darauf ergangenen Zurückweisungsbeschluss legte die Klägerin Rechtsmittel ein und reichte mit der Beschwerde die Schlussbilanz ein. Das bis zum BGH verfolgte Rechtsmittel der Klägerin blieb zwar in der Sache ohne Erfolg. Jedoch äußerte sich der BGH grundsätzlich zu dem rechtlichen Rahmen der Nachreichung einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung.</p><p>Der Bundesgerichtshof gestattet in seiner Entscheidung nicht nur die Nachreichung einer Schlussbilanz, sondern diese kann sogar dann nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt war. Entscheidend sei allein, dass die Schlussbilanz auf einen Bilanzstichtag mit einem Abstand von nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung aufgestellt ist. Die Aufstellung der Schlussbilanz kann aber auch noch nach der Anmeldung erfolgen. Der BGH hält die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für rechtsstaatlich geboten, wonach dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung seines Antrags die Möglichkeit zu geben sei, behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist zu beheben.&nbsp;</p><p>Als zeitliche Grenze für eine Nachreichung komme allerdings nur eine „zeitnahe“ Nachreichung zur Anmeldung in Betracht. Der BGH erachtete den vom Registergericht in dessen Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV bestimmten Zeitraum von einem Monat als noch für angemessen an und sah eine Nachreichung innerhalb dieses Zeitraums als zeitnah an.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Praxis wird die vom BGH gestattete, zeitnahe Nachreichung einer Schlussbilanz begrüßen.&nbsp;</p><p>Damit eine Nachreichung als zeitnah von den Registergerichten akzeptiert wird, sollte eine Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats bzw. in der vom Registergericht gesetzten Frist erfolgen, wobei dieses sich an der vom BGH für angemessen erachteten Monatsfrist orientieren sollte. Sofern die Schlussbilanz bei Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt sein sollte, bietet die Monatsfrist den Beteiligten die Chance, dies ebenfalls noch nachzuholen.&nbsp;</p><p>Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18. März 2025, II ZB 1/24</p><p>Dr. Michael Späthe<br>Dr. Florian Böhm</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Jun 2025 10:30:41 +0200</pubDate>
                        <title>Homeoffice – Auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurück</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/homeoffice-auf-den-buero-boden-der-tatsachen-zurueck</link>
                        <description>Seit einigen Jahren aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken: Das Homeoffice, häufig umgangssprachlich auch gleichgesetzt mit Mobiler Arbeit oder Telearbeit. Aus Sicht der Arbeitnehmer besteht – das wird spätestens im Bewerbungsgespräch klar – ein Anspruch auf Homeoffice. Lediglich Umfang und Umsetzung bzw. Grad der flexiblen Gestaltung von Homeoffice wird oft im Bewerbungsverfahren geklärt. Arbeitgeber hingegen haben häufig (zu) großzügig Homeoffice gewährt. Sie haben in der Praxis jetzt Probleme, Arbeitnehmer generell und/oder an bestimmten Tagen wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz zu bekommen. Dieser Blog soll das Homeoffice auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>früher war es die Vergütung, dann die Aufgaben, irgendwann der Urlaub gefolgt von Umfang und Verteilung der Arbeitszeiten und jetzt ist es möglicherweise das Homeoffice. Das sind die wesentlichen Eckpunkte für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Zum Umgang mit Homeoffice für Arbeitgeber einige Hinweise/Klarstellungen:</p><h3>Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice</h3><p>Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf Homeoffice. Im Koalitionsvertrag der alten Regierung 2021 wurde zwischen den drei "Ampelparteien" vereinbart, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause ermöglichen müssen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist jedoch nie umgesetzt worden. Der "Alte" Koalitionsvertrag gilt in der neuen Regierung nicht mehr. Damit kommt es für die Frage, ob die Arbeit auf betrieblichem Boden oder auf heimischen Boden erbracht wird, auf die jeweiligen Vereinbarungen an.</p><h3>Arbeitgeber bestimmt Ort der Arbeitstätigkeit</h3><p>§ 106 Abs. 1 GewO regelt: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind".</p><p>Dem häufigen Wunsch des Arbeitnehmers, zur Wegezeit- oder Fahrtkostenersparnis oder aus familiären Gründen im Homeoffice arbeiten zu dürfen, steht die unternehmerische Freiheit und das Direktionsrecht des Arbeitgeber entgegen. Soweit keine Regelung zum Homeoffice existiert, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Die Arbeit wird damit weiterhin auf dem betrieblichen Boden erbracht</p><h3>Vereinbarung über Homeoffice im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag</h3><p>Erfüllungsort für die Erbringung der Arbeitsleistung ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Häufig ist im Arbeitsvertrag schlicht "Sitz des Unternehmens" oder "Betrieb Stuttgart" geregelt. Ohne Regelung oder mit einer arbeitsvertraglichen örtlichen Versetzungsregelung&nbsp; &nbsp;obliegt dessen Bestimmung kraft Direktionsrecht dem Arbeitgeber. So wie der Arbeitnehmer ohne vertragliche Regelung kein Anspruch auf Homeoffice hat, so hat auch der Arbeitgeber – mangels Verfügungsberechtigung über die Privatwohnung des Arbeitnehmers - kein Recht eine Tätigkeit im Homeoffice gegenüber dem Arbeitnehmer einseitig anzuordnen.</p><p>Auf den Boden der Tatsachen zurück: Es bedarf damit jeweils der Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien durch individuelle oder kollektive Regelung.&nbsp;</p><h3>Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz</h3><p>In der Praxis haben derzeit viele Arbeitgeber das Problem, die Arbeitnehmer im Homeoffice wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz und damit wieder auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückzuholen. Je nach vereinbarter Regelung, kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht&nbsp;die Rückkehr aus dem Homeoffice in den Betrieb – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen. Jedenfalls sollte in allen Vereinbarungen Gründe genannt werden, die den Arbeitgeber zu einer vorübergehenden, vereinzelten oder dauerhaften Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice berechtigten. Dies ist immer möglich, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (vgl. LAG München vom 26.8.2021 - 3 SaGa 13/21). Dafür gibt es allerdings Grenzen. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Das LAG Köln hat im&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;11.7.2024 (6 Sa 579/23)&nbsp;einen Widerruf des Homeoffice abgelehnt, weil der Arbeitnehmer einem neuen Standort 500 km entfernten Standort zugewiesen wurde und ohne Grund das Homeoffice widerrufen wurde.&nbsp;</p><p>Wenn auch Homeoffice für Arbeitnehmer manchmal sehr hilfreich und oft angenehm und die Arbeit auf dem Büroboden für den einen oder anderen schmerzhaft sein kann, wird der Arbeitgeber – jedenfalls mit guten Regelungen im Arbeitsvertrag oder in kollektiven Vereinbarungen - den Arbeitnehmer jederzeit auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen können.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus dem Büro</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 May 2025 08:40:14 +0200</pubDate>
                        <title>Variable Vergütung: Zielvorgaben rechtzeitig mitteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/variable-verguetung-zielvorgaben-rechtzeitig-mitteilen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24</i></p><p><i>Variable Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern hängen regelmäßig vom Erreichen sogenannter Zielvorgaben ab. Je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung darf der Arbeitgeber die Ziele allein festlegen. Wichtig dabei ist, dass dem Arbeitnehmer die Zielvorgaben so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass jener seine Arbeitsleistung darauf einstellen kann. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung der Zielvorgaben durch den Arbeitgeber, drohen dem Unternehmen Schadensersatzansprüche.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein als Head of Advertising beschäftigter Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag neben seiner Fixvergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart. Die weiteren Einzelheiten zur Anwendung und Berechnung der Zielprämie legte eine beim Arbeitgeber geltende Betriebsvereinbarung fest. Dort hieß es unter anderem:</p><p>"Der Mitarbeiter erhält bis zum 01.03. des Kalenderjahres eine zuvor mit ihm zu besprechende Zielvorgabe. Diese setzt sich zu 70 % aus Unternehmenszielen zusammen. 30 % entfallen auf individuelle Ziele, von denen bis zu 3 definiert werden sollen."</p><p>Für das Jahr 2019 wurden dem Mitarbeiter die unternehmensbezogenen Ziele Mitte Oktober 2019 genannt. Individuelle Ziele wurden dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt. Nachdem das Unternehmen dem Mitarbeiter die variable Vergütung nicht zu 100 % auszahlte, weil es einzelne Zielvorgaben als nicht erreicht ansah, klagte der Arbeitnehmer. Dessen Argumentation: entgegen den Regelungen zur Zielvereinbarung habe ihm der Arbeitgeber die Ziele für das Jahr 2019 nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt. Hätte er die Zielvorgaben gekannt, hätte er diese (natürlich) zu 100 % erreicht.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte dem Arbeitnehmer und verurteilte das Unternehmen zur Auszahlung einer Zielvergütung im Umfang von 100 % Zielerreichung.</p><p>Das BAG folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung und spricht Arbeitnehmern die weitergehende Zielvergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Denn die eigentliche Ziele können nach Ablauf der Zielperiode – dies war am vorliegenden Fall das Jahresende 2019 – von den Arbeitnehmern nicht mehr erreicht werden. Eine Mitteilung Mitte Oktober e sah das BAG jedenfalls als zu spät an.</p><p>Die Rechtsprechung hilft Arbeitnehmern mit variablem Vergütungsanspruch insofern, als sie unterstellt, dass jene Mitarbeiter bei rechtzeitiger Mitteilung der Ziele 100 % erreicht hätten. Arbeitgeber müssen im Prozess darlegen und beweisen, dass der betroffene Arbeitnehmer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Ziele die Zielvorgaben verfehlt hätte. Diesen Anforderungen können Arbeitgeber im Prozess nur schwer genügen.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung</h3><p>Regelmäßig enthalten Arbeitsverträge mit variablem Vergütungsbestandteil nur die Feststellung, dass deren Einzelheiten sich nach einer separaten Zielvereinbarung bestimmen. Der Zielvereinbarung kommt damit entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Voraussetzungen zu, unter denen die Vergütung festgelegt wird.</p><p>Oftmals wird die Zielvereinbarung (auch "Rahmenzielvereinbarung" genannt) als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen. Den Rahmen bilden dabei insbesondere&nbsp;</p><ul><li>die Zusammensetzung der Ziele (unternehmensbezogene und individuelle Ziele) und deren Verteilung;</li><li>die Art und Weise der Zielbestimmung (einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen oder übereinstimmende Regelung durch beide Seiten) </li><li>der Zeitpunkt der Mitteilung der Zielvorgaben;</li><li>die Bewertungsmodalitäten (wer entscheidet wie darüber, ob die Ziele erreicht sind) und</li><li>die Auszahlungsbedingungen.</li></ul><p>Die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen können aber auch Ziel eines Tarifvertrags oder – wie im vorliegenden Fall des BAG – einer Betriebsvereinbarung sein. Neben die eher abstrakte Rahmenzielvereinbarung tritt die – in der Regel – jährliche Festlegung bzw. Mitteilung der einzelnen Zielvorgaben. Hierzu erhält der Arbeitnehmer entweder eine Mitteilung von seinem Vorgesetzten oder beide Seiten verständigen sich einvernehmlich auf konkrete Ziele.&nbsp;</p><p>Im Fall des Head of Advertising war es die einseitige Aufgabe des Arbeitgebers, den Mitarbeiter über die zu erreichenden Ziel zu informieren. Deshalb konnte der Arbeitgeber nicht geltend machen, der Arbeitnehmer habe die konkreten Zielvorgaben nicht rechtzeitig bei ihm erfragt. Aus diesem Grund schied hier auch ein schadenersatzminderndes Mitverschulden des Arbeitnehmers aus. Eine unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) eintretende Minderung tritt ein, wenn es um eine echte Ziel-"Vereinbarung" hinsichtlich der jährlich neu zu treffenden Ziele zwischen den Arbeitsvertragsparteien geht und der Mitarbeiter, z.B. trotz wiederholter Aufforderung des Vorgesetzten, nicht mitwirkt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Zielprämien sollen als variabler Vergütungsbestandteil Mitarbeiter zur Arbeitsleistung motivieren. Sie sind – unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung – Anreiz, Ansporn und Motivation für die Arbeitnehmer. Sinnvollerweise erfüllen Zielvereinbarungen diesen Zweck nur, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten den Zielvorgaben anpassen kann.&nbsp;</p><p>Deshalb sollten Arbeitgeber auf eine frühestmögliche und rechtzeitige Mitteilung der Zielvorgaben achten. Der Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit bestimmt sich in erster Linie nach den Festlegungen in der Rahmenzielvereinbarung. Das BAG hat in seiner jetzigen Entscheidung zwar offengelassen, ob auch eine spätere Mitteilung (z.B. im weiteren Verlauf des Kalenderjahres) noch möglich ist. Auf diese Unsicherheit sollten sich Unternehmen jedoch nicht einlassen. Sobald die Planungen für das maßgebliche Zieljahr feststehen, empfiehlt es sich, die Zielvorgaben gegenüber den Mitarbeitern zu kommunizieren.</p><p>Michael Riedel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 10:58:28 +0200</pubDate>
                        <title>Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Influencer<sup>1</sup> sind zu einem etablierten Partner für Unternehmen bei der gezielten Bewerbung und dem Verkauf von Produkten aller Branchen geworden. Der Markt für Influencer-Marketing-Dienste wächst dabei stetig und erreichte 2024 mit rund USD 24 Mrd. weltweit einen neuen Rekord (siehe <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)" target="_blank" rel="noreferrer">de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)</a>.</p><p>Den meisten Unternehmen und wohl auch einem großen Teil ihrer rechtlichen Berater ist in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass Influencer je nach Vertragsgestaltung und Einsatz als Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB zu qualifizieren sind. Seit dem letzten Jahr gibt es nun auch eine Gerichtsentscheidung des Tribunale di Roma (Arbeitsgericht Rom, Urt. v. 4. März 2024 Nr. 2615/24), in der ein Influencer, soweit ersichtlich, erstmals gerichtlich als Handelsvertreter eingestuft wurde. Diese Entscheidung ist dabei auch für das deutsche Recht von Bedeutung, weil das Handelsvertreterrecht europäisch durch die EU-Handelsvertreterrichtlinie weitgehend harmonisiert wurde.</p><p>Nun fragen Sie sich vielleicht: "Weshalb ist das relevant?"</p><p>Grundsätzlich ist der Umstand, dass Influencer Handelsvertreter sein können, natürlich kein Problem. Je nach Blickwinkel ist es sogar ein Vorteil. Nämlich vor allem für den Influencer. Denn sofern der Influencer als Handelsvertreter eingesetzt wird, greifen zu Gunsten des Influencers die zwingenden gesetzlichen Regelungen des Handelsvertreterrechts (§§&nbsp;84&nbsp;HGB ff.) Das Handelsvertreterrecht gewährt dabei insbesondere einen zwingenden Anspruch auf Zahlung eines nachvertraglichen Ausgleichs (§ 89b HGB) und auf kostenlose Überlassung von notwendigen Arbeitsmitteln (§ 86a Abs. 1 HGB). Auch bestehen zu Gunsten des Handelsvertreters u.a. gesetzliche Mindestkündigungsfristen (§ 89 Abs. 1 HGB) und spezielle Auskunftsansprüche, wie der für den Unternehmer in der Erfüllung regelmäßig sehr aufwändige Anspruch auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB).</p><p>Vor dem Hintergrund, dass viele Influencer-Marketingverträge nicht von spezialisierten Vertriebsrechtlern mitentworfen werden, bergen viele der derzeit im Markt gängigen Verträge erhebliche finanzielle Risiken für die jeweiligen Unternehmen. Influencer können aus dieser Situation ggf. finanzielle Vorteile ziehen.</p><h3>I. Influencer als Handelsvertreter</h3><p>Unzweifelhaft können Influencer Handelsvertreter sein, allerdings nur, wenn Sie nach den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Praxis, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen.</p><p>Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer konkrete Geschäfte (z.B. Kaufverträge, Automietverträge, etc.) zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.</p><h4>Selbstständigkeit</h4><p>Grundvoraussetzung ist, dass der Influencer kein Arbeitnehmer ist, sondern seine Tätigkeit als Selbständiger im Wesentlichen frei gestalten kann (Zeit, Ort, etc.).</p><h4>Pflicht zum Vertrieb der Produkte des Unternehmers für gewisse Dauer</h4><p>Weiter entscheidend ist, dass der Influencer nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Vermittlung bzw. den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen mit Followern für den Unternehmer zu bemühen. Sofern der Influencer zwar eine Vergütung für vermittelte oder im Namen des Unternehmers abgeschlossene Geschäfte mit Followern erhält, jedoch frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich darum bemüht, ist der Influencer kein Handelsvertreter.</p><p>Daneben ist erforderlich, dass der Influencer nicht nur für einen einzigen Post, sondern für gewisse Zeit laufend tätig werden soll. Nicht erforderlich ist hierfür jedoch eine Tätigkeit für z.B. mindestens ein Jahr. Auch eine Tätigkeit während eines begrenzten Zeitraums, z.B. für die Dauer einer Werbekampagne von einigen Monaten, Wochen oder sogar nur Tagen kann bereits ausreichend sein, sofern sich der Influencer während dieser Zeit laufend um die Vermittlung von Geschäften bemühen muss.</p><h4>Vermittlungs-/Abschlusstätigkeit vs. allgemeine Markenwerbung des Influencers</h4><p>Besonders relevant ist jedoch die Frage, ob der Influencer auch verpflichtet ist, konkrete Geschäfte mit Kunden für das ihn beauftragende Unternehmen zu vermitteln oder diese im Namen des Unternehmens abzuschließen. Die reine Werbung für ein Produkt (sog. Product-Placement), um dieses bei den Followern lediglich bekannt zu machen und die Marke des Unternehmens zu steigern, ist hierfür nicht ausreichend.</p><p>Des Öfteren wird der Influencer durch das ihn beauftragende Unternehmen jedoch auch verpflichtet, in den Posts sog.&nbsp;Affiliate-Links zu den jeweiligen Produktseiten des Onlineshops mit einzubinden. Verbreitet ist auch die Nutzung von individuellen Rabattcodes, mit denen die Follower die Produkte des Unternehmens vergünstigt erwerben können. Auch gibt es auf manchen Verkaufsplattformen bereits Influencer-Online-Shops, worüber die Follower die jeweiligen Produkte direkt bestellen können. Alle drei dürften ausreichend konkret auf die Vermittlung von Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Followern gerichtet sein. Sofern die anderen vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, wäre der Influencer daher als Handelsvertreter anzusehen.&nbsp;</p><h4>Vertragstitel irrelevant</h4><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es rechtlich ohne Belang ist, wie der entsprechende Vertrag mit dem Influencer bezeichnet wird. Der Bezeichnung von Verträgen durch die Parteien kommt im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zu, sondern kann stets nur ein zusätzliches Indiz für die rechtliche Einordnung darstellen. Entscheidend ist allein der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und ihre praktische Handhabung.</p><h3>II. Folgen - Insbesondere Folgeprovisionen, Mindestkündigungsfristen und Handelsvertreterausgleich&nbsp;</h3><p>Sofern nun der etwa als "Marketing-Vertrag" bezeichnete Vertrag rechtlich als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren ist, so finden die §§ 84 ff. HGB mit all ihren rechtlichen Folgen Anwendung.</p><p>Der Influencer hat dann ohne abweichende Vereinbarung zum Beispiel grundsätzlich Anspruch auf eine sog. Folgeprovision für gleichartige Geschäfte, die der Unternehmer mit vom Influencer zum ersten Mal geworbenen Kunden getätigt hat, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Sofern also der Influencer für mit seinem Rabattcode getätigte Käufe seiner Follower eine umsatzabhängige Vergütung erhält und ein Anspruch auf Folgeprovision vertraglich nicht ausgeschlossen wird, hat der Influencer auch für gleichartige Nachbestellungen des geworbenen Erstkunden einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung. Und zwar unabhängig davon, ob der Influencer für diese Nachbestellung in irgendeiner Form noch einmal tätig geworden ist!</p><p>Daneben sind aber auch die Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB zu beachten. Werden diese zwingenden Fristen missachtet, hat der Influencer grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.&nbsp;</p><p>Als Letztes sei zudem noch der mögliche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hervorgehoben. Dieser stellt eine zusätzliche nachvertragliche Vergütung des Handelsvertreters für den von ihm geworbenen Kundenstamm des Unternehmens dar. Dieser gewährt dem Influencer dabei einen Zahlungsanspruch von bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung, § 89b Abs.&nbsp;2 HGB. Je nach Fall kann dieser Anspruch daher finanziell für den Influencer äußerst attraktiv sein, zumal der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Sofern Sie an der groben Vorberechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs interessiert sind, finden Sie unseren kostenlosen Ausgleichsrechner einschließlich weiterführender Hinweise zum Ausgleichsrecht unter <a href="file:///C:/Users/tzakariadze/AppData/Roaming/iManage/Work/Recent/70_30391%20-%20AKQ%20Harten_%20Christopher/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a>.</p><h3>III. Fazit</h3><p>Influencer sollten ihre Verträge dahingehend prüfen, ob sie in Wirklichkeit einer Handelsvertretertätigkeit nachgehen. Sofern dies der Fall ist, kann der Influencer diesen Umstand ggf. nutzbar machen.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Unternehmen ist es wichtig, dass die eigenen Influencer-Marketing-Verträge auch mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geprüft und entsprechend entworfen werden. Sollte es beispielsweise dem Unternehmen nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Influencer die Produkte fortlaufend aktiv vertreiben, so sollte dies entsprechend vertraglich klar geregelt werden. Aber selbst, wenn es dem Unternehmen auch um den aktiven Vertrieb der einzelnen Produkte über die Influencer an deren Follower, z.B. durch entsprechende&nbsp;Affiliate-Links oder personalisierte Rabattcodes, ankommt, so bestehen je nach Fall mehrere Möglichkeiten, um die oben beschriebenen Folgen abzumildern oder gänzlich auszuschließen. Entscheidend ist, dass man sich der Thematik bewusst ist und auf dieser Basis die entsprechenden Maßnahmen ergreift.</p><p>Helena Thiel<br>Christopher D. Harten</p><h6><span class="text-muted"><sup>1 </sup>Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 08:46:58 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.01.2025, Az. 7 W 20/24 und Urt. v. 05.03.2025, Az. 7 U 134/23</p><p><i>D&amp;O-Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass für wissentlich begangene Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz für den Geschäftsleiter besteht. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Versicherer hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherten hindeutet. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist dabei entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalspflichten).&nbsp;</i></p><p><i>Das OLG Frankfurt a.M. konkretisierte in seinen Urteilen vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) und 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23), welche Kardinalspflichten einen Geschäftsführer treffen und unter welchen Umständen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es lehnte den Versicherungsschutz in beiden Fällen mit der Begründung ab, dass die Geschäftsführer trotz Krisenanzeichen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht überwacht haben, sondern stattdessen „blind durch die Krise segelten“.&nbsp;</i></p><h3>Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung von Kardinalspflichten</h3><p>Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist dann verwirklicht, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat. Für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Der Versicherer hat Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Danach obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung gerade nicht zulassen. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien durch den Versicherer ist entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.</p><h3>Vermögensbetreuungspflicht und Insolvenzantragspflicht sind Kardinalspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt stellte in seinen Entscheidungen klar, dass die Annahme einer Kardinalpflichtverletzung grundsätzlich voraussetzt, dass die von dem Versicherten verletzte Rechtsnorm zu den zentralen, fundamentalen Grundregeln einer bestimmten Regelungsmaterie gehört. Zu solchen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, zählt nach Auffassung des OLG Frankfurt die Pflicht eines Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats oder leitenden Angestellten, weder sich noch Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht, das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden sowie die Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) handelt es sich um eine der wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der InsO, auf die zahlreiche andere Vorschriften Bezug nehmen. Die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht wird durch die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO hervorgehoben. Zum Elementarwissen eines Geschäftsführers gehört daher insbesondere die Vergewisserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie die eingehende Prüfung der Insolvenzreife.</p><h3>Vergewisserungspflicht über wirtschaftliche Lage des Unternehmens</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Unternehmensleiter angesichts dessen zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet ist. Vom Geschäftsführer einer GmbH, auch in der Rechtsformvariante einer UG nach § 5a GmbHG, wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Das OLG Frankfurt a.M. betont in diesem Zusammenhang, dass Organmitgliedern, die gleichermaßen „<i>blind in die Krise segeln</i>“, daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen ist.&nbsp;</p><h3>Keine Entlastung des Strohmann-Geschäftsführers</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. stellt ferner klar, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer nicht damit entlasten kann, dass er keine Einblicke in das Unternehmen hatte und der faktische Geschäftsführer verantwortlich sei. Das Gericht hob hervor, dass dem Strohmann-Geschäftsführer insoweit die wissentliche Verletzung kardinaler Organisations- und Kontrollpflichten anzulasten ist.&nbsp;</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verwies dabei auf einen Beschluss des BGH vom 21. Mai 2019, Az. II ZR 337/17. Danach wird dem eingetragenen Geschäftsführer, der die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausübt und keine Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft hat, eine Organisationspflicht auferlegt, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Aus diesen Erwägungen versagte auch das OLG Hamm einem Strohmann-Geschäftsführer den D&amp;O-Versicherungsschutz (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23; siehe hierzu ausführlich im Blogbeitrag von Dr. Florian Weichselgärtner und Etienne Sprösser: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)" target="_blank">www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)</a>.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. betonte, dass ein Strohmann-Geschäftsführer seine Kardinalpflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten, schon dadurch verletzt, indem er sich auf eine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne seinen Organisations- und Kontrollpflichten Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><p>Sie gehöre zu den grundlegenden Regeln des Insolvenzrechts, da sie den Schutz der Gläubiger gewährleiste. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei besonders bedeutend, da sie in der Insolvenzordnung eine zentrale Rolle spiele und die Insolvenzverschleppung sogar in § 15a Abs. 4 InsO strafbar sei.</p><h3>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung und Beweiserleichterung für Versicherer</h3><p>Neben dem OLG Köln, Urteil vom 16. November 2021, Az.&nbsp;9 U 253/20, bestätigt nun auch das OLG Frankfurt a.M., dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu den Kardinalspflichten eines jeden Geschäftsführers zählt. Dabei macht es nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich um einen faktischen Geschäftsführer oder sog. Strohmann handelt. Beide trifft die Verpflichtung durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verschaffen können. Das OLG Frankfurt a.M. hebt dabei hervor, dass der Strohmann-Geschäftsführer seine Pflichten bereits dadurch wissentlich verletzt, wenn er sich lediglich auf seine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es betont ferner, dass bei Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Krise ein „<i>Blindflug</i>“ eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt und insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verschärft mit seiner neuen Entscheidung die Geschäftsführerhaftung und stärkt damit zugleich die Rechtsposition der Versicherer, indem es die Beweisführung für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzungen für den Versicherer erleichtert.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 19:18:29 +0200</pubDate>
                        <title>Reform des Vergaberechts und die Modernisierung der Infrastruktur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-des-vergaberechts-und-die-modernisierung-der-infrastruktur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wesentliches Ziel der neuen Bundesregierung ist die Modernisierung der deutschen Infrastruktur – auch im digitalen Raum. Zentral ist dabei das Sondervermögen Infrastruktur, das eingesetzt werden soll, um umfassend in die <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sondervermoegen-infrastruktur-chancen-fuer-den-schulbau-herausforderungen-fuer-die-oeffentliche-hand" target="_blank">Infrastruktur</a>, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, digitaler Netzwerke und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quo-vadis-wasserstoff-mit-frischem-geld-zum-langersehnten-markthochlauf" target="_blank">klimafreundliche Projekte</a> zu finanzieren. Dabei sollen die eingesetzten öffentlichen Mittel stets private Investitionen anstoßen.</p><p>Um das <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/sondervermoegen-infrastruktur" target="_blank">Sondervermögen Infrastruktur</a> schnell und effizient einzusetzen, ist es auf Umsetzungsebene zentral, Vergabeprozesse möglichst effizient zu gestalten, sodass die konkrete Projektimplementierung in der Praxis nicht an komplexen und langwierigen Vergabeverfahren scheitert. Dies betrifft insbesondere Großprojekte im Verkehrs- und Energiebereich.</p><p>Parallel dazu will die Bundesregierung das Vergaberecht grundlegend reformieren. Verfolgt wird das Ziel der Beschleunigung, Vereinfachung und der Digitalisierung des Vergaberechts.</p><p>Ausgehend von diesem Spannungsfeld stellt dieser Beitrag dar, welche vergaberechtlichen Instrumente die neue Regierung andenkt, die im Zuge des Sondervermögens operationalisiert werden könnten:</p><p><strong>Aussagen im Koalitionsvertrag zum Vergaberecht&nbsp;</strong></p><p>Die neue Regierung setzt sich das Ziel, das Vergaberecht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu effektivieren, was insbesondere durch folgende Maßnahmen gelingen soll:</p><ol><li><strong>Befreiungsmöglichkeiten: </strong>Es sollen sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht vorgesehen werden; insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit und für emissionsarme Produkte. Auch für die Forschung sind Bereichsausnahmen vorgesehen, um dieser mehr Freiheit zu geben.<br>&nbsp;</li><li><strong>Vereinheitlichung und Erhöhung von Schwellenwerten:&nbsp;</strong>Weiterhin sollen die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen im nationalen Recht vereinheitlicht und für die Direktvergabe und die freihändige Vergabe heraufgesetzt werden. Dadurch soll die Beschaffungspraxis beschleunigt und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.<br>&nbsp;</li><li><p><strong>Strategische Beschaffungen:&nbsp;</strong>Wesentliches Instrument zur Modernisierung der Beschaffungspraxis soll die Einführung eines „Strategischen Beschaffungsmanagements“ sein.</p><p>Die Bundesplattform „Kaufhaus des Bundes“ soll in diesem Zuge zu einem digitalen Marktplatz ausgebaut werden – und das für alle klassischen öffentlichen Auftraggeber, also Bund, Länder und Kommunen. Neben dem Ausbau ist auch eine Zusammenführung der einzelnen Vergabeplattformen geplant.</p><p>Der IT-Einkauf des Bundes soll weiterhin zentral gesteuert werden mit dem strategischen Ziel, die Abhängigkeiten von großen Anbietern zu verringern (Vendor Lock-In) und Deutschland als Digitalstandort zu fördern.</p><p>Auch die Absicht, dass Bieter künftig einfach, digital und mittelstandsfreundlich ihre Eignung bspw. durch Eigenerklärungen oder geprüfte Systeme nachweisen können sollen, soll zur Stärkung der Digitalisierung in Deutschland und einer Entlastung der Bieter und folglich einer Vereinfachung von Vergabeverfahren beitragen.<br>&nbsp;</p></li><li><p><strong>Militärische Infrastruktur:&nbsp;</strong>Insbesondere für die Bundeswehr soll das Genehmigungs- und Vergaberecht vereinfacht werden. Die Aufwuchs- und Verteidigungsfähigkeit erfordere eine deutliche Steigerung von <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/verteidigung-sicherheit" target="_blank"><span>Investitionen</span></a>. Diese Steigerung solle eben durch eine Verfahrenserleichterung realisiert werden. Gleiches gelte für militärische Bauvorhaben.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus bzw. damit einhergehend solle ein „Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz“ geschaffen werden. Dieses soll Ausnahmeregelungen in den Bereichen Bau-, Umwelt- und Vergaberecht enthalten.<br>&nbsp;</p></li><li><strong>Klimaschutz: </strong>Das Vergaberecht findet außerdem – zumindest kurz – Anklang im Rahmen der Klimaneutralität bzw. der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Deutschland unterstütze die Vorschläge der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Paketes. Die neue Regierung möchte in Deutschland klimaneutrale/‑freundliche Produkte herstellen und, um das zu gewährleisten, bspw. auf vergaberechtliche Vorgaben als Instrument zurückgreifen. So soll bspw. über das Vergaberecht auch die Beschaffung "grüner Technologien", bspw. die Umstellung auf Wasserstoff bei der Stahlproduktion beanreizt werden.</li></ol><p><strong>Ganz allgemein&nbsp;</strong>soll der Fokus auf einer mittelstandsfreundlichen Vergabe liegen, es soll eine wirtschaftliche diskriminierungs- und korruptionsfreie Beschaffung gewährleistet werden. Die durch das Sondervermögen geschaffenen finanziellen Möglichkeiten sollen in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz durch verfahrensrechtliche Reformen und Änderungen im Vergaberecht umgesetzt und auf diese Weise wichtige Infrastrukturprojekte ermöglicht und beschleunigt werden.</p><p><strong>Wechselwirkung von Vergaberecht und Infrastrukturpolitik</strong></p><p>Die politische Vision ist klar: Ohne ein modernes, strategisch ausgerichtetes Vergaberecht können effiziente Investitionen in die Infrastruktur nicht realisiert werden. Die geplante Reform der Vergabepraxis bietet die Möglichkeit, Investitionen schneller, zielgerichteter und nachhaltiger umzusetzen. Auf diese Weise kann es gelingen, Deutschland wettbewerbsfähig und klimaneutral zu machen.</p><p>Mit dem Koalitionsvertrag verfolgt die Regierung das Ziel staatlicher Modernisierung. Die Umsetzung steht und fällt jedoch damit, inwiefern öffentliche Auftraggeber durch den Gesetzgeber konkret in die Lage versetzt werden, effizient, ohne viel Bürokratieaufwand, zu vergeben. Die angekündigten Reformen im Vergaberecht sind demnach nicht nur grundsätzlich eine willkommene Erleichterung, sondern ein entscheidender Hebel für den Fortschritt im Bereich Infrastruktur und den bestmöglichen Einsatz des Sondervermögens in den kommenden Jahren.</p><p>Autoren: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><u>Sebastian Berg</u></a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank"><u>Max Stanko</u></a><br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank"><u>Julian Gruß</u></a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank"><u>Johannes Voß-Lünemann</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:44:38 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-moosmann-gmbh-co-kg-bei-der-uebernahme-der-verpackungs-u-lagertechnik-ulm-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 21. Mai 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt die Moosmann-Gruppe ihre Marktposition im Bereich industrieller Verpackungs- und Lagerlösungen in Süddeutschland weiter.</p><p class="text-justify">Die Moosmann GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Ravensburg ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Fokus auf nachhaltige Logistiklösungen und maßgeschneiderte Verpackungssysteme für Industrie und Handel. Durch gezielte Investitionen in innovative Technologien verfolgt die Moosmann-Gruppe eine langfristige Wachstumsstrategie.</p><p class="text-justify">Die Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH ist ein etablierter Anbieter modularer Lager-, Transport- und Kommissioniersysteme für Industrie, Handel und Logistikdienstleister. Das Unternehmen mit Sitz in Ulm verfügt über eine starke Marktpräsenz in der DACH-Region und ist bekannt für seine Lösungen zur Effizienzsteigerung in der Intralogistik. Durch die Integration in die Moosmann-Gruppe ergeben sich für beide Gesellschaften neue Entwicklungsperspektiven – insbesondere im Bereich Digitalisierung, Automatisierung und nachhaltige Materialentwicklung.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Moosmann GmbH &amp; Co. KG:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:00:07 +0200</pubDate>
                        <title>Europäisches Parlament verschärft Regeln für ausländische Investitionen in der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-parlament-verschaerft-regeln-fuer-auslaendische-investitionen-in-der-eu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Europäische Parlament hat am <strong>8. Mai 2025</strong> eine umfassende Reform der EU-weiten Prüfregeln für ausländische Investitionen verabschiedet. Ziel ist es, kritische Sektoren vor Sicherheitsrisiken zu schützen, ohne die Offenheit des Binnenmarktes zu gefährden. Der beschlossene Entwurf für eine Überarbeitung der EU FDI Screening Verordnung sieht verbindliche Prüfungen in Schlüsselbereichen vor und etabliert die Kommission als letzte Entscheidungsinstanz bei Streitfällen.</p><h3>Kernpunkte der Neuregelung</h3><ol><li><strong>Verpflichtende Prüfung sensibler Sektoren</strong>:<br>Investitionen (auch Greenfield Investitionen!) in bestimmten Sektoren wie z.B. Medien, kritische Rohstoffe, Verkehrsinfrastruktur, Energienetze, Luft- und Raumfahrt sowie Zukunftstechnologien (z. B. Halbleiter, KI, Cybersicherheit) müssen künftig zwingend auf Risiken für öffentliche Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. Dies soll verhindern, dass ausländische Akteure strategische Infrastrukturen kontrollieren.</li><li><strong>Harmonisierte Verfahren in der EU</strong>:<br>Nationale Prüfmechanismen werden in Bezug auf Kriterien, Fristen und Transparenz angeglichen. Dies reduziert Bürokratie für Unternehmen und schafft Planungssicherheit für Investoren.</li><li><strong>Gestärkte Rolle der EU-Kommission</strong>:<br>Die Kommission kann erstmals eingreifen, wenn Mitgliedstaaten sich nicht über Risiken eine geplante Investition einigen oder wenn die geplante Investition grenzüberschreitenden Auswirkungen hat. Sie erhält das Recht, Investitionen zu verbieten oder Auflagen zum Datenschutz oder Joint Ventures mit EU-Unternehmen vorzuschreiben.</li><li><strong>Erweiterter Anwendungsbereich</strong>:<br>Auch Transaktionen innerhalb der EU fallen unter die Schutzregeln, wenn das investierende Unternehmen von Investoren außerhalb der EU kontrolliert wird.</li></ol><p></p><h3>Schutz der wirtschaftlichen Souveränität</h3><p>Der Berichterstatter des Parlaments, Raphaël Glucksmann (S&amp;D, Frankreich), betonte:</p><p><i>„Bisher war das EU-System fragmentiert, teuer für Investor:innen&nbsp;und wenig wirksam gegen Risiken. Wenn Energieversorger, Medienkonzerne oder Schlüsselindustrien ungeprüft an ausländische Investoren – sei es aus China, den USA oder anderswo – verkauft werden, gefährdet das unsere Sicherheit und Souveränität. Mit den neuen Regeln schützen wir den Binnenmarkt, sichern kritische Sektoren und stärken die Wettbewerbsfähigkeit.“</i></p><h3>Vom Flickenteppich zur gemeinsamen Linie</h3><p>Das bisherige EU FDI Screening-System von 2020 ermöglicht zwar nationale Prüfungen, bietet aber keine effektiven Instrumente für EU-weite Risiken. Die Reform reagiert auf geopolitische Spannungen und Vorfälle wie Investitionen in Häfen, Tech-Firmen oder Energieanlagen durch EU-fremde Staatsfonds oder Unternehmen.</p><h3>Nächste Schritte</h3><p>Nach der Verabschiedung im Parlament beginnen nun die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Form der neuen EU Screening Verordnung beginnen. Das Parlament und der Rat müssen den endgültigen Rechtsakt noch verabschieden, bevor er in Kraft treten kann.</p><h3>Warum das wichtig ist</h3><p>Die Reform zielt darauf ab, den EU-Binnenmarkt als attraktiven Investitionsstandort zu schützen, schließt aber Lücken in der Investitionsprüfung, die geopolitische Rivalen ausnutzen könnten. Indem die Kommission als „Schiedsrichterin“ gestärkt wird, setzt die EU ein klares Zeichen für mehr Handlungsfähigkeit der EU in einer Ära globaler Konkurrenz um wirtschaftliche Vorherrschaft.</p><p>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Lelu Li</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 08:19:26 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtssicher im Auslandsgeschäft: Internationale Lieferverträge richtig gestalten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtssicher-im-auslandsgeschaeft-internationale-liefervertraege-richtig-gestalten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer globalisierten Wirtschaft gehören internationale Lieferbeziehungen zum „daily business“ vieler mittelständischer Unternehmen. Doch die rechtssichere Gestaltung von Lieferverträgen mit ausländischen Geschäftspartnern stellt besondere Anforderungen. Schon die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann scheitern, wenn sie nicht konkret übermittelt oder in der richtigen Sprache verfasst sind. Entscheidend kommt es auch auf klare Regelungen zur Rechtswahl, zum Gerichtsstand oder zur Schiedsvereinbarung an, um für den Fall eines Rechtsstreits gewappnet zu sein.</p><h3><span>1. Wirksame Einbeziehung von AGB im Auslandsgeschäft</span></h3><p>Ein häufiger Irrtum in der Praxis und vielen Unternehmen nicht bekannt: Der bloße Verweis auf die auf der Webseite des Unternehmens abrufbaren AGB reicht im Auslandsgeschäft nicht aus. Der deutsche Unternehmer muss dem ausländischen Vertragspartner seine AGB vollständig zur Verfügung stellen, d.&nbsp;h. übersenden – und zwar bereits mit dem Angebot. Er hat eine sog. Kenntnisverschaffungsobliegenheit. Anders als im rein nationalen Geschäftsverkehr genügt der bloße Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Webseite im Auslandsgeschäft nicht.</p><p>Zudem müssen die AGB für den Geschäftspartner auch verständlich sein. Das bedeutet konkret: Die AGB müssen in der Verhandlungs- oder Vertragssprache vorliegen, z.&nbsp;B. auf Englisch, wenn die Vertragsverhandlungen durchgehend in dieser Sprache geführt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die AGB in der Muttersprache des Geschäftspartners vorliegen. An einen ausländischen Partner übermittelte deutschsprachige AGB sind in der Regel nicht wirksam.</p><p>Sind diese Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht erfüllt, so sind die AGB nicht Bestandteil des Vertrags geworden.</p><h3><span>2. Die Bedeutung der Rechtswahl</span></h3><p>Haben die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung entscheidet dies das internationale Privatrecht. In der EU bestimmt sich das anwendbare Recht dann nach der Rom-I-Verordnung. Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Staates, in dem das Unternehmen, welches die vertragscharakteristische Leistung erbringt, seinen Sitz hat. Das kann jedoch, je nach Lieferbeziehung und Land, zu gravierenden Unterschieden in den Rechtsfolgen führen.</p><p>Daher ist zu empfehlen, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen – im Vertrag oder in den AGB. Möglich ist die Wahl des eigenen Rechts oder eines neutralen Rechts. Rechtswahlklauseln in sich widersprechenden AGB (z.&nbsp;B. wenn beide Parteien das eigene Landesrecht wählen) führen zu keiner wirksamen Einigung – in diesem Fall gilt dann das internationale Privatrecht, welches das anwendbare Recht bestimmt.&nbsp;</p><h3><span>3. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG)?</span></h3><p>Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; abgekürzt: „CISG“) gilt für internationale Kaufverträge zwischen Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten des CISG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Das CISG vereinheitlicht das Recht für Verträge über den Kauf von Waren; es regelt das Zustandekommen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien.</p><p>Für viele ausländische Geschäftspartner ist das CISG attraktiv, denn es bietet als vereinheitlichtes internationales Kaufrecht eine vertraute und neutrale Rechtsgrundlage. Für deutsche Unternehmer ist wichtig zu wissen: Wird deutsches Recht als anwendbares Recht gewählt, so gilt automatisch das UN-Kaufrecht – es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen, z.&nbsp;B. wie folgt: „Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“</p><h3><span>4. Gerichtsstandsvereinbarung</span></h3><p>Bei internationalen Lieferverträgen sollte außerdem festgelegt werden, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Ohne ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedsstaaten also nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO).</p><p>Zu beachten ist, dass ein Gerichtsstand grundsätzlich nur im B2B-Geschäft, d.h. zwischen Unternehmern, wirksam vereinbart werden kann. Sind Verbraucher beteiligt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich.</p><p>Unbedingt zu empfehlen ist ein Gleichlauf von Rechtswahl und Gerichtsstand. Wird beispielsweise deutsches Recht vereinbart, sollte auch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts geregelt werden. Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, können anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinanderfallen. Muss ein deutsches Gericht beispielsweise französisches Recht anwenden, ist das meist zeit- und kostenintensiv. Unabhängig vom anwendbaren materiellen Recht wendet das zuständige Gericht immer sein eigenes nationales Verfahrensrecht an, z.B. in Bezug auf die Erhebung der Klage, Fristen und den Verfahrensablauf.&nbsp;</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte schriftlich abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarung per E-Mail-Austausch oder per Telefax ist möglich. Die Gerichtsstandsvereinbarung&nbsp;muss in der Verhandlungs- oder Vertragssprache abfasst sein. Das vereinbarte zuständige Gericht muss sich eindeutig daraus ergeben. Außerdem sollte sich die Gerichtsstandsvereinbarung immer auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien beziehen, d.h. sie kann nicht einmalig für alle zukünftigen Geschäfte geschlossen werden.</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch in AGB getroffen werden. Zu beachten ist allerdings, dass ein in AGB vereinbarter Gerichtsstand ohne Bezug zum Sitz oder einer Niederlassung des Verwenders der AGB als überraschende Klausel unwirksam sein könnte. Enthalten die AGB beider Parteien sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln, z.B. regeln die AGB des Käufers einen Gerichtsstand in Rom und die AGB des Verkäufers einen Gerichtsstand in München, so gilt keine dieser sich widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Zuständigkeit bestimmt sich stattdessen nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedstaaten nach der EuGVVO.</p><h3><span>5. Schiedsvereinbarung</span></h3><p>Eine Schiedsvereinbarung kann im internationalen Geschäft eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichten sein. Schiedsverfahren bieten oft Vorteile: Das Verfahren wird durch den Schiedsspruch rechtskräftig abgeschlossen und es gibt keine weitere Instanz. Zudem können die Parteien die Schiedsrichter mit fachlicher Expertise wählen – so ist die Zuziehung von Sachverständigen oft nicht mehr erforderlich. Von Interesse für regional bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Unternehmen ist auch, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich ist.</p><p>Für die Auswahl der Schiedsordnung gibt es kein Patentrezept. Die Schiedsordnung sollte individuell gewählt werden und auch für den Vertragspartner akzeptabel sein. Im internationalen Geschäft ist die renommierte Schiedsordnung der International Chamber of Commerce (ICC) Paris beliebt, die für ein straffes, effektives Verfahren und professionelles Verfahrensmanagement durch die ICC bekannt ist. Man sollte allerdings nicht außer Acht lassen, dass sich ICC-Schiedsverfahren erfahrungsgemäß erst bei hohen Streitwerten lohnen. Für nationale Streitigkeiten bieten sich kostengünstigere Alternativen an. In Deutschland hat sich die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ebenso bewährt wie etabliert. Teilweise stellen auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern Schiedsordnungen zur Verfügung. In der Schweiz erfreut sich die Internationale Schweizer Schiedsordnung, die 2021 neugefassten „Swiss Rules“, zunehmender Beliebtheit für internationale Streitigkeiten.</p><p>Schiedsort und -sprache können frei vereinbart werden – sollten aber strategisch gewählt sein, da sie Einfluss auf das Verfahrensrecht und die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs haben.&nbsp;</p><p>Bei Streitigkeiten im Technologie- und IT-Bereich oder in der Fertigung von Produkten aller Art, bei denen spezielles technisches Fachwissen gefragt ist, ist eine Schiedsklausel in jedem Fall zu empfehlen. Die Schiedsrichter sollten so ausgewählt werden, dass sie die erforderliche technische Expertise und Branchenkenntnis mitbringen. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Bewertung von komplexen Rechtsfragen, kann ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht durchaus vorzuziehen sein. Jedenfalls sollte immer im Einzelfall geprüft werden, was je nach Gegenstand des Auslandsgeschäfts und der Höhe des Streitwerts für das Unternehmen am wirtschaftlichsten ist.&nbsp;</p><p>Dr. Birgit Münchbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 15:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #16 - Kündigt der Handelsvertreter, verliert er seinen Ausgleich. Oder nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-16-kuendigt-der-handelsvertreter-verliert-er-seinen-ausgleich-oder-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Handelsvertreter den Vertrag kündigt, verliert er seinen Ausgleichsanspruch. So die Regel. Aber es gibt Ausnahmen. In unserer 16. Podcastfolge geht es um diese.</p><p>Ergänzende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 322 ff.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 14:41:33 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät CATL als German Legal Counsel bei Börsengang in Hongkong </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-catl-als-german-legal-counsel-bei-boersengang-in-hongkong</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 20. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat CATL, weltgrößter Hersteller von E-Auto-Batterien, als German Legal Counsel in Bezug auf den Börsengang in Hongkong beraten. Lead Counsel der Neuemission, die die bisher größte des Jahres sein dürfte, war Kirkland &amp; Ellis; als Hong Kong und US Counsel der Sponsoren war Linklaters tätig. ADVANT Beiten berät CATL bereits seit dem Markteintritt in Deutschland im Jahr 2018. Für den Börsengang konzentrierte sich die Beratung von ADVANT Beiten auf erforderliche Prüfungen (Due Diligence) und Nachweise (Legal Opinion) bezüglich der deutschen Tochtergesellschaft Contemporary Amperex Technology Thuringia AG (CATT).</p><p class="text-justify">CATT&nbsp;betreibt im thüringischen Arnstadt&nbsp;sein erstes Werk außerhalb Chinas. Mit 1.700 Mitarbeitern ist das Werk die größte ausländische Tochtergesellschaft des Batterieherstellers. Zu den bereits bestehenden Kunden hierzulande gehören Unternehmen wie BMW und Mercedes-Benz. Neben dem Standort in Deutschland gelten die Expansionspläne insbesondere den Standorten in Ungarn und Spanien.</p><p class="text-justify">CATL hat mit der Börsennotierung in Hongkong ca. 4,6 Milliarden Dollar eingenommen. Der endgültige Preis pro Aktie wurde auf 263 Hongkong-Dollar festgelegt, dies entspricht dem maximalen Angebotspreis. Der Umfang der Transaktion von CATL könnte sich auf 5,3 Milliarden Dollar erhöhen, falls es bei einer sogenannten Greenshoe-Option zum Verkauf weiterer 17,7 Millionen Aktien kommt. Mit dem frischen Kapital soll insbesondere auch die weitere Expansion von CATL nach Europa finanziert werden.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater CATL – als German Legal Counsel:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies (Federführung Kapitalmarktrecht), Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung Due Diligence), Tassilo Klesen,&nbsp;Danah El-Ismail, Simone Schmatz, Christian Burmeister, Lelu Li, Damien Heinrich, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A), Katrin Lüdtke, Korbinian Goll (Öffentliches Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 13:32:43 +0200</pubDate>
                        <title>Vom Schriftformerfordernis zur Textform bei Gewerberaummietverträgen: (K)eine „Erleichterung“ für Transaktionsparteien?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vom-schriftformerfordernis-zur-textform-bei-gewerberaummietvertraegen-keine-erleichterung-fuer-transaktionsparteien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Durch das Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) genügt seit dem 1. Januar 2025 für den Abschluss und die Änderung von Gewerberaummietverträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr die Textform anstelle der Schriftform (vgl. § 578 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., § 550 BGB). Wird dieses nicht eingehalten, gilt der Gewerberaummietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann trotz einer vereinbarten Festlaufzeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 580a abs. 2 BGB) kündbar sein. In der täglichen Praxis soll die Reduzierung des Formerfordernisses für spürbare Erleichterungen bei den Mietvertragsparteien sorgen. Ob das der Fall sein wird, ist fraglich<sup>1</sup>; zudem dürften Folgethemen bei Immobilientransaktionen über Gewerberaumimmobilien verstärkt in den Focus treten, die hier kurz beleuchtet werden sollen.</p><p><strong>Rechtlicher Hintergrund</strong></p><p>Damit ein Mietvertrag trotz einer Festlaufzeit von länger als einem Jahr nicht für unbestimmte Zeit gilt (und damit vor Ablauf der Festlaufzeit mit der gesetzlichen, ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann), musste er bis zum 31. Dezember 2024 gemäß § 550 BGB in schriftlicher Form geschlossen werden. Durch eine Anpassung der Verweisungsnorm des § 578 Abs.1 S. 2 BGB n.F. ist nunmehr für solche Gewerberaummietverträge seit dem 1. Januar 2025 die Textform ausreichend<sup>2</sup>. Textform im Sinne der gesetzlichen Regelung des<br>§ 126b BGB bedeutet, dass eine Erklärung in einer lesbaren Form abgegeben werden muss, die den Absender nennt und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist oder werden kann. Dies kann beispielsweise durch eine E-Mail, ein Telefax oder ein anderes elektronisches Dokument auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, sodass ggf. auch SMS, Messenger-Nachrichten<sup>3</sup> und Chats in sozialen Medien ausreichen können. Dies ermöglicht es, zum einen viele Rechtsgeschäfte künftig digital abzuwickeln, aber zum anderen auch - wie bisher – eine von beiden Mietvertragsparteien unterschriebener Mietvertragsurkunde zu nutzen.</p><h3>Folgen für die Transaktionspraxis</h3><p>Auch wenn die Prozesse des Mietvertrags- und Nachtragsabschlusses damit vereinfacht werden, wenn z.B. die Durchführung von Unterschriftsterminen mit Versand der Mietvertragsdokumente entfallen. Der Legal-Due-Diligence-Aufwand für Käufer einer Gewerberaumimmobilie dürfte regelmäßig durch die gesetzliche Änderung (Textform) eher zunehmen und der Verkäufer mit weiterreichenden Forderungen des Käufers konfrontiert werden.</p><p>Das Risiko, dass ein Mietverhältnis wegen eines Formverstoßes vorzeitig beendet werden kann, beseitigt die Gesetzesänderung nicht, sondern es verändert und verringert nur die Formanforderung (Textform anstatt Schriftform). Bei Immobilientransaktionen bleibt daher bei seit dem<br>1. Januar 2025 unverändert bestehenden Gewerberaummietverträgen die Prüfung und Einhaltung der bislang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform innerhalb der Übergangsfrist empfohlen und bei den seit dem 1. Januar 2025 neu abgeschlossenen Gewerberaummietverträgen oder geänderten Bestandsmietverträgen wäre die Vorlage der Dokumentation zu sämtlichen anderen Kommunikationsmitteln empfohlen.</p><p>Das ist für Verkäufer misslich, die ihrer Informations- und Dokumentationspflicht im Rahmen von Ankaufsprüfungen (Due-Diligence) bislang<sup>4</sup> durch Vorlage der Vertragsdokumentation in schriftlicher Form gerecht werden konnten und der Käufer auf dieser Basis seine Prüfung vornehmen konnte. Aufgrund des mit der Änderung der Gesetzeslage verbundenen Wegfalls der Kontroll- und Beweismöglichkeit werden sich Kaufinteressenten darauf nicht mehr verlassen (wollen). Das zeigt sich auch in unserer täglichen Beratungspraxis. Nunmehr fragen Käufer entweder nach einem Nachweis zu allen anderen Kommunikationsmitteln, weil Vereinbarungen in Textform (z.B. Telefax, E-Mail, SMS und Messenger-Dienste) darüber geschlossen worden sein könnten, oder verlangen gemeinsame schriftliche Erklärungen der Mietvertragsparteien zu Vollständigkeit und Form des Mietvertrages. Ob sich Käufer zu deren Absicherung mit (selbständigen) Garantien des Verkäufers im Kaufvertrag begnügen bzw. ob sich Verkäufer darauf einlassen sollten, wäre im Einzelfall zu beurteilen. Zumal der Sekundäranspruch des Käufers gegen den Verkäufer – vor allem bei Verkäufer-Objektgesellschaften gegebenenfalls durch Dritte – abzusichern wäre, um diese bei Garantieverletzungen des Verkäufers bzw. fehlerhafte Beschaffenheiten/Erklärungen in Grundstückskaufverträgen bezüglich gewerblicher Mietverträge nicht leer laufen zu lassen.</p><h3>Fazit / Empfehlung</h3><p>Für Eigentümer/Vermieter ist es vor allem auch in Hinblick auf zukünftige Transaktionen sinnvoll, das (Nach-)Haftungsrisiko zu minimieren, und die mietvertraglichen Schriftform-/Textformregelungen anzupassen. Der Gesetzgeber hat keine Lösungsvorschläge für das individuelle Sicherungsbedürfnis der Vertragsparteien (insbesondere der Mietvertragsparteien) mitgeliefert, um im Einzelfall über vertragliche Regelungen den gewünschten Schutz zu ermöglichen. Daher sollten die Mietvertragsparteien gemeinsam Regeln aufstellen, um nicht ungewollt die Textformvoraussetzungen zu erfüllen und ein rechtsgeschäftliches Schriftformerfordernis zu gefährden. Das kann von der Vereinbarung einer die bisherige gesetzliche Schriftformregelung nachbildenden Schriftformklausel bis hin zu einer qualifizierten Textform für Zusatz- und Nachtragsvereinbarungen reichen. Bei einer solchen Regelung wäre aber darauf zu achten, dass etwaige Ersatzformen für die Schrift-/Textform ausgeschlossen sind, und Rechtsfolgen für einen möglichen Verstoß gegen die rechtsgeschäftliche Schriftform-/Textformklausel festgelegt werden. Zudem sind die Parteien nun gefordert, neben den Originalunterlagen aller Mietvertragsunterlagen auch neue Mietvertragsdokumente in der finalen Fassung sowie sämtliche Dokumentation dazu dauerhaft zu speichern und gegen nachträgliche Veränderungen zu schützen. Dies kann zu einem größeren Aufwand führen, als Mietvertragsurkunden – wie bisher - im Original aufzubewahren.</p><p>Für alle Eigentümer, die sich grundsätzlich mit dem Gedanken eines Verkaufs einer Gewerberaumimmobilie auseinandersetzen, wäre daher zu empfehlen, die Gewerberaummietverträge jetzt „auf Vordermann“ zu bringen bzw. bringen zu lassen. Damit kann die Zeit genutzt werden, bevor der Transaktionsmarkt insgesamt wieder anzieht und der Verkaufsprozess starten könnte. Erfahrungsgemäß ist bei oder während einer Transaktion dafür keine Zeit bzw. es werden ggf. Begehrlichkeiten der Mieter, die von einer möglichen Transaktion erfahren haben, geweckt.</p><p>Auf der anderen Seite bedeutet das für potentielle Käufer, dass künftig eine gewissenhafte Legal Due Diligence vor allem der regelmäßig die Werthaltigkeit einer Immobilie bestimmenden Mietverträge durchgeführt werden sollte. Außerdem wäre in den Kaufvertragsverhandlungen auf eine entsprechende Absicherung des Käufers zu achten.</p><p>Die weitere Entwicklung in der Kautelarpraxis werden wir aktiv mitgestalten und die dazu ergehenden gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigen.</p><p>Anja Fischer<br>Ansgar Messow</p><h6><span class="text-muted">[1] Allgemein dazu auch schon unsere Kollegen </span><i><span class="text-muted">Brück/Linden</span></i><span class="text-muted">, in: Textform ersetzt Schriftform in Gewerberaummietverträgen – Änderungen durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/textform-ersetzt-schriftform-in-gewerberaummietvertraegen-aenderungen-durch-das-vierte-buerokratieentlastungsgesetz" target="_blank" rel="noopener"><span class="text-muted"><u>Blogbeitrag vom 17. Dezember 2024</u></span></a><span class="text-muted">; zum Gewerblichen Mietrecht, </span><i><span class="text-muted">Messow/Stielow</span></i><span class="text-muted">, in: Das neue Textformerfordernis im gewerblichen Mietrecht (§§ 578, 550 BGB) – ein erster Erfahrungsbericht aus der Praxis, </span><a href="https://www.linkedin.com/posts/dr-philipp-pr%C3%B6bsting-ma%C3%AEtre-en-droit-264092123_real-estate-construction-newsletter-advant-ugcPost-7304751589485936640-H6Gd?utm_source=share&amp;utm_medium=member_desktop&amp;rcm=ACoAADhuJYsBrlF52JaLAXY1KsPAphDmVH22bDU" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><span class="text-muted"><u>Newsletter vom 9. März 2025</u></span></a><span class="text-muted"> (LinkedIn).</span></h6><h6><span class="text-muted">[2] BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024: Die gesetzlichen Regelungen des BEG IV gelten für Mietverträge, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu geschlossen werden (also seit dem 01.01.2025), und für Mietverträge, die ab 01.01.2025 verändert werden, ab dem Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung. Auf bestehende gewerbliche Mietverhältnisse im Übrigen ist die bisherige Rechtslage weitere 12 Monate ab dem 01.01.2025 (also bis zum Ablauf des Jahres 2025) anzuwenden.</span></h6><h6><span class="text-muted">[3] Vgl. zur Verwendung von Emojis zum Beispiel: </span><i><span class="text-muted">OLG München</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 11.11.2024 – 19 U 200/24e.</span></h6><h6><span class="text-muted">[4] Grundlage dafür bildet § 550 BGB mit dem Zweck des Schutzes des Käufers einer vermieteten Sache, der erkennen können soll, in welche Rechte und Pflichten des veräußernden Vermieters er gemäß §§ 578 Absatz 2 i.V.m. 566 Absatz 1 BGB "eintritt".</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 13:29:10 +0200</pubDate>
                        <title>Ersatzanspruch des Errichters eines Gebäudes bei Errichtung auf einem fremden Grundstück und damit einhergehender grundlegender Veränderung des Grundstücks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ersatzanspruch-des-errichters-eines-gebaeudes-bei-errichtung-auf-einem-fremden-grundstueck-und-damit-einhergehender-grundlegender-veraenderung-des-grundstuecks</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h4>Die Bedeutung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verwendungsbegriffs in der immobilienrechtlichen Praxis</h4><p><i>Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2025 — V ZR 153/23</i></p><p>Der bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene enge Verwendungsbegriff mit subjektiver Betrachtungsweise der Nützlichkeit führte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen zu wenig tragbaren Ergebnissen. Es ist denkbar, dass einige Rechtsstreitigkeiten deswegen von den Beteiligten gar nicht erst weiterverfolgt wurden. Das könnte sich nun vielleicht ändern.</p><p>In einer aktuellen Entscheidung aus dem März 2025 hat der <i>Bundesgerichtshof<sup>1</sup></i> seine seit Jahrzehnten bestehende Rechtsprechung zum engen Verwendungsbegriff nun aufgegeben und sieht jetzt als Verwendung alle Vermögensaufwendungen an, die der Sache während einer Vindikationslage (sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) zugutekommen, auch wenn die Vermögensaufwendungen die Sache grundlegend verändern (weiter Verwendungsbegriff). Was auf den ersten Blick sehr theoretisch klingt, stellt einen Paradigmenwechsel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar und hat zugleich praktisch erheblich Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Herausgabeansprüchen des (Grundstücks-)Eigentümers gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer sowie dessen Ersatzansprüche (dazu siehe unten).</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Auslöser der Entscheidung war ein (pressewirksamer) Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks („Eigentümer“) und einem Ersteigerer, der dieses Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren erwarb („Besitzer“), dessen Zuschlag nach grundbuchlicher Eigentumseintragung des Besitzers später jedoch wieder aufgehoben wurde. Für den Besitzer, der auf dem Grundstück in der Zwischenzeit ein neues Gebäude errichtet hatte, stellte sich seitdem die Frage, ob er das Gebäude weiterhin nutzen kann oder das Grundstück räumen und das Gebäude zurückbauen muss; die (hier verkürzt dargestellte) Antwort des <i>Bundesgerichtshofs</i>: er muss das Grundstück nur nach Leistung eines Verwendungsersatzes durch den Eigentümer räumen und das Gebäude nicht zurückbauen.</p><h3>Verwendungsersatz und Nützlichkeit der Verwendung</h3><p>Erstmalig entschied der Bundesgerichtshof nun, dass Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück nunmehr auch dann Verwendungen des Besitzers (§ 996 BGB) sein können, wenn der Bau des Gebäudes das Grundstück grundlegend verändert und damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks einhergeht.<sup>2</sup><br>Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse diese Auslegung ebenso zu (zumal es keine Legaldefinition des Verwendungsbegriffs gebe), wie die Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch diese Auslegung decken. Ansonsten müsse der Eigentümer in vielen Fällen trotz erheblicher Vorteile keinen Ersatz leisten und dem Besitzer bleibe vielfach nur ein regelmäßig wirtschaftlich wertloses Wegnahmerecht.</p><p>Ob eine solche Verwendung des gutgläubigen und unverklagten Besitzers einen Nutzen für den Eigentümer hat, ist dabei nicht aus subjektiver Sicht des Eigentümers zu beurteilen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit aus objektiver Sicht.<sup>3</sup> Das folge aus einem systematischen Vergleich mit weiteren gesetzlichen Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und den Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Allerdings müsse der Eigentümer maximal die Aufwendungen des Besitzers ersetzen, diese jedoch begrenzt durch die beim Eigentümer eingetretene Verkehrswerterhöhung.</p><p>Eine Beeinträchtigung des Vermögens des Eigentümers liege dabei nicht vor, lediglich seine Dispositionsbefugnis werde beeinträchtigt.</p><h3>Bedeutung in der immobilienrechtlichen Praxis</h3><p>Die Anerkennung des weiten Verwendungsbegriffs durch die höchstrichterliche Rechtsprechung schützt den gutgläubigen und unverklagten Besitzer weitreichender, da sein Anspruch auf Verwendungsersatz nicht mehr nur auf erhaltende, wiederherstellende oder zustandsverbessernde Maßnahmen beschränkt ist, sondern auch für tiefgreifende (kostspielige) Veränderungen gilt. Für Projektentwickler und Investoren, generell für Käufer von Grundstücken, bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie können Investitionen tätigen, ohne befürchten zu müssen (solange sie gutgläubig und unverklagt sind), dass daraus resultierende Kosten später nicht im Rahmen eines Verwendungsersatzanspruchs ersetzt werden müssten, sollte die rechtliche Eigentumslage korrigiert werden müssen.</p><p>Dies gilt jedenfalls ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Weil der Käufer nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages in der Regel nicht so lange mit seiner Investition warten will (zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vergehen meist mehrere Wochen/Monate) enthalten Grundstückskaufverträge ganz überwiegend Regelungen zu einem der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zeitlich vorgezogenen wirtschaftlichen Eigentumsübergang (sog. Besitz/Nutzen/Lasten-Wechsel). Tätigt der Käufer nach dem Besitz/Nutzen/Lasten-Wechsel Verwendungen im guten Glauben hinsichtlich seines dadurch erlangten Rechts zum Besitz, kann er diese, sollte sich der Grundstückskaufvertrag später als unwirksam herausstellen, gemäß § 996 BGB grundsätzlich geltend machen<sup>4</sup>.</p><p>Die Änderung des Verwendungsbegriffs dürfte auch bei Mietverhältnissen eine Rolle spielen, die sich im Nachhinein als unwirksam herausstellen. Denn bei einem unwirksamen Mietverhältnis kann der Mieter seinen Anspruch auf Verwendungsersatz nicht auf etwaige mietvertragsrechtliche Ansprüche stützen, sondern ist grundsätzlich auf § 994 BGB bei notwendigen bzw. auf § 996 BGB bei nützlichen Verwendungen angewiesen<sup>5</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>Auch wenn der Verwendungsersatzanspruch für den Eigentümer "nur" eine Beeinträchtigung in seine Dispositionsbefugnis bedeutet, kann dies weitreichende Folgen für ihn haben. Denn er ist u.U. dazu gezwungen, für den Ausgleich des Erstattungsanspruches eine Finanzierung aufzunehmen und/oder das Grundstück (später) zu belasten bzw. zu verkaufen. Das könnte Eigentümer gegebenenfalls davon abhalten, Ansprüche gegen Besitzer geltend zu machen. Hierbei ist aber jeder Fall einzeln zu bewerten.</p><p>Ungeachtet dessen sorgt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der immobilienrechtlichen Praxis für mehr Klarheit und schafft dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer mehr Schutz für seine Investitionen. Dem (investierenden) Besitzer sei daher empfohlen, sein gesamtes Invest anhand prüffähiger Unterlagen zu dokumentieren und diese dauerhaft aufzubewahren, damit er seine Kosten bei Bedarf auch noch nach Jahren nachweisen kann.</p><p>Mit Interesse wird zu verfolgen sein, wie die Anwendung des weiten Verwendungsbegriffs sich in der Praxis etablieren wird und welche Folgen sich tatsächlich zeigen. Abzuwarten bleibt auch, ob sich die Übertragung des weiten Verwendungsbegriffs auf andere Bereiche durchsetzen wird. Die weitere Entwicklung in der Kautelarpraxis werden wir daher aktiv mitgestalten und die dazu ergehenden gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigen.</p><p>Ansgar Messow<br>Rebecca Stielow</p><h6><span class="text-muted">[1] Vgl. </span><i><span class="text-muted">BGH</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 14.03.2025 — V ZR 153/23.</span></h6><h6><span class="text-muted">[2] Vgl. </span><i><span class="text-muted">BGH</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 14.03.2025 — V ZR 153/23.</span></h6><h6><span class="text-muted">[3] Angelehnt an </span><i><span class="text-muted">BGH</span></i><span class="text-muted">, Urt. v. 14.03.2025 — V ZR 153/23.</span></h6><h6><span class="text-muted">[4] Die von den Parteien des Grundstückskaufvertrages erklärte bloße Auflassung ist dahingegen nicht bereits ausreichend, auch wenn der Käufer zu diesem Zeitpunkt (durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch und/oder durch den Antrag zum Grundbuchamt auf Eintragung der Übereignung) schon ein Anwartschaftsrecht innehat. Bei diesem handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um ein Recht zum Besitz.</span></h6><h6><span class="text-muted">[5] Bei einem wirksamen Mietverhältnis greift für Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat, der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 539 Abs. 1 BGB. Nach Beendigung des Mietverhältnisses scheitert ein Ersatzanspruch gem. § 996 BGB an der Bösgläubigkeit des ehemaligen Mieters, da er dann unrechtmäßiger Besitzer der Flächen ist. Es kommt lediglich ein Ersatzanspruch hinsichtlich notwendiger Verwendungen gem. § 994 Abs. 2 in Betracht.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 13:22:30 +0200</pubDate>
                        <title>Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers im Bauvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitwirkungshandlungen-des-auftraggebers-im-bauvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>Schon lange hadern die Bauwirtschaft und Teile der Lehre mit einer Besonderheit im Zusammenhang mit Bauverträgen, die aufgrund der Struktur des § 642 BGB als gesetzliche Regelung und der gefestigten Rechtsprechung des BGH zu dieser nicht ohne Weiteres zu ändern ist: Der Bauherr, der dem Auftragnehmer für die Erstellung seines Gewerks nicht rechtzeitig eine geeignete Grundlage zur Verfügung stellt (zumeist das mangelfreie Gewerk eines Vorunternehmers), verletzt keine Vertragspflicht, sondern bloß eine Obliegenheit. Die Konsequenz ist, dass der Auftragnehmer keinen Schadensersatz, sondern „nur“ eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangen kann, die im Einzelfall nicht alle seine Mehraufwendungen wegen der Verzögerung erfasst.</i></p><p><i>Auch der Ansatz, mittels des Instituts der Drittschadensliquidation eine Korrektur dieses als Ungerechtigkeit empfundenen Umstands zu</i> erreichen<sup>1</sup>, <i>schlägt nach diesseitiger Auffassung fehl.</i></p><p>Ausgangspunkt ist der Folgende: Der AG als Bauherr realisiert ein Bauprojekt (hier ist vom Einfamilienhaus bis zur großen Industrieanlage alles denkbar, die Grundsätze sind stets dieselben). Er beauftragt einen Werkunternehmer (der Vorunternehmer = VU) mit bestimmten Bauleistungen, die dieser aber nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbringt (was im Ergebnis oft das Gleiche ist). Die Folge: Der Auftragnehmer (AN), der mit seinen Leistungen auf dem Gewerk des VU aufsetzen soll, kann nicht loslegen. Er hat aber schon Material, Werkzeug und Personal auf der Baustelle. Jetzt muss er alles vorhalten, was natürlich Geld kostet<br>(Pos. 1). Außerdem sind, wenn er dann endlich loslegen kann, möglicherweise die Beschaffungspreise gestiegen, eine ungünstigere Jahreszeit angebrochen oder andere kostentreibende Umstände eingetreten (Pos. 2).</p><p>Für Pos. 1 ist die Rechtslage klar: Durch den Umstand, dass der VU nicht vertragsgemäß geleistet hat, konnte der AG dem AN das Grundstück bzw. seinen Arbeitsbereich nicht rechtzeitig in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung stellen. Ergo hat der AG gegenüber dem AN eine Mitwirkungs-pflicht verletzt und der AN hat hinsichtlich der Pos. 1 gegenüber dem AG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 Abs. 1 BGB.</p><p>Nicht erfasst vom Anspruch nach § 642 BGB ist aber Pos. 2, heißt: Mehrkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers anfallen, aber erst nach dessen Beendigung, nämlich dann, wenn der AN die Leistungen nachholt. So sagt es der BGH<sup>2</sup>.</p><p><i>Karczewski</i> weist zurecht darauf hin, dass es, um dem AN auch Ersatz für Pos. 2 zu verschaffen, wohl eines Schadensersatzanspruches bedürfe<sup>3</sup>. Ein solcher erfordert aber immer eine Vertragspflichtverletzung des Anspruchsgegners und hier liegt die Crux: Auch wenn in der Literatur zwar verschiedentlich Abweichendes vertreten wird, ordnet doch die ganz herrschende Meinung und im Übrigen auch die Rechtsprechung die Mitwirkungshandlungen des AG nicht als Vertragspflichten (weder als Haupt- noch als Nebenpflichten) ein, sondern als Obliegenheiten und das in einem ganz umfassenden Sinne:</p><p>Die Einordnung als Obliegenheit soll gelten für die Pflicht des AG, ein baureifes Grundstück zur Verfügung zu stellen, erforderliche Genehmigungen beizubringen, taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen, Gewerke zu koordinieren, Bemusterungen vorzunehmen und alle übrigen denkbaren Mitwirkungspflichten auch.</p><p>Eine Obliegenheit sollte der Verpflichtete in seinem eigenen Interesse befolgen, um Nachteile für sich selbst zu vermeiden. Der Vertragspartner kann die Befolgung aber nicht einklagen und er hat im Falle der Nichtbefolgung insbesondere keinen Anspruch auf Schadensersatz.</p><p>Der Streit um die Frage, ob die Mitwirkungspflichten als bloße Obliegenheit oder als echte Vertrags(neben-)pflicht einzuordnen sind, ist reich an Wendungen und Argumenten (oft semantischer Natur). Im Ergebnis spricht sich ein Großteil der Literatur für eine Einordnung als Obliegenheit aus, vor allem tut dies aber der BGH<sup>4</sup>.</p><p>Der Befund, dass der AN seine Pos. 2 – Kosten nicht gegenüber dem AG geltend machen kann (und mangels vertraglicher Beziehung auch nicht gegenüber dem VU) und dass der AG (theoretisch) einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem VU hätte, selbst aber in Bezug auf die Pos. 2 – Kosten nicht durch eine Inanspruchnahme seitens des AN belastet ist, führt <i>Karczewski</i> zu der Überlegung, ob nicht ein (bislang nicht bekannter und anerkannter) Fall einer Drittschadensliquidation vorliegen könnte.</p><p>Bei Betrachtung der Rechtsfolgen erscheint die Idee attraktiv: Die (gefühlte) Verkürzung der Rechtsposition des AN würde durch eine Abtretung eines geeigneten Schadensersatzanspruchs gegen den VU vom AG kompensiert.</p><p>Die Drittschadensliquidation setzt aber eine zufällige Schadenverlagerung voraus, eine vergleichbare Interessenlage wie in den anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation und die Vermeidung einer unbilligen Entlastung des Schädigers.</p><p>Maßgeblich erscheint die Betrachtung von zwei Entscheidungen des BGH zu diesem Thema: Jener vom 27. Juni 1985<sup>5</sup> und jener vom 21. Oktober 1999<sup>6</sup>. In der erstgenannten Entscheidung hatte der BGH noch geurteilt, dass das Zurverfügungstellen einer ordnungsgemäßen Vorunternehmerleistung weder vertragliche Pflicht noch Obliegenheit des AG gegenüber dem AN sei. Infolgedessen bestehe auch kein Raum für einen Anspruch aus § 642 BGB und es sei insbesondere auch für eine Drittschadensliquidation kein Raum, weil „<i>der Nachfolgeunternehmer nicht Träger des durch den Vertrag zwischen Bauherrn und Vorunternehmer geschützten Interesses</i> [sei]“<sup>7</sup>. Er trete nicht aufgrund besonderer Umstände als Geschädigter an die Stelle des Auftraggebers als eigentlichen Anspruchsberechtigten.</p><p>Durch das Urteil vom 21. Oktober 1999 ist es zu einer teilweisen Abkehr von diesen Feststellungen gekommen. Der BGH erkennt in diesem Fall eine Obliegenheitsverletzung nach § 642 BGB für den Fall einer mangelhaften Vorunternehmerleistung an, lehnt eine echte Vertragspflichtverletzung des AG gegenüber dem AN aber weiterhin ausdrücklich ab<sup>8</sup>.</p><p>Daraus folgt aber, dass die Argumentation des BGH in seinem Urteil vom 27. Juni 1985 insoweit weiterhin Bestand hat, als es um Schadenspositionen des AN geht, die über den Umfang der Ersatzpflicht für eine Obliegenheitsverletzung hinausgehen und eine echte vertragliche Pflichtverletzung erfordern. Demnach kann nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen (weiterhin) für eine Drittschadensliquidation kein Raum sein.</p><p>Wollen die Parteien des Bauvertrags im Einzelfall ein anderes Ergebnis, müssen sie den Vertrag so gestalten, dass der AG für die ordnungsgemäßen Vorunternehmerleistungen einstehen will, was möglich ist, wie der BGH immer wieder betont hat. Ob für den AN hierdurch viel gewonnen ist, ist eine andere Frage: Die Geltendmachung erfordert in den allermeisten Fällen eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zur schlüssigen Darstellung der erlittenen Schäden (worauf auch <i>Karczewski</i> zurecht hinweist). Die Hürden für die Geltendmachung und den Nachweis solcher Schäden sind sehr, sehr hoch. Ein Umstand, an dem es auch dringend etwas zu ändern gälte.</p><p>Dr. Philipp Pröbsting</p><h6><span class="text-muted">[1] Karczewski, NZBau 2025, 154.</span></h6><h6><span class="text-muted">[2]&nbsp;BGH, VU vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, NZBau 2018, 25.</span></h6><h6><span class="text-muted">[3] Karczewski, a.a.O.</span></h6><h6><span class="text-muted">[4] BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06, NZBau 2009, 185.</span></h6><h6><span class="text-muted">[5]&nbsp;BGH, Urteil vom 27.06.1985, VII ZR 23/84, NJW 1985, 2475.</span></h6><h6><span class="text-muted">[6] BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, NJW 2000, 1336.</span></h6><h6><span class="text-muted">[7] BGH, Urteil vom 27.06.1985, a.a.O.</span></h6><h6><span class="text-muted">[8] BGH, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:54:27 +0200</pubDate>
                        <title>Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verjaehrung-des-anspruchs-auf-stellung-einer-bauhandwerkersicherungshypothek</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 245/23</i></p><h3>Sachverhalt/Problemstellung</h3><p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von ca. EUR 4,3 Mio. aus einem Generalplanervertrag. Der Vertrag wurde im Oktober 2015 geschlossen und hatte die Erbringung von Planungsleistungen zum Umbau einer bestehenden Büro- und Gewerbebebauung in zwei Wohngebäude für Studenten und Auszubildende sowie zur gewerblichen Nutzung zum Inhalt.</p><p>Im Oktober 2018 forderte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von ca. EUR 1,4 Mio. Im Oktober 2018 kündigte die Beklagte Bauherrin den Vertrag wegen behaupteter Pflichtverletzungen der Klägerin außerordentlich. Im Juni 2021 legte die Klägerin ihre Schlussrechnung vor. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von insgesamt ca. EUR 3,6 Mio. auf. Die Bauherrin stellte weder die geforderte Sicherheit, noch leistete sie Zahlungen auf die Schlussrechnung.</p><p>Die Klägerin erhob daraufhin im November 2021 Klage auf Stellung der Bauhandwerkersicherung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.</p><p>Das Landgericht München I wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht München hingegen gab der Klage in vollem Umfang statt.</p><p>In der von der Beklagten daraufhin angestrengten Revision ging es in erster Linie um die noch nicht vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu laufen beginnt und ob die Verjährung im vorliegenden Fall daher bereits abgelaufen war.</p><h3>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Der Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek war im konkreten Fall aus<br>§ 648a (alte Fassung) BGB dem Grunde nach berechtigt. Nach nunmehr geltendem Recht entspricht die alte Regelung des § 648a BGB dem neuen § 650f BGB.</p><p>Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in der regelmäßigen Verjährungsfrist des §&nbsp;195&nbsp;BGB, also binnen drei Jahren, verjährt. Grundsätzlich beginnt gemäß § 199 Abs.&nbsp;1 BGB die Verjährung von Ansprüchen, die in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller vom Bestehen des Anspruchs und dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat. Im konkreten Fall wäre der Anspruch der Klägerin bei Anwendung des § 199 Abs. 1 noch nicht verjährt gewesen, da der Anspruch als sogenannter verhaltener Anspruch erst mit der Geltendmachung entsteht. Somit wäre die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2018, in dem der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit erstmals geltend gemacht wurde, in Gang gesetzt worden, sodass die im November 2021 eingereichte Klage noch rechtzeitig verjährungshemmend eingelegt wäre.</p><p>Der Bundesgerichtshof führt jedoch sodann aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerker-sicherung taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers auf Stellung der Sicherheit beginnt. Dies folgen aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, § 695 Satz 2 BGB und § 696 Satz 3 BGB. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit um einen sogenannten „verhaltenen Anspruch“. Ein solcher Anspruch liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht bewirken darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Darüber hinaus ist kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch, dass dessen Entstehung und das Verlangen des Gläubigers zeitlich auseinanderfallen können. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit entsteht bereits mit Abschluss des Vertrages. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Verjährung des Anspruchs erst dann beginnen soll, wenn der Auftragnehmer sie auch tatsächlich verlangt. Im Ergebnis beruft sich der BGH somit auf eine langjährige Rechtsprechung, die für verhaltene Ansprüche von einer Gesamtanalogie zu den Spezialregelungen der Verjährung bei verhaltenen Ansprüchen ausgeht. Die Regelungen der Leihe, der Hinterlegung sowie des Rücknahmeanspruchs des Verwahrers seien entsprechend auf den verhaltenen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit anzuwenden.</p><p>Der BGH führt umfangreich aus, dass die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Interessenlage der Parteien entspricht. Im Ergebnis argumentiert das Gericht, wenn der Auftragnehmer auf der einen Seite dadurch geschützt wird, dass die Verjährung erst mit dem Sicherungsverlangen zu laufen beginnt und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrages, so kann sich der Auftragnehmer auf der anderen Seite nicht darauf berufen, dass die allgemeinen Vorschriften zum Verjährungsbeginn gelten, sondern die Spezialregelung für verhaltene Ansprüche dann auch vollumfänglich auf ihn anwendbar sind.</p><p>Nach Klärung dieser grundsätzlichen Frage hatte das Gericht sodann noch weitere Einzelfragen zum konkreten Sachverhalt zu entscheiden:</p><p>Zum einen stellte das Gericht klar, dass die Verjährung nur insoweit zu laufen beginnt, wie die Sicherung der Höhe nach verlangt wurde. Hier hatte der Auftragnehmer im Oktober 2018 nur einen Teilanspruch der ihre insgesamt zustehenden Sicherheit geltend gemacht. Der Anspruch auf Stellung der Sicherheit war daher nur in Höhe der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Sicherheit verjährt. Die weiteren Sicherungsbeträge, die erst im Jahr 2021 erstmals geltend gemacht wurden, konnten daher von der Klägerin noch verlangt werden.</p><p>Darüber hinaus traf das Gericht wichtige Hinweise zur Verjährungshemmung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB: Danach wird der Lauf der Verjährung gehemmt, wenn die Parteien über den Anspruch des Gläubigers verhandelt haben. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass unter dem Begriff des Anspruchs das aus dem Lebenssachverhalt hergeleitete Begehren auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen ist. Der Gegenstand der Verhandlungen ist durch Auslegung der Verhandlungserklärungen der Parteien zu ermitteln. Diese Auslegung der zwischen den Parteien stattgefunden Verhandlungen ergab, dass die Parteien zwar über den Ausgleich des Vergütungsanspruches der Klägerin verhandelt hatten, nicht jedoch über die Stellung der Sicherheit. Die Verhandlungen über den Vergütungsanspruch selbst konnten die Verjährungen des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit jedoch nicht hemmen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringt eine wichtige Klarstellung zum Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit. Insbesondere bei Großprojekten, die ohnehin eine lange Bauphase haben oder bei denen länger Unterbrechungen der Bauzeit vorliegen, sollte ein gestelltes Sicherungsverlangen weiterverfolgt werden, da anderenfalls der unter Umständen überraschende Eintritt eines Verjährungsfalles droht.</p><p>Darüber hinaus zeigt die Entscheidung auf, dass es „gefährlich" ist, sich auf den Hemmungstatbestand der Verhandlungen zu verlassen. Insbesondere ist bei Verhandlungen stehts darauf zu achten, ob über sämtliche Ansprüche verhandelt wird oder nur über Einzelaspekte einer größeren Auseinandersetzung. Es ist stets zu raten, ein ausdrückliche Einredeverzichtserklärung einzuholen, wenn eine Verjährung droht und weiterverhandelt werden soll. Auch bei der Formulierung einer solchen Einredeverzichtserklärung ist jedoch darauf zu achten, dass diese zum Beispiel den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit mitumfasst.</p><p>Thomas Herten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:52:16 +0200</pubDate>
                        <title>Sicherheitsleistung des AN: Unwirksame Sicherungsabrede durch Verknüpfung mit Abnahmevoraussetzungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sicherheitsleistung-des-an-unwirksame-sicherungsabrede-durch-verknuepfung-mit-abnahmevoraussetzungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April .2024 - 13 U 97/23; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 - VII ZR 94/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)</i></p><h3>Ausgangspunkt</h3><p>Sicherheiten in Bauverträgen werden für Auftraggeber immer mehr zur Herausforderung. Während den Risiken der Vorleistungspflicht von Auftragnehmern bereits durch gesetzliche Regelungen Rechnung getragen wird (z.B. durch Sicherheiten nach § 650e und § 650f BGB), gehen gewerbliche Auftraggeber insoweit leer aus. Sicherheiten, die ihr Interesse an einer vertragsgemäßen Leistung schützen, sieht das Bauvertragsrecht nicht vor. Folge: Die Absicherung der Vertrags-erfüllungs- und Mängelansprüche muss auf vertraglicher Ebene erfolgen.</p><p>Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die wirksame vertragliche Vereinbarung solcher Sicherheiten stellt, werden allerdings immer höher. Dadurch scheitert in der Praxis die Geltendmachung der Ansprüche von Auftraggebern gegen Sicherungsgeber (also Bürgen) nicht selten an der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabreden. Bei diesen handelt es sich in aller Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb sie der strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.</p><p>Wie schnell es dadurch passieren kann, dass eine auf den ersten Blick wirksame Sicherungsabrede in Kombination mit anderen vertraglichen Regelungen vor Gericht als unwirksam erachtet wird, zeigt erneut ein nach Zurückweisung der Zulassungsbeschwerde durch den BGH nun rechtskräftiges Urteil des OLG Stuttgart vom 25. April 2024<br>(Az. 13 U 97/23; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 –<br>Az. VII ZR 94/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem Urteil hatte das OLG Stuttgart über die Wirksamkeit der Sicherungsabrede eines Bauvertrags zu entscheiden. Hintergrund war, dass der Auftraggeber nach Insolvenz des Auftragnehmers dessen Bürgen aus mehreren Vertragserfüllungsbürgschaften in Anspruch genommen hatte. Die Bürgen verweigerten die Erfüllung ihrer Pflichten aus der Vertragserfüllungsbürgschaft jedoch und verwiesen auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Sicherungsabrede.</p><p>Im streitgegenständlichen Bauvertrag war unter § 13 vereinbart, dass der Auftragnehmer sowohl eine Vertragserfüllungssicherheit als auch eine Sicherheit für Mängelansprüche zu stellen hatte. Dabei sollte die Vertragserfüllungssicherheit neben Erfüllungsansprüchen auch "<i>Mängelansprüche einschließlich bei Abnahme vorbehaltener Mängel</i>" besichern. Die Rückgabe dieser Sicherheit an den Auftragnehmer sollte erst "<i>nach Abnahme seiner Leistung, Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung sowie Gestellung der Sicherheit für Mängelansprüche</i>" erfolgen. Zudem sah § 13 vor, dass der Auftragnehmer für bei Abnahme festgestellte Mängel und für offene Leistungen wahlweise entweder eine neue "<i>Teilerfüllungssicherheit</i>" verlangen oder die Rückgabe der bereits gestellten Vertragserfüllungssicherheit in entsprechender Höhe verweigern konnte. Darüber hinaus regelte § 11 des Bauvertrags zur – für die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit mitentscheidenden – Abnahme: "<i>Mit dem Abnahmeverlangen hat der AN dem AG folgende Unterlagen zu übergeben:</i> […] <i>Die Übergabe der Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung </i>[…]".</p><p>Die Bürgen argumentierten, bei der Sicherungsabrede in § 13 handle es sich um vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterlägen. Die von § 13 umfasste Regelung, die dem Auftraggeber die Vertragserfüllungssicherheit einräume, sei daher unwirksam. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen vertraglichen Regelungen zu einer Übersicherung und benachteilige den Auftragnehmer i.S.d. § 307 BGB unangemessen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Stuttgart bestätigt diese Ansicht: Sowohl die auf 5 % des Bruttovertragspreises vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit als auch die auf 5 % der Brutto-Abrechnungssumme vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche besichere dem Wortlaut nach die nach Abnahme bestehenden Mängelansprüche des Auftraggebers. Mit Blick auf diese Mängelansprüche sei daher nach der "<i>kundenfeindlichste</i>[n]" Auslegung der vertraglichen Regelungen die Möglichkeit einer Überschneidung der Sicherheiten gegeben. Die Höhe der Sicherheit für die Mängelansprüche könne dadurch für ungewisse, nicht unerhebliche Zeit nach Eintritt der Abnahmereife das nach der Rechtsprechung zulässige Höchstmaß von<br>5 % der Auftragssumme überschreiten.</p><p>Bemerkenswert ist diese Feststellung vor allem, da das Gericht die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede für die Vertragserfüllungssicherheit auch auf Regelungen des streitgegenständlichen Vertrags stützte, die in vielen anderen Bauverträgen zu finden sind, im Zusammenhang mit Sicherheiten aber regelmäßig keine größere Beachtung finden.</p><p>Zum einen sei "<i>nicht unproblematisch"</i>, dass der Vertrag nicht erkennen lasse, ob es sich bei den nach § 11 des Vertrags als Abnahmevoraussetzung zu übergebenden Unterlagen um wesentliche oder unwesentliche Leistungen handle. Dadurch bestehe die Gefahr, dass das Fehlen von (möglicherweise) nur unwesentlichen Unterlagen bzw. Leistungen die Abnahme herauszögere. Da die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ihrerseits die Abnahme voraussetze, könne dies dazu führen, dass dem Auftraggeber zur Absicherung seiner Mängelansprüche für einen ungewissen, nicht unerheblichen Zeitraum parallel sowohl die Vertragserfüllungssicherheit als auch die Sicherheit für Mängelrechte zur Verfügung stünden. Zwar ließ das Gericht in dem Urteil nicht erkennen, warum es bereits vor der – ggf. herausgezögerten – Abnahme von einer Pflicht des Auftraggebers zur Übergabe der Sicherheit für Mängelansprüche ausging. Offen ist somit auch, wie genau es nach Ansicht des Gerichts zum problematischen parallelen Bestehen der beiden Sicherheiten kommen könnte.</p><p>Zusätzlich bemängelte das Gericht allerdings, dass die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit gem. § 13 an die Vorlage einer "<i>prüffähigen</i>" Schlussrechnung geknüpft sei. Streitigkeiten über die Prüffähigkeit könnten sich unter Umständen länger hinziehen. Auch hierdurch sei für einen ungewissen, nicht unerheblichen Zeitraum das parallele Bestehen der Vertragserfüllungssicherheit einerseits und der Sicherheit für Mängelansprüche andererseits möglich. Dies könne ebenfalls eine Übersicherung der Mängelansprüche ergeben.</p><p>Darüber hinaus erläuterte das Gericht, dass sich die unangemessene Benachteiligung auch durch diejenigen Regelungen in § 13 des Vertrags ergebe, die dem Auftraggeber für bei Abnahme festgestellte Mängel und für zu diesem Zeitpunkt noch offene Leistungen (weiterhin) eine Vertragserfüllungssicherheit einräume. Der Auftraggeber habe ein Wahlrecht, in entsprechender Höhe die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft zu verweigern (statt eine neue "<i>Teilerfüllungssicherheit</i>" zu stellen). Auch durch diese Verweigerung könne für einen ungewissen, nicht unerheblichen Zeitraum eine Überschneidung der Sicherheiten eintreten und dadurch eine Sicherung der Mängelansprüche bestehen, die das zulässige Maß überschreite.</p><p>Die Regelung, die dem Auftraggeber einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Vertragserfüllungssicherheiten bzw. -bürgschaften einräumte, hielt das Gericht daher "<i>in der Gesamtschau</i>", also im Zusammenspiel den vertraglichen Regelungen in den §§ 11 und 13 des Vertrags, wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers für unwirksam.</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Auftraggeber sind gut beraten, bereits bei der Vertragsgestaltung großen Wert auf die sorgfältige Gestaltung der Sicherungsabrede zu legen. Dabei empfiehlt es sich nicht nur, die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung im Blick zu haben und sich nicht auf "altbewährte" Vertragsmuster zu verlassen. Vielmehr sollte der Vertrag als Ganzes betrachtet werden. Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass sich unangemessene Benachteiligungen auch aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelungen eines Vertrags ergeben können. So sprach auch das OLG Stuttgart davon, dass es die Sicherungsabrede "<i>in der Gesamtschau</i>" unter anderem wegen der im Vertrag formulierten Abnahmevoraus-setzungen (Vorlage von Unterlagen) für unwirksam hielt, die bei einer Prüfung der Sicherungsabrede möglicherweise nicht direkt in den Fokus geraten. Eine wegen solcher Wechselwirkungen unwirksame Sicherungsabrede bietet dem Auftraggeber nur scheinbare Sicherheit: Der Sicherungsgeber kann sich auf die Unwirksamkeit berufen und die Zahlung im Sicherungsfall verweigern.</p><p>Julian Gruß</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:50:21 +0200</pubDate>
                        <title>Ersatzfähige Schäden bei Verzug mit der Mietsicherheit – Baufinanzierung nicht geschützt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ersatzfaehige-schaeden-bei-verzug-mit-der-mietsicherheit-baufinanzierung-nicht-geschuetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 – 12 U 34/23</i></p><h3>Einleitung</h3><p>Eine im Rahmen eines Gewerbemietvertrages geleistete Mietsicherheit dient nach obergerichtlicher Rechtsprechung ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht zur Absicherung der Finanzierung der Immobilie durch den Vermieter. Ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz wegen verspäteter Leistung einer Mietsicherheit erfordert eine Konnexität zwischen geltend gemachtem Schaden und Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht. Schäden aufgrund des Scheiterns einer Baufinanzierung werden weder nach dem Gesetz noch – ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag – nach dem Vertrag vom Schutzzweck der Verpflichtung zur Stellung einer Mietsicherheit erfasst. Es werden mit einer Mietsicherheit vielmehr nur Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis besichert.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte als Mieterin haben einen Gewerberaummietvertrag über ein noch in der Erstellung befindliches Mietobjekt geschlossen. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob als Mietsicherheit eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet und mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt ein entsprechender Übergabeanspruch des Vermieters fällig war. Da sich die Mieterin mit der Leistung der Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Ansicht der vermietenden Klägerin in Verzug befand, seien dieser Schäden im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung in Form von Bürgschaftsgebühren, Bereitstellungszinsen und Zinsschäden wegen Ersatzdarlehen entstanden. Die Klägerin begehrte Freistellung von Bürgschaftsgebühren in Höhe von EUR 400.000,00 sowie Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. EUR&nbsp;1.500.000,00. Die Mietbürgschaft sei (auch) als Sicherungsmittel für die Bank zu verwenden, um Investitionen des Vermieters im Rahmen der Erstellung/Errichtung des Mietgegenstandes zu finanzieren. Das erstinstanzlich befasste Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.</p><p>Infolgedessen legte die Klägerin Berufung ein – ohne Erfolg.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Mit Urteil vom 27. November 2024 verneinte das Oberlandesgericht Schleswig den Schadensersatzanspruch der Klägerin ebenfalls. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz nicht zu. Zwar sei von der Beklagten die Leistung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet. Die Beklagte befand sich jedoch mit der Leistung der Mietsicherheit mangels Übergabe des Mietgegenstandes weder in Verzug noch entstand bei der Klägerin ein kausaler Schaden. Eine Ersatzpflicht der Beklagten bestünde nur, wenn der geltend gemachte Schaden unter den Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht fällt. Mietsicherheiten besichern jedoch grundsätzlich nur Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis und nicht die von dem Vermieter zu verantwortende Baufinanzierung des Mietobjekts.</p><p>Im Einzelnen zur Entscheidung:</p><p>Das Oberlandesgericht hält in seinem Urteil fest, dass im Verkehr unter Kaufleuten davon ausgegangen werden kann, dass die Besonderheiten einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bekannt sind. Bei individualvertraglicher Vereinbarung ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern im Mietrecht in der Regel wirksam. Aufwendungen des Vermieters aufgrund gescheiterter Baufinanzierung begründen im konkreten Fall jedoch keine Ersatzpflicht des beklagten Mieters. Die behaupteten Kosten für Bereitstellungszinsen und das den Zinsschaden auslösende Ersatzdarlehen stellen keinen verzugsbedingten, kausalen Schaden dar. Einerseits war die Sicherheitsleistung des Mieters mangels Übergabe des Mietgegenstandes noch nicht fällig. Andererseits besteht eine Pflicht zum Schadensersatz nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Mangels abweichender Vereinbarungen im Mietvertrag dient die Mietsicherheit ausschließlich der Besicherung der Zahlungsverpflichtungen der Mieterin aus dem Mietverhältnis. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn im Mietvertrag davon die Rede ist, dass die Sicherheit auch aufgrund des Aufwandes des Vermieters zum Errichten des Mietgegenstandes zu leisten ist und dem Mieter die Finanzierungsvoraussetzungen der Bank des Vermieters bekannt sind. Kreditierungsrisiken des Bauvorhabens betreffen lediglich den Errichter eines Bauvorhabens. Es ist ohne ausdrückliche Bestimmungen im Mietvertrag nicht anzunehmen, dass ein Mieter einer noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie ein größeres finanzielles Risiko übernehmen will, als er dies im Rahmen gesetzlicher oder mietvertraglicher Verpflichtungen zu tragen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis / Tipp</h3><p>Sofern die Kreditierung einer noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie auch von dem zukünftigen Mieter getragen werden soll, indem dessen Mietsicherheit als Sicherungsmittel der baufinanzierenden Bank dienen soll, bedarf es ausdrücklicher mietvertraglicher Regelungen zum Sicherungsumfang der Mietsicherheit. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, so haftet der Mieter auch nur insoweit, wie dies üblicherweise im Mietverhältnis der Fall ist. Die Finanzierung eines Bauvorhabens betrifft ausschließlich den Risikobereich des Errichters, selbst wenn die Immobilie speziell für den Mieter erbaut und durch dessen Anmietung refinanziert werden soll. Bloße Andeutungen im Mietvertrag, dass die Sicherheit auch zur Errichtung des Mietgegenstandes zu leisten sein soll, reichen nicht aus. Dies deutet lediglich auf die Absicherung der Refinanzierung in Form der Sicherstellung der Mietzahlungsverpflichtungen des Mieters hin. Vermietern wie Mietern ist zu raten, die mietvertraglichen Abreden so zu gestalten, dass sich hieraus sowohl der Zweck zur Stellung der Mietsicherheit als auch die Verpflichtungen der Parteien klar ergeben.</p><p>Verena Nader</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 May 2025 16:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Präsident Trumps Executive Order zum Tiefseebergbau – Aktuelle Rechtslage und Bedeutung für die Rohstoffwirtschaft in Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/praesident-trumps-executive-order-zum-tiefseebergbau-aktuelle-rechtslage-und-bedeutung-fuer-die-rohstoffwirtschaft-in-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der US-Präsident Trump unterschrieb am 24. April 2025 eine Rechtsverordnung (Executive Order), wonach der Tiefseebergbau vorangetrieben werden soll. Ziel ist die Reduzierung der Abhängigkeit der US-Industrie von importierten kritischen Rohstoffen. Die US-Verwaltung wurde angewiesen, die Erteilung von Genehmigungen für den kommerziellen Abbau von Rohstoffen durch Tiefseebergbau in nationalen und internationalen Gewässern zu beschleunigen, vor allem, um Manganknollen zu ernten, welche reich an seltenen Metallen wie Mangan, Nickel, Kupfer und Kobalt sind.</p><h3>Wie sieht es hierzu aktuell in der EU aus?</h3><p>Auch für die EU nimmt die Versorgungssicherheit in Bezug auf kritische Rohstoffe immer mehr an Bedeutung zu. Die EU strebt danach, die Gewinnung und Verarbeitung in der EU zu steigern und die Recyclingraten zu erhöhen, insbesondere bei Metallen, die in Zukunftstechnologien wie Offshore-Windturbinen und Elektrofahrzeugen verwendet werden. Deutschland folgt grundsätzlich diesem Leitbild. Der kommerzielle Abbau von Manganknollen zur Stärkung der Versorgungssicherheit ist bislang nicht vorgesehen.</p><h3>Was sieht die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Tiefseebergbau vor?</h3><p>Deutschland ist Mitglied der Internationalen Meeresbodenbehörde - International Seabed Authority („ISA“). Das Bergbaugesetzbuch der ISA enthält Regeln und Vorschriften für alle Bergbauaktivitäten auf dem tiefen Meeresboden, von der Prospektion und Exploration bis zum eigentlichen Abbau von Mineralien. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Tiefseebergbau werden jedoch derzeit noch diskutiert und verhandelt. Die ISA hat sich verpflichtet, für alle Tiefseeregionen, in denen Bergbauaktivitäten durchgeführt werden oder geplant sind, so genannte Regional Environmental Management Plans („REMPs“) zu erstellen. Diese Pläne gehen der Genehmigung einzelner Projekte voraus und sollen bei der Entscheidung über die Durchführung konkreter Projekte berücksichtigt werden. Es ist umstritten, ob sie verpflichtend sein sollten. Zweck dieser Pläne ist es, die Tiefseebergbau mit Umweltbelangen in Einklang zu bringen, Wissenslücken zu schließen und kollaterale Auswirkungen zu ermitteln sowie den Tiefseebergbau mit anderen zugelassenen Nutzungen, wie z.B. der Fischerei und der Verlegung von Unterseekabeln abzustimmen. Im Jahr 2012 wurde ein REMP für die Clarion-Clipperton-Zone im Zentralpazifik mit dem weltweit größten Manganknollengebiet angenommen. Weitere sind in Vorbereitung. Es werden auch Verhandlungen geführt, um die Erstellung und den Inhalt solcher REMPs zu standardisieren. Deutschland hat im Februar 2020 einen REMP-Antrag gestellt.</p><p>Die ISA hat auf den Erlass der Rechtsverordnung durch Präsident Trump, negativ reagiert und erklärt, dass jedes Vorhaben, das nicht im Einklang mit dem anerkannten internationalen Rahmen durchgeführt wird oder ein Versuch ist, das internationale Recht zu umgehen, rechtliche, diplomatische, wirtschaftliche, sicherheitspolitische und finanzielle und Risiken mit sich bringt. Sie fügte hinzu, dass eine „Umgehung“ der ISA- Aufsichtsbehörde gegen internationales Recht verstoßen würde. Laut der ISA, sind die Vertragsparteien des UN-Seerechtsübereinkommen („UNCLOS“) - so auch Deutschland – verpflichtet, den Erwerb oder die Ausübung jeglicher Rechte an Mineralien, die aus der Tiefsee gewonnen werden, durch Staaten, natürliche oder juristische Personen, die nicht in Übereinstimmung mit Teil XI des UNCLOS erfolgen, nicht anzuerkennen.</p><h3>Was bedeutet das für die Rohstoffwirtschaft in Deutschland?</h3><p>Trotz der gleichgelagerten Interessen der USA und der EU in Bezug auf die Versorgungssicherheit für kritische Rohstoffe ist fraglich, ob sich die EU oder Deutschland kurzfristig der US-Initiative zum Abbau von Manganknollen in der Tiefsee anschließen werden. Für den Fall, dass Manganknollen zukünftig nach Deutschland zur Weiterverarbeitung importiert werden, wird sich die Frage stellen, ob die Gewinnung in Übereinstimmung mit dem UNCLOS und den Vorgaben der ISA erfolgt ist, welche durch das Meeresbodenbergbaugesetz in das deutsche nationale Recht übernommen worden sind.</p><p><br>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Danah El-Ismail</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 11:26:46 +0200</pubDate>
                        <title>Indien im Fokus: M&amp;A als Wachstumsmotor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/indien-im-fokus-ma-als-wachstumsmotor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Indien kristallisiert sich immer mehr als bedeutende Wirtschaftsnation heraus. Nicht nur die Investition in Indien nimmt an Bedeutung zu, auch das Interesse von indischen Investoren an Europa wächst. Gerade in der derzeitigen geopolitischen Lage wird die Bedeutung dieser Verflechtung zunehmen.</p><p>Während das deutsche Exportmodell mitunter unter Druck geraten ist, konnten die deutschen Ausfuhren nach Indien in den letzten fünf Jahren um 5 Milliarden Euro zulegen. Insgesamt exportierten deutsche Unternehmen 2024 Waren im Wert von 18,3 Milliarden USD nach Indien – 2,6 Prozent mehr als im Jahr zuvor und ein neuer Rekord. Der Gesamtwert der deutschen Importe aus Indien lag 2024 bei 15,1 Milliarden USD. Auffällig ist Indiens wachsende Rolle als Beschaffungsmarkt für Elektronik. Die deutschen Importe beliefen sich auf etwa 1,1 Milliarden USD (Plus 62 Prozent). Insgesamt erreichte der bilaterale Warenhandel laut Statistischem Bundesamt zwischen der Bundesrepublik und Indien 2024 einen neuen Höchststand.&nbsp;</p><p>Indien verfolgt ehrgeizige wirtschaftliche Ziele. Die Vision, die eigene Wirtschaft auf ein Volumen von 30 Billionen US-Dollar auszubauen, ist ambitioniert, aber keineswegs utopisch. Ein wachsender Binnenmarkt, günstige demografische Entwicklungen und eine fortschreitende wirtschaftliche Liberalisierung machen das Land zu einem attraktiven Ziel für Investitionen. Bereits heute ist Indien die fünftgrößte Volkswirtschaft der Welt und ein wichtiger Akteur im Welthandel und in globalen Lieferketten. Mit Ausnahme des Corona-Krisenjahres 2020 verzeichnet das Land seit vielen Jahren ein stabiles Wirtschaftswachstum.</p><p>Vom 3. Bis zum 4. April 2025 hatten Diljinder Singh Walia und Markus Linnartz die Gelegenheit, an der Konferenz der International Bar Association (IBA) in Mumbai teilzunehmen. Unter dem Titel „Mergers and Acquisitions in India: A Key Engine to the USD 30 Trillion Goal“ kamen über 230 Anwälte und Wirtschaftsvertreter aus mehr als 20 Staaten zusammen – ein beeindruckendes Zeichen für die wachsende internationale Bedeutung des indischen Marktes.</p><p>Da sich die M&amp;A-Aktivitäten in Indien im Geschäftsjahr 2024-25 aufgrund von Private Equity und Strukturreformen auf nahezu 100 Mrd. USD belaufen, wurde auf der Konferenz die Rolle von M&amp;A als Expansionsinstrument für Indiens Wachstumskurs hervorgehoben. Die IBA-Konferenz war ausgebucht und bot eine Vielzahl spannender Einblicke und Perspektiven. Diskutiert wurden die zunehmende Bedeutung von Finanzinvestoren, die sich in Indien als strategische Käufer positionieren. Auch die Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf internationale Transaktionen wurden intensiv diskutiert. Gleichzeitig war zu spüren, wie sehr technologische Innovationen inzwischen M&amp;A-Prozesse mitprägen und wie sich Corporate-Governance-Standards für börsennotierte Unternehmen im indischen Markt weiterentwickeln.</p><p>Besonders praxisrelevant war eine Paneldiskussion zu Private Equity und Finanzinvestoren. Erörtert wurden die Entwicklung von Transaktionsstrukturen und -strategien sowie aktuelle Trends. Hier zeigte sich, dass der indische Markt trotz fortschrittlicher rechtlicher Rahmenbedingungen wie dem Insolvency and Bankruptcy Code (IBC) weiterhin mit Unsicherheiten kämpft – unter anderem im Hinblick auf Fristen, Informationszugang und Bewertungskriterien. Umso wichtiger ist eine professionelle Begleitung der Aktivitäten durch Berater, die den Markt, das Geschäft und die richtigen Ansprechpartner kennen.</p><p>Ein besonders interessanter Aspekt für internationale Investoren war die Diskussion um das sogenannte „Clean-Slate“-Prinzip. Es soll ermöglichen, dass Käufer bei einer Übernahme nicht für Altlasten des insolventen Unternehmens haften. Doch gerade bei steuerlichen Verbindlichkeiten herrscht derzeit noch Unsicherheit: Ist tatsächlich gewährleistet, dass etwaige Steuerschulden vollständig erlassen werden? Für Investoren ist dies ein entscheidender Punkt – denn offene Fragen zur steuerlichen Behandlung können bei Übernahmen erheblichen Einfluss auf die Risikobewertung und die Transaktionsstruktur haben.</p><p><strong>Fazit und Ausblick</strong></p><p>Die Teilnahme an der Konferenz war überaus bereichernd, lehrreich und hat eindrucksvoll gezeigt: Indien ist nicht nur einer der spannendsten Wachstumsmärkte weltweit, sondern auch ein zunehmend geregeltes und professionelles Umfeld für internationale M&amp;A-Transaktionen. Dabei ist es nach wie vor wichtig, wirtschaftliche Chancen stets im Zusammenspiel mit rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu betrachten.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, auch auf dem<a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/ihk-aussenwirtschaftstag-nrw" target="_blank"> IHK-Außenwirtschaftstag NRW im Juni 2025</a> mit unserer Expertise das Indien-Panel zu gestalten und der Wirtschaft in NRW auf dem Weg nach Indien und der Gestaltung zur Seite zu stehen.</p><p>ADVANT Beiten steht dem Mittelstand rechtlich und steuerlich beratend zur Seite und begleitet bereits seit vielen Jahren grenzüberschreitende Investitionen und M&amp;A Projekte. In den letzten Jahren nimmt Indien hierbei eine zunehmend wichtigere Rolle ein – für international aufgestellte Unternehmen oder solche, die es werden möchten.</p><p>Autor: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a><br>Beteiligter Experte: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/diljinder-singh-walia" target="_blank">Diljinder Singh Walia</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 09:59:31 +0200</pubDate>
                        <title>NOVUM: ADVANT Beiten berät Philomaxcap AG bei der Börsenzulassung neuer Aktien ohne Prospekt an der Frankfurter Wertpapierbörse</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novum-advant-beiten-beraet-philomaxcap-ag-bei-der-boersenzulassung-neuer-aktien-ohne-prospekt-an-der-frankfurter-wertpapierboerse</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 16. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Philomaxcap AG bei der Zulassung von 93.326.847 neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse aus einer Sach- und Barkapitalerhöhung rechtlich umfassend begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei der Zulassung an der Frankfurter Wertpapierbörse wurden erstmals die neuen Ausnahmen der seit dem 4. Dezember 2024 geänderten EU-Prospektverordnung angewendet: Die Zulassung der neuen Aktien der Philomaxcap AG wurde ohne Veröffentlichung eines Prospekts nur mit Hinterlegung und Veröffentlichung eines 11-seitigen-Zulassungsdokuments vollzogen. (Gemäß Art. 1 Abs. 5, UAbs. 1 ba) und UAbs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der (EU) Verordnung 2024/2809 und Anhang IX).&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team um die beiden Partner Dr. Dirk Tuttlies und Rainer Süßmann prüfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob Aktien aus einer Sachkapitalerhöhung möglicherweise als öffentliches Tauschangebot gewertet werden könnten. Außerdem musste die Hinterlegung des Zulassungsdokuments, welches den bisherig üblichen Prospekt ersetzt, mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Frankfurter Wertpapierbörse abgestimmt werden. Für beide Institutionen war die Anwendung der nunmehr gültigen Ausnahmen der EU-Prospektverordnung der erstmalige Anwendungsfall.</p><p class="text-justify">Der Zulassung der neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse war eine erfolgreich durchgeführte Kapitalerhöhung mit der Übernahme der GenH2Corp. vorausgegangen. Diese strategische Maßnahme führte zu einer Erhöhung des Grundkapitals von EUR 17 Mio. auf über EUR 110 Mio. und wurde durch die Ausgabe der rund 93 Millionen neuen Aktien ermöglicht.</p><p class="text-justify">Die Philomaxcap AG mit Sitz in München ist eine auf die Wasserstoffindustrie fokussierte Holdinggesellschaft, die Dienstleistungen für bestehende und noch zu erwerbende Beteiligungen anbietet.&nbsp;Die der Zulassung der neuen Aktien aus der vorangegangenen Übernahme der GenH2Corp., einem US-Unternehmen, das auf Flüssigwasserstofftechnologie und -ausrüstung spezialisiert ist, ergänzt das Portfolio von Philomaxcap optimal.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Philomaxcap AG bei der Zulassung der neuen Aktien:</strong></p><p class="text-justify">ADVANT Beiten: Dr. Dirk Tuttlies (München), Rainer Süßmann (Frankfurt, beide Bank- und Kapitalmarktrecht)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 May 2025 14:07:48 +0200</pubDate>
                        <title>BFH erlaubt nachträgliche Optionsausübung bei der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung, zieht aber verfahrensrechtliche Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-erlaubt-nachtraegliche-optionsausuebung-bei-der-erbschaftsteuerlichen-betriebsvermoegensbeguenstigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 (Az. II R 44/21), das kürzlich veröffentlicht wurde, hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass das Wahlrecht zur Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG in der Fassung von 2013 ein unbefristet ausübbares Antragsrecht darstellt. Gleichzeitig verweist der BFH jedoch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen auf die Änderungsregelungen der Abgabenordnung (AO).</p><h3><span><strong>Hintergrund</strong></span></h3><p>Im Jahr 2013 wurde eine Schenkung vorgenommen. Aufgrund eines geänderten Wertfeststellungsbescheids wurde im Jahr 2019 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ein geänderter Schenkungsteuerbescheid erlassen, der zu einer abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem bereits formell bestandskräftigen Ursprungsbescheid führte.<br>Der Kläger legte Einspruch ein und erklärte, nunmehr das Wahlrecht auf Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG (Fassung von 2013) ausüben zu wollen. Das zuständige Finanzamt wies den Einspruch ab.</p><p>Nach erfolgreicher Klage vor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 27. Oktober 2021, 3 K 2817/20 Erb) legte das Finanzamt Revision ein. Es argumentierte, die Gewährung der Vollverschonung verstoße gegen § 351 Abs. 1 AO, da die steuerlichen Folgen über den durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gesetzten Änderungsrahmen hinausgingen.</p><h3><span><strong>Kernaussagen des Urteils</strong></span></h3><p>Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er stellte klar, dass für die Abgabe der Optionserklärung keine gesetzliche Frist besteht. Allerdings sei die Möglichkeit einer Herabsetzung der Schenkungsteuer durch verfahrensrechtliche Begrenzungen – insbesondere die Bestandskraft sowie § 351 Abs. 1 AO – eingeschränkt.</p><p>Zwar könne eine nachträgliche Optionserklärung berücksichtigt werden, dies jedoch nur insoweit, wie deren steuerliche Auswirkungen innerhalb des durch § 351 Abs. 1 AO gesetzten Rahmens liegen. Danach sei die Änderbarkeit eines Steuerbescheids – auch durch Einspruch – auf den Umfang der ursprünglichen Änderung beschränkt, während im Übrigen die eingetretene Bestandskraft bestehen bleibt.</p><p>Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Ausübung eines unbefristeten Wahl- oder Antragsrechts grundsätzlich so lange möglich, wie der betreffende Bescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Teilbeantragung der Verschonung, sondern um eine Begrenzung der steuerlichen Auswirkungen durch das Verfahrensrecht.</p><p>Die Vorinstanz hatte zutreffend hervorgehoben, dass lediglich die festgesetzten Beträge – also der Tenor des Bescheids – in Bestandskraft erwachsen. Die Höhe einer Steuerbefreiung stellt hingegen einen Begründungsteil dar, der nicht bestandskräftig wird. Deshalb könne die Optionserklärung auf den nicht bestandskräftigen Teil des Änderungsbescheids Einfluss nehmen. Die ursprüngliche Bestandskraft stehe dem nicht entgegen.</p><h3><span><strong>Auswirkungen für die Praxis</strong></span></h3><p>Da auch die seit dem 1. Juli 2016 geltende Fassung der Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG keine Frist für die Antragstellung vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sind.</p><p>Die Entscheidung verschafft dem Steuerpflichtigen somit einen Abwehranspruch gegen nachträglich erhöhte Steuerfestsetzungen bei begünstigtem Betriebsvermögen. Besonders erfreulich ist dies mit Blick auf mögliche Folgeerwerbe, etwa bei der Wiederverwendung frei gewordener Freibeträge. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird nach § 13a ErbStG befreites Vermögen zudem bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG nicht einbezogen.</p><p>Problematisch bleibt jedoch, dass das verfahrensrechtliche Korsett die praktische Nutzung des gesetzlich unbefristeten Optionsrechts erheblich einschränkt. In der Praxis wird oft von der Option abgesehen, weil zukünftige Entwicklungen schwer vorhersehbar sind – insbesondere, da ein Rückfall von der beantragten Voll- zur Regelverschonung nicht möglich ist. Wird die Option beantragt, die Voraussetzungen später aber nicht erfüllt, entfällt jegliche Verschonung – selbst wenn die Regelverschonung greifbar gewesen wäre.</p><p>Deshalb wird aus Gründen der Planungssicherheit in der Beratung häufig die „sichere“ 85%-Regelverschonung empfohlen, um das „Alles-oder-nichts“-Risiko zu vermeiden. Zwar lässt das BFH-Urteil nun eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts zu – die verfahrensrechtliche Umsetzbarkeit bleibt jedoch eine Herausforderung.</p><p>Als praktikable Lösung bietet sich an, den Schenkungsteuerbescheid möglichst lange offen zu halten, z. B. durch Vorläufigkeit oder Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Bescheid nicht materiell bestandskräftig ist, kann ein Optionsantrag noch ohne Einschränkungen gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, sollte versucht werden, die Optionserklärung über Einspruch und Verfahrensruhe möglichst lange hinauszuzögern. Dabei kann mit Verweis auf das BFH-Urteil argumentiert werden, dass eine frühzeitige Entscheidung sonst ins Leere laufen würde – insbesondere im Lichte des oben genannten Alles-oder-nichts-Prinzips.</p><p>Diese Problematik dürfte weiteres Streitpotenzial bergen, sodass mit weiteren Verfahren zu rechnen ist.</p><p>Heiko Wunderlich<br>Fabian Buker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 May 2025 17:50:31 +0200</pubDate>
                        <title>Quo vadis Wasserstoff? Mit frischem Geld zum langersehnten Markthochlauf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quo-vadis-wasserstoff-mit-frischem-geld-zum-langersehnten-markthochlauf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der vielbeschworene Markthochlauf des Wasserstoffsektors gestaltete sich zuletzt eher schleppend. Wer Ursachenforschung betreibt, landet schnell beim äußerst herausfordernden regulatorischen Rahmen. Dieser ist einerseits durch eine Vielzahl von Anreizmechanismen gekennzeichnet; birgt andererseits aber auch erhebliche regulatorische Risiken durch hohe Anforderungen, bspw. an die Qualifikation als erneuerbarer Wasserstoff<a href="/aktuelles#_ftn1" title><sup>[1]</sup></a>.</p><p>Dem zum Trotze bleibt Wasserstoff in den Augen der neuen Regierungskoalition eine zentrale Schlüsseltechnologie. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur<a href="/aktuelles#_ftn2" title><sup>[2]</sup></a> auf der einen Seite und dem perspektivisch erweiterten beihilferechtlichen Rahmen auf der anderen Seite gibt es tatsächlich neue Impulse, die Hoffnung machen.&nbsp;</p><p>Grund genug, einen Blick auf die politische Agenda und die korrespondierenden Stellschrauben im regulatorischen Rahmen zu werfen.&nbsp;</p><h3><strong>Was sagt der Koalitionsvertrag?</strong></h3><p>Die Zukunft der Wasserstoffwirtschaft wird im Koalitionsvertrag zentral über immerhin zwanzig Zeilen verhandelt (S. 34), die es in sich haben:&nbsp;</p><ul><li><strong>Pragmatismus statt Dogmatik</strong><br>Der Aufbau der Wasserstoffwirtschaft soll schneller und flexibler werden. Zudem sollen "alle Farben" von Wasserstoff genutzt werden – also ein technologieoffener Ansatz verfolgt werden. Die bisherige Fokussierung vor allem auf grünen Wasserstoff wird damit aufgelöst. Überdies liegt der Fokus beim künftigen Zertifizierungssystem (wohl für grünen als auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff) auf dessen unbürokratischer Ausgestaltung.</li><li><strong>Breiter Infrastrukturausbau</strong><br>Mit zusätzlichen Trassen und unter Berücksichtigung von Wasserstoffspeichern soll das Wasserstoffkernnetz um eine Verteilernetzinfrastruktur ergänzt werden, damit eine Anbindung der industriellen Zentren im Süden und Osten sichergestellt ist. Ergänzend sollen europäische und deutsche Häfen in die notwendige Infrastruktur für den Import von Wasserstoff ein- und angebunden werden.</li><li><strong>Förderinstrumente verstetigen</strong><br>Für den Aufbau von Infrastrukturen und heimischen Erzeugungskapazitäten braucht es weiterhin nationale und europäische Förderprogramme. Hier nennt der Koalitionsvertrag ausdrücklich H2Global, IPCEI-Projekte und spezifische Programme für den Mittelstand.</li></ul><p>Weitere Ideen für zusätzliche Anreize der Nachfrage nach Wasserstoff finden sich bereits auf S. 6 des Koalitionsvertrags. Dort werden klimaneutrale Leitmärkte über die Quotenregime (bspw. für grünen Stahl) oder vergaberechtliche Hebel skizziert.</p><h3><strong>Was ermöglicht der europäische Clean Industrial Deal?</strong></h3><p>Geht es nach der Kommission, steht Deutschland (und den übrigen Mitgliedstaaten) in Zukunft ein erweiterter beihilferechtlicher Rahmen für die Förderung von Investitionen in den Wasserstoffhochlauf zur Verfügung.</p><p>So sieht der im Februar von der Kommission im Entwurf vorgelegte Clean Industrial Deal<a href="/aktuelles#_ftn3" title><sup>[3]</sup></a> ausdrücklich auch einen neuen Beihilferahmen vor (sog. Clean Industrial State Aid Framework – CISAF<a href="/aktuelles#_ftn4" title><sup>[4]</sup></a>). Dieser soll neben die bestehenden Leitlinien für staatliche Umwelt-, Klimaschutz und Energiebeihilfen treten. Dabei rücken – wie der Name bereits andeutet – industriepolitische Maßgaben in den Mittelpunkt. Zudem benennt der vorliegende Entwurf die Herausforderung der Kumulierung verschiedener beihilferechtlicher Vehikel ausdrücklich und versucht diese aufzulösen.</p><p>Überdies werden weitere Impulse für die Wasserstoffbranche aus Brüssel erwartet. So soll noch in 2025 der delegierte Akt zu kohlenstoffarmem Wasserstoff verabschiedet werden, um Klarheit für Investoren zu schaffen. Flankierend wird eine Studie zur Bewertung der Wirksamkeit des aktuellen regulatorischen Rahmens und zur Identifizierung möglicher Hindernisse für den Ausbau erneuerbaren Wasserstoffs durchgeführt.</p><p>Im zweiten Quartal 2025 soll über die Europäische Wasserstoffbank (EHB) ein Wasserstoff-Mechanismus eingeführt werden, über den Abnehmer und Anbieter zusammengebracht und Finanzierungs- sowie Risikominderungsinstrumente bereitgestellt werden. Eine dritte Ausschreibungsrunde der EHB mit einem Budget von bis zu EUR 1 Mrd. ist für das dritte Quartal 2025 geplant.&nbsp;</p><h3><strong>Chancen nutzen – Risiken minimieren</strong></h3><p>Mit dem Regierungswechsel als Katalysator dürfte sich der Rechtsrahmen für die Wasserstoffwirtschaft einschließlich der Förderlandschaft in den kommenden Monaten abermals ändern.</p><p>Neben neuen Fördervehikeln sind allerdings auch Anpassungen an bestehenden Privilegierungen nicht auszuschließen.</p><p>So zweifelt bspw. die Bundesnetzagentur mit ihrem kürzlich veröffentlichten Diskussionspapier zur Fortentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik die Sinnhaftigkeit der bestehenden zwanzigjährigen Netzentgeltprivilegierung für Elektrolyseure an.<a href="/aktuelles#_ftn5" title><sup>[5]</sup></a></p><p>Daher braucht es bei der vertraglichen Ausgestaltung von Projekten flexible Regelungen, die die wirtschaftlichen Interessen auch vor dem Hintergrund einer sich stetig ändernden Rechtslage wahren.&nbsp;</p><p>Überdies müssen förderrechtliche Herausforderungen bei der Kumulierung von Privilegierungen bewältigt werden. Denn auch jenseits der beihilferechtlich abgesegneten Förderungen bspw. im Rahmen der IPCEI-Wellen oder der EHB-Ausschreibungen können nationale Regelungen unter Kumulierungsverbote fallen. Schließlich drohen ebenfalls Rückforderungen, wenn Fördermittelempfänger gegen vergaberechtliche Gebote bei der Verwendung der Fördermittel verstoßen. Bei Beschaffungsvorgängen sollte der durch den jeweiligen Fördermittelgeber und das geltende Vergaberecht gesetzte Rahmen daher ohne Ausnahme beachtet werden, um böse Überraschungen – bspw. im Rahmen einer späteren Mittelverwendungsprüfung – zu vermeiden.</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Mit dem Sondervermögen Infrastruktur auf der einen und dem kurzfristig erweiterten beihilferechtlichen Instrumentarium stehen die Chancen für einen erfolgreichen Markthochlauf in Deutschland so gut, wie lange nicht mehr.</p><p>Zudem steht mit Katherina Reiche eine ausgewiesene Kennerin an der Spitze des BMWE, die glaubhaft für eine Konsolidierung des rechtlichen Rahmens steht. Die Geschwindigkeit, mit der sich die Maßgaben für neue und bereits in der Realisierung befindliche Projekte ändern, dürfte daher weiterhin hoch bleiben.</p><p><br>Autoren: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a><br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank">Julian Gruß</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><sup>[1]</sup></a> Vgl. BDEW, Strombezugskriterien Delegierter Rechtsakt für RFNBO-konformen Wasserstoff, mit deutlicher Kritik an der derzeitigen Ausgestaltung der Kriterien der Zusätzlichkeit und der zeitlichen Korrelation, abrufbar unter: <a href="https://www.bdew.de/service/stellungnahmen/strombezugskriterien-delegierter-rechtsakt-fuer-rfnbo-konformen-wasserstoff/" target="_blank" rel="noreferrer">Strombezugskriterien Delegierter Rechtsakt für RFNBO-konformen Wasserstoff | BDEW</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><sup>[2]</sup></a> Der DVGW fordert insoweit weitere 50 Milliarden aus dem Sondervermögen Infrastruktur, um den Markthochlauf final anzukurbeln, <a href="https://www.dvgw.de/der-dvgw/aktuelles/presse/presseinformationen/dvgw-presseinformation-vom-23042025-sondervermoegen-bringt-energiewende-voran" target="_blank" rel="noreferrer">DVGW e.V.: 2025-04-23 - Sondervermoegen</a>.</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref3" title><sup>[3]</sup></a> Siehe hierzu auch bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor" target="_blank">EU-Kommission stellt den Action Plan for Affordable Energy als Teil des Clean Industrial Deals vor | ADVANT Beiten</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref4" title><sup>[4]</sup></a> Siehe Entwurfsfassung unter <a href="https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/45b532ce-53fb-4907-975c-79edaa31a166_en?filename=2025_CISAF_draft_EC_communication.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">45b532ce-53fb-4907-975c-79edaa31a166_en</a>.</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref5" title><sup>[5]</sup></a> BNetzA, <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20250512_AgNes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesnetzagentur - Presse - Bundesnetzagentur veröffentlicht Diskussionspapier zur Bildung der Stromnetzentgelte</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 May 2025 08:39:22 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 7: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation als Motor für Innovation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-7-netzwerkbasierte-beschaffung-und-digitale-transformation-als-motor-fuer-innovation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum siebten und letzten Teil unserer Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns in den ersten sechs Teilen mit Künstlicher Intelligenz, Spatial Computing, Cybersicherheit, Automatisierung, Hardware-Evolution und API-Ökosystemen befasst haben, widmen wir uns nun dem abschließenden Trend: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation.</p><h3>Innovative Beschaffung und digitale Transformation: Wegbereiter für den Wandel</h3><p>In einer Zeit steigender Anforderungen und knapper Budgets revolutionieren netzwerkbasierte Beschaffungsansätze und umfassende digitale Transformationsstrategien die Art und Weise, wie Behörden arbeiten und Dienstleistungen erbringen. Diese Entwicklungen ermöglichen es dem öffentlichen Sektor, innovativer, effizienter und bürgerorientierter zu werden.</p><p>Die öffentliche Beschaffung, oft als trockenes Verwaltungsthema abgetan, ist in Wahrheit ein mächtiger Hebel für Innovation und Veränderung. Mit einem jährlichen Beschaffungsvolumen von mehreren hundert Milliarden Euro in Deutschland allein hat die öffentliche Hand enormen Einfluss auf Märkte und Innovationen. Die Frage ist nicht, ob wir diesen Hebel nutzen, sondern wie wir ihn optimal einsetzen, um die digitale Transformation voranzutreiben.</p><h3>Die globale Landschaft: Vom Einkauf zum strategischen Innovationstreiber</h3><p>Weltweit setzen Regierungen auf innovative Beschaffungsansätze und umfassende digitale Transformationsstrategien:</p><ul><li>American City &amp; County identifiziert netzwerkbasierte Beschaffung als einen der wichtigsten GovTech-Trends für 2025. Dieser Ansatz verbindet Beschaffungsteams mit Kollegen, Lieferanten und kollaborativen Technologietools, um bessere Ergebnisse zu erzielen und die traditionellen Silos aufzubrechen.</li><li>In Großbritannien hat die "Government Digital Service" einen transformativen Ansatz für die Digitalisierung des öffentlichen Sektors entwickelt, der Design Thinking, agile Methoden und nutzerzentrierte Ansätze in den Mittelpunkt stellt. Dies hat zu einer grundlegenden Neugestaltung öffentlicher Dienstleistungen geführt.</li><li>Australien setzt auf "Digital Marketplace", eine Plattform, die Behörden mit innovativen Technologieanbietern verbindet und den Beschaffungsprozess vereinfacht. Dies hat insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert und frische Ideen in den öffentlichen Sektor gebracht.</li><li>In Kanada fördert die "Innovative Solutions Canada"-Initiative die Beschaffung innovativer Lösungen von Startups und KMUs, indem sie Behörden ermutigt, Herausforderungen zu definieren und die Lösungsentwicklung zu fördern, statt fertige Produkte zu kaufen.</li></ul><p>Besonders bemerkenswert ist der Trend zu ergebnisorientierten Beschaffungsprozessen. Statt detaillierte Spezifikationen vorzugeben, definieren Behörden die gewünschten Ergebnisse und überlassen es den Anbietern, innovative Lösungen zu entwickeln. Neuseeland hat mit seinem "Results Based Procurement"-Ansatz beeindruckende Erfolge erzielt, indem es den Fokus auf Wertschöpfung statt auf niedrigste Preise legt.</p><p>Eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berichtet, dass KI eine Verschiebung in der IT-Funktion auslöst, weg von Virtualisierung und strengen Budgets hin zu einer Rolle als Leuchtturm der digitalen Transformation. Generative KI verändert die Softwareentwicklung, das Testen und die Erweiterung technischer Talente, was Technologieführern eine einmalige Gelegenheit zur Transformation bietet.</p><h3>Warum netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Kollaborative Beschaffungsplattformen</strong>: Deutschland mit seinen zahlreichen Behörden auf verschiedenen Ebenen würde von kollaborativen Beschaffungsplattformen erheblich profitieren, die Einkäufer, Fachexperten und Lieferanten zusammenbringen. Dies würde nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch den Zugang zu innovativen Lösungen verbessern und Synergien zwischen verschiedenen Beschaffungsprojekten ermöglichen.</li><li><strong>Innovationswettbewerbe und Challenges</strong>: Statt traditioneller Ausschreibungen könnten deutsche Behörden verstärkt auf Innovationswettbewerbe setzen, bei denen Unternehmen und Startups Lösungen für spezifische Herausforderungen entwickeln. Dies würde die Kreativität fördern und neue Perspektiven einbringen, die in konventionellen Beschaffungsverfahren oft verloren gehen.</li><li><strong>Digitale Transformation von Kernprozessen</strong>: Die umfassende Neugestaltung von Verwaltungsprozessen mit digitalen Technologien könnte die Effizienz deutscher Behörden erheblich steigern. Statt bestehende Prozesse einfach zu digitalisieren, sollten sie grundlegend überdacht und optimiert werden, um das volle Potenzial digitaler Technologien auszuschöpfen.</li><li><strong>Kompetenzentwicklungsprogramme</strong>: Gezielte Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern sind entscheidend für den Erfolg der digitalen Transformation. Dies umfasst nicht nur technische Fähigkeiten, sondern auch agile Arbeitsweisen und nutzerzentriertes Denken, die den Kulturwandel in der Verwaltung unterstützen.</li><li><strong>Innovationslabore und Experimentierräume</strong>: Die Einrichtung von Innovationslaboren, in denen Behörden neue Technologien und Arbeitsweisen in einem geschützten Rahmen erproben können, würde die Innovationskultur im deutschen öffentlichen Sektor fördern und Raum für kreative, risikofreudige Ansätze schaffen.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung netzwerkbasierter Beschaffung und digitaler Transformation im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Komplexe Vergaberegeln</strong>: Deutschland hat ein komplexes Vergaberecht, das innovative Beschaffungsansätze erschweren kann. Die Einhaltung von EU-Richtlinien und nationalen Vorschriften bei gleichzeitiger Förderung von Innovation erfordert sorgfältige Planung und rechtliche Expertise, die nicht in allen Behörden verfügbar ist.</li><li><strong>Risikoaversion und Innovationskultur</strong>: Im deutschen öffentlichen Sektor herrscht oft eine gewisse Risikoaversion, die Innovation hemmen kann. American City &amp; County betont die Bedeutung einer unterstützenden Kultur, die kalkulierte Risiken fördert und Innovation belohnt – ein Aspekt, der in der deutschen Verwaltungskultur häufig unterentwickelt ist.</li><li><strong>Föderale Strukturen und Koordination</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands erschwert die Koordination von Beschaffungsinitiativen und digitalen Transformationsprojekten über verschiedene Verwaltungsebenen hinweg. Dies kann zu Doppelarbeit und Ineffizienzen führen und verhindert die Nutzung von Skaleneffekten.</li><li><strong>Begrenzte Finanzierung und Ressourcenzuweisung</strong>: Viele deutsche Behörden haben begrenzte Budgets für Innovation und digitale Transformation. Die Priorisierung von Investitionen und die Demonstration von ROI sind entscheidend für die Sicherung von Mitteln, werden aber durch rigide Haushaltsregeln und kurzfristige Planungszyklen erschwert.</li><li><strong>Fachkräftemangel und Kompetenzlücken</strong>: Der Mangel an digitalen Fachkräften im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt. Die Rekrutierung und Bindung von Talenten mit den erforderlichen Kompetenzen für die digitale Transformation ist eine zentrale Herausforderung, die durch unflexible Gehaltsstrukturen und Karrierewege noch verschärft wird.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial netzwerkbasierter Beschaffung und digitaler Transformation zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Modernisierung des Vergaberechts</strong>: Überprüfung und Anpassung des Vergaberechts, um innovative Beschaffungsansätze zu erleichtern und gleichzeitig Transparenz und Fairness zu gewährleisten. Dies könnte spezielle Verfahren für innovative Lösungen und mehr Flexibilität bei der Definition von Anforderungen umfassen.</li><li><strong>Aufbau einer digitalen Beschaffungsplattform</strong>: Entwicklung einer zentralen Plattform, die Behörden mit innovativen Anbietern verbindet und den Beschaffungsprozess vereinfacht. Diese Plattform sollte kollaborative Funktionen bieten und den Austausch von Best Practices fördern.</li><li><strong>Förderung einer Innovationskultur</strong>: Schaffung von Anreizen für Innovation und kalkulierte Risikobereitschaft im öffentlichen Sektor, einschließlich Anerkennung und Belohnung innovativer Projekte. Dies erfordert einen Kulturwandel, der von der Führungsebene ausgehen und durch konkrete Maßnahmen unterstützt werden muss.</li><li><strong>Investitionen in digitale Kompetenzen</strong>: Gezielte Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern auf allen Ebenen, von der Führungsebene bis zu den Sachbearbeitern. Dies umfasst sowohl technische Fähigkeiten als auch neue Arbeitsweisen und Denkansätze.</li><li><strong>Entwicklung einer koordinierten Transformationsstrategie</strong>: Eine übergreifende Strategie für die digitale Transformation, die Ziele, Ressourcen und Verantwortlichkeiten klar definiert und die Koordination zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen fördert. Diese Strategie sollte einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, der Technologie, Menschen und Prozesse gleichermaßen berücksichtigt.</li><li><strong>Einrichtung von Innovationslaboren</strong>: Schaffung von Räumen für Experimente und Pilotprojekte, in denen neue Technologien und Arbeitsweisen erprobt werden können, ohne den laufenden Betrieb zu gefährden. Diese Labore sollten als Katalysatoren für Innovation dienen und den Wissenstransfer in die regulären Strukturen fördern.</li><li><strong>Stärkung der Zusammenarbeit mit Startups und KMUs</strong>: Entwicklung spezifischer Programme, um die Zusammenarbeit zwischen Behörden und innovativen Startups zu fördern und den Zugang zu neuen Ideen zu verbessern. Dies könnte vereinfachte Vergabeverfahren für kleinere Aufträge, Mentoring-Programme oder Co-Creation-Initiativen umfassen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick und Zusammenfassung der Artikelserie</h3><p>Durch die strategische Implementierung netzwerkbasierter Beschaffung und umfassender digitaler Transformationsstrategien kann der deutsche öffentliche Sektor innovativer, effizienter und bürgerorientierter werden. Es muss ein ausgewogener Ansatz gewählt werden, der Innovation fördert und gleichzeitig elementare Eigenschaften wie Genauigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit beinhaltet.</p><p>Mit diesem Artikel schließen wir unsere siebenteilige Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren, ab. Wir haben uns mit folgenden Trends befasst:</p><ol><li><strong>Künstliche Intelligenz und Generative KI</strong>: Technologien, die grundlegend die Art und Weise verändern, wie Behörden arbeiten, kommunizieren und Dienstleistungen erbringen.</li><li><strong>Spatial Computing und immersive Technologien</strong>: AR- und VR-Anwendungen, die neue Möglichkeiten für Bürgerbeteiligung, Stadtplanung und öffentliche Dienstleistungen bieten.</li><li><strong>Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie</strong>: Entscheidende Maßnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen und sensibler Daten in einer zunehmend vernetzten Welt.</li><li><strong>Automatisierung und Prozessoptimierung</strong>: Technologien, die Effizienzsteigerungen ermöglichen und Behördenmitarbeiter von Routineaufgaben entlasten.</li><li><strong>Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing</strong>: Spezialisierte Hardware und nachhaltige Rechenansätze, die die Grundlage für rechenintensive Anwendungen bilden.</li><li><strong>Systemintegration und API-Ökosysteme</strong>: Technologien, die die Fragmentierung überwinden und nahtlose, behördenübergreifende Dienstleistungen ermöglichen.</li><li><strong>Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation</strong>: Innovative Ansätze, die den öffentlichen Sektor agiler, innovativer und bürgerorientierter machen.</li></ol><p>Alle diese Trends sind miteinander verwoben und verstärken sich gegenseitig. Eine erfolgreiche digitale Transformation des öffentlichen Sektors erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der alle diese Aspekte berücksichtigt und aufeinander abstimmt.</p><p>Deutschland steht vor der Herausforderung, den Anschluss an internationale Entwicklungen nicht zu verlieren und gleichzeitig seinen eigenen Weg zu finden, der seinen spezifischen Stärken und Werten entspricht. Mit einer strategischen Vision, mutigen Entscheidungen und konsequenter Umsetzung kann der deutsche öffentliche Sektor die digitale Transformation meistern und zum Vorbild für andere werden.</p><p>Die Zukunft der öffentlichen Verwaltung ist digital, vernetzt und bürgerorientiert. Deutschland sollte diese Zukunft aktiv gestalten, statt von ihr überrollt zu werden. Die Zeit zum Handeln ist jetzt.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der siebte und abschließende Teil einer Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 May 2025 08:40:11 +0200</pubDate>
                        <title>Die Vergütung im Arbeitsverhältnis ohne Geld</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-verguetung-im-arbeitsverhaeltnis-ohne-geld</link>
                        <description>&quot;kein Lohn ohne Arbeit&quot; lautet ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Nach diesem Grundsatz erhalten Arbeitnehmer nur dann Lohn, wenn tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird, es sei denn es greift eine Ausnahme, wie beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit &quot;Lohn&quot; ist dabei Geld bzw. Euro gemeint oder kann Lohn auch was anderes bedeuten, wie Brot, Eier, Kartoffeln oder Kryptowährung?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>die meisten Arbeitnehmer arbeiten für eine Entlohnung in Geld. Zulässig ist aber auch eine Vergütung z.B. mit Sachmittel. Zur Zulässigkeit der Vergütung in Kryptowährung hat das BAG im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24) entschieden.</p><h3>Vergütung im Arbeitsverhältnis im Grundsatz in Geld</h3><p>Die Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich in Geld zu bezahlen. Mit Geld ist zwingend die Euro-Währung gemeint. In § 107 Abs. 1 GewO ist ausdrücklich geregelt: "Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen." Arbeitnehmer werden damit geschützt, eine fremde Währung oder ein Sachbezug erst umtauschen/verkaufen zu müssen mit dem Risiko eines Wertverlust.</p><h3>Vergütung mit Sachmittel zulässig</h3><p>Unter folgenden Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 GewO kann eine Vergütung auch in Sachmittel gewährt werden:</p><ul><li>Sachbezüge können einen Teil der Vergütung ausmachen, aber nicht das gesamte Arbeitsentgelt</li><li>Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vergütung durch Sachmittel ist erforderlich </li><li>Das Sachmittel muss dem Interesse des Arbeitnehmers entsprechen (z.B. Dienstwagen mit Privatnutzung) oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen (z.B. Haustrunk einer Brauerei)</li><li>Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.</li></ul><p></p><h3>Vergütung mit Kryptowährung</h3><p>Das BAG hatte im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24)&nbsp;über eine Vergütung mit Kryptowährung zu entscheiden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in dem vom BAG zu entscheidenden Fall eine Provision, die zunächst in Euro ermittelt werden sollte und am Kalendermonatsende zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether umzurechnen und zu erfüllen war. Das hat der Arbeitgeber jedoch nicht gemacht und der Arbeitnehmer klagte auf Provisionen in Ether. Das BAG hat entschieden, dass es sich bei einer „Kryptowährung“ nicht um „Geld“ gem. § 107 Abs. 1 GewO handelt, sondern um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Der Sachbezug sei auch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden.&nbsp;</p><p>Arbeitnehmer dürfen in rechtlich zulässiger Weise mit Kryptowährung unter den Voraussetzungen eines Sachbezugs vergütet werden, mit Kartoffeln, Eier und Brot aber auch.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 May 2025 11:41:16 +0200</pubDate>
                        <title>Commercial Courts: Sollten Unternehmen ihre Gerichtsstandsvereinbarungen anpassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commercial-courts-sollten-unternehmen-ihre-gerichtsstandsvereinbarungen-anpassen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. April 2025 ist das sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Zum Start dieser bemerkenswerten Reform im Bereich des deutschen Zivilprozessrechts haben bereits einige Länder Commercial Courts bei ihren Oberlandesgerichten eingerichtet. Bislang gibt es diese in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart und demnächst auch in München (ab Juni 2025) und Frankfurt (ab Juli 2025).</p><p>Doch was sind Commercial Courts?&nbsp;Welche Vor- und Nachteile bieten Sie? Sind Verfahren vor den neuen Commercial Courts einem Schiedsverfahren vorzuziehen und sollte ich als Unternehmer meine Verträge nun anpassen? Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag.</p><h3>Was sind Commercial Courts?</h3><p>Die Commercial Courts sind Spezialsenate in Zivilsachen, die bei den Oberlandesgerichten der jeweiligen Länder eingerichtet werden bzw. bereits wurden. Anders als sonst entscheiden in diesen Verfahren die Mitglieder des Commercial Courts (Richter am Oberlandesgericht) erstinstanzlich über die jeweiligen Streitigkeiten. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet sodann, anders als bei Verfahren vor den Landgerichten, nicht statt. Stattdessen gibt es die (zulassungsfreie) Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Zulassungsfrei heißt: Die Revision ist möglich, ohne dass der Commercial Court dies gesondert zulassen müsste. Das ist deshalb interessant, weil Oberlandesgerichte in der Praxis sehr zurückhaltend sind, die Revision gegen ihre Urteile zuzulassen. Über die Commercial Courts kommt man also leichter zum BGH als sonst.&nbsp;</p><p>Commercial Courts können gem. § 119b GVG nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen direkt angerufen werden:</p><ol><li><span>Der Streitwert der Streitigkeit beträgt mindestens EUR 500.000,00; </span></li><li>Es handelt sich um (a) eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB, z.B. Lieferstreitigkeiten oder Handelsvertreterstreitigkeiten), ausgenommen solche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Urheberrechts und des UWG; oder (b) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen oder (c) Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren Organmitgliedern, insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern; </li><li>Es besteht eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Commercial Courts zwischen den Parteien oder es wurde rügelos vor dem Commercial Court verhandelt.&nbsp;</li></ol><p><strong><u>Wichtig:</u></strong> Die meisten Länder haben sich bislang entschieden, nur für bestimmte Sachgebiete die Zuständigkeit der Commercial Courts zu begründen. So existiert etwa am Kammergericht&nbsp;<strong>Berlin</strong> ein Commercial Court nur für Bausachen.&nbsp;<strong>Bremen</strong> hat einen spezialisierten Commercial Court für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft und Streitigkeiten im Bereich der zivilen Luftfahrt- und Weltraumtechnologien errichtet.&nbsp;<strong>München</strong> spezialisiert sich auf Streitigkeiten in der Lieferkette und bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.&nbsp;<strong>Stuttgart&nbsp;</strong>sieht Sonderzuständigkeiten für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und solche aus Unternehmensverkäufen vor. Auch in&nbsp;<strong>Düsseldorf</strong> gibt es bestimmte Sonderzuständigkeiten bei den Commercial Courts.&nbsp;<strong>Frankfurt&nbsp;</strong>und&nbsp;<strong>Hamburg</strong> gehen einen etwas anderen Weg: Dort können alle oben unter Ziffer 2 genannten Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 500.000 vor die Commercial Courts gebracht werden.&nbsp;</p><p>Vor der Vereinbarung der Zuständigkeit eines Commercial Courts muss daher stets geprüft werden, ob der gewählte Commercial Court auch für das betroffene Sachgebiet errichtet wurde.&nbsp;</p><h3>Welche Vorteile bieten Commercial Courts?</h3><p>Doch welche Vorteile bietet nun die neuen Commercial Courts im Vergleich zu erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten?</p><p><i>a) Verfahren kann in englischer Sprache geführt werden</i></p><p>Anders als bei den Verfahren vor den originären Kammern der Landgerichte ist es bei Verfahren vor einem Commercial Court gem. § 184a GVG möglich, das Verfahren in englischer Sprache zu führen. Bei internationalen Streitigkeiten entfallen so Kosten für Übersetzer und die ausländischen Parteien können dem Prozess einfacher folgen und vom Gericht persönlich angehört werden.</p><p><i>b) Grds. hohe Qualität der Entscheidungen</i></p><p>Die Entscheidungen der Commercial Courts versprechen eine hohe Qualität, da diese Streitigkeiten von den erfahrenen Richtern am Oberlandesgericht entschieden werden. Daneben soll auch innerhalb der Commercial Courts die Fachexpertise durch Spezialisierungen der Mitglieder gewährleistet werden.</p><p><i>c) Zulassungsfreie Revision zum BGH</i></p><p>Wie bereits erwähnt, besteht bei den Verfahren vor den Commercial Courts ein wesentlicher Vorteil darin, dass, anders als bei erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten, stets die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof offensteht (§ 614 ZPO). Hierdurch kann gerade bei strategischen Prozessen schnell eine Grundsatzentscheidung des BGH erreicht werden.</p><p><i>d) Potenziell höhere Effizienz (Zeit- und Kostenersparnis)</i></p><p>Angestrebt wird auch eine Zeit- und Kostenersparnis.&nbsp;</p><p>Verständigen sich die Parteien auf die Zuständigkeit eines Commercial Courts, verkürzt sich damit der mögliche Instanzenzug um eine Instanz (OLG – BGH; statt LG – OLG – BGH), was im Einzelfall potenziell zu einer Kostenersparnis führen kann.</p><p>Weiter ist für Verfahren der Commercial Courts in § 612 ZPO vorgesehen, dass zu Beginn des Verfahrens grds. ein sog. Organisationstermin durchzuführen ist. In diesem Termin soll sodann der Ablauf des Verfahrens zur Steigerung der zeitlichen Effizienz festgelegt werden (insb. Schriftsatzfristen, Termin für die mündliche Verhandlung). Ein solcher Organisationstermin ist in Schiedsverfahren („Verfahrenskonferenz“) üblich und hat sich zur Verfahrensbeschleunigung grds. bewährt.</p><p>Eine zusätzliche Beschleunigung des Verfahrens verspricht etwa der Commercial Court beim Oberlandesgericht Hamburg dadurch, dass die Gerichtsverwaltung vorgesehen hat, dass Verfahren vor den Commercial Courts vorrangig zu anderen Verfahren der Richter behandelt werden dürfen (vgl. Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen Oberlandesgerichts).</p><h3>Welche Nachteile haben die Commercial Courts?</h3><p>Nachteile im Vergleich zu den Verfahren vor den Landgerichten dürfte vor allem sein, dass die anfallenden Gerichtsgebühren in der ersten Instanz vor den Commercial Courts etwas höher sind als bei einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht. Bei den Verfahren vor den Commercial Courts fällt eine zusätzliche 1,0 Wertgebühr für die erstinstanzliche Entscheidung an. In der Regel wird dies nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die oben genannten, potentiellen Vorteile können im Einzelfall auch als nachteilig empfunden werden: Vielleicht ist es einer Partei gerade wichtig, dass etwaige Streitigkeiten nicht oder jedenfalls nicht allzu schnell beim BGH landen könnten – je nach Interessenlage wird man dann von einer Wahl der Commercial Courts absehen wollen.&nbsp;</p><h3>Schiedsverfahren oder Verfahren vor dem Commercial Court?</h3><p>Neben der Frage, ob die Zuständigkeit eines Commercial Courts anstelle der eines Landgerichts sinnvoll ist, stellt sich zusätzlich die Frage, ob im Einzelfall u.U. ein Schiedsverfahren vorteilhafter wäre.&nbsp;</p><p>Festzuhalten ist hierbei zunächst, dass die speziellen verfahrensrechtlichen Neuerungen für Commercial Courts den Versuch darstellen, die wesentlichen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit zu übernehmen und mit den Vorteilen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu kombinieren.</p><p>Gleichwohl bestehen weiterhin wesentliche Unterschiede, die im Einzelfall für und gegen die Vereinbarung von Commercial Courts im Vergleich zu Schiedsverfahren sprechen können.&nbsp;</p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass die Parteien grds. fachlich hochspezialisierte Schiedsrichter frei wählen können und die Verfahrensregeln sowie das anzuwendende materielle Recht weitgehend autonom selbst bestimmen können. Dies ist bei den staatlichen Gerichtsverfahren nicht der Fall, wenngleich auch die Commercial Courts fachliche Spezialisierungen aufweisen.&nbsp;</p><p>Ein Vorteil der staatlichen Gerichtsverfahren kann hingegen sein, dass diese aufgrund der relativ günstigen Gerichtsgebühren und der grundsätzlich begrenzten Erstattungspflicht für gegnerische Anwaltskosten im Falle des Unterliegens des Öfteren kostengünstiger als Schiedsverfahren sind. Dies begrenzt das Prozesskostenrisiko, wenngleich sich dieser Umstand im Falle eines gewonnen Prozesses auch als Nachteil herausstellen kann.</p><p>Ambivalent erscheint zudem, dass die Schiedsrichter nach der jeweilig anzuwendenden Verfahrensordnung in Schiedsverfahren wesentlich freier als die staatlichen Richter sind: Einerseits mag in Konsequenz das Verhalten des Schiedsgerichts für die Parteien schwerer vorhersehbar sein als das der staatlichen Gerichte. Andererseits erlaubt diese größere Flexibilität ein maßgeschneidertes Verfahren, das dem Einzelfall ggf. besser gerecht wird.</p><p>Die international weitgehend gewährleistete Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche ist zudem ein weiterer wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit. Grund hierfür ist das international weit verbreitete New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: 172 Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, ausländische Schiedssprüche in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.</p><p>Dieser Aspekt dürfte daher vielfach entscheidend sein, sofern die Parteien nicht ihren Sitz innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz haben, wo die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bzw. das Luganer Übereinkommen von 2007 die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines deutschen Gerichts sicherstellen. Muss ggf. später aus dem Urteil in anderen Staaten vollstreckt werden, ist die Vollstreckbarkeit von deutschen Gerichtsentscheidungen nicht in gleichem Maße wie bei Schiedssprüchen durch internationales Recht abgesichert – es kommt dann i.d.R. darauf an, ob die „Gegenseitigkeit verbürgt“ ist (d.h., ob sich eine Vollstreckungspraxis herausgebildet hat, wonach wechselseitig Urteile als vollstreckbar akzeptiert werden; das ist eine Frage des Einzelfalls und von Staat zu Staat unterschiedlich).</p><p>Abstrakt und allgemein lässt sich nicht sagen, dass Verfahren vor den Commercial Courts Schiedsverfahren unter- oder überlegen sind. Die genannten Aspekte müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Gerade dann, wenn beide Parteien in der EU bzw. dem EWR oder der Schweiz ansässig sind, wird sich häufig die Wahl der staatlichen Gerichte in Form der Commercial Courts als eine gute Entscheidung herausstellen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einführung der Commercial Courts zur Steigerung der Attraktivität der staatlichen Gerichtsbarkeit beiträgt und teilweise die Vorteile aus staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit kombiniert. Die Commercial Courts werden jedoch auch mit ihrem stärker auf Effizienz und Internationalität ausgelegten Ansatz die Schiedsgerichtsbarkeit nicht verdrängen. Sie sind vielmehr eine gute Ergänzung der bislang bereits zur Verfügung stehenden Streitbeilegungsmechanismen.&nbsp;</p><p>Sofern man sich für die Wahl der deutschen Gerichte entscheidet, dürfte es mit Blick auf die speziellen Vorteile der Commercial Courts empfehlenswert sein, die bisherigen Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen entsprechend zu ergänzen und wegen der Streitwertabhängigkeit der Zuständigkeit gestaffelte Gerichtsstandsvereinbarungen vorzusehen (etwa: grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz einer der Parteien; ab Erreichen eines Streitwerts von EUR 500.000 und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Zuständigkeit eines bestimmten, genau bezeichneten Commercial Courts).&nbsp;</p><p>Oliver Korte<br>Christopher D. Harten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:32:50 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Wege in der Arbeitswelt: Ein Überblick zu arbeits- und sozialrechtlichen Plänen der Regierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-wege-in-der-arbeitswelt-ein-ueberblick-zu-arbeits-und-sozialrechtlichen-plaenen-der-regierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>CDU, CSU und SPD ("Koalitionspartner") haben sich in einem umfangreichen Koalitionsvertrag auf die Politik der kommenden Jahre verständigt, die der Bewältigung der <i>"historischen Herausforderungen"</i> dienen soll. An verschiedenen Stellen enthält der Koalitionsvertrag Ausführungen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen, wobei die konkreten Maßnahmen teils unscharf bleiben. In der Präambel heißt es, dass der soziale Zusammenhalt gestärkt werden soll, wozu <i>"verlässliche soziale Sicherungssysteme, mehr Chancengleichheit, Mitbestimmung und gute Löhne"</i> gehörten.</p><p>Wesentliche arbeits- und sozialrechtliche Inhalte des Koalitionsvertrags werden nachfolgend in den Blick genommen.</p><h3><strong>Stärkung der Sozialpartnerschaft</strong></h3><p>Die Koalitionspartner beabsichtigen, die Sozialpartnerschaft zu unterstützen sowie für faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Zentrale Elemente hierfür sind der <strong>gesetzliche Mindestlohn</strong> und die beabsichtigte Stärkung der Tarifbindung durch ein <strong>Bundestariftreuegesetz</strong>.</p><p>Der <strong>Mindestlohn</strong> soll zwar weiterhin durch eine ausdrücklich als <i>"unabhängig"</i> bezeichnete Mindestlohnkommission festgesetzt werden, die sich im Rahmen einer Gesamtabwägung nach den allerdings ebenso ausdrücklich geäußerten Vorstellungen der Koalitionspartner sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60% des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten zu orientieren habe. Zudem sei nach Ansicht der Koalitionspartner ein Mindestlohn von EUR 15,00 pro Stunde im Jahr 2026 erreichbar. Der aktuelle Mindestlohn beträgt EUR 12,82, die mögliche Steigerung innerhalb der genannten Zeitspanne in Höhe von EUR 2,18 ist erheblich.</p><p>Das <strong>Bundestariftreuegesetz</strong>, das in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde, soll aufgegriffen und umgesetzt werden. Es soll eine höhere Tarifbindung bezwecken. Tariflöhne müssten wieder die Regel werden und nicht die Ausnahme sein. Das Bundestariftreuegesetz soll die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand auf Bundesebene von der Tarifbindung abhängig machen und für Vergaben auf Bundesebene ab EUR 50.000,00 und für Start-Ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab EUR 100.000,00 gelten.</p><p>Weiter soll die Tarifautonomie durch ein <strong>digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</strong> in die Betriebe gestärkt werden, das den analogen Rechten entspricht. Darüber hinaus wollen die Koalitionsparteien die Mitgliedschaft der Gewerkschaften durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver machen.</p><h3><strong>Betriebliche Mitbestimmung</strong></h3><p>Im Hinblick auf die betriebliche Mitbestimmung ist hervorzuheben, dass die Koalitionspartner neben <strong>Online-Betriebsratssitzungen</strong>, die bereits de lege lata unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG zulässig sind, insbesondere auch <strong>Online-Betriebsversammlungen</strong> zusätzlich als gleichwertige Alternative zu den Präsenzformaten ermöglichen wollen. Nach der Nichtverlängerung der diesbezüglichen Sonderregelung in § 129 BetrVG für die Zeit der Corona-Pandemie gibt es immer wieder Diskussionen darüber, ob und inwieweit digitale oder hybride Versammlungen (doch) bereits nach geltendem Recht zulässig sind. Diese Diskussionen und die Unsicherheiten, die diesbezüglich bei Betriebsparteien bestehen, können durch die Neuregelung beseitigt werden. Der Koalitionsvertrag bezieht sich hierbei ausdrücklich nur auf Online-Betriebsversammlungen. Es dürfte aber entsprechend der Überschrift des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Betriebsverfassungsgesetzes anzunehmen sein, dass auch Teil- und Abteilungsversammlungen hierunter gefasst werden und sich die Absicht auf alle dort geregelten Versammlungsarten bezieht; jedenfalls sollte der Gesetzgeber die Digitalisierung auch auf Teil- und Abteilungsversammlungen erstrecken, zumal es keinen Grund für eine Unterscheidung gibt.</p><p>Neben der beabsichtigten obigen Digitalisierung ist die angestrebte Option der Online-Betriebsratswahl zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob diese bereits bei den im Jahr 2026 stattfindenden Wahlen möglich sein wird.</p><h3><strong>Arbeitsschutz und Flexibilisierung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner haben ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass sowohl Beschäftigte als auch Unternehmen sich mehr Flexibilität in der Arbeitswelt wünschen. Um dem nachzukommen, soll künftig statt einer täglichen Höchstarbeitszeit im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/88/EG) die Möglichkeit einer <strong>wöchentlichen Höchstarbeitszeit</strong> geschaffen werden, vor allem auch mit dem Ziel, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Über die konkrete Ausgestaltung, insbesondere ob dies nur durch oder auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich sein oder allen Arbeitgebern offenstehen wird, schweigt der Koalitionsvertrag und verweist darauf, dass ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt werden soll.</p><p>Weiter sollen die Möglichkeiten für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung gemäß § 10 ArbZG um das Bäckereihandwerk erweitert werden.</p><p>Im Übrigen lässt sich dem Koalitionsvertrag entnehmen, dass das Arbeitsschutzniveau aufrechterhalten bleiben soll (z.B. bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten).</p><h3><strong>Arbeitszeiterfassung</strong></h3><p>Nachdem nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 - C-55/18 – und vom 19.12.2024 - C-531/23 – sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – bislang noch keine Regelung zur Arbeitszeiterfassung getroffen wurde – der im April 2023 "durchgesickerte" Referentenentwurf wurde nicht weiterverfolgt –, beabsichtigen die Koalitionspartner nun, die <strong>Arbeitszeiterfassungspflicht</strong> ausdrücklich zu regeln. Hierbei ist die Rede von einer <strong>elektronischen Erfassung</strong>, deren konkrete betriebliche Einführung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen dürfte, soweit für die Betriebsparteien ein Regelungsspielraum verbleibt. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen angemessene Übergangsregeln getroffen werden. Für andere Arbeitgeber sind keine Übergangsregeln zu erwarten. Das Bundesarbeitsgericht sowie die Arbeitsschutzbehörden und erstinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG Hamburg v. 21.08.2024 – 15 K 964/24) gehen bereits nach geltender Rechtslage unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG auch ohne Sonderregelungen in Spezialgesetzen von der generellen Pflicht aus, sämtliche Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) zu erfassen, nicht nur die Überstunden, wie es § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG vorsieht. Von der Darstellung näherer Einzelheiten, insbesondere dazu, auf wen sich die Pflicht erstreckt, sowie von einer kritischen Auseinandersetzung hiermit wird in diesem Beitrag abgesehen.</p><p>Erfreulich und ausdrücklich zu begrüßen ist, dass sich die Koalitionspartner ausdrücklich für die <strong>Vertrauensarbeitszeit</strong> aussprechen, die ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben soll. Dies kommt einem in der Betriebspraxis bestehenden großen Bedürfnis entgegen.</p><h3><strong>Steueranreize für Mehrarbeitszuschläge und Arbeitszeitaufstockungen</strong></h3><p>Mehrarbeit soll sich auszahlen, weshalb die Koalitionspartner eine steuerliche Erleichterung für Mehrarbeitszuschläge beabsichtigen. Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen kann, sollen steuerfrei gestellt werden. Die Untergrenze der Vollzeitarbeit, deren Überschreitung bei entsprechender Vereinbarung Mehrarbeitszuschläge auslösen kann, soll bei tariflicher Arbeitszeit bei 34 Stunden und für nicht-tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten bei 40 Stunden liegen. Zur näheren Ausgestaltung soll eine praxisnahe Lösung in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern entwickelt werden. Zudem soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, wenn Arbeitgeber Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten zahlen.</p><h3><strong>Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie</strong></h3><p>Die Transformation der bereits im Juni 2023 in Kraft getretenen europäischen Entgelttransparenzrichtlinie ([RL EU] 2023/970 v. 10.05.2023) in nationales Recht soll <i>"bürokratiearm"</i> erfolgen. Hierzu soll eine Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 Vorschläge erarbeitet, bevor dann <i>"unverzüglich"</i> das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird. Die Umsetzungsfrist endet am 07.06.2026.</p><h3><strong>Betriebliche Altersversorgung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner beabsichtigen ferner, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter voranzutreiben. Neben Digitalisierung, Vereinfachung, Transparenz und Entbürokratisierung steht die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Versorgungsanwartschaften im Raum. Nach geltender Rechtslage ist eine Portabilität für Versorgungsanwartschaften und laufende Leistungen nur in eingeschränktem Maße nach §&nbsp;4 BetrVG zulässig.</p><h3><strong>Novellierung des Sonderbefristungsrechts für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen</strong></h3><p>Im Bereich der Wissenschaft und Forschung beabsichtigen die Koalitionspartner die bereits im Jahr 2024 angestrebte Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wieder aufzugreifen und das Sonderbefristungsrecht für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen bis Mitte 2026 zu novellieren. Inhaltlich lässt sich dem Koalitionsvertrag nicht genau entnehmen, ob die in dem Entwurf aus 2024 beabsichtigten Änderungen allesamt und auch wie bislang geplant vorgenommen werden sollen. Es heißt im Koalitionsvertrag, dass <strong>Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion</strong> eingeführt werden und <strong>Schutzklauseln auf die Drittmittelbefristung</strong> ausgeweitet werden sollen.</p><p>Auch die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung an Hochschulen sollen rechtssicher und praktikabel gestaltet werden. Darüber hinaus sollen Arbeitsverhältnisse während eines Studiums vom Anschlussverbot ausgenommen werden. Hiermit ist vermutlich gemeint, dass das Vorbeschäftigungsverbot insoweit nicht gelten soll. Ob dies "ein großer Wurf" ist, sei dahingestellt, weil im Bereich des öffentlichen Dienstes ohnehin oftmals auf sachgrundlose Befristungen verzichtet wird. Mit Blick auf die Sinnhaftigkeit des Vorbeschäftigungsverbots einerseits und des Hintergrunds für studentische Arbeitsverhältnisse ist die beabsichtigte Ausnahme aber zu begrüßen. Sie sollte allerdings – sofern dies nicht ohnehin schon beabsichtigt ist – nicht nur auf den Bereich der Hochschulen beschränkt, sondern auch auf Arbeitgeber der Privatwirtschaft ausgeweitet werden. Ein studentischer "Nebenjob" ist in aller Regel anders gelagert (<i>"anders geartet"</i>) als eine spätere hauptberufliche Tätigkeit, deren Aufnahme durch eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit erleichtert und nicht aus dem formalen Hinderungsgrund der studentischen Vorbeschäftigung erschwert werden sollte. Es handelt es sich insofern auch ohnehin um eine Ausnahmekonstellation, die bereits nach geltender Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts als unschädliche Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG angesehen werden kann. Eine Klarstellung, die generell für diese Fälle Rechtssicherheit schafft, ist allerdings wünschenswert.</p><h3><strong>Beschäftigung von Rentnern</strong></h3><p>Es soll weiterhin möglich bleiben, abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in die Rente einzutreten. Hierneben sollen finanzielle Reize für ein freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Statt einer Erhöhung des Renteneintrittsalters setzen die Koalitionspartner auf mehr Flexibilität beim Übergang vom Berufsleben in die Rente. Wer trotz Erreichens des Rentenalters freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis EUR 2.000,00 steuerfrei erhalten. Zudem soll (in diesem Zusammenhang) das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aufgehoben werden, um eine Rückkehr und Weiterarbeit nach dem Renteneintritt beim bisherigen Arbeitgeber zu ermöglichen. Eine nahtlose befristete Weiterarbeit ist derzeit unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI möglich; eine Rückkehr zum "alten" Arbeitgeber mit einer befristeten Beschäftigung nur, wenn ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder eine Ausnahmekonstellation, die nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG fällt, was beides oftmals nicht der Fall ist.</p><h3><strong>Arbeits- und Fachkräftesicherung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner wollen dem Fachkräftemangel durch die Beschleunigung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen entgegenwirken. Bürokratische Hürden sollen eingerissen werden, um eine qualifizierte Einwanderung zu unterstützen. Hierzu soll vor allem eine "Work-and-stay-Agentur" unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit errichtet werden. Als digitale Agentur soll sie mit einer zentralen IT-Plattform die einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte sein.</p><h3><strong>Sonstiges</strong></h3><p>Die Koalitionspartner haben es sich zum Ziel gesetzt, Schriftformerfordernisse, insbesondere im Arbeitsrecht, abzubauen, wobei beispielhaft auf die Schriftform bei Befristungen Bezug genommen wird.</p><p>Weiter sollen die Formvorschriften der §§ 126 ff. BGB reformiert, neu strukturiert, vereinfacht und erforderlichenfalls an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit Blick auf den ebenfalls beabsichtigten Abbau von Schriftformerfordernissen künftig statt der elektronischen Form nach § 126a BGB, die eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt, eine einfache elektronische Form im Sinne der Textform nach §126b BGB auch für Befristungen, Kündigungen, Aufhebungsverträge etc. ausreichen lässt. Dies würde der betrieblichen Praxis, die vielfach bereits digitale Unterschriftenprogramme (z.B. Docusign, Yousign etc.) nutzt, ohne allerdings den Voraussetzungen der elektronischen Form gemäß § 126a BGB zu genügen, entsprechen und die Ausweitung der Nutzung auch auf bisher der strengen Schriftform oder der elektronischen Form unterliegende Erklärungen ermöglichen.</p><p>Im Gesundheitswesen sollen alle sozialversicherungsrechtlichen oder selbstverwaltenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden, künftig die gleiche Gehaltsstruktur abbilden, die für die Mitarbeitenden der niedergelassenen Ärzteschaft, der Krankenhäuser und des öffentlichen Gesundheitsdienstes gelten. Die Gehälter der gesetzlichen Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes und weiterer Akteure sollen sich künftig am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren. Hierdurch sollen Strukturveränderungen mit erheblichem Einsparpotential geschaffen werden.</p><p>Hierneben enthält der Koalitionsvertrag u.a. folgende weitere Absichten mit arbeits- bzw. sozialrechtlichen Bezügen:</p><ul><li>Bei der auch künftig möglichen telefonischen Krankschreibung soll Missbrauch ausgeschlossen werden, z.B. durch Ausschluss der Online-Krankschreibung durch private Online-Plattformen.</li><li>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll ihre Arbeit fortsetzen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll reformiert werden.</li><li>Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen zusammengeführt, die Freistellungsansprüche flexibler gemacht und der Kreis der Angehörigen erweitert werden. Geprüft wird ebenso, ob ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann.</li><li>Für selbständige Mütter sollen analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte ebenfalls Mutterschutzfristen eingeführt werden. Die Finanzierungsmodelle hierzu sollen zeitnah geprüft werden.</li><li>Das Statusfeststellungsverfahren soll reformiert und hierdurch Rechtssicherheit für Auftraggeber und Selbständige geschaffen werden. Dies ist angesichts der Entwicklung in der Rechtsprechung – nicht zuletzt seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – zu begrüßen.</li><li>Die Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche sollen verbessert werden. Die hier geltende Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge soll als Orientierung für eine vergleichbare Regelung für die Paketzustellung dienen.</li><li>Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll abgeschafft und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (RL [EU] 2024/1760 v. 13.06.2024 – CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, ersetzt werden. Die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen <i>"unmittelbar abgeschafft"</i> werden und <i>"komplett"</i> entfallen. Noch nicht sicher prognostizieren lässt sich aber, welche genauen Pflichten auf Grundlage der CSDDD künftig gelten werden.</li><li>Teil eines <i>"Sofortprogramms zum Bürokratierückbau"</i> bis Ende 2025 soll die Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten bei kleinen und mittleren Unternehmen sein sowie die <i>"signifikante"</i> Reduzierung des Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwands.</li><li>Die Prävention vor psychischen Erkrankungen soll durch die nötigen Instrumente des Arbeitsschutzes, die auf ihre Wirksamkeit untersucht werden sollen, gestärkt werden.</li><li><span>Der öffentliche Dienst soll u.a. durch flexiblere Arbeitszeitmodelle und bessere Möglichkeiten für Führen in Teilzeit attraktiver gestaltet und das öffentliche Dienstrecht (z.B. durch Öffnung der Einstiegs- und Qualifikationsvoraussetzungen für Verwaltungslaufbahnen für andere Fachrichtungen und Vereinfachung von Laufbahnwechseln) modernisiert werden.</span></li></ul><p>Zu guter Letzt: Unter dem Gliederungspunkt "Bürokratieabbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz", Unterpunkt "Cannabis", heißt es, dass im Herbst 2025 eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durchgeführt werden soll. Dies bedeutet, dass die Legalisierung (zunächst) aufrechterhalten bleibt. Arbeitgeber können zwar den Cannabiskonsum in der Freizeit nicht verbieten, jedoch betriebsinterne Regelungen für den Konsum aufstellen bis hin zu einer Null-Toleranz-Grenze, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen, bei denen Mitarbeiter sich selbst sowie ihre Kollegen täglich einer erhöhten Gefahr aussetzen (z.B. Produktion, Transport und Lieferung von Waren), sowie einem absoluten Cannabis-Konsum-Verbot. Nicht zuletzt aus Fürsorgepflichten sind also zunächst (weiterhin) entsprechende Regelungen zu empfehlen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Betriebsrats (§ 87 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 BetrVG).</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>An zahlreichen Stellen in dem 144 Seiten starken Koalitionsvertrag nehmen sich die Koalitionspartner vielfältige Regelungen mit Bezug zum Arbeits- und Sozialrecht vor. Einige davon sind – zum Teil sehr – zu begrüßen. Manche Themen, die diskutiert werden (z.B. eine Überarbeitung und Anpassung des Mitbestimmungsrechts bei technischen Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG an die digitale Entwicklung) fehlen.</p><p>Abzuwarten bleibt, welche konkreten Inhalte die Änderungsgesetze letztlich haben werden und ob die neue Bundesregierung die beabsichtigten Gesetzesvorhaben zeitnah auf den Weg bringen und umsetzen wird, damit sich gewünschte Effekte möglichst bald einstellen.</p><p>Dr. Sebastian Kroll</p><p><i>Hinweis: Der Artikel erschien auch im Expertenforum für Arbeitsrecht (EFAR) -&nbsp;</i><a href="https://efarbeitsrecht.net/was-beinhaltet-die-verantwortung-fuer-deutschland-fuer-die-arbeitswelt-ein-blick-in-den-koalitionsvertrag-auf-wesentliche-arbeits-und-sozialrechtliche-inhalte/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Was beinhaltet die "Verantwortung für Deutschland" für die Arbeitswelt? – Blick in den Koalitionsvertrag – Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:27:24 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Freifahrtschein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ist-kein-freifahrtschein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Selbst wenn ein (ausländischer) Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann der Arbeitgeber Zweifel geltend machen und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("AU") derart erschüttern, dass der Arbeitnehmer weitere Belege für seine Arbeitsunfähigkeit vorbringen muss (BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24)</strong></p><p>Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der Entgeltfortzahlung für 24 Tage begehrte. Der sich in Tunesien befindliche Arbeitnehmer legt seinem Arbeitgeber kurz vor Ende seines Urlaubs ein ärztliches Attest eines tunesischen Arztes vor. Der Arzt attestierte eine über den Urlaub hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Erst etwa 3 Wochen nach Ende des Urlaubs legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine AU eines deutschen Arztes vor. Der Arbeitgeber bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit, die durch den tunesischen Arzt attestiert wurde und weigerte sich entsprechende Entgeltfortzahlung zu leisten.</p><p>Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) München dem Arbeitnehmer Recht gab und ihm unter Bezugnahme auf die tunesische AU die Entgeltfortzahlung zusprach, folgte das BAG dem Arbeitgeber und sah den Beweiswert des Attests im vorliegenden Fall als erschüttert an.&nbsp;</p><p>Grundsätzlich führt die AU grundsätzlich den Beweis einer die Entgeltfortzahlung auslösenden Krankheit. Die Erstellung einer AU durch einen ausländischen Arzt beschränkt den Beweiswert nicht automatisch.&nbsp; Der Beweiswert der AU ist jedoch nicht unantastbar. Der Beweis der AU kann nicht erst durch Gegenbeweis, d.h. den Beweis der Gesundheit des Arbeitnehmers erschüttert werden. Vielmehr genügt für die Nicht-Leistung der Entgeltfortzahlung bereits die Erschütterung des Beweiswertes der AU. Der Beweiswert kann durch das Vorbringen ernster Zweifel, basierend auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass bei der Gesamtbetrachtung nicht nur einzelne Aspekte für sich genommen betrachtet werden, sondern alle Umstände des Einzelfalls in ein Gesamtverhältnis zueinander gesetzt werden. Nur so ist es möglich, ein zutreffendes Bild von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu verschaffen.</p><p>Zwar erfüllte die tunesische AU hier die inhaltlichen Anforderungen, in dem sie eine Arbeitsunfähigkeit feststellte und ein plausibles Krankheitsbild geschildert wurde.&nbsp; Jedoch war der Beweiswert der AU aufgrund der Gesamtumstände als erschüttert anzusehen: Zum einen war der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits vier Mal am Ende seines Urlaubs überraschend erkrank. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer sein Rückreiseticket am Tag nach Erhalt der AU buchte und sich in der Lage sah, die 30-stündige Rückreise mit Umstieg bereits vor Ablauf der Bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzutreten. Diese lange Reise wurde als genesungswidriges Verhalten gewertet, was ebenfalls zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt wurde. Zuletzt argumentierte das BAG auch anhand der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beim Bundesministerium für Gesundheit, wonach eine Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nur für die Dauer von maximal zwei Wochen am Stück zu bescheinigen ist. Darüberhinausgehende Zeiträume – wie hier von 24 Tagen – sind nur bei besonderer Veranlassung zulässig. In diesem Zusammenhang wurde auch zum Nachteil des Arbeitnehmers gereicht, dass während der 24 Tage keine Nachuntersuchungen erfolgte, die mit einer Folgebescheinigung einhergehen würden.&nbsp;</p><p>Die AU des deutschen Arztes vom 04.10.2022 blieb bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt, da sie in keine Aussagen zur vorherigen 24tätigen Erkrankung beinhaltete und im Übrigen als Erstbescheinigung keine rückblickende Betrachtung ermöglichte.&nbsp;</p><p>Aus der Entscheidung folgt, dass nicht aus jeder AU zwingend ein Entgeltfortzahlungsanspruch erwächst. Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit – insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub, aufgrund langer Bescheinigungszeiträume oder fehlender Zwischenuntersuchungen – kann der Beweiswert der AU erschüttert und die Entgeltfortzahlung berechtigterweise eingestellt werden. Insoweit ist Arbeitgebern zu raten, ihre Zweifel zu äußern und ggf. die Entgeltfortzahlung einzustellen. Es liegt dann am Arbeitnehmer, den notwendigen Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.&nbsp;&nbsp;</p><p>Virginia Mäurer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:21:08 +0200</pubDate>
                        <title>Der Streit um die Betriebsratsvergütung – Neues zur Beweislastverteilung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-streit-um-die-betriebsratsverguetung-neues-zur-beweislastverteilung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>BAG, Urteil vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24)</strong></i></p><p>Die rechtskonforme Vergütung freigestellter Betriebsmitglieder ist ein "Dauerbrenner" und dies nicht erst seit dem Judikat des Bundesgerichtshofs ("BGH") vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22): Mit diesem hatte der 6. Strafsenat entschieden, dass in einer zu hohen Betriebsratsvergütung sogar eine strafbare Untreue (§&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) der Entscheidungsträger liegen kann, die die überhöhte Vergütung zu verantworten haben (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 8.&nbsp;Juni 2023: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafrechtlich-sanktionierbares-verhalten-bei-zu-grosszuegig-bemessener-verguetung-von" target="_blank">Strafrechtlich sanktionierbares Verhalten bei zu großzügig bemessener Vergütung von Betriebsratsmitgliedern? | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht ("BAG") mit Urteil vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24, bislang nur in der Pressemitteilung veröffentlicht (s. hierzu: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast/" target="_blank" rel="noreferrer">Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - Darlegungs- und Beweislast - Das Bundesarbeitsgericht</a>) wieder einmal Gelegenheit dazu, zu einer sehr praxisrelevanten Frage zu diesem Themenkomplex Stellung zu nehmen: Konkret zur Frage, welche Partei im Vergütungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, wenn eine als zu hoch erkannte Vergütung nachträglich korrigiert werden muss. Ein guter Anlass, sich dieser Materie erneut zuzuwenden.</p><h3><strong>Zum rechtlichen Hintergrund</strong></h3><p>Zunächst noch einmal zum Hintergrund: Jede Besserstellung aber auch jede Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Ausübung des Betriebsratsamtes ist unzulässig und sogar strafbewehrt (§&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BetrVG). Das Betriebsratsmandat ist unentgeltlich zu führen und ein Ehrenamt (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 BetrVG). Dies, um die Neutralität der Amtsführung abzusichern.</p><p>Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung so zu behandeln, als würde es seiner vertraglichen Arbeitspflicht regulär nachkommen und seine Arbeitskraft nicht ganz oder teilweise auf seine Betriebsratsaufgaben verwenden. Dies gilt auch für die Gehaltsentwicklung (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz 1 BetrVG). Das Gehalt darf sich nicht infolge der Freistellung (§&nbsp;38 BetrVG) statisch verhalten. Hierin läge eine Schlechterstellung aufgrund des Engagements für den Betriebsrat. Der betriebsübliche Aufstieg muss sich deshalb auch bei Betriebsratsmitgliedern bei der Gehaltsentwicklung widerspiegeln. Andernfalls würden Arbeitnehmer davon abgehalten, sich auf ein Betriebsratsmandat zu bewerben.&nbsp;</p><p>Was recht einfach klingt, stellt die Praxis immer wieder vor Beurteilungsschwierigkeiten. Dies bereits seit es die gesetzlichen Bestimmungen mit den §§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 BetrVG gibt. Insbesondere, wenn die erstmalige Übernahme des Betriebsratsamtes schon viele Jahre zurückliegt, kann die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern HR-Verantwortliche vor Herausforderungen stellen. Durch das Urteil des BGH vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) geriet die Problematik erneut in den Fokus. Dieses hat viele Entscheidungsträger für die brisante Thematik sensibilisiert. Mehr noch: Folgte schnell der Ruf nach mehr Rechtssicherheit bei der Betriebsratsvergütung. Dies als Handlungsauftrag an die Politik.</p><p>Der Gesetzgeber hat reagiert und der Praxis mit novellierten Vorschriften (vgl. die §§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 Satz&nbsp;2 und 3 BetrVG) eine Anwendungshilfe an die Hand gegeben. Hierdurch soll mehr Rechtsicherheit geschaffen und das für die Zusammenarbeit der Betriebsparteien oft spannungsgeladene Konfliktfeld befriedet werden (s. hierzu im Einzelnen den Beitrag vom 23.&nbsp;Oktober 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht" target="_blank">Vergütung von Betriebsräten nach deutschem Recht | ADVANT Beiten</a>).</p><h3><strong>Zur Entscheidung des BAG vom 20.&nbsp;März 2025&nbsp;</strong></h3><p>In der Entscheidung des BAG vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24) ging es um ein bereits seit dem Jahr 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied des VW-Konzerns. Während seiner Freistellung hatte dieses eine beachtliche Gehaltsentwicklung vollzogen: Zunächst in die Entgeltstufe (ES) 13 eingruppiert, bezog es seit dem 1.&nbsp;Januar 2015 eine Vergütung nach der ES&nbsp;20. Hierüber hatte es auch Gehaltsanpassungsmitteilungen gegeben.</p><p>Im Oktober 2015 war ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator (ES&nbsp;20) angeboten worden. Für diese hatte der Arbeitnehmer intern als "Idealbesetzung" gegolten. Zu einer Bewerbung kam es aufgrund des Engagements für den Betriebsrat aber nicht.&nbsp;</p><p>Im Jahr 2023 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung und sah die Vergütung als zu hoch an. Sie kürzte das Gehalt zurück auf die ES&nbsp;18.&nbsp;</p><p>Hiergegen wehrte sich das Betriebsratsmitglied. Es verlangte mit seiner Klage die Vergütungsdifferenz von monatlich rund EUR 640,00.</p><p>Zur Anspruchsbegründung berief sich der Arbeitnehmer einerseits auf die von der Arbeitgeberin erteilten Gehaltsanpassungsmitteilungen und zum anderen auf die hypothetische Karriereentwicklung. Denn: Wäre er nicht infolge seines Betriebsratsmandats an einer Bewerbung gehindert gewesen, hätte er sich auf die ihm angebotene Stelle als Fertigungskoordinator beworben. Damit hätte er Anspruch auf ein Gehalt nach der ES&nbsp;20 gehabt.</p><p>Wie bereits die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht ("LAG") Niedersachsen, Urteil vom 8.&nbsp;Februar 2024, Az.:&nbsp;6 Sa 559/23), allerdings mit abweichender Begründung, gab das BAG dem Betriebsratsmitglied Recht: Es begründete den Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz mit der Vorschrift des §&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BetrVG. Wollte der Arbeitgeber die einem Betriebsratsmitglied mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung nachträglich korrigieren, so habe er es im Prozess darzulegen und zu beweisen, dass diese objektiv fehlerhaft war.</p><h3><strong>Auswirkungen für die Praxis</strong></h3><p>Möchte ein Arbeitgeber zur Ausschaltung von Compliance-Risiken von einer zu hohen Vergütung abrücken, muss er es nachweisen können, dass das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf die ihm mitgeteilte Vergütung hatte. Da sich die "richtige" Vergütung bei tarifgebundenen Arbeitgebern aus tariflichen Entgeltgruppen ergibt, müssen diese die fehlerhafte Eingruppierung somit belegen können.</p><p>Umgekehrt folgt hieraus allerdings auch, dass ein Betriebsratsmitglied, das sich bei seiner Vergütung benachteiligt sieht, im Vergütungsrechtsstreit hierfür ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast trägt.</p><p>Unabhängig von der Entscheidung des BAG müssen Unternehmen das "heiße Eisen" der rechtskonformen Vergütung von Betriebsratsmitgliedern anpacken, wenn sie dort nachträglich Fehler erkennen. Es handelt sich um eine relevante Compliance-Vorgabe. Die Nichtbeachtung kann sich – wie das Urteil des BGH vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) gezeigt hat – für die Entscheidungsträger rächen und sogar zu einer persönlichen Haftung führen.</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 10:50:40 +0200</pubDate>
                        <title>Nur (rechts)sicher ist smart ‒Juristische Leitlinien für KI in der Unternehmenskommunikation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nur-rechtssicher-ist-smart-juristische-leitlinien-fuer-ki-in-der-unternehmenskommunikation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Künstliche Intelligenz in der Unternehmenskommunikation – Chancen nutzen, rechtliche Risiken vermeiden</strong></p><p>Dr. Holger Weimann und Dr. Birgit Münchbach geben einen Überblick über die juristischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von KI in der Unternehmenskommunikation. Der Beitrag zeigt, wie Unternehmen Innovation verantwortungsvoll und rechtskonform gestalten können.</p><p><a href="https://www.kommunikationsmanager.com/post/nur-rechts-sicher-ist-smart" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Zum vollständigen Artikel im Magazin für kommunikationsmanager</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 11:05:39 +0200</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuer bei Vermietung eines inländischen Grundstücks durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuer-bei-vermietung-eines-inlaendischen-grundstuecks-durch-einen-im-ausland-ansaessigen-unternehmer</link>
                        <description>Der Verfasser hat bereits im Juli 2021 in einem Blog-Beitrag bei ADVANT Beiten darauf hingewiesen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines inländischen Grundstücks durch einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seitdem hat sich daran nichts verändert und die Risiken dieses Zustandes bleiben bestehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Sachverhalt</h3><p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 13b.11 (2) Sätze 2 ff des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) ist ein Unternehmer, der ein inländisches Grundstück besitzt und umsatzsteuerpflichtig vermietet als im Inland ansässig zu behandeln und es sind die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Es wird also eine <i>umsatzsteuerliche Betriebsstätte</i> angenommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings im Urteil „Titanium“ vom 3. Juni 2021 (C-931/19) entschieden, dass die Vermietung einer Immobilie ohne eigenes Personal keine feste Niederlassung darstellt und somit eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht begründet wird.</p><p>Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung hat sich der im Ausland ansässige Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren, Rechnungen an den Mieter mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen und im allgemeinen Besteuerungsverfahren Umsatzsteuer und anzurechnende Vorsteuer zu erklären.</p><p>Nach EU-Recht unterliegen umsatzsteuerpflichtige Mieten der Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger/Mieter nach § 13b UStG und Vorsteuern müssen über das Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden. Für Rechnungen, die mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, schuldet der Aussteller/im Ausland ansässige Vermieter die Umsatzsteuer nach § 14c (1) UStG, dem Mieter steht dabei kein Vorsteuerabzug zu.</p><h3>2. Stellungnahme</h3><p>Aktuell besteht insoweit Vertrauensschutz gegenüber der Finanzverwaltung, als sich diese an die Verwaltungsanweisungen halten muss. Das Risiko trägt zunächst der Mieter, der keine Umsatzsteuer als Leistungsempfänger erklärt, obwohl er nach EU-Recht dazu verpflichtet wäre. Er kann weiterhin nach EU-Recht aus den Rechnungen des Vermieters keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Gehen umsatzsteuerliche Fragen beim Mieter, die zunächst gar nicht im Zusammenhang mit der Anmietung stehen müssen, zu Gericht, stehen ggf. auch diese EU-rechtliche falsche Behandlungen zur Disposition, da sich das Gericht an EU-Recht und nicht an die Verwaltungsauffassung halten wird.</p><p>Abhilfe kann der Vermieter schaffen, indem er eine Bescheinigung nach § 13b (7) Satz 5 UStG beantragt, dass der Vermieter nicht als im Ausland/anderen Gemeinschaftsgebiet als ansässig behandelt wird. Unter Bezugnahme auf umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland aufgrund Abschnitt 13b.11 (2) Sätze 2ff. UStAE sollte das Finanzamt des im Ausland ansässigen Vermieters diese Bescheinigung wohl ausstellen müssen.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Es wäre wünschenswert, dass sich der Gesetzgeber dazu endschließt, die Verwaltungsauffassung gesetzlich zu verankern. Dies hat Österreich bereits im Jahr 2022 als Reaktion auf das Titanium-Urteil getan. Dies kann beispielsweise in einer Ergänzung in § 13b (6) Nr. 7 UStG geschehen, dass § 13b (1)-(5) UStG nicht anwendbar sind, bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines inländischen Grundstücks.</p><p>In der Zwischenzeit, um Rechtssicherheit, insbesondere wegen des Risikos für den Mieter, zu bekommen, sollte der Vermieter eine Bescheinigung nach § 13b (7) UStG beim für ihn umsatzsteuerlich zuständigen Finanzamt anfordern (Formular USt 1 TS) und dem Mieter (unaufgefordert) vorlegen.</p><p>Jens Müller</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 10:10:38 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 6: Systemintegration und API-Ökosysteme als Schlüssel zur vernetzten Verwaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-6-systemintegration-und-api-oekosysteme-als-schluessel-zur-vernetzten-verwaltung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum sechsten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns in den ersten fünf Teilen mit Künstlicher Intelligenz, Spatial Computing, Cybersicherheit, Automatisierung und Hardware-Evolution befasst haben, widmen wir uns nun einem Trend, der die Fragmentierung in der Verwaltung überwinden kann: Systemintegration und API-Ökosysteme.</p><h3>Systemintegration: Der entscheidende Schritt zur vernetzten Verwaltung</h3><p>In einer zunehmend vernetzten Welt wird die nahtlose Integration verschiedener Systeme und Plattformen zu einem kritischen Erfolgsfaktor für den öffentlichen Sektor. API-Ökosysteme ermöglichen den effizienten Datenaustausch zwischen Behörden, verbessern die Bürgerservices und fördern Innovation durch offene Daten.</p><p>Das Problem ist wohlbekannt: Datensilos, isolierte Systeme und fehlende Standards führen dazu, dass Bürger und Unternehmen dieselben Informationen mehrfach an verschiedene Behörden übermitteln müssen. Die deutsche Verwaltungslandschaft gleicht einem Flickenteppich nicht-kommunizierender Systeme. Der Weg zu einer vernetzten, effizienten und bürgerorientierten Verwaltung führt zwingend über die Integration dieser Systeme – und APIs (Application Programming Interfaces) sind der Schlüssel dazu.</p><h3>Die globale API-Landschaft: Datensilos fallen weltweit</h3><p>Weltweit setzen Regierungen auf API-gestützte Interoperabilität, um Datensilos aufzubrechen und ganzheitliche Dienstleistungen anzubieten:</p><ul><li>Cloudpermit identifiziert die Integration durch APIs als einen der drei wichtigsten GovTech-Trends für 2025, mit schätzungsweise 200 Millionen öffentlichen und privaten APIs weltweit – eine Zahl, die das enorme Potenzial dieser Technologie unterstreicht.</li><li>Estland gilt als Vorreiter mit seiner X-Road-Plattform, die einen sicheren Datenaustausch zwischen verschiedenen Behördensystemen ermöglicht und das "Once-Only-Prinzip" umsetzt, bei dem Bürger ihre Daten nur einmal eingeben müssen. Dies hat die Effizienz der Verwaltung revolutioniert und die Zufriedenheit der Bürger deutlich erhöht.</li><li>Singapur hat mit seiner "API Exchange" (APEX) eine zentrale Plattform für den Datenaustausch zwischen Behörden geschaffen. Diese ermöglicht es, Daten und Dienste über verschiedene Behörden hinweg zu teilen und neue Anwendungen schnell zu entwickeln.</li><li>In Großbritannien fördert die "Government Digital Service" als zentrale Stelle API-Standards und offene Schnittstellen für Behördendienste, was die Konsistenz und Qualität der digitalen Dienstleistungen verbessert hat.</li></ul><p>Zu beachten ist zudem der Trend zu Microservices-Architekturen. Die USA haben mit cloud.gov eine Plattform geschaffen, die Bundesbehörden die Entwicklung und Bereitstellung von Microservices erleichtert. Australien setzt auf eine API-First-Strategie für seine digitalen Behördendienste, was die Flexibilität und Skalierbarkeit erhöht und die Entwicklung innovativer Anwendungen beschleunigt.</p><p>Der Datenaustausch zwischen verschiedenen Regierungsebenen wird durch gemeinsame Datenstandards und -modelle gefördert. Kanada hat mit seinem "Open Government"-Programm Standards für offene Daten entwickelt, die den Austausch zwischen Bundes-, Provinz- und kommunalen Behörden erleichtern und die Grundlage für datengetriebene Entscheidungsfindung bilden.</p><h3>Warum Systemintegration und API-Ökosysteme für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Integrierte Bürgerportale</strong>: Deutschland mit seiner föderalen Struktur und den zahlreichen Behörden auf verschiedenen Ebenen würde besonders von integrierten Bürgerportalen profitieren. Durch API-basierte Integration könnten Bürger über einen einzigen Zugangspunkt auf Dienstleistungen von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zugreifen, was die Bürgerfreundlichkeit erheblich steigern würde.</li><li><strong>Automatisierte Zahlungssysteme</strong>: Die Integration von Zahlungsdiensten in Behördenanwendungen durch APIs würde den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Nutzererfahrung verbessern. Bürger könnten Gebühren und Abgaben direkt über die Behördenwebsites oder -apps bezahlen, ohne separate Überweisungen tätigen zu müssen, was Zeit spart und Fehler reduziert.</li><li><strong>Echtzeit-Immobilieninformationen</strong>: Die Integration von GIS-Systemen mit Baugenehmigungsplattformen würde Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Architekten, Bauherren und Behörden könnten auf aktuelle Informationen zu Grundstücken, Bebauungsplänen und Umweltauflagen zugreifen, was die Transparenz erhöht und Verzögerungen minimiert.</li><li><strong>Behördenübergreifende Workflows</strong>: API-basierte Integration würde behördenübergreifende Workflows ermöglichen, bei denen Anträge automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Dies würde die Bearbeitungszeit reduzieren und die Transparenz erhöhen, da Bürger und Unternehmen den Status ihrer Anträge verfolgen könnten.</li><li><strong>Offene Dateninitiativen</strong>: Durch offene APIs könnten deutsche Behörden ihre Daten für Entwickler, Forscher und die Zivilgesellschaft zugänglich machen. Dies würde Innovation fördern und neue Anwendungen ermöglichen, die auf öffentlichen Daten basieren und gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Systemintegration und API-Ökosystemen im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Fragmentierte IT-Landschaft</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands hat zu einer fragmentierten IT-Landschaft mit unterschiedlichen Systemen und Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene geführt. Dies erschwert die Integration und den Datenaustausch erheblich und erfordert übergreifende Koordination und Standards.</li><li><strong>Legacy-Systeme</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit veralteten Systemen, die keine modernen API-Schnittstellen bieten. Die Integration dieser Systeme erfordert oft komplexe Middleware-Lösungen oder kostspielige Modernisierungen, was die Umsetzung verzögert und verteuert.</li><li><strong>Datenschutz und Sicherheitsbedenken</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden einschränken können. Die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften erfordert sorgfältige Planung und robuste Sicherheitsmaßnahmen, die in die API-Architekturen integriert werden müssen.</li><li><strong>Governance und Standardisierung</strong>: Die Entwicklung und Durchsetzung gemeinsamer API-Standards und Governance-Modelle ist in einem föderalen System mit autonomen Behörden auf verschiedenen Ebenen besonders herausfordernd. Ohne klare Strukturen und Zuständigkeiten drohen unkoordinierte Einzellösungen.</li><li><strong>Ressourcen- und Kompetenzlücken</strong>: Vielen deutschen Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, fehlen die Ressourcen und Kompetenzen für die Entwicklung und Wartung von APIs. Der IT-Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor verschärft dieses Problem und bremst die Umsetzung ambitionierter Integrationsprojekte.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Systemintegration und API-Ökosystemen zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen API-Strategie</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Standards und Governance-Modellen für APIs im öffentlichen Sektor ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und verbindliche Richtlinien für die Entwicklung und Bereitstellung von APIs definieren.</li><li><strong>Aufbau einer zentralen API-Plattform</strong>: Die Schaffung einer Plattform, die als zentraler Zugangspunkt für Behörden-APIs dient und gemeinsame Dienste wie Authentifizierung, Monitoring und Dokumentation bietet, würde die Implementierung erleichtern und die Konsistenz fördern.</li><li><strong>Förderung gemeinsamer Standards</strong>: Die Entwicklung und Durchsetzung gemeinsamer API-Standards und Datenmodelle ist entscheidend, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen zu erleichtern und den Datenaustausch zu standardisieren.</li><li><strong>Investitionen in API-Kompetenzen</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von API-Kompetenzen bei IT-Mitarbeitern im öffentlichen Sektor, einschließlich Schulungen, Workshops und Mentoring, sind notwendig, um das erforderliche Know-how aufzubauen und zu halten.</li><li><strong>Modernisierung von Legacy-Systemen</strong>: Die schrittweise Modernisierung veralteter Systeme oder Entwicklung von Middleware-Lösungen, die die Integration dieser Systeme in moderne API-Ökosysteme ermöglichen, ist zwar kostspielig, aber unumgänglich für eine umfassende Vernetzung.</li><li><strong>Pilotprojekte und Best Practices</strong>: Die Durchführung von Pilotprojekten zur API-Integration in ausgewählten Bereichen und Dokumentation von Best Practices für andere Behörden würde praktische Erfahrungen sammeln und erfolgreiche Ansätze verbreiten.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften</strong>: Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, um innovative API-Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln, würde externes Know-how erschließen und die Entwicklung beschleunigen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Systemintegration und API-Ökosystemen kann der deutsche öffentliche Sektor die Fragmentierung überwinden, die Effizienz steigern und bessere Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger erbringen. Erfolgversprechend ist ein koordiniertes Vorgehen, das die genannten Innovationen mit wichtigen Gütern wie Datenschutz, Föderalismus und Bürgernähe zusammenbringt.</p><p>Im letzten Teil unserer Serie werden wir uns dem siebten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation. Wir werden untersuchen, wie innovative Beschaffungsansätze und umfassende Transformationsstrategien den öffentlichen Sektor innovativer, effizienter und bürgerorientierter machen können.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der sechste Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 08:31:45 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfreiche neue BFH-Rechtsprechung zu vermögensverwaltenden Personengesellschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfreiche-neue-bfh-rechtsprechung-zu-vermoegensverwaltenden-personalgesellschaften</link>
                        <description>Der BFH hat sich in zwei vor kurzem veröffentlichten Urteilen vom 27.11.2024 (I R 19/21 und I R 21/22) zur grundsätzlich transparenten steuerlichen Behandlung von vermögenverwaltenden Personengesellschaften geäußert.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Vorbemerkung</h3><p>Die steuerliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist ein bisher in der Literatur, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung vernachlässigtes Konstrukt. Viele Themen erschließen sich nur aus der Logik, wie die vermögensverwaltende Personengesellschaft generell zu betrachten ist. Daher helfen die zwei kürzlich veröffentlichten BFH-Urteile nicht nur bei den dort beurteilten konkreten Sachverhalten, sondern geben auch Rückschlüsse auf andere Problemstellungen.</p><h3>2. Urteil I R 19/21</h3><p>Der BFH hat Darlehen der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an die Personengesellschaft steuerlich nicht anerkannt. Die vermögenverwaltende Personengesellschaft ist transparent (§ 39 (2) Nr. 2 AO). Die Gesellschafter sind aus steuerlicher Sicht nicht an der Personengesellschaft, sondern anteilig and den Wirtschaftsgütern (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände und Schulden) beteiligt (Bruchteilsbetrachtung). Insoweit kann ein Gesellschafter kein Darlehen an sich selbst geben (Konfusion).</p><p>Eine analoge Anwendung der Neutralisierung der Zinsen als Sonderbetriebseinnahme bei vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist ausgeschlossen, da nur Mitunternehmerschaften (=gewerbliche Personengesellschaften) eine Sonderbetriebssphäre haben.</p><p>Die Einkünfte sind bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen. Dies gilt auch, obwohl im Sachverhalt nur ein Kommanditist zu 100% beteiligt war und der Komplementär mit 0%.&nbsp;</p><p>Wichtig ist die konsequente Anwendung der Bruchteilsbetrachtung:</p><ul><li>Die Bruchteilsbetrachtung würde auch umgekehrt gelten, bei einem Darlehen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft an den Gesellschafter.</li><li>Die Bruchteilsbetrachtung gilt nicht nur für Darlehensverträge, sondern auch für andere schuldrechtliche Verträge, z.B. Mietverträge. </li><li>Auch entstehen keine Veräußerungsgewinne, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft beispielsweise ein Grundstück an den Gesellschafter verkauft oder umgekehrt.</li></ul><p>Soweit andere Gesellschafter beteiligt sind – dies war bei dem Sachverhalt des Urteils nicht der Fall –, gilt die Bruchteilsbetrachtung nicht. Gezahlte Zinsen stellen dann insoweit Werbungskosten dar.</p><p>Bei von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Zinsen handelt es sich um "Gewinn-Vorab", welche die Einkünfte daher nicht mindern dürfen. In der Folge stellen die gezahlten Zinsen an den Gesellschafter auf dessen Ebene auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.</p><h3>3. Urteil I R 21/22</h3><p>Verluste aus der Abschreibung von Darlehen sind nicht nach § 8b (3) Satz 4 zu korrigieren, wenn durch eine transparente vermögensverwaltende Personengesellschaft der gewerbliche Gesellschafter durchgerechnet zu weniger als 25% (hier 2,02%) beteiligt ist, auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst zu mehr als 25% (hier 100%) beteiligt ist. Die Beteiligungen sind den Gesellschaftern nach § 39 (2) Nr. 2 AO als "unmittelbare Beteiligung" zuzuordnen.</p><p>Auch hier wird konsequent eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 (2) Nr. 2 AO vorgenommen.</p><p>Weiter Erkenntnisse aus diesem Urteil:</p><ul><li>Eine GmbH als Kommanditist als Geschäftsführer reicht zur Entprägung. </li><li>Die verbindliche Entscheidung in einer gewerblichen Überleitung (hier Einkünfte aus Kapitalvermögen) wird bei Veranlagung beim gewerblichen Gesellschafter getroffen, nicht (nachrichtlich) im Feststellungsbescheid der vermögensverwaltenden Personengesellschaft („Zebragesellschaft“). Rechtsbehelfe müssen also grundsätzlich beim Finanzamt des gewerblichen Gesellschafters ansetzen, nicht beim Feststellungsfinanzamt der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die oftmals die gewerbliche Überleitung „nachrichtlich“ im Bescheid ermittelt.&nbsp;</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die steuerliche Behandlung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist für steuerliche Berater und Finanzämter ungewohnt, und es werden oft Regelungen für gewerbliche Personengesellschaften fälschlicherweise analog angewendet.</p><p>Es bleiben viele komplexe Fragestellungen, für die es wenig Erläuterungen der Finanzverwaltung oder in der Literatur gibt. Die konsequente Anwendung der Transparenz der vermögensverwaltenden Personengesellschaften hilft bei Lösungsansätzen.</p><p>Das Tax Team von ADVANT Beiten in Frankfurt besitzt Erfahrung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insbesondere bei Immobilieninvestments, oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften als Holdinggesellschaften, bei mittelbaren Immobilieninvestments über in- und ausländische Kapitalgesellschaften. Wir unterstützen Sie gerne.</p><p>Jens Müller</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 May 2025 14:18:45 +0200</pubDate>
                        <title>Der frisch unterzeichnete Koalitionsvertrag: neue Impulse für Energie und Klimaschutz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-frisch-unterzeichnete-koalitionsvertrag-neue-impulse-fuer-energie-und-klimaschutz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bundeskanzler Friedrich Merz wurde heute vom Bundestag gewählt, nachdem gestern die Ministerposten der SPD bekannt gegeben worden sind und der Koalitionsvertrag unterzeichnet wurde. Die 21. Legislaturperiode ist gestartet. Entsprechend lohnt sich ein Blick auf die Ziele, die sich die Bundespolitik für die nächsten vier Jahre gesetzt hat."</p><p>Insbesondere im Energie- und Klimasektor soll sich einiges verändern – wenn auch diese Veränderungen aus gleich mehreren Ministerien kommen werden: Die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima grün geführten Ressorts sind nun in drei Ministerien neu aufgeteilt worden: Das Ministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung unter Karsten Wildberger, CDU, das Wirtschafts- und Energieministerium unter Katherina Reiche, CDU, und das Umwelt- und Klimaschutzministerium unter Carsten Schneider, SPD.&nbsp;</p><h3>Der Koalitionsvertrag im Allgemeinen</h3><p>Unter dem Titel „Verantwortung für Deutschland“ legen die Koalitionspartner auf zehn Seiten die wichtigsten Bausteine ihrer energie- und klimapolitischen Agenda für die 21. Legislaturperiode fest. Hierbei bekennen sich die Koalitionspartner zuvorderst zur Einhaltung der europäischen und deutschen Ziele im Bereich des Klimaschutzes, konkret zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent zum Jahr 2040 im Vergleich zum Referenzjahr 1990 sowie dem Ziel in Deutschland die Klimaneutralität – wie auch bisher – schon im Jahr 2045 und damit fünf Jahre vor dem Rest der Europäischen Union zu erreichen.&nbsp;</p><p>Die Politik der kommenden vier Jahre soll die Energiewende insgesamt transparent, planbar und pragmatisch vorantreiben. Das übergeordnete Ziel – neben der Versorgungssicherheit – ist eine Senkung der Energiepreise: Verbraucher und Unternehmen sollen um mindestens fünf Cent pro Kilowattstunde Strom entlastet werden.&nbsp;</p><p>Die Umsetzung dieser energie-, klima- und wirtschaftspolitischen Ziele wird dabei auf eine große Zahl verschiedener Maßnahmen gestützt, dazu im Einzelnen:</p><h3>Verringerung der Stromkosten</h3><p>Ein großes Wahlversprechen beider Koalitionspartner war die Verringerung der Stromkosten, welche trotz entsprechender Bemühungen nicht auf Vorkrisenniveau zurückgingen und ein Hemmschuh insbesondere für die deutsche Industrie sind.</p><p>Dieses Vorhaben findet sich im Koalitionsvertrag wieder. Die Koalitionspartner planen zunächst die Stromsteuer auf das von der Europäischen Union vorgegebene Mindestmaß zu senken und auch die Netzentgelte zu reduzieren.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus ist auch geplant, die Strompreiskompensation, die es stromkostenintensiven Unternehmen zur Erhaltung ihrer Wirtschaftsfähigkeit und Verhinderung ihrer Abwanderung ins Ausland erlaubt, einen Teil der Kosten als Beihilfe zurückzuerhalten, auf weitere Wirtschaftszweige auszuweiten. Allen voran – und im Einklang mit der Digitalpolitik der Koalition – sollen nun auch Rechenzentren an der Strompreiskompensation teilhaben können. Die energieintensiven Unternehmen, die nicht anderweitig zu entlasten sind, sollen von einem reduzierten Industriestrompreis profitieren. Dies soll insbesondere Unternehmen mit einem konstanten Strombedarf und geringen Flexibilisierungspotenzial, beispielsweise die Schwerindustrie, entlasten.</p><h3>Was wird aus dem Gebäudeenergiegesetz?</h3><p>Unter dem Abschnitt Bauen und Wohnen ist zu lesen, dass das "Heizungsgesetz" abgeschafft werden soll. Gemeint ist hier das Gebäudeenergiegesetz (<strong>GEG</strong>), welches innerhalb und außerhalb der Ampel-Koalition zu Verwerfungen geführt hatte. Das neue GEG soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden.</p><p>Hierbei ist aber zu bemerken, dass die Regelungen des GEG z.T. auf der Umsetzung der Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, <strong>EPBD</strong>) beruht. Der Handlungsspielraum der neuen Regierung bei dessen Änderung ist damit nicht so umfassend, wie bislang und auch durch den Koalitionsvertrag suggeriert wurde.</p><h3>Flexibilisierung und Beschleunigung</h3><p>Unerlässliche Voraussetzung für die kommende Elektrifizierung der Energiewirtschaft ist die Modernisierung und der Ausbau des Stromnetzes.&nbsp;</p><p>Hierbei soll zunächst die Digitalisierung des Netzes durch den Smart-Meter-Rollout beschleunigt werden, der für das Angebot von dynamischen Stromtarifen und dezentralen Versorgungskonzepten benötigt wird, aber auch die Datenlage für unzählige Anwendungen und Flexibilisierungsmöglichkeiten schaffen soll.&nbsp;</p><p>Beim Netzausbau soll neben der allgemeinen Verstärkung des Verteilnetzes stärker auf den Bau von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsnetzen gesetzt werden, um den Strom aus Regionen mit hoher Erzeugung von Wind- und Solarenergie besser zu distribuieren.&nbsp;</p><p>Die Industrie soll zudem neue Möglichkeiten zur Direktversorgung mit Strom erhalten. Ebenfalls soll das gesamte Stromsystem durch den Ausbau systemdienlicher Speicherkapazitäten effizienter werden, wozu auch Heimspeicher und die Möglichkeit des bidirektionalen Ladens von E-Autos dienen können.&nbsp;</p><p>Diese Maßnahmen sollen durch fortschreitende Entbürokratisierung sowie die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergänzt werden. Insbesondere will die Koalition hierbei den Bund-Länder-Prozess zur Umsetzung des Pakts für Planungs-, Umsetzungs- und Genehmigungsbeschleunigung fortführen und durch zeitige Umsetzung von europäischen Vorgaben wie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (<strong>RED III</strong>) Planungssicherheit für alle Teilnehmer schaffen.</p><h3>Ausbau und Nutzung von Erneuerbaren Energien</h3><p>Zentrale Stoßrichtung der Energiepolitik bleibt der Ausbau der Erneuerbaren Energien und deren Integration in das Stromnetz:</p><ul><li><span>Bei der Förderung des Zubaus von Solarenergie, auch mit verbundenen Stromspeichern, sowie dem Betrieb von Bestandsanlagen soll die netz- und systemdienliche Einspeisung eine größere Rolle spielen. Andererseits soll das erst kürzlich beschlossene Solarspitzengesetz hinsichtlich der Nullvergütung in Zeiten negativer Strompreise noch einmal überprüft werden.</span></li><li><span>Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (</span><strong>EEG</strong><span>) betreffend der Bürgerenergiegesellschaft, soll vereinfacht werden und die Möglichkeiten zur physikalischen Direktversorgung von Unternehmen ausgeweitet werden.</span></li><li><span>Für die langfristige Nutzung von klimaneutralem Wasserstoff sollen zeitnah die Regelungen im Einklang mit der nationalen und europäischen Wasserstoffstrategie umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag geht davon aus, dass Deutschland langfristig ein Energieimportland sein wird, sodass zwar weitere systemdienliche Wasserstoffelektrolyseure eine dezentrale Versorgung sicherstellen sollen, aber auch gleichzeitig grenzüberschreitende Partnerschaften und Importinfrastruktur wie (See-)Häfen oder Pipelines aufgebaut werden müssen.</span></li><li><span>Die Versorgung mit Nah- und Fernwärme soll ausgebaut und bestehende Gasnetze entsprechend umgerüstet werden. Hierzu soll die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (</span><strong>BEW</strong><span>) gesetzlich geregelt und mit weiteren finanziellen Mitteln aufgestockt werden. Der DDer gesetzliche Rahmen wird durch die Umsetzung der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie sowie eine Überarbeitung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (</span><strong>AVBFernwärmeV</strong><span>) und der Wärmelieferverordnung (</span><strong>WärmeLV</strong><span>) vorgegeben.</span></li><li><span>Es soll ein Geothermie-Beschleunigungsgesetz verabschiedet werden.&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3>Kraftwerksstrategie, KWK und Kohleausstieg</h3><p>Im Rahmen der Kraftwerksstrategie sollen schnellstmöglich technologieoffene Ausschreibungen erfolgen, um bis zum Jahr 2030 weitere 20 GW Gaskraftwerksleistung zuzubauen. Diese sollen sodann neben anderen Erzeugungsanlagen und Speichern in einen Kapazitätsmechanismus eingebunden werden, der einen hohen Grad an Versorgungssicherheit bei gesteigerter Flexibilität ermöglicht.&nbsp;</p><p>Ebenfalls soll die Kraft-Wärme-Kopplung ("<strong>KWK</strong>") weiterhin eine hervorgehobene Rolle spielen. KWK-Anlagen sollen zur klimaneutralen Wärmeversorgung, aber auch im neu zu schaffenden Kapazitätsmechanismus genutzt werden; eine entsprechende Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) soll noch im Jahr 2025 folgen. In diesem Zusammenhang sollen auch Reservekraftwerke zukünftig nicht nur bei Versorgungsengpässen zum Einsatz kommen, sondern auch zur Stabilisierung des Strompreises. Nichtsdestotrotz bleibt es beim Ende der Braunkohleverstromung bis spätestens 2038, wobei der konkrete Zeitplan, nach dem die Braunkohlekraftwerke vom Netz und aus der Reserve genommen werden, sich nach dem Fortschritt des Zubaus neuer Kraftwerke richten wird.</p><h3>Umsetzung der Vorschriften zum Emissionshandel</h3><p>Die Koalition erachtet die CO<sub>2</sub>-Bepreisung im Wege des Europäischen Emissionshandelssystems als zentralen Baustein des Klimaschutzes.</p><p>Aktuell nehmen nur Betreiber von großen Energieanlagen und energieintensiven Industrieanlagen sowie Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen am Emissionshandelssystem der Europäischen Union ("<strong>EU-EHS 1</strong>") teil, d.h. sie müssen CO<sub>2</sub>-Zertifikate entsprechend ihrer Emissionen erwerben. Das bestehende System wird ab 2027 um ein eigenständiges System für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren ("<strong>EU-EHS 2</strong>") – welches Deutschland zeitnah in nationales Recht umsetzen muss – erweitert und löst so das deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz (<strong>BEHG</strong>) ab.&nbsp;</p><p>Einen Teil der Einnahmen aus dem Handel mit den CO<sub>2</sub>-Zertifikaten soll auch dazu genutzt werden, um Bürger zum Beispiel in den Bereichen Wohnen und Mobilität weiter zu entlasten. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Kosten von Heizen und Treibstoff aufgrund des Übergangs in das europäische System des Emissionshandels steigen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Auf nur wenigen Seiten greift der Koalitionsvertrag der neuen Regierung eine Reihe an zentralen Themen der Energiewirtschaft auf, bleibt jedoch bezüglich der konkreten Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen bedauerlicherweise unpräzise. So ist die wirtschaftliche Planbarkeit für viele Marktteilnehmer weiter offen. Die konkreten Gesetzesentwürfe werden abgewartet werden müssen.</p><p>Klar ist jedenfalls, dass die Umsetzung europäischer Richtlinien und die Verabschiedung neuer und Anpassung bestehender Gesetze einen hohen Aufwand mit sich bringen wird. Diskurse müssen geführt werden, um den gemeinsamen Pfad weiter zu justieren.</p><p>Schließlich hängt die Verwirklichung dieser Ziele auch von tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen ab, hier vor allem vom Hochlauf des Wasserstoffmarkts und dem notwendigen Ausbau der Netzinfrastruktur. Die nächsten vier Jahre werden in diesen Bereichen bedeutende Entwicklungen bringen, die wir mit großer Aufmerksamkeit verfolgen werden.</p><p>Anton Buro<br>Dr. Malaika Ahlers</p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso<a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 May 2025 11:54:35 +0200</pubDate>
                        <title>Neue DIN-Norm für Compliance in KMU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-din-norm-fuer-compliance-in-kmu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen sehen sich stetig wachsenden gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen (siehe&nbsp;1). Geschäftsleiter müssen organisatorisch gewährleisten, dass Mitarbeiter Gesetze einhalten (siehe&nbsp;2). Kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) fehlen häufig die Ressourcen für Compliance. Eine kürzlich veröffentlichte DIN-Norm will Abhilfe schaffen. Sie enthält einen Leitfaden mit Handlungshinweisen und einem Selbstcheck (siehe&nbsp;3). Der Leitfaden bietet einen guten Überblick über wesentliche Compliance-Themen (siehe&nbsp;4).</p><h3>1 Zunehmende gesetzliche Anforderungen und steigende Sanktionsrahmen</h3><p>Unternehmen sehen sich einer Flut gesetzlicher Vorgaben gegenüber, die häufig sanktionsbewehrt sind. Werden aus einem Unternehmen heraus betriebsbezogene Pflichten verletzt, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind, können Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. gegen Führungskräfte und Unternehmensgeldbußen von bis zu EUR 10 Mio. verhängt werden (oder höher, um den wirtschaftlichen Vorteil aus der Pflichtverletzung abzuschöpfen). Einzelne Gesetze und EU-Verordnungen sehen sogar umsatzbezogene Geldbußen vor. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung oder den Data Act können mit Geldbußen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz liegt die Höchstgrenze bei 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Der AI Act zieht erst bei 7 % eine Grenze.</p><h3>2 Compliance-Verantwortung der Geschäftsleitung</h3><p>Gesetzesverstöße in Unternehmen müssen verhindert werden. Geschäftsleiter müssen sich nicht nur selbst rechtstreu verhalten, sondern das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Rechtsverstöße begangen werden. Übersteigt das Risiko von Rechtsverstößen eine bestimmte Schwelle, müssen Compliance-Maßnahmen ergriffen werden, die die Begehung von Rechtsverstößen verhindern (LG München I, 5 HK O 1387/10; OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Die Aufsichtspflicht der Leitungsorgane einer Konzernobergesellschaft kann sich auf Compliance-Verstöße in Tochtergesellschaften erstrecken, wenn die Leitungsorgane tatsächlich Einfluss auf die Tochtergesellschaft nehmen (OLG München, 3 Ws 599/14 und 3 Ws 600/14).</p><p>Kommt es zu Compliance-Verstößen, müssen sie aufgeklärt, abgestellt und sanktioniert werden (LG München I, 5 HK O 1387/10). Die Geschäftsleitung muss regelmäßige Kontrollen und auch überraschende, stichprobenartige Überprüfungen vornehmen (OLG Nürnberg, 12 U 1520/19). Vor oder auch nach dem Rechtsverstoß ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bußgeldmindernd zu berücksichtigen (BGH, 1 StR 265/16).</p><h3>3 Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in KMU</h3><p>Gerade KMU fehlen häufig die Ressourcen, um die wachsenden Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Der kürzlich veröffentlichte Leitfaden für Compliance-Management-Systeme in kleinen und mittleren Unternehmen (<a href="https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/din-spec-91524/390496185" target="_blank" rel="noreferrer">DIN SPEC 91524</a>) will Abhilfe schaffen und KMU ein Instrument an die Hand geben, mit dessen Hilfe Compliance-Risiken ermittelt, Schwachstellen festgestellt und behoben werden können. Ziel des Leitfadens sind einfache und praktikable Lösungen. Die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens soll nicht eingeschränkt werden. Ein Schwerpunkt wird auf die Kommunikation gelegt.</p><h5>3.1 Compliance-Risiken</h5><p>Nach einer Beschreibung der Unternehmensprozesse führt der Leitfaden typische Compliance-Risiken von KMU auf. Dazu zählen</p><ul><li>Arbeitsstrafrecht (Arbeitszeit, Betriebssicherheit, illegale Beschäftigung, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung),</li><li>Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle, Kapital- und Zahlungsverkehr)</li><li>Datenschutz (Verarbeitung personenbezogener Daten),</li><li>Geheimnisschutzstrafrecht,</li><li>Geldwäsche,</li><li>Cyber-Risiken,</li><li>Korruption (im privaten Geschäftsverkehr, Amts- und Mandatsträger),</li><li>Lieferkettenhaftung (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, sichere Arbeitsbedingungen, Umweltverschmutzung),</li><li>Umweltstrafrecht sowie</li><li>Wettbewerbs- und Kartellrecht.</li></ul><p></p><h5>3.2 Handlungsempfehlungen</h5><p>Sodann gibt der Leitfaden Hinweise zur Verhinderung (Prävention) und Aufdeckung (Detektion) von Compliance-Verstößen sowie zu Folgemaßnahmen (Reaktion) für festgestellte Compliance-Verstöße. Zu den Präventionsmaßnahmen zählen u.a. Verhaltenskodex, Richtlinien, Schulungen sowie eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Die Aufdeckung von Compliance-Verstößen wird maßgebend ermöglicht durch regelmäßige Kontrollen (und unangekündigte stichprobenhafte Überprüfungen), Audits sowie die Einrichtung eines Hinweisgebersystems. Werden Compliance-Verstöße festgestellt, sollen klar kommunizierte und angemessene Sanktionen greifen.</p><h5>3.3 Compliance-Selbstcheck</h5><p>Im Anhang enthält der Leitfaden einen Compliance-Selbst-Check mit Fragen, Erläuterungen und Handlungsempfehlungen. Allgemeine Fragen zu compliance-relevanten Aspekten und spezifische Fragen zu den verschiedenen Unternehmensprozessen werden jeweils um Erläuterungen ergänzt. Handlungsempfehlungen helfen, Lücken im Compliance-Management-System zu schließen oder bestehende Compliance-Maßnahmen zu verbessern.</p><h3>4 Fazit</h3><p>Der Leitfaden ist ein gutes Werkzeug für KMU, um einen Überblick über Compliance-Risiken zu gewinnen, einzuschätzen, wo das Unternehmen steht, und strukturiert risikoreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.</p><p>Dr. Jochen Pörtge</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 15:15:17 +0200</pubDate>
                        <title>Digital- und Medienpolitik im Koalitionsvertrag von Union und SPD</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digital-und-medienpolitik-im-koalitionsvertrag-von-union-und-spd</link>
                        <description>Nachdem die SPD-Basis durch ihr Mitgliedervotum diese Woche den Weg für eine neue Regierungskoalition frei gemacht hat, möchten wir einen Überblick darüber geben, was sich die künftige Regierung für den Medien- und Digitalbereich vorgenommen hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Weg zur „KI-Nation“ und Cloud-Infrastruktur</h3><p>Die Bundesregierung skizziert das ambitionierte Ziel, Deutschland zur führenden „KI-Nation“ Europas aufzubauen. Kern dieses Anspruchs sind umfangreiche Aufbauinvestitionen in eine leistungsfähige Cloud- und KI-Infrastruktur. Damit soll eine Basis für datenintensive Anwendungen geschaffen werden. Auch in die Verbindung von künstlicher Intelligenz und Robotik soll kräftig investiert werden. Leichtbau-Technologien und 3D-Druck werden als Schlüssel zur Modernisierung traditioneller Produktionsprozesse genannt.&nbsp;</p><h3>Datenstrategie und Datenschutz</h3><p>Unter der Maxime „public money, public data“ soll der Grundsatz verankert werden, dass durch öffentliche Mittel generierte Daten grundsätzlich für staatliche und gesellschaftliche Zwecke offenstehen. Dazu plant die Koalition ein Datengesetzbuch, das Regelungen zusammenführen und einen Rechtsanspruch auf „Open Data“ bei staatlichen Einrichtungen schaffen soll. In Kombination mit der Stärkung von Datentreuhändern soll Vertrauen in die Qualität und Integrität solcher Datenbestände gewährleistet werden.&nbsp;</p><p>Die Datenschutzaufsicht soll neu organisiert werden. Dafür sollen Zuständigkeiten und Kompetenzen bei der Bundesdatenschutzbeauftragten gebündelt werden. Sie soll dann Bundesbeauftragte für Datennutzung, Datenschutz und Informationsfreiheit genannt werden. Die Datenschutzkonferenz (DSK) soll fest im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert werden, um fortwährend gemeinsame Standards für den Datenschutz zu erarbeiten. Bei staatlichen Serviceleistungen will die künftige Bundesregierung darauf hinwirken, dass erforderliche Einwilligungen durch „Widerspruchslösungen“ ersetzt werden. Auf europäischer Ebene soll veranlasst werden, dass Vereine, kleine und mittlere Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen von dem Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden.</p><h3>Verwaltung 4.0 und E-Justice</h3><p>Ein zentrales Anliegen ist die Digitalisierung von Verwaltung und Justiz. Behördliche Abläufe sollen automatisiert und beschleunigt werden, wofür künstlicher Intelligenz eine Schlüsselrolle zugedacht ist. Gleichzeitig sollen Schriftformerfordernisse abgebaut werden, damit digitale Dokumente ohne Formhindernisse genutzt werden können. Außerdem ist der Aufbau einer bundesweiten „Justizcloud“ vorgesehen, in die Akten und Dokumente von Gerichten und Staatsanwaltschaften überführt werden sollen. Ergänzend soll ein nutzerfreundliches Justizportal eingeführt werden, das digitale Antragsverfahren, ein Vollstreckungsregister und zukünftig KI-gestützte Assistenzfunktionen bereitstellt. So sollen insbesondere Zivilverfahren deutlich verkürzt werden.</p><h3>Europäischer Rahmen und Plattformregulierung</h3><p>Die Koalition will EU-Digitalrecht in Deutschland innovationsfreundlich und kohärent umsetzen. Die nationale Umsetzung des AI-Acts soll durch eine zentrale Servicestelle begleitet werden, um bürokratische Hürden für Unternehmen zu minimieren. Zur Stärkung der digitalen Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen soll die EuroStack-Initiative weiter unterstützt werden. Im Bereich Plattformregulierung steht die konsequente Anwendung des Digital Services Act (DSA) im Fokus. Anbieter sollen verpflichtet werden, strafbare Inhalte zeitnah zu entfernen und systemische Risiken wie Desinformation aktiv zu bekämpfen. Zudem wird die Prüfung einer verpflichtenden Bot-Identifizierung und eines Verbots manipulativer Designs („Dark Patterns“) angestoßen. Parallel dazu soll das Cyberstrafrecht modernisiert werden: Lücken bei der Strafbarkeit etwa von Deep Fakes oder bildbasierter sexualisierter Gewalt sollen geschlossen werden, und Plattformen werden schärferen Mitwirkungspflichten unterworfen. Mit dem geplanten „Digitalen Gewaltschutzgesetz“ soll zudem die Sperrung anonymer Hass-Accounts ermöglicht werden und eine Schnittstelle für Strafverfolgungsbehörden eingerichtet werden. In der Medienaufsicht sollen staatsferne Instanzen klare gesetzliche Vorgaben erhalten, um gegen Informationsmanipulation, Hass und Hetze auf digitalen Plattformen vorzugehen. Der massenhafte und koordinierte Einsatz von Bots und Fake Accounts soll verboten werden. Schließlich wird auch die Umsetzung der NIS-2-Richtline angekündigt, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.</p><h3>Vertragsrecht und Verbraucherschutz</h3><p>Auch im Verbraucher- und Vertragsrecht soll es digitaler werden. Sogenannte „Smart Contracts“ sollen es ermöglichen, einfache Entschädigungs- und Erstattungsfälle beispielsweise bei Ticketkäufen weitgehend automatisiert über vorausgefüllte Online-Formulare abzuwickeln, sofern entsprechende Daten bereits vorliegen. Parallel dazu ist eine Reform des AGB-Rechts geplant. Großunternehmen sollen darauf vertrauen können, dass untereinander geschlossene allgemeine Geschäftsbedingungen in der Praxis verlässlich anerkannt werden. Womöglich soll also im B2B die Klauselkontrolle abgeschwächt werden. Für telefonisch abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse soll eine allgemeine Bestätigungslösung eingeführt werden, um lästige Rückfragen zu vermeiden. Der Leitgedanke „by design“ und „by default“ soll Anbieter dazu verpflichten, digitale Angebote von vornherein verbraucherfreundlich zu gestalten.</p><h3>Urheber- und Medienrecht im Digitalzeitalter</h3><p>Laut Koalitionsvertrag will die Regierung einen fairen Ausgleich zwischen Kreativen, Wirtschaft und Nutzern schaffen. Besonders relevant ist die Regelung, Urheber für die Nutzung ihrer Werke in generativen KI-Systemen angemessen zu vergüten. Die Formulierung klingt nach einer Art Urheberrechtsabgabe. Im digitalen Musikmarkt soll Streamingplattformen eine transparente Beteiligung der Künstler an den Erlösen auferlegt werden.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Viele Themen werden nur sehr vage umschrieben, aber zum Teil enthält der Koalitionsvertrag zwischen den Unionsparteien und der SPD auch sehr konkrete Vorhaben. Ob und inwiefern diese umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist erklärtes Ziel, Prozesse zu digitalisieren, Bürokratie abzubauen und in den Digitalbereich kräftig zu investieren. Wir werden die Entwicklungen jedenfalls weiter beobachten.</p><p>Fabian Eckstein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 10:01:05 +0200</pubDate>
                        <title>Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge</link>
                        <description>Die Implementierung eines Beirats kann eine Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern – sowohl bei der Weitergabe an die nächste Generation innerhalb der Familie als auch bei einer Veräußerung an externe Dritte, die sich etwa die Expertise des Gründers in der Übergangsphase und darüber hinaus sichern wollen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Beirat in der GmbH</h3><p>Im Unterschied zum Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, ist der Beirat in der GmbH nicht zwingend. Man spricht hier deshalb von einem fakultativen Beirat, dessen gesetzliche Grundlage §&nbsp;52 Abs.&nbsp;1&nbsp;GmbHG bildet. Anders als bei der Aktiengesellschaft, besteht bei der GmbH hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Beirats weitestgehend Gestaltungsfreiheit. So kann der Beirat lediglich beratende oder repräsentative Funktionen haben oder mit weitreichenden Direktions- und Kontrollrechten ausgestattet werden. Rechtliche Grenzen ergeben sich jedoch insbesondere aus der sogenannten Verbandssouveränität, wonach den Gesellschaftern stets die Möglichkeit verbleiben muss, dem Beirat seine Befugnisse wieder zu entziehen. Generell sollten die Rechte und Pflichten des Beirats, die Regelungen zur Beschlussfassung sowie die Durchführung der Sitzungen in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung detailliert geregelt sein, um von vorneherein mögliche Konflikte zu vermeiden.&nbsp;</p><p>Die Auswahl der Mitglieder des Beirats orientiert sich in erster Linie daran, welcher der obengenannten Zwecke verfolgt wird. Es kann daher beispielsweise sinnvoll sein, den Beirat neben Experten aus der jeweiligen Branche auch mit Steuerberatern, Juristen oder erfahrenen Unternehmern anderer Branchen zu besetzen. Die Beiratsmitglieder werden durch die Gesellschafter bestellt, gewählt oder entsendet. Zur Gewährleistung der Entscheidungsfähigkeit sollte der Beirat eine ungerade Anzahl an Mitgliedern aufweisen oder ein doppelt stimmberechtigtes Mitglied vorsehen.</p><h3><span>Starker und schwacher Beirat</span></h3><p>Je nach dem, mit welchen Befugnissen der Beirat ausgestattet wird, wird zwischen dem starken und dem schwachen Beirat unterschieden.</p><p>Der starke Beirat hat regelmäßig weitreichende Befugnisse, die sich im Wesentlichen an denen des aktienrechtlichen Aufsichtsrats orientieren. Dies umfasst insbesondere die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses und der Kündigung der entsprechenden Anstellungsverträge. Darüber hinaus werden zugunsten des starken Beirats zumeist zustimmungspflichtige Geschäfte festgelegt und Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung definiert. Der starke Beitrat kann damit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben und damit über die operative Ausrichtung des Unternehmens (mit-)bestimmen.</p><p>Demgegenüber soll ein "schwacher" Beirat die Geschäftsführung nicht kontrollieren, sondern lediglich unterstützen und beratend zur Seite stehen. Der schwache Beitrat hat in aller Regel daher gerade keine Kontrollrechte oder Möglichkeiten zur Einflussnahme, sondern übernimmt hauptsächlich beratende oder repräsentative Aufgaben. Der Fokus liegt regelmäßig, sofern ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung oder die Gründungsgesellschafter in den Beirat berufen werden, auf der Bewahrung der Expertise und Erfahrungen des Unternehmens sowie, im Falle einer repräsentativen Tätigkeit, auch auf der Pflege der Unternehmensbeziehungen.&nbsp;</p><h3>Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge</h3><p>Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH, lässt sich der Beirat auch im Kontext der Unternehmensnachfolge gezielt einsetzen. Die konkrete Ausgestaltung lässt sich dabei flexibel an die jeweilige Nachfolgesituation anpassen.</p><p>Traut der Unternehmer seinen Nachfolgern die Fortführung des Unternehmens (bereits) vollumfänglich zu, möchte sie dabei aber unterstützt wissen, spricht dies eher für einen schwachen Beirat. Dieser kann den Nachfolgern bei der Führung des Unternehmens beratend zur Seite stehen, sie aber nicht in ihren Entscheidungen einschränken oder kontrollieren.&nbsp;Diese Möglichkeit bietet sich beispielsweise immer dann an, wenn der Unternehmer das Unternehmen an einen externen Dritten veräußert und sich dieser die Expertise und das mit der Person des Veräußerers verbundene Renommee für einen erfolgreichen Übergang sichern möchte.</p><p>Sind die Nachfolger hingegen noch zu unerfahren für die Unternehmensführung, also insbesondere bei einer frühzeitigen Übergabe an die eigenen Kinder, kann hingegen ein starker Beirat sinnvoll sein. Damit lässt sich erreichen, dass die Nachfolger als (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer nachrücken und bereits Verantwortung übernehmen, die Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf wichtige Fragen der Geschäftsführung aber dem Beirat vorbehalten bleiben. So bleibt das Unternehmen in der Hand der Familie, die Kinder halten die Zügel bereits weitgehend in der Hand, etwaig noch aufzuholende Erfahrung bei der Geschäftsführungskompetenz kann aber durch den Beirat abgefangen werden. Hierbei ist natürlich darauf zu achten, dass die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschafterkreis im Zuge der Nachfolge nicht so verschoben werden, dass der starke, ggf. irgendwann unliebsame Beirat kurzerhand von den Nachfolgern abgeschafft werden kann.</p><p>Auch bei komplexeren, über mehrere Generationen gewachsenen Familien- bzw. Gesellschafterstrukturen kann ein starker Beirat äußerst sinnvoll sein. Denn mit der Generationenfolge nimmt die Identifikation einzelner Familienmitglieder mit dem Unternehmen häufig ab und es kommt, oft aus monetären Gründen, zu Streit im Gesellschafterkreis. Durch die Einsetzung eines starken Beirats – und flankierender, klarer Regelungen über dessen Besetzung – lässt sich vermeiden, dass sich solche Streitigkeiten ohne Weiteres auf operative Fragen ausdehnen und es hierbei allzu leicht zu relevantem Störfeuer und Blockaden durch einzelne Gesellschafter kommen kann.</p><h3>Fazit</h3><p>Die gezielte Einsetzung eines Beirats bei der Unternehmensnachfolge kann sowohl bei der Veräußerung an Dritte, vor allem aber bei der Weitergabe innerhalb der Familie den Übergang erleichtern, Expertise sichern und künftigen Streitigkeiten der nachfolgenden Generationen vorbeugen bzw. deren Auswirkungen auf das operative Geschäft abfedern. Zur Vermeidung von Unklarheiten, ist es in allen Fällen ratsam, die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Beirats sowie die Bestellung seiner Mitglieder eindeutig zu regeln.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Apr 2025 17:16:16 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #15 - Teilkündigung des Handelsvertretervertrages zulässig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-c62504915c3078818c3adbf0930fb4b4</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was, wenn eine der Parteien den Handelsvertretervertrag ändern will, z.B. durch Herausnahme eines Teilgebiets? Ist dann eine Teilkündigung zulässig? Darum geht es in Folge 15 unseres Podcasts.&nbsp;</p><p>Ergänzende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 5 Rn. 20.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 15:47:58 +0200</pubDate>
                        <title>BFH stellt ausländische Familienstiftungen und Trusts in Drittstaaten mit in der EU/im EWR ansässigen gleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-stellt-auslaendische-familienstiftungen-und-trusts-in-drittstaaten-mit-in-der-eu-im-ewr-ansaessigen-gleich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der IX. Senat des BFH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 3. Dezember 2024, IX R 32/22; Vorinstanz Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.7.2022, 8 K 1466/19) in der Anwendungsbeschränkung der Ausnahmeregelung bezüglich der Zurechnungsbesteuerung des §&nbsp;15 Abs. 6 AStG auf in der EU/EWR ansässige Familienstiftungen eine unzulässige und nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Die Entscheidung stützt sich auf die auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 Abs. 1 AEUV und hat zur Folge, dass sich nunmehr auch die Destinatäre von in Drittstaaten ansässiges Familienstiftungen sowie Trusts auf die Ausnahmeregelung berufen können. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sei im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal "Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens" nicht zu beachten.</p><h3>Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung klagen gegen Einkünftezurechnung</h3><p>In Deutschland lebende Begünstigte einer in der Schweiz belegenen Familienstiftung klagten gegen den Bescheid über die Zurechnung der Einkünfte der Stiftung, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten.</p><h3>BFH bejaht Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten</h3><p>Der BFH erkannte die Ausnahmeregelung des §&nbsp;15 Abs. 6 AStG als europarechtswidrig, da ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Zwar rechtfertige diese Ausnahme grundsätzlich den mit der Zurechnungsbesteuerung verbundenen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit. Jedoch gehe die ausnahmslose Zurechnung des Einkommens bzw. der Einkünfte der ausländischen Stiftung insoweit über das Erforderliche hinaus, als §&nbsp;15 Abs. 6 AStG dem Wortlaut nach nicht auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat Anwendung findet.</p><p>Auch Stiftungen im Drittland müsse die Möglichkeit des Nachweises der Verselbständigung des Stiftungsvermögens zukommen. Denn die in Art. 63 Abs. 1 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit gilt insbesondere auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Es sei daher geboten, die Einschränkung in §&nbsp;15 Abs. 6 AStG auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeachtet zu lassen, so dass auch Familienstiftungen in Drittstaaten erfasst werden.</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis: Gleichstellung von Familienstiftungen und Trusts aus Drittstaaten</span></h3><p>Die insoweit erfreuliche Entscheidung beseitigt eine langjährige Ungleichbehandlung für die Destinatäre nicht in EU/EWR-Staaten ansässiger Familienstiftungen. Neben Familienstiftungen gilt dies unter den gleichen Bedingungen aufgrund der Erweiterung durch §&nbsp;15 Abs. 4 AStG etwa auch für ausländische Trusts. Die Problematik der inländischen Zwischenberechtigten bei Trusts wird damit aber nicht beseitigt.</p><p>Wichtig ist jedoch, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Destinatäre rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Dieses Tatbestandsmerkmal legte der Senat in vorliegendem Urteil nach rein zivilrechtlichen Maßstäben aus. Auch eine mittelbare Beeinflussung durch die Destinatäre aufgrund deren Möglichkeit, den Stiftungsrat abzuberufen, änderte im entschiedenen Fall an der Verfügungsmacht nichts. Zudem muss mit dem Drittstaat ein Informationsaustausch bestehen, um die Besteuerung durchzuführen. Diesem genügte in vorliegendem Fall die in Art. 27 des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz geregelte sog. große Auskunftsklausel.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis wird also lediglich eine Gleichstellung von im Drittland ansässigen Familienstiftungen/Trusts mit den in anderen EU/EWR-Staaten ansässigen hergestellt. Eine vollständige Gleichstellung mit inländischen Familienstiftungen wird dadurch aber nicht erreicht; insoweit wird die grundsätzliche Ungleichbehandlung durch § 15 AStG durch die Entscheidung sogar gerechtfertigt.</p><p>Heiko Wunderlich<br>Fabian Buker</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-8905</guid>
                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 09:22:27 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 5: Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing als Grundlage nachhaltiger Digitalisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-5-hardware-evolution-und-energieeffizientes-computing-als-grundlage-nachhaltiger-digitalisierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum fünften Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nach unserer Analyse der Künstlichen Intelligenz, des Spatial Computing, der Cybersicherheit und der Automatisierung in den ersten vier Teilen widmen wir uns nun einem oft übersehenen, aber fundamentalen Trend: Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing.</p><h3>Hardware-Evolution: Das unterschätzte Fundament der digitalen Transformation</h3><p>In einer Zeit steigender Rechenanforderungen durch KI-Anwendungen, wachsender Bedeutung von Nachhaltigkeit und zunehmender Energiekosten gewinnen Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing im öffentlichen Sektor an strategischer Bedeutung. Diese Entwicklungen bieten nicht nur Chancen für Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen, sondern sind auch ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz und zur Erreichung der Klimaziele.</p><p>Während in der öffentlichen Diskussion oft Software und digitale Dienste im Vordergrund stehen, wird die Bedeutung der zugrundeliegenden Hardware häufig unterschätzt. Doch gerade hier entscheidet sich, ob die digitale Transformation des öffentlichen Sektors nachhaltig und zukunftsfähig gestaltet werden kann oder ob sie an physischen Grenzen scheitert.</p><h3>Die globale Landschaft: Renaissance der Hardware und grüne Rechenzentren</h3><p>Weltweit investieren Regierungen in spezialisierte Hardware und energieeffiziente Recheninfrastrukturen:</p><ul><li>Die USA haben mit ihrer "American AI Initiative" erhebliche Mittel für die Entwicklung spezialisierter KI-Hardware bereitgestellt, um ihre technologische Führungsposition zu sichern. Unter der Trump Administration sollen noch mehr Mittel bereitgestellt werden.</li><li>Die Europäische Union fördert im Rahmen des "European Green Deal" energieeffiziente Rechenzentren und hat verbindliche Nachhaltigkeitskriterien für IT-Beschaffungen entwickelt.</li><li>Singapur hat eine nationale Strategie für grüne Rechenzentren entwickelt, die strenge Energieeffizienzstandards vorschreibt und innovative Kühltechnologien fördert.</li></ul><p>Deloitte berichtet, dass nach Jahren des Fokus auf Softwareentwicklung nun Hardwareentwicklung wieder in den Mittelpunkt rückt. KI-Anwendungen erfordern spezialisierte Rechenressourcen und fortschrittliche Chips, was zu einer Renaissance der Hardwareentwicklung führt. Gartner identifiziert energieeffizientes Computing als einen der Top-10-Technologietrends für 2025, der durch effizientere Architektur, Code und Algorithmen die Nachhaltigkeit steigert.</p><p>Sehr vielversprechend ist zudem der Trend zu Edge Computing für entlegene Standorte. In Norwegen werden KI-fähige Edge-Geräte für die Überwachung abgelegener Infrastrukturen eingesetzt. In Australien nutzen Behörden Edge Computing für Umweltmonitoring in entlegenen Gebieten. Diese Lösungen bieten wesentliche lokale Rechenleistung, wo Internetkonnektivität unzuverlässig ist, und können den Energieverbrauch durch Reduzierung der Datenübertragung senken.</p><h3>Warum Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Energieeffiziente Rechenzentren für die öffentliche Verwaltung</strong>: Deutschland mit seinen ambitionierten Klimazielen kann von energieeffizienten Rechenzentren für die öffentliche Verwaltung erheblich profitieren. Die Bundesregierung könnte zentrale, hocheffiziente Rechenzentren für Behörden auf allen Ebenen bereitstellen, die erneuerbare Energien nutzen und modernste Kühltechnologien einsetzen. Dies würde nicht nur den CO2-Fußabdruck reduzieren, sondern auch Betriebskosten senken.</li><li><strong>Spezialisierte Hardware für KI-Anwendungen</strong>: Mit der zunehmenden Nutzung von KI im öffentlichen Sektor steigt der Bedarf an spezialisierter Hardware. Deutsche Behörden könnten von KI-Beschleunigern profitieren, die komplexe Analysen effizienter durchführen können, etwa für Verkehrsplanung, Umweltmonitoring oder Gesundheitsforschung. Diese Technologien ermöglichen Anwendungen, die mit herkömmlicher Hardware nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Energieaufwand realisierbar wären.</li><li><strong>Edge Computing für ländliche Gebiete</strong>: In Deutschland mit seinen ländlichen Regionen, die teilweise noch immer unter mangelhafter Breitbandversorgung leiden, kann Edge Computing lokale Rechenleistung bereitstellen. Dies ist besonders relevant für Anwendungen wie Umweltmonitoring, Katastrophenschutz oder landwirtschaftliche Beratung, die oft in Gebieten mit schwacher Internetanbindung durchgeführt werden müssen.</li><li><strong>Nachhaltige IT-Beschaffung</strong>: Deutschland könnte Nachhaltigkeitskriterien in die öffentliche IT-Beschaffung integrieren, um energieeffiziente Hardware zu fördern. Dies würde nicht nur die Umweltauswirkungen reduzieren, sondern auch langfristig Betriebskosten senken und die Nachfrage nach nachhaltigen IT-Produkten stärken, was die Marktentwicklung in diese Richtung lenken würde.</li><li><strong>Hybride Rechenmodelle</strong>: Für deutsche Behörden könnten hybride Modelle, die Cloud- und lokale Rechenressourcen kombinieren, eine optimale Balance zwischen Effizienz, Sicherheit und Verfügbarkeit bieten. Sensible Daten könnten lokal verarbeitet werden, während rechenintensive Aufgaben in die Cloud ausgelagert werden, was die Gesamteffizienz steigert und gleichzeitig Datenschutzanforderungen erfüllt.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Hohe Anfangsinvestitionen</strong>: Spezialisierte Hardware und energieeffiziente Systeme erfordern erhebliche Anfangsinvestitionen. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte kann dies ein Hindernis darstellen, obwohl langfristig Kosteneinsparungen zu erwarten sind. Die Haushaltsplanung im öffentlichen Sektor ist oft kurzfristig orientiert und erschwert langfristige Investitionen trotz nachweisbarer Wirtschaftlichkeit.</li><li><strong>Föderale IT-Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands hat zu einer fragmentierten IT-Landschaft geführt, mit unterschiedlichen Systemen und Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Dies erschwert die koordinierte Einführung neuer Hardwaretechnologien und die Realisierung von Skaleneffekten, die für kosteneffiziente und energieeffiziente Lösungen entscheidend wären.</li><li><strong>Fachkräftemangel</strong>: Der Mangel an IT-Fachkräften im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt. Die Implementierung und Wartung spezialisierter Hardware erfordert jedoch spezifisches Know-how, das im öffentlichen Dienst oft nicht verfügbar ist und angesichts der Gehaltsunterschiede zur Privatwirtschaft schwer zu gewinnen ist.</li><li><strong>Datenschutz und Souveränität</strong>: Deutsche Behörden legen großen Wert auf Datenschutz und digitale Souveränität. Die Nutzung spezialisierter Hardware, die oft von nicht-europäischen Herstellern stammt, wirft Fragen bezüglich Datensicherheit und Abhängigkeiten auf. Diese Bedenken können die Einführung innovativer Hardwarelösungen verzögern oder verhindern.</li><li><strong>Bestandssysteme und Kompatibilität</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit moderner, spezialisierter Hardware kompatibel sind. Die Integration dieser Systeme ist oft komplex und kostspielig, aber unvermeidbar für eine umfassende Modernisierung der IT-Infrastruktur.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Strategie für nachhaltige IT</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Standards und Anreizen für energieeffizientes Computing im öffentlichen Sektor ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und konkrete Nachhaltigkeitsziele definieren.</li><li><strong>Konsolidierung von Rechenzentren</strong>: Die Zusammenführung fragmentierter Rechenzentren zu wenigen, hocheffizienten Einrichtungen, die erneuerbare Energien nutzen und modernste Kühltechnologien einsetzen, würde Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen ermöglichen und gleichzeitig den CO2-Fußabdruck reduzieren.</li><li><strong>Investitionen in spezialisierte Hardware für KI</strong>: Gezielte Investitionen in KI-Beschleuniger und andere spezialisierte Hardware für Behörden mit rechenintensiven Anwendungen können Effizienzsteigerungen und neue Anwendungsmöglichkeiten erschließen, die mit herkömmlicher Hardware nicht realisierbar wären.</li><li><strong>Nachhaltigkeitskriterien in der IT-Beschaffung</strong>: Die Integration von Energieeffizienz und Nachhaltigkeit als zentrale Kriterien in die öffentliche IT-Beschaffung würde marktlenkende Signale setzen und langfristig zu einer nachhaltigeren IT-Landschaft beitragen.</li><li><strong>Aus- und Weiterbildungsprogramme</strong>: Investitionen in die Ausbildung von IT-Fachkräften mit Expertise in energieeffizientem Computing und spezialisierter Hardware sind notwendig, um das erforderliche Know-how im öffentlichen Sektor aufzubauen und zu halten.</li><li><strong>Förderung europäischer Hardwarelösungen</strong>: Die Unterstützung europäischer Initiativen zur Entwicklung spezialisierter Hardware würde die digitale Souveränität stärken und Abhängigkeiten von nicht-europäischen Technologien reduzieren, was auch sicherheitspolitisch relevant ist.</li><li><strong>Pilotprojekte für Edge Computing</strong>: Die Implementierung von Pilotprojekten für Edge Computing in ländlichen Gebieten würde Erfahrungen sammeln und Best Practices entwickeln lassen, die für eine breitere Anwendung genutzt werden könnten.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing kann der deutsche öffentliche Sektor seine Effizienz steigern, Kosten senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einem ausgewogenen Ansatz, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Nachhaltigkeit, Datenschutz und langfristiges Denken verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem sechsten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Systemintegration und API-Ökosysteme. Wir werden untersuchen, wie nahtlose Integration verschiedener Systeme und Plattformen die Fragmentierung überwinden und ganzheitliche Verwaltungsdienstleistungen ermöglichen kann.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der fünfte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 08:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Welche Rechtsform passt zu meinem Startup?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/welche-rechtsform-passt-zu-meinem-startup</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Blogbeitrag des WERK1 erläutern unsere Experten Dr. Mario Weichel, Danielle Golinski und Simone Schmatz die entscheidende Wahl der Rechtsform für Startups und deren Auswirkungen auf Haftung, Steuerlast und Wachstumsmöglichkeiten. Er bietet einen Überblick über verschiedene Rechtsformen und betont die Bedeutung strategischer Überlegungen bei der Gründung.</p><p>Den Leitfaden für Gründerinnen und Gründer, der am 28.04.2025 erschienen ist, können Sie auf <a href="https://www.werk1.com/rechtsform-startups/" target="_blank" rel="noreferrer">www.werk1.com</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 17:03:12 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #14 - Provision auch wenn das Geschäft erst nach Vertragsende zustande kommt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-14-provision-auch-wenn-das-geschaeft-erst-nach-vertragsende-zustande-kommt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Provision auch wenn das Geschäft erst nach Vertragsende zustande kommt?</p><p>In Folge 14 unseres Podcasts geht es um die Frage, ob der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision hat, wenn das von ihm bearbeitete Geschäft erst nach Ende des Handelsvertretervertrages zustande kommt. Geht er dann leer aus?</p><p>Weiterführende Quelle: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap 8 Rn. 102 ff.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 14:54:35 +0200</pubDate>
                        <title>KI: ADVANT Beiten lanciert als Mitglied im Exzellenznetzwerk von Logol JuriAIring </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-advant-beiten-lanciert-als-mitglied-im-exzellenznetzwerk-von-logol-juriairing</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Gemeinsam mit <strong>Logol</strong>, dem Center for Legal Data Science der Universität Zürich, der Sant'Anna School of Advanced Studies und vier weiteren führenden Anwaltskanzleien geht KI-Projekt an den Start.</i></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong> ist eine von fünf Kanzleien, die in Zusammenarbeit mit Logol AG, dem Center for Legal Data Science der Universität Zürich sowie dem DIRPOLIS Institut der Sant'Anna School of Advanced Studies JuriAIring, eine internationale Non-Profit-Forschungsinitiative, die sich mit KI-Anwendungen im Rechtsbereich beschäftigt, lanciert.&nbsp;</p><p>Das erste Projekt im Rahmen dieser Initiative, JuriAIindex, wird einen internationalen KI-Benchmark erstellen, um die Effektivität von KI-Modellen in verschiedenen Rechtsbereichen zu bewerten und einen neuen Standard für KI-gesteuerte juristische Innovationen zu setzen.&nbsp; Die Forschung wird 2025 beginnen, und JuriAIindex wird voraussichtlich 2026 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.</p><h3>Ein exklusives Netzwerk</h3><p>JuriAIring bringt akademisches, juristisches und KI-Fachwissen zusammen, um einen transparenten und zuverlässigen KI-Benchmark für den Rechtsmarkt zu schaffen.</p><p>Als führender Partner der Initiative wird Logol die Benchmarking-Technologie entwickeln, die Methodik entwerfen und die führenden auf dem Markt verfügbaren KI-Modelle identifizieren und einsetzen.&nbsp; Die wissenschaftlichen Partner - das Center for Legal Data Science der Universität Zürich und das DIRPOLIS Institut der Sant'Anna School of Advanced Studies - werden die Methodik und die Ergebnisse analysieren und validieren.</p><p>Um ein Höchstmaß an fachlicher Tiefe zu gewährleisten, wurden fünf Kanzleien aufgrund ihrer führenden Rolle im Bereich der rechtlichen Innovation ausgewählt, neben ADVANT Beiten sind dies Bird &amp; Bird, Dentons, Kellerhals Carrard und MLL Legal.</p><blockquote><p>„Wir bringen unsere juristische Expertise gezielt ein, um die Leistungsfähigkeit von KI im Rechtsbereich messbar zu machen. Mit realen Anwendungsfällen aus der Praxis schaffen wir die Grundlage für belastbare Benchmarks – und damit für verantwortungsvollen, qualitativ hochwertigen KI-Einsatz in der Rechtsberatung. Es ist unser Anspruch, Entwicklungen im Legal-Tech-Bereich nicht nur zu begleiten, sondern gemeinsam mit Wissenschaft und Praxis Standards zu setzen.“, sagt <a href="https://www.linkedin.com/in/legaltechnology-schulz/" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Pergande</a>, Leiter Digitalisierung &amp; Innovation bei ADVANT Beiten.</p></blockquote><blockquote><p><a href="https://www.linkedin.com/in/stefaneckert/" target="_blank" rel="noreferrer">Stefan Eckert</a>, Leiter IT &amp; Digitalisierung, bei ADVANT Beiten ergänzt: „Wir sind stolz, Partner dieser einzigartigen globalen Initiative zu sein, die die drei Bereiche Forschung, Technologie und Wirtschaft ideal verknüpft. Die Auswirklungen von KI auf unsere Branche an der Seite erstklassiger Partner aktiv zu erforschen und mitzugestalten, ist eine spannende Aufgabe, auf die wir uns sehr freuen.“&nbsp;</p></blockquote>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Legal Managed Services</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Apr 2025 08:07:20 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Wer bekommt die Versicherungssumme?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu der Frage, wie Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Police auf mehrere Leistungsberechtigte verteilt werden, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht, existiert keine gesetzliche Regelung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im vergangenen November entschieden, dass das Prioritätsprinzip („first come first served“) eine faire und sinnvolle Verteilung darstellt, wie sie die Literatur fordert. Die Entscheidung gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen.</p><p>Wie verteilt man Versicherungsleistungen aus einer D&amp;O-Versicherung auf mehrere Leistungsberechtigte, wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht? Eine gesetzliche Regelung existiert hierzu nicht. Paragraf 109 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt nur die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen durch den Versicherer bei mehreren Gläubigern, nicht hingegen die Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz. In der Literatur herrscht lediglich die Meinung, dass der Versicherer eine faire und sinnvolle Verteilung gewährleisten muss.&nbsp;Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied am 29. November 2024 (Az. 7 U 82/22), dass die Verteilung nach dem Prioritätsprinzip („first come first served“) eine solch faire und sinnvolle Verteilung darstellt.</p><h3>Wirecard – Streit über Erschöpfung Versicherungssumme</h3><p>Dem Urteil lag die Klage eines ehemaligen Geschäftsführers einer Wirecard-Tochtergesellschaft gegen einen D&amp;O-Versicherer auf Gewährung von Abwehrkostenschutz zugrunde. Der D&amp;O-Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Die Versicherungssumme sei aufgrund der an andere versicherte Personen geleisteten PR- und Verteidigungskosten bereits verbraucht. Diese Kosten habe man wegen der im Versicherungsvertrag enthaltenen Kostenanrechnungsklausel auf die Gesamtversicherungssumme anrechnen dürfen. Der ehemalige Geschäftsführer wendete hiergegen ein, dass die Anrechnung der PR- und Verteidigungskosten sowie die Verteilung der Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip nicht zulässig sei.&nbsp;</p><h3>Wirksame Kostenanrechnungsklausel</h3><p>Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Anrechnungsklausel wirksam ist. Die Klausel sei nicht überraschend nach Paragraf 305 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da auf die Versicherten in der D&amp;O-Versicherung abzustellen sei und diesen nach Auffassung des Gerichts Kostenanrechnungsklauseln in der D&amp;O-Versicherung bekannt seien. Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB vor.&nbsp;</p><p>Das OLG hatte in einem früheren Urteil zwar die Intransparenz einer Anrechnungsklausel beanstandet, weil der Versicherungsnehmer dort nicht erkennen konnte, welche Kosten angerechnet werden. Bei der hier streitgegenständlichen Klausel lag diese Unsicherheit jedoch nicht vor, da sie genau angibt, welche Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Zudem sei klargestellt, dass interne Kosten des Versicherers nicht berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Außerdem erachtete das OLG Paragraf 101 VVG im Kontext der D&amp;O-Versicherung, bei der üblicherweise hohe und schwer vorhersehbare Abwehrkosten anfallen und oft komplexe Haftungsfragen zu klären sind, nicht als gesetzliches Leitbild. Da in solchen Fällen häufig nicht sofort ersichtlich sei, ob Abwehr oder Freistellung zur Anwendung kommt, verstoße die Klausel auch nicht gegen Paragraf&nbsp;307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.</p><h3>Ansprüche aus D&amp;O-Versicherung: Verteilung nach Prioritätsprinzip</h3><p>Der D&amp;O-Versicherer hatte die Erstattung gemäß dem Prioritätsprinzip vorgenommen, indem er die Versicherungsleistung in der Reihenfolge der Entstehung der jeweiligen Leistungspflicht ausgezahlt hat, und zwar nach Eingang der jeweiligen Rechnung. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des OLG sinnvoll und insoweit zulässig.&nbsp;</p><p>Das Prioritätsprinzip besagt, dass frühere Versicherungsfälle vorrangig vor späteren innerhalb einer Versicherungsperiode bedient werden. Dies entspricht anerkannten versicherungsrechtlichen und kaufmännischen Prinzipien, sodass der Kläger damit rechnen musste. Auch wenn es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt, entstehen Ansprüche auf Leistungen sukzessive, wodurch spätere Ansprüche unberücksichtigt bleiben können, wenn die Versicherungssumme ausgeschöpft ist.&nbsp;</p><p>Der D&amp;O-Versicherer orientierte sich bei der Leistungsverteilung am Rechnungseingang, da dies praktikabler ist als die schwer überprüfbare Entstehung der Kosten. Diese Methode ist weder willkürlich noch ungeeignet. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist systembedingt und für alle Beteiligten vorhersehbar. Der Versicherer hatte zudem durch wiederholte Warnungen auf die drohende Erschöpfung der Versicherungssumme hingewiesen.</p><h3>Paragraf 109 VVG regelt nur Erfüllung von Haftpflichtansprüchen</h3><p>In diesem Zusammenhang stellte das OLG klar, dass keine gesetzliche Regelung zur Erfüllung von Rechtsschutzansprüchen der Versicherten aus einer D&amp;O-Versicherung auf Gewährung von Abwehrkostenschutz existiert. Paragraf 109 VVG gelte nur für die Erfüllung von Haftpflichtansprüchen verschiedener Gläubiger durch den Versicherer.&nbsp;</p><p>Die neben dem Prioritätsprinzip in der Literatur diskutierten Ansätze einer Leistungsverteilung überzeugten das OLG nicht. Die Verteilung nach dem Proportionalitätsprinzip nach Paragraf 109 VVG (analog) überzeuge nicht, da es auf die Verteilung der Versicherungssumme unter mehreren geschädigten Dritten abzielt. Bei der D&amp;O-Versicherung hingegen betrifft die Haftung mehrere Versicherte, denen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird.&nbsp;</p><p>Eine analoge Anwendung der Regelung würde dazu führen, dass derjenige Versicherte mit dem höchsten verursachten Schaden den größten Vorteil hätte, was dem eigentlichen Schutzzweck der Norm widerspreche. Zudem fehle sowohl eine vergleichbare Interessenlage als auch eine planwidrige Regelungslücke. Darüber hinaus beziehe sich Paragraf 109 VVG ausschließlich auf die Freistellungskomponente, sodass unklar bliebe, wie in der Praxis die wesentlich häufiger anfallenden Abwehrkosten verteilt werden sollten.</p><p>Eine Verteilung nach dem Kopfprinzip gemäß Paragraf 430 BGB ist nicht überzeugend, da die Anzahl der leistungsberechtigten Versicherten oft unklar ist und sich verändern kann.&nbsp;</p><p>Das Beliebensprinzip, das dem Versicherer die Freiheit gibt, die Versicherungssumme nach eigenem Ermessen unter den Versicherten zu verteilen, solange er die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB beachtet, ist nicht sachgerecht. Eine solche Verteilung würde zu erheblichen Unsicherheiten für die Versicherten führen, da der Versicherer im Schadensfall einem Beteiligten möglicherweise die gesamte Summe zuweisen könnte, während andere leer ausgehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass jede versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf Versicherungsschutz hat.</p><h3>Mehr Rechtssicherheit: nachvollziehbare Verteilung der Versicherungssumme</h3><p class="text-justify">Die Entscheidung des OLG gibt den Versicherern mehr Rechtssicherheit bei der Verteilung von D&amp;O-Versicherungsleistungen. Die Verteilung von Versicherungsleistungen nach dem Prioritätsprinzip ist – insbesondere aus Gründen der Praktikabilität – eine sachgerechte Methode. Der Verbrauch der Versicherungssumme durch die Erstattung von (berechtigten) Rechnungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs ist bei Vorlage entsprechender Rechnungen für alle Beteiligten nachvollziehbar. Die anderen Modelle sind in der Praxis hingegen meist schwierig umzusetzen. Sie bergen ferner Unsicherheiten, etwa wenn es im späteren Verlauf zu weiteren Inanspruchnahmen kommt beziehungsweise neue Leistungsberechtigte hinzukommen und sich hierdurch nachträglich die Verteilungsmaßstäbe ändern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 24. März 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum</span> <a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/03/24/do-wer-bekommt-die-versicherungssumme/" target="_blank" rel="noreferrer">Originalbeitrag</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 15:43:33 +0200</pubDate>
                        <title>Wird die neue Bundesregierung die unzureichenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Restitution von NS-Raubkunst verbessern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wird-die-neue-bundesregierung-die-unzureichenden-rechtlichen-rahmenbedingungen-fuer-die-restitution-von-ns-raubkunst-verbessern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. <span>Koalition bekennt sich zur Verantwortung</span></h3><p>Spätestens seit die Süddeutsche Zeitung im Februar 2025 gegenüber den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen schwere Vorwürfe im Zusammenhang mit der - nach Auffassung der Zeitung - fehlenden Aufklärung von NS-Raubkunst-Verdachtsfällen erhoben hat, steht das Thema der NS-Raubkunstrestitution wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Zwar haben die <a href="https://www.pinakothek.de/de/statement-feb-2025" target="_blank" rel="noreferrer">Bayerischen Staatsgemäldesammlungen</a> die Vorwürfe als falsch zurückgewiesen. Mittlerweile hat der Bayerische Kunstminister <a href="https://www.br.de/nachrichten/kultur/paukenschlag-nach-vorwuerfen-blume-tauscht-pinakotheken-chef-aus,UhCfC8c" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Blume</a> jedoch Versäumnisse im Zusammenhang mit der Aufklärung von NS-Raubkunst-Verdachtsfällen eingeräumt und eine externe Kommission mit der Prüfung problematischer Provenienzen beauftragt.&nbsp;</p><p>Die Geschehnisse rund um die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen zeigen, dass das Thema der Restitution von NS-Raubkunst auch mehr als 26 Jahre nach Verabschiedung der <a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-06/Washington-Principles.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Washingtoner Prinzipien</a> keinesfalls abgeschlossen ist. Dies hat auch die neue Koalition erkannt. So findet sich zu den Plänen der neuen Bundesregierung für den Umgang mit NS-Raubkunst in dem am 9. April 2025 geschlossenen <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E2%80%93-barrierefreie-Version.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag</a> folgende bemerkenswerte Passage:&nbsp;</p><blockquote><p><i>"Der Staat trägt besondere Verantwortung bei der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Wir werden die Provenienzforschung intensivieren, die Schiedsgerichtsbarkeit einführen und ein wirksames Restitutionsgesetz schaffen."</i></p></blockquote><p>Vor allem die Aussage der Koalitionspartner, ein neues Restitutionsgesetz schaffen zu wollen, ist überaus beachtlich. Ein solches Restitutionsgesetz wird schon lange von verschiedenen Seiten, insbesondere von jüdischen Verbänden und Betroffenenanwälten gefordert, fand jedoch bisher keine politische Mehrheit. Auch die alte Ampel-Regierung wollte kein eigenständiges Restitutionsgesetz schaffen, sondern lediglich mit dem <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590" target="_blank" rel="noreferrer">harsch kritisierten</a> und wenig praktikablen <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013258.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf</a> eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-Raubkunst punktuell in bestehende Gesetze eingreifen. Einen originären Restitutionsanspruch sah der Entwurf nicht vor. Im Vergleich dazu wäre die Schaffung eines eigenständigen Restitutionsgesetzes deutlich zielführender.</p><p>Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die bestehende Rechtslage bei der Restitution von NS-Raubkunst (Ziff.&nbsp;2). Anschließend wird auf die im Koalitionsvertrag erwähnte Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst eingegangen, deren Einrichtung bereits unter der alten Bundesregierung beschlossen wurde (Ziff.&nbsp;3). Der Beitrag endet mit einem Ausblick auf das von der neuen Bundesregierung angekündigte Restitutionsgesetz (Ziff.&nbsp;4).</p><h3><span>2. Unzureichender Rechtsrahmen</span></h3><p><strong>2.1 Spezielles Rückerstattungsrecht</strong></p><p>Der Restitution von NS-Raubkunst auf Grundlage von § 985 BGB stehen zahlreiche rechtliche Hürden entgegen. Sie kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht:</p><p>Nach Ende des Zweiten Weltkriegs konnten die Alteigentümer von NS-Raubkunst bzw. ihre Erben für eine kurze Zeit auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen zurückgreifen und ihre Restitutionsansprüche vor Gericht geltend machen. So erließen die westalliierten Besatzungsmächte in ihren jeweiligen Besatzungszonen spezielle Rückerstattungsgesetze, welche die Restitution von NS-Raubkunst ermöglichten. Nach all diesen Gesetzen hatten die Anspruchsberechtigen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche jedoch kurze Anmeldefristen zu beachten, wobei die letzte bereits Mitte des Jahres 1950 ablief. Insbesondere aufgrund dieser sehr kurz bemessenen Anmeldefristen konnte nur ein geringer Teil der tatsächlich entzogenen Kulturgüter auf Basis der alliierten Rückerstattungsgesetze restituiert werden. Auf Grundlage des nach Ende der Besatzungszeit in Kraft getretenen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/br_g/BJNR007340957.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesrückerstattungsgesetz</a>es konnten die Anspruchsberechtigten lediglich Schadensersatzansprüche geltend machen, nicht jedoch die Herausgabe von NS-Raubkunst verlangen.&nbsp;</p><p>Bei NS-verfolgungsbedingten Eigentumsverlusten auf dem Gebiet der DDR und Ostberlin bestand nach der Wiedervereinigung die Möglichkeit auf Grundlage des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vermg/BJNR211590990.html" target="_blank" rel="noreferrer">Vermögensgesetzes</a> Restitutionsansprüche geltend zu machen. Für die Anmeldung der Ansprüche galt eine Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 1993, sodass eine Geltendmachung heute nicht mehr möglich ist.<sup>1</sup></p><p><strong>2.2 Herausgabeanspruch nach allgemeinem Zivilrecht</strong></p><p>Der Restitution von NS-Raubkunst auf Grundlage von § 985 BGB stehen zahlreiche rechtliche Hürden entgegen. Sie kommt daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht:</p><p>Bereits die Anwendbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB auf NS-Raubkunst ist problematisch. So ging der BGH in ständiger Rechtsprechung der Nachkriegszeit davon aus, dass das spezielle Rückerstattungsrecht der Alliierten (auch bei Versäumung der Anmeldefristen) § 985 BGB als <i>lex specialis</i> ausschließt. In seinem viel diskutierten <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2012%2Fcont%2Fnjw.2012.1796.1.htm&amp;pos=1&amp;hlwords=on" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil</a> aus dem Jahr 2012 zum Restitutionsfall der Plakatsammlung Sachs hat der BGH diese Sperrwirkung zumindest etwas aufgeweicht. So soll § 985&nbsp;BGB immerhin dann greifen, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der Anmeldefrist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat.</p><p>Ein Herausgabeanspruch des Alteigentümers bzw. seiner Rechtsnachfolger nach §&nbsp;985&nbsp;BGB scheidet zudem dann aus, sofern ein Dritter gemäß § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben hat. Dies gilt zwar grundsätzlich nur dann, sofern die Entziehung des jeweiligen Werks nicht als ein Abhandenkommen im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB einzustufen ist. Ein Eigentumserwerb an abhandengekommener NS-Raubkunst ist jedoch bei Veräußerungen im Wege der öffentlichen Versteigerung möglich (§&nbsp;935&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB). Zudem besteht im Falle des Abhandenkommens die Möglichkeit, dass ein gutgläubiger Besitzer nach 10 Jahren gemäß § 937 BGB durch Ersitzung Eigentum an einem entzogenen Werk erwirbt.</p><p>Selbst wenn all diese Hürden genommen wurden, kann der Kulturgutbesitzer immer noch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erheben, da die 30-jährige Verjährungsfrist für den Herausgabeanspruch aus Eigentum heute bereits abgelaufen ist. All das zeigt, dass das allgemeine Zivilrecht keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Restitution von NS-Raubkunst bietet.</p><p><strong>2.3 Soft Law der Washingtoner Prinzipien</strong></p><p>Bei den Washingtoner Prinzipen handelt es sich um "<i>nicht bindende Grundsätze</i>", auf die sich die Teilnehmer (u.a. 44 Staaten) der im Dezember 1998 durchgeführten <i>"Washington Conference on Holocaust-Era Assets"</i> als Abschlusserklärung geeinigt hatten. Mit Unterzeichnung dieser Prinzipien haben sich die Bundesrepublik und die anderen Teilnehmerstaaten zu ihrer historischen und moralischen Verantwortung zur Wiedergutmachung des NS-Unrechts bekannt. Sie bekunden ihre Bereitschaft zur Identifizierung von NS-Raubkunst (Ziff. 1) und zur Veröffentlichung der ermittelten Provenienzen in einem zentralen Register (Ziff. 6). Zudem soll gemäß Ziff. 4 der Prinzipien eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Anspruchssteller greifen, da "<i>aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocausts Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind.</i>" Sofern die Alteigentümer von NS-Raubkunst bzw. deren Erben ausfindig gemacht werden können, soll mit diesen rasch eine <i>"gerechte und faire Lösung"&nbsp;</i>gefunden werden (Ziff. 8).&nbsp;</p><p>In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Washingtoner Prinzipien um sog. <i>"soft law"</i>, d.h. eine rechtlich unverbindliche und nicht justiziable <i>"Selbstverpflichtung</i>" der Teilnehmerstaaten. Diesen steht es offen, dieses "<i>soft law</i>" durch eine entsprechende gesetzliche Transformierung in das nationale Recht in rechtsverbindliches "<i>hard law</i>" umzuwandeln. Daneben können die Teilnehmerstaaten rechtlich unverbindliche Präzisierungs- und Ausführungsbestimmungen erlassen, die ihrerseits wiederum nationales "<i>soft law</i>" darstellen.</p><p><strong>2.4 Bisherige Umsetzung der Washingtoner Prinzipien in Deutschland</strong></p><p>In Deutschland hatte man sich (bisher) dazu entschieden, die Washingtoner Prinzipien nicht in Gesetzesform zu gießen, sondern lediglich durch nationales "<i>soft law</i>" zu konkretisieren. So bekannten sich Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände im Dezember 1999 in der sog. "<a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Gemeinsame-Erklaerung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Gemeinsamen Erklärung</i></a><i>"</i> zu den Washingtoner Prinzipien und bekundeten ihre Bereitschaft, NS-Raubkunst den berechtigten Alteigentümern bzw. deren Nachfahren zurückzugeben. Im selben Jahr erschien die sog. "<a href="https://kulturgutverluste.de/sites/default/files/2023-04/Handreichung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Handreichung</i></a>" zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung. Dabei handelt es sich um eine "<i>rechtlich nicht verbindliche Orientierungshilfe</i>", die öffentlichen Einrichtungen einen praktischen Leitfaden für den Umgang mit NS-Raubkunst an die Hand gibt. Deutsche Museen in öffentlicher Trägerschaft fühlen sich grundsätzlich an die Gemeinsame Erklärung und die Handreichung gebunden und werden daher in der Regel eine Restitution nicht unter Verweis auf formaljuristische Hindernisse (insb. die Einrede der Verjährung) verweigern. An private Kulturgutbesitzer wird lediglich appelliert, sich diesen Grundsätzen freiwillig anzuschließen.</p><p>Zentraler Bestandteil der Handreichung ist ein Schema zur Prüfung des NS-verfolgungsbedingten Entzugs. Danach ist zunächst zu prüfen, ob der Alteigentümer während der NS-Zeit verfolgt wurden. Bei jüdischen Geschädigten gilt dabei die Vermutung der Kollektivverfolgung. Anschließend ist zu prüfen, ob dem Alteigentümer das betroffene Kulturgut auch NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde. Das ist bei Vermögensverlusten durch staatliche Zugriffe des NS-Regimes (z.B. Beschlagnahmen) in aller Regel der Fall. Bei rechtsgeschäftlichen Vermögensverlusten (z.B. bei Verkäufen zur Finanzierung der Flucht), wird vermutet, dass es sich bei Vermögensverlusten im Verfolgungszeitraum um ungerechtfertigte Entziehungen handelt. Der Anspruchsgegner kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn er nachweisen kann, "<i>dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte</i>". Bei Veräußerungen ab dem Inkrafttreten der "<i>Nürnberger Gesetze</i>" am 15.&nbsp;September 1935 wird diese Vermutung weiter verschärft. Der Anspruchsgegner muss zusätzlich nachweisen, dass die Veräußerung "<i>auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte oder die Wahrung der</i> <i>Vermögensinteressen des Verfolgten in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg vorgenommen wurde</i>".</p><p><strong>2.5 Fehlende einseitige Anrufbarkeit der beratenden Kommission</strong></p><p>In Umsetzung der Washingtoner Prinzipen wurde in Deutschland 2003 die sog. "<a href="https://www.beratende-kommission.de/de" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Beratende Kommission</i></a>" eingerichtet. Die Kommission gibt auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien, der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung rechtlich nicht bindende Empfehlungen ab. Sie fungiert als Vermittlerin zwischen den Anspruchstellern und den öffentlichen Eigentümern der betroffenen Werke. Die Beratende Kommission kann jedoch nur dann tätig werden, wenn beide Seiten, also sowohl die Nachfahren der Verfolgten als auch die Museen oder andere kulturgutwahrenden Einrichtungen der Anrufung zustimmen. Dies führte dazu, dass die Kommission bisher lediglich 24 Empfehlungen abgegeben hat. So sperren sich die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen beispielsweise im Fall des ikonischen Picasso Werks "<a href="https://www.spiegel.de/geschichte/kunstraub-unter-den-nazis-wem-gehoert-madame-soler-a-574606c9-d37f-4dd7-815e-f6e0445c7a92" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Madame Soler</i></a>" seit mehr als zehn Jahren gegen eine Anrufung der Beratenden Kommission.</p><h3><span>3. Die neue Schiedsgerichtsbarkeit</span></h3><p>Insbesondere aufgrund des Makels der fehlenden Möglichkeit der einseitigen Anrufung der Beratenden Kommission war im <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung</a> zunächst die Reform der Kommission geplant. Dieser Reformplan wurde jedoch Anfang 2024 verworfen und es entstand die Idee die Beratende Kommission durch eine Schiedsgerichtsbarkeit für NS-Raubkunst zu ersetzen, die rechtsverbindliche Entscheidungen treffen soll. Trotz vielfacher Kritik und eines <a href="https://beratende-kommission.de/media/pages/aktuelles/offener-brief/9b1745469f-1736858522/25-01-07-offener-brief-ossmann-korte.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">offenen Briefs</a> an den damaligen Kanzler Olaf Scholz, in dem die Unterzeichner sich gegen die Schiedsgerichtsbarkeit aussprachen, stimmte das <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-macht-den-weg-frei-fuer-schiedsgericht-ns-raubgut-kulturstaatsministerin-roth-deutschland-nimmt-seine-historische-verantwortung-wahr--2329574" target="_blank" rel="noreferrer">Bundeskabinett</a> im Januar 2025 für deren Einrichtung. Am 26.&nbsp;März&nbsp;2025 haben Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände ein <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtsbarkeit_NS-Raubgut.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verwaltungsabkommen</a> zur Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst abgeschlossen, deren Träger das Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste in Magdeburg sein wird.</p><p>Die Schiedsgerichtsbarkeit soll auf Grundlage einer (formellen) <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Schiedsordnung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Schiedsordnung</a> und eines (materiellen) "<a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Bewertungsrahmen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Bewertungsrahmens</i></a>" tätig werden, die beide von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet wurde. Damit die Schiedsgerichtsbarkeit auch einseitig von den Anspruchstellern angerufen werden kann, werden Bund und Länder sog. <a href="https://kulturstaatsministerin.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Verwaltungsabkommen_Schiedsgerichtbarkeit/Muster_stehendes_Angebot.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>"stehende Angebote"</i></a> zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung abgeben. Zudem sollen Länder und Kommunale Spitzenverbände darauf hinwirken, dass kommunale kulturgutbewahrende Einrichtungen entsprechende "<i>stehende Angebote</i>" abgeben. Das Verfahren soll sowohl natürlichen Personen als auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts offenstehen. Es können daher auch private kulturgutbewahrende Einrichtungen und Privatpersonen auf freiwilliger Basis an der Schiedsgerichtsbarkeit teilnehmen.&nbsp;</p><p>Die Schiedsgerichte sollen jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen: Drei Richterinnen oder Richtern oder Juristinnen oder Juristen sowie zwei Personen mit Expertise in der deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubkunst. Die Parteien müssen diese aus einem Schiedsrichterverzeichnis wählen. Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Jewish Claims Conference können Kandidaten für das Schiedsrichterverzeichnis vorschlagen.&nbsp;</p><p>Die materielle Grundlage für die Entscheidungen der Schiedsgerichte bildet der erwähnte Bewertungsrahmen, der neben den Washingtoner Prinzipien u.a. auch die "<a href="https://www.beratende-kommission.de/media/pages/grundlagen/best-practices/8bbe266abe-1726841772/best-practices-for-the-washington-conference-principles-on-nazi-confiscated-art.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Best Practices for the Washington Conference Principles on Nazi-confiscated Art</i></a>" berücksichtigt. Der rechtsverbindliche Bewertungsrahmen wird die unverbindliche Handreichung ablösen, so dass die Schiedsgerichte auf dieser Basis rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können. Private Kulturguteigentümer werden lediglich ermuntert und aufgefordert, sich den Grundsätzen des Bewertungsrahmen anzuschließen.</p><p>Nach Ziff. 2 des Bewertungsrahmens gelten unter Berücksichtigung von Ziff. 4 der Washingtoner Prinzipien (vgl. oben Ziff. 2.3) im Vergleich zum Strengbeweisverfahren der ZPO bestimmte Beweiserleichterungen (u.a. Zulässigkeit von eidesstattlichen Versicherungen). Die materiellen Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch des Antragsstellers ähneln an vielen Stellen den Voraussetzungen der Handreichung für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug. Der Bewertungsrahmen konkretisiert die Regelungen der Handreichung jedoch erheblich und enthält im Vergleich zu dieser auch etliche gänzlich neue Bestimmungen.</p><p>Genau wie nach der Handreichung ist zunächst die NS-Verfolgung des Alteigentümers zu prüfen, wobei für Juden weiterhin die Vermutung der Kollektivverfolgung gilt (vgl. Ziff. 7.2 des Bewertungsrahmen). Anschließend wird geprüft, ob der Alteigentümer einen Kulturgutverlust erlitten hat, der in einem hinreichend engen Zusammenhang mit seiner NS-Verfolgung steht. Bei einem Kulturgutverlust durch Zugriff staatlicher Stellen während der NS-Zeit liegt dieser Zusammenhang wie bei der Handreichung grundsätzlich vor (vgl. Ziff. 8a.1, 8a.2 des Bewertungsrahmens). Bei rechtsgeschäftlichen Kulturgutverlusten von kollektivverfolgten Juden wird dieser Zusammenhang (<a href="https://verfassungsblog.de/schiedsgerichtsbarkeit-ns-raubgut/" target="_blank" rel="noreferrer">mit Ausnahme von Fluchtfällen</a>) grundsätzlich vermutet (vgl. Ziff. 8.2 des Bewertungsrahmens). Die Voraussetzungen für die Widerlegung dieser Vermutung (vgl. Ziff.&nbsp;8b.1 und 8c.1 des Bewertungsrahmens) sind mit denen der Handreichung nahezu inhaltsgleich, so dass zur Erläuterung auf Ziff.&nbsp;2.4 verwiesen werden kann.&nbsp;</p><p>Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst soll ihre Arbeit noch im Jahr 2025 aufnehmen. Bis dahin soll die Beratende Kommission ihre Arbeit fortsetzen. Der Bayerische Kunstminister Markus Blume hat bereits <a href="https://www.br.de/nachrichten/kultur/neuregelung-im-umgang-mit-ns-raubkunst,UQn2OZ7" target="_blank" rel="noreferrer">angekündigt</a>, den Fall "<i>Madame Soler</i>" durch die Schiedsgerichtsbarkeit prüfen zu lassen, sobald hierzu die Möglichkeit besteht. Im Falle einer Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit durch die Anspruchssteller, könnte er eine solche Prüfung aber auch gar nicht mehr verhindern.</p><h3><span>4. Kommt nun ein Restitutionsgesetz?</span></h3><p>Dass die neue Bundesregierung, neben der bereits unter der alten Bundesregierung beschlossenen Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst auch ein Restitutionsgesetz schaffen will, lässt hoffen, dass nun endlich der politische Wille zur hinreichenden Wiedergutmachung des NS-Kunstraubs vorhanden ist. Da Privateigentümer nicht verpflichtet sind, sich der Schiedsgerichtsbarkeit anzuschließen und es zudem bisher wohl auch <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/claudia-roths-schiedsgerichte-fuer-ns-raubkunst-warum-sie-der-falsche-weg-sind-110262575.html?premium=0xd0f4562f3a2e1f3a57baa14703d449948e752d8e00eae31a150814cc518fdcda" target="_blank" rel="noreferrer">nicht absehbar</a> ist, dass sich sämtliche kommunalen Kultureinrichtungen der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen, ist die Schaffung eines umfassenden Restitutionsgesetzes sinnvoll. Neben den Schiedsgerichten könnten dann auch die ordentlichen Gerichte über Restitutionsansprüche entscheiden. Für ein Restitutionsgesetz spräche zudem, dass ein solches Gesetz in einem transparenten und demokratisch legitimierten parlamentarischen Prozess entstehen würde. Ein solches Gesetz dürfte daher auf eine breitere Akzeptanz stoßen als der ohne parlamentarischen Prozess sowie ohne öffentliche Anhörung und Diskussion durch Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände festgelegte Bewertungsrahmen.&nbsp;</p><p>Für das Erfordernis eines Restitutionsgesetzes spricht auch, dass das allgemeine Zivilrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Restitution von NS-Raubkunst liefert. Neben der Einrede der Verjährung muss berücksichtigt werden, dass die Anwendbarkeit des Herausgabeanspruchs in einer Vielzahl der Fälle aufgrund der Sperrwirkung des Alliierten Rückerstattungsrechts ausgeschlossen ist. Zudem ist der Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb sowie durch Ersitzung zu beachten (vgl. oben Ziff.&nbsp;2.2).</p><p>Sofern auch die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen gegen Privatpersonen ermöglicht werden soll, bedarf es daher eines Restitutionsgesetzes, dass einen originären Herausgabeanspruch begründet. Dabei muss jedoch natürlich das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG der zur Herausgabe verpflichteten Privateigentümer gewahrt werden. Dies wird regelmäßig voraussetzen, dass der Herausgabepflichtige einen Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch zugestanden bekommt. Die finanziellen Aufwendungen für solche Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen wären von der Öffentlichen Hand zu tragen, wobei die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsfonds <a href="https://www.beratende-kommission.de/media/pages/aktuelles/memorandum/893d9fc864-1701788233/23-09-04_memorandum-beratende-kommission.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">diskutiert</a> wird.&nbsp;</p><p>Eine Restitution von NS-Raubkunst im Gegenzug für eine Entschädigung dürfte dabei regelmäßig durchaus auch im Interesse der herausgabepflichtigen Privateigentümer liegen. Diese werden häufig nicht nur ein moralisches Interesse an einer entschädigungspflichtigen Restitution haben, da Kulturgüter, die unter NS-Raubkunstverdacht stehen – und z.B. in der Lost Art-Datenbank eingetragen sind – <a href="https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunstmarkt/moegliche-konsequenzen-des-bgh-urteils-zu-lost-art-19034264.html" target="_blank" rel="noreferrer">faktisch unverkäuflich</a> sind.&nbsp;</p><p>In materieller Hinsicht könnte sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Restitutionsanspruchs an dem Bewertungsrahmen für die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubkunst oder auch an der Handreichung orientieren. Zudem könnten das Alliierte Rückerstattungsgesetz und das Vermögensgesetz als Vorbilder für ein Restitutionsgesetz dienen. Ein erster Gesetzesentwurf und die daran anschließenden – sicherlich hitzigen – parlamentarischen und medialen Debatten werden schon jetzt mit großer Spannung erwartet. Damit ist natürlich die Hoffnung verbunden, dass es der neuen Bundesregierung gelingt, einen zielführenderen Entwurf vorzulegen, als der zu Recht als <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-pa-recht-entzogenes-kulturgut-1029590" target="_blank" rel="noreferrer">"<i>Etikettenschwindel</i>"</a> kritisierte <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013258.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf</a> der letzten Bundesregierung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a><br>Felix Wahler</p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><sup>[1]</sup></a><sup> Eine Ausnahme gilt dann, wenn der jeweilige Anspruch von der sog. "</sup><i><sup>Globalanmeldung</sup></i><sup>" der Jewish Claims Conference erfasst ist.&nbsp;</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 11:28:35 +0200</pubDate>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (VI R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ausländische Betriebsstätten einer in Deutschland ansässigen Europäischen Aktiengesellschaft (SE) keine „Arbeitgeber“ im Sinne diverser Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind. Das Urteil hat erhebliche steuerrechtliche Relevanz für international tätige Unternehmen bei grenzüberschreitenden Dienstreisen von Mitarbeitern.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige SE, betreibt zahlreiche Zweigniederlassungen im Ausland. Deren Arbeitnehmer reisten regelmäßig für kurzfristige Tätigkeiten (z.B. Schulungen oder Projekte) nach Deutschland. Die Vergütung und Reisekosten wurden vollständig von den jeweiligen Auslandseinheiten getragen. Es war streitig, ob die Klägerin verpflichtet war, Lohnsteuer vom auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten einzubehalten.</p><h3>Art. 15 OECD-Musterabkommen</h3><p>Nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA gilt grundsätzlich, dass der Arbeitslohn in dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert wird. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt, steht diesem Staat das Besteuerungsrecht zu. Dies gilt allerdings nach Abs. 2 nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen einschlägig ist:</p><ul><li>Der Arbeitnehmer hält sich mehr als 183 Tage in dem Tätigkeitsstaat auf (lit. a)</li><li>Die Vergütung wird von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der innerhalb des Tätigkeitsstaates ansässig ist (lit. b)</li><li>Die Vergütung wird von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in dem Tätigkeitsstaat hat (lit. c)</li></ul><p>Die Arbeitnehmer der Zweigniederlassung der Klägerin hielten sich weniger als 183 Tage in Deutschland auf und die Vergütung wurde von der in der ausländischen Betriebsstätte getragen. Umstritten war lediglich, ob die Vergütung für die in Deutschland ansässige SE als Arbeitgeberin gezahlt wurde oder für die ausländische Betriebsstätte als abkommensrechtlichen Arbeitgeber i.S.d. lit. b).</p><p>Die zentrale Streitfrage lautete: <strong>Kann eine ausländische Betriebsstätte Arbeitgeber im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen sein?</strong></p><h3>Kernaussage des Urteils</h3><p>Der BFH verneint diese Frage entschieden: Eine Betriebsstätte sei keine selbständige „Person“ im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen. Sie ist rechtlich unselbständig und kann daher nicht Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne sein. Damit besteht trotz der kurzen Aufenthaltsdauer (unter 183 Tagen) und vollständiger Kostenübernahme durch die ausländische Zweigniederlassung ein Besteuerungsrecht in Deutschland. Die Vergütung wird für das Stammhaus in Deutschland als abkommensrechtlichen (inländischen) Arbeitgeber gezahlt. Damit war in Deutschland ein Lohnsteuerabzug für die Tage, die der Arbeitnehmer in Deutschland war, vorzunehmen.</p><h3>Begründung</h3><p>Es gibt keine abkommensrechtliche Definition für einen Arbeitgeber. Der BFH stützt seine Entscheidung insbesondere auf die folgenden Gründe:</p><p>Nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person, die die Vergütung wirtschaftlich trägt, könne Arbeitgeber im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen sein. Im OECD-Musterabkommen wird zwischen dem Arbeitgeber und der Betriebsstätte unterschieden. Eine Betriebsstätte falle damit grundsätzlich nicht unter den Arbeitgeberbegriff. Zudem müsse ein Arbeitgeber immer „ansässig“ sein. Eine Betriebsstätte sei allerdings nicht ansässig i.S. von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA, weil sie schon keine Geschäftsleitung oder Ähnliches innehat.</p><h3>Auswirkungen für die Praxis</h3><p>Betriebsstätten sind keine Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne. Das Stammhaus bleibt auch bei finanzieller Trennung und Zahlung der Vergütungen über die Betriebsstätten regelmäßig der lohnsteuerlich relevante Arbeitgeber, sollte die Tätigkeit in dessen Ansässigkeitsstaat ausgeübt werden. In diesen Fällen ist daher anteilig Lohnsteuer einzubehalten. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen bedeutet das: <strong>Es ist große</strong> <strong>Sorgfalt bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstreisen geboten</strong>.</p><p>Relevanz hat diese Entscheidung insbesondere für Fortbildungen, Schulungen und Projekte von Mitarbeitern an dem jeweiligen Stammhaus. Damit sind insbesondere internationale Teams aus den Branchen Vertrieb, Bauwirtschaft, Renewable, IT oder Banken und Versicherungen mit ihren internationalen Teams und Einsätzen betroffen. Aber auch Matrixstrukturen in einem Konzern können erfasst sein.&nbsp;</p><p>Dr. Marion Frotscher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 10:20:48 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 4: Automatisierung und Prozessoptimierung als Treiber der Verwaltungsmodernisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-4-automatisierung-und-prozessoptimierung-als-treiber-der-verwaltungsmodernisierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum vierten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nach unserer Analyse der Künstlichen Intelligenz, des Spatial Computing und der Cybersicherheit in den ersten drei Teilen widmen wir uns nun einem Trend, der besonders tief in die tägliche Arbeit von Behörden eingreift: Automatisierung und Prozessoptimierung.</p><h3>Automatisierung: Der leise Revolutionär der Verwaltungsarbeit</h3><p>In einer Zeit knapper Ressourcen, steigender Bürgererwartungen und komplexer werdender Verwaltungsaufgaben wird die Automatisierung und Optimierung von Prozessen zu einem zentralen Erfolgsfaktor für den öffentlichen Sektor. Diese Technologien ermöglichen es Behörden, mit weniger Mitteln mehr zu erreichen und gleichzeitig die Qualität ihrer Dienstleistungen substanziell zu verbessern.</p><p>Während die breite Öffentlichkeit oft über KI, Blockchain oder andere spektakuläre Technologien spricht, ist es in Wahrheit die konsequente Automatisierung von Routineaufgaben, die den größten und unmittelbarsten Einfluss auf die Effizienz der Verwaltung hat. Deutschland steht hier vor einem doppelten Problem: Nicht nur sind viele Prozesse noch nicht digitalisiert, sondern selbst bei digitalisierten Abläufen fehlt oft die Automatisierung – ein zweistufiges Defizit, das dringend behoben werden muss.</p><h3>Die globale Automatisierungslandschaft: Der stille Wettlauf um effizientere Verwaltung</h3><p>Weltweit setzen Regierungen verstärkt auf Automatisierungstechnologien, um Verwaltungsprozesse zu optimieren und den Bürgerservice zu verbessern:</p><ul><li>In Estland, oft als Vorreiter der digitalen Verwaltung bezeichnet, werden 99% der Behördendienste online angeboten, viele davon vollständig automatisiert. Das "Once-Only-Prinzip" stellt sicher, dass Bürger ihre Daten nur einmal eingeben müssen.</li><li>Singapur nutzt Robotic Process Automation (RPA) für die Bearbeitung von Steueranträgen und hat dadurch die Bearbeitungszeit um beeindruckende 80% reduziert. Mitarbeiter können sich so auf komplexere Fälle konzentrieren.</li><li>In Dänemark werden automatisierte Systeme für die Auszahlung von Sozialleistungen eingesetzt, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen und einer Reduzierung von Fehlern geführt hat.</li></ul><p>American City &amp; County berichtet, dass Automatisierung eine entscheidende Rolle bei der Überbrückung von Personalengpässen in Behörden spielt. RPA-Systeme übernehmen Dokumentenverarbeitung, Compliance-Prüfungen und Dateneingaben, wodurch Mitarbeiter sich auf strategische Prioritäten konzentrieren können. Cloudpermit betont, dass die Automatisierung zeitaufwändiger administrativer Aufgaben ein zentraler GovTech-Trend für 2025 ist.</p><p>Auffällig ist zudem der Trend zu mobilen Lösungen für Behördenmitarbeiter. In Neuseeland nutzen Polizeibeamte mobile Apps, um Arbeit direkt vor Ort zu erledigen und Notizen sowie Fotos hinzuzufügen. Diese Apps funktionieren auch offline, was die Produktivität im Außendienst erheblich steigert und Medienbrüche vermeidet.</p><h3>Warum Automatisierung und Prozessoptimierung für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht vor besonderen Herausforderungen, die Automatisierung besonders dringlich machen:</p><ol><li><strong>Digitale Antragsverfahren</strong>: Deutschland ist bekannt für seine komplexen Verwaltungsverfahren und den damit verbundenen Papieraufwand. Automatisierte Antragsverfahren können den Prozess für Bürger und Unternehmen erheblich vereinfachen. Die Stadt München hat beispielsweise ein digitales Baugenehmigungsverfahren eingeführt, das die Bearbeitungszeit deutlich reduziert hat.</li><li><strong>Intelligente Formulare und adaptive Systeme</strong>: Adaptive Formulare, die sich an die Eingaben der Nutzer anpassen und nur relevante Fragen anzeigen, können die Benutzerfreundlichkeit erhöhen und Fehler reduzieren. Dies ist besonders relevant für Deutschland mit seinen oft komplexen Formularen und Anträgen, die Bürger und Unternehmen regelmäßig überfordern.</li><li><strong>Automatisierte Compliance-Prüfungen</strong>: In Deutschland mit seinem umfangreichen Regelwerk können automatisierte Systeme zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften die Effizienz steigern und Fehler reduzieren. Dies ist besonders relevant für Bereiche wie Baurecht, Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, wo komplexe Regelwerke angewendet werden müssen.</li><li><strong>Mobile Lösungen für Außendienste</strong>: Für deutsche Behörden mit umfangreichen Außendiensttätigkeiten, wie Bauaufsicht, Lebensmittelkontrolle oder Umweltschutz, bieten mobile Lösungen erhebliche Effizienzgewinne. Amtswalter können Berichte vor Ort erstellen und direkt in die Systeme einspeisen, was Doppelarbeit vermeidet und die Aktualität der Daten verbessert.</li><li><strong>Automatisierte Bürgerservices</strong>: Chatbots und virtuelle Assistenten können in deutschen Behörden Routineanfragen bearbeiten und so Mitarbeiter entlasten. Die Stadt Köln hat beispielsweise einen Chatbot eingeführt, der häufig gestellte Fragen beantwortet und Bürger zu den richtigen Formularen und Ansprechpartnern leitet.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Automatisierung und Prozessoptimierung im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Komplexe rechtliche Rahmenbedingungen</strong>: Deutschland hat ein komplexes Rechtssystem mit zahlreichen Vorschriften auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Die Automatisierung von Prozessen erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und oft die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen.</li><li><strong>Föderale Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands führt zu unterschiedlichen Systemen und Standards in verschiedenen Bundesländern und Kommunen. Dies erschwert die Entwicklung einheitlicher Automatisierungslösungen und führt zu Insellösungen, die nicht interoperabel sind.</li><li><strong>Widerstand gegen Veränderung</strong>: In deutschen Behörden gibt es oft Vorbehalte gegenüber Veränderungen und neuen Technologien. Die Einführung von Automatisierungslösungen erfordert daher ein umfassendes Change Management, das die Befürchtungen der Mitarbeiter ernst nimmt und sie in den Transformationsprozess einbezieht.</li><li><strong>Datenschutz und Datensicherheit</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die bei der Automatisierung von Prozessen berücksichtigt werden müssen. Die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften ist eine zentrale Herausforderung, die oft als Hindernis für Automatisierungsinitiativen wahrgenommen wird.</li><li><strong>Integration mit Legacy-Systemen</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit veralteten IT-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit modernen Automatisierungslösungen kompatibel sind. Die Integration dieser Systeme ist oft komplex und kostspielig, aber unvermeidbar für eine ganzheitliche Automatisierung.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Automatisierung und Prozessoptimierung voll auszuschöpfen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Prozessanalyse vor Automatisierung</strong>: Bestehende Prozesse sollten vor der Automatisierung gründlich analysiert und gegebenenfalls neu gestaltet werden. Oft ist es sinnvoller, einen ineffizienten Prozess zu optimieren, bevor er automatisiert wird. Der Grundsatz "Erst optimieren, dann digitalisieren, dann automatisieren" sollte leitend sein.</li><li><strong>Entwicklung einer Automatisierungsstrategie</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Prioritäten und Ressourcenzuweisungen für die Automatisierung von Verwaltungsprozessen ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und auf bestehenden Best Practices aufbauen.</li><li><strong>Aufbau von Kompetenzzentren</strong>: Die Schaffung spezialisierter Zentren, die Behörden bei der Implementierung von Automatisierungslösungen unterstützen und Best Practices teilen, kann auch kleineren Verwaltungen Zugang zu spezialisiertem Know-how verschaffen.</li><li><strong>Investitionen in Aus- und Weiterbildung</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von Kompetenzen im Bereich Prozessoptimierung und Automatisierung bei Behördenmitarbeitern sind notwendig, um die Akzeptanz zu erhöhen und die nachhaltige Nutzung der Technologien zu gewährleisten.</li><li><strong>Förderung von Standards und Interoperabilität</strong>: Die Entwicklung einheitlicher Standards für Automatisierungslösungen ist entscheidend, um die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen zu erleichtern und teure Insellösungen zu vermeiden.</li><li><strong>Pilotprojekte und schrittweise Implementierung</strong>: Der Beginn mit kleineren Pilotprojekten, um Erfahrungen zu sammeln und Erfolge zu demonstrieren, bevor größere Automatisierungsinitiativen gestartet werden, ist ein bewährter Ansatz, der Risiken minimiert und die Akzeptanz erhöht.</li><li><strong>Bürger- und Mitarbeiterbeteiligung</strong>: Die Einbeziehung von Bürgern und Mitarbeitern in die Gestaltung automatisierter Prozesse ist wichtig, um die Akzeptanz zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Lösungen den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen und nicht an der Realität vorbeigehen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Automatisierung und Prozessoptimierung kann der deutsche öffentliche Sektor seine Effizienz steigern, bessere Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger erbringen und den Herausforderungen knapper Ressourcen und steigender Anforderungen begegnen. Nur eine ausgewogene Herangehensweise, die technologische Innovation mit Elementen wie Genauigkeit, Datenschutz und Bürgernähe kombiniert, kann erfolgreich sein.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem fünften großen GovTech-Trend 2025, Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing, widmen. Wir werden untersuchen, wie innovative Hardware-Lösungen und nachhaltige Rechenansätze den öffentlichen Sektor verändern und welche spezifischen Chancen sich für Deutschland ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der vierte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 15:15:29 +0200</pubDate>
                        <title>Unzulässiger Verfall von virtuellen Anteilen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unzulaessiger-verfall-von-virtuellen-anteilen-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses</link>
                        <description>Mitarbeiter von Unternehmen dürfen bereits ausübbare virtuelle Optionsrechte nach Eigenkündigung nicht sofort verlieren. Eine solche Verfallsklausel ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn ausübbare Optionsrechte stückweise innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden des Mitarbeiters verfallen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um Mitarbeiter zu motivieren, bieten Arbeitgeber ausgewählten Führungskräften immer häufiger virtuelle Optionsrechte an. Diese geben dem begünstigten Mitarbeiter einen Anspruch auf Geldzahlung im Falle des Verkaufs des Unternehmens. Der Mitarbeiter wird bei Verkauf finanziell so gestellt, als hätte er echte Anteile am Unternehmen erworben. Die Optionen sind meistens erst nach Ablauf einer bestimmten Periode, genannt "Vesting", ausübbar. Dabei sind die Optionen nicht auf einmal "gevestet", sondern während der Vesting-Periode werden die Optionsrechte stückweise "gevestet", d.h. ausübbar. Die gesamte Vesting-Periode erstreckt sich üblicherweise auf etwa vier Jahre. Damit die virtuellen Optionen zu Geld werden, ist außerdem regelmäßig ein Ausübungsereignis wie ein Verkauf oder ein Börsengang erforderlich.&nbsp;</p><p>Doch was passiert mit den bereits "gevesteten", aber typischerweise noch nicht ausgeübten Optionsrechten, wenn der Mitarbeiter kündigt? Der Mitarbeiter kann diese an sich ausübbaren Optionsrechte nicht verwerten, weil noch kein Verkauf des Unternehmens erfolgt ist. Verbreitet sind insoweit Verfallsklauseln, die einen Verfall der virtuellen Optionsrechte vorsehen. Das BAG entschied kürzlich in einer noch unveröffentlichten Entscheidung, dass eine solche Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerinteressen unwirksam sei, wenn die virtuellen Optionsrechte sofort nach Eigenkündigung oder stückweise über einen Zeitraum von zwei Jahren verfallen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. Während seiner Anstellung erhielt der Kläger virtuelle Optionsrechte an der Beklagten. Gemäß den Bestimmungen des Mitarbeiter-Aktienoptionsplans (Employee Stock Option Provisions, kurz: "ESOP") der Beklagten verfallen bereits "gevestete" virtuelle Optionsrechte im Falle der Eigenkündigung sofort. In anderen Fällen verfallen "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von zwei Jahren stückweise. Die Vesting-Periode betrug insgesamt vier Jahre. Dabei war das Vesting ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch befreit wird.</p><p>Als der Kläger ausschied, waren knapp ein Drittel der ihm zugeteilten virtuellen Optionen „gevestet“. Der Kläger machte seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Verweis auf den Verfall der Optionsrechte ab. Sie argumentierte, die Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, so dass bei einem Verfall kein verdienter Lohn entzogen werde.&nbsp;</p><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision hatte der Kläger Erfolg.</p><h3><span>Urteil des BAG</span></h3><p>Die "gevesteten" virtuellen Optionen sind nach Auffassung des BAG aufgrund der Kündigung nicht verfallen. Die Klauseln des ESOP seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligten. Die bereits "gevesteten" virtuellen Optionen stellten nach dem BAG – zumindest auch – eine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies ergebe sich vor allem aus der Regelung des ESOP, nach der die Vesting-Periode für den Zeitraum ausgesetzt wird, in dem der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall der "gevesteten" Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtige die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen. Nach dem Senat würde diese Regelung zudem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig erschweren. Der Arbeitnehmer werde nämlich gezwungen mögliche Vermögenseinbußen zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt eines ungewissen Ausübungsereignisses fortzusetzen.&nbsp;</p><p>Auch der sukzessive Verfall der virtuellen Optionen über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benachteilige den ausscheidenden Arbeitnehmer unangemessen. Diese Verfallsklausel ermöglicht, dass die virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie während der Vesting-Periode erworben wurden.</p><h3><span>Anmerkung für die Praxis</span></h3><p>Das BAG gibt mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zu den Grenzen der Zulässigkeit von Verfallsklauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf. Im Jahre&nbsp;2008 judizierte das BAG noch, dass der Verfall bereits "gevesteter", aber noch nicht ausgeübter Aktienoptionen mit §&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB vereinbar ist. Dabei argumentierte das Gericht unter anderem, dass Optionsrechte im Gegensatz zu anderen Sondervergütungen einen ungleich größeren spekulativen Charakter hätten. Die begünstigten Mitarbeiter könnten daher nicht auf die Werthaltigkeit der Optionen vertrauen und seien weniger schutzwürdig. Von dieser Auffassung nimmt das BAG nun Abstand und stärkt damit die Rechte des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit virtuellen Optionen. Das Gericht hebt den Vergütungscharakter von virtuellen Optionen, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild nach §&nbsp;611a Abs. 2 BGB – Arbeit gegen Vergütung – hervor.&nbsp;</p><p>Das Urteil ist praktisch relevant. Die meisten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sehen Verfallsklauseln vor, die jetzt einer erneuten Prüfung zu unterziehen sind. Dabei dürften aufgrund der verschärften Rechtsprechung viele Verfallsklauseln zu revidieren sein. Zu erwarten ist, dass Verfallsklauseln hinsichtlich bereits "gevesteter" Optionsrechte bei einer ordentlichen Eigenkündigung wie hier allenfalls nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Der Verfall bereits "gevesteter" Optionsrechte könnte demnach zulässig sein, wenn die Optionen höchstens so schnell verfallen, wie sie ursprünglich "gevestet" wurden. Hier sind jedoch die vollständigen Urteilsgründe noch abzuwarten. Verfallsklauseln für noch nicht "gevestete" Optionsrechte waren nicht Gegenstand des Urteils und sind wie bisher zulässig.</p><p><i>BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24</i></p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich<br>Alexander Gräßel</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 11:24:07 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Naxnova beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HS Products Engineering</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-naxnova-beim-erwerb-einer-mehrheitsbeteiligung-an-der-hs-products-engineering</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. April 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Naxnova, einen der weltweit führenden Anbieter gedruckter Elektronik und dekorativer Lösungen mit Hauptsitz in Indien, bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HS Products Engineering (HSP), spezialisiert auf High-End-Präzisionsprodukte für den Luxusautomobilmarkt, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Naxnova ist ein globales Design- und Technologieunternehmen, das Lösungen der neuen Generation für globale Erstausrüster (OEMs) in der Automobil-, Konsumgüter- und Haushaltsgeräteindustrie in Indien anbietet. Naxnova bietet eine breite Produktpalette integrierter Lösungen zur Oberflächenvergrößerung, die Abziehbilder, flexible 3D-Plaketten, Overlays, intelligente Oberflächen und elektronische Lösungen umfasst.<br>HS Products Engineering ist Spezialist für Premium-Ästhetik für den Luxusautomobilsektor und steht für Innovation, Qualität und Präzision. Das Unternehmen verfügt über etablierte Partnerschaften mit einigen der renommiertesten Luxusmarken der Welt, darunter Rolls Royce, Bentley, Porsche, Audi und BMW.</p><p>Die Akquisition stärkt das Produktportfolio von Naxnova, indem sie die Expertise von HSP im Bereich der High-End-Ästhetik mit der globalen Reichweite und den technologischen Innovationen von Naxnova im Bereich der gedruckten Elektronik kombiniert.<br>Für Naxnova setzt sich der Wachstumskurs mit dieser Mehrheitsbeteiligung fort: Die Akquisition ist die jüngste in einer Reihe strategischer Akquisitionen, um die globale Präsenz zu erweitern und das Produktportfolio kontinuierlich weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Naxnova:</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr, Damien Heinrich (beide Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Apr 2025 12:28:29 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Platz für Fremde? Zu den typischen Beschränkungen in Familienunternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-platz-fuer-fremde-zu-den-typischen-beschraenkungen-in-familienunternehmen</link>
                        <description>Satzungen von Familienunternehmen sehen regelmäßig Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Vererbung der Geschäftsanteile vor – das Unternehmen soll in Familienhand bleiben. Das birgt in Kombination mit den Verflechtungen von Unternehmen und Familie erhöhtes Konfliktpotential. 
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Familienunternehmen prägen und dominieren den Mittelstand und die Unternehmenslandschaft in Deutschland. Sie sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Rechtsformen in jeder Branche vertreten. Statt kurzfristiger Gewinnerzielung steht bei Familienunternehmen typischerweise die langfristige, generationsübergreifende und -überdauernde Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens im Vordergrund. Das erfordert nicht nur eine Mehrgenerationenstrategie, sondern auch vielschichtige, abgestimmte Regelungen und Strukturen, die den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Unternehmerfamilie auf der einen Seite und denen des Familienunternehmens auf der anderen Seite Rechnung tragen. Zentrale Elemente sind dabei stets (finanzielle) Unabhängigkeit, Nachhaltigkeit und eine langfristige strategische Ausrichtung.</p><p>Um die finanzielle Unabhängigkeit dauerhaft zu bewahren, gilt es, den Abfluss von Eigenkapital und liquider Mittel so gut wie möglich zu verhindern. Üblicherweise sind in Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen daher Beschränkungen von Abfindungsansprüchen und Einschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten für die Unternehmerfamilie dezidiert geregelt. Weiteres typisches Merkmal ist außerdem die personelle Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder und Abkömmlinge der Gründer (sog. closed shop-Strategie).&nbsp;</p><p>Zentrale Regelungsinstrumente sind dabei insbesondere sog. Vinkulierungsklauseln, kombiniert mit Nachfolgeklauseln. Diese werden wiederum häufig flankiert von Regelungen zum Ausschluss oder der Einziehung von Unternehmensanteilen bei Verstößen gegen diese Beschränkungen:</p><ul><li><strong>Vinkulierungsklauseln</strong> stellen sicher, dass die Übertragung und auch die Belastung von Unternehmensanteilen nur mit Zustimmung der (Mehrheit der) Gesellschafter des Familienunternehmens möglich ist. Dabei sehen die Gesellschaftsverträge von Familienunternehmen regelmäßig vor, dass die Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Sinne der Vinkulierungsklausel entbehrlich ist, sofern die Unternehmensanteile an ein nachfolgeberechtigtes Familienmitglied im Sinne der Nachfolgeklausel übertragen werden.</li><li><strong>Nachfolgeklauseln</strong> regeln, wer bei Ableben eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt ist, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen in den Gesellschafterkreis des Familienunternehmens eintreten dürfen.</li><li><strong>Ausschluss- und Einziehungsklauseln</strong> bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter ausgeschlossen bzw. seine Geschäftsanteile gegen Abfindung eingezogen werden dürfen – etwa dann, wenn er gegen zentrale Regelungen des Gesellschaftsvertrags verstößt oder nicht (mehr) zum Kreis der gesellschaftsvertraglich definierten Familienangehörigen gehört.</li></ul><p>Das Zusammenspiel solcher vertraglichen Konstruktionen dient der effektiven Kontrolle über den Gesellschafterkreis und der Nachfolge im Familienunternehmen.</p><p>Die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder kann im Laufe der Generationen in Kombination mit den weiteren üblichen Beschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten und Abfindungen zu erheblichen Problemen führen. War für die Gründer der Vorrang des Unternehmensinteresses noch selbstverständlich, so stehen für Familienmitglieder in den nachfolgenden Generationen gegebenenfalls vom Unternehmsinteresse abweichende persönliche Interessen im Vordergrund. Nicht selten führt das dazu, dass Gesellschafter aus dem Familienunternehmen bzw. dem Gesellschafterkreis für eine regelmäßig beträchtliche Abfindung bzw. einen hohen Kaufpreis aussteigen möchten. An den den persönlichen pekuniären Interessen entgegenstehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen entbrennt in diesem Fall sodann häufig ein Gesellschafterstreit. So auch in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem eine Gesellschafterin wegen der Umgehung von Nachfolge- und Vinkulierungsklauseln aus dem Familienunternehmen ausgeschlossen wurde.</p><h3><span>Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen ihren Ausschluss als Gesellschafterin aus der Beklagten, einem Familienunternehmen in Form einer GmbH &amp; Co. KG. Hintergrund für den Ausschluss aus wichtigem Grund war ein Vertrag zwischen der Klägerin und einem familienfremden Investor, dessen Umsetzung im Ergebnis dazu führen sollte, dass der Investor durch eine mehrschichtige Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der Beklagten erwirbt. Einem Verkauf an einen familienfremden Dritten hatten die übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens im Vorfeld nicht zugestimmt. Die Transaktionsstruktur sah unter anderem die Zwischenschaltung einer Vorratsgesellschaft vor, so dass die gesamte Transaktion ohne Mitwirkung und Zustimmung der übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens hätte von statten gehen sollen.</p><p>Nach Einschätzung des OLG Hamm lief die im Vertrag mit dem Investor vorgesehene, mehrschichtige Transaktionsstruktur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Gesellschaftsvertrag zuwider. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt eine umfassende Vinkulierung, wonach jede Übertragung von Unternehmensanteilen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Die Zustimmung war nur dann entbehrlich, sofern der betroffene Unternehmensanteil auf eine nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigte Person übertragen wird. Nachfolgeberechtigt waren nur Abkömmlinge von Familiengesellschaftern und Gesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt waren, die Abkömmlinge von Familiengesellschaftern waren.</p><p>Zwar wäre – wie von der mehrschichtigen Transaktionsstruktur vorgesehen – die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf eine von nachfolgeberechtigten Personen gehaltene Vorratsgesellschaft, sowie die anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile der Vorratsgesellschaft auf den Investor, isoliert betrachtet ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß der Vinkulierungsklausel zulässig gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesamten Transaktion, ergab sich jedoch ein anderes Bild. Denn die mittelbare Beteiligung des familienfremden Investors lief dem Zweck der umfassenden Vinkulierung der Unternehmensanteile und den Nachfolgeregelungen bei der Beklagten in der Gesamtschau zuwider. Schon durch den Abschluss des Vertrags mit dem Investor hatte die Klägerin nach Ansicht des OLG Hamm daher vorsätzlich gegen wesentliche Grundgedanken des Gesellschaftsvertrags und damit gegen ihre Treuepflichten verstoßen. Das galt insbesondere deshalb, weil der Vinkulierungsklausel bei der als Familienunternehmen konzipierten Beklagten aufgrund der weitreichenden flankierenden Maßnahmen zur Beschränkung des Gesellschafterkreises wesentliche Bedeutung zukam. Die Gründungsgesellschafter verfolgten offensichtlich eine weitreichende closed-shop-Strategie. Mit dem Eintritt eines familienfremden Investors wäre der Charakter als Familienunternehmen, bei dem ausschließlich Abkömmlinge der Gründer mittelbare oder unmittelbare Gesellschafter waren, unwiederbringlich verloren.</p><p>Das Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit dem Investor rechtfertigte nach Überzeugung des OLG Hamm daher den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin aus der Beklagten: das Vertrauensverhältnis sei durch ihr Verhalten derart zerrüttet gewesen, dass den übrigen Gesellschaftern der Beklagten eine vertrauensvolle, weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zumutbar war.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis lassen sich nie gänzlich vermeiden. Dies gilt erst recht in Familienunternehmen, die regelmäßig aufgrund des Nebeneinanders und der Überlagerung der beiden Systeme „Familie und Unternehmen“, etwaiger daraus resultierender Rollenkonflikte, Erbfolge- und Nachfolgethematiken sowie familiär/emotionale Komponenten ein erhöhtes Konfliktpotential bergen.</p><p>Zu den wichtigsten Herausforderungen im Familienunternehmen gehört es deshalb – auch und gerade zur Vermeidung von Streitigkeiten – unter Berücksichtigung der Risikofaktoren klare Regelungen und Strukturen zu schaffen. Schlüssel zum Erfolg ist dabei, die Interessen, spezifischen Bedürfnisse und besonderen Belange der sich personell stetig verändernden Unternehmerfamilie mit denen des Familienunternehmens dauerhaft in Einklang und Ausgleich zu bringen, und zwar in Form eines dynamischen Prozesses. Die bestehenden Regelungen und Strukturen sollten regelmäßig auf ihre tatsächliche und rechtliche Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich durch den Wandel der Zeit ergebenden Bedürfnisse und Veränderungen angepasst werden.</p><p>Ebenso wichtig wie das juristische Fundament ist es jedoch, einer Entfremdung der Familienmitglieder und dem Verlust der Identifikation mit dem Familienunternehmen sowie den darin verkörperten Werten über die Generationenfolge hinweg vorzubeugen.&nbsp; Hierzu gehört auch, die (jüngeren) Familienmitglieder auf die besonderen Anforderungen eines Familienunternehmens zu sensibleren, um (Ein-)Verständnis für und mit den Regelungen und Strukturen im Familienunternehmen zu schaffen. Zentrale Instrumente, die sich in der Praxis bewährt haben, sind eine tragfähige Familien-Charta (Familienverfassung), eine Art Regelwerk für den Umgang miteinander und regelmäßige Familientage, bei denen alle Generationen der Unternehmerfamilie eingebunden werden.</p><p>OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 21/23</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Lisa Werle</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Apr 2025 20:10:59 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENGIE Deutschland beim Verkauf von Solarimos bundesweiten Mieterstromportfolios an Einhundert Energie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-deutschland-beim-verkauf-von-solarimos-bundesweiten-mieterstromportfolios-an-einhundert-energie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 15. April 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Solarimo&nbsp;GmbH, eine Tochtergesellschaft von ENGIE Deutschland, beim Verkauf ihres deutschlandweiten Mieterstromportfolios an die Einhundert Energie&nbsp;GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Solarimo bietet mit der Strommarke SolarMe Mieterstromlösungen für die Wohnungswirtschaft an. Mit der Transaktion sollen bis Jahresende 300 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 10,3&nbsp;Megawatt in den Betrieb von Einhundert überführt werden. Die Anlagen sollen mehr als 10.000 Mieterinnen und Mieter deutschlandweit mit lokal erzeugtem Solarstrom versorgen. Dies soll eine jährliche Einsparung von rund 4.000 Tonnen CO2 ermöglichen.</p><p class="text-justify">Die ENGIE Deutschland GmbH will den Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft beschleunigen. In Deutschland plant, baut, betreibt und vermarktet das Unternehmen Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen sowie Pumpspeicher und Batteriespeicher. Engie handelt mit Strom und Gas und versorgt Endkunden mit Energie.</p><p class="text-justify">Die Transaktion wurde bei ADVANT Beiten federführend von Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister und Peter Meisenbacher begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Einhundert Energie GmbH unterstützt seit 2017 Immobilienunternehmen bei der Elektrifizierung und Dekarbonisierung ihrer Gebäudeportfolios. Das Kölner Unternehmen ermöglicht Wohnungsunternehmen und ihren Mieterinnen und Mietern eine Teilhabe an der die Energiewende. Genutzt werden soll 100 Prozent CO<sub>2</sub>-neutrale Energie aus lokaler Photovoltaik.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Solarimo:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Peter Meisenbacher (Public Sector/Energy, Freiburg/Berlin, alle Federführung), Dr. Erik Schmid, Alexander Gräßel (Arbeitsrecht, München/Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Einhundert Energie:</strong><br><strong>Noerr:&nbsp;</strong>Dr. Christoph Thiermann, Dr. Christian Haagen&nbsp;(München/London)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com"><u>Barbara.Mayer@advant-beiten.com</u></a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>+49 (761) 15 09 84 - 18<br><a href="mailto:Christian.Burmeister@advant-beiten.com"><u>Christian.Burmeister@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Apr 2025 09:30:06 +0200</pubDate>
                        <title>Der Koalitionsvertrag: Alles neu macht der Mai ähhhhhh der Merz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-koalitionsvertrag-alles-neu-macht-der-mai-aehhhhhh-der-merz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Alles neu macht der Mai" stammt aus einem über 200 Jahre alten Frühlingslied. Das Lied von Hermann Adam beschreibt die Hoffnung auf einen Neubeginn, frische Perspektiven und positive Veränderungen. Wenn das nicht ein gutes Omen für den druckfrischen Koalitionsvertrag ist. Also muss es 2025 im April eher lauten "Alles neu macht der Merz".</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>der Koalitionsvertrag 2025 ist ca. 2,5 Monate nach der Bundestagswahl 2025 abgeschlossen und am 09.04.2025 veröffentlicht worden. Merz, April oder Mai klingt verwirrend, doch dieser Blog bringt eine alphabetische Übersicht zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrags:</p><p><strong>Arbeitszeit</strong></p><p>Seit dem Urteil des EuGH zur Arbeitszeit hat sich im deutschen Arbeitszeitgesetz nichts getan. Die Koalitionsparteien wollen nun in Deutschland statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit einführen. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit sieht Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Damit soll endlich die von den Arbeitsvertragsparteien geforderte und in der Praxis längst gelebte Flexibilität bei der täglichen Arbeitszeitgestaltung umgesetzt werden.</p><p><strong>Arbeitszeiterfassung</strong></p><p>Die elektronische Erfassung von Arbeitszeiten soll verpflichtend werden, aber unbürokratisch erfolgen. Insbesondere soll es für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregelungen geben. Auch die Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeiterfassung möglich sein bzw. bleiben.</p><p><strong>Ausländische Fachkräfte</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag soll die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte vereinfachen.<strong>&nbsp;</strong>Einerseits soll es erleichternde Maßnahmen bei der Einwanderungspolitik geben, z.B. durch den Abbau von Bürokratie und die Beschleunigung der Digitalisierung. Zudem sollen Berufsqualifikationen aus dem Ausland schneller anerkannt werden. Es soll hierfür eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung – „Work-and-stay-Agentur“ – eingerichtet werden.</p><p><strong>Betriebsverfassung</strong></p><p>Nach dem Koalitionsvertrag soll das BetrVG "online" gehen. Online-Betriebsratssitzungen, Online-Betriebsversammlungen und Online-Wahlen sollen als gleichwertige Alterativen zu Präsenzformaten zulässig werden. Zudem soll ein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Betrieben möglich werden.&nbsp;</p><p><strong>Entgeltgleichheit</strong></p><p>Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist die Bekämpfung der Lohndiskriminierung und eines etwaigen geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Die Richtlinie ist in Deutschland noch nicht umgesetzt, die Umsetzungsfrist endet am 07.06.2026. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die bereits in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie „bürokratiearm“ in nationales Recht umzusetzen. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 Vorschläge zur Umsetzung machen soll.&nbsp;</p><p><strong>Mehrarbeit</strong></p><p>(Mehr-)Arbeit soll sich lohnen. Die Koalitionsparteien wollen steuerliche Anreize setzen. Zuschläge für Mehrarbeit sollen steuerfrei sein, wenn sie über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Ebenfalls steuerfrei sollen Prämien für Teilzeitbeschäftigte sein, mit der zu einer Ausweitung der Arbeitszeit gelockt wird.</p><p><strong>Mindestlohn</strong></p><p>Es war zu erwarten, dass die Koalitionsparteien ein Statement zum gesetzlichen Mindestlohn im Koalitionsvertrag abgeben. Es soll dabei bleiben, dass der Mindestlohn auch weiterhin von einer "unabhängigen" Mindestlohnkommission festgelegt werden soll. Es ist im Koalitionsvertrag ist dennoch eine konkrete Empfehlung festgehalten, dass diese sich im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren soll. Damit soll nach den Koalitionsparteien ein Mindestlohn von EUR 15,00 im Jahr 2026 erreicht werden können.&nbsp;</p><p><strong>Tarifbindung</strong></p><p>Die Anzahl der Mitglieder der Gewerkschaften sinkt seit Jahren stetig. Es ist deshalb keine Überraschung, dass auch in diesem Koalitionsvertrag Maßnahmen für eine stärkere Tarifbindung enthalten. Die Koalitionsparteien setzen dabei auf das Bundestariftreuegesetz. Nach diesem Gesetz dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten und ihren Beschäftigten Löhne in Höhe des üblichen Branchentarifs bezahlen. Der Koalitionsvertrag sieht hierzu Schwellenwerte für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab 100.000 Euro vor. Zur weiteren Stärkung der Tarifbindung soll zudem die Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize attraktiver werden.</p><p><strong>Rentnerbeschäftigung</strong></p><p>Auch die Beschäftigung von Rentnern soll gefördert werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Beschäftigte nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ein Gehalt von bis zu EUR 2.000 monatlich steuerfrei erhalten, wenn sie freiwillig weiterarbeiten. Die Weiterbeschäftigung eines Rentners beim selben Arbeitgeber soll auch befristet möglich sein und das Vorbeschäftigungsverbot im Rahmen der sachgrundlosen Befristung wird dafür aufgehoben.</p><p>Merz oder Mai… es wird arbeitsrechtliche Veränderungen geben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 11 Apr 2025 10:38:30 +0200</pubDate>
                        <title>OLG München | Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-muenchen-internationale-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-im-zusammenhang-mit-dem-austritt-von-grossbritannien-aus-der-eu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Art. 6 EuGVVO; Art. 216 Abs. 2 AEUV; Art. 1 Abs. 1 HGÜ; §§ 29, 32, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO; § 269 BGB; §&nbsp;341&nbsp;Abs. 2 S. 1 UmwG</p><p><span class="text-red">1. Für mögliche rechtswidrige Umwandlungen von Genussrechten in Aktien im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer österreichischen GmbH mit einer Gesellschaft in Großbritannien ergibt sich aufgrund der internationalen Unzuständigkeit deutscher Gerichte kein Gerichtsstand in Deutschland.</span></p><p><span class="text-red">2. Dass es sich bei Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit um einen Drittstaat handelt, besagt nichts darüber, ob das Austrittsabkommen vorrangig gegenüber Art. 6 EuGVVO anzuwenden ist oder nicht. Vielmehr ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hinsichtlich der internationalen (Un-) Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen die Revision zuzulassen.</span></p><p><i>OLG München, Urteil vom 16.09.2024 – 17 U 1521/24 e, BeckRS 2024, 24338</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung betreffend eine Genussrechtsbeteiligung aus dem Jahr 2007. Im Jahr 2007 hat die Klägerin Genussrechte an einer AG mit Sitz in Österreich gezeichnet. Die Genussrechtsbeteiligung wurde bereits im Jahr 2007 in eine Genussrechtsbeteiligung an einer weiteren AG umgewandelt. Zum 31. Dezember 2018 wurde diese AG nach einer Umwandlung in eine österreichische GmbH auf die Beklagte mit Sitz in London verschmolzen.</p><p>Im Rahmen der Verschmelzung wurden die Genussrechte der Klägerin in sogenannte B-Aktien umgewandelt. Im Februar 2019 teilte die Anlagenverwaltung der Beklagten der Klägerin die Verschmelzung auf die Beklagte, eine Limited, sowie die automatische Umwandlung der Genussrechte zum 31. Dezember 2018 mit.</p><p>Die Klägerin geht davon aus, dass diese Umwandlung rechtswidrig ist. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Rückerstattung ihrer Einlagen bei der Beklagten entsprechend den Genussrechtsbedingungen. Insbesondere seien der Klägerin durch die Umwandlung keine mit den Genussrechten gleichwertigen Rechte eingeräumt worden. Zudem stehe der Klägerin nach der Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.</p><p>In den Genussrechtsbedingungen findet sich folgende Regelung: "<i>2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.</i>"</p><p>Die Klägerin erhob am 22. November 2022 Klage beim Landgericht München I. Die Beklagte rügte von Anfang an die Zulässigkeit der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Erstinstanzlich verurteilte das Landgericht München I die Beklagte mit Urteil vom 25. April 2024 zur Zahlung in voller Höhe (AZ. 47 O 13979/22, BeckRS 2024, 24339). Das Landgericht München I hielt die Klage für zulässig und seine internationale Zuständigkeit für gegeben. Das Landgericht München I stützte sich dabei auf die EuGVVO an. Danach könne die Klägerin als Bewohnerin eines Mitgliedsstaats (Art. 6 EuGVVO) und Verbraucherin (Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO) am Gericht ihres Wohnsitzes in München die Klage erheben (Art. 6, 18 Abs. 1 EuGVVO). Zudem habe die ursprüngliche Anlagegesellschaft ihren Sitz in Deutschland gehabt (siehe LG München I, BeckRS 2024, 24339, Rz. 18).</p><p>Die von der Beklagten erhobene Berufung wendet sich gegen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München.</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>13&nbsp;</strong>Die Klage ist wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte abzuweisen.</p><p><strong>14&nbsp;</strong>Deutsche Gerichte sind international unzuständig. Es gibt drei Rechts„ebenen“, die zunächst in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen:</p><p>1. § 341 Abs. 2 Satz 1 UmwG in der seit 01.03.2023 geltenden Fassung (im Gegenschluss) könnte die Zulässigkeit der Klage nachträglich wieder beseitigt haben (da Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze [BGBl. Teil I Nr. 51 vom 28.02.2023, Seite 34] keine Übergangsregelung enthält) oder klarstellen, dass von Anfang an nur unter den dort gegebenen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Klage vor deutschen Gerichten zu bejahen wäre. Das scheitert nach Ansicht des Senats zum Einen an einer dann bestehenden echten Rückwirkung zum Nachteil der Klägerin und zum Anderen an der Normenhierarchie des hier bestehenden Vorrangs des EU-Rechts.</p><p>2. Es ist an eine Anwendung der Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) zu denken.</p><p>3. Vorrangig könnten aber auch Art. 67 Abs. 1 a, 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (künftig: Austrittsabkommen; Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.11.2019, C 384 I/1; im Internet unter <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12019W/TXT" target="_blank" rel="noreferrer">eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/</a>% 2802%29 abrufbar) sein.</p><p>4. Der Senat entscheidet sich für Letzteres, da ansonsten die Regelungen des Austrittsabkommens zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO zu großen Teilen leer liefen, was mit Sicherheit keine der beiden Vertragsparteien so gewollt hat (sonst wäre die Regelung nicht vereinbart worden). Der Senat teilt daher die Ansicht der Klägerin, die EuGVVO griffe (über Art. 6 EuGVVO?) hier durch, nicht. Im Übrigen wird auf Art. 216 Abs. 2 AEUV verwiesen. Die EuGVVO wäre danach hier nicht anwendbar. Soweit andere Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen das Gegenteil vertreten (vgl. zuletzt OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670f., Randziffern 31 bis 38 mit weiteren Nachweisen; Steinbrück/Lieberknecht, Grenzüberschreitende Zivilverfahren nach dem Brexit, EuZW 2021, 517, 519, Ziffer II 1 d), wird dies, soweit ersichtlich, mehr oder weniger apodiktisch behauptet, aber nicht bzw. nur unter Verweis auf die weiterhin geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) begründet. Eine Auseinandersetzung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem damit verbundenen Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union findet, soweit ersichtlich, nicht statt.</p><p>5. § 13 Nr. 2 GRB steht einer Klage in Deutschland nicht entgegen, sofern sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte anderweitig bejahen lässt, begründet selbst aber keinen solchen Gerichtsstand in Deutschland.</p><p>6. Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen vom 30.06.2005 (vgl. Anhang zum Beschluss des Rates vom 26.02.2009 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen Nr. 2009/397/EG – nach juris; künftig: HGÜ) ist nicht einschlägig, da es lediglich die internationale Zuständigkeit aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen regelt (Art. 1 Abs. 1 HGÜ), was hier nicht relevant ist, zumal Verbraucher (diese Eigenschaft bei der Klägerin unterstellt) nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen (Art. 2 Abs. 1 a HGÜ).</p><p><strong>15&nbsp;</strong>7. Wendet man Art. 6 EuGVVO hier nicht an, gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. Tintemann/Ali, Klage am Verbrauchergerichtsstand in Deutschland nach Brexit mögl…, VuR 2022, 336, 337, Ziffer II 2), hier u.a. § 32 ZPO:</p><p>a) Die Klägerin macht eine vertragliche Pflichtverletzung geltend, nicht jedoch eine vermögensschützende unerlaubte Handlung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aber nur eine unerlaubte Handlung (in Großbritannien oder Österreich) mit Schadenseintritt (hier:) in Deutschland kann den Gerichtsstand des § 32 ZPO begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002, X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 830, Ziffer III 3 d; Münchener Kommentar-Patzina, 6. Auflage, § 32 ZPO Randziffer 10).</p><p>b) Darüber hinaus liegen Schadenshandlung und Schadenseintrittsort (Umwandlung der Genussscheine in sogenannte B-Aktien der jetzigen Beklagten) nicht in Deutschland, da nichts dafür ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Umwandlung exakt allein und durch diese ein Wertverfall der Anteilsscheine stattgefunden hat (allein dann wäre an einen Schadenseintritt in Deutschland zu denken). Dabei kann offen bleiben, ob mit diesem Ergebnis die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründet wäre (vgl. § 13 Nr. 2 GRB) oder die Beklagte allein in Großbritannien verklagt werden könnte.</p><p>8. § 29 ZPO (wegen behaupteter Vertragspflichtverletzung) verweist im Hinblick auf § 269 BGB auf den Sitz der Beklagten in Großbritannien.</p><p>9. §§ 12, 17 ZPO verweisen ebenfalls auf die internationale Zuständigkeit britischer Gerichte am Sitz der Beklagten.</p><p>10. Damit kommt es auf die Frage, ob ein Verbraucher, der Genussscheine der Beklagten gezeichnet hat, für rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch Verbraucher ist, nicht mehr an.</p><p>(…)</p><p><strong>17&nbsp;</strong>Die Revision war zuzulassen, da für die Frage der internationalen (Un-) Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Allein die Feststellung des BGH im Beschluss vom 15.06.2021 (II ZB 35/20, WM 2021, 1444, 1447, Randziffer 42), bei Großbritannien handele es sich nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit um einen Drittstaat, besagt nichts dazu, ob das Austrittsabkommen vorrangig gegenüber Art. 6 EuGVVO anzuwenden ist oder nicht.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung zeigt, welche Problemstellungen und Rechtsunsicherheiten sich im Rahmen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte mit Bezug zu Großbritannien ergeben können. Aufgrund der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu ist unklar, nach welchen Regelungen die internationale Zuständigkeit zu bestimmen ist. Der 17. Zivilsenat des OLG München wendet Art. 67 Abs. 1 a, 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 im vorliegenden Fall an. Möglich wäre aber auch die Anwendung von § 341 Abs. 2 Satz 1 UmwG oder Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 EuGVVO. Insofern weicht das OLG München ausdrücklich von einer Vielzahl von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichts (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670 f.; Urteil vom 23. November 2023, 18 U 73/23, juris Rn. 34 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 6. März 2024 – 9 U 11/23 –, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13. März 2024 – 13 U 180/22 –, juris Rn. 98) und Meinungen der Literatur (siehe <i>Steinbrück/Lieberknecht</i>, EuZW 2021, 517, 519) ab.</p><p>Zutreffend bemängelt das OLG München die fehlende Begründung der anderen Oberlandesgerichte zur Anwendung der EuGVVO in Konstellationen, die der vorliegenden gleichen. Das OLG München kritisiert, dass sich die Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte nicht mit der Normenhierarchie und insbesondere nicht mit dem nach Art. 216 Abs. 2 AEUV bestehenden Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union auseinandersetzen. Völkerrechtliche Abkommen wie das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien gehen dem sekundären Unionsrecht vor (siehe EuGH, Rs. C-265/19, ECLI:EU:C:2020:677, Rn. 62).</p><p>Aus diesem Vorrang der völkerrechtlichen Abkommen schließt das OLG München zutreffend, dass die EuGVVO, insbesondere deren Art. 6, unanwendbar ist. Nach dem vorrangigen Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien folgt, dass die EuGVVO gemäß Art. 67 Abs. 1a für gerichtliche Verfahren, die vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurden, gelten soll. Die Übergangszeit endete nach Art. 126 des Austrittsabkommens am 31. Dezember 2020. Würde man nun, wie von anderen Oberlandesgerichten vertreten, die EuGVVO pauschal auch nach diesem Zeitpunkt anwenden, käme den Regelungen des Austrittsabkommens kein Anwendungsbereich zu. Insofern verweist das OLG München zutreffend auf das Ende der Anwendung der EuGVVO auf gerichtliche Verfahren, die nach Ablauf der Übergangszeit eingeleitet werden.</p><p>Nach Ansicht des OLG München schließen Art. 67 Abs. 1a und 126 des Austrittsabkommens die Anwendung der EuGVVO und insbesondere Art. 6 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aus. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat somit keinen Gerichtsstand in Deutschland. Das OLG München verneint §&nbsp;32 ZPO mangels eines geltend gemachten Anspruchs aus unerlaubter Handlung. Zudem lagen eine mögliche Schadenshandlung und Schadensort nicht in Deutschland. Aus §&nbsp;29&nbsp;ZPO in Verbindung mit §&nbsp;269&nbsp;BGB sowie aus §§ 12, 17 ZPO ergebe sich jeweils ein internationale Zuständigkeit britischer Gerichte.</p><p>Das OLG München hat die Revision zugelassen. Insoweit verweist das OLG München auf den Beschluss des zweiten Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2021, II ZB 35/20, Rz. 42, BeckRS 2021, 17156. Der zweite Senat hat zwar festgestellt, dass Großbritannien aufgrund des Austritts aus der Europäischen Union und dem Ablauf des in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ein Drittstatt ist. Ob damit das Austrittsabkommen gegenüber Art. 6 EuGVVO vorrangig ist oder nicht, stellt der Bundesgerichtshof aber nicht klar. Dies kann der Bundesgerichtshof in der Revision zum vorliegendem Urteil unter dem Aktenzeichen II ZR 112/24 nun nachholen.</p><p>Das OLG München zeigt in dieser Entscheidung exemplarisch welche prozessrechtlichen Probleme im Detail seit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union die Praxis beschäftigen. Ob der Bundesgerichtshof der Ansicht des OLG München folgen wird, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf Art. 216 Abs. 2 AEUV wäre dies jedoch nur konsequent. In jedem Fall wird mit der anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshof eine zwischen den Oberlandesgerichten uneinheitlich gelöste Fragestellung höchstrichterlich geklärt. Dies wird gerade im Zusammenhang mit Verbraucherklagen zur Rechtssicherheit hinsichtlich der internationaler Zuständigkeit deutscher oder britischer Gerichte beitragen.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals in der IWRZ 2025 erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 17:24:10 +0200</pubDate>
                        <title>Förderungen und Subventionen im Koalitionsvertrag 2025: Chancen für Wirtschaft, Forschung und Bildung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD markiert den Beginn einer neuen Regierungskoalition. Nach vier Wochen intensiver Verhandlungen haben sich die Parteien auf ein umfassendes Programm geeinigt, das Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs bringen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei zahlreiche Fördermaßnahmen und Subventionen für die deutsche Wirtschaft, Forschung und Bildung.</p><p>Die wirtschaftliche Situation Deutschlands war im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen viel diskutiert worden. Der Koalitionsvertrag setzt nun klare Schwerpunkte: Mit Reformen und Investitionen soll Deutschland wieder nach vorne gebracht werden. Wie der Ökonom Clemens Fuest treffend bemerkt, ist ein Schwerpunkt auf Investitionen erkennbar und damit ein gutes Signal an Investoren und für Wachstum.</p><p>Der vorliegende Beitrag analysiert die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Förderungen und Subventionen für verschiedene Branchen und Sektoren. Dabei werden sowohl die wirtschaftspolitischen Maßnahmen als auch die Förderungen für Forschung, Entwicklung und Bildungseinrichtungen detailliert betrachtet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, welche konkreten Fördermaßnahmen die verschiedenen Branchen in den kommenden vier Jahren erwarten können und wie diese im Koalitionsvertrag verankert sind.</p><h3><strong><u>1. Allgemeine wirtschaftliche Ausrichtung des Koalitionsvertrags</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf die Stärkung der deutschen Wirtschaft. In Zeile 94-96 wird die grundlegende Ausrichtung klar formuliert: “Hierzu werden wir unter anderem Investitionen, Innovationen und Wettbewerb fördern, Steuern, Abgaben und Energiepreise senken, Arbeitsanreize verbessern, die Dekarbonisierung unterstützen, Bürokratie zurückbauen und eine aktive Handelspolitik betreiben.”</p><p><strong>Der Deutschlandfonds als zentrales Instrument</strong></p><p>Das Herzstück der wirtschaftlichen Fördermaßnahmen ist der geplante Deutschlandfonds. In Zeile 111-112 des Koalitionsvertrags heißt es: “Investitionen sind die Grundlage einer starken Wirtschaft. Wir werden einen Deutschlandfonds einrichten.” Dieser Fonds soll, wie die Spitzen von CDU, CSU und SPD in ihrer Präsentation des Koalitionsvertrags erläuterten, mit mindestens zehn Milliarden Euro vom Bund durch Garantien oder finanzielle Transaktionen ausgestattet werden. Mit zusätzlichem privaten Kapital und Garantien sollen so mindestens EUR 100 Mrd. zusammenkommen.</p><p>Der Deutschlandfonds zielt insbesondere auf die Unterstützung des Mittelstands und sogenannter Scale-ups ab – also kleiner Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Laut Koalitionsvertrag sollen damit “Finanzierungslücken im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals” (Zeile 117) geschlossen werden. Die Koalition plant, die privaten Investitionen von Investoren bei der WIN-Initiative auf über EUR 25 Mrd. mehr als zu verdoppeln und “mit Garantien des Bundes weiter [zu] hebeln” (Zeile 122-123).</p><p><strong>Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize</strong></p><p>Ein weiterer zentraler Baustein der Wirtschaftsförderung sind steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem Jahr 2028. Für die unmittelbare Zukunft – die Jahre 2025, 2026 und 2027 – sollen Unternehmen von einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen profitieren können.</p><p>Wie aus dem Koalitionsvertrag hervorgeht, sollen Investitionen dadurch gefördert werden, dass der Unternehmenssteuersatz ab 2028 schrittweise gesenkt werden soll. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll auf Ausrüstungsinvestitionen eine degressive Abschreibung ihrer Investitionskosten von 30 Prozent gelten.&nbsp;</p><p>Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll ebenfalls sinken, allerdings erst zur Mitte der Legislaturperiode. Der umstrittene Solidaritätszuschlag soll hingegen unverändert bestehen bleiben – einkommensstarke Bürger und Unternehmen müssen diese Sonderabgabe also weiterhin zahlen.</p><p><strong>Bürokratieabbau und Vereinfachung von Unternehmensgründungen</strong></p><p>Ein wesentlicher Aspekt der Wirtschaftsförderung im Koalitionsvertrag ist der Abbau bürokratischer Hürden, insbesondere für Start-ups und Unternehmensgründungen. In Zeile 104-106 wird ein “vollständiger One-Stop-Shop” angekündigt, “der alle Anträge und Behördengänge auf einer Plattform digital bündelt und eine Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.”</p><p>Für Start-ups soll eine “Gründerschutzzone” geprüft werden, um Bürokratie zu reduzieren. Zudem sollen notarielle Vorgänge vereinfacht und digitale Beurkundungsprozesse sowie der automatische Datenaustausch zwischen Notariat, Finanzamt und Gewerbeamt ermöglicht werden (Zeile 101-104). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmensgründungen zu positionieren und die administrativen Hürden für Gründerinnen und Gründer deutlich zu senken.</p><h3><strong><u>2. Branchenspezifische Förderungen für die Wirtschaft</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag enthält zahlreiche branchenspezifische Fördermaßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige zugeschnitten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Förderungen für einzelne Branchen detailliert dargestellt.</p><p><strong>Industrie und Dekarbonisierung</strong></p><p>Die Förderung der Industrie und insbesondere die Unterstützung bei der Dekarbonisierung nehmen im Koalitionsvertrag einen prominenten Platz ein. In Zeile 164-166 wird angekündigt: “Wir werden die Förderregeln und -praxis für Industrieansiedlungen und Großvorhaben modernisieren und bürokratische Hürden abbauen. Wir werden auch die Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie, unter anderem die Klimaschutzverträge, fortsetzen.”</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Entlastung energieintensiver Unternehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Stromsteuer “für alle auf das europäische Mindestmaß” zu senken und einen Industriestrompreis für energieintensive Firmen einzuführen. Zudem sollen Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und gleichzeitig den Übergang zu einer klimaneutralen Produktion zu unterstützen.</p><p>Für die Stahl- und Automobilindustrie, die vor besonderen Herausforderungen steht (Zeile 218), sind spezifische Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. Auch die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) soll insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und für Gaskraftwerke ermöglicht werden. Die Stahlindustrie, die aus Sicht der Koalition “von zentraler strategischer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort ist” (Capital, 09.04.2025), soll diese Technologie ebenfalls nutzen können.</p><p><strong>Innovation und Digitalisierung</strong></p><p>Die Förderung von Innovation und Digitalisierung bildet einen weiteren Schwerpunkt im Koalitionsvertrag. Deutschland soll als “KI-Nation” (Zeile 107-108) etabliert werden, was “massive Investitionen in die Cloud- und KI-Infrastruktur sowie in die Verbindung von KI und Robotik” erfordert. Zudem sollen “Leichtbau-Technologie, additive Fertigung und 3D-Druck” gefördert werden (Zeile 109).</p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als “Schlüsselindustrie” bezeichnet, die gefördert werden soll (Zeile 187). Auch die Mikroelektronik und Halbleiterindustrie sollen unterstützt werden, wobei “Investitionen unter dem European Chips Act und dem IPCEI-Rahmen weiterhin” gefördert werden sollen (Zeile 191).</p><p>Laut Koalitionsvertrag soll Deutschland als “führender Standort für Mikroelektronik” etabliert werden, wobei “Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen” gedacht werden sollen. Ein Kompetenzzentrum für Chipdesign soll aufgebaut werden, um die technologische Souveränität Deutschlands in diesem strategisch wichtigen Bereich zu stärken.</p><p><strong>Mobilität und Verkehr</strong></p><p>Im Bereich Mobilität und Verkehr setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte bei der Förderung der Elektromobilität. In Zeile 201 wird angekündigt: “Wir werden die E-Mobilität mit Kaufanreizen fördern.” Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen soll auf EUR 100.000 angehoben werden (Zeile 204).</p><p>Konkret plant die Koalition Sonderabschreibungen für E-Autos, eine stärkere steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze sowie die Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Autos bis 2035. Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender ist ebenfalls vorgesehen (Zeile 209).</p><p>Darüber hinaus soll der “beschleunigte Ausbau und die Sicherstellung der Finanzierung eines flächendeckenden” Ladenetzes vorangetrieben und “die stärkere Förderung des gewerblichen Depotladens” umgesetzt werden (Zeile 211-213). Auch eine “Förderung einer Wasserstoff-Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge” ist geplant (Zeile 215).</p><p>Die Luftfahrtbranche soll mit Steuererleichterungen entlastet werden. “Die luftverkehrsspezifischen Steuern, Gebühren und Abgaben wollen wir reduzieren und die Erhöhung der Luftverkehrsteuer zurücknehmen”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p><strong>Start-ups und Mittelstand</strong></p><p>Start-ups und der Mittelstand erhalten im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. Neben dem bereits erwähnten Bürokratieabbau und der Vereinfachung von Unternehmensgründungen sind spezifische Fördermaßnahmen für diese Unternehmensgruppen vorgesehen.</p><p>Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll “durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter gestärkt” werden (Zeile 106-107). Zudem sollen “spezielle Förderungen für Gründerinnen ausgebaut” werden (Zeile 133), um die Unterrepräsentation von Frauen im Start-up-Bereich zu adressieren.</p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Start-ups als “Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen” (Zeile 101) und sieht verschiedene Maßnahmen vor, um das Start-up-Ökosystem in Deutschland zu stärken. Dazu gehört auch die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, insbesondere im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals.</p><p><strong>Außenwirtschaft und Handel</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer aktiven Außenwirtschaftsförderung. In Zeile 293 wird angekündigt: “Wir werden die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung strategisch ausrichten”. Die Außenwirtschaftsförderung soll mit der Entwicklungszusammenarbeit für die deutsche Wirtschaft verknüpft werden (Zeile 4246).</p><p>Die geplante Regierung strebt weitere Handels- und Investitionsabkommen an und unterstützt entsprechende Bemühungen der EU. “Mit den USA streben wir mittelfristig ein Freihandelsabkommen an, kurzfristig wollen wir einen Handelskonflikt vermeiden und setzen auf die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf beiden Seiten des Atlantiks”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und neue Absatzmärkte für deutsche Produkte und Dienstleistungen zu erschließen.</p><h3><strong><u>3. Förderungen für Forschung und Bildung</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt neben der Wirtschaftsförderung einen deutlichen Schwerpunkt auf die Förderung von Forschung, Innovation und Bildung. Diese Bereiche werden als zentrale Säulen für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands betrachtet. Im Folgenden werden die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Bildung detailliert dargestellt.</p><p><strong>Hightech Agenda Deutschland</strong></p><p>Ein Kernstück der Forschungsförderung im Koalitionsvertrag ist die “Hightech Agenda für Deutschland”. In Zeile 2503-2505 wird angekündigt: “Wir starten eine Hightech Agenda für Deutschland unter Einbindung der Länder. Wir wollen dazu in definierten Missionen technologieoffene Innovationsökosysteme und Forschungsfelder organisieren und fördern mit klaren Zielen und Meilensteinen”.</p><p>Die Hightech Agenda setzt klare Prioritäten bei der Förderung von Schlüsseltechnologien. Der Koalitionsvertrag nennt in Zeile 2507-2508 explizit: “Wir priorisieren für die Hightech Agenda in einem ersten Schritt die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes auf folgende Schlüsseltechnologien:”</p><p><strong>Künstliche Intelligenz</strong></p><p>Im Bereich der Künstlichen Intelligenz plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2509-2512 heißt es: “Wir starten eine KI-Offensive mit einem 100.000-GPU-Programm (AI-Gigafactory). Wir stellen eine exzellente Infrastruktur bereit, die Forschung und Hochschulen durch den Auf- und Ausbau von Hoch- und Höchstleistungsrechenzentren den Zugang zu entsprechenden Rechnerinfrastrukturen ermöglicht. Wir wollen im Verbund KI-Spitzenzentren errichten.”</p><p>Diese massive Investition in KI-Infrastruktur unterstreicht den Anspruch Deutschlands, sich als führende “KI-Nation” zu etablieren. Die Verbindung von KI und Robotik wird dabei besonders betont, was die Anwendungsorientierung der Forschungsförderung verdeutlicht.</p><p><strong>Quantentechnologien</strong></p><p>Die Quantentechnologie wird als weiterer Schwerpunkt der Forschungsförderung definiert. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2513-2515 an: “Wir bauen das nationale Quantenökosystem aus. Leistungsfähige Quantensysteme machen wir in der Fläche verfügbar und sorgen für die beschleunigte Entwicklung von mindestens zwei Quantenhöchstleistungsrechnern im Wettbewerb.”</p><p>Die Förderung der Quantentechnologie zielt darauf ab, Deutschland in diesem zukunftsweisenden Technologiefeld international wettbewerbsfähig zu positionieren und die technologische Souveränität zu stärken.</p><p><strong>Mikroelektronik</strong></p><p>Im Bereich der Mikroelektronik setzt der Koalitionsvertrag auf eine ganzheitliche Förderung. In Zeile 2516-2518 wird angekündigt: “Wir stärken den Mikroelektronikstandort Deutschland und denken dabei Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen – wir bauen ein Kompetenzzentrum für Chipdesign auf.”</p><p>Diese Maßnahme steht im Einklang mit der europäischen Chips-Strategie und soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von internationalen Lieferketten im Bereich der Halbleiter zu reduzieren.</p><p><strong>Biotechnologie</strong></p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als Schlüsselindustrie definiert, die besondere Förderung erfahren soll. In Zeile 2519-2522 heißt es: “Wir fördern die Entwicklung neuer Wirkstoffe und Therapien durch die lebenswissenschaftliche, molekularbiologische und pharmazeutische Forschung sowie die Agrar-/Ernährungswissenschaften und Biodiversitätsforschung. Wir schaffen eine Nationale Biobank als Grundlage für Präventions-, Präzisions- und personalisierte Medizin.”</p><p>Die Förderung der Biotechnologie umfasst somit sowohl medizinische als auch landwirtschaftliche Anwendungen und zielt auf eine Stärkung des Biotechnologiestandorts Deutschland ab.</p><p><strong>Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung</strong></p><p>Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Technologien zur klimaneutralen Energieerzeugung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2523-2526 an: “Wir bringen neuartige Klimatechnologien voran. Wir bauen die Forschung im Bereich Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Wasserstoff sowie Speichertechnologien wie zum Beispiel Batterien aus. Wir wollen die Fusionsforschung stärker fördern. Unser Ziel ist: Der erste Fusionsreaktor der Welt soll in Deutschland stehen.”</p><p>Diese ambitionierte Zielsetzung unterstreicht den Anspruch Deutschlands, eine Führungsrolle bei der Entwicklung zukunftsweisender Energietechnologien einzunehmen.</p><p><strong>Klimaneutrale Mobilität</strong></p><p>Im Bereich der Mobilitätsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Prioritäten. In Zeile 2527-2530 wird angekündigt: “Wir intensivieren unsere Forschungsaktivitäten für die Dekarbonisierung der bodengebundenen Mobilität sowie der Schiff- und Luftfahrt. Der verlässliche Auf- und Ausbau der Batterieforschung über die Kompetenzcluster spielt ebenso wie die vernetzte Mobilität eine zentrale Rolle.”</p><p>Die Förderung der Mobilitätsforschung ist eng mit den wirtschaftspolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, die Transformation der Automobilindustrie zu unterstützen.</p><p><strong>Strategische Forschungsfelder</strong></p><p>Neben den Schlüsseltechnologien definiert der Koalitionsvertrag mehrere strategische Forschungsfelder, die besondere Förderung erfahren sollen.</p><p><strong>Gesundheitsforschung</strong></p><p>Im Bereich der Gesundheitsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte. In Zeile 2532-2538 heißt es: “Wir stärken die Gesundheitsforschung auch mit Fokus auf personalisierte Medizin. Den strategischen Ansatz bei der Gen- und Zelltherapie führen wir fort. Wir unterstützen die Bemühungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) zur Gründung von Außenstellen, um so den Zugang zu Innovationen und Forschung flächendeckend zu verbessern. Wir bauen im Bereich der onkologischen Forschung und klinischen Versorgung relevante Netzwerke aus (DKTK, NCT). Wir fördern Forschung zu Frauengesundheit und postinfektiösen Erkrankungen (Long COVID, ME/CFS und PostVac).”</p><p>Die Förderung der Gesundheitsforschung zielt darauf ab, die medizinische Versorgung zu verbessern und innovative Therapieansätze zu entwickeln.</p><p><strong>Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer verstärkten Förderung der Umwelt- und Klimaforschung. In Zeile 2539-2542 wird angekündigt: “Wir erneuern die deutsche Forschungsflotte und verstetigen die Deutsche Allianz Meeresforschung. Wir stärken die Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaanpassung sowie zu klimarelevanten Ökosystemen wie Wäldern, Küsten, Mooren, Hochgebirgen und zur Kreislaufwirtschaft.”</p><p>Diese Forschungsförderung ist eng mit den klimapolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, wissenschaftliche Grundlagen für effektive Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu schaffen.</p><p><strong>Geistes- und Sozialwissenschaften</strong></p><p>Auch die Geistes- und Sozialwissenschaften erfahren im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. In Zeile 2543-2546 heißt es: “Wir stärken die Förderung von Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften, vor allem die Erinnerungskultur, politische Bildung und Demokratieforschung sowie die Sozialpolitikforschung. Wir entwickeln ein Kompetenznetzwerk für jüdische Gegenwartsforschung und stärken die Antisemitismusforschung.”</p><p>Diese Förderung unterstreicht die Bedeutung, die die Koalition den gesellschaftlichen und kulturellen Dimensionen der Forschung beimisst.</p><p><strong>Sicherheits- und Verteidigungsforschung</strong></p><p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Sicherheits- und Verteidigungsforschung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2547-2551 an: “Wir bauen die Friedens- und Konfliktforschung sowie Regionalforschung (zum Beispiel zu Osteuropa, China, USA) aus und schaffen eine Förderkulisse für Sicherheits- und Verteidigungsforschung einschließlich Cybersicherheit und sicherer Infrastrukturen, um Kooperation von Hochschulen und außeruniversitärer Forschung mit Bundeswehr und Unternehmen gezielter zu ermöglichen.”</p><p>Diese Förderung spiegelt die sicherheitspolitischen Herausforderungen wider und zielt auf eine Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen ab.</p><p><strong>Luft- und Raumfahrt</strong></p><p>Im Bereich der Luft- und Raumfahrt plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2552-2554 heißt es: “Wir starten eine Offensive für Luft- und Raumfahrt und bringen Spitzenforschung und Kommerzialisierung erfolgreich zusammen. Wir errichten eine Nationale Hyperloop Referenzstrecke.”</p><p>Diese Förderung zielt darauf ab, Deutschland als führenden Standort für Luft- und Raumfahrttechnologie zu positionieren und innovative Mobilitätskonzepte zu entwickeln.</p><p><strong>Hochschulen und Forschungstransfer</strong></p><p>Ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags ist die Stärkung des Forschungstransfers und die bessere Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft.</p><p><strong>Initiative Forschung &amp; Anwendung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2556-2559 die Schaffung einer neuen Dachmarke an: “Wir schaffen eine Dachmarke „Initiative Forschung &amp; Anwendung” mit drei Säulen: (1) Die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) „Transferbooster” mit den Transfer-Programmen des BMBF inklusive DATI-Pilot unter Konsortialführerschaft der HAW, (3) „Deutsche Anwendungsforschungsgemeinschaft” (DAFG) mit den Programmen „Forschen an HAW” und „FH Personal”.”</p><p>Diese Initiative zielt darauf ab, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu verbessern und die anwendungsorientierte Forschung zu stärken.</p><p><strong>Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften</strong></p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). In Zeile 2559-2561 heißt es: “Die DAFG soll perspektivisch in den Pakt für Forschung und Innovation (PFI) aufgenommen werden. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) müssen angemessen am Förderaufkommen der DAFG beteiligt werden.”</p><p>Diese Maßnahme zielt darauf ab, die anwendungsorientierte Forschung an HAWs zu stärken und ihre Rolle im deutschen Wissenschaftssystem aufzuwerten.</p><p><strong>Innovationsfreiheitsgesetz</strong></p><p>Ein zentrales Element zur Stärkung der Forschung ist das geplante Innovationsfreiheitsgesetz. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2565-2566 an: “Wir geben der Forschung mehr Freiheit und entfesseln sie von kleinteiliger Förderbürokratie. Wir schaffen Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz und identifizieren weitere Bereiche etwa im Vergaberecht.”</p><p>Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation zu verbessern. In Zeile 2567-2570 wird konkretisiert: “Wir werden Antragslogiken, Nachweiserfordernisse und Regularien entschlacken und Entscheidungen beschleunigen. Hierzu gehören zum Beispiel eine flexiblere Bewirtschaftung von Projektmitteln und Verschlankung der Steuerungssystematik der Projektträger.”</p><p><strong>Verlässlichkeit und Planbarkeit der Forschungsförderung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Verlässlichkeit und Planbarkeit in der Forschungsförderung. In Zeile 2591-2592 wird angekündigt: “Bei der steuerlichen Forschungszulage heben wir den Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich an”. Zudem sollen die “Rahmenbedingungen der Regelfinanzierung der Forschungsförderung” (Zeile 2594) verbessert werden.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Planungssicherheit für Forschungseinrichtungen und forschende Unternehmen zu erhöhen und langfristige Forschungsvorhaben zu ermöglichen.</p><p><strong>Bildungsförderung</strong></p><p>Neben der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auch klare Akzente bei der Förderung von Bildung und Qualifizierung.</p><p><strong>Berufliche Bildung und Weiterbildung</strong></p><p>Im Bereich der beruflichen Bildung und Weiterbildung kündigt der Koalitionsvertrag verschiedene Fördermaßnahmen an. In Zeile 2384 wird die Bedeutung der “Begabtenförderung” betont. Zudem sollen “Fortbildungsstufen zunächst für Mangelberufe förderfähig” gemacht werden (Zeile 2393).</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Digitalisierung der Weiterbildung. In Zeile 2402 heißt es: “Wir legen einen Digitalpakt Weiterbildung und ein Förderprogramm zur digitalen Teilhabe auf.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu stärken und lebenslanges Lernen zu fördern.</p><p><strong>Begabtenförderung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer Stärkung der Begabtenförderung. In Zeile 2458 wird angekündigt: “Wir stärken Begabtenförderwerke und die Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung und heben die Förderung deutlich an.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, talentierte junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu fördern und ihnen Bildungschancen zu eröffnen.</p><p><strong>Bildungsstätten und Infrastruktur</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag adressiert auch den Investitionsstau in den Bildungseinrichtungen. In Zeile 349 heißt es: “Wir wollen den Investitionsstau in den Bildungsstätten mit einer verlässlichen Förderung lösen.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern und die Bildungsinfrastruktur zu modernisieren.</p><h3><strong><u>4. Fazit und Ausblick</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt klare Schwerpunkte bei der Förderung von Wirtschaft, Forschung und Bildung. Mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen soll Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs gebracht und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.</p><p><strong>Zusammenfassung der wichtigsten Fördermaßnahmen</strong></p><p>Im Bereich der Wirtschaftsförderung stehen der Deutschlandfonds, steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize sowie der Abbau bürokratischer Hürden im Mittelpunkt. Branchenspezifische Förderungen adressieren die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige, wobei ein besonderer Fokus auf der Industrie, der Digitalisierung und der Mobilität liegt.</p><p>Im Bereich der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auf eine Hightech Agenda mit klaren Prioritäten bei Schlüsseltechnologien wie KI, Quantentechnologie, Mikroelektronik, Biotechnologie und klimaneutraler Energieerzeugung. Strategische Forschungsfelder wie Gesundheitsforschung, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung sowie Sicherheits- und Verteidigungsforschung erfahren besondere Förderung.</p><p>Im Bereich der Bildungsförderung stehen die berufliche Bildung und Weiterbildung, die Begabtenförderung sowie Investitionen in die Bildungsinfrastruktur im Mittelpunkt.</p><p><strong>Bewertung der Erfolgsaussichten</strong></p><p>Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen haben das Potenzial, positive Impulse für die deutsche Wirtschaft zu setzen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Besonders die Fokussierung auf Investitionen und Innovation sowie die Entlastung bei Energiekosten und Steuern könnten dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum zu beleben.</p><p>Die Förderung von Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern kann dazu beitragen, Deutschlands Position in zukunftsweisenden Technologiebereichen zu stärken und die technologische Souveränität zu erhöhen.</p><p>Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen wird jedoch die konsequente Umsetzung sein. Hier wird es darauf ankommen, dass die angekündigten Fördermaßnahmen zügig und unbürokratisch implementiert werden und dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.</p><p><strong>Ausblick auf die Umsetzung</strong></p><p>Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen wird eine der zentralen Aufgaben der neuen Bundesregierung sein.&nbsp;</p><p>Allerdings werden die fiskalischen Spielräume durch die Schuldenbremse und die wirtschaftlichen Herausforderungen begrenzt sein. Es wird daher darauf ankommen, Prioritäten zu setzen und die verfügbaren Mittel effizient einzusetzen.</p><p>Die ersten Maßnahmen, wie die degressive Abschreibung für Investitionen und der Deutschlandfonds, sollen bereits in den ersten 100 Tagen der Regierung auf den Weg gebracht werden. Andere Maßnahmen, wie die Senkung der Körperschaftsteuer, sind erst für die zweite Hälfte der Legislaturperiode oder sogar darüber hinaus geplant.</p><p>Insgesamt bietet der Koalitionsvertrag eine solide Grundlage für eine wachstumsorientierte Wirtschafts-, Forschungs- und Bildungspolitik. Die konsequente Umsetzung der vorgesehenen Fördermaßnahmen könnte dazu beitragen, Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:05:33 +0200</pubDate>
                        <title>Defence is the new DeepTech: Europas Innovationskraft braucht mehr Venture Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/defence-is-the-new-deeptech-europas-innovationskraft-braucht-mehr-venture-capital</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich dramatisch gewandelt. Spätestens seit der Rückkehr Donald Trumps ins US-Präsidentenamt Anfang 2025 und seiner demonstrativen Abkehr von der NATO ist klar: Europa muss sicherheitspolitisch auf eigenen Beinen stehen. Die Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2025 markierte einen Wendepunkt – nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung, sondern auch in der strategischen Ausrichtung. Es geht nicht mehr nur allgemein um Resilienz, sondern konkret um echte Verteidigungsfähigkeit, und zwar sofort. Verteidigungsinnovationen gelten nicht länger als "Nice to have", sondern als geopolitisches Erfordernis. Die Start-up-Szene im Bereich Defence erlebt dadurch einen nie dagewesenen Boom – getragen von Wagniskapital, staatlicher Förderung und einem neuen gesellschaftlichen Bewusstsein.</p><p>Der Bedarf an innovativen Technologien für Verteidigung, Cybersicherheit und Aufklärung steigt. Gleichzeitig gewinnen Start-ups an Bedeutung, die mit Künstlicher Intelligenz, Robotik oder Drohnentechnologien neue Impulse für die Sicherheitsarchitektur Europas liefern. Doch eines bleibt zentral, damit dieser Trend auch ein nachhaltiger wird: Ohne ausreichende Finanzierung durch Wagniskapitalgeber einerseits und die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Start-ups andererseits bleiben viele dieser Ideen in der frühen Entwicklungsphase stecken.</p><h3><span>Aktuelle Entwicklungen und Markttrends</span></h3><p>Lange Zeit galten Defence-Start-ups in Europa als Nischenphänomen. Doch das ändert sich aktuell rapide. Laut einem Bericht des NATO Innovation Fund und Dealroom wurden im Jahr 2024 rund USD 5,2 Mrd. in europäische Verteidigungs-Start-ups investiert – ein Anstieg von 24 % gegenüber dem Vorjahr. Deutschland hat dabei das Vereinigte Königreich als größten Zielmarkt für Investitionen in diesem Sektor überholt. Besonders München hat sich als europäisches Zentrum für Defence-Tech etabliert, mit beinahe einer Milliarde US-Dollar an Investitionen allein im Jahr 2024.</p><h3><span>Paradigmenwechsel 2025: Sicherheitsvorsorge ist das neue ESG</span></h3><p>Spätestens seit der Münchner Sicherheitskonferenz 2025 ist klar: Europa muss sicherheitspolitisch zunehmend auf eigenen Beinen stehen. Mit der Rückkehr Donald Trumps ins Weiße Haus und der klaren strategischen Neuausrichtung der USA weg von europäischen Sicherheitsgarantien ist die Ära des amerikanischen Schutzschirms de facto vorbei. Die Konsequenz: Europa muss seine Verteidigungsfähigkeit eigenständig sichern – technologisch, militärisch und finanziell.</p><p>Dieser geopolitische Umbruch hat auch die Investmentlogik verändert.</p><p>Noch vor wenigen Jahren wurden Investitionen in militärische Technologien oft pauschal unter Verweis auf ESG-Kriterien abgelehnt. Die Vorstellung, dass „Verteidigung“ per se mit ethisch-nachhaltigem Investieren unvereinbar sei, prägte die Anlagekriterien vieler VC-Fonds. Diese Sichtweise gilt heute als überholt.</p><p>Denn inzwischen herrscht eine neue Einsicht vor: Ohne Sicherheit gibt es keine Nachhaltigkeit. Verteidigung demokratischer Gesellschaften, Schutz kritischer Infrastruktur und Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen sind zu zentralen Pfeilern einer neuen ESG-Auslegung geworden – einer, die geopolitische Realität nicht ausklammert, sondern integriert.</p><p>Das zeigt sich nicht zuletzt in der Praxis: Immer mehr Family Offices, Staatsfonds und themenspezifische VC-Fonds öffnen sich für Investments in sicherheitsrelevante Start-ups. Der NATO Innovation Fund (mit einem Volumen von EUR&nbsp;1 Mrd.), das estnische DeepTech-Defence-Finanzierungsmodell sowie neue Fonds wie Helantic stehen exemplarisch für diese Entwicklung.</p><p>Helantic – ein neuer Defence-Fonds mit Sitz in der Schweiz – plant, EUR 100 Mio. gezielt in Defence- und Dual-Use-Start-ups zu investieren. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf Endprodukten wie Drohnen oder Robotiksystemen, sondern auch auf Komponenten wie Akkus, Sensorik oder Softwarearchitekturen. Entscheidend ist laut den Gründern, dass ein klarer zivil-kommerzieller Markt erschlossen wird und das Gründerteam über kaufmännische Exzellenz und sicherheitspolitisches Verantwortungsbewusstsein verfügt.</p><p>Ein Blick auf aktuelle Fondsstrukturen in Europa zeigt eine wachsende Vielfalt an Ansätzen, die sich gegenseitig ergänzen: Obwohl Helantic seinen Sitz in der Schweiz hat, liegt der Investitionsfokus klar auf Deutschland und Europa. Rund die Hälfte des geplanten Fondsvolumens in Höhe von EUR 100 Mio. soll in deutsche Start-ups fließen. Ausschlaggebend für diesen Fokus ist die hohe Dichte an qualifizierten Ingenieuren, die exzellente Forschungsinfrastruktur sowie die Vielzahl erfolgreicher Ausgründungen aus deutschen Hochschulen. Die Mittelverteilung spiegelt diese strategische Ausrichtung wider: 50 Prozent des Fondsvolumens sind für Deutschland vorgesehen, 30 Prozent für Zentral- und Osteuropa und 20 Prozent für vielversprechende globale Märkte.</p><p>Auch Estland positioniert sich zunehmend als Impulsgeber für verteidigungsnahe Innovationen: Mit einem neu geschaffenen staatlichen Defence-Fonds in Höhe von EUR 100 Mio. investiert das baltische Land gezielt in militärische und Dual-Use-Technologien. Verwaltet von der Beteiligungsgesellschaft SmartCap, unterstützt der Fonds sowohl Start-ups als auch spezialisierte Venture-Capital-Fonds. Ziel ist es, die heimische Industrie zu stärken, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die technologische Souveränität Europas auszubauen.</p><p>In Deutschland – insbesondere in München, das sich 2024 zum Hotspot für Defence-Tech-Investments entwickelte – sind knapp USD 1 Mrd. in verteidigungsnahe Start-ups geflossen. Der Trend ist eindeutig: Wer heute in Sicherheit investiert, investiert in Stabilität – und in die Zukunft Europas.&nbsp;</p><h3><span>Erfolgreiche Beispiele aus der Praxis</span></h3><p>Ein Blick auf die Start-up-Landschaft zeigt: Es gibt sie, die Erfolgsgeschichten. Das Unternehmen Helsing mit Sitz in München entwickelt KI-Lösungen zur Auswertung von Sensordaten für militärische Systeme und konnte 2024 eine Finanzierungsrunde in Höhe von EUR 450 Mio. abschließen. Auch das deutsche Robotik-Start-up ARX Robotics, das modulare unbemannte Fahrzeuge entwickelt, erhielt jüngst Mittel aus dem NATO Innovation Fund.</p><h3><span>Ausblick und Empfehlungen</span></h3><p>Um das volle Potenzial der Start-up-Szene zu entfalten, braucht es:</p><ul><li><span>Mehr spezialisierte Wagniskapitalgeber mit einem tiefen Verständnis für Dual-Use-Technologien,</span></li><li><span>effizientere regulatorische Prozesse und bessere Schnittstellen zwischen Unternehmen, Investoren und Ministerien, insbesondere die Möglichkeit, Großaufträge auch an junge Start-ups statt nur an etablierte Unternehmen vergeben zu können,</span></li><li><span>sowie ein breiteres gesellschaftliches Verständnis dafür, dass Verteidigung und Innovation keine Gegensätze sind.</span></li></ul><p>Nur wenn es gelingt, zentrale Elemente zu verbinden – spezialisiertes Kapital, regulatorische Klarheit und gesellschaftliches Verständnis – wird Europa im Wettbewerb um sicherheitsrelevante Technologien langfristig bestehen können. Venture Capital spielt dabei eine entscheidende Rolle. Mindestens genauso wichtig ist aber eine positive und pragmatische Einstellung der Politik zu den zahlreichen Defence-Start-ups. Sie sollten integraler Bestandteil einer neuen Beschaffungsstrategie der europäischen Armeen werden, so dass letztere von den schnellen Innovationszyklen der Start-ups profitieren können.</p><p>Die beschriebenen ersten positiven Trends auf diesem Feld müssen nun von allen Stakeholdern gemeinsam in das Stadium einer nachhaltigen Entwicklung überführt werden. Dazu muss es gelingen, die Akzeptanz nicht nur von Defence-Tech, sondern von Venture Capital insgesamt in der Breite der Gesellschaft deutlich zu erhöhen. Nur mit der Hilfe von Start-ups sind wir in der Lage, den europäischen Innovationsrückstand gegenüber den USA und Asien wenigstens teilweise aufzuholen und gleichzeitig die europäische Sicherheitslage zu verbessern.</p><p>Danielle Golinski, LL.M.&nbsp;<br>Dr. Mario Weichel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 09:50:40 +0200</pubDate>
                        <title>Damoklesschwert ÜBH: Drohende Rückzahlungen bringen Mode- und Schuhhandel in Bedrängnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/damoklesschwert-uebh-drohende-rueckzahlungen-bringen-mode-und-schuhhandel-in-bedraengnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Corona-Überbrückungshilfen: Rückforderungen und Rechtsrisiken – was jetzt zu tun ist</strong></p><p>Die unklare Rechtslage rund um die Corona-Überbrückungshilfen bringt besonders den Mode- und Schuhhandel unter Druck. Unklare FAQ, nachträgliche Änderungen und unterschiedliche Bewilligungspraxis in den Bundesländern führen zu Unsicherheiten und Rückforderungen. Rechtsanwalt <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a> beleuchtet im Gespräch mit <i>BTE Marketing Berater</i>, worauf betroffene Unternehmen jetzt achten sollten, welche rechtlichen Mittel bestehen – und warum eine rechtzeitige Prüfung durch Anwälte entscheidend ist.</p><p><a href="https://publish.flyeralarm.digital/bte-marketing-berater-2-2025/#bte-marketing-berater-2-2025/14" target="_blank" rel="noreferrer">Zum vollständigen Artikel im <i>BTE Marketing Berater</i> (Ausgabe 2/2025)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Apr 2025 09:22:26 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 3: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie als kritische Infrastruktur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-3-cybersicherheit-und-post-quantum-kryptographie-als-kritische-infrastruktur</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum dritten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns im ersten Teil mit Künstlicher Intelligenz und im zweiten Teil mit Spatial Computing beschäftigt haben, wenden wir uns nun dem vielleicht existenziellsten Trend zu: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie.</p><h3>Cybersicherheit im öffentlichen Sektor: Von der Randerscheinung zur Überlebensfrage</h3><p>In einer zunehmend digitalisierten Welt wird Cybersicherheit zu einem kritischen Faktor für den öffentlichen Sektor. Besonders die Entwicklung von Quantencomputern stellt eine fundamentale Bedrohung für aktuelle Verschlüsselungsmethoden dar, was die Bedeutung von Post-Quantum-Kryptographie dramatisch erhöht. Diese Entwicklungen haben weitreichende Implikationen für die Sicherheit staatlicher Infrastrukturen und den Schutz sensibler Daten.</p><p>Der deutsche öffentliche Sektor steht vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits müssen bestehende Systeme gegen immer raffiniertere Cyberangriffe geschützt werden, andererseits muss die Infrastruktur bereits jetzt für die kommende Quantenära vorbereitet werden – und dies vor dem Hintergrund föderaler Strukturen und knapper Ressourcen.</p><h3>Die globale Cybersicherheitslandschaft: Ein neues Wettrüsten</h3><p>Weltweit investieren Regierungen massiv in Cybersicherheit und die Vorbereitung auf die Quantenära:</p><ul><li>Die USA haben durch das National Institute of Standards and Technology (NIST) einen umfassenden Standardisierungsprozess für quantenresistente Kryptographie eingeleitet und bereits erste Post-Quantum-Algorithmen für den Einsatz empfohlen.</li><li>China baut seine Kapazitäten im Bereich Quantenkommunikation rapide aus und hat bereits ein Quantenkommunikationsnetzwerk zwischen mehreren Städten implementiert.</li><li>Die EU fördert mit der Quantum Flagship-Initiative die Forschung und Entwicklung im Bereich Quantentechnologien und sicherer Kommunikation mit einem Milliardenbudget.</li></ul><p>Laut einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stehen Organisationen vor einer ähnlichen Herausforderung wie beim Y2K-Problem, da Quantencomputer innerhalb von 5-20 Jahren in der Lage sein könnten, aktuelle Verschlüsselungsmethoden zu brechen. Gartner identifiziert Post-Quantum-Kryptographie als einen wichtigen Technologietrend für 2025, auf den sich Organisationen vorbereiten müssen.</p><p>Sehr bedeutsam ist auch der Trend zu kollaborativen Cybersicherheitsstrategien. In den USA haben sich Kommunen zu regionalen Cybersicherheitszentren zusammengeschlossen, um Ressourcen zu bündeln und gemeinsame Abwehrmaßnahmen zu implementieren. Australien hat ein nationales Cybersicherheitszentrum eingerichtet, das öffentliche und private Akteure vernetzt. Israel gilt als Vorreiter bei der Integration von KI in Cybersicherheitssysteme zur automatischen Erkennung und Abwehr von Bedrohungen.</p><p>Ein weiterer globaler Paradigmenwechsel ist die Abkehr von perimeterbasierten Sicherheitsmodellen hin zu Zero-Trust-Architekturen. Hierbei wird jeder Zugriff kontinuierlich überprüft, unabhängig davon, ob er von innerhalb oder außerhalb des Netzwerks erfolgt – ein Ansatz, der für den öffentlichen Sektor mit seinen komplexen Zugriffsstrukturen besonders relevant ist.</p><h3>Warum Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Schutz kritischer Infrastrukturen</strong>: Deutschland mit seiner hochentwickelten Industrie und kritischen Infrastruktur ist ein attraktives Ziel für Cyberangriffe. Die Implementierung quantensicherer Verschlüsselungsprotokolle für kritische Systeme wie Energienetze, Wasserversorgung und Verkehrsinfrastruktur ist von höchster Priorität und duldet keinen Aufschub.</li><li><strong>Sichere digitale Identitäten</strong>: Die Entwicklung quantensicherer digitaler Identitätssysteme ist für Deutschland besonders relevant, da die digitale Identität eine Grundlage für viele E-Government-Dienste bildet. Der neue Personalausweis und andere Identifikationssysteme müssen bereits jetzt gegen zukünftige Quantenangriffe geschützt werden.</li><li><strong>Kommunale Cybersicherheitsallianzen</strong>: Angesichts begrenzter Ressourcen in vielen deutschen Kommunen bieten gemeinsame Cybersicherheitszentren eine effiziente Lösung. Mehrere Kommunen können Ressourcen bündeln, um hochqualifizierte Sicherheitsexperten zu beschäftigen und fortschrittliche Sicherheitssysteme zu implementieren.</li><li><strong>Sicherheit von E-Government-Diensten</strong>: Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland wächst die Angriffsfläche für Cyberkriminelle. Die Implementierung von Zero-Trust-Architekturen und quantensicheren Verschlüsselungsmethoden für E-Government-Plattformen ist entscheidend für das Vertrauen der Bürger.</li><li><strong>Schutz sensibler Gesundheitsdaten</strong>: Das deutsche Gesundheitssystem digitalisiert sich zunehmend. Der Schutz sensibler Patientendaten vor aktuellen und zukünftigen Bedrohungen erfordert fortschrittliche Sicherheitsmaßnahmen und quantenresistente Verschlüsselung – insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung fortschrittlicher Cybersicherheitsmaßnahmen und Post-Quantum-Kryptographie in Deutschland steht vor spezifischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Föderale Strukturen und Fragmentierung</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands führt zu einer fragmentierten Cybersicherheitslandschaft mit unterschiedlichen Standards und Systemen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Dies erschwert die Koordination und den Informationsaustausch und schafft potenzielle Schwachstellen.</li><li><strong>Ressourcen- und Fachkräftemangel</strong>: Viele deutsche Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, verfügen nicht über ausreichende Ressourcen und Fachkräfte für fortschrittliche Cybersicherheitsmaßnahmen. Der IT-Fachkräftemangel verschärft dieses Problem zusätzlich, da Sicherheitsexperten in der Privatwirtschaft oft deutlich höhere Gehälter erzielen können.</li><li><strong>Komplexität der Migration</strong>: Die Migration zu quantensicheren Algorithmen ist komplex und zeitaufwändig. Sie erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch organisatorische Veränderungen und Schulungen. Viele Behörden unterschätzen den Aufwand und die notwendige Vorlaufzeit.</li><li><strong>Veraltete Systeme</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die schwer zu sichern und auf quantensichere Algorithmen umzustellen sind. Die Modernisierung dieser Systeme ist kostspielig und komplex, aber unvermeidbar.</li><li><strong>Regulatorische Anforderungen</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die bei der Implementierung neuer Sicherheitstechnologien berücksichtigt werden müssen. Dies kann Innovationen verlangsamen, bietet aber auch Chancen für höhere Sicherheitsstandards.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um die Cybersicherheit zu stärken und sich auf die Quantenära vorzubereiten, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Post-Quantum-Strategie</strong>: Eine koordinierte Strategie für die Migration zu quantensicheren Algorithmen mit klaren Zeitplänen, Ressourcenzuweisungen und Verantwortlichkeiten ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und auf bestehenden internationalen Standards aufbauen.</li><li><strong>Aufbau regionaler Cybersicherheitszentren</strong>: Die Schaffung von Kompetenzzentren, die mehrere Kommunen bedienen und Ressourcen, Expertise und Informationen bündeln, kann auch kleineren Verwaltungen Zugang zu hochqualifizierter Sicherheitsexpertise verschaffen.</li><li><strong>Investitionen in Forschung und Entwicklung</strong>: Die Förderung der Forschung zu Post-Quantum-Kryptographie und anderen fortschrittlichen Sicherheitstechnologien an deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen ist entscheidend, um digitale Souveränität zu wahren und nicht von ausländischen Technologien abhängig zu werden.</li><li><strong>Krypto-Agilität fördern</strong>: Die Entwicklung von Systemen, die flexibel genug sind, um Verschlüsselungsalgorithmen ohne größere Umstellungen auszutauschen, wenn neue Bedrohungen auftauchen, ist essenziell für langfristige Sicherheit.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften stärken</strong>: Eine intensivere Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen ist notwendig, um innovative Sicherheitslösungen zu entwickeln und zu implementieren und den Wissenstransfer zu beschleunigen.</li><li><strong>Umfassende Schulungsprogramme</strong>: Investitionen in die Schulung von Behördenmitarbeitern zu Cybersicherheitsthemen und die Förderung einer Sicherheitskultur im öffentlichen Dienst sind unerlässlich, da menschliches Versagen nach wie vor eine der Hauptursachen für erfolgreiche Cyberangriffe ist.</li><li><strong>Internationale Zusammenarbeit intensivieren</strong>: Eine aktive Beteiligung an internationalen Initiativen zur Standardisierung von Post-Quantum-Kryptographie und zum Austausch von Best Practices ist wichtig, um von den Erfahrungen anderer Länder zu profitieren und gemeinsame Lösungen zu entwickeln.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die proaktive Implementierung fortschrittlicher Cybersicherheitsmaßnahmen und die Vorbereitung auf die Quantenära kann der deutsche öffentliche Sektor seine digitale Infrastruktur schützen, das Vertrauen der Bürger stärken und die Grundlage für eine sichere digitale Zukunft legen. Um erfolgreich zu sein, bedarf es eines koordinierten, vorausschauenden Ansatzes, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Datenschutz, Sicherheit und Zuverlässigkeit verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem vierten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Automatisierung und Prozessoptimierung. Wir werden untersuchen, wie diese Technologien die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen steigern können und welche Chancen und Herausforderungen sich speziell für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der dritte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Apr 2025 09:14:15 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 2: Wie Spatial Computing und immersive Technologien den öffentlichen Sektor transformieren</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum zweiten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns im ersten Teil mit Künstlicher Intelligenz und Generativer KI befasst haben, widmen wir uns nun dem zweiten zukunftsweisenden Trend: Spatial Computing und immersiven Technologien.</p><h3>Spatial Computing: Die Verschmelzung von digitaler und physischer Welt</h3><p>Spatial Computing und immersive Technologien wie Augmented Reality (AR) und Virtual Reality (VR) revolutionieren die Art und Weise, wie Menschen mit digitalen Informationen interagieren. Diese Technologien, die die physische Welt digital erweitern und greifbar machen, bieten dem öffentlichen Sektor völlig neue Möglichkeiten für Bürgerbeteiligung, Stadtplanung, Bildung und Entscheidungsfindung.</p><p>Während viele deutsche Behörden noch damit beschäftigt sind, ihre grundlegenden Prozesse zu digitalisieren, bauen fortschrittliche Verwaltungen weltweit bereits immersive Erlebnisse auf, die den Bürger auf völlig neue Weise einbeziehen. Deutschland droht hier erneut, den Anschluss zu verlieren.</p><h3>Die globale Landschaft immersiver Verwaltungsarbeit</h3><p>Führende Analysten haben die Bedeutung dieses Trends längst erkannt: Gartner hat Spatial Computing als einen der Top-10-Technologietrends für 2025 identifiziert, während Deloitte betont, dass diese Technologie 2025 eine zentrale Rolle in der technologischen Entwicklung einnimmt.</p><p>Im internationalen Vergleich zeigen sich beeindruckende Beispiele:</p><ul><li>In Singapur nutzt die Regierung AR für die "Virtual Singapore"-Initiative, einen digitalen Zwilling der Stadt, der Planern, Politikern und Bürgern hilft, städtische Entwicklungen zu visualisieren und besser zu verstehen.</li><li>In Australien setzt die Stadt Sydney VR ein, um Bürger in Stadtplanungsprozesse einzubeziehen, indem sie ihnen ermöglicht, geplante Entwicklungen in einer immersiven Umgebung zu erleben und zu kommentieren.</li><li>Die kanadische Regierung nutzt AR-Anwendungen, um historische Stätten zum Leben zu erwecken und das kulturelle Erbe auf neuartige Weise zu vermitteln.</li></ul><p>Besonders im Katastrophenschutz zeigen sich revolutionäre Einsatzmöglichkeiten: In Japan werden VR-Simulationen für Erdbeben- und Tsunamiübungen eingesetzt, während die USA AR für Feuerwehrtraining und Notfallmanagement nutzen. Diese Anwendungen ermöglichen realistische Übungsszenarien ohne die Risiken und Kosten realer Übungen.</p><h3>Warum Spatial Computing für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant ist</h3><p>Auch Deutschland könnte von immersiven Technologien in vielfältiger Weise profitieren:</p><ol><li><strong>Bürgerbeteiligung und Stadtplanung</strong>: In Deutschland, wo Bürgerbeteiligung einen hohen Stellenwert hat, können AR-Visualisierungen geplanter Bauprojekte vor Ort die Transparenz erhöhen und die Akzeptanz fördern. Bürger könnten durch ihre Smartphones oder Tablets sehen, wie ein geplantes Gebäude oder eine Infrastrukturmaßnahme in ihrer Umgebung aussehen würde. Die Stadt Hamburg hat bereits Pilotprojekte in diesem Bereich gestartet.</li><li><strong>Kulturelles Erbe und Tourismus</strong>: Deutschland mit seinem reichen kulturellen Erbe kann von AR-Anwendungen profitieren, die historische Stätten zum Leben erwecken. Besucher können durch AR-Brillen oder Smartphone-Apps sehen, wie historische Gebäude ursprünglich aussahen oder historische Ereignisse nacherleben. Dies fördert nicht nur den Tourismus, sondern auch das Verständnis für die deutsche Geschichte.</li><li><strong>Bildung und Ausbildung</strong>: Immersive Technologien bieten revolutionäre Möglichkeiten für die Bildung. In deutschen Schulen und Universitäten können VR-Anwendungen komplexe wissenschaftliche Konzepte visualisieren oder virtuelle Exkursionen zu entfernten Orten ermöglichen. Für die berufliche Bildung können VR-Simulationen praktische Übungen in sicheren Umgebungen ermöglichen.</li><li><strong>Notfallmanagement und Katastrophenschutz</strong>: Angesichts zunehmender Extremwetterereignisse in Deutschland können VR-Simulationen für Katastrophenschutzübungen eingesetzt werden. Einsatzkräfte können in virtuellen Umgebungen trainieren, wie sie bei Hochwasser, Waldbränden oder anderen Notfällen reagieren sollten.</li><li><strong>Gesundheitswesen</strong>: Im deutschen Gesundheitssystem können AR-Anwendungen Ärzten bei komplexen Operationen unterstützen oder in der Rehabilitation eingesetzt werden. VR wird bereits in der Schmerztherapie und bei der Behandlung von Phobien eingesetzt, was den Gesundheitssektor effizienter und patientenorientierter machen kann.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Spatial Computing im deutschen öffentlichen Sektor steht vor besonderen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Kosten und Infrastruktur</strong>: Die Anschaffung von AR/VR-Geräten und die Entwicklung entsprechender Anwendungen sind kostenintensiv. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte kann dies ein erhebliches Hindernis darstellen. Zudem erfordert Spatial Computing eine leistungsfähige digitale Infrastruktur, die in Deutschland nicht flächendeckend vorhanden ist.</li><li><strong>Datenschutz und Sicherheit</strong>: AR/VR-Anwendungen sammeln umfangreiche Daten über die Umgebung und das Nutzerverhalten. Dies wirft in Deutschland mit seinen strengen Datenschutzgesetzen besondere Fragen auf. Die Einhaltung der DSGVO und die Gewährleistung der Datensicherheit sind entscheidend für die Akzeptanz.</li><li><strong>Digitale Kluft</strong>: Nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben Zugang zu AR/VR-Geräten oder die nötigen digitalen Kompetenzen für deren Nutzung. Dies könnte zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen, wenn nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.</li><li><strong>Organisatorische und kulturelle Barrieren</strong>: In deutschen Behörden gibt es oft Vorbehalte gegenüber neuen Technologien. Die Integration von Spatial Computing erfordert nicht nur technische, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen.</li><li><strong>Standardisierung und Interoperabilität</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands kann zu unterschiedlichen Standards und Systemen führen, was die Interoperabilität von Spatial-Computing-Anwendungen zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen erschwert.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Spatial Computing und immersiven Technologien zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Strategie für Spatial Computing</strong>: Eine koordinierte Strategie, die Ziele, Ressourcen und Zeitpläne für die Implementierung von AR/VR im öffentlichen Sektor festlegt.</li><li><strong>Pilotprojekte in Schlüsselbereichen</strong>: Gezielte Pilotprojekte in Bereichen wie Stadtplanung, Bildung und Katastrophenschutz, um Erfahrungen zu sammeln und Best Practices zu entwickeln.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften</strong>: Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, um innovative AR/VR-Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln.</li><li><strong>Investitionen in digitale Infrastruktur</strong>: Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere in ländlichen Gebieten, um die Voraussetzungen für Spatial Computing zu schaffen.</li><li><strong>Entwicklung von Datenschutzrichtlinien</strong>: Spezifische Richtlinien für den Umgang mit Daten in AR/VR-Anwendungen, die den deutschen Datenschutzstandards entsprechen.</li><li><strong>Förderung digitaler Kompetenzen</strong>: Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Bürgern und Behördenmitarbeitern, um die Nutzung von AR/VR-Anwendungen zu erleichtern.</li><li><strong>Schaffung von AR/VR-Zugangspunkten</strong>: Öffentliche Zugangspunkte für AR/VR-Technologien in Bibliotheken, Bürgerzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen, um die Zugänglichkeit zu erhöhen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Spatial Computing und immersiven Technologien kann der deutsche öffentliche Sektor die Bürgerbeteiligung fördern, die Effizienz steigern und innovative Lösungen für komplexe Herausforderungen entwickeln. Entscheidend ist ein ausgewogener Ansatz, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Datenschutz, Inklusion und Bürgerbeteiligung verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns mit dem dritten großen GovTech-Trend 2025 befassen: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie. Wir werden untersuchen, wie neue Sicherheitsansätze angesichts zunehmender Cyberbedrohungen und der bevorstehenden Quantencomputerära den öffentlichen Sektor vor beispiellose Herausforderungen stellen und welche Strategien erforderlich sind, um diesen zu begegnen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der zweite Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 22:17:56 +0200</pubDate>
                        <title>Sondervermögen Infrastruktur: Chancen für den Schulbau, Herausforderungen für die öffentliche Hand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sondervermoegen-infrastruktur-chancen-fuer-den-schulbau-herausforderungen-fuer-die-oeffentliche-hand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem jüngst beschlossenen Sondervermögen stehen in den kommenden Jahren EUR 500 Mrd. zur Sanierung der deutschen Infrastruktur zur Verfügung. Details zu den Mechanismen, die begünstigten Vorhabenträgern den Zugriff auf dieses Sondervermögen eröffnen, sind zwar noch nicht abschließend geregelt. Was jedoch klar ist: Auch der Bildungssektor wird profitieren. Der längst überfälligen Modernisierung der maroden deutschen Schulinfrastruktur scheint daher ebenfalls der Weg geebnet. Immerhin sind EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen für Investitionen der Länder und Kommunen vorgesehen.</p><h3><strong>Chance für die marode Schulinfrastruktur</strong></h3><p>Laut KfW-Kommunalpanel 2024 beträgt der bundesweite Investitionsrückstau im Bereich Schulinfrastruktur mittlerweile rund EUR 55 Mrd. Kein Wunder also, dass die Bundesvorsitzende des Deutschen Philologenverbands, Frau Prof. Dr. Susanne Lin-Klitzing, das Sondervermögen Infrastruktur jüngst als „historische Chance“ bezeichnete und die Bedeutung der deutschen Bildung als „wichtigstes Gut“ mit der Bedeutung von Öl für Saudi-Arabien verglich.</p><p>Was bei so positiven Aussichten allerdings schnell in den Hintergrund rückt: Geldmittel allein sind kein Garant für die erfolgreiche Modernisierung der Schulinfrastruktur. Sie sind allenfalls eine Voraussetzung.&nbsp;</p><h3><strong>Mangel personeller Ressourcen</strong></h3><p>Umso mehr gilt es, rechtlichen Problemen und Risiken der sich abzeichnenden Neubau- und Sanierungsprojekte durch eine geordnete Projektstruktur von vornherein aktiv entgegenzuwirken. Nur so kann es gelingen, die in Aussicht gestellten Geldmittel effektiv einzusetzen und die historische Chance zu nutzen.&nbsp;</p><p>In der Praxis wird der frühzeitigen Problem- und Risikovermeidung nichtsdestotrotz selten die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Häufig ist das auf die Personalstruktur der öffentlichen Hand als Vorhabenträger zurückzuführen – nicht nur im Bereich des Schulbaus, sondern auch in vielen anderen Bereichen. Zum einen hinterlässt der demografische Wandel bei der öffentlichen Hand seine Spuren: Studien gehen davon aus, dass der öffentlichen Hand im Jahr 2030 bis zu einer Million Fachkräfte fehlen werden. Zum anderen sind die personellen Strukturen der öffentlichen Hand auch losgelöst davon vielfach nicht darauf ausgelegt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit z.T. aufwendigen, außerplanmäßigen Projektarbeiten zu betrauen. Auch darin besteht ein Problem, das sich in Anbetracht des Sondervermögens Infrastruktur und der dadurch wachsenden Aufgaben in den kommenden Jahren eher verschärfen als legen wird.</p><h3><strong>Komplexe Herausforderungen</strong></h3><p>Dadurch erklärt sich schnell, warum viele Vorhabenträger der öffentlichen Hand gerade zu Projektbeginn bis zu einem gewissen Grad auf Erfahrungen aus vergangenen Projekten setzen und nicht jeden Schritt auf dem leeren Blatt Papier von Grund auf neu entwickeln können.&nbsp;</p><p>Dieses Vorgehen klingt zwar zunächst wie ein Weg vorhandene Ressourcen effektiv zu nutzen. Gleichzeitig ist es aber mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden. Projekte mögen sich auf den ersten Blick ähneln. In ihren Details unterscheiden sie jedoch oft erheblich. Erfahrungen aus vergangenen, möglicherweise wesentlich kleineren Vorhaben helfen dadurch nur sehr eingeschränkt bei der Problem- und Risikovermeidung.</p><p>Im Schulbau mag beispielsweise auch die Sanierung einer Sporthalle ihre Besonderheiten und Hürden mit sich bringen. So stellt sich vor allem in den letzten Jahren vermehrt die Frage nach der Einhaltung energetischer bzw. energierechtlicher Standards und Vorgaben. Geht es hingegen um den Bau einer ganzen Schule oder gar eines Schulzentrums, sind die Herausforderungen ungleich größer und treten kumuliert auf: Größere Investitionsvolumina gehen mit höheren finanziellen Risiken (z.B. durch Kostensteigerungen und Verzögerungen) und größerem tatsächlichen Befassungseinwand einher. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen müssen geschaffen und umweltrechtliche Belange berücksichtigt werden. Hinzu kommen Anforderungen, die sich erst künftig durch veränderte Vorzeichen wie die Finanzierung über das Sondervermögen Infrastruktur ergeben werden und daher nicht durch Erfahrungen gedeckt sein können. Der Neubau einer Schule fordert daher vom ersten Moment an wesentlich mehr Vorbereitung als die im Vergleich simple Sanierung einer Sporthalle. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Hand, die „nebenbei“ ihr Alltagsgeschäft zu bestreiten haben oder mehrere Projekte gleichzeitig betreuen, ist das kaum zu bewerkstelligen.</p><p>In der Folge fehlt es in Projekten nicht selten schon zu Beginn an Strukturen, durch die Problemen aktiv entgegengewirkt werden kann – eine Situation, die dringend vermieden werden sollte, die mit den eigenen personellen Ressourcen der öffentlichen Hand aber nicht immer vermieden werden kann.</p><h3><strong>Worst case: ausufernde Mehrkosten</strong></h3><p>Wie schnell es dadurch passieren kann, dass infolge fehlender Projektstrukturen erhebliche Nachteile eintreten, zeigt folgendes vereinfachtes Beispiel:</p><p>Im Rahmen eines Schulneubaus fordert der beauftragte Tiefbauer wegen unerwarteter Bodenbeschaffenheiten zusätzliche Vergütung. Der Vorhabenträger wendet ein, die Bodenbeschaffenheiten seien bekannt gewesen. Es kommt zum Streit, der zu Verzögerungen führt. Wegen einer für den Schulneubau bewilligten Förderung, deren Auszahlung von Fristen abhängt (so auch denkbar im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur), ist das Projekt allerdings zeitkritisch. Dennoch wird es verspätet fertiggestellt. Dem Vorhabenträger entgehen in der Folge Fördermittel. Zudem ist er mit zahlreichen Mehrkosten konfrontiert, die sich durch die verzögerte Projektdurchführung, die verspätete Fertigstellung und die verspätete Inbetriebnahme des Schulgebäudes ergeben. Mit mehreren Baubeteiligten kommt es zudem zu einem Rechtsstreit; auch das verursacht Kosten. Später stellt sich heraus, dass dem Vorhabenträger die ursächlichen, für den Tiefbauer allerdings nicht vorhersehbaren Bodenverhältnisse zwar bekannt waren, mangels geordneter Projektstrukturen und klarer Zuständigkeiten allerdings nicht in die Gestaltung des Bauvertrags mit dem Tiefbauer eingeflossen sind.</p><p>Die Frage, ob die in dem Beispiel angefallenen Mehrkosten vermeidbar gewesen wären, erübrigt sich. Negativschlagzeilen wären garantiert.</p><h3><strong>Strukturierte Projektinitiierung als Schlüssel</strong></h3><p>Das Beispiel verdeutlicht, dass auch Sanierungs- und Neubauvorhaben im Bereich Schulbau ohne geordnete Struktur erhebliches Risikopotenzial mit sich bringen. Es zeigt aber auch, dass der Schlüssel zur Eindämmung der Risiken (die deutlich über das obige Beispiel hinausgehen) in der Bereitstellung solcher Strukturen besteht.</p><p>Einen wichtigen Baustein bietet ADVANT Beiten hierbei in Form der juristischen Projektinitiierung an, der sehr frühzeitigen Einbindung juristischer Kompetenzen in das Projekt. Ziel dieser Methode ist es, Hand in Hand mit dem Vorhabenträger Voraussetzungen und Leitlinien zu definieren, die dem Projekt einen Rahmen geben. ADVANT Beiten stellt hierfür aus Rechtsanwälten der betroffenen Rechtsgebiete ein multidisziplinäres Projektteam zusammen, das das Projekt in seiner Gesamtheit und von Beginn an versteht und rechtlich berät. Rechtliche Herausforderungen werden dadurch erkannt, bevor sie sich zu Problemen entwickeln können.</p><p>Methodisch lässt sich die juristische Projektinitiierung in mehrere Phasen unterteilen:</p><p>In der ersten Phase steht in der Regel die systematische Klärung der Rahmenbedingungen im Vordergrund. Zunächst stellt sich die Frage nach den bereits bekannten tatsächlichen Umständen: Was ist geplant? Wo liegt das Projektgrundstück? Sind Risiken oder Besonderheiten bekannt (z.B. die Bodenverhältnisse)? Welche Ziele stehen im Vordergrund (das kann bei einer Schulerweiterung bspw. der störungsfreie Betrieb der bestehenden Schulinfrastruktur sein)? Dem schließt sich eine juristische Einordnung durch die Projektteams von ADVANT Beiten an, die alle relevanten Rechtsbereiche im Blick hat: Ist das Projekt rechtlich gesehen umsetzbar? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden? Bestehen Möglichkeiten einer Förderung (wie etwa auf Grundlage des Sondervermögens)? Welche Anforderungen stellt die Förderung an die Umsetzung? Sind Fristen einzuhalten? Müssen Leistungen ausgeschrieben werden? Welche Unternehmereinsatzform ist bei der Errichtung zweckmäßig? Welche weiteren Projektbeteiligten sind einzubinden? Die Antworten auf diese Fragen bildet – ggf. flankiert durch Entscheidungsvorlagen, die die Vor- und Nachteile aufzeigen – die Basis für konkrete Entscheidungen zum Projektaufbau.</p><p>Dieser wichtigen ersten Phase, die Vorhabenträgern auch die Planung personeller Ressourcen erleichtern soll, schließen sich weitere Schritte an. Dabei geht es vor allem darum, die getroffenen Entscheidungen nach Best Practice-Ansätzen in Richtung Projektrealisierung voranzutreiben. Das bedeutet je nach Projekt vor allem die Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen und Fördermittelanträgen, das Erstellen miteinander synchronisierter, lückenloser Verträge sowie die Beratung bei der Angebotsbewertung und bei etwaigen Vertragsverhandlungen im Vergabeverfahren.</p><p>Begleitet wird die juristische Projektinitiierung durch die Dokumentation der einzelnen Schritte. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für Kontrollmechanismen in der sich anschließenden Projektdurchführung und sorgt zugleich für Revisionssicherheit (Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen für Dritte).</p><p>Die juristische Projektinitiierung endet nach Finalisierung und Signing der Verträge schließlich mit dem Übergang in die Planungsphase. Der Grundstein für eine erfolgreiche Projektdurchführung ist dann gelegt. Durch ein baubegleitendes juristisches Projektmanagement kann er anschließend ergänzt werden.</p><h3><strong>Juristische Projektinitiierung mit ADVANT</strong></h3><p>ADVANT Beiten, als eine der führenden Wirtschaftskanzleien, bietet die juristische Projektinitiierung mit allen rechtlichen Facetten&nbsp;effizient und ressourcenschonend aus einer Hand. Die juristische Projektinitiierung eröffnet dadurch nicht nur die Möglichkeit, Risiken zu minimieren, Abläufe zu optimieren und Befassungsbedarfe zu reduzieren. Die gebündelte Beratung bietet Vorhabenträgern auch ein Werkzeug, limitierte eigene Personalressourcen sinnvoll zu nutzen.</p><p>Sie möchten mehr dazu erfahren, wie Sie die Chancen des Sondervermögens Infrastruktur durch die juristische Projektinitiierung optimal nutzen können? Die Ansprechpartner aus unseren eingespielten Projektteams stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.</p><p>Autor: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank">Julian Gruß</a> (Bau- und Immobilienrecht)<br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> (Energierecht), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a> (Vergaberecht) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a> (Fördermittelrecht)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 08:23:33 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 1: Wie Künstliche Intelligenz den öffentlichen Sektor transformiert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-1-wie-kuenstliche-intelligenz-den-oeffentlichen-sektor-transformiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum ersten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. In dieser Serie werden wir analysieren, wie neue Technologien die Arbeitsweise von Regierungen und Behörden fundamental verändern und welche Lehren der deutsche öffentliche Sektor daraus ziehen kann.</p><p>Die sieben Teile dieser Serie werden folgende Themen behandeln:</p><ol><li><strong>Künstliche Intelligenz und Generative KI</strong> (dieser Artikel)</li><li><strong>Spatial Computing und immersive Technologien</strong></li><li><strong>Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie</strong></li><li><strong>Automatisierung und Prozessoptimierung</strong></li><li><strong>Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing</strong></li><li><strong>Systemintegration und API-Ökosysteme</strong></li><li><strong>Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation</strong></li></ol><p>Jeder dieser Trends hat das Potenzial, die Effizienz, Transparenz und Bürgerorientierung des öffentlichen Sektors deutlich zu verbessern – vorausgesetzt, wir erkennen ihre Bedeutung und setzen sie strategisch um. Beginnen wir mit dem ersten und vielleicht folgenreichsten Trend: Künstliche Intelligenz.</p><h3>Künstliche Intelligenz: Unterschätzter Game-Changer für den öffentlichen Sektor</h3><p>Die Künstliche Intelligenz (KI) und insbesondere Generative KI haben sich zu den bedeutendsten Transformationsfaktoren für den öffentlichen Sektor weltweit entwickelt. Diese Technologien verändern grundlegend die Art und Weise, wie Behörden arbeiten, kommunizieren und Dienstleistungen erbringen – und doch unterschätzt der deutsche öffentliche Sektor noch immer ihre Tragweite.</p><p>Mit einem Digitalisierungsgrad von nur 59 von 100 möglichen Punkten laut Digital-Index 2025 hat Deutschland erhebliches Aufholpotenzial. Während andere Länder KI bereits strategisch in ihre Verwaltungsprozesse integrieren, verharrt Deutschland oft noch in der Planungsphase.</p><h3>Die globale KI-Landschaft: Deutschland droht den Anschluss zu verlieren</h3><p>Der internationale Vergleich zeigt, wie weit andere Länder bereits sind:</p><p>In den USA hat die Bundesregierung spezielle KI-Richtlinien für Behörden entwickelt und ihre Investitionen in KI-Forschung deutlich erhöht. Singapur gilt als Vorreiter mit seiner "National AI Strategy", die KI-Anwendungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Sektors fördert. Estland nutzt KI bereits erfolgreich für personalisierte Bürgerservices und automatisierte Entscheidungsprozesse.</p><p>Eine Studie einer großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeigt, dass etwa die Hälfte der Mitarbeiter in Landes- und Kommunalverwaltungen in den USA KI täglich nutzen, hauptsächlich zur Zusammenfassung von Informationen und für Brainstorming-Prozesse. Fast drei Viertel der Befragten berichten von Effizienzsteigerungen und Zeitersparnissen durch KI-Tools.</p><h3>Warum KI für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant ist</h3><p>Deutschland könnte gerade aufgrund seiner spezifischen Herausforderungen besonders von KI profitieren:</p><ol><li><strong>Mehrsprachige Bürgerservices</strong>: In einem zunehmend diversen Deutschland können KI-gestützte Übersetzungsdienste Sprachbarrieren überwinden und Behördendienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich machen.</li><li><strong>Automatisierte Dokumentenverarbeitung</strong>: Deutsche Behörden sind bekannt für ihren umfangreichen Papierverkehr. KI-Systeme können Formulare verarbeiten, Anträge prüfen und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Die Gemeinde Malsch hat beispielsweise einen Vertrag zur Entwicklung einer solchen Software mit SAP und KOMM.ONE unterzeichnet.</li><li><strong>Personalisierte Bürgerinteraktionen</strong>: KI-Systeme können Bürgeranfragen analysieren und maßgeschneiderte Informationen bereitstellen. Die Stadt Hamburg setzt bereits einen KI-gestützten Chatbot ein, um häufig gestellte Fragen zu beantworten.</li><li><strong>Betrugserkennung und Compliance</strong>: KI-Algorithmen können verdächtige Muster in Finanz- und Steuerdaten identifizieren und so Betrug bekämpfen – besonders relevant für die Finanzverwaltung.</li><li><strong>Prädiktive Analysen für Ressourcenplanung</strong>: KI kann helfen, den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen vorherzusagen und Ressourcen entsprechend zu planen – angesichts des demografischen Wandels in Deutschland von besonderer Bedeutung.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Deutschland steht bei der Implementierung von KI im öffentlichen Sektor vor einzigartigen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Datenschutz und rechtliche Rahmenbedingungen</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Anwendungen einschränken können.</li><li><strong>Fachkräftemangel</strong>: Der Mangel an KI-Experten im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt, mit starker Konkurrenz durch die Privatwirtschaft.</li><li><strong>Föderale Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands erschwert die einheitliche Implementierung von KI-Lösungen durch unterschiedliche Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.</li><li><strong>Veraltete technologische Infrastruktur</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit modernen KI-Anwendungen kompatibel sind.</li><li><strong>Akzeptanzprobleme</strong>: In Deutschland gibt es traditionell eine gewisse Skepsis gegenüber neuen Technologien, was das Vertrauen in KI-Systeme erschwert.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von KI und Generativer KI voll auszuschöpfen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen KI-Strategie für den öffentlichen Sektor</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Ressourcen und Zeitplänen für die KI-Implementierung in Behörden.</li><li><strong>Aufbau von KI-Kompetenzzentren</strong>: Schaffung spezialisierter Zentren, die Behörden bei der Implementierung von KI-Lösungen unterstützen.</li><li><strong>Investitionen in Aus- und Weiterbildung</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von KI-Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern.</li><li><strong>Entwicklung ethischer Richtlinien</strong>: Klare Rahmenbedingungen für den verantwortungsvollen Einsatz von KI im öffentlichen Sektor.</li><li><strong>Förderung von Public-Private-Partnerships</strong>: Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen zur Entwicklung innovativer KI-Lösungen.</li><li><strong>Pilotprojekte und Experimentierräume</strong>: Schaffung von Räumen für die Erprobung von KI-Anwendungen in kontrollierten Umgebungen.</li><li><strong>Standardisierung und Interoperabilität</strong>: Entwicklung einheitlicher Standards für KI-Systeme zur Erleichterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Die strategische Implementierung von KI kann den deutschen öffentlichen Sektor effizienter, bürgernäher und zukunftsfähiger machen. Entscheidend ist ein ausgewogener Ansatz, der Innovation fördert und gleichzeitig deutsche Werte wie Datenschutz, Transparenz und Inklusion respektiert.</p><p>Im nächsten Teil dieser Serie werden wir den zweiten großen GovTech-Trend 2025 analysieren: Spatial Computing und immersive Technologien. Wir werden untersuchen, wie Augmented und Virtual Reality die Bürgerbeteiligung, Stadtplanung und öffentliche Dienstleistungen revolutionieren können und welche Chancen sich speziell für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalne Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der erste Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.&nbsp;</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Apr 2025 16:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #13 - Anwendbarkeit des HVR auf Distributoren?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-13-anwendbarkeit-des-hvr-auf-distributoren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Und was ist mit Distributoren? Gilt das Handelsvertreterrecht auch für sie?“ Das ist eine Frage, die Unternehmen, die Distributoren (aka Vertragshändler) einsetzen, interessieren sollte. Und daher befassen wir uns mit ihr in Folge 13 unseres Podcasts „5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider“.</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 16 (Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändler) und Kap. 23 (Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers</span></li><li><span>BGH, Urt. v. 21.7.2016, Az. I ZR 229/15: offengelassen, “</span><i><span>ob die Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms für eine analoge Anwendung des § 89b HGB (…) bei Vertragshändlern überhaupt erforderlich ist oder ob für derartige Vertragsverhältnisse diese Voraussetzung zu modifizieren ist</span></i><span>.“</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Apr 2025 08:28:35 +0200</pubDate>
                        <title>Wieso es wieder zu Tausenden von Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Soforthilfen kommen kann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wieso-es-wieder-zu-tausenden-von-rueckforderungsbescheiden-bei-den-corona-soforthilfen-kommen-kann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Soforthilfen waren im Frühjahr 2020 das erste und wichtigste Instrument, um Unternehmen und Selbstständigen durch die Pandemie zu helfen. Schnell und unbürokratisch sollte das Geld fließen – und das tat es auch. Doch was damals als Rettungsanker gepriesen wurde, entwickelt sich für viele Empfänger zunehmend zum finanziellen Albtraum. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, doch besonders problematisch: Die Bundesländer gehen bei den Rückmeldeverfahren und Rückforderungen höchst unterschiedlich vor.</p><p><a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Corona Soforthilfe-Rückforderung erhalten? Hier informieren und Rückforderung abwehren.</a></p><h3>Der föderale Flickenteppich der Rückmeldeverfahren</h3><p>Betrachtet man die Situation in den Bundesländern, offenbart sich ein regelrechter Flickenteppich an Fristen, Verfahren und Anforderungen. In Bayern beispielsweise ist die Frist für Rückmeldungen über das Online-Portal im verpflichtenden Rückmeldeverfahren zum 31.10.2024 abgelaufen. Seit dem 01.01.2025 ist der Link zum Portal deaktiviert, Rückmeldungen sind nicht mehr möglich. Die bayerischen Behörden haben unmissverständlich klargestellt: Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge – selbst wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist.</p><p>In Nordrhein-Westfalen hingegen endete die Rückmeldefrist erst am 26. Februar 2025. Auch hier gilt: Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular war für alle hierzu aufgeforderten Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 verpflichtend. Ohne Rückmeldung geht das Land NRW davon aus, dass im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde – mit der Konsequenz einer vollständigen Rückforderung.</p><p>Brandenburg wiederum hat sein Rückmeldeverfahren bereits 2022 abgeschlossen. Die Frist für Rückzahlungen war der 18. März 2022. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) informierte alle Soforthilfe-Empfangenden postalisch mit dem Schreiben: “Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung durch die Antragstellenden”.</p><p>Diese unterschiedlichen Zeitpläne und Verfahren führen zu erheblicher Verwirrung bei Unternehmen, insbesondere bei solchen, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Die föderale Struktur, die eigentlich Flexibilität ermöglichen soll, erweist sich hier als bürokratisches Hindernis.</p><h3>Die Crux mit dem Liquiditätsengpass</h3><p>Zentral für die Rückforderungsproblematik ist der Begriff des “Liquiditätsengpasses”. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt und sollten einen Corona-bedingten Liquiditätsengpass überbrücken. Doch was genau unter einem solchen Engpass zu verstehen ist, wurde in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich interpretiert – und diese Interpretation änderte sich teilweise während des laufenden Verfahrens.</p><p>In Nordrhein-Westfalen beispielsweise wurden die Online-Informationen “Fragen-und-Antworten” zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 sage und schreibe 15-mal geändert. Zunächst war zu lesen, dass die Soforthilfe auch dazu diene, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt von Solo-Selbstständigen im Haupterwerb zu finanzieren. Drei Tage später war dieser Passus verschwunden.</p><p>Diese nachträglichen Änderungen der Bedingungen sind rechtlich höchst problematisch. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Urteilen die Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. Dennoch halten viele Behörden an ihren Rückforderungen fest.</p><h3>Die Dimension des Problems</h3><p>Die Dimension des Problems ist beachtlich: Insgesamt wurden etwa 13 Milliarden Euro an rund 1,8 Millionen Betroffene ausgeschüttet. Dazu kamen in den meisten Bundesländern noch Landesmittel von insgesamt mehr als drei Milliarden Euro. Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass rund fünf Milliarden Euro an Corona-Soforthilfen zu viel ausgezahlt wurden.</p><p>Bereits jetzt ist klar, dass in mehr als 400.000 Fällen die Betroffenen die Gelder ganz oder teilweise zurückzahlen sollen oder dies schon getan haben. Und es könnten weitere Rückforderungen auf Empfänger zukommen, denn erst Ende 2025 sollen die Schlussberichte mit den abschließenden Zahlen zu den Corona-Soforthilfen aus den Ländern vorliegen.</p><p>Die Folgen für die Betroffenen sind gravierend. Viele Kleinunternehmer und Selbstständige haben die Soforthilfen längst ausgegeben und verfügen nicht über die Mittel, um sie zurückzuzahlen. Die Rückforderungen können existenzbedrohend sein und führen zu einer Welle von Rechtsstreitigkeiten. Mehr als 5.000 Betroffene haben bundesweit gegen Rückforderungen geklagt, etwa die Hälfte der Verfahren ist noch offen.</p><h3>Warum es zu erneuten Rückforderungen kommt</h3><p>Die Frage, warum es auch Jahre nach der Auszahlung der Corona-Soforthilfen zu erneuten Rückforderungen kommt, beschäftigt nicht nur die Betroffenen, sondern auch Rechtsexperten und Wirtschaftsverbände. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und offenbaren grundlegende Probleme im Umgang mit Krisenhilfen.</p><h3>Nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen</h3><p>Ein zentraler Grund für die erneuten Rückforderungen liegt in der nachträglichen Überprüfung der Antragsvoraussetzungen. Die Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 unter enormem Zeitdruck konzipiert und ausgezahlt. Das Credo lautete: Schnelligkeit vor Genauigkeit. Diese Priorisierung war angesichts der existenzbedrohenden Situation für viele Unternehmen nachvollziehbar, führt aber nun zu erheblichen Problemen.</p><p>Der Bundesrechnungshof hat in einer Mitteilung an das Wirtschaftsministerium das Vorgehen scharf kritisiert und von “unklaren Anspruchsvoraussetzungen” gesprochen. Besonders problematisch: Das Ministerium habe ganz am Anfang nicht festgelegt, “welcher Sach- und Finanzaufwand im Einzelnen berücksichtigt werden konnte”. Erst einige Tage nach dem Anlaufen der Auszahlungen wies das Wirtschaftsministerium die Länder darauf hin, dass klar festgelegt sein müsse, wer überhaupt antragsberechtigt ist.</p><p>Diese nachträgliche Konkretisierung der Bedingungen führt nun dazu, dass viele Empfänger, die nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben, mit Rückforderungen konfrontiert werden. Die Behörden prüfen nun rückwirkend, ob die Antragsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren – und legen dabei Maßstäbe an, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht existierten oder zumindest nicht klar kommuniziert wurden.</p><h3>Diskrepanz zwischen Prognose und tatsächlichem Bedarf</h3><p>Ein weiterer wesentlicher Grund für die Rückforderungen liegt in der Diskrepanz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt – die Antragsteller mussten einschätzen, wie sich ihre wirtschaftliche Situation in den kommenden Monaten entwickeln würde.</p><p>Diese Prognose war naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Niemand konnte im Frühjahr 2020 verlässlich vorhersagen, wie lange die Pandemie dauern und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie haben würde. Viele Unternehmer haben daher aus verständlicher Vorsicht einen höheren Liquiditätsengpass prognostiziert, als letztendlich eingetreten ist.</p><p>Die Behörden fordern nun die Differenz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass zurück. Dies mag formal korrekt sein, ignoriert aber die außergewöhnliche Situation, in der die Prognosen erstellt wurden. Zudem wurden die Berechnungsmethoden für den Liquiditätsengpass in vielen Fällen erst nachträglich konkretisiert, was die rechtliche Bewertung zusätzlich erschwert.</p><h3>Fehlende Rückmeldung als Automatismus für Rückforderungen</h3><p>Ein besonders problematischer Aspekt der aktuellen Rückmeldeverfahren ist, dass eine fehlende Rückmeldung automatisch zur vollständigen Rückforderung führt. Die Behörden gehen in diesem Fall davon aus, dass kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde.</p><p>Diese Annahme ist rechtlich fragwürdig, da sie die Beweislast umkehrt: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag, sondern der Empfänger muss beweisen, dass er die Hilfe zu Recht erhalten hat. Dies steht im Widerspruch zu grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien und wird in vielen Fällen zu ungerechtfertigten Rückforderungen führen.</p><h3>Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten</h3><p>Für Unternehmen und Selbstständige, die mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind oder eine solche Konfrontation befürchten, stellt sich die entscheidende Frage: Wie sollte man reagieren? Welche Handlungsoptionen bestehen, und welche rechtlichen Perspektiven eröffnen sich? Im Folgenden möchte ich konkrete Handlungsempfehlungen geben und einen Ausblick auf die rechtliche Entwicklung wagen.</p><h3>Sofortmaßnahmen bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids</h3><p>Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren, aber zügig handeln. Die Widerspruchsfristen gegen Rückforderungsbescheide sind in der Regel kurz – meist nur ein Monat. Diese Frist sollte unter keinen Umständen versäumt werden, da sonst der Bescheid bestandskräftig wird und eine spätere Anfechtung erheblich erschwert ist.</p><p>Der Bescheid sollte einer genauen Prüfung unterzogen werden. Überprüfen Sie die Berechnung des zurückgeforderten Betrags im Detail und vergleichen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Unterlagen. Achten Sie dabei besonders auf die Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses – hier liegen häufig die entscheidenden Fehler.</p><p>Parallel dazu sollten Sie alle relevanten Unterlagen zur Corona-Soforthilfe zusammenstellen: den ursprünglichen Antrag, den Bewilligungsbescheid, Kontoauszüge sowie Nachweise über Ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum. Diese Dokumentation ist für alle weiteren Schritte unerlässlich.</p><h3>Die Bedeutung des Rückmeldeverfahrens</h3><p>Falls in Ihrem Bundesland noch ein Rückmeldeverfahren läuft, sollten Sie unbedingt daran teilnehmen – selbst wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Soforthilfe zu Recht gewährt wurde. Wie dargelegt, führt eine fehlende Rückmeldung in vielen Bundesländern automatisch zur vollständigen Rückforderung.</p><p>Nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich die offiziellen Portale und Formulare. Geben Sie alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig an, aber achten Sie darauf, Ihre Situation nicht ungünstiger darzustellen als sie ist. Insbesondere bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses sollten Sie alle zulässigen Kosten berücksichtigen.</p><h3>Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage</h3><p>Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine substantiierte Begründung enthalten. Beziehen Sie sich dabei auf die unklaren Antragsvoraussetzungen und die mehrfach geänderten Bedingungen.</p><p>Ein besonders starkes Argument ist der Vertrauensschutz: Wenn Sie Ihren Antrag auf Basis der ursprünglich kommunizierten Bedingungen gestellt haben, können Sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingungen nachträglich geändert wurden – wie etwa in NRW, wo die Online-Informationen 15-mal geändert wurden.</p><p>Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, ist der Klageweg zu prüfen. In einigen Bundesländern, wie NRW oder Hessen, ist auch nur der Klageweg möglich. Die bisherige Rechtsprechung gibt durchaus Anlass zur Hoffnung: In mehreren Fällen haben Verwaltungsgerichte Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. So gewann beispielsweise eine Friseurin aus Siegburg in NRW ihre Klage gegen einen Rückforderungsbescheid.</p><p>Allerdings sollten die Kosten und die Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht unterschätzt werden. Eine rechtliche Beratung durch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen.</p><h3>Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten</h3><p>Für viele Betroffene stellt die Rückzahlung der Soforthilfe eine erhebliche finanzielle Belastung dar. In dieser Situation bieten sich verschiedene Entlastungsmöglichkeiten an.</p><p>In einigen Bundesländern, wie etwa in NRW, wurden spezielle Ratenzahlungstools eingerichtet. Diese ermöglichen es, die Rückzahlung in monatlichen Raten zu leisten, was die finanzielle Belastung verteilt. Nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn die sofortige vollständige Rückzahlung Ihre Liquidität gefährden würde.</p><p>Bei existenzbedrohenden Situationen sollten Sie zudem einen Antrag auf Stundung oder (Teil-)Erlass prüfen. Hierfür müssen Sie Ihre wirtschaftliche Notlage umfassend darlegen und mit entsprechenden Nachweisen belegen. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge sind zwar begrenzt, aber im Einzelfall durchaus gegeben.</p><h3>Fazit: Proaktiv handeln, aber rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen</h3><p>Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt viele Unternehmen und Selbstständige vor erhebliche Herausforderungen. Doch die Situation ist nicht aussichtslos. Durch proaktives Handeln, sorgfältige Dokumentation und die Nutzung rechtlicher Möglichkeiten können Betroffene ihre Interessen wahren.</p><p>Besonders wichtig ist es, die föderalen Unterschiede zu beachten und sich genau über die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen zu informieren. Die Teilnahme am Rückmeldeverfahren – sofern noch möglich – ist dabei von zentraler Bedeutung.</p><p>Bei Rückforderungsbescheiden sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, aber auch pragmatische Lösungen wie Ratenzahlungen in Betracht ziehen. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die für Ihren Fall optimale Strategie zu entwickeln.</p><p>Die Corona-Soforthilfen waren als schnelle Hilfe in einer beispiellosen Krise gedacht. Dass sie nun zu einer Belastungsprobe für viele Empfänger werden, ist eine bittere Ironie. Doch mit der richtigen Strategie lässt sich diese Herausforderung bewältigen – und vielleicht sogar ein Beitrag dazu leisten, dass künftige Krisenhilfen besser gestaltet werden.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Apr 2025 14:38:03 +0200</pubDate>
                        <title>Rückforderungen von Corona-Soforthilfen: Aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Empfänger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderungen-von-corona-soforthilfen-aktuelle-rechtsprechung-staerkt-die-position-der-empfaenger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle Herausforderungen. Als Reaktion darauf wurden staatliche Soforthilfen in beispiellosem Umfang und Tempo bereitgestellt. Doch was zunächst als unbürokratische Hilfe gedacht war, entwickelte sich für viele Empfänger zu einem rechtlichen Nachspiel: Behörden fordern bundesweit Teile der ausgezahlten Soforthilfen zurück. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen.</p><p>Die gute Nachricht: Die Verwaltungsgerichte haben in den letzten Monaten mehrere wegweisende Entscheidungen getroffen, die die Position der Soforthilfe-Empfänger deutlich stärken. Diese Urteile zeigen, dass Rückforderungen keineswegs hingenommen werden müssen und in vielen Fällen erfolgreich angefochten werden können. Im Folgenden stelle ich die wichtigsten Entscheidungen vor und erläutere, welche Kritikpunkte die Gerichte an der Rückforderungspraxis der Behörden äußern.</p><p>Die wichtigsten klägerfreundlichen Entscheidungen im Überblick</p><p><strong>1. OVG Münster: Grundsatzentscheidung zur Rechtswidrigkeit von Rückforderungen</strong></p><p>Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit seinen Urteilen vom 17. März 2023 (Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/22, 4 A 1988/22) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die für viele Betroffene von zentraler Bedeutung ist. Das Gericht erklärte die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig und hob die entsprechenden Rückforderungsbescheide auf.</p><p>Im Kern stellte das OVG fest, dass sich das Land bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten hat. Die ursprünglichen Bescheide sahen vor, dass die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren fand in den Bewilligungsbescheiden hingegen keine Grundlage.</p><p>Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Schlussbescheide vollständig automatisiert ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen wurden. Zudem wurden die Online-Informationen zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 nicht weniger als 15 Mal geändert – ein Umstand, der erhebliche Rechtsunsicherheit schuf.</p><p><strong>2. VG Stuttgart: Vertrauensschutz hat Vorrang</strong></p><p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 18. September 2024 mit seinem Urteil (Az. 15 K 7121/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wegweisend sein könnte. Ein Friseursalon aus Heidenheim hatte erfolgreich gegen die Rückforderung eines Teils seiner erhaltenen Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) geklagt.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig war, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert waren und die Klägerin die Mittel im Vertrauen auf die behördlichen Vorgaben verwendet hatte. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war.</p><p>Besonders bemerkenswert ist die Betonung des Vertrauensschutzes: Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden dürfen. Eine spätere Auslegung durch die Verwaltung dürfe nicht rückwirkend zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen führen.</p><p><strong>3. VG Freiburg: Differenzierte Betrachtung des Liquiditätsengpasses</strong></p><p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 10. Juli 2024 in mehreren Verfahren (Az. 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1357/24) über Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg entschieden. In fünf von sechs Fällen gab das Gericht den Klagen statt und hob die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank auf.</p><p>Das Gericht stellte klar, dass die Corona-Soforthilfen zum Zwecke der Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage unter der Voraussetzung gewährt wurden, dass ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Entscheidend ist jedoch, dass laut Gericht nicht – wie von der L-Bank angenommen – auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen und keine Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines 3-Monatszeitraums vorzunehmen war.</p><p>Vielmehr sei ein Liquiditätsengpass für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet wurden. Ein nachträglicher Zufluss von Mitteln (etwa durch erhöhten Umsatz infolge der Lockerung der Corona-Maßnahmen) führte nicht zu einer Beseitigung des Liquiditätsengpasses. Diese Differenzierung ist für viele Betroffene von entscheidender Bedeutung.</p><h3><span><strong>Die Hauptkritikpunkte der Gerichte an den Rückforderungen</strong></span></h3><p>Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen mehrere grundlegende Kritikpunkte an der Rückforderungspraxis der Behörden formuliert. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p><strong>1. Unklare und widersprüchliche Förderbedingungen</strong></p><p>Die Gerichte bemängeln durchgängig die unklaren und oft widersprüchlichen Förderbedingungen. Die Bewilligungsbescheide enthielten häufig missverständliche Formulierungen, die verschiedene Interpretationen zuließen. Zudem wurden die Förderrichtlinien mehrfach geändert, ohne dass dies ausreichend transparent kommuniziert wurde.</p><p>Das OVG Münster stellte fest: Die in den Rückmeldeverfahren von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen.</p><p><strong>2. Verletzung des Vertrauensschutzes</strong></p><p>Ein zentraler Kritikpunkt ist die Verletzung des Vertrauensschutzes. Die Behörden haben ihre Interpretation der Förderbedingungen nachträglich zu Lasten der Antragsteller geändert und neue Berechnungsmethoden oder Kriterien rückwirkend auf bereits bewilligte und ausgezahlte Hilfen angewendet.</p><p>Das VG Stuttgart betonte: Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, dürfen nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden.</p><p><strong>3. Methodische Mängel bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags</strong></p><p>Die Gerichte kritisieren die methodischen Mängel bei der Berechnung der Rückforderungsbeträge. Insbesondere die pauschale Drei-Monats-Betrachtung und die Gesamtsaldierung aller Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Förderzeitraum werden als unzulässig angesehen.</p><p>Das VG Freiburg stellte klar: Ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe, sei für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet worden seien. Spätere positive Entwicklungen dürften nicht rückwirkend zur Beseitigung eines zum Verwendungszeitpunkt bestehenden Liquiditätsengpasses führen.</p><p><strong>4. Formale und verfahrensrechtliche Mängel</strong></p><p>Die Gerichte bemängeln zahlreiche formale und verfahrensrechtliche Mängel. Die Schlussbescheide wurden oft vollständig automatisiert ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen. Das später von den Behörden geforderte Rückmeldeverfahren war in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden nicht vorgesehen.</p><p>Das OVG Münster stellte fest: Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.</p><p><strong>5. Unzulässige Einschränkung des Förderzwecks</strong></p><p>Die Behörden haben den Förderzweck oft auf die Überbrückung von Liquiditätsengpässen verengt, obwohl die Bewilligungsbescheide weitere Zwecke wie die “Milderung finanzieller Notlagen” oder die “Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage” nannten.</p><p>Das VG Stuttgart stellte fest: Es war für die Klägerin nicht erkennbar, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war. Andere in den Bewilligungsbescheiden genannte Kriterien wie “existenzbedrohliche Wirtschaftslage” oder “erhebliche Umsatzeinbrüche” wurden bei der Rückforderung oft ignoriert.</p><h3><span><strong>Rechtliche Einordnung und Bedeutung für die Praxis</strong></span></h3><p>Die dargestellten Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für die Praxis. Sie zeigen, dass die Verwaltungsgerichte bereit sind, Soforthilfeempfänger vor nachträglichen Änderungen der Förderrichtlinien zu schützen. Dies hat mehrere rechtliche Implikationen:</p><p><strong>1. Auslegung von Förderrichtlinien</strong></p><p>Gerichte müssen bewerten, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausreichend klar formuliert waren oder ob sie widersprüchliche Angaben enthielten, die zu Fehlinterpretationen führen konnten.</p><p><strong>2. Grundsatz des Vertrauensschutzes&nbsp;</strong></p><p>Unternehmen müssen sich auf die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen verlassen können. Eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.</p><p><strong>3. Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen&nbsp;</strong></p><p>Behörden dürfen nicht rückwirkend neue Kriterien aufstellen, die zur Rückforderung von Mitteln führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht eindeutig waren.</p><p>Diese Urteile könnten Signalwirkung für zahlreiche andere Unternehmen haben, die mit ähnlichen Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind. Sie zeigen, dass Behörden nicht beliebig nachträglich die Förderbedingungen verändern und neue Maßstäbe anlegen dürfen, die bei der Bewilligung noch nicht absehbar waren.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für Betroffene</strong></span></h3><p>Falls Sie eine Rückforderung der Soforthilfe erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen, sondern die Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Folgende Maßnahmen sind ratsam:</p><p><strong>1. Juristischen Rat einholen</strong></p><p>Eine Anwaltskanzlei kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage bewerten und die beste Strategie entwickeln. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung bestehen in vielen Fällen gute Erfolgsaussichten.</p><p><strong>2. Verwendungsnachweise sichern</strong></p><p>Wer nachweisen kann, dass die Soforthilfe entsprechend den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen genutzt wurde, hat eine stärkere Position gegenüber der Behörde. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, die belegen, wofür und wann die Mittel verwendet wurden.</p><p><strong>3. Auf Klarheit in den Bescheiden achten</strong></p><p>Falls die Bewilligungsbescheide unklar formuliert waren oder widersprüchliche Aussagen enthielten, kann dies als Argument gegen die Rückforderung genutzt werden. Prüfen Sie genau, welche Zweckbestimmungen in Ihrem Bewilligungsbescheid genannt wurden.</p><p><strong>4. Widerspruch/Klage gegen Rückforderungsbescheide</strong></p><p>Unternehmen sollten die Rückforderung nicht einfach hinnehmen, sondern innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch bzw. Klage erheben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise nur Klagen möglich.</p><p>Ein Widerspruch und eine mögliche Klage verhindern zunächst die Vollstreckung des Bescheids und verschaffen den Betroffenen Zeit. Ein Widerspruchsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate, während ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchschnittlich etwa 10 Monate (häufig aber mehr) in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit muss der geforderte Betrag nicht bezahlt werden, was einen positiven Liquiditätseffekt haben kann. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Soforthilfe-Empfänger deutlich. Die Gerichte haben klare Grenzen für die Rückforderungspraxis der Behörden gezogen und betonen den Vertrauensschutz der Antragsteller. Für viele betroffene Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und die Chance, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich abzuwehren.</p><p>Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht scheuen, rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Die dargestellten Urteile zeigen: Der Kampf gegen unrechtmäßige Rückforderungen kann sich lohnen.</p><p>Bei ADVANT Beiten helfen wir Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Hier helfen wir Ihnen:&nbsp;<a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Anwalt Corona Soforthilfe - Rechtsberatung bei Soforthilfe Rückforderung</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Apr 2025 15:36:10 +0200</pubDate>
                        <title>E-Evidence-VO - die grenzüberschreitende Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-evidence-vo-die-grenzueberschreitende-beweiserhebung-von-elektronischen-beweismitteln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1543" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung 2023/1543</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren – kurz E-Evidence-Verordnung ("<strong>E-Evidence-VO</strong>") – ist zum 18.&nbsp;August 2023 in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von drei Jahren wird sie ab dem 18. August 2026 für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich gelten.</p><p>Ziel der E-Evidence-VO ist es, elektronische Beweismittel schneller und wirksamer zu sichern. Laut <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/policies/e-evidence/" target="_blank" rel="noreferrer">Angaben des Europäischen Rates</a> werden bei 85% aller strafrechtlichen Ermittlungen digitale Daten relevant. Häufig befinden sich diese digitalen Daten jedoch nicht im Inland. Aus dem <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018SC0118" target="_blank" rel="noreferrer">Commission Staff Working Document</a> der Europäischen Kommission vom 17.&nbsp;April 2018 ergibt sich, dass in 65 % aller Ermittlungsverfahren, in denen digitale Daten von Bedeutung werden, ein Ersuchen an Dienstanbieter mit Sitz im europäischen Ausland erforderlich wird. Die transnationale Beweiserhebung erfolgt bei den Strafverfolgungsbehörden trotz der Europäischen Ermittlungsanordnung noch schleppend. Die E-Evidence-VO verpflichtet nunmehr Dienstanbieter innerhalb kurzer Fristen Beweismittel herauszugeben und oder zu sichern. Hierzu heißt es in den <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1543" target="_blank" rel="noreferrer">Erwägungsgründen der E-Evidence-VO</a>:</p><p><i>"[…] Die Einholung elektronischer Beweismittel über Kanäle der justiziellen Zusammenarbeit dauert häufig lange, was dazu führen kann, dass die sich daraus ergebenden Indizien unter Umständen nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem gibt es keinen harmonisierten Rahmen für die Zusammenarbeit mit Diensteanbietern, während einige Anbieter aus Drittstaaten direkte Ersuchen um andere Daten als Inhaltsdaten, die nach geltendem nationalem Recht zulässig sind, akzeptieren. […]</i></p><p><i>[…] Der fragmentierte Rechtsrahmen stellt Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und Diensteanbieter, die zulässigen Ersuchen um elektronische Beweismittel Folge leisten wollen, vor Probleme, da sie sich zunehmend mit Rechtsunsicherheit und möglichen Gesetzeskollisionen konfrontiert sehen. Daher müssen gesonderte Vorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zur Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel eingeführt werden, die dem besonderen Charakter elektronischer Beweismittel gerecht werden. […]".</i></p><p>Die E-Evidence-VO führt zwei Instrumente ein, die die transnationale Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln erleichtern sollen:</p><ul><li>die Europäische Herausgabeanordnung, Art. 5 und</li><li>die Europäische Sicherungsanordnung, Art. 6.</li></ul><p>Adressat der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen sind Dienstanbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3.</p><h3>1. Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung</h3><p>Die Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen müssen jeweils</p><ul><li>notwendig und verhältnismäßig sein, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2), und</li><li>dürfen nur erlassen werden, wenn in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen eine ähnliche Anordnung hätte erlassen werden können (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3).</li></ul><p>Darüber hinaus fordert einzig die Europäische Herausgabeanordnung noch weitere Voraussetzungen, die von der Art des elektronischen Beweismittelns abhängen. Hier ist zu differenzieren zwischen Teilnehmer- und Identifizierungsdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten (siehe&nbsp;1.1 bis 1.3). Auch eine Benachrichtigungspflicht sieht die E-Evidence-VO nur für die Europäische Herausgabeanordnung vor (siehe&nbsp;1.4).</p><p><strong>1.1 Teilnehmer- und Identifizierungsdaten&nbsp;</strong></p><p>Teilnehmer- und Identifizierungsdatendaten sind alle Daten, die bei einem Diensteanbieter über die Teilnahme an seinen Diensten vorliegen, die die Identität des Nutzers sowie die Art der Dienstleistung und ihre Dauer sowie Daten im Zusammenhang mit der Validierung der Nutzung des Dienstes betreffen. Hierzu zählen z.B. Name, Geburtsdatum und Postanschrift. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten kann für alle Straftaten erlassen werden. Die Anordnung ist Richtern, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft vorbehalten, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;a. Im Falle einer Anordnung durch eine andere Behörde, ist die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt zu validieren, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;b.</p><p><strong>1.2 Verkehrsdaten</strong></p><p>Verkehrsdaten sind Daten, die Kontext- oder Zusatzinformationen über eine Dienstleistung liefern und von einem Informationssystem des Diensteanbieters generiert oder verarbeitet werden. Hierzu zählen z.B. Ursprung und Ziel der Nachricht. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten kann nur für die in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;a-c genannten Straftaten ergehen. Dazu zählen u.a. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren geahndet werden. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung einem Richtervorbehalt (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a). Im Falle einer Anordnung durch eine andere Behörde, ist die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter zu validieren, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;b.&nbsp;</p><p><strong>1.3 Inhaltsdaten</strong></p><p>Inhaltsdaten sind alle Daten, die nicht Teilnehmer- oder Verkehrsdaten sind. Dazu zählen Textnachrichten, Bilder, Video- und Audioaufzeichnungen. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Inhaltsdaten kann nur für die in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;a-c genannten Straftaten ergehen. Hinsichtlich der Anordnungsbefugnis gelten die Ausführungen zu den Verkehrsdaten.</p><p><strong>1.4 Benachrichtigungspflicht</strong></p><p>Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 sollen Personen, deren Daten angefordert werden, unverzüglich über die Herausgabe informiert werden. Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 kann die Benachrichtigung aber aus ermittlungstaktischen, -sichernden Gründen eingeschränkt oder unterlassen werden.&nbsp;</p><h3>2. Dienstanbieter als Adressat</h3><p>Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung wird in Form einer Bescheinigung an den Dienstanbieter übermittelt, Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1.&nbsp;</p><p>Der Dienstanbieter ist bei der Europäischen Herausgabeanordnung verpflichtet, die Daten innerhalb einer zehntägigen Frist herauszugeben, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3. In Notfällen spätestens innerhalb von acht Stunden, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;4. Ein Notfall liegt z.B. vor, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person besteht, Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;18.</p><p>Bei der Europäischen Sicherungsanordnung besteht eine Sicherungspflicht von 60 Tagen, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, S.&nbsp;2. Die Frist kann um weitere 30 Tage verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um ein Ersuchen um Herausgabe zu ermöglichen, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, S.&nbsp;3 E-Evidence-VO.</p><p>Wer als Dienstanbieter zu qualifizieren ist, ergibt sich aus Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3. Hiernach ist Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der in der Verordnung aufgeführten Dienstleistungskategorien anbietet. Diese Dienstleistungskategorien sind nach Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3</p><ul><li>elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1972" target="_blank" rel="noreferrer">2018/1972</a> (beispielhaft Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunkzugängen sowie Anbieter von Messengern wie WhatsApp oder Telegram sowie E-Mail-Diensten. Ungeklärt ist noch, ob auch Arbeitgeberunternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Kommunikationsmöglichkeit über E-Mail-Server oder Chat-Programme ermöglichen, als Dienstanbieter gelten.),</li><li>Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste (insbesondere<strong>&nbsp;</strong>Anbieter von Diensten der IP-Adresszuweisung und der Domänennamen-Registrierung) sowie</li><li>andere Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;b der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L1535" target="_blank" rel="noreferrer">2015/1535</a> (beispielhaft Anbieter von Chat-Funktionen in Online-Videospielen oder Cloud-Computing-Diensten).&nbsp;</li></ul><p>Der Sitz oder der Speicherort des Dienstanbieters ist irrelevant. Entscheidend für die Anwendbarkeit der E-Evidence-VO ist nur, ob der jeweilige Dienstanbieter seine Dienste in der EU anbietet.&nbsp;</p><h3>3. Begrenzte Rechtsbehelfe</h3><p>Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert werden, können nach Art.&nbsp;18 Rechtsbehelfe einlegen und sind über die verfügbaren Rechtsbehelfe auch zu informieren (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3). Rechtsbehelfe gegen die Europäische Sicherungsanordnung sieht die E-Evidence-VO nicht vor. Auch Rechtsbehelfe für Dienstanbieter sieht die E-Evidence-VO nicht vor.&nbsp;</p><p>Formelle oder materielle Voraussetzungen nennt Art.&nbsp;18 nicht. Vielmehr wird auf das nationale Recht verwiesen. Das wird zur Folge haben, dass die Rechtsbehelfe zwischen den Mitgliedsstaaten variieren werden.&nbsp;</p><h3>4. Sanktionen&nbsp;</h3><p>Verstoßen Adressaten von Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gegen die Pflichten zur Herausgabe und Sicherung von Daten (nach Art. 10, 11 und 13 Abs.&nbsp;4), drohen finanzielle Sanktionen. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 E-Evidence-VO müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Sanktionen i.H.v. mindestens 2% des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes des Dienstanbieters verhängt werden können.&nbsp;</p><h3>5. Ausblick für Unternehmen</h3><p>Unternehmen sollten bei Erhalt einer Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung die vorgenannten Voraussetzungen prüfen (siehe&nbsp;1). Insbesondere ist zu prüfen, ob das Unternehmen Dienstanbieter im Sinne der E-Evidence-VO ist (siehe&nbsp;2).</p><p>Liegen die Voraussetzungen für eine Europäische Herausgabe- oder Sicherungsanordnung vor, sind die Daten unverzüglich herauszugeben bzw. zu sichern. Liegen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, können nur Personen, deren Daten im Wege der Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, von den (eingeschränkten) Rechtsbehelfsmöglichkeiten Gebrauch machen (siehe 3).&nbsp;&nbsp;</p><p>Wegen der kurzen Reaktionsfristen sollten Unternehmen bei Bedarf bestehende Systeme und Prozesse zur Herausgabe und Sicherung von Daten überarbeiten. Dies kann bedeuten, dass Datenmanagement- und Archivierungspraktiken anzupassen sind. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, müssen möglicherweise Mitarbeiter in den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz geschult und sensibilisiert werden.&nbsp;</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Apr 2025 11:14:32 +0200</pubDate>
                        <title>W&amp;I Insurance als strategisches Gestaltungsinstrument für M&amp;A</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Längst sind W&amp;I Insurance Verträge nicht mehr vom M&amp;A Geschäft wegzudenken. Sie sind ein probates Mittel, um unterschiedliche Vorstellungen zwischen der Verkäufer- und der Käuferseite über die Höhe der Haftung zu überbrücken. Damit können auch M&amp;A Transaktionen erfolgreich abgeschlossen werden, die gegebenenfalls ohne eine solche W&amp;I Insurance gescheitert wären.</p><p>Was kann die Käuferseite mit einer W&amp;I Insurance erreichen?</p><ul><li>Erhöhung der Erfolgsaussichten im Bieterprozess bei Angebot des Erwerbs einer buy-side W&amp;I Insurance </li><li>Absicherung der Zahlung von Garantieverletzungen</li><li>Erweiterung der Haftung über die sog. Enhancements über den Umfang im SPA hinaus</li><li>Schutz der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer- und Käuferseite&nbsp;</li></ul><p>Warum ist das auch für die Verkäuferseite attraktiv?</p><ul><li>Erhalt des vollen Kaufpreises ohne Abzüge, Sicherungseinbehalte</li><li>Verringerung des Risikos der Inanspruchnahme bei Garantieverletzungen (clean exit)</li><li>Schutz von Verkäufern, die nicht in das operative Geschäft involviert waren</li></ul><p>Vor diesem Hintergrund ist es immer sinnvoll zu überlegen, ob eine W&amp;I Insurance in einer Transaktion wertbringend und zielführend eingesetzt werden kann. Sicherlich sind W&amp;I Insurances kein Allheilmittel und die anfallenden Kosten sind nicht aus den Augen zu lassen. Sie sollten aber mit den damit verbundenen strategischen Vorteilen abgewogen werden.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Apr 2025 17:30:46 +0200</pubDate>
                        <title>Europäische Kommission erteilt beihilferechtliche Genehmigung – Der Weg für ein zweites Gebotsverfahren bei den Klimaschutzverträgen ist frei</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. März 2025 hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die novellierte Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV) sowie einen entsprechenden Förderaufruf erteilt, sodass der neuen Bundesregierung nun der Weg für ein <strong>zweites Gebotsverfahren mit einem</strong> <strong>Fördervolumen von bis zu EUR 5 Mrd. </strong>offensteht. Dabei basieren die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgenommenen Änderungen auf den Erkenntnissen der Auswertung des erfolgreichen ersten Gebotsverfahrens (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ende-des-ersten-gebotsverfahrens-am-11-juli-2024-die-klimaschutzvertraege-gehen-aber-bald-in-die-zweite-runde" target="_blank">wir berichteten</a>). Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen die förderfähigen Technologien und den Energieträgereinsatz, aber auch Einzelheiten des Gebotsverfahrens und der anschließenden Vertragsdurchführung.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, bereits bis zum Jahr 2045 die Klimaneutralität zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.</p><h3>Was sind Klimaschutzverträge?</h3><p>Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. Durch den Abschluss von solchen Differenzverträgen sollen Unternehmen in emissionsintensiven Branchen diejenigen Mehrkosten, die ihnen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.</p><p>Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.</p><h3>Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?</h3><p>Nach der FRL KSV ist das Ziel der Klimaschutzverträge die <strong>kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie</strong> auf dem Weg zur gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität, wobei die Klimaschutzverträge bis zum Jahr 2045 einen Beitrag in Form der Reduzierung von Emissionen in Höhe von circa 350 Megatonnen Kohlenstoffdioxidäquivalenten leisten sollen. Hierzu wurden bereits mit der ursprünglichen Fassung der Förderrichtlinie drei spezifische Unterziele – die in die novellierte Förderrichtlinie wortgleich übernommen worden sind – festgehalten, wonach</p><ul><li>erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden sollen, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,</li><li>zweitens durch die Förderung mittelbar Infrastruktur sowie Leitmärkte, Wissen und Expertise aufgebaut werden sollen, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und</li><li>drittens nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden sollen, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.</li></ul><p>Diese (Unter-)Ziele sind im Gesamtkontext der europäischen und der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen wie die CO2-Bepreisung überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Noch vor dem Abschluss des ersten Gebotsverfahrens hatte das BMWK das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe" vorgestellt und damit erstmals konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage von in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukten vorgeschlagen. Doch auch auf europäischer Ebene fügen sich die Klimaschutzverträge nahtlos in die energie- und klimapolitischen Strategien ein. Die Kommission hat erst kürzlich, am 26. Februar 2025, den „Deal für eine saubere Industrie“ (engl. Clean Industrial Deal – CID) präsentiert, der sich als ein Businessplan versteht und sechs kritische wirtschaftliche Triebkräfte identifiziert, darunter die Notwendigkeit von Leitmärkten zur Schaffung einer stabilen und vorhersehbaren Marktnachfrage nach sauberen Technologien und eng verknüpft damit die Notwendigkeit einer weitergehenden Finanzierung, um neben der Dekarbonisierung gleichzeitig auch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu stärken.</p><h3>Was ist neuerdings Gegenstand der Förderung?</h3><p>Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.</p><p>Beim Gegenstand der Förderung sind im Vergleich zur ursprünglichen Förderrichtlinie keine Änderungen zu verzeichnen, es bleibt dabei, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die auch unter das Europäische Emissionshandelssystem gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.</p><p><strong>Mit der novellierten FRL KSV sind nun auch Vorhaben, in denen Treibhausgasemissionsminderungen durch Abscheidung und Speicherung (engl. Carbon Capture and Storage – CCS) oder Abscheidung und Nutzung (engl. Carbon Capture and Utilization – CCU) erzielt werden, grundsätzlich förderfähig.</strong> Dies betrifft zunächst drei Fallgruppen (vgl. Ziff. 4.15 der FRL KSV): Treibhausgasemissionen, die zum überwiegenden Teil aus Prozessemissionen stammen, und schwer vermeidbare Treibhausgasemissionen, wenn beide für einen absehbaren Zeitraum nicht durch andere Technologien wie Wasserstoff vermieden werden können sowie Abfallverbrennungsanlagen, wobei der Anschluss an die notwendigen CO2-Transport- und Infrastrukturen stets gesichert sein muss.&nbsp;</p><p>Wie bereits am oben geschilderten Fall des Einsatzes von CCS und CCU erkennbar wird, genießt Wasserstoff neben der Direktelektrifizierung grundsätzlich einen gewissen Vorrang gegenüber anderen Energieträgern. Dies ist vor allem darauf gestützt, dass Wasserstoff, der mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder in anderen CO2-armen Produktionsverfahren hergestellt wurde (siehe die Definitionen hierzu in Ziff. 2 FRL KSV), in besonderem Maße zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beiträgt. Hingegen handelte es sich bei Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus biogenen Quellen stammt, nach der Definition der ursprünglichen FRL KSV nur um (nachrangig einzusetzende) Biomasse. Hier setzt nun eine weitere Neuerung der novellierten FRL KSV an, die eine dahingehende Änderung der Definitionen vornimmt, dass dieser Wasserstoff, sofern er aus einer ausschließlich zur Wasserstoffversorgung genutzten Netzinfrastruktur entnommen wird, nun nicht mehr unter die Definition von Biomasse fällt und folglich auch vorrangig einsetzbar ist.&nbsp;</p><h3>Was sind die Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit?&nbsp;</h3><p>Im Weiteren enthält die FRL KSV eine Reihe an Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit. Zunächst müssen die Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im jeweiligen Förderaufruf festgelegt wird. Während im Rahmen der ursprünglichen FRL KSV die absolute Schwelle noch bei 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr lag, wurde im Rahmen der novellierten Förderrichtlinie eine Absenkung auf <strong>5 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr</strong> beschlossen, was vor allem dazu führen soll, dass der Zugang zum Förderinstrument der Klimaschutzverträge auf einen weiteren Kreis möglicher Antragsteller ausgeweitet wird. Die Schwellen für die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem sind hingegen gleichgeblieben, sodass diese <strong>spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen muss und weiterhin muss eine Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem bis zum Projektende erreicht werden.</strong></p><h3>Wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Antragsberechtigt sind weiterhin sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Hierbei sieht die neue Förderrichtlinie zudem vor, dass die Antragsteller auch <strong>gleichzeitig Anlagenbetreiber</strong> der zu fördernden Anlage oder der zu fördernden Anlagen sind. Darüber hinaus können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein <strong>Konsortium</strong> bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?</h3><p>Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die <strong>maximale Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio.&nbsp;</strong>betragen muss, aber auch auf einen bestimmten maximalen Betrag je Vorhaben beschränkt werden kann. Jedoch kann der Förderaufruf ebenso von diesem unteren Schwellenwert abweichen, wie er bestimmen kann, dass einer konkreten Art von Vorhaben ein höherer maximaler Förderbetrag zugutekommen soll.</p><p>Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung vor der Bekanntmachung des zweiten Förderaufrufs hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.</p><p>Da die Klimaschutzverträge bzw. der Umfang der einzelnen Fördersummen maßgeblich von den Angaben des Antragstellers abhängt, ist dieser grundsätzlich an den Einsatz des bzw. der von ihm angegebenen Energieträger und dem damit zusammenhängenden Pfad zur absoluten Treibhausgasemissionsminderung gebunden. Mit der novellierten Förderrichtlinie sind einige wesentliche Neuregelungen vorgenommen worden, um möglichst flexibel auf unvorhergesehene Veränderungen reagieren zu können. So ist die abschließende Aufzählung von Gründen, aufgrund derer einer Abweichung von dem angegebenen Energieträgereinsatz zugestimmt werden kann erweitert worden und umfasst <strong>nun auch den Fall einer nicht vom Zuwendungsempfänger zu vertretenden verspäteten Bereitstellung von Strom- oder Wasserstoffnetzinfrastruktur.</strong> Hinzukommend ist <strong>keine Zustimmung des wissenschaftlichen Beirats der Bewilligungsbehörde zu einer Abweichung mehr erforderlich.</strong> Ebenfalls steht die Zustimmung zur Abweichung vom vorgesehenen Pfad zur Treibhausgasemissionsminderung, sofern diese nicht auf einem Vertretenmüssen des Fördermittelempfängers beruht, nunmehr allein im Ermessen der Bewilligungsbehörde und bedarf keiner Zustimmung des wissenschaftlichen Beirats.</p><h3>Kann mit anderen Fördermaßnahmen kumuliert werden?</h3><p>Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.</p><h3>In welche Abschnitte ist das Gebotsverfahren unterteilt?</h3><p>Hinsichtlich des Gebotsverfahrens ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ursprünglichen und der novellierten Förderrichtlinie und es erfolgt weiterhin regelmäßig in drei separaten Abschnitten.</p><p>Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein <strong>vorbereitendes Verfahren&nbsp;</strong>durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine <strong>materielle Ausschlussfrist</strong> verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen. Jedoch sieht <strong>die novellierte Förderrichtlinie in zwei Fällen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes vor</strong>, sodass ein Antragsteller doch am Gebotsverfahren teilnehmen kann. Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass ein antragstellendes Unternehmen am vorbereitenden Verfahren teilgenommen hat, es nachträglich als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist und nunmehr ein neuer, im Übrigen antragsberechtigter Antragsteller den ursprünglichen Antrag fortführt. Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, dass ein Antragssteller einem Konsortium beitritt oder mit diesem zusammen ein neues Konsortium gebildet wird.</p><p>Hieran schließt sich das <strong>wettbewerbliche Gebotsverfahren</strong> an, welches durch den Förderaufruf, der insbesondere die Frist zur Gebotsabgabe festlegt, eingeleitet wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.</p><p>Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen <strong>Zuwendungsbescheid,</strong> der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Die <strong>Laufzeit der Klimaschutzverträge ist auf 15 Jahre</strong> festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Wie bei den meisten Regelungen dieser Förderrichtlinie kann im Förderaufruf jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden, in diesem Fall kann die Frist für den operativen Beginn – insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer von Genehmigungsverfahren – auf bis zu 48 Monate verlängert werden.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Förderung durch Klimaschutzverträge wird von der Wirtschaft positiv aufgenommen und nun erfreulicherweise fortgeführt. Dies zeigt sich bereits daran, dass im vorbereitenden Verfahren für die zweite Gebotsrunde, welches am 29. Juli 2024 gleichzeitig mit der Auswertung der ersten Gebotsrunde startete, circa 130 Förderanträge aus sieben verschiedenen Sektoren eingegangen sind. Die kürzlichen Änderungen an der FRL KSV, so zum Beispiel die Senkung der Mindestgröße für Vorhaben, die grundlegende Förderfähigkeit von CCS- und CCU-Vorhaben, die Vereinfachungen für leitungsgebundenen Wasserstoff und Möglichkeiten zur Abweichung von vorgesehenen Emissionsminderungen verfolgen richtige Ziele. Sie erleichtern den Zugang zu Klimaschutzverträgen insbesondere für den Mittelstand für 15 Jahre Förderdauer. Zudem werden neue Technologien gefördert, Hürden zur Nutzung vom Wasserstoffnetz abgebaut, um den Markthochlauf der Wasserstoffbranche anzureizen. Jetzt fehlt nur noch die die neue Bundesregierung, um das zweite Gebotsverfahren durchzuführen. Der Bruch der Ampelkoalition hatte zu Verzögerungen geführt. Hier ist nun schnelle Klarheit erforderlich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank"><span class="text-muted">Peter Meisenbacher</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted"><u>Sebastian Berg</u></span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank"><span class="text-muted"><u>Anton Buro</u></span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank"><span class="text-muted"><u>Dr. Florian Böhm</u></span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 16:09:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #12 - Handelsvertreter „ohne Vertrag“?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis kommt es vor, dass die Parteien auf Basis mündlicher Vereinbarungen zusammenarbeiten, aber ohne schriftlichen Vertrag. Folge 12 unseres Podcasts beleuchtet, welche Nachteile und Risiken sich daraus für die Parteien ergeben können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 10:36:12 +0200</pubDate>
                        <title>BFH eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachfolge im Mittelstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-eroeffnet-gestaltungsmoeglichkeiten-fuer-die-nachfolge-im-mittelstand</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Suche nach der Unternehmensnachfolge im Mittelstand fällt die Wahl immer häufiger auf leitende Mitarbeiter. Oft eine gute Wahl, sie kennen den Betrieb, haben Erfahrung in der Unternehmensführung und sich häufig durch langjährige Mitarbeit bewiesen. Zudem haben die Nachkommen der Unternehmer teils kein Interesse oder nicht die notwendigen Kompetenzen, die Unternehmensführung zu übernehmen. Dennoch wollen die Inhaber den Fortbestand des Unternehmens sichern. In diesen Fällen greifen die Unternehmer immer häufiger auf die Möglichkeit zurück, auch erfahrene Mitarbeiter in leitender Position in die Nachfolgeplanung mit aufzunehmen.&nbsp;</p><h3><span>Unentgeltlicher Erwerb von Arbeitgeber-Geschäftsanteilen als Arbeitslohn</span></h3><p>Sofern die Mitarbeiter das Unternehmen (oder Unternehmensteile) unentgeltlich oder zu einem Kaufpreis unterhalb des Marktwertes erhalten, nimmt die Finanzverwaltung oftmals einkommensteuerpflichtigen Lohn in Höhe des geldwerten Vorteils an (§ 19 EStG). Der BFH (Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22), hat hierzu entschieden, dass eine Schenkung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn führt. Das Urteil betrifft damit die Frage nach der Reichweite des §&nbsp;19 EStG: Ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-Gesellschaft durch die bisherigen Gesellschafter an eigene Arbeitnehmer noch „für“ die Beschäftigung gewährt?</p><p>In seinem Urteil bestätigte der BFH zwar erneut seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl. II 2014, 94), wonach der verbilligte Erwerb eines Geschäftsanteils zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen könne, sofern der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werde. Dies gelte etwa auch dann, sofern einem leitenden Angestellten Geschäftsanteile mittels eines Stufenplans übertragen werden, abhängig von Ertragsumsätzen und Fortschritten bei der Unternehmenssanierung. Da hier primär der Erfolg des Mitarbeiters bei seiner Geschäftsführungstätigkeit maßgebend war, sah der BFH die Zuwendung als Gegenleistung für die erbrachten und noch zu erbringenden Dienste (BFH, Urteil vom 30.12.2004, VI B 76/03, NWB 2006, 756).</p><h3><span>Motiv: Unternehmensnachfolge</span></h3><p>Im vorliegenden Fall jedoch sah der BFH für die Geschäftsanteilsübertragung nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Unternehmensnachfolge als Veranlassung an. Maßgebend hierfür sei vor allem, dass</p><ul><li><span>die avisierte Übertragung der Geschäftsanteile zum Zwecke der Unternehmensfortführung zuvor in einer Gesellschafterversammlung protokolliert wurde;</span></li><li><span>die Geschäftsanteilsübertragung eine erbschaftsteuerliche Rückfallklausel enthielt, nach der die Anteile zurückzugewähren seien, sollte das Finanzamt die steuerliche Verschonung versagen oder zum Nachteil des Erwerbers ändern;</span></li><li><span>insgesamt über 25,39 % der Geschäftsanteile auf die Mitarbeiter übertragen wurden, was zu einem wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung sowie zu einer Sperrminorität führte;</span></li><li><span>die Übertragung der Geschäftsanteile nicht von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig war und damit die schenkweise Übertragung keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste war.</span></li></ul><p></p><h3><span>Fazit für die Praxis</span></h3><p>Der BFH erkennt an, dass die vergünstigte Übertragung von Geschäftsanteilen bei einem bestehenden Angestelltenverhältnis nicht per se zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen muss. Entscheidend ist das Motiv der Unternehmensnachfolge gegenüber der Entlohnung der Mitarbeiter.</p><p>Damit eröffnet der BFH praktische Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere für den Mittelstand. Leitende Mitarbeiter können unentgeltlich Geschäftsanteile erwerben und Unternehmensnachfolger werden, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Um das Risiko der Einkommensteuererhebung zu minimieren, sollten die Vertragsgestaltung eng an den Vorgaben des BFH ausgerichtet und das Ziel der Unternehmensnachfolge detailliert belegt werden.</p><p>Schenkungsteuerlich kann begünstigtes Vermögen nach §§&nbsp;13a, 13b, 19a ErbStG vorliegen, dabei sind Steuerbefreiungen von 85-100 % möglich. Auch hier empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung , da die Mitarbeiter nicht Teil der Unternehmerfamilie sind und der ungünstigen Steuerklasse III angehören.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Henrik Rose</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 09:38:35 +0200</pubDate>
                        <title>AGB-Rechtsreförmchen ante portas? Mehr Vertragsfreiheit bei jedem 36.000. Vertrag geplant!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/agb-rechtsrefoermchen-ante-portas-mehr-vertragsfreiheit-bei-jedem-36000-vertrag-geplant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die die Rechtsthemen verhandelnde Arbeitsgruppe 1 aus CDU/CSU/SPD ist sich einig: Das AGB-Recht soll reformiert werden. Das geht aus dem Arbeitspapier aus den Koalitionsverhandlungen (Stand 24.03.2025) hervor. Geeinigt haben sich die Mitglieder der AG 1 auf folgenden Text:&nbsp;</p><p><i>„Reform des AGB-Rechts: Wir werden das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen</i><br><i>reformieren, um sicherzustellen, dass sich große Kapitalgesellschaften nach § 267 III HGB, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird.“</i></p><h3><span>Anwendungsbereich: nur jeder 36.000. Vertrag</span></h3><p>Dem Wortlaut nach soll sich die Reform auf Verträge zwischen großen Kapitalgesellschaften beschränken. Das sind Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH und AG), die zwei oder drei der folgenden Merkmale erfüllen: eine Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR, jährliche Umsatzerlöse von über 50 Mio. EUR, mehr als 250 Arbeitnehmer. In diese Kategorie fallen aber nur ca. 16.000 Unternehmen in Deutschland (manche Quellen gehen auch von weniger Unternehmen aus).&nbsp;</p><p>In Anbetracht der Gesamtzahl der Unternehmen in Deutschland von über 3 Millionen (davon mehr als 800.000 Kapitalgesellschaften) heißt das, dass nur rund 5 Promille aller deutschen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Reform fallen würden (genau: 0,53%).&nbsp;</p><p>Die Änderung soll zudem nur greifen, wenn beide Unternehmen in die Kategorie der großen Kapitalgesellschaften einzuordnen sind („<i>wenn sie untereinander Verträge schließen</i>“). Wenn wir hier einmal mit den 0,53% rechnen, würde (0,0053 * 0,0053 = 0,00002809) rein statistisch nur jeder sechundreißigtausendste Vertrag der Reform unterfallen (ob große Kapitalgesellschaften über- oder unterdurchschnittlich häufig mit anderen großen Kapitalgesellschaften als mit sonstigen Unternehmen Verträge abschließen, ist mir allerdings unbekannt – am Gesamtbild würde sich aber wohl auch bei entsprechendem Korrekturbedarf nichts ändern).&nbsp;</p><h3>Stärkung der Privatautonomie</h3><p>Wenn es heißt, dass durch die Gesetzesänderung sichergestellt werden soll, dass sich große Kapitalgesellschaften, wenn sie untereinander Verträge unter Verwendung von AGB schließen, darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird, wird ein Problem angesprochen, das schon lange und zunehmend intensiv diskutiert wird. Die Vertragsparteien können auch bei B2B-Verträgen häufig nicht das wirksam regeln, was sie wollen. Damit wird ihre grundgesetzlich verbriefte (Art. 12, 14, 2 GG) Vertragsfreiheit erheblich eingeschränkt.</p><p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet AGB. AGB sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt, soweit sie nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Die Gerichte legen die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale (m.E.: zu) streng zu Lasten des Klauselverwenders aus; das gilt insbesondere für das Positivmerkmal der Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen und auch das Negativmerkmal des Aushandelns. Die Frage, ob eine vertragliche Regelung einseitig gestellt und nicht ausgehandelt wurde, bezieht der BGH auf die einzelne Klausel und nicht auf das Vertragswerk insgesamt. In Konsequenz sind auch Verträge zwischen Unternehmen oder jedenfalls die meisten ihrer Klauseln in aller Regel als AGB zu qualifizieren.</p><p>Damit unterliegen diese einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Das, was den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist unwirksam.&nbsp; Und was unangemessen in diesem Sinne ist, ist Richterrecht. Die Gerichte orientieren sich dabei auch bei B2B-Verträgen häufig an den nicht direkt anwendbaren §§ 308, 309 BGB, die Kataloge von Klauseln enthalten, die in B2C-Verträgen unwirksam sind.</p><p>Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die deutschen Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten. In wohl keinem anderen Land der Erde gibt es ein so strenges B2B-AGB-Recht wie in Deutschland.</p><h3>Mögliche Reformansätze</h3><p>Wenn die Reform sicherstellen soll, „dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird“, wird diese Kritik aufgegriffen. Wie diese Sicherstellung geschehen soll, wird freilich aus dem Arbeitspapier nicht ersichtlich. Denkbar scheinen insbesondere drei unterschiedliche Ansätze:</p><ul><li>Verträge zwischen zwei großen Kapitalgesellschaften werden überhaupt nicht dem AGB-Recht unterworfen; insofern gälten dann nur noch die allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen, insbesondere §§ 138 (Sittenwidrigkeit) und 242 (Treu und Glauben) BGB.</li><li>Der Begriff des Aushandelns wird weniger streng definiert oder durch einen anderen Begriff ersetzt. Z.B. könnte ein inhaltlicher Austausch über eine Klausel als ausreichend angesehen werden, um die Klausel dann nicht mehr als AGB anzusehen.</li><li>Es findet eine weniger strenge Inhaltsprüfung statt. Z.B. könnte als Wirksamkeitsmaßstab der in Art. 86 des Entwurfs für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht entwickelte Fairnesstest verwendet werden: Unfair und damit unwirksam wäre eine Klausel, wenn sie unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht. Dieser Fairnesstest stellt eine deutlich niedrigere, und dabei den Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen angemessen Rechnung tragende, Hürde dar als die an die Kataloge der §§ 308, 309 BGB angelehnte Unangemessenheitsprüfung nach § 307 BGB. Er versagt zugleich sittenwidrigen Klauseln die Wirksamkeit.</li></ul><p>Sinnvoll erscheinen mir v.a. die letzten beiden genannten Ansätze. Allerdings sollte sich der Gesetzgeber nicht darauf beschränken, Regelungen zu treffen, die nur für einen von 36.000 Verträgen gelten. Auch mittelständische Unternehmen werden durch das AGB-Recht in der Auslegung der Gerichte stark in ihrer Privatautonomie eingeschränkt. Warum sollte ein kleines Unternehmen seine Haftung gegenüber einer großen Kapitalgesellschaft nicht einschränken dürfen, wenn ein Großunternehmen dies tun dürfte? Gut, wenn sich die potenziell zukünftig regierende Koalition des Themas annimmt. Aber etwas ambitionierter als es das Arbeitspapier ahnen lässt, sollte es schon sein.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Mar 2025 08:52:21 +0100</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung: Kein Direktanspruch gegen Versicherer einer Partnerschaftsgesellschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-kein-direktanspruch-gegen-versicherer-einer-partnerschaftsgesellschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Kann man den Berufshaftpflichtversicherer einer Partnerschaftsgesellschaft mbB im Rahmen einer Anwaltshaftung direkt verklagen, wenn diese Insolvenzantrag gestellt hat? Das OLG Köln hat dies verneint und sich schützend vor die Versicherer gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig und sorgt für Rechtssicherheit.</i></p><p>Im vorliegenden Fall verklagten die Mandanten schrittweise zunächst die von ihr beauftragte Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, dann deren Partner und zuletzt den Berufshaftpflichtversicherer der Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner. Sie verlangten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Prüfung eines IT-Projekts und Rückzahlung der dafür gezahlten Vergütung. Das Besondere an diesem Fall ist: Die Partnerschaftsgesellschaft hatte zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt. Daher gingen die Mandanten direkt gegen den Berufshaftpflichtversicherer vor. Letzterer war der Ansicht, ein Direktanspruch gegen ihn scheide aus. Es gelte der Grundsatz, dass die Mandanten zunächst gegen die Kanzlei vorgehen müsse (§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG). Die Ausnahmeregelung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Verweis des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG auf § 115 VVG um eine Rechtsgrundverweisung handle und bisher nur ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt sei.&nbsp;</p><h3>§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG: Rechtsgrundverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG</h3><p>Das <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/16_U_139_23_Urteil_20241023.html" target="_blank" rel="noreferrer">OLG Köln</a>, folgte der Argumentation des Versicherers und entschied im vergangenen Oktober&nbsp;dass einem geschädigten Mandanten bei einer Anwaltshaftung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB grundsätzlich kein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG gegen den Berufshaftpflichtversicherer zusteht. Da es sich bei der Regelung des §&nbsp;8 Abs. 4 S. 2 PartGG um eine Rechtsgrundverweisung handle, müssen für einen Direktanspruch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorliegen.</p><h3>Keine Einigkeit in der Literatur</h3><p>In der Literatur ist die Frage,ob es sich bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG um eine Rechtgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt, strittig. Als Argument für eine Rechts<u>folgen</u>verweisung werden die Gesetzesmaterialien genannt. Weiter wird auf den Schutzzweck des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG verwiese. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB haften die Partner wegen der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht persönlich, soweit die Gesellschaft eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG. Der Wegfall der persönlichen Haftung der Partner könne nur durch einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch kompensiert werden. Für eine Rechts<u>grund</u>verweisung wird wie folgt argumentiert: Die Gesetzesmaterialien seien in dem Sinne zu verstehen, dass für die Anwendbarkeit des VVG nur auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung verzichtet werde, nicht aber auf die übrigen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber habe auch bei Pflichtversicherungen anderer Berufe bewusst keinen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S.1 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen. Dies soll auch für die Partnerschaftsgesellschaft mbB gelten, da kein besonderes Schutzbedürfnis für die Geschädigten vorliege. In den Gesetzesmaterialien werde nur eine Rechtsfolgenverweisung in Bezug auf §&nbsp;117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten) genannt.</p><h3>Insolvenzantrag: Kein Direktanspruch gegen Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs.&nbsp;4 S. 2 PartGG ergebe sich nicht, ob der Verweis eine Rechtsfolgen- oder eine Rechtsgrundverweisung darstelle. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer intern gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist. Deshalb werde auf die Regelungen zur Pflichtversicherung nach §§ 113 ff. VVG verwiesen, obwohl die Berufshaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung ist. Aus der Rechtsfolgenverweisung des § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG in den Gesetzesmaterialien auch eine Rechtsfolgenverweisung § 115 Abs. 1 VVG abzuleiten, gehe nach Ansicht des OLG Köln zu weit. Schließlich ergebe die systematische Auslegung, dass der Gesetzgeber nur in der Kfz-Pflichtversicherung einen Direktanspruch ohne die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG vorgesehen habe. In anderen Bereichen gäbe es eine solche Regelung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine weitere Ausnahme geschaffen werden sollte. Ein solcher „Systembruch“ hätte in den Gesetzesmaterialien und im Gesetz deutlicher erkennbarer sein müssen. Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund für einen Direktanspruch mittels Rechtsfolgenverweisung. Zwar diene die Versicherung als Ausgleich dafür, dass nur das Gesellschaftsvermögen hafte, doch das gilt ebenso für andere Pflichtversicherungen. Der Geschädigte sei nicht besonders schutzwürdig und habe in kritischen Situationen in den Fällen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG einen Direktanspruch. Es sei kein weitergehender Schutz notwendig, um die Attraktivität dieser Gesellschaftsform zu steigern, da deren Hauptvorteil in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen liege.</p><h3>Direktanspruch bleibt möglich, sobald Tatbestand des § 115 Abs. 1 VVG vorliegt</h3><p>Für das hiesige Verfahren bedeutet die Entscheidung, dass die Mandanten nicht direkt gegen den Versicherer vorgehen können, da der bloße Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG erfüllt. Die Mandanten müssten zunächst gegen die Partnergesellschaft mbB vorgehen und sich dann den Anspruch der Partnergesellschaft gegen den Versicherer pfänden und überweisen lassen. Eine Direktklage gegen den Versicherer bleibt aber weiterhin möglich, sobald das Insolvenzverfahren der Partnerschaftsgesellschaft eröffnet wird (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Es liege dann ein neuer Sachverhalt vor.&nbsp;</p><h3>Mehr Rechtssicherheit für Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln entschied zugunsten der Berufshaftpflichtversicherer, indem es eine Rechtsgrundverweisung auf den § 115 Abs. 1 VVG annimmt. Das OLG Köln stellt sich insoweit schützend vor die Versicherer. Das Urteil des OLG Köln ist mittlerweile rechtskräftig und sorgt damit für etwas mehr Rechtsicherheit.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Mar 2025 09:28:27 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Trinasolar ISBU beim Erwerb eines 65-MWp-Solarprojekt-Portfolios</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-trinasolar-isbu-beim-erwerb-eines-65-mwp-solarprojekt-portfolios</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 25. März 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Trinasolar International System Business Unit (ISBU), eine Geschäftseinheit von Trinasolar und globaler Entwickler von Solarstrom- und Batteriespeicherlösungen für internationale Märkte, beim Erwerb eines 65-MWp-Solarprojekt-Portfolios von der Emeren Group Ltd., beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das erworbene Portfolio besteht aus drei baubereiten Solarprojekten. Das erste Projekt befindet sich im Saarland, das zweite ist ein innovatives Agri-PV-Projekt in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich eine weitere Agri-PV-Initiative in Niedersachsen. Diese Projekte sollen zwischen Mitte und Ende 2025 abgeschlossen werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team von ADVANT Beiten unter der Leitung von Dr. Christof Aha berät Trinasolar regelmäßig.</p><p class="text-justify">Trinasolar ISBU ist der Projektentwicklungszweig von Trinasolar und auf die Entwicklung, das Engineering, die Beschaffung, den Bau, den Betrieb und die Wartung sowie das Asset Management von Solar- und Batteriespeicherprojekten weltweit spezialisiert.</p><p class="text-justify">Emeren Group ist ein weltweit tätiger Entwickler und Betreiber von Solarprojekten. Die Aktien der Emeren Group Ltd. sind an der NYSE notiert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Trinasolar Frankreich und die Emerem Group haben bereits in der Vergangenheit erfolgreich zusammengearbeitet. Mit der strategischen Transaktion stärkt Trinasolar ihr Engagement für die Erweiterung erneuerbarer Energielösungen und die Förderung nachhaltiger Entwicklungen in ganz Europa.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Trinasolar:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christof Aha (Federführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A), Leopold Linden (Real Estate, alle Frankfurt), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, München).<br><strong>Inhouse Trinasolar:</strong> Esther Muñoz Contreras (Rom)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Emerem Group:</strong><br><strong>BNK:&nbsp;</strong>Dr.<strong>&nbsp;</strong>Florian Brahms, Désirée Oberpichler (beide Hamburg)<br><strong>Inhouse Emerem Group:&nbsp;</strong>Manuel Ales<strong>,&nbsp;</strong>Teresa Cera Mora (beide Madrid)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 16:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #11 - Schiedsvereinbarung in Handelsvertreterverträgen? Sinnvoll oder eher nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-11-schiedsvereinbarung-in-handelsvertretervertraegen-sinnvoll-oder-eher-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Spoiler: Manchmal nicht nur sinnvoll, sondern sogar alternativlos. Möchten Sie wissen, wann und warum? Dann hören Sie unsere Podcast-Folge 11!</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 26 „Schiedsgerichtsbarkeit“</span></li><li><span>Gantenberg in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 5. A. 2025, § 92 „Schiedsverfahren“</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 14:53:52 +0100</pubDate>
                        <title>Mitgehangen: Keine Eintragung einer KG bei Nichteintragung ihrer einzutragenden Komplementärin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitgehangen-keine-eintragung-einer-kg-bei-nichteintragung-ihrer-einzutragenden-komplementaerin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin ebenfalls einzutragen ist und diese Eintragung (noch) nicht erfolgt ist.</strong></p><p><i>OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.7.2024, 7 W 41/24</i></p><h3>Eintragungspflicht KG und GmbH</h3><p>Nach §&nbsp;162 HGB, 106 Abs.&nbsp;2 HGB ist die Kommanditgesellschaft (KG) eintragungspflichtig und hat bei ihrer Anmeldung bei dem Handelsregister insbesondere auch Informationen über ihre Kommanditisten und ihre Komplementäre mitzuteilen. Für die GmbH, die oftmals als einzige Komplementärin einer KG eingesetzt wird (GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG), ist die Eintragung konstitutiv: Erst mit Eintragung der Gesellschaft entsteht nach §&nbsp;13 GmbHG die GmbH.</p><p>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft getreten am 01.01.2024) wurde ein neuer §&nbsp;707a in das BGB eingeführt, und zwar in erster Linie, um auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Eintragungsmöglichkeit im neu geschaffenen Gesellschaftsregister zu schaffen. §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB macht die Eintragung der GbR von der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft(en) abhängig, um Publizitätsdefizite bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft zu verhindern. Die Norm gilt über §§&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, 105 Abs.&nbsp;3 entsprechend für die KG.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem von dem OLG Brandenburg entschiedenen Fall begehrte eine KG ihre Eintragung in das Handelsregister. Ihre Komplementärin ist eine (noch) nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).</p><p>Die KG wehrte sich gegen eine Verfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung der KG abgelehnt und ihr eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt wurde. Das Registergericht ist der Meinung, die KG könne so lange nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wie ihre Komplementärin nicht im Handelsregister eingetragen sei.</p><h3>Entscheidung des OLG Brandenburg</h3><p>Das OLG Brandenburg gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Auffassung. Eine KG könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin (noch) nicht eingetragen sei.</p><p>Die früher unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit einer Vor-GmbH (also einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH) als ihrer Komplementärin eingetragen werden, sei aufgrund der am 01.01.2024 durch das MoPeG in Kraft getretenen Änderung des Registerrechts obsolet.</p><p>Zwar eigne sich grundsätzlich auch eine GmbH in Gründung als Komplementärin einer KG. Der neue §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB gelte jedoch nach den §§&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, 162 Abs.&nbsp;1, 105 Abs.&nbsp;3, 106 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 lit.&nbsp;b HGB über seinen Wortlaut hinaus auch für die KG und ordne auch für diese an, dass sie erst eingetragen werden dürfe, wenn ihre Komplementärin eingetragen sei. Diese doppelte Registerpublizität, die sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter-Gesellschaft gelte, sei als eines der mit der Rechtsänderung verfolgten Ziele auch für die KG zu beachten.</p><p>Es reiche für die Eintragung der KG nicht aus, dass ihre Komplementär-GmbH bereits als Vor-GmbH errichtet sei, also der Gesellschaftsvertrag bereits notariell beurkundet (und der Eintragungsantrag gestellt) wurde. Zwar bedürfe eine Vor-GmbH keiner Eintragung; allerdings sehe der Gesellschaftsvertrag der KG gerade nicht die Vor-GmbH, sondern die GmbH als deren Komplementärin vor. §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB lasse es für die Eintragung nicht genügen, dass für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt sei. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft (GmbH) eröffne der Gesellschaft (KG) deren eigene Eintragung.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Das OLG Brandenburg setzt mit seinem Beschluss konsequent die mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgte gesetzgeberische Absicht der doppelten Registerpublizität um und schafft mit seinem Urteil Rechtsklarheit zur früheren Praxis.</p><p>Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die bisher zulässige Vorgehensweise, die KG (zunächst) mit ihrer Vor-GmbH als Komplementärin einzutragen, überholt ist. Die Gründer einer GmbH &amp; Co. KG haben das Erfordernis der doppelten Registerpublizität zu beachten und mit der Anmeldung der KG zu warten, bis die Komplementär-GmbH eingetragen ist. Dies streckt den Eintragungsvorgang einer GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG in zeitlicher Hinsicht. Bei zeitkritischen Gründungen (Investitionen) oder Umstrukturierungen kann es daher sinnvoll sein, auf Mantelgesellschaften zurückzugreifen.</p><p>Gerhard Manz<br>Dr. Christian Osbahr</p><h6><i><span>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></i></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 11:27:52 +0100</pubDate>
                        <title>Steuer- und erbrechtliche Stolpersteine der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuer-und-erbrechtliche-stolpersteine-der-unternehmensnachfolge</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert eine frühzeitige und vorausschauende Planung, um steuerliche und erbrechtliche Fallstricke zu vermeiden. In der ersten Ausgabe der <i>Unternehmeredition</i> analysieren unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/heiko-wunderlich" target="_blank">Heiko Wunderlich</a>, wie Unternehmer ihre Nachfolge optimal gestalten können – sei es durch erbschaftsteuerliche Begünstigungen, angepasste Gesellschaftsverträge oder strategische Veräußerungen. Dabei zeigen sie praxisnahe Lösungsansätze, um Vermögen zu sichern und steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden.</p><p>Den vollständigen Beitrag finden Sie auf <a href="https://www.unternehmeredition.de/neu-magazinausgabe-1-2025-unternehmensnachfolge/" target="_blank" rel="noreferrer">Unternehmeredition.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 21 Mar 2025 12:54:49 +0100</pubDate>
                        <title>BGH zum Ausschluss des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarung - ein Weg zu mehr Vertragsfreiheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zum-ausschluss-des-agb-rechts-in-schiedsvereinbarung-ein-weg-zu-mehr-vertragsfreiheit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da ihre Klauseln meist vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt sind. Damit unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten.&nbsp;</p><p>Das provoziert Ausweichstrategien. Unternehmen versuchen z.B. mitunter, das AGB-Recht (§§ 305–310 BGB) auszuschließen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH (Beschluss&nbsp;vom&nbsp;09.01.2025&nbsp;–&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IZB4824" target="_blank" rel="noreferrer">I ZB 48/24</a>) hatte nun mit einem Fall zu tun, in dem in dem von der einen Partei formulierten Vertrag vorgesehen war, dass deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Recht gelten solle <i>(„Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.“).</i> Vereinbart war weiter, dass über etwaige Streitigkeiten das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu entscheiden habe.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zwischen den Parteien kam es zum Streit über Werklohnforderungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen in Millionenhöhe. Nach Einleitung des Schiedsverfahrens bei der DIS machte eine der Parteien geltend, die im Vertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in AGB als überhöht und daher unwirksam anzusehen. Vor dem Hintergrund der Klausel, wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vornehmen dürfe, bestehe die Gefahr, dass die Vertragsstrafe gleichwohl Anwendung finde, obwohl sie gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam, weshalb das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zu führen sei. Sie beantragte daher beim Kammergericht Berlin nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren aus diesem Grund unzulässig sei.</p><p class="text-justify">Kammergericht und dann auch der BGH wiesen den Antrag zurück. Der BGH entschied:&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Schiedsvereinbarung sei getrennt von der Wirksamkeit weiterer vertraglicher Vereinbarungen der Parteien zu betrachten. Eine etwaige Unwirksamkeit der Abrede über den Ausschluss des AGB-Rechts würde nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher führen. Das gelte unabhängig davon, ob die Abreden als AGB zu werten seien oder nicht.</p><p>Im Übrigen sei es Aufgabe des Schiedsgerichts (man kann wohl hinzufügen: und zunächst einmal nicht der staatlichen Gerichte), die Rechtswahlregelungen rechtlich zu überprüfen und über deren Wirksamkeit zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Steht damit fest, dass die Ausweichstrategie – Wahl deutschen Rechts bei Ausschluss des strengen deutschen AGB-Rechts – funktioniert? Und zwar gerichtsfest? Das ist (leider, möchte der Verfasser hinzufügen) nicht gesagt. Denn der BGH weist in dem Beschluss ergänzend noch darauf hin, dass ein erlassener Schiedsspruch ggf. noch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren durchlaufen muss. Dabei überprüft das dafür zuständige Oberlandesgericht zwar nicht umfassend die inhaltliche Richtigkeit. Aber zu prüfen ist u.a. auch, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Sollte, so der BGH, „die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs – aufgrund der Nichtanwendung der AGB-Vorschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren – zu einem Ergebnis führen, das gegen den ordre public verstößt“, wären Anerkennung bzw. Vollstreckung zu versagen. Das, so der BGH weiter, komme zum Beispiel in Betracht, wenn „das&nbsp;Schiedsgericht&nbsp;eine vertragliche Regelung für wirksam hält, deren Zustandekommen sich nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lässt, oder eine vertragliche Regelung zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führt“. Insofern weist der BGH den staatlichen Gerichten also eine Ergebniskontrollkompetenz zu. Vielleicht kann man die Rechtslage so zusammenfassen bzw. – wohl eher, denn Klarheit besteht nach dem BGH-Beschluss nicht - interpretieren: Die Parteien mögen in Anwendung des durch § 1051 ZPO erweiterten Gestaltungsspielraums das AGB-Recht zunächst einmal ausschließen können. Die daraus resultierende Freiheit ist aber nicht grenzenlos und es gelten u.a. die §§ 138 (Unwirksamkeit sittenwidriger Regelungen), 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben). Aus diesen Normen wurde übrigens das heutige AGB-Recht entwickelt. Durch diese Normen werden die Rechte des Klauselgegners (also des Vertragspartners der Partei, die die AGB formuliert hat) gewahrt, einschließlich seiner Vertragsfreiheit. Derjenige, der eine Vertragsklausel gestaltet, muss, wenn er sicher sein will, dass diese schlussendlich hält, die Interessen der Gegenseite mit bedenken und jedenfalls eine grobe Unangemessenheit vermeiden. Tut er das nicht, ist es Aufgabe des Schiedsgerichts, die sich ggf. ergebende Unwirksamkeit zu erkennen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Geschieht dies nicht und führt dies zu „nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen“, haben die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte die Anerkennung bzw. Vollstreckung abzulehnen bzw. den Schiedsspruch auf entsprechenden Antrag aufzuheben.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Mar 2025 13:23:01 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: kein Versicherungsschutz für Strohmänner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner</link>
                        <description>Nicht selten kommt es vor, dass sich sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen, weil für die faktischen Geschäftsführer eine Eintragung wegen Vorstrafen oder anderer Hindernisse nicht in Frage kommt. Für die Strohmänner kann das existenzvernichtende Konsequenzen haben, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Demnach besteht für sie kein D&amp;O-Versicherungsschutz, wenn sie ihre Strohmanneigenschaft gegenüber dem Versicherer nicht offengelegt haben. Dies auch dann, wenn der Versicherer zwar auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat, die Versicherungsbedingungen jedoch einen Ausschluss wegen arglistiger Täuschung vorsehen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Häufig werden aus Haftungsgründen oder Eintragungshindernissen (zum Beispiel Vorstrafen des eigentlichen Geschäftsführers) sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Zügel des Unternehmens haben hingegen andere Personen als sogenannte faktische Geschäftsführer in der Hand, für die eine Eintragung aus diversen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt. Nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm besteht für den Strohmann unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung kein Versicherungsschutz unter der D&amp;O-Versicherung, wenn dieser Umstand gegenüber dem D&amp;O-Versicherer nicht offengelegt wurde (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23).</p><h3>Abschluss der D&amp;O-Versicherung ohne Offenlegung der Strohmann-Eigenschaft</h3><p>Im konkreten Fall hatte der Strohmann den D&amp;O-Versicherer auf Leistung verklagt. Zum Einsatz war er gekommen, als der Gründer einer GmbH dem öffentlichen Dienst als Polizeibeamter beitrat und sich aus dienstrechtlichen Gründen gezwungen sah, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Daraufhin ließ sich der Kläger im Juni 2018 als Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen und erteilte dem vormaligen Geschäftsführer eine Prokura. Die Geschäfte der Gesellschaft führte dieser neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Polizeibeamter weiter. Der Kläger war –&nbsp;nach seinen eigenen Worten&nbsp;– nur „Geschäftsführer auf dem Papier“.&nbsp;</p><p>Im Mai 2020 schloss der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH bei der Beklagten eine D&amp;O-Versicherung ab. Dabei legte er die wahren Geschäftsleitungsverhältnisse nicht offen. Die Police enthielt eine Klausel, wonach die Beklagte auf die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung verzichte, die täuschenden Personen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.</p><p>Am 1.&nbsp;Oktober 2022 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach Paragraf&nbsp;64 GmbH-Gesetz (GmbHG) alter Fassung (heute Paragraf 15b Insolvenzordnung, InsO) vom Insolvenzverwalter wegen von der Gesellschaft getätigten Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen. Er begehrte Freistellung durch den Versicherer, der seine Deckung verweigerte. Nachdem der Kläger erstinstanzlich unterlag und Berufung einlegte, erließ das OLG Hamm den kommentierten Hinweisbeschluss.</p><h3>Keine D&amp;O-Deckung für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte keinen Versicherungsschutz schulde. Der Kläger habe sie bei Abschluss der Police arglistig getäuscht. Er hätte die Beklagte nach Treu und Glauben auch ohne entsprechende Risikofrage über diesen Umstand aufklären müssen.&nbsp;</p><p>Das Gericht leitet dies aus der Gesetzesbegründung zu Paragraf&nbsp;19 Abs.&nbsp;1&nbsp;Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab, die eine Anfechtung bei Arglist nicht ausschließt. Nach dieser Norm besteht eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich vom Versicherer abgefragter erheblicher Gefahrumstände. An eine spontane Offenbarungspflicht seien demnach hohe Anforderungen zu stellen. Sie bestehe nur, wenn offensichtlich gefahrerhebliche Umstände vorliegen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben.</p><p>Es sei offensichtlich, dass ein nur formeller Geschäftsführer, der weder bereit noch in der Lage ist, seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handele. Deswegen erhöhe er das Risiko maßgeblich, sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig zu machen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der faktische Geschäftsführer, wie hier, aufgrund seiner anderweitigen hauptberuflichen Tätigkeit nicht imstande ist, seine Organpflichten zu erfüllen. Da der Versicherer bei der gebotenen Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte und das Gericht Vorsatz annahm, bejahte es das Vorliegen einer arglistigen Täuschung.</p><h3>Ungefragter Hinweis auf Strohmann-Eigenschaft erforderlich</h3><p>D&amp;O-Policen decken üblicherweise die Haftung aller geschäftsführenden Organe und leitender Angestellten einer Gesellschaft sowie ihrer Tochtergesellschaften ab. Umfasst sind in der Regel alle formellen und faktischen Geschäftsleiter. Vor dem Abschluss einer Versicherung wird das Risiko regelmäßig anhand eines mehr oder weniger standardisierten Fragenkatalogs durch den Versicherer bewertet. Versicherer haben es also in der Hand, die Umstände durch Risikofragen zu erforschen, die für die Entscheidung über den Abschluss einer D&amp;O-Police mit einem Unternehmen von Bedeutung sind oder nicht. Stellt ein Versicherer zu einem besonderen Umstand keine solche Frage, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser Umstand keine Relevanz für die Risikobewertung des Versicherers hat.</p><p>Mit der kommentierten Entscheidung verdeutlicht das OLG&nbsp;Hamm aber, dass sich die Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers auch gegenüber einem D&amp;O-Versicherer nicht mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Risikofragen erschöpfen. Gleichzeitig stellt das Gericht hohe Anforderungen an eine spontane Aufklärungspflicht und folgt dabei der strengsten in der Literatur vertretenen Auffassung, die mittlerweile in der OLG-Rechtsprechung vorherrschend ist. Nur solche Umstände muss ein Versicherungsnehmer ausnahmsweise ungefragt preisgeben, die einerseits offensichtlich gefahrerheblich und andererseits so außergewöhnlich sind, dass von einem Versicherer nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er konkrete Fragen dazu formuliert. Ein solcher Umstand war in der kommentierten Entscheidung die „Strohmanneigenschaft“ des einzigen Geschäftsführers.&nbsp;</p><p>Die Entscheidung ist insofern wenig verwunderlich. Auch das LG Mönchengladbach hatte in einem Urteil vom 4.&nbsp;Mai 2016 (Az.&nbsp;1 O 143/14) die Strohmanneigenschaft als offenbarungspflichtig angesehen. Eine arglistige Täuschung sah das LG Mönchengladbach allerdings im dortigen Fall als nicht nachgewiesen an, da offenblieb, ob dem Versicherer das „Strohmann“-Konstrukt bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Dennoch erhielt die Klägerin auch in diesem Fall keine Deckung, da sich der beklagte D&amp;O-Versicherer auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung berufen konnte. Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags sei eine sogenannte Kardinalspflicht, bei der die Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes vermutet wird, so das LG&nbsp;Mönchengladbach.</p><p>Dass der Versicherer von der „Strohmanneigenschaft“ erfuhr, und diese auch gerichtlich nachweisen konnte, lag in der kommentierten Entscheidung des OLG&nbsp;Hamm maßgeblich an den Einlassungen des formellen Geschäftsführers nach der Schadensmeldung.&nbsp;</p><h3>Hohes Risiko für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Für „Strohmann“-Geschäftsführer besteht ein besonders hohes Risiko: Sie können selbst dann mit ihrem persönlichen Vermögen haften (etwa nach Paragraf&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;1 InsO, Paragraf&nbsp;69 S.&nbsp;1 Abgabenordnung oder Paragraf&nbsp;43 Abs.&nbsp;2 GmbHG), wenn sie sich aus den Geschäften der Gesellschaft vollkommen heraushalten und müssen zudem befürchten, dass eine etwaige D&amp;O-Versicherung ihre Deckung verweigern wird. Die kommentierte Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass eine Eintragung in das Handelsregister aus Gefälligkeit und ohne Absicht, die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich zu führen, existenzvernichtende Konsequenzen haben kann und nicht leichtfertig erfolgen sollte.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Etienne Sprösser</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 13. Januar 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/01/13/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner/" target="_blank" rel="noreferrer"><span class="text-muted">Originalbeitrag</span></a><span class="text-muted">.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Mar 2025 14:00:48 +0100</pubDate>
                        <title>Bindungsregelungen bei Inflationsausgleichsprämie? BAG bestätigt Spielraum bei der Vergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bindungsregelungen-bei-inflationsausgleichspraemie-bag-bestaetigt-spielraum-bei-der-vergabe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel, veröffentlicht am 19. März 2025 im <i>Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</i> von Lisa Brix und Marie von Hammerstein, behandelt die arbeits- und steuerrechtlichen Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie (IAP), insbesondere ob Arbeitgeber diese an Kriterien wie Betriebstreue oder Leistung knüpfen durften. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer – hier jener in der Passivphase der Altersteilzeit – unzulässig war, während es Arbeitgebern grundsätzlich einen großen Spielraum bei der Verteilung der IAP zugestand.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie hier einsehen: <a href="https://efarbeitsrecht.net/bindungsregelungen-bei-inflationsausgleichspraemie-bag-bestaetigt-spielraum-bei-der-vergabe/" target="_blank" rel="noreferrer">efarbeitsrecht.net</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Mar 2025 15:46:21 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ-Papier des BAFA zum risikobasierten Vorgehen beim LkSG: Vereinfachung oder weitere Herausforderung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/faq-papier-des-bafa-zum-risikobasierten-vorgehen-beim-lksg-vereinfachung-oder-weitere-herausforderung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Februar 2025 hat das BAFA ein so genanntes <a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_risikobasierte_vorgehen.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">FAQ-Papier zum risikobasierten Vorgehen</a> veröffentlicht. Man weiß nicht genau, warum, aber strukturell ist dieses FAQ-Papier weder Bestandteil des zuletzt im Oktober 2024 aktualisierten FAQ-Katalogs (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung des Gesetzes</a>) noch einer neuen oder aktualisierten Handreichung geworden, sondern eine separate Publikation. Das macht den Umgang mit den vielfältigen, sich teilweise überschneidenden Hinweisen des BAFA jedenfalls nicht einfacher.</p><p>Und das vorab: Die Erläuterungen des BAFA sind kein Gesetz, sondern Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, die nicht in jedem Punkt richtig sein muss. Spätestens wenn man als Regelungsadressat mit Auskunftsverlangen des BAFA bedacht wird, lohnt es sich also, fachkundigen Rat hinzuzuziehen, um die richtigen Akzente zu setzen. Das gilt umso mehr angesichts des vom BAFA neu geschaffenen Meldekanals für Zulieferer, die sich von Regelungsadressaten unangemessen behandelt fühlen. Es wäre schon fast ein Wunder, wenn dieser neue, im Übrigen auch anonym nutzbare Meldekanal nicht zu einer Vielzahl von anlassbezogenen Nachfragen des BAFA bei den LkSG-Regelungsadressaten führen würde. Doch dazu gleich noch mehr.</p><p>Das FAQ-Papier soll nach dem Bekunden des BAFA zunächst einmal die Handreichungen zur Risikoanalyse, zur Zusammenarbeit in der Lieferkette und zur Angemessenheit (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Handreichungen/handreichungen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Handreichungen</a>) „<i>ergänzen</i>“ mit dem Ziel, „<i>zu erklären, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten effektiv umsetzen können</i>“. Ob das BAFA dieses Ziel mit dem FAQ-Papier tatsächlich erreicht hat, liegt im Auge des Betrachters. Jedenfalls baut das neue FAQ-Papier ersichtlich auf den bereits vorhandenen Handreichungen, insbesondere dem Leitfaden zur Zusammenarbeit in der Lieferkette auf, so dass verpflichtete Unternehmen darin zunächst einmal viel Bekanntes finden:</p><ul><li>Unternehmen sollen sich einen Überblick über Ihre Lieferanten verschaffen, mit einer abstrakten Risikoanalyse aus allgemeinen Quellen Risikobereiche identifizieren und erst dann ggf. unter Einbeziehung der betreffenden Zulieferer die abstrakt ermittelten Risiken konkret prüfen.</li><li>Unternehmen sollen anhand der Angemessenheitskriterien priorisieren und müssen nicht alle Risiken adressieren.</li><li>Unternehmen können die Risikoanalyse nicht pauschal durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen oder entsprechende Bescheinigungen risikofreier Lieferketten von Zulieferern ersetzen.</li><li>Zulieferer, die nicht in die bei der abstrakten Risikoanalyse ermittelten „allgemeinen Risikobereiche“ in der Lieferkette des Unternehmens fallen, müssen in der konkreten Risikobetrachtung nicht geprüft werden.</li><li>Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche sind unangemessen.</li><li>Zulieferer unabhängig von der ermittelten Risikodisposition mit Präventionsmaßnahmen wie Schulungen, vertraglichen Verpflichtungen oder Codes of Conduct unterschiedslos zu konfrontieren, kann vom BAFA als unangemessen und in der Regel unwirksam bewertet werden.&nbsp;</li></ul><p>Das Bemühen des BAFA, KMU als mittelbar vom LkSG Betroffene vor unzumutbarem Aufwand zu schützen, tritt deutlich hervor. Das BAFA betont aber nun auch die Vorteile für die Gesetzesadressaten: Sie hätten einen großen Entscheidungsspielraum, welche Risiken sie zuerst angehen, welche Maßnahmen sinnvoll sind und auf welche (risikobehafteten) Zulieferer sie sich besonders konzentrieren. Sie dürften und sollten also priorisieren. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalanzahl bzw. einen bestimmten prozentualen Anteil sehe das LkSG dabei nicht vor. Es sei auch für die Gesetzesadressaten ein Vorteil, sich mit einer wesentlich geringeren Anzahl von Zuliefererantworten auseinander setzen zu müssen.</p><p>Das trifft im Grundsatz sicher zu. Die Lebenswirklichkeit großer Unternehmen ist nicht selten, schon allein über mehr als 10.000 unmittelbare Zulieferer zu verfügen. Schon die abstrakte Risikoanalyse erfordert hier einen hohen Aufwand und selbst wenn nur bei 10% dieser unmittelbaren Zulieferer abstrakte Risiken ermittelt worden sein sollten, wäre es noch immer eine schier unlösbare Mammutaufgabe, die abstrakten Risiken <strong>konkret</strong> zu überprüfen und im Falle der Feststellung von konkreten Risiken dann <strong>individuell maßgeschneiderte Präventionsmaßnahmen</strong> mit Hunderten unmittelbarer Zulieferern zu vereinbaren, wie sich das BAFA das ausweislich der Handreichungen und des FAQ-Papiers offenbar vorstellt. Das BAFA weist darauf hin, dass Unternehmen ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen sollen, lässt aber offen, <strong>welche Ressourcen das Unternehmen nach seiner Vorstellung einsetzen muss, um der Mammutaufgabe eines konkret-individuellen Vorgehens nachkommen zu können</strong>.<u>&nbsp;</u>Als wäre damit noch nicht genug Arbeit verbunden, weist das BAFA nun auch noch darauf hin, dass Unternehmen in der tieferen Lieferkette im Regelfall eine direkte Kontaktaufnahme mit den mittelbaren Zulieferern bevorzugen sollten, bei denen die Risiken nach den Ergebnissen der Risikoanalyse am wahrscheinlichsten auftreten werden. Jedes Unternehmen, das einmal versucht hat, mit Rohstoffproduzenten außerhalb Europas über mehrere Stufen der Lieferkette hinweg in Kontakt zu treten, weiß, dass dies eher Abenteuercharakter hat, als dass es zum üblichen Geschäftsablauf gehört. Wenn man denn dann die Kontaktdaten des mittelbaren Zulieferers überhaupt bekommt. In seiner Handreichung zur Risikoanalyse hat das BAFA bekanntlich formuliert, Unternehmen seien „<i>angehalten</i>“, „<i>sich sukzessive um die Erhöhung der Transparenz in der Lieferkette zu bemühen</i>“. Das hört sich zunächst sinnvoll an, lässt aber essentielle Fragen offen, etwa nach der Rechtsgrundlage für das Angehaltensein und dem Umfang des ggf. geschuldeten sukzessiven Bemühens.</p><p>Was bedeutet dies alles für die Adressaten des LkSG? In jedem Fall sollten Zulieferer, bei denen nach Branchen- und Herkunftsbetrachtung keine Risiken ersichtlich sind, weder mit Fragebögen noch mit Codes of Conduct behelligt werden. Das entlastet zweifellos. Darüber hinaus wird eine Empfehlung allerdings schon schwierig. Der Schlüssel muss aus unserer Sicht zwangsläufig in der Tiefe der konkreten Risikoanalyse und einer strengen Priorisierung auf eine Handvoll wirklich relevanter Risiken liegen, die das Unternehmen tatsächlich realistischerweise mit dem Anspruch und der Erwartung in Angriff nehmen kann, die Situation zu verbessern. Moment, war nicht das eigentlich auch das Ziel des LkSG? Die Befassung mit umfangreichen organisatorischen Maßnahmen mit fraglichem Nutzen für die geschützten Rechtspositionen war es ganz sicher nicht.</p><p>Eine Erklärung, wie das naheliegende Vorgehen sinnvollerweise erfolgen darf, findet sich auch im FAQ-Papier nicht. Stattdessen heißt es bei der konkreten Risikobetrachtung lapidar, es liege „<i>im Ermessen des Unternehmens, bei der Ermittlung der Risiken eine angemessene und wirksame Methode der Informationsbeschaffung zu wählen</i>“. Jedenfalls pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche würden nicht dazu zählen. Und sonst? Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei allen Zulieferern innerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche? Oder gar das Stellen individuell-konkreter Fragen bei allen Zulieferern innerhalb der allgemeinen Risikobereiche? Den Regelungsadressaten mit Blick auf das vorbezeichnete Ziel Mut zu machen, sich auf realistischerweise handhabbare Abfragen und Datenmengen zu beschränken, dürfte wohl anders aussehen. Allenfalls denkbar wäre ein Baukastensystem für Fragebögen, aus dem nach vorangehender Clusterung der Zulieferer mit abstrakten Risiken je nach Branche und Herkunftsregion nur bestimmte Bausteine verwendet werden. Doch selbst dann dürfte das Unternehmen im Ergebnis mit einer erheblichen Datenflut konfrontiert bleiben. Aber wofür, wenn in der nachfolgenden Priorisierung realistischerweise ohnehin nur wenige prioritäre Risiken übrig bleiben können?</p><p>Bei den Präventionsmaßnahmen droht weiteres Ungemach. Unternehmen sollten unseres Erachtens weiterhin die bei den meisten Regelungsadressaten und vor allem auch darüber hinaus verbreiteten Verhaltenskodizes für Lieferanten zumindest mit ihren Risikolieferanten vereinbaren. Eine Individualisierung bei dieser Maßnahme scheint weder praxisgerecht noch erforderlich, auch wenn das BAFA das offenbar nachhaltig anders sieht. Standardisierte Verhaltenskodizes für Lieferanten wurden schon lange vor dem Inkrafttreten des LkSG im Markt verwendet und weithin als wirksam angesehen. Was genau soll auch unzumutbar oder unangemessen sein, seine unmittelbaren Zulieferer zur Einhaltung wesentlicher Menschenrechte zu verpflichten? Schließlich wird auch die unternehmensinterne Praxis, Mitarbeiter einen Verhaltenskodex mit vergleichbaren Verpflichtungen unterzeichnen zu lassen, vom BAFA (bislang?) nicht als unangemessen in Frage gestellt. Klar ist allerdings, dass der Lieferantenkodex nicht über das Ziel hinausschießen und Lieferanten Sorgfaltspflichten auferlegen darf, die originär nur für die Gesetzesadressaten bestehen, wie etwa die Einrichtung eines Risikomanagements insbesondere zwecks Übermittlung der Ergebnisse der Risikoanalyse an den Auftraggeber/Regelungsadressat und eines Beschwerdeverfahrens. Wie die Vereinbarung eines individuell-konkreten Lieferantenkodex im Falle ermittelter konkreter Risiken bei einem Zulieferer ad hoc in einer laufenden Vertragsbeziehung als Präventionsmaßnahme erfolgreich vereinbart werden soll und was der Vorteil gegenüber einem abstrakt-generellen Bekenntnis zu wesentlichen Menschenrechten ist, bleibt das Geheimnis des BAFA.</p><p>Das BAFA nutzt das FAQ-Papier aber auch gleich, um das Fokusthema für die nächsten Abfragen bei Unternehmen anzukündigen: Es wird ab jetzt die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens durch die Unternehmen in seinen Kontrollen besonders berücksichtigen und mögliche Verstöße sanktionieren. „<i>Wer nicht risikobasiert vorgeht oder wer versucht, seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen abzuwälzen, handelt weder angemessen noch regelmäßig wirksam und erfüllt damit nicht seine eigenen Pflichten</i>.“&nbsp;</p><p>Und es kommt noch toller: Zulieferer, die von einem LkSG-pflichtigen Vertragspartner pauschal und nicht risikobasiert kontaktiert werden, können dies nun gegenüber dem BAFA (auch anonym) unter der folgenden Kontaktadresse anzeigen: <strong>LKSG.Kontrolle@bafa.bund.de</strong>. Solche Hinweise kann das BAFA zur Eröffnung einer Prüfung mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen gegenüber dem Unternehmen nutzen. Das Führen von Streitigkeiten mit Zulieferern über die Ausfüllung von pauschalen Fragebögen und überbordenden Verhaltenskodizes kann also in Form eines Auskunftsverlangens des BAFA böse auf den Regelungsadressaten zurückfallen. Das Problem: Nicht jeder Hinweis eines Zulieferers muss auch berechtigt sein.&nbsp;</p><p>Zwar sind die Hinweise des BAFA in Handreichungen und FAQ wie gesagt rechtlich nicht verbindlich und Rechtsprechung zu den angesprochenen Themen liegt noch nicht vor, es ist für Unternehmen aber erst einmal unangenehm genug, sich intensiven Prüfungen des BAFA stellen zu müssen und wohlmöglich einen Bußgeldbescheid zu kassieren, auch wenn dieser möglicherweise von einem Gericht später wieder aufgehoben werden sollte.</p><p>Soweit muss es jedoch nicht kommen. Jedenfalls der letzte Satz des BAFA in den FAQ klingt auch für die Gesetzesadressaten versöhnlich: „<i>Das BAFA wird mit Blick auf den Bemühenscharakter der unternehmerischen Sorgfaltspflichten plausible Darstellungen zum risikobasierten Vorgehen in angemessener Weise berücksichtigen</i>.“ Unternehmen wissen damit zumindest im Grundsatz, was sie zu tun haben: Soweit dies noch nicht geschehen ist, sollten sie ein schlüssiges Konzept dokumentieren und umsetzen, bei dem auf der Grundlage der Risikoanalyse ein großer Teil der Zulieferer unbehelligt bleibt und Zulieferer mit konkret ermittelten Risiken mit einem maßvollen Lieferantenkodex verpflichtet und ggf. mit weiteren Präventionsmaßnahmen wie zielgerichteten Schulungen und Kontrollen versehen werden.</p><p>Dr. André Depping<br>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Mar 2025 16:04:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #10 - Schweigen des Handelsvertreters auf Abrechnung – Verlust von Ansprüchen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-10-schweigen-des-handelsvertreters-auf-abrechnung-verlust-von-anspruechen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Unternehmer hat regelmäßig abzurechnen. Verliert der Handelsvertreter seine Ansprüche, wenn er Fehler der Abrechnung oder darin fehlende Geschäfte nicht unmittelbar nach Erhalt rügt? Darum geht es in unserer aktuellen Podcast-Folge.</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 8 Rn. 246-247.</span></li><li><span>BGH, Urt. v. 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 (unterlassene Rüge = Anerkenntnis?)</span></li><li><span>BGH, Urt. v. 29.09.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 100/05 (Klausel über Anerkenntnis unwirksam)</span></li><li><span>OLG Naumburg, Urt. v. 17.04.1997 – Aktenzeichen 2 U (HS) 21/97 (Klausel über Anerkenntnis unwirksam?)</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-8679</guid>
                        <pubDate>Mon, 17 Mar 2025 08:29:30 +0100</pubDate>
                        <title>Teilzeit während der Elternzeit – aber bitte keine Eile</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilzeit-waehrend-der-elternzeit-aber-bitte-keine-eile</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Eltern ist sie wunderschön und zwingend erforderlich, für Arbeitgeber ist sie oft nicht leicht zu organisieren: die Elternzeit. Für Eltern ist sie in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht oft sehr wichtig, für Arbeitgeber ist sie oft noch schwerer zu organisieren: die Teilzeit während der Elternzeit. Das gilt vor allem, wenn die Teilzeit während der Elternzeit kurzfristig verlangt wird. Das LAG Hessen (Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24) hat erfreulich für Arbeitgeber und unerfreulich für Eltern entschieden.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit sind ausführlich im BEEG geregelt und doch gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.</p><h3>Elternzeit</h3><p>Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis, die Pflicht zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Vergütung des Arbeitgebers. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer für die Elternzeit bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres des Kindes mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Damit kann der Arbeitgeber zumindest für diesen Zeitraum planen und beispielsweise befristet nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft einstellen.</p><h3>Teilzeit währen der Elternzeit</h3><p>Während der Elternzeit ist eine Tätigkeit in Teilzeit beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt möglich. Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beantragt, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt, so hat er dies dem Arbeitnehmer zu begründen.</p><p>Kommt keine Einigung zustande, beispielsweise weil der Arbeitgeber die vorübergehende Teilzeit nicht organisieren kann, steht dem Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen während der Elternzeit Teilzeit von seinem Arbeitgeber zu:</p><ul><li><span>Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.</span></li><li><span>Beim Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.</span></li><li><span>Der Arbeitnehmer in Elternzeit möchte mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.</span></li><li><span>Dringende betrieblichen Gründe sprechen nicht gegen die Teilzeit.</span></li></ul><p>Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen. Häufigster Streitpunkt sind in der Praxis das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die gegen die Teilzeit sprechen. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann gerichtlich durchgesetzt werden. Bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann es gut ein bis zwei Jahre dauern, bis das Urteil rechtkräftig ist. In vielen Fällen wird die Elternzeit dann bereits beendet sein. Kann also der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung schneller durchgesetzt werden?</p><h3>LAG Hessen - Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24</h3><p>Das LAG Hessen entschied im Urteil vom 13.01.2025 über eine einstweilige Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wie folgt:&nbsp;</p><p>"Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anspruchs auf Elternzeit grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein der Fall, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit während der Elternzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. In diesem Fall wäre der Teilzeitanspruch aber nur ein Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen"</p><p>Recht (auf Teilzeit während der Elternzeit) zu haben ist – wie so häufig – zu unterscheiden von Recht bekommen und den Anspruch tatsächlich zügig durchzusetzen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:49:07 +0100</pubDate>
                        <title>Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat mit dem so genannten Omnibus-Paket am 26. Februar 2025 weitreichende Änderungen insbesondere an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) <i>vorgeschlagen</i>. Die Vorschläge zielen darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen brachte das Ziel der Reform wie folgt auf den Punkt: „Simplification promised, simplification delivered!“. Die Kommission sieht in ihren Vorschlägen ein klares Signal, dass die EU ihre Zusagen zur Entschlackung der Regulierung ernst nimmt. Doch was bedeuten die geplanten Änderungen konkret für Unternehmen, wenn sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene tatsächlich so umgesetzt werden? Hierzu geben wir nachfolgend einen Überblick. Zwar ist damit zu rechnen, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren in den nächsten Monaten zügig durchgeführt werden soll. Wann die vorbezeichneten, bereits in Kraft getretenen europäischen Rechtsakte aber tatsächlich geändert sein werden und welchen Inhalt die finalen Änderungen schlussendlich haben werden, lässt sich derzeit noch nicht vorhersehen.</p><h3>1. Vorgeschlagene Änderungen der CSRD</h3><h5>1.1 Reduzierter persönlicher Anwendungsbereich der CSRD:</h5><p>Derzeit sind nach der CSRD große Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei Schwellenwerte (50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) überschreiten, sowie KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind. Künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Dies soll den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen nach Angaben der Kommission um rund 80 % verringern. Zudem sollen die Berichtspflichten in mehreren Wellen zeitlich versetzt eingeführt werden (s.u. Ziffer 6).</p><h5>1.2 Freiwillige Berichtsstandards für kleinere Unternehmen:</h5><p>Unternehmen, die nicht (mehr) unter die CSRD fallen, sollen künftig freiwillig nach einem neuen vereinfachten Standard berichten können, der auf dem von der EFRAG-entwickelten Standard für kleine und mittlere Unternehmen (Voluntary Standards for SMEs, VSME) basiert. Zudem sollen die nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen von kleineren Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten in ihrer Wertschöpfungskette nur noch Informationen anfordern dürfen, die auf diesem Standard basieren (sog. „value chain cap“). Hierdurch sollen die sog. Trickle-Down-Effekte verringert werden, die sich durch Informationsanforderungen berichtspflichtiger Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette ergeben.</p><h5>1.3 Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS):</h5><p>Die von der EFRAG erarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen überarbeitet werden mit dem Ziel, die Anzahl der in den ERSR geforderten Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Vorgaben zu präzisieren und die Abstimmung mit anderen EU-Regulierungen zu verbessern.</p><h5>1.4 Wegfall sektorspezifischer Standards:</h5><p>Auf die bislang geplanten sektorspezifischen Berichterstattungsstandards, die zu den sektorübergreifenden ESRS künftig noch hinzukommen sollten, soll nunmehr vollständig verzichtet werden. Hierzu soll die Befugnis der Kommission zum Erlass entsprechender Standards aufgehoben werden. Mit einer Ausweitung der Berichterstattungsstandards über die sektorübergreifenden ESRS hinaus wäre dann nicht mehr zu rechnen.</p><h5>1.5 Anpassung der Prüfungspflichten:</h5><p>Für die berichtspflichtigen Unternehmen soll eine externe Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit weiterhin verpflichtend bleiben. Von der geplanten Verschärfung der Prüfung mit hinreichender Sicherheit soll Abstand genommen werden. Bis 2026 sollen durch die EU Kommission zudem detaillierte Leitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit veröffentlicht werden.</p><h5>1.6 Verschiebung der Berichtspflichten:</h5><p>Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten (die sog. erste Welle) sollen weiterhin erstmals im Jahr 2025 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet bleiben. Da die CSRD in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, besteht für das Geschäftsjahr 2024 insofern ohnehin die bisherige Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung fort. Im Übrigen soll der Beginn der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten verschoben werden: Die übrigen großen Unternehmen, die die eingangs genannten neuen Kriterien erfüllen, sollen erstmals im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig sein (sog. zweite Welle). KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sollen dann erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig sein (mit opt-out-Möglichkeit für die Geschäftsjahre 2026 und 2027, sog. dritte Welle). Schließlich sollen im Jahr 2029 berichtspflichtige Nicht-EU-Unternehmen folgen (für das Geschäftsjahr 2028, sog. vierte Welle).&nbsp;</p><h3>2. Vorgeschlagene Änderungen mit Blick auf die Taxonomie-Verordnung</h3><p>Mit Blick auf die Taxonomie-VO sehen die vorgeschlagenen Änderungen der CSRD vor, dass diejenigen Unternehmen, die unter den neuen Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch dann gemäß Art. 8 der Taxonomie-VO über ihre Taxonomie-Konformität berichten müssen, wenn sie einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen. Für alle anderen gemäß CSRD berichtspflichtige Unternehmen soll die Berichterstattung über ihre Taxonomie-Konformität künftig freiwillig bleiben. Hierdurch soll die Zahl der insoweit berichtspflichtigen Unternehmen nochmals gesenkt werden. Nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz von weniger als 450 Mio. Euro sollen künftig freiwillig auch über ihre teilweise Taxonomie-Konformität berichten können.&nbsp;</p><p>Zudem hat die Kommission Entwürfe zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie vorgelegt. Im Gegensatz zu den Vorschlägen zur Änderung der CSRD und der CSDDD kann die Kommission diese delegierte Rechtsakte nach Abschluss der eingeleiteten Konsultationen prinzipiell selbst verabschieden. Die Kommission beabsichtigt insoweit:</p><ul><li>Vereinfachung der Berichtsvorlagen, was zu einer Reduzierung der Datenpunkte um fast 70% führen soll;</li><li>Befreiung der Unternehmen von der Pflicht, die Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität solcher Wirtschaftstätigkeiten zu bewerten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind (insbesondere wenn sie 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Investitionsausgaben oder der Summe ihrer Vermögenswerte nicht übersteigen);</li><li>Änderungen an den wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzinstitute, insbesondere an der Green Asset Ratio (GAR) für Banken; Banken sollen künftig in der Lage sein, Risikopositionen in Bezug auf Unternehmen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen, aus dem GAR-Nenner auszuschließen;</li><li>Vereinfachung bestimmter besonders komplexer „Do no Significant Harm“ (DNSH)-Kriterien.</li></ul><p></p><h3>3. Vorgeschlagene Änderungen der CSDDD&nbsp;</h3><p>Auch die vorgeschlagenen Änderungen der CSDDD sollen nach der Vorstellung der Kommission zu einer deutlichen Entlastung bei den betroffenen Unternehmen führen.</p><h5>3.1 Verlängerung der Vorbereitungszeit</h5><p>Den Unternehmen soll mehr Zeit eingeräumt werden, sich auf die Umsetzung des neuen Rahmens vorzubereiten, indem zunächst die Umsetzungsfrist in nationales Recht um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert wird und sodann die erste Phase der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größte Unternehmenskategorie (mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatz) um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben wird. Gleichzeitig soll die Annahme der erforderlichen Leitlinien zur Anwendung durch die Kommission auf Juli 2026 vorgezogen werden. Ob letzteres für europäische Unternehmen mehr Sicherheit gibt, wenn die nationale Umsetzung noch aussteht, bleibt zweifelhaft. Deutsche Unternehmen sollten hiermit ohnehin kaum Probleme haben, da nach den zahlreichen Entschärfungen der CSDDD kaum mehr grundlegende Änderungen am LkSG zu erwarten sind und auch praktisch keine deutschen Unternehmen vom Anwendungsbereich betroffen sein sollten, die nicht bereits unter das LkSG fallen.</p><h5>3.2 Konzentration auf direkte Geschäftspartner und geringere Prüfungsfrequenz</h5><p>Die Unternehmen sollen von der Pflicht entbunden werden, tiefergehende Bewertungen der nachteiligen Auswirkungen ihres Handelns in ihren gesamten, oft sehr weitreichenden Aktivitätenketten durchführen zu müssen. Sie sollen sich auf die Prüfung ihrer direkten Geschäftspartner konzentrieren können. Eine darüberhinausgehende umfassende Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Wertschöpfungskette und mittelbare Geschäftspartner ist nur noch in Fällen erforderlich, in denen dem Unternehmen plausible Informationen vorliegen, dass dort nachteilige Auswirkungen aufgetreten sind oder auftreten könnten. Bei erforderlichen Präventionsmaßnahmen sollen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ihr Code of Conduct von den direkten Lieferanten in der Lieferkette weitergegeben wird. Im Zusammenhang mit diesen Vereinfachungsvorschlägen verweist die EU-Kommission ausdrücklich auf die ähnlichen Regelungen im LkSG.</p><p>Ein weiterer sehr wichtiger Vereinfachungsvorschlag ist die Verlängerung des Zeitabstands zwischen zwei regelmäßigen Bewertungen von Geschäftspartnern von einem auf fünf Jahre, wobei nach wie vor gilt, dass ein Unternehmen die Umsetzung seiner Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bewerten und überarbeiten muss, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind. Gerade die jährliche regelmäßige Überprüfung der Lieferanten nach dem LkSG stellt bislang ein großes Ärgernis für die Gesetzesadressaten dar und erscheint deutlich übertrieben.&nbsp;</p><h5>3.3 Entlastung kleinerer Lieferanten</h5><p>Eine Entlastung soll es auch für den Mittelstand geben, der zwar nicht in den Adressatenkreis der CSDDD fällt, aber bereits unter dem LkSG vielfach unter unterschiedlichen und teils überzogenen menschenrechtlichen Anfragen und Anforderungen ihrer großen Kunden leidet. Dieser Dominoeffekt soll verringert werden, indem Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, bei KMU- oder Midcap-Geschäftspartnern (d. h. Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten) nur noch die im freiwilligen CSRD-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME-Standard, s.o. Ziffer 1.2) aufgeführten Informationen anfordern dürfen. Diese Begrenzung gilt grundsätzlich, es sei denn, für die Analyse werden im Einzelfall zusätzliche Informationen benötigt (z. B. über Auswirkungen, die nicht vom Standard erfasst werden) und diese Informationen können nicht auf andere zumutbare Weise beschafft werden.</p><h5>3.4 Keine Regelung der zivilrechtlichen Haftung</h5><p>Die Regelung der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverstöße in der Lieferkette war von Anbeginn an einer der größten Streitpunkte bei der CSDDD. Nachdem es bereits Entschärfungen der ursprünglich angedachten Haftungsnorm gegeben hat, sollen nun die harmonisierten Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung gestrichen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbandsklagen von Gewerkschaften oder NGO aufgehoben werden. Wie bisher sollen dann die verschiedenen nationalen Regelungen für eine mögliche zivilrechtliche Haftung weitergelten. Insbesondere ist es dann weiterhin eine Frage des nationalen Rechts, ob seine Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung Vorrang vor den ansonsten anwendbaren Vorschriften eines Drittlands haben, in dem der Schaden eingetreten ist. In Deutschland würde sich somit – wie auch schon nach dem LkSG – an der umstrittenen Rechtslage bei Menschenrechtsverletzungen in der vorgelagerten Lieferkette nichts ändern.</p><h5>3.5 Sonstige Vereinfachungen</h5><p>Im Übrigen soll eine Reihe von weiteren Aspekten der Sorgfaltspflichten vereinfacht werden, um großen Unternehmen unter Wahrung der Zielsetzungen der CSDDD unnötige Komplexität und Kosten zu ersparen:</p><ul><li>die Verpflichtungen zur Einbeziehung der Interessenträger sollen gestrafft werden;</li><li>die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel soll aufgehoben werden;</li><li>die Anforderungen an die Annahme von Übergangsplänen zur Minderung der Folgen des Klimawandels sollen an die CSRD angeglichen werden;</li><li>das Prinzip der größtmöglichen Harmonisierung soll auf weitere Bestimmungen über zentrale Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden, um EU-weit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;</li><li>die Überprüfungsklausel zur Aufnahme von Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflicht-Richtlinie soll gestrichen werden.</li></ul><p></p><h3>4. Befreiung und Vereinfachung von CBAM-Pflichten&nbsp;</h3><p>Kleine Importeure, insbesondere KMU und Einzelpersonen, die nur geringe Mengen an Waren im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) einführen, sollen von den vorgesehenen Verpflichtungen befreit werden. Dies wird durch die Einführung einer neuen jährlichen Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur erreicht. Dadurch entfallen die CBAM-Pflichten für etwa 90 % aller bislang Betroffenen, während weiterhin über 99 % der relevanten Emissionen abgedeckt bleiben.</p><p>Darüber hinaus sollen die Regeln für Unternehmen, die weiterhin dem CBAM unterliegen, vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere die Autorisierung der CBAM-Erklärenden sowie die Anforderungen zur Berechnung der eingebetteten Emissionen und zur Berichterstattung.</p><h3>5. Fazit</h3><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nach Vorstellung der EU-Kommission ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und effizienteren Unternehmensführung sein, die die betroffenen Unternehmen nicht überfordert. Doch bevor diese Vereinfachungen tatsächlich wirksam werden, müssen sie noch den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess durchlaufen und anschließend in nationalen Gesetzen in für die Unternehmen gut handhabbarer Weise umgesetzt werden. Die verlängerten Fristen bieten den Unternehmen die Möglichkeit, sich besser auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Wer frühzeitig die richtigen Prozesse anpasst, kann sich nicht nur rechtzeitig auf die kommenden Veränderungen einstellen, sondern auch langfristige Wettbewerbsvorteile sichern.&nbsp;</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:12:34 +0100</pubDate>
                        <title>Rote Karte aus Karlsruhe: DFL muss Polizeikosten für Hochrisikospiele zahlen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Profifußball besteht bei einigen Spielen aufgrund der großen Anzahl gewaltbereiter, -geneigter und -suchender Fans ein hohes Ausschreitungspotenzial. Gleichzeitig nimmt die Polizeistärke aufgrund von Stellenreduzierungen und einer Pensionierungswelle ab. Zudem sind die Bundesländer gezwungen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Die hohe Einsatzdichte bei den sog. Hochrisikospielen belastet die Haushalte der Bundesländer erheblich.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hat das Bundesland Bremen im November 2014 folgenden § 4 Abs. 4 des BremGebBeitrG eingeführt:</p><p>„<i>Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden</i>.“</p><p>Am 19. April 2015 fand ein Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion statt. Die Polizei Bremen unterrichtete die Deutsche Fußball Liga (DFL) unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG über die voraussichtliche Gebührenpflicht. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem die Bremer Polizei von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde, nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Nach dem Spiel erließ die Polizei Bremen gegenüber der DFL einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Betrags für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte.</p><p>Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage der DFL abgewiesen. Die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß. In der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Gebührenbescheid an die DFL dem Grunde nach rechtmäßig sei, jedoch in der Berechnung der Gebührenhöhe Fehler lägen. Daraufhin wurde der Beschied in der Höhe auf ca. 385.000&nbsp;Euro reduziert, welchen das Bundesverwaltungsgericht schließlich als rechtmäßig ansah.</p><p>Gegen dieses Urteil legte die DFL Verfassungsbeschwerde ein, welche das Bundesverfassungsgericht am 14. Januar 2025 zurückgewiesen hat<br>(BvR 548/22 – juris).</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Karlsruher Richter urteilten, dass die mittelbar angegriffene Regelung in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG weder die Berufsfreiheit verletze noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.</p><p>Zwar greife die Norm in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein, dieser sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, so das Gericht. So läge ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck vor. Die entstandenen Mehrkosten der Polizei würden auf die Veranstalter abgewälzt, um so einen Lastenausgleich zu erreichen. Die Regelung ziele darauf ab, die Mehrkosten der Polizei nicht durch die Steuerzahler, sondern durch die unmittelbaren wirtschaftlichen Nutznießer der Polizeieinsätze tragen zu lassen. Dem stehe auch kein verfassungsrechtlich verbürgtes generelles Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entgegen. Die Verfassung kenne keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Gefahrenvorsorge sei nicht zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren. Weiter sei die Norm angemessen. Die Gebühr sei eine Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung. Eine unangemessene Belastung oder erdrosselnde Wirkung liege nicht vor, weil die Norm nur einen kleinen Teil von kommerziellen Veranstaltungen betreffe.</p><p>Weiterhin beachte die Norm den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zunächst sei die Differenzierung zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen gerechtfertigt. Auch wenn beide Gruppen die Bereitstellung der Polizeikräfte gleichermaßen veranlassten, sei der Unterschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen gewinnorientierten, einen monetären Vorteil ziehenden Veranstaltungen und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen so groß, dass er die Nichteinbeziehung der nicht gewinnorientierten Veranstaltungen rechtfertige. Auch die Grenzziehung bei 5.000 Personen sei nicht sachwidrig. Diese Zahl sichere ab, dass nur Veranstaltungen erfasst würden, die einen polizeilichen Aufwand verursachen, der typischerweise mit der üblichen Grundausstattung nicht zu bewältigen sei.</p><h3>Ausblick</h3><p>Dem Urteil liegt der Gedanke zugrunde, dass diejenigen, die wirtschaftlich von einem Gemeingut profitieren (hier in Form der öffentlichen Sicherheit), an den Kosten dafür beteiligt werden sollen. Ausgleichsleistungen, die von den Begünstigten zu zahlen sind, gibt es auch in anderen Bereichen wie etwa mit Blick auf die Luftverkehrssicherheit oder bei Gefahrguttransporten. Die Bremer Regelung ist im Hinblick auf den gewinnorientierten Veranstaltungsbereich ein rechtliches Novum.</p><p>Die Inanspruchnahme von Veranstaltern von Großereignissen ist insbesondere nach dem Wortlaut der Regelung nicht auf Hochrisikospiele im Fußball beschränkt. Der Wortlaut bezieht sich vielmehr allgemein auf „gewinnorientierte Veranstaltungen“ und setzt zudem erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen voraus. Dazu können auch andere Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen aus dem Entertainment- oder Kulturbereich gehören.</p><p>Die Regelung des § 4 Abs. 4 des BremGebBeitrG stellt bis dato bundesweit eine einmalige Erscheinung dar. In anderen europäischen Ländern wie England, der Schweiz oder Frankreich hingegen ist die Heranziehung der Clubs für Einsatzkosten seit Jahren üblich.</p><p>Sollten sich auch andere Bundesländer für die Einführung eines solchen Gebührentatbestands entscheiden, werden auf die Profivereine erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen. Gleichzeitig ermöglicht ein solcher Gebührentatbestand den Bundesländern, die erheblichen Mehrkosten durch Hochrisikospiele auszugleichen. Die Bundesländer müssen sich jedoch die Frage stellen, ob sie das Risiko einer finanziellen Schwächung der eigenen Fußballvereine eingehen möchten. Denn der jeweilige lokale Verein und die DFL sind Gesamtschuldner, weshalb die DFL gegen den lokalen Verein einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB hat. Sollte es kein einheitliches Vorgehen der Bundesländer geben, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass Veranstalter sich aus wirtschaftlichen Gründen dazu entscheiden, mit ihren Veranstaltungen in andere Länder abzuwandern, in denen es keinen entsprechenden Gebührentatbestand gibt.</p><p>Ob auch andere Bundesländer einen solchen Gebührentatbestand erlassen werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Das Bundesland Niedersachsen bereitet eine entsprechende Gebührenordnung vor. Rheinland-Pfalz möchte ebenfalls eine solche Gebührenordnung einführen. Bundesländer wie Berlin, Brandenburg und NRW erklärten, dass sie keine zusätzlichen Gebühren erheben möchten. Bayern ließ verlauten, „sehr zurückhaltend“ mit dem Urteil umzugehen. Hamburg und Hessen plädieren für ein bundeseinheitliches Vorgehen.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:09:50 +0100</pubDate>
                        <title>Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuebinger-verpackungssteuer-verfassungskonform</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Stadt Tübingen hat eine ökologische Vorreiterrolle eingenommen und zum 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuersatzung erlassen, bei der sie den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden, besteuert.</p><p>Sie erhebt seitdem:</p><ul><li>0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen (z.B. Kaffeebecher)</li><li>0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr (z.B. Pommesschalen)</li><li>0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel<br>(z.B. Trinkhalm oder Eislöffel)</li></ul><p>Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer betrifft den Endverkäufer/Endverbraucher.</p><p>Eine Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette hatte zunächst einen erfolgreichen Normenkontrollantrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 (2 S 3814/20 – juris) für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte die Stadt Tübingen Revision eingelegt. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 (9 CN 1/22 – juris) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf. Die Satzung sei trotz punktueller Verstöße rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Franchise-Nehmerin im Folgenden eine Verfassungsbeschwerde ein, welche erfolglos blieb. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. November 2024<br>(1 BvR 1726/23 – juris), dass die Verpackungssteuer sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß ist.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Gericht entschied, dass sich die Stadt Tübingen auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchersteuern gemäß Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG in Verbindung mit<br>§ 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg berufen könne und die Verpackungssteuer eine „örtliche“ Verbrauchersteuer im Sinne des<br>Art. 105a Abs. 2 S. 1 GG darstelle.</p><p>Die entscheidende Regelung des § 1 Abs. 1 Alt. 1 der Verpackungssteuersatzung knüpfe die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung finde. Damit stelle sie den nach dem Grundgesetz und dem Landesrecht erforderlichen Ortsbezug her, so das Gericht. Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass die Örtlichkeit im Sinne der Satzung auch dann gegeben sein könne, wenn die Ware zwar nicht zum „Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt seien, der Verbrauch aber typischerweise im Gemeindegebiet erfolge.</p><p>Auch im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Alt. 2 der Verpackungssteuer und dem Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ bejahte das Bundesverfassungsgericht die Örtlichkeit. Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht auf die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung. Steuerpflichtig sei danach nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändere. Auf der Grundlage dieser Kriterien können diejenigen mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung auslöse.</p><p>Weiter sei die Verpackungssteuer auch materiell verfassungsgemäß. Weder stehe die Verpackungssteuer im Widerspruch mit dem Abfallrecht des Bundes, noch stehe sie der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz entgegen, noch sei die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbar beeinträchtigt. Zwar liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, dieser sei jedoch verhältnismäßig, da die Indienstnahme der Verkäufer geeignet und erforderlich sei und eine Alternative, die die Steuerpflicht an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher anknüpfe, nicht praktikabel sei und daher kein gleich geeignetes Mittel darstelle.</p><h3>Hinweise &amp; Praxistipps</h3><p>Noch im Jahr 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 u. 2 BvR 2004/95 – juris) hinsichtlich einer Verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel, dass der von der Steuer ausgehende Anreiz gegenüber den einzelnen Endverkäufern, einer Besteuerung durch Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder durch die Rücknahme und stoffliche Verwertung des Einwegmaterials außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung auszuweichen, in Widerspruch zu dem für das seinerzeitige Abfallrecht angenommenen Kooperationsprinzip stehe. Die Satzung sei deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dabei wurde auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 verwiesen. Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel enthält das heutige Abfallrecht des Bundes jedoch nicht mehr. Damit besteht kein Widerspruch mehr zu geltendem Abfallrecht.</p><p>Als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG kann grundsätzlich jede Gemeinde frei darüber entscheiden, ob sie eine Verpackungssatzung nach dem Tübinger Modell für sinnvoll erachtet und eine entsprechende örtliche Satzung erlassen möchte. Erwägungsgründe können hierbei insbesondere die Einnahmen für den städtischen Haushalt, die Verringerung der Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen sowie das Setzen eines Anreizes zur Verwendung von Mehrwegsystemen sein.</p><p>Zu beachten ist, dass Teile der Verpackungssteuer Tübingens rechtswidrig waren und diese Fehler bei der Einführung einer Verpackungssteuer vermieden werden sollten:</p><ul><li>Gemäß §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Verpackungssteuersatzung (VStS) der Stadt Tübingen a.F. wurde der Steuersatz pro Einzelmahlzeit auf maximal 1,50 € begrenzt. Diese Regelung sah das Bundesverwaltungsgericht als nicht hinreichend bestimmt an: „Insbesondere bei Sammel-, Groß- und Nachbestellungen in der Systemgastronomie muss die Feststellung, um wie viele Einzelmahlzeiten es sich handelt, zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Da sich dieses Problem nahezu flächendeckend bei einer Hauptzielgruppe der Verpackungssteuer und nicht nur punktuell stellt, verstößt die Vorschrift des §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 VStS gegen das aus Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG folgende Bestimmtheitsgebot." Die Stadt Tübingen hat die Regelung nunmehr ersatzlos gestrichen.</li><li>Nach § 8 VStS a.F. war die Stadtverwaltung berechtigt, „jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nach dieser Satzung die Geschäftsräume des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen sowie Kopien davon anzufordern“. Das behördliche Betretungsrecht gemäß § 8 VStS war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, weil es nicht auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten beschränkt war. Betretungsbefugnisse für Geschäftsräume setzen nicht nur eine besondere gesetzliche Vorschrift als Rechtsgrundlage voraus; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist auch nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen<br>(vgl. bereits BVerfG, Beschluss v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 – juris).</li></ul><p>Bei der Einführung einer Verpackungssteuer sind zudem die landesrechtlichen Besonderheiten zu beachten, insbesondere die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern.</p><p>Nach einer Umfrage der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2023 prüften damals 24 Städte die Einführung einer Verpackungssteuer,<br>47 Städte wollten das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung abwarten, und 48 weitere Städte haben ein grundsätzliches Interesse an der Einführung der Verpackungssteuer gezeigt. Die Ergebnisse zum Stand 2. Mai 2024 finden Sie <a href="https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verpackungen/240523_Tabelle_Plastikfreie-Staedte_Verpackungssteuer_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>. Nach Bestätigung der Tübinger Verpackungssteuer durch das Bundesverfassungsgericht haben laut weiterer DUH-Umfragen zum Stichtag 28. Januar 2025 bereits 120 Städte Interesse an der Umsetzung signalisiert. Die DUH hat in der Zwischenzeit 402 Städte mit Anträgen aufgefordert, schnellstmöglich ebenfalls kommunale Verpackungssteuern einzuführen. Eine Übersicht der Städte finden Sie <a href="https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Kreislaufwirtschaft/250220_%C3%9Cbersicht_400_St%C3%A4dte.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>.</p><p>Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages begrüßt eine Verpackungssteuer und sieht in ihr ein wirksames Mittel gegen die Vermüllung.</p><p>Die Stadt Konstanz hat schon zum 1. Januar 2025 eine Verpackungssteuer eingeführt und verlangt wie die Stadt Tübingen<br>50 Cent für Becher und Geschirr sowie 20 Cent für Einweg-Besteck.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob weitere Städte und Gemeinden dem Tübinger Modell folgen und eine Verpackungssteuer einführen werden. Das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat hierfür Rechtssicherheit geschaffen und bietet den Gemeinden eine wichtige Orientierung für die zukünftige Gestaltung von Verpackungssteuersatzungen.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 16:03:08 +0100</pubDate>
                        <title>Striktes Verbot der Mitgliederwerbung für Gewerkschaften durch den Personalrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/striktes-verbot-der-mitgliederwerbung-fuer-gewerkschaften-durch-den-personalrat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesverwaltungsgericht vom 08.08.2024 – 5 PB 3.24</i></p><p><i>„Sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.“</i> (Amtlicher Leitsatz)</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem Verwaltungsgerichtsverfahren ging es um die Zulässigkeit der Auslage gewerkschaftlicher Informationsmaterialen (Broschüren, Zeitschriften, Wahlwerbung usw.) u.a. vor den Räumen des Personalrats. Ein Mitglied des Personalrats verlangte von dem Gremium die Entfernung dieses Werbematerials. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15.02.2024 – OVG 60 PV 11/22 – festgestellt, dass der Personalrat verpflichtet ist, die gewerkschaftlichen Druckerzeugnisse vor dem Personalratsbüro zu entfernen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung nicht zugelassen hatte, legte der Personalrat Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Wenngleich die Beschwerde im Ergebnis erfolglos blieb, sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Objektivität und Neutralität der Amtsführung durch den Personalrat als Gremium sowie die einzelnen Mitglieder für die Praxis sehr relevant. Nach Ansicht der Bundesrichter sind sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann. Der Personalrat könne durch seine Beteiligung in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten nur dann sinnvoll zur Gestaltung des Arbeitslebens beitragen, wenn er gleichmäßig die Interessen aller Beschäftigten vertritt und das <strong>Vertrauen</strong> der Bediensteten in die <strong>Objektivität und Neutralität der Mitglieder des Gremiums</strong> nicht erschüttert wird. Seine Stellung als <strong>Repräsentant aller Bediensteten und neutraler Sachwalter ihrer Interessen</strong> dürfe nicht zweifelhaft sein. Deshalb müsse der Personalrat alles vermeiden, was geeignet ist, derartige Zweifel zu begründen. Hierbei handele es sich um eine Grundregel des Personalvertretungsrechts, die nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung abhänge.</p><p>Aus der Verpflichtung des Personalrats zur Objektivität und Neutralität folge, dass das Gremium selbst keine Mitgliederwerbung für Gewerkschaften betreiben darf. Diese Verpflichtung sei strenger als für die einzelnen Personalratsmitglieder, bei denen eine gewerkschaftliche Werbung (erst) dann eine Pflichtverletzung darstelle, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit der Werbung Druck auf den Umworbenen ausgeübt wurde.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Den klaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Sie sind auch keineswegs überraschend. Die Leipziger Richter bestätigen ihre diesbezügliche Rechtsprechung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.</p><p><strong>Personalvertretungen dürfen</strong> auch ohne besondere gesetzliche Normierung <strong>keinerlei Werbung für Gewerkschaften</strong> machen, sondern haben sich als Gremium des öffentlichen Dienstes jedweder Mitgliederwerbung für Gewerkschaften zu enthalten. Die in der Praxis anzutreffende Werbung von Personalvertretungen für Gewerkschaften (oder auch Berufsverbände), z.B. durch Auslage von Informationsmaterialien in der Nähe des Personalratsbüros oder sogar darin, müssen die Gremien beenden und unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob lediglich ausgewählte oder für alle Gewerkschaften, die dies wünschen, Informationsmaterialien ausgelegt werden sollen. Denn auch ein Nicht-Gewerkschaftsmitglied soll keine Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Personalrats, der auch Sachwalter der Interessen von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern ist, entwickeln.</p><p>Hinsichtlich der gewerkschaftlichen Betätigung einzelner Mitglieder des Personalrats hat das Bundesverwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für diese weniger streng sei als für das Gremium selbst. Personalratsmitglieder sind jedoch auch verpflichtet, <strong>bei Ausübung ihrer Personalratstätigkeit</strong> objektiv und neutral zu handeln, weshalb bei gewerkschaftlicher Tätigkeit der <strong>Bezug zu ihrer Personalratstätigkeit</strong> zu <strong>vermeiden</strong> ist.</p><p>Dr. Sebastian Kroll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:51:29 +0100</pubDate>
                        <title>„Zuschuss frei!“ – Entlastung für Gemeinden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zuschuss-frei-entlastung-fuer-gemeinden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen ist für den Rechtsanwender ohne vertiefte Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht oft nur schwer oder gar nicht verständlich. Mit Urteil vom 17. April 2024 (Az.:<br>XI R 12/21) hat der XI. Senat des BFH nun allerdings die Position der Gemeinden gestärkt, mehr Rechtsklarheit geschaffen und angesichts der milliardenschweren Defizite kommunaler Haushalte für einen lang ersehnten Geldregen gesorgt.</p><p>Im konkreten Fall ging es um die Behandlung einer Landeszuweisung von Fördermitteln an eine Gemeinde für den Bau einer Anlegerbrücke. Nach Errichtung vermietete die Gemeinde die Brücke (dauerdefizitär) an eine GmbH, die diese für die Erbringung ihrer ÖPNV-Fährverkehre sowie weitere touristische Angebote nutzte. Zur Finanzierung der Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse, u. a. vom Land. Das Finanzamt war der Ansicht, die Landeszuweisung sei als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer zu unterwerfen.</p><p>Vorab nutzt der BFH in seinem Urteil die Gelegenheit, die Finanzverwaltung gleich in zweifacher Hinsicht auf seine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung hinzuweisen. Danach ist zum einen die Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes können auch dauerdefizitäre Betriebe Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sein, da das ertragssteuerrechtliche Konzept der Liebhaberei in der Umsatzsteuer keine Anwendung findet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber zu erwähnen, dass Voraussetzung für die Anerkennung der unternehmerischen Betätigung noch immer ist, dass die KdöR marktgerechte Entgelte erhebt. Andernfalls läge – zumindest nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und EuGH – keine ernstgemeinte wirtschaftliche Betätigung vor, die als unternehmerisch qualifiziert werden könnte (so EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Az. C-263/15, Lajvér Kft., UR 2016, 525; auch EuGH, Urteil vom<br>4. Juli 2024, Az. C-87/23 Renvoi préjudiciel, Fiscalité, Taxe sur la valeur ajoutée (TVA), UR 2024, 603). Interessant in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des XI. Senats zur Frage der Gestaltungsfreiheit der beteiligten Stakeholder. Auch den öffentlich-rechtlichen Organisationen gesteht der XI. Senat die Gestaltungsfreiheit ein, „<i>… die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Begrenzung ihrer Steuerlast am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei zu</i> <i>wählen (vgl. EuGH v. 09.01.2023 – C-289/22, A.TS 2003, EU:C:2023:26, BeckRS 2023, 12422 Rn. 40)“.</i>&nbsp;Das bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Gestaltungsfreiheit aller Beteiligten besteht.</p><p>Aus Sicht des XI. Senats stellt die Landeszuweisung einen nicht steuerbaren Zuschuss dar und eben kein Entgelt eines Dritten, da die Zahlung aus strukturpolitischen Gründen zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur der Region gezahlt wurde und gerade nicht zur Ermöglichung oder Unterstützung der unternehmerischen Betätigung der die Brücke nutzenden GmbH. Dieser Fall zeigt instruktiv, dass die umsatzsteuerrechtliche Einordnung im Einzelfall selbst für Experten zuweilen eine Herausforderung darstellt. Nicht jede Zahlung, die als Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe oder Prämie bezeichnet wird, gilt umsatzsteuerrechtlich auch als Zuschuss. Zuschuss im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann eine Zahlung nur dann sein, wenn sie Gegenleistung eines Leistungsaustauschs zwischen dem Fördergeber und dem Förderempfänger ist.</p><p>Auf den Vorsteuerabzug entfalten nach dem Urteil des XI. Senats nicht steuerbare Zuschüsse nicht zwingend eine Auswirkung. In der Vergangenheit haben Zuschüsse oftmals die Vorsteuerabzugsquote gemindert. Nun ist klar: solange die Eingangsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, bleibt die Art der Finanzierung unerheblich für das Recht auf Vorsteuerabzug. Der Umstand, dass der Bau der Brücke teilweise durch Zuschüsse finanziert wurde, führt demnach nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.</p><p>Wieder einmal weist der XI. Senat ausdrücklich darauf hin, dass eine Gemeinde aus umsatzsteuerrechtlicher Perspektive nur ein einziges Unternehmen unterhält; die Adressierung eines Umsatzsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Gemeinde ist daher – wie im vorliegenden Fall – schlichtweg falsch. Dies ergibt sich bereits aus dem Umsatzsteueranwendungserlass, hat sich aber wohl noch nicht bei allen Finanzämtern herumgesprochen. Aus diesem Grunde wird das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.</p><p>Die Entscheidung bestätigt einen sich ohnehin abzeichnenden Trend der höchstrichterlichen Rechtsprechung: die Erweiterung der Qualifizierung von Zuschüssen der öffentlichen Hand als nicht umsatzsteuerbar. Eine insgesamt erfreuliche Entwicklung und besonders für die Praxis begrüßenswert, weil das Urteil für dringend benötigte Klarheit im umsatzsteuerrechtlichen Umgang mit öffentlichen Zuschüssen sorgt, deren Grundsätze zur Prüfung herangezogen werden können. Speziell der öffentliche Personennahverkehr kann aufatmen, da kommunale Verkehrsbetriebe nun darauf vertrauen können, dass Landeszuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Letztlich überzeugen auch die Ausführungen zum Vorsteuerabzug und zeigen gleichzeitig, dass eine Kürzung des Vorsteuerabzuges seitens der Finanzämter stets kritisch überprüft werden sollte.</p><p>Marcus Mische<br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:43:53 +0100</pubDate>
                        <title>Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts – Aufatmen dank Übergangsregelung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-herrenberg-urteil-des-bundessozialgerichts-aufatmen-dank-uebergangsregelung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R dürfte an nahezu allen Musikschulen und Bildungseinrichtungen zu Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht ihrer Honorar-Lehrkräfte geführt haben. Viele bisher als selbstständig geltende Tätigkeiten sind seit der Entscheidung als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einzustufen. Um den betroffenen Einrichtungen und Lehrkräften - jedenfalls vorübergehend - Rechtssicherheit zu bieten, hat der Bundestag mit dem neuen § 127 SGB IV eine Übergangsregelung beschlossen.</p><h3>Das „Herrenberg-Urteil“</h3><p>In der als „Herrenberg-Urteil“ bekannt gewordenen Entscheidung hat das BSG entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis angestellt und in organisatorische und administrative Abläufe ihrer Musikschule eingebunden ist, als abhängig beschäftigt gilt und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Entscheidung baut auf den Grundsätzen der ebenfalls bekannten sog. „Honorararzturteile“ des BSG vom 4. Juni 2019 (insbesondere: B 12 R 20/18 R) auf.<strong> </strong>Dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht auf die Vereinbarungen der Parteien, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse ankommt, ist dabei bekannt. Streitig ist immer wieder, was die Durchführung nun bedeutet – etwa, ab wann eine Person als „eingegliedert“ in den Geschäftsbetrieb gelten muss. Mit der sog. „Herrenberg-Entscheidung“ setzt das BSG die Konkretisierung der Kriterien zur Bestimmung eines Abhängigkeitsverhältnisses fort. Für eine weisungsgebundene Eingliederung sprechen bei Lehrkräften etwa die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und des Unterrichtsortes. Auch die Pflicht, sich bei einem Ausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung abzumelden und die Vereinbarung eines Ausfallhonorars, deuten auf eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf hin. Das weicht nicht nur von der arbeitsrechtlichen Beurteilung ab; es lässt auch kaum mehr Spielräume, bei Lehrkräften überhaupt eine Sozialversicherungsfreiheit anzunehmen. Die genannten Kriterien dürften vielmehr für die meisten Arten von Unterricht typisch sein.</p><h3>Bestätigung durch das „Göttingen-Urteil“</h3><p>Im Grundsatz hat das BSG seine vorgenannte Rechtsprechung mit Entscheidung vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R in der teilweise als „Göttingen-Urteil“ bezeichneten Entscheidung fortgeführt, jedoch verdeutlicht, dass stets eine Betrachtung der Umstände im Einzelfall erforderlich sei. Das BSG hat einen für eine Volkshochschule tätigen Studenten, der Kurse zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss im zweiten Bildungsweg anbot, ebenfalls als sozialversicherungspflichtig angesehen. Zwar war der Student in der Gestaltung des Unterrichts weisungsfrei. Er übermittelte aber regelmäßig eine Leistungseinschätzung für einzelne Schüler an die Fachbereichsleitung. Zudem hatte die Volkshochschule ihm Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und Unterrichtszeiten mit ihm abgestimmt. Nach den maßgeblichen Verhältnissen im Einzelfall hat das BSG ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht angenommen. Es ist deutlich, dass die Sozialversicherungspflicht hier auf Grund noch viel allgemeinerer Beobachtungen als in der „Herrenberg-Entscheidung“ angenommen wurde. Auch wenn das BSG bis heute nicht von einer Änderung seiner Rechtsprechung ausgeht, klar ist: In der Praxis – auch in der Betriebsprüfung – bedeutet das einen Paradigmenwechsel. Darauf sind viele Einrichtungen nicht vorbereitet, weil oft seit Jahren die beiderseitige Einschätzung bestand, im Einzelfall sei eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit gegeben. Der Irrtum ist rückwirkend sehr teuer, weshalb Rufe nach „Vertrauensschutz“ und Übergangsregelungen laut wurden.</p><h3>Übergangsregelung</h3><p>Am 30. Januar 2025 hat der Deutsche Bundestag mit dem §&nbsp;127 SGB IV (neue Fassung) eine Übergangsregelung beschlossen. Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat der Übergangsregelung zugestimmt. Sie tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese neue Regelung ermöglicht es Bildungseinrichtungen, die Arbeitsverhältnisse von Honorar-Lehrkräften bis Ende 2026 an die neuen Anforderungen anzupassen. Sofern die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein. Das gilt auch, wenn behördlich in der Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde. Eine Versicherungspflicht tritt damit erst am 1. Januar 2027 ein, wenn die Honorartätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Für Bildungseinrichtungen und Honorarkräfte bestand spätestens seit dem „Herrenberg-Urteil“ eine erhebliche Unsicherheit. Die vorgenannten Kriterien und Grundsätze, die vor allem auf die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers abstellen, sind auf alle als Honorarkräfte eingesetzten Berufsgruppen übertragbar und lassen die Annahme einer sozialversicherungsfreien Honorartätigkeit meist nicht mehr zu. Vor eigenen Einschätzungen der Umstände, ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, kann man im Einzelfall nur warnen.&nbsp;Die Übergangsregelung jedoch verschafft Bildungseinrichtungen und ihren Honorar-Lehrkräften im Falle der Zustimmung durch die Honorarkraft für knapp zwei Jahre Planungssicherheit, was sowohl den Bildungsbetrieb sichern als auch zahlreichen Lehrkräften zugutekommen dürfte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Sofern beiderseitig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird und die Lehrkraft der Einordnung als nicht sozialversicherungspflichtig zustimmt, kann die Übergangsregelung bis zum Ende des Jahres 2026 genutzt werden.<strong> </strong>Liegt ein solcher Fall vor, können keine Beiträge für den Zeitraum bis Ende 2026 eingefordert werden.<strong> </strong>Risikominimierend kann – je nach Einzelfall – eine grundsätzliche Sozialversicherungspflicht unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status unterstellt werden.</p><p>Zur weiteren Absicherung sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Erwerbsstatus durch ein unverzüglich nach Arbeitsaufnahme beantragtes Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) festgestellt werden sollte. Wird der Antrag binnen eines Monats nach dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis gestellt, entfällt bis zur behördlichen Feststellung einer Sozialversicherungspflicht der Beitrag gänzlich (wenn der Beschäftigte einverstanden ist), danach verschiebt sich die Zahlungspflicht zinsfrei bis zur rechtskräftigen Feststellung durch die Sozialgerichte. Dieses Verfahren eignet sich für erkennbare Zweifelsfälle oder solche, bei denen der Beschäftigte erkennbar Vorbehalte gegen eine Sozialversicherungspflicht hat, die Frage also verbindlich klären will.</p><p>Lisa Brix<br>Marie Louise Freifrau von Hammerstein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:41:54 +0100</pubDate>
                        <title>Klimaschutz und Energiewende nach der Bundestagswahl – Anforderungen an Akteure der öffentlichen Hand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klimaschutz-und-energiewende-nach-der-bundestagswahl-anforderungen-an-akteure-der-oeffentlichen-hand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Themen Klimaschutz und Energiewende haben im zurückliegenden Wahlkampf nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Zuletzt kamen auch aus Brüssel deutliche Signale in Richtung Dekarbonisierung (s. hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 27.02.2025</u></a>) und in Richtung Entbürokratisierung von Wirtschaftsteilnehmern (s. hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-omnibus-ist-da-plaene-der-eu-kommission-zu-regulatorischen-erleichterungen-im-bereich-esg" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 26.02.2025</u></a>).</p><p>Auch wie es mit dem Pflichtenkorsett für die öffentliche Hand weitergeht (s. hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 20.09.2024</u></a>), dürfte Gegenstand einiger Diskussion werden. So veröffentlichte die Deutsche Energie-Agentur (dena) bereits vor der Wahl ein Impulspapier mit Vorschlägen für künftige Leitplanken für die weitere Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. <a href="https://www.dena.de/infocenter/12-leitplanken-fuer-die-naechste-legislatur/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>).</p><p>Dieses Impulspapier enthält auch Aussagen zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sowie die Aufforderungen bestehende Hebel des Vergaberechts im Lichte des Klimaschutzes zu nutzen und das Vergaberecht zu reformieren.</p><p>Aus diesem Grund blicken wir noch einmal auf ausgewählte Kernpflichten:</p><h3>Vorbildrolle in der Gebäudesanierung und im Neubau</h3><p>Sämtlichen Akteuren der öffentlichen Hand kommt eine Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes in der Gebäudesanierung und Gebäudeneubau zu.</p><p>Dies ergibt sich gesetzlich auch aus § 4 Abs. 1 S. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG). § 4 Abs. 4 GEG eröffnet für die Länder einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, wie die Vorbildfunktion der Gebäudesanierung landeseigener Liegenschaften auszugestalten ist.</p><p>In § 4 Abs. 2 GEG ist vorgesehen, dass bei der Neuerrichtung oder der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden die Stromerzeugung durch Photovoltaik oder die Wärme- und Kälteerzeugung durch solarthermische Anlagen geprüft werden muss.</p><p>Weitere Regelungen für die öffentliche Hand ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Dieser sieht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde die Verpflichtung zur Reduzierung des Endenergieverbrauchs in Höhe von 2 Prozent bis zum Jahr 2045 durch Umsetzung von Einzelmaßnahmen vor.</p><p>Bei einem noch höheren durchschnittlichen jährlichen Energiegesamtverbrauch innerhalb der letzten 3 Jahre sieht der § 6 Abs. 4 EnEfG auch die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems vor.</p><p>Zudem verpflichtet das EnEfG zur Nutzung von Abwärme. Diese kann beispielsweise in einem Fernwärmenetz, als Wärmequelle für eine Wärmepumpe oder für einen Energiespeicher genutzt werden.</p><p>Relevant wird der Regelungsbereich EnEfG vor allem, falls sich ein Akteur der öffentlichen Hand im Bereich der Errichtung oder dem Betrieb von Rechenzentren engagiert. Nach § 12 Abs. 3 EnEfG besteht bei Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt, die im Eigentum eines öffentlichen Trägers stehen oder für diesen betrieben werden die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems.</p><h3>Energiewende auf kommunaler Ebene</h3><p>Ein weiteres wichtiges Thema für Akteure der öffentlichen Hand ist die Ausgestaltung der Energiewende auf kommunaler Ebene.</p><p>Es besteht bereits jetzt für die Kommunen nach § 4 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG) die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung. So sind Wärmepläne für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren, zur Erstellung von Wärmeplänen bis zum 30. Juni 2026 verpflichtet. Kleinere Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 2024 haben noch bis zum<br>30. Juni 2028 Zeit für die Erstellung einer entsprechenden Planung.</p><p>Dies setzt eine Bestandsanalyse des bestehenden Wärmebedarfs oder Wärmeverbrauchs, der vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und der bestehenden Energieinfrastruktur voraus (§ 15 WPG).</p><p>Darauf aufbauend ist eine Potentialanalyse hinsichtlich der Erzeugung von Wärme aus erneuerbarer Energie, der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und der zentralen Wärmespeicherung (§ 16 WPG) zu erstellen.</p><p>Aus dieser Analyse soll dann ein Zielszenario für die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung der Kommune ausgearbeitet werden.</p><p>Ein weitergehender Beitrag unserer Kollegen Anton Buro und Dr. Malaika Ahlers zu den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes finden Sie in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung" target="_blank" rel="noopener"><u>Blogbeitrag vom 24. Mai 2024</u></a>.</p><h3>Der Klimaschutz im Vergabeverfahren</h3><p>Auch im Bereich des Vergaberechts kann durch die Ausnutzung von Nachhaltigkeitskriterien durch Akteure Klimaschutz betrieben werden. Dabei ist zu bedenken, dass den Akteuren der öffentlichen Hand eine erhebliche Marktmacht zukommt, sodass hier nicht nur ein tatsächlicher Hebel im Bereich des Klimaschutzes besteht, sondern auch eine Signalwirkung an den Markt zu einem stärkeren Fokus auf den Klimaschutz möglich wäre.</p><p>In dem oben angesprochenen Impulspapier der dena fordert diese sogar weitergehend eine Vereinfachung und liberalisierende Reform des Vergaberechts, um Direktvergaben zu erleichtern und Nachweispflichten zu reduzieren. Es sollen so im Bereich des Klimaschutzes Start-Ups und Innovationen gefördert werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Ob diese Empfehlungen tatsächlich Einfluss auf die politische Willensbildung haben, mag dahinstehen.</p><p>Gleichwohl werden die ersten Monate unter der neuen Bundesregierung zeigen, ob die Impulse aus Brüssel auch Anlass für eine Anpassung des Pflichtenkatalogs der öffentlichen Hand bieten werden.</p><p>Sebastian Berg<br>Dr. Florian Böhm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:35:59 +0100</pubDate>
                        <title>Die KI-Verordnung: Anwendung ab dem 2. Februar 2025 und damit verbundene Pflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ki-verordnung-anwendung-ab-dem-2-februar-2025-und-damit-verbundene-pflichten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. August 2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689, kurz: KI-VO oder AI-Act) in Kraft getreten. Es handelt sich um eines der weltweit ersten Regelwerke zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI).</p><p>Ziel der Verordnung ist es, einerseits Innovationen zu fördern und das Vertrauen in KI zu stärken und andererseits sicherzustellen, dass KI nur so eingesetzt wird, dass die Grundrechte und die Sicherheit der Bürger der EU gewahrt bleiben. Dabei wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt: Je höher das von einem KI-System ausgehende Risiko, desto umfassender sind die Verpflichtungen. KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko sind gänzlich verboten.</p><p>Die KI-VO sieht einen zeitlich gestaffelten Geltungsbeginn vor. So gelten die Kapitel I und II (Allgemeine Bestimmungen und Unzulässige Praktiken) bereits ab dem 2. Februar 2025. Weitere Regelungen, insbesondere zu KI-Modellen für allgemeine Zwecke sowie Sanktionsvorschriften, gelten ab dem 2. August 2025. Der Großteil der Bestimmungen der KI-VO ist dann 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar, konkret ab dem 2. August 2026. Eine verlängerte Anwendungsfrist gilt schließlich für die Vorschriften zu den sog. Hochrisiko-KI-Systemen, die erst ab dem 2. August 2027 anwendbar sind.</p><h3>Anwendungsbereich</h3><p>Die KI-VO richtet sich insbesondere an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Anbieter sind dabei diejenigen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt.</p><p>Öffentliche Stellen, die KI-Systeme einsetzen wollen, werden daher regelmäßig als Betreiber einzustufen sein. Zu denken ist beispielsweise an den Einsatz von KI-gestützten Chatbots in der Verwaltung, KI-Assistenten für Recherche und Texterstellung oder die Automatisierung von Routineaufgaben (Robotic Process Automation). Im Rahmen einer modernen, digitalen Verwaltung hat KI großes Potenzial und kann sich als Schlüsseltechnologie erweisen.</p><h3><strong>Pflichten ab dem 2. Februar 2025:</strong></h3><p><strong>1.&nbsp; KI-Kompetenz</strong></p><p>Nach Art. 4 KI-VO müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sicherstellen, dass die Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Dies betrifft regelmäßig alle Beschäftigten, die in irgendeiner Form mit KI-Systemen arbeiten. Ziel ist es, einen verantwortungsvollen Umgang mit KI sicherzustellen.</p><p>Für die Frage des Umfangs der Wissensvermittlung kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend sind der konkrete Anwendungsfall des KI-Systems und die Rolle der Beschäftigten. Bei einem KI-System mit besonders hohem Risiko sind entsprechend höhere Anforderungen an die KI-Kompetenz der Beschäftigten zu stellen als bei der Verwendung einer standardisierten KI wie z.B. einem Schreibprogramm.</p><h5>a) Maßnahmen zur Schaffung der KI-Kompetenz</h5><p>Um die notwendige KI-Kompetenz zu erreichen, stehen verschiedene Compliance-Instrumente zur Verfügung. So können interne Richtlinien zum Einsatz von KI-Systemen den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Kompetenzniveaus unterstützen. Darin sollten die Regeln und Verbote im Umgang mit KI-Systemen festgelegt werden. Je nach Anwendung können auch Schulungen und Trainings hilfreich sein, wobei auch hier die Rolle der jeweiligen Beschäftigten und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.</p><p>Eine zentrale Rolle kann zudem die Schaffung einer internen Anlaufstelle spielen, z.B. durch die Ernennung eines internen KI-Beauftragten, der die KI-Kompetenz innerhalb einer Organisation zentralisieren und fördern kann. Der KI-Beauftragte dient als Ansprechpartner für alle KI-bezogenen Fragen, überwacht die Einhaltung ethischer Richtlinien und Standards und stellt sicher, dass Aus- und Weiterbildungsinitiativen durchgeführt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines solchen KI-Beauftragten sieht die KI-VO allerdings nicht vor. Ob Unternehmen oder öffentliche Stellen eine solche Position benötigen, hängt daher insbesondere davon ab, wie und in welchem Umfang KI eingesetzt wird.</p><h5>b) Der Datenschutzbeauftragte als KI-Beauftragter</h5><p>Anders als für den Datenschutzbeauftragten (DSB) in der DSGVO ergibt sich aus der KI-VO, wie bereits erwähnt, keine ausdrückliche Verpflichtung zur Bestellung eines KI-Beauftragten. Wenn jedoch bereits ein DSB vorhanden ist, ist es denkbar, dessen Aufgabenbereich in Bezug auf KI zu erweitern. So ist es beispielsweise zulässig, dass der DSB Schulungs- und Sensibilisierungsaufgaben in Bezug auf die KI-VO übernimmt.</p><p>Auch wenn eine solche Doppelfunktion nicht verboten ist, sind doch einige Punkte zu beachten. So dürfen dem DSB keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Einsatz von KI übertragen werden, soweit im Zusammenhang mit KI personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies würde der rein beratenden und unterstützenden Funktion des DSB widersprechen und auch seiner Kontrollfunktion zuwiderlaufen. Es ist zu vermeiden, dass der DSB durch eine derartige Doppelfunktion in einen Interessenkonflikt gerät. Der DSB darf daher nicht über konkret einzusetzende Lösungen von KI-Systemen entscheiden. Auch muss sichergestellt werden, dass dem DSB durch die zusätzlichen Aufgaben weiterhin ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus der DSGVO nachzukommen. Darüber hinaus sollte der DSB für die Wahrnehmung seiner erweiterten Aufgaben entsprechend geschult und hierfür von seiner Tätigkeit freigestellt werden.</p><p><strong>2.&nbsp; Verbot bestimmter Praktiken im KI-Bereich</strong></p><p>Die zweite wichtige Verpflichtung aus der KI-VO, die ab dem<br>2. Februar 2025 gilt, ist die Unterbindung verbotener Praktiken.</p><p>In Art. 5 KI-VO werden sog. verbotene Praktiken aufgezählt, die ein unannehmbares Risiko für die Sicherheit, die Rechte und die Freiheiten von Personen darstellen. Darunter fallen beispielsweise KI-Systeme mit Manipulations- und Täuschungstechniken, Social Scoring und Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen.</p><p>Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen ab dem 2. August 2025 Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 7 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.</p><p>Auch wenn die meisten Verantwortlichen den Einsatz solcher Praktiken in ihren Unternehmen oder öffentlichen Stellen verneinen dürften, sollten bereits eingesetzte oder geplante KI-Systeme auf verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO überprüft werden. KI-Anwendungen können z.B. schon heute die Stimmung einzelner Teilnehmer eines Online-Meetings abfragen, um z.B. Aufregung, Ärger, Belustigung oder Traurigkeit zu erkennen. Hilfestellung bieten insoweit die kürzlich veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zu verbotenen KI-Praktiken, die auf der Webseite der EU-Kommission abrufbar sind.</p><h3>Fazit</h3><p>Da Teile der KI-VO bereits gelten, sollten die Verantwortlichen prüfen, ob in ihren Betrieben oder Einrichtungen KI-Systeme eingesetzt werden oder deren Einsatz geplant ist. Dies dürfte in den meisten Fällen bereits der Fall sein, auch wenn es sich nur um allgemeine Anwendungen oder Assistenzsysteme handelt.</p><p>Insofern sollten die KI-Systeme im Hinblick auf verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO überprüft werden. Hinsichtlich der erforderlichen KI-Kompetenz der Beschäftigten ist der konkrete Schulungsbedarf zu ermitteln. Die Schulung sollte durch verbindliche KI-Richtlinien flankiert werden, um einen Verhaltenskodex im Umgang mit KI zu etablieren. Gegebenenfalls ist die Benennung eines KI-Beauftragten zur koordinierten Steuerung aller KI-Maßnahmen zu erwägen. Dieser kann Unternehmen und öffentliche Stellen auch auf die kommenden Pflichten aus der KI-Verordnung vorbereiten und diesbezüglich beraten. Schließlich ist bei der Einführung und Nutzung von KI-Systemen an eine mögliche Mitbestimmung durch Betriebs- oder Personalräte zu denken.</p><p>Jason Komninos</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Mar 2025 12:33:05 +0100</pubDate>
                        <title>ZDFheute: Corona-Betrug - Über 26.000 Verfahren eingeleitet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-betrug-ueber-26000-verfahren-eingeleitet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag befasst sich mit dem weit verbreiteten Betrug bei den Corona-Hilfsprogrammen und Testzentren während der Pandemie. Dennis Hillemann kritisiert in diesem Beitrag von ZDFheute vom 11. März 2025, dass aufgrund des Betrugs durch wenige, nun alle Unternehmen härteren Prüfungen unterzogen werden. Den vollständigen Beitrag finden Sie unter diesem Link: <a href="https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/corona-betrug-testzentren-corona-hilfen-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">www.zdf.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Mar 2025 11:56:55 +0100</pubDate>
                        <title>VG Stuttgart stärkt Soforthilfe-Empfänger: Hoffnung bei Rückforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-stuttgart-staerkt-soforthilfe-empfaenger-hoffnung-bei-rueckforderungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 18. September 2024 mit seinem Urteil (Az. 15 K 7121/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wegweisend sein könnte. Ein Friseursalon aus Heidenheim hatte erfolgreich gegen die Rückforderung eines Teils seiner erhaltenen Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) geklagt. Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig war, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert waren und die Klägerin die Mittel im Vertrauen auf die behördlichen Vorgaben verwendet hatte.</p><h3><strong>Hintergrund des Urteils</strong></h3><p>Die Klägerin, eine Friseur-GmbH, erhielt im April 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu überbrücken. Diese Mittel wurden auf Grundlage der „Soforthilfe Corona“-Richtlinie des Landes Baden-Württemberg bewilligt, die zur Unterstützung von Unternehmen gedacht war, die durch die Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage geraten waren.</p><p>Im Jahr 2021 führte die L-Bank ein Rückmeldeverfahren durch, bei dem sich herausstellte, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass der Klägerin geringer war als ursprünglich angegeben. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie 10.424,21 Euro zurückzahlen müsse. Daraufhin widerrief die L-Bank ihren Bewilligungsbescheid in dieser Höhe und verlangte die Rückzahlung des Betrags. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde von der L-Bank im November 2023 abgelehnt, woraufhin sie Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart einreichte.</p><h3><strong>Die Entscheidungsgründe des Gerichts</strong></h3><p>Das VG Stuttgart entschied, dass die Rückforderung der Soforthilfe unrechtmäßig sei und hob den Rückforderungsbescheid auf. Dabei stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Argumente:</p><p><strong>1. Unklare Bewilligungsbedingungen:</strong></p><p>Das Gericht stellte fest, dass es für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war. Die ursprüngliche Förderrichtlinie und die Bewilligungsbescheide deuteten darauf hin, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder erhebliche Umsatzeinbrüche als Fördervoraussetzung ausreichten.</p><p><strong>2. Keine rückwirkende Anpassung der Förderbedingungen:</strong></p><p>Die L-Bank hatte sich bei der Rückforderung ausschließlich auf den nachträglich ermittelten Liquiditätsengpass gestützt und die weiteren Förderkriterien unberücksichtigt gelassen. Das Gericht stellte klar, dass eine spätere Neubewertung der wirtschaftlichen Lage nicht zur Reduzierung der bewilligten Soforthilfe führen dürfe.</p><p><strong>3. Mittelverwendung im Einklang mit den Förderbedingungen:</strong></p><p>Die Klägerin hatte die Soforthilfe innerhalb des Bewilligungszeitraums für ihre laufenden Betriebskosten genutzt. Da dies mit den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen übereinstimmte, war eine spätere nachträgliche Einschränkung durch die L-Bank nicht zulässig.</p><p><strong>4. Vertrauensschutz der Antragsteller:</strong></p><p>Das Gericht betonte, dass Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden dürften. Insbesondere dürfe eine spätere Auslegung durch die Verwaltung nicht rückwirkend zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen führen.&nbsp; &nbsp;</p><p><strong>5. Kein vollständiger Rechtsfrieden durch Berufungszulassung:</strong></p><p>Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung, da es zeigt, dass die Förderbedingungen nicht zu Lasten der Antragsteller umgedeutet werden dürfen. Allerdings wurde die Berufung gegen das Urteil zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Dennoch bietet das Urteil bereits jetzt Argumentationsgrundlagen für viele Unternehmen, die sich gegen Rückforderungen wehren.</p><h3><strong>Rechtliche Einordnung des Urteils</strong></h3><p>Das Urteil des VG Stuttgart stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Es zeigt, dass Verwaltungsgerichte bereit sind, Soforthilfeempfänger vor nachträglichen Änderungen der Förderrichtlinien zu schützen. Dies hat mehrere rechtliche Implikationen:</p><p>- <strong>Auslegung von Förderrichtlinien:</strong> Gerichte müssen bewerten, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausreichend klar formuliert waren oder ob sie widersprüchliche Angaben enthielten, die zu Fehlinterpretationen führen konnten.</p><p>- <strong>Grundsatz des Vertrauensschutzes:</strong> Unternehmen müssen sich auf die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen verlassen können. Eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.</p><p>- <strong>Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen:</strong> Behörden dürfen nicht rückwirkend neue Kriterien aufstellen, die zur Rückforderung von Mitteln führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht eindeutig waren.</p><h3><strong>Auswirkungen auf andere Soforthilfeempfänger</strong></h3><p>Dieses Urteil könnte Signalwirkung für zahlreiche andere Unternehmen haben, die mit ähnlichen Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind. Es zeigt, dass Behörden nicht beliebig nachträglich die Förderbedingungen verändern und neue Maßstäbe anlegen dürfen, die bei der Bewilligung noch nicht absehbar waren.</p><h3><strong>Praktische Empfehlungen für Betroffene</strong></h3><p>Falls Unternehmen eine Rückforderung der Soforthilfe erhalten haben, sollten sie nicht vorschnell zahlen, sondern die Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Folgende Maßnahmen sind ratsam:</p><p>- <strong>Juristischen Rat einholen</strong>: Eine spezialisierte Kanzlei kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage bewerten und die beste Strategie entwickeln.</p><p>- <strong>Verwendungsnachweise sichern</strong>: Wer nachweisen kann, dass die Soforthilfe entsprechend den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen genutzt wurde, hat eine stärkere Position gegenüber der Behörde.</p><p>- <strong>Auf Klarheit in den Bescheiden achten</strong>: Falls die Bewilligungsbescheide unklar formuliert waren oder widersprüchliche Aussagen enthielten, kann dies als Argument gegen die Rückforderung genutzt werden.</p><p>- <strong>Widerspruch/Klage gegen Rückforderungsbescheide</strong>: Unternehmen sollten die Rückforderung nicht einfach hinnehmen, sondern innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch bzw. Klage erheben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise nur Klagen möglich.</p><p>Bei ADVANT Beiten helfen wir gerne. Hier finden Sie mehr zu unserem Beratungsangebot zur Soforthilfe: <a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Anwalt Corona Soforthilfe - Rechtsberatung bei Soforthilfe Rückforderung</a></p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stärkt die Rechte von Soforthilfeempfängern und setzt der nachträglichen Rückforderungspraxis von Behörden enge Grenzen. Es macht deutlich, dass Unternehmen sich gegen nachträgliche Änderungen der Förderbedingungen wehren können und dass die Behörden nicht einseitig zu Lasten der Antragsteller agieren dürfen.</p><p>Für viele betroffene Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und die Chance, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich abzuwehren. Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht scheuen, rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Dieses Urteil zeigt: Der Kampf gegen unrechtmäßige Rückforderungen kann sich lohnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 16:22:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #9 - Handelsvertretervertrag und Vertragsfreiheit – können wir alles vereinbaren?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-9-handelsvertretervertrag-und-vertragsfreiheit-koennen-wir-alles-vereinbaren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen Podcast-Folge geht es um die Frage, wie weit die Vertragsfreiheit geht, wenn ein Handelsvertretervertag geschlossen wird. Gilt: „The sky is the limit“?</p><p>Weiterführende Quellen: (1) Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 3 Rn. 9 ff. (zwingendes Handelsvertreterrecht) und Rn. 22 ff. (AGB-Recht) und (2) Billing, Kommentierung des AGB-Rechts der Vertriebsverträge in Staudinger, BGB, 2022, Anhang zu §§ 305 ff. BGB, Teil H.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 09:14:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber können Beweiswert ausländischer AU-Bescheinigungen erschüttern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-koennen-beweiswert-auslaendischer-au-bescheinigungen-erschuettern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel von Michael Riedel, der am 10. März 2025 im Human Resources Manager veröffenlticht wurde, erläutert er ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Nicht-EU-Ausland thematisiert. Das BAG entschied, dass dieser Beweiswert durch eine Gesamtschau mehrerer Verdachtsmomente erschüttert werden kann, selbst wenn einzelne Zweifel für sich genommen nicht ausreichen.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie hier lesen: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/arbeitgeber-koennen-beweiswert-auslaendischer-au-bescheinigungen-erschuettern/" target="_blank" rel="noreferrer">www.humanresourcesmanager.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 09:03:04 +0100</pubDate>
                        <title>Sanktionsrisiken für deutsche Unternehmen trotz Aussetzung des FCPA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sanktionsrisiken-fuer-deutsche-unternehmen-trotz-aussetzung-des-fcpa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Februar 2025 hat Präsident Donald Trump eine <a href="https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/02/pausing-foreign-corrupt-practices-act-enforcement-to-further-american-economic-and-national-security/" target="_blank" rel="noreferrer">Executive Order</a> unterzeichnet, mit der das US-Justizministerium (Department of Justice - DOJ) angewiesen wird, neue Ermittlungsverfahren und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des <a href="https://www.justice.gov/criminal/criminal-fraud/foreign-corrupt-practices-act" target="_blank" rel="noreferrer">Foreign Corrupt Practices Act</a> (FCPA) vorerst auszusetzen.&nbsp;</p><p>Der FCPA regelt im Wesentlichen die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger und Bilanzierungsdelikte. DOJ und SEC gehen von einer weiten extraterritorialen Anwendbarkeit aus (siehe 1). Die Executive Order setzt den Vollzug des FCPA aus, allerdings sind Ausnahmen möglich (siehe 2). Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken (siehe 3).</p><h3>1. Inhalt und Anwendung des FCPA</h3><p>Der FCPA wurde im Jahr 1977 zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung erlassen und ist im „Code of Laws of the United States of America‘‘ (15 U.S.C.) kodifiziert. Zuständig für Strafverfolgungsmaßnahmen sind das DOJ und die Börsenaufsichtsbehörde (Securities Exchange Commission - SEC), die von einer weiten, extraterritorialen Anwendung des FCPA ausgehen.</p><p>Der FCPA umfasst Straftatbestände der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger, Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte sowie einen Tatbestand, der Mängel des internen Kontrollsystems und damit Compliance-Verstöße sanktioniert. Taugliche Täter im Sinne des FCPA sind Emittenten (sogenannte ,,issuer‘‘) oder für diese handelnde Personen sowie Inlandspersonen (sogenannte ,,domestic concerns‘‘) und ausländische natürliche Personen oder Unternehmen sowie die für das Unternehmen Handelnden. Vorteilsempfänger im Sinne der Vorschriften sind ausländische Amtsträger.&nbsp;</p><h3>2. Aussetzung des Vollzugs des FCPA</h3><p>Die Executive soll die amerikanische Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit wiederherstellen. Zu diese Zwecke sollen die Anwendungsrichtlinien überarbeitet werden. Präsident Donald Trump ist der Ansicht, die bisherige Durchsetzung des FCPA schränke die Wettbewerbsfähigkeit massiv ein. Die nationale Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit Amerikas hänge maßgeblich von den strategischen Handelsvorteilen der amerikanischen Unternehmen ab. US-Unternehmen würden durch die übermäßige Durchsetzung des FCPA geschädigt, weil ihnen Praktiken untersagt würden, die bei internationalen Wettbewerbern üblich seien. Hierdurch entstünden ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Insbesondere seien strategische Vorteile bei kritischen Mineralien, Tiefseehäfen und anderen wichtigen Infrastrukturen oder Vermögenswerten auf der ganzen Welt entscheidend für die nationale Sicherheit der USA. Die übermäßige und unvorhersehbare Durchsetzung des FCPA mache die amerikanischen Unternehmen vor diesem Hintergrund weniger wettbewerbsfähig.&nbsp;</p><p>Die Executive Order sieht vor, dass der Attorney General während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Erlass der Anordnung die Richtlinien und Grundsätze, welche die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des FCPA regeln, überprüft. Während dieses Überprüfungszeitraums wird der Generalstaatsanwalt grundsätzlich keine neuen Strafverfolgungsmaßnahmen unter dem FCPA mehr einleiten. Allerdings kann der Generalstaatsanwalt über Ausnahmen im Einzelfall entscheiden. Der Generalstaatsanwalt kann den Überprüfungszeitraum um weitere 180 Tage verlängern, sofern er dies für angemessen erachtet.</p><h3>3. Auswirkungen auf deutsche Unternehmen und Führungskräfte</h3><p>Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken. Diese Risiken bestehen nicht nur, weil die Executive Order nicht ausnahmslos Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen aussetzt und so das Risiko birgt, dass die USA den FCPA als wirtschaftspolitisches Instrument gegen ausländische Unternehmen einsetzt. Die Executive Order bietet keinen Anlass für Unternehmen, Compliance-Maßnahmen einzustellen oder zu reduzieren.</p><p>Vielmehr ergeben sich unmittelbar Sanktionsrisiken nach deutschem Recht. Deutsches Strafrecht ist insbesondere anwendbar, wenn Geschäftsleiter (oder andere Unternehmensmitarbeiter) in Deutschland Beihilfe zu Straftaten im Ausland leisten. Dies schließt Bestechung im Geschäftsverkehr und Amtsträgerkorruption ein und gilt selbst dann, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist (§ 9 Abs. 2 S. 2 StGB).</p><p>Selbst wenn Führungskräfte von den Straftaten nichts wissen, können gegen sie Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. (§ 130 OWiG) verhängt werden, wenn sie erforderliche Compliance-Maßnahmen nicht ergriffen haben und auf die im Ausland begangene Tat das deutsche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist. In solchen Fällen drohen außerdem Unternehmensgeldbußen von bis zu EUR 10 Mio. (§ 30 OWiG) oder höher (§ 17 Abs. 4 OWiG).</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh<br>Dr. Jochen Pörtge<br>Jana-Marie Uhlending</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Mar 2025 14:51:31 +0100</pubDate>
                        <title>Genügt es, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorsieht, dass Einladungen zur Gesellschafterversammlung „elektronisch“ erfolgen? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/genuegt-es-wenn-der-gesellschaftsvertrag-einer-gmbh-vorsieht-dass-einladungen-zur-gesellschafterversammlung-elektronisch-erfolgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verein in seiner Satzung bestimmen kann, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Die Argumentation des Gerichts lässt sich weitestgehend auf eine GmbH übertragen – und doch ist bei einer GmbH eine derart unbestimmte Regelung nicht sinnvoll.</strong></p><p><i>OLG&nbsp;Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024 – 3 Wx 69/24</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Registergericht hatte die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister u.a. deswegen abgelehnt, weil die Satzung eine Regelung enthielt, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung <i>„elektronisch erfolgt, wenn das Mitglied dem nicht unter Angabe einer postalischen Anschrift widerspricht“</i>. Das Register war der Auffassung, die Regelung sei zu unbestimmt und damit unzulässig.</p><p>Das OLG Düsseldorf sah dies anders. Der Satzungsgeber eines Vereins könne frei zwischen den zahlreichen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung wählen. Einladungsform und Übermittlungsweg müssten lediglich so festgelegt werden, dass jedes Mitglied ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne unzumutbare Nachforschungen, von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen könne.&nbsp;</p><p>Darin liege für die Mitglieder auch keine unzumutbare Erschwerung ihrer Teilnahme. Denn es stehe dem Mitglied frei, nur diejenigen Kommunikationsformen anzubieten, die ihm genehm seien – oder sich eben für den klassischen Postversand zu entscheiden. Wer auf dieser Grundlage einen entsprechenden Kommunikationskanal eröffne, dem sei auch zumutbar, diesen zu überwachen – was angesichts der heutigen Technik auch ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Das Gericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich auf die Segnungen der modernen Technik in Gestalt „handelsüblicher Smartphones“.</p><h3>Übertragbarkeit auf die GmbH?</h3><p>Auch wenn das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung ausdrücklich den Unterschied in der gesetzlichen Grundlage zwischen Verein und GmbH unterstreicht: Die Argumente lassen sich im Wesentlichen übertragen. Und das ist ein praktisches Problem, da für die GmbH bislang keine vergleichbare Entscheidung ergangen ist.</p><p>Das Gesetz sieht für die GmbH die Einladung zur Gesellschafterversammlung mit eingeschriebenem Brief und damit eine ausgesprochen strenge Form vor. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon Abweichungen vorsehen – und es ist allgemein anerkannt, dass dabei auch eine elektronische Form vereinbart werden kann. Typischerweise verlegt man sich hierbei auf eine Einladung per E-Mail, im besten Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass „auch“ in dieser Form eingeladen werden kann, damit weiterhin eine Einladung per Einschreiben möglich bleibt.</p><p>Es spricht also Einiges dafür, dass eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, nach der (wie im Fall des OLG Düsseldorf) „elektronisch“ eingeladen werden kann, wirksam ist. Allerdings gibt es zwischen einem Verein und einer GmbH auch einen gewaltigen Unterschied: Der Verein ist seinem Wesen nach auf eine unbegrenzte (und im Vorhinein auch nicht bestimmte) Zahl von Mitgliedern ausgelegt. Daher ist beim Verein eine Einladung zur Mitgliederversammlung etwa durch Aushang im Vereinsheim üblich und anerkannt. Die GmbH dagegen ist auf einen in der Regel überschaubaren, jedenfalls aber auf einen klar abgegrenzten Gesellschafterkreis zugeschnitten: In ist, wer (in der Gesellschafterliste) drin ist. Entsprechend besteht für eine lockere Handhabung der Ladungsvorschriften jedenfalls kein Bedarf – und daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wie die im Fall des OLG Düsseldorf, bei einer GmbH verwerfen würde.</p><p>Kein Problem, wenn (wie hier) ein aufmerksamer Rechtspfleger deshalb gleich die Eintragung verweigert. Richtig ärgerlich hingegen, wenn sich dieser Makel erst Jahre später (und entsprechend: viele Einladungen später) herausstellt. Denn mangelhafte Ladungen können dazu führen, dass die auf den entsprechenden Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse nichtig und damit ohne Weiteres unwirksam sind.</p><p>Daher empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH eine klare und abschließende Regelung über die zulässigen Übermittlungswege für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung vorzusehen. Dabei bietet es sich an, nicht (nur) mit dem Zeitgeist zu gehen, sondern auf ein langfristig verfügbares Medium zu setzen – und jedenfalls einstweilen die Einladung per (eingeschriebenem) Brief als Option zu behalten.&nbsp;</p><p>Dr.&nbsp;Jan Barth<br>Julius Bauer</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Mar 2025 11:39:01 +0100</pubDate>
                        <title>Das elektronische Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-elektronische-kuendigungsrecht-bei-dauerschuldverhaeltnissen-mit-verbrauchern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Hamburg befasste sich mit den Kriterien an die elektronische Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher nach § 312k BGB bezüglich Energielieferverträgen, die über ein Onlineportal abgeschlossen wurden. Sie ist bedeutsam für die das Verhältnis zwischen Unternehmer und Plattformbetreiber.&nbsp;</strong></p><p><i>OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23</i></p><h3><span>Zum Hintergrund</span></h3><p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ("<strong>Klägerin</strong>") nahm einen Energieversorger ("<strong>Beklagte</strong>") auf Unterlassung in Anspruch.</p><p>Der Energieversorger bot auf einen Vergleichsportal den Abschluss von Strom- und Gaslieferverträge an. Das Vergleichsportal enthielt Hinweise zu den Kündigungsmöglichkeiten eines über das Portal geschlossenen Energieliefervertrages. Zugleich gelangte man auf eine Übersichtsliste zu Links der Energieversorger, auf denen eine elektronische Kündigungsmöglichkeit bestand. Ein Link zu der Website des beklagten Energieversorgers fehlte.</p><p>Auf dessen Website befand sich nur eine Eingabemaske mit einer Bestätigungsfläche "<i>Kündigungsabsicht abschicken</i>".</p><p>Dies beanstandete der klagende Verband und vertrat die Auffassung, dass durch den fehlenden Link auf der Website des Vergleichsportals Verbraucher ungenügend über ihre Kündigungsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Zudem genüge auch die Beschreibung der Bestätigungsfläche mit den Worten "<i>Kündigungsabsicht abschicken</i>" nicht den gesetzlichen Anforderungen.</p><h3><span>Besondere Anforderungen an die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr</span></h3><p>§ 312k BGB sieht besondere Pflichten des Unternehmens im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbrauchern vor. Wenn ein Unternehmer einen online abzuschließenden Vertrag über eine entgeltliche wiederkehrende Leistung anbietet, muss der Unternehmer die Möglichkeit zu einer elektronischen Kündigung auf der Website schaffen und hierüber aufklären. Der § 312k Abs. 2 BGB beinhaltet eindeutige Vorgaben zu der Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit. Eine Ausnahme ist nur bezüglich Verträge, die eine gesetzlich strengere Form an die Kündigung vorsehen als die Textform und bei Verträgen über Finanzdienstleistungen vorgesehen.</p><p>Nach § 312k Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auf seiner Website eine Schaltfläche zur Verfügung stellen, die eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ermöglicht. Diese Kündigungsschaltfläche muss zwingend die Wörter "<i>Verträge hier kündigen</i>" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein.</p><p>Durch das Anklicken dieser Schaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen. Auf dieser Seite sind nähere Angaben zu der Art der Kündigung, der Identifizierbarkeit des Verbrauchers, zur Bezeichnung des Vertrages, zu dem Kündigungszeitpunkt und zur Übermittlung der Kündigungsbestätigung zu tätigen. Zudem muss auf der Bestätigungsseite eine Schaltfläche vorgesehen sein, über die der Verbraucher seine Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Schaltfläche ist mit den Worten "<i>jetzt kündigen</i>" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen.</p><p>Nach § 312k Abs. 2 S. 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.</p><h3><span>Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg</span></h3><p>Das Hanseatische OLG Hamburg hat nun erkannt, dass das Energielieferungsunternehmen gleich in mehrfacherweise gegen die Anforderungen des § 312k BGB verstieß.</p><p>Das OLG weist zunächst darauf hin, dass es für die Rechtspflichten des § 312k BGB unerheblich ist, ob die Website durch den Unternehmer selbst betrieben wird oder durch einen Dritten. Das entscheidende Kriterium ist, ob der Vertragsschluss über die Website ermöglicht wird (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 24 f.).</p><p>Wenn nun über ein Vergleichsportal der Vertragsschluss ermöglicht wird, muss auch über die Website des Vergleichsportals eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend des § 312k BGB bereitgestellt werden. Etwaige Verfehlungen der Betreiber des Vergleichsportals muss sich der Unternehmer zurechnen lassen, da dieser den Absatzmittler im Verkaufsprozess als Beauftragten einsetzte (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 28).</p><p>Die Website des Vergleichsportals enthielt keine entsprechend den Vorgaben des § 312k Abs. 1 und Abs. 2 ausgestaltete Kündigungsmöglichkeit des Energielieferungsvertrages.</p><p>Auch die Webseite des beklagten Energielieferungsunternehmens enthielt keine Kündigungsmöglichkeit, die den Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB genügte. Das Oberlandesgericht monierte zu Recht, dass die Schaltfläche "<i>Kündigungsabsicht abschicken"&nbsp;</i>keine vergleichbare und eindeutige Verbindlichkeit wie das gesetzlich genannte Beispiel "<i>jetzt kündigen</i>" aus § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB enthielt (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 34).</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Alle Unternehmer, die im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbraucher kontrahieren, sollten sich mit den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Kündbarkeit der betreffenden Verträge auseinandersetzen. Es haben mittlerweile verschiedene Oberlandesgerichte zu der konkreten Ausgestaltung der elektronischen Kündigungsmöglichkeit Stellung bezogen (OLG Köln, Urt. v. 10. Januar 2025 - 6 U 62/24; OLG Koblenz, Urt. v. 19. September 2024 – 2 U 437/23; OLG Nürnberg, Urt. v. 30. Juli 2024 – 3 U 2214/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Mai 2024 – I-20 UKL 3/23). Es besteht das Risiko durch Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt bzw. auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.</p><p>Ebenso besteht das Risiko durch Verbraucher in Anspruch genommen zu werden, wenn diesen aufgrund der fehlenden elektronischen Kündigungsmöglichkeit ein entsprechender Schaden entstanden ist.</p><p>Auch die Einschaltung von Dritten, beispielsweise Betreiber von Vergleichsportalen oder eines anderen an Verbraucher gerichteten Onlinemarktplätzen, entbindet den Unternehmer nicht von seinen Pflichten aus § 312k BGB. Im Gegenteil obliegt es den Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass auch der Absatzmittler die Anforderungen aus § 312k BGB exakt durch seine Websitegestaltung erfüllt.&nbsp;</p><p>Sebastian Berg<br>Dr. Florian Böhm</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Mar 2025 09:47:42 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich: Wertpapiergebundene Direktzusagen ohne Mindestleistung sind passivierungsfähig!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-wertpapiergebundene-direktzusagen-ohne-mindestleistung-sind-passivierungsfaehig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>BFH stoppt jahrzehntelange Bilanzierungspraxis der Finanzverwaltung!</strong></p><p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat der in Teilen der Literatur stark kritisierten Meinung der Finanzverwaltung zur "Passivierungsverweigerung" bei wertpapiergebundenen Direktzusagen ohne Mindestleistung (BMF-Schreiben vom 17. 12. 2002, Az. IV A 6 - S 2176 - 47/02, BStBl. I 2002, 1397, erweiternd OFD Koblenz, Erlass vom 15. Oktober 2003, Az. S 2176 A - St 41 2, DStR 2003, 2119)&nbsp;endlich ein Ende bereitet.</p><p>Dabei überzeugt die Argumentation des Senats – die sich nicht nur kritisch mit der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern auch mit dem Begehren der Steuerpflichtigen, abweichend von §&nbsp;6a Abs. 3 EStG den Wert der Fondsanteile zum Bilanzstichtag anzusetzen zu wollen, auseinandersetzt – insbesondere durch ihre Orientierung am Gesetzeswortlaut und an den Motiven des Gesetzgebers.&nbsp;</p><h3>Ergebnis&nbsp;</h3><p>Um das Ergebnis der komplexen und langen juristischen Auseinandersetzung in dieser Sache vorwegzunehmen:</p><p>Eine wertpapiergebundene Direktzusage ohne Mindestleistung kann mit dem Anschaffungsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG (bei Entgeltumwandlung mit dem Anwartschaftsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) passiviert werden. Der Ansatz des reinen Verkehrswertes der Fondsanteile kommt dagegen nicht in Betracht.</p><h3>Begründung&nbsp;</h3><p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dabei mit einigen Argumenten der Finanzverwaltung, die eine komplette Nichtanerkennung der wertpapiergebundenen Direktzusage zur Folge hatten, endgültig aufgeräumt und dabei auch Widersprüche in der Argumentation der Finanzverwaltung deutlich gemacht.&nbsp;</p><p>Neben einigen sehr formalen Argumenten hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit insbesondere zwei Argumente gegen eine Passivierungsfähigkeit der wertpapiergebundenen Direktzusage vorgebracht:</p><ol><li>Die Verpflichtung aus der wertpapiergebundenen Direktzusage ist nicht passivierbar, da es sich nicht um eine Versorgungszusage i. S. d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) handelt und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei.</li><li>Eine wertpapiergebundene Direktzusage enthalte keine Zusage einer von vornherein bestimmbaren Leistungshöhe, da diese vom Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt des Leistungseintritts abhängig gemacht werde.&nbsp;</li></ol><p>Zu dem Argument aus Ziff. 1 stellt der XI. Senat des Bundesfinanzhofs sehr instruktiv fest, dass eine Pensionsverpflichtung i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gerade nicht voraussetzt, dass die erteilte Versorgungszusage ihrem Wesen nach in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt. Eine Pensionsverpflichtung im Sinne des § 6a Abs. 1 EStG ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern aus Gründen der betrieblichen Altersversorgung und damit zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) eingeht. Anders als § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für die Bewertung verweist § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gerade nicht auf das BetrAVG. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Pensionsverpflichtungen im Sinne des § 6a Abs. 1 EStG und der Anwendungsbereich des BetrAVG nicht deckungsgleich sind. Dies wird bereits auch aus der vergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von direkt Zusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern deutlich, da auf diese das BetrAVG einer Anwendung findet. Soweit eine steuerlich anzuerkennende Pensionsverpflichtung vorliegt, kann es sich auch nicht um eine reine Vermögensbildung für den Berechtigten handeln, damit der Finanzierung der Pensionsverpflichtung die Absicherung eines biometrischen Risikos verbunden ist.</p><p>Darüber hinaus sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in dem unter Ziff. 2 aufgeführten Argument der Finanzverwaltung, der Rechtsanspruch nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG müsse eine Mindestleistung im Zeitpunkt der Zusage vorsehen, als eine unzulässige Auslegung des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach dem Verständnis des XI. Senats des Bundesfinanzhofs regelt die Konjunktion "wenn und soweit" zwar den Umfang und die Höhe jedes abtrennbaren Leistungsversprechens, sodass eine Pensionsverpflichtung auch zum Teil steuerlich als nicht anerkennungsfähig qualifiziert werden kann. Nicht dagegen wird mit dem Wort "soweit" aber eine bestimmte Mindestversorgung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG gefordert, um zu einer zulässigen steuerbilanziellen Rückstellung zu kommen.</p><p>Dies bedeutet aber nicht, dass es für die dem Grunde nach ansatzfähige Pensionsrückstellung einen Freibrief für die Bewertung selbiger geben würde. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs erteilte im Antrag des Steuerpflichtigen, die Pensionsrückstellung mit dem Wert der Vorteile zu bewerten, eine deutliche Absage. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Bewertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG durch die Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik überschrieben werden sollten. Denn für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen steht ein gesetzliches Bewertungsregime zur Verfügung. Sollte der Gesetzgeber dieses für reformbedürftig halten, müssten entsprechende Änderung vorgenommen werden. Im Übrigen würde die mit der Anwendung des bestehenden Verwertungsregimes verbundene Verlagerung der Gewinnminderungen auf spätere Veranlagungszeiträume nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da eine Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Gewinnminderung abstellt, sondern lediglich auf den Totalgewinn.</p><p>Als Grundlage für die Bewertung der Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase ist je nach Ausgestaltung der wertpapiergebundenen Direktzusage entweder der Anschaffungsbarwert nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz EStG oder für den Spezialfall der Entgeltumwandlung der Anwartschaftsbarwert nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz EStG ermitteln. Dies führt letztendlich dazu, dass die Pensionsverpflichtung mit dem Teilwert auf Basis des Verkehrswertes der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten ist.&nbsp;</p><h3>Fazit für die Praxis</h3><p>Für etwaige wertpapiergebundene Direktzusagen, die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG erfüllen, können nachträglich für alle noch offenen Veranlagungszeiträume berichtigt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach § 6 Abs. 4 EStG ein Nachholverbot besteht. Das bedeutet, dass eine Korrektur/Berichtigung nur insoweit möglich ist, als der Aufwand bei richtiger Berechnungsweise der Pensionsrückstellung im Geschäftsjahr hätte angesetzt werden können. Dies führt dazu, dass die Passivierung von Pensionsrückstellungen für bereits Festsetzungsverjährung Jahre nicht aufwandswirksam berücksichtigt werden können.</p><p>Unter Berufung auf das besprochene Urteil einen der Zukunft – zumindest solange die Finanzverwaltung eine Korrektur der hier angewandten gesetzlichen Regelungen nicht initiiert – wertpapiergebundene Direktzusagen erteilt werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Direktzusage für den Fall des Leistungseintritts insbesondere eine Regelung enthalten ist, die die Höhe der jeweiligen Versorgungsleistung festlegt.</p><p>Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf den kommentierten Beschluss reagieren wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerpflichtigen sich unmittelbar auf den ergangenen Beschluss berufen müssen. Eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird sicherlich noch auf sich warten lassen. Sollte dies geschehen, wird das BMF-Schreiben vom 17. 12. 2002, Az. IV A 6 - S 2176 - 47/02, BStBl.&nbsp;I 2002, 1397, sowie der erweiternde Erlass der OFD Koblenz vom 15. Oktober 2003, Az. S 2176 A - St 41 2, DStR 2003, 2119 werden vor dem Hintergrund des Beschlusses aufgehoben werden müssen.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 17:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #8 - Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs – kluge Strategie oder riskante Falle?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-8-vorauserfuellung-des-ausgleichsanspruchs-kluge-strategie-oder-riskante-falle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Gelegentlich wird im Vertrag mit dem Handelsvertreter vereinbart, dass dieser den Ausgleich schon während der Vertragslaufzeit in Form von laufenden Zahlungen erhalten soll. Manchmal soll das tatsächlich den Interessen beider Parteien dienen. Oft ist es aber ein Ansatz, den Ausgleichanspruch dadurch zu ersparen, dass einfach ein Teil der Provision als Ausgleich umdeklariert wird. Entsprechend sind die Gerichte skeptisch bis ablehnend. Mehr erfahren Sie in unserer neuesten Podcastfolge!</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 14:55:33 +0100</pubDate>
                        <title>Von der zivilen zur wehrtechnischen Innovation: Fördermöglichkeiten für Neueinsteiger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-der-zivilen-zur-wehrtechnischen-innovation-foerdermoeglichkeiten-fuer-neueinsteiger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>Die neue Realität – Verteidigungstechnologie als Wachstumsmarkt</strong></span></h3><p>Die weltpolitische Lage hat sich in den letzten Jahren massiv verschärft. Mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine, zunehmenden Spannungen in verschiedenen Weltregionen und der allgemeinen Unsicherheit erleben wir eine historische Zäsur. Die viel zitierte "Zeitenwende" ist längst Realität geworden – und mit ihr fließen erhebliche Summen in die Verteidigung.</p><p>Dies eröffnet völlig neue Perspektiven: Unternehmen, die bislang ausschließlich zivile Produkte herstellten, überlegen nun ernsthaft, ob und wie sie ihre Technologien und Kompetenzen für den Verteidigungssektor nutzbar machen können. Besonders für mittelständische Unternehmen mit technologischem Know-how stellt sich die Frage: Welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Einstieg in die Wehrtechnik?</p><p>Hier ein aktueller Überblick über die wichtigsten Programme und Instrumente, die Anfang 2025 zur Verfügung stehen:</p><h3><span><strong>Europäische Fördermöglichkeiten</strong></span></h3><p><strong>Europäischer Verteidigungsfonds (EVF) – Das Flaggschiff der EU-Förderung</strong></p><p>Der Europäische Verteidigungsfonds (EVF) stellt 2025 rund 1,065 Milliarden Euro für Rüstungsforschung und -entwicklung bereit. Besonders interessant für Neueinsteiger: 4% des Budgets sind für "disruptive" Technologien und weitere 6% für innovative Projekte mit Fokus auf KMU reserviert.</p><p>Das aktuelle Arbeitsprogramm 2025 umfasst 33 Themen in neun Ausschreibungen – von Bodenkampf über Cyberabwehr bis hin zu umweltfreundlichen Technologien. Schwerpunkte sind beispielsweise Projekte zu Cyberverteidigung, Marine- und Unterwasserfähigkeit sowie Sensorsystemen.</p><p><strong>Förderkonditionen im Kurzüberblick:</strong></p><ul><li><span>Anträge müssen in der Regel von Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Einrichtungen aus drei EU-Mitgliedstaaten eingereicht werden</span></li><li><span>Bei disruptiven Technologie-Projekten genügen zwei Partner aus zwei Ländern</span></li><li><span>Förderfähig sind nur in der EU oder Norwegen ansässige Firmen/Einrichtungen</span></li><li><span>Die Förderquote beträgt je nach Projekttyp bis zu 100% (besonders bei reiner Forschung)</span></li><li><span>Es gibt Bonuspunkte für die Beteiligung von KMU</span></li></ul><p><strong>Wichtig für Ihre Planung:</strong> Die Ausschreibungen laufen bereits seit Mitte Februar 2025. Die Einreichungsfrist für Projektanträge ist der 16. Oktober 2025.</p><p><strong>Defence Equity Facility – Kapital für innovative Startups</strong></p><p>Eine weitere spannende Möglichkeit ist die Anfang 2024 gestartete Defence Equity Facility (DEF). Dieser Wagniskapital-Fonds verfügt über 175 Millionen Euro und zielt darauf ab, privates Risikokapital für wehrtechnische Innovationen mit Dual-Use-Potenzial zu mobilisieren.</p><p>Die DEF investiert nicht direkt in Unternehmen, sondern in spezialisierte private Fonds, die wiederum in Sicherheits- und Verteidigungsunternehmen investieren. Bis 2027 sollen so Investitionen von bis zu 500 Millionen Euro in Startups und KMU mit Verteidigungsbezug angestoßen werden.</p><p>Gerade für innovative Startups, die neue Technologien wie KI, Sensorik oder Cybersicherheit entwickeln, könnte die DEF den Zugang zu dringend benötigtem Wachstumskapital erleichtern.</p><h3><span><strong>Deutsche Fördermöglichkeiten</strong></span></h3><p><strong>Dual-Use-Potenzial in zivilen Innovationsprogrammen</strong></p><p>Ein oft übersehener Weg sind die klassischen Innovationsförderprogramme wie ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand) oder KMU-innovativ. Diese sind zwar primär zivil ausgerichtet, können aber unter bestimmten Umständen auch für die Wehrtechnik relevant sein.</p><p>Das Bundeswirtschaftsministerium ist bei ZIM grundsätzlich technologieoffen. Auch wehrtechnische Unternehmen können ZIM-Zuschüsse erhalten, sofern die Projektinhalte zivil verwertbar sind – etwa neue Materialtechnologien, Elektronik oder KI-Anwendungen, die später auch militärisch eingesetzt werden könnten.</p><p>Ähnliches gilt für BMBF-Programme wie KMU-innovativ, die beispielsweise in Feldern wie KI, Elektronik oder Sicherheitstechnologien Ausschreibungen bieten. Direkte Rüstungsthemen sind zwar ausgeschlossen, aber Sicherheit und Verteidigung als Anwendungsgebiet können indirekt profitieren.</p><h3><span><strong>Cyber Innovation Hub der Bundeswehr</strong></span></h3><p>Der Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw) dient als Schnittstelle zwischen Startup-Szene und Bundeswehr. Er wurde als Pilotprojekt gestartet, um militärische Nutzer mit zivilen Innovationen zusammenzubringen.</p><p>Im Jahr 2025 hat der CIHBw seine Kooperationen verstärkt. Besonders hervorzuheben ist die am 11. Februar 2025 geschlossene strategische Partnerschaft mit der Universität der Bundeswehr München. Diese Allianz soll Forschung und Innovation eng mit den Anforderungen der Truppe verknüpfen.</p><p>Der Hub bietet auch Unterstützung für Intrapreneurship und führt regelmäßig Innovations-Challenges durch – eine spannende Möglichkeit für innovative Unternehmen, ihre Lösungen direkt mit der Bundeswehr zu entwickeln.</p><h3><span><strong>Strategische Ausrichtung – Was wird gefördert?</strong></span></h3><p>Wer in den Verteidigungssektor einsteigen möchte, sollte sich an der im Dezember 2024 beschlossenen Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie orientieren. Diese definiert klare Schlüsseltechnologien, die für die künftige Förderung prioritär sind:</p><ul><li><span>IT- und Kommunikationstechnologien für militärische Zwecke</span></li><li><span>Künstliche Intelligenz (KI) und autonome Systeme</span></li><li><span>Marineschiffbau</span></li><li><span>Behördenschiffbau</span></li><li><span>Geschützte/gepanzerte Fahrzeuge</span></li><li><span>Sensorik (Aufklärung, Radar, Optoelektronik)</span></li><li><span>Schutztechnologien und elektromagnetischer Kampf</span></li></ul><p>Weitere kritische Bereiche sind Quantentechnologien, Flugkörper und Flugabwehr, Raumfahrttechnologien, Munition sowie unbemannte Systeme (Drohnen).</p><p>Projekte, die in diese Kategorien fallen, haben deutlich bessere Chancen auf Förderung und langfristige Aufträge.</p><h3><span><strong>Praktische Tipps für Einsteiger</strong></span></h3><p>Als erfahrene Anwälte mit Blick auf die Förderpraxis möchten wir Ihnen einige praktische Hinweise geben:</p><ol><li><span><strong>Nutzen Sie bestehende Expertise:</strong> Kooperieren Sie mit etablierten Unternehmen der Verteidigungsbranche, um von deren Erfahrung zu profitieren.</span></li><li><span><strong>Denken Sie dual-use:</strong> Entwickeln Sie Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. Dies maximiert Ihre Fördermöglichkeiten.</span></li><li><span><strong>Konsortialbildung:</strong> Für den Europäischen Verteidigungsfonds ist die Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen EU-Ländern essenziell. Bauen Sie frühzeitig Netzwerke auf.</span></li><li><span><strong>Sicherheitsaspekte beachten:</strong> Die Verteidigungsbranche unterliegt besonderen Sicherheitsanforderungen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.</span></li></ol><p><strong>Früh planen:</strong> Die Antragsfristen sind oft lang, die Verfahren komplex. Beginnen Sie mindestens sechs Monate vor Deadline mit der Vorbereitung.</p><h3><span><strong>Fazit – Ein Markt im Umbruch</strong></span></h3><p>Die aktuelle weltpolitische Lage hat den Verteidigungssektor grundlegend verändert. Mit den massiven Investitionen in die Sicherheit Europas entstehen völlig neue Geschäftsmöglichkeiten – auch für Unternehmen, die bisher in anderen Bereichen tätig waren.</p><p>Die vorgestellten Förderprogramme bieten verschiedene Einstiegsmöglichkeiten. Besonders vielversprechend ist die Kombination aus europäischen Mitteln (EVF) für Forschung und Entwicklung mit nationalen Programmen für die konkrete Umsetzung.</p><p>Wer jetzt strategisch klug agiert und seine zivilen Kompetenzen für den Verteidigungsbereich adaptiert, kann von diesem Wachstumsmarkt langfristig profitieren.</p><p>Sie haben Fragen zur Förderung von Verteidigungstechnologien oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter!</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 12:26:14 +0100</pubDate>
                        <title>Ständige Teilnahme eines Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen unzulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staendige-teilnahme-eines-ehrenmitglieds-an-aufsichtsratssitzungen-unzulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dritte dürfen grundsätzlich nicht an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen. Nur im Einzelfall ist die Anhörung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen in Aufsichtsratssitzungen erlaubt. Auch der Status als Ehrenmitglied im Aufsichtsrat berechtigt nicht zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen.</strong></p><p><i>OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2022 – 20 U 76/21</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beklagte ist eine AG, an deren Aufsichtsratssitzungen in ständiger Praxis neben den Aufsichtsratsmitgliedern auch der Mehrheitsaktionär als "Ehrenmitglied" teilnahm. Der Kläger, ein Minderheitsaktionär, hielt dies für rechtswidrig. Mit seiner Anfechtungsklage wandte er sich unter anderem gegen den Beschluss der Hauptversammlung, der dem Aufsichtsrat die Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr erteilt hatte.&nbsp;</p><p>Das LG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG sei eine zwingende Vorschrift, die es Dritten grundsätzlich verbiete, an Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Dadurch, dass die Hauptversammlung trotz dieser erkennbaren schwerwiegenden Pflichtverletzung dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilte, habe die Aktionärsmehrheit gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Hiergegen richtet sich unter anderem die Berufung der Beklagten.</p><h3><span>Urteil des OLG Stuttgart vom 25.05.2022, 20 U 76/21</span></h3><p>Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Hauptversammlung ausgesprochene Entlastung des Aufsichtsrats pflichtwidrig und der Entlastungsbeschluss daher anfechtbar sei. Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt schon seit geraumer Zeit die Auffassung, dass die Teilnahme von Ehrenmitgliedern im Aufsichtsrat wegen Verstoßes gegen §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG unzulässig ist. Nach dieser Norm sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Nur ausnahmsweise dürfen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S. 2 AktG).</p><p>Der Senat bestätigt, dass §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;AktG trotz seines Wortlauts ("soll") als zwingendes Verbot zu lesen ist, sodass der Aufsichtsrat externe Personen nicht an Sitzungen teilnehmen lassen darf. Dies folgt nach Auffassung des OLG Stuttgart im Umkehrschluss aus §&nbsp;109&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;AktG; danach sind Vertreter verhinderter Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise zuzulassen, wenn die Satzung der Gesellschaft diese Möglichkeit vorsieht. Das Verbot nach §&nbsp;109&nbsp;Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG soll verhindern, dass nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen durch ihre Anwesenheit eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen.&nbsp;</p><p>Das gilt auch für sog. „Ehrenmitglieder“ im Aufsichtsrat. Ein Ehrenmitglied kann – so das OLG Stuttgart – weder als ständiger Teilnehmer eingeladen noch als ständiger Berater hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat ist nämlich gemäß §&nbsp;111&nbsp;Abs.&nbsp;6&nbsp;AktG verpflichtet, sein Amt eigenverantwortlich wahrzunehmen und kann seine Aufgaben nicht an andere abgeben.</p><p>Die Verleihung einer "Ehrenmitgliedschaft" ist ohne rechtliche Relevanz und begründet weder eine mitgliedschaftliche Stellung im Aufsichtsrat noch sonstige organschaftliche Rechte. Das gilt auch für einen Mehrheitsaktionär, der – wie in dem entschiedenen Fall – zum Ehrenmitglied des Aufsichtsrats ernannt wurde.&nbsp; Zwar verfügt er ohnehin über mehr Informationen als ein außenstehender Dritter; das rechtfertigt es jedoch nicht, ihn zu Aufsichtsratssitzungen einzuladen. Denn es ist etwas anderes, ob der Mehrheitsaktionär Informationen bekommt oder ob er durch seine Präsenz in den Sitzungen Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen kann.&nbsp;</p><p>Die unzulässige Teilnahme des Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen war nach Auffassung des OLG Stuttgart auch schwerwiegend. Zwar hatte das Ehrenmitglied im für die Entlastung maßgeblichen Zeitraum nur einmal an einer Aufsichtsratssitzung teilgenommen. Dies könne jedoch – so der Senat – nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Fortsetzung einer in der Vergangenheit regelmäßig gehandhabten Praxis gesehen werden, mit der sich der Aufsichtsrat kontinuierlich über die zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt habe. Der Verstoß sei für die Aktionäre auch erkennbar gewesen, da der Sachverhalt in der Hauptversammlung zur Sprache gekommen ist.</p><h3><span>Anmerkungen für die Praxis</span></h3><p>Das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt, was bisher schon allgemeine Rechtsauffassung war: Personen, die nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, dürfen nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG) – weder durch Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft noch durch Hinzuziehung als ständiger Berater. Die Vorschrift ist zwingendes Recht; weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat können eine davon abweichende Regelung treffen. Dritte dürfen nur als Sachverständige oder Auskunftspersonen teilnehmen, und zwar beschränkt auf einzelne Tagesordnungspunkte, zu denen sie tatsächlich beraten (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG). Das gilt auch für ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, Mehrheitsaktionäre und Familienmitglieder. Ein Aufsichtsrat, der sich darüber hinwegsetzt, handelt pflichtwidrig und riskiert die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses.</p><p>Dies gilt nicht nur für die AG, sondern auch für die dualistische SE, die KGaA und die mitbestimmte GmbH sowie nach herrschender Meinung auch für die GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat.&nbsp;</p><p>Möchte der Aufsichtsrat ein "Ehrenmitglied" oder andere Personen (wie etwa ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, Mehrheitsaktionäre, Aktionärsvertreter oder Mitglieder der Unternehmerfamilie) bei den Sitzungen dabeihaben, muss die Person im Hinblick auf den Beratungsgegenstand besondere Sachkunde besitzen oder von bestimmten Ereignissen (etwa aus ihrer Tätigkeit im Unternehmen) berichten können, die für die Beratung relevant sind. Zu den fraglichen Tagesordnungspunkten muss sie einzeln eingeladen werden und die Sitzung nach Behandlung dieser wieder verlassen. Über die Hinzuziehung entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende, wobei jedoch der Aufsichtsrat als Plenum anders entscheiden kann. In der Praxis stoßen diese strengen Vorgaben häufig auf wenig Verständnis. Gerade in Familienunternehmen besteht vielfach der Wunsch, Aktionäre hinzuzuziehen, auch wenn sie nicht formal dem Aufsichtsrat angehören. Das können zum einen Aktionäre mit viel Erfahrung, zum anderen junge Aktionäre sein, die als Gäste im Aufsichtsrat an das Unternehmen herangeführt werden sollen. Beides ist unzulässig – auch wenn eine Person durch Hauptversammlungsbeschluss zum „Ehrenmitglied“ des Aufsichtsrats ernannt wurde.</p><p>Die Folgen eines Verstoßes halten sich allerdings in Grenzen. Aufsichtsratsbeschlüsse, die in Anwesenheit von Gästen gefasst werden, bleiben auch bei Missachtung von §&nbsp;109&nbsp;Abs. 1&nbsp;S.&nbsp;1 AktG grundsätzlich wirksam. Nur wenn ein Aufsichtsratsmitglied durch die Anwesenheit des Dritten in seinen Teilnahme- und Mitwirkungsbefugnissen behindert wurde, kann der Aufsichtsratsbeschluss nichtig sein. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft sind theoretisch möglich, aber praktisch kaum denkbar, weil ein Schaden der Gesellschaft nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht bezifferbar ist. Damit bleibt nur die Entlastung: Die Hauptversammlung kann und muss dem Aufsichtsrat die Entlastung versagen, wenn dieser Dritten regelmäßig die Teilnahme an Sitzungen gewährt. Ein trotzdem erteilter Entlastungsbeschluss ist anfechtbar. Allerdings ist auch das „halb so wild“: Die Nichtentlastung hat keine direkten rechtlichen Konsequenzen. Die Entlastung dient primär als Billigung der Amtsführung für das vergangene Geschäftsjahr und hat damit eine vertrauensbildende Wirkung. Die Nichtentlastung führt weder zur Abberufung noch folgt daraus eine persönliche Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Denn dazu wäre wiederum ein nachweisbarer Schaden erforderlich.</p><p>Unproblematisch zulässig sind im Übrigen Protokollführer oder Dolmetscher; solche „Hilfspersonen“ darf der Aufsichtsrat jederzeit hinzuziehen, weil sie keine Teilnehmer im Rechtssinne sind.</p><p>Dr.&nbsp;Barbara Mayer<br>Damien Heinrich</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:48:13 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Kommission stellt den Action Plan for Affordable Energy als Teil des Clean Industrial Deals vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26.&nbsp;Februar&nbsp;2025 den „Clean Industrial Deal“, in dem Maßnahmen skizziert werden, um die Dekarbonisierung als Chance für Wachstum in der europäischen Industrie zu nutzen.&nbsp;</strong></p><p><strong>Ein Element dieses Maßnahmenpakets ist der „Action Plan for Affordable Energy“. Mit ihm wird ein Fahrplan für eine bezahlbare und sichere Energieversorgung vorgestellt.&nbsp;</strong></p><p><strong>Im folgenden Beitrag finden Sie eine Übersicht zu den Kernpunkten dieses Fahrplans.</strong></p><h3>I. Die Aktionspläne der EU</h3><p>Die Energiepreise in der EU sind in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen, was Haushalte, Unternehmen und die Industrie gleichermaßen belastet. Besonders energieintensive Branchen sehen sich mit wachsenden Kosten konfrontiert, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt gefährden. Gleichzeitig verschärfen geopolitische Unsicherheiten und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten die Situation.</p><p>Bereits Ende Januar&nbsp;2025 hat die EU-Kommission daher in ihrem „<strong>Competitiveness Compass for the EU</strong>“ (<i>Kompass für Wettbewerbsfähigkeit</i>), der auf dem sog. „<strong>Draghi-Bericht</strong>“ basiert, Maßnahmen beschrieben und angekündigt, die zur schnelleren Transformation der EU und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen sollen.&nbsp;</p><p>Als Teil dieses Kompasses ist nun der „<strong>Green Industrial Deal</strong>“ (<i>Grüner Industrieplan</i>) veröffentlicht worden. Mit ihm stellt die EU-Kommission u.a. den "<strong>Action Plan for Affordable Energy</strong>" (<i>Aktionsplan für bezahlbare Energie)</i> vor.</p><p>Ziel dieses Plans ist es, Energiekosten kurzfristig zu senken, strukturelle Reformen zu beschleunigen und langfristig ein stabiles, klimafreundliches und wettbewerbsfähiges Energiesystem in der EU zu schaffen.</p><h3>II. Hohe Energiekosten in der EU</h3><p>Die Kommission nennt mehrere Faktoren, die für die eingangs beschriebenen hohen Energiekosten verantwortlich sind. Zum einen wird die starke Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen, insbesondere von Gas genannt. Durch hohe Preisschwankungen auf den globalen Märkten und geopolitische Spannungen werden die Kosten in die Höhe getrieben. Zum anderen sieht der Bericht einen Nachteil in der noch unzureichenden Integration des europäischen Stromnetzes, was insbesondere zu Netzengpässen und Ineffizienzen und damit zu höheren Kosten führt. Darüber hinaus werden die hohen Steuern, Netzentgelte und Abgaben der einzelnen Mitgliedstaaten als ein wesentlicher Faktor für die hohen und steigenden Energiepreise genannt.</p><h3><span>III. </span>Die vier Säulen des Action Plans</h3><p>Um daher schnell und gezielt diese hohen Energiekosten zu senken und das Energiesystem zukunftsfähig zu machen, stellt der Action Plan <strong>vier Säulen</strong> vor, die insgesamt <strong>acht Maßnahmen</strong> (<strong>Actions</strong>) enthalten: Senkung der Energiekosten&nbsp;(1.&nbsp;Säule), Vervollständigung der Energieunion&nbsp;(2.&nbsp;Säule), Steigerung der Attraktivität für Investitionen&nbsp;(3.&nbsp;Säule) und Vorbereitung auf Energiekrisen&nbsp;(4.&nbsp;Säule).&nbsp;</p><p><strong>1. Säule: Senkung der Energiekosten</strong></p><p>Innerhalb der ersten Säule benennt die EU-Kommission vier Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten.</p><h5><strong>Action 1: „Making electricity bills more affordable“</strong></h5><p>Zunächst sollen Netzentgelte reduziert und Steuern und Abgaben gesenkt werden. Die Kommission will hierfür neue Tarifstrukturen einführen, die insbesondere die flexible Netznutzung sowie die Netzstabilität fördern sollen. Außerdem will sie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten herausgeben zur Senkung von Steuern und Abgaben, deren Kosten in die Staatshaushalte verlagert werden sollen. Darüber hinaus soll der Wechsel von Energieversorgern für Verbraucher erleichtert und sog. Energiegemeinschaften gefördert werden.</p><h5><strong>Action 2: Kostensenkung für die Elektrizitätsversorgung</strong></h5><p>Daneben plant die Kommission die Entwicklung von rechtlichen Leitlinien für Power Purchase Agreements (PPA) und für sog. CfDs (Contracts for Difference), um günstigere Beschaffungsmodelle und die Integration von erneuerbaren Energien auch für solche Verbraucher zu fördern, die bislang noch wenig Zugang zu dieser Art der Stromversorgung hatten. Regulatorische Hürden sollen durch die Mitgliedstaaten abgebaut und Instrumente zur Risikominimierung eingeführt werden.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus will die Kommission Legislativvorschläge machen, um Genehmigungsverfahren für Netze, Speicher und erneuerbare Energien weiter zu verkürzen. Die Mitgliedstaaten sollen dabei unterstützt werden, Genehmigungsbehörden personell und finanziell besser aufzustellen. Genehmigungsfristen sollen sich dadurch z.B. auf weniger als sechs Monate bei einfacheren Projekten, wie Repowering-Projekten in Beschleunigungsgebieten, reduzieren.</p><p>Mit der Vorlage eines Europäischen Netzpakets, das auf dem bereits seit 2023 bestehenden Netz-Aktionsplan aufbaut, soll außerdem die Modernisierung sowie die Digitalisierung der Netze in Europa beschleunigt werden. Außerdem soll die Systemflexibilisierung durch den weiteren Aufbau von Speicherkapazität aber auch von Nachfragesteuerung (demand response) erhöht werden. Hierfür sollen die Mitgliedstaaten die EU-Vorschriften über den Marktzugang schneller umsetzen und bessere Förderanreize bieten, damit die Nutzung von Flexibilität für die einzelnen Stakeholder vorteilhafter ist.</p><h5><strong>Action 3: Verbesserung des Gasmarkts</strong></h5><p>Die Wettbewerbsfähigkeit der Gasmärkte soll durch faire Preise verbessert werden. Eine Task Force für den Gasmarkt soll diesen umfassend prüfen und Maßnahmen ergreifen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen und Marktverzerrungen zu verhindern. Es soll eine breit angelegte Konsultation der Interessengruppen durchgeführt werden, die die Bereiche der Regulierungsaufsicht, Angleichung und Stärkung der Energie- und Finanzmarktvorschriften, Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, die auf den Finanzmärkten für Energie handeln, und die Einrichtung einer gemeinsamen harmonisierten Datenbank betrifft. Die Arbeit der Task Force soll bis zum 4. Quartal 2025 in Form einer Empfehlung abgeschlossen sein.&nbsp;</p><h5><strong>Action 4: Energieeffizienz</strong></h5><p>Als ein weiterer Aspekt zur Verringerung der Energiekosten soll die Reduzierung des Energieverbrauchs, mithin also die Energieeffizienz verbessert werden. Der Zugang zu Energieeffizienz-Dienstleistungen soll erleichtert und finanzielle Anreize erhöht werden, sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher. Insbesondere für Letztere soll ein einfacherer Zugang zu energieeffizienten Produkten und Produkten mit längerer Lebensdauer ermöglicht werden. Hierfür sollen die Regelungen zur Kennzeichnung und zu Ökodesigns angepasst werden.&nbsp;</p><p><strong>2. Säule: Vervollständigung der Energieunion</strong></p><p>Die Kommission adressiert in der 2. Säule des Action Plans – die gleichzeitig auch <strong>Action&nbsp;5</strong> darstellt – die Vervollständigung der Energieunion. Um diese zu erreichen, sind langfristige strukturelle Maßnahmen erforderlich. Die Kommission sieht hierfür u.a. die Einführung einer „Energy Union Task Force“ zur besseren Koordination zwischen den Mitgliedstaaten vor, die Überarbeitung der bestehenden Governance-Regelungen der Energie Union sowie die Einführung einer Strategie für Wärme und Kühlung („Heating &amp; Cooling Strategy“). Außerdem soll eine Investitionsstrategie für saubere Energie sowie ein strategischer Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiesektor vorgelegt werden.</p><p><strong>3. Säule</strong><strong>: Steigerung der Attraktivität für Investitionen</strong></p><p>In der dritten Säule beschäftigt sich die Kommission mit dem Thema Finanzierung der Energiewende. Diese soll erleichtert werden, damit die langfristig stabile und erschwingliche Energieversorgung für die europäische Industrie gesichert werden kann.</p><p>In <strong>Action&nbsp;6</strong> sieht der Action Plan daher vor, dass durch einen dreiseitigen Vertrag für bezahlbare Energie zwischen Energieerzeugern, dem öffentlichen Sektor und der Industrie ein günstiges Investitionsklima geschaffen wird. Die Europäische Investitionsbank (EIB), die Kommission sowie die Mitgliedstaaten sollen die Beteiligten dabei unterstützen. Ziel soll sein, Vorhersehbarkeit und Skalierbarkeit zu bieten.&nbsp;</p><p><strong>4. Säule: </strong><strong>Vorbereitung auf Energiekrisen</strong></p><p>Um die Widerstandsfähigkeit des Energiemarkts in künftigen Energiekrisen zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu stärken, sollen den Mitgliedstaaten in der vierten Säule entsprechende Instrumente an die Hand gegeben werden.</p><p>In <strong>Action 7</strong> kündigt die Kommission daher einen Vorschlag zur Überarbeitung des derzeitigen EU-Rechtsrahmens für die Energieversorgungssicherheit an. Dieser soll zu mehr Preisstabilität beitragen, indem auf die Erfahrungen aus der aktuellen Energiekrise zurückgegriffen wird. Dadurch soll weiterhin eine bessere Verfügbarkeit von Energie gewährleistet werden und das zu jeder Zeit.</p><p>Außerdem sollen in <strong>Action 8</strong> die Mitgliedstaaten angehalten werden, Anreize durch ein entsprechendes Vergütungssystem zu schaffen, um die Nachfrage bei Spitzenzeiten zu senken. Die Netzbetreiber werden angehalten, Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs zu Stoßzeiten zu implementieren. Damit soll die Energieendrechnung begrenzt und die Preisvolatilität verringert werden. Durch Action 8 wird die Stabilisierung des Energiemarktes und die bessere Kontrolle von Preisen angestrebt. In Fällen, in denen ein Netzengpass oder eine Überbelastung den Energiefluss stark behindert, wird weiterhin auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und den nationalen Behörden gesetzt. Insgesamt soll der grenzüberschreitende Stromhandel maximiert werden, um lokale Preisspitzen abzuschwächen und die Energieversorgung zu gewährleisten.&nbsp;</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Die im Action Plan for Affordable Energy vorgestellten Maßnahmen sind umfangreich und reichen von konkreten Anpassungen bestehender Regelungen bis hin zu Berichten aus noch zu gründenden Task Forces, aus denen sich die konkreten Maßnahmen erst noch entwickeln müssen. Das mit dem Action Plan verfolgte Ziel, die Energiepreise in der EU zu senken und damit die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, dürfte für alle Mitgliedstaaten, die Verbraucher sowie die Industrie gleichermaßen wichtig und richtig sein. Welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden und wie diese im deutschen Rechtsrahmen integriert werden können und müssen, bleibt noch abzuwarten. Die Zeitschiene für die Umsetzung der im Action Plan aufgeführten Maßnahmen spannt sich von „unverzüglich“, über das 1. Quartal 2025 bis in den Jahresanfang 2026.&nbsp;</p><p>Wir werden die Entwicklungen sowie die Auswirkungen für die einzelnen Marktteilnehmer beobachten, auswerten und Sie auf dem Laufenden halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher#tab2" target="_blank">Peter Meisenbacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers LL.M.</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted">Sebastian Berg</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank"><span class="text-muted">Anton Buro</span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank"><span class="text-muted">Dr. Florian Böhm</span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Feb 2025 14:04:07 +0100</pubDate>
                        <title>Der Omnibus ist da: Pläne der EU Kommission zu regulatorischen Erleichterungen im Bereich ESG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-omnibus-ist-da-plaene-der-eu-kommission-zu-regulatorischen-erleichterungen-im-bereich-esg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Spannung erwartet und bereits im Vorfeld heiß diskutiert hat die EU Kommission heute ihre <strong>Vorschläge</strong> vorgestellt, wie sie <strong>Bürokratie abbauen</strong> und das Umfeld für Unternehmen vereinfachen will.</p><p>Das erste Omnibus-Paket enthält folgende Schritte:</p><ul><li>Make sustainability reporting more accessible and efficient  (betrifft die <strong>Corporate Sustainability Reporting Directive</strong> – CSRD, dazu näher sogleich)</li><li>Simplify due diligence to support responsible business practices  (betrifft die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> – CSDDD bzw. CS3D, dazu näher sogleich)</li><li>Strengthen the carbon border adjustment mechanism for a fairer trade  </li><li>Unlock opportunities in European investment programmes</li></ul><p>Vgl. im Einzelnen: <a href="https://commission.europa.eu/news/commission-proposes-cut-red-tape-and-simplify-business-environment-2025-02-26_en" target="_blank" rel="noreferrer">Commission proposes to cut red tape and simplify business environment - European Commission</a></p><p>Auf den dort verlinkten Seiten werden die einzelnen Schritte näher dargestellt. Zu den ersten beiden Schritten hebt die EU Kommission folgendes hervor:</p><p>„<strong>Making sustainability reporting more accessible and efficient</strong>&nbsp;</p><p>Specifically, the main changes in the area of sustainability reporting (CSRD and EU Taxonomy) will:</p><ul><li>Remove around 80% of companies from the scope of CSRD, focusing the sustainability reporting obligations on the largest companies which are more likely to have the biggest impacts on people and the environment;</li><li>Ensure that sustainability reporting requirements on large companies do not burden smaller companies in their value chains;</li><li>Postpone by two years (until 2028) the reporting requirements for companies currently in the scope of CSRD and which are required to report as of 2026 or 2027.</li><li>Reduce the burden of the EU Taxonomy reporting obligations and limit it to the largest companies (corresponding to the scope of the CSDDD),<span>&nbsp; </span>while keeping the possibility to report voluntarily for the other large companies within the future scope of the CSRD. This is expected to deliver significant cost savings for smaller companies, while allowing businesses that wish to access sustainable finance to continue that reporting.</li><li>Introduce the option of reporting on activities that are partially aligned with the EU Taxonomy, fostering a gradual environmental transition of activities over time, in line with the aim to scale up transition finance to help companies on their path towards sustainability.</li><li>Introduce a financial materiality threshold for the Taxonomy reporting and reduce the reporting templates by around 70%.</li><li>Introduce simplifications to the most complex “Do no Significant harm” (DNSH) criteria for pollution prevention and control related to the use and presence of chemicals that apply horizontally to all economic sectors under the EU Taxonomy – as a first step in revising and simplifying all such DNSH criteria.</li><li>Adjust, among others, the main Taxonomy-based key performance indicator for banks, the Green Asset Ratio (GAR). Banks will be able to exclude from the denominator of the GAR exposures that relate to undertakings which are outside the future scope of the CSRD (i.e. companies with less than 1000 employees and €50m turnover).</li></ul><p><strong>Simplifying due diligence to support responsible business practices</strong></p><p>The main changes in the area of sustainability due diligence will:</p><ul><li>Simplify sustainability due diligence requirements so that companies in scope avoid unnecessary complexities and costs, e.g. by focusing systematic due diligence requirements on direct business partners; and by reducing the frequency of periodic assessments and monitoring of their partners from annual to 5 years, with ad hoc assessments where necessary.</li><li>Reduce burdens and trickle-down effects for SMEs and<span>&nbsp; </span>and small mid-caps by limiting the amount of information that may be requested as part of the value chain mapping by large companies;</li><li>Further increase the harmonisation of due diligence requirements to ensure a level playing field across the EU;</li><li>Remove the EU civil liability conditions while preserving victims' right to full compensation for damage caused by non-compliance, and protecting companies against over-compensation, under the civil liability regimes of Member States; and</li><li>Give companies more time to prepare to comply with the new requirements by postponing the application of the sustainability due diligence requirements for the largest companies by one year (to 26 July 2028), while advancing the adoption of the guidelines by one year (to July 2026).“</li></ul><p>Vgl. im Einzelnen: <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_25_614" target="_blank" rel="noreferrer">Commission simplifies rules on sustainability and EU investments</a></p><p>Die soeben veröffentlichten Vorschläge werden nun zunächst näher auszuwerten sein.</p><p><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Es handelt sich<strong>&nbsp;</strong>um <strong>Gesetzgebungsvorschläge</strong> der EU-Kommission. Sie hat angekündigt, diese Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen. Wann und mit welchen konkreten Inhalten die Vorschläge der EU Kommission also letztlich verabschiedet werden, ist daher offen.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Feb 2025 08:43:03 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bei der Beschaffung eines neuen Kernbankensystems</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-investitionsbank-des-landes-brandenburg-ilb-bei-der-beschaffung-eines-neuen-kernbankensystems</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 25. Februar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) erfolgreich bei der EU-weiten Vergabe, der Entwicklung und Einführung eines neuen Kernbankensystems beraten und begleitet. Das System wird von SAP Fioneer und der ILB als gemeinsame Innovation für den Förderbankenmarkt entwickelt. Die Inbetriebnahme ist stufenweise bis 2028 geplant.</p><p class="text-justify">Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) modernisiert seit einigen Jahren ihre internen Systeme und treibt damit die eigene Digitalisierung voran. Mit der Beauftragung von SAP Fioneer für die Einführung eines neuen Kernbankensystems wurde nun ein weiterer Meilenstein erreicht.</p><p class="text-justify">Das Kernbankensystem stellt die Basis für sämtliche Arbeitsprozesse rund um das Förder- und Kreditgeschäft dar. Die ILB führt als eine der ersten Förderbanken eine vollständig neue, zukunftsweisende Softwareplattform auf Basis von SAP-Technologie ein, die den gesamten Förderprozess digital abbildet und optimiert. Die Entscheidung für die Erneuerung des Kernbankensystems wurde vor dem Hintergrund wachsender Herausforderungen wie der Notwendigkeit zur Digitalisierung, der Einhaltung strenger regulatorischer Vorgaben und der Anpassung an neue Förderrichtlinien getroffen.</p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong> berät mit einem mehr als zwanzigköpfigen Public-Sector-Team an fünf deutschen Standorten regelmäßig öffentliche Auftraggeber auf Bundes- und Länderebene bei der Vorbereitung und Durchführung von anspruchsvollen und großvolumigen Ausschreibungsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Vergabe von komplexen IT-Leistungen.</p><p class="text-justify"><strong>Berater</strong> <strong>Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB):</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Stephan Rechten (Berlin), Michael Brückner (München), Max Stanko, Dr. Sebastian Hartwig, Léna Wagner (alle Berlin, Public Sector).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 16:55:49 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #7 - Fristlos kündigen – aber fristgerecht!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-7-fristlos-kuendigen-aber-fristgerecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Handelsvertreter den Vertrag schwer verletzt, kann der Unternehmer außerordentlich kündigen. Und umgekehrt gilt das gleiche für den Handelsvertreter. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist aber zeitlich begrenzt – zu langes Zögern kann zur Unwirksamkeit führen. Wie viel Zeit darf man sich nehmen, bevor man die Kündigung ausspricht? Darum geht es in Folge 7 unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quellen:&nbsp;</p><ul><li><span>Zur außerordentlichen Kündigung: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap 12 Rn. 49 ff.</span></li><li><span>BGH, Urteil&nbsp;v.&nbsp;29.6.11&nbsp;– VIII ZR 212/08 (keine 2-Wochen-Frist; Fristbeginn bei Dauerverstößen).</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 12:16:53 +0100</pubDate>
                        <title>Wie läuft ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess ab? Ein Leitfaden für Überbrückungshilfen-Fälle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-laeuft-ein-klageverfahren-im-verwaltungsprozess-ab-ein-leitfaden-fuer-ueberbrueckungshilfen-faelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Auseinandersetzung mit Verwaltungsentscheidungen – insbesondere bei den Überbrückungshilfen – stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess abläuft. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte, Besonderheiten und strategischen Überlegungen eines solchen Verfahrens.</p><h3><span><strong>1. Der Unterschied zum Zivilprozess</strong></span></h3><p>Ein Verwaltungsprozess unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von einem Zivilprozess. Einer der zentralen Unterschiede besteht darin, dass die Klage im Verwaltungsverfahren nicht sofort ausführlich begründet werden muss. Stattdessen kann zunächst eine fristwahrende Klage erhoben werden, um die einmonatige Klagefrist zu wahren.</p><p>Diese Art der Klage dient in erster Linie dazu, die Möglichkeit einer späteren ausführlichen Begründung zu sichern und gleichzeitig Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Die Verwaltungsakte enthält oft Informationen, die für das Verfahren entscheidend sein können, aber dem Kläger im Vorfeld nicht bekannt waren.</p><h3><span><strong>2. Die ersten Schritte: Fristwahrende Klage und Akteneinsicht</strong></span></h3><p>Nach Erhalt eines negativen Bescheids – beispielsweise einer Rückforderung im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen – beträgt die Frist für eine Klage einen Monat. Innerhalb dieser Zeit wird zunächst eine kurze Klage eingereicht, die sich gegen den Bescheid richtet. Dabei wird gleichzeitig beantragt, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Verwaltungsakte herausgibt.</p><p>Je nach Bundesland und Arbeitsbelastung der Behörden kann die Herausgabe der Akte zwischen zwei und sechs Wochen dauern. Während einige Bundesländer, wie Bayern, vergleichsweise schnell arbeiten, dauert es in anderen Regionen erheblich länger.</p><p>Sobald die Verwaltungsakte vorliegt, beginnt die eigentliche Klagebegründung, in der sowohl die rechtlichen als auch die sachlichen Argumente detailliert dargelegt werden.</p><h3><span><strong>3. Der Verwaltungsprozess: Untersuchungsgrundsatz und Klagebegründung</strong></span></h3><p>Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen ermitteln muss. Dennoch ist es für den Kläger entscheidend, aktiv vorzutragen – sowohl zu den tatsächlichen als auch zu den rechtlichen Aspekten.</p><p>Besonders bei den Überbrückungshilfen ist es wichtig, den Sachverhalt klar darzulegen. Viele Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass nur das berücksichtigt werden kann, was bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurde. Deshalb ist es ratsam, bereits in diesem Verfahrensstadium alle relevanten Informationen einzureichen, auch wenn eine Ablehnung erwartet wird.</p><p>Die Klagebegründung enthält in der Regel:</p><ul><li><span>Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung</span></li><li><span>Rechtliche Argumente gegen die Entscheidung der Behörde</span></li><li><span>Beweisanträge (z. B. zur Verwaltungspraxis oder zu betriebswirtschaftlichen Aspekten)</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>4. Klageerwiderung und schriftlicher Austausch</strong></span></h3><p>Nach Einreichung der Klagebegründung wird diese der Gegenseite – also der Bewilligungsstelle oder deren Anwälten – zur Stellungnahme übersandt. Viele Bewilligungsstellen lassen sich von großen Wirtschaftskanzleien vertreten, was den rechtlichen Austausch anspruchsvoller macht.</p><p>Nach der Klageeerwiderung kann das Gericht entscheiden, ob es eine weitere Stellungnahme des Klägers anfordert. Dabei sind die Fristen im Verwaltungsprozess im Vergleich zum Zivilprozess großzügiger. Grundsätzlich kann bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit weiterer Sachvortrag erfolgen, es sei denn, das Gericht setzt explizit eine Frist nach § 87b VwGO.</p><h3><span><strong>5. Mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid?</strong></span></h3><p>Ein Verwaltungsgericht kann das Verfahren auf zwei Wegen beenden:</p><ol><li><span><strong>Durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO)</strong>: Das Gericht entscheidet schriftlich ohne mündliche Verhandlung. Dies geschieht häufig bei rein rechtlichen Fragestellungen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht sinnvoll ist.</span></li><li><span><strong>Durch Urteil nach einer mündliche Verhandlung</strong>: Diese bietet die Möglichkeit, den Fall noch einmal persönlich darzustellen und offene Fragen mit den Richtern zu erörtern.</span></li></ol><p>In vielen Fällen ist es strategisch sinnvoll, auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen. Insbesondere bei den Überbrückungshilfen kann dies entscheidend sein, um dem Gericht einen besseren Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung auf das Unternehmen zu geben.</p><p>Während der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt von einem Berichterstatter dargelegt. Anschließend folgt die Erörterung der rechtlichen Aspekte. Überraschende Wendungen wie in Strafverfahren gibt es in der Regel nicht – vielmehr handelt es sich um eine strukturierte Diskussion.</p><h3><span><strong>6. Urteil und mögliche Berufung</strong></span></h3><p>Nach der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet entweder direkt eine Entscheidung oder stellt sie zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu.</p><p>Falls die Klage abgewiesen wird, besteht die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Entweder hat das Verwaltungsgericht die Berufung bereits zugelassen oder es kann ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.</p><h3><span><strong>7. Wichtige Besonderheit: Aufschiebende Wirkung bei Rückforderungen</strong></span></h3><p>Ein entscheidender Vorteil einer Klage gegen Rückforderungsbescheide im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass das Unternehmen für die Dauer des Klageverfahrens nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist. Dies kann angesichts langer Verfahrensdauern – oft ein bis zwei Jahre – von großer finanzieller Bedeutung sein.</p><h3><span><strong>Fazit: Warum eine Klage sinnvoll sein kann</strong></span></h3><p>Das Verwaltungsprozessrecht bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Rückforderungen oder Ablehnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Besonders bei den Überbrückungshilfen lohnt sich eine Klage häufig, da viele Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.</p><p>Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:</p><ul><li><span>Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden.</span></li><li><span>Eine fristwahrende Klage reicht zunächst aus, um Akteneinsicht zu erhalten.</span></li><li><span>Eine sorgfältige Klagebegründung ist essenziell, um das Verfahren erfolgreich zu gestalten.</span></li><li><span>Die mündliche Verhandlung bietet eine Chance, das Gericht zusätzlich zu überzeugen.</span></li><li><span>Die Klage hat aufschiebende Wirkung, sodass keine sofortige Rückzahlung erforderlich ist.</span></li></ul><p>Unternehmen, die sich mit einem negativen Bescheid konfrontiert sehen, sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Widerspruch oder eine Klage sinnvoll ist. Eine frühzeitige juristische Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten richtig einzuschätzen und die beste Strategie für das Verfahren zu wählen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 11:44:03 +0100</pubDate>
                        <title>Was kostet ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht? – Ein Überblick für Unternehmen und Steuerberater</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-kostet-ein-klageverfahren-vor-dem-verwaltungsgericht-ein-ueberblick-fuer-unternehmen-und-steuerberater</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die zunehmenden Rückforderungsbescheide im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen bringen viele Unternehmen und Steuerberater in eine schwierige Situation. Besonders in Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, in denen es kein Widerspruchsverfahren gibt, bleibt oft nur der Gang vor das Verwaltungsgericht. Doch was kostet ein Klageverfahren eigentlich? Dieser Beitrag gibt eine detaillierte Übersicht.</p><h3><strong>1. Grundsätzliches zur Klageerhebung</strong></h3><p>Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist oft der letzte rechtliche Schritt, um gegen einen Rückforderungsbescheid vorzugehen. Da Widersprüche in manchen Bundesländern nicht vorgesehen sind, bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, direkt Klage zu erheben. Ein weit verbreiteter Fehler ist es, gegen negative Bescheide in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren einen "Einspruch" zu erheben, was dann nicht verhindert, dass Rückforderungsbescheide bestandskräftig werden.</p><h3><strong>2. Aufschiebende Wirkung einer Klage</strong></h3><p>Ein großer Vorteil der Klage ist ihre aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des laufenden Verfahrens der Rückforderungsbescheid nicht vollstreckt werden kann. Unternehmen müssen also zunächst keine Rückzahlungen leisten.</p><h3><strong>3. Die Berechnung der Kosten: Der Streitwert als Maßstab</strong></h3><p>Die Kosten eines Klageverfahrens richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Im Falle einer vollständigen Rückforderung von Überbrückungshilfen ist der Streitwert in der Regel die Gesamtsumme der geforderten Rückzahlung.&nbsp;</p><p>Ein Beispiel:</p><p>- Ein Unternehmen hat 100.000 Euro Überbrückungshilfen erhalten.</p><p>- Ein Rückforderungsbescheid verlangt die Rückzahlung dieser Summe.</p><p>- Der Streitwert beträgt somit 100.000 Euro.</p><p>- Falls zusätzlich eine Nachzahlung von 10.000 Euro beantragt wurde, erhöht sich der Streitwert auf 110.000 Euro, sofern auch diese Nachzahlung im Klageverfahren verfolgt werden soll.</p><h3><strong>4. Gerichtskosten – Pflicht zur Zahlung nach Klageerhebung</strong></h3><p>Die Gerichtskosten für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht müssen zunächst verauslagt werden nach Erhebung der Klage, und zwar durch den Kläger. Sie richten sich nach einer Tabelle und sind abhängig vom Streitwert. Grundsätzlich entstehen bei einer Klage eine dreifache Gebühr (3,0 Gebühr). Eine Reduzierung auf eine 1,0 Gebühr erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder eine Einigung erzielt wird.</p><p>Wichtig zu wissen: Anders als im Zivilprozess wird die Klage im Verwaltungsverfahren bereits zugestellt, bevor die Gerichtskosten bezahlt werden müssen. Dennoch kann eine Nichtzahlung zur Vollstreckung führen.</p><h3><strong>5. Eigene Anwaltskosten – gesetzliche Mindestgebühren</strong></h3><p>Unternehmen, die sich im Verfahren anwaltlich vertreten lassen, müssen mit Anwaltskosten rechnen. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und umfassen:</p><p>- Eine Verfahrensgebühr für die Klagerhebung.</p><p>- Eine Terminsgebühr für mündliche Verhandlungen.</p><p>Im Fall der – im Verwaltungsprozess seltenen – Einigung vor einem Urteil kann auch noch eine Einigungsgebühr entstehen.</p><p>Rechtsanwälte dürfen für die gerichtliche Vertretung nicht unter den gesetzlichen Gebühren abrechnen. In Ausnahmefällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, was jedoch strengen Voraussetzungen unterliegt.</p><p>Viele bekannte Kanzleien rechnen nach Zeithonorar ab. In diesem Fall sollten Unternehmen sich im Vorfeld eine Kostenschätzung einholen. Entscheidend ist: Auch wenn das Unternehmen im Klageverfahren gewinnt, werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Falls die eigenen Anwaltskosten höher sind, muss die Differenz selbst getragen werden.</p><h3><strong>6. Gegnerische Anwaltskosten im Unterliegensfall</strong></h3><p>Behörden können sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, was bedeutet, dass im Falle einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite zu tragen sind. Diese berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert. Das bedeutet, dass Unternehmen in einer verlorenen Klage mit den eigenen Anwaltskosten, den Gerichtskosten und den gegnerischen Anwaltskosten belastet werden.</p><h3><strong>7. Übernahme der Kosten durch Rechtsschutzversicherungen</strong></h3><p>Viele Unternehmen hoffen, dass ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Doch Vorsicht: Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Subventionsrecht sind häufig nicht in den Standardverträgen enthalten. Es empfiehlt sich daher, vorab eine Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen oder durch den beauftragten Rechtsanwalt stellen zu lassen.</p><p>Falls eine Rechtsschutzversicherung greift, übernimmt sie in der Regel:</p><p>- die Gerichtskosten.</p><p>- de gesetzlichen Anwaltskosten.</p><p>- nicht jedoch darüber hinaus gehende Zeithonorare.</p><p>Gegebenenfalls ist eine Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen.</p><h3><strong>8. Weitere potenzielle Kosten</strong></h3><p>In seltenen Fällen können zusätzliche Kosten durch:</p><p>- Sachverständigengutachten,</p><p>- Zeugenaussagen oder</p><p>- andere Beweiserhebungen entstehen.</p><p>Diese sind jedoch in Verfahren zu den Überbrückungshilfen nicht die Regel.</p><h3><strong>9. Kosten in der zweiten Instanz</strong></h3><p>Sollte das Verfahren in die zweite Instanz gehen, also vor das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, steigen die Kosten an. Alle drei genannten Kostenpositionen (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten) erhöhen sich entsprechend.</p><h3><strong>10. Verfahrensdauer</strong></h3><p>Die Dauer eines Klageverfahrens variiert je nach Bundesland erheblich:</p><p>- In einigen Bundesländern kann eine Entscheidung innerhalb eines Jahres fallen.</p><p>- In anderen kann das Verfahren zwei oder mehr Jahre dauern.</p><p>Da die Klage aufschiebende Wirkung hat, können Unternehmen während dieser Zeit die finanzielle Belastung durch die Rückforderung vermeiden.</p><h3><strong>Fazit: Klagen gut durchdenken, Kosten kalkulieren</strong></h3><p>Ein Klageverfahren gegen einen Rückforderungsbescheid kann sinnvoll sein, um eine ungerechtfertigte Rückforderung abzuwenden. Allerdings sind die damit verbundenen Kosten einzukalkulieren. Unternehmen sollten vor der Klageeinreichung prüfen, ob:</p><p>- die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.</p><p>- die Erfolgsaussichten realistisch sind.</p><p>- sie finanziell in der Lage sind, ein möglicherweise langes Verfahren durchzustehen.</p><p>Die gute Nachricht bleibt: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Klagen müssen Rückforderungen während des Verfahrens nicht geleistet werden. Dennoch sollten Unternehmen sich professionell beraten lassen, um unnötige Risiken zu vermeiden.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Feb 2025 13:42:24 +0100</pubDate>
                        <title>Möglichkeit für Immobilienbesitzer zur Reduzierung der Netzentgelte: Vereinbarung über die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moeglichkeit-fuer-immobilienbesitzer-zur-reduzierung-der-netzentgelte-vereinbarung-ueber-die-steuerung-von-verbrauchseinrichtungen-gemaess-14a-enwg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Zeiten von steigenden Strompreisen stellt sich für Letztverbraucher die Frage, ob und wie sie ihre Stromkosten senken können. Mit §&nbsp;14a&nbsp;EnWG steht insbesondere für Immobilienbesitzer ein Instrument zur Verfügung, Netzentgelte, die einen wesentlichen Bestandteil des Strompreises darstellen, mittels Vereinbarungen über die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren.</strong></p><h3>Herausforderung durch volatile Stromerzeugung</h3><p>Der Strompreis eines Endverbrauchers setzt sich bekanntlich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Zu diesen zählen zusammenfassend: 1. Beschaffungs- und Vertriebskosten für den zu liefernden Strom sowie die Marge des Stromlieferanten, 2. Netzentgelte sowie 3. Steuern, Abgaben und Umlagen. Allein die Netzentgelte machen derzeit einen Anteil von ca. 25% des zu zahlenden Strompreises aus.</p><p>Mit der Energiewende werden die Stromnetzbetreiber vor zahlreiche Herausforderungen gestellt. Während konventionelle Stromerzeugungsanlagen eine planbare Grundlast zur Verfügung stellen, ist die regenerative Stromerzeugung stark volatil. Die Netzstabilität muss sowohl in Fällen der starken Produktion regenerativer Energie als auch bei einer verstärkten Verbrauchernachfrage und dem Ausbleiben der Lieferung aus regenerativer Energie stabil gehalten werden. Dies setzt einerseits erhebliche Investitionen der Netzbetreiber in die Netzinfrastruktur als auch eine Umstellung des Nutzungsverhaltens auf Verbraucherseite voraus. Gemäß §&nbsp;41a&nbsp;Energiewirtschaftsgesetz (<strong>EnWG</strong>) müssen Stromlieferanten daher nun u.a. variable Stromtarife anbieten, die für Verbraucher einen Anreiz setzen sollen, bei einer erhöhten Stromerzeugung aufgrund günstiger Strompreise den Verbrauch anzupassen bzw. bei geringer Stromerzeugung aus günstiger regenerativer Energie den Stromverbrauch zu drosseln.</p><p>Auch auf der Ebene der <strong>Netzentgelte</strong> wird eine Anreizstruktur geschaffen, indem steuerbare Verbrauchseinrichtungen zu einem netzdienlichen Verbrauch verpflichtet werden, dies aber auch belohnt wird.</p><h3>Netzentgelte</h3><p>Bei den Stromnetzen handelt es sich um ein sogenanntes natürliches Monopol. Es wäre nicht wirtschaftlich, die Strominfrastruktur mehrfach zur Verfügung zu stellen. Mithin verteilt sich der Stromnetzbetrieb lokal und auf verschiedenen Netzebenen auf die jeweiligen Netzbetreiber, ohne dass hier ein wirtschaftlicher Wettbewerb vorliegt. Dies führt dazu, dass der Netzbetrieb und auch die Netzentgelte stark reguliert sind.</p><p>Die maßgeblichen Regelungen für die anzusetzenden Netzentgelte finden sich in §&nbsp;20&nbsp;EnWG und im Abschnitt 3 der Stromnetzentgeldverordnung (<strong>StromNEV</strong>). Die hier interessanten Neuerungen, die für Immobilienbesitzer ein Einsparpotential beinhalten, ergeben sich aus <strong>§&nbsp;14a&nbsp;EnWG</strong>.&nbsp;</p><p>Gemäß dieser Vorschrift ist die Bundesnetzagentur (<strong>BNetzA</strong>) als Regulierungsbehörde für die Netzbetreiber berechtigt, Regelungen für die Marktrollen Lieferant, Letztverbraucher und Anschlussnehmer hinsichtlich der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu treffen. Im Gegenzug sind entsprechende <strong>Netzentgeltreduzierungen</strong> vorzunehmen. Die BNetzA setzte diesen Regelungsauftrag mit den Beschlüssen vom 23. November und 27.&nbsp;November&nbsp;2023 um.&nbsp;</p><h3>Steuerbare Verbrauchseinrichtungen – Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung zur Steuerung</h3><p>Der Gesetzgeber hat in § 14a Abs. 3 S. 2&nbsp;EnWG der BNetzA die Definition des Anwendungsbereichs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aufgetragen.</p><p>Die BNetzA hat den Anwendungsbereich gegenüber der in §&nbsp;14a&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;EnWG beispielhaft genannten Verbraucher erheblich eingeengt. In 2.4.1 des Beschlusses vom 27. November 2023 unter dem Aktenzeichen BK6-22-300 sind die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf <strong>Ladepunkte für die Elektromobilität, Wärmepumpenheizungen und Kühlanlagen sowie Stromspeicher&nbsp;</strong>beschränkt.</p><p>Für diese Anlagen muss seit 1.&nbsp;Januar&nbsp;2024 künftig verpflichtend eine <strong>Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber</strong> zur Gewährleistung der Netzstabilität mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden. Bis dahin war eine solche Vereinbarung nur als Option ausgestaltet.</p><p>Dabei werden nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2024 in Betrieb genommen werden, in den Anwendungsbereich aufgenommen. Für Einrichtungen, die vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2024 in Betrieb genommen wurden, ändert sich daher grundsätzlich nichts. Allerdings gibt es für diese Anlagen die Möglichkeit, freiwillig auf die Neuregelung des §&nbsp;14a&nbsp;EnWG umzusteigen.&nbsp;</p><p>Sofern ein Eingriff durch den Netzbetreiber erfolgt, kann dieser die Einrichtungen allerdings nur drosseln und nicht vollständig abschalten. Die Einrichtungen müssen auch in diesem Falle weiterhin mit einer Mindestleistung von 4,2&nbsp;kW versorgt werden.</p><h4>Vorteil für den Verbraucher bzw. den Betreiber der steuerbaren Einrichtung</h4><p>Im Gegenzug für die Ermöglichung eines Steuerungseingriffs zur Wahrung der Netzstabilität sind die Netzentgelte für den Verbraucher zu reduzieren. Die BNetzA hat diese Reduzierung in dem Beschluss vom 23. November 2023 unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A näher ausgestaltet und hält verschiedene Wahlmöglichkeiten bereit (hierzu sogleich).</p><p>Darüber hinaus birgt der Abschluss der Vereinbarung über die Steuerung durch den Netzbetreiber den Vorteil, dass die entsprechende Einrichtung schneller angeschlossen werden kann, da der Netzbetreiber den Anschluss nicht mehr ablehnen kann, z.B. aufgrund von Netzkapazitätsengpässen.&nbsp;</p><h3>Festlegung wirtschaftliche Anreizsetzung für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen</h3><p>Der Beschluss der BNetzA vom 23.&nbsp;November&nbsp;2023 unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A sieht drei verschiedene Module hinsichtlich der Reduzierung der Netzentgelte vor.</p><h4><span>Modul 1 (Standardmodul: Pauschale Reduzierung)</span></h4><p>Das Modul 1 enthält eine pauschale Ermäßigung von EUR&nbsp;80 (brutto) zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. Die Stabilitätsprämie richtet sich nach dem Produkt aus der Multiplikation des Arbeitspreises mit dem Normverbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und dem Stabilitätsfaktor von 0,2. Der Abzug dieser Ermäßigung darf nicht zu einem Erstattungsanspruch des Netzbetreibers gegenüber dem Netznutzer führen.</p><p>Dem Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird das Modul 1 als Standardmodell zugerechnet.</p><h4>Modul 2 (Prozentuale Reduzierung)</h4><p>Das Modul 2 sieht eine Ermäßigung im Arbeitspreis in Cent/kWh vor. Der Netzbetreiber reduziert den Arbeitspreis laut Preisblatt auf 40%. Dabei gilt die Reduktion nur für die Entnahmemenge der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Für dieses Modul wird ein separater Zähler erforderlich, der die konkrete Entnahme durch die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfasst. Es darf kein zusätzlicher Grundpreis anfallen, wenn eine Marktlokation mit Modul 2 abgerechnet wird.</p><h4>Modul 3 (Zeitvariables Netzentgelt)</h4><p>Das Modul 3 sieht ein zeitvariables Netzentgelt vor. Dabei muss der Netzbetreiber das Netzentgelt in drei Tarifstufen anbieten. Diese Tarifstufen sind mindestens zwei Quartale eines Jahres anzuwenden. Innerhalb der 24 Stunden eines Tages muss der Netzbetreiber mindestens einmal zwischen den drei Tarifstufen wechseln.&nbsp;</p><p>Die zeitvariablen Netzentgelte müssen erstmals für das Jahr 2025 angeboten und ermittelt und ab dem 1.&nbsp;April&nbsp;2025 abgerechnet werden.</p><h3>Anforderungen an die Hardware</h3><p>Wie bereits ausgeführt, bedarf es für die Inanspruchnahme des Moduls 2 eine weitere Zählvorrichtung, um den Verbrauch der steuerbaren Verbraucher exakt berechnen zu können.</p><p>Auch die anderen Module verlangen als Grundvoraussetzung die Verwendung eines <strong>intelligenten Messsystems</strong> sowie den Einbau einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt. Eine separate Zählvorrichtung für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist bei diesen Modulen jedoch nicht erforderlich.</p><p>Die maximalen Kosten für das intelligente Messsystem und die Steuerungseinrichtung richten sich nach dem Messstellenbetriebsgesetz. Demnach haben Anschlussnutzer bei Verwendung mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 b) Messstellenbetriebsgesetz (<strong>MsbG</strong>) jährlich bis zu EUR&nbsp;50 für die Verwendung eines intelligenten Messsystems zu zahlen. Für den Verbau und den Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt kann der Anschlussnetzbetreiber eine Gebühr bis zu EUR 10 jährlich erheben (§ 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs.2 Nr. 2 a)&nbsp;MsbG).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Feb 2025 11:01:16 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht Folge 3: Spieler und Europarecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-3-spieler-und-europarecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Winter-Transferperiode ist gerade abgelaufen und hat mit Ablösesummen von insgesamt Mrd. 2,35 USD nach Angaben der FIFA Rekorde gebrochen und der Frauenfußball konnte in diesem Winter erstmals einen „Millionentransfer“ verzeichnen (vgl. die Berichte hier <a href="https://inside.fifa.com/legal/news/january-2025-transfer-window-breaks-multiple-records-mens-womens-football" target="_blank" rel="noreferrer">January 2025 transfer window breaks multiple records in both men’s and women’s football</a> und hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cp8qmeleld4o" target="_blank" rel="noreferrer">Naomi Girma: Chelsea sign USA defender for world record fee - BBC Sport</a>). Ob die Ablösesummen auch in Zukunft weiter wachsen, kann aber bezweifelt werden, denn aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung des EuGH könnten sogar zu einem Rückgang der Ablösesummen führen.</p><p>Dies ist der dritte Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Während der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">erste Beitrag</a> die Wettbewerbe beleuchtet und der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften" target="_blank">zweite</a> die Vereine in den Blick genommen hat, stehen in diesem dritten Beitrag die Spieler im Fokus. Der Beitrag beleuchtet die neuesten rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf die Spieler und erklärt, warum mit einer Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten (Litigation) zu rechnen ist.</p><h3><span>Verbandsrecht und Nationales Recht</span></h3><p>Professionelle Fußballspieler sind grundsätzlich Arbeitnehmer, sodass für sie das jeweils nationale Vertrags- und Arbeitsrecht gilt. Zusätzlich gelten die Regeln der verschiedenen Fußballverbände. Diese werden inhaltlich vom Weltfußballverband, FIFA, vorgegeben und von den jeweiligen nationalen Fußballverbänden umgesetzt. Die FIFA „<i>Regulations on the Status and Transfer of Players</i>“ (<strong>RSTP</strong>) regeln unter anderem, dass ein Profi-Fußballspieler seinen Arbeitgeber nicht beliebig wechseln kann. Vielmehr können Spielerwechsel nur innerhalb bestimmter Zeitfenster, der sogenannten Wechselperioden, beim nationalen Verband registriert werden und ohne Registrierung dürfen die Spieler nicht an Wettbewerben teilnehmen. Die Missachtung dieser Regeln kann mit erheblichen Strafen sowohl für die Vereine als auch die Spieler sanktioniert werden. Die zusätzlichen Regeln des Verbandsrechts können für die Profi-Fußballer mitunter sehr einschneidend sein.</p><h3><span>Der Fall Dani Olmo und Financial Fair Play</span></h3><p>Ein Beispiel dafür, wie die Überlagerung des nationalen Arbeitsrechts mit dem selbstgesetzten Recht der Fußballverbände, die Aktivitäten der Spieler und Vereine einschränken kann, bietet der Fall des spanischen Nationalspielers Dani Olmo. Nach seinem Wechsel von RB Leipzig zum FC Barcelona wurde ihm jüngst die Registrierung und damit die Spielberechtigung für die Rückrunde der spanischen Liga verweigert, weil sein Verein, der FC Barcelona, die Regeln des Financial Fair Play der UEFA nicht eingehalten haben soll. Erst nachdem der FC Barcelona mit dem Verkauf von Nutzungsrechten an VIP Logen seine Bilanz aufgebessert hatte, erteilte der spanische Verband eine vorläufige Spielberechtigung (vgl. Berichte hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/c0eweq97gego" target="_blank" rel="noreferrer">Dani Olmo: Barcelona forward granted temporary permission to play - BBC Sport</a> und hier: <a href="https://www.marca.com/futbol/barcelona/2024/12/28/laporta-cierra-acuerdo-100-millones-inscribir-olmo-pau-victor.html" target="_blank" rel="noreferrer">Laporta cierra un acuerdo de 100 millones para inscribir a Olmo y Pau Víctor | Marca</a>). Eine endgültige Entscheidung über die Registrierung steht noch aus.&nbsp;</p><h3><span>Europarechtliche Grenzen</span></h3><p>Die einschneidenden Wirkungen des Verbandsrechts, wie sie der Fall Dani Olmo verdeutlicht, unterliegen aber den Grenzen des Europarechts. Diese Grenzen wurden in einem aktuell laufenden Verfahren zugunsten der Spieler verschoben. Dem Verfahren liegt der Fall des Spielers Lassana Diarra zugrunde, dessen Vereinswechsel an einer fehlenden Registrierung nach den Regeln der FIFA gescheitert war. Der Spieler verklagte deshalb die FIFA und den belgischen nationalen Fußballverband auf Schadensersatz. Der Fall ist anhängig beim Berufungsgericht in Mons (Belgien), welches dem EuGH die Vorabentscheidungsfrage vorlegte, ob die Transferregeln der FIFA europarechtskonform sind.&nbsp;</p><p>Mit Urteil vom 4.&nbsp;Oktober 2024 hat der EuGH (C‑650/22 Link: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=290690&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2087750" target="_blank" rel="noreferrer">CURIA - Dokumente</a>) entschieden, dass die Regeln der FIFA über den Spielertransfer gegen Europarecht verstoßen. Zwar darf die FIFA den Transfermarkt im Interesse des Sports regulieren, aber sie muss dabei auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrags über die <i>Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV) beachten und darf gemäß Art. 101 AEUV den Wettbewerb nicht unzulässig behindern. Der EuGH stellt grundsätzlich einen Verstoß der RSTP gegen Europarecht fest und moniert insbesondere die harten Sanktionen und die undefinierten Rechtsbegriffe der RSTP.&nbsp;</p><p>Das Diarra-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wird vor dem Berufungsgericht in Mons (Belgien) fortgesetzt. Es bestätigt aber eine Tendenz, die bereits aus dem Superleague Urteil (Urteil vom 21.&nbsp;Dezember 2023 European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011) bekannt ist. Darin hat der EuGH ebenfalls eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs festgestellt und geurteilt, dass die Ausrichtung von Fußballwettbewerben eine wirtschaftliche Aktivität darstelle, für die das europäische Wettbewerbsrecht gelte. Im Fall Diarra hat der EuGH diese Überlegung auf die Spieler übertragen. Konsequenterweise ist auch die Ausübung des Sports durch die Spieler (so wie die Organisation von Wettbewerben) eine wirtschaftliche Aktivität, für welche die Regeln des Unionsrechts gelten. Auch mit Blick auf die Spieler unterzieht der EuGH die FIFA und die UEFA einer strengeren Kontrolle als bisher und setzt damit die Entwicklung fort, die mit dem Superleage-Urteil begonnen hat (siehe den ersten Blogbeitrag dieser Reihe <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">hier</a>). Auch Dani Olmo könnte von dieser Entwicklung profitieren.</p><h3><span>Auswirkungen und Ausblick</span></h3><p>Der EuGH hat zwar entschieden, dass die Regeln der FIFA im Grundsatz europarechtswidrig sind. Allerdings könnten die Regeln der FIFA von Ausnahmevorschriften gedeckt sein, über deren Vorliegen das Berufungsrecht in Mons nun zu entscheiden hat. Um die Ausnahmen in Anspruch zu nehmen, müsste die FIFA nachweisen, dass ihre Regeln für den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe notwendig sind.&nbsp;</p><p>Die deutliche Kritik des EuGH an den Transferregeln der FIFA sollte die FIFA aber unabhängig vom Ausgang des Diarra Verfahrens zu einer Reform der Transferregeln veranlassen. Die Reform müsste zu einer größeren Flexibilität für die Spieler beim Vereinswechsel führen. Dies könnte wiederum zu geringeren Ablösesummen in Zukunft führen, weil die verkaufenden Vereine weniger Möglichkeiten haben, einen Spieler an sich zu binden. Die rekordhohen Ablösesummen der letzten Transferperiode würden dann der Vergangenheit angehören.</p><p>Zusätzlich ist mit einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten zu rechnen. Spieler können sich in der Auseinandersetzung mit Vereinen auf die erhöhte Kontrolldichte des Europarechts berufen. Gleichzeitig können Vereine dazu veranlasst sein, mit den Mitteln des nationalen Vertrags- und Deliktsrechts gegen vertragsbrüchige Spieler vorzugehen. Für die zu erwartenden weiteren Auseinandersetzungen im Bereich des Sports sind immer auch die geltenden Schiedsvereinbarungen zu berücksichtigen, welche die staatliche Gerichtsbarkeit verdrängen können. Auch der Fall Diarra wurde zunächst vor Schiedsgerichten ausgetragen, bevor er bis vor den EuGH kam.</p><p>Wir sind stolz darauf, dass wir mit ADVANT Beiten zu den „<i>Firms to watch</i>“ in die Liga der Legal 500 im Bereich Commercial Litigation aufgestiegen sind (<a href="https://www.legal500.de/rankings/ranking/c-deutschland/streitbeilegung/commercial-litigation/10878-advant-beiten" target="_blank" rel="noreferrer">Legal 500 Deutschland 2025</a>) und beraten Sie gerne zu allen Fragen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktlösung, sei es im Sport oder außerhalb davon und gleich ob vor Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 11:18:23 +0100</pubDate>
                        <title>Technologietransfer in Joint Ventures, Export- und Investitionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/technologietransfer-in-joint-ventures-export-und-investitionskontrolle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li und Danielle Golinski analysieren in ihrem aktuellen Beitrag in der <i>Zeitschrift für das Recht der Außenwirtschaft, Sanktionen und Auslandsinvestitionen (ZASA)</i> die Wechselwirkungen zwischen Export- und Investitionskontrolle beim Technologietransfer in internationalen Joint Ventures. Der Beitrag beleuchtet insbesondere, wann Technologietransfer als genehmigungspflichtige Ausfuhr oder als investitionskontrollrechtlich relevanter Erwerb eingestuft wird.</p><p>Der vollständige Artikel ist <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzasa%2F2025%2Fcont%2Fzasa.2025.81.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-ZASA-B-2025-S-81-N-1" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar (Login/Abonnement erforderlich).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 08:17:21 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Was ich tue, mache ich gern. Anders geht es auf Dauer nicht.&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ich-tue-mache-ich-gern-anders-geht-es-auf-dauer-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Partnerin Dr. Barbara Mayer wurde von breaking.through porträtiert.<br>breaking.through zeigt inspirierende Porträts von Juristinnen, die den Karriereweg trotz Herausforderungen gemeistert haben, und ermöglichen es den Leserinnen und Lesern, von den Erfahrungen zu profitieren und es als Orientierungshilfe zu nutzen.</p><p>Das gesamte Interview vom 14. November 2024, in dem Dr. Barbara Mayer unter anderem über ihren bisherigen Karriereweg und die Gründung des Freiburger Standorts von ADVANT Beiten spricht finden Sie unter diesem <a href="https://www.breakingthrough.de/portraet-barbara-mayer" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 16:11:46 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #6 - Buchauszug: Kann der Unternehmer die Erstellung verweigern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-6-buchauszug-kann-der-unternehmer-die-erstellung-verweigern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Buchauszug aka "Daumenschraube des Handelsvertreters" zu erstellen, ist sehr aufwändig. Dies bei oft überschaubarem Nutzen des Handelsvertreters. Kann der Unternehmer die Erstellung mit dem Argument des hohen Aufwands oder der Schikane verweigern? Darum geht es in der 5. Folge unseres Podcasts.</p><p>Weiterführende Quellen/zitierte Urteile:</p><p>*BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99 *KG, Urt. v. 15.5.2006 - 23 U 96/05 *LG Hannover, Urt. v. 7.2.2001 - 23 O 4512/99 *Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap .10 &nbsp;Rn. 23 ff. zum Buchauszug. *Zum "Stresstest Buchauszug": <a href="https://t1p.de/cn534" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/cn534</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 09:59:47 +0100</pubDate>
                        <title>Erweiterte steuerliche Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 4 AO)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erweiterte-steuerliche-berichtigungspflicht-153-abs-4-ao</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat die Berichtigungspflicht nach § 153 AO erweitert. Steuerpflichtige müssen nicht mehr nur Steuererklärungen berichtigen, wenn sie nachträglich erkennen, dass Erklärungen unrichtig oder unvollständig waren. Ab dem 1. Januar 2025 ist die erweiterte Berichtigungspflicht nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 153 Abs. 4 Abgabenordnung</a> anwendbar. Eingeführt wurde die neue Regelung durch das <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-28-Gesetz-zur-Umsetzung-der-Richtlinie-EU-2021-514/0-Gesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">DAC7-UmsetzungsG</a>. Sie bezweckt, Anschlussprüfungen zu beschleunigen (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003436.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/3436, S. 87</a>), also die Betriebsprüfung zu entlasten – zu Lasten des Steuerpflichtigen.</p><p>Gemäß § 153 Abs. 4 AO müssen Steuererklärungen berichtigt werden, wenn nach einer Außenprüfung ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergeht und der im Steuerbescheid berücksichtigte Sachverhalt aus der Außenprüfung Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat. Das können andere, nicht geprüfte Steuerarten oder Feststellungen sein, aber auch Folgezeiträume von Steuerarten, die während der Außenprüfung geprüft wurden. Die Berichtigungspflicht gilt für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.&nbsp;Januar 2024 entstehen, und für Steuern, Steuervergütungen und gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, für die nach dem 31.&nbsp;Januar 2024 eine Prüfungsanordnungen bekanntgegeben wird.&nbsp;</p><h3>Feststellungen mit Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen</h3><p>Nach § 153 Abs. 4 AO n.F. besteht die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Abs. 1 auch dann, wenn (1) Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung (2) unanfechtbar in einem Steuerbescheid umgesetzt worden sind und (3) die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalten auch in einer anderen Erklärung des Steuerpflichtigen, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Das heißt im Einzelnen:</p><p>Prüfungsfeststellungen infolge einer Außenprüfung enthält der Prüfungsbericht. In die Prüfungsfeststellungen fließen nicht nur steuerlich erhebliche Tatsachen ein („echte“ Fehler), sondern auch bereits abweichende Rechtsansichten des Betriebsprüfers. Ob die Auffassung des Prüfers rechtlich zutreffend ist oder nicht, hat auf das Entstehen der Berichtigungspflicht keinen Einfluss. Umgesetzt werden müssen die Prüfungsfeststellungen in einem Steuerbescheid (oder Bescheiden nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 1a AO), der bestandskräftig geworden ist. Weicht der Steuerbescheid von den Prüfungsfeststellungen ab, wurden sie nicht umgesetzt. Der Steuerpflichtige kann das erreichen, indem er gegen die Prüfungsfeststellungen Einwände erhebt, die im Steuerbescheid berücksichtigt werden, Einspruch einlegt oder Klage erhebt.&nbsp;</p><p>Die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte müssen in einer anderen Erklärung des Steuerpflichtigen zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen, und diese andere Erklärung darf nicht Gegenstand der Außenprüfung gewesen sein. Ein Sachverhalt muss sich also im Prüfungszeitraum und in Folgejahren auswirken. Dies gilt für Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zulasten und zugunsten des Steuerpflichtigen.&nbsp;</p><h3>Erhöhte Sanktionsrisiken</h3><p>Ein Verstoß gegen die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO ist als Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 2 Nr. AO) strafbar. Erfährt ein Steuerpflichtiger nachträglich etwa aus einem Prüfungsbericht, dass Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig waren, ist die unterlassene Berichtigung strafbar. Ein Verstoß gegen die Nachforschungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO, der zu Steuerverkürzungen oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen führt, kann als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) geahndet werden. Möglich kann im Einzelfall noch eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) sein.</p><h3>Handlungsempfehlungen für Unternehmen</h3><p>Unternehmen sind verpflichtet, Prüfungsfeststellungen, die in einem bestandskräftigen Bescheid umgesetzt worden sind, auszuwerten, um die Berichtigungspflicht erfüllen zu können. Generell sollten schon aus allgemeinen Complianceerwägungen Prüfungsberichte analysiert werden, um Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren.&nbsp;</p><p>Um zu verhindern, dass Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Bescheid umgesetzt werden, sollten in geeigneten Fällen Einwände gegen die Feststellungen erhoben werden. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob es im Unternehmensinteresse ist, Einspruch einzulegen oder Klage zu erheben.&nbsp;</p><p>Markus Linnartz<br>Jochen Pörtge</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 08:21:40 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen den Stühlen – der Fremdgeschäftsführer (und die Kündigungsfrist)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-den-stuehlen-der-fremdgeschaeftsfuehrer-und-die-kuendigungsfrist</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Zwischen den Stühlen sitzen" ist eine Redewendung, die auf einen gewissen Interessenkonflikt hindeutet oder auf keine einfache oder eindeutige Zuordnung für eine von zwei Möglichkeiten. Fremdgeschäftsführer sitzen kraft ihrer Position rechtlich zwischen den Stühlen. Einerseits sind sie gesetzliche Vertreter der GmbH und damit keine Arbeitnehmer, für ihre Streitigkeiten ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG), das Kündigungsschutzgesetz ist auf Geschäftsführer nicht anwendbar (§ 14 Abs. 1 KSchG) und Geschäftsführer sind von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Andererseits zählen Geschäftsführer als abhängig beschäftigt und unterfallen der Sozialversicherungspflicht.&nbsp;</p><h4>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h4><p>Fremdgeschäftsführer sitzen in gewisser Weise zwischen dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerstuhl. Zwischen den Stühlen sitzen auch Gesellschafter bei der Abberufung eines Geschäftsführers und der Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags. Für einen Stuhl hat sich jetzt der BGH im Urteil vom 5.11.2024 (II ZR 35/23) hinsichtlich der Kündigungsfrist entschieden.</p><h3>1. <span>Gesetzliche Kündigungsfristen</span></h3><p>Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen wird zwischen einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist – dann gilt § 621 BGB – und einem Arbeitsverhältnis – dann gilt § 622 BGB - unterscheiden.&nbsp;</p><p><i>"§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen</i></p><p><i>Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,</i></p><p><i>1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;</i></p><p><i>2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;</i></p><p><i>3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;</i></p><p><i>4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;</i></p><p><i>5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.</i></p><p><i>§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen</i></p><p><i>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</i></p><p><i>(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen</i></p><p><i>1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.</i></p><p>Es war umstritten, welche gesetzlichen Kündigungsfristen auf Geschäftsführer-Dienstverträge Anwendung finden. Nach der überwiegenden Ansicht<strong>&nbsp;</strong>wurden ursprünglich die arbeitsrechtlichen gesetzlichen Kündigungsfristen nach&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=622" target="_blank" rel="noreferrer">622</a> BGB&nbsp;auf Geschäftsführer-Dienstverträge angewendet.</p><h3>2. <span>BAG vom&nbsp;11.6.2020&nbsp;–&nbsp;2 AZR 374/19&nbsp;</span></h3><p>Das BAG hat im Urteil vom&nbsp;11.6.2020&nbsp;festgestellt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer-Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, nach den Regelungen des § 621 BGB berechnet wird. Das BAG führt in dieser Entscheidung aus, dass es für eine Anwendung von § 622 BGB bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem wäre eine Anwendung von § 622 BGB ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des 9. Senats, der eine Anwendung der Norm auf arbeitnehmerähnliche Personen ablehne.&nbsp;</p><h3>3. BGH vom 5.11.2024 – II ZR 35/23</h3><p>Der BGH hat – in Widerspruch zum BAG - klargestellt, dass Kündigungsfristen für Geschäftsführer-Dienstverträge entsprechend §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=622" target="_blank" rel="noreferrer">622</a>&nbsp;BGB&nbsp;zu berechnen sind.</p><p>Bei der Berechnung von Kündigungsfristen für die Beendigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags sitzen Gesellschafter zukünftig nicht mehr zwischen den Stühlen, sondern fest im Sattel.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>www.Rehm-Verlag.de</sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Feb 2025 14:34:27 +0100</pubDate>
                        <title>Endlich Zeit für Veränderungen! Unnötige Komplexität bei Bilanzierungskonkurrenzen im Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/endlich-zeit-fuer-veraenderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 19. September 2024 (Az.: IV R 5/20) stellt der BFH klar, dass Bilanzierungskonkurrenzen zwischen Sonderbetriebsvermögen vorrangig nach zeitlicher Reihenfolge zu entscheiden sind. Nur bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen treten qualitative Kriterien in den Vordergrund.</p><p>Der Begriff des Sonderbetriebsvermögens wird gesetzlich nicht erläutert, findet allerdings in einigen Steuerrechtsnormen (beispielsweise §&nbsp;6 Abs. 5 S. 2, 3 EStG) Erwähnung. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer mitunternehmerischen Personengesellschaft nach §&nbsp;15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §&nbsp;4 Abs. 1 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmerschaft stehenden Wirtschaftsgüter auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen sind zahlreiche Fälle von Bilanzierungskonkurrenzen in der Steuerbilanz denkbar. So kann die Situation auftreten, dass eine Person (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft) an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und ein dem Mitunternehmer gehörendes Wirtschaftsgut eine Sonderbetriebsvermögenseigenschaft bei verschiedenen Mitunternehmern aufweist. Hier stellt sich die Frage, wie die Bilanzierungskonkurrenz bei Vorliegen mehrerer potenzieller Sonderbetriebsvermögen aufgelöst werden kann.</p><p>Der BFH hat bereits in früheren Urteilen bestätigt, dass für die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz grundsätzlich zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen sind. Darüber hinaus stellt der BFH nun allerdings klar, dass die zeitliche Abfolge an erster Stelle steht. Ist ein Wirtschaftsgut danach vor der Entstehung der Bilanzierungskonkurrenz richtigerweise einem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet worden, kann die spätere Entstehung der Konkurrenz eine Änderung der Zuordnung zu einem anderen Sonderbetriebsvermögen nicht begründen. Qualitative Kriterien sind lediglich bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen heranzuziehen.</p><p>Vor allem im Kontext der steuerlichen Behandlung erscheint die Klarstellung logisch und konsequent. Würde sich die Zuordnung primär nach qualitativen Kriterien richten, könnte sich die Zuordnung des Sonderbetriebsvermögens bei jeder weiteren Bilanzierungskonkurrenz ungewollt ändern. Dabei würde es zu einer fingierten Entnahme der Anteile ggf. verbunden mit unangenehmen steuerlichen Belastungskonsequenzen kommen. Es würden darüber hinaus erhebliche steuerliche Unsicherheiten bei der Zuordnungsentscheidung nach qualitativen Merkmalen entstehen, die nicht vertretbar wären.</p><p>Die Entscheidung des BFH ist besonders für die steuerrechtliche Praxis begrüßenswert, da sie eine möglichst rechtssichere sowie steuereffiziente Planung ermöglicht. Dabei gilt, dass stille Reserven niemals unbemerkt aufgedeckt werden sollten.&nbsp;</p><p>Diese Entscheidung zeigt aus unserer Sicht, dass das Konstrukt des Sonderbetriebsvermögens, welches seine Rechtfertigung im Wesentlichen aus der Gleichstellung bei der Gewerbesteuer zwischen Einzel- und Mitunternehmer bezieht, erhebliche rechtliche Unsicherheiten und damit Planungsunsicherheiten mit sich bringt.&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund ist der Vorstoß der Abschaffung des Sonderbetriebsvermögens und des Rechtsinstituts der Betreibsaufspaltung der Expertengruppe um Herrn Professor Schön im Abschlussbericht der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ in der 2. Auflage (Stand: November 2024), insbesondere unter Ziffer 3.4, Seite 56ff zu begrüßen. Die Aufgabe des Sonderbetriebsvermögens und der Betriebsaufspaltung geht zwar nicht ohne systemische Anpassungen einher (bspw. Abschaffung der Spekulationsfrist im § 23 EStG, Anpassung gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften im § 8 Nr. 1 d-f, 9 Nr. 1 GewStG, Erweiterung der gewerbesteuerlichen Anrechnung nach § 35 EStG). Allerdings könnten die gemachten Änderungsvorschläge nicht nur zu einer Vereinfachung (bürokratisch und rechtlich) führen, sondern im Ergebnis sogar zu einer gerechteren, rechtsformneutraleren Besteuerung.</p><p>Marcus Mische<br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Feb 2025 08:23:49 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Vertretung deutscher Unternehmen vor russischen Gerichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-vertretung-deutscher-unternehmen-vor-russischen-gerichten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Als Kanzlei mit einem traditionell starken Russland-Geschäft ist ADVANT Beiten auch weiterhin mit einem Büro in Moskau vertreten. Zu unseren Mandanten zählen (mittelständische) Industrieunternehmen und Familienunternehmen aus Europa, Nordamerika oder Japan und deren russische Tochtergesellschaften oder Joint Ventures; jedoch keine russischen staatlichen Unternehmen oder Oligarchen. Für unsere Mandanten ist es in diesen herausfordernden Zeiten von elementarer Bedeutung, einen Berater vor Ort zu haben, der ihre Kultur, Denkweise und Situation versteht.</p><p class="text-justify">Ein kürzliches erfolgreich abgeschlossenes Verfahren vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation dient exemplarisch als gutes Beispiel für die andauernde Präsenz vor Ort.</p><p class="text-justify"><strong>Zum Hintergrund:</strong></p><p class="text-justify"><i>ADVANT Beiten verteidigte erfolgreich die Interessen eines Mandanten (Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns)&nbsp;vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation. In der Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde stimmte das Oberste Gericht der Russischen Föderation den Argumenten von ADVANT Beiten in vollem Umfang zu und erklärte, dass beim Verkauf von Waren in Russland ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz anzuwenden sei.</i></p><p class="text-justify">Im Rahmen einer Prüfung erklärte die zuständige Steuerbehörde die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 10 % auf den Verkauf von Waren für rechtswidrig. Unser Mandant bestand darauf, dass die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes beim Verkauf seiner Waren rechtmäßig sei.</p><p class="text-justify">Im Laufe der Verhandlung teilten das Gericht der ersten Instanz und Berufungsgericht die Position unseres Mandanten, während die Revisionsinstanz den Standpunkt der Steuerbehörde akzeptierte.</p><p class="text-justify">Am 22. Januar 2025 beendete das Oberste Gericht der Russischen Föderation das streitige Verfahren. Während der Verhandlung folgten die Richter der Argumentation unserer Anwälte, dass die Steuerbehörde bei der Prüfung unter Verstoß gegen Art.&nbsp;55 und 57 der Verfassung der Russischen Föderation im russischen Steuerrecht nicht vorgesehene Kriterien für die Verweigerung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes angewandt hatte. Das Oberste Gericht der Russischen Föderation bestätigte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und entschied zu Gunsten unseres Mandanten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2025 10:50:54 +0100</pubDate>
                        <title>Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafbarkeitsrisiko-subventionsbetrug-bei-corona-hilfen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle wirtschaftliche Herausforderungen. Um ihre Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken, gewährten Bund und Länder umfangreiche Corona-Hilfen, in Form der Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Allein das Corona-Überbrückungshilfeprogramm des Bundes umfasste rund 50 Milliarden Euro. Insgesamt wurden im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme fast fünf Millionen Anträge gestellt und über 71 Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt. Die Länder haben weitere Hilfsprogramme in erheblichem Umfang aufgelegt.&nbsp;</p><p>Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, verzichteten die Corona-Hilfsprogramme zunächst bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Es überrascht wenig, dass die massenhafte und unbürokratische Auszahlung der Gelder auch zahlreiche Missbrauchsfälle begünstigt hat, die inzwischen bundesweit Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen.</p><h3><span>Bundesweite Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs und harte Sanktionierung</span></h3><p>Bis Ende 2023 wurden bundesweit mehr als 30.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet. Einige Staatsanwaltschaften haben Sonderzuständigkeiten eingerichtet.&nbsp;</p><p>Die strafrechtliche Bewertung von Falschangaben in den Anträgen auf Corona-Soforthilfen hat mittlerweile auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. In einem klaren Fall von Subventionsbetrug, bei dem unter anderem sieben Anträge für nichtexistierende Gewerbe unter falschen Personalien gestellt wurden, bestätigte der BGH eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).</p><p>Auch wenn Haftstrafen wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen oder -Überbrückungshilfen weiterhin die Ausnahme sind, werden falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Hilfen konsequent verfolgt und teils hart bestraft.&nbsp;</p><h3><span>Strafbarkeitsrisiken für Antragsteller und Steuerberater&nbsp;</span></h3><p>Strafrechtliche Risiken drohen den Antragstellern nicht nur bei offensichtlichem Betrug.&nbsp;</p><p>Stellen die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in der Schlussabrechnung und dem Antrag fest, droht nicht nur die Rückzahlung der Fördermittel, sondern häufig auch eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs.</p><p>Da die Anträge seinerzeit ganz überwiegend von Steuerberatern als sog. „prüfende Dritte“ gestellt wurden, ergeben sich auch für diese Strafbarkeitsrisiken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Subventionsbetrug.</p><h3><span>Besondere Schärfe des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen</span></h3><p>Steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen im Raum, ergeben sich besondere strafrechtliche Risiken aus dem Zusammenspiel und den Besonderheiten des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens zur Erlangung der Corona-Hilfen, u.a.:</p><ul><li><p><span>Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Coronahilfen Subventionen sind. Im Unterschied zum (normalen) Betrug (§ 263 StGB) reicht damit für die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) bereits die leichtfertige, d.h. grob fahrlässige Begehung aus, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Der (vorsätzliche) Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) kann sich insbesondere dann ergeben, wenn gegenüber der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über „subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Corona-Subventionen (teilweise) automatisiert und ohne besondere Prüfung oder Freigabe durch einen Sachbearbeiter ausgezahlt wurden und nunmehr im Rahmen der händischen Prüfung in der Schlussabrechnung Unstimmigkeiten festgestellt werden. Problematisch ist hierbei, dass die konzeptionellen Schwächen des Bewilligungsverfahrens nicht nur zu teils existentiellen finanziellen, sondern auch zu erheblichen strafrechtlichen Risiken führen.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Dabei liegt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bereits dann vor, wenn die Hilfen beantragt wurden. Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) ist eine irrtumsbedingte Täuschung oder Auszahlung nicht erforderlich. Eine Strafbarkeit ist daher auch dann gegeben, wenn Anträge – auch auf Anregung der Behörde – geändert oder zurückgenommen wurden, oder die Auszahlung verweigert wurde.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Neben den strafrechtlichen Folgen drohen oftmals zusätzlich erhebliche außerstrafrechtliche Folgen wie die Gewerbeuntersagung, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis oder berufsrechtliche Verfahren.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><span>Bei den Überbrückungshilfen findet ein enger Abgleich der Daten zwischen den Bewilligungsstellen und der Finanzverwaltung statt. Abweichungen zwischen den Daten der Steuererklärung und Schlussabrechnung führen oftmals zu Strafanzeigen der Bewilligungsstellen. Seit der Änderung des § 31a AO durch das Jahressteuergesetz 2024 dürfen die Bewilligungsstellen nunmehr die Daten der Finanzverwaltung unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zur Verwendung im Strafverfahren weitergeben, ohne dass es (noch) eines gesonderten Antrags der Ermittlungsbehörden auf Herausgabe der Steuerakten an das jeweilige Finanzamt bedarf.&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3><span>Handlungsempfehlungen für Betroffene</span></h3><p>Steht im Rahmen der Schlussabrechnung nicht nur die Rückforderung der Hilfsgelder im Raum, sondern auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs – oder wurde ein solches bereits von Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet –, ist neben verwaltungsrechtlicher Expertise auch eine strafrechtliche Beratung und Begleitung dringend erforderlich.&nbsp;</p><p>Verwaltungs- und Strafrecht müssen hierbei eng verzahnt betrachtet werden. Einerseits sollten Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren stets auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Anderseits erfordert eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen fundierte Kenntnisse des einschlägigen Verwaltungsrechtes. Eine frühzeitige juristische Strategie kann oft schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen abmildern oder sogar verhindern.</p><h3>Warum ADVANT Beiten?</h3><p>ADVANT Beiten ist eine der führenden deutschen Full-Service-Wirtschaftskanzleien mit umfassender Expertise in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen.&nbsp;</p><p>Im Bereich der Corona-Hilfen profitieren betroffene Personen und Unternehmen von unserer führenden Kompetenz im Verwaltungsrecht und in der Beratung zu Corona-Hilfen.&nbsp;</p><p>Unsere erfahrenen Anwälte im Fachbereich Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht beraten und vertreten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.</p><p>Durch die enge Zusammenarbeit beider Fachbereiche gewährleisten wir eine ganzheitliche und fundierte Beratung, die sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte optimal berücksichtigt – für eine effektive Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen.</p><p>Dennis Hillemann (Verwaltungsrecht)<br>Martin Seevers (Strafrecht)<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2025 10:12:11 +0100</pubDate>
                        <title>Frühjahrsgutachten 2025: Herausforderungen und Perspektiven für die Immobilienwirtschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruehjahrsgutachten-2025-herausforderungen-und-perspektiven-fuer-die-immobilienwirtschaft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) initiierte Frühjahrsgutachten ist seit zwei Jahrzehnten eine zentrale Analyse für die Immobilienbranche. ADVANT Beiten begleitet und unterstützt diese wegweisende Veröffentlichung bereits seit vielen Jahren. Klaus Beine, Partner von ADVANT Beiten, Leiter der Branchengruppe Real Estate und Mitglied des ZIA-Präsidiums, teilt die Sorgen der Immobilienweisen. „Gerade in herausfordernden Zeiten bietet das Gutachten wertvolle Orientierung für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Es zeigt auf, wie der Immobiliensektor als essenzielle Säule der Wirtschaft weiterentwickelt werden sollte“, betont Beine.</p><p>Das <strong>Frühjahrsgutachten 2025</strong> zeigt, dass sich die angespannte Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt weiter zuspitzt. Die Zahl der fertiggestellten Wohnungen ist seit Jahren rückläufig – von rund 295.000 Neubauten im Jahr 2022 auf nur noch etwa 270.000 im Jahr 2023. Für 2025 wird ein Einbruch auf 150.000 erwartet, bevor frühestens 2026 eine Erholung einsetzt.</p><p>Hauptgründe sind steigende Bau- und Finanzierungskosten. Besonders in Großstädten sind wirtschaftlich tragfähige Mietpreise kaum erzielbar – oft wären Quadratmetermieten von über 21 Euro nötig, was viele Mieter überfordert.</p><p>Bis 2027 könnte eine Wohnraumlücke von bis zu 830.000 Wohnungen entstehen. Der <strong>ZIA</strong> warnt vor den sozialen Folgen und fordert Maßnahmen wie einfachere Bauvorschriften, eine Förderung von seriellem und modularem Bauen sowie eine aktive Baulandoffensive.</p><p>Ohne Gegenmaßnahmen droht eine weitere Verschärfung der Wohnungsnot. Die kommenden Jahre werden entscheidend sein, um die Herausforderungen der Branche zu bewältigen und langfristig ausreichend Wohnraum zu sichern.</p><p><strong>Ergebnisse aus dem Frühjahrsgutachten 2025 im Überblick</strong></p><ul><li>Gesamtwirtschaftliche Entwicklung: Klima der Unsicherheit drückt auf Investitionsbereitschaft</li><li>Büroimmobilien: Markt stabil, aber ohne spürbare Belebung</li><li>Logistikimmobilien: Schnelle Bodenbildung bei den Kaufpreisen</li><li>Corporate Real Estate: Abhängig vom industriellen Strukturwandel</li><li>Hotelimmobilien: Stabilisierung unterstützt durch Großevents</li><li>Einzelhandelsimmobilien: Starke Polarisierung hinsichtlich Branchen, Standorte und Betriebsformen</li><li>Gesundheits- und Sozialimmobilien: Pflegesystem vor enormen Herausforderungen</li><li>Wohnimmobilien: Massiver Einbruch der Neubautätigkeit</li><li>Innenstadtentwicklung: Kranke Patientin mit vielversprechenden Aussichten auf Genesung</li></ul><p>Der Sektor Real Estate ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Schwerpunkt von ADVANT Beiten. Die Beratung umfasst alle immobilienrechtlichen Fragen und deckt den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab - vom Grundstückserwerb über die Baurechtschaffung und die Projektentwicklung, die Vertragsgestaltung und die baubegleitende Rechtsberatung bis hin zur Vermietung und zum Verkauf.</p><p>Zum Download des Frühjahrsgutachtens besuchen Sie bitte die <a href="https://zia-deutschland.de/wp-content/uploads/2025/02/Fruehjahrsgutachten-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des ZIA</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2025 17:03:50 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #5 - US-Strafzölle: Auswirkungen auf die Handelsvertreterbeziehung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-5-us-strafzoelle-auswirkungen-auf-die-handelsvertreterbeziehung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider - Folge 5: "US-Strafzölle: Auswirkungen auf die Handelsvertreterbeziehung?"</p><p>In unserer neuen Podcast-Folge geht es um die Frage, ob Provision zu zahlen ist, falls sich das vermittelte Geschäft wegen etwaiger Einfuhrzölle nicht mehr rechnet und gecancelt wird. Und weil das Thema so aktuell und wichtig ist, halten wir uns ausnahmsweise nicht an die 5-Minuten-Grenze, die wir uns gesetzt haben.</p><p>Weiterführende und zitierte Quellen:</p><ul><li>Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 8 Rn. 173 ff. zur Nichtausführung eines Geschäfts und den Provisionsfolgen</li><li>BGH, Urt. v. 23.1.2014 – VII ZR 168/13: kein Provisionsanspruch, wenn Reiseveranstalter wg. Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl die Reise abgesagt wird</li><li>BGH, Urt. v. 1.6.2017 – VII ZR 277/15 zur Provisionsrelevanz von rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2025 13:11:14 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von FoxInsights</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-foxinsights</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 10. Februar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme von FoxInsights, Marktführer im Bereich Tank Remote Monitoring, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p>Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p>FoxInsights mit Hauptsitz in München ist ein Spin-off eines der Top3 Innovation Labs (EnBW Innovation) in Deutschland. Das Unternehmen bietet IoT-basierte Tankfernüberwachungslösungen. Durch Digitalisierung und Data Analytics optimiert FoxInsights das Verkaufs- und Bestellverfahren sowie die Lieferketten in den Bereichen Energie, Mobilität und Recycling.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Dr. Erik Schmid, Alexander Grässel (beide Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Feb 2025 16:52:32 +0100</pubDate>
                        <title>Korruptionsbekämpfung: Rat der Europäischen Union schlägt neue Mindeststandards vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-rat-der-europaeischen-union-schlaegt-neue-mindeststandards-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 17. Juni 2024 veröffentlichte der Rat der Europäischen Union seinen <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11272-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption</a> (<strong>"Korruptions-RL-E"</strong>). Ziel des Korruptions-RL-E ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu aktualisieren und zu stärken, um so die Korruptionsbekämpfung zu erleichtern.&nbsp;</p><p>Mit Hilfe des Korruptions-RL-E sollen Hindernisse überwunden werden, die bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu erkennen sind. Die bestehenden Instrumente, also der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003F0568" target="_blank" rel="noreferrer">Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates</a> und das <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:41997A0625(01)" target="_blank" rel="noreferrer">Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beteiligt sind</a>, sind nach Auffassung des Rats nicht umfassend genug, da Korruption von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich verfolgt werde. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen des Korruptions-RL-E u.a.:&nbsp;</p><blockquote><p>[…] Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert.&nbsp;</p><p>"[…] Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. […]"</p></blockquote><p>Der Korruptions-RL-E sieht in Kapitel 2 "Korruptionsdelikte" Mindeststandards für</p><ul><li>Straftatbestände (siehe 1);</li><li>Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen bzw. juristische Personen (siehe 2) und</li><li>einen Katalog von Strafmilderungsgründen (siehe 3) vor.</li></ul><p></p><h3>1. Straftatbestände des Korruptions-RL-E</h3><p>Folgende Straftatbestände werden vorgeschlagen:</p><ul><li>Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor, Art.&nbsp;7 Korruptions-RL-E,</li><li>Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor, Art.&nbsp;8,</li><li>Veruntreuung, Art.&nbsp;9,</li><li>Unerlaubte Einflussnahme, Art.&nbsp;10,</li><li>Amtsmissbrauch, Art.&nbsp;11,</li><li>Behinderung der Justiz, Art.&nbsp;12 und</li><li>Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Art.&nbsp;13.&nbsp;</li></ul><p>Die Art.&nbsp;7 bis&nbsp;9, Art.&nbsp;12 und Art.&nbsp;13 definieren Mindeststandards zu Straftatbeständen, die bereits im Strafgesetzbuch enthalten sind (§§ 331 ff., 299, 266, 246 Abs.&nbsp;2, 240 und 261 StGB). Insofern sind allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Hervorzuheben sind erforderliche Anpassungen hinsichtlich des Vorteilsbegriffs (siehe&nbsp;1.1) und der Auswirkungen der Begriffsdefinition der "öffentlich Bediensteten" (siehe&nbsp;1.2).</p><p>Die Art.&nbsp;10 und 11 hingegen definieren Mindeststandards zu Straftatbeständen, die das deutsche Strafrecht bislang in dieser Form nicht kennt und deshalb neu einzuführen wären. Hervorzuheben ist hier insbesondere die unerlaubte Einflussnahme (Art.&nbsp;10) (siehe&nbsp;1.3). Anders als der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 3.&nbsp;Mai 2023 sieht der Korruptions-RL-E keine Versuchsstrafbarkeit vor (siehe&nbsp;1.4)</p><p>1.1 Der "ungerechtfertigte" Vorteil&nbsp;</p><p>Art.&nbsp;7 definiert Vorteil anders als die §§&nbsp;299 und 331 ff. StGB. Während für eine Strafbarkeit nach §§&nbsp;299 und 331 ff. StGB <i>jeder</i> Vorteil ausreicht, fordert Art.&nbsp;7 einen <i>ungerechtfertigten</i> Vorteil. Diesen Zusatz kennt das StGB bereits aus den §§&nbsp;108e und 108f StGB. Er soll nach der <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/18/004/1800476.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesbegründung</a> zu §&nbsp;108e StGB der Besonderheit der Abgeordnetenbestechung Rechnung tragen, da es im politischen Raum Zuwendungen gebe, die nach allgemeinen parlamentarischen Gepflogenheiten zulässig erscheinen. Ob sich dieser Grundsatz allerdings auch auf die übrigen Korruptionsdelikte des StGB übertragen lässt, ist zweifelhaft.&nbsp;</p><p>1.2 Die Definition des "öffentlich Bediensteten"</p><p>In den Art.&nbsp;7 ff. wird durchgehend der Begriff "öffentlich Bedienstete" verwendet, der in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 legaldefiniert wird. Öffentlich Bedienstete sind danach Unionsbeamte oder nationale Beamte eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats sowie Personen, denen nach nationalem Recht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und diese wahrnehmen bzw. Personen, denen für eine internationale Organisation oder internationalen Gerichtshof öffentliche Aufgaben übertragen wurden und solche wahrnehmen.</p><p>Der Begriff des "nationalen Beamten" nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a) ii) erfasst jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Damit stellt der Korruption-RL-E Mandatsträger und Amtsträger gleich. Der deutsche Gesetzgeber müsste nach diesen Vorgaben die bisherige unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von Mandatsträgern und Amtsträgern aufgeben und einen Gleichlauf herstellen.</p><p>1.3 Unerlaubte Einflussnahme, Art.&nbsp;10&nbsp;</p><p>Art.&nbsp;10 den sog. Einflusshandel unter Strafe stellen. Anders als bei den Bestechungsdelikten des StGB soll ein Tatbestand eingeführt werden, bei dem der Vorteil nicht einem öffentlich Bediensteten versprochen oder gewährt wird. Der Vorteil wird einer Person versprochen, die "unerlaubt Einfluss hinsichtlich einer Entscheidung oder Maßnahme ausübt, die von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes zu treffen ist", um von diesem einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Im Ergebnis wird eine Vorbereitungshandlung in einer dreiseitigen Personenkonstellation unter Strafe gestellt, die das StGB erstmalig seit der Einführung des §&nbsp;108f StGB kennt und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-einfuehrung-des-108f-stgb" target="_blank">hier</a> bereits von uns beleuchtet wurde.</p><p>1.4 Versuchte Veruntreuung</p><p>Anders als der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0234" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption vom 3. Mai 2023</a> sieht der Korruptions-RL-E keine Versuchsstrafbarkeit vor. Grund hierfür könnte die Kritik an der Einführung einer versuchten Veruntreuung sein.</p><h3>2. Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen</h3><p>Für natürliche Personen sieht Art.&nbsp;15 Mindeststandards für das Höchstmaß von Freiheitsstrafen vor (mindestens zwei Jahre bis vier Jahre als Höchstmaß). Zusätzlich soll es nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 möglich sein, weitere Sanktionen zu verhängen wie beispielsweise Geldbußen, Abberufung oder Suspendierung, den Ausschluss von der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt haben oder sie ermöglicht haben.</p><p>Für juristische Personen ist insbesondere die umsatzbezogene Geldbuße (Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3) hervorzuheben. Hiernach soll das Höchstmaß der Geldbußen je nach Tat nicht 3% bzw. 5% des weltweiten Gesamtumsatzes des vorherigen Geschäftsjahres der juristischen Person oder alternativ mindestens EUR 24 Mio. bzw. EUR&nbsp;40 Mio. betragen.&nbsp;</p><h3>3. Strafmilderungsgründe</h3><p>Art.&nbsp;18a enthält einen Katalog von strafmildernden Umständen, die in das nationale Recht umgesetzt werden <i>können.&nbsp;</i>Hierzu zählen insbesondere die</p><ul><li>Einrichtung interner Kontrollmaßnahmen und Compliance-Programme zur Verhinderung von Korruption (sowohl vor Begehung der Tat als auch danach) und</li><li>die freiwillige Selbstanzeige und das Einleiten von Abhilfemaßnahmen.</li></ul><p>Insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Bußgeldbemessung entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung.&nbsp;</p><h3>4. Ausblick für Unternehmen</h3><p>Im Ergebnis werden sich Unternehmen in Korruptionsfällen voraussichtlichen höheren Sanktionen gegenüber sehen. Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen beobachten, um erforderlichenfalls ihre Compliance-Vorgaben rechtzeitig anpassen zu können.&nbsp;</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Feb 2025 16:39:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kooperation: ADVANT Beiten &amp; IMPERO - Compliance Simplified</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kooperation-advant-beiten-impero-compliance-simplified</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Hamburg, 04. Februar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten ist eine zertifizierte Partnerschaft mit Impero - Compliance Simplified, einer führenden Compliance-Management-Plattform, eingegangen, um ihre Mandanten bei der Digitalisierung ihres Risikomanagements noch besser zu unterstützen.</p><p class="text-justify">Die integrierte White-Collar-, Regulierungs- und Compliance-Praxis der Kanzlei unterstützt führende Unternehmen, Finanzinstitute, öffentliche Einrichtungen und Regierungen bei der Durchsetzung internationaler Vorschriften und bei der Bewältigung wirtschaftskrimineller Herausforderungen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team um den Hamburger Partner Martin Seevers verfügt über besondere Expertise in der Entwicklung und durchgängigen Implementierung von Compliance-Management-Systemen, um die rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und Reputations-Risiken von Gesetzesverstößen und Finanzkriminalität zu managen.</p><p class="text-justify">„Wir freuen uns sehr über die Kooperation mit Impero“ sagt Martin Seevers und ergänzt: „Die Partnerschaft ermöglicht es uns, unsere Mandanten beim Aufbau ihrer Steuer-Compliance-Abteilung der Zukunft noch besser zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Risikomanagement, Kontrollmanagement, Reporting und Nutzerverwaltung.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Feb 2025 15:42:22 +0100</pubDate>
                        <title>Bundestag verabschiedet noch vor der Bundestagswahl zahlreiche Gesetze im Energiewirtschaftsrecht – u.a. das „Solarspitzengesetz“ </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-verabschiedet-noch-vor-der-bundestagswahl-zahlreiche-gesetze-im-energiewirtschaftsrecht-ua-das-solarspitzengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nachdem der Ausgang der großen Energiewirtschaftsrechts-Novelle zum Zeitpunkt unseres Beitrags vom 28.&nbsp;November&nbsp;2024 (</strong><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus" target="_blank"><strong>Änderungen des Energiewirtschaftsrechts - Was kommt noch nach dem Ampel-Aus? | ADVANT Beiten</strong></a><strong>) noch als offen eingestuft werden musste, hat der Bundestag nach einer erfreulichen Einigung von SPD, Grüne und CDU/CSU noch kurz vor den Neuwahlen zahlreiche Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet und sendet damit ein wichtiges Signal an die Branche.</strong></p><h3>I. Gesetzespaket vom 31. Januar 2025&nbsp;</h3><p>Auf der Tagesordnung des Bundestages standen am 31. Januar 2025 zahlreiche Gesetze, deren Verabschiedung die Energiebranche bereits mit Spannung entgegengeblickt hatte. Bereits einige Tage zuvor wurde bekannt, dass es in einer parteiübergreifenden Zusammenarbeit zu einer dahingehenden Einigung gekommen war.&nbsp;</p><p>Neben dem „Gesetz zur Änderung&nbsp;des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (sog. „<strong>Solarspitzengesetz</strong>“) hatten die Abgeordneten in einer ihrer letzten Sitzungen vor den Neuwahlen über das „Gesetzzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“, das „Gesetz&nbsp;zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG“, das „Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ sowie das „Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau“ abzustimmen.&nbsp;</p><p>Das darüber hinaus von der FDP erstmals eingebrachte „Gesetz zur Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfallmaßnahmen“, das Regelungen zum Umgang mit temporären Erzeugungsüberschüssen enthält (wie z.B. die Absenkung der verpflichteten Direktvermarktung für Anlagen ab 25 kW), wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.&nbsp;</p><p>Nicht mehr zur Abstimmung in der laufenden Legislaturperiode geschafft haben es dagegen das <strong>Kraftwerkssicherheitsgesetz</strong>, das für die Versorgungssicherheit sowie die Umstellung von Kraftwerken auf Wasserstoff relevant ist, die Novellierungen des<strong> KRITIS-Dachgesetzes&nbsp;</strong>oder des <strong>BSI-Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie</strong>. Auch die lang erwartete Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird in der gegenwärtigen Legislaturperiode nicht mehr erlassen.</p><p>Einige Kernpunkte des nunmehr verabschiedeten Solarspitzengesetzes sollen im Folgenden dargestellt werden:</p><h3>II. Solarspitzengesetz&nbsp;</h3><p>Das sog. Solarspitzengesetz wurde dem Bundestag bereits Ende Dezember&nbsp;2024 vorgelegt. Es handelt sich hierbei um eine deutlich abgespeckte Version (nur noch ca. 90 Seiten statt 450&nbsp;Seiten) der ursprünglichen EnWG-Novelle, zu der es noch am 13.&nbsp;November&nbsp;2024 einen Kabinettsbeschluss gegeben hatte (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus" target="_blank">wir berichteten</a>). Nachdem das Gesetz im Ausschuss für Klimaschutz und Energie beraten wurde, beschloss der Bundestag nun über insgesamt 9&nbsp;Artikel, mit denen vor allem Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (<strong>EnWG</strong>), des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (<strong>EEG</strong>) sowie des Messstellenbetriebsgesetzes<strong>&nbsp;</strong>(<strong>MsbG</strong>) geändert wurden.&nbsp;</p><ol><li><h4>Abschaffung der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen</h4><p>Beschlossen wurde die bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltene vorgezogene Absenkung des anzulegenden Wertes der EEG-Förderung in Zeiten von negativen Strompreisen auf null (Änderung des § 51&nbsp;EEG). Durch diese Preissignale soll die Marktintegration der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Die neue Regelung gilt zunächst zwar nur für Neuanlagen. Allerdings wurde mit §&nbsp;100&nbsp;Abs.&nbsp;47&nbsp;EEG für Bestandsanlagen, die sich in der Einspeisevergütung befinden, die Möglichkeit geschaffen, den Anwendungsbereich des neuen §&nbsp;51&nbsp;EEG zu nutzen. Als Anreiz hierfür soll sich die Einspeisevergütung in Zeiten positiver Strompreise um einen Bonus von 0,6&nbsp;ct/kWh erhöhen.</p><p>&nbsp;</p></li><li><h4>Flexible Netzanschlussvereinbarungen</h4><p>In Umsetzung des Artikel 6a der EU-Strommarktrichtlinie wurden die bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen zur Einführung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen beschlossen (<span>17 Abs. 2b EnWG für Anschlussnehmer und §&nbsp;8a&nbsp;EEG für EE-Anlagen und Stromspeicher).</span></p><p><span>Durch die neuen Regelungen ist es künftig möglich, Netzanschlussvereinbarungen zu treffen, bei denen die installierte Leistung der anzuschließenden Anlage – anders als bei standardmäßigen Netzanschlüssen – nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Die Netzanschlussleistung liegt dabei konstant oder zeitweise unterhalb der installierten Leistung der anzuschließenden Anlage. Damit wird sowohl für Anschlussnehmer als auch für Netzbetreiber der Handlungsspielraum durch die Nutzung von günstigeren Netzverknüpfungspunkten erweitert, wenn die konkret vorhandene Anschlusskapazität vorerst nicht ausgereicht hätte und damit sonst nicht verfügbar wäre. Durch das sog. „cable pooling“ ist zudem die gemeinsame Nutzung der verfügbaren Netzanschlussleistung an einem Netzverknüpfungspunkt durch unterschiedliche Anlagentypen und verschiedene Anlagenbetreiber möglich.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><h4>Flexiblere Nutzung von Stromspeichern</h4><p>Der immer relevanter werdenden Rolle der Stromspeicher trägt der Gesetzesbeschluss an zahlreichen Stellen Rechnung.&nbsp;</p><p>So wurde neben der bereits erwähnten Möglichkeit zur Vereinbarung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen in Änderung des § 19 Abs. 3 EEG eine Regelung beschlossen, die der weiteren Flexibilisierung des Einsatzes von Stromspeichern zur Teilnahme am Strommarkt und damit insgesamt der Netz- und Systemintegration dient.&nbsp;</p><p>Danach haben Betreiber von Stromspeichern künftig die Möglichkeit, zusätzlich zur bereits bestehenden „Ausschließlichkeitsoption“ zwischen zwei weiteren Optionen zu wählen, wie ein Stromspeicher für die eigene Versorgung aber auch für die Teilnahme am Strommarkt genutzt werden soll:</p><p>Erstens kann künftig auch ein sog. Mischstromspeicher, also ein Speicher, in dem sowohl grüner als auch grauer Strom eingespeichert wird, für einen bestimmten Anteil des später ausgespeicherten Stroms die EEG-Förderung entsprechend dem Förderanspruch der gekoppelten EE-Anlage in Anspruch nehmen („Abgrenzungsoption“). Zweitens sieht die neu eingeführte „Pauschaloption“ vor, dass bei dem gemeinsamen Betrieb von Solaranlagen und Stromspeichern die EEG-Förderung für einen pauschalen Anteil der gesamten Erzeugung und zeitgleicher Netzeinspeisung in Anspruch genommen werden kann. Neu ist außerdem, dass sowohl die Abgrenzungs- als auch die Pauschaloption künftig auch auf bidirektional betriebene Ladepunkte für Elektromobile, bei denen anteilig grüner Strom (ohne vorherige Netzeinspeisung) zum Laden genutzt wird, angewendet werden kann.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p></li><li><h4>Beschleunigung des Smart-Meter Rollouts</h4><p>Durch den zunehmenden Anteil an erneuerbaren Energien im Stromerzeugungsmix spielen die Steuerbarkeit und die Flexibilisierung der Lasten eine entscheidende Rolle. Der ins Stocken geratene Smart-Meter-Rollout, bei dem Deutschland im Vergleich mit anderen europäischen Ländern deutlichen Aufholbedarf hat, soll durch die aktuellen Gesetzesänderungen (nochmals) wiederbelebt werden.&nbsp;</p><p>So soll der reine Smart-Meter-Rollout zu einem Smart-Grid-Rollout weiterentwickelt werden, indem die Herstellung der Steuerbarkeit von Energiewendeanlagen integriert wird. Dies wird durch Änderungen des MsbG, des EnWG und des EEG erreicht. So sollen künftig Erzeugungsanlagen ab einer Leistung von 7&nbsp;kW nicht nur mit intelligenten Messystemen, sondern verpflichtend auch mit Steuereinrichtungen ausgestattet werden. Korrespondierend hierzu sieht der neue § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG vor, dass Anlagen, die ihren Strom im Rahmen der Einspeisevergütung oder dem Mieterstrom vermarkten (also Anlagen von mehr als 2&nbsp;kW und weniger als 100&nbsp;kW), bis zur Herstellung der Steuerbarkeit über intelligente Messsysteme ihre Einspeiseleistung auf 60% begrenzen müssen. Daneben werden mit den Gesetzesänderungen die Preisobergrenzen für den Einbau von intelligenten Messsystemen u.a. auf die Erweiterung des Leistungskatalogs hinsichtlich der Ausstattung mit Steuerungstechnik angepasst.</p></li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>So spannend wie das alte Jahr aufgehört hat, so spannend beginnt auch das neue Jahr – auch in energiewirtschaftsrechtlicher Sicht. Dass noch vor den Neuwahlen einige relevante Gesetzesänderungen beschlossen werden konnten, ist grundsätzlich erfreulich (nicht nur, weil es zeigt, dass eine parteiübergreifende Zusammenarbeit möglich ist) und wird auch von den einschlägigen Verbänden und der Branche insgesamt als wichtigen Schritt bewertet.</p><p>Sicherlich wird es aber auch nach den Neuwahlen zahlreiche Themen geben, die eine neue Regierung in Angriff nehmen muss, um die angestrebte Flexibilisierung und Digitalisierung des Strommarktes und damit das Gelingen der Energiewende voranzutreiben (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-zum-1-januar-2025" target="_blank">zu den bekannten Änderungen berichteten wir bereits</a>).</p><p>Wir behalten die Entwicklungen für Sie selbstverständlich im Auge.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank"><span class="text-muted">Dr. Malaika Ahlers</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted">Sebastian Berg</span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank"><span class="text-muted">Dr. Florian Böhm</span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:40:21 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 2: Fußballvereine und Genossenschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise finden sich Genossenschaften im Bereich des Finanzwesens, des Wohnungsbaus oder der Landwirtschaft. Seit neuestem interessieren sich aber auch Fußballvereine für Genossenschaften. In diesem Jahr wollen der FC Schalke 04 und der FC St. Pauli mit Genossenschaften aktiv werden. Gleichzeitig ist mit Beginn des Jahres eine Reform des Genossenschaftsgesetzes in Kraft getreten und die Vereinten Nationen haben für 2025 das Jahr der Genossenschaften ausgerufen.</p><p>Dies ist der zweite Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen befasst sich die zweite Folge mit der Frage, warum Fußballvereine Genossenschaften gründen.</p><h3><span>Was ist eine Genossenschaft?</span></h3><p>Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen – wie der GmbH oder der AG –, bei denen die Gewinnerzielung im Vordergrund steht, stehen bei Genossenschaften die Genossenschaftsmitglieder und deren Unterstützung im Fokus. Kennzeichnend für Genossenschaften ist das sog. Identitätsprinzip, welches besagt, dass die Mitglieder gleichzeitig Mitträger der genossenschaftlichen Willensbildung, Geldgeber durch Einzahlung auf die Geschäftsanteile sowie Geschäftspartner der Genossenschaft sind. Eine Genossenschaft darf Gewinne erzielen, muss einen Gewinn aber in Förderleistungen (und nicht nur in Geld) zugunsten ihrer Mitglieder umsetzen. Weiterhin wird die Genossenschaft als besonders demokratisch beschrieben, denn jedes Mitglied hat im Grundsatz eine Stimme, und zwar unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile es gezeichnet hat. Eine persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder besteht nicht.</p><h3><span>Genossenschaften im Profifußball</span></h3><p>Während die Rolle von Genossenschaften etwa als Banken (Versorgung ihrer Mitglieder mit Bankleistungen) oder im Wohnungsbau (Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum) in Deutschland Tradition hat, ist das Interesse von Fußballvereinen für diese Rechtsform neu. Im Falle des FC Schalke 04 und des FC St. Pauli wollen die Vereine mit der Gründung der Genossenschaft ihre Finanzierung sicherstellen, indem sie Genossenschaftsanteile gegen die Zahlung eines Geldbetrags ausgeben und insgesamt zweistellige Millionenbeträge einnehmen. Die Finanzierung über die Ausgabe von Genossenschaftsanteilen soll das Eigenkapital stärken, ohne dass die Vereine Geld von fremden Investoren aufnehmen müssen. Die Erwerber der Genossenschaftsanteile erhalten mit dem Genossenschaftsanteil Mitspracherechte in der Genossenschaft und eine Gewinnbeteiligung. Tatsächlich sollen beide Vereine nach ihren eigenen Angaben jeweils bereits über 10.000 Genossenschaftsanteile ausgegeben und mehrere Millionen vereinnahmt haben (vgl. Berichte der <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/schalke-genossenschaft-3-5-millionen-euro-in-72-stunden-110254892.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und der <a href="https://www.sportschau.de/regional/ndr/ndr-st-paulis-genossenschaft-geraet-ins-stocken-und-verlaengert-kampagne-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a>).</p><p>Bei beiden Fußballvereinen sollen die neuen Genossenschaften ihre jeweiligen Stadien betreiben. Für die Lizenzspielerabteilungen eignet sich die Rechtsform der Genossenschaft nämlich nicht. Diese unterliegen der sog. 50+1 Regel der DFB-Satzung. Danach muss der Mutterverein mindestens 50% der Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmanteils innehaben. Die (umstrittene) Regel verdient einen eigenen Blogbeitrag und soll verhindern, dass Investoren die vollständige Kontrolle über die Vereinsmannschaften erhalten können. Die Einhaltung der 50+1 Regel ist mit der Form einer Genossenschaft nicht möglich, weil bei einer Genossenschaft jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme hat. Mehrstimmrechte sind zwar möglich, unterliegen aber engen Grenzen.</p><h3><span>Reform des Genossenschaftsgesetzes</span></h3><p>Das Interesse der Fußballvereine an Genossenschaften trifft dabei mit einer Reform des Genossenschaftsgesetzes zusammen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Reform war es gerade, die Attraktivität dieser Rechtsform zu steigern. Insbesondere kommt es den Genossenschaftsprojekten auf Schalke und in St. Pauli unmittelbar zugute, dass mit der Reform das Schriftformerfordernis entfällt. Bislang konnte die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nur durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier hielt der Gesetzgeber für nicht mehr zeitgemäß. Seit Anfang Januar ist eine Beitrittserklärung in Textform ausreichend, sodass eine Mitgliedschaft seit neuestem auch online erworben werden kann. Es ist daher ein rein digitaler Vertrieb der Genossenschaftsanteile möglich.&nbsp;</p><p>Die Gründung von (Förder-) Genossenschaften als Finanzierungsvehikel ist eine Form der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding). Diese Idee ist nicht auf den Fußball beschränkt. Voraussetzung ist aber – neben der Einhaltung der genossenschaftlichen Besonderheiten – eine große Reichweite. Letztere bringen mitgliederstarke Fußballvereine bereits mit. Große Vereine gibt es aber auch außerhalb des Sports, für die diese Form der Finanzierung praktikabel sein könnte.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:24:41 +0100</pubDate>
                        <title>Buchauszug – Erteilt und doch nicht erfüllt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchauszug-erteilt-und-doch-nicht-erfuellt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Aus aktuellem Anlass: OLG Naumburg, Urt. v. 20.11.2024 – 5 U 66/24</i></p><p>Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrag entbrennt zwischen den Vertragsparteien häufig Streit über nicht gezahlte Provisionen und die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Sofern der Handelsvertreter sich hierbei anwaltlich vertreten lässt, wird häufig auch die Erteilung eines sog. Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB verlangt, um die Höhe der unberechtigterweise nicht gezahlten Provisionen bestimmen zu können. Gleichzeitig bietet der Buchauszugsanspruch ein beliebtes Druckmittel, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Denn die Erstellung eines rechtskonformen Buchauszugs ist für den Unternehmer regelmäßig mit hohem internem Aufwand und Kosten verbunden. Der Aufwand und das Druckpotenzial ist dabei umso größer, wenn der Unternehmer hierauf durch seine Datenorganisation/-archivierung nicht vorbereitet ist und daher die relevanten Informationen händisch zusammentragen muss. Gerade in diesen Fällen versuchen Unternehmer mit aller Kraft, der Erstellung eines Buchauszugs zu entgehen.&nbsp;</p><p>Oft genug erstellt der Unternehmer einen an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessenen unzureichenden Buchauszug, sodass der Handelsvertreter bei Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen eine sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) erhebt. Auf der sog. ersten Stufe macht der Handelsvertreter dann die Erteilung des Buchauszug gerichtlich geltend.</p><p>So passiert in einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren vor dem OLG Naumburg (Urt. v. 20.11.2024 – 5 U 66/24), wo der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage auch die Erteilung eines Buchauszuges verlangte. Das Gericht hatte hierbei u.a. zu den folgenden praktisch sehr relevanten Fragen entscheiden:</p><p>(1) Wann ist der Anspruch auf Buchauszug durch die regelmäßigen Provisionsabrechnungen erfüllt?</p><p>(2) Wann verzichtet ein Handelsvertreter auf die Geltendmachung seines Buchauszugsanspruchs? Reicht hierfür das regelmäßige Nachfragen des Handelsvertreters und die teilweise Abstimmung über zu zahlende Provisionen aus?</p><p>Der Fall des OLG Naumburg bietet daher einen guten Anlass, sich mit zentralen Fragen des Buchauszugsanspruchs vertraut zu machen. Gerade Handelsvertreter einsetzende Unternehmer sollten sich des Umfangs ihrer Auskunftspflicht bewusst sein und ihr Unternehmen "buchauszugsfest" organisieren.</p><h3>I. Der Fall des OLG Naumburg&nbsp;</h3><p>In dem Verfahren vor dem OLG Naumburg hatte der Unternehmer dem Handelsvertreter monatliche Provisionsabrechnungen erteilt. In den Provisionsabrechnungen wurde dem Handelsvertreter zudem auch mitgeteilt, für welche Geschäfte keine Provision gezahlt wurde. Der beklagte Unternehmer war deshalb der Ansicht, er habe hierin alle erforderlichen Informationen i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB bereits im Vorhinein sukzessive mitgeteilt und dadurch den Buchauszugsanspruch im Voraus erfüllt.&nbsp;</p><p>Daneben hatte der klagende Handelsvertreter in diesem Fall wöchentlich beim Unternehmer Nachfragen zu den Provisionsabrechnungen gestellt und in diesem Zusammenhang wurde sich mit dem Unternehmer über die Abrechnungen ausgetauscht. Einzelne Abrechnungen wurden zudem widerspruchslos vom Handelsvertreter entgegengenommen. Der Unternehmer war deshalb der Ansicht, der Handelsvertreter habe durch diese Abstimmung über die Provisionen auf weitergehende Provisionsansprüche und die Geltendmachung seines Buchauszugsanspruchs verzichtet.&nbsp;</p><p>Spoiler: Das OLG Naumburg hat die Einwände des Unternehmers zurückgewiesen und diesen zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.</p><h3>Was ist ein Buchauszug i.S.v. § 87c Abs. 2 HGB?</h3><p>Vorab ist es wichtig zu verstehen, was das Gesetz und die Rechtsprechung unter einem Buchauszug eigentlich verstehen. Denn ein Buchauszug ist mehr als eine bloße Aufstellung über einzelne Geschäfte des Unternehmers. Er soll nach seinem Sinn und Zweck den Handelsvertreter in die Lage versetzen, die ihm erteilten Provisionsabrechnungen auch unabhängig von seinen eigenen Unterlagen zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2017 – VII ZB 64/14).</p><p>Ein Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB erfordert daher eine <u>vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung</u> aller sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern ergebenden Geschäftsdaten, die für die Provision des betreffenden Handelsvertreters von Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 23.10.1981 -I ZR 171/79; Urt. v. 20.09-2006 – VIII ZR 100/05 und Urt. v. 29.10.2008 – VIII ZR 205/05).</p><p>Die getroffene Provisionsvereinbarung bestimmt daher mit ihren Voraussetzungen maßgeblich den Inhalt des Buchauszugs. Aufzunehmen sind sämtliche Geschäfte sowie die dazugehörigen provisionsrelevanten Geschäftsdaten (etwa Kundenname, Adresse, Auftragsdatum, Kaufpreis, Datum der Lieferung, Datum der Zahlung und deren Höhe, Gründe für etwaige Nichtausführung (§ 87a Abs. 3 HGB), etc.), für die ein Provisionsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VII ZR 64/15). Letzteres kann z.B. bei bereits eingetretener Verjährung der Provisionsansprüche oder vertraglich ausgeschlossene Kundengruppen teilweise der Fall sein. Der Unternehmer muss deshalb auch solche Geschäfte mit in den Buchauszug mitaufnehmen, bei denen aus seiner Sicht kein Provisionsanspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VII ZR 64/15).&nbsp;</p><p>Daneben ist ein Buchauszug nur dann erteilt, wenn dieser auch in einer geordneten und übersichtlichen Darstellung erstellt wurde. Der Handelsvertreter ist nämlich nicht verpflichtet, sich aus einem Wust von Daten, die für ihn wichtigen Informationen selbst herauszusuchen. Vielmehr müssen die Informationen aus sich heraus verständlich und übersichtlich sein.&nbsp;</p><p>In der Praxis erteilt der Unternehmer häufig einen unvollständigen Auszug, indem teilweise Zeiträume oder systematisch provisionsrelevante Informationen fehlen. Nach der Rechtsprechung kann der Handelsvertreter in diesen Fällen vorrangig Ergänzung des bereits erteilten Buchauszuges verlangen. Einen vollständig neuen Buchauszug kann der Handelsvertreter hingegen verlangen, wenn der zur Verfügung gestellte Auszug so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter völlig unbrauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.1964 – VII ZR 147/62; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16).</p><h3>Wann ist der Buchauszugsanspruch im Voraus erfüllt? Reichen regelmäßige Provisionsabrechnungen?</h3><p>In der Praxis ist der Einwand der Erfüllung des Buchauszugsanspruchs das wichtigste Verteidigungsmittel des Unternehmers. Erfüllung des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB kommt dabei nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung aus § 87c Abs. 2 HGB vollumfänglich nachgekommen ist und einen entsprechenden Buchauszug dem Handelsvertreter auf dessen Verlangen hin erteilt hat. Ist der Buchauszug systematisch unvollständig, so ist er, wie bereits erwähnt, je nach Schwere der Mängel entweder nicht oder nur teilweise erfüllt.</p><p>Regelmäßig liegt nur eine teilweise Erfüllung des Buchauszugsanspruchs vor, weil dieser unter systematischen Fehlern leidet. Ein Klassiker ist hierbei die fehlende Nennung der Gründe für vom Unternehmer nicht ausgeführte Geschäfte, denn dies sind Informationen, die der Unternehmer oft nicht unmittelbar im Zugriff hat, weil sie nicht unbedingt systematisch so gespeichert werden, dass sie automatisiert ausgeworfen werden könnten. Nach § 87a Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter auch bei Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts zwingend Anspruch auf seine Provision, wenn der Unternehmer für die Nichtausführung verantwortlich war. Ob dies der Fall war, kann der Handelsvertreter jedoch nur dann beurteilen, wenn ihm der Grund vom Unternehmer auch mitgeteilt wird. Enthält der erteilte Buchauszug des Unternehmers diese Angaben generell nicht, so liegt ein systematisch lückenhafter Buchauszug vor und der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB wurde nicht vollständig erfüllt (BGH, Urt. v. 21.03.2001 – VIII ZR 149/99).</p><p>Ähnlich verhielt es sich im Fall des OLG Naumburg. Dort behauptete der Unternehmer zwar, seiner Buchauszugsverpflichtung bereits durch monatliche Provisionsabrechnungen, die auch diejenigen Geschäfte nannten, für die aus Sicht des Unternehmers kein Provisionsanspruch besteht. Allerdings fehlten diesen monatlichen Provisionsabrechnungen systematisch eine Vielzahl an provisionsrelevante Angaben, wie etwa die Kunden- und Vertragsnummern, das jeweilige Auftragsdatum, das Datum der Lieferung oder die Angabe der Gründe für Stornierungen. Eine Vorauserfüllung des Buchauszugsanspruchs kam daher nicht in Betracht.</p><h3>Wann verzichtet der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch?</h3><p>Eine weitere sehr praxisrelevante Frage, mit der sich auch das OLG Naumburg auseinanderzusetzen hatte, ist, wann der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch ggf. verzichtet. Hierbei gilt Folgendes:</p><p>Die widerspruchslose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen durch den Handelsvertreter stellt nach der Rechtsprechung keinen Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Provisionsansprüche oder Auskunftsansprüche dar (BGH, Urt. v. 20.09.2006 – VIII ZR 100/05; OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16). Diesen wesentlichen Grundsatz bestätigte auch das OLG Naumburg in seiner Entscheidung.&nbsp;</p><p>Zudem gilt, dass an einen Anspruchsverzicht von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt werden und dies in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Handelsvertreter dies unmissverständlich erklärt (so auch etwa OLG Köln, Urt. v. 27.01.2017 - 19 U 89/16).&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Naumburg in überzeugender Weise, dass der Handelsvertreter auf seinen Buchauszugsanspruch nicht durch sein Verhalten verzichtet habe. Denn dem Umstand, dass der Handelsvertreter wöchentlich Nachfragen zu seinen Provisionsansprüchen stellte und hierzu eine gewisse Abstimmung mit dem Unternehmer erfolgte, könne nicht entnommen werden, dass der Handelsvertreter auf seine weitergehenden Provisions- und Auskunftsansprüche verzichte.</p><h3>Fazit</h3><p>Das OLG Naumburg hat die bestehende Rechtsprechung zum Buchauszugsanspruch überzeugend auf den zu entscheidenden Fall angewandt.&nbsp;</p><p>Vor dem Hintergrund dieses Falles ist Unternehmern dringend zu empfehlen, die eigenen Datensysteme so zu organisieren, dass sämtliche für die getroffenen Provisionsvereinbarungen relevanten Daten bei Bedarf leicht verfügbar sind. Denn nur so können die regelmäßig immensen Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs auf ein Mindestmaß begrenzt werden und dem Handelsvertreter ein entsprechender Verhandlungshebel aus der Hand genommen werden.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><span class="text-muted"><strong>STRESSTEST BUCHAUSZUG</strong>: Unternehmern bieten wir Unterstützung dabei an, sich für den Fall der Fälle „fit zu machen“. In einem strukturieren Prozess aus vier Phasen (Analysephase, Simulationsphase, Optimierungsphase und Nachbereitungsphase) prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Sie bei Anforderung eines Buchauszugs in der Lage wären, Ihre Pflichten zu erfüllen. Gemeinsam identifizieren wir Schwachstellen und stellen diese und damit auch ein Druckpotential, das Ihre Verhandlungssituation verschlechtert, ab. Interessiert? Näheres finden Sie hier: </span><a href="https://www.advant-beiten.com/en/news?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=1657&amp;cHash=574f2b8f1417e74631186e64834eca37" target="_blank"><span class="text-muted">Buchauszug – Vorsicht Falle! | ADVANT Beiten</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 13:16:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #4 - Darf der Handelsvertreter für Wettbewerber tätig werden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-4-darf-der-handelsvertreter-fuer-wettbewerber-taetig-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider - Folge 4: "Darf der Handelsvertreter für Wettbewerber tätig werden?"</strong></p><p>Die Tätigkeit für einen Konkurrenten ist der Kündigungsgrund Nummer 1 für fristlose Kündigungen. Im Gesetz ist die (Un-)Zulässigkeit aber nicht ausdrücklich geregelt. Grund genug, diese Frage in unserem Podcast zu behandeln. &nbsp;</p><p><strong>Weiterführende Quellen:</strong> *Zitiertes Urteil des BGH (hochhackige Damenschuhe vs. sportliche Schuhe mit flachen Absätzen): Urteil vom 21.3.1966, VII ZR 116/64. *zum Wettbewerbsverbot: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 6 Rn. 15 ff.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 17:54:59 +0100</pubDate>
                        <title>Innovation, Dekarbonisierung, Sicherheit – aber &quot;simpler, lighter, faster&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovation-dekarbonisierung-sicherheit-aber-simpler-lighter-faster</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>So oder so ähnlich könnte man den "Competitiveness Compass" bzw. "Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ zusammenfassen, den die EU Kommission am 29. Januar 2025 vorgelegt hat (<a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_339" target="_blank" rel="noreferrer">Ein EU-Kompass, um wieder wettbewerbsfähig zu werden</a>). In dem Kompass definiert die EU Kommission den strategischen Rahmen für ihre Arbeit in den kommenden fünf Jahren. Das Ziel: Die Wirtschaft in der EU ankurbeln.</p><p>Interessant ist zunächst die zugrundeliegende Analyse der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in einem Pressegespräch: "<i>Our business model has basically relied on cheap labor, from China presumably, cheap energy from Russia and partially outsourcing security and security investment. These days are gone.</i>"</p><p>Die Konsequenz daraus: Die im Kompass näher dargestellten Pläne der EU Kommission für die drei Handlungsschwerpunkte Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit, die ihrerseits auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts beruhen. Ziel der Kommission ist es, Europa zu dem Ort zu machen, an dem die Technologien, Dienstleistungen und sauberen Produkte von morgen erfunden, hergestellt und vermarktet werden, und dabei den Kurs auf Klimaneutralität beizubehalten. Damit gibt der Kompass einen ersten Ausblick zu der Frage, ob dem Thema ESG angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in der EU das Aus droht (vgl. grundlegend dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg" target="_blank">Kommt nun das Aus für ESG? | ADVANT Beiten</a>). Dass die Transformation der Wirtschaft insgesamt ad acta gelegt werden soll, ist auf Grundlage des Kompasses also erst einmal nicht zu erwarten.</p><p>Was sich aber offensichtlich gravierend ändern soll, sind die Mittel: Die EU Kommission beschreibt im Kompass fünf so genannte "horizontale Faktoren für Wettbewerbsfähigkeit", mit denen sie ihre Ziele in den drei Handlungsschwerpunkten Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit erreichen will. Aus rechtlicher Sicht besonders relevant ist der erste Faktor "Vereinfachung", mit dem eine <strong>drastische Reduzierung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands</strong> angekündigt wird. Hinzu kommt der beabsichtigte Abbau von Hindernissen für den Binnenmarkt, die Vorstellung einer "Europäischen Spar- und Investitionsunion" zwecks Finanzierung des gesamten Unterfangens, die Förderung von Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen und eine bessere Koordinierung der politischen Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene.</p><p>Der im Kompass angeführte Aspekt der Vereinfachung erfordert offensichtlich einen grundlegenden Wandel. Hier will die EU Kommission selbst voranschreiten und kündigt bereits für Februar 2025 eine erste Reihe von "Simplification Omnibus packages" an. Einer – und auch der erste – Omnibus soll weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten und Taxonomie umfassen. Angesprochen sind damit die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die Taxonomie-VO. Diesbezügliche Erleichterungen hatte die EU Kommission bereits in Folge der Budapester Erklärung zum "Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit" im Herbst letzten Jahres angekündigt. Der Agenda für die kommende Kommissionssitzung am 26. Februar 2025 zufolge zeichnet für den entsprechenden TOP "Omnibus package: Chapeau communication and omnibus proposal" neben dem Vizepräsident Stéphane Séjourné nunmehr auch die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen selbst verantwortlich. Das mag Ausdruck der politischen Bedeutung dieses Vorhabens und der vielen diesbezüglichen Forderungen (mittlerweile etwa auch seitens der EVP sowie der deutschen und französischen Regierung) sein.</p><p>Ein erster Hinweis auf den Inhalt dieses "ersten Omnibusses" lässt sich dem Kompass auch bereits entnehmen: Um eine der Unternehmensgröße angepasste Regulierung zu gewährleisten, will die EU Kommission eine Definition für eine neue Unternehmenskategorie, die so genannten "small micaps", vorschlagen. Dabei soll es sich um Unternehmen handeln, die größer sind als KMU, aber kleiner als Großunternehmen. Die EU Kommission kündigt an, dass dadurch Tausende von Unternehmen in der EU im gleichen Sinne wie die KMU von einer maßgeschneiderten Vereinfachung der Rechtsvorschriften profitieren sollen. Das könnte so verstanden werden, dass etwa der Anwendungsbereich der CSRD, in den ab 1. Januar 2025 eigentlich alle großen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 HGB fallen sollen, entsprechend eingeschränkt werden soll.</p><p>Was bedeutet das für die Unternehmen? Allein mit der Umsetzung der angekündigten Vereinfachungen durch den jeweiligen Gesetzgeber wird es in der Regel noch nicht getan sein. Vielmehr sind derartige Vereinfachungen im zweiten Schritt von den einzelnen Unternehmen umzusetzen. Dabei wird zu beleuchten sein, inwieweit die vom jeweiligen Unternehmen eingerichteten Prozesse sinnvoll angepasst werden können und sollen. Allein der Wegfall einer gesetzlichen Vorschrift macht einen eingerichteten Prozess nicht von vornherein obsolet. Zur Verdeutlichung ein (etwas überspitztes) Beispiel: Würde etwa die infolge des Wirecard-Skandals in § 91 Abs. 3 AktG aufgenommene Pflicht des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft zur Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems (IKS) und Risikomanagementsystems (RMS) wieder aufgehoben, wäre es in der Regel über das Ziel hinausgeschossen, IKS und RMS postwendend vollständig abzuschaffen. Was aber sinnvoll und geboten ist, ist im Auge zu behalten, welche regulatorischen Vereinfachungen der von der EU Kommission insoweit angekündigte Wandel über die Zeit mit sich bringen wird und wie diese sodann in entsprechende Vereinfachungen der unternehmensinternen Prozesse übersetzt werden können. Ziel muss es dabei bleiben, dass Entscheidungen jeweils auf einer sinnvollen Informationsgrundlage getroffen werden können. Die individuellen Gestaltungsspielräume würden also wieder größer. Das bedeutet aber nicht, dass etwa ESG-Themen für Unternehmen fortan keine Rolle mehr spielen. Vielmehr steht jedenfalls Stand jetzt die Transformation der Wirtschaft und die sich daraus ergebenden Chancen und Risiken für die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen weiter auf der Tagesordnung.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 13:10:51 +0100</pubDate>
                        <title>INTERPOL „Silver Notice“ - Neues Instrument zur Lokalisierung inkriminierter Vermögenswerte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/interpol-silver-notice-neues-instrument-zur-lokalisierung-inkriminierter-vermoegenswerte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>INTERPOL hat am 10. Januar 2025 auf Antrag Italiens die erste „Silver Notice“ veröffentlicht. Ziel dieser neuen Art von Bekanntmachung ist die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden bei dem Aufspüren und der Rückführung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen. Damit soll die grenzüberschreitende Kriminalität effektiver bekämpft werden. In der ersten „Silver Notice“ wird nach Informationen über das Vermögen eines hochrangigen Mafia-Mitglieds gesucht.</p><p>Mit Hilfe einer „Silver Notice“ können die Mitgliedstaaten von INTERPOL Informationen über Vermögenswerte anfordern, die mit kriminellen Aktivitäten eines Beschuldigten wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Umweltkriminalität und anderen schweren Straftaten in Verbindung stehen. Auf diese Weise soll das Auffinden und die Identifizierung von inkriminierten Vermögenswerten wie Immobilien, Fahrzeuge, und Unternehmensbeteiligungen erleichtert werden. Die erlangten Informationen können anschließend vorbehaltlich der nationalen Rechtslage zur Vorbereitung und Durchführung von Sicherstellungs-, Einziehungs- oder Rückgewinnungsmaßnahmen genutzt werden.</p><p>Einschließlich der „Silver Notice“ existieren nunmehr acht, farblich gekennzeichnete Bekanntmachungsarten von INTERPOL sowie das Instrument der Sonderbekanntmachung der Vereinten Nationen. Das internationale System ermöglicht es den 196 INTERPOL-Mitgliedstaaten, Fahndungen und Informationsersuchen weltweit auszutauschen.&nbsp;</p><p>Die „Silver Notice“ befindet sich in einer Pilotphase, an der 52 Mitgliedstaaten und -gebiete beteiligt sind und die mindestens bis November 2025 laufen wird. In der Pilotphase können bis zu 500 Bekanntmachungen herausgegeben werden, die gleichmäßig auf die 52 teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Deutschland ist an der Pilotphase nicht beteiligt.&nbsp;</p><p>Wie bei den anderen Bekanntmachungen von INTERPOL können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, eine Bekanntmachung mit allen 196 INTERPOL-Mitgliedstaaten zu teilen, oder sie können eine sogenannte „Diffusion“ an ausgewählte, für das Ermittlungsverfahren relevante Staaten richten.&nbsp;</p><p><a href="https://www.interpol.int/en/News-and-Events/News/2025/INTERPOL-publishes-first-Silver-Notice-targeting-criminal-assets" target="_blank" rel="noreferrer">Die offizielle Pressemitteilung von INTERPOL.</a></p><h3>Verfahrensablauf</h3><p>INTERPOL kann „Silver Notices“ ausstellen, wenn gegen eine Person wegen einer schweren Straftat ermittelt wird, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren geahndet wird. Grundlage einer „Silver Notice“ ist ein Ersuchen des nationalen Zentralbüros eines Mitgliedstaates an das INTERPOL-Generalsekretariat. Die Bekanntmachungen sind für alle Mitgliedstaaten in einer Bekanntmachungsdatenbank einsehbar.</p><p>Die meisten INTERPOL-Bekanntmachungen sind nur für den polizeilichen Gebrauch bestimmt und stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Ein Auszug der Bekanntmachung kann jedoch auf der INTERPOL-Website veröffentlicht werden, wenn der ersuchende Mitgliedstaat die Öffentlichkeit warnen oder um ihre Hilfe bitten möchte. Alle Sonderbekanntmachungen der Vereinten Nationen sind öffentlich einsehbar. Während der Pilotphase wird INTERPOL keine Auszüge aus „Silver Notices“ auf seiner Website veröffentlichen.</p><p>Um einem Missbrauch - beispielsweise in Form einer politischen Instrumentalisierung - entgegenzuwirken, prüft eine Task Force des INTERPOL-Generalsekretariats aus Juristen, Polizeibeamten und operativen Fachleuten alle eingehenden „Silver Notices“ auf ihre Vereinbarkeit mit der INTERPOL -Verfassung.&nbsp;</p><p>Wird ein Vermögenswert einer Person, die Gegenstand einer Silver Notice ist, aufgefunden, informiert der Mitgliedstaat, in dem der Vermögenswert aufgefunden wurde, das nationale Zentralbüro des ersuchenden Staates und das Generalsekretariat unverzüglich. Der Mitgliedstaat erteilt zudem Informationen über geeignete rechtliche Maßnahmen, die das ersuchende Land zur Erlangung des Vermögenswertes ergreifen sollte.</p><p>Das ersuchende nationale Zentralbüro wird unverzüglich nach seiner Unterrichtung über den aufgefundenen Vermögenswert tätig und sorgt insbesondere für die zügige und fristgemäße Übermittlung von angeforderten Daten und Belege an den Staat, in dem der Vermögenswert aufgefunden wurde, oder an das Generalsekretariat.</p><p>Das Generalsekretariat unterstützt die zuständigen nationalen Zentralbüros unter anderem durch die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Überwachung, der Sicherstellung oder der Einziehung von Vermögenswerten.</p><h3>Bedeutung für Unternehmen</h3><p>Entsprechend dem „Follow-the-Money“-Ansatz werden Vermögenswerte mittels einer „Silver Notice“ gezielt gesucht. Durch Straftaten wirtschaftlich geschädigte Unternehmen könnten von dem Instrument der „Silver Notice“ künftig profitieren, weil die Ermittlungsbehörden nicht mehr ausschließlich auf internationale Rechtshilfeersuchen mit oftmals langer Bearbeitungsdauer zurückgreifen können, um Vermögenswerte international aufzuspüren.&nbsp;</p><p>Grenzüberschreitende Arrestbeschlüsse und Einziehungsentscheidungen hinsichtlich im Ausland belegener Vermögenswerte werden im Wege der internationalen Rechtshilfe vollstreckt. Innerhalb der Europäischen Union wird die grenzüberschreitende Abschöpfung von Vermögenswerten im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren seit Dezember 2020 durch die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen erleichtert.&nbsp;</p><p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1805" target="_blank" rel="noreferrer">Die Verordnung der Europäischen Union.</a></p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Jochen Pörtge</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Compliance und Unternehmensverteidigung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht, Compliance &amp; Internal Investigations</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 08:24:20 +0100</pubDate>
                        <title>BAG begrenzt digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-begrenzt-digitales-zugangsrecht-der-gewerkschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfreulich für gewerkschaftsgeplagte Arbeitgeber ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ("BAG") vom 28.01.-2025 (Az. 1 AZR 33/24), in dem das Gericht klarstellt, dass Arbeitgeber zwar gewisse Informations- und Werbemaßnahmen der Gewerkschaften während der Arbeitszeit – auch auf digitalem Wege – dulden müssen. Der 1. Senat <strong>verneint</strong> aber klar einen <strong>Anspruch der Gewerkschaft</strong> auf <strong>Herausgabe betrieblicher E-Mail-Adressen, Einbindung in betriebliche Kommunikationsnetzwerke</strong> und&nbsp; die <strong>Verlinkung der Gewerkschaftshomepage auf der Startseite des Intranets</strong>.&nbsp;</p><h3>Worum geht es?</h3><p>Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetztes ("GG") schützt in Form der sog. Koalitionsbetätigungsfreiheit die Gewerkschaften in ihrem Bestand und Erhalt. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit gewährt den Gewerkschaften das Recht, ihre Mitglieder und alle anderen nicht organisierten Arbeitnehmer über ihre Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten zu informieren und neue Mitglieder anzuwerben. Denn nur durch Information der bereits vorhandenen und Anwerbung neuer Mitglieder kann der Bestand der Gewerkschaften gesichert werden. Ihre Grenzen findet die Koalitionsbetätigungsfreiheit allerdings in dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers (Art. 14 GG) und in dessen Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung im Rahmen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 12 GG). Auch müssen die Gewerkschaften die Rechte der Arbeitnehmer wahren, z.B. deren Wunsch sich nicht gewerkschaftlich zu betätigen oder ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.&nbsp;</p><p>Lange beinhaltete die Koalitionsbetätigungsfreiheit nur das physische Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb. Dies wurde als ausreichend angesehen, da sich das Arbeitsleben im Betrieb abspielte und die Gewerkschaften ihre (potenziellen) Mitglieder so effizient erreichen konnten. Spätestens seit der Corona-Pandemie verlagert sich das Arbeitsleben jedoch immer mehr ins Virtuelle. Allerdings räumte das BAG den Gewerkschaften bereits schon mehr als ein Jahrzehnt früher mit Urteil vom 20.01.2009 (Az. 1 AZR 515/08) ein virtuelles Zutrittsrecht zum Betrieb ein. Gewerkschaften dürfen betriebliche E-Mail-Adressen zu Informations- und Werbezwecken nutzen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen durch die Gewerkschaften zu dulden, sofern hieraus keine Störung der betrieblichen Abläufe oder des Betriebsfriedens folgt.</p><p>Diesem virtuellen Zugangsrecht wurden durch das BAG mit seiner Entscheidung vom 28.01. 2025 wichtige Grenzen gesetzt. Sei der Arbeitgeber zwar zur Duldung der Nutzung betrieblicher E-Mails verpflichtet, so folge aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften kein Recht, von den Arbeitgebern aktiv bei der Verbreitung oder Stabilisierung ihrer Basis durch Anwerben neuer Mitglieder oder Verfestigung der Bindung vorhandener Mitglieder unterstützt zu werden. Der Arbeitgeber dürfe die Forderung der Gewerkschaft nach aktiver Aushändigung einer Liste mit allen betrieblichen E-Mail-Adressen daher verweigern.</p><p>Auch müsse der Arbeitgeber der Gewerkschaft keinen umfassenden Zugang zu internen Kommunikationsnetzwerken verschaffen. Hier – so das BAG – überwiegen das Eigentumsrecht und das Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, die von ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Mittel in die Dienste der Gewerkschaften zu stellen.</p><p>Abgelehnt hat das BAG ferner einen Anspruch auf Verlinkung der Gewerkschaftswebsite im betrieblichen Intranet. Eine § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG entsprechenden Regelung gebe es für die Privatwirtschaft im Betriebsverfassungsgesetz nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 S. 2 PersVG komme nach Ansicht des BAG mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Problematik des Zugangs der Gewerkschaften zu den digitalen Kommunikationssystemen eines Betriebs erkannt und sich im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetztes gegen die Aufnahme einer entsprechenden Norm in das BetrVG entschieden. Auch könne der Anspruch – so das BAG – nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden.</p><p>Im <strong>Ergebnis</strong> bleibt festzuhalten: <strong>Duldung ja</strong>, <strong>aktive Unterstützung und Einbringung betrieblicher Mittel</strong> des Arbeitgebers <strong>nein</strong>.</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis</h3><p>Dank dieser klarstellenden Entscheidung des BAG müssen Arbeitgeber zwar Werbe- und Informationsmaßnahmen der Gewerkschaften in ihren Betrieben dulden müssen hierbei aber nicht aktiv mitwirken und die Gewerkschaft durch Zurverfügungstellung betrieblicher Mittel unterstützen&nbsp;</p><p>Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, so dass abzuwarten bleibt, welche weiteren Ausführungen zum (digitalen) Zutrittsrecht der Gewerkschaften den Entscheidungsgründen entnommen werden können; ebenso wie die Rechtsprechung sich angesichts fortschreitender Digitalisierung und Verlagerung des Arbeitslebens ins Virtuelle künftig entwickeln wird.&nbsp;</p><p>Virginia Mäurer<br>Dr. Sebastian Kroll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Jan 2025 15:04:49 +0100</pubDate>
                        <title>Digitale Entgeltabrechnung nur mit Einwilligung des Beschäftigten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-entgeltabrechnung-nur-mit-einwilligung-des-beschaeftigten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 28. Januar 2025, Az. 9 AZR 48/24</i></p><p>Zwar sind die Zeiten der Lohntüte mit schriftlicher Vergütungsabrechnung wohl endgültig vorbei, doch bringt auch die Digitalisierung der Entgeltabrechnung Probleme mit sich, die es bis hin zum Bundesarbeitsgericht schaffen:</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In einem heute vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Lebensmitteldiscounter, bei dem die Klägerin als Verkäuferin tätig war, mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. Nach dieser Betriebsvereinbarung wurden fortan alle Personaldokumente ausschließlich durch einen externen Anbieter in ein digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt und konnten dort durch die Arbeitnehmer eingesehen und abgerufen werden. Zuvor (zuletzt Anfang 2022) waren die Entgeltabrechnungen in Papierform erteilt worden.</p><p>Die Klägerin war mit dieser Umstellung nicht einverstanden und forderte die Arbeitgeberin auf, davon abzusehen, die Abrechnungen ausschließlich über das digitale Mitarbeiterpostfach zur Verfügung zu stellen. Sie erhob schließlich Klage und verlangte die erneute Erteilung monatlicher Abrechnungen, da diese ihrer Meinung nach durch die Einstellung in das digitale Mitarbeiterpostfach nicht wirksam erteilt worden seien. Einer solchen Verfahrensweise habe sie nicht zugestimmt, ihr fehlendes Einverständnis sei auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ersetzt worden.</p><p>Die Arbeitgeberin war naturgemäß anderer Auffassung: Die elektronischen Abrechnungen seien der Verkäuferin durch die Cloud-gestützte Übermittlung in ihr Postfach zugegangen. Eine Zustimmung dazu habe es nicht bedurft. Die elektronische Übermittlung sei auch nicht unzumutbar, schließlich habe die Klägerin selbst digital kommuniziert, als sie der Nutzung des Mitarbeiterpostfachs widersprochen habe.&nbsp;</p><p>Die Vorinstanzen waren sich bei der Beurteilung des Falls uneinig: Während das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage noch abgewiesen und sich auf die Seite der Arbeitgeberin gestellt hatte, hob das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil v. 16.1.2024, Az. 9 Sa 575/23) diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf und verurteilte die Arbeitgeberin zur (Neu-) Erteilung der Abrechnungen. Zwar könnten die Entgeltabrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO in Textform erteilt werden, was auch eine Übersendung per Email ermögliche. Jedoch seien die Abrechnungen der Klägerin nicht wirksam zugegangen: Insofern sei das digitale Mitarbeiterpostfach nur dann als "geeignete Empfangsvorrichtung" anzusehen, wenn der jeweilige Mitarbeiter der Nutzung dieses Postfachs zugestimmt habe. Das sei hier mangels Einverständnis der Klägerin nicht der Fall.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung des BAG</h3><p>Das wiederum sah das BAG anders: Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Erteilung von Entgeltabrechnungen durch deren Einstellung in ein digitales Mitarbeiterpostfach die von § 108 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Textform wahrt. Im Übrigen stufte das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abrechnung seiner Vergütung als sog. Holschuld ein. Bei einer solchen Holschuld (anders als bei einer Bring- oder Schickschuld) sei jedoch nicht der Arbeitgeber für den Zugang beim Arbeitnehmer verantwortlich, es genüge vielmehr, dass er die Abrechnung "an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstelle", wobei er lediglich den berechtigten Interessen derjenigen Beschäftigten Rechnung tragen müsse, die nicht über einen privaten Online-Zugriff verfügen. Die in der Betriebsvereinbarung geregelte digitale Zurverfügungstellung der Abrechnungen greife jedenfalls nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Beschäftigten ein.</p><p>Eine endgültige Entscheidung über die Klage traf das BAG gleichwohl nicht, sondern das Gericht verwies den Streit zurück an das LAG Niedersachsen, da noch zu klären sei, ob die Einführung und der Betrieb des Mitarbeiterpostfachs überhaupt in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gefallen seien.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Digitale Mitarbeiterpostfächer und deren Nutzung auch für die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen sind mittlerweile verbreitet und üblich, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden. Einer individuellen Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf es nicht, die Entgeltabrechnungen können auch ohne explizites Einverständnis wirksam auf diesem Wege erteilt werden. Insoweit schafft die Entscheidung begrüßenswerterweise Klarheit und Rechtssicherheit für die betriebliche Praxis.</p><p>Dr. Michael Matthiessen</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 18:00:11 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 1: SUPER LEAGUE = SUPER LITIGATION</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fußballwettbewerbe sind ein Milliardengeschäft. Und sie werden immer größer: In der laufenden Saison 2024/2025 wird die Champions League mit mehr Spielen als je zuvor in einem neuen Format ausgetragen. Zusätzlich steht in diesem Jahr erstmals die stark vergrößerte Klub-Weltmeisterschaft an. Bei den Welt- und Europameisterschaften wurden bzw. werden die Turniere ebenfalls vergrößert. Es ist daher nicht erstaunlich, dass auch andere mit Fußballwettbewerben Geld verdienen wollen. Daher wird aktuell ein neuer Anlauf unternommen, die sog. Super League zu gründen.</p><p>Dies ist der erste Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Die Beitragsreihe nimmt aktuelle Entwicklungen im Fußball zum Anlass, rechtliche Themen zu beleuchten. In diesem ersten Beitrag untersuchen wir die Frage, wer Wettbewerbe im Fußball ausrichten darf und wieso dies Gerichte beschäftigt. Der Beitrag zeigt auf, wie Gerichtsverfahren (Litigation) das Recht des Fußballs weiterentwickelt haben und weiterhin prägen werden.</p><h3><span>Die Super League ist wieder zurück</span></h3><p>Zur Erinnerung: Als am 19. April 2021 12 Fußballvereinen ihren Plan zur Gründung eines neuen europäischen Vereinswettbewerbs veröffentlichten, entfachte dies so viel Widerstand, dass sie das Vorhaben innerhalb von wenigen Tagen wieder aufgaben. Jetzt ist die Super League wieder zurück: Am 17. Dezember startete die A22 Sports Management S.L. einen neuen Versuch, um für den neuen Wettbewerb (in modifizierter Form und mit neuem Namen „Unify League“), die offizielle Anerkennung bei der UEFA und der FIFA zu erhalten (vgl. die Berichte der <a href="https://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/fussball-unify-league-statt-super-league-110180378.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und <a href="https://www.theguardian.com/football/2024/dec/17/european-super-league-uefa-fifa" target="_blank" rel="noreferrer">The Guardian</a>). Das Vorhaben hat mit Real Madrid und dem FC Barcelona prominente Unterstützer.</p><h3><span>Die „Verfassung“ des Fußballs&nbsp;</span></h3><p>Wer darf Fußballwettbewerbe genehmigen? Die Frage ist wirtschaftlich und rechtlich spannend. Denn es gibt kein spezielles staatliches „Fußballgesetz“ oder eine europäische „Sport-Verordnung“. Das Recht des Fußballs ist vielmehr selbstgesetztes (Binnen-)Recht der Vereine. Was hindert also ein privates Unternehmen, wie die Initiatorin der Super League, einen eigenen Fußballwettbewerb zu betreiben? Die Antwort: Es ist die Sanktionsgewalt der Verbände, insbesondere der FIFA und der UEFA. Der Fußballsport ist verbandsmäßig in Form einer Pyramide organisiert. Die einzelnen Fußballvereine unterstehen Regional- und Landesverbänden und in Deutschland dem DFB als oberstem Dachverband. Darüber steht in Europa die „<i>Union of European Football Associations</i>“ (UEFA). Die UEFA ist wiederum eine der sechs der kontinentalen Konföderationen der FIFA, des Weltfußballverbandes. Dabei gilt, dass die oberen Verbände jeweils Sanktionsgewalt über die nachgeordneten Verbände ausüben.</p><p>Ein Verein könnte sich zwar dazu entscheiden, an einem von der UEFA nicht genehmigten Konkurrenzwettbewerb wie der Super League teilzunehmen, müsste dann aber mit Sanktionen der Verbände rechnen und könnte etwa vom Spielbetrieb der Bundesliga ausgeschlossen werden. Die Fußballverbände können die Teilnahme an Konkurrenzwettbewerben mit heftigen Sanktionen <i>de facto</i> unmöglich machen. Sie fungieren so als „<i>Gatekeeper</i>“ für den Markt der Fußballwettbewerbe.</p><h3><span>Europarecht und Freier Wettbewerb</span></h3><p>Die traditionelle Verfassung des Fußballs wird aber zunehmend in Frage gestellt. Dazu haben insbesondere neue Gerichtsentscheidungen beigetragen, indem sie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Fußball fortentwickelt haben. Ausgangspunkt der Änderungen war ein Handelsgericht in Madrid, das den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren anrief. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass das Wettbewerbsrecht der EU auch für den Fußball gilt und die Monopolstellung der FIFA und der UEFA gegen das Europarecht verstößt. Entscheidend für die Frage, ob die Fußballverbände Konkurrenzwettbewerbe verhindern dürfen, ist der <i>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV). Dieser regelt den europäischen Binnenmarkt, insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Da Fußballwettbewerbe eine wirtschaftliche Aktivität darstellen, gelten für sie die Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts. Im Fall der Super League hat der EuGH entschieden, dass die angedrohten Sanktionen der Fußballverbände eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Die UEFA nutze ihre beherrschende Marktstellung in unzulässiger Weise aus. Sie müsse vielmehr transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Zulassung neuer Wettbewerbe aufstellen. Im Mai 2024 hat das Madrider Handelsgericht schließlich geurteilt (vgl. die Berichte der <a href="https://www.sportschau.de/fussball/spanisches-gericht-verbietet-uefa-die-blockade-der-super-league,super-league-urteil-spanien-uefa-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a> und <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cw55dqlv5nno" target="_blank" rel="noreferrer">BBC Sport</a>), dass die UEFA und die FIFA ihre Marktmacht missbraucht haben, indem sie sich die Befugnis angemaßt haben, die Teilnahme an fremden Wettbewerben zu verbieten.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Fußballverbände?</span></h3><p>Die besondere Stellung der UEFA und der FIFA wurde aber nicht gänzlich aufgehoben. Vielmehr hat der EuGH die Rolle der Fußballverbände in gewisser Hinsicht sogar gestärkt. Er hat anerkannt, dass dem Fußball eine besondere soziale und kulturelle Bedeutung zukommt. Diese besondere Rolle und die Vielzahl nationaler und internationaler Wettbewerbe rechtfertigten es, dass der Fußball durch einheitliche Verbände vereinheitlicht und koordiniert werden. Dass die dazu erforderlichen Regeln eingehalten werden, dürften die Verbände überwachen und notfalls sanktionieren, ohne dass darin notwendigerweise eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung liege. Die Besonderheiten des Profifußballs bedeuten aber nicht, dass die UEFA und die FIFA jeden Wettbewerber am Zugang zum Markt hindern dürfen. Auf der anderen Seite müssen die Verbände auch nicht jeden Konkurrenten zulassen. Sie seien aber verpflichtet, für die Zulassung transparente und diskriminierungsfreie Regeln aufzustellen. Die Entscheidungen des EUGH und des Madrider Handelsgerichts bedeuten also noch nicht, dass neue Wettbewerbe nicht doch von den Fußballverbänden untersagt werden können. Der EuGH hat das kommerzielle Monopol der FIFA und UEFA nicht grundsätzlich aufgehoben; es unterliegt aber einer strengeren Kontrolle.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Super League?</span></h3><p>Ob die neuen Regeln der UEFA den rechtlichen Kriterien des EuGH entsprechen, ist aber bereits umstritten. Es ist daher zu erwarten, dass in der Zukunft weiter vor den Gerichten über Fußballwettbewerbe gestritten werden wird. Allein wegen der wirtschaftlichen Bedeutung sind auch künftig noch weitere Verfahren zu erwarten. Zu Recht kann man daher von „<strong>Super League = Super Litigation“&nbsp;</strong>sprechen (wie <i>Jan Zglinski</i> in seinem lesenswerten Aufsatz „<a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4874390" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Who Owns Football</i></a>“). Ob die neue Super League (bzw. Unify League) irgendwann gespielt wird, steht in den Sternen. Dass darüber aber weitere Gerichtsprozesse geführt werden, ist hingegen mehr als wahrscheinlich.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 17:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #3 - Entsteht ein Ausgleichsanspruch auch bei Vertragsaufhebung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-3-entsteht-ein-ausgleichsanspruch-auch-bei-vertragsaufhebung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Entsteht ein Ausgleichsanspruch auch bei Vertragsaufhebung?“ Klar, wenn der Handelsvertretervertrag gekündigt wird, fällt oft ein Ausgleichsanspruch an. Aber wie ist es bei Vertragsaufhebung durch Einigung? Darum geht es in unserer heutigen Folge.</p><p><strong>Weiterführende Quellen:</strong></p><p>Zitierte Urteile</p><ul><li><span>OLG Hamm, Urt. v. 3.7.87 – 18 U 296/86.</span></li><li><span>OLG Celle, Urt. v. 18.4.02 – 11 U 210/01.</span></li><li><span>Zur Vertragsbeendigung als Anspruchsvoraussetzung: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 13 Rn. 20 ff.</span></li></ul><p>Hier finden Sie unseren kostenlos nutzbaren Ausgleichsrechner: <a href="https://www.ausgleichsrechner.de" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.ausgleichsrechner.de/" rel="noreferrer noopener">www.ausgleichsrechner.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 13:36:22 +0100</pubDate>
                        <title>Employee-Buy-Out als Nachfolgelösung für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/employee-buy-out-als-nachfolgeloesung-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Viele Unternehmer stehen heutzutage vor dem Problem einer ungeklärten Unternehmensnachfolge, da sich oftmals kein passender Nachfolger finden lässt. In diesen Fällen kann ein Employee-Buy-Out (EBO) die passende Nachfolgelösung sein. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Mehr Nachfolgen – weniger Nachfolger</span></h3><p>Bis zum Ende des Jahres 2026 steht bei ca. 560.000 mittelständischen Unternehmen die Unternehmensnachfolge an. Allerdings haben immer mehr Unternehmer das Problem, keinen geeigneten Nachfolger zu finden. Einer gemeinsamen Umfrage der bundesweit 79 Industrie- und Handelskammern zufolge, gab es im Jahr 2023 dreimal mehr abgabewillige Unternehmer, als es Nachfolgeinteressenten gab.</p><p>Die Gründe dafür sind vielfältig: Familieninterne Unternehmensnachfolgen werden weniger, weil zunehmend die Bereitschaft fehlt, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Aber auch die familienexterne Unternehmensnachfolge wird immer schwieriger. Insbesondere scheitert der Verkauf des Unternehmens in wirtschaftlich schwierigen Zeiten immer häufiger an der fehlenden Kaufpreisfinanzierung durch den potenziellen Erwerber. Hinzu kommen bürokratische Hindernisse, die einzelne Erwerber abschrecken. Die Übernahme durch einen (Finanz-) Investor ist zumeist nicht gewünscht, da viele Unternehmer das Abhandenkommen der Unternehmenskultur, die Verschlechterung des Betriebsklimas oder den Verlust des Mitarbeiterzuspruchs befürchten.&nbsp;</p><p>Daher verfolgen immer mehr Unternehmen mit dem Employee-Buy-Out (EBO) einen alternativen Ansatz zur Unternehmensnachfolge.&nbsp;</p><h3>Erwerb des Unternehmens durch die Mitarbeiter&nbsp;</h3><p>Die dahinterstehende Idee ist einfach: Die Mitarbeiter selbst erwerben das Unternehmen vom ursprünglichen Inhaber. Anders als beim sogenannten Management-Buy-Out (MBO) [<a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/management-buy-out-mbo-unternehmensverkauf-an-das-management_210_612854.html" target="_blank" rel="noreferrer">Management Buy-Out (MBO): Unternehmensverkauf an das Management | Recht | Haufe</a>] jedoch nicht nur einer oder wenige aus dem Management, sondern jeder Mitarbeiter, der Interesse daran hat. Der Erwerb durch die Mitarbeiter erfolgt allerdings nicht unmittelbar, sondern über eine Genossenschaft, zu der sich die Mitarbeiter zunächst zusammenschließen. Diese erwirbt sodann vom Unternehmer die Geschäftsanteile des Unternehmens, entweder stufenweise oder en bloc. Der EBO wird daher vielfach auch als Genossenschaftsmodell bezeichnet.&nbsp;</p><p>Die Genossenschaft bietet für den Zusammenschluss der Mitarbeiter das passende Forum, weil Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe dort seit jeher im Vordergrund stehen und Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften stärker demokratisch organisiert sind. Der Zweck der Genossenschaft ist nicht in erster Linie auf die Beteiligung an Kapital und Rendite ausgerichtet, sondern auf die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder. Beim EBO besteht der Genossenschaftszweck regelmäßig in der Sicherung und Förderung der Erwerbstätigkeit des Unternehmens und der Mitglieder einschließlich deren persönlicher und beruflicher Entwicklung. Hiervon profitieren die Mitarbeiter und das Unternehmen gleichermaßen.</p><h3>Genossenschaft als passende Rechtsform</h3><p>Gründung und Struktur der Genossenschaft sind dabei ähnlich einer Kapitalgesellschaft. Insbesondere bedarf es zur Gründung einer Satzung mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt sowie der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister. Die Genossenschaft muss einen Vorstand und auch zwingend einen Aufsichtsrat haben, wenn sie mindestens 20 Mitglieder hat. Diese wiederum üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus, die bei der Genossenschaft ebenfalls zwingend ist. Die Generalversammlung ist das wichtigste Organ der Genossenschaft, denn ähnlich wie bei einem Verein werden die wesentlichen Entscheidungen von den Mitgliedern getroffen. Ihnen obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist die Generalversammlung grundsätzlich auch für Satzungsänderungen, für die Feststellung des Jahresabschlusses und für die Entscheidung über die Gewinnverwendung zuständig. Dabei gilt üblicherweise das Prinzip „ein Mitglied – eine Stimme“, unabhängig von Anzahl und Höhe der Zahlung auf die übernommenen Geschäftsanteile.</p><p>Anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Geschäftsanteil einer Genossenschaft allerdings nicht gleichbedeutend mit der Mitgliedschaft oder der Beteiligung als solcher, sondern stellt nur zahlenmäßig den Betrag in Euro dar, mit dem sich ein Mitglied höchstens mit Einlagen beteiligen darf. Dieser beträgt beim EBO in der Regel zwischen 100 und 1.000 Euro, was jedem Mitarbeiter die Teilhabe an der Genossenschaft ermöglicht.&nbsp;</p><p>Ein- und Austritt sind unkompliziert und können mittels schriftlicher Erklärung erfolgen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, ist der Abfindungsanspruch auf den Stand des vorhandenen Geschäftsguthabens beschränkt und bemisst sich gerade nicht nach dem Verkehrswert des Anteils, wie es bei beispielsweise bei GmbH oder AG der Fall ist. Dies sorgt für Beständigkeit und wirkt sich auch positiv auf die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft aus. Letzteres ist gerade bei der Unternehmensnachfolge für die Finanzierung des Kaufpreises ein wichtiger Faktor.</p><h3>Alternative zu konventionellen Nachfolgelösungen</h3><p>Der EBO vereint viele Vorteile auf sich, sowohl für den Unternehmer als auch für das Unternehmen und deren Mitarbeiter. Aus Sicht des Unternehmers ist die Nachfolge gesichert und vor allem bei den Mitarbeitern „in guten Händen“. Möchte der Unternehmer die Verantwortung nicht sofort vollständig abgeben, kann er sich nach Wunsch schrittweise zurückziehen oder für eine Übergangszeit operative oder beratende Funktionen, zum Beispiel als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in der Genossenschaft wahrnehmen. Das Unternehmen profitiert davon, dass der EBO zur Incentivierung der Mitarbeiter führt, da diese fortan Teil ihres „eigenen“ Unternehmens sind. Dies bedingt wiederum, dass die Mitarbeiter aus Eigeninteresse dafür sorgen, dass Gewinne in erster Linie dem Unternehmen zugutekommen. Da die kapitalmäßige Last beim Genossenschaftsmodell in aller Regel auf viele Schultern verteilt wird, ist auch das finanzielle Risiko des einzelnen Mitarbeiters gering.</p><p>Der EBO bietet daher eine echte Alternative zu den konventionellen Nachfolgelösungen, gerade wenn sich kein passender Nachfolger finden lässt. Zudem rücken Werte wie Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe heutzutage wieder stärker in den Fokus, sodass die Rechtsform der Genossenschaft, die immerhin schon seit mehr als 170 Jahren existiert, auch den Zeitgeist trifft. Es ist daher kein Zufall, dass sich in anderen Ländern, wie beispielsweise Italien, diese Form der Unternehmensnachfolge bereits längst etabliert hat. Auch hierzulande wird die Zahl der EBO‘s deshalb künftig sicherlich noch zunehmen.</p><p>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 09:05:43 +0100</pubDate>
                        <title>Die Bedeutung der Anhörung nach § 28 VwVfG im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-bedeutung-der-anhoerung-nach-28-vwvfg-im-schlussabrechnungsverfahren-der-corona-ueberbrueckungshilfen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3><span><strong>Warum Anhörungen entscheidend sind</strong></span></h3><p>Steuerberater und Unternehmer, die sich aktuell mit Rückfragen oder Bescheiden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen, sollten eine wichtige Unterscheidung beachten: Die allgemeine Rückfrage durch die Bewilligungsstellen und die spezifische&nbsp;Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Während Rückfragen oft erneut gestellt werden, wenn sie unbeantwortet bleiben, ist die Anhörung eine einmalige Gelegenheit, die es unbedingt zu nutzen gilt.</p><h3><span><strong>Hintergrund: Was ist eine Anhörung nach § 28 VwVfG?</strong></span></h3><p>Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 28 VwVfG) ist eine Anhörung zwingend erforderlich, bevor ein negativer Bescheid erlassen wird, der beispielsweise eine Rückforderung von Hilfen beinhaltet. Mit der Anhörung erhalten betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern, um die Grundlage für eine rechtmäßige Entscheidung der Behörde zu schaffen.</p><p>Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Behörde den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Unternehmen, die keine Stellungnahme abgeben, verzichten auf diese Möglichkeit und riskieren, dass wichtige Sachverhalte und Argumente unberücksichtigt bleiben.</p><h3><span><strong>Unterschiede zwischen Rückfragen und Anhörungen</strong></span></h3><ul><li><span>Rückfragen im laufenden Schlussabrechnungsverfahren sind Teil des „normalen“ Verwaltungsverfahrens der Schlussabrechnungen. Sie können mehrfach gestellt werden und dienen der Klärung einzelner Punkte.</span></li><li><span>Anhörungen nach § 28 VwVfG hingegen haben eine spezifische Bedeutung: Sie werden unmittelbar vor dem Erlass eines ablehnenden Bescheids oder einer Rückforderung gewährt. Diese Anhörungen erfolgen nur einmal.</span></li></ul><p></p><p>Es ist wichtig zu wissen, dass die Anhörung nach § 28 VwVfG keinen Anspruch auf eine erneute Rückmeldung der Behörde gewährt. Wird die Anhörungsfrist versäumt, kann dies gravierende Folgen haben, da keine weiteren Stellungnahmen berücksichtigt werden müssen.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für Steuerberater und Unternehmer</strong></span></h3><ol><li><span>Ernsthaftigkeit der Anhörung erkennen: Sobald eine Anhörung nach § 28 VwVfG eingeleitet wird, sollte umgehend geprüft werden, welche Argumente oder Unterlagen noch vorgelegt werden können, um die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen.</span></li><li><span>Fristverlängerung beantragen: Falls die Frist für eine Stellungnahme nicht eingehalten werden kann, sollte ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Dieser Schritt zeigt der Behörde Engagement und kann die Möglichkeit schaffen, eine sorgfältige Stellungnahme zu erarbeiten.</span></li><li><span>Umfassende Stellungnahme einreichen: Im Rahmen der Anhörung sollten alle relevanten Sachverhalte und rechtlichen Argumente vorgetragen werden. Denn in einem späteren Klageverfahren wird die Rechtmäßigkeit des Bescheids meist nur auf Grundlage der im Widerspruchsverfahren eingereichten Fakten geprüft.</span></li><li><span>Anwaltliche Unterstützung in Erwägung ziehen: Insbesondere bei komplexen Rückforderungen kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Aspekte berücksichtigt werden.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Die Rolle der Behörde bei Anhörungen</strong></span></h3><p>Nach § 28 VwVfG ist die Behörde verpflichtet, die Stellungnahme des Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde zwingend zugunsten des Unternehmens entscheiden muss. Vielmehr wird der Sachverhalt geprüft, und es wird bewertet, ob die Argumente die geplante Maßnahme entkräften können.</p><h3><span><strong>Risiken bei Versäumnis der Anhörung</strong></span></h3><p>Unternehmen, die auf eine Stellungnahme verzichten oder die Frist verstreichen lassen, laufen Gefahr, ihre Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren erheblich zu schmälern. Wie die Rechtsprechung zeigt, werden im Klageverfahren häufig nur die Sachverhalte berücksichtigt, die im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden. Ein späterer Vortrag neuer Fakten ist nur in engen Ausnahmen möglich.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist ein entscheidender Schritt im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen. Sie bietet eine einmalige Möglichkeit, die eigene Position darzulegen und die drohende Rückforderung abzuwenden. Steuerberater und Unternehmer sollten diese Chance unbedingt nutzen und bei Bedarf anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn Fehler in diesem Verfahrensschritt können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 08:26:33 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Immer Ärger mit den Paukern&quot; – Der Arbeitnehmerstatus bei Lehrern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/immer-aerger-mit-den-paukern-der-arbeitnehmerstatus-bei-lehrern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Immer Ärger mit den Paukern" oder "Zur Hölle mit den Paukern" sagten jedenfalls "Die Lümmel von der ersten Bank" und damit die Schauspieler Hansi Krauss, Uschi Glas, Theo Lingen u.a. in den Schulkomödien Ende der 60er Jahre. Der Ärger mit den Paukern ist aber immer aktuell, nicht nur in der Filmwelt, beispielsweise mit "Fack ju Göhte" sondern auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Das&nbsp;LAG Baden-Württemberg hat im&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;10.12.2024&nbsp;–&nbsp;2 Ta 5/24 über den Status eines Lehrers entschieden.</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>Der Status von Lehrern, insbesondere von Musik- oder Volkshochschullehrern war in den letzten Jahren häufiger Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. In der aktuellen LAG-Entscheidung geht um die Tätigkeit als Dozent an einer privaten Heilpraktikerschule.</p><h3>1.<span> Arbeitnehmerstatus – Grundsätze zu Lehrern</span></h3><p>Nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer sich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Wie viele Berufe kann auch der Beruf des Lehrers als Arbeitnehmer oder in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.</p><p>Der Begriff des Arbeitnehmers und der des sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten sind nicht deckungsgleich. Auch wenn ein Lehrer nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter anzusehen wäre, folgt hieraus nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft.</p><h3>2.<span> </span>Abgrenzung</h3><p>Für die Abgrenzung eines Lehrers als Arbeitnehmer oder als Selbständiger kommt es auf die Weisungsabhängigkeit an.&nbsp;Das Weisungsrecht betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.</p><h3>3.<span> </span>Online-Dozent</h3><p>Die Dozentin war für eine private Heilpraktikerschule tätig. Sie erhielt ihre Lehraufträge über ein Online-Portal, auf das sie sich frei bewerben konnte. Die Heilpraktikerschule kündigte die Lehraufträge fristlos. Daraufhin klagte die Dozentin beim Arbeitsgericht und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Der Fall erinnert stark an den "Crowdworker".&nbsp;</p><h3>4. <span>LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 – 2 Ta 5/24</span></h3><p>Das Arbeitsgericht sah den Rechtsweg zum Arbeitsgericht als eröffnet und die Dozentin als Arbeitnehmerin an. Das LAG Baden-Württemberg hob diese Entscheidung auf, stellte bei der Dozentin keine Arbeitnehmereigenschaft fest und verwies den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte.</p><p>Das LAG stellte hauptsächlich darauf ab, dass die Dozentin ihre Lehraufträge selbst auswählen konnte und keine persönliche Abhängigkeit bestand. Zudem sei die Tätigkeit nicht mit der eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar, da der Besuch der Heilpraktikerschule keine gesetzliche Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist. Selbst detaillierten Vorgaben der Heilpraktikerschule und die Führung von Klassenbüchern und Anwesenheitslisten begründeten keine persönliche Abhängigkeit.</p><p>Das LAG nahm auch Stellung zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Crowdworkern und des Bundessozialgerichts zu Musikschullehrern. Diese Entscheidungen änderte jedoch nichts an der Entscheidung des LAG. Die Dozentin war auch nicht wirtschaftlich von der Tätigkeit abhängig, jedenfalls konnte sie es nicht nachweisen.</p><p>Der (juristische) Ärger mit den Paukern wird weitergehen. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 Jan 2025 17:05:16 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Nachweis des &quot;coronabedingten Umsatzeinbruchs&quot; in Bayern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-nachweis-des-coronabedingten-umsatzeinbruchs-in-bayern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren während der Pandemie ein zentrales Unterstützungsinstrument für Unternehmen. Doch spätestens mit der Einreichung der Schlussabrechnungen treten vermehrt Rückforderungsbescheide in den Vordergrund. Insbesondere die Haltung der IHK für München und Oberbayern zeigt dabei, wie umfassend und detailliert die Antragsprüfung heute erfolgt. Im Folgenden fassen wir die zentralen Erkenntnisse zusammen und geben Hinweise für Steuerberater und Unternehmen.</p><h3><span><strong>Die Schlussabrechnung: Ein neuer Prüfrahmen</strong></span></h3><p>Ein wesentliches Merkmal der Schlussabrechnungen bei den Überbrückungshilfen ist der Totalvorbehalt, wie ihn auch die IHK für München und Oberbayern versteht. Während im Antragsverfahren oft auf Angaben der prüfenden Dritten vertraut wurde, wird nun jede Schlussabrechnung detailliert geprüft. Die IHK für München und Oberbayern betont hierbei, dass auch alle Voraussetzungen für die Antragsberechtigung überprüft werden dürfen. Besonders auffällig ist dabei die Prüfung des corona-bedingten Umsatzeinbruchs.</p><h3><span><strong>Coronabedingter Umsatzeinbruch: Eine strikte Auslegung</strong></span></h3><p>Die IHK für München und Oberbayern sieht Unternehmen und Steuerberater in der Pflicht, den corona-bedingten Umsatzeinbruch schön für den Zeitraum der Überbrückungshilfe III nicht nur nachzuweisen, sondern auch dessen (un-) mittelbaren Zusammenhang mit staatlichen Pandemie-Maßnahmen darzulegen. Dabei unterscheidet die IHK klar zwischen direkten und mittelbaren Beeinträchtigungen:</p><ul><li><span>Direkte Beeinträchtigungen: Hierzu zählen beispielsweise staatlich angeordnete Betriebsschließungen oder Beschränkungen, die unmittelbar die Geschäftstätigkeit einschränkten.</span></li><li><span>Mittelbare Beeinträchtigungen: Diese umfassen etwa Umsatzrückgänge infolge von Nachfrageeinbrüchen, die jedoch nicht zwangsläufig als corona-bedingt anerkannt werden. Voraussetzung für eine Antragsberechtigung sei, dass diese Rückgänge auf den Geschäftskontakt mit direkt geschlossenen Branchen zurückzuführen sind. Die IHK zieht dabei die sogenannte „80-Prozent-Regel“ heran, wonach ein erheblicher Teil der Umsätze aus Geschäften mit betroffenen Branchen stammen muss.</span></li></ul><p>Die genaue Verwaltungspraxis bleibt hier für viele Unternehmen und Steuerberater unklar und ist im Übrigen auch rechtlich sehr umstritten.</p><h3><span><strong>Vergleich Überbrückungshilfe III und IV</strong></span></h3><p>Interessant ist, dass die IHK keinen qualitativen Unterschied in der Bewertung des Umsatzeinbruchs zwischen der Überbrückungshilfe III und IV sieht. Lediglich der Nachweis sei bei der Überbrückungshilfe III einfacher, da in deren Förderzeitraum mehr staatliche Einschränkungen galten. Diese Sichtweise steht allerdings in der Kritik, da viele Praktiker eine veränderte Verwaltungspraxis bei der Überbrückungshilfe IV beobachten konnten, die strengere Anforderungen stellte.</p><h3><span><strong>Konsequenzen für Antragsteller: Die Gefahr der Rückforderung</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis der IHK führt dazu, dass viele Unternehmen mit Rückforderungen konfrontiert werden. Besonders problematisch ist dabei die Haltung der IHK und auch der bayerischen Verwaltungsgerichte, wonach im Klageverfahren nur die Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurden. Neue Tatsachen oder Beweise können nicht nachträglich eingebracht werden. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen und Steuerberater, im Verwaltungsverfahren möglichst umfassend und rechtssicher zu argumentieren.</p><h3><span><strong>Herausforderungen für Unternehmen mit Geschäft im europäischen Ausland</strong></span></h3><p>Ein weiterer Aspekt, der häufig zu Diskussionen führt, ist die Berücksichtigung ausländischer Pandemie-Maßnahmen. Die IHK legt ihren Fokus allein auf deutsche Maßnahmen, sodass Unternehmen, die beispielsweise in Österreich Einschränkungen erlebten, keine Berücksichtigung finden. Dies wird in der Praxis oft als widersprüchlich zu den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes gesehen, bleibt jedoch vorerst unklar geregelt.</p><h3><span><strong>Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmen</strong></span></h3><p>Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass Unternehmen und deren Steuerberater proaktiv handeln müssen, um Rückforderungen zu vermeiden:</p><ol><li><span>Frühzeitige Stellungnahmen: Antworten auf Rückfragen sollten umfassend und gut dokumentiert erfolgen. Fristverlängerungen können helfen, mehr Zeit für die Vorbereitung zu gewinnen.</span></li><li><span>Rechtsberatung: Schon bei der Beantwortung der Rückfragen bei der Schlussabrechnung ist es sinnvoll, juristischen Beistand hinzuzuziehen, um spätere Nachteile zu vermeiden.</span></li><li><span>Sorgfältige Prüfung: Sämtliche Sachverhalte, insbesondere zum Umsatzeinbruch, sollten genau geprüft und im Zweifelsfall durch externe Gutachten untermauert werden.</span></li><li><span>Kommunikation mit Mandanten: Steuerberater sollten ihre Mandanten über mögliche Risiken und die strengere Prüfpraxis aufklären, um Missverständnisse zu vermeiden.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Praxis der IHK für München und Oberbayern zeigt exemplarisch, dass die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen weitaus mehr als eine Formalität sind. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass jede Angabe genau hinterfragt wird. Gleichzeitig gibt es rechtliche und praktische Ansätze, um gegen Rückforderungen vorzugehen. Eine frühzeitige und professionelle Vorbereitung ist dabei der Schlüssel.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 10:24:49 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #2 - Sollte man vertraglich regeln, wie sich der Ausgleichanspruch berechnet?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-2-sollte-man-vertraglich-regeln-wie-sich-der-ausgleichanspruch-berechnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Sollte man vertraglich regeln, wie sich der Ausgleichsanspruch berechnet?“ Spoiler: Das ist ein heißes Eisen.</p><p><strong>Weiterführende Quellen:</strong></p><ul><li><span>Genanntes Urteil: &nbsp;OLG Hamm, Urt. v. 29.07.2013, 18 U 169/12.</span></li><li><span>Zur Abdingbarkeit der §§ 84 ff. HGB bei internationalen Vertriebsverträgen: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 28.</span></li><li><span>Hier finden Sie unseren kostenlos nutzbaren Ausgleichsrechner: </span><a href="https://www.ausgleichsrechner.de" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.ausgleichsrechner.de/" rel="noreferrer noopener"><span>www.ausgleichsrechner.de</span></a></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 08:32:27 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erreicht endgültige Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Erythrit-Industrie </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erreicht-endgueltige-anti-dumping-zoelle-zugunsten-der-europaeischen-erythrit-industrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 21. Januar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die europäischen Erythrit-Industrie erreicht, dass die seit dem 19. Juli 2024 geltenden vorläufigen Anti-Dumping-Zölle auf Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China durch endgültige Schutzmaßnahmen ersetzt und sogar bis zu drei Monate rückwirkende Zölle verhängt werden.</p><p class="text-justify">Dieser Erfolg im internationalen Handelsrecht ist das Ergebnis einer 14-monatigen Untersuchung, die die EU durchführte, um eine weitere Schädigung der europäischen Industrie durch „gedumpte“ Einfuhren von Erythrit abzuwenden. Die festgesetzten Anti-Dumping-Zölle gelten für fünf Jahre.</p><p class="text-justify">Die EU hatte im Juli 2024 vorläufige Anti-Dumping-Zölle auf das kalorienfreie Süßungsmittel Erythrit aus China eingeführt. Zur Begründung hieß es, dass die chinesischen Preise für Erythrit „gedumpt“ sind und die europäische Industrie stark schädigen. Die Zölle betragen von 34,4 Prozent bis zu 233,3 Prozent.&nbsp;Erythrit wird hauptsächlich als Zuckerersatz in Lebensmitteln und Getränken verwendet - entweder in reiner Form oder in Mischung mit anderen Süßungsmitteln. Gebraucht wird es demnach bei Tisch sowie etwa in Getränken, Süßwaren, Backwaren und Sportnahrung.</p><p class="text-justify">Das Verfahren unterstreicht die erfolgreiche Handelspraxis von ADVANT Beiten. Mit mehr als 30-jähriger Erfahrung in mehr als 100 Fällen beraten unsere Anwälte EU-Hersteller, Verbände, ausländische Produzenten, Importeure und Regierungen zu Anti-Dumping-Maßnahmen.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Europäische Erythrit-Industrie:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Federführend Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Federführung), Gábor Báthory, Dr. Dietmar O. Reich.</p><p class="text-justify"><i><u>Quelle EU:&nbsp;</u></i></p><p class="text-justify"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China</i></p><p class="text-justify"><a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/60/oj" target="_blank" rel="noreferrer"><i>http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/60/oj</i></a><i>&nbsp;</i></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 12:54:09 +0100</pubDate>
                        <title>Kommt nun das Aus für ESG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der 20. Januar 2025 ist zweifelsohne ein wichtiger Tag. In den USA wird der alte und neue US-Präsident Donald Trump vereidigt. Schon zuvor hatte sich in den USA seit längerer Zeit Streit um die Beachtung von ESG-Aspekten durch Unternehmen und institutionelle Anleger entwickelt. Diese Diskussion ist auch nach Deutschland und Europa übergeschwappt und vermischt sich mit dem jahrzehntealten Thema des Bürokratieabbaus. Ein erstes Beispiel dafür war das bereits recht holprige Zustandekommen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die Diskussion um die Abschaffung des LkSG ein zweites (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 9. Dezember 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>). Im November 2024 hat der Europäische Rat in der Budapester Erklärung zum "Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit" einen "revolutionären Vereinfachungsprozess" eingefordert, der insbesondere eine Verringerung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten um mindestens 25 Prozent mit sich bringen soll (<a href="https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/08/the-budapest-declaration/" target="_blank" rel="noreferrer">Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit - Consilium</a>). Aufbauend darauf hat die EU-Kommission eine so genannte Omnibus-Verordnung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Taxonomie-VO und der erst im Sommer 2024 in Kraft getretenen CSDDD angekündigt. Seither wird munter gerätselt und gefordert, was diese Omnibus-Verordnung im Einzelnen enthalten soll. Ein erster konkreter Entwurf der Kommission wird für Ende Februar erwartet. Noch ein weiterer Mosaikstein in diesem aktuellen Bild ist der Umstand, dass die bereits 2022 in Kraft getretenen CSRD infolge des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist, was wiederum denjenigen Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheiten bereitet, die erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewesen wären und sich in Erwartung einer noch halbwegs rechtzeitigen Umsetzung der CSRD ins deutsche Recht dementsprechend vorbereitet hatten (vgl. dazu ebenfalls unseren vorbezeichneten Blogbeitrag).</p><p>Das alles könnte man kritisch als hektisches Hin und Her bewerten, das von den Zielen klarer und effizienter Vorgaben, Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit einigermaßen weit entfernt zu sein scheint. Gleichzeitig kommt die Frage, wie sich dieses mögliche "Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln" auf Seiten des Gesetzgebers bei den betroffenen Unternehmen auswirkt. Unabhängig von den andauernden politischen Diskussionen um die neuen ESG-Regulierungen gibt es für das Thema ESG aber auch einige rechtliche Determinanten, die in jedem Fall Fortbestand haben dürften:</p><p>Bereits geltende Gesetze sind natürlich zu beachten (Stichwort Compliance), und zwar solange sie gelten. Die bloße Möglichkeit einer Abschaffung von Gesetzen ist keine hinreichende Rechtfertigung, sich an diese Gesetze schon zuvor nicht mehr zu halten. Das gilt zum Beispiel für das LkSG, das seit 1. Januar 2023 geltendes deutsches Recht ist (vgl. dazu unseren vorbezeichneten Blogbeitrag). Zu den geltenden Gesetzen gehören aber auch die althergebrachten <strong>allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an das Handeln von Vorständen und Geschäftsführern</strong>, bei denen immer mal wieder über Modifikationen – gerade bezüglich der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in Form der Schadenersatzhaftung – diskutiert wird, aber nicht über eine umfassende Abschaffung: "<i>Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.</i>", § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Und dem Satz 2 der Vorschrift ist zu entnehmen, dass <strong>unternehmerische Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft</strong> getroffen werden sollen. Was bedeutet das für unternehmerischen Entscheidungen – und hier gerade auch Kardinalentscheidungen zu Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell, für die (auch) ESG-Aspekte relevant sind und damit zur angemessen Informationsgrundlage zählen? Dann sollte der Vorstand diese <strong>ESG-Aspekte&nbsp;</strong>bei seiner Entscheidung (neben allen anderen relevanten Aspekten) angemessen (mit-)berücksichtigen, wenn er im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später nicht Pflichtverletzungsvorwürfen und Haftungsansprüchen ausgesetzt sein möchte. Und zwar ganz unabhängig von CSRD, Taxonomie-VO, CSDDD und der angekündigten Omnibus-Verordnung (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "<i>Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat</i>").</p><p>Ein anderer, damit eng verbundener Punkt findet sich im Bereich der <strong>Bankenaufsicht</strong>. Die Aufsicht hat bereits vor einigen Jahren die Bedeutung von ESG-Risiken und die Notwendigkeit ihrer Erfassung im klassischen Risikomanagement hervorgehoben. Mittlerweile enthält die MaRisk zahlreiche detaillierte Regelungen dazu. Und gerade erst am 9. Januar 2025 hat die European Banking Authority (EBA) ihre "<i>Guidelines on the management of environmental, social and governance (ESG) risk</i>" (<a href="https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2025-01/fb22982a-d69d-42cc-9d62-1023497ad58a/Final%20Guidelines%20on%20the%20management%20of%20ESG%20risks.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Final Guidelines on the management of ESG risks.pdf</a>) veröffentlicht. Dort ist in der Executive Summary erneut zu lesen:</p><p>"<i><strong>ESG risks</strong>, in particular environmental risks through transition and physical risk drivers, <strong>pose challenges to the safety and soundness of institutions</strong> and may <strong>affect all traditional categories of financial risks</strong> to which they are exposed. To <strong>ensure the resilience of the business model</strong> and risk profile of institutions in the short, medium and long term, the guidelines set requirements for the internal processes and <strong>ESG risk management arrangements</strong> that institutions should have in place. […] Institutions should <strong>integrate ESG risks into their regular risk management framework</strong> by considering their role as potential drivers of all traditional categories of financial risks, including credit, market, operational, reputational, liquidity, business model, and concentration risks.</i>" (Hervorhebungen durch den Verfasser)</p><p>Für die Unternehmen der Realwirtschaft folgt daraus zweierlei: Erstens: Wenn ESG-Risiken für Finanzinstitute relevant sind, dann sind sie es auch und erst recht auch für ihre Kunden. Denn die ESG-Risiken der Institute ergeben sich häufig aus den ESG-Risiko ihrer Kunden, etwa wenn ein solches Risiko als Kreditrisiko auf das Institut durchschlägt. Daher tun nicht nur die Institute, sondern auch die Unternehmen der Realwirtschaft gut daran, ESG-Risiken in ihren traditionellen (und seit Wirecard in § 90 AktG jedenfalls auch für börsennotierte Gesellschaften der Realwirtschaft gesetzlich vorgeschriebenen) Risikomanagementsystemen zu berücksichtigen, um mögliche negative Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung von ESG-Risiken auf das Unternehmen möglichst zu vermeiden. Und zweitens: Unabhängig von der entsprechenden Ausgestaltung des eigenen Risikomanagements ist auch insoweit ein "trickle-down"-Effekt zu erwarten, da sich die Institute im Zuge ihrer eigenen Risikomanagementprozesse um entsprechende Informationen ihren Kunden bemühen müssen und diese sich daher mit entsprechende Informationsanfragen konfrontiert sehen. So hat die Einbeziehung von ESG-Aspekten in die Kreditprozesse der Institute bereits begonnen.</p><p>Als Kehrseite zu den ESG-Risiken sollten Vorstände und Geschäftsführer auch etwaige <strong>ESG-Chancen</strong> im Blick behalten. Für viele Unternehmen mag die Transformation der Wirtschaft auch neue Geschäftschancen beinhalten, die ebenso wie andere Geschäftschancen zu behandeln sind.&nbsp;</p><p>All das gilt natürlich in erster Linie für die klassische Outside-In-Perspektive der Unternehmen, aber mittelbar unter Umständen auch für die von der CSRD unter dem Gesichtspunkt der doppelten Wesentlichkeit angesprochenen Inside-Out-Perspektive, d.h. den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt und die Gesellschaft. Denn derartige nachteilige Auswirkungen können auf das Unternehmen zurückfallen, wenn sie von relevanten Bezugsgruppen wie z.B. (ggf. potentiellen) Kunden und Mitarbeitern kritisch betrachtet werden. Und schließlich ist auch der Blick in die Lieferkette spätestens seit Corona und zunehmenden geopolitischen Ungewissheiten nichts Neues mehr.</p><p>Im Ergebnis erscheint eine Auseinandersetzung mit den für das spezifische Unternehmen relevanten ESG-Risiken und ESG-Chance mit Blick auf die allgemeinen Leitungspflichten von Vorstand und Geschäftsführung also auch unabhängig von der CSRD sinnvoll. Interessanterweise haben sich mit Blick auf die Omnibus-Pläne der EU-Kommission laut Presseberichten unlängst die der französischen Organisation C3D angehörenden Chief Sustainability Officers (CSOs) von mehr als 400 französischen Unternehmen an die EU-Kommission gewandt und betont, dass “<i>ESG reporting and value chain assessment</i>” wesentlich seien "<i>for</i> <i>resilience</i>" sowie “<i>for survival, growth, and long-term competitiveness</i>” der europäischen Unternehmen. Zudem würden sie die Souveränität Europas stärken, indem europäische Normen globale Standards setzen, anstatt dies anderen konkurrierenden Rechtsordnungen zu überlassen (damit ist wohl der sog. <i>Brussel's Effect</i> angesprochen). Die französischen CSOs raten der EU-Kommission daher zu praktischen Maßnahmen zur Verbesserung der Klarheit und Wirksamkeit der Regulierungen, ohne ihre strategischen Ziele zu gefährden. Wie bereits einleitend deutlich wurde, gibt es freilich genügend Stimmen, die eine gegenteilige Auffassung vertreten und eine unveränderte Fortführung als gravierenden Wettbewerbsnachteil ansehen.</p><p>Es bleibt daher auf jeden Fall spannend, wie diese Diskussion sich weiter entwickeln wird. Relevante ESG-Aspekte bereits "nur" deshalb außer Acht zu lassen, könnte sich für Unternehmensleiter als riskant erweisen. Das Treffen von abgewogenen Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage bleibt (auch) insoweit das A und O.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:15:28 +0100</pubDate>
                        <title>Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung: Rechte, Pflichten und Risiken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kosten-des-pruefenden-dritten-in-der-schlussabrechnung-rechte-pflichten-und-risiken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stellen ein sensibles und wichtiges Thema dar. Steuerberater und Unternehmen stehen vor der Herausforderung, diese korrekt in der Schlussabrechnung anzusetzen, während gleichzeitig rechtliche und finanzielle Risiken minimiert werden müssen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Risiken im Zusammenhang mit diesen Kosten und bietet praxisnahe Empfehlungen.</p><h3><span>Regelungen zu den Kosten des Prüfenden Dritten</span></h3><p>Die Kosten des Prüfenden Dritten werden sowohl für die Antragstellung als auch für die Erstellung der Schlussabrechnung von den Bewilligungsstellen gefördert. Es gibt jedoch Unterschiede, die es zu beachten gilt:</p><ol><li><span>Antragstellung: Die Kosten der Anträge müssen vollständig beglichen sein. Dies ist eine unumstößliche Vorgabe, die für die Förderung relevant ist.</span></li><li><span>Schlussabrechnung: Für die Kosten der Schlussabrechnung gilt, dass sie angesetzt werden können, ohne dass sie vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen. Jedoch müssen diese Kosten tatsächlich entstanden sein und in Rechnung gestellt werden.</span></li></ol><p></p><h3><span>Offene Fragen und Unsicherheiten</span></h3><p>Obwohl die Bewilligungsstellen grundsätzlich klar kommunizieren, dass die Kosten für die Schlussabrechnung nicht vorab bezahlt sein müssen, gibt es mehrere Unsicherheiten:</p><ul><li><span>Gestundete Kosten: Hierzu gibt es keine einheitliche Regelung in den FAQ. Gestundete Kosten, etwa bei Mieten, führen in der Praxis zu Streitigkeiten, ob sie förderfähig sind, wenn sie nicht bis zur Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt wurden.</span></li><li><span>Verhältnis zur Förderung: Die Frage, ob und wann nicht beglichene Kosten des Prüfenden Dritten aus der Förderung fallen, ist nicht abschließend geklärt. Einzelne Berichte legen nahe, dass diese binnen sechs Wochen nach Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen, um förderfähig zu bleiben.</span></li></ul><p></p><h3><span>Risikofaktoren für Steuerberater und Unternehmen</span></h3><p>Fehler im Umgang mit den Kosten des Prüfenden Dritten können weitreichende Konsequenzen haben:</p><ol><li><span>Überförderung: Wenn Mandanten die Kosten nicht begleichen, obwohl sie in der Schlussabrechnung angesetzt wurden, kann dies als Überförderung gewertet werden. Das Unternehmen hat dann Fördermittel erhalten, die nicht rechtmäßig verwendet wurden.</span></li><li><span>Subventionsbetrug: Wird nicht offengelegt, dass gestundete oder unbeglichene Kosten in der Schlussabrechnung enthalten sind, könnte dies strafrechtlich als Subventionsbetrug gewertet werden.</span></li><li><span>Haftung des Steuerberaters: Steuerberater, die unvollständige oder falsche Angaben zu den Kosten machen, riskieren, selbst in die Haftung zu geraten.</span></li></ol><p></p><h3><span>Ein Beispiel:</span></h3><p>Ein Unternehmen setzt 300.000 Euro für die Kosten des Prüfenden Dritten an und erhält die Förderung. Die Mandanten begleichen jedoch nur 150.000 Euro nach einem Gerichtsvergleich. Hier droht eine Überförderung und potenziell ein Subventionsbetrug.</p><p>Praktische Empfehlungen für Steuerberater</p><ol><li><span>Klarheit schaffen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mandanten die Kosten für die Schlussabrechnung in Rechnung gestellt bekommen und diese auch begleichen.</span></li><li><span>Mahnung aussprechen: Mandanten sollten auf die Risiken hingewiesen werden, die entstehen, wenn sie die Kosten nicht begleichen.</span></li><li><span>Offenlegung: Sollte ein Mandant die Kosten nicht zahlen, ist es ratsam, dies der Bewilligungsstelle mitzuteilen, um sich selbst vor Vorwürfen zu schützen.</span></li><li><span>Begleichung gestundeter Fixkosten: Unternehmen sollten gestundete Kosten spätestens vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlen, um Streitigkeiten mit den Bewilligungsstellen zu vermeiden. Ansonsten sollten sie diese schnell nachzahlen.</span></li></ol><p></p><h3><span>Das geänderte Jahressteuergesetz 2024: Neue Risiken</span></h3><p>Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Schwelle zur Strafanzeige bei Subventionsbetrug gesenkt. Bewilligungsstellen dürfen Finanzdaten jetzt direkt an Staatsanwaltschaften weiterleiten, wenn der Verdacht auf Subventionsbetrug besteht. Dies bedeutet:</p><ul><li><span>Steuerberater und Unternehmen sollten besonders sorgfältig arbeiten, um Fehlangaben zu vermeiden.</span></li><li><span>Transparenz und eine ordnungsgemäße Dokumentation sind essenziell, um Vorwürfe zu entkräften.</span></li></ul><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Kosten des Prüfenden Dritten sind ein zentraler Bestandteil der Schlussabrechnung und erfordern sowohl von Unternehmen als auch von Steuerberatern höchste Sorgfalt. Insbesondere unbeglichene oder gestundete Kosten können rechtliche und finanzielle Risiken bergen. Steuerberater sollten ihre Mandanten dazu anhalten, diese Kosten zeitnah zu begleichen, und mögliche Unregelmäßigkeiten gegenüber den Bewilligungsstellen offenlegen.</p><p>Für den Austausch zu aktuellen Entwicklungen und Praxisfragen besuchen Sie das&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>. Dort finden Steuerberater und Unternehmen wertvolle Hinweise und Unterstützung. Ebenso beraten wir bei ADVANT Beiten zu allen Rechtsfragen der Überbrückungshilfen und Schlussabrechnungen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:05:57 +0100</pubDate>
                        <title>Abgelehnte Fördermonate in der Schlussabrechnung – Förderung ja/nein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgelehnte-foerdermonate-in-der-schlussabrechnung-foerderung-ja-nein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen bleibt eine erhebliche Herausforderung für Unternehmen und ihre Berater. Insbesondere die Ablehnung einzelner Fördermonate durch die Bewilligungsbehörden sorgt für rechtliche und organisatorische Komplexität. In vielen Fällen stellt sich die Frage, wie Unternehmen auf solche Ablehnungen reagieren können und welche rechtlichen sowie strategischen Optionen ihnen zur Verfügung stehen.</p><p>Ein Beispiel aus der Praxis zeigt die Schwierigkeiten deutlich: Ein Unternehmen, das Fördermittel für die Monate Januar bis März 2022 erhalten hatte, sah sich mit der Ablehnung der zusätzlich beantragten Monate April bis Juni konfrontiert. Ist eine solche Ablehnung rechtmäßig?</p><p>Diese Vorgehensweise verdeutlicht das zentrale Dilemma vieler betroffener Unternehmen. Einerseits möchten sie die bewilligten Hilfen sichern und Konflikte mit den Behörden vermeiden. Andererseits besteht der Wunsch, sich gegen aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Ablehnungen zur Wehr zu setzen.</p><h3><span>1. Die rechtlichen Grundlagen</span></h3><p>Die Überbrückungshilfen basierten auf den umfassenden Förderrichtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums sowie den dazugehörigen FAQ. Diese Dokumente bildeten nicht nur die Grundlage für die Antragsstellung, sondern schufen auch einen Vertrauenstatbestand für die Unternehmen. Viele Antragsteller verließen sich darauf, dass im Rahmen der Schlussabrechnung alle relevanten Fördermonate erneut geprüft und rechtlich bewertet würden.</p><p>In Fällen, in denen einzelne Monate abgelehnt werden, spielen mehrere rechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Zum einen steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Raum. Unternehmen, die ihre Anträge im Vertrauen auf die veröffentlichten Richtlinien gestellt haben, können sich darauf berufen, dass ihnen eine nachträgliche Überprüfung ihrer Antragsberechtigung zusteht.</p><p>Zum anderen ergeben sich oft formale Fehler in den Bescheiden, die eine Ablehnung von Fördermonaten begründen sollen. Häufig fehlen etwa ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen. Ohne diese können die Bescheide, wenn sie spät ergangen sind, gegebenenfalls noch angefochten werden. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung ist in vielen Fällen von Bedeutung. Wenn vergleichbare Unternehmen eine Nachbewilligung erhalten haben, kann dies als Argument für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden.</p><h3><span>2. Strategische Überlegungen zur Schlussabrechnung</span></h3><p>Die Ablehnung einzelner Fördermonate stellt Unternehmen vor die Frage, wie sie strategisch vorgehen sollten. Dabei bieten sich grundsätzlich zwei Hauptwege an: die Verteidigung der ursprünglichen Schlussabrechnung oder die Einreichung einer neuen, angepassten Abrechnung.</p><p>Die Verteidigung der ursprünglichen Schlussabrechnung ist der Weg, bei dem Unternehmen die Bewilligungsbehörden dazu auffordern, sich mit ihrer Argumentation auseinanderzusetzen. Dieser Ansatz ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ablehnung offenkundig auf rechtlich fehlerhaften Annahmen oder formalen Mängeln beruht.&nbsp;</p><p>Ein pragmatischer Ansatz besteht in der Neu-Einreichung der Schlussabrechnung, allerdings ohne die abgelehnten Monate. Dieser Weg ermöglicht es, die bereits bewilligten Hilfen zu sichern und gleichzeitig eine erneute Prüfung der strittigen Monate zu beantragen. Hierbei bietet es sich an, ein ausführliches Begleitschreiben beizufügen, in dem die rechtliche Position dargelegt wird.&nbsp;</p><p>Wir helfen Unternehmen bei beiden Wegen und erstellen solche Stellungnahmen.</p><h3><span>3. Gerichtliche Optionen bei Ablehnungen</span></h3><p>Sollten die Bewilligungsbehörden trotz aller Argumente bei ihrer Ablehnung bleiben, bleibt als letzte Möglichkeit der Gang vor Gericht – oder, wenn es dieses in dem jeweiligen Bundesland noch gibt, das Widerspruchsverfahren. Ein gerichtliches Verfahren kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Ablehnung offenkundig rechtswidrig ist oder grundlegende Rechtsfragen geklärt werden müssen. In einem solchen Verfahren spielen Aspekte wie der Vertrauensschutz, die Gleichbehandlung und die Begründungspflicht der Behörde eine entscheidende Rolle.</p><p>Der Gang vor Gericht ist jedoch mit Risiken verbunden. Neben den Kosten und der Dauer eines Verfahrens sollten Unternehmen bedenken, dass die Erfolgsaussichten maßgeblich von der Qualität der Argumentation und der Nachweise abhängen. Eine gründliche Vorbereitung ist daher essenziell. Eine anwaltliche Begleitung ist hier sinnvoll.</p><h3><span>4. Die Rolle der steuerlichen Berater</span></h3><p>Ein zentraler Aspekt bei der Bearbeitung von Ablehnungen in der Schlussabrechnung ist die Zusammenarbeit mit Steuerberatern und anderen prüfenden Dritten. Diese fungieren oft als Schnittstelle zwischen den Unternehmen und den Behörden. Dabei müssen sie nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, sondern auch die rechtliche Argumentation ihrer Mandanten unterstützen.</p><p>Es ist wichtig, dass Steuerberater ihre Rolle klar definieren und sich bewusst sind, welche Aufgaben sie übernehmen können und sollten. Die Prozessvertretung vor Gericht etwa gehört nicht zu ihren Kernaufgaben und birgt erhebliche Risiken. Stattdessen sollten sie sich auf die fundierte Vorbereitung der Schlussabrechnung und die Dokumentation des Sachverhalts konzentrieren.</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen bleibt ein anspruchsvoller Prozess, der viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellt. Insbesondere die Ablehnung einzelner Fördermonate erfordert ein strategisches und rechtlich fundiertes Vorgehen. Unternehmen sollten dabei sowohl ihre kurzfristigen Ziele – wie die Sicherung bereits bewilligter Mittel – als auch ihre langfristigen Interessen im Blick behalten.</p><p>Die Beratung durch spezialisierte Fachanwälte kann dabei einen entscheidenden Unterschied machen. Sie hilft nicht nur, die rechtlichen Optionen klar zu bewerten, sondern auch, die Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht zu maximieren. Bei ADVANT Beiten stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite, um gemeinsam die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Sprechen Sie uns an.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:00:53 +0100</pubDate>
                        <title>Überkompensation bei Corona-Hilfen: Rechtslage, Praxis und Tipps</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberkompensation-bei-corona-hilfen-rechtslage-praxis-und-tipps</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie führten zu einer beispiellosen staatlichen Unterstützungsleistung. Doch die anschließende Abwicklung der Hilfsprogramme, insbesondere die sogenannten Schlussabrechnungen, sorgt bis heute für erheblichen Streit. Ein zentraler Punkt ist die Frage der <strong>Überkompensation</strong> – also der Überzahlung von Hilfen über den tatsächlich entstandenen Schaden hinaus.</p><h3><span>1. Die Problematik der Überkompensation</span></h3><p>Im Rahmen der November- und Dezemberhilfen wurde Unternehmen ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % ihres Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019 gewährt, um coronabedingte Umsatzeinbrüche auszugleichen. Viele Anträge wurden zunächst pauschal und vorläufig bewilligt. Mit den Schlussabrechnungen kam jedoch häufig die Rückforderung ins Spiel, da die Bewilligungsstellen nun eine detailliertere Betrachtung der Umsätze vornehmen.</p><p>Ein häufiges Beispiel ist die Berücksichtigung von <strong>Außerhausumsätzen</strong> in der Gastronomie. Während diese Umsätze bei der ersten Antragsbearbeitung oft als unerheblich eingestuft wurden, wurden sie in den Schlussabrechnungen vielfach rückwirkend angerechnet. Die Folge: Unternehmen wurden plötzlich mit Rückforderungsbescheiden in teils existenzbedrohender Höhe konfrontiert</p><h3><span>2. Praxis der Bewilligungsstellen: Uneinheitlichkeit und Intransparenz</span></h3><p>Die Praxis der Bewilligungsstellen ist gekennzeichnet durch:</p><ul><li><span><strong>Uneinheitliche Handhabung</strong>: Während einige Bundesländer großzügigere Prüfmaßstäbe anlegen, zeigen sich andere, wie etwa Hessen oder Niedersachsen, besonders strikt. Unternehmen, die in unterschiedlichen Bundesländern tätig sind, sehen sich dadurch erheblich benachteiligt.</span></li><li><span><strong>Nachträgliche Änderung von Förderkriterien</strong>: Oft werden bisherige Auslegungen der Fördervoraussetzungen aufgegeben, was den Vertrauensschutz der Antragsteller infrage stellt</span></li><li><span><strong>Hoher Dokumentationsaufwand</strong>: Unternehmen müssen detaillierte Nachweise erbringen, teilweise rückwirkend für mehrere Jahre, was erhebliche administrative Hürden schafft.</span></li></ul><p></p><h3><span>3. Rechtliche Argumente gegen Rückforderungen</span></h3><p>Die Rechtslage ist keineswegs geklärt, und Unternehmen haben Chancen, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Zentrale Argumente umfassen:</p><ul><li><span><strong>Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG)</strong>: Die Antragsteller durften darauf vertrauen, dass die zunächst gewährten Hilfen auf Basis der damals kommunizierten FAQ rechtmäßig waren. Die nachträgliche Änderung der Kriterien verletzt dieses Vertrauen.</span></li><li><span><strong>Selbstbindung der Verwaltung</strong>: Durch die Veröffentlichung und Anwendung der FAQ haben sich die Bewilligungsstellen selbst an diese Vorgaben gebunden. Ein Abweichen davon stellt eine unzulässige Gleichheitsverletzung dar.</span></li><li><span><strong>Fehlende Rechtsgrundlage für Rückforderungen</strong>: Wir sind der Ansicht: In vielen Fällen fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung, die die Rückforderung stützt. Die Gerichte müssen prüfen, ob die Rückforderungen verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sind.</span></li></ul><p>Allerdings: Die Fragen sind nicht abschließend geklärt. Es bleibt am Ende offen, wie die höchsten Instanzen diese Fragen entscheiden.</p><h3><span>4. Offene Rechtsfragen</span></h3><p>Die Frage der Überkompensation wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Wichtige Fragen sind weiterhin:</p><ul><li><span><strong>Kann die Berücksichtigung von Umsätzen rückwirkend geändert werden?</strong></span></li><li><span><strong>In welchem Umfang ist eine nachträgliche Prüfung zulässig?</strong></span></li><li><span><strong>Wie weit reicht der Vertrauensschutz der Antragsteller?</strong></span></li></ul><p>Die Entscheidungen in diesen Punkten werden voraussichtlich die Auslegung des gesamten Fördermittelrechts beeinflussen.</p><h3><span>5. Unterstützung durch ADVANT Beiten</span></h3><p>ADVANT Beiten ist Ihr Partner bei der rechtlichen Beratung und Vertretung in allen Fragen rund um die Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen. Unsere Expertise umfasst:</p><ul><li><span><strong>Prüfung von Rückforderungsbescheiden</strong>: Wir analysieren die Bescheide und identifizieren potenzielle Rechtsfehler.</span></li><li><span><strong>Strategische Prozessführung</strong>: Mit unserer Erfahrung in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten setzen wir Ihre Rechte durch.</span></li><li><span><strong>Proaktive Beratung</strong>: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Schlussabrechnung, um Rückforderungen zu vermeiden.</span></li></ul><p>Die Rechtslage ist komplex, doch mit einer fundierten rechtlichen Begleitung können Sie Ihre Ansprüche sichern und unberechtigte Rückforderungen abwehren. Sprechen Sie uns an – wir sind für Sie da.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 09:45:15 +0100</pubDate>
                        <title>Untätigkeitsklage bei Überbrückungshilfen: Entscheidender Beschluss des VG Minden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untaetigkeitsklage-bei-ueberbrueckungshilfen-entscheidender-beschluss-des-vg-minden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 19. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Minden in einem wegweisenden Beschluss die Untätigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Bewilligungsstelle positiv beschieden und dem Land die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Beschluss wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Antragstellern bei langwierigen Verfahren zu den Corona-Überbrückungshilfen und zeigt auf, wie Betroffene gegen behördliche Verzögerungen vorgehen können. Der Fall verdeutlicht, dass Untätigkeit von Behörden nicht hingenommen werden muss – auch nicht bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen.</p><h3><span>Worum ging es in dem Fall?</span></h3><p>Ein Unternehmen hatte am 17. Mai 2022 über seinen prüfenden Dritten einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt. Bis September 2023 lag jedoch kein Bescheid vor, obwohl die Frist für die Schlussabrechnungen am 31. Oktober 2023 näher rückte. Nach zahlreichen erfolglosen Versuchen, eine Antwort von der Bezirksregierung Detmold zu erhalten, wurde im September 2023 eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben.</p><h3><span>Was ist eine Untätigkeitsklage?</span></h3><ul><li><span>&nbsp;Sie kann erhoben werden, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag oder Widerspruch entscheidet.</span></li><li><span>Ziel der Klage ist es, die Behörde zur Bescheidung zu zwingen – unabhängig davon, ob der Antrag letztlich bewilligt oder abgelehnt wird.</span></li><li><span>Besonderheit: Selbst wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Leistung hat, muss die Behörde die Kosten des Verfahrens tragen, sofern die Klage zulässig war (vgl. § 161 Abs. 3 VwGO).</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Argumentation der Behörde</span></h3><p>Die Bezirksregierung Detmold begründete ihre Untätigkeit mit einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Unternehmens. Sie argumentierte, dass es Verwaltungspraxis sei, in solchen Fällen keine Anträge zu bescheiden, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei.</p><h3><span>Die Entscheidung des VG Minden</span></h3><p>Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation zurück und verpflichtete das Land, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei stellte es folgende Punkte klar:</p><ol><li><span>Ermittlungsverfahren sind kein ausreichender Grund: Ein strafrechtliches Verfahren bedeutet weder automatisch eine Schuld noch eine Unwürdigkeit zur Förderung. Die Behörde ist verpflichtet, den Antrag zu bescheiden und sich mit den Verdachtsmomenten konkret auseinanderzusetzen.</span></li><li><span>Fehlende Kommunikation: Die Klägerin wurde nicht darüber informiert, dass die Nichtbescheidung mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängt. Die Behörde hätte eine aussagekräftige Zwischennachricht erteilen müssen, um die Gründe für die Verzögerung offenzulegen.</span></li><li><span>Beratungs- und Hinweispflichten: Behörden sind verpflichtet, Antragstellern die Gründe für Verzögerungen transparent zu machen, um diese nicht in Unsicherheit zu belassen.</span></li></ol><h3><span>Wichtige Implikationen des Beschlusses</span></h3><ul><li><span>Rechte der Antragsteller: Der Beschluss stärkt die Position von Antragstellern und macht deutlich, dass Behörden auch bei komplexen Fällen zur zeitnahen Bearbeitung verpflichtet sind.</span></li><li><span>Keine Ausrede durch Ermittlungsverfahren: Ein strafrechtliches Verfahren kann Untätigkeit nur rechtfertigen, wenn ein konkreter Zusammenhang zum Antrag besteht und dies offengelegt wird.</span></li><li><span>Kostenregelung: Auch wenn die Behörde den Antrag letztlich ablehnt, trägt sie die Verfahrenskosten, sofern die Untätigkeitsklage zulässig war.</span></li></ul><p></p><h3><span>Kann der Beschluss auf Schlussabrechnungen angewendet werden?</span></h3><p>Die Frage, ob die Entscheidung auf die lange Bearbeitungszeit von Schlussabrechnungen übertragbar ist, bleibt offen.</p><ul><li><span>Bewilligungsstellen argumentieren, dass die Schlussabrechnungen besonders komplex sind und eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Jahren benötigen. Diese Argumentation könnte eine Untätigkeitsklage in vielen Fällen erschweren.</span></li><li><span>Mögliche Ausnahmen: In Fällen, in denen Antragsteller erhebliche Nachteile erleiden – etwa bei drohenden Nachforderungen oder geplanten Unternehmensverkäufen – könnte jedoch auch bei Schlussabrechnungen eine Untätigkeitsklage gerechtfertigt sein.</span></li></ul><p></p><h3><span>Praktische Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmen</span></h3><p>Wenn die Schlussabrechnung drängt, kann folgendes Vorgehen sinnvoll sein:</p><ol><li><span>Frist setzen: Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, innerhalb von drei Wochen zu bescheiden, und weisen Sie auf die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO hin.</span></li><li><span>Klage vorbereiten: Sollte keine Antwort erfolgen, prüfen Sie die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage mit anwaltlicher Unterstützung.</span></li><li><span>Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen sorgfältig dokumentiert sind.</span></li><li><span>Bei Schlussabrechnungen Geduld bewahren: Für Schlussabrechnungen könnte die Untätigkeitsklage erst im Laufe des Jahres 2025 relevant werden, wenn die Bearbeitungszeiten unangemessen lange werden.</span></li></ol><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Der Beschluss des VG Minden ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte von Antragstellern bei den Corona-Überbrückungshilfen zu stärken. Untätigkeitsklagen bieten ein effektives Mittel, um behördliche Verzögerungen zu überwinden und die Bearbeitung von Anträgen voranzutreiben.</p><p>Für weiterführende Informationen und den fachlichen Austausch besuchen Sie das&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 11:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>O du Fröhliche - Haftung unter dem Weihnachtsbaum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für den Anwalt „Business as usual“, für den Geschäftsführer eine hochemotionale Belastungsprobe: Immer wieder erhalten Geschäftsführer kurz vor Jahresende ein Einschreiben mit dem Hinweis auf Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe wegen vermeintlicher Pflichtverletzung. Einen Grund für diese Inanspruchnahme zur Weihnachtszeit gibt es selten. Denn eine Verjährung der Geschäftsführerhaftung zum Jahresende droht in den wenigsten Fällen.&nbsp;</p><p>Es ist kurz vor Weihnachten, am besten der 23. Dezember. Es klingelt an der Tür und der freundliche Briefträger übergibt dem Geschäftsführer ein Einschreiben. In dem Einschreiben heißt es – überspitzt, aber meist im Ton genau so: „Sehr geehrter Herr Geschäftsführer, Sie haben Ihre Pflichten verletzt und haften dem Unternehmen gegenüber auf 10 Mio. Euro. Bitte überweisen Sie den Betrag bis spätestens 27. Dezember auf folgendes Bankkonto. Mit freundlichen Grüßen“.</p><p>Solche Schreiben wirken auf den ersten Blick grotesk. Welche Privatperson hat auf dem Bankkonto mehrere Millionen Euro kurzfristig verfügbar und wäre auch noch bereit, diese innerhalb weniger Tage zu überweisen? Auf den zweiten Blick sind sie zumindest juristisch nachvollziehbar. Sie zielen nicht auf das Privatkonto des Geschäftsführers ab, sondern auf die zugunsten des Geschäftsführers abgeschlossene D&amp;O-Versicherung. Nur ein an den Geschäftsführer adressiertes Schreiben kann den Versicherungsfall auslösen und zugleich die Voraussetzung für Verzugszinsen schaffen. Es braucht hingegen nicht viel Fantasie, um sich auszumalen, was ein solches Schreiben kurz vor den Weihnachtsfeiertagen bei dem betroffenen Geschäftsführer auslöst.</p><h3 class="text-justify"><span>Versicherungsrechtliche Obliegenheiten: Meldung an D&amp;O Versicherung</span></h3><p>Der Geschäftsführer muss nach Erhalt eines solchen Schreibens die Inanspruchnahme unverzüglich seinem D&amp;O-Versicherer melden.&nbsp;Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten – die er meist gar nicht kennt, aber dazu später. Im denkbar schlechtesten Fall verliert der Geschäftsführer hierdurch seinen Versicherungsschutz. Zugleich wird der Geschäftsführer versuchen, vor den Weihnachtsfeiertagen einen geeigneten Anwalt für seine Verteidigung zu finden.</p><p>Häufig fordern die Anspruchsteller zur Vermeidung einer Klage die kurzfristige Abgabe eines Verjährungsverzichtes. Auch diesen gilt es mit dem D&amp;O-Versicherer und dem eigenen Anwalt abzustimmen. Ein in der Weihnachtszeit häufig nicht einfaches Unterfangen. Für den betroffenen Geschäftsführer ist diese Phase häufig hoch emotional und überfordernd. Das Weihnachtsfest ist gelaufen. Eine tagelange Auseinandersetzung mit den Vorwürfen und Gedanken rund um eine etwaige Privatinsolvenz bestimmen die Feiertage.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Geschäftsführerhaftung: keine Verjährung zum Jahresende&nbsp;</span></h3><p>Aber muss das sein? Aus juristischer Sicht ist eine Inanspruchnahme zum Ende des Jahres meist nicht erforderlich. Ansprüche wegen Geschäftsführerhaftung verjähren in fünf Jahren (Paragraf 43 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung beginnt jedoch nicht zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.</p><p>Da Paragraf 43 Abs. 4 GmbHG keine Regelung für den Verjährungsbeginn trifft, beginnt die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Gesellschaft unmittelbar mit der Entstehung des Anspruchs (Paragraf 200 S. 1 BGB). Auf die Kenntnis des Geschädigten kommt es gerade nicht an, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.9.2008 (Az. II ZR 234/07). Die Frage, weshalb viele der Inanspruchnahmen inklusive Forderungsverzichtverlangen gerade zum Jahresende erfolgen, lässt sich eigentlich nur mit Unkenntnis der Verjährungsfristen erklären.&nbsp;</p><h3><span>Weitsicht sichert Ansprüche</span></h3><p>Ungeachtet dessen stellt sich die Frage, weshalb die Anspruchsteller meist einen sehr scharfen Ton anschlagen und jede Erläuterung, dass die Inanspruchnahme vor allem im Hinblick auf die D&amp;O-Versicherung erfolgt, fehlt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Inanspruchnahme des Geschäftsführers meist ausschließlich auf die D&amp;O-Versicherung abzielt, da das Privatvermögen des Geschäftsführers in den seltensten Fällen für eine Befriedigung ausreicht.</p><p>Eine D&amp;O-Versicherung wird gerade deshalb für den Geschäftsführer unterhalten, damit diese ihn im Schadensfall entlastet. Weshalb wird dies dem Geschäftsführer gegenüber nicht offengelegt, um ihm Sorgen zu nehmen? Nur in wenigen Anspruchsschreiben findet sich ein Hinweis auf die Existenz einer D&amp;O-Versicherung und vor allem darauf, was zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten konkret zu tun ist. Die Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen des D&amp;O-Versicherungsvertrags geregelt, von denen der Geschäftsführer meist keine Kenntnis hat.</p><p>Dabei liegt es auch im Interesse des Anspruchsstellers, dass der Versicherungsschutz nicht unnötig durch die Nichterfüllung von Obliegenheiten gefährdet wird. Ohne Versicherungsschutz nämlich könnte der Anspruchsteller nur auf das – meist nicht millionenschwere – Privatvermögen des Geschäftsführers zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><span>Eine Frage des Stils&nbsp;</span></h3><p>Dieser Beitrag ist – zur Weihnachtszeit – als Appell zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu verstehen. Inanspruchnahmen zur Weihnachtszeit sind aus juristischer Sicht meist nicht erforderlich. Sind sie es doch, lassen sie sich jedenfalls so formulieren und steuern, dass sie für den Geschäftsführer und alle weiteren Beteiligten nicht zum Desaster an Weihnachten werden. Oft lassen sich gerade bei komplexen D&amp;O-Fällen mit mehreren Beteiligten im Vergleichsweg für alle Seiten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen finden. Die vergleichende Betrachtung der verschiedenen Interessen im Sinne einer Mediation verlangt dabei stets ein besonderes Augenmaß und Weitsicht und – gleich zu Beginn einer streitigen Auseinandersetzung – einen guten Ton.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 09. Dezember 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/12/09/o-du-froehliche-haftung-unter-dem-weihnachtsbaum/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 10:18:05 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #1 - Wem gehören die Kunden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-1-wem-gehoeren-die-kunden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Vertrag endet, ist der Handelsvertreter häufig daran interessiert, die betreuten Kunden mitzunehmen. Jetzt aber für ein andere Marke, zumeist für einen Wettbewerber des Unternehmers. Es stellen sich also die Fragen: Darf er? Wem gehören die Kunden? Darum geht es in unserer heutigen Folge.<br><br>Weiterführende Quellen:<br>Genanntes BGH-Urteil: BGH, Urt. v. 26.2.09 – I ZR 28/06 = EWiR 2009, 677 (Anmerkung Korte).<br>Zum Thema Kundenlisten: Westphal/Korte, Vertriebsrecht, 2. A. 2023, Kap. 6 Rn. 90 ff.<br>Hier finden Sie unseren Ausgleichsrechner: www.ausgleichsrechner.de</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Jan 2025 13:01:05 +0100</pubDate>
                        <title>Goodbye OS-Plattform: Was (nicht mehr) zu tun ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/goodbye-os-plattform-was-nicht-mehr-zu-tun-ist</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vor gut einem Jahr hat die Europäische Kommission eine Reform zur alternativen Streitbeilegung in Aussicht gestellt (<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schritt-vorwaerts-eu-erneuert-verfahren-zur-alternativen-streitbeilegung" target="_blank">wir berichteten</a>). Für Unternehmer besonders erfreulich: Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte eingestellt werden. Diese wurde 2016 in Betrieb genommen und ging mit einer Hinweispflicht für Online-Händler einher. In der Folge wurden viele abgemahnt. Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 eingestellt.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die OS-Plattform geht auf die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) 524/2013, nachfolgend: „OS-Verordnung“) zurück und zielte darauf ab, Verbrauchern Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Weg zur Beilegung von Streitigkeiten im Online-Handel zu bieten. Online-Händler und Online-Marktplätze wurden verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform auf ihrer Website und bei E-Mail-Kommunikation in die E-Mail aufzunehmen. Jedenfalls zuletzt wurde die OS-Plattform aber kaum mehr benutzt. Einem Bericht zur Überprüfung der Praxis der alternativen Streitbeilegung zufolge wurden nur 2 % der Verbraucherbeschwerden, d. h. nur etwa 200 Fälle pro Jahr in der gesamten EU, an eine Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung weitergeleitet. Die OS-Plattform wird daher als überholt betrachtet, da sich die digitalen Märkte seit ihrer Einführung stark verändert haben. Zudem haben sich inzwischen weitere alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten auf digitalen Marktplätzen etabliert.</p><p>Aus diesem Grund wird die OS-Verordnung durch Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben.</p><h3><span>Wie geht es weiter?</span></h3><p>Bis zum 20. März 2025 ist die Einreichung von Beschwerden über die OS-Plattform noch möglich. Danach wird diese Funktion eingestellt. Spätestens ab dem 20. Juli 2025 sollen alle Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf der OS-Plattform gelöscht werden. Mit Außerkrafttreten der OS-Verordnung entfällt ab 20. Juli 2025 auch die Hinweispflicht auf die OS-Plattform für Online-Händler. Entsprechende Hinweise im Impressum oder in AGB müssen daher angepasst werden.&nbsp;</p><p>Online-Händler, die wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht zur OS-Plattform eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sollten diese anpassen lassen oder unter Umständen zum Stichtag kündigen. Denn auch wenn die Verpflichtung kraft Gesetzes nicht mehr besteht, bleibt die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als abstraktes Schuldverhältnis grundsätzlich bestehen.</p><h3><span>Reform der alternativen Streitbeilegung steht noch aus</span></h3><p>Neben der OS-Verordnung gibt es auch noch die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung von Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, nachfolgend: „ADR-Richtlinie“), die ebenfalls allgemeine Informationspflichten für Unternehmer vorgibt. Auch zu dieser liegt ein Reformvorschlag der EU-Kommission vor. Danach soll diese Richtlinie nun auch nicht-vertragliche und vorvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten mit Händlern außerhalb der EU umfassen.</p><h3><span>Einschätzung</span></h3><p>Die OS-Plattform wurde einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen. Wie sich gezeigt hat: Zu Recht. Mit ihrer Abschaltung entfällt eine von vielen Pflichtinformationen im Online-Handel. Um Konfusion zu vermeiden, muss der Hinweis auf die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 entfernt werden. Ab diesem Datum ist er obsolet.&nbsp;</p><p>Außergerichtliche Streitbeilegung wird für Verbraucher gleichwohl zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Bereich der Plattformregulierung legt der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) im Falle von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Online-Plattformen einen Fokus auf außergerichtliche Streitbeilegung. Es bleibt daher abzuwarten, ob in Zukunft nicht eher mehr als weniger zu informieren sein wird.</p><p>Daniel Trunk</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2025 08:13:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem OLG Köln im Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Der achte Senat des OLG Köln hat am Donnerstag, den 09. Januar 2025, die Berufung der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Urteil des OLG Köln in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 8 U 46/23). Das LG Bonn hatte der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland erstinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2023 stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21, vgl. Pressemitteilung vom 16. Oktober 2023).&nbsp;</p><p>Damit wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der rechtshilfesuchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt.</p><p>Der achte Senat des OLG Köln hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland einerseits ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG, verloren hat und andererseits mangels der Vereinbarung eines Fixgeschäfts dazu verpflichtet war, der Lieferantin vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist zu setzen.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Coronapandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Auffassung des achten Senats des OLG Köln steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis nach Art. 53 CISG zu. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Ansicht des achten Senats auch nicht auf die Vertragswidrigkeit der Ware berufen, weil sie ihre Obliegenheit rechtzeitiger Rüge aus Art. 39 Abs. 1 CISG verletzt und die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Hinzu kommt, dass der achte Senat sich der in 2024 geäußerten Auffassung des sechsten Senats dahingehend, dass ein Fixgeschäft im Rahmen des Open-House Vertrags nicht wirksam vereinbart werden kann, anschließt. Denn auch nach dem Leitbild des CISG ist dem Lieferanten vor Erklärung der Vertragsaufhebung eine Nachfrist zu setzen und die Lieferanten werden durch eine Klausel, welche den automatischen Entfall der gegenseitigen Leistungspflichten regelt, unangemessen benachteiligt. Die AGB-Kontrolle richtet sich nach unvereinheitlichtem deutschem Recht. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle enthält das CISG keine Regelungen, so dass das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte Vertragsstatut Anwendung findet. Soweit die Inhaltskontrolle sich auf die Prüfung der Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild erstreckt, sind im Anwendungsbereich des CISG dessen Vorschriften maßgeblich. Auch sind im Rahmen des CISG, wie ebenfalls im rein nationalen deutschen Recht, Nachfristen zu setzen, bevor die Vertragsaufhebung erklärt werden kann. Die Fixklausel der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem Leitbild des CISG, da dieses regelmäßig deutlich strenger ist als das deutsche Kaufrecht, betreffend des Festhaltens am Vertrag. Die Rechtsfigur des absoluten Fixgeschäfts, bei dessen Vorliegen die Versäumung des Liefertermins die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit durch automatisches Entfallen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten nach sich zieht, ist dem CISG als solche unbekannt. Das CISG sieht die Vertragsaufhebung vor, die voraussetzte, dass entweder eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG) oder die gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG zu setzende Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b)CISG). Beide Voraussetzungen werden durch § 3 2 S. 4 des Open-House Vertrages nach Ansicht des achten Senats unterlaufen. Nach Auffassung des achten Senats stellt die Nichteinhaltung des Liefertermins keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Anordnung der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einen solchen Ausnahmefall sieht der achte Senat unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage als nicht gegeben. Die Lieferantin hat im konkreten Fall auch Masken geliefert, die mangelfrei waren. Es war also nicht von vornherein aussichtslos, dass die Klägerin mangelfreie Masken nachliefert. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags greift nicht, denn diese hätte eine eigene Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Durch ihre unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Auffassung des achten Senats auch das Nacherfüllungsrecht nach dem CISG verloren.</p><p>Das klare Urteil des achten Senats des OLG Köln dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da sich nunmehr eine einheitliche Rechtsprechungslinie zu Gunsten der Lieferanten am OLG Köln abzeichnet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Jan 2025 17:59:04 +0100</pubDate>
                        <title>Neues aus dem Energierecht: Änderungen zum 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-zum-1-januar-2025</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</h3><p>das Jahr 2025 wird für das Energierecht mindestens ebenso dynamisch, wie es bereits die vorhergehenden Jahre waren. Noch unklar ist, welche Auswirkungen die im Februar anstehende Neuwahl und die sich verändernde geopolitische Lage auf die Ausrichtung und Zielverfolgung im Energiebereich haben werden. Das, was bereits jetzt bekannt ist und ab Jahresbeginn bzw. im Jahr 2025 neu gilt, stellen wir Ihnen im Folgenden kurz dar.</p><p><span class="text-red"><strong>1. Pflicht zur Installation intelligenter Messysteme nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für Messstellenbetreiber</strong></span></p><p>Ab dem Jahr 2025 kann jeder Haushalt einen digitalen Stromzähler erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich diejenigen mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh, Solaranlagen mit mehr als 7 kW Leistung und steuerbare Wärmepumpen. Ab Anfang des Jahres sind Messstellenbetreiber auf Verlangen verpflichtet, Zählpunkte und nicht bilanzierungspflichtige Unterzähler in der Kundenanlage – aber Achtung der Begriff der Kundenanlage ist mit EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-293/23) grundsätzlich in Frage gestellt worden (hier können Sie den <a href="https://communication.advant-beiten.com/21/1132/december-2024/blickpunkt-offentlicher-sektor-dezember-2024.asp" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>Beitrag in der Dezember 2024 Ausgabe des Newsletters Blickpunkt Öffentlicher Sektor</u></a> nachlesen) von – mit 15-Minuten – scharfen, intelligenten Messsystemen (nach § 2 Nr. 7 MsbG, "<strong>iMS</strong>") vorzeitig auszustatten. Bisher war die Installation von iMS freiwillig, muss nun aber zwingend vier Monate nach deren Beauftragung erfolgen. Dies stellt einen weiteren Schritt des vom Gesetzgeber avisierten "Smart-Meter-Rollouts" dar, welcher in den letzten Jahren nur schleppend vorankam.</p><p><span class="text-red"><strong>2. Pflicht zum Angebot dynamischer Stromtarife nach § 41a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Stromlieferanten</strong></span></p><p>Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Stromlieferanten verpflichtet, Letztverbrauchern Stromlieferverträge mit dynamischen Stromtarifen anzubieten, sofern letztere über ein iMS verfügen. Nach § 3 Nr. 31d EnWG sind dynamische Tarife solche, in denen die Preisschwankungen der Energiebörse widergespiegelt werden. Dies erlaubt es Letztverbrauchern, ihren Stromverbrauch so zu flexibilisieren, dass er optimal an Zeiten von niedrigen Strompreisen ausgerichtet ist. Stromlieferanten müssen ihre Kunden zudem umfassend zu den dynamischen Tarifen unterrichten und Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.</p><p><span class="text-red"><strong>3. Pflicht zur Gewährleistung eines 24-Stunden-Lieferantenwechsels für Stromlieferanten</strong></span></p><p>Zum 4. April 2025 sind Stromlieferanten nach Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur verpflichtet, auf Begehren von Letztverbrauchern einen beschleunigten werktäglichen und maximal 24-Stunden andauernden Lieferantenwechsel zu gewährleisten.</p><p><span class="text-red"><strong>4. Vorgaben für Anlagenbetreiber für Blinklichter von Windkraftanlagen in der Nacht nach § 9 Abs. 8 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)</strong></span></p><p>Windenergieanlagen an Land müssen ab dem 1. Januar 2025 mit bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungseinrichtungen ausgestattet sein, wenn sich für diese eine Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ("BNK") aus dem Luftverkehrsrecht ergibt. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung müssen Anlagenbetreiber Zahlungen an den Netzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG leisten.</p><p><span class="text-red"><strong>5. Anstieg des CO2-Preises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Letztverbraucher</strong></span></p><p>Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Preis pro Emissionszertifikat im nationalen Emissionshandel auf EUR 55. Durch den höheren CO2-Preis möchte der Gesetzgeber Anreize für den Letztverbraucher schaffen, auf CO2-arme oder gar CO2-freie Technologie umzusteigen. Damit beginnt das letzte Jahr der Festpreisphase, in welcher der Preis eines Emissionszertifikats gesetzlich bestimmt wird. Ab dem Jahr 2026 werden die Preise eines Emissionszertifikats, ähnlich wie im europäischen Emissionszertifikathandel, durch Auktionen bestimmt. Ein Preiskorridor wird den Preis für ein Zertifikat für das Jahr 2026 auf EUR 55 bis maximal EUR 65 einschränken.</p><p><span class="text-red"><strong>6. Vorgaben für Eigentümer von Feuerungsanlagen nach Auslaufen der Übergangsvorschriften in der Bundes-Immissionsschutzverordnung</strong></span></p><p>Die Bundes-Immissionsschutzverordnung sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endete am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen.</p><p><span class="text-red"><strong>7. Vorgaben für Bauherren oder Eigentümer für die Gebäudeautomation nach § 71a Gebäudeenergiegesetz</strong></span></p><p>Sofern in einem Nichtwohngebäude eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- bzw. Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von über 290 Kilowatt installiert ist, muss dieses Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Die Anforderungen an diese digitale Energieüberwachungstechnik sind in § 71 a Abs. 2 und 3 GEG aufgelistet. Durch die Gebäudeautomation können – so der Gesetzgeber – Betriebszeiten angepasst oder der gleichzeitige Betrieb von Heizung und Kühlung verhindert werden. Diese Regelung ist auf eine nationale Umsetzung der Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) zurückzuführen.</p><p><span class="text-red"><strong>8. Ablauf der Innovationsklausel (§ 103 GEG)</strong></span></p><p>Die Innovationsklausel ermöglicht es Eigentümern oder Bauherren bis zum 31.&nbsp;Dezember 2025 auf Antrag (üblicherweise bei der untersten Baubehörde) eine Befreiung von bestimmten Vorgaben des GEG durch den Einsatz innovativer Lösungen zu erhalten. Diese technologieoffene Regelung wurde zunächst bis zum Ende des Jahres verlängert. Da die aktuelle politische Lage insbesondere bzgl. des GEG derzeit unsicher ist, kann aber nicht gesagt werden, ob eine weitere Verlängerung zu erwarten ist. Es könnte sich für Projektierer daher lohnen, mit der Umsetzung innovativer Vorhaben bereits im Jahr 2025 zu beginnen und eine Befreiung nach § 103 GEG zu beantragen.</p><p><span class="text-red"><strong>9. Abwärmemeldepflicht für Unternehmen nach § 17 Abs. 2 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)</strong></span></p><p>Unternehmen müssen Daten zu ihren Abwärmemengen erstmalig bis zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2025 an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden. Ab diesem Jahr sind solche Meldungen jedes Jahr bis zum 31. März zu übermitteln. Für Unternehmen, die erstmalig im Jahr 2025 eine solche Meldung erstatten, sind diese Abwärmedaten daher zweimal im Jahr 2025 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh. Wer dieser Meldeverpflichtung nicht nachkommt, könnte sich bußgeldpflichtig machen, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG. Die Meldepflicht soll insbesondere Fernwärmenetzbetreiber und andere Wärmeabnehmer begünstigen: Diese sollen potenzielle Abwärmequellen einsehen können, um Effizienzpotenziale zu heben. Soweit dies möglich und zumutbar ist, müssen Unternehmen ihre Abwärme zur Energieeinsparung wiederverwenden.</p><p><span class="text-red"><strong>10. Festlegungen der Bundesnetzagentur; Industrienetzentgelte und Netzkapazität</strong></span></p><p>Mit ihrem Eckpunktepapier vom 24. Juli 2024 stieß die Bundesnetzagentur ("BNetzA") eine Reform der Industrienetzentgelte an. Eine neue Festlegung der BNetzA soll neue Anreize für stromintensive Betriebe schaffen. Um das zu ermöglichen, soll das Bandlastprivileg aufgehoben werden. Das Bandlastprivileg hat den Zweck, konstant gleichbleibende Grundlasten stromintensiver Letztverbraucher zu beanreizen.</p><p>Daneben steht das von der BNetzA angestoßene Verfahren zur Schaffung einheitlicher Standards bei der Vergabe von Netzkapazität oberhalb der Niederspannung. Das hierzu einschlägige Konsultationsverfahren endete zum 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2024, sodass noch im Jahr 2025 mit der Festlegung der BNetzA zu rechnen ist.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Anton Buro</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 08:11:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensverbünde, Familie und die unwiderlegbare Vermutung: Chaos und Unsicherheiten im Umgang mit familiären Verbindungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensverbuende-familie-und-die-unwiderlegbare-vermutung-chaos-und-unsicherheiten-im-umgang-mit-familiaeren-verbindungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Einleitung</span></h3><p>Die Diskussion um die unwiderlegbare Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen in Unternehmensverbünden sorgt weiterhin für Verwirrung und erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei den Schlussabrechnungen. Besonders die Veröffentlichung des neuen Leitfadens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) am 19. Juli 2024 hat die Situation nicht vereinfacht, sondern vielmehr neue Streitpunkte geschaffen. Die derzeitige Praxis der Bewilligungsstellen bleibt dazu unübersichtlich.</p><h3><span>Unwiderlegbare Vermutung oder doch nur eine Grundregel?</span></h3><p>Bis Mitte 2024 galt in der Bewilligungspraxis der Grundsatz, dass familiäre Verbindungen – etwa zwischen Ehepartnern, Eltern und Kindern oder Geschwistern – immer als Grundlage für einen Unternehmensverbund angesehen wurden. Diese sogenannte unwiderlegbare Vermutung führte dazu, dass Unternehmen in vielen Fällen als verbunden eingestuft wurden, auch wenn sie eigenständig operierten.</p><p>Mit dem neuen Leitfaden vom 19. Juli scheint das BMWK diesen Grundsatz abgeschwächt zu haben. Es wird nicht mehr von einer unwiderlegbaren Vermutung gesprochen, sondern lediglich davon, dass bei familiären Verbindungen „grundsätzlich“ von einem gemeinsamen Handeln auszugehen sei. Gleichzeitig wird betont, dass atypische Fälle berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Formulierung wirft jedoch neue Fragen auf:</p><ul><li><span>Was ist ein atypischer Fall? Der Leitfaden gibt keine klaren Kriterien vor, welche Konstellationen von der Grundregel abweichen könnten.</span></li><li><span>Rechtsunsicherheit: Bewilligungsstellen und Antragsteller müssen selbst beurteilen, ob ihre Situation unter einen atypischen Fall fällt – ein Ansatz, der zwangsläufig zu Uneinheitlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten führen wird.</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Rolle rückwärts: Praxis in Bayern und anderen Bundesländern</span></h3><p>Während das BMWK den Anschein erweckt, dass die unwiderlegbare Vermutung aufgegeben wurde, zeigt die Praxis in Bayern eine völlig andere Richtung. Ein Rundschreiben der IHK für München und Oberbayern vom September 2024 bestätigt, dass:</p><ul><li><span>Die unwiderlegbare Vermutung in Bayern weiterhin gilt.</span></li><li><span>Keine atypischen Fälle anerkannt werden, es sei denn, es handelt sich um Schausteller oder geschiedene Ehepartner.</span></li></ul><p>Dies steht im direkten Widerspruch zur Linie des BMWK, wonach Verwaltungspraxis Raum für abweichende Entscheidungen lassen müsse. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Leitlinien weiterhin stark von der regionalen Bewilligungspraxis abhängt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.</p><p>Auch andere Bundesländer haben sich bisher nicht eindeutig positioniert dazu, was ein atypischer Fall sein könnte. Wir sehen in der Praxis hierzu unterschiedliche Formulierungen. In der Regel sollen es Fälle sein, die so weit vom Standard abweichen, dass eine Annahme der Vermutung unverhältnismäßig wäre. Doch wann das der Fall sein soll, das bleibt völlig offen.</p><h3><span>Konflikt: Leitfaden und Verwaltungspraxis</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen dem Leitfaden &nbsp;des BMWK und der regionalen Praxis zeigt einen grundlegenden Konflikt:</p><ul><li><span>BMWK-Position: Die FAQ und der Leitfaden sollen aus unserer Sicht eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherstellen. Das allerdings bestreiten die Bewilligungsstellen, die der Ansicht sind, es komme nur auf ihre Verwaltungspraxis an.</span></li><li><span>Bewilligungsstellen: Die Verwaltungspraxis wird auf Landesebene definiert, und die FAQ werden nicht als verbindliches Recht angesehen.</span></li></ul><p>Dieser Widerspruch stellt Unternehmen und Steuerberater vor ein Dilemma: Sollen sie sich auf die bundesweite Auslegung des BMWK stützen oder sich strikt an die Vorgaben der regionalen Bewilligungsstellen halten?</p><h3><span>Praktische Folgen und Risiken für Steuerberater</span></h3><p>Die Rechtsunsicherheit beim Thema Unternehmensverbund bringt erhebliche Risiken mit sich, insbesondere für Steuerberater, die ihre Mandanten in diesen Fragen beraten. Typische Herausforderungen:</p><ol><li><span>Fehlerhafte Einschätzung eines atypischen Falls: Steuerberater laufen Gefahr, familiäre Verbindungen falsch einzustufen, was zu Rückforderungen und möglichen Haftungsansprüchen führen kann.</span></li><li><span>Ignorieren der Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes: Auch wenn der Leitfaden des BMWK formal gilt, entscheiden in der Praxis die Bewilligungsstellen auf Grundlage ihrer eigenen Verwaltungspraxis.</span></li><li><span>Versäumte Dokumentation: Ohne eine klare und umfassende Dokumentation – etwa durch Begleitschreiben oder Gutachten – sind Mandanten kaum vor Rückforderungen geschützt.</span></li></ol><h3><span>Empfehlungen</span></h3><ul><li><span>Begleitschreiben: Jeder Antrag oder jede Schlussabrechnung sollte durch ein rechtlich fundiertes Begleitschreiben ergänzt werden, das die individuelle Situation ausführlich darlegt. Dies kann (und sollte in vielen Fällen, die stritig sein könnten) auch noch nachträglich eingereicht werden. So haben Steuerberaterkammern ihre Mitglieder darauf hingewiesen, das ses wichtig ist, eine Abweichung von der bekannten Verwaltungspraxis schriftlich zu begründen.</span></li><li><span>Gutachten einholen: In komplexen Fällen sollte ein Anwalt mit Erfahrung hinzugezogen werden, um Risiken zu minimieren.</span></li><li><span>Ehrlich machen: Alle relevanten familiären Verbindungen und Unternehmensstrukturen sollten offengelegt werden, um spätere Sanktionen zu vermeiden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Ein Ausblick auf mögliche Rechtsentwicklungen</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen den FAQ, dem neuen Leitfaden und der regionalen Praxis wird zwangsläufig vor Gericht landen. Es ist absehbar, dass diese Streitigkeiten bis zum Bundesverwaltungsgericht oder sogar zum Europäischen Gerichtshof gehen werden. Besonders die folgende Frage steht im Fokus:</p><ul><li><span>Verbindlichkeit der FAQ: Sind die Leitlinien des BMWK tatsächlich bindend, oder können Bewilligungsstellen eigene Regeln aufstellen?</span></li><li><span>Ist die derzeitige Praxis mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar?</span></li><li><span>Ist die Auslegung der Bewilligungsstellen mit dem EU-Recht, insbesondere den EU-Grundrechten, vereinbar?</span></li></ul><p>Steuerberater und Unternehmen sollten sich daher auf langwierige Auseinandersetzungen einstellen und ihre Fälle möglichst gut dokumentieren. Bei Nachfragen der Bewilligungsstellen zum Thema Unternehmensverbund und Familie sollten Rechtsanwälte mit Erfahrung hinzugezogen werden.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Das Chaos um die unwiderlegbare Vermutung bei Unternehmensverbünden zeigt einmal mehr die Herausforderungen und Unsicherheiten im Umgang mit den Corona-Überbrückungshilfen. Unternehmen und Steuerberater müssen sich auf regionale Abweichungen einstellen und gleichzeitig die bundesweite Linie des BMWK im Auge behalten.</p><p>Für Steuerberater ist es essenziell, ihre Mandanten umfassend zu informieren und rechtliche Unterstützung einzuholen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Nutzen Sie auch das <a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>, um sich mit anderen Experten auszutauschen und stets über die neuesten Entwicklungen informiert zu bleiben.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie bei ADVANT Beiten Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 12:55:18 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;The same procedure as every year, Erik&quot; – Arbeitsrechtliche Änderungen 2025</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Good evening, Miss Sophie, good evening - Good evening, James - You are looking very well this evening, Miss Sophie - Well, I am feeling very much better, thank you, James - Good, good…".&nbsp;Dinner for One an Silvester gehört zu einem richtigen Jahreswechsel. Zum Jahreswechsel gehören auch die Änderungen im Arbeitsrecht.&nbsp;&nbsp;</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Miss Sophie, lieber Sir Toby, lieber Admiral von Schneider, lieber Mr. Pommeroy, lieber Mr. Winterbottom,</p><p>"oh, by the way, the same procedure as last year, Miss Sophie? - Same procedure as every year, James".&nbsp;Das Jahr 2025 bringt Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Also wie üblich ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel – "You may now serve the fish."</p><h3><strong>1. </strong><span><strong>Nachweisgesetz</strong></span></h3><p>Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist konkludent, mündlich, elektronisch oder schriftlich möglich. Es sei denn es besteht ausnahmsweise das Schriftformerfordernis, wie z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.&nbsp;</p><p>Nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des § 2 des Nachweisgesetzes mussten die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niedergelegt, vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet und dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. In Zeiten der Digitalisierung hat das dem Gesetzgeber heftige Kritik eingebracht und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt.&nbsp;</p><p>Der Gesetzgeber hat den Fehler korrigiert. "Cheerio, Miss Sophie". Ab dem 01.01.2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.&nbsp;</p><h3><strong>2. Gewerbeordnung</strong></h3><p>Arbeitszeugnisse sind in § 109 GewO geregelt. Bis zum 31.12.2024 mussten Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses war bislang ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2025 dürfen Arbeitszeugnisse elektronisch mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. &nbsp;</p><h3><strong>3. Mutterschutzgesetz</strong></h3><p>Nach § 10 MuSchG gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers eine anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ab dem 01.01.2025 entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.</p><h3><strong>4. </strong><span><strong>Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetz,&nbsp;Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz</strong></span></h3><p>Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit und den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit schriftlich (Original-Unterschrift) stellen. Auch eine etwaige Ablehnung der Elternzeit/Teilzeit während der Elternzeit musste bisher vom Arbeitgeber schriftlich erfolgen.</p><p>Ab dem 01.01.2025 können Arbeitnehmer die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit in Textform geltend machen. Auch der Arbeitgeber darf die Ablehnung der Anträge in Textform mitteilen.</p><p>Die Änderung der Formvorschrift gilt entsprechend für Anträge nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ab dem 01.01.2025.</p><h3><strong>5. </strong><span><strong>Arbeitnehmerüberlassungsgesetz</strong></span></h3><p>Nach § 12 AUG bestand bisher das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher. Ab dem 01.01.2025 bedarf es nur noch der Textform.</p><h3><strong>6. </strong><strong>Sozialgesetzbuch VI</strong></h3><p>Für wirksame Befristungsabreden ist die Schriftform erforderlich. Das gilt bisher auch&nbsp; für übliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden. Ab 2025 reicht die Textform für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus (§ 41 Abs. 2 SGB VI).</p><h3><strong>7. </strong><strong>Informationspflichten</strong></h3><p>Arbeitgeber haben ab 2025 die Möglichkeit, gesetzliche Aushangpflichten nicht nur körperlich, sondern auch digital zu erfüllen. Beispielsweise muss das Arbeitszeitgesetz nicht mehr am Schwarzen Brett als Heft ausgehängt/ausgelegt werden, sondern kann auch im Intranet veröffentlicht werden.&nbsp;</p><h3><strong>8. Koalitionsvertrag 2025</strong></h3><p>Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung werden 2025 einige Änderungen im Arbeitsrecht enthalten sein. Eine Prognose über den Inhalt ist vor Kenntnis über den Ausgang der Wahl nicht möglich. Es werden aber 2025 weitere arbeitsrechtliche Änderungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen. Dieser Blog wird davon berichten. "The same procedure as every year James! - Well, I'll do my very best!"</p><p>"Happy New Year, Sophie", happy New Year liebe Leserin und lieber Leser und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:35:00 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ: Rückforderung bei nicht eingereichter Schlussabrechnung – Rechtsbehelfe, Chancen und Kosten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein beispielloses Förderprogramm zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Pandemie. Doch nach der pandemischen Krisenbewältigung stehen viele Unternehmen und ihre Berater vor einer neuen Herausforderung: Rückforderungen durch die Bewilligungsstellen wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen. Diese Situation wirft eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragen auf. Bei <strong>ADVANT Beiten</strong> sind wir auf die Beratung und Vertretung in dieser komplexen Materie fokussiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen und Steuerberatern.</p><p>Im Folgenden bieten wir ein umfassendes FAQ zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn keine Schlussabrechnungen eingereicht worden sind und nunmehr Rückforderungen im Raum stehen.&nbsp;</p><h3><span><strong>I. Überblick über die Verpflichtung zur Schlussabrechnung</strong></span></h3><p><strong>1. Warum ist die Schlussabrechnung notwendig?</strong></p><p>Die Schlussabrechnung dient dazu, die tatsächliche Förderberechtigung und die endgültige Höhe der Corona-Hilfen auf Basis realer Geschäftszahlen zu überprüfen. Im Unterschied zu den Prognosedaten bei der Antragstellung wird hier die Förderhöhe abschließend festgestellt. Diese sogenannte Schlussprüfung ist Teil des Totalvorbehalts, der aus Sicht der Bewilligungsstellen in den Förderbedingungen verankert sei – wir halten dies rechtlich für sehr fraglich, aber derzeit ist die Praxis so, dass die Bewilligungsstellen von einem Totalvorbehalt ausgehen. Das bedeutet, dass Bewilligungen und Zahlungen vorläufig sind, bis die Schlussabrechnung geprüft wurde.</p><p>Ohne eine eingereichte Schlussabrechnung kann die endgültige Förderhöhe nicht festgestellt werden. Dies führt dazu, dass die Bewilligungsstellen sämtliche gezahlten Hilfen zurückfordern.</p><p><strong>2. Wer ist zur Einreichung verpflichtet?</strong></p><p>Die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussabrechnung gilt für alle Unternehmen, die folgende Förderprogramme beantragt und bewilligt bekommen haben:</p><ul><li><span>Überbrückungshilfe I bis IV</span></li><li><span>November- und Dezemberhilfen</span></li></ul><p>Auch insolvente Unternehmen oder Erben eines verstorbenen Einzelunternehmers sind zur Einreichung verpflichtet. Selbst bei Geschäftsaufgabe erlischt die Abrechnungspflicht nicht.</p><h3><span><strong>II. Ablauf und Fristen der Schlussabrechnung</strong></span></h3><p><strong>3. Wie erfolgt die Einreichung der Schlussabrechnung?</strong></p><p>Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das zentrale Portal der Bewilligungsstellen durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte). Ohne die Mitwirkung dieser prüfenden Dritten kann keine Schlussabrechnung eingereicht werden – eine Ausnahme bilden lediglich November- und Dezemberhilfen, die unter bestimmten Bedingungen direkt vom Unternehmen selbst abgerechnet werden können</p><p>Die Abrechnung ist in zwei Paketen organisiert:</p><ul><li><span><strong>Paket 1:</strong> Überbrückungshilfe I bis III und November-/Dezemberhilfen</span></li><li><span><strong>Paket 2:</strong> Überbrückungshilfe III+ und IV</span></li></ul><p>Innerhalb der Pakete werden Bescheide jedoch programmbezogen einzeln erlassen.</p><p><strong>4. Welche Fristen gelten (galten)?</strong></p><p>Die ursprüngliche Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung war der 31.10.2023. Auf Antrag konnte diese bis zum 30.03.2024 verlängert werden. Diese Fristverlängerung wurde dann später automatisch auf den 30.09.2024 ausgedreht. Für Unternehmen, die auch diese verlängerte Frist verstreichen ließen, wurden technische Übergangsfristen bis zum 15.10.2024 eingeräumt. Dann gab es auf Antrag noch die Möglichkeit, Schlussabrechnungen bis zum 2.12.2024 nachzureichen. Doch auch diese Phase ist mittlerweile abgeschlossen, und die Rückforderungswelle ist angelaufen.</p><h3><span><strong>III. Konsequenzen bei Nichteinreichung</strong></span></h3><p><strong>5. Was passiert, wenn die Schlussabrechnung nicht eingereicht wurde?</strong></p><p>Unternehmen, die die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht haben, erhalten automatisch Rückforderungsbescheide. Dies basiert auf der Annahme, dass ohne die Schlussabrechnung keine endgültige Förderberechtigung festgestellt werden kann. Die Rückforderung betrifft in der Regel die volle Summe der gewährten Hilfen</p><p><strong>6. Wie hoch sind die Rückforderungen?</strong></p><p>Die Beträge variieren stark, liegen jedoch häufig zwischen 20.000 und 100.000 Euro. In Einzelfällen können sie auch deutlich höher ausfallen, insbesondere bei größeren Unternehmen oder bei Programmen mit umfangreichen Fixkostenanträgen. Die Rückzahlungsfristen betragen in der Regel sechs Monate. Es kommt aber auf die Regelung im Bescheid an.</p><p>Bei nicht eingereichter Schlussabrechnung wird letztlich die gesamte Fördersumme zurückgefordert, Programm für Programm, Euro für Euro. Es kommt dann aus Sicht der Bewilligungsstellen nicht mehr darauf an, ob das Unternehmen förderberechtigt war oder nicht.&nbsp;</p><h3><span><strong>IV.&nbsp;Rechtliche Grundlagen der Rückforderungen</strong></span></h3><p><strong>7. Welche rechtlichen Regelungen stützen die Rückforderungen?</strong></p><p>Die rechtliche Grundlage für Rückforderungen findet sich in den Zuwendungsbescheiden sowie den ergänzenden FAQ der Förderprogramme. Diese legen fest, dass die Schlussabrechnung eine Nebenbestimmung der Förderung ist und dass Rückforderungen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht zulässig sind. Zusätzlich stützen sich die Bewilligungsstellen auf die Vorschriften des EU-Beihilferechts und der haushaltsrechtlichen Regelungen.</p><p><strong>8. Wie gehen die Gerichte mit Fristversäumnissen um?</strong></p><p>Die Rechtsprechung behandelt Fristversäumnisse bislang streng, allerdings stehen wir bei den Überbrückungshilfen erst am Anfang der Rechtsentwicklung. So hat etwa das Verwaltungsgericht Würzburg die Einhaltung der Schlussabrechnungsfrist bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist bestätigt (Urteil vom 8. Juli 2024, Az. W 8 K24.111). Auch Aspekte der Verhältnismäßigkeit interessierten das Verwaltungsgericht nicht. Das Verfahren wurde jedoch nicht von uns betreut.&nbsp;</p><h3><span><strong>V. Rechtsbehelfe gegen Rückforderungsbescheide</strong></span></h3><p><strong>9. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen?</strong></p><p>Unternehmen, die von Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen betroffen sind, stehen mehrere rechtliche Wege offen, um sich gegen diese Bescheide zu wehren. Die wichtigsten Instrumente sind der <strong>Widerspruch</strong> und die <strong>Klage</strong>. Diese beiden Rechtsbehelfe bieten unterschiedliche Ansätze und haben jeweils Vor- und Nachteile. Gleichzeitig spielen die aufschiebende Wirkung gemäß <strong>§ 80 Abs. 1 VwGO</strong> und eine potenzielle Haftung des Steuerberaters eine zentrale Rolle.</p><p><strong>10. Was ist ein Widerspruch?</strong></p><p>Der Widerspruch ist ein außergerichtliches Rechtsmittel, das es Unternehmen ermöglicht, die Entscheidung der Behörde durch die Behörde selbst überprüfen zu lassen. Es handelt sich dabei um die erste Stufe des Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte.</p><ul><li><span><strong>Frist:</strong> Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.</span></li><li><span><strong>Verfahren:</strong> Die Behörde prüft im Widerspruchsverfahren erneut, ob ihre ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig und zweckmäßig war. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten <strong>vollständigen Überprüfung</strong>, bei der sowohl die Tatsachen als auch die rechtliche Bewertung erneut beurteilt werde</span></li></ul><p><strong>11. Welche Vorteile hat ein Widerspruchsverfahren?</strong></p><ol><li><span><strong>Möglichkeit der Klärung:</strong> Der Antragsteller kann neue Beweise oder Dokumente vorlegen, die im ursprünglichen Verfahren möglicherweise nicht berücksichtigt wurden.</span></li><li><span><strong>Aufschiebende Wirkung:</strong> Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid während des Widerspruchsverfahrens nicht vollzogen wird und keine Rückzahlung verlangt werden kann</span></li></ol><p><strong>12. Welche Grenzen hat der Widerspruch?</strong></p><ul><li><span>Der Widerspruch ist nur in Bundesländern zulässig, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben (z. B. Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen). In anderen Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen ist direkt Klage zu erheben</span></li><li><span>Erfolgsaussichten hängen stark von der Argumentation und dem bisherigen Verhalten der Behörde ab.</span></li></ul><p><strong>13. Wann ist eine Klage erforderlich?</strong></p><p>Eine Klage wird notwendig, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren direkt gegen den Bescheid vorgegangen werden soll. Die Klage ist der gerichtliche Rechtsbehelf, mit dem Unternehmen die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids überprüfen lassen können.</p><ul><li><span><strong>Frist:</strong> Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids.</span></li><li><span><strong>Verfahren:</strong> Im Klageverfahren prüft das Verwaltungsgericht ausschließlich die <strong>Rechtmäßigkeit</strong> des angefochtenen Bescheids, nicht jedoch dessen Zweckmäßigkeit. Die Überprüfung erfolgt auf Basis des Sachverhalts, der im Verwaltungsverfahren ermittelt wurde.</span></li></ul><p><strong>14. Hat die Klage aufschiebende Wirkung?</strong></p><p>Auch im Klageverfahren gilt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des Verfahrens keine Rückzahlung gefordert oder vollstreckt werden kann. Dies verschafft Unternehmen wertvolle Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder mögliche Fehler zu korrigieren</p><p><strong>15. Was bedeutet die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO?</strong></p><p>Die aufschiebende Wirkung ist ein zentraler Aspekt des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass Unternehmen während des laufenden Verfahrens zur Rückzahlung gezwungen werden.</p><p>Ein Bescheid wird nicht vollzogen, solange das Verfahren läuft. Das bedeutet konkret:</p><ul><li><span>Es erfolgt keine Anforderung von Rückforderungen.</span></li><li><span>Es entstehen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.</span></li></ul><p>Die Behörde kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten und nur bei gewichtigen Gründen, wie z. B. bei Subventionsbetrug. In den meisten Fällen bleibt die aufschiebende Wirkung erhalten. Wir haben dies (Stand 4.1.2025) bisher in der Praxis noch nicht gesehen.</p><p><strong>16. Welche Chancen bieten diese Rechtsbehelfe?</strong></p><p>Sowohl Widerspruch als auch Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Unternehmen während des Verfahrens keine Rückzahlungen leisten müssen. Dies verschafft finanzielle und zeitliche Entlastung.</p><p><strong>17. Welche rechtlichen Angriffspunkte könnte es möglicherweise geben gegen die Rückforderungsbescheide?&nbsp;</strong></p><p>Unternehmen, die mit Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen konfrontiert sind, können verschiedene rechtliche Angriffspunkte nutzen, um sich zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten hängen dabei stark von den individuellen Umständen und der Argumentation ab. Drei wesentliche Ansatzpunkte sind:</p><p>Ein zentraler Angriffspunkt liegt in möglichen formellen Fehlern der Behörde. Dazu zählen insbesondere:</p><ul><li><span><strong>Falsche Zustellung:</strong> Wenn der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, z. B. durch fehlerhafte Angaben im Empfängerfeld oder eine unklare Benachrichtigung im Online-Portal, könnte dies die Wirksamkeit des Bescheids infrage stellen.</span></li><li><span><strong>Fehlerhafte Fristsetzung:</strong> Wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung unklar oder widersprüchlich kommuniziert, kann dies ein Angriffspunkt sein, da Unternehmen dadurch möglicherweise ihre Mitwirkungspflichten nicht korrekt wahrnehmen konnten.</span></li></ul><p>Die vollständige Rückforderung aller gewährten Hilfen, selbst wenn die materielle Förderberechtigung nachweislich gegeben war, kann als unverhältnismäßig angegriffen werden. Verwaltungsakte müssen das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere bei Eingriffen mit existenzbedrohenden finanziellen Folgen. Gerichte prüfen hier, ob mildere Mittel, wie die Teilrückforderung, ausreichend gewesen wären.</p><p>Die rechtliche Verbindlichkeit der in den FAQ festgelegten Fristen ist umstritten. Da diese Fristen häufig nicht in den ursprünglichen Zuwendungsbescheiden enthalten waren, könnte argumentiert werden, dass sie rechtlich nicht bindend sind. Gerichte könnten diese Fristen daher als unverhältnismäßig oder rechtswidrig bewerten.</p><p><br>Es kommt aber natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Zudem sind die Risiken eines Widerspruchs und Klageverfahrens gleichwohl klar gegeben bei nicht eingereichter Schlussabrechnung.</p><h3><span><strong>VI. Potenzielle Haftung des Steuerberaters</strong></span></h3><p><strong>18. Wann haftet der Steuerberater?</strong></p><p>Steuerberater, die als prüfende Dritte die Schlussabrechnung einreichen sollten, können haftbar gemacht werden, wenn ihnen ein Fehler unterläuft. Typische Haftungsfälle sind:</p><ol><li><span><strong>Fristversäumnis:</strong> Der Steuerberater versäumt es, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen.</span></li><li><span><strong>Unzureichende Beratung:</strong> Mandanten werden nicht ausreichend über ihre Pflichten oder die Konsequenzen bei Nichteinhaltung informiert.</span></li><li><span><strong>Fehlerhafte Abrechnung:</strong> Fehlerhafte Angaben in der Schlussabrechnung können zu Rückforderungen oder Sanktionen führen.</span></li></ol><p><strong>19. Welche Haftungsfolgen ergeben sich für den Steuerberater?</strong></p><ul><li><span><strong>Finanzielle Haftung:</strong> Schadensersatzforderungen durch das Unternehmen oder die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters.</span></li><li><span><strong>Berufliche Konsequenzen:</strong> Vertrauensverlust und potenzielle disziplinarische Maßnahmen.</span></li></ul><p><strong>20. Wie können Steuerberater die Haftung vermeiden?</strong></p><ol><li><span><strong>Sorgfältige Dokumentation:</strong> Alle Schritte und Entscheidungen schriftlich festhalten.</span></li><li><span><strong>Frühzeitige Kommunikation:</strong> Mandanten über Fristen und Risiken umfassend informieren.</span></li><li><span><strong>Zusammenarbeit mit Experten:</strong> Bei rechtlichen Fragen erfahrene Rechtsanwälte &nbsp;hinzuziehen, um Fehler zu vermeiden</span></li></ol><p><strong>21. Warum ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen aus unserer Sicht in der Regel notwendig?</strong></p><p>Selbst wenn die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage begrenzt sein mögen, gibt es mehrere gute Gründe, warum Unternehmen diese Rechtsmittel einlegen sollten:</p><p>Wie oben beschrieben, verhindert die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eine sofortige Rückforderung. Unternehmen gewinnen dadurch Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder die Schlussabrechnung nachzureichen – ein Weg, der zumindest noch eine Chance bieten kann, die vollständige Rückforderung aller Hilfen abzuwehren.</p><p>Ein verwaltungsrechtliches Vorgehen kann auch dazu dienen, mögliche Haftungsansprüche gegen Steuerberater oder andere prüfende Dritte abzuwehren. Ohne Widerspruch oder Klage könnte die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters argumentieren, dass der Mandant seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt hat.</p><p>Viele Fragen im Zusammenhang mit den Rückforderungen sind juristisch umstritten, z. B.:</p><ul><li><span>Sind die Fristen in den FAQ rechtlich bindend?</span></li><li><span>War die Zustellung des Bescheids ordnungsgemäß?</span></li><li><span>Ist eine vollständige Rückforderung verhältnismäßig?</span></li></ul><p>Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren kann helfen, diese Fragen zu klären und möglicherweise einen Präzedenzfall zu schaffen.</p><h3><span><strong>VII. Praxisempfehlungen für Unternehmen und Steuerberater</strong></span></h3><p><strong>22. Welche Praxisempfehlungen ergeben sich nun?</strong></p><p><strong>Für Unternehmen</strong></p><p>Unternehmen sollten frühzeitig die Unterstützung von Experten suchen, insbesondere wenn Rückforderungsbescheide zugestellt werden. Die Einbindung der Kanzlei ADVANT Beiten und ihrer Experten kann helfen, rechtliche Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ein weiterer zentraler Punkt ist die <strong>sorgfältige Dokumentation</strong> aller relevanten Unterlagen. Dazu gehören beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), Mietverträge und Rechnungen, die den Förderantrag untermauern. Diese Dokumente sind nicht nur im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, sondern auch in potenziellen Rechtsbehelfsverfahren essenziell. Schließlich ist die <strong>Fristwahrung</strong> entscheidend: Bescheide müssen genau geprüft und Widersprüche oder Klagen fristgerecht eingereicht werden. Versäumnisse führen zur Bestandskraft der Bescheide und machen ein späteres Vorgehen unmöglich.</p><p><strong>Für Steuerberater</strong></p><p>Für Steuerberater, die als prüfende Dritte agieren, liegt der Schlüssel im optimierten Umgang mit technischen und organisatorischen Prozessen. <strong>Regelmäßige Abrufe von Bescheiden</strong> im Portal der Bewilligungsstellen sind unerlässlich, da Fristen häufig durch den Abruf oder die Bereitstellung der Bescheide ausgelöst werden. Eine klare <strong>Trennung zwischen prüfender und prozessualer Tätigkeit</strong> hilft, Interessenkonflikte zu vermeiden und die eigene Haftung zu reduzieren. Steuerberater sollten rechtliche Fragen und Verfahren frühzeitig an Rechtsanwälte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Überbrückungshilfen übergeben, um die <strong>Zusammenarbeit mit Experten</strong> zu nutzen. Dies reduziert Haftungsrisiken, da unsere Experten beispielsweise in der Regel über vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht verfügen und rechtliche Fallstricke vermeiden können.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Kombination aus Widerspruch und Klage bietet Unternehmen eine effektive Möglichkeit, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Neben der aufschiebenden Wirkung und der Klärung rechtlicher Fragen ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen auch notwendig. Eine rechtzeitige Beratung durch erfahrene Anwälte wie bei <strong>ADVANT Beiten</strong> ist entscheidend, um die besten Erfolgsaussichten zu gewährleisten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:13:46 +0100</pubDate>
                        <title>Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen: Herausforderungen und rechtliche Risiken</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>Einführung</strong></span></h3><p>Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema, das Unternehmen und Steuerberater zunehmend bei den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beschäftigt. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, sondern auch nach den Konsequenzen für Corona-Überbrückungshilfen, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnungen. Die rechtlichen und finanziellen Implikationen dieser Thematik sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung, um potenzielle Risiken zu minimieren.</p><h3><span><strong>Geschäftsaufgabe und Nachzahlung von Förderungen</strong></span></h3><p>Die FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beinhalten die klare Regelung: Bei Geschäftsaufgabe entfällt jede weitere Nachzahlung von Förderungen. Dies basiert auf der Prämisse, dass die Corona-Hilfen als Wirtschaftshilfen konzipiert wurden und Unternehmen, die ihr Geschäft aufgeben, keine weiteren Hilfen mehr beanspruchen können.</p><p>Zwar lässt sich argumentieren, dass Nachzahlungen sich auf bereits entstandene Kosten beziehen, die während des laufenden Betriebs &nbsp;in der Vergangenheit entstanden sind. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass Verwaltungsgerichte dieser Argumentation folgen würden. Unternehmen und Steuerberater sollten daher die potenziellen Konsequenzen der Geschäftsaufgabe frühzeitig prüfen und sich bewusst sein, dass die Aussicht auf Nachzahlungen erlischt, sobald das Geschäft aufgegeben wird.</p><h3><span><strong>Keine Verrechnung zwischen Programmen</strong></span></h3><p>Ein weiteres Problem ergibt sich aus der fehlenden Verrechnung von Guthaben und Rückforderungen zwischen verschiedenen Förderprogrammen. Die Bewilligungsstellen betrachten jedes Programm – wie Überbrückungshilfe I bis IV oder die November- und Dezemberhilfe – als separate Einheit. Dies führt zu einer Vielzahl einzelner Bescheide, die unabhängig voneinander geprüft und berechnet werden.</p><p>Ein Beispiel:</p><ul><li><span>Ein Unternehmer muss für die Überbrückungshilfe II 20.000 Euro zurückzahlen, da Fördermonate verschoben wurden.</span></li><li><span>Gleichzeitig ergibt sich für die Überbrückungshilfe III eine Nachzahlung von 25.000 Euro.</span></li></ul><p>Viele Steuerberater gehen davon aus, dass diese Beträge verrechnet werden – also ein positiver Saldo von 5.000 Euro bleibt. Doch die Bewilligungsstellen sehen dies anders: Die Rückforderung aus der Überbrückungshilfe II bleibt bestehen, während die Nachzahlung aus der Überbrückungshilfe III aufgrund der Geschäftsaufgabe entfällt.</p><p>Das Ergebnis: Der Unternehmer hat trotz rechnerischem Guthaben eine Nettobelastung von 20.000 Euro. Diese strikte Trennung der Programme und die damit einhergehende fehlende Verrechnung haben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf betroffene Unternehmen.</p><h3><span><strong>Rechtliche Unsicherheiten und Empfehlungen</strong></span></h3><p>Die systematische Behandlung der Programme durch die Bewilligungsstellen wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf:</p><ol><li><span>Vertrauensschutz: Unternehmen könnten argumentieren, dass sie auf eine Verrechnung vertrauen durften.</span></li><li><span>Verhältnismäßigkeit: Es ist fraglich, ob die vollständige Rückforderung in solchen Fällen angemessen ist.</span></li><li><span>Automatische Anrechnungen: In einigen Programmen, wie der Überbrückungshilfe II, erfolgt eine systematische Anrechnung auf andere Hilfen (z. B. November- und Dezemberhilfe). Dies könnte Betroffene benachteiligen.</span></li></ol><p>Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen noch aussteht, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Beratung essenziell. Unternehmen, die über eine Geschäftsaufgabe nachdenken, sollten die möglichen Konsequenzen der fehlenden Verrechnung frühzeitig prüfen lassen.</p><h3><span><strong>Haftungsrisiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Steuerberater tragen eine besondere Verantwortung bei der Beratung zur Geschäftsaufgabe. Fehlerhafte Einschätzungen oder unzureichende Informationen können zu Haftungsansprüchen führen. Erste Verfahren gegen Steuerberater, die Mandanten unzureichend über die Folgen einer Geschäftsaufgabe informiert haben, sind bereits anhängig.</p><p>Empfehlung:</p><ul><li><span>Steuerberater sollten sich vor einer Beratung umfassend über die aktuelle Rechtslage informieren.</span></li><li><span>Bei Unsicherheiten sollte ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.</span></li><li><span>Unternehmern ist zu raten, mit der Geschäftsaufgabe zu warten, bis die Schlussbescheide für die Überbrückungshilfen vorliegen.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Geschäftsaufgabe während laufender Schlussabrechnungen birgt erhebliche Risiken. Unternehmen und Steuerberater sollten sich der Folgen bewusst sein und frühzeitig juristischen Rat einholen. Eine fundierte Beratung kann nicht nur finanzielle Schäden verhindern, sondern auch mögliche Haftungsansprüche abwenden.</p><p>Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen bei ADVANT Beiten zur Verfügung. Nutzen Sie auch unser Überbrückungshilfenetzwerk unter <a href="http://www.überbrückungshilfe-netzwerk.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.überbrückungshilfe-netzwerk.de</a> für einen fachlichen Austausch.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:01:09 +0100</pubDate>
                        <title>Nachträgliche Konsolidierung bei Unternehmensverbünden: Risiken und Haftungsfallen für Steuerberater</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachtraegliche-konsolidierung-bei-unternehmensverbuenden-risiken-und-haftungsfallen-fuer-steuerberater</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die nachträgliche Konsolidierung von Unternehmensverbünden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen birgt erhebliche Risiken – sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die beratenden Steuerberater. Insbesondere die Aufhebung von Einzelbescheiden und die damit verbundene Verrechnung können zu unvorhergesehenen Rückforderungen und potenziellen Haftungsansprüchen führen. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Fallstricke und gibt praxisorientierte Empfehlungen, wie Steuerberater und Unternehmen sich absichern können.</p><h3><span><strong>Konsolidierung nach Ziffer 6.4 der FAQ</strong></span></h3><p>Die FAQ zur Schlussabrechnung (Ziffer 6.4) regeln, dass nachträglich festgestellte Unternehmensverbünde konsolidierte Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dabei wird die bisherige Praxis, Einzelanträge für Unternehmen zu stellen, zugunsten eines zentralen Verbundantrags aufgegeben.</p><p>Wesentliche Merkmale der Konsolidierung:</p><ol><li><span>Ein Verbundantrag: Ein Unternehmen – in der Regel das zuerst antragstellende – reicht den Verbundantrag ein.</span></li><li><span>Aufhebung der Einzelbescheide: Alle bisherigen Bescheide der Einzelunternehmen werden aufgehoben.</span></li><li><span>Einheitliche Förderhöhe: Die Gesamtfördersumme des Unternehmensverbunds wird neu berechnet und im Schlussbescheid festgelegt.</span></li></ol><p>Ein Beispiel zur Verdeutlichung:</p><ul><li><span>Fünf Einzelunternehmen haben jeweils 100.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen, was eine Gesamtfördersumme von 500.000 Euro ergibt.</span></li><li><span>Im Rahmen der Konsolidierung wird diese Summe dem Unternehmensverbund zugerechnet. Das antragstellende Unternehmen erhält einen Bescheid über 500.000 Euro, einschließlich 400.000 Euro Nachzahlung, da es bisher lediglich 100.000 Euro erhalten hat und nun für den Unternehmensverbund noch eine Nachzahlung von 400.000 Euro erhält.</span></li><li><span>Gleichzeitig werden die bisherigen Einzelbescheide aufgehoben, was Rückforderungsansprüche gegen die vier anderen Unternehmen auslöst. Nach Ziff. 6.4 der FAQ Schlussabrechnung werden diese vier Rückforderungsbescheide über je 100.000 Euro verrechnet mit dem Nachzahlungsbescheid für das antragstellende Unternehmen für den Unternehmensverbund, so dass sich am Ende ein Nullsaldo ergibt.</span></li></ul><p>Die Konsolidierung wirkt auf den ersten Blick logisch und nachvollziehbar. Doch in der Praxis ergeben sich daraus erhebliche Risiken, insbesondere wenn die Bewilligungsstelle die Förderberechtigung im Nachhinein überprüft und kürzt.</p><h3><span><strong>Die Problematik der nachträglichen Kürzungen</strong></span></h3><p>Ein entscheidendes Risiko entsteht, wenn die Bewilligungsstelle nachträglich die Gesamtförderhöhe des Unternehmensverbunds reduziert. Beispiel:</p><ul><li><span>&nbsp;Ursprünglich wurden 500.000 Euro bewilligt, wie im Ausgangsfall.</span></li><li><span>Nach Überprüfung erkennt die Bewilligungsstelle jedoch nur eine Förderberechtigung für 250.000 Euro an, etwa wegen fehlender Fixkostenanerkennung, unzureichender coronabedingter Umsatzeinbrüche oder Überkompensation.</span></li></ul><p>Die Folgen:</p><ol><li><span>Reduzierung des Verbundbescheids: Das antragstellende Unternehmen erhält einen neuen Bescheid über 250.000 Euro, d.h. die bisherigen 100.000 Euro werden bestätigt und es werden weitere 150.000 Euro ausgezahlt. Auf den ersten Blick wirkt alles positiv.</span></li><li><span>Aufhebung der Einzelbescheide: Die Einzelunternehmen müssen die ursprünglich bewilligten 400.000 Euro zurückzahlen. Es findet aber gegen diese Aufhebung nur eine Verrechnung von 150.000 Euro statt.</span></li></ol><p></p><p>Das Resultat ist eine erhebliche Belastung für den Unternehmensverbund. Obwohl rechnerisch eine Förderung von 250.000 Euro verbleibt, stehen Rückforderungen von 400.000 Euro gegenüber. Der Verbund muss somit ein Delta von 250.000 Euro ausgleichen – ein finanzielles Risiko, das viele Unternehmen überfordert.</p><h3><span><strong>Haftungsrisiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Diese Situation birgt auch erhebliche Haftungsrisiken für Steuerberater. Werden die Folgen der Konsolidierung nicht korrekt erkannt oder der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds nicht angefochten, drohen Haftungsansprüche durch die Mandanten.</p><h3><span><strong>Häufige Fehlerquellen:</strong></span></h3><ul><li><span>Unterschätzte Auswirkungen des Schlussbescheids: Steuerberater betrachten den Schlussbescheid oft isoliert, ohne die Rückforderungsbescheide der Einzelunternehmen zu berücksichtigen.</span></li><li><span>Fehlender Widerspruch bzw. Klage: Der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds wird nicht angefochten, obwohl er eine wesentliche Kürzung enthält.</span></li><li><span>Unzureichende Beratung: Die Mandantschaft wird nicht über die finanziellen Risiken der Konsolidierung aufgeklärt.</span></li></ul><p>Ein typischer Fehler: Das antragstellende Unternehmen erhält einen Bescheid, der auf den ersten Blick positiv erscheint – etwa eine Nachzahlung von 150.000 Euro zusätzlich zu den ursprünglich bewilligten 100.000 Euro. Gleichzeitig übersehen Berater, dass die Einzelbescheide der anderen Unternehmen aufgehoben werden und Rückforderungsansprüche entstehen. Im Ergebnis steht der Unternehmensverbund vor erheblichen finanziellen Belastungen.</p><h3><span><strong>Empfehlungen für Steuerberater</strong></span></h3><p>Daraus ergeben sich die folgenden Empfehlungen:</p><ol><li><span>Gesamtsicht einnehmen: Der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds muss immer im Zusammenhang mit den Aufhebungsbescheiden der Einzelunternehmen analysiert werden. Nur so lassen sich die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen erkennen.</span></li><li><span>Fristen beachten: Gegen den Schlussbescheid muss innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage eingelegt werden, wenn er zu einer unzumutbaren Belastung führt.</span></li><li><span>Mandanten aufklären: Steuerberater sollten ihre Mandanten frühzeitig und umfassend über die Risiken einer Konsolidierung informieren, insbesondere über potenzielle Rückforderungen.</span></li><li><span>Juristischen Rat einholen: Bei komplexen Fällen ist eine anwaltliche Beratung ratsam, um die Interessen der Mandantschaft bestmöglich zu vertreten.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die nachträgliche Konsolidierung von Unternehmensverbünden ist rechtlich und finanziell anspruchsvoll. Für Steuerberater und Unternehmen ist es essenziell, die möglichen Risiken genau zu analysieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle Schäden zu vermeiden.</p><p>ADVANT Beiten unterstützt Sie hierbei mit fundierter rechtlicher Beratung und Begleitung. Tauschen Sie sich zudem im&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a> unter www.überbrückungshilfe-netzwerk.de aus, um von den Erfahrungen anderer zu profitieren.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 03 Jan 2025 16:44:17 +0100</pubDate>
                        <title>Tattoos in Videospielen - und was das Fototapeten-Urteil des BGH damit zu tun haben könnte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tattoos-in-videospielen-und-was-das-fototapeten-urteil-des-bgh-damit-zu-tun-haben-koennte</link>
                        <description>Die Abbildung von Tätowierungen realer Personen, zumeist Sportlern, in Videospielen beschäftigt immer wieder die Gerichte in den USA. In Deutschland sind derartige Fälle bisher nicht bekannt. Die jetzt schon als „Fototapeten-Urteil“ zumindest in die Geschichte des Bundesgerichtshofs eingegangene Entscheidung lässt erahnen, wie eine solche Streitigkeit in Deutschland ausgehen würde.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Fall Hayden gegen Take-Two: Wenn Körperkunst digital wird</h3><p>Der renommierte Tattoo-Künstler Jimmy Hayden aus Cleveland zählt einige NBA-Stars, darunter Shaquille O'Neal, Kyrie Irving und - vorliegend relevant - auch LeBron James zu seinen Kunden. Dessen Tattoos wurden zum Gegenstand eines jahrelangen Rechtsstreits mit dem Videospiele-Publisher Take-Two Interactive, dem Unternehmen hinter der populären "NBA 2K"-Videospielreihe.</p><p>Hayden reichte bereits 2017 Klage ein. In seiner 2019 überarbeiteten Klageschrift argumentierte er, dass die detailgetreue Wiedergabe der von ihm gestochenen Tattoos in mehreren Titeln der NBA 2K-Reihe seine Urheberrechte verletze.&nbsp;</p><p>Die zentrale Rechtsfrage war dabei: Benötigt ein Videospielunternehmen die Erlaubnis des Tätowierers, wenn es die Tattoos im Rahmen einer lizenzierten Nachbildung des Sportlers zeigt? Take-Two argumentierte, dass die Lizenz zur Nutzung von James' Erscheinungsbild auch das Recht einschließe, seine Tattoos darzustellen. Die Jury am Bundesgericht in Ohio folgte dieser Argumentation. Sie entschied, dass Take-Two durch die Vereinbarung zur Nutzung von James' Erscheinungsbild auch implizit das Recht erhalten habe, seine Tattoos darzustellen.&nbsp;</p><p>Es ist aber nicht der einzige Fall dieser Art. Take-Two konnte bereits 2020 einen ähnlichen Rechtsstreit vor einem New Yorker Bundesgericht gewinnen. Dabei ging es um die Darstellung von Tattoos des verstorbenen Basketballspielers Kobe Bryant und anderer NBA-Spieler.&nbsp;</p><p>Allerdings zeigt ein anderer Fall, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich noch nicht völlig gefestigt ist: 2022 verurteilte eine Jury in Illinois Take-Two nämlich zur Zahlung von Schadensersatz an eine Tätowiererin, deren Werke am Körper des Wrestlers Randy Orton in der Spielereihe "WWE 2K" zu sehen waren, auch wenn es sich dabei nur um 3.750 Dollar handelte.</p><p>Diese unterschiedlichen Entscheidungen verdeutlichen, dass die rechtliche Bewertung von Tattoos in einem anderen Medium noch in der Entwicklung begriffen ist, denn der Tattookünstler Hayden soll auch bereits Berufung gegen die jüngste Entscheidung eingelegt haben.&nbsp;</p><h3>Was die Fototapeten-Entscheidungen des BGH damit zu tun haben</h3><p>In Deutschland gibt es zwar noch keine vergleichbare Entscheidung zur Abbildung von Tätowierungen in Videospielen, die jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 11. September 2024 - I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23) zu sogenannten Fototapeten könnten aber andeuten, wie eine derartige Entscheidung vor deutschen Gerichten ausgehen würde.</p><p>Der BGH hatte sich mit einer Reihe von Fällen zu befassen, in denen es um die Abbildung von Fototapeten im Internet ging. Die Fälle, die dem BGH vorlagen, drehten sich um ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das Fototapeten mit seinen Fotografien vermarktete. In drei verschiedenen Konstellationen wurden diese Tapeten von den jeweiligen Beklagten als Bilder ins Internet gestellt: Eine private Nutzerin zeigte die Tapete als Hintergrund in Facebook-Videos, eine Medienagentur präsentierte ein Kundenprojekt, bei dem die Tapete zu sehen war, und ein Hotelbetreiber warb mit Fotos seiner dekorierten Räume. In allen Fällen klagte das Unternehmen des Fotografen gegen diese Verwendung und verlangte Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten.</p><p>Der BGH erteilte diesen Forderungen jedoch eine klare Absage und ging von einer "konkludenten Einwilligung" aus. Die Kernüberlegung des Gerichts: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Fototapete ohne besondere Einschränkungen in den Verkehr bringt, muss mit bestimmten üblichen Nutzungen rechnen. Dazu gehört in der heutigen Zeit auch, dass die Tapete auf Fotos oder Videos zu sehen ist, die ins Internet gestellt werden - und zwar nicht nur im privaten, sondern auch im gewerblichen Kontext.</p><p>Besonders interessant ist, dass der BGH diese Überlegungen nicht auf die direkten Käufer der Tapeten beschränkte. Auch Dritte, wie etwa die Medienagentur im konkreten Fall, können sich auf die konkludente Einwilligung berufen, wenn ihre Nutzung als üblich anzusehen ist. Das Gericht betonte dabei, dass es dem Urheber selbstverständlich freistehe, bestimmte Nutzungen zu untersagen - allerdings müsse er solche Einschränkungen dann auch deutlich machen, etwa durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen oder gut sichtbare Rechtsvorbehalte.</p><p>Diese Überlegungen sollten sich auch auf die Tattoos von in Videospielen abgebildeten Prominenten übertragen lassen. Auch ein Tätowierer bringt sein Werk ohne besondere Einschränkungen "in die Welt" - ja mehr noch: Er bringt es auf der Haut eines Menschen an, der sich naturgemäß in der Öffentlichkeit bewegt und dabei fotografiert oder gefilmt wird. Bei prominenten Sportstars wie LeBron James ist diese mediale Präsenz sogar ein wesentlicher Teil ihrer beruflichen Tätigkeit. Folgt man der Logik des BGH, müsste ein Tätowierer also damit rechnen, dass seine Werke zusammen mit ihrem "Träger" abgebildet werden - sei es in klassischen Medien, in sozialen Netzwerken oder eben auch in Videospielen.</p><p>Den Urhebern der Tattoos bleibt es überlassen, ihre Werke in expliziten Vereinbarungen mit ihren „Objekten“, den Tätowierten zu regeln. Inwieweit derartige Regelungen dann gerade im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Tätowierten wirksam wären, bietet Potential für weitere Entscheidungen des BGH.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 03 Jan 2025 08:22:11 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch des Handelsvertreters auf kostenfreie Überlassung von Arbeitsmitteln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-des-handelsvertreters-auf-kostenfreie-ueberlassung-von-arbeitsmitteln</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Köln, Urt. v. 2.2.2024 – 19 U 73/23: Unternehmer muss Handelsvertreter EDV-System kostenlos zur Verfügung stellen.</i></p><p>Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und vertreibenden Unternehmen über die Wirksamkeit von vereinbarten Nutzungsentgelten für Arbeitsmittel des Handelsvertreters ist ein "Evergreen" in der Vertriebsrechtspraxis. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) hat hierzu zuletzt entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen für das von ihr vorgegebene und bereitgestellte EDV-System kein Nutzungsentgelt vom Handelsvertreter verlangen darf, weil dieses EDV-System insb. für den Abschluss der Kundenverträge im Shop benötigt wird.&nbsp;</p><p>Das Urteil des OLG Köln bietet dabei die Gelegenheit, sich einmal näher mit der Pflicht des Unternehmers zur kostenlosen Überlassung von erforderlichen Arbeitsmitteln an seine Handelsvertreter zu beschäftigen.</p><p>Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir in diesem Zusammenhang des Öfteren fest, dass sowohl die Unternehmer als auch ihre Handelsvertreter die Reichweite dieser zwingenden Pflicht sowie die möglichen Konsequenzen unterschätzen. Denn nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter&nbsp;die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen "Unterlagen" <u>kostenfrei</u> zur Verfügung zu stellen. „Unterlagen“ bedeutet dabei aber nicht (nur) das, was üblicherweise unter dem Begriff verstanden wird – dazu gleich mehr.</p><p>Entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb des Handelsvertretervertrags sind unwirksam, § 86a Abs. 3 HGB. Berechnet der Unternehmer gleichwohl eine Gebühr oder Entgelt für erforderliche "Unterlagen", so kann der Handelsvertreter die Zahlung verweigern und bereits geleistete Zahlungen grds. zurückverlangen. Rückforderungsansprüche in fünfstelliger Höhe sind hierbei keine Seltenheit.</p><h3>Erforderliche Unterlagen</h3><p>Doch wann, sind nun "Unterlagen" dem Handelsvertreter kostenfrei zu überlassen und was ist unter dem Begriff "Unterlagen" zu verstehen?</p><p>Der Begriff der "Unterlagen" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und geht über die in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispielsfälle&nbsp;(<i>"Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen"</i>) weit hinaus. Von dem Begriff der Unterlagen wird nach der Rechtsprechung des BGH alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient <u>und</u> aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH Urt.&nbsp;v.&nbsp;04.05.2011&nbsp;−&nbsp;VIII ZR 11/10).&nbsp;So kann beispielsweise auch eine Vertriebssoftware des Unternehmers "Unterlage" im Sinne des Gesetzes sein.</p><p>Ein weiteres Beispiel sind Musterkollektionen im Modevertrieb, die der Handelsvertreter zur Präsentation neuer Kollektionen gegenüber dem Einzelhandel benötigt. Diese Präsentation ist in aller Regel essenzieller Bestandteil des Verkaufsprozesses, da die Kunden zu "Blindbestellungen" regelmäßig nicht bereit sind.&nbsp;</p><p>Keine erforderlichen Unterlagen in diesem Sinne sind hingegen z.B. die allgemeine Büroausstattung oder der DSL-Anschluss. Diese stammen nicht aus der Sphäre des Unternehmers und sind allgemeine Aufwendungen des selbstständigen Handelsvertreters.</p><h3>Aktuelles Beispiel: Das Urteil des OLG Köln</h3><p>Wie bereits erwähnt, können auch EDV-Systeme eine erforderliche Unterlage im Sinne des §&nbsp;86a Abs. 1 HGB sein, was zuletzt das OLG Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) erneut bestätigte (früher etwa schon: BGH, Urt. v. 04.05.2011 − VIII ZR 11/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – 12 U 165/15; OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023 – 19 U 146/22).</p><p>Das OLG Köln hatte über die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung eines vom Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten EDV-System zu entscheiden. Der Handelsvertreter vertrieb u.a. Mobilfunkverträge und war vertraglich vom Unternehmer zur Nutzung des EDV-Systems des Unternehmers gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale verpflichtet.</p><p>Der nun auf Rückzahlung der geleisteten Nutzungsentgelte (insg. über 40.000 EUR) klagende Handelsvertreter war nach Ansicht des OLG Köln auf die Nutzung der Software des Unternehmens aus mehreren Gründen angewiesen, weshalb die Entgeltvereinbarung unwirksam war. Der Handelsvertreter benötigte das EDV-System u.a. zum Abruf der Kundendaten, Auftragsformulare oder der aktuellen Angebote des Telekommunikationsunternehmers. Zudem mussten neue Kundenverträge in das EDV-System eingepflegt werden, damit der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision verwirklichen konnte.&nbsp;</p><p>In der Folge war der Handelsvertreter nach Auffassung des Gerichts berechtigt, die gezahlte Pauschale vollständig zurückzuverlangen. Zwar erfasste die Pauschale noch weitere Leistungen des Unternehmers (u.a. etwa die Stellung von Mobiliar). Allerdings erachtete das Gericht die gesamte Pauschale für unwirksam, da es sich um eine nicht näher aufgeschlüsselte Standardpauschale handelte.&nbsp;</p><p>Der Fall des OLG Köln zeigt, dass Entgeltvereinbarungen mit Handelsvertretern stets rechtlich genau geprüft werden sollten. Zugleich ist es ratsam, Entgeltvereinbarungen für unterschiedliche Leistungen einzeln aufgeschlüsselt zu vereinbaren und von Gesamtpauschalen abzusehen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-d-harten" target="_blank">Christopher D. Harten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 11:07:00 +0100</pubDate>
                        <title>Standortübergreifende Verstärkung: ADVANT Beiten gewinnt dreiköpfiges Team mit Partner Dennis Hillemann von Fieldfisher</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/standortuebergreifende-verstaerkung-advant-beiten-gewinnt-dreikoepfiges-team-mit-partner-dennis-hillemann-von-fieldfisher</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 2. Januar 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut den Bereich Public Sector weiter aus und gewinnt Dennis Hillemann als Equity Partner von Fieldfisher. Dennis Hillemann arbeitet vom Hamburger Standort aus und wechselte zum 1. Januar 2025 gemeinsam mit Salary Partnerin Tanja Ehls (Frankfurt) und Salary Partner Johannes Voß-Lünemann (Berlin). &nbsp;</p><p><strong>Dennis Hillemann,&nbsp;</strong>Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät Unternehmen und öffentliche Stellen im Verwaltungsrecht, vor allem im Verwaltungsprozessrecht und Fördermittelrecht – insbesondere zu Corona-Überbrückungshilfen – sowie im Genehmigungsrecht und vertritt sie vor den Verwaltungsgerichten.&nbsp;</p><p>Das Trio berät derzeit schwerpunktmäßig bundesweit Steuerberater und Unternehmen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen sowie im Widerspruchs- und Klageverfahren.</p><p>Ein weiterer Schwerpunkt des Teams liegt in der Beratung von Unternehmen und Hochschulen bei der Beantragung von Fördermitteln oder der beihilfekonformen Gestaltung der Verwendung der Fördermittel. Johannes Voß-Lünemann berät zudem im Bereich Vergaberecht, u.a. in der Betreuung von Vergaben nach nationalem und EU-Vergaberecht, sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen.</p><p>&nbsp;„ADVANT Beiten ist seit vielen Jahren einer der führenden Player bei skalierbaren und technologiegestützten Rechtsdienstleistungen. Kombiniert mit der langjährigen Erfahrung und Expertise im Verwaltungs- und Vergaberecht stellt Dennis Hillemann mit seinem Team für uns eine ideale Ergänzung dar. Wir freuen uns sehr auf die standortübergreifende Zusammenarbeit“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten. &nbsp;&nbsp;</p><p>Dennis Hillemann zu seinem Wechsel: „Der Wechsel zu ADVANT Beiten ist für uns der ideale nächste Schritt. Die multidisziplinäre Aufstellung der Kanzlei mit starken Teams an allen wichtigen Standorten in Deutschland ermöglicht es uns, unsere Mandanten noch umfassender zu beraten. Besonders die enge Verzahnung der verschiedenen Fachbereiche und die technologische Ausrichtung von ADVANT Beiten bieten optimale Voraussetzungen für die Betreuung komplexer Mandate im öffentlichen Recht. Mit dem breiten Netzwerk der Kanzlei und der etablierten Legal Tech-Expertise können wir unsere Dienstleistungen, insbesondere bei den Corona-Überbrückungshilfen, bundesweit noch effizienter erbringen. Die standortübergreifende Zusammenarbeit in Hamburg, Frankfurt und Berlin ermöglicht es uns dabei, nah an unseren Mandanten zu sein und gleichzeitig das gesamte Kompetenzspektrum von ADVANT Beiten für sie nutzbar zu machen.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 09:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückforderungen bei den Corona-Überbrückungshilfen: Aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund und Familie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderungen-bei-den-corona-ueberbrueckungshilfen-aktuelle-praxis-der-bewilligungsstellen-beim-thema-unternehmensverbund-und-familie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Abschluss der Schlussabrechnungsphase für die Corona-Überbrückungshilfen Ende September 2024 sehen sich viele Unternehmen nun mit kritischen Nachfragen der Bewilligungsstellen und ersten Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Ein Schwerpunkt der Prüfungen liegt dabei auf der Frage des Unternehmensverbunds, insbesondere im Kontext familiärer Beziehungen. Die rechtliche Bewertung dieser Fälle ist komplex und erfordert in der Regel eine fundierte juristische Expertise.</p><h3><strong>Aktuelle Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen</strong></h3><p>Die Bewilligungsstellen prüfen derzeit intensiv de eingereichten Schlussabrechnungen. Dabei zeigt sich eine sehr strenge Verwaltungspraxis beim Thema Unternehmensverbund. Besonders kritisch werden folgende Konstellationen geprüft:</p><ul><li>Familiäre Verbindungen zwischen Gesellschaftern verschiedener Unternehmen</li><li>Vermietungssituationen zwischen Familienangehörigen</li><li>Mehrere Unternehmen in der Hand eines Einzelunternehmers</li><li>Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften durch Familienmitglieder</li></ul><p>Die Prüfungen erfolgen dabei oft durch automatisierte Datenabgleiche mit Handelsregister und anderen öffentlichen Quellen. Viele Unternehmen erhalten nun erstmals Kenntnis davon, dass die Bewilligungsstellen einen Unternehmensverbund annehmen.</p><h3><strong>Rechtliche Grundlagen und ihre problematische Auslegung</strong></h3><p>Die Definition des Unternehmensverbunds basiert zwar auf EU-Recht, die deutsche Verwaltungspraxis geht jedoch deutlich über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Nach der maßgeblichen EU-Verordnung liegt ein Verbund durch natürliche Personen nur vor, wenn diese "gemeinsam handeln" und die Unternehmen auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind.</p><p>Die Bewilligungsstellen nehmen jedoch häufig allein aufgrund familiärer Verbindungen einen Unternehmensverbund an. Diese Praxis ist aus unserer Sicht rechtlich höchst problematisch:</p><ul><li>Sie verstößt unseres Erachten gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie</li><li>Sie verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz</li><li>Sie widerspricht der Rechtsprechung der EU-Kommission</li></ul><p>Betroffene Unternehmen sollten daher die Rückforderungsbescheide nicht ungeprüft akzeptieren, sondern einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterziehen lassen.</p><p>Besonders wichtig ist es jedoch, bereits bei Nachfragen der Bewilligungsstellen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Rückforderungen von vornherein und nachteilige Erklärungen im Schlussabrechnungsverfahren zu vermeiden.&nbsp;</p><h3><strong>Besonders problematisch: Nachträgliche Verbundannahme</strong></h3><p>Ein Hauptproblem der aktuellen Verwaltungspraxis ist die nachträgliche Annahme eines Unternehmensverbunds. Dies hat weitreichende Konsequenzen:</p><ol><li>Die Umsätze aller angenommenen Verbundunternehmen werden zusammengerechnet</li><li>Dies kann zum nachträglichen Wegfall der Antragsberechtigung führen</li><li>Die Fixkosten der neu hinzugerechneten Unternehmen werden nicht berücksichtigt – eine besonders streitige neue Verwaltungspraxis</li><li>Es drohen erhebliche Rückforderungen bereits ausgezahlter Hilfen</li></ol><p>Diese Verwaltungspraxis ist rechtlich äußerst fragwürdig und könnte in vielen Fällen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an und eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung dazu steht noch aus.&nbsp;</p><h3><strong>Handlungsempfehlungen bei Rückforderungen</strong></h3><p>Erhalten Unternehmen einen Rückforderungsbescheid wegen eines angenommenen Unternehmensverbunds, sind folgende Schritte zu empfehlen:</p><ol><li>Sofortige Prüfung der Widerspruchs- oder Klagefristen</li><li>Keine vorschnelle Anerkennung der Verbundannahme</li><li>Sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen</li><li>Einholung qualifizierter rechtlicher Beratung</li></ol><p>Dabei ist zu beachten: Die Materie ist rechtlich komplex und die Fristen sind kurz. Steuerberater sollten in dieser Phase dringend spezialisierte Rechtsanwälte hinzuziehen, da verwaltungsrechtliches Spezialwissen erforderlich ist.</p><h3><strong>Erfolgversprechende Argumentationslinien</strong></h3><p>In der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bewilligungsstellen haben sich verschiedene Argumentationslinien als erfolgversprechend erwiesen:</p><ul><li>Widerlegung der Vermutung gemeinsamen Handelns durch Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit</li><li>Einordnung von Vermietungsaktivitäten als private Vermögensverwaltung</li><li>Fehlen eines gemeinsamen oder benachbarten Marktes</li><li>Verfassungsrechtliche Argumentation gegen die Ungleichbehandlung von Familien</li><li>Berufung auf den Vertrauensschutz bei nachträglicher Verbundannahme</li></ul><p>Die erfolgreiche Durchsetzung dieser Argumente erfordert jedoch eine professionelle rechtliche Begleitung.</p><h3><strong>Die Bedeutung anwaltlicher Unterstützung</strong></h3><p>Die Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Dies gilt besonders für:</p><ul><li>Die Formulierung von Widersprüchen gegen Rückforderungsbescheide</li><li>Die Vorbereitung und Führung von Klageverfahren</li><li>Die Verhandlung mit Bewilligungsstellen über Vergleichslösungen</li><li>Die Entwicklung einer prozessualen Strategie</li></ul><p>Angesichts der oft erheblichen Rückforderungsbeträge ist die Investition in qualifizierte rechtliche Beratung in der Regel wirtschaftlich sinnvoll.</p><p>Wichtig ist, bereits im Verfahren der Schlussabrechnung umfassend vorzutragen. Denn die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt im späteren Klageverfahren nach umstrittener Rechtsprechung nur solche Sachverhalte, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden. Daher ist es wichtig, bereits in diesem Verfahrensschritt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p><h3><span><strong>&nbsp;</strong></span><strong>Ausblick und Handlungsbedarf</strong></h3><p>Die rechtliche Aufarbeitung der Corona-Überbrückungshilfen wird die Gerichte noch Jahre beschäftigen. Erste Entscheidungen deuten darauf hin, dass die sehr strenge Verwaltungspraxis einer gerichtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten standhalten wird.</p><p>Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:</p><ol><li>Rückforderungsbescheide nicht vorschnell akzeptieren</li><li>Rechtliche Möglichkeiten sorgfältig prüfen lassen</li><li>Bei Bedarf Rechtsmittel einlegen</li><li>Professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen</li></ol><p></p><h3><strong>Fazit und Empfehlung</strong></h3><p>Die aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund ist in vielen Fällen rechtlich angreifbar. Betroffene Unternehmen sollten ihre Rechte wahren und sich nicht scheuen, qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p><p>Wir können für Sie</p><ul><li>Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen Rückforderungen einschätzen</li><li>Eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln</li><li>Die Interessen des Unternehmens gegenüber den Behörden durchsetzen</li><li>Das Unternehmen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten</li></ul><p>Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rückforderungen sollten betroffene Unternehmen und ihre Steuerberater nicht zögern, fachkundige anwaltliche Unterstützung einzuholen. Die Kosten einer qualifizierten Rechtsberatung sind dabei in der Regel deutlich geringer als das finanzielle Risiko einer nicht oder falsch angegriffenen Rückforderung.​​​​​​​​​​​​​​​​</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen: Rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen in 2025</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ablauf der Schlussabrechnungsfrist für die Corona-Überbrückungshilfen am 30.09.2024 sehen sich viele Unternehmen mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Die gute Nachricht: Es bestehen effektive rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Wir vertreten bereits viele Unternehmen gegen unberechtigte Rückforderungen und können auf große Erfahrungen zurückgreifen.</p><h3>1. Aktuelle Situation Anfang 2025</h3><p>Die Bewilligungsstellen versenden zunehmend Rückforderungsbescheide, oft mit kurzen Zahlungsfristen von nur einem Monat. Viele dieser Bescheide basieren auf einer geänderten Verwaltungspraxis, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hätte.</p><h3>2. Zahlungsfristen und deren rechtliche Bedeutung</h3><p>Die Rückzahlungsfristen unterscheiden sich je nach Fallkonstellation:</p><ul><li>Reguläre Rückforderungen: 6 Monate ab Bescheiddatum</li><li>Bei Missbrauchsverdacht oder unvollständiger Schlussabrechnung: 1 Monat</li><li>Stundungsmöglichkeiten: Bis zu 24 Monate, in Ausnahmefällen 36 Monate</li></ul><p></p><h3>3. Rechtliche Handlungsoptionen</h3><p>Für betroffene Unternehmen stehen zwei zentrale Rechtsmittel zur Verfügung, deren Wahl vom jeweiligen Bundesland abhängt. In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, während in anderen Ländern direkt Klage zu erheben ist.</p><p>Der Widerspruch als außergerichtliches Rechtsmittel kommt nur in Bundesländern in Betracht, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben. Dies ist beispielsweise in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheids bei der Behörde eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde ihre eigene Entscheidung noch einmal. Dies bietet die Chance, dass die Behörde ihre Rechtsauffassung überdenkt und den Bescheid korrigiert, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.</p><p>Die Verwaltungsklage hingegen ist in Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, die das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben, das einzig mögliche Rechtsmittel. Hier muss innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Auch in Bundesländern mit Widerspruchsverfahren ist nach einem erfolglosen Widerspruch die Klage der nächste Schritt - auch hier wieder innerhalb der Monatsfrist nach Zugang des Widerspruchsbescheids.</p><p>Welches Rechtsmittel im konkreten Fall einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Rückforderungsbescheids. Diese sollte genau studiert werden, um keine Fristen zu versäumen. Im Zweifelsfall ist dringend anwaltliche Beratung einzuholen.</p><h3>4. Zentrale Vorteile der Rechtsbehelfe</h3><p>Sowohl Widerspruch als auch Klage haben einen entscheidenden Vorteil für betroffene Unternehmen: Sie entfalten kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Diese ist in § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert und bedeutet, dass die Pflicht zur Rückzahlung während des laufenden Verfahrens zunächst ausgesetzt ist. Dies verschafft Unternehmen wichtigen zeitlichen und finanziellen Spielraum.</p><p>Die praktische Bedeutung dieser aufschiebenden Wirkung ist erheblich: Unternehmen müssen die oft existenzbedrohenden Rückforderungssummen nicht sofort aufbringen, sondern können die rechtliche Klärung abwarten. Diese Zeit kann strategisch genutzt werden. So können Unternehmen die Phase nutzen, um die Finanzierung einer etwaigen Rückzahlung zu klären oder alternative Szenarien zu entwickeln.</p><p>Ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Gerne beraten wir dazu.</p><h3>5. Praktische Hinweise</h3><p>Für den erfolgreichen Umgang mit Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Überbrückungshilfen sind einige praktische Aspekte besonders zu beachten. An erster Stelle steht die sorgfältige Prüfung der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid. Diese gibt Auskunft darüber, ob zunächst Widerspruch einzulegen ist oder direkt Klage erhoben werden muss. Auch die Zuständigkeit des Gerichts und die einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus dieser Belehrung.</p><p>Die strikte Einhaltung der Monatsfrist für Widerspruch oder Klage ist dabei von entscheidender Bedeutung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden. Dabei ist zu beachten: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids, nicht erst mit seiner vollständigen Prüfung oder der Entscheidung über das weitere Vorgehen.</p><p>Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rückforderungen ist professionelle rechtliche Unterstützung dringend anzuraten.&nbsp;</p><h3>6. Erfolgschancen</h3><p>Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung von Rückforderungsbescheiden im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen hängen vom Einzelfall ab.</p><p>In einigen Fällen ist eine deutliche Reduzierung der ursprünglichen Rückforderungssumme denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rückforderung auf einer geänderten Verwaltungspraxis basiert, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat. In diesen Fällen kann der sogenannte Vertrauensschutz greifen, insbesondere, wenn der Sachverhalt den Bewilligungsstellen bereits bekannt war.</p><p>In anderen Fällen ist sogar die vollständige Aufhebung des Rückforderungsbescheids möglich. Solche Erfolge waren besonders dann zu verzeichnen, wenn die Rückforderung auf formalen Gründen basierte, die materielle Förderberechtigung aber gegeben war. Wir stehen hier erst am Anfang der Rechtsprechung zu den Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Überbrückungshilfen.</p><p>Selbst wenn der Rechtsbehelf letztlich keinen inhaltlichen Erfolg haben sollte, verschafft die aufschiebende Wirkung den Unternehmen in jedem Fall einen wertvollen zeitlichen Aufschub. Diese Zeit kann genutzt werden, um die Finanzierung zu sichern oder alternative Lösungen zu entwickeln.</p><h3>7. Ausblick 2025</h3><p>Die Verwaltungsgerichte werden sich zunehmend mit Rückforderungen befassen müssen. Erste Grundsatzentscheidungen sind im Laufe des Jahres, spätestens aber 2026, zu erwarten. Dies könnte zu einer einheitlicheren Verwaltungspraxis führen.</p><h3>Fazit</h3><p>Unternehmen sollten sich von Rückforderungsbescheiden nicht entmutigen lassen. Die rechtlichen Instrumente bieten effektive Möglichkeiten, sich zu wehren - oder zumindest Zeit zu gewinnen. Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen Summen ist professionelle rechtliche Unterstützung dringend anzuraten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:42:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen: Erste positive Tendenzen in der Rechtsprechung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen beginnt für viele Unternehmen und ihre Steuerberater eine neue Phase. Rückfragen und Überprüfungen durch die Bewilligungsstellen führen nicht selten zu Rückforderungsbescheiden. Doch jüngste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen, dass Rückforderungen nicht immer rechtmäßig sind und Unternehmen sich erfolgreich zur Wehr setzen können.</p><h3><span><strong>Ein Präzedenzfall vor dem Verwaltungsgericht Hamburg</strong></span></h3><p>In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 16 K 2025/23, Urteil vom 8. Mai 2024) die Rückforderung von Überbrückungshilfen durch die zuständige Behörde für rechtswidrig erklärt. Das Urteil verdeutlicht, dass der Vorbehalt einer Bewilligung ausschließlich die Anpassung der Fördersumme erlaubte, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung infrage stellen durfte.</p><h3><span><strong>Der Sachverhalt im Überblick</strong></span></h3><p>Ein Hamburger Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Beschilderung und Wegeleitsysteme anbietet, hatte im November 2021 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von rund 42.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Die Bewilligung stand unter dem Vorbehalt einer abschließenden Überprüfung. Doch im Rahmen der Schlussabrechnung ersetzte die Behörde die Bewilligung durch einen Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid, mit der Begründung, das Unternehmen sei nicht förderberechtigt gewesen.</p><p>Das Unternehmen legte Widerspruch ein, doch die Behörde hielt an ihrer Entscheidung fest. Schließlich zog das Unternehmen vor das Verwaltungsgericht Hamburg.</p><h3><span><strong>Das Urteil des Verwaltungsgerichts</strong></span></h3><p>Das Gericht entschied, dass der Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbescheid lediglich die Höhe der Förderung betraf, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung des Unternehmens. Eine nachträgliche Ablehnung der Fördermittel wäre daher nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig gewesen – diese lagen hier jedoch nicht vor. Der Rückforderungsbescheid war somit rechtswidrig.</p><p>Die Argumentation des Gerichts ist klar: Der Vorbehalt muss spezifisch und eindeutig formuliert sein, sodass der Antragsteller erkennen kann, auf welche Aspekte der Bewilligung sich die Vorläufigkeit bezieht. In diesem Fall hätte die Behörde lediglich die Fördersumme anpassen, nicht jedoch die Förderberechtigung rückwirkend verneinen dürfen.</p><h3><span><strong>Relevanz des Urteils für andere Fälle</strong></span></h3><p>Das Urteil hat Signalwirkung für viele vergleichbare Fälle, in denen Bewilligungsbescheide unter einem Vorbehalt erteilt wurden. Unternehmen, die von Rückforderungen betroffen sind, sollten ihre Bescheide genau prüfen lassen. Insbesondere gilt es zu klären, ob der Vorbehalt rechtlich wirksam war und welche Punkte tatsächlich unter Vorbehalt gestellt wurden.</p><p>Diese Entscheidung steht nicht allein: Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in einem vergleichbaren Fall (Az. 19 K 297/22, Urteil vom 23. September 2022) entschieden, dass eine Rückforderung unzulässig ist, wenn der Vorbehalt lediglich die Höhe der Förderung und nicht die grundsätzliche Förderberechtigung betrifft.</p><h3><span><strong>Rechtliche Anforderungen an Vorbehalte</strong></span></h3><p>Damit ein Vorbehalt rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:</p><p><strong>1. Klarheit und Bestimmtheit</strong></p><p>Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss der Vorbehalt klar und verständlich formuliert sein. Nur so kann der Antragsteller erkennen, welche Aspekte der Bewilligung vorläufig sind.</p><p><strong>2. Ungewissheit der Sachlage</strong></p><p>Ein Vorbehalt darf nur ausgesprochen werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung wesentliche Unsicherheiten bestehen, die erst später geklärt werden können – etwa über die tatsächlichen Umsätze und Fixkosten.</p><p><strong>3. Einschränkung des Anwendungsbereichs</strong></p><p>Der Vorbehalt darf sich nur auf die Punkte beziehen, die tatsächlich unklar sind. Ein pauschaler Vorbehalt, der die gesamte Förderberechtigung infrage stellt, ist nicht zulässig.</p><p>Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die ursprüngliche Bewilligung als rechtswirksam, und eine Rückforderung ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 48 und 49 VwVfG möglich.</p><h3><span><strong>Konsequenzen für Unternehmen</strong></span></h3><p>Das Urteil des VG Hamburg zeigt, dass Unternehmen sich nicht kampflos mit Rückforderungen abfinden müssen. Es lohnt sich, Bescheide genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die wichtigsten Schritte sind:</p><ul><li><span>Überprüfung der Bescheide: Stellen Sie sicher, dass die Vorbehalte klar formuliert sind und sich nur auf die Höhe der Förderung beziehen.</span></li><li><span>Rechtsmittel einlegen: Legen Sie Widerspruch gegen unrechtmäßige Rückforderungsbescheide ein und ziehen Sie, falls nötig, vor Gericht.</span></li><li><span>Rechtzeitige Beratung: Suchen Sie frühzeitig juristische Unterstützung, um Ihre Chancen zu maximieren.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Das Urteil des VG Hamburg stärkt die Rechte von Unternehmen und zeigt, dass Rückforderungen der Behörden nicht immer rechtlich haltbar sind. Es erinnert daran, dass auch in Krisenzeiten rechtliche Grundsätze eingehalten werden müssen. Unternehmen sollten ihre Rechte kennen und nutzen, um sich gegen unrechtmäßige Forderungen zu wehren. Das nächste Kapitel in der Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen bleibt spannend – und es bietet Hoffnung für alle Betroffenen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:23:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen: Handlungsmöglichkeiten nach versäumter Schlussabrechnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-handlungsmoeglichkeiten-nach-versaeumter-schlussabrechnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren mit über 71 Milliarden Euro Fördervolumen das größte Hilfsprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik. Nach Ablauf der finalen Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30.09.2024 (und nach Mahnung bis 30.11.2024) stehen viele Unternehmen und ihre Berater nun vor der Frage, wie mit drohenden oder bereits ergangenen Rückforderungsbescheiden umzugehen ist.</p><h3>1. Aktuelle Situation Anfang 2025</h3><p>Die Bewilligungsstellen haben nach Ablauf der Einreichungsfrist damit begonnen, Mahnungen und schließlich auch Rückforderungsbescheide für nicht eingereichte Schlussabrechnungen zu versenden. Dabei wird regelmäßig die vollständige Rückzahlung aller erhaltenen Hilfen gefordert - unabhängig von der materiellen Berechtigung der ursprünglichen Förderung.</p><h3>2. Rechtliche Ausgangslage&nbsp;</h3><p>Die Rechtsprechung hat die strikte Fristenregelung grundsätzlich bestätigt. So hat das VG Würzburg in seiner Grundsatzentscheidung vom Juli 2024 (Az. W 8 K 24.111) die Frist jedenfalls bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist eingestuft. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung zur Neustarthilfe, bei der das Gericht die strikte Handhabung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung bestätigt hat.</p><p>Allerdings sind viele Rechtsfragen noch ungeklärt, insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Rückforderung bei nur formellen Verstößen.</p><h3>3. Handlungsoptionen für betroffene Unternehmen</h3><p><strong>a) Widerspruch/Klage</strong></p><p>Der wichtigste Vorteil eines Rechtsbehelfs ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO. Die Rückzahlung muss während des laufenden Verfahrens nicht geleistet werden. Dies verschafft Zeit für:</p><ul><li>Nachträgliche Einreichung der Schlussabrechnung, soweit technisch und rechtlich möglich (Einzelfallfrage)</li><li>Vorbereitung einer Begründung für Widerspruch und Klage</li></ul><p><strong>b) Prüfung von Haftungsansprüchen gegen Steuerberater</strong></p><p>Es kann im Einzelfall möglich sein, Haftungsansprüche gegen Steuerberater geltend zu machen, wenn diese mit der Schlussabrechnung betraut waren, diese aber nicht vorgenommen haben.&nbsp;</p><p><strong>c) Klärung einer Finanzierung</strong></p><p>Schließlich kann es möglich sein, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung eine Finanzierung für die Rückforderung zu erreichen.&nbsp;</p><h3>4. Besonderheiten bei Steuerberaterhaftung</h3><p>Wurde die Frist durch den prüfenden Dritten versäumt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs auch zur Sicherung möglicher Haftungsansprüche wichtig. Die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters könnte sonst einwenden, dass versäumt wurde, den Schaden durch Rechtsmittel zu minimieren.</p><p>Andersherum sollten betroffene prüfende Dritte, die die Schlussabrechnung versäumt haben, entsprechende Rechtsbehelfe (in Absprache mit den Mandanten) einlegen, um eigene Haftung zu vermeiden.&nbsp;</p><h3>5. Rechtliche Verteidigungsansätze</h3><p>Gegen Rückforderungen wegen versäumter Schlussabrechnung lassen sich verschiedene Argumente anführen:</p><p><strong>a) Verhältnismäßigkeit</strong></p><p>Eine vollständige Rückforderung trotz materieller Förderberechtigung könnte unverhältnismäßig sein.</p><p><strong>b) Vertrauensschutz&nbsp;</strong></p><p>Bei nachgewiesener Förderberechtigung könnte ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderung entstanden sein.</p><p><strong>c) Gleichbehandlung</strong></p><p>Unterschiedliche Handhabung von Fristversäumnissen durch verschiedene Bewilligungsstellen könnte gegen Art. 3 GG verstoßen.</p><p><strong>d) Wirksamkeit der Fristen</strong></p><p>Die Wirksamkeit der Fristen für die Schlussabrechnungen ist aus verwaltungsrechtlicher Sicht durchaus diskutabel. Folgende Aspekte sind dabei kritisch zu beleuchten:</p><p><span class="text-red">aa. Rechtsgrundlage der Fristsetzung</span></p><p>Die Fristen wurden primär in den FAQ kommuniziert, nicht in den eigentlichen Förderrichtlinien der Länder. Es stellt sich die Frage, ob FAQ als verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage für materiell ausschließende Fristen darstellen können.</p><p><span class="text-red">bb. Formelle Anforderungen</span></p><p>Die Fristsetzung erfolgte nicht durch klassischen Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung. Die Bekanntgabe durch Veröffentlichung in FAQ und deren rechtliche Verbindlichkeit ist verwaltungsrechtlich zumindest diskussionswürdig.</p><p><span class="text-red">cc. Verhältnis zu den Bewilligungsbescheiden</span></p><p>In den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden wurde zwar ein Vorbehalt der Schlussabrechnung aufgenommen, häufig aber ohne konkrete Fristsetzung. Ob nachträgliche Fristvorgaben in FAQ diese Bescheide wirksam modifizieren können, ist rechtlich zu hinterfragen.</p><p>Diese Punkte könnten in gerichtlichen Verfahren gegen Rückforderungsbescheide thematisiert werden.</p><p>Klar ist allerdings: Die Rechtsprechung sieht die Verletzung von Mitwirkungspflichten extrem kritisch. Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens sind daher völlig offen.&nbsp;</p><h3>6. Prozessuale Besonderheiten</h3><p>Die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe richtet sich nach Landesrecht. In einigen Bundesländern ist ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, in anderen ist direkt Klage zu erheben. Die Monatsfrist ist in jedem Fall zwingend einzuhalten.</p><h3>7. Ausblick und Empfehlungen</h3><p>Die rechtliche Entwicklung bleibt abzuwarten. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Rückforderung wegen versäumter Schlussabrechnungen stehen noch aus. Betroffene Unternehmen sollten:</p><ul><li>Rückforderungsbescheide umgehend prüfen lassen</li><li>Rechtsbehelfsfristen unbedingt einhalten</li><li>Wenn möglich die Schlussabrechnung nachreichen</li><li>Rechtliche Beratung zur individuellen Situation einholen</li></ul><p>Wir bei ADVANT Beiten beraten Sie gerne schnell und pragmatisch.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die versäumte Schlussabrechnung muss nicht automatisch zur Rückzahlung aller Hilfen führen. Mit der richtigen Strategie und juristischer Unterstützung bestehen durchaus Chancen, eine vollständige Rückforderung abzuwenden oder zumindest Zeit für eine geordnete Abwicklung zu gewinnen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:17:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Steuerberater sollten von Klagen Abstand nehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-steuerberater-sollten-von-klagen-abstand-nehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen boten während der Pandemie dringend benötigte Unterstützung für Unternehmen. Steuerberater spielten dabei eine zentrale Rolle – von der Antragsstellung bis hin zur Schlussabrechnung. Doch immer häufiger stehen Steuerberater vor der Frage, ob sie auch juristische Auseinandersetzungen für ihre Mandanten übernehmen sollten. Diese Fragestellung betrifft insbesondere Streitigkeiten über abgelehnte Anträge oder Rückforderungen von Fördergeldern. Doch obwohl es verlockend erscheint, bietet diese Vorgehensweise zahlreiche rechtliche und praktische Fallstricke. Im Folgenden wird erläutert, warum Steuerberater bei Klagen zurückhaltend agieren sollten und welche Alternativen sinnvoll sein könnten.</p><h3><span><strong>1. Fachliche Grenzen: Verwaltungsrecht vs. Steuerrecht</strong></span></h3><p>Steuerberater sind Experten auf ihrem Gebiet – dem Steuerrecht. Sie verfügen über detaillierte Kenntnisse in steuerrechtlichen Vorschriften, die für ihre tägliche Arbeit unerlässlich sind. Verwaltungsrecht hingegen ist ein völlig anderes Rechtsgebiet, das spezifische Regeln und Prozesse umfasst. Die Überbrückungshilfen basieren auf verwaltungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere auf den Förderprogrammen und Verwaltungsvorschriften, die während der Pandemie erlassen wurden.</p><p>Ein klassisches Beispiel für einen Fehler, der aus mangelnder verwaltungsrechtlicher Expertise resultiert, ist die Einlegung eines „Einspruchs“ anstelle eines Widerspruchs. Während der Einspruch im Steuerrecht das gängige Mittel ist, existiert dieses Verfahren im Verwaltungsrecht nicht. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, was für den Mandanten schwerwiegende Folgen haben kann.</p><h3><span><strong>2. Formelle Anforderungen im Verwaltungsprozess</strong></span></h3><p>Die Anforderungen an eine Klage im Verwaltungsrecht sind erheblich anders als im finanzgerichtlichen Verfahren. Dazu gehören:</p><ul><li><span><strong>Elektronische Übermittlung:</strong>&nbsp;Verwaltungsgerichte fordern oft die Einhaltung strikter Vorschriften zur elektronischen Einreichung von Dokumenten. Fehler in der Form, etwa bei der Verwendung eines nicht geeigneten Übertragungsweges, führen schnell zur Unzulässigkeit einer Klage.</span></li><li><span><strong>Fristwahrung:</strong>&nbsp;Im Verwaltungsprozessrecht gibt es klare Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln. Eine versäumte Frist lässt sich oft nur schwer korrigieren, da die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehr hoch sind.</span></li><li><span><strong>Komplexität der Klageschrift:</strong>&nbsp;Anders als im Steuerrecht wird im Verwaltungsrecht eine detaillierte Begründung erwartet, die den gesamten Sachverhalt rechtlich und faktisch nachvollziehbar darstellt.</span></li></ul><p>Solche Fehler entstehen meist, weil Steuerberater nicht regelmäßig in Verwaltungsprozessen tätig sind und mit den spezifischen Anforderungen nicht ausreichend vertraut sind.</p><h3><span><strong>3. Konflikt der Rollen: „Prüfender Dritter“ und Prozessvertreter</strong></span></h3><p>Steuerberater nehmen im Rahmen der Überbrückungshilfen eine doppelte Rolle ein: Einerseits agieren sie als sogenannte „prüfende Dritte“, die die Antragsunterlagen ihrer Mandanten auf Richtigkeit überprüfen und diese einreichen. Andererseits sollen sie im Streitfall die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht vertreten.</p><p>Diese Doppelfunktion ist problematisch. Zum einen kann sie Interessenkonflikte hervorrufen: Ein Steuerberater, der als prüfender Dritter tätig war, muss möglicherweise im Streitfall Sachverhalte verteidigen, die er selbst überprüft hat. Sollte sich herausstellen, dass Fehler in den Antragsunterlagen enthalten sind, kann dies die Glaubwürdigkeit des Steuerberaters beeinträchtigen und die Erfolgschancen des Mandanten vor Gericht mindern.</p><p>Zum anderen schließt die Rolle des „prüfenden Dritten“ oft die Möglichkeit aus, vor Gericht als Zeuge aufzutreten. Gerade in Fällen, in denen es um die Plausibilität bestimmter Angaben geht, kann dies ein entscheidender Nachteil sein.</p><h3><span><strong>4. Haftungsrisiken und erhöhte Anforderungen</strong></span></h3><p>Die Übernahme von Klagen birgt für Steuerberater erhebliche Haftungsrisiken. Fehler im Verwaltungsprozess – sei es durch formelle Mängel oder durch unzureichende Kenntnisse des Verwaltungsrechts – können dazu führen, dass Mandanten Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Risiken gehen über die übliche Haftung bei der steuerlichen Beratung hinaus, da hier juristische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die Steuerberater in der Regel nicht besitzen.</p><p>Darüber hinaus erfordert die Prozessführung umfassende Kenntnisse über:</p><ul><li><span><strong>Strategische Prozessführung:</strong>&nbsp;Dazu gehört die Einschätzung von Erfolgsaussichten, die Wahl der geeigneten Argumentation und der Umgang mit Beweismitteln.</span></li><li><span><strong>Besonderheiten des Verwaltungsrechts:</strong>&nbsp;Beispielsweise können neue Tatsachen oder Beweise oft nur unter strengen Voraussetzungen eingeführt werden, was eine präzise und rechtzeitige Darstellung des Sachverhalts notwendig macht.</span></li></ul><p>Ohne regelmäßige Erfahrung in diesen Bereichen besteht ein hohes Risiko, dass die Interessen des Mandanten nicht optimal vertreten werden.</p><h3><span><strong>5. Ressourcenbindung und Konzentration auf Kernkompetenzen</strong></span></h3><p>Die Vorbereitung und Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist zeitaufwendig. Für Steuerberater bedeutet dies, dass wertvolle Ressourcen, die sonst für die steuerliche Beratung und Betreuung von Mandanten genutzt werden könnten, gebunden werden. Dies kann nicht nur zu einer Überlastung führen, sondern auch die Qualität der Beratung in anderen Bereichen beeinträchtigen.</p><p>Steuerberater sollten daher sorgfältig abwägen, ob es sinnvoller ist, die Prozessvertretung an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu delegieren. Dies ermöglicht es ihnen, sich auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass ihre Mandanten bestmöglich vertreten werden.</p><h3><span><strong>6. Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten: Ein Erfolgsmodell</strong></span></h3><p>Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten im Verwaltungsrecht bietet zahlreiche Vorteile:</p><ul><li><span><strong>Expertise:</strong>&nbsp;Rechtsanwälte, die regelmäßig Verwaltungsprozesse führen, verfügen über die notwendige Erfahrung und das Fachwissen, um Klagen erfolgreich zu führen.</span></li><li><span><strong>Effizienz:</strong>&nbsp;Die Delegation spart Zeit und ermöglicht es Steuerberatern, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren.</span></li><li><span><strong>Risikoabwehr:</strong>&nbsp;Durch die Übergabe der Prozessvertretung können Steuerberater Haftungsrisiken minimieren.</span></li></ul><p>Eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Anwälten kann zudem die Beratung insgesamt verbessern, da beide Experten ihre jeweiligen Stärken einbringen können.</p><p>Wir bei ADVANT Beiten unterstützen viele Steuerberater und Unternehmen bei Rückforderungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen.</p><h3><span><strong>7. Fazit: Klare Rollenverteilung für eine optimale Vertretung</strong></span></h3><p>Die Übernahme von Klagen im Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen durch Steuerberater birgt erhebliche Risiken und Herausforderungen. Eine klare Rollenverteilung zwischen Steuerberatern und spezialisierten Rechtsanwälten ist daher nicht nur sinnvoll, sondern oft auch im besten Interesse des Mandanten. Steuerberater sollten sich auf ihre zentrale Aufgabe – die Beratung und Unterstützung ihrer Mandanten bei steuerlichen und finanziellen Fragestellungen – konzentrieren und juristische Auseinandersetzungen Experten überlassen. So können sie ihren Mandanten auch in schwierigen Zeiten eine optimale Unterstützung bieten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:11:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen: Aktuelle Entwicklungen und Handlungsempfehlungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage der Berücksichtigung neuer oder höherer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen entwickelt sich zu einem der umstrittensten Themen in der aktuellen Praxis. Die Bewilligungsstellen nehmen hier zunehmend eine sehr restriktive Haltung ein.</p><h3><strong>Aktuelle Position der Bewilligungsstellen</strong></h3><p>Die Bewilligungsstellen, unterstützt durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), sehen neue oder wesentlich höhere Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung äußerst kritisch. Ihre Position stützt sich auf mehrere Argumente:</p><p>1. Notwendigkeit eines Änderungsantrags</p><ul><li>Für neue oder wesentlich höhere Fixkosten wäre ein Änderungsantrag erforderlich gewesen</li><li>Die Fristen für solche Änderungsanträge sind inzwischen abgelaufen</li></ul><p>2. Beihilferechtliche Bedenken</p><ul><li>Der relevante Beihilferahmen ist zum 30.06.2022 ausgelaufen</li><li>Nachträgliche Erhöhungen seien daher beihilferechtlich problematisch</li></ul><p>3. Einzelfallprüfung</p><ul><li>Neue Fixkosten können nur in "begründeten Einzelfällen" berücksichtigt werden</li><li>Es erfolgt eine strenge Plausibilitätsprüfung</li><li>Die finale Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle</li></ul><p></p><h3><strong>Rechtliche Gegenargumente</strong></h3><p>Diese Position der Bewilligungsstellen ist aus verschiedenen Gründen angreifbar. Unsere umfassenden Argumente hiergegen geben wir nachfolgend kursorisch wieder:</p><p>1. Keine Pflicht zum Änderungsantrag</p><ul><li>Die FAQ sprachen nur davon, dass ein Änderungsantrag gestellt werden “kann”</li><li>Eine zwingende Pflicht war nicht vorgesehen</li></ul><p>2. Konzeption der Schlussabrechnung</p><ul><li>Die Schlussabrechnung war von Anfang an als finale Prüfung auf Basis der tatsächlichen Kosten konzipiert</li><li>Dies spricht für die Möglichkeit der Berücksichtigung aller tatsächlich angefallenen Fixkosten</li></ul><p>3. Beihilferechtliche Argumente</p><ul><li>Die Schlussabrechnung ist Teil des ursprünglichen Verfahrens</li><li>Der Beihilferahmen galt zum Zeitpunkt der Antragstellung</li><li>Eine nachträgliche Berücksichtigung tatsächlicher Kosten verstößt nicht gegen Beihilferecht</li></ul><p>4. Gleichbehandlungsgrundsatz</p><ul><li>Die pauschale Ablehnung neuer Fixkosten benachteiligt Unternehmen, die vorsichtig kalkuliert haben</li><li>Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz</li></ul><p></p><h3><strong>Handlungsempfehlungen für die Schlussabrechnung</strong></h3><p>Für Unternehmen, die neue oder höhere Fixkosten geltend machen wollen, empfehlen sich folgende Schritte:</p><p>1. Sorgfältige Dokumentation</p><ul><li>Vollständige Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsnachweise) bereithalten</li><li>Plausible Begründung vorbereiten, warum die Fixkosten nicht im Erstantrag enthalten waren</li><li>Gegebenenfalls dokumentieren, warum ein Änderungsantrag nicht möglich war</li></ul><p>2. Bei Nachfragen der Bewilligungsstelle: Anwalt einschalten</p><ul><li>Bei hohen Beträgen: und ablehnender Haltung der Bewilligungsstelle sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden</li><li>Darlegung der rechtlichen Argumentation gegen die Position der Bewilligungsstellen</li><li>Vorbereitung auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren</li></ul><p></p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Die Frage der Berücksichtigung neuer Fixkosten wird die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen noch intensiv beschäftigen. Die Position der Bewilligungsstellen ist zwar sehr restriktiv, aber rechtlich durchaus angreifbar.</p><p>Für betroffene Unternehmen ist eine sorgfältige Vorbereitung der Schlussabrechnung essentiell. Dabei sollten sie:</p><ul><li>Transparent und proaktiv kommunizieren</li><li>Alle Kosten sorgfältig dokumentieren</li><li>Sich auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen vorbereiten</li><li>Bei hohen Beträgen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen</li></ul><p>Wir bei ADVANT Beiten beraten Steuerberater und Unternehmen umfassend bei Rückfragen der Bewilligungsstellen und in Widerspruch- und Klageverfahren.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:03:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Warum die Prüfpraxis so streng ist bei den Schlussabrechnungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stehen Unternehmen und ihre prüfenden Dritten vor einer intensiven Kontrolle durch die Bewilligungsstellen. Diese haben ihre Prüfungsstandards seit Beginn der Pandemie spürbar verschärft, was zu aufwendigen Nachfragen und rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Doch warum ist die Prüfpraxis der Bewilligungsstellen so streng? Welche Herausforderungen ergeben sich daraus für Unternehmen und Steuerberater? In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entwicklung.</p><h3><span><strong>1. Die aktuelle Prüfpraxis: Streng und detailliert</strong></span></h3><p>Seit dem Beginn der Schlussabrechnungen prüfen die Bewilligungsstellen jeden eingereichten Antrag händisch und im Detail. Besonders auffällig sind folgende Aspekte der Prüfung:</p><ul><li><span><strong>Umfassende Dokumentenanforderungen:</strong> Unternehmen müssen Jahresabschlüsse, Mietverträge, Rechnungen zu Fixkosten und weitere Nachweise vorlegen. Besonders kritisch werden Beraterverträge und hohe Kosten für Unternehmensberatungen betrachtet.</span></li><li><span><strong>Fokus auf spezifische Themen:</strong></span><ul><li><span><strong>Unternehmensverbund:</strong> Viele Bewilligungsstellen prüfen nachträglich, ob Unternehmen zu einem Verbund gehören, was oft zu Kürzungen der Förderung führt.</span></li><li><span><strong>Fixkosten:</strong> Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Fixkosten wie Beraterhonoraren oder Hygienekonzepten wird verstärkt hinterfragt.</span></li><li><span><strong>Umsatzeinbrüche:</strong> Es wird überprüft, ob Rückgänge tatsächlich pandemiebedingt oder auf saisonale Schwankungen zurückzuführen sind.</span></li><li><span><strong>Überkompensation:</strong> Insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe wird untersucht, ob Unternehmen mehr Förderung erhalten haben, als ihnen rechnerisch zusteht.</span></li></ul></li></ul><p></p><h3><span><strong>2. Warum die Prüfpraxis so streng ist: Ein Blick hinter die Kulissen</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis ist das Ergebnis mehrerer struktureller und rechtlicher Faktoren. Diese sind entscheidend, um die aktuelle Situation zu verstehen:</p><p><strong>a) Nachträgliche Klärung ungeklärter Rechtsfragen</strong></p><p>Viele der rechtlichen Fragen, die jetzt im Fokus stehen, hätten bereits 2020 oder 2021 geklärt werden müssen. Da die Behörden in der Anfangsphase der Pandemie schnelle und unbürokratische Hilfen leisten wollten, wurden bestimmte Themen jedoch vertagt. Die Schlussabrechnung dient nun als Plattform, um diese offenen Fragen zu beantworten, was zu einer verstärkten Überprüfung führt.</p><p><strong>b) Veränderung von Rechtsansichten</strong></p><p>In einigen Fällen haben Bewilligungsstellen ihre rechtliche Einschätzung gegenüber 2021 geändert. Dies betrifft beispielsweise die Anerkennung bestimmter Fixkosten oder die Definition von Unternehmensverbünden. Solche nachträglichen Änderungen führen zwangsläufig zu neuen Bewertungen und Rückfragen in der Schlussabrechnung.</p><p><strong>c) Einsatz externer Prüfer</strong></p><p>Viele Bewilligungsstellen haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Beratungsfirmen – darunter auch große Namen der Branche – beauftragt, die Schlussabrechnungen zu prüfen. Diese externen Prüfer arbeiten detailliert und verfügen über die nötigen Ressourcen, um komplexe Fälle bis ins Kleinste zu analysieren. Dies führt zu einer Art „Bürokratiemaschine“, die standardisierte Prüfprozesse streng umsetzt.</p><p><strong>d) Politischer Druck und öffentliche Wahrnehmung</strong></p><p>Die Corona-Hilfen standen von Anfang an unter genauer Beobachtung der Öffentlichkeit. Berichte über Missbrauch oder fehlerhafte Förderungen haben dazu geführt, dass Behörden nun ein besonderes Augenmerk auf die Korrektheit und Transparenz der Schlussabrechnungen legen.</p><h3><span><strong>3. Auswirkungen auf Unternehmen und prüfende Dritte</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis bringt eine Reihe von Herausforderungen mit sich:</p><p><strong>a) Hoher Dokumentationsaufwand</strong></p><p>Unternehmen müssen umfangreiche Nachweise bereithalten. Dabei reicht es nicht aus, die Dokumente lediglich einzureichen – sie müssen klar und verständlich aufbereitet sein, um Nachfragen zu vermeiden.</p><p><strong>b) Zeitintensive Rückfragen</strong></p><p>Die Bearbeitungszeit für Schlussabrechnungen hat sich aufgrund der detaillierten Prüfungen deutlich verlängert. Oft erhalten Unternehmen Rückfragen mit kurzen Antwortfristen von wenigen Wochen. Dies kann vor allem für Steuerberater, die viele Mandate betreuen, zu einem erheblichen Zeitdruck führen.</p><p><strong>c) Unsicherheiten bei der Planung</strong></p><p>Da die Bewilligungsstellen ihre Prüfungen nicht nur auf die ursprünglichen Fördervoraussetzungen, sondern auch auf veränderte Rechtsansichten stützen, ist die Planbarkeit für Unternehmen schwierig. Selbst Bescheide, die ursprünglich als rechtssicher galten, können nachträglich infrage gestellt werden.</p><p><strong>d) Haftungsrisiken für prüfende Dritte</strong></p><p>Steuerberater und andere prüfende Dritte tragen ein hohes Haftungsrisiko, wenn sie Schlussabrechnungen nicht korrekt oder vollständig bearbeiten. Fehler können nicht nur zu finanziellen Forderungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.</p><h3><span><strong>4. Strategien im Umgang mit der strengen Prüfpraxis</strong></span></h3><p>Um die Herausforderungen der strengen Prüfpraxis zu bewältigen, sollten Unternehmen und ihre Berater folgende Strategien verfolgen:</p><ul><li><span>Frühzeitige Vorbereitung: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Dokumente vollständig und konsistent sind. Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Nachweisen, wie BWA und Umsatzsteuervoranmeldungen, sollten vorab geklärt werden.</span></li><li><span>Sorgfältige Kommunikation: Erklären Sie Sachverhalte klar und umfassend, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. Transparenz gegenüber den Bewilligungsstellen kann helfen, Probleme frühzeitig zu lösen.</span></li><li><span>Rechtliche Unterstützung einholen: In komplexen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Anwälte können sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt und Haftungsrisiken minimiert werden.</span></li><li><span>Risikomanagement: Prüfen Sie kritisch, ob alle Angaben in der Schlussabrechnung den aktuellen Anforderungen entsprechen. Wo Unsicherheiten bestehen, kann ein externes Gutachten helfen, die eigene Position zu stärken.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis der Bewilligungsstellen ist eine Reaktion auf die komplexen Herausforderungen, die mit den Corona-Überbrückungshilfen verbunden sind. Sie mag aus behördlicher Sicht nachvollziehbar sein, stellt jedoch Unternehmen und prüfende Dritte vor erhebliche Belastungen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung, klarer Kommunikation und gegebenenfalls juristischer Unterstützung können Sie diesen Herausforderungen begegnen und sicherstellen, dass Ihre Schlussabrechnung korrekt und rechtssicher abgeschlossen wird.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jan 2025 08:56:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach der Schlussabrechnung: Wichtige Handlungsempfehlungen für prüfende Dritte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-der-schlussabrechnung-wichtige-handlungsempfehlungen-fuer-pruefende-dritte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Ablauf der letzten Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30. September 2024 beginnt eine neue Phase für Unternehmen und prüfende Dritte. Die intensive Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen wirft zahlreiche Fragen auf: Welche Unterlagen werden angefordert? Wie sollte auf Rückfragen reagiert werden? Und welche rechtlichen Herausforderungen sind zu erwarten? Dieser Beitrag gibt Antworten und bietet konkrete Empfehlungen für den Umgang mit der aktuellen Situation.</p><h3><span><strong>Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen: Intensiver als je zuvor</strong></span></h3><p>Die Bewilligungsstellen gehen derzeit äußerst gründlich vor. Alle eingereichten Schlussabrechnungen werden händisch geprüft. Dabei setzen sie konsequent neue Leitlinien des BMWK um, etwa zu Themen wie „Unternehmensverbund/Familie“ oder „coronabedingte Umsatzeinbrüche“. Besonders häufig geraten folgende Punkte in den Fokus:</p><p><strong>1. Unternehmensverbund:</strong></p><p>Verbindungen zwischen Unternehmen – insbesondere innerhalb von Familien – werden kritisch hinterfragt. Dies führt in vielen Fällen zu erheblichen Förderkürzungen.</p><p><strong>2. Fixkosten:</strong></p><p>Nicht alle angegebenen Fixkosten, wie Beraterhonorare oder Umbaukosten, werden ohne Weiteres akzeptiert.</p><p><strong>3. Coronabedingte Umsatzeinbrüche:</strong></p><p>Es wird geprüft, ob die Umsatzrückgänge tatsächlich pandemiebedingt sind oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind.</p><p><strong>4. Überkompensation:</strong></p><p>Insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe wird geprüft, ob die Förderhöhe die tatsächlichen Verluste überstiegen hat.</p><h3><span><strong>Häufig angeforderte Unterlagen</strong></span></h3><p>Im Rahmen der Prüfung verlangen die Bewilligungsstellen regelmäßig folgende Dokumente:</p><ul><li><span>BWA der Jahre 2019 bis 2022</span></li><li><span>Jahresabschlüsse 2019 bis 2021</span></li><li><span>Miet- und Pachtverträge bei Fixkostenrelevanz</span></li><li><span>Rechnungen zu hohen Fixkostenpositionen (z. B. Beraterkosten, Lizenzkosten)</span></li><li><span>Nachweise zu Hygienekonzepten oder Handwerkerrechnungen bei Umbaukosten</span></li></ul><p>Eine präzise Dokumentation ist entscheidend. Prüfer legen besonderen Wert darauf, dass die vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar sind. Bereits kleine Unstimmigkeiten können zu umfangreichen Rückfragen oder Kürzungen führen.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für prüfende Dritte</strong></span></h3><p><strong>1. Fristen einhalten</strong></p><p>Rückfragen der Bewilligungsstellen sind meist mit strikten Fristen verbunden. Sollten Sie diese nicht einhalten können, beantragen Sie umgehend eine Fristverlängerung. Gewöhnlich werden Verlängerungen von bis zu sechs Wochen gewährt. Dokumentieren Sie jede Kommunikation mit den Behörden, um später abgesichert zu sein.</p><p><strong>2. Transparente Kommunikation</strong></p><p>Sachverhalte sollten klar und umfassend dargelegt werden. Gegebenenfalls kann dies auch durch zusätzliche Eingaben per Post oder Fax erfolgen. Solche formellen Erklärungen müssen laut § 24 VwVfG berücksichtigt werden.</p><p><strong>3. Frühzeitige Einbindung anwaltlicher Hilfe</strong></p><p>In komplexen Fällen – etwa zu Unternehmensverbünden oder hohen Rückforderungen – sollten Unternehmen und Steuerberater:innen frühzeitig juristische Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann nicht nur helfen, den Sachverhalt präzise darzustellen, sondern auch die Position des Unternehmens in einem späteren Klageverfahren stärken.</p><h3><span><strong>Besonderheiten bei Widerspruchs- und Klageverfahren</strong></span></h3><p><strong>Das Widerspruchsverfahren</strong></p><p>In den meisten Bundesländern können Unternehmen gegen einen ablehnenden Schlussbescheid Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bescheiderhalt erfolgen. Das Verfahren bietet die Möglichkeit, Fehler in der Schlussabrechnung zu korrigieren und den Sachverhalt vollständig darzustellen. Beachten Sie jedoch, dass das Widerspruchsverfahren in einigen Bundesländern, wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen, abgeschafft wurde. Dort bleibt nur der direkte Klageweg.</p><p><strong>Das Klageverfahren</strong></p><p>Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren, kann Klage erhoben werden. Auch hierfür gilt eine einmonatige Frist. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren ist der Sachvortrag im Klageverfahren jedoch eingeschränkt. Neue Tatsachen können nur schwer eingebracht werden. Daher ist es essenziell, bereits im Verwaltungsverfahren eine vollständige und präzise Darstellung zu gewährleisten.</p><h3><span><strong>Warum Steuerberater keine Klagen führen sollten</strong></span></h3><p>Steuerberater sollten sich auf ihre Rolle als prüfende Dritte konzentrieren und die Prozessführung erfahrenen Anwälten überlassen. Gründe dafür sind:</p><p><strong>1. Juristische Expertise</strong>: Verwaltungs- und Prozessrecht erfordern spezifisches Fachwissen, das über die Kernkompetenzen von Steuerberater hinausgeht.</p><p><strong>2. Rollenkonflikte: </strong>Steuerberater, die gleichzeitig als Prozessbevollmächtigte agieren, geraten leicht in Interessenkonflikte.</p><p><strong>3. Haftungsrisiken: </strong>Fehler in der Prozessführung können erhebliche finanzielle und berufliche Konsequenzen haben .</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung markiert nicht das Ende, sondern den Beginn einer intensiven Prüfphase. Unternehmen und prüfende Dritte stehen vor der Herausforderung, umfangreiche Nachweise zu erbringen und sich rechtlich abzusichern. Frühzeitige Beratung und eine transparente Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sind dabei entscheidend. Nutzen Sie die Expertise spezialisierter Anwälte und Netzwerke, um Risiken zu minimieren und Ihre Position zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jan 2025 08:53:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen und Steuerberater: Umgang mit Fehlern und Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-und-steuerberater-umgang-mit-fehlern-und-haftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein essenzielles Instrument zur Unterstützung von Unternehmen während der Pandemie. Mit der verpflichtenden Schlussabrechnung, deren Frist zum 30. September 2024 endgültig endete, müssen Unternehmen und ihre prüfenden Dritten jedoch den Anforderungen der Bewilligungsstellen gerecht werden. Fehler in den Anträgen oder der Abrechnung können schwerwiegende Folgen haben – sowohl rechtlich als auch finanziell. In diesem Beitrag beleuchten wir den Umgang mit unbeabsichtigten Fehlern, die Rolle der Steuerberater:innen und mögliche Haftungsfragen.</p><h3><span><strong>1. Die Schlussabrechnung als Kontrollinstanz</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung dient dazu, die endgültige Höhe der bewilligten Fördermittel zu bestimmen. Sie gleicht die in den Anträgen geschätzten Daten mit den tatsächlichen Fixkosten und Umsätzen der Unternehmen ab. Dabei können sich Nach- oder Rückzahlungen ergeben. Dies macht die Schlussabrechnung zu einer entscheidenden Phase im Überbrückungshilfeverfahren. Fehlerhafte Angaben in den ursprünglichen Anträgen – sei es durch Missverständnisse, unzureichende Informationen der Mandantschaft oder Unkenntnis – können in der Schlussabrechnung korrigiert werden.</p><p>Es ist zwingend erforderlich, solche Fehler umgehend zu beheben, um strafrechtliche Konsequenzen wie Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB zu vermeiden. Ein transparentes Vorgehen gegenüber Mandantinnen und Mandanten und Bewilligungsstellen ist unerlässlich. Auch wenn es zu Nachfragen seitens der Bewilligungsstellen kommt, sollten diese gewissenhaft und in Rücksprache mit der Mandantschaft beantwortet werden .</p><h3><span><strong>2. Risiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Steuerberater nehmen in der Schlussabrechnung eine Schlüsselrolle ein. Sie sind als prüfende Dritte nicht nur für die Korrektheit der eingereichten Daten verantwortlich, sondern tragen auch das Risiko, für etwaige Fehler haftbar gemacht zu werden. Folgende Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle:</p><p><strong>Eigeninteresse der Mandantschaft</strong></p><p>Unternehmen selbst haben ein erhebliches Interesse daran, Fehler zu korrigieren. Steuerberater müssen ihre Mandanten dazu anhalten, notwendige Berichtigungen vorzunehmen und die Risiken fehlerhafter Angaben zu vermeiden.</p><p><strong>Strafrechtliche Relevanz</strong></p><p>Bei absichtlichen Falschangaben ist eine Beratung durch einen Strafrechtsexperten ratsam. Steuerberater sollten ihre Rolle klar abgrenzen, um Interessenkonflikte zu vermeiden .</p><p><strong>Haftungsfragen</strong></p><p>Fehlerhafte Schlussabrechnungen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Besonders problematisch sind Fälle, in denen Steuerberater zusätzlich als Prozessbevollmächtigte auftreten. Dies kann ihre Glaubwürdigkeit als neutrale Instanz gefährden .</p><h3><span><strong>3. Vermeidung von Haftungsrisiken</strong></span></h3><p>Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Steuerberater folgende Maßnahmen ergreifen:</p><p>1. Sorgfältige Prüfung der Schlussabrechnung</p><p>Alle Angaben sollten auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Insbesondere Fixkosten und Umsatzrückgänge müssen korrekt ausgewiesen sein, um Rückfragen oder Rückforderungen zu vermeiden.</p><p>2. Dokumentation und Kommunikation</p><p>Eine klare Dokumentation der Angaben und eine transparente Kommunikation mit Mandanten helfen, Missverständnisse zu vermeiden.</p><p>3. Keine Vermischung von Rollen</p><p>Steuerberater sollten sich auf ihre Rolle als prüfende Dritte konzentrieren und Prozessvertretungen anderen Fachanwälten überlassen.</p><p>4. Beratung bei komplexen Fällen</p><p>In schwierigen oder strittigen Fällen empfiehlt es sich, externe Beratung hinzuzuziehen, etwa bei rechtlichen Streitigkeiten über Unternehmensverbünde oder Fixkosten.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen ist eine komplexe Herausforderung, die sowohl Unternehmen als auch Steuerberater betrifft. Fehler können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb ein transparenter und korrekter Umgang mit allen Angaben unerlässlich ist. Steuerberater sollten ihre Mandanten eng begleiten und bei Unklarheiten auf externe Expertise zurückgreifen. So lassen sich Risiken minimieren und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherstellen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2024 11:32:00 +0100</pubDate>
                        <title>Real Estate Düsseldorf: ADVANT Beiten gewinnt vierköpfiges Team mit Partner Dr. Philipp Pröbsting von PWC Legal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/real-estate-duesseldorf-advant-beiten-gewinnt-vierkoepfiges-team-mit-partner-dr-philipp-proebsting-von-pwc-legal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 19. Dezember 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxis- und Sektorgruppe Real Estate deutlich aus und gewinnt Dr. Philipp Pröbsting als Equity Partner von PWC Legal. Philipp Pröbsting wechselt gemeinsam mit seinem Team Ansgar Messow, LL.M. (Local Partner), Julian Gruß (Salary Partner) und Associate Rebecca Stielow sowie zwei weiteren Mitarbeitern. Das Team steigt zum 1. Januar 2025 am Düsseldorfer Standort von ADVANT Beiten ein.&nbsp;</p><p><strong>Dr. Philipp Pröbsting&nbsp;</strong>ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und mit seinem Team spezialisiert auf die Begleitung von Großprojekten im Bereich des Hochbaus, der Infrastruktur und des Industrieanlagenbaus (national und international). Seit mehr als 16 Jahren berät er bei Projektentwicklungen (inkl. Grundstücksfragen und Asset Management), komplexen Industriebauprojekten und Infrastrukturmaßnahmen.&nbsp;</p><p>Das Team setzt auf einen integrierten und umfassenden Beratungsansatz mit disziplinenübergreifenden Teams, die das Projekt von der frühen Anbahnungsphase bis in die Betriebs- bzw. Produktionsphase durchdenken und begleiten. Dabei unterstützt das Team bei der Initiierung von Projekten, Verträgen sowie im juristischen Projektmanagement. Zu ihren Mandanten zählen Unternehmen aus der Industrie sowie Energieversorgung, Bauunternehmen und die öffentliche Hand.&nbsp;</p><p>&nbsp;„Mit dem Team um Dr. Philipp Pröbsting stärken wir unsere Expertise im Immobilien- und Bausektor deutlich und bauen wichtige Schnittstellen, u.a. Richtung Public Sector und regulierte Industrien weiter aus“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Philipp Pröbsting einen exzellenten Experten mit ausgewiesener Branchenexpertise zu gewinnen.“&nbsp;</p><p>Dr. Philipp Pröbsting zu seinem Wechsel: „Wir freuen uns sehr auf die neue Herausforderung bei ADVANT Beiten. Wir sind überzeugt, dass unser Beratungsansatz perfekt zu den bereits vorhandenen Kompetenzen, Strukturen und Beratern passt und wir gemeinsam die Praxis- und Sektorgruppe Real Estate in Düsseldorf, deutschlandweit und international beflügeln.“&nbsp;</p><p>Das mehr als 50 Köpfe zählende Real Estate Team von ADVANT Beiten berät standortübergreifend zu allen planungs- und baurechtlichen Fragestellungen. Zu den Mandanten zählen sowohl Bund, Länder und Kommunen, private Investoren und Bauträger, Bauherren und Architekten als auch Banken und Fondsgesellschaften in allen Phasen ihrer Vorhaben. Das Team vereint Real Estate Kernkompetenzen gepaart mit einem breiten juristischen, wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Know-how.</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2024 11:31:27 +0100</pubDate>
                        <title>China: Ab 1. November 2024 gelten neue Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-ab-1-november-2024-gelten-neue-meldepflichten-fuer-wirtschaftlich-berechtigte</link>
                        <description>Am 1. November 2024 sind in China neue Regeln zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter (UBOs) in Kraft getreten. Vor diesem Datum gegründete Unternehmen müssen ihre UBOs bis zum 1. November 2025 registrieren. Ab dem 1. November 2024 gegründete Unternehmen müssen ihre UBOs bei Gründung anmelden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">China hat den Regulierungsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und zunehmend an internationale Standards angepasst.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die jüngsten Änderungen im Bereich der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung&nbsp;betreffen insbesondere die Verpflichtung zur Identifikation und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Am&nbsp;1. November 2024&nbsp;ist die Verordnung über die Verwaltung der Informationen wirtschaftlich Berechtigter (<strong>UBO-Maßnahmen</strong>) in Kraft getreten. Unternehmen, die in China tätig sind, sollten sich mit diesen neuen Anforderungen vertraut machen, um den Compliance-Verpflichtungen nachzukommen. Unternehmen in China, die vor dem 1. November 2024 gegründet wurden, müssen ihre UBOs bis spätestens zum 1. November 2025 identifizieren und melden. In China ansässige Unternehmen, die nach dem 1. November 2024 gegründet wurden/werden, müssen die UBO-Informationen bei der Unternehmensregistrierung offenlegen.</p><h3 class="text-justify"><span>Relevante Aufsichtsbehörden und Gesetze</span></h3><p class="text-justify">Die Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung wird in China von verschiedenen Behörden überwacht, darunter die People’s Bank of China (PBOC), die&nbsp;China Banking and Insurance Regulatory Commission&nbsp;(CBIRC), die China Securities Regulatory Commission (CSRC), das Ministry of Public Security (MPS), das Ministry of Commerce (MOFCOM), die State Administration of Foreign Exchange (SAFE) und die State Administration of Market Regulation (SAMR).&nbsp;</p><p class="text-justify">Jede dieser Institutionen trägt Verantwortung für spezifische Aspekte der Umsetzung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung.&nbsp;</p><p class="text-justify">SAMR betreibt das UBO-Meldesystem und überwacht, dass Unternehmen die UBO-Meldungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchführen. SAMR teilt die UBO-Meldedaten anschließend mit der PBOC.</p><p class="text-justify">Die chinesische Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung umfasst eine Reihe von Regularien, unter anderem folgende:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Leitlinien und Rundschreiben der PBOC (seit 2007 kontinuierlich von der PBOC herausgegeben): Diese dienen der Erläuterung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung, einschließlich technischer Standards für Kundenidentifikationssysteme, risikobasierter Ansätze zur Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung und Maßnahmen für Hochrisikosektoren wie Immobilien und Online-Finanzdienstleistungen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Das chinesische </span><span>Anti-Geldwäsche-Gesetz</span><span>, 2007 eingeführt und zuletzt 2020 überarbeitet, eine weitere Überarbeitung wurde im Jahr 2024 als Entwurf veröffentlicht.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Das Strafgesetzbuch der VR China definiert Geldwäsche als Straftat und führt spezifische Strafen auf.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>PBOC-Vorschriften zur Verwaltung der Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen durch Finanzinstitute (2016): Danach besteht die Verpflichtung zur Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Die oben genannten UBO-Maßnahmen: Hiernach gilt die Einführung verbindlicher Anforderungen zur Identifizierung und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten für juristische Personen/Unternehmen in China.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Zusätzlich gibt es sektorspezifische Regelungen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden erlassen werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Verpflichtungen gemäß den UBO-Maßnahmen und des Entwurfs des Anti-Geldwäsche-Gesetzes aus 2024</span></h3><p class="text-justify">Gemäß den UBO-Maßnahmen müssen in China ansässige juristische Personen/Unternehmen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, UBO-Meldungen durchführen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Ein gezeichnetes registriertes Kapital von über RMB 10 Millionen</span><span>.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Mindestens ein Gesellschafter oder Partner ist eine juristische Person.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Eine natürliche Person gilt als wirtschaftlich Berechtigter, obwohl sie nicht unmittelbarer Gesellschafter der in China ansässigen Zielgesellschaft ist.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Ausnahmen von der UBO-Meldepflicht gelten in dabei nur folgenden Fällen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Für Unternehmen, die von natürlichen Personen als Einzelunternehmen für gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten registriert sind.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Für Unternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: gezeichnetes registriertes Kapital von bis zu maximal RMB 10 Millionen + ausschließlich natürliche Personen als direkte Gesellschafter/Partner + und keine anderen natürlichen Personen (außer den direkten Gesellschaftern /Partnern) üben tatsächlich Kontrolle über das Unternehmen aus bzw. partizipieren an den daraus erlösten Gewinnen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Der Entwurf des Anti-Geldwäsche-Gesetzes aus 2024 regt u.a. strengere Anforderungen an die Identifizierung und Meldung wirtschaftlicher Berechtigter an. Zu den zentralen Verpflichtungen gehören danach:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Finanzinstitute müssen striktere Verfahren zur Kundenidentifikation einführen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Finanzinstitute und bestimmte nichtfinanzielle Institutionen sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden und werden stärker verpflichtet, Transaktions- und Kundendaten zu speichern.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Unternehmen müssen robuste interne Systeme zur Einhaltung der AML-Vorschriften einrichten.</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Meldepflichten und Definition des wirtschaftlich Berechtigten</span></h3><p class="text-justify">Als wirtschaftlich Berechtigte (UBOs) gelten natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich besitzt, kontrolliert und/oder daraus Gewinne zieht. In China gelten Personen als UBO, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>(In-)Direkter Besitz von über 25 % der Anteile, Stimmrechte oder des wirtschaftlichen Nutzens </span><span>des Zielunternehmens</span><span>.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Tatsächliche Kontrolle über Unternehmensentscheidungen, Personal oder Vermögenswerte des Zielunternehmens.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Ausübung von Kontrolle gemeinsam mit anderen Personen über das Zielunternehmen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Gemäß den Leitlinien der PBOC vom Oktober 2024 bezieht sich der Akt des <i>„Ausübens tatsächlicher Kontrolle“</i> über das Zielunternehmen auf Situationen, in denen jemand in der Lage ist, Entscheidungen in Bezug auf Personal, Unternehmensentscheidungen und Vermögenswerte zu treffen und umzusetzen. „<i>Kontrolle über Personal ausüben</i>“ bezieht sich dabei auf Entscheidung über die Ernennung und Entlassung von gesetzlichen Vertretern, Direktoren, leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführern. „<i>Kontrolle über Unternehmensentscheidungen ausüben</i>“ bezieht sich auf Entscheidungen über die Formulierung und Umsetzung wichtiger Geschäfts- und Managemententscheidungen. „<i>Kontrolle über Vermögenswerte ausüben</i>“ bezieht sich auf Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Verwendung wichtiger Vermögenswerte und Gelder der Zielgesellschaft.</p><p class="text-justify">Falls keine natürliche Person diese UBO-Kriterien erfüllt, muss die für die tägliche Geschäftsführung zuständige Person als UBO der Zielgesellschaft registriert werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Einzureichende Informationen und Sanktionen bei Verstößen</span></h3><p class="text-justify">Für UBOs müssen spezifische Informationen eingereicht werden, darunter Name, Geschlecht, Nationalität, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Art und Umfang der Beteiligung sowie Kontrollrechte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann von SAMR mit Korrekturaufforderungen und Bußgeldern bis zu RMB 50.000 sanktioniert werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3><p class="text-justify">Die neuen Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte stärken die Transparenz und Integrität des chinesischen Anti-Geldwäsche-Systems. Unternehmen sollten die UBOs präzise identifizieren und auch sicherstellen, dass die erforderlichen Daten im Einklang mit Datenschutzbestimmungen erhoben werden. Bei Bedenken hinsichtlich der Offenlegung von UBO-Informationen könnten UBOs eine Restrukturierung ihrer Unternehmensbeteiligung in Betracht ziehen. Die fristgerechte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt jedoch entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Jenna Wang-Metzner</a></p><p class="text-justify"><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 15:16:49 +0100</pubDate>
                        <title>Textform ersetzt Schriftform in Gewerberaummietverträgen – Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/textform-ersetzt-schriftform-in-gewerberaummietvertraegen-aenderungen-durch-das-vierte-buerokratieentlastungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Im Rahmen unseres <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/961/landing-pages/erneuter-anlauf---wegfall-des-schriftformerfordernisses-im-gewerbemietrecht-zwecks-einer-%e2%80%9eentburokratisierung-.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletters vom Februar 2024</a> informierten wir Sie über die geplanten Änderungen des Schriftformerfordernisses im Gewerberaummietrecht, die unter anderem durch den Referentenentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) angestoßen wurden. Inzwischen wurde das BEG IV (in fortgeschriebener Fassung) verabschiedet und am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin enthaltenen Neuerungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und stellen einen Wendepunkt im Gewerberaummietrecht dar: Für den Abschluss und die Änderung von Gewerberaummietverträgen genügt künftig die Textform.&nbsp;</p><p>Das Ziel des BEG IV ist es, den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Vertragsgestaltung flexibler zu machen. Weiterer Wille war, den Missbrauch einer vorzeitigen Kündigung durch die Ausgangsparteien eines Mietvertrags aufgrund von Formverstößen zu reduzieren, den originären Erwerberschutz, der aufgrund von §&nbsp;566&nbsp;BGB notwendig ist (vgl. <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/961/landing-pages/erneuter-anlauf---wegfall-des-schriftformerfordernisses-im-gewerbemietrecht-zwecks-einer-%e2%80%9eentburokratisierung-.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter vom Februar 2024</a>) aber beizubehalten.</p><h3>Von der Schriftform zur Textform – ein Paradigmenwechsel</h3><p>Bisher müssen Gewerbemietverträge (und über §&nbsp;581&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB auch Pachtverträge), die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, gemäß §§&nbsp;550,&nbsp;578,&nbsp;126&nbsp;BGB in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen dieses Erfordernis hat weitreichende Konsequenzen: Der Vertrag gilt als „auf unbestimmte Zeit“ abgeschlossen (§&nbsp;550&nbsp;Satz&nbsp;1&nbsp;BGB). Gemäß §§&nbsp;542&nbsp;Abs.&nbsp;1,&nbsp;580a&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB kann der Mietvertrag sodann – ungeachtet der vertraglich vereinbarten Laufzeit – nach Maßgabe der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Bei Verträgen über Geschäftsräume in der Regel mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, §&nbsp;580a&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BGB.&nbsp;</p><p>Bestandteil der gesetzlichen Schriftform ist zum einen gemäß §&nbsp;126&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB die eigenhändige Namensunterschrift. Im Hinblick auf eine mögliche Reduzierung von bürokratischem Aufwand kann die eigenhändige Namensunterschrift gemäß §§&nbsp;126&nbsp;Abs.&nbsp;3,&nbsp;126a&nbsp;BGB&nbsp;iVm.&nbsp;Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;12&nbsp;eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) bereits durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, die erforderlichen hohen Anforderungen, um der Schriftform zu genügen, verlangsamen bisher jedoch einen Einzug in die Praxis.&nbsp;</p><p>Neben der eigenhändigen Unterschrift existiert zudem eine kaum überschaubare Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den weiteren konkreten Anforderungen an die Vertragsgestaltung, die sich aus dem Schriftformerfordernis ableiten lassen. Demnach müssen sämtliche wesentlichen Vertragsinhalte (z.B. Vertragsparteien, Mietgegenstand, Miethöhe und Laufzeit) in einer einheitlichen Urkunde festgehalten werden. Dabei ist es erforderlich, die Einheitlichkeit der Vertragsdokumentation zu gewährleisten, beispielsweise durch eindeutige Bezugnahmen zwischen Anlagen, Nachträgen und Dokumenten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Anforderungen zwar teilweise gelockert, doch bleiben sie dennoch eine häufige Fehlerquelle, die in der Praxis zu nicht unerheblichen Risiken führt.</p><p>Ab dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2025 entfällt die gesetzliche Schriftformpflicht für neu abgeschlossene oder geänderte Gewerberaummietverträge. Diese können fortan in Textform abgeschlossen oder angepasst werden. Textform gemäß §&nbsp;126b&nbsp;BGB verlangt lediglich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Verfasser erkennen lässt – etwa durch E-Mail, SMS oder andere elektronische Kommunikationswege. Zweifelsfrei ist zu erwarten, dass diese Änderung zur Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Abschlüssen von Gewerberaummietverträgen führen, da Verträge nun vollständig elektronisch abgewickelt werden können. Dies reduziert den administrativen Aufwand, löst das Problem von langwierigen Postlaufzeiten im In-/und Ausland und passt sich den Anforderungen einer digitalisierten Geschäftswelt an.</p><h3>Potenzielle Herausforderungen trotz Erleichterungen</h3><p>Neben diesem positiven Effekt dürften sich in der Praxis jedoch neue Probleme ergeben bzw. alte bestehen bleiben. Insbesondere die bislang geltenden Anforderungen an die Einheitlichkeit der Vertragsdokumentation sollten vorerst weiterhin eingehalten werden. Unvollständige Anlagen, widersprüchliche Vereinbarungen zwischen Hauptvertrag und Nebenabreden oder uneindeutige Korrespondenz könnten künftig als Textformverstöße ausgelegt werden.</p><p>Rechtsfolge der Textformverstöße bleibt weiterhin, dass ein befristeter Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.</p><h3>Auswirkungen auf Immobilientransaktionen</h3><p>Die Abschaffung der Schriftformpflicht wird zudem Auswirkungen auf Immobilienkäufe haben. Zwar vereinfacht die Einführung der Textform den Abschluss von Verträgen, gleichzeitig wird jedoch die Überprüfung bestehender Mietverhältnisse im Rahmen von Ankäufen (Due Diligence Prüfungen) komplizierter. Käufer müssen sich stärker darauf verlassen, dass Verkäufer sämtliche relevanten Unterlagen vollständig offenlegen. Andernfalls könnten unbekannte Nebenabreden oder Änderungen das Mietverhältnis und damit den Wert der Immobilie negativ beeinflussen.</p><p>Um diesem Risiko vorzubeugen, wird es voraussichtlich häufiger notwendig sein, dass Verkäufer umfassende Garantien zur Vollständigkeit der Unterlagen abgeben. Zudem könnten Bestätigungen der Mieter zur Vertragsdokumentation an Bedeutung gewinnen.</p><h3>Handlungsempfehlungen für die Praxis</h3><p>Um die mit der Einführung der Textform im Gewerberaummietrecht verbundenen Risiken zu minimieren, empfehlen wir daher insbesondere weiter an den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Mietvertragsurkunde festzuhalten. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte weiterhin in einer Urkunde geregelt sein sollten. Anlagen, Nachträge und weitere Dokumente sollten weiterhin ausdrücklich Bezug aufeinander nehmen. Insbesondere bei E-Mail-Korrespondenz sollte klargestellt werden, dass vertragliche Anpassung lediglich in einem Nachtrag zu einer Urkunde vereinbart werden, die durch eine abschließende Art der Signatur gekennzeichnet sind. Auf eine Signatur am Ende einer Vertragsregelung sollte daher nicht verzichtet werden, um die Vollständigkeit vom Vertragswerk zu verdeutlichen. Diese Signatur kann künftig durch eingescannte oder digitale Unterschriften (auch mittels Dienstleister, ohne die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllen zu müssen) ersetzt werden. Um den Zugang eines per E-Mail übermittelten Vertrags beim Empfänger zu sichern, sollte stets eine Empfangsbestätigung eingeholt werden. Vorsicht ist zudem bei rechtsgeschäftlichen Schriftformklauseln geboten. Ohne eine ausdifferenzierte Regelung über Umfang und Rechtsfolgen führt ein Verstoß gegen eine solche allgemein gehaltene Klausel gemäß §&nbsp;125&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;BGB unmittelbar zur Nichtigkeit des Vertrages.</p><h3>Übergangsregelung und Fazit</h3><p>Für bestehende Mietverträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge noch wegen Verstößen gegen das Schriftformerfordernis gekündigt werden. Ab dem 2. Januar 2026 wird die neue Regelung dann für alle Gewerberaummietverträge gelten. Die Übergangsfrist verkürzt sich, wenn man ab dem 1. Januar 2025 Änderungen vereinbart. Dann gilt die Textform ab der Änderungsvereinbarung.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob die Absenkung der formalen Anforderungen von Gewerbemietverträgen nicht ggf. zum Anstieg von Rechtsunsicherheiten an anderer Stelle führen. Im Sinne der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde sollte sich bei der Schaffung von Vertragsdokumenten kaum etwas ändern. Etwaige rechtsgeschäftliche Text- oder Schriftformklauseln dürften zu einer Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen mit diversen Anforderungen und Rechtsfolgen führen. Weiter ist nicht zu vernachlässigen, dass Erwerbsprozesse von vermieteten Immobilien durch die Abschaffung des originären Zwecks der Schriftformgebots durchaus komplizierter und risikoreicher werden dürften. Es ist daher zu erwarten, dass die Abschaffung der gesetzlichen Schriftform im Gewerbemietrecht nicht zur endgültigen Beendigung formbezogener Fragestellungen führt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sabrina-brueck" target="_blank">Sabrina Brück</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 15:08:13 +0100</pubDate>
                        <title>Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: BFH entscheidet gegen abgestufte Kettenzusammenfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zusammenfassung-von-betrieben-gewerblicher-art-bfh-entscheidet-gegen-abgestufte-kettenzusammenfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung</h3><p>Das Körperschaftsteuerrecht gibt juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerlich zusammenzufassen, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG). So können verlustträchtige Tätigkeiten wie beispielsweise der Betrieb eines Schwimmbads mit gewinnträchtigen Betrieben wie zum Beispiel der Energieversorgung verrechnet werden.</p><p>Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums vertraten bisher die Ansicht, dass die Zusammenfassung mehrerer BgA mehrstufig oder kettenförmig erfolgen könne (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2009, BStBl. I 2009, 1303). Dabei werden auf einer ersten Stufe zunächst zwei BgA zu einem Gesamt-BgA zusammengefasst und auf einer weiteren Stufe ein weiterer BgA mit diesem Gesamt-BgA zusammengefasst. Dem ist der BFH nun mit Urteil vom 29. August 2024, V R 43/21, entgegengetreten. Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, vorliegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Urteilsfall betrieb eine Körperschaft öffentlichen Rechts diverse BgA. Unter einem BgA Versorgung fasste die Steuerpflichtige den verlustträchtigen Betrieb eines Freibads mit den gewinnträchtigen Betrieben der Wasserversorgung und zweier Blockheizkraftwerke (BHKW) zusammen. Dabei wurde die Wärme der BHKW teilweise zum Beheizen des Freibads und zum anderen Teil für die Versorgung eines Wohngebiets genutzt. Der mit den BHKW erzeugte Strom wurde an einen Versorger verkauft. Das Finanzamt trat der Zusammenfassung entgegen und ordnete den Freibadbetrieb mangels enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht als eigenständigen BgA ein, denn das BHKW liefere lediglich Wärme an das Freibad wie an fremde Dritte.</p><h3>Kernaussagen des Urteils</h3><p>Der BFH stellte klar, dass eine Zusammenfassung von BgA gemäß<br>§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur dann zulässig ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, vorliegen. Die in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2009 niedergelegte Auffassung zur Kettenzusammenfassung stehe nicht mit dem geltenden Recht in Einklang. Begründet hat der V. Senat seine Auffassung mit den klassischen Argumenten: Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift.</p><ul><li>Der Wortlaut der Vorschrift nehme jeden einzelnen BgA im Sinne des<br>§ 4 Abs. 1 KStG und nicht einen bereits zusammengefassten BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG in Bezug.</li><li>4 Abs. 6 Satz 1 KStG ist eine Ausnahmevorschrift. Dem Grundsatz zufolge ist jeder BgA für sich zu betrachten, das Einkommen eines jeden BgA gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert festzusetzen. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die auftreten könnten, wenn der Gewinn aus einer wettbewerbsrelevanten Tätigkeit durch Verluste aus einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeglichen würde. Die Zusammenfassung von BgA als Ausnahme dieses Grundsatzes der Einzelbetrachtung ist daher eng in dem Sinne zu verstehen, dass die Voraussetzungen der Zusammenfassung zwischen allen BgA, nicht nur einzelnen vorliegen müssen.</li><li>Schließlich ist der BFH nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber in<br>§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Kettenzusammenfassung regeln wollte.</li></ul><p></p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des BFH ist nur eines aus einer Reihe von Urteilen zur Zusammenfassung von BgA. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine strengere Handhabung bei der steuerlichen Bewertung der Zusammenfassung mehrerer BgA. Es ist dringend zu empfehlen, Zusammenfassungen mehrerer BgA daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Zusammenfassung zwischen allen BgA vorliegen. Das Urteil gilt nicht nur für die dort in Streit stehende Zusammenfassung aufgrund enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG, sondern auch für die Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:49:24 +0100</pubDate>
                        <title>Aus drei mach vier – Änderung der Bekanntgabefiktion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aus-drei-mach-vier-aenderung-der-bekanntgabefiktion</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesetzliche Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten in Deutschland von drei auf vier Tage verlängert. Damit wird eine 48 Jahre alte Regelung angepasst.</p><p>So lautet § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ab dem 01.01.2025:</p><p><i>"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."</i></p><p>Hintergrund dieser Änderung ist die Anpassung an längere Postlaufzeiten, die durch neue Zustellvorgaben für Postdienstleister entstanden sind. Nach § 18 Abs. 1 PostG müssen jeweils mindestens 95 Prozent der inländischen Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Aufgrund der Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeiten kann nach Ansicht des Gesetzgebers nunmehr erst am vierten Tag nach Aufgabe der Post regelhaft der tatsächliche Zugang unterstellt werden.</p><p>Die neue Regelung betrifft Verwaltungsakte, die per einfacher Post versandt werden, wobei der Tag des Versands nicht mitzählt. Ziel ist es, die Fristberechnung für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und an die realen Gegebenheiten der Postzustellung anzupassen.</p><p>Parallel zur Änderung im VwVfG des Bundes werden auch die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder angepasst, soweit diese nicht auf das VwVfG des Bundes verweisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:47:09 +0100</pubDate>
                        <title>Solaranlagen und Denkmalschutz: Klimaschutz trifft auf Kulturerhalt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solaranlagen-und-denkmalschutz-klimaschutz-trifft-auf-kulturerhalt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in zwei richtungsweisenden Urteilen (Urt. v. 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) klargestellt, dass der Denkmalschutz der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel nicht entgegensteht, sofern diese denkmalschonend gestaltet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der Priorisierung erneuerbarer Energien, die durch das Klimaschutzgesetz sowie die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstärkt wurde.</p><h3>Hintergrund der Entscheidungen</h3><p>In den beiden Fällen hatten jeweils Denkmalschutzbehörden die Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden aufgrund einer angeblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes abgelehnt. Dagegen wandten sich die Eigentümer.</p><p>Im ersten Fall handelte es sich um ein Einfamilienhaus in der "Golzheimer Siedlung" in Düsseldorf, für welche eine Denkmalbereichssatzung gilt. Die Eigentümerin beabsichtigte, auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche eine Solaranlage zu errichten, wofür die Stadt Düsseldorf die denkmalrechtliche Erlaubnis verweigerte.</p><p>Im zweiten Fall versagte die Stadt Siegen die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche eines Wohngebäudes, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in der Denkmalliste eingetragen ist.</p><h3>Klimaschutz grundsätzlich vor Denkmalschutz</h3><p>Das OVG entschied in beiden Fällen zugunsten der Kläger und stellte klar, dass nach § 2 S. 2 EEG, welcher im Juli 2022 in Kraft getreten ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden müssen. Diese bundesrechtliche Vorgabe (für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt) beeinflusse auch das Denkmalschutzrecht auf Landesebene, wodurch dieser Vorrang auch bei der Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gelte. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, dürfe die denkmalrechtliche Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Dies sei bei beiden Fällen nicht der Fall. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig die Belange des Denkmalschutzes.</p><p>In dem Fall in Düsseldorf greife die beantragte Solaranlage nicht dermaßen in das äußere Erscheinungsbild ein, dass die Erlaubnis ausnahmsweise zu versagen wäre. Die Sichtbarkeit der Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum genüge hierfür grundsätzlich nicht. Vielmehr sei unter anderem die Farbe der Solarpaneele angepasst worden und die Silhouette der Siedlung werde nicht beeinträchtigt.</p><p>In Siegen seien bereits die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt, da das Gebäude wegen des vorhandenen Dachreiters und nicht wegen der Dachfläche und deren Gestaltung als Denkmal eingetragen ist. Das OVG betonte jedoch, dass selbst dann kein Ausnahmefall vorläge, der eine Versagung rechtfertige, wenn die Dachfläche selbst als denkmalwertbegründend angesehen würde.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die Denkmalbehörden in vielen Ländern nach wie vor der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oder im Ensemblebereich äußerst kritisch gegenüberstehen und sich die Praxis, den Konflikt zwischen Photovoltaikanlagen und Denkmalschutz zu Gunsten des Denkmalschutzes zu lösen, nur langsam ändert. Hier lohnt es sich, bereits im Genehmigungsprozess auf den Vorrang des Ausbaus erneuerbarer Energien und das überwiegende öffentliche Interesse hieran hinzuweisen und die Behörden mit entsprechenden Argumenten zu unterstützen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:44:48 +0100</pubDate>
                        <title>Orientierungshilfe der DSK zum neuen Onlinezugangsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/orientierungshilfe-der-dsk-zum-neuen-onlinezugangsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem 2017 in Kraft getretenen Onlinezugangsgesetz („OZG“) wurden alle Behörden verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Dieses Ziel konnte unter anderem aufgrund der komplexen föderalen Strukturen und des unterschiedlichen Digitalisierungsgrades nicht erreicht werden. Häufig sind Online-Dienstleistungen zudem nur in einzelnen Ländern oder Kommunen verfügbar.</p><p>Am 24. Juli 2024 ist daher nun das OZG-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem OZG-Änderungsgesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung geschaffen werden.</p><p>Um die betroffenen Stellen bei der Rechtsanwendung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu unterstützen, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - „DSK“) im November 2024 eine Orientierungshilfe („OH“) zu ausgewählten Fragen des neuen OZG veröffentlicht. Darin haben die Datenschutzbehörden die aus ihrer Sicht wichtigsten datenschutzrechtlichen Änderungen zusammengefasst und geben anhand konkreter Beispiele Hilfestellungen zu bestimmten Sachverhalten.</p><h3>Länderübergreifender Onlinedienst</h3><p>Das OZG folgt dem so genannten "Einer-für-alle-Prinzip". Danach soll eine Behörde einen Onlinedienst, z. B. das elektronische Antragsformular für die Beantragung einer Baugenehmigung, entwickeln und allen anderen Behörden - auch länderübergreifend - zur Nachnutzung zur Verfügung stellen. Das elektronische Antragsformular basiert dabei auf der IT-Infrastruktur des entwickelnden Landes ("länderübergreifender Onlinedienst"). In dieses Antragsformular können Nutzer aus dem gesamten Bundesgebiet ihre Daten eingeben. Von dort werden die Daten an die für die jeweilige Antragsbearbeitung örtlich und fachlich zuständige Behörde weitergeleitet.</p><h3>Verantwortlichkeit</h3><p>§ 8a Abs. 4 des neuen OZG stellt nunmehr klar, dass in dieser Konstellation die jeweilige Behörde, die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibt, für die Verarbeitung der Daten im Onlinedienst allein datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Soweit die Daten bei der dann zuständigen Fachbehörde (im Backend) verarbeitet werden, ist diese ebenfalls alleinige verantwortliche Stelle. Es reihen sich also mehrere Verantwortliche in einer Kette aneinander.</p><p>Bedient sich die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde selbst eines IT-Dienstleisters, handelt dieser als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.</p><h3>Rechtsgrundlage</h3><p>Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst sind in § 8a Abs. 1 bis 3 OZG geregelt. Im oben genannten Beispiel einer Baugenehmigung darf die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde demnach die vom Antragsteller in das Antragsformular eingegebenen Daten verarbeiten, an die zuständige Fachbehörde weiterleiten und dem Nutzer über Schnittstellen auch Dokumente zu den Verwaltungsvorgängen zur Verfügung stellen.</p><p>Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet (z. B. Gesundheitsdaten, Daten über religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen), enthält das OZG Sonderregelungen, nach denen den technischen und organisatorischen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt.</p><p>Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch die Fachbehörde im Backend richtet sich allein nach dem jeweiligen Fachrecht, das auch ohne Nutzung des Onlinedienstes maßgeblich ist. Das OZG gilt auch nicht für Onlinedienste, die dezentral betrieben werden, also z. B. nur den Nutzern eines Bundeslandes zur Verfügung stehen.</p><h3>Dokumentations- und Informationspflichten</h3><p>Die Behörde, die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibt, unterliegt als Verantwortliche verschiedenen Informations- und Dokumentationspflichten. So hat die Behörde die Informationspflichten aus Art. 12 ff. DSGVO zu erfüllen und sie muss die Betroffenenrechte aus Art. 15 ff. DSGVO wahren. Etwaige Datenpannen sind der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und ggf. den Betroffenen zu melden.</p><p>In der Regel wird vor Inbetriebnahme des jeweiligen Onlinedienstes die Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Darüber hinaus weist die DSK auf die Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO hin. Nicht zu vergessen ist auch die Erweiterung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.</p><h3>Sonstiges</h3><p>Darüber hinaus enthält das OZG-Änderungsgesetz weitere Regelungen zur Digitalisierung der Verwaltung. Zur Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer von Onlinediensten ist ein Nutzerkonto erforderlich, das künftig zentral vom Bund bereitgestellt wird. Zudem wird das bisherige Bürgerkonto des Bundes („BundID“) zur „DeutschlandID“ weiterentwickelt.</p><p>Des Weiteren wird das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung („EGovG“) aktualisiert und in § 5 EGovG eine Rechtsgrundlage für den Abruf von Nachweisen in elektronischen Verwaltungsverfahren eingeführt. Damit werden Behörden ermächtigt, auf Weisung des Antragstellers die erforderlichen Dokumente selbst bei der ausstellenden Stelle abzurufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:40:33 +0100</pubDate>
                        <title>Krankenhausreform kommt – was heißt das nun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/krankenhausreform-kommt-was-heisst-das-nun</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat am 22. November 2024 den Deutschen Bundesrat passiert, ohne dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Damit wird das Gesetz – wie vom Bundestag verabschiedet – am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im folgenden Beitrag fassen wir wesentliche Inhalte der Krankenhausreform zusammen. Dabei gehen wir insbesondere auf die arbeitsrechtlichen Herausforderungen ein, die aufgrund der Neuregelungen zu erwarten sind.</p><h3>Ausgangspunkt: Warum gibt es die Reform?</h3><p>Die Inhalte der aktuellen Reform werden von den Beteiligten des deutschen Gesundheitssystems kontrovers diskutiert. Über das „Ob“ einer Reform herrscht jedoch bei den allermeisten Akteuren der Gesundheitswirtschaft Einigkeit. Hintergrund der Reform sind insbesondere eine im OECD-Vergleich sehr hohe Krankenhausdichte in Deutschland (aktuell: 1874 Krankenhäuser), eine hohe Bettenzahl bei gleichzeitig geringer Auslastung, eine trotz hoher Kosten als nicht optimal empfundene Versorgungsqualität, der Fachkräftemangel (vor allem im pflegerischen Bereich), die älter werdende Bevölkerung sowie die sich akut verschärfende Finanzierungslage vieler Krankenhäuser (Stichwort: steigende Insolvenzen).</p><h3>Ziele und Schwerpunkte der Reform</h3><p>Um den vorgenannten Herausforderungen zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – kurz: KHVVG) verabschiedet. Wesentliche Schwerpunkte der Reform sind:</p><h3>1. Einführung von Leistungsgruppen</h3><p>Eine wesentliche Strukturänderung erfährt das Krankenhauswesen durch die Einführung der sogenannten Leistungsgruppen. Das medizinische Spektrum der Krankenhäuser wird infolge der Reform in<br>65 Leistungsgruppen, z.B. Leistungsgruppe 33 (= Pankreaseingriffe) und 35 (= Augenheilkunde) abgebildet.</p><p>Anders als bisher wird zukünftig nicht mehr jedes Krankenhaus alle Behandlungen anbieten und durchführen dürfen. Mit dem bisherigen Grundsatz „Alle machen alles“ ist es vorbei. Die Bundesländer und deren Planungsbehörden werden den Kliniken Leistungsgruppen zuweisen. Ob ein Krankenhaus eine bestimmte Leistungsgruppe erhält, hängt dabei maßgeblich von dessen technischer und – vor allem – fachärztlicher und pflegerischer Ausstattung ab.</p><p>Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestanforderungen nicht (z.B. weil es zu wenig spezialisierte Fachärzte in der jeweiligen Leistungsgruppe beschäftigt) wird der Krankenhausträger diese Leistungen künftig nicht mehr durchführen können. Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Versorgung gestärkt werden. Es ist zu erwarten, dass sich damit der bereits bestehende Trend zur Spezialisierung fortsetzt.</p><p>Auf die Personalabteilungen der Kliniken kommt durch die Einführung der Leistungsgruppen vermutlich viel Arbeit zu. Kleinere, weniger spezialisierte Häuser werden einzelne Abteilungen umbauen oder gar schließen müssen. Die großen Versorger in den Ballungsräumen (insbesondere die Universitätskliniken) werden hingegen Patientinnen und Patienten hinzugewinnen und ihre hochspezialisierten Abteilungen weiter ausbauen. Arbeitsrechtlich wird dieser Prozess mit Aufhebungsverträgen und ggfs. (betriebsbedingten) Kündigungen auf der einen Seite sowie mit Einstellungen auf der anderen Seite einhergehen.</p><p>Wahrscheinlich sind zudem verstärkte Kooperationen zwischen einzelnen kleineren und größeren Häusern beim Personal. Bei derartigen Kooperationen sind arbeitsrechtlich stets die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Auge zu behalten.</p><p>In einigen Fällen wird es auch einen Totalumbau einzelner Häuser geben, z.B. in Form einer deutlichen Verkleinerung des bisherigen Krankenhauses hin zu einem Medizinischen Versorgungszentrum, welches sich auf bestimmte Fachrichtungen konzentriert. In manchen (vor allem ländlichen) Regionen werden zudem Krankenhäuser geschlossen, Kliniken fusioniert und neuere (größere und zentral gelegene) Krankenhäuser entstehen. Dieser Prozess wirft umfassende gesellschaftsrechtliche, aber auch arbeitsrechtliche Themen auf: z.B. Betriebs(teil)übergänge nach<br>§ 613a BGB, Zulässigkeitsfragen zu Versetzungen, Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit den Mitarbeitervertretungen (Betriebs-, Personalräte, MAV).</p><h3>2. Krankenhausfinanzierung: Vorhaltefinanzierung ergänzt DRG-System</h3><p>Die Krankenhausreform schafft zudem erhebliche Änderungen bei der Krankenhausfinanzierung. Das seit der letzten großen Reform 2003 geltende DRG-System wird dahingehend verändert, dass die bisherigen Fallpauschalen (Beispiel: Krankenhaus erhält Betrag X für eine bestimmte OP) durch eine sog. Vorhaltevergütung ergänzt werden. Die Krankenhäuser erhalten hierbei einen bestimmten Betrag dafür, dass sie feststehende Behandlungen innerhalb einer ihnen zugeordneten Leistungsgruppe abstrakt anbieten („vorhalten“). Fehlanreizen im bisherigen System (möglichst viele „teure“, ggfs. aber nicht notwendige Eingriffe) soll auf diese Weise begegnet und die Effizienz gesteigert werden.</p><p>Der strukturelle Umbau der Krankenhäuser wird außerdem durch die Schaffung des sog. Transformationsfonds unterstützt. Dieser soll über 10 Jahre hinweg insgesamt EUR 50 Mrd. bereitstellen und Vorhaben der Kliniken absichern.</p><p>Die Reform bei der Finanzierung und den Entgelten kommt jedoch erst schrittweise. Weder die Vorhaltefinanzierung noch der Transformationsfond wird die akute finanzielle Schieflage einzelner Krankenhäuser beheben. Dies ist unter anderem ein Kritikpunkt an Professor Lauterbachs Reformpaket. Für Arbeitsrechtler und insbesondere Insolvenzarbeitsrechtlerinnen heißt das: die derzeit um sich greifende Schließungs- und Restrukturierungswelle wird erst einmal weitergehen. Viele kleinere, nicht zuletzt kommunale/freigemeinnützige Träger können sich kaum noch über Wasser halten. An diesem Zustand wird das KHVVG kurzfristig, also in den nächsten Monaten und im Jahr 2025 nichts ändern.</p><p>Hier gilt weiterhin: Die Geschäftsführungen der Krankenhäuser sollten frühzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten. Einen möglichen Sanierungsweg (z.B. bei der Spezialisierung auf bestimmte Behandlungen und Eingriffe) bietet dabei das sogenannte Schutzschirmverfahren. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Der große Vorteil: Das Management bleibt im Amt und handlungsfähig. Es wird kein (!) Insolvenzverwalter bestellt, sondern lediglich ein Sachwalter. Arbeitsrechtlich steht für den notwendigen (Personal)umbau der gesamte Instrumentenkasten der Insolvenzordnung (also insbesondere Insolvenzgeld, verkürzte Kündigungsfristen, Beschränkung des Sozialplanvolumens) zur Verfügung.</p><h3>3. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SVE) und weitere Reformpunkte</h3><p>Das KHVVG setzt auch in anderen Bereichen auf strukturelle Veränderungen. So sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen geplant. Ebenso wird die Ambulantisierung von Krankenhäusern vermutlich zunehmen. Das für das deutsche Gesundheitswesen typische duale System – d.h. die Trennung zwischen Krankenhausversorgung einerseits und ambulanter ärztlicher Versorgung andererseits – wird durchlässiger. In diesem Zusammenhang ist aus arbeitsrechtlicher Sicht wiederum auf die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu achten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das KHVVG wird die deutsche Krankenhauslandschaft verändern. Diese Veränderung ist bereits im Gange (Stichwort: kalte Marktbereinigung). Durch das Gesetz wird im Idealfall ein unkontrolliertes Krankenhaussterben verhindert. Fest steht aber auch: die Zahl der Einrichtungen wird abnehmen und das Leistungsspektrum der Krankenhäuser wird sich ändern. Dieser Umbauprozess betrifft ganz maßgeblich das ärztliche Personal. Für die Pflege steht eine große Gesetzesreform noch aus. Aus arbeitsrechtlicher und HR-Sicht gibt es daher in den kommenden Jahren mit Sicherheit viel zu tun.</p><p>Das KHVVG steckt für die angedachten Reformen zudem in weiten Bereichen nur den Rahmen ab. Die Details werden noch durch diverse Verordnungen und insbesondere die weitere Krankenhausplanung der Länder konkretisiert. In gesundheitspolitischer Hinsicht ist außerdem damit zu rechnen, dass es – unabhängig vom Ausgang der nächsten Bundestagswahl – weitere Veränderungen geben wird. Hier gilt es, die kommenden Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:34:21 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zum Tariftreuegesetz auf Bundesebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zum-tariftreuegesetz-auf-bundesebene</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Noch vor dem „Ampel Aus“ kursierten Referentenentwürfe für ein Gesetz „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ (Tariftreuegesetz), so zuletzt der Referentenentwurf der Bundesministerien für Arbeit und Wirtschaft vom 24. Oktober 2024. Nach Durchführung der Länder- und Verbändebeteiligung liegt nun ein entsprechender Regierungsentwurf (Gesetzentwurf vom 27. November 2024) vor. Die Umsetzung dieses Vorhabens in der laufenden Legislaturperiode erscheint mehr als fraglich. Aber angesichts der unklaren Prognosen über eine künftige Zusammensetzung von Bundestag und Bundesregierung sollte das Thema nicht schlicht „ad acta“ gelegt werden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den Regelungsinhalten der aktuellen Gesetzesinitiative.</p><h3>I.&nbsp;Hintergrund</h3><p>Tariftreueregelungen verpflichten Arbeitgeber, die an öffentlichen Vergabeverfahren erfolgreich teilnehmen wollen, gewisse tarifvertragliche Standards (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüchen) einzuhalten, auch wenn keine originäre Bindung an ein spezifisches Tarifwerk besteht (der Arbeitgeber also nicht selbst Tarifpartei ist und der Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist). In mehreren Bundesländern bestehen Tariftreuegesetze, die von Teilnehmern an öffentlichen Vergabeverfahren die Einhaltung bestimmter Tarifstandards einfordern. Zu nennen ist beispielsweise das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ in Nordrhein-Westfalen (2018) oder das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz aus 2021. Bayern und Sachsen dagegen verfügen nicht über entsprechende Landesgesetze. Die mit solchen Regelungen verfolgten sozialen Schutzgedanken stehen im Spannungsfeld einerseits mit den grundgesetzlich verbürgten Rechten der (negativen) Koalitionsfreiheit und der Berufsfreiheit, und ferner mit den europäischen Vorgaben, insbesondere denen zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und den Regelungen der Arbeitnehmerentsenderichtlinie (96/71/EG). Das Bundesverfassungsgericht (11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00) hat im Jahr 2006 die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Vergabegesetzes festgestellt. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen Grenzlinien für eine europarechtskonforme Ausgestaltung entsprechender Regelungen aufgezeigt (insb. „Rüffert-Urteil“, EuGH 3. April 2008 – C-346/06; „Bundesdruckerei“, EuGH 18. September 2014 – C-549/13; „RegioPost-Entscheidung“, EuGH 17. November 2015 – C-115/14).</p><h3>II.&nbsp;Inhalte des aktuellen Regierungsentwurfs für ein Bundes-Tariftreuegesetz</h3><p>Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, dass der Bundesauftragsgeber bestimmte Leistungen nur an solche Auftragnehmer vergeben darf, die sich zur <strong>Gewährung gewisser tariflicher Mindestbedingungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sowie zur Einhaltung dieser Mindeststandards gegenüber Nachunternehmern und einzusetzenden Verleihunternehmen</strong> verpflichten. („Tariftreueversprechen“, § 3 des Gesetzentwurfs). Hierzu im Einzelnen:&nbsp;</p><ul><li><strong>Anwendungsbereich </strong>(§ 1 des Gesetzentwurfs):<br>Das Tariftreueversprechen soll für <strong>Liefer- und Dienstleistungsaufträge</strong> ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von <strong>EUR 30.000 (ohne USt.) </strong>und bei der Vergabe von <strong>Bauaufträgen und Baukonzessionen</strong> ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von <strong>EUR 50.000 (ohne USt.) </strong>einzufordern sein. Ausgenommen soll die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen zur Deckung von <strong>Bedarfen der Bundeswehr</strong> Hierfür soll nach derzeitigem Stand des Verfahrens eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 gelten. Das Gesetz soll nur für solche Leistungen gelten, die <strong>innerhalb der Bundesrepublik</strong> erbracht werden.</li><li><strong>Festsetzung der relevanten tariflichen Regelungen</strong><br>(§ 5 des Gesetzentwurfs): Die im Rahmen des Tariftreueversprechens zwingend einzuhaltenden tarifvertraglichen Regelungen betreffen die <strong>Entlohnung, den Mindesturlaubsanspruch und die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten und die Ruhepausenzeiten</strong>. Diese sollen mittels Rechtsverordnung des Arbeitsministeriums (ohne Bundesrat-Zustimmungserfordernis) festgesetzt werden. Das Arbeitsministerium soll dabei auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung tätig werden, wobei die Zahl der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen bzw. Gewerkschaftsmitglieder mitzuteilen ist.</li><li><strong>Clearingstelle / Kontrollmaßnahmen</strong>:<br>Nach § 7 des Gesetzentwurfs soll eine eigenständige Clearingstelle eingerichtet werden, die eine Empfehlung über den Erlass einer Rechtsverordnung zur Tariftreueerstreckung abgibt. Nach § 8 des Gesetzentwurfs wird eine „Prüfstelle Bundestariftreue“ eingerichtet, die stichprobenhaft die Einhaltung der Gesetzesvorgaben überprüft.</li><li><strong>Vertragsstrafe / Konsequenzen von Verstößen / Nachunternehmerhaftung</strong>: Der Bundesauftraggeber soll eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren, die <strong>maximal 1 % und bei mehreren Verstößen maximal 10 % des Auftragswertes </strong>Zugleich soll ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Nichteinhaltung des Tariftreueversprechens vereinbart werden (§ 11 des Gesetzentwurfs). Im Fall von unanfechtbar festgestellten Verstößen soll der Bundesauftraggeber Unternehmen <strong>von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen </strong>(§ 14 des Gesetzentwurfs). Auch ist eine <strong>Eintragung im Wettbewerbsregister</strong> vorgesehen. Nach § 12 des Gesetzentwurfs haften Auftragnehmer für Verstöße ihrer Nachunternehmer bzw. eingesetzter Verleihunternehmen als selbstschuldnerische Bürgen.</li><li><strong>Angedachtes Inkrafttreten</strong>: 1. Juli 2025</li></ul><p></p><h3>III. <span>Ausblick</span></h3><p>Die aktuellen Mehrheitsverhältnisse auf Bundesebene dürften der Umsetzung des Gesetzesprojekts in dieser Legislatur entgegenstehen. Das Thema als solches wird aber auch nach der Bundestagswahl weiter relevant bleiben. Im Gesetzgebungsverfahren sind gegen das Bundestariftreuegesetz Bedenken grundsätzlicher Art (unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Unternehmen, Schaffung zusätzlicher Bürokratie) u.a. vom BDA erhoben worden. Aber auch von Gewerkschaftsseite bleibt Kritik nicht aus. So bemängelt u.a. der DGB, dass niedrigere Schwellenwerte erforderlich seien, um das Gesetz wirksam auszugestalten. Auch stellt sich der DGB dem Erfordernis entgegen, beim Antrag auf Verbindlichkeitserklärung die Zahl der von einem Tarifvertrag erfassten Gewerkschaftsmitglieder zu benennen. Im Einzelnen gibt es erheblichen Klärungsbedarfs, dem sich der neue Gesetzgeber, sollte dieser das Thema „Bundestariftreue“ wieder aufnehmen, früher oder später wird stellen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:28:23 +0100</pubDate>
                        <title>Der Wärmesektor in diesem und im nächsten Jahr – Ein Schnelldurchgang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-waermesektor-in-diesem-und-im-naechsten-jahr-ein-schnelldurchgang</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Grunde konnten in jeder Sparte der Energiebranche im Jahr 2024 große Veränderungen beobachtet werden. Insbesondere ist aber Schwung in den Wärmesektor gekommen, was unter anderem auf Bemühungen zurückzuführen ist, die europäischen und nationalen Klimaziele zu erreichen. Die Energiewende ist eine Wärmewende.</p><p>Es lohnt sich am Ende eines Jahres das Geschehene kurz zu rekapitulieren und einen Blick nach vorne zu werfen:</p><h3>Wärmeplanungs- und Gebäudeenergiegesetz</h3><p>Die wohl brisantesten Veränderungen im Wärmesektor folgten aus dem Inkrafttreten des <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung" target="_blank" rel="noopener">Wärmeplanungsgesetzes</a> (<strong>WPG</strong>) sowie den medienbegleiteten Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes (<strong>GEG</strong>). Diese wurden bereits im Jahr 2023 beschlossen, wirkten sich jedoch erstmalig im hiesigen Jahr aus.</p><p>Zunächst verpflichtet das WPG die Bundesländer eine Wärmeplanung für ihr Gebiet zu erstellen. Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern zum Stichtag – 1. Januar 2024 – sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung durchzuführen. Gemeinden, in denen unter 100.000 Einwohnern gemeldet sind, haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Die Vorbereitungen haben – häufig zusammen mit den Stadtwerken der Gemeinden – überwiegend bereits begonnen. Das WPG sieht eine aktive Beteiligung der Gemeinden, deren Gebiet von der konkreten Planung betroffen ist, vor. Zur Bewältigung der Kosten der Wärmeplanung stellt der Bund den Ländern enorme Fördermittel zur Verfügung.&nbsp;</p><p>Aus dem WPG folgen allerdings auch Pflichten für die Betreiber von Fernwärmenetzen. So muss jedes <strong>neue</strong> Wärmenetz bereits ab dem 1. März 2025 mindestens einen Wärmeanteil von 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme aufweisen.</p><p>Das GEG sieht seit Beginn des Jahres die viel diskutierte 65 %-Regelung (65% erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme) für neue Heizungsanlagen vor. Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage diese Anforderungen erfüllt werden. Als gesetzliche Erfüllungsoption hat der Gesetzgeber aber insbesondere den Anschluss an das Wärmenetz (die sog. § 65%-EE-Vorgabe gilt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung endet) und die elektrisch betriebene Wärmepumpe vorgesehen.</p><p>Ab dem 1. Oktober 2024 ist die Pflicht zur Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiteren Optimierungsmaßnahmen in Kraft getreten. Ab dem 31. Dezember 2024 ist die Pflicht zur Gebäudeautomation zu beachten.</p><h3>Die Wärmepumpe in Miethäusern</h3><p>Durch Änderung der Heizkostenverordnung ist für neu installierte Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024 und ab dem 30. September 2025 für bereits installierte Wärmepumpen eine Neuerung eingetreten: Diese müssen nun verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hierfür erforderlich ist die Installation von Wärmezählern. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderung-der-heizkostenverordnung-neues-fuer-waermepumpen-ab-dem-1-oktober-2024" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><h3>Abwärmenutzung als Ziel</h3><p>Das Energieeffizienzgesetz sieht seit diesem Jahr – insbesondere auch für die öffentliche Hand – neue Pflichten zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme vor. Wir berichteten bereits. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><h3>Ablauf von Übergangsfristen für Feuerungsanlagen</h3><p>Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endet am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen.</p><h3>Ein neuer Rechtsrahmen für Wärmelieferungsverträge?</h3><p>Für die besinnliche Vorweihnachtszeit steht noch eine langerwartete Novellierung an: Die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>). Und das trotz der bestehenden Verwerfungen der Regierung. Anders als bei vielen Gesetzen, die aufgrund des Zusammenbruchs der Ampelkoalition wohl nicht mehr erlassen werden, liegt die Kompetenz für den Erlass der AVBFernwärmeV nämlich nicht beim Gesetzgeber, sondern bei der Regierung. Die Novellierung wird wohl auch noch vor Jahresende kommen.</p><p>Die bekannten Entwürfe zur AVBFernwärmeV lassen vermuten, dass diese in Zukunft deutlich kundenfreundlicher ausgestaltet werden soll. Beinahe jeder Paragraf soll reformiert werden. Da die meisten Wärmelieferungsverträge von diesen Änderungen betroffen sein werden, lohnt es sich sowohl für Kunden als auch Wärmeversorger, sich mit ihnen zu beschäftigen. Das gilt vor allem auch für letztere, weil die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) aufgehoben werden soll. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bmwk-ueberarbeitet-fernwaermeverordnung-die-wichtigsten-aenderungen-im-ueberblick" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:20:06 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Liebe für die Kundenanlage: EuGH-Urteil vom 28. November 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 28. November (Rechtssache C-293/23) hat der EuGH in einer Vorabentscheidung entschieden, dass die Befreiung bestimmter Infrastrukturen von der Netzregulierung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Was zunächst wie ein technisches Nischenthema klingt, hat das Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf einen schillernden Adressatenkreis in Deutschland zu haben.</p><p>Das folgt daraus, dass die Kundenanlage<br>(§ 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz, <strong>EnWG</strong>) ein weitverbreitetes Konstrukt ist, um sich von bestimmten Pflichten eines Netzbetreibers zu befreien und gleichzeitig aufgrund der Einsparung von Netzentgelten gerade in den Bereichen dezentrale Energieversorgung und Quartierskonzepte, aber auch Krankenhäuser, Schwimmbäder, Verteileranlagen in kommunalen Mietshäusern, Universitäten, Forschungseinrichtungen etc. wirtschaftlich zu betreiben.</p><p>Unzählige – mehr als zehntausende – Kundenanlagen könnten nach einer drastischen Lesart des Urteils als Netze zu bewerten sein. Warum der EuGH so entschieden hat und was daraus für die öffentliche Hand folgt, erläutern wir Ihnen im Folgenden:</p><h3>Ausgangsfall</h3><p>Der EuGH hatte eine Vorlagefrage des BGH zu beantworten. Diese Frage bezog sich im Wesentlichen darauf, ob ein Unternehmen, dass eine Infrastruktur betreibt und hierüber Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage (einer Kraftwärmekopplungsanlage, hier 2 BHKW) an seine Mieter verkauft, als Betreiber eines Verteilernetzes anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um zwei benachbarte Wohnblöcke mit jeweils 96 und 160 Wohneinheiten, die nicht elektrisch miteinander verbunden sind. Das versorgende Unternehmen hatte den Anschluss dieser Wohnanlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung als zwei getrennte Kundenanlagen gefordert.</p><p>Nachdem die lokale Regulierungsbehörde den Kundenanlagenstatuts verneinte und beide Gebiete vielmehr als ein Verteilernetz betrachtete, das OLG Dresden diese ablehnende Entscheidung bestätigte, legte der Versorger beim BGH Rechtsbeschwerde ein. Der BGH legte die dargestellte Frage dem EuGH vor, da die hier wesentliche Definition des Verteilernetzes aus dem Unionsrecht, also der Richtlinie (EU) 2019/944, der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, stammt.</p><h3>Die Entscheidungsgründe des EuGH</h3><p>Der EuGH entschied, dass die Energieanlagen des Unternehmens als Verteilernetze einzuordnen sind und dass das betreibende Wohnungsunternehmen deswegen nicht von den Netzbetreiberpflichten befreit werden kann. Die Regelung zur Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG seien nicht mit der Strombinnenmarktrichtlinie vereinbar, also europarechtswidrig.</p><p>Dies – so der EuGH – ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass nur einige wenige Kriterien einer Infrastruktur herangezogen werden können, um zu bestimmen, ob sie als „Verteilernetz“ zu bewerten ist. Sofern es sich um eine Infrastruktur handelt, die zur Weiterleitung von Strom auf einer Spannungsebene zum Verkauf an Endkunden oder Großhändler bestimmt ist, handelt es sich um ein Verteilernetz.</p><p>Die sonstigen (durch den Begriff der Kundenanlage geprägten) Kriterien, wie die lokale Erzeugung von Strom, die Größe und Art der Energieanlage, die Menge des Stromverbrauchs in der Energieanlage und das unentgeltliche Zurverfügungstellen derselben u.a., sind unerheblich. Das ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2019/944, die eben keine der letztgenannten Kategorien enthält. Wer letztlich eine solche Infrastruktur betreibt, muss auch als Netzbetreiber behandelt werden, mit allen dazugehörenden Pflichten.</p><p>Ausnahmen von den Pflichten eines Netzbetreibers stammen ebenfalls aus dem Europarecht und sind vor allem Verteilernetze von Bürgerenergiegemeinschaften, geschlossene Verteilernetze, „kleine Verbundnetze“ und „kleine, isolierte Netze“ sowie Direktleitungen, die meistens in Deutschland noch nicht einmal umgesetzt worden sind oder aufgrund der Kundenanlage keine Rolle gespielt haben.&nbsp;</p><h3>Wirkung des Urteils: Was ist zu beachten?</h3><p>Der EuGH formulierte sein Urteil so, dass der Kundenanlagenbegriff nach § 3 Nr. 24a EnWG nach seinem derzeitigen Wortlaut nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Damit stellt sich die Frage, was betroffene Behörden und Marktteilnehmer nun zu beachten haben.</p><p>Das Urteil wirkt zunächst zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens. Der BGH wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheiden, dass die Wohnungsanlagen im konkreten Fall als Verteilernetze zu bewerten sind.</p><p>Hier schlagen aber auch höhere Wellen: Nach deutscher Rechtslage haben alle nationalen Gerichte fortan den Begriff der Kundenanlage richtlinienkonform und daher so wie der EuGH auszulegen. Das heißt, dass zwar § 3 Nr. 24a EnWG erstmal wirksames Recht bleibt. Die Gerichte müssen aber das Urteil – im Notfall auch gegen den Wortlaut der Norm – beachten. Betroffen sind hier an erster Stelle nicht nur die Gerichte: Zu nennen sind auch die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden, die entscheiden müssen, ob eine Infrastruktur als Verteilernetz zu bewerten ist oder nicht. Eine Rechtsfortentwicklung muss also stattfinden. Das EuGH-Urteil ist eine klare Zäsur.</p><p>Damit ist der gesamte Markt – Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Kunde – betroffen. Wer nämlich ein Netz betreibt ohne die erforderliche Genehmigung, macht sich möglicherweise bußgeldpflichtig. Die Stadtwerke und sonstigen Netzbetreiber werden kritisch den Anschluss von Kundenanlagen prüfen.</p><p>Bestimmte Förderungen (Mieterstromzuschlag, KWK-Zuschlag) sind abhängig davon, dass der geförderte Strom nicht in einem Netz weitergeleitet wird. In vielen Fällen könnte Strom, der bisher günstig in einer Kundenanlage geliefert werden konnte, nunmehr nur noch unter Erhebung von Netzentgelten verkauft werden. Damit könnte der Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich gehemmt werden: Die Kundenanlage ermöglichte erst die Wirtschaftlichkeit vieler dezentralen Versorgungskonzepte.</p><p>Auch aufgrund dieser Risiken ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung des EnWG voranzutreiben. Bis dies geschieht, besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Es bleibt zu hoffen, dass sich sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Regierung schnellstmöglich eine Meinung bilden und diese veröffentlichen.</p><h3>Wie und wann wird der Gesetzgeber reagieren?</h3><p>Der Gesetzgeber muss sich bei der Neuregelung des EnWG an der Auslegung des EuGH orientieren. Eine Neuregelung darf dem EU-Recht nicht entgegenstehen, muss Rechtssicherheit, aber auch Spielräume schaffen.</p><p>Der EuGH traf leider keine Aussage zum Anwendungsbereich der Richtlinie. Damit lässt er offen, ob es Infrastrukturen gibt, die nicht am Maßstab des Verteilernetzes zu messen sind. Das muss aber aus unserer Sicht denklogisch der Fall sein. Es stünde auch entgegen den Regulierungszielen der Richtlinie, die Verteileranlage jedes kleinen Miethauses als Verteilernetz oder Teil eines Verteilernetzes zu betrachten.</p><p>Klar ist aber auch, dass eine Neuerung des EnWG nicht schnell erwartet werden kann. Die derzeitige Regierung wird das Vorhaben nicht in Kürze umsetzen können. Vergleichbare EuGH-Urteile führten in der Vergangenheit erst Jahre nach deren Ausspruch zu einer Änderung der Gesetzeslage. Es wird also eine Übergangsphase geben. Es ist zu hoffen, dass sich im Interesse der Rechtssicherheit auch die Bundesnetzagentur schnell und klar positioniert. Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Sachverhalte, weniger bezogen auf die Vergangenheit.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Aufgrund bestehender Unklarheiten des Urteils bleiben hinsichtlich ihrer konkreten Bedeutung für die Rechtslage einige Fragen offen. Diese Fragen müssen durch Auslegung der betroffenen Behörden und Marktteilnehmer beantwortet werden. Damit könnten in manchen Konstellationen Spielräume bestehen, um gegenwärtige und künftige Projekte effektiv weiterzuverfolgen.</p><p>Dies auch deswegen, weil der Markt und die Implementierung der Kundenanlage sehr heterogen sind. Das öffnet möglicherweise das Tor für Einzelfalllösungen, die bis zur Neuregelung des EnWG umgesetzt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 10:27:39 +0100</pubDate>
                        <title>Befristete Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristete-arbeitszeiterhoehung-bei-wissenschaftlichem-personal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 28. Mai 2024 – 9 AZR 352/22</i></p><p>"Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß §&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein." (amtlicher Leitsatz)</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung. Die Arbeitnehmerin meint, die Befristung ihrer Arbeitszeiterhöhung benachteilige sie unangemessen, weil die Wertungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zu berücksichtigen seien, wonach die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgen müsse. Bei ihr treffe dies auf den mit 50% befristeten Anteil ihrer Stelle nicht zu. Auch sei die Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase weit überschritten. Weiter sei das Zitiergebot nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;WissZeitVG nicht eingehalten. Zudem sei die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich.</p><p>Die Arbeitnehmerin verfolgt mit ihrer Klage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Vollzeit. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, wogegen sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Revision wendet.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Erfolg! Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil der Annahme, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung habe der wissenschaftlichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin gedient, keine hinreichende Feststellung zugrunde liege.</p><p>Bestätigt hat das Bundesarbeitsgericht jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung der befristeten Arbeitszeiterhöhung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) am Maßstab des §&nbsp;307&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB zu prüfen sei, wobei die Wertungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes jedenfalls dann einfließen, wenn es um eine Arbeitszeiterhöhung von erheblichem Umfang geht. Gemäß §&nbsp;307&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Beurteilung sei ein genereller, typisierender und vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Die Wertungen des §&nbsp;2&nbsp;WissZeitVG finden bei der erforderlichen Interessenabwägung Eingang in die Befristungskontrolle. Umstände, die sogar die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags rechtfertigen können, bleiben nicht ohne Bedeutung, sondern können sich bei der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Wäre eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrags gerechtfertigt, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der einzelnen Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung.</p><p>Im Wissenschaftsbereich sei das Sonderbefristungsrecht des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in den Blick zu nehmen, jedenfalls dann, wenn es um eine befristete Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang geht. In diesem Fall sei das dem Befristungsrecht zugrundeliegende Ziel gefährdet, dem Arbeitnehmer Planungssicherheit über sein künftiges Einkommen zu geben. Ein Sachverhalt, der nach den Wertungen dieses Gesetzes eine Befristung des – die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen – Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnte, spreche für ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Arbeitszeiterhöhung.</p><p>Vorliegend habe das Landesarbeitsgericht keine hinreichende Feststellung von Tatsachen vorgenommen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob die Aufstockung der Arbeitszeit zur Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation der Arbeitnehmerin erfolgt ist. Um die Wertungen der Qualifizierungsbefristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG einfließen lassen zu können, müsse geklärt werden, ob Umstände bei Vertragsschluss vorlagen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz die erforderlichen Feststellungen zum Tätigkeitsinhalt der Arbeitnehmerin im Rahmen der Arbeitszeitaufstockung treffen und insbesondere feststellen kann, worin der Qualifizierungszweck lag und welche Tätigkeitsinhalte der Arbeitnehmerin in welchem Umfang zur Qualifizierung dienten. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag im Umfang der Arbeitszeiterhöhung zulässig gewesen wäre, müsse das Berufungsgericht eine abschließende Interessenabwägung vornehmen.</p><p>Den weiteren Einwendungen der Arbeitnehmerin, dass das Zitiergebot gemäß §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;WissZeitVG nicht eingehalten und die befristete Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich sei, hat das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Das Zitiergebot gelte nicht für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen und bei der Beurteilung, ob eine Qualifizierungsbefristung gemäß §&nbsp;2&nbsp;Abs. 1&nbsp;WissZeitVG wirksam ist, finden die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge bereits aus dem Gesetz ergeben.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht stellt den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung befristeter Arbeitszeiterhöhungen bei wissenschaftlichem Personal klar und schafft damit eine größere Rechtssicherheit für die praktische Handhabung derartiger Fälle. Das Urteil ist wenig überraschend und entspricht letztlich der Vorgehensweise außerhalb des Wissenschaftsbetriebs unter Heranziehung der Wertungsmaßstäbe des §&nbsp;14&nbsp;TzBfG.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein gesondertes befristetes Arbeitsverhältnis, sondern um die Änderung einer Arbeitsbedingung handelt und die Befristungsregeln keine unmittelbare Anwendung finden, jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle einfließen und eine Befristung in aller Regel rechtfertigen, wenn selbst der gesamte Arbeitsvertrag als solcher befristet geschlossen werden könnte. Die hierfür maßgeblichen Umstände bei Vertragsschluss sollten ebenso sorgfältig dokumentiert werden wie beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;1&nbsp;WissZeitVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Dec 2024 12:32:00 +0100</pubDate>
                        <title>Guter Vorsatz für 2025: Projekt „Umstellung auf § 2b UStG“ in Angriff nehmen! Gesetzgeber verschiebt Geltung des § 2b UStG auf den 1. Januar 2027</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/guter-vorsatz-fuer-2025-projekt-umstellung-auf-2b-ustg-in-angriff-nehmen-gesetzgeber-verschiebt-geltung-des-2b-ustg-auf-den-1-januar-2027</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Rechtliche Ausgangssituation</h3><p>Der Gesetzgeber hat es wieder getan! Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Anwendung der neuen Umsatzsteuervorschrift des § 2b UStG für diejenigen, die rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2016 eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abgegeben haben, verlängert. Dies bedeutet, dass bei wirksamer Optionsausübung noch zwei Jahre Übergangsfrist bestehen, um die Tätigkeiten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KöR) daraufhin zu überprüfen, ob neben den bereits bestehenden ggf. zusätzliche steuerrelevante Tätigkeitsbereiche dazukommen, d. h. umsatzversteuert werden müssen.</p><p>Die neue umsatzsteuerrechtliche Regelung des § 2b UStG erweitert den Anwendungsbereich erheblich und bringt viele Unsicherheiten mit sich.&nbsp;</p><p><a href="http://example.comfileadmin/beiten/Bilder_zum_Verlinken_2024/abbilung-neue-umsatzsteuerrechtliche-regelung-.png" class="text-red"><strong>Dies soll folgende Abbildung verdeutlichen.</strong></a></p><p>Während unter der alten Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. eigentlich nur die gewerblichen Tätigkeiten i. S. e. Betriebes gewerblicher Art umsatzsteuerbar waren, d. h. insbesondere die Vermögensverwaltung und die Beistandsleistungen, d. h. Leistungen einer KöR an den hoheitlichen Bereich einer anderen KöR, Teil der nicht umsatzsteuerbaren, hoheitlichen Tätigkeit waren, ist dies nach dem ab 1. Januar 2027 geltenden § 2b UStG nicht mehr so einfach zu sagen. Im Großen und Ganzen lässt sich konstatieren, dass eine Nichtsteuerbarkeit nur im Rahmen der der KöR originär zugewiesenen, öffentlichen Aufgaben denkbar ist.</p><p>Zusätzliche Herausforderung ist zudem, dass ein Gleichlauf zwischen Ertragssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht durch die gemeinsame Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG aufgrund der Anpassung der Umsatzsteuerregelung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht mehr gesetzlich festgeschrieben ist. Dies führt insbesondere dazu, dass in der Umsatzsteuererklärung Umsätze als umsatzsteuerpflichtig gemeldet werden müssen, die nicht ertragssteuerbar sind. Wichtig insoweit ist aber, dass eine Umsatzsteuerbarkeit erst bei einem Mindestumsatz von EUR 17.500,00 je gleichartiger Tätigkeit gegeben ist und umsatzsteuerfreie Umsätze zukünftig nicht mehr gemeldet werden müssen, da diese unter Berücksichtigung des<br>§ 2b Abs. 2 Nr.&nbsp;2 UStG nicht mehr als umsatzsteuerbar behandelt werden.</p><h3>Maßnahmen bis zur Geltung des § 2b UStG am 1. Januar 2027</h3><p>Soweit eine KöR bereits unter Geltung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. Umsatzsteuern abzuführen hatte, wird der Umfang der Abführungsverpflichtung ab dem 1. Januar 2027 weiter steigen. Vielfach werden die Umsatzsteuern aus den gezahlten Entgelten herausgerechnet und nicht dem Leistungsempfänger zusätzlich berechnet, da den Leistungsempfängern kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Daher werden sich aus der Pflicht zur Anwendung der Regelung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2027 auch tiefgreifende wirtschaftliche Folgen ergeben, falls die Frage der Umsatzsteuertragung nicht rechtzeitig mit dem Leistungsempfänger geklärt wird. Zuletzt sollten die verantwortlichen Organe (Vorstand, Präsident etc.) davor geschützt werden, infolge etwaiger Steuerverkürzungen in Haftung genommen werden zu können. Dies kann durch ein Tax-Compliance-Managementsystem (TCMS) gewährleistet werden.</p><p>Jede KöR, die sich bisher mit der Vorschrift des § 2b UStG nicht beschäftigt hat, wird in den nächsten zwei Jahren folgende Maßnahmen durchführen müssen:</p><ol><li>Erfassung der umsatzsteuerfreien und -pflichtigen Tätigkeiten, inkl. Vorsteuer (Status Quo)</li><li>Screening der Tätigkeiten der KöR auf Umsatzsteuerrelevanz unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des § 2b UStG</li><li>Klärung von Einzelfragen mit der Finanzverwaltung (z. B. durch Antrag auf verbindliche Auskunft)</li><li>Ermittlung des Vorsteuerabzugs auf Leistungen nach § 2b UStG</li><li>Ergänzung des Status Quo durch Ergebnisse von Schritt 2. bis 4.</li><li>Abgleich der ertrag- und umsatzsteuerbaren Tätigkeiten</li><li>Erstellung/Ergänzung einer Risikokontrollmatrix als Vorbereitung für die Implementierung oder Anpassung eines TCMS</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die Erfahrung aus der Beratung von öffentlich-rechtlichen Mandanten der letzten Jahre zeigt eindrücklich, dass die Durchführung der kursorisch aufgelisteten Maßnahmen bis zu 2 Jahre dauern kann. Damit ist der Zeitraum für die Verschiebung der Anwendung des § 2b UStG knapp bemessen.</p><p>Wie schon in der Überschrift formuliert, sollte ein guter Vorsatz für das Jahr 2025 sein:</p><p>Projekt „Umstellung auf § 2b UStG“ in Angriff nehmen!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Dec 2024 11:48:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung des Untermieters bei verzögerter Rückgabe – Vermieter erhält die volle Miete für die Gesamtfläche als Schadensersatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-untermieters-bei-verzoegerter-rueckgabe-vermieter-erhaelt-die-volle-miete-fuer-die-gesamtflaeche-als-schadensersatz</link>
                        <description>Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.09.2024, Az.: 4 U 31/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Leitsatz</h3><p>Gibt der Untermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietfläche verspätet zurück und ist es dem Vermieter nicht möglich, die übrigen Flächen ohne die vom Untermieter genutzten Flächen zu vermieten, haftet der Untermieter für den gesamten Mietausfallschaden.</p><h3>Der Fall</h3><p>Der Vermieter beendete einen Gewerberaummietvertrag durch außerordentliche Kündigung gegenüber dem Mieter. Eine Teilfläche des Mietgegenstands hatte der Mieter untervermietet. Der Mieter gab die von ihm genutzte Mietfläche an den Vermieter zurück und schloss mit diesem einen Vergleich über die Mietzahlungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Rückgabe Ende Februar 2023. Der Untermieter verweigert allerdings zunächst – trotz mehrfacher Aufforderung durch den Vermieter – die Rückgabe der von ihm genutzten Teilfläche. Diese erfolgte erst im Juni 2023. Das OLG Hamburg verurteilte den Untermieter zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Höhe der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Nettomiete für die Gesamtfläche für die Monate März bis Juni 2023 inklusive der entsprechenden Betriebskostenvorauszahlungen. Da zwischen dem Vermieter und dem Untermieter kein Vertragsverhältnis bestand, folgt der Anspruch des Vermieters aus dem ab Kündigung des Hauptmietverhältnisses unberechtigten Besitz des Untermieters. Auch wenn Mieter und Untermieter grundsätzlich wie Gesamtschuldner haften, liegt im Vergleichsschluss kein Erlass gegenüber dem Untermieter vor, da im Vergleich ausdrücklich nur Ansprüche bis Ende Februar 2023 geregelt worden sind.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das OLG Hamburg beschränkte die Schadensersatzpflicht dabei nicht auf die vom Untermieter genutzte Teilfläche. Vielmehr haftet der Untermieter für den gesamten durch den unberechtigten Besitz verursachten Schaden, insbesondere auch für den Mietausfall für die nicht vom Untermieter genutzten Flächen. Dies gilt zwar nur, wenn der Vermieter den Mietgegenstand ohne die vom Untermieter weiterhin genutzte Teilfläche nicht weitervermieten kann, was wiederum stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Das OLG Hamburg betont aber, dass es dem Vermieter nicht zumutbar war, eine kurzfristige Vermietung von Teilflächen zu versuchen, solange das Schicksal der vom Untermieter genutzten Teilfläche nicht geklärt war. Es ist schwer vorstellbar, dass andere Gerichte insoweit zu einer abweichenden Beurteilung gelangen werden. Die Schadenshöhe hat das OLG Hamburg durch freie Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO in Höhe der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Miete bewertet, da diese ortsüblich war. Das OLG Hamburg legt damit an die Schadenshöhe dieselben Maßstäbe an, die gemäß § 546a BGB bei Beendigung eines Mietverhältnisses anzulegen sind. Der Untermieter haftet damit der Höhe nach genauso wie der Hauptmieter.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume zurückgibt, der Untermieter die Rückgabe aber verweigert, muss der Vermieter grundsätzlich nicht umgehend für eine Anschlussvermietung Sorge tragen. Der Untermieter ist ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietvertrags nicht (mehr) berechtigter Besitzer und deshalb verpflichtet, dem Vermieter alle entstehenden Schäden zu ersetzen. Ein Restrisiko besteht für den Vermieter allenfalls dann, wenn die vormals untervermietete Teilfläche kurzfristig eigenständig vermietbar ist. Schließt der Vermieter einen Vergleich mit dem Hauptmieter anlässlich der Beendigung des Mietvertrags, sollte in diesem aber ausdrücklich geregelt werden, dass die hiermit abgegoltenen Ansprüche bis zum Rückgabetag begrenzt sind.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a></p><p><i>Der Text ist erstmals in der IZ Immobilien Zeitung erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2024 13:47:52 +0100</pubDate>
                        <title>Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln in Form einer Vesting-Regelung bei Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessigkeit-von-hinauskuendigungsklauseln-in-form-einer-vesting-regelung-bei-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Start-up-Finanzierung können Hinauskündigungsklauseln wirksam sein, die vorsehen, dass Gründer bei ordentlicher Kündigung ohne eigenes Verschulden im ersten Jahr ihre Anteile an der Gesellschaft verlieren.</strong></p><p>Nach dem Einstieg von Investoren in ein Unternehmen ist es üblich, für Gründer sog. Vesting-Klauseln zu vereinbaren. Eine Vesting-Klausel ist eine vertragliche Regelung, die festlegt, dass ein Gründer das Recht auf bestimmte Anteile erst über einen festgelegten Zeitraum erwirbt, der meist über drei bis vier Jahre dauert. Vesting-Regelungen sollen die Gründer an das Unternehmen binden und sie motivieren, weiterhin ihr gesamtes Know-how einzubringen. Verlässt ein Gründer das Unternehmen vor dem Ende des Vesting-Zeitraums, behält er nur die Anteile, die er bis zu diesem Zeitpunkt während des Vestings verdient hat. Die ersten Anteile werden oft jedoch erst nach dem ersten Jahr freigegeben (sog. Cliff). Das KG Berlin entschied jüngst, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung eines Start-ups wirksam sein kann. Die gegenständliche Klausel sah vor, dass ein Gesellschafter bei ordentlicher Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft im ersten Jahr des Vesting-Zeitraums seine Anteile auf Wunsch der Mitgesellschafter an diese abtreten muss.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten stritten im Berufungsverfahren über die Gesellschafterstellung des Klägers, der Mitgründer der C-GmbH war. Diese Gesellschaft, ursprünglich als UG gegründet, schloss einen Investmentvertrag mit Investoren ab, die 1,373 Millionen Euro gegen Ausgabe von Anteilen investierten. Im Rahmen des Vertrags unterwarfen sich die Gründer einem Vesting und mussten eine entsprechende Ausscheidensregelung für ihre Holdinggesellschaft festlegen, die vorsah, dass die Gründer bei ordentlicher Kündigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse im ersten Jahr des dreijährigen Vesting-Zeitraums sämtliche Geschäftsanteile verlieren. Der Kläger wurde freigestellt und verhandelte ein halbes Jahr über sein Ausscheiden, das schließlich durch ordentliche Kündigung bestätigt wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass die Erwerbsoption über seine Anteile gegen die guten Sitten verstieße und damit unwirksam sei. Das Landgericht Berlin wies seine Klage in der Vorinstanz ab. Die Berufung des Klägers vor dem KG Berlin hatte keinen Erfolg.</p><h3><span>Beschluss des KG Berlin</span></h3><p>Das KG Berlin stellte in seinem Hinweisbeschluss unter anderem fest, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer zeitlich befristeten Vesting-Regelung wirksam ist, wenn sie bei einem Start-up dazu dienen soll, den Fortbestand der Gesellschafterstellung eines Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das KG bezieht sich zunächst auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser sieht Hinauskündigungsklauseln, bei denen den übrigen Gesellschaftern einer GmbH das Recht eingeräumt wird, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich als nichtig an. Der betroffene Mitgesellschafter ist nämlich nicht mehr in der Lage, von seinen Mitgliedschaftsrechten in der Gesellschaft Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen. Denn die freie Hinauskündigungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden und ihn hindern, seine Mitgliedschaftsrechte zu gebrauchen ("Damoklesschwert"). Hinauskündigungsklauseln sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Liegt ein vorwerfbares Verhalten eines Gesellschafters vor, ist eine sachliche Rechtfertigung deutlich leichter zu begründen (Bad Leaver Event). Handelt es sich hingegen –&nbsp;wie hier bei der ordentlichen Kündigung&nbsp;– um kein vorwerfbares Verhalten (Good Leaver Event), sind die Hürden für die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel höher. Stets ist jedoch eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.</p><p>Das KG Berlin stellt klar, dass es gerechtfertigt sein könne, einen Gründer während des ersten Jahres des insgesamt dreijährigen Vesting-Zeitraums durch eine Hinauskündigungsklausel vollständig aus seiner Gesellschafterstellung zu drängen. Zwar könne der Gründer um die Früchte seines bisherigen Beitrags zum (künftigen) Erfolg des Unternehmens gebracht werden. Ein bestimmter Zeitraum, hier das erste Jahr, könne allerdings genutzt werden, um etwaige Differenzen zwischen den Gesellschaftern auszuräumen und tragfähige Kompromisse zu finden.</p><p>Derartige Regelungen lägen nach dem Senat im Interesse sowohl der Investoren als auch der Gründungsgesellschafter: Investments in Start-ups bringen für die Investoren Unsicherheiten mit sich, insbesondere darüber, ob das Unternehmen die Start-up-Phase erfolgreich übersteht. Die Investoren müssten sich darauf verlassen, dass die Gründer sich mit ihrem Know-how und Arbeitseinsatz weiterhin voll in das Unternehmen einbringen, insbesondere weil die Gründer ihnen keine klassischen Sicherheiten bieten können. Gleichzeitig könne ein Interesse daran bestehen, die Gründer zeitlich begrenzt einer Bewährungsprobe zu unterziehen, damit nicht bereits im Rahmen der Investmententscheidung der Vertrauensvorschuss restriktiver gehandhabt oder mit erhöhtem Ausfallrisiko kalkuliert werden muss.</p><p>Das KG betrachtet hier nicht nur die Perspektive der Investoren und ihr finanzielles Risiko, sondern hebt auch hervor, dass die Vesting-Regelung im ex-ante Interesse der Gründer liege. Entscheidend sei, dass so die (dringend nötigen) finanziellen Mittel eingeworben und möglichst einfach (künftige) Unstimmigkeiten im Gesellschafterkreis gelöst werden können, ohne dass es auf die sukzessive Rückübertragung der Anteile ankäme. In dieser für das Unternehmen wichtigen Phase sei es daher gerechtfertigt, den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Der vorliegende Beschluss verdeutlicht, dass eine Hinauskündigungsklausel auch ohne ein vorwerfbares Verhalten wirksam sein kann, sofern sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Hinweisbeschluss des KG Berlin folgt konsequent der BGH-Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln. Der BGH hat bereits zuvor in mehreren Einzelfällen sachliche Rechtfertigungsgründe angenommen, wie beispielsweise bei der vorübergehenden "Probezeit" eines neuen Gesellschafters in einer Praxisgemeinschaft.</p><p>Eine Vesting-Regelung trifft zudem meist Regelungen zur Abfindungshöhe. Das KG lässt jedoch offen, ob bei einer Good-Leaver-Klausel eine Abfindung zum Nominalpreis angemessen ist, da eine angemessene Abfindung die vereinbarte ersetzen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Verkehrswertabfindung als Regelfall. Einschränkungen sind nicht unbegrenzt zulässig. In der Praxis werden häufig je nach Leaver-Event prozentuale Abschläge vom Verkehrswert vorgenommen. Denkbar sind etwa minus 40 % beim Bad Leaver und minus 20 % beim Good Leaver. Zudem unterscheidet man, ob bereits erdiente Anteile verloren gehen oder nur nicht erdiente Anteile zurück zu übertragen sind. Beim Bad Leaver ist eine Abfindung zum Nominalwert üblich, da dies den Anschaffungskosten entspricht. Beim Good Leaver werden meist nur nicht erdiente Anteile zum Nominalwert zurückübertragen.</p><p>Die Abfindung zum Nominalpreis oder mit geringem Aufschlag kann auch beim Good Leaver gerechtfertigt sein. Das KG betont, dass das Start-up durch Investorenkapital erheblich an Wert gewinnt, während die Gründer diesen Wert erst über die Zeit erarbeiten müssen.&nbsp;</p><p>In der Praxis empfiehlt es sich, bei Rückübertragungen Auffangklauseln zu verwenden. Diese regeln, dass die niedrigste zulässige Abfindung gilt, wenn ein Gericht die ursprüngliche Abfindungsregelung für unwirksam erklärt.</p><p>KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.8.2024 –2 U 94/21</p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich</p><p>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 12:57:18 +0100</pubDate>
                        <title>Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche <strong>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</strong> (kurz: LkSG) war schon von Beginn an Gegenstand äußerst lebendiger politischer Diskussionen, nicht anders als das schlussendlich im Sommer 2024 in Kraft getretene (und erst noch in nationales Recht umzusetzende) europäische Pendant, die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> (kurz: CSDDD oder auch CS3D, vgl. dazu zuletzt unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a> und zuvor unser Editorial "<i>EU Lieferkettengesetz: Es kommt, es kommt nicht, es kommt, es kommt nicht...</i>" in ZVertriebsR, Heft 2/2024, S. 69 ff.).&nbsp;</p><p>Mittlerweile gilt das LkSG, das 2021 noch von der damaligen großen Koalition beschlossen worden war und sich mit den Pflichten von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte beschäftigt, bereits seit fast zwei Jahren. Gleichwohl ist es häufig auch wieder Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion. Meist speziell im Zusammenhang mit dem Thema Bürokratie und Bürokratieabbau. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, mit dem LkSG sei die maßgebliche Ursache für die Probleme der deutschen Wirtschaft ausgemacht worden und mit dessen Beseitigung würde alles wieder gut. So hörte man, das LkSG müsse "weg" (Bundeskanzler Olaf Scholz). Sogar vom "Wegbolzen" mit der Kettensäge war die Rede (Wirtschaftsminister Habeck). Jenseits der plakativen politischen Statements herrschte allerdings etwas Unklarheit, was eigentlich im Einzelnen wie umgesetzt werden soll. Die mittlerweile der Geschichte angehörende "<strong>Wachstumsinitiative</strong>" der Ampel-Koalition vom Sommer 2024 durfte man wohl jedenfalls so verstehen, dass der Anwendungsbereich des LkSG lediglich <i>eingeschränkt</i> werden solle (vgl. <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976020/2297962/ab6633b012bf78494426012fd616e828/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer">Wachstumsinitiative der BReg vom 5. Juli 2024</a>). Hiernach sollten nurmehr diejenigen Unternehmen unter das LkSG fallen, die nach den Vorgaben der CSDDD ab 2027 zwingend erfasst sein müssen. 2028 und 2029 sollte sich der Anwendungsbereich des LkSG gemäß den Vorgaben der CSDDD dann wieder <i>erweitern</i>.</p><p>Zudem wurde in der Wachstumsinitiative darauf verwiesen, dass mit dem für das zweite Halbjahr 2024 <strong>geplanten Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive&nbsp;</strong>(CSRD) die spezifische, im LkSG geregelte <i>Berichtspflicht</i> für solche Unternehmen entfallen werde, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im September 2024 in den Bundestag eingebracht (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/12787</a>). Obwohl die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die CSRD hierzulande nicht rechtzeitig (d.h. bis Juni 2024) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist nach dem Ampel-Aus unklar, ob dieser Gesetzentwurf in der aktuellen Legislaturperiode noch verabschiedet wird. Das hat unschöne Folgen für all diejenigen Unternehmen, die sich darauf eingerichtet haben, für das Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen zu müssen. Da die CSRD-Berichterstattungspflicht in 2025 wohl nicht mehr rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 eingeführt werden könnte (so jedenfalls das IDW in einem <a href="https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Support-Dokumente-oeffentlich/IDW-Mitgliederrundschreiben-CSRD-241114b.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitgliederrundschreiben vom 14. November 2024</a>), müssen die Unternehmen ggf. kurzfristig umdisponieren und für 2024 nochmals einen so genannten "nichtfinanziellen Bericht" nach bisheriger Rechtslage erstatten. Damit wären die umfangreichen Vorbereitungen der Unternehmen auf die CSRD-Berichterstattung erst einmal hinfällig. Und auch die eigentlich vorgesehene Befreiung von der parallelen Berichterstattung nach LkSG würde nicht kommen mit der Folge, dass diese Unternehmen neben dem nichtfinanziellen Bericht zusätzlich doch auch einen LkSG-Bericht für 2024 erstellen müssen. Es darf bezweifelt werden, dass diese "Hin und Her" in Unternehmenskreisen zu Begeisterung führt.&nbsp;</p><p>Derweil beschäftigt sich der Bundestag nunmehr erneut mit der <strong>Frage einer vollständigen Abschaffung des LkSG</strong>, nachdem erst vor zwei Monaten (im Oktober 2024) ein Entwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011752.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/11752</a>) an den Gegenstimmen der damaligen Ampelkoalition gescheitert war, und es zuvor Anfang 2024 schon die AfD-Fraktion erfolglos versucht hatte. Nach dem Ampel-Aus hat die CDU/CSU-Fraktion hat nun erneut einen Entwurf für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" eingebracht (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014015.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14015</a>). Und auch die FDP-Fraktion hat jetzt, nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Abschaffung des LkSG eingebracht mit dem bezeichnenden Namen "Lieferkettenbürokratiefreiheitsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14021</a>). Die Entwürfe wurden im Bundestag am 5. Dezember 2024 in erster Lesung erörtert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen (vgl. näher <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-de-aufhebung-lieferkettensorgfaltsgesetz-1032634" target="_blank" rel="noreferrer">Deutscher Bundestag - Entwürfe zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erörtert</a>). Man wird gespannt abwarten dürfen, was aus diesen beiden aktuellen Entwürfen in der nur noch kurzen Legislaturperiode wird, ebenso wie mit dem im Gesetzgebungsverfahren prinzipiell schon etwas weiter fortgeschrittenen Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz (und den vielen anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren).&nbsp;</p><p>Auch wenn sich nach unserer Erfahrung die meisten betroffenen Unternehmen mit dem LkSG grundsätzlich arrangiert, personell aufgerüstet und die erforderlichen Sorgfaltspflichten implementiert haben, tut sich sich im Unternehmensalltag derweil eine durchaus gefährliche <strong>potentielle Erdbebenspalte</strong> auf. Angetrieben durch die aktuellen politischen Statements verstärkt sich auf der Ebene der Unternehmensleitung bisweilen offenbar die Ansicht, man müsse es mit dem das LkSG nicht (mehr) so genau nehmen. Schließlich wurde ja schon von höchster Stelle verlautbart, dass das LkSG "weg" komme, zumal diesbezüglich schon nahezu eine seltene parteiübergreifende Einigkeit zu bestehen scheine. Nun ist die Situation beim LkSG aber etwas anders als beim CSRD-Umsetzungsgesetz. Denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD muss erst noch in nationales Recht umgesetzt werden; vorher gibt es eben keine Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Das LkSG ist demgegenüber schon länger geltendes nationales Recht mit der Folge, dass die Regelungsadressaten den darin geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen <i>müssen</i>. Und dabei bleibt es unabhängig von der aktuellen politischen Diskussion auch, bis der Bundestag ein Gesetz zur Aufhebung des LkSG beschlossen hat und es in Kraft getreten ist. Aus den dargestellten Gründen ist jedoch ungewiss, ob es dazu kurzfristig kommen wird.</p><p>Für die <strong>Geschäftsleitung</strong> bleibt das LkSG damit bis auf Weiteres ein <strong>Bestandteil ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht</strong>. Will sagen: Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung dafür, dass die für das Unternehmen geltenden Gesetze (darunter weiterhin auch das LkSG) von dem Unternehmen auch tatsächlich beachtet werden. Wenn die Geschäftsleitung angesichts der aktuellen politischen Diskussion und einer auf dieser Basis erwarteten oder erhofften <i>künftigen</i> Aufhebung des LkSG nun aber die Zügel locker lässt und unternehmensinterne Maßnahmen zur Umsetzung des LkSG nicht mehr mit dem gebotenen Nachdruck fortgeführt werden, droht sie mit ihrer Compliance-Pflicht zur Beachtung des jedenfalls <i>aktuell</i> nach wie vor geltenden LkSG in Konflikt zu geraten. Die (fragliche) Prognose, dass das LkSG demnächst abgeschafft werde, ändert daran nichts. Denn das LkSG beinhaltet <strong>Dauerpflichten</strong>, d.h. zum Beispiel, dass vom Unternehmen eine anlassbezogene Risikoanalyse <i>jederzeit</i> durchzuführen ist, wenn sich ein entsprechender Anlass ergibt. Auch Präventionsmaßnahmen sind fortlaufend umzusetzen.&nbsp;</p><p>Eine unzureichende Umsetzung des LkSG kann bekanntlich eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> darstellen und dementsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Käme es zu einem derartigen Bußgeldbescheid, würde sich postwendend die (rechtlich bis dato nicht geklärte) Frage stellen, ob das Unternehmen die <strong>Mitglieder der Geschäftsleitung</strong> wegen einer für das Bußgeld ggf. kausalen unzureichenden Umsetzung des LkSG <strong>persönlich in Regress nehmen</strong> kann (und ggf. muss). Selbst bei bestehendem D&amp;O-Versicherungsschutz ist die Verteidigung gegen eine derartige Haftungsklage des Unternehmens für den beklagten Geschäftsleiter nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig. Von anderen Folgen jenseits einer etwaigen persönlichen Haftung ganz abgesehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (so das gesetzliche Leitbild in § 93 AktG) sollte also Umsetzung des LkSG so lange sicherstellen, wie die aktuelle politische Diskussion eine Diskussion und das LkSG geltendes Recht bleiben.</p><p>Auch die möglicherweise bestehende Hoffnung, dass die für die Überwachung der Umsetzung des LkSG zuständige Aufsichtsbehörde (BAFA) angesichts der aktuellen politischen Diskussion nicht mehr so intensiv mit dem LkSG beschäftige und daher etwaige Insuffizienzen schon nicht zu einem Bußgeldbescheid führen werden, erscheint uns in dieser Allgemeinheit trügerisch. Zwar haben das Arbeitsministerium und das Wirtschaftsministerium im September 2024 die Umsetzung eines "<i>Sofortprogramms für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG</i>" angekündigt (vgl. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/sofortprogramm-massnahmen-praxisnahe-anwendung-lksg.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sofortprogramm untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG - CSR</a> ). Das ändert aber nichts an der im LkSG gesetzlich angeordneten Überwachung der Einhaltung des LkSG durch das BAFA. Und auch nicht an dem Umstand, dass das BAFA, so wird es jedenfalls kolportiert, mittlerweile rund 40 (!) Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem LkSG eingeleitet haben soll.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 10:58:00 +0100</pubDate>
                        <title>Alle Jahre wieder – die betriebliche Weihnachtsfeier und die rechtlichen Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alle-jahre-wieder-die-betriebliche-weihnachtsfeier-und-die-rechtlichen-grenzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Alle freuen sich auf Weihnachten, auch Arbeitnehmer. Umso schöner, wenn es zum Jahresende auch eine betriebliche Weihnachtsfeier gibt. In jedem Betrieb wird anders gefeiert und doch haben alle betrieblichen Weihnachtfeiern eins gemeinsam: je länger die Weihnachtsfeier dauert, desto mehr Alkohol wird getrunken und desto „lockerer“ wird die Stimmung. Ab dann wird es auch arbeitsrechtlich interessant.&nbsp; &nbsp;</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>Mitte Dezember – Zeit für betriebliche Weihnachtsfeiern. Das beutet auch höchste Zeit aus den Fehlern vergangener Weihnachtsfeiern zu lernen oder zumindest mit einschlägiger Rechtsprechung auf der Weihnachtsfeier für Unterhaltung zu sorgen. Hier ein Überblick:&nbsp;</p><h3><strong>1. Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers an der betrieblichen Weihnachtsfeier</strong></h3><p>&nbsp;Weihnachtsfeiern finden häufig abends und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.</p><h3><strong>2. Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier</strong></h3><p>Für eine vom Arbeitgeber organisierte und/oder bezahlte, jedenfalls in seinem Namen stattfindende betriebliche Weihnachtsfeier obliegt ihm auch das Hausrecht. Arbeitnehmer können deshalb einen Zugang zur Weihnachtsfeier nicht durchsetzen. Nach Ansicht des&nbsp;<strong>ArbG Bonn (Urteil vom 04.09.2019 – 2 Ca 2114/18)&nbsp;</strong>besteht für den Arbeitnehmer auch dann kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht zur betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen wird und der Geschäftsführer auf der Weihnachtsfeier deutlich zum Ausdruck bringt, welches Verhalten er von den Mitarbeitern erwarte und welche Verhaltensweisen intolerabel seien und arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würden. Es wurde an der Weihnachtsfeier darauf hingewiesen, dass vermeintliche Späße auf der Arbeit zu unterbleiben haben, da diese einigen Kollegen die Zusammenarbeit unerträglich mache und neue Mitarbeiter abschrecke. Es war wohl der nicht eingeladene Arbeitnehmer gemeint, er wurde jedoch nicht namentlich genannt. &nbsp;</p><h3><strong>3. (Fehl-)Verhalten auf der Weihnachtsfeier</strong></h3><p>Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</p><ul><li><strong>ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.04.2023 – 3 Ca 1501 e/22:</strong> Eine Arbeitnehmerin kaufte a<span>nlässlich der betrieblichen Weihnachtsfeier für den Geschäftsführer ein Geschenk. Sie hat das Geld dafür zunächst ausgelegt und verlangte von den anderen (männlichen) Arbeitnehmern jeweils einen Anteil von EUR 10,00. Ein Arbeitnehmer äußerte gegenüber der Arbeitnehmerin in Anwesenheit von vier Arbeitskollegen: „</span><i><span>Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“</span></i> Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die a<i><span>ußerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam ist. Das Arbeitsgericht führte aus, dass eine sexuelle Belästigung jedenfalls dann vorliege, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt werde, dass die Würde der betreffenden Person verletze. Hierzu zählten auch eindeutig sexuell intendierte verbale Äußerungen.</span></i><br>&nbsp;</li><li>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch <strong>Schimpfwörter&nbsp;</strong>(<span>„</span>arme Sau<span>“</span>, <span>„</span>Arschloch<span>“</span>, <span>„</span>Wichser<span>“</span>) und <strong>beleidigende Gesten</strong> (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (<strong>LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04</strong>).<br>&nbsp;</li><li>Auch <strong>Tätlichkeiten</strong> unter Arbeitnehmern auf der Weihnachtsfeier können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das <strong>Arbeitsgericht Osnabrück</strong> hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einen seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen.<br>&nbsp;</li><li>Es ist nicht nur ein Klischee, dass an Weihnachtsfeiern <span>„</span>geflirtet<span>“</span> wird. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der <strong>sexuellen Belästigung</strong> vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, liegt bei einer Weihnachtsfeier beispielsweise vor, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein <span>„</span>außereheliches Abenteuer<span>“</span> oder einen <span>„</span>flotten Dreier<span>“</span> zu haben sei (<strong>OLG Frankfurt</strong>) oder bei einem Klaps auf den Po (<strong>LAG Köln vom 07.07.2005 – 7&nbsp;Sa&nbsp;508/04</strong>). Eine <span>„</span>körperliche<span>“</span> sexuelle Belästigung ist bei den virtuellen Weihnachtsfeiern 2020 ausgeschlossen, mündlich, durch Gesten oder mit der Chat-Funktion sind sexuelle Belästigungen jedoch denkbar.</li></ul><p></p><h3><strong>4. Weihnachtsfeier und Unfallversicherung</strong></h3><p>Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home-Office aus.</p><p>Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (<strong>BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R</strong>). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (<strong>SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03</strong>). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).</p><p>Eine schöne Weihnachtsfeier und dass ich Sie nicht nächstes Jahr in meinem Blog erwähnen muss.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Dec 2024 10:04:15 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen Nutzen und Risiko: Was bei Online-Recherchen im Bewerbungsprozess erlaubt ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-nutzen-und-risiko-was-bei-online-recherchen-im-bewerbungsprozess-erlaubt-ist</link>
                        <description>Online-Recherchen zu Bewerbern können eine heikle Angelegenheit sein. Wann Arbeitgeber den Mehrwert solcher Recherchen rechtfertigen können, welche Pflichten gegenüber Bewerbern bestehen und welche Neuerungen das geplante Beschäftigtendatengesetz mit sich bringen kann.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Personalabteilungen nutzen häufig eine Online-Recherche, um ein besseres Bild von den Personen zu bekommen, die sich beim Unternehmen um eine Stelle bewerben. Damit möchten sie auch mögliche Risiken, die mit den Personen zusammenhängen, frühzeitig erkennen. &nbsp;Aus Sicht eines gut funktionierenden Compliance-Systems erscheint dieses Vorgehen oft unverzichtbar. Doch anders als bei klassischen Bewerbungsgesprächen bleibt Bewerbern verborgen, dass und welche Informationen über sie gesammelt werden. Diese Intransparenz birgt Risiken für das Unternehmen und führt regelmäßig zu Konflikten, die vor deutschen Arbeitsgerichten landen.</p><h3><span>Rechercheergebnisse zu Ungunsten des Bewerbers</span></h3><p>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 10. April 2024 (12 SA 1007/23) hat die Frage neu beleuchtet, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber Bewerber online recherchieren dürfen. In diesem Fall hatte sich ein Anwalt auf eine Stelle bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, im Justiziariat einer Universität beworben. Im Zuge der Bewerbung führte ein Mitarbeiter der Universität eine Online-Recherche zu dem Bewerber durch, da ihm der Name bekannt vorkam. Die Recherche ergab, dass der Bewerber wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden war. Der Bewerber wurde laut Auswahlvermerk des Arbeitgebers auch wegen der Ergebnisse der Recherche nicht eingestellt.</p><h3><span>Aktuelle Rechtslage</span></h3><p>Das Datenschutzrecht für das Bewerbungsverfahren wird insbesondere durch das <i>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</i> und die <i>Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)</i> bestimmt. Seit dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) ist klar, dass die spezielle Regelung des Paragraf 26 BDSG in diesem Kontext nicht mehr anwendbar ist. An ihre Stelle treten die allgemeinen Grundsätze des Artikels&nbsp;6&nbsp;DSGVO, die den Rahmen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren definieren. Dies hat auch das jüngste Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt. Im Rahmen des Artikels 6 DSGVO stehen insbesondere die Anforderungen an die „Erforderlichkeit“ und die „Anfrage“ der betroffenen Person im Vordergrund:</p><h3><span>Die „Anfrage“ des Bewerbers als Grundlage für die Datenerhebung&nbsp;</span></h3><p>Laut Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO darf eine Datenverarbeitung (dies umfasst auch die Datenerhebung) erfolgen, wenn sie auf einer „<i>Anfrage</i>“ der betroffenen Person basiert und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Im Bewerbungsverfahren könnte die Bewerbung als solche Anfrage verstanden werden, doch in der Praxis wird dies unterschiedlich beurteilt: Während das LAG Düsseldorf in seinem aktuellen Urteil die Bewerbung als Eigeninitiative ausreichend bewertet hat, um eine Anfrage des Bewerbers zur Datenerhebung zu bejahen, vertreten viele Experten die Ansicht, dass die Bewerbung allein nicht als Anfrage im Sinne der Norm gelten kann. Stattdessen halten diese für das Bestehen einer Anfrage ein konkretes Ersuchen des Bewerbers zur Datenerhebung, beispielsweise den Verweis des Bewerbers auf das eigene LinkedIn-Profil, für erforderlich.</p><h3><span>„Erforderlichkeit“ und berechtigtes Interesse des Arbeitgebers</span></h3><p>Nach Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO muss die Datenerhebung zudem erforderlich sein. Der EuGH verlangt, dass die Datenerhebung auf das „absolut Notwendige“ für den konkreten Auswahlprozess beschränkt bleibt. Dies bedeutet, dass nur solche Informationen gesammelt werden dürfen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers unbedingt erforderlich sind. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Recherche ist im Rahmen der Prüfung, ob die Erhebung der Daten erforderlich ist, stets gegen das Datenschutzinteresse des Bewerbers abzuwägen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Recherche möglichst gezielt und begrenzt erfolgen sollte – beispielsweise auf berufsbezogenen Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, auf denen sich Bewerber bewusst beruflich präsentieren. Hierauf lässt sich das Argument der Erforderlichkeit leichter stützen, da Bewerber diese Informationen mit dem Ziel teilen, potenzielle Arbeitgeber zu informieren.&nbsp;</p><p>Eine umfassende Online-Recherche, die über die einfache Suche nach selbst preisgegebenen Informationen hinausgeht, kann hingegen die private Sphäre des Bewerbers betreffen und das Risiko eines Datenschutzverstoßes erhöhen. Eine solche breite Recherche ist daher nur beim Hinzukommen weiterer Umstände zu empfehlen, etwa wenn die konkret zu besetzende Stelle sehr sensibel ist, oder Anzeichen dafür bestehen, die eine zusätzliche Prüfung rechtfertigen. Diese Gegebenheiten sind im Einzelfall genau abzuwägen. Teilweise wird jedoch auch unter diesen Umständen pauschal davon ausgegangen, dass eine weitergehende Recherche unzulässig sei. Dabei wird oft behauptet, dass ein Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehe, welches zu einer Übermacht des Arbeitgebers führen könnte. Diese Argumentation ist jedenfalls in der Pauschalität nicht haltbar. Gerade in wirtschaftlich starken Zeiten, die oftmals mit einer hohen Nachfrage an qualifiziertem Fachpersonal einhergehen, kann sich die Position der Arbeitnehmer stärken. 77,3 Prozent der Bewerber gehen laut der Softgarden-Studie <i>So ticken Bewerbende – Prioritäten bei der Jobsuche 2024</i> davon aus, dass sie dem Arbeitgeber im Bewerbungsprozess auf Augenhöhe begegnen, und sogar 60,4 Prozent sind der Meinung, dass sie „Kunden“ seien und sich der Arbeitgeber um sie bemühen müsste. In der Bewerbungsphase kann also nicht in jedem Fall von einer Übermacht des Arbeitgebers ausgegangen werden.</p><p>Zudem hat der Bewerber, wie der EuGH bereits betont hat, selbst das Recht, online auffindbare Informationen zu entfernen oder anpassen zu lassen (beispielsweise durch Löschungsansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreibern). Der Bewerber ist daher keineswegs „machtlos“ gegenüber Informationen, die über ihn im Netz verfügbar sind.</p><p>Im konkreten Fall kam das LAG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Recherche erforderlich war, weil sie aus einem „<i>konkreten Anlass“</i> und „<i>zweckbezogen“</i> erfolgte. Der konkrete Anlass lag in der Bekanntheit des Namens des Bewerbers, der dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vor dem EuGH bekannt vorkam. Der Zweck lag nach dem Urteil darin, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber gemäß Artikel&nbsp;33&nbsp;Absatz 2 GG verpflichtet war, die Eignung des Bewerbers festzustellen. Teile der Literatur zweifeln mangels vergleichbarer grundgesetzlicher Pflicht bei privaten Arbeitgebern an, dass auch hier ein tauglicher Zweck vorliegen kann. Aus Sicht der Autoren spricht für die Übertragbarkeit der Entscheidung auch auf „normale“ Arbeitgeber, dass – basierend auf der Rechtsprechung zum Fragerecht – auch private Arbeitgeber ein schutzwürdiges Informationsinteresse haben, welches es ihnen zum Beispiel erlaubt, nach Vorstrafen zu fragen, die für den jeweiligen Arbeitsplatz von Relevanz sind. Dann muss, zumindest in diesen Fällen, aber auch ein billigenswerter Zweck gegeben sein.&nbsp;</p><h3><span>Informationspflichten und Konsequenzen</span></h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Bewerber über die erhobenen Daten zu informieren. Dies umfasst sowohl die Quelle der Informationen als auch die Frage, ob diese an andere Abteilungen oder gar konzernweit weitergegeben werden. Spätestens einen Monat nach der Datenerhebung muss der Bewerber informiert werden. In Fällen, in denen die Informationen an andere weitergegeben werden, sogar umgehend zum Zeitpunkt der Weitergabe. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflicht kann für den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche seitens des Bewerbers zur Folge haben. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Bewerber umfassend über die Datenerhebung informiert werden.</p><h3><span>Besonderheiten beim Einsatz von KI</span></h3><p>Wie in sämtlichen Lebensbereichen werden auch im Arbeitsrecht und hier nicht zuletzt im Bereich der Bewerbervorauswahl immer häufiger KI-Anwendungen eingesetzt. Es gibt bereits Anwendungen, die mittels einer Online-Recherche, von Bewerbern oder sogar von Personen, die sich noch überhaupt nicht beworben haben, Prognosen über deren (berufliche) Entwicklung abgeben. Der Einsatz derartiger KI-Anwendungen ist aus beschäftigtendatenschutzrechtlicher Sicht nicht ganz unkritisch. Durch den Einsatz mancher KI-Anwendungen wird es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, nachzuweisen, auf welchen Daten die Einschätzung beruht. Daraus folgt aber auch, dass im Streitfall nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Datenerhebung erforderlich war und insbesondere nicht unzulässigerweise in die Privatsphäre des Bewerbers eingegriffen hat. Außerdem ist eine umfassende Information des Bewerbers in diesen Fällen nicht möglich, da nicht bei jedem KI-Tool nachweisbar ist, welche Daten konkret zu der Prognose geführt haben. Daraus folgt, dass der Einsatz von KI-Anwendungen in diesem Bereich möglich ist. Der Arbeitgeber muss jedoch vor der Verwendung sorgfältig prüfen, welches Tool im Einklang mit nationalen und europäischen Datenschutzvorschriften eingesetzt werden darf.</p><h3><span>Einwilligung als rechtssicheres Instrument?&nbsp;</span></h3><p>Theoretisch besteht die Möglichkeit, die Einwilligung des Bewerbers für eine Online-Recherche einzuholen. Dies könnte beispielsweise in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens geschehen, etwa mit der Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die viele Unternehmen im Bewerbungsverfahren einholen. In der Praxis erweist sich eine solche Einwilligung jedoch oft als problematisch, da diese – um wirksam zu sein – freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Gerade in einem Bewerbungsprozess ist die Freiwilligkeit schwer sicherzustellen, da Bewerber das Gefühl haben könnten, ihre Chancen zu mindern, wenn sie die Einwilligung verweigern. Folglich stellt das Instrument der Einwilligung keine pauschale und rechtssichere Möglichkeit für das „Backgroundscreening“ dar.&nbsp;</p><h3><span>Umfassende Änderungen der Rechtlage geplant&nbsp;</span></h3><p>Die Bundesregierung plant, den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis umfassend zu regeln – ein Vorhaben, das schon im Koalitionsvertrag festgehalten wurde. Kürzlich ist hierzu ein Referentenentwurf für ein neues <i>Beschäftigtendatengesetz</i> (BeschDG-E) veröffentlicht worden. Prognosen über den genauen Zeitpunkt, zu dem ein solches Gesetz in Kraft treten könnte, sind insbesondere bei der derzeitigen politischen Lage, schwierig zu treffen.&nbsp;</p><p>Für Arbeitgeber würde das BeschDG-E umfassende Änderungen und neue Anforderungen bei der Verarbeitung von Bewerber- und Beschäftigtendaten mit sich bringen. Der Entwurf geht in mehreren Punkten über die bisherigen Vorgaben der DSGVO und die Rechtsprechung des EuGH hinaus und setzt neue Maßstäbe – vor allem in Bezug auf die Erforderlichkeitsprüfung.&nbsp;</p><h3><span>Strengere Erforderlichkeitsprüfung</span></h3><p>Eine zentrale Neuerung im Referentenentwurf ist die detailliertere Erforderlichkeitsprüfung. Arbeitgeber müssen künftig noch präziser abwägen, ob und warum bestimmte Daten erhoben werden. Neu ist dabei die vorgesehene Umkehr der Risikoverteilung. Die Datenerhebung soll nur zulässig sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung gegenüber dem Interesse des Bewerbers oder Beschäftigten am Schutz seiner Daten überwiegt. Diese Änderung bringt Arbeitgeber in die Position, dass jede Datenverarbeitung strenger begründet und dokumentiert werden muss.</p><p>Kritisch zu sehen ist, dass der Entwurf pauschal von einer „Abhängigkeit der Beschäftigten“ spricht, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Da der Begriff „Beschäftigte“ auch Bewerber umfasst, geht der Entwurf von einem generellen Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Bewerber aus – eine Annahme, die (wie oben dargelegt) nicht immer der Realität entspricht und die Abwägung tendenziell zuungunsten der Arbeitgeber beeinflussen könnte.</p><p>Arbeitgeber wären nach dem Referentenentwurf in Zukunft verpflichtet, unter anderem folgende Faktoren zu beachten:</p><ul><li><span><strong>Verarbeitungszweck und Sensibilität:</strong> Je sensibler die Daten (zum Beispiel Gesundheitsdaten), desto strenger sind die Anforderungen. Daten aus der Privatsphäre dürfen nach dem Entwurf nur in seltenen Fällen und solche aus der Intimsphäre grundsätzlich überhaupt nicht verarbeitet werden.</span></li><li><span><strong>Eingriffsintensität und Folgen:</strong> Arbeitgeber sollten abwägen, wie tief die Verarbeitung in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift und welche Auswirkungen sie haben könnte. Auch Art und Dauer der Datenverarbeitung spielen hier eine Rolle. So muss ausdrücklich einbezogen und damit auch umfassend begründet werden, wann eine Datenerhebung bei Dritten (zum Beispiel Google) erforderlich ist.</span></li><li><span><strong>Verknüpfung und Zugriff:</strong> Wenn Daten mit anderen Informationen verknüpft oder von mehreren Stellen (zum Beispiel von Vorgesetzten) eingesehen werden können, erhöht das die Schutzanforderungen.</span></li><li><span><strong>Erwartungen der Beschäftigten und Schutzpflichten:</strong> Der Arbeitgeber muss die Erwartungen der Beschäftigten und seine Fürsorgepflichten besonders beachten. Beschäftigte haben oft berechtigte Erwartungen, dass ihre Daten vertraulich und zweckgebunden behandelt werden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Wachsende Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber</span></h3><p>Durch die geplante Umkehr der Beweislast im Rahmen der Interessenabwägung fordert der Referentenentwurf des BeschDG-E zumindest indirekt, dass Arbeitgeber jede Interessenabwägung für jede Maßnahme sorgfältig dokumentieren. Schließlich könnte im Streitfall eine unzureichende Dokumentation gravierende Nachteile mit sich bringen, da ohne diese Nachweise die Einhaltung der Datenschutzvorgaben nur schwer belegbar wäre. Von einer Entlastung der Bürokratie kann hier keine Rede sein – im Gegenteil, die ohnehin belastete Wirtschaft wird durch zusätzliche, oft aufwändige Dokumentationspflichten weiter gefordert werden. Auch muss nach dem Gesetzesentwurf der Zweck der Datenerhebung bei jeder individuellen Datenerhebung gesondert dokumentiert werden, um eine Datenerhebung nachprüfbar zu gestalten.</p><h3><span>Auswirkung der neuesten nationalen politischen Vorgänge</span></h3><p>Auch wenn die derzeitige Regierung dieses Gesetz angesichts der aktuellen politischen Lage voraussichtlich nicht mehr einbringen wird, bleibt aufgrund der Unanwendbarkeit des Paragrafen 26 BDSG und der damit verbundenen Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu erwarten, dass sich eine zukünftige Koalition an diesem Entwurf – zumindest in wesentlichen Teilen – orientieren könnte.</p><p>Schon die derzeitige Rechtslage, geprägt durch die EuGH-Rechtsprechung, macht eine Überprüfung der Datenschutz-Compliance im Bewerbungsverfahren erforderlich. Ob und gegebenenfalls wie schnell ein (künftiger) Gesetzgeber ein Beschäftigtendatengesetz tatsächlich umsetzt, bleibt abzuwarten. Sollte das Gesetz jedoch in der geplanten oder ähnlichen Form verabschiedet werden, müssen sich Unternehmen auf erheblich ausgeweitete Dokumentationspflichten einstellen. Es bleibt zu hoffen, dass der Entwurf in Zukunft mindestens eine ausführliche Überarbeitung erfährt, um unnötige Bürokratie möglichst zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/alexander-graessel" target="_blank">Alexander Gräßel</a><br>Kevin Kuss</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits im Magazin Human Resources Manager erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Dec 2024 10:19:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neu: Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (,,Zwangsarbeits-VO&#039;&#039;)</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 19.11.2024 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union die künftige Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt angenommen, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verbietet.<sup>1</sup> Voraussichtlich ab etwa Ende 2027 gilt für diese Produkte ein generelles Verbot für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union. Als Zwangsarbeit im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat sowie die Kinderarbeit.&nbsp;</p><p>Für die Wirtschaftsakteure sollen mit der Zwangsarbeits-VO explizit keine zusätzlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten geschaffen werden, die nicht schon im Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen sind. Vielmehr soll die Zwangsarbeits-VO ergänzend neben die bis Mitte 2026 in nationales Recht umzusetzende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) und die hierdurch spätestens ab Mitte 2027 einzuführenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für bestimmte (große) EU- und Nicht-EU-Unternehmen (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a>) bzw. neben das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, vgl. dazu den Kommentar zum LkSG von Depping/Walden) treten. Im Gegensatz zu den genannten "Sorgfaltspflichtengesetzen" enthält die Zwangsarbeits-VO ein <i>generelles Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt sind&nbsp;</i>(vgl. bereits unseren Blog-Beitrag vom 14.03.2024&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?) | ADVANT Beiten</a>). Um den bei einem Verstoß gegen das Verbot drohenden Sanktionen zuvorzukommen, besteht für die betroffenen Unternehmen jedenfalls ein wirtschaftlicher Anreiz, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte nicht in Zwangsarbeit hergestellt sind.&nbsp;&nbsp;</p><h3><strong>1. Regelungen für Wirtschaftsakteure, die Kommission und die Mitgliedstaaten&nbsp;</strong></h3><p>Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure. Das ist <i><u>jede</u></i> natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt, und zwar unabhängig von Sitz, Unternehmensgröße, Branche o.ä. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden oder die Kommission kontrollieren zukünftig, ob die Wirtschaftsakteure die Pflichten aus der Verordnung – also das Nicht-Inverkehrbringen, das Nicht-Bereitstellen und das Nicht-Ausführen von entsprechenden Produkten – erfüllen.&nbsp;</p><p>Für die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden und der Kommission koordiniert die Kommission die Arbeit auf dem Unionsnetzwerk. Die Kommission stellt eine Website, das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit, zur Verfügung. Auf dieser sollen insbesondere hilfreiche Informationen veröffentlicht werden. Hierzu zählen z.B. von der Kommission noch zu erstellende Leitlinien (u.a. mit Blick auf Sorgfaltspflichten bzgl. Zwangsarbeit), eine noch aufzubauende Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko und Mitteilungen im Zusammenhang mit Überprüfungen und Verboten. Die Überwachungsbehörden sollen diese z.B. zur Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit den Untersuchungen nutzen.&nbsp;</p><h3><strong>2. Behördliche Untersuchungen&nbsp;</strong></h3><p>Wirtschaftsakteure müssen sich künftig auf Vor- und Hauptuntersuchungen und örtliche Überprüfungen seitens der zuständigen Überwachungsbehörden einstellen. Im Rahmen der Voruntersuchung müssen sie der zuständigen Überwachungsbehörde kurzfristig Unterlagen zu ihren Maßnahmen übermitteln, mittels derer sie das Zwangsarbeitsrisiko in ihren eigenen Geschäftsabläufen und ihrer Lieferkette ermitteln, verhindern, minimieren oder auch beenden. Bei einem begründeten Verdacht leitet die Behörde eine Hauptuntersuchung ein, die mit vertieften Überprüfungen einhergeht. Bei den Untersuchungen sollen die Behörden einen risikobasierten Ansatz anwenden. Dabei legen sie Informationen aus verschiedenen Quellen zugrunde und ziehen folgende Kriterien heran:</p><ul><li>das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte;</li><li>die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden;</li><li>der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.</li></ul><p>Die federführend zuständige Behörde kann unterschiedlich darauf reagieren, wenn sie feststellt, dass das geprüfte Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Je nach Produkt und Art der Verletzung kann sie z.B. das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen des Produkts verbieten oder den Wirtschaftsakteur auffordern nachzuweisen, dass die Zwangsarbeit in der Lieferkette innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt wurde. Ebenso können Geldstrafen verhängt werden.</p><p>Federführend zuständig ist die Kommission, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU stattfindet. Findet die Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates statt, so ist die dortige Behörde federführend zuständig. Sie können mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und um Auskunft bitten.</p><h3><strong>3. Herausforderungen für Wirtschaftsakteure</strong></h3><p>Sämtliche Wirtschaftsakteure sollten sich (auch) mit Blick auf die EU-Zwangsarbeits-VO und die künftig bei Verstößen gegen das darin geregelte Zwangsarbeitsverbot drohenden Sanktionen (neben Geldstrafen insbesondere das Verbot, die betreffenden Produkte weiter zu vertreiben) kritisch mit der Lieferkette ihrer Produkte auseinandersetzen. Hierfür können sie auch auf die Hilfsmittel, die die Kommission bereitstellt, zurückgreifen. Unternehmen sollten zukünftig ihre Lieferkette überwachen und dies dokumentieren, um sich auf Untersuchungen vorzubereiten. Sie müssen ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse innerhalb weniger Arbeitstage zur Verfügung stellen können, um den die Voruntersuchung begründenden Verdacht der jeweiligen Behörde möglichst entkräften zu können. Insbesondere Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, können hierzu auf ihre schon etablierten Risikomanagement-Maßnahmen zurückgreifen und diese entsprechend ergänzen.&nbsp;</p><h3><strong>4. Ausblick</strong></h3><p>Die Zwangsarbeits-VO soll den Behörden im Unionsrecht neue Eingriffsmöglichkeiten, wie die Zurückhaltung der Produkte, eröffnen und damit einen weiteren Schritt zur Bekämpfung der Zwangsarbeit gehen. Nach Unterzeichnung der Verordnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Zwangsarbeits-VO am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Inkrafttreten, also voraussichtlich Ende 2027.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. André Depping</p><p><i><sup>1 &nbsp;Siehe die </sup></i><a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/11/19/products-made-with-forced-labour-council-adopts-ban/?utm_source=brevo&amp;utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_id=3318" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>Pressemitteilung des Rates</sup></i></a><i><sup> sowie die </sup></i><a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-67-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>deutsche Fassung</sup></i></a><i><sup>.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Dec 2024 08:45:44 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriff: Wer kommt für den Schaden auf?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf</link>
                        <description>In der heutigen digitalisierten Welt sind Unternehmen zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Die Folgen eines solchen Cyberangriffs sind meist gravierend und mit erheblichen finanziellen Schäden verbunden. Während der Cyberangriff meist nach wenigen Tagen vorbei ist, dauert die Aufarbeitung des Vorfalles meist Jahre. Sicherheitslücken werden analysiert und erlittene Schäden bei Versicherern und Verantwortlichen regressiert. Das ist ein oft mühsamer und arbeitsintensiver Prozess für alle Beteiligten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Cyberangriffe ähneln häufig einem Krimi. Unbekannte Täter verschaffen sich Zugriff auf das IT-System des Unternehmens. Meist beginnt der Cyberangriff am späten Freitagnachmittag, wenn die Mitarbeiter das Büro verlassen. Erste schadhafte Software-Programme installieren sich. Der Cyberangriff nimmt langsam an Fahrt auf. Über Phishing werden vertrauliche Daten gestohlen. Über Ransomware und DDoS-Angriffe werden die IT-Strukturen des Unternehmens lahmgelegt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Was dann folgt, wird von betroffenen Unternehmen und deren Geschäftsleitern meist als die größte Herausforderung und Krise der Unternehmensgeschichte beschrieben. Mangels funktionierender IT-Strukturen kommt der Geschäftsbetrieb des Unternehmens häufig zum Erliegen. Während die IT-Abteilung unter Hochdruck gegen den Hackerangriff kämpft, versuchen die operativen Einheiten, den Geschäftsbetrieb unter widrigsten Umständen aufrecht zu erhalten. Kommunikation erfolgt vorübergehend nur noch über private Handys und E-Mail-Adressen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Ein geordneter Geschäftsbetrieb ist unter diesen Umständen meist nicht mehr möglich. Die Geschäftsleitung hat in dieser Zeit beinahe im Sekundentakt Entscheidungen mit weitreichenden Folgen zu treffen. Fristgerechte Meldungen gegenüber Datenschutzbehörden sind zu erledigen. Das Unternehmen steht in engem Austausch mit den Behörden, zum Beispiel dem Bundeskriminalamt. Externe Berater müssen kurzfristig beauftragt und koordiniert werden. An allen Stellen sind – meist sehr kurzfristig – Brandherde zu löschen. Sowohl Geschäftsleiter als auch Mitarbeiter agieren am Limit des Leistbaren.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Aufarbeitung des Cyberangriffs – eine Zerreißprobe</h3><p class="text-justify">Ist der Hackerangriff vorbei, beginnen die Aufräumarbeiten. Während der Angriff selbst meist nur wenige Stunden oder Tage dauert, benötigt die Wiederherstellung der IT-Systeme meist Wochen. Erste Ursachenanalysen erfolgen und Sicherheitslücken werden geschlossen. Die juristische Aufarbeitung des Cyberangriffes und dessen Folgen dauert hingegen meist Jahre. Sie wird aufgrund der finanziellen Belastung und wegen interner Schuldzuweisungen oftmals zur Zerreißprobe für das Unternehmen.</p><h3 class="text-justify">Die Suche nach Kompensation – Wer kommt für die Schäden auf?</h3><p class="text-justify">Mit dem Cyberangriff gehen meist erhebliche finanzielle Schäden in Form von Umsatzverlusten und Kosten für die Systemwiederherstellung sowie die Krisenberatung einher. Die Angriffe führen auch häufig zu Betriebsunterbrechungen, aus welchen nicht nur eigene Umsatzverluste, sondern regelmäßig auch hohe Schadenersatzforderungen von Kunden resultieren. Schäden im zweistelligen Millionenbetrag sind nicht selten, sondern eher der Regelfall.&nbsp;</p><p class="text-justify">Angesichts der hohen Schadenssummen steht für das geschädigte Unternehmen im Rahmen der Aufarbeitung vor allem die Kompensation der erlittenen Schäden im Vordergrund. Das Unternehmen beschäftigt sich intensiv mit der Frage, wer für diese Schäden aufzukommen hat. Nachdem die Täter in aller Regel nicht greifbar sind, wird der Schaden zunächst beim eigenen Cyberversicherer geltend gemacht – soweit überhaupt vorhanden. Häufig ist die Versicherungssumme der Cyberversicherung nicht ausreichend, sodass weitere Regressmöglichen gesucht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sicherheitslücken und Organisationsdefizite werden identifiziert. Innerhalb des Unternehmens stellt man sich die typischen Fragen: Wie konnte es zu dem Vorfall kommen? Wer ist hierfür verantwortlich? War die IT-Infrastruktur ausreichend? Gibt es Organisationsdefizite? Der Cyberversicherungsfall weitet sich plötzlich zu weiteren Haftungs- und Versicherungsfällen aus.&nbsp;</p><p class="text-justify">Verträge mit externen IT-Dienstleistern werden auf etwaige Pflichtverletzungen geprüft. Bei der Geschäftsleitung wird kritisch hinterfragt, ob das Unternehmen im Hinblick auf Cybersicherheit ordentlich organisiert und ausgestattet war. Der Cyberversicherungsfall ist plötzlich auch ein D&amp;O-Versicherungsfall. Ähnliche Fragen stellen sich auch die beteiligten Versicherer, wobei dort der Fokus der Prüfung vor allem auf der Einhaltung von versicherungsrechtlichen Obliegenheiten und häufig gesondert vereinbarten IT-Sicherheitsmaßnahmen liegt.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Juristisches Tauziehen mit ungewissem Ausgang</h3><p class="text-justify">Ein juristisches Tauziehen sämtlicher Beteiligter beginnt. Das Unternehmen tritt in – oftmals sehr langwierige – Regulierungsgespräche mit den Versicherern ein. Gegenüber potenziellen Haftungsschuldnern werden – auch zur Sicherung etwaiger Regressansprüche nach Paragraf 86 Versicherungsvertragsgesetz – Schadenersatzansprüche geltend gemacht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Parallel hierzu hat das Unternehmen meist Schadenersatzforderungen von Kunden auf deren Berechtigung zu prüfen und sich hiergegen zu verteidigen. Das Unternehmen schlittert in Gerichtsverfahren mit häufig ungewissem Ausgang. Ursächlich ist hierfür unter anderem die bislang kaum existierende Rechtsprechung. Gerade das Zusammenspiel der verschiedenen Versicherungsarten und Regressgegner macht Cyberschäden in der Abwicklung sehr herausfordernd.&nbsp;</p><h3 class="text-justify">Fazit</h3><p class="text-justify">Cyberangriffe sind eine ernsthafte Bedrohung für Unternehmen jeder Größe. Sie können aufgrund der finanziellen Folgen und aufgrund interner Schuldzuweisung für das betroffene Unternehmen eine echte Bestandsprüfung darstellen, insbesondere, wenn das Unternehmen nicht über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Zu einer Verbesserung der Cybersicherheitsstandards innerhalb der EU soll die NIS2-Richtlinie beitragen. Es bleibt nur zu hoffen, dass die Umsetzung dieser Richtlinie den gewünschten präventiven Effekt entfaltet und nicht nur zu einer verschärften Geschäftsleiterhaftung führt.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 04. November 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2024/11/04/cyberangriff-wer-kommt-fuer-den-schaden-auf/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red">Originalbeitrag</span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 14:21:00 +0100</pubDate>
                        <title>UPDATE: Die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) sind da!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-die-ersten-wirtschafts-identifikationsnummern-w-idnr-sind-da</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Wirtschafts-Identifikationsnummer, seit mehr als 20 Jahren steht sie im Gesetz, ab heute ist sie Realität.&nbsp;</p><p>Durch öffentliche Bekanntmachung des BZSt im Bundessteuerblatt wurde mit Wirkung zum 3. Dezember 2024 allen wirtschaftlich Tätigen, denen das BZSt bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat, diese USt-IdNr. mit dem zusätzlichen Unterscheidungsmerkmal „-00001“ als W-IdNr. zugewiesen.</p><p>Nach Abschluss der ersten Stufe der Vergabe der W-IdNr. ist davon auszugehen, dass die meisten deutschen Unternehmen und Gewerbetreibenden nun im Besitz einer W-IdNr. sind.</p><p>Zur Erinnerung: Die verbleibenden wirtschaftlich Tätigen (bisher nicht umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG) folgen in den nächsten Stufen. Die Vergabe der fortlaufenden Unterscheidungsmerkmale für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit soll ab März 2026 erfolgen. Details hierzu unseren Blogbeitrag vom 17.10.2024 <i>“</i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-der-wirtschafts-identifikationsnummer-erfordert-anpassung-der-kyc-prozesse-bei-kreditinstituten" target="_blank"><i>Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfordert Anpassung der KYC-Prozesse bei Kreditinstituten</i></a><i>”</i></p><p>Die Einführung der W-IdNr. hat Auswirkungen auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten, sodass entsprechende Anpassungen notwendig sind. Inzwischen sehen der Gesetzgeber und das BZSt Übergangsregelungen für die Verwendung der W-IdNr. vor:&nbsp;</p><ul><li>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Übergangsregelung wonach bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens der W-IdNr. weiterhin die Steuernummer zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin ausreicht.</li><li>Gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des BZSt zur Vergabe der W-IdNr. (BStBl I 2024 S. 1269) ist die Angabe der W-IdNr. durch den wirtschaftlich Tätigen bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich im Jahr 2026 erfolgt, optional. Dies gilt auch für einen Dritten, der zur Mitteilung steuerlicher Daten des wirtschaftlich Tätigen verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle).</li></ul><p>Trotz der Übergangsregelungen erscheint es empfehlenswert, die Anpassung der KYC- und Meldeprozesse nicht aufzuschieben und möglichst frühzeitig die Bereitschaft zur Erhebung und Aufzeichnung der W-IdNr. zu gewährleisten. Dadurch kann insbesondere Unternehmenskunden von Banken die Option eingeräumt werden, die W-IdNr. anstelle der nach dem Einkommen geltenden Steuer-Nr. mitzuteilen. Diese haben nach der Nichtbeanstandungsregelung des BZSt nämlich übergansweise ein Wahlrecht, ob sie der Bank nunmehr ihre W-IdNr. oder die bisherige Steuernummer für Zwecke der Einkommensteuer zur Verfügung stellen wollen. Gleichzeitig können Banken gemäß der Übergangsregelung im Jahressteuergesetz 2024 aber nur dann auf die Erhebung der W-IdNr. verzichten, wenn sie ihre Kunden während der Übergangsfrist weiterhin anhand der Steuernummer identifizieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers#tab3" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p><p><span class="text-muted">Die Autoren sind Mitglieder des Bereichs Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von ADVANT Beiten und spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor.</span></p><p><span class="text-muted">Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</span></p><p><span class="text-muted">Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance-Themen und die Durchführung interner Ermittlungen. Neben der Präventivberatung beraten und verteidigen wir in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten Unternehmen und Individualpersonen in steuer- und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z. B. BaFin, Bundesbank).</span></p><p><span class="text-muted">Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert und verfügen über umfangreiche Prozess- und Umsetzungserfahrung bei der Aktualisierung steuerlicher und geldwäscherechtlicher Pflichten in den KYC-Prozessen von Kreditinstituten.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 10:08:15 +0100</pubDate>
                        <title>JStG 2024 schließt Gesetzeslücke bei privaten Veräußerungsgeschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jstg-2024-schliesst-gesetzesluecke-bei-privaten-veraeusserungsgeschaeften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2023 (IX R 13/22) beendet der Gesetzgeber die Umgehungsmöglichkeiten für die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne, die dieses Urteil geschaffen hatte. Zukünftig werden in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht mehr nur die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gleichgestellt. Vielmehr spricht die neue Vorschrift allgemein von Gesamthandsgemeinschaften.</p><p>Mit dem vorgenannten Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG darstelle und in der Folge auch kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ausgelöst werden könne. Zudem stellt die Erbengemeinschaft keine Personengesellschaft dar, sodass der Erwerb sowie die Veräußerung auch nicht durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG erfasst war, wonach die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. In der Praxis bot sich daher an, anstelle des einzelnen Wirtschaftsguts den Miterbenanteil zu erwerben, sodass ein solcher Erwerb nicht als privates Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG galt und somit keine Steuer auslöste.&nbsp;</p><p>Auf Anraten des Finanzausschusses hat der Gesetzgeber nun beschlossen, diese Lücke zu schließen. In § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG wird nicht mehr nur die Personengesellschaft erwähnt, sondern auch die Gesamthandsgemeinschaft. Somit wird die Anschaffung oder Veräußerung eines Anteils einer Gesamthandsgemeinschaft der Anschaffung oder Veräußerung eines der Gesamthand zugehörigen Wirtschaftsguts gleichgestellt, mit der Folge, dass sich die Spekulationsfrist an dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gesamthandanteils orientiert und die Veräußerung unter den Tatbestand des § 213 EStG fallen kann.</p><p>Mit dieser Neuerung schließt der Gesetzgeber eine in der Praxis gern genutzte Lücke der Umgehung der Spekulationsfrist und damit der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne. Relevant ist dies insbesondere für Erbengemeinschaften. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als weitere Gesamthandsgemeinschaft ist diese Neuerung weniger bedeutsam, da sie als Personengesellschaft von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG bereits erfasst war.&nbsp;</p><p>Der neue § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt für all diejenigen Veräußerungsgeschäfte, deren Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br>Alexandra Wolter</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 10:03:02 +0100</pubDate>
                        <title>Mögliche Gestaltungen im Schenkungsteuerrecht durch überschießende Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moegliche-gestaltungen-im-schenkungsteuerrecht-durch-ueberschiessende-regelung-des-6-abs-5-satz-3-nr-4-estg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht (nachfolgend: "BVerfG") mit Beschluss vom 28. November 2023 (Az.: 2 BvL 8/13) §&nbsp;6 Abs. 5 S. 3 EStG für unvereinbar mit Artikel&nbsp;3 Abs. 1 GG hält, führt die Legislative im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 gezwungenermaßen eine Neuregelung ein. Ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung bereits gesehen hat, dass, je nach Auslegung der Beteiligungsidentität, eine Erweiterung der Norm entsteht, ist fraglich. Mögliche Folge: Gestaltungsspielraum für die Schenkungsteuer.&nbsp;</p><p>§&nbsp;6 Abs. 5 EStG ermöglicht die Buchwertüberführung einzelner Wirtschaftsgüter oder Mitunternehmerschaften unter den dort genannten Voraussetzungen. Der I. und IV. Senat des BFH stritten schon länger darüber, ob eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften unter diese Norm fällt. Während der IV. Senat die Norm für verfassungskonform auslegbar hielt, ist der I. Senat der Ansicht, sie sei verfassungswidrig. Die Finanzverwaltung hat jedenfalls die Anwendbarkeit der Norm auf Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften bisher verneint. Infolge der konsequent richtigen Vorlage des I. Senats musste sich das BVerfG der Frage der Verfassungskonformität der Norm widmen und kam zu dem Entschluss, dass diese verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine rückwirkende Neuregelung für alle Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 zu treffen, was mit der Einführung des §&nbsp;6 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG umgesetzt werden soll.&nbsp;</p><p>Nun könnte der Gesetzgeber jedoch im Rahmen der Neuregelung über das eigentliche Ziel hinausgeschossen sein, da sowohl aus dem Beschluss des BVerfG, der Gesetzesbegründung als auch dem Wortlaut der neuen Norm nicht eindeutig hervorgeht, welche Anforderungen an das Merkmal der Beteiligungsidentität zu stellen sind.&nbsp;</p><p>Wahrscheinlich wollte der Gesetzgeber die Buchwertüberführung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Wirtschaftsgütern nur zwischen Schwesterpersonengesellschaften, bei denen sowohl die Personen als auch die Beteiligungshöhe identisch sind, ermöglichen. Schließlich hat der Fiskus derzeit ein hohes Interesse an der Erhaltung und Sicherung des Steueraufkommens. Aufgrund der nicht eindeutigen Regelung kann man allerdings durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass Beteiligungsidentität lediglich Personenidentität erfordert, sodass die Beteiligungshöhe für die Buchwertüberführung irrelevant wäre. Dies wurde bereits in der Vergangenheit in Fällen der §&nbsp;6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 – 3 EStG teilweise anerkannt. Schließlich wurde die Frage, welche Voraussetzungen an die Norm zu stellen sind, selbst von der Judikative uneinheitlich beantwortet (z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az. 14 K 2968/09 F; BFH, Urteil vom 30. März 2017, Az. IV R 11/15).&nbsp;</p><p>Für Personengesellschaften erweitert sich der Gestaltungsrahmen. Es muss nicht mehr der Umweg über §&nbsp;6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG beschritten werden, den viele Mitunternehmer aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten auch in Anbetracht der sich widersprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gescheut haben dürften. Zu berücksichtigen bleibt in diesem Fall jedoch, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zukünftig zwar ertragsteuerlich neutral erfolgen kann, allerdings unter Umständen schenkungsteuerliche Konsequenzen mit sich trägt. So könnte die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens von einer Personengesellschaft in das Vermögen einer anderen Personengesellschaft bei personenidentischer Beteiligung mit unterschiedlichen Beteiligungshöhen als eine Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angesehen werden, soweit die wertmäßige Zuordnung der Mitunternehmeranteile voneinander abweicht.&nbsp;</p><p>Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Es nicht auszuschließen ist, dass der Buchwertansatz sich im Einzelfall zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann. Aus Vertrauensschutzgründen kann bei Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung des §&nbsp;6&nbsp;Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:59:20 +0100</pubDate>
                        <title>Freigestellt und steuerfrei ins Ausland?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freigestellt-und-steuerfrei-ins-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bisher bestand für im Ausland ansässige Arbeitnehmer während einer Freistellung und anschließenden Beendigung der beschränkt steuerpflichtigen Tätigkeit in Deutschland kein Besteuerungsrecht für der Bundesrepublik Deutschland, obwohl der Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Deutschland gezahlt wurde. Dies ändert sich nun durch Einordnung dieser Fälle als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Hierzu wird auch §&nbsp;50d Abs. 15 EStG anknüpfend an die OECD-Musterkommentierung neu eingefügt.&nbsp;</p><p>Die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Steuerpflicht setzt voraus, dass die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin Arbeitslohn erhält, wird dieser nicht für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit gewährt und unterliegt daher nicht der deutschen Besteuerung.&nbsp;</p><p>Durch die Ergänzung von §&nbsp;49 Abs. 1 Nr. 4 lit. f) EStG&nbsp;wird sichergestellt, dass Einkünfte von Arbeitnehmern, die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, künftig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn Deutschland ein Besteuerungsrecht im Falle einer Weiterbeschäftigung an diesen Einkünften zugestanden hätte. Dies soll die deutsche Besteuerung in solchen Fällen sicherstellen und eine vollständige Nichtbesteuerung vermeiden.&nbsp;</p><p>Mit der Neuregelung des §&nbsp;50d Abs. 15 EStG soll das deutsche Steuerrecht an die Sichtweise des OECD-Musterabkommens angepasst werden, um Verständigungsverfahren zu vermeiden und die Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerung zu verringern.&nbsp;</p><p>Wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 15 des OECD-Musterabkommens für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit übernimmt, sieht Tz. 2.6 des OECD-Kommentars vor, dass der Arbeitslohn eines freigestellten Arbeitnehmers in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Nach bisheriger deutscher Sichtweise wird dieser Lohn jedoch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird. Dies führt zu Konflikten mit anderen Staaten und zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerung.&nbsp;</p><p>Anwendung findet die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2024.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:56:24 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerfreie Einlagenrückgewähr? Her damit! Aber wann, wie und an wen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerfreie-einlagenrueckgewaehr-her-damit-aber-wann-wie-und-an-wen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Auswirkungen von Umwandlungsvorgängen und mittelbaren Organschaften auf das steuerliche Einlagenkonto nach §&nbsp;27 KStG werden durch Art. 6 Nr. 4 JStG 2024 angepasst. Zukünftig ist nach Umwandlungsvorgängen auf neue Körperschaften im Anfangsjahr keine Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos mehr möglich. Für mittelbare Organschaften, vor allem also im Konzernverbund, werden Mehr- und Minderabführungen anteilig im Einlagenkonto der Zwischengesellschaft berücksichtigt.&nbsp;</p><p>Die Ambivalenz des steuerlichen Einlagenkontos bei Kapitalgesellschaften ist nicht zu unterschätzen und spielt immer wieder eine Rolle in Steuerverfahren und bei der Unternehmensstrukturierung. Als außersteuerlich wenig beachtete "steuerbilanzielle Rechengröße", kann §&nbsp;27 KStG erhebliche Auswirkungen auf Entnahmemöglichkeiten und Vermögenszuordnungen entfalten.&nbsp;</p><p>Für Umwandlungen galt bisher, dass bei neu entstandenen Kapitalgesellschaften der Endbestand beim übertragenden Rechtsträger dem Anfangsbestand beim übernehmenden Rechtsträger entsprach.&nbsp;</p><p>In allen Umwandlungsfällen ist nach §&nbsp;27 Abs. 2 S. 3 KStG&nbsp;keine Anfangsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos mehr nötig, auch wenn eine neue Körperschaft entsteht. Der übergehende Einlagenkontenbestand wird als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs behandelt und steht im ersten Wirtschaftsjahr der neuen Körperschaft nicht zur Verfügung. Zudem wird der bisherige §&nbsp;27 Abs. 2 S. 5 KStG gestrichen, da die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nun elektronisch übermittelt wird. In Härtefällen ist eine eigenhändige Unterschrift weiterhin erforderlich.&nbsp;</p><p>Für mehrstufige Organschaften wird klarstellend geregelt, an wen eine Einlagenrückgewähr in welcher Höhe bei organschaftlich veranlassten Mehr- oder Minderabführungen erfolgen darf.&nbsp;</p><p>Bei mittelbarer Organschaft müssen Erhöhungen und Minderungen des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft zukünftig nach §&nbsp;27 Abs. 6 S. 3 KStG auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachvollzogen werden. Dies bedeutet eine Aufteilung von Entnahmemöglichkeiten, vor allem im Konzern. Entsprechend sollten Steuerfunktionen und Controller im Blick behalten, dass die Steuerbilanz den ausschüttbaren Gewinn beeinflusst und Kettensachverhalte eine saubere Erfassung und Zuordnung erforderlich machen.&nbsp;</p><p>Ob geplante Ausschüttung, Transformationsphase oder Konzernrechnungslegung; der Umgang mit dem steuerlichen Einlagenkonto sollte immer mitbedacht werden.&nbsp;</p><p>§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist erstmals für den VZ 2024 anzuwenden. § 27 Abs. 6 Satz 3 KStG gilt entsprechend dem zeitlichen Übergang auf die Einlagelösung für alle Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:53:48 +0100</pubDate>
                        <title>Einschränkung von Gestaltungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einschraenkung-von-gestaltungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Anpassung des §&nbsp;22 Abs. 2 S. 5 UmwStG soll verdeutlichen, dass eine vorzeitige Beendigung der siebenjährigen Sperrfrist für eingebrachte Anteile nur dann erfolgt, wenn der Einbringende die erhaltenen Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert. Damit stellt sich der Gesetzgeber der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur entgegen und begründet diese "Klarstellung" mit Verweis auf Systematik und Telos der Vorschrift. Somit schiebt er etwa dem sog. Doppel-Holding-Modell, das auf einer, sich nahe am Wortlaut orientierenden Auslegung fußte, einen Riegel vor. Denn eine bei diesem Modell vorgesehene Loslösung von der Sperrfrist der eingebrachten Anteile durch Weitereinbringung der erhaltenen Anteile zum Buchwert soll nun nicht mehr möglich sein.</p><p>Ähnlich steht es um das sog. gewerbesteuerliche Doppelstock-Modell. Ziel dieser Gestaltung war die Umgehung der Missbrauchsregelung des §&nbsp;18 Abs. 3 UmwStG, die eine Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungs- und Aufgabegewinne enthält. Diese kommt dann zur Anwendung, wenn binnen fünf Jahren nach Vermögensübergang oder Formwechsel auf Personengesellschaften oder auf eine natürliche Person, der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Unabhängig von der persönlichen Gewerbesteuerpflicht, unterliegt dann der hierdurch entstehende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer. Mit dem genannten Gestaltungsmodell umging man diese Regelung, indem man nur mittelbar gehaltene Anteile veräußerte. Mit dem nun geänderten §&nbsp;18 Abs. 3 UmwStG sollen daher auch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von mittelbar gehaltenen Anteilen der Gewerbesteuer unterliegen, soweit diese auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaf entfallen. Hier ist insbesondere auf die Anwendungsregel des §&nbsp;27 Abs. 22 UmwStG zu achten – die Änderung tritt bereits nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs und damit wohl bereits rückwirkend ab 18. Mai 2024 ein.</p><h3>Keine negativen Anschaffungskosten (mehr)</h3><p>Mit dem neuen §&nbsp;20 Abs. 2 S. 5 UmwStG wird auf Rechtsprechung des BFH reagiert und klargestellt, dass (weiterhin) keine negativen Anschaffungskosten bei Umwandlungen entstehen können. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 7. März 2018, I R 12/16, festgestellt, dass Entnahmen im umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraum zu negativen Anschaffungskosten führen können, da die Wertansätze zum steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich seien.</p><p>Der Gesetzgeber hingegen wollte und will negative Anschaffungskosten verhindern. Daher müssten im Rückwirkungszeitraum erfolgte Entnahmen und Einlagen bei der Ermittlung des Werts des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen seien. Durch Entnahmen entstehende etwaige negative Anschaffungskosten müssten daher unter Aufdeckung stiller Reserven durch Aufstockung neutralisiert werden. Erstmals anzuwenden ist diese klarstellende Regelung auf Einbringungen, in denen nach dem 31. Dezember 2023 der Umwandlungsbeschluss erfolgt oder der Einbringungsvertrag geschlossen worden ist. Zudem gilt sie ebenso bei der Bestimmung der Höhe des Werts für die Würdigung von sonstigen Gegenleistungen gem. §§&nbsp;20 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und S. 4 UmwStG. Damit ist in Zukunft Vorsicht geboten bei Entnahmen im Rückwirkungszeitraum. Zugleich können sich andererseits Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Denn somit können Umwandlungen auch auf einen Zeitpunkt rückbezogen werden, in dem etwa ein negatives Kapitalkonto vorhanden war und daher eine (teilweise) Aufdeckung stiller Reserven drohte. Letzteres sollte nun durch "nachträgliche" Einlagen im Rückwirkungszeitraum verhindert werden können.</p><h3>Einbringungsgeborene Anteile</h3><p>Vereinfachen will der Gesetzgeber die Anwendungsregelung zu sog. einbringungsgeborenen Anteilen, deren Besteuerung sich ab 1. Januar 2025 nicht mehr nach §&nbsp;27 Abs. 3 UmwStG i.V.m. §&nbsp;21 UmwStG in der Fassung bis 12. Dezember 2006 (vor SEStEG) richtet. Vielmehr fallen diese nunmehr in den Anwendungsbereich des ebenso geänderten §&nbsp;17 Abs. 6 EStG. Mit §&nbsp;17 Abs. 6 EStG sollen alle auf Einbringungen beruhenden Anteile im Privatvermögen steuerlich gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob sie nach altem oder neuem Recht entstanden sind.&nbsp;</p><p>Zu Anteilen in Privatvermögen gibt es außerdem eine Änderung in §&nbsp;5 Abs. 2 UmwStG: Dieser wird um Anteile im Sinne des §&nbsp;20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ergänzt. Auch diese gelten nunmehr bei Ermittlung des sog. Übernahmegewinns als zu Anschaffungskosten eingelegt. Im Ergebnis gelten damit bei Anwendung des §&nbsp;5 Abs. 2 UmwStG sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers als eingelegt.</p><h3>Abgabefrist für die steuerliche Schlussbilanz</h3><p>Zu guter Letzt wird durch das JStG 2024 eine Abgabefrist für eine §&nbsp;5b EStG entsprechende elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz ("E-Bilanz") bei Umwandlungen eingeführt, die sich an den Regelungen des §&nbsp;149 AO orientiert. Betroffen sind davon neben Verschmelzungen auf und Formwechsel in eine Personengesellschaft über die Verweisungen in §&nbsp;9 S. 1 und §&nbsp;16 S. 1 UmwStG auch Formwechsel in Kapitalgesellschaften und Spaltungen auf Personengesellschaften sowie aufgrund gleichzeitig eingeführten Verweises in §&nbsp;11 Abs. 3 UmwStG auch für Verschmelzungen auf andere Körperschaften. Anzuwenden ist diese Frist auf Umwandlungen, deren Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 erfolgt ist. In der Gesetzesbegründung erging zudem der Hinweis, dass das Verstreichenlassen dieser Frist keinen Verzicht auf den Antrag auf einen Buchwert- oder Zwischenwertansatz gem. §&nbsp;3 Abs. 2 UmwStG darstelle. Die Änderungen dienen der Rechtssicherheit und entsprechen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung.&nbsp;</p><p>Statt dem von der Bundesregierung zunächst beabsichtigten Wechsel zum neuen Regelfall der Buchwertfortführung bei Verschmelzungen auf Körperschaften, wird §&nbsp;13 Abs. 2 UmwStG lediglich um eine Abgabefrist für den Antrag auf Buchwertfortführung ergänzt. Der Antrag soll entsprechend der Regelung in §&nbsp;21 Abs. 2 S. 4 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung der übernehmenden Körperschaft gestellt werden.</p><p>Insgesamt dreht der Gesetzgeber an vielen kleineren und größeren Stellschrauben im Umwandlungssteuergesetz, die aber durchaus Stolpersteine bei der nächsten Umwandlung darstellen können. Weitere Auswirkungen auf Umwandlungen hat das JStG 2024 zudem insbesondere im Hinblick auf die Änderungen des §&nbsp;4g Abs. 1 S. 4 EStG sowie des §&nbsp;27 Abs. 2 S. 3 KStG (siehe Artikel im Newsletter zu § 4g EStG und § 27 KStG).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/heiko-wunderlich" target="_blank">Heiko Wunderlich</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-buker" target="_blank">Fabian Buker</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:51:32 +0100</pubDate>
                        <title>Ausgleichposten nun auch in Umwandlungsfällen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgleichposten-nun-auch-in-umwandlungsfaellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber reagiert auf Kritik und sieht eine Änderung des §&nbsp;4g Absatz 1 Satz 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 vor, wonach nunmehr die Bildung von Ausgleichsposten ebenfalls in Umwandlungsfällen ermöglicht wird.</p><p>Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur Verletzung der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Falle einer Entstrickungsbesteuerung (Besteuerung der stillen Reserven bei Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts) hat der Gesetzgeber mit §&nbsp;4 g EStG, der die Bildung eines Ausgleichspostens bei einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG vorsieht, eine Regelung eingefügt, die eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine Betriebsstätte im EU-Ausland verhindern soll. Danach kann der Steuerpflichtige einen über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösenden Ausgleichsposten bilden, der höhenmäßig dem Entstrickungsgewinn, das heißt dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert, entspricht. Er verkörpert daher die stillen Reserven des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entstrickung.</p><p>Bisher blieben die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes von §&nbsp;4g EStG unberührt. Begründet wurde dies damit, dass das Umwandlungssteuergesetz eigene Entstrickungsregeln enthält. Durch die Neufassung sind die Regelungen des Ausgleichspostens fortan jedoch entsprechend anzuwenden, wenn es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt.</p><p>Die alte Fassung stieß in Literatur und Rechtsprechung vor allem auf Kritik, weil §&nbsp;4g EStG und das UmwStG in vergleichbaren Situationen unterschiedliche Regelungen vorsahen. Die Nicht-Anwendbarkeit von § 4g EStG in Umwandlungsfällen bot daher potenzielle Steuergestaltungsmöglichkeiten, die ausschließlich der Umgehung dienten. Durch die neue Regelung soll eine Gleichbehandlung für Umstrukturierungen gewährleistet werden. Sie stellt einen Schritt zur Harmonisierung und Klarstellung der steuerrechtlichen Vorschriften bei Umstrukturierungen dar.</p><p>Die Änderung des §&nbsp;4g Absatz 1 Satz 4 EStG gilt aufgrund der Änderung des §&nbsp;52 Absatz 8a EStG in allen offenen Fällen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:34:19 +0100</pubDate>
                        <title>Die Besteuerung passiver ausländischer Betriebsstätteneinkünfte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-besteuerung-passiver-auslaendischer-betriebsstaetteneinkuenfte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält auch Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (nachfolgend: "GewStG"). In §&nbsp;7 GewStG werden die Sätze 8 und 9 durch einen neuen Satz 8 ersetzt. Die Änderungen hat dabei primär eine klarstellende Funktion.</p><p>Ursprünglich wurde §&nbsp;7 Satz 8 GewStG am 20. Dezember 2016 eingeführt und fingiert, dass Einkünfte im Sinne des §&nbsp;20 Absatz 2 Satz 1 AStG in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden. Nach §&nbsp;7 Satz 8 zweiter Halbsatz GewStG galt dies auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder dieses die Steueranrechnung oder die Anrechnungsmethode anordnet. Als Folgeänderung wurde in §&nbsp;9 Nummer 2 Satz 2 GewStG normiert, dass eine Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile einer in- oder ausländischen Mitunternehmerschaft nach §&nbsp;9 Nummer 2 Satz 1 GewStG nicht erfolgt, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des §&nbsp;7 Satz 8 GewStG enthalten sind.</p><p>Mit der Neufassung wird klargestellt, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Unabhängig von der Überlegung, die Gewerbesteuerpflicht auf den Hinzurechnungsbetrag gänzlich abzuschaffen, soll die vorgesehene Klarstellung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Der klarstellende Charakter ergibt sich darüber hinaus aus der Gesetzesbegründung des §&nbsp;9 Nummer 2 Satz 2 GewStG, nach der eine Kürzung verhindert werden soll, "soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des §&nbsp;7 Satz 8 GewStG enthalten sind " (BT-Drs. 19/28652, S. 45). Daraus wird deutlich, dass eine Beschränkung des §&nbsp;7 Satz 8 GewStG aufgrund einer abkommensrechtlichen Würdigung weder den Gesetzesmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Norm zu entnehmen ist.</p><p>§&nbsp;7 S. 8 GewStG in der neuen Fassung ist auf alle offenen Fälle ab dem Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:31:54 +0100</pubDate>
                        <title>Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern - Konzernklausel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vermoegensbeteiligungen-von-arbeitnehmern-konzernklausel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um Mitarbeiterbeteiligung bei Startups, Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und insoweit die sog. "dry income" Problematik abzufedern, hatte der Gesetzgeber den § 19a EStG zum 1. Juli 2021 eingeführt.&nbsp;</p><p>Dieser ermöglicht unter bestimmten Bedingungen einen Besteuerungsaufschub bei der Gewährung von Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers. Nach Anpassung des § 19a EStG im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2024 soll dieser nun durch das Jahressteuergesetz 2024 erneut geändert werden. Bisher war es lediglich möglich vom Besteuerungsaufschub zu profitieren, wenn der Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers selbst erhielt. Diese Einschränkung stand in vielen Fällen der Anwendbarkeit der Vorschrift in der Praxis entgegen, da häufig die Vermögensbeteiligungen an einer anderen Konzerngesellschaft gewährt werden sollten. Gerade die Konstellation, dass der Arbeitnehmer bei einer Tochtergesellschaft angestellt war und die Vermögensbeteiligung an der Muttergesellschaft erhalten sollte, führte in der Praxis häufig dazu, dass von der Vorschrift kein Gebrauch gemacht werden konnte. Dieses Problem soll nun durch die Erweiterung des Begriffs des "Unternehmens des Arbeitgebers" behoben werden.&nbsp;</p><p>So fallen hierunter rückwirkend ab VZ 2024 auch Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG. Die Erweiterung gilt allerdings nur, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Änderungen der Vorschrift in der Praxis angenommen werden. Im Grundsatz ist die Einbeziehung der Konzerngesellschaften eine begrüßenswerte Entwicklung.&nbsp;</p><p>Die Anwendung der Begrenzung des § 19a Abs. 3 EStG auf alle Konzerngesellschaften dürfte allerdings wiederum in vielen Fällen die Anwendung verhindern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-bauer" target="_blank">Simon Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:28:49 +0100</pubDate>
                        <title>Gesonderte Feststellung und Wahlrechtszwang nun auch bei Restschuldbefreiung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesonderte-feststellung-und-wahlrechtszwang-nun-auch-bei-restschuldbefreiung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch § 3a EStG bleibt vor dem Jahressteuergesetz 2024 nicht verschont. Die Änderungen sind gering, aber nicht zu vernachlässigen. Betroffen sind die Regelungen zur Restschuldbefreiung. Die Änderungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Inhalte zu den Sanierungserträgen von Mitunternehmerschaften und Restschuldbefreiungen natürlicher Personen weitestgehend aufeinander abstimmen und einheitlich gestalten möchte.&nbsp;</p><p>Bisher schreibt § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG vor, den Betrag des Sanierungsertrages sowie der Kürzungen gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG nur bei Mitunternehmerschaften gesondert festzulegen. Durch Erweiterung des Verweises auf Absatz 5 gilt die gesonderte Feststellung auch für Restschuldbefreiungen.&nbsp;</p><p>Ebenfalls wird § 3a Abs. 5 Satz 2 EStG geändert. Dieser soll zukünftig nicht mehr nur auf Abs. 3 verweisen, sondern ebenfalls auf Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3a. Dies hat zur Folge, dass die steuerlichen Wahlrechte, die bereits bei Sanierungserträgen zwingend gewinnmindernd auszuüben sind, vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG, auch im Rahmen von Restschuldbefreiungen so angewandt werden müssen, dass sie zu einer Minderung des Gewinns führen. Durch die ausdrückliche entsprechende Geltung von Absatz 3a werden bei Restschuldbefreiungen nunmehr auch die Verlustvorträge und steuerlichen Kürzungsbeiträge des Ehegatten gewinnmindernd einbezogen, sofern Ehegatten gemeinsam veranlagt werden.</p><p>Mit diesen Änderungen beschränkt der Gesetzgeber die Steuerbefreiungen für Restschuldbefreiungen. Da die steuerlichen Wahlrechte nun auch für ebendiese gewinnmindernd auszuüben sind, ist die Anordnung der gesonderten Feststellung notwendige Folge, um Klarheit und Transparenz weiterhin zu gewährleisten. Die Ausdehnung des Wahlrechtszwangs auf Fälle der Restschuldbefreiung neben den Sanierungserträgen ist sachgerecht, da auch in diesen Konstellationen die Gefahr ungerechtfertigter doppelter Steuerbegünstigungen besteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:25:52 +0100</pubDate>
                        <title>Einführung des Leistungsempfängerortsprinzips für das Streaming von Veranstaltungen im B2C- und B2B-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-des-leistungsempfaengerortsprinzips-fuer-das-streaming-von-veranstaltungen-im-b2c-und-b2b-bereich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die zunehmende Bedeutung digitaler Dienstleistungen macht auch vor dem Umsatzsteuerrecht nicht halt. Erforderlich wurde daher eine am EU-Recht orientierte Regelung der Leistungsortbestimmung für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden. Die Anpassung der Leistungsortbestimmung zielt darauf ab, den Leistungsort an den Wohnsitz des Konsumenten anzupassen.&nbsp;</p><p>Die Änderung betrifft zum einen Leistungen an nicht-unternehmerische Leistungsempfänger. Diese Leistungen sollen gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG künftig am Ansässigkeits-, Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers und nicht mehr am Ort, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden, besteuert werden.&nbsp;</p><p>Neu aufgenommen wurde zudem eine Ergänzung in Satz 2 des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen an Unternehmer für deren Unternehmen. Nach der Neuregelung soll nun als Leistungsort der Ort gelten, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht. Mangels gesonderter Regelung für virtuelle Veranstaltungen war hier bisher der Veranstaltungsort maßgeblich.</p><p>Die Ortsbestimmung ist ab 1. Januar 2025 gültig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gamze-dogan" target="_blank">Gamze Dogan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:19:44 +0100</pubDate>
                        <title>Besteuerung von Bildungseinrichtungen im Jahressteuergesetz 2024: Anwendungsbereiche erweitert und Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-bildungseinrichtungen-im-jahressteuergesetz-2024-anwendungsbereiche-erweitert-und-bescheinigungsverfahren-bleibt-erhalten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach mehreren Anläufen in früheren Gesetzesentwürfen und nachdem Deutschland im Februar von der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gerügt worden ist, setzt der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 zumindest die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 132 Abs. 1 lit. i) und j) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in § 4 Nr. 21 UStG um. Die Befreiung öffentlich-rechtlicher und gemeinnütziger Bildungseinrichtungen ohne Gewinnstreben aus § 4 Nr. 22 UStG bleibt unverändert erhalten. Die im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene umfassende „Reform“ der Befreiung der Bildungsleistungen bleibt damit aus.&nbsp;</p><p>Kritisiert wurden zuvor insbesondere der enge Wortlaut der deutschen Vorschrift im Hinblick auf die begünstigten Leistungen und die Leistenden, der eine unionsrechtskonforme Auslegung erschwert. Zukünftig gilt die Umsatzsteuerbefreiung daher für Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Aufgaben, welche mit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Aufgaben betraut sind. Dass Allgemein- bzw. Berufsbildung auch Anbieter einschließt, die Ausbildungen, Fortbildungen oder berufliche Umschulungen erbringen, wie es auch das Unionsrecht versteht, wird durch eine entsprechende Erwähnung im neu gefassten Wortlaut ebenfalls deutlich. Anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf sollen auch solche Fortbildungen umsatzsteuerfrei sein, mit denen eine Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wird.&nbsp;</p><p>Teilweise wurde verlangt, dass auch die Weiterbildung ausdrücklich erwähnt werden soll, da diese nicht zwangsläufig von den anderen Begriffen umfasst ist. Hierzu hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen.&nbsp;</p><p>Abstand genommen wurde auch von der ausdrücklichen Aufnahme einer Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die eng mit den begünstigten Leistungen verbunden sind. So ist es im Unionsrecht niedergeschrieben und war anfänglich auch im Gesetzesentwurf vorgesehen. Dass deswegen ein wichtiger Kreis nicht berücksichtigt wird, sei nicht zu befürchten, da in § 4 Nummer 14 lit. b) oder Nummer 23 UStG bereits eng verbundene Dienstleistungen erfasst werden.&nbsp;</p><p>Neu aufgenommen wird in § 4 Nummer 21 lit. c) UStG der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht. Bisher waren selbstständige Lehrer nur insoweit steuerfrei tätig, als dass sie die Unterrichtsleistungen an bestimmten Einrichtungen erbringen, vgl. § 4 Nummer 21 lit. b UStG. Durch die neue Regelung ist die Art der Leistung entscheidend (Schul- und Hochschulunterricht) und nicht allein die Einrichtung. Unter Privatlehrer ist eine natürliche Person zu verstehen, die in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringt. Werden mehrerer Personen gleichzeitig unterrichtet, ist dies kein Ausschlusskriterium.&nbsp;</p><p>Überraschend ist, dass sich der Gesetzgeber in den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens doch für eine Beibehaltung des Bescheinigungsverfahren aus § 4 Nummer 21 lit. a) sublit. bb) UStG entschied. Nachdem mit dem ursprünglichen Entwurf dieses Verfahren gänzlich abgeschafft werden sollte, wurde sich nach Anhörung des Finanzausschusses für dieses Verfahren ausgesprochen. Das Bescheinigungsverfahren wird in der Praxis schon lange kritisiert und seine Abschaffung wurde ursprünglich mit Bürokratieabbau, Kostensenkung und mehr Rechtssicherheit durch den Wegfall des "geteilten" Rechtsweges aus Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit begründet. Mit der Abschaffung erhofften sich viele zudem ein "Wahlrecht" hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung bzw. -pflicht und damit die Ausübung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Dass nun, wie bisher, die Anbieter nachträglich und rückwirkend von der Umsatzsteuer befreit werden können (die Bescheinigung kann von den Finanzbehörden auch von Amts wegen beantragt werden) und damit zum Vorsteuerabzug nicht mehr berechtigt sind, wird kritisch betrachtet und könnte mit einem Antragserfordernis des Unternehmers gelöst werden.&nbsp;</p><p>Insgesamt sind die Änderungen zu befürworten, wenn sie auch kleiner ausfallen als ursprünglich geplant. Dem Ziel der Unionsrechtskonformität kommt der Gesetzgeber im Wesentlichen nach, da die größten Auslegungsprobleme beseitigt werden. Die Beibehaltung des Bescheinigungsverfahren hat Vor- und Nachteile. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung würde jedoch den Interessen aller gerecht werden. Bildungseinrichtungen, die ihre Befreiung bisher mit einer Bescheinigung nachgewiesen haben, sollten sich frühzeitig nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens um eine neue Bescheinigung bemühen. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches ist nicht zu befürchten, dass Anbieter eine Bescheinigung über eine entsprechende Befreiung nicht mehr erhalten werden. Aus der Verwaltung gibt es indes Stimmen, die dafür plädieren, dass Bescheinigungen nach alter Gesetzesfassung über den 31. Dezember 2024 hinaus weiterhin Gültigkeit besitzen. Dies vor dem Hintergrund des erweiterten Anwendungsbereichs der Vorschrift und dem kurzfristig nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufkommen, den neue Anträge zum Jahreswechsel bedeuten würden.</p><p>Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2025.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br>Alexandra Wolter</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 09:11:13 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisierung der Kleinunternehmerregelung und Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenzen im Jahressteuergesetz 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisierung-der-kleinunternehmerregelung-und-anhebung-der-massgeblichen-umsatzgrenzen-im-jahressteuergesetz-2024</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Anwendung der nationalen Kleinunternehmerregelung (KU-Regelung) war bisher auf in Deutschland ausgeführte Umsätze von in Deutschland ansässigen Unternehmern beschränkt. Zum 1. Januar 2025 wird die Möglichkeit des Kleinunternehmers Leistungen ohne Umsatzsteueraufschlag zu erbringen, auf grenzüberschreitende Leistungen zwischen EU-Mitgliedstaaten erweitert. Die Teilnahme an dieser EU-KU-Regelung muss beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch beantragt werden. Es wird dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) erteilt. Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist für den Unternehmer insbesondere die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe von Umsatzmeldungen verbunden. Detaillierte Informationen zur EU-KU-Regelung finden sich auch auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.</p><p>Neu ist auch, dass die KU-Regelung nicht mehr wie bisher regelt, dass "die Steuer nicht erhoben wird". Vielmehr stellt die Regelung nunmehr eine Steuerbefreiungsvorschrift dar und fügt sich somit in das System der Umsatzsteuer ein. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorschriften, die auch im Übrigen für umsatzsteuerrelevante Umsätze gelten grundsätzlich anwendbar sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt selbstverständlich ausgeschlossen.</p><p>Wie bisher gibt es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der KU-Regelung, die für alle Kleinunternehmer gilt: der Gesamtumsatz. Der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmers darf nach aktueller Rechtslage im vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 22.000 betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000 betragen. Ab dem 1. Januar 2025 werden die untere Grenze des Gesamtumsatzes auf EUR 25.000 und die obere Grenze auf EUR 100.000 erhöht.&nbsp;Neu ab 1. Januar ist, dass es über die Einhaltung der oberen Grenze keiner Schätzung des Gesamtumsatzes zu Jahresbeginn mehr bedarf. Zukünftig gilt: Beträgt der Gesamtumsatz des vergangenen Jahres (Jahr 01) nicht mehr als EUR 25.000 ist die KU-Regelung anwendbar. Überschreitet der Unternehmer anschließend im laufenden Jahr (Jahr 02) die Grenze von EUR 100.000, ist die Steuerbefreiung nach § 19 UStG für alle zukünftigen Umsätze inklusive dem die Grenze überschreitenden Umsatz ausgeschlossen. Die bis dahin getätigten Umsätze bleiben steuerfrei.</p><p>&nbsp;Ab 1. Januar 2025 ebenfalls neu ist, dass der Gesamtumsatz nicht wie bisher mit den Bruttowerten anzusetzen ist, sondern die Nettobeträge maßgeblich sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Theresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Dec 2024 12:13:44 +0100</pubDate>
                        <title>BMWK überarbeitet Fernwärmeverordnung – die wichtigsten Änderungen im Überblick</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bmwk-ueberarbeitet-fernwaermeverordnung-die-wichtigsten-aenderungen-im-ueberblick</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das BMWK hat einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) am 28.11.2024 veröffentlicht. Das BMWK hat den Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben und plant die Kabinettsbefassung für den 18. Dezember.</p><p>Was fällt auf? Dieser Entwurf dreht vieles aus dem Entwurf vom 25. Juli 2024 (sog. Sommerentwurf - siehe letzter <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte" target="_blank">Blogbeitrag</a>) wieder zurück:</p><h3><span>I. &nbsp; § 3 AVBFernwärmeV: wenig(er) ausdifferenziertes Anpassungsrecht &nbsp;</span></h3><ol><li><span>Der Kunde kann nun wieder wie bisher nach § 3 Abs. 1 AVBFFV-E eine Anpassung der Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit ohne Nachweis vornehmen, solange sich die Leistung nicht mehr als 50% reduziert (einmal jährlich). Neu ist die Aufnahme einer Bagatellgrenze (weniger als 5 % der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung).</span></li><li><span>Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, bei der eine Reduktion um mehr als 50% erfolgt, oder eine Kündigung mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärmeversorgung in Erfüllung der Anforderungen aus § 71 Abs. 1 GEG ersetzt wird. Neu ist also die Anpassung an das GEG. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 GEG. Allerdings regelt Abs. 3, dass das Recht nach Abs. 2 nicht besteht, wenn es die erstmalige Versorgung eines Gebäudes betrifft, die den Anforderungen aus § 71 GEG entspricht, oder im Falle des erstmaligen Anschlusses an ein Gebäudenetz oder Kleinstnetz (aber der Kunde hat dann das Recht nach Abs. 1).</span></li></ol><h3><span>II. &nbsp;§ 24 AVBFernwärmeV: Anpassungen für Preisänderungsklauseln (PÄK)</span></h3><ol><li><span>Wie bisher – in Kontinuität zur höchstrichterlichen Rechtsprechung - sollen Preisanpassungen einerseits die Kostenentwicklungen bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme, als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen, (mithilfe des Wärmepreisindexes) berücksichtigen. Nun lautet es, dass das Kostenelement und das Marktelement „zu gleichen Teilen gewichtet werden“ sollen (so auch das Muster einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in der Anlage zu § 24 Abs. 4 AVBFFV-E). Dabei können die Fernwärmeversorgungsunternehmen (FWU) auch wie bisher auf die tatsächliche Kostenentwicklung abstellen (anstelle der Indizes, also alternativ, da z.B. für Geothermie und Abwärme keine öffentlich zugänglichen Indizes zur Verfügung stehen).</span></li><li><span>Die Preisänderungsklausel muss eine Berechnungsformel zur rechnerischen Ermittlung der Preisänderung enthalten.</span></li><li><span>Verlängerung der Kündigungsfristen in Abs. 3 und 4 auf drei Monate statt vier Wochen (nach § 25a Nr. 4 AVBFFV-E muss das FWU dem Kunden auch den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist zur Verfügung stellen).</span></li><li><span>Der im Sommerentwurf enthaltene § 24a zur Anpassung von Preisänderungsklauseln bei Energieträgerwechsel oder Änderung der Beschaffungsstruktur ist nicht mehr enthalten.</span></li><li><span>Übergangsvorschrift in § 36 Abs. 2 AVBFFV-E, wonach Rückzahlungsansprüche, Einwendungen oder Einreden von Kunden auf einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 oder 2 AVBFFV-E gestützt werden, sollen ausgeschlossen sein, wenn das FWU in Textform darlegt, dass die PÄK dem bisherigen § 24 Abs. 4 AVBFerwärmeV entsprach und die PÄK nach dem neuen § 4 Abs. 2 AVBFFV-E (es handelt sich aber nicht um ein materielles Anpassungsrecht) rasch geändert wird. &nbsp;&nbsp;</span></li></ol><h3><span>III. § 32 AVBFernwärmeV: Maximallaufzeit nicht mehr so verbraucherfreundlich</span></h3><ol><li><span>Während der Sommerentwurf noch vorsah, dass die Erstlaufzeit von zehn Jahren nur für neue Anschlüsse oder investitionsschwere Erhöhungen von Wärmeleistungen gelten sollte, ist nun wieder die generelle Erstlaufzeit von zehn Jahren vorgesehen.</span></li><li><span>Die Kündigungsfrist wird weiterhin von neun Monaten auf sechs Monate herabgesetzt. &nbsp;</span></li><li><span>Gegenüber Verbrauchern soll eine stillschweigende Verlängerung statt für fünf nur für bis zu zwei Jahre gelten. &nbsp;</span></li></ol><p></p><h3><span>IV. &nbsp;Sonstiges:&nbsp;</span></h3><p>Es gibt zahlreiche kleinere Veränderungen wie&nbsp;</p><ol><li><span>die Aufnahme eines neuen § 1a mit Begriffsbestimmungen (hier auch neue Begriffe wie Versorgungsvertrag (s. hierzu auch § 2 Abs. 3 AVBFFV-E) und viele Anpassungen an Begriffe aus der bisherigen FFVAV; hier nun auch die Definition von Industrieunternehmen, die für die generelle Anwendbarkeit wichtig ist)</span></li><li><span>die zahlreichen Anpassungen, die aufgrund der Aufhebung der FFVAV folgen, s. insbesondere auch §§ 18 ff. AVBFFV-E</span></li><li><span>viele Veränderungen von Fristen</span></li><li><span>u.v.m.</span></li></ol><p>Da es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 556c Abs. 3 BGB handelt und nicht um ein Gesetz, wird es hier nun doch noch in der Legislaturperiode zu einer Novellierung kommen!? Man wird gespannt bleiben dürfen.</p><p>Das Energierechtsteam</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Sat, 30 Nov 2024 17:24:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erklärvideo Ausgleichsrechner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erklaervideo-ausgleichsrechner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfahren Sie mehr über den „Ausgleichsrechner“! In diesem Video erklärt Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a>, Rechtsanwalt bei ADVANT Beiten für Vertriebsrecht, wie unser Legal-Tech-Tool funktioniert und Ihnen bei der ersten Einschätzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB hilft.&nbsp;<br><br>Erfahren Sie:&nbsp;</p><ul><li><span>Wie der „Ausgleichsrechner“ arbeitet,</span></li><li><span>Welche Informationen Sie benötigen, und</span></li><li><span>Wie das Tool Sie bei der Vorbereitung auf eine anwaltliche Beratung unterstützen kann.&nbsp;</span></li></ul><p>Entdecken Sie die Vorteile des Tools – einfach, effizient und kostenfrei! Jetzt ausprobieren: www.ausgleichsrechner.de</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2024 15:26:51 +0100</pubDate>
                        <title>Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgrenzung-der-einkuenfte-aus-vermietung-zu-den-einkuenften-aus-gewerbebetrieb</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2024, Seite 3302 – 3309), finden Sie&nbsp;</i><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1057118/?wherefrom=Magazine" target="_blank" rel="noreferrer"><i>hier</i></a><i>. Nachfolgend erhalten Sie die Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“.</i></p><p>Die Vermietung von Grundbesitz kann nach&nbsp;§&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EStG&nbsp;i.&nbsp;V.&nbsp;mit&nbsp;§&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG&nbsp;einen Gewerbebetrieb begründen, wenn entweder vom Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn aufgrund einer nur kurzfristigen Mietdauer eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist (BFH, Urteil v.&nbsp;28.5.2020 - IV R 10/18, BStBl 2023 II S.&nbsp;739). Ausschlaggebend ist, ob in Summe Leistungen angeboten werden, die ein hotelähnliches Niveau erreichen.</p><h3><span>Sonderleistungen und Mietdauer</span></h3><p>Die kurzfristige Vermietung allein begründet keine gewerbliche Tätigkeit i.&nbsp;S.&nbsp;des&nbsp;§&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Maßgebend ist, ob aufgrund der kurzfristigen Vermietung eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist. Das&nbsp;FG Köln hat mit Urteil v.&nbsp;12.11.2020 - 15 K 2394/19&nbsp; entschieden, dass der Betrieb eines Boardinghouse nicht gewerblich ist. Das Finanzgericht begründete die Vermögensverwaltung u.&nbsp;a. damit, dass kein Personal dauerhaft vor Ort bereitgehalten werden musste, da die Buchung der Zimmer automatisiert erfolgte (allerdings mit einem Buchungsvorlauf von mindestens zwei Tagen). Trotz sehr kurzfristiger Vermietung (Mindestmietdauer von nur zwei Tagen) lag nach Auffassung des FG Köln daher kein Gewerbebetrieb vor.</p><h3><span>Urteil des FG Köln v.&nbsp;22.6.2023 - 11 K 315/19</span></h3><p>Das FG Köln hatte mit Urteil v.&nbsp;22.6.2023&nbsp;- 11 K 315/19 erneut über den Betrieb eines Boardinghouse zu entscheiden und kam – wie schon in seinem Urteil aus 2020 – zu dem Ergebnis, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Die tatsächlich erbrachten Sonderleistungen wie regelmäßige Reinigungsleistungen und Internet- und Telefonzugang seien als für die Vermietungstätigkeit unschädlich zu betrachten. Zwar war eine Mitarbeiterin einer beauftragten Betreiberfirma regelmäßig vor Ort, die Tätigkeiten der Mitarbeiterin seien jedoch nicht „rezeptionsähnlich“ gewesen. Im Internet wurden zwar weitere – wohl auch schädliche – Leistungen angepriesen, diese wurden jedoch nicht erbracht. Außerdem könne bei einer durchschnittlichen Mietdauer von zwei Monaten (ohne die praktische Möglichkeit einer Ad-hoc-Buchung vor Ort) nicht davon ausgegangen werden, dass eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist.</p><h3><span>Folgen für die Praxis</span></h3><p>Die Frage, ab wann eine gewerbliche Tätigkeit eines Vermieters vorliegt, dürfte in der Praxis aufgrund veränderter Wohnkonzepte sowie technischer Neuerungen in Zukunft eine größere Rolle spielen. Die Rechtsprechung des FG Köln lässt hoffen, dass trotz hotelähnlicher Wohnkonzepte gewerbliche Einkünfte bei entsprechender Gestaltung vermieden werden können. Eine kurzfristige Vermietung ist danach grundsätzlich möglich, solange hierfür keine besondere (hotelähnliche) Organisation bereitgehalten werden muss. Das Vorhalten von Mitarbeitern im Mietobjekt sollte danach ebenfalls möglich sein, solange diese keine (individuell auf die Mieter zugeschnittenen) rezeptionsähnlichen Leistungen vornehmen und keine Ad-hoc-Buchungen bei diesen Mietarbeitern möglich sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a></p><p><span class="text-muted">Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“ erfolgt mit Erlaubnis des NWB Verlags.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Nov 2024 12:21:15 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH-Urteil zur Kundenanlage – Muss Deutschland das EnWG anpassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-urteil-zur-kundenanlage-muss-deutschland-das-enwg-anpassen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH hat am 28.11.2024 in der Rechtssache C-293/23 in einem Vorlageverfahren entschieden, ob eine Energieanlage unter den Begriff „Verteilernetz“ im Sinne der Richtlinie 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) fallen kann. Zwar werde der Begriff als solcher nicht in der Richtlinie bestimmt, doch werden die Begriffe „Verteilung“, „Versorgung“ und „Kunden“ definiert und deshalb sei eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefordert. Nach dem EuGH sei ein Verteilernetz ein Netz, das zur Weiterentwicklung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, welches zum Verkauf an Großhändler und Endkunden von Elektrizität bestimmt ist. <strong>Somit stellen allein die Spannungsebene der weitergeleiteten Elektrizität und die Kategorie von Kunden, für die die maßgebliche Elektrizität bestimmt ist, maßgebliche Kriterien dar, um zu bestimmen, ob ein Netz ein Verteilernetz im Sinne der genannten Richtlinie ist.</strong>&nbsp;</p><p>Weitere Kriterien, wie die bisher in Deutschland konkretisierten Kriterien, seien hingegen nicht entscheidend.</p><p>Hierbei wird ausdrücklich vom EuGH genannt:&nbsp;der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz errichtet worden ist; der Umstand, dass der übertragene Strom in einer Kundenanlage in dem spezifischen Sinne, den die nationalen Rechtsvorschriften diesem Begriff beimessen, erzeugt wurde; der Umstand, dass ein solches Netz von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und an dieses eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist; seine Größe oder sein Stromverbrauch. Das alles seien keine maßgeblichen Kriterien, da der Unionsgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen wollte.</p><p>Ebenso wenig sei der Umstand, dass der weitergeleitete Strom in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugt wird, oder der Umstand, dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen, maßgeblich. Es gehe bei der Richtlinie nicht um die Methode zur Erzeugung oder Tarife, um zu bestimmen, ob ein Verteilernetz vorliegt.&nbsp;</p><p>Im Sachverhalt, den es zu bewerten galt, ging es um Folgendes: Der Versorger versorgte aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages mit der Grundstückseigentümerin zwei Gebiete. In einem Gebiet (Gebiet Nr. 1) vier Wohnblöcke mit 96 Wohneinheiten, gelegen auf einer Fläche von 9.000m² mit einem BHKW (20kW) mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Menge von 288 MWh Strom. In einem anderen Gebiet (Gebiet 2) sechs Wohnblöcke mit 160 Wohneinheiten auf einer Fläche von 25.500 m² mit einem BHKW (40 kW) mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Menge von 480 MWh Strom. Die Energiezentralen sowie die Netze sind (galvanisch) getrennt, so dass der Versorger Netzanschlüsse für zwei getrennte Kundenanlagen anmeldete, welche die lokale Regulierungsbehörde ablehnte, da es keine Kundenanlagen seien. Vor dem OLG Dresden wurde diese ablehnende Entscheidung bestätigt. Dann legte der Versorger Rechtsbeschwerde vor dem BGH ein, welche zur Vorlage vor dem EuGH führte. &nbsp;&nbsp;</p><p>Das Urteil verpflichtet Deutschland, die entsprechenden Bestimmungen im EnWG anzupassen.&nbsp;</p><p>Wir werden uns mit den Konsequenzen für unsere Mandanten und deren Geschäftsmodelle nun dezidiert auseinandersetzen. Bitte sprechen Sie uns gerne an.</p><p>Weiterführende Informationen erhalten Sie in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024" target="_blank">Beitrag</a>.</p><p>Das Energierechtsteam</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 15:59:59 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen des Energiewirtschaftsrechts - Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kabinettsbeschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung liegt seit Mitte November vor – was wird noch vor den Neuwahlen verabschiedet?</strong></p><h3>I. Erster Referentenentwurf aus August 2024</h3><p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27.&nbsp;August&nbsp;2024 einen Referentenentwurf zur Änderung u.a. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vorgelegt (wir berichteten zum <strong>ersten Referentenentwurf</strong>: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung | ADVANT Beiten</a>). Der Entwurf dient in wesentlichen Teilen der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711, welche eigentlich bis zum 16.&nbsp;Januar&nbsp;2025 in deutsches Recht umgesetzt sein sollte. Ebenfalls dient er der Umsetzung der mit der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vorgestellten Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und eines leistungsfähigen Energiemarkts.&nbsp;</p><p>Seitdem ist einiges passiert:</p><h3>II. Zweiter Referentenentwurf aus Oktober 2024</h3><p>Zunächst erweiterte das BMWK den ersten Referentenentwurf und legte am 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 einen umfangreich überarbeiteten <strong>zweiten Referentenentwurf</strong> vor, der am 23.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 erneut in die Verbändeanhörung gegeben wurde (mit Frist zu Stellungnahme bis 25.&nbsp;Oktober&nbsp;2024). Der neue Entwurf enthielt statt ursprünglich 8&nbsp;Artikeln nunmehr nicht weniger als 29&nbsp;Artikel, mit denen auf ca. 350 Seiten zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen im Energiebereich novelliert werden sollen. Darunter fanden sich neben den umfangreichen Änderungen in EnWG und EEG in Artikel&nbsp;16 des Entwurfs nun auch weitreichende Änderungen des <strong>Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)</strong>, mit dem der dringend erforderliche Rollout der Smart-Meter gesteuert wird. Die bereits aus der Vorgängerfassung bekannten Verbesserungen im Bereich von Verbraucherrechten inklusive der Einführung des sog. „Energy Sharing“ sowie der Vereinfachungen beim Netzanschluss wurden beibehalten und unter anderem um Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und Anpassungen bei der Direktvermarktung, dem Umgang mit negativen Strompreisen und der Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen ergänzt.</p><h3>III. Ampel-Aus Anfang November</h3><p>Das sog. "Ampel-Aus" vom 06.&nbsp;November&nbsp;2024 ließ die gesamte Branche jedoch mit der ungewissen Frage zurück, ob und wenn ja welche der noch nicht beschlossenen Gesetzesentwürfe noch vor den Neuwahlen im Februar 2025 verabschiedet werden können und ob der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung" vom 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 mit dabei sein wird.</p><h3>IV. Kabinettsbeschluss Mitte November</h3><p>Das Bundeskabinett beschloss - für manche fast überraschend - noch am 13.&nbsp;November&nbsp;2024 eine dritte Fassung des Gesetzes. Der damit vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde noch einmal erweitert im Vergleich zum zweiten Referentenentwurf: Nunmehr sind 35&nbsp;Artikel zu unterschiedlichen Gesetzesänderungen enthalten, verteilt auf ca. 450&nbsp;Seiten.&nbsp;</p><p>Somit ist eine Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag noch vor der Neuwahl im Februar zumindest theoretisch denkbar. Schon ein Blick auf den Tagungskalender des Bundestages zeigt jedoch, dass nicht mehr allzu viele Termine übrigbleiben, um ein solch umfangreiches Gesetz zu verabschieden. Bundeswirtschaftsminister Habeck zeigte sich zumindest zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch zuversichtlich und die gesamte Branche drückt die Daumen.&nbsp;</p><p>Trotz dieser ungewissen Ausgangslage sollen im Folgenden zumindest einige Kernpunkte des vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs beleuchtet werden:</p><p><strong>1. Änderungen im EnWG</strong></p><p>a. Die Einführung flexibler Netzanschlussvereinbarungen</p><p>Der Entwurf sah bereits in seiner ersten Fassung umfangreiche Änderungen mit Blick auf die künftig einfacher, einheitlicher und schneller durchzuführenden Netzanschlussbegehren vor. Dabei geht es ganz generell um schnellere und verbindliche Rückmeldefristen in Netzanschlussverfahren, unverbindliche Netzauskünfte und Reservemechanismen für Anschlusskapazitäten.&nbsp;</p><p>Die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG-E, zusammen mit der Sonderregelung in §&nbsp;8f&nbsp;EEG-E soll nun den Abschluss von sog. "flexiblen Netzanschlussvereinbarungen" für Anschlussnehmer sowie EE-Anlagen und Stromspeicher ermöglichen, bei denen im Gegensatz zu standardmäßigen Netzanschlüssen die installierte Leistung der Erzeugungs-, Verbrauchs,- oder Speicheranlage anschlussseitig nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Somit kann der Netzbetreiber den Netzanschlussbegehrenden in Fällen, in denen die Netzanschlusskapazität zumindest vorerst nicht genügt, durch die statische oder dynamische Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung einen günstigeren und schnelleren Netzanschluss ermöglichen. Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung sind unter anderem Höhe und Zeitraum bzw. Zeiträume und Dauer der Begrenzung sowie die konkreten technischen Anforderungen an die Begrenzung und die Vereinbarung einer Haftungsregelung im Falle der Überschreitung der Begrenzung, da dem jeweiligen Anschlussnehmer die Einhaltung der Begrenzung obliegt.&nbsp;</p><p>Die erzeugungsseitige Begrenzung für EE-Anlagen und Stromspeicher richtet sich nach den im Wesentlichen gleichen Regelungen des § 8f EEG-E. Zusätzlich findet sich hier in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 eine besondere Regelung im Rahmen des vorgegebenen Mindestinhalts von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen zum sog. „cable pooling“, also einer gemeinschaftlichen Nutzung der Netzanschlussleistung an einem Netzverknüpfungspunkt durch verschiedene Anlagenbetreiber. In einem solchen Fall müssen der bestehende und der neu hinzutretende Anschlussnehmer eine Regelung zur gemeinsamen Nutzung der anschlussseitig begrenzten Einspeisekapazität zur Einhaltung der Leistungsbegrenzung finden sowie eine gesamtschuldnerische Haftung für etwaige Überschreitungen vereinbaren.</p><p>Hier soll also mit flexiblen und innovativen (FCA) Netzanschlusskonzepten vorausschauender Netzausbau angereizt werden. Hier wird wohl auf die Netzbetreiber Einiges zukommen.&nbsp;</p><p>b. Energy Sharing</p><p>§ 42c EnWG-E eröffnet eine neue Möglichkeit, Strom aus einer Anlage zur Erzeugung Erneuerbarer Energien zum gemeinsamen Verbrauch zu nutzen. Anders als das durch das Solarpaket I eingeführte Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Belieferung durch den Anlagenbetreiber unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in § 42b EnWG ist aber ein Aufteilungsschlüssel erforderlich, der im Stromliefervertrag mit den Letztverbrauchern geregelt wird. Vorteilhaft beim Energy Sharing ist, dass keine Vollversorgung (dezentraler Strom und Reststrom) und keine Preisobergrenze wie bei geförderten Mieterstrommodellen nach § 42a EnWG gelten. Weiter ist bei diesem Modell vorteilhaft, dass die §§ 5 und 40ff. EnWG gegenüber dem Abnehmer nicht anzuwenden sind, also Abrechnungsverpflichtungen z.B. nicht gelten. Allerdings ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorgesehen. Also auch ein solches Modell funktioniert nur, wenn die entsprechenden Messkonzepte aufgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Dieses Modell ist hoffentlich ein weiterer Anreiz, dezentrale Versorgungskonzepte umzusetzen. Die Vorteile der bereits bestehenden Geschäftsmodelle (Mieterstrom nach § 42a EnWG) und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach § 42b EnWG) werden beim Energy Sharing vereint. Allerdings entsteht durch das zusätzliche Plus, das Netz der öffentlichen Versorgung zu nutzen, zusätzlicher Erfüllungsaufwand beim Netzbetreiber.&nbsp;</p><p><strong>2. Änderungen des EEG&nbsp;</strong></p><p>a. Vergütung bei negativen Strompreisen - Umgang mit Stromspitzen&nbsp;</p><p>Mit dem neuen Entwurf des § 51 EEG-E soll das „Aus“ der Vergütung für die Einspeisung in Zeiten negativer Strompreise vorgezogen und auf nahezu alle Neuanlagen erweitert werden.&nbsp;</p><p>Nach den neuen Regelungen soll sich der anzulegende Wert in jedem Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis negativ ist, auf Null – und zwar bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht wie geplant erst ab 2027 – absenken. Hiervon ausgenommen werden Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, da vorher keine viertelstundenscharfen Einspeisezeiten ermittelt werden können. Ansonsten sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt – hierunter fallen regelmäßig Balkon-PV-Anlagen bzw. nach dem neuen Wortlaut sog. Steckersolargeräte – für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur von ihrer neuen Festlegungskompetenz nach § 85 Abs. 2 Nummer 12 EEG-E Gebrauch gemacht hat, ausgenommen. Somit setzt die Anwendbarkeit dieser neuen Regelung die Feststellung voraus, dass sowohl die technische Ausstattung solcher Kleinstanlagen als auch die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber ein hinreichendes Niveau der Massengeschäftstauglichkeit und Digitalisierung erreicht haben.</p><p>Im gleichen Zuge wurde die Kompensationsregelung insbesondere für PV-Anlagen in §&nbsp;51a&nbsp;EEG-E angepasst: in Zeiten negativer Preise erfolgt auch weiterhin eine Verlängerung des Vergütungszeitraums, nun jedoch mittels einer viertelstundenscharfen Betrachtung. Die Anzahl der Viertelstunden mit negativen Strompreisen wird zunächst pauschal um den Faktor 0,5 gekürzt um verschiedenen Umständen wie der Verschattung, Wolkenzug und Ähnlichem Rechnung zu tragen und einen Näherungswert für die Volllastviertelstunden zu ermitteln. Folgend enthält Absatz 2 eine auf empirischen Daten beruhende Aufstellung an monatlich zu erwartenden Volllastviertelstunden, sodass sich der Vergütungszeitraum verlängert, bis das errechnete Kontingent aufgebraucht ist. Für den Fall, dass dies untermonatlich erfolgt, kann die Anlage bis zum Monatesende unter Beibehaltung der Vergütung einspeisen.</p><p>Folglich ist „grüner Strom“ zunehmend verfügbar, aber nicht mehr jede Stunde erneuerbare Energien ist „gut“, sondern das System zu flexiblen Fahrweisen muss sich entsprechend entwickeln. Dabei soll der Anlagenbetreiber die 20 Jahre Förderung durch das EEG aufgrund von Investitions- und Planungssicherheit behalten können und sich gleichzeitig darauf konzentrieren, jede Stunde erneuerbare Energie bestmöglich zu verbrauchen, wenn sie produziert wird. Durch den Zubau von Speichern wird eine marktübliche Fahrweise so auch politisch angereizt.&nbsp;&nbsp;</p><p>b. Absenkung der Direktvermarktungspflicht auf Anlagen ab 25 kW&nbsp;</p><p>Mit den Änderungen in § 21 EEG-E soll der Schwellenwert für die maximale Anlagengröße im Rahmen der Einspeisevergütung von 100 kW auf 25 kW abgesenkt werden. Damit werden künftig mehr Anlagen der Veräußerungsform der Direktvermarktung zugeordnet, um eine bessere Markt- und Systemintegration zu erreichen. Es besteht jedoch eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Anlage nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 bzw. 2027 in Betrieb genommen wird, sodass die Schwellen hierfür 90&nbsp;kW und 75&nbsp;kW betragen. Eine weitere befristete Ausnahme – einhergehend mit der neuen Möglichkeit zum Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen – gilt für Anlagen, die zwar nach Inkrafttreten des Gesetzes aber vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2027 in Betrieb genommen werden. Diese können, soweit sie ihre Wirkleistung am Netzanschlusspunkt auf 30&nbsp;Prozent reduzieren, bis zum Ablauf des 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2026 die Einspeisevergütung erhalten, wobei sie danach der Direktvermarktungspflicht unterfallen.</p><p>Viele finden diese Änderungen bereits deshalb nicht vertretbar, da erkennbar im Markt eine Direktvermarktung bereits für Anlagen zwischen 100&nbsp;kW und 200&nbsp;kW schwierig war und gerade erst mit dem Solarpaket&nbsp;I die „unentgeltliche Abnahme“ eingefügt worden ist. Andererseits werden die Stimmen immer lauter, die eine Post-EEG-Ära im Blick haben und Modelle auch ohne EEG-Förderung für marktüblich halten, was spätestens ein Blick in andere EU-Staaten zeige.</p><p><strong>3. Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz</strong></p><p>Bereits im zweiten Referentenentwurf vom 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 und damit auch im Gesetzesentwurf vom 13. November 2024 eingearbeitet wurden nun auch Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) (nun in Artikel&nbsp;19 zu finden).</p><p>Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG-E des zweiten Referentenentwurfs, sollte die Schwelle für die Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern von bisher 6.000 kWh Jahresverbrauch zunächst auf 10.000 kWh erhöht werden. Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter dieser Schwelle sollten künftig nur als sog. "optionale Einbaufälle" gelten (§ 29 Abs. 2 MsbG-E); hier hätte der grundzuständige Messstellenbetreiber also selbst entscheiden können, ob diese Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Diese Erhöhung wurde jedoch im Kabinettsbeschluss wieder revidiert, in dem Bestreben, eine noch breitere Digitalisierung zu ermöglichen, sodass bei Letztverbrauchern auch weiterhin die Einbauschwelle von 6.000&nbsp;kWh gilt. Um den Smart-Meter-Rollout hin zu einem Smart-Grid-Rollout weiterzuentwickeln, soll jedoch durch § 29 Abs. 1 Nummer&nbsp;2&nbsp;MsbG-E die Einbauschwelle für intelligente Messsysteme und (Fern-)Steuerungseinrichtungen auf Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von über 2&nbsp;Kilowatt abgesenkt werden. Die Zuständigkeit für den Einbau soll auch hier künftig beim grundzuständigen Messstellenbetreiber und nicht mehr beim Anlagenbetreiber liegen. Mit diesen Änderungen sollen die Einbaufälle auf Erzeugerseite zunehmen und den Smart-Meter-Rollout noch stärker systemorientiert ausrichten.</p><p>Weitere Änderungen des MsbG-E betreffen die Anpassung der Preisobergrenzen hinsichtlich der Einbaukosten gem. § 30 MsbG-E, die für manche Einbaufälle erhöht, für andere aber auch gesenkt werden sowie den Ausbaupfad des Rollouts in § 45 MsbG-E. Hier sollen die erforderlichen Quoten bei Erzeugungsanlagen deutlich früher erreicht werden.</p><p>Die flächendeckende Umstellung der bestehenden Messsysteme auf intelligente Messsysteme ist nach wie vor – aus Sicht wohl der gesamten Branche und nicht nur der Politik – eine der drängendsten Aufgaben der Energiewirtschaft. Denn nur durch sie sind eine flexible und bedarfsgerechte Steuerung von Erzeugung und Verbrauch sowie marktorientierte und flexible Strompreise wirklich umsetzbar. Damit ist nicht nur die Umsetzung der Vorgaben des MsbG von Netzbetreibern und grundzuständigen Messstellenbetreibern, aber auch von Letztverbrauchern sowie Betreibern von Erzeugungsanlagen im Blick zu behalten. Auch der Blick auf die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben ist für die jeweils Betroffenen relevant (siehe hierzu bereits unseren Beitrag vom 30.&nbsp;September&nbsp;2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-duerfen-smart-meter-datenschutzkonferenz-zu-funkbasierten-zaehlern" target="_blank">Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz zu funkbasierten Zählern | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Insgesamt enthält der nun vom Kabinett beschlossene Entwurf weitreichende Änderungen für das gesamte Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere zur Flexibilisierung und Digitalisierung und "mehr Markt" bei der Energieversorgung beitragen. Weiterhin bleibt jedoch abzuwarten, was in den kommenden Wochen und Monaten passieren wird – und das nicht nur mit Blick auf den hier dargestellten Gesetzesentwurf.&nbsp;</p><p>Denn neben diesem gibt es zahlreiche weitere Projekte, die von der Energiebranche dringend erwartet werden, bei denen jedoch ebenfalls unklar ist, ob die Bundesregierung noch Mehrheiten im Parlament finden kann vor den Neuwahlen. Auf der Agenda stehen u.a. das <strong>Kraftwerkssicherheitsgesetz</strong>, das für die Versorgungssicherheit, die Umstellung von Kraftwerken auf Wasserstoff sowie die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wichtig wäre, die Novellierungen der <strong>AVB-FernwärmeV</strong> (wir berichteten hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte" target="_blank">Lang erwarteter Referentenentwurf der AVBFernwärmeV liegt vor – wesentliche Inhalte | ADVANT Beiten</a>), des <strong>KRITIS-Dachgesetzes</strong> oder des <strong>BSI-Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie</strong>, um nur ein paar wenige zu nennen. Das Jahresende wird als noch einmal spannend. Wir werden die Entwicklungen im Auge behalten und Sie auf dem Laufenden halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 11:53:34 +0100</pubDate>
                        <title>BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-begrenzt-zulaessigkeit-von-skonti-auf-verschreibungspflichtige-arzneimittel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Beim Vertrieb von verschreibungspflichtigen Medikamenten an Apotheken dürfen keine Skonti gewährt werden, wenn hierdurch der durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgeschriebene Mindestpreis unterschritten wird.&nbsp;</p><h3>Hintergrund</h3><p>Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV in der seit Mai 2019 geltenden Fassung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent (seit 27. Juli 2023: 73 Cent) zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der vom BGH entschiedene Fall betraf die Preisgestaltung der Beklagten, einer Parallel- und Reimporteurin von Arzneimitteln, die in Deutschland gegenüber Apotheken hochpreisige Arzneimittel vertreibt. Die Beklagte gewährte den Apotheken bei einer Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 %, selbst wenn es hierdurch zu einer Unterschreitung des aus dem Festzuschlag und dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zusammengesetzten Mindestpreises kam.</p><p>Die gegen diese Preisgestaltung gerichtete Klage einer Wettbewerbsbehörde war erfolgreich. Das in der Vorinstanz zuständige OLG Brandenburg erachtete die Preisgestaltung als unzulässig. Es nahm an, dass die Gewährung eines Skontos bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen gegen § 78 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG), § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV verstoße. § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV sehe bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken feste Zuschläge vor. Da der Festzuschlag kein Entgelt für das abgegebene Arzneimittel darstelle, komme ein Skonto auf diesen Preisbestandteil nicht in Betracht. Sei der Festzuschlag nicht skontierfähig, gelte dies zugleich für den Mindestpreis insgesamt.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Brandenburg an und erachtete die Gewährung von Skonti als unzulässig, wenn hierdurch der arzneimittelrechtlich vorgeschriebene Mindestpreis unterschritten wird. Dies gelte selbst dann, wenn der Preisnachlass als "<i>echtes"&nbsp;</i>Skonto eine Vergütung für die vorfristige Zahlung darstelle.</p><p>Der BGH stütze seine Entscheidung allen voran auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV. Während dessen frühere Fassung die Erhebung von Zuschlägen noch in das Ermessen des Großhandels gestellt und nur einen Höchstpreis festgelegt hatte ("<i>darf … erhoben werden</i>"), enthalte die seit Mai 2019 geltende Fassung neben einem Höchstpreis ausdrücklich auch einen Mindestpreis ("<i>sind … zu erheben</i>"). Da die Neuregelung keine Ausnahme von der Erhebung des Mindestpreises zulasse, seien Skonti, die zur Unterschreitung dieses Mindestpreises führen, unzulässig.&nbsp;</p><p>Dies ergebe sich auch aus der Systematik der Regelungen des AMG und der AMPreisV. Der Verordnungsgeber habe den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV bewusst an § 3 AMPreisV angepasst, der Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ebenfalls zur Erhebung bestimmter Zuschläge verpflichte und insoweit keinen Spielraum einräume.</p><p>Neben Wortlaut und Systematik spreche auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV für eine Preisuntergrenze. Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen müssten eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherstellen. Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen sei, solle der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreiche, um eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten. Dieses Ziel könne nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur mit einem Festaufschlag auf den Abgabepreis erreicht werden. Lasse man Skonti oder andere Preisnachlässe zu, die im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, dass auf die Erhebung von Zuschlägen verzichtet oder der Abgabepreis unterschritten wird, werde dieses Ziel verfehlt.</p><h3>Fazit und Anmerkung</h3><p>Der BGH bekräftigt mit seiner Entscheidung das Prinzip der Preisbindung im Arzneimittelvertrieb und schafft hierdurch Rechtssicherheit. Die Entscheidung ist inhaltlich nachvollziehbar, da der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV insoweit keinen Interpretationsspielraum eröffnet.</p><p>Für die vielfach bereits wirtschaftlich angeschlagenen Apotheken bedeutet die Entscheidung eine weitere finanzielle Belastung. Sie verlieren die Möglichkeit, mit den Großhändlern günstigere Konditionen zu vereinbaren. Der Vorsitzende des deutschen Apothekenverbands, Hans-Peter Hubmann, sieht vor diesem Hintergrund die Politik in der Pflicht, eine sofortige spürbare Entlastung herbeizuführen. Nur so könne die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland abgesichert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h6><span><sup>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sup></span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Nov 2024 14:20:02 +0100</pubDate>
                        <title>Währungskursverluste aus konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen nicht immer abziehbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/waehrungskursverluste-aus-konzerninternen-lieferungs-und-leistungsbeziehungen-nicht-immer-abziehbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 24 4.2024 hat der BFH entschieden, dass Währungskursverluste an Konzerngesellschaften steuerlich unter bestimmten Umständen nicht geltend gemacht werden können. In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um Währungskursverluste aus Forderungen, die die deutsche Muttergesellschaft ursprünglich aus Lieferung und Leistung gegen ihre brasilianische Tochtergesellschaft hatte. Die Forderungen bestanden dabei in brasilianischen Real. In der Bilanz der deutschen Muttergesellschaft waren diese Forderungen nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen mit EUR ausgewiesen. Um Liquiditätssituation der Tochtergesellschaft nicht zu gefährden, wurden diese Forderungen auch bei Fälligkeit (nach 90 Tagen) nicht eingetrieben, sondern weitere 90 Tage stehen gelassen.&nbsp;</p><p>Der BFH hat darin die Umwandlung der Forderung aus Lieferung und Leistung in ein darlehensähnliches Schuldverhältnis i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG gesehen. Sofern eine Forderung stehen gelassen wird, um die Liquidität des Schuldners zu verbessern und wird deshalb nach Fälligkeit die Forderung nicht eingetrieben, sondern weitere&nbsp; 90 Tagen stehengelassen, führt dies nach Auffassung des BFH dazu, dass das Schuldverhältnis als darlehensähnlich anzusehen ist. Der BFH stützte sich dabei u.a. auf die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Forderung zivilrechtlich jedenfalls dann als Darlehen anzusehen ist, wenn sie mehr als 90 Tage nach Fälligkeit weiterhin gestundet wird. Allerdings sind für die Beurteilung, ob die Forderung als darlehensähnlich anzusehen ist, immer die Umstände des Einzelfalls zu werten.&nbsp;</p><p>Für Währungskursverluste aus darlehensähnlichen Forderungen besteht gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ein Abzugsverbot. Damit sind derartige Währungskursverluste außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die Regelung gilt allerdings nur bei Forderungen unter verbundenen Personen. In Zeiten von starken Währungskursschwankungen ist damit darauf zu achten, dass etwaige Forderungen und Verbindlichkeiten konzernintern zeitnah ausgeglichen werden.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Nov 2024 09:17:21 +0100</pubDate>
                        <title>Europäische Aktiengesellschaft: Diese Vorzüge und Gestaltungsoptionen machen sie so interessant</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeische-aktiengesellschaft-diese-vorzuege-und-gestaltungsoptionen-machen-sie-so-interessant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 20-jährigen Jubiläum der Societas Europaea (SE) beleuchtet Dr. Barbara Mayer in ihrem Artikel im Handelsblatt, warum diese Rechtsform nicht nur für internationale Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Familienunternehmen von Interesse ist. Besonderes Augenmerk legt sie auf die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Mitbestimmung sowie auf die Vorteile des monistischen Systems mit Verwaltungsräten, die strategische Leitung und operative Überwachung vereinen. Die SE bietet damit innovative Optionen für Unternehmensnachfolge und Governance. Den vollständigen Artikel finden Sie in der <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/europaeische-aktiengesellschaft-diese-vorzuege-und-gestaltungsoptionen-machen-sie-so-interessant/100090568.html?mls-token=870f1c8dd69e1dafa3494473b037cdfa5eb2f49542d5a847154a85b59bd86722b6e9d9b0c3976f71e9ed4fa5f5293c930100090568&amp;utm_source=app" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt-Ausgabe vom 25. November 2024</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2024 09:34:06 +0100</pubDate>
                        <title>Die technische Einrichtung im betrieblichen Alltag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-technische-einrichtung-im-betrieblichen-alltag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Morgens öffnet die Schranke zum Parkhaus und die Eingangstür des Arbeitgebers mit dem elektronischen Chip des Mitarbeiters, der Außen- und Eingangsbereich wird zum Schutz gegen Einbrecher mit Video überwacht. Gestempelt wird die Arbeitszeit nicht mehr mit der Stempelkarte aus Papier, sondern mit dem Fingerabdruckscanner, Kommuniziert wird mit Telefon, Videotelefon, E-Mail oder mit Nachrichtendiensten, gearbeitet wird mit Datenverarbeitungssystemen und sonstiger Software, das Unternehmen wirbt auch auf Social Media und es wird ChatGPT und weitere KI vom Unternehmen eingesetzt. In der Kantine wird die Menge an zuzubereitenden Essen anhand der Gewohnheiten der Arbeitnehmer und des Wetters berechnet. Beim Verlassen des Betriebsgeländes greift erneut das Zugangskontrollsystem.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>"früher" waren technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eher die Ausnahme. Heute – viele Jahre später – ist der betriebliche Alltag ohne eine Vielzahl technischer Einrichtungen nicht mehr möglich.&nbsp;Insbesondere in den letzten Jahren schreitet die Digitalisierung der Arbeitswelt unaufhaltsam fort. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist häufig anwendbar und ist damit oft Gegenstand von Verhandlungen und Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch bei der zwingenden Nutzung von Headsets?</p><h3><span>Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</span></h3><p>Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist eröffnet, bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen". Eine technische Einrichtung ist nach der Rechtsprechung jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät. Mit dem Begriff der Überwachung wird die Erhebung von Daten verstanden, die sich auf ein Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Zudem muss die technische Einrichtung dazu bestimmt sein, die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Dieses Kriterium ist rechtlich umstritten. Für das Mitbestimmungsrecht ist es bereits ausreichend, wenn die technische Einrichtung (theoretisch) objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, auch wenn der Arbeitgeber diese Funktion der technischen Einrichtung nicht nutzen wird.</p><h3><span>Mitbestimmungsrecht bei Headset-Pflicht&nbsp;</span><span>- </span><span>BAG, Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23</span></h3><p>Der Bekleidungseinzelhändler Primark wollte für die Kommunikation der Beschäftigten untereinander eine Headset-Pflicht einführen. Das Headset-System soll über ein Internetportal von der zentralen IT-Abteilung des Konzerns in Dublin betreut werden. Es übermittelt verschiedene Daten, es zeichnet aber weder Gespräche der Arbeitnehmer auf, noch hält es fest, wer wann welches Headset nutzt.</p><p>Im Beschluss führt das BAG aus, dass es sich um eine Überwachungseinrichtung handelt, weil die Vorgesetzten in der Filiale die Gespräche jederzeit mithören können und damit die Arbeitnehmer jederzeit kontrollieren können. Das setze einen ständigen Überwachungsdruck aus. Nach Ansicht des BAG komme es nicht darauf an, dass die Geräte keiner bestimmten Person zugeordnet seien oder dass die die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Schließlich, so die Argumentation des BAG, erkenne der Vorgesetzte oft Arbeitnehmer bereits an den Stimmen.</p><p>Arbeitgeber müssen deshalb darauf achten, die Funktionen der technischen Einrichtung zu erfassen und in der Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei vielen technischen Einrichtungen bietet sich eine Rahmenvereinbarung an, in der die Grundsätze aller technischen Einrichtungen geregelt werden. Die Einführung einer konkreten technischen Einrichtung kann dann häufig schneller und einfacher erfolgen.</p><p>Dieser Blog ist mit technischen Einrichtungen erstellt und veröffentlicht.&nbsp;Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2024 09:23:33 +0100</pubDate>
                        <title>Vergütungsanspruch des Betriebsratsanwalts: Kein Rückgriff beim Betriebsratsmitglied</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetungsanspruch-des-betriebsratsanwalts-kein-rueckgriff-beim-betriebsratsmitglied</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Michael Riedel und Lisa Brix erläutern in ihrem Beitrag im <i>Expertenforum Arbeitsrecht (EFAR)</i>, welche formellen Voraussetzungen bei der Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Sie analysieren ein aktuelles BAG-Urteil und zeigen auf, warum ein Rückgriff auf einzelne Betriebsratsmitglieder unzulässig ist. Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Webseite des <a href="https://efarbeitsrecht.net/verguetungsanspruch-des-betriebsratsanwalts-kein-rueckgriff-beim-betriebsratsmitglied/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Expertenforum Arbeitsrecht</i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:18:52 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH beim Verkauf ihrer Anteile an Novum Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-hecht-contactlinsen-gmbh-beim-verkauf-ihrer-anteile-an-novum-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Freiburg, 21. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH mit Sitz in Au bei Freiburg&nbsp;beim Verkauf ihrer Geschäftsanteile an das Private Equity Unternehmen Novum Capital umfassend rechtlich beraten. Unterstützt wurde das Team von ADVANT Beiten hierbei von der Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard und von der spanischen Kanzlei Gómez-Acebo &amp; Pombo. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 1978 gegründete HECHT Contactlinsen GmbH mit Tochtergesellschaften in Deutschland, Schweiz und Spanien ist der führende Hersteller für maßgefertigte formstabile Kontaktlinsen in Deutschland. Das Unternehmen wurde für seine Zuverlässigkeit, Qualität und Herstellungsverfahren mehrfach ausgezeichnet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Novum Capital investiert Kapital von deutschen und internationalen Pensionskassen, Versorgungswerken und Stiftungen in mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen von bis zu EUR 200 Mio. Seine Portfoliounternehmen unterstützt Novum Capital dabei, ihre Marktposition zu verbessern, ihre Profitabilität zu erhöhen, den Nutzen ihrer Geschäftsmodelle für die Gesellschaft zu erweitern – und den Unternehmenswert zu steigern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben der umfassenden rechtlichen Beratung von ADVANT Beiten um den federführenden Partner Gerhard Manz beriet die Kanzlei Esche Schümann Commichau die Verkäufer steuerlich. Die Löbbecke &amp; Cie. GmbH begleitete die Transaktion auf Verkäuferseite als M&amp;A Berater.</p><h3>Berater HECHT Contactlinsen GmbH:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Federführung), Dr. Barbara Mayer, Stephan Strubinger, Damien Heinrich, Dr. Christian Osbahr (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Brüssel), Marcus Mische (Steuern) und Dr. Andreas Imping (Arbeitsrecht, beide Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 Nov 2024 14:20:14 +0100</pubDate>
                        <title>Update nach 39 Jahren – Die neue Produkthaftungsrichtlinie für das digitale Zeitalter</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zunehmende Digitalisierung, das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle innerhalb der Kreiswirtschaft und globale Lieferketten haben aus Sicht der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der bestehenden Produkthaftungsrichtline 85/374/EWG notwendig gemacht. Als Teil eines ambitionierten Regulierungsprogramms der Europäischen Union, die u.a. die allgemeine Produktsicherheitsverordnung, die Revision der Ökodesign-Richtlinie (s. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blogbeitrag vom 14.06.24</a>) und die KI-Haftungsrichtlinie vorsieht, wurde die neue Produkthaftungsrichtlinie am 18. November veröffentlicht, Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>).&nbsp;</p><p>Sie enthält mehrfache persönliche und sachliche Verschärfungen - das Sicherheitsnetz aus zivilrechtlicher Haftung und Produktsicherheit wird für europäische Verbraucher enger, wie der nachfolgende Beitrag beleuchtet.</p><h3><strong>1. Ausweitung Haftungsregime – Für was wird gehaftet?</strong></h3><p>Bislang war es rechtlich unklar, wie die bereits seit Jahrzehnten geltenden Definitionen der Produkthaftungsrichtlinie (nachfolgend "ProdHaft-RL") auf Produkte der digitalen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft, wie beispielsweise intelligente Geräte oder autonome Fahrzeuge, anzuwenden sind.&nbsp;</p><p>Mit der ausdrücklichen Aufnahme von Software und digitalen Konstruktionsunterlagen in den Produktbegriff steht nun außer Zweifel, dass auch solche Produkte, gleich ob materieller oder immaterieller Art, von der Richtlinie erfasst sind. Lediglich sog. "Open-Source-Software", d.h. freie und quelloffene Software, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt wurde, ist vom Anwendungsbereich der ProdHaft-RL ausgenommen.&nbsp;</p><p>Auch digitale Dienste, die für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend wie physische oder digitale Komponenten sind, wie etwa die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, unterfallen als "verbundene Dienste" künftig dem Haftungsregime der ProdHaft-RL.</p><p>Ebenso wurde der Schadensbegriff angesichts der digitalen Herausforderungen modifiziert. So ist fortan die Zerstörung oder Beschädigung von privaten Daten durch beispielsweise Softwarefehler, Hackerangriffe oder Hardwaredefekte haftungsbegründend. Auch der Verlust oder die Verfälschung von Daten, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, sind als Schaden im Sinne der ProdHaft-RL zu qualifizieren.</p><p>Offen bleibt jedoch, wie die Schadensberechnung im Falle eines Verlustes oder einer Zerstörung von Daten vorzunehmen ist. Welche Anhaltspunkte für die Schätzung des Wertinteresses für den Schadensfall heranzuziehen sind, wird dem nationalen Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung überlassen.</p><h3><strong>2. Verlängerung der Haftungskaskade – Wer haftet?</strong></h3><p>Um sicherzustellen, dass immer ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, das für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden kann, wurde der Haftungsadressatenkreis großzügig erweitert.</p><p>In dem Fall, dass der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, sind neben ihm der Einführer und nunmehr auch Bevollmächtigte des Herstellers oder Fulfillment-Dienstleister haftbar zu machen. Dies ist insoweit beachtlich, als dass für diese Wirtschaftsakteure keine spezielle Haftungsbefreiung vorgesehen ist, obgleich lediglich eine fremde Vertriebstätigkeit unterstützt wird.&nbsp;</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte neuerdings auch auf Online-Plattform-Betreiber, wie bislang auf jeden Händler, zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><strong>3. Durchbrechung des Werktorprinzips – Wann wird gehaftet?</strong></h3><p>Grundsätzlich bleibt der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Produktfehlers das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts. Im Zusammenhang mit digitalen Produkten kann es jedoch nun zu einer erheblichen zeitlichen Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes kommen. Behält der Hersteller nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt, z.B. in Form von Software-Updates oder -Upgrades, so verschiebt sich der Zeitpunkt auf jenen, ab dem das Produkt nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers steht, er demnach keine Einwirkungsmöglichkeit mehr innehat.</p><h3><strong>4. Paradigmenwechsel in der Durchsetzung – Wie?&nbsp;</strong></h3><p>Die wohl einschneidendste Änderung erfährt die Richtlinie im Rahmen der Beweisfragen. So wurde zum einen die Beweislastverteilung neu geregelt, zum anderen die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln postuliert. Damit soll die Beweislast in komplexen Fällen, die etwa auf technischen Besonderheiten von KI-Systemen beruhen können, gemindert und die Einschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen verringert werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Verschiebung des Kräfteverhältnisses zugunsten der Geschädigten.</p><p>Die geschädigte Person trägt zwar grundsätzlich weiterhin die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Produkts. Hinsichtlich der erlittenen Schäden und deren ursächlichen Zusammenhangs profitiert sie jedoch von widerlegbaren Tatsachenvermutungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit und des Kausalzusammenhangs. Diese werden in der Praxis zur Beweislastumkehr führen.</p><p>Insbesondere kann von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ausgegangen werden, wenn die beklagte Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von relevanten Beweismitteln nicht nachgekommen ist. Um der Informationsasymmetrie bei technisch und wirtschaftlich komplexen Fällen entgegenzuwirken, werden die nationalen Gerichte verpflichtet, auf Antrag einer geschädigten Person anzuordnen, dass die Wirtschaftsakteure die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen „relevanten“ Beweismittel offenlegen müssen. Hierfür sollen die Geschädigten Tatsachen und Belege vorlegen, die die "Plausibilität" des klägerischen Anspruchs ausreichend stützen.&nbsp;</p><p>Obwohl dieses neue Instrument dem deutschen Zivilrecht rund um den Beibringungsgrundsatz weitgehend fremd ist, obliegt die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Plausibilität" und "relevant" ebenso wie die Reichweite der Offenlegung und damit verbunden der angemessene Schutz von Geschäftsgeheimnissen den nationalen Gesetzgebern bzw. den nationalen Gerichten.</p><h3><strong>5. Ausblick</strong></h3><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie führt zu einer spürbaren Erweiterung der europäischen Produkthaftung. Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Neben den traditionellen Herstellern sollten sich auch Wirtschaftsakteure des Onlinehandels und globaler Lieferketten, wie Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattform-Betreiber, frühzeitig und fortlaufend mit den neuen Spielregeln vertraut machen. Besonders wegen der ersatzlos entfallenen Bagatellgrenze (bis zu 500 Euro) können Wirtschaftsakteure künftig im Rahmen von Verbandsklagen mit einer Vielzahl von Bagatellklagen konfrontiert sein, die in Summe erhebliche Auswirkungen haben können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 11:51:19 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Mainova bei Kapitalerhöhung über EUR 400 Mio.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-mainova-bei-kapitalerhoehung-ueber-eur-400-mio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. November 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Mainova&nbsp;AG bei einer Kapitalerhöhung über EUR 400 Millionen beraten. Das neue Kapital wurde von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, der Thüga AG und dem Streubesitz gezeichnet. Für diesen werden die neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Insgesamt beabsichtigt die Mainova AG in den nächsten Jahren eine Milliarde Euro zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen. Die neuen Mittel dienen vornehmlich der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen zugunsten von Klimaschutz und Versorgungssicherheit. Dies umfasst insbesondere die Dekarbonisierung der Erzeugung, den Ausbau des Fernwärmenetzes sowie den Leistungszubau im Stromnetz.&nbsp;</p><p class="text-justify">Als langjähriger Berater der Mainova AG hat ADVANT Beiten mit einem spezialisierten Team die Kapitalerhöhung sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umfassend begleitet.&nbsp;</p><h3>Berater Mainova AG:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies und Dr. Christof Aha (gemeinsame Federführung, München und Frankfurt), Rainer Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Peter Wimber (Bank- und Finanzrecht, München), Mark Thönißen (Corporate, Frankfurt), Christopher Theis (Öffentliches Recht, Frankfurt), Sascha Nowottny (Corporate/Düsseldorf).<br><br><strong>Inhouse Mainova AG:</strong> Christina Stoyanov (Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management), Melanie Burkert (stellv. Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management)&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 10:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>BGH gewährt immateriellen Schadensersatz bei Kontrollverlust über Daten (Facebook-Scraping)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-gewaehrt-immateriellen-schadensersatz-bei-kontrollverlust-ueber-daten-facebook-scraping</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit geraumer Zeit ziehen sich datenschutzrechtliche Schadensersatzansprüche infolge des sog. Scraping durch die Instanzgerichte und brachten regelrechte Massenverfahren ins Rollen. In der Entscheidungslandschaft zeichnete sich zwar eine gewisse Tendenz ab, dennoch urteilten die Gerichte uneinheitlich. Nachdem insgesamt vier Facebook-Scraping-Fälle zur Revision beim BGH anstanden und drei Revisionen jeweils kurzfristig zurückgenommen wurden, hat der BGH das letzte anhängige Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt (§ 552b ZPO). Mit dem nun gefällten Urteil des BGH vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24) hat sich das Entscheidungsdickicht gelichtet und ist eine klare Linie im Hinblick auf immaterielle Schadensersatzansprüche nach Scraping in künftigen Entscheidungen zu erwarten.</p><p>Die Hintergründe zum Scraping, das Meinungsbild der Instanzgerichte und die Entscheidung des BGH beleuchtet der folgende Beitrag.</p><h3><strong>Was ist Scraping?</strong></h3><p>Scraping (dt. „kratzen“) bezeichnet das Auslesen von Informationen aus verschiedenen Webseiten oder Web-Diensten durch dafür vorgesehene Anwendungen, Scripte oder Software – in der Regel durch Bots. Dabei werden Daten und Informationen aus verschiedenen Quellen „zusammengekratzt“, wodurch mit geringem Aufwand Unmengen an Daten gesammelt und zusammengestellt werden können. Die Scraping-Software extrahiert konkrete Informationen in automatisierter Art und Weise aus verschiedenen Quellen, regelmäßig aber aus dem Source-Code der Webseiten. Bekanntester Anwendungsfall des Web Scrapings ist z.B. die Nutzung von Online-Suchmaschinen oder Vergleichsportalen.&nbsp;</p><h3><strong>Das Facebook-Scraping</strong></h3><p>In dem nun vom BGH entschiedenen Fall des sog. Facebook-Scrapings lief das Scraping etwas anders ab, geht aber im Kern auf die eben vorgestellte Funktionsweise zurück.&nbsp;</p><p>Facebook bot verschiedenste Funktionen an, damit Nutzer ihren Bekanntenkreis auf dem sozialen Netzwerk vergrößern konnten. Eine dieser Optionen war die Hinterlegung der Telefonnummer im Facebook-Account. Über das sog. „Contact-Importer-Tool“ (CIT) war das Auffinden von Profilen möglich, die einer Telefonnummer aus dem Telefonbuch des mobilen Endgeräts eines Facebook-Nutzers zugeordnet werden konnte. Diese Funktion war bereits auf „alle“ Kontakte im Adressbuch der Smartphones voreingestellt. Dieses Feature machten sich Scraper zunutze, indem sie zufällige Zahlenfolgen in das CIT einpflegen mit dem Ziel, Profile zu ermitteln, die diese Zahlenfolgen als Telefonnummer hinterlegt hatten. Durch die Treffer der randomisierten Zahlenfolgen, welche sich als entsprechende Telefonnummern herausstellten, konnten die Scraper alle übrigen aus dem Facebook-Profil einsehbaren Informationen verknüpfen und veröffentlichten diverse Datensätze im Darknet.</p><p>Als die Facebook-Scraping-Vorfälle publik wurden, löste das bei vielen Facebook-Nutzern Bestürzen aus und mündete in zahlreichen Verfahren vor Gerichten wegen Unterlassungsansprüchen sowie datenschutzrechtlicher Schadensersatzbegehren in Form von Schmerzensgeld.</p><h3><strong>Bisherige Entscheidungen</strong></h3><p><i><strong>Ablehnende Entscheidungen</strong></i></p><p>Bislang lehnten die Instanzgerichte einen immateriellen Schadensersatz überwiegend ab. Die Kläger tragen immer wieder vor, dass sie in großer Sorge vor einem möglichen Missbrauch ihrer Daten seien oder auch überwältigende Mengen an Spam erhalten würden. Regelmäßig wird in der Urteilsbegründung jedoch darauf verwiesen, dass die Kläger nicht ausführlich genug vorgetragen hätten, um einen Schaden zu begründen. Es lesen sich Schlagworte wie „Kontrollverlust“, „Sorgen“, „bloßer Ärger“ oder „emotionales Ungemach“ (vgl. so z.B. LG Köln, Urt. v. 31.05.2023, Az. 28 O 138/22, Rn. 61; LG Kiel, Urt. v. 12.01.2023, Az. 6 O 154/22), die jedoch keinen immateriellen Schaden begründen sollen. Das OLG Köln beispielsweise schreibt in seiner Entscheidung vom 07.12.2023 (Az. 15 U 108/23) zum Kontrollverlust, dass dieser eine vorher bestandene Kontrolle über die verloren geglaubten Daten voraussetze. Das müsse dann umfassend dargelegt werden, denn bei einer Telefonnummer handele es sich nicht um ein per se der Geheimhaltung unterliegendes personenbezogenes Datum. Vielmehr solle diese gerade den Kontakt mit anderen Personen ermöglichen und werde deshalb oft in großem Umfang zugänglich gemacht. Außerdem reiche eine negative Folge des Datenschutzverstoßes, wie störender Spam, jedenfalls nicht aus, um dadurch einen Schaden begründen zu können.</p><p>Diese Argumentationslinie ist vor allem im Lichte der EuGH-Entscheidung zum immateriellen Schadensersatz nach dem Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten fragwürdig (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, C-200/23). Unter den Schadensbegriff fasst der EuGH insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein sollte. Das hohe Schutzniveau der DSGVO gebiete es, dass auch Befürchtungen einer künftigen missbräuchlichen Verwendung der Daten von Betroffenen einen Schaden darstellen können, wenn dies nachgewiesen wird.</p><p><i><strong>Zusprechende Entscheidungen</strong></i></p><p>Vereinzelt haben Gerichte einen immateriellen Schadensersatz in Folge des Facebook-Scrapings gewährt, wie etwa das LG Stuttgart (Urt. v. 26.01.2023, Az. 53 O 95/22). Das LG Osnabrück wies in der ersten Instanz die Klage noch ab (Urt. v. 28.07.2023, Az. 11 O 110/23), wohingegen die Berufungsinstanz, das OLG Oldenburg, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 250 zusprach (Urt. v. 30.04.2024, Az. 13 U 89/23). Dabei räumte das OLG Oldenburg ein, dass der Erhalt von Spam-SMS oder -Anrufen noch nicht ausreichend sei, um einen Schaden zu begründen, denn dies gehöre „im Internetzeitalter“ zum allgemeinen Lebensrisiko. Das Gericht erkannte jedoch die Sorge des Klägers wegen eines möglichen Missbrauchs seiner Telefonnummer infolge des Scrapings als Schaden an. Dem Gericht reichte es aus, dass sich der Kläger verunsichert gefühlt habe und befürchtete, dass seine Nummer zu betrügerischen Zwecken weiterverwendet würde, denn er sei beruflich auf seine Telefonnummer angewiesen. Die Ängste seien dadurch ausreichend belegt, dass sich der Kläger eine zweite Telefonnummer zugelegt habe. Hier hatte die persönliche Anhörung des Klägers einen überzeugenden Eindruck beim Gericht für einen Schaden hinterlassen.&nbsp;</p><h3><span><strong>Entscheidung des BGH</strong></span></h3><p>Nachdem drei Revisionen (Az. VI ZR 7/24, VI ZR 22/24, VI ZR 186/24), die beim BGH anhängig waren, zurückgenommen worden waren, hat der BGH die letzte noch anhängige Revision (Az. VI ZR 10/24) zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Damit wurde sichergestellt, dass eine Entscheidung zu zentralen Rechtsfragen nicht wegen Rücknahmen, Vergleichen oder ähnlichem verhindert werden konnte. Damit bildet der Facebook-Scraping Komplex das erste Leitentscheidungsverfahren gemäß § 552b ZPO, so dass diese neue Vorschrift mit dem Tag ihres Inkrafttretens am 31.10.2024 unmittelbar zum Einsatz kam.</p><p>Der BGH nimmt bei seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf die oben zitierte EuGH-Rechtsprechung und stellt nochmals heraus, dass der kurzzeitige Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Insofern unterstreicht der BGH, dass weder die konkret missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen noch zusätzliche spürbare negative Folgen Voraussetzungen eines Schadens sind.&nbsp;</p><p>Die von Facebook voreingestellte Suchfunktion im CIT, dass „alle“ Kontakte im Adressbuch mit Facebook-Nutzer-Profilen abgeglichen werden, bewertet der BGH als unvereinbar mit dem Grundsatz der Datenminimierung. In diesem Zusammenhang sei ergänzend die Frage zu klären, ob überhaupt eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung (hier in Form des Abgleichs der Kontakte mit Facebook-Profilen) vorlag.</p><p>Auch zur konkreten Höhe des immateriellen Schadensersatzes hat sich der BGH geäußert und sieht für den bloßen Kontrollverlust eine Größenordnung von EUR 100 als einen angemessenen Ausgleich an.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der vom BGH aufgegriffenen Punkte wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Köln unter dem Aktenzeichen 15 U 67/23 zurückverwiesen, das letztendlich über den konkreten Fall zu entscheiden hat.&nbsp;</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Mit seinem richtungsweisenden Urteil hat der BGH Klarheit für die Entscheidungen der Instanzgerichte geschaffen und zudem das Verständnis des EuGH zum Kontrollverlust über personenbezogene Daten umgesetzt. Das Urteil ist von großer Bedeutung für alle noch zu entscheidenden Klagen betroffener Facebook-Nutzer, die voraussichtlich in der Summe zu erheblichen Schadensersatzzahlungen von Meta führen werden. Vor allem aber wurden die Rechte der von Datenschutz-Vorfällen betroffenen Personen mit diesem Urteil gestärkt. Die klare Aussage des BGH zur Bedeutung des Datenschutzes sowie zur potentiellen Gewährung von immateriellem Schadensersatz aufgrund eines Kontrollverlusts über die eigenen Daten wird voraussichtlich auch in zukünftigen Verfahren sehr relevant werden.</p><ul><li><i><span>Die Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH vom 18.11.2024 finden Sie hier: </span></i><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024218.html" target="_blank" rel="noreferrer"><i><span>Link</span></i></a></li><li><i><span>Mehr zum Verständnis des Schadensbegriffes des EuGH finden Sie in unserem Blog: </span></i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-datenschutzverstoss-allein-nicht-ausreichend-fuer-immateriellen-schadensersatz" target="_blank"><i><span>EuGH: Datenschutzverstoß allein nicht ausreichend für immateriellen Schadensersatz</span></i></a></li><li><i>oder in unserem monatlich <span>erscheinenden Datenschutz-Ticker: </span></i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads?no_cache=1&amp;tx_news_pi1%5BoverwriteDemand%5D%5Bc%5D%5B37%5D%5B%5D=160&amp;tx_news_pi1%5BoverwriteDemand%5D%5Btypes%5D%5B%5D=8" target="_blank"><i><span>Link</span></i></a></li></ul><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/mirjam-kaiser" target="_blank">Mirjam Kaiser</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2024 14:18:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge – Grundlagen eines Unternehmertestaments</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-grundlagen-eines-unternehmertestaments</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Regelmäßig treffen bei einem Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander. Damit die&nbsp;Unternehmensnachfolge gelingt, ist daher eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich.</strong></p><h3><span><strong>Bedeutung und Zweck des Unternehmertestaments</strong></span></h3><p>Rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland sind Familienunternehmen, die zusammen mehr als 50 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen bis zum Ende des Jahres 2026 ca.&nbsp;560.000 mittelständische Unternehmen vor der Frage der Nachfolgelösung.<i>&nbsp;</i>Bedingt durch den demografischen Wandel ist davon auszugehen, dass die Zahl der Unternehmensnachfolgen in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird. Dabei ist es nach wie vor der Wunsch der meisten Unternehmer, dass das Unternehmen innerhalb der Familie fortgeführt wird. Sofern die Übergabe nicht bereits zu Lebzeiten erfolgt, bedarf es hierzu entsprechender Nachfolgeregelungen in Form eines Testaments.&nbsp;</p><p>Dabei folgt das Unternehmertestament im Grundsatz den gleichen Regeln, wie jedes andere Testament. Allerdings beschränken sich die Folgen regelmäßig nicht auf die bloße Frage, wer neuer Eigentümer der Unternehmung bzw. der zu vererbenden Gesellschaftsanteile wird. Vielmehr hat die Erbfolge oftmals unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmung als solche, insbesondere das Machtgefüge innerhalb des Unternehmens sowie der liquiden Mittel. Darüber hinaus ist die Erbfolge wenn Unternehmen involviert sind in besonderem Maße streitanfällig und bedarf daher eines sorgsam austarierten Regelungsgefüges.</p><h3><strong>Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens</strong></h3><p>Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens in der nächsten Generation zu gewährleisten, sollte das Unternehmertestament klare und einfache Regelungen enthalten und den Unternehmer nur dann schon binden, wenn die Unternehmensnachfolge unmittelbar bevorsteht und die Auswahl der Nachfolgenden bereits abgeschlossen ist. Ist diese unklar, sollte das Unternehmertestament diese Bindung noch nicht entfalten. Hier ist es zwingend notwendig, das Testament einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge sollten im Regelfall daher nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung oder durch wechselbezügliche Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer nach Errichtung des Testaments nicht mehr möglich ist, auf plötzliche und völlig unerwartete Lebensumstände (Erkrankung/Unfälle/Todesfall) flexibel reagieren zu können.</p><p>Ferner sollte gerade bei einzelkaufmännischen Unternehmen oder Kapitalgesellschaften vermieden werden, dass eine Erbengemeinschaft die Nachfolge im Unternehmen antritt, ohne dass eine entsprechende Testamentsvollstreckung angeordnet oder aber testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmt wurden. Die Erbengemeinschaft eignet sich nicht zur Fortführung des Unternehmens. Hier sind vor den jeweiligen Beschlussfassungen im Unternehmen Einigungen in der Erbengemeinschaft zu suchen. Dies liegt vor allem daran, dass wichtige Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden können. Sind sich die Nachfolger nicht einig oder nutzt ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies bewusst aus, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen keine Entscheidungen mehr treffen kann. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren.</p><p>Der Nachfolger sollte daher im Testament direkt und unmittelbar durch den Unternehmer benannt werden. Von einer Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte ist abzuraten. Auf diese Möglichkeit sollte allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch keine Bestimmung treffen kann, etwa wenn seine Kinder noch zu jung sind, um unter ihnen einen Nachfolger zu bestimmen.&nbsp;</p><p>Schließlich sollte auch davon abgesehen werden, dem Nachfolger durch das Testament zu starke Beschränkungen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für Instrumente wie Vor- und Nacherbschaft oder eine Dauertestamentsvollstreckung. Dies kann aus Sicht des Unternehmers zwar reizvoll sein, weil sich hierdurch die Unternehmensnachfolge präziser oder längerfristiger steuern lässt. Abseits der Tatsache, dass der Nachfolger dies in aller Regel als mangelndes Vertrauen sich gegenüber auffassen wird, werden Entscheidungsprozesse dadurch jedoch zumeist komplizierter und die Reaktionszeit auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingung länger. Gerade bei Instrumenten, wie Vor- und Nacherbschaft oder Dauertestamentsvollstreckung kann nicht adäquat auf die der Nachfolgegeneration folgenden Personen mit zureichender Sicherheit abgestellt werden. Die Dauertestamentsvollstreckung führt dauerhaft zu einer Entfremdung der Familie bzw. der Nachkommen vom Unternehmen und zur Inthronisierung eines durch die Nachfolgenden kaum zu überwachenden Dauertestamentsvollstreckers. Hier erfolgt eine Vermischung der Ebenen des Eigeninteresses an der Fortführung der Dauertestamentsvollstreckung mit der Sinnhaftigkeit der Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens. Man sollte stattdessen über Instrumente, wie Übertragungen unter Nießbrauchvorbehalt oder aber auch Errichtung eines Beirates nachdenken.&nbsp;</p><h3><strong>Schutz der Liquidität des Unternehmens</strong></h3><p>Neben der Handlungsfähigkeit ist das Unternehmen in der Nachfolgegeneration nur dann wettbewerbs- und zukunftsfähig, wenn es weiterhin über genügend Liquidität verfügt. Bei der Gestaltung der Nachfolgeregelungen gilt es daher darauf zu achten, die Liquidität des Unternehmens durch die Erbfolge nicht grundsätzlich zu schwächen.&nbsp;</p><p>Das größte Risiko stellen – neben (erbschafts-)steuerrechtlichen Verbindlichkeiten – dabei Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger dar. Denn der Pflichtteilsanspruch, der in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils besteht und auf Geldzahlung gerichtet ist, wird anhand des gesamten Nachlasswerts berechnet, sodass auch der Unternehmenswert einfließt. Da das Vermögen im Unternehmen aber in aller Regel gebunden ist, besteht die Gefahr, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen veräußert werden müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt seines Todes beispielsweise ein Vermögen von 100 Mio. EUR (davon 95 Mio. Unternehmenswert und 5 Mio. EUR Privatvermögen) und von seinen beiden Kindern A und B nur A als Erben eingesetzt, beträgt der Pflichtteilsanspruch von B gegenüber A 25 Mio. EUR. Kann A den Pflichtteilsanspruch weder aus seinem Privatvermögen noch aus der freien Liquidität des Unternehmens erfüllen, müssen hierzu zwangsläufig Teile des Unternehmens belastet oder veräußert werden. Selbst wenn B durch das Testament (vermächtnisweise) das Privatvermögen in Höhe von 5 Mio. EUR erhält, stehen ihm gegenüber A die verbleibenden 20 Mio. EUR als Pflichtteil zu. Pflichtteilsansprüche der Angehörigen sollten daher möglichst ausgeschlossen werden.</p><p>Daneben können auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche ein Risiko darstellen, was leider häufig übersehen wird. Oftmals enthalten die Gesellschaftsverträge Vorgaben darüber, wer Nachfolger sein darf und wer nicht. Gehört der durch das Testament Benannte nicht zu diesem Personenkreis, kann er nicht Unternehmensnachfolger werden, da die gesellschaftsrechtlichen Regelungen insoweit vorrangig sind. In den Nachlass fällt dann – wenn überhaupt&nbsp;– nur noch ein etwaiger Abfindungsanspruch. Werden die erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen daher nicht sorgfältig aufeinander abgestimmt, kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass die erbrechtlichen Anordnungen ins Leere laufen und das Unternehmen darüber hinaus noch mit Abfindungsansprüchen belastet wird.</p><p>Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag bereits an die künftige Situation der Nachfolgegeneration anzupassen, bspw. um Pattsituationen zu vermeiden oder entsprechende (Streit-)Lösungsmechanismen vorzusehen. Überdies empfiehlt es sich, Regelungen über die Bewertungen der Anteile bzw. des Verfahrens zur Bewertung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Schließlich sollten auch sonstige testamentarische Zahlungsverpflichtungen des Nachfolgers, insbesondere Ausgleichszahlungen in Form von Auflagen oder Vermächtnissen, nur mit Bedacht und mit Rücksicht auf die Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, aber auch auf die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten hin angeordnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, auch das Problem der Ausschlagung von nicht nachfolgeberechtigten Erben und den damit verbundenen Pflichtteilsansprüchen Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><h3><strong>Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen</strong></h3><p>Neben dem Erb- und dem Gesellschaftsrecht bildet das Steuerrecht die dritte Komponente, die bei der Gestaltung des Unternehmertestaments zwingend zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere für die Erbschaftsteuer. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, übersteigt dessen Wert regelmäßig die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge, sodass auf den übersteigenden Betrag bis zu 30 % an Erbschaftsteuerlast anfallen können. Befinden sich überdies noch Teile des Unternehmens im Ausland, ist zu beachten, dass hier möglicherweise doppelte Erbschaftsteuerlasten zu beachten sind, da auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechtes nur eine sehr geringe Anzahl an funktionierenden Doppelbesteuerungsabkommen besteht.&nbsp;</p><p>Um eine unnötig hohe Steuerlast zu vermeiden, sollte daher stets geprüft werden, ob eine steuerliche Optimierung möglich ist. Bei Unternehmen besteht für inländische Betriebsstätten derzeit noch über sogenannte Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) die Möglichkeit, dass das zum Unternehmen gehörende Betriebsvermögen entweder nur zu 15 % (sogenannte Regelverschonung) oder gar nicht (sogenannte Optionsverschonung) versteuert werden muss. Hierfür müssen eine ganze Reihe an Voraussetzungen vorliegen, deren Realisierbarkeit für das jeweilige Unternehmen bei Testamentserstellung genau zu prüfen sind.&nbsp;</p><p>Daneben spielen häufig auch ertragsteuerliche Aspekte eine Rolle, beispielsweise im Fall einer Betriebsaufspaltung. Ist das Unternehmen, wie häufig, in eine Besitzgesellschaft und in eine Betriebsgesellschaft aufgespalten, so liegt dann eine Betriebsaufspaltung im steuerlichen Sinne vor, wenn beide Gesellschaften von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob die Betriebsaufspaltung steuerlich vorteilhaft und damit sinnvoll ist. Um zu vermeiden, dass durch den Erbfall ungewollt eine Betriebsaufspaltung eintritt oder endet, muss auch dies bereits bei Erstellung des Unternehmertestaments berücksichtigt und rechtzeitig durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen strukturiert werden.&nbsp;</p><h3><strong>Fazit und Handlungsempfehlung</strong></h3><p>Regelmäßig treffen beim Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander, was eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich macht, wenn die Unternehmensnachfolge gelingen soll. Es ist ferner darauf zu achten, dass die notwendigen Vollmachten, wie z.B. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Generalvollmachten, auch über den Tod hinaus vorbereitet werden, um in den schwierigen Phasen einer möglichen Handlungsunfähigkeit bis zum Eintritt des Todes und darüber hinaus das Unternehmen handlungsfähig fortführen zu können.</p><p>Es kann jedem Unternehmer daher nur dringend dazu geraten werden, sich frühzeitig mit der eigenen Nachfolgeplanung zu befassen. Dabei sollten unbedingt auch diejenigen Personen, die von der Nachfolgeregelung betroffen sind, rechtzeitig mit eingebunden werden, um Transparenz und damit eine höhere Akzeptanz zu schaffen. Hierdurch kann das Risiko späterer (Erb-) Streitigkeiten verringert werden, die gerade bei Unternehmensnachfolgen häufig vorkommen. Damit erhöht der Unternehmer die Chance eines erfolgreichen Generationenwechsels im Unternehmen, was nicht nur in seinem, sondern im Sinne aller Beteiligten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2024 09:22:20 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 10 neue Partner, darunter zwei Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-10-neue-partner-darunter-zwei-equity-partner</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 18. November 2024 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Dr. Moritz Handrup (Banking/Finance, Frankfurt) und Dr. Moritz Jenne (Corporate/M&amp;A, Freiburg) zu Equity Partnern gewählt.</p><p>Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und zwei Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf vier deutsche Kanzleistandorte und kommen aus sechs unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p><strong>Dr. Moritz Handrup</strong> ist spezialisiert auf die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen. Darüber hinaus berät und vertritt Dr. Handrup Mandanten außergerichtlich und im Rahmen von Prozessen, Schieds- oder Mediationsverfahren. Inhaltliche Schwerpunkte bilden dabei vor allem die Geltendmachung bzw. Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und Organhaftungsansprüchen sowie sonstige insolvenzspezifische Fragestellungen. Er berät und vertritt Insolvenzverwalter, Gläubiger und andere Beteiligte an Unternehmensinsolvenzen.</p><p><strong>Dr. Moritz Jenne</strong> berät nationale und internationale Mandanten sowie inhabergeführte Unternehmen in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der gesellschafts- und handelsrechtlichen Prozessführung sowie der Compliance. Er verfügt über umfangreiche Expertise in der Vertretung von Mandanten in komplexen (Gesellschafter-)Streitigkeiten, bei der Begleitung von Hauptversammlungen sowie in der Organberatung mit Blick auf Haftungsfragen und Management-Pflichten in sensiblen Situationen.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Thomas Herten</strong> (Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Katrin Lüdtke</strong> (Public Sector, München)</span></li><li><span><strong>Katharina Mayerbacher</strong> (IP/IT/Medien, München)</span></li><li><span><strong>Maik Benedikt Merkens</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Maike Pflästerer</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Christopher Theis</strong> (Public Sector, Frankfurt)</span></li></ul><p><strong>Lennart Kriebel</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt) und <strong>Virginia Mäurer</strong> (Arbeitsrecht, München) wurden zu Salary Partnern gewählt.&nbsp;</p><p>"Die Partnerernennungen spiegeln unsere standort- und praxisgruppen-übergreifende Arbeit wider, die durch ein hohes Maß unterschiedlicher Branchenkompetenzen untermauert wird“ kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Die erfolgreichen Wahlen über alle drei Senioritätsstufen hinweg stehen für die Entwicklung erstklassiger Talente in unseren Reihen. Unsere Kolleginnen und Kollegen bis zur Partnerschaft zu führen, verstehen wir als eines unserer wichtigsten Ziele.“</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Dr. Malaika Ahlers</strong> (LP, Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Andreas Imping</strong> (LP, Arbeitsrecht, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Dr. Nadejda Kysel</strong> (LP, Banking/Finance, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Julian Niederlein</strong> (SP, Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Dr. Theofanis Tacou</strong> (SP, Arbeitsrecht, Hamburg)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Nov 2024 11:30:39 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV ist verkündet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aenderungen-ab-1-januar-2025-buerokratieentlastungsgesetz-iv-ist-verkuendet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV (viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft, sowie der Verwaltung von Bürokratie) ist verkündet</strong></p><h3><strong>Hintergrund:</strong></h3><p>Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat seine Zustimmung zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) erteilt, nachdem der Bundestag das Gesetz bereits am 26. September 2024 verabschiedet hatte.</p><p>Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaft durch den Abbau unnötiger Bürokratie zu entlasten. Insbesondere sollen Arbeitgeber durch vereinfachte Dokumentations- und Nachweispflichten unterstützt werden.</p><p>Wichtige Änderungen betreffen zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze, darunter das Nachweisgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie das Pflege- und Familienzeitgesetz. Auch Anpassung im Sozialgesetzbuch VI und der Gewerbeordnung gehören dazu.</p><p>Das BEG IV wurde am 29. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I, Nr. 323). Die Neuerungen treten überwiegend zum 1. Januar 2025 in Kraft. Lediglich die Änderungen im Bundeseltern- und Erziehungsgesetz (BEEG) treten erst zum 1. Mai 2025 in Kraft.</p><h3><strong>Gesetzesänderungen:</strong></h3><p>Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die zentralen arbeitsrechtlichen Änderungen, die das BEG IV mit sich bringt.</p><p><strong><u>1. Änderungen des Nachweisgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sind innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niederzulegen, die Niederschrift muss unterzeichnet werden und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, § 2 Abs. 1NachwG.</li><li>Der gesonderten Niederschrift bedarf es nicht, sofern die erforderlichen Mindestregelungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind und dieser dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden ist, § 2 Abs. 5 NachwG.</li><li>Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen, § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG.</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong>&nbsp;</p><ul><li>Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG n.F. können in Textform (§ 126b BGB) abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.</li><li>Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können.</li><li>Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.</li><li>Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.</li><li>Die Formerleichterung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwArbG tätig ist.</li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li><span>Der Abschluss eines Arbeitsvertrags war auch bisher schon auf elektronischem Weg möglich. Nur bestand die (bußgeldbewehrte) Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (also „im Original“ und mit eigenhändiger Unterschrift) niederzulegen. Letzteres ist nun nicht mehr zwingend erforderlich.</span></li><li><strong>Achtung</strong><span>: Für befristete Arbeitsverträge gilt weiterhin das Schriftformerfordernis der Befristungsabrede als solcher (§ 14 Abs. 4 TzBfG; die Befristungsabrede kann durch die elektronische Form des § 126a BGB („qualifizierte elektronische Signatur“) ersetzt werden).</span></li><li><strong>Achtung</strong>: Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen nach §&nbsp;74 HGB der Schriftform (auch hier ist § 126a BGB anwendbar).</li></ul><p><strong><u>2. Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Regelungen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden („Regelrentenaltersbefristung“; § 41 SGB VI) müssen bislang nach der Rechtsprechung des BAG schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) vereinbart werden; ansonsten ist die Befristung (es handelt sich eigentlich um eine auflösende Bedingung, für die nach § 21 TzBfG aber die Befristungsregelungen entsprechend gelten) unwirksam.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Erleichterung des NachwG würde ohne Anpassung der Schriftform für Regelrentenaltersbefristungen zu keinem spürbaren Mehrwert führen, da praktisch die ganz überwiegende Mehrheit der Arbeitsverträge eine Regelrentenaltersbefristungsregelung enthält.</span></li><li><span>Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. reicht künftig die Textform nach § 126b BGB für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus.</span></li><li><span>Bei allen anderen Befristungen bleibt das strenge Schriftformerfordernis bestehen (§ 14 Abs. 4 TzBfG bleibt unverändert).</span></li></ul><p><strong>Praxishinweis:</strong></p><ul><li><span>Künftig können Arbeitsverträge, die abgesehen von der Rentenaltersbefristung unbefristet ausgestaltet sind (und auch keine anderen Regelungen mit ausdrücklichem Schriftformerfordernis aufweisen), wirksam in Textform abgeschlossen werden.</span></li><li><strong>Achtung</strong><span>: Die Vereinbarung weiterer auflösender Bedingungen (z.B. Bezug von Erwerbsminderungsrente, vor dem Regelrenteneintritt liegende Altersgrenzen) bedürfen auch weiterhin der Schriftform bzw. der elektronischen Form nach §&nbsp;14 Abs. 4 TzBfG. § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. findet nur auf die Regelrentenaltersbefristung Anwendung.</span></li></ul><p><strong><u>3. Änderungen der Gewerbeordnung:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Arbeitszeugnisse müssen bislang vom Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder der Führungskraft des Arbeitnehmers schriftlich erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO).</li><li>Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses ist bislang ausgeschlossen, § 109 Abs. 3 GewO.</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li>Die elektronische Form nach § 126a BGB (also Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur) reicht künftig aus, wenn der Arbeitnehmer einwilligt (§ 109 Abs. 3 GewO n.F.).</li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li>Die Neuregelung kommt den praktischen Bedürfnissen im Arbeitsrecht nach und vereinfacht die Zeugniserteilung (bisher hat die Übersendung des Zeugnisses schriftlich, in ungeknickter, ungehefteter und ungelochter Form zu erfolgen). Freilich galt schon bisher: „wo kein Kläger, da kein Richter“ und künftig kann der Arbeitnehmer auch weiterhin ein schriftliches Arbeitszeugnis verlangen. Zu erwarten sein dürfte aber eine Änderung des Zeugniserteilungsstandards.</li><li>Für die Einholung der Zustimmung zur Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form bestehen keine eigenständigen Formvorgaben. Aus Nachweisgesichtspunkten lässt man sich die Zustimmung am besten per E-Mail erteilen. Im Fall von gerichtlichen Verfahren sollte die Erteilung in elektronischer Form in den Vergleichstext aufgenommen werden; ebenso bei Aufhebungs- / Abwicklungsvereinbarungen.</li><li>Der Arbeitgeber ist nicht zur elektronischen Ausstellung verpflichtet.</li><li>Nach der Gesetzesbegründung soll die elektronische Form ausgeschlossen sein, wenn das Zeugnis nachträglich ausgestellt wird und dann rückdatiert wird. Das ist gerade bei streitigen Auseinandersetzungen oder nachträglichen Zeugnisberichtigungen regelmäßig der Fall. Argument: Aus dem Zeitstempel der elektronischen Form könnten ansonsten nachteilige Schlüsse (fehlende „Berufsförderlichkeit“) gezogen werden.&nbsp;</li></ul><p><strong><u>4. Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).</span></li><li><span>Ein Verstoß gegen die Schriftformerfordernis hat im Zweifel zur Folge, dass der Vertrag als nichtig anzusehen ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 belegt werden kann.</span></li><li><span>Ein Verstoß führt bislang darüber hinaus zum Risiko der Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher und damit zu einem Wechsel der Arbeitgeberpflichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG; streitig).</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Textform reicht künftig nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG n.F. aus.</span></li><li><span>Entsprechende Anpassung in § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG n.F.: Dem Betriebsrat ist im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG (Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung) nicht mehr zwingend die Erklärung des Verleihers über den Besitz der Verleiherlaubnis in Schriftform vorzulegen.</span></li></ul><p><strong>Praxishinweis:</strong></p><ul><li><span>Die übrigen Vorgaben des § 12 AÜG bleiben unverändert, so dass auch weiterhin darauf zu achten ist, die inhaltlichen Regelungen des § 12 AÜG genau zu befolgen, künftig dann aber in Textform. Dies erleichtert gerade in zeitkritischen Fällen die praktische Handhabung.</span></li></ul><p><strong><u>5. Änderungen des Mutterschutzgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz, § 10 Abs. 1 MuSchG.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entfällt, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).</span></li></ul><p><strong><u>6. Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG schriftlich stellen.</span></li><li><span>Ein Antrag per E-Mail ist nichtig, und Arbeitnehmer genießen bei unberechtigtem Fernbleiben von der Arbeit nicht den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz gem. § 18 BEEG.</span></li><li><span>Auch für der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit gilt bislang das Schriftformerfordernis.</span></li><li><span>Spiegelbildlich muss bislang die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit während der Elternzeit (und die Ablehnungsbegründung) durch den Arbeitgeber die Schriftform wahren.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem <u>1. Mai 2025</u>:</strong></p><ul><li><span>Der Anspruch auf Elternzeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG n.F. und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, § 15 Abs. 7 BEEG n.F., können in Textform geltend gemacht werden.</span></li><li><span>Auch die Ablehnung eines solchen Antrags und dessen Begründung durch den Arbeitgeber sind künftig in Textform möglich.</span></li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li><span>Die Neuregelung ist für Arbeitgeber zweischneidig: Nicht selten stellen Arbeitnehmer einen formunwirksamen Antrag auf Elternzeit oder Teilzeit in Elternzeit, nämlich einen solchen per E-Mail. Das wird künftig nicht mehr zur Unwirksamkeit des Antrags führen (und damit nicht mehr als Notnagel für eine verspätete Reaktion des Arbeitgebers dienen können). Andererseits kann nun auch die Ablehnung eines Antrags in Textform erfolgen.</span></li><li><span>Wenn Arbeitgeber Anträge in Textform ablehnen, sollte stets mit Lesebestätigung oder Empfangsbekenntnis gearbeitet werden, um im Bestreitensfalle den Zugang der Ablehnung nachweisen zu können.</span></li></ul><p><strong><u>7. Änderungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Geltendmachung und Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer bzw. die Ankündigung der Inanspruchnahme bedürfen nach §&nbsp;3 Abs. 3 PflZG und § 2a Abs. 1 FamPflZG der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 126a BGB).</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li>Die Geltendmachung und Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer sind künftig per Textform möglich.</li></ul><p><strong><u>8. Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Der Arbeitgeber ist bislang verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz, die in der Folge des Gesetzes im Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die zulässige Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz enthalten, auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG).</span></li><li><span>Ebenfalls auszuhängen oder auszulegen sind bislang die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz, die behördlichen Ausnahmebewilligungen nach dem JArbSchG und bei mindestens drei beschäftigten Jugendlichen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten (§§ 47, 48 JArbSchG).</span></li><li><span>Zudem sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz bislang für sämtliche Handlungen die Schriftform vor.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Auf den Aushang oder das Auslegen der genannten Unterlagen kann künftig verzichtet werden.</span></li><li><span>Stattdessen können diese Unterlagen mit ,,betriebsüblicher Informations- und Kommunikationstechnik“ den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; §§ 47, 48 JArbSchG n.F.).</span></li><li><span>Zwingende Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben.</span></li><li><span>Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehene Schriftform für Handlungen kann nach § 1a JArbSchG n.F. ebenfalls in Textform erfolgen (mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG).</span></li></ul><p></p><h3><strong>Würdigung:</strong></h3><p>Insgesamt stellt die erweiterte Einführung der Textform durch das BEG IV einen wichtigen und richtigen Schritt in Richtung der Digitalisierung dar. Die Auswirkungen dürften durchaus spürbare Vorteile bieten und ermöglichen ein schnelleres, rechtssicheres Handeln.</p><p>Die Schriftform ist aber nicht etwa abgeschafft worden; es ist lediglich der Anwendungsbereich der Textform in bestimmten Gesetzen erweitert worden. Für die Personalarbeit ist künftig wie bisher besondere Sorgfalt beim Umgang mit den unterschiedlichen Formvorschriften unerlässlich.</p><p>Der Umstand, dass die Textform nun in weiterem Umfang genutzt werden kann, entbindet nicht vom Erfordernis, dass die entsprechenden Erklärungen dem Adressaten auch zugehen müssen und dies vom Versender im Zweifel auch nachzuweisen ist. Da (einfache) E-Mails keinen Zugangsnachweis bereitstellen, sollte vermehrt mit dem feature der Lesebestätigung gearbeitet werden und sicherheitshalber die Aufforderung zur Abgabe einer Empfangsbestätigung (per E-Mail oder anderweitig) erteilt werden. Stellen sich Adressaten „taub“ und reagieren nicht auf E-Mails, so ist im Zweifel und bei hoher Bedeutung der Erklärung doch auf die klassische Zustellung in Schriftform mit Zustellungsnachweis zurückzugreifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a><br>Maren Elliott</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2024 10:06:57 +0100</pubDate>
                        <title>Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/risiko-der-betriebsstaettenbegruendung-durch-mobiles-arbeiten-im-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Werden Mitarbeiter inländischer Unternehmen aus dem Ausland heraus tätig, können sie dort eine Betriebsstätte begründen. Dies sollte vermieden werden, denn die Folge ist eine Steuerpflicht im Ausland. Eine Betriebsvereinbarung minimiert das Risiko einer ungewollten ausländischen Betriebsstätte.&nbsp;</p><h3><span>1. Mobiles Arbeiten im Ausland</span></h3><p>Das mobile Arbeiten ist heute fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer. Der Arbeitsort spielt häufig eine nachgeordnete Rolle. Die Unternehmen schreiten bei der Digitalisierung ihrer Prozesse voran, sodass eine ständige persönliche Anwesenheit im Büro oder beim Kunden – zumindest, was die bloße Abarbeitung der übertragenen Arbeiten anbelangt – nicht mehr zwingend erforderlich ist. Work-Life-Blending, wörtlich die Vermischung von Arbeit und Leben im Sinne von Freizeit, und Remote Work, also das ortsunabhängige Arbeiten, werden immer mehr zur Normalität. Mitarbeiter wollen vermehrt nicht mehr nur hinsichtlich ihrer Arbeitszeit, sondern auch im Hinblick auf den Arbeitsort flexibel arbeiten.</p><p>Gerade auch das mobile Arbeiten im Ausland, das immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern bieten, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Hierunter fällt etwa das Verbinden von Arbeiten und dem Urlaub (Workation). Hieraus folgt, dass das mobile Arbeiten im Ausland für eine stetig wachsende Zahl von Arbeitnehmern interessant wird. Einer Studie des Branchenverbandes Bitkom zufolge kann zukünftig jeder Dritte seinen Arbeitsplatz regional frei wählen.</p><h3><span>2. Steuerrechtliche Einordnung</span></h3><p>Fällt die Entscheidung zum Arbeiten im Ausland, ergeben sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine Reihe von Risiken, etwa bei Sozialversicherung, Arbeitsrecht sowie Aufenthaltsregeln. Darüber hinaus sollten Unternehmen darauf achten, dass infolge des mobilen Arbeitens keine Steuerpflicht für das Unternehmen selbst durch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Die Folgen wären beträchtlich: Bei Bejahung einer ausländischen Betriebsstätte besteht ein erhöhter Complianceaufwand (Anzeige der Betriebsstätte, Ermittlung des Betriebsstättengewinns, Einrichtung eines separaten Buchungskreises) sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung. Schließlich kommt eine Entstrickungsbesteuerung in Deutschland in Betracht, sofern Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.&nbsp;</p><p>Nach deutschem Verständnis wird zwar grundsätzlich durch die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice keine Betriebsstätte begründet. Jedoch sind für die Frage der Betriebsstätte die Bestimmungen und Interpretationen des jeweiligen ausländischen Staates und nicht die deutschen Regelungen maßgebend. Trotz einiger Harmonisierung der Betriebsstättendefinition aufgrund des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) bestehen gewichtige Unterschiede, die im Einzelfall für das Vorliegen einer Betriebsstätte und einer damit einhergehenden Steuerpflicht entscheidend sein können.</p><h3 class="text-justify"><span>3. Betriebsstättenbegriff</span></h3><p>Zur Betriebsstätte äußerte sich bislang die OECD mit der Erneuerung des Musterkommentars im Jahr 2017. Danach ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauer, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird und über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat. Der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) ist jedoch für die nationalen Finanzverwaltungen und -gerichtsbarkeiten nicht bindend und stellt vielmehr eine bloße „Auslegungshilfe“ dar.</p><h3 class="text-justify"><span>3.1. Feste (Geschäfts-)Einrichtung</span></h3><p>Die unternehmerische Tätigkeit muss in einer fest installierten Einrichtung ausgeführt werden. Räumlichkeiten beim mobilen Arbeiten, wie etwa ein Arbeitszimmer in einem Ferienhaus, stellen eine solche Einrichtung dar, wobei der Arbeitgeber weder zivilrechtlicher Eigentümer noch Mieter der genutzten Räumlichkeiten sein muss (Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, 165. EL April 2024, Art. 5, Rn. 26 ff.). Des Weiteren muss die Räumlichkeit eine geographische „Fixierung" haben, die bei einer Verankerung mit dem Boden gegeben ist (OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 21 ff.). In den meisten Fällen dürften diese beiden Kriterien auch beim mobilen Arbeiten im Ausland erfüllt sein, allerdings ergeben sich auch hier in der Praxis außergewöhnliche Konstellationen. So können sowohl ein Zelt als auch ein Wohnwagen – auch nach deutscher Rechtsauffassung (BFH v. 19.5.1993 – I R 80/92, BStBl. II 1993, 655) – als Einrichtung gelten, sofern ein fester Bezugspunkt zur Erdoberfläche besteht. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Surfer regelmäßig mit seinem Wohnwagen zum gleichen Strand zurückkehrt oder dort für längere Zeit verweilt und in dieser Zeit im Wohnwagen arbeitet. Die österreichische Finanzverwaltung geht zwar davon aus, dass ein Schiff aufgrund des fehlenden festen Punkts auf der Erdoberfläche nicht als feste Einrichtung anzusehen ist; jedoch kann die Anlegestelle, sofern sie der betrieblichen Tätigkeit dient, unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsstätte qualifiziert werden (EAS-Auskunft des BMF v. 4.4.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019). Eine kontinuierliche Rundreise durch das Land oder durch Europa würde hingegen in der Regel nicht als feste Einrichtung gelten.</p><h3 class="text-justify"><span>3.2 Verfügungsmacht</span></h3><p>Die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice impliziert in der Regel keine zivilrechtliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Gemäß OECD-MK kann hingegen, auch wenn beim mobilen Arbeiten keine formale Verfügungsmacht besteht, faktisch eine solche gegeben sein (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18 f.). Faktische Verfügungsmacht soll danach gegeben sein, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers im häuslichen Umfeld erwartet (vgl. finnische Finanzverwaltung, 20.11.2023, VH/5613/00.01.00/2022). Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer bereitstellt und ihm dadurch das Arbeiten von zu Hause aus faktisch zur Pflicht macht (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 18 f.). Angesichts des zunehmenden Trends zum Homeoffice reduzieren viele Unternehmen zur Kosteneinsparung ihre Büroarbeitsplätze, sodass Arbeitnehmer sich diese teilen müssen oder Unternehmen nur noch in Shared Offices arbeiten. Dies könnte von ausländischen Finanzverwaltungen als Zwang zur Arbeit im Homeoffice interpretiert und als faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gewertet werden. Zudem könnte eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber zur Ausstattung des Homeoffice – wie die Bereitstellung von Möbeln oder IT-Ausrüstung – als Hinweis darauf gedeutet werden, dass das Homeoffice nicht allein auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Es empfiehlt sich daher, vertraglich festzuhalten, dass das Arbeiten im Ausland ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und der Arbeitnehmer weiterhin über einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber im Inland verfügt. Unternehmen sollten darauf achten, dass finanzielle oder sachliche Unterstützung, wie die Bereitstellung von Bildschirmen oder Schreibtischen, im Inland verbleibt und für die Arbeitstage im Ausland keine zusätzliche Unterstützung gewährt wird, um das Risiko einer faktischen Verfügungsmacht zu minimieren. Andernfalls könnten ausländische Finanzverwaltungen unter Berufung auf das OECD-MA annehmen, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit in privaten Räumlichkeiten verpflichtet ist und eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers vorliegt.</p><p>Des Weiteren bedarf das Vorliegen der faktischen Verfügungsmacht einer Wiederholungsabsicht. Diese soll vorliegen, wenn ein Aufenthalt im Homeoffice über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt. Im Umkehrschluss liegt die faktische Verfügungsmacht nicht vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise nur gelegentlich und nicht kontinuierlich im Homeoffice tätig ist. Die österreichische Finanzverwaltung bejaht beispielsweise das Kriterium der Verfügungsmacht des Arbeitgebers bereits, sofern die Tätigkeit hälftig (50&nbsp;%) im Homeoffice erbracht wird (§&nbsp;29 Abs. 1 öBAO). Der OECD-MK enthält zu diesem Merkmal keine Hinweise. Da das ausschließliche oder zumindest kontinuierliche Arbeiten im Homeoffice jedoch eher der Normalfall geworden ist, sollte die Frage der Verfügungsmacht nach dem OECD-MK selten ein praktisches Problem darstellen (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18f.).</p><h3 class="text-justify"><span>3.3 Ausnahme bei vorbereitenden oder hilfsweisen Tätigkeiten</span></h3><p>Gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA wird selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keine Betriebsstätte begründet, sofern die Tätigkeiten im Ausland lediglich vorbereitender oder hilfsweiser Art sind. Ob eine Tätigkeit als „vorbereitend“ oder „hilfsweise“ gilt, orientiert sich maßgeblich nach dem Geschäftsmodell des Unternehmens. So werden Tätigkeiten der Personalabteilung typischerweise als Hilfstätigkeiten betrachtet. Anders verhält es sich jedoch, sofern eine eigenständige Konzerngesellschaft die Personalverwaltung übernimmt oder wenn die Personalabteilung von einer Holdinggesellschaft ausgeübt wird und ihre Kosten auf die übrigen Konzernunternehmen umlegt; in diesen Fällen liegt keine Hilfstätigkeit vor.</p><h3><span>4. Steuerliche Konsequenzen bei Bejahung einer Betriebsstätte</span></h3><p>Liegt nach alledem eine Betriebsstätte im jeweiligen ausländischen Staat vor, hat dieses Land in Bezug auf die Einkünfte der Betriebsstätte grundsätzlich ein Besteuerungsrecht, Art. 7 i. V. m. Art. 5 OECD-MA. Hieraus entstehen für das Unternehmen neben der Pflicht zur Abführung von Steuern einschließlich von Lohnsteuern erhebliche Compliance Kosten, da die Betriebsstätte angemeldet und das zu versteuernde Einkommen nach den lokalen Regelungen ermittelt werden muss. Zudem droht eine Doppelbesteuerung, sofern aus deutscher steuerlicher Sicht keine Betriebsstätte im Ausland begründet wird und das ausschließliche Besteuerungsrecht Deutschland innehat. Beide Länder beanspruchen demnach das alleinige Besteuerungsrecht der Betriebsstätten-Einkünfte.&nbsp;</p><p>Im Falle einer Betriebsstätte im Ausland muss weiterhin geprüft werden, ob und welche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzurechnen sind und dadurch gar in Deutschland entstrickt werden (§&nbsp;4 Abs. 1, Sätze 3, 4 EStG). Aber selbst in Fällen, in denen der ausländische Staat aufgrund seiner Interpretation des jeweiligen DBA über kein Besteuerungsrecht verfügt, können aufgrund lokaler Bestimmungen Melde- und Registrierungspflichten bestehen. Betroffenen Unternehmen ist insoweit zu empfehlen, sich vor Tätigkeitsaufnahme im jeweiligen ausländischen Staat über die steuerlichen Folgen zu informieren.</p><h3 class="text-justify"><span>5. Zusammenfassung</span></h3><p>Für inländische Unternehmen, die ihren Angestellten eine mobile Arbeit im Ausland ermöglichen, bestehen einige steuerliche Risiken. Es ist komplex, mobile Arbeit im Ausland zu ermöglichen, ohne dadurch eine Betriebsstätte zu begründen. Zwar bietet das OECD-MA einheitliche Kriterien, jedoch interpretieren die Staaten diese unterschiedlich, was die Einhaltung länderspezifischer Regelungen erfordert. Unternehmen können hierauf reagieren, indem sie allgemeine Richtlinien durch länderspezifische Regelungen ergänzen, die die lokalen zeitlichen und tätigkeitsbezogenen Vorgaben berücksichtigen. Diese spezifischen Anpassungen schaffen höhere Rechtssicherheit und erlauben mobiles Arbeiten in größerem Umfang, sind jedoch zeit- und kostenintensiv, da jede Konstellation individuell geprüft und laufend überwacht werden muss.</p><p>Um den Aufwand zu reduzieren, setzen viele Unternehmen auf interne Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Bedingungen festlegen (z. B. die zulässige Dauer und die in Frage kommenden Länder). Die Herausforderung ist sodann, die unternehmensspezifische Risikobereitschaft festzulegen. Für besonders kritische Länder jedenfalls sollten erweiterte Beschränkungen gelten, etwa durch zeitliche Eingrenzungen oder Limitierungen der Antragszahl. Solche Regelungen beschränken zwar das mobile Arbeiten, minimieren aber gleichzeitig das Risiko der Begründung einer ertragssteuerlichen Betriebsstätte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 16:44:52 +0100</pubDate>
                        <title>Inflationsausgleichsprämie auch für Dauerkranke?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-auch-fuer-dauerkranke</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Noch sieben Wochen, dann endet der über zweijährige Zeitraum für die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie. Bevor der Zeitraum tatsächlich endet, werden bereits Urteile über Rechtsstreitigkeiten zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Beispielsweise zur Inflationsausgleichsprämie bei Dauerkranken. &nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>mit dem&nbsp;„Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde eine Inflationsausgleichsprämie zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erschaffen. Vielen Arbeitnehmern hat sie geholfen, bei einigen hat sie zu Rechtsstreitigkeiten geführt.</p><h3><span><strong>Voraussetzungen</strong></span></h3><ul><li>Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000,00 gewähren.<br>&nbsp;</li><li>Ein rechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie&nbsp;besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis.<br>&nbsp;</li><li>Wenn der Arbeitgeber jedoch die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewährten als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.<br>&nbsp;</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie kann als Zahlung oder als Sachbezug erfolgen.<br>&nbsp;</li><li>Der Maximalbetrag von EUR 3.000,00 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen gewähren.<br>&nbsp;</li><li>Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden.<br>&nbsp;</li><li>Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.&nbsp;</li></ul><p></p><h3><span><strong>LAG Baden-Württemberg,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;14.08.2024&nbsp;–&nbsp;10 Sa 4/24&nbsp;</strong></span></h3><p>Das LAG Baden-Württemberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Im März 2023 gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 1.500,00 netto. Voraussetzung für die Zahlung war der Bezug einer Vergütung für geleistete Arbeit im Jahr 2023 und damit wurde die Inflationsausgleichsprämie nicht Langzeiterkrankten Arbeitnehmern gewährt. Ein Arbeitnehmer erbrachte im gesamten Jahr 2023 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung und erhielt auch keine Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitnehmer klagte.</p><p>Im Berufungsverfahren wies das LAG Baden-Württemberg die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Das LAG führte aus, dass eine Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden könne. Der Arbeitgeber dürfe eine Sonderzahlung daran knüpfen, dass in einem bestimmten für die Leitung maßgeblichen Zeitraum Arbeit erbracht wird.</p><p>Der Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt stehe der gesetzgeberische Zweck der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11s EStG nicht entgegen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ließen sich in dem Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen entnehmen. Die Prämie muss nach § 3 Nr. 11c EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Die Prämie solle eine dauerhafte Verteuerung von Arbeit (Lohn-Preis-Spirale) mittels einer Einmalzahlung anstelle einer dauerhaften Lohnsteigerung ermöglichen. Daher stelle auch die Einmalzahlung iSd § 3 Nr. 11c EStG eine Vergütung von Arbeitsleistung dar.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 09:20:18 +0100</pubDate>
                        <title>Streit um Baden-Württemberg Pavillon auf der Weltausstellung in Dubai: ADVANT Beiten vertritt Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe erfolgreich gegen Land Baden-Württemberg</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 11. November 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG (FWTM) erfolgreich in einem in Politik und Presse viel beachteten Rechtsstreit um die Finanzierung des baden-württembergischen Pavillons auf der Expo 2020 in Dubai gegen das Land Baden-Württemberg vertreten. Das Landgericht Stuttgart lehnte die Schadensersatzklage des Landes mit Urteil vom 17. September 2024 ab und urteilte zugunsten der beteiligten Projektpartner. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p><p>Hintergrund: Baden-Württemberg war als einzige Region im Kreise von mehr als 190 Nationen mit einem eigenen Pavillon auf der Weltausstellung („Expo“) in Dubai vertreten und konnte sich in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 einem internationalen Publikum von mehr als 24 Millionen Besuchern präsentieren.</p><p class="text-justify">Obwohl dies vom Land als „<i>eine herausragende Gelegenheit und ein Meilenstein in der globalen Präsenz</i>“ von Baden-Württemberg erkannt wurde, kam es nach Abschluss der Expo zu einem Streit über die Kostentragung für das mit rund EUR 15 Mio. veranschlagte Projekt, der letztendlich in das vom Landgericht Stuttgart entschiedene Klageverfahren mündete. Beklagte des Verfahrens waren die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, die Fraunhofer Gesellschaft und die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe (FWTM), die über eine Projektgesellschaft das Projekt mit Sponsorengeldern verwirklichen wollten. Das Land wollte das Vorhaben zunächst nur politisch begleiten und sich lediglich mit EUR 2,8 Mio. für die Ausstellung beteiligen. Da jedoch zu wenige Sponsoren gefunden wurden, finanzierte das Land weitgehend auch die Kosten für den Pavillon-Bau.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Land Baden-Württemberg wollte in dem Verfahren gerichtlich feststellen lassen, dass die Partner des Projekts verpflichtet seien, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entstanden waren und noch entstehen würden.</p><p>Das Landgericht Stuttgart entschied, dass keine Grundlage für die Haftung der drei Beklagten vorlag.</p><p>Der Rechtsstreit war mehrfach Thema der lokalen wie überörtlichen Presse und beschäftigte auch einen Untersuchungsausschuss des Landtages: <a href="https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/gremien/fruhere-ausschusse-16-wp/untersuchungsausschusse-16-wp/untersuchungsausschuss-baden-wur.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p><p><strong>Berater Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer, Dr. Christian Osbahr (alle Gesellschaftsrecht/Prozessführung, Freiburg).</p><p>Das Land Band-Württemberg wurde von CMS vertreten, weitere beteiligte Kanzleien auf Beklagtenseite waren Legasus (Ingenieurkammer) und Oppenländer (Fraunhofer). &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 16:00:52 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH schafft Rechtssicherheit für Notare: Notarielle Beurkundung mit russischen Unternehmen verstößt nicht gegen EU-Sanktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-schafft-rechtssicherheit-fuer-notare-notarielle-beurkundung-mit-russischen-unternehmen-verstoesst-nicht-gegen-eu-sanktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 5. September 2024 (EuGH, C-109/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass notarielle Beurkundungen von Kaufverträgen, an denen in Russland ansässige juristische Personen beteiligt sind, nicht unter das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen nach Art. 5n II Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen. Damit beendet der EuGH eine lang bestehende Rechtsunsicherheit für Notare und Mandanten im Kontext der EU-Sanktionsverordnung.&nbsp;</p><h3><span>Das Vorlageverfahren: Anlass und zentrale Fragestellung</span></h3><p>Dem Verfahren lag ein geplanter Verkauf einer Eigentumswohnung in Berlin zugrunde, die einer in Russland ansässigen Gesellschaft gehörte und an zwei deutsche Staatsbürger verkauft werden sollte. Der beauftragte Notar lehnte die Beurkundung des Kaufvertrages ab, da er befürchtete, dass die Beurkundung möglicherweise gegen das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen gemäß Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstoßen könnte. Diese Verordnung verbietet es, für die Regierung Russlands sowie für juristische Personen und Einrichtungen mit Sitz in Russland Rechtsberatungsdienstleistungen zu erbringen, um deren wirtschaftliche Tätigkeit in der EU zu erschweren und Sanktionen gegen Russland zu stärken.</p><p>Nach Einreichung einer Beschwerde der Käufer befasste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall und legte dem EuGH die Frage vor, ob notarielle Beurkundungen als Dienstleistung im Bereich der Rechtsberatung gelten. In seinem Vorlagebeschluss vertrat das Landgericht die Ansicht, dass die notarielle Beurkundung mangels Dienstleistungscharakters nicht als verbotene Rechtsberatung zu bewerten sei.</p><h3><span>Hintergrund: Beurkundungen im Spannungsfeld von Sanktionen und Amtspflicht</span></h3><p>Seit Einführung der Sanktionen bestand Unsicherheit, ob notarielle Tätigkeiten wie die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen als „Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung“ im Sinne von Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten könnten. Nach deutschem Recht ist die notarielle Beurkundung von Immobilienkaufverträgen gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zwingend erforderlich. Damit ist die Mitwirkung eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflicht zur Beurkundung stellte Notare im Kontext der EU-Sanktionen vor ein Dilemma: Einerseits sind sie zur Beurkundung verpflichtet, andererseits drohten Sanktionen, falls ihre Tätigkeit als verbotene Rechtsberatung eingestuft würde. Eine unbegründete Ablehnung der Beurkundung könnte ihrerseits einen Amtspflichtverstoß nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darstellen.</p><h3><span>Entscheidung des EuGH: Notarielle Beurkundung ist keine Rechtsberatung</span></h3><p>Der EuGH stellte klar, dass notarielle Tätigkeiten – insbesondere die Beurkundung und der Vollzug eines Kaufvertrages – keine Rechtsberatung im Sinne des Sanktionsrechts darstellen. „Rechtsberatung“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bezieht sich auf die wirtschaftliche Erbringung von Rechtsauskünften zur Förderung spezifischer Interessen eines Mandanten. Der EuGH argumentiert, dass das Verbot auf parteigebundene Interessenvertretung abzielt, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Seite im wirtschaftlichen Wettbewerb zu unterstützen. Ziel der Sanktionen sei es, russischen Unternehmen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in der EU zu erschweren und die Umgehung der Sanktionen zu verhindern.</p><p>Notare erfüllen jedoch keine parteigebundene Beratungsfunktion. Der EuGH betonte, dass Notare als Amtsträger im öffentlichen Interesse und unter Wahrung strikter Neutralität tätig werden. Ihr Handeln zielt auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit ab und erfolgt im „Interesse des Gesetzes“ – nicht im Interesse der Parteien. Da Notare auch gegen den Willen der Parteien die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Geschäfts verbindlich feststellen können, handelt es sich um eine Aufgabe im Allgemeininteresse und keine „Dienstleistung“ im Sinne der Verordnung.</p><p>Obwohl Notare nach § 17 BeurkG eine Beratungspflicht haben und die Parteien über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts belehren müssen, handeln sie dabei stets unparteiisch. Im Gegensatz zur anwaltlichen Beratung, die typischerweise im Interesse eines Mandanten erfolgt, wird der Notar im Allgemeinen Interesse tätig. Die Beurkundung eines Kaufvertrages stellt eine zwingende hoheitliche Aufgabe dar, die der Staat den Notaren übertragen hat, um die Wirksamkeit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr sicherzustellen. Wäre diese Aufgabe nicht auf Notare übertragen, müsste der Staat sie durch seine Behörden selbst erfüllen, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 BvR 3017/09).</p><h3><span>Praxisauswirkungen und Handlungsempfehlungen für Notare&nbsp;</span></h3><p>Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Notare, die Immobilienkäufe mit russischen Beteiligungen beurkunden. Der EuGH betont, dass Tätigkeiten wie die Auszahlung des Kaufpreises, die Löschung von Belastungen oder die Grundbuchumschreibung ebenfalls nicht als verbotene Rechtsberatungsdienstleistungen anzusehen sind. Für die notarielle Praxis sind die folgenden Aspekte besonders hervorzuheben:</p><ol><li><span><strong>Prüfungspflicht und Abgleich mit Sanktionslisten</strong>: Vor der Beurkundung sollten Notare sicherstellen, dass die beteiligten russischen juristischen Personen nicht auf den EU-Sanktionslisten stehen, da dies eine andere Rechtslage begründen könnte.</span></li><li><span><strong>Strikte Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität</strong>: Notare sind gehalten, die Abgrenzung zur parteigebundenen Rechtsberatung deutlich zu machen und sich auf ihre hoheitliche Funktion zu berufen.</span></li><li><span><strong>Kontinuierliche Fortbildung</strong>: Da das Sanktionsrecht dynamisch ist, empfiehlt sich eine regelmäßige Aktualisierung der Fachkenntnisse, insbesondere zu den Vorgaben der EU-Sanktionsverordnungen und deren Auslegung.</span></li></ol><p>Das EuGH-Urteil bringt eine bedeutsame Klarstellung im Umgang mit EU-Sanktionen und der notariellen Praxis. Die Entscheidung stärkt die Position der Notare als unparteiische Amtsträger und bietet eine verlässliche Orientierung im Umgang mit Immobiliengeschäften, die russische Beteiligungen umfassen. Der EuGH betont, dass diese Auslegung durch den normativen Kontext bestätigt wird. Während Immobiliengeschäfte mit russischen juristischen Personen in der EU erlaubt bleiben, könnte das Erfordernis der notariellen Beurkundung in bestimmten Mitgliedstaaten zu praktischen Hindernissen führen, was nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers gewesen sei. Der Zweck der Verordnung besteht darin, die Geschäftstätigkeit russischer Unternehmen zu erschweren, nicht jedoch Immobilienverkäufe zu verbieten. Auch bei der Vollziehung des Kaufvertrags bleibt der Notar unparteiisch, sodass diese Tätigkeiten ebenfalls keine Dienstleistungen im Sinne der Verordnung darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/danielle-golinski" target="_blank">Danielle Golinski</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Notariat</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 11:11:20 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme historischer Magazine der Roularta Media Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-herder-verlag-bei-der-uebernahme-historischer-magazine-der-roularta-media-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Freiburg, 7. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verlag Herder GmbH mit Hauptsitz in Freiburg bei der Übernahme des Geschäftsbereichs „Historische Magazine“ von der Roularta Media Group umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Roularta Media Group N.V. wurde 1954 gegründet und ist ein börsen-notiertes Medienunternehmen mit Sitz in Roeselare, Belgien. Bei Roularta Media Deutschland erscheinen Zeitschriften aus dem Frauen- und Best-Ager-Segment, Ratgebermagazine rund um das Thema Geld und Finanzen sowie das Wissensmagazin G/Geschichte. Insgesamt beschäftigt das Unternehmen rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>Mit der Übernahme baut Herder das Geschichtssegment aus und übernimmt die renommierten Titel „G/Geschichte“ und „G/Geschichte Portrait“. Gleichzeitig fördert der Verlag mit der Transaktion die Synergie zwischen Zeitschriften- und Buchsegment. Der historische Bereich ist für den Verlag ein klarer Zukunftsbereich. Mit den neu hinzugewonnenen Titeln und im Zusammenspiel mit den historischen Titeln und Zeitschriften der WBG kann Herder den Markt für Geschichte umfassend bedienen. Erst im Januar dieses Jahres hatte der Herder Verlag, ebenfalls begleitet durch ADVANT Beiten, wesentliche Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg) übernommen und bereits damit ihre Präsenz im historischen Sach- und Fachbuch sowie dem Special Interest-Zeitschriftenmarkt erweitert.</p><p>Das Verlagshaus Herder feierte 2023 den 225. Jahrestag des ersten Herder-Buches von 1798. Heute publiziert der Verlag Herder rund 350 Novitäten pro Jahr und verantwortet mehr als ein Dutzend Zeitschriften. Schwerpunkte des Buch-Programms sind die Bereiche Politik &amp; Geschichte, Gesellschaft, Theologie, Religion, Pädagogik und Lebensgestaltung. Verleger ist in der sechsten Generation Manuel Herder, der Verlag wird von den beiden Geschäftsführern Simon Biallowons und Philipp Lindinger geführt.</p><p>Das Team um Dr. Barbara Mayer berät die Verlagsgruppe Herder und die Verlegerfamilie seit vielen Jahren, zuletzt bei mehreren Akquisitionen, die dazu dienten, die Digitalisierung der traditionellen Verlagsgruppe Herder voranzutreiben. &nbsp;</p><p><strong>Berater Verlag Herder GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Barbara Mayer (Federführung), Lisa Werle (beide Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank"><u>Dr. Barbara Mayer</u></a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com"><u>barbara.mayer@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 10:31:21 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Abwehr eines Teilzeitanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-abwehr-eines-teilzeitanspruchs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Köln vom 31. Juli 2024, Az. 9 Ca 6540/23</i></p><p>Teilzeitarbeit steht bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und Unternehmen sehen sich oft mit entsprechenden Verlangen nach Arbeitszeitverkürzungen konfrontiert. Das Gesetz stellt den Arbeitnehmern dabei mit den in §§ 8, 9a TzBfG normierten Teilzeitansprüchen effektive Durchsetzungsmittel zur Verfügung. Diesen kann der Arbeitgeber zwar unter Berufung auf „betriebliche Gründe“ begegnen, jedoch stellen die Gerichte hier hohe Hürden auf. Gleichwohl ist bei sorgfältiger Vorbereitung eine Abwehr von Teilzeitansprüchen nicht unmöglich, wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln exemplarisch zeigt:</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der chemischen Industrie, betreibt u.a. drei Tanklager, in denen der klagende Arbeitnehmer als Schichtmeister tätig ist. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein vollkontinuierliches 5-Schicht-Wechselschichtmodell geregelt. Dieses besteht aus insgesamt fünf Schichtgruppen, die den Tanklagerbetrieb in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) rund um die Uhr aufrechterhalten. Aus diesem Arbeitszeitmodell ergibt sich für jeden Beschäftigten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 33,6 Stunden pro Woche. Um die Differenz von 3,9 Stunden zur tariflichen Vollarbeitszeit von 37,5 Stunden auszugleichen, leisten die Beschäftigten jährlich 25,5 Ausgleichsschichten. 80% dieser Ausgleichsschichten werden zu Jahresbeginn langfristig geplant, die übrigen 20% werden kurzfristig verplant, um Personalengpässe aufzufangen, etwa wegen Urlaub oder Krankheit.</p><p>Der klagende Arbeitnehmer begehrte nun eine Verkürzung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 35 Stunden je Woche für fünf Jahre. Der Arbeitgeber versuchte, mittels Stellenausschreibungen auf ihrer Homepage und bei der Bundesagentur für Arbeit eine Ersatzkraft zu finden, welche die dadurch freiwerdende Arbeitszeit ausfüllen könnte. Dies blieb allerdings erfolglos. Der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers wurde daraufhin aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Mit der Klage versuchte der Kläger, den Arbeitgeber gerichtlich zur Zustimmung zu seinem Teilzeitbegehren verpflichten zu lassen.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht Köln im Ergebnis jedoch zurück:</p><p>Dabei prüfte das Arbeitsgericht Köln schulbuchmäßig, ob dem Teilzeitverlangen „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, wonach auf der ersten Stufe festzustellen ist, ob der arbeitgeberseitig als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt. Auf der zweiten Stufe ist sodann zu untersuchen, ob und inwiefern die sich aus diesem Organisationskonzept ergebende Arbeitszeitregelung dem streitigen Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich wird auf der dritten Stufe geprüft, ob die aus dem Organisationskonzept folgenden betrieblichen Gründe „gewichtig“ sind, d.h. ob die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitszeitverringerung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts führen würde.</p><p>Anhand dieser Prüfung kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass das Teilzeitverlangen des Schichtleiters mit dem vollkontinuierlichen 5-Schicht-Wechselschichtmodell nicht vereinbar sei. Das folge schon daraus, dass es in der aktuellen Personalsituation für das Tanklager nur zehn Schichtleiter gebe, wobei pro Schicht jeweils zwei eingesetzt werden müssten. Wenn der Arbeitnehmer seinem Begehren entsprechend weniger Ausgleichsschichten ableisten würde, hätte dies rechnerisch zwingend Mehrarbeit auf Seiten der anderen Beschäftigten zur Folge. Der Arbeitnehmer habe aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den durch seinen Teilzeitwunsch entstehenden Arbeitsausfall durch die Anordnung von Überstunden für andere Arbeitnehmer ausgleicht. Zudem habe sich der Arbeitgeber mit der Schaltung von Stellenanzeigen in angemessenen Umfang, wenn auch erfolglos, bemüht, den Ausfall durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufzufangen. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, das bestehende Schichtsystem grundlegend zu verändern, um dem Schichtleiter eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Schließlich würde der Teilzeitwunsch auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts führen, da bei seiner Berücksichtigung eine vollkontinuierliche Besetzung des Tanklagers mit einem Schichtleiter nicht mehr gewährleistet und daher der „Rund-um-die Uhr“-Betrieb nicht aufrechterhalten werden könne.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Zwar wird vom Arbeitgeber verlangt, Teilzeitverlangen seiner Arbeitnehmer eingehend zu prüfen und nach Möglichkeit auch zu gewähren, jedoch ist die Grenze dort erreicht, wo ein – erforderliches - betriebliches Arbeitszeitsystem besteht und sich die gewünschte Teilzeittätigkeit auch unter zumutbaren Anstrengungen nicht in dieses System einpassen lässt. In einem solchen Fall liegen „betriebliche Gründe“ vor, die eine Ablehnung des Teilzeitwunsches rechtfertigen.&nbsp;</p><p>Damit dies in Streitfällen auch überzeugend dargelegt werden kann, sind allerdings die Implementierung eines fundierten Organisations-/Arbeitszeitkonzepts sowie angemessene Bemühungen um die Berücksichtigung individueller Arbeitszeitwünsche notwendig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 18:15:39 +0100</pubDate>
                        <title>Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handelsregistervollmachten-anforderungen-und-umgang-bei-rueckfragen-des-handelsregisters</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Stellen ein Geschäftsführer und ein Prokurist in zwei Urkunden jeweils als „Vollmachtgeber“ eine Handelsregistervollmacht aus, ist keine Bevollmächtigung im Namen der GmbH anzunehmen. Verweigert der Anmeldende die vom Registergericht geforderte Ergänzung, ist der Eintragungsantrag abzulehnen.</strong></p><p>Handelsregistervollmachten werden bei einer GmbH von der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl erteilt und sind notariell zu beglaubigen. Gilt bei einer GmbH Gesamtvertretung, so sind meist zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Das OLG Düsseldorf entschied jüngst, dass zwei separate Handelsregistervollmachten, die einmal nur ein Geschäftsführer und einmal nur ein Prokurist jeweils als „Vollmachtgeber“ unterzeichnen, nicht für eine wirksame Bevollmächtigung ausreichen. Denn im Falle der Gesamtvertretung wird daraus nicht ersichtlich, dass die Unterzeichner im Namen der vertretenen GmbH zu handeln beabsichtigten.&nbsp;</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Antragstellerin ist verfahrensbevollmächtigte Notarin und reichte die Anmeldung zur Eintragung von Gesamtprokura für vier Personen bei einer GmbH zum Handelsregister ein. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt eine Gesamtvertretungsregelung, wonach zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt waren. Die Handelsregisteranmeldung unterzeichnete B als Bevollmächtigter für C (ein Geschäftsführer der GmbH) und D (Prokurist der GmbH). Der Anmeldung beigefügt waren jeweils eine Kopie von zwei Vollmachten, in der C und D als „Vollmachtgeber“ B jeweils separat Einzelvollmacht erteilten. Das Registergericht wies die Anmeldung zunächst mit formloser Zwischenverfügung zurück, weil die Bevollmächtigung des B nicht formgerecht gegenüber dem Registergericht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin weigerte sich, weitere Unterlagen vorzulegen, worauf das Registergericht die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung erließ.</p><h3><span>Beschluss des OLG Düsseldorf</span></h3><p>Die Beschwerde hatte in der Sache nur vorläufig Erfolg. Das OLG Düsseldorf entschied unter anderem, dass bereits keine wirksame Bevollmächtigung des B vorläge. Das Registergericht habe zudem nicht in Form einer Zwischenverfügung entscheiden dürfen, sondern hätte nach der Verweigerung den Eintragungsantrag zurückweisen müssen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das OLG stellt zunächst klar, dass die GmbH sich bei der Anmeldung der Prokura durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Denn bei der Anmeldung einer Prokura zum Handelsregister handle es sich um keine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers. Der Senat weist darauf hin, dass für die Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich ist (§&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 HGB). Bei einer GmbH erteilt die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl als gesetzliches Vertretungsorgan diese Vollmacht.</p><p>Das OLG kommt insoweit zum Ergebnis, dass die von C und D erteilten Vollmachten unwirksam sind, da sie gegen die Gesamtvertretungsregelung der GmbH verstoßen. Ein Geschäftsführer (hier&nbsp;C) und ein Prokurist (hier&nbsp;D), die jeweils in einer separaten Vollmachtsurkunde allein als „Vollmachtgeber“ auftreten, könnten einen Dritten (hier den B) nicht wirksam im Namen der GmbH zu Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigen. Da (i) die Vollmachtsurkunde nicht durch C und D gemeinsam unterzeichnet wurde, und (ii) die Formulierung „Vollmachtgeber“ in den beiden Urkunden nicht eindeutig sei, könne auch nicht konkludent angenommen werden, dass die Vollmacht im Namen der GmbH erteilt werden sollte.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus hätte das Registergericht den Antrag bereits nach erfolgloser formloser Zwischenverfügung ablehnen müssen. Mittels einer Zwischenverfügung kann das Registergericht bei unvollständigem Antrag oder anderen behebbaren Eintragungshindernissen deren Beseitigung verlangen. Verweigert der Antragsteller jedoch schon nach (formloser) Zwischenverfügung, das Hindernis zu beseitigen, und beharrt auf seinem ursprünglichen Antrag, ist dies nach dem OLG als endgültige Verweigerung zu werten. Dies entspreche einem endgültigen Hindernis und müsse zur Ablehnung des Eintragungsbegehrens führen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Vollmachten müssen grundsätzlich nicht die gleiche Form wie das Rechtsgeschäfts haben, für das die Vollmacht bestimmt ist (§&nbsp;167 Abs.&nbsp;2 BGB). Abweichend von diesem Grundsatz sind Handelsregistervollmachten notariell zu beglaubigen (§&nbsp;12 Abs. 1 Satz&nbsp;3 HGB). Eine rechtsgeschäftliche Vertretung per Handelsregistervollmacht ist jedoch dann unzulässig, wenn der Anmeldende höchstpersönliche Versicherungen – etwa als neu bestellter Geschäftsführer einer GmbH (§&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 GmbHG) – abzugeben hat.</p><p>Damit die Handelsregistervollmacht zur Eintragung einer Prokura wirksam ist, muss die Vollmachtsurkunde von den Geschäftsleitern der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl (d.h. ggf. zusammen mit einem Prokuristen) unterschrieben sein. Der Anmeldende legt die Handelsregistervollmacht im Original dem Notar vor, der diese in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift zusammen mit der eigentlichen Anmeldung dem Registergericht elektronisch übermittelt.</p><p>Zwei separate Vollmachtsurkunden, die der Geschäftsführer und ein Prokurist einzeln als „Vollmachtgeber“ allein unterzeichnen genügen bei Gesamtvertretung nicht. Es ist daher erforderlich, in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich klarzustellen, dass die vertretungsberechtigten Personen im Namen der GmbH handeln (und nicht selbst als „Vollmachtgeber“). Ratsam ist auch, dass die vertretungsberechtigten Personen dieselbe Vollmachtsurkunde unterzeichnen.</p><p>Erlässt das Registergericht eine (auch formlose) Zwischenverfügung und verlangt vom Anmeldenden die Anmeldung zu vervollständigen, sollte sich der Anmeldende gut überlegen, ob er die angefragten Informationen verweigert und auf seinen Antrag beharrt. Andernfalls führt dies zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Eintragungsbegehrens. Bis zum Vollzug der Eintragung kann der Anmeldende die Registeranmeldung auch jederzeit formlos zurücknehmen (widerrufen), was kostengünstiger als eine Zurückweisung ist.</p><p><i>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2024 – 3 Wx 115/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h6><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 13:08:13 +0100</pubDate>
                        <title>Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Entleiherseite</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberlassungshoechstdauer-bei-betriebsuebergang-auf-entleiherseite</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A)</i></p><p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Berechnung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG in einer Konstellation zu entscheiden, bei der während der Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers ein Betriebsteilübergang auf der Entleiherseite stattgefunden hat, und ruft hierzu den Europäischen Gerichtshof an.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem beklagten Unternehmen und dem bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Leiharbeitnehmer war in der Logistik eingesetzt, die als Betriebsteil eines Produktionsunternehmens geführt wurde. Dieser Betriebsteil ist auf das beklagte Unternehmen übergegangen. Die Überlassungshöchstdauer sei nach Ansicht des Leiharbeitnehmers überschritten, weil seine gesamte Einsatzzeit vor und nach dem Betriebsteilübergang zugrunde zu legen sei, weshalb mit dem "neuen" Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Hiergegen wendet der Entleiher ein, dass die Überlassungshöchstdauer mit dem Betriebsteilübergang neu zu laufen beginne.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem die Instanzgerichte den Sachverhalt unterschiedlich bewertet haben, hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die entscheidungserhebliche Frage klären zu lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs der Veräußerer und der Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe&nbsp;d) der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen ist.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Die Gründe des Vorlagebeschlusses liegen noch nicht vor, sondern lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Nr. 25/24 vom 01.10.2024) sowie das Sitzungsergebnis mit dem Tenor des Vorlagebeschlusses. Klar ist aber, dass für vergleichbare Konstellationen in der Praxis bis zur abschließenden Klärung der Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, weil letztlich nicht absehbar ist, wie der Europäische Gerichtshof die vorgelegte Frage beantworten wird. Werden im Fall eines Betriebsübergangs die Überlassungszeiten ohne relevante Unterbrechungen im Sinne von § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG addiert mit der Folge, dass die jeweils einschlägige Überlassungshöchstdauer überschritten wird, besteht das Risiko, dass mit dem jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder bereits zustande gekommen ist.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Vor diesem Hintergrund ist bei Betriebs- und Betriebsteilübergängen dringend zu empfehlen, genau zu prüfen, ob im Fall der Zusammenrechnung der Überlassungszeiten die Überlassungshöchstdauer überschritten wird. Vorsorglich sollten Einsätze so frühzeitig beendet werden, dass die Höchstdauer bei Zusammenrechnung der Zeiten nicht überschritten wird, sofern unter Berücksichtigung einer Risikoanalyse keine "zwingenden" unternehmerischen Gründe dagegensprechen und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags nicht in Kauf genommen wird. Sollte die gesamte Einsatzzeit vor und nach einem Übergang im Sinne des § 613a BGB für die Überlassungshöchstdauer relevant sein, wird sich ein Entleiher nicht darauf berufen können, dass bis zur Klärung der Frage für vergangene Zeiträume ein Vertrauensschutz besteht.</p><p>Weiter sollte bei einem Betriebs- und einem Betriebsteilübergang genau geprüft werden, welche Überlassungshöchstdauer nach dem Übergang einschlägig ist, insbesondere ob eine etwaige tarifvertraglich verlängerte Einsatzmöglichkeit oder aber die kürzere gesetzliche Höchstdauer gilt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 12:52:31 +0100</pubDate>
                        <title>Bonuszahlung bei verspäteter Zielvorgabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bonuszahlung-bei-verspaeteter-zielvorgabe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><i>Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 26. April 2024 – 8 Sa 292/23</i></p><p class="text-justify"><i>"Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen."</i></p><h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt:</span></h3><p class="text-justify">Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. Neben dem jährlichen Fixgehalt erhält die Arbeitnehmerin einen Bonus, dessen Höhe sich aus dem Grad der jeweiligen Zielerreichung ergibt, wobei neben individuellen Zielen auch unternehmerische Ziele relevant sind.</p><p class="text-justify">Für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlichte die Arbeitgeberin ihre Unternehmensziele am 26.10.2021 im Intranet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 zahlte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Bonus, dessen Höhe sich aus einem Zielerreichungsgrad der individuellen Ziele von 100&nbsp;% ergibt und insgesamt 38,46&nbsp;% des gesamten Bonus bei 100prozentiger Zielerreichung entspricht. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin und verlangt die Zahlung des Differenzbetrages, der sich unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades von 100 % (auch) bei den Unternehmenszielen ergeben würde.</p><h3 class="text-justify"><span>Die Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg meint. Es spricht der Arbeitnehmerin einen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrags gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Satz 1 i.V.m. § 252 BGB zu.</p><p class="text-justify">Nach Ansicht der Richter habe die Arbeitgeberin gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, der Arbeitnehmerin für das Geschäftsjahr 2021 eine Zielvorgabe mitzuteilen. Die Veröffentlichung der Unternehmensziele am 26.10.2021 sei in jedem Fall verspätet erfolgt. Auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag keine Zeitvorgabe ergebe, folge diese letztlich aus dem Zweck von Bonussystemen, die Mitarbeitermotivation zu fördern und als Anreiz zu dienen. Diese Anreizfunktion könne jedoch nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer die von ihm zu verfolgenden Ziele bereits bei Ausübung seiner Tätigkeit kennt. Insofern komme es auch nicht auf den Zeitpunkt der internen Festlegung der Unternehmensziele an, sondern auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Ziele gegenüber dem Arbeitnehmer. Wenn die Zielvorgabe zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolge, dass sie ihre Anreizfunktion überhaupt nicht mehr erfüllen kann, sei die Vorgabe so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn das Geschäftsjahr, um das es geht, bereits mehr als drei Viertel abgelaufen ist.</p><p class="text-justify">Mangels Vortrags entgegenstehender Gründe sei auch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.</p><p class="text-justify">Die einseitige Zielvorgabe sei auch durch Zeitablauf unmöglich geworden. Mit der Mitteilung der Unternehmensziele am 26.10.2021 habe die Arbeitgeberin ihre vertragliche Pflicht zur Vorgabe der Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2021 bereits nicht mehr erfüllen können.</p><p class="text-justify">Nach alledem könne die Arbeitnehmerin Schadensersatz verlangen, dessen Umfang sich nach den §§ 249 ff. BGB richte und nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasse. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen <i>"der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."</i> Regelmäßig sei davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Letzteres müsse der Arbeitgeber vortragen und erforderlichenfalls beweisen.</p><p class="text-justify">Die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage eines Zielerreichungsgrades von 100&nbsp;% sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin gemäß 254 BGB zu kürzen, weil – anders als bei einer Zielvereinbarung, bei der die Initiativlast für deren Abschluss je nach Vertragsgestaltung und Handhabung zumindest auch beim Arbeitnehmer liegen kann – die Zielvorgabe allein vom Arbeitgeber getroffen werde.</p><h3 class="text-justify"><span>Konsequenzen für die Praxis&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist nicht überraschend und folgt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.02.2024 – 4 Sa 390/23. Die Argumente überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 125/24 anhängig ist. Es bleibt insofern abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns im Hinblick auf Bonuszahlungen und vor allem die Frage, ob und wann die Unmöglichkeit einer Zielvorgabe oder Zielvereinbarung bereits vor Ablauf der Zielperiode eintreten kann, weiterentwickeln wird. Das Schadensersatzrisiko steigt jedoch, je später im Laufe der Zielperiode Ziele vereinbart oder vorgegeben werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Praxistipp</span></h3><p>Bei Zielvereinbarungen und bei Zielvorgaben, die beide systematisch voneinander zu trennen sind, sollte darauf geachtet werden, dass sie so zeitgerecht getroffen bzw. gegenüber den Arbeitnehmern kommuniziert werden, dass die Ziele innerhalb der Zielperiode noch erreicht werden können. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, die je nach Ausgestaltung der geltenden Regelungen (z.B. fehlende Deckelung des Bonusbetrags) und des Zielerreichungsgrades der vorangegangenen Zielperioden aufgrund der Schätzung des Schadens gemäß §&nbsp;287 ZPO auch über 100&nbsp;% hinausgehen können. Der Arbeitgeber muss dann darlegen und ggf. beweisen, weshalb eine Zielerreichung von (mehr) als 100&nbsp;% auch bei zeitgerechter Zielvereinbarung oder -vorgabe nicht erfolgt wäre.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 12:12:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU regelt Recht auf Zugang zu Maschinendaten – die Gewinner und die Verlierer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-regelt-recht-auf-zugang-zu-maschinendaten-die-gewinner-und-die-verlierer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem neuen Data Act schafft die EU erstmals gesetzliche Rahmenbedingungen für den Zugang zu Daten „vernetzter Produkte“. Hersteller müssen unter Umständen Maschinendaten nicht nur an die Nutzer, sondern auch an Drittparteien freigeben. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle und Servicelösungen haben. Erfahren Sie, wie Unternehmen vom Data Act betroffen sind, welche Pflichten jetzt gelten und wer in dieser neuen Datenlandschaft die Gewinner und Verlierer sein könnten.<br><br>Den gesamten Beitrag aus dem MaschinenMarkt (4. November 2024) von unseren Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/56yjk" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/56yjk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 10:50:44 +0100</pubDate>
                        <title>Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/typisch-stille-beteiligung-an-kapitalgesellschaften-unterschiede-zwischen-gmbh-und-ag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (Urt. v. 25.08.2023, 5 HKO 4013/22).</p><h3><span>Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung</span></h3><p class="text-justify">Bei der typisch stillen Beteiligung beteiligt sich eine Person oder ein Unternehmen als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer Gesellschaft. Die Bezeichnung „still“ rührt daher, dass der stille Gesellschafter nach der Vorstellung des Gesetzgebers, anders als bei einer offenen Beteiligung, im Außenverhältnis grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt. Er und die Gesellschaft bilden lediglich eine sogenannte Innengesellschaft, die auf einem Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag beruht.</p><p class="text-justify">Im Gesetz finden sich nur wenige Regelungen zur stillen Gesellschaft, insbesondere in den §§ 230 ff. HGB. Prägendes Element jeder typisch stillen Beteiligung ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, im Gegenzug für die Leistung seiner Einlage (§ 231 HGB). Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter bis zur Höhe der Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt (§ 232 Abs. 2 HGB), was jedoch durch den Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag ausgeschlossen werden kann. Der typisch stille Gesellschafter hat zwar Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft, in aller Regel aber weder ein Stimmrecht noch Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung. Er nimmt damit zwar am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teil, kann hierauf aber keinen Einfluss nehmen.</p><p class="text-justify">Aufgrund der vorgenannten Merkmale handelt es bei der typisch stillen Gesellschaft regelmäßig um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Obwohl die Vorschrift aus dem Aktienrecht stammt, ist allgemein anerkannt, dass Teilgewinnabführungsverträge auch mit einer GmbH abgeschlossen werden können. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich dabei zwischen GmbH und AG allerdings deutlich, was damit auch Auswirkungen auf die stille Beteiligung hat.</p><h3><span>Typisch stille Beteiligung an einer GmbH</span></h3><p class="text-justify">Bei einer GmbH ist die typisch stille Beteiligung eine relativ häufig anzutreffende Form der Finanzierung. Neben klassischen Investoren beteiligen sich oft auch Banken, zumeist mittelbar über eigene Beteiligungsgesellschaften, auf diese Weise an Unternehmen. Attraktiv ist die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem deshalb, weil sie unkompliziert ist.</p><p class="text-justify">Zur Begründung der typisch stillen Beteiligung reicht ein formloser Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter aus. Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken wird dieser in der Praxis in aller Regel zwar schriftlich abgeschlossen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Nach herrschender Auffassung bestehen ansonsten keine weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen; zumindest dann nicht, wenn die typisch stille Beteiligung keine satzungsändernde oder satzungsüberlagernde Wirkung hat, insbesondere das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht einschränkt, und auch nicht der Großteil der Gewinne der Gesellschaft an den stillen Gesellschafter abzuführen ist. Hier existieren zwar keine starren Grenzwerte. Regelmäßig dürfte dies jedoch erst jenseits der 50 % der Fall sein. Im Innenverhältnis sollte die Gesellschaft vor Begründung einer typisch stillen Gesellschaft trotzdem stets einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Gleiches gilt bei einer Änderung der typisch stillen Beteiligung, wenngleich auch hier grundsätzlich keine besonderen Wirksamkeitsanforderungen existieren.</p><p class="text-justify">Der gesetzgeberischen Vorstellung entsprechend, bleibt der stille Gesellschafter damit anonym. Das macht die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem für Investoren attraktiv, die am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren, aber nicht nach außen in Erscheinung treten wollen.</p><h3><span>Typisch stille Beteiligung an einer AG</span></h3><p class="text-justify">Anders sieht es bei der AG aus, bei der es einige signifikante Unterschiede gibt. Diese beruhen auf der Einordnung der typisch stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag, weshalb bei der AG die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG zur Anwendung gelangen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Gegensatz zur GmbH muss der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag bei der AG schriftlich abgeschlossen werden und bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Darüber hinaus muss die stille Beteiligung zwingend in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden – und ist entsprechend nicht „still“, sondern für jeden Interessierten erkennbar. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister wird die typisch stille Beteiligung wirksam. Darüber hinaus bedarf nicht nur der Abschluss, sondern auch jede Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister. Die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit dienen vor allem dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft, der bei der AG deutlich stärker ausgeprägt ist als bei der GmbH.</p><p class="text-justify">Da bei der AG die vom Gesetzgeber intendierte Anonymität verloren geht, ist es daher kein Zufall, dass die typisch stille Beteiligung an einer AG in der Praxis weit weniger verbreitet ist als bei einer GmbH.&nbsp;</p><h3><span>LG München I – Urt. v. 25.08.2023</span></h3><p class="text-justify">Wie sich die Unterschiede zwischen der stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG auswirken können, illustriert der Fall, der unlängst vom Landgericht München I entschieden wurde (Urt. v. 25.08.2023, 5 HKO 4013/22).&nbsp;</p><p class="text-justify">Dort hatte eine GmbH mit einem stillen Gesellschafter einen schriftlichen Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag über eine typisch stille Beteiligung abgeschlossen, bei dem eine Gewinn- aber keine Verlustbeteiligung vorgesehen war. Als die Gesellschaft später ihre Rechtsform von einer GmbH in eine AG änderte, wurde die typisch stille Beteiligung zwar wie bisher weitergeführt, aber nicht ins Handelsregister eingetragen. Anschließend wurde der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag dahingehend geändert, dass der stille Gesellschafter künftig auch am Verlust der Gesellschaft bis zu einem Maximalbetrag teilnehmen sollte. Diese Änderung wurde ebenfalls nicht in das Handelsregister eingetragen und es erfolgte auch keine Zustimmung der Hauptversammlung. Als die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters dann im Jahresabschluss der Gesellschaft berücksichtigt wurde, klagte ein Aktionär auf die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses.</p><p class="text-justify">Das Landgericht München I gab dem klagenden Aktionär recht. Es entschied, dass im Jahresabschluss fehlerhaft die Verpflichtung zum Verlustausgleich durch den stillen Gesellschafter berücksichtigt wurde. Statt einer entsprechenden Forderung hätte eine Verbindlichkeit, nämlich der Vergütungsanspruch des stillen Gesellschafters gebucht werden müssen. Der Jahresabschluss sei daher nichtig.</p><p class="text-justify">In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass die Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags unwirksam sei, da weder eine Zustimmung der Hauptversammlung vorliege noch eine Eintragung der Änderung ins Handelsregister erfolgt sei. Zwar sei auch bereits die stille Beteiligung an sich nicht im Handelsregister eingetragen. Dies berühre dennoch die Wirksamkeit der typisch stillen Beteiligung nicht, da der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag seinerzeit wirksam mit der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Rechtsform von einer GmbH in eine AG habe nicht zur Beendigung der typisch stillen Beteiligung geführt, da die Gesellschaft als Rechtsträger weiterhin Vertragspartei geblieben sei. Vor dem Hintergrund der Vertragskontinuität sei die Handelsregistereintragung daher zu keiner Zeit Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Für die Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags gelte dies hingegen nicht. Da die Änderung nach der Umwandlung in eine AG erfolgte, seien die Vorschriften des Aktienrechts insoweit uneingeschränkt anzuwenden. Daher sei sowohl ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss als auch die Eintragung der Änderung in das Handelsregister erforderlich gewesen. Da beides nicht vorliege, habe dies zur Folge, dass die durch die Änderungsvereinbarung beabsichtigte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters nichtig sei.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Wie der Fall verdeutlicht, werden die Unterschiede zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG in der Praxis nicht immer beachtet, was sowohl für die Gesellschaft als auch für den stillen Gesellschafter sensible Folgen haben kann. Gerade in Umwandlungsfällen sollten die Auswirkungen auf bestehende oder geplante stille Beteiligungen daher stets in den Blick genommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Nov 2024 10:57:51 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriffe und die Haftungsfrage: Wer trägt die Kosten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriffe-und-die-haftungsfrage-wer-traegt-die-kosten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend vernetzten Welt sind Unternehmen mehr denn je Bedrohungen durch Cyberangriffe ausgesetzt. Die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen können erheblich sein und fordern eine umfassende Aufarbeitung, die oft Jahre dauert. Von der Sicherheitsanalyse bis zur Schadensregulierung durch Versicherer – der Weg zur Entschädigung ist komplex und stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen.</p><p>Den gesamten Beitrag aus dem Versicherungsmonitor (4. November 2024) von unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/zh0sc" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/zh0sc</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 18:40:46 +0100</pubDate>
                        <title>Steueroptimierte Rückbeteiligung durch qualifizierten Anteilstausch – ein Weg zur erfolgreichen Unternehmensübernahme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steueroptimierte-rueckbeteiligung-durch-qualifizierten-anteilstausch-ein-weg-zur-erfolgreichen-unternehmensuebernahme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Gerade Mittelständlern fällt die Entscheidung zum Unternehmensverkauf häufig schwer. Zwar verheißt die Übernahme durch einen erfahrenen Investor oft gute Chancen, dem Betrieb eine nachhaltige Nachfolgelösung sowie das nötige Kapital für Wachstum und Wandel zu verschaffen. Doch wer gibt schon gerne sein Lebenswerk auf? Eine Rückbeteiligung hält den Unternehmer mit im Spiel – und auch für den Investor hat sie valide Vorteile. Steuerlich kann die Rückbeteiligung als sog. qualifizierter Anteilstausch optimiert ausgestaltet werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sind Owner Buy-outs (auch Roll Over genannt), bei denen sich die bisherigen Anteilseigner an der erwerbenden Akquisitionsgesellschaft (NewCo) rückbeteiligen, ein interessantes Modell für Verkäufer und Käufer. Rückbeteiligungen sind in der betrieblichen Praxis überwiegend als Minderheitsbeteiligungen ausgestaltet (unter 25 Prozent), da der Käufer die volle Gestaltungs- und Letztentscheidungsmacht behalten will. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich nach und nach aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Darüber hinaus partizipiert er anteilig an den zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens und einem erfolgreichen Weiterverkauf (Exit). Der Käufer schafft Vertrauen bei Mitarbeitern und Kunden und erleichtert den Übergang auf die neuen Anteilseigner. Außerdem bietet die Rückbeteiligung die Möglichkeit, ein Unternehmen unter verringertem Cash-Aufwand zu erwerben, da ein Teil des Kaufpreises über neue Anteile am Käufer finanziert wird. Hierdurch können auch unterschiedliche Kaufpreisvorstellungen ausgeglichen werden. Der Nachteil aus Sicht des Veräußerers ist, dass er einen niedrigeren Barkaufpreis erhält, um eine etwaige Steuerlast aus der Veräußerung zu begleichen. Zwischen Kapitalgesellschaften kann hier der qualifizierte Anteilstausch (§&nbsp;21 UmwStG) die Entstehung von sog. Dry Income vermeiden.</p><p>In der Praxis sind im Wesentlichen drei Strukturen einer Rückbeteiligung anzutreffen: Der vollständige Verkauf mit Rückbeteiligung, der teilweise Verkauf mit Minderheitsbeteiligung sowie der teilweise Verkauf mit Einbringung der restlichen Anteile in die neue Gesellschaft im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Anteilstauschs. Bei der Auswahl sind neben den individuellen Zielsetzungen der Prinzipale auch Kosten, insbesondere etwaig anfallende Steuerbelastungen, einzubeziehen.</p><p>Der qualifizierte Anteilstausch (§&nbsp;21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG) kommt in Betracht, sofern die NewCo eine in Europa zugelassene Kapitalgesellschaft ist. Hierfür hat die Einbringung der Unternehmensanteile gegen neue Anteile an der NewCo zu erfolgen. Zudem muss die NewCo durch den Einbringungsvorgang eine stimmrechtsbasierte Mehrheit am Unternehmen erlangen. Hierbei ist wichtig, dass die Übertragung der im Wege des Anteilstausches einzubringenden Anteile, zeitlich erst nach der Übertragung der zu verkaufenden Anteile erfolgt. Außerdem sind die Grenzen sonstiger Gegenleistungen für die eingebrachten Unternehmensanteile einzuhalten, das deutsche Besteuerungsrecht muss sichergestellt sein, und es ist ein Antrag zu stellen. Ferner ist zu beachten, dass beim Anteilstausch keine steuerliche Rückwirkung möglich ist. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, zu dem die Anteilsabtretung der Anteile am Unternehmen durch den sich rückbeteiligenden Unternehmer zivilrechtlich wirksam wird, was regelmäßig der Abschluss entsprechender Anteilsabtretungsverträge sein wird. Als Konsequenz des qualifizierten Anteilstauschs werden die Anteile zu Buchwerten ohne eine steuerpflichtige Realisierung stiller Reserven eingebracht. Gelingt es nicht, die Rückbeteiligung als qualifizierten Anteilstausch zu klassifizieren, sieht sich der rückbeteiligende Verkäufer einer Dry-Income-Besteuerung ausgesetzt, also der Pflicht, Steuern zu zahlen, denen insoweit noch kein Liquiditätszufluss gegenübersteht. Denn eine Rückbeteiligung an der NewCo würde – soweit der Veräußerungsgewinn nicht mit steuerlichen Verlusten verrechnet werden kann – zu einer Besteuerung und somit zu einem Cash-out führen, ohne dass dem Verkäufer entsprechende Barmittel zur Begleichung der Steuern zufließen.</p><p>Auch nach Vollzug des Anteilstauschs ist eine wohlüberlegte zeitliche und organisatorische Planung erforderlich. Soweit der Unternehmer als Individualperson (und nicht über eine zwischengeschaltete Körperschaft) beteiligt ist, unterliegen die zu Buch- oder Zwischenwerten eingebrachten Anteile einer Sperrfrist von sieben Jahren, die pro Jahr anteilig um 1/7 "abschmilzt". Werden die Anteile vor Ablauf der Sperrfrist durch die NewCo veräußert, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung der in den eingelegten Zielunternehmensanteilen befindlichen stillen Reserven. Folglich schränkt die Sperrfrist die Verwendung der eingebrachten Anteile bzw. der erworbenen Gesellschaft aus Sicht des Erwerbers signifikant ein.</p><p>Zu beachten ist, dass beim qualifizierten Anteilstausch die Steuerneutralität im Zeitpunkt der Rückbeteiligungsetablierung keine finale Vermeidung der Besteuerung der in den Anteilen liegenden stillen Reserven darstellt, sondern nur eine zeitliche Verschiebung in die Zukunft. Bei der Wahl zwischen sofortiger und verschobener Steuerlast spielen für den Verkäufer u. a. der persönliche Steuersatz sowie die Wertentwicklung der Anteile eine Rolle. Der Verkäufer kann aufgrund der Rückbeteiligung gegebenenfalls einen in der Gesamtbetrachtung höheren Verkaufspreis im Vergleich zum vollständigen Unternehmensverkauf gegen Zahlungsmittel erzielen. Ein Teil des Zuflusses liquider Mittel wird lediglich in die Zukunft verschoben, und der Verkäufer kann eine Risikokompensation verlangen.</p><p>Im Ergebnis ist die Rückbeteiligung des Unternehmers geeignet, die eigenen Interessen mit denen des Investors hinsichtlich der Kaufpreisfindung und der künftigen Renditeerwartung des Unternehmens in Ausgleich zu bringen. Für eine steuerlich optimierte Transaktion empfiehlt sich insbesondere für Individualpersonen der qualifizierte Anteilstausch. Hierfür sind neben den teils recht strengen Voraussetzungen (z.B. im Hinblick auf die Gewährung neuer Anteile) auch die Anforderungen an die Dokumentation (z. B. im Einbringungsvertrag) und die zeitlichen Fristen im Anschluss an die Einbringung zu beachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p><h6><span><sup>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sup></span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:30:13 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsratswahl &amp; Homeoffice: Briefwahl kann Anfechtung begründen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsratswahl-homeoffice-briefwahl-kann-anfechtung-begruenden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23</i></p><p><i>Briefwahlunterlagen dürfen nicht ungeprüft an alle im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer versandt werden. Der Wahlvorstand muss vielmehr prüfen, ob die Arbeitnehmer im Wahlzeitraum nicht im Betrieb anwesend sein werden. In diesem Fall hat die Stimmabgabe vor Ort zu erfolgen. Andernfalls ist die Betriebsratswahl anfechtbar.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Bei einem großen Automobilhersteller wurde im Frühjahr 2022 in Wolfsburg turnusgemäß der Betriebsrat gewählt. Die Vorbereitung der Wahl fand zu einer Zeit statt als überall Covid-19-bedingte Einschränkungen galten – so auch im Werk des Arbeitgebers. Die Beschäftigten des Verwaltungsbereichs waren zur weitreichenden Arbeit im Homeoffice angewiesen. Ausgenommen von dieser Einschränkung waren jene Mitarbeiter, deren Präsenztätigkeit zwingend erforderlich war. Der Wahlvorstand versandte daraufhin an ca. 26.000 Arbeitnehmer der Verwaltung Briefwahlunterlagen.</p><p>Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer waren mit der Wahl nicht einverstanden und fochten die Wahl an. Ihr Argument: Die Versendung der Briefwahlunterlagen an alle Arbeitnehmer der Verwaltung im Homeoffice verstoße gegen die Wahlordnung für den Betriebsrat.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Nachdem das Landesarbeitsgericht keinen Anfechtungsgrund gesehen hatte, erzielten die Arbeitnehmer beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest einen Teilerfolg. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht hob die bisherige Entscheidung auf. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand § 24 Abs. 2 Nr. 1 Wahlordnung („Erste Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes“). Demnach erhalten Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (= insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.&nbsp;</p><p>In Homeoffice tätige Arbeitnehmer dürfen also grundsätzlich die Briefwahlunterlagen nach Hause geschickt bekommen. Aber: Die Teilnahme an der Briefwahl ist nur für jene Homeoffice-Arbeitnehmer eröffnet, bei denen feststeht, dass sie auch im Wahlzeitraum im Homeoffice arbeiten werden. Diejenigen Mitarbeiter, die im Wahlzeitraum ihre Tätigkeit wegen Unabkömmlichkeit im Betrieb verrichten, hätten keine Briefwahlunterlagen erhalten dürfen.</p><p>Das Verfahren über die Anfechtung der Betriebsratswahl ist noch nicht endgültig entschieden. Das BAG hat den Fall zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wird man nun ermitteln, ob der Wahlvorstand bei Versand der Briefwahlunterlagen wusste, dass ein Teil der Empfänger im Wahlzeitraum wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb – also in Präsenz – verrichten werden. Sollte das der Fall gewesen sein, hat die Anfechtung der Betriebsratswahl endgültig Erfolg.</p><h3>Konsequenzen</h3><p>Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal, dass Betriebsratswahlen sehr hohen formalen Anforderungen unterliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Betriebsratswahl gemäß § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anfechtbar oder sogar nichtig.&nbsp;</p><p>Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein ganz besonders eklatanter Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze vorliegen. Nichtigkeit wird etwa bei der Terrorisierung der Belegschaft im Rahmen des Wahlverfahrens, der Wahl eines Betriebsrates durch Nicht-Arbeitnehmer oder der Bildung eines Betriebsrates durch Zuruf angenommen. Häufiger verbreitet sind hingegen – immer noch ernsthafte, aber etwas weniger gravierende – Fehler bei der Betriebsratswahl, die zu deren Anfechtung führen können. Die Anfechtung knüpft an folgende Voraussetzungen an:&nbsp;</p><ol><li>Für eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes erforderlich. Ein solcher ist gegeben, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Katalog solcher möglicher Verstöße gegen die Wahlvorschriften ist denkbar riesig, weswegen immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss. Aus der Rechtsprechung bekannt sind etwa die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Wahlvorstandes, die fehlerhafte Bekanntgabe des Wahlausschreibens, Fehler bei der Zulassung von Wahlvorschlägen oder auch die fehlerhafte Behandlung von Briefwahlstimmen.</li><li>Der Fehler darf nicht im Nachhinein berichtigt worden sein </li><li>Das Wahlergebnis muss zumindest potenziell durch den Fehler verändert oder beeinflusst worden sein.</li><li><span> </span>Der Anfechtende muss anfechtungsberechtigt sein (wahlberechtigte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, im konkreten Betrieb vertretene Gewerkschaft).</li><li>Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses geltend gemacht werden. </li><li>Die Anfechtung muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht erhoben werden.</li></ol><p></p><h3>Praxistipp</h3><p>Betriebsratswahlen sind in ihrer Organisation aufwändig und äußerst formalisiert. Bereits kleinere Fehler können zur Anfechtung der Wahl führen. Dies zu vermeiden, liegt in der Regel auch im Interesse des Arbeitgebers. Denn allein der Streit über die Anfechtbarkeit der Wahl schafft eine unsichere Schwebelage im Betrieb schafft. Die Arbeitsweise ist oftmals gehemmt, wichtige Entscheidungen kommen nicht voran. Zudem trägt der Arbeitgeber die Wahlkosten. Dies gilt – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber an dem Fehler bei der angefochtenen Wahl mitgewirkt hat – auch für die Wiederholungswahl. Um wirksame Wahlanfechtungen zu vermeiden, sollten Ihr Betriebsrat und dessen Wahlvorstand, dem die Durchführung der Wahl obliegt, gut vorbereitet sein. Stellen Sie ihm deshalb notwendige Schulungen und – wenn nötig – auch Berater zur Verfügung. Sicher, auch diese Kosten zahlt der Arbeitgeber. Im Vergleich zu einer vollständigen Neuwahl des Betriebsrats oder einer langwierigen Blockade sind diese Kosten jedoch für Unternehmen die bessere Investition.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-lukas-preuss" target="_blank">Dr. Lukas Preuß</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:27:31 +0100</pubDate>
                        <title>Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei der Versetzung eines Außendienstarbeiters mit Wegfall von Provisionsmöglichkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umfang-der-unterrichtung-des-betriebsrats-bei-der-versetzung-eines-aussendienstarbeiters-mit-wegfall-von-provisionsmoeglichkeiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.Mai 2024 – 2 TaBV 81/23</i></p><p>Der Arbeitgeber muss bei einer beabsichtigten Versetzung den Betriebsrat über die konkreten Folgen informieren, insbesondere wenn der Arbeitnehmer durch die geänderte Tätigkeit weniger Provisionen erzielen kann, trotz unveränderter Provisionsregelung.</p><h3>Sachverhalt&nbsp;</h3><p>Der Arbeitgeber entschied, einen Außendienstmitarbeiter bei gleichbleibender Anwendung der Regelungen zur Vergütung auf eine neue Stelle im Back-Office zu versetzen. Der Außendienstmitarbeiter erhielt bisher neben einer Fixvergütung eine Provision auf der Grundlage einer Provisionsvereinbarung. Der Arbeitgeber ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung, ohne diesen über die konkreten Folgen der Versetzung auf die möglichen Provisionschancen zu informieren. Der Betriebsrat verweigerte, auch nachdem der Arbeitgeber die Informationen zur grundsätzlichen Weitergeltung der Provisionsregelung im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahren nachholte, erneut die Zustimmung und begründete dies mit der Befürchtung, dass der Mitarbeiter auf der neuen Stelle weniger Provisionen verdienen werde.</p><p>Die Zustimmung des Betriebsrats wurde erstinstanzlich vom Arbeitsgericht Hannover zugunsten des Arbeitgebers ersetzt.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste LAG Niedersachsen sah dies jedoch anders und wies den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zurück.&nbsp;</p><p>Kernpunkt der Entscheidung des LAG Niedersachsen war der Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei personellen Maßnahmen. Die ordnungsgemäße Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers diene gerade dazu, dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht zur Verweigerung der Zustimmung sachgerecht ausüben könne. Insbesondere müsse der Betriebsrat daher informiert werden, wenn der Mitarbeiter trotz Weitergeltung der bisherigen Provisionsvereinbarung aufgrund der Versetzung keine Provisionen mehr erzielen könne. In diesem Fall sei dies einem Wegfall der Provisionsregelung gleichzustellen. Die Arbeitgeberin habe es vorliegend versäumt, den Betriebsrat umfassend darüber zu informieren, dass der Mitarbeiter trotz der Weitergeltung der unveränderten Provisionsregelung aufgrund der Versetzung ins Back-Office möglicherweise keine Provisionen mehr im bisherigen Umfang erzielen könne.&nbsp;</p><p>Der Arbeitgeber habe zwar die Information zur Weitergeltung der Provisionsregelung im Zustimmungsersetzungsverfahren nachgeholt, jedoch verweigerte der Betriebsrat weiterhin rechtmäßig die Zustimmung aufgrund der Benachteiligung des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter könne trotz Weitergeltung der unveränderten Provisionsregelung aufgrund der Versetzung ins Back-Office möglicherweise keine Provisionen mehr erzielen, worüber der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Versetzung zu informieren hat.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis&nbsp;</h3><p>Dieses Urteil erweitert die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei personellen Maßnahmen. Der Betriebsrat muss bei Versetzungen nicht nur über die bisherigen und künftig anzuwendenden Vergütungsregelungen informiert werden, sondern auch über die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Höhe der Vergütung. Es muss also darüber informiert werden, ob die Vergütung in bisherigen Umfang auch künftig erzielt werden kann bzw. welcher Nachteil voraussichtlich entsteht. Dieser Aspekt ist insbesondere bei Provisionen relevant.</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Um Ärger mit dem Betriebsrat oder gar Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden, sollten Arbeitgeber bereits vor einer Versetzung die möglichen Auswirkungen auf die tatsächliche Vergütung des Arbeitnehmers bedenken, um den Betriebsrat umfassend und detailliert unterrichten zu können. Arbeitgeber sollten ihr Musterformular (Antrag auf Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen) auf Vollständigkeit überprüfen.</p><p>Maike Pflästerer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:24:17 +0100</pubDate>
                        <title>Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erschuetterung-des-beweiswertes-einer-aerztlichen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Arbeitnehmer kannte ihn: den sog. "gelben Schein", mit dem bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt gegenüber dem Arbeitgeber in Papierform bescheinigt wurde. Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023 wurde der "gelbe Schein" abgelöst, an den Grundsätzen des Beweiswertes von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sich dabei aber nichts geändert.</p><h3>Grundsatz der Entgeltfortzahlung bei Krankheit&nbsp;</h3><p>Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gegenüber ihren Arbeitgebern gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer ist dabei jedoch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer den Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, § 5 Abs. 1 S. 1, 3 EFZG.</p><h3>Der Beweiswert von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen&nbsp;</h3><p>Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie ist der gesetzlich vorgesehene Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorlage einer solchen Bescheinigung ist daher der Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer grundsätzlich als erbracht anzusehen. Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, so kann er den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "erschüttern", d.h. er muss Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften und begründeten Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Hieran werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2024</h3><p>Im konkreten Fall ging es um den Beweiswert einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (mündlich) gekündigt hatte, meldete sich der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsunfähig krank. Der Arbeitnehmer legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nahm während seiner Arbeitsunfähigkeit jedoch aktiv an einem Handballspiel als Spieler und an einem anderen Tag als Schiedsrichter teil. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur "vorgeschoben" habe und verlangte, die von ihm an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurück.</p><p>Zu Recht, wie das LAG Berlin- Brandenburg entschied. Der Arbeitgeber hatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat und der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung daher ohne (Rechts)Grund erhalten habe. Im konkreten Fall wurde der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Hierfür sprach die zeitlich passgenaue Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem überschritt die ärztliche Folgebescheinigung die maximale Dauer der Krankschreibung, da nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie der bescheinigte Zeitraum nicht mehr als zwei Wochen betragen sollte. Auch die wettkampfmäßige Teilnahme am Handballsport begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, warum diese Aktivitäten mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar gewesen sein sollen.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer hätte sich daher als Folge der Erschütterung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, konkret zu den Umständen seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit erklären müssen. Die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, gilt als zugestanden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit äußert. Dies war hier der Fall, denn es erfolgte kein entsprechender Vortag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber konnte daher die Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/virginia-maeurer" target="_blank">Virginia Mäurer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 14:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>Treats für den Mittelstand und Existenzgründer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/treats-fuer-den-mittelstand-und-existenzgruender</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. November 2024 steht das neue Förderangebot "ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge" für Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen zur Verfügung. Einzigartig ist dabei, dass die Bürgschaftsbanken 100% der Kreditabsicherung übernehmen.</p><p>Das Programm beruht auf einer Kooperation zwischen KfW, den Deutschen Bürgschaftsbanken, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Finanzen. Ziel ist es, den Mittelstand zu stärken, indem Gründungen, Unternehmensübernahmen sowie junge Unternehmen nachhaltig gefördert werden.&nbsp;</p><p>Gefördert werden&nbsp;</p><ul><li>natürliche Personen bei der Gründung eines gewerblichen Unternehmens oder einer freiberuflichen Existenz;</li><li>natürliche Personen bei der Übernahme eines gewerblichen Unternehmens, einer tätigen Beteiligung oder deren Aufstockung gefördert;</li><li>Festigungs- und Erweiterungsmaßnahmen junger Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit gefördert;</li><li>Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen.</li></ul><p>Antragstellerin bzw. Antragsteller müssen Teil der Geschäftsleitung sein.</p><p>Das Programm besticht mit Vorteilen in wesentlichen Punkten der Finanzierung:</p><p>Die Kredithöhe beträgt maximal EUR 500.000,00, wobei dieser Betrag nicht mehr als 35% der förderfähigen Kosten ausmachen darf. Der Kredit wird bei der Hausbank beantragt, die von der KfW refinanziert wird. Die Darlehensbeträge werden von der KfW zu günstigeren Zinssätzen zur Verfügung gestellt, da diese aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) stammen. Die Antragsteller profitieren so von günstigen Konditionen.&nbsp;</p><p>Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgt zu 100%. Neben dem Abruf in einer Summe besteht auch die Möglichkeit, den Abruf in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage vorzunehmen.</p><p>Die Antragsteller müssen lediglich die persönliche Haftung übernehmen. Darüber hinaus benötigen die Antragsteller jedoch keine privaten Sicherheiten, sondern eine Bürgschaftsbank übernimmt eine 100%-Garantie. Diese entlasten die Hausbanken der Antragsteller vom Kreditausfallrisiko. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür wiederum eine Rückgarantie des Bundes in Höhe von 80%.&nbsp;</p><p>Es stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung. Entweder ist eine Laufzeit von 15 Jahren mit fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre möglich, oder eine Laufzeit von 10 Jahren mit zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit.</p><p>Schließlich ist auch eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Finanzierungsinstrumenten für die Gesamtfinanzierung möglich.</p><p>Der Ablauf der Beantragung eines Kredits im Rahmen des Förderangebots ist denkbar einfach und möglichst unbürokratisch ausgestaltet:</p><ol><li>Kredit bei der Hausbank beantragen bevor mit dem Vorhaben begonnen wird.</li><li>Die Hausbank stellt einen Antrag zur Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank.</li><li>Nach Bewilligung der Garantie stellt die Hausbank einen Antrag zur Refinanzierung bei der KfW.</li><li>Förderzusage erhalten, Auszahlung des Kreditbetrags und Vorhaben starten.</li></ol><p>Dank der einfachen Ausgestaltung und der attraktiven Konditionen des Programms scheint dieses geeignet zu sein, Unternehmensgründungen und den Mittelstand wesentlich zu unterstützen. Dies wird den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Wie von den allen Beteiligten klargestellt, ist die Stabilität des Mittelstands und Förderung von Innovationen ein entscheidender Punkt für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit.</p><p>Detaillierte Informationen zur Antragstellung finden sich hier:<br><a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge/F%C3%B6rderprodukte/ERP-F%C3%B6rderkredit-Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge-(077)/?redirect=779584" target="_blank" title="Öffnet ein neues Fenster." rel="noreferrer">kfw.de/077</a><br><a href="https://kapital.ermoeglicher.de/de/" target="_blank" title="Öffnet ein neues Fenster." rel="noreferrer">kapital.ermoeglicher.de</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 12:22:04 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumsinitiative 2024 – Das müssen Sie dazu wissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumsinitiative-2024-das-muessen-sie-dazu-wissen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem sich die Regierungsfraktionen im Juli 2024 auf unterschiedliche Maßnahmen im Rahmen einer sog. Wachstumsinitiative geeinigt hatten, hat die Bundesregierung nunmehr im September zusammen mit dem Haushalt 2025 eine umfassende Wachstumsinitiative beschlossen. Mit einem Maßnahmenbündel bestehend aus über 130 konkreten Schritten sollen der deutschen Wirtschaft kurzfristig Impulse für eine neue wirtschaftliche Dynamik gegeben werden, um den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig stärken. Das Maßnahmenpaket enthält auch unterschiedliche Regelungsvorschläge aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Hierzu gehören im Wesentlichen:</p><h3>Reduzierung datenschutzrechtlicher Anforderungen&nbsp;</h3><p>Im Rahmen eines erweiterten Bürokratieabbauprogramms sollen u. a. datenschutzrechtliche Anforderungen reduziert und die Anwendung auf europäischer Ebene vereinheitlicht werden. Vereinbart sind hierzu unterschiedliche Einzelmaßnahmen, wie etwa die Erhöhung des Schwellenwerts für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten von derzeit 20 auf 50 Beschäftigte.&nbsp;</p><h3>Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)&nbsp;</h3><p>Die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll noch in dieser Legislaturperiode durch Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) so „bürokratiearm wie möglich“ umgesetzt werden. Dabei sollen alle Pflichten aus der CSDDD, auch die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt verbindlich gelten.&nbsp;</p><h3>Verabschiedung eines Bundestariftreuegesetzes</h3><p>Im Zuge einer umfassenden Novellierung des Vergaberechts soll ein Bundestariftreuegesetz geschaffen werden, um Tarifverträge zur Bedingung bei Ausschreibungen zu machen.&nbsp;</p><h3>Steuer- und Beitragsbefreiung für Mehrarbeit</h3><p>Zur Förderung von Mehrarbeit sollen hierfür anfallende Zuschläge, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gelten. Zudem sollen Arbeitgeberprämien für die Ausweitung der Arbeitszeit steuerlich begünstigt werden.&nbsp;</p><h3>Abweichungen von der Tageshöchstarbeitszeit durch Tarifvertrag&nbsp;</h3><p>Unternehmen sollen von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit abweichen können, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgrund von Tarifverträgen dies vorsehen. Die Regelung soll befristet gelten. Zugleich soll bei der Weiterentwicklung des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit auch zukünftig möglich bleiben.&nbsp;</p><h3>Überprüfung der aktuellen Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung&nbsp;</h3><p>Die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung durch Arztpraxen sollen überprüft und ggf. im Rahmen einer möglichst bürokratiearmen Lösung angepasst werden.&nbsp;</p><h3>Lockerung des Vorbeschäftigungsverbots i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG&nbsp;</h3><p>Um Anreize zur Beschäftigung Älterer zu setzen, soll im SGB VI eine Ausnahme vom sog. Vorbeschäftigungsverbot (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG) geregelt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigt. Zusätzlich sollen im Sozialversicherungsrecht bei Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze neue Optionen für die Vergütung zusätzlicher Arbeitsjahre im Rentenalter geschaffen sowie die Möglichkeit eingeführt werden, den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung zu streichen.&nbsp;</p><h3>Erlaubnis für Zeitarbeit von ausländischen Arbeitnehmern</h3><p>Die Einwanderung von ausländischen Arbeitnehmern in die Zeitarbeit soll erlaubt werden, sofern ab dem ersten Tag der Beschäftigung der Grundsatz des „equal pay“ befolgt wird und eine Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten vereinbart wird.&nbsp;</p><h3>Überarbeitung der Regeln für die betriebliche Altersversorgung&nbsp;</h3><p>Die betriebliche Altersversorgung soll überarbeitet werden, sodass künftig mehr Unternehmen eine bAV anbieten und insbesondere Beschäftigte mit geringem Einkommen gefördert werden können.&nbsp;</p><h3>Erschwerung der erleichterten Regeln zum Bezug von Bürgergeld</h3><p>Es sollen die Zumutbarkeitskriterien, die Mitwirkungspflichten der Bezugsberechtigten sowie die Regeln zum Schonvermögen neu justiert werden.</p><h3>Bewertung der Maßnahmen</h3><p>Vor einer abschließenden Bewertung der angekündigten Maßnahmen bleibt abzuwarten, ob und wie die angekündigten Eckpunkte in Gesetzentwürfe überführt werden. Der soeben erst abgeebbte Streit um das Bürokratieentlastungsgesetz IV belegt, dass die "Ampelkoalition" auch verabredete Punkte wieder in Frage stellt und in der Sache durchaus sinnvolle Maßnahmen hierdurch verhindert oder zumindest erheblich verzögert werden.</p><p>Darüber hinaus sieht sich die Initiative einem Vorwurf ausgesetzt, der insbesondere von der Opposition nachvollziehbar bereits gegenüber dem Bürokratieentlastungsgesetz erhoben wurde. Die nicht zuletzt auch von der Wirtschaft geforderte Entbürokratisierung, d.h. die Vereinfachung von Verfahren und der Abbau administrativer Verpflichtungen kann tatsächlich nicht gelingen, wenn ständig neue Fachgesetze den "Wildwuchs" an Regularien wieder befeuern. So soll mit dem Bundestariftreuegesetz der weiter sinkenden Tarifbindung entgegengewirkt werden. Ungeachtet der Frage, ob dem Gesetzgeber die Verfolgung dieses Zwecks gebührt, bestehen bereits offenkundige Vorbehalte gegen die Sinnhaftigkeit des Gesetzes. Die längst bestehenden Vergabe- und Tariftreuegesetze (teilweise mit Bindung an Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, wie z.B. in NRW) haben die schwindende Tarifbindung in Deutschland nicht aufhalten können. Weshalb nunmehr das Bundestariftreuegesetz gleichwohl die erstrebte Trendwende herbeiführen soll, wird aus dem Papier der Bundesregierung nicht deutlich. Der administrative Aufwand für Unternehmen bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen wird jedenfalls steigen, die avisierte Bürokratieentlastung somit konterkariert.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-imping" target="_blank">Dr. Andreas Imping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 12:14:57 +0100</pubDate>
                        <title>Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Minderheitenliste möglich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abberufung-und-ersetzung-von-mitgliedern-der-minderheitenliste-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 9 TaBV 52/23</i></p><p>Der Minderheitenschutz verbietet es&nbsp;einem Betriebsrat,&nbsp;so lange die Vertreter einer Minderheitsliste durch Beschlüsse aus dem Betriebsausschuss abzuberufen, bis es keine möglichen Nachfolger mehr gibt und die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste zu ersetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Aufgabe des frisch gewählten Betriebsrates war es, unmittelbar nach seiner Konstituierung einen Betriebsausschuss zu bilden und zu bestimmen, welche Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen waren. Der Betriebsausschuss führt in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Gemäß <a href="https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/paragraphen/480/paragraf-27-betriebsausschuss" target="_blank" title="§ 27 BetrVG" rel="noreferrer">§ 27 BetrVG</a> gehören zum Betriebsausschuss der&nbsp;Vorsitzende des Betriebsrats, dessen Stellvertreter sowie eine nach Größe des Betriebsrates variierende weitere Anzahl an Ausschussmitgliedern, die&nbsp;vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Gleiches gilt gemäß <a href="https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/paragraphen/493/paragraf-38-freistellungen" target="_blank" title="§ 38 BetrVG" rel="noreferrer">§ 38 BetrVG</a> für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Abberufung der Gewählten ist durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der frisch gewählte Betriebsrat nutzte dies, indem er unmittelbar nacheinander mit qualifizierter Mehrheit alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberief und sodann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzte. Hiergegen wehrten sich die der Minderheitenliste zugehörigen Betriebsratsmitglieder, indem sie die Unwirksamkeit der Beschlüsse gerichtlich geltend machten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht gab den der Minderheitenliste zugehörigen Betriebsratsmitgliedern recht und entschied, dass die angegriffenen Abwahlbeschlüsse wegen einer Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes nichtig waren. Zwar seien die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zustande gekommen und verstießen für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Vorgänge stellten nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes jedoch einen einheitlichen Sachverhalt dar, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Umgehung des&nbsp;gesetzlichen Minderheitsschutzes bewirke. Trotz des erforderlichen Quorums werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitsschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei. Wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der gesetzlich vorgeschriebene Minderheitenschutz darf selbst bei formell korrekten Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit nicht ausgehebelt werden. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bereit sind, über die Prüfung der Wirksamkeit einzelner Beschlüsse hinaus eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um dem gesetzlich intendierten Schutzzweck zur Geltung zu verhelfen und strategisches Verhalten, das diesem Schutzzweck zuwiderläuft, zu sanktionieren.&nbsp;</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Auch Arbeitgeber haben vielfach Schutzgesetze zu beachten, beispielsweise im Zusammenhang mit Kündigungsschutz, Mutterschutz und Elternzeit oder Arbeitszeit- und Gesundheitsschutz. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes kann als Warnung verstanden werden, Schutzgesetze nicht durch planvolle Manöver umgehen zu wollen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marie-louise-freifrau-von-hammerstein" target="_blank">Marie von Hammerstein</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Oct 2024 15:25:19 +0200</pubDate>
                        <title>(Fast) Geklärte Umsatzsteuerrechtslage beim E-Charging </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fast-geklaerte-umsatzsteuerrechtslage-beim-e-charging</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die umsatzsteuerliche Behandlung des E-Charging ist in vielen Punkten umstritten. Zwei Rechtsfragen konnte der Europäische Gerichtshof kürzlich klären.</p><h3><strong>1. Leistungen eines Ladesäulenbetreibers sind Lieferungen</strong></h3><p>Ein Betreiber von Ladestationen für Elektrofahrzeuge erbringt teilweise eine Fülle von Leistungen (komplexe Leistung), die sich üblicherweise aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammensetzt und für die gewöhnlich in Abhängigkeit von der Ladezeit ein einheitlicher Preis abgerechnet wird:</p><ul><li>Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),</li><li>Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,</li><li>notwendige technische Unterstützung für die betreffenden Nutzer und</li><li>Bereitstellung von IT<span>‑</span>Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer z.B. erm<span>ö</span>glichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden.&nbsp;</li></ul><p>Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser komplexen Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt.&nbsp;</p><p>Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 20. April 2023, Rs. C-282/22) ordnete die Leistung eines Ladesäulenbetreibers, die aus den zuvor genannten Elementen bestand jüngst als Lieferung ein. Unter Anwendung der allgemein für die Abgrenzung der Lieferung von der sonstigen Leistung (Dienstleistung) geltenden Grundsätze ordnete er die Kombination von Umsätzen entsprechend dem vorlegenden nationalen Gericht als einheitlichen Umsatz ein. Diese Kombination von Umsätzen besteht einerseits aus der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Dienstleistungen, wie der Einrichtung des Zugangs zu Ladepunkten und der Erleichterung ihrer Nutzung, sowie andererseits aus der notwendigen technischen Unterstützung und IT-Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses, die Verfolgung des Umsatzverlaufs und die Bezahlung der Umsätze ermöglichen. Darüber hinaus bestimmte er, dass das Lieferelement (Lieferung von Strom) das prägende Element dieser einheitlichen Leistung ist.&nbsp;</p><h3><strong>2. Bei Drei-Personen-Verhältnissen (Ladesäulenbetreiber – E-Mobilitätsbetreiber – Nutzer) liegt eine Lieferkette vor</strong></h3><p>Bei der weitaus häufiger vorkommenden Konstellation, dass zwischen dem Ladesäulenbetreiber und dem Nutzer noch ein E-Mobilitätsbetreiber geschaltet ist, der die weiteren Dienstleistungen neben der Stromlieferung anbietet, stellte sich bisher folgende weitere Frage: Liefert der Ladesäulenbetreiber unmittelbar Strom an den Nutzer während der Mobilitätsbetreiber die sonstigen Dienstleistungen erbringt oder besteht zwischen den drei Personen eine Lieferkette (Kommissionsgeschäft)?</p><p>Laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Oktober 2024, Rs. C-60/23) ist Letzteres der Fall.&nbsp;</p><p>In dem entschiedenen Fall gewährte ein E-Mobilitätsbetreiber mittels einer App den Nutzern den Zugang zu einem Netzwerk an Ladepunkten, stellte Informationen über Preise, Standorte und Verfügbarkeiten sowie eine Routenplanung zur Verfügung. Über die App erfolgte eine Registrierung des Nutzers beim Ladesäulenbetreiber. Über den Ladevorgang rechnete der Ladesäulenbetreiber gegenüber dem E-Mobilitätsbetreiber ab. Der E-Mobilitätsbetreiber rechnete den Ladevorgang wiederum gegenüber dem Nutzer ab und berechnete diesen außerdem für die weiteren Dienstleistungen ein Pauschalentgelt.&nbsp;</p><p>Der EuGH kam in dem vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der E-Mobilitätsbetreiber den Strom im eigenen Namen, aber für Rechnung des Nutzers vom Ladesäulenbetreiber bezieht und an den Nutzer liefert. Dabei unterscheidet sich die tatsächliche Lieferung von Elektrizität durch den E-Mobilitätsbetreiber an den Nutzer nicht von der Lieferung von Elektrizität&nbsp;durch den Ladesäulenbetreiber an den E-Mobilitätsbetreiber, und zwar unabhängig davon, ob man die zusätzlichen Dienstleistungen des E-Mobilitätsbetreiber als selbstständige oder unselbstständige Nebenleistungen zur Stromlieferung einordnet.</p><h3><strong>Praxisfolgen</strong></h3><p>Die Einordnung des Ladevorgangs als Lieferung und die Feststellung einer Lieferkette löst diverse Folgefragen für die Bestimmung des Lieferortes und der Steuerschuldnerschaft sowie im Hinblick auf die Registrierung aus. Eine entscheidende Frage ist die der Wiederverkäufereigenschaft des E-Mobilitätsbetreibers. Eine andere die der Selbstständigkeit der zusätzlichen Dienstleistungen im konkreten Einzelfall.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Oct 2024 14:33:54 +0200</pubDate>
                        <title>Vergütung von Betriebsräten nach deutschem Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>So teuer ist die Arbeit des Betriebsrats in Deutschland für Arbeitgeber</strong></p><p>In ihrem Beitrag im <i>Deutscher AnwaltSpiegel</i> beleuchten Michael Riedel und Lisa Brix die umfangreichen Kosten, die mit der Wahl und Arbeit von Betriebsräten für Arbeitgeber verbunden sind. Der Artikel erläutert, wer die Kosten nach deutschem Recht trägt und welche Grundsätze für die Kostentragung gelten. Die vollständige Veröffentlichung aus dem Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 22, 23. Oktober 2024, finden Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/betriebsverfassungsrecht/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht-37161/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Oct 2024 08:53:06 +0200</pubDate>
                        <title>Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untersuchungs-und-ruegeobliegenheit-im-b2b-bereich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Käufer hat im B2B-Bereich Waren sofort nach ihrer Ablieferung auf Sachmängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die fristgemäße Anzeige, verliert er in Bezug auf erkennbare Mängel sämtliche Rechte und Ansprüche.</p><p><i>OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 – 2 U 32/20</i></p><p>Bei Handelskäufen im B2B-Bereich trifft den Käufer nach § 377 HGB eine Untersuchungspflicht: er hat die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen, und zwar daraufhin, ob es sich um die richtigen Waren handelt, ob der Verkäufer die vertraglich vereinbarte Menge geliefert hat und ob die Waren Sachmängel aufweisen. Die Prüfung muss unverzüglich nach Eingang der Waren beim Käufer erfolgen. Welches Zeitfenster zwischen Ablieferung und Untersuchung noch als „unverzüglich“ einzustufen ist, lässt sich pauschal nicht bestimmen. Entscheidend sind Faktoren wie die Beschaffenheit der Waren, Branche, Betriebsgröße, Betriebsorganisation und die Notwendigkeit einer komplexen Untersuchung. Bei schnell verderblicher Ware können nur wenige Stunden für die Untersuchung der Waren fristgemäß sein. Bei technisch anspruchsvollen Waren gilt in Ausnahmefällen eine Prüfung innerhalb von ein bis zwei Wochen noch als „unverzüglich“.</p><p>Art, Form und Umfang der Untersuchung richten sich wiederum nach der Beschaffenheit, der Menge und dem Verwendungszweck der Waren. Zu berücksichtigen sind außerdem die für die Prüfung erforderlichen Kosten, der anfallende Zeitaufwand, drohende Mangelfolgeschäden sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten. Der Umfang der Untersuchung muss sich im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren bewegen. Eine „Rundum-Untersuchung“ auf sämtliche in Betracht kommende Mängel der Waren ist nicht erforderlich. Bei größeren Warenmengen ist eine Untersuchung in Form von repräsentativen Stichproben regelmäßig ausreichend. Bei Sukzessiv- und Teillieferungen hat der Käufer jedoch jede Einzellieferung separat zu prüfen.</p><p>Entdeckt der Käufer bei Prüfung der Waren Mängel, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Mängel unverzüglich anzuzeigen – ihn trifft damit eine sogenannte Rügeobliegenheit. Dabei muss er den Verkäufer über Art und Umfang des Mangels informieren. Bei größeren Warenmengen ist stets ein Richtwert anzugeben, wie viele Einzelstücke schätzungsweise Mängel aufweisen. Liegen mehrere Mängel vor, sind sämtliche Mängel anzuzeigen. Jede Teil- und Sukzessivlieferung ist eigenständig zu rügen. Pauschale Beanstandungen genügen regelmäßig nicht. Die Mängelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Aus Nachweisgründen ist jedoch die Einhaltung der Schriftform ratsam. Denn der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Verkäufer die Mängelanzeige erhalten hat. Dabei genügt es für die Erhaltung der Rechte des Käufers, dass der Käufer die Mängelanzeige rechtzeitig absendet. Die eigentliche Rügefrist schließt sich unmittelbar an die Untersuchungsfrist an. Sie beträgt aufgrund heutiger moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei Werktage. Mängel leicht verderblicher Ware wie Obst oder Blumen sind im Übrigen erheblich schneller, unter Umständen innerhalb weniger Stunden, zu rügen.</p><p>Zeigt der Käufer erkennbare Mängel nicht oder nicht rechtzeitig an, verliert er sämtliche Ansprüche und Rechte, die auf den nicht oder zu spät gerügten Mängeln beruhen. Das umfasst alle Gewährleistungsansprüche im weitesten Sinne in Bezug auf Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware erkennbar gewesen wären. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware nicht erkennbar war, muss der Käufer dem Verkäufer den Mangel sofort nach Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses verdeckten Mangels als genehmigt; der Käufer verliert jegliche Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Mangel.</p><p>Mit Fragen rund um die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf hat sich jüngst das OLG Bremen beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall forderte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz wegen der Lieferung mangelbehafteter Edelstahlbauteile. Ohne Erfolg. Einige Edelstahlbauteile waren zwar unstreitig mangelhaft. Dennoch wies das OLG Bremen die Klage ab. Denn der Käufer hatte den Mangel erst 15 Tage nach Lieferung der Edelstahlbauteile und der zugehörigen Prüfzeugnisse angezeigt.</p><p>Einige Edelstahlbauteile waren mangelhaft, weil sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht von entsprechend registrierten und zertifizierten Herstellern stammten. Das war anhand der zugehörigen Prüfzeugnisse erkennbar. Der Käufer hätte den Mangel bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Kontrolle der Prüfzeugnisse aufdecken und anzeigen können. Er hatte zwar Stichproben durchgeführt. Repräsentative Stichproben sind aber nur bei gleichartigen Massegütern geeignet, um der Untersuchungsobliegenheit zu genügen. Der Verkäufer hatte allerdings keine gleichartigen Massengüter geliefert, sondern Stahlbauteile verschiedener Art zur Anfertigung von komplexen Rohranlagen, jeweils in diversen Abmessungen und Stärken. Bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern darf sich der Käufer jedenfalls dann nicht auf Stichproben beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen. So war es vorliegend. Denn für den Käufer war absehbar, dass durch den Verbau der diversen Edelstahlbauteile im Falle von Mängeln erhebliche Kosten durch den Ein- und Ausbau anfallen dürften. Die Mängel wären für den Käufer demgegenüber mit vertretbarem Aufwand durch eine Kontrolle der Prüfzeugnisse erkennbar gewesen. Auch die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft durch den Verkäufer entbindet den Käufer nicht von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Ein durch die Garantie des Verkäufers hervorgerufenes (besonderes) Vertrauen in die Existenz (bzw. das Fehlen) der betreffenden Beschaffenheit führt nicht dazu, dass der Käufer auf die Garantie blind vertrauen und auf die Untersuchung verzichten darf oder weniger Sorgfalt aufwenden muss.</p><p>Zwar wird die Dauer der zuzubilligenden Untersuchungsfrist davon beeinflusst, dass die Untersuchung von der Übersendung begleitender technischer Unterlagen abhängig ist. Eine Mängelanzeige innerhalb von zwei Wochen, beginnend ab Ablieferung der Ware oder aber ab Zugang der Prüfzeugnisse, je nachdem, welches später erfolgte, war dennoch geboten. Da der Käufer die Mängelrüge erst 15 Tage nach Erhalt der Ware und der gesondert übermittelten Prüfzeugnisse ausgesprochen hatte, war diese nicht mehr unverzüglich. Der Käufer ist daher seiner Rügeobliegenheit nicht fristgemäß nachgekommen. Dadurch hat er sämtliche Mängelgewährleistungsrechte (§&nbsp;437&nbsp;BGB) in Bezug auf die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängel verloren. Entsprechendes gilt für alle Ansprüche im weitesten Sinne, die auf den bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängeln beruhen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG Bremen verdeutlicht die Notwendigkeit, mit den Anforderungen und den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich vertraut zu sein. Bei Handelsgeschäften sind eine angemessene Warenprüfung und entsprechende Mängelanzeige unmittelbar nach Erhalt der Ware unentbehrlich.&nbsp;</p><p>Wie und wann die Ware genau zu untersuchen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Daher empfehlen sich Individualvereinbarungen in Bezug auf anwendbare Fristen und die Art und Weise der Untersuchung, um Unstimmigkeiten und Streitigkeiten im Vorfeld zu begegnen. Zulässig ist auch ein vollständiger Ausschluss der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers – etwa im Hinblick auf die Warenausgangsprüfung, die beim Verkäufer stattfindet. Dafür ist allerdings eine individuelle Vereinbarung erforderlich; AGB oder standardisierte Qualitätssicherungsvereinbarungen genügen nicht.&nbsp;</p><p>Besonderheiten ergeben sich bei grenzüberschreitenden Handelskäufen. Haben Käufer und Verkäufer keine Rechtswahl getroffen, werden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in der Regel nach dem am Sitz des Verkäufers geltenden Rechts bestimmt. Für gewöhnlich ist dann vorranging das UN-Kaufrecht heranzuziehen. Das UN-Kaufrecht unterscheidet zwar ebenso zwischen der Untersuchungsobliegenheit und der Mängelrüge. Es besteht aber kein Gleichlauf zwischen den Anforderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschriften. Das UN-Kaufrecht ist in Bezug auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit käuferfreundlicher als das deutsche Recht – insbesondere die Rügefrist ist nach dem UN-Kaufrecht aus Sicht des Käufers deutlich großzügiger bemessen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 17:35:44 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH - Haftung begünstigter Gesellschaften für unbestimmte Verbindlichkeiten im Falle von Spaltungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-haftung-beguenstigter-gesellschaften-fuer-unbestimmte-verbindlichkeiten-im-falle-von-spaltungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 29.07.2024 hat dieser klargestellt, dass nach EU-Recht die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte, sondern auch für nicht definierte Gegenstände gilt, die erst nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert wurden und auf einem Verhalten der gespaltenen Gesellschaft beruhen, die vor der Spaltung liegen.&nbsp;</p><h3><span>1. Sachverhalt</span></h3><p>Hintergrund der Entscheidung ist eine Spaltung der italienischen Gesellschaft SNIA. Diese wurde im Mai 2003 nach italienischem Recht gespalten. Dabei übertrug sie einen Teil ihres Vermögens auf eine neugegründete Gesellschaft, die später LivaNova hieß.</p><p>Nach dem Vollzug dieser Spaltung erhob das italienische Umweltministerium Klagen auf Schadensersatz gegen SNIA wegen Umweltschäden, die durch SNIA vor der Spaltung verursacht wurden. SNIA verklagte daraufhin LivaNova und beantragte die Feststellung, dass LivaNova gesamtschuldnerisch gegenüber den italienischen Behörden für alle Schulden haftet, die sich aus diesen Umweltschäden ergeben.</p><p>Im November 2021 ordnete das italienische Berufungsgericht gemäß italienischen Rechts an, dass LivaNova bis zum Wert des übertragenen Aktivvermögens die Kosten für die Umweltschäden zu erstatten hat, die durch SNIA und ihre Tochtergesellschaften verursacht wurden.</p><p>LivaNova legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde nach italienischem Recht ein. Darin machte sie geltend, dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen "Gegenstände des Passivvermögens" und "Verbindlichkeiten" nicht berücksichtigt habe. Unter den Begriff "Verbindlichkeiten" würden nur Passiva fallen, die bestimmt und belegt seien, nicht aber Rückstellungen für Risken und Verpflichtungen, da diese als "Gegenstände des Passivvermögens" zu definieren seien. Nach Ansicht von LivaNova hätte diese Unterscheidung dazu führen müssen, dass sie nur für "Verbindlichkeiten" haftet und eben nicht für nicht definierte Gegenstände, da nach italienischem Recht die gesamtschuldnerische Haftung nur für "Verbindlichkeiten" vorgesehen sei.&nbsp;</p><p>Ferner rügte LivaNova, dass sie zu Unrecht für Schäden in Haftung genommen wurde, die durch nach der Spaltung liegende Verhaltensweisen entstanden seien. Damit würde gegen die gesetzliche Frist verstoßen, wonach es sich für das Bestehen einer Haftung um "Gegenstände des Passivvermögens" bzw. "Verbindlichkeiten" handeln muss, die zum Zeitpunkt der Spaltung bereits bestehen.</p><p>Der Kassationsgerichtshof hielt es für erforderlich, diese beiden Rügepunkte im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens aus unionsrechtlicher Sicht durch den EuGH überprüfen zu lassen.&nbsp;</p><p>Der EuGH hatte somit zu darüber zu entscheiden, ob die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für "bestimmte Verbindlichkeiten" gilt, die im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugewiesen werden, sondern auch für "unbestimmte Verbindlichkeiten", die zwar nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert werden, aber auf Handlungen zurückzuführen sind, die die gespaltene Gesellschaft vor der Spaltung vorgenommen hat.</p><h3><span>2. Entscheidung</span></h3><p>Der EuGH bejahte die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften.</p><p>Begünstigte Gesellschaft haften somit gesamtschuldnerisch gemeinsam mit der gespaltenen Gesellschaft für bestimmte Verbindlichkeiten, wenn eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung nicht zugewiesen wird und die Auslegung dieser Verbindlichkeit eine Zuweisung nicht zulässt. Die begünstigte Gesellschaft haftet außerdem gesamtschuldnerisch gemeinsam mit der gespaltenen Gesellschaft für unbestimmte Verbindlichkeiten, die zwar erst nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert wurden, sich aber aus einem Verhalten der gespaltenen Gesellschaft vor der Spaltung ergeben.</p><p>Die Mitgliedstaaten können diese gesamtschuldnerische Haftung auf das den einzelnen begünstigten Unternehmen zugewiesene Nettoaktivvermögen beschränken.</p><p>Eine solche Auslegung entspreche dem Ziel, die Interessen der Gesellschafter und Dritten zu schützen und die Rechtssicherheit bei Unternehmensumstrukturierungen zu wahren.</p><h3><span>3. Bedeutung für Deutschland</span></h3><p>Zur Wahrung der Interessen der Gesellschafter und Dritten sieht das deutsche Recht vor, dass die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Verbindlichkeiten der sich spaltenden Gesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt gesamtschuldnerisch haften. In dieser Hinsicht entspricht das deutsche Recht der vorliegenden Entscheidung.</p><p>Um die Interessen aller Beteiligten zu wahren, sieht das deutsche Recht bestimmte Beschränkungen für die Haftung von Gesellschaften vor, denen im Spaltungsvertrag oder -plan keine Verbindlichkeiten zugewiesen wurden. Zum einen wurde in § 133 Abs. 3 Nr. 2 UmwG eine Regelung umgesetzt, wonach die Haftung solcher Gesellschaften auf den Wert des zugewiesenen Nettoaktivvermögens zum Stichtag beschränkt ist. Zum anderen verjährt die Haftung dieser Gesellschaften nach fünf Jahren nach Wirksamwerden der Spaltung. Für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung verlängert sich diese Haftung auf zehn Jahre. Der deutsche Gesetzgeber macht somit von der Möglichkeit, die Haftung zu beschränken, Gebrauch.</p><p>Hinsichtlich der den Gläubigern nach § 133 Abs. 1 UmwG zustehenden Sicherheiten hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, im Falle einer Spaltung vom Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung abzuweichen. Danach ist nur noch die Gesellschaft sicherungspflichtig, gegen die die zu sichernde Forderung besteht. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass sonst unklar wäre, welcher der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für das betroffene Unternehmen führen.</p><p>Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern sieht das deutsche Recht eine Auslegungsregel für den Fall vor, dass Verbindlichkeiten keiner Partei zugerechnet werden können. Wird ein Gegenstand keiner der Gesellschaften zugeordnet, erfolgt zunächst eine Auslegung des Spaltungsvertrags oder -plans. Führt dies nicht zum Erfolg und können die Gegenstände keiner Partei zugeordnet werden, verbleiben vergessene Verbindlichkeiten im Falle einer Abspaltung und Ausgliederung beim Übertragenden.</p><p>Im Außenverhältnis bestätigt das Urteil des EuGH die deutsche Rechtslage. Die Rolle in der Spaltung (Übertragender oder Übernehmender), die Struktur der Spaltung oder der Umfang der Vermögensübertragung sind für die gesamtschuldnerische Haftung unerheblich - alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften gesamtschuldnerisch.</p><p>Für den Teil, der das italienische Recht betrifft, Martina Da Re (ADVANT Nctm), für den Teil, der das deutsche Recht betrifft, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a> (ADVANT Beiten).</p><p><span class="text-muted">Die Vollversion dieses Beitrags wird in der IWRZ – Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht Heft 6 veröffentlicht.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 11:15:48 +0200</pubDate>
                        <title>Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirecard-geschaedigte-aktionaere-sind-keine-nachrangigen-glaeubiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Teil- und Zwischenurteil v. 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</i></p><p><i>Durch Teil- und Zwischenurteil vom 17.9.2024 entschied das OLG München, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. Damit sind Aktionäre bezüglich solcher Ansprüche nicht erst bei der Verteilung eines hypothetischen Liquidationsüberschusses zu berücksichtigen.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin erwarb als Kapitalverwaltungsgesellschaft für institutionelle Anleger Aktien der Wirecard&nbsp;AG in den Jahren 2015 bis 2020. Nach dem Bekanntwerden des Bilanzierungsskandals im Jahr 2020, der zur Insolvenz des Unternehmens führte, erlitt die Klägerin erhebliche finanzielle Verluste und forderte Schadensersatz aufgrund von falschen oder irreführenden Informationen über den positiven Geschäftsverlauf, die die Insolvenzschuldnerin in der Vergangenheit veröffentlicht hatte und die Klägerin zu ihren Investitionsentscheidungen bewegt haben sollen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich die Frage, ob die Klägerin als getäuschte Anlegerin für ihre Ansprüche an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen kann oder ob sie nur nach vollständiger Befriedigung aller anderen –&nbsp;auch nachrangigen&nbsp;– Insolvenzgläubiger am (illusorischen) Überschuss partizipieren darf.</p><h3>Urteil des LG München vom 23.11.2022, 29 O 7754/21</h3><p>Das LG München hatte sich in dieser Frage noch für einen sog.&nbsp;„Nach-Nachrang“ der Forderungen ausgesprochen. Anders als andere Gläubiger habe die Klägerin als Aktionärin bewusst in Eigenkapital der Wirecard&nbsp;AG investiert und müsse deshalb auch bezüglich ihrer kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Anlegerin der Insolvenzschuldnerin behandelt werden.</p><h3>Teil- und Zwischenurteil des OLG München vom 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</h3><p>Dem trat das OLG München in der kommentierten Entscheidung entgegen. Aktionäre, deren mitgliedschaftliche Sonderrechtsbeziehung mit einer Insolvenzschuldnerin erst durch die unerlaubte Handlung des Vorstands begründet wurde, stehen der Schuldnerin bei der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche als Drittgläubiger gegenüber. Das Gesellschaftsvermögen werde durch die Belastung mit einer solchen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei sonstigen deliktischen Ansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genommen. Die Ansprüche seien daher in diesem besonderen Fall als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu qualifizieren und nicht erst nach-nachrangig bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses gemäß §&nbsp;199 S.&nbsp;2&nbsp;InsO zu berücksichtigen.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Das OLG München hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen und es ist davon auszugehen, dass der beklagte Insolvenzverwalter eine solche eingelegt hat. Mit einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH der –&nbsp;in der Rechtsliteratur sehr strittigen&nbsp;– Frage, wie deliktische Ansprüche von Anteilseignern in der Insolvenz zu behandeln sind, dürfte also zu rechnen sein. Es ist davon auszugehen, dass dieser sich der Position des OLG&nbsp;München anschließen wird. Die vom OLG München ausführlich zitierte bisherige Rechtsprechung des BGH ließe sich nur schwer mit der gegenläufigen Auffassung des LG München in Einklang bringen. Geschädigte Aktionäre dürften insoweit gute Erfolgsaussichten haben, künftig an Verteilungen der Insolvenzmasse teilzuhaben. Insolvenzverwalter sollten dies bei der Schlussverteilung im Blick behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 09:11:24 +0200</pubDate>
                        <title>Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfordert Anpassung der KYC-Prozesse bei Kreditinstituten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-der-wirtschafts-identifikationsnummer-erfordert-anpassung-der-kyc-prozesse-bei-kreditinstituten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. Oktober 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nach § 139c der Abgabenordnung (AO) eingeführt und stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 allen in Deutschland wirtschaftlich tätigen natürlichen und juristischen Personen zugeteilt.&nbsp;</p><p>Für Kreditinstitute ist die Einführung der Wirtschafts-ID mit notwendigen Anpassungen ihrer Know Your Customer (KYC) Prozesse verbunden: Sie müssen künftig im Rahmen der Kontenwahrheit nach § 154 AO auch die Wirtschafts-ID für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigen und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) erheben und aufzeichnen sowie in ihren Meldeprozessen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) berücksichtigen.</p><p>Wir geben einen Überblick, wie sich die Einführung der Wirtschafts-ID auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten auswirkt.</p><h3>Die Wirtschafts-ID</h3><p>Mit der am 2. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung“<sup>1</sup> macht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mehr als zwanzig Jahre nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Wirtschafts-ID in § 139c AO von der Verordnungsermächtigung in § 139d AO zur Einführung einer Wirtschafts-ID Gebrauch:</p><p>Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jeder in Deutschland wirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Person eine Wirtschafts-ID stufenweise und ohne Antragstellung ab November 2024 durch das BZSt zugeteilt.&nbsp;</p><p>Die Wirtschafts-ID bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt beispielsweise auch bei Adress- und Namensänderungen. Die Identifikationsnummer nach § 139b AO, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleiben neben der Wirtschafts-ID bestehen.&nbsp;</p><h3>Aufbau der Wirtschafts-ID</h3><p>Die Struktur der Wirtschafts-ID entspricht der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Sie besteht wie die USt-ID aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und wird ergänzt durch ein fortlaufendes fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für jede wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 bei erstmaliger Zuteilung.&nbsp;</p><p>Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebsstätte eines wirtschaftlich Tätigen, werden ab 1. März 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale in fortlaufender Nummerierung und in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet.</p><p><strong>Beispiel:&nbsp;</strong>Wirtschafts-ID bei erstmaliger Zuteilung: DE123456789-00001 sowie ab 1. März 2026 bei Aufnahme einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit: DE123456789-00002.</p><h3>Stufenweise Vergabe&nbsp;</h3><p>Die Vergabe der Wirtschafts-ID durch das BZSt erfolgt ab November 2024 stufenweise und ohne Antragstellung entweder im Wege der öffentlichen Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto.</p><p><strong>Stufe 1:</strong> In einer ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen, denen bis 30. November 2024 eine USt-ID erteilt wurde, erstmalig eine Wirtschafts-ID mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeteilt. Diese entspricht bis auf das zusätzliche Unterscheidungsmerkmal der bisherigen USt-ID. Die Vergabe erfolgt voraussichtlich ab November 2024 durch Bekanntmachung im Bundessteuerblatt und kann auf der Internetseite des BZSt eingesehen werden.</p><p><strong>Stufe 2:</strong> In einer zweiten Stufe wird die Wirtschafts-ID an wirtschaftlich Tätige vergeben, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, denen aber bis 30. November 2024 keine USt-ID erteilt wurde. Hier erfolgt die Zuteilung durch das BZSt elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto ab dem 1. Dezember 2024.</p><p><strong>Stufe 3:</strong> Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre Wirtschafts-ID ab dem 1. Juli 2025.</p><p>Bei der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-ID wird das Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben. Die Zuordnung der Unterscheidungsmerkmale für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit (00002, 00003, etc.) erfolgt erst ab dem 1. März 2026.</p><h3>Auswirkung auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten</h3><p>Für Kreditinstitute sind mit der Einführung der Wirtschafts-ID notwendige Anpassungen ihrer KYC-Prozesse verbunden. Diese umfassen seit 2018 neben den geldwäscherechtlichen auch umfangreiche steuerliche KYC-Pflichten im Rahmen der Kontenwahrheit nach § 154 AO.&nbsp;</p><p>Das richtige Zusammenspiel von steuerlichen und geldwäscherechtlichen KYC-Pflichten stellt viele Institute aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgebiete weiterhin vor Herausforderungen. Gleichzeitig nimmt die Bedeutung der steuerlichen KYC-Plichten und der damit verbundenen Schnittstellenthemen durch neue Gesetzesinitiativen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche, wie z.B. das neue EU-Geldwäschepaket oder die Reform(en) des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens (Stichwort: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, EU FASTER-Initiative) weiter zu. Verstöße rücken zunehmend in den Fokus von Aufsichts- und Steuerbehörden und bergen steuerstrafrechtliche Risiken.</p><p>Konkret ergibt sich folgender unmittelbarer Handlungsbedarf:</p><p>Kreditinstitute müssen nach § 93b Abs. 1a AO iVm. § 24c KWG, § 154 AO nun auch die Wirtschafts-ID für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten erheben, aufzeichnen und in der sog. Kontenabrufdatei hinterlegen. Zudem ist die Wirtschafts-ID fortan in den Meldeprozessen zum BZSt zu berücksichtigen. Bislang galt die gesetzliche Übergangsregelung des § 154 Abs. 2a Nr.1 AO, wonach bis zur Vergabe der Wirtschafts-ID auf die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer abzustellen war, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt.</p><p>Mit der Vergabe der Wirtschafts-ID ab November 2024 ist nunmehr darauf zu achten, dass bei Neukunden künftig die Wirtschafts-ID erhoben wird. Die etablierten KYC-Prozesse, Meldewege zum BZSt, Dokumente für das Customer Onboarding sowie die Verfahrensdokumentation ist entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für systemseitige Plausibilitätsprüfungen in die nunmehr auch die Wirtschafts-ID einzubeziehen ist.</p><p>Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Vermeidung eines anderenfalls drohenden erheblichen Erfüllungsaufwands ist auf eine angemessene Übergangsregelung zu hoffen, die derzeit im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 diskutiert wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers#tab3" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p><p><small class><sup>1</sup> Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) vom 30. September 2024, BGBl. 2024 Teil I Nr. 293).</small></p><p><small class><span class="text-muted">Die Autoren sind Mitglieder des Bereichs Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von ADVANT Beiten und spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor.</span></small></p><p><small class><span class="text-muted">Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.</span></small></p><p><small class><span class="text-muted">Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance-Themen und die Durchführung interner Ermittlungen. Neben der Präventivberatung beraten und verteidigen wir in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten Unternehmen und Individualpersonen in steuer- und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z. B. BaFin, Bundesbank).</span></small></p><p><small class><span class="text-muted">Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Anti Fraud Officer qualifiziert und verfügen über umfangreiche Prozess- und Umsetzungserfahrung bei der Aktualisierung steuerlicher und geldwäscherechtlicher Pflichten in den KYC-Prozessen von Kreditinstituten.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 16:04:46 +0200</pubDate>
                        <title>Neue BMF-Vorgaben zur E-Rechnung ab 2025 – Finales BMF Anwendungsschreiben vom 15.10.2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-bmf-vorgaben-zur-e-rechnung-ab-2025-finales-bmf-anwendungsschreiben-vom-15102024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><strong>Weitere Anmerkungen zu den obligatorischen elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025 aufgrund des neuen BMF- Schreibens vom 15.10.2024</strong></h3><p><i>Am 8.7.2024 hat der Verfasser einen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obligatorische-elektronische-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmer-ab-1-januar-2025" target="_blank"><i>Beitrag zu der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen ab dem 1.1.2025</i></a><i> veröffentlicht. Aufbauend auf dem BMF-Entwurfsschreiben vom 14.6.2024 und der Literatur hat der Verfasser am 14.8.2024 einen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zu-den-obligatorischen-elektronischen-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmern-ab-1-januar-2025" target="_blank"><i>weiteren Beitrag</i></a><i> veröffentlicht. Am 15.10.2024 hat das BMF nun die finale Version des BMF-Schreibens zur verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen veröffentlicht. Nachfolgend werden wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen zum Entwurfsschreiben dargestellt.</i></p><p><strong>1. Für nicht-steuerbare Umsätze keine Verpflichtung zur E-Rechnung</strong></p><p>In Tz. 8 des BMF-Schreibens stellt die Finanzverwaltung klar, dass neben steuerfreien Rechnungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG auch nicht-steuerbare Abrechnungen z.B. bei einer <i>Geschäftsveräußerung im Ganzen,</i> keine E-Rechnung bedürfen.</p><p><strong>2. Verpflichtung zu E-Rechnung für steuerfreie Rechnungen nach § 4 Nr. 1-7 UStG</strong></p><p>Für nach § 4 Nr. 1–7 UStG steuerfreie Leistungen besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung (Tz. 13 des BMF-Schreibens).</p><p><strong>3. Ergänzung zur Ansässigkeit im Inland</strong></p><p>Die Pflicht zur Ausstellung eine Rechnung besteht, wenn Leistender und Leistungsempfänger als Unternehmer im Inland ansässig sind. Tz. 13 des BMF-Schreibens präzisiert dies unter Bezugnahme auf Abschnitt 13b.11 UStAE:</p><ul><li>Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z. B. von einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmers erbracht, ist der Unternehmer als im Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl. Artikel 54 MwStVO) (Abschnitt 13b.11 (1) Satz 7)</li><li>Mit Verweis auf Abschnitt 13b.11 (2) Satz 2 UStAE sind ausländische Objektgesellschaften, die inländischen Grundbesitz vermieten auch als in Deutschland ansässig zu betrachten. Dies entspricht allerdings nicht der EU-Rechtsprechung (EuGH vom 3. Juni 2021, C-931/19)</li></ul><p><strong>4. Identifikation eines im Inland ansässigen Unternehmers</strong></p><p>Damit der Rechnungsaussteller erkennt, ob der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist oder nicht und damit eine E-Rechnung verpflichtend ist, kann nach Tz. 15 des BMF-Schreibens auf die Angaben des Leistungsempfänger vertraut werden, insbesondere wenn er eine USt-IdNr. vorlegt. Legt der Leistungsempfänger also eine ausländische USt-IdNr. vor, besteht offensichtlich keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung.</p><p><strong>5. E-Rechnung auch wenn nur ein Teil der Leistung einer E-Rechnung bedarf</strong></p><p>Tz. 17 des BMF-Schreibens stellt klar, dass insgesamt eine Verpflichtung zur E-Rechnung besteht, auch wenn teile der Leistung z.B. wegen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8-29 UStG steuerfrei sind und insoweit eigentlich keiner E-Rechnung bedürfen.</p><p><strong>6. Ergänzende Angaben und Unterlagen&nbsp;</strong></p><p>Die Möglichkeit, dass eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann (§ 31 (1) UStDV) gilt nach Tz. 35 des BMF-Schreibens auch für E-Rechnungen. Ergänzende Angaben und Verträge können in einem Anhang zur E-Rechnung enthalten sein. Dies gilt z.B. für Zeitnachweise oder Verträge (Tz. 44) in einer PDF-Datei. Ein Link erfüllt die Voraussetzungen nicht.</p><p><strong>7. E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen</strong></p><p>Ein E-Mail-Postfach ist die Minimalvoraussetzung zum Empfang von E-Rechnungen. Tz. 40 des BMF-Schreibens stellt klar, dass es kein gesondertes E-Mail-Postfach für E-Rechnungen geben muss.&nbsp;</p><p>Empfangswege werden bei Einführung des geplanten Meldesystems an die Finanzverwaltung präzisiert.</p><p><strong>8. Dauerrechnungen (z.B. Dauermietrechnungen)</strong></p><p>Bei Dauerrechnungen reicht es nach Tz. 45 des BMF-Schreibens aus, wenn im ersten Teilleistungszeitraum der Vertrag als Anhang beigefügt wird.</p><p>Nach Tz. 46 des BMF-Schreibens besteht für vor dem 1.1.2027 ausgestellt Dauerrechnungen in Papierform keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen E-Rechnung, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Das ist eine Änderung gegenüber dem BMF-Entwurfsschreiben (Tz. 39).</p><p><strong>9. Technische Problem bei Endrechnungen</strong></p><p>Im strukturierten Teil einer E-Rechnung sind aktuell Anforderungen des Korrekten Ausweises vorab vereinnahmter Abschläge und Teilleistungen nicht korrekt darstellbar. Daher erlaubt Tz 48 des BMF-Schreibens einen Anhang zur E-Rechnung mit den Angaben zu den Abschlägen bzw. Teilleistungen möglich (Abschnitt 14.8 (8) Nr. 3 UStAE).</p><p><strong>10. Rechnungsberichtigung</strong></p><p>Ob eine Verpflichtung zur Ausstellung einer&nbsp; E-Rechnung&nbsp; besteht, hängt davon ab, wann der Umsatz als ausgeführt gilt. So besteht für Umsätze, die vor dem 1.1.2025 bzw. bei zulässiger Anwendung der Übergangsregelungen vor dem 1.1.2027/28 ausgeführt werden, keine Verpflichtung zur Ausstellung eine E-Rechnung. Tz. 50 des BMF-Schreibens stellt nun klar, dass dies dann auch für die Berichtung derselben gilt, d.h. es kann auch später in Papierform berichtigt werden.</p><p><strong>11. Schlussbemerkung</strong></p><p>Die finale Version des BMF-Schreibens für E-Rechnungen vom 15.10.2024 beantwortet einige Fragen, die beim Entwurf vom 14.6.2024 offen blieben. Es wird aber sicher noch einige Fragen geben, die sich in der Praxis bei der konkreten Anwendung ergeben und die wir jetzt noch gar nicht vorhersehen können. Das Tax Team von ADVANT Beiten berät Sie gerne und unterstützt Sie bei Fragen, die auch wir uns ggf. noch nicht gestellt haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:29:17 +0200</pubDate>
                        <title>Doch keine Kürzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/doch-keine-kuerzung-des-gewerbesteuerlichen-verlustvortrags</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BFH lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung zur Kürzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Rahmen der Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft ab.</i></p><p>Mit Urteil vom 25. April 2024 (Az: III R 30/21) stellt der BFH klar, dass gewerbesteuerliche Verluste bei Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft erhalten bleiben, und zwar unabhängig davon, ob der Gewerbebetreib der Personengesellschaft anschließend erhalten bleibt oder nicht.</p><p>Der Verlustvortrag hat für Unternehmen eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da er die Möglichkeit bietet, den Unternehmensgewinn und folglich die darauf anfallenden Steuerlasten durch Verrechnung mit den Verlusten zu mindern.</p><p>Für die Geltendmachung eines Gewerbeverlusts bedarf es sowohl der Unternehmer- als auch der Unternehmensidentität. Während die Unternehmeridentität in der Praxis meist unproblematisch aufgrund von Personenidentität der Anteilseigner gegeben ist, erscheint die Feststellung der Unternehmensidentität problematisch. Diese liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand (auch Unternehmensgleichheit genannt). Hierbei unterscheidet sich die Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften. Eine und dieselbe Personengesellschaft kann mehrere Gewerbebetriebe haben, wohingegen bei einer Kapitalgesellschaft nach §&nbsp;2 Abs. 2 S. 1 GewStG sämtliche Tätigkeiten stets als ein Gewerbebetrieb angesehen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs). Dieser Grundsatz gelte auch, wenn das Vermögen einer Personengesellschaft im Wege der Anwachsung auf eine GmbH übergehe.</p><p>Bisher wurde von Teilen der Literatur und von der Finanzverwaltung vertreten, dass die Kapitalgesellschaft den von der Personengesellschaft übernommenen Verlust nur so lange nutzen könne, wie sie auch den übergegangenen Gewerbebetrieb fortführe. Es sollte daher zur Nutzung des übernommenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags eine Schattenbuchführung erstellt werden, die die Fortführung des übernommenen Gewerbebetriebs belege. Der BFH stellt nun klar, dass es für diese Ansicht an einer Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere die Regelungen der §§ 8c, 8d KStG zeige, dass eine Regelung für die Versagung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags notwendig sei. Dies lasse sich insbesondere auch aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Auch eine Regelung die Zusammensetzung und die Verwendungsreihenfolge für einen derzeit noch einheitlich festgestellten Gewerbeverlust, aus der sich dessen Zusammensetzung insbesondere im vorliegenden Zusammenhang erkennen lässt, besteht nicht.&nbsp;</p><p>Obwohl sich das Urteil nach der Rechtslage vor Einführung der §§ 8c, 8d KStG richtet, dürfte mangels entsprechender Gesetzesänderungen die Entscheidung auch nach derzeitiger Rechtslage nicht anders ausfallen. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge bleiben bei Anwachsung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft erhalten, soweit die Unternehmeridentität im Zeitpunkt der Anwachsung gegeben ist und der Gewerbebetrieb bei Anwachsung auf die Kapitalgesellschaft noch bestanden hat.&nbsp;</p><p>Der BFH weist den Gesetzesgeber ganz ausdrücklich darauf hin, dass es dessen Aufgabe ist, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung des Verlustabzugs im Fall der Anwachsung erfolgen soll. Bis dahin bleibt die Fortführung des übergegangenen Gewerbebetriebs nicht erforderlich. Darüber hinaus ist selbst die Veräußerung von Teilen des Gewerbebetriebes der übernehmenden Kapitalgesellschaft unschädlich, solange nicht der ganze Betrieb veräußert wird.</p><p>Die Entscheidung des BFH ist sehr begrüßenswert. Gerade für Unternehmen, die eine Umstrukturierung in Betracht ziehen, hat die Aufrechterhaltung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages erhebliche Relevanz. Insofern besteht nun für etwaige Anliegen bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung mehr Planungssicherheit.</p><p>Abschließend weisen wir darauf hin, dass derzeit ein weiteres Verfahren zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag im elften Senat des BFH anhängig ist, dessen Ausgang abzuwarten bleibt (Az: XI R 2/23). Es ist zu erwarten, dass sich der XI. Senat dem III. Senat und der Vorinstanz (Finanzgericht München) anschließt, da auch das Urteil des III. Senats ausdrücklich auf die Entscheidung des Finanzgerichts München Bezug nimmt und sich in Teilen zu eigen macht. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auf das vorliegende Urteil mit einem Vorschlag zur Gesetzesänderung reagiert oder den Ausgang des anhängigen Verfahrens abwartet.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:11:42 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Amphenol bei Übernahme der Luetze-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-amphenol-bei-uebernahme-der-luetze-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 16. Oktober 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den NYSE-notierten US-Konzern Amphenol Corporation bei dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile an der Luetze Consulting &amp; Services GmbH &amp; Co. KG, der Holding-Gesellschaft der Luetze International Group, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Entwickler, Hersteller und Vermarkter von Steckverbindern und Verbindungssystemen, Antennenlösungen, Sensoren sowie Hochgeschwindigkeitskabel.</p><p>Die Luetze International Group ist weltweit aktiv und setzt sich in einer Holding-Struktur aus verschiedenen Unternehmen zusammen. Die Unternehmensgruppe steht für über 60 Jahre Tradition in Automation und zählt heute zu den führenden Unternehmen in der Branche.</p><p>Die Luetze-Gruppe bietet innovative Lösungen in den Bereichen hochflexible Leitungen, Kabelkonfektion, Interface, Stromversorgung und -überwachung sowie Schaltschrankverdrahtung. Das Leistungsspektrum der Luetze-Gruppe ergänzt das Portfolio von Amphenol in verschiedenen Segmenten des schnell wachsenden Elektronikmarktes optimal und unterstreicht die zukunftsorientierte, grenzüberschreitende Positionierung von Amphenol.</p><p>In dieser Transaktion hat unsere ADVANT-Partnerkanzlei ADVANT Altana zum französischen Recht beraten, Fox Williams zum britischen Recht, Havel &amp; Partners zum tschechischen Recht, Kellerhals Carrard zum schweizerischen Recht und E+H zum österreichischen Recht.</p><p>ADVANT berät Amphenol laufend bei europäischen M&amp;A-Projekten, zuletzt haben ADVANT Altana und ADVANT Beiten gemeinsam bei dem Erwerb der CMR-Gruppe mit Sitz in Frankreich beraten.</p><p><strong>Berater Amphenol Corporation:</strong> ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Federführung), Olga Prokopyeva (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Susanne Rademacher, Lelu Li, Kelly Tang, Dr. Jenna Wang-Metzner (alle Corporate/M&amp;A, Beijing), Michael Riedel (Arbeitsrecht, Berlin), Carsten Pütger, Danah El-Ismail (beide Real Estate, Berlin), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT/Medien, Düsseldorf), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Marion Frotscher sowie Simon Bauer (beide Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Berater Verkäufer der Luetze-Gruppe:</strong> Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Rainer Herschlein, LL.M., Dr. Emanuel Teichmann (beide Corporate/M&amp;A, Stuttgart), Dr. Stefan Bretthauer, Jia-Xi Liu (beide Kartellrecht, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Oct 2024 09:03:26 +0200</pubDate>
                        <title>Zielvereinbarung und/oder Zielvorgabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zielvereinbarung-und-oder-zielvorgabe</link>
                        <description>Klare Worte aus Erfurt zur variablen Vergütung. Erfreulich ist dabei, dass das BAG zu einer Arbeitsvertragsklausel deutlich Stellung genommen hat. Weniger erfreulich ist – aus Arbeitgebersicht –, dass die übliche Praxis der „Auffanglösung“ nicht mehr möglich ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></h3><p>für den Anspruch und die Feststellung einer variablen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis ist das Erreichen gewisser Ziele erforderlich. Die Ziele werden im Voraus entweder durch eine gemeinsame Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch eine einseitige Vorgabe des Arbeitgebers festgelegt. In der Praxis war eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe üblich, mit der Vorteile aus beidem genutzt werden konnten. Diese übliche Praxis hat das BAG im Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23&nbsp;als unzulässig angesehen.</p><h3><span>Zielvereinbarung</span></h3><p>Im Rahmen einer variablen Vergütung eines Arbeitnehmers ist eine Zielvereinbarung eine (schriftliche) Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Art, Gewichtung, Umfang oder Zeitpunkt der Erreichung von Leistungszielen in einem Kalenderjahr oder einem anderen bestimmten Zeitraum. Die Zielvereinbarung wird im Vorfeld, in der Regel am Ende des vorangehenden oder zu Beginn eines Kalenderjahres abgeschlossen. Von der Zielvereinbarung kann sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig lösen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Zeitraums wird die Erfüllung der vereinbarten Ziele überprüft und die entsprechende variable Vergütung abgerechnet und ausbezahlt.</p><h3><span>Zielvorgabe</span></h3><p>Auch mit einer Zielvorgabe werden Ziele zur Bemessung einer variablen Vergütung gesetzt. Im Gegensatz zur Zielvereinbarung gibt der Arbeitgeber mit einer Zielvorgabe einseitig die Ziele vor. Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich und die Zielvorgabe kann damit auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgesetzt werden.&nbsp;</p><h3><span>Praxislösung Kombination von Zielvereinbarung und Zielvorgabe</span></h3><p>Bei variablen Vergütungen geht es ums Geld und deshalb sind auch die Zielvereinbarungen/Zielvorgaben streitanfällig. Wenn beispielsweise zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Zielvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, weil keine Einigung über die Ziele möglich ist, hätte der Arbeitnehmer ggf. nach Ablauf des vorgesehenen Zielzeitraums einen Schadensersatzanspruch in Höhe einer 100%-Zielerfüllung. Um dieses Risiko zu vermeiden, wurde in der Praxis eine Kombination genutzt: Im Arbeitsvertrag wurde häufig vereinbart, dass die Ziele primär in einer Zielvereinbarung festgelegt werden sollen und wenn das nicht erreicht werden kann, werden die Ziele vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben. Eine solche Klausel hat das BAG nun überprüft.</p><h3><span>BAG im Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23</span></h3><p>Das BAG hatte über einen&nbsp;Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung zu entscheiden. Der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf eine variable Vergütung. Festlegung und Höhe sollten Gegenstand einer Zielvereinbarung sein. Sollten die Ziele nicht zwischen den Parteien vereinbart werden, sollten die Ziele von der Beklagten nach billigem Ermessen vorgegeben werden können. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien.&nbsp;</p><p>Im Tenor führt das BAG aus: „Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen.“</p><p>Nach dem Urteil des BAG ist die in der Praxis übliche Kombination-Zielvereinbarungsklausel als „Auffanglösung“ nicht mehr möglich und Ziele müssen durch Zielvereinbarung oder aus Sicht des Arbeitgebers besser durch Zielvorgabe erfolgen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München&nbsp;</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid#tab3" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 11 Oct 2024 14:40:06 +0200</pubDate>
                        <title>Änderung der Heizkostenverordnung: Neues für Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderung-der-heizkostenverordnung-neues-fuer-waermepumpen-ab-dem-1-oktober-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Oktober 2024 gelten gemäß der Heizkostenverordnung neue Vorschriften bezüglich der Ausstattung zur individuellen Verbrauchserfassung und Abrechnung bei einer Wärmeversorgung durch Wärmepumpen.&nbsp;</p><h3>Zweck der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)</h3><p>Die HeizkostenV wurde als Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 6 Gebäudeenergiegesetz (<strong>GEG</strong>) erlassen. Ihr Ziel ist es, Energiekosten für das Heizen und Kühlen sowie die Warmwasserversorgung gemeinschaftlich dienender Anlagen und Einrichtungen zu erfassen und auf die jeweiligen Nutzer so zu verteilen, dass der persönliche Energieverbrauch berücksichtigt wird. Hierdurch soll ein <strong>Anreiz für energiesparendes Verhalten der Nutzer&nbsp;</strong>geschaffen werden, wodurch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele (§ 1 GEG) geleistet wird.&nbsp;</p><p>Wesentlich in der HeizkostenV ist die Pflicht zur Verbrauchserfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser gem. § 4 HeizkostenV. Mit den so ermittelten Werten ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Kosten verbrauchsabhängig auf die Nutzer umzulegen. Der Umlageschlüssel wird durch den Gebäudeeigentümer nach billigem Ermessen nach § 6 Abs. 2, §§ 7-9 HeizkostenV bestimmt. Im Falle einer Vermietung zählen die nach der HeizkostenV zu tragenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung (<strong>BetrKV</strong>).</p><h3>Bisher Privilegierung der Wärmepumpe unter der HeizkostenV</h3><p>Vor dem 1. Oktober 2024 konnte die Wärmepumpe unter bestimmten Umständen unter den Privilegierungstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) HeizkostenV aF fallen.&nbsp;</p><p>Dann bestand grundsätzlich eine Befreiung von den Regelungen der HeizkostenV, sodass eine Verbrauchserfassung nicht zwingend erforderlich war. Mithin konnten die grundsätzliche Kostentragung und auch die Kostenverteilung privatrechtlich vereinbart werden.</p><h3>Nunmehr Abschaffung des Privilegs&nbsp;</h3><p>Seit dem 1. Oktober 2024 entfällt das Privileg der Wärmepumpe aus § 11 Abs. 1 Nr. 3a HeizkostenV. Zunächst gilt für Gebäude, in denen ab dem 1. Oktober 2024 Wärmepumpen installiert werden, sofort eine Ausstattungs- und Abrechnungspflicht. Für Gebäude, in denen bereits eine Wärmepumpe installiert ist, gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 30. September 2025.&nbsp;</p><p><strong>Ausstattungspflicht:</strong> Somit stehen die Eigentümer und die Gebäudenutzer vor der Herausforderung technische Messvorrichtungen vorzuhalten. Wenn mehrere Wohnungen mit Wärme aus einer Wärmepumpe versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren.&nbsp;</p><p><strong>Abrechnungspflicht:</strong> Zudem besteht nunmehr auch für die Wärmepumpe die Verpflichtung der verbrauchsabhängigen Abrechnung, die nach den dargestellten Vorgaben der HeizkostenV erfolgt. Maßgeblich für die Abrechnung ist die Einordnung der Anlage als reine Versorgungsanlage für Wärme, Wasser oder als verbundene Anlage. Sofern es sich um eine Anlage zur Versorgung nur mit Warmwasser oder respektive nur mit Wärme handelt, richtet sich die Kostenverteilung nach § 7 HeizKostenV, respektiv § 8 HeizkostenV. Der Gebäudeeigentümer hat dann festzulegen, dass ein Anteil von mindestens 50% bis maximal 70% der Kosten nach dem Verbrauch und die übrigen Kosten nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden. Bei verbundenen Anlagen (§9 HeizKostenV) ist die für die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu bestimmen. Sofern diese Mengenbestimmung einen unzumutbaren Aufwand darstellt, sieht das Gesetz eine rechnerische Bestimmung vor. Wenn die durch die verbundene Anlage bereitgestellten Wärmemengen auseinanderdividiert wurden, ist gem. § 9 Abs. 4 HeizKostenV entsprechend der oben genannten Regelungen aus § 7 und § 8 HeizkostenV gegenüber dem Nutzer abzurechnen.</p><p>Zudem ist nach § 12 Abs. 3 S. 3 HeizKostenV der Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Wasser zu ermitteln und der Anteil der einzelnen Nutzungseinheit an diesem Durchschnittswert. Dies dient nicht zuletzt dazu, den Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV zu genügen. Demnach ist nach § 6a Abs. 2 HeizkostenV der Nutzer über das Verhältnis zum Vorjahresverbrauch und das Verhältnis zum Verbrauch eines normierten Durchschnittsverbrauchers zu informieren.</p><p><strong>Umlagefähigkeit</strong>: Es wird nun nach § 7 HeizkostenV der für die Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe benötigte Strom als umlagefähige Kosten qualifiziert. Zudem wird die Wärmepumpe auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erwähnt. Dieser sieht vor, dass die Verteilung nicht am Anteil des Brennstoff- oder Energieverbrauchs bemessen wird, sondern am Wärmeverbrauch. Dies ist auch konsequent, da die Wärmepumpe keinen einfachen Rückschluss von dem konkreten Energieverbrauch zum Umfang der Wärmelieferung zulässt. Die Effizienz der Wärmepumpe und mithin die aus der elektrischen Energie erzeugte Wärmeleistung schwankt erheblich. So ist die Effizienz bei Luft-Wasser-Wärmepumpen als das am häufigsten verwendete Wärmepumpensystem beispielsweise erheblich von den Außentemperaturen abhängig. Die Effizienzschwankung nimmt ab, je statischer die Temperatur der äußeren thermischen Energiequelle ist. Mithin muss für den Umrechnungsschlüssel die Wärmelieferung und nicht der Umfang der Erzeugungsenergie maßgeblich sein. Würde man an die Erzeugungsenergie anknüpfen, wären aufgrund der Volatilität der externen thermischen Energiequelle ein hochkomplexes und auch teures Messkonzept erforderlich. Zudem hängt die Effizienz der Wärmepumpe erheblich von der individuellen Wärmequelle und Vorlauftemperatur ab. Außerdem ist bekannt, dass die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe neben den Anschaffungskosten von den Betriebskosten abhängt. Diese Betriebskosten werden aber bei Wärmepumpen fast ausschließlich durch die Stromkosten bestimmt. Der Stromverbrauch hängt wiederum von der Art der Wärmepumpe – wie dargestellt – der Wärmequelle, der Jahresarbeitszahl und dem Wärmebedarf ab. Ob eine Wärmepumpe geeignet ist, hängt auch vom Zustand der Immobilie ab. So ist im Neubau die Anschaffung in der Regel wirtschaftlich, gerade im Kontext mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach. Dann liefert die Wärmepumpe einen noch höheren Beitrag zum Klimaschutz, denn der Strom stammt aus lokalen erneuerbaren Energiequellen.&nbsp;</p><p>Der aktuelle Heizspiegel der Beratungsgesellschaft CO2online zeigt bei Wärmepumpen im Jahr 2023 einen Rückgang von durchschnittlich 20% der Heizkosten.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Nach der Gesetzesbegründung steht hinter der Streichung der Wärmepumpe als Ausnahmetatbestand derselbe Grundgedanke, der schon bei der Einführung der HeizkostenV in den 70er-Jahren im Mittelpunkt stand. Der Gesetzgeber möchte durch die verbrauchsabhängige Abrechnung ein Bewusstsein für die Energienutzung durch die Gebäudenutzer schaffen und einen finanziellen Anreiz zur Einsparung von Energie setzen.</p><p>Auch wenn durch die Wärmepumpe eine effiziente und lokal fossilfreie Energieerzeugung möglich ist, werden auch mit dieser Heiztechnik Ressourcen verbraucht und Infrastruktur im Sinne der Stromnetze belastet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist deshalb auch hier eine verbrauchsabhängige Abrechnung angezeigt. Zumal die Heiztechnik der Wärmepumpe erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Nach dem Statistischen Bundesamt hat sich der Anteil an Wärmepumpen als primäre Heizung binnen zehn Jahre verdoppelt. Mit der Neuregelung in §§ 71 Abs. 3 Nr. 2 und 6 GEG i.V. m. § 71 c GEG und § 71 h GEG und den damit verbundenen Anforderungen an neu einzubauende Heizsysteme wird die Tendenz zum Verbau von Wärmepumpen – trotz der Mieterschutzregelung in § 71 o GEG – deutlich steigen, insbesondere aufgrund der zahlreichen Förderprogramme.&nbsp;</p><p>Dabei lohnt es sich, wenn der Gesetzgeber weitere Potenziale für Energieeinsparungen bzw. Förderungen dezentraler ökologischer Energieerzeugungsanlagen identifiziert und entsprechende Gesetzesänderungen oder Klarstellungen vornimmt. Die Streichung der Privilegierung passt auch zur Pflicht nach § 60a GEG (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen).&nbsp;</p><p>Zudem sollte der zur Wärmeerzeugung verbrauchte Strom einer Wärmepumpe im Sinne des § 2 Nr. 4 BetrVK nicht nur der am Markt von einem Dritten eingekaufte Strom als Betriebskosten gegenüber dem Mieter gelten, sondern auch der durch eine Photovoltaikanlage erzeugte Eigenstrom der Gebäudeeigentümer. Dies würde einen Anreiz zur Installation einer Aufdach-Photovoltaikanlage und einer Wärmepumpe durch die Gebäudeeigentümer setzen. Der Mieter könnte durch geringere Energiekosten und einem effizienten und umweltschonenden Heizsystem profitieren. Ein typisches Win-Win.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers#tab3" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a></p><p><span class="text-muted">Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><span class="text-muted">Sebastian Berg</span></a><span class="text-muted">, </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank"><span class="text-muted">Peter Meisenbacher</span></a><span class="text-muted"> und </span><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank"><span class="text-muted">Anton Buro</span></a><span class="text-muted"> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Oct 2024 08:07:57 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-um-ein-jahr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024 (<a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_24_5009" target="_blank" rel="noreferrer">EU Deforestation Regulation implementation (europa.eu)</a>) hat die EU Kommission verschiedene Maßnahmen vorgestellt, mit der sie eine effektive Umsetzung der EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) unterstützen möchte:</p><h3><strong>1. Zusätzliche Vorbereitungszeit</strong></h3><p>Für die von der EUDR betroffenen Unternehmen wichtigste Botschaft ist: Die EU Kommission schlägt aufgrund des „Feedbacks von internationalen Partnern“ vor, den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates soll die EUDR für große Unternehmen nicht wie bislang vorgesehen ab dem 30. Dezember 2024 gelten, sondern erst ab dem 30. Dezember 2025. Die für kleine Unternehmen geltende Frist soll ebenfalls um ein Jahr vom 30. Juni 2025 auf den 30. Juni 2026 verschoben werden. Die betroffenen Unternehmen sollen die zusätzlichen zwölf Monate nach der Vorstellung der Kommission nutzen, um eine sorgfältige und effiziente Umsetzung der EUDR sicherzustellen. Die Ziele und die Inhalte der EUDR sollen laut der Pressemitteilung der Kommission von der Verschiebung unberührt bleiben.</p><h3><strong>2. Neue Leitlinien und aktualisierte FAQs</strong></h3><p>Ferner hat die EU Kommission neue Leitlinien veröffentlicht, um die Einhaltung der EUDR zu erleichtern. Die Leitlinien (abrufbar hier: <a href="https://green-business.ec.europa.eu/publications/guidance-eu-deforestation-regulation_en" target="_blank" rel="noreferrer">Guidance on EU Deforestation Regulation - European Commission (europa.eu)</a>) sollen Unternehmen und Behörden helfen, die neuen Anforderungen der EUDR zu verstehen und umzusetzen. Gleichzeitig hat die Kommission die bestehenden FAQs zur EUDR nochmals aktualisiert und erweitert (siehe <a href="https://circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-da83c45da458/library/e126f816-844b-41a9-89ef-cb2a33b6aa56/details?download=true" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><h3><strong>3. EUDR-Benchmarking und IT-System</strong></h3><p>Die Kommission hat zudem angekündigt, dass nach der Methodik, die sie beim EUDR-Benchmarking anwenden wird (vgl. hierzu näher im Annex der <a href="https://green-business.ec.europa.eu/publications/communication-commission-strategic-framework-international-cooperation-engagement-deforestation_en" target="_blank" rel="noreferrer">Communication from the Commission on a Strategic Framework for International Cooperation Engagement on Deforestation - European Commission (europa.eu)</a>), die große Mehrheit der Länder weltweit als Länder mit geringem Risiko einer relevanten Entwaldung eingestuft werden. Dies soll nach Einschätzung der Kommission die Möglichkeit bieten, sich auf diejenigen Länder zu konzentrieren, in den ein mittleres oder hohes Risiko besteht.</p><p>Schließlich hat die Kommission angekündigt, dass das IT System, das von den betroffenen Unternehmen zu nutzen ist, ab Anfang November für die Registrierung zur Verfügung stehen und im Dezember umfassend in Betrieb gehen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 04 Oct 2024 16:59:56 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zur-gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen</link>
                        <description>Es war länger still geworden um die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, nachdem die aktuelle Regierung das Projekt Ende 2021 in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen hatte. Nun hat sich die akademische Arbeitsgruppe, auf die das Konzept zurückgeht, mit einem überarbeiteten Entwurf zurückgemeldet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits 2020 hat eine Gruppe von Gesellschafts- und Steuerrechtlern einen Gesetzesentwurf zu einer „GmbH mit gebundenem Vermögen“ (GmgV) vorgelegt, den sie 2021 überarbeitete. Die Initiative hierzu ging auf die Berliner „Stiftung „Verantwortungseigentum“ zurück, die ein Bedürfnis von Unternehmern ausgemacht hat, ihr Unternehmen nachhaltig, zweckorientiert und frei von etwaigen Gewinninteressen der Anteilseigner zu führen. Die Gesellschafter – hier: Verantwortungseigentümer - der GmgV agieren als Treuhänder, die das Unternehmen langfristig erhalten und - auch im Interesse der Mitarbeiter und der Umwelt – führen. Zwingend ist dies freilich nicht: Auch mit der Vermögensbindung besteht weite unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die die Wahl lässt, welche Interessen und Interessenträger berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben. Ebenso wenig existiert ein Numerus clausus an zulässigen Unternehmenszwecken oder -gegenständen; die GmgV und ihre Gesellschafter sind insbesondere nicht gezwungen, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.&nbsp;</p><p>Bereits heute gibt es in Deutschland einige Unternehmen, die die Ziele der GmgV erreicht zu haben scheinen (so etwa Bosch, Zeiss, Alnatura); allerdings sind zur Verwirklichung komplexe Unternehmensstrukturen erforderlich, die einen hohen Beratungs- und Verwaltungsaufwand besitzen.</p><h3>Eigene Rechtsform</h3><p>Der Entwurf 2020/21 ging noch davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft in Verantwortungseigentum um eine Variante der GmbH handeln sollte. Der neue Entwurf sieht jetzt zur Umsetzung des treuhänderischen Unternehmertums die Schaffung einer eigenen Rechtsform vor. Damit können passgenaue(re) Regelungen geschaffen werden; zudem werden hierdurch Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von Regelungen bei der grenzüberschreitenden Umwandlung ausgeräumt, die nur auf Kapitalgesellschaften (und nicht auf die GmgV) anwendbar sind.</p><p>Der Entwurf nutzt bereits etablierte Regelungsansätze und Normen aus dem Recht der Genossenschaft, GmbH, KG, GbR, AG und Stiftung und geht nach wie vor von zwei Grundprinzipien des treuhänderischen Unternehmertums aus: Ein engagierter Gesellschafterkreis und die Bindung des Gesellschaftsvermögens.</p><h3>Unternehmerisch motivierter Gesellschafterkreis</h3><p>Alle Gesellschafter einer GmgV sollen aktiv im Unternehmen tätig sein und Verantwortung übernehmen, statt rein als Kapitalgeber zu agieren. Dieses Leitbild wird als Orientierungspunkt für die Gesetzesauslegung normiert. Es können deshalb nur natürliche Personen und juristische Personen mit vergleichbarer Vermögensbindung Gesellschafter der GmgV werden; die Stellung der Gesellschaft ist eher mit einer Mitgliedschaft im Verein oder einer Genossenschaft vergleichbar; sie ist weder übertragbar noch vererblich. Ein Austritt ist dagegen problemlos möglich, da nur Gesellschafter bleiben soll, wer hinter der Idee und dem Zweck des Unternehmens steht.</p><h3>Vermögensbindung</h3><p>Das zweite Grundprinzip der GmgV ist die Vermögensbindung (asset lock) und bedeutet, dass die Gewinne des Unternehmens allein der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zugutekommen sollen. Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Stattdessen sollen Überschüsse reinvestiert und für unternehmerische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden.</p><p>Die im Unternehmen tätigen Gesellschafter erhalten keine Gewinne aus dem Unternehmen, wohl aber eine marktübliche Vergütung für ihre Arbeit. Externe Investoren, die nicht in der Rolle des Gesellschafters agieren, können hingegen Gewinnbezugsrechte als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestition erhalten.</p><h3>Absicherung der Vermögensbindung</h3><p>Um sicherzustellen, dass die Vermögensbindung nicht umgangen wird, enthält der Gesetzentwurf verschiedene Mechanismen. So müssen etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, beispielsweise überhöhte Gehälter oder überhöhte Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden oder anderen Vermögensgegenständen, von den Gesellschaftern zurückgezahlt werden; alle Gesellschafter haften im Innenverhältnis für Auszahlungen an Mitgesellschafter. Außerdem sieht der Entwurf einen jährlichen Vermögensbindungsbericht vor, der geprüft und im Handelsregister veröffentlicht wird.</p><p>Darüber hinaus muss jede GmgV Mitglied in einem Aufsichtsverband sein, der nach dem Vorbild genossenschaftlicher Prüfverbände die Einhaltung der Vermögensbindung überwacht. Der Verband führt keine regelmäßigen Prüfungen durch, sondern wird nur anlassbezogen tätig, etwa wenn Hinweise auf Verstöße vorliegen. Auf diese Weise bleibt die Verwaltung der GmgV schlank und kostengünstig, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Vermögensbindung durchgesetzt wird.</p><h3>Potential des Verantwortungseigentums</h3><p>Das treuhändische Unternehmertum soll zwei wesentliche Potentiale besitzen: Für die Unternehmensnachfolge und für langfristig orientiertes Unternehmertum.</p><p>Unternehmer, denen die Nachfolger aus der eigenen Familie fehlen, sehen sich oft mit dem Problem konfrontiert, dass potenziellen Nachfolgern (etwa aus der Belegschaft) die finanziellen Mittel für einen Unternehmenskauf fehlen. Aber selbst bei einem Verkauf oder einer Schenkung ist nicht sicher, ob das Unternehmen tatsächlich erhalten und weiterentwickelt wird. Eine Vermögensbindung ermöglicht die Auswahl der Nachfolger anhand unternehmerischer Fähigkeiten bei der Gewissheit, dass das Unternehmen nicht zum eigenen finanziellen Vorteil an Konkurrenten oder Investoren veräußert wird.</p><p>Die Vermögensbindung soll zudem strukturelle Anreize für langfristige, nachhaltige Unternehmensführung schaffen. Sie stellt sicher, dass Entscheidungen im Sinne des Unternehmens und seiner Interessengruppen (Stakeholder wie Mitarbeiter, Kunden, Gesellschaft und Umwelt) getroffen werden, da es keine Anreize zur kurzfristigen Maximierung des Shareholder Value gibt. Dies ist ein deutlicher Bruch mit dem klassischen Modell der Gewinnmaximierung zugunsten der Gesellschafter, das nicht selten auch negative Auswirkungen wie Umwelt- oder Sozialschäden mit sich bringen kann.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die akademische Arbeitsgruppe hat ihr Konzept des treuhänderischen Unternehmertums überarbeitet und weiterentwickelt. Mit der GmgV soll eine neue Unternehmensform geschaffen werden, die langfristig orientiertes, verantwortungsbewusstes Unternehmertum ermöglichen und fördern soll.</p><p>Ob die GmgV ihre Ziele erreichen und ob die neue Rechtsform überhaupt implementiert wird, ist offen. Die Einführung der neuen Rechtsform würde aber in jedem Falle eine interessante zusätzliche Option für Unternehmer schaffen und die deutsche Unternehmenslandschaft um eine innovative Rechtsform erweitern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Oct 2024 10:16:45 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten gewinnt dreiköpfiges Steuerteam mit Partner Dr. Joachim Reichenberger von Luther</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 1. Oktober 2024 </strong>– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Steuern weiter aus und gewinnt Dr. Joachim Reichenberger, LL.M. von Luther. Joachim Reichenberger kommt gemeinsam mit den beiden Associates Miriam Misterek und Alexandra Möller. Das Team steigt zum 1. Oktober dieses Jahres bei ADVANT Beiten am Münchner Standort ein.</p><p><strong>Dr. Joachim Reichenberger</strong>, LL.M. verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung grenzüberschreitender Gestaltungen und berät seine Mandanten zu allen Fragen des Steuer- und betrieblichen Sozialversicherungsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Beratung liegt dabei insbesondere in den Schnittstellenthemen des (Lohn-)Steuerrechts zum Arbeits- und (betrieblichen) Sozialversicherungsrecht. Ein weiterer Fokus seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Begleitung im Rahmen von Restrukturierungen. Dort insbesondere bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung von sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen, bei welchen er Unternehmen bei der Optimierung von Sozialplänen und deren anschließende Durchführung begleitet. Außerdem berät Joachim Reichenberger vermögende Privatpersonen, darunter auch zahlreiche bekannte Berufssportler, bei steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Kontext des Zu- bzw. Wegzugs aus Deutschland.</p><p><strong>Miriam Misterek</strong> berät nationale und internationale Mandanten in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegung. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt insbesondere auf der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung bei sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen.</p><p><strong>Alexandra Möller</strong> berät bei grenzüberschreitenden Gestaltungen und zu allen Fragen des Steuer- und betrieblichen Sozialversicherungsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Beratung liegt dabei vor allem in den Schnittstellenthemen&nbsp;<br>des (Lohn-)Steuerrechts zum Arbeits- und (betrieblichen) Sozialversicherungsrecht. Ein weiterer Fokus ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Begleitung von Restrukturierungen, insbesondere bei der Beratung von sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen, bei welchen sie Unternehmen bei der Optimierung von Sozialplänen und deren anschließender Durchführung begleitet. Außerdem berät sie vermögende Privatpersonen.</p><p>„Wir freuen uns, mit Joachim Reichenberger einen weiteren, sehr erfahrenen Kollegen mit seinem Team an Bord nehmen zu können. Seine steuerliche Expertise, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialversicherungsrecht mit dem Schwerpunkt im Bereich Restrukturierung, fügt sich optimal in unser standort- und praxisgruppenübergreifendes Beratungsportfolio ein“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Auch im Bereich Private Clients ergänzt uns die Expertise von Joachim Reichenberger und seinem Team hervorragend.“</p><p>Dr. Joachim Reichenberger zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten ist einer der führenden Namen im Bereich des Steuerrechts und mit ihrer Ausrichtung die ideale Plattform für uns, um interdisziplinär und grenzüberschreitend beraten zu können. Wir freuen uns sehr auf die Zusammenarbeit mit den neuen Kollegen und Teil dieses Teams zu werden.“</p><p>Nachdem sich ADVANT Beiten im März dieses Jahres im Bereich Steuern am Hamburger Standort mit einem dreiköpfigen Team um den Partner Martin Seevers von EY Law verstärkte, erfolgte zum August der Eintritt von Heiko Wunderlich am Münchner Standort. Der jetzige Zugang von Herrn Reichenberger ist bereits der dritte Zugang auf Equity Partner-Ebene in diesem Jahr und unterstreicht die Bedeutung der Praxisgruppe Steuern für die Kanzlei.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 09:24:24 +0200</pubDate>
                        <title>Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) muss überarbeitet werden </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz-geig-muss-ueberarbeitet-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 class="text-justify"><span>Ladeinfrastruktur in Deutschland</span></h3><p class="text-justify">Aktuell beziffert die Bundesnetzagentur die Ladeinfrastruktur in Deutschland auf rund 103.000 Normalladepunkte und 25.000 Schnellladepunkte. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur prognostiziert für das Jahr 2030 einen Bedarf zwischen 380.000 und 680.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten, davon 86.000 Ladepunkten allein auf Kundenparkplätzen. Um diesen rasanten Ausbau zu ermöglichen, sind u. a. auch für Gebäudeeigentümer gesetzliche Pflichten vorgesehen worden.</p><h3 class="text-justify"><span>Worum geht es im GEIG?</span></h3><p>Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gesetzentwurf der Bundesregierung</p><p class="text-justify">Das GEIG setzt seit dem Frühjahr 2021 europäische Vorgaben zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/elektromobilitaet.html" target="_blank" title="Elektromobilität in Deutschland" rel="noreferrer">Elektromobilität</a>&nbsp;in&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/energiewende-im-gebaeudebereich.html" target="_blank" title="Effiziente Gebäude" rel="noreferrer">Gebäuden</a>&nbsp;um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zum derzeitigen GEIG wurde bereits im Real Estate Newsletter vom <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/798/landing-pages/gesetzgebung---das-gebaude-elektromobilitatsinfrastruktur-gesetz--geig----ein-uberblick.asp" target="_blank" rel="noreferrer">22. September 2023</a> berichtet.</p><h3 class="text-justify"><span>Was verändert die EPDB?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und seitdem mehrfach fortgeschrieben – zuletzt in 2024. Sie enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Sie fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, unterstützt durch nationale Renovierungspläne (NBRP) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Zusätzlich adressiert sie die <strong>Einbindung der Gebäude in die Infrastruktur (insbesondere Mobilität und Netzdienlichkeit).</strong></p><p class="text-justify">Die entscheidenden Regelungen sind in Art. 14 EPBD enthalten (Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden). Diese müssen ins deutsche Recht – ins GEIG – umgesetzt werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu den kommenden Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes siehe unseren Blogpost:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten" target="_blank">EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie angenommen – Änderungen des GEG zu erwarten | ADVANT Beiten (advant-beiten.com)</a>.</p><p class="text-justify"><strong>Der deutsche Gesetzgeber hat nun die folgenden Vorgaben zu beachten:</strong></p><h3 class="text-justify"><span>Wohngebäude</span></h3><p>Die EPBD regelt für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es 5 Stellplätze) sowie für Bestands-Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es&nbsp;10 Stellplätze), die einer größeren Renovierung unterzogen werden, dass</p><ul><li><p class="text-justify"><span>für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze die Installation von Vorverkabelung zu erfolgen hat und für die restlichen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel erforderlich sind,</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit bereitgestellt werden müssen und</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>zusätzlich bei </span><i><span>neuen</span></i><span> Wohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Nichtwohngebäude</span></h3><p class="text-justify">Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen (bisher waren es 6 Stellplätze) muss der Gebäudeeigentümer</p><ul><li><p class="text-justify"><span>mindestens ein betriebsbereiten Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz errichten, &nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>in neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichten,</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>&nbsp;bis 1. Januar 2027 in Nichtwohngebäuden im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens Leitungsinfrastruktur hierfür vorhalten und</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Fahrradstellplätze für mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen (10 Prozent der gesamten) Nutzerkapazität bereitstellen.</span></p></li></ul><p class="text-justify"><strong>Für alle öffentlichen Gebäude:</strong></p><p class="text-justify">Ab 2033 muss eine Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent aller Parkplätze erfolgen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3><p>Die EPBD 2024 gibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufträge bis Ende Mai 2026 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Bisher sind die Vorgaben der EPDB noch nicht in deutsches Recht überführt worden, sodass Unternehmen nach Abschluss des GEIG-Gesetzgebungsverfahrens nur sehr wenig Zeit haben werden, die Vorgaben von der Planung bis zur Durchführung umzusetzen. Insgesamt ist in Zeiten von Fachkräftemangel, hohen Baukosten, Dekarbonisierungszielen etc. zu begrüßen, wenn sich die neuen Vorgaben am Bedarf orientieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind umfangreiche Abstimmungen mit den Verbänden erforderlich.</p><p>Insbesondere wäre es erfreulich, wenn die im aktuellen GEIG (§§ 10 Abs. 2 S. 1 und 12 Abs. 1 GEIG) vorhandenen Portfolio- und Quartiersansätze erhalten bleiben, da sie einen flexiblen, am Bedarf der Nutzer ausgerichteten Rollout der Ladeinfrastruktur ermöglichen. In größeren Quartieren gibt es beispielsweise oftmals Parkplätze, die von mehreren Gebäudeeigentümern bzw. deren Kunden oder Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzt werden. Das können gemeinsam genutzte Tiefgeragen sein oder eine Parkplatzfläche, die z.B. einen Bürokomplex und Einzelhandelsimmobilien miteinander verbinden. Der Ansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen Parkplätzen die Ladeinfrastruktur-Vorgaben umgesetzt werden können.</p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Die weiteren Schritte müssen abgewartet werden und werden von ADVANT Beiten eng beobachtet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf gerne vom Energieteam.</span></i></p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 08:18:33 +0200</pubDate>
                        <title>Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz zu funkbasierten Zählern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-duerfen-smart-meter-datenschutzkonferenz-zu-funkbasierten-zaehlern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Digitalisierung schreitet auch im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft voran. Funkbasierte Zähler, sogenannte Smart-Meter, werden flächendeckend zur Erfassung von Verbrauchsdaten eingesetzt. Diese bieten nicht nur Vorteile im Hinblick auf die Effizienz von Abrechnungen und die Verbrauchstransparenz, sondern werfen auch erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das gemeinsame Gremium der deutschen Datenschutzbehörden, hat kürzlich eine Orientierungshilfe herausgegeben, die den datenschutzrechtlichen Umgang mit diesen Geräten beleuchtet und diesbezüglich mehr Klarheit schaffen soll.</p><h3>1. Vorgang der funkgesteuerten Verbrauchsdatenerfassung</h3><p>Die smarten Zähler, die in Haushalten für die Erfassung von Strom, Wasser und Wärme eingesetzt werden, ermöglichen die automatische Übertragung der Verbrauchswerte. Dies kann über unterschiedliche Methoden erfolgen, wie etwa durch sogenannte "Walk-by"- oder "Drive-by"-Verfahren. Bei diesen Verfahren können die Daten von außerhalb des Gebäudes im Vorbeifahren oder -laufen mit einem Ablesegerät abgerufen werden. Immer häufiger kommen jedoch auch stationäre "Gateways" zum Einsatz, die die Verbrauchsdaten sammeln und regelmäßig an den Energieversorger weiterleiten. Diese Systeme ermöglichen nicht nur eine kontinuierliche Verbrauchsmessung, sondern erlauben auch detailliertere Einblicke in den Energieverbrauch eines Haushalts.</p><p>Während diese Technologie erhebliche Vorteile hinsichtlich der Effizienz bieten dürfte, erhöht sie auch das Risiko eines Missbrauchs. Denn die erhobenen Daten lassen Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten der Bewohner zu, was die Gefahr einer Überwachung der Lebensgewohnheiten birgt. Deshalb ist es erforderlich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu ergreifen.</p><h3>2. Abruffrequenz der Verbrauchsdaten</h3><p>Aus Sicht der DSK ist daher die Häufigkeit, mit der Verbrauchsdaten von den Zählern abgerufen werden dürfen, ein zentraler Aspekt. Hierbei ist besonders der Grundsatz der <strong>Datenminimierung</strong> aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten. Daten dürfen nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet werden, der zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Frequenz des Datenabrufs.</p><p>Dabei soll die Abruffrequenz von verschiedenen Faktoren abhängen:</p><ul><li><strong>Jährliche und monatliche Intervalle</strong>: Für die Abrechnung von Energie- oder Wasserverbräuchen ist in der Regel ein jährlicher Abruf der Daten ausreichend. Gesetzliche Vorgaben, wie etwa § 6a der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, können jedoch monatliche Abrufe erforderlich machen, um die Nutzer über ihren Verbrauch zu informieren.</li><li><strong>Häufigere Abrufe</strong>: In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die Daten in kürzeren Intervallen abzurufen. So sollen bei Stromzählern, die zur Netzstabilität beitragen, viertelstündliche Messungen zulässig sein, um die Lastgänge zu erfassen. Auch bei Wasserzählern können häufigere Messungen zur Leckage-Erkennung erforderlich sein.</li></ul><p></p><h3>3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung</h3><p>Ein weiterer zentraler Punkt der Orientierungshilfe ist die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verarbeitung von Verbrauchsdaten durch funkbasierte Zähler erfolgen darf. Die Datenschutzkonferenz unterscheidet dabei je nach Verbrauchsart:</p><ul><li><strong>Strom</strong>: Die Erhebung und Verarbeitung von Stromverbrauchsdaten stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses regelt den zulässigen Umfang der Datenerfassung und soll sicherstellen, dass nur die für die Abrechnung notwendigen Daten erhoben werden. Das MsbG enthält auch detaillierte Vorschriften zur Datensicherheit, um den Missbrauch der Verbrauchsdaten zu verhindern.</li><li><strong>Heizung und Warmwasser</strong>: Die bereits erwähnte Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Heiz- und Warmwasserdaten. Nach § 6b HeizkostenV dürfen Verbrauchsdaten ausschließlich für die Abrechnung und die monatliche Information der Nutzer verwendet werden. Jede darüberhinausgehende Verarbeitung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erlaubt.</li><li><strong>Kaltwasser</strong>: Für die Erfassung und Verarbeitung von Kaltwasserdaten gibt es bisher keine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung. In einigen Bundesländern existieren spezifische Vorgaben, wie beispielsweise in Berlin oder Bayern, wo die Nutzung von Fernmesstechnik einer Einwilligung bedarf. Die DSK hat hierzu bereits Vorschläge für eine bundeseinheitliche Regelung unterbreitet, die jedoch noch nicht umgesetzt wurden.</li></ul><p></p><h3>4. Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen</h3><p>Damit die Erhebung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten datenschutzkonform erfolgt, müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Laut der Orientierungshilfe der DSK zählen dazu unter anderem:</p><ul><li><strong>Verschlüsselung</strong> der übertragenen Daten, um sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Verbrauchsdaten erhalten.</li><li><strong>Pseudonymisierung</strong> der Daten, sodass diese nur mit zusätzlichem Wissen einer Person zugeordnet werden können.</li><li>Beachtung der <strong>Schutzprofile</strong> und <strong>Technischen Richtlinien</strong> des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), insbesondere bei der Nutzung von Smart-Meter-Gateways. Diese gewährleisten, dass die Daten nur an berechtigte Stellen übertragen werden.</li></ul><p></p><h3><span class="text-red">Handlungsbedarf</span></h3><p>Die Orientierungshilfe zeigt, dass die Datenschutzbehörden Smart-Meter „auf dem Schirm“ haben. Es ist in Zukunft also damit zu rechnen, dass die Behörden bei den datenschutzrechtlich Verantwortlichen gezielt nachfragen könnten, ob und wie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die DSK hält vor allem Gebäudeeigentümer, Versorgungsunternehmen, aber auch Messstellenbetreiber für datenschutzrechtlich verantwortlich. Diese sollten also untersuchen, ob sie den von der DSK aufgestellten Anforderungen entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Abruf- und Auswertungsfrequenz sowie die zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 27 Sep 2024 08:37:43 +0200</pubDate>
                        <title>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27. August 2024 vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung erneuerbarer Energien bei der Versorgung sowie der unionsweiten Dekarbonisierungsziele einen Referentenentwurf für ein Artikelgesetz vorgelegt. Mit diesem soll u.a. das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG-E, Art. 1 und 2) und das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG-E, Art. 5) geändert werden. Der Referentenentwurf wurde zeitgleich in die Verbändeanhörung gegeben. Wichtig für die Praxis sind vor allem die Vereinfachungen beim Netzanschluss, die Stärkung von Verbraucherschutzrechten sowie das sog. „Energy Sharing“, für das bereits in der Photovoltaikstrategie des BMWK am 5. Mai 2023 geworben wurde.</p><p>Das EnWG als solches verfolgt bekanntlich den Zweck, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale Versorgung der Allgemeinheit mit Energie sicherzustellen und regelt hierzu insbesondere die Beziehungen zwischen Endkunden und Versorgern.</p><p>Erst Ende 2023 kam es in Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur letzten Überarbeitung des EnWG, wobei die Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur (BNetzA), im Vordergrund stand.</p><p>Auch die Regelungen des aktuellen Referentenentwurfs dienen in Teilen der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben, hierbei allen voran der Umsetzung der sog. novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711, welche bis zum 16. Januar 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Im Einzelnen:</p><h3>Verbindliche Bearbeitungsfristen für Netzanschlussbegehren und Möglichkeit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft</h3><p>Mit den neuen Regelungen zum Netzanschlussbegehren, §§ 17 Abs. 5 bis 7 EnWG-E, und der unverbindlichen Netzanschlussauskunft, § 17a EnWG-E, soll generell die Transparenz der Netzanschlussverfahren erhöht werden.</p><p>So ist für Netzanschlussbegehren vorgesehen, dass der jeweilige Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb von drei Monaten klare und transparente Informationen zum Status und zur weiteren Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung stellen muss. Sofern nach Ablauf der Frist kein abschließendes Ergebnis mitgeteilt werden kann, sind die Informationen alle drei Monate zu aktualisieren. Ab dem 1. Januar 2026 verringert sich die Zeit zur Prüfung des Netzanschlussbegehrens um vier Wochen, sodass dem Anschlussbegehrenden ein Ergebnis innerhalb von nur acht Wochen mitzuteilen ist, wobei auch Informationen bezüglich des Zeitplans zur Herstellung, Änderung oder Erweiterung des Netzanschlusses beigefügt werden müssen.</p><p>Zur Senkung der Bearbeitungszeit und Steigerung der Effizienz soll der Netzbetreiber auf seiner Website allgemeine Informationen zur Prüfung des Netzanschlussbegehrens sowie die einzureichenden Unterlagen auflisten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen Verteilernetzbetreiber dann ein Online-Tool bereitstellen, mit dem eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Anlagen ab einer Nennleistung von 135 Kilowatt ermöglicht werden soll.</p><p>Diese beiden neuen Vorschriften werden durch § 20b EnWG-E flankiert, welcher Netzbetreibern die Einführung einer gemeinsamen, bundesweit einheitlichen Plattform zum Austausch von Daten im Zusammenhang mit dem Netzzugang bis zum 1. Juli 2026 vorschreibt. Diese Plattform soll insbesondere Personen ohne feste Marktrolle die Kommunikation mit Netzbetreibern erleichtern und beispielsweise zur Bestellung, Änderung oder Abbestellung von Messkonzepten, sog. Zählpunktanordnungen, genutzt werden können.&nbsp;</p><p>Im Übrigen finden sich die vorgeschlagenen verbindlichen Rückmelde- und Bearbeitungsfristen von Netzanschlussbegehren durch die Netzbetreiber im EEG-E, so dass sich die Terminologie an die neue Regelung im EnWG angleicht. Weiter wird ein neuer § 8a EEG-E vorgeschlagen. Hier sieht der Gesetzgeber einen Anspruch auf die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten vor. Vorgesehen sind spezielle Regelungen für die Anschlussreservierung von EE-Anlagen und Speichern.</p><h3>Vertragsgestaltung: Neue Informationspflichten, Festpreisverträge und Versorgungsunterbrechungen</h3><p>Die Regelungen im EnWG-E sind auch als Reaktion auf die Energiekrise und die volatilen Strompreise in den vergangenen zwei Jahren zu sehen. So sollen Energielieferanten erstmalig zur Entwicklung von Absicherungsstrategien gegen Verfügbarkeitsschwankungen im Strom- und Gasgroßhandel verpflichtet werden, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Kundenbelieferung sicherzustellen. Die entsprechenden Absicherungsstrategien sind auch durch die BNetzA überprüfbar.</p><p>Gegenüber den Kunden ergeben sich diverse Änderungen im Bereich der vertraglichen Informationspflichten. So sollen zum Beispiel die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und Informationen, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, notwendig werden.</p><p>Ebenfalls soll mit § 41a Abs. 4 bis 7 EnWG-E die Option eines Stromliefervertrags mit Festpreis eingeführt werden. Hierfür ist eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Monaten vorgesehen sowie die Möglichkeit Mehr- oder Minderbelastungen an den Kunden auch während der Vertragslaufzeit weiterzureichen. Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr zum Angebot eines Festpreisvertrags verpflichtet. Ebenfalls sind sie verpflichtet, bereits bei Vertragsschluss umfassend über die Kosten sowie Vor- und Nachteile der jeweiligen Tarifart aufzuklären.</p><p>Letztlich sollen auch die bisherigen Übergangsregelungen zu Versorgungsunterbrechungen außerhalb der Grundversorgung mit dem neuen § 41f EnWG-E dauerhaft beibehalten werden, sodass insbesondere auch bei Rückständen und Zahlungsschwierigkeiten die Versorgung nicht eingestellt werden kann, ohne eine umfassende Verhältnismäßigkeitsabwägung.</p><h3>Einführung des „Energy Sharing“</h3><p>Ein weiterer Kernpunkt des Referentenentwurfs ist die langerwartete Einführung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie, des sog. „Energy Sharing“, § 42c EnWG-E.</p><p>Dies soll Endkunden mit Ausnahme von Großunternehmen und professionellen Versorgern ab dem 1. Juli 2026 ermöglichen, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam zu betreiben und den Strom gemeinsam zu nutzen. Es wird damit den Betreibern von Anlagen ermöglicht, Strom in einem geografisch begrenzten Gebiet zu verkaufen, ohne die Notwendigkeit einer formellen Einspeisung in das Netz.</p><p>Nutzer dieses Versorgungsmodells müssen einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung von Strom abschließen, dieser muss einen Aufteilungsschlüssel für den erzeugten Strom und, sofern keine unentgeltliche Nutzung vereinbart wird, Angaben zum Strompreis enthalten. Sofern nur Haushaltskunden durch eine Anlage von nicht mehr als 30 KWp oder mehrere Haushaltskunden im selben Gebäude durch eine Anlage von nicht mehr als 100 KWp versorgt werden, gilt eine Erleichterung für den Energy-Sharing-Vertrag: Viele der sonst für Stromlieferanten geltenden Anzeige- und Informationspflichten müssen nicht eingehalten werden.</p><p>Der Strom kann geografisch zunächst nur im Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers geteilt werden. Ab dem 1. Juli 2028, kann der erzeugte Strom auch innerhalb der unmittelbar angrenzenden Bilanzierungsgebiete geteilt werden.</p><p>So wie bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss beim „Energy Sharing“ eine viertelstundenscharfe Messung der Stromerzeugung in der Anlage sowie die ebenfalls viertelstundenscharfe Messung der Strombezugsmengen bei allen mitnutzenden Letztverbrauchern erfolgen.</p><p>Damit die höhere Komplexität dieses Versorgungskonzepts nicht dazu führt, dass das „Energy Sharing“ eine lediglich theoretische Möglichkeit bleibt, können gewisse Dienstleistungen, zum Beispiel in Bezug auf die Verpflichtung zur Bilanzierung eingespeister und entnommener Energiemengen auf professionelle Dritte übertragen werden. In diesem Zuge kann ein Letztverbraucher auch von seinem Stromlieferanten verlangen, die Zahlung von Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten, die auf im Wege des „Energy Sharing“ verbrauchte Strommengen entfallen, direkt an ihn zahlen zu können. Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass eine Vollversorgungspflicht nicht besteht. So kann jeder Endkunde im Energy-Sharing-Modell seinen eigenen Stromlieferanten für seinen Restbedarf wählen.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit dem Referentenentwurf gehen viele Neuerungen einher. Es ist zu begrüßen, dass Netzanschlussverfahren schneller bearbeitet und mehr Transparenz erreicht werden soll.</p><p>Damit erfolgt auch mittelbar ein Digitalisierungsschub, da nun die Nutzung von Online-Plattformen von Gesetzes wegen gefordert und zum Standard erhoben wird.</p><p>Darüber hinaus wird mit der Einführung des „Energy Sharing“ nicht nur eine unionsrechtliche Verpflichtung, sondern auch eine von Verbrauchern lang gewünschtes Versorgungskonzept etabliert. Diese neue Regelung ist vor allem für den geplanten Zubau an Auf-Dach-PV-Anlagen interessant. Nachteilhaft ist allerdings, dass der Referentenentwurf keine Befreiungen von Steuern, Netzentgelten, Umlagen und Abgaben vorsieht, sodass zumindest wirtschaftliche Anreize fehlen könnten.</p><p>Die grundsätzlich positiven Neuerungen führen jedoch absehbar zu einer weitergehenden Belastung der Netzbetreiber, da diese im Fall der Verabschiedung des Referentenentwurfs zur Anpassung ihrer Energielieferverträge gezwungen werden und sie mittelfristig auch einen deutlich gesteigerten Aufwand zur Schaffung der geforderten Online-Plattformen betreiben müssen.</p><p>Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang der Gesetzesentwurf nun noch Änderungen erfährt.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers#tab3" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2024 08:09:47 +0200</pubDate>
                        <title>GmbH-Gesellschafterliste: Kein Datenschutz für die GmbH-Gesellschafter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gmbh-gesellschafterliste-kein-datenschutz-fuer-die-gmbh-gesellschafter</link>
                        <description>Ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, die in einer beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste enthalten sind, besteht auch dann nicht, wenn diese Daten gesetzlich nicht vorgeschrieben sind und ein Austausch mit einer „bereinigten“ Gesellschafterliste möglich ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Beschluss v. 25.04.2024, 34 Wx 90/24e</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Bei der Gründung einer GmbH ist unter anderem eine Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen. Die Liste hat nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 GmbHG unter anderem personenbezogene Daten der Gesellschafter zu enthalten. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei natürlichen Personen als Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum sowie deren Wohnort. Bei Veränderung im Gesellschafterbestand oder deren Beteiligungsumfang ist die hinterlegte Liste unverzüglich durch Einreichung einer entsprechend geänderten Gesellschafterliste zu aktualisieren.</p><p>Die beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterlisten sind für jedermann ohne Registrierung online kostenlos abrufbar. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind also uneingeschränkt „öffentlich“.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall beantragte der Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer GmbH die Löschung personenbezogener Daten aus der Gesellschafterliste. Am 02.07.2012 wurde eine Gesellschafterliste der GmbH in den Registerordner aufgenommen, in der u. a. nicht nur den Wohnort, sondern die genaue Wohnanschrift mit Angabe der Straße und Hausnummer angegeben war (was tatsächlich häufig vorkommt, aber von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist). Mit Schreiben vom 23.11.2023 beantragte der Gesellschafter, jene Angaben als personenbezogene Daten aus der Gesellschafterliste zu löschen. Hierzu war dem Schreiben eine vom Gesellschafter mit Datum vom 02.07.2012 unterschriebene Gesellschafterliste beigefügt, in der für den Gesellschafter lediglich der Wohnort angegeben war und mit der aktuellen Liste ausgetauscht werden sollte.</p><h3>Beschluss des OLG München</h3><p>Das OLG München gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Entscheidung. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung der Daten.</p><p>Die Angabe der vollständigen Wohnanschrift sei nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben; eine Anspruchsgrundlage für die geforderte Löschung der Daten bzw. Austausch der Liste sei aber nicht ersichtlich.</p><p>Art&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 DSGVO, auf dessen Grundlage betroffene Personen die Löschung personenbezogener Daten verlangen können, finde nach der Ausnahmevorschrift des Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;b Fall&nbsp;1 DSGVO im Registerwesen keine Anwendung. Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, übermittelte Daten zur Erfüllung von Publizitätspflichten in einer Datenbank zu speichern und Einsicht zu gewähren, gehöre zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse und stelle eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe i.S.d. Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;b Fall&nbsp;1 DSGVO dar. Das Registergericht sei zur Datenverarbeitung nach §&nbsp;387 Abs.&nbsp;2 FamFG i.V.m. §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 HRV, §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 HGB, §&nbsp;40 GmbHG verpflichtet.</p><p>Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, sei nicht vorhanden. Insbesondere bei den Gesellschafterlisten erfordere die auf ihnen beruhende Legitimationswirkung nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG, chronologisch die dort angegebene Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen unzweifelhaft nachvollziehen zu können. Selbst die Entfernung oder Korrektur einer fehlerhaften Liste sei daher nicht möglich, sondern lediglich die Aufnahme einer neuen fehlerfreien Liste. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirkungen des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG sei die Aufnahme der jeweiligen Gesellschafterliste in das Handelsregister. Vorliegend bestünde bei einer Ersetzung der am 02.07.2012 in den Registerordner aufgenommenen Liste durch eine neue Liste für den Rechtsverkehr völlige Unklarheit über den Gesellschafterbestand im Zeitraum zwischen der Aufnahme und der Entfernung der alten Liste.</p><p>Weiterhin habe der EuGH bereits zur abgelösten Datenschutzrichtlinie betont, dass die Registerpublizität Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genieße. Nichts anderes könne für die Rechtslage seit Inkrafttreten der DSGVO gelten.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Die Entscheidung des OLG München führt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Löschung von Registerdaten fort. Am 23.01.2024 entschied der BGH in zwei Fällen, dass ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und des Wohnorts aus dem Handelsregister weder für Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23) noch für Kommanditisten (BGH, Beschluss v. 23.01.2024 – II ZB 8/23) bestehe.</p><p>Bei den genannten Entscheidungen ging es aber um die Löschung gesetzlich zwingender (Wohnort und Geburtsdatum) und nicht um die Löschung überobligatorischer Angaben (Wohnadresse).</p><p>Fazit: Mehr denn je ist bei allen Anmeldungen und Unterlagen, die bei öffentlichen Registern eingereicht werden, darauf zu achten, dass nicht mehr preisgegeben wird als gesetzlich gefordert.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2024 07:54:15 +0200</pubDate>
                        <title>Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste im einstweiligen Rechtsschutz nach Einziehung von Geschäftsanteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verpflichtung-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste-im-einstweiligen-rechtsschutz-nach-einziehung-von-geschaeftsanteilen</link>
                        <description>Der einstweilige Rechtsschutz nach der Einziehung von Geschäftsanteilen kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn die Gesellschaft den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters gezielt vereitelt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2024 – 8 W 10/24</i></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach der Einziehung eines Geschäftsanteils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt werden. Damit soll dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffenen Gesellschafter ermöglicht werden, seine Gesellschafterstellung während der Dauer des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Einziehung zu sichern. Das Oberlandesgericht&nbsp;Hamm hatte sich in seiner Entscheidung nun mit der Frage zu befassen, ob im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste erreicht werden kann, wenn die Gesellschaft nach der Einziehung bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Der Antragsteller war Gründer und früherer Geschäftsführer der Antragsgegnerin, einer GmbH, und mit einem Geschäftsanteil von zuletzt 29&nbsp;% an dieser beteiligt. Auf einer Gesellschafterversammlung im Februar&nbsp;2024 beschlossen die weiteren Gesellschafter, gegen die Stimmen des Antragstellers, unter anderem die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Im Nachgang zu dieser Versammlung erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, wonach der Gesellschaft vorläufig untersagt wurde, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Zudem wurde die Gesellschaft verpflichtet, den Antragsteller weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.</p><p>Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung im Juni&nbsp;2024 beschlossen die Gesellschafter erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers. Der Antragsteller war zu dieser Versammlung nicht eingeladen worden und erhielt kein Protokoll dieser Versammlung. Ohne dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, veranlasste die Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter auswies. Der Antragsteller erfuhr hiervon erst einige Tage später, als er das Handelsregister einsah. Er versuchte, Kontakt zur Gesellschaft aufzunehmen, worauf diese aber nicht reagierte. Daraufhin erwirkte der Antragsteller in einem Parallelverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst die Zuordnung eines Widerspruchs zu der im Handelsregister veröffentlichten geänderten Liste.</p><p>Zudem beantragte er in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Münster im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem, dass die Gesellschaft dazu verpflichtet wird, den Antragsteller weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln und die ursprüngliche Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die den Antragsteller als Gesellschafter ausweist.</p><p>Das Landgericht Münster verpflichtete die Gesellschaft zur Behandlung des Antragstellers als Gesellschafter, wies den Antrag auf Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Liste jedoch zurück. Diese Zurückweisung begründete das Landgericht damit, dass der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis habe, weil er durch die Zuordnung des Widerspruchs im Parallelverfahren und die Verpflichtung der Gesellschaft, ihn weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ausreichend geschützt sei. Gegen die Zurückweisung dieses Verfügungsantrags legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Hamm</span></h3><p>Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und verpflichtete die Gesellschaft, die ursprüngliche Gesellschafterliste, die den Antragsteller als Gesellschafter ausweist, zum Handelsregister einzureichen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass die Zuordnung des Widerspruchs gegen die neu eingereichte Gesellschafterliste sowie die Verpflichtung der Gesellschaft zur Behandlung des Antragstellers als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten im vorliegenden Fall keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz biete. Denn die Gesellschaft habe die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers gezielt und heimlich unterlaufen.</p><p>Das Vorgehen der Gesellschaft sei erkennbar darauf ausgerichtet gewesen, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln. Die Gesellschaft sei heimlich vorgegangen, der Einziehungsbeschluss sei ohne ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung beschlossen und dem Antragsteller sei kein Protokoll übersandt worden. Zudem habe die Gesellschaft die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des Antragstellers zum Handelsregister eingereicht und im Nachgang jede Kontaktaufnahme abgelehnt.</p><p>In einem solchen Fall müsse die Rechtsordnung dem betroffenen Gesellschafter vorläufig maximalen effektiven Rechtsschutz gewähren. Dieser sei nicht auf die Erhaltung des Status quo beschränkt, sondern umfasse auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Korrektur der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn die Zuordnung eines Widerspruchs schütze den betroffenen Gesellschafter gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 GmbHG nur vor einem gutgläubigen Erwerb seiner Geschäftsanteile, ließe aber die Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1&nbsp;GmbHG unberührt. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Wiederherstellung dieser Legitimationswirkung sei in diesem Fall erforderlich, da die Gesellschaft durch ihre Vorgehensweise gezeigt habe, dass sie den Antragsteller gerade nicht als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandele.</p><p>Das Oberlandesgericht betonte insbesondere, dass die übrigen Gesellschafter ohne diese Wiederherstellung die Gesellschaft nach ihrem Belieben umgestalten könnten. Denn aufgrund der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Antragsteller mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Gemäß §&nbsp;938 Abs.&nbsp;1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. In dem hier entschiedenen Fall hielt das Oberlandesgericht Hamm die Wiederherstellung der ursprünglichen Registerlage für erforderlich. Eine solche Wiederherstellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht. Da die Gesellschaft vorliegend aber eine vorangegangene einstweilige Verfügung sehenden Auges missachtet hat, indem sie entgegen dieser Verfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat, lag ein solcher Ausnahmefall vor, der die Verpflichtung zur Wiederherstellung der ursprünglichen Registerlage rechtfertigt.</p><p>Wenn also eine Gesellschaft nach der Einziehung von Geschäftsanteilen entgegen einer einstweiligen Verfügung eine geänderte Liste zum Handelsregister einreicht und auch in sonstiger Weise gezielt die Rechte des betroffenen Gesellschafters unterläuft, ist der Gesellschafter nicht auf die Beantragung der Zuordnung eines Widerspruchs gegen diese Liste beschränkt. Vielmehr kann er die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch dazu verpflichten, die ursprüngliche Liste zum Handelsregister einzureichen, um so seine Gesellschafterrechte zu sichern, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung seiner Geschäftsanteile entschieden wurde.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 09:45:27 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zur erweiterten Grundstückskürzung: Die Änderung des Telekommunikationsgesetzes kann je nach Ausgestaltung der neuen vertraglichen Regelungen zu schädlichen Einnahmen führen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Seit dem 1. Juli 2024 führt der Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabel- und Breitbandanschlüsse (TV, Internet und Telefon) auch zu steuerlichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Je nach Ausgestaltung der neuen vertraglichen Regelungen können hierdurch Einnahmen entstehen, die im Sinne der Kürzungsregelung schädlich sind und somit die Gewerbesteuerbefreiung von Grundstücksunternehmen gefährden könnten. Durch die seit 2021 geltende fünfprozentige Unschädlichkeitsgrenze dürften die Einkünfte jedoch (je nach Ausgestaltung der Verträge) möglicherweise nicht zum gänzlichen Wegfall der erweiterten Kürzung führen.</i></p><h3><span>1. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz</span></h3><p>Aufgrund des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) dürfen Vermieter seit dem 1. Juli 2024 die Kosten für Breitbandanschlüsse (TV, Internet und Telefon) nicht mehr als Nebenkosten der Vermietung abrechnen. Die Mieter zahlen künftig entweder direkt an den jeweiligen Telekommunikationsanbieter für ihren Anschluss oder auf Basis einer neuen vertraglichen Regelung an den Vermieter.&nbsp;</p><h3><span>2. Steuerliche Würdigung im Hinblick auf die erweiterte Kürzung</span></h3><p>Die Neuregelung stellt möglicherweise ein Risiko dar, wenn die Vermietung durch ein gewerbliches Unternehmen erfolgt, welches von der sog. erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags Gebrauch machen möchte (§ 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG).&nbsp;</p><p>Bei der erweiterten Kürzung gilt ein strenges Ausschließlichkeitsgebot, nach dem andere Leistungen außerhalb der Verwaltung von Grundbesitz grundsätzlich kürzungsschädlich sind. Es dürfen grundsätzlich keine schädlichen Nebenleistungen zur Vermietung erbracht werden. Eine wichtige gesetzliche Ausnahme stellt die seit dem Jahr 2021 geltende sog. „5 %-Schmutzgrenze“ dar (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG). Diese regelt, dass sonstige Einnahmen, welche aus den unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundbesitzes stammen (z.&nbsp;B. durch die Überlassung von Betriebsvorrichtung) zwar nicht selbst begünstigt sind, aber im Übrigen die Kürzung für die Vermietungseinkünfte nicht gänzlich gefährden. Wird die 5 %-Grenze überschritten, wird die erweiterte Kürzung vollständig versagt. Innerhalb der Schmutzgrenze sind diese Einnahmen gewerbesteuerpflichtig und daher insoweit nicht zu kürzen.&nbsp;</p><p>Zahlungen der Mieter für Kabel- und Internetanschlüsse waren bisher unstreitig umlagefähige Betriebskosten und damit nicht begünstigungsschädlich. Als begünstigungsunschädlich gelten nach BFH-Rechtsprechung grundsätzlich solche Nebentätigkeiten, die als <i>„zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden“</i> können (u. a. Rspr. BFH I R 214/75 v. 27. April 1977, BStBl II 77, 716). Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs gehören die Kosten seit Juli 2024 nicht mehr zu den umlagefähigen Betriebskosten und sind damit wohl nicht mehr als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen. Dies könnte insbesondere dann zum Steuerproblem werden, wenn die 5 %-Schmutzgrenze bereits ganz oder teilweise „ausgereizt“ ist.&nbsp;</p><h3><span>3. Modelle zur Umsetzung des Gesetzes und deren steuerliche Folgen</span></h3><p>Die Vertragsverhältnisse zwischen Vermietern, Mietern und Telekommunikationsanbietern können für Zwecke der Neuregelung zivilrechtlich grundsätzlich auf zwei Varianten ausgestaltet werden:</p><p>a) Der Vermieter schließt mit dem Telekommunikationsanbieter eine sog. Mehrnutzervereinbarung ab. Dem Mieter kann der Vermieter diesen Anschluss durch einen Zusatzvertrag in Rechnung stellen oder als Inklusivleistung zur Verfügung stellen, so dass die Leistung faktisch Bestandteil des Mietentgelts wird.<sup>1</sup></p><p>b) Der Vermieter überlässt das in seinem Eigentum befindliche Hausverteilernetz unentgeltlich oder entgeltlich einem Telekommunikationsanbieter zur Nutzung. Der Vermieter erbringt somit selbst keine Telekommunikationsdienstleistungen.&nbsp;</p><p>Analyse in Bezug auf die gewerbesteuerlichen Folgen der beiden Varianten:&nbsp;</p><p>a) Bei dieser Variante sind die Einkünfte dem Grunde nach schädlich für die erweiterte Kürzung, aber im Rahmen der 5 %-Grenze zulässig, da es sich um Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern handelt. Die 5 %-Grenze wird damit beansprucht. Generell können die beiden Modelle nur in Betracht gezogen werden, wenn ein ausreichender Puffer bei der Bagatellgrenze besteht. Da die Gewerbesteuerfreiheit nicht für diese Einkünfte gilt, ist eine gesonderte Ermittlung des Gewerbeertrags erforderlich. Deswegen ist es die zusätzliche Abrechnung wohl gegenüber der Inklusivleistung aus praktischen Erwägungen zu bevorzugen, um eindeutig feststellen zu können, welcher Teil der Einkünfte auf die Signallieferung entfällt.</p><p>b) Die <u>unentgeltliche</u> Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetztes an den Telekommunikationsanbieter ist unschädlich für die erweiterte Kürzung. Galt die <u>entgeltliche</u> Überlassung vor der Änderung des TKMoG als wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung der eigenen Grundstücksverwaltung (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12. September 2007 - 12 K 6366/04 B), so darf dies mit der neuen Regelung bezweifelt werden (vgl. Gosch, in: Brandis/Heuermann, Rn. 71a zu § 9 GewStG). Es ist davon auszugehen, dass die Erträge aus der Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetzes an den Telekommunikationsanbieter schädlich für die erweiterte Kürzung sind. Auch die 5 %-Schmutzgrenze greift in diesem Falle nicht, da keine Vertragsbeziehung mit einem Grundstücksmieter vorliegt, sondern vermutlich eine Betriebsvorrichtung an den Telekommunikationsanbieter überlassen wird, der kein Grundstücksmieter ist. In jedem Fall wäre diese Option mit einem erheblichen Risiko verbunden.</p><h3><span>4. Fazit</span></h3><p>Die Implementierung des TKMoG bringt Risiken für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Erfolgt die Signallieferung weiterhin aufgrund eines entgeltlichen (individuellen oder auch mietinklusiven) Vertrags zwischen Vermieter und Mieter, sollten Wohnungsunternehmen, welche von der erweiterten Kürzung Gebrauch machen, in jedem Fall prüfen, dass daraus keine Gefahr des Überschreitens der 5 %-Grenze resultiert. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Hausverteilernetzes an einen Telekommunikationsanbieter dürfte kein Risiko für die erweiterten Kürzung darstellen. Die entgeltliche Überlassung des Hausverteilernetzes an einen Telekommunikationsanbieter hingegen stellt ein Risiko für die erweiterte Kürzung dar und die 5 %-Schmutzgrenze ist nicht anwendbar.</p><p>Ferdinand Hackl</p><p><span class="text-muted">Bei Fragen steht Ihnen das Real Estate Tax Team von ADVANT Beiten in Frankfurt mit seinen rund 35 Mitarbeitern gerne zur Verfügung.</span></p><p><small class><sup>1 </sup>Die Leistung ist aber nun zwingend umsatzsteuerpflichtig, da sie nicht mehr als Nebenleistung der Vermietung gilt.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 09:40:35 +0200</pubDate>
                        <title>Bauhandwerkersicherung beim gekündigten Bauvertrag ohne Abgrenzung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bauhandwerkersicherung-beim-gekuendigten-bauvertrag-ohne-abgrenzung-erbrachter-und-nicht-erbrachter-leistungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 18. Januar 2024 - VII ZR 34/23</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Das Urteil des VII. Zivilsenats befasste sich mit der Bemessung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB. Die Parteien hatten einen Generalübernehmervertrag für den schlüsselfertigen Bau eines Gesundheitscampus zu einem Pauschalfestpreis abgeschlossen.&nbsp;Nach einer Teilzahlung durch die Beklagte forderte die Klägerin unter Fristsetzung eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB. Da diese nicht geleistet wurde, kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die Beklagte reagierte mit einer eigenen Kündigung und argumentierte, die Klägerin habe die Kündigungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt.</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH bestätigt, dass ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB auch nach Kündigung des Bauvertrags besteht, da dieser Anspruch bereits mit Abschluss des Bauvertrags entstanden ist. Der Sicherungsanspruch bleibt also unabhängig von der Beendigung des Bauvertrages weiterhin gültig, solange die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht vollständig gezahlt wurde.</p><p>Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss der Unternehmer, die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen. Die Höhe der zu sichernden Forderung nach einer Kündigung richtet sich nach der vereinbarten Vergütung, wobei der Unternehmer sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss (§ 650f Abs. 5 BGB). Grundsätzlich ist zur schlüssigen Darlegung der Forderung eine Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen erforderlich.</p><p>Der Unternehmer kann jedoch auf eine Abgrenzung verzichten, wenn er insgesamt, also auch für die erbrachten Leistungen, nur 5&nbsp;Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung geltend macht. Denn dann greift die Vermutung des § 650f Abs. 5 S. 3 BGB für die gesamte Leistung.&nbsp;</p><p>Dabei ist nach dem BGH aber zu beachten, dass für die erbrachten Leistungen Umsatzsteuer anfällt, für die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht. Die Sicherheit darf daher insgesamt nur bezogen auf die Nettovergütung verlangt werden, da die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer ohne genaue Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht bestimmbar ist.</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis</span></h3><p>Der BGH hat die Auswirkungen einer Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB dargestellt und die Grundlage zur Berechnung der Sicherheitshöhe definiert.</p><p>Durch die Entscheidung wird ein Weg aufgezeigt, wie die Berechnung der ausstehenden Vergütung zum Zwecke der Durchsetzung einer Sicherheit vereinfacht werden kann. Es ist nicht notwendig, zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Stattdessen kann pauschal die gesetzliche Vermutung von 5 Prozent des Gesamtvertragswerts herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage für den Mindestanspruch kann dabei gemäß §&nbsp;650f Abs. 5 S. 3 BGB nur die Nettovergütung des Unternehmers sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/thomas-herten#tab2" target="_blank">Thomas Herten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2024 09:21:17 +0200</pubDate>
                        <title>Unwirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen wg. Bezugnahme auf Auftragssumme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unwirksamkeit-von-vertragsstrafen-in-bauvertraegen-wg-bezugnahme-auf-auftragssumme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Klägerin wurde von der Beklagten beauftragt, 1.583 Haushalte mit Glasfaserkabeln zu erschließen, basierend auf einem festgelegten VOB/B-Einheitspreisvertrag mit klaren Ausführungsfristen.</p><p>Die BVB-VOB enthielten eine Klausel zur Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit der Fertigstellung der Arbeiten. Diese Klausel sah vor, dass der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2&nbsp;Prozent der Auftragssumme pro Werktag Verzug zu zahlen hatte, begrenzt auf insgesamt 5 Prozent der Auftragssumme. Es fand ein Bietergespräch statt, bei dem nicht über die Vertragsstrafe verhandelt wurde. Die Klägerin reichte daraufhin ein überarbeitetes Angebot mit einem Kurz-LV ein, das jedoch keine Bezugnahme auf die Anlagen der Ausschreibungen, darunter die BVB-VOB, enthielt. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit den Arbeiten gemäß diesem überarbeiteten Angebot.</p><p>Die Klägerin schloss die vereinbarten Arbeiten verspätet ab, woraufhin die Beklagte einen Teil der Schlussrechnung einbehielt und als Vertragsstrafe einsetzte. Die Klägerin forderte die Zahlung des ausstehenden Restwerklohns.</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH stellte fest, dass die Vertragsstrafenklausel unwirksam sei, da sie die Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige.&nbsp;</p><p>Die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung sei auf insgesamt 5 Prozent der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Eine solche Regelung beeinträchtige bei einem Einheitspreisvertrag, wie er hier geschlossen wurde, den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen.</p><p>Die Entscheidung berücksichtigte die Doppelfunktion der Vertragsstrafe: Einerseits solle sie eine Druckfunktion dahingehend haben, den Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung anzuhalten. Gleichzeitig solle die Vertragsstrafe den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Dabei müssten jedoch auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigt werden. Insbesondere müsse die vereinbarte Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vergütungsanspruch stehen, den der Auftragnehmer durch seine Arbeit erwerbe. Obwohl die Vertragsstrafe eine deutliche Druckwirkung entfalten dürfe, müsse sie sich innerhalb wirtschaftlich vernünftiger Grenzen bewegen.</p><p>Die maßgebliche Bezugsgröße für die 5 %-Grenze des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers sei die objektiv richtige Abrechnungssumme. Dies ergebe sich aus der Orientierung des Grenzwerts am tatsächlichen Verdienst des Auftragnehmers, der bei einem Verlust von über 5 Prozent der Vergütungssumme oft nicht nur seinen Gewinn, sondern einen erheblichen Verlust erleide. Ebenso richte sich der mögliche Schaden des Auftraggebers, den die Vertragsstrafe widerspiegeln solle, nach der tatsächlich zu zahlenden Vergütung und nicht nach der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme.</p><p>In einem Einheitspreisvertrag ist die Anknüpfung der Vertragsstrafe an die vor der Auftragserfüllung vereinbarte Auftragssumme deshalb problematisch, da bei einer nachträglichen Reduzierung des Auftragsvolumens die zu zahlende Vertragsstrafe die 5 %-Grenze des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers überschreiten könnte, was diesen unangemessen benachteilige und die Klausel unwirksam mache.&nbsp;</p><p>Diese Benachteiligung werde nicht durch andere Vorteile für den Auftragnehmer ausgeglichen, und die Klausel enthalte auch keine sonstigen Mechanismen, um eine solche Überschreitung zu verhindern.</p><p>Obwohl die Vertragsstrafe die 5 %-Grenze nicht überschreiten würde, sei bei einem Einheitspreisvertrag aufgrund der Anknüpfung an die Auftragssumme eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen.&nbsp;</p><h3><span>Auswirkungen für die Praxis</span></h3><p>Der BGH hat entschieden, dass die Vertragsstrafe auf der Basis der endgültigen Vergütung berechnet werden muss. Die Verwendung von Vertragsstrafen in VOB/B-Verträgen ist weit verbreitet und erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Klauseln.&nbsp;</p><p>Künftig sollte die objektiv korrekte Vergütung als Bezugsgröße für die Vertragsstrafe herangezogen werden sowie Schutzmechanismen eingefügt werden, die der BGH zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers in Bezug auf die angemessene Vergütung im Verhältnis zur Vertragsstrafe fordert.</p><p>Angesichts dieser Entscheidung des Gerichts sollten Auftraggeber ihre Vertragsstrafenklauseln überprüfen und gegebenenfalls anpassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/thomas-herten" target="_blank">Thomas Herten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:50:47 +0200</pubDate>
                        <title>Tod der Verrechnung von Verlusten von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben bei Kommunen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tod-der-verrechnung-von-verlusten-von-versorgungs-und-verkehrsbetrieben-bei-kommunen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hebt mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. V R 51/20) die Bindungswirkung eines Körperschaftsteuerbescheids für gesonderte Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 9 S. 8 Hs. 2 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 S. 4 EStG hervor. Zudem legt er das Merkmal der Gleichartigkeit in § 8 Abs. 9 S. 3 Hs. 1 KStG tätigkeitsbezogen aus und versagt einer Kommune die Spartenrechnung zwischen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben. Dies kann – obwohl diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren – zu unangenehmen Konsequenzen bei der Verlustverrechnung von kommunalen Betrieben führen.</p><p>Aus den Ausführungen des V. Senats ergeben sich zwei wesentliche Punkte insbesondere für Kommunen und juristische Personen des öffentlichen Rechts:</p><h3>1. Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung</h3><p>Der BFH stellt klar, dass der Körperschaftsteuerbescheid für den gesonderten Feststellungsbescheid hinsichtlich des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte einer Sparte nach § 8 Abs. 9 S. 8 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Bindungswirkung entfaltet; es entsteht insoweit ein Grundlagen-/Folgebescheids-Verhältnis. Damit dehnt er seine bisherige Rechtsprechung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf die Spartenrechnung aus. Die Bindungswirkung schließt die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Hs. 1 KStG ein, die der nach § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte zwingend vorausgeht. Dies führt dazu, dass die materielle Richtigkeit der vorliegenden Sparten und der Zurechnung der Einkünfte zu den einzelnen Sparten im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des jeweiligen Körperschaftssteuerbescheides zu erfolgen hat. Deswegen wies der V. Senat des BFH konsequenterweise darauf hin, dass die Vorinstanz die gesonderten Feststellungsbescheide zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 8 Abs. 9 KStG nicht auf die materielle Richtigkeit der Spartenrechnung hätte überprüfen dürfen. Es ist daher in Zukunft darauf zu achten, dass neben dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG auch der zugrundeliegende Körperschaftsteuerbescheid anzufechten ist und die entsprechenden Einwendungen gegen diesen vorgebracht werden müssen. Andernfalls riskiert man die Bestandskraft des Grundlagenbescheids mit der Folge der materiellen Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids.</p><h3>2. Gleichartigkeit muss tätigkeitsbezogen ausgelegt werden</h3><p>Für die Frage der Verrechnung von Verlustvorträgen kommt es auf die Zuweisung der Tätigkeiten der Körperschaft des öffentlichen Rechts – auch in Bezug auf ihre Kapitalgesellschaftsbeteiligungen – auf die Zuordnung zu einer Sparte an. Dabei ist als Zuordnungsmerkmal auf die „Gleichartigkeit“ der Tätigkeiten für eine Zusammenfassung abzustellen. Das Merkmal der Gleichartigkeit in § 8 Abs. 9 S. 3 Hs. 1 KStG ist laut V. Senat des BFH tätigkeitsbezogen auszulegen. § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und 3 KStG sind hierbei ohne Bedeutung. Gerade im kommunalen Bereich sind Organstrukturen mit dauerdefizitären Kapitalgesellschaften keine Seltenheit.</p><p>Bei bisheriger Inanspruchnahme der privilegierten Spartenrechnung drohen zukünftig Verrechnungsverbote. Da hinsichtlich der Sparteneinordnung nach § 8 Abs. 9 KStG kein Wahlrecht besteht, dürften die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und die Finanzbehörden bei zukünftigen Außenprüfungen vermehrt ein Auge auf die Verlustverrechnung von dauerdefizitären Kapitalgesellschaften haben.</p><p>Der V. Senat des BFH weist – obwohl diese Frage wegen des Verböserungsverbots nicht zu entscheiden war – sehr ausdrücklich darauf hin, dass eine Gleichartigkeit nach diesem Verständnis nicht für Verkehrs- und Versorgungsbetrieb gelte. Denn die Zusammenfassung derartiger Betriebe beruhe auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG und gerade nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG. Eine Gleichartigkeit in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn sich die Gewerbebetriebe zwar unterscheiden, aber sich gegenseitig ergänzen. Dies sei aber bei einem Verkehrsbetrieb auf der einen und dem Versorgungsbetrieb auf der anderen Seite nicht anzunehmen. Für die Verlustverrechnung bedeutet diese Aussage, dass die Verrechnung von Verlusten der Verkehrsbetriebe mit Gewinnen der Versorgungsbetriebe dem Grunde nach zumindest bezweifelt werden kann. Es ist daher anzuraten, entsprechende Strukturen vor dem Hintergrund des hier besprochenen Urteils noch einmal genau zu überprüfen. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung zu eigen macht, um die bisher zugelassenen Verlustverrechnungen anzugreifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:42:30 +0200</pubDate>
                        <title>Foreign Subsidies Regulation: der aktuelle Stand nach fast einem Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/foreign-subsidies-regulation-der-aktuelle-stand-nach-fast-einem-jahr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung zu ausländischen Subventionen 2022/2560, der „Foreign Subsidies Regulation“ (FSR VO) geschehen ist.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die neue EU-Verordnung zu ausländische Subventionen 2022/2560 „Foreign Subsidies Regulation“ gewinnt seit ihrem Inkrafttreten immer mehr an Bedeutung in der europäischen Wirtschaft. Im Zentrum stehen neue Anmeldepflichten und Vollzugsverbote für M&amp;A-Transaktionen sowie Eingriffe in Angebote in öffentlichen Vergabeverfahren. Die FSR VO soll verhindern, dass ausländische Subventionen den Wettbewerb in der EU verfälschen. Dies liegt vor, wenn Unternehmen (unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, ihrer Rechtsform oder ihrem Ursprung) Subventionen von Nicht-EU Staaten gewährt werden und die Übernahme von Unternehmen oder die Angebote für öffentliche Aufträge dadurch „erleichtert“ werden. Die neue Verordnung ergänzt die Regeln für den Ausgleich von Beihilfen bei der Einfuhr subventionierter Waren.</p><h3>Am häufigsten werden chinesische Beihilfen untersucht</h3><p>Die Zahl der Fälle, die bisher untersucht bzw. angemeldet wurde, ist beachtlich. Die Aufmerksamkeit galt zuallererst Unternehmensübernahmen. Die Europäische Kommission ging einmal von 30 anzumeldenden Fällen für 2024 aus. In den ersten 100 Tagen wurden aber schon mehr als 50 Fälle angemeldet. Die untersuchten Fälle reichten von Fusionen von Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaates bis hin zu Fusionen von Unternehmen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern. Die Fälle stammen aus einer Vielzahl von Sektoren, die von der Energiewirtschaft über den Modeeinzelhandel bis hin zum High-Tech-Sektor reichen, wie etwa eine eingehende Untersuchung bzgl. einer Übernahme im Telekommunikationssektor durch einen staatlich kontrollierten Telekommunikationsbetreiber mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten.</p><p>Die Kommission hebt die Tatsache hervor, dass in etwa einem Drittel der Fälle ein Investmentfonds als Anmelder beteiligt war. Anzumerken ist hierbei, dass M&amp;A-Vorhaben auch unter EU- oder nationalem Fusionskontrollrecht geprüft werden können. Des Weiteren unterliegen sie möglicherweise einer Kontrolle betreffend Übernahmen durch Nicht-EU-Unternehmen vor allem in sensiblen Bereichen.</p><p>Die zweithäufigste Zahl der bisher zu untersuchenden Fälle war die Beteiligung von insbesondere chinesischen Unternehmen an Angeboten für öffentliche Aufträge. Beispielsweise wurden eingehende Untersuchungen im Anschluss an öffentliche Ausschreibungen für die Lieferung von Photovoltaikanlagen in Rumänien und von elektrischen „Push-Pull“-Zügen in Bulgarien eingeleitet. Darüber hinaus gab es eine Untersuchung von Amts wegen, die sich auf die Lieferung von Windturbinen für Windparks in Rumänien, Griechenland, Bulgarien, Spanien und Frankreich bezog. In einem Fall hat die Kommission sogar vor Ort eine Untersuchung, einen sog. „dawn raid“ wie aus Kartellverfahren bekannt, durchgeführt; der Kommissionsbeschluss zur Anordnung der Durchsuchung wird gerichtlich angefochten.</p><p>Für eine Bewertung der Effektivität und der Wirkung des neuen Instruments ist es noch zu früh. Jedoch zeigen sich – jedenfalls im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens – erste Wirkungen: Im März 2024 zog sich der chinesische Zughersteller CRRC von einer öffentlichen Ausschreibung für ein bulgarisches Eisenbahnprojekt im Wert von EUR 610 Mio. zurück, nachdem die Europäische Kommission eine Untersuchung des Angebots eingeleitet hatte. Des Weiteren zogen chinesische Unternehmen ihre Angebote zur Lieferung von wesentlichen Teilen von Photovoltaikanlagen zurück.</p><p>Was Unternehmensübernahmen betrifft, wurde im Juli 2024 bekannt, dass eine Telekom-Gruppe aus den Emiraten eine Begrenzung ihrer zunächst unbegrenzten staatlichen Garantie für den Erwerb von Teilen eines tschechischen Pensionsfonds angeboten hat, um Bedenken zu zerstreuen, dass emiratische Beihilfen den Wettbewerb in der EU verfälschen.</p><p>Es ist auffällig, dass die meisten der angekündigten oder eingeleiteten Untersuchungen der Kommission chinesische, möglicherweise Beihilfen erhaltende, Unternehmen betreffen, obwohl die FSR VO länderneutral konzipiert ist. Jedoch ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass China die zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt ist und ihr Expansionsdrang ungebrochen erscheint. Dennoch haben chinesische Beamte und Industrieverbände wiederholt die FSR VO der EU kritisiert und behaupten die Verordnung sei nur ein weiteres protektionistisches Instrument der EU, das sich gegen chinesische Unternehmen richte. Im Juli 2024 kündigte das chinesische Handelsministerium an, dass es eine Untersuchung über Handels- und Investitionshemmnisse in Bezug auf die Praktiken der EU bei ihren Untersuchungen von chinesischen Unternehmen eingeleitet hat.</p><h3>Erste Klarstellungen der Regelungen durch die EU</h3><p>In einer Rede im April 2024 skizzierte die Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager eine neue Richtung für die Durchsetzungsbemühungen der Kommission und kritisierte Wettbewerbsverfälschungen durch von Nicht-EU-Ländern gegebenen Beihilfen. Sie betonte, dass es auf einigen Märkten immer wieder vorkomme, dass chinesische Unternehmen deutlich günstigere Preise als EU-Unternehmen anbieten, die angeblich durch staatliche Beihilfen aus Drittländern finanziert werden und häufig Zahlungsaufschübe beinhalten, die EU-Unternehmen nicht gewährt werden. Diese Praxis führe zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für EU-Unternehmen, insbesondere in Sektoren wie der Solar- oder Windenergie.</p><p>Um das Vorgehen der Europäischen Kommission unter der FSR VO zu erläutern, wurde im Juli 2024 ein Arbeitspapier zur FSR VO veröffentlicht. Hier stellte die Kommission folgendes klar: Um eine ausländische Subvention als wettbewerbsverzerrend zu betrachten, müsse sie potenziell negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben. Obwohl dieses Kriterium der Vorgehensweise in den EU-Verordnungen über staatliche Beihilfen entspricht, erläuterte die Kommission, dass es wichtige Unterschiede zwischen diesen gibt. Zum Beispiel muss die Kommission in Fällen staatlicher Beihilfen in der Regel keine detaillierte Bewertung der Auswirkungen der Subvention auf den Markt vornehmen, wenn der Empfänger einen selektiven finanziellen Vorteil auf einem Wettbewerbsmarkt hat. Die Kommission erläuterte auch, dass die Beurteilung, ob eine ausländische Subvention den Binnenmarkt beeinträchtigt, nach der FSR VO erfordert, dass die Kommission einen Kausalzusammenhang zwischen der Subvention und der Wettbewerbsposition des Empfängers auf dem EU-Markt herstellt. Die Kommission wird jedoch auch prüfen, ob Subventionen durch Quersubventionierung indirekt den Tätigkeiten im Binnenmarkt zugutekommen. Folglich wird die Kommission die negativen und positiven Auswirkungen auf den Binnenmarkt (einschließlich Quersubventionierungsstrategien) untersuchen und abwägen.</p><p>Abschließend wurde im Arbeitspapier der Kommission noch die Unterscheidung zwischen den Regeln für M&amp;A-Transaktionen und für das öffentliche Auftragswesen näher beschrieben. Die Kommission prüft bei M&amp;A-Transaktionen zusätzlich noch die Auswirkungen auf den Markt, auf dem das fusionierte Unternehmen tätig ist. Bei öffentlichen Aufträgen liegt hingehen der Fokus darauf, ob das Angebot selbst unverhältnismäßig günstig ist und ob ein Zusammenhang zwischen der Subvention und dem Angebot besteht. Marktteilnehmer sollten diese unterschiedliche Fokussierung berücksichtigen. Ansonsten brachten die Klarstellungen durch die Kommission nichts Neues.</p><h3>Unternehmen sollten frühzeitig Informationserfassungssysteme einrichten</h3><p>Eine Herausforderung für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten stellt die Beschaffung und Handhabung von Informationen dar. Insbesondere müssen Unternehmen aus Drittländern, die sich an Angeboten für öffentliche Aufträge beteiligen bzw. europäische Unternehmen oder Teile davon übernehmen wollen, bereits im Vorhinein eine umfassende und komplexe Informationserfassung vorbereiten und einrichten, um die erforderlichen Daten auf globaler und konzernweiter Basis für die letzten drei Jahre zu erheben. Die korrekte Identifizierung meldepflichtiger ausländischer Finanzbeiträge, ihre genaue Unterscheidung von den Kategorien, die den Wettbewerb am ehesten verzerren können, sowie eine umsichtige Auslegung der gewährten Ausnahmeregelungen sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Legal Tech-Lösungen und die frühzeitige Einbindung von Experten können hier weiterhelfen.</p><h3>Der Blick in die Zukunft</h3><p>Da die FSR VO einen neuen Rechtsrahmen schafft, besteht für die Unternehmen weiterhin Unsicherheit bei der Beurteilung, wann Nicht-EU-Subventionen problematisch sein könnten. In Erwartung weiterer Leitlinien ist es wahrscheinlich, dass bestimmte Fallmerkmale eine detaillierte Befragung oder eine langfristige Überprüfung auf der Grundlage der Durchsetzungspraxis der EU erfordern.</p><p>Die Einrichtung von Informationssystemen wird die Unternehmen weiterhin vor Herausforderungen stellen. An dieser Stelle empfehlen wir den betroffenen Unternehmen, die Sammlung und Organisation von Informationen frühzeitig zu planen. Wir werden derweil die weiteren Entwicklungen im Bereich der FSR für Sie im Auge behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br>Lucas Nowottny</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:36:07 +0200</pubDate>
                        <title>Mit gutem Beispiel voran – die Pflichten öffentlicher Stellen nach dem Energieeffizienzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 1. Januar 2024 gelten neue Vorgaben für die Steigerung der Energieeffizienz. Neben Unternehmen im Allgemeinen und Betreibern von Rechenzentren im Besonderen legt das EnEfG den Fokus auf die öffentliche Hand. Parallel zu Energiedienstleistungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz (beide sehen ausdrücklich eine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand vor) sieht auch das EnEfG neben jährlichen Endenergieeisparverpflichtungen für Bund und Länder auch Einsparverpflichtungen für den großen Kreis sog. öffentlicher Stellen vor.</p><h3>Wer ist eine öffentliche Stelle?</h3><p>Unter den Begriff der öffentlichen Stelle fallen gem. § 3 Nr. 22 EnEfG die klassischen Akteursgruppen der öffentlichen Hand: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen. Darüber hinaus dürfte gerade beim Auftritt in privatrechtlichem Gewand eine Einzelfallprüfung anstehen, um zu einem belastbaren Ergebnis zu gelangen. Denn während kommerzielles oder gewerbliches Auftreten eine Qualifikation als öffentliche Stelle ausschließt, gilt Gegenteiliges zur Wahrung des Besserstellungsverbotes, soweit ein Akteur sich mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen von Bund oder Ländern finanziert.</p><h3>„Atmende“ und flexibilisierbare Einsparverpflichtung von zwei Prozent im Jahr</h3><p>Öffentliche Stellen, die einen jährlichen Energieverbrauch von einer Gigawattstunde (GWh) oder mehr aufweisen, sind nach § 6 EnEfG verpflichtet, ihren Endenergieverbrauch jährlich um zwei Prozent zu senken. Maßgeblich ist insoweit die Gesamtendenergie, d. h. es wird über sämtliche Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Stelle auf den Teil der eingesetzten Energie geschaut, der ihr schlussendlich in der gewünschten Form zur Verfügung steht.</p><p>Das Einsparungsziel gilt bis zum Jahr 2045 und wird auf Basis des Energieverbrauchs des Vorjahres berechnet. Sollte das Einsparziel in einem Jahr verfehlt werden, muss die nicht erzielte Einsparung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Im umgekehrten Fall, wenn das Einsparziel übertroffen wird, können die zusätzlichen Einsparungen auf die nächsten fünf Jahre angerechnet werden.</p><p>Wichtig: Von diesem Grundsatz ausgenommen sind öffentliche Wohnunternehmen. Auch öffentliche Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen können bestimmte Anlagen außer Betracht lassen.</p><p>Eine weitere Flexibilisierung soll durch die ausdrückliche Eröffnung der Möglichkeit zum Zusammenschluss mehrerer öffentlicher Stellen erreicht werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 EnEfG. Erfassung des Ausgangsniveaus und Bilanzierung der Einsparerfolge können insoweit einer Art „gemeinsamen Veranlagung“ zugeführt werden. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird. Augenmerk sollte insoweit insbesondere auf Szenarien gelegt werden, die ein späteres Ausscheiden von Vertragspartnern aus dem Anwendungsbereich des EnEfG abbilden.</p><h3>Umsetzung von Einzelmaßnahmen / Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems</h3><p>Zur Einsparung von Endenergie sind öffentliche Stellen verpflichtet, Einzelmaßnahmen umzusetzen. In welchem Rahmen diese identifiziert und umgesetzt werden können, bestimmt sich anhand des jeweiligen Jahresverbrauchs der öffentlichen Stelle, denn:</p><p>Öffentliche Stellen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von drei GWh oder mehr sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Für öffentliche Stellen mit einem Jahresverbrauch zwischen ein und drei GWh, genügt ein vereinfachtes Energiemanagementsystem.</p><p>Diese Managementsysteme setzen konkrete Rahmen für die Erhebung verbrauchsrelevanter Daten und Identifizierung von Energiesparmaßnahmen.</p><h3>Neue Potenziale für den Fernwärmeausbau</h3><p>Neben der Statuierung neuer Pflichten bringt das EnEfG für die öffentliche Hand aber auch Chancen: Insbesondere zu nennen sind hier die Pflicht zur Nutzung von und die Einrichtungen einer Plattform für Abwärme.</p><p>Viele Industrien, etwa Rechenzentren oder das produzierende Gewerbe, verwenden Prozesse, die erhebliche Mengen von Abwärme erzeugen. Besonders energieintensive Unternehmen sind nun verpflichtet, von diesem Potenzial Gebrauch zu machen; die Abwärme, die nicht vermieden werden kann, muss verwendet werden.</p><p>Ein Anwendungsfall hierfür ist die Fernwärme: Unternehmen können ihre unvermeidbare Abwärme in Wärmenetze speisen, deren Betreiber (z. B. ein Stadtwerk) hiervon profitieren können. Im Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz gilt die unvermeidbare Abwärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt. Damit kann unvermeidbare Abwärme einen Beitrag zur Dekarbonisierung eines Wärmenetzes leisten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das EnEfG fordert von öffentlichen Stellen einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs, eröffnet aber auch neue wirtschaftliche Potenziale.</p><p>Eine frühe Beschäftigung mit dieser Thematik kann langfristige Vorteile sichern, indem die eigenen Verbräuche ins Visier genommen und Kooperations- und Nutzungspotenziale systematisch ausgereizt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg&nbsp;</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:27:29 +0200</pubDate>
                        <title>Leitfaden für öffentlich-rechtliche Einrichtungen zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/leitfaden-fuer-oeffentlich-rechtliche-einrichtungen-zur-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist in der Praxis ohne Zweifel das am meisten genutzte Betroffenenrecht und regelmäßig Gegenstand von Diskussion und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere im Arbeitsrecht gehört die Geltendmachung des Auskunftsrechts und das Recht auf Kopie mittlerweile zum guten Ton, oft um aus taktischen Gründen den Druck auf den Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Verfahren zu erhöhen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht unter Umständen Schadensersatzansprüche des Betroffenen oder auch Bußgelder der Datenschutzbehörde nach sich ziehen kann.</p><p>Auch für die öffentliche Hand haben Auskunftsansprüche eine hohe Relevanz und werden regelmäßig geltend gemacht. Jüngst hat deshalb die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte einen <a href="https://www.datenschutz.sachsen.de/download/Handlungsleitfaden_fuer_Kommunen_und_Verwaltungen_zur_Auskunftserteilung_nach_Artikel_15_DSGVO.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Handlungsleitfaden für Kommunen und Verwaltung zur Auskunftserteilung nach Artikel 15 DSGVO</a> veröffentlicht. Der Leitfaden berücksichtigt die neuste Rechtsprechung von nationalen Gerichten und des Europäischen Gerichtshofes und bietet Empfehlungen und Anleitungen für Verantwortliche von öffentlichen Stellen, um dem Auskunftsanspruch nachzukommen.</p><p>Dieser Leitfaden dient als Grundlage, um im Rahmen dieses Beitrags die wichtigsten Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs und damit verbundene Handlungsempfehlungen zusammenzufassen.</p><h3>1. Regelungen im Vorfeld der Auskunft</h3><p>Es ist ein Prozess zur Auskunftserteilung zu etablieren. Dazu sind die Zuständigkeiten innerhalb der Organisationseinheit festzulegen. Die Beschäftigten müssen sensibilisiert werden, damit Anfragen nicht untergehen und zeitnah an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Zudem muss eine fachübergreifende Kommunikation gewährleistet werden. Es sollten dazu interne Dienstanweisungen formuliert werden, in denen die genauen Modalitäten der Beantwortung von Auskunftsersuchen festgelegt werden. Die Datenschutzbeauftragten sind zu beteiligen, auch wenn es grundsätzlich nicht Aufgabe der Datenschutzbeauftragten ist, Auskunftsersuchen selbst zu bearbeiten.</p><h3>2. Prüfung und Berechnung der Frist</h3><p>Auskünfte sind nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Da eine verspätete Auskunft bereits einen Datenschutzverstoß darstellt, ist sicherzustellen, dass die Monatsfrist notiert wird und Anfragen zeitnah bearbeitet werden.</p><p>Im Ausnahmefall kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Personalmangel, etwa wegen Krankheit oder Urlaub von Beschäftigten, wird jedoch nicht als Ausnahmefall akzeptiert. In jedem Fall muss der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist über eine Verlängerung der Frist und deren Gründe informiert werden.</p><h3>3. Klärung der Identität und Berechtigung des Antragstellers</h3><p>Die Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur gegenüber der tatsächlich betroffenen Person erteilt werden. Ansonsten riskiert der Verantwortliche wiederum einen Datenschutzverstoß. Weitere Informationen, insbesondere Ausweisdokumente, dürfen vom Antragsteller aber dennoch nur bei begründetem Zweifel an dessen Identität angefordert werden und müssen auf das Erforderliche begrenzt werden.</p><h3>4. Prüfung, ob eine Pflicht zur Auskunft besteht</h3><p>Auf jeden Fall muss die öffentliche Stelle prüfen, ob sie für die Auskunftserteilung überhaupt zuständig ist. Dabei ist auch entscheidend, ob die Stelle als Auftragsverarbeiter oder als Verantwortlicher agiert und ob ggf. eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. Des Weiteren müssen Antragsteller selbst antragsberechtigt sein. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn sie Auskunft über Daten zu anderen Personen verlangen oder es sich um Erben einer verstorbenen Person handelt.</p><h3>5. Prüfung einer Ausnahme oder Einschränkung</h3><p>Vor der Auskunftserteilung ist zu prüfen, ob ggf. eine Ausnahme oder Beschränkung vorliegt. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf die Auskunft abgelehnt werden. Diese Einschränkungen werden jedoch sehr restriktiv ausgelegt und werden in der Praxis meist nicht greifen. Es ist ausdrücklich nicht missbräuchlich, wenn der Antrag nicht begründet wird oder offensichtlich für datenschutzfremde Zwecke genutzt werden soll.</p><p>Immer zu beachten ist, dass bei Auskunftserteilung keine Rechte Dritter verletzt werden dürfen. Daher ist z. B. bei der Herausgabe von Akten immer zu prüfen, ob personenbezogene Daten oder sonstige Rechte Dritter berührt sind. Ggf. sind Dokumente daher zu schwärzen oder ist die Auskunft einzuschränken, was jedoch stets begründet werden muss.</p><h3>6. Umfang der Auskunftspflicht</h3><p>Sehr kontrovers diskutiert wird die Frage des Umfangs der Auskunft. In jedem Fall muss mitgeteilt werden, ob überhaupt Daten über den Antragsteller verarbeitet werden. Auch die sonstigen Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO sind zu erteilen. Der Auskunftsanspruch wird sehr weit ausgelegt und umfasst alle personenbezogenen Daten des Antragstellers, sodass unter Umständen auch ganze Dokumente oder sogar Aktenteile beauskunftet werden müssen, wenn dies unerlässlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Auch interne Vermerke und Gesprächsprotokolle können daher umfasst sein. Der Antragsteller muss in der Lage sein, aufgrund der erteilten Auskunft die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die öffentliche Stelle zu prüfen. Generell sind die Details zu Umfang und Reichweite des Anspruchs stark umstritten. Die Sächsische Datenschutzbehörde empfiehlt ein zweistufiges Verfahren, bei dem zunächst die grundlegenden Informationen erteilt werden und gleichzeitig um eine Präzisierung gebeten wird. Im Zweifel ist der Verantwortliche aber verpflichtet, eine vollständige Auskunft und eine Kopie aller Daten zu erteilen, die Gegenstand der Verarbeitung sind, auch wenn dies eine hohen Arbeitsaufwand verursacht.</p><h3>7. Form der Auskunftserteilung</h3><p>Eine bestimmte Form sieht die DSGVO nicht vor. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch, oder auf Wunsch des Antragstellers auch mündlich erteilt werden. Wünscht der Antragsteller aber eine bestimmte Form der Auskunft, muss diese grundsätzlich eingehalten werden. Bei elektronischer Versendung, etwa per E-Mail, ist immer auf eine ausreichende Verschlüsselung zu achten.</p><h3>8. Rechtsbehelf gegen die Versagung einer Auskunft</h3><p>Die – auch teilweise – Nichterteilung einer Auskunft ist durch die antragstellende Person gerichtlich überprüfbar. Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Verwaltungsakt, sodass die Verpflichtungsklage statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ist.</p><p>Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird flankiert vom Akteneinsichtsrecht als Beteiligter eines Verfahrens sowie dem Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen, die jeweils eigene Voraussetzungen vorsehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:19:11 +0200</pubDate>
                        <title>Die BauGB Novelle 2024 – Überblick über die wichtigsten Neuregelungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-baugb-novelle-2024-ueberblick-ueber-die-wichtigsten-neuregelungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bauplanungsrecht ist derzeit aus unterschiedlichen Gründen einem hohen Reformdruck ausgesetzt: Zum einen ist der Wohnungsmarkt vor allem in vielen urbanen Räumen nach wie vor angespannt. Zum anderen ist die Neubautätigkeit infolge der wirtschaftlichen Entwicklungen im Immobilienbereich und auf den Finanzmärkten noch immer gedämpft. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat hierzu schon Anfang 2022 das sog. „Bündnis für bezahlbaren Wohnraum“ ins Leben gerufen. Aus diesem Bündnisprozess sind eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Baukosten und zur Stärkung des Wohnungsneubaus hervorgegangen. Dazu gehören auch Neuregelungen im Baugesetzbuch (BauGB), die derzeit in der Verbändeanhörung diskutiert werden und die bis Ende des Jahres 2024 den Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben sollen.</p><p>Darüber hinaus besteht auch der Bedarf, die Folgen des Klimawandels in der Stadt- und Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen, um diese zukunftsfest zu gestalten. Damit das Bauplanungsrecht für die Kommunen übersichtlich und handhabbar bleibt, soll die Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung eigenständig und abschließend im BauGB geregelt werden.</p><p>Schließlich sollen die Neuregelungen auch helfen, die Transformation der Energieversorgung im Bundesgebiet weiter voranzubringen und die Ausbauziele für Erneuerbare Energien in der gebotenen Geschwindigkeit zu erreichen. Hierzu soll die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert werden.</p><p>Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten der geplanten Neuerungen:</p><h3>1. Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung und Nachverdichtung im Innenbereich (§ 34 BauGB)</h3><p>Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a BauGB Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden muss (vgl. § 31 Abs. 3 BauGB). Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im Einzelfall. Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gestattete § 34 Abs. 3a BauGB schon bisher Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens für Vorhaben im Bestand. Die Vorschrift war jedoch auf Wohngebäude im Bestand beschränkt; diese Einschränkung soll nun ebenfalls entfallen, um eine vereinfachte Aufstockung mit Wohnraum auch bei Nicht-Wohngebäuden, beispielsweise über Supermärkten oder anderen gewerblich genutzten Gebäuden, zu ermöglichen.</p><p>Konkret soll die Ergänzung des § 34 Abs. 3a BauGB ermöglichen, dass nunmehr auch bei Errichtung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt. Da sich somit das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr einfügen muss, wird u. a. die Möglichkeit erweitert, hinterliegende Grundstücke oder Grundstücksteile „in zweiter Reihe“ oder Freiflächen („Höfe“) innerhalb von Wohnblöcken zu bebauen.</p><h4>2. Frist für die Aufstellung von Bebauungsplänen</h4><p>Viele Investoren kennen es: Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Die Neureglung in § 4b BauGB soll zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Aufgrund der Komplexität planerischer Entscheidungen verbietet sich zwar aus Sicht des Gesetzgebers die Vorgabe starrer Fristen für die Gesamtdauer von Planverfahren. Nach Abschluss der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, für deren Einleitung der Planentwurf und die Begründung – einschließlich des Umweltberichts (soweit nicht die §§ 13 und 13a BauGB Anwendung finden) – bereits vorliegen müssen, kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfung und Umsetzung eines sich aus der Beteiligung ergebenden Anpassungsbedarfs in einem überschaubaren Zeitrahmen erfolgen können. Vor diesem Hintergrund sieht der neue § 4b Abs. 2 BauGB vor, dass zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren zur Beteiligung und der Veröffentlichung des Bauleitplans nicht mehr als zwölf Monate liegen sollen. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet; eine Überschreitung der Frist führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bauleitplans. Gleichwohl handelt es sich um eine gesetzgeberische Vorgabe, aufgrund derer die Kommunen gehalten sind, ihre Bauleitplanverfahren im Rahmen des Möglichen vor Ablauf von zwölf Monaten abzuschließen.</p><h4>3. Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte</h4><p>Die im besonderen Städtebaurecht bereits vorhandenen Instrumente sollen zum effektiveren Einsatz für die Schaffung von Wohnraum erweitert und verbessert werden. Dies umfasst etwa die Einbeziehung einer bestimmten Konstellation des sogenannten „Share Deals“ in die Vorkaufsrechtsausübung. Bisher finden die Vorkaufsrechte gemäß §§ 24 ff. BauGB grundsätzlich keine Anwendung auf die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft. Eine Ausnahme stellen eindeutige Umgehungsgeschäfte dar, wobei die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen nach Auffassung des Gesetzgebers hierfür nur einen engen Anwendungsbereich bieten. In der Praxis führt die Einbringung von Grundstücken in Gesellschaften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Nichtanwendbarkeit der kommunalen Vorkaufsrechte trotz städtebaulicher Relevanz. Die Neuregelung soll diese Lücke schließen, soweit dies ohne grundlegende Veränderungen des Gesellschaftsrechts möglich ist.</p><p>Der neue § 24 Abs. 2a BauGB stellt daher nun die Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft dem Grundstückserwerb gleich. Durch die Gleichstellung bedarf es für die neuen Übertragungstatbestände, um ein Vorkaufsrecht zu begründen, eines Grundstücks im Sinne des § 24 Abs. 1 BauGB (z. B. im Geltungsbereich einer Sanierungs- oder Erhaltungssatzung) oder eines besonderen Vorkaufsrechts in § 25 BauGB sowie der weiteren Voraussetzungen in § 24 Abs. 3 BauGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss also nach wie vor durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wobei diesem insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen kann. Auch die Ausschlussgründe des § 26 BauGB und die Abwendungsmöglichkeit nach § 27 BauGB finden Anwendung.</p><p>Außerdem sollen die kommunalen Vorkaufsrechte nach BauGB zukünftig auch dann ausgeübt werden können, wenn ein in Eigentumswohnungen geteiltes Gebäude als Ganzes veräußert wird. Der Verkauf von allen auf einem Grundstück liegenden Eigentumseinheiten in einer Transaktion an einen Käufer entspricht nach Ansicht des Gesetzgebers wirtschaftlich dem Verkauf eines Grundstücks, sodass die Gleichsetzung mit einem Grundstücksverkauf gerechtfertigt ist. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass der Gemeinde in Bezug auf einzelne Eigentumswohnungen und beim Verkauf von Erbbaurechten weiterhin kein Vorkaufsrecht zusteht.</p><h3>4. Sozialer Flächenbeitrag</h3><p>Mit der Novelle soll auch der soziale Wohnungsbau gestärkt werden. Bevölkerungsanstieg, der Zuzug aus dem ländlichen Raum, die Zuwanderung aus dem Ausland sowie der anhaltende Trend zu kleineren Haushalten auf mehr Wohnfläche hat dazu geführt, dass die Wohnungsmärkte gerade in den Ballungsräumen eng geworden sind und stetig angespannter werden. Die absehbar verstärkt eintretende Entlassung von bisher sozial gefördertem Wohnraum aus der Sozialbindung und unzureichende Neubauzahlen verschärfen die Wohnungsmarktsituation für Menschen mit niedrigen Einkommen. Hier Abhilfe zu schaffen, gelingt nach Auffassung des Gesetzgebers auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besonders effektiv, denn dort sind die Gestaltungsspielräume der Entwicklungsträger am größten und die Grundstücke können dauerhaft mit sozialem Wohnraum belegt werden.</p><p>Mit Hilfe der sog. Baulandumlegung können Gemeinden Grundstücke entsprechend der Vorgaben eines Bebauungsplans und nach Maßgaben des BauGB neugestalten oder vorbereiten. Aktuell ist es bei der Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB aber nicht möglich, Gemeinden Flächen zuzuteilen, die diese für den sozialen Wohnungsbau oder für andere Nutzungen zum Wohl der Allgemeinheit verwenden könnte, wenn sie nicht auch eigene Flächen in die Umlegungsmasse einbringt. Künftig soll bei der Baulandumlegung ein sog. sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB). Die Neuregelung gilt nur in Gemeinden, für die im Rahmen einer Rechtsverordnung oder Satzung nach § 201a BauGB ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt worden ist. Die damit bestehende Störung von Wohnungsangebot und -nachfrage, die sich auf die Sozialbindung des Eigentums auswirkt, rechtfertigt es nach Auffassung des Gesetzgebers, den Gemeinden hier einen weiteren Handlungsspielraum einzuräumen, solange dieser Zustand anhält und die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft ist.</p><p>Praktisch bedeutet das: Ergibt sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Ergebnis einer Baulandumlegung ein Anspruch der Gemeinde gegen die Eigentümer auf Wertausgleich in Geld, kann sie statt der Zahlung auch eine Fläche verlangen. Dann muss sie jedoch im Gegenzug auf dieser Fläche sozialen Wohnungsbau errichten. Sie muss willens und in der Lage sein, den sozialen Wohnungsbau auf eben dieser Fläche binnen angemessener Frist zu realisieren, damit der Zweck der Linderung akuter Wohnungsnot in der Gemeinde auch tatsächlich erreicht wird. Die Länge der Frist hängt u. a. von der Komplexität des Vorhabens ab. Die Gemeinde kann die Realisierung auch Dritten überlassen, wobei die Verwirklichung des sozialen Wohnungsbaus entsprechend dem Umlegungsplan dann bei der Überlassung durch entsprechende Regelungen (z. B. in einem Kauf- oder Erbbaurechtsvertrag) sichergestellt werden muss.</p><p>Alternativ hat die Gemeinde nach dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 7b BauGB nunmehr auch die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die Nutzung von Wohngebäuden nach den Vorgaben der Wohnungsbauförderung verbindlich festzusetzen. In der Umlegung kann die Umsetzung des sozialen Wohnungsbaus gegebenenfalls mittels eines Baugebots nach § 59 Abs. 7 BauGB gesichert werden.</p><h3>5. Umwandlungsschutz</h3><p>Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB wird bis Ende 2027 verlängert. Mit diesem Instrument können die Länder in besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG bedarf dann der Genehmigung.</p><h3>6. Klimaanpassung</h3><p>In den Expertengesprächen zur Vorbereitung der vorliegenden Novellierung des BauGB wurde deutlich, dass der Handlungsbedarf in Bezug auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels im Innenbereich besonders hoch ist. Der regelmäßig hohe Versiegelungsgrad verstärkt die Hitzebelastung und führt dazu, dass bei Starkregenereignissen oft nicht genügend versickerungsfähige Fläche vorhanden ist. Mit der Ergänzung von § 34 Abs. 1 BauGB sollten bei einer Genehmigung von Bauvorhaben im Innenbereich nun auch planungsrechtlich Anforderungen an die Klimaanpassung gestellt werden können. Dies lässt bestehende Baurechte sowie den geltenden Zulässigkeitsmaßstab unberührt, ermöglicht aber gleichzeitig die Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich, ohne dass es hierzu der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Als zusätzliche Anforderungen kommen aus Sicht des Gesetzgebers beispielsweise die Schaffung von Versickerungsanlagen, Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder die Verwendung hochwasserresistenter Baustoffe in Betracht.</p><p>Die ergänzenden Anforderungen stehen neben dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung, sodass beispielsweise eine zur Klimaanpassung erforderliche Dachbegrünung unabhängig davon verlangt werden kann, ob sie sich einfügt oder nicht. Für die an ein Vorhaben gestellten ergänzenden Anforderungen gilt im Übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</p><p>Nach dem neuen § 34 Abs. 1 Satz 4 BauGB kann die Gemeinde den Inhalt der ergänzenden Anforderungen auch allgemein in einer Satzung regeln.</p><h3>7. Speicheranlagen für Wasserstoff</h3><p>8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benennt Anlagen, die in Gewerbegebieten zulässig sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gilt für Industriegebiete. Die Auflistung umfasst derzeit Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Dort sollen jeweils Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt werden. Dies dient der Klarstellung, dass diese Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig sind. Damit soll der Praxis die Zulassung von Elektrolyseuren oder Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff in Gewerbe- und Industriegebieten erleichtert werden. Daneben wird in § 11 Abs. 2 BauNVO die Auflistung der sonstigen Sondergebiete um die unmittelbare Nutzung erneuerbarer Energien durch Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt. Dies soll den Gemeinden verdeutlichen, dass bei der Ausweisung entsprechender Sondergebiete stets auch die Zulässigkeit dieser Anlagen mitgedacht werden soll.</p><h3>8. Ausblick</h3><p>Ob diese und weitere Regelungen so schließlich geltendes Recht werden und auch in der Praxis die gewünschten Effekte bringen werden, bleibt abzuwarten. Mit der Novelle kann eine weitere Vereinfachung der Schaffung von Wohnraum einhergehen, wenn auch die Genehmigungsbehörden von den geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen – das war in der Vergangenheit, etwa bei der bereits bestehenden Möglichkeit gemäß § 34 Abs. 3a BauGB für die Erweiterung oder Änderung von Wohngebäuden, nicht immer der Fall. Häufig waren die Neuregelungen entweder bei den Behörden gar nicht „auf dem Schirm“ oder es bestanden erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Anwendung der neuen Möglichkeiten, was zu einer oft sehr restriktiven Handhabung geführt hat. Insoweit bleibt zu hoffen, dass Gemeinden und Investoren gemeinsam die neuen Instrumente nutzen, um die aktuellen Herausforderungen zu meistern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 11:32:22 +0200</pubDate>
                        <title>Buchhalterische und steuerliche Behandlung einer Instandhaltungsrücklage nach Wohnungseigentumsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchhalterische-und-steuerliche-behandlung-einer-instandhaltungsruecklage-nach-wohnungseigentumsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Die buchhalterische und steuerliche Behandlung einer Instandhaltungsrücklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist in der Praxis oftmals unklar. Nachfolgend einige Erläuterungen.</i></p><h3>1. Grunderwerbsteuer (GrESt)</h3><p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 16. 9. 2020, II R 49/17 entscheiden, dass eine miterworbene Instandhaltungsrücklage nicht die GrESt mindert, da rechtlicher Eigentümer die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) ist. Der BFH hatte dies davor noch anders gesehen (Urteil vom 9. 10. 1991 II R 20/89).</p><h3>2. Bilanzierung/Buchhaltung und Ertragsteuern</h3><p>Oftmals wird das Hausgeld, das an eine WEG-Gesellschaft bezahlt wird, insbesondere handelsrechtlich voll aufwandswirksam erfasst. Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich aber um einen Vermögensgegenstand (steuerlich Wirtschaftsgut). Der Eigentümer des Teileigentums ist zwar nicht rechtlicher Eigentümer der mit dem Teileigentum verbundenen Rücklage, wohl aber wirtschaftlicher Eigentümer. Bilanzierung und die Ertragsteuern richten sich nach wirtschaftlichen Kriterien (§ 39 der Abgabenordnung). Der BFH hat daher im Urteil vom 5. 10. 2011, I R 94/10 entscheiden, dass die Instandhaltungsrücklage ein Wirtschaftsgut ist.</p><p>Ein Aufwand konkretisiert sich damit erst, wenn tatsächlich aus der Rücklage entnommen wird, um Instandhaltungen zu finanzieren. Ob ggf. nachträgliche Herstellungskosten bestehen, wäre ggf. zu prüfen. Ob der wahrscheinlichen Höhe eher theoretisch, könnten steuerlich auch anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen.</p><p>Das Wohngeld ist also zunächst aufzuteilen. Die Dotierung der Instandhaltungsrücklage ist zu aktivieren und nicht sofort Aufwand. Dies gilt bei Betriebsvermögen mit Gewinnermittlung durch Bilanzierung und bei Einnahmenüberschussrechnung. Es gilt analog für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wo die Dotierung der Rücklage keine Werbungskosten darstellt.</p><p>Beim Kauf von Teileigentum ist der Kaufpreis demnach auf Grund und Boden, Gebäude und erworbene anteilige Instandhaltungsrücklage aufzuteilen. Grundsätzlich ist auch die anteilige GrESt für die Instandhaltungsrücklage als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Allerdings sind diese Anschaffungsnebenkosten sofort aufwandswirksam abzuschreiben. Letzteres scheint zunächst ungewöhnlich, ist aber durch die unterschiedliche Behandlung bei GrESt und Ertragssteuer begründet. Es ist unter anderem wegen dieser unterschiedlichen Behandlung ein Verfahren beim BFH unter IV R 19/23 anhängig, das die Aktivierung überprüfen soll.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Der Erwerb der Instandhaltungsrücklage ist GrESt-pflichtig. Rücklagendotierung ist kein sofortiger Aufwand, sondern erst die Nutzung der Rücklage, sofern keine nachträglichen Herstellungskosten vorliegen. Die Behandlung ist in beiden Fällen nicht unumstritten, wohl aber wegen der unterschiedlichen Behandlung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum gerechtfertigt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><p><span class="text-muted">Bei Fragen steht Ihnen unser Tax Real Estate Team bei ADVANT Beiten in Frankfurt am Main mit seinen 35 Mitarbeitern gerne zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Sep 2024 14:20:53 +0200</pubDate>
                        <title>Inkrafttreten des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot für erste nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inkrafttreten-des-betriebsausgaben-und-werbungskostenabzugsverbot-fuer-erste-nicht-kooperative-steuerhoheitsgebiete</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit 1. Januar 2022 ist das Steueroasenabwehrgesetz in Kraft. Dieses wurde im Rahmen der Umsetzung eines EU-weiten Vorgehens gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb unter Zuhilfenahme von Steueroasen im Jahre 2021 erlassen. Das Gesetz sieht eine zum Teil zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der verschiedenen steuerlichen Sanktionen vor. Diese ist davon abhängig, wann die jeweilige Jurisdiktion in die vom Bundesministerium der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erlassene Rechtsverordnung der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete aufgenommen wurde. Das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot für Geschäftsvorgänge mit Bezug zu einem der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete tritt zu Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, die das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet aufführt, in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Regelung damit für folgende Länder:</p><ul><li>Amerikanisch Samoa</li><li>Fidschi</li><li>Guam</li><li>Palau</li><li>Panama</li><li>Samoa</li><li>Trinidad &amp; Tobago</li><li>Amerikanische Jungferninseln</li><li>Vanuatu&nbsp;</li></ul><p>Darüber hinaus gelten ab dem 1. Januar 2025 für weitere Staaten verschärfte Reglungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen von Körperschaften, die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind. So werden die Steuerbefreiung nach § 8b KStG und vergleichbare Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen versagt. Ab Beginn kommenden Jahres gilt dies für:</p><ul><li>Anguilla</li><li>Bahamas</li><li>Turks &amp; Caicosinseln</li></ul><p>Für die im vorstehenden Absatz genannten Jurisdiktionen gelten diese Regelungen bereits seit dem 1. Januar 2024.</p><p>Insoweit sollte erwogen werden, entsprechende Änderungen vorzunehmen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-bauer" target="_blank">Simon Bauer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Sep 2024 11:58:36 +0200</pubDate>
                        <title>Verwertungskündigung des Vermieters bei Mindererlös von 15 bis 20 Prozent zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verwertungskuendigung-des-vermieters-bei-mindererloes-von-15-bis-20-prozent-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Amtsgericht Dachau, Urteil vom 10. 05. 2024 – 4 C 240/22</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Vermieter hat einen Wohnraummietvertrag gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gekündigt. Die Kündigung hat er damit begründet, dass er den Verkauf der Immobilie anstrebe und durch das bestehende Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie gehindert sei. Im gerichtlichen Verfahren hat er schlüssig dargelegt, dass der Verkauf der vermieteten Immobilie im Vergleich zum Verkauf der Immobilie in unvermietetem Zustand zu einem erheblichen Kaufpreisabschlag führen würde. Das Gericht holte im Verfahren Sachverständigengutachten ein, aus denen sich ergab, dass der Verkehrswert der vermieteten Immobilie 26,77 Prozent unter dem Verkehrswert der Immobilie im unvermieteten Zustand liegt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Amtsgericht Dachau hat entschieden, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sei, dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde und deshalb berechtigt gewesen sei, den Mietvertrag gemäß §&nbsp;573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ordentlich zu kündigen.</p><p>Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung darauf ab, dass ein erheblicher Nachteil für den Vermieter im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt, immer dann vorliege, wenn die Differenz zwischen dem Verkehrswert der unvermieteten Immobilie und dem Verkehrswert der vermieteten Immobilie die Erheblichkeitsgrenze von 15 bis 20 Prozent überschreite.&nbsp;</p><p>Zwar sei der erhebliche Nachteil immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere sei wegen der Sozialbindung des Wohnungseigentums auch der dem Mieter durch den Verlust der Wohnung entstehende Nachteil zu berücksichtigen und gegen das Interesse des Vermieters an der Erzielung eines wirtschaftlich guten Kaufpreises abzuwägen. Bei Überschreiten der vom Amtsgericht Dachau postulierten Erheblichkeitsgrenze überwiege insoweit aber das Interesse des Vermieters.&nbsp;</p><p>Zudem komme es, jedenfalls sobald die Schwelle von 20 Prozent überschritten sei, auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermieters nicht an, da der beim Verkauf der vermieteten Immobilie entstehende Nachteil für den vermögenden Vermieter – bezogen auf die konkrete Immobilie, und nur hierauf komme es an – nicht geringer ausfalle als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter.&nbsp; &nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Verwertungskündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB spielte in den letzten Jahren eine allenfalls untergeordnete Rolle. Obwohl es offenkundig ist, dass eine nicht vermietete Immobilie zu einem höheren Kaufpreis veräußert werden kann als eine vermietete, haben nur sehr wenige Vermieter vor der Veräußerung ihrer Immobilien Verwertungskündigungen ausgesprochen.</p><p>Dies hat einen einfachen Grund: der Ausspruch einer Verwertungskündigung war für Vermieter mit einem großen Risiko behaftet. Obwohl die Vorschrift des §&nbsp;573&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;3&nbsp;BGB seit vielen Jahren im BGB verankert ist, gab es bislang keine einheitliche Rechtsprechung zu der für die Wirksamkeit einer Kündigung stets entscheidenden Frage, wie groß die Differenz zwischen dem Verkehrswert der unvermieteten Immobilie und dem Verkehrswert der vermieteten Immobilie sein muss, damit eine Verwertungskündigung wirksam ist. Vermieter sind in der Vergangenheit nicht selten selbst dann mit ihrer Verwertungskündigung gescheitert, wenn die Differenz über 40 Prozent betrug.</p><p>Indem das Amtsgericht Dachau diese Grenze zu Gunsten der Vermieter nun bei 15 bis 20 Prozent verortet, öffnet es Vermietern die Tür, im Verkaufsprozess ernsthaft über eine Verwertungskündigung nachzudenken. Denn diese Schwelle dürfte in guten Lagen und bei unrentablen Mietverhältnissen recht häufig erreicht werden.</p><p>Auch wenn es sich lediglich um die Entscheidung eines Amtsgerichts handelt und die Rechtspraxis noch weit von einer gefestigten ober- oder gar höchstrichterlichen Entscheidung entfernt ist, dürfte das Urteil vom 10. 05. 2024 nicht wenige Vermieter, die ihre Immobilie veräußern möchten, aufhorchen lassen. Das Urteil wird bereits in der juristischen Fachliteratur diskutiert, die ihm das Potenzial bescheinigt, die Verwertungskündigung aus ihrem Dornröschenschlaf zu wecken.</p><p>Ein Selbstläufer ist eine Verwertungskündigung freilich nicht. Der Vermieter trägt zum einen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, wozu es mindestens eines Verkehrswertgutachtens bedarf. Zum anderen ist nicht geklärt, wie etwa der Umstand zu berücksichtigen wäre, wenn der Vermieter die Immobilie bereits vermietet zu einem günstigen Kaufpreis erworben hat. Wenn der Vermieter die Immobilie beispielsweise mit dem nun zu kündigenden und möglicherweise unrentablen Mietvertrag erworben und deshalb selbst einen eher geringen Kaufpreis gezahlt hat, dürfte dies bei der Bewertung der Wirksamkeit einer Verwertungskündigung ebenfalls zu berücksichtigen sein. Allerdings dürfte dies der Ausnahmefall sein – die meisten verkaufswilligen Vermieter sollten jedenfalls die Zulässigkeit einer Verwertungskündigung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Dachau nun konkret prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Sep 2024 10:02:34 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf, Kauf ist Kauf?! Der BGH nimmt Verkäufer stärker in die Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-kauf-ist-kauf-der-bgh-nimmt-verkaeufer-staerker-in-die-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahl der Transaktionen auf dem Immobilienmarkt soll und wird wieder steigen. Zur Erholung des Marktes finden sich auch in der neuen <a href="https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2024-09/5_prozent_studie_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">5 % Studie 2024</a> entsprechende &nbsp;Signale.</p><p>Umso wichtiger ist es, vor allem bei großvolumigen Transaktionen, die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers bei Einrichtung eines virtuellen Datenraums zu beachten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufklärungspflicht des Verkäufers in einer für den Immobilienmarkt bedeutenden Entscheidung zuletzt verschärft und Verkäufer stärker in die Pflicht genommen. (15. September 2023, Az. V ZR 77/22).</p><p>In der Praxis werden dem potenziellen Käufer Dokumente in der Regel über einen virtuellen Datenraum zur Verfügung gestellt, häufig eine Vielzahl von Dokumenten. In den nicht selten mit Hektik verbundenen Transaktionsphasen werden dabei auch – ggf. für die Kaufentscheidung bedeutende – Dokumente teilweise kurz vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer durfte bisher davon ausgehen, dass diese Dokumente dem Käufer dann als bekannt gelten und es dessen Verantwortung ist, diese auch eigenständig zu prüfen. Der BGH hat nun klargestellt, dass das bloße Einstellen der Dokumente in den virtuellen Datenraum nicht ausreicht, insbesondere bei wesentlichen Informationen wie anstehenden Sanierungskosten.</p><p>In einem konkreten Fall stellte der Verkäufer von mehreren Gewerbeimmobilien-Einheiten kurz vor dem Notar-Termin ein Protokoll in den Datenraum ein, in dem eine hohe Sonderumlage für Sanierungen angekündigt wurde. Der Käufer, der von diesen Kosten der Eigentümergemeinschaft nichts wusste bzw. das entsprechende Dokument nicht geprüft bzw. nicht zur Kenntnis genommen hatte, focht den Vertrag an und forderte Schadensersatz. Während die Vorinstanzen die Verantwortung beim Käufer sahen, entschied der BGH zugunsten des Käufers. Der Verkäufer hätte aktiv auf diese Information hinweisen müssen, da das bloße Einstellen der Dokumente im Datenraum nicht genügt.</p><p>Das Oberlandesgericht Celle sah zunächst die Verantwortung beim Käufer, alle relevanten Informationen selbst aus dem Datenraum zu beschaffen. Der BGH hingegen hob dieses Urteil auf. Wesentliche Informationen, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind, müssen explizit hervorgehoben und dem Käufer mitgeteilt werden, insbesondere wenn diese Informationen erst kurz vor Beurkundung bereitgestellt werden.</p><p>Der BGH stellte klar, dass Verkäufer für versteckte Mängel, die nur aus den bereitgestellten Unterlagen hervorgehen, verantwortlich bleiben. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn der Käufer eine umfassende Due Diligence durchführt und ausreichend Zeit hat, die Dokumente gründlich zu prüfen. Verkäufer sollten daher künftig darauf achten, wesentliche Informationen klar, geordnet und rechtzeitig zu kommunizieren - auch in Fällen kleinerer Transaktionen, in denen es nur Hausordner gibt -, um rechtliche Risiken zu minimieren. Bei Informationen, die kurz vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt werden, ist auf eine besondere Transparenz zu achten.</p><p>Das Urteil des BGH ist bei zukünftigen Immobilienverkäufen in das Prozedere einzubeziehen. Verkäufer sollten sich den verschärften Anforderungen bewusst sein und sicherstellen, dass der Käufer über alle wesentlichen Umstände des Kaufobjekts umfassend informiert wird, im Einzelfall kann ein gesonderter Hinweis erforderlich werden. Andernfalls könnten sich Verkäufer Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/florian-baumann" target="_blank">Florian Baumann</a></p><p><small class><span class="text-muted">Der Text ist als Gastbeitrag in der 5 % Studie 2024 von bulwiengesa erschienen.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Sep 2024 08:07:01 +0200</pubDate>
                        <title>Die Probezeit und das Probezeitchen im (befristeten) Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-probezeit-und-das-probezeitchen-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description>Das Kind – das Kindlein, der Baum - das Bäumchen, die Puppe – das Püppchen, die Blume – das Blümelein, die Probezeit – das Probezeitchen. Die Verkleinerungs- oder Verniedlichungs-formen &quot;…lein&quot; und &quot;…chen&quot; sind rhetorisches Stilmittel. Damit wird besonders Kleines oder Niedliches benannt. Das &quot;Probezeitchen&quot; klingt etwas seltsam und ist sinnlos, oder gibt es eine kleine Probezeit?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer kennt die Probezeit. Sechs Monate ist das Maximum. Die Vereinbarung einer kürzeren Probezeit ist zulässig. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann das Maximum der Probezeit auch weniger als sechs Monate betragen, wie das LAG Berlin-Brandenburg, im Urteil vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23) festgestellt hat.</p><h3>Grundsatz der Probezeit</h3><p>Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</p><p>Während der Probezeit sind Arbeitsverhältnisse außerordentlich und ordentlich kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit nicht längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sind. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden.</p><h3>Probezeit während der Kündigungsfrist</h3><p>Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Mit ausdrücklicher Vereinbarung ist auch eine Probezeit und damit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Beispielsweise wäre es offensichtlich unangemessen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von sechs Monaten eine gleichlange Probezeit zu vereinbaren.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23)</h3><p>In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit und den Beendigungstermin einer ordentlichen Kündigung eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von vier Monaten vor, während der die beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen konnten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Nach Auffassung der Arbeitgeberin endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass eine viermonatige Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam sei.&nbsp;</p><p>Im Tenor führt das LAG Berlin-Brandenburg aus:</p><blockquote><p><i>„Jedenfalls in einem für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 25 % der vereinbarten Gesamtbefristungsdauer regelmäßig zulässig gem. § 15 Abs. 3 TzBfG.“</i></p></blockquote><p>Das LAG Berlin-Brandenburg ist mit einer Probezeit von einem Viertel der vereinbarten Befristungsdauer eher streng. Andere Gerichte sind hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis großzügiger. Beispielsweise führt das LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23 in einem Fall mit vergleichbarer Thematik folgendes aus:</p><blockquote><p><i>"Nach § 15 IV TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</i></p><p><i>Gemäß § 15 III TzBfG muss eine Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu der erwarteten Befristungsdauer (zeitliche Relation) und der Art der Tätigkeit stehen.</i></p><p><i>3. Bezüglich der zeitlichen Relation ist – angesichts des unionsrechtlichen Geltungs-bereichs (,,Befristungen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten“) und der uni-onsrechtlich akzeptierten Probezeitdauer von sechs Monaten – eine Probezeit ange-messen, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst."</i></p></blockquote><p>Die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht pauschal sechs Monate. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Probezeit und Befristungsdauer bestehen. Die gerade noch zulässige Frist ist dabei nicht einfach zu ermitteln, pendelt sich nach der Rechtsprechung zwischen ¼ und ½ der Gesamtbefristung ein.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München&nbsp;<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Sep 2024 15:26:52 +0200</pubDate>
                        <title>Das BMF akzeptiert BFH-Rechtsprechung zu weiteren Möglichkeiten zu inkongruenten Gewinnausschüttungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmf-akzeptiert-bfh-rechtsprechung-zu-weiteren-moeglichkeiten-zu-inkongruenten-gewinnausschuettungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnverteilungen und zeitlich inkongruenter Gewinnausschüttungen geäußert. Das BMF bestätigt die BFH-Rechtsprechung zu mehr Flexibilität bei Ausschüttungen auch zur ertragsteuerlichen Optimierung bei den Gesellschaftern.</i></p><h3>1. Inkongruente Gewinnverteilungen auch bei punktuellen satzungsdurchbrechenden, einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen</h3><p>Der BFH hat mit Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20 entgegen dem BMF-Schreiben vom 17.12.2013 die Beschlussmöglichkeiten für inkongruente Gewinnverteilungen erweitert. Auch bei einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen von GmbHs ist eine inkongruente Gewinnverteilung möglich, wenn keine Regelungen dazu in der Satzung bestehen. Bisher erlaubte die Finanzverwaltung bei GmbHs steuerlich wirksame inkongruente Gewinnverteilungen nur, wenn die Satzung dies grundsätzlich vorsah oder die Satzung eine Öffnungsklausel besaß, die mit gesonderter Zustimmung insbesondere der beeinträchtigten der Gesellschafter oder einstimmig eine solche inkongruente Gewinnverteilung erlaubte. Die Finanzverwaltung folgt nun der BFH-Rechtsprechung und akzeptiert einstimmige, punktuelle Gesellschafterbeschlüsse zu inkongruenten Gewinnverteilungen, ohne dass die Satzung diese vorsieht. Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse die eine inkongruente Gewinnverteilung für einen (begrenzten) Zeitraum vorsehen, sind weiterhin nicht zulässig.</p><p>Bei Aktiengesellschaften ist nach dem BMF-Schreiben eine inkongruente Gewinnausschüttung weiterhin nur möglich, wenn die Satzung dies vorsieht. Öffnungsklauseln und satzungsdurchbrechende Beschlüsse sind nicht möglich.</p><p>Inkongruente Gewinnverteilungen stellen keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar, auch wenn sie insbesondere aus steuerlichen Motiven erfolgen. Auch hier hat sich mit dem neuen BMF-Schreiben die Meinung der Finanzverwaltung gegenüber dem alten BMF-Schreiben nunmehr geändert und die BFH-Rechtsprechung wurde akzeptiert.</p><h3>2. Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen und Einstellung in eine gesellschafterbezogene Rücklage</h3><p>Neben der inkongruenten Gewinnverteilung in einem Geschäftsjahr ist bei einer GmbH auch eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung möglich, d.h. die Gesellschafter vereinbaren, dass bestimmte Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet bekommen und andere Gesellschafter den Gewinn in eine gesellschafterbezogene Rücklage als Unterkonto der Gewinnrücklage einstellen. Damit gilt der der Gewinn bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage nicht als steuerlich zugeflossen im Sinne von §§ 20 (1) Nr. 1 Satz 1 i.V.m. 11 (1) Satz 1 EStG. Dies gilt nach dem neuen BMF-Schreiben explizit auch für einen beherrschenden Gesellschafter, bei dem die Zufluss-Fiktion ggf. schon bei Beschlussfassung des Gewinnverteilungsbeschlusses und nicht erst bei Auszahlung gilt (H 20.2 EStH „Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen – Beherrschender/Alleingesellschafter“). Das neue BMF-Schreiben akzeptiert damit auch ein weiteres BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 25/19.</p><p>Eine zeitlich inkongruente Gewinnverteilung bedarf zum Ausgleich einer weiteren umgekehrten inkongruenten Gewinnverteilung. Somit ist dies ggf. mit einem punktuellen satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, den das neue BMF-Schreiben bei einer inkongruenten Gewinnverteilung erlaubt, bei der inkongruenten Gewinnausschüttungen steuerlich nicht zulässig. Im Fall, den der BFH in diesem Urteil zu entscheiden hatte, sah die Satzung eine entsprechend inkongruente Gewinnausschüttung vor. Hier wäre eine Klarstellung der Finanzverwaltung wünschenswert.</p><h3>3. Schenkungssteuerliche Betrachtung</h3><p>Eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter wird grundsätzlich abgelehnt. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu Ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen.<br>Allerdings können auch Schenkungen zwischen den Gesellschaftern vorliegen. Verzichtet ein Gesellschafter auf einen bereits entstandenen Gewinnanspruch soll regelmäßig eine freigebige Zuwendung nach § 7 (1) Nr. 1 ErbStG des verzichtenden Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter vorliegen. Entsprechendes soll auch bei einer nicht leistungsbezogen bestimmten inkongruenten Gewinnausschüttung regelmäßig vorliegen.</p><p>Erbringt ein Gesellschafter eine Einlage, die über seine Beteiligungsquote hinausgeht, kann darin eine Zuwendung an die anderen Gesellschafter und Einlage dieser Gesellschafter zu sehen sein (§ 7 (8) ErbStG). Soweit eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung vorliegt und eine gesellschafterbezogene Rücklage gebildet wird, kommt es zu keiner Be-/Entreicherung zwischen den Gesellschaftern. Somit liegt grundsätzlich keine Schenkung vor. Mit der gesellschafterbezogenen Rücklage gibt der Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht auf.</p><p>Bei einer Inkongruenten Gewinnverteilung sollten außersteuerliche, wirtschaftliche Motive vorliegen oder ein diesbezüglich vereinbarter Nachteilsausgleich zwischen den Gesellschaftern vereinbart und dokumentiert werden. Ein solcher Nachteilsausgleich sollte vorliegen, wenn umgekehrte inkongruente Gewinnverteilungen in späteren Jahren vorgesehen sind, die den Unterschied bei der durchgeführten inkongruenten Gewinnverteilung wieder kompensieren. Dabei ist aber zu beachten, dass Gesellschafterbeschlusse für inkongruente Gewinnverteilungen für einen (begrenzten) Zeitraum nach dem neuen BMF-Schreiben nicht zugelassen sind (siehe Ziff. 1 oben). Es sollte dann wenn möglich die Satzung angepasst werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit dem neuen BMF-Schreiben akzeptiert die Finanzverwaltung die BFH-Entscheidungen zu mehr Flexibilität bei Gewinnausschüttungen. Wichtig ist auch, dass diese Flexibilität aus steuerlichen Optimierungsüberlegungen genutzt werden darf. Schenkungssteuerliche Risiken zwischen den Gesellschaftern sollten bedacht und durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller#tab3" target="_blank">Jens Müller</a></p><p><small class><span class="text-muted">Die Tax Teams von ADVANT Beiten an seinen Standorten in Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin unterstützen Sie gerne bei Überlegungen zu möglichen Gestaltungen bei inkongruenten Gewinnausschüttungen.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Sep 2024 13:03:30 +0200</pubDate>
                        <title>Offenlegungspflicht bei der (Wieder-) Belebung einer leeren GmbH-„Hülle“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/offenlegungspflicht-bei-der-wieder-belebung-einer-leeren-gmbh-huelle</link>
                        <description>OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.3.2024 – 3 Wx 24/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wirtschaftliche Neugründungen sind gegenüber dem Registergericht offenlegungspflichtig. Damit einher geht die Pflicht zur Abgabe der Versicherung zur Aufbringung des Stammkapitals entsprechend den Grundsätzen einer regulären Neugründung, die von sämtlichen Geschäftsführern abgegeben werden muss.</p><p>Die sogenannte wirtschaftliche Neugründung spielt in der M&amp;A-Praxis eine wichtige Rolle. Immer dann, wenn eine unternehmenslose GmbH aktiviert, also mit einem Unternehmen erstmals oder erneut ausgestattet wird, handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Dazu setzt man regelmäßig Vorratsgesellschaften oder (konzerneigene) Mantelgesellschaften ein. Der Vorteil liegt auf der Hand – beide können innerhalb weniger Stunden aktiviert werden und sind kurzfristig verfügbar. Der mit der Gründung einer GmbH einhergehende Zeitaufwand, der aufgrund des Eintragungserfordernisses im Handelsregister nur schwer im Vorfeld vorherzusagen ist, entfällt.</p><p>Bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wird diese erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet. Bei der Aktivierung einer Mantelgesellschaft wird eine früher aktive, zum Zeitpunkt der Aktivierung aber inaktive Gesellschaft, erneut mit einem Unternehmen ausgestattet, also wiederbelebt. In beide Fällen einer wirtschaftlichen Neugründung wird typischerweise die Satzung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand, den Sitz und die Firma geändert. Gleichzeitig wird die Geschäftsführung ausgetauscht. Derartige Maßnahmen deuten daher häufig auf eine wirtschaftliche Neugründung hin.</p><p>Von der wirtschaftlichen Neugründung bei Verwendung von Vorrats- und Mantelgesellschaften ist die Sanierung einer noch aktiven GmbH abzugrenzen. Denn für die Sanierung gelten die Anforderungen einer wirtschaftlichen Neugründung nicht. Von einer Sanierung ist immer dann auszugehen, wenn an die Fortführung des Geschäftsbetriebs in einer wirtschaftlichen noch gewichtbaren Weise angeknüpft wird - sei es auch - unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung des Tätigkeitsgebiets, die GmbH also noch ein aktives Unternehmen betreibt und nicht nur eine „leere Hülle“ geworden ist.</p><p>Die Abgrenzung ist nicht zuletzt deshalb entscheidend, weil im Falle der wirtschaftlichen Neugründung für den Erwerber und den (künftigen) Geschäftsführer einige Besonderheiten zu beachten sind: die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht stets offenlegungspflichtig. Dabei haben sämtliche Geschäftsführer zu versichern, dass das satzungsmäßige Stammkapital im Anmeldezeitpunkt wertmäßig vorhanden ist, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen im Zeitpunkt der Offenlegung bzw. der Anmeldung der etwaigen mit ihr einhergehenden Satzungsänderungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.</p><p>Das Registergericht nimmt nach Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung eine Gründungsprüfung entsprechend § 9 c GmbHG vor: Es prüft, ob die verwendete Vorrats- oder Mantelgesellschaft bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung über das Stammkapital verfügt. Sofern der Offenlegungspflicht und den weiteren Anforderungen nicht nachgekommen wird, ist das Registergericht berechtigt, sämtliche Handelsregisteranmeldungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, zurückzuweisen.</p><p>Mit Fragen rund um die wirtschaftliche Neugründung in Abgrenzung zur Sanierung einer noch aktiven Gesellschaft hatte sich jüngst das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer Gesellschaft als neuer Gesellschafter-Geschäftsführer verschiedene Satzungsänderungen beschlossen und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzungsänderungen ab. Der Antragssteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Registergerichts. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.</p><p>Denn der Antragssteller hatte einen unternehmenslos gewordenen Gesellschaftsmantel einer ehemals aktiven GmbH erworben und wiederverwendet, was – in Abgrenzung zur Sanierung – aufgrund der vorliegenden Indizien als wirtschaftliche Neugründung einzustufen war. Entscheidend war nach Ansicht des Registergerichts die Frage, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Von einer Inaktivität sei dann ausgehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, die über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehe. Dabei deuten insbesondere eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Neufassung der Firma, Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile – wie vorliegend – typischerweise auf eine Mantelverwendung hin. Nach Angaben des Registergerichts rechtfertigten die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen daher in Verbindung mit den eingereichten Dokumenten und dem Verhalten des Antragsstellers vorliegend den Schluss auf eine wirtschaftliche Neugründung, die offenlegungspflichtig gewesen wäre. Damit einher geht die Pflicht zur Abgabe der Versicherung über die Stammkapitalaufbringung.</p><p>Der Antragssteller war sowohl der Offenlegungspflicht als auch der Pflicht zur Abgabe der Versicherung über die Stammkapitalaufbringung – trotz wiederholter Aufforderungen des Registergerichts – nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Antragssteller hatte zwar eine nachträgliche Versicherung über die Kapitalaufbringung nach Aufforderung durch das Registergericht abgegeben. Die abgegebene Versicherung entsprach jedoch in mehreren Punkten nicht den inhaltlichen Anforderungen. Sie bezog sich nicht auf den erforderlichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung. Des Weiteren hatte das Registergericht erhebliche und berechtigte Zweifel, dass die nachträglich abgegebene Versicherung zur Kapitalaufbringung des Antragsstellers der Wahrheit entsprach. Denn die Urkunde, die der Antragssteller beim Registergericht im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzungsänderungen eingereicht hatte, enthielt unter anderem die Angabe, dass das Stammkapital bereits aufgebraucht sei.</p><p>Das Registergericht hat den Eintragungsantrag in Bezug auf die Satzungsänderungen daher berechtigterweise auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Sowohl beim Einsatz von Vorrats- und Mantelgesellschaften als auch bei der Sanierung noch aktiver und bei der Reaktivierung von nicht operativ tätigen, „schlafenden“ Gesellschaften sollte im Vorfeld geprüft werden, ob eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt. Denn bei Nichteinhaltung der der sich daraus ergebenden Offenlegungs- und Erklärungspflichten droht nicht nur ein Geld-, sondern auch ein Zeitverlust: Das Registergericht kann und wird die Eintragungsanträge auf Kosten der Gesellschaft zurückweisen. Die Gesellschafter setzen sich einer Unterbilanzhaftung aus. Bis zur Anzeige der wirtschaftlichen Neugründung trifft den Geschäftsführer außerdem eine Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).</p><p>Zu beachten ist auch, dass bei der wirtschaftlichen Neugründung sämtliche Geschäftsführer gemeinsam zur Anmeldung und zur Abgabe der Versicherung der Kapitalaufbringung verpflichtet sind - ungeachtet etwaiger Vertretungs- und Zeichnungsberechtigungen verpflichtet sind. Die Erklärung eines einzelnen (von mehreren) Geschäftsführers reicht nicht, selbst wenn er einzelvertretungsberechtigt ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Sep 2024 13:51:09 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Vertretung durch Gábor Báthory im Fall SPAR Magyarország</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-vertretung-durch-gabor-bathory-im-fall-spar-magyarorszag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Brüsseler Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gabor-bathory" target="_blank"><strong>Gábor Báthory</strong></a> hat gemeinsam mit Lajos Wallacher (selbständiger Rechtsanwalt) und Viktor Luszcz (Danubia Legal) SPAR Magyarország erfolgreich in einem bedeutenden binnenmarktrechtlichen Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertreten. Im Verfahren C-557/23 entschied der Gerichtshof, dass die ungarische Regierung, welche Einzelhändler verpflichtete, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu festgelegten Preisen und in vorgegebenen Mengen zu verkaufen, gegen das Unionsrecht verstößt. Diese Entscheidung stärkt den freien Wettbewerb und das Recht der Händler, ihre Preise und Mengen wirtschaftlich selbst zu bestimmen.&nbsp;<br><br>Weitere Informationen entnehmen Sie der <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-09/cp240141de.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union</a>.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Sep 2024 13:26:50 +0200</pubDate>
                        <title>Start des Förderprogramms „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-des-foerderprogramms-klimafreundlicher-neubau-im-niedrigpreissegment</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Oktober 2024 startet das neue Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Dieses neue Programm ergänzt die seit dem letzten Jahr bestehenden Neubauförderungen – Klimafreundlicher Neubau und Wohnungseigentumsförderung für Familien – und die soziale Wohnraumförderung. Die Förderung soll in zwei KfW-Produkten erfolgen: Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude (für die KNN-WG, Produkt 296) und „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude“ (für die KNN-NWG, Produkt 596).</p><h3>Wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Der Kreis der Antragsberechtigten für die Förderung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden ist grundsätzlich weit gefasst und umfasst sowohl Privatpersonen und juristische Personen des Privatrechts als auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände und kommunale Unternehmen. Ausgenommen sind jedoch der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie politische Parteien.</p><h3>Was ist Gegenstand der Förderung?</h3><p>Für Wohngebäude gem. § 3 Absatz 1 Nummer 33 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht das KFW-Förderprogramm im Merkblatt für das Produkt 296 und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) vor, dass die Anforderungen an das Treibhauspotenzial entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus" (QNG-PLUS) für Wohngebäude, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind, und dem Standard Effizienzhaus 55 (EH 55) entsprechen. Ebenso muss eine Mindestanzahl an Wohnräumen in Abhängigkeit von der gegebenen Wohnfläche erreicht werden und der gebäudespezifische Grenzwert für ausgewählte Kosten im gesamten Lebenszyklus des Gebäudes unterschritten werden. Letztlich darf auch kein Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse verwendet werden, was auch braunen, d. h. mittels fossiler Energieträger hergestellten Wasserstoff umfasst.</p><p>Gefördert werden entsprechend dem Merkblatt für das KfW-Förderprodukt 596 der Neubau sowie der Ersterwerb – dieser jedoch nur innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme – von (Nicht-)Wohngebäuden und Wohneinheiten, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des GEG fallen und die TMA erfüllen. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Anforderungen an das Treibhauspotenzial entsprechend des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium" (QNG-PREMIUM) für Nichtwohngebäude, die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse nachzuweisen sind, sowie der Effizienzhausstandard 55 erfüllt sein. Zudem dürfen auch hier keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse zum Einsatz kommen.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung?</h3><p>Für das aktuelle Kalenderjahr und 2025 stehen jeweils für beide Förderprodukte zusammen eine Milliarde Euro zur Verfügung. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.&nbsp;</p><p>Im Einzelnen werden bei Wohngebäuden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen, jedoch nur bis zu einem absoluten Kredithöchstbetrag von jeweils 100.000 Euro pro Wohneinheit.</p><p>Bei Nichtwohngebäuden werden ebenfalls bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, hier jedoch bis maximal 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und maximal 5 Millionen Euro pro Vorhaben.</p><p>Beide Förderprodukte sehen eine Mindestlaufzeit von 4 Jahren mit einer Zinsbindung des Kredits bis zu 10 Jahren vor. Nach Ablauf von diesem Zeitraum unterbreitet die KfW dem jeweiligen Kunden ein individuelles Verlängerungsangebot zu einem nicht vergünstigten marktorientierten Zinssatz bis zu einer Gesamtlaufzeit von 35 Jahren für Wohngebäude und 30 Jahre für Nichtwohngebäude.</p><p>Grundsätzlich ist auch eine Kombination der gewählten KNN-Förderung mit anderen Fördermitteln möglich, sofern diese in Summe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Im Rahmen der Inanspruchnahme einer KNN-Förderung existieren jedoch eine Reihe besonderer Doppelförderungsverbote, insbesondere für die parallele Bezuschussung nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF), der BEG sowie der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau (KFN).</p><h3>Wie läuft die Antragsstellung ab?</h3><p>Die KfW gewährt die KNN-Förderung mittels Kredite über Finanzierungspartner, allen voran Banken und Sparkassen. In einem ersten Schritt muss der Antrag durch einen unabhängigen Experten für Energieeffizienz auf Einhaltung der Anforderungen geprüft werden. Sodann kann der Antrag mit der entsprechenden "Bestätigung zum Antrag" bzw. der "gewerbliche[n] Bestätigung zum Antrag" gestellt werden.&nbsp;<br>In zeitlicher Hinsicht ist der Kreditantrag vor Beginn des Vorhabens zu stellen.</p><h3>Fazit</h3><p>Weitergehende Informationen finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und TMA der KfW wie gewohnt im Netz.&nbsp;<br>Mit dem Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ hat das BMWSB einen konkreten Ansatz zur Incentivierung des Neubaus von kleineren und kosteneffizienteren Wohnungen geschaffen, was der Erfüllung von gleich mehreren (wirtschafts-)politischen Zielen zuträglich ist.</p><p>So kann zum einen der Wohnungsknappheit, von der insbesondere Personen des unteren und mittleren Einkommenssegments betroffen sind, durch den zielgerichteten Neubau von kleineren und folglich preisgünstigeren Wohnungen begegnet werden und zum anderen die Baubranche sowie die gesamtwirtschaftliche Lage weiter stabilisieren. Dem Klimaschutz wird zumindest teilweise durch spezifische Vorgaben Rechnung getragen, jedoch sind im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf Abstriche, zum Beispiel durch die Vorgabe des EH bzw. EG 55 anstatt des EH bzw. EG 40 Standards, gemacht worden. Neue Qualitätssiegel werden erfreulicherweise nicht eingeführt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers#tab3" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Sep 2024 12:53:05 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Mieterhöhungsrecht durch Inflation: Gericht setzt klare Grenzen für Stichtagszuschlag über Mietspiegel hinaus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-mieterhoehungsrecht-durch-inflation-gericht-setzt-klare-grenzen-fuer-stichtagszuschlag-ueber-mietspiegel-hinaus</link>
                        <description>LG München: Beschluss vom 17.7.2024 (Az.: 14 S 3692/24)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Leitsatz</h3><p>Vermieter können eine Mieterhöhung über die Werte des Mietspiegels hinaus nicht damit begründen, dass die Inflation angestiegen und somit ein sogenannter „Stichtagszuschlag“ angemessen ist.</p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien streiten über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die (Berufungs-)Klägerin wollte die Miete erhöhen. Wegen der hohen Inflation forderte sie dabei einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023, da ihrer Meinung nach eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliege, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung des Mietspiegels und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei. Sie vertrat insbesondere die Ansicht, in Zeiten hoher Inflation sei die Berücksichtigung einer sogenannten „Stichtagsdifferenz“ sachgerecht und forderte deshalb einen Zuschlag zu den Werten der Miete des Mietspiegels 2023. Mit einer „Stichtagsdifferenz“ ist ein Zuschlag auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietwerte zu einem bestimmten Stichtag gemeint.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht München I teilte die Auffassung des Erstgerichts. Es argumentierte, dass eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ über den Mietspiegel hinaus nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründen lässt. Dem Verbraucherpreisindex könne für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichs-miete keine belastbare Aussage entnommen werden. Denn beim Berechnen des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate werde ein sogenannter Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert.</p><p>Zudem warnt das Gericht vor erheblichen Rechtsunsicherheiten, würde man im Mietrecht eine solche „Stichtagspraxis“ einführen. Gerade in angespannten Mietmärkten wie München wäre die Befriedungsfunktion des Mietspiegels gefährdet, da auch qualifizierte Mietspiegel stets und ausschließlich Daten enthalten werden, die in der Vergangenheit erhoben wurden.</p><p>Ferner führt das LG aus, das gar keine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ vorgelegen habe. Das AG München habe dies – zutreffend – auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als drei Prozent keinen „außergewöhnlichen Mietanstieg“ bedeute.</p><p>Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2017 komme zwar den Gerichten bei der Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich „ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete“ festzustellen sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Gericht auch grundsätzlich auch befugt sei, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn dies dem Gericht zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Dieser Beurteilungsspielraum wurde hier nach Auffassung des Gerichts eingehalten und eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete wurde zutreffend verneint.</p><p>Auf den Hinweisbeschluss der 14. Zivilkammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend ist, wurde die Berufung zurückgenommen.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Gerade in angespannten Mietmärkten wie München ist dieser Beschluss von großer Bedeutung. Das LG München hat mit dem vorliegenden Hinweisbeschluss dem aktuellen Thema „Stichtagszuschlag“ deutliche Grenzen gesetzt. Hierbei handelt sich weiterhin um Einzelfallentscheidungen und ein Richter kann zwar im Rahmen des ihm nach §§ 286 f. ZPO zustehenden weiten Beurteilungsspielraums bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einen Stichtagszuschlag feststellen, wenn das Datenmaterial des verwendeten Mietspiegels nicht mehr aktuell ist und/oder ein starker Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete aus anderen Gründen festgestellt werden kann. Die Inflation an sich ist allerdings kein Argument für eine Mieterhöhung, die über die Werte eines Mietspiegels hinausgeht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a></p><p><i><small class>Der Text ist in gekürzter Fassung in der IZ Immobilien Zeitung erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 16:40:04 +0200</pubDate>
                        <title>Einwilligungsverwaltungsverordnung – Cookie-Banner adé?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einwilligungsverwaltungsverordnung-cookie-banner-ade</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Laut einer aktuellen <a href="https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Drei-Viertel-von-Cookie-Bannern-genervt" target="_blank" rel="noreferrer">Studie des Bitkom</a> sind 76 % der Internetnutzer von Cookie-Bannern genervt. Die Bundesregierung hat deshalb letzte Woche die sogenannte Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) verabschiedet, die die Anzahl der Cookie-Banner verringern und das Nutzererlebnis im Internet verbessern soll.</p><p>Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), welches im Dezember 2021 noch als „TTDSG“ eingeführt wurde, sieht in § 26 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung vor, um sogenannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu regeln.</p><p>Die ursprüngliche Idee derartiger Dienste, die auch unter dem Stichwort „Personal Information Management System (PIMS)“ diskutiert werden, war es, dass der Internetnutzer einmal seine persönlichen Cookie-Präferenzen gegenüber dem PIMS abgibt und die Anbieter von digitalen Diensten bei dem PIMS diese Präferenz abfragen können. Es gäbe die Möglichkeit, etwa allen Cookies zuzustimmen, einzelne Kategorien von Cookies pauschal anzunehmen oder abzulehnen (z.B. Statistik-Cookies oder Marketing-Cookies) oder eben alle nicht notwendigen Cookies abzulehnen.</p><h3>(Un-)Zulässigkeit von Generaleinwilligungen</h3><p>Das Problem einer derart pauschalen Einwilligung in die Verwendung von Cookies, auch wenn sie nur für bestimmte Kategorien von Cookies gegeben wird, besteht darin, dass der Internetnutzer in diesem Fall eigentlich keine informierte Einwilligung erteilen kann. Denn auch wenn die Anbieter digitaler Dienste häufig ähnliche Cookies und Tools einsetzen, so sind es gerade nicht die gleichen. Jeder Anbieter verwendet zum Teil andere Cookies und übermittelt damit auch Informationen der Internetnutzer an verschiedene Empfänger. Die Internetnutzer wüssten also zum Zeitpunkt der Einwilligung nie, in welche Verarbeitung sie genau einwilligen, geschweige denn, an wen ihre Daten übermittelt werden. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung auch gegen pauschale Voreinstellungen entschieden und schreibt dazu in der Verordnungsbegründung:</p><blockquote><p><i>"Pauschale Voreinstellungen zu möglichen Einwilligungsanfragen des Anbieters von digitalen Diensten, die vom Endnutzer ohne Bezug zur konkreten Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes getroffen werden, erfüllen nicht die Anforderungen an die Verwaltung von Einwilligungen."</i></p></blockquote><p>Damit geht dann aber auch die gewünschte Wirkung des PIMS verloren, nämlich die Anzahl der Cookie-Banner zu reduzieren.</p><h3>Lösung durch die EinwV?</h3><p>§ 3 Abs. 1 der nun verabschiedeten Einwilligungsverordnung (EinwV) bestimmt, dass der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung (also das PIMS) bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes durch den Endnutzer seine Einstellungen bezüglich der Cookies speichert. Nach dieser Formulierung bleibt die Notwendigkeit bestehen, dass die Internetnutzer weiterhin bei jedem erstmaligen Besuch einer Website einen Cookie-Banner zu Gesicht bekommen werden.</p><p>Der anerkannte Dienst muss außerdem nutzerfreundlich, d.h. transparent und verständlich gestaltet sein und es darf frühestens nach einem Jahr eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer erfolgen (§ 4 EinwV). Auch muss der Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung jederzeit möglich sein (§ 5 EinwV). Ferner bestehen gemäß § 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren gegenüber den Anbietern von digitalen Diensten. Schließlich soll die Einbindung in sogenannte Abruf- und Darstellungssoftware (regelmäßig vermutlich Internetbrowser) ermöglicht werden (§ 7 EinwV).</p><p>Wie der Name „<i><u>anerkannter</u> Dienst zur Einwilligungsverwaltung</i>“ verdeutlicht, muss der Dienst anerkannt werden. Dies erfolgt nach dem in Teil 3 der Verordnung beschriebenen Verfahren. Die zuständige Stelle dafür ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 EinwV).</p><p>Teil 4, der letzte Teil der Verordnung, bestimmt technische und organisatorische Maßnahmen für Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf § 18 Abs. 1 EinwV zu legen, der die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch die Anbieter von digitalen Diensten als freiwillig erklärt. Diese Regelung hat der Verordnung Kritik von Verbraucherschützern beschert, weil dadurch die Anforderungen der Verordnung leicht umgangen werden könnten. Die Tatsache, dass die Nutzung der Dienste zur Einwilligungsverwaltung freiwillig ist, dürfte aber vor allem in der Praxis dazu führen, dass diese kaum genutzt werden. Denn gerade vor dem Hintergrund der anfangs zitierten Studie dürfte der Anteil derer, die einen solchen Dienst nutzen, um nicht optionale Cookies generell abzulehnen, sehr hoch sein. Dies werden auch die Anbieter von digitalen Diensten vermuten und daher kein Interesse haben, solche Dienste einzusetzen. Sie werden geneigt sein, weiterhin über die Cookie-Banner die Daten jedenfalls des Teils der Nutzer abzugreifen, die auf „alle annehmen“ klicken, weil sie tatsächlich eine Einwilligung erteilen wollen, es ihnen prinzipiell egal ist oder sie einfach gerne auf grüne Knöpfe drücken.</p><h3>Fazit</h3><p>Es bestehen große Zweifel, ob die verabschiedete Verordnung die Anzahl der Cookie-Banner im Internet wirklich verringern kann. Sie kann auch nur die Einwilligung gemäß § 25 Abs. 2 TDDDG regeln. In der Praxis werden über die Cookie-Banner häufig aber auch Einwilligungen nach der DSGVO (insb. auch gemäß Art. 49 Abs. 1 a) DSGVO) eingeholt. Diese können dann streng genommen nicht durch den Dienst der Einwilligungsverwaltung eingeholt werden, was dazu führen dürfte, dass jedenfalls für diese Einwilligungen die bisherigen Cookie-Banner bestehen bleiben müssten.</p><p>Gegen die Verordnung spricht aber auch, dass die Inanspruchnahme des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung weder für Nutzer noch für Diensteanbieter einen Mehrwert zu haben scheint. Die Nutzer müssten trotzdem weiterhin zumindest bei jeder neuen Website eine Einstellung vornehmen und dies sogar mehrfach, falls die Website neue Cookies oder andere Tools verwendet, weil gerade keine pauschale Voreinstellung für verschiedene Anbieter von digitalen Diensten rechtlich zulässig sein soll. Die Diensteanbieter wiederum dürften kein Interesse daran haben, an einer Einwilligungsverwaltung teilzunehmen, die ihnen vermutlich mehr Ablehnungen von optionalen Cookies einbringen wird.</p><p>Letztlich wird sich die Relevanz der Dienste für die Einwilligungsverwaltung aber anhand der konkreten technischen Ausgestaltung entscheiden. Wenn diese möglichst einfach installierbar und niedrigschwellig gehalten ist, könnte es vielleicht doch für den ein oder anderen digitalen Diensteanbieter attraktiv sein. Dieser könnte bei einer gut funktionierenden Lösung, die dem Nutzer tatsächlich eine Erleichterung bringt, dann doch mit einem besonders nutzerfreundlichen Cookie-Umgang werben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:56:03 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter von „Flamonitec“ beim Verkauf an Alder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-von-flamonitec-beim-verkauf-an-alder</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 9. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Alleingesellschafter der Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH („Flamonitec“), Herrn Markus Jens Michael Mindermann, beim Verkauf aller Geschäftsanteile an eine Konzerngesellschaft der Alder AB („Alder“) umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Flamonitec mit Sitz in Düsseldorf ist ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Flammenüberwachungssystemen und anderen Komponenten der Feuerungstechnik sowie der Entwicklung und Vermarktung von Techniken und Verfahren der Umwelttechnik, insbesondere in den Bereichen Steuerung, Regelung, Sensorik und Bildverarbeitung. Das Unternehmen hat einen internationalen Kundenstamm. Die von Flamonitec in mehr als fünfzig Jahren Geschäftstätigkeit entwickelten Lösungen sind durch zahlreiche Patente abgesichert.</p><p>Alder ist ein in Stockholm in Schweden ansässiger Investmentfonds, der mit dem Ziel tätig ist, eine nachhaltige, langfristige Entwicklung von Technologie- und Dienstleistungsunternehmen zu gewährleisten. Flamonitec ist die erste Übernahme im Rahmen einer Konsolidierungsinitiative von Alder im Bereich der fortschrittlichen Mess- und Überwachungstechnologie, besonders für die Verbrennungsindustrie.</p><p>Das Verkaufsverfahren wurde von der M&amp;A-Beratungsgesellschaft Mayland AG aus Düsseldorf strukturiert und organisiert.</p><p><strong>Berater Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Maik Merkens (beide Fedderführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Leopold Linden (Real Estate, Frankfurt), Christian Hipp (öffentliches Recht, Berlin).&nbsp;<br>CMS Wistrand: Sascha Schäferdiek, Louise Berlin</p><p><strong>Berater Alder AB:</strong><br>White &amp; Case: Dr. Matthias Kiesewetter, Dr. Maximilian Eichhorn, Isak Brunecevic, Andreas Lexhag, Dr. Nico Frehse</p><h4><strong>Pressekontakt</strong></h4><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:12:25 +0200</pubDate>
                        <title>Alle Wege führen … zum Arbeitsgericht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alle-wege-fuehren-zum-arbeitsgericht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sprichwort lautet richtigerweise „Alle Wege führen nach Rom“ und nicht alle Wege führen zum Arbeitsgericht. Das alte Sprichwort mit dem Ziel „Rom“ wird benutzt, wenn sprichwörtlich ausgedrückt wird, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, ein Ziel zu erreichen. Meine Wege führen nur ab und zu, alle paar Jahre nach Rom, aber regelmäßig und sehr häufig zum Arbeitsgericht. Die Vertretung meiner Mandanten bei den Arbeitsgerichten ist eben ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit. Ich bin gerne bei den Arbeitsgerichten und darf als Rechtsanwalt- und Fachanwalt für Arbeitsrecht dort auch Termine bei den Gerichten für Arbeitssachen wahrnehmen. Einige Kläger, denen der Weg zum Arbeitsgericht an sich versperrt ist, versuchen dennoch beim Arbeitsgericht zu klagen, das gelingt nicht immer.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Klagen beim Arbeitsgericht können aus Sicht der Kläger gegenüber Klagen beim Amts- oder Landgericht einige Vorteile haben: Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit muss im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden, in erster Instanz müssen im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden, bei einem Vergleich fallen zudem keine Gerichtskosten an und Entscheidungen ergehen bei Arbeitsgericht üblicherweise schneller. Das sind viele Gründe, dass Kläger in der Praxis versuchen beim Arbeitsgericht und nicht beim Amts- oder Landgericht zu klagen.</p><h3>Grundsatz</h3><p>Für die Ermittlung des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Deutschland bestehen gesetzliche Verfahrensordnungen. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in den §§ 2 - 5 ArbGG geregelt. Danach sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig für Rechtsstreitigkeiten</p><ul><li>zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen, über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs,</li><li>zwischen Arbeitnehmern untereinander und Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie über Arbeitspapiere,</li><li>zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis</li><li>und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen oder Arbeitgebern einerseits und dem Träger der Insolvenzsicherung andererseits über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.</li></ul><p>Im Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, damit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, sowie für Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz.<br><br>Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und geringverdienende Handelsvertreter eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im Übrigen nicht eröffnet für gesetzliche Organvertreter, wie Vorstände und Geschäftsführer oder Selbständige.</p><h3>„Sig non Fall“</h3><p>Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die eindeutig in die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichtes fällt. Dabei ist fraglich oder bestritten, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Beispielsweise besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger muss deshalb bereits für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts behaupten und darlegen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. er Arbeitnehmer ist.</p><h3>LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.8.2024 – 2 Ta 49/24</h3><p>Für die Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen reicht eine bloße Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht aus.</p><p>Streitgegenstand in diesem Verfahren ist eine Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, der behauptet Arbeitnehmer zu sein und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen zu sein.</p><p>Im Tenor führt das LAG Schleswig-Holstein aus:</p><blockquote><p>„Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs. 3 TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.“</p></blockquote><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und bis bald beim Arbeitsgericht</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2024 08:48:58 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Energierechtsteam mit Peter Meisenbacher am Freiburger Standort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-energierechtsteam-mit-peter-meisenbacher-am-freiburger-standort</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 4. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wächst weiter: Erst zum Anfang dieses Jahres konnte ADVANT Beiten den Bereich Energie mit Dr. Malaika Ahlers als Partnerin und Anton Buro als Associate von Becker Büttner Held weiter ausbauen. Das Energierechtsteam hat sich seither erfolgreich entwickelt und wird jetzt mit Peter Meisenbacher von Sterr-Kölln &amp; Partner weiter verstärkt.</p><p>Peter Meisenbacher steigt zum 15. September dieses Jahres bei ADVANT Beiten als Salary Partner am Freiburger Standort ein und wird eng mit den Berliner Energierechtskollegen in der Praxisgruppe Public Sector zusammenarbeiten. Gleichzeitig ergeben sich enge Verbindungen mit den Freiburger Partnern, die Mandanten aus dem Energie-Bereich im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie bei M&amp;A-Transaktionen betreuen (zuletzt bei der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-bkw-beim-ausbau-der-beteiligung-an-helveticwind" target="_blank">Beratung der BKW Gruppe beim Ausbau der Beteiligung an der Kooperation HelveticWind</a>). Im Bereich der Erneuerbaren Energien ist Freiburg traditionell ein starker Standort, vor allem durch das Fraunhofer-Institut ISE und die von der Freiburger Wirtschaftsförderung mit-organisierte und von ADVANT-Beiten seit vielen Jahren rechtlich begleitete INTERSOLAR / The smarter E Europe, Europas größte Messeallianz für die Energiewirtschaft. In diesem Umfeld stellt die energierechtliche Kompetenz von Peter Meisenbacher eine wertvolle Ergänzung dar.</p><p>Peter Meisenbacher (37) berät umfassend im Recht der Erneuerbaren Energien mit zivilrechtlichem Fokus an der Schnittstelle zum Energiewirtschaftsrecht. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Erneuerbaren Energien begleitet er deutschlandweit und international Projektentwickler, Investoren und Banken sowie Kommunen und Stadtwerke bei der Umsetzung von Energie-Projekten. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Realisierung von Photovoltaik-Vorhaben. Vor seiner Tätigkeit bei Sterr-Kölln &amp; Partner war Peter Meisenbacher mehrere Jahre bei Becker Büttner Held tätig; er hat dort bereits mit Dr. Malaika Ahlers zusammengearbeitet und Unternehmen bei allen Themen beraten, mit denen diese als Verbraucher, Strom- und Wärmelieferant oder Netzbetreiber konfrontiert sind.</p><p>„Der Bereich Energie bildet einen besonderen Schwerpunkt bei ADVANT Beiten. Unser interdisziplinäres, standortübergreifendes Team wächst kontinuierlich, damit wir für den stetigen Wandel, dem die Branche unterliegt, optimal aufgestellt sind“, erklärt Dr. Malaika Ahlers und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Peter Meisenbacher einen weiteren sehr erfahrenen Experten zu gewinnen, dessen Expertise, vorrangig in dem so wichtigen Segment Erneuerbare Energien, ideal zu uns passt: ein perfektes Match.“&nbsp;</p><p>Dr. Jan Barth, Leiter des Freiburger Standortes, freut sich über die fachliche Erweiterung: „Wir haben 2022 als reiner Corporate/M&amp;A-Standort angefangen und erweitern stetig unser Beratungsangebot, zunächst um Arbeitsrecht und jetzt um Öffentliches Recht und Energierecht.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 14:32:29 +0200</pubDate>
                        <title>Achtung Risikofragen! Zur Anfechtung von Cyber-Policen wegen Angaben „ins Blaue hinein“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/achtung-risikofragen-zur-anfechtung-von-cyber-policen-wegen-angaben-ins-blaue-hinein</link>
                        <description>Knapp ein Jahr nach dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen entschied das LG Kiel am 23. Mai 2024, dass der Cyberversicherer eine Police wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertraglichen Risikofragen „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin schloss im März 2020 bei der Beklagten eine Cyber-Versicherung ab. Der Vertragsabschluss setzte in einem ersten Schritt das Ausfüllen eines Online-Formulars voraus, das auch zahlreiche Fragen zur Einordnung des Versicherungsrisikos enthielt (sog. Risikofragen). Das Formular vervollständigte der von der Klägerin beauftragte Makler mit der Hilfe des Leiters der klägerischen IT-Abteilung. Dabei beantworteten sie die Frage, ob alle stationären und mobilen Arbeitsrechner mit aktueller Sicherheitssoftware ausgestattet seien, mit „Ja“. Ebenso bestätigten sie, dass die Klägerin Sicherheitsupdates ohne schuldhaftes Zögern durchführe und nur Softwares benutze, für den der Hersteller solche Updates bereitstelle.</p><p>Spätestens am 18. September 2020 gelang es einem externen Angreifer, eine Schadsoftware bei der Klägerin einzuschleusen und die IT-Kapazitäten der Klägerin zum Mining von Bitcoins zu missbrauchen. Als Einfallstor nutzte der Hacker einen Rechner der Klägerin, auf dem noch ein (nicht aktualisiertes) Windows 08-Betriebssystem lief. Als dies der Klägerin auffiel, fuhr sie ihr IT-System herunter und brachte ihren gesamten Betrieb dadurch zum Stillstand. Die Kosten für den notwendigen Neuaufbau ihrer IT-Infrastruktur verlangte die Klägerin von der Beklagten erstattet, welche jedoch für den Cyber-Angriff die Gewährung von Versicherungsschutz wegen nachträglicher Anfechtung des Versicherungsvertrages verweigerte.</p><p>Die Beklagte erklärte zunächst den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und im Rahmen des Gerichtsverfahrens zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Risikofragen wäre – so die Beklagte – der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden.</p><h3>Das Urteil des LG Kiel vom 23.05.2024 – 5 O 128/21</h3><p>Das Gericht entschied, dass der Versicherungsvertrag wegen der Anfechtung der Beklagten nichtig sei. Vertreten durch ihren Makler und ihren IT-Abteilungsleiter habe die Klägerin bei Vertragsschluss falsche Erklärungen über den Stand der IT-Sicherheit abgegeben. Bei einer arglistigen Täuschung i.S.d. §§ 20, 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB komme es – anders als bei einem Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG – nicht darauf an, ob die Risikofragen in Textform (§ 126b BGB) gestellt wurden. Dass die Fragen vorliegend zunächst nicht auf gedrucktem Papier, sondern in einem Online-Formular standen, sei also unschädlich. Die Täuschung erfolgte auch arglistig, da hierfür die Beantwortung der Fragen „ins Blaue hinein“ ausreiche. Es könne die Klägerin also nicht entlasten, dass ihr IT-Leiter den Begriff „Arbeitsrechner“ falsch ausgelegt habe, dabei nicht an die einzelnen veralteten Rechner gedacht habe oder dass er darauf vertraut habe, die zuständigen Mitarbeiter und Dienstleister würden die Maßnahmen zur Absicherung des Netzwerks ordnungsgemäß durchführen. Er hätte ohne Weiteres das Sicherheitsniveau des Netzwerks überprüfen können und es deshalb vor dem Ausfüllen des Online-Formulars tun müssen. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen hätte die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts den Versicherungsvertrag nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen, was die Klägerin auch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lagen also insgesamt vor.</p><h3>Vereinbarkeit mit dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen vom 26.05.2023?</h3><p>Zu einem erstaunlich ähnlichen Sachverhalt entschied das LG Tübingen im „ersten Cyber-Urteil“ am 26. Mai 2023, dass der von der Beklagten erhobene Arglisteinwand (§ 21 Abs. 2 S. 2 VVG) nicht begründet war. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin exakt dieselben Risikofragen wie im kommentierten Urteil des LG Kiel teilweise falsch beantwortet. Das LG Tübingen kam zum Ergebnis, dass der Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht arglistig gewesen sei aufgrund folgender Besonderheit des Sachverhalts: Auf einer Veranstaltung, die vor Vertragsschluss stattgefunden hatte, wurde Vertretern der Versicherungsnehmerin der Eindruck vermittelt, dass der Versicherer keine hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit stelle und etwa bezüglich der notwendigen Firewall „jede Fritzbox“ ausreichen würde. Die Vertreter der Versicherungsnehmerin konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass die richtige Beantwortung der betreffenden Frage für den Vertragsschluss ausschlaggebend sei. Das Urteil des LG Tübingen steht also nur auf den ersten Blick in Widerspruch zum kommentierten Urteil des LG Kiel.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Beide Urteile unterstreichen, welche Bedeutung die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei der Regulierung der sich häufenden Cyberversicherungsfälle zukommt. Versicherungsnehmer sollten daher bei der Beantwortung der Risikofragen besonderes vorsichtig sein und im Zweifel den Stand ihrer IT-Infrastruktur vor Beantwortung der Fragen noch einmal kritisch überprüfen. Darüber hinaus sollten sie während der Vertragslaufzeit jede relevante Änderung ihrer IT-Infrastruktur bei ihrem Versicherer melden. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich dabei für Versicherungsnehmer freilich, wenn Risikofragen unpräzise sind und die Policen keine konkreten Vorgaben zu dem einzuhaltenden Sicherheitsniveau oder der vorzuweisen-den IT-Infrastruktur enthalten. Um Streitigkeiten wie die der beiden „Cyber-Urteile“ vorzubeugen, sollten also Versicherer möglichst präzise und transparente Risikofragen formulieren, die für Versicherungsnehmer – und für die angerufenen Gerichte – keinen Interpretationsspielraum lassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 08:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teilzeitansprüche: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilzeitansprueche-was-arbeitnehmer-und-arbeitgeber-wissen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Von Brückenteilzeit bis Elternzeit – Teilzeitmodelle bieten maßgeschneiderte Lösungen für jede Lebensphase. Doch welche gesetzlichen Ansprüche haben Sie als Arbeitnehmer wirklich? Erfahren Sie in diesem Beitrag von Michael Riedel, der am 27.08.2024 im Human Resources Manager erschien, wie der Gesetzgeber auf die Bedürfnisse der Generation Z, berufstätiger Eltern, pflegender Angehöriger und einer alternden Bevölkerung reagiert hat, und welche Rechte Ihnen zustehen.</p><p>Hier kommen Sie zum Artikel: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/teilzeitanspruch-arbeitszeit-verringerung-gesetzliche-grundlagen/" target="_blank" rel="noreferrer">humanresourcesmanager.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 11:12:22 +0200</pubDate>
                        <title>BGH bestätigt Abberufung trotz entgegenstehender Stimmbindungsvereinbarung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-bestaetigt-abberufung-trotz-entgegenstehender-stimmbindungsvereinbarung</link>
                        <description>Eine entgegen einer Stimmrechtsbindung erfolgte Stimmabgabe ist wirksam, selbst wenn alle Gesellschafter eine Stimmbindung eingegangen sind. Sofern ein Gesellschafterbeschluss nicht gegen eine zwingende gesetzliche Kompetenzverteilung verstößt, ist dieser anfechtbar, nicht aber nichtig.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Abberufung des in Ungnade gefallenen Geschäftsführers der Hannover 96 Management GmbH („GmbH“). Die Satzung der GmbH sah ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nicht bei der Gesellschafterversammlung, sondern bei einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat liegt. Darüber hinaus verpflichtete sich der alleinige Gesellschafter der GmbH gegenüber einer Drittgesellschaft im Rahmen eines Stimmbindungsvertrages, die Satzung nicht bzw. nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Dies gilt nach der Vereinbarung insbesondere für den Passus, der die Funktion und Besetzung des Aufsichtsrats regelt.</p><p>Hierüber setzte sich der alleinige Gesellschafter hinweg und fasste den – explizit satzungsdurchbrechenden – Beschluss, den Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Das LG Hannover gab dem Antrag des Geschäftsführers im einstweiligen Verfügungsverfahren statt, die Geschäftsführertätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu dürfen. Das OLG Celle schloss sich der Ansicht des LG Hannover an und erachtete den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig. Hiergegen wandte sich die die Beklagte mit ihrer Revision beim BGH.</p><h3>Urteil des BGH vom 16.07.2024 – II ZR 71/23</h3><p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH erachtet den Abberufungsbeschluss des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten für wirksam.<br>Entgegen der Ansicht des OLG Celle sei der Abberufungsbeschluss nicht mit dem Wesen der GmbH unvereinbar und damit nicht analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig. In Abgrenzung zu einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung, derentwegen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung angefochten werden kann, könne nur eine Verletzung tragender Strukturprinzipien des GmbH-Rechts eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH begründen. Das Wesen der GmbH ergebe sich nicht aus den individuellen Satzungsregelungen der jeweils in Rede stehenden Gesellschaft, weil das Wesen der GmbH durch das GmbHG und die abstrakt-generellen Strukturmerkmale des GmbH-Rechts bestimmt werde und damit nicht zur Disposition der Gesellschafter stehe. Zu diesen abstrakt-generellen Strukturmerkmalen gehöre zwar auch die Satzungsautonomie, die aber nicht mit den in Ausübung dieser Autonomie getroffenen konkreten Satzungsregelungen verwechselt werden dürfe. Satzungsbestimmungen, die dem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers zuweisen, stellen nach Auffassung des BGH daher keine tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts dar, da die Kompetenz zur Abberufung von Gesetzes wegen der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist (§§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG).</p><p>Auch die Missachtung der Regelungen des Stimmbindungsvertrages rechtfertige nicht die Annahme, dass der Abberufungsbeschluss mit dem Wesen der GmbH nicht zu vereinbaren sei. Die Beachtung von derartigen Stimmbindungsverträgen gehöre nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Zwar könnten sich Gesellschafter einer GmbH jederzeit zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichten, doch binde diese Vereinbarung aufgrund der Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene grundsätzlich nur den Vertragspartner, sodass die Folgen eines Verstoßes nicht mit der Gesellschaft auszutragen seien.</p><p>Der BGH nimmt weiter an, dass der Abberufungsbeschluss nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Hierfür sei erforderlich, dass der Beschluss „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoße. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern „nur“ Beweggrund oder Zweck gegen die guten Sitten verstoßen, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liege, seien lediglich anfechtbar.</p><p>Eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses wegen einer sittenwidrigen Schädigung käme danach allenfalls in Betracht, wenn sich das Verhalten der Gesellschafters nicht in der Kompetenz- und Vertragspflichtverletzung erschöpft hätte, sondern darüberhinausgehende die Verwerflichkeit begründende Umstände vorlägen. Solche Umstände hatte das Berufungsgericht indes im konkreten Fall nicht festgestellt.</p><h3>Fazit</h3><p>Stimmbindungsverträge sind ein gängiges Mittel, um eine einheitliche Stimmabgabe aller Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe sicherzustellen. Im Rahmen von Poolvereinbarungen, die besonders häufig in Familiengesellschaften vereinbart werden, verpflichten sich die Parteien ihre Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben. Nach umstrittener, aber herrschender Ansicht, kann eine solche Vereinbarung auch mit Dritten abgeschlossen werden.</p><p>Verstößt ein Gesellschafter gegen eine Stimmbindungsvereinbarung, ist seine Stimme im Rahmen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich wirksam. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf das Vertragsverhältnis der Parteien und lässt das Außenverhältnis unberührt. Nachdem das OLG Celle diesen Grundsatz teilweise aufgeweicht hatte, betont der BGH in begrüßenswerter Klarheit, dass zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist und sich eine vertragliche Pflichtverletzung nicht unmittelbar auf das Gesellschaftsverhältnis auswirkt. Den Vertragspartnern bleibt demnach regelmäßig nur die Möglichkeit, die schuldrechtlich vereinbarte Stimmabgabe gegenüber dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafter gerichtlich durchzusetzen. Ob das vertragswidrige Abstimmungsverhalten sittenwidrig und der Beschluss daher anfechtbar oder sogar nichtig, die Klage mithin gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 08:49:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Abschluss eines „grünen“ Mietvertrages auf dem iCampus München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-abschluss-eines-gruenen-mietver-trages-auf-dem-icampus-muenchen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Frankfurt, 20. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp Gruppe, eine der führenden Adressen für private Baufinanzierungen in Deutschland, bei dem Abschluss eines Mietvertrages von rund 9.000 Quadratmeter Bürofläche in dem Holzhybrid-Gebäude i8 auf dem iCampus im Werksviertel München beraten. Vermieter ist die R&amp;S Immobilienmanagement GmbH mit Sitz in München.<br>Die Mietfläche wird voraussichtlich im Juni 2025 an die Interhyp übergeben. Der Mietvertrag beinhaltet ein gemeinsames Engagement für Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.</p><p>Das i8 setzt mit seiner Holzhybrid-Konstruktion sowie u.a. LEED-Platin Zertifizierung, PV-Anlage und der Fassade aus recyceltem Aluminium auf ganzer Linie auf nachhaltiges Bauen.</p><p><strong>Berater Interhyp Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a> (Real Estate, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a> (Banking &amp; Finance) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Steuern, beide Frankfurt):</p><p><strong>Berater R&amp;S Immobilienmanagement:</strong><br>Noerr: Annette Pospich, Dr. Antonio DiMieri (beide Real Estate) und Steffen Arlich (Steuern, alle München).</p><p>Der Deal wurde durch die <strong>BNP Paribas Real Estate GmbH</strong>, Christoph Bayreuther, vermittelt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Aug 2024 17:08:35 +0200</pubDate>
                        <title>Update zu den obligatorischen elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zu-den-obligatorischen-elektronischen-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmern-ab-1-januar-2025</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Am 8. Juli 2024 hat der Verfasser einen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obligatorische-elektronische-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmer-ab-1-januar-2025" target="_blank"><i>Beitrag zu der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen ab dem 1.Januar 2025</i></a><i> veröffentlicht. Aufbauend auf dem BMF-Entwurfsschreiben vom 14. Juni 2024 und der Literatur dazu wird dieser nachfolgend ergänzt.</i></p><h3><strong>1. Rechnungsformate in der Übergangsphase</strong></h3><p>Es wird nachfolgend kurz auf die verschiedenen möglichen Formate von Rechnungen und deren Behandlung in der Übergangsphase eingegangen:</p><p><strong>1.1 Papierrechnung</strong></p><p><i>Ab 1.1.2025 mit den Übergangsfristen 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 ist die Papierrechnung bei Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen umsatzsteuerlichen Unternehmern („B2B“) nicht mehr die Regel. Sie bleibt aber die Regel bei Rechnungen an umsatzsteuerliche Nichtunternehmer („B2C“) oder an nicht in Deutschland ansässige Unternehmer, soweit diese nicht einer elektronischen Rechnung zustimmen.</i></p><p><i>Entscheidend für die Fristen 1.1.2025/27 oder 28 ist, wann die zu fakturierende Leistung als „ausgeführt“ gilt. Bei Lieferungen ist dies grundsätzlich die Verschaffung der Verfügungsmacht beim Leistungsempfänger und bei sonstigen Leistungen, wenn die Leistung vollendet wurde.</i></p><p><strong>1.2 E-Rechnung nach strukturiertem elektronischen Format</strong></p><p><i>Es gibt zwei anerkannte Formate nach der Norm CN 16931: (i) X-Rechnung und (ii) ZUGFerD.</i></p><p><i>X-Rechnungen sind bereits Standard bei öffentlichen Aufträgen („B2G“). X-Rechnungen sind zunächst nicht menschenlesbar sondern reine xml-Dateien, die aber mit mit einer entsprechenden EDV menschenlesbar gemacht werden können.</i></p><p><i>Bei ZUGFerD handelt es sich um ein hybrides Format. Die xml-Dateien sind in menschenlesbare PDF/A3-Dateien eingebettet.</i></p><p><i>Der Empfang dieser Formate muss bei B2B vom Rechnungsempfänger ab 1.1.2025 gewährleistet sein. Der Rechnungsempfänger muss nicht zustimmen.</i></p><p><strong>1.3 E-Rechnung interoperable mit einem strukturierten elektronischen Format</strong></p><p><i>Andere E-Rechnungs-Formate, die eine Extraktion in das X-Rechnungs- oder ZUGFerD-Format erlauben, sind auch zulässig. Hier bedarf es aber der Zustimmung des Rechnungsempfängers.</i></p><p><i>Die Extraktion ist deshalb notwendig, da nach der Übergangsphase elektronische Rechnungen in Echtzeit mit dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung ausgetauscht werden sollen.</i></p><p><strong>1.4 Andere EDI-Formate nicht interoperable mit strukturiertem elektronischen Format</strong></p><p><i>Diese E-Rechnungs-Formate sind noch bis 31.12.20<u>27</u> mit Zustimmung des Rechnungsempfängers zulässig; danach nicht mehr.</i></p><p><strong>1.5 E-Rechnung in einem anderen elektronischem Format (zB PDF)</strong></p><p><i>Diese Rechnungen sind mit Zustimmung des Rechnungsempfängers bis 31.12.2026 erlaubt. Unternehmen/Organkreise mit Umsätzen im Sinne der Kleinunternehmerregelung (§ 19 (3) UStG) im Kalenderjahr 2026 von nicht mehr als TEUR 800 können diese Formate noch mit Zustimmung des Rechnungsempfängers bis 31.12.2027 nutzen.</i></p><p><strong>1.6 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise</strong></p><p><i>Bei diesen Rechnungen gilt b.a.w. keine E-Rechnungspflicht. Empfang einer E-Rechnung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Leistungsempfängers.</i></p><p>Hat der Rechnungsersteller fälschlicherweise keine E-Rechnung erstellt, war aber zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, kann eine stattdessen ausgestellte sonstige Rechnung nach Abschnitt 15.2a Absatz 7 UStAE durch Ausstellen einer E-Rechnung berichtigt werden. Die berichtigende E-Rechnung muss dies in einer eindeutigen Bezugnahme auf die ursprüngliche sonstige Rechnung zum Ausdruck bringen. Die Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück, auch wenn der Vorsteuerabzug nach Tz.. 47 des BMF Entwurfsschreibens zunächst nicht möglich gewesen ist (Tz 48 des BMF-Entwurfsschreibens).</p><h3><strong>2. Zustimmung des Rechnungsempfängers</strong></h3><p>Die Zustimmung des Empfängers zu der Rechnungserteilung in einem anderen elektronischen Format bedarf keiner besonderen Form. Die Zustimmung kann etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder konkludent erfolgen.</p><h3><strong>3. Elektronische Aufbewahrungspflichten</strong></h3><p>Elektronisch empfangene Rechnungen müssen von umsatzsteuerlichen Unternehmern auch elektronisch aufbewahrt werden. Eine nur menschenlesbare Kopie reicht nicht aus. Eine Umsatzsteuerprüfung wird die technischen Möglichkeiten der elektronischen Auswertung zukünftig nutzen. Eine Extraktion in die Finanzbuchhaltung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.</p><h3><strong>4. Sonstige Anmerkungen</strong></h3><p>Sofern keine Kleinbetragsrechnung (Brutto bis 250EUR) vorliegt, gilt die E-Rechnungspflicht auch, wenn der Unternehmer „an der Ladentheke“ (zB bei Metro oder Selgros) einkauft. Dies gilt dann z.B. auch für Geschäftsessen im Restaurant.</p><p>Gutschriften sind auch Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne und es gilt die E-Rechnungspflicht.</p><h3><strong>5. Fazit</strong></h3><p>Es wird zukünftig spätestens nach der Übergangszeit für Unternehmer wichtig sein, bei Rechnungsstellung zu differenzieren:</p><p><strong>a)</strong> Rechnung an andere Unternehmer sind elektronisch zu stellen</p><p>aa) Bei den Formaten X-Rechnung oder ZUGFerD bedarf es keiner Zustimmung des Rechnungsempfängers</p><p>bb) Zum Format X-Rechnung oder ZUGFerD interoperable Formate bedürfen der Zustimmung des Rechnungsempfängers</p><p>cc) Andere elektronische Formate sind nicht mehr zulässig</p><p><strong>b)</strong> Rechnungen an (i) Nicht-Unternehmer, (ii) Unternehmer für ihren nicht-unternehmerische Bereich, (iii) nicht in Deutschland ansässige Unternehmer (ohne umsatzsteuerliche Betriebstätte) und (iv) Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise bleiben eine <i>sonstige Rechnung</i> in Papier oder zB als PDF Dokumeent. Leistungsempfänger müssen einer E-Rechnung zustimmen. Dies ist insbesondere relevant bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nicht-Unternehmer, da nach § 14 (2) Nr. 1 UStG eine Rechnungsstellungspflicht besteht, E-Rechnungen wären aber zustimmungspflichtig.</p><p><i>Praxishinweis: </i>Ggf. ist es sinnvoll künftig elektronische Rechnungen zu versenden, die auch menschenlesbar sind z.B. mit oder eingebettet in ein PDF Dokument.</p><h3><strong>6. Schlussbemerkung</strong></h3><p>Es ist zu empfehlen, die Einführung der E-Rechnungen als Chance zur Effizienzsteigerung bei der automatisierten Verarbeitung auch in den Prozessen des Rechnungswesen zu begreifen. Auch Umsatzsteuerprüfungen der Finanzverwaltung sollten künftig effizienter ablaufen. Die Steuerteams von ADVANT Beiten an unseren 6 Standorten in Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin und Freiburg stehen ihnen bei steuerfachlichen Fragen und bei der technischen Umsetzung für die E-Rechnungen gerne zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Aug 2024 16:30:01 +0200</pubDate>
                        <title>Alles weg: Rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung des Geschäftsführers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alles-weg-rueckwirkender-wegfall-der-karenzentschaedigung-des-geschaeftsfuehrers</link>
                        <description>Der rückwirkende und vollständige Wegfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann wirksam mit dem Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 23.04.2024, II ZR 99/22</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt während seiner Tätigkeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das ihn verpflichtet, stets den Vorteil der Gesellschaft im Auge zu behalten und ihm dementsprechend verbietet, Geschäftschancen für sich persönlich oder für Dritte zu nutzen. Das Wettbewerbsverbot endet mit Ausscheiden aus dem Amt. Eine Nachwirkung hat das (gesetzliches) Wettbewerbsverbot nicht. Ebenso unterliegt der Geschäftsführer für die Dauer seiner Anstellung einem vertraglichen, aus dem Anstellungsverhältnis herrührenden Wettbewerbsverbot.</p><p>Mit dem Geschäftsführer kann aber auch für einen angemessenen Zeitraum nach Ausscheiden ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Anders als etwa bei Arbeitnehmern sind nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung die §§ 74 ff. HGB weder direkt noch entsprechend anwendbar, die eine zwingende Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot festschreiben. Die Erforderlichkeit einer Karenzentschädigung kann sich jedoch – so zumindest ein Teil der Literatur – aus § 138 BGB i.V.m. Art. 2 GG (Sittenwidrigkeitskontrolle) ergeben. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer für die Dauer des Wettbewerbsverbots allerdings überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden. Die Entschädigung ist kein Wirksamkeitserfordernis des Wettbewerbsverbots. Soll dennoch eine Entschädigung gezahlt werden, steht die Höhe der Entschädigung deshalb zur Disposition der Parteien.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH die Zahlung einer Karenzentschädigung. Der Geschäftsführer wurde Ende Mai 2012 als Geschäftsführer abberufen. Nach seinem Anstellungsvertrag unterlag er einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das ihm untersagte, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Als Entschädigung dafür sah der Anstellungsvertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots monatliche Entschädigungszahlungen vor. Diese Entschädigung sollte allerdings von Anfang an (ex tunc) entfallen, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen sollte.</p><p>Mitte Juni 2013 nahm der Geschäftsführer eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH vertrat deshalb die Ansicht, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbots von Anfang an keine Karenzentschädigung geschuldet sei. Der ehemalige Geschäftsführer indes hielt die vertragliche Vereinbarung über den gänzlichen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam. Das Verbot verstoße insbesondere gegen das Übermaßverbot.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH gab der GmbH Recht und bestätigte die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Wettbewerbsverbote seien nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschritten.</p><p>Der im Anstellungsvertrag vereinbarte rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belaste den Geschäftsführer nicht unbillig. Dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwerfe, müsse nämlich überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen und bezahlt werden. Werde dennoch eine Entschädigung vereinbart, könne die Höhe frei verhandelt werden. Dementsprechend könne zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer auch wirksam vereinbart werden, dass die Entschädigung rückwirkend in Gänze entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen sollte.</p><p>Das Gericht ist auch der Auffassung des Geschäftsführers entgegengetreten, bei der Karenzentschädigung handle es sich um eine Einkommensersatzleistung, die nicht rückwirkend entfallen könne, da es dem Geschäftsführer nach der vertraglichen Vereinbarung sogar erlaubt gewesen sei, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Das Urteil ist eine konsequente Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, wonach eine GmbH ihrem Geschäftsführer für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden muss. Die Möglichkeit des (gänzlichen) Verlustes durch Verstoß gegen das Verbot liegt innerhalb dieses Spielraums, den die Rechtsprechung der GmbH zugestanden hat.</p><p>Gegenüber Arbeitnehmern dürfte ein solcher rückwirkender Wegfall allerdings unwirksam sein. Das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers ist nämlich – anders als beim Geschäftsführer - nicht frei verhandelbar. Nach § 74 Abs. 2 HGB ist die Karenzentschädigung des Arbeitnehmers die vorgesehene Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer das Verbot eingeht und einhält. Das Wettbewerbsverbot gegenüber einem Arbeitnehmer ist nur wirksam, wenn für die entsprechende Dauer eine Entschädigung vereinbart wurde, deren Höhe mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen muss und nach § 74b Abs. 1 HGB am Schluss jedes Monats zu zahlen ist. Hinsichtlich der gewährten Festbezüge kommt es auf den letzten Monatslohn vor dem Ausscheiden an. Für Einmalzahlungen und variable Vergütungen ist nach § 74b Abs. 2 HGB der Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen und auf die monatliche Zahlung herunterzubrechen.</p><p>Für die Praxis bedeutet das Urteil eine zusätzliche Gestaltungsoption bei der Erstellung und Verhandlung von Geschäftsführerdienstverträgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p><small class>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Aug 2024 16:14:28 +0200</pubDate>
                        <title>Hauptversammlung: Verbot des Mitführens von Geräten, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, ist unzulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hauptversammlung-verbot-des-mitfuehrens-von-geraeten-die-sich-zur-bild-oder-tonaufnahme-eignen-ist-unzulaessig</link>
                        <description>Die bloße Mitnahme von Mobiltelefonen oder anderen Geräten, mit denen die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mitgeschnitten werden könnte, darf Aktionären nicht grundsätzlich untersagt oder der Zutritt zur Versammlung bei Verweigerung der Abgabe verwehrt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>KG, Urteil vom 26.01.2024 – 14 U 122/22</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellt ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht dar und darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung sicherzustellen. Eine unzulässige Beschränkung des Teilnahmerechts kann die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die auf dieser Hauptversammlung gefasst werden, zur Folge haben. Das Kammergericht in Berlin hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Verbot, private Geräte mitzuführen, die sich zur Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen eignen, das Teilnahmerecht der Aktionäre verletzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall stritten eine Aktiengesellschaft als Beklagte und mehrere ihrer Aktionäre als Kläger über die Rechtmäßigkeit verschiedener Hauptversammlungsbeschlüsse.</p><p>Die Einladung zu dieser Hauptversammlung hatte den Hinweis enthalten, dass Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre nicht gestattet seien und Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, von den Aktionären nicht mitgeführt werden dürfen. Um die Einhaltung dieses Mitführverbots sicherzustellen, wurden am Eingang zum Versammlungsraum Einlasskontrollen durchgeführt.</p><p>Die Beklagte bot am Ort der Hauptversammlung abschließbare Spinde zur Aufbewahrung der untersagten Geräte an. Zudem stellte sie den Teilnehmern im Versammlungssaal PCs mit Internetzugang zur Verfügung. Daneben wies die Gesellschaft die Anwesenden durch entsprechende Beschilderung im Eingangs- und Präsenzbereich darauf hin, dass ein Dienstleister wichtige Anrufe für sie unter einer Notfallnummer entgegennehmen und die Teilnehmer im Falle eines Anrufs umgehend informieren würde.</p><p>Einigen der klagenden Aktionäre wurde der Zutritt zur Hauptversammlung verwehrt, nachdem sie sich geweigert hatten, bei der Einlasskontrolle ihre Mobiltelefone und Laptops abzugeben. Die übrigen Kläger nahmen an der Hauptversammlung teil, erklärten jedoch ihren Widerspruch zu den gefassten Beschlüssen zu Protokoll.</p><p>Das Landgericht Berlin gab der Anfechtungsklage statt und erklärte die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.</p><h3>Entscheidung des Kammergerichts</h3><p>Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger durch das Mitführverbot in ihrem Teilnahmerecht verletzt worden seien.</p><p>Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass die Satzung der Beklagten keine Regelung zum Mitführen bestimmter Geräte in der Hauptversammlung enthalte, die das Mitführverbot rechtfertigen könne.</p><p>Das Verbot, die entsprechenden Geräte mit in den Versammlungssaal zu nehmen, sei auch nicht von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt gewesen, sondern stelle vielmehr eine unzulässige Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung dar. Dieses Recht gelte zwar nicht schrankenlos, sondern finde seine Grenzen in der Befugnis des Versammlungsleiters, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Versammlungsleiter habe bei der Wahrnehmung seiner Ordnungsbefugnisse aber insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Das Mitführverbot sei indes nicht verhältnismäßig gewesen.</p><p>In seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellte das Kammergericht zunächst fest, dass das Mitführverbot einen legitimen Zweck verfolgt habe, nämlich die Durchsetzung des (grundsätzlich zulässigen) Verbots, Bild- oder Tonaufzeichnungen anzufertigen. Das Mitführverbot sei auch geeignet gewesen, dieses Ziel zu erreichen. Zwar könnten heimliche Aufzeichnungen dadurch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Geeignetheit einer Maßnahme sei aber ausreichend, dass das gewählte Mittel den Zweck zumindest fördere, was hier der Fall gewesen sei.</p><p>An der Erforderlichkeit des Mitführverbots äußerte das Kammergericht aber schon erhebliche Zweifel. Insbesondere bestünde ein milderes Mittel zur Verhinderung von Ton- oder Videoaufnahmen darin, die Mitführung entsprechender Geräte nur unter Nutzung von Kamera- und Mikrofonblockern (als Software oder Hardware) zu gestatten. Hierfür stünden bereits kostengünstige Lösungen zur Verfügung.</p><p>Die Erforderlichkeit des Mitführverbots könne aber dahinstehen, da es jedenfalls nicht angemessen gewesen sei. Denn das aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG folgende Teilnahmerecht der Aktionäre überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwesenden, das in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort sowohl gegen unerlaubte Ton- als auch Bildaufzeichnungen schütze.</p><p>Im Rahmen der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der Anwesenden sei zu berücksichtigen, dass der befürchtete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Anwesenden durch unerlaubte Ton- oder Bildaufzeichnungen nicht deren Privatsphäre, sondern lediglich deren Sozialsphäre betroffen hätte, da es sich bei der Hauptversammlung um eine bereichsöffentliche Veranstaltung gehandelt habe. Zum anderen habe lediglich eine abstrakte Gefahr einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Aufnahmen bestanden. Es sei aber nicht die Aufgabe des Versammlungsleiters, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen und Rechtsverstöße präventiv auf jeden Fall zu verhindern. Seine Aufgabe beschränke sich vielmehr darauf, den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen. Hinzu komme, dass die Anwesenden im Falle eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot auch nicht schutzlos gestellt seien. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei mit einem reaktiven Schutz versehen, indem den Betroffenen Rechtsschutz vor den Gerichten ermöglicht wird und Verletzungen in Form von Schadensersatzansprüchen und des Strafrechts geahndet würden.</p><p>Auf Seiten des Teilnahmerechts der Aktionäre sei im Rahmen der Abwägung dagegen zu berücksichtigen, dass das Mitführerbot die schützenswerten Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erheblich beeinträchtigt habe. So hätten beispielsweise Aktionärsvertreter keine Rücksprache mit den von ihnen vertretenen Aktionären halten können, ohne den Versammlungssaal zu verlassen. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre erheblich beschränkt worden, da eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung heutzutage ohne die Nutzung von Notebooks, Mobiltelefonen oder Tablets nicht sinnvoll möglich sei.</p><p>Die Bereitstellung der Notfallnummer und der PCs im Versammlungssaal sei nicht geeignet gewesen, die Schwere des Eingriffs in das Teilnahmerecht ausreichend abzumildern. Im Hinblick auf die Notfallnummer führte das Kammergericht aus, dass es nicht ausreiche, für Dritte erreichbar zu sein, sondern es auch um die eigene Sendefähigkeit gehe. Hinsichtlich der bereitgestellten PCs betonte das Kammergericht, dass durch einen internetfähigen PC nicht ohne Weiteres der Zugriff auf die eigenen Unterlagen des Aktionärs ermöglicht werde und dieser daher dem eigenen Gerät nicht gleichstehe.</p><p>Das Landgericht habe der Anfechtungsklage daher zu Recht stattgegeben und die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>In seiner Entscheidung hat das Kammergericht den hohen Stellenwert des Teilnahmerechts von Aktionären an der Hauptversammlung hervorgehoben. Dieses Recht ist nicht auf die bloße Anwesenheit beschränkt, sondern umfasst auch das Recht, während der Versammlung arbeits- und kommunikationsfähig zu bleiben. Das Gericht erkennt an, dass dies heutzutage ohne die Nutzung der eigenen (Mobilfunk-)Geräte praktisch nicht sinnvoll möglich ist.</p><p>Jede Regelung in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptversammlung muss daher durch die Satzung oder die Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt sein. Das Gericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Ordnungsbefugnis nicht darauf gerichtet ist, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen oder Anwesende vor Rechtsverletzungen zu schützen, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung umfasst. Überschreitet der Versammlungsleiter seine Ordnungsbefugnis, kann dies die Anfechtbarkeit sämtlicher auf der Hauptversammlung gefasster Beschlüsse nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, sollte jegliche Einschränkung des Teilnahmerechts vorab sorgfältig geprüft werden und von entsprechenden Regelungen im Zweifel nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.</p><p>Ob die Regelung eines Mitführverbots in der Satzung zulässig wäre, konnte das Kammergericht offenlassen. Die Argumentation des Gerichts dürfte aber auch auf eine entsprechende Satzungsregelung übertragbar sein, sodass eine solche unzulässig sein dürfte. Denn auch die Satzung kann keine Beschränkung der gesetzlichen Teilnahmerechte bewirken. Zulässig sind lediglich Satzungsbestimmungen, die die Teilnahme an der Hauptversammlung von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen oder regeln, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><p><small class>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:28:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Verlagsgruppe Herder bei Erweiterung ihres Online-Angebots im Kindergarten-Markt</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 6. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburger Verlagsgruppe Herder bei der Übernahme des Online-Portals und der Apps der Marke Kidling von der Berliner Qunitic Digital GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Herder-Startup KITALINO übernimmt im Rahmen der Transaktion die Kita-Verwaltungssoftware Kidling. Kidling bietet eine digitale Lösung zur Kitaverwaltung und Elternkommunikation an. Durch die Übernahme wird Herder mit seiner Tochtergesellschaft KITALINO und Kidling zu einem umfassenden Anbieter von Software für Kitas.</p><p>Die Kitalino GmbH und der Verlag Herder sind Teil der Verlagsgruppe Herder. Ein Themenschwerpunkt des Verlags liegt u.a. bei der Pädagogik und umfasst hierbei ein großes Fachbuchprogramm, acht Fachzeitschriften, Sonderhefte und digitale Angebote. Die Kitalino GmbH, eine Tochtergesellschaft der Herder Gruppe, ist führend im Bereich der digitalen Unterstützung pädagogischer Prozesse in Kindertageseinrichtungen. KITALINO hebt sich durch die Schaffung und Implementierung von Software-as-a-Service-Lösungen (SAAS) hervor, die präzise auf die strukturellen und qualitativen Anforderungen der Arbeitsprozesse in Kindertageseinrichtungen abgestimmt sind. Im Zentrum des Angebots steht die KITALINO-Software als Plattform, die eine datenschutzgerechte digitale Entwicklungsdokumentation und Kommunikation ermöglicht.&nbsp;</p><p>Kidling, ein Unternehmen der Quintic Digital GmbH, bietet eine umfassende Kita-Software, die den Alltag von Fachkräften, Eltern und Kindern erleichtert. Mit der Browser- und der App-Lösung kann die Wochenplanung aktiv geplant, die Entwicklung der Kinder dokumentiert und die Kommunikation zwischen Kita und Eltern optimiert werden. Durch die Digitalisierung dieser Prozesse können die Fachkräfte in den Kitas effizienter arbeiten und sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: die Betreuung und Förderung der Kinder.</p><p>ADVANT Beiten um die Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die Herder Verlagsgruppe regelmäßig, zuletzt bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg).</p><p><strong>Berater Herder Verlagsgruppe</strong>:<br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer und Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:11:03 +0200</pubDate>
                        <title>Problem: Auswirkungen der unsicheren Anwendbarkeit der §§ 5-7 GrEStG auf Personengesellschaften nach dem MoPeG und die bis 2027 geltende Übergangsregelung des § 24 GrEStG auf die Beratungspraxis zur Vermögensnachfolgeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/problem-auswirkungen-der-unsicheren-anwendbarkeit-der-5-7-grestg-auf-personengesellschaften-nach-dem-mopeg-und-die-bis-2027-geltende-uebergangsregelung-des-24-grestg-auf-die-beratungspraxis-zur-vermoegensnachfolgeplanung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Ausgangspunkt der Problematik stellt die im Rahmen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ aufgestellte These dar, dass es ab dem 01.01.2024 infolge des Inkrafttretens des MoPeG keine Gesamthand mehr im Zivilrecht gebe.<sup>1</sup> Daraus folge, dass es auch für die Regelungsgehalte der §§ 5-7 GrEStG für die Grunderwerbsteuer, keine Gesamthand mehr gebe, da insoweit auf das Zivilrecht abgestellt werde und die Vorschriften insofern leerliefen.<sup>2</sup></p><p>Um den daraus für Personengesellschaften folgenden Konflikt zumindest kurzfristig zu entschärfen, wurde im Wege des Wachstumschancengesetzes die Regelung des § 24 GrEStG eingefügt. Regelungsgehalt ist, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.&nbsp;</p><p>Dass die eingangs beschriebene These in dieser Pauschalität verkürzt ist, leuchtet mit Blick auf die Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft, die weiterhin Gesamthandgemeinschaften darstellen, ein. Darin liegt indes nicht die einzige gesetzgeberische Ungenauigkeit.</p><h3>Praxis der Finanzbehörden und -gerichte: kein Gleichlauf zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Gesamthandbegriff?</h3><p>Nach der Rspr. des BFH ist ein durch die im Rahmen der Formulierung des RegE suggerierter Gleichlauf zwischen dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Begriff der Gesamthand nicht ohne Weiteres anzunehmen.</p><p>Ganz grundsätzlich spricht vielmehr Einiges für ein eigenständiges, grunderwerbsteuerliches Verständnis der Gesamthand, das vom Zivilrecht abgekoppelt ist.<sup>3</sup> Der BFH wandte die Vorschriften der §§ 5,6 GrEStG in der Vergangenheit - trotz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR auf Personengesellschaften - auf die GbR an.<sup>4</sup></p><p>In der Rechtsprechung hieß es in der Vergangenheit zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 5, 6 GrEStG, dass das Grunderwerbsteuerrecht die Personengesellschaft seit jeher als selbstständigen Rechtsträger ansehe. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Begleitvorschriften in §§ 5 und 6 GrEStG würden grundsätzlich anerkennen, dass bei einem Übergang eines Grundstücks von einzelnen Gesamthändern auf eine Gesamthandsgemeinschaft ein steuerbarer Rechtsträgerwechsel stattfinde. Gleichwohl würde von der Erhebung der Steuer abgesehen, soweit der Gesamthänder als Veräußerer zunächst Eigentümer des Grundstücks war und dann anteilsmäßig über das Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. Dem liege der Gedanken zugrunde, dass aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsels in demselben grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich verbleibe<a href="/aktuelles#_ftn5" title>.<sup>5</sup></a></p><p>Dies unterstellt, wäre es bereits fraglich gewesen, ob die Änderungen des MoPeG und der Wegfall der Gesamthand im Falle der GbR überhaupt Einfluss auf die Praxis der Finanzämter und -gerichte genommen hätten, legen diese den Begriff der Gesamthand bereits extensiv aus.</p><p>Vor diesem Hintergrund verschiebt die verabschiedete Regelung des § 24 GrEStG die Rechtsunsicherheit nur in die Zukunft und verstärkt diese weiter. Für die Zeit bis zum 01.01.2027 sollen von dem Begriff der Gesamthand auch Personengesellschaften umfasst sein, vgl. § 24 GrEStG. Es drängt sich indes die Frage auf: Was geschieht nach dem Wegfall der Regelung?</p><p>Vielmehr noch verschärft sich die Problematik weiter, da die Vorschrift grundsätzlich die oben beschriebene Rechtsprechungspraxis wiedergibt. Im Umkehrschluss müsste dann jedoch denklogisch aus dem ersatzlosen Entfallen der Übergangsvorschrift nach dem 31.12.2026 die Wertung folgen, dass der Gesetzgeber diesen Zustand gerade nicht mehr aufrechterhalten wollte und folglich auch die bislang unbestrittene Verwaltungspraxis so nicht mehr fortgeführt werden dürfte.</p><h3>Auswirkungen</h3><p>Die Auswirkungen für Betroffene, aber auch und gerade für Beratende sind nicht unerheblich.</p><p>Die wesentliche Auswirkung dürfte auf der Hand liegen: die Übertragung von und an Personengesellschaften wäre künftig nicht mehr von der Grunderwerbsteuer – den oben beschriebenen Umkehrschluss als zutreffend unterstellt - befreit.</p><p>Für die Vermögensnachfolgeplanung stellt es eine übliche Methode dar, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Immobilienvermögen steuerbegünstigt auf Personengesellschaften zu übertragen. Dies würde durch die künftig zu erwartende Grunderwerbsteuer deutlich verteuert. Bislang konnten Eltern Immobilien grunderwerbsteuerfrei in eine Personengesellschaft einbringen, an der auch die Kinder beteiligt sind. Die Weitergabe von Immobilienvermögen an die nächste Generation würde insofern erheblich erschwert.</p><p>Weiter ist zu erwarten, dass in Folge der neuen, stark erhöhten Liquiditätsbelastung bei Übertragungen durch die Grunderwerbsteuer, insbesondere bei Übertragungen größerer Immobilienportfolios, notwendige Investitionen in dem Immobilienbestand verzögert werden oder insgesamt ausbleiben.</p><h3>Was nun zu tun ist</h3><p>Denkbar wären primär zwei Wege, um diesen Konflikt aufzulösen.</p><p>Zum einen könnte die Übergangsvorschrift nicht erst mit Zeitablauf, sondern unverzüglich gestrichen werden. In der Begründung wäre dabei festzuhalten, dass der Regelungsgehalt der gesetzgeberisch gewollten Praxis entspricht und gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Eine Regelung ist damit obsolet.</p><p>Zum anderen könnte die Regelung zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung des BFH zu dieser Thematik sich über die letzten Jahrzehnte durchaus entwickelt und verändert hat<sup>6</sup>.</p><h3>Fazit</h3><p>In jedem Fall ist eine zeitnahe Reaktion seitens des Gesetzgebers geboten und zwingend erforderlich.</p><p>Die derzeitige Unsicherheit resultiert schlussendlich aus einer ungenauen und missverständlichen Gesetzgebung, die eine Vielzahl von Menschen betrifft, da die immobilienverwaltende Familiengesellschaft ein gängiges Gestaltungsinstrument in der Praxis darstellt. Auch eine rechtssichere und zuverlässige Rechtsberatung ist unter diesen Bedingungen schwerlich möglich.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Georg Tolksdorf</a></p><p><small class><sup>1 </sup>Abrufbar unter </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.&nbsp;</small><br><small class><sup>2</sup> </small><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><small class>https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf</small></a><small class>, S. 221.</small><br><small class><sup>3</sup> So auch Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>4</sup> Freiherr v. Proff/Steuber, DStR 2023, 2465, 2468.&nbsp;</small><br><small class><sup>5</sup> BFH, Urt. V. 12.1.2022 – II R 16/20, DStR 2022, 1379, 1380.&nbsp;</small><br><small class><sup>6</sup> Heckschen, ZPG 2024, 18, 20.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Aug 2024 13:37:48 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der Fischer Information Technology bei Veräußerung an Quanos</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-fischer-information-technology-bei-veraeusserung-an-quanos</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Fischer Information Technology GmbH bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an die Quanos Group GmbH beraten.&nbsp;Die Fischer Information Technology ist spezialisiert auf Software-Lösungen für Technische Dokumentation und die Digitalisierung von Produktinformationen. Quanos ist der weltweit führende Anbieter von KI-gestützten Software-Lösungen für industriellen After-Sales sowie Technische Dokumentation.</p><p>Die Transaktion wurde käuferseits von Keensight Capital, einem der führenden Private-Equity-Manager für europaweite Growth-Buyout-Investitionen, unterstützt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Fischer Information Technology konzentrierte sich seit der Gründung 1985 auf Expertise in der Entwicklung zuverlässiger Software für das effiziente Management, der Organisierung und der Verteilung von Technischer Dokumentation und Produktinformationen. Das Unternehmen hat den europäischen Markt für Software für die technische Dokumentation maßgeblich mitgestaltet.</p><p>Quanos ist ein Zusammenschluss von Software-Experten für After-Sales, Service und die Technische Dokumentation, optimiert durch KI-Fähigkeiten. Das Unternehmen bietet über 1.200 Kunden weltweit innovative, erfolgreiche und verlässliche Technologie.</p><p>Die Übernahme von Fischer IT erweitert die Marktpräsenz von Quanos und vergrößert den Kundenstamm auf 1.400 Kunden weltweit. Das befähigt Quanos, ein umfassendes Produktportfolio anzubieten, das dem gemeinsamen Kundenstamm einen signifikanten Mehrwert liefert. Darüber hinaus werden die etablierten technischen Fachkenntnisse von Fischer IT die Innovationsstärke von Quanos weiter stärken.</p><p><strong>Berater Fischer Information Technology GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz, Dr. Christian Osbahr (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Birgit Münchbach und Dr. Holger Weimann (beide IP/IT, München)</p><p><strong>Berater Quanos Group GmbH:</strong><br>Renzenbrink &amp; Partner: Team Dr. Ulf Renzenbrink</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz.html" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11&nbsp;<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 Aug 2024 14:27:40 +0200</pubDate>
                        <title>Korruptionsbekämpfung: Einführung des § 108f StGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-einfuehrung-des-108f-stgb</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><strong>1. Einführung</strong></h3><p>Seit dem 18. Juni 2024 ist die "unzulässige Interessenwahrnehmung" durch Mandatsträger strafbar.</p><p>Der neu in das Strafgesetzbuch eingefügte § 108f StGB soll die Strafbarkeitslücke schließen, die sich insbesondere infolge der <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=130581&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noreferrer">Maskendeal-Entscheidung des BGH</a><sup>1</sup> gezeigt hat. Politiker des Bundestags und mehrerer Landtage nahmen Provisionen in Millionenhöhe ein, indem sie während der Coronakrise Unternehmen lukrative Maskendeals vermittelten. Eine Strafe blieb jedoch aus, da § 108e StGB nur Tätigkeiten in den Parlaments- und Fraktionsgremien, also Tätigkeiten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Bundestagsausschüssen und den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen der Fraktionen unter Strafe stellt.<sup>2</sup></p><p>Ziel des neuen § 108f StGB ist die Einflussmöglichkeiten von Mandatsträgern, die sie gegen Bezahlung zugunsten Dritter ausnutzen, unter Strafe zu stellen. In der Gesetzesbegründung heißt es <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010376.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hierzu</a>:<sup>3</sup></p><blockquote><p><i>„Mandatsträger verfügen aufgrund ihrer Stellung regelmäßig über besondere Verbindungen und einen privilegierten Zugang zu den ihrer parlamentarischen Kontrolle unterliegenden Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen. Damit einher geht das Risiko einer Kommerzialisierung der entsprechenden Einflussmöglichkeiten durch deren entgeltlichen Einsatz zugunsten von Dritten und damit das Risiko einer Verquickung von monetären Interessen mit dem Mandat. Wenn Mandatsträger die ihnen im Interesse des Allgemeinwohls anvertraute Position durch Einflusshandel derart zum eigenen Vorteil ausnutzen, kann dies das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie und ihre Mandatsträger unterlaufen.“</i></p></blockquote><p>Dieses Risiko soll durch § 108f StGB eingedämmt werden.</p><h3><span><strong>2. Neuer Rechtsrahmen - § 108f StGB</strong></span></h3><p>Nach § 108f Abs. 1 StGB ist nunmehr strafbar,</p><p>wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse. Satz 1 gilt […] nur dann, wenn eine solche entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde.</p><p>Zu den in § 108f Abs. 1 S. 2 StGB benannten "maßgeblichen Vorschriften" zählen beispielhaft für Bundestagsabgeordnete die §§ 44a ff. AbgG.</p><p>Spiegelbildlich wird nach § 108f Abs. 2 StGB der Geber des Vermögensvorteils bestraft.</p><p>Fortan ist also das Nehmen (§ 108f Abs. 1 StGB) und Geben (§ 108f Abs. 2 StGB) eines Vermögensvorteils "während des Mandats" erfasst, sodass für eine Strafbarkeit kein unmittelbarer Zusammenhang zur parlamentarischen Willensbildung, wie gemäß § 108e StGB, erforderlich ist.</p><p><strong>2.1 § 108f als Korruptionsvorfeldbekämpfungsdelikt</strong></p><p>Anders als die übrigen Strafvorschriften gegen Korruption (§§ 331 ff., 299 ff. und 108e StGB) handelt es sich bei § 108f StGB um ein Korruptionsvorfeldbekämpfungsdelikt.<sup>4</sup> Strafbar ist damit beispielsweise bereits die Bestätigung eines Mandatsträgern gegen einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil, Einfluss auf die Entscheidung eines zuständigen Amtsträgers zugunsten des Vorteilsgebers nehmen zu können. Ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu den bisherigen Korruptionsstraftatbeständen ist, dass die Gegenleistung ein Vermögensvorteil sein muss, also nicht jeder Vorteil genügt.</p><p><strong>2.2 Verweis auf das Abgeordnetengesetz</strong></p><p>Eine Strafbarkeit nach § 108f StGB setzt voraus, dass die entgeltliche Interessenwahrnehmung "die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde" (§ 108f Abs. 1 S. 2 StGB). Ob es tatsächlich zu einer Verletzung einschlägiger Vorschriften gekommen ist, ist nicht relevant. Auch ein zusätzlicher Zusammenhang mit dem Mandat und ein „Ausnutzen“ des Mandats sind nicht erforderlich, da ein Mandatsbezug bereits dadurch hergestellt wird, dass die jeweilige Interessenwahrnehmung parlamentsrechtliche Vorschriften unterfällt und gegen diese verstoßen würde.<sup>5</sup></p><p>Damit ergibt sich für den Mandatsträger, dass ein (potenzieller) Verstoß gegen einschlägige Vorschriften, insbesondere des Abgeordnetengesetzes (Bundes-/Landesrecht) nun auch strafbewehrt sein kann (z.B. § 44a AbgG). Gleichzeitig werden die einschlägigen Vorschriften auch für den Vorteilsgeber relevant, da auch § 108f Abs. 2 S. 2 StGB ein solchen Verstoß voraussetzt.</p><h3><span><strong>3. Ausblick</strong></span></h3><p><br>Dieses neue Strafbarkeitsrisiko sollten Unternehmen zum Anlass nehmen, ihre Korruptionspräventionsregeln zu aktualisieren und insbesondere ihre Geschäftspartnerprüfung zu ergänzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-oliver-ofosu-ayeh" target="_blank">Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jochen-poertge" target="_blank">Dr. Jochen Pörtge</a><br>Franziska Rentel</p><p><sup>1</sup> BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7–9/22.</p><p><sup>2</sup> BT-Drs. 18/476, S. 8.</p><p><sup>3</sup> BT-Drs. 20/10376, S. 1.</p><p><sup>4 </sup>Stellungnahme Nr. 23 der Bundesrechtsanwaltskammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (BT-Drs. 20/10376), S. 4.<br><br><sup>5</sup> BT-Drs. 20/10376, S. 8.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2024 15:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Richtlinie zur Förderung des nachhaltigen Konsums durch Stärkung der Reparatur von Waren in Kraft!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/richtlinie-zur-foerderung-des-nachhaltigen-konsums-durch-staerkung-der-reparatur-von-waren-in-kraft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. Juli 2024 ist die neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Waren in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.</p><p>Mit dieser neuen Richtlinie wird die Durchführung der Reparaturverpflichtung von in der Anlage II gelisteten Waren konkretisiert. Dabei werden insbesondere die Bedingungen für die Reparatur aufgelistet. Reparaturverpflichtete wie Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber sollten diese Übergangszeit nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte unter diese Richtlinie fallen. Sollte dies der Fall sein, müssen sich die Reparaturverpflichteten mit den neuen Regeln und Pflichten auseinandersetzen, um rechtzeitig die geforderten Leistungen gegenüber den Verbrauchern anbieten zu können. Die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht kann auch zu verlängerten Haftungszeiträumen für die Nachbesserung bei fehlerhaften Waren führen.</p><p>Die Verbraucher sollen zu nachhaltigem Konsum durch Durchführung einer Reparatur statt des Erwerbs eines neuen Produkts angeregt werden. Dazu dienen einerseits die Informationspflichten der Reparaturverpflichteten gegenüber den Verbrauchern. Andererseits können die Verbraucher durch Vergleich der Reparaturkonditionen auf der Online-Plattform eine Reparatur zu einem annehmbaren Preis und Zeithorizont sowie in örtlicher Nähe erhalten. Bis zum 31. Juli 2027 soll die europäische Online-Reparaturplattform eingerichtet sein, die Verbrauchern bei der Suche nach einer geeigneten Reparaturwerkstatt helfen soll.</p><p>Ausführlich zu den Reparatur- und Informationspflichten unser <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank"><span class="text-red">Blogbeitrag vom 14. Juni 2024</span></a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2024 11:39:04 +0200</pubDate>
                        <title>Lang erwarteter Referentenentwurf der AVBFernwärmeV liegt vor – wesentliche Inhalte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>) mit Stand 25. Juli in die Verbändeanhörung gegeben.</p><p>Diese Verordnung, die in vielen Fällen maßgeblich die Rechte und Pflichten von Wärmeversorgern und Wärmekunden gestaltet, bildet seit 1980 das Herzstück vieler Wärmelieferverträge und spielt daher eine erhebliche Rolle für Wärmemarkt und Wärmewende.</p><p>Der letzte Reformentwurf der AVBFernwärmeV liegt exakt zwei Jahre zurück. Seitdem ist energiepolitisch viel geschehen und viele Stimmen sind laut geworden mit dem Wunsch einer grundliegenden Änderung der in die Tage gekommenen Regelungen der Verordnung.</p><p>Nun hat die Bundesregierung einen Entwurf vorgelegt, welcher die AVBFernwärmeV auf einen neuen Stand bringt, viele der erhobenen Kritikpunkte adressiert und durch Vereinheitlichungen mit dem Wärmeplanungs- und Gebäudeenergiegesetz (<strong>WPG</strong> und <strong>GEG</strong>) und der Integration der FFVAV für Klarheit sorgt.</p><p>Die schwierige Aufgabe des Austarierens von Versorger- und Kundeninteressen schlägt sich wie ein roter Faden im Entwurf nieder. Nennenswert sind hier insbesondere die Ausdifferenzierung des einseitigen Rechts des Wärmekunden zur Anpassung der geschuldeten Wärmeleistung (§ 3 AVBFernwärmeV), die erhöhten Anforderungen für Preisänderungsklauseln (§§ 24 und 24a AVBFernwärmeV) und die Neugestaltung der Maximallaufzeit für Wärmelieferverträge (§ 32 AVBFernwärmeV).</p><h3>Ausdifferenziertes Anpassungsrecht</h3><p>Zurecht wurde das bisherige Recht des Wärmekunden zur einseitigen Reduzierung der vertraglichen Wärmeleistung ohne weiteren Nachweis bis zu 50% oder sogar der Kündigung des Wärmeliefervertrags kritisiert. Wärmeversorger klagten, dass einerseits Planungssicherheit für Investitionen bei abgeschlossenen Verträgen bestehen müsse und andererseits selbst die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energieträgern in vielen Fällen von Wärmekunden beschnitten werden konnte. Die Gerichte legten häufig noch eine Schippe drauf und legten das Recht des Wärmekunden weit aus.</p><p>Der Referentenentwurf sieht nun ein differenziertes System vor, welches die Gratwanderung zwischen Planungs- und Investitionssicherheit des Versorgers sowie berechtigten Interessen der Wärmekunden versucht.</p><p>Künftig soll getrennt werden zwischen verschiedenen Versorgungsarten (einzelne Gebäude, Gebäudenetze und Wärmenetze) und es sollen jeweils verschiedene Regelungen gelten. Die Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien soll nicht mehr leicht verdrängt werden können und Nachweise für die Selbstversorgung mit erneuerbaren Energien sind zu erbringen. Der Entwurf sieht nun zwei Fälle vor, in denen das Leistungsanpassungsrecht noch bestehen soll:</p><p>Erstens in Fällen, in denen der Endenergiebedarf des Gebäudes aufgrund Energieeffizienzmaßnahmen gesenkt wird und zweitens, wenn die aktuelle Wärmelieferung nicht die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG entspricht und der Kunde einen Teil seines Wärmebedarfs künftig aus erneuerbaren Energien decken wird.</p><p>Neben der Reduzierung der vertraglichen Abnahmemenge ist Rechtsfolge eine Anpassung des leistungsabhängigen Teils des Grundpreises; eine Rückerstattung von Baukostenzuschüssen und Hausanschlusskosten erfolgt nicht.</p><h3>Erhöhte Anforderungen für Preisänderungsklauseln</h3><p>Preisanpassungen sollen einerseits die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Bestimmungen wurden vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisiert.</p><p>Häufig wurde und wird eingewendet, dass die Preisgestaltungen von Wärmeversorgern zu intransparent seien. Dieser Kritikpunkt wurde insbesondere durch die Verwerfungen auf dem Wärmemarkt aufgrund der Energiekrise laut. Zunehmend gerieten bestimmte Preisgestaltungen in den Fokus der Medien und Verbraucherschutzverbände und wurden zum Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gemacht.</p><p>Hier möchte der Gesetzgeber für ein wenig Klarheit sorgen. Versorger sollen sich bei der Preisbildung näher an ihren Erzeugungsstrukturen orientieren, wobei die Verwendung von Indizes für den Gesamtpreis oder für verschiedene Preisbestandteile ausdrücklich zulässig ist. Es kann aber ebenfalls anstelle der Verwendung von Indizes die Entwicklung der tatsächlichen Kosten für das Kostenelement zugrunde gelegt werden, wobei das Fernwärmeversorgungs-unternehmen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen hat. Die Preisentwicklung des Wärmemarkts soll regelhaft unter Verwendung des „Wärmepreisindex“ des Statistischen Bundesamtes als sog. Marktelement abgebildet werden. Eine Berechnungsformel zur rechnerischen Ermittlung der Preisänderung muss ebenfalls in der Preisänderungsklausel enthalten sein.</p><p>Die Neuregelung im § 24a AVBFernwärmeV ermöglicht zudem eine einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln durch den Fernwärmeversorger, wenn dieser einen eingesetzten Energieträger wechselt oder die jeweilige Beschaffungsstruktur wesentlich ändert. Dabei sollen die Fälle hier nicht abschließend sein.</p><h3>Maximallaufzeiten</h3><p>Verbraucherfreundlicher ist im Referentenentwurf die Maximallaufzeit von Wärmelieferverträgen gestaltet.</p><p>Auch hier soll differenziert werden: Für neue Anschlüsse oder investitionsschwere Erhöhungen der Wärmeleistungen soll die derzeit geltende und umstrittene Maximallaufzeit von zehn Jahren weiterhin gelten. Eine lange Laufzeit sei für die Wirtschaftlichkeit der Wärmenetze und eine verlässliche Finanzplanung der Fernwärmeversorgungsunternehmen wichtig.</p><p>In Fällen, in denen Folgeverträge für einen bereits hergestellten Hausanschluss abgeschlossen werden oder die Wärmeleistung eines bestehenden Anschlusses nicht wesentlich erhöht wird, sollen fünf Jahre Laufzeit gelten. Die Kündigungsfrist wird im Übrigen von neun auf sechs Monate herabgesetzt.</p><p>Gegenüber Verbrauchern soll eine stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit nur bis zu zwei Jahren vereinbart werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Eine Aktualisierung der AVBFernwärmeV ist schon lange fällig. Insbesondere mit Blick auf die voranschreitende Wärmeplanung und die Dekarbonisierung des Wärmemarkts sind neue Anreize zu setzen und die vielen Fragen zu beantworten, die sich im Laufe der letzten Jahre immer weiter verdeutlicht haben.</p><p>Ob es dem Gesetzgeber gelingen wird, die richtige Balance zwischen Versorger- und Kundeninteressen zu treffen, wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen. Konstruktive erste Schritte wurden hier jedenfalls gemacht.</p><p>Angesichts der sich ändernden Voraussetzungen für Wärmelieferverträge durch die Novelle der AVBFernwärmeV müssen Wärmeversorger die nächsten Schritte genau beobachten. Häufig wird in Wärmelieferverträgen auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung Bezug genommen, sodass bereits jetzt bei der Vertragsgestaltung auf den Referentenentwurf reagiert werden sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Jul 2024 12:04:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI im Social-Media-Marketing: Chancen und rechtliche Fallstricke für Anwaltskanzleien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-social-media-marketing-chancen-und-rechtliche-fallstricke-fuer-anwaltskanzleien</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Experten Dr. Holger Weimann und Dr. Birgit Münchbach beschreiben die wachsende Bedeutung von KI im Social-Media-Marketing für Anwaltskanzleien, betonen die Notwendigkeit von Transparenz und sorgfältiger Kontrolle bei der Nutzung KI-generierter Inhalte und weisen auf rechtliche Risiken hin, die durch unsachgemäßen Einsatz entstehen können.</p><p>Den gesamten Beitrag finden Sie hier: <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/rechtsmarkt/ki-gestuetztes-social-media-marketing-36046/" target="_blank" rel="noreferrer">www.deutscheranwaltspiegel.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2024 08:50:55 +0200</pubDate>
                        <title>Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an – Beschäftigung von Rentnern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-66-jahren-da-faengt-das-leben-an-beschaeftigung-von-rentnern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Mit sechsundsechzig Jahren, da fängt das Leben an<br>Mit sechsundsechzig Jahren, da hat man Spaß daran<br>Mit sechsundsechzig Jahren, da kommt man erst in Schuss<br>Mit sechsundsechzig ist noch lange nicht Schluss“ singt Udo Jürgens in seinem 1977 veröffentlichten Hit.&nbsp;Das Lied handelt davon, dass im Renteneintrittsalter das Leben weitergeht und eben nicht vorbei ist. Udo Jürgens singt in seinem Lied von Motorradfahren, Gitarre spielen, Band gründen, Disco gehen oder nach San Franzisko trampen. Wie ich das Lied verstehe, ist das rechtliche Problem der rechtmäßigen Beschäftigung von Rentnern nicht angesprochen.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Beschäftigung von Rentnern nimmt kontinuierlich zu. Jetzt hat auch die Bundesregierung reagiert und den Song von Udo Jürgens ernst genommen. Im Haushaltsentwurf für 2025 ist in der Wachstumsinitiative auch eine Maßnahme zur Vereinfachung der Beschäftigung von Rentnern enthalten. Also doch: „Mit 66 Jahren…“</p><h3>Grundsatz: Rentner-Arbeitsverhältnis ist normales Arbeitsverhältnis</h3><p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht macht es zunächst keinen Unterschied, ob ein Arbeitsvertrag mit einem Rentner oder mit einem „Nicht-Rentner“ abgeschlossen wird. Es gelten die gleichen Regelungen und Schutzrechte. Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung von Rentnern jedoch hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsvertrags. In der Regel wird mit Rentnern kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, da dieser nicht wie üblich mit dem Eintritt in die Rente, sondern durch Tod enden würde. Es gibt folgende Gestaltungsmöglichkeiten:</p><h3>Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Renteneintritt hinweg&nbsp; &nbsp;</h3><p>(Unbefristete) Arbeitsverhältnisse enden regelmäßig mit Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn dies in Arbeitsverträgen vereinbart ist. Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis kann jedoch über den Renteneintritt hinaus verlängert werden, gemäß § 41 Satz 3 SGB VI. Dabei ist auch das mehrfache Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze zulässig. Bei einer solchen Verlängerung muss es jedoch im Übrigen bei unveränderten Arbeitsverhältnissen bleiben. Das ist ein Nachteil, da in der Praxis oftmals eine Reduzierung der Arbeitszeit gewünscht ist. Das muss dann in zeitlich voneinander getrennten Schritten erfolgen.&nbsp;</p><p>Es ist dringend davon abzuraten, Arbeitnehmer nach Erreichen der Altersgrenze ohne schriftliche Vereinbarung weiter arbeiten zu lassen. Die Altersgrenze ist auch eine Befristung, die – wie bei anderen Befristungen auch – bei Weiterarbeit ohne sonstige Regelung über den Befristungszeitpunkt hinaus unverzüglich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündet.</p><h3>Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund</h3><p>Die Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses kann auf alle Sachgrundbefristungen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Bei der Befristung mit Sachgrund kommt es auch nicht darauf an, ob zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht. Insbesondere kann bei der Beschäftigung eines Rentners der Sachgrund der Vertretung eines anderen Mitarbeiters, z.B. während einer längeren Krankheit oder während der Elternzeit (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) in Betracht kommen. Ein Sachgrund läge auch vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG) oder wenn es dem Wunsch des Rentners entspricht und er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag akzeptieren würde (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr.&nbsp;6&nbsp;TzBfG). Ein Sachgrund, der auf den Fall einer Rentner-Beschäftigung ausdrücklich vorsieht, existiert jedoch nicht.</p><h3>Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund</h3><p>Ein Rentner-Arbeitsverhältnis kann sachgrundlos befristet werden. Voraussetzung einer sachgrundlosen Befristung ist, dass zuvor, und damit ist jemals zuvor gemeint, nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war, die sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauert und in diesem Zeitraum höchstens drei Mal verlängert wird. Die sachgrundlose Befristung ist wie alle Befristungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu vereinbaren. Damit ist das Instrument der sachgrundlosen Befristung für den häufigen Fall in der&nbsp;Praxis nicht geeignet, dass ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit auch nach dem Renteneintritt weiterbeschäftigt wird. Nach dem Haushaltsentwurf für 2025 sollen sich die Voraussetzungen für eine befristete Rentner-Beschäftigung vereinfachen: Es soll eine Ausnahmeregelung geben, im Falle einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Für diese Rentner soll das Vorbeschäftigungsverbots eingeschränkt werden. Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) ist die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Vorbeschäftigungsverbot soll nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigt.&nbsp;</p><p>Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs.&nbsp;3&nbsp;TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.</p><h3>Freie Mitarbeit</h3><p>Unabhängig von einem Arbeitsverhältnis könnte der Rentner auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses beschäftigt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass kein Arbeitsverhältnis „gelebt“ wird und keine „Scheinselbständigkeit“ vorliegt.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 26 Jul 2024 18:08:25 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 9: „Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-folge-9-als-datenschuetzer-ist-man-nie-wirklich-willkommen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“ – Datenschutz im Krankenhaus in Theorie und Praxis</strong></p><p>Datenschutz und Krankenhaus – Auenland und Moria? Wir sprechen heute in „Schocktherapie“ mit Susanne Klein. Sie ist Rechtsanwältin und Partnerin bei ADVANT Beiten (<a href="mailto:susanne.klein@advant-beiten.com">susanne.klein@advant-beiten.com</a>). Vor allem aber kennt sie sich im Krankenhaus bestens aus: Sie befasst sich mit Datenschutzrecht und fungiert auch als externe Datenschutzbeauftragte. Unser Ziel heute: Schalten Sie nicht gleich beim Titel ab – denn Sie wissen doch auch, wie wichtig der Datenschutz ist. „Schocktherapie“ will verhindern, dass Sie einfach den Kopf in den Sand stecken!</p><p>Für Susanne Klein sind Krankenhäuser im Datenschutz viel besser aufgestellt, als das Bauchgefühl es oft suggeriert. Trotzdem sind natürlich viele Akteure unsicher: Was etwa ist die Rolle einer Datenschutzbeauftragten? Verteilt sie Freibriefe für den Träger? Schützt sie Patienten und Arbeitnehmer? Ist sie gar eine Überwachungs- und Anzeigestelle?</p><p>In der aktuellen Lange sind zudem Unternehmenstransaktionen an der Tagesordnung: Träger A kauft ein Haus oder Teile davon bei Träger B – aber welche Daten dürfen im Vorfeld übermittelt werden, nicht nur von Arbeitnehmern, sondern von Patienten?</p><p>Das Spektrum des Datenschutzes reicht (natürlich) weit darüber hinaus. In weltweiten klinischen Studien europäisches, bundesdeutsches, und ggf. (16 Mal) landesdeutsches Datenschutzrecht zu beachten, geht das überhaupt, wenn ja wie? Ist Datenschutz damit ein Standortnachteil?</p><p>Keine schwere Kost, sondern Ihr Beipackzettel für die Navigation durch ein vermeintliches Dunkelfeld!</p><p>Die Gastgeber von #Schocktherapie: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:43:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Nachfolgeregelungen für FREMA GmbH und Schwörer und Offenburger GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-nachfolgeregelungen-fuer-frema-gmbh-und-schwoerer-und-offenburger-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 19. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Investoren Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss von gleichzeitig zwei Nachfolgeregelungen in ihrer Heimatregion Südbaden umfassend rechtlich beraten. Das Unternehmer-Duo konnte die Unternehmen FREMA GmbH &amp; Co. KG in Herbolzheim sowie die Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG in Lahr übernehmen. Beide bislang inhabergeführte Unternehmen agieren seit rund drei Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau und pflegen langjährige Kundenbeziehungen. Die Unternehmensgründer Harry Frerichs und Thomas Spöri sowie Werner Schwörer und Bernd Offenburger standen bis zur aktuellen Transaktion an der Spitze. Über das Volumen haben alle Seiten Stillschweigen vereinbart.</p><p>Ziele der neuen Eigentümer sind die nachhaltige Fortführung des laufenden Betriebs bei gleichzeitiger Innovation in besonders zukunftsweisenden Geschäftsfeldern. Die beiden Unternehmen ergänzen sich ideal hinsichtlich des Maschinenparks, der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. Die altersbedingten Nachfolgeregelungen tragen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur weiteren Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft bei.&nbsp;</p><p><strong>Berater Investoren:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Dr. Philipp Pordzik (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>GGD Steuerberatungsgesellschaft mbH:</strong><br>Michael Denk, Herbolzheim</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:27:50 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-massnahmen-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/234/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz</a> und (ii) das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/237/VO.html?nn=55638" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten</a>.</p><p>Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.</p><p>Das <strong>Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz</strong> soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.</p><p>Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:</p><ul><li>In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.</li><li>Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.</li></ul><p>Das <strong>Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen</strong> ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:</p><ul><li>Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.</li><li>Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).</li><li>Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.</li></ul><p>Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.</p><p>Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Dr. Tobias Pörnbacher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 19:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ursula von der Leyen als Kommissionspräsidentin der Europäischen Union wiedergewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ursula-von-der-leyen-als-kommissionspraesidentin-der-europaeischen-union-wiedergewaehlt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Kommissionspräsident</h3><p>Ursula von der Leyen wurde mit 401 Stimmen als Kommissionspräsidentin wiedergewählt, mit einem größeren Mehrheit als angesichts des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni, die die Zusammensetzung des Parlaments in vielerlei Hinsicht verändert hat, erwartet.</p><p>Die neu gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind diese Woche zum ersten Mal in Straßburg zusammengekommen und zu ihren ersten Aufgaben gehörte die Wahl des Kommissionspräsidenten. Der Europäische Rat war bereits zuvor zusammengetreten und hatte die estnische Premierministerin Kaja Kallas zur nächsten Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik designiert und den ehemaligen portugiesischen Regierungschef Antonio Costa zum Präsidenten des Europäischen Rates ernannt.</p><h3>Europäisches Parlament</h3><p>Den Auftakt machte das Europäische Parlament mit der Wahl seines Präsidenten. Mit einer großen Mehrheit (562 von 623 gültigen Stimmen) wählten die Abgeordneten die Christdemo-kratin Roberta Metsola aus Malta. Die 45 -Jährige bekleidet das protokollarisch höchste Amt in der EU seit 2022 und ist selbst seit 2013 Mitglied des Europäischen Parlaments. Der Präsident des Europäischen Parlaments leitet alle Aktivitäten des Plenums, erteilt den Rednern das Wort, vertritt das Parlament nach außen und unterzeichnet Gesetze. Metsola will sich für ein "starkes Parlament" einsetzen und die "Ungleichgewichte zwischen den Institutionen" beseitigen. Metsola gilt als große Unterstützerin der Ukraine und setzte sich in ihrer ersten Amtszeit für eine gerechte Verteilung von Migranten innerhalb der EU ein, was zur Verabschiedung des Asyl- und Migrationspakts im Jahr 2024 führte.</p><p>Das Europäische Parlament hat außerdem seine 14 Vizepräsidenten gewählt, die gemeinsam mit dem Präsidenten den Haushalt des Parlaments aufstellen und die Tagesordnung festlegen. Von den 14 Sitzen gingen sechs an die Sozialdemokraten, drei an die EVP, zwei an die EKR und je einer an die liberale Renew-Franktion, die Grünen und die Linken. Die eher "rechten" Parteien, die auf mehr Sitze im Präsidium gehofft hatten, waren von dem Ergebnis enttäuscht.</p><h3>Künftige Europäische Kommission</h3><p>Am 18. Juli fand die mit Spannung erwartete Wahl des Kommissionspräsidenten statt. Der Europäische Rat ernennt den Kommissionspräsidenten mit qualifizierter Mehrheit, wobei laut EU-Vertrag das Ergebnis der Europawahl berücksichtigt werden muss. Bei der Europawahl 2014 wurde zwischen den europäischen Parteien erstmals informell das "Spitzenkandidatenprinzip" vereinbart, das besagt, dass der Europäische Rat nur den Kandidaten nominieren darf, dessen Partei bei der Europawahl das beste Ergebnis erzielt hat. Damals wurde das Prinzip nicht befolgt und stattdessen Ursula von der Leyen gewählt. Diesmal stand sie zur Wiederwahl an.</p><p>Ursula von der Leyen musste sich nicht nur mit den neuen Mehrheitsverhältnissen im Parlament auseinandersetzen, sondern ein Gerichtsurteil vom 17. Juli 2024 stellte auch die Entscheidung der Kommission in Frage, keine detaillierten Informationen über den Kauf von Coronavirus-Impfstoffen offenzulegen. Der deutsche Spitzenkandidat der Linken, Fabio di Masi , forderte daraufhin Frau Ursula von der Leyen auf, auf ihre Kandidatur zu verzichten Dennoch war Ursula von der Leyen am Ende die klare Siegerin. Sie erhielt 401 von 719 möglichen Stimmen. Damit erzielte sie nicht nur ein besseres Ergebnis als 2019, sondern überraschte auch viele Kritiker mit einem klaren Sieg im ersten Wahlgang. In ihrer Rede vor der Wahl betonte sie kämpferisch, dass sie der Ukraine "so lange wie nötig" zur Seite stehen wolle und dass es ihr Ziel sei, "eine echte europäische Verteidigung aufzubauen". Zur Überraschung vieler Beobachter sprach sich von der Leyen erstmals auch für die Zulassung von E-Treibstoffen innerhalb der EU aus. Ihrer Meinung nach sollten die politischen Leitlinien der Verkehrsverordnung überdacht werden. Damit ging sie auf Forderungen der konservativen Parteien ein. EVP-Chef Weber kommentierte dies kurz mit den Worten: "Das ist das Ende des "Verbots von Verbrennungsmotoren nach 2035".</p><p>Im Rahmen ihrer organisatorischen Befugnisse leitet die Kommissionspräsidentin die Arbeit der Kommission und beruft die Sitzungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder ein. Die Präsidentin entscheidet über die Zuständigkeitsbereiche der Kommissare, die sie auch während ihrer Amtszeit neu zuschneiden kann. Für die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gelten bestimmte Einschränkungen.</p><p>Die anderen Mitglieder der Europäischen Kommission werden in den nächsten Wochen von ihrem Präsidenten ausgewählt und müssen vom Parlament bestätigt und von den 27 Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Der Ermessensspielraum des Kommissionspräsidenten bei der Auswahl der Kommissare und ihrer Ressorts ist durch den Einfluss der Mitglied-staaten etwas eingeschränkt. Die Anzahl der Kommissare ist im Allgemeinen auf einen Kommissar pro Land festgelegt. Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat ernannt, während die anderen Kommissionsmitglieder von den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit ernannt werden. Obwohl der Kommissionspräsident die Ernennung einer vorgeschlagenen Person ablehnen kann, werden die Vorschläge der Regierungen in der Regel zuvor mit dem betreffenden Land erörtert. Die Kommissare gehören in der Regel den Parteien an, die in den jeweiligen Ländern die Regierungen bilden. Das Europäische Parlament befragt die Kandidaten einzeln und gibt eine Stellungnahme ab, in der es die Kommission in ihrer Gesamtheit billigen oder ablehnen kann. Nach der Billigung durch das Parlament wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.</p><p>In den nächsten Tagen wird sich zeigen, wie die Posten innerhalb der Kommission verteilt sein werden. Wie bereits erwähnt, soll die estnische Premierministerin Kaia Kallas, die vom Europäischen Rat am 28. Juni 2024 nominiert wurde, Außenpolitikchefin der EU werden. Sie ist Mitglied der liberalen Gruppe ReNew Europe und vertritt eine harte außenpolitische Haltung gegenüber Russland. Virginijus Sinkevicius (Grüne/EFA), Janusz Wojciechowski (ERK) und Adina Valean (EVP) werden der Kommission definitiv nicht mehr angehören, da sie alle aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Zuge der neuen Zusammensetzung des Parlaments werden vor allem die Bereiche Landwirtschaft, Verkehr und Umwelt neue Kommissare erhalten.</p><p>Ein weiteres Spitzenamt wurde bereits an den ehemaligen portugiesischen Regierungschef und Sozialdemokraten Antonio Costa vergeben. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre, jedoch es ist üblich, dass sich eine zweite Amtszeit anschließt.</p><p>Die bestimmenden Themen der nächsten Legislaturperiode werden Migration, die europäische Verteidigung, die Ukraine und der Green Deal sein. Insbesondere das fortschrittliche Green-Deal-Programm wird durch die Stimmenverluste der Grünen und das Erstarken rechter Parteien vor großen Herausforderungen stehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die zukünftige Kommission darauf reagieren wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-dietmar-o-reich" target="_blank">Dr. </a><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Dietmar Reich</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Christian Hipp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Bàthory</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 18:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfte Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff &quot;klimaneutral&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfte-anforderungen-fuer-die-werbung-mit-dem-begriff-klimaneutral</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i> regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen <i>"klimaneutral"</i> produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff <i>"klimaneutral"</i> im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die <i>"Klimaneutralität"</i> des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff <i>"klimaneutral"</i> sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i>, müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs <i>"klimaneutral"</i> auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Jul 2024 18:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten BKW beim Ausbau der Beteiligung an HelveticWind</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-bkw-beim-ausbau-der-beteiligung-an-helveticwind</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 17. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat zusammen mit ADVANT Nctm und Kellerhals Carrard (Lead Counsel) die BKW Gruppe, ein internationales Energie- und Infrastrukturunternehmen mit Sitz in Bern, beim Ausbau der Beteiligung an der Kooperation HelveticWind beraten. Diese betreibt vier Windparks in Deutschland mit 67 Megawatt (MW) installierter Leistung und zwei Windparks in Italien mit 52 MW.</p><p>Die BKW wird mit 60 Prozent eine Mehrheitsbeteiligung an der Kooperation halten, EKZ (Elektrizitätswerke des Kantons Zürich) die restlichen 40 Prozent. Damit sind noch zwei von ursprünglich fünf Unternehmen an HelveticWind beteiligt.</p><p>Bereits heute betreibt die BKW die Anlagen in Deutschland und in Italien als Serviceprovider und kennt diese somit bestens. Mit der Erhöhung ihrer Beteiligung kann die BKW das Bestandsportfolio von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in ihren Kernmärkten ausbauen. BKW treibt mit der Mehrheitsbeteiligung die Energiewende voran, Ziel ist, bis 2040 im Energiegeschäft CO2-neutral zu sein.</p><p>Die BKW Gruppe beschäftigt rund 12.000 Mitarbeitende. Das Portfolio des Unternehmens reicht von der Planung und Beratung im Engineering für Energie-, Infrastruktur- und Umweltprojekte über integrierte Angebote im Bereich der Gebäudetechnik bis zum Bau, Service und Unterhalt von Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Wassernetzen.</p><p>Der Kontakt zu BKW kam über die schweizerische Kanzlei Kellerhals Carrard zustande, mit der ADVANT sowohl in Deutschland als auch in Italien seit vielen Jahren eng zusammenarbeitet. Kellerhals Carrard ist mit über 300 Anwältinnen und Anwälten die größte Schweizer Wirtschaftskanzlei.</p><p><strong>Berater BKW:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg) für deutsches Recht.</p><p><strong>ADVANT Nctm:</strong><br>Jacopo Arnaboldi, Giuliano Proietto (Mailand) für italienisches Recht.</p><p><strong>Kellerhals Carrard </strong>(Lead Counsel):<br>Dr. Beat Brechbühl, Dr. Patric Brand, Dr. Marc Hanslin, Daniel Emch, Marius Gröteke, Sarah Schneider, Aljoscha Zalad und Carla Hartmann (Bern und Basel)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 19:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 8: Eine Frage der Ehre“ – Der Medizinische Dienst im Krankenhauswesen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-folge-8-eine-frage-der-ehre-der-medizinische-dienst-im-krankenhauswesen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jeder hat vom „MD“ gehört. Viele Player im Krankenhaus – vor allem Schlechtes. Zu Unrecht - aber so mancher scheitert bereits an der Frage: „Was macht der Medizinische Dienst (MD) überhaupt?“&nbsp;</p><p>Einblicke, die auch Profis überraschen, mit Dr. Axel Meeßen, der den MD Berlin-Brandenburg leitet (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbDV3NzNSUkNBVVNaeWhPU3NWVHBJbGExekxVUXxBQ3Jtc0tralU1eEdVOFJYQmhTTk93eDRsSFBaNVIyWjJacTJmUzhQVkFhTjRhVE9fMjZuMDBRZzBmb0t1VHkxOFVrUGNoSW1QZnhwWUFLdEgzTm45MG9iN0VlbHdNbHVQSTM5OGprRHpnX0hjUjAxaGJXNmNmRQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.md-bb.org%2F%29&amp;v=xVNmP4lCYP8" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.md-bb.org/)</a>. Die Aufgaben sind vielfältig, mit fast 1.000 Mitarbeitern, davon ca. 15% Ärzte und Ärztinnen aller Fachrichtungen, ist der MD eine geballte Kompetenz. Und keineswegs der „Büttel der Kassen“, denn er agiert unabhängig. Es sei eine Frage der Ehre, sagt unser Gast, die bestmögliche Expertise in einen Fall einzubringen. Und die Bilanz des Systems „MD“ kann sich sehen lassen – an der „Qualitätsfront“ besonders. Man verschließe sich keinem Argument – und habe einen kurzen Draht, den erstaunlich wenige Krankenhäuser nutzen. Machen Sie den MD zu ihrem besten Berater (außer uns natürlich) und hören Sie rein bei <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> Folge 8.&nbsp;</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 18:23:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Anpassung der Gewerbemiete wegen wirtschaftlichen Umsatzeinbußen durch den Ukraine-Krieg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-anpassung-der-gewerbemiete-wegen-wirtschaftlichen-umsatzeinbussen-durch-den-ukraine-krieg</link>
                        <description>Mietrecht. Ein Mieter ist nicht zur Anpassung der Gewerbemiete aufgrund von Umsatzeinbußen, die durch die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs verursacht worden sind, berechtigt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>LG Köln, Urteil vom 16.04.2024 -Az.14 O 89/23</i></p><h3>Der Fall</h3><p>Die Mieterin von Gewerbeflächen bat ihre Vermieterin um die Anpassung der Mietvertragskonditionen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Ukraine-Kriegs. Die Anpassung begründete die Mieterin insbesondere mit dem Anstieg der Rohstoffpreise und Energiekosten und der damit einhergehenden Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Bäckereibranche. Nachdem die Vermieterin eine Anpassung des Mietvertrags ablehnte, kündigte die Mieterin die Reduzierung der Miete an und zahlte die Monatsmiete in den Folgemonaten lediglich in hälftiger Höhe. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung der rückständigen Mieten. Sie vertrat die Ansicht, der beklagten Mieterin stehe kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags zu, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ukraine-Krieg und dem Umsatzrückgang der Mieterin nicht erkennbar sei. Die Mieterin stütze die Anpassung der Miete zudem auf einen von ihr vor Abschluss des Mietvertrags erstellten Businessplan, der Teil der Geschäftsgrundlage geworden sei. Dieser enthielt insgesamt eine positive Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Geschäfts der Mieterin. Die Vermieterin hingegen bestritt ihre Mitwirkung an dem Businessplan. Das Risiko zur Erreichung ihrer geschäftlichen Ziele trage die Mieterin allein.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Anpassung der Miete. Die Folgen des Ukraine-Kriegs seien zwar auch in Deutschland spürbar, von der Störung der Geschäftsgrundlage seien solche Folgen aber nicht umfasst. Das Gericht ließ dabei offen, ob der Businessplan der Mieterin Geschäftsgrundlage geworden ist. Sofern die positive Entwicklung der Geschäfte der Mieterin jedoch Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte, so hätte es nach Ansicht des Gerichts nahegelegen, eine daran geknüpfte dynamische Miethöhe zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung enthielt der Mietvertrag aber nicht. Die Anpassung eines Mietvertrags könne nur verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei könne eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht ließ in seine Abwägung insbesondere einfließen, dass die Mieterin über die Mietflächen frei verfügen und ihren Geschäften ohne jegliche Einschränkungen faktischer Art nachgehen konnte. Im Ergebnis komme die Anpassung schon deshalb nicht in Betracht, da der Inhalt des Mietvertrags durch die Kriegsfolgen schlichtweg nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Das Gericht betonte, dass ein Mieter grundsätzlich das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt. Dazu gehöre bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfülle sich die Gewinnerwartung eines Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstands nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Ein Vermieter ist dem Gericht zufolge nicht am geschäftlichen Misserfolg der Mieter zu beteiligen.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Die Entscheidung ist für alle Mietvertragsparteien von Gewerbeflächen von hoher Relevanz. Sie zeigt auf, dass wirtschaftliche Umsatzeinbußen infolge des Ukraine-Kriegs nicht automatisch einen Anspruch des Mieters auf Mietanpassung begründen. In jüngster Zeit hat die Rechtsprechung zwar in Fällen, in denen es zu pandemiebedingten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften kam, entschieden, dass eine Anpassung der Miete nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage im Einzelfall möglich ist. Der vorliegende Fall unterschied sich jedoch von den Entscheidungen über die pandemiebedingten Geschäftsschließungen insofern als dass die Geschäftsschließungen während der Covid-19-Pandemie auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen waren. Da die Mieterin vorliegend jederzeit die Möglichkeit zur vollen und einschränkungslosen Nutzung der angemieteten Gewerbefläche hatte, lässt sich die Rechtsprechung zu pandemiebedingten Schließungen von Betrieben nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Gericht stellte dabei nicht in Abrede, dass sich die Folgen des Ukraine-Kriegs auch in der deutschen Wirtschaft spürbar seien. Die möglichen wirtschaftlichen Folgen aufgrund des Ukraine-Kriegs fallen nach Ansicht des Gerichts aber in den unternehmerischen Risikobereich des Mieters. Die Rechtsprechung dürfte sich dabei nicht nur auf den Ukraine-krieg beziehen, sondern kann auch auf andere Krisen und Konflikte übertragen werden. Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass die rechtliche Bewertung von Anpassungen der Miete komplex ist und einer genauen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedarf.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-brueck" target="_blank">Sabrina Brück</a></p><h5>Der Text ist in einer gekürzten Fassung erstmals in der Immobilien Zeitung erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 18:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland: Ein Leitfaden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/durchsetzung-des-digital-services-act-in-deutschland-ein-leitfaden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt (ein gesonderter Überblick folgt).</p><p>Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.</p><p>Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.</p><p><strong>Für wen gilt der DSA?</strong></p><p>Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen (einen Überblick geben wir in unserem <a href="https://advant-beiten.com/de/blogs/iim/das-gesetz-ueber-digitale-dienste-new-sheriff-town" target="_blank" rel="noreferrer">Blog</a>). Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.</p><p><strong>Zuständige Behörden:</strong></p><p>Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten <a href="https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news?type=5%7C13" target="_blank" rel="noreferrer">bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet</a> hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.</p><p>In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.</p><p>Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein <a href="https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/3Verbraucher/start.html" target="_blank" rel="noreferrer">Nutzer- und Beschwerdeportal</a> für Verstöße ins Leben gerufen.</p><p>Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die <a href="https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/kidd-ist-online-neue-institution-und-internetpraesenz-fuer-effektiveren-kinder-und-jugendmedienschutz-240836" target="_blank" rel="noreferrer">Arbeit aufgenommen</a> hat.</p><p>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.</p><p>Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.</p><p><strong>Befugnisse:</strong></p><p>Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, ggf. sogar unter Beeidung. Anbieter von Ermittlungsdiensten sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten dulden. Beweismittel können beschlagnahmt werden. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit befugt. Dies gilt sowohl für abgeschlossene Verfahren und getroffene Bußgeldentscheidungen, wie auch für Einzelheiten zum konkreten Verstoß und laufende Verfahren. Zur Durchsetzung kann die zuständige Behörde empfindliche Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlich weltweiten Tageseinnahmen festsetzen.</p><p><i>Praxishinweis</i>:</p><p>Diese Befugnisse bestehen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Befragten stehen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte zu, etwa wenn sie sich durch die Beantwortung selbst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Durchsuchungen bedürfen einer Anordnung des zuständigen Gerichts und sind unter Umständen anfechtbar. Der Beschlagnahme kann widersprochen und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden.</p><p><strong>Bußgelder:</strong></p><p>Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA selbst Regelungen, die die Verhängung von Geldbußen durch die Europäische Kommission betreffen.</p><p>Für die nationalen Behörden müssen die Mitgliedsstaaten ihrerseits Regelungen zur Sanktionierung erlassen. Diese sollen, wie im DSA auch, Bußgelder in Höhe von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen.</p><p>In Deutschland sind dies nunmehr Folgende: <a href="http://example.comfileadmin/beiten/Blog_2024/Blogbeitrag_DSA_final_Tabelle.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Gesamte Tabelle einsehen.</strong></a></p><p><i>Praxishinweis</i>:</p><p>Einige Verstöße, wie z.B. die Veröffentlichung von Kontaktstellen, können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden und Behörden ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Es kann nur empfohlen werden, diese Pflichten kurzfristig umzusetzen, um sich nicht zum leichten Ziel für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bußgeldverfahren zu machen. Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen wurde erst vor wenigen Tagen durch den EuGH <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=288148&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2129980" target="_blank" rel="noreferrer">bestätigt</a>. Auch der DSA sieht vor, dass betroffene Nutzer Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem DSA beauftragen können. Ein Gleichlauf mit den Regelungen der DSGVO liegt nahe.</p><p><strong>Fazit:</strong></p><p>Der Digital Services Act nimmt in Deutschland mehr und mehr an Fahrt auf. Die Behörden sind durch die nationalen Umsetzungsgesetze, allen voran dem DDG mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden, um die Umsetzung des DSA zu überwachen und durchzusetzen. Trotz des weitreichenden Anwendungsbereichs der Verordnung, haben viele Anbieter von Online-Diensten, allen voran kleinere und mittelständische Unternehmen, die Vorgaben noch nicht auf dem Schirm oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Einhaltung des DSA sollte schließlich bei allen M&amp;A-Transaktionen von Unternehmen mit Tätigkeitsfeld im Anwendungsbereich der Verordnung bedacht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geändertes chinesisches Gesellschaftsgesetz ab 1. Juli 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geaendertes-chinesisches-gesellschaftsgesetz-ab-1-juli-2024</link>
                        <description>Viele deutsche und europäische Unternehmen sind auf dem chinesischen Markt aktiv. Daher ist es unerlässlich, die neuesten Entwicklungen der chinesischen Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, genau im Auge zu behalten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hier erfahren Sie, was deutsche Gesellschaften beachten müssen, um in Bezug auf Ihre chinesischen Tochtergesellschaften und Beteiligungen die Vorgaben des <strong>überarbeiteten chinesischen Gesellschaftsgesetzes und der neuen Regularien zu Kapitaleinlagen</strong> zu erfüllen. Daneben hat das Oberste Volksgericht der VR China am 29. Juni 2024 eine Interpretation zu den neuen Bestimmungen erlassen, die einige, aber nicht alle Unklarheiten in Bezug auf die neuen Bestimmungen, die seit dem 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind, beseitigen. Klar ist schon jetzt, dass sich u.a. die Regeln zur Kapitaleinlage, Haftung bei Anteilsübertragungen, Mitbestimmung der Arbeitnehmer und zur Organhaftung geändert haben.<sup>1</sup></p><h3>1. Kapitaleinlagen</h3><p>Seit 2014 wurden die Anforderungen an das Mindeststammkapital weitgehend aufgehoben<sup>2</sup> und die Fristen zur Einlageleistung gelockert. Nun wurden einige dieser früheren Lockerungen aufgrund von teils missbräuchlicher Anwendung wieder verschärft:</p><p>Gesellschaften, die ab 1. Juli 2024 gegründet werden, müssen das volle Stammkapital innerhalb von fünf Jahren ab Gründung erhalten.</p><p>Für Gesellschaften, die vor dem 1. Juli 2024 gegründet wurden, gilt Folgendes:</p><ul><li>Wenn die satzungsgemäße Einzahlungsfrist vor dem 1. Juli 2032 abläuft, bleibt diese Frist bestehen.</li><li>Wenn die satzungsgemäße Einzahlungsfrist nach dem 30. Juni 2032 abläuft, ist die Satzung spätestens bis zum 30. Juni 2027 dahingehend zu ändern<sup>3</sup>, dass entweder die Einzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2032 verkürzt wird oder das gezeichnete Stammkapital auf das bereits eingebrachte Stammkapital herabgesetzt wird.</li><li>Das Board of Directors ("Vorstand") ist verpflichtet, die fristgerechte Zahlung der Kapitaleinlagen zu überprüfen, und die Gesellschaft muss säumige Gesellschafter unverzüglich schriftlich auffordern, die überfälligen Einlagen innerhalb einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen ab dem Datum der Aufforderung zu leisten.</li><li>Wenn innerhalb dieser Frist die Leistung der Einlagen nicht erbracht wird, muss die Gesellschaft den säumigen Gesellschafter über den Verlust seines Anteils an der Gesellschaft in Höhe des überfälligen Stammkapitals benachrichtigen.<sup>4</sup></li><li>Wird das verwirkte Stammkapital nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist auf andere Gesellschafter/Dritte übertragen oder durch Kapitalherabsetzung abgewickelt, so haben die übrigen Gesellschafter (sofern vorhanden) die entsprechende Einlage im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu leisten.</li><li>Wenn die Gesellschaft unfähig ist, fällige Schulden zu begleichen, sind die Gesellschaft bzw. deren Gläubiger auch vor Ablauf der satzungsgemäßen Einzahlungsfrist berechtigt, von den Gesellschaftern die Einlageleistung zu verlangen.</li></ul><p>Die Behörden können Verwaltungsmaßnahmen und Bußgelder gegen die Gesellschaft und ihre Organe und Gesellschafter verhängen, sofern diese ihren Pflichten in Bezug auf das Stammkapital oder dessen Einforderung nicht nachkommen. Insoweit besteht nunmehr auf allen Ebenen ein stark erhöhter Handlungsbedarf bei Einlageverzug.</p><h3>2. Anteilsübertragung</h3><p>Übertragende Gesellschafter müssen Mitgesellschafter schriftlich benachrichtigen, wenn Anteile am gemeinsamen Unternehmen veräußert werden sollen. Mitgesellschafter haben dann 30 Tage Zeit zu entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Von einem Vorkaufsrechtsverzicht wird ausgegangen, wenn Mitgesellschafter die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht innerhalb von 30 Tagen bestätigen. D.h. das bisherige aktive Zustimmungserfordernis der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung entfällt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht.</p><p>Hinsichtlich der Haftung für nicht eingezahltes, aber übertragenes Stammkapital gilt nunmehr Folgendes: Der Käufer trägt die Einlageverpflichtung hierfür; falls er die Einlage nicht leistet, haftet auch der Verkäufer selbst nach Vollzug der Kapitalübertragung für diese Einlage. Darüber hinaus haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch, wenn Verkäufer ihre Einlagen nicht fristgemäß geleistet haben oder der Wert ihrer Sacheinlagen sich als wesentlich niedriger erweist als ursprünglich angegeben. Es kommt also zu einer Verschärfung der gegenseitigen Haftung und damit zu einem erweiterten Regelungsbedarf bei Anteilsübertragungen.</p><h3>3. Organhaftung</h3><p>Die Organhaftung war bereits im bisherigen Gesellschaftsgesetz rudimentär angelegt, ist nun aber auf alle Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats ("<strong>AR</strong>") und der Geschäftsleitung ("<strong>GL</strong>") anwendbar und wurde spezifiziert. Die vorgenannten Organe sind nunmehr verpflichtet:</p><ul><li>Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu ergreifen,</li><li>Befugnisse nicht zur Verfolgung "unzulässiger Interessen" zu nutzen,</li><li>angemessene Sorgfalt walten zu lassen, damit Befugnisse im besten Interesse des Unternehmens ausgeübt werden,</li><li>der Gesellschafterversammlung bzw. dem Vorstand Transaktionen mit verbundenen Parteien/nahestehenden Personen<sup>5</sup> zu melden und zur Prüfung vorzulegen, und</li><li>alle Verbote gegen unfairen Wettbewerb einzuhalten.</li></ul><p>Mitglieder des Vorstands sind bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen nicht stimmberechtigt. Falls dadurch kein ausreichendes Quorum im Vorstand erreicht wird, entscheidet die Gesellschafterversammlung.</p><p>In folgenden Fällen haften zum Beispiel Mitglieder aus Vorstand, AR und GL persönlich bei:</p><ul><li>unerlaubter Gewährung finanzieller Hilfe an Dritte zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen,</li><li>illegalen Stammkapitalentnahmen, Gewinnausschüttungen oder Kapitalreduzierungen,</li><li>Schäden Dritter, die durch das betreffende Organ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.</li></ul><p></p><h3>4. Organstruktur</h3><p>Gesetzliche Vertreter sind befugt, Gesellschaften gegenüber Dritten zu vertreten, wobei jede Gesellschaft nur einen gesetzlichen Vertreter hat. Bisher konnte entweder der Geschäftsführer ("GF") oder der Vorstandsvorsitzende diese Position innehaben. Gerade in letzterem Fall waren diese Personen oft wenig im Tagesgeschäft der Gesellschaft involviert. Ab dem 1. Juli 2024 gilt, dass diese Position entweder durch den GF oder durch einen im Tagesgeschäft der Gesellschaft involvierten Vorstand besetzt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass gesetzliche Vertreter tatsächlich an der Führung der Geschäfte der Gesellschaft beteiligt sind.</p><p>AR vs. Prüfungsausschuss: Bisher waren Gesellschaften verpflichtet, einen AR mit mindestens drei Mitgliedern (davon ein Arbeitnehmervertreter) einzurichten bzw. im Falle von KMU ein oder zwei Aufsichtsräte zu ernennen (dann war ein Arbeitnehmervertreter nicht zwingend). Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Bezug auf ARs nun Folgendes:</p><ul><li>KMU benötigen keinen AR mehr, sofern die Gesellschafter dies beschließen,</li><li>statt eines AR kann innerhalb des Vorstands ein "Prüfungsausschuss" eingerichtet werden, der die AR-Aufgaben übernimmt,</li><li>Gesellschaften mit 300+ Arbeitnehmer, die keinen AR mit einem Arbeitnehmervertreter haben, müssen einen Arbeitnehmervertreter in den Vorstand berufen.</li></ul><p>Ferner gelten nun folgende verbindliche Mindeststandards für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Vorstands:</p><ul><li>Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfordern immer eine Zustimmung von mehr als 50 % der Stimmrechte,</li><li>Beschlüsse des Vorstands bedürfen immer einer Zustimmung von mehr als 50 % der Mitglieder.</li></ul><p></p><h3>5. Arbeitnehmermitbestimmung</h3><p>Gesellschaften mit mehr als 300 Arbeitnehmern müssen einen Arbeitnehmervertreter entweder in den Vorstand oder AR entsenden. Diese Arbeitnehmervertreter müssen von den Arbeitnehmerorganen auf demokratische Weise gewählt werden. Bisher galt die Verpflichtung der Entsendung von Arbeitnehmern nur für den AR, sofern ein solcher mit mindestens drei Mitgliedern installiert war.</p><p>Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben von Vorstand und Aufsichtstrat ist auch die Rolle der Arbeitnehmervertreter in diesen Organen unterschiedlich. In beiden Funktionen können die Mehrheitserfordernisse so gestaltet sein, dass die Stimme des Arbeitnehmervertreters kein Vetorecht o.Ä. begründet.</p><p>In die Zahl von mehr als 300 Arbeitnehmern werden folgende Arbeitnehmer einbezogen: solche mit formellen Voll-/Teilzeitarbeitsverträgen (auch in der Probezeit), Mitarbeiter, die bei Niederlassungen der Gesellschaft angestellt sind, sowie alle anderen Arbeitnehmer, die in den gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsorganen wahlberechtigt sind.</p><h3>6. Schutz von Minderheitsgesellschaftern</h3><p>Folgende Änderungen sollen der Missbrauchsgefahr durch Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter entgegenwirken:</p><ul><li>Die Einhaltung des Gebots der Treuepflichten wird nun nicht mehr nur von Organen der Gesellschaft, sondern auch von Mehrheitsgesellschaftern bzw. den tatsächlich kontrollierenden Gesellschaftern gefordert, selbst wenn diese formal keine Organfunktion innehaben.</li><li>Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter, die die GL anweisen, Handlungen gegen die Interessen des Unternehmens bzw. deren Gesellschafter vorzunehmen, haften gesamtschuldnerisch mit der angewiesenen GL.</li><li>Wenn Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter ihre Gesellschafterrechte zum materiellen Nachteil des Unternehmens oder anderer Gesellschafter missbrauchen, sind Minderheitsgesellschafter berechtigt, von diesen den Rückkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu einem angemessenen Preis zu verlangen.</li></ul><p></p><h3>7. Fazit</h3><p>Es ist an der Zeit, die Gesellschaftsverträge chinesische Tochtergesellschaften und Beteiligungen zu überprüfen und über eine Anpassung nachzudenken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Dr. Jenna Wang Metzner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/kelly-tang" target="_blank">Kelly Tang</a></p><h5><sup>1 </sup>Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bezieht sich diese Veröffentlichung nur auf privat-investierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (d. h. nicht auf State Owned Enterprises und nicht auf Aktiengesellschaften).<br><sup>2 </sup>Für einige begrenzte Branchen/Projekte bestehen nach wie vor Mindestanforderungen an das Stammkapital.<br><sup>3 </sup>Ausnahmen gelten für Gesellschaften, deren Geschäft nationale Interessen bzw. bedeutende öffentliche Interessen berühren und für die die zuständigen Behörden abweichende Fristen gestattet.<br><sup>4 </sup>Nach Erhalt der Verwirkungsmitteilung hat der Gesellschafter 30 Tage Zeit, beim örtlichen Volksgericht Klage einzureichen, falls er die Mitteilung für unrechtmäßig hält.<br><sup>5 </sup>z.B. mit nahen Verwandten bzw. Gesellschaften, die (in)direkt von nahen Verwandten kontrolliert werden.</h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Entgelttransparenz-Richtlinie: Handlungsbedarf bei Entgeltsystemen – jetzt!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-entgelttransparenz-richtlinie-handlungsbedarf-bei-entgeltsystemen-jetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie [EU] 2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht transformiert werden muss.</p><p>Doch Obacht: Eine Umsetzung ist noch in dieser Legislaturperiode geplant. Auszugehen ist von einer umfangreichen Änderung oder gar Neufassung des seit 2017 geltenden Entgelttransparenzgesetzes.</p><h3>Stärkung der Entgelttransparenz</h3><p>Die EU-Richtlinie enthält im Wesentlichen Transparenz- sowie Durchsetzungsinstrumente, um dem Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zu besserer Geltung zu verhelfen. Neben Informationsverpflichtungen gegenüber Bewerbern, erweiterten Informations- und Auskunftsrechten, Berichts- und daraus etwaig resultierenden gemeinsamen Entgeltbewertungspflichten regelt die Richtlinie vor allem auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, eine Beweislastumkehr, die § 22 AGG bereits jetzt als nationales Recht enthält, sowie Sanktionen bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten. Anders als nach der derzeit geltenden Rechtslage drohen künftig empfindliche Geldbußen. Nach dem Erwägungsgrund 55 der Richtlinie können diese auf dem Bruttojahresumsatz des Arbeitgebers oder der Gesamtentgeltsumme des Arbeitgebers beruhen.</p><h3>"Äpfel und Birnen" – Vergleichbarkeit</h3><p>Entgeltsysteme müssen verständlich sein und auf objektiven, geschlechtsunabhängigen Kriterien beruhen. Vergütungsstrukturen sind so zu gestalten, dass die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird. Dies bedeutet nicht, dass es keinerlei Entgeltunterschiede geben darf. Weiterhin gilt, dass "Äpfel nicht mit Birnen" verglichen werden können. Personen müssen miteinander vergleichbar sein. Die Bestimmung gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist häufig nicht klar. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob die Angemessenheitsvermutung bei Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 EntgTranspG, deren Anwendung auch für Betriebsvereinbarungen vertreten wird, auch künftig gilt. Streitet momentan die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen gegen eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit, so wird dies unter Geltung der Entgelttransparenzrichtlinie für europarechtswidrig gehalten. Auch hier bleibt abzuwarten, wie der Bundesgesetzgeber die Eingruppierung in kollektivrechtliche Entgeltsysteme bewerten und dies regeln wird.</p><p>Ist eine Vergleichbarkeit zu bejahen, so kann ein sachlicher und diskriminierungsfreier Grund dennoch unterschiedliche Entgelthöhen rechtfertigen. Die Begründung sollte in diesem Fall sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden.</p><h3>Transparenz im Bewerbungsverfahren</h3><p>Bewerber müssen künftig über das stellenbezogene Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie über für die Stelle einschlägige Tarifbestimmungen informiert werden (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL), damit sie fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt führen können.<br>Die bisher im Bewerbungsgespräch übliche Frage nach der bisherigen Gehaltsentwicklung des Bewerbers wird nicht mehr zulässig sein (Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL); Gespräche über die Gehaltsvorstellungen bleiben möglich.</p><h3>Transparenz im laufenden Arbeitsverhältnis</h3><p>Alle Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer unaufgefordert und in leicht zugänglicher Weise über alle Kriterien für die Festlegung des Entgelts, der Entgelthöhen und der Entgeltentwicklung informieren (Art. 6 EntgTranspRL). Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung befreien (Art. 6 Abs. 2 EntgTranspRL). Inwiefern der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen wird, ist noch nicht abzusehen.</p><p>Das auch bereits nach geltender Rechtslage bestehende Auskunftsrecht wird durch Art. 7 EntgTranspRL erweitert. Künftig ist die Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten für die Auskunftsverpflichtung unerheblich. Inhaltlich ist das Auskunftsrecht nicht mehr allein auf die Mitteilung des statistischen Medians gerichtet, sondern auf das durchschnittliche Entgelt des anderen, aber auch des eigenen Geschlechts. Auf die Größe der Vergleichsgruppe kommt es nach der Richtlinie entgegen dem aktuell geltenden § 12 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG ebenfalls nicht an.</p><p>Über dieses Auskunftsrecht sowie den Prozess der Auskunftserteilung müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig jährlich aktiv informieren. Angesichts des Geheimhaltungsinteresses des Unternehmens können Arbeitgeber verlangen, dass die zum Vergleichsentgelt erhaltenen Informationen nur zur Ausübung ihres Rechts auf gleiches Entgelt verwendet werden.</p><p>Arbeitgeber mit mindestens 100 Arbeitnehmern müssen zukünftig regelmäßig über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berichten (Art. 9 EntgTranspRL). Wie genau die Berichterstattung hierüber ablaufen wird, bleibt der nationalen Umsetzung vorbehalten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die zu erwartenden Neuregelungen auf nationaler Ebene dürften bei einer Vielzahl von Arbeitgebern zu grundlegenden Veränderungen im Umgang mit der Entgeltfindung führen. Dies sollten Unternehmen nicht "auf die lange Bank" schieben. Andernfalls droht aus dem Handlungsbedarf ein erheblicher Handlungsdruck zu werden. Hierbei ist auch die Zeitschiene zu berücksichtigen, die bei Einbeziehung von Tarifpartnern oder Betriebsräten zu erwarten ist. Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt mit den zu erwartenden Neuerungen befassen und die angewendeten Entgeltsstrukturen und -regeln einschließlich der Entgeltfindung analysieren und bei Bedarf anpassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI &amp; Arbeitsrecht – Diese Regeln müssen berücksichtigt werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-arbeitsrecht-diese-regeln-muessen-beruecksichtigt-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Künstliche Intelligenz ("KI") ist seit geraumer Zeit in aller Munde – sei es in Fach-, Sozialen oder anderen Medien, bei (Fach)Tagungen oder andernorts. Im Arbeitsverhältnis und im HR-Bereich dürfte "KI" ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnen (z.B. im Recruiting, aber beispielsweise auch bei der Erstellung von Einsatzplänen oder Leistungskontrollen).</p><p>Doch welche grundlegenden Regeln müssen beim Einsatz von "KI" arbeitsrechtlich berücksichtigt werden?</p><h3>Wesentlicher Rechtsrahmen</h3><p>Bereits vor Inkrafttreten des weltweit ersten "KI-Gesetzes" ("AI Act") galten im Zusammenhang mit der "KI"-Nutzung insbesondere die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze, die neben dem "AI Act" weiterhin zu beachten sind.</p><h3>Anbahnungs- und Bewerbungsphase</h3><p>Eine sehr praxisrelevante Einsatzmöglichkeit für "KI" stellt das Recruiting dar. Dieser Einsatz muss sich vor allem an Art. 22 Abs. 1 DS-GVO messen lassen. Hiernach ist eine automatisierte Entscheidung unzulässig. Die letzte Entscheidung muss von einem Menschen getroffen werden. Die Anwendung komplexer IT-Systeme fällt in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO, wenn mit selbstlernenden Algorithmen finale Entscheidungen getroffen werden; jedenfalls dann, wenn die Entscheidungsfindung letztlich nicht mehr nachvollziehbar ist. Es geht um die Schaffung eines mehr oder weniger finalen Zustandes mittels automatisierter Entscheidungsfindung. Das wäre bei Vorauswahl mittels "KI" möglicherweise der Fall im Sinne einer Negativauswahl. Allerdings wird es häufig als ausreichend erachtet, wenn ein Mensch das Ergebnis nochmals stichprobenartig oder auf Plausibilität überprüft. Dieses Vorgehen sollte gründlich dokumentiert werden, um in möglichen Streitigkeiten die Beteiligung eines Menschen nachweisen zu können. Ausnahmen von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO werden lediglich für eine besonders große Anzahl von Bewerbungen ("tausende") diskutiert.</p><p>Weiter spielt der Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine wichtige Rolle. Der Einsatz "KI"-gestützter Tools in der Anbahnungs- bzw. Bewerbungsphase birgt Diskriminierungsrisiken, die teilweise schwer zu identifizieren sind, vor allem bei sogenannten selbstlernenden Anwendungen. Wenn eine "KI"-gestützte Anwendung Entscheidungen trifft bzw. Vorschläge macht, die unmittelbar oder mittelbar aus einem in § 1 AGG pönalisierten Grund erfolgt, können sich Diskriminierungsrisiken realisieren. Diese Risiken bzw. eine gewisse Voreingenommenheit der "KI" kann auf fehlerhaften Datensätzen oder Programmierungsfehlern basieren. Die Mängel und vor allem auch die Qualität des Datenbestands, insbesondere der Trainingsdaten, können eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren verursachen. Sind bestimmte Gruppen in den Trainingsdaten des Algorithmus unterrepräsentiert, kann es zu einer Verzerrung und zu einer Diskriminierung kommen. Insofern ist dringend zu empfehlen, dass Arbeitgeber vor dem Einsatz "KI"-gestützter Anwendungen die Qualität des Datenbestands kritisch hinterfragen und auch einen Nachweis von Qualitätskontrollen vom Anbieter einfordern. Auch dies sollte dokumentiert werden. Eine bewusst diskriminierend programmierte "KI" dürfte eher selten sein. Praxisrelevanter ist das Risiko der mittelbaren Benachteiligung, die beispielsweise entstehen kann, wenn die dem Algorithmus vorgelegten Bewerbungen zwar keine Angabe zu einem Geschlecht beinhalten, die Anwendung allerdings die Dauer der Berufsjahre bei gleichem Alter als vermeintlich neutrales Bewertungskriterium berücksichtigt. Frauen können mittelbar benachteiligt werden, da sie durch Geburten durchschnittlich weniger Berufsjahre aufweisen. Häufig findet die "KI" auch andere Ersatzvariablen, die die geschlechtsspezifische Diskriminierung indirekt fördern (z.B. Studienort, Hobbys, die mehrheitlich ein Geschlecht ausübt).</p><h3>Durchführung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Arbeitsleistungen sind persönlich zu erbringen (§ 613 BGB), wobei der Einsatz von "KI" arbeitsrechtlich nicht generell ausgeschlossen ist. Arbeitgeber können aber (und sollten auch) im Rahmen ihres Weisungsrechts die "KI"-Nutzung regulieren. Eine entsprechende Weisung nebst Vorgaben zur Nutzung ist mitbestimmungsfrei (ArbG Hamburg v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24). Je nach Branche, Einsatzgebiet und Tätigkeit kann eine "KI"-Nutzung einerseits geradezu gewünscht sein und gefördert werden, anderseits unerwünscht und zu untersagen sein. Die Nutzung von "KI" birgt verschiedene rechtliche Risiken. Insbesondere können unter Umständen Unternehmensdaten und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden oder Arbeitsergebnisse, die durch "KI" geschaffen wurden, nicht schutzfähig sein im Sinne des Urhebergesetzes. Dies kann wiederum zu Haftungsansprüchen des Unternehmens gegenüber Kunden führen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat "KI" 2021 ausdrückliche Erwähnung im Betriebsverfassungsgesetz gefunden, allerdings nicht im Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG, sondern in den Informations- bzw. Mitwirkungsrechten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Fragen der Einführung und Anwendung von "KI" im Betrieb), nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Information bei Einsatz von "KI") und nach § 95 Abs. 2a BetrVG (Zustimmung bei Aufstellung von Auswahlrichtlinien durch "KI").</p><p>Hierneben kommt auch ohne ausdrückliche Erwähnung die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats nach "allgemeinen" Regeln gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung und Verhalten im Betrieb) und Nr. 6 (Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen) in Betracht. Von den Regelungen zur Ordnung und zum Verhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind Weisungen abzugrenzen, die das Arbeitsverhalten betreffen und keiner Mitbestimmung nach vorgenannter Nr. 1 unterliegen (z.B. Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools in Richtlinien, Handbüchern etc.). Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist genau zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer hat. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die von der "KI" gespeicherten Daten hat. Zudem kommt der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) in Betracht. Die Verwendung von "KI" kann – je nach Art der "KI" – zu psychischen Belastungen für die Arbeitnehmer führen.</p><h3>"AI Act"</h3><p>Nachdem das Europäische Parlament den "AI Act" im März 2024 verabschiedet und der Europäische Rat im Mai 2024 seine Zustimmung erteilt hat, wird das Gesetz am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Es wird mit Ausnahme einiger Teile, die bereits früher bzw. später gelten, 24 Monate nach seinem Inkrafttreten vollumfänglich anwendbar sein.</p><p>Die Inhalte des "AI Act" werden in der aktuell in 3. Auflage von ADVANT Beiten herausgegebenen Broschüre "Recht der Künstlichen Intelligenz" (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/iim/recht-der-kuenstlichen-intelligenz" target="_blank">Recht der Künstlichen Intelligenz | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>) rechtsgebietsübergreifend erläutert.</p><h3>Fazit</h3><p>"KI" wird für Arbeitsverhältnisse zunehmend von Bedeutung sein, sei es bei der Arbeitsleistung oder im HR-Bereich. Eine besondere Herausforderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einerseits und der tatsächlichen Handhabung andererseits dürfte die rasche Entwicklung der "KI" und ihrer Möglichkeiten sein. Der Einsatz von "KI" bietet Chancen und Nutzen und birgt zugleich Risiken. Er unterliegt zudem (auch) arbeitsrechtlichen Anforderungen und Grenzen. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig die Frage stellen, ob, zu welchen Zwecken und unter welchen Vorgaben "KI" zum Einsatz kommen soll, bevor sich infolge einer unklaren betrieblichen Regelungslage die Nutzung unkontrolliert verselbständigt, Risiken nicht minimiert, ebenso aber auch Chancen und Nutzen möglicherweise nicht bestmöglich ausgeschöpft werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abfindungen - Vereinfachung der Lohnsteuer durch Wachstums-Chancengesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abfindungen-vereinfachung-der-lohnsteuer-durch-wachstums-chancengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bei der Auszahlung von Abfindungen eine Vereinfachung und damit eine Erleichterung für alle Arbeitgeber eingeführt. Ab dem Jahr 2025 müssen Arbeitgeber – anders als bisher – bei der Auszahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Wachstumschancengesetz ist nach der abschließenden Einigung im Vermittlungsausschuss Ende März 2024 in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche Steueränderungen für Unternehmen, darunter auch eine wichtige Änderung bei der Lohnsteuer bzw. der Besteuerung von Abfindungen. Anders als bisher müssen Arbeitgeber ab dem Jahr 2025 bei der Auszahlung von Abfindungen, die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.</p><h3>Die Neuregelung im Einzelnen</h3><p>Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt, müssen Arbeitgeber bislang unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Lohnsteuer die sogenannte Fünftelregelung beachten. Die Fünftelregelung ist eine besondere Tarifregelung. Nach dieser besonderen Tarifregelung fällt die Lohnsteuer – vereinfacht gesagt – geringer aus als bei einer regulären Besteuerung der Abfindung als laufendes Gehalt. Bei der Berechnung des günstigeren Einkommensteuertarifs werden die Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um so die Auswirkungen der Steuerprogression abzumildern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert werden, hat die Füntelregelung damit erhebliche Auswirkungen.</p><p>Für den Arbeitgeber führt das Verfahren jedoch zu einem erhöhten Aufwand bei der Lohnsteuerabrechnung. In der Vergangenheit war deshalb die Lohnsteuerabrechnung nach der sogenannten Füntelregelung häufig fehleranfällig. Deshalb können im schlimmsten Fall den Arbeitnehmer lohnsteuerliche Haftungsrisiken treffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Deshalb kann das Finanzamt im schlimmsten Fall Ersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Fünftelregelung irrtümlich oder falsch angewendet wurde. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur der Erstattungsanspruch gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer. Wenn dieser nicht durchsetzbar ist, bleibt es bei der Alleinhaftung des Arbeitgebers und dieser kann seine Kosten nicht an den Arbeitnehmer weitergeben.</p><h3>Änderung durch das Wachstumschancengesetz</h3><p>Mit dem Wachstumschancengesetz wird die bisherige Fünftelregelung nicht abgeschafft, sondern auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Der Arbeitgeber muss die Fünftelregelung bei der Berechnung der Lohnsteuer damit nicht mehr anwenden. Damit entfällt für Arbeitgeber der bisherige Prüfungs- und Berechnungsaufwand bei der Zahlung von Abfindungen. Das entsprechende Haftungsrisiko entfällt.</p><p>Damit der Arbeitnehmer aber nicht schlechter gestellt wird, kann bzw. muss er künftig bei der Abgabe seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung beantragen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Steuerermäßigung selbständig in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen müssen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der Arbeitgeber, der die Fünftelregelung nicht mehr zu berücksichtigen hat, eine höhere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten hat. Wenn der Arbeitnehmer dann die Fünftelregelung im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung beantragt, hat er Chancen auf eine entsprechende Steuererstattung. Unterm Strich bleibt es für den Arbeitnehmer jedoch bei einem Liquiditätsnachteil und dies insbesondere, wenn Abfindungszahlungen zu Jahresbeginn ausbezahlt wurden. Denn der hohe Lohnsteuerabzug wird sofort fällig. Bis sich die Steuerermäßigung im Rahmen der Veranlagung oder tatsächlich auf seinem Konto bemerkbar macht, kann es dann jedoch über ein Jahr dauern.</p><p>In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich insoweit nichts. Abfindungen sind unverändert sozialversicherungsfrei.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Als Arbeitgeber sollten Sie künftig Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen darauf hinweisen, dass die nach wie vor geltende Privilegierung allein in der Steuererklärung geltend zu machen ist. Letztlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer empfehlen, für die Abfindung eine Steuererklärung abzugeben. Geben (ehemalige) Mitarbeiter aus Unwissenheit über den möglichen Steuervorteil keine persönliche Einkommensteuererklärung ab, kann ihnen entsprechend ein finanzieller Nachteil drohen. Eine rechtliche Hinweispflicht für Arbeitgeber besteht bei der Neuregelung jedoch nicht.</p><p>Darüber hinaus empfehlen wir den Arbeitgebern, die internen Prozesse sowie etwaige Vertragsmuster für Aufhebungsverträge, Rahmensozialpläne oder Ähnliches rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Neuregelung anzupassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-hils" target="_blank">Dr. Michael Hils</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ende des ersten Gebotsverfahrens am 11. Juli 2024 - Die Klimaschutzverträge gehen aber bald in die zweite Runde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ende-des-ersten-gebotsverfahrens-am-11-juli-2024-die-klimaschutzvertraege-gehen-aber-bald-in-die-zweite-runde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das erste Gebotsverfahren des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgearbeiteten Förderprogramms Klimaschutzverträge mit einem Fördervolumen von EUR 4 Mrd. endet am 11. Juli 2024. Jedoch ist geplant, dass zeitnah, also noch in der zweiten Jahreshälfte 2024, das zweite Gebotsverfahren bzw. das hierfür vorgesehene vorbereitende Verfahren eingeleitet wird.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, Klimaneutralität bereits bis 2045 zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden.</p><p>Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend, da von ihnen ein wesentlicher Teil der gesamten THG-Emissionen ausgeht. Da die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels nur teilweise, zum Beispiel im Wege der CO2-Zertifikate, in Produktionskosten eingepreist werden, gibt es für Unternehmen vielfach geringe wirtschaftliche Anreize in klimafreundliche Produktionsverfahren zu investieren. Vielmehr werden solche Investitionen angesichts des kaum kalkulierbaren Preisrisikos und den mit den Vorhaben verbundenen Investitionsvolumen als zu risikoreich eingestuft. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.</p><h3>Was sind Klimaschutzverträge?</h3><p>Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. In Form von Differenzverträgen, sollen die Mehrkosten, die Unternehmen emissionsintensiver Branchen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.</p><p>Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.</p><h3>Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?</h3><p>Das mit den Klimaschutzverträgen verfolgte Ziel ist nach der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FRL KSV) die kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie bis zum Jahr 2045<br>Hierzu werden drei spezifische Unterziele festgehalten: es soll</p><ul><li>erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,</li><li>zweitens, durch die Förderung mittelbar Infrastruktur und Leitmärkte, sowie Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und</li><li>drittens sollen nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.</li></ul><p>Diese (Unter-)Ziele sind auch nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext der europäischen und insbesondere der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen, angefangen bei der CO2-Bepreisung im Wege von CO2-Zertifikaten bis hin zu diversen Förderprogrammen, überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Hieran anschließend hat das BMWK am 22. Mai 2024 <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/05/20240522-habeck-legt-konzept-fur-grune-leitmarkte-vor.html" target="_blank" rel="noreferrer">das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe"</a> vorgestellt, welches konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage der in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukte vorschlägt. Hierzu wurden erstmals Definitionen für klimafreundliche Grundstoffe geschaffen, um in einem Folgeschritt festzulegen bzw. zertifizieren zu können, ob Produkte wie Stahl, Zement oder chemische Grundstoffe "grün" sind. Anschließend soll die öffentliche Hand bei der Beschaffung ihre Hebel- und Vorbildwirkung nutzen, um die "grünen" Produkte als neuen Marktstandard zu etablieren.</p><h3>Was ist Gegenstand der Förderung und wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen grundsätzlich Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten, für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.</p><p>Die FRL KSV enthält eine Reihe an <strong>Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit.</strong> So muss das Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im Förderaufruf festgelegt wird, aber mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr beträgt.</p><p>Darüber hinaus muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen. Außerdem muss die geplante relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem technisch möglich und in den letzten 12 Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags tatsächlich erreicht werden.</p><p>Eine weitere Förderungsbeschränkung liegt darin, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst werden, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.</p><p>Antragsberechtigt sind sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Zudem können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein Konsortium bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?</h3><p>Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die maximale <strong>Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio. </strong>betragen muss, wobei hiervon im Förderaufruf auch abgewichen werden kann. Zudem kann die maximale Fördersumme pauschal auf einen gewissen Prozentsatz – in der ersten Runde waren es 25 Prozent – des gesamten Förderaufrufs beschränkt werden.</p><p>Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.</p><p>Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.</p><h3>In welche Abschnitte ist das Förderverfahren unterteilt?</h3><p>Die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen erfolgt regelmäßig in drei separaten Abschnitten.</p><p>Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein vorbereitendes Verfahren durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine materielle Ausschlussfrist verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen.</p><p>Hieran schließt sich das wettbewerbliche Gebotsverfahren an, wobei die Frist zur Gebotsabgabe im Förderaufruf festgelegt wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.</p><p>Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Am dritten Kalendertag nach der Absendung des Zuwendungsbescheids kommt der Abschluss des Klimaschutzvertrages zustande. Deren Laufzeit ist auf 15 Jahre festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Klimaschutzverträge übertragen das Konzept von Differenzverträgen auf ein neues Sachgebiet und eröffnen sowohl dem Staat als auch den Wirtschaftsunternehmen neue (Förder )Möglichkeiten. Insbesondere durch den langen Förderungszeitraum von 15 Jahren erhalten Unternehmen die notwendige Planungssicherheit für große Investitionen, während sie von Preisrisiken der noch nicht etablierten grünen Produktionsverfahren bzw. Produkten weitgehend abgeschirmt werden. Gleichzeitig geht von dieser Förderung auch ein wichtiger Impuls zur für die Erreichung der ambitionierten deutschen Klimaschutzziele unerlässlichen Markttransformation aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 11:39:00 +0200</pubDate>
                        <title>Negative Äußerungen in Arbeitgeberbewertungsportalen – Löschungsanspruch des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/negative-aeusserungen-in-arbeitgeberbewertungsportalen-loeschungsanspruch-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Hamburg vom 08. Februar 2024, Az. 7 W 11/24</i></p><p>Vielen Arbeitgebern dürfte das Szenario bekannt sein: In einem Bewertungsportal hinterlassen (vermeintliche) ehemalige oder derzeitige Arbeitnehmer anonym negative Äußerungen über das Betriebsklima, die Work-Life-Balance, das Verhalten von Vorgesetzten u.ä. Derartiges kann sich verheerend auf die Reputation und das Recruiting eines Unternehmens auswirken, zumal bislang wenig Möglichkeiten bestanden, dem entgegenzuwirken. Das OLG Hamburg hat nun in einem viel beachteten Beschluss einen Anspruch des Arbeitgebers auf Löschung derartiger Portaleinträge bejaht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Auf dem bekannten Bewertungsportal kununu fanden sich zwei ausführliche Bewertungen eines Hamburger Unternehmens mit äußerst negativem Inhalt (u.a. "Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit", "Geschäftsführung leidet unter Kontrollwahn", "Aufstieg aussichtslos", "mehr pfui als hui"). Das Unternehmen zweifelte die Echtheit dieser Einträge an und forderte kununu zunächst auf, eine tatsächliche Arbeitnehmerstellung der Rezensenten nachzuweisen. Daraufhin legte kununu jedoch lediglich anonymisierte Tätigkeitsnachweise der Nutzer vor und machte geltend, aufgrund der Gefahr von Repressalien für die Nutzer könne nicht verlangt werden, diese zu identifizieren. Zudem stünden einer Namhaftmachung der Rezensenten auch bereits datenschutzrechtliche Gründe entgegen.</p><p>Daraufhin nahm der Arbeitgeber kununu im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsvefahrens auf Löschung der Einträge in Anspruch. Dieses Begehren wurde erstinstanzlich vom LG Hamburg noch zurückgewiesen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG Hamburg sah dies jedoch anders und verurteilte kununu zur Löschung der fraglichen Einträge.</p><p>Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen des OLG Hamburg war dabei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Arbeitgebers, welches mit derartigen Negativeinträgen beeinträchtigt werde. Ein Portalbetreiber müsse daher, um eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten, unabhängig davon, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handele. Der Arbeitgeber könne sich dabei zunächst auf die bloße "Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts" beschränken, d.h. es genüge, wenn der Arbeitgeber zunächst lediglich bestreitet, mit den Rezensenten überhaupt in einem Bewerber- oder Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Auf diese Rüge hin treffe den Portalbetreiber dann eine Überprüfungsobliegenheit, aufgrund derer gegenüber dem Arbeitgeber die Bewerter "so identifizierbar gemacht werden müssen, dass dieser in der Lage ist, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts zu prüfen". Die bloße Vorlage anonymisierter Unterlagen reiche dafür nicht aus. Es genüge auch nicht, dass der Portalbetreiber eine interne Prüfung "für sich" vornähme und dem Bewerteten dann versichere, dies habe ein positives Ergebnis erbracht, denn einer solchen Behauptung stünde der Bewertete "quasi rechtlos gegenüber".</p><p>Auch der Umstand, dass es für den Portalbetreiber schwierig sein mag, die Rezensenten dazu zu bringen, sich zu erkennen zu geben, weil diese Repressalien befürchteten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Überlegung könne nicht rechtfertigen, dass der Arbeitgeber öffentliche Kritik hinnehmen müsse, ohne die Möglichkeit zu haben, diese auf das Vorliegen einer sachlichen Grundlage hin zu überprüfen.</p><p>Schließlich stünden auch die von kununu vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken einer Offenlegungspflicht nicht entgegen. Denn selbst wenn es datenschutzrechtlich unzulässig wäre, die Rezensenten zu individualisieren, so dürfe das nicht dazu führen, dass dem Bewerteten keine Möglichkeit verbleibe, zu klären, ob der Kritik überhaupt tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt mit dem Rezensenten zugrunde liege. Dieses Risiko trage daher der Portalbetreiber als typisches Geschäftsrisiko.</p><p>Da kununu jedoch eine derartige Individualisierung der Rezensenten nicht vorgenommen habe und dem Arbeitgeber daher eine Überprüfung, ob mit diesen tatsächlich ein Bewerber- oder Arbeitsverhältnis bestanden hatte, nicht möglich war, verurteilte das OLG Hamburg das Bewertungsportal zur Löschung der beanstandeten Einträge.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bisher konnten Arbeitgeber ungerechtfertigten Einträgen in Bewertungsportalen eher wenig entgegensetzen und mussten diese meist hinnehmen. Das OLG Hamburg überträgt nun jedoch die bereits existente Rechtsprechung des BGH (BGH v. 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20, zu einem Hotelbewertungsportal) konsequent und zu Recht auch auf Arbeitgeber-Bewertungsportale. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von Arbeitgebern einem niedrigeren Schutzniveau als dasjenige anderer Unternehmen unterliegen sollte.</p><p>Damit können sich Arbeitgeber nun gegen zweifelhafte, ggf. aus unlauteren Motiven abgegebene Portalbewertungen zur Wehr setzen und, wenn das Bewertungsportal keine hinreichende Individualisierung der Einträge ermöglicht, deren Löschung verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.</p><p>Dies erhöht nicht nur den Schutz der Unternehmen vor ungerechtfertigten Negativbewertungen, sondern verbessert letztlich auch die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Bewertungsplattformen, so dass die Entscheidung des OLG Hamburg Zustimmung verdient.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jul 2024 18:05:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stromsteuer und Dezentrale Energieversorgung – Vereinfachungen in Sicht </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stromsteuer-und-dezentrale-energieversorgung-vereinfachungen-in-sicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Erneuerbare Energien, wie Wasser- und Solarkraft, Windenergie, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe ersetzen im Zuge der Energiewende die fossilen Energieträger kontinuierlich. Bis 2050 sollen sie rund 60 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch und 80 Prozent am Bruttostromverbrauch ausmachen. Zentrale Elemente eines Energiesystems, das auf Erneuerbaren Energien basiert, sind dabei neue Speicherkonzepte und intelligente Energienetze. Der Charakter des Energieversorgungssystems wandelt sich von konventionellen, zentralen Großkraftwerken stärker zu einer dezentralisierten Struktur mit zahlreichen kleinen Erzeugungsanlagen.</i></p><h3>Worum geht es?</h3><p>Damit das Steuerrecht dem Aufbau einer dezentralen Versorgungsstruktur nicht im Weg steht, hat die Bundesregierung unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht entworfen (vgl. auch unseren Blogbeitrag zum Thema "<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stromsteuer-und-e-mobility-vereinfachungen-sicht" target="_blank">Stromsteuer und E-Mobility – Vereinfachungen in Sicht</a>"). Denn nach aktueller Rechtslage gibt es aus Sicht des Stromsteuerrechts einige bürokratische Hürden und hinderliche Regelungen im Rahmen von Konzepten der dezentralen Energieversorgung.</p><h3>Was soll kommen?</h3><p><strong>1. Aufhebung der Anlagenverklammerung</strong><br>Bisher kam es bei der Bestimmung der Größe bzw. Leistung einer Stromerzeugungsanlage zur sog. Anlagenverklammerung, das heißt, dass Anlagen, sofern diese fernsteuerbar sind, zu einer Anlage zusammengefasst wurden. Da die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen aber mittlerweile Standard ist, kommt es dazu, dass auch örtlich unzusammenhängende Anlagen stromsteuerrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden und daher die Leistungsgrenze für eine Stromsteuerbefreiung überschreiten. Diese Anlagenverklammerung wird nunmehr mit der Einführung eines stromsteuerlichen Anlagenbegriffs, der auf einer Bewertung der Verhältnisse vor Ort basiert, abgeschafft.</p><p><strong>2. Erweiterung der Stromspeicherdefinition</strong><br>Nach aktueller Rechtslage sieht das Gesetz nur für stationäre Batteriespeicher auf elektrochemischer Basis Vereinfachungen vor. Die neue Definition des Stromspeichers ist technologieoffen gestaltet und umfassend erweitert. Indem dieser erweiterte Kreis an Speichern in der Folge zu Teilen des Versorgungsnetzes erklärt wird, wird in der Mehrzahl der Fälle eine Doppelbelastung mit Stromsteuer vermieden, da die Steuer erst entsteht, wenn der rückumgewandelte Strom aus dem Speicher entnommen wird. &nbsp;In dem Zusammenhang wird auch erstmals normiert, dass steuerfrei erzeugter und eingespeicherter Strom bei der anschließenden Rückumwandlung steuerfrei bleibt.</p><p><strong>3. Vereinfachung bei KWK-Anlagen und Kundenanlagen</strong><br>KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem Megawatt (MW), die hocheffizient sind, benötigen keine förmliche Erlaubnis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Dies war bisher nur für Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern der Fall. Für hocheffiziente KWK-Anlagen entfällt die Notwendigkeit, Monats- oder Jahresnutzungsgrade nachzuweisen. Stattdessen genügt ein einfacher Effizienznachweis, der durch Gutachten, Herstellernachweise oder Zulassungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erbracht werden kann. Für Anlagen, die fossile Brennstoffe nutzen, gilt der Nachweis der Hocheffizienz als erbracht, sofern die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung weniger als 270 Gramm pro Kilowattstunde Energieertrag betragen.</p><p>Die Kundenanlage gem. Definition im EnWG wird in der jeweils geltenden Fassung auch im Stromsteuergesetz übernommen. Dabei wird in Zweifelsfällen für stromsteuerrechtliche Zwecke zunächst vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt. Dies erleichtert die Abgrenzung von Kundenanlagen gegenüber dem Netz der allgemeinen Versorgung und bietet mehr Rechtssicherheit für Betreiber und die Verwaltung. Für die dezentrale Stromerzeugung, insbesondere im Rahmen von Mieterstromprojekten und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, entfallen die Anzeige- und Meldepflichten für steuerfreie Strommengen bei KWK-Anlagen bis 1 MW Leistung.</p><h3>Wer profitiert?</h3><p>Von den neuen Regelungen profitieren sowohl die an den Konzepten beteiligten Akteure als auch die Verwaltung und durch das Vorantreiben der Energiewende am Ende wir alle. Klarere und erweiterte Begriffe bringen Rechtssicherheit und bieten innovativen Lösungsansätzen einen Anreiz. Durch die Reduzierung der Nachweispflichten wird ein Anreiz geschaffen, hocheffiziente und umweltfreundliche Technologien zu nutzen und die dezentrale Energieversorgung auszubauen.</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Verbände und der Bundesrat haben zu dem Entwurf bereits Stellung genommen und sich nicht gegen diese Neuerungen ausgesprochen. Im nächsten Schritt erfolgt die Zuleitung zum und Beratung im Bundestag. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen nicht kommen, bestehen nicht. Stay tuned! Wir halten Sie auf dem Laufenden.</p><p>Bei Fragen zu energierechtlichen Themen steht Ihnen ebenso unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/kompetenzen/rechtsgebiete/energiewirtschaftsrecht" target="_blank">Energy-Team</a> zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Jul 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die überarbeitete Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum relevanten Markt in der Praxis</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Marktabgrenzung ist Bestandteil jeder kartellrechtlichen Beurteilung. Sie ist ein wesentliches Instrument, um die Grenzen des Wettbewerbs zu definieren: Wer konkurriert mit wem? Wie groß ist die Marktmacht eines Unternehmens? Werden die fusionierenden Unternehmen in Zukunft ausreichendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein?</p><p>Die erste Überarbeitung der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes seit mehr als 25 Jahren war daher nicht nur von Wettbewerbsrechtlern mit Spannung erwartet worden. Die Kommission hat sie schließlich am 22. Februar 2024 veröffentlicht. Im Folgenden stellen wir sowohl die überarbeitete Bekanntmachung der Kommission als auch die allerersten Anwendungsfälle der französischen Wettbewerbsbehörde, des Europäischen Gerichtshofs und der Kommission selbst vor.</p><h3><span><strong>Die Bibel der Marktabgrenzung</strong></span></h3><p>Die überarbeitete Bekanntmachung zum relevanten Markt mag den Eindruck erwecken, es handele sich um ein bescheidenes Verwaltungsdokument der Europäischen Kommission – doch in Wirklichkeit ist sie die Bibel der Marktabgrenzung in ganz Europa. Die ursprüngliche Bekanntmachung war seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 1997 ein Bezugspunkt für Behörden und Gerichte sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene. Die überarbeitete Bekanntmachung ist das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden in der EU und berücksichtigt auch die Beiträge weiterer Interessengruppen.</p><h3><span><strong>Evolution, nicht Revolution</strong></span></h3><p>Es ist daher nicht verwunderlich, dass die französische Wettbewerbsbehörde die überarbeitete Bekanntmachung zum relevanten Markt bereits weniger als drei Monate nach ihrer Veröffentlichung verwendete, als sie am 21. Mai 2024 eine Kartellbußgeldentscheidung gegen elf Unternehmen erließ. Mit Blick auf die betroffenen Betonfertigteile erinnert die Behörde daran, dass der sachlich relevante Markt alle Produkte umfasst, die die Kunden als austauschbar oder substituierbar ansehen, und dass der räumlich relevante Markt das geografische Gebiet umfasst, in dem unter anderem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind. Diese Grundprinzipien bleiben in der überarbeiteten Bekanntmachung im Vergleich zur vorherigen Bekanntmachung weitgehend unverändert.</p><h3><span><strong>Der Preis ist nicht alles</strong></span></h3><p>Es gibt jedoch auch wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorherigen Fassung. Eine dieser Änderungen besteht darin, dass die Kommission bei der Definition des relevanten Produktmarktes "<i>außerökonomische</i>" Wettbewerbsparameter anerkennt. Dies ist eine echte Neuerung im Vergleich zur vorherigen Bekanntmachung, die sich bei der Marktabgrenzung auf den Preis konzentrierte. Nach der überarbeiteten Bekanntmachung zum relevanten Markt betrachtet die Kommission nichtpreisliche Parameter wie den Innovationsgrad des Produkts, seine Qualität, das von ihm vermittelte Image oder sogar seine Nachhaltigkeit als relevante Parameter für die Marktabgrenzung. Die überarbeitete Bekanntmachung beschränkt sich jedoch nicht nur auf Klarstellungen zu den Konzepten der vorherigen Fassung der Bekanntmachung, sondern enthält auch zusätzliche Hinweise zu bestimmten Arten von Märkten:</p><h3><span><strong>Neue Werkzeuge für neue Märkte: Pipeline-Produkte</strong></span></h3><p>Die Kommission stellt fest, dass Innovationen und die damit verbundenen F&amp;E-Investitionen in vielen Sektoren, z. B. in der Digital- und in der Pharmaindustrie, zu einem zentralen Wettbewerbsparameter geworden sind. Um neue Produktmärkte bereits vor der Vermarktung der Produkte zu erfassen, behält sich die Kommission nun das Recht vor, Pipeline-Produkte in ihre wettbewerbsrechtliche Würdigung eines neuen oder bereits bestehenden Produktmarktes einzubeziehen. Diese Auffassung hat erhebliche Folgen, insbesondere für die Fusionskontrolle, da die fusionierenden Unternehmen noch stärker als bislang laufende Entwicklungsprojekte als potenzielle Substitute bestehender Produkte berücksichtigen müssen.</p><h3><span><strong>Neue Werkzeuge für neue Märkte: Mehrseitige Plattformen</strong></span></h3><p>Die überarbeitete Bekanntmachung zum relevanten Markt befasst sich auch mit mehrseitigen Plattformen (z. B. Online-Marktplätze und soziale Medien), bei denen die Nachfrage einer Nutzergruppe die Nachfrage einer oder mehrerer anderer Gruppen (z. B. Käufer, Werbetreibende) beeinflussen kann, so genannte "indirekte Netzwerkeffekte". Die überarbeitete Bekanntmachung enthält insofern neue Leitlinien, die ausdrücklich feststellen, dass mehrseitige Märkte je nach Sachlage entweder als Ganzes, d. h. unter Einbeziehung der verschiedenen betroffenen Nutzergruppen, oder als separate Märkte definiert werden können.</p><p>Diese Grundsätze der überarbeiteten Bekanntmachung wurden von Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen vom 6. Juni 2024 bei der Abgrenzung des Marktes, auf dem Booking.com tätig ist, herangezogen. In seinen Schlussanträgen betrachtet er Booking.com als Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten für Hotels und geht damit von getrennten Märkten für die beiden Seiten des Marktes aus.</p><h3><span><strong>Neue Werkzeuge für neue Märkte: Ökosysteme</strong></span></h3><p>Die Kommission erkennt auch die Besonderheiten von Anschlussmärkten, Produktbündeln und digitalen Ökosystemen an, bei denen der Konsum eines Primärprodukts zum Konsum eines Sekundärprodukts führt. Gemäß der überarbeiteten Bekanntmachung zum relevanten Markt ist es angemessen, diese Märkte entweder als einen einzigen Markt zu definieren, der Primär- und Sekundärprodukte umfasst, oder als getrennte Märkte.</p><p>Die Kommission hat diese Regeln angewandt, als sie am 25. März 2024 die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für "smart farming"-Produkte genehmigte. Die Untersuchung der Kommission ergab eine erhebliche Substituierbarkeit zwischen den einzelnen Produkten (Displays, Receiver usw.) einerseits und den Steuersystemen insgesamt andererseits. Die einzelnen Komponenten können nämlich leicht zu einem kombinierten System zusammengefügt werden; auch sind mehrere Integratoren in diesem Bereich tätig. Die Kommission ist daher von einem einheitlichen Systemmarkt ausgegangen.</p><h3><span><strong>Neue Marktanteils-Benchmarks</strong></span></h3><p>Ein weiterer wichtiger Beitrag der überarbeiteten Bekanntmachung zum relevanten Markt ist die von der Europäischen Kommission ausdrücklich anerkannte Möglichkeit, die Marktanteile von Unternehmen auf der Grundlage anderer Messgrößen als ihrer Umsatzerlöse oder Absatzmengen zu berechnen. Von nun an kann die Kommission auch Benchmarks wie die Anzahl der Anbieter, die Anzahl der Besuche/Abrufe/Downloads oder sogar die F&amp;E-Ausgaben zur Messung der Marktanteile von Unternehmen heranziehen. Diese zusätzliche Flexibilität ist besonders für den digitalen Sektor, den Pharmasektor und neu entstehende Märkte im Allgemeinen von Bedeutung.</p><h3><span><strong>Schlussfolgerungen</strong></span></h3><p>Die überarbeitete Bekanntmachung trägt dem gesellschaftlichen Wandel durch die Digitalisierung und der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsfaktoren Rechnung. Darüber hinaus können wir die Hinweise der Kommission zur Abgrenzung des relevanten Marktes in Situationen wie zweiseitigen Märkten oder Produktbündeln nur begrüßen. Die ersten Anwendungsfälle der überarbeiteten Bekanntmachung zeigen bereits, dass ihre Neuerungen für die Entscheidungspraxis der Wettbewerbsbehörden von großer Bedeutung sind.</p><p>Ein Punkt wirft jedoch Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit auf: Die Kommission betont in ihrer überarbeiteten Bekanntmachung, dass sie nicht an ihre Präzedenzfälle gebunden sein wird. Diese Aussage weckt die Befürchtung, dass die Kommission frühere Marktdefinitionen in Abhängigkeit von angeblichen Marktentwicklungen oder dem jeweiligen Wettbewerbsparameter außer Kraft setzen könnte. Dadurch wird die zusätzliche Rechtssicherheit, die durch eine Definition der relevanten Märkte geschaffen werden sollte, in gefährlicher Weise beeinträchtigt.</p><p>Dennoch verspricht die überarbeitete Bekanntmachung über die Marktdefinition ein Meilenstein in der Entwicklung des EU-Wettbewerbsrechts in den kommenden Jahren zu werden. Sie verdient es daher, sorgfältig analysiert zu werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a><br><a href="https://www.advant-altana.com/en/avocat/lucie-giret" target="_blank">Lucie Giret</a> (ADVANT Altana)<br><a href="https://www.advant-nctm.com/en/professionals/francesco-mazzocchi" target="_blank">Francesco Mazzocchi </a>(ADVANT Nctm)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jul 2024 10:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 7: „Diese Hände haben noch nie einen Fehler gemacht“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-7</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Peter Gausmann sich Mitte der 90er Jahre auf eine Stelle bei einem Versicherungsmakler bewerben wollte, bei der es um „Risikomanagement“ in Krankenhäusern gehen sollte, hat der gelernte Intensivpfleger und studierte Betriebswirt erst mal das Wirtschaftslexikon aufgeschlagen. „Risikomanagement“ gab es durchaus – für Banken. Klinisches Risikomanagement war dagegen - unbekannt. Die Ecclesia Gruppe, heute einer der bedeutendsten Versicherungsmakler im Gesundheitssektor, hatte seinerzeit Probleme, Risiken aus der Geburtshilfe am Markt zu platzieren. Es gab eine zu hohe Zahl von (teuren) Schadensfällen und motiviert durch US-amerikanische Erfahrungen fand ein Vorstand seinerzeit, man bräuchte auch eine Präventionssäule im Maklergeschäft, um Risiken zu minimieren.&nbsp;</p><p>Heute ist Dr. Peter Gausmann (peter.gausmann@grb.de) immer noch im Ecclesia-Konzern, aber Geschäftsführer der GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH (www.grb.de) und Ehrenprofessor an der Universität Krems (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbmlZZTh0bWU2c1NyTkkxZWFwVWNaT0xaZ0gtUXxBQ3Jtc0ttMTdDNWY1Z3BrZ29ONUdwbUxIaEV3R21LTHA3WFZMZ09vQ1FoZC1EcTBSb1NqN0NWM2RlR2ZMVnhHNzhKM0NWTklsdU1oZEJvYU5wam9uRXpsN2tTODZsUUllLW11UW4zY1Rwak9UZEVHdkxHS25scw&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.donau-uni.ac.at%2Fde%2Funiversitaet%2Fueber-uns%2Fehrentraegerinnen.html%29&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.donau-uni.ac.at/de/univer...</a>. Er gehört zu Deutschlands bekanntesten Risikomanagern und Spezialisten für Patientensicherheit. Von Chefärzten, die sagen, „diese Hände haben noch nie einen Fehler gemacht“, über die Zählkontrolle des OP-Materials beim Bauchverschluss bis zum „Leiharzt“, der im falschen Krankenhaus aufschlägt: Peter Gausmann hat nicht nur Erfahrungen aus zweiter Hand, denn man kann ihn auch als Testpatienten buchen, der mit der Stoppuhr hinter der verschlossenen Toilettentür im Krankenhaus sitzt, nachdem er einen Zusammenbruch simuliert hat; um zu prüfen, wie lange die Notfallprotokolle dauern und wer wie schnell die Tür aufbekommt. Wer nach Skandalen sucht, ist bei ihm aber falsch. Er bescheinigt den deutschen Krankenhäusern enorme Fortschritte und einen hohen Grad an Verantwortung. Aber Patientensicherheit ist eine dynamische Sache. Deshalb hat er mit Gesundheitsstadt Berlin e.V. (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbkF1SmdJbFB1UHhuaFdMOHlqMW0zd0NWRW1VUXxBQ3Jtc0traTFfOFBocEhkMFpxazJwWnZCWmRiN0tyR0hmd0JORFo0MVY5dDZwdEtRemI4bTdaZWcyUFN2ZUxBUkZjTnJZV25Pa0VYTlNINk9fc2lzVmlpTkdDbGI1R0JYR1FtSDc0a181cHRBeUhnQ1Y0YmtiSQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.gesundheitsstadt-berlin.de%2Fstartseite&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.gesundheitsstadt-berlin.d...</a>) einen Preis für die sog. Hochzuverlässigkeit in Medizin und Pflege, den HRO Award (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqa21hdlROSV9MbEc1WUNiZ1M1Z2RoX2k1WDl5Z3xBQ3Jtc0tsNEltdWF0dGJDUVBINGY4WHVzbVZRcHFtUVB0YzRoVW9aRWZRZE9MR0JUWlU3dEhkMmNYMXhhbmVickxTWElHZXZETEkxZm95ZFdiSmd1elpzQ1VZLWNyNE9kWlJiUzRzY29kOWp4OHZoVEc4bEFLRQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.ecclesia-gruppe.de%2Fhro-award%2F&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.ecclesia-gruppe.de/hro-aw...</a>) aufgesetzt, der anlässlich des Nationalen Qualitätskongresses im November verliehen wird. Bewerbungsschluss ist der 30. September 2024. Ein Gespräch über Themen, die Sie auch im Krankenhaus in dieser Dichte nicht täglich erklärt bekommen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 15:41:23 +0200</pubDate>
                        <title>Obligatorische elektronische Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obligatorische-elektronische-rechnungen-bei-umsaetzen-zwischen-inlaendischen-unternehmer-ab-1-januar-2025</link>
                        <description>Es ist hinlänglich bekannt, dass ab 1.1.2025 mit Übergangszeiten bis max. 1.1.2028 die elektronische Rechnung zwischen inländischen Unternehmern zur Pflicht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 14.6.2024 den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht (BMF-Entwurfsschreiben). Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den steuerrechtlichen Konsequenzen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ab 1.1.2025 muss ein Unternehmer fähig sein, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und aufzubewahren. Es bedarf zur Übermittlung einer E-Rechnung nicht mehr seiner ausdrücklichen Zustimmung. Es wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer die technischen Voraussetzungen ab 1.1.2025 vorhält. Es bedarf zum Empfang zumindest der Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs. Andere Übermittlungswege können vereinbart werden. Die elektronische Weiterverarbeitung in der Buchhaltung ist nicht zwingend, aber zu empfehlen. <strong>Ohne diese Voraussetzungen hat der Unternehmer als Leistungsempfänger insoweit für seine Eingangsleistungen, die er per E-Rechnung empfängt, keinen Vorsteuerabzug. Erhält der Unternehmer allerdings in der Übergangszeit bis 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 noch Papierrechnungen, ermöglichen diese zunächst weiterhin den Vorsteuerabzug.</strong></p><p>Spätestens ab 1.1.2027 ist ein Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen an andere Unternehmer auszustellen, sonst liegt keine ordentliche Rechnung vor. Unternehmen mit Umsätzen unter TEUR 800 im Sinn der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) sind erst ab 1.1.2028 verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Bei umsatzsteuerlichen Organkreisen gilt dabei der Umsatz des Organkreises. <strong>Somit ermöglicht nach dem Übergangszeitraum 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 nur noch eine E-Rechnung den Vorsteuerabzug.</strong></p><p>Die Pflichtangaben einer Rechnung (§ 14 (4) des Umsatzsteuergesetzes - UStG) haben sich nicht verändert.</p><p>Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung einer E-Rechnung sind umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG, Rechnung über Kleinbeträge bis brutto 250 EUR und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Damit sind auch umsatzsteuerfreie Immobilienverkäufen (§ 4 Nr. 9 UStG) und umsatzsteuerfreie Mieten (§ 4 Nr. 12 UStG) betroffen. Auch bisher war eine Unternehmer insoweit nicht zur einer Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.<strong> </strong>Dies galt und gilt auch weiterhin nicht, wenn für umsatzsteuerfreien Leistungen nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert wird. Dann besteht spätestens ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.</p><p>Zukünftig liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem <i>strukturierten elektronischen Format </i>ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. E-Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne sind damit künftig nicht mehr PDF-Rechnungen oder Rechnungen als Text in einer E-Mail.</p><p>Zur Bedeutung <i>strukturiertes elektronisches Format</i> und weitere technische Details wird auf die Tz 4 und 21-30 des BMF-Entwurfsschreibens verwiesen.</p><p>Die E-Rechnung muss maschinell lesbar sein. Menschenlesbarkeit ist nicht erforderlich, aber optional möglich und zu empfehlen.</p><p>Die Übermittlung von E-Rechnungen kann per E-Mail oder als Download beispielsweis über ein (Kunden-)Portal erfolgen. Eine E-Rechnung kann mehrfach übersandt werden, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt und die Übermittlung nur als inhaltlich identisches Mehrstück erfolgt (vgl. Abschnitt 14c 1 (4) des Umsatzsteueranwendungserlasses - UStAE). Eine Übermittlung über externe Speicher (beispielsweise USB Stick) ist nicht möglich.</p><p>Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen besteht für <i>im Inland ansässige Unternehmer</i>, dies sind Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte im Inland, die an dem Umsatz beteiligt ist. Es ist zu beachten, dass eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht zwingend mit der „normalen“ Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung identisch ist. So gelten nach Abschnitt 18.10 (1) Satz 4 UStAE Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten als im Inland ansässig.<sup>1</sup></p><p>Die Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen gilt auch für Rechnungen mit Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger (§ 13b UStG) und für Kleinunternehmerrechnungen (§ 19 UStG). Die Verpflichtung gilt auch, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze ausführt. <strong>Damit müssen z.B. auch reine Wohnungsvermieter mit umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen befähigt sein E-Rechnungen zu empfangen.</strong></p><p>Für steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nicht-Unternehmer kann eine E-Rechnung nur ausgestellt werden, wenn der Leistungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann konkludent durch widerspruchslose Annahme erfolgen.<sup>2</sup> Es kann insoweit aber grundsätzlich weiterhin eine Papierrechnung (zukünftig <i>sonstige Rechnung</i>) ausgestellt werden.</p><p>Verträge können als E-Rechnungen angesehen werden, wenn sie die erforderlichen Angaben nach § 14 (4) UStG enthalten.</p><p>Auch bei Dauerschuldverhältnissen (Dauermietrechnungen) sind E-Rechnungen auszustellen. Für bestehende Mietverträge sind spätestens mit Ablauf der Übergangsphase ab 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 elektronische Dauermietrechnungen auszustellen, auch wenn sich die Mietzahlungen nicht verändert haben.</p><p>Das BMF-Entwurfsschreiben äußert sich nicht dazu, welche Unterlagen notwendig sind, wenn eine Rechnung nach § 31 (1) der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) aus mehreren Dokumenten besteht. In Tz 38 findet sich folgendes:</p><p><i>„Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, welcher der zugrundeliegende Vertrag als Anhang beigefügt wird, oder (…)“.</i></p><p>Somit ist zu vermuten, dass bei einem Rechnungsdokument, das im Text auf andere Dokumente verweist (beispielsweise auf Immobilienkaufverträge oder Mietverträge), diese elektronisch mitgeliefert werden müssen, sonst liegt keine vollständige ordentliche Rechnung vor. Hier sind zukünftig Vereinfachungsregeln zu empfehlen, da beispielsweise ein Immobilienkaufvertrag mit allen Anlagen die elektronische Empfangskapazität möglicherweise überschreitet.</p><p>Die Berichtigung oder Ergänzung einer E-Rechnung muss ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen elektronischen Form (unter Verwendung des entsprechenden Dokumententyps) erfolgen. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend. Eine wirksame Ergänzung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen E-Rechnung zurück.</p><h3><span>Handlungsempfehlung</span></h3><p>Die Einführung von E-Rechnungen bedeutet eine erhebliche organisatorische Anpassung sollte frühzeitig umgesetzt werden.</p><p>Es ist zu empfehlen, die Einführung der E-Rechnungen als Chance zur Effizienzsteigerung bei der automatisierten Verarbeitung auch in den Prozessen des Rechnungswesen zu begreifen.</p><p>Die Steuerteams von ADVANT Beiten an unseren 6 Standorten in Frankfurt, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin und Freiburg stehen ihnen bei steuerfachlichen Fragen und bei der technischen Umsetzung für die E-Rechnungen gerne zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><hr><h5><span><sup>1</sup> Zum Konflikt mit EU-Rechtsprechung dazu wird auf den Blog-Betrag des Verfassers vom 20.7.2021 verwiesen: </span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/eine-vermietete-immobilie-einer-auslaendischen-kapitalgesellschaft-ohne-eigenes-personal-vor" target="_blank"><span>Link</span></a></h5><h5><span><sup>2 </sup>Eine E-Rechnung mit einem menschenlesbaren Anhang ist daher zu empfehlen.</span></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 15:40:29 +0200</pubDate>
                        <title>Handspiel: Was die Fußball-Europameisterschaft mit dem EU-Datenrecht zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handspiel-was-die-fussball-europameisterschaft-mit-dem-eu-datenrecht-zu-tun-hat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Während das Land noch diskutiert, ob die Entscheidung von Schiedsrichter Taylor richtig war, Deutschland den Hand-Elfmeter zu verweigern, machen wir uns dazu ganz unaufgeregt ein paar Gedanken aus Sicht des EU-Datenrechts.</p><p>Wer die Spiele Deutschland gegen Dänemark und Deutschland gegen Spanien verfolgt hat, hat nicht nur Visualisierungen von Abseitssituationen erlebt, sondern auch gelernt: so ein Fußball hat heutzutage mehr Intus als heiße Luft, nämlich einen Sensor. Dieser misst in hoher Frequenz die exakte Position des Balls und kann so auch erkennen, wann der Ball berührt wird – wichtig für die Frage, ob der Ball die Hand eines Spielers berührt hat oder in welchem Moment er die Fußspitze berührt hat, was für die Beurteilung von Abseitssituationen wichtig sein kann. Informationen also, die den Videoschiedsrichtern zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Damit wird es sich bei dem Ball um ein so genanntes vernetztes Produkt im Sinne des EU-Datengesetzes (auch bekannt als Data Act) handeln, die zugehörige Software könnte ein verbundener Dienst sein. Wenn der Data Act im September 2025 in Kraft tritt, wird sich auch für unseren Ball einiges ändern.</p><p>Vernetzte Produkte und damit verbundene Dienste müssen dann nämlich ermöglichen, dass die von ihnen erhobenen Daten für den Nutzer in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind – nach Möglichkeit direkt. Soweit kein solcher Direktzugriff möglich, müssen dem Nutzer die Daten auf Anfrage übermittelt werden.</p><p>Kann also künftig jeder Kicker als "Nutzer" des Fußballs ein Kabel in das Leder stecken, um die Daten zu extrahieren? Eher nicht: „Nutzer“ wird im Data Act definiert als eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden. Ob ein kurzzeitiger Ballbesitz hierfür ausreicht, ist sehr fraglich – Nutzer dürfte aber die UEFA sein (oder bei Weltmeisterschaften die FIFA).</p><p>In dem Verhältnis zwischen der UEFA und adidas als Hersteller des offiziellen Balls "FUSSBALLLIEBE" wird wohl ohnehin vertraglich geregelt sein, dass die Daten an die UEFA gehen. Spätestens bei der nächsten EM oder WM ist dann aber von Gesetzes wegen definiert, dass adidas im Grundsatz wirklich alle Daten herausgeben muss, die der Ball – wie auch immer er dann heißen wird – erhebt. Die – in anderen Bereichen nicht ganz einfache – Frage der Rechte der Spieler dürfte hier kaum eine Rolle spielen, allenfalls könnte adidas einen (sehr begrenzten) Schutz für Geschäftsgeheimnisse in Anspruch nehmen.</p><p>Spätesten dann, wenn UEFA oder FIFA Schiri Taylor durch eine automatisierte Entscheidungsfindung ersetzen wollte, käme aber das Datenschutzrecht ins Spiel: dieses schränkt die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall stark ein.</p><p>Was der Data Act für andere Unternehmern bedeutet, lesen Sie in unseren weiteren Blogbeiträgen:<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/eu-data-act-relevance-companies-iot-and-beyond" target="_blank">Das EU-Datengesetz (Data Act): Relevanz für Unternehmen – Internet der Dinge und darüber hinaus | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cloud-saas-und-edge-geschaeftsmodelle-unter-feuer" target="_blank">Cloud-, SaaS- und Edge-Geschäftsmodelle unter Feuer | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 10:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>Politische/Rechtsradikale Äußerungen im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/politische-rechtsradikale-aeusserungen-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In Deutschland findet derzeit die Fußballeuropameisterschaft statt. Im Achtelfinale der "EURO 2024" zwischen der Türkei und Österreich zeigte der türkische Nationalspieler Merih Demiral nach seinem Tor zum 2:0 den sogenannten Wolfsgruß mit beiden Händen. Dazu veröffentlichte er in den Sozialen Medien ein Bild mit seinem Torjubel und dem "Wolfsgruß". Der Wolfsgruß ist ein Handzeichen und Symbol der türkischen rechtsextremen Organisation "Graue Wölfe". Die Organisation steht unter der Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Organisation und Handzeichen sind in Deutschland jedoch nicht verboten. Die UEFA hat den türkischen Nationalspieler Merih Demiral für zwei Spiele gesperrt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Die UEFA ist nicht der Arbeitgeber des Fußballers Demiral. Die Europameisterschaft folgt auch eigenen Regelungen, denen sich die Verbände, Nationalmannschaften und Spieler unterworfen haben. Doch wie sind solche Handlungen und Äußerungen in einem Arbeitsverhältnis zu bewerten? Das Grölen eines rechtsradikalen Liedes auf einer Party auf Sylt, Antisemitische Äußerungen von Studierenden an Unis und &nbsp;rechtsradikale Hetze in den Sozialen Medien zeigen beispielhaft, dass es ich um ein aktuelles Thema handelt. Wie ist arbeitsrechtlich damit umzugehen?</p><h3>Innerbetriebliche Handlungen/Äußerungen</h3><p>Grundsätzlich ist ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit und/oder am Arbeitsplatz dazu geeignet eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Politische Äußerungen können einerseits von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Äußerungen und Handlungen mit rechtsradikalem oder antisemitischem Inhalt können andererseits eine Straftat, z.B. eine Beleidigung darstellen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch ohne Verwirklichung eines Straftatbestands in Betracht kommen, wenn das Verhalten zu einer Störung des Betriebsfriedens führt. Eine solche Störung stellt eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar und liegt vor, wenn durch eine provozierende politische Meinungsäußerung, durch die sich andere Arbeitnehmer belästigt fühlen und dadurch der Betriebsfrieden oder des Betriebsklimas konkret gestört wird oder die Erfüllung der Arbeitspflicht dadurch beeinträchtigt wird.</p><h3>Außerbetriebliche Handlungen/Äußerungen</h3><p>Schwieriger ist die rechtliche Bewertung bei rechtsradikalen oder antisemitischen Handlungen/Äußerungen außerhalb des Arbeitsbereichs. Ein nicht akzeptables politisches Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit kann nur ausnahmsweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Voraussetzung hierfür ist ein Bezug der politischen Handlung zum Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit/des Arbeitsplatzes dazu verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine Beeinträchtigung dieser Interessen liegt nur dann vor, wenn sich das rechtswidrige außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, nachteilig auf den Betrieb auswirkt oder im Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten oder seiner Tätigkeit steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt werden, wie ein privates Video in Firmenkleidung oder sonst ein Bezug zum Arbeitgeber erkennbar ist.</p><h3>Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes</h3><p>Im öffentlichen Dienst gelten Besonderheiten. Zu den Nebenpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes zu bekennen. Beamte haben eine gesteigerte Loyalitätspflicht zu beachten. Ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ist relevant, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt im konkretfunktionalen Sinne zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtig. Der Beamte schuldet die politische Loyalität, die für eine funktionsgerechte Dienstausübung erforderlich ist.</p><p>Für die übrigen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt die allgemeine Treupflicht. Danach dürfen Mitarbeiter nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, wie etwa den Staat, die Verfassung und ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.<br>&nbsp;<br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>www.rehm-verlag.de</i></a><i>) erschienen.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 19:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Düsseldorfer MedTech-Unternehmen CUREosity abermals bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-765132a69e889bb3df1ca749a788e3d1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 2. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die CUREosity GmbH, Düsseldorf, bei einer Wachstumsfinanzierungsrunde beraten, die dem Med-Tech-Unternehmen insgesamt ca. EUR 3,8 Millionen von Bestands- und Neuinvestoren eingebracht hat.</p><p>Mitgewirkt haben dabei neben weiteren Investoren und Business Angels der Bestandsinvestor TechVision Fonds (TVF) sowie das belgische Family Office Nomainvest als neuer Co-Investor. Der Risikokapitalfonds TVF mit Sitz in Aachen ist unter anderem spezialisiert auf Unternehmen aus dem Bereich Medizintechnik und fördert CUREosity bereits seit 2021 maßgeblich. Bereits bei der damaligen Finanzierungsrunde stand ADVANT Beiten CUREosity umfassend beratend zur Seite.</p><p>Caesar van Heyningen, Thomas Saur und Stefan Arand leiten das 2019 gegründete Scale Up, welches innovative Therapie-Software unter Nutzung von Virtual Reality (VR)-Brillen entwickelt. Im Februar 2021 wurde das VR-Therapiesystem gelauncht. Als Medizinprodukt CE-zertifiziert, kombiniert die CUREO-Software jahrelange Therapieerfahrung mit neurowissenschaftlichen Erkenntnissen, Gamification sowie smarten Technologien. CUREO unterstützt die kognitive sowie motorische (insbesondere der oberen Extremitäten) Rehabilitation und ist somit für neurologisch oder motorisch eingeschränkte Patienten geeignet. Neben multisensorischen Trainingseinheiten bietet die Software auch Therapieübungen für Handrehabilitation, Aufmerksamkeitstraining oder Neuroregulation. In abwechslungsreichen, spielerischen VR-Umgebungen werden die Motivation sowie die Bereitschaft der Patienten zur Therapie gefördert. Die Ablenkung durch VR unterstützt zudem die Schmerzreduktion.</p><p>Seit der Markteinführung von CUREO ist das Software-as-a-Service-Unternehmen stark gewachsen und mittlerweile in bald 200 therapeutischen Einrichtungen im Einsatz. Das neu gewonnene Kapital wird unter anderem dafür eingesetzt, die Marktführerschaft von CUREO im Bereich der VR-Therapie noch weiter auszubauen.</p><p>Die abgeschlossene Finanzierungsrunde ermöglicht dem innovativen Unternehmen finanzielle Unabhängigkeit und ein nachhaltiges Wirtschaften – insbesondere in aktuell angespannten Marktverhältnissen.</p><p><strong>Berater CUREosity GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf).</p><p><strong>Berater TVF:</strong><br>Forvis Mazars: Dr. Philipp Wüllrich (Federführung) und Yannik Metz (beide Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Köln), Florian Helbig (IP/IT/Datenschutz, Leipzig).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 16:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 6: Beratermangel, Working Capital Management &amp; persönliche Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-6</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Personalmangel kennen alle – aber Beratermangel?&nbsp;</p><p>Es läuft bekanntlich eine Menge schief im Krankenhausbereich, die Konfusion ist groß. Einerseits soll das Haus fit für die Krankenhausreform werden, andererseits wird jetzt schon wieder der Rat gegeben, mit der Ambulantisierung bis 2027 zu warten, weil es angeblich vorher keine Vorteile von der Umstellung gäbe.&nbsp;</p><p>Machen sich Management und Träger klar, welche Anforderungen an sie gestellt werden, um das Haus auf Kurs zu halten, z.B. aber auch, um eine persönliche Strafbarkeit und Haftung abzuwenden? Working Capital Management, Change Management und digitale Transformation klingen nach abstrakten Schlagworten; Insolvenz, Haftung und Strafverfolgung allerdings nach sehr konkreten Problemen.&nbsp;</p><p>Welche Hilfe bekommt eine Krankenhausleitung eigentlich kurzfristig, um nicht aus der „Vorkrise“ in die Krise zu rutschen, wenn ohnehin die Verwaltung auf Hochtouren läuft? Wie merkt man, dass man in der Vorkrise ist, und wie sieht das Hilfsangebot aus? Die Contec Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH (www.contec.de) ist in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft seit etwa drei Jahrzehnten eine unumstrittene Größe. Geschäftsführer Dr. Thomas Müller (t.mueller@contec.de) plädiert leidenschaftlich für ein Handeln des Managements, auch aus gesamtgesellschaftlichen Perspektiven – denn die Politik lässt auf sich warten. Die ConPrimo GmbH (www.conprimo.de) ergänzt das Beratungsangebot um eine Strategieberatung im Krankenhausbereich; Matthias Adler (m.adler@conprimo.de) von ConPrimo ist der ideale Partner: Er hat in seiner Krankenhauskarriere Erfahrungen in fast allen Trägerkonstellationen und Größenverhältnissen sammeln können – und macht deutlich: Sie brauchen als Krankenhausmanagement in der heutigen Lage Hilfe, weil die Kapazitäten zur Abarbeitung zusätzlicher Krisenaufgaben fehlen. Aber bedenken Sie auch: Man bekommt Unternehmensberatungen und Anwaltskanzleien (wie ADVANT Beiten (www.advant-beiten.com), die solche Projekte bearbeiten können, selten einfach auf Zuruf, weil die ganze Branche aktuell in Bewegung ist.&nbsp;</p><p>Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter hosten heute eine engagierte, fachliche, teils emotionale Debatte, die der Sache wirklich nützt – weil uns allen die Branche am Herzen liegt. Hören Sie rein!</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 10:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hauptsache irgendwo? – Die Eintragung des Rechtsformzusatzes &quot;eGbR&quot; </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hauptsache-irgendwo-die-eintragung-des-rechtsformzusatzes-egbr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Rechtsformzusatz einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("eGbR") kann innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Rechtsformzusatz am Ende ihres Namens zu führen.</p><p><i>Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 Wx 4/24</i></p><p>Seit Inkrafttreten des MoPeG ist eine Gesellschaft nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister verpflichtet als Namenszusatz die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Das OLG Köln hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz zwingend am Ende des Namens stehen muss oder ob die Gesellschaft den Zusatz auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung führen kann.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Gesellschafter einer eGbR haben die Eintragung ins Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" beantragt. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.</p><h3>Beschluss des OLG Köln</h3><p>Die gegen die Entscheidung des Registergerichts gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln trat der Auffassung des Registergerichts entgegen und hielt die beantragte Gesellschaftsbezeichnung für eintragungsfähig. Der Zusatz "eGbR" müsse dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.</p><h3>Hintergrund und Begründung</h3><p>Ob die Abkürzung „eGbR“ zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung zu stehen hat, wird in der Literatur und registergerichtlichen Praxis nicht einheitlich beurteilt.</p><p>Teile der Literatur entnehmen der Formulierung des § 707a Abs. 2 S. 1, dass es sich um einen „Zusatz“ handelt. Dieser sei daher dem geführten Namen anzufügen. Anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gemäß § 19 HGB genüge nicht, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Er habe vielmehr den damit vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Auch die nach § 65 BGB verpflichtende Beifügung des Zusatzes "eingetragener Verein" erfolge ausschließlich am Ende des Vereinsnamens.</p><p>Eine andere Ansicht betont indes lediglich, dass der in § 707 a BGB verwandte Begriff des „Namenszusatzes“ wie im Firmenrecht verlange, dass dieser vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme.</p><p>Das OLG Köln schließt sich explizit der letztgenannten Ansicht an und verweist darauf, dass der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber gebe, wo dieser Zusatz aufzunehmen sei. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes "eGbR" lauten müsse und von der GbR zu führen sei, verbiete keine Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als "Zusatz" bezeichnet wird, sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden müsse.</p><p>Auch Sinn und Zweck des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB sprechen nach Auffassung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz der Gesellschaftsbezeichnung zwingend nachfolgen muss. Da der Rechtsformzusatz die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezwecke, sei dessen Position in der Gesellschaftsbezeichnung allein daran zu messen, ob seine Informations- und Aussagekraft durch die Bezeichnung beeinträchtigt werde. Solange die Rechtsform nicht unklar werde, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis sich eine der Rechtsprechung des OLG Köln anschließende, einheitliche Linie der Registergerichte herausgebildet hat, sollte in zeitkritischen Fällen die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ auch weiterhin dem geführten Namen angefügt werden. Dessen ungeachtet ist von einer Aufteilung der Bezeichnung abzusehen, d.h. dem Einschub des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“. Denn der Namenskern muss auch nach dem OLG Köln von dem „Zusatz“ stets deutlich abgesetzt sein und darf nicht damit verschwimmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fruchtgummis sind nicht klimaneutral!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruchtgummis-sind-nicht-klimaneutral</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH verschärft die Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff "<i>klimaneutral</i>".</p><p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>" regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen "<i>klimaneutral</i>" produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "<i>klimaneutral</i>" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "<i>Klimaneutralität</i>" des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff "<i>klimaneutral</i>" sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>", müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs "<i>klimaneutral</i>" auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzsanktion: Deutsche Bundesbank veröffentlicht stark überarbeitetes Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzsanktion-deutsche-bundesbank-veroeffentlicht-stark-ueberarbeitetes-merkblatt-zur-einhaltung-von-finanzsanktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Juni 2024 hat die Deutsche Bundesbank nach fast 3 Jahren ein stark überarbeitetes "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" veröffentlicht.</p><p>Wir geben einen Kurzüberblick über dieses zentrale Dokument für die Sanctions Compliance im Finanzsektor:</p><h3>Was ist das Ziel des Merkblattes?</h3><p>Das von der Deutschen Bundesbank herausgegebene "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" dient Personen und Unternehmen im Finanzsektor als zentrale Orientierungshilfe, wie den Vorgaben der in Deutschland geltenden Finanzsanktionen entsprochen werden kann und welche Maßnahmen von den Verpflichteten im Finanzsektor erwartet werden, um Verstößen gegen Finanzsanktionen wirksam vorzubeugen. Es enthält neben generellen Informationen zu Finanzsanktionen, Zuständigkeiten, einen Überblick über einzelne Sanktionsmaßnahmen und – für die Praxis von besonderer Bedeutung - konkrete Hinweise zu "Vorbildlichen Verfahren" ("Best Practices") zur Einhaltung von Finanzsanktionen.</p><h3>Warum ist das Merkblatt für den Finanzsektor so wichtig?</h3><p>Das Merkblatt der Bundesbank ist für den Finanzsektor von zentraler Bedeutung, da es für die Institute/Unternehmen nach wie vor eine der wenigen offiziellen Quellen mit behördlichen Hinweisen zum Umgang mit Finanzsanktionen und zur Ausgestaltung ihrer Sanctions Compliance Programme (SCP) darstellt. Die nun stark überarbeitete Neufassung des Merkblatts (Stand: Juni 2024) war von den Instituten/Unternehmen mit Spannung erwartet worden, da die Vorgängerversion (Stand: Juli 2021) noch aus der Zeit vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine stammte. Ganze Bereiche neuartiger Sanktionsmaßnahmen, die vor allem mit den EU-Sanktionen gegen Russland eingeführt wurden, sowie weitere Neuerungen wie z.B. Sanktionen mit Bezug zu Kryptowährungen waren daher von der Vorgängerversion nicht erfasst.</p><p>Die besondere Dynamik, mit der sich das Sanktionsrecht infolge des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine fortentwickelt hat, stellt die für die Einhaltung von Sanktionen zuständigen Bereiche in den Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen. So hat die EU am 24. Juni das inzwischen 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Für die Praxis der Sanctions Compliance besteht die besondere Herausforderung darin, dass neuen EU-Sanktionen gegen Russland nicht nur eine starke Ausweitung der bereits bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote (Einfrieren von Geldern) sowie Ein-/Ausfuhrverbote enthalten. Vielmehr enthalten die Sanktionspakete auch eine Vielzahl neuartiger Sanktionsmaßnahmen, wie etwa den SEPA-Ausschluss Russischer Banken, oder neuartige Meldepflichten. Damit betreffen die EU-Sanktionen gegen Russland alle Pflichtenkreise und sämtliche für das SCP relevanten Geschäftsbereiche und Prozesse der Institute.</p><h3>Was ist neu?</h3><p>Exemplarischer Überblick:</p><ul><li>Die Zuständigkeiten der durch das 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz geschaffenen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden in das Merkblatt aufgenommen.</li><li>Neu aufgenommen wurde eine Übersicht über die verschiedenen Finanz- und kapitalmarktbezogenen Verbote, die über die bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote hinausgehen. Neu enthalten sind auch exemplarische Verweise auf entsprechen-de Normen in EU-Verordnungen. Behandelt werden u.a. Wertpapierhandels- und Dienstleistungsverbote.</li><li>Die Erläuterungen zu Bereitstellungsverboten von Finanzhilfen beziehen jetzt auch Versicherungen und Investitionsverbote mit ein.</li><li>Jeweils ein neuer Abschnitt behandelt Sanktionen mit Bezug zu Kryptowerten und Versicherungen.</li><li>Abweichend zur Vorversion wurden die Anforderungen zur Einhaltung von Finanzsanktionen nicht nur erweitert, sondern auch in einen allgemeinen Teil für alle Unterneh-men im Finanzsektor und je einen spezifischen Teil für Finanzinstitute und (Rück)Versicherungen unterteilt.</li><li>Der neue allgemeine Teil wurde insbesondere im Hinblick auf das Erkennen indirekt sanktionierter Personen, die Umgehung von Sanktionsvorschriften sowie Umgang mit Neu- und Bestandskunden und Entlistungen erweitert.</li><li>Der spezifische Teil mit Anforderungen für Finanzinstitute konkretisiert jetzt u.a. die Einrichtung geeigneter kunden- oder kontobezogener Sperren. Die Anforderungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten erfassen jetzt ebenfalls den Transfer von Kryptowerten und behandeln "Echtzeitüberweisungen".</li><li>Der ebenfalls neu eingeführte spezifische Teil mit Anforderungen für (Rück)Versicherungsgesellschaften enthält neben Pflichten hinsichtlich neuer und bestehender Versicherungsverträge auch Versicherungsprämien und Leistungsauszahlungen.</li></ul><p></p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Mit dem erheblich erweiterten Merkblatt der Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen wurden einige neue Themen aufgenommen und alte Themen für die Praxis weiter konkretisiert. Institute/Unternehmen des Finanzsektors sollten daher zeitnah prüfen, ob ihr SCP den aktualisierten Vorgaben der Bundesbank entspricht und ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen den aktuellen Erwartungen der Bundesbank entsprechen.</p><p>Das überarbeitete Merkblatt finden Sie hier: <a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2024 19:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-aesculap-bei-veraeusserung-der-tetec-ag-an-kanadische-octane-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 26. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligung an der in Reutlingen ansässigen TETEC Tissue Engineering Technologies AG an die kanadische Octane-Gruppe interdisziplinär beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die auf regenerative Medizin spezialisierte TETEC AG war über die in Tuttlingen ansässige Chirurgie-Sparte Aesculap in den internationalen Medizintechnologiekonzern B. Braun eingebunden. Künftig wird sich Aesculap strategisch noch stärker auf innovative Medizintechnologie rund um die chirurgischen Prozesse im OP ausrichten, wodurch das Geschäftsfeld der regenerativen Medizin nicht länger ins Portfolio des Medizintechnologiekonzerns passt.</p><p>B. Braun hat in den USA bereits seit über zehn Jahren mit Octane Medical zusammengearbeitet. Mit Abschluss der Transaktion hat der kanadische Spezialist für regenerative Medizin TETEC komplett übernommen, inklusive der rund 160 hochspezialisierten Mitarbeitenden am Standort Reutlingen.</p><p>Octane ist eine globale Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Ontario, Kanada, und Niederlassungen in den USA und Europa und ist auf innovative Prozesse, Biomaterialien und Bioreaktoren für die regenerative Medizin spezialisiert. Zur Gruppe gehören die Octane Clinical Systems, Octane Orthobiologics, Octane Exo, Octane Biotech und Octane Biotherapeutics (BioTx).</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 60.000 Mitarbeitenden ist B. Braun ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Christian Döpke (Datenschutzrecht, alle Düsseldorf), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht, beide München), Rainer&nbsp;Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (beide Außenwirtschaftsrecht, Berlin).</p><p><strong>Berater Octane Medical:</strong><br>Osborne Clarke</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 19:09:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Münchner Standort mit Steuerexperten Heiko Wunderlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-muenchner-standort-mit-steuerexperten-heiko-wunderlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 25. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Steuern weiter aus und gewinnt Heiko Wunderlich von SKW Schwarz. Heiko Wunderlich steigt zum 1. Juli dieses Jahres bei ADVANT Beiten als Equity Partner am Münchner Standort ein.</p><p><strong>Heiko Wunderlich</strong> berät Unternehmen und Privatpersonen bei der steuerlichen Gestaltung sowie im steuerlichen Verfahrens- und Prozessrecht. Seine Tätigkeit umfasst hierbei sowohl die steuerliche Beratung bei der Nachfolgeplanung und im Estate Planning für Unternehmer und Privatpersonen als auch bei Unternehmenskäufen, Umstrukturierungen und Finanzierungen. Darüber hinaus berät er im internationalen Steuerrecht und verfügt hier über besondere Kenntnisse im Medien- und Entertainmentbereich. Heiko Wunderlich ist Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht, zertifizierter Unternehmensnachfolgeberater (zentUma) sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).</p><p>„Wir freuen uns, mit Heiko Wunderlich einen weiteren, sehr erfahrenen und am Markt etablierten Experten zu gewinnen, dessen steuerliche Expertise, insbesondere in den Bereichen Nachfolge, Restrukturierungen und Transaktionen, unser Beratungsportfolio sowohl am Münchner Standort als auch kanzleiweit hervorragend ergänzt“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p>Heiko Wunderlich zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten bildet im Bereich Steuern, Nachfolgeplanung und Estate Planning das gesamte Leistungsportfolio ab und bietet damit meinen Mandanten und mir eine ideale Plattform. Ich freue mich sehr, Teil des interdisziplinären Teams aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Finanzwirten zu werden und sowohl national als auch international mandanten- und zukunftsorientiert beraten zu können.“</p><p>Heiko Wunderlich wird regelmäßig von führenden juristischen Handbüchern empfohlen, darunter The Legal 500 Deutschland und Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers.</p><p>Erst im März dieses Jahres verstärkte sich ADVANT Beiten im Bereich Steuern am Hamburger Standort mit einem dreiköpfigen Team um den Partner Martin Seevers von EY Law.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 16:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 5: Wie gesund ist das Krankenhaus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-5</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Marc Schreiner spricht mit uns über Krankenhäuser und die UEFA Fußball-Europameisterschaft: Marc Schreiner macht sich Sorgen: Auf der Fanmeile vor dem Brandenburger Tor stehen bis zu 40.000 Menschen, mit knapp 40 Personen sind die geplanten Sanitätsdienste aber möglicherweise nicht adäquat aufgestellt. Wer keine kurzfristige ambulante Versorgung hat, geht aber in die Rettungsstellen der Krankenhäuser, die ohnehin zu voll sind. Außerdem: Wie steht es eigentlich um die Lage der Krankenhäuser in der deutschen Hauptstadt, aber auch bundesweit? Warum ist es sinnvoll, Krankhäuser nachhaltig und CO-2-optomiert umzurüsten? All das, bevor wir auf das Reizthema der Saison eingehen: Den Klinikatlas. Das Steckenpferd des amtierenden Bundesgesundheitsministers löst Entsetzen aus. Das bestehende Modell der Krankenhausgesellschaften hätte man einfach übernehmen können. Stattdessen wurde das Rad neu erfunden. Zudem ist die Qualität des "Atlas" völlig unzureichend. Marc Schreiner bezeichnet sie als so schlecht, dass die Suchmaschine teils als irreführend geltend müsse. Ist jetzt mit Klagen zu rechnen? Ein weiterer Schauplatz, den niemand in der Branche brauchte.</p><p>Mit Marc Schreiner, LL.M., Geschäftsführer der Berliner Krankenhausgesellschaft (dang@bkgev.de). Marc Schreiner hat zwar Rechtsanwalt gelernt, ist aber auch vielbeachteter Künstler. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, hier ein Bericht über seine letzte Ausstellung.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 10:23:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stromsteuer und E-Mobility – Vereinfachungen in Sicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stromsteuer-und-e-mobility-vereinfachungen-in-sicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Um die Entwicklung des Markts für Elektromobilität zu beschleunigen, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vordergründig auf drei finanzwirksame Maßnahmen: zeitlich befristete Kaufanreize, öffentliche Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ausbau der Ladeinfrastruktur. Bis 2030 sollen eine Million Ladestationen geschaffen und sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Bundesregierung aktuell sogar mit einer E-Ladesäulen-Pflicht. Die Konzepte, Strom zum Laden des E-Autos zur Verfügung zu stellen, sehen vielfältig aus und werden immer komplexer. Dabei ergeben sich regelmäßig Herausforderungen bei der Frage, wer Versorger und damit Schuldner der Stromsteuer ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht des BMF vom 17. Mai 2024 soll erleichtern und Klarheit schaffen.</i></p><h3>Worum geht es?</h3><p>Nach aktueller Rechtslage gilt ein Ladesäulenbetreiber („Charge-Point-Operator“ oder „CPO“) gemäß § 1a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StromStV unter Rückgriff auf das Begriffsverständnis des § 3 Nr. 25 EnWG als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG. Er stellt damit keinen Versorger aus stromsteuerlicher Sicht dar und ist somit auch nicht Schuldner der Stromsteuer. Was aber gilt, wenn der CPO einen sog. Elektromobilitätsanbieter („Electro-Mobility-Provider“ oder „EMP“) einschaltet, der den Nutzern von Elektrofahrzeugen das punktuelle Aufladen ermöglicht?</p><h3>Was soll kommen?</h3><p>Um diesen und weiteren Konstellationen Rechnung zu tragen, hat das BMF den Entwurf eines neuen § 5a StromStG-E vorgelegt, der die Rollen beim E-Charging vereinfachend regeln und die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiungen ermöglichen soll. Gedacht hat das Ministerium dabei auch an das bidirektionale Laden, in die Ladesäule integrierte Batteriespeicher sowie mit der Ladesäule verbundene Energiegewinnungsanlagen.</p><p>Kern der Regelung ist, dass alle Leistungen von Strom an den Ladepunkt sowie alle Entnahmen am Ladepunkt grundsätzlich dem Betreiber des Ladepunkts zugerechnet werden. Es erfolgt damit eine Annäherung an die im Energiewirtschaftsrecht geltende Letztverbraucherfiktion, wonach der Strombezug des Ladepunktes dem Letztverbrauch gleichgestellt wird.</p><p>Darüber hinaus soll eine einheitliche Betrachtung stattfinden, wenn ein Betreiber eines Ladepunkts sich zusätzlich eines integrierten Batteriespeichers bedient. Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen zum Beispiel Strom aus Photovoltaikanlagen aber auch aus dem Netz im Stromspeicher zwischengespeichert und erst später über den Ladepunkt ins Elektrofahrzeug geladen wird.</p><p>Der Letztverbraucherfiktion folgend spricht die neue Vorschrift die Steuerschuldnerschaft dem Versorger des Ladesäulenbetreibers zu, sofern der Ladesäulenbetreiber nicht ohnehin in Personalunion Versorger ist oder als Eigenerzeuger agiert.</p><p>In der Regel dürfte somit Versorger und Steuerschuldner die Person sein, mit der der Betreiber der Ladesäule einen Vertrag zur Strombelieferung geschlossen hat. Etwaige Leistungsbeziehungen innerhalb der Ladesäule, z.B. vom Ladesäulenbetreiber an einen EMP, einen Roaminganbieter oder sonstige Beteiligte spielen damit für die Bestimmung des zutreffenden Steuerschuldners keine Rolle mehr und sind für die stromsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich, da die entscheidende Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz durch den Betreiber der Ladesäule fingiert wird. Reine Ladepunktbetreiber werden nach § 5a Absatz 1 Satz 6, auch wenn sie tatsächlich Strom leisten, mithin nicht mehr Versorger, sofern sie dies nicht bereits aus anderen Gründen sind (z.B. klassisches Stadtwerk, welches Ladepunkte betreibt).</p><p>Neben der Vereinfachung der Versorgerproblematik, bedient sich der Entwurf der Vorschrift der Entnahmefiktion auch für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen. Im Übrigen einschlägige Steuerbefreiungen sollen nicht allein aufgrund komplexer Geschäfts- oder Beteiligungskonstrukte am Ladepunkt entfallen. Insoweit kann bspw. an Dritte abgegebener begünstigt erzeugter Strom als steuerbefreiter Selbstverbrauch gewertet werden.</p><h3>Wer profitiert?</h3><p>Von einer klareren Rollenverteilung profitieren letztendlich alle am Ladevorgang beteiligten Akteure gleichermaßen. Die Steuerschuldnerschaft kann – sollte der Entwurf Gesetz werden – nun eindeutiger zugeordnet werden. Dies verhindert böse Überraschungen und daraus folgende Konflikte, die gerade in Mehrpersonenkonstellationen nicht selten den Projekterfolg im Ganzen gefährden.</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Die Vereinfachung aus § 5a StromStG-E soll mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Verbände haben zu dem Entwurf bereits Stellung genommen. Wann dieser in den Bundestag eingebracht wird, ist nicht bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung nicht kommt, bestehen nicht. Stay tuned! Wir halten Sie auf dem Laufenden.</p><p>Bei Fragen zu energierechtlichen Themen steht Ihnen ebenso unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/kompetenzen/rechtsgebiete/energiewirtschaftsrecht" target="_blank">Energy-Team</a> zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2024 16:37:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 4: Wie die Generationen X, Y und Z die Krankenhäuser verändern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-4</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Daniel Dettling ist Jurist, Geschäftsführer von "Gesundheitsstadt Berlin" und - Zukunfts-forscher.<br>Er ist zu Gast bei Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Alle sprechen nur allzu gerne über die "neuen" Generationen von Beschäftigten. Aber was hat es für Auswirkungen, wenn man über flache Hierarchien, Work-Life-Balance oder Arbeitszeitsouveränität, Mitbestimmung oder Flexibilität gerade im Krankenhaus spricht - dem angeblich nach dem Militär hierarchischsten Arbeitsplatz überhaupt? Ist es nicht Traumtänzerei, diese Begriffe auf eine Gesundheitsversorgung anzuwenden, bei der es eben auch um Leben und Tod geht und in der Beschäftigte vor allem unter Stress "funktionieren" sollen? Was erwartet etwa die Generation Z eigentlich auf der anderen Seite - als Patienten? Einblicke jenseits der oberflächlichen Hochglanzdebatten bietet <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Mit Dr. Daniel Dettling, Autor, Geschäftsführer von Gesundheitsstadt Berlin (Dettling@gesundheitsstadt-berlin.de). ADVANT Beiten ist Mitglied von Gesundheitsstadt Berlin e.V., der interdisziplinären Plattform für die Akteure des Gesundheitswesens in Berlin. Mehr darüber erfahren Sie unter www.gesundheitsstadt-berlin.de.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Zeichen der Nachhaltigkeit – Produktregulierung durch die Ökodesign-Verordnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Ökodesign-Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber kurz vor dem Ablauf der aktuellen Legislaturperiode einen zentralen Baustein seiner "green deal"-Strategie auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt stehen dabei erhöhte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Daneben soll mit dem digitalen Produktpass eine leicht zugängliche Informationsquelle für Verbraucher geschaffen werden. Auch die verbreitete Praxis, unverkaufte Ware zu vernichten, soll Einschränkungen erfahren. Was all dies für Hersteller, Händler und sonstige Glieder der Liefer- und Wertschöpfungskette bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Klimaziele und Ressourcenunabhängigkeit</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie hat die Europäische Kommission das ehrgeizige Ziel ausgerufen, die CO2-Emissionen der EU bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren und die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der gesamte Lebenszyklus der in der Union in den Verkehr gebrachten Produkte ressourcenschonend und kreislauforientiert ausgerichtet werden. Hierzu soll die Ökodesign-Verordnung, auf deren endgültige Fassung sich Europäisches Parlament und Rat am 27. Mai 2024 geeinigt haben, einen zentralen Beitrag leisten. Die Verordnung zielt auf eine nachhaltigere Produktgestaltung ab und schafft einen Rechtsrahmen für die Festlegung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen. Hierunter fallen etwa Anforderungen an die Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie die Energie- und Ressourceneffizienz. Anders als der Vorgängerrechtsakt, die Ökodesign-Richtlinie, beschränkt sich die Verordnung dabei nicht auf einzelne Produktgruppen. Vielmehr sind abgesehen von Lebensmitteln, Arzneimitteln und bestimmten Fahrzeugen alle Produkttypen vom Anwendungsbereich umfasst, einschließlich einzelner Bauteile und Zwischenprodukte wie Zement und Stahl. Von diesem holistischen Regulierungsansatz erhofft sich die Kommission neben Treibhausgaseinsparungen einen Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit von außereuropäischen Rohstoffimporten.</p><h3>Festlegung von Ökodesign-Anforderungen</h3><p>Welche Anforderungen die verschiedenen Produktgruppen im Einzelnen zu erfüllen haben, regelt die Verordnung nicht selbst. Vielmehr schafft die Ökodesign-Verordnung hierfür einen Regulierungsrahmen, indem sie die Europäische Kommission ermächtigt, produktgruppenspezifische Designanforderungen durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Auf diese Weise soll eine dynamische und fachlich versierte Regulierung gewährleistet sein. Die Verordnung legt dazu in Art. 5 Abs. 1 übergeordnete Zielkategorien fest (sog. Produktaspekte). Hierzu zählt etwa die Recyclingfähigkeit, die Reparierbarkeit, der Anteil recycelter Materialien, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, die Menge des entstehenden Abfalls sowie der allgemeine CO2- und Umweltabdruck. Für jede dieser Zielkategorien listet die Verordnung im Anhang I Indikatoren auf, anhand derer die zum Erreichen der erwünschten Produktaspekte erforderlichen Designanforderungen quantitativ und qualitativ umschrieben werden können. Diese Auflistung dient der Kommission gewissermaßen als Werkzeugkasten, aus dem sie die je nach Produktgruppe relevanten Stellschrauben auszuwählen hat. Legt die Kommission für eine bestimmte Produktgruppe etwa als Zielkategorie die einfache Reparatur und Wartung fest, kann sie die einzuhaltenden Designanforderungen in Gestalt von quantitativen Parametern wie der Anzahl der verwendeten Bauteile und/oder qualitativen Leistungsmerkmalen wie der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen definieren.</p><h3>Verfahren</h3><p>Der Festlegung der Designanforderungen hat für jede Produktgruppe eine technische, wirtschaftliche und ökologische Analyse vorauszugehen, in die eine Reihe marktgängiger Modelle einzubeziehen ist. Da ein solches Verfahren zeit- und ressourcenintensiv sein kann, hat die Kommission Produktgruppen zu priorisieren, bei denen das Einspar- und Effizienzsteigerungspotenzial als besonders hoch angesehen wird. Um den Beteiligten der Lieferkette im Hinblick auf die bevorstehende Regulierung Planungssicherheit zu geben, hat die Kommission die priorisierten Produktgruppen in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplan zu listen, der u.a. Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan und zu den jeweils einschlägigen Zielkategorien enthalten soll. Der erste Arbeitsplan dieser Art soll gem. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung binnen 9 Monaten nach deren Inkrafttreten aufgestellt werden und folgende Produktgruppen vorrangig berücksichtigen:</p><ul><li>Eisen und Stahl</li><li>Aluminium</li><li>Textilien (insb. Bekleidung und Schuhwerk)</li><li>Möbel (einschließlich Matratzen)</li><li>Reifen</li><li>Waschmittel</li><li>Anstrichmittel</li><li>Schmierstoffe</li><li>Chemikalien</li><li>bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte</li><li>Elektronikgeräte (insb. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie)</li><li>Zement (hierfür gelten bestimmte Einschränkungen)</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung der Arbeitspläne sowie der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen wird die Kommission von einer Sachverständigengruppe, dem sog. Ökodesign-Forum, beraten. Das Konsultationsgremium soll dabei nicht nur ein hohes Maß an fachlicher Expertise sicherstellen, sondern den interessierten Kreisen – einschließlich Industrievertretern, Wissenschaft und Umweltorganisationen – auch als Forum für einen praxisnahen Meinungsaustausch dienen. Zudem können Wirtschaftsteilnehmer der Kommission im Hinblick auf Produkte bzw. Produktgruppen, die noch nicht im Arbeitsplan abgebildet sind, Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen unterbreiten und auf diese Weise frühzeitig einheitliche Standards etablieren.</p><h3>Pflichtenadressaten</h3><p>Die Ökodesign-Verordnung adressiert die gesamte Lieferkette, wobei die Produkthersteller vorrangig in die Pflicht genommen werden. Sie dürfen ihre Produkte gem. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung erst in den Verkehr bringen, nachdem die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen durch ein im delegierten Rechtsakt näher bestimmtes Prüf- und Messverfahren (sog. Konformitätsbewertungsverfahren) bestätigt wurde. Entspricht das Produkt den Anforderungen, haben die Hersteller eine sog. EU-Konformitätserklärung abzugeben. Zudem erhalten die Produkte eine sog. CE-Kennzeichnung, anhand derer die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen für die Konsumenten gut sichtbar zu erkennen sein soll.</p><p>Neben den Herstellern wird auch den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette Verantwortung für die Einhaltung der Design-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten übertragen. So haben Importeure sicherzustellen, dass die Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, bevor sie ihrerseits die Ware in den Verkehr bringen. Ebenso wie Vertreiber und Händler haben Importeure zudem die ordnungsgemäße Etikettierung und die Erfüllung der sogleich erläuterten Informationspflichten zu überprüfen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können.</p><h3>Digitaler Produktpass</h3><p>Um den Konsumenten bewusstere Kaufentscheidungen zu ermöglichen, werden die Designanforderungen künftig von zusätzlichen Informationspflichten flankiert, die von der Kommission ebenso wie die Leistungsanforderungen durch delegierten Rechtsakt konkretisiert werden. Die Informationspflicht kann sich insbesondere auf die je nach Produktgruppe einschlägigen Nachhaltigkeitsindikatoren beziehen, einschließlich eines Reparierbarkeits- und Beständigkeits-Scores und eines CO2- oder Umweltfußabdrucks. Für diese Parameter kann die Kommission verschiedene Leistungsklassen festlegen. Weitere Informationen können u.a. in Bezug auf Reparatur, Wartung, Recycling, Entsorgung, die Verwendung besorgniserregender Stoffe und die Umweltauswirkungen des Produkts erforderlich sein. Für alle erfassten Produkte wird überdies ein sog. digitaler Produktpass obligatorisch, in dem die für die Verbraucher relevanten Informationen in digital abrufbarer Form gebündelt werden sollen. Hierfür sind – wie oben erläutert – neben dem Hersteller auch die weiteren Glieder der Lieferkette verantwortlich.</p><h3>Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware</h3><p>Als erhebliche und zugleich vermeidbare Quelle negativer Umweltauswirkungen hat der Europäische Gesetzgeber die Vernichtung unverkaufter Warenbestände identifiziert. Dieser Praxis schiebt die Verordnung mit einem Vernichtungsverbot für bestimmte Produktgruppen nunmehr einen Riegel vor. Hiervon sind ab Mitte 2026 zunächst Kleidungsstücke und Schuhe betroffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinst- und Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen haben bis Mitte 2030 Zeit, bevor das Verbot für sie verbindlich wird. Die Europäische Kommission kann die Liste der Produktgruppen, für die das Verbot gilt, durch delegierten Rechtsakt erweitern, wobei auch insoweit der zu veröffentlichende Arbeitsplan Planungssicherheit schaffen soll. Hinsichtlich des ersten Arbeitsplans gibt die Verordnung der Kommission auf, insbesondere die Erstreckung des Vernichtungsverbots auf Elektrogeräte zu prüfen. Auch bestimmte Verbotsausnahmen sollen durch die Kommission vorgesehen werden können.</p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die Ökodesign-Verordnung wird die Wertschöpfungs- und Lieferkette mehr denn je in die Verantwortung genommen. Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler sollten sich angesichts der erforderlichen Umstellungsprozesse frühzeitig und fortlaufend mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut machen. Insoweit wird der erste Arbeitsplan der Kommission aufmerksam zu prüfen sein, dessen Erscheinen spätestens im zweiten Quartal 2025 zu erwarten ist. Hieraus werden sich vor allem für die priorisierten Produktgruppen wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Designanforderungen und des weiteren Zeitplans ableiten lassen. Der erste delegierte Rechtsakt darf nicht früher als 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung erlassen werden, sodass frühestens im dritten Quartal 2025 mit ihm zu rechnen ist. Nach dem Erlass verbleiben den betroffenen Unternehmen mindestens weitere 18 Monate bis der Rechtsakt für sie verbindlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen können längere Fristen und bestimmte Erleichterungen gelten. Wenngleich demnach eine Detailregelung der einzelnen Produktgruppen noch aussteht, sollte die Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung für die Beteiligten der Lieferkette Anlass bieten, sich eingängig mit den Herausforderungen auseinanderzusetzen, die mit einer an Nachhaltigkeitszielen orientierten Produktregulierung einhergehen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht auf Reparatur - Worauf Hersteller sich jetzt einstellen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Verbraucher kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie die Reparatur gekaufter Waren zu einem Hindernislauf mit möglicherweise hohen Kosten werden. Defekte Elektronikgeräte verschwinden daher allzu häufig in der Schublade oder enden in der Entsorgung. Hersteller und Händler beklagen dagegen überzogene Gewährleistungsansprüche und Produkthaftungsklagen.</p><p>In diesem Umfeld stellt nun ein in der Europäischen Union beschlossenes<sup>1 </sup>, begrenztes Recht auf Reparatur von bestimmten Konsumgütern ein Novum dar, das noch vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.</p><p>Was dies für die Hersteller der erfassten Produkte bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Der Wegwerfmentalität ein Ende setzen</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie verfolgt die Europäische Union das Ziel, nachhaltigen Konsum zu fördern und die Wirtschaft kreislauforientiert auszurichten. Hierzu soll die "Reparatur-Richtlinie", auf die sich Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai 2024 in erster Lesung geeinigt haben, einen wesentlichen Beitrag leisten. Das Kernstück der Richtlinie bildet das in Art. 5 vorgesehene "Recht auf Reparatur". Hiernach sollen die Hersteller bestimmter Haushalts- und Alltagsprodukte verpflichtet werden, gekaufte Ware auf Verlangen eines Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem erschwinglichen Preis zu reparieren. Auf diese Weise soll nicht nur der Ressourcenverbrauch reduziert, sondern auch der Reparaturmarkt angekurbelt werden, wodurch sich die Kommission bis zu 4,8 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen erhofft. Dabei steht das Reparaturrecht nach der Konzeption des EU-Gesetzgebers in einem komplementären Verhältnis zum bestehenden Kaufgewährleistungsrecht. Die Reparaturverpflichtung soll also nur eingreifen, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht (mehr) in Betracht kommen.</p><h3>Für wen gilt die Reparaturpflicht?</h3><p>Pflichtenadressat ist der Hersteller der Ware, und zwar unabhängig davon, ob er oder ein Dritter das Produkt an den Verbraucher verkauft hat, der die Reparatur verlangt. Die Reparaturpflicht greift damit auch bei Einschaltung eines Zwischenhändlers ein.</p><p>Wer als Hersteller anzusehen ist, beantwortet die Richtlinie unter Bezugnahme auf die künftige Ökodesign-Verordnung, mit der der Gesetzgeber Anforderungen an die Verwendung nachhaltiger Stoffe sowie an die Reparierbarkeit von Produkten aufstellt<sup>2 </sup>. Maßgeblich ist hiernach, wer das Produkt entwickelt oder hat herstellen lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Vor diesem Hintergrund zeichnen sich erste Zweifelsfragen ab, die in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen dürften. So schweigt der Rechtsakt etwa dazu, wer bei einem aus mehreren Produktkomponenten zusammengesetzten Endprodukt als Hersteller anzusehen ist.</p><p>In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Reparaturpflicht auf folgende Produktgruppen, für die in gesonderten Rechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit aufgestellt werden:</p><ul><li>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</li><li>Haushaltsgeschirrspüler</li><li>Kühlgeräte</li><li>Elektronische Displays</li><li>Schweißgeräte</li><li>Staubsauger</li><li>Server und Datenspeicherprodukte</li><li>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</li><li>Haushaltswäschetrockner</li><li>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</li></ul><p></p><h3>Was ist geschuldet?</h3><p>Besteht eine Reparaturverpflichtung, ist diese innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" durchzuführen. Dabei bleibt es dem Hersteller überlassen, ob er die Reparatur selbst vornimmt oder einen Reparaturbetrieb beauftragt. In beiden Fällen können die Reparaturkosten dem Käufer in "angemessenem" Umfang in Rechnung gestellt werden. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass zu Abschreckungszwecken erhöhte Preise als unangemessen anzusehen sein sollen.</p><p>Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht von der Wahrnehmung ihrer Reparaturrechte abgehalten werden, untersagt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zudem die Verwendung limitierender Vertragsklauseln sowie den Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, durch welche die Reparierbarkeit eingeschränkt würde. Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern. Eine Ausnahme von dieser Maßgabe soll im Hinblick auf legitime Herstellerinteressen gelten, wobei etwa der Schutz des geistigen Eigentums Einschränkungen rechtfertigen können soll.</p><p>Einen Ausschluss der Reparaturpflicht sieht die Richtlinie nur dann vor, wenn die Reparatur technisch unmöglich ist. Allein aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen der hohen Kosten von Ersatzteilen, sollen Hersteller die Reparatur nach Erwägungsgrund (24) nicht ablehnen dürfen. Kommt eine Reparatur nicht in Betracht, soll der Hersteller berechtigt sein, dem Verbraucher ein repariertes Ersatzprodukt anzubieten.</p><h3>Informationspflichten</h3><p>Die Reparaturverpflichtung der Hersteller wird von Informationspflichten flankiert. So werden Hersteller künftig für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitzustellen haben. Den jeweiligen Reparaturbetrieben soll es zudem freigestellt werden, das "Europäische Formular für Reparaturinformationen" zu nutzen, das die für die Reparaturentscheidung relevanten Informationen in standardisierter Form zusammenfassen soll. Darüber hinaus soll die Europäische-Kommission eine "Europäische Online-Plattform für Reparaturen" entwickeln, über die Verbraucher passende Reparaturbetriebe und Gebrauchtwarenverkäufer unkompliziert ausfindig machen können sollen.</p><h3>Verlängerung des Gewährleistungszeitraums nach Reparatur</h3><p>Auch in Gewährleistungsfällen, die in den Verantwortungsbereich der Verkäufer fallen, soll die Reparatur mangelhafter Ware nach dem Willen des EU-Gesetzgebers attraktiver werden. Zu diesem Zweck soll sich der kaufrechtliche Gewährleistungszeitraum künftig einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn ein Kaufgegenstand durch Nachbesserung in den vertragsgemäßen Zustand versetzt worden ist. Auf diese Weise werde, so die Begründung des Richtliniengebers, für Verbraucher ein Anreiz geschaffen, das eingeräumte Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung zugunsten der Nachbesserung auszuüben.</p><h3>Ausblick</h3><p>Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis Mitte 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Diesen Zeitraum sollten Hersteller nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte von der Reparaturverpflichtung umfasst sind. Dabei wird man vielfach nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit den EU-Verordnungen umhinkommen, auf die die Richtlinie zur näheren Umschreibung der erfassten Produktgruppen verweist. Herstellern, die ihren Reparaturverpflichtungen nicht nachkommen, drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung gilt es zu beachten, dass die Europäische Kommission zur Erweiterung des Produktkatalogs ermächtigt wird. Künftige Aktivitäten der Kommission sind vor diesem Hintergrund genaustens zu beobachten. Zudem gilt es zu beachten, dass die Reparatur-Richtlinie nicht die einzige Quelle für künftige Herstellerpflichten bleiben wird. Insbesondere die erweiterten Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign, die mit der Ökodesign-Verordnung eingeführt werden, werden für die Beteiligten der Lieferkette mit zusätzlichen Belastungen einhergehen. Diesem Themenkomplex werden wir uns in Kürze in einem eigenen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blog-Beitrag</a> widmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5><sup>1 </sup>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-34-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 24. Mai 2024</a>.</h5><h5><sup>2 </sup>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-106-2023-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 16. Mai 2024.</a></h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 16:43:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 3: Warum &quot;Insolvenz&quot; keine Pleite mit Kontrollverlust sein muss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-3</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Silke Dulle und Wolf Reuter haben heute den Insolvenzexperten Dr. Moritz Handrup zu Gast in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Er erklärt nüchtern, was viele Geschäftsführungen und Gesell-schafter in Krankenhäusern heute umtreibt: Reicht das Geld - und was, wenn nicht? Vorausgesetzt, der Gesellschafter hat noch ausreichend Mittel, kann er natürlich immer weiter nachschießen. Aber oft ist das finanziell oder politisch unvertretbar. Mit dem sog. Schutzschirmverfahren ist ein Instrumentenkasten vorhanden, um ein Krankenhaus im laufenden Betrieb umzustrukturieren und wieder profitabel zu machen. Niemand fragt gerne nach Insolvenzberatung - hier erklärt ein erfahrenes Team, dass die Hemmschwelle unberechtigt ist und wie Sie schnell feststellen können, ob Sie von dieser Restrukturierung Vorteile haben könnten.</p><p>Mit Sanierungs- und Insolvenzexperte Rechtsanwalt Dr. Moritz Handrup (moritz.handrup@advant-beiten.com).</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 10:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Eigenschaft der &quot;Fabrikneuheit&quot; einer KWK-Anlage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eigenschaft-der-fabrikneuheit-einer-kwk-anlage</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12. Februar 2024 (Az. 5 K 2396/21.F) rechtskräftig entschieden, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ("KWK-Anlage") auch dann als "fabrikneu" anzusehen ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und der Inbetriebnahme circa fünf Jahre liegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin nahm im Januar 2020 eine KWK-Anlage mit dem Baujahr 2015 in Betrieb und beantragte im selben Monat beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ("BAFA") deren Zulassung für die Gewährung des KWK-Zuschlags. Zu diesem Zweck reichte sie alle notwendigen Unterlagen ein, einschließlich des Konformitäts- sowie des Hocheffizienznachweises. Das BAFA verweigerte jedoch mit einem Ablehnungsbescheid die Zulassung der KWK-Anlage als neue Anlage nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 ("KWKG 2016"). Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der mittels Widerspruchsbescheid vom BAFA zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Zulassung der KWK-Anlage.</p><h3>Die Entscheidung des Gerichts</h3><p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die Klägerin habe einen gebundenen Anspruch auf Zulassung der KWK-Anlage. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich auch bei einer circa fünf Jahre alten, noch nie verwendungsgemäß genutzten KWK-Anlage um eine "fabrikneue". Dies folge unmittelbar aus dem Wortlaut, der Gesetzgebungshistorie, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.</p><p>So folge aus der Wortzusammensetzung "fabrikneu" einzig, dass eine Sache seit ihrer Fabrikation noch nicht gemäß ihrem Herstellungszweck verwendet worden sei. Insofern gehe der Wortlaut noch über den Begriff "neu" hinaus, da fabrikneu keine erstmalige Verwendung an einem anderen, neuen Ort oder nach einer Modernisierung zulasse.</p><p>Kein anderes Ergebnis folge aus der Gesetzgebungshistorie. Die entsprechende Vorschrift des KWKG 2002, die ursprünglich eine Möglichkeit zur Verwendung gebrauchter (Anlagen-)Teile vorsah, sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens so geändert worden, dass nunmehr zwischen "fabrikneuen" und "erneuerten" Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 18 KWKG 2016 unterschieden werden sollte. Diese Unterscheidung zeige, dass nicht die Standdauer, sondern die Eigenschaft der KWK-Anlage als "gebraucht" entscheidend für die Fabrikneuheit sei.</p><p>Ebenfalls ließen die Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Raum für die Behauptung der Klägerin, dass eine fabrikneue KWK-Anlage dem Stand der Technik entsprechen müsse. Die gesetzlich intendierte Effizienzsteigerung sei auch ohne eine Kopplung an den Stand der Technik gewährleistet. Dieses Kriterium sei lediglich für "modernisierte" oder "nachgerüstete" KWK-Anlagen vorgesehen, und solle eine Untergrenze für Investitionen zur (erneuten) Zuschlagsberechtigung sicherstellen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die streitgegenständliche KWK-Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche; die Klägerin habe den Nachweis erbracht, dass KWK-Anlagen desselben Herstellers und Typs von 2015 und 2020 denselben Gesamtwirkungsgrad aufwiesen. Wenn der Gesetzgeber eine Kopplung des Begriffs der Fabrikneuheit an den Stand der Technik gewollt hätte, hätte er dies regeln müssen.</p><h3>Bedeutung des Urteils für die Praxis</h3><p>Dem Ergebnis sowie der Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sind vollumfänglich zuzustimmen.&nbsp;<br>Für Versorger und Eigenbetreiber von KWK-Anlagen bedeutet das Urteil eine lang ersehnte Klarstellung über den Begriff der Fabrikneuheit. Die bisherige Praxis des BAFA, Förderungsanträge pauschal aufgrund von Standdauern von einigen Jahren abzulehnen, hatte bislang zu einer verminderten Planbarkeit und verlorenen Investitionen geführt.</p><p>Das Urteil bietet eine Erleichterung für Projektierer für bereits erworbene KWK-Anlagen, da diese nun mit größerer Sicherheit den wirtschaftlichen Einsatz ihrer bereits erworbenen KWK-Anlagen planen können. Etwaig zurückgehaltene Förderanträge können gestellt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf neuer Grundlage vorgenommen werden. Das BAFA ist als Bundesbehörde gehalten, dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Folge zu leisten, da dieses am 11. Juni 2024 rechtskräftig geworden ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 19:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wie Familienunternehmen „enkelfähig“ werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Familienunternehmen können ihre Zukunft sichern, indem sie eine Familiencharta erstellen, die das Zusammenspiel von Familie und Betrieb regelt. Ein Beispiel dafür ist das Bankhaus Metzler, das mit der 12. Generation seine Tradition fortsetzt.</p><p>Unser Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> erläutert im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/generationenvertrag-wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden/100043254.html" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 10. Juni 2024</a>, wie eine Familiencharta Konflikte vorbeugt und den langfristigen Erfolg garantiert.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 10:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI im Social-Media-Einsatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-social-media-einsatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Worauf müssen Unternehmen achten, wenn sie KI in der Kommunikation einsetzen? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es zu beachten? Transparenz ist ein wichtiger Faktor.</p><p>Ohne den Einsatz von Social Media ist eine zeitgemäße Unternehmenskommunikation nicht denkbar. Das gilt vor allem in der Konsumgüterindustrie. Wer seine Kunden erreichen will, der muss sie kennen, finden und Inhalte platzieren, die sie interessieren. Das ist kein neuer Trend, und Juristen beschäftigen die rechtlichen Aspekte von Social-Media-Marketing seit Jahren. So hat es die Influencerin Cathy Hummels schon 2021 bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft mit der Frage, ob sie ihre produktbezogenen Posts als 'Werbung' kennzeichnen muss. Muss sie nicht, wenn sie keine Gegenleistung erhält (BGH, Az. I ZR 126/20). Neu ist, dass sich Social-Media-Marketing durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) beliebig skalieren lässt. Ob es um die Analyse von Nutzerverhalten geht oder um die Erstellung von Inhalten: KI verändert die Unternehmenskommunikation. Was ist hier zu erwarten? Worauf sollte man unbedingt achten?</p><h3>Nutzung von KI-Content</h3><p>Die Nutzung von KI-generierten Texten und Bildern (Output) eröffnet neue Möglichkeiten der Kommunikation: Die Produktion von Inhalten hat keine personellen Limits mehr, wird schneller und kostengünstiger. Die Kehrseite ist der Kontrollaufwand. Wer KI nutzt, der kennt die Anfälligkeit für inhaltliche Fehler. Die Anbieter von KI weisen mit gutem Grund genau darauf hin. Das führt auch aus rechtlicher Sicht dazu, dass KI-generierte Inhalte gründlich überprüft werden müssen. Wer Unwahrheiten veröffentlicht, der ist dafür rechtlich verantwortlich. Unwahre Angaben in der Unternehmenskommunikation sind oft wettbewerbswidrig. Ansprüche von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden können die Folge sein.</p><h3>Transparenz ist essenziell</h3><p>Neben der Haftung für inhaltliche Fehler lautet ein Kernthema bei der Output-Nutzung Transparenz. Das Transparenzgebot gilt bei jeder öffentlichen Kommunikation, es ist in etlichen Normen verankert. Es besagt im Kern, dass der Zweck und die Herkunft einer Veröffentlichung erkennbar sein müssen: Wer für ein Produkt wirbt, darf das nicht im Gewand einer redaktionellen Berichterstattung tun; wer einen fremden Text veröffentlicht, darf ihn nicht als eigenen ausgeben; und wer KI-generierte Inhalte wiedergibt, der darf sich nicht als Autor bezeichnen. Das ergab sich schon bisher aus der bestehenden Gesetzeslage.<br>Im Mai 2024 ist durch mit Verabschiedung der KI-Verordnung der EU (AI Act) das Transparenzgebot jetzt auch speziell für Inhalte geregelt worden, die mit KI generiert sind. Danach muss der künstliche Charakter von Deepfakes offengelegt werden (Art. 52 Abs. 3 AI Act), gleiches gilt bei jeder Interaktion von KI mit Menschen (Art. 52 Abs. 1 AI Act), also auch bei automatisierten Postings und Chatbot-Inhalten. Die Transparenzpflichten nach dem AI Act treten erst im Sommer 2026 in Kraft. Verstöße gegen das Transparenzgebot können aber auch nach aktueller Rechtslage Folgen haben, insbesondere sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen irreführender Werbung denkbar.</p><h3>KI richtig kennzeichnen</h3><p>Wegen des Transparenzgebots ist es sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Text oder ein Bild KI-generiert sind, wenn das nicht aus sich heraus erkennbar ist. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise nach Art eines Fotocredits lauten 'KI-generiert' oder 'Erstellt unter Einsatz von Dall-E'. In der Praxis taucht häufig die Frage auf, wie mit Mischformen umzugehen ist. Gerade Textautoren arbeiten häufig so, dass sie sich zunächst einen Vorschlag von einer generativen KI-Anwendung machen lassen, ihn dann aber überarbeiten. Ob ein Hinweis auf dieses Vorgehen rechtlich geboten ist, hängt davon ab, wie viel vom KI-Text im Endergebnis noch vorhanden ist. Sind ganze Sätze oder Absätze übernommen, dann muss auf den Ursprung hingewiesen werden. Sind dagegen nur noch Struktur und Information übernommen, dann ist das nicht notwendig – Chat GPT ist dann nur als Recherche-Tool genutzt worden.</p><h3>Persönlichkeits- und Urheberrechte beachten</h3><p>Ein weiteres wesentliches Output-Thema betrifft Persönlichkeitsrechte. Kurz gesagt: Finger weg von Deep Fakes in der Werbung! Aber auch die bloße Bezugnahme auf reale Personen, insbesondere Prominente, ist – wie immer in der Unternehmenskommunikation – ein No-Go, es sei denn sie haben eingewilligt. Das gilt selbst dann, wenn transparent gemacht wird, dass es sich um KI-Darstellungen handelt. Denn die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten löst immer Ansprüche aus, vor allem bei Prominenten. Dabei können auch im deutschen Recht hohe Zahlungsansprüche entstehen. Betroffene können das verlangen, was sie vertraglich vereinbart hätten, wenn sie gefragt worden wären. Weniger Probleme macht das Urheberrecht. Weder die Erstellung von Inhalten durch KI noch die Nutzung dieser Inhalte sind urheberrechtlich relevant. Ausnahmen kann dort geben, wo durch gezieltes Prompting ein Output provoziert wird, der bestehenden Werken zu ähnlich ist (z. B. »Erstelle eine Grafik, die wie ein Siebdruck von Marylin Monroe aus der Hand von <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/andy-warhol-36512" target="_blank" rel="noreferrer">Andy Warhol</a> aussieht«).</p><h3>Influencer und Mitarbeiter briefen</h3><p>Die Grundsätze zum Output gelten auch für Inhalte, die Influencer oder beauftragte Agenturen erstellen und posten. Gerade hier kann die Versuchung groß sein, Beiträge mit KI-Unterstützung zu produzieren – ein Vorgehen, das nicht im Interesse des Auftraggebers ist. Es ist deshalb ratsam, bestehende Verträge mit Influencern oder Agenturen um eine KI-Klausel zu ergänzen, mit der die Nutzung von KI für vertraglich geschuldete Inhalte untersagt oder eingeschränkt wird. Was das eigene Business Development angeht, so sollten Unternehmen klare Anweisungen zur Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung von KI-Inhalten machen – beispielsweise im Rahmen einer KI-Richtlinie. Im Haftungsfall können solche Vorgaben dabei helfen, ein Verschulden auszuschließen. Das kann Schadensersatzrisiken senken.</p><h3>Vorsicht bei der Datenanalyse</h3><p>Soziale Medien bieten riesige Datenschätze, die mit KI-Hilfe analysiert und aufbereitet werden können, um das eigene Marketing zu optimieren. Wer spricht über welche Produkte, welche Memes gehen viral und warum? KI kann diese Datenmengen verarbeiten, Trends nachverfolgen und Ergebnisse analysieren. Die Plattformen selbst weiten zurzeit ihre Möglichkeiten für das Training von KI-Anwendungen aus: Meta hat am 1. Juni 2024 seine Nutzer darüber informiert, dass man ab Ende Juni 2024 Postings für Trainingszwecke der eigenen KIs nutzen werde. Für Unternehmen liegt es nahe, auf Mess- und Analyse-Tools der Plattformanbieter zurückgreifen. Die Gewinnung von Informationen auf eigene Faust ist technisch und rechtlich nicht trivial, vor allem dann, wenn sie nicht nur Inhalte auf eigenen Accounts betreffen. Denn das Auslesen von fremden Accounts zu Analysezwecken, das sogenannte »Scraping«, kann gegen Nutzungsbedingungen der Anbieter verstoßen und ist datenschutzrechtlich sowie urheberrechtlich problematisch. Es ist urheberrechtlich zwar erlaubt, frei zugängliche Inhalte für das KI-Training zu verwenden – wenn nicht der Rechtsinhaber einen Vorbehalt erklärt hat (§ 44b UrhG). Die Ausnahme gilt aber nur für KI-Training und nicht für die Datenauswertung unter Einsatz von KI. Außerdem sind die meisten Plattforminhalte nicht frei zugänglich, sondern erst nach Anmeldung abrufbar. Sofern man über die von Plattformanbietern angebotene Analyse-Tools hinaus Datenanalysen betreiben möchte, sollte man das deshalb über einen spezialisierten Dienstleister tun.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im <a href="https://www.markenartikel-magazin.de" target="_blank" rel="noreferrer">Magazin markenartikel</a> und im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge im Mittelstand – Private Equity, um die Zukunft zu sichern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-im-mittelstand-private-equity-um-die-zukunft-zu-sichern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den deutschen Mittelstand prägen familiengeführte Unternehmen, die sich mit Innovationskraft und regionaler Verankerung einen Ruf als "hidden champions" verdient haben. Bei der Unternehmensnachfolge kann Private Equity eine attraktive Option sein, die oft übersehen wird.</p><h3>Was ist Private Equity?</h3><p>Unter Private Equity (PE) versteht man eine Investitionsform, bei der private Kapitalgeber Unternehmensanteile erwerben, die nicht an einer Börse gehandelt werden. PE-Investoren beteiligen sich meist mittel- bis langfristig an bereits etablierten Unternehmen, die sich nicht mehr in der Aufbauphase befinden (in Abgrenzung zum Venture Capital) (sog. Buy-Outs). Ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor möchte zunächst einmal die Unternehmens-fortführung sichern und das Unternehmen dann Schritt für Schritt modernisieren, um den Wert des Zielunternehmens langfristig zu erhöhen. Der Rückzug (Exit) des Investors aus dem Unternehmen ist zwar schon beim Beteiligungserwerb konkret eingeplant, jedoch im Mittel-stand regelmäßig langfristiger angelegt. Der Anlagehorizont beträgt im Mittelstand häufig acht Jahre. Mit diesem Zeithorizont können Unternehmen ihren Mitarbeitern ehrliche Zukunftsaus-sichten aufzeigen. Aus unserer Erfahrung ist die Mehrheit der Belegschaft erleichtert, wenn ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor das Nachfolgeproblem des Unternehmens löst. Denn ein PE-Investor führt mit seiner Erfahrung in Transformationsprozessen das Unternehmen in die Zukunft.</p><h3>Überblick über den Ablauf einer PE-Transaktion</h3><p>Zu Beginn einer Unternehmensnachfolge steht die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Häufig schauen sich familiengeführte Unternehmen für die Planung der Nachfolge im Familienkreis um und ziehen auch das bekannte Management in Erwägung (sog. Management Buy Out). Mittelständische Unternehmen können bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger und Käufer jedoch auch auf einen M&amp;A-Berater zurückgreifen. Dieser hilft dabei, potenzielle Interessenten zu finden, indem er sie im Rahmen eines Bieterprozesses kontak-tiert und zur Abgabe initialer Angebote auffordert. Ein strukturiertes Bieterverfahren soll einen höheren Kaufpreis erzielen, da mehrere Käufer konkurrieren. Mittlerweile gibt es zahlreiche PE-Investoren, die sich insbesondere auf mittelständische Unternehmen in der Nachfolgephase spezialisiert haben.</p><p>Üblicherweise unterzeichnen Verkäufer und Kaufinteressent eine schriftliche Absichtserklä-rung, in der sie die Grundsätze der Transaktion festhalten. Diese Absichtserklärung hat regelmäßig keine rechtliche Bindung. Parallel dazu erstellt der Verkäufer ein Datenraum, in dem sich alle für eine Investition wesentlichen Informationen über das Zielunternehmen einsehen lassen. Die Informationen über das Zielunternehmen prüfen Käuferinteressenten im Rahmen einer sog. Due Diligence Prüfung.</p><p>Wenn sich unter den Interessenten ein bestimmter Käufer herauskristallisiert, werden die Verkäufer versuchen, sich mit ihm über den Inhalt des Kaufvertrags zu einigen und den Kaufvertrag abzuschließen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Die Transaktion ist abgeschlossen, wenn die Parteien den Kaufvertrag vollzogen haben, d.h. also der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt und der Verkäufer die Anteile dem Käufer übertragen hat.</p><h3>Beteiligung des Managements</h3><p>Ein PE-Investor übernimmt das Zielunternehmen normalerweise mitsamt dem Management. Er selbst kann und möchte die Geschäfte regelmäßig nicht selbst führen. Stattdessen verlässt er sich für das Tagesgeschäft auf die Expertise des bisherigen Managements, um eine reibungslose Nachfolge zu ermöglichen. Den Verbleib des Managements im Unternehmen möchte der PE-Investor belohnen. Dieses soll dem PE-Investor langfristig zur Verfügung stehen. Auf Mittelstand spezialisierte PE-Investoren bieten dem bisherigen Management Unterstützung bei "neuen" Themen wie Berichtspflichten gegenüber Banken oder Transfor-mationsprozesse im Unternehmen an.</p><p>Um das Management des Zielunternehmens zu incentivieren, bietet der Investor dem Management häufig eine Minderheitsbeteiligung (ca. 5 bis 15 %) an (sog. Managementbeteili-gung). Dadurch nimmt das Management an der Wertsteigerung des Zielunternehmens teil und ist an das Unternehmen gebunden. Zudem wird ein Interessengleichlauf zwischen Management und Unternehmensinhaber erzielt. Das Management arbeitet nämlich nicht mehr nur für fremde Eigentümer, sondern gewissermaßen auch für sein eigenes Unternehmen. Beim Exit profitiert das Management von der Wertsteigerung der eigenen Beteiligung. Die Managementbeteiligung erfolgt im Wege einer Rückbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft oder indirekt über eine vermögensverwaltende Management-Gesellschaft.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Wesentliche Bedeutung hat bei PE-Investitionen die Finanzierung durch Fremdkapitalgeber, typischerweise Banken. Häufig finanzieren sie etwa 50 % des Kaufpreises fremd. Die Zinsen und Raten werden später primär aus den Erträgen des Zielunternehmens getilgt.</p><p>Die Finanzierung durch Fremdkapital hat nicht nur den Vorteil, den finanziellen Spielraum des PE-Investors zu vergrößern, indem etwa mehr Eigenkapital für weitere Investitionen bleibt. Darüber hinaus kann sie auch die Rendite des eingesetzten Eigenkapitals durch den sog. Hebeleffekt (Leverage-Effekt) erhöhen. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtrendite größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen.</p><p>Fremdkapitalgeber wollen Kredite geeignet besichern lassen. Sicherheiten sind primär die Vermögenswerte der Zielgesellschaft, während der Käufer als Investor üblicherweise keine Sicherheiten an seinen eigenen Vermögenswerten bestellt. Denkbar sind insbesondere Grundpfandrechte an Grundstücken oder die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft.<br>Bei der Besicherung sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kapitalerhaltung zu beachten. Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesell-schaft, darf dies nicht zu einer verbotenen Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens führen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Etwas anderes gilt aus-nahmsweise, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter (hier die Erwerbsgesellschaft) besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).</p><h3>Steuerliche Interessen der Parteien</h3><p>Steuerliche Aspekte sind bei PE-Transaktionen von großer Relevanz. Der Verkäufer hat das Interesse, die Besteuerung seiner Veräußerungsgewinne zu reduzieren. Dies ist vor allem durch die Verrechnung mit Verlusten oder die Anwendung besonderer Steuertarife möglich.</p><p>Der Käufer und PE-Investor möchte den Zahlungsfluss (Cash Flow) des Zielunternehmens nutzen, um Kredite samt Zinsen zu tilgen. Gleichzeitig sollen Finanzierungaufwendungen mit den Gewinnen aus dem operativen Geschäft steuerlich verrechnet werden. Gewinne erwirt-schaftet das Zielunternehmen. Der Finanzierungsaufwand entsteht jedoch auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft. Um die steuerliche Verrechnung zu ermöglichen, müssen beide Ebenen zusammengebracht werden (sog. Debt Push Down). Erreicht wird dies etwa durch Ver-schmelzung der Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Zielgesellschaft – sofern diese eine Kapitalgesellschaft ist – mit der Erwerbsgesellschaft eine steuerliche Organschaft errichtet. Dabei wird das Einkommen der Zielgesellschaft der Erwerbsgesellschaft zugerechnet und im Rahmen der Letzteren versteuert.</p><h3>Fazit</h3><p>PE kann eine attraktive Option bei der Unternehmensnachfolge sein. Mittelständler schrecken jedoch oft vor den "PE-Heuschrecken" zurück und sorgen sich um ihr Vermächtnis. Jedoch wollen die Investoren in der Regel am derzeitigen Management festhalten, um durch ihre Erfahrung die erfolgreiche Unternehmensfortführung zu gewährleisten. Die Belegschaft ist zudem meist froh, wenn eine solche Unternehmensfortführung gelingt. Denn PE-Investoren können über die Nachfolge hinaus helfen, die heutigen Herausforderungen – insbesondere die Digitalisierung und die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft – zu bewältigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiedene Nutzungsmodelle für Photovoltaik-Strom auf Mehrfamilienhäusern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiedene-nutzungsmodelle-fuer-photovoltaik-strom-auf-mehrfamilienhaeusern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den Eigentümern von Mehrfamilienhäusern stehen diverse Möglichkeiten zur gewinnbringenden Nutzung von erzeugtem Strom aus Aufdach-Photovoltaikanlagen mit 100 kWp (PV-Strom und PV-Anlagen) zur Verfügung. Wir stellen überblicksartig einzelne Geschäftsmodelle sowie deren Vor- und Nachteile kurz vor.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll der erste klimaneutrale Kontinent werden. Die neue EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, EPDB, s. auch Blogbeitrag zu EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie, abrufbar unter <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten</a>) führt in Art. 9a EPDB eine grundsätzliche "Solarpflicht" für Gebäudedächer ein. Zunächst müssen alle Neubauten so konzipiert sein, dass sie sich für die Installation von PV-Anlagen eignen. Zudem sollen auf Gebäuden der öffentlichen Hand ab 2027 schrittweise PV-Anlagen installiert werden, soweit das technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Aber Deutschland verfolgt auch ohne Europa ambitionierte Klimaschutzziele, insoweit gewinnen die Ausbauziele für Solarenergie zunehmend an Bedeutung (vgl. auch die Neuregelungen im Solarpaket I, vgl. Blogbeiträge zum Solarpaket I, abrufbar unter <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen)" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen)</a>. In diesem Zuge wird in den jeweiligen Landesbauordnungen der Länder zunehmend die Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen eingeführt. Auch wenn aktuell meist nur Neubauten von Nichtwohngebäuden von dieser Solarpflicht betroffen sind, ist aufgrund der weitreichenden Vorgaben in der EPDB davon auszugehen, dass die Solarpflicht in näherer Zukunft auch auf den Neubau und die Dachsanierung von Wohngebäuden ausgeweitet wird. Beispielsweise sieht die EPDB vor, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, bis 31.12.2032 PV-Anlagen auf Gebäuden zu errichten, die einer größeren Renovierung unterzo-gen werden. Gleichzeitig wächst aber auch von Seiten der Mieter, insbesondere aufgrund der Energiekrise der letzten zwei Jahre, das Interesse an einer zuverlässigen, dezentralen und nachhaltigen Stromversorgung. Aus Sicht der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern eröffnen sich verschiedene Chancen zur Nutzung ihres lokal erzeugten Photovoltaikstroms.</p><h3>Nutzungsmöglichkeiten von PV-Strom</h3><p>Zu den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten zählen die Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung (hierzu unter 2.1), die Nutzung als Mieterstrom (hierzu unter 2.2), die Nutzung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (hierzu unter 2.3), oder zur Deckung des Verbrauchs der Liegenschaft, sog. Eigenversorgung (hierzu unter 2.4). Die Ausführungen beziehen sich nur auf PV-Anlangen, die sich noch in der Förderung befinden. Der Förderungszeitraum beträgt 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage gem. § 25 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Zudem sieht § 49 EEG eine lineare Reduzierung der Vergütungshöhe um 1 Prozent alle 6 Monate seit dem 1. Februar 2024 im Bereich der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und im Mieterstrommodell vor. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen ist jeweils zum ersten Kalendertages eines Monats möglich gem. § 21b Abs. 1 S. 2 EEG.</p><h4>Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung</h4><p>Bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung ist grundsätzlich zwischen der sog. festen Einspeisevergütung und der (sonstigen) Direktvermarktung zu unterscheiden.</p><p>Bei ersterer erwirbt der Betreiber der PV-Anlage, also diejenige Person die – unabhängig vom Eigentum – die Anlage zur Stromerzeugung nutzt (im Folgenden Anlagenbetreiber), mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 EEG. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses könnte die PV-Anlage selbst erwerben oder für den Betrieb pachten.</p><p>Der Anlagenbetreiber muss dem lokalen Netzbetreiber den gesamten Strom der PV-Anlage zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet wird. Eine gleichzeitige Teilnahme am Regelenergiemarkt ist ebenfalls ausgeschlossen. Möglich ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber einen Teil des Stroms selbst verbraucht (s. hierzu 2.4), also nur einen etwaigen Überschuss ins Netz einspeist. In diesem Fall erhält er jedoch nicht die um bis zu 50 % erhöhte Förderung für die sog. Volleinspeisung gem. § 48 Abs. 2a EEG.</p><p>Grundsätzlich zeichnet sich die feste Einspeisevergütung dadurch aus, dass sie einfach in der Umsetzung und gut kalkulierbar ist. Bei der Frage, ob eine Voll- oder ein Teileinspeisung finanziell vorteilhaft ist, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung bzw. -berechnung an.</p><p>Zudem besteht regelmäßig die Option der Direktvermarktung. Hierbei ist nicht der Netzbetreiber, sondern ein Direktvermarkter der Abnehmer. Die Vergütung richtet sich dann nach einen mit dem Direktvermarkter ausgehandelten Preis. Zudem erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 22 EEG. Die Höhe der Marktprämie richtet sich nach der Größe der Anlage und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Durch die Marktprämie wird zumindest bei Kleinanlagen bis 100 kWp eine Schlechterstellung gegenüber der festen Einspeisevergütung vermieden. Die Direktvermarktung ist üblicherweise aufgrund der höheren technischen Anforderungen an die PV-Anlage gem. § 10b EEG und der regelmäßig mit dem Direktvermarkter vereinbarten Vermarktungspauschale erst bei Anlagen mit einer höheren Leistung lohnend.</p><h4>Mieterstrom</h4><p>Neben dem Anlagenbetreiber können auch die Mieter – soweit der Anlagenbetreiber einen günstigeren als den am Markt verfügbaren Stromtarif anbieten kann - von einer PV-Anlage profitieren und gleichzeitig an der Energiewende teilhaben. Hierzu bietet sich der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Mieterstromzuschlags, §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG, an. Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht für PV-Anlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenlage des Gebäudes installiert sind und der Stromlieferung durch den Anlagenbetreiber oder einem Dritten an den Letztverbraucher dient. Es ist jedoch erforderlich, dass die PV-Anlage sich in demselben Gebäude, Nebengebäude oder Quartier befindet und der Strom ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert wird. Eine wesentliche Neuerung des Solarpaketes I ist, das Mieterstrommodell nicht mehr nur auf Wohngebäude zu limitieren. Vielmehr kann das Mieterstrommodell nun auch auf Gebäude und Quartiere mit gewerblichem Bezug angewendet werden. Einschränkungen bestehen hier, soweit verbundene Unternehmen gleichzeitig als Stromlieferant und Stromverbraucher agieren. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, Mieterstromverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu vereinbaren.</p><p>Wenn das Mieterstrommodell gewählt wird, ist zudem ein Vermarktungsmodell für die Überschusseinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung zu wählen, § 21b Abs. 1 S. 3 EEG.</p><p>Das Mieterstrommodell kann durch den Anlagenbetreiber in verschiedenen Modellen aufgesetzt werden.</p><p>Einerseits kann der Anlagenbetreiber direkt einem Mieterstromvertrag im Sinne des § 42a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit dem Mieter schließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anlagenbetreiber in Zeiten nicht ausreichender Stromproduktion durch die PV-Anlage selbst Strom für die Belieferung seines Mieters einkaufen muss. Der Anlagenbetreiber muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers sicherstellen, sog. Vollversorgung. Für den zugekauften Stromanteil besteht eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der verwendeten Energieträger (42a Abs. 5, S. 1, 42 Abs. 3a EnWG) und für den Mieterstromanteil besteht eine Kennzeichnungspflicht als EEG geförderter Strom (42a Abs. 5, S. 3 EnWG). Der Reststrombezug ist aufgrund der Netznutzungsentgelte deutlich teurer als rein dezentral erzeugter Strom; dabei schreibt der Gesetzgeber eine Preisobergrenze vor, wonach der Gesamtstrom 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif nicht überschreiten darf.</p><p>Ein weiteres Modell stellt das Lieferkettenmodell dar. Hier wird der Strom aus der PV-Anlage durch den Anlagenbetreiber an einen Dritten verkauft. Der Dritte übernimmt dann die Vollversorgung des Letztverbrauchers im Sinne des § 42a Abs. 2, S. 6 EnWG. Dieses Modell birgt jedoch die Unsicherheit, dass die Stromsteuerbefreiung möglicherweise nicht beansprucht werden könnte und ein weitere Stromliefervertrag (onsite-PPA) ist zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Dritten erforderlich.</p><h4>Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung</h4><p>Im Mai 2024 wurde mit dem Solarpaket I die sog. gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in § 42b EnWG eingeführt. Deren zentrale Neuerung ist, dass der Anlagenbetreiber bei dem Vorliegen der Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Letztverbrauchern schließen kann. Der Gebäudestromnutzungsvertrag sieht gegenüber einem herkömmlichen Stromliefervertrag hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Kennzeichnungspflicht einige Erleichterungen vor gem. § 42b Abs. 4 EnWG. Zudem besteht keine Vollversorgungspflicht des Letztverbrauchers durch den Anlagenbetreiber. Der Letztverbraucher kann vielmehr einen ergänzenden Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl schließen.</p><p>Ein Letztverbraucher kann den PV-Strom nutzen, wenn die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz unmittelbar in demselben Gebäude in, an oder auf dem die Erzeugungsanlage installiert ist erfolgt, die Strommengen viertelstündlich gemessen werden, und der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag abgeschlossen hat.</p><p>In dem Gebäudestromnutzungsvertrag wird insbesondere ein rechnerischer Aufteilungsschlüssel für die Nutzung des erzeugten PV-Stroms zwischen den Mietern oder, bei einer Wohnungseigentümergesellschaft den Eigentümern, sowie der Preis des Stroms festgelegt. Bei Vertragsbeginn wird der Letztverbraucher auch darüber informiert, dass der Anlagenbetreiber keine Verpflichtung zur Vollversorgung hat und der Letztverbraucher weiterhin einen Strombezugsvertrag mit dem Lieferanten seiner Wahl schließen kann, § 42b Abs. 3 EnWG.</p><p>Im Vergleich zum Mieterstrom-Modell liegt also kein Verkauf an die Mieter mehr vor, sondern der erzeugte Strom wird den Letztverbrauchern anteilig zugerechnet und von ihren regulären Strombezügen über das allgemeine Netz, das auch zur Deckung des Restbedarfs dient, abgezogen.</p><h4>Verbrauch in der Liegenschaft</h4><p>Ebenfalls kann der von der PV-Anlage erzeugte Strom auch vor Ort durch den Anlagenbetreiber bzw. den Vermieter im Rahmen eines sog. Eigenversorgungsmodells genutzt werden. Ein solcher Fall ist beispielsweise der sog. Allgemein- oder Hausstrom, also der Strom, der von den Bewohnern in gemeinsam genutzten bzw. allgemein zugänglichen Einrichtungen einer Immobilie verbraucht wird. Hierunter fallen insbesondere die Außenbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Treppenhäusern und Tiefgaragen, der Betrieb von Aufzügen, und Tür-sprech- bzw. Klingelanlagen. Zwar ist der Begriff des Allgemein- oder Hausstroms nicht gesetzlich definiert, jedoch wird der Begriff zunehmend zur Beschreibung von Kostenpositionen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung verwendet.</p><p>Darüber hinaus kann der in einer PV-Anlage erzeugte Strom auch für die Wärmeversorgung einer Liegenschaft mittels einer Wärmepumpe genutzt werden. Diese Nutzung als Betriebsstrom gewinnt nicht nur mittelbar zur Erreichung der Klimaschutzziele, sondern auch unmittelbar durch das als "Heizungsgesetz" bekannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) an Bedeutung. Denn grundsätzlich müssen neue Heizungsanlagen gem. § 71 Abs. 1 GEG 65 Prozent der bereitgestellten Wärme (65-Prozent-EE-Vorgabe) durch den Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen. Bei dem Einbau einer elektrischen oder hybriden Wärmepumpe kann ggf. nach Erfüllung weiterer Anforderungen eine gesetzliche Vermutung der gesetzlichen Zielsetzung greifen.</p><p>Sofern der eigene PV-Strom für zentrale Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe genutzt wird, ist die Gesetzeslage derzeit unklar, ob einer Vergütung des Eigenstromes zum Betrieb einer Wärmepumpe über die Betriebskostenabrechnung möglich ist. Wenn der Gesetzgeber hier Klarheit schafft, könnte für einen Vermieter, der gleichzeitig auch Anlagenbetreiber wäre, ein weiterer wirtschaftlicher Anreiz zu Errichtung einer PV-Anlage geschaffen werden. Gleichwohl wäre zu bedenken, dass hier keine preisbildenden Marktmechanismen mehr greifen würden. Wenn der politische Wille vorhanden ist, erneuerbare Energien zu fördern, liegt einerseits nahe, dass der Vermieter durch die oben beschriebene Eigennutzung über die Betriebskostenabrechnung besser zu stellen wäre, als wenn er die allgemeine Einspeisevergütung erhalten hätte. Aus dem Gedanken des Mieterschutzes dürfte der Vermieter jedoch andererseits keine höheren Kosten über die Betriebskostenabrechnung erhalten als er marktüblich hätte aufbringen müssen. Hier ist auf das Solarpaket II zu hoffen, welches dieses Thema ebenfalls aufgreifen soll, nun aber wie das Solarpaket I in zähen Verhandlungen steckt und unklar ist, ob es überhaupt wie angekündigt kommen wird.</p><h3>Zukünftige Änderungen</h3><p>Mit Ausblick auf das – noch nicht terminierte – Solarpaket II soll die Nutzung von Dachflächen für die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen noch attraktiver gestaltet werden. So sollen insbesondere bauliche und technische Anforderungen an PV-Anlagen weiter optimiert, d.h. im Sinne der wirtschaftlichen Nutzbarkeit angepasst, werden. Hier steht eine Absenkung der erforderlichen Abstandsvorgaben sowie eine Nutzung von größeren Modulen von über zwei Quadratmetern zur Effizienzsteigerung zur Debatte. Hinzukommend sollen die technischen Anschlussbedingungen (TAB) weiter vereinheitlicht werden, was einen schnelleren und transparenteren Anschluss aufgrund der Entbürokratisierung mit sich ziehen würde.</p><p>Zudem steht noch die Umsetzung der EU-Richtlinie Richtlinie 2018/2001/EU aus, die es Bürgerenergiegesellschaften nicht nur erlauben würde gemeinsam Erneuerbare-Energien-Anlagen zu betreiben, sondern die dort erzeugte Energie im Wege des "energy sharing" auch selbst zu nutzen.</p><h3>Fazit</h3><p>Über die letzten Jahre hinweg hat sich die PV-Stromversorgung zu einem Thema von zentraler Bedeutung für alle privaten und öffentlichen Akteure herauskristallisiert. Die vermehrte Nutzung von Dachflächen für Photovoltaik-Anlangen liegt hierbei im Interesse aller Beteiligten, da Vermietern bzw. Anlagenbetreibern eine weitere Möglichkeit zur Kapitalisierung ihrer Immobilien eröffnet wird, während Mieter, sowohl private als auch gewerbliche, von einer unabhängigen und vergünstigten Stromversorgung profitieren können. Der Gesetzgeber hat, zum Beispiel mit der Einführung der Solarpflicht, aber auch mit der Einführung neuer Absatzmodelle und insbesondere die Erweiterung auf Gewerbeimmobilien, bereits wichtige Impulse für die dezentrale Stromversorgung im Gebäudebereich insgesamt gesetzt. Nichtsdestotrotz fehlt es teilweise, so in Bezug auf die Umlagefähigkeit von Allgemein- bzw. Betriebsstrom in der Betriebskostenabrechnung sowie dem "energy sharing", noch an einer verbindlichen Regelung durch den Gesetzgeber. Nach dem Solarpaket I ist vor dem Solarpaket II.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Florian Böhm</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Jun 2024 12:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stellungnahme der Finanzverwaltung: Begründet die Homeofficetätigkeit eine Betriebsstätte?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Anwendungserlass vom 5. Februar 2024 hat sich die Finanzverwaltung erstmals dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer im Homeoffice eine Betriebsstätte begründet – oder eben nicht.</p><p>Spätestens mit der Covid-Krise hat sich das so genannte Homeoffice etabliert und ist heute fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer. Aus steuerlicher Sicht ist bei einem regelmäßigen Tätigwerden des Arbeitnehmers in dessen privater Wohnung fraglich, ob hierdurch eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wären die steuerlichen Folgen beträchtlich: So könnte ein inländischer Arbeitnehmer für ein ausländisches Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht auslösen. Anknüpfend daran folgen umfassende Betriebsstättengewinnermittlungs- sowie Anzeige- und Dokumentationspflichten. Selbst in reinen Inlandsfällen hätte die Annahme einer Betriebsstätte steuerliche Auswirkungen. Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Deutschland sind verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich zu registrieren und unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie regelmäßig der Gewerbesteuer. Darüber hinaus sind sie zum Lohnsteuerabzug für ihre im Inland beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet.</p><p>Zur Homeoffice-Betriebsstätte äußerte sich bislang der OECD-Musterkommentar, der den Betriebsstättenbegriff weiter auslegt und etwa bei einer Vereinbarung zur dauerhaften Heimarbeit eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Der OECD-Musterkommentar ist jedoch für die deutsche Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit nicht bindend und stellt vielmehr eine bloße "Auslegungshilfe" dar. Mit den am 20. Februar 2024 veröffentlichten Anpassungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bezieht die Finanzverwaltung selbst nun erstmals Stellung (AEAO zu § 12 Nr. 4): Danach begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice im Regelfall keine Betriebsstätte.</p><p>Hinter der klaren Positionierung der Finanzverwaltung steht der Gedanke, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt (etwa aufgrund von Eigentum oder Miete). Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich entnehmen, dass lediglich bei einer dauerhaften Nutzungsbefugnis des Arbeitgebers eine Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers und damit eine Betriebsstätte angenommen werden kann.</p><p>Die Grundsätze der Finanzverwaltung gelten selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung übernimmt oder der Arbeitgeber als Mieter mit dem Arbeitnehmer als Vermieter einen Mietvertrag über Räume in den Häuslichkeiten des Arbeitnehmers abschließt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht, sofern der Arbeitgeber befugt ist, die Räumlichkeiten über das Homeoffice seines die Räume bereitstellenden Arbeitnehmers hinaus anderweitig zu nutzen. Eine Betriebsstätte wird auch dann nicht begründet, sofern dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.</p><p>Die Aussagen der Finanzverwaltung beziehen sich ausdrücklich auf einfache Arbeitnehmer. Für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion trifft die Finanzverwaltung hingegen keine Aussage. Daher trifft etwa im Inland tätige, leitende Angestellte ausländischer Unternehmen (Inbound-Fall) das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine Geschäftsleitungsleitungsbetriebsstätte annimmt (§ 12 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 AO). In diesem Zusammenhang empfehlen wir, den tatsächlichen Ausübungsort zu dokumentieren, an dem die leitenden Angestellten ihrer Arbeit nachgehen. Damit kann nachgewiesen werden, dass das Tagesgeschäft nicht in Deutschland ausgeübt wird. Darüber hinaus könnte die Finanzverwaltung eine reguläre Betriebsstätte gemäß § 12 S. 1 AO annehmen, indem sie eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers bejaht. Insoweit sollte mit entsprechender Vertragsgestaltung ein Recht zum Betreten durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.</p><p>Die klare Positionierung der Finanzverwaltung zur Homeoffice-Betriebsstätte, ist insbesondere für ausländische Unternehmen mit dem Einsatz einfacher Angestellter in Deutschland (Inbound-Fall) begrüßenswert.</p><p>Jedoch bleiben die steuerlichen Risiken für inländische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter aus dem ausländischen Homeoffice heraus tätig werden lassen (Outbound-Fall), überwiegend bestehen. Denn die im ausländischen Homeoffice erbrachten Tätigkeiten sind nach lokalem sowie gegebenenfalls DBA-Recht eigenständig zu beurteilen. Daher kann es zu einem Qualifikationskonflikt kommen, soweit der ausländische Staat den weiteren Betriebsstättenbegriff des OECD-Musterkommentars zugrunde legt, eine Homeoffice-Betriebsstätte bejaht und Deutschland das Vorliegen einer Betriebsstätte ablehnt. Bei Bejahung einer ausländischen Betriebsstätte besteht ein erhöhter Compliance-Aufwand sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung: Der ausländische Staat besteuert den Gewinn der Homeoffice-Betriebsstätte, Deutschland sieht mangels Betriebsstätteneigenschaft keine Freistellung vor. Betroffenen Unternehmen empfehlen wir, sich vor Tätigkeitsaufnahme in beiden Staaten über die steuerlichen Folgen des Homeoffice zu informieren.</p><p>Darüber hinaus besteht weiterhin Rechtsunsicherheit für leitende Angestellte, eine Geschäftsleitungs- oder, bei entsprechender Verfügungsmacht des Arbeitgebers, eine reguläre Betriebsstätte im Inland zu begründen. Hier wäre eine Aussage der Finanzverwaltung hilfreich gewesen, sodass abzuwarten bleibt, wie sich die Rechtsprechung zu den Kriterien der Verfügungsmacht entwickeln wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a><br>Jakob Gerstung</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2024 19:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kellerhals Carrard, ADVANT Beiten und bpv Braun Partners beraten Helanis bei der Übernahme der Schaltag Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kellerhals-carrard-advant-beiten-und-bpv-braun-partners-beraten-helanis-bei-der-uebernahme-der-schaltag-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. Juni 2024</strong> – Die Schweizer Helanis AG mit Sitz in Zürich hat im Rahmen eines Management Buy-Ins die Schaltag Gruppe, bestehend aus der Schaltag AG in Effretikon (Schweiz), der Schaltag CZ s.r.o in Ústí nad Orlicí (Tschechien), der PAVIS Engineering GmbH in Ravensburg (Deutschland) und der PAVIS Engineering Ibérica SL (Spanien) übernommen. Die Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard hat die Anteilseigner der Helanis AG bei dieser Transaktion federführend beraten. ADVANT Beiten und bpv Braun Partners haben Kellerhals Carrard zu allen rechtlichen Aspekten des deutschen beziehungsweise tschechischen Rechts beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Helanis AG ist eine neu gegründete Holdinggesellschaft. Ein Schweizer Management-Buy-In-Team kontrolliert sie. Die Schaltag-Gruppe ist mit ihrer über 60-jährigen Tradition ein führender Engineering-Experte, der Dienstleistungen in den Bereichen Automatisierung, Schaltschrankbau, Apparate-, Maschinen- und Anlagenbau sowie Kabelkonfektionierung anbietet.</p><p>An den vier Standorten hat die Helanis AG alle 250 Mitarbeiter sowie die bestehenden Kunden- und Lieferantenbeziehungen übernommen. Ziel der strategischen Akquisition ist es, ein nachhaltiges Wachstum, die Weiterentwicklung des Produktportfolios und den Ausbau der Kundenbeziehungen für Schaltag und PAVIS Engineering sicherzustellen.</p><p>Die Transaktion spiegelt die seit Jahren bestehenden hervorragenden Beziehungen zwischen ADVANT Beiten und Kellerhals Carrard wider.</p><p><strong>Beraterteams:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Berlin und Freiburg), Damien Heinrich (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf) und Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München) – zu allen Fragen des deutschen Rechts.&nbsp;<br>Kellerhals Carrard: Marc Hanslin (Federführung, Corporate/M&amp;A).<br>bpv Braun Partners: &nbsp;Arthur Braun (Federführung, Corporate/M&amp;A) – zu allen Fragen des tschechischen Rechts.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 18<br><a href="mailto:christian.burmeister@advant-beiten.com">christian.burmeister@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 19:01:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät kartellrechtlich bei AgriFoodTech Venture Allianz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-kartellrechtlich-bei-agrifoodtech-venture-allianz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 4. Juni 2024</strong> – Die BayWa-Gruppe, der Verarbeitungs- und Verpackungsmaschinenexperte MULTIVAC und die Bindewald und Gutting Mühlengruppe gründen eine AgriFoodTech Venture Allianz. Sie investieren gemeinsam&nbsp;rund EUR 20 Mio. in innovative Start-ups im Agrarlebensmittelbereich.</p><p>Die Allianz setzt auf die bestehenden Aktivitäten der BayWa Venture GmbH, einer Tochter der BayWa AG, auf. Diese hat in den vergangenen Jahren bereits in zwölf zukunftsträchtige Start-ups investiert. Deutschlands größte familiengeführte Mühlengruppe Bindewald und Gutting sowie MULTIVAC, Anbieter für Verarbeitungs- und Verpackungslösungen, beteiligen sich künftig als Gesellschafter an diesem Engagement. Sie steigen im Rahmen einer Kapitalerhöhung in Höhe von knapp EUR 10 Mio. zu gleichen Teilen in die künftig als AgriFoodTech Venture GmbH firmierende BayWa Venture GmbH ein. Die&nbsp;BayWa-Gruppe bleibt mit 51 Prozent mehrheitlicher Anteilseigner.</p><p>Das bestehende Start-up-Portfolio der BayWa Venture GmbH mit Wachstumsunternehmen aus Europa, Israel und den USA wird in die Allianz eingebracht. Gemeinsam soll das Portfolio auf ca. 20 Start-ups ausgebaut werden. Der Schwerpunkt der neuen Allianz liegt auf der Finanzierung von Start-ups, die mit neuen Technologien die Lebensmittelproduktion und -verpackung wirtschaftlich und zugleich nachhaltiger gestalten.</p><p>ADVANT Beiten verantwortete bei dem Zusammenschluss für alle beteiligten Unternehmen gemeinsam in zentraler Funktion die Fusionskontrolle. Neben der Führung des deutschen Verfahrens beim Bundeskartellamt koordinierte der federführende Partner Christoph Heinrich auch erfolgreich die Fusionskontrollanmeldungen in Österreich und der Ukraine.</p><p><strong>Berater der künftigen Gesellschafter:</strong><br>ADVANT Beiten: Christoph Heinrich und Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 16:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 2: &quot;Deep Dive&quot; - Trägervielfalt, Demokratie, Ethik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Karl von Thurn und Taxis ist zu Gast Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> - und diese Folge ist ein wahrer "Deep Dive". Karl von Thurn und Taxis hat 40 Jahre Berufs-praxis im Gesundheits-, vor allem im Krankenhauswesen. Als leidenschaftlicher Vertreter der Trägervielfalt bietet er Erkenntnisse an, die auch Insider überraschen dürften, die in der öffentlichen Debatte aber zu kurz kommen. Wussten Sie, dass man Menschen im Kranken-haus vor nicht sehr langer Zeit in irgendeinen Raum, manchmal ein Reinigungszimmer, geschoben hat, wenn sie starben? Dass es damals kein Sterbezimmer gab, obwohl auch das Sterben in Würde ja zum Krankenhaus gehört? Diesen Zustand haben die Erkenntnisse aus der Arbeit freier Krankenhausträger beendet. Trägervielfalt haben wir in Deutschland nicht einfach als lästige Zugabe - Entscheidungen über die Ethik in der Medizin, über Leben und Tod, ja, über "lebenswertes Leben" wollte man nach 1945 nicht mehr dem Staat allein überlassen- die Vielfalt der Träger ist damit eine demokratische Absicherung, die durch die aktuelle Situation gefährdet wird, weil staatliche Akteure oft kurzfristig mehr finanziellen Atem haben.</p><p>Mit Unternehmensberater Karl von Thurn und Taxis (kf.thurnundtaxis@gmail.com).</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 10:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regen Regen Regen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regen-regen-regen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Mein Wochenende habe ich zum Teil im Keller verbracht, Wasser rauspumpen, vollgesaugte Kartons entsorgen, Gegenstände trocknen… Das Hochwasser ist in einigen Regionen Deutschlands dramatisch. Menschen kämpfen um ihr Leben und ihre Existenz. Unser Keller in München wurde dabei nur im geringen Umfang vom Wasser überflutet. Bei meiner sonntäglichen Kellerarbeit habe ich mir dennoch Gedanken gemacht, was arbeitsrechtlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu beachten ist.</i></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Naturkatastrophen und deren Auswirkungen sind in Standard-Arbeitsverträgen (noch) nicht geregelt. Es wird deshalb auf die allgemeinen (gesetzlichen) Regelungen zurückgegriffen. Dieser Blog zeigt ein paar Grundsätze von Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser auf, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.</p><h3>Schutz von Besitz und Eigentum der Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer, die von einer Naturkatastrophe persönlich betroffen sind, möchten / müssen ihren Besitz und ihr Eigentum schützen. Das ist – wie in meinem Fall – unproblematisch, wenn die Schutz- oder Aufräumarbeiten an einem Sonntag, jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können. Wenn Tätigkeiten zum Schutz von Besitz und Eigentum oder Leib und Leben im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und deren Folgen während der Arbeitszeit stattfinden sollen / müssen, stellt sich die Frage, ob eine Freistellungs- und Vergütungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht.&nbsp;</p><p>In § 616 BGB ist die vorübergehende Verhinderung geregelt. Wie bei Arztbesuchen ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nur möglich, wenn der Arztbesuch nicht auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Bei Naturkatastrophen und deren Folgen bedeutet dieser Grundsatz: Vorbereitende Maßnahmen, beispielsweise das Füllen von Sandsäcken oder die Verlagerung von Gegenständen aus dem Keller in den zweiten Stock bei Ankündigung von stärkeren Regenfällen in den nächsten Tagen und einem möglichen Hochwasser ist nicht ganz so zeitkritisch und kann außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Maßnahmen zur Bekämpfung eines Hochwassers, wenn beispielsweise der Damm gebrochen ist, zum Schutz von Besitz und Eigentum kann häufig nicht warten. Dann wäre eine Freistellung von der Arbeitspflicht zulässig.&nbsp;<br>Es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Dies bedeutet, dass ein Vergütungsanspruch nur dann besteht, wenn auch die Arbeitsleistung erbracht wird. § 616 BGB ist bei vorübergehender Verhinderung eine Ausnahme und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:</p><ul><li><strong>Eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit </strong>– Bei Naturkatastrophen und deren Folgen ist das allenfalls wenige Tage.</li><li><strong>Aufgrund eines persönlichen Grundes</strong> – Naturkatastrophen betreffen nicht nur eine einzelne Person, sondern viele Personen oder ganze Regionen. Ein persönlicher Grund liegt deshalb beispielsweise nicht vor, wenn die allgemeine Infrastruktur betroffen ist, Züge nicht mehr fahren, Autobahnen gesperrt sind, etc. Es wird jedoch angenommen, dass die Folgen einer Naturkatastrophe am Besitz und Eigentum des Arbeitnehmers einen persönlichen Grund darstellen.</li><li><strong>Verhinderung ohne Verschulden</strong> – Bei Naturkatastrophen trifft den Arbeitnehmer regelmäßig kein Verschulden.</li></ul><p></p><p>Damit besteht in Eilfällen und für einen kurzen Zeitraum bei Naturkatastrophen und deren Folgen eine vorübergehende Verhinderung und damit ein Freistellungs- und Vergütungsanspruch.</p><h3>Freiwillige Mitarbeiter in einer Organisation</h3><p>Bei Katastrophen (wie Hochwasser, Schneemassen, Sturm, Erdbeben, etc.) sind zahlreiche Organisationen zum Katastrophenschutz im Einsatz. Beispielsweise das THW, das Deutsche Rote Kreuz, das DLRG oder die Freiwillige Feuerwehr. In diesen Organisationen sind einerseits Arbeitnehmer, im großen Umfang andererseits aber auch freiwillige Helfer / Mitarbeiter tätig. Bei diesen freiwilligen oder ehrenamtlichen Helfern handelt es sich nicht um Arbeitnehmer der jeweiligen Organisationen. Der Einsatz und die Folgen dieser freiwilligen / ehrenamtlichen Helfer sind üblicherweise in Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich gilt, dass im Falle von Katastrophen ein Freistellungsanspruch der ehrenamtlichen / freiwilligen Helfer gegenüber ihrem Hauptarbeitgeber für die Dauer des Einsatzes besteht. Dieser Freistellungsanspruch ergibt sich aus den Feuerwehrgesetzen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, für Personen beim THW nach dem THW-Helferrechtsgesetz und für sonstige Organisationen nach Katastrophenschutzgesetzen. In der Regel folgt aus diesen Gesetzen auch ein Vergütungsanspruch gegen den Hauptarbeitgeber. Der Hauptarbeitgeber kann sich die Vergütungsansprüche bei der Organisation üblicherweise erstatten lassen.</p><h3>Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer tragen das sog. „Wegerisiko“. Arbeitnehmer haben dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen und zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber ist nicht verantwortlich für das Wetter, Staus oder Einschränkungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es absehbar ist, dass es zu Behinderungen und / oder Verzögerungen auf dem Arbeitsweg kommen kann. Bei einem plötzlich auftretenden Stau wegen eines Unfalls oder bei einem unerwarteten Schaden am Zug kann keine oder kaum Vorsorge des einzelnen Arbeitnehmers getroffen werden. Streiks bei Bus und Bahn sowie den Arbeitsweg beeinträchtigendes Wetter, wie Schneefälle, Eisglätte oder Hochwasser ist oft mehrere Tage, jedenfalls am Vortag bekannt. Auch beim jetzigen Hochwasser wurde Tage vorher von erheblichen Einschränkungen berichtet. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten – und dazu sind sie auch rechtlich verpflichtet – morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.</p><p>Passen Sie auf sich auf.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München&nbsp;<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>www.rehm-verlag.de</i></a><i>) erschienen.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 31 May 2024 09:01:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schweigsame Hinweisgeber? Auswirkungen des Hinweisgeberschutzgesetzes auf Vertraulichkeitsvereinbarungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schweigsame-hinweisgeber-auswirkungen-des-hinweisgeberschutzgesetzes-auf-vertraulichkeitsvereinbarungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes wird allerorts die Einrichtung von Meldekanälen diskutiert. Weitgehend unter dem Radar blieb bisher eine Norm am Ende des neuen Gesetzes, die beträchtliche Auswirkungen auf Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitsvereinbarungen haben könnte. Davon handelt der folgende Blogbeitrag.</p><p>Neben den viel beachteten Pflichten, insbesondere zur Einrichtung von Meldekanälen, finden sich im neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor allem Rechte für die hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblower). Sie haben nämlich nunmehr das ausdrückliche Recht, gewisse Rechtsverstöße zu melden. Dabei sollen sie sich zunächst an die internen Meldestellen halten (§ 7 Abs. 1 HinSchG), können sich aber auch direkt an externe Meldestellen wenden, die bei bestimmten Behörden eingerichtet wurden. Gemeldet werden dürfen insbesondere Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, wobei die bußgeldbewehrten Verstöße wiederum dahingehend eingeschränkt werden, dass nur solche betroffen sind, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Hinzu kommt ein langer Katalog an Verstößen gegen allerlei Spezialgesetze, die in § 2 HinSchG aufgeführt sind.</p><p>Dieses Recht, entsprechende Verstöße zu melden, wird unter anderem durch § 39 HinSchG abgesichert. Die Norm regelt:<i> „Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.“</i></p><p>Vereinbarungen, die geeignet sind, das Melden von Verstößen zu verbieten, sind typischerweise Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitsvereinbarungen, auch als Non-Disclosure-Agreements (NDA) bekannt. Sie werden häufig in Arbeitsverträgen, tariflichen oder auch betrieblichen Vereinbarungen zu finden sein. Sie sind aber auch oft in Verträgen mit anderen Unternehmen oder Personen enthalten, die nicht im Arbeitsverhältnis mit demjenigen stehen, dem die Verschwiegenheit zugutekommen soll. Das HinSchG schützt aber nicht nur die Beschäftigten eines Unternehmens, sondern auch diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen können (vgl. § 1 Abs. 1 HinSchG). Der Schutzbereich ist also sehr weit gefasst, so dass zunächst alle Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsvereinbarungen betroffen sein dürften.</p><p>Derartige Vereinbarungen gebieten typischerweise, während oder im Vorfeld eines Vertragsverhältnisses erlangte Informationen nur für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden, oder untersagen es generell, diese Informationen mit Dritten zu teilen. Es kommt dabei natürlich auf die genaue Gestaltung der Vereinbarung an. Wenn diese etwa Meldungen an interne Stellen nach ihrer Formulierung zulässt, ist das Recht der internen Meldung eines Verstoßes nicht betroffen; externe Meldungen dürften aber jedenfalls betroffen sein. Die allgemeine Beschränkung der Weitergabe von Informationen, also auch intern, beschneidet daher zwangsläufig das Recht aus dem HinSchG, während des Vertragsverhältnisses wahrgenommene Verstöße zu melden. Wenn eine solche Vereinbarung nämlich pauschal verbietet, sich gegenüber anderen über interne Sachverhalte zu äußern, so bleibt von dem Recht, Hinweise über Rechtsverstöße zu geben, nichts mehr übrig.</p><p>Zwar stellt § 6 Abs. 2 HinSchG klar, dass Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, unter den Voraussetzungen des HinSchG trotzdem an die zuständige Stelle weitergegeben oder offengelegt werden dürfen. Darüber hinaus kann aber § 39 HinSchG auch die ganze Vertraulichkeitsvereinbarung beseitigen.</p><p>Vertraulichkeitsvereinbarungen, welche die Rechte aus dem neuen HinSchG nämlich nicht berücksichtigen, sind gemäß § 39 HinSchG unwirksam und damit nichtig (§ 134 BGB). Dabei wird in den meisten Fällen auch kein Raum für Umdeutungen oder erweiterte Vertragsauslegungen bleiben, um einen Restgehalt der Vereinbarung zu retten. Denn Vertraulichkeitsvereinbarungen sind regelmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 BGB). Daher unterliegen sie der AGB-Kontrolle, womit eine geltungserhaltende Reduktion der Vertraulichkeitsvereinbarungen ausscheidet (§ 306 Abs. 2 BGB). Sie können also nicht einfach mit der Maßgabe weiterbestehen, dass der zur Verschwiegenheit Verpflichtete alles, was nach dem HinSchG erlaubt ist, weitersagen darf, über alles andere aber Stillschweigen bewahren muss. Es besteht vielmehr aufgrund des neuen HinSchG das Risiko, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen, die den Schutz der hinweisgebenden Person nicht berücksichtigen, insgesamt nichtig sind. Dies hat wiederum zur Folge, dass derjenige, der im Rahmen einer solchen Vereinbarung versprochen hat, Verschwiegenheit zu bewahren, an diese nicht mehr gebunden ist und theoretisch Informationen frei preisgeben kann, sofern dies nicht von anderen Normen (etwa § 4 Geschäftsgeheimnisgesetz oder § 201 StGB) untersagt ist.</p><p>Auswirkungen auf bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossene Verträge scheinen nicht gegeben zu sein. Da eine Rückwirkung im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist, kann schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückwirkung auf ältere Verträge durch den Gesetzgeber gewollt ist, womit diese nicht betroffen sein dürften. Für zukünftige Vertraulichkeitsvereinbarungen, bzw. Templates oder Muster, auf denen diese basieren, sollte jedoch geprüft werden, ob sie die Rechte aus dem HinSchG ausreichend berücksichtigen, d.h. die Anforderungen des § 6 HinSchG widerspiegeln. Wir gehen derzeit davon aus, dass diese durch geringfügige Anpassungen der Drohkulisse des § 39 HinSchG und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der gesamten Vertraulichkeitsvereinbarung entkommen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 May 2024 16:52:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 1: Bonusverbote für Krankenhausmanager?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter diskutieren in der ersten Folge des neuen Krankenhauspodcasts <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> mit zwei Experten darüber, was die "Subventionsfalle" ist, die Strom- und Energiepreisbremsengesetze aufgestellt haben und die so mancher arglos zu treten droht.</p><p>Nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2023 haben fast alle Krankenhausträger mehr oder weniger automatisiert Subventionen erhalten, mit denen die Folgen der Energiepreissteigerungen abgefedert werden sollten. Das Geld ist ausgegeben, aber jetzt wird allenthalben realisiert, dass die betroffenen Krankenhausmanager teils keine Boni bekommen dürfen, teils nicht einmal einen Dienstwagen hätten fahren dürfen. Aber müssen bei einem Verstoß, der gelegentlich sogar erst im Nachhinein feststeht, wirklich Millionen zurückgezahlt werden? Das Thema kann emotionalisieren - <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> bringt Licht ins Dunkel.</p><p>Mit den Rechtsanwälten Christian Hipp (christian.hipp@advant.beiten.com) und Michael Riedel (michael.riedel@advant-beiten.com) als Sparringspartner.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 May 2024 08:58:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gestaltung von rechtssicheren Stellenanzeigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gestaltung-von-rechtssicheren-stellenanzeigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Fehler in Stellenanzeigen haben in der Praxis erhebliche Konsequenzen. Nicht selten wollen Arbeitgeber mit ihren Formulierungen bei Stellensuchenden punkten und sehen sich dann mit Entschädigungsklagen nach dem AGG wegen einer vermeintlichen Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung konfrontiert. Wie Arbeitgeber sich davor schützen können.</p><p>"Coole Typen gesucht", "Wir brauchen Verstärkung für ein dynamisches Team mit Benzin im Blut" – Arbeitgeber geben sich meist die größte Mühe, ihre Stellenanzeigen attraktiv zu formulieren. Regelmäßig sind unbedachte Formulierungen in Stellenanzeigen allerdings Anlass für arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine abgelehnte Bewerberin oder ein abgelehnter Bewerber durch eine Stellenanzeige ungerechtfertigt benachteiligt wird. Es ist auch nicht selten, dass sogenannte "AGG-Hopper" wiederholt versuchen, sich hierüber eine Einnahmequelle zu verschaffen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Bewerbungen auf diskriminierungsrechtlich problematisch ausgeschriebene Stellen einreichen und nach Ablehnung eine Entschädigung fordern.</p><p>Angesichts der Praxisrelevanz wird im Folgenden ein Blick darauf geworfen, worauf Arbeitgeber bei Stellenanzeigen besonders achten sollten, um sich vor "AGG-Hoppern" zu schützen, und wie sie sich gegen Entschädigungsforderungen verteidigen können.</p><h3>Entschädigungsansprüche gemäß AGG</h3><p>Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen ist Sorgfalt geboten, um keinen Anschein einer Diskriminierung wegen eines in §1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmals zu erwecken. Andernfalls setzt sich der eine Stelle ausschreibende Arbeitgeber dem Risiko der Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Entschädigungszahlungen aus. Einen Anspruch auf Einstellung sieht das Gesetz hingegen nicht vor.</p><p>§ 11 AGG verpflichtet Arbeitgeber, Stellen nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG und folglich mit Blick auf die in § 1 AGG genannten Merkmale neutral auszuschreiben. Verbotene Differenzierungsmerkmale sind nach dem Gesetz die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter sowie die sexuelle Identität. Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber habe bei der Ausschreibung nach einem der vorgenannten pönalisierten Merkmale differenziert, kann dies die Vermutung einer Benachteiligung begründen.</p><p>Hiermit ist noch nicht gesagt, dass im Ergebnis von einer Diskriminierung auszugehen ist, die Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG auslöst. Die Vermutung führt vielmehr zunächst dazu, dass der ausschreibende Arbeitgeber im Fall einer (ungerechtfertigten) Inanspruchnahme durch einen abgelehnten Bewerber anhand konkreter Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass entweder keine Benachteiligung vorliegt oder eine solche gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel wegen beruflicher Anforderungen durchaus denkbar (§ 8 AGG).</p><p>Bei der Stellenausschreibung sollte beides im Blick behalten werden. Liegt kein anerkannter Grund für eine Differenzierung nach einem in § 1 AGG genannten Merkmal vor, ist der Anschein einer Benachteiligung zu vermeiden, sei sie unmittelbar oder mittelbar. Gibt es gesetzliche Rechtfertigungsgründe für eine notwendige Differenzierung, sollten diese genau dokumentiert werden, um sich im Falle einer Inanspruchnahme verteidigen zu können. Wichtig ist der Inhalt der Dokumentation, der letztlich Mehraufwand und Kosten in einem späteren Prozess verringern kann. Der Aufwand ist angesichts der überschaubaren Fristen auch (zeitlich) überschaubar: Ein Entschädigungsanspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Ablehnung der Bewerbung geltend gemacht werden.</p><h3>Mittelbare Benachteiligung in Stellenausschreibungen</h3><p>Kritisch sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Diese kommen in Betracht, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine solche mittelbare Benachteiligung von Frauen kann zum Beispiel in der Ausschreibung einer Stelle als "Vollzeitstelle" liegen, weil Teilzeitkräfte überwiegend weiblich sind.</p><p>Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bewerbung allein aus Altersgründen abgelehnt wird.</p><p>Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft</p><p>Formulierungen und Gestaltungen, die auf rassistische Differenzierungen hindeuten können, sind unbedingt zu vermeiden. Gleichermaßen gilt dies für Umstände, die eine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft begründen können. Eine Stellenanzeige, die sich an "deutschstämmige" oder "türkische" Bewerber richtet, ist unzulässig. Auch die Anforderung "Deutsch als Muttersprache" indiziert eine unzulässige Diskriminierung, weil hierbei allein nach der Herkunft differenziert wird und Bewerber, die aus einem anderen Herkunftsland kommen, ungeachtet ihres Sprachniveaus benachteiligt werden.</p><p>Erfordert eine Stelle hingegen allgemein und ohne Bezug zur Herkunft bestimmte Sprachkenntnisse oder ein bestimmtes Sprachniveau, wie zum Beispiel "verhandlungssicheres Englisch", so ist dies nicht zu beanstanden.</p><h3>Geschlechtsneutrale Formulierungen in Stellenausschreibungen</h3><p>Stellenausschreibungen müssen ferner geschlechtsneutral formuliert und gestaltet werden, wenn sie nicht den Anschein einer Geschlechtsdiskriminierung setzen sollen. Dies kann durch die Verwendung funktionsbezogener Bezeichnungen wie "Geschäftsleitung", "Verkauf" oder "Sachbearbeitung" sichergestellt werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, alle geschlechtlichen Formen ausdrücklich einzubeziehen ("männlich/weiblich/divers"). Dem ersten Anschein nach diskriminierend sind jedoch Formulierungen wie "Krankenschwester", "Jurist", "Assistentin" oder "Sekretärin".</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob eine Stellenausschreibung, in der eine 28-jährige Studentin zu ihrer Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens eine persönliche Assistentin weiblichen Geschlechts suchte, die "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein" sollte, altersdiskriminierend ist.</p><p>Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 7.12.2023, Az. C-518/22), dass es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass bei der Gestaltung der persönlichen Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen deren individuelle Wünsche, die sich auf das Alter der Person beziehen, nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit § 33 Sozialgesetzbuch I zu berücksichtigen sind. Beim beabsichtigten Schutz der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen der ausgewählten Assistenz sämtliche Lebensbereiche betreffen und insbesondere tief in die Privat- und Intimsphäre des Assistenznehmers eingreifen. So soll das Recht behinderter Menschen auf eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände gewährleistet werden.</p><p>Das bevorzugte Alter sei durch das Bedürfnis der Assistenznehmerin gerechtfertigt. Eine solche Assistenz berühre nicht nur die Organisation ihres täglichen Lebens einschließlich der Planung ihrer höchstpersönlichen Bedürfnisse, sondern auch die Führung ihres sozialen und kulturellen Lebens. Die assistierende Person solle in der Lage sein, sich leicht in das persönliche, soziale und universitäre Umfeld zu integrieren. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sei daher gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p><h3>Benachteiligung wegen Schwerbehinderung</h3><p>Stellenanzeigen dürfen auch keine behinderten Menschen benachteiligen. Die Anforderung als "körperlich uneingeschränkt leistungsfähig" ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Anforderung ist aufgrund wesentlicher betrieblicher Gründe geboten. Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber bei gleicher Eignung ist zur Erfüllung einer Schwerbehindertenquote jedoch zulässig, weil durch eine geeignete und angemessene Maßnahme bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen (§ 5 AGG).</p><p>Arbeitgeber müssen gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stets prüfen, ob vakante Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind. Hierzu müssen die Arbeitgeber Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, damit die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst dem Arbeitgeber nach der gesetzgeberischen Vorstellung geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen können. Ein Unterlassen dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben lässt eine widerlegliche Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten.</p><h3>Berufserfahrung und Altersdiskriminierung</h3><p>Mit der Frage, ob die Gestaltung einer Stellenausschreibung mit dem Slogan "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung" eine Altersdiskriminierung bedingt, hat sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23) befasst. Eine Tankstelle suchte eine Verkaufskraft. Der Altersdurchschnitt der Belegschaft lag bei circa 48 Jahren. Der abgelehnte Bewerber, der von der Tankstelle eine Entschädigung forderte, war ebenfalls 48 Jahre alt.</p><p>Das Landesarbeitsgericht lehnte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ab. Es stellte weder eine unmittelbare noch eine mittelbare altersbedingte Benachteiligung fest. Es fehlten bereits Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers im Hinblick auf sein Alter vermuten lassen. Insbesondere sei die Formulierung "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung" keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters.</p><p>Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei nicht um Anforderungen an einen potenziellen Bewerber, sondern um einen nicht ernst gemeinten Werbeslogan. Dies folge aus der Gesamtschau der an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichteten Stellenausschreibung. Hierbei sei stets darauf abzustellen, wie die Anzeige von verständigen und redlichen potenziellen Bewerbern mit den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Bewerbers normalerweise verstanden wird. Maßgeblich seien die textliche Gestaltung und die Formulierungen in ihrer Gesamtheit. Statt einzelne Worte für sich stehend "herauszupicken", müsse zwingend der Gesamtkontext in den Blick genommen werden.</p><p>Fehlt angesichts eines erkennbar nicht ernst gemeinten Aufmachers ein Anhaltspunkt, der auf eine Benachteiligung schließen lässt, brauche sich das ausschreibende Unternehmen hierzu auch nicht weiter zu erklären und zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen der Beweislastumkehr des § 22 AGG, nach dem sich das ausschreibende Unternehmen entlasten muss, dass keine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt, obwohl Indizien dies vermuten lassen, lägen in diesem Fall nicht vor.</p><p>Dieser lebens- und praxisnahen Wertung des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dennoch ist auch hier eine gewisse Vorsicht geboten. Grundsätzlich sollte auf eine altersneutrale Gestaltung geachtet werden. Hinweise oder Bezüge auf ein gewünschtes Alter sollten vermieden werden, wie auch die Nennung von Altershöchstgrenzen. Stellenanzeigen, in denen "Hochschulabsolventen/Young Professionals" gesucht werden, können ebenfalls ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein. Zulässig ist hingegen eine Formulierung, die auf eine bestimmte Berufserfahrung abzielt, wie beispielsweise "Rechtsanwalt (m/w/d) mit 1-3 Jahren Berufserfahrung".</p><h3>Wie können sich Arbeitgeber vor "AGG-Hoppern" schützen?</h3><p>Eine sorgfältige Gestaltung von Stellenausschreibungen ist sicherlich der beste Schutz. Hinzu kommt die Dokumentation des Stellenausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens, die gerade dann von Bedeutung ist, wenn bewusst nach einem grundsätzlich verbotenen Merkmal differenziert wird, weil ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 8 bis 10 AGG vorliegt. In diesem Fall verhindert der "Schutz" möglicherweise nicht eine Inanspruchnahme auf Entschädigung, bietet aber Aussicht darauf, sich in einem Prozess sinnvoll und mit gebotenem Aufwand verteidigen zu können, anstatt sich (vorschnell) zur Zahlung einer möglicherweise gerichtlich vorgeschlagenen "Lästigkeitsprämie" hinreißen zu lassen.</p><p>Kommt es zu einem Prozess, sollte zudem stets geprüft werden, ob es (genügend) Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Anspruchstellers gibt. Ist zu erkennen – eventuell anhand von Recherchen – oder ist gerichtsbekannt, dass sich der Bewerber systematisch und zielgerichtet auf diskriminierungsrechtlich problematische Ausschreibungen beworben hat, nur um in der formalen Position als (abgelehnter) Bewerber mit Entschädigungsklagen ein Geschäftsmodell zu verfolgen, das ihm einen auskömmlichen "Gewinn" verschafft, so ist dies rechtsmissbräuchlich. An den Rechtsmissbrauchseinwand werden von den Arbeitsgerichten strenge Anforderungen gestellt. Häufige Bewerbungen und Entschädigungsprozesse reichen zur Begründung allein nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände, anhand der im Einzelfall ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person festgestellt werden kann.</p><p>In diesem Kontext sollte die Rechtsprechungsentwicklung zum "Geschäftsmodell, das sich mittlerweile in der zweiten Generation befindet", beobachtet werden, von dem das LAG Hamm in seinem Urteil vom 5.12.2023, Az. 6 Sa 896/23, spricht. Es hat das Verhalten des abgelehnten Bewerbers, der eine Entschädigung von mindestens 6.000 Euro fordert, als rechtsmissbräuchlich angesehen und den Anspruch verneint.</p><p>Ein Jura-Student hatte sich erfolglos auf eine Stelle als "Sekretärin" beworben und im Nachgang Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Dies war nicht das erste Verfahren des angehenden Juristen. Mehrfach hatte er sich in der Vergangenheit schon erfolglos bei Unternehmen auf die Ausschreibung der Stelle einer "Sekretärin" beworben und später versucht, Entschädigungen gerichtlich durchzusetzen.</p><p>Das Gericht begründet das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Bewerbers sehr nachvollziehbar mit objektiven und subjektiven Elementen. Als wesentliche Anhaltspunkte für den objektiven Rechtsmissbrauch führt es die Entfernung der Stelle vom Wohnort des Bewerbers an (170 km), den Inhalt sowie die Art und Weise seiner Bewerbung, die Unvereinbarkeit einer Vollzeitstelle mit einem Vollzeitstudium sowie insbesondere und zentral die Entwicklung seines Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu einem Geschäftsmodell in "zweiter Generation". Der Bewerber habe sein Geschäftsmodell dahingehend weiterentwickelt, dass er Bewerbungen aufgrund seiner Erfahrungen in den Entschädigungsprozessen angepasst und hinsichtlich der auf einen Rechtsmissbrauch hindeutenden Aspekte bereinigt habe, ohne aber Form und Inhalt der Bewerbungen zu ändern. Dass es ihm darum gegangen sei, die konkrete Stelle zu bekommen, sei nicht dokumentiert. Vielmehr habe er geplant, eine Absage zu provozieren. Aus den genannten objektiven Umständen folge das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs, das dadurch unterstrichen werde, dass der Bewerber eine andere Motivation als eine Entschädigung zu bekommen, auch im Prozess bis zuletzt nicht hinreichend dargelegt habe. Das letzte Wort wird das Bundesarbeitsgericht haben. Der vor dem Berufungsgericht unterlegene Bewerber hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 8 AZR 21/24 anhängig.</p><h3>Arbeitsgericht entscheidet im Einzelfall</h3><p>Abschließend bleibt noch der Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.2.2022, Az. 7 Ca 2291/21, das beantwortet hat, was unter den eingangs erwähnten "coolen Typen" zu verstehen ist: "Cool" sei ein mittlerweile eingebürgerter und gängiger Begriff, der sich – ohne Altersbezug – auf Personen, Verhaltensweisen, Ereignisse oder sonstige Umstände beziehen könne und der saloppen Bezeichnung einer besonders gelassenen, lässigen, nonchalanten, kühlen, souveränen, kontrollierten, nicht nervösen Geisteshaltung oder Stimmung sowie der Kennzeichnung besonders positiv empfundener, den Idealvorstellungen entsprechender Sachverhalte diene. "Typ" sei zwar maskulin, inhaltlich jedoch geschlechtsunspezifisch. Ohne weitere Umstände oder konkrete Erläuterungen des abgelehnten Bewerbers lasse die Suche nach "coolen Typen" noch keine Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung vermuten. Im vorliegenden Fall ging das Gericht jedoch in der Gesamtbetrachtung von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts aus. Der Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 73/22, ist nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.<br>Dieser Beitrag ist erschienen in <a href="https://www.haufe.de/personal/zeitschrift/personalmagazin/personalmagazin-ausgabe-62024-personalmagazin_48_622220.html" target="_blank" rel="noreferrer">Personalmagazin 6/2024</a>.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:56:00 +0200</pubDate>
                        <title>Managerhaftung: Wirksamkeit von Serienschadenklauseln in der D&amp;O Versicherung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/managerhaftung-wirksamkeit-von-serienschadenklauseln-in-der-do-versicherung</link>
                        <description>Serienschadensklauseln spielen in der Regulierungspraxis von D&amp;O-Versicherungsfällen eine sehr bedeutsame Rolle. Die Wirksamkeit der marktüblichen Klauseln ist indes weitgehend ungeklärt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Serienschadensklausel gehört zu den Standardklauseln zahlreicher Haftpflichtversicherungsverträge und ist in (nahezu) jeder D&amp;O-Police enthalten. Sie bezweckt die Verklammerung einer gesamten Schadensserie zu einem einzigen Versicherungsfall, ungeachtet der Frage, wann der jeweilige Schaden eintritt und dem Versicherer gemeldet wird. Dadurch wird sowohl das Vorliegen eines einzigen Versicherungsfalles als auch das Vorliegen eines einzigen Eintrittszeitpunktes fingiert. Diese doppelte Fiktion der Serienschadenklausel kann – sofern vereinbart – Auswirkungen auf den Selbstbehalt, die Versicherungssumme sowie die einschlägige Versicherungsperiode haben.</p><p>So führt die Serienschadenklausel regelmäßig dazu, dass bei mehreren Schäden nur einmal der Selbstbehalt für den Versicherten anfällt. Sie kann allerdings auch dazu führen, dass die vereinbarte Versicherungssumme aufgrund der Zuordnung zu einer einzigen Versicherungs-periode nur einmalig zur Verfügung steht. Die Serienschadenklausel kann somit für den Versicherten sowohl vorteilhaft, aber auch nachteilig sein. In der Regel profitieren aber vor allem die Versicherer davon, nach einmaligem Verbrauch der Versicherungssumme ihre Leistung verweigern zu können.</p><p>Weil sie also vornehmlich zu einer Begrenzung der Deckungspflichten von Versicherern führen, werden Serienschadensklauseln von Gerichten und Literatur kritisch betrachtet. Der BGH hat in der Vergangenheit Klauseln für unwirksam erklärt, die alle auf einer "<i>gemeinsamen Fehlerquelle</i>" beruhenden Schadensfälle zusammenführte. Der Verzicht auf jede zeitliche und vor allem sachliche Verknüpfung könne unangemessene Ergebnisse hervorbringen, so der BGH. Seitdem ist in den meisten am Markt erhältlichen Policen ein solcher sachlicher und zeitlicher – teilweise auch rechtlicher – Zusammenhang Voraussetzung für die Verklammerung der Versicherungsfälle. Ob die so ergänzten Serienschadensklauseln nunmehr einer AGB-Prüfung standhalten, ist indes weiterhin streitig.</p><p>Das OLG Frankfurt a. M. entschied unlängst (Urt. v. 17.03.2021 – 7 U 33/19), dass die Klausel zur Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "demselben Sachverhalt" beruhen, intransparent und deshalb unwirksam sei. Transparenter werde die Klausel nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. nicht dadurch, dass sie einen zeitlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen zusammengeführten Pflichtverletzungen fordere, da es sich hierbei – insb. beim Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs – um "<i>zu unbestimmte Rechtsbegriffe</i>" handele.</p><p>Das LG Düsseldorf entschied im Fall Wirecard kürzlich (Urt. v. 13.07.2023 – 9 a O 154/23), dass die Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "<i>sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden[en]</i>" Pflichtverletzungen beruhen, wirksam sei. Zwar beinhalte die infragestehende Serienschadensklausel unbestimmte Rechtsbegriffe, der Gesetzgeber verwende aber auch etwa in § 12 Abs. 4 VersVermG oder § 51 Abs. 2 BRAO solche unbestimmten Begriffe als Kriterium für die Zusammenfassung von Versicherungsfällen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Rücknahme der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung erging, musste sich das OLG Düsseldorf leider nicht zur Wirksamkeit der Serienschadensklausel positionieren (Beschl. v. 20.09.2023 – 4 U 117/23). Eine wegweisende Entscheidung des BGH zu der Frage, ob die neu-formulierte D&amp;O Serienschadensklausel wirksam ist, bleibt aus.</p><p>Für mehr Rechtssicherheit könnte theoretisch der Gesetzgeber sorgen. In Frankreich sieht etwa Art. L. 124 1 1 des Versicherungsgesetzbuches (<i>Code des assurances</i>) für alle Haftpflichtversicherungen vor, dass Schadensereignisse, die auf derselben "technischen Ursache" (<i>cause technique</i>) beruhen, zu einem Schadensfall zusammengefasst werden ungeachtet der Anzahl der Inanspruchnahmen. In der französischen Regulierungspraxis spielt also die abstrakte Frage, ob die Verklammerung von Serienschäden zulässig ist, keine Rolle mehr. Dafür wird im Schadensfall umso heftiger darüber gestritten, ob zwei Schadensereignisse tatsächlich auf dieselbe "technische Ursache" zurückzuführen sind.</p><p>Mangels gesetzlicher Regelung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt es also aktuell dabei, dass die Wirksamkeit der in deutschen D&amp;O Policen enthaltenen Serienschadensklauseln unsicher ist und weiterhin Stoff für streitige Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherten bietet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:55:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bei Doppeltätigkeit muss der Makler umfassend informieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bei-doppeltaetigkeit-muss-der-makler-umfassend-informieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>BGH, Urteil vom 21.03.2024 – I ZR 185/22</i></p><p>Umfassende Informationspflichten für Makler – wenn beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher der Makler für beide Kaufvertragsparteien tätig wird.</p><h3>Der Fall</h3><p>Der klagende Makler verlangt vom beklagten Käufer einer Doppelhaushälfte die Zahlung des Maklerlohns. Der Kläger war als Makler sowohl für den Beklagten als auch für den Verkäufer tätig geworden. Nachdem der zwischen Verkäufer und Beklagtem vermittelte Kaufvertrag zu Stande gekommen war, verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung der vereinbarten Provision. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und forderte den Kläger zur Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages auf. Der Kläger versicherte, mit dem Verkäufer sei eine Provision in gleicher Höhe vereinbart worden, lehnte aber die Vorlage des entsprechenden Vertrages ab. Das erstinstanzlich befasste LG München I wies die Klage des Maklers als derzeit unbegründet ab. Auf die Berufung des Klägers hin verurteilte das OLG München den Beklagten zur Zahlung des Maklerlohns.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der BGH war der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet, den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag vorzulegen. Im Anwendungsbereich des § 656 c BGB habe der Makler nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn Käufer und Verkäufer in gleicher Höhe verpflichtet seien. Um dies zu prüfen, habe der Beklagte zunächst einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezüglich der Höhe des Provisionsanspruches. Ohne einen solchen Anspruch könne der verbraucherschützende Zweck des § 656 c BGB nicht effektiv gewährleistet werden. Darüber hinaus habe der Beklagte einen Anspruch auf Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages aus § 810 BGB. Aufgrund des in § 656 c BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatzes könne der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung erst nach Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages prüfen. Diesen Anspruch auf Vorlage des Vertrages könne der Beklagte dem Zahlungsanspruch einredeweise entgegenhalten.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Ist der Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, so hat er umfassende Informationspflichten. Er muss dem Käufer zunächst Auskunft über die Umstände erteilen, die für das Entstehen und den Fortbestand der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Provision relevant sind. Darüber hinaus muss er dem Käufer aber auch den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag vorlegen, damit der Käufer prüfen kann, ob der Verkäufer in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet ist. Solange der Makler den Kaufvertrag nicht vorlegt, steht dem Käufer eine Einrede zu.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jakob-bodensteiner" target="_blank">Jakob Bodensteiner</a></p><h5>Der Text ist erstmals in der Immobilien Zeitung erschienen.<br>&nbsp;</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:54:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Verletzung des Teilnahmerechts von Aktionären</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-verletzung-des-teilnahmerechts-von-aktionaeren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>OLG Schleswig, Urteil vom 07.02.2024 – 9 U 41/23</i></p><p>Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellt ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht dar und ist grundsätzlich unbeschränkbar. Eine Einschränkung ist nur zulässig, soweit diese erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Aktionäre müssen ihr Teilnahmerecht nicht persönlich wahrnehmen, sondern können sich auf der Hauptversammlung auch vertreten lassen. Das OLG Schleswig hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Vertreter eines Aktionärs die Teilnahme an der Hauptversammlung verweigert werden kann. Insbesondere hatte es darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme des Vertreters von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht werden darf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall stritten die Beklagte, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, und die Klägerin, die Aktionärin der Beklagten im Umfang von 10 % des Grundkapitals ist, um die Wirksamkeit verschiedener Hauptversammlungsbeschlüsse, die in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin gefasst wurden.</p><p>Die Beklagte hatte zu dieser Hauptversammlung unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Am Tag der Hauptversammlung erschien Rechtsanwalt B, der als Vertreter der Klägerin an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, kurz vor Beginn der Versammlung an der Eingangstür zu den Geschäftsräumen der Beklagten, in denen die Hauptversammlung stattfinden sollte.</p><p>Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung sah die Satzung der Beklagten nicht vor, insbesondere wurde darin kein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung gefordert wird. Vielmehr stellte die Satzung lediglich Anforderungen an die Personen, die Vertreter von Aktionären sein können. Hiernach kamen insbesondere Rechtsanwälte in Betracht. Ob Rechtsanwalt B eine schriftliche Vollmacht bei sich hatte, war zwischen den Parteien streitig.</p><p>Das Vorstandsmitglied P der Beklagten verweigerte B den Zutritt zu den Geschäftsräumen. An der Hauptversammlung nahm sodann entsprechend weder die Klägerin selbst noch ein Vertreter für sie teil.</p><p>Rechtsanwalt B hatte die Klägerin indes schon in der vorangegangenen Hauptversammlung vertreten. Die beklagte Aktiengesellschaft behauptete in diesem Zusammenhang, Rechtsanwalt B habe sich bei dieser Hauptversammlung „ungebührlich verhalten“, insbesondere habe er mehrfach zu schreien begonnen und sich auch nicht durch den Versammlungsleiter beruhigen lassen.</p><p>Das Landgericht gab der Anfechtungsklage statt und erklärte die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.</p><h3>Entscheidung des OLG Schleswig</h3><p>Das OLG Schleswig hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass das Teilnahmerecht der Klägerin verletzt worden sei, indem ihr Vertreter zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sei.</p><p>Die Satzung der Beklagten mache die Teilnahme an der Hauptversammlung weder von einer Anmeldung abhängig noch bestimme sie, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen sei. In der Satzung heiße es lediglich, dass zur Teilnahme und Abstimmung alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt seien. Rechtsanwalt B sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen. Zweifel an seiner Identität als anwaltlicher Bevollmächtigter der Klägerin hätten nicht bestanden, zumal das Vorstandsmitglied P Rechtsanwalt B aus der vorangegangenen Hauptversammlung als Vertreter der Klägerin gekannt habe. Es sei daher unerheblich, ob B eine schriftliche Vollmacht dabeihatte oder nicht. Das Teilnahmerecht sei der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und bestehe ohne Rücksicht auf das Stimmrecht. Lediglich für die Stimmrechtsausübung hätte B gemäß § 134 Abs. 3 S. 1 u. 3 AktG eine Vollmacht in Textform benötigt.</p><p>Das OLG führte weiter aus, dass auch sonst kein Grund vorgelegen habe, der die Zutrittsverweigerung hätte rechtfertigen können. Sofern die Beklagte hierfür das von ihr behauptete „ungebührliche Verhalten“ des Rechtsanwalts B in der vorangegangenen Hauptversammlung anführe, stelle das geschilderte rein verbale Verhalten („schreien“), sofern es zutreffen sollte, keinen ausreichenden Grund dar, um das grundlegende Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs auf Teilnahme und Abstimmung in der Hauptversammlung zu beschränken. Zum einen habe von dem vorangegangenen Verhalten nicht zwingend auf eine Wiederholung in der anstehenden Hauptversammlung geschlossen werden können. Zum anderen sei eine Hauptversammlung keine „Wohlfühlveranstaltung“, es könne auch mal „laut werden“, sofern die Grenzen des Strafrechts nicht überschritten würden.</p><p>Die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin als Aktionärin begründe einen selbstständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG. Das Landgericht habe daher zu Recht der Anfechtungsklage stattgegeben und die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass das Recht von Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich auf dieser vertreten zu lassen, nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Die Teilnahme kann nur dann von einer vorherigen Anmeldung oder einem besonderen Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme abhängig gemacht werden, wenn die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Das gilt auch hinsichtlich der Teilnahme von Vertretern von Aktionären.</p><p>Störungen von Aktionären oder Aktionärsvertretern können einen Ausschluss von der Teilnahme nur dann rechtfertigen, soweit dieser zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung erforderlich ist. Dass ein Aktionär oder sein Vertreter in der Hauptversammlung in der Vergangenheit laut wurde, genügt für eine Zutrittsverweigerung – wie das OLG zutreffend festgestellt hat – regelmäßig noch nicht. Denn der Versammlungsleiter hat im Falle einer tatsächlichen Störung der Hauptversammlung zunächst mildere Mittel zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere der Entzug des Rederechts nach vorheriger Androhung. Erst wenn der Wortentzug fruchtlos bleibt, kann der Versammlungsleiter sich des äußersten Mittels bedienen und den Störer von der weiteren Teilnahme ausschließen. Auch die Ausschließung ist zunächst anzudrohen.</p><p>Die unberechtigte Nichtzulassung eines Aktionärs führt zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst werden. Um die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht zu gefährden, sollte von dem Mittel des Ausschlusses von Aktionären während der Versammlung nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Versammlungsleiter müssen gegen Störer abgestuft vorgehen und diesen insbesondere zunächst das Rederecht entziehen. Ein Ausschluss kommt erst dann in Betracht, wenn keine der vorherigen Maßnahmen ausgereicht hat, um den ordnungsgemäßen Fortgang der Hauptversammlung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund dürfte es (mit Ausnahme von aufgrund in der Satzung festgelegten Formalkriterien, etwa zum Nachweis der Bevollmächtigung bei Vertretung eines Aktionärs) schließlich nur in besonders gelagerten Extremfällen zulässig sein, Aktionären oder deren Vertretern den Zutritt zur Versammlung bereits von vornherein zu verweigern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:50:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beabsichtigt Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beabsichtigt-novellierung-des-wissenschaftszeitvertragsgesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Inkrafttreten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2007 und dessen Novellierung im Jahr 2016 beabsichtigt die Bundesregierung nach Auswertung der Evaluation des Gesetzes eine weitere Reform. Das Sonderbefristungsrecht für Wissenschaftseinrichtungen soll unter Berücksichtigung spezifischer Gegebenheiten des Wissenschaftssystems weiterentwickelt werden. Auch in Zukunft müssten Absolventengenerationen vergleichbare Chancen auf eine langfristige Karriere in der Wissenschaft eröffnet werden, die internationale Anschlussfähigkeit des Wissenschaftssystems sichergestellt und die Handlungsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gewährleistet sein. Durch die weitere Novellierung des WissZeitVG beabsichtigt die Bundesregierung ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftler.</p><h3>Verschärfung der Qualifizierungsbefristung</h3><p>Die Novellierung des WissZeitVG bezieht sich insbesondere auf die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 sowie die Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.</p><p>Für die Qualifizierungsbefristung ist eine Mindestvertragslaufzeit in der Qualifizierungsphase vor der Promotion von in der Regel 3 Jahren vorgesehen. Nach abgeschlossener Promotion sollen Erstverträge eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren haben. Von den regelhaften Mindestvertragslaufzeiten soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können. Weiter beabsichtigt die Bundesregierung für die Qualifizierungsphase nach abgeschlossener Promotion eine Absenkung der zulässigen Höchstbefristungsdauer zur Qualifizierung auf 4 Jahre, wobei sich dieser Zeitraum wie bisher um nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Qualifizierungsphase vor der Promotion verlängert; dies soll auch für den Bereich der Medizin gelten. Eine weitere Befristung von 2 Jahren soll zulässig sein, wenn mit dem Wissenschaftler eine Zielvereinbarung über die bis spätestens zum Ablauf der Befristung zu erreichenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen getroffen und ihm verbindlich zugesagt wird, spätestens nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, wenn er die Zielvereinbarung erfüllt. Weiter soll eine Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur zulässig sein, wenn die Arbeitszeit mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.</p><h3>Beschränkung der Drittmittelbefristung</h3><p>Die Qualifizierungsbefristung beabsichtigt die Bundesregierung einzugrenzen, indem ein verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung gelten soll.</p><h3>Weitere Änderungsabsichten</h3><p>Hierneben sind weitere Änderungen geplant. Studentische Beschäftigte sollen künftig bis zu 8 statt bisher 6 Jahren befristet beschäftigt werden können. Die Tarifparteien sollen die Möglichkeit erhalten, Regelungen zur Anzahl der zulässigen Verlängerungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WissZeitVG zu treffen, abweichende Mindestvertragslaufzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 6 WissZeitVG zu regeln, den Mindestumfang der Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG festzulegen und den Katalog der vertragsverlängernden Sachverhalte nach § 2 Abs. 5 S. 1 WissZeitVG zu erweitern. Auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung soll u.a. dahingehend geändert werden, dass der Vorrang des WissZeitVG aufgehoben und ein Zitiergebot eingefügt wird, wie es in § 2 Abs. 4 WissZeitVG enthalten ist.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Der Gesetzentwurf muss nach dem Beschluss des Bundeskabinetts das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Dies sollte beobachtet werden. Sodann sollte die eigene Befristungspraxis mit Blick auf die Inhalte des zu erwartenden WissZeitVG auf Aktualität und Anpassungsbedarf überprüft werden. Das novellierte Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten, um den Wissenschaftseinrichtungen eine mehrmonatige Übergangszeit zu gewähren, damit diese ihre Befristungspraxis anpassen können.</p><p>Laufende Befristungen sollen von den Neuregelungen unberührt bleiben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:48:00 +0200</pubDate>
                        <title>Trotz Auslauf der Strompreisbremse: Bonusverbot bleibt aktuell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trotz-auslauf-der-strompreisbremse-bonusverbot-bleibt-aktuell</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Energiepreisbremsen wurden über das Jahr 2023 hinaus nicht verlängert. Daher erhalten Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 keine Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mehr. Damit endete zugleich das Verbot, Boni an Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsgremien zu zahlen. Das für das zurückliegende Jahr 2023 geltende Bonusverbot ist damit jedoch noch nicht vom Tisch.</p><p>Der Bund hatte Ende 2022 entschieden, neben den Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch Unternehmen bei den Energiekosten zu unterstützen. Im Gegenzug sollten die Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nahmen, ihren Geschäftsführern, Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern keine Boni für 2023 gewähren.</p><p>Das Bonusverbot war an das Überschreiten von zwei Schwellenwerten geknüpft. Unternehmen, die mehr als EUR 25 Mio. als Entlastungssumme bezogen, durften den Leitungs- und Aufsichtspersonen keine Boni gewähren, die nach dem 1. Dezember 2022 beschlossen und vereinbart wurden. Vorher vereinbarte Boni waren unschädlich. Für Unternehmen, die mehr als EUR 50 Mio. als Entlastungssumme bezogen haben, galten strengere Maßstäbe. Diese Unternehmen durften für 2023 überhaupt keine Boni vereinbaren und auszahlen. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bonuszahlung kam es bei einem Überschreiten der 50-Millionen-EuroGrenze nicht an.</p><h3>Achtung: Staatliche Hilfen im Konzernverbund folgen eigenen Regeln</h3><p>Das Bonusverbot in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG betraf vor allem energieintensive Unternehmen. Zudem wurden die Schwellenwerte sehr schnell innerhalb von Konzernverbunden überschritten. Die gesetzlichen Regelungen stellten zwar bei der Berechnung im ersten Schritt auf den jeweiligen Rechtsträger – also die einzelne Mutter- oder Tochtergesellschaft – ab. Bei verbundenen Unternehmen war jedoch stets zu prüfen, ob alle Unternehmen einschließlich der Muttergesellschaft den Schwellenwert von EUR 25 bzw. 50 Mio. überschritten haben. Bei der Berechnung der Entlastungssumme wurden zudem Entlastungsbeträge nach weiteren gesetzlichen Regelungen einbezogen. Im Gesundheitswesen spielten beispielsweise die Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eine wichtige Rolle.</p><h3>Bonusverbot: Was zählt(e) mit?</h3><p>Der Gesetzgeber hatte das Bonusverbot sehr weitgehend ausgestaltet. Zu den Boni zählten variable Vergütungsbestandteile jeder Art. Deshalb fielen auch freiwillige Sonderzahlungen und nicht gebotene Abfindungen darunter. Zudem wurde die Grundvergütung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer für 2023 auf dem Stand vor dem 1. Dezember 2022 eingefroren. Nur die Gewährung eines Inflationsausgleichs war zulässig. In persönlicher Hinsicht beschränkte sich der staatlich angeordnete Verzicht auf die "Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens". Dabei handelt es sich in erster Linie um Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Vorstands. Nicht vom Bonusverbot umfasst wurden hingegen leitende Angestellte, Prokuristen sowie sonstige Führungskräfte.</p><h3>Energiepreisbremse wohl kein Verbotsgesetz</h3><p>Nicht geklärt ist die Frage, ob die vom Gesetzgeber als "Bonusverbot" bezeichneten Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob Geschäftsleitungen und Mitglieder von Aufsichtsgremien auf Bonusauszahlungen für 2023 bestehen bzw. für 2023 erhaltene Boni behalten dürfen. Die Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ordnen nämlich nicht ausdrücklich die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Bonusvereinbarungen an. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht daher einiges dafür, dass entsprechende Zahlungsklagen gegen die Unternehmen Erfolg haben könnten.</p><h3>Vorsicht: Rückforderungen der Entlastungsbeträge denkbar</h3><p>Nachdem die Energiepreisbremsen ausgelaufen sind, rückt zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, was bei Verstößen gegen das Bonusverbot passiert.</p><p>Zuletzt ist das Thema Bonusverbote vor allem bei den Prüfungen der Wirtschaftsprüfer (für 2023) in den Blickpunkt geraten. Hier wurde geschaut, welche Entlastungssummen Unternehmen erhalten haben und die mit den Anforderungen des Gesetzgebers umgegangen wurde. Für die Zukunft sind zudem Prüfungen aus vergaberechtlicher Sicht zu erwarten. Vergleichbar mit den Coronahilfen werden im Nachgang zur kurzfristigen Bereitstellung der staatlichen Unterstützung die Prüfbehörden nach und nach aktiv und werden sich die Handhabung der Bonusverbote durch die Unternehmen genauer anschauen.</p><p>Wenn die Prüfbehörden fündig werden, zählt es zu den ungelösten Fragen beim Thema Bonusverbote, in welchem Umfang Unternehmen Entlastungsbeträge möglicherweise zurückzahlen müssen. Aus Sicht des Vergaberechts liegt es nahe, Unternehmen bei einem Verstoß die volle Rückzahlung der vom Staat erhaltenen Entlastungsbeträge aufzuerlegen. Der Wortlaut des Gesetzes in § 37a Abs. 9 StromPBG und § 29a Abs. 9 EWPBG lässt in diesem Punkt jedoch vieles offen: Demnach hat die Prüfbehörde die EUR 25 Mio. oder EUR 50 Mio. übersteigenden Entlastungsbeträge vom Unternehmen zurückzufordern, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten wurden.</p><p>Dies heißt zunächst, dass nur der Teil der Entlastungsbeträge zurückgefordert werden kann, der über die gewährten EUR 25 oder 50 Mio. hinausgeht. Unter den Schwellenwerten liegende Entlastungsbeträge sind demnach von einer Rückforderung ausgenommen. Hat ein Unternehmen z.B. EUR 49 Mio. als Entlastungsbetrag erhalten, können max. EUR 24 Mio. zurückgefordert werden.</p><p>Die Rückforderungsnormen lassen zudem eine Beschränkung möglicher Rückforderungen auf die – entgegen dem Bonusverbot – ausgezahlten Boni zu. Rückforderungen durch die Prüfbehörden sollen demnach nur in dem Umfang erfolgen, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten worden sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Auch wenn die Energiepreisbremsen und das Bonusverbot für 2023 zum 31. Dezember des letzten Jahres ausgelaufen sind, bleibt das Thema elevant. Zum einen dürften die im Jahr 2023 "verbotenen" Boni auch nicht nachträglich ausgezahlt werden. Zum anderen sind zahlreiche Punkte rund um die Ausgestaltung der Verbote rechtlich ungelöst und gerichtlich nicht entschieden. Im Mittelpunkt der jetzigen Diskussionen zum Bonusverbot steht vor allem die mögliche Rückzahlung der Entlastungsbeträge. Hier sollten Unternehmen detailliert prüfen, welchen Anforderungen sie tatsächlich unterlagen und in welchem Umfang eine Rückzahlung ggfs. geboten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf dem Weg zur digitalen Verwaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-dem-weg-zur-digitalen-verwaltung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZGÄndG bzw. auch OZG 2.0) durch den Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer digitalisierten Verwaltung. Das OZG 2.0 wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das „größte Projekt zur Modernisierung der Verwaltung“ bezeichnet und zielt darauf ab, einheitliche Standards und offene Schnittstellen zu etablieren, um die Verwaltungsdigitalisierung voranzutreiben. Geändert werden dabei auch das E-Government-Gesetz des Bundes sowie das IT-Netzgesetz.</p><h3>Mehr Flexibilität für Unternehmen</h3><p>Unternehmen und andere juristische Personen sollen durch das OZG 2.0 von mehr Flexibilität und Effizienz profitieren. Die Einführung eines digitalen Organisationskontos soll die Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen erleichtern, während die schrittweise Umstellung auf „Digital Only“-Verwaltungsverfahren Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen ermöglichen soll. Gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzentwurfs sollen Verwaltungsleistungen spätestens nach fünf Jahren ausschließlich elektronisch angeboten werden. Über das Organisationskonto sollen Unternehmen sämtliche digitale Verwaltungsleistungen zentral steuern und abwickeln können, so geregelt in § 2 Absatz 5 des Entwurfs.</p><h3>Offene Schnittstellen und Standards</h3><p>Offene Schnittstellen und Standards stehen im Mittelpunkt des OZG 2.0. Künftig sollen bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen durch Bund, Länder und Kommunen einheitliche IT-Standards zur Anwendung kommen. Dafür sollen innerhalb der nächsten zwei Jahre vom Bund einheitliche technische Vorgaben geschaffen werden. In dem neu eingefügten § 4 Absatz 3 des Entwurfs wird geregelt, dass verstärkt Open-Source-Lösungen zum Einsatz kommen sollen. Dies soll die Transparenz und Sicherheit der verwendeten Software erhöhen sowie die Möglichkeit schaffen, den Quellcode neuer Softwarelösungen zu überprüfen und zu verbessern.</p><h3>Einheitliche Digitalisierung</h3><p>Das OZG 2.0 verfolgt das Ziel eine einheitliche Digitalisierung der Verwaltungsprozesse herzustellen, die von der Antragstellung bis zum Bescheid medienbruchfrei verläuft. Gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes soll die Ende-zu-Ende-Digitalisierung im Bund zum Standard werden.</p><h3>Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger</h3><p>Das OZG 2.0 führt zudem verschiedene Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ein, die die elektronische Kommunikation mit den Behörden erleichtern sollen. Dafür sieht § 3 Absatz 1 des Entwurfs die Bereitstellung eines zentralen Bürgerkontos – die Bund-ID – vor, das die digitale Identifizierung und Antragstellung ermöglichen soll. Die Implementierung eines digitalen Postfachs soll, laut Begründungstext, die Kommunikation mit Behörden verbessern und den Empfang von Bescheiden ermöglichen. Bisher war bei jeder Anmeldung eine Identifikation mit dem elektronischen Personalausweis erforderlich. Künftig soll dies nur noch bei der ersten Anmeldung notwendig sein. Das OZG 2.0 erweitert auch die elektronischen Bezahlmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Behörden bieten nun mehrere Zahlungswege an, neben Kredit- und Debitkarten auch digitale Zahlungsformen wie PayPal und Apple Pay.</p><p>In den neu gefassten §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Die Neuregelung legt fest, dass Nachweise für Anträge – zum Beispiel eine Geburtsurkunde – elektronisch bei den zuständigen Behörden abgerufen werden können. Bürger und Unternehmen sollen dadurch nicht wiederholt dieselben Dokumente bei verschiedenen Behörden vorlegen müssen. Das sogenannte Datenschutzcockpit i. S. d. § 10 des OZG 2.0 soll es den Bürgerinnen und Bürgern dabei ermöglichen, in einem zentralen Dashboard alle Datenzugriffe von Behörden einzusehen. Auf diese Weise können sie jederzeit nachvollziehen, welche personenbezogenen Daten von den Behörden abgerufen wurden.</p><h3>Einklagbarer Rechtsanspruch</h3><p>Ab dem Jahr 2028 soll ein einklagbarer Anspruch auf den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen bestehen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit jedoch nicht einher.</p><h3>Defizite und Ausblick</h3><p>Trotz der vielen positiven Aspekte, die das OZG 2.0 mit sich bringt, gibt es auch kritische Stimmen, die auf bestehende Defizite hinweisen. Kritisiert wird vor allem dessen Unverbindlichkeit und das Fehlen konkreter Fristen für die Umsetzung der Digitalisierungsschritte. Zudem liegt die Zuständigkeit dafür, die offenen Standards und Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, allein beim BMI. Die erfolgreiche Umsetzung des OZG 2.0 hängt daher maßgeblich von dessen Ressourcen und politischen Leitlinien ab. Es bedarf einer konsequenten, nachhaltigen Umsetzungsstrategie auch über die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Bund und Ländern hinweg, um die Potenziale der Verwaltungsdigitalisierung voll ausschöpfen zu können.</p><p>Dennoch markiert das OZG 2.0 einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer modernen und digitalen Verwaltung in Deutschland. Es verspricht eine erleichterte Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden sowie eine effizientere und transparentere Verwaltung. Inwieweit das Gesetz in der jetzt geplanten Fassung allerdings in Kraft tritt, hängt auch maßgeblich von den Ländern ab. Nach der Ablehnung im Bundesrat im März 2024, hat die Bundesregierung am 10. April 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Welche Änderungen sich hierdurch ergeben, bleibt abzuwarten. Unternehmen und insbesondere auch Kommunen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzentwurfs daher genau beobachten und sich mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten wie beispielsweise dem Digital-Only-Verfahren und dem Once-Only-Prinzip<br>frühzeitig beschäftigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Wärmeplanungsgesetz - der neue Rechtsrahmen für die kommunale Wärmeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach eingehender Beratung ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Hiermit ist erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und systematischen Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen worden. Ziel des WPG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 zu schaffen. Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, liegen dabei nach § 2 Abs. 3 WPG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.</p><h3>Pflichten und Adressaten des WPG</h3><p>Mit dem WPG wird den Bundesländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Bundesländer können diese Pflicht auf Rechtsträger ihres Hoheitsgebiets beziehungsweise auf eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen. Der Bund gibt mit dem WPG den Rahmen vor, der möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung von Wärmeplänen belässt. Denn es geht darum, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort umzusetzen. Insoweit haben die Pflichten des WPG zwei verschiedene Adressaten: zum einen richtet sich Teil 2 (§§ 4 bis 28 WPG) unmittelbar an die Länder und deren "planungsverantwortliche Stellen" und zum anderen richtet sich Teil 3 (§§ 29 bis 32 WPG) an die Betreiber von Wärmenetzen.</p><h3>Wesentliche Inhalte und Stichtage des WPG</h3><p>Für das Gebiet aller Bundesländer sind gem. § 4 Abs. 1 WPG Wärmepläne anhand des WPG zu erstellen. Die Durchführung der Wärmeplanung nach dem WPG umfasst den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stellen über die Durchführung der Wärmeplanung, die Eignungsprüfung, die Bestandsanalyse, die Potentialanalyse, die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios, die Einteilung des beplanten Gebietes in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung der Versorgungsarten und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen. Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen (Anlage 2 des WPG beschreibt die Darstellungen im Wärmeplan). Der Wärmeplan ist für Gemeinden, in denen zum Stichtag des 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, für Gemeinden, in denen unter 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen. Sofern bestehende Gemeindegebiete zum Stichtag unter 10.000 Einwohnern haben, können sie sich gem. § 4 Abs. 3 WPG im Rahmen des sog. "Konvoi-Verfahren" zur gemeinsamen Wärmeplanung zusammenschließen. Gute Nachrichten gibt es für die Länder, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens bis zum Ablauf der Fristen aus § 4 Abs. 2 WPG Wärmepläne aufgestellt haben: diese werden gem. § 5 Abs. 1 WPG anerkannt und bleiben wirksam. Auch für den Fall, dass für ein Gebiet zum 1. Januar 2024 keine landesrechtliche Regelung besteht, aber ein Beschluss zur Erstellung eines Wärmeplans, der im Wesentlichen mit den Anforderungen des WPG vergleichbar ist und bis zum 1. Juli 2026 erstellt und veröffentlicht wird, vorliegt, bleibt dieser gem. § 5 Abs. 2 WPG wirksam. Grundsätzlich soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen. Zudem wird in § 29 Abs. 1 WPG festgeschrieben, dass die jährliche Nettowärmeerzeugung in allen Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent, ab dem 1. Januar 2040 sogar zu mindestens 80 Prozent, aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus erfolgen muss. Bei den Anforderungen an neue Wärmenetze kommt das Gesetz den Betreibern im Vergleich mit dem Referentenentwurf entgegen: Die Vorgabe aus § 30 Abs. 1 WPG, dass mindestens 65 Prozent der Nettowärmeerzeugung auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus basieren, ist nunmehr erst zum 1. März 2025 – nicht bereits zum 1. Januar 2024 – zu erfüllen.</p><h3>Die Querverbindung zum GEG</h3><p>Durch die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ("GEG") – allgemein besser bekannt als "Heizungsgesetz" – und der in § 71 GEG enthaltenen Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, dass 65% der durch Heizungsanlagen bereitgestellten Wärme durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erzeugt werden müssen (sog. 65%-EE-Vorgabe) erlangt das WPG als eine Art Gegenstück besondere Bedeutung. Allen voran gilt die 65%-EE-Vorgabe gem. § 71 Abs. 8 GEG erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung endet. Wird ein Gebiet jedoch noch vor Ablauf dieser Frist als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG ausgewiesen, so gilt die 65%-EE-Vorgabe bereits einen Monat nach der entsprechenden Bekanntgabe. Darüber hinaus existieren noch spezifische Vernetzungen durch Vorschriften wie § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 71b GEG, wonach die Vorgabe als erfüllt gilt, wenn ein Gebäudeeigentümer seinen Wärmebedarf durch Anschluss an ein Wärmenetz deckt. Insgesamt berührt die Wärmeplanung die Belange von Bürgern nicht unmittelbar, obwohl diese auch am Prozess der Wärmeplanung teilnehmen können (vgl. § 7 WPG), sondern bietet ihnen vielmehr eine Grundlage zur Planung von Investitionen in eine zukunftsfähige Energieversorgung.</p><h3>Weitere Regelungen für Wärmenetze und Wärmenetzbetreiber</h3><p>Weiterhin ist der Wärmenetzbetreiber, sofern das Wärmenetz nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPG vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird, gem. § 32 Abs. 1 S. 1 WPG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen sog. Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Auf diese Weise soll transparent und nachvollziehbar dargestellt werden, dass sowohl die Weiterentwicklung von bestehenden aber auch der Bau von neuen Wärmenetzen im Einklang mit den gesetzlichen Zielen und Vorgaben stehen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des WPG detailliert dargelegt. Grundsätzlich enthalten die Pläne fünf aufeinander aufbauende Abschnitte: eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes (oder des neuen Wärmenetzes) einschließlich der Umgebung, die Darstellung zukünftiger Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme, Entwicklungspfade bis zum Dekarbonisierungsziel im Jahr 2045, den geplanten Ausbau des Wärmenetzes sowie die hierzu erforderlichen Einzelmaßnahmen. Ebenfalls ist der Wärmenetzbetreiber – vergleichbar mit der entsprechenden Pflicht der planungsverantwortlichen Stellen bei der Fortschreibung des Wärmeplans gem. § 25 Abs. 1 WPG – auch gem. § 32 Abs. 1 S. 5 WPG dazu verpflichtet, den von ihm erstellten Plan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.</p><p>Eine weitere Abweichung vom Referentenentwurf findet sich in Bezug auf den zur Wärmeerzeugung zulässigen Anteil eingesetzter Biomasse. Ursprünglich war dieser ab dem 1. Januar 2024 in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 Kilometern bis 50 Kilometer auf maximal 35 Prozent limitiert – diese Beschränkung fand jedoch keinen Eingang in die finale Gesetzesfassung. Die in § 31 Abs. 2 WPG vorgesehene Beschränkung des Einsatzes von Biomasse ab dem 1. Januar 2045 in Wärmenetzen dieser Länge auf maximal 25 Prozent ist ebenfalls entfallen. Wärmenetze ab einer Länge von 50 Kilometern bleiben allerdings weiterhin auf einen Biomasseanteil von 25 Prozent bzw. 15 Prozent ab den jeweiligen Stichtagen beschränkt.</p><h3>Die Rolle der Kommunen, Kosten und Fördermittel</h3><p>Zwar sind die Länder nach dem WPG unmittelbar verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet eine fristgerechte Wärmeplanung erfolgt. Das WPG sieht hierzu in § 7 eine Beteiligung aller Gemeinden, deren Gebiet von der konkreten Planung betroffen ist, sowie der aktuellen und zukünftigen Wärme- und Energieversorgungsnetzbetreiber vor, solange diese sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden. Nicht zuletzt haben die planungsverantwortlichen Stellen auch die Möglichkeit, Großverbraucher und weitere angrenzende Netzbetreiber und Kommunen zu beteiligen.</p><p>Die Kosten der Wärmeplanung für die einzelnen Kommunen fallen sehr unterschiedlich aus, maßgeblich sind hier die verfügbaren Daten und etwaige bereits vorhandene Konzepte sowie der Umfang der Beauftragung von externen Dienstleistern. Beispielhaft rechnet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit Kosten von circa 124.000 Euro für eine Kommune mit 100.000 Einwohnern.</p><p>Zur Bewältigung dieser Kosten wird der Bund den Ländern bis 2028 Fördermittel in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen, die aus einem erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer stammen. Die hierzu notwendige Änderung des Finanzausgleichsgesetzes soll noch im Jahr 2024 verabschiedet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausschreibung einer befristeten Stelle als Organisationsentscheidung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-einer-befristeten-stelle-als-organisationsentscheidung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 29.02.2024 – 8 AZR 187/23</i></p><p>Entscheidet sich ein öffentlicher Arbeitgeber, eine Stelle befristet auszuschreiben und in die Bewerberauswahl nur solche Bewerber einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses einen institutionellen Rechtsmissbrauch darstellt, so gehört dies zu der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss sich bei Ausübung seines Organisationsermessens nicht dem Risiko eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob ein Bewerber, der von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, weil er nicht ein weiteres Mal mit Sachgrund befristet angestellt werden könnte, ohne dass der Arbeitgeber sich des Risikos einer unwirksamen Befristung infolge eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt, auf der ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden muss.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorlägen.</p><p>Der Arbeitgeber durfte den klagenden Bewerber von der Auswahl für die ausgeschriebene Stelle ausnehmen, weil bei ihm im Fall des Abschlusses eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses die naheliegende Möglichkeit bestanden hätte, dass die Befristung wegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam wäre. Das BAG grenzt die Organisationsentscheidung von dem eigentlichen Auswahlverfahren ab und ordnet die vorliegende Entscheidung dem Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers zu. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die die Organisationsentscheidung unsachlich erscheinen lassen. Die Entscheidung sei auch hinreichend dokumentiert. In der Gesamtschau von Stellenausschreibung und begründeter Absage bestehe nicht die Gefahr der nachträglichen Veränderung der Grundlagen der Auswahlentscheidung zulasten des Bewerbers.</p><p>Weiter führt das BAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch aus, dass in der vorliegenden Konstellation die naheliegende Möglichkeit bestünde, dass die Befristung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit dem klagenden Bewerber die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreiten könnte.</p><p>Im Ergebnis habe der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber daher auf Grundlage der getroffenen Organisationsentscheidung nicht in die Auswahl einbeziehen müssen.</p><h3>Praxisrelevanz</h3><p>Die Abgrenzung zwischen der Organisationsentscheidung und der sich anschließenden Bewerberauswahl ist zu begrüßen. Öffentliche Arbeitgeber, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, müssen sich nicht sehenden Auges dem Risiko einer wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksamen Befristung aussetzen und insofern rechtwidrig handeln. Durch eine entsprechende Organisationsentscheidung kann eine objektiv kritische weitere Befristung von vornherein verhindert werden.</p><p>Um sich im Fall einer Klage durch einen nicht berücksichtigten Bewerber verteidigen zu können, ist zu empfehlen, die Organisationsentscheidung neben ihrer konsequenten Durchsetzung so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zulasten eines Bewerbers ausgeschlossen ist. Dies gilt ebenso für die ernsthafte naheliegende Möglichkeit eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im Fall eines weiteren befristeten Vertragsschlusses mit einem Bewerber.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2024 08:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-geschaeftsfuehrers-trotz-erteilter-entlastung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer einer GmbH trotz Entlastung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Tatsachen und Umstände, auf denen die Haftung beruht, für die Gesellschafter bei Rechnungslegung des Geschäftsführers vor Erteilung der Entlastung nicht erkennbar waren.</p><p><i>OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 2/23</i></p><p>Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft persönlich, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss entlastet wurde. Soweit Entlastung erteilt wurde, kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen (sogenannte Präklusionswirkung). Entscheidend für den Umfang der Haftung des Geschäftsführers ist daher der Umfang seiner Entlastung.</p><p>Zeitlich umfasst die Entlastung den Zeitraum, der sich aus dem Entlastungsbeschluss ergibt und hinsichtlich derer der Geschäftsführer Rechnung gelegt hat. Das betrifft grundsätzlich ohne weitere Angaben die Vorgänge aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die Entlastung befreit den Geschäftsführer aber nicht von seinen bestehenden, zukunfts- und gegenwartsbezogenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn neue Nachteile wegen eines für die Vergangenheit von der Entlastung erfassten Vorgangs drohen.</p><p>Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Für die Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich aus der Berichterstattung des Geschäftsführers oder den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel oder Fragen ergeben, die die Gesellschafter durch Nachrechnen, Nachfragen oder durch Ausüben ihres Informationsrechts hätten aufklären können. Eine Erkennbarkeit ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern nicht hinreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Einsichts-, Informations- und Auskunftsrechten gegeben hat – sei es absichtlich oder unabsichtlich. Vereitelt der Geschäftsführer Nachfragen der Gesellschafter, verschweigt er Tatsachen oder verschleiert diese, ist er nicht schutzbedürftig. Denn durch solche Maßnahmen erschleicht sich der Geschäftsführer seine Entlastung. Eine derart erschlichene Entlastung führt regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss zu seinen Gunsten.</p><p>Mit Fragen rund um die Haftung und Entlastung hat sich jüngst das OLG Brandenburg beschäftigt.</p><h3>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eigenmächtig über Jahre hinweg zusätzlich zu seinem Gehalt und seiner Tantieme diverse Zahlungen an sich selbst veranlasst, um sein Geschäftsführergehalt zu erhöhen. Die Gesellschafterversammlung stellte in all den Jahren die Jahresabschlüsse fest und erteilte dem Gesellschafter-Geschäftsführer – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre seiner Organstellung – Entlastung. Ob die Zahlungen in den Bilanzen der Jahresabschlüsse erkennbar waren, blieb zwischen den Parteien streitig.</p><p>Nach Abberufung und außerordentlicher Kündigung beschloss die Gesellschafterversammlung, den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Dieser berief sich darauf, dass sein im Anstellungsvertrag vereinbartes Gehalt unangemessen niedrig und deshalb nichtig gewesen sei. Durch die zusätzlichen Zahlungen habe er insgesamt ein Gehalt bezogen, das dem Wert seiner Leistungen entsprochen habe. Deshalb sei der Gesellschaft kein Schaden entstanden. Des Weiteren sei seine Haftung aufgrund der ihm erteilten Entlastungen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die letzten zwei Jahre seiner Organstellung als Geschäftsführer aufgrund der Billigung bzw. Feststellung der Jahresabschlüsse, in denen die Zahlungen jeweils erkennbar waren.</p><p>Das OLG Brandenburg gab dem Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise Recht:</p><p>Die eigenmächtigen Veranlassungen der Zahlungen sind zwar jeweils als Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einzustufen. Denn über die Höhe des Gehalts eines Geschäftsführers entscheidet allein die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht berechtigt, seine Bezüge einseitig anzupassen, selbst wenn sein Gehalt objektiv betrachtet als unangemessen niedrig einzustufen ist.</p><p>Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft besteht jedoch nicht mehr für die Jahre, für die dem Gesellschafter-Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Denn inhaltlich sind von der Entlastung alle Geschäftsvorgänge erfasst, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Das war der Fall: die eigenmächtigen Zahlungen waren in den Bilanzen erkennbar und dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurde ungeachtet dessen Entlastung erteilt.</p><p>Demgegenüber führen die Feststellungen der Jahresabschlüsse nicht zu einer "Entlastung" und damit zu einem Haftungsausschluss zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die letzten beiden Jahre seiner Organstellung als Geschäftsführer. Zwar waren diese Zahlungen in den Bilanzen der festgestellten Jahresabschlüsse der beiden letzten Jahre erkennbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses entfaltet vorliegend aber keine entlastende Wirkung dergestalt, dass die eigenmächtigen Zahlungen von allen Gesellschaftern anerkannt und nicht zurückgefordert werden könnten. Denn die Gesellschafter geben mit der Feststellung des Jahresabschlusses im Hinblick auf Drittverbindlichkeiten lediglich eine Erklärung ab, welche Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind. Dazu, ob die Höhe der Drittverbindlichkeiten angemessen war und ob wegen einer Überzahlung Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen können, enthält der Jahresabschluss regelmäßig keine Angaben.</p><p>Zwar hat die Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zwischen den Gesellschaftern untereinander grundsätzlich die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz, mit der die Gesellschafter dessen Richtigkeit anerkennen. Bei dem in Streit stehenden eigenmächtig erhöhten Geschäftsführergehalts handelt es sich jedoch um eine sogenannte Drittverbindlichkeit, die ihren Ursprung nicht im internen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern hat. Bei Drittverbindlichkeiten ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Höhe der Drittverbindlichkeit, die aus der Bilanz ersichtlich ist, von den Gesellschaftern geprüft und als angemessen eingestuft worden ist. Eine derartige Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses in Bezug auf Drittverbindlichkeiten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die Parteien es vereinbaren oder wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass Uneinigkeit in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten besteht. Fehlt es aber an jeglicher Diskussion, werden lediglich die geleisteten Zahlungen, nicht aber eine diesbezügliche „Entlastung“ des Gesellschafters von der Rückforderung geleisteter Überzahlungen festgestellt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Weder die Feststellung des Jahresabschlusses noch die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH sind reine Formalien, die gedankenlos beschlossen werden sollten. In beiden Fällen sollten im Vorfeld Fragen, Zweifel und Unstimmigkeiten – ggfs. unter Hinzuziehung fachlicher Unterstützung – geklärt und ausgeräumt werden.</p><p>Denn die Entlastung schließt die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Umfang der Entlastung in der Regel aus. Inhaltlich bezieht sich der Haftungsausschluss auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Erfasst sind also nicht nur die Umstände, die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung bekannt waren, sondern auch alle Umstände, die die Gesellschafter durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung hätten bringen können. Verzichten die Gesellschafter trotz konkreter Anhaltspunkte und bei Zweifeln auf weitere Aufklärung, führt das regelmäßig zu einer Präklusion etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Bei Zweifeln sollten die Gesellschafter daher aktiv nachfragen oder den Sachverhalt in anderer Art und Weise aufzuklären versuchen.&nbsp;</p><p>Dasselbe gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses. Denn mit Feststellung des Jahresabschlusses werden die gesellschaftsinternen Forderungen und Verbindlichkeiten verbindlich festgestellt. Damit sind nachträglich geltend gemachte Ansprüche in der Regel ausgeschlossen. Das gilt, wie soeben aufgezeigt, in Ausnahmefällen auch für Drittverbindlichkeiten. Um keine (Rückforderungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer zu verlieren, ist daher Vorsicht geboten. Wenn Fragen offen sind, sollte der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführer zurückgestellt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2024 08:32:00 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerermäßigung für die Lieferung von Kunstgegenständen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerermaessigung-fuer-die-lieferung-von-kunstgegenstaenden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Wer ist eigentlich Urheber eines Kunstwerkes und unterfällt daher dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Künstler nicht selbst, sondern eine GbR ein Kunstwerk nach den Vorgaben des Künstlers erstellen lässt? Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az.: XI R 15/20) auseinandergesetzt und damit letztlich verdeutlicht, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung von Künstlern und Galerien dringend geändert werden muss, um den Kulturstandort Deutschland wettbewerbsfähig zu halten. <strong>Unter folgendem </strong></i><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/der-doppelte-mensing-pirouetten-bei-der-differenzbesteuerung-im-kunsthandel-versteht-das-0" target="_blank"><i><strong>Link</strong></i></a><i><strong> finden Sie einen anknüpfenden Beitrag zur Differenzbesteuerung im Kunsthandel.</strong></i></p><h3>Was war passiert?</h3><p>Geklagt hat eine GbR, gegründet durch einen Künstler und eine Galerie. Zweck dieser Gesellschaft ist es, bis zu drei Skulptureninstallationen herzustellen, zu vermarkten sowie zu veräußern. Gefertigt wurden die Skulpturen nach den künstlerischen Vorgaben des Künstlers selbst im Auftrag der GbR. Die GbR gab die Herstellung der Skulptureninstallationen bei einem Dritten in Auftrag.</p><p>In der Folge verkauften die GbR und der Künstler zwei der Skulpturen. Die Klägerin nahm dabei an, dass die Lieferung einer der beiden Skulpturen im Jahr 2015 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege. Das Finanzamt war anderer Auffassung. So seien die Voraussetzungen einer Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nicht erfüllt. Diese sind dann gegeben, wenn die Lieferung eines Kunstgegenstands entweder (i) direkt von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erfolgt oder (ii) der Kunstgegenstand zunächst von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an einen Unternehmer geliefert wurde, der den Kunstgegenstand sodann einem Dritten liefert, sofern der liefernde Unternehmer kein Wiederverkäufer i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist. Als Wiederverkäufer gilt danach derjenige, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Das Finanzamt unterwarf die Lieferung der zweiten Skulptureninstallation daher dem Regelsteuersatz und die GbR klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nicht erfüllt seien, da die Klägerin weder Urheberin noch Rechtsnachfolgerin des Urhebers sei und die Skulptureninstallation nicht vom Künstler an die GbR geliefert worden war.</p><p>In der Revision wandte die GbR als Klägerin ein, dass sie die Kunstwerke nach den Vorstellungen und Plänen des Künstlers als Urheber geschaffen habe. Der Begriff des Urhebers in § 12 Abs. 2 Nr. 13 UrhG sei weit zu verstehen. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UrhG liegen nicht vor. Die Klägerin ist weder Urheberin noch Rechtsnachfolgerin des Urhebers des gelieferten Gegenstandes. Der BFH führt aus, dass sich der Begriff des Urhebers nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes richtet und begründet dies unter anderem damit, dass der Begriff nicht anders zu verstehen ist als in § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, in dem ausdrücklich auf das Urhebergesetz verwiesen wird.</p><p>Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer eines Werkes. Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG insbesondere Werke der bildenden Kunst, wobei ein Werk nur eine persönliche geistige Schöpfung sein kann (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung ist dabei eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Das Urheberrecht ist zwar vererblich, jedoch nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Die Auffassung der GbR, sie sei umsatzsteuerrechtlich als Urheberin der streitgegenständlichen Skulptureninstallation anzusehen, obwohl sie nach dem Urheberrechtsgesetz nicht deren Urheberin ist, geht fehl. Auch wenn die Klägerin in Erfüllung des Gesellschaftszwecks die Kunstwerke nach den künstlerischen Vorgaben des Künstlers als Urhebers hat herstellen lassen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die streitgegenständliche Skulptureninstallation keine eigene geistige Schöpfung der Klägerin, sondern eine des Künstlers verkörpert. Die GbR ist daher weder Urheberin noch Miturheberin.</p><p>Auch ein Blick in die Kunstgeschichte zeigt, dass die hier dargestellte Situation tatsächlich in der Praxis durchaus von Relevanz und nicht immer eindeutig ist. Alte Meister wie Tizian haben nicht selten ihre Werke ausschließlich eigenhändig geschaffen, sondern Schüler mit der Ausführung beauftragt. Die Werke sind jedoch heutzutage in der Kunstgeschichte ausschließlich unter dem Namen des Meisters bekannt. Auch in der zeitgenössischen Kunst gibt es ähnliche Szenarien, so fertigt beispielsweise <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/jeff-koons-36507" target="_blank" rel="noreferrer">Jeff Koons</a> nicht jedes seiner Werke alleine und eigenhändig an, sondern bedient sich einer Vielzahl von Mitarbeiter. Dennoch handelt es sich in der Kunstwelt um Werke von Jeff Koons.</p><p>Der BFH hat weiter geurteilt, dass die GbR auch keine Rechtsnachfolgerin sei. Rechtsnachfolgerin im Sinne der Vorschrift ist der Gesamtrechtsnachfolger. Auch dies ergibt sich daraus, dass das Urheberrecht nach § 28 Abs. 1 UrhG vererblich, nicht aber übertragbar ist.</p><p>Auch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 b UStG kommt nicht in Betracht, da bereits eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der ermäßigte Steuersatz im gewerblichen Kunsthandel (z.B. Galeristen und Kunsthändler) nicht mehr regelmäßig Anwendung finden soll.<br>Im Ergebnis verdeutlicht diese Gerichtsentscheidung somit, dass der Begriff des Urhebers nicht anders auszulegen ist als im Urhebergesetz und erteilt damit einer autonomen steuerrechtlichen Auslegung eine Absage. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur, wenn die Lieferung vom geistigen Schöpfer oder dessen Rechtsnachfolger selbst stammt. Damit beseitigt die Entscheidung eine rechtliche Unsicherheit für die Fälle, in denen Künstler ihr Werk nicht selbst schaffen, sondern den Schaffensprozess auf einen Zusammenschluss von Künstlern und Galerie auslagern.</p><p>Rechtliche Unsicherheiten bestehen zwar in den Fällen nicht, in denen Künstler ihre eigenen Werke selbst verkaufen, da sie auch unter Zugrundelegung des „engen“ Urheberbegriffs aus dem UrhG in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes fallen. Ebenso unproblematisch sind die Fälle, in denen nicht der Künstler, sondern sein Käufer sein Werk weiterverkauft, denn entweder ist auch hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar oder es finden, sofern der weiterveräußerende Käufer als Wiederverkäufer einzustufen ist, die Regeln zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Anwendung.</p><p>Die Entscheidung des BFH betraf das Streitjahr 2015, in dem aufgrund der alten unionsrechtlichen Grundlage, nämlich Art. 103 Abs. 2 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie alte Fassung, nach der seit dem 1.1.2014 geltenden Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nur noch die Lieferungen von Kunstwerken des „Urhebers“ und dessen „Rechtsnachfolgers“ dem ermäßigten Steuersatz unterlagen.</p><p>Dies führte in der Kunstwelt zu erheblicher Kritik, da auf diese Weise Galerien eine massive Ungleichbehandlung erfahren, auch gegenüber dem Ausland. So liegt in Frankreich die Mehrwertsteuer bei 5,5 Prozent, in der Schweiz bei 8,1 Prozent und in England ebenfalls bei 5,5 Prozent.</p><p>Aber es besteht Grund zur Hoffnung: Ab dem 1.1.2025 erlaubt die Neufassung von Art. 98 Abs. 1 UAbs. 2 i.V.m. Nr. 26 Anhang III MwStSystRL den Mitgliedsstaaten die generelle Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von Kunstwerken, ohne dabei explizit darauf abzustellen, dass diese vom „Urheber“ oder von dessen „Rechtsnachfolger“ geliefert werden sollen. Insofern besteht nun die vom Kunsthandel mit Vehemenz eingeforderte Möglichkeit, dass der nationale Gesetzgeber zur Rechtslage vor 2014 zurückkehrt und dadurch wieder sämtliche Lieferungen von Kunstwerken, unabhängig von der Person des Verkäufers, unter dem ermäßigten Steuersatz fallen können.</p><p>Bislang hat der nationale Gesetzgeber im Zuge des derweil kursierenden Jahressteuergesetzes 2024 von dieser Steilvorlage zur Änderung von § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG aber keinen Gebrauch gemacht. Damit wird das Urteil des BFH zum Begriff des “Urhebers” für die Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beim Verkauf von Kunstwerken weiterhin Relevanz haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/adrienne-bauer" target="_blank">Adrienne Bauer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:31:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tod des Alleingesellschafters einer MVZ-GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tod-des-alleingesellschafters-einer-mvz-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Stirbt der Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH, stellt dies sowohl den Rechtsnachfolger als auch das Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere die Frage, was mit der Zulassung des MVZ geschieht und wer die MVZ-GmbH zukünftig vertritt, müssen schnellstmöglich geklärt werden.</p><h3>Gesellschaftsrechtliche Folgen des Todes</h3><p>Der Tod des Alleingesellschafters kann zur Handlungsunfähigkeit einer GmbH führen, wenn der Alleingesellschafter nicht rechtzeitig vorgesorgt hat. Zwar geht der Geschäftsanteil gem. §§ 1922 BGB, 15 Abs. 1 GmbHG im Erbfall automatisch auf den Erben über, doch gilt dieser gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erst nach Eintragung in die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste als Inhaber des geerbten Geschäftsanteils. Der Erbe kann bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam handeln, insbesondere keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen.</p><p>Dieser Umstand ist besonders problematisch, wenn der einzige Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer der Gesellschaft war, da auch sein Amt als Geschäftsführer mit dem Tod erloschen ist. Da die Einreichung der neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer erfolgen muss, ist zunächst die Bestellung eines neuen Geschäftsführers erforderlich. Der Erbe kann den erforderlichen Gesellschafterbeschluss jedoch erst dann wirksam fassen, wenn er in die Gesellschafterliste eingetragen wurde. Durch die gegenseitige Blockade der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig.</p><p>Sofern der Alleingesellschafter für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat, muss in aller Regel ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt werden, der sodann die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann. Dieser Vorgang ist jedoch – insbesondere mit Blick auf den Nachweis der Erbenstellung – oftmals zeitaufwändig.</p><p><i>Vertiefendes zu dieser Thematik und den infrage kommenden Lösungsmöglichkeiten finden Sie in folgendem Beitrag: </i><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/fallstricke-beim-tod-des-alleingesellschafters-und-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh" target="_blank"><i>Link</i></a><i>.</i></p><h3>Vertragsarztrechtliche Folgen des Todes</h3><p>Neben den gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen kann der Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers auch in vertragsarztrechtlicher Hinsicht weitreichende Folgen mit sich bringen. Gem. § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist einem MVZ die Zulassung grundsätzlich ohne Übergangsfrist zu entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das MVZ nicht mehr über einen ärztlichen Leiter verfügt. Trotz des eindeutigen Wortlauts ("ist … zu entziehen") geht das Bundessozialgericht davon aus, dass vor dem Entzug eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern das MVZ zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wieder fachübergreifend besetzt oder dies in angemessener Frist zu erwarten ist, wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Zulassung zu entziehen (BSG Urt. v. 19.07.2023, B 6 KA 5/22 R, Rn. 41).</p><p>Die Zulassung ist auch in Gefahr, wenn die MVZ-GmbH nicht mehr über eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung verfügt. Dieser Umstand dürfte in der Praxis jedoch selten zum Entzug der Zulassung führen, da der Erbe, der in die Bürgschaftsverpflichtungen des Erblassers einrückt, auch für die Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft haftet. Nach § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V ist dem MVZ die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Erbe des Alleingesellschafters selbst kein zugelassener Arzt ist. Da die Gründung eines MVZ nur durch den in § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V aufgeführten Gründerkreis erfolgen kann, muss der Erbe seine Beteiligung an der MVZ-GmbH innerhalb der sechsmonatigen Übergangsfrist an einen Gründungsberechtigten abtreten.</p><h3>Denkbare Lösungsmöglichkeiten</h3><p>Der MVZ-GmbH stehen mehrere Wege zur Verfügung, um sowohl die gesellschaftsrechtlichen als auch die vertragsarztrechtlichen Probleme zu vermeiden. Zum einen besteht die Möglichkeit einen weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Hierbei ist zu beachten, dass in einigen Bundesländern die Geschäftsführung aufgrund berufsrechtlicher Regelungen mehrheitlich durch Ärzte besetzt sein muss (z.B. § 23a Abs. 1 S. 4 BO Hessen). Gegen diese Lösungsmöglichkeit spricht allerdings, dass es zumeist eine bewusste Entscheidung des Alleingesellschafters ist, die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen.</p><p>Als zweite Möglichkeit kommt die Bestellung eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten in Betracht. Sofern dieser gleichzeitig ärztlicher Leiter des MVZs ist, kann er die Geschäfte mit der Kassenärztlichen Vereinigung fortführen. Allerdings können weder der Prokurist noch der Handlungsbevollmächtigte einen neuen Geschäftsführer bestellen, sodass jedenfalls für die Einreichung der neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister ein Notgeschäftsführer erforderlich ist.</p><p>Die dritte Lösungsmöglichkeit ist die Erteilung einer transmortalen Vollmacht durch den Alleingesellschafter. Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte des Gesellschafters auch nach dessen Tod ausüben. Da der verstorbene Gesellschafter noch in die Gesellschafterliste eingetragen ist, kommt es zu keinem Konflikt mit § 16 Abs. 1 GmbHG. Der Bevollmächtigte kann durch Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen, der dann sowohl die MVZ-GmbH nach außen vertreten als auch – nach entsprechender Legitimation durch den Erben – die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen kann. So bleibt die MVZ-GmbH auch nach dem Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers handlungsfähig.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Da die Erteilung einer transmortalen Vollmacht der einzig verlässliche und praktikable Weg zur Vermeidung der gesellschaftsrechtlichen Problematiken ist, sollte jeder Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH eine derartige Vollmacht erteilen.</p><p>Des Weiteren ist unbedingt darauf zu achten, dass die Gründungsvoraussetzungen innerhalb der sechsmonatigen Frist schnellstmöglich wiederhergestellt werden. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, das Zulassungsentziehungsverfahren durch die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst lange hinauszuzögern, um in der Übergangszeit einen neuen ärztlichen Leiter ernennen zu können. Da dieses Vorgehen jedoch Risiken birgt, sollte das Fortbestehen einer ärztlichen Leitung bereits zu Lebzeiten des Alleingesellschafters durch die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder Prokura abgesichert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stepan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:29:00 +0200</pubDate>
                        <title>Boykott des Aufsichtsrats durch dauerhaftes Fernbleiben? – BGH erteilt gerichtlicher Ergänzung eine Absage</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Blockade des Aufsichtsrats durch wiederholtes Fernbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu einem Anspruch auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats, selbst wenn der Aufsichtsrat dadurch dauerhaft beschlussunfähig ist. Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. II ZB 20/22) bestätigt der BGH die Entscheidung eines Registergerichts. Stattdessen, so der BGH, ist auch in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat ein Beschluss über die Antragstellung auf gerichtliche Abberufung eines boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG ohne Teilnahme des dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds an der Abstimmung mit den Stimmen der beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder wirksam möglich. Ob dies in der Praxis ausreichend ist, die Blockade durch passive Aufsichtsratsmitglieder zu unterbinden, erscheint sehr fraglich.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Bleibt ein Mitglied eines dreiköpfigen Aufsichtsrats einer Sitzung fern, ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Dies kann den Aufsichtsrat funktionsunfähig machen. Die Aktionäre können ein solches Aufsichtsratsmitglied zwar – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – jederzeit abberufen, es bedarf jedoch der gesetzlich oder satzungsmäßig hierfür vorgesehenen, meist qualifizierten Mehrheiten. Der Aufsichtsrat selbst kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds – das dauerhafte Fernbleiben dürfte einen solchen wichtigen Grund darstellen – einen Antrag auf gerichtliche Abberufung stellen, sofern er beschlussfähig ist und wiederum die entsprechenden Mehrheiten gegeben sind. Die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist hingegen nur möglich, wenn der Aufsichtsrat über eine gewisse Zeit unterbesetzt ist, da ihm nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern angehört.</p><p>Mit seiner Entscheidung beendet der BGH eine Diskussion in der Literatur, ob und inwieweit ein Aufsichtsratsmitglied, das die Arbeit des Gremiums durch Fernbleiben boykottiert, einem ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied gleichgesetzt und der Aufsichtsrat gerichtlich ergänzt werden kann. So begrüßenswert diese Klarheit erscheinen mag, so sehr kann sie die Praxis vor unübersehbare Schwierigkeiten stellen und die Gesellschaft dauerhaft handlungsunfähig machen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Eine Aktiengesellschaft mit einem dreiköpfigen Aufsichtsrat hatte zwei Aktionäre, zwei Gesellschaften, die hälftig beteiligt waren. Ein Aufsichtsratsmitglied war die Mutter der Gesellschafter einer der Aktionäre und somit nahestehende Person. Diese Gesellschafter und das Aufsichtsratsmitglied bildeten eine Erbengemeinschaft. Als die Aktiengesellschaft Ansprüche gegenüber dieser Erbengemeinschaft geltend machen wollte, wozu der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurfte, blieb das Aufsichtsratsmitglied den Aufsichtsratssitzungen fern. Damit war der Aufsichtsrat beschlussunfähig und die Gesellschaft handlungsunfähig.</p><h3><span>Beschlussfähigkeit</span></h3><p>Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Aufsichtsrat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Auf den ersten Blick würden demnach zwei Mitglieder für die Beschlussfassung ausreichen. Wie nachfolgender Satz 3 der genannten Bestimmung jedoch zwingend festlegt, haben <i>immer</i> mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilzunehmen. Umgekehrt gesprochen: Ein einzelnes Mitglied kann jede Beschlussfassung des Aufsichtsrats blockieren, indem es an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, insbesondere den Sitzungen fernbleibt.</p><p>Selbst in größeren Gremien können dauerhaft abwesende Aufsichtsratsmitglieder die Beschlussfassung boykottieren, wenn Satzung oder Geschäftsordnung über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende oder sehr spezielle Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse vorsehen.</p><h3><span>Schwächen der Abhilfemöglichkeiten in der Praxis</span></h3><p><strong>1. Die Abberufung durch die Hauptversammlung</strong></p><p>Ein Aufsichtsratsmitglied, das seinen Aufgaben nicht nachkommt, insbesondere an Sitzungen und Beschlussfassungen nicht teilnimmt, kann durch die Hauptversammlung jederzeit abberufen werden, § 103 Abs. 1 AktG. Auf die Untätigkeit kommt es dabei nicht einmal an, es bedarf also für die Abberufung keines Grundes. Eine – oftmals unüberwindbare – Hürde liegt lediglich darin, dass Mitglieder des Aufsichtsrats zwar mit einfacher Mehrheit gewählt, jedoch von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel der Stimmen abberufen werden können, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt, was äußerst selten der Fall ist; es soll ein beliebiges "Hinein-Hinaus" vermieden werden. Verfügt ein Aktionär oder ein Aktionärslager also über die einfache Mehrheit, kann der Aufsichtsrat zwar allein nach deren Vorstellung besetzt werden, eine Abberufung ist hingegen nur mit entsprechender Unterstützung weiterer Aktionäre möglich. Selten wird der Aufsichtsrat, insbesondere von kleinen Aktiengesellschaften jedoch allein nach dem Willen des über die einfache Mehrheit verfügenden Mehrheitsaktionärs besetzt. Die Aktionäre versuchen vielmehr die Verhältnisse der Kapitalbeteiligungen oder Familienstämme und dergleichen abzubilden.</p><p>In der Konstellation mit zwei paritätisch beteiligten Aktionären wird neben zwei Repräsentanten dieser Anteilseigner oftmals ein neutrales Aufsichtsratsmitglied gewählt; alternativ teilen sich die Aktionärslager in entsprechenden Verabredungen die Besetzung des Aufsichtsrats einerseits und die des Vorstands andererseits auf. Der Boykott des Aufsichtsrats durch Fernbleiben von seinen Sitzungen stört diese Machtbalance empfindlich und kann in Streitfällen wegen der von Gesetzes wegen erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit gerade nicht (mehr) durch die Abberufung dieses Mitglieds mittels Hauptversammlungsbeschluss gelöst werden.</p><p><strong>2. Der Antrag des Aufsichtsrats auf gerichtliche Abberufung</strong></p><p>Darüber hinaus bietet das Gesetz nur eine Abhilfemaßnahme an. Liegt in der Person des Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger Grund vor, kann dieses vom Gericht abberufen werden, § 103 Abs. 3 AktG. Die gerichtliche Abberufung setzt jedoch einen Antrag des Aufsichtsrats selbst voraus. Damit steht bereits die rechtliche Frage im Raum, wie der Aufsichtsrat diese Antragstellung beschließen soll, wenn er aufgrund des Fernbleibens eines Mitglieds gar nicht beschlussfähig ist. Ungeachtet dessen stellt sich weiter die praktische Frage, wie in den vorgenannten Konstellationen eine Mehrheit innerhalb des Aufsichtsrats zustande kommen soll, wenn ein entsprechender Teil der Aufsichtsratsmitglieder im Lager des boykottierenden Mitglieds steht. Damit ist auch dieses Schwert in den meisten Fällen wohl viel zu stumpf und scheidet als Abhilfemöglichkeit aus.</p><p><strong>3. Die gerichtliche Ergänzung bei Unterbesetzung</strong></p><p>Somit kommt es zu der hier entschiedenen Frage, ob und inwieweit der Aufsichtsrat gemäß § 104 Abs. 1 AktG gerichtlich ergänzt werden kann. Den Antrag hierzu kann nämlich unter anderem auch der Vorstand, ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied oder ein einzelner Aktionär stellen. Bei einem Dauerboykott wird nach dieser Auffassung angenommen, dass dem Aufsichtsrat zumindest faktisch nicht die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern angehört.</p><p>Dieser Annahme ist der BGH nun entgegengetreten. Das dauerhafte Fernbleiben ist nicht mit dem Ausscheiden, etwa durch Tod oder Niederlegung, zu vergleichen. Damit bleibt nur die Möglichkeit der Abberufung durch die Hauptversammlung oder – bei Annahme eines wichtigen Grundes und Zustandekommen eines Antrags des Aufsichtsrats – durch das Gericht. Im Wege teleologischer Reduktion weitet der BGH im Zuge seiner Entscheidung die Beschlussfähigkeit des § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus aus, indem er dem Aufsichtsrat zubilligt, über diesen Antrag auf gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund auch ohne Beteiligung des boykottierenden Mitglieds, d.h. durch nur zwei Mitglieder beschließen zu können. Ähnliche pragmatische, wenngleich dogmatisch nicht überzeugende Lösungen hatte der BGH bereits im Falle eines Stimmverbots eines Aufsichtsratsmitglieds geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2007, Az. II ZR 325/05).</p><h3><span>Bedeutung der Entscheidung für die Praxis</span></h3><p>Die Auffassung des BGH ist konsequent und entspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes. Gleichwohl hilft sie betroffenen Gesellschaften, die das boykottierte Aufsichtsratsmitglied nicht einfach abwählen und durch ein neues ersetzen können, sondern stattdessen auf gerichtliche Hilfe angewiesen sind, kaum.</p><p>Letztlich klafft in diesen Fällen eine Lücke im Gesetz, die der BGH durch seine Entscheidung gerade nicht geschlossen hat - ob bewusst oder unbewusst, wird nicht klar. Letzteres erscheint nicht ausgeschlossen. So verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass der Blockade des Aufsichtsrats durch Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds zu begegnen sei. Des Weiteren, so der BGH, könnten die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder einen Antrag zu Gericht stellen, das boykottierende Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund abzuberufen. Dies kommt in vielen Fällen jedoch nicht in Betracht, da die Stimm- oder Interessenverhältnisse unter den Aktionären oder Aufsichtsratsmitgliedern dies nicht zulassen. Umgekehrt gesprochen: Vorstand und Aufsichtsrat nehmen gerichtliche Hilfe in der Regel erst dann in Anspruch, wenn die Aktionäre oder der Aufsichtsrat als Gremium sich gerade nicht auf die Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds oder einen Antrag zu Gericht auf Abberufung aus wichtigem Grund verständigen können. Der Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrats dürfte im Fall eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds Ultima Ratio sein. Anders als der BGH meint, dürfte die vom BGH beschriebene Lösung in einer Vielzahl der Fälle gerade nicht in Betracht kommen.</p><p>Oftmals sind die Machtverhältnisse wohlaustariert und jede Störung dieser Machtbalance kann substanziellen Streit auslösen und damit Schaden verursachen. Hierunter hat in erster Linie die Gesellschaft, allen voran der Vorstand zu leiden; man denke insbesondere an Geschäfte, für die er nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Welcher Schaden entstehen kann, wenn ein Aufsichtsrat aufgrund dessen über längere Zeit nicht handlungsfähig ist und wichtige Beschlüsse nicht fassen kann oder aber unliebsame Aufsichtsratsmitglieder dies bis an die Grenze der Strafbarkeit missbrauchen, hat der BGH offensichtlich nicht bedacht.</p><h3><span>Konfliktvermeidung</span></h3><p>Stattdessen sollte, soweit es möglich ist, bereits in der Satzung oder – sofern aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich – in einer Aktionärsvereinbarung Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass ein Aufsichtsratsmitglied mittels Fernbleibens die Aufsichtsratstätigkeit boykottiert, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person abberufen werden kann, im Zweifel durch bestimmte Aktionäre, insbesondere durch das "gegnerische" Lager. Zumindest jedoch sollte ein Anspruch darauf vereinbart werden, dass die Hauptversammlung es abberuft und durch ein neues ersetzt. Außerdem kommt die Festlegung einer von § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG abweichenden Dreiviertel-Stimmenmehrheit in der Satzung in Betracht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 May 2024 08:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU Company Certificate: der europäische Handelsregisterauszug kommt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-company-certificate-der-europaeische-handelsregisterauszug-kommt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU plant eine Art europäischen Handelsregisterauszug zur europaweit standardisierten Abfrage von Gesellschaftsinformationen. Damit soll der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr vereinfacht und Übersetzungs- und Legalisationsaufwand vermieden werden.</p><p>Im grenzüberschreitenden Verkehr sind zuverlässige Informationen über Gesellschaften von Bedeutung. Wer bisher nach Name, Sitz, Rechtsform oder gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft sucht, muss auf die nationalen Handelsregisterdaten zurückgreifen. Dabei gibt es allerdings große Unterschiede. So stellen etwa Malta, Zypern und Irland keine zuverlässigen Angaben über die Vertretungsbefugnis zur Verfügung. Der europäische Gesetzgeber möchte die divergierenden Standards harmonisieren. Beruhend auf einem Richtlinienvorschlag der Kommission haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im März 2024 auf den Entwurf für eine Richtlinie zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (kurz: GesRRL-E) verständigt. Herzstück der Richtlinie ist die EU-Gesellschaftsbescheinigung (EU Company Certificate) (kurz: EUGB; engl.: EUCC), die künftig als "Ausweis" für Kapital- und Personengesellschaften im grenzüberschreitenden Verkehr dienen soll. Die EUGB ist vergleichbar mit dem aktuellen Abdruck aus dem deutschen Handelsregister.</p><h3>Inhalt der EUGB</h3><p>Die EUGB dient als Nachweis für die Existenz von Kapitalgesellschaften (in Deutschland: AG, KGaG, GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (in Deutschland: OHG, KG). Darüber hinaus enthält die EUGB insbesondere folgende Informationen (Art. 16b Abs. 2 GesRRL-E):</p><ul><li>Name der Gesellschaft</li><li>Rechtsform</li><li>Sitz der Gesellschaft</li><li>Kontaktanschrift der Gesellschaft, z.B. Postanschrift oder E-Mailadresse</li><li>Tag der Eintragung der Gesellschaft</li><li>Betrag des gezeichneten Kapitals (nur bei Kapitalgesellschaften)</li><li>Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und deren Vertretungsmacht</li><li>Zweck und Dauer der Gesellschaft</li><li>Status der Gesellschaft (Insolvenz, Liquidation, wirtschaftlich aktiv/inaktiv)</li></ul><p></p><p>Angaben über die Gesellschafter sind bei Kapitalgesellschaften nicht vorgesehen. Bei Personenhandelsgesellschaften werden hingegen Angaben zu den vertretungsberechtigten Gesellschaftern enthalten sein. Bei Kommanditgesellschaften wird die EUGB Auskunft zu den Komplementären und Kommanditisten geben. Zudem werden die Einlagen der Kommanditisten ersichtlich sein.</p><h3>Ausstellung auf Antrag</h3><p>Die Ausstellung der EUGB erfolgt – auf Antrag - durch die nationalen Register elektronisch und in Papierform. Daneben soll eine elektronische Fassung der EUGB auch über das System der Registervernetzung (Business Registers Interconnection System – BRIS) erhältlich sein. Über das BRIS sind seit 2017 die Unternehmensregister aller EU-Mitgliedstaaten miteinander vernetzt. Informationen aus dem BRIS sind über das Europäische Unternehmensregister öffentlich abrufbar.<br>Jede Gesellschaft soll ihre EUGB beantragen können. Unklar ist nach dem Richtlinienentwurf, ob auch Dritte (auf Antrag) Zugang zur EUGB erhalten sollen und ob ein berechtigtes Interesse erforderlich sein wird. Der Richtlinienentwurf verhält sich dazu nicht explizit. Unter Verweis auf den weiten Wortlaut des Richtlinienentwurfs ist derzeit richtigerweise von einer Zugangsmöglichkeit für Dritte ohne berechtigtes Interesse auszugehen (siehe Art. 16b Abs. 4 GesRRL-E). Dies sollte der europäische Gesetzgeber noch klarstellen.</p><h3>Anerkennung und Publizität</h3><p>Der Richtlinienentwurf sieht die zwingende Ausstellung und Anerkennung der EUGB in allen Mitgliedstaaten vor (Art. 16b Abs. 1 GesRRL-E). Grundsätzlich dürfen nationale Stellen (z.B. eine Behörde oder ein Gericht) die in der EUGB enthaltenen Informationen nicht überprüfen. Lediglich bei begründeten Zweifeln über den Ursprung oder die Echtheit der EUGB können die nationalen Stellen die Anerkennung verweigern. Vor der Verweigerung müssen nationalen Stellen jedoch ein begründetes Informationsersuchen an die ausstellende Behörde richten. Kann die Authentizität nicht bestätigt werden, können die nationalen Stellen die Anerkennung verweigern (Art. 16e GesRRL-E). Dasselbe gilt bei Anhaltspunkten für Missbrauch oder Betrug. In diesen Fällen ist das ausstellende Register zu kontaktieren (Art. 16ea GesRRL-E).</p><p>Ob Dritte auf die Richtigkeit der in einer EUGB enthaltenen Angaben vertrauen dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt, dürfte aber aufgrund der Erwägungsgründe des Richtlinienentwurfs anzunehmen sein (siehe etwa Ewg. 24a S. 1-3 GesRRL-E).</p><h3>Wie aktuell sind die Informationen aus der EUGB?</h3><p>Die in einer EUGB enthaltenen Angaben sind nur dann verlässlich, wenn sie regelmäßig aktualisiert werden. Daher müssen Gesellschaften alle Änderungen der relevanten Informationen innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen dem nationalen Register, also in Deutschland dem elektronischen Handelsregister, mitteilen (Art. 15 Abs. 1, 2a) GesRRL-E). Kommen Gesellschaften ihrer Aktualisierungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, sollen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Sanktionen sicherstellen (Art. 28 Satz 1 b) GesRRL-E). Wie solche Sanktionen konkret aussehen, lässt der Richtlinienentwurf allerdings offen.</p><h3>Sprache</h3><p>Die Kommission wird ein Muster für die EUGB in allen Amtssprachen veröffentlichen, sodass Einheitlichkeit gewährleistet ist. Nicht geregelt ist, ob nationale Behörden die EUGB auch in allen Amtssprachen der EU ausstellen müssen. Derartige Einzelheiten werden erst den nationalen Umsetzungsregelungen oder ggf. einer europäischen Durchführungs-Verordnung zu entnehmen sein.</p><h3>Kosten</h3><p>Jede Gesellschaft soll ihre EUGB grundsätzlich kostenfrei elektronisch erhalten können. Ausnahmsweise dürfen die Verwaltungskosten verlangt werden, wenn die Ausstellung der EUGB bei Registern einen schwerwiegenden finanziellen Schaden verursachen würde. Mindestens einmal jährlich soll die Gesellschaft ihren Auszug in jedem Fall kostenfrei erhalten können (Art. 16b Abs. 5 GesRRL-E).</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Die neue EUGB kann dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr in der EU zu vereinfachen und birgt Einsparungspotential für Bürokratiekosten. Zudem erhöhen die geplanten Mindestkontrollstandards bei der Erfassung von Gesellschaftsinformationen das Vertrauen in die Richtigkeit der veröffentlichen Daten.</p><p>In der Praxis bleibt das Risiko einer ungenügenden Kontrolle der Aktualität der Gesellschafts-daten. Das gilt insbesondere für Mitgliedsstaaten, deren Registerinformationen weiter von den Vorgaben der neuen EUGB entfernt sind. Hier sollte nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beobachtet werden, wie streng die Mitgliedsstaaten Verstöße gegen die Aktualisierungspflichten ahnden. Wünschenswert wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach sich jeder Geschäftspartner auf die Richtigkeit der Angaben in der EUGB verlassen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 May 2024 08:23:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update AI Act – die zehn wichtigsten Fragen für Anwender von KI-Systemen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-ai-act-die-zehn-wichtigsten-fragen-fuer-anwender-von-ki-systemen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem im Dezember 2023 medial wirksam die politische Einigung bezüglich des AI Acts verkündet worden war, wurde am 13. März 2024 die nunmehr vorläufig finale Fassung verabschiedet. Der AI Act wurde vom Europaparlament mit einer überwältigenden Mehrheit von 523 zu 46 Stimmen angenommen. Nun stehen nur noch die Überprüfung durch Rechts- und Sprachsachverständige aus sowie die förmliche Annahme der Verordnung durch den Rat. Hiermit wird vor dem Ende der aktuellen Wahlperiode (respektive bis Juli 2024) gerechnet.</p><p>Unbestreitbar müssen Hersteller von KI-Systemen die Regelungen des AI Acts befolgen und beobachten die europäische Regulierung daher sicherlich mit großer Aufmerksamkeit. Allerdings sei selbiges auch Unternehmen, die KI "nur" im Einsatz haben, geraten. Nachfolgend haben wir die zehn praxisrelevanten Fragen zusammengestellt, die sich Unternehmen stellen sollten, die KI im Einsatz haben bzw. zum Einsatz bringen möchten.</p><h3>1.Welche Unternehmen müssen die Regelungen des AI Act beachten?</h3><p>Der Großteil der Regelungen des AI Acts befasst sich mit den verbotenen sowie mit Hochrisiko-KI-Systemen und den hieraus resultierenden Verpflichtungen für Anbieter, daneben auch für Einführer und Händler entsprechender KI-Systeme. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man sich als Nutzer eines KI-Systems nunmehr im Sessel zurücklehnen könnte. Im Gegenteil: auch Nutzer (im AI Act als "Betreiber" bezeichnet) von KI-Systemen werden vom AI Act erfasst und müssen umfangreiche Verpflichtungen erfüllen.</p><p>Es unterfallen nicht nur Unternehmen mit Sitz in der EU dem AI Act, vielmehr werden auch außerhalb der EU ansässige Anbieter und Nutzer erfasst, sofern der von den KI-Systemen erzeugte Output in der EU Verwendung findet;</p><h3>2. Ausgenommene Anwendungsbereiche</h3><p>Zunächst nimmt der AI Act den Einsatz von KI durch natürliche Personen für rein persönliche, nicht berufliche Zwecke vom Anwendungsbereich aus. Ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen sind KI-Systeme, die ausschließlich im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und eingesetzt werden.</p><p>Bedeutung erlangen könnte zukünftig die Regelung, dass der AI Act nicht für bestimmte KI mit freien und quelloffenen Lizenzen (Open Source) gilt. Eine weitere bedeutende Ausnahme sieht der AI Act für den Einsatz von KI-Systemen im Bereich des Militärs, der Verteidigung und der nationalen Sicherheit vor. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen die Möglichkeit, weitere Ausnahmen zu regeln. So können sie beispielsweise im Rahmen der Verwendung von KI-Systemen durch Arbeitgeber weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum weitergehenden Schutz von Arbeitnehmern vorsehen.</p><h3>3. Verbotene KI-Systeme</h3><p>KI-Systeme, von denen ein inakzeptables Risiko ausgeht, werden gemäß Art. 5 AI Act gänzlich untersagt. Dazu gehören KI-Systeme der nachfolgenden acht Bereiche:</p><ul><li>Techniken unterschwelliger Beeinflussung außerhalb des menschlichen Bewusstseins, um das Verhalten einer Person erheblich zu beeinflussen bzw. ihr Schaden zuzufügen</li><li>das gezielte Ausnutzen des Schutzbedürfnisses bestimmter Personengruppen aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung</li><li>Social Scoring</li><li>Verwendung sogenannter Profiling-Systeme, mit denen das Risiko natürlicher Personen, eine Straftat zu begehen, bewertet oder vorhergesagt werden kann</li><li>Ungezielte Erfassung (Scraping) von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Video-überwachungsanlagen zur Erstellung von Gesichtserkennungsdatenbanken</li><li>Einsatz von Emotionserkennungssystemen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen</li><li>Die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung</li><li>Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme im öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken (wobei diese in enge Grenzen für zulässig erklärt wird)</li></ul><p></p><h3>4. Welche Systeme sind Hochrisiko-KI-Systeme?</h3><p>Kernstück des AI Acts sind die Regelungen zu den sogenannten Hochrisiko-KI-Systemen. Grundsätzlich gelten KI-Systeme dann als Hochrisiko-KI-Systeme, wenn von ihnen erhebliche Gefahren für die Grundrechte ausgehen.</p><p>Ein Hochrisiko-KI-System liegt vor, wenn ein KI-System als Sicherheitsbauteil für ein Produkt verwendet wird, das unter die in Anhang I aufgelisteten Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU fällt oder selbst ein solches Produkt ist. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Spielzeug und Medizinprodukte.</p><p>Als Hochrisiko-KI-System wird ferner ein KI-System klassifiziert, welches in einen der folgenden Bereiche des Anhang III fällt:</p><ul><li>Biometrische Fernidentfizierungssysteme sowie KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung sowie zur Emotionserkennung</li><li>Kritische Infrastruktur: Erfasst sind KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile in der Verwaltung und dem Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, dem Straßenverkehr oder der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung verwendet werden.</li><li>Allgemeine und berufliche Bildung: Erfasst sind KI-Systeme, wenn diese für Entscheidungen über den Zugang natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung verwendet werden.</li><li>Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbständigkeit: Erfasst sind KI-Systeme, die für die Analyse und Filterung sowie der Bewertung von Bewerber eingesetzt werden.</li><li>Bestimmte grundlegende private und öffentliche Dienste und Leistungen: Hierunter fallen etwa KI-Systeme, die zur Prüfung der Kreditwürdigkeit und Bonität natürlicher Personen verwendet werden.</li><li>Strafverfolgung</li><li>Migration, Asyl und Grenzkontrolle</li><li>Rechtspflege und demokratische Prozesse</li></ul><p>Allerdings sieht der AI Act eine wichtige Ausnahme vor: KI-Systeme aus den zuvor genannten Kategorien des Annex III können unter bestimmten Voraussetzungen von der Klassifizierung als Hochrisiko-KI-System ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass kein erhebliches Risiko einer Schädigung der Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von natürlichen Personen vorliegt. Beispielhaft genannt seien hier solche KI-Systeme, die dazu dienen, eine vom Menschen zuvor durchgeführte Tätigkeit zu verbessern. Gleiches gilt, wenn das KI-System lediglich dazu bestimmt ist, eine eng begrenzte verfahrenstechnische Aufgabe zu erfüllen. Die Beurteilung, ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Rahmen einer Risikoevaluierung vom Unternehmen selbst vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren.</p><h3>5. Welche Regelungen gelten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen?</h3><p>Unternehmen, die als Betreiber Hochrisiko-KI-Systeme einsetzen, müssen einen umfassenden Pflichtenkatalog erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise die folgenden:</p><ul><li>Sie treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Hochrisiko-KI-Systeme in Übereinstimmung mit den Gebrauchsanweisungen verwendet werden.</li><li>Sie übertragen natürlichen Personen die menschliche Aufsicht.</li><li>Sie stellen sicher, dass Eingabedaten im Hinblick auf den Zweck des KI-Systems relevant und ausreichend repräsentativ sind.</li><li>Sie überwachen den Betrieb der Hochrisiko-KI-Systems anhand der Gebrauchsanweisung und informieren gegebenenfalls die Anbieter bzw. bei schwerwiegenden Vorfällen auch den Einführer, Händler und die entsprechenden Behörden.</li><li>Sie bewahren automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate auf.</li><li>Sofern sie gleichzeitig Arbeitgeber sind, informieren sie die betroffenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter über den Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz.</li><li>Sie unterliegen einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Behörden.</li></ul><p>Die ursprünglich für alle Betreiber geforderte Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme ist im aktuellen Verordnungstext nur noch für staatliche Einrichtungen sowie für private Unternehmen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, vorgesehen, ferner für solche Hochrisiko-KI-Systeme, in denen öffentliche Dienstleistungserbringungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen oder risikobasierte Preisgestaltungen von Lebens- und Krankenversicherungen betroffen sind.</p><p>Betreiber können unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems werden und dann den strengeren Anbieterpflichten - beispielsweise die Einrichtung eines Risikomanagementsystems, die Durchführung eines Konformitätsbe-wertungsverfahrens sowie die Eintragung in eine EU-Datenbank - unterliegen. Ein solcher Wechsel der Verantwortlichkeit kommt dann zum Tragen, wenn ein Hochrisiko-KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen oder aber eine wesentliche Änderung an einem Hockrisiko-KI-System vorgenommen wird.</p><h3>6. Welche Pflichten treffen Betreiber von KI-Systemen, die keine Hochrisiko-KI-Systeme darstellen?</h3><p>Während für Betreiber von Hockrisiko-KI-Systemen der zuvor skizierte umfassende Pflichtenkatalog gilt, sind Betreiber von KI-Systemen, von denen nur ein geringes Risiko ausgeht, grundsätzlich nur gewissen Transparenzpflichten ausgesetzt. So muss offengelegt werden, wenn Inhalte wie Bilder, Videos oder Audioinhalte von einer KI erstellt oder verändert werden. Dieselbe Pflicht greift, wenn eine KI einen Text erstellt oder verändert, der zum Zweck der öffentlichen Information verbreitet wird.</p><h3>7. Was gilt für KMU?</h3><p>Erklärtes Ziel des AI Acts ist es, einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber regulatorische Erleichterungen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – einschließlich Start-Ups - mit Sitz in der EU festgeschrieben. So können KMU beispielsweise in den Genuss ideeller und finanzieller Unterstützung kommen. Schließlich sollen KMU unter bestimmten Bedingungen einen priorisierten und kostenlosen Zugang zu sogenannten regulatorischen Sandboxes erhalten. Schließlich können die Geldbußen gedeckelt werden.</p><h3>8. Ab wann gilt der AI Act?</h3><p>Genaue Daten können aktuell noch nicht genannt werden, da für das Inkrafttreten des AI Acts noch die Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes im Amtsblatt der EU erforderlich ist. Das Verbot von KI-Systemen greift bereits sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung. Der Großteil der Vorschriften des AI Acts gilt 24 Monate nach Inkrafttreten. Demgegenüber gelten die für Hochrisiko-KI-Systeme festgeschriebenen Pflichten erst nach 36 Monaten.</p><h3>9. Wie sind Verstöße gegen den AI Act sanktioniert?</h3><p>Die Nichteinhaltung der Vorgaben des AI Acts kann zu exorbitant hohen Geldstrafen führen. Diese variieren je nach Verstoß und Unternehmensgröße. Während bei Verstößen gegen verbotene KI-Systeme bis zu EUR 35 Millionen oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes drohen, können sonstige Verstöße gegen Verpflichtungen des AI Acts mit bis zu EUR 15 Millionen bzw. 3% des weltweiten Umsatzes sanktioniert werden. Für die Erteilung falscher Informationen kommen Bußgelder in Höhe von EUR 7,5 Millionen oder 1 % des Umsatzes in Betracht.</p><p>Mit der Durchsetzung werden diverse nationale und EU-weite Behörden beschäftigt, so dass ein komplexes Gefüge aus Zuständigkeiten und Abstimmungsverfahren entsteht. Welche Behörde in Deutschland für die Einhaltung der Vorgaben des AI Acts Sorge tragen wird, steht aktuell noch nicht fest. Im Gespräch sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie.</p><h3>10. ToDos für Unternehmen</h3><p>Zunächst sollte im Unternehmen eine Ermittlung und Einordnung erfolgen, in welche Risikoklasse die verwendeten KI-Systeme einzuordnen sind. Aus dieser Kategorisierung leiten sich dann die Erfordernisse für deren ordnungsgemäße Nutzung ab. Insbesondere für zukünftige Projekte gilt es, die entsprechend mit KI im Unternehmen betrauten Abteilungen frühzeitig einzubinden, so dass eine hinreichende Prüfung und Compliance mit den Vorschriften sichergestellt werden kann. Dies ist insbesondere mit Blick auf die hohen Bußgelder dringend zu empfehlen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p><p>Einen weiteren Blogbeitrag zum Thema finden Sie unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/kuenstliche-intelligenz-was-wichtiger-ist-als-das-ki-gesetz" target="_blank">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Apr 2024 19:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es fehlt der Wumms beim Bürokratieabbau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-fehlt-der-wumms-beim-buerokratieabbau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Wirtschaft, Bürger und Verwaltung sollen von der deutschen Bürokratie entlastet werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Zwar sind die Maßnahmen zu begrüßen, allerdings reicht es nicht aus, um international wieder wettbewerbsfähig zu werden.</i></p><p>Lesen Sie den gesamten Kommentar unserer Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, der am 29.04. auf www.handelsblatt.com erschien, unter diesem <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/kommentar-es-fehlt-der-wumms-beim-buerokratieabbau/100035359.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 26 Apr 2024 08:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Solarpaket I - Weitere Verbesserungen für Solaranlagen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wir <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung" target="_blank">berichteten zu den wichtigsten Neuerungen</a> des Solarpakets I aus dem Blickwinkel der dezentralen Stromversorgung. Aber auch im Bereich der Projektierung von weiteren Solaranlagen sieht das Solarpaket I eine Reihe von Deregulierungen und Anreizen vor:</p><h3>Flexibler Einsatz von Batteriespeichern</h3><p>Mit der Einführung der Änderungsanträge der Koalition wurde eine Flexibilisierungsoption für den Einsatz von Stromspeichern im EEG aufgenommen:</p><p>Bisher wurde allein der Strom aus Erneuerbaren Energien (EE-Strom), der aus einem Batteriespeicher in das Netz eingespeist wurde, gefördert, wenn der Batteriespeicher ausschließlich und ganzjährig mit Strom aus EE-Strom geladen wurde. Das Solarpaket I sieht nunmehr im neuen § 19 Abs. 3a EEG vor, dass der EE-Strom auch dann gefördert werden kann, wenn der einspeisende Batteriespeicher nicht ganzjährig mit EE-Strom geladen wird. Der Betreiber des Stromspeichers kann unterjährig fünfmal den Betriebsmodus seines Speichers wechseln, wobei jeder Zeitabschnitt mindestens zwei Monate andauern muss. Für Zeiträume in denen ausschließlich EE-Strom eingespeichert wird, bleibt die Eigenschaft als EE-Anlage und somit der Anspruch auf EEG-Vergütung bestehen.</p><h3>Ausschreibung von größeren Anlagen</h3><p>Die maximale Gebotsmenge von Solaranlagen im ersten Segment ist von 20 auf 50 MWp angehoben worden. Diese begrüßenswerte Änderung erlaubt es Projektierern, Anlagen fördern zu lassen, die aufgrund von Skaleneffekten kosteneffizienter sind.<br>Opt-Out-Regelung für benachteiligte Gebiete</p><p>Die Stromerzeugung aus Solaranlagen wird u. a. dann gefördert, wenn sich die Anlagen auf einem sog. "benachteiligten Gebiet" befinden. Bislang hatten die Bundesländer die Möglichkeit, ihre benachteiligten Gebiete für die Erzeugung von EE-Strom zu öffnen, aber waren hierzu nicht verpflichtet (sog. "Opt-In-Regelung").</p><p>Diese Regelung ist nun in ein Opt-Out umgekehrt worden: Benachteiligte Flächen sind nun gesetzlich (und daher ohne Zustimmung der Bundesländer) als geöffnet zu bewerten. Mindestens ein Prozent der landwirtschaftlichen Flächen eines Bundeslandes müssen bis Ende des Jahres 2030 geöffnet werden. Danach steigt der Mindestanteil auf 1,5 Prozent. Werden diese Schwellenwerte überschritten, kann das Bundesland bestimmte benachteiligte Gebiete wieder für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien schließen.</p><p>Überdies sind die benachteiligten Gebiete nunmehr auch für Freiflächenanlagen geöffnet, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Damit können benachteiligte Flächen auch durch Projektierer kleiner Anlagen (Nennleistung unter 750 kWp) beansprucht werden.</p><h3>Duldungspflicht für den Netz- und Leitungsausbau</h3><p>Projektierer von Solaranlagen können mit Einführung des Solarpakets I von den Nutzungsberechtigten öffentlicher Grundstücke verlangen, dass diese die Errichtung von Leitungen dulden. Dies soll maßgeblich zur Beschleunigung von Erneuerbaren-Energien-Projekten und dem Netzausbau beitragen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hatte noch vorgesehen, dass grundsätzlich alle (also auch private) Grundstückseigentümer dieser Duldungspflicht unterliegen sollten.</p><p>In ähnlicher Weise ist auch im neuen § 11b EEG ein Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus von Windenergieanlagen auf Grundstücken in öffentlicher Hand vorgesehen.</p><h3>Neues Ausschreibungsverfahren für besondere Anlagen</h3><p>Besondere Anlagen (Agri-PV, Anlagen auf Parkplätzen etc.) waren bislang bei der Ausschreibung ihrer Leistung benachteiligt, da die Grundkosten dieser Projekte typischerweise höher ausfallen als Anlagen auf leicht bebaubaren Freiflächen. Um diesem Effekt entgegenzuwirken, wird es nach Inkrafttreten des Solarpakets I möglich sein, besondere Anlagen im ersten Segment gesondert auszuschreiben.</p><p>Da Projektierer von besonderen Anlagen nicht mehr mit konventionellen Freiflächenanlagen konkurrieren müssen, werden hier neue Flächenpotenziale für landwirtschaftliche Flächen, Parkplätze, sowie Grünland und Moorböden geöffnet.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Solarpaket I enthält einige wichtige Änderungen, die zusammengenommen zur Beschleunigung des Photovoltaikausbaus führen werden.</p><p>Auch hier gilt: Nach dem Solarpaket I ist vor dem Solarpaket II. Es stehen noch einige Deregulierungen und Gesetzesanreize aus, um das vollständige, für das Erreichen der europäischen und nationalen Klimaziele erforderliche, Ausbaupotenzial zu erreichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 26 Apr 2024 08:18:00 +0200</pubDate>
                        <title>Solarpaket I – Starker Rückenwind für die dezentrale Gebäudeversorgung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach zähen Verhandlungen hat die Bundesregierung nun das lang erwartete Solarpaket I verabschiedet. Dieses Gesetz, das im Entwurf bereits im August 2023 vorlag und viele Hoffnungen auf eine Deregulierung im Bereich des Photovoltaikausbaus erweckte, war zuletzt zum Sorgenkind der einschlägigen Verbände geworden, die z. T. daran zweifelten, ob es überhaupt noch erlassen würde. Diese Befürchtungen haben sich nicht bestätigt, obgleich das jetzt verabschiedete Solarpaket I punktuell vom ursprünglichen Entwurf abweicht.</p><p>Im Fokus des Gesetzes stehen (auch) Verbesserungen beim Mieterstrom, die Einführung der "gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" als neues Modell für die Stromlieferung von Photovoltaikanlagen ("PV-Anlagen") im Gebäude sowie die "unentgeltliche Abnahme" als neue Vermarktungsform. Durch diese Änderungen ist der gesetzliche Grundstein zur flächendeckenden autonomen Stromversorgung durch Photovoltaik auf Mehrfamilienhausdächern und in Gewerbegebäuden gelegt. Daraus ergeben sich neue Chancen für dezentrale Liefermodelle für Energieversorgungsunternehmen, aber auch die originären Teilnehmer des Immobiliensektors. Vermieter können selbst oder durch die Vermietung der Dachfläche weiteres Wirtschaftspotential ihrer Immobilie erschließen.</p><p>Im Einzelnen:</p><h3>Mieterstrom wird einfacher</h3><p>Während die Mieterstromförderung (§ 21 Abs. 3 EEG und 42a EnWG) nach derzeitiger Rechtslage nur für Solaranlagen auf Wohngebäuden zulässig ist, soll dies zukünftig auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen (wie Garagen) möglich sein. Der Ort, an dem Mieterstrom verbraucht wird, ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt.</p><p>Außerdem wurde durch das Solarpaket die maximale Laufzeit der Mieterstromverträge geändert: Sie wurde von einem auf zwei Jahre angepasst. Begrüßenswert ist ebenfalls, dass die Maximalvertragsdauer nunmehr nur dann gilt, sofern es sich beim Stromkunden um einen Verbraucher handelt.</p><p>Kehrseite dieser Deregulierung ist, dass Anlagenbetreiber und Letztverbraucher fortan nicht einem Unternehmensverbund angehören dürfen (Anlagenbetreiber müssen diesbezüglich eine Eigenerklärung abgeben). Hiermit sollen etwaige Förderungsmissbräuche verhindert werden.</p><p>Sowohl im Rahmen der gewerblichen als auch der Wohnraumvermietung wurde bislang häufig aufgrund der bestehenden regulatorischen Hürden auf die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags verzichtet. Der geringe Förderbetrag rechtfertigte oft nicht die damit einhergehenden Verwaltungs- und Beratungskosten. Durch die genannten Liberalisierungen wird das Mietstrommodell nun insgesamt attraktiver.</p><h3>Die neue Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung</h3><p>Ein neues Liefermodell ist mit der "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" (§ 42b Abs. 1 EnWG) eingeführt worden. Das Modell steht unabhängig neben dem Mieterstrommodell und soll aufgrund der Befreiung vieler Lieferantenpflichten eine bürokratiearme Lieferung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes ermöglichen. Insbesondere besteht für den Betreiber der Gebäudestromanlage (Solaranlage) keine Pflicht zur Reststromlieferung.</p><p>Allein aufgrund der viertelstündlichen Messung (Strombezugsmengen des Letztverbrauchers müssen viertelstündlich gemessen werden), der Bestimmung des Aufteilungsschlüssels und der Zuordnung der Mengen zu den einzelnen Kunden stellen sich aber durchaus komplexe Fragen der Umsetzung.</p><h3>Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?</h3><p>Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) soll neben dem Mieterstrom (§ 42a EnWG) ein eigenständiges Modell für den erzeugungsnahen Verbrauch von Strom aus PV-Anlagen werden. Im Gegensatz zum Mieterstromlieferanten muss der Stromlieferant bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung keine Vollversorgung anbieten. Dadurch entfällt die Pflicht, einen Vertrag über den Bezug von Reststrom für die Mieter abzuschließen und über eine Mischkalkulation abzurechnen. Aufgrund dieser und der Befreiungen von einigen Lieferantenpflichten ist bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung – in Abgrenzung zum Mieterstrommodell – jedoch auch keine zusätzliche Förderung der gelieferten Strommengen vorgesehen. Die Einspeisung von Überschussstrom in das Netz wird dennoch wie gewohnt nach dem EEG vergütet, sofern nicht die unentgeltliche Abnahme gewählt wird.</p><p>Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung könnte sich daher als unkompliziertere Versorgungsalternative, insbesondere in Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden, etablieren.</p><h3>Direktvermarktung und Unentgeltliche Abnahme</h3><p>Die Direktvermarktung von Überschussstrom stellte bislang eine Hürde für viele Projektierer dar, die ihre Anlagen absichtlich unterdimensionierten, um die Pflicht zur Direktvermarktung zu umgehen. Diese Pflicht greift nunmehr erst bei Anlagen mit einer installierten Leistung ab 200 kWp.</p><p>Solaranlagen im Segment 100 – 200 kWp können nun der unentgeltlichen Abnahme als Vermarktungsform zugeordnet werden. Für den eingespeisten Strom erhalten die Anlagenbetreiber keine Vergütung, müssen ihn aber auch nicht direktvermarkten lassen. Es liegt auf der Hand, dass diese Vermarktungsform nur dann sinnvoll ist, wenn ein sehr hoher dezentraler Verbrauch des Solarstroms absehbar ist.</p><h3>Fazit</h3><p>Insbesondere Gewerbeimmobilien bieten mit ihren großen Dachflächen ein bislang kaum ausgeschöpftes Flächenpotential für PV-Anlagen. Mit dem Solarpaket I werden wichtige Verbesserungen für die dezentrale Stromversorgung im Gebäudebereich umgesetzt. Es sorgt für eine Entbürokratisierung, öffnet weitere Dachflächenpotentiale und ermöglicht mehr Teilhabe durch Erweiterung der Lieferungsoptionen von Projektierern.</p><p>Dieses Potenzial kann jedoch noch weiter ausgeschöpft werden: So stehen, auch nach Meinungen der Verbände aus der jüngsten Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 22. April 2024, noch einige Weichenstellungen aus. Zu diesen gehört etwa ein Rechtsrahmen für das Energy-Sharing, die Bemessung der Direktvermarkungsgrenze nach eingespeister Strommenge und eine Konkretisierung der Voraussetzungen für das Gewerbesteuerprivileg.</p><p><strong>Nach dem Solarpaket I das Solarpaket II!</strong></p><p>Einen Beitrag zu weiteren Verbesserungen für Solaranlagen finden Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen" target="_blank">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb zweier Gesellschaften von der EBG group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-zweier-gesellschaften-von-der-ebg-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 22. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der Knill Gruppe ausWeiz/Österreich, beim Erwerb der EBG electro GmbH und der EBG innolab GmbH von der EBG group GmbH mit Sitz in Lünen umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die weltweit agierende Knill Gruppe baut damit ihre Präsenz im Bereich Schranksysteme für die Energiewirtschaft im deutschen Markt weiter aus. Für ADVANT Beiten war dies unter der Federführung von Dr. Jack Schiffer die dritte Transaktion für die Knill Gruppe.</p><p>Die Knill Gruppe ist ein privat geführtes, global tätiges Familienunternehmen, das Produkte und Lösungen für die Energie-, Kommunikations- und Mobilitätsinfrastruktur anbietet. Zur Unternehmensgruppe gehören 29 Gesellschaften in 17 Ländern. Das Unternehmen ist in der 12. Generation im Familienbesitz, hat über 2300 Mitarbeitende und einen Gruppenumsatz in Höhe von rund EUR 450 Mio.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist mit mehr als 40 Jahren Erfahrung führender internationaler Anbieter von Kunststoff-Schranksystemen für Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Kontrollsysteme.</p><p>Die EBG group, eine mittelständische, familiengeführte Unternehmensgruppe, hat ihre Tätigkeitsschwerpunkte in der Elektro- und Kunststofftechnik. EBG electro ist Experte für die Stromverteilung im Außenbereich; EBG innolab, deren Kompetenz im Bereich der Elektrotechnik und Kunststoffverarbeitung liegt, ist das Innovationslabor der Unternehmensgruppe.</p><p><strong>Berater Knill Gruppe/ELSTA-Mosdorfer GmbH:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Federführung, Corporate/M&amp;;A), Dr. André Depping, Dr. Daniel Walden (beide Konfliktlösung &amp; Prozessführung), Christoph Heinrich (Kartellrecht &amp; Beihilfenrecht), Christian Hess, Katharina Mayerbacher, Dr. David Moll (alle IP/IT/Medien), Simone Schmatz (Corporate/M&amp;A), Insa Cornelia Müller-Trucksaess (Corporate/M&amp;A, China Desk), Dr. Dirk Tuttlies, Petra Fendt, Peter Wimber (alle Banking, Finance &amp; Restructuring), Dr. Mark Zimmer (Arbeitsrecht, alle München), Sascha Nowottny (Corporate/M&amp;;A), Christian Schenk (Steuern, beide Düsseldorf), Frank Primozic (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (89) 35065 - 1310<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung eines Dritten auf die fehlende Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers gem. § 15 Abs. 1 HGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/berufung-eines-dritten-auf-die-fehlende-eintragung-der-abberufung-eines-geschaeftsfuehrers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22</em></p><p>Ein Dritter kann sich gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann nicht auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache im Handelsregister berufen, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis schadet demgegenüber nicht.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Bestimmte Tatsachen, unter anderem die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH, müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Solange dies nicht erfolgt ist, können die einzutragenden Tatsachen Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass diese positive Kenntnis von der jeweiligen Tatsache hatten. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2024 (u.a.) mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die positive Kenntnis eines Dritten von der Abberufung eines Geschäftsführers zu stellen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Klägerin, eine GmbH, Eigentümerin eines Grundstücks, das ihren einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand darstellte. Auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte die Mehrheitsgesellschafterin entgegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin, die Einberufungsmängel geltend machte, für die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Der Versammlungsleiter stellte im Anschluss das Zustandekommen des Beschlusses fest.</p><p>Zwei Tage später verkaufte die Klägerin, vertreten durch den betreffenden Geschäftsführer, der im Handelsregister noch als solcher eingetragen war, das Grundstück der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz des Abberufungsbeschlusses hatte. Zugunsten der Beklagten wurden Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eingetragen.</p><p>Das Landgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkungen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen weiter.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p>Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Geschäftsführer bei der Beurkundung des Kaufvertrags zwar nicht mehr über organschaftliche Vertretungsmacht verfügt habe, da er durch den Gesellschafterbeschluss wirksam abberufen worden sei. Die Klägerin müsse sich aber gemäß § 15 Abs. 1 HGB so behandeln lassen, als habe die Vertretungsmacht beim Vertragsschluss noch fortbestanden. Solange die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister nicht erfolgt sei, werde der Rechtsverkehr durch diese Vorschrift geschützt.</p><p>Selbst im Falle unterstellter Kenntnis der Beklagten von der Existenz der Beschlussfassung über die Abberufung verlöre die Beklagte diesen Schutz nicht. Denn die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache sei einem Dritten nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache, in diesem Fall der wirksamen Abberufung, habe. Ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügten dagegen nicht. Der BGH betonte, dass zwischen der Kenntnis vom Abberufungsbeschluss und der Kenntnis von der wirksamen Abberufung zu differenzieren sei. Hier habe die Beklagte Kenntnis von zwischen den Gesellschaftern der Klägerin bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Abberufung gehabt. Aufgrund hierdurch ausgelöster Zweifel habe die Beklagte daher keine positive Kenntnis von der Wirksamkeit der Abberufung gehabt, weshalb sie sich grundsätzlich auf § 15 Abs. 1 HGB berufen könne.<br>Allerdings komme laut dem BGH ein für die Beklagte erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte aus dem formal zustande gekommenen Kaufvertrag keine Rechte herleiten könnte.</p><p>Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 HGB. Der BGH führte aus, dass der Geschäftsführer aufgrund der besonderen Bedeutsamkeit des Verkaufs des Grundstücks gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Zustimmung der Gesellschafter zum Verkauf einzuholen. Schließlich habe das Grundstück den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der Klägerin dargestellt. Indem der Geschäftsführer dies unterlassen habe, habe er die im Innenverhältnis maßgeblichen Grenzen seiner nach Rechtsscheingrundsätzen als fortbestehend fingierten Vertretungsmacht überschritten.</p><p>Das Berufungsgericht habe indes keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob dieser Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Das sei dann der Fall, wenn die Beklagte gewusst habe oder es sich ihr geradezu habe aufdrängen müssen, dass er seine Vertretungsmacht missbrauchte. Da hierzu tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlten, hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Abberufung eines Geschäftsführers unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Solange dies nicht erfolgt ist, können Dritte sich grundsätzlich auf die bestehende Eintragung des abberufenen Geschäftsführers berufen, sofern sie keine positive Kenntnis von den abweichenden Tatsachen haben. An die positive Kenntnis von der Abberufung werden indes sehr hohe Anforderungen gestellt. So kann diese bereits dann fehlen, wenn der abberufene Geschäftsführer selbst Zweifel an einer wirksamen Abberufung äußert. Das kann selbst dann gelten, wenn der Geschäftspartner Kenntnis von der Existenz des Abberufungsbeschlusses hat.</p><p>Kommt ein Missbrauch der sich noch aus dem Handelsregister ergebenden Geschäftsführerstellung durch den abberufenen Geschäftsführer in Betracht, sollte daher in Erwägung gezogen werden, die erfolgte Abberufung gegenüber Geschäftspartnern zu kommunizieren, um diesen gegenüber die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB auszuschließen bzw. zumindest den Anwendungsbereich der Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht zu eröffnen. Dies sollte in nachweisbarer Form, bspw. per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail erfolgen, um im Streitfall die positive Kenntnis des Geschäftspartners von der erfolgten Abberufung darlegen zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Form des Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachweisgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ja was denn nun? Schriftlich, mündlich, qualifiziert elektronisch, konkludent, Textform oder einfach elektronisch? Welche Form muss für den Abschluss eines Arbeitsvertrags eingehalten werden. Die Regelungen und Änderungen des Nachweisgesetzes haben für weitere Verwirrung gesorgt. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>für die Bestimmung der zutreffenden Form eines Arbeitsvertrags muss zwischen den Regelungen unterschieden werden, einerseits für den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, andererseits für den Nachweis der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz. Mein Blog und damit in blog-form soll Klarheit in die Form des Arbeitsvertrags gebracht werden.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Form des Arbeitsvertrags selbst</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es gibt Arbeitnehmer, die seit viele Jahren für einen Arbeitgeber gegen Vergütung Arbeitsleistung erbringen und behaupten, sie hätten keinen Arbeitsvertrag. Damit meinen die Arbeitnehmer, dass sie keinen „schriftlichen“ Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Arbeitsverträge konnten und können in jeder Form wirksam abgeschlossen werden, also auch mündlich oder konkludent. Um der Darlegungs- und Beweislast – bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Streitigkeiten – nachkommen zu können, wird häufig eine dauerhaft wiedergabefähige Form gewählt, z.B. schriftlich oder elektronisch. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Schriftform ist hingegen gesetzlich in bestimmten Fällen als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgesehen. Beispielsweise bei einer Befristungsabrede oder bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Formerfordernis nach dem Nachweisgesetz</span></strong></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Die Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie führte zu Änderungen des Nachweisgesetzes 2022. Unter anderem sind nach § 2 Abs. 1 NachwG die Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Damit wurde an sich die Schriftform für Arbeitsverträge in der Praxis durch die Hintertür im Nachweisgesetz eingeführt.</span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span>Aufgrund erheblicher Proteste gegen die insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung nicht nachvollziehbaren Schriftform wurde im März 2024 ein Regierungsentwurf im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) beschlossen. Danach soll auch ein in elektronischer Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) geschlossener Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz ausreichend sein. </span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span>Bereits Ende März 2021 wurde dann der Ersatz der Schriftform durch die Textform als geplante Änderung des Nachweisgesetzes wie folgt veröffentlicht: „im Nachweisgesetz [soll] künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. </span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span>Ich wahre die Form und beende den Blog mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsanspruch hemmt Verjährung des Haftungsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-abtretung-von-freistellungsanspruch-hemmt-verjaehrung-des-haftungsanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der durch einen Großbrand verursachte Schaden in einer Bäckerei wurde nur zum Teil von der Feuerversicherung übernommen. Der Betreiber der Bäckerei nahm daraufhin für den Restschaden ihren Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Geschäftsführer trat seinen Freistellungsanspruch gegenüber der D&amp;O-Versicherung an den Betreiber der Bäckerei ab. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat in seinem <span>Urteil vom 26.02.2024 (Az. 16 U 93/23) entschieden: </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Abtretung des Freistellungsanspruchs aus der D&amp;O-Versicherung wird konkludent eine "Waffenstillstandsvereinbarung" (sog. "pactum de non petendo") zwischen der versicherten Person und der Versicherungsnehmerin geschlossen. Darüber hinaus bewirkt die Abtretung eine Verjährung der zugrundeliegenden Haftungsansprüche.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Verjährungshemmung neben Waffenstillstand (pactum de non petendo)</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat zunächst festgestellt, dass mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus der D&amp;O-Versicherung wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zugleich ein sog. "pactum de non petendo" geschlossen worden ist. Danach ist das geschädigte Unternehmen verpflichtet, solange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem (infolge der Abtretung einheitlichen) Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des OLG Schleswig ergibt sich hieraus, dass ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer während dieser Zeit unzulässig ist und dementsprechend – durch konkludente Vereinbarung - auch die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer gehemmt sein muss.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D&amp;O Versicherung: Haftungs- und Deckungsrechtsstreit</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine D&amp;O-Versicherung schließt in der Regel ein Unternehmen für seine Leitungsorgane ab. Ansprüche aus dieser D&amp;O-Versicherung stehen dann nur diesen Leitungsorganen als versicherte Personen, nicht aber dem Unternehmen als Versicherungsnehmerin zu. Die Versicherungsnehmerin bzw. das geschädigte Unternehmen kann daher im Schadensfall nicht einfach den D&amp;O-Versicherer unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen. Vielmehr muss es die Ansprüche zunächst gegenüber der versicherten Person geltend machen und im Falle des Bestreitens in einem Haftungsprozess gerichtlich durchsetzen. Wird die versicherte Person in einem Haftungsprozess verurteilt, muss die Einstandspflicht des D&amp;O-Versicherers noch in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit geklärt werden. Dies bedeutet in der Regel einen hohen Zeit- und Kostenaufwand für sämtliche Beteiligte. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxisüblich: Direktprozess </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis wird daher der Haftungs- und Deckungsrechtstreit häufig in einem Prozess gebündelt. Dafür tritt die versicherte Person (also das in Anspruch genommene Leitungsorgan) seinen Freistellungsanspruch aus der D&amp;O-Versicherung an die Versicherungsnehmerin (also das geschädigte Unternehmen) ab. Mit der Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Folgenden kann die Versicherungsnehmerin den Haftungs- und Deckungsanspruch in einem einzigen Direktprozess gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend machen. Diesen Grundstein für die Abtretung des Feststellungsanspruchs legte der BGH schon im Jahre 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13; BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 51/14). Einige Folgefragen aber blieben lange Zeit ungeklärt. Nachdem das OLG Köln mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. 9 U 206/22) erst kürzlich Fragen zur Beweislast beantwortete, entschied nun das OLG Schleswig welche weiteren Rechtsfolgen eine Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen haben kann. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Zugrundeliegender Fall am OLG Schleswig</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem OLG Schleswig wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. Als die Bäckerei im August 2018 bei einem Brand beschädigt wurde, übernahm der Versicherer lediglich 38,5% des Schadens. Die Klägerin warf ihrem Geschäftsführer vor, er habe nicht für eine ausreichende Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Feuerversicherung gesorgt. Sie nahm den Geschäftsführer für den Restschaden in Anspruch. Im Januar 2020 trat der Geschäftsführer seine Freistellungsansprüche gegen den D&amp;O-Versicherer an die Klägerin ab und die Klägerin machte ihren Schaden hiernach unmittelbar gegenüber dem D&amp;O-Versicherer im Rahmen eines Direktprozesses geltend. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Fazit </span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig leistet mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag in der Diskussion um die zahlreichen rechtlichen Problemstellungen, die durch die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus einer D&amp;O-Versicherung entstehen können. Hinsichtlich der Frage der Verjährung bestätigt das OLG Schleswig die in der Literatur verbreitete Auffassung und sorgt so für etwas mehr Rechtssicherheit. </span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Eine automatische Wertsicherungsklausel ist wegen einer Kombination von Staffel- und Indexmiete nicht zwingend unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wertsicherungsklausel-nicht-zwingend-unwirksam</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Brandenburg: Urteil vom 27.06.2023, Az. 3 U 88/22</em></p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien streiten über die Erhöhung der Miete für ein gewerbliches Mietobjekt. Die Miete war für die ersten vier Mietjahre gestaffelt und betrug seit Mai 2004 monatlich EUR 1.989,95 netto. In dem Mietvertrag vom 28.02.2001 vereinbarten die Parteien zudem folgende Indexierungsklausel:</p><p><span><span><span>„Für den Fall, dass sich der monatlich vom zuständigen Bundesamt festgelegte Lebenshaltungsindex aller privaten Haushalte in Deutschland im Vergleich zum Stand Mai 2004 auf der Basis 1995 = 100 künftig um mehr als 10 % ändert, sind beide Parteien berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung des Mietzinses zu verlangen. Sofern eine Einigung über die künftige Miethöhe zwischen den Parteien nicht zustande kommt, entscheidet ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Schiedsgutachter gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen, und zwar insbesondere auch darüber, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe eine Änderung der Miete eintreten soll. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für beide Parteien bindend, wobei die Mietänderung nicht größer sein darf als die Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes (…)</span></span></span><br><span><span><span>Berechnungsgrundlage ist jeweils die geltende Miete einschließlich der bereits stattgefundenen Veränderungen.</span></span></span><br><span><span><span>Die Wertsicherung beginnt mit Ende des dritten Mietjahres zu laufen, also mit dem 01. Mai 2004.</span></span></span><br><span><span><span>Sollte das zuständige Bundesamt die Weiterführung dieses Indexes ganz oder teilweise einstellen, so tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex bzw. ein Index, der die von den Vertragsparteien beabsichtigte Wertsicherung des Mietzinses in gleichem Umfang gewährleistet wie der zuletzt für sie maßgeblich gewesene Index.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit Schreiben vom 07.09.2020 verlangte der Kläger die Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlich geschuldeten Nettomiete ab dem 01.10.2020 auf EUR 2.453,61. In dem Aufforderungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Zustimmung ein Gutachten gemäß Mietvertrag in Auftrag gegeben werde.</span></span></span><br><span><span><span>Die Beklagte stimmte dem nicht zu, weshalb der Kläger ein Schiedsgutachten beauftragte, ob und in welcher Höhe eine Änderung der Miete möglich ist. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen war unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine Mieterhöhung von 487,50 Euro netto gerechtfertigt. </span></span></span><br><span><span><span>Die Beklagte lehnte die Zustimmung zur Mieterhöhung des Gutachters ab und zahlte weiterhin die zuvor vereinbarte Monatsmiete von EUR 1.989,45 netto zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer. Denn die Beklagte war der Ansicht, dass die Preisanpassungsklausel aufgrund einer Kombination von Staffel- und Indexklausel unwirksam sei, unter anderem, da sich die Miete aufgrund der Staffeln überproportional steigere - ohne, dass bei rückgängigem Index eine Reduzierung der Miete möglich sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Folgen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer angeführt, die vom Kläger verlangte Miete sei wirksam aufgrund des Schiedsgutachtens auf EUR 2.477,49 festgesetzt worden. Die vereinbarte Indexierungsklausel verstoße weder gegen das Preisklauselgesetz, noch gegen § 307 BGB. Die Kammer stellte dar, dass es sich um eine Leistungsvorbehaltsklausel handelt, die deshalb nicht unter das Verbot des § 1 PrKlG falle, weil die Anpassung gerade nicht automatisch erfolge, sondern ein Ermessensspielraum bestehe. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Die mietvertraglich vereinbarte Wertanpassungsklausel wurde nicht wegen einer unzulässigen Kombination von Staffel- und Indexmiete als unwirksam angesehen. Zudem stand der vereinbarten Erhöhung der Miete eine später eintretende Absenkung nicht entgegen. Das Gutachten stellte sich auch nicht als grob fehlerhaft i.S.v. § 319 Abs. 1 BGB dar.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ist zu tun?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil stellt klar, dass bei der Kombination einer Staffel- und Indexklausel insbesondere darauf zu achten ist, dass eine Anpassung der Miete entsprechend der Indexveränderung in beide Richtungen – nach oben und nach unten - weiter möglich bleibt und nicht aufgrund der gleichzeitigen Vereinbarung einer Staffelmiete ausgeschlossen wird. Zudem sollte die Indexklausel erst dann anwendbar sein, wenn die letzte Staffelerhöhung bereits eingetreten ist, damit keine gleichzeitige Erhöhung erfolgt. Eine unangemessene Benachteiligung einer Partei würde sonst zur Angreifbarkeit der Preisklausel führen. Zu beachten ist ferner, dass der Auftrag zur Bestellung des Gutachters wirksam vereinbart wird und keine gemeinsame Auftragserteilung des Mieters und Vermieters erforderlich ist.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank"><span><span><span>Anja Fischer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz: Was wichtiger ist als das KI–Gesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-was-wichtiger-ist-als-das-ki-gesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Kürzlich hat die EU unter mächtigem Getöse das EU-Gesetz über Künstliche Intelligenz (AI Act) verabschiedet.</p><p>Das Gesetz mag ein Meilenstein sein (näheres hierzu in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/der-ai-act-die-einigung-und-was-sie-bedeutet" target="_blank">Blogbeitrag</a>). Wirklich relevant ist er für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, insbesondere solche mit hohem Risiko. Ein Großteil der praktischen und rechtlichen Probleme beim Einsatz von KI wird in dem Gesetz jedoch nicht geregelt oder gar thematisiert. Diese müssen nach wie vor zwischen den Parteien ausgehandelt werden.</p><h3>1. Intern: Klare Regelungen</h3><p>Überall da, wo Mitarbeitenden ein Internet-Zugang zur Verfügung gestellt wird, wird dieser genutzt – auch, um mit KI wenigstens zu experimentieren, also insbesondere auszuprobieren, was ChatGPT, Copilot, Claude, Dall-E-, Midjourney u.a. leisten können. Ebenso hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen, dass mit der Nutzung Risiken für das Unternehmen verbunden sein können. Nicht wenige hat das bereits ihren Job gekostet. Umso erstaunlicher ist es, dass viele Unternehmen noch keine internen Vorgaben zum korrekten Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Arbeit machen. Unbedingt geregelt gehört dabei der Umgang mit sensiblen Informationen und die Verwendung der Arbeitsergebnisse von KI, am besten aber auch Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Dokumentationserfordernisse. Denn eins ist sicher: Genutzt werden diese Systeme in jedem Fall. Ein Totalverbot ist nicht durchsetzbar und wäre auch produktivitätshemmend.</p><h3>2. Mitbestimmung</h3><p>Bei Betrieben, die der Mitbestimmung unterliegen, kann die Einführung von KI durchaus aufwändig sein. Denn: Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich (§ 80 Abs 3 S. 2 BetrVG).</p><h3>3. Verlässliche Verträge</h3><p>Viele Unternehmen kaufen KI-Lösungen von Dritten ein bzw. lizenzieren Software, in der KI enthalten ist. Dafür sollten Verträge verwendet werden, die den speziellen Themen beim Einsatz von KI Rechnung tragen - und nicht etwa nur veraltete Standard-Einkaufsbedingungen für IT, die zum Thema KI noch schweigen. Natürlich spricht nichts dagegen, etwaige veraltete Standard-Einkaufsbedingungen für IT gleich an die zahlreichen neuen praktischen und gesetzlichen Anforderungen anzupassen.</p><p><strong>Einige wichtige Herausforderungen:</strong></p><p>Bei Systemen generativer KI (die oben bereits genannten wurden, wie Chat GPT u.ä.) sollte sich kein Lizenznehmer oder Anwender darauf verlassen, dass diese rechtskonform sind. Insbesondere ist fraglich, ob die zum Training verwendeten Daten rechtmäßig beschafft und genutzt wurden, insbesondere in Bezug auf Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte Dritter. Das heißt nicht, dass ein Unternehmen grundsätzlich vom Einsatz Abstand nehmen muss. Aber die Risikoverteilung muss vernünftig geregelt werden.</p><p>Ebenso liefert Künstliche Intelligenz gelegentlich unerwünschte Resultate oder zeigt merkwürdiges Verhalten. Beispielsweise können Arbeitsergebnisse von KI regelmäßig Rechte Dritter verletzen. Ein Rechteclearing kann hier wesentlich schwieriger als bei von Menschen erzeugten Arbeitsergebnissen sein, weil die KI erst gar nicht offenlegt oder offenlegen kann, bei welchen Urhebern sie sich bedient hat (besonderes Problem: die korrekte Offenlegung der Nutzung von Open Source Code wird so nahezu unmöglich und die Nutzung damit unzulässig). Es sind auch Aussagen von auf Unternehmenswebsites eingesetzten Chatbots überliefert, die den Unternehmen buchstäblich auf die Füße gefallen sind – weil der Chatbot Kunden Rechte zugestanden hat, die die Kunden vertraglich an sich gar nicht gehabt hätten. Schließlich macht KI auch Fehler, was aber auch unerwartete Folgen haben kann: Bei manchen Systemen wird vor diesem Hintergrund regelmäßig eine gewisse Fehlertoleranz in Kauf genommen. Wenn allerdings ein KI-System, bspw. zur Betrugsprävention, so „scharf“ eingestellt wird, dass es Vorgänge nur dann freigibt, wenn ein Betrugsversuch zu 100% ausgeschlossen werden kann, wird es wahrscheinlich nie einen Vorgang freigeben. Zugleich bedeutet aber ein geringerer Wert eine bewusste Inkaufnahme von Fehlentscheidungen, was beispielsweise den ansonsten für Fehlentscheidungen bestehenden Versicherungsschutz aushebeln kann.</p><p>Ganz generell geht es darum, dass KI zwar effektiv ist, häufig aber intransparent arbeitet und früher oder später auch Fehler produzieren wird. Vertraglich muss also geregelt werden, wie mit der Intransparenz umzugehen ist bzw. wer das Risiko trägt, wenn nicht ermittelt werden kann, wo der Fehler lag – und auch, welcher Grad an Fehleranfälligkeit noch akzeptabel ist.</p><p>Die üblichen Maßstäbe von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die sich in den meisten Standardverträgen finden, passen hier nicht: Beide Parteien wissen ja, dass es zu Fehler kommen kann. Geregelt werden muss also, welche Fehler welcher Vertragspartei zugerechnet werden. Das kann beispielsweise in Regelungen über Datenqualität, Servicelevels und Freistellungsklauseln erfolgen. Eine Standardlösung für jeglichen Einsatz von KI gibt es natürlich nicht. Wichtig ist aber, dass das Thema mitgedacht und angemessen geregelt wird.</p><p>Ebenfalls wichtig: Zu regeln, inwieweit die KI anhand der Daten des Lizenznehmers „trainiert“ werden und ob das so von der KI Gelernte dann auch anderen Kunden zugutekommen darf. Schlimmstenfalls könnten die zum Training eingesetzten Daten gegenüber anderen Kunden oder deren Endnutzern der KI offengelegt werden, was eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen darstellen kann. Soweit der Datensatz des Lizenznehmers auch personenbezogene Daten umfasst, dürfen diese regelmäßig ohnehin nicht zum Training der KI für andere Kunden herangezogen werden.</p><p>In Zusammenhang mit dem AI Act hat die Europäische Kommission übrigens den Entwurf von Standardvertragsklauseln für die Beschaffung von KI-Systemen durch öffentliche Einrichtungen vorgelegt (KI-SCCs). Die darin festgelegten Anforderungen sollen die Konformität der Vertragsbedingungen mit den Anforderungen des AI Act gewährleisten, wobei für Hochrisiko-KI-Systeme und nicht-Hochrisiko-KI-Systeme je eine Version der KI-SCCs veröffentlicht wurde.</p><p>Die KI-SCCs können nicht als alleinige vertragliche Grundlage für den Einsatz von den KIs herangezogen werden, da viele vertragsrechtlich relevante Themen (z.B. Haftung, geistiges Eigentum) gar nicht oder nicht hinreichend behandelt werden. Dennoch können die KI-SCCs bei der Aushandlung von Vertragsbedingungen – auch zwischen privaten Unternehmen – nützliche Orientierungspunkte liefern.</p><h3>4. HR-Software</h3><p>Einleitend wurde bereits gesagt, dass das EU-Gesetz über Künstliche Intelligenz nicht flächendeckend relevant sein wird, sondern insbesondere Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet. Ein Einsatzbereich soll vorlegend aber besonders erwähnt werden: Software im HR-Bereich gilt häufig als Hochrisiko-System, insbesondere Recruiting Tools (für die Einstellung und Auswahl von Bewerbern bzw. die Schaltung gezielter Stellenanzeigen) und Personalmanagement-Tools. Hochrisiko-Systeme unterliegen besonders strengen Anforderungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BFH zur Pensionsrückstellung beim Formwechsel: Jetzt besteht hoffentlich endlich Klarheit!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfh-zur-pensionsrueckstellung-beim-formwechsel-jetzt-besteht-hoffentlich-endlich-klarheit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 12.12.2023 (Az. VIII R 17/20), dass im Falle der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft weder durch einen abweichenden Teilwertansatz ein Übernahmefolgegewinn/-verlust nach § 6 UmwStG entsteht noch eine Besteuerung des Mitunternehmers durch Umqualifizierung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung vor dem Umwandlungsstichtag in Sondervergütungen steuerrechtlich angezeigt ist.</em></p><p>Was der Bundesfinanzhof in diesem Fall zu entscheiden hatte, führt auf mehreren Ebenen zu einer Klarstellung.</p><h3>Übernahme der Pensionsrückstellung zum Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG</h3><p>Bislang war umstritten, mit welchem Wert die übernehmende Personengesellschaft die Pensionsrückstellung anzusetzen hat. In Teilen der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die übernommene Pensionsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusetzen ist, da dieser nach der Umwandlung in eine Personengesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmer und nicht mehr als Arbeitnehmer einzuordnen ist (Höfer/Veit/Verhuven in Höfer, Betriebsrentenrecht, Bd. II: Steuerrecht, Kap. 45 Rz 41; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 42. Aufl., § 6a Rz 30). Damit würde bei jüngeren Gesellschafter-Geschäftsführern ein Übernahmeverlust und bei älteren ein Übernahmegewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UwStG entstehen. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs entscheidet sich aber für die Bewertung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG, da die Dienstverhältnisse nicht beendet wurden, sondern lediglich deren ertragsteuerliche Bewertung sich geändert hat. Eine Korrektur hat daher nicht zu erfolgen. Dementsprechend entsteht auch kein Übernahmefolgegewinn gem. § 6 Abs. 1 und 2 UmwStG.</p><h3>Keine Umqualifizierung von Zuführungen zur Pensionsrückstellung vor dem Umwandlungsstichtag in Sondervergütungen</h3><p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs lehnt auch die Besteuerung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer in Bezug auf vor der Umwandlung liegende Zeiträume als Sondervergütungen ab.</p><p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs betont, dass ein voller bzw. teilweiser Ansatz von Sondervergütungen in Fällen der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft für vor der Umwandlung erhaltene Versorgungsversprechen einer Rechtsgrundlage entbehrt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Vergütung i.S.d. §§ 18 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dazu lässt sich bereits der Wortlaut der Vorschrift heranziehen, der nur "Vergütungen" des Mitunternehmers der Besteuerung unterwirft. Bei den Zuführungsbeträgen zu den Pensionsrückstellungen, die für einen Gesellschafter auf Ebene einer Kapitalgesellschaft gebildet wurden, handelt es sich jedoch nicht um solche Vergütungen. Die Ursache dieser liegt vielmehr allein in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des Berechtigten zu der umgewandelten Kapitalgesellschaft. Sie vergüten nicht die Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft nach dem Formwechsel.</p><p>Als Argument für eine Aufteilung der Zuführungen in einen Teil vor der Umwandlung und nach der Umwandlung lässt der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs auch das Argument der Finanzverwaltung, der Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG setze sich bewertungssystematisch teilweise auch aus dem sog. future service zusammen, nicht gelten. Zwar geht in die Bewertung des Teilwerts auch ein Anwartschaftsbarwert mit ein, der zukunftsorientiert den Kapitalbedarf des Versorgungsverpflichteten ermittelt. Von diesem wird aber der sog. Prämienbarwert, d. h. der sich auf denselben Zeitpunkt ergebende Barwert noch zu erdienender Teilwertprämien, abgezogen. Damit wird für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bewertungstechnisch jedes Jahr nur der Teil zurückgestellt, der erdient wurde. Diese Wirkweise berechtigt bei typisierender Betrachtung die Zuordnung der jährlichen Zuführungen zur jeweiligen jährlichen Arbeitsleistung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers. Damit sind Zuführungen vor dem Umwandlungsstichtag nicht der Tätigkeit als Mitunternehmer zuzurechnen. Ein Ansatz eines entsprechenden Ausgleichspostens in der Sonderbilanz des versorgungsberechtigten Mitunternehmers kann daher für alle Zuführungen vor dem Umwandlungsstichtag unterbleiben.</p><p>Der Formwechsel kann daher bei Beibehaltung der erteilten Versorgungszusage ertragsteuerneutral gestaltet werden. Es gilt aber zu beachten, dass bei einem entsprechenden Verzicht auf die Versorgungszusage ab dem Umwandlungsstichtag automatisch auf § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG umzustellen ist. Dies kann die oben beschriebenen Auswirkungen auf Pensionsrückstellung haben und zu einer Steuerbelastung führen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br>Laura Wans</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ordnungsgemäße Preisaufklärung auch ohne Beteiligung des Bieters möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ordnungsgemaesse-preisaufklaerung-auch-ohne-beteiligung-des-bieters-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 26. Oktober 2022,Verg 18/22) mit den vergaberechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung im Falle eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots befasst. Trotz des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 1 VgV, wonach der Auftraggeber im Falle eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes Aufklärung "verlangt", besteht nach Ansicht des OLG Düsseldorf keine Pflicht zur Einbeziehung des Bieters, wenn der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitig gesicherter Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich nicht um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handelt. Die anderweitig gesicherten Erkenntnisse konnte der öffentliche Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren aus der zu eigen gemachten Auswertung der Angebote und Bewertung der Preise durch ein externes sachverständiges Unternehmen ziehen.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Der Auftraggeber schrieb IT-Dienstleistungen zum Betrieb und Hosting eines Messengers mit Videokonferenztool aus. Gemäß der Wertungsmatrix waren als Zuschlagskriterien mit 40 Prozent der Preis und mit 60 Prozent die Qualität des Gesamtkonzepts vorgesehen. Für das Zuschlagskriterium Preis wurde darüber hinaus festgelegt, dass die Ermittlung der Wertungspunkte mittels linearer Interpolation unter Heranziehung des Wertungspreises nach Preisblatt erfolgen sollte. Hierbei sollte das günstigste Angebot 40 Punkte erhalten und jedes Angebot, das größer als das 1,5-fache des günstigsten Angebotes ist, 0 Punkte.</p><p>In dem Bewertungsmodell zum Wertungspreis hieß es:</p><p><em>"1. Messenger: Zur Ermittlung des Wertungspreises wird von 700.000 Nutzern ausgegangen. Es wird der durch den Anbieter genannte Monatspreis je 100 Nutzer herangezogen und ein Grundpreis Messenger ermittelt. Auf diesen wird der Mittelwert der Nachlassstaffel Messenger angewendet.</em></p><p><em>2. Videokonferenz-Plugin: Zur Ermittlung des Wertungspreises wird eine Nutzung von 700.000 Nutzern zu 2 vollen Stunden bei 20 Tagen im Monat betrachtet. Es wird der durch den Anbieter genannte Monatspreis je 100 Nutzer pro Stunde herangezogen und ein fiktiver Monatspreis für das Videokonferenz-Plugin ermittelt. Auf diesen wird der Mittelwert der Nachlassstaffel Videokonferenz angewendet."</em></p><p>Zu den tatsächlichen und erwarteten Nutzungszahlen erläuterte die Leistungsbeschreibung, dass aktuell ca. 700.000 Nutzer an ca. 1.800 Schulen den Messenger und zusätzlich ca. 600 Schulen das Videokonferenz-Plugin nutzen würden. Da sich das Videokonferenz-Plugin in der Einführung befände, existiere ein belastbares Mengengerüst derzeit noch nicht. Eine Annäherung der Nutzerzahlen an die des Messengers werde erwartet. Die maximale Nutzerzahl läge bei ca. 2.650.000.</p><p>Die Abrechnung im Laufe der Vertragsdurchführung sollte im Falle des Messengers anhand der registrierten Nutzer, im Falle des Videokonferenz-Plugins anhand der tatsächlichen Nutzer erfolgen.</p><p>Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden sollte, da dieses sowohl in dem Wertungskriterium des Preises als auch dem der Qualität unterlegen sei.</p><p>Die Antragstellerin erhob hiergegen Rüge – welcher der Auftraggeber nicht abhalf – und stellte parallel einen Antrag auf Nachprüfung.</p><p>Unter anderem rügte die Antragstellerin, dass das Angebot der Beigeladenen wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises von der Vergabestelle auf seine Auskömmlichkeit überprüft und sodann von dem Vergabeverfahren nach § 60 VgV ausgeschlossen hätte werden müssen. Zur Begründung führte die Antragstellerein an, dass es sich bei dem Angebot des Zuschlagsprätendenten entweder um ein Unterkostenangebot handeln müsse, die Vergabeunterlagen intransparent seien oder das Angebot die in den Vergabeunterlagen gesetzten Mindestanforderungen nicht erfülle. Anders sei die mehr als 50-prozentige Unterschreitung ihres eigenen bereits sehr wettbewerblich kalkulierten Angebotes nicht zu erklären.</p><p>Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der Senat stellte fest, dass die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet sei.</p><p>Das Angebot der Beigeladenen sei nicht als unauskömmlich auszuschließen gewesen. Denn die Preisprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt und die Auftraggeberin in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der geringe Angebotspreis der Beigeladenen zufriedenstellend aufgeklärt sei.</p><p>Zwar sei bei einer Preisaufklärung im Grundsatz eine eindeutig formulierte Anforderung an den Bieter zu richten, mit der Erläuterungen zu den angebotenen Preisen verlangt werde. Diese Vorgabe gelte jedoch nicht absolut. Sofern anderweitige gesicherte Erkenntnisse, die die Feststellung rechtfertigten, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, dürfe auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichtet werden. In diesen Fällen eine Aufklärung unter Einbeziehung des Bieters rein aus formalen Gründen zu fordern, überzeuge nicht und widerspräche dem Beschleunigungsgebot, dem Vergabeverfahren im Allgemeinen unterliegen. Zudem sei dies auch kein ressourcenschonender Umgang mit den zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mitteln.</p><p>Vorliegend sei Teil der eingeholten fachtechnischen Bewertung ein Vergleich der einzelnen Angebotspositionen der Antragstellerin und der Beigeladenen gewesen. Hieraus sei der Angebotspreis der Beigeladenen als auskömmlich hervorgegangen.</p><p>Zugleich hielt der Senat auch nochmal fest, dass die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, sich nicht nur aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten ergeben könne, sondern auch aus Erfahrungswerten, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen Auftragswertschätzung des<br>Auftraggebers.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im hiesigen Fall setzt sich das OLG Düsseldorf mit den Anforderungen des § 60 Abs. 1 S. 1 VgV auseinander, welchen sich jeder öffentliche Auftraggeber regelmäßig zu stellen hat. Die Entscheidung des Senats spricht klare Worte, wenn sie auch den besonderen Fall der Einbeziehung sachverständiger Unterstützung bei der Angebotsauswertung betrifft. Sie unterstreicht jedoch zugleich, dass die Vorgabe des § 60 Abs. 1 S. 1 VgV keinen Selbstzweck erfüllt.</p><p>Wichtig ist, dass, wenn fachtechnische Bewertungen durch sachverständige Externe erfolgen, diese auch ausdrücklich einen Preisvergleich umfassen. Neben der Forderung einer Vornahme eines solchen Preisvergleiches, ist nachgelagert erforderlich, dass die Vergabestelle die fachtechnische Bewertung prüft und sich vor allem zu eigen macht. Vor dem Hintergrund, dass es für eine positive Preisaufklärung darauf ankommt, dass die Auskömmlichkeit der angebotenen Preise im Ergebnis der Preisaufklärung zur Überzeugung des Auftraggebers feststeht, ist der Entscheidung auch aus Sicht der Vergabepraxis zuzustimmen. Denn was sollten die Ausführungen des betreffenden Bieters zu den von ihm angebotenen Preisen noch zusätzlich bewirken, wenn der Auftraggeber bereits aus eigener bzw. der zu eigen gemachten Erkenntnis seines Fachberaters von der Auskömmlichkeit des Preisangebots überzeugt ist?</p><p>Die vom OLG Düsseldorf nunmehr akzeptierte Vorgehensweise dürfte allerdings nur für den Fall gelten, dass die Preisprüfung zu einem für den betreffenden Bieter positiven Ergebnis, also der Feststellung der Auskömmlichkeit, führt. Endet die Aufklärung durch Nutzung von Feststellungen und Informationen Dritter hingegen damit, dass Zweifel an der Auskömmlichkeit verbleiben, so wird der Auftraggeber in jedem Falle auch noch die Anhörung des Bieters selbst durchführen müssen, bevor er einen Ausschluss aufgrund Unauskömmlichkeit vornimmt. Dies gebietet zum einen bereits das vergaberechtliche Anhörungsgebot im Vorfeld negativer Entscheidungen, wie sie die Rechtsprechung z.B. auch im Vorfeld von Ausschlüssen nach den §§ 123 und 124 GWB verlangt. Zum anderen wird der Auftraggeber bei der Preisaufklärung die zunächst naheliegendste Möglichkeit, bestehende Zweifel an den ungewöhnlich niedrigen Preisen auszuräumen, nämlich die Anhörung des Bieters als deren "Urheber", nicht außer Acht lassen, wenn es darum geht, das Ergebnis belastbar abzurunden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-beckmann" target="_blank">Julia Beckmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beihilfen für erneuerbare Energieanlagen auf dem Prüfstand des EuGH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beihilfen-fuer-erneuerbare-energieanlagen-auf-dem-pruefstand-des-eugh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtssache C-11/22 ("Est Wind Power OÜ ./. Elering AS")</strong></p><p>Der Ausbau erneuerbarer Energien, der durch entsprechende Beihilfeprogramme gefördert werden soll, spielt spätestens seit dem "Green Deal" der Europäischen Kommission eine herausragende Rolle. In der hier besprochenen Vorabentscheidung vom 12. Oktober 2023 nahm der EuGH ausführlich zu den zwischen 2014 und 2020 wirksamen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Stellung. Über die konkrete Leitlinie hinaus trifft der EuGH interessante Aussagen zum Rechtscharakter von Leitlinien sowie zu dem – auch im Zuwendungsrecht regelmäßig relevanten – Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das estnische Energieunternehmen Est Wind Power ("EWP") begann im Jahr 2004 mit Vorbereitungen für die Errichtung eines Windparks, bestehend aus 28 Windkraftanlagen. Zur Verwirklichung des Vorhabens schloss EWP einen Anschlussvertrag mit der betroffenen Gemeinde und zahlte rund EUR 500.000 an den estnischen Übertragungsnetzbetreiber Elering AS ("Elering") für die Bereitstellung eines Netzanschlusses. EWP installierte im Jahr 2008 auf dem erworbenen Gelände Windmessmasten im Wert von ca. EUR 200.000 und erwarb zwei Jahre später Erbbaurechte an allen betroffenen Grundstücken. Im Jahr 2016 veröffentlichte die Gemeinde Planungsbedingungen für den Windpark, woraufhin EWP einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellte. Das estnische Verteidigungsministerium verweigerte jedoch seine Zustimmung zum Vorhaben. Daraufhin versagte auch die Gemeindeverwaltung die beantragten Baugenehmigungen. Gegen beide Entscheidungen erhob EWP Klagen, die bei den nationalen Gerichten noch anhängig sind.</p><p>Trotzdem beantragte EWP im Jahr 2020 bei Elering einen Bescheid darüber, ob das Investitionsvorhaben die estnischen beihilferechtlichen Vorgaben für Erzeuger erneuerbarer Energien erfülle. Elering versagte den Bescheid mit der Begründung, dass EWP bis zum Stichtag (31. Dezember 2016) – unabhängig von den errichteten Windmessmasten und den erworbenen Grundstücken – nicht mit dem Projekt begonnen habe und daher nicht als "bestehender Erzeuger" im Sinne des estnischen Strommarktgesetzes gelte. Dagegen erhob EWP vor dem zuständigen estnischen Verwaltungsgericht Tallinn Klage, welches wiederum den EuGH im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung der europarechtlichen Regelungen aufrief.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der Bau von Windmessmasten und Stromanschlüssen erfüllt nach Ansicht des EuGH die Voraussetzungen eines Maßnahmebeginns nicht.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit entschied der EuGH zunächst, dass die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 zwar kein unmittelbar verbindliches Recht darstellen, jedoch über die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung mittelbare Außenwirkung entfalten. Der die Energiebeihilfen genehmigende Beschluss der Kommission nahm auf die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien Bezug, sodass deren Regelungen für Estland gemäß Art 288 Abs. 4 AEUV verbindliches Unionsrecht wurden. Folglich wurden die Leitlinien in den Beschluss inkorporiert und entfalten unmittelbare Außenwirkung gegenüber Estland.</p><p>Der für die Gewährung einer Beihilfe erforderliche Anreizeffekt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt nach Abs. 2 dann als erfüllt, wenn der Beihilfenempfänger vor "Beginn der Arbeiten" einen schriftlichen Antrag auf Förderung gestellt hat. Eine zentrale Vorlagefrage in der Sache betraf daher die Auslegung des Begriffs "Beginn der Arbeiten", wie er in Rn. 19 Abs. 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 definiert ist. Der EuGH stellte fest, dass der Begriff dahingehend auszulegen ist, dass er (1.) den Beginn der Bauarbeiten für die Anlage eines Investitionsvorhabens, das die Erzeugung erneuerbarer Energie ermöglicht, umfasst und (2.) auch eine andere Verpflichtung erfasst, die nach ihrer Art und ihren Kosten das betreffende Investitionsvorhaben in ein solches Entwicklungsstadium geführt hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertig gestellt werden kann.</p><p>Zweitens ist der Begriff so zu verstehen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Feststellung des Beginns der Arbeiten verpflichtet ist, eine Analyse des Entwicklungsstadiums des betreffenden Investitionsvorhabens und der Wahrscheinlichkeit seiner Fertigstellung im Einzelfall vorzunehmen, die sich nicht auf eine rein tatsächliche oder formale Beurteilung beschränken darf und je nach Fall eine eingehende wirtschaftliche Analyse erfordern kann.</p><p>Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass der Begriff "Beginn der Arbeiten" es notwendigerweise erfordert, dass der Vorhabenträger des Projekts über einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Grundstücks, auf dem das betreffende Investitionsvorhaben verwirklicht werden soll, verfügt. Außerdem muss er eine staatliche Genehmigung für die Durchführung dieses Vorhabens besitzen.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt hilfreiche Hinweise, wie der Begriff "Beginn der Arbeiten" im Sinne der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auszulegen ist. Diese Grundsätze dürften auch auf die aktuell geltenden Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 übertragbar sein, da sich die Begriffsbestimmung in Rn. 19 Abs. 82 im Vergleich zu den Leitlinien 2014-2020 inhaltlich nicht geändert hat. Übergreifende Bedeutung haben darüber hinaus die Ausführungen des EuGH zur Rechtswirkung von Leitlinien der Kommission: Diese haben in der Auslegung von Art. 107 AEUV grundsätzlich zwar nur eine ermessenslenkende Innenwirkung, es kann jedoch im Einzelfall eine mittelbare Außenwirkung für den Beihilfeempfänger durch den Gleichbehandlungs- sowie Vertrauensgrundsatz entstehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umgang mit Steuerrisiken im Finanzsektor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umgang-mit-steuerrisiken-im-finanzsektor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel unseres Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a> beleuchtet die zentralen Steuerthemen und deren Erkenntnisse des Jahres 2023 für deutsche Banken und Finanzdienstleister. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Tax Compliance nicht mehr isoliert betrachtet wird, sondern Teil der allgemeinen Compliance-Organisation der Institute ist.</p><p>Sie können den Artikel, der im Jahrbuch Perspektiven 2024 des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. erschien, unter diesem <a href="https://www.vab.de/jahrbuch/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich einsehen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der bekiffte Blog</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-bekiffte-blog</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin kein Kiffer. Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fußballfan, Familienvater, Blogger, Biertrinker, Organspender, Brillenträger, gelegentlicher Falschparker, aber kein Kiffer. Bei mir persönlich wird sich auch mit der Legalisierung von Cannabis nichts ändern. Die Legalisierung von Cannabis hat immerhin zu diesem Blog geführt, denn im Arbeitsverhältnis kann die Legalisierung von Cannabis zu Änderungen und Änderungsbedarf führen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>am 22. März 2024 hat das vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedete Cannabisgesetz (CanG) den Bundesrat passiert. Das CanG trat damit zum 1. April 2024 in Kraft. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in bestimmten Mengen Cannabis besitzen. Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Arbeitgebern ist zu raten, eindeutige Vorschriften festzulegen, damit das Verbot bzw. der Umfang eines etwaig zulässigen Konsums für alle Mitarbeiter klar geregelt ist.</p><h3>Änderungen durch das CanG</h3><p>Bisher war der Anbau und der Konsum von Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) verboten. Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der kontrollierte Anbau und Konsum von Cannabis legalisiert.</p><p>Das CanG legalisiert zunächst den privaten Cannabiskonsum und -anbau, später den gemeinschaftlichen Cannabisanbau und nicht-gewerblichen Handel. Die Neu-Regelungen des CanG treten in zwei Stufen in Kraft. Seit dem 1. April 2024 ist der private Cannabiskonsum und -handel wie folgt erlaubt:</p><ul><li>Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und in der Wohnung aufbewahren.</li><li>Sie dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich tragen.</li><li>Sie dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen.</li></ul><p>Ab dem 1. Juli 2024 wird der gemeinschaftliche Cannabisanbau und -handel wie folgt erlaubt sein:</p><ul><li>Wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, darf sich mit anderen Personen in sogenannten Anbauvereinigungen zusammentun, um Cannabispflanzen zu ziehen und Cannabis zu erwerben.</li><li>Diese Einrichtungen dürfen nicht gewerblich und gewinnorientiert sein.</li><li>Jede Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben.</li><li>Jede Person darf nur in einer Vereinigung Mitglied sein.</li><li>Vereinigungen dürfen an jedes Mitglied maximal 25 Gramm am Tag und 50 Gramm pro Monat ausgeben. Für Mitglieder unter 21 Jahren liegt die maximale monatliche Agabemenge bei 30 Gramm.</li></ul><p></p><h3>Ist „Kiffen“ am Arbeitsplatz erlaubt?</h3><p>Das CanG selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Der Konsum von Cannabis ist grundsätzlich legalisiert. Arbeitnehmer dürfen theoretisch – soweit die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und Kollegen oder Kunden nicht gestört werden – auch am Arbeitsplatz oder zumindest in der Pause kiffen.</p><h3>Dringende Empfehlung einer Regelung durch den Arbeitgeber</h3><p>Arbeitgebern ist dringend zu raten, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes, z.B. im Außendienst oder bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen eindeutig zu regeln. In den meisten Betrieben gibt es bisher keine Regelungen zum Cannabis-Konsum.</p><p>Der Arbeitnehmer schuldet die vollständige und einschränkungslose Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung darf nicht durch Cannabis-Konsum beeinträchtigt werden. Drogenkonsum muss damit auch in der Freizeit so erfolgen, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebsgeländes ein Bezug zwischen Cannabis-Konsum und Arbeitgeber hergestellt werden kann, z.B. durch Bilder/Videos auf einer Business-Plattform oder in Arbeitskleidung.</p><p>Der Arbeitgeber ist kraft arbeitgeberseitigem Weisungsrecht berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ zu regeln. Nach dem Weisungsrecht ist der Arbeitgeber – wie auch beim Alkohol – berechtigt, den Konsum von Cannabis und sonstiger Rauschmittel zu verbieten. Der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Arbeitnehmer, Kunden etc. verpflichtet, den Cannabis-Konsum zu verbieten.</p><p>Das war der bekiffte Blog. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerpflicht für Aufsichtsräte? Die Finanzverwaltung gibt nicht auf…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerpflicht-fuer-aufsichtsraete-die-finanzverwaltung-gibt-nicht-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><em>Immer wieder versucht die Finanzverwaltung die Einkünfte von Aufsichtsräten der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wenn es nach einem neueren Urteil des 9. Senats des Finanzgerichts Köln vom 15. November 2023 (Az. 9 K 1068/22) geht, aber ohne Erfolg. </em></h3><p>Die Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen ist immer wieder Thema der deutschen Finanzgerichte und des Europäischen Gerichtshofs.</p><p>Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln stellt klar, dass die Finanzgerichtsbarkeit hinsichtlich der Einordnung der Aufsichtsratstätigkeiten als umsatzsteuerpflichtige Umsätze eine andere Grenzziehung vornimmt wie die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob variable Vergütungen wie z. B. Sitzungsgelder eine Selbständigkeit des Aufsichtsratsmitglieds begründen können. Denn die Finanzverwaltung nimmt bisher noch immer an, dass variable Vergütungen ab einem Anteil von 10% der Gesamtvergütung ein wirtschaftliches Risiko des tätigen Aufsichtsrats begründen und er deshalb als selbständig i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG zu qualifizieren ist (Abschnitt 2.2 Abs. 3a UStAE). Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln qualifiziert diese Sitzungsgelder aber als Teil der Festvergütung, so dass eine Selbständigkeit nach den Maßgaben der Finanzverwaltungsauffassung nicht vorliegt. Eine unternehmerische Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds liegt daher in diesen Fällen nicht vor. Zweifelhaft ist dagegen die Argumentation des 9. Senats des Finanzgerichts Köln ein Handeln in fremdem Namen schließt eine Unternehmerstellung per se aus. Der EuGH hat eine Organstellung allein bisher nicht für die Ablehnung einer unternehmerischen Tätigkeit ausreichen lassen ((EuGH, Urteil vom 12.Juli 2001, Az. C-102/00 - Welthgrove BV, UR 2001, 533; Urteil vom 27. September 2001, Az. C-16/00 - Cibo, UR 2001, 500).</p><p>Diese Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln, d. h. die Abgrenzung zwischen Festvergütung und variabler Vergütung, ist aber m. E. vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache „TP“ (Az. C-288/22, UR 2024, 55) obsolet. Denn der EuGH hat entschieden, dass eine variable Vergütung an ein Mitglied eines Kontrollorgans einer Gesellschaft niemals zu einem wirtschaftlichen Risiko dieses Mitglieds i. S. e. unternehmerischen Betätigung führen kann. Vielmehr setzt ein derartiges wirtschaftliches Risiko auch eine Beteiligung am Verlust der Gesellschaft voraus.</p><p>Interessant ist das Urteil des 9. Senat des Finanzgerichts Köln aber auch vor dem Hintergrund, dass dort die Auffassung vertreten wird, eine Berichtigung der geschuldeten Steuer kann infolge telelogischer Reduktion des § 14c Abs. 2 UStG auch dann ohne vorherige Rechnungskorrektur nach § 17 Abs. 1 UStG und Rückerstattung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger erfolgen, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug aus den gestellten Rechnungen berechtigt war. In diesem Fall fehlt es – genau wie bei Leistungen an Endverbraucher – an einer Gefährdung des Steueraufkommens. Dies bedeutet, dass der Kläger die Umsatzsteuern in den jeweiligen Veranlagungsjahren – also rückwirkend (ex tunc) – mit entsprechenden Zinsauswirkungen zurückfordern kann. Diese Rechtsfolge soll nach Überzeugung des Senats aber nur dann eintreten können, wenn die in der Vergangenheit gestellten Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auf einer gefestigten Rechtsprechung und Finanzverwaltungsauffassung beruhen, d. h. eine Rechtsprechungsänderung erfolgt ist. Nur dann soll es unzumutbar sein, den betroffenen Steuerpflichtigen am strengen Berichtigungsverfahren festzuhalten. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs wird entscheiden müssen, ob er sich dieser Argumentation anschließt.</p><p><span>In dieser Verfahrensweise des 9. Senats des Finanzgerichts Köln die Öffnung eines Tores zu unkontrollierbaren, rückwirkenden Umsatzsteuerrückforderungen zu erblicken, scheint vor dem Hintergrund der Argumentation in Bezug auf den konkreten Einzelfall übertrieben.</span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht bei der Teilaufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-bei-der-teilaufhebung-von-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Jena, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 W 31/21</em></p><p>Ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lässt sich später im Regelfall nicht mehr in einen alleinstehenden Gewinnabführungsvertrag ändern. Entsprechende Änderungsvereinbarungen werden als Aufhebung und Neuabschluss interpretiert, was zum rückwirkenden Verlust der steuerlichen Organschaft führen kann.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Zur Begründung einer steuerlichen Organschaft wird häufig ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dies kann jedoch unerwünschte Nebenfolgen haben. Denn ein Beherrschungsvertrag führt dazu, dass die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens dem herrschenden Unternehmen für die Berechnung der Schwellenwerte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zugerechnet werden. Führt die Zurechnung zu einer Gesamtzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern, so muss das herrschende Unternehmen einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat dann nicht nur eine steuerliche Organschaft begründet, sondern auch die Arbeitnehmerbeteiligung ausgelöst.</p><p>Diese Folge ließe sich durch eine Aufhebung des Beherrschungsvertrages oftmals leicht korrigieren. Denn bei unmittelbarer oder mittelbarer Stimmmehrheit des herrschenden Unternehmens erfordert die steuerliche Organschaft nur die Existenz eines Gewinnabführungsvertrages, ein Beherrschungsvertrag ist hierfür nicht notwendig. Der Gewinnabführungsvertrag muss aber auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer fortgeführt werden. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorher aufgehoben, so tritt ein rückwirkender Verlust der steuerlichen Organschaft ein. Die zentrale Frage ist daher in diesem Zusammenhang, ob eine isolierte Aufhebung des Beherrschungselements eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtlich zulässig ist.</p><h3>Entscheidung des OLG Jena</h3><p>Nach Auffassung des OLG Jena ist eine solche Korrektur im Regelfall nicht zulässig. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei zunächst die Frage, ob überhaupt ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Möglich wäre nämlich auch, dass zwei selbstständig nebeneinanderstehende Unternehmensverträge lediglich in einer gemeinsamen Urkunde festgehalten wurden. Zur Beurteilung stellt das OLG Jena auf den Parteiwillen ab: Dieser sei bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag darauf gerichtet, einen einheitlichen Unternehmensvertrag abzuschließen. Dieser sog. Organschaftsvertrag fasse den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Es lägen also nicht etwa zwei getrennte, sondern nur ein einheitlicher Vertrag vor.</p><p>Auf dieser Grundlage äußerte sich das OLG Jena dann dazu, wie sich die Teilaufhebung des Beherrschungsvertrages auf den Gesamtvertrag rechtstechnisch auswirkt. Dabei stellt es einleitend fest, dass die rechtliche Beurteilung der gewählten tatsächlichen Gestaltung nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe. Selbst wenn eine Vertragsänderung gewollt und vereinbart sei, könne eine Vertragsaufhebung mit gleichzeitigem Neuabschluss vorliegen. So liege der Fall bei Aufhebung des Beherrschungselements in einem einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur Begründung verweist das OLG Jena auf die eigenständige Bedeutung der nunmehr entfallenden Beherrschungsvereinbarung. Der Beherrschungsvertrag gewährleiste von Rechts wegen den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der abhängigen Gesellschaft. Mit der Legalisierung der Konzernleitung ebenso wie mit ihrer Aufhebung sei daher eine Veränderung im Organisationsgefüge der abhängigen Gesellschaft verbunden, die offengelegt werden müsse. Die erforderliche Publizität lasse sich nur gewährleisten, wenn die tatsächliche Gestaltung rechtlich als Beendigung des Unternehmensvertrages qualifiziert werde. Denn lediglich die Beendigung, nicht aber die Änderung eines Unternehmensvertrages sei zum Handelsregister anzumelden.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Relevanz. Das zeigt sich schon darin, dass das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Da die Parteien von diesem Rechtsmittel aber – soweit bekannt – keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt die Entscheidung des OLG Jena richtungweisend. Danach ist sowohl bei Abschluss als auch bei Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen erhebliche Vorsicht geboten. Beim Abschluss sollten die Notwendigkeit eines Beherrschungselements für die steuerliche Organschaft und seine Auswirkungen auf die Arbeitnehmerbeteiligung stets im Blick behalten werden. Es kann sich auch anbieten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als zwei getrennte Verträge abzuschließen. So ist jedenfalls die Möglichkeit einer isolierten Aufhebung des Beherrschungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet. Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages sollten nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die steuerliche Organschaft vorgenommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die COMEM-Gruppe bei Übernahme von Weidmann Technologies Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-comem-gruppe-bei-uebernahme-von-weidmann-technologies</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin, 2. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat COMEM S.p.A. mit Sitz in Italien bei dem Erwerb aller Anteile an der Weidmann Technologies Deutschland GmbH mit Sitz in Dresden von der Weidmann Holding AG, Schweiz, umfassend beraten. Weidmann Technologies wird zukünftig als COMEM Optocon GmbH firmieren. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die COMEM-Gruppe begleitet ihre Kunden seit mehr als 60 Jahren während des gesamten Lebenszyklus eines Transformators. Das Unternehmen verbindet die Erfahrung aus der Herstellung und Lieferung von verschiedenem Transformatorenzubehör mit innovativen Dienstleistungen für Transformatorenhersteller, Serviceorganisationen und Endverbraucher.</p><p>Weidmann Technologies Deutschland GmbH, ein Mitglied der Weidmann Unternehmensgruppe, ist seit 25 Jahren ein führender Entwickler von faseroptischen Temperatur-Messsystemen. Mit dem Technologiewissen in der Entwicklung und Herstellung von Komplettsystemen werden Standard-Produkte und Produkte für Spezialanwendungen angeboten.</p><p>Die Aufnahme von OPTOCON in das Angebot von COMEM ist ein wichtiger Schritt in Richtung der Wachstums- und Expansionsstrategie des Unternehmens. Die Akquisition erweitert nicht nur das Produktportfolio, sondern ermöglicht auch den Einstieg in den Bereich Sensorik und optische Systeme.</p><p><strong>Berater COMEM S.p.A.:</strong><br>ADVANT Beiten: Tassilo Klesen (Federführung), Lelu Li (beide Corporate/M&amp;A), Michael Riedel (Arbeitsrecht, alle Berlin).</p><p>Berater Weidmann Holding AG:<br>CMS Hasche Sigle: Dr. Hendrik Hirsch, Maxine Notstain (beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontak</strong>t<br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weg frei für die &quot;echte&quot; E-Rechnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weg-frei-fuer-die-echte-e-rechnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetz am vergangenen Freitag (22. März 2024) hat der Bundesrat den Weg für die "echte" E-Rechnung im nationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr frei gemacht. Die Vorbereitungen auf die E-Rechnung im grenzüberschreitenden europäischen Verkehr wie sie die Initiative VAT in the Digital Age der EU-Kommission vorsieht, haben damit begonnen.</em></p><p>Die Regelungen gelten ausschließlich für nationale B2B-Umsätze, Umsätze von unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeschlossen.</p><p>Eine "echte" E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU – und somit der CEN-Norm 19631 (auch X-Rechnung genannt) – entspricht oder die ein E-Rechnungsformat hat, über dessen Nutzung sich Rechnungsaussteller und -empfänger vereinbart haben und, das die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglicht oder mit dieser interoperabel ist.</p><p>Die aktive Zustimmung des Rechnungsempfängers zum Empfang der E-Rechnung ist nicht mehr erforderlich. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bilden Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Rechnungen über Fahrausweise (§ 34 UStDV).</p><p>Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer zunächst nur verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen. Eine Ausstellungspflicht gilt allgemein erst ab 1. Januar 2027. Inländische Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr sind auch in 2027 noch von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Außerdem dürfen auch in 2027 weiterhin EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden. Darüber hinaus dürfen EDI-Rechnungen nur noch genutzt werden, wenn sie kompatibel zur CEN-Norm sind und beide Parteien der Nutzung zugestimmt haben.</p><h3>Fazit</h3><p>Papierrechnungen, elektronisch versandte Rechnungen und nicht kompatible E-Rechnungsformate gehören damit hoffentlich bald der Vergangenheit an. Zugegebenermaßen kostet die Umstellung der Prozesse Zeit und Geld und während der Übergangsphase sind zwei Rechnungssysteme parallel zu betreiben. Langfristig werden Unternehmen jedoch von der E-Rechnungspflicht profitieren. Durch die Automatisierung von Rechnungsprozessen können Unternehmen Zeit und Ressourcen sparen, da weniger manuelle Eingriffe erforderlich sind. Die E-Rechnung reduziert die Kosten für den Druck, Versand und die Verwaltung von Papierrechnungen erheblich. Durch die elektronische Übermittlung können Rechnungen schneller bearbeitet und Zahlungen beschleunigt werden, was die Liquidität von Unternehmen verbessert. Zwar trifft die E-Rechnungspflicht die meisten Rechnungsaussteller erst ab 2027. Uneingeschränkt auf den Empfang von E-Rechnungen ein- und umstellen müssen sich inländische Unternehmen aber bereits ab 2025. Je früher die Umstellung erfolgt, desto länger ist die Testphase bis dann auch für die letzten Anfang 2028 der Ernstfall eintritt. Insbesondere bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen sollte das E-Rechnungssystem aufgrund der Regelungen aus der ViDA-Richtlinie dann eingespielt sein. Denn zentraler Bestandteil des von der EU-Kommission vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Meldesystems ist eine in einem standardisierten Datensatz strukturierte E-Rechnung, die ab 2028 innerhalb weniger Tage ab Leistungserbringung an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Cyber Resilience Act: Was Sie (schon) jetzt wissen sollten!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-cyber-resilience-act-was-sie-schon-jetzt-wissen-sollten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fast unbemerkt im Schatten der KI-Verordnung wurde letzte Woche am 12. März 2024 der sogenannte Cyber Resilience Act („CRA“) vom Europäischen Parlament verabschiedet. Dieser umfangreiche Rechtsakt bringt weitreichende Sicherheitsanforderungen für Hersteller, Importeure und Händler von Hard- und Softwareprodukten, die diese in der Europäischen Union anbieten wollen. Ziel der CRA ist es, die Cybersicherheit zu erhöhen und weit verbreitete Schwachstellen zu bekämpfen, die unter anderem durch uneinheitliche Bereitstellung von Sicherheitsupdates und mangelndes Verständnis der Nutzer weitreichende Folgen haben können. Das Gesetz ergänzt damit die NIS-2-Richtlinie, die insbesondere auf die unternehmensbezogene Cyber-Sicherheit abzielt.</p><h3>Was umfasst der Cyber Resilience Act?</h3><p>Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst und umfasst alle möglichen Arten von Hard- und Software mit niedrigem bis hohem Risikoprofil. Der CRA unterscheidet zunächst zwischen drei Produktkategorien:</p><ul><li>den „einfachen“ Produkten mit digitalen Elementen,</li><li>den wichtigen Produkten mit digitalen Elementen der Klasse I und II und</li><li>den kritischen Produkten mit digitalen Elementen.</li></ul><p>Je nach Produktkategorie sind die Anforderungen an die Produkte unterschiedlich.</p><p>Wichtige Produkte der Klasse I umfassen</p><ul><li>Identitätsmanagementsysteme,</li><li>eigenständige und eingebettete Browser,</li><li>Passwort-Manager,</li><li>Anti-Malware,</li><li>Netzmanagementsysteme,</li><li>Systeme für die Verwaltung von Sicherheitsinformationen und -ereignissen,</li><li>Bootmanager,</li><li>Public-Key-Infrastrukturen und Software für die Ausstellung digitaler Zertifikate,</li><li>physische und virtuelle Netzschnittstellen,</li><li>Betriebssysteme,</li><li>Router, Modems und Switches,</li><li>Mikroprozessoren,</li><li>Mikrocontroller,</li><li>Anwendungsspezifische integrierte Schaltungen und Field Programmable Gate Arrays,</li><li>Produkte mit Sicherheitsfunktionen für die intelligente häusliche Umgebung,</li><li>internetfähiges Spielzeug,</li><li>Smart Home Assistenten,</li><li>Wearables für die Gesundheitsüberwachung.</li></ul><p>In die Klasse II fallen</p><ul><li>Hypervisoren,</li><li>Container-Laufzeitsysteme,</li><li>Firewalls,</li><li>Angriffserkennungs- und/oder -präventionssysteme sowie</li><li>Manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller.</li></ul><p>Der Anhang mit den kritischen Produkten umfasst derzeit Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways in intelligenten Messsystemen sowie Smartcards oder ähnliche Geräte. Beide Listen sollen von der EU-Kommission künftig durch delegierte Rechtsakte erweitert und präzisiert werden.</p><h3>Grundlegende Anforderungen an die Cybersicherheit</h3><p>Um ein Produkt mit digitalen Elementen in Verkehr bringen zu können, muss es einige grundlegende Anforderungen erfüllen.</p><p>In einem ersten Schritt müssen die Hersteller eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken ihrer Produkte durchführen und dokumentieren, deren Ergebnisse sie von der Planung über die Herstellung bis hin zur erwarteten Produktlebensdauer berücksichtigen müssen.</p><p>Auf der Grundlage dieser Bewertung müssen die Produkte insbesondere</p><ul><li>frei von bekannten Sicherheitslücken sein,</li><li>über sichere Standardeinstellungen verfügen und</li><li>grundsätzlich kostenlose Sicherheitsupdates, auch automatisch, ermöglichen.</li></ul><p>Sie müssen</p><ul><li>vor unberechtigtem Zugriff schützen,</li><li>die Vertraulichkeit und Integrität der Daten wahren,</li><li>die Datenverarbeitung minimieren und</li><li>die Kernfunktionen auch nach Störfällen sicherstellen.</li></ul><p>Das Produktdesign muss Angriffe minimieren, Auswirkungen begrenzen und transparente Sicherheitsinformationen bereitstellen.</p><p>Damit verbunden ist die Verpflichtung, Schwachstellen zu identifizieren und zu dokumentieren, die Produktsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, einschließlich einer Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen.</p><p>Der Unterstützungszeitraum für Produkte mit digitalen Elementen, in dem auch Sicherheitsupdates bereitgestellt werden müssen und die technische Dokumentation zu erstellen ist, soll grundsätzlich mindestens fünf Jahre betragen. Das Ende des Unterstützungszeitraums soll beim Kauf klar und verständlich angegeben werden.</p><p>Gleichzeitig werden Importeure und Händler von Produkten in die Pflicht genommen, sicherzustellen, dass die Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen.</p><h3>Konformitätsverfahren und Kennzeichnung (CE-Kennzeichnung)</h3><p>Für Produkte mit digitalen Komponenten muss eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen, die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleistet. Die entsprechende CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein. Bei Softwareprodukten ist die Software entweder auf der Konformitätserklärung oder auf der das Softwareprodukt begleitenden Website anzugeben.</p><p>Das vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren kann bei Produkten, die nicht als wichtig oder kritisch eingestuft sind, vom Hersteller in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Die Einschaltung einer unabhängigen benannten Stelle ist für wichtige Produkte der Klasse I freiwillig, für wichtige Produkte der Klasse II jedoch verpflichtend.</p><h3>Zentrale Meldestelle</h3><p>Die Hersteller sollen eine zentrale Meldestelle einrichten, bei der die Anwender Schwachstellen melden und Informationen darüber erhalten können. Diese Meldestelle sollte nicht nur automatisiert betrieben werden, sondern auch den Kontakt zu einem menschlichen Ansprechpartner ermöglichen.</p><h3>Meldepflichten</h3><p>Hersteller müssen Sicherheitsverletzungen durch böswillige Akteure sowie Cybersicherheitsvorfälle, die zu einem erhöhten Risiko für Nutzer oder andere Personen führen, melden. Hierfür wird von der ENISA eine einheitliche Meldeplattform eingerichtet. Diese Meldungen müssen in der Regel unverzüglich erfolgen, können aber im Einzelfall aus Sicherheitsgründen für einen erforderlichen Zeitraum aufgeschoben werden. Behobene Schwachstellen werden im Einvernehmen mit dem Hersteller in einer europäischen Schwachstellendatenbank erfasst.</p><h3>Überwachung und Durchsetzung</h3><p>Die Überwachung und Durchsetzung erfolgt im Wesentlichen durch Marktüberwachungsbehörden, die nun in jedem Mitgliedstaat benannt werden müssen. Diese können bei Bedarf auch Zugang zu internen Daten der Hersteller verlangen, um die Konformität der Produkte zu beurteilen.</p><p>Bei Verstößen drohen - wie auch bei anderen EU-Rechtsakten - je nach Art und Schwere empfindliche Bußgelder. Im Falle des Cyber Resilience Act können sie bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den EU-Mitgliedstaaten.</p><h3>Zeitlicher Horizont</h3><p>Der CRA muss nun noch formell vom Rat der Europäischen Union verabschiedet werden. Dies geschieht voraussichtlich im April 2024. Wie bei anderen EU-Rechtsakten üblich, tritt der CRA dann am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten in vollem Umfang anwendbar sein, wobei einige Teilaspekte, darunter die Meldepflicht für Sicherheitsvorfälle, bereits früher gelten werden.</p><p>Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sind von den Anforderungen nicht betroffen, sofern sie nach diesem Zeitpunkt nicht wesentlich geändert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Meldepflicht von Sicherheitsvorfällen.</p><h3>Einschätzung</h3><p>Der Cyber Resilience Act verpflichtet Wirtschaftsakteure zu besonderer Sorgfalt im Kontext der Cybersicherheit. Dies führt einerseits zu einem beachtlichen Mehraufwand, gewährleistet aber eine gewisse Rechtssicherheit, da die Verordnung unionsweit gilt. Damit können Produkte, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, grundsätzlich auch in jedem andere EU-Mitgliedsstaat auf den Markt gebracht werden, ohne dass striktere Anforderungen an die Cybersicherheit das wirtschaftliche Tätigwerden verhindern. Auch wenn die Anforderungen des Cyber Resilience Act erst in gut 36 Monaten in vollem Umfang anwendbar sind, müssen sie bei Produkten mit langen Entwicklungszyklen und bei Verträgen mit langer Laufzeit frühzeitig mitgedacht werden.</p><p>Aus rechtlicher Sicht werden neben der Einhaltung von Pflichtinformationen neue Aspekte bei der Verhandlung von IT-Verträgen eine tragende Rolle spielen. So sollten Hersteller, die Komponenten von Dritten für ihre Produkte beziehen, Absicherungen fordern, dass diese Komponenten im Einklang mit der Verordnung stehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Kompromiss für das EU-Lieferkettengesetz ist gefunden. Die erforderlichen Mehrheiten scheinen nun – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands – erreicht zu sein. Der Regelungstext, der der Einigung zugrunde liegt, ist auf der Internetseite des EU-Parlaments abrufbar: <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6145-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Text of the provisional agreement</a>. Die finalen Beschlüsse stehen jedoch noch aus. Sicher ist es also nach wie vor noch nicht, dass das EU Lieferkettengesetz tatsächlich kommen wird.</p><p>Kaum war am 13. März 2024 die Annahme der neuen EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit vermeldet (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU-Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</a>), ging es am 15. März 2024 über die Ticker: Nach längerem Hin und Her stimmt eine hinreichende Zahl von EU-Mitgliedsstaaten nunmehr auch dem (nochmals entschärften) Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSDDD bzw. CS3D) zu.</p><p>Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat hatten bereits am 14. Dezember 2023 vermeldet, eine – zunächst noch informelle – Einigung über die Inhalte des EU-Lieferkettengesetzes erzielt zu haben (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a>). In Deutschland konnte die Ampel-Koalition aufgrund des Vetos der FDP gegen das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen allerdings keine Einigkeit herstellen, was zu der Enthaltung Deutschlands im Rat führte. Da auch weitere Mitgliedsstaaten zögerten, fehlte es zunächst an den erforderlichen Mehrheiten. Hieran änderten zunächst auch diverse Vermittlungsversuche der belgischen Ratspräsidentschaft nichts. Nach der Zustimmung zur EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde jedoch bereits vermeldet, dass ein neuer Kompromissvorschlag für das EU Lieferkettengesetzt nunmehr den Weg zu den erforderlichen Mehrheiten ebnen könnte.</p><p>In der Sitzung des Ausschusses der ständigen Vertreter am 15. März 2024 bestätigte sich dies – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands. Bereits kurz darauf haben die Abgeordneten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments am 19. März 2024 mit zwanzig Ja-Stimmen und gegen vier Nein-Stimmen dem modifizierten Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments ist <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240318IPR19415/first-green-light-to-new-bill-on-firms-impact-on-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar. Im Europäischen Parlament steht das Thema am 24. April 2024 auf der Tagesordnung.</p><p>Die finalen Beschlüsse werden sich allerdings noch etwas hinziehen, da sie voraussichtlich unter das sog. Korrigendum-Verfahren fallen, wenn die Übersetzungen nicht rechtzeitig fertig werden. In diesem Fall muss das Europäische Parlament nach der Europawahl nochmals abstimmen, gefolgt von einer weiteren Schlussabstimmung im Rat.</p><p>Vorbehaltlich der finalen Beschlüsse wird der frisch veröffentlichte Einigungstext nun im Einzelnen auszuwerten sein. Berichtet wurden bislang folgende Eckpunkte.</p><h3>Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich</h3><p>Das EU-Lieferkettengesetz soll nunmehr für EU- und Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten, sowie ferner für Franchiseunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden. Die niedrigeren Schwellen für bestimmte Hochrisikosektoren wurden gestrichen.</p><p>Zudem sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Die neuen, noch in nationales Recht umzusetzenden Pflichten sollen zeitlich Anwendung finden:</p><ul><li data-list-item-id="e3404132572df98904daa9dc2941891dc">für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Umsatz drei Jahren nach Inkrafttreten</li><li data-list-item-id="eb9f0ca5191cc6b535846ebe4363cb4db">für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Umsatz vier Jahre nach Inkrafttreten und</li><li data-list-item-id="e3687020ecd051c285fa70818c5433e51">für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Umsatz fünf Jahre nach Inkrafttreten.</li></ul><p>Auch die Definition der Aktivitätenkette wurde eingeschränkt und weiter an den Begriff der Lieferkette im deutschen LkSG angepasst.</p><h3>Übergangsplan</h3><p>Weiterhin vorgesehen ist, dass die unter das EU-Lieferkettengesetz fallenden Unternehmen einen Übergangsplan verabschieden und umsetzen, der ihr Geschäftsmodell mit der im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze für die globale Erwärmung von 1,5 °C in Einklang bringt. Nicht mehr vorgesehen ist, dass Unternehmen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, verpflichtet sind, die Umsetzung des Plans durch finanzielle Anreize zu fördern.</p><h3>Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen</h3><p>Nach der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments haften die Unternehmen weiterhin, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, und müssen ihre Opfer vollständig entschädigen. Außerdem müssen sie Beschwerdemechanismen einrichten und mit Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von ihren Handlungen nachteilig betroffen sind, zusammenarbeiten. Allerdings soll den Mitgliedsstaaten laut belgischer Ratspräsidentschaft mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift eingeräumt werden.</p><p>Weiterhin vorgesehen ist die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhangen werden. Ausländische Unternehmen müssen einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, benennen, der in ihrem Namen mit den Aufsichtsbehörden über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht kommuniziert.</p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p>Wie bereits erwähnt, wird das EU-Lieferkettengesetz auch nach seiner finalen Verabschiedung auf EU-Ebene noch in nationales Recht umzusetzen sein. In Deutschland ist damit zu rechnen, dass das schon seit 1. Januar 2023 geltende LkSG entsprechend angepasst werden wird. Seit 1. Januar 2024 fallen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland unter das Gesetz. Es ist aber wohl eher nicht damit zu rechnen, dass diese bis zum Ablauf der im EU-Lieferkettengesetz vorgesehenen (maximalen) Umsetzungsfristen wieder aus dem persönlichen Anwendungsbereich des LkSG herausgenommen werden. Aber auch das wird die Zukunft weisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Cloud-, SaaS- und Edge-Geschäftsmodelle unter Feuer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cloud-saas-und-edge-geschaeftsmodelle-unter-feuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der EU Data Act (auf deutsch: die EU Datenverordnung) ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten. Im öffentlichen Interesse standen bisher vor allem vernetzte Produkte.</p><p>Aber auch Anbieter von Cloud-, SaaS-, Edge- und ähnlichen Diensten sind betroffen. Ihnen widmet der Data Act ein eigenes Kapitel. Dieses Kapitel VI enthält Regelungen für so genannte Datenverarbeitungsdienste und zielt primär darauf ab, den Wechsel zwischen verschiedenen Diensten zu erleichtern, d.h. bestehende Wechselhürden abzubauen.</p><p>Insbesondere sofern Anbieter mit langen Vertragslaufzeiten arbeiten oder der Export der Kundendaten aufwändig ist, muss das Geschäftsmodell auf den Prüfstand gestellt werden – am besten sofort.<br>&nbsp;</p><p>Dies hat im Wesentlichen die folgenden Gründe:</p><p><strong>Lange Vertragslaufzeiten sind hinfällig.</strong> Der Kunde kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten den Wechsel zu einem anderen Anbieter einleiten. Nach weiteren 30 Tagen soll der Wechsel im Regelfall erfolgreich abgeschlossen sein. Hiernach gilt der bisherige Vertrag grundsätzlich als beendet. Die bisherige Praxis, anbieterseitige Anfangsinvestitionen über gewisse Mindestvertragslaufzeiten zu refinanzieren, wird also nicht mehr ohne weiteres funktionieren. Als Alternative kommen beispielsweise Set-up Fees in Betracht, die in den letzten Jahren im Zuge der Umstellung auf SaaS an Bedeutung verloren hatten, ggf. auch Zahlungen für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (z.B. sog. Termination Fees).</p><p><strong>Exit-Support kann sehr aufwändig sein, ist aber perspektivisch grundsätzlich kostenlos zu erbringen</strong>. Konkret: Seit dem 11. Januar 2024 dürfen nur noch ermäßigte Wechselentgelte erhoben werden, ab dem 12. Januar 2027 soll der Wechsel grundsätzlich kostenlos sein. Zugleich sieht der Data Act jedoch umfassende Support-Pflichten vor, denen sich der ursprüngliche Anbieter nicht entziehen kann.</p><p><strong>Der Anbieter ist – bis zu einem gewissen Grad – für Interoperabilität mit dem System des neuen Anbieters verantwortlich.</strong></p><p>Diese Themen sollten sofort angegangen werden, da sie viele Anbieter zu einer Anpassung des Geschäftsmodells zwingen werden. Wenn der Data Act ab dem 12. September 2025 voll wirksam ist, müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zudem auch die weiteren Pflichten aus dem Data Act erfüllen. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen insbesondere:</p><ul><li>die Anpassung der Verträge (der Data Act gibt zwingende Vertragsinhalte vor)</li><li>den Abbau von technisch-organisatorischen Wechselhürden</li><li>Extensive Informationspflichten</li></ul><p></p><p>Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen zudem Schutzvorkehrungen gegen staatlichen Zugriff aus Drittländern umsetzen.</p><p>Bei Verstößen gegen den Data Act drohen – neben den zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen mit Kunden – auch Sanktionen von Aufsichtsbehörden, wobei die Höhe der drohenden Bußgelder derzeit noch nicht feststeht. Besonders pikant: Die Cloud-Vorschriften des Data Act dürften Marktverhaltensregelungen darstellen; Wettbewerber könnten etwaige Verstöße abmahnen.</p><p>Einen Überblick über die Regelungen des Data Act auch zu vernetzten Produkten gibt Ihnen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/eu-data-act-relevance-companies-iot-and-beyond" target="_blank">dieser Blogbeitrag</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel&nbsp;</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften – Wechsel zum Anfechtungsmodell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-beschlussmaengelrecht-fuer-personengesellschaften-wechsel-zum-anfechtungsmodell</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Seit dem 01.01.2024 gelten durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) für Personengesellschaften neue Regelungen für Beschlussfassungen und Beschlussmängel: Für OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG wurden die Regelungen an diejenigen der Kapitalgesellschaften angepasst und damit gesetzlich das sog. „Anfechtungsmodell“ eingeführt. Ergänzend sind vertragliche Regelungen über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen sinnvoll.</p><h3>Neuerungen für OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG – Alte Probleme bei GbR und Partnerschaft</h3><p>Vor der Einführung des MoPeG gab es für Personengesellschaften kaum gesetzliche Regelungen zu Beschlussfassung und -mängeln. Auch wenn die Gerichte in den letzten Jahren immer wieder Entscheidungen zu einzelnen Fragen getroffen haben, blieb in weiten Teilen große Unsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen für Gesellschafterbeschlüsse sowie die Folgen mangelhafter Beschlüsse. Die am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetzesreform sollte diesen unbefriedigenden Zustand beheben und klare gesetzliche Regelungen schaffen. Das ist gelungen, allerdings nur teilweise, so dass weiterhin vertragliche Regelungen in Gesellschaftsverträgen sinnvoll sind.</p><h3>Beschlussmängelrecht bei OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG - Anfechtungsmodell</h3><p>Bei den Personenhandelsgesellschaften, insb. also OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG, hat sich der Gesetzgeber von den Regelungen für GmbH und AG inspirieren lassen. Bei Beschlussmängeln gilt nun das sog. „Anfechtungsmodell“, wenn nicht die Gesellschafter individuell andere Regelungen getroffen haben. Nach den neuen §§ 110 ff. HGB sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich wirksam, aber anfechtbar.</p><p>Beschlüsse sind nach § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB nur dann ausnahmsweise von Anfang an nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen grundlegende, unverzichtbare Rechtsvorschriften verstoßen. Dazu gehören wesentliche Rechte der Gesellschafter wie das Informations-, Teilnahme- oder Stimmrecht. Solche schwerwiegenden Fehler führen dazu, dass ein dennoch gefasster Beschluss von Anfang an unwirksam ist. Gesellschaft und Gesellschafter können aus dem Beschluss keine Rechtsfolgen ableiten; die Nichtigkeit kann von jedem Gesellschafter auch noch Jahre später geltend gemacht werden – was naturgemäß erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat.</p><p>Bei weniger schwerwiegenden Verstößen sind dennoch gefasste Beschlüsse nicht nichtig, sondern "nur" anfechtbar. Der Beschluss entfaltet volle Wirkung, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist angefochten wird. Das gilt für die Verletzung von Vorschriften, auf deren Einhaltung die Gesellschafter verzichten können, z.B. eine mangelhafte Ankündigung von Tagesordnungspunkten oder die fehlende Ladung zu der Versammlung, sowie Verstöße gegen dispositives Gesetzesrecht. Solche Mängel müssen nach § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn keine anderen Fristen vereinbart sind. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten, das Urteil wirkt automatisch für und gegen alle Gesellschafter. Das Gesetz stellt damit sicher, dass bei Uneinigkeit über solche Mängel schnellstens eine gerichtliche Entscheidung gesucht wird. Erfolgt keine Klage innerhalb der Anfechtungsfrist, so erhalten die Gesellschaft und ihre Gesellschafter Rechtssicherheit über die Wirksamkeit des Beschlusses.</p><p>Diese neuen gesetzlichen Regelungen sind ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage und uneingeschränkt zu begrüßen. Unklarheiten könnten sich allerdings ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag schon bisher Regelungen zu Beschlussmängeln getroffen hat, die aber die neue Gesetzeslage nicht berücksichtigen. Deshalb sollten Gesellschafter die bisherigen vertraglichen Abreden kritisch prüfen und im Zweifelsfall eigene, individuelle Regelungen vorsehen, um Streitigkeiten aufgrund der neuen Gesetzeslage zu vermeiden.</p><h3>Beschlussmängelrecht bei GbR und PartG - Feststellungsmodell</h3><p>Für GbR und Partnerschaft hat der Gesetzgeber dagegen keine neuen Regelungen geschaffen. Grundsätzlich gilt daher das bisherige sog. „Feststellungsmodells“ für diese Gesellschaften fort.</p><p>Wird ein Beschluss unter Verstoß gegen formelle oder inhaltliche Bestimmungen gefasst, so ist er nichtig, gleich wie schwerwiegend der Fehler ist. Auf die Nichtigkeit kann sich jeder Gesellschafter berufen und zwar unabhängig von einer bestimmten Frist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit kann also auch noch lange nach der Beschlussfassung erfolgen, so dass erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen kann. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist nach dem gesetzlichen Modell nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen jeden Gesellschafter zu richten, der sich auf die Wirksamkeit des Beschlusses beruft. Gesellschafter müssen dann grundsätzlich gegen ihre Mitgesellschafter klagen, weil nur so ein Urteil auch Wirkung gegen sie erlangen kann.</p><p>Dieses Modell birgt damit wesentliche Risiken. Entsteht später Streit unter den Gesellschaftern, so kann jeder Gesellschafter Fehler auch wegen schon lange zurückliegenden Sachverhalten geltend machen, um seine Position zu verstärken. Gerade bei wichtigen Beschlüssen wie Geschäftsführerbestellung und -abberufung, Rechnungsabschluss und Ergebnisverwendung, sowie beim Ausschluss von Gesellschaftern, haben die Gesellschaft und Gesellschafter ein starkes Interesse an Rechtssicherheit, das das Feststellungsmodell schlicht nicht bieten kann.</p><p>Den Gesellschaftern steht es jedoch frei, von diesem Modell abzuweichen. Deswegen gestalten schon jetzt viele Gesellschaften das für sie geltende Beschlussmängelrecht individuell in ihrem Gesellschaftsvertrag aus, wobei sie sich oftmals die Vorschriften für die Kapitalgesellschaften zum Vorbild nehmen. Seit Jahresbeginn dürfte es sinnvoller sein, auf die entsprechenden Regelungen der OHG, KG sowie GmbH &amp; Co. KG nach §§ 110 ff. HGB zu verweisen, um solche Streitigkeiten zu vermeiden.</p><h3>Regelungen zur Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen</h3><p>Das MoPeG enthält nicht nur Neuregelungen zum Beschlussmängelrecht, sondern in § 109 HGB auch (erstmals) einige Regelungen zur Beschlussfassung bei Personenhandelsgesellschaften. So wird etwa bestimmt, dass bei OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG Beschlüsse regelmäßig in Versammlungen gefasst werden (§ 109 Abs. 1 HGB), die Versammlungen durch die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter formlos und in angemessener Frist einberufen werden (§ 109 Abs. 2 HGB) und die Beschlüsse grundsätzlich einstimmig zu fassen sind (§ 109 Abs. 3 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Beschlüsse "nur" einer bestimmten Mehrheit bedürfen, etwa der einfachen Mehrheit oder einer ¾-Mehrheit, dann ist nach § 109 Abs. 4 HGB die Versammlung beschlussfähig, wenn diese Mehrheit anwesend oder vertreten ist (§ 109 Abs. 4 HGB).</p><p>Diese Vorschriften sind schon ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage, sollten aber dennoch im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden. Empfehlenswert sind beispielsweise Regelungen darüber, in welcher Form und mit welcher Frist zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden soll und ob Gesellschafterbeschlüsse nur in Präsenz oder auch per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden können. Sinnvoll sind weiter Regelungen zum Ablauf der Gesellschafterversammlungen, insb. zur Versammlungsleitung, zur Feststellung und Protokollierung der Beschlüsse.</p><p>Noch "dünner" sind die gesetzlichen Regelungen für die GbR. Gesetzlich geregelt ist für die GbR (und damit für die Partnerschaft) nur, dass Beschlüsse gem. § 714 BGB der Zustimmung aller stimmberechtigter Gesellschafter bedürfen. Auf genauere Bestimmungen, insb. zu Einberufung, Ablauf und Formalien der Beschlussfassung hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Hier ist jede Gesellschaft selbst daran gehalten, eigene Regelungen zu vereinbaren, die auch im Streitfall tragfähige und klare Entscheidungen erlauben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Zur Bedeutung der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-zur-bedeutung-der-aktualisierten-gesellschafterliste-im-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Schleswig, Beschluss vom 20.3.2023 – 2 Wx 56/22</em></p><p><strong>Beim Unternehmenskauf kann ein Gesellschafter, der noch nicht in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist, ausnahmsweise seine Gesellschafterrechte auch dann wirksam ausüben, wenn die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der entsprechenden Handlung in das Handelsregister aufgenommen wird.</strong></p><p>Der Gesellschafter einer GmbH kann seine Gesellschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft nur dann ausüben, wenn er als Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen ist. Das schafft Transparenz über die Anteilsstrukturen der Gesellschaften und erschwert Geldwäsche . Und weil der Erwerber von Geschäftsanteilen durch dieses Erfordernis ein Eigeninteresse an einer zeitnahen Eintragung in die Gesellschafterliste hat, wird erreicht, dass der Gesellschafterbestand stets aktuell und lückenlos nachvollziehbar ist.</p><p>In der Praxis erweisen sich diese Regelungen allerdings als sperrig. Vor allem beim Kauf von Vorratsgesellschaften und dann, wenn der Erwerber sämtliche Anteile an einer Gesellschaft übernimmt, will der Erwerber in aller Regel unmittelbar nach Beurkundung des Übertragungsvertrages im gleichen Notartermin die Gesellschaft durch Satzungsänderungen umgestalten und die Geschäftsführung auswechseln. Auf diese Weise kann sich der Erwerber einen zweiten Notartermin sparen. Allerdings ist der Erwerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen. Er kann daher noch nicht als Gesellschafter agieren und daher auch keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen. In der Praxis behilft man sich häufig mit Vollmachten: der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und Beschlüsse über Satzungsänderungen und Geschäftsführerwechsel zu fassen.</p><p>Einen Ausweg bietet auch § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam gilt, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist entscheidend, bei welcher Zeitspanne noch von "unverzüglich" die Rede sein kann und welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Zeitspannt maßgeblich ist: die Einreichung der Unterlagen beim Handelsregister oder die tatsächliche Aufnahme der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Schleswig zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall übertrug der vormalige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sämtliche Anteile an seiner Gesellschaft mit notariell beurkundetem Vertrag auf den Erwerber. Ausweislich der notariellen Urkunde hielt der Erwerber im gleichen Notartermin unmittelbar nach Beurkundung der Anteilsübertragung eine Gesellschafterversammlung ab, berief den vormaligen Geschäftsführer ab, bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer und verlegte den Sitz der Gesellschaft. Der Notar reichte die neue Gesellschafterliste zusammen mit dem entsprechenden Antrag auf Eintragung der beschlossenen Änderungen knapp vier Wochen nach dem Beurkundungstermin beim Registergericht ein. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Hiergegen wandte sich der Erwerber mit seiner Beschwerde – ohne Erfolg.</p><p>Das OLG Schleswig entschied, dass das Registergericht den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Denn die vom Erwerber gefassten Beschlüsse sind unwirksam: nur ein Gesellschafter, der als solcher in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen ist, kann seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft ausüben. Zwar gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die aktuelle Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Diese Ausnahmeregelung greift vorliegend aber nicht: denn unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, ist eine Einreichung nach Ablauf von knapp vier Wochen nicht, sondern allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung (hier der Beschlussfassung) erfolgt. Dabei wird dem Erwerber die schuldhafte Verzögerung durch den Notar zugerechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist außerdem die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister und nicht die tatsächliche Aufnahme der neuen Liste im Handelsregister. Eine verzögerte Bearbeitung durch das Handelsregister geht daher nicht zulasten des neuen Gesellschafters. Da die Handelsregisteranmeldung zu spät eingereicht worden ist, waren alle gefassten Gesellschafterbeschlüsse unwirksam – auch die Bestellung des Erwerbers zum Geschäftsführer der Gesellschaft.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Beschluss des OLG Schleswig schafft Rechtssicherheit: Mit der Festlegung einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung und der Klarstellung, dass es für die Berechnung der Frist auf die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister ankommt, gibt das OLG Schleswig der Praxis klare Anforderungen für die Ausnahmeregelung an die Hand.</p><p>Aus Erwerbersicht problematisch ist indes, dass das OLG Schleswig die Verzögerung des Notars bei Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste dem Erwerber zurechnet. Bleibt die Sache beim Notar liegen, hat der Erwerber das Nachsehen. Denn liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht vor, werden die Rechtshandlungen des Erwerbers endgültig unwirksam. Nimmt ein Erwerber also an einer Beschlussfassung der Gesellschaft teil und wird die aktualisierte Liste nicht unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen, ist der Beschluss anfechtbar – im Falle einer Einpersonengesellschaft sogar nichtig. Geschäftsführerabberufung und -neubestellung sind unwirksam. Dass der Notar bei schuldhafter Verzögerung ggf. auf Schadensersatz haftet, dürfte ein schwacher Trost sein.</p><p>In der Praxis sind daher andere Gestaltungen zu empfehlen: Der Veräußerer kann den Rechtshandlungen des Erwerbers entweder ausdrücklich zustimmen oder ihm eine gegenständlich oder zeitlich beschränkte Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte einräumen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten stellt sich für die Zukunft auf: Partnerschaft wählt Führungstrio für die kommenden drei Jahre</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-stellt-sich-fuer-die-zukunft-auf-partnerschaft-waehlt-fuehrungstrio-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 18. März 2024</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wählte am vergangenen Sonnabend, 16. März 2024, im Rahmen einer Partnerversammlung ein neues Management, nachdem die Kanzlei seit der letzten Partnerversammlung im Herbst vergangenen Jahres zunächst mit einer Doppelspitze aus den amtierenden Mitgliedern des Leitungsausschusses - Dr. Guido Krüger und Dr. Detlef Koch - weitergeführt worden war. Auf der jetzigen Frühjahrsversammlung wurden wieder drei Mitglieder in das Führungsgremium mit einer Amtszeit von drei Jahren gewählt.</p><p><strong>Dr. Guido Krüger</strong>, Partner im Düsseldorfer Büro und Co-Managing Partner der Kanzlei, wurde von der Partnerversammlung als Managing Partner gewählt und zeichnet außerdem in den nächsten drei Jahren für die Bereiche Finanzen und IT verantwortlich. Dr. Detlef Koch, der die Geschicke der Kanzlei zuletzt gemeinsam mit Guido Krüger führte, hat sich entschieden, sich nicht noch einmal für sein Amt aufstellen zu lassen.</p><p>Neben Guido Krüger wählte die Partnerschaft den Münchner Partner <strong>Martin Fink</strong> sowie <strong>Dr. Barbara Mayer</strong>, Partnerin im Freiburger Büro, in das neu aufgestellte Management. Martin Fink wurde zum stellvertretenden Managing Partner gewählt und verantwortet insbesondere den Bereich Human Resources. Barbara Mayer wird insbesondere die Bereiche Internationales sowie Marketing verantworten.</p><p>Das dreiköpfige Management freut sich darauf, die Geschicke von ADVANT Beiten in den kommenden drei Jahren gemeinsam mit den weiteren Führungsgremien, Standort- und Praxisgruppenleitern weiter auf Erfolgskurs zu halten und in die Zukunft zu führen. Bereits im vergangenen November hat sich die Partnerschaft konkrete Ziele gesetzt und Strategien entwickelt, die es nun unter konstanter Leitung gemeinsam umzusetzen und zu erreichen gilt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. März 2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten bei einem Treffen der EU-Botschafter auf die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU Forced Labour Ban Regulation) geeinigt.</p><p>Kernstück der Verordnung ist – nomen est omen – das in Art. 3 geregelte Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Hiernach dürfen Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.</p><p>Die Verordnung wird drei Jahre nach Inkrafttreten zu beachten sein. Zuvor werden einige Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen sein.</p><h3>Der politische Einigungsprozess zur EU-Zwangsarbeit-VO und zum EU-Lieferkettengesetz</h3><p>Der politische Einigungsprozess hinsichtlich der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit dürfte mit der Einigung am 13. März 2024 abgeschlossen sein. In den Trilog-Verhandlungen war zuvor bereits am 5. März 2024 eine Einigung erzielt worden. Wie man u.a. vom Entwurf des EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainable Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) weiß, war mit dem Abschluss der Trilog-Verhandlungen allerdings noch nicht klar, ob das Regelungsvorhaben tatsächlich die Zustimmung einer hinreichenden Anzahl von EU-Mitgliedsstaaten findet. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall. Mit Ausnahme von Deutschland, Ungarn und Lettland haben am 13. März 2024 alle EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung signalisiert. Deutschland enthielt sich bei der Abstimmung (ebenso wie bereits zuvor beim EU-Lieferkettengesetz). Die FDP hatte ihr Veto eingelegt. In der Ampel-Koalition konnte also keine Einigkeit hergestellt werden, was zu der Enthaltung führte. In Brüssel (und anderswo) wird dieses Abstimmungsverhalten Deutschlands mittlerweile auch als "German Vote" bezeichnet. Die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde durch das "German Vote" im Ergebnis also nicht verhindert.</p><p>In der Presse wurde postwendend darüber spekuliert, dass der belgischen Ratspräsidentschaft möglicherweise auch mit Blick auf das EU-Lieferkettengesetz ungeachtet des "German Vote" noch vor den Europawahlen eine Einigung gelingen könnte. Angesichts der zuletzt vorgeschlagenen Erleichterungen (Anwendbarkeit des EU-Lieferkettengesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 300 Mio. Jahresumsatz – das deutsche LkSG gilt seit 1. Januar 2024 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unabhängig vom Umsatz) scheint nun auch Frankreich seine Zustimmung zum EU-Lieferkettengesetz signalisiert zu haben. Dann käme es noch darauf an, ob auch Italien zu einer Zustimmung bewegt werden kann. Die deutsche Enthaltung stände dann – ebenso wie bei der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit – einer Einigung über das EU-Lieferkettengesetz nicht mehr entgegen. Es bleibt also auch an dieser Stelle weiter spannend (vgl. zum Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Inhalt und Umsetzung der EU-Zwangsarbeit-VO</h3><p>Spannend bleibt auch, die die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit umgesetzt werden wird. Schließlich richtet sich die Verordnungen in erster Linie an die EU und die EU-Mitgliedsstaaten. Bei Verdacht auf Zwangsarbeit in den Lieferketten der Unternehmen sollen die nationalen Behörden oder bei Beteiligung von Drittländern die EU-Kommission Untersuchungen durchführen. Wenn sich dabei herausstellt, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, können die Behörden verlangen, dass die betreffenden Waren vom EU-Markt und von Online-Marktplätzen zurückgezogen und an den Grenzen beschlagnahmt werden. Die Waren müssen dann gespendet, recycelt oder vernichtet werden. Waren, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, können so lange zurückgehalten werden, bis das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten verbannt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, können mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn sie jedoch Zwangsarbeit aus ihren Lieferketten eliminieren, können die verbotenen Produkte wieder auf den Markt gebracht werden.</p><p>Die EU-Kommission soll eine Liste mit bestimmten Wirtschaftszweigen in bestimmten geografischen Gebieten erstellen, in denen es zu staatlich verordneter Zwangsarbeit kommt. Dies soll dann ein Kriterium für die Beurteilung sein, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Die EU-Kommission kann auch Produkte oder Produktgruppen bestimmen, für die Importeure und Exporteure den EU-Zollbehörden zusätzliche Angaben übermitteln müssen, z. B. Informationen über die Hersteller und Lieferanten dieser Produkte.</p><p>Um die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, soll ein neues einheitliches Zwangsarbeits-Portal eingerichtet werden, das Leitlinien, Informationen über Verbote, eine Datenbank mit Risikobereichen und -sektoren sowie öffentlich zugängliche Beweise und ein Portal für Hinweisgeber enthält.</p><p>Nähere Informationen finden sich in den Pressemitteilungen des <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Parlaments</a> und des <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/03/05/council-and-parliament-strike-a-deal-to-ban-products-made-with-forced-labour/" target="_blank" rel="noreferrer">Rates</a> vom 5. März 2024. Der in den Trilog-Verhandlungen abgestimmte Verordnungstext ist unter diesem <a href="https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.europarl.europa.eu%2FRegData%2Fcommissions%2Finta%2Finag%2F2024%2F03-13%2FCJ33_AG(2024)759952_EN.docx&amp;wdOrigin=BROWSELINK" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und ESG - ein neues Tätigkeitsfeld (auch) für Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/menschenrechtliche-sorgfaltspflichten-und-esg-ein-neues-taetigkeitsfeld-auch-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a> in der Ausgabe 1/2024 des "Karriere im Recht Magazins" behandelt die Auswirkungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und die Trilog-Verhandlungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive auf EU-Ebene.</p><p>Der Artikel kann unter diesem <a href="https://www.yumpu.com/de/document/read/66589062/karriere-im-recht-1-2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Droht &quot;Grüner&quot; Werbung das Aus?  Was bedeuten die strengen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie zur Bekämpfung von &quot;Greenwashing&quot; für Unternehmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/droht-gruener-werbung-das-aus-was-bedeuten-die-strengen-vorgaben-der-empco-richtlinie-zur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Zulässige <em>"Grüne"</em> Werbung oder rechtswidriges <em>"Greenwashing"</em>?</h3><p>Die gesellschaftliche Bedeutung von Umwelt- und Klimaschutz ist in den letzten Jahren rasant gewachsen. Auch bei der Kaufentscheidung von Verbrauchern spielen diese Themen mittlerweile eine erhebliche Rolle. Unternehmen bemühen sich daher, mit Hilfe umweltbezogener Werbung (z.B. durch Angaben wie<em> "klimaneutral", "umweltfreundlich"</em> oder <em>"bio"</em>) möglichst grün und nachhaltig zu erscheinen.</p><p>Doch häufig halten solche grünen Werbebotschaften nicht das, was sie versprechen. Versuchen sich Unternehmen in Bezug auf die Themen Umwelt- und Klimaschutz in der Werbung besser darzustellen, als dies tatsächlich der Fall ist, spricht man von <em>"Greenwashing"</em>. Greenwashing kann sowohl durch ausdrückliche Werbeaussagen als auch durch Suggerieren der Umweltverträglichkeit der beworbenen Produkte erfolgen. Letzteres geschieht häufig durch Verwendung von Symbolen und Siegeln, die für umweltbezogene Eigenschaften stehen oder auch durch eine bestimmte Verpackungsgestaltung.</p><p>Ob ein Fall des rechtswidrigen Greenwashings vorliegt, beurteilt sich in Deutschland insbesondere nach den Regeln über irreführende geschäftliche Handlungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben gibt es auch auf EU-Ebene verschiedene Vorgaben für umweltbezogene Werbung, die Unternehmen künftig zu beachten haben. In diesem Zusammenhang dominierte vor allem der Entwurf der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0166" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie</a> über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (sog. <em>"Green Claims Richtlinie"</em>) in letzter Zeit die Medienberichterstattung (zum Stand des <a href="https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2023/0085(COD)&amp;l=en" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzgebungsverfahrens</a>). Aktuell rückt zudem die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie (EU) 2024/825</a> zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG<sup>1</sup> und 2011/83/EU<sup>2</sup> hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (<em>"EmpCo-Richtlinie"</em> genannt) in den Vordergrund des Medieninteresses, die EU-Parlament und -Rat Anfang 2024 beschlossen haben.</p><p>Die EmpCo-Richtlinie schränkt umweltbezogene Werbung stark ein und lässt diese nur noch unter strengen Voraussetzungen zu. Damit sagt die EU dem Greenwashing den Kampf an. Ein nicht zu vernachlässigender Nebenaspekt der Richtlinie ist zudem die Bekämpfung von <em>"Social Washing"</em>. Wir stellen in diesem Beitrag die wesentlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie dar und skizzieren, was Unternehmen beachten müssen, wenn sie künftig mit<em> "Green Claims"</em> bzw. <em>"Social Claims"</em> werben möchten.</p><h3>2. Strenge Regulierung von <em>"Green Claims"</em></h3><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt zum einen, dass verschiedene Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit umweltbezogener Werbung stets verboten sind. Zum anderen werden Tatbestände geregelt, aus denen sich im Einzelfall die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung ergeben kann.</p><h4>2.1 Neue Per-Se-Verbote</h4><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt die Ergänzung der sog. <em>"schwarzen Liste"</em> im Anhang der UGP-Richtlinie in Bezug auf umweltbezogene Werbung. Danach gelten verschiedene Geschäftspraktiken per se als unlauter, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der nationalen Gerichte bedarf. Mit diesen vollharmonisierten Regelungen soll ein EU-weit einheitliches Schutzniveau erreicht werden. Insbesondere folgende Geschäftspraktiken wurden in die <em>"schwarze Liste"</em> aufgenommen und sind daher künftig stets unlauter:</p><ul><li><strong>Verbot <em>"eigener"</em> Nachhaltigkeitssiegel:</strong> Verboten wird das <em>"Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde"</em> (neue Ziff. 2 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach ist die weit verbreitete Praxis, dass Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, nicht mehr zulässig. Vielmehr dürfen künftig nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, wenn es sich bei dem Siegelgeber um eine staatliche Stelle oder einen Dritten handelt, der ein Zertifizierungssystem für sein Siegel aufgestellt hat. Die Bedingungen eines solchen Zertifizierungssystems müssen öffentlich einsehbar sein. Zudem muss die Überwachung der Anforderungen des Systems einem objektiven Verfahren unterliegen und von unabhängigen Dritten durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen des Zertifizierungssystems vgl. neuer Art. 2 lit. r) der UGP-Richtlinie).<br><br>Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ist unter diesen Voraussetzungen zwar weiterhin möglich, wird jedoch für die werbenden Unternehmen künftig mit einem erheblich höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Unternehmen dürften sich daher in Zukunft genau überlegen, ob sich der Aufwand und die Kosten für eine Zertifizierung lohnen. Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird daher wahrscheinlich künftig stark nachlassen.</li><li><strong>Verbot allgemeiner Umweltaussagen:</strong> Verboten werden sog. <em>"allgemeine Umweltaussagen"</em>, wenn der Werbende, <em>"die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Unter einer allgemeinen Umweltaussage ist eine Aussage zu verstehen, <em>"die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist"</em> (vgl. neuer Art. 2 lit. p) der UGP-Richtlinie). Als Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen nennen die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie unter anderem Angaben wie <em>"umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "ökologisch", "klimafreundlich", "umweltverträglich", "CO2-freundlich"</em> und <em>"energieeffizient"</em>. Diese Aussagen sind künftig verboten, wenn das werbende Unternehmen eine solche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.</li><li><strong>Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt:</strong> Verboten sind zudem Umweltaussagen <em>"zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieh[en]"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. b) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Beispielhaft für dieses Verbot wird in den Erwägungsgründen der Fall genannt, dass ein Produkt als <em>"mit Recyclingmaterial hergestellt"</em> vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl dies tatsächlich nur auf die Verpackung zutrifft.</li><li><strong>WICHTIG! Verbot der Werbung mit Kompensation von Treibhausgasemissionen:</strong> Zudem bestimmt die EmpCo-Richtlinie ein per-se-Verbot für Werbeaussagen, <em>"die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründe[n] und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat" </em>(vgl. neue Ziff. 4 lit. c) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach dürfen Unternehmen künftig nicht mehr mit der Klimaneutralität ihrer Waren und Dienstleistungen werben, wenn diese Eigenschaft lediglich auf Maßnahmen zur Kompensation von Treibhausgasen und nicht auf tatsächlichen CO2-Einsparungen beruht. Aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie ergibt sich, dass die EU das Verbot der Werbung mit solchen Kompensationsmaßnahmen als <em>"besonders wichtig"</em> erachtet, da tatsächliche CO2-Einsparungen und CO2-Kompensationsmaßnahmen nicht vergleichbar seien.<br><br>Damit dürfte die Werbung mit der <em>"Klimaneutralität"</em> künftig nur ausnahmsweise zulässig sein, da diese nur in den seltensten Fällen mit den tatsächlichen Auswirkungen des Produkts begründet werden kann, ohne dass Kompensationsmaßnahmen einbezogen werden. Dieses per-se-Verbot der EmpCo-Richtlinie geht weit über die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> hinaus. So unterstellten deutsche Gerichte zuletzt, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung von CO2-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Sie stuften daher die Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> als grundsätzlich zulässig ein, wenn das werbende Unternehmen den Verkehr darüber informiert, ob die ausgeglichene CO2 -Bilanz durch Kompensationsmaßnahmen oder durch eigene Bemühungen erreicht wurde. Zudem muss in diesen Fällen offengelegt werden, ob bestimmte klimarelevante Emissionen bei der Bilanzierung ausgenommen wurden und Informationen bereitgestellt werden, anhand derer die Prüfkriterien für die Bilanzierung ersichtlich sind (vgl. u.a. OLG Düsseldorf GRUR 2023, 1207 Rn. 18, 27 ff. – <em>klimaneutrale Marmelade</em>; OLG Frankfurt a.M. GRUR 2023, 177 Rn. 29 ff. – <em>klimaneutral</em>). Diese Rechtsprechung kann nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten werden.</li></ul><p></p><h4>2.2 Irreführende Geschäftspraktiken</h4><p>Zudem kann sich nach den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie die Unlauterkeit von Werbebotschaften im Einzelfall auch aus folgenden Umständen ergeben:</p><ul><li><strong>Irreführung über soziale Produktmerkmale:</strong> Nach dem neuen Art. 6 Abs. 1 lit. b) der UGP-Richtlinie kann sich die Unlauterkeit einer Werbeaussage - neben falschen Angaben über die ökologischen Produktmerkmale - auch aus unrichtigen Angaben über die sozialen Produktmerkmale ergeben. Das zeigt, dass die EU nicht nur gegen Greenwashing, sondern auch gegen <em>"Social Washing"</em> vorgehen will. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie können sich die sozialen Merkmale eines Produkts auf verschiedene Umstände entlang der Wertschöpfungskette beziehen. Beispielhaft werden unter anderem die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie Beiträge zu sozialen Initiativen genannt.<br><br>Zudem ergibt sich aus Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie, dass allgemeine Werbeaussagen wie <em>"bewusst", "nachhaltig"</em> oder <em>"verantwortungsbewusst"</em> nicht ausschließlich auf Umweltaspekten beruhen dürfen, da sich diese Angaben auch auf andere Merkmale, wie z.B. soziale Merkmale beziehen. Auch aus diesem Grund wird die Nachhaltigkeitswerbung künftig weiter eingeschränkt werden.</li><li><strong>Verbotene Aussagen über künftige Umweltleistungen:</strong> Angaben über künftige Umweltleistungen sind nur noch zulässig, wenn sie sich auf <em>"klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele"</em> beziehen, die in einem <em>"detaillierten und realistischen Umsetzungsplan"</em> festgelegt sind, der regelmäßig <em>"von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird"</em> (vgl. neuer Art. 6 Abs. 2 lit. d) der UGP-Richtlinie). Wollen Unternehmen solche Angaben in der Werbung verwenden, wird dies künftig mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein.</li></ul><p></p><h3>3. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie</h3><p>Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie umzusetzen. Hierfür werden in Deutschland die Regelungen des UWG geändert werden. Die geänderten Vorschriften und die daran anknüpfende Beschränkung von umweltbezogener Werbung müssen anschließend bis zum 27. September 2026 in Kraft treten.</p><p>Da die Regelungen der EmpCo-Richtlinie vollharmonisiert sind, kann der deutsche Gesetzgeber nicht von diesen Vorgaben abweichen. Es ist daher bereits jetzt klar, welchen Einschränkungen umweltbezogene Werbung künftig unterliegen wird. Angesichts der einschneidenden Verbote und Vorgaben der EmpCo-Richtlinie werden zahlreiche Unternehmen ihre Werbestrategie umstellen müssen. Das gilt insbesondere für die Vorgaben für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie die Nachweispflichten bei der Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen. Generell sollten Unternehmen in der Lage sein, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen durch solide, nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Beweise zu stützen. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation der zugrundeliegenden Daten und Fakten. Zudem wird die Werbung mit der Klimaneutralität von Produkten, künftig allenfalls in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn diese ohne Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.</p><p>Unternehmen sollten daher möglichst zeitnah ihre Werbestrategie an die neuen Vorgaben anpassen, um bei Inkrafttreten der neuen UWG-Bestimmungen vorbereitet zu sein. Unternehmen, denen eine solche Anpassung rechtzeitig gelingt, können weiter mit umweltbezogenen Aussagen werben, worin auch eine wirtschaftliche Chance liegen kann. Sofern Unternehmen ihre Werbung nicht rechtzeitig anpassen, laufen sie hingegen Gefahr von Mitbewerbern sowie von Verbraucherschutz- und Interessenverbänden auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (vgl. §§ 8, 9 UWG sowie § 242 BGB). Zudem können gemäß § 9 Abs. 2 UWG mittlerweile auch Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen ein irreführend werbendes Unternehmen geltend machen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><h5><em><sup>1 </sup>Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ("UGP-Richtlinie" genannt)<br><sup>2 </sup>Verbraucherrechte Richtlinie.</em></h5><br><p>Unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Link</a> finden Sie unseren Flyer zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.</p><p>Ebenso finden Sie hier die Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz" target="_blank">Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </a>.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie angenommen – Änderungen des GEG zu erwarten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das EU-Parlament hat am 12.03.2024 die Neufassung der "<a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0068_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienzrichtlinie</a>" (englisch Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) beschlossen. Sie entspricht im Wesentlichen dem Ergebnis der Einigung im Trilog-Verfahren aus dem Dezember 2023.</p><h3>Ursprünglich noch "Sanierungszwang" vorgesehen</h3><p>Die EU-Kommission hatte die Novelle der Gebäuderichtlinie im Dezember 2021 als Teil des sogenannten Green Deals vorgestellt. Fast 40% des Energieverbrauchs und mehr als ein Drittel der Treibhausgasemissionen in Europa entfallen auf den Bereich "Gebäude", dabei möchte die EU bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent werden.</p><p>Mit der neuen Richtlinie sollten erstmals einheitliche Energieeffizienzklassen für alle Gebäude gelten. Bis 2030 sollten alle bis dahin errichteten Neubauten emissionsfrei sein. Alle Bestandsgebäude sollten dieses Ziel bis 2050 erreichen. Auf dem Weg dahin sollen die Eigentümer stetig steigende Mindeststandards bei Wärmedämmung und Heizung erfüllen.</p><p>Im März 2023 verabschiedete das EU-Parlament eine verschärfte Sanierungspflicht über Mindest-Energiestandards (MEPS) für Gebäude mit schlechter Energiebilanz der Klasse "G" (Worst Performing Building, WPB). Bis 2030 sollten alle Wohngebäude die Energieeffizienzklasse "E" erreichen und drei Jahre später die Klasse "D". Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude sollten diese Energieeffizienzklassen bis 2027 bzw. 2030, also 3 Jahre früher erreichen, denn erfahrungsgemäß haben die energieineffizientesten Gebäude das meiste Einsparpotential.</p><p>Die sich hieraus ergebenen Sanierungspflichten wurden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Manche Mitgliedstaaten forderten gar, alle Wohngebäude von der Sanierungspflicht auszuklammern.</p><h3>EU-Parlament verabschiedet sich nun von der "Sanierungspflicht"</h3><p>Ende Juni 2023 fanden die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament statt. Deutschland schaute besonders kritisch zu. Unter anderem aus zwei Gründen:</p><p>Einerseits tobte in Deutschland zu dieser Zeit der Streit um das sogenannte "Heizungsgesetz" (Gebäudeenergiegesetz, GEG). Den Bürgerinnen und Bürgern sollten nicht notwendigerweise noch mehr zugemutet werden. Andererseits ist Deutschland besonders betroffen, da hier 63% der Wohngebäude vor 1979 - laut dena-Studien -, also vor Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung, gebaut worden sind, die kaum oder gar nicht energetisch saniert worden sind.</p><h3>Neue Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs, Solarnutzung von Gebäuden und Verpflichtung zur Erstellung einer Ökobilanz verabschiedet</h3><p>Statt individueller Sanierungspflichten für Wohngebäude soll es allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Endenergieverbrauchs über den gesamten Wohngebäudebestand geben. Die Mitgliedsstaaten sollen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands schrittweise bis 2030 im Vergleich zu 2020 um 16% einsparen und bis 2035 sollen es dann 20 bis 22% sein. Dabei wird den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie diese neuen Vorgaben zur Verbrauchsreduktion im Gebäudesektor erfüllen. Allerdings sollen die WPB mindestens 55% der Energieeinsparung liefern. Im Nichtwohngebäudebereich sollen Mindeststandards zur Sanierung der energetisch schlechtesten 16% des Bestandes bis 2030 und der ineffizientesten 26% bis 2033 eingeführt werden. Ausnahmen für Baudenkmale und bestimmte Gebäudetypen sind möglich.</p><p>Die Einigung sieht auch vor, dass neue Gebäude so zu planen sind, dass sie sich für die Installation von Solaranlagen eignen. Zudem sollen auf Gebäuden der öffentlichen Hand ab 2027 schrittweise Solaranlagen installieren, so weit das technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist.</p><p>Zudem besteht eine Verpflichtung zur Berechnung und Darstellung des "Lebenszyklus-Treibhauspotentials" für Neubauten über 1.000m² ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030.</p><h3>Nächste europäische und deutsche Schritte</h3><p>Der Europäische Rat muss der Richtlinie nun noch formal zustimmen. Allerdings erwartet man hier keine Ablehnung, da dieser im Trilog-Verfahren beteiligt war. Die EU wird während der Umsetzungsphase gemeinsam mit den Mitgliedstaaten prüfen, welche Maßnahmen sich für die jeweiligen EU-Länder eignen.</p><p>In Deutschland wird nun mit Anpassungen am Gebäudeenergiegesetz gerechnet. denn die Mitgliedstaaten sollen "spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen". Eine Förderung fossiler Heizungen soll nur bis 2025 möglich sein. Seit 01.01.2024 regelt allerdings das GEG, dass das Heizen mit fossilen Energieträgern längstens bis 2044 möglich ist.</p><h3>Fazit</h3><p>Wir hoffen weiter, dass sich gerade die Bundesregierung dafür einsetzt, dass der Energieverbrauch durch sinnvolle Maßnahmen wie die klimaneutrale Versorgung der Gebäude mit Erneuerbarer Energie gesenkt wird und sich insgesamt in Deutschlands Rechtsrahmen auch ein stimmiges Bild ergibt. In diesem Kontext warten wir neben der GEG-Novelle auch auf die notwendige Novelle der AVBFernwärmeV und WärmeLV. Nur dann kann die Transformation der Energiewende auch gelingen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-berg" target="_blank">Dr. Sebastian Berg</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Johannesstift Diakonie bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 14. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller und Benjamin Knorr die Johannesstift Diakonie gAG umfassend bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig im Wege eines Asset-Deals begleitet. Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben bereits freigegeben.</p><p>Die Johannesstift Diakonie gAG ist das größte konfessionelle Gesundheits- und Sozialunternehmen in der Region Berlin und Nordostdeutschland mit über 10.500 Mitarbeitenden. Das Herzzentrum Coswig ist eine spezialisierte Einrichtung für Herz- und Gefäßmedizin in Sachsen-Anhalt mit über 100 Betten und rund 340 Angestellten, zu dem auch ein MVZ in Dessau gehört.</p><p>Die Johannesstift Diakonie stärkt mit dem Kauf der Fachklinik ihre Kompetenzen als führender Gesundheitsdienstleister in der Region. Das Herzzentrum Coswig kann künftig eng mit dem benachbarten Paul Gerhardt Stift in der Lutherstadt Wittenberg kooperieren, welches ebenfalls zur Johannesstift Diakonie gehört.</p><p>ADVANT Beiten hat die Johannisstift Diakonie schon bei mehreren Transaktionen und Umstrukturierungen erfolgreich beraten. Die jetzige Übernahme ist vor dem Hintergrund der großen finanziellen Herausforderungen im deutschen Gesundheitssystem von besonderer Bedeutung.</p><p>Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät Mandanten aus der Gesundheitsbranche umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen sowie bei der Umsetzung von strategischen Schritten in Vorbereitung auf die geplante Krankenhausreform.</p><p><strong>Berater Johannisstift Diakonie gAG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Karl-Dieter Müller, Benjamin Knorr (beide Federführung), Dr. Silke Dulle, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Klaus Kemen (Real Estate, Berlin), Helmut König (Tax, Healthcare), Jörn Manhart (Betriebliche Altersversorgung, beide Düsseldorf), Wolf J. Reuter, Michael Riedel (beide Arbeitsrecht, Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (30) 26471 - 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bonusverbot oder: Wenn der Vorstand zu viel kassiert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bonusverbot-oder-wenn-der-vorstand-zu-viel-kassiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis 2024 wurde aufgrund von Sparzwängen gestoppt, was Unternehmen erlaubt, wieder Boni zu zahlen. Dies könnte potenzielle Rückforderungen von Unternehmen bedeuten. Die Rechtslage zu Rückforderungen aussieht, erläutert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a> in diesem beck-aktuell-Artikel vom 11. März 2024, den Sie unter diesem <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bonusverbot-gas-strompreisbremse-unternehmen-rueckforderungen" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teilt ein Kaufinteressent dem Makler seine Vorkenntnis nicht umgehend mit, muss er zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilt-ein-kaufinteressent-dem-makler-seine-vorkenntnis-nicht-umgehend-mit-muss-er-zahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2023 – 8 U 138/22</em></p><p>Wird aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Maklertätigkeit und Kaufvertragsabschluss auf die Kausalität der Vermittlertätigkeit geschlossen, bleibt dem Käufer der Nachweis ausnahmsweise gegen einen Kausalzusammenhang sprechender Umstände (wie insbesondere einer Vorkenntnis von Objekt und Verkäufer) grundsätzlich möglich; die Berufung darauf ist ihm jedoch zu versagen, wenn er der Provisionsforderung des Maklers nicht umgehend – unter Hinweis auf die Vorkenntnis – entgegentritt.</p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Immobilie. Am 17.05.2021 schlossen der damalige Eigentümer der Immobilie und die Klägerin einen Maklervertrag über den Nachweis von Kaufinteressenten bzw. die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über das Auftragsobjekt. Unter Nr. 7 dieses Vertrags ist bzgl. der Vergütung geregelt, dass im Falle eines abgeschlossenen Kaufvertrags sowohl der Auftraggeber (Verkäufer), als auch der – zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte – Käufer des Anwesens eine Provision von je 2 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer schulden. Am 13.10.2021 veräußerte der Verkäufer die Immobilie zu einem Kaufpreis von 695.000 EUR an den Beklagten. In vorheriger E-Mail-Korrespondenz zwischen Makler und Kaufinteressent wies der Makler auf die Provisionspflicht hin. In § 9 der Kaufvertragsurkunde heißt es: „Die Beteiligten bestätigen, dass dieser Vertrag durch die Vermittlung der Maklerfirma, M. GmbH, zustande gekommen ist.“ Mit Schreiben vom 07.12.2021 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Provision i.H.v. 17.255 EUR (2 % aus 725.000 EUR zzgl. MwSt.) in Rechnung. Zahlungen hierauf leistete der Beklagte nicht.</p><p>Das LG Kaiserslautern (Urteil vom 02.09.2022 – 4 O 240/22) hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte wendete unter anderem ein, dass er bereits vor der Internetanzeige der Klägerin von der Verkaufsabsicht des Eigentümers gewusst habe. Zu spät! Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Der Provisionsanspruch setzt voraus, dass der Kaufvertrag „infolge“ der Tätigkeit des Maklers zustande kommt, § 652 Abs. 1 BGB. Übliche Störung dieser Kausalität ist der Einwand der Vorkenntnis. Vorliegend definiert das OLG Zweibrücken ergänzend die Anforderungen an die Geltendmachung dieses Einwands. Auf die Kausalität der Vermittlertätigkeit, die grundsätzlich der Makler nachzuweisen hat, kann bei Abschluss in zeitnahem Zusammenhang von unter einem Jahr nach Entfaltung der Maklertätigkeit – wie hier – geschlossen werden (vgl. dazu Grüneberg/Retzlaff BGB § 652 Rn. 55 mwN.). Zwar bleibt es dem Käufer auch dann prinzipiell möglich, ausnahmsweise für einen fehlenden Kausalzusammenhang sprechende Umstände, wie eine Vorkenntnis von Objekt und Verkäufer, darzulegen und nachzuweisen (Grüneberg/Retzlaff BGB § 652 Rn. 55). Allerdings kann ihm die Berufung auf eine Vorkenntnis wiederum verwehrt sein, wenn er bei Kontaktaufnahme mit dem Makler nicht sogleich auf eben diese Vorkenntnis hinweist und etwaigen Provisionsforderungen unter Hinweis auf selbige widerspricht (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 501; ähnlich OLG Schleswig 12.6.2014 – 16 U 134/13, BeckRS 2015, 16734 Rn. 13 bei unterlassenem Hinweis nach ausdrücklichem Provisionsverlangen und OLG Koblenz NJW-RR 1991, 248 (249)), wenn klar ist, dass der Makler auch vom Käufer eine Provision verlangen möchte.</p><p>So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat nicht nur Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen und um die Provisionsforderung der Klägerin gewusst, ohne einen Hinweis auf eine vermeintliche Vorkenntnis zu erteilen oder der Forderung entgegenzutreten, sondern darüber hinaus in § 9 des notariellen Kaufvertrags sogar ausdrücklich erklärt, „dass dieser Vertrag durch die Vermittlung (der Klägerin) zustande gekommen ist“. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte auf eine angebliche Vorkenntnis nicht mit Erfolg berufen.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Es zeigt sich, dass auch der Zeitpunkt der Geltendmachung des Einwands der Vorkenntnis entscheidend ist. Zwar muss ein Kaufinteressent nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ein Verkäufermakler mit ihm einen (zweiten) Maklervertrag abschließen will und folglich auch von ihm eine Provision erwartet (BGH, Urteil vom 03.05.2012 – III ZR 62/11). Bringt der Makler dies jedoch ausdrücklich zum Ausdruck, muss der Kaufinteressent unmittelbar auf eine etwaige Vorkenntnis hinweisen und den Provisionsforderungen widersprechen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/leopold-linden" target="_blank">Leopold Linden</a></p><h5>Der Text ist erstmals in der Immobilien Zeitung erscheinen</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Mar 2024 16:20:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erklärt - Stresstest Buchauszug</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass Unternehmen auf Anforderung einen Buchauszug zur Verfügung stellen. Und das auch ohne besonderen Grund. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Sind Sie für den Ernstfall gerüstet?</p><p>In diesem Video erfahren Sie, wie wir Sie dabei unterstützen, diesen komplexen rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung detaillierter Buchauszüge gerecht zu werden. Unser maßgeschneiderter vierphasiger Stresstest hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen effizient zu meistern, dabei Zeit zu sparen und den administrativen Aufwand zu minimieren.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Melden Sie sich gerne per Mail an Oliver.Korte@advant-beiten.com oder telefonisch unter der +49 40 6887450.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber können aufatmen: Gegenwind für gewerbsmäßige AGG-Hopper durch die Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-koennen-aufatmen-gegenwind-fuer-gewerbsmaessige-agg-hopper-durch-die</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>LAG Hamm, Urteil vom 5.12.2023 – 6 Sa 896/23</span></span></span></em></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Student (männlich) bewarb sich über mehrere Jahre hinweg auf verschiedenste Stellenanzeigen im gesamten Bundesgebiet als "Sekretärin". Dabei verschickte er an die betreffenden Unternehmen standardisierte Anschreiben und erhoffte sich eine Absage, um dann wegen einer angeblichen Geschlechtsdiskriminierung den Anwendungsbereich des AGG zu eröffnen und entsprechende Ansprüche daraus zu stellen. Nachdem der Student mit dieser Taktik vor mehreren Gerichten gescheitert war, änderte er sein Standardanschreiben und bewarb sich erneut auf mehre Stellenanzeigen, unter anderem auf die einer "Sekretärin". Die daraufhin erhobene Klage wurde wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass sowohl die Entfernung zur Arbeitsstelle, die Art und Weise der erfolgten Bewerbung ohne Nachweise oder weitergehende Unterlagen und das Vollzeitstudium des Studenten für die objektive Rechtsmissbräuchlichkeit sprechen. Zudem sprechen auch die nach den Niederlagen vor Gericht angepassten Schriftsätze für ein "Geschäftsmodell" hinter den Bewerbungen und gegen die Ernsthaftigkeit dieser. Auch die subjektive Komponente der Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus der objektiven Rechtsmissbräuchlichkeit und daraus, dass der Student nichts Gegenteiliges in der Verhandlung vorgetragen hat. Insofern hat das LAG ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Studenten in der nunmehr "zweiten Generation" bejaht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das vom BAG geforderte systematische und zielgerichtete Vorgehen beim "AGG-Hopping" wurde durch die Entscheidung des LAG Hamm konkretisiert. Existiert hinter dem Vorgehen des Bewerbers ein "Geschäftsmodell", das insbesondere nach verlorenen Entschädigungsprozessen nach dem AGG entwickelt wurde, so ist dies ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Anspruchstellens. Insbesondere dürften es "AGG-Hopper", die bereits gerichtlich unterlagen und sich dann weiterhin mit dem Ziel eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG auf Stellenanzeigen bewerben, in Zukunft schwerer haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Entscheidung des BAG zur Rechtsmissbräuchlichkeit liegt bis dato nicht vor, ebenso läuft ein Verfahren gegen einen anderen "AGG-Hopper" wegen Betrugs. </span></span></span><span><span><span>Bis rechtskräftige Entscheidungen zu dieser Thematik vorliegen, empfiehlt es sich für Arbeitgeber weiterhin, AGG-konforme und insbesondere geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen zu verwenden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-mark-zimmer" target="_blank">Dr. Mark Zimmer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Hamburg: Bewertungsportal Kununu muss Identität von Bewertenden offenlegen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-hamburg-bewertungsportal-kununu-muss-identitaet-von-bewertenden-offenlegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://communication.advant-beiten.com/e/hm02frqqgenmeaa/9d509e69-7055-444b-88f7-3051ad7e92d0" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Zum Beschluss des OLG Hamburg (v. 8. Februar 2024, 7 W 11/24)</em></a></p><p>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein auf der Plattform Kununu bewerteter Arbeitgeber die Löschung einer Bewertung verlangen kann, wenn der Portalbetreiber den Bewertenden ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das klagende Unternehmen erhielt auf der Bewertungsplattform Kununu zwei negative Bewertungen von zwei angeblich ehemaligen Arbeitnehmern. Das Unternehmen behauptete, die Bewertungen stammten nicht von ehemaligen Arbeitnehmern, und forderte Kununu zur Offenlegung der Identität auf, was die Plattform unter Berufung auf den Datenschutz ablehnte. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und verpflichtete Kununu, die beiden Bewertungen zu löschen. Das Portal könne die Offenlegung der Identitäten der Bewertenden nicht wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen verweigern. Will eine Plattform die Äußerung eines Dritten weiter öffentlich halten, müsse sie dem Bewerteten die Individualisierung der Bewertung ermöglichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsgericht Hamburg: Einsatz von ChatGPT im Unternehmen nicht mitbestimmungspfichtig </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsgericht-hamburg-einsatz-von-chatgpt-im-unternehmen-nicht-mitbestimmungspfichtig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Zum Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg (v. 16. Januar 2024, 24 BVGa 1/24)</em></p><p>Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Einsatz von ChatGPT und Regelungen des Arbeitgebers zum Umgang mit KI nicht der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen. Der Betriebsrat des Unternehmens wandte sich gegen die Einführung von Richtlinien zur Nutzung von ChatGPT, bei der er nicht beteiligt worden war. Das Unternehmen gestattet den Arbeitnehmern den Einsatz unter Verwendung eigener Accounts und auf eigene Kosten. Zudem stellt es für die betriebliche Nutzung von ChatGPT bestimmte Verhaltensregeln auf. Nach Ansicht des Gerichts bedarf weder die Einführung des KI-Tools selbst einer Einwilligung des Betriebsrats noch die Aufstellung von Regeln zur Nutzung der Software. Die KI-Richtlinie stelle lediglich Anordnungen auf, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Zudem sei ChatGPT hier nicht dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dafür sprach nach Auffassung des Gerichts, dass das Tool nicht auf den IT-Systemen des Unternehmens installiert wurde. Vielmehr konnten sich die Arbeitnehmer freiwillig einen eigenen Account anlegen und diesen über den Browser aufrufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koreanischer Baukonzern zahlt 70.000 Euro für jedes Mitarbeiter-Baby</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koreanischer-baukonzern-zahlt-70000-euro-fuer-jedes-mitarbeiter-baby</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel der WirtschaftsWoche vom 05. März 2024 handelt von einem Arbeitgeber, der der niedrigen Geburtenrate und dem damit einhergehenden Fachkräftemangel in Südkorea mit Boni-Zahlungen entgegenwirken möchte. Unsere Expertin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a> erklärt, ob diese Boni auch in Deutschland rechtlich möglich wären.</p><p>Hier gelangen Sie zum Artikel: <a href="https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/niedrige-geburtenrate-koreanischer-baukonzern-zahlt-70-000-euro-fuer-jedes-mitarbeiter-baby/29689914.html?share=mail" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-von-freistellungsanspruechen-gegen-do-versicherer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel erläutern <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> die mögliche Veränderung in der Beilegung von Organhaftungsfällen, indem vermehrt Freistellungsansprüche abgetreten werden könnten, was zu einer Zunahme von Direktprozessen gegen D&amp;O-Versicherer führen könnte.</p><p><em>Dieser erschien in der Ausgabe 1 von DisputeResolution am 06. März 2024 und kann unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2024/03/DisputeResolution_1-Maerz-2024_L.pdf?utm_source=MarketingCloud&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=Dispute+Resolution+-+01_2024&amp;cid=MarketingCloud:email:Dispute+Resolution+-+01_2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder über das PDF im Downloadbereich eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Erreichen der Klimaschutzziele ohne den Einsatz von CCS: Eckpunkte für die Carbon Management Strategie und Gesetzesentwurf zur Änderung des KSpG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-erreichen-der-klimaschutzziele-ohne-den-einsatz-von-ccs-eckpunkte-fuer-die-carbon</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Bundesregierung mit ihrer vor kurzem veröffentlichten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/vgc/newsletter-vergaberecht-februar-2024" target="_blank">Kraftwerkstrategie</a> Wellen geschlagen hatte, folgt nun für den Energiesektor die nächste große Nachricht aus Berlin.</p><p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legte am 26.02.2024 erste Eckpunkte für ihre Carbon Management Strategie vor. Darin bekennt sich das BMWK zu der Unverzichtbarkeit von Carbon Capture and Storage (CCS), also dem Abscheiden und Speichern von CO2, für das Erreichen der gesteckten nationalen und europäischen Klimaziele. Grund sei, dass Emissionen in bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind, wovon auch der Weltklimarat (IPCC) ausgehe. Die Bundesregierung will deshalb die Nutzung von CCS und auch CCU (Carbon Capture and Utilization, also das Abscheiden und Nutzen von CO2) ermöglichen.</p><h3>Carbon Management Strategie des BMWK</h3><p>Die Bundesregierung will im Rahmen ihrer Carbon Management Strategie die Grundlagen zur Nutzung dieser Technologien und zum Transport und der Speicherung von CO2 schaffen. Sie hat sich auf bestimmte Eckpunkte verständigt, die in den kommenden Wochen ausbuchstabiert werden sollen.</p><p>Durch den Abbau von genehmigungsrechtlichen Hürden, ins Leben gerufenen Förderprogrammen und dem beschleunigten Ausbau von Erneuerbaren Energien, soll ein Gesamtpaket geschnürt werden, um CCS/CCU auf ein industriell nutzbares Niveau zu skalieren.</p><p>Hierbei soll der Großteil der Förderung denjenigen Unternehmen zufließen, bei deren Prozessen die Emission von Treibhausgasen derzeit nicht oder nur schwer vermieden werden kann (Anwendungsbereich). Dazu zählen etwa die Gasverstromung und viele Prozesse der chemischen Industrie wie die Zement- und Kalkindustrie, Bereiche der Grundstoffchemie und die Abfallverbrennung.</p><p>Es geht folglich um den Bau von CCS/CCU-Anlagen. Aber auch der Transportinfrastruktur von der Emissionsquelle zu dem CCS/CCU-Anlagen kommt große Bedeutung zu. Das gewonnene CO2 soll über eine Pipeline-Infrastruktur in Großspeicher im sog. "Festlandsockel", also unter den Meeresboden, geleitet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Umweltgefährdung sind auf Land weiterhin keine Speicher vorgesehen. Unter anderem sollen im Rahmen der Carbon Management-Strategie bestehende Gasnetze ertüchtigt und an ein Infrastrukturnetz angebunden werden. Diese Vorgehensweise trägt – so das BMWK – auch den Vorteil, dass auf existierende Regelungen und Verfahren zum Ausbau von Leitungsinfrastruktur zurückgegriffen werden kann.</p><p>Vorgesehen ist die Einführung eines Fördermoduls zu CCS/CCU in der Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, allerdings vor allem für die schwer und nicht vermeidbaren Emissionen. Konventionelle Gaskraftwerke und Biomasseanlagen sind weiter ausdrücklich zugelassen, wenngleich eine Förderung von Erdgas ausgeschlossen ist.</p><h3>Novelle des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes</h3><p>Zur Umsetzung der Carbon Management Strategie soll auch das KSpG novelliert werden. Dessen ursprünglich begrenzter Anwendungsbereich der Erforschung und Erprobung von Speicherungstechnologien soll erweitert werden, sodass das Gesetz als funktionaler Rechtsrahmen für die Durchführung von CCS/CCU-Projekten fungieren kann. Zentral in dem neuen KSpG ist die Schaffung eines einheitlichen Zulassungsregimes für Untersuchungsmaßnahmen und die Errichtung von Leitungsinfrastruktur sowie dauerhaften Kohlendioxidspeicher.</p><p>Die wesentlichen Änderungen des KSpG lassen sich grob wie folgt darstellen:</p><ul><li>Rechtsunsicherheiten bzgl. des Verfahrens zur Errichtung von Kohlendioxidleitungen sollen ausgeräumt werden, insbesondere, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor-genommen werden muss, soll sich nun eindeutig aus dem KSpG ergeben.</li><li>Unter Bezugnahme auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll das Verwaltungsverfahren der Planfeststellung für den Ausbau von Kohlendioxidleitungen und -speichern präzisiert werden. Das Verfahren soll nun für alle Leitungen gelten, insbesondere auch für solche, die nicht unmittelbar mit Speichern verbunden sind.</li><li>Enteignungen von Grundstücken zum "Wohl der Allgemeinheit" sollen nunmehr nicht ausschließlich für Leitungen möglich sein und deren Voraussetzungen sollen gelockert werden.</li><li>Der bisher verbotene Export von CO2 soll ermöglicht werden.</li></ul><p></p><h3>Fazit: Ein politischer Spagat und neue Betätigungsfelder</h3><p>Begrüßenswert ist zunächst, dass das BMWK mit seiner Carbon Management-Strategie mehr Rechtssicherheit für das Thema CCS und CCU erreicht.</p><p>Betrachtet man allerdings die bestehenden Anreize zur Vermeidung von CO2-Emissionen, etwa den europäischen und nationalen Emissionshandel, ist nicht auszuschließen, dass die avisierten Anreize zur Nutzung und Speicherung von CO2 insgesamt zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnten. Unklar ist, wie dieser Spagat effektiv gelingen wird.</p><p>Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die Förderung konkret ausgestaltet wird und mit welchen Einschränkungen die Nutzung von CCS und CCU am Ende im Gesetz dann doch formuliert wird. Erst dann wird man wissen, welche Geschäftsmodelle attraktiv werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer: Streik auf dem Weg zur Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-arbeitnehmer-fuer-arbeitnehmer-streik-auf-dem-weg-zur-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Arbeitnehmer in Deutschland – die nicht im Home-Office tätig sind oder sein können – müssen den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort auf eigene Kosten und außerhalb der vergüteten Arbeitszeit zurücklegen. Überwiegend steigen Arbeitnehmer hierfür ins Auto. Aber auch Verkehrsmittel, wie Bahn, S-Bahn, U-Bahn oder Bus werden für den Arbeitsweg häufig genutzt. Alle Arbeitnehmer haben in der Regel dieselben Ziele: möglichst schnell, kostengünstig, sicher und pünktlich am Arbeitsplatz anzukommen. Ein schneller, sicherer und pünktlicher Transport ist derzeit für viele Arbeitnehmer nicht mehr möglich, jedenfalls nicht mehr planbar. Der Grund sind andere Arbeitnehmer, streikende Arbeitnehmer. Die Piloten, die Lokführer, das Bodenpersonal, die Busfahrer und der gesamt ÖPNV, die Taxifahrer. Von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>je nach Laufzeit der Tarifverträge, aber jedenfalls alle Jahre wieder wird in den verschiedenen Branchen gestreikt. Vom Streik liest man in der Zeitung oder hört davon in den Nachrichten oder – dann ist es aber besonders schlimm – man ist selbst von Streikmaßnahmen betroffen. Was gilt denn, wenn Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einem Streik betroffen sind und nicht oder nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen?</p><h4>Frage 1: Haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Lohn auch dann zu bezahlen, wenn diese wegen eines Streiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</h4><p>Diese wohl am häufigsten gestellte Frage ist mit einem eindeutigen Nein zu beantworten. Es gelten die Grundsätze: Kein Lohn ohne Arbeit und der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko.</p><p>Gemäß § 616 S. 1 BGB sind Arbeitgeber grundsätzlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ohne Gegenleistung verpflichtet, wenn die jeweiligen Beschäftigten durch einen in ihrer Person liegenden Grund, ohne eigenes Verschulden, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Der Verhinderungsgrund muss sich also auf die konkrete Person beziehen. Ein allgemeiner Hintergrund, welcher durch höhere Gewalt (wie beispielsweise Unwetter oder Streik) hervorgerufen wird, reicht hingegen nicht aus.</p><p>Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zu Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Streiks zu berücksichtigen. Arbeitnehmer müssen einkalkulieren, dass die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz bei Streiks längere Zeit in Anspruch nehmen kann.</p><h4>Frage 2: Wie und wann muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?</h4><p>Gelingt es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt nicht, rechtzeitig oder überhaut am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt zunächst eine unverzügliche Meldepflicht: Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen kann, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.</p><h4>Frage 3: Muss die ausfallende Arbeitszeit nachgearbeitet werden?</h4><p>Der Arbeitnehmer ist im Regelfall nicht dazu verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten. Eine derartige Pflicht zur Nacharbeit besteht nur, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt.</p><h4>Frage 4: Können diejenigen Mitarbeiter abgemahnt werden, die in Folge eines Streiks verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</h4><p>Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt bei einem Streik nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.</p><p>Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden. Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt für Arbeitgeber nicht in Betracht.</p><h4>Frage 5: Müssen Arbeitgeber in derartigen Fällen Home-Office gewähren?</h4><p>Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeit aus dem Home-Office. Arbeitgeber können natürlich aus Kulanz flexibel reagieren. Wenn es möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, spricht nichts gegen die kurzfristige Gewährung eines Home-Office-Tages. Der Arbeitnehmer darf jedoch nicht einseitig entscheiden, von zu Hause aus zu arbeiten.</p><h4>Frage 6: Bestehen weitere Handlungsmöglichkeiten?</h4><p>In vielen Unternehmen werden für die Beschäftigten Zeitkonten geführt, so dass entsprechend ausgefallene Arbeitsstunden als Minusstunden verbucht werden können. Weiter besteht die Möglichkeit Überstunden abzubauen oder eine kurzfristige Urlaubsgewährung der betroffenen Beschäftigten.</p><p>Bleiben Sie vom Streik auf Ihrem Arbeits- oder Urlaubsweg verschont. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues zum Bonusverbot für Vorstände, Geschäftsführer &amp; Co.: Preisbremsen nicht verlängert, ABER …</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-bonusverbot-fuer-vorstaende-geschaeftsfuehrer-co-preisbremsen-nicht-verlaengert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Gesetzgeber hatte für das Jahr 2023 in § 37a Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sowie in § 29a Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) umfangreiche Verbote zur Vereinbarung und Gewährung von Boni für Mitglieder der Geschäftsleitung von Unternehmen erlassen. Eigentlich sollten die Preisbremsen bis ins Jahr 2024 verlängert werden. Der Bundestag hatte die Verlängerung sogar am 16. November 2023 beschlossen. Aufgrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Haushalt und den folgenden Sparzwängen in Berlin wurde der Beschluss aber nicht umgesetzt. Eine Verlängerung des Bonusverbots ins Jahr 2024 hinein ist somit vom Tisch.</p><p>ABER: Viele Auswirkungen des im Jahr 2023 bestehenden Bonusverbotes zeigen sich erst jetzt. Zum einen schauen sich die Wirtschaftsprüfer aktuell genau an, welche Entlastungssummen ("Subventionen") die Unternehmen tatsächlich gewährt bekommen haben und ob die Bonusverbote für Vorstände und Geschäftsführer eingehalten wurden. Außerdem werden die Prüfbehörden nach und nach aktiv und gehen möglichen Verstößen nach. WORST CASE-Szenario: Unternehmenslenker müssen ihre Boni, Unternehmen die erhaltenen Entlastungsbeträge komplett zurückzahlen.</p><p>Die gesetzlichen Regelungen sind extrem unübersichtlich. StromPBG und EWPBG wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert. Dies ist wenig dienlich für die dringend notwendige Rechtsklarheit.</p><p>Wir haben unsere 10 wichtigsten Fragen, die spätestens JETZT geklärt werden sollten, einmal zusammengefasst:</p><p><strong>1. Falle ich als Unternehmen (GmbH, Aktiengesellschaft) unter das Bonusverbot?</strong></p><p>Hier müssen vor allem Konzernunternehmen aufpassen. Wichtig: In welchem Umfang haben einzelne Konzernunternehmen (Mutter-/Tochtergesellschaften) profitiert? Wie wirken sich Auslandsberührungen aus?</p><p><strong>2. Welche Entlastungen werden bei den Schwellenwerten (25 Millionen / 50 Millionen) einbezogen?</strong></p><p>§ 2 Nr. 4 EWPBG und § 2 Nr. 5 EWPBG beziehen nicht nur Entlastungsbeträge nach diesen beiden Normen ein. Was ist z.B. mit Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz? Nach rechtlich unverbindlicher Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zählen diese Ausgleichszahlungen und weitere Entlastungsbeträge mit dazu. Kann das richtig sein?<br> <br><strong>3. Wessen Boni sind betroffen?</strong></p><p>Persönlich angesprochen werden in den Gesetzen die Boni von "Mitgliedern der Geschäftsleitung" sowie „Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgangen“ des Unternehmens. Wer soll das sein? Klar ist: Organe wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsratsmitglieder werden ausnahmslos erfasst. Aber was gilt für Prokuristen, leitende Angestellte Co.?</p><p><strong>4. Welche Vergütungsbestandteile fallen unter das Bonusverbot?</strong></p><p>Das Gesetz spricht u.a. von "Boni", "variablen Vergütungsbestandteilen", "nicht gebotenen Abfindungen und freiwilligen Vergütungen"? Was noch alles darunterfällt? Leider unklar! Die private Dienstwagennutzung gehört z.B. sehr wahrscheinlich dazu.</p><p><strong>5. Wann durften keine Boni ausgezahlt werden?</strong></p><p>Das Bonusverbot galt für das Kalenderjahr 2023. Je nach Umfang des Entlastungsbetrags (mehr als 25 Millionen oder mehr als 50 Millionen Euro) spielen jedoch weitere Daten eine entscheidende Rolle, wie z.B. der Zeitpunkt der Bonusvereinbarung. Auch Bonuszahlungen für das Vorjahr durften im Jahr 2023 bei dem Bezug einer Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro nicht ausgezahlt werden.</p><p>Wegen der Nichtverlängerung der gesetzlichen Regelung dürfen Boni seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich wieder gewährt werden. Generell gilt: Bei den Auszahlungen von Boni aus dem Verbotszeitraum lieber zweimal nachschauen!</p><p><strong>6. Darf ich als Geschäftsführer unter Verstoß gegen das Bonusverbot ausgezahlte Boni behalten?</strong></p><p>Hier prallen zwei rechtliche Welten aufeinander. Als Arbeitsrechtler:innen möchten wir Ihnen sagen: ja, klar! Schließlich sind die Boni oftmals Gegenstand von (Ziel-)Vereinbarungen gewesen. Pacta sunt servanda! Der subventionsrechtliche Hintergrund der Gesetze spricht jedoch eine andere Sprache. Hier müssen notfalls die Arbeitsgerichte entscheiden.</p><p><strong>7. Drohen Rückforderungen durch die Behörden?</strong></p><p>Davon ist auszugehen. Ähnlich wie bei den Coronahilfen ist mit einer "Aufarbeitung" und Überprüfungen zu rechnen. Das Gesetz formuliert hier sehr drastisch: Wurde das Bonusverbot nicht eingehalten, sind Entlastungsbeträge zurückzufordern.</p><p><strong>8. Wieviel müssen Unternehmen schlimmstenfalls zurückzahlen?</strong></p><p>An dieser Stelle wird es besonders tricky. Das Gesetz sagt sinngemäß: Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge zurückzufordern, soweit [!] die Vorschriften über das Bonusverbot nicht eingehalten wurden. Wurde das Unternehmen mit 49,999 Millionen Euro entlastet und dem Vorstand 1.001 Euro Bonus gezahlt, wäre der Rückzahlungstatbestand erfüllt.</p><p>Die Frage ist aber: Müssen "nur" die entgegen dem Bonusverbot gewährten 1.001 Euro – oder – der 25 Millionen Euro übersteigende Teil des Entlastungsbetrags, also 24,999 Millionen Euro, zurückgezahlt werden? Letzteres Verständnis würde z.B. im Gesundheitswesen die Insolvenzwelle bei Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch weiter anheizen. Damit hätte das Gesetz das Gegenteil von dem erreicht, was eigentlich beabsichtigt war.</p><p><strong>9. Müssen Rückstellungen gebildet werden?</strong></p><p>Unternehmen, die mögliche Verstöße gegen das Bonusverbot identifiziert haben, müssen jetzt prüfen, ob und in welchem Umfang Rückstellungspflichten bestehen.</p><p><strong>10. Wird Vertrauensschutz gewährt?</strong></p><p>Die gesetzlichen Regelungen zum Bonusverbot wurden im Laufe des Jahres 2023 noch einmal ausgeweitet. Die Vorgehensweise des Gesetzgebers wirft die Frage nach einem Vertrauensschutz auf. Konnten Unternehmen bei Auszahlung der Boni überhaupt wissen, dass der ausgezahlte Bonus dem Verbot unterfällt?</p><p>Wir sind uns sicher, dass es noch viele weitere ungelöste Fragen rund um das Thema Bonusverbot gibt. Das waren erstmal unsere "Top 10" aus der Beratung der letzten Monate. Welche weiteren Erfahrungen haben Sie gemacht? Wo sind Ihrer Meinung nach die größten Baustellen?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verstärkung in Hamburg: Martin Seevers wechselt mit Team von EY Law zu ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verstaerkung-hamburg-martin-seevers-wechselt-mit-team-von-ey-law-zu-advant-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 1. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stärkt ihren Hamburger Standort im Bereich Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht mit einem dreiköpfigen Team von Ernst &amp; Young Law. Martin Seevers, bisheriger Leiter der Praxisgruppe Tax Controversy im Bereich Financial Services in Deutschland und EMEIA bei EY Law, steigt bei ADVANT Beiten als Equity Partner ein. Mit ihm wechseln Salary Partner Julian Niederlein sowie Senior Associate Guido Storck.</p><p>Das Team um den Hamburger Rechtsanwalt und Steuerberater ist insbesondere im Finanzsektor gut vernetzt und auf die Wahrnehmung von Unternehmensinteressen in Steuerstreitigkeiten und Strafverfahren sowie gegenüber Aufsichtsbehörden spezialisiert. Es ist für mehrere Finanzinstitute in der Aufarbeitung und Verteidigung von Cum/Ex und Cum/Cum Geschäften tätig und berät regelmäßig zu Themen der Tax Compliance und Steuertransparenzsowie den damit einhergehenden aufsichtsrechtlichen Fragestellungen. Interne Untersuchungen im Bereich sonstiger strafbarer Handlungen sowie Compliance Mandate im Bereich der Geldwäscheprävention und Sanctions Compliance bilden weitere Beratungsschwerpunkte. Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML &amp; Fraud Officer qualifiziert.</p><p><strong>Martin Seevers</strong>, LL.M. Tax (USA) (55) ist auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von Steuerkonflikten im Finanzsektor an der Schnittstelle von Recht, Steuern, Compliance und Anti-Financial Crime spezialisiert. Seine Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance Themen und die Durchführung interner Untersuchungen. Er vertritt Unternehmen und Individualpersonen in gerichtlichen und außergerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren sowie gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z.B. BaFin).</p><p><strong>Julian Niederlein</strong> (36), Fachanwalt für Steuerrecht, berät schwerpunktmäßig bei der Vorbeugung und Vermeidung von Konflikten an der Schnittstelle zum Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Er ist zudem spezialisiert auf die Vertretung von Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet des Steuerstreit- und Steuerverfahrensrechts.</p><p><strong>Guido Storck</strong>, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht (42) berät Banken, Versicherungen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts sowie den einhergehenden Problemfeldern.</p><p>„Die Komplexität und die fortschreitende Regulierung des globalisierten, digitalisierten Wirtschaftslebens führen dazu, dass sich Individualpersonen sowie Unternehmen jederzeit mit straf- oder bußgeldrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen können“, sagt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Martin Seevers und seinem Team sehr erfahrene, am Markt etablierte Experten an Bord nehmen zu können, die sowohl Unternehmen als auch Individualpersonen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts umfassend beraten. Mit dem neuen Hamburger Team ergänzen wir unser Beratungsportfolio optimal und stärken unser standortübergreifendes Team über verschiedene Senioritätsstufen hinweg.“</p><p>Martin Seevers zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten bietet mit seinem hervorragend aufgestellten Steuerteam, seiner Schlagkraft im Bereich Konfliktlösung, Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance sowie Track Record im Bereich Legal Tech eine ideale Plattform für unsere steuer- und wirtschaftsstrafrechtliche Praxis. Sie erlaubt es uns, auch umfangreiche interne Untersuchungen mit internationalem Bezug sowie anspruchsvolle Compliance Mandate nicht nur rechtlich zu beraten, sondern unsere Mandanten auch bei der Umsetzung notwendiger Compliance Maßnahmen aus einer Hand zu begleiten. Ich freue mich sehr auf diese neue Herausforderung.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Publikums-KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-des-ganzen-gesellschaftsvermoegens-einer-publikums-kg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bei gesellschaftsvertraglichen Zustimmungspflichten für die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gelten die dortigen Mehrheitserfordernisse. Verstöße wirken sich nur im Ausnahmefall auf die Übertragung aus. Was aber, wenn es bei Publikumsgesellschaften an einer solchen Regelung fehlt?</p><h3>Hintergrund</h3><p>Nach den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG bedürfen schuldrechtliche Verträge zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der Zustimmung der Hauptversammlung. Dabei ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Diese Kapitalmehrheit hat dabei zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auszumachen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Werden Kapitalmehrheit oder Stimmmehrheit nicht erreicht, so ist der schuldrechtliche Vertrag mangels wirksamer Vertretung der Gesellschaft unwirksam. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.</p><p>Während die Praxis die §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG lange Zeit auch auf andere Gesellschaftsformen entsprechend angewendet hat, vollzieht die Rechtsprechung nun nach und nach eine Kehrtwende. Vor knapp fünf Jahren verneinte der BGH die entsprechende Anwendung dieser aktienrechtlichen Regelungen auf die GmbH, vor zwei Jahren folgte die gesetzestypische KG. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Denn bei Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen sind nicht nur die dortigen Mehrheitserfordernisse zwingend. Noch bedeutender ist, dass bei Verstößen die im Rahmen der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens bereits erbrachten Leistungen mangels Vertretungsmacht bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags zurückgefordert werden können.</p><p>Im Aktienrecht wird diese Rechtsfolge mit dem Schutz der Aktionäre vor einem Verlust des ganzen Gesellschaftsvermögens begründet. Die genannte Beschränkung der Vertretungsmacht steht aber im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen für Handelsgesellschaften. Denn danach ist die Vertretungsmacht zum Schutz des Rechtsverkehrs unbeschränkt und kann auch durch Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden. In der Sache geht es darum, ob der Schutz der Gesellschafter oder des Rechtsverkehrs höher zu gewichten ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund nahm der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechungslinie eine erste Einordnung vor. Bei der GmbH oder der gesetzestypischen KG seien die Gesellschafter durch die gesetzlichen Zustimmungsvorbehalte ausreichend geschützt. Unerheblich ist nach Auffassung des BGH, dass sich ein Verstoß gegen eine solche gesetzliche Zustimmungspflicht anders als im Aktienrecht auf die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht auswirkt. Bei Publikumsgesellschaften (wie der Aktiengesellschaft oder der Publikums-KG) fehlen solche gesetzlichen Zustimmungsvorbehalte aber im Regelfall. Daher ließ der BGH die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen auf die Publikums-KG ausdrücklich offen.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt klärt nun einen Teilaspekt, ohne endgültige Klarheit zu bringen.</p><h3>Entscheidung des OLG Frankfurt</h3><p>Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind die aktienrechtlichen Regelungen jedenfalls dann nicht entsprechend auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Übertragung des ganzen Vermögens zustimmen müssen.</p><p>Zur Begründung verweist das Gericht auf die Anforderungen, die an eine entsprechende Gesetzesanwendung gestellt werden. Vorausgesetzt ist nämlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt vergleichbar ist. Es muss anzunehmen sein, dass der Gesetzgeber den gesetzlich geregelten Sachverhalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erstreckt hätte. Für diese Einschätzung ist der Zweck der gesetzlichen Regelung von zentraler Bedeutung. Hierzu führt das Gericht aus, der Zweck der aktienrechtlichen Regelungen sei auf einen Schutz der Aktionäre vor einer ohne ihre Beteiligung vorgenommenen Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gerichtet. Dieser Schutz sei bei einer Publikums-KG allerdings nicht erforderlich, wenn bereits nach dem Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungspflicht bestehe. Denn dann ist es nach der Erwägung des Gerichts ausgeschlossen, dass das ganze Gesellschaftsvermögen ohne Beteiligung der Gesellschafter übertragen wird. In diesem Fall kann daher auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte den gesetzlich geregelten Sachverhalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erstreckt.</p><p>Für andere Konstellationen trifft die Entscheidung allerdings keine Aussage. Es bleibt also offen, ob die §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG auf Publikums-KGs anzuwenden sind, wenn es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung fehlt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung überzeugt in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechungslinie. Wenn dem Schutzbedürfnis der Gesellschafter durch gesellschaftsvertragliche Regelungen Rechnung getragen ist, besteht kein Bedürfnis für weitergehende Einschränkungen des Rechtsverkehrs. Sie lässt aber die Chance verstreichen, eine allgemeinere Aussage zur analogen Anwendbarkeit der §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG für Publikums-KGs zu treffen. Ist eine analoge Anwendbarkeit anzunehmen, wenn in einer Publikums-KG gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse für die Übertragung des ganzen Vermögens fehlen? Droht im Falle der analogen Anwendbarkeit eine Publikums-KG die Gefahr einer Rückabwicklung der Übertragung des ganzen Vermögens oder bezieht sich die analoge Anwendbarkeit lediglich auf das Mehrheitserfordernis? Einstweilen bleibt festzuhalten, dass der Rechtsverkehr im Hinblick auf eine Publikums-KG mit der erheblichen rechtlichen Unsicherheit umzugehen hat und damit belastet ist. Nicht nur hat ein potenzieller Geschäftspartner festzustellen, ob überhaupt eine Übertragung des ganzen Vermögens im Raume steht – was bereits bei wesentlichen Vermögensteilen wie einem Grundstück der Fall sein kann. In einem zweiten Schritt hat er sich den nicht im Handelsregister einsehbaren Gesellschaftsvertrag vorlegen zu lassen, um gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte zu prüfen. Denn nur in diesem Fall darf er auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertrauen, sofern die Pflichtwidrigkeit der Veräußerung des ganzen Vermögens nicht objektiv offensichtlich ist. Auf der sicheren Seite ist man daher nur bei Gesellschafterbeschlüssen mit den aktienrechtlich geforderten Mehrheiten.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob die genannten Unsicherheitsfaktoren Bestand haben werden. Denn die Sache liegt inzwischen dem BGH zur Entscheidung vor, der nun ebenfalls die Chance hat, zur entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen auf andere Handelsgesellschaften Stellung zu nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Cannabisunternehmen aufgepasst! Cannabisgesetz tritt im April in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cannabisunternehmen-aufgepasst-cannabisgesetz-tritt-im-april-kraft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Nachdem wir in unseren Blogbeiträgen bereits über die Eckpunkte des Cannabisgesetzes und den ersten Gesetzesentwurf berichtet hatten, wurde nun am 23. Februar 2024 das Cannabisgesetz (CanG) vom Bundestag verabschiedet. Vorausgegangen war ein zähes Ringen der Ampelfraktionen und des Bundesrates über die Vereinbarkeit von Jugend- und Gesundheitsschutz mit der Forderung nach einer Entkriminalisierung.</em></p><h3>Legalisierung von Cannabis</h3><p>Sofern der Bundesrat keine Einwände erhebt, treten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen bereits am 1. April 2024 in Kraft. Volljährigen Personen wird hierdurch unter anderem der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen und monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ermöglicht. Geringere Strafandrohungen bei geringfügigem Überschreiten der zulässigen Höchstmengen und die geplante Angleichung der Reglungen zum Fahren unter Cannabiseinfluss an die Regelungen zum Fahren unter Alkoholeinfluss sollen zur Entkriminalisierung beitragen. Härter bestraft wird zukünftig hingegen die Abgabe an Minderjährige oder deren Anstiftung zum Anbau oder Erwerb.</p><p>Ab 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen bezüglich der Anbauvereinigungen ("Cannabis-Clubs") in Kraft. Diesen nicht gewinnorientieren Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften mit maximal 500 Mitgliedern wird es ermöglicht, Cannabis zu Genusszwecken anzubauen und in begrenztem Umfang zum Selbstkostenpreis an Mitglieder abzugeben. Die hierfür erforderliche Erlaubnis ist zunächst auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Die Überwachung der Vereinigungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden, die mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Kontrollen durchführen sollen.</p><p>Insgesamt bleibt es dabei, dass strenge Regelungen für die Anbauvereinigungen, den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis geschaffen werden und insofern die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten ist.</p><h3>Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten</h3><p>Für Cannabisunternehmen dürfte es nach der Sommerpause des Bundestags spannend werden. Der Gesetzgeber hat für diesen Zeitraum angekündigt, im Rahmen der zweiten Säule des 2-Säulen-Modells eine Gesetzesinitiative für Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten auf den Weg zu bringen. Danach soll es bestimmten Kreisen und Städten im Rahmen eines Modellprojekts ermöglicht werden, den Vertrieb über "kommerzielle Lieferketten" auszuprobieren. In dem zunächst auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum ist geplant, die Auswirkungen der kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich zu untersuchen. Grund für die Ausgestaltung als Modellprojekt ist die Erkenntnis der Bundesregierung, dass eine flächendeckende Legalisierung aufgrund völker- und unionsrechtlicher Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.</p><p>Da bislang keine konkreten Pläne für das Gesetzesvorhaben bekannt sind, kann über die Ausgestaltung des Modellprojekts nur spekuliert werden. Anhaltspunkte könnte das ursprüngliche Eckpunktepapier aus dem Oktober 2022 liefern, welches die Teilnahme am kommerziellen Vertrieb an strenge Anforderungen knüpft. Insbesondere ist zu erwarten, dass für die Herstellung und den Vertrieb eine gesonderte Lizenz notwendig sein wird und die gesamte Lieferkette strengen Überwachungs- und Kontrollpflichten unterliegt. Aufgrund der heiklen Rechtslage dürfte der Entwurf zunächst der EU-Kommission zur Klärung von Auslegungsfragen vorgelegt werden. Zeitgleich zu der nationalen Umsetzung hat die Bundesregierung angekündigt, bei den europäischen Partnern für eine Weiterentwicklung und Flexibilisierung des EU-Rechtsrahmens zu werben.</p><h3>Cannabis für medizinische Zwecke</h3><p>Auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Anbau und Vertrieb von medizinischem Cannabis liegt, bringt das CanG einige Änderungen mit sich. Während für medizinisches Cannabis bislang die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einschlägig waren, wurde mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nun ein eigenes Regelungsinstitut geschaffen. Hierbei hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die in der Praxis bewährten Regelungen des BtMG übernommen. Änderungen ergeben sich zum einen hinsichtlich der Verschreibungspflicht, bei der zukünftig ein normales Rezept an Stelle eines BtMG-Rezepts ausreicht. Zum anderen werden Apotheken durch den Wegfall bürokratischer Vorgaben wie dem Abgabebelegverfahren entlastet.</p><p>Eine relevante Neuerung bringt das MedCanG für Unternehmen, die in Deutschland medizini-sches Cannabis anbauen. Während der Anbau früher ausschließlich Unternehmen vorbehalten war, die in einem europaweiten Vergabeverfahren von der Cannabisagentur des Bundesam-tes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewählt wurden, erfolgt die Berechti-gung zukünftig über ein Erlaubnisverfahren. Hierdurch sollen flexiblere Marktbedingungen, die sich an der tatsächlichen Nachfrage ausrichten, geschaffen werden. Ziel ist es, die bisher bestehende Benachteiligung deutscher Produzenten gegenüber Importunternehmen aufzulö-sen und neue Produktionskapazitäten in Deutschland zu schaffen.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die nun vom Bundestag verabschiedete erste Säule des Gesetzgebungsvorhabens ist nicht nur für Privatpersonen, denen durch das Inkrafttreten des KCanG der Anbau und Konsum von Cannabis ermöglicht wird, sondern auch für Cannabisunternehmen interessant. Für inländische Hersteller von medizinischem Cannabis ist die Abkehr vom Vergabeverfahren hin zum Erlaubnisverfahren ein wichtiger Schritt, da der Produktionsstandort Deutschland durch die rechtliche Öffnung gestärkt wird. Hersteller oder Vertreiber von Genusscannabis müssen hingegen weiter auf die Umsetzung der zweiten Säule warten. Da das Modellvorhaben zum kommerziellen Verkauf auf bestimmte Regionen beschränkt sein wird und deshalb ein kompetitiver Wettbewerb zu erwarten ist, sollten Unternehmen den geplanten Markteintritt dennoch bereits jetzt sorgfältig vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p><p>Lesen Sie zu diesem Thema ebenso unsere Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter" target="_blank">Fachgeschäft vs. Social-Club - Rauchzeichen von Lauterbach und Özdemir</a> sowie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/erster-cannabis-gesetzesentwurf-im-umlauf-konkrete-anhaltspunkte-fuer-social-clubs" target="_blank">Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Etappenweise Betriebsschließung: Sozialauswahl bleibt erforderlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/etappenweise-betriebsschliessung-sozialauswahl-bleibt-erforderlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 9. Januar 2024 – 3 Sa 529/23</em></p><p>Wird ein Betrieb nicht auf einmal, sondern schrittweise stillgelegt, bleibt eine Sozialauswahl bis zur vorletzten Etappe notwendig. Die Sozialauswahl hat sich dabei auf die Tätigkeiten zu fokussieren, die bestehen bleiben oder als Abwicklungstätigkeiten neu aufkommen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Unternehmen aus der Aluminiumfertigung beabsichtigte die Tätigkeit an der einzigen Betriebsstätte einzustellen. Die Betriebsstilllegung sollte in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt wurde der Großteil der rund 600 Beschäftigten gekündigt. Für 53 Arbeitnehmer:innen war eine spätere Beendigung vorgesehen. Diese Arbeitnehmer:innen wurden mit Abwicklungstätigkeiten betraut. Für die zwischen beiden Beschäftigtengruppen erforderliche Sozialauswahl hatte das Unternehmen auf die ursprünglich von den Arbeitnehmer:innen ausgeübten Tätigkeiten abgestellt.</p><p>Eine Arbeitnehmer, der von der ersten Kündigungswelle erfasst wurde, wehrte sich gegen die Kündigung. Er berief sich dabei auf eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung bei der Sozialauswahl und eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl schlagen zwar nicht auf die Wirk-samkeit der Massenentlassungsanzeige durch. Sie stehen jedoch als solches – im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes – der Wirksamkeit der Kündigung entgegen.<br>Bislang liegen noch keine Entscheidungsgründe des LAG vor. Absehbar ist jedoch bereits Folgendes:</p><ul><li>Das Gericht hält auch bei der in diesem Fall erfolgten schrittweisen Betriebsstilllegung eine Sozialauswahl für erforderlich. Dies mag im ersten Moment überraschen, weil am Ende das Aus für den ganzen Betrieb und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmer:innen stehen. Das Erfordernis einer Sozialauswahl bei etappenweisen Schließungen ist jedoch nachvollziehbar. Denn von Gesetzes wegen sind jene Arbeit-nehmer:innen zunächst von der Kündigung zu verschonen, die sozial besonders schutz-würdig sind.</li><li>Die Richter am LAG unterscheiden zwischen der (eher formellen) Massenentlassungsan-zeige und dem (inhaltlichen) betriebsbedingten Kündigungsgrund.</li><li>Fehler des Arbeitgebers bzgl. der Sozialauswahl wirken sich im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nur begrenzt aus. Wenn das Unternehmen gegenüber der Agentur für Arbeit "falsche" Sozialauswahlkriterien angibt, macht dies die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam. Denn die Massenentlassungsanzeige dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitsmarktes und nicht dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor einer betriebsbedingten Kündigung.</li><li>Diesem Individualschutz dienen jedoch das Kündigungsschutzgesetz und die dort geregelte Sozialauswahl. Damit die Sozialauswahl auch bei etappenweisen Stilllegungen gesetzeskonform abläuft, müssen Arbeitgeber:innen die nach Abschluss einer Etappe verbleibenden Tätigkeiten zum Maßstab erheben. Aus dem Kreis jener Arbeitnehmer, die die Anforderungen der neuen Tätigkeiten erfüllen, sind die sozial "Schwächsten" auszu-wählen. Jene werden durch die Sozialauswahl geschützt und behalten – vorerst – Ihren Job.</li></ul><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung hält Arbeitgeber:innen vor Augen, dass auch bei etappenweisen Betriebs-schließungen eine Sozialauswahl zu erfolgen hat. Erst auf der letzten Etappe, bei betriebsbe-dingter Kündigung der noch verbliebenen Belegschaft, ist eine Sozialauswahl entbehrlich.</p><p>Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG haben Arbeitgeber:innen demnach bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer:innen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der Arbeitnehmer:innen ausreichend zu berücksichtigen. Andernfalls ist eine betriebsbedingte Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.</p><p>Zugleich hält die Entscheidung für Arbeitgeber:innen einen positiven Aspekt bereit. An sich müssen Arbeitgeber:innen der Agentur für Arbeit bei der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassen-den Arbeitnehmer mitteilen. Liegen dieser Mitteilung "falsche" Kriterien zugrunde, macht dies die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG birgt bekanntlich viele Fallstricke. Nicht nur die Behörde, auch der Betriebsrat ist über zahlreiche Gesichtspunkte der geplanten Entlassung zu unterrichten, Fristen und Formerfordernisse sind zu beachten.</p><p>Arbeitgeber:innen sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Massenentlassungsan-zeige nicht an einer inhaltlich fehlerhaften Sozialauswahl scheitert. Arbeitgeber:innen ist, wie der obige Fall zeigt, dadurch auch nicht geholfen. Denn das Arbeitsgericht wird spätestens bei der Prüfung des Kündigungsgrundes die Kündigung wegen Fehlern bei der Sozialauswahl für unwirksam halten. Steine statt Brot! Stattdessen ist Arbeitgeber:innen zu empfehlen, die betriebsbedingten Kündigungen insgesamt sehr gut vorzubereiten. Dazu gehören eine saubere Sozialauswahl und (!) eine fehlerfreie Massenentlassungsanzeige.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Aspekte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aspekte-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gibt Unternehmern zahlreiche Pflichten auf. Über die vergaberechtlichen Folgen von Verstößen – bis hin zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge – informiert Sie mein Kollege Christopher Theis in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal" target="_blank">Beitrag</a>. Das LkSG beschränkt sich jedoch nicht auf das Aufstellen von Sorgfaltspflichten für Unternehmer und die Ankündigung vergaberechtlicher Konsequenzen. Daneben enthält es – wenn auch eher beiläufig und weithin unbeachtet – eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Aspekten.</p><h3>Anwendungsbereich: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern</h3><p>Seit dem 1. Januar 2024 findet das LkSG auf Unternehmen Anwendung, die in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Der zuvor geltende Schwellenwert von mindestens 3000 Arbeitnehmern ist damit deutlich abgesenkt. Neben der Stammbelegschaft sind auch Leiharbeitnehmer im Entleihunternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 LkSG ist an dieser Stelle missverständlich, weil das Gesetz eine Berücksichtigung vorsieht, "wenn die Einsatzdauer [der Leiharbeitnehmer] sechs Monate übersteigt". Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl kommt es jedoch nicht auf die Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Arbeitsplatz im Unternehmen während des laufenden Jahres länger als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt wird. Es reicht aus, dass Leiharbeitnehmer insgesamt mehr als sechs Monate den Arbeitsplatz ausfüllen. Dabei muss es sich nicht um ein- und denselben Leiharbeitnehmer handeln.</p><h3>Menschenrechtliche Risiken mit arbeitsrechtlichem Bezug</h3><p>Das LkSG zielt darauf ab, menschenrechtliche Risiken zu vermeiden, zu minimieren bzw. Verletzungen zu beenden. Entgegen dem Gesetzestitel "Lieferketten"-Sorgfaltspflichtengesetz beschränken sich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen jedoch nicht allein auf die Zulieferer. Unternehmer sind zugleich dazu angehalten, den Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich ihres Unternehmens zu genügen. Die im Gesetz aufgezählten menschenrechtlichen Risiken haben dabei überwiegend einen arbeitsrechtlichen Bezug. Mit dem Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit oder von allen Formen der Sklaverei wird auf Verbote verwiesen, die vermutlich weniger den eigenen Geschäftsbereich nationaler Unternehmen, sondern eher unmittelbare und mittelbare Zulieferer betreffen. Das LkSG definiert jedoch zugleich menschenrechtliche Risiken, die bereits geltende nationale Arbeitsrechtsregelungen und -grundsätze aufgreifen. Hierzu zählen z. B. mögliche Verstöße gegen das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit sowie das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Achtung: AGG-Verstöße sind jetzt "menschenrechtliche Risiken" Parallel zu den Bestimmungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift das LkSG zudem Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot, insbesondere beim Entgelt (z. B. wegen des Geschlechts oder der ethnischen Abstammung), auf. Werden Unternehmer ihren Sorgfaltspflichten in diesem Punkt nicht gerecht, können sich AGG-Verstöße nicht nur wie bereits vor Inkrafttreten des LkSG individualarbeitsrechtlich auswirken (z. B. Schadensersatzanspruch eines nicht beförderten Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber). Mit dem LkSG drohen Unternehmen nunmehr neue nachteilige Rechtsfolgen, wie Bußgelder oder der Ausschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>"Menschenrechtsbeauftragter" als Bestandteil des Risikomanagements</h3><p>Um menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern vorzubeugen, sie zu minimieren oder bei Verletzung zu beenden, legt das LkSG Unternehmern eine Reihe von Sorgfaltspflichten auf. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung eines Risikomanagements und die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements. Verfügt das Unternehmen über einen internen Compliance-Officer bietet es sich an, diesen mit der Aufgabe zu betrauen. Optional kann diese Person als "Menschenrechtsbeauftragter" bezeichnet werden. Der Titel ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass eine konkrete Person mit den Aufgaben des Risikomanagements und dessen Überwachung betraut wird.</p><p><strong>Praxistipp:</strong> Das LkSG selbst sieht keinen besonderen Kündigungsschutz für die benannte Person (z. B. "Menschenrechtsbeauftragter") vor. Unabhängig vom LkSG kann sich ein besonderer Kündigungsschutz jedoch aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ergeben. Dies bleibt im Einzelfall vor einer Kündigung zu prüfen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Eine Beteiligung des Betriebsrats sollten Unternehmer beim Thema LkSG unter zwei Gesichtspunkten im Auge behalten. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 106 Abs. 3 Nr. 5b Betriebsverfassungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten haben, gehören seit Inkrafttreten des LkSG die Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Daneben ist eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats immer dann zu prüfen, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht, die das LkSG dem Arbeitgeber auferlegt.</p><p>In der Benennung des Menschenrechtsbeauftragten kann beispielsweise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Bei Maßnahmen zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG und der Einrichtung des unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG werden regelmäßig digitale Systeme eingesetzt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen ist. Will das Unternehmen Verhaltenspflichten für die Beschäftigten implementieren, muss geprüft werden, ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) berührt ist.</p><h3>Ausblick: EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)</h3><p>Derzeit sind viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem LkSG beschäftigt. Gleichwohl ist der nächste Schritt beim Thema Lieferkettensorgfaltspflichten bereits absehbar. Auf Europäischer Ebene steht das "EU-Lieferkettengesetz" (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) auf der Agenda. Die Koalition in Berlin ist sich diesbezüglich nicht einig. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die neue Richtlinie überhaupt nicht kommen wird. Der aktuelle Entwurf sieht strengere Vorschriften für Unternehmen vor. Arbeitsrechtlich relevant ist insbesondere die Auswirkung des Anwendungsbereichs.</p><h3>Fazit</h3><p>Das LkSG entfaltet seit dem 1. Januar 2024 seine volle Wirkung. Gilt es doch nunmehr bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes werden eher unter- als überschätzt. So haben zahlreiche menschenrechtliche Risiken Bezüge zum nationalen und internationalen Arbeitsrecht. Die Sorgfaltspflichten müssen im Unternehmen umgesetzt werden. Hierzu braucht es arbeitsrechtliche Mechanismen. Bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen ist zudem die Beteiligung des Betriebsrats zu prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Vergaberecht – Wie war das nochmal? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das seit dem 1. Januar 2023 geltende LkSG erfasst seit dem 1. Januar dieses Jahres auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen – zuvor lag die Grenze bei 3.000. Damit steigt die Anzahl der vom Gesetz erfassten deutschen Unternehmen von bislang etwa 900 auf rund 2.900 Unternehmen an (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 19/28649, 26</a>). Höchste Zeit, sich wieder in Erinnerung zu rufen, welche Schnittmengen das LkSG mit dem Vergaberecht hat. Denn: Bei § 22 LkSG handelt es sich um nichts Anderes als materielles Vergaberecht.</p><h3>Anwendungsbereich für öffentliche Auftraggeber</h3><p>§ 22 LkSG ermöglicht den Ausschluss eines Unternehmens, soweit es unter den oben genannten persönlichen Anwendungsbereich des LkSG fällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Voraussetzung dafür sind bestimmte Verstöße gegen das LkSG, für die eine Geldbuße von wenigstens EUR 175.000 festgesetzt wurde. Hierzu muss in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Behörde eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen das Unternehmen erlassen worden sein. Die Grundlage der Bußgeldentscheidung muss wiederum ein Verstoß gegen eine der gem. § 24 Abs. 1 LkSG bußgeldbewehrten Pflichten sein, die ihrerseits die materiellen Sorgfaltspflichten des LkSG betreffen.</p><p>Zur Prüfung des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe kann der Auftraggeber die Vorlage entsprechender Eigenerklärungen abfragen. Ebenso ermöglicht eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister, die oberhalb eines geschätzten Auftragswerts von EUR 30.000 zwingend erfolgen muss (vgl. § 6 Abs. 1 WRegG), die Feststellung eines eingetragenen Bußgeldes. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren und zudem nur bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgen. Bevor die Entscheidung über den Ausschluss ergeht, ist der betroffene Bewerber zwingend nach § 22 Abs. 3 LkSG anzuhören.</p><p>Bei der Norm handelt es sich somit um einen spezialgesetzlichen fakultativen Ausschlussgrund. Sie gleicht damit anderen Regelungen wie § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG. Unternehmen, die gegen diese Normen verstoßen, können – oder wie bei § 22 LkSG sollen – neben einer Bußgeldsanktion auch von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, soweit das verhängte Bußgeld eine gewisse Grenze überschreitet. Mit der Bußgeldschwelle soll gewährleistet werden, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. § 22 LkSG ist für alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber anwendbar, nicht aber für Konzessionsauftraggeber.</p><h3>Umsetzungsdetails in der Praxis</h3><p>Im Einzelnen sind noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes offen: Obwohl das Gesetz davon spricht, dass der Ausschluss innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen kann, ist unklar, auf welchen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist abgestellt wird. Aus objektiven Gründen spricht jedoch viel dafür, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzustellen. Weiterhin gilt § 22 LkSG auch für die Mitglieder von Bewerber- oder Bietergemeinschaften. Unter Umgehungsgesichtspunkten wird daher vertreten, auch Eignungsleihgeber und Unterauftragnehmer in die Prüfung miteinzubeziehen, wobei hier fraglich ist, inwieweit öffentliche Auftraggeber einer Prüfpflicht unterliegen. Eindeutige Wege der Praxis haben sich zu derartigen Fragen noch nicht herauskristallisiert.&nbsp;Die weiteren Entwicklungen des Gesetzes bleiben daher auch aus vergaberechtlicher Perspektive spannend.</p><h3>Ausblick auf weitere Justierungen des LkSG</h3><p>Nach derzeitigem Stand ist eine weitere Verschärfung des Gesetzes bereits absehbar: In einer Pressemitteilung vom 14. Dezember 2023 teilte das EU-Parlament mit, dass in den Verhandlungen des Parlaments und des Rates zur neuen EU-Lieferketten-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine vorläufige Einigung auf den Entwurfstext erzielt wurde (hier abrufbar). Die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette gelten für Unternehmen ab einer Größe von 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Mio. EUR. Auch das Vergaberecht wäre tangiert, da die Einhaltung der Richtlinie als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen herangezogen werden könnte. Allerdings muss der Entwurf zunächst das weitere EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nach aktuellen Presseberichten (Stand: 9. Februar 2024) wurde die Abstimmung im EU-Ministerrat u. a. auf Drängen Deutschlands zunächst verschoben. Schließlich muss auch das EU-Parlament noch zustimmen. Nach Inkrafttreten erfolgt die Umsetzung in die nationalen Gesetze, hier also das LkSG. Mit einer weiteren Anpassung des LkSG ist gegenwärtig also frühestens 2026 zu rechnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Befristung eines Arbeitsvertrags: Umfang des Schriftformerfordernisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-eines-arbeitsvertrags-umfang-des-schriftformerfordernisses</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Das Bundesarbeitsgericht vom 16. August 2023 – 7 AZR 300/22</em></p><p>Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich auf die Befristungsvereinbarung "an sich". Erforderlich ist, dass der Endzeitpunkt des befristeten Arbeitsvertrags eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist. Der Anfangszeitpunkt ist allenfalls dann schriftformbedürftig, wenn er für die Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeberin und Arbeitnehmer streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Nachdem beide Seiten den Arbeitsvertrag einschließlich der auf der ersten Seite des Vertrags geregelten Vertragsdauer ("für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019") unterzeichnet hatten, einigten sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Arbeitgeberin schickte dem Arbeitnehmer daraufhin die entsprechend geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags ("1. Mai 2019 bis 30. September 2019") und bat ihn, die erste Seite des bereits unterzeichneten Vertrags auszutauschen und die "alte" erste Seite zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit auf, ohne der Bitte nachzukommen.</p><p>Im Gerichtsverfahren macht er geltend, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags wegen Nichteinhaltung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam sei. Das Schriftformgebot beziehe sich auf die Vertragslaufzeit, die lediglich mündlich verändert und vereinbart worden sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht ist dem Arbeitnehmer nicht gefolgt. Es hat das Schriftformgebot als eingehalten angesehen. Die Arbeitsvertragsparteien hätten mit der Einigung über einen früheren Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers keine weitere oder neue Befristungsabrede getroffen. Die Auslegung ergebe, dass die Arbeitgeberin lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen, nicht jedoch ein "neues" Arbeitsvertragsangebot unterbreiten wollte.</p><p>Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG beziehe sich allein auf die Befristungsabrede. Bei einer kalendermäßigen Befristung bedürften die Elemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Haben die Arbeitsvertragsparteien einen kalendermäßig bestimmten Endtermin schriftlich vereinbart und keine ausschließliche (und später lediglich mündlich geänderte) Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses, bedürfe die Aufnahme des Tätigkeitsbeginns nicht (auch) einer schriftlichen Festlegung. Im zugrundeliegenden Fall hätten die Parteien ein bestimmtes Enddatum schriftlich vereinbart. Die Vorverlegung lasse dieses Enddatum – anders als bei einer Verlängerungsvereinbarung – unberührt. Allenfalls dann, wenn der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist, bedürfe er der Schriftform.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Umfang des Schriftformgebots bei einer Befristungsabrede konkretisiert. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der 7. Senat arbeitet unter Heranziehung des Sinns und Zwecks des Schriftformgebots, größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, unnötigen Streit zu vermeiden und dem Arbeitnehmer das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses als Existenzgrundlage deutlich vor Augen zu führen, heraus, wann die Einhaltung der Schriftform diesem Zweck dient und wann sie hierfür nicht erforderlich ist. Hierdurch wird eine unnötige Förmelei außerhalb des Gesetzeszwecks vermieden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Da das Befristungsrecht insgesamt sehr formal geprägt ist, sollte stets sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Formalien (z. B. Schriftformgebot, Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG, Inhalt und Zeitpunkt von Verlängerungsvereinbarungen) Acht gegeben werden und – sofern noch nicht vorhanden – ein bestimmter Prozessablauf zur bestmöglichen Einhaltung der Formalien implementiert werden. Insbesondere bei der Einhaltung der Schriftform kommt es im Nachhinein immer wieder zu Streitigkeiten, wie verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu belegen. Insofern sollte vor Aufnahme oder Verlängerung und Fortsetzung der Tätigkeit eindeutig geklärt sein, ob die Formalien eingehalten sind. Sollte es doch einmal zu Diskussionen hierüber kommen, ist ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den in diesem Zusammenhang entschiedenen Fallkonstellationen zu empfehlen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update zur Haftung der öffentlichen Hand für Datenschutzverstöße</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zur-haftung-der-oeffentlichen-hand-fuer-datenschutzverstoesse</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO materieller oder immaterieller Schaden entsteht, Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn es sich bei der verantwortlichen Stelle um eine Einrichtung der öffentlichen Hand oder einen Hoheitsträger handelt.</p><h3>Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs</h3><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2023 mehrere wegweisende Urteile zu den Voraussetzungen und dem Umfang von Schadenersatzansprüchen erlassen. Dabei waren insbesondere Gemeinden und Behörden Beklagte der Verfahren.</p><h4>Urteil vom 4. Mai 2023 (C‑300/21) "Österreichische Post"</h4><p>Bereits im Mai 2023 hat der EuGH eine wichtige Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes bei Verstößen gegen die DSGVO erlassen. So reicht allein ein Datenschutzverstoß nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Diese Auffassung hatten viele Arbeitsgerichte bislang vertreten. Zudem kommt es für die Begründung eines immateriellen Schadens nicht auf das Erreichen einer bestimmten Erheblichkeit (sog. Bagatellgrenze) an, was bislang unter deutschen Gerichten stark umstritten war. Die konkrete Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes überlässt der EuGH weiter den nationalen Gerichten. Hintergrund des Falles war der Rechtsstreit eines Betroffenen gegen die Österreichische Post. Diese hatte mit Hilfe eines Algorithmus Informationen über die politischen Affinitäten des Klägers gesammelt. Der Kläger behauptete dadurch einen Vertrauensverlust und eine Bloßstellung erlitten zu haben und forderte Schadensersatz von EUR 1.000.</p><p>Diese Rechtsprechung hat der EuGH sodann mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2023 bestätigt und fortgeführt:</p><h4>Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) "Bulgarische Finanzbehörde"</h4><p>In seiner Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass bereits die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten für sich genommen einen immateriellen Schadensersatz im Sinne der DSGVO darstellen kann. Geklagt hatte eine Frau, deren personenbezogene Daten bei einem Hackerangriff auf eine bulgarische Finanzbehörde durch die Täter im Internet veröffentlicht wurden. Nach Ansicht des EuGH genügt in Fällen eines Datenschutzverstoßes schon die Sorge einer missbräuchlichen Verwendung der Daten durch Dritte. Es sei aber Aufgabe des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Befürchtung im konkreten Fall als begründet angesehen werden kann. Daneben hat der EuGH klargestellt, dass der Verantwortliche beweisen muss, dass die von ihm ergriffenen IT-Schutzmaßnahmen ausreichend waren.</p><h4>Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-456/22) "Gemeinde Ummendorf"</h4><p>Hintergrund dieses Urteils war ein Rechtsstreit zwischen zwei natürlichen Personen und der Gemeinde Ummendorf wegen Zahlung von Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass ihre personenbezogenen Daten ohne ihre Einwilligung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht wurden. Der EuGH hat in diesem Urteil nochmals bestätigt, dass für das Vorliegen eines immateriellen Schadens keine Bagatellgrenze vorliegt. Dennoch müssen Betroffene nachweisen, dass ihnen durch die Verletzung der DSGVO ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist.</p><h4>Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-667/21) "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein"</h4><p>In dem zugrundeliegenden Fall wehrte sich der Kläger gegen die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten durch seinen Arbeitgeber. Die Besonderheit bestand hier darin, dass es sich bei dem Arbeitgeber um den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein handelte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der MDK hat die gesetzliche Aufgabe, medizinische Gutachten zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten zu erstellen, auch dann, wenn diese Gutachten seine eigenen Mitarbeiter betreffen. Der Kläger sah darin eine Datenschutzverletzung und verlangte immateriellen Schadensersatz von EUR 20.000. Der EuGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine abschreckende Funktion oder Straffunktion erfüllt, sondern nur einen Ausgleich für einen Schaden begründen soll. Zudem wurde klargestellt, dass das Verschulden bei einem Datenschutzverstoß vermutet wird und der Verantwortliche beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.</p><h4>Urteil vom 25. Januar 2024 (C-687/21) "MediaMarktSaturn"</h4><p>Mit diesem aktuellen Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung wiederum etwas eingeschränkt und entschieden, dass es dem Kläger einer Schadensersatzforderung obliegt, das Vorliegen eines solchen Schadens nachzuweisen. Insbesondere kann ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung führen. Dies ist der Fall, wenn kein Dritter die fraglichen personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit den oben genannten Urteilen stärkt der EuGH die Rechte der Betroffenen bezüglich Datenschutzverstößen deutlich. Jeder materielle oder immaterielle Schaden kann danach ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstellen. Eine Bagatellgrenze hinsichtlich der Höhe des Schadens ist mit den Schutzzielen der DSGVO nicht vereinbar. Seit Geltung der DSGVO ist die Sensibilität für Datenschutz enorm gestiegen. Datenschutzverstöße werden von Betroffenen vermehrt geltend gemacht und häufig auch als Druckmittel verwendet. Ein besonders brisantes Beispiel ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Wenn dieser Anspruch unvollständig oder verspätet beantwortet wird, kann dies ebenfalls einen immateriellen Schadensersatz nach sich ziehen. Dieser Auskunftsanspruch wird auch gerne in arbeitsrechtlichen Prozessen als Druckmittel eingesetzt.</p><p>Neben Schadensersatzforderungen können die Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen auch gegen öffentliche Stellen Bußgelder verhängen. Dies geschieht vor allem dann, wenn öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Aufgrund der Stärkung der Betroffenenrechte steigt auch für öffentliche Stellen das Risiko, bei Datenschutzverstößen zu haften, sei es im Rahmen einer Schadensersatzforderung der Betroffenen oder durch Bußgelder oder sonstige Maßnahmen der Datenschutzbehörden. Daher ist es umso wichtiger, das Datenschutzmanagement und die IT-Sicherheit zu überwachen und anzupassen. Das Bewusstsein für Datenschutz und die Risiken von Datenschutzverletzungen muss weiter erhöht werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Kraftwerksstrategie - eine eierlegende Wollmilchsau?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-kraftwerksstrategie-eine-eierlegende-wollmilchsau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Am 5. Februar 2024 veröffentlichte die Bundesregierung Eckpunkte ihrer geplanten Kraftwerksstrategie. Diese Strategie hat das Potenzial, sowohl den Energiesektor als auch die Wirtschaftslandschaft Deutschlands insgesamt zu beeinflussen.</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Kraftwerksstrategie der Bundesregierung wurde vor dem Hintergrund entwickelt, europäische und nationale Klimaschutzziele zu erreichen, Energiesicherheit zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Letztere gerät u.a. aufgrund hoher Energiepreise zunehmend unter Druck. In Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2023 (Az. 2 BvF 1/22) wurde der von der Bundesregierung avisierte Zuschuss für Netzentgelte gestrichen und auch die Einführung eines Industriestrompreises steht unter einem schlechten Stern.</p><h3>Die Kraftwerkstrategie im Einzelnen</h3><p>Die Kraftwerksstrategie sieht den zügigen Ausbau von Gaskraftwerken vor, insbesondere von hocheffizienten und flexiblen Anlagen, welche ab einem 2032 festzulegenden Umstiegsdatum zwischen 2035 und 2040 vollständig mit Wasserstoff betrieben (H2-ready-Gaskraftwerke) werden können. Geplant ist eine kurzfristige stufenweise Ausschreibung von einer Gesamtleistung bis zu 10 GW (bis zu 4 mal 2,5 GW). Die einschlägigen Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen deutlich beschleunigt werden. Überdies plant die Bundesregierung im Rahmen der Kraftwerksstrategie hohe Investitionen in bestimmte Schlüsseltechnologien, mitunter Kernfusion und Wasserstoffaufbereitung. Der massive Ausbau von Elektrolyseurkapazität wird anvisiert. Durch Gespräche mit der Europäischen Kommission möchte die Bundesregierung eine Transformation des Strommarktdesigns erreichen und einen Kapazitätsmarkt einführen. Anders als im derzeitigen Energy-only-Markt soll ab 2028 die Bereitstellung von elektrischer Kapazität vergütet werden.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Bundesregierung bleibt in ihren Ausführungen zunächst auf einer hohen Flughöhe; es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen wird und welche weiteren Maßnahmen implementiert werden, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung ist derzeit in Gesprächen mit der EU-Kommission. Sie will ihr Konzept bis zum Sommer vorlegen. Die neue Kraftwerksstrategie verfolgt die Absicht, viele Bedürfnisse zu befriedigen. Wir werden diese im Energierechtsteam rechtlich bewerten und Ihre Vorhaben unterstützen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einführung eines Gesellschaftsregisters im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-eines-gesellschaftsregisters-im-recht-der-gesellschaft-buergerlichen-rechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beginn des Jahres 2024 treten aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wesentliche Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft, die insbesondere für den Rechtsverkehr mit diesem Gesellschaftstypus erhebliche Bedeutung haben. Eine Neuerung stellt hier die Einführung des Gesellschaftsregisters dar. Nachfolgend werden kurz das gesellschaftsrechtliche Grundverständnis im GbR-Recht umrissen und schließlich die rechtlichen Implikationen durch das neue Gesellschaftsregister im Rechtsverkehr mit einer eingetragenen GbR (eGbR) aufgezeigt.</p><h3>Grundverständnis des GbR Rechts</h3><p>Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war lange Zeit in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese als eigenständiges Rechtssubjekt gesehen werden kann und mithin Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Der Streit mündete in einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Seither war anerkannt, dass eine nach außen in den Rechtsverkehr tretende Gesellschaft rechtlich berechtigt und verpflichtet werden konnte. Mithin wird unterschieden zwischen einer Außen- und einer Innen-GbR.</p><h3>Neuerung im Rechtsverkehr mit einer eGbR</h3><p>Die Teilnahme der Außen-GbR am Rechtsverkehr brachten neue Fragestellungen. Ein Teil dieser Fragestellungen werden mit der eGbR gelöst. So ist der Eigentumserwerb an einer Immobilie oder einem sonstigen Recht an einer Immobilie, dessen Voraussetzung eine Grundbucheintragung darstellt, nach § 47 Abs. 2 GBO nur noch möglich, wenn es sich um eine eGbR handelt. Umgekehrt kann eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR erst über ihr Recht verfügen, wenn sie als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Aus Sicht des Rechtsverkehrs beinhaltet ein Kontrahieren mit einer eGbR gegenüber einer nicht eingetragenen GbR den Vorteil, dass ein Vertrauensschutz über die Existenz der GbR besteht. Durch die Eintragung wird die Vorschrift über die Publizität des Handelsregisters durch § 707a Abs. 3 i. V. m § 15 Abs. 3 HGB teilweise übertragen. Dies hat zur Folge, dass ein Scheingesellschafter in Haftung genommen werden könnte.</p><h3>Fazit</h3><p>Die oben aufgezeigten Beispiele zeigen, dass im Rechtsverkehr mit einer GbR der Gesetzgeber einige Neuheiten eingeführt hat, die vor allem der Rechtssicherheit dienen. Im Bereich des Rechtsverkehrs im Zusammenhang mit Immobilien sollten hinsichtlich der Transaktionsdauer die neuen grundbuchrechtlichen Vorgaben einkalkuliert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden im Freistaat Bayern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-anspruch-auf-entfernung-von-kreuzen-dienstgebaeuden-im-freistaat-bayern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2023 – 10 C 3.22 und 10 C 5.22</em></p><p>Im Jahr 2018 trat auf Initiative des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in Kraft. Nach diesem sogenannten Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Flankierend enthält § 36 AGO die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung und somit an den neuen § 28 halten mögen.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die daraufhin angebrachten Kruzifixe in Dienstgebäuden nicht entfernt werden müssen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aus dem Jahr 2022, in welcher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in der Vorschrift keinen Eingriff in die Grundrechte der Kläger sah – weder in das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch in die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.</p><p>Geklagt hatte die religionskritische Weltanschauungsgemeinschaft Bund für Geistesfreiheit (BfG), die sich gegen die Normen als auch deren Umsetzung richtete. Die BfG argumentierte, die Kreuze seien religiöse Symbole, welche in Gebäuden eines zur Neutralität verpflichteten Staates nichts verloren hätten.</p><p>Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung von §§ 28, 36 AGO richtete, war die Klage bereits unzulässig (Az. BVerwG 10 C 3.22). Die Vorschriften seien bloße Verwaltungsvorschriften, welche mangels rechtlicher Außenwirkung die Rechte der Kläger nicht verletzen, so das Gericht.</p><p>Soweit sich die Klage auf die Entfernung der aufgrund des Kreuzerlasses aufgehängten Kreuze bezog, war die Klage unbegründet (Az. BVerwG 10 C 5.22). Das Gericht stellte klar, dass die Kreuze zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens darstellen, darin jedoch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liege. Insbesondere könne sich die Klägerin als kollektive Grundrechtsträgerin gegenüber den im Eingangsbereich der Behörden angebrachten Kreuze nicht auf "Konfrontationsschutz" berufen.</p><p>Auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates scheide aus. Danach darf der Staat bestimmte Glaubensgemeinschaften nicht bevorzugen. Eine solche Privilegierung läge jedoch nicht vor, so der BayVGH, der dies bereits in der Vorinstanz - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - festgestellt hat. Ein vollständiger Verzicht auf religiöse Symbole werde durch das Neutralitätsprinzip nicht verlangt, so das Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr sei der Staat zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen verpflichtet. Bereits der Wortlaut des § 28 AGO bringe zum Ausdruck, dass das Kreuz Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sei. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern nicht mit christlichen Glaubenssätzen und seine Anbringung stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Weltanschauungen nicht im Wege.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuer auf Umsätze im umsatzsteuerlichen Organkreis?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuer-auf-umsaetze-im-umsatzsteuerlichen-organkreis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>EuGH-Urteile vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20 und C-269/20) und BFH-Beschluss vom 26.01.2023 (Az. V R 20/22; Verfahren beim EuGH: Rs. C-184/23)</em></p><p>Wird eine Umsatzsteuerorganschaft gelebt, gilt es wachsam zu bleiben und die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu verfolgen. Geklärt ist zwar mittlerweile, dass die nationale Regelung, wonach der Organträger die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für den Organkreis zu erfüllen hat, europarechtskonform ist. Auch sind sich EuGH und BFH einig, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung weniger streng sind als der BFH dies bisher forderte. Noch ungeklärt ist aber, welche Folgen die alles erschütternde Aussage des EuGH hat, dass eine Person trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem Organkreis weiterhin selbstständig sein kann. Sind damit die bisher als nicht umsatzsteuerbar behandelten Umsätze zwischen den zum Organkreis gehörenden Personen als umsatzsteuerpflichtig anzusehen?</p><h3>Unionsrechtskonformität der Steuerpflichtigkeit des Organträgers</h3><p>"Alles beim Alten" heißt es zunächst im Hinblick auf den Umstand, dass gemäß der nationalen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz allein der Organträger als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Trotz der von der nationalen Regelung abweichenden Vorstellung des europäischen Rechts, wonach alle Mitglieder zu einer Mehrwertsteuergruppe verschmelzen und diese als Steuerpflichtige anzusehen ist, hat der EuGH der nationalen Regelung keine Absage erteilt. Denn auch die deutsche Regelung führe nach Ansicht des EuGH nicht zu einer Gefahr von Steuerverlusten, weil neben der vorrangigen Haftung des Organträgers eine weitere (subsidiäre) Haftung aller Organmitglieder über die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft in § 73 der Abgabenordnung gewährleistet sei.</p><h3>Unselbstständigkeit einer Organgesellschaft</h3><p>Noch nicht final geklärt sind die Rechtsfolgen folgender Aussage des EuGH: Eine Person darf nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft automatisch als nicht selbstständig eingeordnet werden. Entscheidend für die Einordnung als selbstständig sei allein, dass eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung sowie in eigener Verantwortung ausgeübt und das resultierende wirtschaftliche Risiko getragen werde.</p><p>Diese Aussage stellt das nationale Verständnis der Umsatzsteuerorganschaft völlig auf den Kopf. Denn die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt nach nationalem Verständnis zur Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und dem denklogisch und gesetzessystematisch folgend zum Verlust der Selbständigkeit der eingegliederten Organgesellschaft im Sinne der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft im Hinblick auf die Steuerpflichtigkeit der Umsätze gegenüber des Organträgers.</p><p>Im Anschluss an diese Aussage und der Forderung des EuGH, dass die nationale Gesetzesbestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf, musste es zwingend zu einer weiteren (Vorlage-)Frage des BFH an den EuGH kommen: Kann von nicht der Umsatzteuer unterliegenden Innenumsätzen ausgegangen werden, wenn wie im zu entscheidenden Fall die Gefahr von Steuerverlusten droht, weil der Organträger als Empfänger des Innenumsatzes nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist? Die Antwort des EuGH auf diese Vorlagefrage steht noch aus.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Der angefragte Sachverhalt betrifft eine Vielzahl von Gestaltungen. Wird doch die Umsatzsteuerorganschaft regelmäßig als Gestaltungsinstrument bei Personen eingesetzt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie beispielsweise Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Bildungsbereich, aber auch Banken und Versicherungen sowie Vermieter von Wohnungen. Nichtabziehbare Vorsteuerbeträge ließen sich bislang für derartige Personen dadurch vermeiden, dass sie mit Dienstleistern Organschaften begründeten. Eine Entscheidung pro Steuerbarkeit von Innenumsätzen würde schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Denn die Umsatzsteuerorganschaft ist allein abhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Fällt eine weg, entfällt die Organschaft. Sie kann durch den Steuerpflichtigen weder gewählt noch abgewählt werden und ist auch nicht von einem Feststellungsakt der Finanzverwaltung abhängig. Nicht zuletzt aus diesem Grund, sind die Divergenzen zwischen dem europäischen und dem deutschen Recht auf dem Gebiet der Umsatzsteuerorganschaft so problematisch. Für nicht festsetzungsverjährte Umsatzsteuerveranlagungen muss dann eine Lösung gefunden werden. Wahrscheinlich ist, dass eine Übergangsregelung dazu führt, dass die Vergangenheit unberührt bleibt. Für die Zukunft aber müssen dann schnellstmöglich alternative Gestaltungen gefunden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die 5 wichtigsten Aspekte, die es bei der Vergabe des Dienstradleasings für öffentliche Auftraggeber zu beachten gibt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-5-wichtigsten-aspekte-die-es-bei-der-vergabe-des-dienstradleasings-fuer-oeffentliche</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In Zeiten der Mobilitätswende ist insbesondere die öffentliche Hand gefragt, ihren Arbeitnehmern attraktive Fortbewegungsalternativen anzubieten. Das Dienstradleasing stellt ein umweltfreundliches, kostengünstiges und flexibles Angebot für Arbeitnehmer dar, bringt allerdings einige Herausforderungen für öffentliche Auftraggeber mit sich:</p><h3>1. Marktgerechte vertragliche Gestaltung</h3><p>Berücksichtigen Sie bei der Gestaltung Ihrer Vergabeunterlagen die Besonderheiten des jeweiligen Marktes. Bei der Vergabe des Dienstradleasings sind die meisten Marktteilnehmer nicht gewillt, auf ihre eigenen Vertragswerke und AGBs vollständig zu verzichten. Dies muss sinnvoll in den – unbedingt zu empfehlenden – eigenen Rahmenvertragsentwurf integriert werden, um Sie als öffentlichen Auftraggeber abzusichern und zugleich die Bieter nicht von vornherein vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen zu müssen.</p><h3>2. Passgenaue Eignungs- und Zuschlagskriterien</h3><p>Der Wahl der passenden Eignungs- und Zuschlagskriterien kommt entscheidende Bedeutung für den Erfolg des Vergabeverfahrens zu. Beim Dienstradleasing haben sich verschiedene qualitative Bewertungsmethoden etabliert, die jedoch teilweise unter deutlichen Schwächen leiden. Die Wahl zwischen einer offenen Konzeptbewertung oder einem sehr starren Abfragen verschiedener Qualitäten der Anbieter zu Versicherungsleistungen etc. sollte sorgfältig abgewogen werden.</p><h3>3. Datenschutz</h3><p>Das Thema Datenschutz spielt auch beim Dienstradleasing eine besondere Rolle und muss entsprechend mitgedacht werden.</p><h3>4. Steuerliche Besonderheiten</h3><p>Die Attraktivität des Dienstradleasings kommt insbesondere von den steuerlichen Vorteilen für die Arbeitnehmer. Auf der anderen Seite stellen sich praktische Fragen, so z. B. zu der möglichen Übernahme des Dienstrades am Ende der Laufzeit, die in den Vergabeunterlagen geregelt werden müssen.</p><h3>5. Bieterfragen und ggf. Rügen</h3><p>Unsere Praxiserfahrung zeigt ein hohes Maß an Nachfragen einzelner Bieter bei Vergaben zum Dienstradleasing. Hier sollte man die Best Practices zum Umgang mit Bieterfragen und etwaigen Rügen kennen!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a>, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht, wird in einem Online-Seminar am 22. März 2024 für den Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) auf diese und weitere Punkte näher eingehen und Ihnen einen praktischen Leitfaden an die Hand geben, welche vergaberechtliche Besonderheiten Sie als öffentlicher Auftraggeber bei der Suche nach einem Anbieter für Dienstfahrräder berücksichtigen müssen. Eine Anmeldung zu dem Online-Seminar ist über <a href="https://www.vhw.de/fortbildung/veranstaltung/vergabe-des-dienstradleasings-rahmenbedingungen-und-best-practices-am-22-03-2024-in-berlin-wb245822/?keywords=dienstradleasing&amp;cHash=e0f7abb9e1b55c7bd680820892771a23" target="_blank" rel="noreferrer">diesen Link</a> möglich.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
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                        <guid isPermaLink="false">news-1665</guid>
                        <pubDate>Thu, 22 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Grundstückskürzung im Konzern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerblicher-grundstueckshandel-und-erweiterte-grundstueckskuerzung-im-konzern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Den ausführlichen Beitrag, der im NWB Verlag erschienen ist (NWB 2024, Seite 531 – 538), finden Sie <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1036918/?SprungMarke=yPage_531" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>. Nachfolgend erhalten Sie die Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“.</em></p><h3>Urteil des FG Münster v. 26.4.2023 - 13 K 3367/20 G</h3><p>Das FG Münster hat zur Drei-Objekt-Grenze bezogen auf eine grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaft eines Immobilienkonzerns Stellung genommen (vgl. FG Münster, Urteil v. 26.4.2023 - 13 K 3367/20 G, NWB TAAAJ-42643; Revision eingelegt, Az. beim BFH: III R 14/23). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung von 13 Objekten fünf bis sieben Monate nach Ablauf der Fünfjahresfrist einer Objektgesellschaft eines Immobilienkonzerns keinen gewerblichen Grundstückshandel darstellt.</p><p>Das Finanzgericht hat klargestellt, dass die Vermietung von Immobilien keine Nähe zum Handel mit Immobilien darstellt. In der Folge scheidet bei Vermietungsgesellschaften die Branchennähe als Indiz für eine bedingte Veräußerungsabsicht aus. Bei fehlender Branchennähe ist zudem der Zeitraum, innerhalb dessen ein geringfügiges und damit schädliches Überschreiten der Fünfjahresfrist vorliegt, kürzer als bei branchennahen Steuerpflichtigen. Ferner reicht nach Auffassung des Gerichts die hohe Anzahl an veräußerten Objekten als Indiz für eine bedingte Veräußerungsabsicht allein nicht aus. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bedürfe es weiterer Indizien, die für eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen. Bei Würdigung dieser Gesamtumstände sind nach Auffassung des Gerichts, anders als bei dem Verkauf innerhalb der Fünfjahresfrist, auch die Umstände des Verkaufs der Immobilien zu berücksichtigen, zumindest wenn es sich um gravierende, im Erwerbszeitpunkt unvorhersehbare Ereignisse handelt. Ferner bekräftigt das FG Münster in Abgrenzung zum FG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil v. 18.1.2022 - 8 K 8008/21, NWB IAAAI-57928, Revision anhängig, Az. beim BFH: III R 12/22) die Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften, so dass die gewerbliche Tätigkeit anderer Gesellschaften des Konzerns nicht auf Vermietungsgesellschaften abfärbt. Für das fehlende Indiz der Veräußerungsabsicht außerhalb der Fünfjahresfrist sprach auch die langfristige Finanzierung.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Veräußern Immobiliengesellschaften Grundbesitz, stellt sich oftmals die Frage, ob diese Veräußerungen einen gewerblichen Grundstückshandel begründen und damit signifikante Gewerbesteuerbelastungen auslösen. Da die Drei-Objekt-Grenze nur indizielle Wirkung hat und stets das Gesamtbild der Verhältnisse zu berücksichtigen ist, ergeben sich in der Praxis oftmals große Unsicherheiten, ob ausreichend Indizien vorliegen, die gegen einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen. Insbesondere in Fällen, bei denen es sich um Veräußerungen von Objekten außerhalb der Fünfjahresfrist handelt, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund zum Erwerbszeitpunkt unvorhersehbarer, gravierender Ereignisse gezwungen ist, sollte basierend auf den Ausführungen des FG Münster oftmals der Nachweis erbracht werden können, dass diese „Notverkäufe“ keinen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um Gesellschaften aus dem Bereich der „Bestandshaltung“ handelt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank">Jens Ledermann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><br><h5>Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Beitrags „Schnell gelesen“ erfolgt mit Erlaubnis des NWB Verlags.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 21 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die ADVANT-Allianz berät Cogne Acciai Speciali bei der Übernahme des führenden Nahtlosrohrherstellers Mannesmann Stainless Tube</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-advant-allianz-beraet-cogne-acciai-speciali-bei-der-uebernahme-des-fuehrenden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 22. Februar 2024</strong> - Die europäische ADVANT-Allianz mit ihren drei Kanzleien ADVANT Nctm (Italien), ADVANT Beiten (Deutschland) und ADVANT Altana (Frankreich) hat die Cogne Acciai Speciali S.p.A. (CAS) beim Erwerb sämtlicher Anteile an der Mannesmann Stainless Tubes GmbH (MST) in einer grenzüberschreitenden Transaktion umfassend rechtlich beraten.</p><p>CAS mit Sitz in Aosta (Italien) ist eine 70-prozentige Tochtergesellschaft der Walsin Lihwa Corporation (Walsin) aus Taiwan. Die strategische Übernahme stärkt die Position von CAS in Europa als Anbieter von Lösungen für Edelstahl und Nickellegierungen aus einer Hand und untermauert die Strategie von Walsin, in hochwertige, schnell wachsende Marktsegmente zu expandieren. Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.&nbsp;<br>Die ADVANT-Kanzleien haben Cogne Acciai Speciali unter der Leitung des italienischen Partners Vittorio Noseda umfassend über mehrere Gerichtsbarkeiten und Standorte hinweg beraten. ADVANT Beiten, geführt von den Partnern Dr. Christian von Wistinghausen, Dr. Marion Frotscher und Tassilo Klesen, beriet in allen Fragen des deutschen Rechts.</p><p>CAS ist eine internationale Unternehmensgruppe und verfügt über Produktionsstätten auf drei Kontinenten sowie über Vertriebsbüros in allen wirtschaftlich wichtigen Regionen der Welt. CAS verarbeitet Austenite, Martensite, Ferrite, Duplex- und Duplexwerkstoffe bis hin zu Nickelbasislegierungen für die Automobilindustrie, die Energiewirtschaft, insbesondere die Öl- und Gasindustrie, die Medizintechnik, die Lebensmittelindustrie, den Chemie- und Anlagenbau sowie den allgemeinen Maschinenbau.</p><p>MST gehört seit dem Jahr 2000 zusammen mit den Mannesmannröhren-Werken zur Salzgitter AG. Das Unternehmen MST und seine Tochtergesellschaften beschäftigen weltweit rund 1.000 Mitarbeiter, davon 260 an den beiden deutschen Standorten in Remscheid und Mülheim in Nordrhein-Westfalen. Weitere Standorte gibt es in Frankreich, Italien und den USA. MST beliefert weltweit führende Unternehmen aus den Bereichen Energie, Luft- und Raumfahrt, Chemie, Petrochemie und anderen Märkten, die Rohrlösungen benötigen, die extremen Druck- und Temperaturbedingungen standhalten.</p><p>CAS bietet MST und den Mitarbeitern in der neuen Organisation eine hervorragende unternehmerische Zukunft. MST wird direkt von den Materiallieferungen von CAS profitieren und damit noch besser für den Wettbewerb gerüstet sein. Gleichzeitig kann CAS seine Schmelzkapazitäten auslasten und sein Produktportfolio entlang der Wertschöpfungskette erweitern. Mit der Aufnahme von MST in die Walsin/CAS-Familie wird die Strategie der Bildung eines vertikal integrierten Stahlunternehmens vollendet.</p><p>Die CAS-Muttergesellschaft Walsin wurde 1966 gegründet und ist seit 1972 an der Börse von Taiwan notiert. Walsin ist ein Industriekonglomerat, das in den Bereichen Draht und Kabel, Edelstahl und erneuerbare Energien tätig ist. Mit mehr als 40 Produktions- und Vertriebsstandorten in China, Europa, Südostasien und den USA werden Walsin-Produkte in der Luft- und Raumfahrt, in der Öl- und Gasindustrie, im Bereich der neuen Energien, in der Automobilindustrie sowie in der Industrie- und Konsumgüterindustrie eingesetzt. Der Hauptsitz von Walsin befindet sich in Taipeh, Taiwan.</p><p><strong>Berater Cogne Acciai Speciali:</strong><br>ADVANT Nctm: Vittorio Noseda (federführender Partner), Lucilla Casati, Martina da Re (alle Corporate/M&amp;A), Francesco Mazzocchi (Kartellrecht).</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide federführender Partner), Christian Burmeister, Lelu Li, Olga Prokopyeva, Dr. Eva Kreibohm, Damien Heinrich (alle Corporate/M&amp;A), Danah El-Ismail (Real Estate), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax), Christian Frederik Döpke, Mathias Zimmer-Goertz (beide IP/IT/Media), Michael Riedel (Arbeitsrecht), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht)</p><p>ADVANT Altana: Bruno Nogueiro (federführender Partner), Arthur Boutemy, Théodore Sabot (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A).<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt ADVANT Beiten</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Welche Anforderungen gelten für die positive Fortführungsprognose von Start-ups?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/welche-anforderungen-gelten-fuer-die-positive-fortfuehrungsprognose-von-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Das OLG Düsseldorf bestätigt in einem Urteil vom 16. August 2023 seine Rechtsauffassung, wonach die Grundsätze, die der BGH für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose eines Unternehmens aufgestellt hat, bei Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar sind.</strong></p><h3>Überblick</h3><p>Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe für juristische Personen: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Überschuldet ist eine Gesellschaft, wenn ihr Vermögen ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Beurteilung, ob eine Überschuldung vorliegt, erfolgt also in zwei Schritten: Zum einen wird geprüft, ob eine rechnerische Überschuldung besteht. Hierfür wird eine Überschuldungsbilanz erstellt, bei der alle Aktiva zu ihrem Liquidationswert anzusetzen sind und stille Reserven berücksichtigt werden. Zum anderen – und kumulativ – ist ein Unternehmen nur dann überschuldet, wenn ihm keine sog. "positive Fortführungsprognose" attestiert werden kann.</p><p>Diese Prognose beruht ihrerseits auf zwei Pfeilern: Subjektiv muss die Schuldnerin einen Fortführungswillen aufweisen, objektiv muss sie für die nächsten zwölf Monate überlebensfähig sein, was aufgrund eines aktualisierten Ertrags- und Finanzplanes festgestellt wird. Das kommentierte Urteil befasst sich insbesondere mit der Frage, wann Start-ups objektiv überlebensfähig sind und ob dabei andere Grundsätze gelten als bei anderen Unternehmen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Start-up der kommentierten Entscheidung wurde 2014 gegründet. Es sollte eine Online-Börse für Gebraucht- und Nutzfahrzeuge betreiben und entwickelte hierfür über Jahre hinweg eine Software. Die Finanzierung erfolgte über ein "zur Stärkung des Eigenkapitals … in der Gründungsphase des Unternehmens … als Mezzanine-Kapital" gewährtes und bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Darlehen eines Investors. Zum 31. Dezember 2015 wies die Unternehmensbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR 620.200 aus, während die Darlehensforderungen sich auf EUR 608.000 beliefen. Die Umsätze der Gesellschaft betrugen im Jahr 2015 rund EUR 12.000.</p><p>Zwischen dem 1. Januar 2016 und März 2016, als die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer des Start-ups endete, nahm er diverse Zahlungen von kreditorisch geführten Konten vor und ließ Einzahlungen von Dritten auf ein debitorisch geführtes Konto zu. Nachdem sein Nachfolger im Oktober 2016 Insolvenzantrag gestellt hatte, forderte der spätere Insolvenzverwalter den entsprechenden Betrag von dem Beklagten nach § 64 GmbHG a.F. (nun § 15b InsO) zurück, da er der Auffassung war, die Gesellschaft sei bereits am 31. Dezember 2015 zahlungsunfähig gewesen.</p><p>Das Landgericht Krefeld hatte die Klage des Insolvenzverwalters noch abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts bestand Anfang 2016 noch eine positive Fortführungsprognose. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Start-ups sei es danach ausreichend, wenn das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, seine im Prognosezeitraum fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung externer Finanzierungsmittel zu decken. Da der Investor wiederholt mitgeteilt hatte, dass "er das Unternehmen finanzieren werde, solange er Vertrauen in das Geschäftsmodell und solange die Verluste nicht so hoch würden, dass er sie nicht mehr finanzieren könnte", und ein solcher Verlust des Vertrauens Anfang des Jahres 2016 weder vorhanden noch für den Beklagten ersichtlich gewesen sei, war Anfang des Jahres 2016 noch von einer objektiven Überlebensfähigkeit des Start-ups auszugehen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf trat dieser Auffassung durch Urteil vom 16. August 2023 (Az. 12 U 59/22) entgegen und bejahte die Überschuldung des Start-ups zum 31. Dezember 2015.<br>Rechnerisch überschuldet war es, weil die immateriellen Vermögensgüter – also die entwickelte Software – entgegen der Behauptung des Beklagten in der Überschuldungsbilanz nicht unterbewertet wurden. Außerdem war die Zusage des Investors keine in der Überschuldungsbilanz aktivierbare "harte Patronatserklärung". Harte Patronatserklärungen müssten aktiviert werden, wenn die Patronatserklärung zugunsten aller Gläubiger abgegeben wurde, der Anspruch gegen den Patron vollwertig sei, und es sich nicht um eine nur externe Patronatserklärung handele. Eine solche Verpflichtung könne der Aussage des Investors nicht entnommen werden. Außerdem enthielten die Darlehensverträge keinen qualifizierten Rangrücktritt, aus dem sich die mangelnde Passivierungspflicht der geschuldeten Beträge ergebe. Die Formulierungen "Stärkung des Eigenkapitals" und "Mezzanine-Kapital" könnte man zwar als Rangrücktritt deuten, die rechtlich verbindlichen Regelungen der Verträge stünden aber im Widerspruch dazu, da dem Darlehensgeber etwa ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Start-ups eingeräumt wurde und das Darlehen ohnehin zeitlich befristet war.</p><p>Darüber hinaus habe der Beklagte Anfang 2016 nicht von einer positiven Fortführungsprognose des Start-ups ausgehen dürften. Zwar gelten für Start-ups – so das OLG Düsseldorf – die Grundsätze, die der BGH für die Fortführungsprognose von Unternehmen aufgestellt habe, nur eingeschränkt: Start-ups seien in ihrer Anfangsphase regelmäßig nicht oder nur sehr begrenzt ertragsfähig, aber dennoch in Zukunft potenziell rentabel. Stellte man lediglich auf die aktuelle Ertragskraft solcher Unternehmen ab, würde man sie zum Marktaustritt zwingen. Es komme vielmehr darauf an, dass im Prognosezeitraum die Zahlungsunfähigkeit des Start-ups mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % nicht eintreten werde, wobei die erforderlichen Mittel dazu auch durch die Eigentümer oder Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden können. Voraussetzung sei allerdings, dass diese Prognoseentscheidung auf einer nachvollziehbaren, realistischen (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept beruhen und die Fremdfinanzierung von dieser Planung abhinge. Sei das Start-up nämlich auch perspektivisch nicht ertragsfähig, sei vorprogrammiert, dass auch eine Fremdfinanzierung an ihre Grenzen stoßen werde.</p><p>Im konkreten Fall wurde dem beklagten Geschäftsführer zum Verhängnis, dass er nicht beweisen konnte, monatliche Finanzpläne erstellt und sie mit dem Investor abgestimmt zu haben. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Investor die Entscheidung zur Fortsetzung der Finanzierung nicht von der Finanzplanung des beklagten Geschäftsführers abhängig machte, sondern von den Planungen des damaligen Start-Up Gründers, der nicht Mitglied der Geschäftsführung war.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Die – durch dieses Urteil bestätigte – Auffassung des OLG-Düsseldorf, dass die positive Fortführung von Start-ups nicht allein nach ihrer Selbstfinanzierungskraft beurteilt werden muss, ist realitätsnah und verdient grundsätzlich Zustimmung. Start-ups werden nicht selten in ihrer Anfangsphase von Investoren am Leben gehalten, die auf eine hohe Rendite in – mehr oder weniger – weiter Zukunft spekulieren. Die Situation des streitgegenständlichen Start-ups, das im zweiten Jahr seines Bestehens bei einem Umsatz von EUR 12.000 Schulden von über EUR 600.000 vor sich hertrieb, ist dabei keine Seltenheit. Müssten verschuldete Start-ups von ihrem Gründungszeitpunkt an selbstfinanzierungsfähig sein, um als objektiv überlebensfähig zu gelten, würden sie regelmäßig noch vor ihrem Markteintritt Insolvenz anmelden müssen. Zahlreiche innovative Geschäftsideen würden somit nie das Licht der Welt erblicken.</p><p>Wie einige Kommentatoren zutreffend hervorheben (Baumert, NZI 2024, 76, 83, m.w.N.), ist indes zweifelhaft, ob das OLG-Düsseldorf sich mit dieser Rechtsprechung wirklich in Widerspruch zur Linie des BGH setzt. Auch der BGH stellt für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose auf eine Einzelfallbetrachtung ab und auch der BGH hat bereits angedeutet, dass in Ausnahmefällen eine weiche Patronatserklärung oder "sonstige Umstände" im Rahmen dieser Fortführungsprognose berücksichtigt werden können. Es spricht also viel dafür, dass bei Erfüllung des durch das OLG Düsseldorf aufgestellten Voraussetzungen, auch der BGH eine positive Fortführungsprognose bejahen würde.</p><p>Ein Start-up ist danach nicht schon deshalb insolvent, weil es rechnerisch überschuldet und noch nicht aus eigener Kraft heraus finanzierungsfähig ist. Solange (1) das Start-up über eine realistische Ertrags- und Finanzplanung verfügt, (2) die zu einem gewissen Zeitpunkt nachvollziehbarerweise eine Ertragsfähigkeit aufweist und (3) Dritte aufgrund dieser Planung die Finanzierung des Start-Ups mindestens für die nächsten zwölf Monate zugesagt haben – unter Umständen selbst durch weiche Patronatserklärungen – können Start-up-Gründer von der positiven Fortführungsprognose ihres Unternehmens ausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Laden des privaten Hybridfahrzeugs am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/laden-des-privaten-hybridfahrzeugs-am-arbeitsplatz-ein-kuendigungsgrund</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19. Dezember 2023 - 8 Sa 244/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Etwa vier Jahre war der Eigentümer eines Hybridfahrzeugs als Rezeptionist bei seinem Arbeitgeber tätig. Nachdem jedoch mehrere seiner Kollegen den Chef darauf hinwiesen, dass der Rezeptionist den Einsatz in der Spätschicht regelmäßig nutzte, um sein Hybridfahrzeug auf Kosten des Arbeitgebers aufzuladen, erwischte ihn der Arbeitgeber prompt einen Tag später bei einem Ladevorgang an der regulären Haushaltssteckdose. Das etwa 20-minütige Laden entsprach nach Angabe des Arbeitgebers Stromkosten von knapp 40 Cent. Es folgte eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Rezeptionist gewann mit seiner Kündigungsschutzklage in erster Instanz (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 10. März 2023 – 5 Ca 138/22). Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>In der mündlichen Verhandlung führte das LAG Düsseldorf aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund darstelle. Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolge. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das LAG Düsseldorf dennoch zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Dies insbesondere aufgrund der geringen Kosten des nachgewiesenen Ladevorgangs, der Tatsache, dass kein Verbot zum Laden von Elektromotoren für Mitarbeiter bestand und das Arbeitsverhältnis bis dahin beanstandungsfrei verlief. Das Gericht wies daraufhin, dass die Beweisaufnahme der ersten Instanz möglicherweise wiederholt werden müsse und machte einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits, der schließlich angenommen wurde.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wird geprüft, ob der Sachverhalt abstrakt betrachtet, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Im zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Interessenabwägung vorgenommen. Hier wird insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, die Betriebszugehörigkeit und ein störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses miteinbezogen. Das LAG Düsseldorf bezog in die Interessenabwägung ein, dass der Arbeitgeber das Laden anderer elektronischer Geräte, wie zum Beispiel Handys duldete. Der Vortrag des Klägers erstreckte sich auch auf das geduldete Aufladen von Tablets, E-Bikes, E-Roller und E-Zigaretten. Auch bereits das LAG Hamm berücksichtigte in seinem Urteil vom 2. September 2010 (Az. 16 Sa 260/10) in der Interessenabwägung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unerlaubten Ladens eines Elektrorollers den Umstand, dass in dem Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, ohne dass der Arbeitgeber eingriff. Zwar wies im vorliegenden Fall das LAG Düsseldorf darauf hin, dass das Laden von Handys wertungsmäßig etwas anderes sei als das Laden eines Hybridautos, dennoch wurde der Vergleich herangezogen.</p><p>Arbeitgeber sollten daher abwägen, ob die Stromnutzung für private Gegenstände durch Arbeitnehmer geduldet wird oder in einer internen Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung ein klarer Rahmen hierfür vorgegeben und das Laden von elektronischen Geräten insgesamt oder lediglich von Elektromotoren untersagt wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/theresa-neidhardt" target="_blank">Theresa Neidhardt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zentraler Immobilien Ausschuss stellt das Frühjahrsgutachten 2024 vor – unsichere Aussichten für Branche, Bauherren und Wohnungssuchende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zentraler-immobilien-ausschuss-stellt-das-fruehjahrsgutachten-2024-vor-unsichere</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hat als bedeutendster Branchendachverband das neue "Frühjahrsgutachten der Immobilienweisen" vorgestellt und dabei alarmierende Zahlen präsentiert. ZIA-Präsident Dr. Andreas Mattner übergab die Analyse in Berlin an Bundesbauministerin Klara Geywitz. Die Studie beschreibt unsichere Aussichten für Teile der Branche und düstere Perspektiven für alle, die in Deutschland Wohnraum schaffen wollen oder unter Zeitdruck eine Wohnung suchen. „Die Analyse der Experten ist nicht nur ein Wake-up call, sondern in einigen Punkten ein regelrechter Sirenen-Alarm“, kommentierte Mattner die Ergebnisse.</p><p>ADVANT Beiten ist wieder einer der Unterstützer der Studie, die alle Assetklassen beleuchtet. „Das Frühjahrsgutachten macht seit nun mehr als zwei Jahrzehnten deutlich, dass die Immobilienwirtschaft eine der bedeutendsten und dynamischsten Branchen in Deutschland ist. Die immense Wertschöpfung des Sektors für unsere Volkswirtschaft muss bewahrt werden, und dazu sind die Daten und Analysen aus dem Gutachten unerlässlich. In einer Zeit immer neuer Herausforderungen stellt der ZIA der Branche wichtige Informationen – auch zum Krisenmanagement – zur Verfügung. Deshalb sind wir als Wirtschaftskanzlei aus Überzeugung als Unterstützer dabei", sagt Klaus Beine, Rechtsanwalt, Notar und Leiter Sektor Real Estate bei ADVANT Beiten. Beine ist auch Mitglied des ZIA-Präsidiums.</p><p>ZIA-Präsident Matter konstatierte: „Eine Schwarze Null bei Wohnungsneuentwicklungen würde man erst bei einer Durchschnittsmiete von 21 Euro erzielen, das ist nicht möglich. Wer also baut, geht bankrott.“ Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld beschreibt als einer der "Immobilienweisen" das Grundproblem so: „Aufgrund erhöhter Baukosten und Finanzierungsschwierigkeiten, ausgelöst durch das höhere Zinsniveau, sind viele Bauvorhaben nicht mehr rentabel und werden zurückgezogen.” Feld analysiert im Gutachten die gesamtwirtschaftliche Lage und kommt zu der Einschätzung: Die Stornierungswelle könne sich „weiter fortsetzen, da die Rahmenbedingungen für Bauinvestitionen vorerst ungünstig bleiben dürften”.<br>&nbsp;<br>Das Frühjahrsgutachten belegt, dass trotz geopolitischer Risiken und wirtschaftspolitischer Unsicherheit eine gesamtwirtschaftliche Aufhellung möglich ist und die Immobilienwirtschaft daran teilhaben kann. „Das muss unbedingt gelingen. Denn die Branche legt buchstäblich Fundamente für ökonomische Stärke und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Und der braucht zwingend Stabilität. Im Jahr 2024 mehr denn je“, sagte Mattner.&nbsp;</p><p>Nach ZIA-Berechnungen werden in diesem Jahr 600.000 Wohnungen fehlen, im Jahr 2027 dann sogar 830.000.</p><p>Zum <strong>Frühjahrsgutachten 2024</strong> gelangen Sie <a href="https://zia-deutschland.de/wp-content/uploads/2024/02/fruehjahrsgutachten_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Fünftelregelung – das müssen Arbeitgeber wissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-fuenftelregelung-das-muessen-arbeitgeber-wissen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Was ist die Fünftelregelung? Und wieso wir die Fünftelregelung in meinem blog behandelt. Einerseits hat die Fünftelregelung den Ursprung im Steuerrecht und nicht im Arbeitsrecht und ist damit nicht mein Thema. Andererseits fordert die Anwendung der Fünftelregelung etwas Rechengeschick. „Juristen können nicht rechnen“ und auch deshalb ist die Fünftelregelung an sich erst recht nicht mein Thema. Die Fünftelregelung steht jedoch häufig im Zusammenhang mit der Abrechnung und Auszahlung einer Abfindung. Häufig werde ich zu Fragen zur Fünftelregelung konfrontiert und es ist deshalb (auch) eine Thematik des Arbeitsrechts und meines Blogs.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach dem deutschen Steuerrecht gibt es eine Progression. Je mehr ein Arbeitnehmer verdient, desto höher ist der prozentuale Steueranteil, bis der Höchststeuersatz erreicht ist. Im Steuerrecht gibt es Ausnahmeregelungen, z.B. bei außerordentlichen Einkünften. Eine außerordentliche Einkunft ist z.B. eine Abfindung. Eine Abfindung, die häufig als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird, würde den Arbeitnehmer steuerlich aufgrund der Progression „benachteiligen“.</p><h2>Grundsatz aus dem Einkommenssteuerrecht</h2><p>Der Grundsatz der Fünftelregelung ist in § 34 Abs. 1 S. 3 EstG normiert:</p><p><em>„Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. ²Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. ³Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.</em></p><h3>Die Fünftelregelung bei der Abfindung</h3><p>Mit der „Fünftelregelung“ erhält der Arbeitnehmer die Abfindung – wie im Vergleich oder im Aufhebungsvertrag vereinbart – in der Regel in einer Zahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Steuerlich wird aber so getan, als ob die Abfindung über fünf Jahre verteilt wird, damit sinkt die prozentuale Steuerlast.</p><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung anzuwenden ist. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. In der Praxis „beantragen“ dennoch häufig Arbeitnehmer die Abrechnung und Auszahlung nach der Fünftelregelung.</p><h3>Die Fünftelregelung Schritt für Schritt</h3><p>Die Fünftelregelung Schritt für Schritt:<br>a. Zuerst wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum die Steuer für die sonstige zu versteuernde Vergütung ohne Berücksichtigung der Abfindung berechnet.<br>b. Diesen Einkommenssteuern werden dann die Steuern gegenübergestellt, die auf das unter Ziffer a. ermittelte Einkommen zzgl. eines Fünftels des steuerpflichtigen Anteils der Abfindung entfallen.<br>c.Die Differenz der Steuerbeträge zwischen Ziffer a. und Ziffer b. wird berechnet.<br>d.Der Differenzbetrag nach Ziffer c. wird mit 5 (Fünftelregelung) multipliziert.</p><h3>Ein Beispiel zur Verdeutlichung</h3><img alt="Beispiel Fünftelregelung" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2f269812-b9da-42ac-b1d6-9e87432ba363" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid.JPG"><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – wann ist der Beweiswert erschüttert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-wann-ist-der-beweiswert-erschuettert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23</em></p><p>"Ein Arbeitgeber kann den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die in der Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben".</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer legte seiner Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 vor. Am 03.05.2022 erhielt der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2022. Im weiteren Verlauf legte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin weitere Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen vom 06.05.2022 bis zum 20.05.2022 und vom 20.05.2022 bis zum 31.05.2022, einem Dienstag, vor. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.05.2022 war der Arbeitnehmer ab 01.06.2022 wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Da die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung verweigert hatte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Bislang ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellung über das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 getroffen hat. Dies wäre aus Sicht des 5. Senats ausweislich der Pressemitteilung 45/23 vom 13.12.2023, die diesem Beitrag zugrunde liegt, jedoch erforderlich gewesen. Durch die passgenaue Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit habe mit der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestanden. Dies sowie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, geben nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, soweit es um den Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 geht.</p><p>Für den Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 habe der Arbeitnehmer die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit (ebenfalls) mit dem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel der ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Der Beweiswert dieser Bescheinigung sei allerdings nicht erschüttert. Anhaltspunkte, die insoweit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorrufen, lägen nicht vor. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung sei nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Vorlage der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Arbeitnehmer noch gar keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt.</p><p>Hinsichtlich des weiteren Zeitraums der beiden Folgebescheinigungen vom 06.05.2022 bis zum 20.05.2022 und vom 20.05.2022 bis zum 31.05.2022 sei dies anders. Der Beweiswert der beiden Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen sei erschüttert, weshalb der Arbeitnehmer als Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trage.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>In Fällen, in denen missbräuchliche Krankmeldungen auf der Hand liegen, kann Entgeltfortzahlungsbegehren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begegnet werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Anlass für Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Er kann sich nicht darauf beschränken, im Entgeltfortzahlungsprozess die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Anhaltspunkte, die zu Zweifeln führen, im Gerichtsverfahren konkret vortragen. Bestreitet der Arbeitnehmer die Anhaltspunkte, so muss der Arbeitgeber sie beweisen, um die an die Zweifel geknüpften Folgen auszulösen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei derartigen Fallkonstellationen gilt für die Arbeitgeberseite einmal mehr, die Umstände zweifelhafter Arbeitsunfähigkeits- und Folgebescheinigungen genau zu dokumentieren und in einem Entgeltfortzahlungsprozess vorzutragen. Im vorliegenden Fall waren dies die Koinzidenz des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist, die zudem noch an einem Dienstag und nicht etwa am Ende der Arbeitswoche endete, die Frage der Kenntnis von der Kündigung sowie die unmittelbare Genesung nach Ablauf der Kündigungsfrist und die sofortige Aufnahme der neuen Beschäftigung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bürokratieabbau in der Personalverwaltung in Sicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buerokratieabbau-der-personalverwaltung-sicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesjustizministerium hat am 11. Januar 2024 einen Referentenentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht und damit die erste Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Dieses Gesetz hätte – wenn es unverändert verabschiedet werden sollte – punktuell auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Regelungen und damit auf die Personalverwaltung. Folgende Erleichterungen sind geplant:</p><h3>1. Aushang Arbeitszeitgesetz</h3><p>Aktuell sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, u.a. das Arbeitszeitgesetz und die hiervon abweichenden Regelungen in Papierform im Betrieb auszuhängen. Die damit bezweckte Information der Arbeitnehmer soll künftig alternativ auch durch betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgen dürfen. Gemeint ist damit z.B. die Veröffentlichung im Intranet.</p><h3>2. Arbeitszeugnisse</h3><p>Neben der bisherigen Schriftform soll hierfür künftig auch die elektronische Form zulässig sein. Diese setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.</p><h3>3. Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen</h3><p>Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz muss künftig nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern kann auch elektronisch erbracht werden. Voraussetzung ist auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur, § 126 a BGB). Der Nachweis durch einfache E-Mail bleibt dadurch weiterhin ausgeschlossen.</p><h3>4. Eltern(teil-)zeitantrag</h3><p>Elternzeitanträge und Elternteilzeitanträge sollen künftig auch in Textform, d.h. z.B. auch per E-Mail wirksam gestellt werden können. Bislang ist hierfür die Schriftform vorgeschrieben, also ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben (§§ 15, 16 BEEG). Der Arbeitgeber darf Teilzeitbegehren künftig ebenfalls in Textform statt wie bislang in Schriftform ablehnen. Diese Formerleichterungen sollen allerdings erst ab dem 1.5.2025 und erst für ab dann geborene Kinder in Kraft treten.</p><p>Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen, wenngleich weitergehende Entbürokratisierungen sicherlich wünschenswert gewesen wären.</p><p>Aktuell wertet das Bundesjustizministerium die Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Referentenentwurf aus und lässt die daraus gewonnenen Erkenntnisse ggf. in eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs einfließen lassen. Es folgen die Verabschiedung durch die Bundesregierung und anschließend das parlamentarische Verfahren. Ob und welche Änderungen sich dabei noch ergeben werden und wann mit einer Verabschiedung und dem Inkrafttreten zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die Aesculap AG bei dem Erwerb der IT4process GmbH beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-aesculap-ag-bei-dem-erwerb-der-it4process-gmbh-beraten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 14. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Unternehmen der B. Braun-Gruppe, Melsungen, bei dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der IT4process GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die IT4process GmbH mit Sitz in Herzogenrath bei Aachen entwickelt und installiert Softwarelösungen für das OP-Management zur Optimierung und Digitalisierung von Prozessen in Krankenhäusern.</p><p>Mit diesem Erwerb erweitert B. Braun sein Dienstleistungsportfolio für OP-Management. Durch eine geplante Verschmelzung der IT4process mit der Aesculap-Tochtergesellschaft Invitec, Essen, welche eine eigene Software für die Steuerung der Sterilgutversorgung anbietet, wird eine IT-Plattform für Gesundheitseinrichtungen entstehen.</p><p>Die IT4process GmbH ist eine Ausgründung der RWTH Aachen. Vor über 10 Jahren entwickelten IT-Mitarbeitende gemeinsam mit der Aachener Uniklinik eine Software, mit der die komplexe OP-Logistik geplant werden kann. Heute bietet IT4process Softwarelösungen und Beratungsleistungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt in den Bereichen OP-Ressourcensteuerung, Sterilgutversorgung (AEMP/ZSVA) und Fallwagenlogistik.</p><p>Die Invitec GmbH &amp; Co. KG mit Hauptsitz in Essen entwickelt seit mehr als 20 Jahren Softwarelösungen für das Instrumentenmanagement sowie die Sterilgutversorgung in Krankenhäusern.&nbsp;</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 65.000 Mitarbeitenden ist das Unternehmen ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen. 2022 erwirtschaftete die B. Braun-Gruppe einen Umsatz von EUR 8,5 Mrd.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung, Hamburg), Benjamin Knorr (Berlin), Maren Dedert (alle Corporate/M&amp;A), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax, alle Hamburg), Dr. Andreas Lober, Daniel Trunk (beide IP/IT, Frankfurt am Main), Christian Hipp, Helin Alkan (beide Beihilferecht, Berlin),&nbsp;<br>Dr. Dietmar Müller-Boruttau und Dr. Michael Matthiessen (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p>Inhouse: Dr. Stefan Todt (Associate General Counsel B. Braun Group), Robin Giers, LL.M. (Senior Legal Counsel)<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland für 2024 in 16 Rechtsgebieten im Ranking</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-fuer-2024-16-rechtsgebieten-im-ranking</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2024 von The Legal 500 Deutschland in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 56 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxisbereichen genannt.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) abermals – wie auch 2023 - als <strong>TOP TIER-Kanzlei</strong> genannt zu sein.&nbsp;</p><p>In diesen Rechtsgebieten/Praxisbereichen ist die Kanzlei für 2024 im Ranking gelistet:&nbsp;</p><ul><li>Arbeitsrecht&nbsp;</li><li>Branchenfokus Energie&nbsp;</li><li>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)&nbsp;</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</li><li>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht)&nbsp;</li><li>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)&nbsp;</li><li>Kartellrecht&nbsp;</li><li>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)&nbsp;</li><li>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)&nbsp;</li><li>Private Clients und Nonprofit-Sektor</li><li>Versicherungsrecht (Beratung von Versicherungen)</li></ul><p>Eine <strong>„Firm to watch“</strong> sind wir im Steuerrecht.</p><p>Unserem Experten Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Aufnahme in die <strong>„Hall of Fame“</strong>.</p><p>Mit Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment) und Dr. Marc-Oliver Srocke freuen wir uns über die Nennung als <strong>„Führende Anwälte“</strong> sowie mit Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Clients und Nonprofit-Sektor) über die Nennung als <strong>Partner der nächsten Generation</strong>.</p><p><br><strong>Unsere empfohlenen Anwälte und weiteren Kernanwälte:</strong></p><ul><li><strong>Arbeitsrecht:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Drosdeck, Martin Fink, Dr. Andreas Imping, Jörn Manhart, Dr. Sebastian Kroll, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Maike Pflästerer, Dr. Erik Schmid, Dr. Mark Zimmer</li><li><strong>Branchenfokus Energie</strong>: Dr. Christof Aha, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner, Stephan Rechten, Dr. Christian Ulrich Wolf</li><li><strong>Corporate/M&amp;A:</strong> Christian Burmeister, Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</strong>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht):</strong> Dr. Christina Hackbarth, Tanja Hogh Holub, Dr. Andreas Lober</li><li><strong>Immobilienrecht:</strong> Florian Baumann, Klaus Beine, Annalena Benz, Verena Nader&nbsp;</li><li><strong>Informationstechnologie (Datenschutz):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Birgit Münchbach, Matthias W. Stecher, Matthias Zimmer-Goertz</li><li><strong>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Dr. Birgit Münchbach, Wojtek Ropel, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Dr. Christian Heinichen, Christoph Heinrich, Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Medien (Entertainment):</strong> Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Wojtek Ropel, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Medien (Presse- und Verlagsrecht):</strong> Dr. Andreas Lober, Katharina Mayerbacher, Dr. Marc-Oliver Srocke, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht): </strong>Katrin Lüdtke, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten&nbsp;</li><li><strong>Öffentliches Recht (Vergaberecht):</strong> Michael Brückner, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten, Max Stanko, Christopher Theis</li><li><strong>Private Clients und Nonprofit-Sektor:</strong> Katharina Fink, Dr. Guido Krüger, Dr. Gerrit Ponath, Stephan Raddatz, Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Georg Tolksdorf</li><li><strong>Versicherungsrecht:</strong> Dr. Florian Weichselgärtner</li></ul><p>Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Buchauszug – Vorsicht Falle!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buchauszug-vorsicht-falle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung und Marktüberblick</h3><p>Viele Unternehmen unterschätzen das Thema Buchauszug. Wer damit als Unternehmer schon einmal zu tun hatte, mag das allerdings als traumatisches Erlebnis in Erinnerung haben. Denn selbst gut organisierte Unternehmen scheitern oft, wenn ein Handelsvertreter einen Buchauszug verlangt, um Ansprüche auf Provisionen oder –bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – Ausgleichszahlungen zu prüfen bzw. zu berechnen.</p><p>In Deutschland gibt es rund 34.000 Handelsvertreter-Unternehmen, die im Schnitt 4,7 Vertretungen haben. Damit bestehen rund 160.000 Handelsvertretervertragsbeziehungen allein mit Vertretern in Deutschland. Über sie werden im Jahr Waren im Wert von ca. EUR 200 Milliarden vermittelt. Es handelt sich um einen wirtschaftlich hoch relevanten Bereich.</p><p>Nach deutschem Recht hat ein Handelsvertreter ein nicht vertraglich ausschließbares Recht, vom Unternehmer einen Buchauszug zu verlangen. Der Buchauszug ist ein "Spiegelbild der Geschäftsbeziehung" und muss in erheblicher Detailtiefe alle Geschäftsvorfälle wiedergeben, für die der Handelsvertreter evtl. einen Provisionsanspruch hat. Je nach u. a. Branche, Vertrag und Abrechnungspraxis können das tausende bis hunderttausende von Daten sein (oder auch viel weniger).</p><p>Unternehmer sind oft nicht in der Lage, den Buchauszug "per Knopfdruck" zur Verfügung zu stellen. Sie müssen ggf. händisch Daten zusammensuchen, z. B. dazu, warum ein Angebot vor Jahren nicht so angenommen wurde, wie ursprünglich angeboten, sondern leicht abgewandelt. Ein hoher Aufwand (in Extremfällen mit Kosten im sechsstelligen Bereich) führt nach der Rechtsprechung nicht dazu, dass der Buchauszug wegen Unzumutbarkeit nicht erstellt werden müsste.</p><p>Gelegentlich dient das Verlangen auf Erstellung eines Buchauszuges nicht seinem eigentlichen Zweck, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Provisionsabrechnungen zu prüfen, sondern hat zum Ziel, den Unternehmer hinsichtlich des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB oder anderer Forderungen zum Einlenken zu bewegen. Ein solche Motivation, die ggf. dem Anspruch entgegengehalten werden könnte, ist in der Regel nicht nachweisbar. Neben dem Ausgleichsanspruch ist der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug von jeher ein Hauptstreitpunkt bei Handelsvertreterprozessen.</p><h3>Sind Sie gerüstet für Streit mit Ihren Handelsvertretern?</h3><p>Jedes Unternehmen, das Handelsvertreter einsetzt, sollte im Rahmen eines Stresstests prüfen, ob es im Ernstfall in der Lage wäre, einen ordnungsgemäßen Buchauszug zu erstellen. Dazu sind – in der Regel mit Hilfe von externen Experten - die Verträge und die gelebte Vertragspraxis (u. a. das Abrechnungsverhalten) zu durchleuchten und ggf. anzupassen.</p><h3>Das ist der Buchauszug</h3><p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer auf Anforderung einen Buchauszug erstellt und zur Verfügung stellt. Und das auch ohne besonderen Grund.</p><p>Ein Buchauszug ist eine geordnete Zusammenstellung aller eventuell provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle in einer sehr erheblichen Detailtiefe (leicht werden 15, 20 oder mehr Daten für jeden einzelnen Geschäftsvorfall erreicht – abhängig von Branche und Vertragsgestaltung). Er muss je nach Lage bis zu 10 Jahre abdecken. Je nach Branche können daher ggf. tausende von Geschäftsvorfällen aufzunehmen sein. Damit kommt man u. U. zu zehn- oder auch hunderttausenden von aufzubereitenden und vorzulegenden Daten.</p><p>Das OLG München hat in einer Entscheidung (2010) festgehalten, dass ein Buchauszug transparent, übersichtlich und verständlich zu sein habe; dabei dürften zusammengehörende Geschäftsvorgänge nicht auseinandergerissen werden. Im zu entscheidenden Fall waren aus Sicht des OLG folgende Angaben zu machen:</p><ul><li>Auftragsdatum und Auftragsnummer</li><li>Auftragsumfang mit Angabe von Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert</li><li>Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen</li><li>Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag</li><li>Kunden mit genauer Anschrift oder Kundenummer</li><li>Annullierung, Nichtauslieferung und Stornierungen nebst Angabe von Gründen</li><li>Retouren nebst Angabe von Gründen</li></ul><p>Nach der gesetzlichen Regelung verjährt der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnisunabhängig läuft eine zehnjährige Verjährungsfrist. Wer auf eine sachgerechte Abrechnungspraxis achtet, kann dafür sorgen, dass sich seine Pflicht auf drei Jahre – und nicht zehn Jahre - beschränkt. Ggf. ist auch eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist möglich. Das erfordert aber eine sorgfältige Vertragsgestaltung.</p><p>Auch gut organisierte Unternehmer sind mit der Aufgabe Buchauszug oft überfordert, weil nicht alle zu liefernden Informationen im IT-System abgelegt sind und daher auf Anforderung händisch zusammengetragen werden müssen.</p><h3>BGH schützt "Daumenschraube" des Handelsvertreters</h3><p>Die Rechtsprechung ist beinhart und lässt einen hohen Aufwand nicht als Entschuldigung gelten. Laut BGH sind auch sechsstellige Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs kein Grund, diesen auf Verlangen nicht zu erstellen. Unternehmen sind verpflichtet, sich darauf einzustellen, einen Buchauszug zu erstellen, so die Gerichte. Daraus ergibt sich auch einiges Druckpotential zugunsten des Handelsvertreters. Dieses kann er z. B. einsetzen, wenn es um Verhandlungen über einen Ausgleichsanspruch geht. Nicht umsonst spricht man auch von der "Daumenschraube" oder dem "scharfen Schwert" des Handelsvertreters.</p><p>Vertraglich ausschließen lässt sich dieses Recht des Handelsvertreters nicht, jedenfalls dann nicht, wenn dieser in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum tätig ist. Aber ohne Handlungsmöglichkeiten ist der Unternehmer auch nicht.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Wer Handelsvertreter beschäftigt, sollte:</p><ul><li>sich rechtzeitig darauf vorbereiten, eines Tages einen Buchauszug erstellen zu müssen;</li><li>testen, ob und wie ein solches Verlangen zu erfüllen ist;</li><li>bei der Vertragsgestaltung vorsorgen, um den Aufwand der späteren Erstellung eines Buchauszugs möglichst gering zu halten;</li><li>auch während der Vertragslaufzeit Maßnahmen ergreifen, um den Aufwand zu verringern.</li></ul><p>Dazu bedarf es eines strukturierten Prozesses, um zu analysieren, ob und wie im Unternehmen ein Buchauszug - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - erstellt werden kann.</p><p>Konkret geht es um vier Projektphasen:</p><p><strong>1. Analysephase:</strong></p><ul><li>Prüfung der bestehenden Handelsvertreterverträge: Welche Inhalte ein Buchauszug haben muss, hängt z. T. von den Handelsvertreterverträgen ab.</li><li>Prüfung des Berichtszeitraums, für den ggf. ein Buchauszug zu erstellen wäre.</li></ul><p><strong>2. Simulationsphase:</strong></p><ul><li>Datenanforderungssimulation: Durchführung einer Simulation, in der Unternehmensdaten so abgefragt werden, als würde ein Handelsvertreter einen Buchauszug anfordern. Dies beinhaltet die beispielhafte Abfrage von Daten zu ausgewählten Kunden und Zeiträumen.</li><li>Prozessanalyse: Überprüfung, wie schnell und effizient das Unternehmen in der Lage ist, die angeforderten Daten bereitzustellen.</li><li>Schwachstellenidentifikation: Feststellung von Defiziten und Problemen im aktuellen Prozess der Datenerhebung, -speicherung und -bereitstellung.</li></ul><p><strong>3. Optimierungsphase:</strong></p><ul><li>Beratung: Erarbeitung von individuellen Lösungen und Verbesserungsvorschlägen, um die Effizienz zu erhöhen und die festgestellten Schwachstellen abzustellen.</li><li>Prozessoptimierung: Unterstützung bei der Implementierung neuer Prozesse oder der Anpassung bestehender Abläufe unter Einbeziehung Ihrer IT-Abteilung bzw. -Berater.</li><li>Vertragsanpassung: Änderungen der Vertragsmuster; Überlegung, ob und wie auch bestehende Verträge angepasst werden können.</li><li>Optimierung in der gelebten Vertragspraxis: Identifizierung von Maßnahmen, die während der Vertragslaufzeit ergriffen werden können, um die rechtliche Situation zu verbessern und späteren Verhandlungsnachteilen vorzubeugen.</li></ul><p><strong>4. Nachbereitungsphase:</strong></p><ul><li>Sich (noch) nicht zurückzulehnen, ist Unternehmenspflicht! Erst die Überprüfung der Effektivität der umgesetzten Maßnahmen durch eine erneute Simulation schafft Sicherheit.</li></ul><p></p><p>Stresstest und Erfolgskontrolle – so vorbereitet, wird die Arbeit mit Handelsvertretern zu keinem Zeitpunkt zu einem Krisenfall.</p><p>Können wir Sie dabei unterstützen? Sprechen Sie uns an!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Telefonieren ist gut. Video ist besser. Betriebsrat entscheidet selbst über digitales Sitzungsformat </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/telefonieren-ist-gut-video-ist-besser-betriebsrat-entscheidet-selbst-ueber-digitales</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>LAG München, Beschluss vom 07.12.2023 - 2 TaBV 31/33</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>2022 beschloss der Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textilunternehmens im Rahmen seiner Geschäftsordnung die Möglichkeit der virtuellen Betriebsratssitzung, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG gegeben sind. Im Zuge dessen forderte er die Arbeitgeberin auf, den ordentlichen Betriebsratsmitgliedern mobile technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, damit die Mitglieder, falls erforderlich, an virtuellen Betriebsratssitzungen teilnehmen können. Hierbei stützte sich der Betriebsrat auf § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin verweigerte das Zurverfügungstellen entsprechender Sachmittel. Sie verwies den Betriebsrat auf die Möglichkeit eines Telefonkonferenzsystems, das aber nicht zur Durchführung von Videokonferenzen geeignet war. Für Videokonferenzen sollten die Betriebsratsmitglieder ihre privaten Endgeräte nutzen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat für die Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich funktionsfähige, technische Geräte mit Internetzugang und Kamera- und Laut-sprecher- bzw. Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.</p><p>§ 30 Abs. 2 BetrVG macht die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz lediglich von den dort genannten weiteren Voraussetzungen abhängig und gerade nicht davon, ob eine entsprechende technische Ausstattung bereits vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern die technische Ausstattung für die Durchführung jener Video- oder Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen. Hierbei muss sich der Betriebsrat nicht auf Telefonkonferenzen verweisen lassen, da § 30 Abs. 2 BetrVG Videokonferenzen gerade ausdrücklich zulässt. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wann er aufgrund der bei Videokonferenzen gegeben Visualisierung gegenüber den rein akustischen Telefonkonferenzen, Erstere bevorzugt. Betriebsratsmitglieder müssen sich zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit nicht darauf verweisen lassen, ihr eigenes Smartphone zu benutzen.</p><p>Der Arbeitgeber konnte sich gegenüber dem LAG München nicht mit Erfolg auf den Rechtsgedanken des BAG berufen, wonach Betriebsratsmitglieder während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein müssen. Nach dem LAG München ist dieser Grundsatz im Falle von Video- oder Telefonkonferenzen nach § 30 Abs. 2 BetrVG einzuschränken.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Da die Entscheidung zur Art und Weise der Durchführung der Betriebsratssitzung nun – abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben – allein von den Vorlieben des Betriebsrats abzuhängen scheint, bleibt dem Arbeitgeber an dieser Stelle nur das Zurverfügungstellen weiterer Sachmittel. Das Kriterium der Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG wurde durch das LAG München ebenso zur Disposition des Betriebsrats gestellt, wie die präferierte Durchführungsmethode.</p><p>Unter Berücksichtigung dessen, dass das LAG München mit seiner Entscheidung ausdrücklich von dem Grundsatz des BAG abweicht, dass die Betriebsratsmitglieder während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrates anwesend sein müssen, bleibt abzuwarten, wie zukunftstauglich diese Entscheidung ist.</p><p>Mit Blick darauf, dass viele Unternehmen ihren Beschäftigten bereits während der Pandemie mit technischen Endgeräten mit Videofunktionen ausgestattet haben, bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung nicht zu einer Forderungswelle der Betriebsräte führt und, dass die Arbeitsgerichte die Wünsche der Betriebsräte kritischer beleuchten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/virginia-maurer" target="_blank">Virginia Mäurer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>SE als Rechtsform-Alternative für den Mittelstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/se-als-rechtsform-alternative-fuer-den-mittelstand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Europäische Aktiengesellschaft (<em>Societas Europaea,</em> SE) feiert in diesem Jahr ihr zwanzigjähriges Jubiläum. Ein guter Anlass, um die Rechtsform einmal genauer in den Blick zu nehmen. Dabei zeigt sich, dass sie sich nicht nur für bekannte Großunternehmen wie Porsche, E.ON oder BASF als gute Wahl darstellt. Auch für wachsende Mittelständler und Familienunternehmen ist sie attraktiv. Denn sie bietet Gestaltungsspielräume sowohl bei der Arbeitnehmerbeteiligung als auch bei der inneren Verfassung der Gesellschaft. Das mit der Rechtsform verbundene internationale Prestige ist ebenfalls nicht zu vernachlässigen, wenn es auch für eine rechtliche Betrachtung naturgemäß außen vor bleiben muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>I. Gestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Thema der Arbeitnehmerbeteiligung wird immer dann relevant, wenn Unternehmen an der Schwelle zu 500 oder 2.000 Mitarbeitern stehen. Denn ab 500 Mitarbeitern ist in GmbHs und AGs ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Ab 2.000 Mitarbeitern wächst die Beteiligungsquote dann sogar auf die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder an. Die damit verbundene Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Geschicke des Unternehmens ist nicht immer gerne gesehen. Schließlich können Anteilseigner und Arbeitnehmer durchaus gegenläufige Interessen verfolgen. Wenn Anteilseigner eine unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer vermeiden möchten, bietet sich ein rechtzeitiger Wechsel in die SE als Ausweg an. Denn das deutsche Mitbestimmungsrecht gilt grundsätzlich nicht für die SE. Nur in der Gründungsphase sind Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern über das künftige Beteiligungsregime vorgesehen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, gilt grundsätzlich die bestehende Arbeitnehmerbeteiligung fort. Unternehmen unter 500 Mitarbeitern bleiben also mitbestimmungsfrei. Für Unternehmen zwischen 500 und 2.000 Mitarbeitern gilt die Beteiligungsquote von einem Drittel. Spätere Veränderungen der Mitarbeiterzahl, und seien sie noch so erheblich, bleiben dann unberücksichtigt. Der bestehende Status wird eingefroren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Immer möglich sind individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmervertretern. Aus der Praxis sind mehrere Beispiele bekannt, bei denen im Rahmen der Verhandlungen seitens der Arbeitnehmervertreter auf eine künftige Beteiligung verzichtet wurde. Genannt seien etwa der Elektronikhändler Conrad Electronic SE oder der Nahrungsmittelhersteller Hochland SE. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Ein Entgegenkommen bei Urlaubstagen oder Gehalt mag in manchen Fällen schwerer wiegen als eine Arbeitnehmerbeteiligung. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>II. Gestaltung der inneren Verfassung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ein weiteres Argument für die Rechtsform der SE sind die damit verbundenen Gestaltungsspielräume hinsichtlich der inneren Verfassung. Die SE bietet die Wahl zwischen einer dualistischen und einer monistischen Organisation. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das dualistische System entspricht der aus der AG bekannten Aufteilung von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet die Geschäfte in eigener Verantwortung, wohingegen der Aufsichtsrat mit der Kontrolle und Beratung des Vorstands betraut ist. Beide Organe sind strikt voneinander zu trennen. Ausgeschlossen ist auch eine Betätigung als Vorstands- und zugleich Aufsichtsratsmitglied. Der Vorstand besitzt eine starke Stellung: Er unterliegt nicht den Weisungen des Aufsichtsrats und kann während seiner Amtszeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht abberufen werden. Der Gestaltungsspielraum reduziert sich beim dualistischen System auf den Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen und die Größe des Aufsichtsrats. Letzteres hat bei etlichen Umwandlungen in die SE eine maßgebliche Rolle gespielt: Bei der SE gibt es nämlich – anders als bei einer mitbestimmten AG – keine Untergrenzen für die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Aufgeblähte Aufsichtsräte mit den für größere Unternehmen gesetzlich vorgeschriebenen zwanzig Mitgliedern können so bei einem Rechtsformwechsel verkleinert werden. Praxisbeispiele hierfür sind etwa die Allianz, BASF oder MAN.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Vorzüge gerade für mittelständische Unternehmen bietet das bei der SE zur Wahl stehende monistische System. Dabei obliegt die Leitung der Gesellschaft einem Verwaltungsrat und Geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Er ist damit sowohl Leitungsorgan mit Blick auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens als auch Kontrollorgan. Den Geschäftsführenden Direktoren obliegt lediglich die Umsetzung der Leitungsentscheidungen im Alltagsgeschäft. Die Stellung des Verwaltungsrats ist deutlich stärker als die Position eines Aufsichtsrats im dualistischen System. Entsprechend schwächer ist die Stellung der Geschäftsführenden Direktoren. Sie unterliegen den Weisungen des Verwaltungsrats und können jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Zudem können Mitglieder des Verwaltungsrats zugleich als geschäftsführende Direktoren eingesetzt werden, solange die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren besteht. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>So kann zugunsten einzelner Personen ein erheblicher Einfluss begründet werden. Der "starke Mann" kann zugleich Mitglied des Verwaltungsrats als auch Geschäftsführender Direktor sein. Zusätzlich kann in der Satzung vorgesehen werden, dass Geschäftsführende Direktoren nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Dies gibt ihnen eine enorme Machtfülle im Unternehmen: Sie entscheiden nicht nur über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, sondern sind zugleich mit der Führung der Geschäfte betraut.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für Familienunternehmen bietet es sich an, den Verwaltungsrat mit Vertretern verschiedener Familienstämme und die Posten der Geschäftsführende Direktoren mit externen Managern zu besetzen. Auf diese Weise haben die Familienmitglieder deutlich mehr Einfluss auf die Unternehmensleitung als dies im Aufsichtsrat einer AG der Fall wäre. Gleichzeitig sind sie aber nicht mit dem Alltagsgeschäft im Unternehmen belastet. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Denkbar ist schließlich auch, die SE im Bereich der Unternehmensnachfolge einzusetzen: Die ältere Generation kann zunächst sowohl als Verwaltungsrat als auch als Geschäftsführender Direktor agieren und sich dann langsam aus der Geschäftsführung zurückziehen. Das monistische System kann also auf die jeweilige Gesellschaft und die Situation der Gesellschafter passgenau zugeschnitten werden. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>III. Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die SE bietet gerade auch für Mittelständler und Familienunternehmen erhebliche Vorzüge. Vor allem für Unternehmen, die vor der Grenze von 500 oder 2.000 Mitarbeitern stehen, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsform-Alternative. Das gilt weitergehend auch für die Spielart der SE &amp; Co. KG, die gegenüber einer GmbH &amp; Co. KG ebenfalls mitbestimmungsrechtliche Vorteile bietet. Die Gestaltungsmöglichkeiten der SE sind ebenso vielseitig wie die Bedürfnisse verschiedener Unternehmen. Daher sollte die SE neben den deutschrechtlichen Gesellschaftsformen nicht vorschnell außer Acht gelassen werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>DSGVO: Auskunftsbegehren eines Gesellschafters in Bezug auf die Identifizierung von Mitgesellschaftern zwecks Unterbreitung von Kaufangeboten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – II ZB 3/23</em></p><p>Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, ist gesellschaftsrechtlich zulässig und datenschutzkonform.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem nun höchstrichterlich entschiedenen Fall war die Klägerin Mitgesellschafterin an einer Zweitmarktfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie war mit einem Anteil von nominal EUR 20.000,00 über einen Treuhand- und Servicevertrag mit der Beklagten als Treuhandkommanditistin an der I GmbH &amp; Co. geschlossene lnvestment-KG (im Folgenden: "Fondsgesellschaft") beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft waren die Treugeber mittelbar beteiligte Anleger im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches und hatten im lnnenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Die Beklagte führte im Auftrag der Fondsgesellschaft ein Register mit den personenbezogenen Daten sowie der Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber. Die Klägerin nahm nun die Beklagte in Anspruch, ihr Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen.<br>Zur Begründung hieß es, die Klägerin benötige die Gesellschafterliste, um mit diesen zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und zum Zwecke des Meinungsaustauschs in Kontakt zu treten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Daten dazu benötigt würden, den Mitgesellschaftern ein Kaufangebot zu unterbreiten.</p><p>Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten – ohne Erfolg.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH stellte nunmehr klar, dass ein solches Auskunftsbegehren datenschutzkonform ist und bekräftigt mit seinem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung. Danach muss, wer sich an einer Personen- beziehungsweise Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft, beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter beziehungsweise diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht eines jeden Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. In jeder Gesellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängig ist, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die Auskunft begehrenden Gesellschafters gerade einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großanleger beteiligt sind. Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO.</p><p>Darüber hinaus wird laut BGH entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange nicht verlassen, wenn darüber hinaus die Auskunft auch zu dem weiteren Zweck verlangt wird, Kaufangebote für Anteile von Mitgesellschaftern vorzubereiten. Es ist ein legitimes, aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem daraus entstandenen Vertragsverhältnis entstandenes Interesse eines Gesellschafters, seinen Einfluss auf die Gesellschaft durch den Ankauf weiterer Anteile zu vergrößern. Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der Gesellschaft(er) sowie nur gegenüber Mitgesellschaftern kann ein solches Erwerbsangebot auch nicht mit einer Weitergabe der Daten an Dritte oder einer Nutzung zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden. Die nur abstrakte Missbrauchsgefahr gewährt kein Recht, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Mit diesem Beschluss hat der BGH betont und für unerheblich befunden, dass der überwiegende Anteil der Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin widersprochen hat. Das Auskunftsrecht kann weder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag noch durch Regelungen im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden, eine entsprechende Vereinbarung wäre nach Treu und Glauben unwirksam. Dies muss erst recht für eine einseitige Widerspruchserklärung der im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber gelten.</p><p>Da die konkreten Regelungen im Fall einer Publikums-KG in der Regel der Verhandlungsmacht des einzelnen Anlegers entzogen sind, sollte die Ausgestaltung der Rechte der Gesellschafter vor dem Eingehen der Beteiligung umso sorgfältiger geprüft werden, insbesondere dann, wenn es dem Anleger auf bestimmte Rechte – wie die Auskunft über die Identität und Beteiligungshöhen der übrigen Investoren – ankommt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sarah-heinrichs" target="_blank">Sarah Heinrichs</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Cybersicherheitspflichten durch die NIS-2-Richtlinie: Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die NIS-2-Richtlinie, die bis Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen, auch für diejenigen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema.</p><p>Mit Blick auf die durch die NIS-2-Richtlinie neu eingeführte nicht delegierbare Verantwortung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung für die Gewährleistung der IT-Sicherheit im Unternehmen wird aktuell diskutiert, ob ein eigenes Ressort für IT-Sicherheit erforderlich ist. Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?</p><p>Eine Reihe neuer EU-Rechtsakte, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind, sowie deren deutsche Umsetzungsgesetze bilden einen neuen Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in der EU. Dazu gehört die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist und bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. In Deutschland soll die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz erfolgen, das aktuell in einem Referentenentwurf (Stand: Mai 2023) vorliegt.</p><p>Damit wird ein Kernelement der Cyber-Sicherheitsstrategie der EU von 2013, die NIS-Richtlinie (Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union) vom August 2016 aktualisiert. Die Cybersicherheitspflichten werden verschärft. Die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung hatten, so eine Evaluation der Europäischen Kommission, nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt. Die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten divergierte teilweise erheblich.</p><h3>Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen gelten die neuen Cybersicherheitspflichten?</h3><p>Die NIS-2-Richtlinie differenziert zwischen sog. wesentlichen und wichtigen Einrichtungen (in der Terminologie der NIS-Richtlinie früher: Betreiber wesentlicher und Anbieter digitaler Dienste). Die Anhänge I und II zur Richtlinie definieren, wann ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber, (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor und (3.) die Größe des Unternehmens.</p><p>KRITIS-Betreiber sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro. Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.</p><p>Von besonderer Bedeutung ist die NIS-2-Richtlinie für den Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (Manufacturing), der erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst wird. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.</p><h3>Status Quo: Cybersicherheitspflichten nach BSIG, DSGVO und TTDSG</h3><p>Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) normiert bereits jetzt Cybersicherheitspflichten. Allerdings gelten diese nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen, der sich durch die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie deutlich erweitern wird. Aktuell differenziert das BSIG für seinen Anwendungsbereich zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).</p><ul><li>Betreiber Kritischer Infrastrukturen unterliegen dabei den strengsten Cybersicherheitspflichten. Sie müssen unter Einhaltung des Stands der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Syste-me, Komponenten oder Prozesse treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind (§ 8a BSIG). Seit dem 01.05.2023 müssen als Bestandteil dieser Maßnahmen auch Systeme zur Angriffserkennung einge-setzt werden. Außerdem müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die erforderlichen technische, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen zum effektiven Einsatz solcher Systeme gewährleistet und die Systeme so konfiguriert sind, dass sie das Anforderungsprofil erfüllen. Die Einhaltung dieser Pflichten muss alle zwei Jahre gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachgewiesen werden (§ 8a Abs. 3 BSIG).</li><li>Anbieter digitaler Dienste müssen geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen (§ 8c Abs. 1 S. 1 BSIG). Sicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Bereitstellung ihrer Dienste müssen die Anbieter unverzüglich an das BSI melden (§ 8c Abs. 3 S. 1, 3 BSIG).</li><li>Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. UBI) unterliegen einer Verpflichtung zur Registrierung beim BSI. Sie müssen die getroffenen IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie Zertifizierungen und Audits dem BSI melden (§ 8f Abs. 1, 5 BSIG).</li></ul><p>Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten Cybersicherheitspflichten. Art. 32 DSGVO sieht vor, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen sind mit dem Ziel der Gewährleistung eines angemessene Schutzniveaus. IT-Sicherheit im Sinne der DSGVO bedeutet in erster Linie Datensicherheit. Dabei steht die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme einerseits immer in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Bedienbarkeit und Funktionalität andererseits.</p><p>Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) normiert ebenfalls Cybersicherheitspflichten. Nach § 19 Abs. 1 TTDSG haben Anbieter von Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann. Diese Pflichten treffen zahlreiche Unternehmen, da bereits eine Website oder ein Webshop ein sog. Telemedium darstellt. Jedoch bleibt das Schutzniveau hinter der NIS-2-Richtlinie zurück Die Vorkehrungen nach § 19 Abs. 4 S. 1 TTDSG müssen den Stand der Technik lediglich „berücksichtigen“. Ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren reicht schon aus, z.B. die HTTPS- und SSL-Verschlüsselung oder Firewalls.</p><h3>Ausblick: Verschärfte Cybersicherheitspflichten nach der NIS-2-Richtlinie</h3><p>Die NIS-2-Richlinie erweitert den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten, d.h. die betroffenen Unternehmen, wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen streng sanktioniert werden. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht Geldbußen in einem Rahmen von 100.000 EUR über 500.000 EUR bis zu 20 Mio. EUR vor, die über die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie (bis zu 10 Mio. EUR) sogar noch deutlich hinausgehen.</p><h3>Cybersicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement</h3><p>Nach Art. 21 Abs. 1 der NIS-2-Richtlinie sind wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen [zu] ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.“</p><p>Dabei sind der Stand der Technik, EU- und internationale Normen sowie die Umsetzungskosten zu berücksichtigen, wobei die Maßnahmen dem Risiko angemessen sein müssen, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2, 3.</p><p>Die Pflichten zum Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die Art. 21 Abs. 2 beispielhaft nennt:</p><ul><li>Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme</li><li>Sicherheitsvorfall-Management</li><li>Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall</li><li>Krisenmanagement</li><li>Gewährleistung der Sicherheit in der Lieferkette</li><li>Schwachstellen-Management</li><li>Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit</li><li>Schulungen zur Cybersicherheit</li><li>Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Verschlüsselungstechniken</li><li>Personalsicherheit: Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement</li><li>Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme</li></ul><p></p><p>Verschärft werden auch die Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen.</p><h3>Cybersicherheit als Compliance-Thema und Haftung der Geschäftsführung</h3><p>Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 1 des Entwurfs des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem besteht eine Pflicht, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.</p><p>Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf Leitungsebene. Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig. Ein Verzicht auf oder Vergleich über diese Schadensersatzansprüche ist nach dem Gesetzesentwurf ausdrücklich ausgeschlossen.</p><p>Sollte dieser Vorschlag tatsächlich gesetzlich so normiert werden, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, müssten bestehende Versicherungslösungen überprüft werden. Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten würde ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung darstellen, das ggf. durch eine D&amp;O-Versicherung abgesichert werden könnte. Außerdem sollten Unternehmen evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.</p><p>Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist die konkrete Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten. Aktuell wird daher diskutiert, ob ein eigenes Ressort für Cybersicherheit, d.h. ein Cyber-Vorstand benötigt wird.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Auch wenn das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz noch nicht in einer finalen Entwurfsversion vorliegt und bis zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie noch Zeit bis Oktober 2024 bleibt, sind bereits jetzt konkrete Tendenzen erkennbar, welche Pflichten auf die betroffenen Unternehmen zukommen werden. Es ist daher zu empfehlen, die Zeit bis dahin zu nutzen, bereits existente Cybersicherheitskonzepte zu überprüfen, Risiken zu evaluieren und damit zu beginnen, die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. bereits jetzt gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten auszuarbeiten und Cybersicherheits-Expertise im Unternehmen zu bündeln. Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich vor allem auch aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden in Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung können hier den entscheidenden Unterschied machen.</p><p>Bisher war man eher zurückhaltend, EDV und IT-Sicherheit als Leitungsaufgabe in einem Unternehmen zu bezeichnen. Im Zeitalter der Industrie 4.0 jedoch, liegt es insbesondere mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen nahe, dass IT-Sicherheit zur „Chefsache“ werden muss. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie technische Expertise von entsprechenden Fachkräften beiziehen. Eine vollständige Delegation wird jedoch nicht mehr möglich sein, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer. Ob es einen „Cyber-Vorstand“ braucht, kann pauschal nicht beurteilt werden. Es sollte im Einzelfall für das jeweilige Unternehmen unter Berücksichtigung seiner vorhandenen Strukturen evaluiert werden, wie die neuen Cybersicherheitspflichten und die Leitungsverantwortung für IT-Sicherheit am besten umgesetzt werden können. Das Thema IT-Sicherheit wird viele Unternehmen in jedem Fall zunehmend weiter beschäftigen, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der stetig steigenden Zahl von Cyberangriffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><p><strong>Download NIS-2-Whitepaper: </strong>Nach der Registrierung unter folgendem <a href="https://communication.advant-beiten.com/5/992/landing-pages/anmeldung-whitepaper-download.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> können Sie das NIS-2-Whitepaper herunterladen.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Millionen vom RBB: „In der Privatwirtschaft kommt das extrem selten vor“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/millionen-vom-rbb-der-privatwirtschaft-kommt-das-extrem-selten-vor</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Artikel der WirtschaftsWoche, der am 08. Februar 2024 erschienen ist, erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, weshalb die Abfindung der ehemaligen Chefin einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt zu hoch ausfiel und was der Unterschied zu Ausgleichszahlungen in der Privatwirtschaft ist.&nbsp;</p><p>Den Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/fragwuerdige-abfindungen-millionen-vom-rbb-in-der-privatwirtschaft-kommt-das-extrem-selten-vor/29646126.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ZAHORANSKY AG beim Verkauf eines Werkzeugbau-Unternehmens in Sachsen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zahoransky-ag-beim-verkauf-eines-werkzeugbau-unternehmens-sachsen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 07. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ZAHORANSKY AG mit Hauptsitz in Todtnau-Geschwend im Schwarzwald im Zuge der Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe beraten und die Veräußerung des Produktionsstandorts für Spritzgießwerkzeuge in Rothenkirchen (Steinberg) umfassend begleitet. ZAHORANSKY ist einer der „Hidden Champions“ aus Deutschland und Weltmarktführer im Bereich von Maschinen für die Produktion von Zahnbürsten. Über das Volumen der Transaktion wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p>Nach Abschluss der Transaktion fokussiert ZAHORANSKY die Fertigungskapazitäten für Spritzgießwerkzeuge auf die Standorte in Freiburg und Coimbatore (Indien), um somit weitere Synergien zwischen Formenbau, Automatisierungstechnik und Maschinenbau zu erzielen. Angefangen hat das Unternehmen vor mehr als 100 Jahren im Schwarzwald mit der Revolution der Bürstenproduktion. Heute ist es ein international agierender Technologiekonzern. Mit rund 1.000 Mitarbeitern ist ZAHORANSKY in Deutschland, Spanien, Indien, China, Japan, den USA, Brasilien und Mexiko präsent.</p><p>Im Rahmen eines Management-Buyout übernimmt der langjährige Geschäftsführer und Werkzeugbauexperte Monty Tepper die unternehmerische Verantwortung in Rothenkirchen (Steinberg). Er erwirbt im Wege eines Share Deals alle Anteile an der dort ansässigen Tochtergesellschaft von ZAHORANSKY. Der Standort produziert seit 1991 im sächsischen Vogtland mit rund 70 Mitarbeitern Spritzgießwerkzeuge für unterschiedlichste Kunststoffprodukte im Bereich Personal Care und Consumer Products. Das Unternehmen firmiert zukünftig unter dem Namen Molding Tec Steinberg GmbH und konzentriert sich weiterhin auf die Produktion und den Vertrieb von Formen und Werkzeugen. Die neuen Eigentums- und Managementstrukturen ermöglichen eine nahtlose Fortführung der erfolgreichen Geschäftstätigkeit sowie den Erhalt aller Arbeitsplätze. Überdies haben die Geschäftsführungen von Verkäufer und Käufer beschlossen, auch in Zukunft weiterhin eng zusammenzuarbeiten.</p><p>Das Freiburger Team von ADVANT Beiten begleitet die ZAHORANSKY-Gruppe schon seit vielen Jahren und fungiert als ausgelagerte Rechtsabteilung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Zahoransky AG:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Federführung), Christian Burmeister, Lisa Werle, Damien Heinrich, Dr. Philipp Pordzik (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, alle Freiburg).&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Management der omniCon GmbH beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile von CA Immo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-management-der-omnicon-gmbh-beim-erwerb-saemtlicher</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 07. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der omniCon Gesellschaft für innovatives Bauen mbH durch deren Management von der CA Immo Deutschland GmbH umfassend rechtlich begleitet. omniCon beschäftigt mehr als 80 Mitarbeiter in den Niederlassungen Frankfurt, Berlin und Basel und war seit 2008 als interner Construction-Management-Dienstleister für CA Immo tätig, übernahm aber auch vergleichbare Aufgaben für Dritte, u. a. für Roche in Basel. Die Transaktion erfolgte als Management-Buy-Out durch eine Gesellschaft der Geschäftsführer von omniCon Sebastian Eckernkamp und Markus Rink. Über das Volumen der Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>omniCon ist auf das Management von gewerblichen Bauprojekten in einer Größenordnung zwischen 10 und 500 Mio. Euro, vor allem in den Segmenten Büro, Hotel, Retail und Wohnen, spezialisiert. Zudem verfügt das Unternehmen über umfangreiche Erfahrung in der Begleitung von Konversionsprozessen (Baurechtschaffung, Grundstücksaufbereitung, Erschließung) zuvor industriell genutzter Liegenschaften. Neben den drei Niederlassungen und Büros ist das Unternehmen zusätzlich immer am jeweiligen Projektstandort mit einem Projektbüro vertreten. omniCon feierte im Jahr 2021 bereits das 20-jährige Bestehen.</p><p><strong>Berater Management omniCon GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Guido Ruegenberg (Federführung, Corporate/M&amp;A), Felix Rall (Tax/Real Estate, beide Frankfurt).</p><p><strong>Berater CA Immo Deutschland GmbH:&nbsp;</strong><br>HEUKING und Inhouse.<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank">Dr. Guido Ruegenberg</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095-393<br><a href="mailto:guido.ruegenberg@advant-beiten.com">guido.ruegenberg@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>CSDDD: Konkrete Leitlinien für die Umsetzung gefragt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/konkrete-leitlinien-gefragt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Artikel, der im Handelsblatt am 06. Februar 2024 erschien, erläutert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, warum die EU-Lieferkettenrichtlinie wichtig ist und wovon die Akzeptanz in der Praxis abhängt.</p><p>Den gesamten Artikel finden Sie im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät erneut die Beteiligungsgesellschaft SOZIUS beim Erwerb der Camping Center Vöpel GmbH und beim Ausbau der Camper Base Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-erneut-die-beteiligungsgesellschaft-sozius-beim-erwerb-der-camping</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 05. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SOZIUS Mittelstand Invest GmbH mit Sitz in Düsseldorf beim Erwerb der Camping Center Vöpel GmbH umfassend beraten. SOZIUS baut damit das Portfolio in der Caravaning Branche weiter aus und erwirbt für seine Camper Base Gruppe das nächste erfolgreiche Traditionsunternehmen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Camping Center Vöpel ist seit mehr als vier Jahrzehnten ein anerkannter Partner für Verkauf, Vermietung und Instandhaltung von Wohnmobilen und Wohnwagen mit einem idealen Standort im Rhein-Main-Gebiet und in unmittelbarer Nähe zum Frankfurter Flughafen. Das bekannte Familienunternehmen führt eine ausgezeichnete Werkstatt und vertreibt führende Marken. Über das Volumen der abgeschlossenen Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>SOZIUS Mittelstand Invest GmbH ist eine langfristig orientierte Beteiligungsgesellschaft, die sich an profitablen Unternehmen ohne Nachfolge beteiligt.</p><p>Nach den bereits erfolgten Übernahmen der Rentmobil im Rheinland und der ML-Reisemobile in Lörrach, einer Neueröffnung eines Standorts in Freiburg und nun der Camping Center Vöpel aus Frankfurt/Mainz, wird die dadurch geformte Gruppe zukünftig unter dem gemeinsamen Namen Camper Base auftreten. An ihren vier Standorten hat die Gruppe rund 90 Mitarbeiter.</p><p>ADVANT Beiten berät die SOZIUS Mittelstand Invest GmbH bzw. ihre Investmentvehikel regelmäßig bei Add-on-Zukäufen und Erweiterung des Gesamtportfolios. Diese jüngste Transaktion war bereits der sechste von ADVANT Beiten begleitete Unternehmenskauf der jüngeren Vergangenheit.</p><p><strong>Berater SOZIUS Mittelstand Invest GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung, Corporate/M&amp;A), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Markus Linnartz (Tax), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung in der investitionskontrollrechtlichen Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tatbestandsauslegung-und-ermessensausuebung-der-investitionskontrollrechtlichen-praxis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> veröffentlichte in der ZASA 2024 einen Artikel, welcher BMWK-Prüfungen und erwerbsbeschränkende Maßnahmen gemäß AWV untersucht. Am Beispiel KLEO Connect GmbH werden Fragen zu Zwangseinziehung, öffentlicher Ordnung, Ermessensfehlern und der China-Strategie behandelt.</p><p>Den Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-02/Tatbestandsauslegung%20und%20Ermessensaus%C3%BCbung%20in%20der%20investitionskontrollrechtlichen%20Praxis_CvW_ZASA%202024.pdf" target="_blank">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schutz vor Missbrauch einer General- und Vorsorgevollmacht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schutz-vor-missbrauch-einer-general-und-vorsorgevollmacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>General- und Vorsorgevollmachten sind im privaten wie im unternehmerischen Bereich dringend zu empfehlen. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten besteht jedoch ein hohes Missbrauchspotenzial. Dem sollte bereits bei Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende inhaltliche Gestaltung vorgebeugt werden.</p><h3>Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten</h3><p>Die Anzahl der General- und Vorsorgevollmachten in Deutschland steigt seit Jahren stetig. Waren vor zehn Jahren rund 2,6 Millionen General- und Vorsorgevollmachten im zentralen Vorsorgeregister eingetragen, hat sich die Zahl bis 2023 auf 6 Millionen erhöht. Immer mehr Menschen möchten bewusst für den Fall vorsorgen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln – etwa in gesundheitlichen Notsituation oder bei schweren Krankheiten.</p><p>Durch die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht wird dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, den Vollmachtgeber im Vorsorgefall umfassend rechtlich zu vertreten. Bei der reinen Generalvollmacht darf der Bevollmächtigte – jedenfalls im Außenverhältnis - bereits ab deren Erteilung handeln. General- und Vorsorgevollmachten werden häufig nicht nur im privaten, sondern auch im unternehmerischen Bereich erteilt, sodass der Bevollmächtigte auch befugt sein kann, unternehmerische Entscheidungen zu treffen oder Gesellschafterrechte des Vollmachtgebers auszuüben. In aller Regel werden diese Vollmachten transmortal, also über den Tod hinaus erteilt, sodass die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sondern so lange weitergilt, bis sie vom Erben widerrufen wird.</p><p>Bei der Ausübung der Vollmacht hat der Bevollmächtigte den Wünschen und Vorstellungen des Vollmachtgebers nachzukommen und in seinem Interesse zu handeln. Er wird dabei aber weder gerichtlich überwacht, noch unterliegt er sonstigen Beschränkungen, sofern solche nicht ausdrücklich angeordnet werden.</p><h3>Missbrauchspotenzial</h3><p>Dies macht die Vorsorgevollmacht zu einem mächtigen Instrument und setzt beim Bevollmächtigten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein voraus. Vorsorgevollmachten sollten daher nie voreilig und stets nur Personen erteilt werden, zu denen man ein enges Vertrauensverhältnis pflegt.</p><p>Gleichwohl werden immer wieder Fälle bekannt, in denen der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers, sondern zumeist im eigenen Interesse handelt und so die Vollmacht missbraucht. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des OLG Köln vom vergangenen Jahr zugrunde, bei dem der Sohn der Vollmachtgeberin das Eigentum an ihrem Grundstück gegen den ausdrücklichen Willen seiner Mutter auf sich selbst umschreiben ließ (Beschl. v. 03.03.2023 – 2 Wx 15/23). Er handelte aufgrund einer ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht, die das Recht enthielt, die Mutter auch bei Geschäften mit sich selbst zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der Gefahr eines Vollmachtmissbrauches effektiv begegnet werden kann.</p><h3>Gesetzliche Schutzmechanismen</h3><p>Solange der Vollmachtgeber noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen und vom Bevollmächtigten die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Flankierend dazu trifft den Bevollmächtigten die Pflicht, jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er aufgrund der Vollmacht im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Ist die Vollmacht transmortal ausgestaltet, haben die Erben des Vollmachtgebers nach dessen Tod die gleichen Befugnisse und können dem Bevollmächtigten die Vertretungsbefugnis nötigenfalls entziehen. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtige selbst Miterbe ist und die übrigen Miterben ihm die Vollmacht entziehen wollen.</p><p>Ist der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Für diesen Fall sieht der erst 2023 eingeführte § 1820 Absatz 3 BGB vor, dass auf Anregung eines Dritten, beispielsweise eines Familienangehörigen oder eines Mitarbeiters im Unternehmen, ein sogenannter Kontrollbetreuer gerichtlich bestellt werden kann, der die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt. Der Kontrollbetreuer kann Auskunft und Rechenschaftslegung vom Bevollmächtigten verlangen und auch die ihm erteilte Vollmacht ganz oder teilweise widerrufen. Letzteres ist nach § 1820 Abs. 5 BGB jedoch nur als ultima ratio zulässig und bedarf zudem einer vorherigen Zustimmung durch das Betreuungsgericht. Als milderes Mittel kann das Betreuungsgericht die Vorsorgevollmacht deshalb auch nur suspendieren, also anordnen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Kontrollbetreuer herauszugeben hat.</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten</h3><p>Um die Gefahr eines Missbrauchs von vornherein zu verhindern, empfehlen sich schon bei der Gestaltung der Vollmacht einige vorsorgliche Regelungen:</p><p>Zunächst sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll oder nicht. Die Befreiung ist insofern riskant, als der Bevollmächtigte dann im eigenen Interesse agieren und sich zulasten des Vollmachtgebers bereichern kann.</p><p>Denkbar ist weiter vorzusehen, dass ein Bevollmächtigter bei Geschäften von besonderer Tragweite nicht allein agieren kann, sondern die Mitwirkung eines zweiten Bevollmächtigten erforderlich ist. Diese Beschränkung empfiehlt sich etwa bei Grundstücksgeschäften oder unternehmerischen Entscheidungen ab einer definierten Größenordnung. Die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter führt zu einer gegenseitigen Kontrolle und mindert so die Missbrauchsgefahr.</p><p>Denkbar ist auch, bei Erteilung der Vollmacht einen "Kontrollbevollmächtigten" zu benennen, dessen einzige Aufgabe darin besteht, den Hauptbevollmächtigten zu überwachen und ihm die Vollmacht nötigenfalls zu entziehen, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorteile gegenüber der Kontrollbetreuung bestehen darin, dass die ausdrückliche Anordnung in der Vollmachtsurkunde einerseits für den Hauptbevollmächtigten bereits eine psychische Hemmschwelle schafft. Zudem kann der Vollmachtgeber die Person des Kontrollbevollmächtigten von vorneherein festlegen und ist nicht auf die Entscheidung des Betreuungsgericht angewiesen. Schließlich unterliegt der Kontrollbevollmächtigte, anders als der Kontrollbetreuer, auch nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts und ist diesem gegenüber daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Mit den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen lässt sich zwar ein drohender oder bereits eingetretener Vollmachtsmissbrauch wirksam verhindern oder unterbinden. Um die immanente Gefahr des Missbrauchs der General- und Vorsorgevollmacht jedoch von vorneherein zu begrenzen, sollte diese bereits auch inhaltlich entsprechend ausgestaltet sein</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 28 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Massenentlassungsanzeige – gute Neuigkeiten für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-massenentlassungsanzeige-gute-neuigkeiten-fuer-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Anzeigepflichtige Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG („Massenentlassungsanzeige“) passt in den letzten Jahren nicht zu „guten Neuigkeiten für Arbeitgeber“. Die Rechtsprechung hat die Anforderung an eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige Stück für Stück verschärft. Die Folge einer in der Praxis immer häufiger unwirksamen Massenentlassung waren unwirksame Kündigungen. Umso erfreulicher, dass das BAG eine Rechtsprechungsänderung zur Unwirksamkeit von Kündigungen bei fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen beabsichtigt (Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22).</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats war die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bereits deshalb unwirksam, wenn bei Ausspruch/Zugang der Kündigung keine rechtswirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vorlag. Nach der bisherigen Ansicht verstieß die Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB. Der 6. Senat beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben.</p><h3>Üblicher und häufiger Ausgangsfall</h3><p>Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge beendet. In dem Betrieb waren in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und es wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis von mehr als 5 Arbeitnehmern beendet. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wurde vor Ausspruch der Kündigungen/Abschluss der Aufhebungsverträge nicht erstattet.</p><h3>Kündigungsschutzklage</h3><p>Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, machte geltend, seine Kündigung sei nichtig, da es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige gefehlt habe. Der Arbeitgeber beantragte die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten sich an die bisherige Rechtsprechung des BAG (6. Senat) und gaben der Klage statt.</p><h3>Entscheidung des BAG vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22</h3><p>Der 6. Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Kündigung bei Mängeln im Verfahren zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG aufzugeben. Die dann bestehende Abweichung zur Rechtsprechung des 2. Senats des BAG erfordert die Anfrage beim 2. Senat, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Kündigung festhalte.</p><p>Für die Änderung der Rechtsprechung argumentiert der 6. Senat:</p><ul><li>§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG sei kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB, sondern eine reine Ordnungsvorschrift. Die Regelung begründe nur Verfahrenspflichten arbeitsmarktpolitischer Art.</li><li>Anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG diene das Anzeigeverfahren lediglich der Agentur für Arbeit, sich auf die sozio-ökonomischen Auswirkungen einer großen Anzahl von Kündigungen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt einzustellen und in effizienter Weise nach Lösungen zu suchen.</li><li>Individualschutz sei nicht Zweck der Massenentlassungsanzeige.</li><li>Auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Fehler im Anzeigeverfahren die Wirksamkeit der Kündigung nicht berühren.</li><li>Eine Nichtigkeitsfolge ergebe sich auch nicht aus § 18 KSchG. Der Sperrzeitbescheid der Arbeitsverwaltung entscheide nicht über die Wirksamkeit der Kündigung, sondern lediglich über die Dauer der Sperrfrist.</li><li>Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift im Lichte der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG führe nicht zur Nichtigkeit der Kündigung als Folge von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige. Eine Nichtigkeit der Kündigung verstoße gegen den in Art. 51 GRC verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</li><li>Die bisherige Differenzierung der Sanktionsfolgen bei Fehlern bezüglich Muss- und Soll-Angaben im Rahmen des § 17 Abs. 3 KSchG sei nicht stringent.</li></ul><p></p><p>Der 6. Senat stellte jedoch auch klar, dass die beabsichtigte Rechtsprechungsänderung nur die Massenentlassungsanzeige selbst und nicht das – bei Existenz eines Betriebsrats erforderliche – Konsultationsverfahren betreffe. Fehler im Konsultationsverfahren können vor dem Hintergrund der individualschützenden Funktion der Beteiligung des Betriebsrats nach wie vor die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumskurs: ADVANT Beiten gewinnt vier neue Partner </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumskurs-advant-beiten-gewinnt-vier-neue-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>29. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten begrüßt im Januar und Februar dieses Jahres drei neue Local Partner und einen neuen Salary Partner. Die Neuzugänge verteilen sich auf jeweils drei Rechtsgebiete und Standorte.</p><p><strong>Dr. Malaika Ahlers, LL.M. (54)</strong> kommt von Becker Büttner Held, wo sie Partner Counsel war, und steigt bei ADVANT Beiten als Local Partnerin in der Praxisgruppe Public Sector am Berliner Standort ein. Sie berät Mandanten bei allen Fragen der Projektierung, Umsetzung und vertraglichen Ausgestaltung von Energieerzeugungs- und Versorgungskonzepten im Rahmen der Transformation der Energiewende. Sie befasst sich insbesondere mit Rechtsfragen des Wärmerechts und Contractings. Ihr Schwerpunkt liegt im Sektor Quartiersversorgung und Immobilienwirtschaft. Mit ihr gemeinsam wechselt Associate Anton Buro.</p><p><strong>Dr. Andreas Imping (58)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war bisher bei Friedrich Graf von Westphalen tätig und verstärkt den Düsseldorf Standort von ADVANT Beiten als Local Partner. Er berät und vertritt seine Mandanten in kündigungs-, betriebsverfassungs- und tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Outsourcing Projekte, Restrukturierungen, betriebliche Altersversorgung sowie Beschäftigtendatenschutz.</p><p><strong>Dr. Nadejda Kysel (47)</strong> ist Rechtsanwältin und Notarin und kommt von Arnecke Sibeth Dabelstein. Sie ist auf Bankrecht und Finanzierungstransaktionen spezialisiert. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der Beratung von Banken, Unternehmen und Investoren bei der Finanzierung von Immobilien- und Unternehmenstransaktionen sowie in der Restrukturierung und Verwertung. Sie verstärkt die Praxisgruppe Banking, Finance &amp; Restructuring von ADVANT Beiten als Local Partnerin in Frankfurt.</p><p><strong>Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (49)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät insbesondere zu Vergütungsfragen mit einem Branchenfokus im Bereich Finanzdienstleitungen. Er berät seine Mandanten als Salary Partner vom Hamburger Standort der Kanzlei aus und verfügt neben seinen hervorragenden Kontakten in die Bankenszene auch über langjährige Kontakte in die maritime Wirtschaft.</p><p>„Die Gewinnung und Integration von Seiteneinsteigern gehört zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft, um unsere ehrgeizigen Wachstumsziele zu erreichen“, erklärt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass uns dies erneut über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Wir sehen die Zugänge nicht zuletzt auch als Bestätigung, dass die europäische Ausrichtung unserer Kanzlei für Seiteneinsteiger unterschiedlicher Seniorität attraktiv ist.“</p><p>Erst zum Jahreswechsel sind Jan Eltzschig (Düsseldorf) und Dr. Eva Kreibohm (Berlin) als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A an Bord gekommen.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einmal im Handelsregister, immer im Handelsregister?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einmal-im-handelsregister-immer-im-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Unterlagen, die zur Eintragung beim Handelsregister eingereicht sind, können nachträglich nicht geschwärzt oder gelöscht werden. Dem steht die Registerpublizität entgegen. Seit dem 23. Dezember 2022 ist es aber unter bestimmten Umständen möglich, Dokumente aus dem Handelsregister auszutauschen.</p><p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 11.1.2023 – 5 Wx 14/22</strong></p><p>Seit dem 1. August 2022 ist das Handelsregister unter www.handelsregister.de für jedermann kostenfrei einsehbar. Zwar ist das Handelsregister seit jeher öffentlich. Wo früher aber die Entrichtung einer Gebühr für den Download von Unterlagen aus dem Handelsregister erforderlich war, reicht heute ein einfacher Klick aus, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Die Hürden für die Einsicht in das Handelsregister sind dadurch faktisch auf ein Minimum gesenkt. Die kostenfreien Einsichtsmöglichkeiten erstrecken sich auf alle Einträge und Bekanntmachungen in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern. Davon umfasst sind insbesondere sämtliche Unterlagen, die beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob die Einreichung der Unterlagen auf einer gesetzlichen Vorgabe beruht oder überobligatorisch erfolgt ist.</p><p>Nicht selten enthalten solche Unterlagen sensible Informationen, die versehentlich, unüberlegt oder auch mangels ausreichender (Rechts-)Kenntnis bei der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister in den eingereichten Dokumenten enthalten waren. Typische Beispiele sind Privatanschriften von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, Sterbeurkunden oder ganze Verlaufsprotokolle von Gesellschafterversammlungen, denen viel mehr zu entnehmen ist als das, was kraft Gesetzes anmeldepflichtig gewesen wäre. Bislang gab es keine gesetzliche Grundlage, ein einmal beim Handelsregister eingereichtes Dokument zu verändern, sensible Informationen zu löschen oder diese zu schwärzen. Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können im Sinne der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert oder ausgetauscht werden.</p><p>Seit dem 23. Dezember 2022 enthält die Handelsregisterverordnung jedoch eine neue Regelung, die die Grundlage für den Austausch von in den Registerordner einmal aufgenommener Dokumente schafft. Sind in dem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten, die nicht offenlegungspflichtig sind, besteht nunmehr die Möglichkeit dieses Dokument gegen ein um die nicht offenlegungspflichtigen Informationen bereinigtes Dokument auszutauschen. Das Registergericht wird hier auf Antrag eines Notars tätig. Bei dem neuen Dokument wird der Dokumentenaustausch kenntlich gemacht und das Datum der ursprünglichen Einstellung des alten Dokuments angegeben. Dadurch wird darüber informiert, dass das ausgetauschte Dokument ein Ursprüngliches ersetzt. Ob gesamte Dokumente entfernt werden dürfen, die ausschließlich nicht offenlegungspflichtige Angaben enthalten, ist bislang ungeklärt. Fest steht jedenfalls, dass die Veränderung des Ausgangsdokuments beispielsweise durch Schwärzung oder Löschung jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich der neuen Vorschrift umfasst ist.</p><p>Mit der Thematik sensible Informationen aus dem Handelsregister zu löschen bzw. diese auf Antrag zu schwärzen, hat sich auch jüngst das OLG Naumburg beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Gründungsgesellschafter und der Geschäftsführer die Schwärzung ihrer Unterschriften auf der Gründungsurkunde, der Handelsregisteranmeldung, der Gesellschafterliste, sowie des Beschlussprotokolls in Bezug auf die Geschäftsführerbestellung beantragt – ohne Erfolg. Das OLG Naumburg hat den Antrag zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung gab das OLG Naumburg an, dass die Beantragenden ihr Löschungsbegehren nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und auch nicht auf Grundrechte stützen können. Und zwar zu Recht: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Die beantragte Schwärzung der Unterschriften lässt sich auch nicht auf den mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügten § 9 Abs. 7 der Handelsregisterverordnung stützen. Denn die Beantragenden begehren keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern die Veränderung des Ausgangsdokuments.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Austausch von Dokumenten, die sensible nicht offenlegungspflichtige Informationen enthalten, ist mittlerweile zwar möglich. Das Registergericht wird aber nicht von Amts wegen tätig. Die Betroffenen müssen selbst aktiv werden. Wer sensible Informationen aus Dokumenten, die im Handelsregister einsehbar sind, entfernen möchte, sollte prüfen, ob es sich bei diesen Informationen um offenlegungspflichtige Angaben handelt. Wenn und soweit das nicht der Fall ist, kann ein Dokumentenaustausch in Betracht gezogen werden.</p><p>Ob auf Grundlage der neuen Vorschrift gesamte Dokumente aus den einsehbaren Dokumenten im Handelsregister entfernt werden können, die keine für den Rechtsverkehr erforderlichen Angaben enthalten, ist bislang nicht geklärt. Und umstritten ist auch, ob ein grundrechtlich begründeter, einklagbarer Anspruch auf einen Dokumentenaustausch besteht. Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht geäußert. Das OLG Naumburg hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offengelassen. Es bleibt abzuwarten, wie die Registergerichte sich diesbezüglich positionieren werden. In jedem Fall lohnt es sich, in relevanten Fällen mit dem Handelsregister Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeit eines Austauschs zu besprechen.</p><p>Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Bei der Gestaltung der Dokumente, die in das Handelsregister zur Eintragung eingereicht werden, sollte auch künftig der Umfang der Angaben in den Dokumenten überprüft und auf das rechtlich Notwendige beschränkt werden. Und wenn in der Vergangenheit Fehler passiert sind, sollte man mit dem Handelsregister Kontakt aufnehmen und den Austausch problematischer Dokumente beantragen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Durch das rechtliche Labyrinth der Videospielwelt: Entwicklungen aus 2023 und Ausblicke</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/durch-das-rechtliche-labyrinth-der-videospielwelt-entwicklungen-aus-2023-und-ausblicke</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Willkommen zurück im Games-Recht-Universum! Das Jahr 2023 liegt hinter uns, und was für ein Jahr es war! Wie schon im vergangenen Jahr wollen wir in einem juristischen "Speedrun" die prägendsten rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Videospiele und des E-Sports beleuchten. Dabei fokussieren wir uns auf die Hauptquests und Easter-Eggs, zu welchen sich ein Abstecher (nach Auffassung unserer antagonistischen Avatare) am meisten lohnt.</p><h3>Deutschland und Europa</h3><p>Games-Recht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsmaterien zusammen. Insbesondere im digitalen Kontext stammen viele Vorschriften aus Europa. Dies führt zum Teil zu sehr komplexen rechtlichen Überlappungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=279493&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1343507" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil</a> vom 9. November 2023 (Az. C-376/22) betont, dass EU-Mitgliedsstaaten im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) – in diesem Fall Österreich mit dem Kommunikationsplattformgesetz – keine abstrakt generellen Maßnahmen erlassen können, die gegenüber Internetdiensten mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat greifen. Der E-Commerce-Richtlinie liegt das so genannte Herkunftslandprinzip zugrunde. Soll heißen: es gilt das Rechte des Landes, wo der Anbieter „herkommt“ (also seinen Unternehmenssitz hat). Das soll dem Ziel des Europäischen Binnenmarktes dienen, die Abschottung der Märkte verhindern und letztlich wohl auch das Leben erleichtern für Unter-nehmen in der EU, auch für Spieleentwickler und -publisher, da sie sich nicht mit allen EU-Rechtsordnungen befassen müssen, sondern nur mit ihrem „Heimatrecht“. Dieses Herkunftslandprinzip wurde in letzter Zeit immer wieder ausgehöhlt, weil Mitgliedsstaaten weitergehende Regelungen treffen wollten – einerseits, um ihre eigenen Bürger umfassend zu schützen, andererseits, damit die eigenen Unternehmen nicht gegenüber denen anderer EU-Staaten durch strengere Regeln benachteiligt werden. Dem hat der EuGH nun für die E-Commerce-Richtlinie Grenzen gesetzt, wobei gerade die E-Commerce-Richtlinie ohnehin durch den Digital Services Act in einen kohärenten und harmonisierten Rechtsrahmen überführt wird. Durchbrechungen des Herkunftslandprinzips befinden sich aber auch in einer Reihe nationaler Vorschriften wie solcher aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag, die dann ggf. auf den Prüfstand zu stellen sind (siehe nur VG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2023 – 27 K 3905/20)</p><h3>Digitaler Safe Space</h3><p>Die Harmonisierung der Rechte und Pflichten von Online-Spielen geht mit dem Gesetz über Digitale Dienste (Digital Services Act) mit großen Schritten voran. Im vergangenen Jahr standen viele Publisher vor der Herausforderung, ihre Spiele unter die Kategorien der Vermittlungsdienste des Digital Services Act zu subsumieren (beispielsweise Hosting-Dienst oder Online-Plattform). Dies ist schon deshalb ein Novum, weil mit der Eigenschaft als Vermittlungsdienst in der Vergangenheit vor allem Privilegierungen wie eine eingeschränkte Haftung durch das Host-Provider-Privileg einhergingen. Mit dem Digital Services Act greifen nun jedoch auch aktive Sorgfaltspflichten, bei deren Nichteinhaltung massive Bußgelder von bis zu sechs Prozent des Konzernjahresumsatzes verhängt werden können. Die Einordnung in die „richtige“ Kategorie ist dagegen alles andere als einfach. Neben einer technischen Betrachtung der einzelnen Funktionalitäten müssen fremde und eigene Informationen voneinander abgegrenzt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt beispielsweise für Spiele mit nutzergenerierten Inhalten, Avataren oder serverseitig gespeicherten Replays auf der Frage, ob deren öffentliche Verbreitung eine untergeordnete Funktion darstellt. Ansonsten greifen eine Vielzahl zusätzlicher Pflichten, was mit personellem und technischem Mehraufwand verbunden sein wird. Im Einzelfall gibt es jedoch oft gute Argumente, dass ein Online-Spiel nicht direkt als eine Online-Plattform einzustufen ist.</p><p>Der Digital Services Act fungiert dabei auch als Grundgerüst für weitere Spezifikationen durch den Unionsgesetzgeber, etwa durch zusätzliche Regelungen zum Schutze Minderjähriger vor Cybergrooming.</p><h3>Cheats, Hacks und Exploits</h3><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall einer "Cheat-Software", die Spielabläufe auf Konsolen manipuliert, den EuGH um Klärung <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868" target="_blank" rel="noreferrer">gebeten</a>. Im Kern geht es darum, ob solche Software, die zwar nicht den Code des Spiels, aber Daten im Arbeitsspeicher verändert, als unzulässige Umarbeitung nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gilt. Nachdem das Landgericht Hamburg bereits im Jahr 2012 der klagenden Spielevertriebsgesellschaft zunächst Recht gab, hob das Oberlandesgericht dieses Urteil im Jahr 2021 auf. Der BGH sucht nun beim EuGH nach Antworten, ob diese Eingriffe in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen und als rechtswidrige Umarbeitungen anzusehen sind. Der BGH hat in der Vergangenheit bereits bestätigt, dass das Anbieten von Cheat-Software für Massively Multiplayer Games einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Diese Entscheidungen bleiben von dem laufenden Verfahren unberührt.</p><p>Auch darüber hinaus beschäftigten uns im vergangenen Jahr diverse Cheats, Hacks und Exploits in Videospielen. Das Thema ist für Publisher von massiver wirtschaftlicher Bedeutung und wird auch in Zukunft ein Dauerbrenner sein.</p><h3>„Pastiches“ und nutzergenerierte Inhalte</h3><p>In einem langwierigen Urheberrechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2023 den EuGH um Klärung des Begriffs "Pastiche" <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c1bca50762995efb5ce05187b220fd9c&amp;nr=134869&amp;pos=3&amp;anz=4" target="_blank" rel="noreferrer">gebeten</a>. Dieser Begriff bezieht sich auf § 51a UrhG und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) der Infosoc-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG), wonach die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers möglich sein kann. Der Begriff wird dort aber nicht genauer definiert. Der EuGH muss nun entscheiden, ob auch das Sampling unter diese Ausnahmeregelung fällt und ob eine konkrete Absicht für die Nutzung vorausgesetzt wird. Eine genauere Konturierung des Begriffs "Pastiche" kann auch für Fan-Fiction oder nutzergenerierte Inhalte rund um Videospiele aufschlussreich sein, da dieser eine Nachahmung fremder Werke unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.</p><p>Die wachsende Bedeutung nutzergenerierter Inhalte in Online-Spielen bringt sowohl Herausforderungen in der Plattformregulierung, wie bereits beim Digital Services Act (siehe oben unter "Digital Safe Space") diskutiert, als auch urheberrechtliche Fragestellungen mit sich. Rechtsverletzungen durch Nutzer auf Online-Spielplattformen rücken zunehmend in den Fokus. Auch ist es denkbar, dass ein nutzergenerierter Inhalt in einem Spiel eine Nachahmung einer Schöpfung eines anderen Nutzers darstellt. Auch dabei geht es oft um wirtschaftlich bedeutsame Positionen. Diese Entwicklungen erfordern eine verstärkte Überwachung von relevanten Kreativplattformen.</p><h3>E-Sport</h3><p>Im Bereich des E-Sports hat die Esports Integrity Commission (ESIC) aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen den ESIC-Verhaltenskodex und den Anti-Korruptions-Kodex disziplinarische Maßnahmen gegen mehrere E-Sport-Profis ergriffen, einschließlich lebenslanger Sperren.</p><p>Zusätzlich zu den Maßnahmen der ESIC gab es signifikante Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Louvre Agreement, einer wichtigen Vereinbarung im Bereich des professionellen Counter-Strike: Global Offensive (CS:GO). Das Team Astralis wurde von der <a href="https://pro.eslgaming.com/csgo/proleague/2023/06/louvre-agreement-sanctions-conflict-of-interest-case-in-2021/" target="_blank" rel="noreferrer">ESL</a> mit einer Geldstrafe von 100.000 US-Dollar belegt, weil es im Jahr 2021 gegen die Regeln des Louvre Agreement verstoßen hatte, indem es einen zukünftigen Mitarbeiter um Dienstleistungen bat, der zu diesem Zeitpunkt noch eine führende Position bei einem Mitbewerber innehatte.</p><p>Riot Games veröffentlichte im Dezember 2023 einen neuen <a href="https://lolesports.com/article/new-riot-games-esports-global-code-of-conduct/blteaefd72147e48989" target="_blank" rel="noreferrer">E-Sports-Verhaltenskodex</a>, der ab Januar 2024 für alle professionellen und semiprofessionellen Spieler, Trainer, Teambesitzer und für alle Wettbewerbe von Riot Games gilt. Der Verhaltenskodex enthält unter anderem Regelungen zur Gewährleistung der Integrität im eSport, indem Interessenkonflikte verhindert werden und ein sicheres Umfeld für alle Beteiligten geschaffen wird.</p><p>Die im Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien versprochene Gemeinnützigkeit des E-Sport wurde auch im Jahr 2023 trotz anderslautender Versprechen nicht umgesetzt.</p><h3>Künstliche Intelligenz</h3><p>Künstliche Intelligenz (KI) hat Stakeholder und Gesetzgeber im vergangenen Jahr massiv beschäftigt und wird dies auch weiterhin tun. Im Jahr 2023 war aus Sicht von Spieleunternehmen der Einsatz von generativer KI zur Erzeugung von Spielinhalten das zentrale Thema: Die Verringerung von rechtlichen Risiken einerseits (weil KI generierte Inhalte auch Rechte Dritter verletzen können), die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten andererseits (die bisherige Rechtsprechung von US-Gerichten ist hier sehr zurückhaltend).</p><p>Im Dezember 2023 haben sich dann die Institutionen der Europäischen Union in den Trilogverhandlungen auf eine <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/der-ai-act-die-einigung-und-was-sie-bedeutet" target="_blank">KI-Verordnung</a> geeinigt, deren Veröffentlichung mit Spannung erwartet wird. Die KI-Verordnung verfolgt das Ziel, dass auf dem europäischen Markt eingesetzte KI sicher ist und mit den Grundwerten der EU im Einklang steht. Hieraus folgen auch für Publisher, die sich künstlicher Intelligenz bedienen wollen, Sorgfaltspflichten. Relevant kann im Spielebereich u.a. sein, dass „emotional recognition“ als Hochrisiko qualifiziert und einer besonders strengen Regulierung unterworfen wird.</p><p>Zudem können sich aus Spielen mit generativer KI neue jugendschutzrechtliche Risiken ergeben: Wenn Spielinhalte „on the fly“ durch generative KI erzeugt werden, können damit potenziell auch unvorhergesehene Inhalte entstehen.</p><h3>Jugendschutz</h3><p>Jugendschutz in Spielen war auch 2023 ein wichtiges Thema. Durch die überarbeiteten Prüfkriterien der USK zur Prüfung von digitalen Spielen, die auf das zuletzt im Jahr 2021 novellierte Jugendschutzgesetz zurückgehen, sind nunmehr auch sog. Nutzungsrisiken wie In-Game-Käufe oder Chatfunktionen bei der Überprüfung eines Spiels zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass die jährliche Fußball-Sportsimulation von Electronic Arts (EA Sports FC24) erstmalig mit einer Altersfreigabe „Ab 12 Jahren“ versehen wurde. Dies ist auf die im Spiel enthaltenen Lootboxen zurückzuführen.</p><p>Die rechtliche Bewertung von Lootboxen ist bekanntlich seit Jahren ein Diskussionsthema. Für Schlagzeilen sorgten in diesem Zusammenhang <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/fifa-lootboxen-sony-klage-gluecksspiel-oesterreich-040423/" target="_blank" rel="noreferrer">diverse Urteile</a> aus Österreich, wonach die Lootboxen u.a. von FIFA 23 als illegales Glücksspiel einzustufen seien. Ob dies auf die Rechtslage in Deutschland zu übertragen ist, ist fraglich, aber die Diskussionen über bezahlpflichtige Beutekisten wird auch im neuen Jahr nicht abreißen.</p><h3>Geoblocking</h3><p>Im September 2023 <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9B814029CA2056236D03431507ED9AA1?text=&amp;docid=277867&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2427693" target="_blank" rel="noreferrer">bestätigte</a> das Gericht der Europäischen Union ein durch die Europäische Kommission verhängtes Bußgeld gegen Valve, den Betreiber der bekannten Spieleplattform Steam wegen unzulässigen Geoblockings. Geoblocking beschreibt die Praxis, den Zugang zu digitalen Inhalten aufgrund des geografischen Standorts des Nutzers zu beschränken. Im Falle von Valve bestätigte das Gericht die Auffassung der EU-Kommission, dass Valve zusammen mit anderen Anbietern bilateral ein Geoblocking vereinbart und durch die geografische Beschränkung von Spielaktivierungsschlüsseln Verbraucher daran gehindert hatte, das beste Angebot in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu wählen.</p><p>Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Dezember (<a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=86FB0AFD39E3BDA9E7C8745FADDDB669?text=&amp;docid=280426&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1666633" target="_blank" rel="noreferrer">Az. C-634/21</a>) entschieden, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung durch die SCHUFA eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DS-GVO darstellt, die grundsätzlich rechtswidrig ist. Laut EuGH ist ein Scoring nur dann zulässig, wenn es notwendig ist, eine Rechtsgrundlage besteht oder der Betroffene seine Einwilligung gibt. Der EuGH hat entschieden, dass eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO auch dann vorliegt, wenn diese automatisierte Bewertungsmaßnahmen enthalten kann, die die eigentliche Entscheidung erheblich beeinflussen. Das Urteil kann über den Einzelfall hinausgehende gravierende Auswirkungen (z.B. auf das automatisierte Bannen von Spielern) haben.</p><h3>Verbraucherschutz</h3><p>Im Verbraucherschutz ist immer was los. Bußgelder wurden trotz erster Untersuchungen durch die <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/iim/bekommt-der-verbraucherschutz-jetzt-zaehne-eu-kommission-nimmt-web-und-app-shops-ins-visier" target="_blank">EU-Kommission</a> nicht bekannt. Gleichwohl beschäftigen die Instanzgerichte oftmals verbraucherrechtliche Themen wie etwa Preisanpassungsklauseln, Widerrufsrechte und In-Game-Käufe Minderjähriger.<br>Der "Kündigungsbutton" bei Online-Verträgen war auch im Jahr 2023 ein Dauerbrenner bei den Verbraucherzentralen. Wir erinnern uns :&nbsp;</p><p><em>Auf nationaler Ebene gilt seit dem 1.7.2022 § 312k BGB nF, der vorsieht, dass für Verbraucher bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr ein Kündigungsbutton bereitgehalten werden muss.</em></p><p>Aus einer <a href="https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/kuendigungsbutton-umsetzung-weiterhin-mangelhaft" target="_blank" rel="noreferrer">Untersuchung</a> des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im vergangenen Jahr folgte, dass die Umsetzung auch weiterhin mangelhaft war. Mittlerweile existieren auch die ersten rechtskräftigen Urteile, die eine leichte Auffindbarkeit und eine Möglichkeit zur Kündigung ohne Login fordern.</p><h3>More Mana more Problems</h3><p>Das Landgericht Hamburg hatte es im Jahr 2023 mit einem Energydrink-Pulver für Gamer zu tun. Dieses wurde von dem Anbieter damit beworben, dass Gamer bessere Leistungs- und Konzentrationsfähigkeiten erhalten können. Verbraucherschützer und das Landgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung 1924/2006/EG) und <a href="https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-04/LG%20Hamburg_19.01.2023.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">untersagten</a> die Bewerbung.</p><h3>Fazit</h3><p>Die rechtliche Beratung und Betreuung bei Videospielen und im E-Sport war auch im Jahr 2023 wieder geprägt von einem dynamischen, komplexen, aber insbesondere farbenfrohen Umfeld mit stetig neuen Herausforderungen. Im Kontext sich stetig weiterentwickelnder Unionsrechtsakte gilt es, den Überblick zu behalten und das passende Loadout für den Run zu wählen. Angesichts der raschen technologischen Entwicklungen und der ständigen Veränderungen im digitalen Raum bleibt die Rechtslandschaft der Spielewelt ein spannendes und herausforderndes Feld, das kontinuierliche Aufmerksamkeit und Anpassungsfähigkeit erfordert.</p><p>P.S.: Wir suchen stets Referendare (w/m/d), die sich für diesen dynamischen Themenkomplex interessieren und Teil unseres Teams in Frankfurt werden wollen. Die Systemvoraussetzungen sowie aktuelle Angaben zum Loot befindet sich <a href="https://www.advant-beiten.com/de/karriere/referendare-wmd-im-bereich-ipitmedienrecht-mit-schwerpunkt-ki-und-games" target="_blank">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf von Tochterunternehmen der Warnow-Klinik Bützow</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-von-tochterunternehmen-der-warnow-klinik-buetzow</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Warnow-Klinik in Bützow beim Verkauf von Tochtergesellschaften umfassend rechtlich beraten. Als Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters aus Rostock bestellt.</p><p>Die Tochtergesellschaften um die IFLb Laboratoriumsmedizin Berlin GmbH wurden an das Saale-Krankenhaus in Calbe verkauft. Damit konnte der Weiterbetrieb mehrerer medizinischer Versorgungszentren gesichert werden.</p><p>Die Warnow-Klinik in Bützow musste Ende Juli dieses Jahres Insolvenz anmelden. Inzwischen ist auch für das Krankenhaus selbst ein Investor gefunden: Die Curiates-Gruppe wird das Haus mit rund 70 Betten und etwa 190 Mitarbeitenden übernehmen.</p><p><strong>Berater Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley und Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A, München), Dr. Silke Dulle (Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title> ADVANT Beiten berät ENGIE New Ventures bei einer weiteren Beteiligung an INERATEC im Rahmen einer Series-B Finanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-new-ventures-bei-einer-weiteren-beteiligung-ineratec-im-rahmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 24. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat ENGIE New Ventures, den Risikokapitalfonds des globalen Energieversorgers ENGIE, bei der Series-B-Finanzierung von INERATEC, Pionier in der Entwicklung und Produktion synthetischer Kraftstoffe, rechtlich umfassend beraten.</p><p>Die Series-B Wagniskapitalfinanzierung mit einem Gesamtvolumen in Höhe von USD 129 Mio. wird angeführt von dem US-amerikanischen Investor Piva Capital mit zusätzlicher internationaler Beteiligung von HG Ventures, TDK Ventures, Copec WIND Ventures, RockCreek, Emerald und Samsung Ventures sowie der verstärkten Unterstützung der bestehenden Investoren, darunter u.a. ENGIE New Ventures, Safran Corporate Ventures und Honda.</p><p>Mit dem Kapital wird das 2016 gegründete Karlsruher Unternehmen die Kommerzialisierung von CO2-neutralen e-Fuels weiter beschleunigen. Konkret plant INERATEC, bis zum Jahr 2030 die Umwandlung von 1 GW erneuerbarer Energie&nbsp;<br>in 165.000 Tonnen nachhaltige e-Fuels und läutet damit die nächste Ära der Mobilität ein.</p><p>Der ENGIE-Konzern ist an den Börsen von Paris und Brüssel notiert. Ihr Risikokapitalfonds ENGIE New Ventures tätigt Minderheitsbeteiligungen an innovativen Start-ups mit einem besonderem Fokus auf zukünftige disruptive Technologien.&nbsp;Seit 2014 hat das Unternehmen in über 50 Lösungen im Cleantech-Sektor investiert. Bereits 2022 hat sich ENGIE New Ventures im Rahmen einer Series-A Finanzierung als Lead-Investor an INERATEC beteiligt; ebenfalls mit rechtlicher&nbsp;<br>Begleitung um den federführenden Partner Christian Burmeister.</p><p><strong>Berater ENGIE New Ventures:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Freiburg/Berlin) und Damien Heinrich (Freiburg, beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Was darf vergleichende Werbung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-antenne-bayern-den-bayerischen-rundfunk-verklagt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span>Was darf vergleichende Werbung? Die Süddeutsche Zeitung berichtet zu diesem Thema über ein vom Münchener Medienteam geführtes Verfahren am Landgericht München I.&nbsp;</span></strong></p><p><em>Den gesamten Beitrag erreichen Sie hier: <a href="https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-bayerischer-rundfunk-antenne-bayern-1.6337524" target="_blank" rel="noreferrer">sueddeutsche.de</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Insolvenzanfechtung, Wissenszurechnung und Factoring</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzanfechtung-wissenszurechnung-und-factoring</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Weiß ein Forderungsverkäufer von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners, muss sich der Factor diese Kenntnis im Rahmen eines echten Factorings nicht allein deshalb zurechnen lassen, weil der Factoringvertrag Informations- und Unterstützungspflichten des Forderungsverkäufers vorsieht.</p><h3>Überblick</h3><p>Das Insolvenzverfahren bezweckt die geordnete Befriedigung aller Gläubiger eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Schuldners. Dieser Schuldner darf deshalb nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Insolvenzgläubiger bevorteilen, indem er Zahlungen an sie leistet. Erhält ein Gläubiger dennoch eine solche Zahlung, kann ein späterer Insolvenzverwalter sie unter gewissen Voraussetzungen anfechten und den Betrag zur Insolvenzmasse zurückholen. Eine solche Anfechtung ist etwa dann möglich, wenn die Zahlung binnen drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt ist und der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat oder zumindest von den Umständen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Von zentraler Bedeutung ist also die Frage, wann und ob dem bevorteilten Gläubiger die Kenntnis anderer Personen zuzurechnen ist. In der kommentierten Entscheidung wiederholt der Bundesgerichtshof (BGH) die geltenden zivilrechtlichen Grundsätze zur Wissenszurechnung von Repräsentanten und spricht sich gegen eine generelle Zurechnung der Kenntnis des Forderungsverkäufers zu Lasten des echten Factors aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Geldbetrages, den die Schuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an die Beklagte geleistet hatte.<br>Die Schuldnerin hatte einen Vertrag mit einem Mittelstandsfinanzierer geschlossen. Nach diesem Vertrag sollte der Mittelstandsfinanzierer auf Anforderung der Schuldnerin Waren oder Investitionsgüter erwerben und diese mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen an die Schuldnerin weiterveräußern.<br>Der Mittelstandsfinanzierer hatte seinerseits einen echten Factoringvertrag mit der Beklagten geschlossen. Danach sollte der Mittelstandsfinanzierer der Beklagten künftig entstehende Forderungen zum Kauf anbieten und bereits im Voraus abtreten. Als Gegenleistung zahlte die Beklagte dem Mittelstandsfinanzierer den Bruttobetrag der Forderung abzüglich einer Factoringgebühr und Zinsen aus. Daneben enthielt der Factoringvertrag Regelungen zur Forderungsdurchsetzung und Mahnung: Diese Pflichten verblieben zwar bei der Beklagten, jedoch musste der Mittelstandsfinanzierer erlangtes Wissen, das für die Zahlungsfähigkeit des Debitors relevant war, der Beklagten mitteilen.</p><p>Einige Zeit nach Abschluss des Factoringvertrags stellte der Mittelstandsfinanzierer der Schuldnerin eine Rechnung für Warenlieferungen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass er die Forderung an die Beklagte abgetreten habe und deshalb schuldbefreiend nur an diese gezahlt werden könne. Erst nachdem der Mittelstandsfinanzierer die Schuldnerin mehrmals zur Zahlung aufgefordert und schließlich mit Streichung ihrer Einkaufslinie gedroht hatte, beglich sie die Rechnung. Kurz darauf beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin den an die Beklagte gezahlten Betrag im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte jedoch zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht erachtete die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO für erfüllt. Die Beklagte müsse sich das Wissen des Mittelstandsfinanzierers entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dieser sei dazu berufen gewesen, für die Beklagte im Rechtsverkehr aufzutreten, was sich auch aus den Regelungen des Factoringvertrags ergebe. Außerdem habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass der Mittelstandsfinanzierer die Forderungseintreibung übernommen habe und dies akzeptiert. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Revision.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Die – unstreitig vorliegende – positive Kenntnis des Mittelstandsfinanzierers könne dem Factor nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Wissensvertreter nach dieser Norm sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur, wer "nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten".</p><p>Allein die Vertragsgestaltung lasse nicht auf eine Stellung des ursprünglichen Gläubigers als Wissensvertreter des Factors schließen. Diese entspreche nämlich nur dem typischen Vertragsinhalt beim echten Factoring. So ergebe sich bereits aus § 402 BGB die Nebenpflicht des Forderungsverkäufers, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Daraus folge nach allgemeiner Meinung zwar auch eine Auskunftspflicht bezüglich der ihm bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, jedoch stelle § 402 BGB keine Vorschrift zur Wissenszurechnung dar. Auch der Umstand, dass Mahn- und weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Vertrag ausdrücklich dem Factor auferlegt wurden, spreche gegen eine Wissenszurechnung. Der ursprüngliche Gläubiger solle damit gerade nicht am Forderungseinzug beteiligt werden. Hier zeige sich die für das echte Factoring charakteristische Risikoaufteilung: Der Factor kauft die Forderung zur eigenen Durchsetzung, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.</p><p>Auch die Untätigkeit des Factors bei der Forderungseintreibung lasse nicht den Schluss zu, dass er den ursprünglichen Gläubiger mit der eigenverantwortlichen Durchsetzung der Forderung betraut habe. Zwar komme eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der ursprüngliche Gläubiger bei der eigenverantwortlichen Forderungsdurchsetzung ohne Vertretungsmacht oder Auftrag handele. Dafür müsse dem Factor aber nachzuweisen sein, dass er das Tätigwerden des ursprünglichen Gläubigers kenne und billige. Die Untätigkeit des Factors an sich sei kein ausreichendes Indiz für eine Duldung, weil der ursprüngliche Gläubiger auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung einer Forderung habe. Zum einen erhöhe sich die Vergütung, die bei Factoringverträgen an den Factor zu zahlen ist, üblicherweise mit einer verspäteten Zahlung durch die Schuldner. Zum anderen könne das Bestehen unbezahlter Forderungen den Factor in Zukunft davon abhalten, weitere Forderungen anzukaufen, worauf der Forderungsverkäufer zur Sicherung der eigenen Liquidität jedoch regelmäßig angewiesen ist.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Mit dem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auch bei der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO Anwendung finden kann. Gleichzeitig gibt das Urteil weiteren Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Wissensvertretung" insbesondere bei Factoring-Konstellationen anzunehmen ist.</p><p>Eine generelle Zurechnung der Kenntnis des Forderungsverkäufers zu Lasten des Factors lehnt der BGH ab. Die typische Vertragsgestaltung des echten Factorings mit Unterstützungs- und Informationspflichten des Forderungsverkäufers bezüglich der Forderungsdurchsetzung reicht noch nicht aus, um dem Factor das Wissen des Forderungsverkäufers zuzurechnen.</p><p>Zugleich stellt der BGH aber klar, dass auch einem echten Factor das Wissen seiner Repräsentanten nach den allgemeinen Grundsätzen des § 166 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen ist. Wäre dem Insolvenzverwalter im kommentierten Fall der Nachweis gelungen, dass der Factor die Durchsetzung der Forderung dem Mittelstandsfinanzierer vertraglich überlassen hatte oder diese auch nur faktisch geduldet hatte, wäre eine Wissenszurechnung zu Lasten des Factors erfolgt.</p><p>Damit bestehen Anfechtungsrisiken auch beim echten Factoring und insbesondere in der Konstellation des sog. Inhouse-Factorings, das zuletzt knapp zwei Drittel des Factoringvolumens in Deutschland ausmachte (Jahresbericht Deutscher Factoring-Verband e.V. 2022, S. 5, hier abrufbar). Beim Inhouse-Factoring verbleiben das Debitorenmanagement sowie das Mahn- und Vollstreckungswesen beim Forderungsverkäufer, der dieses treuhänderisch für den Factor ausübt. Diese arbeitsteilige Vorgehensweise würde nach den vom BGH entwickelten Kriterien in aller Regel eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB rechtfertigen und den Factor einem erhöhten Anfechtungsrisiko aussetzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zwei neue Equity Partner im Bereich Corporate/M&amp;A: ADVANT Beiten verstärkt sich mit Eva Kreibohm und Jan Eltzschig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwei-neue-equity-partner-im-bereich-corporatema-advant-beiten-verstaerkt-sich-mit-eva</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin/Düsseldorf</strong>, 22. Januar 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten gewinnt zum Jahreswechsel Dr. Eva Kreibohm für ihren Berliner Standort sowie Jan Eltzschig für ihr Düsseldorfer Büro. Beide steigen bei ADVANT Beiten als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ein.</p><p>Dr. Eva Kreibohm (47) kommt als zuvor selbständig tätige Notarin mit Amtssitz in Berlin zu ADVANT Beiten. Die Schwerpunkte ihres Notariats liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Venture Capital, M&amp;A sowie dem Immobilienrecht. Als Notarin hat Dr. Eva Kreibohm bereits zuvor intensiv mit ADVANT Beiten zusammengearbeitet. Darüber hinaus berät sie anwaltlich ihre nationalen und internationalen Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung sowie bei Re- und Umstrukturierungen.</p><p>Jan Eltzschig (48) kommt von Herbert Smith Freehills, wo er ebenfalls als Partner tätig war. Er berät seine nationalen und internationalen Mandanten in verschiedenen Sektoren, insbesondere im Versicherungssektor, wo er Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sowie strategische und Finanzinvestoren berät. Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden nationale und grenzüberschreitende Projekte, einschließlich Akquisitionen und sonstige M&amp;A-Transaktionen, Portfolioübertragungen, Joint Ventures und Kooperationsvereinbarungen sowie der Aufbau von Gruppenstrukturen (u.a. in Bezug auf Unternehmens-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und Outsourcing-Aspekte). Außerdem verfügt Jan Eltzschig über eine fundierte Expertise in den Bereichen Unternehmensumstrukturierungen, Vorstands- und Aufsichtsratsberatung sowie Corporate Governance.</p><p>„Wir freuen uns, dass wir mit Frau Kreibohm und Herrn Eltzschig unsere alle Standorte umfassende Praxisgruppe Corporate/M&amp;A auf Partnerebene weiter ausbauen“, kommentiert Dr. Detlef Koch, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Der Versicherungssektor ist ein wichtiger Baustein unserer strategischen Ausrichtung. Mit Herrn Eltzschig gewinnen wir einen am Markt etablierten Experten, der in diesem Bereich eng mit unseren ADVANT-Partnerkanzleien zusammenarbeiten wird. Der Zugang von Eva Kreibohm ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung und Nachfolgeplanung unseres Notariats in Berlin.“</p><p>Mit den beiden Neuzugängen umfasst die Praxisgruppe Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten insgesamt 72 Berufsträger, darunter 21 Equity Partner, 2 Of Counsel, 5 Local Partner, 19 Salary Partner, 15 Senior Associates und 10 Associates.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Produkthaftungsrichtlinie – eine alte Dame tritt ab und macht Platz für einen neuen Produktbegriff (einschließlich Software)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-produkthaftungsrichtlinie-eine-alte-dame-tritt-ab-und-macht-platz-fuer-einen-neuen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Feier anlässlich ihres 40-jährigen Jubiläums wurde ihr nicht vergönnt – der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte ("Produkthaftungsrichtlinie") aus dem Jahre 1985. Kurz bevor es so weit gewesen wäre, haben sich die EU-Politiker nun auf die Eckpunkte der neuen Produkthaftungsrichtlinie geeinigt. Ihren Ursprung hat diese in einem Entwurf, den die Europäische Kommission Ende September 2022 veröffentlicht hat.</p><p>Mit diesem Blogbeitrag stellen wir die neuen, teils tiefgreifenden Änderungen der Richtlinie vor, die nach den Vorstellungen der EU-Kommission insbesondere durch die Einbeziehung von Software in den Produktbegriff nunmehr für das digitale Zeitalter gerüstet werden soll - eine der Prioritäten der EU-Kommission im Rahmen ihrer Digitalstrategie.</p><p><strong>Neuer Produktbegriff umfasst Software</strong></p><p>Die Produkthaftungsrichtlinie ist die Rechtsgrundlage für Schadensersatz aufgrund eines fehlerhaften Produkts, durch welches natürliche Personen einen Schaden erleiden. Dabei steht naturgemäß der Begriff des Produkts im Mittelpunkt. Nachdem jahrelang Uneinigkeit darüber herrschte, ob Software als solche ebenfalls vom Produktbegriff umfasst wird, wurde dieser Diskussion nun ein Ende bereitet. Künftig soll nun explizit auch Software vom Produktbegriff umfasst werden. Hierzu gehören beispielsweise Betriebssysteme, Firmware und Computerprogramme. Dabei soll Software unabhängig davon als Produkt gelten, ob sie auf einem Gerät gespeichert wird oder über Cloud-Technologien abgerufen wird. Ausgenommen ist der Quellcode von Software.</p><p><strong>Ausnahme Open Source Software</strong></p><p>Vom Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtline ausgenommen ist demgegenüber freie und open source Software, allerdings nur, wenn sie außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Sofern derartige Software gegen ein Entgelt bereitgestellt oder sofern personenbezogene Daten verwendet werden, ist die Verwendung als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass dann die Produkthaftungsrichtlinie Anwendung findet.</p><p><strong>Fehlerhaftigkeit eines Produkts</strong></p><p>Nach der Richtlinie hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die breite Öffentlichkeit erwarten kann. Insoweit gibt es keine wesentlichen Änderungen zur alten Produkthaftungsrichtlinie. Neu ist dabei allerdings, dass die Gerichte nunmehr im Rahmen der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt, eine Reihe von Faktoren wie die Vernetzung, Selbstlernfunktionen und insbesondere Cybersicherheit von Produkten berücksichtigen sollen.</p><p><strong>Recht auf Schadenersatz auch bei Verlust oder Verfälschung von Daten</strong></p><p>Jede natürliche Person, die durch ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden erleidet, hat einen Anspruch auf Schadensersatz. Schäden können dabei sowohl der Tod als auch Körperverletzungen sein, wobei zu letzterem nun auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit zählen. Ferner normiert die neue Richtline auch die Beeinträchtigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen als Schaden. Darüber hinaus soll zukünftig auch ein Verlust oder die Verfälschung von Daten als Schaden angesehen werden. Abgedeckt werden aus dem Schaden resultierende Verluste sowohl materieller als auch immaterieller Art.</p><p><strong>Neue Regelungen zur Beweislast und Zugang zu Beweismitteln</strong></p><p>Ein weiteres Kernelement der neuen Produkthaftungsrichtlinie sind neue Beweislastregelungen. Für einen geschädigten Verbraucher ist es oftmals schwierig, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts, den Schaden bzw. den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem entstandenen Schaden nachzuweisen, nicht zuletzt wegen der zunehmenden technischen Komplexität vieler Produkte. Die neue Produkthaftungsrichtlinie sieht daher zum Ausgleich dieser Informationsasymmetrie vor, dass eine geschädigte Person, die vor einem nationalen Gericht eine Entschädigung geltend macht, Zugang zu relevanten, in der Verfügungsgewalt des Herstellers befindlichen Beweismitteln beantragen kann, um ihre Ansprüche nachweisen zu können. Dies steht allerdings unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vorgesehen sind dabei auch Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der offenzulegenden Informationen einschließlich Geschäftsgeheimnissen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Pflicht zur Offenlegung stellt jedenfalls ein Novum im Produkthaftungsrecht dar, welches Grundprinzipien des deutschen Zivilprozessrechts auf den Kopf stellt und zu einem erhöhten Haftungsrisiko für die Wirtschaftsakteure führen dürfte.</p><p>Ferner wird festgeschrieben, dass Gerichte Beweiserleichterungen dergestalt anordnen können, dass der Geschädigte lediglich die "wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit" bzw. dass diese den Schaden "wahrscheinlich verursacht" hat nachweisen muss. Damit soll gewährleistet werden, dass Verbrauchern eine faire Chance haben, in komplexen Fällen Schadensersatz zu erlangen. Auf eine Umkehr der Beweislast konnte man sich demgegenüber nicht verständigen.</p><p><strong>Haftung von Plattformbetreibern</strong></p><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie nimmt auch die neue digitale Realität in den Blick und bestimmt, dass nunmehr auch Online-Plattformen für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass sie die Rolle eines Herstellers, Einführers oder Händlers wahrnehmen. Online-Plattformen sollen daher insbesondere haften, wenn sie ein Produkt so präsentieren, dass ein Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst würde, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst bereitgestellt wird und wenn die Online-Plattformen es versäumen, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU zu benennen. Sofern sie lediglich eine reine Vermittlerrolle spielen, greift zu ihren Gunsten der bedingte Haftungsausschluss nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA).</p><p><strong>Haftbarkeit des Fulfilment-Dienstleisters</strong></p><p>Verbraucher erwerben zunehmend Produkte von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU. Vor diesem Hintergrund soll dem Verbraucherschutz dadurch besser Rechnung getragen werden, dass in diesen Fällen der Einführer des fehlerhaften Produkts, der in der EU ansässige Bevollmächtigte des Herstellers oder als ultima ratio auch der sogenannte „Fulfilment-Dienstleister“ haftbar gemacht werden können. Als „Fulfilment-Dienstleister“ definiert die Produkthaftungsrichtlinie jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts.</p><p><strong>KI-Systeme</strong></p><p>Explizit umfasst werden sollen auch KI-Systeme. Die Produkthaftungsrichtlinie steht neben dem jüngst verabschiedeten AI Act und ergänzt diesen. Während ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem AI Act unter anderem sichergestellt werden soll, dass Hochrisiko-KI-Systeme die Sicherheits- und Grundrechtsanforderungen erfüllen (z. B. Daten-Governance, Transparenz, menschliche Aufsicht), soll mit der Produkthaftungsrichtlinie sichergestellt werden, dass bei fehlerhaften KI-Systemen, die physische Schäden, Sachschäden oder Datenverluste verursachen, vom Anbieter des KI-Systems oder von jedem Hersteller, der ein KI-System in ein anderes Produkt integriert, Schadenersatz verlangt werden kann.</p><p>Offenbar keine Einigung gab es bislang zum Entwurf der "Richtlinie über außervertragliche zivilrechtliche Haftung künstlicher Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung)", welchen die EU-Kommission im Jahr 2022 zur Diskussion gestellt hat. Dieses Vorhaben dürfte für 2024 wieder auf der Tagesordnung stehen.</p><p><strong>Ausblick</strong></p><p>Bevor die Produkthaftungsrichtline in Kraft treten kann, ist im nächsten Schritt noch die formelle Zustimmung der EU-Gremien notwendig. Sodann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.</p><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung. Dies ist für Hersteller in vielen Bereichen bereits Usus, für Softwarehersteller einschließlich Anbietern von Cloud-Technologien allerdings juristisches Neuland. Bemerkenswert ist, dass recht geräuschlos der Rotstift angesetzt und der bisherige Selbstbehalt des Geschädigten in Höhe von 500 Euro gestrichen wurde. Mit der im Jahr 2020 durch die EU-Verbandsklagerichtlinie festgeschriebenen und inzwischen im Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) umgesetzten Möglichkeit der sogenannten Abhilfeklage steht zu vermuten, dass sich Unternehmen unter Umständen auf Sammelklagen von Verbrauchern einstellen müssen, können somit doch nun massenhaft Bagatellschäden gebündelt eingeklagt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Mon, 15 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schritt vorwärts: EU erneuert Verfahren zur alternativen Streitbeilegung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schritt-vorwaerts-eu-erneuert-verfahren-zur-alternativen-streitbeilegung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span>Hintergrund:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dem Änderungsvorhaben liegt ein Bericht zur Überprüfung der derzeitigen Praxis im Bereich der alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern zugrunde. Er stellt fest, dass die ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU) zwar einen Zugang zu qualitativen Verbraucherschlichtungsverfahren im europäischen Raum geschaffen hat, diese Verfahren aber unzureichend genutzt würden. Nur 2% der Verbraucheranträge werden an ADR-Einrichtungen weitergeleitet, oft weil Unternehmen außerhalb der Plattform Lösungen vorschlagen. Die OS-Verordnung (Verordnung 2013/524/EU) wird als überholt betrachtet, da sich die digitalen Märkte seit ihrer Einführung stark verändert haben. Außerdem gebe es jetzt viele alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten auf digitalen Marktplätzen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Das Änderungsvorhaben:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Kommission schlägt daher vor, die OS-Verordnung aufzuheben. Zusätzlich veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung zu Qualitätsanforderungen für Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden angeboten werden. Einen Überblick der Vorhaben haben wir hier für Sie zusammengestellt:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Reformierung der alternativen Streitbeilegung:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Herzstück der Reform liegt in der <a href="https://commission.europa.eu/document/f576f30a-7f04-4ea0-a740-ed41346fcaff_en?prefLang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Anpassung der ADR-Richtlinie</a></span><span>. Die Richtlinie soll nun auch nicht-vertragliche und vorvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten mit Händlern außerhalb der EU umfassen. Grenzüberschreitende Streitigkeiten sollen durch digitale Tools vereinfacht werden. Außerdem sollen die Berichtspflichten der ADR-Kontaktstellen aufgeweicht werden. Diese sollen nun alle zwei Jahre statt jährlich berichten. Händler werden laut dem Vorschlag in die Pflicht genommen, auf Anfragen von ADR-Kontaktstellen zu antworten. Gleichwohl sind sie zur Teilnahme nicht verpflichtet. Die Richtlinie soll mindestharmonisierend bleiben. Damit behalten die EU-Mitgliedsstaaten Gestaltungsspielräume bei der Ausgestaltung ihrer ADR-Systeme. Mit den Änderungen sollen den heutigen Verbraucherbedürfnissen Rechnung getragen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Einstellung der OS-Plattform:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die OS-Verordnung soll aufgehoben werden. Der <a href="https://commission.europa.eu/system/files/2023-10/COM_2023_647_1_EN_ACT_part1_v4.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag </a></span><span>basiert auf der Feststellung, dass die OS-Plattform trotz hoher Besucherzahlen nur eine geringe Anzahl von Fällen (durchschnittlich 200 pro Jahr EU-weit) an ADR-Einrichtungen weiterleitet. Diese geringe Nutzung rechtfertige nicht die Kosten für die Aufrechterhaltung der Plattform.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Ein verbraucherfreundliches Umfeld im digitalen Raum:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die <a href="https://commission.europa.eu/document/c075baaa-f3eb-4899-8c55-4efb82b4254f_de" target="_blank" rel="noreferrer">Empfehlung der Kommission</a></span><span>, ein nicht-verbindliches Instrument, zielt darauf ab, Qualitätsstandards für Streitbeilegungsverfahren zu setzen, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden in der EU angeboten werden. Diese Empfehlung basiert auf der ADR-Richtlinie und legt nahe, dass diese Verfahren den Qualitätskriterien der Richtlinie entsprechen sollten, um Fairness und Effektivität zu gewährleisten. Die Empfehlung umfasst Richtlinien für Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Effektivität und Fairness in diesen Verfahren. Online-Marktplätze und Wirtschaftsverbände werden zudem angehalten, regelmäßige Selbstbewertungsberichte zu veröffentlichen und vor Beginn des Verfahrens über wesentliche Merkmale zu informieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Einschätzung:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Reformvorschläge der EU-Kommission sind ein zweckmäßiger Schritt in Richtung eines sinnvollen und effizienteren Verbraucherschutzsystems im digitalen Zeitalter. Sowohl Verbraucher als auch die Unternehmen können von der alternativen Streitbeilegung profitieren. Spannend wird sein, wie sich die alternative Streitbeilegung auf nicht-vertragliche Streitigkeiten auswirkt und, ob dies zu einer Zunahme von Beschwerden durch Verbraucher führt. Positiv ist ferner, dass die OS-Plattform einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen wurde. Selbstverständlich wird ein Wegfall der OS-Plattform den bis dato spärlichen und dem Bericht zufolge weitgehend sinnlosen Hinweis, die Bezugnahme in diversen Impressen und Geschäftsbedingungen hinfällig machen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Actio pro socio, Ausstattungszusagen und Aufgabe der Bedingungslösung – Neues zur Ausschließungsklage in der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/actio-pro-socio-ausstattungszusagen-und-aufgabe-der-bedingungsloesung-neues-zur</link>
                        <description>Actio pro socio, Ausstattungszusagen und Aufgabe der Bedingungslösung – Neues zur Ausschließungsklage in der GmbH</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Verletzt ein Gesellschafter seine gesellschafterliche Treuepflicht schwerwiegend oder ist sein Verbleib im Gesellschafterkreis aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen unzumutbar geworden, können ihn die übrigen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausschließen. Das ist auch dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen zur zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen enthält. Der vorliegende Beitrag beleuchtet anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH wichtige Aspekte der Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter einer GmbH und gibt Gestaltungshinweise für die Praxis.“</strong></p><p>Dr. Moritz Jenne und Simon Schuler im <a href="https://betriebs-berater.com/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater</a> 03/2024, S. 67 ff. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Betonarbeitsvertrag – warum man immer auf den Vertrag des Geschäftsführers achten muss!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-betonarbeitsvertrag-warum-man-immer-auf-den-vertrag-des-geschaeftsfuehrers-achten-muss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Einer der häufig auftretenden Irrtümer ist es, dass ein Geschäftsführer immer ohne Kündigungsschutz sei. Weit gefehlt: So mancher Geschäftsführer kann zwar als Geschäftsführer abberufen werden, sein Arbeitsverhältnis bleibt indes bestehen oder lebt wieder auf. Dies ist nicht neu. Nun stellt das BAG klar, dass (folgerichtig) auch bei einem Betriebsübergang zwar nicht die Organstellung, wohl aber ein Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers übergehe.</p><h3>Organstellung und Vertragsverhältnis</h3><p>Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft. Seine gesellschaftsrechtliche Stellung ist unabhängig von einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft. Vereinfacht: Geschäftsführer müssen nicht aufgrund eines Vertrages tätig werden, sie werden es durch Bestellung (und die Annahme der Bestellung).</p><h3>Arbeitsvertrag und Dienstvertrag</h3><p>In der Regel will der Geschäftsführer jedoch für seine Tätigkeit vergütet werden, er will Urlaub, viele andere Dinge mehr, die zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu regeln sind. Typisch geschieht dies in einem Geschäftsführerdienstvertrag, den die Parteien bei Aufnahme der Tätigkeit schließen. Die Dauer des Vertrages wird an die Bestellung als Geschäftsführer gekoppelt. Wird der Geschäftsführer abberufen, endet auch der Geschäfts-führerdienstvertrag (von der – Ausnahme – Situation, in der der Geschäftsführer eine feste Laufzeit durchsetzen kann, soll hier nicht weiter die Rede sein).</p><p>Nicht jeder Geschäftsführer ist ein Newcomer. Vielleicht hat er schon über Jahre in dem Unternehmen gearbeitet und wir nun befördert. In diesen Situationen hat der Geschäftsführer bereits einen Arbeitsvertrag – als Arbeitnehmer. Dieser Arbeitsvertrag endet nun nicht mit einem neuen Dienstvertrag, oder wird durch die Bestellung aufgehoben. Nein, er muss ausdrücklich beendet und aufgehoben werden. Ansonsten bleibt der Arbeitsvertrag – entweder lebt er wieder auf (wenn ein Dienstvertrag zusätzlich abgeschlossen wurde) oder der Arbeitsvertrag läuft weiter, auch wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Der frühere Geschäftsführer wird also auf einen Schlag hin wieder ein „normaler“ Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Hierbei ist es gleich, ob der Geschäftsführer abberufen wird oder selber niederlegt.</p><h3>Betriebsübergang</h3><p>Soweit ist dies alles bekannt. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (20. Juli 2023, 6A ZR 228/22) diese Rechtslage konsequent weitergeführt: geht der Betrieb über, dann geht auch das Arbeitsverhältnis des (früheren) Geschäftsführers über, da § 613a BGB auch anwendbar sei, wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde lege. Der frühere Geschäftsführer hat also gegen den Erwerber des Betriebs einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung entsprechend seinem Arbeitsvertrag.</p><h3>Keine Organstellung</h3><p>Nicht verlangen kann der frühere Geschäftsführer eine Bestellung zum Organ, d.h. Geschäftsführer des Erwerbers des Betriebs.</p><h3>Prüfung erforderlich</h3><p>Wer also als Übernehmer des Betriebes (zum Beispiel im Rahmen eines Unternehmenskaufs) davon ausgeht, die Geschäftsführung auswechseln zu können, kann eine Überraschung erleben. Nur, wenn es ausschließlich einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer gibt, ist dies richtig. Bei einem Arbeitsvertrag des /früheren) Geschäftsführers, ob alleinige Grundlage der Tätigkeit oder nicht aufgehoben, geht dieser mit über und verpflichtet den Erwerber. Eine sogfältige Prüfung der vertraglichen Situation des Geschäftsführers tut also Not.</p><p>Will der Erwerber also nicht mit dem Risiko konfrontiert sein, einen Geschäftsführer als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, ist es dringend geboten, Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrages seine Tätigkeit verrichtet, oder ob er dies aufgrund eines Arbeitsvertrages tut, den er bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer geschlossen hatte. Ist dieser nicht aufgehoben worden, so droht dem Erwerber ein böses Erwachen: Er hat möglicherweise das alte Management als Arbeitnehmer zu versorgen. Gerade bei dem Erwerb von Unternehmen, bei denen ein Austausch des Management gewünscht ist, sollte der Erwerber hinreichend prüfen, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, der zeitgleich mit der Abberufung als Geschäftsführer endet. Ist dies nicht der Fall oder liegt gar ein Arbeitsvertrag vor, der nach Ende der Bestellung wieder auflebt, muss mit dem alten Geschäftsführer als Arbeitnehmer gerechnet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urteil des EuGH zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-des-eugh-zur-abgrenzung-von-arzneimitteln-und-medizinprodukten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Feststellungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ("BfArM"), wonach ein von der Klägerin als Medizinprodukt in den Verkehr gebrachtes Nasenspray als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft wurde. Das BfArM hatte das Nasenspray als Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG angesehen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die hiergegen vor dem VG Köln erhobene Klage wurde ebenso abgewiesen, wie die anschließende Berufung vor dem OVG NRW. Beide Gerichte hatten die Ansicht vertreten, dass ein Präsentationsarzneimittel auch dann vorliegen könne, wenn ein Präparat als Medizinprodukt auf den Markt gebracht wird. Falle das Produkt sowohl unter die Definition eines Arzneimittels als auch unter die eines Medizinproduktes, so fände aufgrund der Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 ausschließlich das Arzneimittelrecht Anwendung. Der für eine Einordnung als Medizinprodukt erforderliche Nachweis einer nicht-pharmakologischen Wirkung habe die Klägerin nicht erbracht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision beim BVerwG ein. Dieses vertrat die Ansicht, dass es einer Vorabentscheidung durch den EuGH bedürfe. Insbesondere müsse über die Grundsatzfrage entschieden werden, welcher Produktkategorie ein vom Hersteller als Medizinprodukt in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis zuzuordnen ist, wenn nicht geklärt werden kann, ob die bestimmungsgemäße Hauptwirkung pharmakologisch oder physikalisch ist. Das BVerwG wollte vom EuGH außerdem wissen, nach welchen Kriterien pharmakologische und nicht-pharmakologische Mittel zu unterscheiden sind (1. Vorlagefrage) und ob ein Erzeugnis als stoffliches Medizinprodukt angesehen werden kann, wenn die bestimmungsgemäße Hauptwirkung nicht abschließend zu klären ist (2. und 3. Vorlagefrage). Darüber hinaus müsse festgelegt werden, ob die Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 auch auf Präsentationsarzneimittel Anwendung findet (4. Vorlagefrage).</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Das Urteil des EuGH vom 19.01.2023 – C-495/21</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der EuGH beantwortete zunächst die vierte Vorlagefrage. Er geht davon aus, dass die Zweifelsfallregelung des</span></span> <span><span>Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 zu Gunsten des Vorrangs des Arzneimittelregimes auch auf Präsentationsarzneimittel Anwendung findet. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut "Arzneimittel", der gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie auch "Präsentationsarzneimittel" umfasse. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Hinsichtlich der zweiten und dritten Vorlagefrage weist der EuGH zunächst darauf hin, dass ein Stoff nur dann als Medizinprodukt eingestuft werden könne, wenn die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische, immunologische noch metabolische Wirkung erreicht wird. Der Hersteller müsse die Erfüllung dieser Voraussetzung nachweisen.</span></span> <span><span>Im Gegensatz zu Arzneimitteln, bei denen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, rechtfertige die Vermutung der geringeren Gefährlichkeit von Medizinprodukten das Inverkehrbringen auf deklaratorischer Grundlage. Fehlen wissenschaftliche Erkenntnisse, um den Nachweis einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Hauptwirkung zu erbringen, könne das Produkt nicht als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der EuGH weist weiter darauf hin, dass die Zweifelsfallregelung gem. Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 </span></span><span><span>gleichermaßen auf Funktions- und Präsentationsarzneimittel anzuwenden sei. Hinsichtlich der Einstufung eines Produktes als Präsentationsarzneimittel reiche es aus, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher aufgrund der Präsentation des Erzeugnisses „als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung“ der Eindruck entsteht</span></span><span><span>, d</span></span><span><span><span><span>ass es sich um ein Arzneimittel handelt.</span></span></span></span> <span><span>Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die erste Vorlagefrage, mit der das BVerwG insbesondere Kriterien zur Unterscheidung von pharmakologischen und nicht-pharmakologischen Mitteln begehrte, ließ der EuGH bewusst offen. In Anbetracht der Ausführungen zu den anderen Vorlagefragen bedürfe es hierfür keiner Antwort. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Anmerkungen</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Entscheidung des EuGH dürfte Unternehmen, die sich Kriterien für eine rechtssichere Einordnung ihres Produktes erhofft hatten, wenig zufriedenstellen. Zwar bestätigt der EuGH die bisherigen Abgrenzungsanforderungen, doch liefert das Urteil den betroffenen Unternehmen keine präzisierten Einstufungskriterien. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zunächst ist es nachvollziehbar, dass die Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83 auch im Falle von Präsentationsarzneimitteln gelten muss. Dies ergibt sich neben dem eindeutigen Wortlaut auch aus dem Gesetzgeberwillen, die Rechtssicherheit der Hersteller mit den Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln in Einklang zu bringen. Es ist auch konsequent, dass ein Produkt nicht als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht werden kann, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produktes fehlen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Begründung des EuGH bezüglich der Abgrenzung dürfte den betroffenen Unternehmen jedoch kaum weiterhelfen, da sich die Definitionen von Präsentationsarzneimitteln und Medizinprodukten nur marginal unterscheiden. Während für das Präsentationsarzneimittel die Präsentation „als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung“ ausschlaggebend ist, stellt die Definition für Medizinprodukte auf die „Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten" ab. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die betroffenen Unternehmen sind daher weiterhin verpflichtet, in Eigenregie zu prüfen, ob eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Hauptwirkung vorliegt. Anhaltspunkte liefert der Leitfaden der Koordinierungsgruppe Medizinrecht ("MDCG"), der die unbestimmten Rechtsbegriffe zwar näher definiert, jedoch keine Auskunft über die erforderlichen Nachweise enthält. Nur wenn es dem betroffenen Unternehmen gelingt, zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Hauptwirkung nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch, sondern physikalisch ist, wird das BfArM die Einordnung als Medizinprodukt akzeptieren. Im Ergebnis wird dies dazu führen, dass Grenzprodukte regelmäßig als Arzneimittel zu qualifizieren sein werden, da es oftmals an einer wissenschaftlichen Feststellung der Abwesenheit pharmakologischer, immunologischer und metabolischer Wirkungen fehlen wird.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></span></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tokenisierte Schuldverschreibungen – ein neuer Trend?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tokenisierte-schuldverschreibungen-ein-neuer-trend</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Eine elektronische Schuldverschreibung erlaubt das Einsammeln von Geldern ohne einen qualifizierten Nachrang und macht die Anlage damit wesentlich attraktiver.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleinere Darlehenssummen wurden überwiegend im Crowdlending von Kleinanlegern eingesammelt. Nachteil war die Pflicht der Gestaltung als qualifiziert nachrangige Darlehen, um bei dem Darlehensnehmer das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft zu vermeiden und das Beachten der engen Anlage- als auch Befreiungsvorschriften unter dem Vermögensanlagengesetz. </span></span></span></p><p><span><span><span>Werden die Darlehen hingegen als sog. Token angeboten, gelten diese Token als Wertpapiere und die gegenüber dem Vermögensanlagengesetz deutlich großzügigeren Befreiungsmöglichkeiten von der Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektrecht stehen für die Platzierung zur Verfügung. Die Tokenerwerber werden dann in ein sog. Blockchainregister eingetragen, der private key (kryptographischer Schlüssel zum Zugriff auf die eigene Wallet, in der die Token verwahrt werden) verbleibt beim Investor. Eine Gleichstellung mit Inhaberschuldverschreibungen tritt aber nicht ein, der aus Investorensicht unattraktive qualifizierte Nachrang der Rückzahlungsforderung bleibt bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Ausgabe "echter" Inhaberschuldverschreibungen vermeidet das Erfordernis eines qualifizierten Nachrangs, verlangt aber die Einlieferung einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten verteuern bei den hier vorliegenden geringen Summen die Emission deutlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Alternative bietet sich die elektronische Inhaberschuldverschreibung an. Diese gilt rechtlich auch im Sinne das KWG als Inhaberschuldverschreibung und bedarf daher keines qualifizierten Nachrangs, somit für Investoren wesentlich attraktiver. Im Gegensatz zum Token mit Führung in einem Blockchainregister muss die elektronische Inhaberschuldverschreibung jedoch über einen nach dem KWG zugelassenen Kryptowertpapierregisterführer ausgegeben und die Investoren dort geführt werden. Mittlerweile sind zahlreiche dieser Registerführer zugelassen worden, so dass die mit der Registerführung verbundenen Kosten allein schon aus Konkurrenzgründen unterhalb denen einer Clearstream-Verwahrung liegen sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Ausgabe unregulierter Token als auch elektronischer Inhaberschuldverschreibungen ist der Nachteil verbunden, dass die Zahlungen zum Erwerb, der Zinsen und der Tilgung jedenfalls in Euro nicht über das Blockchain- bzw. Kryptowertpapierregister abgewickelt werden können. Für Zahlungen wird das Führen einer Datenbank mit den Bankkonten der Investoren erforderlich und damit entsteht zusätzlicher Aufwand auf Seiten des Emittenten; im Gegensatz zu einer Clearstream-Verwahrung, bei welcher die zu zahlenden Beträge über Clearstream letztendlich an die Investoren verteilt werden. Eine sichere Zug-um-Zug Abwicklung von Geschäften in Token und elektronischer Inhaberschuldverschreibungen scheidet ebenfalls aus. Auf den ersten Blick ist die Ausgabe von Schuldverschreibungstoken daher nur bei einer überschaubaren Anzahl von Investoren attraktiv.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-der-uebernahme-des-zeitungsverlags-schwerin</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span>Freiburg, 10. Januar 2024 –</span></span></span></strong><span><span><span> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin GmbH &amp; Co.KG von der Mediengruppe NOZ/mh:n rechtlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Kartellbehörden.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>Der Zeitungsverlag Schwerin verlegt die Tageszeitungen „Schweriner Volkszeitung“ mit neun Regionalausgaben und den Unterausgaben "Norddeutsche Neueste Nachrichten" in Rostock und „Der Prignitzer“ in Brandenburg mit einer Gesamtauflage von rund 76.000 Exemplaren sowie das zugehörige Web-Portal svz.de. Auch die Briefsparte „Nordbrief Schwerin“ ist Teil der Transaktion.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>Die SV Gruppe ist eine der führenden Medienunternehmen in Deutschland und beschäftigt rund 2.500 festangestellte und 3.000 freie Mitarbeiter sowie 5.000 Zusteller. Die Gruppe entstand 2021 aus der Fusion von Schwäbisch Media ("Schwäbische Zeitung") und der Nordkurier Mediengruppe in Neubrandenburg. Sie deckt mit ihrem Portfolio die ganze Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt inhaltlich auf regionale und lokale Informationen für ihre Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Unter anderem gibt die SV Gruppe die Zeitungstitel „Schwäbische Zeitung“, „Nordkurier“ und „Zollern-Alb-Kurier“ heraus. Zum Medienmix gehören zudem die monatlich millionenfach geklickten Newsportale „schwäbische.de“ und „nordkurier.de“ einschließlich mobiler Anwendungen, die Anzeigenblätter Südfinder und Lokalfuchs, der Amtsblattverlag Druck und Verlag Wagner, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, ein eigener Radiosender sowie mehrere Beteiligungen, zahlreiche Special-Interest-Magazine, das E-Commerce-Unternehmen Print Royal, das Fulfillmentcenter good-stock mit mehr als 15 Millionen gelagerten Artikeln, der Film- und Fernsehdienstleister Eurotape, der im Home Entertainment-Markt tätige Indie-Vertrieb und -Verleih Lighthouse Home Entertainment, der führende Postdienstleister im Nordosten Nordkurier Brief+Paket, der Postservice südmail sowie weitere Tochterunternehmen und Business Units u.a. für Logistik, Druck, Vermietung, Bewegtbild und Shared Services.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die SV Gruppe regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme von Print Royal, der cm city media GmbH, der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG sowie des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel KG. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</span></span></strong></span></span></span></p><p><strong><span><span><span>ADVANT Beiten: </span></span></span></strong><span><span><span>Dr. Barbara Mayer (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Berlin/Freiburg), Dr. Philipp Pordzik, Damien Heinrich (beide Freiburg), Dr. Christian Ulrich Wolf (Hamburg, alle Corporate/M&amp;A).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Happy (arbeitsrechtliche Änderungen) 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/happy-arbeitsrechtliche-aenderungen-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>anbei ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Neuerungen / Änderungen 2024:</p><h3>Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns</h3><p>Ab dem 01.01.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 12,41 pro Stunde. Damit erhöht sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich EUR 538,00 und die Jahresverdienstgrenze für Minijobber folglich auf EUR 6.456,00.</p><p>Ab 01.01.2025 wird der Mindestlohn auf EUR 12,82 erneut angehoben.</p><h3>Erhöhung der Mindestvergütung von Auszubildenden</h3><p>Auch die Mindestvergütung Auszubildender wurde zum 01.01.2024 für neue Ausbildungsverträge ab Jahresbeginn auf EUR 649,00 im ersten Ausbildungsjahr angehoben.</p><h3>Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung</h3><p>Die Beitragsbemessungsgrenzen geben das maximale Bruttoeinkommen gesetzlich Versicherter an, bis zu dem die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie werden jährlich angepasst.</p><p>Die neuen Grenzwerte ab dem 01.01.2024:</p><p><img alt="Neuerung Grenzwerte 2024" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="6af00c5d-68bf-4fbb-b93a-ca607c252a31" src="/sites/default/files/inline-images/Tabelle%201.JPG"></p><br><h3>Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze</h3><p>Nach § 154 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber ab einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern dazu verpflichtet Schwerbehinderte in Höhe von 5% zu beschäftigen (Beschäftigungspflichtquote). Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX). Ab 01.01.2024 hat der Gesetzgeber die Ausgleichabgabe erhöht, u.a. wurde eine neue Staffel von 0% eingeführt, für welche ein Ausgleich in Höhe von EUR 720,00 zu entrichten ist. Auch die Abgaben der anderen Staffeln wurden erhöht:</p><p><img alt="Nichtbesetzte inklusive Arbeitsplätze" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2db21c73-9e5a-4194-8a6b-964ce16c2e93" src="/sites/default/files/inline-images/Tabelle%202.JPG"></p><br><h3>Verringerung der Kinderkrankentage</h3><p>Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben ab dem 01.01.2024 nur noch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 15 Arbeitstage. Für Alleinerziehende besteht der Anspruch für 30 Arbeitstage. Der Anspruch hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr halbiert.</p><h3>Herabsetzung der Einkommensgrenze für Elterngeld</h3><p>Ab 01.04.2024 wird die Grenze des zu versteuernden gemeinsamen Einkommens, ab welcher der Anspruch auf Elterngeld entfällt, auf EUR 200.000,00 herabgesenkt. Zum 01.04.2025 erfolgt eine weitere Herabsenkung für Paare auf EUR 175.000,00.</p><p>Zudem wird der parallele Bezug von Basiselterngeld auf maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes beschränkt. Ausnahmen gibt es für den Bezug von Elterngeld-Plus, Partnerschaftsbonus sowie bei der Geburt von Frühchen und Mehrlingen.</p><h3>Erleichterungen für Erlangung einer Arbeitserlaubnis</h3><p>Bereits im November 2023 setzte der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtline (EU) 2021/1883 durch Einwanderungsmöglichkeiten durch die Erweiterung und Neugestaltung der Blauen Karte um. So wurde die Gehaltsgrenze für den Erhalt herabgesetzt und der Personenkreis u.a. auf Berufseinsteiger/-innen erweitert. Auch die Liste der sog. Engpassberufe wurde ausgeweitet und umfasst seit November u.a. auch Tierärzte/-innen, Zahnärzte/-innen sowie Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich. Die Neuerungen umfassen auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erleichterung des Arbeitgeberwechsels und grenzüberschreitenden Arbeitens innerhalb der EU. Dies stellt nur einen Auszug der Neuerungen von November 2023 dar.</p><p>Ab Frühling dieses Jahres (01.03.2024) werden die Möglichkeiten für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut. So wird zum Beispiel die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen bei Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Auch können im Ausland qualifizierte Fachkräfte ohne Anerkennung in Deutschland aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung in ihrem Herkunftsland eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Dies galt bislang lediglich für Beschäftigte im IT-Bereich.</p><p>Ab Juni 2024 folgt die Einführung der sog. „Chancenkarte“, welche es Fachkräften mit Deutschlandbezug mittels eines Punktesystems ermöglicht sich während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufzuhalten. Eine derartige Möglichkeit bestand bislang nicht.</p><h3>Betriebsratsvergütung</h3><p>Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten. Dieses schafft keine neue Rechtslage, sondern soll der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern entgegenwirken. Das beschlossene Gesetz ergänzt hierfür zwei Paragrafen des BetrVG um einige Sätze, welche laut Gesetzesbegründung in Bezug zur und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG stünden.<br>Wann das Gesetz in Kraft tritt, und ob der bisherige Entwurf noch abgeändert wird, ist noch nicht ersichtlich.</p><h3>KI-Verordnung</h3><p>Im April 2021 legte die Europäische Kommission erstmals ihren Vorschlag für eine Verordnung (AI Act) des Europäischen Parlaments zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) in Europa vor. Nach langen Verhandlungen verständigten sich Vertreter des Europaparlamentes und der EU-Staaten im Dezember auf die KI-Verordnung. Formell müssen sowohl das Europaparlament als auch die EU-Mitgliedsstaaten der Einigung noch zustimmen. Im Anschluss wird es eine Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Verordnung geben, in welcher Entwickler bereits freiwillig die wesentlichen Bestimmungen vor Fristablauf umsetzen können. Nach Inkrafttreten hat die KI-Verordnung für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.</p><p>Die KI-Verordnung hat vor allem zum Ziel den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Bürger/-innen sicher zu stellen und das Vertrauen in KI-Systeme zu stärken. Auch sollen Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gefördert werden. Hierbei verfolgt der Gesetzgeber einen risikobasierten Ansatz, in dem er KI-Systeme einteilt in Systeme mit unannehmbarem Risiko, hohem Risiko und sonstige KI-Systeme. Welche Pflichten für Arbeitgeber aus der Verordnung hervorgehen hängt maßgeblich von dem Risiko des verwendeten Systems ab. Um die Einhaltung allgemeiner Datenschutz-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze gewährleisten zu können, werden Arbeitgeber die Möglichkeit der menschlichen Überwachung der KI sowie die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sicherstellen müssen.</p><h3>Erinnerung</h3><p>Bitte denken Sie frühzeitig daran, die Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Es wird empfohlen, den Hinweis bereits im Januar zu erteilen. Bitte denken Sie auch daran, für eine etwaige variable Vergütung die Zielvereinbarungen für das Jahr 2024 abzuschließen.</p><p>Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein gutes, gesundes, glückliches und erfolgreiches 2024.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schenkung-von-gesellschaftsanteilen-minderjaehrige</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.11.2022 – 5 WF 77/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>In Familienunternehmen sind minderjährige Kinder häufig als Gesellschafter anzutreffen. Die Motive hierfür sind vielfältig. Häufig werden Gesellschaftsanteile schon frühzeitig übertragen, um die steuerlichen Freibeträge ausnutzen zu können. Daneben eröffnet die Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften die Möglichkeit, die nächste Generation schon früh an das Unternehmen heranzuführen und unternehmerische Kompetenzen bereits im jungen Alter zu entwickeln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf minderjährige Kinder sind allerdings einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Grundsätzlich werden Minderjährige von ihren Eltern vertreten. Die Eltern sind allerdings nicht zur Vertretung eines Kindes berechtigt, wenn sie beim selben Rechtsgeschäft sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes handeln (sog. <em>Insichgeschäft</em>) und das Rechtsgeschäft für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. In diesen Fällen ist für das minderjährige Kind ein <strong>Ergänzungspfleger</strong> zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil rechtlich von der Vertretung ausgeschlossen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Danach sind Eltern insbesondere nicht zur Vertretung ihres minderjährigen Kindes berechtigt, wenn sie eigene Gesellschaftsanteile auf ihr minderjähriges Kind übertragen, sofern die Schenkung für das Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft ist. Entscheidend für die Frage, ob die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist allein die rechtliche Wirkung; wirtschaftliche Vorteile bleiben unberücksichtigt. Die Schenkung ist für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sofern bestehende Rechte des Kindes geschmälert werden oder wenn das Kind durch die Schenkung mit Verpflichtungen belastet wird, für die es nicht nur mit dem beschenkten Gegenstand, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen haftet. Das ist beim Eintritt in eine Personengesellschaft jedoch in der Regel der Fall. Anderes gilt nur für die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils, sofern die Wirksamkeit der Anteilsübertragung unter die aufschiebende Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister gestellt wird. Denn durch diese Vertragskonstruktion wird die Haftung des Kindes mit seinem privaten Vermögen ausgeschlossen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit allerdings nicht genug: Für die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder ist zusätzlich eine <strong>familiengerichtliche Genehmigung</strong> erforderlich, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Dabei ist seit dem 1. Januar 2023 unerheblich, ob es sich um Geschäftsanteile an einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft handelt. Als "Erwerbsgeschäft" ist jede berufsmäßig ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Jede operativ tätige Gesellschaft ist demnach als "Erwerbsgeschäft" zu betrachten, sodass eine familienrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss, bevor Anteile auf Minderjährige übertragen werden können. Reine Vermögensverwaltung zählt nicht dazu. Die Grenzen zwischen Vermögensverwaltung und Erwerbsgeschäft sind allerdings fließend. Entscheidend ist dabei insbesondere die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und das unternehmerische Risiko.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob das Familiengericht die Genehmigung erteilt, hängt davon ab, ob die Beteiligung dem Wohl des betroffenen Kindes, nämlich dem Kindeswillen und dem Kindesinteresse entspricht. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist. Diese Frage ist jedoch strikt von der Thematik der rechtlichen Vorteilhaftigkeit für die Bestellung des Ergänzungspflegers zu trennen. Es gilt der Grundsatz, dass das Familiengericht die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen versagen darf. Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse, sondern vielmehr, ob der Erwerb der Geschäftsanteile im Gesamtinteresse des Kindes liegt. Dabei sind alle möglichen Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung sämtlicher Risiken, Erträge und Aufwendungen, gegeneinander abzuwägen und zu bewerten. Neben rein materiellen Belangen sind gegebenenfalls auch ideelle oder familiäre Interessen des Kindes zu berücksichtigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Thematik war jüngst Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Karlsruhe.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Hintergrund</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Familiengericht es abgelehnt, die Schenkung von Anteilen an verschiedenen Personengesellschaften auf minderjährige Kinder zu genehmigen. Das Familiengericht versagte die Genehmigung, weil die Beteiligten aus Sicht der minderjährigen Kinder nicht die haftungsrechtliche günstigste Vertragsgestaltung gewählt hatten (die Kinder hafteten im Zeitraum zwischen Eintritt in die Kommanditgesellschaft und Eintragung im Handelsregister als Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter). Die minderjährigen Beschenkten wandten sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Begründung verwies das OLG Karlsruhe darauf, dass nicht jedes wirtschaftliche Risiko von Minderjährigen fernzuhalten ist. Es reicht aus, wenn der <strong>Erwerb der Gesellschaftsanteile</strong> nach <strong>Abwägung der Risiken und Vorteile</strong> <strong>im Ganzen betrachtet</strong> <strong>für den Minderjährigen</strong> <strong>vorteilhaft </strong>ist. Dazu ist eine <strong>Prognose</strong> anzustellen, bei der <strong>unternehmerische</strong> und <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Risiken</strong> unter Einbeziehung von <strong>Zweckmäßigkeitserwägungen</strong> bewertet werden. Folglich ist nicht zwangsweise die Vertragsgestaltung mit dem geringsten haftungsrechtlichen Risiko zu wählen. Denn die risikoärmere Vertragsgestaltung hätte zwar die kurzzeitige Haftung der Minderjährigen vermieden, jedoch gleichzeitig zum Verlust des erheblichen Steuervorteils (Senkung der Schenkungssteuerlast von EUR 3.452.250 pro Kind auf EUR 7.860) geführt. Der Erwerb der Geschäftsanteile nach Maßgabe der gewählten Vertragskonstruktion lag daher insgesamt im Gesamtinteresse der Minderjährigen und war zu genehmigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Die (haftungs-)risikoreichere Vertragsgestaltung ermöglicht im zu Grunde liegenden Fall einen enormen wirtschaftlichen Vorteil; eine abweichende Vertragsgestaltung wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch zum Verlust des erheblichen Steuervorteils geführt. Die Feststellung, dass nicht zwingend die risikoärmere Variante der Vertragsgestaltung für eine familiengerichtliche Genehmigung zu wählen ist, unterstreicht das Erfordernis, dass das Familiengericht im Rahmen einer Abwägung alle Vor- und Nachteile zu ermitteln und diese zu bewerten hat. Dabei ist einer Abwägung immanent, dass bestimmte Vorteile etwaige Risiken überwiegen können. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die familiengerichtliche Genehmigung darf nur in begründeten Fällen versagt werden. Daher sollten die Bedeutung des Erwerbs des Gesellschaftsanteils und die daraus folgenden Vor- und Nachteile im Einzelnen dargelegt werden, um dem Familiengericht die Abwägung zu ermöglichen und nicht Gefahr zu laufen, dass die Genehmigung wegen ungeklärter Risiken versagt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-herder-verlag-bei-der-uebernahme-wesentlicher-teile-der</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Freiburg, 3. Januar 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verlag Herder GmbH mit Hauptsitz in Freiburg bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg) umfassend rechtlich beraten. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, hatte im Oktober 2023 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Nun bekommen wichtige Teile des Verlagsgeschäfts eine neue Zukunft. </span></span></span></span><span><span><span>Die Transaktion umfasst mehr als 200 lieferbare Backlist- und Frontlisttitel, die Zeitschriften „Archäologie in Deutschland“ und „Antike Welt“ sowie den Bereich „Publishing Services“. Herder erweitert durch die Übernahme ihre Präsenz im historischen Sach- und Fachbuch sowie dem Special Interest-Zeitschriftenmarkt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Das Verlagshaus Herder feierte erst im vergangenen Jahr den 225. Jahrestag des ersten Herder-Buches von 1798. Heute publiziert der&nbsp;Verlag rund 350 Novitäten pro Jahr und verantwortet mehr als ein Dutzend Zeitschriften. Schwerpunkte des Buch-Programms sind die Bereiche Theologie, Religion, Pädagogik und Lebensgestaltung. Darüber hinaus publiziert Herder Sachbücher zu Themen aus Gesellschaft, Politik und Geschichte. </span></span></span></span></span><span><span><span>Der Verlag Herder beteiligt sich mit regelmäßiger Begleitung von ADVANT Beiten seit Jahren an strategisch interessanten Start-ups. Verleger ist in der sechsten Generation Manuel Herder, der Verlag wird von den beiden Geschäftsführern Simon Biallowons und Philipp Lindinger geführt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die wbg wurde 1949 gegründet und hat ihren Schwerpunkt im Bereich der geisteswissenschaftlichen und theologischen Literatur. Ein Großteil der Titel wurde exklusiv für die rund 63.000 Mitglieder produziert. </span></span></span></span><span><span><span>Die beiden wbg-Geschäftsführer/Vorstände Joseph Seidel und Michael Heinrich werden in den kommenden Monaten die Integration der wbg in den Verlag Herder unterstützen; daneben plant Herder, ein wbg-Team innerhalb des Verlages Herder aufzubauen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Das Team um Barbara Mayer und Gerhard Manz berät die Verlagsgruppe (Herder und Tochtergesellschaften sowie Thalia GmbH) und die Verlegerfamilie seit vielen Jahren. Dieses Team hat die Verlegerfamilie auch 2016 beim Erwerb der Buchhandelskette Thalia als Mehrheitseigentümer unterstützt.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Berater Verlag Herder GmbH:</span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten:<strong><span><span> </span></span></strong>Dr. Barbara Mayer (Federführung), Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Pressekontakt</span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Frauke Reuther</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Manager Kommunikation</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>+49 (69) 75 60 95 - 570</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Dr. Barbara Mayer</span></span></span><br><span><span><span>Rechtsanwältin</span></span></span><br><span><span><span>ADVANT Beiten</span></span></span><br><span><span><span>+49 (761) 15 09 84 - 14</span></span></span><br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com"><span lang="DE"><span><span>barbara.mayer@advant-beiten.com</span></span></span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge durch Verkauf an das eigene Management</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-durch-verkauf-das-eigene-management</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Über die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn ihr Unternehmen familienintern, um die Unternehmensfortführung zu sichern. Fehlen familiäre Optionen, kommt ein Verkauf an das bestehende Management in Betracht (sog. Management Buy-Out – MBO).</p><h3>MBO in der Praxis</h3><p>Ein MBO ist eine bestimmte Art des Unternehmenskaufs. Das Management erhält anders als bei der Management-Beteiligung nicht nur eine incentivierende Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft. Beim MBO erwirbt das aktuelle Management eines Unternehmens dieses typischerweise im Ganzen oder zumindest mehrheitlich (zusammen mit weiteren Investoren). Das Management kann auch nur eine einzelne Unternehmenssparte erwerben.</p><p>Ein MBO bietet sich häufig bei kleineren und mittelständischen Familienunternehmen an. Denn für den Unternehmensinhaber ist in solchen Fällen ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Käufer von zentraler Bedeutung. Zudem sichert das Know-how des bestehenden Managements eine erfolgreiche, kontinuierliche Fortführung des Unternehmens. Auch für das Management als Käufer ist vorteilhaft, dass es bereits genaue Einblicke in das laufende Geschäft des Unternehmens hat und dadurch Risiken und Chancen besser abschätzen kann.</p><p>Aktuelles Beispiel aus Deutschland für einen MBO ist der Kauf des Magazins "Salon" durch die Redaktionsleiterin Anne Petersen. Diese erwarb das Magazin jedoch nicht direkt, sondern über eine dafür gegründete Erwerbsgesellschaft. Verkäufer ist der Verlag Gruner + Jahr, eine Tochtergesellschaft der RTL Deutschland GmbH. Dieser entschied sich dazu, das Magazin aus seinem Portfolio zu entfernen.</p><h3>Wahl des richtigen Erwerbsmodells</h3><p>Besonders relevant für den Erfolg eines MBO ist die Struktur des Unternehmenskaufs. Beim Erwerb besteht die Möglichkeit, entweder einzelne Wirtschaftsgüter zu erwerben (sog. Asset Deal) oder Unternehmensanteile (sog. Share Deal). Dabei kann das Management direkt als Käufer auftreten. Alternativ kann eine zwischengeschaltete Erwerbsgesellschaft Käuferin sein. Dabei kauft die Erwerbsgesellschaft das Unternehmen direkt und das Management beteiligt sich an der Erwerbsgesellschaft. Welches Erwerbsmodell am sinnvollsten ist, hängt stets von Einzelfall ab. Entscheidend sind bei der Wahl des richtigen Erwerbsmodells neben rechtlichen insbesondere auch steuerliche Aspekte.</p><h3>Herausforderungen beim MBO</h3><p>Ein MBO birgt für das Management Konfliktpotenziale: Das Management steht auf der Käuferseite, vertritt aber als Geschäftsleiter der Zielgesellschaft (mittelbar) noch die Interessen der Verkäufer. Dabei kann es leicht zu einer Pflichtenkollision kommen. So mag da Management versucht sein, Geschäftschancen erst nach dem Erwerb zu ergreifen, um den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Zudem darf das Management nicht in Wettbewerb mit der Zielgesellschaft treten. Da der Verkaufsprozess bereits als Wettbewerb zu qualifizieren sein kann, ist darauf zu achten, dass das Management von seinem Wettbewerbsverbot im Rahmen der Vertragsverhandlungen befreit wird. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Verhandlungen mit Fremdkapitalgebern über Kreditverträge zu legen. Bei der Auswahl und Präsentation offenzulegender Informationen darf das Management Geheimhaltungsinteressen der Zielgesellschaft nicht verletzen. In der GmbH haben daher die Gesellschafter die Geschäftsführer von ihren Geheimhaltungspflichten, soweit erforderlich, zu befreien. In der AG ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats über die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs zu beachten. Besonderer Verhandlungspunkt kann auch der Umfang des Garantiekatalogs im Kaufvertrag sein. Einerseits kennt das Management die Gesellschaft typischerweise sogar besser als die Verkäufer. Andererseits wird sich das Management auch hinsichtlich unbekannter Risiken absichern wollen. Fremdkapitalgeber legen in der Regel Wert auf einen marktüblichen Garantiekatalog.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Entscheidendes Merkmal eines MBOs ist zudem die Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdkapitalgeber. Regelmäßig verfügt das Management als Käufer nicht über genügend Eigenkapital, um den Kauf vollständig selbst zu finanzieren. In der Praxis wird typischerweise knapp die Hälfte des Kaufpreises als Darlehen finanziert. Ein Darlehen kann eine Bank, der Verkäufer oder die Zielgesellschaft gewähren. Getilgt werden Zinsen und Raten häufig primär aus den Erträgen der Zielgesellschaft. Dies führt zu einer Hebelwirkung (leverage), wenn die Gesamtrendite des für den Unternehmenskauf verwendeten Kapitals größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen. Diese Art der Finanzierung wird deshalb Leveraged Buy-Out (LBO) genannt.</p><p>Für die erfolgreiche Fremdfinanzierung ist entscheidend, dass die Darlehensgeber geeignete Sicherheiten erhalten. Indes hat der Käufer nach Aufbringung seines Eigenkapitalanteils in der Regel kein weiteres Vermögen, welches er zur späteren Tilgung von Raten oder Bestellung von Sicherheiten nutzbar machen könnte. Daher kommt die Besicherung des Darlehens direkt durch die Vermögenswerte der Zielgesellschaft selbst in Betracht (z.B. Grundpfandrechte an Grundstücken). Eine weitere Lösung besteht darin, Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft zu verpfänden.</p><p>Soll die Zielgesellschaft bei der Fremdfinanzierung des Kaufpreises mitwirken, d.h. ein Darlehen gewähren oder Sicherheiten bestellen, sind die besonderen rechtlichen Vorschriften zu beachten. Handelt es sich bei der Zielgesellschaft um eine AG, darf diese kein Darlehen an das Management gewähren oder Sicherheiten stellen (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Erwerbsgesellschaft zwischengeschaltet wird. Ausnahmsweise darf die Zielgesellschaft den Aktienerwerb finanzieren, wenn zwischen der Zielgesellschaft und der Erwerbsgesellschaft ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschlossen wird (§ 71a Abs. 1 Satz 3 AktG). Sofern die Zielgesellschaft eine GmbH ist, besteht solch ein striktes Verbot nicht. Allerdings darf das Management kein Darlehen aus dem Stammkapital der Zielgesellschaft erhalten. Dies wäre eine verbotene Rückzahlung des Stammkapitals (§ 43a GmbHG). Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesellschaft, darf dies ebenfalls keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital darstellen (§ 30 GmbHG). Allerdings bieten die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in diesem Fall mehr Spielraum: Die Zielgesellschaft darf ein Darlehen durch Auszahlung ihres Stammkapitals gewähren, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch besteht.</p><h3>Steuerrechtliche Interessen von Verkäufer und Käufer</h3><p>Steuerlich unterscheidet sich ein MBO kaum von gewöhnlichen Unternehmenskäufen. Auf Verkäuferseite ist insbesondere darauf zu achten, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen reduziert wird, z.B. durch Verrechnung mit Verlusten oder Anwendung besonderer Steuertarife. Der Käufer verfolgt demgegenüber das Ziel, Anschaffungskosten durch Abschreibungen steuerwirksam geltend zu machen. Ist der Käufer beim Share Deal eine Kapitalgesellschaft als Erwerbsgesellschaft, sollen die Finanzierungskosten auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft mit Erträgen der Zielgesellschaft steuermindernd verrechnet werden. Um dies zu erreichen, besteht die Möglichkeit, die Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft zu verschmelzen oder eine steuerliche Organschaft zwischen Erwerbsgesellschaft und Zielgesellschaft zu begründen.</p><h3>Fazit</h3><p>Ein MBO kann eine interessengerechte Lösung sein, um eine Unternehmensfortführung sicher zu stellen. Insbesondere für kleinere und mittelständische Familienunternehmen kann ein MBO attraktiv sein, um ein vorhandenes Vertrauensverhältnis und das Know-how des Managements zu nutzen. Ein erfolgreicher MBO erfordert eine sorgfältige Strukturierung rechtlicher und steuerlicher Aspekte, um langfristigen Erfolg zu sichern. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Finanzierung gelegt werden. Unternehmensinhabern ist zu empfehlen, frühzeitig zu sondieren, wer für die Übernahme in Betracht kommt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der AI Act – Die Einigung und was sie bedeutet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-ai-act-die-einigung-und-was-sie-bedeutet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um mit den Worten von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zu sprechen: Es ist ein historischer Moment. Die europäischen Regulierungsbemühungen zu Künstlicher Intelligenz mündete am 8. Dezember 2023 nach einem drei Tage andauernden Verhandlungsmarathon in eine vorläufige politische Einigung auf das erste umfassende europäische Gesetz zu KI – den AI Act. Dabei handelt es sich nicht, wie gerne auch von den EU-Beteiligten selbst behauptet wird, um die weltweit erste Regelung zu KI, denn mit der <i>executive order</i> der Vereinigten Staaten und dem Gesetz zu <i>automated decision-making</i> in China existieren bereits entsprechende Bestimmungen in anderen Teilen der Welt.</p><p>Der AI-Act verfolgt das Ziel, dass nur solche KI-Systeme auf den europäischen Markt gebracht und in der EU genutzt werden, die sowohl sicher sind als auch die Grundrechte und Werte der EU respektieren. Allerdings: auch wenn man unbedingt eine Einigung erzielen wollte, so wurde das Verhandlungsergebnis verkündet, ohne bislang einen konsolidierten Text präsentieren zu können. Die politische Einigung soll nun erst in den kommenden Monaten in einen endgültigen Text gegossen werden. Hierzu sind bis Ende Februar mehrere technische Verhandlungstermine angesetzt. Da die aktuell verfügbaren Informationen teilweise erheblich voneinander abweichen, gilt es, bis zur Veröffentlichung des finalen Textes im ersten Quartal des Jahres 2024 abzuwarten. Der nachfolgende Überblick soll die wichtigsten bekannten Regelungen vorstellen.</p><h3><span>Definition KI-System</span></h3><p>Im neuen AI-Act wird zunächst eine zu den letzten Vorschlägen des Europäischen Parlaments veränderte Definition eines KI-Systems enthalten sein, welche sich an die Definition der OECD anlehnt. Die Definition der OECD lautet wie folgt:</p><p>“<i>An AI system is a machine-based system that, for explicit or implicit objectives, infers, from the input it receives, how to generate outputs such as predictions, content, recommendations, or decisions that can influence physical or virtual environments. Different AI systems vary in their levels of autonomy and adaptiveness after deployment</i>.”</p><p>Hieran wird insbesondere kritisiert, dass die Definition ausgesprochen weit gefasst ist und hiernach beispielsweise sogar einfache Autokorrektur- oder Excel-Funktionen hierunter fallen. Insoweit bleibt der finale Gesetzestext einschließlich seiner Erwägungsgründe, die ja bekanntlich oft zur Feinjustierung bestimmter Begrifflichkeiten genutzt werden, abzuwarten.</p><h3><span>Risikobasierter Ansatz</span></h3><p>Diese Verordnung, die auf einen Vorschlag seitens der EU-Kommission vom April 2021 zurückgeht und Teil der Digitalstrategie der EU ist, verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Danach werden KI-Systeme – je nach dem von ihnen ausgehenden Risiko - in verschiedene Gruppen eingeteilt: von solchen mit einem geringen Risiko über Hochrisiko-KI-Systeme bis hin zu verbotenen KI-Systemen.</p><p>Danach gelten für alle KI-Systeme sechs Grundsätze, respektive sollen sie (1) menschliches Handeln und menschliche Aufsicht ermöglichen, (2) technisch robust und sicher sein, (3) die Vorschriften der Privatsphäre und des Datenschutzes einhalten, (4) transparent sein, (5) Vielfalt, Diskriminierungsfreiheit und Fairness und (6) soziales und nachhaltiges Wohlergehen gewährleisten.</p><h3><span>Verbotene KI-Systeme</span></h3><p>Verboten sein werden in der EU zukünftige KI-Systeme, die ein inakzeptables Risiko beinhalten. Hierzu gehören beispielsweise Systeme manipulativer Techniken, Schwächen oder Schutzbedürftigkeit ausnutzende Systeme, das Social Scoring sowie Datenbanken, die auf einem massenhaften Auslesen von Gesichtsbildern basieren.</p><p>Bis zuletzt wurde schwer gerungen, ob KI zur Gesichtserkennung erlaubt sein soll oder nicht. Während sich einzelne Länder für einen Einsatz von KI zur Gesichtserkennung stark gemacht hatten, beispielsweise Frankreich mit dem Argument, hiermit die Sicherheit rund um Großereignisse wie die Olympischen Spiele 2024 absichern zu können, herrschte überwiegend Skepsis. Trotz eines harten Kampfes über mehrere Verhandlungstage war kein vollständiges Verbot der biometrischen Echtzeit-Identifizierung gegen den massiven Widerstand der Mitgliedsländer erreichbar.Nach langen Diskussionen wurden die Verbote angepasst, bei denen es um eine Erkennung von Emotionen sowie um biometrische Fernidentifizierung geht.</p><p>So gilt das Verbot von KI-Systemen zur Erkennung von Emotionen jetzt nur noch am Arbeitsplatz und in der Ausbildung. Demgegenüber soll es auch zukünftig möglich bleiben, derartige Systeme aus medizinischen oder sicherheitstechnischen Gründen einzusetzen, um beispielsweise die Müdigkeit von Piloten zu überwachen.</p><p>Ebenfalls geändert wurden die Vorschriften zur biometrischen Fernidentifizierung. So blieben sowohl die Identifizierung in Echtzeit als auch die nachträgliche verboten. Ausnahmen sind zur Strafverfolgung in klar definierten Fallgestaltungen vorgesehen. Zusätzlich sieht das Gesetz einen Katalog an Schutzmaßnahmen, mit dem etwaige Missbräuche verhindert werden sollen.</p><h3><span>Hochrisiko-Systeme</span></h3><p>Ein großer Teil von KI-Systemen wird als Hochrisiko-KI-System einzuordnen sein. Hierunter fallen beispielsweise KI-gestützte Medizinprodukte oder autonome Fahrzeuge. Generell gelten unter anderem die Bereiche Bildung, kritische Infrastruktur, Migration, Asyl oder Grenzkontrollen als kritische Bereiche mit hohem Risiko.</p><p>Hockrisiko-KI-Systeme müssen eine Reihe von Anforderungen und Verpflichtungen erfüllen, um innerhalb der EU zugelassen zu werden. So müssen Konformitätsbewertungen durchgeführt werden sowie ein Qualitäts- und Risikomanagementsystem integriert werden. Ferner müssen Hockrisiko-KI-Systeme in der entsprechenden EU-Datenbank registriert werden. Unangetastet blieb, dass eine Folgenabschätzung für die Grundrechte durchgeführt werden muss, allerdings gilt dies nur für öffentliche Einrichtung und solche privaten Stellen, die wesentliche öffentliche Dienstleistungen erbringen, wie beispielsweise Krankenhäuser oder Banken. Nochmalige Änderungen wurden dabei zur Verteilung der Verantwortlichkeiten und der Rollen der verschiedenen Akteure vorgenommen.</p><p>Neu ist die Einführung eines Filtersystems. Danach kann ein KI-System seine Einstufung als Hockrisiko-System verlieren, wenn es eine von insgesamt vier Voraussetzungen erfüllt, etwa wenn es (1) eine menschliche Tätigkeit überprüfen oder verbessern soll oder (2) lediglich dazu dient, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, (3) nur zur Durchführung vorbereitender Aufgaben für eine Bewertung verwendet, die für kritische Anwendungsfälle relevant ist oder (4) nur eine enge verfahrenstechnische Aufgabe erfüllen soll.</p><h3><span>KI-Systeme mit begrenztem Risiko</span></h3><p>Für KI-Systeme mit begrenztem Risiko gelten zukünftig Transparenzverpflichtungen. Hierzu zählt vor allem die Information, dass ein bestimmter Inhalt von KI generiert wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Nutzer eine fundierte Entscheidung über die weitere Nutzung treffen kann.</p><h3><span>Generative KI</span></h3><p>In Bezug auf generative AI gibt es ebenfalls einige Änderungen. Dies verwundert nicht, handelte es sich hierbei doch um die umstrittensten Bestimmungen. Während sich das Europäische Parlament – nicht zuletzt unter dem Eindruck von ChatGPT – dafür ausgesprochen hatte, generative KI-Systeme zu regulieren, hatte die Kommission zuletzt die Auffassung vertreten, dass derartige KI-Systeme keiner Regelung bedürfen, es vielmehr ausreiche, wenn sich deren Hersteller lediglich Selbstverpflichtungen unterwerfen.</p><p>Anstelle der bisher als "<i>Foundation Models</i>" bezeichneten KI-Systeme wird nun von "<i>General purpose AI</i>" gesprochen. Die Definition von "<i>general purspose AI</i>" wurde dahingehend verändert, dass nur noch große generative KI-Systeme hierunter fallen:</p><p><i>“‘General purpose AI model’ means an AI model, including when trained with a large amount of data using self-supervision at scale, that is capable to competently perform a wide range of distinct tasks regardless of the way the model is released on the market.”</i></p><p>Entwickler von <i>general purpose AI</i>-Modellen müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen, wie beispielsweise eine technische Dokumentation erstellen, Informationen für nachgelagerte Anbieter bereitstellen und Aufschluss über Trainings- und Testverfahren geben. Ferner müssen sie urheberrechtliche Bestimmungen einhalten und die damit generierten Produkte müssen mit einem Wasserzeichen versehen werden.</p><p>Große KI-Systeme mit systemischen Risiken, sogenannte "<i>systemic risk AI</i>" bzw. Top Tier Modelle, die beim Training eine bestimmte Rechenleistung (10<sup>25</sup> FLOPs) übersteigen, müssen zusätzliche Verpflichtungen einhalten. Hierzu gehört es beispielsweise ein Risikomanagement einzurichten und ein angemessenes Niveau der Cybersicherheit aufrechtzuerhalten. Die Einzelheiten hierzu stehen noch nicht fest. Aktuell wird aber davon ausgegangen, dass OpenAIs GPT4 ebenso wie Googles Gemini als solche Systeme mit systemischem Risiko angesehen werden. Die Modelle der europäischen Entwickler Aleph Alpha und Mistral dürften aufgrund ihrer Rechenleistung demgegenüber nicht als KI-Modell mit systemischem Risiko einzustufen sein. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.</p><p>Das Anknüpfen an die Rechenleistung wird stark kritisiert, da diese wenig über die Risiken eines KI-Systems aussage. Um zukünftig Anpassungen an den Stand der Technik vornehmen zu können, kann der aktuelle Schwellenwert zukünftig von der Kommission angepasst und zusätzlich weitere Kriterien festgelegt werden.</p><h3><span>Open Source Modelle</span></h3><p>Bereits im bisherigen Vorschlag waren KI-Modelle, die auf Open Source Lizenzen basieren, vom AI-Act ausgenommen. Nach der jüngsten Einigung sollen nur solche <i>open source generative purpose AI</i>-Systeme in den Anwendungsbereich des AI-Acts fallen, die als systemische Risiko-KI-Systeme eingestuft werden, auch sind sie nicht von den Anforderungen an Hockrisiko-KI-Systeme befreit. Dies ist zu begrüßen, sagt doch allein die Tatsache, ob ein KI-Modell auf Open Source Lizenzen basiert oder nicht, wenig über das von ihm ausgehende Risiko aus.</p><h3><span>Urheberrechtliche Vorgaben</span></h3><p>KI-Entwickler müssen künftig eine Copyright Policy sowie eine detaillierte Zusammenfassung der Inhalte öffentlich bereitstellen, die sie zum Trainieren ihrer <i>generative purpose AI</i>-Modelle benutzt haben. Die Transparenzvorgabe soll es den Urhebern ermöglichen nachzuvollziehen, ob ihre Werke genutzt wurden. Bislang wurde nicht ausgeführt, was genau "detailliert" bedeutet. Schenkt man den bislang mitgeteilten Informationen Glauben, so wird ausdrücklich die Text und Data Mining Schranke für generative KI anerkannt. Das war bislang umstritten. Zum Hintergrund: Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind nur dann zulässig, wenn diese durch Schrankenbestimmungen freigestellt werden. Für das mit dem Training von KI einhergehenden Vervielfältigungen sind die Schranken für Text und Data Mining, respektive die automatisierte Analyse von Werken zur Informationsgewinnung über Muster, Trends und Korrelationen, relevant. Ausweislich der Text und Data Mining Schranke sind insbesondere Vorbehalte der Rechteinhaber zu beachten.</p><h3><span>Sanktionen</span></h3><p>Die im AI-Act angedrohten Strafen wurden nochmals verändert, bleiben aber je nach Schwere des Verstoßes gestaffelt. Danach kann beispielsweise ein Verstoß gegen das Verbot bestimmter Systeme und die Nichteinhaltung der Datenanforderungen mit bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens oder EUR 35 Mio. sanktioniert werden.</p><h3><span>Durchsetzung und Behörden</span></h3><p>Innerhalb der Europäischen Kommission wird (bereits jetzt) ein AI Office eingerichtet, welche die Regulierung der <i>generative purpose AI-</i>Systeme durchsetzen soll. Alle anderen KI-Systeme werden von den zuständigen nationalen Behörden überwacht. Um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollen diese regelmäßig in einem Europäischen Ausschuss für künstliche Intelligenz zusammenkommen.</p><h3><span>Beschwerderecht</span></h3><p>Ebenfalls neu eingeführt wurde die Möglichkeit für natürliche und juristische Personen, bei der zuständigen nationalen Behörde Beschwerde über die Nichteinhaltung der Vorgaben des AI-Acts einzureichen.</p><h3><span>Inkrafttreten des AI-Acts</span></h3><p>Grundsätzlich wird der überwiegende Pflichtenkatalog des AI-Acts 24 Monate nach seinem Inkrafttreten anwendbar sein. Allerdings sieht der aktuelle Entwurf des AI-Acts vor, dass bestimmte Pflichten schon früher gelten sollen. So wird das Verbot bestimmter Systeme bereits sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam und damit aller Voraussicht bereits im Laufe des Jahres 2024. Die Anforderungen an <i>generative purpose AI</i>-Systeme gelten bereits 12 Monate nach Inkrafttreten des AI-Acts.</p><p>Daher ist es unbedingt anzuraten, sich frühzeitig mit den Regelungen des AI-Acts auseinanderzusetzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Umstellung etwaiger Systeme durchaus Zeit in Anspruch nehmen kann.</p><h3><span>Next steps</span></h3><p>Wie eingangs bereits erläutert, ist der AI-Act noch – lange - nicht fertiggestellt. Zwar gibt es die jüngst verkündete politische Einigung auf die Eckpunkte, die technischen Details des Gesetzestextes müssen nun aber in den nächsten Wochen erst noch im Detail ausgehandelt werden. Dieses Auseinanderdividieren und Verhandeln der bits &amp; pieces kann noch ein Weilchen dauern, denn wie heißt es doch so schön: der Teufel steckt im Detail. Abschließend müssen sodann die Gremien der EU dem finalen Verordnungstext zustimmen. Das es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie jedoch unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die EU beabsichtigt, mit dem AI-Act ein - wie sie selbst es nennt - "<i>äußerst heikles Gleichgewicht</i>" zwischen der Förderung von Innovation und der Verbreitung von KI in Europa einerseits und der Wahrung der Grundrechte der EU-Bürger andererseits herzustellen. Das zuletzt über 250 Seiten lange Werk kommt eher als ein bürokratisches Monstrum daher und wird vielen Unternehmen hohe Dokumentationspflichten aufbürden. Aufgrund der Unschärfe vieler Regelungen wird es eine Reihe von Graubereichen geben, die zu Unsicherheiten und schlimmstenfalls zu Überlegungen führen können, ob vor diesem Hintergrund zunächst eher auf den Einsatz von KI verzichtet werden sollte, bis sich eine einheitliche Anwendungspraxis der zuständigen Behörden herauskristallisiert. Nichtsdestotrotz ist im Grundsatz der Versuch der EU zu begrüßen, sich diesem großen zeitgemäßem Themenkomplex anzunehmen und den dynamischen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine kontinuierliche Anpassung der Bestimmungen, wie explizit vorgesehen, vorgenommen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät das Generalkonsulat der Republik Litauen bei langfristigem Mietvertrag in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-das-generalkonsulat-der-republik-litauen-bei-langfristigem</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 19. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Generalkonsulat der Republik Litauen bei einem langfristigen Mietvertrag für Flächen im Thomas-Wimmer-Ring in München umfassend beraten. Vermieter ist die Optima-Aegidius-Firmengruppe.</p><p>Das Objekt Thomas-Wimmer-Ring liegt im Herzen Münchens, einen Steinwurf entfernt vom Viktualienmarkt, direkt am Isartor-Platz. Die Optima-Aegidius-Firmengruppe, ein Familienunternehmen, hat das Gebäude aus den 80er Jahren nach dem Erwerb gemeinsam mit einem Münchener Family Office unter Wahrung der markanten Gestaltung refurbished.</p><p><strong>Berater Generalkonsulat Litauen:</strong><br>ADVANT Beiten: Anja Fischer (Real Estate, München), Dr. Dietmar O. Reich (Gesellschaftsrecht,<span>&nbsp;Völkerrecht, Gesandtschaftsrecht</span>, Hamburg/Brüssel), Volker Szpak (Steuerrecht, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:mailto.frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1205<br><a href="mailto:mailto.anja.fischer@advant-beiten.com">a</a><a href="mailto:Anja.Fischer@advant-beiten.com">nja.fischer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Historischer Durchbruch bei den Trilog-Verhandlungen zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat haben am 14. Dezember 2023 eine zunächst noch informelle Einigung über die Inhalte des kommenden europäischen Lieferkettengesetzes erzielt, wie in einer Pressemitteilung des Parlaments berichtet wird: <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20231205IPR15689/corporate-due-diligence-rules-agreed-to-safeguard-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | News | European Parliament (europa.eu)</a></p><p>Die erzielte Einigung bedarf nun noch der förmlichen Bestätigung seitens des Parlaments und des Rates. Finale Gewissheit über die Inhalte der neuen Richtlinie wird es erst dann geben. Nach Inkrafttreten wird die CSDDD sodann noch von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Für Deutschland wird dies aller Voraussicht nach über entsprechende Anpassungen des bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. hierzu unseren Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/downloads/Das%20Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT Beiten.pdf (advant-beiten.com)</a>) erfolgen.</p><p><strong>Adressaten </strong>der neuen EU-Regelungen sollen sein:</p><p>(i) EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,</p><p>(ii) EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.</p><p>(iii) Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.</p><p>Die betroffenen Unternehmen werden ein <strong>menschenrechtliches Risikomanagement</strong> einführen müssen. Zudem müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen <strong>Plan</strong> beschließen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der <strong>Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C</strong> übereinstimmt.</p><p>Ebenso wie schon beim LkSG soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen <strong>Aufsichtsbehörde</strong> überwacht werden. Die Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Dazu gehören die Nennung des Namens und die <strong>Verhängung von Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes</strong>. Zudem soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.</p><p>Schließlich soll die CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – offenbar auch explizite Regelungen dazu enthalten, dass <strong>Unternehmen für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haften</strong> und Opfer das Recht auf Schadenersatz haben.</p><p>Weitere Einzelheiten werden sich aus den entsprechend überarbeiteten Regulierungsentwürfe ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Komplexe Regulierungslandschaft überfordert viele Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/komplexe-regulierungslandschaft-ueberfordert-viele-juristen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In dem Artikel des Handelsblatts, welcher am 11. Dezember 2023 erschienen ist, geht es um die Herausforderungen vor denen Unternehmen hinsichtlich der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung stehen. Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> geht auf die Ursachen des Problems ein und zeigt Herangehensweisen auf.</p><p>Zu dem Artikel gelangen Sie <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/zukunftsthemen-komplexe-regulierungslandschaft-ueberfordert-viele-juristen/100002674.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Umlaufverfahren: Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterbeschluss-im-schriftlichem-umlaufverfahren-kein-widerruf-der-stimmabgabe-nach</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste im schriftlichen Umlaufverfahren Beschluss über den Verkauf einer Immobilie.</p><p>Die Klägerin focht den Beschluss an. Unter anderem hätten mehrere Gesellschafter noch während der Abstimmungsfrist ihre Stimmen geändert, womit keine satzungsmäßig erforderliche Mehrheit vorliege. Die Stimmabgaben seien bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufbar, da der Gesellschafterbeschluss erst mit der Stimmauszählung und Verkündung des Beschlussergebnisses zur Entstehung gelange.</p><p>Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG unter anderem ausgeführt, dass eine Änderung der Stimmabgabe nach Zugang der Stimmerklärung analog § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.</p><h3>Urteil des OLG München vom 5.4.2023, 7 U 6538/20</h3><p>Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das OLG München hat bestätigt, dass eine abgegebene Stimme nach Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht frei widerrufbar ist. Dies gelte unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliege. Ein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang der Stimmerklärung sei gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr möglich. Danach könne eine Stimme ausschließlich vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Stimme bei der Gesellschaft widerrufen werden.</p><p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Stimmabgabe in einer Abstimmung eine Willenserklärung i.S.d § 130 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist insofern bei einem Umlaufverfahren die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung über den Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden. Danach ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entscheidend sei nach dem Senat im konkreten Fall der Zugang beim Versammlungsleiter, der die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag vertrete. Auf den Zugang der Stimme bei den übrigen Gesellschaftern komme es deshalb nicht an.</p><p>Die Unwiderruflichkeit der zugegangenen Stimmerklärung leitet das OLG von einem Urteil des BGH vom 13.7.2012 (Az.: V ZR 254/11) ab. Darin hatte der BGH zu einer Präsenzabstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung entschieden, dass eine Stimmabgabe nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann. Hierfür spreche die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB, die auf die Stimmabgabe als unter Anwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung sinngemäß Anwendung finde. Demnach werde eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und binde den Erklärenden, weshalb ein Widerruf der Erklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheide.&nbsp;<br>Das OLG München überträgt die Argumentation des BGH auf die Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren. Auch im schriftlichen Umlaufverfahren sei eine abgegebene und zugegangene Stimme nicht frei widerrufbar. Dass die Abstimmung im Fall des BGH in Präsenz der Wohnungseigentümer erfolgte und nicht – wie im vorliegenden Fall – im Umlaufverfahren, mache nur insoweit einen Unterschied, als die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB nun nicht mehr – wie im Fall des BGH – nur entsprechend, sondern, da die Willenserklärung gegenüber Abwesenden abgegeben wurde, unmittelbar Anwendung finde.<br>(NZG 2023, 1407 Rn. 62, beck-online)</p><p>Nach dem OLG sei die Klägerin auch nicht anderweitig schutzbedürftig. Es bestehe kein Bedürfnis die Widerrufbarkeit der Stimmerklärung aus wichtigem Grund zuzulassen. Vielmehr könne die Klägerin ihre Stimmerklärung nach den §§ 116 ff. BGB anfechten. Sollte sich die Tatsachengrundlage nach Abgabe der Stimme geändert haben, bleibe es den Gesellschaftern unbenommen, den gefassten Beschluss abzuändern.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Aus Sicht der Gesellschaft schafft das Urteil des OLG München zu begrüßende Klarheit. Mit Zugang der abgegebenen Stimme im schriftlichen Beschlussverfahren ist eine Änderung der Stimme grundsätzlich nicht mehr möglich.</p><p>Möchte ein Gesellschafter nach der Stimmabgabe seine Stimme ändern, so ist schnelles Handeln erforderlich. Geht die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger vor der Stimmerklärung zu oder fällt sie mit dem Zugang der Stimmerklärung zusammen, kann die Stimme noch geändert werden. Folgende Anwendungsfälle sind praktisch relevant:</p><ul><li>Umlaufverfahren und Stimmabgabe per Post: Bei postalisch eingereichter Stimme, kann diese unter Umständen per E-Mail oder durch einen rechtzeitigen Anruf widerrufen werden.</li><li>Umlaufverfahren und Nutzung elektronischer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail, SMS, Instant-Messaging, Chats): Wurde die Stimme über ein elektronisches Fernkommunikationsmittel eingereicht, kann der Zugang der Stimme unmittelbar nach dem Versand erwartet werden. Ein Widerruf könnte dann nur durch sofortige Mitteilung im selben Augenblick erfolgen. Dies wird jedoch praktisch kaum durchführbar sein.&nbsp;</li><li>Virtuelle und hybride Gesellschafterversammlung: Wird eine Gesellschafterversammlung virtuell (z.B. über eine Videokonferenz) oder teilweise in Präsenz, teilweise online gehalten, so ist nach Stimmabgabe durch Handzeichen oder Zuruf kein Widerruf möglich. In solchen Fällen wird die abgegebene Stimme unmittelbar vom Versammlungsleiter entgegengenommen und registriert. In diesem Zeitpunkt ist sie zugegangen.&nbsp;</li></ul><p></p><p>Haben Gesellschafter versehentlich falsch abgestimmt oder wollen ihre Stimmabgabe etwa aufgrund Irrtums rückgängig machen und ist ihre Stimmerklärung bereits zugegangen, so bleibt ihnen nur die Anfechtung ihrer Erklärung nach den allgemeinen Regeln oder die Möglichkeit, auf eine erneute Abstimmung hinzuwirken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmenstransaktionen – Warum im Medizinprodukterecht erhöhte Vorsicht geboten ist </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmenstransaktionen-warum-im-medizinprodukterecht-erhoehte-vorsicht-geboten-ist</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In den letzten Jahren fanden zahlreiche M&amp;A-Transaktionen im Bereich des Medizinprodukterechts statt. Dies liegt zum einen an den Zusammenschlüssen kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Skalen- und Synergieeffekte nutzen möchten. Zum anderen haben sich durch die voranschreitende Digitalisierung viele Start-ups auf dem Markt etabliert, die neue Technologien im medizinischen Bereich bereitstellen. Insbesondere deutsche Unternehmen gehören zur absoluten Weltspitze und wecken die Begierde ausländischer Investoren.</p><h3>Transaktionsstruktur</h3><p>Wird ein Unternehmen erworben, das in die Herstellung oder den Vertrieb von Medizinprodukten involviert ist, kommt der Transaktionsstruktur große Bedeutung zu. Da Erteilung und Bestand von Produktzertifizierungen den Unternehmenswert maßgeblich mitbestimmen, ist deren Übergang auf den Erwerber von entscheidender Bedeutung. Ein wesentlicher Aspekt ist daher die Frage, ob ein Share- oder Asset Deal diese Besonderheiten besser erfasst. Welche Transaktionsstruktur vorzugswürdig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.</p><h3>Share Deal</h3><p>Grundsätzlich gilt der Share Deal bei einer Transaktion im Medizinproduktebereich als die weniger aufwändige Variante. Das hängt insbesondere mit der Tatsache zusammen, dass mit den Anteilen an der Zielgesellschaft auch die daran anhaftenden Rechte und Pflichten übergehen. Dies kann im Hinblick auf die regulatorischen Vorgaben einen erheblichen Vorteil darstellen. Da sich der Wert eines Medizinproduktes vor allem danach bestimmt, ob hierfür eine rechtliche Zulassung – wie insbesondere eine CE-Kennzeichnung – vorliegt, ist deren Übergang für den Erwerber von besonderem Interesse. Im Unterschied zum Asset Deal behält das erworbene Unternehmen bei einem Share Deal seine rechtliche Identität bei. Es kommt nicht zu einem Wechsel in der Person des Herstellers und die CE-Kennzeichnung bleibt, ebenso wie andere Zulassungen und Genehmigungen, erhalten.</p><p>Der Übergang erfolgt jedoch nicht bedingungslos, sondern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sowohl die Firma als auch die interne Organisation wie z.B. die existenten Qualitätssicherungssysteme und die Verantwortlichkeitsverteilung im Rahmen der Produktüberwachung des Zielunternehmens beim Übergang unverändert bleiben. Wird die Ablauf- oder Aufbauorganisation verändert, ist zumeist eine Neuzertifizierung notwendig. Auch wenn der Erwerber ausnahmsweise das Unternehmen umfirmiert, wird aufgrund der Namensänderung des Herstellers eine Neuzertifizierung sowie eine Anpassung der Kennzeichnung erforderlich.</p><p>Ein weiterer Vorteil des Share Deals ist, dass sämtliche unternehmensinternen und -externen Beziehungen unangetastet bleiben. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn in der Vertragsbeziehung zu einem Dritten eine Klausel aufgenommen wurde, die dem Dritten das Recht einräumt, sich bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse einseitig vom Vertrag zu lösen (Change-of-Control-Klauseln). Auch bei gegebenenfalls gewährten Fördermitteln bedarf es diesbezüglich eines genaueren Blickes.</p><h3>Asset Deal</h3><p>Der Asset Deal stellt im Bereich der Medizinprodukte oftmals die aufwändigere Transaktionsvariante dar. Dies beruht auf dessen rechtlicher Struktur, bei der einzelne Wirtschaftsgüter aus der Gesellschaft herausgelöst und auf den Käufer übertragen werden.</p><p>Da Zulassungen an die Firma des Herstellers gebunden sind, macht jede Änderung der Organisationsstruktur eine Neufirmierung erforderlich. Hiervon ausgenommen sind lediglich Medizinprodukte der Klasse I, bei denen ein Unternehmen die Zertifizierung selbst vornehmen kann. Ein zeitintensiver Zertifizierungsprozess kann nur umgangen werden, indem einzelne Betriebsstätten unverändert übernommen werden. Da in diesem Fall eine Neubewertung aufgrund der bereits vorhandenen Dokumente erfolgt, reicht eine Anzeige an die Benannte Stelle aus. Auch hierbei ist der Erwerber als Neuhersteller jedoch verpflichtet, das Produkt entsprechend neu zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann der Mehraufwand des Asset Deals aufgrund steuerlicher Aspekte gerechtfertigt sein.</p><h3>Due Diligence</h3><p>Im Vorfeld einer Transaktion bedarf es einer sorgfältigen Prüfung und Analyse des Zielunternehmens im Hinblick auf dessen wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Verhältnisse (sog. Due Diligence) durch den potenziellen Erwerber. Im Rahmen hochregulierter Märkte, wie dem der Medizinprodukte, kommt dieser Prüfung eine besondere Bedeutung zu.</p><p>Die Due Diligence soll aufzeigen, inwiefern das Zielunternehmen den strengeren Anforderungen der MDR gerecht werden kann und welche potenziellen Haftungsrisiken für den Erwerber bestehen. Dabei muss zunächst ermittelt werden, welche Regulierungsvorschriften für das hergestellte oder vertriebene Produkt gelten. Aufgrund teilweise nur marginaler Unterschiede zwischen dem Medizinprodukterecht und ähnlichen Sparten wie dem Arzneimittelrecht kann bereits diese Zuordnung Schwierigkeiten bereiten.</p><p>Ist der Anwendungsbereich der MDR eröffnet, so spielt die Einordnung des Zielunternehmens eine entscheidende Rolle. Je nachdem, ob das Unternehmen als Hersteller, Importeur oder in einer anderen Rolle tätig wird, werden besondere rechtliche Pflichten wie Dokumentationserfordernisse oder Überwachungs- und Prüfpflichten ausgelöst. Aus diesem Grund bedarf es einer genauen Untersuchung, ob die für die Zertifizierung notwendigen regulatorischen Vorgaben eingehalten werden und zukünftig eingehalten werden können. Werden innerhalb der Due Diligence Risiken ausfindig gemacht, sollten diese adäquat durch die Abgabe von Garantien, durch Freistellungen oder durch eine Kaufpreisreduktion im Unternehmenskaufvertrag abgebildet werden. Im Hinblick auf die strengen Anforderungen der MDR kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, bestimmte Voraussetzungen als aufschiebende Bedingung auszugestalten.</p><h3>Ausblick und Anmerkungen</h3><p>Die Neuerungen der MDR verschärfen die bereits bestehenden Schwierigkeiten einer Unternehmenstransaktion im Medizinprodukterecht. Hersteller haben durchweg zu gewährleisten, dass ihre Produkte den regulatorischen Anforderungen genügen. Außerhalb der EU gestaltet sich der Übergang von Zulassungen und Genehmigungen als noch komplizierter und kann im Einzelfall sehr zeit- und ressourcenintensiv sein.</p><p>Wird ein Verkauf oder Erwerb eines solchen Unternehmens erwogen, sollten frühzeitig Spezialisten hinzugezogen werden, die neben den steuerlichen Auswirkungen der Transaktionsstruktur auch die regulatorischen Vorgaben im Blick behalten und Haftungsrisiken eindämmen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltung auf Kosten des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilnahme-gewerkschaftsveranstaltung-auf-kosten-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Verden vom 19.09.2023 – 2 Ca 101/23</em></p><p>Die Teilnahme an Veranstaltungen ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit sowie damit einhergehende falsche Angaben zur Arbeitszeit und den Spesen statt der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber finanzierten Seminar stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags dar.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war freigestelltes Betriebsratsmitglied und zugleich Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung. In letztgenannter Funktion meldete er sich im Einverständnis mit der beklagten Arbeitgeberin bei einem Seminar für den Zeitraum vom 06. bis zum 10.02.2023 in Köln an. Die Arbeitgeberin trug die Seminargebühren sowie die Hotelkosten und gestattete dem Arbeitnehmer, für die An- und Abreise einen Mietwagen zu mieten.</p><p>Statt vollständig an dem Seminar teilzunehmen, fuhr der Arbeitnehmer am 06.02.2023 ohne Wissen der Arbeitgeberin mit dem Mietwagen zu einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil nach Berlin und am 07.02.2023 zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen nach Hannover. Die hierfür aufgewendeten Tankkosten rechnete er gegenüber der Arbeitgeberin ab.</p><p>Die Arbeitgeberin erklärte mit Zustimmung des Betriebsrats die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer, der sich hiergegen mit der Kündigungsschutzklage wehrt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ohne Erfolg! Das Arbeitsgericht Verden hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Zum einen habe der Kläger entgegen seinen eigenen Angaben nur zeitweilig an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Zum anderen habe er Fahrtkosten gegenüber der Arbeitgeberin abgerechnet, die weder im Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin bewilligten Seminarteilnahme noch mit der direkten Ausübung der Betriebsratstätigkeit stehen. Insbesondere angesichts der falschen Angaben, die der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Arbeitszeit und die angefallenen Reisekosten gemacht hat, rechtfertigt die Interessenabwägung auch im konkreten Fall die außerordentliche fristlose Kündigung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Verden ist nicht überraschend. Trägt der Arbeitgeber zweckgebundene Kosten und stellt den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung frei, so muss sich der Arbeitnehmer in diesem Rahmen bewegen. Er darf nicht über die Verwendung der Mittel frei entscheiden und keine falschen Angaben zur Arbeitszeit und den abgerechneten Spesen machen.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>In dem entschiedenen Fall nimmt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied u.a. an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung teil. Dies ist freilich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung seine "Freizeitbeschäftigung" ist, wofür er nicht eigenmächtig Arbeitszeit aufwenden darf. Betriebsratsmitglieder müssen darüber hinaus stets die Neutralitätspflicht im Blick haben, wenn sie in dieser Funktion handeln.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeugnisberichtigung: Anspruch des Arbeitsnehmers auch nach zwei Jahren nicht verwirkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeugnisberichtigung-anspruch-des-arbeitsnehmers-auch-nach-zwei-jahren-nicht-verwirkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Arbeitnehmer können verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."</strong></p><p>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a>, welcher am 06. Dezember 2023 im Deutschen AnwaltSpiegel erschien, finden Sie unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/zeugnisberichtigung-anspruch-des-arbeitnehmers-auch-nach-zwei-jahren-nicht-verwirkt-33217/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder als PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt – Auflösung des Betriebsrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-tropfen-der-das-fass-zum-ueberlaufen-bringt-aufloesung-des-betriebsrats</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Diese Redewendung meint ein Ereignis, das für sich betrachtet nicht spektakulär und nicht besonders schlimm ist, das aber aufgrund von zahlreichen ähnlichen vorherigen Ereignissen die Grenze des Tolerierbaren oder Erlaubten überschreitet und dazu führt, dass eine Situation eskaliert. Die Situation eskaliert so, als ob ein einmaliges gravierendes Ereignis geschehen wäre.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>auch im Arbeitsrecht gibt es rechtliche Tropfen, die das Arbeitgeber-Fass zum Überlaufen bringen. Eine einmalige Verspätung wird häufig toleriert. Es kann jedoch das mehrfache unentschuldigte, um wenige Minuten zu spät zur Arbeit erscheinen, eine Kündigung rechtfertigen. Über eine Vielzahl von Pflichtverstößen und die Frage einer gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht Elmshorn im Beschluss vom 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23 zu entscheiden.</p><h3>Gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG</h3><p>Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag z.B. des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt.</p><h3>Arbeitsgericht Elmshorn im Beschluss vom 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23</h3><p>Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte über den Antrag zur Auflösung des Betriebsrats zu entscheiden. Die Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin. Es lagen diverse Pflichtverletzungen vor. Der Betriebsrat…&nbsp;</p><ul><li>hat sich z.B. vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen,</li><li>nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei zusätzlichen Vollzeitstellen in Anspruch,</li><li>kontrolliert mehrere Tage/Woche mit mehreren Mitgliedern Dienstpläne ohne Erfordernis,</li><li>nahm ebenfalls ohne Erfordernis mit einem Großteil des Gremiums an einer Gerichtsverhandlung teil,</li><li>machte jeweils ganztägig Betriebsratsarbeit ohne ausreichende Zeitangaben, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten,</li><li>hat auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben,</li><li>führte eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt,</li><li>schließt den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungs-ebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung aus.,</li><li>führt auch Sprechstunden durch, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.</li></ul><p></p><p>Das Arbeitsgericht Elmshorn hat entschieden dass auch einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, sich aber aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben können. Als Verstoß kommt bspw. die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät RenderThat bei einer Wachstumsfinanzierung durch IMCap </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renderthat-bei-einer-wachstumsfinanzierung-durch-imcap</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 4. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat RenderThat, Hamburger Spezialist für computergenerierte Bilder, bei einer von der Düsseldorfer Beteiligungsgesellschaft IMCap zur Verfügung gestellten Wachstumsfinanzierung umfassend rechtlich beraten.</p><p>Die Mittel aus der Beteiligung wird RenderThat insbesondere für die Erweiterung seines Software-Produktportfolios und für potenzielle Add-on Akquisitionen verwenden. IMCap nimmt mit der Investition in RenderThat einen weiteren Hidden Technology Champion in sein Portfolio auf.</p><p>RenderThat wurde 2012 als 3D-Agentur gegründet und hat sich inzwischen zu einem Anbieter von Software-basierten CGI-Lösungen entwickelt. Das Unternehmen hat Standorte in Hamburg und Köln. Zu den Kunden zählen namhafte Unternehmen, die auf innovative Visualisierungen für ihre Produkte setzen. RenderThat hilft seinen Kunden mit Software, Prozess-Knowhow und Dienstleistungen bei der digitalisierten Produktvisualisierung. Das Unternehmen erstellt auf der Basis digitaler Zwillinge effizient fotorealistische, computergenerierte Bilder und Filme. Durch den rasch steigenden Bedarf an digitalem Content im eCommerce, durch personalisierte Werbung und durch Technologiesprünge in der digitalen Bildbearbeitung wie z. B. dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz wächst der CGI-Markt nachhaltig.</p><p>IMCap ist eine fokussierte Beteiligungsgesellschaft, die in Micro-Cap Software- und Technologieunternehmen investiert. IMCap wird RenderThat finanziell, aber auch mit Expertise und Erfahrung beim nachhaltigen Wachstum und bei der Weiterentwicklung, insbesondere der Software-Lösungen, unterstützen. Die spezialisierte CGI-Workflow-Software RenderThat HUB eliminiert die Effizienzverluste herkömmlicher Visualisierungsmethoden wie beispielsweise aufwendiger Fotoshootings, die besonders bei großen Produktportfolios sehr kosten- und zeitintensiv sind. Mit der Beteiligung von IMCap werden die Gründer von RenderThat diese führende Technologie fortentwickeln und Agenturen sowie Unternehmen weltweit anbieten.</p><p><strong>Berater RenderThat:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Dr. Winfried Richardt (alle Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht), Simon Litterst (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Übernahme von ThinkImmo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-uebernahme-von-thinkimmo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt/München, 1. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp AG, Vermittler für private Baufinanzierungen, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der plattformübergreifenden Meta-Immobiliensuchmaschine ThinkImmo GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die plattformübergreifende Meta-Immobiliensuchmaschine erreicht mit über 400.000 Immobilienangeboten von etablierten Plattformen bis hin zu Zeitungsangeboten eine fast vollständig Marktabdeckung. Die Suchdienste wenden sich an Privatkunden, Immobilieninvestoren und Kreditvermittler.</p><p>Die Interhyp AG will mit der Übernahme ihre Marktposition weiter stärken und die beiden Kernkompetenzen „Immobiliensuche“ und „Immobilienfinanzierung“ optimal miteinander verknüpfen und ihr Leistungsspektrum dementsprechend erweitern.</p><p>Das gesamte ThinkImmo-Team um die Gründer Fabian Lurz, René Füchtenkordt und Stefan Perlebach bleibt vollständig an Bord und wird sich darauf konzentrieren, die Weiterentwicklung der ThinkImmo-Produktlösungen voranzutreiben.</p><p>Die Interhyp AG hat im Jahr 2022 ein Finanzierungsvolumen von EUR 29 Mrd. erfolgreich bei ihren über 500 Finanzierungspartnern platziert. Das Unternehmenbeschäftigt rund 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an über 100 Standorten persönlich vor Ort für ihre Kundinnen und Kunden und Partner präsent.</p><p><strong>Berater Interhyp AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christoph Schmitt (Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München, beide Federführung), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Christian Schenk, Dennis Grimmer (beide Steuern, Düsseldorf), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht, Frankfurt) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung von Geschäftsleitern für Unternehmensgeldbußen: ja, nein, jein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-von-geschaeftsleitern-fuer-unternehmensgeldbussen-ja-nein-jein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Vorstände und Geschäftsführer haften nicht für Kartellgeldbußen, die gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Auch nicht, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Zu diesem für Geschäftsleiter und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen beruhigenden Schluss ist jedenfalls das OLG Düsseldorf im sogenannten Edelstahlkartell-Fall gekommen (Urteil vom 27.07.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart)).“</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> in der der Dispute Resolution, Ausgabe 4/2023 unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2023/11/DisputeResolution_4-November-2023_L.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im PDF-Format im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verlängert Kooperation mit der Universität Potsdam und fördert weiter Stipendienformat für Legal Tech</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verlaengert-kooperation-mit-der-universitaet-potsdam-und-foerdert-weiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 28. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten betreut und fördert auch künftig das Stipendienformat "Smart Room Legal Tech" in enger Zusammenarbeit mit der Universität Potsdam. Das gemeinsame Projekt hat 2021 begonnen. Vor kurzem erhielten zehn weitere Studierende im Rahmen einer feierlichen Verleihung die Potsdamer Universitätsstipendien. Professor Oliver Günther, Präsident der Universität Potsdam, übergab zudem die Förderurkunde an ADVANT Beiten. Die geförderten Studierenden vertreten vielfältige Fachbereiche, so sind neben Studierenden der Informatik auch ein Student aus der Physik und eine Studentin mit einem Schwerpunkt Cognitive Systems darunter.</p><p>Im Rahmen des Potsdamer Universitätsstipendienprogramms werden die Studierenden nicht nur finanziell gefördert. Sie erhalten im „Smart Room Legal Tech“ ein von Experten ausgestaltetes und betreutes Rahmenprogramm, innerhalb dessen sie sich mit der Thematik der digital unterstützten Rechtsanwendung praktisch auseinandersetzen und selbst beispielhafte Legal Tech-Lösungen erarbeiten können. Denn die digital unterstützte Rechtsfindung hat das Potential, den herkömmlichen Weg zu verändern, wie Recht heutzutage aufbereitet, bekannt und zugänglich gemacht wird.</p><p>Gerade an der Schnittstelle zwischen Informatik und Jura gibt es besonders viele Synergien und das Potential, schon früh im Ausbildungsprozess Teams zu bilden, die sich mit Legal Tech und Legal Operations beschäftigen. Mit dem Smart Room sollen Informatik-Studierende für die zunehmende Relevanz von Legal-Tech-Anwendungen bei der Unterstützung in der anwaltlichen Praxis, bei der Rechtsdurchsetzung und bezüglich behördlicher Entscheidungen sensibilisiert werden.</p><p>ADVANT Beiten verfügt über umfangreiche Expertise in der Entwicklung und beim Einsatz von Legal Managed Services, beispielsweise in der Bearbeitung von Masseverfahren, und in der Erstellung Digitaler Produkte. ADVANT Beiten sieht in dem Format "Smart Room Legal Tech" eine herausragende Möglichkeit, Talente aus verschiedenen Disziplinen nicht nur zu fördern, sondern auch für die neuen Herausforderungen einer Wirtschaftskanzlei zu begeistern. Das Stipendium wird zur Hälfte von ADVANT Beiten und zur anderen Hälfte im Rahmen des Deutschlandstipendiums vom Bund finanziert.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/oliver-schwarz" target="_blank">Oliver Schwarz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 311<br><a href="mailto:Oliver.Schwarz@advant-beiten.com">Oliver.Schwarz@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsratsanhörung bei Kündigung innerhalb der Wartezeit (sechs Monate)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsratsanhoerung-bei-kuendigung-innerhalb-der-wartezeit-sechs-monate</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. September 2023 – 13 Sa 20/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom LAG Hamm vom 8. September 2023 (13 Sa 20/23) zu entscheidenden Fall war mit dem Arbeitnehmer in § 2 des Arbeitsvertrages eine dreimonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Kurz vor Ablauf des sechsten Beschäftigungsmonats und damit zeitlich nach Ablauf der Probezeit (nicht aber der Wartezeit), mit Schreiben vom 17.8.2022, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Gegenüber dem Betriebsrat wurde die geplante Kündigung in der Anhörung wie folgt begründet:</p><p><em>„Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG noch keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse.“</em></p><p>Trotz Bedenken des Betriebsrats zur geplanten Kündigung aufgrund der geringen Besetzung in diesem Warenbereich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.8.2022 zum 30.9.2022.</p><p>Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden war und damit die Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitnehmer meint, dass auch während der Wartezeit dem Betriebsrat mitgeteilt werden müsse, „warum“ an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr bestehe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat – soweit einer im Betrieb gebildet ist – gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt für jede Kündigung, auch die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, der sog. Wartezeit nach § 1 KSchG. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat „vor jeder Kündigung“ zu hören ist. Häufig entsprechen die ersten sechs Monate auch der "Probezeit", innerhalb der mit einer kurzen Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen gekündigt werden kann. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung jedoch nicht die objektiven Merkmale der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein die Umstände mitteilen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet (Grundsatz der subjektiven Determination).</p><p>Bereits das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. Das LAG Hamm hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Die Gerichte stellten fest, dass der Arbeitnehmer mangels Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz gem. § 1 KSchG noch nicht erworben habe und es deshalb der hohen Hürde der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG nicht bedurfte. Das spiegelt sich auch in den Anforderungen an die Betriebsratsanhörung wider. Es müssen dann auch gegenüber dem Betriebsrat keine Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG genannt werden. Der Betriebsrat war deshalb von dem Arbeitgeber am 17.8.2022 ausreichend über die Gründe der beabsichtigten Kündigung i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterrichtet worden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Mit der Anhörung nach § 102 BetrVG soll der Betriebsrat nach dem Grundsatz der subjektiven Determination vom Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Kündigung nachzuvollziehen. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Das gilt auch dann, wenn ein individual-rechtlicher Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht oder noch nicht besteht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das zu kündige Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist, reicht es nach der Entscheidung des LAG Hamm aus, wenn Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers und der Mitteilung, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, lediglich mitteilt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist einfach gerichtlich durchsetzbar und soll an der Betriebsratsanhörung nicht scheitern. Möglicherweise sehen andere Arbeitsgerichte die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung strenger. Deshalb sollte nach unserer Einschätzung dem Betriebsrat auch ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, zumindest eine ganz kurze Begründung der Kündigungserwägungen des Arbeitgebers mitgeteilt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der DESK GmbH beim Verkauf aller Anteile an die Software Partners Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-desk-gmbh-beim-verkauf-aller-anteile-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 22. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der DESK Software &amp; Consulting GmbH, Volker Schneider, Joachim Dreher und Sascha Breithecker, bei der verkaufsvorbereitenden Restrukturierung sowie dem anschließenden Verkauf aller Anteile an die Software Partners Group (SPG) nebst Beschaffung von Wachstumskapital umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>DESK ist ein Full-Service-Anbieter von ERP-Softwarelösungen mit eigenen Entwicklungskapazitäten und proprietären Softwareprodukten und bietet mittelständischen Unternehmen individuelle kaufmännische Softwarelösungen für ausgewählte Branchen, wie z.B. die Reifen- und Fertigungsindustrie. Die Lösungen basieren überwiegend auf der führenden ERP-Plattform SAGE, ergänzt durch eigene Softwareprodukte. Desk bietet seinen mehr als 700 Kunden Komplettlösungen, einschließlich Beratung, Implementierung, Support und damit verbundene Dienstleistungen.</p><p>Dank der Software Partners Group wird DESK den strategischen und operativen Wachstumsplan beschleunigen, insbesondere durch die Bereitstellung von Expertise und Netzwerk im B2B-Softwaremarkt und mit Buy &amp; Build Strategien.</p><p>Die Software Partners Group unterstützt KMUs bei der erfolgreichen Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Seit über 25 Jahren bietet sie Kunden aus den verschiedensten Branchen ein breites Portfolio an Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen ERP und HR.</p><p><strong>Berater der Gesellschafter von DESK:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Detlef Koch, Dr. Guido Ruegenberg (beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Volker Szpak (Steuern, alle Frankfurt am Main) und Fabian Buker (Steuern, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 408<br><a href="mailto:Detlef.Koch@advant-beiten.com">Detlef.Koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Subventionskontrolle: Herausforderungen für Unternehmen im EU-Binnenmarkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/subventionskontrolle-herausforderungen-fuer-unternehmen-im-eu-binnenmarkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der Wettbewerb gilt als ein unabdingbarer Bestandteil des europäischen Binnenmarktes. Zu dessen Erhaltung und Schutz gibt es in der EU verschiedene Kontrollinstrumente, beispielsweise Regelungen zum Markverhalten von Unternehmen, zu Unternehmenszusammenschlüssen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Bis zu diesem Jahr gab es jedoch keine Möglichkeit, wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen (also solcher Staaten, die nicht der EU angehören) auf den Wettbewerb im Binnenmarkt zu kontrollieren und zu verhindern.</p><p>Mit dem Erlass zweier Verordnungen hat die EU nun darauf reagiert und diese Lücke geschlossen. Hierbei handelt es sich um die "Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen" (EU) 2022/2560 (von hier an FSR genannt) und die dazugehörige "Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren" (EU) 2023/1441 (von hier an Durchführungsverordnung genannt). Ziel ist es, bei jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Binnenmarkt wettbewerbsschädigende Effekte von Subventionen aus Drittstaaten zu unterbinden. Für Unternehmenszusammenschlüsse und die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren sind diese neuen Regelungen besonders bedeutsam.</p><p>Die zuletzt verabschiedete und in Kraft getretene Durchführungsverordnung normiert Detailfragen des Prüfungsverfahrens.</p><p>Der Fokus dieses Beitrags liegt in der Erläuterung der neuen Verfahrensregeln und des Handlungsbedarfs für Marktteilnehmer.</p><h3>Verfahrensüberblick</h3><p>Das Kontrollverfahren durchläuft mehrere Phasen. Nachdem der Kommission ein Zusammenschluss oder die Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemeldet wurde, führt die Kommission eine Vorprüfung durch. Bei Anhaltspunkten kann die Kommission aber auch von sich aus die Vorprüfung einleiten (ex officio), und zwar bezogen auf jegliche wirtschaftliche Tätigkeit.</p><p>Gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch eine Subvention vorliegt, geht sie zur eingehenden Prüfung über. Am Ende dieser Phase steht die finale Entscheidung darüber, ob die Zuwendung wettbewerbsverzerrend ist. Die Kommission kann dann den Beteiligten Pflichten auferlegen, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Die Unternehmen können jedoch auch der Kommission Handlungsvorschläge unterbreiten, welche geeignet sind wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu verhindern.</p><h3>Was gilt jetzt für Unternehmen?</h3><p>Die neue Kontrolle bedeutet für Unternehmen, dass sie eventuell neuen Pflichten ausgesetzt sind. Gerade die Meldepflicht spielt für Unternehmen eine wichtige Rolle, da bei Missachtung Bußgelder von bis zu 10% des Gesamtumsatzes im Vorjahr drohen. Doch nicht nur die Meldepflicht, sondern auch Informationsanfragen der Kommission, Nachprüfungen in den Geschäftsräumen oder die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten können aktuell werden.</p><h4>a) Höchste Relevanz: Meldepflichten</h4><p>Die neue Kontrolle führt, wie bei anderen Wettbewerbskontrollen auch, zu Meldepflichten. Aufgrund der empfindlichen Geldbuße bei Missachtung der Pflicht (bis zu 10% des Gesamtumsatzes im Vorjahr) und des erheblichen Informationsaufwandes, sollten Unternehmen besonders aufmerksam sein.</p><p><strong>i) Meldepflicht bei Zusammenschlüssen</strong></p><p>Die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen setzt ein, wenn <br>- eines der fusionierenden Unternehmen, das zu erwerbende Unternehmen oder das Joint Venture einen Gesamtumsatz von über 500 Mio. Euro in der Union erwirtschaftet haben,</p><p>und</p><p>- die Beteiligten zusammen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss insgesamt Zuwendungen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro von Drittstaaten erhalten haben. Die Meldung erfolgt durch Ausfüllen und Einreichen des von der Durchführungsverordnung bereitgestellten Formulars. Es müssen verschiedene Angaben gemacht werden, u. a. zum Zusammenschluss selbst oder zu den Beteiligten.</p><p>Der größte Aufwand wird bei den Informationen zu den Zuwendungen auferlegt. Dabei kann man drei Typen an Zuwendungen oder Subventionen identifizieren, die auch zu unterschiedlichem Informationsbedarf der Kommission führen.</p><p>Die meisten Informationen werden für solche Subventionen gefordert, die mindestens 1 Mio. Euro betragen, in den drei Jahren vor Beteiligung am Zusammenschluss gewährt wurden, und in der FSR als besonders kritische Fälle aufgelistet werden (Gewährung an notleidende Unternehmen, unbegrenzte Garantien für Schulden und Verbindlichkeiten, nicht OECD-konforme Exportkredite und alle Zuwendungen, die den Zusammenschluss erleichtern). Der erhöhte Aufwand ergibt sich daraus, dass zu jeder Subvention detaillierte Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht müssen (u.a. zu Höhe, Herkunft, genaue Beschreibung, mögliche Bedingungen).</p><p>Geringere Anforderungen werden an Subventionen gestellt, die zwar mindestens 1 Mio. Euro betragen und in den letzten 3 Jahren gewährt wurden, aber sonst nicht unter die kritischen Fälle in der FSR fallen. Diese Zuwendungen müssen in der Tabelle des Formulars, sortiert nach Anmelder und Staat, aufgelistet werden. Auch bei Zuwendungen, die grds. in diese Gruppe fallen würden, gibt es Ausnahmen (z.B. allgemeine Stundungen bzw. befristete Steuerbefreiungen von Abgaben, Steuerermäßigungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Erwerb von Dienstleistungen oder Waren im ordentlichen Geschäftsgang).</p><p>Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe sind solche Zuwendungen, die unter 1 Mio. Euro liegen. Allerdings kann die Kommission zu allen Zuwendungen, auch denen unter 1 Mio. Euro, Informationen verlangen.</p><p><strong>ii) Meldepflicht im Rahmen von Vergabeverfahren</strong></p><p>Meldepflichten bestehen auch im Zuge der Teilnahme an Vergabeverfahren, die unter das EU-Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB fallen, mit Ausnahme von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit. Begründet wird dies damit, dass der Wettbewerb in einem öffentlichen Vergabeverfahren beeinträchtigt werden kann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer durch drittstaatliche Subventionen in die Lage versetzt wird, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Im Rahmen von Vergabeverfahren, die die unten aufgeführten Schwellenwerte erreichen, entsteht die Meldepflicht, wenn die Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Teilnahme drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten haben (sog. „Meldung“).</p><p>Bei Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte zwar erreichen, das Unternehmen aber in den letzten drei Jahren keine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten hat, müssen demgegenüber nur in begrenztem Umfang Angaben gemacht werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass keine Meldepflicht vorliegt (sog. „Erklärung“). Drittstaatliche Zuwendungen gelten nicht als meldepflichtig, wenn ihr Gesamtbetrag in den letzten drei Geschäftsjahren niedriger als 200.000 Euro war (sog. „Deminimis-Beihilfe“).</p><p>Die maßgeblichen Schwellenwerte sind überschritten, wenn</p><p>a) das geschätzte Auftragsvolumen mindestens 250 Mio. Euro (netto) beträgt und</p><p>b) den am Angebot beteiligten Unternehmen (einschließlich Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten) in den drei Jahren vor der Meldung finanzielle drittstaatliche Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. Euro pro Drittstaat gewährt worden sind.</p><p>Im Falle einer Losaufteilung des Auftrags liegt eine meldepflichtige drittstaatliche Subvention vor, wenn der geschätzte Auftragswert den genannten Schwellenwert von 250 Mio. Euro (netto) übersteigt und die Lose, auf die eine Bewerbung erfolgt, insgesamt einen Wert von mindestens 125 Mio. Euro (netto) haben. Die Höhe der drittstaatlichen Zuwendung muss auch hier mindestens 4 Mio. Euro betragen.</p><p>Für öffentliche Vergabeverfahren besteht eine Besonderheit darin, dass die Meldung oder Erklärung mit dem Teilnahmeantrag bzw. dem Angebot an den Auftraggeber übermittelt wird und nicht direkt an die Kommission erfolgt. Der Auftraggeber muss seinerseits bereits in der Auftragsbekanntmachung angeben, dass die Bewerber/Bieter der Melde- oder Erklärungspflicht unterliegen, und muss die eingehenden Dokumente an die Kommission weiterleiten.</p><p>Zur Einreichung ist das in der Durchführungsverordnung bereitgestellte Standardformular „FS-PP“ („Public Procurement“) zu verwenden. Dort ist aufgeführt, welche Informationen der Anmeldende im Einzelnen vorlegen muss.</p><p>In einer Meldung sind danach folgende Angaben zu machen:</p><p>a) eine Kurzbeschreibung des öffentlichen Vergabeverfahrens,<br>b) Angaben zu dem bzw. den Anmeldern (Unternehmen),<br>c) Angaben zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen,<br>d) ggf. eine Erläuterung, warum das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist,<br>e) ggf. Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen,<br>f) eine Liste sachdienlicher Unterlagen und<br>g) eine unterschriebene Bescheinigung, dass die bereitgestellten Angaben wahr, richtig und vollständig sind.</p><p>Wird nur eine Erklärung abgegeben, so genügen Angaben zu dem Vergabeverfahren und dem Unternehmen und die unterschriebene Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben.</p><p>Wenn dem Unternehmen die im Formular FS-PP abgefragten Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, kann eine Befreiung bei der Kommission beantragt werden.</p><p>Im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren führt die Kommission spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang einer Meldung die entsprechende Vorprüfung durch, danach kann ggf. die eingehende Prüfung eingeleitet werden. Bei Eingang einer Erklärung kann die Kommission ggf. von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung können alle Verfahrensschritte des Vergabeverfahrens fortgesetzt werden. Es darf allerdings kein Zuschlag erteilt werden.</p><p>Wenn die Kommission im Rahmen der Vorprüfung oder der eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine den Wettbewerb verzerrende finanzielle Zuwendung eines Drittstaats vorliegt, erlässt sie einen Beschluss, keine Einwände gegen die Auftragsvergabe zu erheben. Kommt die Kommission hingegen zu dem Ergebnis, dass eine wettbewerbsverzerrende Zuwendung gegeben ist, kann sie das Unternehmen zu Maßnahmen verpflichten, die die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, oder – wenn dies nicht in Betracht kommt – einen Beschluss erlassen, mit dem die Zuschlagserteilung des öffentlichen Auftrags an das betreffende Unternehmen untersagt wird.</p><p><strong>iii) Handlungsbedarf</strong></p><p>Wie dargestellt, können Unternehmen erheblichen Informationspflichten in Bezug auf finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten unterliegen. Aufgrund der 3-Jahres-Grenze reicht diese Verpflichtung zeitlich auch nicht unerheblich weit zurück.</p><p>Um in Zukunft erheblichen Aufwand in kurzer Zeit zur Aufbereitung der relevanten Informationen und damit zusammenhängende hohe Kosten zu vermeiden, sollten Unternehmen diese Informationen für Zuwendungen aus der Vergangenheit vorsorglich identifizieren und zur Verfügung halten und für die Zukunft ein System etablieren, um die erforderlichen Informationen kontinuierlich zu allen Zuwendungen zu erfassen und abrufbereit abzuspeichern.</p><p>Die Kommission hat auch die Befugnis, von sich aus eine Vorprüfung zu beginnen. Dabei kann es nicht nur Unternehmen treffen, die einen Zusammenschluss planen oder an einem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Die notwendige Vorsorge sollte also jedes Unternehmen betreiben.</p><p>Die Kommission ermutigt die Unternehmen auch dazu, vorab mit ihr in Kontakt zu treten, um so den Aufwand früh genug abschätzen zu können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kommission auf Antrag gewisse Informationen ausklammert und die Beteiligten diese auch nicht erbringen müssen.</p><h4>b) Sonstige neue Regeln</h4><p>Die Durchführungsverordnung gibt für verschiedene Handlungen im Laufe des Verfahrens verschiedene Fristen vor. Diese reichen für unterschiedliche Vorgänge von fünf bis zu 65 Tagen, in einigen Fällen kann die Kommission die Frist auch flexibel festlegen.</p><p>An einigen Stellen können vertrauliche Informationen als solche gekennzeichnet werden, um ihre Verbreitung zu vermeiden. Möglicherweise muss die behauptete Vertraulichkeit auch begründet werden. Erachtet die Kommission derart eingestufte Informationen nicht als vertraulich, wird sie den Betroffenen hiervon in Kenntnis setzen und hat auch die Möglichkeit, die Information offenzulegen.</p><p>Nach Abschluss der eingehenden Prüfung können Unternehmen verpflichtet werden, der Kommission künftig und über einen gewissen Zeitraum zur Einhaltung der Verpflichtungen, erhaltenen Zuwendungen und weitere Beteiligungen an Vergabeverfahren Bericht zu erstatten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Durchführungsverordnung bringt neue Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen. Besonders relevant ist dabei die Meldepflicht für Zusammenschlüsse und der Teilnahme an Vergabeverfahren. Grund hierfür ist die hohe drohende Geldbuße bei Missachtung und der hohe Aufwand, welcher mit dieser Pflicht einhergeht.</p><p>Unternehmen sind daher gehalten, für die Vergangenheit möglicherweise relevante Informationen zu identifizieren und bereitzuhalten und für die Zukunft ein System zur Erfassung dieser Informationen zu etablieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die schweizerische Phoenix Mecano-Gruppe beim Verkauf des Geschäftsbereichs Rugged Computing an die österreichische Kontron-Gruppe beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-schweizerische-phoenix-mecano-gruppe-beim-verkauf-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 21. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Phoenix Mecano AG und die IFINA Beteiligungs GmbH (beide Gesellschaften der Phoenix Mecano-Gruppe) bei der Veräußerung des Geschäftsbereichs Rugged Computing bestehend aus den Beteiligungen an der W-IE-NE-R Power Electronics GmbH, der W-IE-NE-R Power Electronics Corp. (Ohio, USA) sowie der Hartmann Electronic GmbH beraten.</p><p>Damit setzt die Phoenix Mecano-Gruppe die Fokussierung der Sparte Industrial Components auf das Kerngeschäft fort: modulare Lösungen für die industrielle Automatisierung (Geschäftsbereich Automation Modules) und hochstehende elektrotechnische Komponenten für die Industrieelektronik (Geschäftsbereich Electrotechnical Components) sowie die Messtechnik (Geschäftsbereich Measuring Technology).</p><p>Die Phoenix Mecano-Gruppe ist ein global aufgestelltes, in vielen Märkten führendes Technologieunternehmen in den Bereichen der Gehäusetechnik und industriellen Komponenten. Weltweit sind rund 7000 Mitarbeitende beschäftigt, im Jahr 2022 wurde ein Umsatz von EUR 793 Mio. erwirtschaftet. Das Unternehmen ist fokussiert auf die Herstellung von Nischenprodukten und Systemlösungen für Kunden aus Maschinen- und Anlagenbau, Mess- und Regeltechnik, Medizintechnik, Luft- und Raumfahrttechnik, alternativen Energien sowie aus dem Wohn- und Pflegebereich. 1975 gegründet, ist die Phoenix Mecano AG seit 1988 an der Schweizer Börse notiert.</p><p>Die veräußerten Unternehmen haben im Jahr 2022 mit 77 Mitarbeitenden einen konsolidierten Umsatz von rund EUR 18 Mio. erwirtschaftet. Sie sind spezialisiert auf die Herstellung von Komponenten für modulare Computersysteme und Netzteile für den Einsatz unter rauen Bedingungen und bei besonders harten Anforderungen zum überwiegenden Einsatz in den Bereichen Bahntechnik, Sicherheit, Mess- und Regeltechnik, Maschinenbau und in der physikalischen Forschung.</p><p>Die im SDax und TecDax gelistete österreichische Kontron AG bietet als multinationaler Technologiekonzern vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten für die veräußerten Unternehmen.</p><p><strong>Berater Phoenix Mecano AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Benjamin Knorr (Corporate/M&amp;A, Berlin), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax) und Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, alle Hamburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Außenwirtschaftsrecht, Brüssel).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>14 neue Partnerinnen und Partner aus den eigenen Reihen, darunter zwei Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/14-neue-partnerinnen-und-partner-aus-den-eigenen-reihen-darunter-zwei-equity-partner</link>
                        <description>14 neue Partnerinnen und Partner aus den eigenen Reihen, darunter zwei Equity Partner</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 20. November 2023</strong> – Im Rahmen der turnusgemäßen Herbstversammlung hat die Partnerschaft von ADVANT Beiten die beiden Arbeitsrechtler Wolf J. Reuter, LL.M., Berlin, und Dr. Erik Schmid, München, zu Equity Partnern gewählt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wolf-j-reuter" target="_blank">Wolf J. Reuter, LL.M.</a>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere zu betriebsverfassungs- und tarifrechtlichen Fragestellungen und übernimmt die gerichtliche Vertretung in arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren. Seine Mandanten sind u. a. große und mittelständische Unternehmen, Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, Universitäten und ausländische Kulturorganisationen. Er hat umfangreiche Erfahrung in tarifpolitischen Auseinandersetzungen und in Fallgestaltungen, in denen sich Arbeitsrecht und gewerblicher Rechtsschutz berühren, etwa bei rechtswidrigem Wettbewerb gegen den eigenen Arbeitgeber in- und außerhalb vertraglicher Wettbewerbsverbote.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht und übernimmt deren bundesweite gerichtliche Vertretung. Er berät seine Mandanten insbesondere zu Fragen und Gestaltungen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Mitbestimmung (z.B. Unternehmen mit mehr als 500 bzw. 2.000 Arbeitnehmern oder Europäische Aktiengesellschaften), im Rahmen von Restrukturierungen (z.B. Outsourcing, Betriebsübergang, Stilllegung) und in tarif- und betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.</p><p>Neben den beiden neuen Equity Partnern wurden die folgenden sechs Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Inka Adam,</strong> Arbeitsrecht, Frankfurt</li><li><strong>Anja Fischer</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Christoph Heinrich</strong>, Kartellrecht, München</li><li><strong>Dr. Corinne Klapper</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Roman Parafianowicz</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Mario Weichel</strong>, Corporate/M&amp;A, München</li></ul><p>Außerdem setzen die folgenden Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Philipp Hohmann</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Lelu Li</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Artur Kozinski</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Diljinder Singh Walia</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Lisa Werle</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Fabienne Wolf</strong>, Arbeitsrecht, Frankfurt</li></ul><p>Alle Partnerwahlen erfolgen mit Wirkung zum 1. Januar 2024.</p><p>„Mit unserem Partnerentwicklungsprogramm ADVANCE gehen wir auch in diesem Jahr einen wichtigen Schritt mit Blick auf die gezielte Entwicklung und Förderung unserer eigenen Talente innerhalb der Kanzlei“, sagt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Durch einen hohen Grad an Visibilität, Vernetzung und Kompetenzaufbau unterstützen wir unsere Kolleginnen und Kollegen auf Ihrem persönlichen Karriereweg und setzen dabei auf langjährige Beziehungen. Die erfolgten Wahlen auf allen drei Partnerebenen sind Ausdruck der hervorragenden Arbeit aller Gewählten.“</p><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt im Rahmen der Partnerversammlung die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen, die im Laufe des Jahres 2023 in die Kanzlei gekommen sind:</p><ul><li><strong>Dr. Esther Kindler</strong>, Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg</li><li><strong>Dr. Peggy Müller</strong>,&nbsp;IP/IT/Medien, Frankfurt</li><li><strong>Roy Naor</strong>,&nbsp;Corporate/M&amp;A, Frankfurt</li><li><strong>Sascha Nowottny</strong>,&nbsp;Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Mark Zimmer</strong>,&nbsp;Arbeitsrecht, München</li></ul><p>„Neben der Entwicklung unserer eigenen Talente zählt auch die Integration von Seiteneinsteiger:innen, die uns das ganze Jahr über verstärken zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft“, erklärt Dr. Detlef Koch, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass dies im vergangenen Jahr über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.“</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Doppelspitze: Guido Krüger und Detlef Koch als Co-Managing Partner für ADVANT Beiten gewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/doppelspitze-guido-krueger-und-detlef-koch-als-co-managing-partner-fuer-advant-beiten</link>
                        <description>Doppelspitze: Guido Krüger und Detlef Koch als Co-Managing Partner für ADVANT Beiten gewählt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 20. November 2023</strong> – ADVANT Beiten wählte am vergangenen Samstag, 18. Januar 2023, im Rahmen ihrer Partnerversammlung eine neue Führung, nachdem Philipp Cotta sein Amt als Managing Partner im September dieses Jahres aus persönlichen Gründen niedergelegt hat. Ebenso wurde auf Vereinsebene der europäischen Allianz ADVANT ein neues Vorstandsmitglied gewählt.</p><p>Der Leitungsausschuss der Kanzlei wird sich zukünftig aus zwei Co-Managing Partnern zusammensetzen, die gemeinsam mit den weiteren Führungsgremien, Standort- und Praxisgruppenleitern die Kanzlei weiterentwickeln. Die Doppelspitze bilden der Düsseldorfer Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a> sowie der Frankfurter Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a>. Beide waren bereits in der vorangegangenen Wahlperiode Mitglieder des Leitungsausschusses.</p><p>„Wir freuen uns über das erneute Vertrauen unserer Partnerinnen und Partner und blicken mit Spannung und Freude auf die enge Zusammenarbeit in einer modifizierten Führungsstruktur“, erklären Guido Krüger und Detlef Koch. „Wir haben uns für die nächsten zwei bis drei Jahre als Partnerschaft konkrete Ziele gesetzt und Strategien entwickelt, die es nun gemeinsam umzusetzen und zu erreichen gilt.“</p><p>Das Board der internationalen Allianz ADVANT setzt sich aus insgesamt sechs Partner:innen zusammen, von denen jede Mitgliedskanzlei zwei Partner:innen stellt. Für ADVANT Beiten wurde neben dem bereits gewählten Partner <strong>Dr. Christian von Wistinghausen</strong> im Rahmen der Partnerversammlung <strong>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</strong> neu in das Gremium gewählt. Herr Vogel gehörte bereits seit 2021 der operativ tätigen Steering Group der Allianz an.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beurkundung von erb- und familienrechtlichen Vereinbarungen in der Schweiz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beurkundung-von-erb-und-familienrechtlichen-vereinbarungen-der-schweiz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ein Pflichtteilsverzicht kann in der Schweiz kostengünstig notariell beurkundet werden. Für güterrechtliche Vereinbarungen gilt dies nur dann, sofern die Ehe bis zum 28. Januar 2019 geschlossen und seither keine Rechtswahl getroffen wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Einführung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eheverträge sind zu einer interessengerechten Regelung der Vermögensverhältnisse von Familienunternehmern nahezu unverzichtbar. Sie liegen im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens und werden daher häufig sogar gesellschaftsvertraglich gefordert. Regelungsgegenstand sind zumeist erb- sowie familienrechtliche Vereinbarungen. Solche Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung – was wiederum mit nicht ganz unerheblichen Kosten verbunden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich häufig die Frage, ob die Beurkundung bei einem Notar in der Schweiz erfolgen kann. Dort sind die Notargebühren nicht gesetzlich festgelegt, sondern frei verhandelbar. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für den häufig anzutreffenden Pflichtteilsverzicht, mit dem Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, gilt die Formvorgabe des § 2348 BGB. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Beurkundung in der Schweiz der notariellen Form genügt, ist die Europäische Erbrechtsverordnung heranzuziehen. Diese lässt es für die Anerkennung einer ausländischen Beurkundung genügen, dass die Formvorgaben vor Ort eingehalten werden. Insoweit können Pflichtteilsverzichtsabreden problemlos in der Schweiz beurkundet werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>In Familienunternehmen üblich sind auch Regelungen für die Beendigung der Ehe zu Lebzeiten der Ehegatten, also für den Fall einer Ehescheidung, insb. durch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Das im Unternehmen gebundene Vermögen soll bei der Berechnung des Anspruchs ebenso außen vor bleiben wie bei der Vollstreckung. Für derartige Vereinbarungen gilt die Formvorgabe des § 1410 BGB. Ob Beurkundungen in der Schweiz danach wirksam sind, ist differenziert zu betrachten: Zulässig ist eine Beurkundung von Eheverträgen in der Schweiz nur für solche Ehen, die bis zum 28. Januar 2019 geschlossen wurden und bei denen seither keine Rechtswahl getroffen wurde. Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach geheiratet oder eine Rechtswahl des auf den Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben, sollten von einer Beurkundung in der Schweiz absehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hintergrund ist die am 29. Januar 2019 in Kraft getretene Europäische Güterrechtsverordnung. Während es nach den deutschrechtlichen Anerkennungsvorschriften zuvor ausreichte, dass bei einer Auslandsbeurkundung die Formvorgaben vor Ort gewahrt werden, kommt es nunmehr auf eine Gleichwertigkeit der schweizerischen zur deutschen Beurkundung an. Ob diese Gleichwertigkeit zu bejahen ist oder nicht, ist nach wie vor offen. Einschlägige Gerichtsentscheidungen liegen nicht vor; in der Literatur werden im Hinblick auf die Belehrungspflichten des Notars Zweifel geäußert: Der schweizerische Notar wird in aller Regel nicht in der Lage sein, die beteiligten Ehepartner über die Risiken und Nebenwirkungen der geplanten Vereinbarung nach deutschem Recht zu belehren. Genau das ist aber der zentrale Zweck der notariellen Beurkundung. Solange die Frage der Gleichwertigkeit nicht entschieden ist, droht bei Auslandsbeurkundungen die Formnichtigkeit. Insofern ist dringend zur Vorsicht zu mahnen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Anmerkungen für die Praxis</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beurkundung von Eheverträgen in der Schweiz kann eine kostengünstige Alternative zur Beurkundung in Deutschland darstellen. Beim Inhalt ist aber Vorsicht geboten: Ein Pflichtteilsverzicht bereitet keine Probleme. Dasselbe gilt bei güterrechtlichen Vereinbarungen, wenn die Ehe bis zum 28. Januar 2019 geschlossen und zwischenzeitlich keine Rechtswahl getroffen wurde. Bei später geschlossenen Ehen ist eine Aufspaltung denkbar: die erbrechtlichen Vereinbarungen werden in der Schweiz beurkundet, die güterrechtlichen Vereinbarungen in Deutschland. Auch darin steckt allerdings ein gewisses Risiko: Für eine spätere Sittenwidrigkeitsprüfung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Und die Aufspaltung der erb- und güterrechtlichen Vereinbarungen gepaart mit der Auslandsbeurkundung könnte - je nach inhaltlicher Ausgestaltung - das sprichwörtliche Fass zum Überlaufen bringen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>VG Bremen, Beschl. v. 24.5.2023 – 5 V 829/23<br>OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2023 – 1 B 146/23</span></span></span></em></p><h3><span><span><span><span>Einführung </span></span></span></span></h3><p><span><span><span>"Paris verbannt E-Scooter aus der Innenstadt" war eine Nachricht, die man Ende August 2023 in vielen Zeitungen lesen konnte. Hintergrund ist die steigende Anzahl an E-Scootern in europäischen Großstädten, welche das Fortbewegungsangebot ergänzen und zugleich ein Co2-freies Verkehrsmittel darstellen sollen. Zum Konzept der E-Scooter gehört es, dass die Nutzer diese im öffentlichen Straßenraum mittels App anmieten und grundsätzlich überall am Ende der Nutzung abstellen können, ohne einen festen Rückgabeort nutzen zu müssen. Kehrseite der Medaille sind Unfälle mit E-Scootern, zusätzlich verstopfte Straßen und achtlos weg- und umgeworfene Roller. </span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund haben auch deutsche (Groß-)Städte das Bedürfnis erkannt, die Zulassung von E-Scooter-Anbietern sowie die Höchstzahl an Roller zu reglementieren. In diesem Kontext stellen sich viele rechtliche Fragen, angefangen bei der Frage, ob eine Regulierung überhaupt zulässig ist, welches Regelungsregime gilt, und wie, sollte man zu einer zulässigen Möglichkeit der Regulierung kommen, ein Auswahlverfahren bei mehreren möglichen Anbietern aussehen müsste. In zwei aktuellen Entscheidungen haben sich das VG Bremen und nachfolgend das OVG Bremen hierzu vertiefte Gedanken gemacht.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Einstufung gewerblicher E-Scooter als straßenrechtliche Sondernutzung </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ob eine Regulierung von E-Scootern im deutschen Straßenraum überhaupt möglich ist, entscheidet sich danach, ob das E-Scooter-Angebot straßenrechtlich noch dem Gemeingebrauch zuzuordnen ist, oder eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Verkürzt gesagt fängt eine Sondernutzung – welche jeweils landesrechtlich geregelt ist – dann an, wenn die öffentlichen Straßen nicht (nur) für ihren eigentlichen Zweck der Fortbewegung genutzt werden, sondern verkehrsfremde Tätigkeiten hinzukommen. Vor diesem Hintergrund und unter Bezug der überkommenen Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts zum Parken von Mietwagen wird das "Sharing" häufig dem Gemeingebrauch zugeordnet. Eine Regulierung durch die Städte wäre damit bereits im Ansatz nicht möglich. </span></span></span></p><p><span><span><span>Demgegenüber haben das VG und das OVG Bremen das Anbieten gewerblicher E-Scooter als straßenrechtliche Sondernutzung eingestuft. Kernargumente des VG Bremen (die Einstufung als Sondernutzung wurde nicht vor dem OVG Bremen angegriffen) waren: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Bei objektiver Sicht überwiege der gewerbliche Zweck der Tätigkeit, so werden abgestellte Fahrzeuge zu attraktiven Standorten gebracht, um diese für die künftige Anmietung umzuverteilen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im öffentlichen Straußenraum führe der E-Scooter-Anbieter verkehrsfremde Tätigkeiten durch, so die Wartung, den Batteriewechsel und die Umverteilung der E-Scooter. </span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Das Argument einer gewerblichen Tätigkeit wird allerdings häufig dahingehend kritisiert, dass es straßenverkehrsrechtlich unerheblich sei, aus welchen Gründen und durch wen die Fahrzeuge gefahren werden. Hinsichtlich des zweiten Arguments wird teilweise hervorgehoben, dass dies im wertenden Vergleich nur untergeordnete Tätigkeiten seien, die nicht zu einer Sondernutzung führten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis ist die Diskussion zur Einordnung weiterhin in vollem Gange, wie auch eine aktuelle Entscheidung des OVG Münster in einem Anfechtungsverfahren gegen einen Gebührenbescheid über Sondernutzungsgebühren bei E-Scootern zeigt, wo das OVG Münster ebenfalls von einer Sondernutzung ausgeht (Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23). Demgegenüber hat das OVG Berlin-Brandenburg das Carsharing als noch vom Gemeingebrauch umfasst eingestuft (Beschl. v. 26.10.2022 – OVG 1 S 56/22). </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>(Auch) Vergaberecht anwendbar?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>In der nationalen Rechtsprechung wird die Frage der Regulierung von E-Scootern und vergleichbaren Mobilitätsangeboten bislang ausschließlich straßenrechtlich vor den Verwaltungsgerichten diskutiert. In der Literatur wird jedoch auch thematisiert, ob ein Auswahlverfahren zwischen mehreren E-Scooter-Anbietern als Dienstleistungskonzession iSd § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB einzuordnen sein könnte. Dies hätte bei einem Überschreiten des Schwellenwertes von derzeit EUR 5.382.000 netto insbesondere die Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zur Folge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Anwendung des Vergaberechts setzt jedoch eine Beschaffungsabsicht der Kommune voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn lediglich staatliche Ressourcen oder öffentliche Bereiche verteilt werden. In der Regel dürfte daher keine Dienstleistungskonzession vorliegen, wenn die Sondernutzungserlaubnis nur mittels Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt konkretisiert wird. Anders dürfte es sein, wenn neben die straßenrechtliche Sondernutzung ein privat- oder öffentlich-rechtlicher Vertrag treten würde, in dem wechselseitige Pflichten vorgesehen sind. Eine Einordnung als Dienstleistungskonzession wäre dann im Einzelfall denkbar (vgl. EuGH, Urt. v. 10.11.2022 – C-486/21 zu einer Dienstleistungskonzession beim Car-Sharing). </span></span></span></p><p><span><span><span>Weder das VG Bremen noch das OVG Bremen haben sich trotz weitreichender – teilweise sogar vertragsähnlicher – Nebenbestimmungen (u. a. auch zur Haftung) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Dienstleistungskonzession vorliegen könnte, die bei Überschreiten des Schwellenwerts ggf. unter die Entscheidungsgewalt der Vergabenachprüfungsinstanzen fallen würde. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Konkrete Anforderungen an das Auswahlverfahren </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem das VG Bremen eine Sondernutzung bejaht hat, hat es sich mit den konkreten Anforderungen an das Auswahlverfahren auseinandergesetzt. Streitig war insbesondere, welche Rolle eine von der Stadt aufgestellte und intern angewandte Wertungsmatrix hatte und ob die Stadt an das Ergebnis dieser Wertungsmatrix gebunden war. Dies wäre nämlich bei (entsprechender) Heranziehung der (GWB-)vergaberechtlichen Vorgaben der Fall. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das VG Bremen nimmt demgegenüber allerdings an, dass die vergaberechtlichen Vorgaben an die Transparenz des Auswahlverfahrens auf die Auswahlentscheidung im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung nicht übertragbar sind. Insbesondere muss die Stadt die Auswahlkriterien und deren Gewichtung nicht vollständig vorab bekannt geben. Es reicht insofern aus, dass die Unternehmen wussten, dass dem Auswahlverfahren eine Muster-Sondernutzungserlaubnis zugrunde gelegt war und sie ein Konzept einreichen sollten, in dem sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu der Mustererlaubnis nachweisen und darlegen mussten. Im Ergebnis hatten weder das VG Bremen noch nachfolgend das OVG Bremen etwas daran auszusetzen, dass die Stadt zwei Bieter als nahezu gleichwertig einstufte (es bestand ein Unterschied von "nur" sechs Punkten nach der Wertungsmatrix), und sich dann nicht für den besser bepunkteten Bieter entschied, sondern einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bietern durchführte (den dann der etwas schlechter bewertete Bieter gewann). </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Entscheidung muss nur im Ergebnis ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Dabei darf die Ermessensentscheidung lediglich straßenrechtliche Belange berücksichtigen. Wenn sich eine Stadt für seine Ermessensentscheidung konkreter Auswahlkriterien bedient, müssen diese einen hinreichenden Straßenbezug aufweisen. Als sachgerechte Kriterien hat das VG Bremen u. a. </span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Anforderungen an den Zustand der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Wartung der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>das Aufstellen der Fahrzeuge, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Reaktionszeiten und Erreichbarkeit des Anbieters und </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>grundsätzlich auch das Festlegen bestimmter Parkzonen </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>eingestuft. Keinen hinreichenden Straßenbezug wies hingegen ein Auswahlkriterium auf, welches die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben verlangte. Gleiches galt für eine Freistellungsregelung zugunsten der Stadt in Bezug auf Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Erlaubnis durch den Anbieter stehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch keine Bedenken hatten das VG und OVG Bremen, die Anzahl der auszuwählenden Unternehmen generell auf zwei zu beschränken. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Fazit </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die aktuelle Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geht dahin, den Kommunen die Befugnis einzuräumen, sowohl die Anzahl der Anbieter von E-Scootern als auch die Anzahl der Roller in der Stadt mittels einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu reglementieren. Abschließend ist dies aber noch nicht entschieden, wie auch konträre Entscheidungen zeigen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Auch bei der konkreten Ausgestaltung eines Auswahlverfahrens sind mangels gesetzlicher Regelungen viele Fragen offen, insbesondere sind vergaberechtliche Grundsätze nicht uneingeschränkt auf die staatliche Verteilungspraxis übertragbar. Spannend wird es dann insbesondere bei den Auswahlkriterien, welche einen hinreichenden straßenrechtlichen Bezug aufweisen müssen. Das VG Bremen gibt wertvolle Hinweise, welche Kriterien dort in Betracht kommen können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank"><span><span><span>Sascha Opheys</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflicht-zur-einrichtung-von-meldestellen-nach-dem-hinweisgeberschutzgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 2. Juli 2023 sind in Deutschland die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft. Die Vorschriften basieren auf den Regelungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (EU 2019/1937).</p><p>Die Vorschriften des HinSchG gelten für alle Beschäftigungsgeber, die in Deutschland tätig sind. Das können nach § 3 Abs. 9 HinSchG natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein, insbesondere private und öffentlichrechtliche Unternehmen, Bundes- und Landesbehörden sowie Gerichte.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Für Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten gilt diese Pflicht schon seit dem 2. Juli 2023, für Beschäftigungsgeber, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben, ab dem 17. Dezember 2023. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten müssen eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben, können damit aber auch einen externen Dritten beauftragen. Der externe Dritte kann ein Dienstleister, ein sonstiger Beauftragter, aber auch eine andere Konzerngesellschaft sein. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den Beschäftigungsgeber aber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. Mehrere Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle bleibt die Pflicht bestehen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen. Die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleibt ebenso bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder&nbsp;Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten für die Einrichtung einer Meldestelle. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder – wie bereits oben beschrieben – ein externer Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.</p><p>Die Aufgaben der internen Meldestelle sind die Einrichtung und der Betrieb von Meldekanälen, die Bearbeitung der Meldungen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und das Ergreifen der gesetzlich beschriebenen Folgemaßnahmen. Dabei müssen die Beschäftigungsgeber die Identität des Hinweisgebers und der von der Meldung betroffenen und in ihr genannten Personen gewährleisten und den Hinweisgeber und ihn unterstützende Personen vor Repressalien schützen. Die Meldekanäle müssen es mindestens den Beschäftigten und den dem Beschäftigungsgeber überlassenen Leiharbeitnehmern ermöglichen, Verstöße der in § 2 HinSchG geregelten Bereiche zu melden, im Wesentlichen Verstöße gegen nationales Recht und EU-Recht. Die Meldekanäle können darüber hinaus aber auch für andere Personen geöffnet werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem Beschäftigungsgeber oder der Organisationseinheit in Kontakt stehen.</p><p>Die Beschäftigungsgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens und der externen Meldestelle zur Verfügung stellen. Dazu sollte es mindestens zwei Arbeitsanweisungen geben, eine für alle Beschäftigten zum Verfahren der Meldung und eine zweite für die Beschäftigten in der Meldestelle zur Bearbeitung der Meldungen. Bei der Einrichtung und dem Betrieb der Meldestelle sind auch die Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Es sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu den Meldekanälen und dem Verfahren in der Meldestelle erstellt und mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt&nbsp;werden. Ferner ist der Betriebsrat oder Personalrat zu beteiligen. Wenn das Meldeverfahren abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt wird, zum Beispiel eine Meldepflicht statuiert wird, muss der Betriebsrat zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei der Verwendung von Software besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn diese zur Kontrolle von Arbeitnehmern geeignet ist. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats richten sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften, z.B. § 75 Abs. 3 Nr 15 oder 17 BPersVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Personalgestellung verstößt nicht gegen EU-Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/personalgestellung-verstoesst-nicht-gegen-eu-recht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 22. Juni 2023 – C-427/21</em></p><p>Die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie). Damit verstößt auch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG, der die Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausnimmt, nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Arbeitnehmerin gemäß § 4 Abs. 3 TVöD, ihre Arbeitsleistung nach Verlagerung ihres Aufgabenbereichs auf einen Dritten und dem Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;613a BGB auf den Dritten dauerhaft bei diesem zu erbringen (Personalgestellung).</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof § 4 Abs. 3 TVöD zur Überprüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Leiharbeitsrichtlinie vorgelegt.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs findet die Leiharbeitsrichtlinie keine Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem die Aufgaben eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber auf einen Dritten verlagert werden, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers dauerhaft bei dem Dritten zu erbringen.</p><p>Damit ein Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt, müsse die Absicht des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer lediglich vorübergehend zu überlassen. Dies sei bei einer dauerhaften Überlassung nicht der Fall. Die im Ausgangsverfahren im Streit stehende Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD sei nicht von lediglich vorübergehender Natur, sondern dadurch gekennzeichnet, dass die von einem Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben endgültig auf einen Dritten verlagert werden, sodass der Arbeitnehmer seine Aufgaben dort dauerhaft erbringen müsse.</p><p>Angesichts dieses Auslegungsergebnisses hatte der Europäische Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden, ob die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die im öffentlichen Dienst genutzte Personalgestellung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Leiharbeitsrichtlinie, vereinbar ist. Gleichermaßen gilt dies damit für die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die im öffentlichen Dienst verbreitete Personalgestellung kann damit insoweit rechtssicherer umgesetzt werden, als dass keine europarechtlichen Bedenken mehr bestehen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren ist noch nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zustimmungsfiktion nur bei vollständiger Unterrichtung des Personalrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zustimmungsfiktion-nur-bei-vollstaendiger-unterrichtung-des-personalrats</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2023 – 5 P 4.22</em></p><p>Die Frist zur Mitteilung des Beschlusses des Personalrats über die beantragte Zustimmung zu einer Maßnahme beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Ohne vollständige Unterrichtung scheidet eine Zustimmungsfiktion damit aus.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Beteiligten streiten im Rahmen beabsichtigter Versetzungen und Zuweisungen darum, ob der Personalrat seine Zustimmung mit der Begründung verweigern durfte, dass ihm aus seiner Sicht für die Entscheidung über die Zustimmung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Arbeitgeberin hielt diesen Einwand und damit die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich und beabsichtigte die Umsetzung der Maßnahmen.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Arbeitgeberin geteilt. Die Arbeitgeberin durfte die Maßnahmen vollziehen, weil die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach&nbsp;§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG a.F. eingetreten sei. Die maßgebliche Frist für diese Fiktion werde durch die vollständige Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Gang gesetzt. Die Unterrichtung begegne vorliegend keinen Bedenken.</p><p>Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass es auch keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung darstelle, wenn sich der Personalrat allein darauf berufe, nicht vollständig unterrichtet worden zu sein.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Frist, die das Bundespersonalvertretungsgesetz dem Personalrat für die Mitteilung seiner Entscheidung über die beantragte Maßnahme zubilligt und nach dessen Ablauf ohne eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung die Zustimmung fingiert wird, erst mit vollständiger Unterrichtung des Gremiums zu laufen beginnt.</p><p><strong>Praxistipp</strong></p><p>Immer wieder stellt sich im Hinblick auf die Zustimmungsfiktion im Bundespersonalvertretungsgesetz (jetzt § 70 Abs. 3 S. 4 BPersVG) sowie in den Landespersonalvertretungsgesetzen die Frage, welche Informationen dem Personalrat vorgelegt werden müssen, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht nachzukommen und sich ggf. auf die Zustimmungsfiktion berufen und die beabsichtigte Maßnahme umsetzen zu können. Letztlich bestehen hier immer wieder gewisse Risiken, insbesondere, wenn das Verständnis über die dem Personalrat mitzuteilenden Informationen und vorzulegenden Dokumente zwischen der Dienststelle und dem Personalrat unterschiedlich ist. Sofern nichts dagegen spricht, kann es einerseits sinnvoll sein, die Unterrichtung aus Sicht der Dienststelle in bestimmten Fällen „überzuerfüllen“. Anderseits ist zu erwägen, in geeigneten Fällen, bspw. solchen, die einschließlich der Diskussion um die Informationstiefe immer wiederkehren, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Inhalt und der Umfang der Unterrichtung ausreichend sind oder nicht, um für die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat insoweit Rechtssicherheit herzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bayern veröffentlicht Nutzungsbedingungen für Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bayern-veroeffentlicht-nutzungsbedingungen-fuer-auftragsverarbeitung-durch-staatliche-stellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Freistaat Bayern wurden am 16. Mai 2023 auf der Grundlage von § 38 des Bayerischen Digitalgesetzes Allgemeine Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen als Rechtsverordnung veröffentlicht. In den Nutzungsbedingungen werden die Vorschriften zu den Pflichten bei einer datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO und § 62 Abs. 5 BDSG konkretisiert und erweitert. Die Nutzungsbedingungen gelten für die datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung durch Landesbehörden für öffentliche Stellen.</p><p>Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen finden Sie <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_204_D_13811/true" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-aenderung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der öffentlichen Hand kommt bei der Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen eine Vorbildfunktion zu - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet</h3><p>Mit dem sog. „Fit für 55“-Paket verpflichten sich die EU-Staaten, den Ausstoß von Treibhausgasen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Ausstoß im Jahr 1990 zu reduzieren. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Energieverbraucher, und die öffentliche Hand sollte hier vorbildlich agieren. Auf der EU-Ebene gibt die <a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791</a> den Takt vor. In Berlin wurde am 21. September 2023 das <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">EnEfG </a>beschlossen; es muss durch Ländergesetze und Verordnungen ergänzt werden. Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, durch Steigerung der Energieeffizienz den Energieverbrauch dauerhaft zu reduzieren.</p><p><strong>Die ambitionierten Ziele des EnEfG</strong></p><p>Mit dem EnEfG will Deutschland seine nationalen Energieeffizienzziele nach den europäischen Zielvorgaben erfüllen. Dazu sollen durch Steigerung der Energieeffizienz der Energieverbrauch sowie der Import und Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Der Verbrauch von Primärenergie, also die von noch nicht weiterverarbeiteten Energieträgern stammende Energie, soll im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 in Deutschland um mindestens 39,3 Prozent gesenkt werden. Der Verbrauch von Endenergie, die Energie, die dem Verbraucher vor Ort für seine Zwecke zur Verfügung steht, soll wiederum im gleichen Zeitraum um mindestens 26,5 Prozent gesenkt werden.</p><p><strong>Anforderungen an die öffentliche Hand</strong></p><p>Der Bund hat vom 1. Januar 2024 an jährlich Endenergie von jeweils mindestens 45 Terawattstunden einzusparen. Die Länder müssen ebenfalls, proportional nach Größe, jährliche Endenergie in Höhe von jeweils mindestens 3 Terrawattstunden einsparen. Um die Ziele zu erreichen und die notwendigen Maßnahmen umsetzen zu können, werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen zu regeln. Ferner müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 Gigawattstunde jeweils 2 Prozent Endenergie pro Jahr einsparen. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden müssen innerhalb der nächsten drei Jahre ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis Mitte 2026 einrichten. Der Begriff der öffentlichen Stellen wird im EnEfG weit gefasst. So sind bspw. auch juristische Personen erfasst, die mehrheitlich staatlich finanziert werden. Ausgenommen sind jeweils Wohnungsunternehmen und weitestgehend auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des EnEfG sind.</p><p>Bund und Länder sollen die Einsparungen durch „strategische Maßnahmen“ umsetzen; ein Begriff, der aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie entnommen wurde. Darunter fallen Instrumente zur Schaffung von Anreizen für Marktteilnehmer, sodass diese Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen. In der Gesetzesbegründung des EnEfG werden beispielhaft Förderprogramme, steuerliche Maßnahmen, Verbote und Informationskampagnen genannt.</p><p>Die erfassten öffentlichen Stellen müssen ihrer Verpflichtung durch Einzelmaßnahmen nachkommen. Damit sind Maßnahmen gemeint, die zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, wie Fenster-, Heizungs- oder Beleuchtungstausch. Über die jährliche Vorgabe hinausgehende Einsparungen können in den Folgejahren angerechnet und ausgebliebene Energieeinsparungen im Folgejahr nachgeholt werden. Sowohl Bund und Länder als auch öffentliche Stellen müssen über ihre jährlichen Einsparungen berichten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pakt-fuer-planungs-genehmigungs-und-umsetzungsbeschleunigung-zwischen-bund-und-laendern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine entsprechende Verabredung war seit langem angekündigt, nun haben Bund und Länder Anfang November einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ vereinbart. Laut Beschluss soll er unter anderem dazu beitragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig bleibt. Daneben fallen Stichwörter wie Nachhaltigkeit, Transformation, Klimaschutz und Digitalisierung. Öffentliche und private Projekte müssten deutlich schneller und unbürokratischer realisiert werden als bisher. Diese Feststellung ist so banal wie zutreffend. Ob auf dieser Grundlage der lang ersehnte Durchbruch gelingt, wird man sehen. Die Erwartungen sind zu Recht groß.</p><p>Die Bandbreite der Ankündigungen ist weit und reicht von eher vage bis überraschend konkret. So sei in die laufende Überprüfung des geltenden Rechts auf Potentiale zur Verfahrensbeschleunigung die entsprechende Umsetzung des EU-Rechts – auch im Hinblick auf bereits vollzogene Umsetzungen – einzubeziehen. Bund und Länder wollen auf eine frühzeitige, effektive, straffe und zielorientierte Kommunikation zwischen Vorhabenträgern und Behörden sowie Bürgerinnen und Bürgern sowie Umweltverbänden hinwirken. Doppelbeteiligungen oder Doppelkommunikation sollen vermieden werden. Die Kommunikation soll die relevanten Konfliktfelder berücksichtigen und ergebnisorientiert befrieden. Dazu soll die Möglichkeit einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stärker genutzt werden. Für die Beschleunigung der Verfahren zentral seien v. a. eine Verkürzung von gesetzlich vorgesehenen Fristen und die Fakultativstellung des Erörterungstermins, insbesondere im Rahmen der Planfeststellung. Hiergegen regt sich bereits Widerstand der Umweltverbände. Entsprechendes gilt für die Absicht, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Spielräume für Bagatellschwellen, etwa für Änderungs- und Modernisierungsvorhaben, gezielt zu nutzen.</p><p>Durch die Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Infrastrukturprojekten soll darüber hinaus ein deutlicher Zeitgewinn erreicht werden. Für geeignete Fälle möchte man, insbesondere beim Mobilfunkausbau, neue gesetzliche Genehmigungsfiktionen einführen, wonach die Zustimmung nach Ablauf der Fristen als erteilt anzusehen ist.</p><p>Vorschläge zur materiellen Präklusion habe die Bundesregierung intensiv geprüft. Diese würde dazu führen, dass Einwände, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorgetragen sind, im weiteren Verfahrens- oder Prozessverlauf rechts- und revisionssicher unberücksichtigt bleiben. Jedoch bestünden nach der derzeitigen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage nur eingeschränkte Möglichkeiten einer europa- und völkerrechtskonformen Einführung einer solchen materiellen Präklusion.</p><p>Mit Blick auf große und bedeutsame Infrastrukturvorhaben prüfen Bund und Länder bis Mitte 2024 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, inwieweit im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben grundsätzliche Festlegungen oder sogar eine Genehmigung bei bedeutsamen Infrastrukturvorhaben durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden können und ob dabei mit Blick auf die trotzdem erforderlichen Verfahrensschritte tatsächlich eine Beschleunigung der Infrastrukturvorhaben eintritt. Vergleichbare Verfahren gibt es bspw. bereits im Königreich Dänemark.</p><p>Das Baugesetzbuch (BauGB) möchte der Bund noch in diesem Jahr einer umfassenden Novellierung unterziehen. Damit sollen weitere Beschleunigungsmaßnahmen im Bauplanungsrecht umgesetzt werden. Angesichts der zunehmenden Verdichtung und Nutzungsdurchmischung in den Innenstädten sollen zügige Nutzungsänderungen im Bestand und zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich, insbesondere die Festsetzung von gefördertem Wohnraum in Bebauungsplänen, ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum schaffen zu können.</p><p>Ausdrücklich Erwähnung findet neben dem Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik auch das Thema (Tiefen-)Geothermie, die derzeit noch eher ein Schattendasein führt. Auch hierfür sei eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Man wolle gemeinsam die Möglichkeit schaffen, im Wege der Raumordnung geeignete Flächen für Geothermie-Vorhaben auszuweisen. Für diese Bereiche sollen erleichterte Zulassungsanforderungen gelten. Soweit erforderlich, wird der Bund auf der Ebene der Bauleitplanung durch Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB einen speziellen Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen und Netzanbindung) schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u. a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.</p><p>Schließlich verfolgen der Bund und die Länder weiter das gemeinsame Ziel, die Bürokratiebelastung für die Wirtschaft wie auch für Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. Noch in diesem Jahr werde die Bundesregierung einen Entwurf für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorlegen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ss-13b-baugb-ist-mit-unionsrecht-unvereinbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat bereits am 18. Juli 2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.</p><p>Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, hat sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gewendet. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und folglich ohne Umweltprüfung aufgestellt.</p><p>Die Vorinstanz hatte den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen und bezüglich der Durchführung des beschleunigten Verfahrens keine Bedenken geäußert. § 13b BauGB sei mit der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) vereinbar, und seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.</p><p>Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren erlassen worden und leide dementsprechend an einem beachtlichen Verfahrensfehler. § 13b Satz 1 BauGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der SUP-RL.</p><p>Art. 3 Abs 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für genannte Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedsstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Festlegung von Arten von Plänen und Programmen (Artfestlegung) oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). In der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Gesetzgeber in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.</p><p>Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nach Auffassung des BVerwG nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte bereits wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.</p><p>§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche und vom Antragsteller fristgerecht gerügte Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Freibrief der öffentlichen Hand für Dauerverlusttätigkeiten ohne Umsatzsteueraufschlag?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freibrief-der-oeffentlichen-hand-fuer-dauerverlusttaetigkeiten-ohne-umsatzsteueraufschlag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 30. März 2023 – C‑612/21 und C‑616/21</em></p><p>Im Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand ist das Phänomen defizitärer Tätigkeit wohl gar nicht ein solches, sondern vielmehr – fußend zumeist auf politischen Gründen – keine Seltenheit. Neue Brisanz erhält die damit einhergehende Problematik rund um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nun durch zwei einschneidende Urteile des EuGH. In diesen nimmt der EuGH einen wirtschaftlichen Fremdvergleich vor und gelangt so jeweils zu dem Ergebnis: So handelt kein Unternehmer!</p><p><strong>Entscheidungssachverhalte</strong></p><p>Beide Fälle wurden dem EuGH von polnischen Finanzgerichten vorgelegt. In beiden Fällen erbrachte eine Gemeinde im Rahmen von zeitlich begrenzten Förderprogrammen Leistungen an Eigentümer von in ihrem Gemeindegebiet belegenen Immobilien (Überlassung von EE-Anlagen bzw. Asbestbeseitigung). Die Leistungen wurden jeweils durch beauftragte Dritte ausgeführt. Die Kosten der Leistungen wurden ausschließlich bzw. im Wesentlichen nicht durch die Eigentümer getragen, sondern durch öffentliche Fördermittel bzw. Haushaltsmittel der Gemeinde gedeckt.</p><p><strong>Entscheidungen des EuGH</strong></p><p>In beiden Fällen bejahte der EuGH eine entgeltliche Leistung, lehnte jedoch das Vorliegen der Unternehmereigenschaft und damit die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten ab. Dabei stellte er zum einen darauf ab, dass es jeweils an einer nachhaltigen Tätigkeit mangele. Insbesondere die Tätigkeit der Asbestbeseitigung sei bereits aus sich heraus nicht wiederkehrender Natur. Zudem sei entscheidend, worin die typische Tätigkeit eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers bestehe. In den dem EuGH vorliegenden Fällen hätte sich ein solcher bei der Festsetzung seiner Preise bemüht, zumindest seine Kosten zu decken. Das, was der Gemeinde in den vorliegenden Fällen verblieb, sei dagegen lediglich das Tragen von Verlusten. Auch das Warten auf einen teilweisen Ausgleich durch eine Subvention setze die Liquidität eines Unternehmers typischerweise in eine strukturell defizitäre Lage und bedeute große Unsicherheit. Zwar sei der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt werde, unerheblich für die Qualifikation als entgeltlichen Umsatz. Dies setze vielmehr lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Jedoch deute, wenn eine Gemeinde nur einen kleinen Teil der ihr entstehenden Kosten decke, dies darauf hin, dass es sich eher nicht um ein Entgelt, sondern um eine Gebühr handle.</p><p><strong>Fazit und Folgen für die Praxis</strong></p><p>Ob eine Leistung aufgrund ihres Preises kostendeckend und dem folgend marktüblich ist, ist im Umsatzsteuerrecht für das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes regelmäßig unerheblich. Insoweit kommen der EuGH wie auch der BFH bisher nur selten zu einer nicht unternehmerischen Leistung bei defizitärer Tätigkeit der öffentlichen Hand. Abgelehnt wird die Umsatzsteuerbarkeit der defizitären Tätigkeit bisher nur dann und mit der Begründung, dass es schon an einem Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung fehlt. Dies ist zum einen bei bloßen Symbolentgelten der Fall, da dann schon keine Gegenleistung vorliegt. Zum anderen fehlt der Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer Entgeltzahlung, wenn die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in hohem Maße verfehlt wird (im entschiedenen Fall: 3 Prozent). Der Geldbetrag wird dann nicht um der Leistung willen gezahlt, sondern hat eher den Charakter einer Gebühr.</p><p>Mit den beiden neuerlichen Urteilen führt der EuGH nunmehr wirtschaftliche Gesichtspunkte (Fremdvergleich) für die Bestimmung einer unternehmerischen Tätigkeit ein und fragt nach deren Marktüblichkeit. Dabei berücksichtigt er nicht nur die vom Leistungsempfänger geschuldete Gegenleistung sowie Zuschüsse als Entgelte von dritter Seite, sondern sämtliche Umstände, die für ein Unternehmerdasein im Sinne des Umsatzsteuerrechts von Bedeutung sind, wie Beschäftigung eigenen Personals oder Nachhaltigkeit der Tätigkeit.</p><p>Der BFH wird die Rechtsprechung des EuGH aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU im Rahmen der Auslegung der nationalen Normen des Umsatzsteuerrechts berücksichtigen müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgeben wird, wonach dieser auch in einer defizitären Tätigkeit der öffentlichen Hand eine unternehmerische Leistung sieht. Dass die öffentliche Hand unter Ausnutzung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH für dauerdefizitäre Tätigkeiten quasi einen „Freibrief“ für eine Nichtbesteuerung der Entgelte erhalten könnte, wird weder bei der Finanzverwaltung noch möglichen Wettbewerbern auf Gegenliebe stoßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben: Rettung der Beistandsleistung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-von-kommunalen-pflichtaufgaben-rettung-der-beistandsleistung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Verfügung betreffend Umsatzsteuer; Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung vom 15. Februar 2023,<br>LfSt Bayern S 7107.1.1 – 30/4 St33, UR 2023, 699-701</em></p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Die o. g. Verfügung gibt eine Verständigung der Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder wieder und fügt sich in eine Reihe von Stellungnahmen der Finanzverwaltung ein, die der Förderung eines rechtssicheren Umgangs mit den neuen Regelungen des § 2b UStG dienen soll. Der Versuch des Gesetzgebers, mit § 2b Abs. 3 UStG Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) systematisch vor der Umsatzsteuerbarkeit durch gesetzliche Typisierung zu retten, war nicht erfolgreich. Die Europäische Kommission hatte hiergegen ein Vertragsverletzungsverfahren vorbereitet. Als Reaktion hierauf ruderte die Finanzverwaltung mit<br>BMF-Schreiben vom 14. November 2019, in BStBl. I 2019, 1140, zurück, sodass nun in der Praxis auch bei Erfüllung seiner Tatbestandsmerkmale das Vorliegen „größerer Wettbewerbsverzerrungen“ in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Die bundesweit geltende Verfügung stellt für die Übertragung von Pflichtaufgaben auf andere jPöR – insbesondere bei interkommunaler Zusammenarbeit – besondere Voraussetzungen für das Fehlen der Wettbewerbsrelevanz auf. Dabei ist die zentrale Frage: wie ist § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG auszulegen?</p><p><strong>Inhalt der Verfügung</strong></p><p>Ausgangspunkt der Verfügung ist die Feststellung, dass die entgeltliche Übertragung einer Pflichtaufgabe mit befreiender Wirkung auf eine andere jPöR einen Leistungsaustausch darstellt, selbst wenn eine gesetzliche Grundlage für eine Aufgabenübertragung existiert, die eine Übertragung nur auf eine andere jPöR zulässt (z. B. Art. 7 BayKommZG, § 3 Abs. 5 GO NRW i. V. m. §§ 23 ff. GkG NRW, § 8 KGG Hessen, § 1 NKomZG).</p><p>Eine Umsatzbesteuerung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die übernehmende jPöR – entweder eine andere Kommune oder ein Zweckverband – als Unternehmer einzuordnen ist. Unternehmer ist die jPöR aber nur, wenn die Leistungen, die diese im Rahmen der Aufgabenübertragung erbringt, nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Im Rahmen von auf Gesetz beruhenden Leistungen zwischen jPöR stellt § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG klar, dass eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt, wenn die Leistungen nur von jPöR erbracht werden können.</p><p>Um die entgeltliche Übertragung von Pflichtaufgaben – insbesondere im Bereich der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung – ab Geltung des<br>§ 2b UStG ab dem 1. Januar 2025 nicht umsatzsteuerbar und -pflichtig werden zu lassen, haben die Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder den Anwendungsbereich des<br>§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG erweitert, indem nunmehr ein ausdrücklicher gesetzlicher Vorbehalt der öffentlichen Hand nicht mehr erforderlich ist. Denn dieser ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei Pflichtaufgaben systemimmanent. Es kommt letztlich vielmehr darauf an, dass „<em>… die befreiende Wirkung als besondere rechtliche Rahmenbedingung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der die Aufgabe übertragenden jPöR hat, die Leistung von der anderen jPöR in Anspruch zu nehmen</em>“&nbsp;(BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016,<br>III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, 1451 Rn. 26).</p><p>Als Voraussetzungen für eine Nichtsteuerbarkeit bei der Übertragung von Pflichtaufgaben legt die Verfügung somit folgende Punkte fest:</p><ol><li><p>Zweckvereinbarung, die ausdrücklich festlegt, dass die Pflichtaufgabe mit befreiender bzw. delegierender Wirkung übertragen wird.</p></li><li><p>Vorliegen einer gesetzlichen Pflichtaufgabe (auch Teilaufgaben fallen darunter).</p></li><li><p>Befreiende bzw. delegierende Wirkung der Aufgabenübertragung ist maßgebliches Motiv für die übertragende jPöR.</p></li></ol><p>Im Ergebnis wird daher im Rahmen von Auftragsverhältnissen, d. h. eine jPöR „mandatiert“ die andere jPöR zur Ausführung von entgeltlichen Leistungen als Erfüllungsgehilfen, eine größere Wettbewerbsverzerrung bejaht.</p><p>Überraschend sollen auch Gebäudereinigungsleistungen für kommunale Liegenschaften durch ein gegründetes Kommunalunternehmen nicht umsatzsteuerbar sein, da für die Gemeinde zum ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte die Reinigung und Erhaltung der Räumlichkeiten von gemeindlichen Einrichtungen gehört (z. B. Rathaus, Wasserwerk, Bauhof, Schulen, Kindertagesstätte und Feuerwehrhaus).</p><p><strong>Bewertung und Folgen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Verfügung soll verhindert werden, dass die gemeinschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Erledigung von Pflichtaufgaben sowie die schuldbefreiende Übernahme von (Teil-)Aufgaben anderer jPöR nicht ab dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerpflichtig wird. Grundsätzlich sind das Ziel der Verfügung und die Bereitschaft der Finanzverwaltung zur Lösung der ungewollten Besteuerung von Leistungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Pflichtaufgaben zu begrüßen. Denn in vielen Fällen ist es auch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller, sich zur gemeinsamen Aufgabenerledigung zusammenzuschließen. Diese Verfügung kann daher als Planungsgrundlage für derartige Strukturüberlegungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dienen. Trotzdem darf bezweifelt werden, dass diese Verfügung in der dargestellten Reichweite Bestand haben wird. Zwar werden sich jPöR dieser Verfügung bei der Besteuerung derartiger Strukturen gerne bedienen.&nbsp;Allerdings werden insbesondere bei den Teilaufgabenübertragungen – v. a. wenn diese im Kern isolierte, privatwirtschaftliche Dienstleistungen wie z. B. Reinigungsleistungen betreffen – private Unternehmen sich entweder im Rahmen der Ausschreibung oder etwaigen Konkurrentenklagen zur Herstellung der wettbewerbsneutralen Besteuerung gegen diese Auslegung wenden, da zumindest diese Tätigkeiten nicht der öffentlichen Verwaltung vorbehalten sind. Insoweit erscheint die in der Verfügung vorgenommene extensive Auslegung der Finanzverwaltung der Beistandsleistung als äußerst zweifelhaft.</p><p>Eine Rettung der Beistandsleistung ist daher – wenn überhaupt – nur zum Teil geglückt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fabian-buker" target="_blank">Fabian Buker</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerliche Sonderregelungen für Gebietskörperschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerliche-sonderregelungen-fuer-gebietskoerperschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem Schreiben zur dezentralen Besteuerung von Bund und Ländern geäußert. Das BMF bietet damit eine Orientierung für alle, die mit der dezentralen Umsatzbesteuerung und der Organisation von Gebietskörperschaften zu tun haben.</p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgend haben Bund und Länder – als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) – lediglich ein Unternehmen. Dies gilt, obwohl sie mehrere Betriebe gewerblicher<br>Art (BgA) unterhalten. Hieraus folgt, dass von der jPöR nur eine einheitliche Steuererklärung abzugeben ist und ihr gegenüber auch nur ein einheitlicher Umsatzsteuerbescheid ergehen kann (zentrale Erfassung). Dass diese Vorgehensweise in der Praxis der Gebietskörperschaften Bund und Länder inklusive ihrer Organe (bspw. nachgeordnete Behörden) weder praktikabel noch beherrschbar ist, lag bereits lange Zeit auf der Hand.</p><p>Weiter verkompliziert wurde diese Ausgangslage durch die divergierende ertragsteuerliche Behandlung, wonach jPöR mit jedem von ihnen unterhaltenen BgA Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuersubjekt sind und eine gesonderte Steuernummer erhalten.</p><p>Aus Gründen der Vereinfachung beruhte die bisherige Besteuerungspraxis auf diversen Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung, etwa den Unternehmer mit seinen BgA nicht zentral zu veranlagen, sondern grundsätzlich jeden BgA des Bundes bei dem Finanzamt gesondert zu veranlagen, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Betrieb zuständig ist. Diese verwaltungstechnischen Vereinfachungsregelungen ließen aber unberührt, dass materiell-rechtlich allein die jPöR der umsatzsteuerliche Unternehmer und zutreffender Bescheidadressat ist.</p><p>Mit Einführung des § 2b UStG erübrigt sich die bisherige Anknüpfung an den körperschaftsteuerlichen BgA-Begriff. Stattdessen begründet jede selbständig ausgeübte nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) die Unternehmereigenschaft der jPöR, sodass diese nicht mehr nur innerhalb ihrer BgA steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu erklären haben. Infolgedessen entfällt auch die bisher im Billigkeitswege praktizierte dezentrale Besteuerung der BgA.</p><p><strong>Einführung einer dezentralen Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften<br>Bund und Länder</strong></p><p>Entsprechend zum materiell-rechtlichen Systemwechsel mit Einführung des § 2b UStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 das dezentrale Besteuerungsverfahren der jPöR eingeführt. Gemäß § 18 Abs. 4 f UStG können Organisationseinheiten als eigenständige Steuerpflichtige auftreten, wenn das die übergeordneten Organisationseinheiten so wollen.</p><p>Damit soll bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden und zudem die Erfassung steuerbarer Umsätze an der sachnäheren Behörde erfolgen, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Den Gebietskörperschaften wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, ihr umsatzsteuerliches Unternehmen in getrennt umsatzsteuerlich geführte Bereiche aufzuteilen und insoweit autonom ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen, mit getrennten Steuernummern. Trotz der besonderen steuerverfahrensrechtlichen Kompetenzverteilung gilt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, also die Gebietskörperschaft (der Bund oder das jeweilige Land), als einheitliches Unternehmen.</p><p>Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung obliegt nicht dem Unternehmer, sondern den jeweiligen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft, d. h. des Bundes oder des Landes. Für Kommunen ist die dezentrale Besteuerung nicht anwendbar, sodass diese weiterhin eine Umsatzsteuererklärung für die gesamte unternehmerische Betätigung der Gemeinde abgeben müssen.</p><p>Zu den Rechten und Pflichten zählen neben den Steuererklärungspflichten Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren, gerichtliche Verfahren in Steuersachen sowie Straf- und Bußgeldverfahren. Die steuerverfahrensrechtlichen Pflichten sowie die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten liegen damit bei der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit und nicht etwa bei einem Ministerpräsidenten oder einer Ministerpräsidentin als Vertreter(in) des Unternehmens „Land“.</p><p>Die Regelung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie ist jedoch erst anwendbar, wenn die Gebietskörperschaften unter die Regelung des<br>§ 2b UStG fallen. Dies ist – soweit sie von der Option des<br>§ 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht haben – nach derzeitigem Stand spätestens ab dem 1. Januar 2025 der Fall.</p><p><strong>BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023</strong></p><p>Praktische Fragen, etwa, was unter einer Organisationseinheit zu verstehen ist sowie klare Abgrenzungskriterien, nach denen die Zuordnung von Umsätzen zu einer bestimmten Organisationseinheit zu erfolgen hat, werden im BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 erörtert.</p><p>Das BMF-Schreiben enthält die Verwaltungsauffassung zur Definition der Organisationseinheiten und zur Flexibilität bei ihrer Bildung. Des Weiteren behandelt es Details zu speziellen Situationen, z. B. zu Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, sog. janusköpfige Einrichtungen.</p><p>Darüber hinaus werden Überschreitungen von Betragsgrenzen und die einheitliche Ausübung von Wahlrechten dargestellt. Das Schreiben bietet außerdem Hinweise zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten einschließlich Steuererfassung, elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen und der Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten.</p><p>Darüber hinaus enthält das Schreiben Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit. Zu Fragen des Vorsteuerabzuges bei unternehmerisch tätigen jPöR wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.</p><p><strong>Praxishinweis</strong></p><p>Die Bildung von Organisationseinheiten – und mit ihr die Delegation der beschriebenen Rechte und Pflichten auf die sachnähere Behörde sowie die Übertragung der Verantwortlichkeiten auf die Leitung der jeweiligen Einheit – ist nicht verpflichtend. Erklärt die Gebietskörperschaft, dass für sie die Regelungen der dezentralen Besteuerung nicht zur Anwendung kommen sollen, ist das Unternehmen wie jedes andere Unternehmen in einem einheitlichen Verfahren zu besteuern. Hier gilt es bei einer Gesamtbetrachtung aller Organisationseinheiten zu prüfen, ob von der Verzichtsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist.</p><p>Zu beachten ist zudem, dass die dezentrale Umsatzbesteuerung nur für die Behörden des Bundes und der Länder gelten, nicht aber für andere jPöR, die auch viele, teilweise über das ganze Bundesgebiet verstreute, selbständig agierende Einheiten unterhalten. Damit sind etwa die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie Stiftungen des öffentlichen Rechts und Kammern von den Regelungen nicht betroffen.</p><p>Wir empfehlen, das vollständige BMF-Schreiben sowie den ebenfalls geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass durchzulesen, um ein umfassendes Verständnis der behandelten Themen zu erlangen. Die Umsetzung der dezentralen Besteuerung, die gemeinsam mit § 2b UStG stattfindet, erfordert insbesondere, nicht nur die Vorgaben des § 2b UStG innerhalb eines Tax-CMS sachlich zu integrieren, sondern in Anbetracht der geplanten dezentralen Umsatzbesteuerung von Bund und Ländern auch Compliance- und Erklärungspflichten rechtssicher zuzuordnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückgängigmachung einer Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckgaengigmachung-einer-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wer hat in seinem Leben noch keine Erklärung bereut, spätestens nach einmal drüber schlafen oder nach Rücksprache im Familien- oder Freundeskreis. Beispielsweise die Erklärung zum Kauf eines teuren und extravaganten Kleidungsstücks, das doch nicht ganz so gut sitzt, die Zusage zu einer Party deren Gastgeber ein Langweiler ist, das "Ja" bei der Hochzeit in Las Vegas mit der 10-Stunden-Bekanntschaft, die Bitte an den Tätowierer, das Tattoo nach durchzechter Nacht doch etwas größer sichtbar im Gesicht zu stechen oder die Erklärung des Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span>sicherlich hat jeder schon mal eine Erklärung bereut. Doch wie kann die Erklärung möglichst schadlos rückgängig gemacht werden? Eine einseitige Willenserklärung, wie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nach Zugang beim Arbeitgeber als Erklärungsempfänger nicht einfach einseitig zurückgenommen werden. Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - 5 Sa 318/22 hat zur Anfechtung einer Kündigungserklärung Stellung genommen. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Rückgängigmachung einer einseitigen Willenserklärung</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine einseitige Willenserklärung, wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann durch folgende Maßnahmen "rückgängig" gemacht werden:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong><span>Widerruf I:</span></strong><span> Eine Willenserklärung kann bei spätestens gleichzeitigem Zugang von Willenserklärung und Widerruf oder bei vorherigem Zugang des Widerrufs widerrufen werden. </span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Widerruf II:</span></strong><span> Bei besonderen Verträgen, wie bei Verbraucherverträgen bei Haustürgeschäften steht dem Erklärenden ein Widerrufsrecht zu.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Irrtum:</span></strong><span> Die Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sich der Erklärende über den Inhalt der Erklärung getäuscht hat.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Täuschung:</span></strong><span> Wer zur Abgabe einer Willenserklärung arglistig getäuscht wurde, kann die Erklärung ebenfalls anfechten.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Drohung:</span></strong><span> Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich bedroht wurde, kann auch die Erklärung anfechten. </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong><span>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - 5 Sa 318/22</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war als Feuerwehrmann beschäftigt. Während der Corona-Pandemie waren besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorgeschrieben, um das Infektionsrisiko zu senken. Beispielsweise durften Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet waren und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führten, zur Kontrolle verfügbar hielten oder beim Arbeitgeber hinterlegten (sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz). Der Arbeitnehmer legte ein digitales COVID-19-Impfzertifikat vor, das durchgeführte Impfungen mit vollständigem Impfschutz auswies. Der Arbeitgeber bezweifelte die Echtheit des vorgelegten Zertifikats und erstattete Strafanzeige. Es fand eine Anhörung des Arbeitnehmers wegen des Verdachts statt, dass er dem Arbeitgeber ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt habe. Der Arbeitnehmer beteuerte bei seiner Anhörung, er sei vollständig geimpft, das vorgelegte Impfzertifikat sei echt. Nach einer Unterbrechung zur Beratung eröffnete der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer, dass er sich entschieden habe, eine außerordentliche Verdachtskündigung zu empfehlen bzw. zu erklären; bis dahin stelle er ihn frei. Der Vorsitzende der Betriebsvertretung schlug als Alternative eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit anschließender Freistellung vor. Die Mitarbeiterin der Personalabteilung fertigte am Computer eine schriftliche Eigenkündigung, die der Arbeitnehmer unterschrieb. In den Text wurde als Kündigungsgrund „aus medizinischen Gründen“ aufgenommen. Mit Anwaltsschreiben focht der Arbeitnehmer die Eigenkündigung aus allen erdenklichen Gründen, insbesondere wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB an.</span> </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich sei, wenn der dringende Verdacht bestehe, der Arbeitnehmer habe dem Arbeitgeber ein falsches digitales COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt, um sich entweder unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Tipps für das Trennungsgespräch für Arbeitgeber</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In einem Gespräch zur Anhörung des Arbeitnehmers aufgrund eines dringenden Verdachts einer Pflichtverletzung oder im Trennungsgespräch dürfen Arbeitgeber durchaus "mutig" sein. Arbeitgeber sind unter anderem berechtigt, mit einer Kündigung zu "drohen" und/oder direkt eine&nbsp; Aufhebungsvertrag anzubieten und abzuschließen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span> </span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p>&nbsp;</p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schlagabtausch zu MeToo-Berichterstattung vor Gericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schlagabtausch-zu-metoo-berichterstattung-vor-gericht</link>
                        <description>Schlagabtausch zu MeToo-Berichterstattung vor Gericht</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des LTO-Streitgesprächs fand eine anregende Diskussion im Gerichtssaal 143 des Berliner Landgerichts am Tegeler Weg statt, um über Gerichtsbeschlüsse im Fall Lindemann, den Fall Mockridge und Cancel Culture zu diskutieren. Die Protagonisten waren Simon Bergmann, Rechtsanwalt von Till Lindemann, sowie unser Presserechtsexperte&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a>, welcher den Spiegel vertritt.</p><p>Das gesamte „LTO-Streitgespräch“ finden Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/meinung/m/streitgespraech-lindemann-rammstein-mockridge-bergmann-srocke/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des LTO</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das EU-Datengesetz (Data Act): Relevanz für Unternehmen – Internet der Dinge und darüber hinaus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-data-act-relevance-companies-iot-and-beyond</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Institutionen haben am 27. Juni 2023 eine politische Einigung über das Datengesetz (sog. Data Act) getroffen. Am 9. November 2023 wurde der Data Act vom Europäischen Parlament angenommen.</p><p>Der Data Act – eine EU-Verordnung und als solche in allen EU-Staaten direkt anwendbar – sieht harmonisierte Regeln für den „fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten“ vor. Anders als die DSGVO ist er nicht auf personenbezogene Daten beschränkt. Ziel ist es, diese Daten wirtschaftlich nutzbar zu machen.</p><p>Schon jetzt ist klar, dass das Gesetz weit über die Regulierung des „Internet der Dinge“ (IoT) hinausgehen wird. Es betrifft insbesondere so genannte „<i>connected products</i>“ und Cloud Dienste.</p><p>Nachfolgend geben wir einen ersten Überblick auf Basis der politischen Einigung. Da die Diskussionen über den Data Act europaweit erfolgen – auch innerhalb vieler Unternehmen grenzüberschreitend – verwenden wir im Folgenden auch die englischen Begriffe aus dem Data Act.</p><p><strong>DATA SHARING (Datenweitergabe)</strong>: Sogenannten <i>data holdern </i>(Dateninhabern) werden weitreichende Pflichten auferlegt, insbesondere Bereitstellungs- und Zugangspflichten in Bezug auf Nutzerdaten.</p><p>Daten von <i>connected products </i>(vernetzten Produkten) oder <i>related services </i>(verbundenen Diensten) müssen unter Umständen mit dem Nutzer oder einem Dritten (Datenempfänger) geteilt werden. Damit sollen die Rechte der Nutzer im Verhältnis zum data holder gestärkt werden. Zudem sollen Anreize für neue Akteure geschaffen werden, in die Datenwirtschaft zu investieren.</p><p><i>connected products </i>und <i>related services </i>müssen anhand der Vorgaben aus dem Data Act gestaltet werden („Access by Design“). Das Gesetz verlangt von den <i>data holdern </i>außerdem, dass sie Daten aus <i>connected products </i>oder <i>related services </i>unentgeltlich und gegebenenfalls kontinuierlich in Echtzeit zugänglich machen.</p><p>Bislang sind viele <i>connected products </i>und <i>related services </i>nicht in diesem Sinne konzipiert, weshalb der Data Act und seine Pflichten künftig von Anfang an in der Produktentwicklung mitgedacht werden müssen.</p><p>Umgekehrt dürfen <i>data holder </i>nicht-personenbezogene Daten nicht mehr völlig frei mit anderen Akteuren – etwa zu Werbezwecken – teilen. Insoweit wird das Recht zur Datenweitergabe grundsätzlich auf das zur Erfüllung des Nutzervertrags erforderliche Maß eingeschränkt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe von nicht-personenbezogenen Daten kann künftig einen Datenlizenzvertrag erfordern. Dies betrifft voraussichtlich auch Alt-Datenbestände.</p><p>Kleine und mittelständische Unternehmen sind in der Regel von den Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten befreit (weniger als 50 Beschäftigte oder 10 Mio. EUR Jahresumsatz).</p><ul><li><strong>Missbräuchliche Vertragsklauseln:</strong> <span>Die Vorschriften gegen missbräuchliche Vertragsklauseln (Kapitel IV) sollen den Missbrauch von vertraglichen Ungleichgewichten verhindern. Dabei führt das Gesetz ein Verbot missbräuchlicher Klauseln in B2B-Verträgen ein und orientiert sich in der Regelungstechnik am AGB-Recht. Neben einer Generalklausel sind im Data Act auch (nicht abschließende) Regelbeispiele für missbräuchliche Klauseln enthalten. Darunter fallen beispielsweise Regelungen, die die Haftung für die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten einschränken. Darüber hinaus können ausschließliche Nutzungsrechte an Daten, die einseitig auferlegt werden, problematisch sein. Unterstützend sollen in diesem Rahmen von der Europäischen Kommission Mustervertragsklauseln veröffentlicht werden, an denen sich Unternehmen orientieren können.</span></li><li><strong>Daten für den öffentlichen Sektor:</strong> <span>in Notlagen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, müssen öffentlichen Stellen (public sector bodies) Daten, die zur Bewältigung der Notlage erforderlich sind, bereitgestellt werden.</span></li><li><strong>Regulierung von Datenverarbeitungsdiensten, insbesondere von Cloud-Diensten</strong>: <span>Der Data Act will den Wechsel zwischen gleichartigen „data processing services“ erleichtern (Kapitel VI). Unter den generischen Begriff „data processing services“ fallen u. a. Software as a Service (SaaS), Infrastructure as a Service (IaaS) und Platform as a Service (PaaS). Diese Vorschriften sollen den EU-Cloud-Markt aufbrechen und die Portabilität von Daten zwischen Cloudanbietern zu erleichtern. Geregelt werden sehr detailliert vor allem technische und organisatorische Maßnahmen, aber auch vertragliche Details. So ist beispielsweise eine Höchstgrenze für Kündigungsfristen vorgesehen. Weiter müssen Schnittstellen zur Datenübertragung beim Export von Daten zwischen verschiedenen Anbietern von Cloud-Diensten geschaffen werden. Neben diesen sehr detaillierten Vorgaben im Einzelfall findet sich aber auch ein - jedenfalls nach dem Wortlaut – nahezu uferlos anmutendes Verbot von Hindernissen für einen Wechsel („Insbesondere dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse aufzwingen und müssen solche Hindernisse beseitigen“). Ausnahmen gelten für „custom-built“ data processing services.</span></li><li><strong>Internationale Datenübermittlung und Interoperabilität</strong>: <span>Auch der internationale Datentransfer wird eigens geregelt, um den unrechtmäßigen Zugriff ausländischer staatlicher Stellen auf nicht-personenbezogenen Daten zu verhindern (Kapitel VII). Die Vorgaben sind aber nicht mit den Bestimmungen der DSGVO zu Datenübermittlungen an Drittländer identisch. Daneben sind Regelungen zur Interoperabilität vorgesehen (Kapitel VIII).</span></li></ul><p></p><h3>Last-Minute Änderungen von Definitionen</h3><p>Der Gesetzgebungsprozess für das Gesetz begann Anfang 2022. Es gab noch in der Schlussphase des Gesetzgebungsprozesses wesentliche Änderungen, sogar bei Bestimmungen wie den Definitionen von „<i>connected product</i>“ und „<i>related services</i>“. Diese sind aber elementar für den Anwendungsbereich des Gesetzes, konkret: für die Bestimmung, wer als „<i>data holder</i>“ (Dateninhaber) gilt und somit von zahlreichen Verpflichtungen betroffen ist. Der erste Entwurf der Europäischen Kommission schloss noch Geräte wie PCs, Smartphones und Spielkonsolen aus. In der politischen Einigung, die nun erzielt wurde, sind sie nicht mehr ausgeschlossen.</p><p>Die Definition des Begriffs „<i>connected product</i>“ („vernetztes Produkt") lautet nun wie folgt (wir geben aufgrund der Ambiguität der verwendeten Begriffe hier den englischen und den deutschen Originalwortlaut wieder):</p><p>‘<i>connected product</i>’ means an item that obtains, generates or collects data concerning ist use or environment and that is able to communicate product data via an electronic communications service, physical connection or on-device access, and whose primary function is not the storing, processing or transmission of data on behalf of any party other than the user;</p><p>‚<i>vernetztes Produkt</i>‘ [bezeichnet] einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist;</p><p>‘<i>related service’</i> means a digital service, other than an electronic communications service, including software, which is connected with the product at the time of the purchase, rent or lease in such a way that its absence would prevent the connected product from performing one or more of its functions, or which is subsequently connected to the product by the manufacturer or a third party to add to, update or adapt the functions of the connected product;</p><p>‚<i>Verbundener Dienst</i>‘ einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen;</p><h3>Geschäftsgeheimnisse immer noch wenig geschützt</h3><p>Die Verpflichtung zur Weitergabe von Daten kann sich sogar auf Geschäftsgeheimnisse erstrecken, obwohl es auch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen gegeben hat. Auffällig ist dabei, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen schwächer ausgeprägt zu sein scheint als unter der DSGVO. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst im Grundsatz einen mehrstufigen Mechanismus: Die relevanten Daten müssen vom <i>data holder </i>bzw. <i>trade secret holder </i>zunächst als Geschäftsgeheimnis identifiziert werden. Sodann sollen die Akteure der Datenweitergabe vertragliche, technische und organisatorische Maßnahmen vereinbaren, mit denen die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Geschäftsgeheimnisse gewährleistet wird. Hierfür sollen künftig auch Standardvertragsklauseln bereitstehen. Nach der Vereinbarung von Schutzmaßnahmen müssen grundsätzlich auch Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden. Unklar ist, wie ein <i>data holder </i>diese Schutzmaßnahmen in der Praxis gegenüber den Empfängern der Daten, also typischerweise den eigenen Nutzern oder beauftragten dritten Unternehmen, durchsetzen soll. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen kann grundsätzlich nur ausgesetzt werden, wenn keine Einigung über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen erzielt, oder diese vom Empfänger der Daten unzureichend umgesetzt werden. Letzteres wird aber häufig mit einer Kompromittierung der Geschäftsgeheimnisse einhergehen. Jede Entscheidung über die Aussetzung der Datenweitergabe muss vom data holder begründet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.</p><p>Der <i>data holder </i>kann die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Einzelfall zudem unter außergewöhnlichen Umständen ex ante verweigern, wenn er nachweist, dass ihm durch die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden entsteht – auch in diesem Fall muss der <i>data holder </i>jedoch nicht nur den Nutzer über die Verweigerung informieren, sondern auch die zuständige nationale Behörde. Die Schwelle zum Verweigerungsrecht („<i>highly likely to suffer serious economic damage</i>“) wurde zuletzt etwas abgeschwächt, ist aber nach wie vor sehr hoch. Dies ist aus Sicht des <i>data holders </i>bzw.<i>trade secret holders </i>bedauerlich, könnte dieses ex ante Recht in vielen Fällen doch effektivste Möglichkeit sein, eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen von vornherein zu verhindern.</p><h3>Was ist mit der DSGVO?</h3><p>Anders als die DSGVO gilt der Data Act sowohl für personenbezogene als auch für nicht-personenbezogene Daten. Die DSGVO dient vornehmlich dem Schutz natürlicher Personen und schafft Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Data Act will hingegen in erster Linie den freien Datenverkehr nicht-personenbezogener Daten realisieren. Das Datengesetz lässt die DSGVO unberührt, d. h. für Fälle der Nutzung eines <i>connected products </i>oder eines <i>related services</i>, wobei auch personenbezogene Daten erzeugt werden, gelten beide Gesetze nebeneinander.</p><p>Insbesondere will der Data Act den Schutz, den die DSGVO für personenbezogene Daten bietet, nicht herabsetzen, und kann daher auch nicht als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gemäß der DSGVO dienen. In der Praxis wird dies wahrscheinlich mehr Schwierigkeiten bereiten, als es auf den ersten Blick scheint, insbesondere wenn ein <i>connected product </i>oder ein <i>related service </i>personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten sammelt - in diesem Fall müssen die letzteren möglicherweise weitergegeben werden, die ersteren jedoch nicht (soweit es sich um andere Personen als den Nutzer handelt) oder nicht ohne weiteres: Hier stellt sich dann jedenfalls die Frage, ob eine Rechtsgrundlage i.S. der DSGVO eine Weitergabe erlauben würde. Dies kann <i>data holder</i> künftig vor schwierige Situationen stellen. Sie müssen nun klarer als bisher entscheiden, welche Daten tatsächlich Personenbezug haben: Für diese ist ggf. eine Herausgabe nicht verpflichtend, für Daten ohne Personenbezug aber schon. Nicht einfacher wird dies, da es sich bei Daten von <i>connected products</i> oft um solche mit „relativem“ Personenbezug handeln wird – und die Frage des relativen Personenbezugs liegt gerade dem EuGH vor.</p><p>Zu Diskussionen kann es auch kommen bei der Frage, ob sich Inhaber von Geschäftsgeheimnissen darauf berufen können, dass die DSGVO deren Interessen durchaus stärker zu gewichten scheint als der Data Act.</p><h3>Zeitplan</h3><p>Nach der Annahme durch das Europäische Parlament muss nun noch der Rat zustimmen.</p><p>Im Anschluss an die Annahme wird der Data Act nach einer Übergangsfrist von etwa 20 Monaten in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein, ohne dass es der mitgliedstaatlichen Umsetzung der Regelungen bedarf. Die sog. „Access by Design“ Pflicht, also die Vorgabe zur Gestaltung von (neuen) <i>connected products </i>und <i>related services</i>, greift erst nach weiteren 12 Monaten. Abgesehen von dieser „Access by Design“ Pflicht sind vom Data Act aber nicht nur neue <i>connected products </i>bzw. <i>related services </i>betroffen, sondern – jedenfalls im Grundsatz – auch bereits im Markt befindliche. Damit dürften potenziell auch Inhaber von Alt-Datenbeständen bzw. vorhandenen Datensilos den neuen Regeln, insbesondere den Datenbereitstellungspflichten und den Einschränkungen in der Datennutzung (Stichwort: Datenlizenzvertrag), unterfallen. Gerade für solche potenziellen <i>data holder </i>könnte die Zeitspanne von 20 Monaten recht knapp ausfallen, um sich ausreichend auf die Verpflichtungen des Data Act vorzubereiten.</p><p>Seit dem 9. November 2023 liegt nun auch eine konsolidierte Fassung in deutscher Sprache vor. Diese finden Sie unter <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0385_DE.html" target="_blank" rel="noreferrer">europarl.europa.eu</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues zu Reiserücktritten und Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zu-reiseruecktritten-und-corona</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 103/22) hat am 19. September 2023 für Klarheit hinsichtlich einer in Streit stehenden Frage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gesorgt. Die Entscheidung hat allerdings auch über die Corona-Pandemie hinaus erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich möglich sei, Umstände als außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar waren. Dies ist aber nur eine grundsätzliche Einordnung, denn der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass es auch von Bedeutung sei, ob die mit der Durchführung der reiseverbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.</p><p>Wer also eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, für den sei es zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (so Leitsatz 3 der Entscheidung).</p><p>Der Bundesgerichtshof hat also die immer wieder streitig diskutierte Frage beantwortet, ob eine Reise storniert werden kann, wenn bereits bei Buchung außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände für den Reisenden erkennbar vorlagen oder mit diesen zu rechnen war, die dann im Zeitpunkt des Reiseantritts verwirklicht waren. Die Entscheidung wurde letztlich erst notwendig, da die veränderte Formulierung in der Vorschrift des BGB, die sich mit dem kostenfreien Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen befasst (§ 651 h Abs. 3 BGB), den unionsrechtlich geprägten Begriff "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände", der bereits aus der Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/04 bekannt ist, verwendet. Hiermit einher gehen die Ablösung des zwischen 1994 und 2018 verwandten Begriffs der "höheren Gewalt". Während die höhere Gewalt als Tatbestandsmerkmal stets die Unvorhersehbarkeit der die Reise beeinträchtigenden Umstände enthielt, ist diese Vorhersehbarkeit bei § 651 h Abs. 3 und dem nunmehr verwandten Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nicht mehr Tatbestandsmerkmal. Dies führte die Rechtsprechung zu der Problematik, dass Pauschalreisende schon in Kenntnis der Pandemie ab dem Frühjahr 2020 und noch später Reisen buchten, und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt kostenfrei stornieren wollten. Nach der alten Rechtslage wäre eine solche Stornierung kaum möglich gewesen, da die Corona-Pandemie und deren Auswirkung jedenfalls vorhersehbar waren (wenn auch nicht in allen Einzelheiten). Eine vollständige Abkehr von dieser Überlegung (wer die Gefahr kennt, kann sich nicht später darauf berufen, er wolle jetzt doch nicht reisen) hätte letztlich die für Reiseveranstalter überaus missliche Konsequenz gehabt, dass Kunden keinerlei Risiko tragen, die Reisebuchungen vornehmen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung vorhersehbar oder gar sicher war, dass die Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sein würde. Die Buchung selbst wäre also für den Kunden risikolos möglich gewesen und der Reiseveranstalter hätte bis knapp vor Reiseantritt die Reise vorhalten müssen. Der Bundesgerichtshof begründet dies – im Ergebnis zutreffende – Ergebnis mit der Überlegung, dass § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB und Art. 12 Abs. 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie dem Reisenden die Möglichkeit bieten wollen, sich ohne finanzielle Belastung vom Vertrag zu lösen, wenn die Durchführung der Reise mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass jedenfalls dann keine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Zumutbarkeit vorliegt, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch der inzwischen vorliegende Schlussantrag der Generalanwältin Laila Medina vom 21. September 2023 in den Rechtssachen C 414/22 (Doc LX Travel Events GmbH) und C 584/22 (Kiwi Tours GmbH) von Bedeutung, wonach es für die Frage, ob ein Rücktritt des Reisenden bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kostenfrei möglich ist, ist nur auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankommt und später eintretende Umstände, die nach Eintreten einen kostenfreien Rücktritt erlauben würden, nicht zu berücksichtigen sind. In beiden Fällen zeigt sich deutlich, dass die zum Teil überbordenden Auswirkungen des Verbraucherschutzes, die einseitig Risiken auf Reiseveranstalter verlagert haben, durch die Rechtsprechung eingegrenzt werden sollen.</p><p>Wer also bucht, obwohl er um die Risiken weiß, kann nicht kostenfrei zurücktreten; wer auf gut Glück kostenfrei zurücktreten möchte und auf die Entwicklung in der Zukunft hofft, kann dies ebenfalls nicht. Insgesamt stellen wir also eine deutlich besser austarierte Gewichtung der Interessen zwischen Verbrauchern und Reiseveranstaltern fest. &nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anmeldung grenzüberschreitender Carve-outs – Neuerungen nach UmRUG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anmeldung-grenzueberschreitender-carve-outs-neuerungen-nach-umrug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 01. März 2023 sind die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen (UmRUG) in Kraft getretenen, womit auch klare Regelungen für Carve-Outs über die Grenze in europäische Länder hin eingeführt wurden. Ziel war es, grenzüberschreitende Umwandlungen wie auch Spaltungen rechtssicher und praktikabler zu gestalten. Das Umwandlungsgesetz enthält damit nun erstmals Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen.</p><p>Wichtiger Schritt im Rahmen des Spaltungsprozesses von einer dem deutschen Recht unterliegenden Gesellschaft ist u.a. die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister.</p><p>Im Unterschied zum bisher geltenden Recht sind die Voraussetzungen zur Anmeldung deutlich umfangreicher geworden:</p><p><strong>1. Die der Anmeldung beizufügenden Anlagen müssen detaillierter sein:</strong></p><p>Neben den auch bei innerdeutschen Vorgängen erforderlichen Unterlagen müssen zum einen etwaige Bemerkungen zum Spaltungsplan von Anteilsinhabern, Gläubigern und Betriebsräten bzw. Arbeitnehmern beigefügt werden. Zum anderen muss dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme des zuständigen Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer beigefügt werden.</p><p><strong>2. Bei den abzugebenden Versicherungen wurde in § 315 Abs. 3 UmwG ein Katalog abzugebender Versicherungen aufgenommen:</strong></p><p>Nach der alten Regelung musste eine Versicherung abgegeben werden, dass allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung hatten, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Dies wird nun dahingehend konkretisiert, als es sich um die im Spaltungsplan angebotene Sicherheit handeln muss.<br>Weiter muss bei der Anmeldung versichert werden, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Spaltungsplans sowie der Zugänglichmachung des Spaltungsberichts eingehalten wurden.</p><p>Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass mit Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer begonnen wurde. Dies gilt nur, wenn eine solche Vereinbarung bei der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Kommen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, bleibt der bisher beim übertragenden Rechtsträger geltende Status erhalten. Ist die übertragende Gesellschaft mitbestimmungsfrei, bleibt sie es demnach auch weiterhin. Bei einer Spaltung kann nicht entschieden werden, dass diese Regelung unmittelbar anwendbar sein soll. Sie findet erst nach dem Scheitern der Verhandlung Anwendung. Anders ist dies bei einer Verschmelzung, bei der diese Regelung nach Vereinbarung ohne vorhergehende Verhandlung Anwendung finden kann.</p><p>Schließlich ist die Versicherung abzugeben, dass sich die übertragende Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung befindet.<br>Bei Abgabe der Versicherungen ist unbedingt zu beachten, dass es sich bei der Angabe bezüglich der Sicherheitsleistung sowie der Insolvenz um strafrechtlich sanktionsbewehrte Versicherungen handelt. Nach § 348 UmwG ist bei Abgabe einer nicht richtigen Versicherung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße möglich.</p><p><strong>3. Der deutsche Gesetzgeber hat neben der Abgabe von Versicherungen noch die Abgabe von Mitteilungen nach § 315 Abs. 4 UmwG vorgesehen:</strong></p><p>Es ist die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spaltungsplans, die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte, also ihr jeweiliger Satzungssitz, sowie das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand anzugeben.</p><p>Die Einführung des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes hat also für die Anmeldung grenzüberschreitender Spaltungen eine Reihe an Neuerungen mit sich gebracht. Die Anforderungen an die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Spaltung sind im Gegensatz zu einer innerdeutschen deutlich umfangreicher. Deutlich wird insbesondere der mit der Einführung bezweckte Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Klarheiten schaffen durch UmRUG? Nicht in jeden Fall…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klarheiten-schaffen-durch-umrug-nicht-jeden-fall</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) wurde dem Umwandlungsgesetz ein weiteres Buch beigefügt. Durch die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen im sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes sollen grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU rechtssicher und praktikabler gestaltet werden. In weiten Teilen ist dies sicherlich gelungen. Allerdings besteht zumindest hinsichtlich einer neu eingeführten Voraussetzung für die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Umwandlung Unsicherheit. Gemeint ist die Pflicht zur Mitteilung über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.</p><p>Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft muss dem Registergericht nach § 315 Abs. 4 Nr. 3 UmwG bei der Anmeldung der Umwandlung mitteilen, ob und welche Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand bestehen.</p><p>Einerseits ist der Begriff "Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand" nicht definiert. Insofern besteht Unsicherheit darüber, wie dieser auszulegen ist.</p><p>Aus Gründen der Rechtssicherheit wird man ihn weit auslegen müssen. Neben Steuern und steuerlichen Nebenleistungen müssen auch jegliche Abgaben, Kosten, Gebühren und sonstige Entgelte, die einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts geschuldet werden, darunter gefasst werden. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der Mitteilung auf die Definition einer gesetzlichen Vorschrift wie z.B. aus dem HGB zu verweisen und hier im Einzelnen die Lage zum Abgabezeitpunkt darzustellen.</p><p>Ebenso ist andererseits nicht eindeutig, auf welchen konkreten Zeitpunkt für die Feststellung der Höhe der Verbindlichkeiten abzustellen ist. Dies führt bei Steuern beispielsweise dazu, dass bei jeder Steuerart einzeln geprüft werden muss, ob im fraglichen Zeitpunkt ein Steueranspruch entstanden ist und in welcher Höhe.</p><p>Nach einem logischen Schluss müsste der Zeitpunkt der Abgabe der Handelsregisteranmeldung der entscheidende Zeitpunkt sein. Dies stünde auch im Einklang mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die sich auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung bezieht. Die Unsicherheit könnte sinnvoll dadurch behoben werden, indem das Datum der Prüfung in der Erklärung angegeben/offengelegt wird, wenn er nicht wesentlich von dem eigentlichen Abgabezeitpunkt abweicht.</p><p>Folglich ist in jedem Fall eine Konkretisierung des Verständnisses der Regelung zu empfehlen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbewehrung falscher Angaben bei der Handelsregisteranmeldung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Satzungsdurchbrechender Beschluss trotz entgegenstehender Stimmrechtsbindung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/satzungsdurchbrechender-beschluss-trotz-entgegenstehender-stimmrechtsbindung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Eine entgegen einer Stimmrechtsbindung erfolgte Stimmabgabe ist grundsätzlich wirksam. Nach dem OLG Celle kann dies jedoch anders zu beurteilen sein, wenn sämtliche Gesellschafter eine konkrete Stimmbindung eingegangen sind, da deren Durchsetzung anderenfalls bloße Förmelei wäre.</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Abberufung des in Ungnade gefallenen ehemaligen Präsidenten des Fußballbundesligisten Hannover 96.</p><p>Die Satzung der betreffenden GmbH sah ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nicht bei der Gesellschafterversammlung, sondern bei einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat liegt. Darüber hinaus verpflichtete sich der alleinige Gesellschafter der GmbH gegenüber einer Drittgesellschaft im Rahmen einer Stimmbindungsvereinbarung, die Satzung nicht bzw. nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Dies gilt nach der Vereinbarung insbesondere für den Passus, der die Funktion (Bestellung der Geschäftsführung der GmbH) und Besetzung des Aufsichtsrats regelt.</p><p>Hierüber setzte sich der alleinige Gesellschafter hinweg und fasste den – explizit satzungsdurchbrechenden – Beschluss, den Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen.</p><p>Das LG Hannover gab dem Antrag des Geschäftsführers im einstweiligen Verfügungsverfahren statt, die Geschäftsführertätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu dürfen. Dagegen wandte sich die beklagte GmbH mit ihrer Berufung.</p><h3>Der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 08.09.2022 – 9 U 72/22</h3><p>Das OLG Celle hat sich der Ansicht des LG Hannover angeschlossen und erachtet den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig.</p><p>Der Alleingesellschafter sei vorliegend eine rechtsgeschäftliche Beschränkung seiner Stimmrechtsmacht bezüglich der Veränderung der Satzung der GmbH in Bezug auf die Kompetenz zur Besetzung des Geschäftsführeramtes eingegangen. Eine derartige Stimmrechtsbindung könne auch gegenüber Dritten versprochen werden.</p><p>Der Abberufungsbeschluss stelle zwar keine Satzungsänderung dar, die vertragliche Verpflichtung des Alleingesellschafters lasse sich jedoch ohne Weiteres dahin auslegen, dass dieser sich auch dazu verpflichtet habe, die Satzung nicht durch einzelne Beschlüsse zu durchbrechen und insbesondere nicht zu unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer.</p><p>Zwar sei eine entgegen einer Stimmbindung erfolgte Stimmabgabe nicht grundsätzlich unwirksam, doch gelte anderes, wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft bzw. deren Alleingesellschafter eine konkrete Stimmbindungsvereinbarung eingegangen sind. Die gesonderte Durchsetzung der Verpflichtung, das durch die Stimmbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, wäre anderenfalls bloße Förmelei.</p><p>Aufgrund der besonderen Treuwidrigkeit des Stimmverhaltens führe der Verstoß gegen die Stimmbindung ausnahmsweise nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses. Der Alleingesellschafter sei sich der von ihm eingegangenen Bindung ersichtlich bewusst gewesen und habe daher nicht etwa die Satzung geändert, sondern den klagenden Geschäftsführer ausdrücklich „im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“ abberufen. Der darin liegende Versuch, die satzungsmäßige, durch eine Stimmrechtsbindung verstärkte und abgesicherte Kompetenzordnung zu unterlaufen, erweise sich – gemessen am Maßstab der §§ 138, 242 BGB – als in besonderem Maße treuwidrig.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Stimmbindungsverträge sind ein gängiges Mittel, um eine einheitliche Stimmabgabe aller Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe sicherzustellen. Im Rahmen von Poolvereinbarungen, die besonders häufig in Familiengesellschaften vereinbart werden, verpflichten sich die Parteien ihre Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben. Nach umstrittener, aber herrschender Ansicht, kann eine solche Vereinbarung auch mit Dritten abgeschlossen werden.</p><p>Verstößt ein Gesellschafter gegen die vereinbarte Stimmbindung, ist seine Stimme grundsätzlich wirksam. Die Stimmbindung besteht nur im Vertragsverhältnis der Parteien untereinander und lässt das Außenverhältnis unberührt. Den Vertragspartnern bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit, die schuldrechtlich vereinbarte Stimmabgabe ggü. dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafter gerichtlich zu forcieren und gerade nicht mittels des korporationsrechtlichen Sanktionsinstrumentariums der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft.</p><p>Diesen Grundsatz durchbricht das OLG Celle und leitet aus der schuldrechtlichen Ebene Rechtsfolgen für die korporative Ebene ab. Zwar ist das Ergebnis im konkreten Einzelfall mit Blick auf die bewusste Umgehung des vereinbarten Kompetenzregimes nachvollziehbar, die dogmatische Herleitung ist es jedoch nicht. So sind nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt und nicht – wie im Fall des OLG Celle – aufgrund der Begleitumstände gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstoßen (st. Rspr.; vgl. jüngst BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21).</p><p>Für Parteien einer Stimmbindungsvereinbarung, die sich mit vereinbarungswidrigem Stimmverhalten konfrontiert sehen, bleibt daher weiterhin ein gerichtliches Vorgehen gegen den betreffenden Gesellschafter, nicht aber eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft das Mittel der Wahl.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abrufarbeit – Ohne Arbeitszeitregelung gelten 20 Stunden als vereinbart</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin war seit mehreren Jahren als „Abrufkraft Helferin Einlage“ auf Grundlage eines mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen der Druckindustrie tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Mitarbeiterin wurde je nach Bedarf eingesetzt, sodass der zeitliche Umfang der Arbeitszeit variierte. Nachdem die Mitarbeiterin im Vergleich zu den Vorjahren in erheblich geringerem Maße eingesetzt wurde, hat sie sich darauf berufen, ihre Arbeitszeit sei in den Vorjahren in einem zeitlichen Umfang von monatlich durchschnittlich 103,2 Stunden abgerufen worden und sie daher entsprechend zu vergüten sei. Sie verlangte Annahmeverzugslohn, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung diesen Umfang in den Jahren 2020 und 2021 nicht erreichte.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Klage der Mitarbeiterin war teilweise erfolgreich. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufverhältnis der Parteien bei 20 Stunden liege. Soweit die Arbeitnehmerin in einzelnen Wochen eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden erbracht hatte, sprach ihr das Gericht einen Annahmeverzugslohn zu. Das BAG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Wird arbeitsvertraglich keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt, schließt § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG die Regelungslücke und es gilt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Die Annahme einer abweichenden Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei nur dann möglich, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Dafür seien von der Mitarbeiterin keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Soll ein Mitarbeiter Arbeit auf Abruf, also Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, erbringen, ist stets darauf zu achten, dass arbeitsvertraglich ein bestimmter Umfang an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt wird, um zu vermeiden, dass gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG 20 Wochenstunden als vereinbart gelten. Bei Nichtbeachtung kann der Mitarbeiter gegebenenfalls erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche für die Wochen, in denen die 20 Stunden unterschritten wurden, beanspruchen. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist zu beachten, dass im Falle der Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich und bei der Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abgerufen werden dürfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Höchste Zeit, sich auf den europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorzubereiten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Inkrafttreten des europäischen Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, abgekürzt CBAM<sup>1</sup>) am 17. Mai 2023 wird das System schrittweise seit Oktober dieses Jahres umgesetzt. Der CBAM nimmt die Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Chemikalien (auch wenn zurzeit nur Wasserstoff als Chemikalie gelistet ist) sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in die Pflicht. Diese müssen sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben und die Differenz zwischen der im Produktionsland gezahlten CO₂-Abgabe und der nach dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) fälligen Abgabe zahlen. Die Hersteller in Drittländern sind außerdem verpflichtet, Auskunft über ihre Emissionen zu geben. Es ist also höchste Zeit, sich darauf vorzubereiten.</p><p>Die Importeure der in Anhang I der CBAM-Verordnung genannten Produkte werden verpflichtet,</p><ul><li>während der Übergangsphase ab Oktober 2023, zu ermitteln und zu berechnen, welche direkten und indirekten Emissionen bei der Produktion von importierten Waren entstehen,</li><li>vierteljährlich über direkte und indirekte im Herkunftsland ausgestoßene CO₂-Immissionen und dem im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis zu berichten (CBAM-Bericht),</li><li>sich als sogenannter CBAM-Anmelder zu registrieren, um ab Januar 2026 unter den CBAM fallende Produkte einführen und die erforderlichen CBAM-Zertifikate erwerben zu dürfen.</li></ul><p></p><p>Ende Januar 2024 müssen die Unternehmen ihre ersten Berichte vorlegen.</p><p><strong>Im Detail:</strong></p><h3>CBAM und der europäische Green Deal</h3><p>Vor vier Jahren, im Jahr 2019, hat sich die EU als Vorreiterin im Kampf gegen die Klimakrise selbst das Ziel auferlegt, CO₂-Neutralität bis 2050 zu erreichen und die Verpflichtungen unter dem Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Dieser europäische Green Deal versteht sich als übergreifende Strategie, die durch mehr als fünfzehn neue Gesetze und zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt wird. Dem dient das sogenannte „Fit for 55“-Paket. Ziel ist es, die Netto-Treibhausgasemissionen zunächst bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren.</p><p>Das „Fit for 55“-Paket<sup>2</sup> sieht die Einführung des CBAM in Verbindung mit Änderungen am aktuellen EU-Emissionshandelssystem (ETS) vor. Der CBAM soll die CO₂-Bepreisung zwischen inländischen und ausländischen Produkten ausgleichen.</p><p>Entsprechend des vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens hatte die Europäische Kommission im Juli 2021 einen Entwurf vorgelegt, der gleichzeitig vom Europäischen Parlament (EP) und den 27 Mitgliedstaaten im Rat diskutiert wurde. Obwohl der Entwurf vom EP-Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) begrüßt wurde, lehnte das EP den Vorschlag als nicht ehrgeizig genug ab. Es dauerte mehrere Monate bis ein Kompromiss erreicht wurde.</p><h3>Historischer und rechtlicher Kontext</h3><p>In der EU gilt seit über fünfzehn Jahren ein Emissionshandelssystem (ETS)<sup>3</sup>. Der CBAM ist so ausgestaltet, dass er parallel zu diesem System zum Einsatz kommt und das bestehende System für eingeführte Waren ergänzt.</p><p>Das ETS legt derzeit eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasen fest, die Unternehmen emittieren dürfen. Innerhalb der Obergrenzen ist es möglich, Emissionszertifikate zu kaufen, mit denen gehandelt werden kann. Ein Teil der Zertifikate wird versteigert, der Rest wird jedoch von der Europäischen Kommission kostenlos an bestimmte Wirtschaftssektoren vergeben, die von "Carbon Leakage" bedroht sind.</p><p>Carbon Leakage bezeichnet das problematische Phänomen, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, insbesondere in Länder mit geringerem Umweltschutz als in der EU. Das CBAM versucht diese Regelungslücke zu schließen, damit die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Produktionsverlagerungen erhöhte Emissionen im nicht-europäischen Ausland verursachen oder dadurch, dass CO₂-intensivere Produkte importiert werden.</p><p>Bereits ohne Berücksichtigung der durch Importe verursachten Emissionen, entfallen auf die EU rund 8 % der weltweiten Kohlendioxidemissionen. Es wäre kontraproduktiv und widerspräche dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die Emissionen in der EU zu senken und gleichzeitig CO₂-intensivere Produkte aus Drittländern zu importieren.</p><h3>Die Funktionsweise des CBAM</h3><p>Im Rahmen des CBAM erfolgt die CO₂-Bepreisung über das Instrument der CBAM-Zertifikate, ähnlich den ETS-Zertifikaten. „CBAM-Zertifikate“ sind elektronische Zertifikate, die jeweils einer Tonne in Waren eingebetteter Emissionen entsprechen. Importeure bestimmter energieintensiver Waren müssen CBAM-Zertifikate erwerben, um diese Waren in die EU importieren zu dürfen. Die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten entspricht den gesamten Emissionen, die im Zusammenhang mit den importierten Waren entstehen.</p><p>Für den Fall, dass ein Unternehmen in dem Ursprungsland für seine Emissionen bereits einen CO₂-Preis entrichtet hat, sieht Art. 9 der Verordnung die Möglichkeit einer Verrechnung mit der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate vor.</p><p>Auch können Drittländer nach Art. 2 der Verordnung eine Ausnahme vom CBAM beantragen, sofern sie über einen gleichwertigen inländischen Kohlenstoffpreismechanismus verfügen oder wenn eine Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel vorliegt. Warenimporte aus diesen Drittländern fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Dies gilt bereits für Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.</p><p>Eine solche Verknüpfung kommt zudem künftig zwischen der EU und Großbritannien in Betracht. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU hat Großbritannien ein eigenes Emissionshandelssystem eingeführt. Derzeit ziehen Großbritannien und die EU in Erwägung, ihre Emissionshandelssysteme zu verbinden. Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus.</p><p>Im Rahmen des ETS wird die Ausgabe kostenloser Emissionszertifikate für einige EU-Erzeuger stufenweise eingestellt. Zugleich soll der Produktumfang des ETS und der CBAM konvergieren. Zunächst wird die Ausgabe kostenfreier Emissionszertifikate ab 2026 stufenweise auslaufen und ab 2034 vollständig eingestellt. Darüber hinaus wird ab 2024 der Anwendungsbereich des ETS auf den Luft- und Schiffverkehr und ab 2027 auf den Straßenverkehr und Gebäude erweitert. Für den Luftfahrtsektor werden dabei bereits ab 2026 keine kostenlosen Zertifikate mehr zur Verfügung gestellt. Zudem ist eine Verknappung der Zertifikate vorgesehen, um nach den Grundsätzen des Marktmechanismus die Preise für die Emissionszertifikate zu erhöhen.</p><h3>Übergangsphase des CBAM</h3><p>Die CBAM-Verordnung gilt seit dem 1. Oktober 2023, wobei die Art. 32 ff. der Verordnung (EU) 2023/956 eine schrittweise Umsetzung vorsehen. Die Rechtsgrundlage des CBAM ist Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der es der Union erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.</p><p>Im Oktober 2023 traten zunächst Berichtspflichten für Einführer in Kraft. Unternehmen müssen nun Zugang zum CBAM-Übergangsregister beantragen, um dort vierteljährlich Berichte einzureichen. Nach einer im August verabschiedeten europäischen Durchführungsverordnung<sup>4</sup> müssen die Unternehmen Ende Januar 2024 den ersten Bericht vorlegen. Tun sie dies nicht, werden Sanktionen zwischen 10 EUR und 50 EUR für jede nicht gemeldete Tonne Emissionen verhängt. Die tatsächliche Sanktion wird gemäß Art. 16 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgelegt und kann sich erhöhen, wenn die Dauer der Nichtberichterstattung sechs Monate überschreitet.</p><p>Der im Bericht erforderliche Inhalt umfasst insbesondere die Menge der eingeführten Waren in Tonnen, die Gesamtmenge der direkten und indirekten CO₂e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart und der CO₂-Preis, der gegebenenfalls im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet worden ist.</p><p>Der vorgelegte Bericht kann bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals geändert werden. Für die ersten beiden Berichtszeiträume ist eine Abänderung bis zum 31. Juli 2024 möglich.</p><p>Die Berichtspflicht obliegt grundsätzlich dem Importeur der CBAM-Waren in die EU. Der Importeur kann allerdings die Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter (z.B. das Transportunternehmen) mit dessen Zustimmung übertragen. Darüber hinaus gilt die Meldepflicht unmittelbar für den indirekten Zollvertreter, wenn der Importeur außerhalb der EU ansässig ist.</p><h3>CBAM ab 2026 vollständig anwendbar</h3><p>Wenn der CBAM ab dem 1. Januar 2026 vollständig anwendbar ist, müssen sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die unter den CBAM fallende Waren in die EU einführen, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen und CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis für CBAM-Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für Zertifikate im Rahmen des EU-ETS berechnet, ausgedrückt in €/Tonne emittiertes CO₂. Kann ein EU-Importeur nachweisen, dass er bei der Herstellung der importierten Ware bereits einen Preis für die Emittierung von Kohlenstoff gezahlt hat, muss er nur die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Preis für ein CBAM-Zertifikat bezahlen.</p><h3>Wirtschaftliche Folgen and rechtliche Fragen</h3><p>Die europäische emissionsintensive Industrie kritisiert vor allen Dingen die fehlende Entlastung des ETS für Exporte bei gleichzeitigem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten. Dies führe zu Ungleichgewichten und einem erhöhten Risiko der Verlagerung von Industrien. Während in der EU ansässige Hersteller von emissionsintensiven Rohstoffen vor Importen aus Ländern mit niedrigeren Kohlendioxidpreisen geschützt seien, sei der Export von emissionsintensiven Rohstoffen aus der Union kaum noch wirtschaftlich, da die Produktionskosten ohne kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im internationalen Vergleich nicht mehr wettbewerbsfähig seien. Der im August 2022 erlassene US-amerikanische "Inflation Reduction Act" (IRA) hat zusätzlich Sorgen um ein neues Subventionswettrennen sowie eine Debatte über die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ausgelöst.</p><p>In Bezug auf politische und rechtliche Erwägungen haben eine Reihe von Ländern Bedenken geäußert, die von der Verletzung von Handelsabkommen bis hin zur Verurteilung der Abgabe als eklatanten Protektionismus reichen. Brasilien, Südafrika, Indien and China haben die negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer betont.</p><p>Insbesondere wurden viele Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des CBAM mit internationalem Recht geäußert. Ein mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) kompatibles CBAM ist jedoch nicht per se unmöglich und kann aus Umweltgründen gerechtfertigt sein. Der CBAM könnte als Steuer- oder abgabenausgleichende interne Maßnahme nach Artikel III des GATT gelten oder, wenn es als diskriminierend befunden wird, nach den allgemeinen Ausnahmen des Artikels XX des GATT in Bezug auf die Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen (Artikel XX(g) des GATT) gerechtfertigt sein oder seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden (GATT Artikel XX (b)).</p><h3>Anstehende Schritte</h3><p>Um die Berichtspflichten zu erfüllen, müssen Unternehmen zunächst überprüfen und identifizieren, ob und welche importierten Waren unter den CBAM fallen. Maßgeblich sind die im Anhang I der Verordnung aufgeführten KN-Codes der jeweiligen Waren; die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) der Europäischen Kommission hat für jeden betroffenen Sektor weitere Hinweise veröffentlicht.<sup>5</sup></p><p>In einem zweiten Schritt müssen von den Lieferanten alle CBAM-bezogenen Informationen angefordert werden. Auch dafür hat die Europäische Kommission Vorlagen und Hinweise veröffentlicht.<sup>6</sup></p><p>Eine vertragliche Übertragung der Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter und die dahingehende vertragliche Absicherung von Risiken (z. B. in Bezug auf einen verspäteten oder ungenauen Bericht) ist in Betracht zu ziehen. Bei einer eigenen Berichtspflicht ist der Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu beantragen.</p><p>Sodann sind die vierteljährlichen Berichte fertigzustellen und nicht später als einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals einzureichen, das erste Mal Ende Januar 2024. Falls die benötigten Angaben noch nicht vorliegen, darf der jeweilige Importeur bis zum 31. Juli 2024 Standardwerte, die von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Báthory</a></p><h5><sup>1 </sup>Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj</a> , und Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>2 </sup>Vgl. Europäische Kommission, COM/2021/550, 14. Juli 2021<br><sup>3 </sup>Siehe <a href="https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de</a><br><sup>4 </sup>Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission, <a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>5 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de</a><br><sup>6 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en</a></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ohne Fleiß kein Preis - Kein Lohn ohne Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ohne-fleiss-kein-preis-kein-lohn-ohne-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt es nicht, das alte Sprichwort "ohne Fleiß kein Preis". Als – nennen wir es nicht faul sondern – entspannter Schüler habe ich es häufiger von meinen Eltern gehört. Nach meiner damaligen pubertären Wahrnehmung und nach meiner heutigen Erinnerung hätte mein Fleiß einen größeren Preis verdient. Das Sprichwort aus meiner Schulzeit gibt es auch im Arbeitsrecht: "kein Lohn ohne Arbeit". Gemeint ist damit, dass Arbeitgeber nur für die die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Sonnenklar, weshalb sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer fürs "Nichts-tun" bezahlen?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt natürlich gesetzlich oder vertraglich geregelte Ausnahmen vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". Aber wer hat im Streitfall eigentlich was zu beweisen und gilt die Darlegungs- und Beweislastverteilung auch im Homeoffice?</p><h3>Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit"</h3><p>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". In einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die beiden Hauptpflichten, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Wenn einer seine Hauptpflicht nicht erfüllt, wird der andere von seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis befreit. Arbeitnehmer, die nicht arbeiten verlieren den Anspruch auf die Vergütung.</p><h3>Ausnahme vom Grundsatz</h3><p>Der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" ist in etwa so hart, wie der Boden im Pantanal, einem großen brasilianischen Sumpfgebiet. Der Grundsatz ist durch viele Ausnahmen erheblich aufgeweicht. Als Ausnahme vom Grundsatz gibt es beispielsweise auch ohne Arbeitsleistung Vergütung in folgenden Fällen:</p><ul><li>an Feiertagen</li><li>bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</li><li>bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht</li><li>bei Auftragsmangel oder sonstigem Arbeitsausfall aufgrund des Betriebsrisikos</li><li>im Urlaub</li><li>ggf. bei Kinderkranktagen</li><li>ggf. bei der eigenen Hochzeit oder der Geburt eines eigenen Kindes</li></ul><p></p><h3>Darlegungs- und Beweislast</h3><p>Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und wenn kein Fall einer Ausnahme vorliegt.</p><p>Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das ist regelmäßig auch möglich. Der Arbeitgeber bzw. der jeweilige Vorgesetzte merken, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Schwieriger wird die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheint, sich ggf. einstempelt, aber nicht arbeitet, sondern private Tätigkeiten im Internet erledigt, Kaffee trinkt etc.</p><p>Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern und darzustellen und nachzuweisen, dass er vertragsgemäß seiner Arbeitspflicht nachgekommen ist oder dass eine Ausnahme vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit vorliegt" und damit der Vergütungsanspruch besteht.</p><h3>Darlegungs- und Beweislast im Homeoffice</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat im Urteil vom 28.09.2023 – 5 Sa 15/23 festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office gilt und führt auszugsweise hierzu aus:</p><p><em>"Die Beklagte hat nicht dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Die Beklagte hat weder eine Nichtleistung im Umfang von 300,75 Stunden noch in geringerer Anzahl belegt. Die Klägerin hat im Home-Office verschiedene Arbeitsleistungen erbracht, was sich insbesondere aus E-Mails ergibt, die die Klägerin an solchen Tagen an die Beklagte oder an dort Beschäftigte versandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lassen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen. Die Klägerin hat der Beklagten zwar nicht eine komplette und abschließend überarbeitete Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, im Home-Office überhaupt nicht gearbeitet hat. Unerheblich ist, ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hat. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 – Rn. 16, juris = NZA 2008, 693).</em></p><p><em>Selbst wenn die Klägerin im Home-Office auch noch andere Arbeiten als die Aktualisierung der Qualitätshandbücher erledigt haben sollte, beispielsweise Angelegenheiten der Auszubildenden, entfiele deshalb nicht der Vergütungsanspruch. Der Beklagten stand es im Rahmen ihres Direktionsrechts frei, solche Tätigkeiten auf andere Mitarbeiterinnen zu übertragen oder selbst auszuführen und die Klägerin entsprechend anzuweisen. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Klägerin tatsächlich Arbeitsleistungen für die Beklagte im Home-Office erbracht hat. Der erhobene Anspruch auf Rückzahlung von Gehalt ist auch nicht zum Teil begründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hat und welche Tage oder Stunden dies betrifft."</em></p><p>Die identische Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Nichterfüllung der Arbeitsleistung vor Ort im Betrieb als auch im Homeoffice erscheint ungerecht. Der Arbeitgeber hat im Homeoffice viel geringere Möglichkeiten die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Um eine "Waffengleichheit" herzustellen, könnte mit einer "gelockerten" Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber reagiert werden, das hat aber das LAG Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. Alternativ können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern in Homeoffice einen konkreten Tätigkeitsnachweis fordern.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutz Round Table: Anforderungen des neuen Gesetzes</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>„Vor einem Jahr haben wir in ähnlicher Runde bereits über den deutschen Hinweisgeberschutz gesprochen. Nun ist er Gesetz geworden und wir haben noch einmal vier Experten an einen Tisch gebracht, um zu berichten, wie das Gesetz aufgenommen wurde und wie wir nun im Arbeitsalltag damit verfahren.“</em></strong></p><p>Unsere Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a> war Teil des Roundtables. Ein Auszug des Gesprächs, welcher am 03. November 2023 von AuA veröffentlicht wurde, finden Sie unter diesem <a href="https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/fachartikel/hinweisgeberschutz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 31 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät VERBUND AG bei der Akquisition eines 56 MW Windportfolios von Impax</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-verbund-ag-bei-der-akquisition-eines-56-mw-windportfolios-von-impax</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 1. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verbund AG und ihre deutschen Tochtergesellschaften bei der Akquisition eines 56,4 MW Windportfolios in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen umfassend rechtlich beraten. Der Verkäufer ist ein von Impax Asset Management geführter Infrastruktur-Fonds. Über den Kaufpreis wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Portfolio besteht aus fünf operativen Windparks mit insgesamt 38,4 MW (in Oedelum, Quelkhorn, Mariengarten, Münster und Frielendorf Süd) sowie einem Windprojekt mit einer geplanten Inbetriebnahme im dritten Quartal des kommenden Jahres mit 18 MW (Feldatal).</p><p>Im Rahmen der Transaktion wurde die Verbund AG von einem auf erneuerbare Energien spezialisierten M&amp;A-Team von ADVANT Beiten betreut. Die Transaktionsspezialisten um den Partner Dr. Christof Aha hatten die Verbund AG bereits beim Erwerb eines 86 MW Windportfolios in Rheinland-Pfalz beraten.</p><p>Das M&amp;A-Renewable Team von ADVANT Beiten berät nationale und internationale Investoren bei der Entwicklung, dem Betrieb, des Erwerbs und der Veräußerung von großen Windparks, Solarparks und Geothermieprojekten. Hierbei arbeitet das Team grenzüberschreitend zusammen mit den Kanzleien des europäischen ADVANT-Verbunds.</p><p><strong>Berater VERBUND AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha (Lead), Mark Thönißen, Felix Busold, Maik Benedikt Merkens (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Dr. Jochen Reuter, Leopold Linden (beide Real Estate, Frankfurt), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, München)</p><p>Inhouse: Dr. Patrick Prusa (Verbund AG, Wien)&nbsp;</p><p><strong>Berater IMPAX</strong>: Taylor Wessing</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:Christof.Aha@advant-beiten.com">Christof.Aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einstellen von Informationen in einen virtuellen Datenraum - BGH konkretisiert Aufklärungspflichten für Verkäufer im Rahmen einer Käufer-Due Diligence</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einstellen-von-informationen-einen-virtuellen-datenraum-bgh-konkretisiert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Mit Urteil vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) hat der Bundesgerichtshof die Informations- und Aufklärungspflichten einer Gewerbeimmobilienverkäuferin im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines virtuellen Datenraums konkretisiert. Eine Verkäuferin, die der Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zum Kaufgegenstand gewähre, erfülle hierdurch ihre Aufklärungspflicht nur wenn und insoweit sie aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben könne, dass die Käuferin durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen würde.</em></p><p>Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Frage haben, inwieweit Unterlagen, die im Rahmen eines Asset oder Share Deals bei M&amp;A- oder sonstigen Transaktionen kurzfristig in einen virtuellen Datenraum eingestellt werden, geeignet sind, etwaigen Offenbarungspflichten der Verkäuferseite zu genügen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die klagende Käuferin trat von einem Kaufvertrag über mehrere Gewerbeimmobilieneinheiten zurück und verlangte von der beklagten Verkäuferin Schadensersatz, weil diese unter Missachtung ihrer Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Tatsachen verschwiegen habe. Die Immobilien waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem erheblichen finanziellen Risiko hinsichtlich drohender Sonderumlagen behaftet. Die Verkäuferin hatte der Käuferin während der Vertragsverhandlungen zwar Zugriff auf einen virtuellen Datenraum gewährt, in den sie Unterlagen über das Kaufobjekt eingestellt hatte. Erst am letzten Werktag vor dem Tag der notariellen Beurkundung stellte sie jedoch eine Sammlung weiterer Dokumente ein, die Rückschlüsse auf das genannte Risiko zuließen.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil nun im Wesentlichen aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p><strong>Der BGH führt hierzu unter anderem aus:</strong></p><p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestünde bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung seien, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten dürfe.</p><p>Dies gelte auch für die hier genannten finanziellen Risiken, wobei die Aufklärungspflicht der Verkäuferin trotz der Durchführung einer Due Diligence durch die Käuferin nicht dadurch erfüllt oder entfallen sei, dass sie die genannten Unterlagen kurz vor dem Tag der Beurkundung ohne weiteren Hinweis in den virtuellen Datenraum eingestellt habe.</p><p>Die Frage, ob ein Verkäufer mit der Einrichtung eines physischen oder virtuellen Datenraums seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem späteren Käufer hinsichtlich eines offenbarungspflichtigen, in dem Datenraum als Information vorhandenen Umstandes genüge, lasse sich nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beantworten. Der Umstand allein, dass der Verkäufer einen Datenraum einrichte und den Kaufinteressenten den Zugriff auf die Daten ermögliche, lasse angesichts der Vielgestaltigkeit der Abläufe in der Praxis nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer einen offenbarungspflichtigen Umstand auch zur Kenntnis nehmen werde. Nur wenn im Einzelfall die Erwartung gerechtfertigt sei, dass der Käufer bestimmte, von dem Verkäufer im Datenraum bereit gestellte Informationen wahrnehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen werde, sei eine gesonderte Aufklärung durch den Verkäufer entbehrlich.</p><p>Ob der Verkäufer diese Erwartung haben dürfe, hinge von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise davon, wie der Datenraum und der Zugriff hierauf strukturiert und organisiert sei sowie welcher Art die Information sei, um deren Offenbarung es gehe, und die Unterlage, in der sie enthalten sei. Handele es sich etwa um einen Umstand, der – für den Verkäufer erkennbar – für den Käufer von ganz erheblicher Bedeutung sei, etwa weil er den Vertragszweck vereiteln oder dem Käufer ganz erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen könne, und sei der Umstand aus den bereitgestellten Daten nicht ohne Weiteres erkennbar, dem Verkäufer aber bekannt und unschwer zu offenbaren, dann könne der Käufer regelmäßig einen gesonderten Hinweis erwarten. Der Verkäufer dürfe in diesem Fall nicht sehenden Auges abwarten, ob der Käufer die nur schwer erkennbare Information aus den bereitgestellten Daten ermittelt, sondern müsse diese trotz Due Diligence kommunizieren. Ob der Umstand aus den bereitgestellten Daten ohne Weiteres erkennbar sei oder nicht, könne auch davon abhängen, in welcher Art von Unterlage und an welcher Stelle innerhalb der Unterlage die Information vorhanden sei. Zudem sei auch relevant, ob der Verkäufer die Erwartung haben darf, dass der Käufer die Unterlagen gezielt nach diesen Informationen durchsehen wird, oder eher unter dem Vorzeichen allgemeiner Information.</p><p>Vorliegend habe die Verkäuferin nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass die Käuferin die in den zuletzt eingestellten Unterlagen enthaltenen Informationen noch vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen würde.</p><p>Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der BGH dies vor allem darauf stützt, dass die Unterlagen erst derart kurz vor Beurkundungstermin eingestellt wurden. Daneben scheint der BGH aber auch in Erwägung zu ziehen, wie leicht oder schwer die kritische Information in den eingestellten Unterlagen zu finden gewesen ist. Ob das eine mit dem anderen in Wechselwirkung beispielsweise dahingehend steht, dass ein frühes Einstellen Unübersichtlichkeit heilt oder Übersichtlichkeit ein kurzfristiges Einstellen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.</p><p>Verkäufer sollten daher darauf achten, dass Informationen, die für die Käuferentscheidung besonders wichtig sind, hinreichend auffindbar und rechtzeitig vor Vertragsschluss in den Datenraum aufgenommen werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein gesonderter ausdrücklicher (und dokumentierter) Hinweis.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Am Sonntag: mit dem Rennrad durch den Wald oder mit dem Auto ins Tagungshotel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/am-sonntag-mit-dem-rennrad-durch-den-wald-oder-mit-dem-auto-ins-tagungshotel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Was machen mobile Arbeitnehmer sonntags? Einerseits die Freizeit genießen und sich erholen von einer anstrengenden vergangenen Arbeitswoche mit wichtigen und aufregenden Terminen, Zeitdruck am Dienstag, schwierigen Aufgaben am Mittwoch und vielen Überstunden am Donnerstag. Warum nicht an einem sonnigen Herbstsonntag mit dem Rennrad Richtung Süden, an duftenden Wäldern und saftigen Wiesen vorbei bis zur Einkehr im Biergarten? Arbeitsrechtlich ist das – natürlich – erlaubt. Andererseits am Sonntag schon an die Termine in der kommenden Woche denken, wie die dreitägige Schulung ab Montagmorgen um 9.00 Uhr im 500 Kilometer entfernten Schulungsort. Warum nicht schon am Sonntag mit dem Auto die Strecke mit weniger Verkehr vorbei an Raststätten bis zum Tagungshotel fahren und so ein frühes Aufstehen und Stau am Montag vermeiden? Ist das arbeitsrechtlich – eigentlich – erlaubt?</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>für den frühen, weit entfernten Termin am Montag fahren viele Arbeitnehmer bereits am Sonntag und verzichten auf die private Radtour. Ist die Anreise für einen geschäftlichen Termin am Sonntag überhaupt erlaubt und ist die Arbeitszeit zu vergüten?</p><p>Reisezeit gleich/ungleich Arbeitszeit</p><p>Bei der Reisezeit ist zwischen der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und der zu vergütenden Arbeitszeit zu unterschieden. Diese beiden "Arbeitszeitbegriffe" sind für viele Tätigkeiten deckungsgleich, insbesondere bei Reisezeiten können sie jedoch voneinander abweichen.</p><p>Vergütungspflichtige Arbeitszeit</p><p>Arbeitszeit ist immer dann vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer aktiv oder passiv für den Arbeitgeber Zeit aufwendet. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommt oder beispielsweise auf einer Zugfahrt schläft. Hiervon ausgenommen sind lediglich Fahrten zwischen der Wohnung zur Arbeitsstätte. Bei der Reise in meinem Beispiel, vom Wohnort zum Tagungshotel für eine dienstliche Schulung wendet der Arbeitnehmer Zeit für den Arbeitgeber auf und der Arbeitgeber hat die Reisezeit – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu vergüten. Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer nutzt.</p><p>Arbeitszeit nach dem ArbZG</p><p>Das Arbeitszeitgesetz hingegen ist ein Schutzgesetz. Der Arbeitnehmer soll vor zu viel Belastung, z.B. durch vorgeschriebene Pausen, vor zu langen Arbeitstagen, z.B. durch die werktägliche Höchstarbeitszeitgrenze und vor zu wenig Erholung, z.B. durch Ruhezeiten geschützt werden. Dieser Schutz ist aber nicht für jeden Zeitaufwand gerechtfertigt, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber aufwendet. Wer sich bei der Reise nicht übermäßig anstrengt, z.B. im Zug fährt und dabei nicht arbeitet oder als Beifahrer im Auto mitfährt, erhält für diese Zeit Vergütung, die Zeit zählt aber nicht zum Arbeitszeitgesetz.</p><p>Verbot der Sonntagsarbeit</p><p>Problematisch ist die "Reisetätigkeit" am Sonntag. Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG). Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß § 10 ArbZG ausnahmsweise erlaubt beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten und der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in Gaststätten, bei kulturellen Veranstaltungen, bei Sportveranstaltungen, bei Verkehrsbetrieben und in der Landwirtschaft oder zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen. Die Anreise an einem Sonntag in ein Tagungshotel, um am anderen Morgen eine dienstlich veranlasset Schulung wahrzunehmen, ist als Sonntagsarbeit nicht erlaubt, wenn es sich um Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz handelt.</p><p>Nach ständiger Rechtsprechung sind beispielsweise Wegezeiten einer Dienstreise, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und es dem Arbeitnehmer überlässt, wie er die Zeiten nutzt, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das bedeutet, dass solche Reisezeiten auch an einem Sonntag rechtlich zulässig sind. Wenn der Arbeitgeber die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und der Mitarbeiter aufgrund einer eigenen Entscheidung den Pkw nutzt und selbst einen Pkw steuert, liegt ebenfalls keine Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vor. Der Mitarbeiter bekommt die Reisezeit vergütet, es zählt aber nicht als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und deshalb wäre auch eine Anreise am Sonntag zulässig. Der Grund für die Fahrt mit dem Pkw liegt in diesem Fall im privaten Bereich des Mitarbeiters.</p><p>Wenn es hingegen keine Anweisung des Arbeitgebers gibt, dass die Mitarbeiter ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen sollen und es ihnen freigestellt ist, den Pkw zu nehmen, oder wenn Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest mittelbar durch die konkrete Tätigkeit, die einen Dienstwagen vor Ort erforderlich macht, angewiesen werden, mit dem PKW selbst zu fahren, liegt grundsätzlich Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vor und es müssen die Grundsätze des Arbeitsgesetzes beachtet werden. Das bedeutet, dass die Fahrt einerseits als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gewertet wird und andererseits an einem Sonntag nicht möglich wäre.</p><p>Es gibt damit rechtlich zulässige Möglichkeiten, dass Arbeitnehmer schon am Sonntag zum Montagstermin anreisen.<br>Ich hoffe Sie waren letzten Sonntag nicht mit Auto auf dem Weg zum Tagungshotel sondern mit dem Rennrad unterwegs und haben Kraft für die anstehenden Aufgaben, Überstunden, Schulungen schöpfen können.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mehr Kontrolle für Gründer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mehr-kontrolle-fuer-gruender</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Mehrstimmrechtsaktien erleben derzeit eine Renaissance. Sie brechen mit dem Grundsatz „eine Aktie, eine Stimme“ und erlauben auch bei relativ geringem Kapitaleinsatz ein hohes Maß an Kontrolle.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 24. Oktober 2023. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Guidelines für die wirksame Vereinbarung von Wettbewerbsverboten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/guidelines-fuer-die-wirksame-vereinbarung-von-wettbewerbsverboten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wettbewerbsverbote sind integraler Bestandteil von Vertriebs- und Kooperationsverträgen, Geschäftsführer- und Arbeitsverträgen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Grenzen des rechtlich Zulässigen sowie darüber, was bei einem Verstoß zu tun ist.</strong></p><h3>Was sind Wettbewerbsverbote?</h3><p>Es gibt verschiedene Arten von vertraglichen Wettbewerbsverboten. Konkurrenzverbote etwa untersagen Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern, während des Beschäftigungsverhältnisses für direkte Wettbewerber des Unternehmens tätig zu werden oder in anderer Form in Konkurrenz zum Unternehmen / Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung zu treten. Andere Wettbewerbsverbote verbieten es den Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit erlangtes Know-how und Kundeninformationen der anderen Partei zu nutzen, um mit ihr in Wettbewerb zu treten. Sog. Abwerbeverbote sollen sicherstellen, dass keine der Parteien Mitarbeiter/innen der anderen Partei abwirbt. Diese vertraglichen Wettbewerbsverbote können unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenabreden im Rahmen von Liefer-, Kooperations-, Unternehmenskauf- und Outsourcingverträgen vereinbarten werden.</p><p>Darüber hinaus gibt es gesetzliche Wettbewerbsverbote. So verbietet § 88 AktG Vorstandsmitgliedern den Wettbewerb zur Gesellschaft, es sei denn der Aufsichtsrat stimmt zu. Für GmbH-Geschäftsführer folgt dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz, wird jedoch aus seiner organschaftlichen Treuepflicht abgeleitet, d.h. seiner Pflicht zur Treue gegenüber der Gesellschaft aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer. Dieser Grundsatz gilt mit einigen Abweichungen auch für bestimmte Gesellschafter (z.B. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG und KG oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH). Allerdings endet dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot mit der Beendigung der Organ- bzw. Gesellschafterstellung.</p><p>Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern steht es nach Beendigung ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei, das Unternehmen zu wechseln, anderweitig als Wettbewerber aufzutreten und sogar Kunden oder Mitarbeiter abzuwerben. Für Unternehmen kann es deshalb sinnvoll sein, Geschäftsführern und strategisch wichtigen Arbeitnehmern für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zu untersagen, für die Konkurrenz tätig zu werden oder mit dem Unternehmen in Konkurrenz zu treten (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Der vertragliche Gestaltungspielraum ist dabei bei Geschäftsführern größer als bei Arbeitnehmern.</p><h3>Bedingungen für die Wirksamkeit vertraglicher Wettbewerbsverbote</h3><p>Wettbewerbsverbote müssen klar und verständlich formuliert sein. Gegenstand und Umfang eines Wettbewerbsverbots müssen eindeutig definiert sein.</p><p>Das Wettbewerbsverbot soll nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie dem Schutz berechtigter Interessen des begünstigten Unternehmens dienen. Es ist zulässig, soweit die Berufsausübungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Dazu muss das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt sein.</p><p>Die Rechtsprechung hat Leitlinien zu den gegenständlichen und räumlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entwickelt. Räumlich darf ein Wettbewerbsverbot nicht weiterreichen als der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Für ein regional tätiges Unternehmen bedeutet das beispielsweise, dass das Wettbewerbsverbot sich nur auf das Gebiet dieser Region erstrecken darf. Bei einem deutschland- oder europaweit agierenden Unternehmen kann der räumliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots weiter gefasst werden. Für die zeitliche Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt: maximal zwei Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind zulässig.</p><p>Überschreiten Vereinbarungen mit Arbeitnehmern diese gegenständlichen, räumlichen oder zeitlichen Grenzen, werden sie geltungserhaltend reduziert, d.h. das maximal Zulässige wird als gültig betrachtet. Etwas anderes gilt bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer und Vorstände sowie bei Wettbewerbsverboten zwischen Unternehmen. In letzteren Fällen sind Vereinbarungen unwirksam, die die sachlichen oder räumlichen Grenzen überschreiten. Nur wenn das Wettbewerbsverbot lediglich die zeitlich zulässige Grenze überschreitet, wird diese geltungserhaltend auf den maximal zulässigen Zeitraum reduziert.</p><h3>Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote</h3><p>Während tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbote dem Geschäftsführer oder Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit untersagen, verbieten es ihm unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote, für (bestimmte) Konkurrenzunternehmen, Zulieferer oder Abnehmer zu arbeiten. Die Grenzen von tätigkeits- und unternehmensbezogenen Wettbewerbsverboten sind dabei fließend. Ein Verbot jeglicher Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, da es in den meisten Fällen auf ein unzulässiges Berufsverbot hinauslaufen würde.</p><p>Insbesondere bei ausscheidenden Geschäftsführern/innen besteht häufig die Gefahr, dass diese Kunden des Unternehmens abwerben. Es wird ihnen deshalb oft keine bestimmte Tätigkeit untersagt, sondern gezielt die Nutzung des Kundenstamms des Unternehmens. Solche Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie auf die Kunden begrenzt sind, mit denen das Unternehmen in den letzten drei Jahren eine Geschäftsbeziehung hatte.</p><p>Unzulässig ist es, dem ausscheidenden Geschäftsführer pauschal zu untersagen, sich an Konkurrenzunternehmen kapitalmäßig zu beteiligen. Ein Wettbewerbsverbot kommt jedoch für Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligungen in Frage, die Einfluss auf die Geschäftsführung und operative Tätigkeit des Unternehmens nehmen können.</p><h3>Erforderlichkeit einer Karenzentschädigung?</h3><p>Als Kompensation für die Beschränkung durch das Wettbewerbsverbot sieht das Gesetz für Arbeitnehmer sog. Karenzentschädigungen, d.h. Ausgleichszahlungen, vor (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Die Entschädigung muss pro Monat mind. 50 % des letzten Verdienstes betragen. Ist im Arbeitsvertag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren geregelt und hat der Arbeitnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden 5.000 Euro/Monat verdient, muss der Arbeitgeber also monatlich eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500 Euro/Monat über zwei Jahre hinweg zahlen.</p><p>Für Geschäftsführer gelten andere Grundsätze. Sofern es dem Geschäftsführer nur untersagt ist, Kunden der Gesellschaft abzuwerben, bedarf es keiner Entschädigung; für darüberhinausgehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist eine Entschädigung erforderlich. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot nicht wirksam.</p><h3>Handlungsoptionen bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbote</h3><p>Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, das aus seiner organschaftlichen Treuepflicht folgt, hat die Gesellschaft mehrere Handlungsoptionen: Zunächst kann sie Unterlassung verlangen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft wählen, ob sie von dem Geschäftsführer Schadensersatz oder die Herausgabe der erzielten Erlöse im Sinne einer Gewinnabschöpfung verlangt. Letzteres hat den Vorteil, dass das Unternehmen nicht nachweisen muss, dass es diesen Gewinn ebenfalls erzielt hätte.</p><p>Bei vertraglichen Wettbewerbsverboten hat es sich in der Praxis bewährt, diese durch Vertragstrafen abzusichern. Das hat für die Gesellschaft den Vorteil, dass im Fall des Verstoßes nicht über die Höhe des Schadens oder der wettbewerbswidrigen Einkünfte des Geschäftsführers gestritten werden muss. Ist der Tatbestand des Wettbewerbsverbots verwirklicht, wird die Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Darüber hinaus sind Vertragsstrafen – im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen – grundsätzlich verschuldensunabhängig, was den Vorteil hat, dass auch der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nicht geführt werden muss.</p><h3>Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen in Kooperations- und Lieferverträgen sowie in Unternehmenskaufverträgen</h3><p>Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen sind Beschränkungen des Wettbewerbs und damit kartellrechtlich relevant. Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</p><p>Als vertragliche Nebenabreden sind Wettbewerbsverbote zulässig und wirksam, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung von z.B. Know-how oder Kundendaten durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Entscheidend ist, ob das Wettbewerbsverbot beispielsweise der Kooperation so immanent ist, dass diese damit steht und fällt, d.h. eine Zusammenarbeit für die Parteien ohne den vertraglich vereinbarten Schutz vor einem Abwerben von Kunden und wechselseitiger Konkurrenztätigkeit nicht in Betracht kommen würde.</p><p>Verbietet ein Wettbewerbsverbot jede Konkurrenztätigkeit, ist es unwirksam. Möglich ist es jedoch beispielsweise, dem Vertragspartner zu untersagen, Know-how der anderen Partei oder deren Kundenstamm zu Zwecken einer Konkurrenztätigkeit zu verwenden, soweit das Verbot sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt ist.</p><p>Im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen wird dem Verkäufer häufig untersagt, mit dem verkauften Unternehmen in Konkurrenz zu treten. Wettbewerbsverbote müssen dann auf Waren (inklusive verbesserter Versionen und Nachfolgemodelle) und Dienstleistungen, die Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens sind, beschränkt sein.</p><p>Um den Umfang der Konkurrenztätigkeit zu präzisieren, bietet sich im Rahmen der Gestaltung des Wettbewerbsverbots ein Verweis auf den Begriff des Mitbewerbers i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 UWG, d.h. des direkten Wettbewerbers, an. So kann definiert werden, welche Tätigkeiten als direkter Wettbewerb gelten und zu unterlassen sind. Räumlich sollte das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet beschränkt sein, in dem das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen vor seinem Verkauf angeboten hat und/oder auf Regionen, in denen das Unternehmen vor seinem Verkauf investiert hat.</p><p>Zu empfehlen ist auch in diesem Fall die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, um Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot zu sanktionieren und somit durch abschreckende Wirkung zu dessen Einhaltung beizutragen.</p><h3>Was gilt für Abwerbeverbote von Mitarbeitern?</h3><p>Vereinbarungen zwischen Unternehmen, keine Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben oder einzustellen, können nur wirksam vereinbart werden, wenn:</p><ol><li>das Verhalten des abwerbenden Unternehmens nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter ist. In Betracht kommt insbesondere die gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben von Mitarbeitern zur Schädigung des Konkurrenzunternehmens.</li><li>das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck der Vereinbarung ist, sondern nur eine Nebenbestimmung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Vertragsparteien Rechnung trägt. Das ist bei Unternehmensverkäufen der Fall, denn der Erwerber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Veräußerer nicht unmittelbar nach der Transaktion Fachkräfte abwirbt und so den Unternehmenswert mindert.</li></ol><p></p><p>Abwerbeverbote können grundsätzlich nur für die Dauer von maximal zwei Jahren nach Vertragsende vereinbart werden. In der Praxis bietet ein Abwerbeverbot allerdings nur wenig Schutz, weil faktisch nur schwer nachweisbar ist, ob der Mitarbeiter abgeworben wurde oder aus eigenem Antrieb den Arbeitgeber gewechselt hat.</p><h3>Fazit</h3><p>Hinter der Frage, ob und in welchem Umfang Wettbewerbsverbote zulässig sind, stehen stets komplexe Interessenabwägungen. Das (berechtigte) Interesse der Gesellschaft an einem Wettbewerbsverbot muss mit dem persönlichen Interesse der anderen Partei an der freien Berufsausübung und dem allgemeinen Interesse der Wettbewerbsfreiheit abgewogen werden. Dabei hat die Rechtsprechung der Praxis wichtige Grundsätze und Leitlinien an die Hand gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass Gegenstand und Umfang des Wettbewerbsverbots klar definiert sein müssen und das Verbot sich nur in bestimmten gegenständlichen, räumlichen oder zeitlichen Grenzen bewegen darf. Was das im Einzelfall konkret bedeutet, hängt dabei von vielen Faktoren ab. Bei der Formulierung und Ausgestaltung von vertraglichen Wettbewerbsverboten ist deshalb Vorsicht geboten. Es ist zu empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Krankenhausreform nimmt Gestalt an – Erste Entwürfe liefern neue Details </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-krankenhausreform-nimmt-gestalt-erste-entwuerfe-liefern-neue-details</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) arbeitet weiter mit Hochdruck an der geplanten Krankenhausreform (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-geplante-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-und-deren-rechtliche" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu). Mittlerweile liegen die ersten ministeriumsinternen Arbeitsentwürfe für das „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (KHVVG) vor. Auch das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) nimmt immer weiter Form an.</p><p>Wie bereits das im Sommer von der Bund-Länder-Runde vereinbarte Eckpunktepapier erahnen lies (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/von-der-regierungskommission-zum-eckpunktepapier-was-bleibt-von-der-angestrebten" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu), ist von der einstigen Reformidee der Krankenhauskommission nicht viel übriggeblieben. Die nun geplante Reform beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Abkehr vom System einer reinen Fallpauschale hin zur Einführung einer zusätzlichen Vorhaltevergütung. Außerdem soll die stationäre Versorgung durch die Einführung von bundeseinheitlichen Leistungsgruppen und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen verbessert werden. Die Einführung von Krankenhauslevel, von der aufgrund Teils heftiger Kritik der Bundesländer zunächst Abstand genommen wurde, feiert im Entwurf des Krankenhaustransparenzgesetzes hingegen eine Renaissance.</p><h3>Einführung der Vorhaltevergütung</h3><p>Die erste geplante Änderung betrifft die Finanzierung. Die bisherige Fallpauschalenvergütung soll durch eine Vorhaltepauschale in Kombination mit einer Absenkung der Fallpauschale ersetzt werden. Vorgesehen ist ab dem Jahr 2025 eine Vorhaltepauschale in Höhe von 60 Prozent der Gesamtbetriebskosten. Sie soll in einer Übergangsphase bis 2027 budgetneutral erfolgen und anschließend flächendeckend eingeführt werden. Bei der Vorhaltepauschale handelt es sich um einen Fixbetrag, der losgelöst von der tatsächlichen Nutzung der Betten gezahlt wird. Die übrigen Kosten werden nach wie vor auf Grundlage von diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) erstattet.</p><h3>Einteilung in Leistungsgruppen</h3><p>Der Entwurf sieht auch die Einführung einer Leistungsgruppensystematik nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens vor. Stationäre Leistungen sollen zukünftig in Leistungsgruppen eingeteilt werden, um bundeseinheitliche Qualitätskriterien zu schaffen. Ziel ist es, Mindestanforderungen bezüglich der Struktur- und Prozessqualität zu erreichen.</p><p>Zuständig für die Festlegung der Leistungsgruppen der einzelnen Krankenhäuser sind nach den Arbeitsentwürfen die einzelnen Krankenhäuser. Die Einteilung soll per Rechtsverordnung durch das BMG erfolge, wobei eine Zustimmung durch den Bundesrat erforderlich sein wird. Benennen möchte das BMG die Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung im vorgeschalteten Krankenhaustransparenzgesetz. Die 60 somatischen Leistungsgruppen sollen dabei um fünf fachlich gebotene Leistungsgruppen wie Notfallmedizin und Infektiologie ergänzt werden.</p><h3>Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen</h3><p>Im vorläufigen Entwurf ist auch geplant, die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten neu zu gestalten. Sektorenübergreifende Leistungen wie ambulante Operationen, belegärztliche Leistungen oder Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und Übergangspflege sollen zukünftig auch von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können. Wichtig ist auch, dass ärztliche Leistungen in diesen Einrichtungen – bei Vorliegen entsprechender Kooperationsvereinbarungen – auch durch Vertragsärzte erfolgen können. Vorab muss durch die Bundesländer im Einvernehmen mit den Krankenkassen definiert werden, was unter einer sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung zu verstehen ist. Die hierfür bisher verwendete Bezeichnung „Level 1i-Krankenhäuser“ ist aus dem Gesetzestext verschwunden, da sich die Bundesländer erfolgreich gegen die Einteilung der Krankenhausversorgung in festen Versorgungsstufen (Levels) gewehrt haben. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist bislang ebenso ungewiss, wie die Kosten der Reform.</p><h3>Krankenhaustransparenzgesetz</h3><p>Der Entwurf des Krankenhaustransparenzgesetzes wurde am 21. September 2023 in erster Lesung in teils hitzig geführten Debatten im Bundestag beraten. Das BMG möchte hiermit die geplante Krankenhausreform flankieren und für bessere Transparenz sorgen. Das Gesetz soll Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland sein. Vorgesehen ist, dass Kliniken zukünftig verpflichtet sind, zusätzliche Daten – unter anderem zu Pflegekräften, Ärztinnen und Ärzten – an zwei beauftragte Institute zu melden, die diese Angaben mit den vorhandenen Daten zusammenführen und zur Veröffentlichung aufbereiten. Das neu geschaffene Portal soll auf einen Blick ersichtlich machen, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet und wie es im Hinblick auf Qualität abschneidet.</p><p>Der Vorstoß des BMG stieß vielfach auf Unverständnis. Kritisiert wurde insbesondere die Reihenfolge und Unabgestimmtheit des Vorgehens im Gesamtkonzept der Reformbestrebungen. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Einführung überflüssig sei und die Krankenhausplanung der Länder erschwere. Zwar sei die Bestrebung mehr Transparenz zu schaffen begrüßenswert, doch schaffe das Gesetz neue Bürokratie anstatt bestehende abzuschaffen. Dies ginge insbesondere zu Lasten kleinerer Häuser, die mit den immer weiter wachsenden Anforderungen zu kämpfen haben. Fest steht aber, dass dieser Arbeitsentwurf eine weiter regulatorische Belastung für die Krankenhausbetreiber vorsieht, die ohnehin schon mit Personalengpässen zu kämpfen haben. Inwieweit dies tatsächlich umgesetzt wird und wie die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich werden, bleibt abzuwarten.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Krankenhausfinanzierung zukünftig auch an die Anzahl der vorgehaltenen Leistungen zu knüpfen, anstatt allein auf die behandelten Fälle abzustellen, stellt die größte Veränderung in der angestrebten Reform dar. Von der erstrebten Verringerung des ökonomischen Drucks, sollten insbesondere auch kleinere Kliniken profitieren. Auch die Stärkung der ambulanten Versorgung durch die Schaffung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen kann zu weitreichenden Veränderungen der Krankenhauslandschaft führen – in Abhängigkeit davon, wie das Gesetz am Ende ausgestaltet sein wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, wie die angekündigte – und auch durch den Bundesrat geforderte – gesetzgeberische Einschränkung der investorenbetriebenen MVZs hiermit in Einklang gebracht wird. Inwieweit sich das Krankenhaustransparenzgesetzes in seiner jetzigen Form gesetzgeberisch umsetzen lassen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die aktuell geplanten Regelungen dürften aber zu einem bürokratischen Mehraufwand für die Kliniken führen. Da die Entwürfe in toto viele Fragen offen lassen bleibt abzuwarten, welche der geplanten Änderungen tatsächlich in den Anfang des nächsten Jahres zu erwartenden Referentenentwürfen umgesetzt werden. Gesetzgeberisch dürfte es dann vor dem Osterfest interessant werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur 20. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung: Was hat sich geändert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-20-novelle-der-aussenwirtschaftsverordnung-was-hat-sich-geaendert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Digitalisierung</h3><p>Die Änderungen betreffen die neue Möglichkeit, dass Verwaltungsakte nach der Außenwirtschaftsverordnung auch elektronisch erlassen werden können. Auch Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente können zukünftig mittels eines Verwaltungsportals eingereicht werden.</p><p>Die Anpassungen erfolgen im Kontext der Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen.</p><p>In der Investitionsprüfung sind alle einzureichenden Unterlagen nach §§ 14a, 15 und 23 AWG (u.a. Unterlagen bei dem Erwerb inländischer Unternehmen und Auskünfte für das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) über das Verwaltungsportal einzureichen. Das elektronische Verfahren soll der Regelfall werden. Nichtsdestotrotz soll in Einzelfällen eine Einreichung über den herkömmlichen Papierweg weiterhin möglich sein.</p><p>Tücken, welche es zu beachten gilt: Für den Fristlauf (Eröffnungsfrist) des § 14a AWG ist nicht der Zeitpunkt des Hochladens einer Meldung oder eines Antrags in das Verwaltungsportal maßgeblich, sondern der in § 3 Abs.4 AWV (neue Fassung) genannte Zeitpunkt:</p><p>Danach gilt eine Meldung bzw. ein Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Im Anschluss bestätigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist.</p><p>Die Fristregelung, welche an den Import der entsprechenden Unterlagen knüpft, gilt auch für die Fristhemmung nach § 14a Abs.6 AWG.</p><h3>Rüstungskontrolle</h3><p>Weiter werden in der Änderungsnovelle neue restriktive Maßnahmen gegenüber Staaten wie Russland, Somalia oder Haiti eingeführt, wodurch die AWV an verschiedene Beschlüsse des Rates der Europäischen Union (GASP) angepasst wird.&nbsp; Auch wurden die im Jahr 2022 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter in die Änderungsnovelle übernommen. Zuvor wurden diese Änderungen bereits in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen.</p><h3>Neue Genehmigungspflicht für PMI-Hartschaumtechnologien</h3><p>Eine weitere Änderung betrifft die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethacrylimid-Hartschäume. Diese Neueinführung ergänzt Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Begründet wird die Einführung der Genehmigungspflicht damit, dass die Eigenschaften des Materials es ermöglichen, dieses für moderne militärische Anwendungen, insbesondere im Luft- und Raumfahrtbereich, einzusetzen. Dem Referentenentwurf nach wird sich die Bundesregierung jedoch dahingehend einsetzen, dass diese Technologie in das Wassenaar-Abkommen für konventionelle Rüstungsgüter aufgenommen wird, um ein Level Playing Field für die betroffenen Unternehmen herzustellen.</p><h3>Zusammenfassung und Ausblick</h3><p>Die neue Zwanzigste Änderungsnovelle der Außenwirtschaftsverordnung hat sich zum Ziel gesetzt, das außenwirtschaftliche Verwaltungsverfahren durch ein digitalisiertes Verfahren zu vereinfachen. Durch ein neu einzuführendes Verwaltungsportal können künftig alle einzureichenden Dokumente auch online hochgeladen werden. Auch wird die Möglichkeit für die Verwaltung eröffnet, Verwaltungsakte künftig auch elektronisch zu erlassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiedene Berufe - eine Berufung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiedene-berufe-eine-berufung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hi, ich bin Sascha und als Wirtschaftsprüfer im Exoten-Team bei ADVANT Beiten. Seit August bin ich Salary Partner am Standort Düsseldorf und fokussiere mich auf Restrukturierungen und Unternehmenstransaktionen. Warum ich mich für ADVANT Beiten entschieden habe und wie der Alltag aussieht, erfahrt Ihr im Folgenden:</h3><p><img alt="Sascha Nowottny_Wirtschaftsprüfer ADVANT Beiten" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2b2ff4fb-e18c-444f-9a1d-f708dd16155c" src="/sites/default/files/inline-images/Sascha%20Nowottny%20HR%20Blog.jpg"></p><h3>Wo komme ich beruflich her?</h3><p>Den ersten Kontakt mit dem Aufgabenfeld eines Wirtschaftsprüfers hatte ich bei einer "Next Ten"-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und das interdisziplinäre Arbeiten für mittelständische Mandanten hat mich begeistert. Da es mir an Internationalität und Mandaten aus der Industrie fehlte, erfolgte der Berufseinstieg jedoch bei einer Big Four-Gesellschaft. Schnell wurde mir aber auch klar, dass die reine Abschlussprüfung mich auf Dauer nicht reizt. Insbesondere wollte ich vorwiegend beratend tätig werden. So wechselte ich kurz nach dem Abschluss des Wirtschaftsprüferexamens zu einer führenden Restrukturierungsberatung, konnte wieder viel lernen und einen wirklichen Mehrwert schaffen. Die Projekte waren herausfordernd und haben viel Spaß gemacht, entsprachen langfristig aber nicht dem interdisziplinären Alltag wie ich ihn mir als Wirtschaftsprüfer vorgestellt hatte. Und so landete ich bei ADVANT Beiten…</p><h3>Warum sind bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfer tätig?</h3><p>Rein formal umfasst die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers innerhalb der engen Grenzen des RBerG auch die wirtschaftsrechtliche sowie aufgrund des Steuerberatungsprivilegs die steuerrechtliche Beratung der Mandanten. Damit wirkt die Tätigkeit bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft bereits natürlicher. Denke man dann noch an das unter Juristen gängige Sprichwort "Judex non calculat", wird deutlich wie unverzichtbar Wirtschaftsprüfer in einer Rechtsanwaltsgesellschaft sind. Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen und Restrukturierungen, aber auch anderen gesellschaftsrechtlichen Themen wie z.B. Gründungen, Umwandlungen oder Insolvenzen ist das kombinierte Know-How aus rechtlichem Grundverständnis, Zahlenaffinität und Betriebswirtschaft eines Wirtschaftsprüfers unverzichtbar.</p><h3>Was sind meine Tätigkeiten bei ADVANT?</h3><p>Der Alltag ist sehr abwechslungsreich. Die Kolleginnen und Kollegen haben zumeist ein, zwei Schwerpunkte aus den Disziplinen Restrukturierung, Transaktionen und/oder Unternehmensbewertung und decken allesamt die rechnungslegungsbezogene bzw. prüfungsnahe Beratung ab. Wobei letzteres keinen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet und auch die Abschlussprüfung nur bei wenigen Mandanten auf Wunsch im Rahmen der "Rundum-Betreuung" durchgeführt wird. Einzelne Wirtschaftsprüfer-Kollegen decken auch die steuerrechtliche Beratung ab, auch wenn das schwerpunktmäßig durch die spezialisierten Steuerberater in unserem Team oder den anwaltlichen Steuerrechtlern erfolgt.</p><p>Da ich erst wenige Monate dabei bin, unterstütze ich im Wesentlichen zunächst bei den bereits angelaufenen Projekten. Darunter u.a. eine Unternehmensbewertung für ein Start-Up im Rahmen eines Investorenprozesses und die Erstellung eines Grobkonzepts für ein Eigen-verwaltungsverfahren. Historisch bedingt wird mein Schwerpunkt auf Restrukturierungen und Transaktionen ausgerichtet sein. Da wir ein kleines Team aus derzeit neun Berufsträgern (zzgl. weiterer fachlichen akademischer Mitarbeiter) sind, gilt aber immer die Devise, dass angepackt wird wo (von Kollegen oder Mandanten) Unterstützung benötigt wird.</p><p>Mir gefällt diese interdisziplinäre Betreuung der Mandanten. Anders als bei sehr großen Beratungs- oder Prüfungsgesellschaften, wo jeder in seiner Nische unterwegs ist, ist man bei uns im Team in deutlich mehr Disziplinen zuhause. Anders ist ebenfalls, dass bei uns die Mandatsbetreuung deutlich seniorer ausfällt und so die alltägliche Qualität von Ergebnissen jederzeit sichergestellt werden kann. Gleichzeitig kann so aber auch die Ausbildung jüngerer Kolleginnen und Kollegen personalisierter erfolgen und früh umfassende Verantwortung übertragen werden. Da die Betreuung der Mandanten vollumfänglich in den zuvor ausgeführten Bereichen erfolgt, ist die Mandatsbeziehung zudem sehr eng und wir sind nicht lediglich der bzw. die Nischenberaterin mit Scheuklappen oder der bzw. die möglichst kostengünstige Wirtschaftsprüferin für die nächste Bescheinigung.</p><h3>Was zeichnet ADVANT für mich aus?</h3><p>Für mich steht ADVANT, als eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland, zunächst für Qualität. Speziell bei uns im Team schätze ich die mandatsorientierte Arbeit, bei der auch nach rechts und links vom Auftrag geschaut wird, um wirklich optimale Ergebnisse zu erzielen. Zudem steht ADVANT Beiten, als ursprünglich traditionell deutsche Gesellschaft, für mich mittlerweile für Internationalität, auch verstärkt durch das ADVANT-Netzwerk. Die internationale Zusammenarbeit wird mit jährlichen Events intensiviert und durch Secondments forciert. Das ermöglicht sowohl Karriereperspektiven als auch eine verbesserte Mandatsbetreuung.</p><p>Bei uns am Standort Düsseldorf schätze ich insbesondere die kollegiale und vielfach freundschaftliche Atmosphäre. Wir arbeiten eng mit den anwaltlichen Kolleginnen und Kollegen zusammen und regelmäßige Events wie Weinabende, Sommer- und Weihnachtsfest aber auch das Bier oder die Altstadt nach Feierabend lassen den Spaß nicht zu kurz kommen.</p><h3>Was steht als nächstes an?</h3><p>Während ich diesem Beitrag schreibe, sitze ich im Zug nach Freiburg, um die dortigen Kolleginnen und Kollegen kennenzulernen. Es steht die bereits zweite Open House-Party des noch jungen Standorts an, um mit Mandanten, Freunden und Kollegen zusammen zu feiern. Die kommenden Tage beginnt zudem ein neues Projekt für eine Fortführungsprognose eines langjährigen Mandanten und Ende des Monats geht es für mich bereits in den (noch nicht voll verdienten) Urlaub. Anschließend freue ich mich im Herbst auf neue Projekte und die Weiterentwicklung unseres Exoten-Teams.</p><p>Bei Fragen oder Interesse an unserem Team meldet Euch jederzeit gern bei mir.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Weitere ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem LG Bonn in Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weitere-advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-maskenlieferstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 17. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Die 1. Zivilkammer des LG Bonn hat am Mittwoch, 11. Oktober 2023, der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (Urteil des LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21).</p><p>Das Landgericht Bonn hat der Bunderepublik Deutschland damit jedoch kein Milliardengrab geschaufelt, sondern vielmehr wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der Rechtshilfe suchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil gestärkt.</p><p>Die 1. Zivilkammer des LG Bonn hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären,&nbsp;<br>gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG verloren hat.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Corona Pandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag.</p><p>Nach der Auffassung der 1. Zivilkammer des LG Bonn steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft sind, da die Bundesrepublik Deutschland ihr Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, verwirkt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Die 1. Zivilkammer des LG Bonn vertritt die Ansicht, dass die angemessene Frist im konkreten Einzelfall&nbsp;<br>keinesfalls mehr als vier Wochen beträgt und mit mehr als sechs Wochen deutlich überschritten worden ist. Das Open-House Verfahren war auf Schnelligkeit angelegt, weshalb die Einwendung der Bundesrepublik Deutschland, dass es aufgrund der Verteilung der mangelfreien Masken zu Verzögerungen gekommen sei, nicht durchgreift. Für die Bundesrepublik Deutschland als Käuferin stellte sich nur die Frage, ob sie Nachlieferung verlangt oder von einem Festhalten am Vertrag absieht. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich auch nicht auf eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. Denn auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Masken ist nach Art. 46 Abs. 2 CISG ausgeschlossen, da dieser verfristet ist.</p><p>Das klare Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da bei dieser Kammer eine Sonderzuständigkeit für Klagen auf Kaufpreiszahlung im Rahmen des Open-House Verfahren gebildet wurde. Nicht nur für Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind und bislang noch nicht Klage erhoben haben besteht nun klar ein Anlass, ihre Ansprüche vor Eintritt der Verjährung noch rechtshängig zu machen. ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Juliane Schöttler, Dr. Philipp Sahm (beide Frankfurt), Alexander Braun, Chiara-Lucia Peterhammer (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät heise kartellrechtlich bei der Beteiligung an „gewusst-wo“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-heise-kartellrechtlich-bei-der-beteiligung-gewusst-wo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 17. Oktober 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Heise Medienwerk GmbH &amp; Co. KG kartellrechtlich bei der Beteiligung am digitalen Branchenverzeichnis gewusst-wo.de beraten. Die Transaktion wurde Mitte Oktober erfolgreich abgeschlossen.</p><p>Die Heise Medienwerk GmbH &amp; Co. KG gehört zur international tätigen heise group mit Sitz in Hannover. heise wird das Internetportal gewusst-wo.de und die zugehörigen Apps zur lokalen Suche von Gewerbetreibenden künftig gemeinsam mit dem Lübecker Medienhaus Max Schmidt-Römhild GmbH &amp; Co. KG betreiben. Diese ist Teil der Ippen-Mediengruppe aus München. Das Vorhaben ist ein wichtiger Baustein der Digitalisierungsstrategie der heise group im Bereich Verzeichnismedien.</p><p>Das standortübergreifende Team von ADVANT Beiten hat heise im Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt vertreten. Dieses hat den Zusammenschluss im September 2023 freigegeben.</p><p>ADVANT Beiten hatte die heise group zuvor bereits im Jahr 2020 beim Erwerb einer Beteiligung an der Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH &amp; Co.KG, Hannover, kartellrechtlich beraten.</p><p><strong>Berater Heise:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin), Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht)</p><p><strong>Notariat</strong>: Lara C. Kertess (Hannover)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 243<br><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 10:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ut lectus mauris, semper quis sem et, imperdiet gravida nisi</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ut-lectus-mauris-semper-quis-sem-et-imperdiet-gravida-nisi</link>
                        <description>Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Donec ut congue ex, ac iaculis mauris. Ut nisi lacus, euismod in rhoncus et, venenatis sed urna. Sed ornare neque nec molestie facilisis. Donec lorem orci, dapibus vitae congue sit amet, venenatis sit amet felis. Proin non accumsan arcu. In viverra, massa at aliquam pharetra, dolor libero sollicitudin quam, quis volutpat odio erat ut orci. Vivamus auctor libero risus, quis pretium odio mattis in. Donec lacinia mauris lacus, et facilisis ligula placerat a. Donec nec nunc quis felis ullamcorper pulvinar. Aenean eu nibh et metus interdum pulvinar at non mi. In in sagittis nunc. Sed sit amet risus interdum nisi mattis bibendum a non mauris. Vestibulum quis tristique diam, id posuere velit. Nulla pulvinar nunc turpis. Donec facilisis at dolor porttitor fringilla.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Donec ut congue ex, ac iaculis mauris. Ut nisi lacus, euismod in rhoncus et, venenatis sed urna. Sed ornare neque nec molestie facilisis. Donec lorem orci, dapibus vitae congue sit amet, venenatis sit amet felis. Proin non accumsan arcu. In viverra, massa at aliquam pharetra, dolor libero sollicitudin quam, quis volutpat odio erat ut orci. Vivamus auctor libero risus, quis pretium odio mattis in. Donec lacinia mauris lacus, et facilisis ligula placerat a. Donec nec nunc quis felis ullamcorper pulvinar. Aenean eu nibh et metus interdum pulvinar at non mi. In in sagittis nunc. Sed sit amet risus interdum nisi mattis bibendum a non mauris. Vestibulum quis tristique diam, id posuere velit. Nulla pulvinar nunc turpis. Donec facilisis at dolor porttitor fringilla.</p><p>Donec pretium scelerisque neque. Aliquam eu ligula interdum, lobortis odio non, tincidunt nisl. Suspendisse eu enim nec lorem elementum consequat ac in leo. Sed at interdum risus. Praesent condimentum lorem eget finibus scelerisque. Morbi at felis non mi feugiat mollis eget eu sem. Ut eu augue massa. Vestibulum pharetra fringilla pellentesque. Donec id urna mollis, elementum arcu eget, condimentum eros.</p><p>Nulla tempor egestas sem, id sollicitudin ligula. Morbi ac aliquet orci, feugiat tincidunt felis. Nullam fringilla urna vitae porta facilisis. Nulla a tincidunt tellus. Nulla vulputate lacus ac magna lacinia, in aliquet nisl finibus. Proin viverra et turpis vel tempus. Proin pharetra, arcu et molestie egestas, velit sapien lobortis est, a convallis odio elit a dolor. Ut a dignissim ex, nec imperdiet arcu. Curabitur tortor dolor, sodales a nisl id, auctor faucibus nulla. Duis sapien turpis, luctus vitae aliquet eget, hendrerit a lorem. Aenean ut mi ligula. Nulla ornare aliquam metus, sed feugiat purus lacinia at.</p><p>Sed vulputate sapien nec ligula bibendum, at dapibus sapien lobortis. Nulla velit lectus, venenatis vitae vehicula nec, venenatis tincidunt metus. Donec mattis mollis posuere. Cras justo libero, laoreet at risus sed, bibendum hendrerit lacus. Aliquam augue lacus, consectetur a tempus ac, rutrum a ipsum. Nam fermentum id risus sit amet pretium. Nullam sit amet urna semper, finibus diam vel, egestas eros. Sed vel elit eget dui consectetur vehicula. Maecenas cursus ligula at leo tincidunt, quis pharetra tortor congue. Integer risus nisl, gravida vitae volutpat a, iaculis in nulla.</p><p>Sed non nulla non tellus vulputate auctor ac quis nisl. Suspendisse a tortor non elit mollis congue non eget odio. Suspendisse in auctor risus. Mauris volutpat lorem eu commodo mattis. Praesent molestie orci at ornare pharetra. Etiam ut malesuada ante. Etiam tellus odio, commodo id urna quis, ornare cursus tortor. Cras congue magna quis eleifend lobortis.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Newsletter</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz tritt in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz-tritt-kraft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist das sogenannte "Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz" (VRUG) in Kraft getreten [<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/272/VO.html?nn=55638" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2023 I Nr. 272 vom 12.10.2023</a>]. Kernstück ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Verbände können von jetzt an Abhilfeklagen erheben. Wir berichteten bereits über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in unserem Blog. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Verbraucher mit sich. Von diesen haben wir in unserem Blogbeitrag im Juli berichtet [<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/die-neue-verbandsklage-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-im-bundestag-verabschiedet" target="_blank">Die neue Verbandsklage – Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>].</p><p>Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:</p><ul><li>Qualifizierte Verbraucherverbände können mit einer Abhilfeklage im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen.</li><li>Auch qualifizierte Einrichtungen aus den EU-Mitgliedsstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.</li><li>Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro können sich wie Verbraucher einer Verbandklage anschließen.</li><li>Für die Erhebung der Abhilfeklage genügt die potenzielle Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern. Diese müssen ihre Ansprüche in einem Register anmelden. Verbraucherverbände können mit der Abhilfeklage direkt auf Erfüllung der Ansprüche von Verbrauchern klagen.</li><li>Das Gericht kann weiterhin einen kollektiven Gesamtbetrag für alle geltend gemachten Ansprüche feststellen. Im Rahmen eines Umsetzungsverfahrens erfüllt ein gerichtlich bestellter Sachwalter hieraus die Ansprüche der betroffenen Verbraucher.</li></ul><p></p><p>Die neue Verbandsklage kann in den kommenden Jahren die Gerichte maßgeblich entlasten. Zudem können Verbraucher dadurch ihre Ansprüche leichter durchsetzen. Ob Verbände und Verbraucher die Verbandsklage als neue Rechtsschutzmöglichkeit annehmen werden, wird sich im Laufe der nächsten Jahre zeigen. Die Entlastung der Gerichte ist grundsätzlich zu befürworten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wandeldarlehensverträge nur beim Notar?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wandeldarlehensvertraege-nur-beim-notar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.05.2022 – 8 U 30/19<br>BGH, Beschluss vom 25.04.2023 – II ZR 96/22</em></p><p>Der klagende Insolvenzverwalter nahm den beklagten Geschäftsführer einer GmbH aufgrund unerlaubter Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch, § 64 S. 1 a.F. GmbHG (jetzt § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO).</p><p>Die GmbH hatte zwei privatschriftliche Wandeldarlehensverträge geschlossen. Diese enthielten neben einem Wandlungsrecht auch eine Wandlungsverpflichtung der Darlehensgeber für den Fall einer Kapitalerhöhung der GmbH von mindestens EUR 1 Mio. Später stritten sich die Parteien über die Formwirksamkeit der Wandeldarlehensverträge. Nachdem die Darlehensgeber die Rückzahlung der Darlehensbeträge forderten, kam es zu zahlreichen Überweisungen vom Geschäftskonto der GmbH durch den Geschäftsführer.</p><p>Nach Ansicht des Klägers war die GmbH zum Zeitpunkt der Überweisungen bereits überschuldet. Es sei eine jederzeitige Rückforderung der Darlehen möglich gewesen, denn die Wandeldarlehensverträge seien formunwirksam und daher nichtig</p><p>Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Das OLG hat der Berufung stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten vor dem BGH blieb ohne Erfolg.</p><h3>Das Urteil des OLG Zweibrücken v. 17.05.2022 – 8 U 30/19 und der Beschluss des BGH v. 25.04.2023 – II ZR 96/22</h3><p>Das OLG Zweibrücken kam zu dem Ergebnis, dass die GmbH überschuldet gewesen sei. Anders als die Vorinstanz hielt es die Wandeldarlehen gemäß § 125 BGB für formnichtig. Das Gericht nahm Formnichtigkeit an, weil ein Wandeldarlehen mit Wandlungsverpflichtung zulasten eines gesellschaftsfremden Darlehensgebers nach § 55 Abs. 1 GmbHG notariell beglaubigt werden müsse. Dem Senat zufolge spreche zudem viel dafür, dass die Wandeldarlehensverträge wegen fehlender Beurkundung des Ermächtigungsbeschlusses zum Abschluss der Verträge nichtig seien (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Dies folge daraus, dass der Darlehensgeber die Gesellschaft durch Ausübung seines Wandlungsrechts zur verbindlichen Kapitalerhöhung verpflichten könne.</p><p>Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurück, da die Frage der Formwirksamkeit der Darlehensverträge für das Urteil des OLG nicht entscheidend gewesen sei. Vielmehr habe das OLG bereits unabhängig von der Formunwirksamkeit der Wandeldarlehensverträge die Überschuldung der GmbH festgestellt.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Das Urteil des OLG Zweibrücken hat weitere Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen gebracht. Diese hat auch der Beschluss des BGH nicht ausgeräumt. Sicherheitshalber sind Wandeldarlehensverträge mit Wandlungsverpflichtungen daher notariell zu beglaubigen. Entsprechende Ermächtigungsbeschlüsse sollten sogar notariell beurkundet werden. Die Argumente des OLG Zweibrücken verdienen keinen Beifall:</p><p>Im Hinblick auf den Zweck des § 55 Abs. 1 GmbHG ist die Ansicht des OLG Zweibrücken, ein Wandeldarlehensvertrag erfordere eine notarielle Beglaubigung, nicht überzeugend. Nach § 55 Abs. 1 GmbHG ist die Unterschrift auf einer Übernahmeerklärung von Geschäftsanteilen bei einer Kapitalerhöhung notariell zu beglaubigen. Zweck der Vorschrift ist neben der Information auch die Absicherung der korrekten Durchführung der Kapitalerhöhung und damit sowohl der Gesellschafter- als auch der Gläubigerschutz. Eine Warnfunktion wird gerade nicht bezweckt. Die Wandlungsverpflichtung ist lediglich als ein Vorvertrag zu qualifizieren. Der Informationszweck des § 55 Abs. 1 GmbHG kann erst erreicht werden, wenn es tatsächlich zu einer Übernahmeerklärung kommt.</p><p>Auch der Ermächtigungsbeschluss der Gesellschafter, mit dem die Geschäftsführung zum Abschluss eines Wandeldarlehens ermächtigt wird, ist richtigerweise nicht nach § 53 Abs. 3 GmbHG zu beurkunden. Denn § 53 Abs. 3 GmbHG erfüllt vor allem eine Beweisfunktion. Dieser Zweck muss erst durch den eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss erfüllt werden, nicht jedoch bereits durch den Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss eines Wandeldarlehensvertrags.</p><p>Notariell zu beurkunden ist ein Wandeldarlehensvertrag jedenfalls dann, wenn (i) der Wandeldarlehensvertrag eine Wandlungspflicht des Darlehensgebers vorsieht und (ii) die Verpflichtung besteht, einer Gesellschaftervereinbarung beizutreten, die ihrerseits Mitveräußerungspflichten an Geschäftsanteilen enthält.</p><p>Die höchstrichterliche Klärung der Formbedürftigkeit eines Wandeldarlehens ist insbesondere für Gründer von Startups wünschenswert. Durch eine notarielle Beurkundung entstehen zusätzliche Kosten und Aufwand. Zudem droht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Haftung des Geschäftsführers, wenn aufgrund der Nichtigkeit eines Wandeldarlehens die jederzeitige Rückzahlungspflicht besteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte bei der Einführung von Desksharing</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgewaehlte-arbeitsrechtliche-aspekte-bei-der-einfuehrung-von-desksharing</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die von Arbeitgebern zum Teil umfassend gewährten Möglichkeiten der mobilen Arbeit haben auch nach dem Abklingen der Pandemie dazu geführt, dass sich die Bindung an feststehende Arbeitsorte und Arbeitszeiten weiter auflöst und dauerhafte Arbeitsplätze deutlich weniger genutzt werden.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> im Arbeits-Rechtsberater des Otto Schmidt Verlags vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.arbrb.de/blog/2023/10/10/ausgewaehlte-arbeitsrechtliche-aspekte-bei-der-einfuehrung-von-desksharing/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzprognose bei Überschuldung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzprognose-bei-ueberschuldung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Trotz des eindeutigen Wortlauts im „Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) wird in der Juristenszene diskutiert, ob bereits seit dem 01.09.2023 wieder ein zwölfmonatiger Prognosezeitraum bei der Frage der Fortbestehensprognose gilt.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/yekta-duendar" target="_blank">Yekta Dündar</a> in Restructuring Business vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie im Downloadbereich oder unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/insolvenzpraxis/finanzprognose-bei-ueberschuldung-32492/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der (nicht bzw. kaum) erschütterbare Beweiswert einer AU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-nicht-bzw-kaum-erschuetterbare-beweiswert-einer-au</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>2022 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 15,0 Arbeitstage krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das ist eine - zu anderen Jahren - vergleichsweise recht hohe Zahl. Es ist kein Geheimnis, dass der Grund für einen Teil dieser Tage, an denen sich Arbeitnehmer krank melden, keine Kopfschmerzen, Fieber, Bauchschmerzen etc., sondern „Unlust“ ist. Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit und Arbeitnehmer machen umgangssprachlich „blau“. Das „Blaumachen“ führt in Deutschland jährlich zu einem Gesamtschaden in Milliardenhöhe.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>„Blaumachen“ ist ein bekanntes Phänomen. Zum Teil kündigen Arbeitnehmer sogar ihr blaumachen an oder machen blau und sind dabei im Urlaub. Blaumachen ist für Arbeitgeber ein großes Ärgernis, weil Arbeitgeber die Vergütung ohne Arbeitsleistung fortzahlen müssen. Blaumachen ist auch für Kollegen ein großes Ärgernis, weil sie die Arbeit übernehmen müssen, obwohl der Kollege gesund ist. Die Ausnahme vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ gilt bei Krankheit jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird mit einer sog. „ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (mittlerweile elektronisch) nachgewiesen. Und obwohl allgemein bekannt ist, dass „Blaumachen“ auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig vorkommt, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinig nach wie vor sehr hoch und die Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich.</p><h3>Erschütterung des Beweiswerts</h3><p>Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland genießt einen sehr hohen Beweiswert. Mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen, wenn er „blaumachen“ vermutet. Ein Beweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer doch arbeitsfähig ist, wäre auch unmöglich. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern möchte und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, müssen Umstände dargelegt und nachgewiesen werden, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. In der Praxis ist die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber nicht einfach, da der Arbeitgeber häufig weder etwas über die Art der Erkrankung noch deren Ursache erfährt. Eine Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt aber nach ernsthaften und objektiv begründeten Zweifeln an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des BAG darf aufgrund der Informationsasymmetrie an die Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswertes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In vielen Urteilen der Arbeitsgerichte entspricht der angelegte Maßstab an die Erschütterung des Beweiswertes nicht der im Gesetz angelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und es kommen immer wieder kaum nachvollziehbare Urteile.</p><h3>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2023 (5 Sa 1/23)</h3><p>Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Facharzt für Orthopädie war als Chefarzt beschäftigt. Er hatte eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte und einen ca. 1.000 km entfernt liegenden Hauptwohnsitz. Der Chefarzt war wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.02.2022 sagte der Chefarzt seine Teilnahme an einer Dienstbesprechung aus gesundheitlichen Gründen ab. Am 09.02.2022 meldete er sich krank und fuhr mit der Bahn (1. Klasse) rund 10 Stunden zu seinem Hauptwohnsitz. Am 10.02.2022 stellte die Hausärztin am Hauptwohnsitz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 09.02.2022 aus. Sie diagnostizierte Hypertonie, Kopfschmerzen, HWS-Syndrom und Myogelosen. Ab dem 09.02.2022 vergütete der Arbeitgeber den Chefarzt nicht mehr. Der Chefarzt klagte auf Abrechnung und Auszahlung der Vergütung.</p><p>Nach Auffassung des LAG hat der Chefarzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab dem 09.02.2022. Das LAG hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern könne, dass er tatsächliche Umstände darlege, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Das LAG hat weiter festgestellt, dass die rund zehnstündige Bahnreise des Chefarztes unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung keine Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe. Die Belastung durch die Bahnreise sei nicht annähernd mit derjenigen einer Chefarzttätigkeit vergleichbar. Letztere erfordere ein hohes Maß an Konzentration, Reaktionsvermögen sowie Flexibilität. Eine Bahnreise erfordere weder Konzentration noch körperliche Anstrengungen, sondern ermögliche eine entspannte Körperhaltung und bei Bedarf Bewegung. Der Gesundheitszustand des Klägers habe keinen Grund gegeben, auf eine längere Bahnfahrt zu verzichten und umgehend einen Notarzt oder eine Klinik aufzusuchen.</p><p>Ich bin erschüttert, der Beweiswert allerdings – nach Ansicht des LAG – nicht.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Family Office Zwei.7 bei Erwerb von Blue Safety  aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beteiligungsgesellschaft-zwei7-bei-erwerb-von-blue-safety-aus-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 9. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Family Office Zwei.7 mit Sitz in Osnabrück bei der vollständigen Übernahme des Wasserhygienespezialisten Blue Safety aus Münster umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb erfolgte auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Zwei.7 übernimmt im Zuge des Erwerbs die Kundenbeziehungen von Blue Safety. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 sind sämtliche Mitarbeiter, die immateriellen Vermögenswerte sowie das Anlage- und Umlagevermögen auf den Investor übergegangen. Zwei.7 wird den Geschäftsbetrieb unter der Firma Blue Safety Hygienetechnologie GmbH fortführen.</p><p>Blue Safety hat sich seit 2010 der Entwicklung ganzheitlicher, rechtssicherer Hygiene-Technologien verschrieben. Der Fokus liegt dabei auf zahnärztlichen Praxen und Kliniken. Wasserhygiene ist integraler Bestandteil einer geschlossenen Hygienekette. Mit ihrem ganzheitlichen Hygiene-Technologie-Konzept garantiert das Unternehmen Zahnärzten rechtssichere Wasserhygiene und sorgt für hygienisch einwandfreies Wasser in der gesamten Praxis. Mithilfe zentral zudosierter hypochloriger Säure wird bestehender Biofilm abgebaut und dessen Neubildung dauerhaft verhindert.</p><p>Zwei.7 investiert regelmäßig in mittelständische Unternehmen und in Start-ups. Das inhabergeführte Unternehmen konzentriert sich dabei auf die Beteiligung an Unternehmen, Immobilien sowie die Ausstellung von Kunst.</p><p>ADVANT Beiten-Partner Wilken Beckering berät regelmäßig Unternehmen verschiedener Branchen aus dem Raum Osnabrück/Münster.</p><p><strong>Berater Zwei.7:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Wilken Beckering (Federführung, Corporate/M&amp;A und Insolvenzrecht), Jan-Moritz Degener (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer Goertz, Christian Frederik Döpke (beide IP/IT/Medien), Peter Weck (Arbeitsrecht), Thomas Herten (Mietrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Insolvenzverwalter:</strong><br>Michels Vorast Insolvenzverwaltung: Stephan Michels, Marcus Vorast (Münster)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Crowdfunding: Handlungsbedarf für Plattformbetreiber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/crowdfunding-handlungsbedarf-fuer-plattformbetreiber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schwarmfinanzierungsdienstleister benötigen ab dem 10. November 2023 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), soweit sie Crowdfunding-Projekte im Anwendungsbereich der ECSP-VO vermitteln wollen. Die Schwarmfinanzierung wird mit Einführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) EU-weit harmonisiert.</strong></p><h3>Regulierung der Plattformbetreiber</h3><p>Im Fokus der ECSP-VO stehen die Plattformbetreiber. Diese bringen die Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern zusammen und ermöglichen mithilfe einer Onlineplattform die Vermittlung von Krediten oder die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren (sogenannte Schwarmfinanzierungsdienstleistung). Die wichtigste Einschränkung des Anwendungsbereichs der ECSP-VO stellt die Grenze des Gesamtgegenwerts von 5 Mio. EUR dar. Dieser Höchstbetrag ist als Summe der Angebote pro Projektträger über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. Ist dieser Höchstbetrag überschritten, findet die ECSP-VO keine Anwendung und es gilt nationales Recht.</p><h3>Vermittlung von Nachrangdarlehen</h3><p>Nicht jeder Art von Kredit fällt unter die Definition des Kredits im Sinne der ECSP-VO. Diese erfasst nur Kredite, bei denen der Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag an den Anleger zurückzubezahlen. Darunter fallen sogenannte Nachrangdarlehen, also Darlehen der Anleger an den Projektträger, deren Rückzahlung in der Insolvenz erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger erfolgt.</p><p>Anders bei Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: diese fallen mangels unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung nicht unter die Definition der Kredite im Sinne der ECSP-VO. Dabei handelt es sich um Darlehen, deren Rückzahlung die Anleger nicht geltend machen können, sobald und soweit die Rückzahlung einen Insolvenzgrund des Projektträgers eröffnen würde. Durch privatautonome Ausgestaltung der Verträge (einfaches Nachrangdarlehen oder Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt) lässt sich der Anwendungsbereich der ECSP-VO gewissermaßen steuern.</p><h3>Wertpapiere</h3><p>Auch die Platzierung übertragbarer Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen fällt in den in Anwendungsbereich der ECSP-VO, wenn dabei die Schwelle von 5 Mio. EUR pro Projektträger in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten wird.</p><h3>Beantragung der ECSP-Erlaubnis</h3><p>Nach Ablauf der Übergangsfrist muss eine Erlaubnis bis zum 10. November 2023 vorliegen, sofern Plattformbetreiber Projekte nach der ECSP-VO anbieten wollen. Ohne Erlaubnis dürfen Plattformbetreiber bzw. Vermittler im Bereich der Schwarmfinanzierung keine neuen Projekte vermitteln. Im Rahmen des Erlaubnisantrags sind im Wesentlichen folgende Informationen gegenüber der BaFin anzugeben:</p><ul><li>Allgemeine Angaben zum Antragssteller (inkl. Gesellschaftsvertrag)</li><li>Geschäftsplan (business plan) inkl. einer Beschreibung des Leistungsangebots sowie von Marketingmaßnahmen</li><li>Angaben zur Organisation (z.B. Beschreibung von Governance-Regelungen und interner Kontrollmechanismen, Pläne zur Geschäftsfortführung im Krisenfall)</li><li>Angaben zu operationellen Risiken und aufsichtsrechtlichen Sicherheiten</li><li>Angaben zur Geschäftsleitung und zu Eigentümerinnen/Eigentürmern sowie Nachweise über deren Eignung</li><li>Angaben zur Erstellung und Überprüfung des Anlagebasisinformationsblatt</li></ul><p></p><h3>Anlagebasisinformationsblatt</h3><p>Ähnlich einem Vermögensanlagen-Informationsblatt nach nationalem Recht müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister für jedes Schwarmfinanzierungsprojekt ein vom Projektträger erstelltes Anlagenbasisinformationsblatt (ABIB) zur Verfügung stellen. Eine Gestattung durch die BaFin ist im Gegensatz zu dem Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht erforderlich. Die Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen im ABIB trägt der Projektträger. Durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz sollen die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers von der Haftung entlassen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Projektträger können durch die ECSP-VO ihre Produkte europaweit rechtssicher anbieten und so neue Geschäftsfelder erschließen. Investoren bietet sich die Möglichkeit EU-weit in interessante Projekte zu investieren. Plattformbetreibern bleibt nicht mehr viel Zeit, eine Erlaubnis nach ECSP-VO zu beantragen, um nahtlos Schwarmfinanzierungdienstleistungen anzubieten. Denn die Vorbereitungszeit inklusive des BaFin-Erlaubnisverfahrens wird einige Wochen in Anspruch nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unity Runtime Fee und die Folgen: „Der Puls ist über 100“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unity-runtime-fee-und-die-folgen-der-puls-ist-ueber-100</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Auch zweieinhalb Wochen nach Ankündigung der sogenannten Unity Runtime Fee und zwischenzeitlicher Korrekturen ist die Wut über das US-Unternehmen Unity noch nicht verraucht – noch immer herrscht Verunsicherung unter Spiele-Studios und -Publishern, auch im deutschsprachigen Raum. „Der Puls ist über 100, würde ich sagen“ – so beschreibt Andreas Lober die Stimmungslage.“</strong></p><p><em>Unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> beantwortet in diesem Artikel der Games Wirtschaft vom 29. September 2023 Fragen zu Unity und der Runtime Fee. Den gesamten Beitrag können Sie unter diesem <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/unity-runtime-fee-lober-interview-290923/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 01 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit der Arbeit auf die Wiesn (das Oktoberfest) und ohne Arbeitsverhältnis wieder heim </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-der-arbeit-auf-die-wiesn-das-oktoberfest-und-ohne-arbeitsverhaeltnis-wieder-heim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>„O'zapft is!“. Seit dem 16. September 2032 herrscht in München aufgrund des 188. Oktoberfests Ausnahmezustand. In den gut zwei Wochen werden mehrere Millionen Maß Bier ausgeschenkt und getrunken. Viele Unternehmen nutzen die Wiesn für eine betriebliche Veranstaltung – mit der Arbeit auf die Wiesn. Bei einem halben Hendl und einer oder mehrerer Maß Bier ist die Stimmung ausgelassen. Die gute Stimmung soll sich – wie bei solchen Betriebsveranstaltungen üblich – positiv auf das kollegiale Miteinander und die Motivation auch bei der täglichen Arbeit übertragen. Wenn Arbeitnehmer bei dem Wiesnbesuch mit der Arbeit jedoch eine Maß zu viel erwischen, besteht das Risiko, ohne Arbeitsverhältnis wieder heimzugehen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>im arbeitsrechtlichen Alltag und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gibt es viele Fälle rund um das Thema Betriebsfeiern. Was ist (gerade noch) zulässig und was kann zur Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen? Ein Überblick:</p><h3>Kater am nächsten Tag und Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Die Voraussetzungen für eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall sind, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in Folge einer Krankheit erfolgt und dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist ein „Kater“ bzw. der medizinisch korrekte Begriff „Veisalgia“ eine Krankheit. Wer am Abend zu viel Alkohol trinkt und sich am nächsten Morgen mit Übelkeit und Kopfschmerzen plagt, fühlt sich nicht nur krank, sondern ist auch medizinisch und juristisch (arbeitsunfähig) krank.</p><p>Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Es ist dabei ein hohes Maß des „Verschuldens“ erforderlich. Eine solche unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt bei einem „groben“ Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn ein Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Bei „normalen“ Krankheiten wird ein solches Verschulden regelmäßig nicht bestehen und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist zu leisten. Typische Fälle einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, in denen eine Entgeltfortzahlung nicht geleistet wird, sind beispielsweise bei Teilnahme an einer Schlägerei, bei Verkehrsunfällen aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, beim Überfahren einer roten Ampel oder bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.</p><p>Das BAG hat in der Entscheidung vom 18.03.2015 (10 AZR 99/14) nicht zum „Kater“, sondern zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholkrankheit/Alkoholabhängigkeit entschieden, dass kein Verschulden gegen sich selbst vorliegt und damit die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu leisten sind. Ist die Krankheit „Kater“ damit ebenfalls nicht selbstverschuldet und besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? Jeder Mensch, der schon einmal das Münchner Oktoberfest besucht hat oder bei anderer Gelegenheit (mehr) Alkohol getrunken hat, weiß, dass ein „Kater“ am nächsten Tag droht. Die Rechtsprechung ist bei der Ablehnung der Entgeltfortzahlung eher zurückhaltend und die Hürde der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist hoch. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlungspflicht bei einem „Kater“ ist mir nicht bekannt. Nach meiner Einschätzung ist jedoch der „Kater“ als übliche alkoholbedingte Folge der „Bilderbuchfall“ einer selbstverschuldeten Krankheit und dürfte damit zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers führen.</p><h3>Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers am Wiesnbesuch</h3><p>Regelmäßig findet der Besuch des Oktoberfestes außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht am betrieblichen Wiesnbesuch. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn der Besuch des Oktoberfestes ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der Arbeitgeber kann dem nicht teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitspflichtverletzung vorwerfen. Der Arbeitnehmer, der der betrieblichen Veranstaltung nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung - soweit der Wiesnbesuch (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet - zu erbringen.</p><h3>(Fehl-)Verhalten auf der betrieblichen Wiesn</h3><p>Beim betrieblichen Wiesnbesuch handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Wer sich nicht daran hält, riskiert sein Arbeitsverhältnis, wie zahlreiche Beispielsfälle in der Praxis belegen.</p><p>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch Schimpfwörter („arme Sau“, „Arschloch“, „Wichser“) und beleidigende Gesten (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs im Bierzelt vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 - 18 Sa 836/04).</p><p>Auch Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern auf beim Wiesnbesuch können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einem seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen.</p><p>Auf der Wiesn und unter Alkoholeinfluss kommt oftmals auch das Flirten nicht zu kurz. Das Arbeitsrecht verbietet Flirten, Küssen etc. nicht, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der sexuellen Belästigung vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten kann Weihnachtsfeier beispielsweise vorliegen, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein „außereheliches Abenteuer“ oder einen „flotten Dreier“ zu haben sei (OLG Frankfurt) oder bei einem Klaps auf den Po (LAG Köln vom 07.07.2005 – 7 Sa 508/04).</p><h3>Besuch des Oktoberfestes und Unfallversicherung</h3><p>Auch wenn der betriebliche Oktoberfestbesuch keine Pflichtveranstaltung ist, ist er dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R).Unter den Schutzzweck fallen alle mit dem Wiesnbesuch im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der betrieblichen Veranstaltung und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Ziehen einzelne Arbeitnehmer nach dem offiziellen Teil weiter, ist dies nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst. Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der betrieblichen Veranstaltung unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).-</p><h3>Trinkgelage nach der betrieblichen Feier</h3><p>In einem Kündigungsschutzprozess beim LAG Düsseldorf wurde am 12.9.2023 (3 Sa 284/23) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Grund für die Kündigung war ein Trinkgelage nach einer Betriebsfeier. Der Arbeitnehmer war im Außendienst bei einer Winzergenossenschaft beschäftigt. Am 12.1.2023 fand beim Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier in einem externen Restaurant statt. Nach dem Ende der Weihnachtsfeier gegen 23:00 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten zur firmeneigenen Kellerei. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer trank im Aufenthaltsraum der Kellerei mit einem Kollegen vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel. Auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen. Das LAG hat erklärt, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachtet. Es sei offensichtlich, dass man als Arbeitnehmer nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob das Verhalten bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige oder die Interessenabwägung zu einer ordentlichen Kündigung führe. Auf Vorschlag des LAG haben die Parteien sich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.</p><p>Eine friedliche Wiesn, keinen (großen) Kater und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten baut Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-baut-arbeitsrecht-weiter-aus-und-gewinnt-dr-mark-zimmer-fuer-ihren</link>
                        <description>ADVANT Beiten baut Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 29. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort. Dr. Mark Zimmer, der bereits von 1998 bis 2002 bei ADVANT Beiten war, wechselt von Gibson, Dunn &amp; Crutcher und steigt als Salary Partner ein.</p><p>Dr. Mark Zimmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Er vertritt seine Mandanten insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Fusionen und Übernahmen sowie der Einstellung und Trennung von Führungskräften, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Compliance, insbesondere die Aufdeckung von und Reaktion auf Betrug, Korruption und ähnliche Verstöße. Dabei verfügt Dr. Mark Zimmer über eine besondere Expertise in der Durchführung komplexer interner Untersuchungen für multinationale Unternehmen.</p><p>„Wir freuen uns, mit Mark Zimmer einen früheren Kollegen mit hervorragender Reputation am Markt wieder bei uns zu haben“, sagt Markus Künzel, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten und ergänzt: „Compliance ist ein fester Bestandteil unserer arbeitsrechtlichen Expertise. Herrn Zimmers langjährige Erfahrung wird sowohl unsere Praxisgruppe als auch die standort- und praxisgruppenübergreifende Zusammenarbeit in der Kanzlei stärken.“</p><p>Mark Zimmer zu seinem Wechsel: "Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit vertrauten Kollegen und einem starken Team.“</p><p>Dr. Mark Zimmer wird regelmäßig von den führenden juristischen Publikationen als Experte empfohlen, darunter Juve, Handelsblatt/Best Lawyers, Legal 500 und Kanzleimonitor.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Indexmietverträge, Vorsicht ist geboten!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/indexmietvertraege-vorsicht-ist-geboten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im zurückliegenden Jahr sind aufgrund der hohen Inflation Indexmietverträge in den öffentlichen Fokus gerückt, die vor allem bei Gewerbe-Vermietungen, aber zunehmend auch im Wohnbereich eine wichtige Rolle spielen. In diesem Beitrag soll es um Gewerbe-Mietverträge gehen.</p><p>Indexmietverträge sind entgegen mancher populistischer Betrachtung transparent und – wenn die Verträge klar verhandelte Regelungen enthalten – daher fair und flexibel.</p><p>In den zurückliegenden gab es ausschließlich nur eine Richtung: indexbasierte Steigerungen. Vermieter und Mieter von Gewerbeflächen mit Indexmietverträgen sollten gerade in der jetzigen Zeit besonders achtsam sein. Alle Mietverträge mit Wertsicherungs- bzw. Preisklausel müssen eine Anpassung nach „oben“ und nach „unten“ vorsehen.</p><p>Die Unwirksamkeit einer Indexmietklausel ist dabei nicht nur bei unangemessener Benachteiligung gegeben, also etwa wenn nur die Möglichkeit einer Erhöhung vorgesehen ist. Die Wirksamkeit einer Indexmietklausel ist auch an das Erfordernis der Langfristigkeit des Vertrages geknüpft. Das heißt, Vermieter müssen für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung oder auf ein Sonderkündigungsrecht verzichten bzw. Mieter müssen das Recht haben, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu erhöhen. Andersfalls ist die Indexmietklausel nach Preisklauselgesetz unwirksam.</p><p>Die Indexierung muss nicht zwingend zu 100 Prozent und jedes Jahr erfolgen, sondern kann teilweise und in bestimmten Zeitintervallen angepasst werden, je nach vereinbartem Index und verhandelter Regelung im Mietvertrag. Gute Vertragsgestaltung ist die Grundlage für die Vermeidung von Streitigkeiten.</p><p>Bei Forward-Verträgen sieht man immer häufiger, dass die Indexierung ab der Unterzeichnung des Mietvertrags gelten soll, also weit vor Mietbeginn. Es besteht damit das Risiko für Mieter und Vermieter: Bis zum Beginn des Mietverhältnisses kann eine Diskrepanz zwischen der Vertragsmiete und der aktuellen Marktmiete entstehen, denn der Blick in die Glaskugel ist bekanntermaßen schwierig. Um dies zu vermeiden, kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass die zu zahlende Miete zum Mietbeginn der aktuellen Marktmiete entsprechen soll. Hierbei kann die Marktmiete durch einen Sachverständigen oder durch den Mittelwert der Bewertungen mehrerer Maklerhäuser festgelegt werden. Zugegeben, das macht es den Finanzierern nicht einfach, wenn sie diesen Weg überhaupt mitgehen.</p><p>Ein letzter kurzer Blick auf das Thema Wohnen und Indexklauseln: Die Politik sieht solche Verträge in Zeiten hoher Inflation als problematisch an. Ob es einmal gesetzliche Regelungen und damit einhergehend eine Kappungsgrenze geben wird, um Folgen hoher Inflation abzumildern, ist noch nicht absehbar. Doch die Debatte läuft.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 26 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Veränderte Führung: Dr. Guido Krüger und Dr. Detlef Koch bilden als Doppelspitze Leitungsausschuss von ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/veraenderte-fuehrung-dr-guido-krueger-und-dr-detlef-koch-bilden-als-doppelspitze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 27. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wird ab sofort von Dr. Guido Krüger und Dr. Detlef Koch als Doppelspitze geführt. Managing Partner Philipp Cotta hat sein Amt aus persönlichen Gründen niedergelegt und wird sich wieder der Mandatsarbeit zuwenden sowie weiterhin seine Aufgaben im ADVANT-Verbund wahrnehmen.</p><p>Philipp Cotta, der bereits seit vielen Jahren Mitglied des Leitungsausschusses war, wurde erstmals 2019 zum Managing Partner gewählt und 2022 für weitere drei Jahre in seinem Amt bestätigt. Er führte die Geschicke der Kanzlei gemeinsam mit Guido Krüger und Detlef Koch. Beide führen die Kanzlei nach dem Rücktritt Cottas als Doppelspitze weiter und arbeiten dabei eng mit weiteren Gremien und Funktionen in der Kanzlei zusammen.</p><p>„Wir danken Philipp Cotta für sein langjähriges Engagement an der Spitze unserer Kanzlei und insbesondere für seine Verdienste hinsichtlich der Vorbereitung, Gründung und Etablierung von ADVANT“, sagt Detlef Koch. „Die Allianz ist ein<br>zukunftsweisender und absolut notwendiger Schritt für unsere Kanzlei. Wir werden diesen Weg mit voller Kraft weitergehen“, ergänzt Guido Krüger.</p><p>Die Amtszeit des ursprünglich dreiköpfigen Führungsgremiums endet regulär mit Ablauf des Kalenderjahres 2024. Aufgrund der veränderten Situation wird die Partnerschaft bereits in diesem November unter Federführung von Guido Krüger und Detlef Koch über die verschiedenen Szenarien einer Neuaufstellung entscheiden.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 26 Sep 2023 14:44:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz im Urheberrecht - Herausforderungen für den Gesetzgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-urheberrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im zweiten Video unserer Reihe zum Thema KI spricht unser Partner Mathias Zimmer-Goertz über Künstliche Intelligenz im Urheberrecht.<br>Dürfen Chat GPT und Co. urheberrechtlich geschützte Werke einfach so verwenden? Und sind urheberrechtliche Klagen gegen Entwickler:innen von KI in der Praxis aussichtsreich? Wie sollte der Gesetzgeber damit umgehen? Diese und weitere Fragen erläutert Mathias Zimmer-Goertz in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Unterirdisches“ Zeugnis: Berichtigungsanspruch auch nach 2 Jahren nicht verwirkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unterirdisches-zeugnis-berichtigungsanspruch-auch-nach-2-jahren-nicht-verwirkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 31. Mai 2023 – 4 Sa 54/22</em></p><p>Der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist nicht deshalb verwirkt, weil Arbeitnehmer:innen nach einer Eigenkündigung bereits ohne Zeugnis eine neue Beschäftigung gefunden haben. Treten keine besonderen Umstände hinzu, müssen Arbeitgeber:innen das Zeugnis in der Regel auch nach zwei Jahren noch korrigieren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Arbeitnehmer hatte seinen Job als Sales Engineer von sich aus nach 14 Jahren gekündigt. Über das Arbeitszeugnis kam es anschließend zum Streit mit dem bisherigen Arbeitgeber. Dessen Zeugnisvorschläge beanstandete der Arbeitnehmer als „völlig inakzeptabel“ – gerade „unterirdisch“. Anschließend passierte zwei Jahre lang – in denen der Arbeitnehmer bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen hatte – nichts.</p><p>Der Stachel über das „unterirdische“ Zeugnis saß beim Arbeitnehmer jedoch tief. Anders ist es nicht zu erklären, dass er zwei Jahre später den früheren Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung verklagte. Jener verteidigte sich mit dem Einwand, der Anspruch auf Zeugnisberichtigung sei verwirkt. Schließlich hatte der Arbeitnehmer nach der letzten Beanstandung des Zeugnisses den Berichtigungsanspruch nicht weiterverfolgt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg schlossen sich der Argumentation des früheren Arbeitgebers nicht an. Sie gaben der Zeugnisberichtigungsklage statt. Den Einwand der Verwirkung wiesen sie zurück.</p><p>Zwar sei aufgrund des zweijährigen Untätigbleibens des Arbeitnehmers das für die Verwirkung notwendige „Zeitmoment“ anzunehmen. Das allein genüge jedoch nicht. Das ebenfalls erforderliche „Umstandsmoment“ fehlte. Der frühere Arbeitgeber durfte nicht davon ausgehen, dass der ehemalige Arbeitnehmer die Zeugnisberichtigung nicht mehr verlangen werde.</p><p>Allein durch die Eigenkündigung und Anschlussbeschäftigung habe der Arbeitnehmer nicht zu erkennen gegeben, er werde das Zeugnis nicht mehr verlangen. Das Arbeitszeugnis müsste schließlich auch bei künftigen Bewerbungen im weiteren Berufsleben vom Arbeitnehmer vorgelegt werden.</p><p>Auch habe der frühere Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber bei Jobende überreichte Zeugnis mit harschen Worten als „vollkommen unterirdisch“ zurückgewiesen. Aufgrund der drastischen Beanstandung durfte der Arbeitgeber nicht damit rechnen, der Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht weiterverfolgen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Gemäß § 109 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Sind Arbeitnehmer:innen mit dem Zeugnis nicht zufrieden, können Sie es beanstanden und von ihren Arbeitgeber:innen ein korrigiertes Zeugnis verlangen. Dieser Anspruch auf Zeugnisberichtigung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sind drei Jahre nach der Beanstandung vergangen, greift zum Jahresende die Verjährung. Arbeitgeber:innen können sich auf die Verjährung berufen und sind nicht mehr zur Korrektur verpflichtet.</p><p>Jedoch können Arbeitnehmer:innen bereits vor Eintritt der Verjährung mit ihrem Anspruch auf Zeugnisberichtung (ebenso: mit anderen Ansprüchen wie z.B. Geldforderungen) unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen sein. Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn er sich gegenüber der anderen Seite als unzulässige Rechtsausübung darstellt.</p><p>Hierzu braucht es einmal das sog. „Zeitmoment“. Es muss eine bestimmte Zeit vergangen sein, die beim Gegenüber das Vertrauen schafft, die andere Seite werde sich nicht mehr mit ihrem Anspruch melden. Bei Zeugnissen wird das Zeitmoment schon nach recht kurzer Zeit (im Einzelfalls bereits nach fünf Monaten) angenommen, weil Endzeugnisse üblicherweise alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt und – wenn nötig – korrigiert werden.</p><p>Zusätzlich (!) zum Zeitmoment muss das wesentlich schwieriger zu bestimmende "Umstandsmoment" erfüllt sein. Der/Die Anspruchsinhaber:in muss durch sein/ihr Verhalten beim Gegenüber ein Vertrauen hervorgerufen haben, der andere Teil werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Die reine Untätigkeit der Anspruchsinhaber*innen genügt hierfür nicht. Ob dieses Umstandsmoment im Einzelfall vorliegt, entscheiden im Zweifel die Arbeitsgerichte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber:innen sollten nicht darauf hoffen, dass Arbeitnehmer:innen Ansprüche nicht geltend machen und deren Rechtspositionen vor Eintritt der Verjährung verwirken. Die Anforderungen an eine Verwirkung sind hoch, die Annahme der Verwirkung von Arbeitnehmeransprüchen durch die Arbeitsgerichte eher die Ausnahme.</p><p>Damit Arbeitgeber:innen möglichst schnell Klarheit und Rechtssicherheit über Ansprüche aus dem – laufenden oder beendeten – Arbeitsverhältnis haben, sollte sich bereits im Arbeitsvertag eine Klausel zur Ausschlussfrist wiederfinden. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, ohne dass die Arbeitnehmer:innen ihre Rechte geltend gemacht haben, können sich Arbeitgeber:innen zurücklehnen: Die Ansprüche der anderen Seite sind erloschen.</p><p>Für Rechtssicherheit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen zudem Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Gerade Fragen rund um das dem Arbeitnehmer bei Austritt zustehende Arbeitszeugnis (Note, Beurteilung, Zeitpunkt) lassen sich darin wunderbar regeln. Auf die im Einzelfall sehr unsichere Frage, wann ein Anspruch möglicherweise verwirkt ist, kommt es dann nicht mehr an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wörwag Pharma bei Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-woerwag-pharma-bei-uebernahme-der-mauermann-arzneimittel-kg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mauermann hat am Sitz am Starnberger See rund 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist als Lohnhersteller GMP-zertifiziert für die Herstellung und Verpackung fester Darreichungsformen. Gegründet 1938, arbeitet das Familienunternehmen seit mehr als 45 Jahren mit Wörwag zusammen.</p><p>Wörwag Pharma mit Sitz in Böblingen kann mit der Übernahme die eigenen Produktionskapazitäten ausbauen. Die Fabrik am Starnberger See ist nun der zweite eigene Produktionsstandort von Wörwag Pharma. Im polnischen Lodz befindet sich mit Wörwag Pharma Operations die erste eigene Produktion, die 2021 erworben wurde und im vergangenen Jahr erstmals Ware ausgeliefert hat. Der Anteil der Produkte aus eigener Fertigung wächst kontinuierlich.</p><p>Wörwag vertreibt sowohl verschreibungspflichtige Medikamente als auch OTC-Präparate und Nahrungsergänzungsmittel. Das Unternehmen hat sich mit Produkten in Therapiegebieten wie Diabetes und assoziierten Krankheiten, Erkrankungen des Nervensystems, Muskel- und Skeletterkrankungen sowie des Immunsystems etabliert. 2022 konnte Wörwag einen Umsatz von über291 Millionen Euro verzeichnen. Die Zahl der Mitarbeitenden stieg im vergangenen Jahr um 200 auf 1400.</p><p>Der 1971 gegründete Hersteller ist seit 1993 unter anderem in Ungarn, Russland, Rumänien, Bulgarien und weiteren osteuropäischen Ländern vertreten. Außerdem werden die Präparate in Lateinamerika und Asien angeboten.</p><p>ADVANT Beiten berät Wörmag Pharma regelmäßig bei Transaktionen.</p><p><strong>Berater Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Moritz Handrup (Banking &amp; Finance, Frankfurt), Damien Heinrich und Lisa Werle (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Die digitalen Mühlen der Justiz nehmen langsam Fahrt auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung-die-digitalen-muehlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Schon seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Vollstreckungsgerichte elektronisch zu übermitteln. Die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, wird jedoch weiterhin ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich in Papierform vorgelegt werden. Dies hat die Anzahl der hybriden Aufträge und Anträge bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht. Diese Aufträge und Anträge richtig und vollständig zuzuordnen, kostet viel Zeit und schließt nicht aus, dass Unterlagen verloren gehen. Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu entschlossen, die Anzahl dieser hybriden Aufträge und Anträge zu verringern. Am 19. September 2023 hat es hierzu den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgestellt [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Digitale_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Aktuelle Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung</a>]. Im Zeitalter der Digitalisierung und Nachhaltigkeit ist der Vorschlag uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p>Nach dem Referentenentwurf sollen u.a. folgende Vorschläge umgesetzt werden:</p><ul><li>Der Anwendungsbereich von § 754a und § 829a ZPO wird erweitert: Anstelle der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform sollen elektronische Kopien an das Vollstreckungsorgan übermittelt werden.</li><li>Für die in den §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers soll ausreichen, dass eine elektronische Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung übermittelt wird oder der Gerichtsvollzieher auf eine solche Kopie Zugriff hat.</li><li>Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher in § 753 Abs. 4 und 5 ZPO werden um Regelungen für sichere Übermittlungswege ergänzt und erweitert.&nbsp;</li><li>Der geänderte § 753a ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht zu versichern ist und Vollmachten gegenüber dem Gerichtsvollzieher erteilt und digital nachgewiesen werden können.&nbsp;</li><li>Der neue § 764a ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Prozessvollmachten gegenüber dem Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgewiesen werden.</li><li>§ 12 Abs. 6 Satz 2 GKG stellt klar, dass darauf verzichtet wird, dass die Gerichtsgebühr im Voraus einzuzahlen ist, wenn der Antrag elektronisch gestellt und die Dokumente elektronisch übermittelt werden.</li></ul><p></p><p>Zudem kündigt das Bundesministerium der Justiz an, dass bestimmte professionelle Antragssteller verpflichtet werden sollen, Zwangsvollstreckungsformulare als XJustiz-Datensatz (statt wie bisher im PDF-Format) einzusenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichte diese Formulare möglichst effektiv elektronisch weiterverarbeiten können, um Durchsuchungsanordnungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass Gerichte, die bereits elektronische Akten führen, häufig PDF-Beschlussentwürfe nicht weiter elektronisch bearbeiten können. Da ab dem 1. Januar 2026 alle Akten der Justiz elektronisch geführt werden sollen, soll mit XJustiz-Datensätze die Justiz effizienter werden.</p><p>Der Referentenentwurf ist zu befürworten. Die ausgerufenen Ziele, Nachhaltigkeit zu steigern, Zeit und Aufwand zu sparen sowie eine effektive Digitalisierung voranzutreiben, werden erreicht werden. Wann und wie die Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, wird jedoch noch zu sehen sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen der Regelungen zur Zinsschranke und die Einführung eine Zinshöhenschranke nach dem Wachstumschancengesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-der-reglungen-zur-zinsschranke-und-die-einfuehrung-eine-zinshoehenschranke-nach</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Vorbemerkung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 29.8.2023 hat die Bunderegierung den Entwurf <span><span>eines Gesetzes </span></span>zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Dieser sieht unter anderem die Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Richtlinie) und die Einführung einer Zinshöhenschranke vor. Diese geplanten Regelungen haben erheblichen Einfluss auf die Besteuerung größerer Immobilienportfolien. Da es keinen Beststandschutz (Grandfathering) für bisherige Strukturen gibt, sollten diese neuen Regelungen in der Steuerplanung ab 2024 sehr kurzfristig berücksichtigt werden und es sollte in 2023 über mögliche Umstrukturierungen nachgedacht werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Neue Anti-Fragmentierungs-Regelung bei der Zinsschranke</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Reglungen der Zinsschranke nach § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) sehen bisher vor, dass die Zinsaufwendungen nach Saldierung mit den Zinserträgen nur zu 30% des um Abschreibungen und Zinsen bereinigten Gewinns (verrechenbares EBITDA) steuerlich abziehbar sind. Es gibt allerdings eine Freigrenze von 3 MioEUR je Betrieb im Sinne der Zinsschranke. Als Betrieb im Sinne der Zinsschranke galten bisher in der Regel einzelne Gesellschaften oder ertragsteuerliche Organkreise. </span></span></span></p><p><span><span><span>Immobilienportfolien sind sehr oft mit einzelnen Objektgesellschaften unter einer (Zwischen-)Holding gebündelt (fragmentiert), um für jede Objektgesellschaft möglichst die Freigrenze von 3 MioEUR nutzen zu können. Mit der Einführung des § 4h (2) S. 1 a EStG n.F. werden gleichartige Betriebe, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, zusammengefasst, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann und auf diese entsprechend dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen aufzuteilen ist (Anti-Fragmentierungsregel). Unter Umständen könnten nach der Neuregelung auch Immobilienfonds zu einem Betrieb im Sinne der Zinsschranke zusammengefasst werden, sofern das Merkmal „einheitliche Leitung“ erfüllt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Besteht beispielswese ein Portfolio aus 10 Objektgesellschaften mit gleichem Zinssaldo unter eine Holding, so hat jede Objektgesellschaft zukünftig nicht mehr einen Freigrenze von 3 MioEUR sondern nur noch TEUR 300. Sofern der Zinssaldo bei den einzelnen Gesellschaften die 300 TEUR übersteigt, wäre nach der Neuregelung die Zinsaufwendungen in voller Höhe nicht abziehbar, soweit sie die Zinserträge und das verrechenbare EBITDA übersteigen </span></span></span></p><h3><span><span><span>Neue Zinshöhenschranke (§ 4I EStG n.F.)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die neue geplante Zinshöhenschranke ist eine vollkommen neue, überraschende Regelung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Intercompany-Finanzierungen (zwischen nahestehenden Personen i,S. § 1 (2) des Außensteuergesetzes = AStG) soll der Zinssatz beim Darlehnsnehmer steuerlich pauschal auf 2% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB begrenzt werden, sofern es sich bei der Gläubigergesellschaft um eine „substanzlose“ Gesellschaft handelt. Aktuell beträgt der Basiszins 3,12%. Demnach wäre der Zinssatz zurzeit auf 5,12% gedeckelt. Der Basiszins verändert sich immer am 1. Januar und 1. Juli des Jahres.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Reglungen ergänzen die Reglungen zur Zinsschranke und zum Fremdvergleich und schließen deren Anwendung nicht aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach der Gesetzesbegründung bedeutet Substanz, dass <em><span><span>„der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine</span></span> </em><em><span><span>Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Voraussetzung</span></span> </em><em><span><span>ist insoweit eine in Bezug zum konkreten Finanzierungsgeschäft wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit. Diese erfordert insbesondere, dass der Gläubiger über die Fähigkeit</span></span> </em><em><span><span>und die Befugnis verfügt, das Risiko des konkreten Finanzierungsgeschäfts tatsächlich zu</span></span> </em><em><span><span>kontrollieren oder es zu tragen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Entscheidungsträger</span></span> </em><em><span><span>die notwendigen Erfahrungen und Kompetenzen haben und über eine ausreichende Informationsbasis verfügen.“. </span></span></em><span><span>Das Gesetz verweist insoweit auf § 8 (2) S 2 und 3 AStG.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Darlehnsgeber (die Finanzierungsgesellschaft) und die Konzernmuttergesellschaft das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem höheren Zinssatz hätten erhalten können, gilt dieser Zinssatz als höchstmöglicher Zinssatz. Als Nachweis soll dabei z.B. der Refinanzierungssatz der obersten Muttergesellschaft oder Datenbankstudien auf Ebene der obersten Muttergesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu untersuchenden Finanzierungsbeziehung dienen. Angebote von Banken oder anderen möglichen Gläubigern reichen nicht aus.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei großen Immobilienkonzernen (ggf. auch bei Immobilienfonds) bedeutet die geplante Anti-Fragmentierungsregel für die Zinsschranke im Ergebnis, dass die Wirkung der Freigrenze gegen 0 geht. Zukünftig sind daher die anderen Befreiungsregelungen von der Zinsschranke verstärkt zu prüfen. Einmal ist dies die „Stand-Alone-Klausel“ (§ 4h (2) Satz 1 b) EStG) deren Anwendung allerdings auch mit dem Wachstumschancengesetz erschwert wird. Diese könnte ggf. durch die gezielte Bildung von ertragsteuerlichen Organschaften genutzt werden. Zum anderen ist dies die Equity-Escape-Klausel (§ 4h (2) Satz 1 c) EStG in Verbindung mit § 8a KStG). Diese beiden Regelungen sind erheblich komplexer als die Anwendung Freigrenze und bedürfen einer Planung, mit der frühzeitig begonnen werden sollte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Equity-Escape-Klausel (§ 4h (2) Satz 1 c) EStG in Verbindung mit § 8a KStG) wird im Blogbeitrag "<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/equity-escape-klausel-wird-der-ladenhueter-zum-rettungsanker" target="_blank">Equity Escape Klausel – Wird der Ladenhüter zum Rettungsanker?</a>" von Jens Ledermann hingewiesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Zinshöhenschranke bedarf einer generellen Prüfung der IC Finanzierungsstrukturen und -verträge.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank"><span><span><span>Jens Müller</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Equity Escape Klausel – Wird der Ladenhüter zum Rettungsanker?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/equity-escape-klausel-wird-der-ladenhueter-zum-rettungsanker</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht unter anderem eine Verschärfung der Beschränkung des Zinsabzugs nach den Regeln der Zinsschranke vor. Aufgrund der geplanten Einführung einer Anti-Fragmentierungs-Regelung kann die Freigrenze von 3 Mio EUR, bis zu dieser die Nettozinsaufwendungen unbeschränkt abziehbar sind, zukünftig bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, nur noch einmal genutzt werden. Die geplanten Änderungen haben daher erheblichen Einfluss auf die Finanzierungsstrukturen größerer Immobilienportfolien. Die Neuregelungen der Zinsschranke und der Zinshöhenschranke wurden bereits in einem Beitrag "<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/aenderungen-der-reglungen-zur-zinsschranke-und-die-einfuehrung-eine-zinshoehenschranke-nach" target="_blank">Änderungen der Reglungen zur Zinsschranke und die Einführung eine Zinshöhenschranke nach dem Wachstumschancengesetz</a>" von Jens Müller vorgestellt. Nachfolgend soll ein Überblick über die Equity-Escape-Klausel gegeben werden, welche ein Ausweg aus dieser „Misere“ sein kann. Aufgrund der Komplexität der Regelung wurde diese bisher jedoch kaum angewendet. Vor dem Hintergrund der geplanten Verschärfungen des Zinsabzugs könnte die Equity-Escape-Klausel zukünftig aber an Bedeutung gewinnen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Equity-Escape-Klausel</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Equity-Escape-Klausel besagt, dass wenn die Eigenkapitalquote einer Konzerngesellschaft am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist, eine Begrenzung des Zinsabzugs aufgrund der Regelungen der Zinsschranke nicht vorgenommen wird. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich. </span></span></span></p><p><span><span><span>Grundsätzlich soll der Einzel- und Konzernabschluss, nach dem die Eigenkapitalquoten ermittelt werden, einheitlich nach IFRS aufgestellt werden. Abweichend hiervon können aber auch andere Rechnungslegungsstandards verwendet werden. Für die Berechnung der Eigenkapitalquote sind verschiedene Modifikationen des Eigenkapitals und der Bilanzsumme des Betriebs vorzunehmen. Zum Beispiel werden bei Berechnung des Eigenkapitals des Betriebs keine Anteile an Konzerngesellschaften berücksichtigt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern die Anforderungen an den Eigenkapitalquotenvergleich erfüllt werden, kann die Equity-Escape-Klausel jedoch nur dann genutzt werden, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz). </span></span></span></p><h3><span><span><span>Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung<strong> </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt derzeit vor, wenn Vergütungen für Fremdkapital an einen Minderheitsgesellschafter oder an eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten, der auf den Minderheitsgesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, gezahlt werden und diese Vergütungen mehr als 10 % des Zinssaldos des Rechtsträgers betragen. Als Minderheitsgesellschafter in diesem Sinne gelten Personen, die zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an einer konzernzugehörigen Gesellschaft beteiligt sind. Vergütungen an Gesellschafter, die selbst Teil des Konzerns sind, sind unschädlich, somit sind im Regelfall Vergütungen an Gesellschafter, die mit über 50% an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht zu betrachten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung ist nicht nur für den Betrieb zu prüfen, welcher die Escape-Klausel in Anspruch nehmen will. Soll für eine Konzerngesellschaft die Escape-Klausel genutzt werden, ist für jeden (in- und ausländischen) konzernangehörigen Rechtsträger zu prüfen, ob eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Liegt nur bei einem einzigen dieser Rechtsträger eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vor, so können sämtliche Konzerngesellschaften die Escape-Klausel nicht in Anspruch nehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass zukünftig die Vergütungen aller Minderheitsgesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zusammenzurechnen sind. Bisher wurde die 10%-Grenze pro Minderheitsgesellschafter einzeln geprüft. Zudem soll die maßgebliche Beteiligungsgrenze, bei der ein Minderheitsgesellschafter vorliegt, von derzeit „mehr als 25%“ auf „mindestens 25%“ korrigiert werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass im Gesamten Konzern keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung Konzern vorliegt. Problematisch kann insbesondere der Nachweis des Nicht-Vorliegens von Minderheitsgesellschaftern sein, da auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse zu berücksichtigten sind. Sehr aufwendig kann auch der Nachweis sein, dass keine schädlichen Rückgriffsrechte von Fremdkapitalgebern des Konzerns auf Minderheitsgesellschafter vorliegen. Hierzu muss letztlich eine Bestätigung aller Fremdkapitalgeber des Konzerns eingeholt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Handlungsempfehlung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Umso komplexer Konzernstrukturen sind, umso schwieriger wird der Nachweis zu erbringen sein, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Insbesondere in Strukturen, in denen die Beteiligungsverhältnisse und Finanzierungstrukturen leicht nachvollziehbar und nachweisbar sind, kann die Equity-Escape-Klausel aber eine Möglichkeit sein, die Beschränkung des Zinsabzugs der Zinsschranke auch in Zukunft zu vermeiden. Konzerne, welche diese nutzen möchten, müssen sich jedoch bewusst sein, dass die zur erfüllenden Nachweispflichten mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein können und ein Restrisiko, dass der Nachweis nicht vollumfänglich erbracht wird, oftmals nicht ausgeschlossen werden kann. </span></span></span></p><p><span><span><span>Es empfiehlt sich möglicherweise den Konzern einem „8a-Check“ zu unterwerfen. Mit geeigneten Checklisten sollten Rechts- und Finanzierungsabteilungen der (Teil-)Konzerne die notwendigen Informationen einholen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Abschließend ist zu beachten, dass die Equity-Escape-Klausel nur zur Nicht-Anwendung der Zinsschranke führt. Die Anwendung der Zinshöhenschranke, welche im Zuge des Wachstumschancengesetz eingeführt werden soll, bleibt hiervon unberührt.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank"><span><span><span>Jens Ledermann</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 %-Studie 2023 - Rentabilität einer Investition muss völlig neu bewertet werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-2023-rentabilitaet-einer-investition-muss-voellig-neu-bewertet-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die „5 %-Studie – wo investieren sich noch lohnt“ gehört mittlerweile zu den Studienklassikern von bulwiengesa. ADVANT Beiten ist langjähriger Partner bei dieser Studie. Sie bietet bereits seit 2015 einen kompakten Marktüberblick und liefert einen neuen Ansatz bei der Beschreibung von Immobilienmärkten. Dafür werden die Performance-Erwartungen der wichtigsten Assetklassen des deutschen Investmentmarkts untersucht: Wohnen, Büro, Shoppingcenter und Fachmarktzentren, Hotel, Logistikimmobilien, Micro-Apartments, Unternehmensimmobilien und Servicewohnen für Senioren. bulwiengesa ist eines der größten unabhängigen Beratungs-, Analyse- und Bewertungsunternehmen für die Immobilienbranche in Deutschland.</p><p>Wie schon in den vergangenen Jahren geht die „5 %-Studie“ auch 2023 auf Deutschland-Tour. Für die bereits neunte Ausgabe ist ADVANT Beiten wieder Gastgeber dieser fünf Informations- und Diskussionsabende. Alle sind ausgebucht. Für alle Interessenten, die nicht vor Ort sein können, wird am 26. Oktober ein Webinar angeboten.</p><p>Auftakt der Vorstellungsreihe war am Mittwoch, 20. September, in den Räumen von ADVANT Beiten in Frankfurt am Main. Ein namhaft besetztes Panel diskutierte die schwierige Marktsituation.</p><h3>Panel Frankfurt</h3><ul><li>Sven Carstensen, Vorstand, bulwiengesa</li><li>Silvia Beck, Niederlassungsleiterin Frankfurt, bulwiengesa</li><li>Dominik Barton, CEO, Barton Group</li><li>Dennis Davidoff, Investment Manager, Prime Capital</li><li>Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar, Partner und Leiter der Praxisgruppe Real Estate, ADVANT Beiten</li></ul><p></p><p>Steigende Baukosten und Zinsen, ein angespannter Energiemarkt und weiterhin gestörte Lieferketten prägen den Immobilienmarkt derzeit. Der historische Aufwärtstrend ist gebrochen, die Immobilienpreise sinken oder stagnieren erstmals seit 2010. Gleichzeitig steigen die Baupreise für Gebäude aller Art immer weiter. „Aktuell sehen wir, dass die Rentabilität einer Investition noch völlig neu bewertet werden muss“ sagte Klaus Beine, Partner bei ADVANT Beiten. Investoren stehen vor der Herausforderung erschwerter Ab- und Anschlussfinanzierungen und sehen sich mit einem erhöhten Eigenkapitalbedarf und einem erhöhten Zinsniveau konfrontiert bei gleichzeitig unsichereren Renditen. Bei Investitionen in Gewerbeimmobilien sind Home-Office statt voll ausgelasteter Büroflächen sowie E-Commerce statt stationärem Handel anhaltende Entwicklungen. Immobilien, die eine Umgestaltung von Büroflächen zur Steigerung von Innovation und Zusammenarbeit zulassen, gewinnen weiterhin an Attraktivität. Bei Einzelhandelsimmobilien steigt der Leerstand weiter an: Marktmieten und in der Folge auch Bewertungen rutschen ab. 2022 eher noch in den ländlichen und kleinstädtischen Regionen zu beobachten, setzt sich dieser Trend auch in den Metropolen weiter fort. Klaus Beine: „Für alle Anlageklassen gilt aus unserer Praxis dabei eine Gemeinsamkeit: Das Thema ESG, der Nachhaltigkeitsgedanke, ist bei Investoren fest verankert und hat sich zum führenden Kriterium für Investitionsentscheidungen entwickelt.“</p><h3>Die wichtigsten Studien-Ergebnisse:</h3><ul><li>Potenzieller Sanierungsaufwand belastet die Rendite vieler Bestandsgebäude</li><li>Renditen bei Wohnimmobilien stiegen nur leicht – kaum Inflationsschutz in A-Märkten</li><li>Investments in kleineren Büromärkten oft unwirtschaftlich</li><li>Preisfindung noch nicht abgeschlossen</li><li>Renditen für Logistikimmobilien deutlich über 4 %</li></ul><p><strong>Zur Studie 2023:</strong><br><a href="https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2023-09/5_prozent_studie_2023_deutsch.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2023-09/5_prozent_studie_2023_deutsch.pdf</a></p><p><strong>Anmeldung zur Online-Vorstellung am 26. Oktober (16.30 bis 17.30 Uhr):</strong><br><a href="https://bulwiengesa.de/de/magazin/roadshow-5-studie-2023" target="_blank" rel="noreferrer">https://bulwiengesa.de/de/magazin/roadshow-5-studie-2023</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur fehlerhaften Wahl des Versammlungsortes bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-fehlerhaften-wahl-des-versammlungsortes-bei-gesellschafterversammlungen-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>OLG München, Urteil vom 22.03.2023 - 7 U 1995/21</p><h3>Hintergrund</h3><p>An welchem Ort Gesellschafterversammlungen einer GmbH abzuhalten sind, kann in der Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung keine solche Regelung, muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Das OLG München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterversammlungen an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft stattfinden dürfen und welche Folgen ein fehlerhafter Versammlungsort nach sich zieht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall focht der Kläger, ein Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit Sitz in München, mehrere Gesellschafterbeschlüsse an. Zum Ort der Gesellschafterversammlung enthielt der Gesellschaftsvertrag keine Regelung. Die Geschäftsführerin der beklagten Gesellschaft hatte zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei in Frankfurt eingeladen. In dieser Versammlung sollte unter anderem über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sowie über seine Ausschließung aus der Gesellschaft abgestimmt werden.</p><p>Vor der Versammlung rügte der Kläger, der in München wohnt, schriftlich den Versammlungsort Frankfurt. Bei der Gesellschafterversammlung in Frankfurt hielt der Rechtsanwalt des Klägers, der diesen auf der Versammlung vertrat, die Rüge des unzulässigen Versammlungsortes aufrecht. Dennoch wurde auf dieser Gesellschafterversammlung über verschiedene Beschlussgegenstände abgestimmt.</p><h3>Entscheidung des OLG München</h3><p>Das OLG München gab dem Kläger Recht und erklärte die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse wegen des fehlerhaften Versammlungsortes für nichtig. Wenn die Satzung einer GmbH den Ort der Gesellschafterversammlung nicht regele, solle diese in Analogie zu § 121 Abs. 5 S. 1 AktG grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft, in diesem Fall also in München stattfinden. Dadurch sollen die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechtes geschützt werden.</p><p>Eine Ausnahme, die eine Gesellschafterversammlung in Frankfurt hätte rechtfertigen können, habe nicht vorgelegen. Eine solche komme laut dem OLG München zunächst dann in Betracht, wenn von vornherein feststehe, dass der andere Versammlungsort die Teilnahme nicht erschwere, z.B. weil die Gesellschafter den anderen Ort leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können. Das sei hier allerdings nicht der Fall gewesen, da jedenfalls für den Kläger, der in München wohnt, Frankfurt schwerer zu erreichen gewesen sei als München.</p><p>Dem OLG München zufolge komme ein anderer Versammlungsort auch dann in Betracht, wenn am Sitz der Gesellschaft kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört sei. Auf das Vorbringen der Beklagten, in München habe keine unter Coronabedingungen geeignete Lokalität zur Verfügung gestanden, sei es aber nicht angekommen, da der Gesetzgeber Regelungen getroffen habe, wie Gesellschafterbeschlüsse bei einer GmbH trotz der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gefasst werden können, beispielsweise im Rahmen einer Videokonferenz. Ein Bedürfnis für eine Versammlung in Präsenz an einem satzungsfremden Ort habe demnach nicht bestanden.</p><p>Folge des fehlerhaft gewählten Versammlungsorts sei die Anfechtbarkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Der Anfechtbarkeit stehe dabei auch nicht entgegen, dass der fehlerhafte Versammlungsort keine Auswirkung auf das Beschlussergebnis gehabt habe. Zwar hätten die Gesellschafter auch bei einer Versammlung in München nicht anders abgestimmt als in Frankfurt. Für die Anfechtbarkeit der Beschlüsse genüge hingegen die Verletzung des Mitwirkungs- und Partizipationsrechts des Klägers.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG München zeigt, dass bei der Wahl eines Versammlungsortes, der weder in der Satzung vorgeschrieben noch Sitz der Gesellschaft ist, Vorsicht geboten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn im Gesellschafterkreis Streit herrscht. Wird ein fehlerhafter Versammlungsort gewählt, droht die Nichtigerklärung sämtlicher in dieser Gesellschafterversammlung gefasster Beschlüsse.</p><p>Gesellschafter, die beabsichtigen, Beschlüsse aufgrund eines aus ihrer Sicht fehlerhaften Versammlungsortes anzufechten, müssen nicht auf ein Erscheinen bei der Gesellschafterversammlung am fehlerhaften Ort verzichten. Wollen sie bei der Versammlung anwesend sein, den zu fassenden Beschlüssen gerade durch ihre Teilnahme aber ggf. nicht auch noch zur Wirksamkeit verhelfen, müssen sie der Abhaltung der Versammlung ausdrücklich widersprechen. Sind nämlich sämtliche Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend und wird der Beschlussfassung als solcher nicht widersprochen, liegt eine Vollversammlung vor, die auch an einem "fehlerhaften" Versammlungsort wirksame Beschlüsse fassen kann. Diese können dann nicht mehr mit der Begründung angefochten werden können, der Versammlungsort sei fehlerhaft gewesen.</p><p>Erhebt der Gesellschafter zu Beginn der Versammlung Widerspruch und stimmt anschließend dennoch ohne erneuten Vorbehalt mit ab, verhält er sich widersprüchlich. Im Zweifel ist sein Verhalten in diesem Fall so auszulegen, dass er seinen anfänglichen Widerspruch aufgegeben hat. Er muss also, will er im Nachgang gegen die Beschlüsse gerichtlich vorgehen, unmissverständlich erklären, dass er an seinem Widerspruch festhält und seine Stimme nur vorsorglich abgibt.<br>Gesellschafter, die aufgrund des fehlerhaften Versammlungsortes nicht bei der Versammlung erscheinen wollen, sollten im Vorfeld der Versammlung den fehlerhaften Versammlungsort schriftlich rügen, um die spätere Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse sicherzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Oliver Korte steigt bei ADVANT Beiten als Equity Partner ein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oliver-korte-steigt-bei-advant-beiten-als-equity-partner-ein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 20. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stärkt ihren Hamburger Standort und gewinnt Oliver Korte als Equity Partner. Herr Korte wechselt gemeinsam mit Associate Helena Thiel von SKW Schwarz zum 1. Oktober 2023.</p><p>Oliver Korte (50) ist auf das nationale und internationale Handels- und Vertriebsrecht spezialisiert. Er verfügt über große Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen, die den Warenabsatz oder -bezug regeln. Besonderes Know-how hat er zu Fragen, die sich bei der Beendigung von Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträgen stellen, insbesondere zum Ausgleichsanspruch und zur Berechtigung der Kündigung. Häufig vertritt Oliver Korte seine Mandanten vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten. Er ist auch regelmäßig als Schiedsrichter in handels- und vertriebsrechtlichen Streitigkeiten tätig. Viele seiner Mandanten sind im Groß- und Außenhandel tätig, weitere Sektorenschwerpunkte bestehen in den Bereichen Lebensmittel und Medizinprodukte.</p><p>„Mit Oliver Korte gewinnen wir einen überaus erfahrenen und am Markt etablierten Kollegen mit ausgewiesener Expertise und einem hervorragenden Netzwerk“, sagt Dr. Christian Ulrich Wolf, Leiter des Hamburger Büros von ADVANT Beiten und ergänzt: „Handel und Vertrieb sind in der Hansestadt fest verankert. Mit Herrn Korte schärfen wir unser Profil insbesondere auch in diesem Bereich.“</p><p>Oliver Korte zu seinem Wechsel: „ADVANT Beiten steht für hohe Qualität in der Beratung und für einen konsequenten Internationalisierungskurs. Das beides, aber auch der Schwung, der sich in vielen Gesprächen mit meinen zukünftigen Kolleginnen und Kollegen gezeigt hat, hat mich überzeugt. Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit.“</p><p>Herr Korte wird regelmäßig von den führenden juristischen Handbüchern empfohlen, u.a. wird er als empfohlener Anwalt in den Kategorien</p><ul><li>Commercial Contracts (Chambers Europe 2023),</li><li>Schiedsverfahren/Streitbeilegung (Best Lawyers/Handelsblatt)</li><li>Vertriebssysteme (JUVE Handbuch 2023)</li><li>Handels- und Vertriebsrecht: Handel, Vertrieb und Logistik (Legal 500)</li></ul><p>der jeweils aktuellen Ausgaben gelistet.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nicht unerwartet, aber wichtig! BGH-Urteil zu Aufklärungspflichten stärkt Rechte von Immobilien-Erwerbern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nicht-unerwartet-aber-wichtig-bgh-urteil-zu-aufklaerungspflichten-staerkt-rechte-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Wie weit gehen die Aufklärungspflichten von Verkäufern bei Immobiliendeals? Dazu hat der BGH jetzt ein Urteil gefällt.</p><p>Immobilienverkäufer müssen potenzielle Käufer proaktiv über relevante Fakten informieren und gezielt etwa auf anstehende Sanierungskosten hinweisen. Das gilt auch für Fälle, in denen Unterlagen in einem digitalen Datenraum hinterlegt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richterinnen und Richter des fünften Zivilsenats mit der Vorsitzenden Richterin Bettina Brückner verschärften damit die Aufklärungspflichten der Verkäufer und stärkten die Rechte der Käufer (Urteil vom 15. September 2023, Az. V ZR 77/22).</p><p>Die Karlsruher Richter haben damit der bislang üblichen Praxis einiger Verkäufer, sich allein durch eine - bisweilen sehr kurzfristig vor Beurkundung des Kaufvertrags - digitale Offenlegung von Unterlagen von jeglicher Haftung zu befreien, einen Riegel vorgeschoben. Dies könnte über Immobilienverkäufe hinausreichen – auch bei Unternehmenstransaktionen sollten Verkäufer prüfen, welche wesentlichen Umstände und Informationen für die Kaufentscheidung frühzeitig, umfassend und mit explizitem Hinweis zur Verfügung gestellt werden müssen.</p><p>Im konkreten Fall hatte die Käuferin mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex - dem Ihme-Zentrum in Hannover - für mehr als 1,5 Millionen Euro erworben. Die Käuferin fühlte sich arglistig getäuscht, weil sie zu spät erfahren habe, dass hohe Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums auf sie zukommen könnten. Die Verkäuferin hatte das maßgebliche Protokoll zu einer wichtigen Eigentümerversammlung erst drei Tage vor Beurkundung des Kaufvertrags in einen digitalen Datenraum gestellt, an einem Freitag, dem letzten Arbeitstag vor der geplanten Beurkundung und ohne weiteren Hinweis etwa per E-Mail. Für die Umlage zur Sanierung am Gemeinschaftseigentum waren bis zu 50 Millionen Euro – also ein Vielfaches des Kaufpreises – angesetzt worden.</p><p>Die Käuferin zog vor Gericht. Sowohl vor dem Landgericht Hildesheim als auch dem Oberlandesgericht Celle blieb die Klage ohne Erfolg. Beide Gerichte befanden, dass die Käuferin das Protokoll im Datenraum gelesen und den Erhalt des Protokolls der maßgeblichen Eigentümerversammlung bestätigt habe.</p><p>Nicht so der BGH. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter entschieden zu Gunsten der Käuferin, hoben das Urteil weitgehend auf und verwiesen es zur neuen Verhandlung zurück. Die Verkäuferin hätte ungefragt über den Kostenumfang einer Sanierung aufklären müssen, der bei 50 Millionen Euro „zweifelsohne von erheblicher Bedeutung“ sei, so der BGH. Es genüge nicht, das Protokoll kurz vor Beurkundung des Kaufvertrags in den Datenraum einzustellen. Vielmehr hätte die Käuferin darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf die hohen Sanierungskosten erwarten dürfen.</p><h3>Datenraum allein reicht nicht bei offenbarungspflichtigen Umständen</h3><p>Die Pflicht zur Aufklärung über offenbarungspflichtige Umstände könne zum Beispiel dann entfallen, wenn bei einer Besichtigung dem Käufer Mängel ins Auge springen oder im Zusammenhang mit Mängeln ein Sachverständigengutachten überreicht werde, so die Vorsitzende Richterin. Dagegen könne ein Verkäufer nicht ohne weiteres erwarten, dass der Käufer Finanzierungsunterlagen oder einen ihm übergebenen Ordner mit Unterlagen zu dem Kaufobjekt auf Mängel des Kaufobjekts durchsehen werde.</p><p>Der Umstand allein, dass der Verkäufer einen Datenraum einrichtet und den Kaufinteressenten den Zugriff auf die Daten ermöglicht, lässt also nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer den offenbarungspflichtigen Umstand zur Kenntnis nehmen wird. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, wie der Datenraum und der Zugriff auf diesen Bereich strukturiert und organisiert werden.</p><p>Kommen Sie bei Fragen auf das <strong>ADVANT Beiten Real Estate Team</strong> zu.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inkrafttreten-des-mopeg-was-aendert-sich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen. In diesem Blogbeitrag möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.</p><h3>Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR</h3><p>Eine der grundlegenden Neuerungen des MoPeG betrifft die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR nur in der Rechtsprechung anerkannt. Mit der Einführung des MoPeG wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die GbR gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen gemäß §§ 713 und 722 BGB n. F. besitzt. Dies ist insbesondere für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, da nunmehr bspw. die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.</p><h3>Gesellschaftsregister für GbR</h3><p>Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregisters für GbRs beim Amtsgericht ein. Eintragungen wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft genießen im Rechtsverkehr nach § 707a Abs. 3 BGB n. F. einen Gutglaubensschutz. Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:&nbsp;</p><ul><li>Zur Eintragung ins Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein;</li><li>Eine GbR kann als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur im jeweiligen Register eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist;</li><li>Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR ebenfalls im Gesellschaftsregister eingetragen sein.</li></ul><p></p><h3>Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)</h3><p>Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.</p><h3>Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen und Nachhaftung</h3><p>Die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR wird gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. gesetzlich geregelt. Danach richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.&nbsp;</p><p>Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird gemäß § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.&nbsp;</p><h3>GmbH &amp; Co. KG für Freiberufler</h3><p>Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. haben Freiberufler die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen und können damit auch den Weg in eine GmbH &amp; Co. KG einschlagen. Bislang konnten Freiberufler nur in der Form einer PartG Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten und Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung vereinbaren. Mit der Option der Gründung einer GmbH &amp; Co. KG kann nun die Haftung einer natürlichen Person ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht diese Eintragung ausdrücklich zulässt, wie es beispielsweise für Rechtsanwälte nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO erfolgt.</p><h3>Beschlussmängelrecht</h3><p>Die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften findet sich in §§ 110ff. HGB n. F. Dieses orientiert sich an den aktienrechtlichen Vorschriften. Künftig wird zwischen Beschlüssen unterschieden, die erst durch die Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten für nichtig erklärt werden und solchen, die ausnahmsweise von vornherein nichtig sind.</p><h3>Nachfolgeregelung</h3><p>Die bisherige gesetzliche Regelung zur GbR sah vor, dass der Tod eines Gesellschafters dazu führt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Mit dem MoPeG hingegen bewirkt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch die Auflösung der GbR. Stattdessen führt er dazu, dass die verstorbene Person aus der Gesellschaft ausscheidet und die Erben eine Abfindung erhalten. Darüber hinaus können in die GbR eintretende Erben verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen.</p><h3>Beteiligungsverhältnisse</h3><p>Bisher wurde die Stimmkraft, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsah, nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme hatte. Das MoPeG sieht nun nach § 709 BGB n. F. vor, dass die Abstimmung gemäß den Beteiligungsverhältnissen die gesetzliche Standardregel ist, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wird ausdrücklich eine Abstimmung nach Köpfen festgelegt. Dabei kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen.</p><h3>Einheitsgesellschaft</h3><p>Die seit langem von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Form einer Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig der einzige Gesellschafter ihres Komplementärs ist, wird nun auch gesetzlich anerkannt. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. ist vorgesehen, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.</p><h3>Gesellschafterklage</h3><p>Bisher wurde das Recht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen (die sogenannte "actio pro socio"), nur durch die Rechtsprechung anerkannt. Mit § 715b BGB n.F. hat der Gesetzgeber nun das Recht zur "Gesellschafterklage" gesetzlich geregelt. Dieses Recht wird einheitlich für alle Personengesellschaften gelten.</p><h3>Resümee</h3><p>Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gilt ab dem 1. Januar 2024 und bringt zahlreiche Veränderungen für die GbR und Personenhandelsgesellschaften mit sich. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität und Rechtssicherheit und eröffnen neue Möglichkeiten für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen. Es ist zu erwarten, dass damit die Rechtsform einer eingetragenen GbR neuen Aufschwung erfährt. Auch die Öffnung der GmbH &amp; Co. KG für Freiberufler ist sicherlich von wesentlicher Natur und ermöglicht neue Gestaltungsformen im Geschäftsverkehr.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Per Post, Persönlich, per Brieftaube? Die Zustellung der Kündigung </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kürzlich ruft mich ein Bote an. Der Bote war beauftragt, einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuzustellen und sie an dessen Wohnsitz in seinen Hausbriefkasten einzuwerfen. Der Bote teilt mir telefonisch mit, dass er den Wohnsitz zwar gefunden habe, das Grundstück mit Garten aber umzäunt sei. Auf meine Nachfrage, ob er den Briefkasten gesehen hat, teilte er mit, dass der Briefkasten an der Haustüre weit innerhalb der Umzäunung angebracht sei. Ich habe ihn gebeten die Gartentüre zu öffnen, durch den Garten zu gehen und die Kündigung in den Briefkasten einzuwerfen. Der Bote teilte mir mit, dass im Garten ein großer Hund sei, der schon mehrfach geknurrt und gebellt habe, er habe deshalb Angst und werde die Gartentüre nicht öffnen, sondern lieber die Kündigung über den Zaun in den Garten werfen…</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>natürlich habe ich den Wurf der Kündigung über den Zaun nicht zugelassen. Es wäre purer Zufall, ob der Arbeitnehmer die Kündigung jemals erhalten hätte, oder ob sie vom Hund zerbissen, vom Wind verweht oder vom Regen aufgeweicht und weggespült worden wäre. Ähnlich wie in dem Fall mit dem Boten, habe ich jedoch nahezu täglich mit Fragen zum wirksamen Zugang einer Kündigung zu tun. Hier ist deshalb Wissenswertes über die Zustellung der Kündigung:</p><h3>Erfordernis der Zustellung</h3><p>Die Zustellung einer formell ordnungsgemäßen Kündigung ist aus mehreren Gründen wichtig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass eine Kündigung so lange keine Wirkung entfaltet, bis sie dem Empfänger, das ist der Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, zugeht. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Bei einer Kündigungsfrist von beispielsweise drei Monaten zum Quartalsende, ist es entscheidend, ob die Kündigung am 31.03. zugeht und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06. beendet oder ob sie am 01.04. zugeht und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.09. enden würde. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung läuft auch die Frist des § 4 KSchG und der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er geltend machen möchte, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.</p><h3>Bessere und schlechtere Zustellmöglichkeiten</h3><p>Bei der Wahl der Zustellmöglichkeit einer Kündigung beim Arbeitnehmer muss sichergestellt werden, dass die Kündigung in den sog. „Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt. Eine Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung ist hingegen nicht erforderlich. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Zustellung im Falle eines Kündigungsschutzprozesses nachgewiesen werden kann.</p><ul><li><strong>Persönliche Übergabe</strong>: Die - aus rechtlicher Sicht – beste Möglichkeit ist die persönliche Übergabe der Kündigung im Original an den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz/im Betrieb. Zur Dokumentation kann der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung auf einem 2. Exemplar durch Unterschrift bestätigen. Wenn der Arbeitnehmer die Unterschrift verweigert, z.B. aus Angst einen Fehler zu machen, sollte ein Übergabeprotokoll geschrieben werden (wer hat wann mit wem die Kündigung wo übergeben) und ein Zeuge, der die Übergabe bestätigen kann, sollte das Protokoll ebenfalls bestätigen.</li><li><strong>Persönliche Übergabe und Ablehnung der Annahme</strong>: Es kommt immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer weigern, die Kündigung an sich zu nehmen. Für den Zugang der Kündigung reicht es aus, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Bei der persönlichen Übergabe reicht es deshalb aus, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber übergeben oder vor ihn hingelegt wird, auch wenn der Arbeitnehmer die Kündigung liegen lässt. Zur Dokumentation sollte ebenfalls ein Protokoll erstellt werden.</li><li><strong>Per Boten</strong>: Wenn Arbeitnehmer nicht im Betrieb tätig sind (Krankheit, Urlaub, Außendienst, Home Office) und eine persönliche Übergabe am Arbeitsplatz nicht möglich ist, kann die Kündigung auch am Wohnort des Arbeitnehmers übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen werden. Für die Dokumentation ist wichtig, dass der Bote (z.B. Mitarbeiter oder externer Botendienst) sich das im Original unterschriebene Kündigungsschreiben zeigen lässt und dabei ist und bestätigen kann, dass die Kündigung in den Briefumschlag gelegt wurde, den der Bote dann am Wohnort des Arbeitnehmers dem Arbeitnehmer übergeben oder in den Briefkasten geworfen hat. Der Bote erstellt für den Nachweis ein Protokoll, dass er zugegen war, als die Kündigung im Original in den Briefumschlag gelegt wurde und wann und wo er die Kündigung übergeben/eingeworfen hat.</li><li><strong>Einwurfeinschreiben:</strong> Beim Einwurfeinschreiben übermittelt die Post die Kündigung, wirft sie in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers und bestätigt dem Arbeitgeber, dass und wann das Einschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Nachteil des Einwurfeinschreibens gegenüber der Botenzustellung ist, dass die Post nicht bestätigen kann, ob eine Kündigung im Briefumschlag war.</li><li><strong>Einschreiben mit Rückschein:</strong> Das Einschreiben mit Rückschein ist für die Zustellung einer Kündigung abzulehnen. Im Gegensatz zum Einwurfeinschreiben wird das Einschreiben mit Rückschein nur dem Arbeitnehmer persönlich oder einem Familienangehörigen übergeben und nicht in den Hausbriefkasten eingeworfen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist oder die Tür nicht öffnet bzw. das Schreiben nicht entgegennimmt, wird es bei der Post gelagert und der Arbeitnehmer kann es abholen. Damit hat der Arbeitnehmer es in der Hand, ob und wenn ja, wann er die Kündigung abholt.</li><li><strong>Post</strong>: Die Übermittlung per Post oder mit einem anderen Dienstleister ist ebenfalls nicht geeignet für die Zustellung einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann nicht nachweisen, ob und wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Arbeitgeber kann auch nicht nachweisen, dass eine Kündigung im Briefumschlag war.</li><li><strong>Wurf in den Garten:</strong> Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie entweder dem Arbeitnehmer übergeben wurde oder wenn sie in seinen Hausbriefkasten eingeworfen wird. Der Hausbriefkasten ist dafür da und damit muss der Arbeitnehmer auch rechnen, dass wichtige Unterlagen, die auch sein Arbeitsverhältnis betreffen dort eingeworfen werden. Der Arbeitnehmer muss den Briefkasten regelmäßig leeren bzw. er muss sich so behandeln lassen, als ob er ihn regelmäßig geleert hätte. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass ihm wichtige Unterlagen in den Garten geworfen werden. Er muss damit nicht regelmäßig den Garten nach Briefen absuchen und muss keine Vorkehrungen vor einer Beschädigung durch Wetter oder Tiere treffen.</li></ul><p></p><p>Dem Boten in meinem Beispiel und dem Hund geht es gut und die Kündigung konnte rechtmäßig zugestellt werden. Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen notariell beurkundeter Verträge: wieder beurkundungspflichtig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-notariell-beurkundeter-vertraege-wieder-beurkundungspflichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bestimmte wirtschaftlich wichtige Verträge bedürfen nach deutschem Recht der notariellen Beurkundung, insbesondere Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien. Wenn solche Verträge nachträglich geändert werden, stellt sich die Frage, ob die Änderungen erneut notariell zu beurkunden sind oder nicht. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Wir geben hier einen Überblick.</p><h3>Beurkundungspflicht von Verträgen</h3><p>Das deutsche Recht schreibt für verschiedene Verträge von besonderer Relevanz vor, dass sie notariell beurkundet werden müssen. Ein (deutscher oder als vergleichbar anerkannter) Notar muss solche Verträge in Anwesenheit der Unterzeichner vorlesen und in diesem Rahmen über besondere Risiken aufklären. Das gilt beispielsweise für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung (§ 15 Abs. 4 GmbHG) und die dingliche Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) von GmbH-Geschäftsanteilen und damit für die meisten Unternehmenskäufe. Auch beim Immobilienkauf ist sowohl der Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) als auch die Einigung über die Eigentumsübertragung (Auflassung, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB) notariell zu beurkunden (Immobilienkaufvertrag). Dasselbe gilt für Erb- und Eheverträge (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1410 BGB). Wird ein solches Rechtsgeschäft nicht notariell beurkundet, ist es nichtig (§ 125 BGB).</p><h3>GmbH-Anteilskaufvertrag</h3><p>Ob die Änderung eines GmbH-Anteilskaufvertrags notariell beurkundet werden muss, hängt davon ab, ob der GmbH-Anteilskaufvertrag bereits vollzogen ist oder nicht, d.h. ob die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile bereits auf den Erwerber übergegangen sind.</p><p><strong>a. Änderungen nach Beurkundung und vor Vollzug des GmbH-Anteilskaufvertrags</strong></p><p>Sofern die Parteien den beurkundeten GmbH-Anteilskaufvertrag vor Vollzug ändern möchten, hängt das Beurkundungserfordernis davon ab, ob die Änderung wesentlich ist oder nicht. Als wesentlich ist eine Änderung dann anzusehen, wenn sie essenzielle Bestandteile des GmbH-Anteilskaufvertrages betrifft. Dementsprechend sind alle Haupt- und Nebenabreden nach dem vom BGH vertretenen sog. Vollständigkeitsgrundsatz (BGH, Urteil vom 27.6.2001 – VIII ZR 329/99, NJW 2002, 142) beurkundungspflichtig. Das gilt etwa für die Änderung des Kaufgegenstandes oder des Kaufpreises (BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453). Auch wesentliche Nebenabreden wie etwa eine Bedingung oder Befristung der Abtretung sind formbedürftig.</p><p>Demgegenüber sind untergeordnete oder technische Nebenabreden der Abwicklung des Geschäfts z.B. über Zahlungsmodalitäten oder die Verpflichtung zur Genehmigung des von einem Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrags über einen GmbH-Geschäftsanteil nicht beurkundungspflichtig (BGH, Urteil vom 25.9.1996 – VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338). Nicht formbedürftig sind zudem reine Klarstellungen bzw. Abreden, die bloß in einem äußeren Zusammenhang mit der Veräußerung getroffen werden (BGH, Urteil vom 15.12.1975 – II ZR 17/74, WM 1976, 204).</p><p>Wenn eine Änderung der notariellen Beurkundung bedarf, aber nicht beurkundet wird, ist sie nichtig. Das führt - aufgrund der Vermutungsregelung des § 139 BGB – dazu, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist, wenn nicht dargelegt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die Änderung fortbestehen sollte. Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden, empfiehlt sich, Vertragsänderungen notariell beurkunden zu lassen, sofern der zu ändernde Punkt nicht offensichtlich unwesentlich ist.</p><p><strong>b. Änderungen nach Vollzug des GmbH-Anteilkaufvertrags</strong></p><p>Anders ist die Situation, wenn bei einem GmbH-Anteilskaufvertrag die Anteile bereits wirksam auf den Käufer übergegangen sind. Dann bedürfen nachträgliche Änderungen des Vertrags nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.4.1959 – VIII ZR 71/58, NJW 1959, 1433) keiner notarieller Beurkundung. Die Formbedürftigkeit von Änderungen eines GmbH-Anteilskaufvertrags endet somit in zeitlicher Hinsicht mit dem wirksamen Übergang der Anteile.</p><p>Das leuchtet ein, wird die erfolgte Abtretung durch die Änderung des GmbH-Anteilskaufvertrags doch nicht mehr beeinflusst. Auch konnte der Notar die Parteien bereits im Rahmen der Beurkundung des GmbH-Anteilkaufvertrages ausreichend informieren und über die Vertragsrisiken aufklären. Der ursprüngliche Zweck des Beurkundungserfordernis, den Verkäufer von der spontanen Übertragung von Anteilen abzuhalten, wurde damit erfüllt.</p><p>Nachträgliche Änderungen eines GmbH-Anteilskaufvertrags sind damit formfrei möglich, z.B. Änderungen von nachvertraglichen Pflichten oder Regelungen über den erfolgsabhängigen Anteil des Kaufpreises (sog. „Earn Out“). Auch wenn solche Änderungen wesentlich sind, z.B. den Kaufpreis betreffen, sind sie nicht beurkundungspflichtig.</p><h3>Immobilienkaufverträge</h3><p>Bei Immobilienkaufverträgen ist für die Frage, ob Änderungen notariell zu beurkunden sind, zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Auflassung zu unterscheiden. Die Auflassung ist dann erfolgt, wenn sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel einig sind und dies notariell beurkundet wird (vgl. § 925 BGB).</p><p><strong>a. Änderungen vor der Auflassung</strong></p><p>Sofern die Parteien einen beurkundeten Vertrag vor Vollzug (bzw. einen Immobilienkaufvertrag vor Erklärung der Auflassung) ändern möchten, hängt die Beurkundungspflicht davon ab, ob „eine bereits begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird“ (BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453).</p><p>Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist auch bei einem Immobilienkaufvertrag nicht immer eindeutig bestimmbar. Wesentliche Änderungen liegen beispielweise bei Änderung des Kaufgegenstandes oder der Gegenleistungspflicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6.11.1981 – V ZR 138/80, NJW 1982, 434) stellen auch langfristige Stundungen und Verrechnungsvereinbarungen wesentliche Änderungen eines Immobilienkaufvertrags dar. Hierzu führt der BGH aus: „Die Erstreckung des Stundungszeitraums von ursprünglich drei auf mehr als acht Jahre […], war […] so ungewöhnlich lang und für die Verkäufer so nachteilig, [dass] schon aus diesem Grunde von einer wesentlichen und daher formbedürftigen Umgestaltung […] ausgegangen werden könnte“. Auch nachträgliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechts oder Vereinbarungen eines Vorkaufsrechts in einem Immobilienkaufvertrag werden von der Rechtsprechung als wesentliche Änderungen angesehen. Als unwesentlich und damit formfrei qualifiziert der BGH hingegen beispielsweise Verlängerungen eines (bereits bestehenden) vertraglichen Rücktrittsrechts (BGH, Urteil vom 5.5.1976 - IV ZR 63/75, NJW 1976, 1842), Vereinbarungen zu Sach- und Rechtsmängeln (BGH, Urteil vom 25.2.1972 – V ZR 74/69, MittBayNot 1972, 113) oder auch Vereinbarungen zu einer kurzfristigen Stundung. Eindeutig nicht formbedürftig sind ebenfalls reine Klarstellungen.</p><p>Es gilt – entsprechend der gesetzlichen Vermutung der Nichtigkeit des gesamten Vertrags bei Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) – auch hier, dass aus Vorsichtsgründen regelmäßig zu einer Beurkundung zu raten ist.</p><p><strong>b. Änderungen nach der Auflassung</strong></p><p>Nach Erklärung der Auflassung sind Änderungen eines Immobilienkaufvertrags nicht mehr formbedürftig, und zwar unabhängig davon, wie wesentlich die Änderungen sind (BGH, Urteil vom 14.9.2018 – V ZR 213/17, NJW 2018, 3523). Da die Auflassung häufig zeitgleich mit dem Kaufvertrag vereinbart und beurkundet wird, bedürfen nachträgliche Änderungen in der Regel nicht mehr der notariellen Beurkundung, und zwar auch dann, wenn der Eigentumsübergang noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.</p><p>Dies ist plausibel, denn die Beurkundungspflicht des § 311b BGB hat neben einer Beweisfunktion auch eine Warn- und Schutzfunktion, die die Beteiligten auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen soll. Dieses Schutzes bedürfen die Parteien nicht mehr, wenn sie die schuldrechtlichen Erklärungen beurkundet und darüber hinaus die angestrebte Rechtsänderung erforderlichen (dinglichen) Erklärungen in bindender Form abgegeben haben.</p><h3>Fazit</h3><p>Änderungen eines beurkundeten Vertrags, die nach Vollzug des Vertrags (Übertragung der GmbH-Anteile bzw. Auflassung zur Übertragung einer Immobilie) vereinbart werden, bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. Beim Kauf einer Immobilie sollte deshalb bereits bei Beurkundung des Immobilienkaufvertrags die Auflassung erklärt und beurkundet werden. Wird eine Änderung noch vor Vollzug des beurkundeten Vertrags (bzw. vor Auflassung im Falle einer Immobile) vereinbart, ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifel zur notariellen Beurkundung zu raten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gerichtsstandsvereinbarungen im digitalen Geschäftsverkehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gerichtsstandsvereinbarungen-im-digitalen-geschaeftsverkehr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Die Entscheidung des EuGH vom 24.11.2022, C-358/21</strong></p><p>Im internationalen Rechtsverkehr sind Vereinbarungen über den Gerichtsstand von entscheidender Bedeutung. Der nach dem Gesetz geltende Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist nicht immer günstig und ggf. fallen sogar anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinander, sodass z.B. ein italienisches Gericht deutsches Recht anwenden müsste. Um das zu vermeiden, sollte man nicht nur das anwendbare Recht, sondern auch den Gerichtsstand vertraglich vereinbaren. Im digitalen Zeitalter stellt sich nun die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart werden kann, wenn der schriftliche Vertrag einen Hyperlink zu einer Webseite enthält, auf der die AGB abrufbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung zu dieser praxisrelevanten Frage Stellung genommen.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Dem vom EuGH entschiedenen Fall lag ein Rechtsstreit zwischen der Tilmann SA (im Folgenden: „Tilmann“) mit Sitz in Belgien und der Unilever Supply Chain Company AG (im Folgenden: „Unilever“) mit Sitz in der Schweiz zugrunde. Tilmann verklagte Unilever vor den belgischen Gerichten auf Zahlung. Unilever rügte daraufhin die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die im Vertrag enthaltenen AGB allein die Zuständigkeit der englischen Gerichte vorsahen. Nachdem sich das erstinstanzliche belgische Gericht für zuständig erklärt hatte, gab das Berufungsgericht, die Cour d’appel de Liège, der Unzuständigkeitseinrede von Unilever statt und stellte fest, dass die belgischen Gerichte wegen der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig seien.</p><p>Gegen dieses Urteil ging Tilmann in die Revision zum belgischen Kassationshof (Cour de Cassation) und machte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 (Luganer Übereinkommen) geltend. Es habe ein Feld zum Anklicken gefehlt, mit dem der Geltung der AGB hätte zugestimmt werden können. Dies sei nicht rechtmäßig.</p><p>Die Cour de Cassation stellte sich die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 dahingehend auszulegen sei, dass eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn ein schriftlich abgeschlossener Vertrag mit einem Hyperlink auf eine Website verweise, auf der die AGB abrufbar sind und gespeichert werden können, ohne dass der Vertragspartner aufgefordert worden wäre, die AGB durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren. Da diese Frage zur Auslegung des Luganer Übereinkommens allein in die Entscheidungskompetenz des EuGH fällt, hat die Cour de Cassation das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.</p><h3>Das Urteil des EuGH vom 24.11.2022, C-358/21</h3><p>Der EuGH beantworte die Frage der Cour de Cassation zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 wie folgt:</p><p>Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des LugÜ 2007 (jetzt: Art. 17 LugÜ) sei die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel I-VO (jetzt: Brüssel Ia-VO) durch den EuGH zu berücksichtigen, denn diese sind identisch mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 der Brüssel I-VO / EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 25 Abs. 2 EuGVVO Brüssel Ia-VO / EuGVVO).<br>Nach Art. 17 LugÜ können die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines anderen Staates des Übereinkommens über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstandene Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) LugÜ muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.</p><p>Der EuGH hat entschieden, dass die in Art. 25 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen sind. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO macht die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel von einer „Vereinbarung“ der Parteien abhängig. Das angerufene Gericht muss somit prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war. Die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.</p><p>Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007, der Art. 25 Abs. 2 EuGVVO entspricht und zur Berücksichtigung neuer Kommunikationstechniken eingefügt worden war, gilt: Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.</p><p>Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ausreichende elektronische Übermittlung vor, wenn das Ausdrucken und Speichern des Textes der AGB, d.h. eine dauerhafte Aufzeichnung vor Abschluss des Vertrags, ermöglicht wird.<br>Dabei ist es unerheblich, ob der Text der AGB vom Käufer vor oder nach Anklicken eines Bestätigungsbuttons tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde. Ziel der Vorschrift ist es, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Vertragsabschluss auf elektronischem Wege zu erleichtern. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien bieten kann, ist die Möglichkeit ausreichend, die Informationen vor Vertragsschluss speichern und ausdrucken zu können.</p><p>Im vorliegenden Fall stand es außer Frage, dass die Gerichtsstandsklausel in den AGB von Unilever enthalten war. In dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag wurde ausdrücklich auf sie hingewiesen. Es galt lediglich zu überprüfen, ob die AGB dem Vertragspartner auch tatsächlich zugegangen waren.</p><p>Nach den vom EuGH zu Art. 25 Abs. 2 der EuGVVO entwickelten Grundsätzen erfolgt die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann, wenn diese lediglich über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden. Der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf die AGB durch Angabe des Hyperlinks zu einer Webseite sei dann erst recht als Nachweis über den Zugang dieser Informationen zu werten, so der EuGH. Dies gelte unter dem Vorbehalt, dass der Hyperlink auch funktioniere und geöffnet werden könne. Ein Hyperlink ist eine Verlinkung zu einem elektronischen Dokument im Internet, die unmittelbar zu diesem Dokument führt.</p><p>Ein Feld zum Akzeptieren der AGB auf der Webseite sei nicht erforderlich. Dies vor dem Hintergrund, dass das Aufrufen der AGB vor Vertragsunterzeichnung möglich sei und die betreffende Vertragspartei diese Bedingungen im vorliegenden Fall durch Unterzeichnung des Vertrags akzeptiert habe.</p><p>Da den Formerfordernissen bereits Genüge getan sei, wenn vor Vertragsschluss die Möglichkeit bestehe, die AGB zu speichern und auszudrucken, komme es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ seien. Diese werden durch die Verweisung mittels eines Hyperlinks, der direkt zu den über die Homepage abrufbaren AGB führt, wirksam in den Vertrag einbezogen.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung des EuGH setzt neue Maßstäbe für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen im internationalen digitalen Geschäftsverkehr.</p><p>Nach den vom EuGH im Jahr 1976 entwickelten Grundsätzen zur wirksamen Einbeziehung von AGB in Verträge, auf die das UN-Kaufrecht anwendbar ist, war bisher erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner übersandt werden und diesem tatsächlich zugegangen sind (EuGH, Urteil v. 14.12.1976, Rs. 24/76). Diesen Grundsätzen schloss sich auch die aktuell geltende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 an, wonach die AGB der anderen Vertragspartei „übersendet oder tatsächlich zugänglich gemacht“ werden müssen (BGH, Urteil v. 31.10.2001, Az. VIII ZR 60/01).</p><p>Es ist daher wahrscheinlich, dass die deutschen Gerichte, welche beim grenzüberschreitenden Handel für die wirksame Vereinbarung von AGB bisher stets eine Übersendung der AGB gefordert haben, sich zukünftig aufgrund der zunehmend digitalisierten Vertragsabwicklung diesem modernen Ansatz des EuGH anschließen werden. Auch bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von AGB, wenn die Vertragspartner Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind, übernommen. Daher spricht einiges dafür, dass auch diese neuen Grundsätze des EuGH zur Einbeziehung von AGB im grenzüberschreitenden digitalen Geschäftsverkehr vom BGH übernommen werden könnten.</p><p>Durch die vereinfachte Einbeziehung von AGB würde dann allerdings die Gefahr für Unternehmen steigen, durch einen unreflektierten Klick vorschnell und ohne Kenntnis von dem genauen Inhalt die AGB einschließlich einer Gerichtsstandsvereinbarung zu akzeptieren. Konsequenz wäre, dass die darin enthaltenen vertraglichen Regelungen wirksam zustande gekommen sind und gelten – mit allen Vor- und Nachteilen, die dies für den Vertragspartner bringt.</p><p>Da der EuGH fordert, dass der Hyperlink zur Webseite des AGB-Verwenders, auf der die AGB dann abgerufen werden können, auch funktioniert und geöffnet werden kann, ist es zu empfehlen, das Dokument mit den AGB direkt zu verlinken, um dem Vertragspartner einen unmittelbaren Zugriff zu ermöglichen. Zur Dokumentation, dass die AGB vom Vertragspartner abgerufen und zur Kenntnis genommen werden konnten, kann auch ein Button empfehlenswert sein, mit dem der Vertragspartner die Geltung der AGB akzeptiert, auch wenn der EuGH dies nicht zur zwingenden Voraussetzung macht.</p><p>Da abzuwarten bleibt, ob sich der BGH der Rechtsprechung des EuGH anschließt, ist es im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr auch weiterhin grundsätzlich zu empfehlen, die AGB dem Vertragspartner zu übersenden, d.h. diese dem Angebot oder Vertragsdokument als Anlage beizufügen. Für die wirksame Einbeziehung der AGB ist außerdem erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner entweder in seiner Muttersprache oder in der Vertragssprache, d.h. der Sprache, in der die Parteien korrespondiert und verhandelt haben, zur Verfügung gestellt werden. Die Übersendung in der „Universalsprache“ Englisch reicht somit in vielen Fällen gerade nicht aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Wirtschaftskanzleien 2023 im „Focus“</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Magazin „Focus“ hat seine Listen der Top-Wirtschaftskanzleien 2023 veröffentlicht. ADVANT Beiten ist in der fachübergreifenden Liste ebenso vertreten wie in sieben von 25 Rechtsgebieten.</p><p>ADVANT Beiten wird in der Gesamtwertung mit den Bewertungen „Wird häufig von Kollegen und Kunden (Inhouse-Juristen) empfohlen“ sowie „Wird überproportional von Kunden empfohlen“ geführt.</p><p>Die Rechtsgebiete mit ADVANT Beiten in der jeweiligen Top-Liste:</p><ul><li>Arbeitsrecht („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Compliance („überproportional von Kollegen empfohlen“)</li><li>Gesellschaftsrecht („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Handelsrecht („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Kartell- und Wettbewerbsrecht („überproportional von Kollegen empfohlen“)</li><li>M&amp;A („überproportional von Kunden empfohlen“)</li><li>Vergabe- und Beihilfenrecht („überproportional von Kollegen empfohlen“).</li></ul><p></p><p>Das unabhängige Research-Institut FactField hat die Bewertungen über eine Online-Befragung unter Rechtsanwälten aus Kanzleien und Rechtsabteilungen von Unternehmen ermittelt. 15.000 Anwälte und 2000 Unternehmensjuristen wurden zur Teilnahme eingeladen. Zur Qualitätssicherung der Onlinebefragung wurden im Anschluss persönliche und telefonische Interviews geführt. Die Listen von „Focus“ enthalten rund 450 Wirtschaftskanzleien, die sich durch die überdurchschnittlich hohe Empfehlungshäufigkeit vom Branchendurchschnitt abheben.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gilt der Grundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot; noch für neu eingestellte Arbeitnehmer?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gilt-der-grundsatz-pacta-sunt-servanda-noch-fuer-neu-eingestellte-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im ersten Semester des Studiums lernen Jurastudenten einen Grundsatz, den viele nicht beim Namen benennen können, aber ihn dennoch einhalten: den Grundsatz "pacta sunt servanda". Das ist Juristenlatein und bedeutet umgangssprachlich "Vertrag ist Vertrag". Ganz genau bedeutet der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Der Grundsatz ist unter anderem im BGB als Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen in § 241 Abs. 1 BGB geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet der Grundsatz, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es kommt nicht darauf an, ob Sie irgendwann Jurastudent im ersten Semester waren oder nicht. Die allermeisten Menschen in Deutschland wissen, dass ein Vertrag einzuhalten ist, insbesondere wenn ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift abgeschlossen wurde. Auch Arbeitsverträge sind Schuldverhältnisse, für die der Grundsatz "pacta sunt servanda" gilt. Das wird von neu eingestellten Arbeitnehmern immer weniger beachtet.</p><h3>"Pacta sunt servanda" im Arbeitsverhältnis</h3><p>"Pacta sunt servanda" meint nicht, dass Arbeitsverträge für eine unendlich lange Zeit gelten müssen. Arbeitsverträge können z.B. nach dem TzBfG befristet oder nach dem KSchG gekündigt werden. Sie müssen aber, solange sie gelten und solange sie nicht z.B. kraft Direktionsrecht geändert werden, eingehalten werden. Beispielsweise in den Jahren 2008/2009, während der weltweiten Finanzmarktkrise mit Massenentlassungen und Einstellungsstopps hatte ich in meiner arbeitsrechtlichen Praxis keinen Fall, in dem ein Bewerber einen Arbeitsvertrag abschloss und dann die Stelle einige Tage oder Wochen später doch nicht angetreten ist. Jeder Bewerber war froh, überhaupt einen Arbeitsplatz gefunden zu haben.</p><p>Die Situation hat sich in den letzten knapp 15 Jahren geändert. Die Finanzmarktkrise ist vorüber. Es herrscht Fach- und Arbeitskräftemangel und eine neue Generation an Arbeitnehmern betritt zum ersten Mal den Arbeitsmarkt. Ich beziehe mich nicht auf eine empirische Studie. In meiner täglichen Praxis habe ich aber häufig mit Fällen zu tun, dass Bewerber einen Arbeitsvertrag unterschreiben und sich vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn melden und absagen oder sich nicht melden und schlicht nicht erscheinen. Wenn sie absagen, dann mit Begründungen, wie, habe was Besseres gefunden, habe was gefunden, das näher an meinem Wohnort liegt oder habe was besser Bezahltes gefunden. Es entsteht – jedenfalls bei mir – der Eindruck, dass Bewerber vorschnell einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sich dennoch nicht an das Arbeitsverhältnis gebunden fühlen und weiterhin nach anderen, besseren Arbeitsplätzen Ausschau halten. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" wird von den neu eingestellten Arbeitnehmern schlicht ignoriert.</p><h3>Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber</h3><p>Arbeitgeber wünschen sich für die jeweilige Stelle gut geeignete bzw. gut qualifizierte, engagierte und motivierte Arbeitnehmer. Wenn es mit Arbeitnehmern aber schon vor dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses Probleme gibt und der Arbeitnehmer doch lieber bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten wollen, verlieren auch die Arbeitgeber in verständlicher Weise das Interesse am Arbeitsverhältnis. Dennoch ein paar Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber. Dabei geht es einerseits darum, Bewerber, die es mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn nicht so ernst nehmen, vom Abschluss des Arbeitsvertrags abzuhalten, andererseits darum, Bewerber, die einen Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen haben, vom Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber abzuhalten.</p><ul><li><strong>Ausschluss der Kündigung vor Vertragsbeginn</strong><br>Häufig wird der Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich Wochen oder Monate vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn abgeschlossen. Um eine Kündigung des Arbeitnehmers vor dem Vertragsbeginn zu vermeiden, sollte die Kündigung vor Vertragsschluss ausgeschlossen werden. Z.B. "Vor Beginn des Arbeitsvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen." Im Ergebnis wäre eine Kündigung erst am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses möglich und der Arbeitnehmer müsste währen der Kündigungsfrist tätig werden oder krank machen. Diese Regelung ist aber aus rechtlicher und psychologischer Sicht für den Arbeitnehmer eine gewisse Hemmschwelle das Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn er an sich noch nach besseren Arbeitsverhältnissen Ausschau halten will. Der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber noch vor Tätigkeitsantritt ist jedenfalls erschwert.</li><li><strong>Vertragsstrafe und Schadensersatz</strong><br>Im Arbeitsvertrag kann auch eine Regelung zur Vertragsstrafe und zum Schadensersatz eingefügt werden. Die Vertragsstrafe soll den Arbeitnehmer daran hindern, zu einem anderen Arbeitgeber vertragswidrig zu wechseln. Der Schadensersatz soll die zusätzlichen Kosten, z.B. für weitere Stellenanzeigen, Headhunter etc. ersetzen. Eine Klausel könnte lauten: "Wird die Arbeit vom Arbeitnehmer nicht oder verspätet aufgenommen, vorübergehend verweigert oder wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst oder wird das Arbeitsverhältnis durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers außerordentliche gekündigt, entsteht eine Vertragsstrafe des Arbeitnehmers. Die Vertragsstrafe beträgt für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Bruttotagesgehalt, maximal für die Dauer der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt."</li><li><strong>Nachvertragliches Wettbewerbsverbot</strong><br>Ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet es dem Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten während der Dauer des Wettbewerbsverbots tätig zu werden. Es gelten strenge Maßstäbe hinsichtlich Dauer, Tätigkeit und Räumlichkeit. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mindestens 50% der bisherigen bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung als Karenzentschädigung zu bezahlen. Arbeitnehmer, die ihre Stelle trotz Arbeitsvertrag nicht antreten, werden häufig nicht bei einem Konkurrenten tätig. Im Ergebnis müsste dann einem Vertragsbrüchigem eine Karenzentschädigung bezahlt werden. Das ist nicht gewollt. Das (ggf. vorübergehende) nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher nur ein geeignetes Instrument für extrem spezialisierte Arbeitnehmer, die ausschließlich in einer Wettbewerbsbranche eingesetzt werden können.</li><li><strong>Aufhebungsvertrag</strong><br>Bei Arbeitnehmern, die sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags aber vor tatsächlichem Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber melden und um eine "Aufhebung" bitten, muss der Arbeitgeber überlegen, ob der Arbeitsbeginn erzwungen wird und der Arbeitnehmer von der Tätigkeit überzeugt wird oder ob der Beendigung zugestimmt wird. Wenn auch der Arbeitgeber kein Interesse am Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers hat, sollte die Beendigung rechtswirksam erfolgen. Das bedeutet nicht telefonisch oder per E-Mail sondern unter Wahrung der Schriftform (§ 623 BGB) durch Aufhebungsvertrag. Im Aufhebungsvertrag kann sich der Arbeitgeber als "Gegenleistung" Kosten für die erneute Suche nach einem Kandidaten ersetzen lassen.</li></ul><p></p><p>Pacta sunt servanda und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fallstricke beim Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fallstricke-beim-tod-des-alleingesellschafters-und-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn der Erbe eines Gesellschafters mit dem Erbfall vollumfänglich in dessen Rechtsposition eintritt, kann er aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bis zu seiner Eintragung in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen. Dies kann im Todesfall eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers zur Handlungsunfähigkeit und Führungslosigkeit der GmbH führen, sofern für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde.</p><h3>Rechtsstellung des Erben im Verhältnis zur Gesellschaft</h3><p>Nach § 1922 BGB geht mit dem Todesfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Wie § 15 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich anordnet, gilt dies auch für die Geschäftsanteile eines Gesellschafters. Dafür ist weder eine Handlung des Erben noch seine Kenntnis von dem Erbfall notwendig, sodass er mit dem Erbfall vollumfänglich in die Gesellschafterstellung des Erblassers eintritt. Es scheint daher auf der Hand zu liegen, dass er auch bereits ab diesem Zeitpunkt sämtliche Gesellschafterrechte ausüben kann.</p><p>Dem steht jedoch § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nämlich nur, wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies hat zur Folge, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils grundsätzlich erst dann wirksame Rechtshandlungen gegenüber der Gesellschaft vornehmen kann. Auch wenn es dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, soll die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und der überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur nicht nur im Falle eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines Geschäftsanteils, sondern auch im Erbfall anwendbar sein.</p><p>Dies führt dazu, dass auch der Erbe bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam handeln und damit auch keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen kann, obwohl er bereits mit dem Erbfall vollumfänglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters eingetreten ist. Dies kann bei jeder Gesellschaft problematisch werden, wenn kurz nach dem Tod des Gesellschafters wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.</p><p>Für die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste ist grundsätzlich der Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig. Er muss beim Tod eines Gesellschafters prüfen, auf wen der Geschäftsanteil übergegangen ist. Es steht im „pflichtgemäßen Ermessen“ der Geschäftsführer, ob der Nachweis als geführt anzusehen ist (BGH NJW-RR 1996, 1377 f. = BGH GmbHR 1997, 165, 166). In aller Regel ist dafür ein Erbschein erforderlich, wenn dem Geschäftsführer nicht ausnahmsweise ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden kann. Die Erteilung eines Erbscheins kann allerdings einige Wochen bis mehrere Monate dauern. In dieser Zeit bleibt die Gesellschafterliste unverändert; der Erbe ist nicht als Gesellschafter eingetragen und kann daher auch keine Beschlüsse fassen.</p><h3>Führungslosigkeit und Handlungsunfähigkeit der Ein-Personen-GmbH</h3><p>Besonders problematisch ist die Situation bei der Ein-Personen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter auch gleichzeitig der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Da das Amt des einzigen Geschäftsführers mit seinem Tod erloschen ist, muss zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste erst ein neuer Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. Gerade dies ist dem Erben des Gesellschafters aufgrund der Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Erbfall allerdings verwehrt, da er zu diesem Zeitpunkt ja eben noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Sprichwörtlich beißt sich die Katze hier also in den Schwanz, was zur Folge hat, dass die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig wird.</p><p>In der Praxis wird in diesen Fällen deshalb regelmäßig ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt. Antragsberechtigt ist jeder, der ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Notbestellung hat, d.h. der (vermeintliche) Erbe, Gläubiger der GmbH, die Mitarbeiter des Unternehmens (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 29 Rn. 13). Der Notgeschäftsführer kann dann auf entsprechenden Erbnachweis eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen und anschließend zu der Gesellschafterversammlung laden, in der der Erbe sich dann entweder selbst oder einen Dritten zum neuen Geschäftsführer bestellen kann. Dieses Prozedere ist jedoch umständlich und zeitraubend, sodass für die Gesellschaft erhebliche Nachteile drohen, wenn – wie häufig – schnelle und wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen.</p><p>Noch problematischer wird es, wenn die Erben des Alleingesellschafters und -geschäftsführers nicht bekannt sind. So lag der Fall, den das KG Berlin Ende vergangenen Jahres zu entscheiden hatte (Beschluss vom 23.11.2022 - 22 W 50/20). Dort war der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Da die Erben nicht bekannt waren, bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur Ermittlung der unbekannten Erben und zur Wahrung von deren Rechten. Gleichzeitig wurde durch das Registergericht die Lebensgefährtin des Verstorbenen als Notgeschäftsführerin bestellt. Da es zwischen dem Nachlasspfleger und der Notgeschäftsführerin zu Unstimmigkeiten kam und der Nachlasspfleger die Lebensgefährtin für ungeeignet hielt, legte er Beschwerde ein, mit dem Ziel, ihre Abberufung als Notgeschäftsführerin zu erreichen. Zwar hatte die Beschwerde letztlich keinen Erfolg. Dennoch entstanden hierdurch erhebliche Reibungsverluste bei der Gesellschaft, die weder in deren noch im Sinne des verstorbenen Gesellschafters waren.</p><h3>Erteilung einer transmortalen Vollmacht</h3><p>Vor diesem Hintergrund gibt es Stimmen in der Literatur, die den aufgezeigten Problemen mit einem weniger strengem Verständnis des § 16 Abs. 1 GmbHG begegnen wollen. So soll es ausreichen, wenn sich der Erbe durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll legitimieren könne, auch wenn er noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen sei (So etwa <em>Altmeppen</em>, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 16 Rn. 31 f.; BeckOGK/<em>Omlor/Meier</em>, 1.7.2022, § 16 Rn. 35 ff.; NSH/<em>Servatius</em>, § 16 Rn. 20; <em>Lieder/Pommerenig</em> ZEV 2019, 564, 569.). Daneben soll, sofern ein öffentliches Testament vorliegt, anstelle des Geschäftsführers der Notar, der das notarielle Testament oder einen Erbvertrag beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste berechtigt sein.</p><p>Ganz überwiegend wird jedoch weiterhin das formale Verständnis des § 16 Abs. 1 GmbHG vertreten. Gerade die Registergerichte sind nicht unbedingt dafür bekannt, alternativen Ansätzen zu folgen, die nicht der herrschenden Meinung entsprechen. Zudem bliebe auch dann das Problem, dass bis zur Ausstellung eines Erbscheins mehrere Monate vergehen können.</p><p>Der einzig verlässliche und praktikable Weg zur Umgehung dieser Probleme besteht deshalb in der Erteilung einer transmortalen Vollmacht durch den Gesellschafter. Die Besonderheit dieser Vollmacht besteht darin, dass sie nicht nur zu Lebzeiten des Gesellschafters, sondern auch über dessen Tod hinaus gilt, und zwar bis zum Widerruf durch die Erben.</p><p>Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte des Gesellschafters auch nach dessen Tod ausüben. Da der verstorbene Gesellschafter dann noch in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, kann es nach dem vorherrschenden Verständnis hier auch zu keinem Konflikt mit § 16 Abs. 1 GmbHG kommen. Auf Grundlage der Vollmacht kann der Bevollmächtigte deshalb auch wirksam einen neuen Geschäftsführer bestellen, der nach außen für die GmbH handeln und anschließend auch die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann, die den Erben als neuen Gesellschafter ausweist. Damit bedarf es weder der Bestellung eines Notgeschäftsführers noch der Vorlage eines Erbnachweises.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Jeder Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH sollte einer Person seines Vertrauens eine transmortale Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte erteilen. Dadurch bleibt die Gesellschaft nicht nur im Verhinderungsfall zu Lebzeiten, sondern auch in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Eintragung des Erben in die Gesellschafterliste handlungsfähig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof klärt zwei Streitfragen zum Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 9. März 2023 – I ZB 33/22 einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO für statthaft erklärt. Zudem hat der BGH die umstrittene Frage der Bindung deutscher Gerichte an eine abweisende Entscheidung ausländischer Gerichte über die Aufhebung eines Schiedsspruches geklärt und stellt klar, dass die im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Gründe zur Versagung der Anerkennung für das nationale Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH lag ein in Moskau erlassener Schiedsspruch zugrunde. Das Schiedsgericht verurteilte vier selbstständige Konzerngesellschaften (die Antraggegnerinnen) und drei ehemalige Geschäftsleiter eines bekannten deutschen Fruchtsaftherstellers mit Sitz in Rheinland-Pfalz auf gesamtschuldnerische Schadensersatzzahlung in Höhe von rund 50 Millionen Euro an einen ehemaligen Geschäftspartner (den Antragssteller).</p><p>Aufgrund einer Schiedsvereinbarung zwischen einer der Antragsgegnerinnen und dem Antragssteller, klagte dieser vor dem vereinbarten Schiedsgericht in Moskau. Die übrigen Antragsgegnerinnen hatten diese Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet, dennoch wurden sie aufgrund weiterer vertraglicher Beziehungen durch das Schiedsgericht in den Schiedsspruch miteinbezogen. Dagegen wehrten sich die Antragsgegnerinnen, indem sie (erfolglos) die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügten. Die vor den russischen Gerichten gegen den Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsanträge blieben ebenfalls ohne Erfolg.</p><p>Um einer Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland zu entgehen, beantragten die Antragsgenerinnen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die (negative) Feststellung, dass die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs versagt werde. Der Antragssteller beantragte im Wege der Widerklage u.a. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Daraufhin erklärten die Antragsgegnerinnen ihre negative Feststellungsklage einseitig für erledigt. Das OLG Koblenz lehnte sowohl den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung also auch den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Feststellung der Erledigung des Antrags auf Feststellung der Nichtanerkennung ab und stellte fest, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers zum BGH und die Anschlussrechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG Koblenz hinsichtlich der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung. Deutsche Gerichte sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht an die ablehnende Entscheidung im ausländischen Aufhebungsverfahren des Schiedsspruchs gebunden. Des Weiteren. gibt der BGH dem Schuldner des Schiedsspruchs die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO zu stellen, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung bei Gericht beantragt hat.</p><h3>Keine Bindungswirkung erfolgloser ausländischer Aufhebungsentscheidungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland</h3><p>Umstritten war bis jetzt, wie sich eine ablehnende Aufhebungsentscheidung im Ursprungsstaat des Schiedsspruches zum Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsstaat verhält. Einfach formuliert ging es um die Frage, ob die im Schiedsverfahren unterlegene Partei, die im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs erfolglos ein Aufhebungsverfahren durchgeführt hat, dieselben Einwände wie im Aufhebungsverfahren noch einmal im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland geltend machen darf.</p><p>Für inländische Schiedssprüche ist diese Frage explizit in den §§ 1060 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO geregelt. Für ausländische Schiedssprüche gilt über § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO das New Yorker Übereinkommen (UNÜ). Das UNÜ trifft nur für den Fall einer erfolgreichen, also den Schiedsspruch aufhebenden Entscheidung, eine Aussage (vgl. Art. V Abs.1 Buchst. e UNÜ).</p><p>Der BGH hat nun entschieden, dass die deutschen Gerichte nicht an eine abweisende Aufhebungsentscheidung des Ursprungsstaats des Schiedsspruchs gebunden sind und klargestellt, dass die dort geltend gemachten Gründe zur Versagung der Anerkennung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert sind. Eine solche weitgehende Wirkung des Aufhebungsverfahrens sei dem UNÜ nicht zu entnehmen. Zudem lägen beiden Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände und damit andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde. Im Aufhebungsverfahren, bei dem es um die Existenz des Schiedsspruches gehe, seien die Aufhebungsgründe der lokalen Schiedsverfahrensgesetze (lex arbitri) maßgeblich. Wohingegen im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren die Aufhebungsgründe des Art. V UNÜ maßgebend seien. Andernfalls würde das ausländische Aufhebungsverfahren faktisch über die Vollstreckbarkeit in anderen Nationen entscheiden und es würde letztlich der Anwendungsbereich des UNÜ ausgehöhlt.</p><h3>Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO</h3><p>Mit seiner Entscheidung erweitert der BGH die prozessualen Möglichkeiten der im ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei um eine Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruches in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO. Der zukünftige Anspruchsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO kann nun die Nichtanerkennung des Schiedsspruches prüfen lassen noch bevor das Vollstreckbarerklärungsverfahren durch den Gläubiger des Schiedsspruchs eingeleitet wurde.</p><p>Dies sei allein aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes schon erforderlich. Einer in einem ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei müsse ein Rechtsbehelf zustehen, mit dem sie die Frage der Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Schiedsspruchs klären lassen könne.</p><p>Dieser Feststellungsantrag sei weder fristgebunden (i.S.v. § 1059 Abs. 3 S. 1 bis 3 ZPO), noch sei die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 2 ZPO anzuwenden. Zum einen solle der Schuldner des Schiedsspruches nicht gezwungen werden, vorschnell einen Rechtsbehelf einlegen zu müssen, nur um zu verhindern, dass er schon verfristet sei, bevor ein im Ursprungsstaat laufendes Aufhebungsverfahren entschieden ist. Zum anderen solle dadurch auch eine Doppelbefassung der Gerichte vermieden werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Der BGH schafft ein Instrument, das für schnellere Rechtssicherheit und Klarheit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs sorgt. Schuldner, die sich der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ausgesetzt sehen, können nun mit dem negativen Feststellungsantrag frühzeitig – schon vor oder während eines laufenden Aufhebungsverfahrens am Schiedsort – Gewissheit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs erlangen. Dies ist begrüßenswert. Häufig fallen die Aufhebungsklage am Schiedsort und die Vollstreckung in Deutschlang zeitlich auseinander, so dass der negative Feststellungsantrag für die im Schiedsverfahren unterlegene Partei ein nützliches Instrument sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät M&amp;G Real Estate bei langfristiger Vermietung von über 4500 m² modernster Bürofläche in Frankfurt am Main</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-mg-real-estate-bei-langfristiger-vermietung-von-ueber-4500-m2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 6. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat M&amp;G Real Estate bei der langfristigen Vermietung von 4.547 m² Bürofläche im Baseler Oval in Frankfurt am Main an die schwedische Sweco Group beraten. Sweco ist der führende europäische Anbieter für Architektur- und Ingenieurdienstleistungen mit mehr als 21.000 Mitarbeitern. M&amp;G Real Estate ist Teil des 87 Milliarden Euro umfassenden Geschäftsbereichs Private &amp; Alternative Assets von M&amp;G plc.</p><p>Der Mietvertrag wurde für zehn Jahre geschlossen und sieht vor, dass Sweco ab März kommenden Jahres zwei Stockwerke des Baseler Ovals nutzen wird. Das Gebäude ist zu 95 Prozent vermietet und vollständig im Besitz des M&amp;G European Property Fund, der von Simon Ellis und David Jackson verwaltet wird. M&amp;G Real Estate wurde von ADVANT Beiten und den Immobilienberatern CBRE unterstützt. Der Mieter wurde von Avison Young beraten.</p><p>Ein Mietvertrag in dieser Größenordnung ist für den Frankfurter Büroimmobilienmarkt im aktuellen Marktumfeld ein wichtiges Zukunftssignal. Das Baseler Oval, gelegen am südlichen Entree zur Frankfurter Innenstadt, sticht durch seine markante Form und die lichtreflektierende Fassade hervor. Das Objekt befindet sich direkt am Baseler Platz und verfügt über eine hervorragende Lage mit dem Hauptbahnhof in unmittelbarer Nähe. Geplant vom renommierten Frankfurter Architektenteam Albert Speer &amp; Partner, bietet das Objekt alle Nutzungsmöglichkeiten, für Arbeiten, Einkaufen und Wohnen.</p><p><strong>Berater M&amp;G Real Estate:</strong><br>ADVANT Beiten: Frank Oprée, Verena Nader (beide Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-opree" target="_blank">Frank Oprée</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1446<br><a href="mailto:Frank.Opree@advant-beiten.com">Frank.Opree@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 16:51:00 +0200</pubDate>
                        <title>Besprechung EuGH-Urteil vom 13. Juli 2023 in der Rechtssache C-106/22 zu den Grenzen der nationalen Vorschriften über Auslandsinvestitionen und zur Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besprechung-eugh-urteil-vom-13-juli-2023-in-der-rechtssache-c-106-22-zu-den-grenzen-der-nationalen-vorschriften-ueber-auslandsinvestitionen-und-zur-anwendung-der-vorschriften-ueber-die-niederlassungsfreiheit-auf-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Vorlage durch das Hauptstädtische Stuhlgericht in Budapest hatte der Europäische Gerichtshof ("EuGH") über einen durch das zuständige ungarische Ministerium untersagten Erwerb eines ungarischen Zielunternehmens durch eine weitere ungarische Gesellschaft zu entscheiden. Dabei ging der EuGH auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/452 vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union ("EU-Screening-VO"), sowie auf den Maßstab der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bei einer Investitionskontrolle EU-ansässiger-Gesellschaften ein.&nbsp;</p><h3>1. Der streitgegenständliche Fall&nbsp;</h3><p>Xella Magyarország ("Xella") ist ungarische Herstellerin von Betonbauelementen und ist im 100-prozentigen Eigentum der Xella Baustoffe GmbH – einer deutschen Gesellschaft. In der weiteren Beteiligungskette steht eine in Bermuda ansässige Holding, an deren Ende wiederum ein irischer Staatsbürger steht. Die Xella hatte vor, sämtliche Anteile der ungarischen Gesellschaft Janes és Társa ("Janes") zu erwerben, welche sich mit dem Abbau von Kies, Sand und Ton beschäftigt. Janes hat dabei einen Marktanteil von 0,52% für die Produktion der betreffenden Rohstoffe auf dem ungarischen Markt inne. Nichtsdestotrotz wurde Janes vom zuständigen Ministerium als „strategische Gesellschaft“ eingestuft.</p><p>Nach Mitteilung an das zuständige Ministerium wurde der geplante Erwerb durch ministeriellen Bescheid mit Verweis auf die ungarischen Regelungen zu ausländischen Direktinvestitionen untersagt. Begründet wurde die Untersagung dabei unter anderem mit der Versorgungssicherheit, welche durch die ausländische Investition gefährdet sein könnte.&nbsp;</p><p>Das ungarische Recht stuft dabei in seinen nationalen Investitionsüberprüfungsvorschriften Xella als "ausländische Investorin" ein, da diese mittelbar im Eigentum und unter mehrheitlichem Einfluss einer unionsfremden Gesellschaft stehe.</p><h3>2. Die Fragen</h3><p>Sodann ging diese Sache vor das&nbsp;Hauptstädtische Stuhlgericht in Budapest, welches das Verfahren aussetzte und das EuGH um Klärung darüber bat, ob es EU-Mitgliedstaaten möglich sei, den Erwerb von „strategischen inländischen Gesellschaften“ zu verbieten, wenn der unmittelbare Erwerber ebenfalls eine gebietsansässige Gesellschaft ist, allerdings in der Beteiligungsstruktur eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft mehrheitlich-bestimmenden Einfluss hat.</p><h3>3. Die Entscheidung des Gerichts&nbsp;</h3><p>Mithin ging es in der Entscheidung um die Frage, ob die im Raum stehende nationale Vorschrift zur Überprüfung ausländischer Investitionen so weitreichend sein kann, dass diese den Erwerb von Eigentum an gebietsansässigen Gesellschaften durch andere gebietsansässige Gesellschaften, in deren Beteiligungsstruktur eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft mehrheitlich bestimmenden Einfluss hat, verhindern kann und was in solchen Fällen der Überprüfungsmaßstab ist.&nbsp;</p><h5>3.1 Zur Anwendung der EU-Screening-VO</h5><p>Zunächst hat der EuGH entschieden, dass der in Rede stehende Erwerb nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Screening-VO fällt. Die Verordnung betrifft lediglich "ausländische Direktinvestitionen", wobei "ausländische Direktinvestitionen" nur solche Investitionen sind, welche auf die dauerhafte und direkte Beteiligung eines ausländischen Investors abzielen. Nicht erfasst sind jedoch "indirekte Eigentumspositionen". Der Anwendungsbereich der EU-Screening-VO ist demnach auf Investitionen beschränkt, welche von ausländischen Unternehmen getätigt werden, also Unternehmen, welche nach dem Recht eines Drittstaats errichtet worden sind.&nbsp;</p><p>Dies hat zur Folge, dass der durch die FDI-VO geschaffene europäische Kooperationsmechanismus keine Anwendung findet, sofern der unmittelbare Erwerber eine EU-Gesellschaft ist.&nbsp;</p><h5>3.2 Zur Niederlassungsfreiheit</h5><p>Der EuGH stellte weiterhin klar, dass beim Beteiligungserwerb der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist. Gesellschaften, welche nach dem Recht von Mitgliedsstaaten der Union gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sind vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst. Dabei ist die Herkunft der Anteilseigner – unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Personen sind – irrelevant, sprich, die Zusammensetzung von Eigentümern und Anteilseignern eines innereuropäischen unmittelbaren Investors ist für die Niederlassungsfreiheit irrelevant.&nbsp;</p><p>Für die Xella stellte der geplante Beteiligungserwerb der Janes einen Niederlassungsvorgang dar. Nach ständiger Rechtsprechung sieht der EuGH einen Niederlassungsvorgang dann als gegeben an, wenn es um eine Beteiligung geht, die dem Inhaber einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verschafft und ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (EuGH 23.10.2007, C-112/05). Unabhängig davon, wie dabei das Merkmal "sicherer Einfluss" genau zu verstehen ist, sieht der EuGH einen solchen zumindest beim Erwerb von mehr als einem Viertel der Gesellschaftsanteile (EuGH 10.05.2007, C-492/04).&nbsp;</p><p>In der Anwendung der nationalen ungarischen Rechtsvorschriften zur Investitionskontrolle auf unmittelbare gebietsansässige EU-Gesellschaften sah das Gericht dabei eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit.&nbsp;</p><p>Diese Beeinträchtigung müsste sich danach am strengen europarechtlichen Rechtfertigungsmaßstab messen lassen. Neben den sog. "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" ist nach Art. 52 Abs.1 AEUV auch die Einschränkung aus Gründen "der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutze der Versorgungssicherheit zur Erfüllung der Grundbedürfnisse der Gesellschaft" möglich.&nbsp;</p><p>Insbesondere in einem mit der Versorgungssicherheit zusammenhängenden Ziel ist eine Einschränkung allerdings nur dann möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, welche ein Grundinteresse der Bevölkerung des Mitgliedsstaats berührt.&nbsp;</p><p>Für den zu entscheidenden Fall verneinte das Gericht eine solche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, da die Janes zum einen nur einen geringen Teil des ungarischen Markts beherrschte und das Gericht zum anderen davon ausgegangen ist, dass der Export der Grundrohstoffe aufgrund der im Vergleich hohen Transportkosten ohnehin nicht im Vordergrund stehe, wodurch die Versorgungssicherheit nicht gefährdet sei. Somit waren in dem Fall die Überlegungen des Ministeriums rein protektionistischer Natur und stellten keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung dar. Die Versorgungssicherheit des Bausektors war durch den streitgegenständlichen Erwerb nicht gefährdet.&nbsp;</p><h3>4. Fazit und Folgen&nbsp;</h3><p>An der Entscheidung sind für die Praxis vor allem folgende Punkte von Interesse:&nbsp;</p><p>Der Anwendungsbereich der EU-Screening-VO erstreckt sich nur auf direkte Investitionen von außerhalb der EU (und EFTA) ansässigen Personen. Sobald eine EU-Gesellschaft unmittelbare Erwerberin ist, ist die EU-Screening-VO sachlich nicht anzuwenden. Dabei spielt die Gesellschafterzusammensetzung der Erwerberin keine Rolle.</p><p>Aufgrund des Urteils könnten innereuropäische Gesellschaftserwerbsvorgänge künftig einfacher ablaufen, da der durch die EU-Screening-VO implementierte EU-Kooperationsmechanismus entfällt. Da dies eine Abkehr von der bislang vorherrschenden Praxis bedeutet, bleibt abzuwarten, wie die jeweils zuständigen nationalen Behörden den EU-Kooperationsmechanismus in Zukunft handhaben werden.</p><p>Das Urteil könnte auch auf die Auslegung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ausstrahlen. Denn die Beschränkung des "mittelbaren Erwerbs" durch Unionsfremde aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" muss sich nach dem strengen Maßstab messen lassen, ob eine "tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung [vorliegt], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen die nationalen Behörden die Vorschriften dahingehend anwenden und eine konkrete Gefährdung darlegen. Allgemeine und abstrakte Überlegungen einer potentiellen Gefährdung sowie "voraussichtlicher Beeinträchtigungen" (wie in der AWV bei der sektorübergreifenden Prüfung vorgesehen) reichen danach wohl nicht mehr aus.&nbsp;</p><p>Im Umkehrschluss heißt das jedoch nicht, dass man über sog. "Beteiligungsvehikel" die Beteiligungsbeschränkungen ohne weiteres umgehen kann. Vielmehr kommt in solchen Fällen ein sog. Umgehungsgeschäft nach Art. 3 Abs. 6 der EU-Screening-VO in Betracht; daher könnten die nationalen Behörden – sofern das Urteil eine Ausstrahlwirkung auf die Auslegung des AWG und der AWV hat – vermehrt Umgehungsgeschäfte dort sehen, wo die Beteiligungsstruktur des Erwerbers mehrheitlich aus Nicht-EU-Ansässigen besteht und ein "Beteiligungs- bzw. Anlagevehikel" vermutet wird.&nbsp;</p><p>Im Spannungsfeld zwischen der Investitionsfreiheit einerseits und den nationalen Interessen bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits, führt das Urteil die Niederlassungsfreiheit beim Erwerb durch unionsansässige Gesellschaften ins Feld und rückt die Grundfreiheiten, nach denen sich die Investitionskontrolle messen lassen muss, ins Licht. Es bleibt abzuwarten, ob der europäische Gesetzgeber die Anwendbarkeit der EU-Screening-VO auf alle mittelbaren Erwerbe durch Käufer aus Drittstaaten im Lichte dieses Urteils durch eine Änderung der EU-Screening-VO klarstellen wird.&nbsp;</p><p>Lelu Li</p><p><span class="text-muted">Dieser Artikel ist zuerst in M&amp;A Review, Ausgabe 10/2023, erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 16:13:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz im Arbeitsrecht - Werden Urteile künftig von der KI gefällt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-im-arbeitsrecht-werden-urteile-kuenftig-von-der-ki-gefaellt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Expertentalk diskutieren unsere arbeitsrechtlichen Partner Michael Riedel und Wolf J. Reuter die Implikationen von künstlicher Intelligenz auf das Arbeitsrecht. Darf KI über meinen Job entscheiden? Und sind Richter:innen vielleicht künftig obsolet? Diese und weitere Fragen erläutern unsere beiden Berliner Partner in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Zukunftsfinanzierungsgesetz: Stärkung des Kapitalmarktstandorts Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zukunftsfinanzierungsgesetz-staerkung-des-kapitalmarktstandorts-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf der Bundesregierung</a> zum Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 16. August 2023 veröffentlicht. Bereits im Januar dieses Jahres haben wir über die Ziele des Eckpunktepapiers der Bundesregierung zum geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/bfk/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern" target="_blank">berichtet</a>. Der Gesetzesentwurf nimmt diese Ziele auf. Nachfolgend führen wir die wichtigsten geplanten Änderungen auf:</p><h3>Vereinfachter Zugang zum Kapitalmarkt</h3><ul><li>Die Marktkapitalisierung für einen Börsengang im regulierten Markt soll von 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR herabgesetzt werden.</li><li>Es sollen Mehrstimmrechte mit maximal dem Zehnfachen des Stimmrechts erlaubt werden, sodass der Einfluss von Gründerinnen und Gründern auf das eigene Unter-nehmen trotz einer Kapitalaufnahme bestehen bleibt.</li><li>Börsenmantelgesellschaften werden nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companys (SPAC) im Börsengesetz geregelt. Mit einer Börsenmantelgesellschaft kann die Börsenzulassung des eigenen Unternehmens leichter erreicht.</li></ul><h3>Start-ups und KMU</h3><ul><li>Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung soll von 1.440 EUR auf 5.000 EUR pro Jahr angehoben werden.</li><li>Mitarbeiter müssen ihre Mitarbeiterbeteiligung erst deutlich später versteuern. Die Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu einem steuerschädlichen Lohnzufluss, der versteuert werden muss, obwohl der Mitarbeiter keine Liquidität erhält (sog. Dry-Income Problematik).</li></ul><h3>Weitere Neuerungen</h3><ul><li>Die Schwelle des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses soll von 10 % auf 20 % erhöht werden.</li><li>Anfechtungsklagen gegen Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Bezugsrechtsausschluss sollen nicht mehr darauf gestützt werden können, dass der Wert der Einlage unangemessen niedrig sei. Vielmehr sollen Aktionäre in einem solchen Fall eine Ausgleichszahlung von der Gesellschaft erhalten. Ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wird im Spruchverfahren entschieden. Diese Beschränkung soll nicht beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach vorstehendem Bulletpoint gelten.</li><li>Elektronische Namensaktien sollen in ein zentrales Register (z.B. bei der Clearstream Banking AG) oder als Kryptoaktien in ein Kryptoregister, etwa auf einer Blockchain, eingetragen werden. Durch letztgenannte Alternative werden Kosten reduziert, weil keine Intermediäre vorhanden sind. Bei Inhaberaktien soll es nur die Möglichkeit für elektronische Aktien in einem Zentralregister geben.</li><li>Die Kommunikation mit der BaFin soll weiter modernisiert werden.</li><li>Die derzeitigen Regelungen zur Haftung beim Crowdfunding werden vor allem auf Rechtsfolgenseite an das Regime der Prospekthaftung angepasst, sodass eine höhere Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit gegeben sein wird. Vor allem werden die Mitglieder der Leitungsorgane des Projektträgers aus der Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen des Anlagebasisinformationsblatts entlassen.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die geplanten Änderungen bringen wesentlichen Vorteile mit sich, die zu einer höheren Flexibilität im Aktienrecht führen und den Zugang zu neuem Kapital erleichtern. Besonders die Eigenkapitalfinanzierung von Gesellschaften wird deutlich erleichtert. Erfreulich ist auch, dass die Mitarbeiterbeteiligung gefördert wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Spiegel siegt in Runde 2 gegen Lin­de­mann-Kanzlei</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spiegel-siegt-runde-2-gegen-lin-de-mann-kanzlei</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Das Strafverfahren gegen den Rammstein-Sänger ist eingestellt, doch nicht nur über die Berichterstattung wird weiter gestritten. Im zweiten Anlauf ging der Spiegel nun erfolgreich gegen eine Presseerklärung der Lindemann-Anwälte vor."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 04. September 2023 über das Urteil, bei welchem unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> das Nachrichtenmagazin "Spiegel" vertrat, auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-hamburg-324o29323-spiegel-lindemann-kanzlei-anwalt-bergmann-schertz-presseerklaerung-pressemitteilung-verdachtsberichterstattung-tatsachenbehauptung/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 29 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber sind bei Ablehnung eines Abfindungsangebots durch den Arbeitnehmer nicht länger an ihr ursprünglich unterbreitetes Angebot gebunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-sind-bei-ablehnung-eines-abfindungsangebots-durch-den-arbeitnehmer-nicht-laenger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><em>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2023 – 5 Sa 135/22</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn Arbeitnehmer sich „verzocken“ – Das bloße Signalisieren einer Einigungsbereitschaft unter gleichzeitiger Mitteilung, dass Änderungen vorgenommen werden sollen, stellt eine Ablehnung des Abfindungsangebots dar</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein seit fast 32 Jahren als Kraftfahrer tätiger Arbeitnehmer hat wegen der Stilllegung des Betriebs seines Arbeitgebers eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Ein Betriebsrat war nicht gebildet. Anschließend wurden mit den Arbeitnehmern Gespräche über den Abschluss von Abwicklungsvereinbarungen geführt. Am 28. Januar 2021 übermittelte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abwicklungsvereinbarung, die die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bestätigt und Abfindungsregelungen enthält, die in Abhängigkeit der Restdauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt und konkret beziffert waren (rund EUR 104.300,00) mit der Bitte um Rücksendung eines vom Arbeitnehmer unterzeichneten Exemplars. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Februar 2021 teilte der Arbeitnehmer mit, dass dieser <em>„grundsätzlich an einer Abwicklungsvereinbarung interessiert sei, jedoch nicht um jeden Preis und auch nicht im Ungewissen über die Höhe der Abfindung und der Modalitäten</em>“. Die Verhandlungen scheiterten anschließend. Am 11. Februar 2021 reichte der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage ein. Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers mit, dass der Arbeitgeber<em> „sich infolge der Nichtannahme der vorgeschlagenen Abwicklungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer an die vorgeschlagenen Regelungen nicht weiter gebunden fühlt und den Vorschlag der Abwicklung hiermit zurücknimmt“</em>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass die Kündigung aufgrund der Betriebsstilllegung wirksam sei und keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Abfindung bestehe. Da vorliegend kein Betriebsrat bestand, war der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, einen Sozialplan gem. § 112 BetrVG aufzustellen. Des Weiteren hatte der Arbeitnehmer nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz auch keinen vertraglichen Anspruch auf eine Abfindung, da dessen Rechtsbeistand mit Schreiben vom 5. Februar 2021 die vom Arbeitgeber unterbreitete Abwicklungsvereinbarung abgelehnt hatte. Mit dem Schreiben habe der Rechtsbeistand des Arbeitnehmers klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser das Angebot in der unterbreiteten Form auf keinen Fall annimmt, sondern auf inhaltliche Änderungen bestehen würde. Er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er eine Abwicklungsvereinbarung nur abschließen wolle, wenn die Abfindungssumme aufgrund des konkreten Austrittsdatums feststeht. Nach Ablehnung des Angebots sei der Arbeitgeber an sein ursprüngliches Angebot nicht mehr gebunden gewesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch im Rahmen der Vereinbarung einer Abfindung gelten die Grundsätze zum Angebot und Annahme nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn ein unterbreitetes Angebot abgeändert oder erweitert wird, handelt es sich um eine Ablehnung des Angebots unter gleichzeitiger Unterbreitung eines neuen Angebots gem. § 150 Abs. 2 BGB. Wenn der Arbeitgeber das abgeänderte bzw. erweiterte Angebot nicht annimmt, kommt kein Vertrag zustande. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn ein Arbeitnehmer die unterbreiteten Konditionen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags ablehnt und zum Ausdruck bringt, weiter verhandeln zu wollen, ist ein Arbeitgeber an sein ursprüngliches Angebot nicht mehr gebunden. Der Arbeitgeber ist vor allem nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer weiterzuverhandeln oder das ursprüngliche Angebot zu erneuern. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dennoch wird Arbeitgebern zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, unentschlossenen Arbeitnehmern – wie im vorliegenden Fall – zusätzlich noch einmal schriftlich mitzuteilen, das unterbreitete Angebot nicht länger aufrechtzuerhalten bzw. zurückzunehmen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ich sehe was, was Du nicht siehst… - personelle Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-sehe-was-was-du-nicht-siehst-personelle-einzelmassnahme-gem-ss-99-betrvg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Urlaub, Sommerurlaub, Sommerurlaub am Gardasee, Sommerurlaub am Gardasee mit dem Auto und Stau, Sommerurlaub am Gardasee mit dem Auto und Stau und Kindern… und dem Spiel <span>„</span>Ich sehe was, was Du nicht siehst, und das ist (z.B.) grün<span>“</span>. Die anderen Urlaubsfahrer raten, was um sie herum grün ist. Schwung kommt in die Sache, wenn nicht grüne Gegenstände aus dem Auto, sondern bei voller Fahrt auf der Autobahn außerhalb des Fahrzeugs genannt werden. Richtiges Erraten ist dann fast nicht mehr möglich, aber das Ziel Gardasee ist schon ein Stückchen näher. <span>„</span>Ich sehe was, was Du nicht siehst…<span>“</span> passt auch zur Unterrichtung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und dem Betriebsrat sind die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Und dabei stellt sich die Frage, welche Informationen der Arbeitgeber dem Betriebsrat erteilen muss. „Ich weiß etwas, was Du nicht weißt…“. Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22 hierzu Stellung genommen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Unterrichtung gemäß § 99 BetrVG</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat bei einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG über die genauen Personalien, den Zeitpunkt der Maßnahme und alle persönlichen Tatsachen über den Bewerber bzw. betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten. Es handelt sich dabei um Informationen, die den Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 BetrVG zur Verweigerung der Zustimmung berechtigen könnten. Ausreichend sind damit Angaben des Arbeitgebers, die den Betriebsrat in die Lage versetzt, die Berechtigung der vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme und das Eingreifen von Zustimmungsverweigerungsgründen zu prüfen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet und ggf. nicht berechtigt, dem Betriebsrat Informationen zu erteilen, die für die personelle Einzelmaßnahme nicht erforderlich sind oder die dem Arbeitgeber selbst nicht zur Verfügung stehen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber (Berufsförderungswerk) und Betriebsrat streiten über die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung eines vorbestraften Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat mehrere Straftaten (Untreue, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Straftaten den Betriebsfrieden stören könnten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat schriftlich zu der geplanten Versetzung informiert, aber keine Angaben zu den Vorstrafen gemacht. Der Betriebsrat forderte eine Liste aller Verurteilungen und einen Auszug aus dem Führungszeugnis. Der Arbeitgeber erteilte die Informationen nicht. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG hat festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Die Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG lägen vor. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat ausreichend informiert. Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung zu spät, nach Ablauf der Wochenfrist, mitgeteilt. Das LAG führt weiter aus zur Frage, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG mitzuteilen hat. Bei Vorstrafen könne eine Parallele zum Fragerecht beim Einstellungsvorgang gezogen werden. Der Arbeitgeber ist nur zur Angabe bekannter Vorstrafen verpflichtet, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens ziehen lassen. Das sei in diesem Fall nicht gegeben gewesen. Die Vorstrafen des Arbeitnehmers haben damit keinen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ich sehe was, was Du nichts siehst und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Gesetz über digitale Dienste: Herausforderungen bleiben bestehen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gesetz-ueber-digitale-dienste-herausforderungen-bleiben-bestehen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neues EU-Gesetz über digitale Dienste kontrolliert Hassreden und Desinformation im Internet.</strong></p><p>Ab Freitag müssen große Online-Plattformen und Suchmaschinen die Regelungen einhalten, doch die Umsetzung wird herausfordernd. Unsere Expertin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a> betont, dass das Gesetz erstmals Bußgelder für Nichteinhaltung einführt – bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes. Die neuen Anforderungen betreffen Inhaltsmoderation, Kennzeichnung illegaler Inhalte und Risikobewertungen. Experten sorgen sich um Qualifikationsdefizite und Rechtsunsicherheit. Details im vollständigen <a href="https://www.euractiv.de/section/digitale-agenda/news/eu-gesetz-ueber-digitale-dienste-herausforderungen-bleiben-bestehen/" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag auf der Webseite von Euractiv</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 23 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mockridge gegen &quot;Spiegel&quot;: Jetzt geht&#039;s erst richtig los</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mockridge-gegen-spiegel-jetzt-gehts-erst-richtig-los</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Im Verfügungsverfahren hat der "Spiegel" mit seiner Berichterstattung rund um Luke Mockridge empfindliche Niederlagen hinnehmen müssen. Jetzt startet das Hauptsacheverfahren - ein Urteil hier könnte auch Auswirkungen auf viele weitere Recherchen haben."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 24. August 2023 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.dwdl.de/nachrichten/94362/mockridge_gegen_spiegel_jetzt_gehts_erst_richtig_los/?utm_source=&amp;utm_medium=&amp;utm_campaign=&amp;utm_term=" target="_blank" rel="noreferrer">dwdl.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Abwälzen einer Personalvermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-abwaelzen-einer-personalvermittlungsprovision-auf-den-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>BAG vom 20. Juni 2023, Az. 1 AZR 265/22</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine für die Vermittlung eines Arbeitnehmers an einen Personaldienstleister gezahlte Provision kann nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangt werden, wenn dieser das Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beendet. Eine Arbeitsvertragsklausel, die eine solche Erstattungspflicht des Arbeitnehmers begründet, ist unwirksam.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer wurde ab Mai 2021 als Service-Techniker zu einem Bruttogehalt von rd. 5.400 EUR eingestellt und beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Personaldienstleister vermittelt, wofür der Arbeitgeber eine Provision von knapp 4.500 EUR zahlte. Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag wurde der Arbeitnehmer zur Erstattung dieser Provision an den Arbeitgeber verpflichtet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehe und die Beendigung auf von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beruhe. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit zum 30. Juni 2021. Der Arbeitgeber machte daraufhin die Erstattung der Provision gegenüber dem Arbeitnehmer geltend.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer argumentierte, die Erstattungsklausel sei unwirksam. Sie benachteilige ihn unangemessen, weil sie das unternehmerische Risiko der Personalbeschaffungskosten übermäßig auf ihn verlagere und ihn faktisch an einer Kündigung während der Probezeit hindere. Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, die für den Vertragsabschluss getätigten Provisionsaufwendungen nur dann endgültig aufbringen zu müssen, wenn der Arbeitnehmer wenigstens für den in der Klausel bestimmten Zeitraum von einem Jahr für sie tätig sei. Zudem werde das Erstattungsrisiko nicht undifferenziert auf den Arbeitnehmer abgewälzt, da diesen eine Erstattungspflicht nur dann treffe, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm selbst zu vertreten sei. Schließlich belaufe sich der zu erstattende Betrag der Höhe nach auf weniger als ein Bruttogehalt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht und lehnte einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht erklärte die Erstattungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die Erstattungspflicht benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung möglicherweise nicht rentieren, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beende. Aufgrund dieser Risikotragung habe der Arbeitgeber kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Überwälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer. Demgegenüber werde jedoch der Arbeitnehmer durch die Erstattungsklausel in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre. Es fehle zudem an einem Vorteil für den Arbeitnehmer, der diese Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könne.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem Hintergrund des derzeitigen Personalmangels greifen Arbeitgeber vermehrt auf Personaldienstleister zurück, deren Vermittlungsprovisionen jedoch erhebliche Beträge erreichen können. Wird das so vermittelte Arbeitsverhältnis dann kurzfristig durch den Arbeitnehmer beendet, können diese "frustrierten" Kosten durchaus schmerzhaft sein. Der Versuch des Arbeitgebers, dieses Risiko mittels einer vertraglichen Erstattungsklausel auf den Arbeitnehmer zu verlagern, erscheint daher als durchaus nachvollziehbar. </span></span></span></p><p><span><span><span>Jedoch ist das grundsätzliche Argument des Bundesarbeitsgerichts zutreffend: Das unternehmerische Risiko, dass sich derartige finanzielle Aufwendungen im Nachhinein nicht gelohnt haben, trägt der Arbeitgeber. Dies sollte daher bei der Entscheidung, Personal durch professionelle Dienstleister rekrutieren zu lassen, von vornherein einkalkuliert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob möglicherweise zumindest eine anteilige und – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – gestaffelte Erstattungspflicht wirksam vereinbart werden kann, lässt sich der knappen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Um dies zu beurteilen, muss das Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung abgewartet werden. Die in der Pressemitteilung anklingende Argumentation des Gerichts lässt jedoch vermuten, dass jedwede Abwälzung der Vermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer unwirksam sein dürfte.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einstweiliger Rechtsschutz gegen falsche Gesellschafterliste nach Beschlussfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einstweiliger-rechtsschutz-gegen-falsche-gesellschafterliste-nach-beschlussfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>KG Berlin, Urteil vom 17.05.2023 – 23 U 14/23</strong></p><h3>Zur Sache</h3><p>In einer Gesellschafterversammlung, zu der die betreffende Mehrheitsgesellschafterin nicht ordnungsgemäß geladen war, wurde beschlossen, dass die Gesellschaftsanteile der Mehrheitsgesellschafterin eingezogen werden sollen. In einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung wurde dann beschlossen, dass die übrigen Gesellschaftsanteile aufgestockt werden. Im Anschluss an diese Gesellschafterversammlungen wurde eine neue Gesellschafterliste, die nur noch die verbliebenen Gesellschafter auswies, beim Registergericht eingereicht.</p><p>Die Eintragung der neuen Gesellschafterliste im Handelsregister wirkt gemäß § 16 Abs. 1 GmbH faktisch wie ein Vollzug des Gesellschafterbeschlusses, weil nur die Gesellschafterliste, die im Handelsregister eingetragen ist eine (faktische) Gesellschafterstellung hinsichtlich bestimmter Gesellschafterrechte vermittelt (sog. Legitimationswirkung).</p><p>Das Landgericht Berlin erließ daraufhin antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft als Antragsgegnerin, in der es die Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtete, die (ausgeschlossene) Mehrheitsgesellschafterin weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln. Weiterhin wurde der Gesellschaft aufgegeben, eine Gesellschafterliste zu erstellen, die den status quo ohne Einziehung ausweist und beim Registergericht einzureichen.</p><p>Diese einstweilige Anordnung wurde mit Urteil des LG Berlin vom 21.12.2022 – 96 O 30/22 sowie mit Berufungsurteil vom KG vom 17.05.2023 – 23 U 14/23 bestätigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Der einstweilige Rechtsschutz hat im Hinblick auf die Verfahrensdauer einer Anfechtungs- sowie einer positiven Beschlussfeststellungsklage gerade im Beschlussmängelrecht eine enorme Bedeutung. Ohne die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, insbesondere auch noch nach einer Beschlussfassung (etwa über eine Abberufung), müsste der anfechtbare Beschluss vorläufig als wirksam behandelt werden. Bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils würden durchschnittlich mehrere Jahre vergehen. Dennoch gilt es zu beachten, dass durch die einstweilige Verfügung nicht der Beschluss für nichtig erklärt wird, sondern lediglich der Vollzug des Beschlusses ausgesetzt wird.</p><p>Grundsätzlich wird der einstweilige Rechtsschutz nur darauf gerichtet sein, die Gesellschafterliste vorläufig zu überprüfen. Sofern jedoch die Gesellschaft versucht, die Rechtsschutzmöglichkeit des Gesellschafters gezielt zu unterlaufen, indem sie möglichst schnell eine neue Gesellschafterliste bei dem zuständigen Registergericht einreicht, besteht ausnahmsweise über die Untersagung der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste hinaus auch ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, die den status quo ohne den (mutmaßlich rechtswidrigen) Beschluss ausweist. Dieser Beseitigungsanspruch stellt die Fortsetzung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen die Eintragung der neu eingereichten Gesellschafterliste dar.</p><p>Der einstweilige Rechtsschutz ist insoweit weitreichender als die Eintragung eines Widerspruchs. Ein Widerspruch gegen die Eintragung im Handelsregister würde lediglich vor einem gutgläubigen Wegerwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG der Gesellschaftsanteile, nicht aber vor der Behandlung als Nichtgesellschafter schützen. Wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung jedoch aufgegeben, den Antragsteller weiter als Gesellschafter zu behandeln und eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, gilt faktisch die vorherige Gesellschafterliste bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung fort.</p><p>Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ergibt sich nach dem Urteil des Kammergerichts aus der Eintragung der Streichung aus der Gesellschafterliste. Die Tatsache, dass der Gesellschafter aufgrund der Streichung seine Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben kann, stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO dar, den es abzuwenden gilt. Andernfalls könnten die übrigen Gesellschafter während der Dauer des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG sich dadurch Vorteile verschaffen, dass sie das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten. Alle während der Rechtshängigkeit gefassten Beschlüsse würden auch bei Obsiegen des Gesellschafters in der Hauptsache wirksam bleiben. Insbesondere satzungs- und strukturändernde Beschlüsse, die aufgrund der veränderten Machtverhältnisse möglich waren, kann ein Mehrheitsgesellschafter nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens entweder nicht mehr rückgängig machen, oder dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.&nbsp;</p><p>Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können dem Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen seine Mitgesellschafter zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich im Fall eines rechtswidrigen Ausschlusses aus der Gesellschaft und unmittelbarer Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Registergericht beispielsweise aus § 826 BGB ergeben. Das Ausnutzen der formalen Rechtsposition, die die neu eingetragene Gesellschafterliste vermittelt, ist insofern als sittenwidrige Schädigung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2022 – II ZR 187/21).</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Bei dem Urteil des KG handelt es sich um eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Gesellschafterbeschlüsse.</p><p>Ein Gesellschafter, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft befürchtet, kann bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sofern bereits eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, bei der er (rechtswidriger Weise) ausgeschlossen wurde, ist es ihm auch nachträglich möglich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister vorzugehen. Ferner besteht nach der neuen Rechtsprechung des KG nunmehr auch die Möglichkeit, dass angeordnet wird, eine korrigierte Gesellschafterliste zur Eintragung im Handelsregister beim Registergericht einzureichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br>Silke Ricken</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>An der Zapfsäule: Super, Diesel oder Kündigung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-zapfsaeule-super-diesel-oder-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Wenn der Tank leer ist, haben Autofahrer viele Entscheidungen zu treffen: An welcher Tankstelle wird getankt? An der nächsten oder reicht es noch zur übernächsten? Wenn die Tankstelle gefunden ist, welcher Kraftstoff wird getankt, Diesel, Benzin, Super Plus oder Ultimate / V-Power? Tankende, die in Gedanken Diesel für einen Benzinmotor getankt haben, werden das nicht mehr vergessen. Und am Ende stellt sich die Frage, ob bezahlt wird und wenn ja wie. Wenn nicht bezahlt werden sollte, ist das eine Straftat und damit nicht mehr Gegentand unseres arbeitsrechtlichen Blogs. Der Tankende hat aber zu entscheiden, ob er privat tankt oder die dienstliche Tankkarte nutzt. Die Entscheidung ist damit Diesel, Benzin oder – bei nicht sachgerechter Nutzung der dienstlichen Tankkarte – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>aus meiner Erfahrung weiß ich, dass dienstliche Tankkarten häufig von Arbeitnehmer „missbraucht“ werden. Tanken wird immer teurer und an der Zapfsäule ist der Arbeitgeber (gedanklich) weit entfernt. Ein Tankkartenmissbrauch ist ebenfalls eine strafbare Handlung und kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 29.03.2023 (2 Sa 313/22) eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen.</p><h3>Die Tankkarte</h3><p>Die Tankkarte im Arbeitsverhältnis erleichtert die Abrechnung. Für Dienstreisen oder bei Arbeitnehmern mit Dienstwagen zur Privatnutzung muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs nicht mit eigenen finanziellen Mitteln vorstrecken, sondern kann die dienstliche Tankkarte nutzen. An den rechtlichen Voraussetzungen ändert sich nichts. Mit der Tankkarte ist der Arbeitnehmer nur berechtigt, die Tankkarte nach den arbeitsvertraglichen Regelungen oder den Regelungen des Dienstwagenüberlassungsvertrags einzusetzen.</p><h3>Missbrauch der Tankkarte</h3><p>Einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegt typischerweise vor, wenn der Arbeitnehmer ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht. Ein häufiger Fall ist der sogenannte „Spesenbetrug“. Beim Spesenbetrug täuscht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder eine dritte Person (Tankwart) und führt so zu einem Vermögensschaden beim Arbeitgeber. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zur missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte, die diesen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht als Betrug qualifizieren.</p><h3>LAG Niedersachsen (Urteil vom 29.03.2023 – 2 Sa 313/22)</h3><p>Der Arbeitnehmer war im Vertrieb tätig und verdiente über EUR 15.000,00 brutto monatlich. Der Arbeitnehmer erhielt einen BMW 320d Touring (Diesel) mit einem Tankvolumen von 59 Litern als Dienstwagen. Der Arbeitnehmer erhielt zwei Tankkarten, die er nur für seinen Dienstwagen nutzen durfte. Der Arbeitnehmer nahm mit den dienstlichen Tankkarten Tank- und Cabrio-Waschvorgänge bei seinem Privatfahrzeug Porsche 911 Cabrio mit Superkraftstoff als auch bei seinem Privatfahrzeug VW Touareg vor. Beispielsweise nutzte der Arbeitnehmer die dienstliche Tankkarte, um eine Cabrio-Pflege an seinem Privatfahrzeug Porsche 911 Cabrio vorzunehmen. Beispielsweise betankte er sein Privatfahrzeug VW Touareg mit mehr als 59 Litern. Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Eine Abmahnung ist vorher nicht erfolgt.</p><p>Das LAG Niedersachsen hat festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kann auch in der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten liegen. Das LAG Niedersachsen hat es als erwiesen angesehen, dass der Arbeitnehmer von Mai 2019 bis Oktober 2021 in 28 Fällen die dienstliche Tankkarte genutzt hatte, um Superkraftstoff im Wert von EUR 1.834,07 zu erwerben und in 10 Fällen von Februar 2018 bis Juni 2021 Dieselkraftstoff in einer Bandbreite von 66 bis 90 Litern in einem Gesamtwert von EUR 953,98 mit der dienstlichen Tankkarte zu bezahlen. Der Arbeitnehmer habe die dienstlichen Tankkarten entgegen der Dienstwagenrichtlinie und entgegen den Weisungen des Arbeitgebers genutzt und den Arbeitgeber mit knapp EUR 3.000,00 geschädigt. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe seinen Privatwagen zu dienstlichen Zwecken genutzt, entlastet ihn nicht.</p><p>Verhaltensbedingte Kündigungen außerordentlich als auch ordentlich sind häufig schwer gerichtlich durchzusetzen. Bei strafbaren Handlungen, insbesondere bei einem Spesenbetrug halten die Arbeitsgerichte häufige auch ohne Abmahnung die Kündigung für rechtmäßig.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät JD Investment beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-jd-investment-beim-einstieg-das-sportstech-start-coachwhisperer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 21. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die JD Investment GmbH, das Investmentvehikel des Fußballprofis Julian Draxler, beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer GmbH umfassend rechtlich beraten. Über die Höhe des Investments haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2021 in Jena gegründete Start-up hat ein innovatives Live-Kommunikationssystem für Trainer und Athleten entwickelt: Die Sport-Weste „Soundstar“ mit integriertem Lautsprecher und eine zugehörige App ermöglichen es Trainern, mit Spielern einzeln oder in Gruppen live während des Trainings – interaktiv – zu kommunizieren. Mit dem einzigartigen System können in der trainingstaktischen Ausbildung Lernprozesse optimiert und Trainingszeit eingespart werden. Neben diesem Kernprodukt entwickelt Coachwhisperer derzeit ein sogenanntes Hearable „LiveHearo“, das zusätzlich Vital-Parameter wie Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung der Sportler misst. Die Produkte sind nicht nur auf Fußball begrenzt, sondern vielseitig integrierbar und somit auch auf andere Teamsportarten ausgerichtet.</p><p>Julian Draxler hat bereits in mehrere Start-up-Unternehmen investiert, bei deren Einstiegen ADVANT Beiten ebenfalls umfassend rechtlich beratend zur Seite stand. Bei Coachwhisperer bringt Julian Draxler auch seine Spielerexpertise und seine umfassende internationale Erfahrung ein. 2014 wurde er mit der deutschen Fußball-Nationalmannschaft Weltmeister. Das Gründerteam von Coachwhisperer bilden Philipp Zacher, Julien Pascal Then und Hendrik Thiedke. 2022 gelang eine siebenstellige Seed-Runde, an der sich Business Angel Joachim Bleschke und die Beteiligungsgesellschaft des Freistaats Thüringen beteiligten. Sie bleiben weiterhin als Investoren engagiert. Im März dieses Jahres gewann Coachwhisperer den Pitchwettbewerb der Startup-Plattform „Founders League“.</p><p><strong>Berater JD Investment GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Christian Döpke (IP/IT/Datenschutz, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-personengesellschaften-kommen-grundlegende-gesetzesaenderungen-zu</link>
                        <description>Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viel Neues im Personengesellschaftsrecht ab 2024!</p><p>Auf GbR, OHG und KG kommen bahnbrechende Änderungen zu: Im Januar 2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (#MoPeG) in Kraft. OHG und KG nähern sich künftig der GmbH an, insb. bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen und bei den Informationsrechten der Gesellschafter:innen. Neu ist das Gesellschaftsregister für GbRs. Erstmals werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbRs unterschieden.&nbsp;</p><p>Unsere Expertin Dr. Barbara Mayer zeigt im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/unternehmen-auf-personengesellschaften-kommen-grundlegende-gesetzesaenderungen-zu/29340380.html?share=mail" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 21. August 2023</a> die&nbsp;Schlüsseländerungen auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beschließt „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-justizstandorts-staerkungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den von Bundesjustizminister Dr. Buschmann vorgelegten Entwurf des „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ beschlossen [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0816_Justizstandort.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Pressemitteilungen - Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit</a>]. In unserem Blog haben wir bereits über das entsprechende Eckpunktepapier (hierzu der <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 7. Februar 2023) und den Referentenentwurf berichtet (hierzu unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/referentenentwurf-commercial-courts-booster-fuer-zivilverfahren-oder-eine-unausgereifte-idee" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 27. April 2023). Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf folgende Änderungen:</p><ol><li>Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sollen nicht vor einem Commercial Court verhandelt werden können (§ 119b Abs. 1 S. 2 GVG n.F.).</li><li>Wird ein Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, soll der Wechsel der Verfahrenssprache von Englisch auf Deutsch nicht mehr möglich sein. Der Dritte kann beantragen, dass ein Dolmetscher hinzugezogen wird (§ 184a Abs. 4 GVG n.F.).</li><li>Ein Dritter kann auch durch einen englischsprachigen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen werden. Der Dritte kann der Zustellung innerhalb von zwei Wochen nur widersprechen, soweit dieser die englische Sprache nicht versteht (§ 616 Abs. 1 ZPO n.F.).</li><li>Zusätzlich zu vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen sollen nun auch Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in deutsche Sprache übersetzt werden können. Eine Übersetzung soll nur auf Antrag einer Partei erfolgen (§ 617 Abs. 1, 2 ZPO n.F.).</li><li>Ein Rechtsstreit soll ausdrücklich auch dann an einen Commercial Court verwiesen werden können, wenn erst mit einer Widerklage oder Erweiterung des Klageantrags die Zuständigkeit eines Commercial Courts begründet wird (§ 620 Abs. 2 ZPO n.F.). </li><li>Der Commercial Court im ersten Rechtszug trifft mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens. Diese Vereinbarungen sollen durch die Geltung von §§ 224, 296 und 356 ZPO eine stärkere Bedeutung gewinnen (§ 621 S. 2 ZPO n.F.).</li></ol><p>Beibehalten wurden unter anderem die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Streitwertuntergrenze von EUR 1 Mio. und die Möglichkeit des Bundesgerichtshofs im eigenen Ermessen das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. Damit werden im Regierungsentwurf zwei Regelungen beibehalten, die die Attraktivität der Commercial Courts schmälern könnten. Es bleibt abzuwarten, ob im nun anstehenden parlamentarischen Prozess im Bundestag und Bundesrat weitere Änderungsvorschläge in den Gesetzesentwurf eingearbeitet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beschließt Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-gesetz-zur-einfuehrung-eines-leitentscheidungsverfahrens-beim</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof beschlossen [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0816_Leitentscheidungen_BGH.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Pressemitteilungen - Schnellere Entscheidungen des BGH in Massenverfahren</a>]. Wir haben bereits über den Referentenentwurf in unserem Blog berichtet (am 12. Juni 2023 <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt" target="_blank">Leitentscheidungsverfahren beim BGH: Gesetzesentwurf zur Ressortabstimmung vorgelegt | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a> sowie 15. Juni 2023 <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/referentenentwurf-zum-leitentscheidungsverfahren" target="_blank">Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>).</p><p>Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf kaum Änderungen. Folgende Änderungen und Ergänzungen sind für die Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen:</p><ol><li>Der BGH kann durch Beschluss ein Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn diese Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. Der Beschluss des BGH enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist (§ 552 b ZPO n.F.)</li><li>Sollte die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision enden, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft der BGH als Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Revision beendet ist und eine Leitentscheidung getroffen wird. Der Beschluss ist zu begründen, wobei die Begründung auf die Erwägung zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken ist (§ 565 ZPO n.F.).</li><li>Die Instanzengerichte können mit Zustimmung der Parteien ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines anhängigen Leitentscheidungsverfahrens sind (§ 148 Abs.4 ZPO n.F.).</li></ol><p>Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, deutlich früher eine Entscheidung des BGH zu immer wiederkehrenden Rechtsfragen in sog. Massenverfahren zu erhalten. Dadurch sollen frühzeitig Leitlinien für die Instanzgerichte und Rechtssicherheit für die Parteien in den Massenverfahren geschaffen werden. Hervorzuheben ist, dass der BGH selbst dann in Form einer Leitentscheidung über die Rechtsfragen entscheidet, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise vor Urteilsverkündung erledigt. Die (Leit-)Entscheidung entfaltet dann zwar keine formale Bindungswirkung für die Parteien des Leitentscheidungsverfahrens, sie kann jedoch von den Instanzgerichten als Leitlinie für ähnlich gelagerte Verfahren herangezogen werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Leitentscheidungsverfahren in der Praxis den gewünschten Erfolg erzielt. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren vom BGH zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt werden kann, ist, dass das Verfahren überhaupt bis in die Revisionsinstanz kommt. Wenn sich die Parteien vorher vergleichen oder das Verfahren anderweitig beenden, dürfte es auch weiterhin einige Zeit dauern, bis eine Entscheidung des BGH zu zentralen Rechtsfragen ergeht. Ungeachtet dessen, ist die Einführung des Leitentscheidungsverfahrens in jedem Fall ein wichtiger Schritt, um die Gerichte zu entlasten und frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu den Unwägbarkeiten der Durchgriffshaftung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-den-unwaegbarkeiten-der-durchgriffshaftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Grundsatz der Haftungsbeschränkung und Ausnahmefälle</h3><p>Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen, sodass Gesellschafter nicht persönlich haften. Ausnahmsweise kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft kommen. Diese Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Im Eintritt des Schadensfalls kann damit auch ein persönliches Haftungsrisiko für die Gesellschafter bestehen. Wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind, bedeutet dies ein Haftungsrisiko bis hinein ins komplette Privatvermögen.</p><p>Die Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelte sich im Laufe der Zeit und brachte Haftungsfälle hervor, die sich letztlich auf drei Tatbestände aufteilen lassen. Deren Vorliegen ist jedoch nicht unbestritten.</p><h3>Unterkapitalisierung der Gesellschaft</h3><p>Ist eine GmbH für Insider klar erkennbar mit unzureichendem Kapital ausgestattet, sodass bei normalem Geschäftsverlauf ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit hoher, das normale Geschäftsrisiko weit übersteigender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, liegt ein Fall der qualifizierten Unterkapitalisierung vor. Die Relation zwischen Geschäftsumfang und Eigenkapital stimmt also nicht und die Gesellschaft ist nicht (mehr) kreditfähig. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof im Schadensfall wiederholt eine Schadensersatzpflicht der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen. Zwar besteht keine Finanzausstattungspflicht für die Gesellschafter, die über das gesetzliche Mindestkapitalgebot nach § 5 Abs. 1 GmbHG hinausgeht (BGHZ 176, 204). Es kann jedoch eine deliktische Haftung drohen, wenn die Gesellschafter eine Schädigung der Gesellschaftsgläubiger billigend in Kauf nehmen und gezielt nicht ausreichend Kapital aufbringen (BGH BB 2008, 1697 (1700); NJW-Spezial 2019, 15). Dann kann den Gesellschaftern unterstellt werden, Gläubiger schädigen zu wollen.</p><p>Folge ist eine persönliche Außenhaftung der Gesellschafter, sodass die Gläubiger der Gesellschaft direkt die Gesellschafter in Anspruch nehmen können (BGH NJW-Spezial 2019, 15).</p><p>Problematisch ist in der Praxis jedoch, eine präzise Definition für das Vorliegen einer Unterkapitalisierung zu finden. Weitgehende Einigkeit besteht zumindest insofern, als dass ein Fall der Unterkapitalisierung vorliegt, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen wirtschaftlichen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Die Gesellschaft ist also nicht mehr kreditfähig (MHLS/Lieder, GmbHG § 13 Rn. 409). Es kann daher nur dazu geraten werden, für eine „ausreichende“ Eigenkapitalbasis zu sorgen.</p><h3>Existenzvernichtender Eingriff durch die Gesellschafter</h3><p>Darüber hinaus besteht für die Gesellschafter nach den Grundsätzen der Existenzvernichtungshaftung eine Gefahr, dass im Innenverhältnis ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern gem. § 826 BGB besteht.</p><p>Voraussetzung hierfür ist ein existenzvernichtender Eingriff seitens der Gesellschafter. Ein solcher liegt nach verschiedenen Ansichten sowie der des BGH vor, wenn die GmbH durch betriebsfremden, kompensationslosen Vermögensentzug in die Gefahr der Insolvenz gerät (BGH, NJW-RR 2013, 1321). Ob die Schädigung zu Gunsten der Gesellschafter oder Dritten erfolgt, bleibt außer Betracht.</p><p>Potentiell schädlich sind beispielsweise folgende Fälle:</p><ul><li>Entzug von Liquidität beim Cash Pooling</li><li>Tilgung privater Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen</li><li>Verlagerung von Warenbeständen, Forderungen, Arbeitskräften, Vertriebssystemen</li><li>Ausnutzung bzw. Entzug von Geschäftschancen</li></ul><p>Auch die Erhöhung von Verbindlichkeiten könnte nach verschiedenen Ansichten einem Vermögensentzug in Sinne eines existenzvernichtenden Eingriffs gleichstehen.</p><p>Tritt ein Haftungsfall ein, der zur Insolvenz der Gesellschaft führt, hat diese einen Schadensersatzanspruch. Die Gesellschaft ist dann so zu stellen, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Der Anspruch wird vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern geltend gemacht. Eine Pfändung des Titels durch die Gläubiger kann bei Abweisung der Insolvenz mangels Masse möglich sein. Die Gläubiger können damit direkt gegen die Gesellschafter vorgehen.</p><p>Um einen Schadensfall beim Cash Pooling zu verhindern, empfehlen sich bestimmte vertragliche Regelungen, wie zum Beispiel</p><ul><li>Verpflichtung zur laufenden Überprüfung des Stammkapitals,</li><li>Verpflichtung zur Information, wenn die Muttergesellschaft in die Krise gerät,</li><li>Möglichkeit der Tochter in bestimmten Situationen die abgezogenen Mittel wieder einfordern zu können, verbunden ggf. mit einem Leistungsverweigerungsrecht für die Zukunft bzw. der Beendigung des Cash-Pooling-Vertrages, und/oder&nbsp;</li><li>Auskunftsrecht der Tochter gegenüber der Mutter über deren finanzielle Situation.</li></ul><p></p><h3>Treuepflichtverletzung der Gesellschafter</h3><p>Des Weiteren kann sich eine Haftung wegen schädlicher Handlungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auch aus einer Treuepflichtverletzung ergeben.</p><p>Die Treuepflicht beinhaltet das Gebot an die Gesellschafter, sich gegenüber der Gesellschaft loyal zu verhalten, ihre Zwecke aktiv zu fördern und Schaden von ihr abzuhalten („vertikale Treuepflicht“). Der Gesellschafter darf die Gesellschaft nicht durch rücksichtslose Verfolgung eigener Interessen schädigen.</p><p>Bei einer mehrgliedrigen GmbH gilt für den beherrschenden Gesellschafter ein Schädigungsverbot, wonach der herrschende Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft nur aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses der abhängigen Gesellschaft nachteilige Weisungen erteilen darf.</p><p>Bei einem Alleingesellschafter findet zwar obiges Schädigungsverbot keine Anwendung, da es dann keinen beherrschenden Gesellschafter gibt, der seine Interessen entgegen die der Minderheitsgesellschafter durchsetzt. Der Haftungsausschluss für den Alleingesellschafter greift nach dem BGH jedoch dann nicht ein, wenn die Maßnahme die Existenz der Gesellschaft gefährdet (BGH BB 2002, 1012 ff.; BGHZ 149, 10 ff.). Gibt es nur einen Gesellschafter, besteht ein Bestandsschutz zugunsten der Gesellschaft.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Idee, die hinter der Entwicklung der Gesellschaftsform der GmbH steckt, ist die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft zu beschränken und die Gesellschafter vor einer persönlichen Haftung für die Geschäftstätigkeiten der GmbH zu schützen. Im Grundsatz darf eine GmbH auch genau hierzu genutzt werden. Daher führen risikobehaftete Geschäfte nicht zu einer Haftung der Gesellschafter. Auch bei Managementfehlern, dem Vorenthalten von Vermögen oder ungünstigen Entwicklungen ist noch nicht mit einer Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zu rechnen.</p><p>Nur für Ausnahmefälle einer gezielten Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH und die damit verbundene Schädigung Dritter oder der Gesellschaft selbst hat die Rechtsprechung verschiedene Haftungstatbestände entwickelt, deren tatsächliches Vorliegen im Einzelfall allerdings schwer abschätzbar ist. Es ist eine allgemeine Vorsicht und stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls geboten, ob einer der dargestellten Fälle der Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter vorliegen könnte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof klärt Frage, ob verauslagte Gerichtskosten vor Antrag auf Kostenerstattung zu verzinsen sind</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-klaert-frage-ob-verauslagte-gerichtskosten-vor-antrag-auf-kostenerstattung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 die umstrittene Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger die Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die von ihm verauslagten Gerichtskosten verlangen kann. Zudem konkretisierte der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen materiell-rechtlich und prozessualem Kostenerstattungsanspruch.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger macht als Mieter verschiedene Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen seinen Vermieter geltend. Dabei begehrt er auch festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der jeweiligen Einzahlung durch den Kläger "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" zu zahlen. Das Amtsgericht hat den auf die Verzinsungspflicht der Gerichtskostenvorschüsse gerichteten Feststellungsantrag mit seinem Urteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren änderte der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung der Gerichtskostenvorschüsse in einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1. BGB "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils".</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Sowohl Berufung als auch Revision blieben ohne Erfolg. Der Hauptantrag sei schon wegen Unbestimmtheit unzulässig und der als Hilfsantrag aufrecht erhaltene Feststellungsantrag sei in der Sache erfolglos. Es komme eine Verzinsung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, soweit dieser wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden könne. Es fehle damit am Verzug als Voraussetzung für eine Verzinsung.</p><h3>Unbestimmtheit des Antrages</h3><p>Der Hauptantrag sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der Kläger wälze mit der unbestimmten Formulierung "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" in unzulässiger Weise sein Risiko des Unterliegens in diesem Antrag auf den Beklagten ab. Bei Zinsansprüchen seien grundsätzlich "der Kapitalbetrag, der Zinssatz (wobei der Verweis auf den Basiszinssatz als variable Größe ausreicht), der Beginn und gegebenenfalls das Ende des Zinszeitraums anzugeben". Nur in Fällen der Bestimmung des geschuldeten Betrages nach gerichtlicher Schätzung oder billigem Ermessen des Gerichts sei ein unbestimmter Antrag grundsätzlich möglich. Ein Antrag auf Erstattung von Zinsen " nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" sei dementsprechend unzulässig. Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung sei dabei unbestimmt. Der Kläger begehre im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der Bereitschaft eine Reduzierung hinzunehmen, sollte die Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise bestehen. Das Risiko dieses Teilverlustes könne der Kläger nicht durch eine unbestimmte Antragsstellung umgehen. Dieses Risiko wohne jedem Prozess in kostenrechtlicher Natur inne und müsse vom Kläger getragen werden.</p><h3>Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch</h3><p>Eine Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aus §§ 91 ff. ZPO ist erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO ab Verkündung des Urteils möglich. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Zeit zwischen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und dem in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Zeitpunkt.</p><p>Der Bundesgerichtshof löst mit dieser Entscheidung die bisher umstrittene Situation, ob eine Partei von ihr verauslagte Gerichtskostenvorschüsse ohne Darlegung eines konkreten (Verzugs-) Schadens bereits vor dem von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erfassten Zeitraum im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Zinsen verlangen könne.</p><p>Materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche könnten grundsätzlich selbstständig nebeneinanderstehen oder unter besonderen Umständen sogar gegeneinander gerichtet sein. Im Rahmen der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs in Bezug auf reine Prozesskosten könne dieser wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden.</p><p>Einer Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren sei weniger aufwendig und damit vorrangig. Dies folge aus dem Zweck des prozessualen Kostenrechts. Dieses soll einen vereinfachten Ausgleich der Prozesskosten ermöglichen. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruchs sei an das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung anknüpft und die Bestimmung des Umfangs erfordere keine umfangreiche Ermittlung. Einem Rechtsstreit über prozessualen Kostenersatz seien zudem enge Grenzen des § 99 ZPO gesetzt, die nicht durch den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs umgangen werden sollten.</p><p>Diese Beschränkung der Durchsetzbarkeit des materiellen Kostenerstattungsanspruch führe dazu, dass kein Verzug i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB vorliege. Daher sei der materielle Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht zu verzinsen.</p><h3>Fazit</h3><p>Der Bundesgerichtshof löst mit dieser Entscheidung die bisher von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertete Frage der Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen. Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs führt zu einer begrüßenswerten Rechtssicherheit.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorstands- und Geschäftsführerhaftung bei Kartellverstößen – Kein Regress für Unternehmensgeldbußen, aber für Kartellschadensersatzansprüche möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorstands-und-geschaeftsfuehrerhaftung-bei-kartellverstoessen-kein-regress-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Kartellbeteiligte oder ihre Aufsichtspflicht verletzende Vorstände und Geschäftsführer haften nicht persönlich für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen. Kartellschadensersatzansprüche sind nach dem OLG Düsseldorf dagegen grundsätzlich regressfähig.</p><h3>Schäden durch Kartellgeldbußen und -schadensersatzansprüche</h3><p>Münden Hardcore-Kartellverstöße in Bußgeldverfahren, sehen sich Unternehmen mit drastischen Geldbußen konfrontiert. Die Bußgeldobergrenze liegt bei zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Geldbußen in dreistelliger Millionen- oder sogar Milliardenhöhe sind daher keine Seltenheit. Ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen, droht nächstes Ungemach. Vermeintlich geschädigte Unternehmen fordern Ersatz für ihre Kartellschäden. Solche Kartellschadensersatzansprüche kennen keine Obergrenze, gehen mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kartellanten einher und sind ab Schadensentstehung zu verzinsen. In der Praxis übersteigen Kartellschadensersatzforderungen die festgesetzten Geldbußen regelmäßig deutlich.</p><h3>Regress gegen kartellbeteiligte Vorstände und Geschäftsführer?</h3><p>Im Fall der Fälle stehen Unternehmen daher regelmäßig vor der Frage, ob sie Vorstände oder Geschäftsführer, die am Kartellverstoß beteiligt waren oder ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, persönlich für Schäden, die durch Unternehmensgeldbußen und einen Kartellschadensersatz verursacht wurden, in Anspruch nehmen können – oder sogar müssen. Nach der sog. „ARAG-Garmenbeck“-Rechtsprechung hat der Aufsichtsrat einer AG die Pflicht, das Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Gelangt der Aufsichtsrat zu der Erkenntnis, dass der Gesellschaft durchsetzbare Schadensersatzansprüche zustehen, hat er diese Ansprüche grundsätzlich, d.h. sofern nicht gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegensprechen, auch zu verfolgen. Zwar vermag das persönliche Vermögen von Organmitgliedern den entstandenen Schaden regelmäßig nicht auszugleichen. Hinter ihnen stehende D&amp;O-Versicherer können die Haftungslücke jedoch ggf. verringern.</p><p>Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Vorständen und Geschäftsführern und mittelbar auch deren D&amp;O-Versicherern ist stets, dass Organe überhaupt persönlich für gegen ihr Unternehmen festgesetzte Kartellgeldbußen und durchgesetzte Kartellschadensersatzforderungen haften. Diese Frage ist in Deutschland umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Instanzengerichte haben sie unterschiedlich beantwortet: Das LAG Düsseldorf (Schienenkartell), LG Saarbrücken (Sanitär) und LG Düsseldorf (Edelstahl) haben sich gegen eine persönliche Haftung für Unternehmensgeldbußen ausgesprochen. Entgegengesetzt positionierte sich das LG Dortmund in einem Hinweisbeschluss (Schienenkartell).</p><h3>Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.7.2023</h3><p>In seinem Urteil vom 27.7.2023 bestätigt das OLG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt – wie auch das LAG Düsseldorf – die Regressfähigkeit von Kartellunternehmensgeldbußen ab. Entscheidend sei, dass die Unternehmensgeldbuße das Unternehmen selbst treffen müsse, um ihren Präventionszweck zu erfüllen. Ihre Abwälzung auf Vorstände oder Geschäftsführer hätte zur Folge, dass sich Unternehmen ihrer gesetzlich vorgesehenen bußgeldrechtlichen Verantwortung für Kartellverstöße entziehen könnten. Die Regressfähigkeit von Aufklärungs- und Verteidigungskosten eines Unternehmens lehnt das OLG Düsseldorf aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs zur Unternehmensgeldbuße ebenfalls ab. Im Gegensatz dazu bestätigt das Gericht eine persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern dem Grunde nach für Schäden, die ihrem Unternehmen durch Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte entstanden sind.</p><p>Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen und ermöglicht damit die höchstrichterliche Klärung dieser kontrovers diskutierten Rechtsfragen durch den BGH.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt nur teilweise. Zutreffend ist, dass eine persönliche Haftung von Organen dem Präventionszweck kartellrechtlicher Unternehmensgeldbußen widerspricht und daher ausscheidet. Im Gegensatz dazu überzeugt es nicht, wenn das OLG Düsseldorf solche Schäden für regressfähig erachtet, die einem Unternehmen infolge eines gezahlten Kartellschadensausgleichs entstanden sind. Das Gericht übersieht die – europarechtlich geprägten – Besonderheiten des Kartellschadensersatzrechts. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem heutigen § 33a GWB ein "effektives zivilrechtliches Sanktionssystem" zur Durchsetzung auch des EU-Kartellrechts geschaffen, von dem eine "spürbare Abschreckungswirkung ausgeht." In der Folge hat der BGH diesen Präventionszweck kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche anerkannt; ihm sogar Vorrang vor dem Kompensationsgedanken eingeräumt (Schienenkartell IV). Damit gilt für Kartellunternehmensgeldbußen und Kartellschadensersatz das Gleiche: Beide dienen Präventionszwecken. In beiden Fällen würde dieser Präventionszweck verfehlt, wenn die Geldbuße und/oder Ausgleichszahlung auf einen Vorstand oder Geschäftsführer abgewälzt werden könnten.</p><p>Die praktische Bedeutung dieser Rechtsfragen ist erheblich. Unmittelbar geht es um die Verpflichtung, Regressansprüche gegen Organmitglieder zu prüfen und bei Erfolgsaussichten durchzusetzen. Mittelbar betrifft sie nicht „nur“ die Versicherbarkeit solcher Risiken, sondern auch die Möglichkeit der Freistellung von Organmitgliedern, um deren Kooperation im Rahmen der praxisrelevanten äußerst relevanten kartellrechtlichen Kronzeugenregelung sicherzustellen (Amnestie). Auswirkungen bestehen auch hinsichtlich einer etwaigen Bindungswirkung des Bußgeldbescheids im Regressprozess oder dem Verhältnis solcher Regressansprüche zu einer unmittelbaren bußgeldrechtlichen (§§ 9, 130 OWiG) und schadensersatzrechtlichen (§ 826 BGB) Inanspruchnahme von Organmitgliedern. Die Frage nach der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen stellt sich überdies nicht nur im Kartellrecht, sondern u.a. auch im Datenschutzrecht, Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und Kapitalmarktrecht.</p><p>Unabhängig davon, wie diese Frage schlussendlich durch den BGH beantwortet wird: Haftungsrisiken vermeidet ein Vorstand oder Geschäftsführer, wenn er seinen Compliance-Pflichten nachkommt und dies – oft Jahre später – durch eine sorgsame Dokumentation auch darlegen kann. Mangels Pflichtverletzung scheidet ein Regress in diesem Fall auch dann aus, falls der BGH eine Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen oder Schadensersatzzahlungen bejahen sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank">Dr. Christian Heinichen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus verhaltensbedingten, wichtigen Gründen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abberufung-eines-aufsichtsratsmitglieds-aus-verhaltensbedingten-wichtigen-gruenden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Aufsichtsratsmitglieder können auch dann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsratstätigkeit steht. Diesen Grundsatz hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 1. März 2022 anschaulich bestätigt und über den entschiedenen Fall hinaus geltende, praxisrelevante Maßstäbe für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund formuliert.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall begehrte der Aufsichtsrat einer großen SE die gerichtliche Abberufung eines seiner Mitglieder aus wichtigem Grund. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied, das bei der Gesellschaft auch als Arbeitnehmer beschäftigt war, war seit dem Jahr 2019 als Gewerkschaftsvertreter Mitglied des Überwachungsorgans. Gleichzeitig war das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender des Betriebsrats der Gesellschaft.</p><p>Gegen einen Arbeits- und Betriebsratskollegen des Aufsichtsratsmitglieds war im Wege einer „Whistleblower“-Meldung der Verdacht geäußert worden, dass dieser bei der Arbeit über Jahre hinweg häufiger der Arbeit fernblieb, ohne hierfür Urlaub beantragt zu haben. Im Laufe der zur Klärung dieses Verdachts eingeleiteten internen Untersuchung manipulierte das abzuberufende Aufsichtsratsmitglied E-Mails und Dateien, mit denen der beschuldigte Arbeitskollege seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen (vermeintlich) mit der Begründung "Urlaub" abgesagt hatte. Das Aufsichtsratsmitglied gab dieses Verhalten später gegenüber dem Aufsichtsrat zu und begründete die Manipulationen damit, dass er seinem Arbeitskollegen habe helfen wollen.</p><p>Das Arbeitsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. Zudem beantragte der Aufsichtsrat beim Registergericht die gerichtliche Abberufung Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) SE-VO, § 103 Abs. 3 S. 1 AktG. Das Registergericht gab dem Antrag des Aufsichtsrats statt und berief das Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund ab. Hiergegen wendete sich das Aufsichtsratsmitglied mit seiner Beschwerde zum OLG Karlsruhe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung des Registergerichts bestätigt und das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Aufsichtsratsmitglieds bejaht.</p><p>Ein wichtiger Grund in der Person des Aufsichtsratsmitglieds sei gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls und bei Durchführung einer Interessenabwägung ein Verbleib des Aufsichtsratsmitglieds bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Ein weiterer Verbleib sei insbesondere dann unzumutbar, wenn die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt werde oder er eine sonstige Schädigung der Gesellschaft zu erwarten sei. Zu fragen sei vor allem, welche Bedeutung der für die Abberufung herangezogene Grund im konkreten Einzelfall für das Interesse der Gesellschaft an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Aufsichtsratsmandat im Unternehmensinteresse ausgeübt werde und deshalb die Interessen des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber den Unternehmensinteressen grundsätzlich zurückstehen müssten.</p><p>Ein wichtiger Grund liege zudem nicht nur dann vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied seine originären Organpflichten verletze. Für die Abberufung aus wichtigem Grund reiche es – unabhängig davon, ob das Verhalten in Ausübung des Organtätigkeit oder außerhalb hiervon stattfinde – aus, wenn und soweit das Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds konkret nachteilige Folgen für</p><p>(i) den Geschäftsgang oder<br>(ii) das Ansehen der Gesellschaft habe oder<br>(iii) die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Aufsichtsrat gefährde.</p><p>Dies gelte daher auch für rein privates Fehlverhalten. Für einen verhaltensbedingten wichtigen Grund sei nur erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit erkennbar ist. Für den Zusammenhang zwischen der Aufsichtsratstätigkeit und dem Verhalten, das einen wichtigen Grund darstellt, reiche es aus, wenn sich das Verhalten auf die Gesellschaft auswirke. Dafür könne es zum Beispiel genügen, wenn der Gesellschaft Reputationsschäden drohen. Ausreichend sei auch, wenn die Verfehlungen einen Rückschluss auf die mangelnde Eignung als Aufsichtsratsmitglied zulassen und/oder zumindest ein tatsächlicher Bezug zwischen den Verfehlungen und der Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht.</p><p>Auch eine Pflichtenkollision (das Aufsichtsratsmitglied war zugleich Betriebsratsvorsitzender) beseitige weder die Pflichtwidrigkeit als solche noch lasse es diese weniger schwerwiegend und damit nicht mehr als wichtigen Grund erscheinen. Eine Spaltung der Verhaltensweisen einer Person sei nicht möglich.</p><p>Gemessen an diesem Maßstab habe das Aufsichtsratsmitglied das Vertrauen der Gesellschaft in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit zerstört und sich als ungeeignet für die Wahrnehmung des Unternehmensinteresses an einer funktionsfähigen Überwachung des Vorstands als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft erwiesen. Ein wichtiger Grund habe deshalb vorgelegen.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss den Maßstab für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund anschaulich aufgefächert. Für die Praxis liefert die Entscheidung damit eine wichtige Orientierungshilfe. Insbesondere hat das Gericht in begrüßenswerter Klarheit festgestellt, dass auch außerhalb der Organtätigkeit liegendes, ja sogar ein rein privates Fehlverhalten einen wichtigen Grund zur Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds darstellen kann. Gleichzeitig hat das OLG Karlsruhe aber auch deutlich gemacht, dass nicht irgendein außerhalb der Organtätigkeit liegender Fehltritt ausreicht, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen. Erforderlich ist, dass das Fehlverhalten Auswirkungen auf die Gesellschaft hat, was insbesondere bei einem Reputationsschaden der Fall sein kann. Hierzu zählt auch das Interesse der Gesellschaft an der persönlichen Integrität der Mitglieder des Überwachungsorgans.</p><p>Aufsichtsratsmitglieder sollten sich ihrer exponierten Stellung und damit einhergehend darüber bewusst sein, dass sie zuvorderst dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet sind. Eine klare Trennung zwischen den Sphären Aufsichtsratstätigkeit, sonstiger Tätigkeiten für das Unternehmen (etwa der Zugehörigkeit zum Betriebsrat) und im Einzelfall sogar der Privatsphäre findet insofern nicht statt. Auch Verfehlungen außerhalb Aufsichtsratstätigkeit können demnach zur Abberufung aus wichtigem Grund führen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät B. Braun Gesundheitsservice GmbH bei Veräußerung des Geschäftsbereichs Reha-Technik an MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-b-braun-gesundheitsservice-gmbh-bei-veraeusserung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 08. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die B. Braun Gesundheitsservice GmbH, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihres Geschäftsbereichs Reha-Technik an die MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH interdisziplinär beraten. MEDI-CENTER Mittelrhein übernimmt im Rahmen der Transaktion die Standorte Neuwied, Friedrichstal im Saarland, Neustadt a.d.W. und Mainz. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs Reha-Technik übergibt die B. Braun Gesundheitsservice GmbH die Versorgung ihrer Reha-Technik-Patienten an die MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH. Alle Mitarbeitenden, sowie Kund:innen werden übernommen; die bestehenden Verträge mit Krankenkassen sowie die Patientenversorgung werden uneingeschränkt fortgeführt.</p><p>Für die B. Braun Gesundheitsservice GmbH ist ihr stark regional begrenztes Geschäft der Reha-Technik nicht länger Bestandteil der strategischen Ausrichtung des Unternehmens. Mit MEDI-CENTER Mittelrhein hat das Unternehmen einen etablierten Partner im Bereich Krankenhaus-Entlassmanagement gefunden, der das Geschäft verlässlich weiterführt und die Bereitstellung von Reha-Technik-Hilfsmitteln wie Rollatoren, Rollstühlen oder Pflegebetten an allen Standorten weiterhin sicherstellt.</p><p><strong>Berater B. Braun Gesundheitsservice GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Markus Schönherr (beide Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Susanne Klein (Frankfurt), Christian Döpke (Düsseldorf, beide Datenschutz), Christian Schenk, Alexander Thees, Moritz Bocks, Markus Linnartz (alle Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Berater MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH,/ C. Krieger Konzern:</strong><br>Lars Petrak (M&amp;A, Corporate, federführend), Anke Diehn-Zilius (Arbeitsrecht), beide Gruppe Dr. Dienst &amp; Partner, Koblenz</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Arbeitsverhältnis: „Schmäh“ - ja, Kritik - jein, Schmähkritik - nein </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-arbeitsverhaeltnis-schmaeh-ja-kritik-jein-schmaehkritik-nein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Was ist im Arbeitsverhältnis erlaubt? Humor oder ein wenig „Wiener Schmäh“ ist – im passenden Moment – am Arbeitsplatz willkommen. Bei Kritik kommt es – wie so häufig – darauf an. Erlaubt ist sachliche Kritik im richtigen Ton an den richtigen Empfänger. Auch positive Kritik gibt es in Arbeitsverhältnissen und ist natürlich erlaubt. Die Kombination aus Beidem, die Schmähkritik, ist hingegen nicht erlaubt.</strong></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt derzeit viele freie Stellen und der Arbeitsmarkt ist unter anderem aufgrund des Arbeitskräftemangels für Arbeitnehmer sehr gut. Arbeitgeber merken das an der Schwierigkeit, die freien Stellen zu besetzen, an einer höheren Fluktuation, an höheren Gehaltforderungen, an höheren Krankheitszahlen im Vergleich zu wirtschaftlich schwierigen Zeiten und an deutlicherer Kritik aus der Belegschaft. Bei der Kritik ist jedoch nicht alles erlaubt.</p><h3>Außerordentliche Kündigung wegen Schmähkritik</h3><p>Erhebt ein Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsleitung bzw. seinem Arbeitgeber schwerwiegende Vorwürfe, wie der Ausbeutung, der Altersdiskriminierung, der Ungleichbehandlung, des Mobbings, der Begehung von Gesetzesverstößen, von schweren Straftaten, der Verletzung von Arbeitnehmerrechten, der Gesundheit, der Würde, der Menschenrechte, die auf keinerlei Tatsachen gestützt werden können, liegen Ehrverletzungen vor, welche geeignet sein können, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige gleichgelagerte Abmahnung begründen zu können, stellt das LAG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 16.08.2022 (2 Sa 54/22) fest.</p><h3>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2022 (2 Sa 54/22)</h3><p>Das LAG hatte über folgende Aussagen zu entscheiden:&nbsp;</p><ul><li>In einer E-Mail vom 23.10.2021 mit dem Betreff „Ansprüche aus Arbeitnehmerrechten“ teilte die Arbeitnehmerin Folgendes mit: „Ich habe darüber nachgedacht, die Firma L. wegen einiger Arbeitsprobleme zu kontaktieren, die ich als Ausbeutung der Arbeitskraft empfinde … dass es in L. eine Sklaverei gibt … Es gibt viele andere Probleme mit der Arbeitszeit und der Ungleichbehandlung, aber dies wird hoffentlich vom Arbeitsgericht geklärt.“</li><li>In einer Klage wurde ausgeführt: „Ich erwarte Bestätigung und Schutz von dem angesehenen Gericht, dass die Geschäftsleitung in vielen Fällen vertragswidrig gehandelt und sogar gegen das Gesetz verstoßen hat, indem sie meine grundlegenden Arbeit-nehmerrechte, Gesundheit, Würde und Menschenrechte verletzt hatten.“</li><li>Weiter behauptet die Arbeitnehmerin: „Seit mehr als einem Jahr, bin ich unter systematischen emotionalen Belastungen. Nach Meinung der Managerin Frau B… ist sie die Chefin, die jeden einstellen oder entlassen kann, sie befördert wen sie will und sie kann tun was sie will. Sie sagte offen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Meinung meine beiden jüngeren Kollegen fördern möchte, mit denen wir genau den gleichen Job machen und ich einfach nicht ihr Typ bin. Ein Jahr lang bekamen diese beiden Kollegen die 5-fache Gehaltserhöhung und ich nicht. Ich sehe dies als Altersdiskriminierung gegenüber meinen Kollegen und erwarte eine 5-fache Gehaltserhöhung, genauso wie meine Kollegen, obwohl ich qualifizierter bin als sie.“</li><li>Die Arbeitnehmerin behauptet: „Ich war zwei Wochen krankgeschrieben und die Geschäftsleitung hat mir vorgeschlagen, dass es besser wäre, wenn ich trotzdem arbeite…Glaube ich im Allgemeinen, dass das Verhalten der Geschäftsleitung Elemente der Ausbeutung hat, und ich habe mich bei ihnen darüber beschwert, dass sie mit diesem Verhalten meine Würde verletzen.“</li></ul><p></p><p>Ohne Schmähkritik und ganz ernst gemeint: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten baut Corporate- und M&amp;A-Bereich in Frankfurt mit Roy Naor aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-baut-corporate-und-ma-bereich-frankfurt-mit-roy-naor-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 3. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt für ihren Frankfurter Standort Roy Naor, LL.M. (New York), LL.B. Roy Naor wechselt zum Oktober dieses Jahr von Deloitte Legal und steigt bei ADVANT Beiten als Salary Partner ein.</p><p>Roy Naor berät nationale und internationale Investoren und Unternehmen. Seine Beratungsschwerpunkte reichen von der Gründung von Unternehmen bis hin zu Joint Venture-Vereinbarungen und M&amp;A-Transaktionen. Er ist sowohl in Deutschland als auch in New York als Rechtsanwalt zugelassen. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf der Beratung von Mandanten aus den Vereinigten Staaten und Israel, die auf dem deutschen Markt expandieren. Darüber hinaus verfügt Roy Naor über einen starken Branchenfokus in den Bereichen Tech und Mobility.</p><p>„Wir freuen uns, mit Roy Naor ein starkes Nachwuchstalent für unsere Kanzlei gewonnen zu haben“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Der Bereich Corporate/M&amp;A spielt national wie auch international eine zentrale Rolle in unserer Kanzleistrategie. Auch mit Blick auf unsere Allianz ist Roy Naor eine echte Bereicherung. Mit seiner fachlichen Aufstellung, seinem Netzwerk und seiner langjährigen Erfahrung darin, Mandanten auf Deutsch, Englisch und Hebräisch zu beraten, passt er hervorragend zu uns und wird die Internationalisierung weiter mit vorantreiben.“&nbsp;</p><p>Roy Naor zu seinem Wechsel: „Ich freue mich auf die neue Herausforderung und insbesondere auch auf die Zusammenarbeit mit Altana in Frankreich und Nctm in Italien. Die durch alle drei Kanzleien initiierte US-Strategie passt hervorragend zu meinem Geschäftsmodell und ich freue mich darauf, gemeinsam mit den Kolleg:innen national und international an den Start zu gehen.“</p><p>Zum zweiten Mal in Folge wird Roy Naor in diesem Jahr vom US-Verlag Best Lawyers im Bereich Corporate Law unter den „Ones to Watch Germany“ gelistet. Die Praxisgruppe Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten umfasst über alle Standorte hinweg über 60 Berufsträger:innen; darunter 19 Equity Partner:innen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a><br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 – 1342<br><a href="mailto:Philipp.Cotta@advant-beiten.com">Philipp.Cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 in Deutschland, Italien und Frankreich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsetzung-der-eu-richtlinie-20191023-deutschland-italien-und-frankreich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Ziel der EU-Richtlinie 2019/1023 war es, den Binnenmarkt zu stärken und Hindernisse für den freien Kapitalverkehr oder die Niederlassungsfreiheit zu beseitigen, die unter anderem auf Unterschiede zwischen den nationalen Verfahren für die präventive Restrukturierung zurückzuführen waren.“</strong></p><p>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer,</a> welcher am 1. August 2023 im Restructuring Business Online-Magazin erschien, können Sie unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/restrukturierung/umsetzung-der-eu-richtlinie-2019-1023-in-deutschland-italien-und-frankreich-31727/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mitbestimmung beim „Wie“ der Zeiterfasssung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitbestimmung-beim-wie-der-zeiterfasssung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Dem Betriebsrat kommt Initiativrecht zu. Er kann eine Regelung über die Art der Arbeitszeiterfassung erzwingen, entschied das Landesarbeitsgericht München.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a> im Human Resources Manager vom 31. Juli 2023 zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zeiterfassung. Den gesamten Beitrag können Sie unter diesem <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/betriebsrat-mitbestimmung-beim-wie-der-zeiterfasssung/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 28 Jul 2023 16:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Krankenhausreform - von der Regierungskommission zum Eckpunktepapier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-krankenhausreform-von-der-regierungskommission-zum-eckpunktepapier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Krankenhausreform vor allem seitens der Bundesländer im Hinblick auf deren verfassungsrechtlich gewährleistete Gesetzgebungskompetenzen kritisiert wurde, haben sich Bund und Länder nun gemeinschaftlich auf das Eckpunktepapier geeinigt, das in einem Referentenentwurf münden soll. Der Zeitplan hierfür ist ambitioniert. Bereits zum 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten. Unser Partner Benjamin Knorr fasst die wesentlichen Punkte der Krankenhausreform für Sie in diesem Video zusammen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Behördliche Nutzungsuntersagung berechtigt Mieter zur außerordentlichen Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/behoerdliche-nutzungsuntersagung-berechtigt-mieter-zur-ausserordentlichen-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können auch behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel i.S.v. § 536 BGB begründen.</p><h3>Der Fall</h3><p>Die Mieterin von Gewerberäumen erklärte gegenüber der Vermieterin die außerordentliche fristlose Kündigung, nachdem das zuständige Bauaufsichtsamt ihr gegenüber eine Nutzungsuntersagung für die angemieteten Räumlichkeiten sowie den Sofortvollzug angeordnet hatte. Gegenstand der Beanstandung waren eine unzureichende Baugenehmigung einerseits und Brandschutzmängel andererseits. Das Mietobjekt verfügte über keinen zweiten Rettungsweg. Die Mieterin räumte das Mietobjekt daraufhin noch am Tag der Kündigungserklärung und stellte die Zahlung der monatlichen Miete ein. Die Vermieterin machte die rückständigen Mieten mit der Klage geltend. Sie vertrat die Auffassung, das Mietverhältnis sei erst durch die - hilfsweise erklärte - ordentliche Kündigung beendet worden. Die Vermieterin stützte die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auf die Tatsache, dass die beklagte Mieterin keinen Rechtsbehelf gegen die Nutzungsuntersagung eingelegt hatte.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Die außerordentliche Kündigung der Mieterin ist wirksam. Das OLG Dresden folgt damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.11.2016 (XII ZR 153/15), wonach behördliche Beschränkungen und Gebrauchshindernisse einen Mietmangel begründen können. Ein Mietmangel ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Beschränkung der Nutzung auf die konkrete Beschaffenheit der Mietsache zurückzuführen ist. Die Nutzungsuntersagung darf hingegen nicht auf einen persönlichen oder betrieblichen Umstand des Mieters zurückzuführen sein. Verfolgt der Mieter mit der Anmietung der Gewerberäume mehrere Zwecke, reicht es für eine außerordentliche Kündigung aus, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch hinsichtlich eines Mietzweckes entzogen wird. Der Annahme eines Mangels i.S.v. § 536 BGB steht ferner nicht entgegen, dass die Nutzungsuntersagung im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht bestandskräftig war. Der Mieter muss vor Erklärung der Kündigung auch kein Rechtsmittel gegen die behördliche Anordnung einlegen, sofern das Risiko des Rechtsstreits mit einem ungewissen Ausgang verbunden ist und die behördliche Beanstandung außerhalb seines Einwirkungsbereiches liegt. Das OLG verzichtet ebenfalls auf das Erfordernis der Setzung einer Abhilfefrist durch den Mieter nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, da diese offensichtlich keinen Erfolg versprach. Das OLG bewertet die Nichtbeseitigung der Nutzungshindernisse – trotz vorheriger bauaufsichtlicher Mitteilung – als eine endgültige Ablehnung der Abhilfe. Im Ergebnis lag nach Ansicht des OLG ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, da der Mieterin der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache teilweise wieder entzogen wurde.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Um spätere mieterseitige Kündigungen zu vermeiden, sollte ein Vermieter bereits vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages sicherstellen, dass der vorgesehene Mietzweck mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Die Nutzung des Mietobjektes muss von der Baugenehmigung gedeckt sein. Für Vermieter empfiehlt es sich daher, frühzeitig zu prüfen, ob baurechtliche Vorschriften der geplanten Nutzung entgegenstehen können. Insbesondere sollte ein Augenmerk auf brandschutzrechtliche Aspekte gelegt werden. Sind brandschutzrechtliche Mängel vorhanden, muss in der Regel mit einem schnellen Einschreiten der Behörden gerechnet werden. Die Parteien eines Gewerberaummietvertrages sollten sich darum bemühen, den Mietzweck so konkret wie möglich im Vertrag festzuhalten. Hinsichtlich bestehender Mietverträge obliegt es dem Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter die Mietsache während der gesamten Mietdauer vertragsgemäß nutzen kann. Sollten dennoch Nutzungshindernisse bestehen, ist ein schnelles Handeln durch den Vermieter geboten. Der Erlass eines behördlichen Nutzungsverbotes sollte vermieden werden, da bereits nicht bestandskräftige Anordnungen zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-brueck" target="_blank">Sabrina Brück</a></p><h5>Diese Urteilsbesprechung ist zuerst erschienen in der „Immobilien Zeitung“, ADVANT Beiten kooperiert regelmäßig mit der Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Betriebsteilübergang - wie wird der Betrieb geteilt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-betriebsteiluebergang-wie-wird-der-betrieb-geteilt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Babys und Kinder sind von Natur aus zunächst egoistisch geprägt, um zu überleben. Sie müssen sich bei Nahrung und Zuneigung gegenüber ihren Geschwistern durchsetzen. Teilen ist an sich nicht vorgesehen. Teilen lernen ist deshalb schwer. Unter Geschwistern wird die Schokolade wohl nur dann bis auf das letzte Gramm gleich aufgeteilt, wenn einer teilt und der andere seinen Teil als erster aussuchen darf. Wenn beim Teilen unter Geschwistern Tränen fließen, helfen die Eltern. Und wenn es beim Teilen des Betriebs für einen Teilbetriebsübergang Streit gibt, hilft das BAG.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>wenn ein Betrieb zum Teil restrukturiert, umgewandelt oder verkauft wird, muss er geteilt werden. Die Teilung ist häufig eindeutig, z.B. wenn der Betrieb z.B. aus Verwaltung und Kantine besteht und die Kantine verkauft wird. Kochtöpfe, Kochlöffel, Teller, Nahrungsmittel aus der Vorratskammer, Köche und sonstiges Küchenpersonal geht über. Wenn Arbeitnehmer jedoch für beide Betriebsteile tätig waren, kann die Zuordnung nicht eindeutig sein.</p><h3>Betriebsübergang</h3><p>Bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geht der Betrieb durch Rechtsgeschäft vom Eigentümer auf den Erwerber über. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn</p><ul><li>insbesondere in produzierenden Betrieben die für den Betrieb bedeutenden Betriebsmittel übernommen werden (z.B. Gebäude, Mobiliar, Vorräte, Maschinen, Fahrzeuge Arbeitsmittel, EDV etc.),</li><li>die verrichteten Tätigkeiten vor und nach dem Übergang (z.B. Arbeitsorganisation bzw. -abläufe, Betriebsmethoden, etc.) ähnlich sind,</li><li>wesentliches Fach- bzw. Branchenwissen (Know-How, nützliche Erfahrungswerte, etc.) oder Rechte (Urheber- oder Markenrechte, Patente etc.) übernommen wird, Kundenbeziehungen weitergeführt werden,</li><li>insbesondere in Dienstleistungsbetrieben die Hauptbelegschaft oder zumindest das Personal mit den Kernkompetenzen übernommen werden und</li><li>wenn die Geschäfte ohne längere Unterbrechung fortgeführt werden.</li></ul><p></p><h3>Teilbetriebsübergang</h3><p>Bei einem Teilbetriebsübergang gemäß § 613a Abs 1 BGB geht nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein eigenständiger Teil des Betriebs über. Die Abgrenzung, welche Betriebsmittel und welche Arbeitnehmer vom Teilbetriebsübergang erfasst werden, ist in vielen Fällen umstritten. Grundsätzlich gehen die mit dem Rechtsträger des übergehenden Betriebsteils geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die dem übergehenden Betrieb(steil) zuzuordnen sind, auf den Betriebserwerber über. Das gilt entsprechend für die Betriebsmittel.</p><p>Bei der Zuordnung kommt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs an. Die Zuordnung richtet sich nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien, nicht nach dem Willen oder der Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Soweit nichts ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zuordnung aufgrund seines Direktionsrechts durchzuführen. Im Übrigen erfolgt die Zuordnung nach Kriterien, wie der tatsächlichen Eingliederung. Die Ausübung einzelner Tätigkeiten in dem betroffenen Betriebsteil reicht nicht aus, es kommt auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.</p><h3>BAG vom 11.05.2023 - 6 AZR 267/22</h3><p>Arbeitgeber (Air Berlin) und Arbeitnehmerin (Flugbegleiterin) streiten u.a. um eine Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Air Berlin führte mit geleasten Flugzeugen neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb Flüge im sog. Wet Lease für Unternehmen der Lufthansa-Gruppe durch. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass die Kündigung wegen eines Teilbetriebsübergangs auf eine andere Luftfahrtgesellschaft L erklärt worden und deshalb unwirksam. Die L habe anstelle der Air Berlin das Wet Lease fortgeführt. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin hätte der Arbeitgeber zumindest im Rahmen einer sozialen Auswahl entscheiden müssen, welche Arbeitnehmer dem Wet Lease zuzuordnen gewesen wären.</p><p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, ebenso das BAG die Revision. Nach Ansicht des BAG scheitere die Kündigung nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl nach § 1 III 1 KSchG. Die bei einem Betriebsteilübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer könnten nicht nach den Grundsätzen der Sozialauswahl ermittelt werden, die unter allen Arbeitnehmern des bisherigen Betriebs durchzuführen wäre. Vielmehr gingen (nur) die dem Betriebsteil tatsächlich zugeordneten Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Das BAG hielt die Kündigung auch im Übrigen für wirksam.</p><p>Mit herzlichen vollen und nicht nur geteilten (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) auf die Schiedsabrede</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-anwendbarkeit-des-un-kaufrechts-cisg-auf-die-schiedsabrede</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Sowohl die materielle Wirksamkeit einer Schiedsabrede als auch die wirksame Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel können sich nach UN-Kaufrecht richten. Wird für einen Vertrag eine Rechtswahl getroffen, erstreckt diese sich nicht zwangsläufig auch auf die Schiedsklausel.</strong></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH sorgte mit seiner Entscheidung vom 26.11.2020 für Rechtssicherheit in der umstrittenen Frage, ob und inwieweit das UN-Kaufrecht (CISG) auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet. Er befasste sich mit den formalen Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Schiedsklausel sowie den Voraussetzungen für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Anwendungsbericht des CISG. In diesem Zusammenhang bestätigte der BGH die Grundsätze seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach AGB nach UN-Kaufrecht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden müssen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Anders als nach deutschem Recht reicht die bloße Möglichkeit zur Kenntnisnahme, etwa über einen Verweis auf die auf der Homepage abrufbaren AGB des Verkäufers nicht aus. Dies wird in besonderer Weise relevant, wenn die AGB eine Schiedsklausel enthalten. Offen lässt der BGH die Frage, ob und inwieweit die von den Parteien in einem Vertrag getroffene Rechtswahl auch das Recht vorgibt, das auf die Schiedsabrede anwendbar ist (sog. Schiedsstatut). Diese Frage beantwortet die französische Cour de cassation in ihrer Entscheidung vom 28.09.2022 und beurteilt die Wirksamkeit der Schiedsklausel – entgegen der in derselben Sache ebenfalls befassten englischen Gerichte – auf der Grundlage französischer Sachnormen.</p><h3>1. Die deutsche Perspektive: Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 245/19</h3><h4>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h4><p>Der BGH hatte über die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Danach kann die beklagte Partei bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor einem staatlichen Gericht rügen, dass die Klage unzulässig ist, da eine Schiedsvereinbarung den Rechtsstreit einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist.</p><p>Die Parteien, Unternehmen mit Sitz in Deutschland und den Niederlanden, stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über Waren. Der Vertrag kam auf der Basis von Bestellungen der Käuferin und einem als „Verkaufskontrakt“ überschriebenen Schreiben zustande, mit dem die Verkäuferin, eine Gewürzhändlerin mit Sitz in den Niederlanden, die Bestellungen bestätigte. Das Bestätigungsschreiben enthielt einen Hinweis, dass alle Verkäufe und Verträge den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) unterliegen. Die AGB waren der Käuferin jedoch nicht übersandt worden. Auch die Verbandsbedingungen der Niederländischen Vereinigung für Gewürzhandel („NVS-Bedingungen“) waren nicht beigefügt. Die NVS-Bedingungen enthielten eine Rechtswahl zu Gunsten des niederländischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts des niederländischen Verbandes in Amsterdam.</p><p>Das Landgericht hatte ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte. In der Einspruchsschrift erhob die Beklagte die Schiedseinrede. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, die Klage vor dem Landgericht somit zulässig sei und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum BGH begehrte die Beklagte die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.<br>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p><h4>Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 245/19</h4><p>Der BGH entschied, dass die Klage vor dem Landgericht zulässig sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO berufen, da die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO ist § 1032 ZPO auch im vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Schiedsort im Ausland liegt, hier in den Niederlanden.</p><h4>Erhebung der Schiedseinrede bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung</h4><p>Die Schiedseinrede sei auch rechtzeitig, noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Durch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei das Verfahren in den Stand vor der Säumnis der Beklagten versetzt worden. Die in der Einspruchsschrift erstmals erhobene Einrede des Schiedsvertrags sei damit nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO verspätet und nicht präkludiert. Die Einrede müsse nicht bereits während der Frist zur Klageerwiderung erhoben werden.</p><h4>Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung</h4><p>Nach Art. II Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) bedarf es für eine Schiedsabrede einer schriftlichen Vereinbarung. Darunter fällt nach Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder in einem Schreiben, das die Parteien gewechselt haben. Eine einseitige Erklärung, wie vorliegend das nur von einer Partei unterzeichnete Bestätigungsschreiben, reicht nicht aus.</p><p>Nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ) kann eine Schiedsvereinbarung dennoch wirksam sein, wenn das anwendbare nationale Recht oder das durch das nationale Kollisionsrecht berufene Sachrecht geringere Anforderungen stellt und somit günstiger ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.</p><p>Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung nach § 1031 ZPO sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO, wonach die Bezugnahme auf ein Dokument ausreicht, das eine Schiedsklausel enthält (hier: die NVS-Bedingungen), scheidet auch aus, da die Schiedsklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.</p><h4>Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel</h4><p>Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel nach UN-Kaufrecht zu beurteilen sei. Da sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des CISG sind und die Parteien des Vertrags über die Lieferung von Waren somit ihren Sitz in einem Vertragsstaat hatten, ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG das UN-Kaufrecht anwendbar. Danach gilt für die wirksame Einbeziehung von AGB in einem Vertrag – hier der Schiedsklausel – dass diese der anderen Partei übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden müssen. Dies war vorliegend nicht erfolgt. Die Schiedsklausel ist somit nicht Vertragsbestandteil geworden.</p><h3>2. Die französische Perspektive: Die Entscheidung der Cour de cassation vom 28.09.2022, 20-20.260</h3><h4>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h4><p>Ein libanesisches Unternehmen, Kabab-Ji hatte 2001 einen Master-Franchise-Vertrag mit einem kuwaitischen Unternehmen, Al-Homaizi Foodstuff Co (AHFC), geschlossen. Der Vertrag sah die Nutzung der „Kabab-Ji“ Marke in Kuwait und den Abschluss von Einzelverträgen für jede Verkaufsstelle über einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Im Jahr 2011 lief der Vertrag aus und wurde von den Parteien nicht verlängert. Während der Vertragslaufzeit wurde AHFC umstrukturiert und eine Holdinggesellschaft, die Kout Food Group (KFG), gegründet. Diese Umstrukturierung wurde 2004 vom Franchisegeber Kabab-Ji gebilligt, indem ausdrücklich vereinbart wurde, dass diese Gründung die Bedingungen der ansonsten zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht beeinträchtigen sollte. Der Master-Franchise-Vertrag enthielt eine Rechtswahlklausel zu Gunsten des englischen Rechts sowie eine Schiedsklausel, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris verwies. Eine ausdrückliche Bestimmung des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts enthielt der Vertrag jedoch nicht.</p><p>Im Jahr 2015 leitete der Franchisegeber ein Schiedsverfahren gegen KFG, den Nachfolger seines ursprünglichen Vertragspartners, ein. Er warf dem kuwaitischen Master-Franchisenehmer vor, seine Vertragspflichten nicht erfüllt zu haben und das erlangte Know-how unbefugt zur Entwicklung seiner eigenen Restaurants genutzt zu haben. Ein 2017 in Paris ergangener Schiedsspruch verurteilte KFG zur Zahlung einer Entschädigung an den Franchisegeber Kabab-Ji. Während Kabab-Ji vor den englischen Richtern ein Verfahren zur Vollstreckung des Schiedsspruchs (erfolglos) einleitete, reichte die unterlegene KFG in Frankreich eine Nichtigkeitsklage gegen den Schiedsspruch ein. Gegen das Urteil des Pariser Berufungsgerichts (Cour d'appel de Paris), das den Schiedsspruch bestätigt hatte, legte KFG Revision ein vor der Cour de cassation. KFG warf dem Berufungsgericht insbesondere vor, es habe die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel, trotz der im Vertrag zwischen Kabab-Ji und AHFC enthaltenen Rechtswahlklausel, nicht nach englischem Recht beurteilt.</p><h4>Die Entscheidung der Cour de cassation vom 28.09.2022, 20-20.260</h4><p>Die Cour de cassation bestätigte ihre Rechtsprechung bezüglich des auf die Schiedsklausel anwendbaren Rechts. Danach sei eine Schiedsklausel gegenüber dem restlichen Vertrag autonom zu behandeln. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel richte sich in erster Linie nach dem gemeinsamen Willen der Parteien. Die im Vertrag enthaltene Rechtswahlklausel biete keinen Anlass dafür, dass diese Rechtswahl auch für die Schiedsklausel gelten solle. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, komme nach französischem internationalem Privatrecht keine kollisionsrechtliche Anknüpfung in Betracht, sondern eigens für das internationale Schiedsrecht entwickelte Sachnormen.</p><p>Diese Sachnormen führen zu einer sehr weitreichenden Kompetenz der Schiedsgerichte. Zu den Sachnormen gehört insbesondere die im vorliegenden Fall relevante Möglichkeit der sog. Schiedsklauselausweitung (extension d'une convention d'arbitrage). Eine Schiedsvereinbarung kann demnach auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien gelten, die diese nicht unterzeichnet haben. Dies setzt voraus, dass sie an der Vertragsverhandlung teilgenommen, diese beeinflusst haben oder aus anderen Gründen ihre Zustimmung zum Schiedsvereinbarung festgestellt werden kann. Das Schiedsgericht hat sich deshalb zu Recht – auf Grund dieser Sachnorm – für zuständig erklärt.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Nach dem New Yorker Übereinkommen sind Schiedssprüche international anerkannt und vollstreckbar. Schiedsklauseln werden in internationalen Lieferverträgen daher häufig verwendet, um Hürden bei der außerhalb der Europäischen Union nicht international vereinheitlichten Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte zu umgehen. Damit die Schiedsklausel wirksam ist und ihre Funktion im Streitfall auch erfüllt, gibt es gerade bei der Verwendung in AGB einiges zu beachten. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts gelten strengere Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge: Die AGB müssen dem ausländischen Vertragspartner tatsächlich übersandt werden. Ein nach deutschem Recht ausreichender Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Homepage des Verkäufers reicht nicht aus. Außerdem müssen die AGB entweder in der gemeinsamen Vertrags- und Verhandlungssprache der Parteien oder in der Muttersprache des Empfängers verfasst sein. Korrespondiert ein deutscher Verkäufer mit einem französischen Käufer beispielsweise auf Französisch, genügen AGB auf Englisch diesen Anforderungen nicht. Als Universal-Vertragssprache, die jeder beherrschen muss, ist Englisch nicht anerkannt. Weder die AGB noch die darin enthaltene Schiedsklausel würden wirksam in den Vertrag einbezogen werden.</p><p>Das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht bedarf einer gesonderten Anknüpfung, d.h. es wird gesondert bestimmt. Es folgt nicht zwingend dem Recht, das auf den übrigen Vertrag anwendbar ist. Nachdem der BGH in der Vergangenheit die für den Vertrag getroffene Rechtswahl auch auf die Schiedsabrede anwandte, hat er diese Frage in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offengelassen. In dem Kabab-Ji Fall hat die Cour de cassation entschieden, dass die Schiedsabrede grundsätzlich nicht von der für den übrigen Vertrag getroffenen Rechtswahl umfasst ist. Die englischen Jurisdiktionen sind dem entgegengetreten und haben dem französischen Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit verweigert. Im Zweifel sollte daher bei internationalen Verträgen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten, ausdrücklich bestimmt werden, welches Recht auf diese anwendbar sein soll.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Adacta und ADVANT Beiten beraten EBARA beim Erwerb eines Geschäftsbereichs von SKF</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juli 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat EBARA Pumps Europe S.p.A. (EPE), Teil der japanischen EBARA Corporation (EBARA), beim Erwerb des Geschäftsbereiches Spandau Pumpen von SKF Lubrication Systems Germany GmbH (SKF), einer Tochtergesellschaft der SKF Gruppe, beraten. Das ADVANT Beiten Team um die federführenden Partner Dr. Markus Ley und Moritz Kopp hat dabei zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten; federführend hat die italienische Kanzlei Adacta die Transaktion auf Käuferseite begleitet. Die italienische Kanzlei ADVANT Nctm hat zu kartellrechtlichen Aspekten beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion wird vermutlich Ende September 2023 vollzogen.</p><p>SKF verfügt mit Spandau Pumpen über äußerst wettbewerbsfähige Schraubenspindel- und dichtungslose Eintauchpumpen mit einem wertvollen Kundenstamm hauptsächlich im europäischen Markt. EBARA zielt durch die Übernahme auf den weltweiten Markt für Werkzeugmaschinen und Filteranlagen ab und wird ihr Portfolio durch neue Produkte und Services erweitern.</p><p>EBARA wird den Kundenstamm und bestimmte Assets von Spandau Pumpen übernehmen, die Produktion in eines ihrer Werke in Italien verlagern und am Ausbau des Geschäfts arbeiten. Die EBARA Corporation hat sich die Erreichung mehrerer UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) auf die Fahnen geschrieben, um unternehmerischen Mehrwert zu schaffen und ihren Ruf als exzellenter Global Player zu festigen.</p><p>Die globale Entwicklung neuer Märkte durch Übernahmen und Integration wertschöpfender Produkte sind zentraler Bestandteil der Strategie von EBARA. Weitere Investitionen im Bereich M&amp;A sind geplant.</p><p><strong>Berater EBARA Pumps Europe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley und Moritz Kopp (beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Christian Hess (IP/IT), Dr. Erik Schmid, Regina Dietel (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich, Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, alle München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1211<br><a href="mailto:markus.ley@advant-beiten.com">markus.ley@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Lieber den Spatz in der Hand…“ – Insolvenz nach dem Vergleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieber-den-spatz-der-hand-insolvenz-nach-dem-vergleich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“ ist eine alte Redewendung. In anderen Ländern lautet das Sprichwort: "Ein Vogel in der Hand ist besser als zehn in der Luft". Auch in Italien wird bei diesem Sprichwort auf Geflügel abgestellt: "Besser ein Ei heute als ein Huhn morgen." Die Bedeutung der Sprichwörter ist identisch. Man sollte sich mit einem kleinen, aber sicheren Vorteil zufrieden geben, selbst wenn es so erscheint, als wäre dies nicht sehr viel wert. Bei der Chance auf einen größeren Vorteil besteht eine ungewisse Aussicht und damit das Risiko, gar keinen Vorteil zu erhalten. Die Taube auf dem Dach kann eben jeder Zeit davon fliegen. Das Sprichwort passt auf viele Situationen, auch auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>häufig werden Arbeitsverhältnisse einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich beendet. In der Praxis habe ich es schon häufiger erlebt, dass sich Verhandlungen über die Bedingungen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so lange hingezogen haben, und als endlich eine Einigung erzielt werden konnte, musste der Arbeitgeber Insolvenz anmelden. Der Arbeitnehmer hat dann sein Arbeitsverhältnis verloren und dennoch seine lang ausgehandelte Abfindung nicht bekommen. Auch beim Aufhebungsvertrag gilt damit das Sprichwort „Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“.</p><h3>LAG Thüringen, Urteil vom 08.02.2023 (4 Sa 114/21)</h3><p>Arbeitnehmer haben bei Beendigungsvereinbarungen das Risiko der Zahlungsfähigkeit ihres Arbeitgebers zu tragen bzw. zu berücksichtigen.</p><p>In dem vom LAG Thüringen zu entscheidenden Fall vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Februar 2020 im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einen gerichtlichen Vergleich. Gegenstand des Vergleichs war u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber wurde zahlungsunfähig, zahlte die Abfindung nicht und leitete das Insolvenzverfahren ein. Der Arbeitnehmer erhob Klage und focht die Zustimmungserklärung zum Vergleich wegen arglistiger Täuschung an.</p><p>Das LAG Thüringen hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde, ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB nicht vorliege und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Arbeitnehmer arglistig über die Zahlungsbereitschaft des Arbeitgebers getäuscht wurde. Auf einen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB könne sich der Arbeitnehmer ebenfalls nicht berufen. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bzw. seine Insolvenz stelle keinen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die wesentliche Veränderung bestehe gerade in der Verwirklichung eines Risikos, welches nach dem vereinbarten oder typischen Vertragsinhalt diejenige trägt, welche sich auf dem Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.</p><p>Sowohl ein Aufhebungsvertrag als auch ein Beendigungsvergleich seien sogenannte Risikogeschäfte, der Arbeitnehmer gehe immer in Vorleistung. Die Leistung der Arbeitnehmer bestünde gerade darin, auf Kündigungsschutz und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu verzichten. Diese Wirkung trete stets mit Abgabe der Erklärung ein. Dem gegenüber trete die Gegenleistung – die Zahlung einer Abfindung – zeitlich immer nach Vergleichs- oder Vertragsabschluss ein. Jedenfalls dann, wenn nicht die Zahlung der Abfindung in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Arbeitnehmer vereinbart wird. In der Praxis kommt das kaum vor und dies ist in dem vom LAG Thüringen zu entscheidenden Fall auch nicht vorgekommen. Da die Arbeitnehmerin in Vorleistung gegangen sei, treffe sie das Risiko des späteren Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin. Sie könne sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Buch: AGB Kommentar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buch-agb-kommentar</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-jilg" target="_blank">Dr. Thomas Jilg</a> ist Mitautor der Kapitel über § 308 Nr. 6, § 309 Nr. 1, 2, 3, 4, 12; Aufrechnungsverbote, Gerichtsstandsklauseln, "Höhere Gewalt"-Klausel, Rechtsanwalts-AGB, Steuerberater-AGB, Verjährung und Vollmachtsklauseln des AGB Kommentars, 4. Auflage, 2023.</p><p>Das Gesamtwerk vom Luchterhand Verlag können Sie <a href="https://www.beck-shop.de/feldhusen-niebling-agb-kommentar/product/33938031" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> erwerben.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Von der Regierungskommission zum Eckpunktepapier – was bleibt von der angestrebten Krankenhausreform?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-der-regierungskommission-zum-eckpunktepapier-was-bleibt-von-der-angestrebten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Rechtzeitig vor der politischen Sommerpause konnten sich Bund und Länder am 10. Juli 2023 auf ein Eckpunktepapier für die geplante Krankenhausreform einigen. Stein des Anstoßes für die Abstimmungen zwischen den Landes- und dem Bundesgesundheitsministerium war die am 6. Dezember 2022 veröffentlichte dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission zu einer grundlegenden Reform der Krankenhausvergütung (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-geplante-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-und-deren-rechtliche" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu).</p><p>Nachdem diese vor allem seitens der Bundesländer im Hinblick auf deren verfassungsrechtlich gewährleistete Gesetzgebungskompetenzen kritisiert wurde (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/rechtliche-einordnung-der-geplanten-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-aus" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu), haben sich Bund und Länder nun gemeinschaftlich auf das Eckpunktepapier geeinigt, das in einem Referentenentwurf münden soll. Der Zeitplan hierfür ist ambitioniert. Bereits zum 1. Januar 2024 soll das Gesetz in Kraft treten.</p><p>Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Neuerungen und Unterschiede sich aus dem Eckpunktepapier im Vergleich zu der Empfehlung der Regierungskommission vom 6. Dezember 2022 ergeben und welche Aspekte hiervon beibehalten wurden.</p><h3>Abkehr von reiner Fallpauschalenvergütung</h3><p>Wie bereits im Vorschlag der Regierungskommission vorgesehen, soll das Vergütungssystem dergestalt geändert werden, dass die bisherige Fallpauschalenvergütung durch eine Vorhaltepauschale in Kombination mit einer Absenkung der Fallpauschalen ersetzt wird. Damit soll den Krankenhäusern der Anreiz gesetzt werden, um Strukturen unabhängig von der jeweiligen Leistungserbringung vorzuhalten. Dies soll eine flächendeckende Versorgung unabhängig von Finanzierungsfragen gewährleisten.</p><p>Dieser Punkt war bereits in dem Kommissionspapier enthalten und wohl auch politisch zu keinem Zeitpunkt strittig. Bundesgesundheitsminister Lauterbach sieht in der Vorhaltepauschale, die in einer Übergangsphase 60 % der durchschnittlichen DRG-Vergütung der Häuser ausmachen soll, "eine Existenzgarantie gerade für kleine Klinken".</p><h3>Keine bundeseinheitlichen Versorgungsstufen und geplantes Transparenzgesetz</h3><p>Nahezu gänzlich rückt das Eckpunktepapier von der ursprünglich vorgesehenen bundeseinheitlichen Definition von Krankenhausversorgungsstufen (sog. Leveln) ab. Vorgesehen war, dass die Krankenhäuser zukünftig bundesweit einheitlich in die Level I bis Level III aufgeteilt werden. Dies führte zu erheblicher Kritik auf Landesebene. Nun stellt das Eckpunktepapier unmissverständlich klar, dass die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung ausschließlich bei den Ländern verbleibt. Damit ist eine bundesweit einheitliche Level-Einteilung endgültig vom Tisch. Zu erwarten dürfte sein, dass jedes Bundesland auf Grundlage einheitlicher Vorgaben eigene Regeln treffen wird. Da Bayern gegen das Eckpunktepapier stimmte und Schleswig-Holstein sich enthielt, ist ein Flickenteppich an Regelungen zu erwarten.</p><p>Von den ursprünglich vorgesehenen Leveln ist lediglich ein geplantes Instrument zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten durch das Bundesgesundheitsministerium übriggeblieben. Dafür wird der Bund die Krankenhäuser Versorgungsstufen (Level) zuordnen sowie die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte transparent darlegen. Der Bund möchte dies durch ein eigenes Transparenzgesetz umsetzen.</p><h3>Sektorenübergreifende Versorger</h3><p>Näher konkretisiert wurden die sog. "Level Ii-Krankenhäuser", die als sektorenübergreifender Versorger eine zentrale Rolle der zukünftigen Gesundheitsversorgung einnehmen sollen. Durch diese soll eine wohnortnahe, stationäre, interdisziplinäre Grundversorgung gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen ambulante fach- und hausärztliche Leistungen sowie medizinisch-pflegerische Leistungen erbracht werden können.</p><p>Die Sicherstellung einer allgemeinen stationären Behandlung in einer allgemeinmedizinischen oder geriatrischen Abteilung soll die Mindestanforderung an ein Level li-Krankenhaus bilden. Gleichzeitig ist die Schaffung zusätzlicher Abteilungen (Innere Medizin oder Chirurgie) möglich. Neben allgemeinen, stationären Behandlungen sollen Level li-Krankenhäuser auch Leistungen wie ambulante Operationen, belegärztliche Leistungen und Leistungen der Pflege wie Übergangspflege gem. § 39e SGB V und Kurzzeitpflege anbieten.</p><p>Gleichzeitig sollen die sektorenübergreifenden Versorger einen wesentlichen Bestandteil in der ärztlichen und pflegerischen Aus- und Weiterbildung bilden. Konkrete Anhaltspunkte, welche Änderungen sich für die ärztliche- und pflegerische Aus- und Weiterbildung ergeben werden, enthält das Eckpunktepapier aber nicht.</p><p>Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung bleiben weiterhin viele Fragen offen. Es bleibt daher nur, das Gesetzgebungsverfahren weiter aufmerksam zu verfolgen, um frühzeitig auf die angekündigten Änderungen reagieren zu können. Der nun ersehnte Referentenentwurf sollte die nötige Klarheit bringen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf beim Online-(Ver-)Kauf: Verbraucherzentrale nimmt intransparente Online-Bewertungen ins Visier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-beim-online-ver-kauf-verbraucherzentrale-nimmt-intransparente-online-bewertungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Verbraucherschützer haben begonnen, Verstöße gegen Informationspflichten bei Online-Bewertungen zu überprüfen und gegen diese vorzugehen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schreibt in einer <a href="https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/online-bewertungen-null-sterne-beim-marktcheck" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> vom 11. Juli 2023, dass sie in ausgewählten Fällen die Einleitung von Unterlassungsverfahren prüfe und Anbieter abgemahnt habe.</p><h3>Das Ergebnis der Überprüfung</h3><p>Die Evaluierung fällt nach Angaben des vzbv ernüchternd aus. So haben 90% der untersuchten Anbieter (27 von 30) nach Auffassung des vzbv gegen bestehende Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. So sei es unter anderem problematisch, dass Bewertungen zu Produkten oder Dienstleistungen auf der Startseite angezeigt würden, ohne dass an dieser Stelle eine Aufklärung über die Verifizierung der entsprechenden Bewertungen erfolge. Kritisiert wurde ferner, dass Anbieter nicht offenlegen würden, wie sie die Echtheit der Kundenbewertungen sicherstellen. Schließlich moniert der vzbv, dass Informationen über die Herkunft der Bewertung auf den Webseiten versteckt und nicht unmittelbar aufzufinden seien.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Rahmen der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2019/2161/EU, auch bekannt als Omnibus-Richtlinie) sind für Unternehmen, die Nutzerwerbewertungen von Waren oder Dienstleistungen online zugänglich machen, zusätzliche Pflichten hinzugekommen.</p><p>Diese müssen seit 28. Mai 2022 darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichen Bewertungen von Verbrauchern stammen, die diese Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, also „echt“ sind.<br>Eine aktive Pflicht zur Sicherstellung besteht demnach grundsätzlich nicht. Unternehmer müssen dann auf ihrer Webseite öffentlich deklarieren, dass die Bewertungen nicht auf ihre Echtheit überprüft worden sind. Treffen Unternehmer hingegen Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit der Bewertungen, müssen sie über das „Wie“ informieren. Welche Maßnahmen dies konkret sein sollen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der deutsche Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung als Beispiel, dass nur solche Verbraucher ein Produkt bewerten dürfen, die dieses tatsächlich über die Plattform des Unternehmers erworben haben.<br>Informiert werden soll ferner ausweislich den Erwägungsgründen der Richtlinie darüber, wie mit Bewertungen generell umgegangen wird, etwa ob alle Bewertungen – positive wie negative – veröffentlicht würden oder ob die Bewertungen gesponsert oder beeinflusst wurden.</p><h3>Zwei weitere aktive Verhaltensweisen haben es in die sog. „schwarze Liste“ des UWG geschafft</h3><p>Dies betrifft zunächst die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die dieses tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Ferner unzulässig ist das Übermitteln oder Beauftragen gefälschter Verbraucherbewertungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zum Zwecke der Verkaufsförderung.</p><p>Ist einer der beiden Tatbestände erfüllt, so liegt stets ein unlauteres Verhalten des Unternehmers vor.</p><h3>Einschätzung</h3><p>Bewertungen und Empfehlungen von anderen Verbrauchern sind ein elementares Kaufentscheidungskriterium für Verbraucher. An einer ersichtlich unechten Kundenbewertung hat kein Verbraucher ein ernsthaftes Interesse. Dies hat sich nicht erst zum 28. Mai 2022 geändert, sondern hat die Gerichte auch schon zuvor beschäftigt. Die zusätzlichen Informationspflichten scheinen daher grundsätzlich sinnvoll. Gleichwohl besteht auch hier ein gewisses Risiko, dass der gute Gedanke hinter diesen Informationspflichten dazu führt, dass Verbraucher nunmehr „erst recht“ getäuscht werden, weil sie auf die Echtheit der Bewertungen vertrauen.</p><p>Indem Unternehmer dazu verpflichtet werden, Angaben über die Aussagekraft der bereitgestellten Online-Bewertungen zu machen, müssen diese aus eigenem Antrieb Transparenz schaffen (oder klarstellen, dass sie dies gerade nicht tun). Ob und wie sie dies tun, ist für Verbraucherschützer, Mitbewerber und Behörden, weil sie es offenlegen müssen, leicht nachprüfbar. Mithin besteht ein nicht unerhebliches Risiko, für die Verletzung von Verbraucherinteressen abgemahnt zu werden oder gar ein empfindliches Bußgeld zahlen zu müssen. Angesichts der ernüchternden Bilanz des vzbv ist mit einer Überprüfung weiterer Anbieter in absehbarer Zeit zu rechnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freie Bahn für Datenübertragungen in die USA?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freie-bahn-fuer-datenuebertragungen-die-usa</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2020 und seine Auswirkungen</h3><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im sogenannten "Schrems II"-Urteil im Juli 2020 entschieden, dass der sog. EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“), der bis dahin in der Praxis als wichtigster Mechanismus für Datenübermittlungen in die USA diente, unwirksam ist (wir berichteten im <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/datenschutz-ticker-juli-2020" target="_blank">Datenschutz-Ticker Juli 2020</a>). Seitdem herrschte große Unsicherheit, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenübertragungen in die USA noch rechtlich möglich waren. Das Urteil hatte somit weitreichende Auswirkungen auf den transatlantischen Datenaustausch. Dies galt vor allem, aber nicht nur, für die Nutzung beliebter Onliner-Dienste wie Google und Facebook. Der EuGH hatte argumentiert, dass die Datenschutzstandards in den USA insbesondere aufgrund ausufernder Befugnisse der US-Geheimdienste nicht ausreichend seien und dass europäischen Bürgerinnen und Bürgern kein ausreichender Schutz vor staatlicher Überwachung und Datenmissbrauch zukomme. Auch das Fehlen effektiven Rechtsschutzes für EU-Bürgerinnen und -Bürger in den USA im Hinblick auf ihre Datenschutzrechte hatte der EuGH beanstandet.</p><p>Die alternative Absicherung der Datenübertragungen etwa durch den Abschluss von sog. Standardvertragsklauseln („SCC“) oder gar durch die Einholung von Einwilligungen für die Datenübertragung in Drittländer, insbesondere die USA, blieben höchst umstritten und bargen stets ein gewisses Risiko, einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten zu können oder ein erhebliches Bußgeld durch eine Datenschutzbehörde nach sich zu ziehen.</p><h3>Der EU-US Data Privacy Framework als Lösung</h3><p>Nachdem die EU-Kommission und die US-Regierung bereits im März 2022 verlautbaren ließen, sich grundsätzlich auf einen Rechtsrahmen für den transatlantischen Datentransfer geeinigt zu haben, hat die EU-Kommission nun den lange ersehnten Angemessenheitsbeschluss für den EU-US-Data Privacy Framework („Data Privacy Framework“) erlassen. Damit reagiert sie auf die Beanstandungen des EuGH im „Schrems II“-Urteil und bescheinigt den USA erneut, diesmal aber unter bestimmten Voraussetzungen, ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der DSGVO.</p><p>Ähnlich wie schon der frühere „Privacy Shield“ basiert der Data Privacy Framework auf einem System der Zertifizierung. US-Organisationen und Unternehmen können sich zur Einhaltung der sog. EU-US Data Privacy Framework Principles verpflichten, welche sich an den Grundsätzen der DSGVO orientieren, sowie an weiteren Grundsätzen, die vom US-Handelsministerium (Department of Commerce) herausgegeben werden. Das US-Handelsministerium wird auch ähnlich wie beim früheren „Privacy Shield“ eine Liste im Internet veröffentlichen, in der die unter dem Data Privacy Framework zertifizierten Organisationen und Unternehmen aufgeführt werden.</p><p>Um sich gemäß dem Data Privacy Framework zu zertifizieren (oder sich jährlich zu rezertifizieren), müssen Organisationen und Unternehmen sich öffentlich zur Einhaltung der o.g. Grundsätze bekennen, ihre Datenschutzrichtlinien verfügbar machen und diese vollständig umsetzen. Im Rahmen ihres Zertifizierungsantrags müssen sie dem US-Handelsministerium diverse weitere Informationen vorlegen. Diese umfassen ihre Organisation, eine Beschreibung der Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden, die von der Zertifizierung erfassten personenbezogenen Daten sowie die gewählte Überprüfungsmethode, den relevanten unabhängigen Beschwerdemechanismus und schließlich die zuständige Durchsetzungsbehörde.</p><p>Organisationen und Unternehmen können erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie in die Data Privacy Framework-Liste des US-Handelsministeriums aufgenommen worden sind, personenbezogene Daten auf der Grundlage des Data Privacy Framework erhalten und verarbeiten. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass Organisation oder Unternehmen fälschlicherweise behaupten, zertifiziert zu sein, dürfen sie, wenn sie sich erstmals zertifizieren lassen, erst dann öffentlich auf ihre Einhaltung der Grundsätze bzw. ihre Zertifizierung hinweisen, wenn das US-Handelsministerium festgestellt hat, dass der entsprechende Zertifizierungsantrag vollständig ist und die Organisation bzw. das Unternehmen zur Liste hinzugefügt wurde. Um sich weiterhin auf den Data Privacy Framework als Transfermechanismus berufen zu können, muss eine jährliche Rezertifizierung durchgeführt werden.</p><h3>Was müssen Unternehmen in der EU beachten?</h3><p>Die bloße Existenz des Angemessenheitsbeschluss bzw. des Data Privacy Framework bedeutet leider noch nicht, dass in der EU bzw. im EWR ansässige Unternehmen nun unmittelbar ihre Datenübertragungen auf diesen stützen können. Denn zunächst muss die Zertifizierung des jeweiligen US-Unternehmens, an welches die Daten übermittelt werden sollen, erfolgt sein und dieses in der Data Privacy Framework-Liste veröffentlicht werden. Dies dürfte noch ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, da die US-Unternehmen zunächst die oben beschriebenen Grundsätze umsetzen und Vorgaben einhalten müssen.</p><p>Wenn es so weit ist, müssen ggf. die Datenschutzerklärungen der Daten übermittelnden Unternehmen angepasst werden, da diese sich bezüglich der Datenübertragung in die USA bislang auf andere Mechanismen als den Angemessenheitsbeschluss berufen dürften. Die Datenschutzerklärung muss bei Datenübertragungen in Drittländer jedoch stets das Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission erwähnen (Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO).</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission beendet zunächst eine lange Periode der Rechtsunsicherheit für die Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA. Sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfte der Beschluss in der Praxis zu erheblichen Vereinfachungen bei der rechtlichen Bewertung und Durchführung von rechtmäßigen US-Datentransfers führen. Der Data Privacy Framework hat aber auch unmittelbar harsche Kritik erfahren, weil er angeblich zu wenig von dem bereits vor dem EuGH gescheiterten Privacy Shield abweiche und daher keinen echten Schutz für die personenbezogenen Daten von EU-Bürgerinnern und -Bürgern in den USA biete. Es bleibt also abzuwarten, wie lange dieses Abkommen diesmal Bestand hat. Vorerst heißt es jedoch für viele in der EU bzw. dem EWR ansässige Unternehmen, die regelmäßig Daten in die USA übertragen wollen oder müssen: Aufatmen!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fabian-eckstein" target="_blank">Fabian Eckstein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 09 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die neue Verbandsklage – Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-verbandsklage-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-im-bundestag-verabschiedet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>"Potius sero, quam numquam."</em> (Titus Livius, ab urbe condita)</p><p>Die Frist zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie lief am 25. Juni 2023 aus. Am 7. Juli 2023, dem letzten Sitzungstag vor der Sommerpause, nahm der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen gegen die Stimmen der CDU/CSU und AFD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke den <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw27-de-verbandsklagenrichtlinien-956740" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)</a> an.</p><p>In unserem Blog haben wir bereits über den Referentenentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug" target="_blank">Blogbeitrag vom 17. Februar 2023</a>), den Regierungsentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/regierungsentwurf-zur-verbandsklage" target="_blank">Blogbeitrag vom 31. März 2023</a>) sowie die Anhörung im Rechtsausschuss (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/gesetzesentwurf-zur-verbandsklage-anhoerung-im-rechtsausschuss" target="_blank">Blogbeitrag vom 11. Mai 2023</a>) berichtet.</p><p>Das VDuG schafft eine neue Verbandsklageform, die Abhilfeklage durch Verbände, und nimmt die Vorschriften der Musterfeststellungsklage aus der Zivilprozessordnung auf. Die Bundesregierung vermutet, dass die Abhilfeklage die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und besonders die Gerichte entlasten wird. Die Möglichkeiten dieses Gesetzes sollen 22.500 Individualklagen durch 15 Abhilfeklagen ersetzen.</p><h3>"Wer kann klagen und wie?" - Klageberechtigte Stellen und Abhilfeklage</h3><p>Eine Abhilfeklage ist eine Klage durch klageberechtigte Stellen für eine Vielzahl von Verbrauchern gegen Unternehmer in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Kleine Unternehmer mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter EUR 2 Mio sollen als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes gelten. Qualifizierte Verbraucherverbände und Einrichtungen, die im entsprechenden Verzeichnis der Europäischen Union eingetragen sind, sollen klageberechtigt sein. Qualifizierte Verbraucherverbände dürfen (i) sich nicht zu mehr als 5 % aus Zuwendungen von Unternehmern finanzieren und müssen (ii) in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagegesetz eingetragen sein. Die klageberechtigten Stellen müssen ebenso wie das Klageregister öffentlich über die Abhilfeklagen berichten und Verbraucher darüber aufklären, wie sie teilnehmen können. Eine Abhilfeklage soll nur zulässig sein, soweit nachvollziehbar dargelegt wird, dass Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können.</p><p>Das VDuG beschränkt die Finanzierung einer Abhilfeklage durch Dritte. Die Finanzierung muss unabhängig vom Erfolg der Klage und dem verklagten Unternehmen sein. Sie muss - zusammen mit den getroffenen Vereinbarungen - dem Gericht gegenüber mit Klageeinreichung offengelegt werden.</p><p>Eine Abhilfeklage ist entweder auf Leistung an die betroffenen Verbraucher oder auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrages gerichtet. Die dabei geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Dabei sind ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen ausschlaggebend. Verbraucher müssen ihre Ansprüche im Verbandsklageregister anmelden. Eine Anmeldung ist sogar noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.</p><p>Zuständig für eine Abhilfeklage ist das Oberlandesgericht am Sitz des betroffenen Unternehmens. Eine Revision ist von Gesetzes wegen ohne Zulassung im Urteil vorgesehen.</p><h3>"Womit endet ein Klageverfahren?" - Urteil, Abhilfegrundurteil, Vergleich und Abhilfeendurteil</h3><p>Eine Abhilfeklage soll im Regelfall mit einem Urteil, Vergleich oder Abhilfeendurteil enden. Vor einem Abhilfeendurteil ergeht ein Abhilfegrundurteil. Ein Abhilfegrundurteil soll erlassen werden, wenn eine Abhilfeklage dem Grunde nach begründet und nicht auf Leistung an einen Verbraucher gerichtet ist. Ein Abhilfegrundurteil muss in der Urteilsformel konkrete Voraussetzungen zur Anspruchsberechtigung für Verbraucher und den hierfür zu erbringenden Berechtigungsnachweisen enthalten. Wird zu einem kollektiven Gesamtbetrag verurteilt, so muss ein Urteil entweder den Betrag je berechtigtem Verbraucher oder die Methode der Bestimmung der zustehenden Einzelbeträge enthalten. Erfolgt zunächst ein Abhilfegrundurteil können die Parteien vom Gericht aufgefordert werden, schriftliche Vergleichsvorschläge vorzulegen. Wird kein Vergleich abgeschlossen, endet das Verfahren durch ein Abhilfeendurteil.</p><h3>"Wie kommen Verbraucher an ihr Geld?" - Das Umsetzungsverfahren</h3><p>Dem Abhilfeklageverfahren schließt sich das Umsetzungsverfahren an. Sollte in diesem der festgesetzte kollektive Gesamtbetrag nicht ausreichen, kann dieser auf Antrag erhöht werden. Für das Umsetzungsverfahren bleibt das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig. Es wird ein Sachwalter bestellt, der das Urteil umsetzt. Dabei wird ein Umsetzungsfonds eingerichtet, in den die festgesetzten Beträge einzuzahlen sind. Aus diesem Umsetzungsfonds erfüllt der Sachwalter berechtigte Ansprüche der Verbraucher. Am Umsetzungsverfahren nehmen nur Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben.</p><p>Der Sachwalter prüft die Ansprüche der teilnehmenden Verbraucher und entscheidet über die Anspruchsberechtigung anhand der im Urteil festgelegten konkreten Voraussetzungen und Berechtigungsnachweise. Gegen die Entscheidung des Sachwalters können die Verbraucher oder Unternehmen Widerspruch einlegen. Über die Widerspruchentscheidung des Sachwalters entscheidet abschließend das Gericht. Das Umsetzungsverfahren endet mit dem Schlussbericht des Sachwalters, der vom Gericht geprüft wird. Die Beendigung des Umsetzungsverfahrens wird vom Gericht durch Beschluss festgestellt. Für einen nicht im Umsetzungsverfahren positiv berücksichtigten Anspruch eines Verbrauchers verbleibt im Einzelfall der Weg der nachträglichen Individualklage gegen das Unternehmen.</p><h3>"Unnötig oder innovativ?" – Ausblick in die Zukunft</h3><p>Die Bundesregierung erhofft sich von der Abhilfeklage und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, dass Verbraucher ihre Ansprüche leichter geltend machen können. Dabei soll die Justiz in großem Umfang entlastet werden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte unter Anwendung der Regeln für erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten beschränkt die zulässigen Rechtsmittel de facto auf die Revision. Diese ist zumindest in jedem Fall zugelassen. Ein weiteres Rechtsmittel bei Entscheidungen durch das Oberlandesgericht auf Widerspruch im Umsetzungsverfahren gibt es aber nicht.</p><p>Besonders die letzten Änderungen im Rechtsausschuss werden in Zukunft das dynamische Bild der Abhilfeklage beeinflussen. Die klageberechtigten Stellen müssen nur darlegen, dass 50 Verbraucher betroffen sein können und nicht zur tatsächlichen Betroffenheit weiter ausführen. Kleine Unternehmen können, wie Verbraucher, als Betroffene an den Verbandsklagen und Abhilfeklagen partizipieren. Die Möglichkeit der Anmeldung zum Verbandsklageregister selbst nach der mündlichen Verhandlung wird das Verhalten von Verbrauchern beeinflussen.</p><p>In den kommenden Jahren wird sich zeigen, ob die neue Verbandsklage von der Praxis angenommen werden wird und ob das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die erhofften Wirkungen erzielt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 07 Jul 2023 16:18:00 +0200</pubDate>
                        <title>Emojis im Rechtswesen - Was es bei der digitalen Kommunikation juristisch zu beachten gilt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/emojis-im-rechtswesen-was-es-bei-der-digitalen-kommunikation-juristisch-zu-beachten-gilt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Emojis sind in der digitalen Kommunikation allgegenwärtig und nicht mehr wegzudenken. Ihre rechtliche Bedeutung wird jedoch häufig unterschätzt. Etienne Sprösser erklärt in diesem Video, inwiefern der Gebrauch von Emojis rechtliche Auswirkungen haben kann und ob ein 👍 einen Vertrag wirklich so einfach wirksam abschließt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Diersch &amp; Schröder bei der Übernahme der Altanteile der Beteiligungsmanagement Thüringen GmbH an der Polytives GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-diersch-schroeder-bei-der-uebernahme-der-altanteile-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 6. Juli 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Diersch &amp; Schröder Gruppe aus Bremen, ein führendes Unternehmen in den Bereichen Energie und Chemie, bei der Übernahme der Anteile der Beteiligungsmanagement Thüringen GmbH (bm-t) beraten und damit ihre Beteiligung an der Polytives GmbH aufgestockt. Im Rahmen der Übernahme wurde der Polytives GmbH durch eine Finanzierungsrunde auch frisches Kapital zugeführt.</p><p>Die Polytives GmbH ist ein junges, aber bereits führendes Unternehmen in der Entwicklung innovativer Additive zur Energie- und Materialeinsparung in der Kunststoffproduktion. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Durch die Erweiterung ihrer strategischen Partnerschaft mit der Polytives GmbH und der Übernahme der Altanteile des bm-t setzt die Diersch &amp; Schröder Gruppe ein starkes Zeichen für eine gemeinsame Vision einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Kunststoffproduktion. Die Übernahme der Altanteile der bm-t durch Diersch &amp; Schröder unterstreicht das Vertrauen in die Vision und das Potenzial der Polytives GmbH. Durch die Transaktion und der sich daran anschließenden Kapitalerhöhung kann die strategische Ausrichtung weiter gestärkt und das Wachstumspotenzial von Polytives maximiert werden. Die erweiterte Partnerschaft soll den Weg für zukünftige Innovationen und gemeinsamen Erfolg ebnen.</p><p>Die Diersch &amp; Schröder Gruppe und die Polytives GmbH wollen mit Hilfe der Transaktion ihre Zusammenarbeit weiter vertiefen und neue Maßstäbe in der Kunststoffbranche setzen. Gemeinsam werden sie daran arbeiten, die Umweltauswirkungen der Kunststoffproduktion zu minimieren und gleichzeitig die Effizienz und Rentabilität zu steigern.</p><p>ADVANT Beiten mit dem federführenden Partner Dr. Jan Barth berät die Diersch &amp; Schröder Gruppe regelmäßig, zuletzt mit ihrer Konzerngesellschaft ECOVIA Holding GmbH bei der Übernahme sämtlicher Anteile an der ENERGU GmbH.</p><p><strong>Berater Diersch &amp; Schröder Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jan Barth (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin) und Simon Schuler (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jan-barth" target="_blank">Dr. Jan Barth</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 69<br><a href="mailto:jan.barth@advant-beiten.com">jan.barth@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Lieferkettenvorschrift beseitigt Wettbewerbsnachteile für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-lieferkettenvorschrift-beseitigt-wettbewerbsnachteile-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die deutsche Wirtschaft fürchtet zu Unrecht eine Europäische Lieferkettenrichtlinie, kurz CSDDD. Denn durch sie würde der Wettbewerb fairer werden.“</strong></p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, welcher am 03. Juli 2023 im Handelsblatt erschien, in der PDF im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Handelsregisteranmeldung eines Geschäftsführerwechsels durch den künftigen Geschäftsführer einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handelsregisteranmeldung-eines-geschaeftsfuehrerwechsels-durch-den-kuenftigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der künftige Geschäftsführer der GmbH die Anmeldeerklärung des Geschäftsführerwechsels abgegeben, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war. Die Bestellung wurde jedoch noch wirksam, bevor die Anmeldung dem Registergericht zuging. Das Registergericht wies die Anmeldung dennoch zurück und lehnte die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ab.</p><p>Das OLG Brandenburg entschied, dass der Geschäftsführerwechsel nicht wirksam angemeldet und die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen worden sei. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Anmeldeerklärung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung. Danach müsse die Vertretungsmacht bereits bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Das gelte selbst dann, wenn – wie in diesem Fall – die Bestellung des neuen Geschäftsführers noch vor dem Zugang der Anmeldung beim Registergericht wirksam werde. Denn eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke auch dann nicht für den Vertretenen – in diesem Fall die GmbH –, wenn die Vertretungsmacht nach Abgabe der Erklärung eintrete und zur Zeit ihres Zugangs beim Empfänger vorliege. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der überwiegenden Ansicht im Schrifttum an.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Die Abgabe der Anmeldeerklärung erfolgt dabei in dem Moment, in dem der Geschäftsführer sie in Gegenwart des Notars unterzeichnet, dieser die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung zwecks Weiterleitung an das Registergericht an sich nimmt. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg muss die Bestellung des den Wechsel anmeldenden Geschäftsführers also spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam sein. Ist dies nicht der Fall, wird das zuständige Registergericht die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ablehnen.</p><p>Um dies zu vermeiden ist bei einer Datierung der Bestellung in die Zukunft besonders sorgsam vorzugehen. Es ist sicherzustellen, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels durch einen Geschäftsführer erfolgt, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits (oder noch) wirksam bestellt und vertretungsberechtigt ist. Das kann auch der ausscheidende Geschäftsführer sein, wenn im Beschluss über dessen Ausscheiden festgehalten ist, dass er erst mit der Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister, also aufschiebend bedingt aus dem Amt ausscheidet.</p><p>In jedem Fall ist zu beachten, dass die Anmeldung durch Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl erklärt wird. Maßgeblich ist dabei die allgemeine bzw. die für den handelnden Geschäftsführer geltende konkrete Vertretungsregelung der GmbH. Ist beispielsweise eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, hat auch die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels gemeinschaftlich zu erfolgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme der cm city media GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-der-uebernahme-der-cm-city-media-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 30. Juni 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme der cm city media GmbH rechtlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die cm city media GmbH ist ein führender Anbieter für digitale und crossmediale Kommunikationslösungen, die Gemeinden dabei unterstützen, ihre Bürgerinnen und Bürger effektiv zu erreichen. Mit der Übernahme stärkt die SV Gruppe ihre Kompetenzen im digitalen Bereich und baut ihre Position als Anbieter umfassender crossmedialer Lösungen aus: Das moderne Medienunternehmen kann nun maßgeschneiderte und zielgerichtete Kommunikationslösungen im kommunalen Sektor anbieten. Gemeinden profitieren von einer breiten Palette digitaler Tools und Kanäle, darunter Websites, mobile Anwendungen und gedruckte Medien.</p><p>Die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – ist eine der führenden Mediengruppen in Deutschland und beschäftigt rund 2.500 festangestellte und 3.000 freie Mitarbeiter sowie 5.000 Zusteller. Die Gruppe deckt mit ihrem Portfolio die ganze Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt inhaltlich auf regionale und lokale Informationen für ihre Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Unter anderem gibt die SV Gruppe die Zeitungstitel „Schwäbische Zeitung“, „Nordkurier“ und „Zollern-Alb-Kurier“ heraus. Zum Medienmix gehören zudem die monatlich millionenfach geklickten Newsportale „schwäbische.de“ und „nordkurier.de“ einschließlich mobiler Anwendungen, die Anzeigenblätter Südfinder und Lokalfuchs, der Amtsblattverlag Druck und Verlag Wagner, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, ein eigener Radiosender sowie mehrere Beteiligungen, zahlreiche Special-Interest-Magazine, das E-Commerce-Unternehmen Print Royal, das Fulfillmentcenter good-stock mit mehr als 15 Millionen gelagerten Artikeln, der Film- und Fernsehdienstleister Eurotape, der im Home Entertainment-Markt tätige Indie-Vertrieb und -Verleih Lighthouse Home Entertainment, der führende Postdienstleister im Nordosten Nordkurier Brief+Paket, der Postservice südmail sowie weitere Tochterunternehmen und Business Units für Logistik, Druck, Vermietung, Bewegtbild, Shared Services, Tourismus, Bücher und Food.</p><p>ADVANT Beiten berät die SV Gruppe regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG sowie des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel KG.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (beide Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zum Umgang mit Produkthaftungsrisiken in M&amp;A-Transaktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-umgang-mit-produkthaftungsrisiken-ma-transaktionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Welche Risiken drohen mit der Produkthaftungsrichtlinie?</h3><h4>1.1 Produkthaftungsrichtlinienentwurf</h4><p>Am 28. September 2022 wurde der Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vorgestellt (Produkthaftungs-RL). Diese sieht strengere Regelungen für Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister, Einzelhändler und Betreiber von Online-Marktplätzen im europäischen Wirtschaftsraum vor. Eine tiefergehende Einführung finden sie im <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen" target="_blank">Beitrag</a> von André Depping und Katharina Pöhls.</p><h4>1.2 Erweiterter Anwendungsbereich</h4><p>Die neue Richtlinie sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs in persönlicher und sachlicher Hinsicht vor und zieht die Daumenschrauben für Unternehmer merkbar fester an.</p><p>Gemäß der derzeitigen Richtlinie können nur Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeure im europäischen Wirtschaftsraum ohne Verschulden für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden. Der neue Entwurf erweitert den Kreis der potenziellen Beklagten zusätzlich auf Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister sowie Einzelhändler und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf Betreiber von Online-Marktplätzen. Unternehmen, die ein Produkt wesentlich verändern, sollen ebenfalls haften, wenn das veränderte Produkt fehlerhaft ist und einen Schaden verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erneut.</p><p>Auch der sachliche Anwendungsbereich wurde erweitert und umfasst nun auch Software und digitale Produktionsdateien wie beispielsweise Daten für 3D-Drucker. Dabei werden nicht nur Endprodukte erfasst, sondern auch Produkte, die in ein anderes Produkt integriert sind (bspw. Navigationssysteme).</p><h4>1.3 Fehlerhaftigkeit und digitale Komponenten</h4><p>Zudem sollen Produkte als fehlerhaft gelten, wenn diese nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entsprechen. Deshalb sollen künftig die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts stärker berücksichtigt werden, um die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu bestimmen. Verstärkt in den Fokus gerät der Aspekt der Cybersicherheit mit entsprechenden Folgen etwaiger Software-Updates.</p><h4>1.4 Anknüpfungszeitpunkt</h4><p>Der Entwurf sieht auch gleichzeitig einen veränderten Anknüpfungszeitpunkt für die Produkthaftung vor. Künftig ist nicht mehr das Inverkehrbringen allein wesentlich, sondern die Möglichkeit der Kontrolle des in Verkehr gebrachten Produkts. Somit entsteht insbesondere eine Verzahnung mit entsprechenden Überwachungs- und Instandhaltungspflichten. Auf diese muss im M&amp;A-Prozess besondere Rücksicht im Rahmen der Due-Diligence Acht genommen werden.</p><h4>1.5 Beweiserleichterungen und Offenlegungen</h4><p>Zudem wurden auch die Beweiserleichterungen erweitert, um Geschädigten in Form von Vermutungsregelungen zu helfen, wenn eine offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch vorliegt. Des Weiteren wird eine Offenlegungspflicht von Beweismitteln eingeführt, welche der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt, wie beispielsweise Konstruktionsunterlagen oder die Dokumentation der Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte.</p><h4>1.6 Ausweitung des ersatzfähigen Schadens</h4><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt des Entwurfs ist die Ausweitung des ersatzfähigen Schadens auf Verlust und Verfälschung von Daten sowie die Streichung von Selbsterhalt- und Haftungshöchstgrenzen. Haftungsausschlüsse bei digitalen Produkten sollen eingeschränkt werden, insbesondere wenn ein Fehler beim Inverkehrbringen später durch Softwareupdates behoben werden könnte.</p><h3>2. Welche Absicherungsinstrumente gibt es?</h3><p>Die Produkthaftung kann aufgrund der Höhe der zu ersetzenden Schäden und der Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere in der Automobil- und Genuss- und Lebensmittelindustrie. Das Risiko ist dabei äußerst branchenspezifisch, produkt- und standortabhängig.</p><p>Nicht zu unterschätzen dürfte ebenso der durch die Produkthaftungs-RL zunehmend in den Blick geratene digitale Sektor sein. Im Folgenden werden verschiedene Möglichkeiten dargestellt, die eine Absicherung von etwaigen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen bei einer M&amp;A-Transaktion bieten.</p><h4>2.1 Regelungen im Kaufvertrag (Share Purchase Agreement)</h4><p>Im Unternehmenskaufvertrag sind die Gewährleistungen bzw. Garantien (im folgenden nur Gewährleistungen) des Verkäufers (Representations &amp; Warranties) zentrale Bestandteile und damit auch häufig Mittelpunkt von Verhandlungen. Dabei sind die Interessensgrundsätze im Wesentlichen klar: Während der Verkäufer ein Interesse an möglichst wenigen Gewährleistungen hat, hat der Käufer auf der anderen Seite ein Interesse daran, für möglichst viele Umstände eine Gewährleistung des Verkäufers zu erlangen, sodass sich der Käufer hinsichtlich nicht offengelegter Risiken an den Verkäufer wenden kann.</p><p>Da Produkthaftungsrisiken ein großes Risiko für Unternehmen – abhängig von der jeweiligen Branche – darstellen können, werden regelmäßig bezüglich produkthaftungsrechtlicher Ansprüche Gewährleistungen aufseiten des Verkäufers im Vertrag übernommen. Dabei schützen Gewährleistungen grundsätzlich vor unbekannten Risiken, wohingegen spezifische Freistellungen (Specific Indemnities) bekannte Risiken verteilen. Soweit jedoch der Verkäufer dem Käufer gewährleistungsrelevante Umstände vor Vertragsabschluss offenlegt (Disclosure), wird die Gewährleistung des Verkäufers meist ausgeschlossen.</p><p>Eine weitreichende Produkthaftungsgewährleistung, welche beinhaltet, dass das Risiko für alle bis zum letzten Vollzugstag hergestellten und vertriebenen Produkte wirtschaftlich beim Verkäufer verbleibt, wäre für den Käufer eine gute Möglichkeit, um sich gegen solche produkthaftungsrechtlichen Risiken abzusichern.</p><p>Daneben sind allerdings auch Varianten denkbar, in denen der Verkäufer lediglich versichert, dass neben bekannten und offengelegten Produkthaftungsfällen, keine weiteren bestehen. Dabei würde jedoch das Risiko „schlafender“ Produkthaftungsansprüche auf den Käufer übergehen. Dies ist dann eine Variante einer eingeschränkten Produkthaftungsgewährleistung.</p><p>Sofern eine Produkthaftungsgewährleistung verhandelt wird, ist es ratsam für die Produkthaftungsfälle eine längere Verjährung vorzusehen, da Produkthaftungsfälle aller Regel nach mit einer Verzögerung auftreten.</p><p>Zu berücksichtigen ist ebenso der Faktor, ob das Zielunternehmen Rückstellungen für entsprechende Produkthaftungsfälle gebildet hat. Die Summe der Rückstellungen hat dann nicht nur Einfluss auf den Kaufpreis, sondern kann auch bei entsprechender Höhe dazu führen, dass eine Gewährleistung für Produkthaftungsfälle nicht übernommen wird.</p><p>Sofern es um spezifische Freistellungen (Specific Indemnities) geht, stellt sich die Frage, inwieweit auch Produkthaftungsansprüche davon umfasst sind. Bei spezifischen Freistellungen wird der Käufer grundsätzlich nur dort freigestellt, wo den Parteien etwaige Risiken des Zielunternehmens bekannt sind, jedoch Unsicherheiten bezüglich der Entstehung von Ansprüchen sowie Unsicherheiten bezüglich der Höhe der Ansprüche bestehen. Regelmäßig wird der Käufer dabei vom Verkäufer bezüglich etwaiger Steueransprüche freigestellt und ebenso besteht eine Freistellung häufig für Umweltschäden. Dagegen finden sich selten – bis so gut wie nie – Freistellungen bezüglich etwaiger Produkthaftung.</p><p>Schließlich kann die Due-Diligence Prüfung eines Zielunternehmens dabei helfen, bestehende oder drohende Produkthaftungsrisiken zu identifizieren. Die Ergebnisse der Prüfung bilden dabei Grundlage für die Produkthaftungsgewährleistungen und / oder Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag. Während die technische Prüfung der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte nicht immer den Umfang einer möglichen Produkthaftung prognostizieren lässt, können die Produkthaftungsrisiken mittels rechtlicher Prüfung der Kundenverträge besser eingeschätzt werden (Legal Due Diligence). Dabei identifiziert der Prüfer in erster Linie die Verträge mit den wichtigsten Kunden und analysiert die relevanten Vertragsklauseln. Im Einzelnen sind folgende Aspekte von besonderer Bedeutung:</p><ul><li>Ist das geschuldete Produkt oder die geschuldete Leistung ausreichend konkret beschrieben, um die Unsicherheiten bei der Feststellung der mangelhaften Vertragserfüllung zu vermeiden?</li><li>Sehen Kundenverträge eine Haftungsbeschränkungen vor?</li><li>Sind die eventuell vorhandenen Haftungsbegrenzungsklauseln wirksam vereinbart und würden sie im Streitfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten? </li><li>Hat das Zielunternehmen verschuldensunabhängige Produktgarantien übernommen und wenn ja, für welchen Zeitraum?</li><li>Sind Fälle von Serienschäden im Vertrag bedacht?</li><li>Ein besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung von AGB des Zielunternehmens gelegt, da ihre Wirksamkeit besonders strengen Gesetzesanforderungen unterliegt. Schließt das Zielunternehmen eine Vielzahl von Verbraucherverträgen ab, sind die Hürden für die Wirksamkeit der Haftungsausschlüsse in den AGB besonders hoch.</li><li>Im Hinblick auf die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Produkthaftungs-RL wird ebenfalls zu prüfen sein, ob signifikante nachteilige Differenzen zwischen den durch das Zielunternehmen getragenen Haftungsrisiken und seinen möglichen Regressansprüchen vorliegen.</li></ul><p></p><h4>2.2 Haftungsminimierung druch Asset Deal</h4><p>Lässt die erfolgte Due-Diligence Prüfung erhebliche produkthaftungsrechtliche Risiken bei dem Zielunternehmen feststellen, könnte die Auswahl des sog. Asset Deals als alternative Form der Unternehmensübertragung in Betracht kommen. In diesem Fall werden nicht die Geschäftsanteile, sondern Vermögensgegenstände des Zielunternehmens übertragen (z.B. das Eigentum an den unbeweglichen und beweglichen Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens). Der Übergang der vertraglichen Beziehungen erfolgt dabei nicht automatisch. Gerade das kann im Falle von drohenden, schwerwiegenden produkthaftungsrechtlichen Risiken für den Käufer vom Vorteil sein.</p><h4>2.3 Produkthaftpflichtversicherung</h4><p>Falls keine Gewährleistung vom Verkäufer gewährt sein sollte, kann sich der Käufer durch die Übernahme der Produkthaftpflichtversicherung des Zielunternehmens oder den Abschluss einer neuen Produkthaftpflichtversicherung ausreichend absichern.</p><p>Zur Minimierung von Produkthaftungsansprüchen können Unternehmen entsprechende Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenpolicen abschließen. Gegenstand des Produkthaftpflicht-Modells ist die Gewährung von Versicherungsschutz für Schäden, welche insbesondere durch von dem Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse entstanden sind. Neben produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz werden auch Schäden aus der deliktischen Produzentenhaftung übernommen.</p><p>Die Produkthaftpflichtversicherung ist eine Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherung und existiert als Modell bereits seit 1970. Diese Versicherung wurde stetig den Gegebenheiten des Markts angepasst (1987, 2000, 2002 und 2008). Diese Anpassungen waren bedingt durch die Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Produkthaftung und die Schuldrechtsmodernisierung. Eine mögliche Anpassung der Produkthaftpflichtversicherung an die neue Produkthaftungs-RL bleibt jedoch abzuwarten.</p><p>Die Produkthaftpflichtversicherung baut auf der Betriebshaftpflichtversicherung (§ 102 VVG) auf und umfasst Personen- und Sachschäden sowie sogenannte „unechte Vermögensschäden". Das Produkthaftpflicht-Modell ist dabei nur ein gesonderter Versicherungsbaustein, weshalb für versicherungsrechtliche Fragen auch auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zurückgegriffen werden muss. Dies bedeutet, dass neben den besonderen Regelungen zum Anwendungsbereich ebenso die besonderen Regelungen zu Ausschlüssen in den AHB zu berücksichtigen sind, welche sich auf die Produkthaftpflichtversicherung auswirken können.</p><p>Es ist ratsam möglichst detailliert in der Versicherungspolice die vom Versicherungsschutz umfassten Produktions- und Tätigkeitsprogramme des Versicherungsnehmers festzuhalten. Dies hilft sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer, als dass dieser weiß, welche Produktionsrisiken er übernimmt. Hierbei ist dennoch darauf zu achten, dass die detaillierte Beschreibung für etwaige Entwicklungen der betrieblichen Aktivität des Versicherungsnehmers genügend Raum lässt.</p><p>Wichtig ist es im Zusammenhang der Gewährleistungen mit dem Versicherungsschutz zu bemerken, dass das Interesse des Käufers an ausreichenden Versicherungsschutz der Zielgesellschaft nicht durch eine bestehende Gewährleistung geschmälert wird. Allerdings ist zu beachten, dass die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag zum bestehenden Versicherungsschutz subsidiär ist.</p><p>In der Regel wird erwartet, dass der Verkäufer für den Bestand der Versicherungspolicen, die in der Due Diligence offengelegt wurden, Gewähr leistet. Daher ist es üblich, dass die einzelnen Policen im Detail in einer Anlage zum Unternehmenskaufvertrag aufgeführt werden. Zudem sollte der Verkäufer auch zusichern, dass die Policen branchenüblichen Schutz bieten, die Beiträge bezahlt wurden und keine (nicht eingehaltenen) Obliegenheitsvoraussetzungen vorliegen, welche den Versicherungsschutz gefährden können oder sonstige Voraussetzungen gegeben sind, welche den Versicherungsschutz entfallen lassen könnten.</p><p>Zu beachten ist dabei, dass bei Konzernstrukturen die Zielgesellschaft regelmäßig nicht selbst versichert ist, sondern eine Police für mehrere Gesellschaften des Konzerns existiert (Umbrella Insurance Policy). Wenn dies der Fall sein sollte, sollte der Käufer ein genaues Augenmerk darauflegen, ob der Konzernversicherungsschutz (vorbehaltlich kurzer Übergangsräume) mit dem Closing endet und für entsprechende Anschlussversicherungen Sorge tragen.</p><h4>2.4 W&amp;I Versicherungen</h4><p><strong>2.4.1 Was sind W&amp;I-Versicherungen?</strong></p><p>Unter Umständen können auch W&amp;I-Versicherungen (Warranty and Idemnity) bei produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen in M&amp;A-Transaktionen Abhilfe leisten. Diese Versicherung bietet den Transaktionsteilnehmern Deckung für unbekannte, in der Vergangenheit begründete Risiken des Zielunternehmens.</p><p>Bei einer M&amp;A-Transaktion gibt der Verkäufer bestimmte Gewährleistungen bezüglich des verkauften Unternehmens ab. Diese Gewährleistungen geben dem Käufer Informationen über den Zustand des Unternehmens und mögliche Haftungsrisiken. Zur Sicherung beider Parteien und der Beschleunigung des M&amp;A-Prozesses, kann es unter Umständen sinnvoll sein eine W&amp;I-Versicherung abzuschließen. Der Käufer profitiert vom zusätzlichen Schutz samt eines liquiden Anspruchsgegners, während der Verkäufer möglicherweise einen höheren Verkaufspreis für sein Unternehmen erzielt und jedenfalls keine eigene Haftung übernimmt.</p><p>Die W&amp;I-Versicherungspolicen werden in der Regel an die jeweilige Transaktion angepasst und die Prämien richten sich nach der Größe und Komplexität des Deals. Mittlerweile haben sich sog. Käuferversicherungen durchgesetzt.</p><p>Grundsätzlich ist es für den Käufer wichtig, dass für die wesentlichen Risiken eine Gewährleistung übernommen wird. Da jedoch W&amp;I-Versicherungen nach einer Stichtagsbilanz arbeiten, sind zukunftsbezogene Gewährleistungen (bspw. bestimmte Umsatzziele) ausgenommen. Zudem ist standardmäßig die Haftung bei Käuferkenntnis, offengelegten Umständen, Strafen und Bußgelder, Pensionsverpflichtungen, Umweltschäden und steuerlichen Punkten ausgeschlossen. In der Praxis sind bei den meisten W&amp;I-Versicherungen (unter Berücksichtigung der Branchen- und Produktspezifika) zudem auch Produkthaftungsschäden „deal-specific“ ausgeschlossen.</p><p>Besonders ist dabei auf die Definition der „Produkthaftung“ im Rahmen der Versicherung zu achten. Häufig werden Versicherungen einen möglichst großen Definitionsraum betreffend des Produkthaftungsfalls angeben, um ihre Haftung dort auszuschließen. Eine solche dynamische Definition würde ohne weiteres auch den Produkt- bzw. Produkthaftungsbegriff der neuen Richtlinie der Versicherungspolice zugrunde legen. Dies kann für den Versicherungsnehmer, sofern er nicht wachsam ist, mitunter Nachteile verschaffen.</p><p><strong>2.4.2. W&amp;I-Versicherungen und Produkthaftung</strong></p><p>Wie ausgeführt wird die Produkthaftung häufig aus den W&amp;I-Versicherungen ausgeschlossen. Dies liegt an der Natur der W&amp;I-Versicherungen im Zusammenhang mit häufig fehlender oder nicht ausreichender technischer Due-Diligence Prüfung des Käufers. Ein strategischer Investor wird entsprechend seines Interesses eine solche Prüfung vornehmen, um anhand der gewonnenen Ergebnisse mit dem Versicherer eine passende und angepasste W&amp;I-Versicherungspolice abzuschließen.</p><p>Nichtsdestotrotz können W&amp;I-Versicherungen eine gute Zusatzmöglichkeit zur Absicherung von produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen bieten. Eine Möglichkeit besteht beispielsweise darin, im Rahmen der W&amp;I-Versicherung eine „Top up-Deckung“ zu installieren. Dabei sattelt die „Top up-Deckung“ auf einen bestehenden Versicherungsschutz aus der Produkthaftpflichtversicherung auf und erhöht die Deckungssumme der zugrundeliegenden Versicherung, falls die Garantieverletzung gleichzeitig auch einen Versicherungsfall für die Produkthaftpflichtversicherung darstellt und der Schaden die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung übersteigt. Die übersteigende Summe wird dann von der W&amp;I-Versicherung übernommen.</p><p><strong>2.4.3 Litigation Buyout Versicherung</strong></p><p>Eine weitere Möglichkeit, Produkthaftungsrisiken im Rahmen einer M&amp;A-Transaktion abzusichern, ist die sog. Litigation Buyout Versicherung. Die Litigation Buyout Versicherung erlaubt den Parteien, Risiken aus drohenden oder laufenden Rechtsstreitigkeiten zu verteilen. Die Risiken können sich auf den Ausgang des Rechtsstreits oder die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes, auf bekannte Rechtsstreitigkeiten oder auf ein "Paket" möglicher Rechtsstreitigkeiten oder Forderungen beziehen. Abgesichert werden können auch die Kosten des Rechtsstreits und anwaltlicher Beratung. Möglich ist zudem eine sog. Berufungsabsicherung (appeal hedges), die es dem versicherten Käufer erlaubt, die Vorteile eines günstigen Urteils gegen eine mögliche Aufhebung in der Berufung abzusichern, wenn zum Zeitpunkt des Deals erst die Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Die Risiken einer produkthaftungsrechtlichen Inanspruchnahme werden mit der Umsetzung der neuen Produkthaftungs-RL merklich steigen. Um sich im Rahmen eines M&amp;A-Prozesses abzusichern bieten sich jedoch verschiedene Möglichkeiten an. Neben einer sorgfältigen technischen und rechtlichen Due-Diligence, welche die Grundlage der Transaktion bei einem risikobehafteten Zielunternehmen darstellen sollte, gibt es auch die Möglichkeiten der Gewährleistung oder Produkthaftpflichtversicherung. Auch eine W&amp;I-Versicherung kann im Rahmen einer „Top up-Deckung“ oder „Litigation Buyout Versicherung“ eine sinnvolle Ergänzung zur Absicherungsgarnitur darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Reiseveranstalter weloveholidays beim Marktstart in Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-reiseveranstalter-weloveholidays-beim-marktstart-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 28. Juni 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Loveholidays, ein führendes britisches Online-Reiseunternehmen für Pauschalreisen, beim Eintritt in den deutschen Markt mit der Marke weloveholidays begleitet. Ein Team um ADVANT Beiten-Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel hat das neugegründete Tochterunternehmen mit Sitz in Düsseldorf in allen Aspekten rechtlich und steuerlich umfassend beraten.</p><p>Das Pauschalreiseangebot des neuen Online-Reiseveranstalters umfasst mehr als 30.000 Hotels und nahezu alle verfügbaren Flugrouten, mit einer großen Auswahl an Strandurlauben und Städten als Ziel. Neben der Webseite steht den Kunden ein Team deutschsprachiger Reiseexperten zur Verfügung. Deutschland-Geschäftsführer Jan Kuklinski, der zuvor bei Check 24 tätig war, will weloveholidays zum am schnellsten wachsenden Online-Reiseunternehmen Europas machen. weloveholidays grenzt sich mit seiner innovativen Plattform von Wettbewerbern ab, indem beliebte Destinationen vorgeschlagen und so Inspiration für die Reise geboten werden. Dazu kommen der modulare Ansatz der Reisebuchung und eine Best-Preis-Garantie.</p><p>Loveholidays, 2012 gegründet, ist mit in diesem Jahr erwarteten bis drei Millionen Reisenden der drittgrößte Reiseveranstalter auf dem britischen Markt. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in London.&nbsp;</p><p><strong>Berater weloveholidays Deutschland GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Dr. Winfried Richardt, Sarah Heinrichs (alle Düsseldorf, Corporate/M&amp;A), Christian Schenk (Düsseldorf) und Sylvia Jenoh (Frankfurt, beide Steuern).<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (211) 51 89 89 - 0<br><a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com">Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sozialplan … ene mene muh und raus bist Du</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sozialplan-ene-mene-muh-und-raus-bist-du</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Ihr Alter müssen Sie mir für diesen Blog nicht verraten. Das Alter spielt jedoch häufig für den Sozialplan und insbesondere für die Berechnung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Rolle. Der Arbeitnehmer hat bei einer Betriebsänderung trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes nur dann Anspruch auf eine Abfindung, wenn er unter den Geltungsbereich fällt. Wenn er nicht unter den Geltungsbereich fällt… ene mene muh und raus bist Du.</p><h3>Der Sozialplan</h3><p>Ein Sozialplan ist gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Der Sozialplan dient dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung entstehen können. Sinn und Zweck des Sozialplans ist nach der Rechtsprechung des BAG die Überleitungs- und Vorsorgefunktion, d.h. eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Eintritt in die Rente.</p><h3>Geltungsbereich des Sozialplans</h3><p>Die wirtschaftlichen Nachteile eines Sozialplans werden nur für diejenigen Arbeitnehmer ausgeglichen bzw. abgemildert, die vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst sind. Der Geltungsbereich erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind. Vom Geltungsbereich eines Sozialplans werden häufig Arbeitnehmer herausgenommen, bei denen der Zweck des Sozialplans, die Überleitungs- und Vorsorgefunktion, nicht mehr erreicht werden kann, weil das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Betriebsänderung endet oder weil der Arbeitnehmer unmittelbar anderweitig beschäftigt wird. Z.B. bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern, bei Arbeitnehmern, die in Rente gehen oder bei Arbeitnehmern, die eine angemessene andere Beschäftigung ablehnen.</p><h3>LAG Sachsen vom 24.03.2023 – 4 Sa 75/22</h3><p>In der Entscheidung des LAG Sachsen streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Berufungsinstanz über Sozialplanansprüche. Der Arbeitgeber legte zum 30.04.2022 einen Betrieb still. Am 25.06.2020 wurde die Belegschaft hierüber informiert. Es wurde mitgeteilt, dass ein Interessenausgleich und ein Sozialplan wegen der Betriebsschließung verhandelt werden. Der Abschluss der Verhandlungen zog sich bis in das Jahr 2021 hin. Durch Eigenkündigung vom 27.11.2020 hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.20201 beendet. Er ist bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Am 22.03.2021 haben Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen. Der Sozialplan sieht einen Ausschluss für Arbeitnehmer vor, die vor dem Stichtag, am 22.03.2021 eine Eigenkündigung ausgesprochen haben.</p><p>Das LAG Sachsen hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die vorzeitig selbst gekündigt haben, aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans herausgenommen werden dürfen. Das LAG Sachsen hat ausgeführt, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern, die am 22.03.2021 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis standen, sachgerecht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Sozialplanleistung als zukunftsbezogene Überbrückungsleistung angelegt. Dieser Überbrückungsfunktion bedarf es im Falle eines Arbeitnehmers nicht, der vor dem Stichtag selbst gekündigt hat. Die wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Betriebsänderung eintreten, betreffen ihn nicht. Damit bestehen sachliche Gründe, den Arbeitnehmer mit Eigenkündigung von der Sozialplangeltung auszuschließen.</p><p>Ene mene muh und gegrüßt seist Du: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Services4-IT beim Verkauf an die accompio GmbH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-services4-it-beim-verkauf-die-accompio-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 26. Juni 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Services4-IT GmbH und der Services4-IT Kft, Budapest/Darmstadt, beim Verkauf aller Unternehmensanteile an die accompio GmbH umfassend rechtlich beraten. Über die Höhe der Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Services4-IT ist ein Nearshore Provider mit Hauptsitz in Budapest. Der Fokus liegt auf Applikationsentwicklung &amp; Services mit deutschsprachigen IT Fachkräften. Das Unternehmen wurde von Harald Weickert und Wolfgang Schober aufgebaut.</p><p>Mit accompio konnte ein Gesellschafter gefunden werden, der den Wachstumskurs unterstützen und die Unabhängigkeit von Services4-IT fortführen wird, um beispielsweise weiterhin gruppenexterne Kunden in der gewohnten hohen Qualität zu bedienen. Die Management-Nachfolge wurde im Rahmen der Transaktion gestaltet. Dabei ist auch eine Übergangszeit vorgesehen, in der die Gesellschafter weiterhin in beratender Funktion den Expansionskurs des Unternehmens unterstützen werden.</p><p>Die accompio GmbH, Einbeck, ist eine IT-Plattform der Beteiligungsgesellschaft EOS Partners im Bereich Workplace Management, DevSecOps und Cyber Security.</p><p><strong>Berater Gesellschafter der Services4-IT GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Christof Aha, Maik Benedikt Merkens (beide Federführung), Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt)&nbsp;&nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Berater accompio GmbH:</strong><br>AHB Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB:<br>Dr. Benjamin Waitz, (Federführung), Carolin Röskes<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:Christof.Aha@advant-beiten.com">Christof.Aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digital Services Act: Was kommt auf Betreiber von Webshops zu?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digital-services-act-was-kommt-auf-betreiber-von-webshops-zu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Digital Services Act, eine in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltende EU-Verordnung, ist Teil eines europäischen Regelwerks, welches das Recht an die zunehmende Digitalisierung anpassen und auf sie vorbereiten soll. Das Gesetz über digitale Dienste soll einen sichereren digitalen Raum für alle Nutzer von Online-Diensten schaffen und hat insbesondere die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte zum Ziel. Die Verordnung ist seit dem 16. November 2022 in Kraft, so dass für sehr große Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen einige Regeln bereits gelten.</p><p>Das relevante Datum für klassische Webshop-Betreiber ist jedoch der 17. Februar 2024, wenn der DSA vollständige Geltung erlangt. Der Anwendungsbereich des DSA ist denkbar weit. Er erstreckt sich auf sämtliche Online-Vermittlungsdienste, die Dienste für EU-Nutzer zur Verfügung stellen. Der Begriff „Online-Vermittlungsdienste“ umfasst jeden Dienst, der auch in digitaler Form erbracht wird und damit zwangsläufig jeden Webshop. Der DSA stellt zunächst (1) ein Haftungsprivileg für die Dienste auf, was jedoch der bisherigen Rechtslage nach dem Telemediengesetz (TMG) weitgehend entspricht. Im Grundsatz gilt: Haben die Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten der Nutzer oder entfernen sie die Inhalte, sobald sie Kenntnis erlangen, haften sie nicht dafür. Außerdem enthält der DSA (2) Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie (3) Durchsetzungsmechanismen, zu denen auch Bußgelder gehören.</p><h3>Die verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten</h3><p>Der Digital Services Act unterscheidet verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten. Je nach Einordnung in eine dieser Kategorien, gelten für die Anbieter dieser Dienste unterschiedliche Pflichten. Der Fokus des vorliegenden Beitrags liegt auf Webshops, die als Hosting-Dienste einzuordnen sind. Ob für Webshops mit einer Kommentarfunktion etwas anderes gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.</p><ol><li>Bei einer reinen Durchleitung werden vom Nutzer bereitgestellte Informationen lediglich übermittelt oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt. Beispiele sind etwa VPN und WLAN-Anbieter, Top-Level-Domain oder E-Mail-Dienste.</li><li>2Eine Caching-Leistung liegt hingegen bei einer automatischen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung von Informationen vor, die allein der effizienteren Informationsübermittlung dient. Beispiele dafür sind Web- oder DNS-Caching.</li><li>Ein Hosting-Dienst speichert durch den Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag. Klassische Beispiele sind Cloud-Computing-Dienste sowie das Web-, E-Mail- und Server-Hosting.</li><li>Eine besondere Form des Hosting-Dienstes ist die Online-Plattform, ein Hosting-Dienst, der im Auftrag eines Nutzers nicht lediglich Informationen bzw. Inhalte speichert, sondern diese auch öffentlich verbreitet. Beispiele für Online-Plattformen sind Social-Media-Plattformen und Online-Marktplätze, also Online-Shops, bei denen auch dritte Unternehmer ihre Ware anbieten können. Ab einer durchschnittlichen monatlichen Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der EU gilt eine Online-Plattform als eine sog. sehr große Online-Plattform (Art. 33 Abs. 1 DSA).</li></ol><p></p><h3>Einordnung eines Webshops mit Kommentarfunktion</h3><p>Soweit es sich lediglich um einen Webshop handelt, der keine Nutzerdaten langfristig speichert, ist der Dienst eine reine Durchleitung. Speichert der Anbieter – wie in den meisten Fällen – jedoch Nutzerdaten, leistet er einen Hosting-Dienst i.S.v. Art. 6 DSA. Bei einer Bewertungs- und Kommentarfunktion liegt dies jedenfalls vor, da die von den kommentierenden Nutzern hinterlegten Daten und Inhalte für längere Dauer gespeichert werden. Zudem werden sie vom Anbieter im Auftrag des Nutzers veröffentlicht, was den Webshop zu einer Online-Plattform i.S.d. DSA machen würde. Es gibt jedoch gute Gründe, die gegen die Einordnung des Webshops als Online-Plattform mit den damit einhergehenden erhöhten Pflichten sprechen.</p><p>Ein Vermittlungsdienst ist von den erhöhten Pflichten einer Online-Plattform ausgenommen, wenn die öffentliche Verbreitung von Informationen lediglich eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes ist, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann (Art. 3 lit. i DSA). Als eindeutiges Beispiel für eine Nebenfunktion nennt Erwägungsgrund 13 des DSA den Kommentarbereich einer Online-Zeitung, deren Hauptfunktion die Veröffentlichung von Nachrichten ist. Bei Social-Media-Plattformen ist die Kommentarfunktion hingegen eine der Hauptfunktionen. Die Bewertungs- und Kommentarfunktion im Webshop könnte vergleichbar zur Online-Zeitung als bloße Nebenfunktion des Hauptdienstes gesehen werden. Zwar wird im Erwägungsgrund des DSA auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Einschränkung eine extensive Ausweitung der Pflichten verhindert werden soll. Aktuelle Rechtsprechung dazu liegt jedoch noch nicht vor, so dass eine eindeutige Einschätzung erst im Laufe der praktischen Anwendung des neuen Gesetzes gegeben werden kann.</p><h3>Pflichten eines Webshop-Betreibers nach dem DSA</h3><p>Für Betreiber eines Webshops gelten unabhängig davon, ob diese als Online-Plattform zu qualifizieren sind oder nicht, in jedem Fall diejenigen Pflichten, die für alle Vermittlungsdienste gelten:</p><ul><li>Ein Unternehmen, das einen Webshop betreibt, ist verpflichtet, jährliche Transparenzberichte über das Lösch- und Sperrverhalten zu veröffentlichen (Art. 15 DSA). Davon sind Kleinst- und Kleinunternehmer ausgenommen, d.h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 10 Mio. Euro. Für Online-Plattformen (Art. 24 DSA) und für sehr große Online-Plattformen (Art. 42 DSA) sind die Berichtspflichten verschärft.</li><li>Zudem muss der Betreiber eine Kontaktstelle für den Kontakt zu Behörden (Art. 11 DSA) und eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit den Nutzern (Art. 12) bereitstellen.</li><li>Die Ausführung von Anordnungen durch nationale Behörden zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte muss diesen unverzüglich mitgeteilt werden (Art. 9 DSA).</li><li>Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen den Anforderungen des Art. 14 DSA genügen, d.h. insbesondere:<ul><li>Sie müssen in klarer, verständlicher und benutzerfreundlicher Sprache angeben, welche Beschränkungen und Moderationsmaßnahmen für Nutzerinhalte gelten (Art. 14 Abs. 1 S. 1 DSA)</li><li>Werden Beschränkungen auferlegt, müssen Vermittlungsdienste sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und alle Interessen der Nutzer berücksichtigen (insb. Charta-Grundrechte wie die Meinungsfreiheit der Nutzer, Art. 14 Abs. 3 DSA)</li><li>Sie müssen die Nutzer zudem über wesentliche Änderungen der AGB informieren (Art. 14 Abs. 2 DSA)</li><li>Wenn sich die Vermittlungsdienste an Minderjährige richten oder diese die Dienste überwiegend nutzen, müssen die AGB so verfasst sein, dass auch Minderjährige sie verstehen können (Art. 14 Abs. 3 DSA).</li></ul></li></ul><p>Ist der Webshop ein Hosting-Dienst, d.h. speichert er Nutzerdaten und -inhalte, muss der Betreiber weiteren Pflichten nachkommen. Diese umfassen insbesondere:</p><ul><li>Die Pflicht zur Meldung beim Verdacht der Begehung einer Straftat durch die veröffentlichten Inhalte der Nutzer und die Bereitstellung erforderlicher Informationen (Art. 18 DSA).</li><li>Die Pflicht zur Einrichtung eines Notice-and-action-Systems, durch das Nutzer sowie Dritte rechtswidrige Inhalte melden können (Art. 16 DSA).</li><li>Beschränkungen für Nutzer, die rechtswidrige oder den Nutzungsbedingungen widersprechende Inhalte veröffentlicht haben, müssen klar und spezifisch begründet werden (Art. 17 DSA).</li></ul><p></p><p>Sollte der Webshop als Online-Plattform zu qualifizieren sein, treten die deutlich erhöhten Pflichten für Online-Plattformen hinzu. Zudem gibt es einige Sondervorschriften (Art. 29-32 DSA) für Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit dritten Unternehmern ermöglichen (Online-Marktplätze). Ausgenommen von diesen Sondervorschriften sind wiederum Kleinst- oder Kleinunternehmen.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Einordnung eines Online-Shops kann von Details abhängen und die damit einhergehenden Pflichten nach dem Digital Services Act sind vielfältig. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist daher empfehlenswert.</p><p>Dies zeigt auch das aktuell beim Europäischen Gericht erster Instanz (EuG) anhängige Verfahren betreffend den Online-Versandhändler Zalando, in dem es um die Qualifizierung als sehr große Online-Plattform geht. Am 25. April 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Liste mit 17 sehr großen Online-Plattformen, auf der sich auch Zalando wiederfand. Gegen die Qualifizierung als sehr große Online-Plattform reichte Zalando am 27. Juni 2023 eine Klage beim EuG ein. Das Unternehmen argumentiert unter anderem, dass die Europäische Kommission den mehrheitlichen Einzelhandelscharakter seines Geschäftsmodells nicht berücksichtigt habe und bemängelt die Art und Weise, wie „aktive Nutzer“ gezählt werden. Im Gegensatz zu einem klassischen Webshop, bei dem der Betreiber lediglich eigene Produkte anbietet und selbst Geschäfte mit den Nutzern abschließt, hat Zalando auch eine Marketplace-Funktion im Rahmen des Zalando-Partnerprogramms. Dabei vermittelt Zalando Geschäftsabschlüsse mit dritten Händlern. Je nach Produkt kommt entweder ein Vertrag allein mit dem Zalando-Partner zustande oder sowohl mit der Zalando SE als auch mit dem jeweiligen Zalando-Partner. Daher ist der Dienst von Zalando im Gegensatz zu Webshops ohne Marketplace-Funktion als Online-Plattform zu qualifizieren.</p><p>Für Webshop-Betreiber besteht in jedem Fall Handlungsbedarf. Unternehmen, die Webshops betreiben, sollten sich daher bis zum 17. Februar 2024 gut vorbereiten und die für sie geltenden Pflichten umsetzen. Wichtig ist insbesondere die rechtzeitige Einrichtung aller erforderlichen Kontaktstellen, die Veröffentlichung der erforderlichen Transparenzberichte, die Anpassung der AGB sowie der Einrichtung eines den Anforderungen entsprechenden Notice-and-action-Systems. Um diese Prozesse unternehmensintern und mit externen Beratern vorzubereiten und umzusetzen, sollte man einigen zeitlichen Vorlauf einplanen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>TALK TOURISM shorts - Zukunftsdialoge von Touristik und Tourismus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/talk-tourism-shorts-zukunftsdialoge-von-touristik-und-tourismus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Was passiert ist, ist, dass die Kommission ein Vorschlag gemacht hat. Jetzt gibt es das sogenannte Trilog-Verfahren unter Beteiligung des Parlaments und der entsprechenden Länder und Minister und daraus wird dann am Ende eine Richtlinie, ähnlich wie wahrscheinlich die Datenschutzgrundverordnung, kommen.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> im TALK TOURISM shorts - Zukunftsdialoge von Touristik und Tourismus Podcast vom 22. Juni 2023. Den gesamten Podcast finden Sie unter diesem <a href="https://travelholics.tourispix.de/284-talk_tourism_4" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 21 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof zur Formerfordernis beim elektronischen Vollstreckungsanträgen in Justizbeitreibungssachen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-zur-formerfordernis-beim-elektronischen-vollstreckungsantraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2023&amp;nr=133889&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22</a> über eine Rechtsbeschwerde entschieden, welche insbesondere das Formerfordernis von Vollstreckungsanträgen in Justizbeitreibungssachen zum Gegenstand hat. Dem Rechtstreit liegt die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen zugrunde.</p><p>Der Gläubiger, eine zentrale Vollstreckungsstelle, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen. Den Antrag des Gläubigers dem Schuldner eine Vermögensauskunft abzunehmen, lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur und das Vollstreckungsersuchen hätte zusätzlich mit Unterschrift und Dienstsiegel in Papierform eingereicht werden müssen. Der Antrag des Gläubigers schließt mit einem Namen und einem maschinell aufgedruckten Siegel des Gläubigers. Er wurde über ein elektronisches Behördenpostfach an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt.</p><p>Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde. Diese war vor dem Landgericht ebenfalls nicht erfolgreich. Das Landgericht nahm an, dass zwar die Vorgaben von § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfüllt seien und der Gläubiger den Vollstreckungsantrag ordnungsgemäß elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht habe, aber weiter materielle Anforderungen nicht erfüllt seien. Insbesondere müsse erkennbar sein, welche identifizierbare Einzelperson Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernehme. Ohne qualifizierte Signatur sei eine solche spezifische Zuordnung nicht möglich.</p><p>Der BGH wies in seinem Beschluss auch auf rechtliche Einschätzungen hinsichtlich der Form der Antragsstellung hin. Für die Einreichung von Anträgen und Erklärungen beim Gerichtsvollzieher sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO die elektronische Form des § 130a ZPO ausreichend. Zudem seien Behörden nach § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln.</p><p>Nach der Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesgerichtshofs vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs müsse ein Antrag zur Beitreibung von Gerichtskosten, welcher einen schriftlichen Schuldtitel ersetze, schriftlich gestellt werden. Der BGH stellte nun fest, dass diese Anforderungen auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragbar seien. Die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantworteten Person genüge. Das Beschwerdegericht müsse nun feststellen, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgte. Dafür maßgeblich sei die Bestätigung der berechtigten Person durch einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis.</p><p>Die formellen Anforderungen an einen den Schuldtitel ersetzenden Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz seinen in § 130a ZPO in Verbindung mit § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO abschließend geregelt. Zudem bedürfe es keiner zusätzlichen Einreichung in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel. Dies würde ansonsten die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO unterlaufen. Dies entspreche auch dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch die Einführung der elektronischen Einreichung der Vollstreckungsanträge durch die Vollstreckungsbehörden.</p><p>Es genüge eine einfache Signatur. Eine qualifiziert elektronische Signatur sei nicht notwendig. Dies folge aus der Gleichstellung der einfachen Signatur mit sicherem Übermittlungsweg und der qualifizierten Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der sichere Übermittlungsweg garantiere, dass keine nicht zur Behörde gehörenden Personen fingierte Vollstreckungsanträge einreichen. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Mitteilung aus einem nicht personalisierten Behördenpostfach stehe der Gleichstellung nicht entgegen. Insoweit reichten die Regelungen zum Zugang durch natürliche Personen und die dementsprechende Dokumentation der Zugangsberechtigten nach § 8 Abs. 2, 4 ERVV aus, um eine Zuordnung nach außen und innerhalb der Behörde ausreichend zu gewährleisten.</p><p>Eines aufgedruckten Dienstsiegels bedürfe es ebenfalls nicht. Insoweit verweise gerade § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht auf die §§ 724, 725 ZPO. Diese Regelungen zu vollstreckbaren Ausfertigungen eines Urteils fänden keine Anwendung. Es müssten allein die Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfüllt seien.</p><p>Der erste Senat des Bundesgerichtshofs trägt mit dieser Entscheidung zur erweiterten Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr bei. Besonders zu begrüßen ist, dass Verwaltungsverfahren beschleunigt und Ressourcen geschont werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 21 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung bei insolvenznaher Beratung eines Geschäftsführers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-bei-insolvenznaher-beratung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Der Anwalt haftet, wenn er seinen Mandanten fälschlicherweise nicht über die Insolvenzreife aufklärt. Allerdings nur, wenn die Prüfung der Insolvenzreife Gegenstand des Beratungsvertrages geworden ist. Den Gegenstand des Beratungsvertrages muss der Mandant darlegen und beweisen. Die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast dürfen jedoch nicht überhöht werden, so der BGH in seinem Beschluss vom 26.01.2023 (Az. III ZR 91/22).</em></p><p>Im zu entscheidenden Fall verklagte ein Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz. Der Vorwurf: Der Rechtsanwalt habe den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin unzutreffende Auskünfte zur Insolvenzreife erteilt. In der Folge hat der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät gestellt. Die erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab. Der Kläger habe einen Vertrag, wonach die Insolvenzreife zu prüfen gewesen wäre, bereits nicht schlüssig dargelegt. Dieser Einschätzung ist der BGH entgegengetreten. Beide Vorinstanzen hätten sich mit dem klägerischen Vortrag und den entsprechenden Beweisangeboten – insbesondere einer vorlegten Rechnung – nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Anforderungen an eine Substantiierung überspannt.</p><h3>Streitthema: Inhalt und Umfang des Anwaltsvertrages mit einem Geschäftsführer</h3><p>Der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin warf dem Rechtsanwalt vor, er habe einen Beratungs- und Auskunftsfehler begangen, wodurch es zu einer verspäteten Insolvenzantragsstellung gekommen sei. Maßgeblicher Streitpunkt war der Inhalt und Umfang des Beratungsvertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Geschäftsführer. Infolge mehrerer Treffen und Gespräche, deren Einzelheiten umstritten sind, kam es zur Abrechnung seitens des Rechtsanwalts in Höhe von EUR 468,27 für die „<em>Insolvenzberatung“</em>. Die abgerechneten Tätigkeiten wurden als „<em>Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation sowie Erläuterung von Folgen und Ergebnis eines Insolvenzverfahrens</em>“ und „<em>Erörterung über die weitere Vorgehensweise</em>“ bezeichnet.</p><p>Laut Vortrag des Klägers sei der Rechtsanwalt im Rahmen der Besprechungstermine vom Geschäftsführer mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt worden. Dem Geschäftsführer sei insbesondere wichtig gewesen, ob für ihn eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bestünde. An der Besprechung habe auch der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin teilgenommen, der als Zeuge angeboten wurde. Weiter seien dem Rechtsanwalt Unterlagen übergeben worden. Der Rechtsanwalt habe schließlich die Erforderlichkeit einen Insolvenzantrag zu stellen verneint. Der Rechtsanwalt hingegen behauptet, dass die Prüfung einer Pflicht zur Insolvenzantragstellung gerade nicht Beratungsgegenstand gewesen sei. Der Geschäftsführer habe ihn lediglich als Bekannten des früheren Geschäftsführers um eine zweite Meinung zur Einschätzung des Steuerberaters gebeten. Ihm wurden auch nicht ausreichend Unterlagen und Informationen zu einer umfassenden Prüfung zur Verfügung gestellt.</p><h3>Vorinstanzen verneinten Beratervertrag aufgrund Tätigkeitsbeschreibung und geringer Vergütung</h3><p>Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch gegen den Rechtsanwalt, weil der Kläger bereits den Vertrag über eine etwaige Prüfung der Insolvenzreife bzw. zur Insolvenzantragstellung nicht schlüssig dargelegt habe. Aus einer allgemeinen Beratung zur wirtschaftlichen Situation der späteren Insolvenzschuldnerin ergebe sich dies nicht. Auch die Abrechnung in überschaubarer Höhe ergebe lediglich die „<em>Erörterung der insolvenzrechtlichen Situation“</em> und der „<em>weiteren Vorgehensweise“</em>. Eine Beweisaufnahme unterblieb in beiden Instanzen.</p><h3>BGH: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör</h3><p>Der BGH sah in diesem Vorgehen eine Überspannung der Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Der wesentliche Kern des Klägervortrags sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, weil der klägerische Vortrag nicht als offensichtlich unsubstantiiert unbeachtet gelassen hätte werden dürfen. Deshalb hätte der Vortrag des Klägers nicht als unschlüssig angesehen und die Klage nicht ohne Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises abgewiesen werden dürfen. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte eine Haftung des Rechtsanwalts zumindest auf Basis eines Auskunftsvertrages nicht von vornherein verneint werden. Der BGH gab daher der Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters aufgrund einer Gehörsrüge gemäß Art. 103 Abs. 1 GG statt. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p><h3>Geschäftsführerhaftung: Insolvenzreife von erheblicher Bedeutung</h3><p>Laut BGH liegen – unterstellt man das Vorbringen des Klägers als wahr – die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruche gegen den Rechtsanwalt vor. Ein Rechtsanwalt haftet, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Den Anwalt trifft vor allem dann eine Pflicht zur richtigen Auskunft, wenn er besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage der Insolvenzreife hat nicht nur für das weitere Schicksal der Insolvenzschuldnerin, sondern auch für den Geschäftsführer persönlich einen hohen Stellenwert in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Schließlich haftet der Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich gemäß § 64 GmbHG a.F., §§ 15a, 15b InsO.</p><h3>Fazit / Auswirkungen auf die Beraterhaftung</h3><p>Gerade im Bereich der insolvenznahen Beratung dürfte die Entscheidung des BGH die Berufshaftung weiter verschärfen. Der Anwalt ist gut beraten, den Inhalt und Umfang der Beratung in einer schriftlichen Mandatsvereinbarung so konkret wie möglich zu erfassen. Auch und gerade bei einer freundschaftlichen Verbundenheit zum Mandanten. Denn die Grenzen, wann entscheidungserhebliche Tatsachen so hinreichend vorgetragen und bestritten sind, dass über sie Beweis zu erheben ist, und wann die Partei bzw. ihr Anwalt riskieren, vom Gericht mit unsubstantiiertem Vortrag nicht gehört zu werden, sind oftmals fließend. Zwar trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für Inhalt und Umfang des Anwaltsvertrages. Die Entscheidung des BGH zeigt allerdings, dass die Anforderungen an diese Darlegungs- und Beweislast nicht überspannt werden dürfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten gewinnt vor BAG: Kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-gewinnt-vor-bag-kein-verstoss-gegen-das-verbot-der-diskriminierung-wegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München, 21. Juni 2023</strong> – Dr. Erik Schmid hat mit Unterstützung von Laura Hagen am 20.06.2023 das Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht (20.06.2023 - 3 AZR 221/22) über die Höhe einer Betriebsrente gewonnen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das BAG ist der Argumentation von ADVANT Beiten gefolgt und hat, wie das Arbeitsgericht Regensburg und das Landesarbeitsgericht München, keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer festgestellt.</p><p>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 1984 bei der Beklagten zunächst in Vollzeit beschäftigt war. Ab April 2005 reduzierte die Klägerin ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden. Mit dem 30. September 2020 endete das Arbeitsverhältnis.</p><p>Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung. Die dafür maßgebliche Richtlinie sieht eine Berechnung der monatlichen Betriebsrente nach der Formel „Festrentenbetrag x Dienstjahre“ vor. Für die Berechnung des Festrentenbetrags maßgeblicher Faktor ist das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielte Einkommen. Für Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, wird der der Betrachtungszeitraum auf 10 Jahre erweitert. Die Beklagte teilte der Klägerin zur Berechnung ihrer voraussichtlichen Altersversorgungsleistungen mit, dass entsprechend der Richtlinie bei Teilzeitbeschäftigung nur ihr Beschäftigungsgrad der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werde.</p><p>Die Klägerin wollte festgestellt haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, nicht nur das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre, sondern der gesamten Betriebszugehörigkeit von ca. 35 Jahren zu ermitteln. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin eine Betriebsrentenanwartschaft i.H.v. 155,19 Euro monatlich errechnet. Sie hat die Ansicht vertreten, in der Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades allein der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Festrentenbetrags liege eine überproportionale Leistungskürzung für Teilzeitbeschäftigte. Bei dieser Berechnungsweise ergebe sich nur eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 99,77 Euro. Sie werde durch die Anwendung der Zehn-Jahres-Regel so gestellt, als habe sie durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Weil nach wie vor überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt seien, liege auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor.</p><p>ADVANT Beiten hat argumentiert, dass eine Diskriminierung hingegen nicht vorliege, weil die betriebliche Altersversorgung nur im Verhältnis der anteiligen Arbeitszeit gekürzt werde. Es ist dabei zulässig, hinsichtlich des Beschäftigungsgrades auf die letzten zehn Jahre abzustellen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1127<br><a href="mailto:Erik.Schmid@advant-beiten.com">Erik.Schmid@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Educapital bei der Beteiligung an der Tomorrows Education GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-educapital-bei-der-beteiligung-der-tomorrows-education-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 21. Juni 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Educapital, den ersten europäischen Investmentfonds, der sich auf Educational Technology (EdTech) spezialisiert hat, bei der Beteiligung an der Tomorrows Education GmbH beraten.</p><p>Educapital führte dabei eine Serie-A-Finanzierungsrunde in Höhe von 10 Millionen Dollar von bedeutenden Risikokapitalgebern und Investoren an, darunter Mediahuis Ventures, Verena Pausder and Lin Gong-Deutschmann.</p><p>Unter dem Begriff EdTech bieten innovative und technologieorientierte Unternehmen und Start-ups anwendungsorientierte Lösungen, Services und Produkte im Bereich der Lern- und Bildungsanwendungen an. Die Tomorrow University of Applied Sciences tritt an, um den Lernenden zu zukunftsentscheidenden Fähigkeiten auf den Gebieten Nachhaltigkeit, Unternehmertum und Technologie zu verhelfen.</p><p>In den vergangenen Jahren hat Educapital in zwanzig innovative europäische Unternehmen investiert. 2022 wurde der zweite Fonds aufgelegt, mit dem Ziel, künftige europäische EdTech-Führer zu unterstützen. Mit einem verwalteten Vermögen von 200 Millionen Dollar ist Educapital heute der größte europäische Fonds, der sich auf EdTech und die Zukunft der Arbeit spezialisiert hat. Zudem ist Educapital auch die erste unabhängige Risikokapitalgesellschaft, die von zwei Frauen gegründet wurde.</p><p>Der globale EdTech-Markt wird nach Prognosen bis 2030 mit einer jährlichen Rate von 16,5 Prozent wachsen und bis 2025 einen Wert von 404 Milliarden Dollar erreichen, was das wachsende Interesse an neuen Technologien und Online-Bildung dokumentiert.</p><p><strong>Berater Educapital</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (beide Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fairness Opinions - Schutz von Gesellschaftsorganen vor Haftungsrisiken?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fairness-opinions-schutz-von-gesellschaftsorganen-vor-haftungsrisiken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die DVFA e.V. (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) hat im März dieses Jahres die Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions neu gefasst (Link zur vollständigen Fassung der Leitlinien <a href="https://www.dvfa.de/der-berufsverband/veroeffentlichungen/standards?utm_medium=email&amp;_hsmi=252535880&amp;_hsenc=p2ANqtz--vJ1vMfxDydMmYcg0plVMySSi1MxJKFNWors_auXJ4N2UaLWudJvcNENkCqzp_3_TC7dGvNrDVzyI4CrSyp06YxQNVdw&amp;utm_content=252535880&amp;utm_source=hs_email" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder Link zur Kurzversion <a href="https://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/Grundsaetze_Fairness_Opinions_2023_Kurzfassung.pdf?utm_medium=email&amp;_hsmi=252535880&amp;_hsenc=p2ANqtz-8P-Wz07w2aWjHXPY4EOg08HimS99H8J4VrO1QYB9M01oOl3fGu60K8lRo-mIvoALFXXy4dJVN6K27WTYOmFKt9Vfr4mQ&amp;utm_content=252535880&amp;utm_source=hs_email" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><p>Doch sind solche Fairness Opinions wirklich geeignet, die Haftungsrisiken von Gesellschaftsorganen bei Unternehmenstransaktionen zu reduzieren?</p><h3>Definition</h3><p><em>„Eine Fairness Opinion ist die Stellungnahme eines sachverständigen Dritten zur finanziellen Angemessenheit des Kauf - bzw. Angebotspreises bei einer Unternehmenstransaktion. Sie wird u.a. im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen und dem Erwerb börsennotierter Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Übernahme - und Delisting - Angeboten im Auftrag der Organe der beteiligten Gesellschaften erstellt“ (Grundsätze Ziffer 1).</em></p><h3>Methodik</h3><p>Für die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des Transaktionspreises ist nach Auffassung der DFVA e.V. eine Unternehmensbewertung durchzuführen. Diese soll nach „i<em>n der Betriebswirtschaft anerkannten Methoden“</em>erfolgen. Hierunter sind insbesondere die gemäß Berufsstandard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. („<strong>IDW“</strong>) vorrangig für Unternehmensbewertungen anzuwendenden Verfahren zur verstehen (vgl. IDW S 8 „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“, Tz. 12).</p><p>Diese umfassen zum einen die kapitalwertorientierten Verfahren (Discounted Cash-Flow-Verfahren, Ertragswertverfahren) sowie zum anderen marktpreisorientierte Verfahren, wie z.B. Analysen von Börsenkursen des Transaktionsobjekts und Multiplikatorverfahren (Trading und Transactions Multiples). Sowohl kapitalwertorientierte als auch marktpreisorientierte Verfahren definieren den Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert, da sie jeweils auf die aus dem Transaktionsobjekt zukünftig zu erzielenden finanziellen Überschüsse abstellen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den kapitalwertorientierten Verfahren sollten daher auch die Multiplikatorverfahren vorrangig auf prognostizierte Bezugsgrößen des Transaktionsobjekts (bspw. Umsatz- oder Ergebnisprognosen) Bezug nehmen.</p><p>Für Zwecke der Fairness Opinion ist dabei grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren auszugehen.</p><p>Aus den angewandten Verfahren und Analysen zur Beurteilung des Transaktionspreises resultiert regelmäßig eine Bandbreite (vgl. IDW S 8, Tz. 30) möglicher Eigenkapitalwerte (Equity Value). Die Fairness Opinion sollte daher eine Gesamtwürdigung der Bewertungsergebnisse anhand der ermittelten Wertbandbreiten enthalten.</p><p>Für die Beurteilung der Fairness ist es ausreichend, dass der Ersteller der Opinion unter Abwägung der Wertbandbreiten verschiedener Bewertungsmethoden sowie der grundsätzlichen Vor- und Nachteile der einzelnen Methoden im Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenleistung für die zu beurteilende Transaktion für den Käufer bzw. Verkäufer finanziell angemessen ist.</p><h3>Pflichtverletzung</h3><p>Sowohl das Aktiengesetz (§ 93 Abs. 2 AktG) als auch das GmbH-Gesetz (§ 43 Abs. 2 GmbHG) sehen für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer eine Haftung mit Schadensersatzverpflichtung vor, wenn diese ihre Pflichten bzw. Obliegenheiten verletzen. Eine solche Pflichtverletzung liegt bei einem Vorstandsmitglied nicht vor, wenn dieses „<em>bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“</em>(§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG - sog. Business Judgement Rule). Diese Bestimmung findet auf Geschäftsführer von GmbHs entsprechende Anwendung.</p><p>Es ist anerkannt, dass eine Fairness Opinion bei M&amp;A Transaktionen grundsätzlich Bestandteil der „<em>angemessenen Informatione</em>n“ sein kann und damit geeignet ist, dazu beizutragen, eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers bei Durchführung einer Unternehmenstransaktion zu vermeiden. Im Folgenden soll daher untersucht werden, in welchen Fällen die Einholung einer Fairness Opinion im Einzelnen sinnvoll und angezeigt ist.</p><h3>Öffentliche Übernahmen, „private“ Transaktionen</h3><p>Fairness Opinions sind bisher im Bereich öffentlicher Übernahmen nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz (WpÜG) weit verbreitet. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre wurden in nahezu 70% aller Übernahmen Fairness Opinions von Organen der beteiligten Gesellschaften eingeholt (Quelle: PVT/finexpert, Analyse Value Trust). Statistische Erhebungen über die Verwendung von Fairness Opinions bei anderen, „privaten“ Transaktionen sind nicht vorhanden, da hierzu keine veröffentlichten Daten vorliegen. Der Prozentsatz solcher Transaktionen, bei denen Fairness Opinions eingeholt werden, dürfte jedoch deutlich unter den vorgenannten 70% liegen.</p><p>Bei der Frage, in welchen Konstellationen die Einholung einer Fairness Opinion sinnvoll erscheint, ist zwischen Aktiengesellschaften (AGs) und GmbHs zu unterscheiden.</p><h3>AGs</h3><p>Bei AGs entscheidet grundsätzlich der Vorstand über die Durchführung einer Transaktion, es sei denn das AktG sieht eine Befassung der Hauptversammlung vor, wie z.B. bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG) oder bei sog. Holzmüller / Gelatine Fällen (vgl. hierzu Koch, Aktiengesetz, § 119 Rn. 16 ff.). Liegen solche Ausnahmefälle nicht vor, ist die alleinige Entscheidungsmacht des Vorstands allenfalls durch ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats zu der geplanten Transaktion eingeschränkt, das sich aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder dem Anstellungsvertrag der Vorstandsmitglieder ergeben kann.</p><p>Selbst wenn aber der Aufsichtsrat in einem solchen Fall der Transaktion zugestimmt hat, kann dies nicht verhindern, dass Aktionäre die Angemessenheit des in der Transaktion vereinbarten Kaufpreises anzweifeln, gegen Vorstand und ggf. auch Aufsichtsrat vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen, weil der Kauf - oder Verkaufspreis zu Lasten der Gesellschaft unangemessen und die Entscheidung nicht von der Business Judgement Rule gedeckt war. In all diesen Fällen verbessert der Vorstand seine Position im Falle einer Inanspruchnahme deutlich, wenn er vor Abschluss der Transaktion von einem unabhängigen Sachverständigen in einer Fairness Opinion eine Bestätigung für die Angemessenheit des jeweiligen Kauf - oder Verkaufspreises erhalten hat. Bei zustimmungspflichtigen Transaktionen kann auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung durch eine Fairness Opinion bestätigen lassen, vor allem dann, wenn der Vorstand eine solche nicht eingeholt hat.</p><h3>GmbHs</h3><p>Anders liegt hingegen die Sachlage bei der GmbH. Hier kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführungsfragen, die ihr vorgelegt werden oder die sie von sich aus an sich zieht, mit einfacher Mehrheit durch Beschluss entscheiden (vgl. Baumbach - Hueck, GmbHG, § 46 Rn. 91). Meist enthalten Gesellschaftsverträge oder Anstellungsverträge von GmbH - Geschäftsführern einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungsmaßnahmen, die nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürfen. Selbst bei Fehlen eines solchen, vertraglich festgelegten, Zustimmungserfordernisses steht es den Geschäftsführern frei, die Entscheidung über die Durchführung einer Unternehmenstransaktion der Gesellschafterversammlung vorzulegen.</p><p>Entscheidet daher in solchen Fällen die Gesellschafterversammlung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Transaktion und weist die Geschäftsführung ggf. an, diese durchzuführen, ist diese an die Entscheidung bzw. Weisung der Gesellschafterversammlung gebunden. Deren Befolgung kann somit in aller Regel (Ausnahme gesetzwidrige Weisungen) keinen Pflichtenverstoß begründen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn es sich bei mehreren Gesellschaftern um eine ordnungsmäßig zustande gekommene Mehrheitsentscheidung in der Gesellschafterversammlung handelt. Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Haftung der Geschäftsführer wegen deren Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung aus, selbst wenn der der Transaktion zugrundeliegende Kaufpreis unangemessen sein sollte. Die Einholung einer Fairness Opinion durch die Geschäftsführer dürfte sich daher hier erübrigen.</p><p>Etwas Anderes könnte sich aber dann ergeben, wenn in einer GmbH die Geschäftsführer berechtigt sind, auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Unternehmenstransaktion durchzuführen, weil Gesellschafts - oder Anstellungsvertrag keine zustimmungspflichtigen Geschäfte vorsehen. Bei einer solchen Konstellation erscheint es aber aus Sicht der Geschäftsführung angezeigt, bei Zweifeln über die Angemessenheit des der Unternehmenstransaktion zugrundeliegenden Kaufpreises, vor deren Durchführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Lediglich wenn eine solche Vorlage, etwa wegen mangelnder Sachkunde der Gesellschafter, nicht angezeigt erscheint, wäre der Geschäftsführung die Einholung einer Fairness Opinion zur Absicherung der eigenen Entscheidung anzuraten.</p><h3>Continuation Funds</h3><p>Ein spezieller Anwendungsbereich für Fairness Opinions auch bei GmbHs liegt bei sog. Continuation Funds im Private Equity Bereich. Dabei werden - vereinfacht ausgedrückt - Beteiligungen eines PE - Fonds an Portfolio Unternehmen, die weiteres Wachstumspotenzial aufweisen, nicht an Dritte verkauft, sondern auf einen anderen PE - Fonds übertragen, um dort dieses Wachstumspotenzial zu realisieren. Beide Fonds werden dabei vom selben Investmentmanager vertreten, so dass hier grundsätzlich ein Interessenskonflikt gegeben ist. Um ein aus diesem Interessenskonflikt möglicherweise entstehendes Haftungsrisiko für den Investmentmanager zu reduzieren, kann sich dieser durch eine Fairness Opinion bestätigen lassen, dass die Konditionen, zu denen die Beteiligungen übertragen werden, angemessen und marktüblich sind.</p><p>Als Fazit ist festzuhalten, dass Fairness Opinions grundsätzlich geeignet sind, Haftungsrisiken bei Managemententscheidungen im Hinblick auf die Angemessenheit des Kaufpreises bei einer Unternehmenstransaktion deutlich zu reduzieren. Bei GmbHs ist ihr Anwendungsbereich allerdings wegen der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer eingeschränkt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank">Dennis Grimmer</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit neuer Leiterin für den Personalbereich: Daniela Brüggemann verantwortet den Bereich Human Resources</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-neuer-leiterin-fuer-den-personalbereich-daniela-brueggemann</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 20. Juni 2023</strong> – ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Juni dieses Jahres Daniela Brüggemann als Leiterin des Bereichs Human Resources gewonnen. Frau Brüggemann verantwortet vom Düsseldorfer Standort aus den Bereich Human Resources und leitet das überörtliche Team an den Standorten Berlin, Düsseldorf und München. Sie arbeitet darüber hinaus eng mit den Office Managern und den weiteren Servicebereichen der Kanzlei zusammen und berichtet in direkter Linie an das Management.</p><p>Daniela Brüggemann kommt von Heuking Kühn Lüer Wojtek, wo sie mehr als 10 Jahre in verschiedenen Positionen im Bereich Human Resources tätig war und zuletzt den Bereich Personalentwicklung aufgebaut und geleitet hat. Sie verfügt über langjährige Expertise in den Bereichen Personal- und Organisationsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, E-Learning, Mitarbeiterbindung, Incentives, Benefits, Gesundheitsmanagement und Onboarding.</p><p>Nicolas Baschin, der zuletzt den Bereich leitete, wird sich zukünftig wieder stärker auf das operative Geschäft konzentrieren und insbesondere den Bereich Personalentwicklung mit dem kanzleiinternen Partnerentwicklungsprogramm ADVANCE weiter vorantreiben.</p><p>„Der Bereich Human Resources ist für uns von großer Bedeutung und zentraler Baustein unserer Kanzleistrategie. Wir freuen uns, mit Daniela Brüggemann eine ebenso erfahrene wie am Markt etablierte Kollegin gefunden zu haben, die die weitere Professionalisierung dieses Bereichs fortsetzt und entwickelt“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p>Daniela Brüggemann zu ihrem Einstieg bei ADVANT Beiten: „Ich freue mich sehr auf die neue Herausforderung und sehe mit Begeisterung, wie viele für unsere Arbeit wichtige Programme ADVANT Beiten bereits auf den Weg gebracht hat. Diese Programme mit meinem Team weiterzuentwickeln und neue Formate zu konzipieren und zu etablieren sehe ich als eine meiner zentralen Aufgaben.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung (des Arbeitsvertrags) im Fußball</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-des-arbeitsvertrags-im-fussball</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Fußball-Weltmeisterschaft 1990 in Italien, Halbfinale Deutschland – England, 1:1 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird später Weltmeister. Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien, Finale Deutschland – Argentinien, 0:0 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird Weltmeister. Fußball-Europameisterschaft 1996 in England, Finale Deutschland – Tschechien 1:1 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird Europameister. Wenn in den Finalrunden der Europa- und Weltmeisterschaften oder beim DFB-Pokal nach 90 Minuten kein Sieger feststeht, gibt es Verlängerung. Die Verlängerung besteht aus zwei Halbzeiten. Beide laufen jeweils 15 Minuten. Geht es so einfach auch bei "Fußball-Arbeitsverhältnissen"?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>im Sport, insbesondere im Fußball gibt es hauptsächlich befristete Arbeitsverhältnisse. Es gelten die Regelungen des TzBfG. Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen im Fußball ist aber nicht so einfach, wie die Verlängerung auf dem Fußballplatz.</p><h3>Das Arbeitsverhältnis des Fußballspielers</h3><p>Zwischen dem Fußballspieler und dem Fußballverein bestand ein befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.09.2019 bis 30.06.2020, d.h. für eine Saison Profifußball in der Regionalliga. Im Arbeitsvertrag ist eine vertragliche Regelung zur automatischen Verlängerung des Vertrags enthalten. Danach verlängert sich der Arbeitsvertrag um eine weitere Saison, wenn der Fußballspieler mindestens 15 Meisterschaftsspiele mit einer Einsatzdauer von jeweils mindestens 45 Minuten erreicht. Bereits bis zum 15.02.2020 wurde der Fußballer bereits in zwölf solcher Meisterschaftsspiele eingesetzt. Zunächst aus sportlichen Gründen wurde der Fußballer vom neuen Trainer nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb in der Regionalliga mehr statt. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison wurde am 26.5.2020 vorzeitig beendet. Der Fußballer hatte die 15 Meisterschaftsspiele nicht erreicht bzw. ab Mitte März 2020 nicht erreichen können.</p><h3>Die Klage des Fußballspielers</h3><p>Der Fußballer klagt auf Feststellung, dass sein Vertrag nicht durch Befristungsablauf zum 30.06.2020 geendet, sondern sich um eine Spielzeit bis zum 30.06.2021 verlängert habe. Die vereinbarte Bedingung im Arbeitsvertrag sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen verringerte Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.</p><h3>Entscheidungen des BAG</h3><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Fußballers endete damit – wie vereinbart – ohne automatische Verlängerung zum 30.06.2020.</p><p>Nach Ansicht des BAG haben die Parteien die Vertragsverlängerung von einer absoluten Mindesteinsatzanzahl abhängig gemacht, die der Kläger nicht erreicht habe. Das Ergebnis sei auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu korrigieren. Der Fußballer habe auch keinen Anspruch auf eine Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund der Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Doppelrolle meistern: ADVANT vs. ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-doppelrolle-meistern-advant-vs-advant-beiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hi, mein Name ist Ornella Esposito. Ich bin Brand und Business Development Manager bei ADVANT Beiten und Koordinatorin für ADVANT. Klingt spannend? Ist es auch. Man kann sagen, dass ich die Markenbotschafterin und Interessensvertreterin von Beiten auf ADVANT Ebene bin. Zusammen mit dem ADVANT-Team arbeite ich an Strategiethemen und daran, die Markenbekanntheit von ADVANT zu erhöhen.</h3><img alt="Ornella Esposito" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="f28b96e8-1d66-4d82-bc6f-21586910f67d" src="/sites/default/files/inline-images/Ornella_0.jpg"><h3>Wie unterscheiden sich ADVANT und ADVANT Beiten in meinem Daily Business?</h3><p>Die Aufgaben unterteilen sich in zwei Komponenten: Der eine Teil ist die Zugehörigkeit zum ADVANT-Team, welches sich aus Kolleg:innen unserer Allianz-Kanzleien zusammensetzt. Meine Counterparts sitzen in Italien und Frankreich. Gemeinsam ist es unsere Aufgabe, die Marke ADVANT international zu vermarkten und eine höhere Bekanntheit zu erlangen. Dies passiert auf unterschiedlichen Kanälen wie z.B. Social Media, Veranstaltungen und Client Meetings.</p><p>Auf der ADVANT Beiten Ebene fungiere ich als Sprachrohr. Ich informiere meine Kolleg:innen in Deutschland über aktuelle Themen, Initiativen und Projekte, die wir im ADVANT-Team beschlossen haben. Das ADVANT Beiten-Team wiederrum hält mich auf dem Laufenden, was auf nationaler Ebene passiert. So stellen wir sicher, dass alle Beteiligten auf dem aktuellen Stand sind und keine Informationen verloren gehen.</p><h3>Wie gestaltet sich für mich ein typischer Arbeitsalltag?</h3><p>Einen typischen Arbeitsalltag gibt es in meiner Rolle nicht. Es gibt Tage, an denen ich von Call zu Call springe und nebenbei ad hoc Anfragen bearbeite. Dann wiederum gibt es Projekte, die über Wochen laufen, wenn es z.B. um die Planung und Durchführung einer Veranstaltung oder das Beantworten eines Rfp´s (Request for Proposal) geht. Hosten wir eine Veranstaltung oder treten als Sponsor auf, ist das Marketing-Team im Lead, wenn es um die Einladung, Location und die Auswahl von Merchandise-Artikeln geht. Hier bin ich in Abstimmungsrunden involviert. Für Veranstaltungen setze ich meine BD-Brille auf und suche gezielt nach Targets in unserem CRM-Programm, die wir zu der Veranstaltung einladen möchten. Bestenfalls bin ich selbst am Tag der Veranstaltung vor Ort und trete als Brand Ambassador und Vermittlerin zwischen Partner:innen und Mandant:innen auf. Gemeinsam mit den Partner:innen gehen wir vorab die Teilnehmerliste der kommenden Veranstaltung durch und schauen, welche Kontakte interessant sind, welche wir noch nicht persönlich kennen und bei welchen es Sinn ergibt, mit ihnen in den Dialog zu gehen. Der wichtigste BD-Part an einer Veranstaltung ist die Nachbereitung. Hier ist es meine Aufgabe Mandatsbeziehungen zu pflegen und neue aufzubauen. Zusammen mit den Partnern definieren ich Next Steps.</p><p>Versenden wir einen Rfp an einen bestehenden oder potenziellen Mandanten, erstelle ich die Präsentation, führe Mandantenrecherchen durch und steuere die Erstellung und Abstimmung der Inhalte. Bei allem, was gelayoutet wird, setze ich meine „Designbrille“ auf und gestalte unsere Dokumente innovativ, modern und ansprechend. Jeder Inhalt, der von uns verschickt oder präsentiert wird, ist auf unseren Mandanten individuell zugeschnitten. Hierbei ist es wichtig darauf zu achten, dass unsere Corporate Identity konsistent bleibt.</p><h3>Zusammenfassung</h3><p>Das Arbeiten für ADVANT ist abwechslungsreich, inspirierend und spannend. Das Aufgabenspektrum ist enorm vielseitig und ich bin froh, Teil eines multikulturellen Teams zu sein. Mit innovativen Kampagnen und positiven Vibes kommen wir dem Ziel immer näher: Das Branding von ADVANT Beiten und das Vertrauen in die Marke international zu intensivieren.</p><h3>Auf diese Themen/Projekte freue ich mich gerade besonders</h3><p>Auf den Ausbau der US-Strategie. Durch meine große Affinität zu den USA – in denen ich eine Zeit lang gelebt und gearbeitet habe – freue ich mich, meinen Beitrag zur Entwicklung der Marke ADVANT in den USA zu leisten. Ich bin sehr gespannt auf das, was noch kommt.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-71-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbot von #MeToo-Berichterstattung durch Hamburger Pressekammer verletzte Verfahrensgrundrechte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbot-von-metoo-berichterstattung-durch-die-hamburger-pressekammer-verfassungswidrig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Erfolg für den den SPIEGEL-Verlag mit unserem Medienrechtler <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> beim Bundesverfassungsgericht: Verbot von #MeToo-Berichterstattung durch Hamburger Pressekammer verletzte Verfahrensgrundrechte und wird per Eilbeschluss vorläufig außer Kraft gesetzt.</em></p><p>Den Beschluss können Sie im Downloadbereich einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-zum-leitentscheidungsverfahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Gestern hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlicht. Den Entwurf finden Sie <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Leitentscheidungsverfahren.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die hohe Belastung der Zivilgerichte durch sogenannte Massenverfahren. Dabei handelt es sich um Verfahren, bei denen eine große Masse an Einzelklägern die Gerichte wegen der Durchsetzung gleichgelagerter Ansprüche (meist Verbraucheransprüche) anruft. Zu den ersten Eckpunkten des Leitentscheidungsverfahrens berichtete unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt" target="_blank">Blog</a> bereits am Montag. Bereits die schiere Masse an Einzelverfahren stellt für die Gerichte eine große Herausforderung dar. Da sich in den Verfahren zumeist dieselben Rechtsfragen stellen, soll durch eine möglichst frühzeitige Entscheidung des BGH zu zentralen Rechtsfragen, die sog. Leitentscheidung des BGH, möglichst früh Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Referentenentwurf enthält daher Regelungen zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozessordnung (ZPO), mit denen das neue Leitentscheidungsverfahren eingeführt wird.</p><p>Der Referentenentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen und Ergänzungen vor:</p><ul><li>Durch die Einführung des neuen § 552 b ZPO soll dem BGH die Möglichkeit eröffnet, werden, ein Revisionsverfahren im Beschlusswege zum Leitentscheidungsverfahren zu bestimmen, wenn dieses Rechtsfragen aufwirft, die für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung sind. Der BGH soll allerdings zunächst den Ablauf der Frist zur Revisionserwiderung abwarten müssen, bevor er eine entsprechende Bestimmung vornehmen kann.</li><li>Der Beschluss, mit dem der BGH ein Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt, soll eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, enthalten. Dieser Beschluss ist unverzüglich zu veröffentlichen.</li><li>Die eigentliche Neuerung findet sich in der Neufassung des § 565 ZPO. Durch die Neufassung des § 565 ZPO soll es dem BGH ermöglicht werden, in dem von ihm bestimmten Leitentscheidungsverfahren auch dann eine Entscheidung zu den in dem Beschluss nach § 552 b ZPO festgelegten zentralen Rechtsfragen zu erlassen, wenn die Parteien das Revisionsverfahren vor Erlass eines Urteils beenden. Der Beschluss ist zu begründen und ebenfalls unverzüglich zu veröffentlichen.</li><li>Zudem sollen die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens erweitert werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass § 148 ZPO um einen Absatz 4 ergänzt wird, der den Instanzgerichten die Möglichkeit gibt, ein Verfahren auszusetzen, wenn es von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH sind. Die Instanzgerichte dürfen das Verfahren jedoch nur dann aussetzen, wenn die Parteien zustimmen.</li></ul><p>Wir werden das Gesetzgebungsverfahren gespannt weiter verfolgen und halten Sie auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Leitentscheidungsverfahren beim BGH: Gesetzesentwurf zur Ressortabstimmung vorgelegt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Massenverfahren stellen die Zivilgerichte vor enorme Herausforderungen. Die deutsche Richterschaft verlangt daher schon lange nach einer Entlastung angesichts der immer häufiger werdenden Klagewellen in sogenannten Massenverfahren. Die Musterfeststellungsklage war bereits ein erster Schritt in die richtige Richtung, jedoch hat sie sich nicht als geeignet erwiesen, massenhafte Anspruchsforderungen so effizient wie möglich beizulegen.</p><p>Weil die Zivilgerichte durch solche Verfahren überlastet werden, verlängern sich die Verfahrensdauer anderer Verfahren. Dies ist nicht nur für die Anwaltschaft, sondern vor allem für die Zivilprozessparteien, die auf eine Entscheidung ihres Rechtsstreits warten müssen, unbefriedigend. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium heute einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines sogenannten Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Ressortabstimmung vorgelegt hat.</p><p>Ziel des Gesetzesentwurfs soll es sein, früher Entscheidungen des BGH zu immer wiederkehrenden Fragestellungen in den Massenverfahren zu erhalten, um damit früher Leitlinien für die Instanzgerichte zu schaffen und ggf. weitere Klagen zu verhindern. Der Entwurf sieht vor, dass der BGH aus den bei ihm anhängigen Revisionsverfahren ein aus seiner Sicht geeignetes Verfahren auswählen kann, das er zum sog. Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Dieses Verfahren kann dem BGH dann nicht mehr entzogen werden. Bisher scheiterten frühzeitige Entscheidungen des BGH häufig daran, dass die Parteien sich vor einer Entscheidung verglichen, und die Revision in letzter Minute doch noch zurückgenommen wurde.</p><p>Nach wie vor sollen die Parteien – um der Dispositionsmaxime im Zivilprozess Rechnung zu tragen – das Verfahren einvernehmlich beenden können. Der BGH kann jedoch trotzdem das Verfahren als Leitentscheidungsverfahren fortführen und im Beschlusswege über bestimmte Rechtsfragen entscheiden. Diese Leitentscheidung soll dann zwar keine formale Bindungswirkung und keinen Einfluss auf das zugrundeliegende Revisionsverfahren mehr haben. Die Leitentscheidung soll jedoch Leitlinien für die Instanzgerichte schaffen und damit für mehr Rechtssicherheit in den Massenverfahren sorgen und ggf. neue Klagen vermeiden.</p><p>Eine vom eigentlichen Verfahren unabhängige Leitentscheidungskompetenz des BGH ist daher sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, selbst wenn sie einen gewissen Systembruch bedeutet.</p><p>Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzesentwurf in der Zivilprozessordnung umgesetzt werden soll. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bayerisches Oberste Landesgericht zur Auslegung einer Schiedsklausel bei Beschlussmängelstreitigkeiten und Anwendbarkeit der DIS-ERGeS</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bayerisches-oberste-landesgericht-zur-auslegung-einer-schiedsklausel-bei</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 101 SchH 46/22 (SchiedsVZ 2023, 100) über einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit mehrerer Schiedsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO entschieden. Die Schiedsverfahren betrafen Beschlussmängelstreitigkeiten einer GmbH. In diesen Schiedsverfahren war unter anderem die Einbeziehung sowie Auslegung der Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schiedsklausel umstritten. Das BayObLG hatte insbesondere zu entscheiden, ob die DIS-ERGeS aufgrund der folgenden Schiedsklausel anwendbar sind:</p><p><em>„17.1 Über alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft, welche diesen Gesellschaftsvertrag betreffen oder damit im Zusammenhang stehen, entschiedet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs – soweit diesem nicht zwingendes Recht entgegensteht – abschließend ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS).“</em></p><p>Das BayObLG prüfte, ob Beschlussmängelstreitigkeiten von dieser Schiedsklausel erfasst sowie die DIS-ERGeS anwendbar seien und damit den vom BGH in Schiedsfähigkeit II aufgestellten Anforderungen genügt. Grundsätzlich gilt nach Art. 1 der DIS-ERGeS, dass die Parteien sich auf die Anwendung der DIS-ERGeS im Gesellschaftsvertrag oder außerhalb getroffenen Schiedsvereinbarungen ausdrücklich geeinigt haben oder zumindest auf diese Regelungen Bezug genommen haben müssen.</p><p>Das BayObLG legte die Schiedsklausel zunächst objektiv aus. Die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags sei grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Urteil vom 04.10.2001, III ZR 281/00, NJW 2002, 387). Vorliegend umfasse die Schiedsklausel der GmbH „<em>alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten“ und beziehe sich durch die Formulierung „im Zusammenhang</em>“ auf ein weites Feld von Streitigkeiten innerhalb der Gesellschafterverhältnisse. Die Schiedsklausel bezwecke nach objektivem Verständnis, sämtliche im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Umfasst seien damit gerade auch Beschlussmängelstreitigkeiten.</p><p>Die Schiedsklausel sei aus objektiver Sicht eines Gesellschafters auszulegen. Die DIS-ERGeS würden in der Schiedsklausel zwar nicht ausdrücklich genannt. Aus objektiver Sicht eines Gesellschafters seien diese dennoch einbezogen. Die DIS-ERGeS seien nach Art. 1.3 der DIS-Schiedsgerichtsordnung von 2018 („DIS-SchO“) als Anlage 5 selbst Bestandteil der DIS-SchO. Daher genüge der Verweis auf die DIS-SchO für die Anwendbarkeit der DIS-ErGes.</p><p>Das BayObLG bezieht in seine Überlegungen die weitreichenden Folgen einer teilunwirksamen Schiedsklausel mit ein. Der Zweck, alle im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und nicht in staatlichen Verfahren zu behandeln, wäre bei Teilunwirksamkeit der Schiedsklausel nicht erreicht. Dies entspräche nicht dem Willen der Parteien. Eine Rechtswegaufspaltung für Beschlussmängel- und weitere Streitigkeiten, hätte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als im Zeitpunkt der Gründung der GmbH bereits höchstrichterlich geklärt war, unter welchen Voraussetzungen Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH im Schiedsverfahren entschieden werden können. Für ein enges Verständnis – entgegen Sinn und Zweck der Schiedsklausel – sei vorliegend kein Raum.</p><p>Diese Entscheidung des BayObLG ist ein weiteres Beispiel für die schiedsfreundliche Rechtsprechung in Deutschland. Der Fall zeigt aber wieder einmal, dass sich die Parteien viele Diskussionen und Geld hätten ersparen können, wenn sie auf die Musterklausel der DIS für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zurückgegriffen hätten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Obacht bei der Bemessung von Vertragsstrafen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obacht-bei-der-bemessung-von-vertragsstrafen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21</em></p><p><strong>„Aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB folgt keine Höchstgrenze für formularvertraglich vereinbarte Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsentgelts. Es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung.“</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine seit dem 01.02.2016 angestellte Ärztin, die im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin beschäftigt ist, und ihre Arbeitgeberin haben arbeitsvertraglich vereinbart, dass „die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses [nach Ablauf der Probezeit] auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des 31.07.2019 (42 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ausgeschlossen“ ist und das Arbeitsverhältnis „danach (…) unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden“ kann. Die 42 Monate sind an der Weiterbildungsbefugnis ausgerichtet. Bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Ärztin nach Ablauf der Probezeit hat sie eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen zu zahlen, höchstens jedoch „in der Höhe, die den Bruttovergütungen entspricht, die durch die vertragswidrige Loslösung vom Vertrag bis zum Ablauf des 42-Monats-Zeitraums entfallen“.</p><p>Nachdem die Ärztin das Arbeitsverhältnis aus familiären Gründen zum 28.02.2018 gekündigt hatte, berief sich die Arbeitgeberin im Rahmen eines auf Entgelt gerichteten Verfahrens der Ärztin darauf, dass diese die Vertragsstrafe verwirkt habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe. Der Achte Senat bekräftigt, dass die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsleben auch in Formularverträgen regelmäßig nicht überraschend sei, weil sie als Gestaltungsinstrument verbreitet sei. Das Vertragsstrafenverbot gemäß § 309 Nr. 6 BGB finde wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten keine Anwendung. Auch sei die vereinbarte Regelung hinreichend transparent. Jedoch benachteilige die Höhe der Vertragsstrafe die Ärztin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.</p><p>Eine generelle Höchstgrenze von einem Bruttomonatsentgelt für eine Vertragsstrafe gebe es zwar nicht. Es müsse vielmehr im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die vereinbarte Höhe eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vertragsstrafenregelung sei nicht interessengerecht, sondern führe zu einer Übersicherung der Arbeitgeberin.</p><p>Daher konnte es das Gericht offenlassen, ob der vereinbarte Kündigungssauschluss wirksam und die Vertragsstrafe überhaupt verwirkt ist.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Ist ein bestimmtes Verhalten wirksam unter eine Vertragsstrafe gestellt, deren Höhe jedoch im konkreten Fall nach Abwägung der wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmerseite führt, ist die Sanktion unwirksam, fällt ersatzlos weg und wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß, also eine an sich angemessene Vertragsstrafenhöhe, reduziert.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Gestaltung von Vertragsstrafenregelungen gilt nicht nur dem Verhalten, durch das eine Vertragsstrafe verwirkt wird, besonderes Augenmerk, sondern auch der Höhe. Sie muss sowohl für sämtliche Konstellationen, in der eine Vertragsstrafe verwirkt werden kann, angemessen sein als auch bei mehreren Verstößen und der Summierung von Einzelstrafen; für letzteren Fall bietet sich eine Höchstgrenze an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Strafrechtlich sanktionierbares Verhalten bei zu großzügig bemessener Vergütung von Betriebsratsmitgliedern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafrechtlich-sanktionierbares-verhalten-bei-zu-grosszuegig-bemessener-verguetung-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewährung eines überhöhten Arbeitsentgeltes an Mitglieder des Betriebsrates stellt einen Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot dar. Wird Betriebsräten ein zu hoch bemessenes Entgelt gewährt, kann dies für Führungskräfte strafrechtliche Sanktionen wegen Untreue nach sich ziehen.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Angeklagt waren mehrere Manager, die für die Bemessung der Betriebsratsvergütung zuständig waren. Diese hatten freigestellten Betriebsratsmitgliedern hohe Gehälter und Boni entsprechend dem Vergütungsniveau des Managements bewilligt, ohne dass die Betriebsräte nachweisbar die hierfür erforderlichen Qualifikationen aufwiesen. Die Angeklagten rechtfertigten dies unter anderem damit, dass die betreffenden Betriebsräte nach ihrer Amtsübernahme mit Vorständen und Managern „auf Augenhöhe verhandelt“ und als Betriebsrat komplexe Aufgaben wahrgenommen hätten. Das Landgericht Braunschweig sprach die angeklagten Führungskräfte vom Vorwurf der Untreue frei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob sämtliche Freisprüche auf.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, üben Betriebsräte ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Zum Ausgleich für ihre Betriebsratstätigkeit, haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Untersagt ist aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Begünstigungsverbots, Betriebsräten aufgrund ihres Ehrenamtes als Betriebsrat einen Vorteil zu gewähren, der keine Berechtigung im Gesetz findet.</p><p>Der BGH entschied nun, dass im Interesse der Unabhängigkeit bei der Bemessung des Arbeitsentgelts ein strenger Maßstab zugrunde zu legen sei. Bei der gebotenen hypothetischen Gehaltsentwicklung eines Betriebsratsmitglieds dürfe diesem daher keine „Sonderkarriere“ unterstellt werden. Vielmehr sei eine Beförderung erst dann üblich – und damit bei der Bemessung der Gehaltsentwicklung berücksichtigungsfähig –, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer eine solche typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung genommen hat. Vergleichbar sei daher nur derjenige, der im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt habe und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war. Die Zahlung einer höheren Vergütung setze aus dem Grund voraus, dass das Betriebsratsmitglied nicht nur infolge der Amtsübernahme in die entsprechend vergütete Position aufgestiegen sei.</p><p>Ein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot führt nach der Entscheidung des BGH automatisch zu einer Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten, was eine Verurteilung wegen Untreue zur Folge haben kann.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Entgegen den teilweise in der Literatur vertretenen Auffassungen lässt der BGH keinen weiten Spielraum bei der Höhe der Vergütung von Betriebsräten zu. Um eine Strafbarkeit wegen Untreue sicher zu vermeiden, sind die von dem BGH in seiner Entscheidung aufgestellten Rechtssätze strikt zu beachten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Unternehmen sollten aufgrund des erhöhten Strafbarkeitsrisikos kritisch überprüfen, ob die bestehende Vergütungsstruktur von Betriebsratsmitgliedern den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen entspricht oder ob Anpassungen der Entgelte, einschließlich der Bonuszahlungen, geboten sind, um einer gegebenenfalls zu wohlwollend bemessenen Vergütung entgegenzuwirken. Bei der Prüfung der angemessenen Betriebsratsvergütung sollte besonderes Augenmerk auf die – im besten Fall frühestmögliche – Bestimmung der Vergleichspersonen gelegt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/caroline-gotzen" target="_blank">Caroline Gotzen, LL.M.&nbsp;</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>IGZ-Tarifverträge beachten den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer und dürfen im Lohnniveau von Equal Pay nach unten abweichen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/igz-tarifvertraege-beachten-den-gesamtschutz-der-leiharbeitnehmer-und-duerfen-im-lohnniveau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat nun bestätigt, dass die Tarifverträge zwischen ver.di und der iGZ den „Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer“ gewährleisten und daher Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf Equal Pay haben.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin war bei einem Zeitarbeitsunternehmen befristet beschäftigt und als Leiharbeitnehmerin bei einem Einzelhandelsunternehmen (Entleiher) als Kommissioniererin eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zwischen iGZ und ver.di Anwendung. Dieser sah einen geringeren Stundenlohn vor als vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhielten. Vom Equal-Pay-Grundsatz kann nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch einen Tarifvertrag grundsätzlich „nach unten“ abgewichen werden. Die Klägerin machte trotzdem die Differenzvergütung für zurückliegende Zeiträume zum Verdienst der Stammarbeitnehmer (Equal Pay) geltend, mit dem Argument, der Tarifvertrag zwischen iGZ und ver.di sei nicht mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer vereinbar.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Um unionsrechtliche Fragen zu klären, hatte das BAG den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen um Konkretisierung der in der Leiharbeits-RL verlangten „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ ersucht. Der EuGH hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt:</p><ul><li>Die Leiharbeits-RL erfordert kein den Leiharbeitnehmern eigenes Schutzniveau, das über dasjenige hinausgeht, das durch nationales Recht und Unionsrecht betreffend die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer im Allgemeinen festgelegt ist.</li><li>Lassen die Sozialpartner durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zu, muss dieser Tarifvertrag, um den Gesamtschutz der betroffenen Leiharbeitnehmer zu achten, ihnen an anderer Stelle Vorteile gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen.</li><li>Die Frage, ob die Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfüllt ist, ist konkret zu beurteilen, indem für einen bestimmten Arbeitsplatz die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die für die Stammarbeitnehmer gelten, mit denen verglichen werden, die für Leiharbeitnehmer gelten.</li><li>Die Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern verlangt nicht, dass der betreffende Leiharbeitnehmer durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an das Leiharbeitsunternehmen gebunden ist.</li><li>Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen und Kriterien für die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern vorzusehen. Er kann dies den Sozialpartnern überlassen.</li></ul><p></p><p>Auf Basis dieser Grundsätze hat das BAG die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Equal Pay. Der Tarifvertrag der iGZ genüge im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL. Die Klägerin habe zwar möglicherweise durch die geringere Vergütung einen Nachteil erlitten. Es seien aber Ausgleichsvorteile vorhanden. Ein möglicher Ausgleichsvorteil könne nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleiste die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem habe der deutsche Gesetzgeber sichergestellt, dass Verleiher das Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden kann. Auch habe der Gesetzgeber festgesetzte Lohnuntergrenzen sichergestellt. Zudem sei die Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz inzwischen zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Vorläufig können Arbeitgeber auf Verleiher- und Entleiherseite also aufatmen. Die Leiharbeit steht – anders als zwischenzeitlich teilweise befürchtet – nicht vor dem aus. Zwar ist der Einsatz von Leiharbeit durch Höchstüberlassungsdauern und der Beschränkung der Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz erschwert worden. In dem verbleibenden Rahmen steht dem weiteren Einsatz von Leiharbeit aber nichts entgegen. Die Entscheidung des BAG hat einen breiten Anwendungsbereich, da der Ausgleichsvorteil der Bezahlung für verleihfreie Zeiten in der Leiharbeit immer gilt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was zählt ist die Entscheidung des Trainers – auch in der Pandemie!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-zaehlt-ist-die-entscheidung-des-trainers-auch-der-pandemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das BAG hat mit Urteil vom 24. Mai 2023 (7 AZR 169/22) entschieden, dass die Voraussetzungen einer automatischen Vertragsverlängerungsklausel, die an eine bestimmte Anzahl von Saisoneinsätzen anknüpft, nicht erfüllt ist und auch nicht angepasst werden muss, wenn die Saison pandemiebedingt vorzeitig abgebrochen wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeber ist eine Gesellschaft, welche mit ihrer 1. Fußballmannschaft in der Spielzeit 2019/2020 in der Regionalliga spielte. Mit ihm schloss der Arbeitnehmer im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2022 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler. Der Arbeitsvertrag sah unter § 10 eine automatische Verlängerung des befristeten Vertrags vor, wenn der Arbeitnehmer auf mindestens 15 Saisoneinsätze kommen sollte. Bis zum 15. Februar 2020 kam er auf zwölf Saisoneinsätze. An den darauffolgenden beiden Spieltagen wurde der Arbeitnehmer aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des Trainerteams (in der Entscheidung der Vorinstanz heißt es: "(…) seine Trainingsleistung wurden in Bezug auf Laufschnelligkeit, körperliche Durchsetzungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft als nicht genügend bewertet") nicht mehr eingesetzt. Ab dem 24. Spieltag (14. März 2020), zehn Spieltage vor dem geplanten Saisonende, fand dann wegen der Corona-Pandemie kein Spielbetrieb mehr statt. Bevor die Saison am 26. Mai 2020 für vorzeitig beendet erklärt wurde, teilte der Arbeitgeber seinem Spieler am 6. Mai 2020 mit, dass man in der kommenden Saison nicht mehr mit ihm plane. Der Arbeitnehmer machte mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2020 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, dass die automatische Vertragsverlängerungsklausel unwirksam sei und darüber hinaus wegen des nicht in der Risikosphäre des Spielers liegenden Saisonabbruchs von einer Vertragsverlängerung auszugehen sei.</p><p>Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht unterlag der Arbeitnehmer mit seiner Klage.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Revision des Profifußballers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Voraussetzung der automatischen Vertragsverlängerungsklausel von mindestens 15 Saisoneinsätzen, sei unabhängig von ihrer Wirksamkeit, nicht erfüllt. Die absolute Mindestzahl von 15 Saisoneinsätzen sei aufgrund des vorzeitigen unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruchs weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren noch bestehe einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).<br>Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, die einer Vertragsanpassung nach § 313 I BGB vorgeht, nicht in Betracht komme, da kein Parteiwille ("verringerte Mindesteinsatzzahl oder Mindestquote") für ein nicht erwartetes Ereignis, wie die Pandemie, unterstellt werden könne und ihr das Schriftformgebot gem. § 15 IV entgegenstehe.</p><p>Eine Vertragsanpassung gem. §§ 313 I BGB scheide aus, da ein Festhalten am unveränderten Vertrag für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unzumutbar sei. Das Festhalten führe nicht zu "mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen". Denn der Profifußballer hätte auch ohne das pandemiebedingte vorzeitige Saisonaus aufgrund der unstreitigen Entscheidung des Trainers, ihn nicht mehr einzusetzen, die erforderlichen Einsätze nicht erreicht.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Im Gegenteil zum Urteil des BAG vom 16. Januar 2018 (7 AZR 312/16), welches für Aufatmen in der Fußballwelt gesorgt hatte, da es die Zulässigkeit der gängigen Praxis wiederholter befristeter Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich bestätigte, legt die Pressemitteilung nahe, dass das vorliegende Urteil keine vergleichbare Auswirkung haben wird. Denn auch wenn das BAG im Sinne des Arbeitgebers bzw. des Profifußballvereins entschieden hat, konnte es (wohl) die grundsätzliche Frage der Wirksamkeit einer solchen geläufigen automatischen Vertragsverlängerungsklausel dahinstehen lassen. Denn die Unwirksamkeit hätte lediglich die Nichtigkeit der automatischen Verlängerungsklausel, nicht aber die Verlängerung des Vertrages zur Folge.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis das BAG ausdrücklich die Wirksamkeit von einsatzgebundenen Vertragsklausel feststellt, verbleibt hier eine Unsicherheit. Abzuwarten bleibt ferner, inwieweit diese Grundsätze auf andere "nicht zu erwartende Ereignisse" übertragen werden können. Kann sich bspw. der Profisportler, der sich kurz vor dem Erreichen der erforderlichen Einsätze verletzt auf eine Anpassung bzw. eine ergänzende Vertragsauslegung berufen oder gilt auch hier, dass die Mindesteinsatzzahl absolut ist und keine Anpassung möglich ist?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht vor unlauterem „Greenwashing“: Werbung mit der Bezeichnung „klimaneutral“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-vor-unlauterem-greenwashing-werbung-mit-der-bezeichnung-klimaneutral</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.11.2022 – 6 U 104/22</em></p><p>Klimaschutz wird für Verbraucher immer wichtiger. Besonders die Bezeichnung „klimaneutral“ kann die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Dabei ist die Grenze zwischen zulässiger Werbung und unlauterem „Greenwashing“ fließend, was ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt a.M. anschaulich darstellt.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall ging es um einen Hersteller ökologischer Wasch- und Reinigungsmittel. Das Unternehmen warb unter anderem mit dem Gütesiegel einer Zertifizierungsstelle, das die Klimaneutralität des Unternehmens attestierte. Durch einen Klick auf das Logo gelangte man auf eine Unterwebseite, auf der die Zertifizierung näher erläutert wurde. Das Problem lag im Wesentlichen darin, dass die Zertifizierungsstelle zu einer bestimmten Art von Emissionen („Scope 3-Emissionen“) lediglich Empfehlungen gab. Ob diese tatsächlich berücksichtigt oder welche dieser Emissionen ausgeklammert worden sind, gab das beklagte Unternehmen jedoch nicht an. Ein Wettbewerber hielt dies für irreführend und verlangte daher, die Werbung mit dem Siegel „klimaneutral“ zu unterlassen. Während das Landgericht die Eilanträge des Wettbewerbers noch zurückgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt a.M. ihm in der Berufung teilweise Recht.</p><h3>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022 – 6 U 104/22</h3><p>Bei irreführender Werbung stellt sich stets die Vorfrage nach dem maßgeblichen Personenkreis, der durch die Werbung angesprochen wird. Richtet sich Werbung etwa an Experten, kann ein anderes Vorwissen erwartet werden als bei einem Durchschnittsverbraucher. Das Landgericht hatte die Eilanträge in erster Instanz unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil es annahm, dass sich die Werbung an Biomarkt-Käufer richte, die dem Gericht zufolge informierter und gebildeter als der Durchschnittsverbraucher seien. Dieser Annahme widersprach das OLG und stellte fest, dass Biomarktkäufer kein klar abgrenzbarer Verkehrskreis seien. Schließlich kauften die meisten Personen nicht immer oder nie in Biomärkten ein, sondern seien eher Gelegenheitskäufer. Für die Beurteilung, ob das Siegel „klimaneutral“ irreführend ist, komme es daher lediglich auf das Verständnis des allgemeinen Durchschnittsverbrauchers im Sinne von § 3 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an.</p><p>Das OLG stellte zudem fest, dass der Begriff „klimaneutral“ für den Durchschnittsverbraucher aus sich heraus verständlich sei und im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen – etwa durch Kompensation oder Erwerb von CO₂-Zertifikaten – aufgefasst werden müsse. Insbesondere sei der Begriff „klimaneutral“ nicht als „emissionsfrei“ zu verstehen, wie es noch etwa das LG Oldenburg (Urteil v. 16.12.2021, Az. 15 O 1469/21) annahm. Damit schloss sich das OLG Frankfurt a.M. der Linie des OLG Schleswig an (Urteil v. 30.6.2022, Az. 6 U 46/21). Für den Verbraucher müsse zudem erkennbar sein, ob sich die Klimaneutralität auf das Unternehmen, die angebotenen Produkte oder beides beziehe. Das Gericht hat zutreffend die erhebliche Bedeutung von Gütesiegeln für die Kaufentscheidung von Verbrauchern hervorgehoben.</p><h3>Aufklärungspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt a. M. konkretisierte nun erstmals, wie weit die Aufklärungspflichten bei der Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ reichen. Eine Aufklärung sei zunächst darüber erforderlich, ob die „Klimaneutralität“ ganz oder teilweise durch Einsparungen oder lediglich durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werde. Bei einem Unternehmen, das sich als „klimaneutral“ bezeichnet, werde nicht davon ausgegangen, dass diese „Klimaneutralität“ alleine auf den Kompensationsmaßnahmen Dritter beruhe. Aus Verbrauchersicht wecke ein solches Vorgehen den Verdacht des sog. „Greenwashing“ und diene nicht wirklich der Verbesserung des Klimaschutzes, so das OLG Frankfurt a. M. Des Weiteren müsse darüber aufgeklärt werden, ob bestimmte Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen werden. Verwendet ein Unternehmen ein Gütesiegel, müsse zudem eine Aufklärung darüber erfolgen, anhand welcher Kriterien es geprüft werde.</p><p>Eine darüber hinaus gehende Aufklärung sei jedoch nicht erforderlich. So würde der Verbraucher detaillierte Informationen, etwa über den Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts, jedenfalls bei der Anschaffung geringwertiger Alltagsgegenstände bei seiner Kaufentscheidung nicht berücksichtigen. Die Einzelheiten der Zertifizierungsentscheidung seien für den Verbraucher regelmäßig nicht von Interesse.</p><h3>Wurden diese Aufklärungspflichten im konkreten Fall erfüllt?</h3><p>Die Abbildung des Siegels „Klimaneutral – Unternehmen“ in der Fußzeile der Website bedurfte keiner unmittelbaren Aufklärung. Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten werden, sind nämlich die räumlichen Beschränkungen durch das gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen (§ 5a Abs. 3 UWG). Hinweise unter dem Gütesiegel seien weder auf benutzerfreundlicher Weise lesbar gewesen noch würde ein Verbraucher sie dort erwarten. Vielmehr genüge es, auf eine Website zu verweisen, auf der die Prüfkriterien für das Gütesiegel näher erläutert werden. In dem vorliegenden Fall war dem so: Durch einen Klick auf das Logo gelangten Verbraucher auf die Unterseite des Internetauftritts, der die Zertifizierung näher erläuterte.</p><p>Anders lag es jedoch bei der erläuternden Webseite selbst. Ausschlaggebend war, dass nicht darüber aufgeklärt wurde, dass bestimmte Emissionen aus der Berechnung ausgeklammert worden waren. So sei es zu erwarten, dass für die CO₂-Bilanz sämtliche Emissionen des Unternehmens ermittelt und kompensiert worden sind. Konkret ging es um die indirekten Emissionen aus dem Bereich „Scope 3“. Diese Emissionen werden zwar in der Herstellung der Ware, aber durch unternehmensexterne Faktoren verursacht. Dazu gehören etwa eingekaufte Güter und Rohstoffe, Abfälle, Geschäftsreisen von Mitarbeitern und ausgelagerte Aktivitäten, wie etwa Transporte. Das Gericht stellte fest, dass diese „Scope 3-Emissionen“ bei vielen Unternehmen einen erheblichen Teil des Treibhausgasfußabdrucks ausmachten. Sie seien jedoch besonders schwer zu quantifizieren, weshalb bei ihnen die Gefahr des „Greenwashing“, also von irreführenden Umweltaussagen, besonders groß sei. Daher sei ein deutlicher Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass indirekte Emissionen ganz oder teilweise ausgeklammert worden waren.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Solange der BGH sich zu dieser Frage nicht geäußert hat, ist die Verwendung umweltbezogener Aussagen wie „klimaneutral“ nur dann ratsam, wenn aufklärende Hinweise dazu erfolgen, wie der Begriff konkret zu verstehen ist. Andernfalls droht die Gefahr, dass der Vorwurf einer irreführenden „Greenclaim“-Werbung erhoben wird. Besonders problematisch ist dabei der Begriff „umweltfreundlich“, da die Gerichte diesen im Gegensatz zu „klimaneutral“ als gänzlich unbestimmt ansehen. Hier sollten die Umstände, die das Produkt oder Unternehmen „umweltfreundlich“ gestalten, im Detail aufgeführt werden; andernfalls wäre die Werbung irreführend.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die EU-Kommission hat die Problematik des „Greenwashing“ und unzuverlässiger bzw. nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel längst erkannt. Konkrete Lösungsansätze enthält der Richtlinienvorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM (2022) 143). Dieser soll etwa das Verbot des Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels einführen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Auch soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmer Produkte nur vergleichen darf, wenn er Informationen bereitstellt über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und Lieferanten sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.</p><p>Mit Spannung erwartet wurde zudem der am 22. März 2023 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kommission zur Green Claims Richtlinie (COM (2023) 166), die zum Ziel hat, „Greenwashing“ in der Werbung zu bekämpfen. Verbieten soll die Richtlinie u.a. umweltbezogene Angaben, die nicht eine Reihe von Mindestkriterien erfüllen, sowie Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit genügen. Unterstützend soll ein Überprüfungsmechanismus geschaffen werden.</p><p>Auch wenn es wohl noch einige Jahre dauern wird, bis diese EU-Richtlinien in Kraft treten und in deutsches Recht umgesetzt sind, zeichnet sich bereits ab, dass sich der rechtliche Rahmen für zulässige „grüne Werbung“ künftig verschärfen wird. Neu wäre insbesondere auch die Pflicht zur Zertifizierung bei Werbung mit Aussagen zur Nachhaltigkeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Richtlinien auf das Lauterkeitsrecht auswirken werden und welche konkreten Anforderungen Unternehmen dann zu erfüllen haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Richten in eigener Sache – Stimmrechtsausschluss (auch) bei der Einziehung von Aktien aus wichtigem Grund?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/richten-eigener-sache-stimmrechtsausschluss-auch-bei-der-einziehung-von-aktien-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Gesellschaftern ist es grundsätzlich verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen. Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten, das gesamte Verbandsrecht durchziehenden Rechtsgedanken. Auch der von einer Einziehung aus wichtigem Grund betroffene Gesellschafter ist danach vom Stimmrecht ausgeschlossen.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a> im Betriebs-Berater 23/2023, S. 1290 ff. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 04 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Equal pay“ oder „unequal pay“ bei der Leiharbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/equal-pay-oder-unequal-pay-bei-der-leiharbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Dieses Gleichheitsgebot gilt in allen Rechtsbereichen, auch bei der Arbeitnehmerüberlassung. Die Grundsätze „equal pay“ und „equal treatment“ sollen bei der Leiharbeit für gleiche Vergütung und gleiche Arbeitsbedingungen sorgen. Doch was ist gleich? Das BAG hat im Urteil vom 31.05.2023 (Az. 5 AZR 143/19) klargestellt, dass gleich auch ungleich sein kann.</strong></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das BAG hatte über einen Fall einer Leiharbeitnehmerin zu entscheiden, die weniger als ein Stammmitarbeiter verdient. Ist das ungleich oder kann das auch gleich sein?</p><h3>Der Fall</h3><p>Eine Arbeitnehmerin war aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber betreibt eine gewerblich Arbeitnehmerüberlassung. Die Leiharbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt und von Januar 2017 bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin überlassen. Sie verdiente zuletzt 9,23 Euro brutto/Stunde. Vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto.</p><p>Die Leiharbeitnehmerin klagte unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG a.F. Differenzvergütung i. H. v. 1.296,72 Euro brutto.</p><h3>Entscheidungen des EuGH und des BAG</h3><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage der Leiharbeitnehmer abgewiesen. In einem vom BAG angestrengten Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH im Urteil vom 15.12.2022 (C-311/21) festgestellt, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen werde.</p><p>Das BAG hat die Revision der Leiharbeitnehmer als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung hat das BAG u.a. damit begründet, dass die Leiharbeitnehmerin auch in der verleihfreien Zeit ihr Entgelt bekomme und damit einen Ausgleichsvorteil habe. Der Ausgleichsvorteil ist der Leiharbeitnehmerin sicher, kann nicht umgegangen werden und ist in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zwingend sichergestellt. Die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern dürfe zudem staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Zudem dürfe nur in den ersten neun Monaten des Leiharbeitsverhältnisses vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts abgewichen werden.</p><p>Die Leiharbeitnehmerin habe deshalb keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Aufgrund des wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifwerks von iGZ und ver.di war der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG a.F. nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 1. Juni 2023 hat das Europaparlament mit großer Mehrheit seine <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Position</a> für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) festgelegt. Dabei hat es sich gegenüber dem Richtlinienvorschlag der EU Kommission in weiten Teilen für Verschärfungen ausgesprochen. Diese hatte am 23. Februar 2022 ihren <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag</a> für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (vgl. dazu unseren damaligen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eine-corporate-sustainability-due-diligence-directive-vor" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Kernthema: Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</h3><p>Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln (vgl. dazu unserer <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/das-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Flyer zum LkSG</a>). Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens.</p><h3>Erweiterter Anwendungsbereich für EU und Nicht-EU Unternehmen</h3><p>Die Sorgfaltspflichten sollen nach dem Willen des Europaparlaments zum einen für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Das ist eine erhebliche Erweiterung gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission, nach dem die erstgenannten Schwellen nur für Unternehmen gelten sollen, die in bestimmten Hochrisikosektoren tätig sind. Für alle anderen Unternehmen sollen nach dem Kommissionsvorschlag die Schwellen gelten, die nach dem Willen des Europaparlaments konsolidiert für Muttergesellschaften gelten sollen. Der Vorschlag der EU Kommission sieht demgegenüber keinerlei Konzernzurechnung vor.</p><p>Zum anderen sollen die Sorgfaltspflichten ähnlich wie bereits von der EU Kommission vorgeschlagen auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, allerdings nur, wenn mindestens 40 Millionen Euro Umsatz in der EU erwirtschaftet werden.</p><p>Die CSDDD würde also aus Sicht der in Deutschland ansässigen Unternehmen in erheblicher Weise zu einem "level playing field" beitragen. Denn das LkSG ist nur auf in Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland anwendbar, nicht jedoch auf sonstige ausländische Unternehmen. Allerdings käme es infolge der CSDDD auch in Deutschland zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises der betroffenen Unternehmen, da die vorbezeichneten Unternehmen bislang nur dann unter das LkSG fallen, wenn sie mehr als 3.000 Mitarbeiter im Inland (bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter im Inland) beschäftigen.</p><h3>Weiteres Thema: Nachhaltigkeit und Klimawandel</h3><p>Zudem sollen die Unternehmen künftig einen Plan entwickeln und implementieren, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgestimmt ist. Für die Direktoren von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll sich die Planerfüllung auf die variable Vergütung auswirken.</p><h3>Einordnung und nächste Schritte</h3><p>Der Rat hat über seine <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verhandlungsposition</a> bereits im November 2022 beschlossen. Anders als das Europaparlament hat er dabei im Vergleich zum Vorschlag der EU Kommission einige Erleichterungen gefordert. Nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments ist nun der Weg frei für den Beginn der Trilog-Verhandlungen.</p><p>Mit welchem Inhalt die CSDDD letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist weiterhin noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere auch für die Themen Sanktionen und Haftung. Schon vor und erst recht nach der Veröffentlichung des Vorschlags der EU Kommission kam es zu heftigen politischen Diskussionen über das Regulierungsvorhaben. Noch am Tag vor der Beschlussfassung des Europaparlaments waren Versuche zu beobachten, den ausgehandelten Kompromiss zu stoppen. Es darf daher damit gerechnet werden, dass die politische Diskussion um das Regulierungsvorhaben noch weiter anhält.<br>&nbsp;</p><p>Aller Voraussicht nach wird den betroffenen Unternehmen aber jedenfalls eine Umsetzungsfrist von teils mehreren Jahren zur Verfügung stehen.</p><p>Daraus folgt aber nicht, dass vorerst keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Denn die CSDDD ist kein Solitär. Sie ist vielmehr einer von mehreren Schritten, die sich die EU Kommission bereits in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance im Jahr 2018 vorgenommen hatte. Weitere Schritte wie die EU Taxonomie und vor allem die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung sind bereits umgesetzt bzw. nur noch in nationales Recht umzusetzen. So wird es beispielsweise durch die Anfang 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der Unternehmen kommen, die zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Allein in Deutschland werden das künftig etwa 15.000 Unternehmen sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, darunter auch Nicht-EU Unternehmen (vgl. dazu im Einzelnen unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten" target="_blank">Blog-Beitrag zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung</a>).</p><p>Weitere Informationen zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zur CSDDD (mit insgesamt 381 (!) Änderungsvorschlägen gegenüber dem Vorschlag der EU Kommission) finden sich in der <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230524IPR91907/lieferketten-unternehmen-sollen-menschenrechte-und-umweltnormen-berucksichtigen" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> des Parlaments und den dort verlinkten Dokumenten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT FAQs on Climate Change Litigation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-faqs-climate-change-litigation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimawandel und Klimaschutz beschäftigen Unternehmen fast aller Sektoren unter wirtschaftlichen, regulatorischen und sozialen Aspekten. Eine zunehmende Zahl klimawandelbezogener Klagen (auch) gegen Unternehmen macht diese Themen für Unternehmen umso bedeutsamer.</p><p>Ein prominentes Beispiel hierfür sind die sog. Klimaklagen gegen mehrere deutsche Automobilhersteller. Rechtskräftige Entscheidungen stehen aus: Die Kläger haben nach Klageabweisung in erster Instanz Berufung eingelegt (vgl. unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lg-muenchen-i-weist-klimaklage-gegen-bmw-ab" target="_blank">Blog-Beitrag zur Abweisung der Klage gegen BMW vom 8. Februar 2023</a>). Entsprechendes gilt für die Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE. Auch in anderen Rechtsordnungen ist die Frage der rechtlichen Verantwortung für den Klimawandel bislang nicht geklärt.</p><p>Zusammen mit unseren Kollegen von ADVANT Altana und ADVANT Nctm haben wir daher das Phänomen der Climate Change Litigation näher untersucht. Die wichtigsten Punkte haben wir in der Broschüre ADVANT FAQs on Climate Change Litigation zusammengefasst, die <a href="https://communication.advant-beiten.com/63/728/uploads/q-a-climate-change.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar ist.</p><p>In der Broschüre erläutern wir u.a., welche Ziele Klimawandelklagen gegen Unternehmen verfolgen, welche Klimawandelklagen bereits anhängig bzw. entschieden sind, welcher Rechtsrahmen für Klimawandelklagen relevant ist und inwieweit für Mitglieder der Geschäftsleitung ein persönliches Haftungsrisiko besteht. Neben einem allgemeinen Überblick gehen wir dabei insbesondere auf die jeweilige Situation in Frankreich, Deutschland und Italien ein. Eine vertiefte Betrachtung zur Rechtslage in Deutschland findet sich überdies im Beitrag von Walden/Frischholz „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“ (ZIP 2022, 2473 ff.).</p><p>Im Ergebnis bestätigt sich einmal mehr, dass Unternehmen in einer umfassenden Klimastrategie auch etwaige mit dem Phänomen der Climate Change Litigation verbundene Risiken berücksichtigen sollten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-uebernahme-von-lighthouse-home</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 31. Mai 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler (Schwäbisch Media) mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Lighthouse gehört ab sofort als 100-prozentiges Tochterunternehmen zum Portfolio des Schwäbischen Verlags. Der in Hamburg ansässige Vermarkter wird als eigenständige Tochtergesellschaft operieren und sein Managementteam behalten.</p><p>Zum Schwäbischen Verlag gehören die Medienhäuser Schwäbisch Media, Nordkurier Mediengruppe sowie der Zollern-Alb-Kurier. Schwäbisch Media ist eines der führenden Medienhäuser in Baden-Württemberg, Kernprodukt ist die Schwäbische Zeitung - die größte regionale Abonnementzeitung Baden-Württembergs. Zum Medienmix gehören zudem u.a. die Tageszeitung Zollern-Alb-Kurier, das Tageszeitungs-Portal Schwäbische.de und Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV. Die Nordkurier Mediengruppe GmbH &amp; Co. KG ist das führende Medienhaus im Nordosten Deutschlands für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Neben den klassischen Medien gehören zum Angebot auch Logistiklösungen sowie Dienstleistungen im Bereich Vermarktung, E-Commerce und weiteren Kreativdienstleistungen. Mit der Akquisition von Lighthouse stärkt der Schwäbische Verlag seine Position als modernes Medienunternehmen.</p><p>Lighthouse hat in den vergangenen Jahren die Transformation von einem Distributor von DVD und Blu-ray Discs für den stationären Handel zu einem Digitalunternehmen durchlaufen. Derzeit werden mehr als die Hälfte der Umsätze über den Digitalvertrieb erzielt. Durch die Integration beim Schwäbischen Verlag können neue Vermarktungsstrategien entwickelt und u.a. den Tageszeitungsabonnenten vielfältige zusätzliche Angebote zur Verfügung gestellt werden.</p><p>ADVANT Beiten berät und vertritt den Schwäbischen Verlag regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg) und Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Daniel Rombach, Simon Schuler (beide Freiburg, Commercial), Dr. Holger Weimann, Dr. David Moll (beide München, IP), Dr. Dietmar Müller-Boruttau (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Buch: Innovative Rechtsberatung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buch-innovative-rechtsberatung</link>
                        <description>Buch: Innovative Rechtsberatung</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„In Zeiten zunehmender Regulierung und politischer Volalität ist der Markt für Rechtsberatungsdienstleistungen in Bewegung. Treiber des Wandels sind Faktoren wie steigende Rechtsrisiken für Unternehmen, Kostendruck und die dynamische Entwicklung der digital economy. Wie können sich mittelständische Wirtschaftssozietäten in diesen unruhigen Zeiten resilient für die Zukunft aufstellen? Welche Rechtsgebiete und Industrien sind dabei besonders zukunftsträchtig?&nbsp;</em></p><p><em>Anette Schunder-Hartung hat in Zusammenarbeit mit führenden mittelgroßen Wirtschaftskanzleien 20 Rechtsgebiete und Branchen identifiziert, die nachhaltiges Wachstum versprechen und auf die es schon heute besonders ankommt. In vier Fragen und Antworten stellen sie dar, welche strategischen Weichenstellungen wichtig sind, welche Skills künftig gefragt sein werden und was aus Sicht der unternehmensinternen Rechtsberatung Inhouse-Jurist:innen von Wirtschaftskanzleien erwarten. Das Buch richtet sich an Jurist:innen insbesondere in mittelständischen Wirtschaftskanzleien, Notariaten und Prüfungsgesellschaften, die mit strategischen Fragestellungen befasst sind.“</em></p><p>Unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> haben in diesem Werk die Kapitel der Rechtsgebiete Immobilien- und Baurecht sowie Freizeit und Tourismus beigetragen.</p><p>Das gesamte Buch finden Sie <a href="https://shop.haufe.de/prod/innovative-rechtsberatung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einigung ohne Gerichte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einigung-ohne-gerichte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Unternehmen setzen immer häufiger auf außergerichtliche Streitbeteiligung. Daran dürften auch die sogenannten Commercial Courts nichts ändern.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 30. Mai 2023 zu „Einigung ohne Gerichte“. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Muss eine Gleichstellungsbeauftragte weiblich sein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muss-eine-gleichstellungsbeauftragte-weiblich-sein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>LAG Niedersachsen, Urteil vom 24. Februar 2023 – 16 Sa 671/21</em></p><p>Das LAG Niedersachen entschied, dass die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragen zulässigerweise auf eine weibliche Person beschränkt werden darf und eine nicht-binäre Person nicht berücksichtigt werden muss. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht das Gericht darin nicht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Person bewarb sich auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten bei der beklagten Hochschule. In der Bewerbung gab die Person an, sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig zu fühlen, jedoch als Mann geboren zu sein.</p><p>Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor (§ 42 NHG). Die Hochschule ließ die Bewerbung der nicht-binären Person daher unberücksichtigt und stützte ihre Entscheidung darauf, dass sie aufgrund der Regelung des § 42 NHG formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert sei.</p><p>Die abgelehnte nicht-binäre Person klagte und machte die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG geltend, weil sie sich wegen ihres Geschlechts zu Unrecht benachteiligt sah.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die beklagte Hochschule durfte sich auf Personen beschränken, die sich als weiblich identifizieren, da für einen Teil der Tätigkeiten laut Ansicht des Gerichts das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist.</p><p>Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Ungleichbehandlung der klagenden nicht-binären Person gegenüber weiblichen Bewerberinnen vorliege. Die Ablehnung der Bewerbung aufgrund des Geschlechts sei zwar nicht schon deshalb zulässig, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau fordert.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist dann zulässig, wenn der Grund der unterschiedlichen Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG kann das Geschlecht nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Abzustellen ist hierbei auf die konkret vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit und das Anforderungsprofil.</p><p>Im streitgegenständlichen Fall bildet das weibliche Geschlecht nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche und entscheidende Anforderung. Zwar könne auch ein Mann teilweise die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen. Jedoch sei das weibliche Geschlecht für den Großteil der spezifischen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.</p><p>Entsprechend der Stellenanzeige der Beklagten zähle zum Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem die Beratung weiblicher Hochschulangehöriger in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung sowie sexueller Belästigung. Mithin sei die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere Ansprechpartnerin für Angelegenheiten, deren Hauptbetroffene Frauen sind.</p><p>Daher sei davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, legitime Gründe für die Diskriminierung seien. Ebenso sei die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim, ihr wohne grundsätzlich kein diskriminierender Charakter inne. Gleiches gelte, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich sei und dieses erfordere, dass die fragliche Person selbst dieser Gruppe angehöre. Insbesondere bei der Beratung und Betreuung von Opfern von Diskriminierung sei dies zu bejahen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Beschränkung des Bewerberkreises für das Amt der Gleichstellungsbeauftragen ist damit laut Ausführungen des Gerichts weiterhin zulässig. Wie festgestellt führt nicht jede Ungleichbehandlung automatisch zu einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es ist jeweils spezifisch auf die konkreten Anforderungen an die zu besetzende Stelle abzustellen und eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen.</p><p>Problematisch könnte die Schlussfolgerung des Gerichts aber deshalb sein, weil es schematisch von zwei Geschlechtern auszugehen scheint und dementsprechend darauf schließt, ein Mann könne die spezifischen Probleme wegen seiner Geschlechtszugehörigkeit nicht entsprechend betreuen.</p><p>Außen vor blieb dabei scheinbar, dass sich die klagende Person gar nicht als Mann identifizierte. Man hätte in dieser sehr spezifischen Situation sicher auch vertreten können, dass eine nicht-binäre Person durchaus (wenn nicht sogar noch stärker) auch Fälle von Diskriminierung und Gleichstellung kennt und diese Aufgaben genauso wahrnehmen kann wie eine Frau.</p><p>Ebenso hätte man überlegen können, die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten auf den Schutz aller solcher Personen auszuweiten, die grundsätzlich von Diskriminierung und Belästigungen betroffen sein können. Solche Diskriminierungen sind nämlich, anders als das Gericht in seiner Urteilsbegründung suggeriert, keineswegs auf Frauen beschränkt, sondern treffen auch benachteiligte Minderheiten wie beispielsweise nicht-binäre Personen. In diesem Sinne wäre es durchaus wünschenswert, diesen Aspekt in die Überlegungen einfließen zu lassen und zu berücksichtigen, ob eine nicht-binäre Person nicht gerade auch solche spezifischen Diskriminierungen besonders gut nachvollziehen und betreuen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-schildberg" target="_blank">Laura Schildberg</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsratswahl im deutschen Betriebsteil denkbar, auch wenn Hauptbetrieb im Ausland liegt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-berlin-brandenburg-betriebsratswahl-im-deutschen-betriebsteil-denkbar-auch-wenn</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>LAG Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2023 – 4 TaBVGa 1301/22</em></p><p>Unterhält der Arbeitgeber seinen Hauptbetrieb im Ausland und nur einen Betriebsteil im Inland, können die Arbeitnehmer des deutschen Betriebsteils einen Betriebsrat wählen. Eine solche Wahl ist jedenfalls nicht von vornherein nichtig.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Luftfahrtunternehmen hatte nicht nur seinen Sitz im Ausland, sondern unterhielt außerhalb der Bundesrepublik auch seine Personalabteilung und den kompletten Leitungsapparat. Um den Flugbetrieb nach und aus Deutschland heraus zu gewährleisten, bildete das Unternehmen an einzelnen Flughäfen in Deutschland sogenannte Basen. Dort beschäftigte man unter anderem Base Captains, Base Supervisor und Base Deputies. Jene Arbeitnehmer waren u.a. für die Durchführung des Flugbetriebs in Deutschland verantwortlich, in Beförderungen eingebunden und bewerteten Crewmitglieder und Kabinenpersonal. Die Arbeitnehmer des Luftfahrtunternehmens nutzten an den einzelnen Flughäfen in Deutschland zudem kleinere Räumlichkeiten, um administrativen Aufgaben nachzugehen.</p><p>Die Gewerkschaft leitete eine Betriebsratswahl für eine einzelne Basis in Deutschland ein und wollte hierzu einen Wahlvorstand wählen lassen. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre eine solche Wahl nichtig gewesen, weil die an den deutschen Flughäfen vorhandenen Strukturen keinen qualifizierten Betriebsteil darstellen, in dem ein eigener Betriebsrat gewählt werden dürfte. Gegen den Aufruf der Gewerkschaft ging das Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und beantragte die Untersagung der weiteren Wahl.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte die vom Arbeitgeber beantragte Untersagung ab. Die von der Gewerkschaft initiierte Betriebsratswahl am Flughafen in Deutschland wird damit fortgesetzt.</p><p>Das Gericht sah in einem ersten Schritt die vom Arbeitgeber unterhaltene Basis am deutschen Flughafen wegen vorhandener – wenn auch eher geringer – Leitungsbefugnisse dortiger Arbeitnehmer als qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an. Darüber hinaus hatten sich die Richterinnen und Richter am LAG insbesondere mit der umstrittenen Rechtsfrage zu beschäftigen, ob in einem in Deutschland gelegenen Betriebsteil überhaupt ein eigener Betriebsrat gewählt werden darf, wenn der Hauptbetrieb nicht in Deutschland, sondern im Ausland liegt. Die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils in Deutschland bei Existenz des Hauptbetriebs außerhalb der Bundesrepublik hielt das LAG zumindest für vertretbar. Ein ausländisches Unternehmen mit Arbeitsstätten in Deutschland solle sich nicht der Anwendung des BetrVG entziehen können. Auch sollten die Arbeitnehmer in solchen Arbeitsstätten nicht generell von der betrieblichen Mitbestimmung ausgeschlossen werden. Diese Erwägungen genügten dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, um eine Entscheidung im Sinne der Gewerkschaft zu treffen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Im Betriebsverfassungsrecht gilt das „Territorialitätsprinzip“. Demnach werden Betriebsräte nur in Betrieben, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik befinden, gewählt. Auch erstreckt sich die Mitbestimmung von deutschen Betriebsräten grundsätzlich nur auf jene Arbeitnehmer, die im Inlandsbetrieb tätig sind.</p><p>Diese Aussagen gelten zwar weiterhin. Jedoch muss das Territorialitätsprinzip in Zeiten, in denen grenzüberschreitende Arbeitnehmereinsätze für Unternehmen zunehmend zum Normalfall werden, eher als Ausgangspunkt und weniger als unumstößlicher Grundsatz angesehen werden. Der jetzt vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedene Fall bewirkt eine weitere Öffnung der Betriebsverfassung in diese Richtung.</p><p>Hervorzuheben ist, dass die Entscheidung des LAG als Zwischenergebnis betrachtet werden muss. Die Entscheidung erging zu einer laufenden Betriebsratswahl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Aufgrund der gebotenen Eile prüfte das LAG die rechtliche Grundsatzfrage nicht vertieft. Diese abschließende Prüfung ist dem sogenannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für international aufgestellte Unternehmen, die in Deutschland organisatorisch selbständige Betriebe oder Betriebsteile unterhalten, ändert sich durch die Entscheidung nichts. Wenn die örtliche Leitungsmacht im Betrieb oder Betriebsteil hinreichend vorhanden ist, insbesondere die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten vor Ort getroffen werden, kann in diesen Betrieben bzw. Betriebsteilen – wie bisher – ein Betriebsrat gewählt werden.</p><p>Die Entscheidung des LAG setzt die Tendenz in der Rechtsprechung (siehe LAG Hessen, Urteil vom 13. April 2011 - 8 Sa 922/10) fort, dass eine Flucht aus der deutschen Betriebsverfassung durch ausländische Hauptbetriebe erschwert werden soll. An die Organisation der inländischen und für eine Betriebsratswahl in Betracht kommende Betriebsstätte werden geringe Anforderungen gestellt. Jene Unternehmen müssen daher verstärkt damit rechnen, dass in den deutschen Organisationseinheiten Betriebsratswahlen durchgeführt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit ADVANT Beiten einen Schritt voraus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-advant-beiten-einen-schritt-voraus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die Beschäftigung von MitarbeiterInnen mit Auslandsbezug ist in unterschiedlichsten Gestaltungsvarianten ein absolutes Trendthema.“</strong></p><p>Unsere Partner:innen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a> im personalmagazin plus: Kanzleien 2023 Interview vom 24. Mai 2023, S. 24 f. Das gesamte Interview können Sie als PDF im Downloadbereich einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich auch bei langjähriger Vertragstreue ohne Abmahnung möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-wegen-zahlungsverzugs-grundsaetzlich-auch-bei-langjaehriger-vertragstreue-ohne</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Beschluss des KG Berlin vom 16. März 2023, Az. 8 U 178/22</em></p><h3>Der Fall</h3><p>Die Vermieterin von Gewerberäumen hatte ihrer Mieterin mehrfach gekündigt. Zunächst ordentlich wegen Nichteinhaltung der für längerfristige Mietverträge vorgesehenen Schriftform. Gestützt darauf, dass mietvertraglich vereinbarte Mieterumbaumaßnahmen zwar mit Zustimmung ihres Rechtsvorgängers, aber ohne schriftformgerechten Nachtrag zum Mietvertrag abweichend vom Mietvertrag ausgeführt wurden, so dass sich eine erheblich geänderte Raumaufteilung ergab. Dann später, als bereits eine Klage auf künftige Räumung wegen der ersten Kündigung anhängig war, kündigte die Vermieterin noch außerordentlich wegen Ausbleiben der Mietzahlungen für zwei Monate. Diese rückständigen Mieten wurden (offenbar kurz) nach Zugang der Kündigung nachgezahlt. Die beklagte Mieterin stellte den Schriftformmangel in Abrede und machte auch geltend, dass die darauf gestützte Kündigung gegen Treu und Glauben verstieß. Gegenüber der Kündigung wegen Zahlungsverzuges verwies sie auf ihre langjährige einwandfreie Zahlungshistorie im Mietverhältnis und machte geltend, dass die Kündigung insbesondere vor diesem Hintergrund ohne vorherige Abmahnung unzulässig gewesen sei.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Die Mieterin muss räumen. Nach Auffassung des Kammergerichts griffen beide Vermieterkündigungen durch: Das Kammergericht stellte fest, dass die Kündigung wegen Zahlungsverzugs entsprechend der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung (§ 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB) ohne vorherige Abmahnung zulässig war. Es erkannte zwar an, dass dies im Einzelfall einmal anders sein kann, wenn sich einem Vermieter ein Versehen seines Mieters aufdrängen muss. Letzteres verneinte das Kammergericht aber im konkreten Fall schon im Hinblick auf die bereits anhängige Räumungsklage wegen der vorherigen ordentlichen Kündigung. Da die Nichtzahlung zumindest auch als Reaktion auf diese Klage verstanden werden konnte, musste sich der Vermieterin ein Versehen keinesfalls aufdrängen. Zudem stellte das Kammergericht klar, dass allein eine langjährig einwandfreie Zahlungsmoral auch nicht immer ein Versehen bei ausbleibenden Mietzahlungen indiziert. Die Kündigung wegen Schriftformmangels hielt das Kammergericht ebenfalls für begründet. Die ausdrücklich im Vertrag geregelte Umbaumaßnahme der Mieterin stellte nach seiner Auffassung eine dem Schriftformerfordernis unterliegende wesentliche Vertragsregelung dar und konnte daher nur durch einen formgerechten Nachtrag zum Mietvertrag geändert werden. Dass der Rechtsvorgänger der aktuellen Vermieterin der geänderten Baumaßnahme zugestimmt (womit genau genommen überhaupt erst die nicht formgerechte Einigung über die Vertragsänderung herbeigeführt worden sein dürfte) und auch die aktuelle Vermieterin über geraume Zeit keine Einwendungen gegen die geänderte Ausführung erhoben hatte, reichte nicht zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus und führte auch nicht zur Treuwidrigkeit der Kündigung.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Um einen Mietvertrag nicht aufs Spiel zu setzen, sollten mieterseitig auch mögliche Versehen bei der Mietzahlung möglichst ausgeschlossen werden. Bei Vertragsabschluss können Mieter zudem im Eigeninteresse versuchen, ein Abmahnerfordernis vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Vertrag zu verankern, um das fehlende gesetzliche Erfordernis zu kompensieren. Ob Vermieter sich darauf einlassen, bleibt jedoch abzuwarten und hängt auch von der konkreten Klausel ab. Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht zudem noch einmal, dass bei jeder Abänderung von in einem längerfristigen Mietvertrag vorgesehenen Regelungen und Modalitäten große Vorsicht in formaler Hinsicht geboten ist. Im Zweifel sollten diese Abweichungen immer nur in einem schriftformgerechten Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart und festgehalten werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-fischer" target="_blank">Dr. Daniel Fischer</a></p><h5>Diese Urteilsbesprechung ist zuerst erschienen in der "Immobilien Zeitung", ADVANT Beiten kooperiert regelmäßig mit der Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH: Keine Negativzinsen ohne ausdrückliche Regelung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-keine-negativzinsen-ohne-ausdrueckliche-regelung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. XI ZR 544/21) hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen abgelehnt. Zinsen im Darlehensvertrag sind als Entgelt für die Kapitalüberlassung zu verstehen und können damit ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht negativ sein.</em></p><p>Das klagende Land NRW hatte 2007 als Darlehensnehmer mehrere Schuldscheindarlehen an eine kreditgebende Bank begeben. Die vom Land NRW vorgegebene Zinsklausel enthielt im Wesentlichen folgende Berechnungsformel: Nominalzins = 3-Monats-EURIBOR + 0,1175%. Dabei wurde ein Höchstsatz von fünf Prozent vereinbart. Eine Untergrenze wurde nicht festgelegt. Aufgrund des allgemeinen Absinkens der Kapitalmarktzinsen in den negativen Bereich (einschließlich des hier vereinbarten Referenzzinssatzes „3-Montas-EURIBOR“) ergab die Berechnungsformel ab Frühjahr 2016 einen negativen Wert. Daraufhin forderte das Land NRW - statt selbst Zinsen zu zahlen - Negativzinsen von der Bank. Die Zinsklausel beinhalte zwar eine Ober-, jedoch keine Untergrenze für den Zins, so dass die Formel auch zu einem negativen Wert führen könne.</p><p>Die erste Instanz hatte der Klage des Landes stattgegeben. Auf die Berufung der Bank hatte das Berufungsgericht die Klage hingegen abgewiesen. Die gegen die Aufhebung gerichtete Revision des Landes beim BGH hatte keinen Erfolg.</p><h3>Zins kann als Entgelt nicht negativ sein</h3><p>Laut BGH muss in einem Darlehensvertrag eine Zinsuntergrenze nicht ausdrücklich festgelegt werden, um auszuschließen, dass der Darlehnsgeber im Falle eines Absinkens des Referenzzinssatzes unter null Negativzinsen zahlen muss. Der Begriff "Zins" werde in den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter "Zins" im Rechtssinne verstehe man ein Entgelt, welches für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leisten sei und das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet werde. Weil er ein Entgelt darstelle, könne ein "Zins" grundsätzlich nicht negativ werden. Somit sei ihm eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Regelung im Darlehensvertrag bedürfe.</p><h3>Negativzins nur bei ausdrücklicher Regelung&nbsp;</h3><p>Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Parteien eines Darlehensvertrags (hier in der Form des Schuldscheinscharlehens) zwar eine vom gesetzlichen Leitbild der §§ 488 ff. BGB abweichende Regelung treffen und einen „Negativzins“ vereinbaren können. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Regelung, zumindest aber eines klar erkennbaren Parteiwillens. Eine bloße Berechnungsformel reichte dem BGH nicht als ausdrückliche Regelung. Offensichtlich vermisste er im Schuldscheindarlehensvertrag eine Klarstellung, dass die Berechnungsformel auch zu einem negativen Zins führen könne. Die Tatsache, dass die Zinsklausel des Schuldscheindarlehensvertrags zwar eine Ober-, jedoch keine Untergrenze beinhalte, reiche für die Annahme eines entsprechenden Parteiwillens nicht aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Datenschutzverstoß allein nicht ausreichend für immateriellen Schadensersatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-datenschutzverstoss-allein-nicht-ausreichend-fuer-immateriellen-schadensersatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wenige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) zum Datenschutz wurden in letzter Zeit mit größerer Spannung erwartet als das nun am 4. Mai 2023 ergangene Urteil (Az. C-300/21). Der EuGH hat sich darin mit den Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auseinandergesetzt und festgestellt, dass allein ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Allerdings hängt das Vorliegen eines Schadens nicht vom Erreichen einer bestimmten Erheblichkeit ab. Das Urteil bringt damit zumindest teilweise Klarheit in einen sehr umstrittenen Bereich des Datenschutzrechts, bietet den nationalen Gerichten aber weiterhin einen großen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung entsprechender Klagen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Hintergrund des Falles</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hintergrund des Falles war der Rechtsstreit eines Betroffenen in Österreich gegen die Österreichische Post AG („Österreichische Post“). Diese hatte seit 2017 mit Hilfe eines Algorithmus Informationen über die Affinitäten bzw. Neigungen der österreichischen Bevölkerung zu bestimmten politischen Parteien gesammelt. Durch die Berücksichtigung verschiedener sozialer und demografischer Merkmale wurden so „Zielgruppenadressen“ definiert. Diese Daten hatte die Österreichische Post wiederum zum Zweck des zielgerichteten Versands von Werbung an verschiedene Organisationen verkauft.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dem Betroffenen und späteren Kläger des Ausgangsverfahrens war im Rahmen dieses automatisierten Verfahrens eine besondere Nähe zu der rechtspopulistischen FPÖ zugeschrieben worden. Obwohl die Daten des Klägers im konkreten Fall nicht an Dritte übermittelt worden waren, fühlte sich der Kläger, der einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht zugestimmt hatte, durch diese Einstufung beleidigt. Der Kläger behauptete, die Speicherung seiner Daten zu einer mutmaßlichen politischen Meinung habe bei ihm großen Ärger, einen Vertrauensverlust und ein Gefühl der Bloßstellung verursacht. Er erhob daher Klage gegen die Österreichische Post und verlangte Unterlassung der Verarbeitung seiner Daten sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000 wegen eines angeblich erlittenen immateriellen Schadens.</span></span></span></p><p><span><span><span>Land- und Oberlandesgericht bejahten den Unterlassungsanspruch, lehnten den begehrten Schadensersatz jedoch ab. Beide Gerichte sahen zwar die Möglichkeit eines Datenschutzverstoßes, verlangten aber für das Vorliegen eines Schadens die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle. Der bloße Ärger des Klägers über eine unrechtmäßige Verarbeitung läge unterhalb dieser Schwelle, insbesondere da die Daten des Klägers nicht an Dritte weitergegeben worden waren. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der mit der Revision befasste Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) legte die Sache daher dem EuGH mit sinngemäß folgenden Fragen zur Entscheidung vor:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Reicht bereits die Verletzung der DSGVO, um Schadensersatz zu begründen, oder braucht es einen tatsächlichen Schaden?</span></span></span></li><li><span><span><span>Muss für die Zuerkennung von Schadensersatz ein Schaden vorliegen, der einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht? </span></span></span></li><li><span><span><span>Macht das Unionsrecht weitere Vorgaben für den Schadensersatzanspruch?</span></span></span></li></ol><p></p><h3><span><span><span>Bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreichend</span></span></span></h3><p><span><span><span>In Bezug auf die erste Vorlagefrage hat der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass allein der Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. Dies leitet der EuGH insbesondere aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ab:</span></span></span></p><p><span><span><span>„<em>Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter</em>.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in der Norm wäre überflüssig, wenn schon der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO für sich allein den Schadensersatzanspruch begründen könnte. Zudem würde die Vorschrift ansonsten ihren Ausgleichscharakter verlieren und zu einer reinen Sanktionsvorschrift werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Damit vertritt der EuGH eine andere Auffassung als insbesondere die deutschen Arbeitsgerichte. So ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) bislang der Meinung gewesen, dass bereits ein Verstoß gegen die DSGVO zu einem immateriellen Schaden führe. Das BAG hat die Frage mit Beschluss vom 22. September 2022 (Az. 8 AZR 209/21) ebenfalls dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser Auffassung hat der EuGH bereits jetzt eine deutliche Absage erteilt und insoweit für Rechtsklarheit gesorgt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Keine Erheblichkeitsschwelle für immateriellen Schaden</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage hat der EuGH festgestellt, dass es für die Begründung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das Erreichen einer bestimmten Erheblichkeit ankommt. Eine sogenannte Bagatellgrenze für den Schadensersatzanspruch gibt es damit nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insbesondere dieser Punkt wurde zuvor in der deutschen Rechtsprechung und Literatur sehr lebhaft diskutiert. Viele deutsche Gerichte urteilten dabei sehr zurückhaltend und setzten oftmals das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle für die Begründung von immateriellem Schadensersatz voraus. Ein bloßes Ärgernis oder Unwohlsein des Betroffenen ließen sie daher nicht genügen. Auch der für das vorliegende EuGH-Verfahren zuständige Generalanwalt sprach sich in seinem Schlussantrag noch für das Erfordernis einer Erheblichkeitsschwelle aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der EuGH legt den Begriff des Schadens jedoch unionsrechtlich aus und folgt einem sehr weiten Verständnis. Der Wortlaut der Vorschrift erwähne eine Erheblichkeitsschwelle an keiner Stelle. Es widerspreche auch dem vom Gesetzgeber gewollten weiten Verständnis des Schadensbegriffs, wenn man eine solche Schwelle voraussetzen würde. Zuletzt würde eine solche Begrenzung auch die einheitliche Rechtsanwendung in der Union gefährden, da eine Erheblichkeitsschwelle von den nationalen Gerichten in jedem Einzelfall unterschiedlich ausgelegt werden könne.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der EuGH betont bei dieser Frage aber, dass der Betroffene dennoch den Nachweis eines durch den Rechtsverstoß kausal verursachten Schadens führen muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Keine Vorgaben zur Bemessung des Schadensersatzes</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur dritten Vorlagefrage stellt der EuGH fest, dass die DSGVO hinsichtlich der Bemessung des konkreten Schadensersatzes keine Vorgaben macht. Damit überlässt der EuGH den nationalen Gerichten weiterhin die eigenständige Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes. Die Gerichte in den Mitgliedstaaten müssen dabei aber die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachten. Art. 82 DSGVO verfolge eine Ausgleichsfunktion und eine finanzielle Entschädigung, um den erlittenen Schaden wirksam und vollständig auszugleichen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Auswirkungen der Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich große Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben. Die nationalen Gerichte sind an die Auslegung des EuGH gebunden und werden künftig Schadensersatzansprüche von potenziell geschädigten Personen nicht mehr unter Verweis auf eine Erheblichkeitsschwelle abweisen dürfen. Andererseits wird aber auch der sehr weitgehenden Auffassung vieler Arbeitsgerichte widersprochen, wonach bereits jeder Datenschutzverstoß einen immateriellen Schaden begründen soll. Insoweit bringt das Urteil des EuGH also einen wirklichen Mehrwert und mehr Rechtssicherheit. </span></span></span></p><p><span><span><span>Sicherlich könnte es Klägern damit leichter gemacht werden, einen immateriellen Schaden vor Gericht geltend zu machen. Ob es dadurch aber auch tatsächlich zu einer Häufung von Klageverfahren und stattgebenden Urteilen kommen wird, bleibt abzuwarten. Denn es ist weiter Aufgabe der Kläger, einen Verstoß gegen die DSGVO sowie einen dadurch erlittenen Schaden im Prozess nachzuweisen. Dabei werden Betroffene insbesondere zu dem erlittenen Schaden konkrete Ausführungen machen müssen, wobei floskelhafte Ausführungen nicht genügen dürften. Auch die Entscheidung über die Höhe eines Schadens liegt weiter allein bei den nationalen Gerichten, so dass weiterhin mit großen Unterschieden bei der Bemessung des Schadensersatzes zu rechnen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Thematik bleibt auch über die aktuelle Entscheidung hinaus spannend, da dem EuGH eine Reihe von weiteren Vorabentscheidungsersuchen zu ähnlichen Fragen vorliegen. So möchte etwa das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht vom EuGH wissen, ob bei einem Hackerangriff bereits Ängste und Sorgen wegen eines möglichen künftigen Missbrauchs von Daten einen immateriellen Schaden begründen (Az. C-340/21). Möglicherweise wird der EuGH hier in naher Zukunft weitere Klarheit in diese sehr praxisrelevanten Fragen bringen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank"><span><span><span>Jason Komninos</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Familienbeziehung und betriebsbedingte Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/familienbeziehung-und-betriebsbedingte-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>"Blut ist dicker als Wasser". Das Sprichwort meint, dass die Familie etwas ganz besonderes ist. Das gilt sowohl im "echten" Leben als auch rechtlich. Es gibt im BGB ein eigenes Buch für das Familienrecht. Besonderheiten für die "Familie" gibt es beispielsweise auch im Erbrecht, im Steuerrecht oder im Arbeitsrecht. Häufig sind es Regelungen zum Schutz oder zu Gunsten der Familie. Gilt das auch für die "Unternehmensfamilie"?</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Schwester, Tochter, Mutter oder Enkelin gibt es auch bei Unternehmen. Die Muttergesellschaft beherrscht die Tochtergesellschaft und gemeinsam bilden sie einen Konzern. Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) eine solche familiäre Situation im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fremdvergabe und betriebsbedingte Kündigung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ein Arbeitsverhältnis kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>unternehmerische Organisationsentscheidung,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die zum ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes führt,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (freier Arbeitsplatz),</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Sozialauswahl.</span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span>Typische Fälle einer betriebsbedingten Kündigung ist die unternehmerische Entscheidung einer Fremdvergabe.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an konzernangehöriges Drittunternehmen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) über eine betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an ein konzernangehöriges Drittunternehmen entschieden. Es hat festgestellt, dass die einer betriebsbedingten Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung nicht – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – „dringend“ sein muss. Der Arbeitgeber sei nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen, sofern sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Zu der unternehmerischen Freiheit gehört auch das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen. Das BAG stellte weiter fest, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, ob das Drittunternehmen ein Konzernunternehmen sei oder nicht. Entscheidungsrelevant sei, dass die Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Anderenfalls läge eine unzulässige Austauschkündigung vor.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Im echten Leben ist die Familie was ganz besonderes, gesetzlich häufig auch, aber nicht bei der Fremdvergabe.</span></span></span></p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 15 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung: BGH weitet Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses im Bereich der Kommanditgesellschaften aus </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-geschaeftsfuehrerhaftung-bgh-weitet-schutzbereich-des-organ-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Mit seinem Urteil vom 14. März 2023 (Az. II ZR 162/21) überträgt der BGH nun diese ständige Rechtsprechung auf die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die geschäftsführende Kommanditistin einer Publikums-KG ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH &amp; Co. KG ("Schuldnerin"). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass allein die Kommanditistin, die U-GmbH, die Geschäftsführung übernimmt. Der Beklagte war ein Geschäftsführer der U-GmbH. Die U-GmbH war noch bei weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin. Die Schuldnerin warb Anlegergelder für eine AG ein und stellte diese als Darlehen für Immobilieninvestitionen zur Verfügung. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Kläger nahm den Geschäftsführer in Höhe eines Teilbetrages von TEUR 200 in Anspruch, weil Zahlungen an die insolvente AG erfolgten. Der Beklagte wirkte an der Überweisung nicht mit.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der zweite Senat des BGH bejahte, wie auch die Vorinstanzen, einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.</p><p>Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstrecke sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG. Die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft müsse dabei nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH sein.</p><h3>BGH bejaht Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der KG</h3><p>Der Senat bejahte die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit folgender Argumentation:</p><ol><li>Die KG komme mit der Leistung des Geschäftsführers bestimmungsgemäß in Berührung, wenn die Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der KG führe. Die Fehlleistungen des Geschäftsführers habe stets negative Auswirkungen auf die KG.</li><li>Das schutzwürdige Interesse an der Einbeziehung eines Dritten – hier der KG − bestehe. Der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH übe seine Organpflichten im Interesse der GmbH &amp; Co. KG aus.</li><li>Nach Treu und Glauben bestehe ein Bedürfnis für den Schutz der KG. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Führung der Geschäfte der KG gehe vor allem zu deren Lasten. Die KG habe in der Regel keine Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer. Die Widerruflichkeit der Vollmacht oder das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung stehen der Schutzbedürftigkeit der KG nicht entgegen.</li><li>Das Interesse der KG an der Einbeziehung in den Schutzbereich sei für die GmbH erkennbar und die Erstreckung des Schutzbereiches für die GmbH zumutbar gewesen. Dies gelte auch, wenn die Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der U-GmbH war, weil sie noch weitere Fondsgesellschaften geführt habe. Letzteres hatte der BGH bisher offen gelassen. Nun schließt er sich der herrschenden Literatur und Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte an: Am Pflichtenkreis des Geschäftsführers ändere sich durch Mehrfach-Geschäftsführungen nichts. Die KG dürfe darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer seiner Obhut und Fürsorge nachkomme, unabhängig von der Anzahl weiterer Geschäftsführungen.</li></ol><p></p><h3>Haftung unabhängig von interner Ressortverteilung</h3><p>Der Beklagte hafte auch, wenn gemäß der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht seine wesentliche Aufgabe war. Grundsätzlich ist zwar eine Ressortverteilung zulässig, der Geschäftsführer bleibt dennoch stets im Ganzen verantwortlich. Ihn trifft also in jedem Fall eine Überwachungspflicht. Er muss also Unregelmäßigkeiten oder Hinweisen auf Fehlentwicklungen in einem fremden Ressort nachgehen. Es besteht kein sachlicher Grund die Schutzwirkung für die KG zu beschränken. Der Senat bejahte eine Überwachungspflichtverletzung, da der Beklagte die Überweisung nicht verhinderte. Aus einem Bericht habe sich ergeben, dass die AG nicht genug Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte und die Anlegergelder nur zu einem gewissen Anteil in Immobilien investiert worden waren. Bei pflichtgemäßer Geschäftsführung wäre der Missstand im Kerngeschäft der Schuldnerin dem Beklagten aufgefallen.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des BGH ist als Grundsatzentscheidung zu werten. Der BGH verschärft damit erneut die Geschäftsführerhaftung, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers weiter ausdehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp;Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass auch das Organ- und Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Schutzwirkung zugunsten der Kommanditgesellschaft entfaltet und der Geschäftsführer insoweit auch dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschlafen, verärgert, verpennt, vermasselt, verspätet, verneint, vermittelt, verabschiedet – das Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschlafen-veraergert-verpennt-vermasselt-verspaetet-verneint-vermittelt-verabschiedet-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Richtlinie ((EU) 2019/1937) hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das hat der deutsche Gesetzgeber verschlafen. Die EU-Kommission hat Deutschland deshalb im Januar 2022 zur Umsetzung der EU-Richtlinie aufgefordert und war über die zeitliche Verzögerung verärgert. Deutschland hat die Umsetzung in deutsches Recht weiterhin verpennt. Im Februar 2023 hat die Kommission deshalb Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingereicht. Deutschland hat es also vermasselt. Der verspätete Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen und am 10.02.2023 vom Bundesrat verneint. Der Ausschuss hat auf Antrag der Bundesregierung vermittelt. Am 12.05.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz tritt im Juni 2023 in Kraft.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>von verschlafen bis verabschiedet sind 1,5 Jahre vergangen. Jetzt ist es da und tritt im Juni 2023 in Kraft, das Hinweisgeberschutzgesetz.</p><h3>Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes</h3><p>Die Bundesregierung bezweckt mit dem Gesetz zum Hinweisgeberschutz insbesondere folgende Ziele:</p><ul><li>Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen</li><li>Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen</li><li>Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing</li><li>Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können</li><li>Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden</li></ul><p></p><h3>Letzte Änderungen in der finalen Version</h3><p>In der finalen Version des Hinweisgeberschutzgesetzes sind im Vermittlungsausschuss insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen worden:</p><ul><li>Externe und interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können.</li><li>Anonyme Meldungen sollen weiterhin bearbeitet werden.</li><li>Hinweisgebende Personen sollen vorrangig bei einer internen Meldestelle die Meldung abgeben, jedenfalls wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.</li><li>Der Bußgeldrahmen soll in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro betragen.</li></ul><p></p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 11 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutzgesetz – Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweisgeberschutzgesetz-vermittlungsausschuss-erzielt-einigung-beim-whistleblowerschutz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Im Bundesrat erzielte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf Anfang 2023 jedoch keine Mehrheit, woraufhin die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss anrief. Bundestag und Bundesrat einigten sich im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am bisher umstrittenen HinSchG. Der Kompromiss umfasst insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das überarbeitete HinSchG hat der Bundestag am 11. Mai 2023 verabschiedet – ihm stimmte nun auch der Bundesrat zu.</p><p>Damit tritt das Gesetz einen Monat nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich Mitte Juni 2023.</p><p>Welche Pflichten sich aus dem HinSchG für Beschäftigungsgeber ergeben, lesen Sie hier.</p><h3>Ziel des HinSchG</h3><p>Ziel ist unverändert, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) in Unternehmen und Behörden, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände (Rechts- und Regelverstöße) aufmerksam machen können. Kern des HinSchG ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können.</p><h3>Welche Änderungen sieht das HinSchG im Gegensatz zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf vor?</h3><ul><li>Externe und interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Jedoch wird vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.</li><li>Hinweisgebende Personen sollen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.</li><li>Informationen über Verstöße fallen nur noch dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.</li><li>Der Bußgeldrahmen beträgt in Fällen, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nur noch EUR 50.000 statt EUR 100.000.</li></ul><p></p><h3>Zusammenfassung der Regelungen für die Beschäftigungsgeber</h3><p><strong>Das HinSchG verpflichtet alle „</strong><strong>Beschäftigungsgeber“</strong></p><p>Die Beschäftigungsgeber sind laut HinSchG u.a. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. Davon sind Unternehmen, Vereine, Behörden, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen erfasst.</p><p><strong>Einrichtung einer internen Meldestelle</strong></p><ul><li>Jeder Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern muss eine interne Meldestelle und Meldekanäle einrichten, über die Beschäftigte und Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme über Verstöße haben können, Informationen über Verstöße melden können.</li><li>Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen eine eigene interne Meldestelle einrichten. Es ist aber erlaubt, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen (wie z.B. eine externe Kanzlei). Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können gemeinsame Meldestellen mit anderen Unternehmen einrichten.</li><li>Meldungen müssen sowohl mündlich (per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung) als auch in Textform ermöglicht werden.</li><li>Auch anonym eingehende Meldungen sollen von der Meldestelle bearbeitet werden, es besteht aber keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.</li><li>Die Meldestellen müssen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, wahren. Die Identität darf grds. ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen von dem Vertraulichkeitsgrundsatz liegen vor, wenn z.B. Strafverfolgungsbehörden Informationen verlangen.</li><li>Die für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen Mitarbeiter der Meldestelle müssen unabhängig sein, dürfen aber neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen (die jedoch nicht zu Interessenkonflikten führen dürfen), sie müssen darüber hinaus über die notwendige Fachkunde verfügen.</li><li>Der Beschäftigungsgeber muss den Beschäftigten gegenüber die Einrichtung der internen Meldestelle bekannt machen und klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle und Meldekanäle bereitstellen. Diese Informationen können insbesondere auf der Website des Unternehmens, über Aushänge oder über das Intranet bereitgestellt werden.</li></ul><p></p><p><strong>Meldefähige Verstöße</strong></p><p>Zu meldefähigen Verstößen gehören u.a. Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind (dazu zählen neben den Straftatbeständen der Beleidigung, des Betrugs oder der Steuerhinterziehung insbesondere Verstöße gegen Gesetze aus dem Gebiet des Arbeitsrechts) sowie Verstöße gegen diverse Rechtsvorschriften (z.B. Umweltschutz, Datenschutz oder Geldwäsche). Die Verstöße müssen durch den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, begangen worden sein.</p><p><strong>Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutz vor Repressalien</strong></p><p>Das HinSchG enthält eine Reihe von Schutzmaßnahmen in Bezug auf hinweisgebende Personen, aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.</p><p>Voraussetzung für das Eingreifen von Schutzmaßnahmen ist, dass die hinweisgebende Person (intern oder extern) Meldung erstattet oder eine Offenlegung vorgenommen hat, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass Letzteres der Fall sei. Gleiches gilt für dritte mit den Hinweisgebern in Verbindung stehende Personen („Unterstützer“).</p><p>Insbesondere sieht das Gesetz ein Repressalienverbot sowie ein Verbot der Androhung und des Versuchs, Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen auszuüben, vor. Der Begriff „Repressalie“ ist weit auszulegen und umfasst jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext. Das HinSchG soll hinweisgebende Personen damit vor Repressalien bewahren, durch die ihnen ein „ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann“.</p><p>Weiter stellt das Gesetz eine Vermutung dahingehend auf, dass eine Benachteiligung eine Repressalie ist, wenn eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet und dies entsprechend geltend macht. Rechtsdogmatisch stellt dies als Beweislastumkehr eine Erleichterung für hinweisgebende Personen dar, sofern sich diese im Prozess auf die Kausalität beruft.</p><p>Das Gesetz sieht bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Gleichzeitig ist die hinweisgebende Person bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung selbst zum Schadensersatz verpflichtet.</p><p><strong>Beteiligungsrechte des Betriebsrats</strong></p><p>Dem Betriebsrat stehen bei der Einführung eines Hinweisgebersystems im Unternehmen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG zu. Werden bei Implementierung eines Hinweisgebersystems die bestehenden, arbeitsvertraglichen Hinweispflichten erweitert oder Regelungen bezüglich des konkreten Meldeverfahrens eingeführt, ist etwa das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betroffen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.</p><h3>Einzuhaltendes Verfahren bei Eingang einer Meldung</h3><ol><li>Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen</li><li>Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt</li><li>Kontakt mit der hinweisgebenden Person</li><li>Überprüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung</li><li>Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen</li><li>Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung</li><li>Die Rückmeldung enthält die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden</li><li>Dokumentation der Hinweise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots</li><li>Löschung dieser Dokumentation nach zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Mit der Zustimmung des Bundesrats am 12. Mai 2023 ist das parlamentarische Verfahren für das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) nun abgeschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.</p><p>Unternehmen sollten sich daher umgehend mit der Ausgestaltung und Umsetzung eines Hinweisgebersystems beschäftigen. Ausschließlich für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sieht das Gesetz eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023 für die Einrichtung von internen Meldestellen vor. Unternehmen, die mindestens 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen unverzüglich tätig werden. Denn wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, riskiert nach dem Gesetz ein Bußgeld.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fatima-akdogan" target="_blank">Fatima Akdogan</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzesentwurf zur Verbandsklage: Anhörung im Rechtsausschuss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzesentwurf-zur-verbandsklage-anhoerung-im-rechtsausschuss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Mai 2023 haben zehn Sachverständige im Rahmen einer Anhörung im Rechtsausschuss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zum <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006520.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf des Gesetzes</a> Stellung genommen. Die Sachverständigen setzten sich aus Vertretern der Lehre, der Anwaltschaft, der Richterschaft und von Verbänden zusammen. Eine Veröffentlichung der umfassenden Stellungnahmen finden sie <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw19-pa-recht-verbandsklage-945426" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p>In unserem Blog haben wir bereits über den Referentenentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug" target="_blank">Blogbeitrag vom 17.02.2023</a>) sowie den Regierungsentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/regierungsentwurf-zur-verbandsklage" target="_blank">Blogbeitrag vom 31.03.2023</a>) berichtet.</p><p>Unter anderem haben die Sachverständigen die folgenden Punkte angesprochen und kritisiert:</p><ul><li>Der Zeitpunkt, zu dem Verbraucher sich letztmalig zum Klageregister (Opt-in) anmelden können, müsse möglichst spät (aus Sicht des Verbraucherschutzes) oder relativ früh (zum Schutz der Unternehmen) festgelegt werden.</li><li>Das Verfahren müsse für Verbraucher und Unternehmer attraktiver werden, um z.B. massenhafte Parallel- und Folgeklagen zu vermeiden.</li><li>Für die klagenden Verbände bestünden unzumutbare administrative Hürden. Diese müssten abgebaut werden.</li><li>Die neue Verbandsklage solle geschädigten Verbrauchern einen Weg zur Kompensation ihrer Schäden bieten. Dabei sollte aber kein neuer Spielraum zum Missbrauch dieser Klagemöglichkeit gegenüber Unternehmen geschaffen werden.</li></ul><p></p><p>Es bleibt abzuwarten, welche Punkte der Gesetzgeber aus der Anhörung im Rechtsausschuss aufgreifen wird und wie er die EU-Verbandsklagerichtlinie letztendlich im deutschen Recht umsetzen wird. Die Frist zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie läuft bereits zum 25. Juni 2023 ab.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erster-cannabis-gesetzesentwurf-im-umlauf-konkrete-anhaltspunkte-fuer-social-clubs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Gesundheitsminister Lauterbach hat – wie angekündigt – den ersten Entwurf eines "Cannabisabgabegesetzes" vorgelegt. Dieser ist innerhalb der Regierung bisher nicht abgestimmt und wird derzeit im Kreise der Ministerien diskutiert. Entsprechend ist der Gesetzesentwurf noch nicht veröffentlicht worden und kann sich auch inhaltlich noch ändern. Gleichwohl wird aus dem aktuellen Stand deutlich , in welche Richtung sich die Legalisierung von Cannabis in Deutschland entwickelt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzesentwurf regelt zunächst nur die erste Säule des gemäß dem Eckpunktepapier geplanten Zwei-Säulen-Modells (siehe hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter" target="_blank">Blogbeitrag vom 13. April 2023</a>) und beschränkt sich somit insbesondere auf Bestimmungen zum Jugendschutz, zum Eigenanbau und zu den geplanten nicht-gewinnorientierten Vereinigungen. Zielsetzung ist es, zum verbesserten Kinder- und Jugendschutz sowie zum verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken und den Schwarzmarkt einzudämmen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Neben dem Jugendschutz sind die nicht-gewinnorientierten Vereinigungen zentrales Thema des Gesetzesentwurfs. Die sogenannten Anbauvereinigungen dürfen danach maximal 500 Mitglieder haben und eine Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung soll untersagt werden. Zunächst ist vorgesehen, dass ausschließlich die Anbauvereinigungen berechtigt sind, Cannabis zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abzugeben und dies auch nur an die eigenen Mitglieder und zum Selbstkostenpreis. Die Abgabe und der Anbau werden dabei unter strenge Regelungen gestellt. Neben der Erlaubnispflichtigkeit für den gemeinschaftlichen Anbau und Abgabe soll eine Einschränkung dadurch erfolgen, dass der Erwerb für Dritte, der Versand und der Fernabsatz von Cannabis sowie der Internethandel für die Anbauvereinigungen verboten werden. Selbst die Art der Verpackung des an die Mitglieder abzugebenden Cannabis (neutrale Verpackung oder unverpackt) und die Angaben auf dem Beipackzettel sollen vorgeschrieben werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da aber mit der zweiten Säule auch Modellregionen für den legalen Verkauf von Cannabis geplant sind, dürften sich mittelfristig noch Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Insofern bleibt die finale Gesetzesvorlage abzuwarten, genau wie eine Vorlage für die Umsetzung der zweiten Säule. Der Weg für die Einfuhr von Cannabis und somit für einen Handel wird aber bereits im vorliegenden Gesetzesentwurf geebnet, in dem schon mit der ersten Säule die Einfuhr von Cannabissamen zum Zwecke des Anbaus im Rahmen der Anbauvereinigungen und des Eigenanbaus erlaubt werden soll. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Finanzierung der Anbauvereinigungen soll nach aktuellem Stand nur über die Mitgliedsbeiträge erfolgen. Konkrete Bestimmungen zu der genauen Ausgestaltung der Mitgliedschaft, Beitragsbemessung, Kündigungsmöglichkeiten, Kontrolle etc. sind dem Entwurf bisher nur im Ansatz zu entnehmen. Hier entsteht womöglich Spielraum für Gründungen solcher Anbauvereinigungen und für Investitionen in ebendiese. </span></span></span></p><p><span><span><span>Neben den Regelungen zu den Anbauvereinigungen und dem Eigenanbau sieht der Gesetzesentwurf auch umfangreiche Bestimmungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken vor. Danach darf eine Abgabe von medizinischem Cannabis zu nur durch Apotheken erfolgen. Im Gegensatz zu dem Cannabis für nicht medizinische Zwecke soll die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken zumindest erlaubnisfähig sein. Insofern sind für Cannabis zu medizinischen Zwecken die Möglichkeiten für eine Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr eröffnet. Für die Erlaubniserteilung wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig sein. Ebenso soll die Kontrolle des Anbaus und der grenzüberschreitende Verkehr von Cannabis zu medizinischen Zwecken dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterliegen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber dem Jugendschutz und der Suchtprävention große Bedeutung zumisst. Entsprechend werden den Anbauvereinigungen auch umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten auferlegt. Insbesondere sollen die Anbauvereinigungen jährlich umfassende Angaben darüber an die zuständige Behörde übermitteln, welche Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anbauvereinigung erzeugt, abgegeben und vernichtet wurden. Weiterhin sollen den zuständigen Behörden umfangreiche Befugnisse zur Überwachung der Anbauvereinigungen erteilt werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Wie die obigen Ausführungen zeigen, sieht der bisherige Gesetzesentwurf strenge Regelungen für die geplanten Anbauvereinigungen und insgesamt für den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis vor. Insofern ist die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten, um die hohen rechtlichen Hürden des Cannabisgesetzes nehmen zu können. Dabei und beim grenzüberschreitenden Handel mit Samen sowie dem Handel mit medizinischen Cannabis bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Cannabisgesetz vorgeben wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Inwieweit der Gesetzesentwurf sich im Rahmen der internen Abstimmung mit den anderen Ministerien und nach Anhörung der mit dem Thema zu befassenden Verbänden noch ändern wird, bleibt abzuwarten. Wir bleiben nah am Geschehen und halten Sie auch weiterhin informiert.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Smarte Software, die Recht spricht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smarte-software-die-recht-spricht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Jura und Informatik-Studierende erkunden, wie Technologien das juristische Handwerk verändern.</strong></p><p><strong>Justitia besitzt längst ein Smart Phone und klärt mithilfe von „KI“&nbsp;juristische Streitfälle. Ob verspätete Flüge, Blitzbußgelder oder Mieterhöhungen - all das kann digital schnell gelöst werden.“</strong></p><p>Den gesamten Artikel vom 05. Mai 2023, welcher in „Wissenschaft im Zentrum“ erschien, ist im Downloadbereich zu finden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die formelle Prüfung der Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung nach EPS 351</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-formelle-pruefung-der-frauenquote-als-bestandteil-der-erklaerung-zur-unternehmensfuehrung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf eines neuen Prüfungsstandards (EPS 351) verabschiedet. Danach ist im Rahmen der Abschlussprüfung bei unvollständigen Angaben zur Frauenquote nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Erklärung zur Unternehmensführung als Teil des Lageberichts</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen – ebenso wie Personengesellschaften ohne eine natürliche Person mit persönlicher Haftung – für jedes Geschäftsjahr ihren Jahresabschluss und einen Lagebericht erstellen. Ziel des Lageberichts ist es, einen Gesamtüberblick über die aktuelle und künftige Situation des Unternehmens mit Chancen und Risiken zu geben. Welche Angaben im Lagebericht zu machen sind, ergibt sich insbesondere aus §§ 289 ff. HGB und hängt im Wesentlichen von der Größe des Unternehmens ab. Teil des Lageberichts ist die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB, die Informationen zu verschiedenen Aspekten der Corporate Governance vermitteln soll, darunter zur Frauenquote.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Betroffene Rechtsträger und Prüfungszeitraum</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Erklärung zur Unternehmensführung mit Angaben zur Frauenquote müssen neben börsennotierten Aktiengesellschaften (AG), Europäischen Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) auch solche Kapitalgesellschaften verfassen, die der Mitbestimmung unterliegen, § 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 HGB i.V.m. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG bzw. §§ 36, 52 GmbHG. Auf die SE sind die genannten Vorschriften nach Art. 61 SE-Verordnung anwendbar. Ebenfalls von der Erklärungspflicht betroffen sind nach § 289f Abs. 1 S. 1 HGB solche Aktiengesellschaften, SEs und KGaAs, die andere Wertpapiere als Aktien in der EU oder im EWR gelistet haben. Keine Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung besteht hingegen für Gesellschaften, die ihre Aktien nicht auf einem organisierten Markt, sondern im Freiverkehr handeln (§ 289f Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Unter die mitbestimmten Kapitalgesellschaften fallen auch deutlich kleinere Gesellschaften. Als mitbestimmt gelten alle Gesellschaften, die dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterliegen. Danach hat zum Beispiel eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die einen Aufsichtsrat eingerichtet hat, die Pflicht, eine Erklärung zur Unternehmensführung samt den Angaben zur Frauenquote zu erstellen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Potenziell von einer Erklärungspflicht betroffen sind darüber hinaus mitbestimmte Europäische Gesellschaften (SE), mitbestimmte eingetragene Genossenschaften (eG) sowie mitbestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG). Demgegenüber sind die §§ 264 bis 289f HGB auf mitbestimmte Tochterunternehmen, die nach § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellung eines Lageberichts befreit sind, nach herrschender Ansicht nicht anwendbar und folglich von diesen keine Erklärung zur Unternehmensführung über die Zielgrößen abzugeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach dem aktuellen IDW-Entwurf soll der geplante Prüfungsstandard auf Prüfungszeiträume anwendbar sein, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2024 enden. Eine freiwillige Anwendung zu einem früheren Zeitpunkt soll möglich sein.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Notwendige Angaben zur Frauenquote</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Seit dem 1. Oktober 2015 müssen börsennotierte Gesellschaften bzw. Gesellschaften i.S.d. § 289f Abs. 1 S. 1 HGB (darunter AGs, KGaAs und SEs) und der Mitbestimmung unterliegende eGs sowie für ab 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahre sonstige mitbestimmte Kapitalgesellschaften (darunter nicht börsennotierte AGs, KGaAs und SEs sowie GmbHs) nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB i.V.m. § 76 Abs. 4 AktG im Lagebericht folgende Angaben machen:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>die Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, wobei bei der Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten dürfen</span></span></span></li><li><span><span><span>die Festlegung der Fristen zur Erreichung der genannten Zielgrößen</span></span></span></li><li><span><span><span>bei Festlegung der Zielgröße Null: die ausführliche Begründung dieses Beschlusses</span></span></span></li><li><span><span><span>nach Ablauf der festgelegten Frist: die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen </span></span></span></li></ol><p></p><p><span><span><span>Was als Führungsebene zu bezeichnen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Allerdings sind nach der Regierungsbegründung zum FüPoG I darunter die im Unternehmen eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands (Geschäftsführung) zu verstehen. Mit Hierarchieebenen sind dabei organisatorische Einheiten gemeint, die zueinander gleichberechtigt, aber einer gemeinsamen Führung untergeordnet sind. Zwar ist eine Erläuterung hinsichtlich der Abgrenzung verschiedener Führungsebenen nicht gefordert, indes aber empfehlenswert. Hierdurch wird dem Adressaten des Lageberichts ein besseres Verständnis von den Zielgrößen vermittelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleine Kapitalgesellschaften dagegen müssen einen Lagebericht grundsätzlich nicht aufstellen, §§ 264 Abs. 1 S. 4, 267 HGB. Eine Kapitalgesellschaft ist klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, wenn sie zwei der drei folgenden Größen nicht überschreitet: (1) EUR 6 Mio. Bilanzsumme, (2) EUR 12 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Das gleiche gilt für Genossenschaften, die diese Größen nicht mehr als einmal überschreiten, § 336 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a Abs. 1 HGB sind hiervon erst recht erfasst und müssen daher ebenfalls keinen Lagebericht aufstellen. Der Gesetzgeber hat in § 289f Abs. 4 S. 3 HGB jedoch geregelt, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften die Pflicht zur Erstellung einer Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zur Frauenquote dennoch trifft. Die Erfüllung dieser Pflicht wird für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften aber dadurch erleichtert, dass sie die Erklärung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen sollen, § 289f Abs. 4 S. 3 HGB.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Lediglich formelle Prüfung durch den Abschlussprüfer</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die in der Erklärung zur Unternehmensführung enthaltenen Angaben zur Frauenquote inhaltlich richtig sind. Er hat gem. § 317 Abs. 2 S. 6 HGB lediglich zu prüfen, ob die notwendigen Angaben zur Frauenquote gemacht wurden oder nicht. Bei fehlenden Angaben hat der Abschlussprüfer zunächst den Vorstand bzw. die Geschäftsführung zu konsultieren und im Zweifel die – wohlgemerkt als wesentlich nach EPS 351 zu würdigenden – fehlenden Angaben für die Erklärung zur Unternehmensführung anzufordern. Sofern er zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind, hat er das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken. Dasselbe gilt, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um zu dieser Schlussfolgerung zu kommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils führt etwa bei Bestehen eines Aufsichtsrates das vollständige Fehlen von Angaben zur Frauenquote, die Abgabe einer sog. Negativerklärung, d.h. der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist. Das Gleiche gilt für das Fehlen einer wesentlichen oder mehrerer wesentlicher Angabe(n) zur Frauenquote, wenn bei der Festlegung der Zielgröße Null die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungen unterlassen werden oder wahrheitsgemäß berichtet wird, dass keine Begründungen festgelegt wurden. In der Praxis stellt sich häufig die schwierige Frage, ob eine GmbH, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt und daher einen Aufsichtsrat einrichten müsste, dies aber nicht getan hat, ebenfalls von der Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zur Frauenquote betroffen ist. In der Rechtswissenschaft ist die Frage, ob der Ist-Zustand (kein Aufsichtsrat) oder der Soll-Zustand (Aufsichtsrat) entscheidend ist, heftig umstritten. Der Wortlaut des § 76 Abs. 4 S. 1 AktG sowie der Gesetzeszweck sprechen jedoch für eine Anwendung, auch wenn kein Aufsichtsrat eingerichtet ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der IDW folgt im Ergebnis dieser Auffassung. Daraus folgt konkret Folgendes:</span></span></span></p><p><span><span><span>Angaben zur Frauenquote bezüglich der <strong>Geschäftsführung</strong> oder der beiden darunterliegenden Hierarchieebenen sind zwingend. Fehlen solche Angaben, wird das Prüfungsurteil eingeschränkt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Negativerklärung abgegeben wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Angaben zur Frauenquote bzgl. des <strong>Aufsichtsrats</strong> müssen hingegen nur gemacht werden, wenn ein Aufsichtsrat tatsächlich eingerichtet ist. Für ein nicht existierendes Gremium können und müssen keine Zielgrößen festgelegt werden. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen bei Verstoß gegen die Angabepflicht</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289f HGB zuwider handelt, handelt ordnungswidrig, § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB. Ein Zuwiderhandeln ist sowohl bei Nichtabgabe als auch bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Erklärung anzunehmen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann empfindliche Geldbußen zur Folge haben, vgl. § 334 Abs. 3 und 3a HGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dessen ungeachtet stellt das Nichterreichen oder das Festlegen geringerer Zielgrößen keine Verletzung der Berichtspflicht dar und ist rechtlich folgenlos. Der damit verbundenen Gefahr, dass zu niedrige oder Nullquoten festgelegt werden, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch entgegengewirkt werden, dass hierauf eine negative öffentliche Wirkung zu erwarten ist und ferner ein Mehraufwand durch die Begründungspflicht bei einer Zielgröße von Null entsteht. Dass der Prüfer den Bestätigungsvermerk wegen der Wesentlichkeit der Angaben zur Frauenquote einzuschränken hat, stellt eine zusätzliche Sanktionierung dar. Der Bestätigungsvermerk ist Teil der nach § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB in das Unternehmensregister einzustellenden Unterlagen. Die Öffentlichkeit kann gegen eine geringe Gebühr (derzeit EUR 1 zzgl. MwSt.) und daher ohne Schwierigkeiten hierauf zugreifen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Ausblick und Einordnung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Entwürfe des Hauptfachausschusses entfalten als solche grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Mitglieder des IDW, wie sich aus § 4 Abs. 9 der Satzung des IDW ergibt. Gleichwohl hat der der Hauptfachausschuss eine Anwendungsempfehlung für den neuen Standard ausgesprochen, da dieser die Änderungen durch das FüPoG II widerspiegelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es ist zu begrüßen, dass der IDW eine Klarstellung der umstrittenen Frage anstrebt, ob das Fehlen der Angaben zur Frauenquote zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen soll. Abzuwarten bleibt, ob der IDW-Hauptfachausschuss auch dafür stimmen wird, aus dem Entwurf einen Prüfungsstandard zu machen. GmbHs mit mehr als 500 Mitarbeitern, die der Arbeitnehmer-Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, aber keinen Aufsichtsrat gebildet haben, sind gut beraten, dieses Thema weiter zu beobachten.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank">Dennis Grimmer</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH schiebt der Vertretungsmacht von Vorstandsmitgliedern einer Muttergesellschaft den Riegel vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-schiebt-der-vertretungsmacht-von-vorstandsmitgliedern-einer-muttergesellschaft-den-riegel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>BGH (II. Zivilsenat), Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 6/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Auch wenn das Gesellschaftsrecht selbst – vor allem im Recht der Kapitalgesellschaften – Regelungen vorsieht, die beispielsweise Umfang und Grenzen der Vertretungsmacht regeln, kommt es vor, dass diese gerade keine Anwendung finden und auf allgemeine Regeln rekurriert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>So war es auch im vorliegenden Beschluss, in dem der BGH entschieden hat, dass die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 beschränkt ist. § 112 S. 1 AktG findet in diesem Fall keine Anwendung. Damit positionierte der BGH sich gleichzeitig zu zwei in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Themen, weswegen die Entscheidung als für die Praxis bedeutsam anzusehen ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Der Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Antragstellerin ist eine GmbH in Gründung, deren alleinige Gesellschafterin eine Aktiengesellschaft mit drei Vorstandsmitgliedern ist. Diese können die Aktiengesellschaft entweder jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder jeweils gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vor Errichtung der GmbH bevollmächtigten zwei der Vorstandsmitglieder einen Dritten, die AG bei der Gründung von GmbHs und der Bestellung von Geschäftsführern zu vertreten. Dieser Dritte errichtete infolgedessen die dem Antrag zugrunde liegende GmbH und bestellte die drei Vorstandsmitglieder der AG zu den Geschäftsführern eben dieser GmbH. Als die GmbH jedoch ins Handelsregister eingetragen werden sollte, hat das zuständige Registergericht ein Eintragungshindernis in Bezug auf die Geschäftsführerbestellung mitgeteilt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wurde die Zwischenverfügung sodann insoweit aufgehoben, als eine Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB verlangt worden war. Weiterhin sollte aber eine Genehmigung des Aufsichtsrats der Alleingesellschafterin vorgelegt werden. Mit der Rechtsbeschwerde wollte die Antragstellerin weiterhin die Eintragung ins Handelsregister erreichen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Zunächst musste geklärt werden, ob die Selbstbestellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH in den Anwendungsbereich des § 181 Fall 1 BGB fällt. Dies war umstritten. Nunmehr hat sich der BGH der Auffassung angeschlossen, die ein Vertretungsverbot bejaht.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>§ 181 Fall 1 BGB im Allgemeinen und in der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Sinn und Zweck des § 181 Fall 1 BGB ist es zu verhindern, dass verschiedene und einander widersprechende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden. Ansonsten bringt dies die Gefahr eines Interessenkonfliktes und damit einer Schädigung des Vertretenen mit sich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach der bisherigen Rechtsprechung trifft das nicht auf Beschlüsse über Maßnahmen der Geschäftsführung oder sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten zu, bei denen ein Gesellschafter das Stimmrecht für sich und zugleich auch für einen anderen Gesellschafter ausübt. Das Abstimmungsergebnis wird in diesem Fall durch ein mindestens gleich starkes Interesse am Wachstum der Gesellschaft aufgewogen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Genau anders sei die Situation laut BGH aber im vorliegenden Fall, weil das persönliche Interesse des Vorstandsmitglieds am Beschlussgegenstand aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit nicht identisch mit den mitgliedschaftlichen Interessen der Alleingesellschafterin ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>§ 181 Fall 1 BGB im konkreten Fall: Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers und die Bestellung selbst als einheitliches Rechtsgeschäft</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich ist der zu bestellende Gesellschafter erst mit der Umsetzung des Bestellungsbeschlusses ihm gegenüber unmittelbar sachlich betroffen und nicht schon bei der Beschlussfassung über die Bestellung selbst. Dies ändert aber nichts an der Anwendbarkeit des § 181 Fall 1 BGB. Die Bestellungserklärung vollzieht lediglich die in dem Beschluss zum Ausdruck gekommene innerkörperschaftliche Willensbildung nach außen. Das bedeutet, dass sich ihr Erklärungsgehalt in der Mitteilung des Beschlussinhaltes erschöpft und beides als eine Einheit zu sehen ist. Das Vorstandsmitglied tritt gleichzeitig als zu bestellendes Organ der Tochtergesellschaft und in seiner Rolle als Vorstand auf. Es ist vor allem bemüht <strong>seine</strong> Rechtsposition zu stärken. Deshalb greift § 181 Fall 1 BGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Rechtsfolge des sich aus § 181 Fall 1 BGB ergebenden Vertretungsverbotes ist, dass die Bestellungserklärung zunächst schwebend unwirksam ist, was den BGH zur zweiten streitigen Thematik geführt hat.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Keine Anwendung des § 112 S. 1 AktG</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Laut BGH hängt die Wirksamkeit der Stimmabgabe des ermächtigten Dritten von der Genehmigung durch die von ihm vertretene Alleingesellschafterin ab (vgl. § 177 Abs. 1, § 180 S. 2 BGB). Zuständig ist also jedes vertretungsberechtigte und vorliegend vor allem nicht durch §181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte Vorstandsmitglied (§ 78 I 1 AktG). Andere Organe der AG werden nur dann tätig, wenn ihnen abweichend von dieser Grundregel die gesetzliche Vertretung übertragen wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da vorliegend noch ein drittes Vorstandsmitglied existierte, das die Alleingesellschafterin auch gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten kann, konnte dieses auch die ausstehende Genehmigung erklären. Es kommt nicht darauf an, wer in einem anderen Fall an seiner Stelle die Genehmigung erklären würde. Das dritte Vorstandsmitglied war nämlich weder an der Bevollmächtigung des Dritten beteiligt noch an der auch auf seine eigene Bestellung gerichteten Beschlussfassung und somit vom Interessenkonflikt nicht betroffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Demgegenüber sei § 112 AktG nach einer bisher vertretenen Ansicht, der sich der BGH in diesem Urteil angeschlossen hat, in einer solchen Konstellation nicht anwendbar, weil es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um einen Organakt der Untergesellschaft handelt. Die Aktiengesellschaft begegnet dem Vorstandsmitglied nicht auf der Ebene der Obergesellschaft, sondern in ihrer Funktion als Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft. Der darin zutage tretende Interessenkonflikt wird bereits durch das allgemeine Verbot des § 181 Fall 1 BGB erfasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Bedeutung des Urteils </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH hat sich in diesem Urteil zu zwei bisher umstrittenen Rechtsfragen geäußert. Diese Positionierung hat Auswirkungen auf die in den Gesellschaften anzutreffende Praxis, in der die gleichen Leute sowohl in der Obergesellschaft als auch in den Tochtergesellschaften vertreten sein sollen. Das Urteil zeigt dabei zwar auf der einen Seite auf, welche Grenzen es gibt, stellt aber auf der anderen Seite auch – zumindest zwischen den Zeilen – einen Leitfaden vor, nach dem die Umsetzung gelingen kann. Da dem Urteil dabei allgemeine Regeln des BGB zugrunde liegen, ist es nicht nur für die vorliegende Konstellation einer AG als Obergesellschaft mit einer GmbH als zu gründende Tochtergesellschaft relevant, sondern für jegliche Konzernverflechtung, in der sich Vorstände oder Geschäftsführer selbst zu Geschäftsführern bestellen wollen. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>So Nicht…</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Zunächst sollte dabei beachtet werden, dass eine solche Selbstbestellung vor dem Hintergrund des § 181 I BGB gerade nicht möglich ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Lösung ist ebenfalls nicht, einen Dritten per Vollmacht einzuschalten, der anstelle der Vorstände die Alleingesellschafterin beim Bestellungsvorgang vertreten hat. Denn nach Sinn und Zweck der Norm spielt es keine Rolle, ob der nach § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte organschaftliche Vertreter die Erklärung im Rahmen der Beschlussfassung selbst abgibt oder dafür einen (Unter-)Vertreter bestellt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>… aber so!</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Erforderlich ist vielmehr, dass im Vorstand eine ausreichende Anzahl nicht in einem Interessenkonflikt stehender Vorstandsmitglieder vorhanden ist, die dann in der vorliegenden Konstellation den schwebend unwirksamen Bestellungsbeschluss genehmigen können. Dann – und darauf sei auch hingewiesen – kann es offenbleiben und wird vom BGH auch offengelassen, ob die Genehmigung in einem anderen Fall nur durch den Aufsichtsrat erklärt werden kann oder gegebenenfalls die Bestellung eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds in Betracht kommt.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank"><span><span><span>Simone Schmatz</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Nießbrauch als Instrument der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-niessbrauch-als-instrument-der-unternehmensnachfolge</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Dem Nießbrauch begegnet man häufig im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie. Dieser eignet sich bei solider vertraglicher Gestaltung jedoch auch im Bereich der Unternehmensnachfolge als flexibles Gestaltungsinstrument und kann auch steuerliche Vorteile bieten.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Der Nießbrauch als beschränkt dingliches Nutzungsrecht</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei einem Nießbrauch handelt es sich um ein sogenanntes beschränkt dingliches Recht. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Berechtigte die Sache oder das Recht in bestimmten Teilbereichen nutzen darf, ihm hingegen nicht, wie es beim Eigentum der Fall ist, die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis zusteht. Der Nießbraucher ist nach § 1030 Abs. 1 BGB berechtigt, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen und diese zu bewirtschaften. Alle weiteren Befugnisse verbleiben grundsätzlich beim Eigentümer. </span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher lässt sich auch im Bereich der Unternehmensnachfolge fruchtbar machen. Denn nicht nur Grundstücke, sondern auch Rechte oder gar das gesamte Vermögen einer Person können mit einem Nießbrauch belastet werden. So lässt sich ein Nießbrauch an den Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, an den Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft und sogar an einem gesamten Unternehmen als betriebswirtschaftliche Einheit bestellen. Dabei besteht die Möglichkeit, die Belastung im Wege des sogenannten Quotennießbrauchs zu begrenzen. So können die Erträge aus dem Unternehmen oder aus einem Geschäftsanteil passgenau zwischen Nießbraucher und Inhaber bzw. Gesellschafter aufgeteilt werden. Auf diese Weise lassen sich auch Unternehmensgewinne steuerlich vorteilhaft aufteilen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Flexibles Gestaltungsinstrument zur Unternehmensnachfolge</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Nießbrauch eignet sich daher als flexibles Gestaltungsinstrument. Wie der nachfolgende Überblick veranschaulichen soll, gilt dies vor allem für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten des Gesellschafters oder Inhabers. Die gängigsten Formen sind dabei der sogenannte <em>Zuwendungsnießbrauch</em> und der <em>Vorbehaltsnießbrauch</em>. Daneben lässt sich der Nießbrauch aber auch im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen als sogenanntes <em>Nießbrauchsvermächtnis</em> als Gestaltungselement einsetzen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Zuwendungsnießbrauch</span></span></span></h3><p><span><span><span>Beim Zuwendungsnießbrauch behält der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil (bzw. der Inhaber sein Unternehmen) und belastet ihn mit einem Nießbrauch zugunsten einer bestimmten Person. Diese hat fortan Anspruch auf die Unternehmensgewinne, während alle weiteren, sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten, wie etwa Auskunfts-, Stimm-, und Mitwirkungsrechte, beim Gesellschafter bzw. Inhaber verbleiben. Damit eignet sich der Zuwendungsnießbrauch insbesondere für die Fälle, in denen der Gesellschafter zwar die finanzielle Versorgung seines Ehegatten oder seiner Kinder aus den Erträgen des Unternehmens sicherstellen will, dabei aber weiterhin in der Gesellschaft verbleiben möchte. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Vorbehaltsnießbrauch</span></span></span></h3><p><span><span><span>Will der Gesellschafter bzw. Inhaber die unternehmerische Verantwortung hingegen auf einen Nachfolger übertragen, dabei aber seine eigene finanzielle Versorgung sichergestellt wissen, so eignet sich hierzu der Vorbehaltsnießbrauch. Dazu überträgt er seinen Anteil oder das Unternehmen bereits vollständig, behält sich aber einen Nießbrauch hieran vor. Dies führt im Vergleich zum Zuwendungsnießbrauch zum umgekehrten Effekt: Der Gesellschafter/Inhaber hat zwar weiterhin Anspruch auf die Unternehmensgewinne, verliert aber seine gesellschaftsrechtliche Stellung und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Diese stehen fortan uneingeschränkt dem neuen Inhaber zu. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Vorbehaltsnießbrauch eignet sich auch dann, wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber neben der finanziellen Versorgung auch weiterhin Einfluss im Unternehmen behalten möchte. Dies kann dann interessant sein, wenn ein Nachfolger allmählich an die Gesellschafterstellung herangeführt werden und ihm deshalb noch nicht die volle gesellschaftsrechtliche Verantwortung übertragen werden soll. Da dem Nießbrauchberechtigten in dieser Konstellation über den Unternehmensgewinn hinaus auch Gesellschafterrechte, insbesondere Stimmrechte, zustehen, spricht man hier von einem sogenannten <em>Vollnießbrauch</em>. Dieser geht über die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen Nießbraucher und Anteilsinhaber hinaus. Gleichwohl ist dessen Zulässigkeit heute allgemein anerkannt.</span></span></span></p><h3>Nießbrauchsvermächtnis</h3><p><span><span><span>Möchte der Gesellschafter bzw. Inhaber zu Lebzeiten noch keine der vorgenannten Regelungen treffen, so kann er die Bestellung eines Nießbrauchs auch im Rahmen eines Testaments anordnen. Die Interessenlage wird dabei regelmäßig der des Zuwendungsnießbrauchs entsprechen. So kann der Gesellschafter bzw. Inhaber auch nach seinem Tod die Versorgung seiner Familienangehörigen aus den Erträgen des Unternehmens sicherstellen, ohne ihnen gleichzeitig unternehmerische Verantwortung aufzubürden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass den Begünstigten der Nießbrauch vermächtnisweise zugewendet wird. Hierdurch fällt das Unternehmen bzw. der Geschäftsanteil zwar den Erben an, die fortan das unternehmerische Risiko zu tragen haben. Die Begünstigten erhalten aber einen - notfalls einklagbaren - Anspruch gegen die Erben auf Einräumung eines Nießbrauchs nach den zuvor durch den Erblasser im Testament festgelegten Bedingungen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Steuerliche Vorteile</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei richtiger vertraglicher Gestaltung lassen sich durch Einräumung eines Nießbrauchs auch steuerliche Vorteile generieren. So besteht die Möglichkeit, die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Nießbrauchvorbehalt ertragssteuerneutral vorzunehmen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist auch schenkungsteuerlich interessant, da durch die Übertragung gegen Nießbrauchvorbehalt in aller Regel Progressionsvorteile und Freibeträge ausgeschöpft werden können, soweit Schenkungsteuer anfällt. Auch der Zuwendungsnießbrauch kann im Vergleich zu anderen Zuwendungen an nahestehende Personen schenkungsteuerrechtliche Vorteile bringen, jedenfalls wenn es sich um Anteile an einer Personengesellschaft handelt. Bei der Vereinbarung von Stimmrechten im Rahmen des Vollnießbrauchs ist allerdings Vorsicht geboten, da sich dies negativ auf die Begünstigungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer auswirken kann. Insgesamt ist die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs komplex und muss deshalb jeweils im Einzelfall geprüft werden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit einem Nießbrauch lassen sich verschiedenste Gestaltungsziele realisieren, so dass sich dieser als flexibles Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge eignet. Da dabei aber einige Fallstricke lauern, ist eine gute Beratung zu empfehlen. Bei solider vertraglicher Gestaltung kann der Nießbrauch allen Beteiligten Vorteile bringen, nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Verbrauch” des Selbsthilferechts eines GmbH-Gesellschafters nach erfolgter, aber nichtiger Beschlussfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbrauch-des-selbsthilferechts-eines-gmbh-gesellschafters-nach-erfolgter-aber-nichtiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die GmbH-Gesellschafterversammlung wird gem. § 49 I GmbHG grundsätzlich durch die Geschäftsführer einberufen. Gesellschafter haben demgegenüber keine (gesetzliche) Einberufungskompetenz. Sie können, sofern deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen, gem. § 50 I GmbHG jedoch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von den Geschäftsführern die Einberufung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, können Gesellschafter gem. § 50 III GmbHG die Versammlung selbst einberufen (sog. Selbsthilferecht). Ist ein in einer nach § 50 III GmbHG einberufenen Versammlung gefasster Beschluss wegen Verfahrensfehlern (möglicherweise) nichtig, stellt sich die Frage, ob der einberufende Gesellschafter – unter Berufung auf § 50 III GmbHG – erneut zu einer Versammlung einberufen kann. Das Kammergericht Berlin (KG) hat dies nunmehr verneint. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH beabsichtigte, die Geschäftsführer abzuberufen. Zu diesem Zweck forderte sie die Geschäftsführer auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Nachdem die Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nachkamen, berief die Gesellschafterin selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Der in dieser Gesellschafterversammlung gefasste Abberufungsbeschluss litt an einem Ladungsfehler und war nichtig. Aus diesem Grund leitete die Gesellschafterin ein schriftliches Beschlussverfahren unter Berufung auf das erste, gescheiterte Einberufungsverlangen ein, um den Abberufungsbeschluss zu bestätigen bzw. vorsorglich zu wiederholen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Geschäftsführer weiterhin für die GmbH handelten, beantragte die Gesellschafterin eine einstweilige Verfügung, um den Geschäftsführern weiteres Handeln für die GmbH zu untersagen. Die einstweilige Verfügung wurde erstinstanzlich bestätigt. Im streitgegenständlichen Berufungsverfahren war vom KG zu entscheiden, ob der Geschäftsführer im schriftlichen Beschlussverfahren wirksam abberufen wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung des KG</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Kammergericht urteilte gegen eine wirksame Abberufung. Der in der gem. § 50 III GmbHG einberufenen Versammlung gefasste Beschluss sei wegen fehlerhafter Ladung nichtig. In analoger Anwendung der §§ 241 Nr. 1, 121 II AktG sei jedoch auch der in der Folgezeit im schriftlichen Beschlussverfahren gefällte (zweite) Abberufungsbeschluss nichtig, da die Beschlussfassung von einem Gesellschafter initiiert worden sei, der dazu nicht befugt war. Das Selbsthilferecht sei erledigt gewesen, da in der von der Gesellschafterin (in einem ersten Schritt) einberufenen Versammlung bereits über die begehrten Tagesordnungspunkte abgestimmt worden war. Die Gesellschafterin habe folglich nicht das Recht, eine erneute Versammlung einzuberufen bzw. ein Umlaufverfahren zu initiieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die auf dem Ladungsfehler beruhende Nichtigkeit des (ersten) Beschlusses führe zu keinem anderen Ergebnis. Die klare Kompetenzregelung der §§ 49, 50 GmbHG würde verwässert, wenn die Einberufungskompetenz davon abhinge, ob eine Beschlussfassung (möglicherweise) nichtig ist. §50 III GmbHG habe auch nicht den Zweck, eine wirksame Entscheidung im Sinne des Gesellschafters zu erzwingen. Sie solle lediglich sicherstellen, dass eine Gesellschafterversammlung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt durchgeführt werde. Es sei daher grundsätzlich von einem „Verbrauch“ des Selbsthilferechts auszugehen, wenn eine Beschlussfassung tatsächlich erfolgt ist. Abweichendes gelte nur dann, wenn eine Umgehung des § 50 GmbHG zu besorgen sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anmerkung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil des KG überzeugt. Ein Abweichen vom Grundsatz der Einberufung durch die Geschäftsführung gebietet eine restriktive Anwendung des Selbsthilferechts. Ob ein Selbsthilferecht von Gesellschaftern nach § 50 III GmbHG (fort-)besteht, kann konsequenterweise ausschließlich davon abhängen, ob über den betreffenden Tagesordnungspunkt bereits tatsächlich Beschluss gefasst wurde, nicht aber davon, ob die Beschlussfassung auch wirksam war. Anderenfalls bestünde – worauf das KG zutreffend hinweist – bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Frage Ungewissheit, ob das Selbsthilferecht bereits „verbraucht“ ist oder der Gesellschafter selbst (erneut) eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Es ist Minderheitsgesellschaftern vielmehr zuzumuten, nach einer möglicherweise unwirksamen Beschlussfassung und vor einer (erneuten) Einberufung nach § 50 III GmbHG zunächst (erneut) die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und ein Einberufungsverlangen an die Geschäftsführung nach § 50 I GmbHG zu richten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät astragon Entertainment bei der Übernahme von Independent Arts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-astragon-entertainment-bei-der-uebernahme-von-independent-arts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 08. Mai 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die astragon Entertainment GmbH, Düsseldorf, ein Tochterunternehmen der Team17 Group PLC bei der Übernahme der Independent Arts Software GmbH rechtlich beraten. Zum Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Als einer der führenden deutschen Games-Publisher stärkt astragon Entertainment mit der Übernahme die Entwicklung der eigenen Simulationsmarken. astragon sieht in Independent Arts einen erfahrenen und zuverlässigen Partner, um die Entwicklung bestehender und neuer Working-Simulations-Titel weiter auszubauen sowie das Portfolio an Eigenproduktionen über verschiedene Plattformen hinweg zu diversifizieren.</p><p>Die in Hamm ansässige Independent Arts entwickelt seit 1990 kommerzielle Spielesoftware und gehört damit zu den ältesten und traditionsreichsten deutschen Entwicklerstudios. Das Studio mit 39 Mitarbeitenden verfügt über jahrzehntelange Erfahrung und Expertise durch eigene Entwicklungsprojekte und Portierungen, aber auch über eine starke kreative Eigenleistung sowie ein hervorragendes Management. Independent Arts begrüßt die weitere Vertiefung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit, das Studio fortan als Teil von astragon personell und strukturell auszubauen, um zukünftig weitere Projekte umzusetzen und Geschäftsstrategien zu entwickeln.</p><p><strong>Berater astragon:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> (IT/IP/Medien), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank">Dr. Guido Ruegenberg</a> (Corporate/M&amp;A, beide Federführung), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a> (IT/IP/Medien), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a> (Arbeitsrecht, alle Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Guido Ruegenberg<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-393<br>E-mail: <a href="mailto:guido.ruegenberg@advant-beiten.com">guido.ruegenberg@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Andreas Lober<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-582<br>E-mail: <a href="mailto:andreas.lober@advant-beiten.com">andreas.lober@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Prüfung von künstlicher Intelligenz (KI) nach IDW PS 861</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-pruefung-von-kuenstlicher-intelligenz-ki-nach-idw-ps-861</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span>IDW PS 861, veröffentlicht am 10. März 2023</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Die rasante technologische Entwicklung führt dazu, dass Unternehmen immer häufiger KI einsetzen. Dessen Potential wird aktuell kontrovers diskutiert, wie am Beispiel von ChatGPT deutlich wird. Das IDW definiert im PS 861 die Anforderungen an Prüfungen von KI-Systemen. Der Standard definiert erstmals ein Rahmenwerk und gibt Anwendern Kriterien und Maßnahmen zur Prüfung eines KI-Systems an die Hand.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kriterien zur Prüfung von KI</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die konkrete Auswahl der Kriterien für die Ausgestaltung der Maßnahmen des KI-Systems liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Sie umfassen zumindest die folgenden Anforderungen: </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>1. Ethische und rechtliche Anforderungen für künstliche Intelligenz </span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Die Entwicklung, Einführung und Nutzung von KI soll mit den ethischen Werten des Unternehmens sowie mit gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften im Einklang stehen. Diese umfassen zumindest menschliche Autonomie, Fairness und Nichtdiskriminierung. </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>2. Nachvollziehbarkeit</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Das Unternehmen muss in der Lage sein, Entscheidungen des KI-Systems nachvollziehbar dazulegen. Die genutzten Daten müssen erklärbar und transparent sein. Transparenz bedeutet, dass die bereitgestellten Informationen, d.h. die Datensätze und Prozessschritte, die zu einer unternehmerischen Entscheidung geführt haben, nachvollziehbar dokumentiert sind. Erklärbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, die Daten und die Modelle eines KI-Systems als auch die darauf basierenden Entscheidungen für den Anwender verständlich zu machen.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>3. IT-Sicherheit</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Zu den Anforderungen an die IT-Sicherheit gehören insbesondere: Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Autorisierung, Authentizität, Verbindlichkeit.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>4. Leistungsfähigkeit</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Leistungsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des KI-Systems, aufgrund interner Betriebspraktiken oder Technologien den vom Unternehmen definierten Anforderungen zu entsprechen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Geeignete Maßnahmen bezogen auf die Elemente des KI-Systems</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Folgende Maßnahmen erfüllen nach Maßgabe des IDW die vorgenannten Kriterien und sind bei einer Prüfung zugrunde zu legen:</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span lang="IT">1. KI-Governance/KI-Compliance/KI-Monitoring</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>KI-Governance betrifft die Grundeinstellung, das Problembewusstsein und das Verhalten in Bezug auf den Einsatz von KI.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>KI-Compliance umfasst Maßnahmen, die der Einhaltung gesetzlicher sowie regulatorischer Vorgaben beim Einsatz von KI dienen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>KI-Monitoring meint die objektivierte Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des KI-Systems durch das Unternehmen. Festgestellte Mängel im KI-System sind zu beseitigen und das KI-System soll so verbessert werden.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>2. Daten </span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Das Unternehmen definiert Richtlinien und Anweisungen, die sicherstellen, dass Beschaffung und Nutzung der Daten im Einklang mit ethischen sowie rechtlichen Anforderungen stehen. Die Quelle der Daten wird identifiziert und dokumentiert. Die Sicherheit der Daten ist gewährleistet.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>3. KI-Algorithmus/KI-Modell</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Das eingerichtete Verfahren für die Entwicklung des KI-Algorithmus und KI-Modells ist für den Anwendungsfall geeignet und so ausgestaltet, dass die getroffenen Entscheidungen des KI-Algorithmus und KI-Modells nachvollziehbar sind und den Zielen und der definierten Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Anwendungsfall entsprechen.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>4. KI-Anwendung</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Die Entwicklung bzw. Auswahl und Beschaffung von KI-Anwendungen entsprechen den unternehmensinternen Vorgaben. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Durch ein geeignetes Change-Management werden nur autorisierte und freigegebene Änderungen der KI-Anwendung produktiv genutzt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Geschäftsprozesse werden durch den Einsatz von KI nicht ungewollt unterbrochen oder ungewollt verlangsamt. </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>5. IT-Infrastruktur</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Es ist ein KI-Sicherheitskonzept vorhanden, welches in das IT-Sicherheitskonzept des Unternehmens eingebunden ist. Das KI-Sicherheitskonzept berücksichtigt die dynamische Weiterentwicklung des KI-Systems, ist dokumentiert, kommuniziert und beinhaltet insb. logische Zugriffskontrollen, Schutz vor Schadprogrammen, physische Sicherheitsmaßnahmen und Datensicherungsverfahren. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die gesetzlichen Vertreter verantworten die Auswahl der Kriterien des KI-Systems. Darüber hinaus tragen sie die Verantwortung für Konzeption, Ausgestaltung, Implementierung, Angemessenheit und Wirksamkeit des KI-Systems.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Beschreibung des KI-Systems und dessen Prüfung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ihre Dokumentationspflichten erfüllen die gesetzlichen Vertreter über die Erstellung einer detaillierten Beschreibung des KI-Systems, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund doloser Handlungen oder Irrtümern, sowie für die internen Kontrollen, die hierfür als notwendig erachtet werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine solche Beschreibung des KI-Systems einschließlich der darin enthaltenen Darstellungen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zur Einhaltung der Kriterien definiert der IDW PS 861 als Gegenstand der Prüfung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Mindestanforderung an die Beschreibung umfassen die folgenden Aspekte:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>a.</strong> Darstellung der bei der Ausgestaltung des KI-Systems und bei der Erstellung der Beschreibung verwendeten Kriterien</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>b.</strong> Abgrenzung und Beschreibung der Elemente des KI-Systems</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>c.</strong> Klare, verständliche, vollständige und aktuelle Darstellung der Maßnahmen des KI-Systems zur Einhaltung der Kriterien</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>d.</strong> Aussage der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, dass die eingerichteten Maßnahmen zur Einhaltung der Kriterien angemessen und – im Fall einer Wirksamkeitsprüfung – im Berichtszeitraum wirksam gewesen sind</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>e.</strong> Veränderungen des zu prüfenden KI-Systems bezogen auf den Berichtszeitraum, sofern eine Wirksamkeitsprüfung erfolgt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Prüfung der Beschreibung des KI-Systems ist entweder als Angemessenheitsprüfung oder als Wirksamkeitsprüfung durchzuführen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausblick und Einordnung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bereits im Februar 2022 hatte das IDW einen Entwurfsstandard EPS 861 veröffentlicht, der nunmehr in einen sofort gültigen, unmittelbar anwendbaren PS überführt wurde. Insofern ist der IDW PS 861 erstmals anzuwenden auf Prüfungen außerhalb der Abschlussprüfung, die nach dem 10. März 2023 beauftragt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund der Vielschichtigkeit und des hohen technischen Anspruchs der KI dürfte die Umsetzung des IDW PS 861 weiterhin eine Herausforderung darstellen. Insbesondere könnte die Anforderung der Nachvollziehbarkeit Anwendern Probleme bereiten. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Unternehmerische Entscheidung werden zwar immer häufiger unter Zuhilfenahme von KI getroffen. Letztlich fließen aber immer auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke der handelnden Personen mit in die jeweilige Entscheidung ein. Diese sind selten objektiv und daher oftmals nicht eindeutig nachzuvollziehen. Ein KI-System dagegen handelt ausschließlich objektiv, indem es seine "Erfahrungswerte" ausschließlich datenbasiert trifft. Es bestehen für das KI-Systems regelmäßig keine Entscheidungsspielräume.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Ergebnis sind Schadensersatzansprüche, die einer Person aufgrund eines von einem KI-System hervorgebrachten Ereignisses entstehen, vor dem Hintergrund der aktuell herrschenden Rechtslage aufgrund der Besonderheiten des Systems oftmals sehr schwierig – im Einzelfall sogar unmöglich – durchzusetzen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>KI-Systeme sind oftmals sehr komplex und es dürfte daher häufig unmöglich sein, die haftenden Personen zu ermitteln oder der Beweispflicht hinsichtlich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung nachzukommen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Aus vorgenannten Gründen ist es daher für Entscheidungsträger ratsam, die bestehenden Risiken von KI – insbesondere im Bereich der (juristischen) Nachvollziehbarkeit – im Wege einer freiwilligen Prüfung nach IDW PS 861 zu minimieren.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank"><span><span><span>Dennis Grimmer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung aufgrund eingeführter Veränderung der Bezeichnung eines Zuschlags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zahlungsanspruch-aus-betrieblicher-uebung-aufgrund-eingefuehrter-veraenderung-der-bezeichnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Sachverhalt</p><p>Die Parteien streiten über die Zahlung eines ab Februar 2021 nicht mehr gewährten monatlichen Zuschlags, den der Arbeitnehmer seit 2010 monatlich erhalten hatte. Der hier klagende Arbeitnehmer war seit 1997 bei einem eingetragenen Verein als Rettungssanitäter in 12-Stunden-Diensten beschäftigt. Während dieser Zeit galten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Der Arbeitgeber hatte bislang für die elfte und zwölfte Stunde des Dienstes einen Zuschlag in Höhe von 65 % des Überstundensatzes gewährt. Dieser wurde in den Entgeltabrechnungen als "Bereitschaft AVR" bezeichnet. Im Jahr 2015 fand ein Betriebsübergang auf die Beklagte statt, wobei die elfte und zwölfte Stunde weiterhin unverändert vergütet wurden. Dabei wurde der Zuschlag nunmehr als "Bereitschaftszuschlag 65%" bezeichnet. Im Februar 2021 wurden diese Zahlungen vollständig eingestellt. Dagegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor und vertrat unter anderem die Auffassung, dass zwei Stunden seiner 12-Stunden-Schichten als Bereitschaftszeit zu zählen und seit vielen Jahren abweichend von der AVR mit 65 % des Überstundensatzes vergütet worden seien. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger keinen Bereitschaftsdienst geleistet habe, sondern in seiner regulären Schicht erhebliche Arbeitsbereitschaft anfalle. Es sei, darüber hinaus, auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung gegeben, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ausschließlich als Erfüllung eines vermeintlichen tarifvertraglichen Anspruchs darstelle.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung der Zuschläge abgewiesen hat, wurde das Urteil durch die Berufung des Klägers aufgehoben.</p><p>Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) habe der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zuschläge aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung könne sich aus einem konkludenten Verhalten mit Erklärungswert ergeben. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (ständige Rechtsprechung, vergleiche BAG, Urteil vom 14.9.2011,10 AZR 526/10). Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durfte der Arbeitnehmer aufgrund der jahrelangen Zahlung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag als eine freiwillige Leistung ausbezahlt habe, zumal in den neuen Lohnabrechnungen nicht mehr auf die AVR Bezug genommen worden sei. Damit ist die Beklagte zum einen verpflichtet, die seit 2021 nicht gezahlten Zuschläge nachzugewähren und zum anderen zukünftig die Zuschläge während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu zahlen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeber, die sich gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht verpflichten wollen, eine bestimmte Leistung dauerhaft aus betrieblicher Übung gewähren zu müssen, müssen bei der Gewährung umsichtig handeln. Soweit es sich um Leistungen handelt, auf die kein Anspruch besteht, müssen diese klar und erkennbar entweder mit einem Widerrufsvorbehalt oder einen Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sein. Um Ansprüche aus der Vergangenheit wirksam einzugrenzen, kann mit Ausschlussfristen argumentiert werden, soweit diese vorhanden sind. Auch aus diesem Grund gebietet es sich, die zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen stets anzupassen und auf dem aktuellen Stand zu halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nassim-keyhan" target="_blank">Nassim Keyhan</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zum Wegfall des Kleinbeteiligtenprivilegs bei koordinierter Finanzierung durch mehrere Gesellschafter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-wegfall-des-kleinbeteiligtenprivilegs-bei-koordinierter-finanzierung-durch-mehrere</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Urteil vom 26.01.2023 – IX ZR 85/21</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Drei Gesellschafter, die mit ca. 50%, ca. 40% und mit 10% an einer zwischenzeitlich insolventen Gesellschaft beteiligt sind, hatten dieser im Zuge eines Investitionsvorhabens ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Zusätzlich verbürgten sie sich gegenüber einem Dritten für dessen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft. Zuvor hatten sich die drei Gesellschafter im Rahmen eines Konsortialverhältnisses untereinander zur Erbringung und Aufrechterhaltung der Darlehen und Bürgschaften verpflichtet. Sie bildeten eine GbR, an die als Sicherheit für die Darlehen und Bürgschaften eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der Gesellschaft abgetreten wurde.</p><p>Der Insolvenzverwalter verklagte die GbR auf Rückabtretung der Grundschuld. Er machte geltend, dass die Grundschuld ausschließlich zur Sicherung nachrangiger Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bestellt, somit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar und deshalb durch die GbR an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sei. Hiergegen brachte die Gesellschafterin, die mit 10% an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und dem Verfahren als Streithelferin zu 2 beigetreten war, unter anderem vor, dass der Anfechtung gegen sie das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO entgegen stehe, da sie keine geschäftsführenden Tätigkeiten ausübe und lediglich mit 10% am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sei.</p><p>Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz gaben der Klage des Insolvenzverwalters statt. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Revision zum BGH.</p><h3>Das Urteil des BGH vom 26.01.2023 – IX ZR 85/21</h3><p>Die Revision blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass dem Insolvenzverwalter der geltend gemachte Anspruch auf Rückabtretung der Grundschuld zustehe.</p><p>Der BGH ließ den auf das Kleinbeteiligtenprivileg gestützte Einwand der Gesellschafter nicht gelten. Es sei zwar zutreffend, dass dieses bei einer Beteiligung am Haftkapital von bis zu 10% (und nicht von weniger als 10%) grundsätzlich zur Anwendung gelange. Dem liege jedoch die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die lediglich in geringem Umfang beteiligten und nicht geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich keine unternehmerische Verantwortung trügen. Deshalb werden diese ausnahmsweise als Insolvenzgläubiger und nicht als nachrangige Insolvenzgläubiger eingestuft, selbst wenn sie der Gesellschaft ein Darlehen gewährten.</p><p>Im vorliegenden Fall sei die gesetzgeberische Annahme jedoch widerlegt, da die Streithelferin zu 2 durch die koordinierte Finanzierung mit den beiden anderen Gesellschaftern eine über ihren nominellen Geschäftsanteil hinausgehende unternehmerische Verantwortung übernommen habe. Dies komme vor allem durch den Abschluss der Konsortialvereinbarung und der Gründung der GbR zum Ausdruck. Hierdurch habe sich die Streithelferin zu 2 einen über ihre 10%-ige Beteiligung am Haftkapital hinausgehenden Einfluss auf die Finanzierung der Gesellschaft gesichert. Folglich seien die Geschäftsanteile der beteiligten Gesellschafter zusammenzurechnen, weshalb die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs auch für die Streithelferin zu 2 ausscheide.</p><p>Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die koordinierte Finanzierung innerhalb der Krise der Gesellschaft oder innerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt sei. Das maßgebliche Kriterium der über den nominellen Geschäftsanteil hinausgehenden unternehmerischen Verantwortung komme unabhängig davon zum Ausdruck.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen nicht geschäftsführender Gesellschafter, die mit 10% oder weniger am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind, genießen grundsätzlich das sogenannte Kleinbeteiligtenprivileg. Sie werden in der Insolvenz der Gesellschaft ausnahmsweise nicht als nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt und sind auch von einer möglichen Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO ausgenommen.</p><p>Die maßgebliche Vorschrift des § 39 Abs. 5 InsO wurde durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführt. Die Vorgängervorschrift des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG aF, die nur für die GmbH galt, sah ebenfalls eine Beteiligungsgrenze in Höhe von 10% als zentrale Voraussetzung für die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs vor. Hierzu entschied der BGH schon im Jahre 2005, dass eine koordinierte Finanzierung dem Kleinbeteiligungsprivileg grundsätzlich entgegenstehen könne. Weiteres konnte der BGH jedoch offenlassen, da dies seinerzeit nicht entscheidungserheblich war. Zur aktuellen Rechtslage hatte sich der BGH bislang nicht geäußert.</p><p>Dass eine koordinierte Fremdfinanzierung der Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs im Grundsatz entgegenstehen kann, wird auch überwiegend im Schrifttum angenommen. Allerdings besteht vor allem Uneinigkeit im Hinblick auf die konkreten Voraussetzungen, die hierfür vorliegen müssen. Vor allem wird teilweise darauf abgestellt, dass die koordinierte Finanzierung in der Krise der Gesellschaft oder gar im Anfechtungszeitraum des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, d. h. im Jahr vor dem Insolvenzantrag, erfolgt sein müsse, um dem Kleinbeteiligtenprivileg entgegenzustehen.<br>Der BGH hat mit dem Kriterium der überschießenden unternehmerischen Verantwortung nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 konkretisiert. Er hat damit die zuvor in der Rechtsprechung noch offen gebliebene Voraussetzung benannt, die bei einer koordinierten Finanzierung zur Zusammenrechnung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter führen kann, mit der Folge, dass dann die Anwendung des Kleinbeteiligungsprivilegs auch für solche nicht geschäftsführenden Gesellschafter ausscheidet, die lediglich mit maximal 10% am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Der BGH hebt jedoch selbst hervor, dass zur Beurteilung nach wie vor die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend bleiben.</p><p>Im Grundsatz ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen, da sie die Voraussetzungen für eine mögliche Zusammenrechnung der einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen greifbarer macht und somit zu mehr Rechtssicherheit beiträgt.</p><p>Richtigerweise stellt der BGH dabei klar, dass es hierbei nicht auf den Zeitpunkt der koordinierten Finanzierung durch die Gesellschafter ankommen kann. Die Entscheidung mahnt jedoch auch zur Vorsicht bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen unter Einbeziehung kleinstbeteiligter Gesellschafter. Hierbei sollte im Einzelfall stets geprüft werden, ob nach den Maßstäben des BGH eine koordinierte Finanzierung mit überschießender unternehmerischer Verantwortung vorliegt, die zum Wegfall des Kleinbeteiligtenprivilegs und damit zur Einstufung als nachrangiger Insolvenzgläubiger führen kann. Schließlich besteht bei der Insolvenz der Gesellschaft zumindest noch die Aussicht, als Insolvenzgläubiger quotal nach § 38 InsO zu befriedigt werden, während nachrangige Insolvenzgläubiger in aller Regel leer ausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät PI-Gruppe beim Investment in das Life-Science-Startup CapCo Bio</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-pi-gruppe-beim-investment-das-life-science-startup-capco-bio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 3. Mai 2023</strong> – ADVANT Beiten hat die Physik Instrumente (PI) Gruppe rechtlich umfassend während des gesamten Akquisitionsprozesses beim Investment in das Freiburger Biotech-Startup CapCo Bio beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Durch das Investment ist die PI-Gruppe nun größter Anteilseigner von CapCo Bio.</p><p>Federführend für die PI-Gruppe war deren Tochtergesellschaft push4impact GmbH, die neben Finanzierungen und Investitionen zum erfolgreichen Upscaling von Startups Gründer:innen ein Netzwerk rund um die Themen Technik, Finanzen, Marketing, Recht und Wirtschaft bietet. Dabei scoutet das push4impact-Team weltweit innovative Gründer:innen-Ideen. Die PI-Gruppe entwickelt und vertreibt Präzisions-Positionierungslösungen, u.a. für die Halbleiter- Automobil- und Biotech-Industrie. Das Unternehmen hat zuletzt mit rund 1.600 Mitarbeitern in aller Welt einen Umsatz von EUR 244 Mio. erzielt.</p><p>Die CapCo Bio GmbH ist ein Biotech-Startup mit Sitz in Freiburg, das aus dem Universitätsklinikum Freiburg hervorgegangen ist. Die Kernkompetenz von CapCo Bio ist die Herstellung von biodegradierbaren Polymer Submikron- und Nano-Kapseln (SNKs). Mit Hilfe dieser biokompatiblen Kapseln können Biomoleküle in lebende Zellen mit hoher Effizienz und ohne Off-Target Effekte eingebracht werden. Ziel ist es, diese innovative Technologie sowohl im akademischen Markt als auch im Markt der Zell- und Gentherapie erfolgreich zu etablieren.</p><p><strong>Berater push4impact:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a> (Federführung) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a> (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Krankenhausreform und Vergaberecht – welche Szenarien sind denkbar?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/krankenhausreform-und-vergaberecht-welche-szenarien-sind-denkbar</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die politischen Abstimmungen im Hinblick auf die durch das Bundesgesundheitsministerium geplante Krankenhausreform gehen unvermittelt fort. Aus juristischer Perspektive konkretisieren sich derweil Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der potenziellen Reform. Nachdem wir uns in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/rechtliche-einordnung-der-geplanten-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-aus" target="_blank">letzten Blogbeitrag</a> um die rechtliche Einordung der geplanten Reform von einem verfassungsrechtlichen Standpunkt gewidmet haben, soll der nachfolgende Beitrag sich nun mit den vergaberechtlichen Implikationen des Vorhabens befassen, die insbesondere für Häuser in öffentlicher Trägerschaft von hoher Relevanz sein dürfte. Falls von politischer Seite entschieden werden sollte, Fördermittel im Zusammenhang mit der Reform auszuschütten, könnten sich überdies auch Krankenhäuser in privater Hand mit vergaberechtlichen Vorgaben konfrontiert sehen.</p><p>Gerade die durch das Bundesgesundheitsministerium im Zuge der Reform geplante einheitliche Schaffung bundesweit geltender Versorgungsstufen (Level) dürfte in der Krankenhauslandschaft für erheblichen Umstrukturierungsbedarf sorgen. Legt man die durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beim Forschungsinstitut Institute for Health Care Business (hcb) in Kooperation mit der Vebeto GmbH erstellte Folgeabschätzung der Reform zugrunde, so ist davon auszugehen, dass eine mittlere bis hohe dreistellige Zahl an Krankenhäusern aufgrund ihrer aktuellen Ausstattung die avisierten Leveleinteilungen nicht ohne Weiteres erreichen würden. Damit ein Krankenhaus ausgehend von der Komplexität seines Leistungsspektrums beispielsweise auf Level 2 des Krankenhausplans eingruppiert wird, können je nach vorhandener Ausstattung erhebliche Investitionen in den Bestand anfallen. Beispiele hierfür können eine Stroke Unit, die nötige Zahl an Low-Care- und High-Care-Intensivbetten oder gar die bauliche Erweiterung um einen Hubschrauberlandeplatz sein.</p><p>An diesem Punkt rückt die Frage der Finanzierung in den Fokus. Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat im Zusammenhang mit der Reform bereits angekündigt, zeitnah Vorschläge zur Reform der Investitionsfinanzierung zu unterbreiten, aus denen sich dann konkretere Anhaltspunkte für etwaige zu beachtende vergaberechtliche Vorgaben ergeben werden.</p><p>Schon jetzt ist absehbar, dass Häuser in öffentlicher Trägerschaft, die ohnehin in den persönlichen Anwendungsbereich des EU- und ggf. des Haushaltsvergaberechts fallen, im Zuge eines etwaigen „Up-Levelings“ tendenziell mit einer noch größeren Anzahl an Vergabeverfahren konfrontiert sein werden als ohnehin schon. Private oder auch kirchliche Krankenhäuser, die sich bereits aktuell im Zuge von KHZG-Projekten mit vergaberechtlichen Anwendungsbefehlen konfrontiert sehen, könnte im Zuge der Krankhausreform ein Déjà-vu-Erlebnis überkommen: Sollte sich der Gesetzgeber entscheiden, flankierend zur Einführung der Versorgungslevel Förderprogramme aufzulegen, ist fest damit zu rechnen, dass die Ausschüttung der Mittel wieder an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben geknüpft sein wird. Hier steht zu befürchten, dass – soweit die jeweiligen Bewilligungen wieder durch die Bundesländer beschieden werden – der konkrete Rechtsrahmen uneinheitlich ausgestaltet sein wird. Auch dieser Themenkomplex wäre ggf. in einem flankierenden Vorschaltgesetz, welches Finanzierungsfragen der Krankenhauslandschaft beantworten könnte, zu adressieren.</p><p>Die weitere Genese der Krankenhausreform bleibt also auch vergaberechtlich spannend – wir halten Sie auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hört hört – hört auch die Schwerbehindertenvertretung an</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoert-hoert-hoert-auch-die-schwerbehindertenvertretung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Woher stammt der Ausdruck <span>„</span>hört hört<span>“</span>? Möglicherweise stammt er aus urzeitlichen Verhaltensweisen. Aufhorchen und regungslos verhalten, um zu hören, ob Gefahr droht<span><span>. </span></span><span>„</span><span><span>Hört hört</span></span><span>“</span><span><span> hat jedenfalls aus dem Mittelalter auch die Hinweisfunktion, dass eine Äußerung bemerkenswert, erstaunlich und unglaubwürdig ist. </span></span><span>„</span><span><span>Hört hört</span></span><span>“</span><span><span> wird heutzutage immer noch als Form des Beifalls bzw. Jubels im House of Commons genutzt. </span></span><span>„</span><span><span>Hört hört</span></span><span>“</span><span><span> passt aber auch zum deutschen Arbeitsrecht.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>vor Ausspruch einer Kündigung ist der Betriebsrat bzw. Personalrat bzw. Sprecherausschuss zu hören. Hört. Daneben ist bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Hört. Die Schwerbehindertenvertretung ist jedoch selbständig anzuhören. Hört hört.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span lang="EN-US">§ 178 II 1 SGB IX</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In § 178 SGB IX sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Etwas versteckt ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung in Abs. 2 geregelt:</span></span></span></span></p><p><span><span><em>„Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“</em></span></span></p><h3><span><span><span><span>Häufige Praxishandhabung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In der betrieblichen Praxis ist die Anhörung des Betriebs- oder Personalrats eingespielt. Häufig erhalten – im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung – auch die Schwerbehindertenvertretungen die Betriebsratsanhörungen, da alle Informationen darin enthalten sind. Ist das zulässig oder genügt es nicht?</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2023 – 5 Sa 127/22</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte in einem Kündigungsschutzprozess auch über die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu entscheiden. Der Arbeitgeber beantragte beim Personalrat unter Mitteilung aller erforderlichen Angaben die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Eine Kopie dieser Personalratsanhörung übersandte der Arbeitgeber mit dem Betreff „Ihre Mitbestimmung gemäß […] Personalvertretungsgesetz Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung …“ an die Schwerbehindertenvertretung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass die ordentliche Kündigung unwirksam ist, es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung müsse gem. § 178 II 1 SGB IX in allen Angelegenheiten Schwerbehinderter unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört werden. Ohne ordnungsgemäße Anhörung sei eine Kündigung unwirksam, § 178 Abs. II 3 SGB IX. Für die Anhörung gelten dabei dieselben Grundsätze wie für Anhörungen des Betriebsrats oder des Personalrats, insbesondere müsse die Schwerbehindertenvertretung ausreichend unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine Anhörung gehe über eine bloße Unterrichtung hinaus, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben und diese entgegengenommen bzw. sich mit ihr auseinandergesetzt werden müsse. Die Schwerbehindertenvertretung müsse erkennen können, dass ihr Vorbringen bei der Entscheidungsfindung zumindest bedacht werde. Dem genüge es aber nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung lediglich Informationen zu einem laufenden Beteiligungsverfahren beim Betriebs- oder Personalrat erhalte und nicht erkennen könne, dass sie die Möglichkeit zur eigenen Stellungnahme erhalte. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es reicht damit nicht aus, wenn der Schwerbehindertenvertretung die Anhörung von Betriebs- oder Personalrat in Kopie oder zur Kenntnisnahme weitergeleitet wird. Aus einem Anhörungsschreiben muss erkennbar hervorgehen, dass die eigenen Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung ausgelöst werden sollen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Hört hört.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT BEITEN berät Freiburger Healthcare-Startup Infrafon bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-freiburger-healthcare-startup-infrafon-bei-finanzierungsrunde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Freiburg, 2. Mai 2023</strong> – ADVANT Beiten hat die Infrafon GmbH umfassend bei einer Finanzierungsrunde beraten, die dem Freiburger Healthcare-Startup EUR 400.000,- eingebracht hat. Die S-Beteiligungsgesellschaft der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau mbH und die S Wagnis- und Beteiligungskapital GmbH, Ludwigsburg, haben im Rahmen einer mezzaninen und Eigenkapitalfinanzierung in Form einer offenen und stillen Beteiligung in das aufstrebende Unternehmen investiert.</p><p>Die Infrafon GmbH wurde 2021 von Frieder Hansen gegründet, der ein integriertes Smart-Badge-System in Kreditkartenformat entwickelt hatte, das wesentliche Funktionen eines Smartphones mit Eigenschaften einer Smartcard vereint. Ein Krankenhausmitarbeiter kann damit beispielsweise Informationen, Aufgaben oder Alarme empfangen und beantworten. Durch smart NFC können Türen oder Medizingeräte bedient oder Patienten betreut werden. Alle Aktionen werden dabei DSGVO-konform und rechtsverbindlich getrackt.</p><p>Die S-Beteiligungsgesellschaft ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, die S Wagnis- und Beteiligungskapital GmbH ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Kreissparkasse Ludwigsburg. Beide stehen für die Förderung von unternehmerischer Innovation und Ideenvielfalt und beteiligen sich mit stillen und offenen Beteiligungen an Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen mit tragfähigen Visionen.</p><p>Mit dem frischen Kapital geht das Freiburger Startup die nächsten Schritte auf dem Weg hin zu einer komplett neuen Produktkategorie: Ein Smart Badge mit Smartphone-Funktionen, für alle beruflichen Anwendungen, für die ein Smartphone nicht geeignet ist.</p><p>Der Kontakt zwischen ADVANT Beiten und Infrafon kam durch die frühere Tätigkeit von Frieder Hansen zustande: Er gehört zu den Gründern der Pyramid Computer GmbH, die mit Hilfe des Teams um die ADVANT Beiten-Anwälte Gerhard Manz und Dr. Barbara Mayer über die mic AG an die Börse gebracht wurde.</p><p><strong>Berater Infrafon GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a> (Federführung) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unfähigkeit schützt nicht vor Haftung – zur Geschäftsführerhaftung aufgrund eigenen Unvermögens</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unfaehigkeit-schuetzt-nicht-vor-haftung-zur-geschaeftsfuehrerhaftung-aufgrund-eigenen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. November 2022 – VII R 23/19</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger war seit der Gründung der A-GmbH im Jahr 2002 ihr alleiniger Geschäftsführer und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 90 %. Die übrigen 10 % an der GmbH hielt sein Enkelsohn, der am 23. April 2012 die Geschäftsführung übernahm. Faktisch hatte indes der Sohn des Klägers, Prokurist der GmbH, die Geschäftsführung inne. Im Zeitraum vom 19. März 2007 bis zum 11. Juli 2011 hat die GmbH Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verkürzt, indem gewisse Erklärungen überhaupt nicht und andere falsch abgeben wurden. Dem lag ein System von Falschrechnungen und beleglosen Buchungen zugrunde.</p><p>Gegen den Kläger, seinen Sohn und seinen Enkelsohn erging am 19. März 2014 wegen Steuerschulden der GmbH ein Haftungsbescheid. Der Kläger legte Einspruch ein, woraufhin das Finanzamt am 30. Januar 2015 die Haftungssumme reduzierte und im Übrigen den Rechtsbehelf als unbegründet zurückwies.</p><h3>Prozessverlauf</h3><p>Der Kläger hat vor dem Finanzgericht Münster beantragt, den Haftungsbescheid in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 30. Mai 2015 aufzuheben. Dabei griff er die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde als auch der Höhe nach an. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.</p><h3>Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2022</h3><p>Der Bundesfinanzhof hat die Revision gem. § 126a FGO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, da der Haftungsbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.</p><p>Ein GmbH-Geschäftsführer haftet gem. §§ 69 S. 1, 34 Abs. 1 AO iVm. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wenn die GmbH Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund erhält, weil er die ihm auferlegten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und deshalb die Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt hat. Diese Voraussetzungen sah der BFH als erfüllt an.</p><p>Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH indiziert die objektive Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens das Verschulden i.S.v. § 69 S. 1 AO. Der Kläger versuchte sich dadurch zu entlasten, dass tatsächlich sein Sohn die Geschäfte der GmbH geführt hatte und er selbst aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen. Ihm könne daher kein Verschulden zur Last gelegt werden. Dieser Argumentation trat der BFH entgegen.</p><h4>Überwachungsverschulden</h4><p>Zum einen war auch der BFH der Ansicht, dass den Kläger ein Überwachungsverschulden traf. Zwar kann ein Geschäftsführer die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH auf andere Personen übertragen. Er darf sich aber nicht blind auf seine Hilfsperson verlassen, sondern muss sie sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Ein Überwachungsverschulden begründet nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich eine grob fahrlässige Pflichtverletzung i.S.d. § 69 AO. Dabei müssen umso höhere Anforderungen an die Überwachungsmaßnahmen gestellt werden, je weniger sich der Geschäftsführer ein auf Tatsachen gegründetes Urteil darüber bilden kann, ob die für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogenen Personen die notwendige Gewähr der zuverlässigen Erledigung bieten.</p><p>Der Einwand des Klägers, auch ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer hätte die Scheinrechnungen und beleglosen Buchungen, die der Sohn in die Buchführung eingestellt hat, ohne zusätzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergründe nicht erkennen können, greift nach dem BFH nicht durch. Zum einen hätte der Kläger nach den Feststellungen des FG mit Blick in die Buchführung erkennen können, dass 34 beleglose Buchungen getätigt worden seien. Zum anderen wird dem Kläger eben vorgeworfen, eine faktische Geschäftsführung durch seinen Sohn geduldet und diesen ohne ausreichende Überwachung schalten und walten gelassen zu haben.</p><h4>Eigene Unfähigkeit ist kein Entschuldigungsgrund</h4><p>Zudem und vor allem ist der BFH der Argumentation des Klägers entgegengetreten, dass er aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.<br>Weist ein Geschäftsführer die vom Kläger dargelegten Fähigkeits- und Kenntnismängel vor, darf dieser die Geschäftsführung der GmbH gar nicht erst übernehmen. Ist er nicht mehr in der Lage, seinen Aufgaben nachzukommen, muss er sein Amt niederlegen.</p><h3>Praktische Bedeutung</h3><p>Die kommentierte Entscheidung zeigt, dass einen Geschäftsführer weder die Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten noch seine eigene Unfähigkeit von seiner (steuerlichen) Haftung freizeichnen kann.</p><p>Diese Grundsätze gelten aber nicht nur im Bereich der Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber dem Fiskus. Sehr ähnlich stellt sich die Rechtslage auch im Innenverhältnis Gesellschaft-Geschäftsführer dar. So ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt ein Geschäftsführer seine Obliegenheiten schuldhaft, muss er der Gesellschaft den daraus resultierenden Schaden ersetzen, § 43 Abs. 2 GmbHG. Welche Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind, hängt von den konkreten Verhältnissen eines jeden Unternehmens ab sowie deren Größe und Tätigkeit. Auf die persönlichen Eigenschaften, das Alter, die Erfahrenheit des Geschäftsführers kommt es weder für den Umfang der Geschäftsführerpflichten noch für die Frage seines Verschuldens an.</p><p>Das heißt nicht, dass ein Geschäftsführer alles wissen und können muss. Gewisse Aspekte der Geschäftsführung kann er auch an nachgeordnete Unternehmensebenen oder Dritte delegieren. Für die im kommentierten Urteil relevante Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung muss der Geschäftsführer nach § 41 GmbHG etwa "sorgen". Er ist nicht verpflichtet sie selbst vorzunehmen, die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung verbleibt jedoch bei ihm. Überlässt er die Buchführung eigenen Mitarbeitern oder einem externen Steuerberater trifft ihn die Pflicht diese Personen sorgfältig auszuwählen, einzuweisen und zu überwachen. Zudem muss er stets die Möglichkeit haben, sich einen Zugriff auf die Buchführungsunterlagen zu verschaffen und ggf. korrigierend einzugreifen.</p><p>Auch kann ein Geschäftsführer bei einzelnen rechtlichen oder eben steuerlichen Fragen kundigen Rat einholen und sich ggf. dadurch entlasten. Befolgt ein Geschäftsführer einen solchen Rat und begeht er dennoch eine Pflichtverletzung, handelt er jedoch nur dann nicht schuldhaft, wenn der beauftragte (Steuer)berater unabhängig und fachlich qualifiziert ist, der Geschäftsführer ihm den Sachverhalt richtig und vollständig geschildert hat und er eine eigene Plausibilitätskontrolle der ihm erteilten Antwort vorgenommen hat.</p><p>Die Hauptaussage der kommentierten Entscheidung, bei persönlichem Unvermögen sollte das Amt des Geschäftsführers nicht übernommen bzw. niedergelegt werden, muss vor diesem Hintergrund etwas präzisiert werden. Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung, sie müssen aber nicht jede Aufgabe selbst erledigen. Wird eine Aufgabe delegiert, muss die betreffende Person sorgsam ausgesucht, eingewiesen und überwacht werden. Sofern ein Geschäftsführer diese Auswahl- und Überwachungspflicht aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht erfüllen kann, sollte er tatsächlich angesichts der strengen Maßstäbe der Organhaftung von einer solchen Tätigkeit absehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Scheinselbständigkeit bei Hotlineberatung im Homeoffice</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/scheinselbstaendigkeit-bei-hotlineberatung-im-homeoffice</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023 - L 2/12 BA 17/20</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Werden Freelancer zu Hotlinediensten eingesetzt, sind diese auch dann in den Betrieb des Auftraggebers "eingegliedert" und deshalb sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie ihren Arbeitsort frei wählen dürfen und mit Mitarbeitern des Auftraggebers in der Regel nicht zusammenarbeiten.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte den Versicherungsstatus einer Ärztin zu beurteilen, die schichtweise Bereitschaftsdienste im Rahmen einer Beratungshotline leistete. Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts war die Ärztin nach Entscheidung des LSG in den Arbeitsprozess des Hotlinebetreibers im Sinne. einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe eingebunden und deshalb abhängig beschäftigt. Hierfür sprachen nach Ansicht des LSG die folgenden Umstände:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Die Ärztin förderte durch ihre Tätigkeit allein den unternehmerischen Zweck des Auftraggebers – die Betreibung einer Hotline rund um die Uhr.</span></span></span></li><li><span><span><span>Sie erbrachte ihre Beratungsleistungen im Namen und Auftrag des Auftraggebers, der dann diese Leistungen gegenüber den Kunden abrechnete.</span></span></span></li><li><span><span><span>Von ihr wurde eine besondere Verlässlichkeit bei der Sicherstellung ihrer telefonischen Erreichbarkeit und der Entgegennahme telefonischer Anfragen während der Schichtzeiten, zu denen sie eingeteilt wurde, erwartet.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Ärztin hatte den Zugriff auf die Datenbanken des Auftragsgebers und musste die Vorgaben des Hotlinebetreibers, u. a. aus seinem Handbuch, beachten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Ärztin trug kein Unternehmerrisiko, da ihre Honorare für die Bereitschaftszeiten (EUR 5,00 / Stunde) und Beratungszeiten (EUR 1,00 / Minute) gesichert waren und die Arbeitsmittel zum Teil (das Handy) vom Auftraggeber gestellt waren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung stand nach Auffassung des LSG nicht entgegen, dass die Hotlineärztin:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Keine Pflicht zur Übernahme der Bereitschaftsdienste hatte.</span></span></span></li><li><span><span><span>Keine Entgeltzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall bekam.</span></span></span></li><li><span><span><span>Zu Hause oder mobil arbeitete und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlag (dies stellt nach Auffassung des Gerichts kein taugliches Kriterium mehr dar, um einen Selbständigen von einem abhängig Beschäftigten abzugrenzen).</span></span></span></li><li><span><span><span>Ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltete (dies war nach Ansicht des Gerichts kein Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts, weil die Ärztin bei der Einteilung zum Bereitschaftsdienst an die Schichtzeiten gebunden war).</span></span></span></li><li><span><span><span>Mit den Mitarbeitern des Auftraggebers i.R. nicht zusammenarbeitete.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Intensität ihrer Beratungsleistungen frei und eigenverantwortlich bestimmen konnte (da selbst Chefärzte nach dem Bundessozialgericht (BSG) abhängig beschäftigt sind).</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der vorliegenden Entscheidung führt das Landessozialgericht die Honorararzt-Rechtsprechung des BSG (vgl. mehrere Urteile des 12. ;Senats vom 4.6.2019) fort und entwickelt diese sogar weiter, indem das Gericht eine abhängige Beschäftigung unabhängig davon bejaht, ob eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Auftraggebers vor Ort stattfindet. Dieses Urteil bestätigt zudem die seit einigen Jahren in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, i. d. R. eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen (vgl. die neueste Rechtsprechung zu Gesellschaftern, Geschäftsführern, Piloten). Dies führt zur Erhöhung des Beitragsaufkommens zu Lasten von Unternehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxistipps</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Gerichte die bisherigen Abgrenzungskriterien immer mehr aufgeben, empfiehlt sich in der betrieblichen Praxis die Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, nach dem unternehmerischen Hauptzweck (im vorliegenden Fall bestand dieser Zweck in der Betreibung einer Hotline rund um die Uhr) zu bestimmen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Dient eine Tätigkeit ausschließlich oder in erster Linie dem unternehmerischen Hauptzweck des Auftraggebers, dann ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit als hoch einzuschätzen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Fördert eine Person durch ihre Tätigkeit ausschließlich oder in erster Linie ihren eigenen Unternehmenszweck, dann ist dieses Risiko wesentlich geringer.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Durch die "richtige" Gestaltung der vertraglichen Lage und Beachtung der weiteren Punkte (z. B. ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung) könnte das Risiko der Scheinselbständigkeit weiter minimiert werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf Commercial Courts: Booster für Zivilverfahren oder eine unausgereifte Idee?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-commercial-courts-booster-fuer-zivilverfahren-oder-eine-unausgereifte-idee</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Eingangszahlen bei deutschen Zivilgerichten gehen seit Jahren zurück [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0424_Abschlussbericht_Eingangszahlen_Zivilgrichte.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ | Pressemitteilungen | Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten: Forschungsbericht an das Bundesjustizministerium übergeben</a>]. Am 25. April 2023 hat das BJM einen Referentenentwurf [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Commercial_Courts.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit</a>] vorgelegt, der dem entgegenwirken soll, in dem er ermöglicht, dass so genannte Commercial Chambers and Courts eingerichtet und Verfahren auf Englisch geführt werden können. Der Referentenentwurf erscheint allerdings mehr eine kosteneffiziente Möglichkeit zu sein, die Vorgaben des Koalitionsvertrags umzusetzen als tatsächlich die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Ziviljustiz zu steigern. Aber warten wir die kommenden Entwürfe und Diskussionen im Parlament ab. Zu den ersten Eckpunkten der Commercial Courts berichtete unser Blog bereits im Februar diesen Jahres [<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>].</p><p>Nach dem Referentenentwurf sollen u.a. folgende Vorschläge umgesetzt werden:</p><ul><li>Die Bundesländer werden ermächtigt, an den Oberlandesgerichten oder höchsten Landesgerichten Senate einzurichten, die ab einem Streitwert von EUR 1 Mio. für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern zuständig sind. Die Parteien können die Zuständigkeit dieser Commercial Courts ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren. Es ist den Bundesländern dabei gestattet, die Zuständigkeit als Commercial Court auf einem Gericht zu bündeln und damit länderübergreifend Ressourcen zu schonen.</li><li>Die Bundesländer können an den Commercial Chambers der Landgerichte und den Commercial Courts Englisch als Verfahrenssprache vorsehen. Dadurch soll das Verfahren vor diesen Gerichten erleichtert werden: Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten entfallen. Allerdings bleibt den Gerichten unbenommen, in jedem Stadium des Verfahrens einen Dolmetscher hinzuzuziehen. In der Revision liegt es dann in der Hand des Bundesgerichtshofs, ob das Verfahren auf Deutsch oder Englisch fortgesetzt wird.</li><li>Auf Antrag eines Beteiligten sollen Informationen, die nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, geschützt werden.</li><li>Die Einbeziehung Dritter z.B. durch Streitverkündung kann der Vorteil eines englisch-sprachigen Verfahrens schnell zunichtemachen: Der Dritte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des ihn einbeziehenden Schriftsatzes der Verfahrenssprache widersprechen.</li><li>Die Commercial Courts sollen ausdrücklich Verfahrenskonferenzen, sogenannte Organisationstermine, abhalten. Verfahrenskonferenzen sind seit Jahren in Schiedsverfahren gängige Praxis, um die Schiedsverfahren zu strukturieren und aktiv zu leiten.</li><li>Ebenfalls aus der Praxis in Schiedsverfahren abgeschaut ist die Möglichkeit, dass mitlesbare Wortprotokolle angefertigt werden.</li></ul><p></p><p>Die Commercial Courts weisen gewisse Parallelen zu Schiedsverfahren auf, ohne wirklich attraktiver zu sein. Der große Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist weniger die Wahl einer beliebigen Sprache als vielmehr die Expertise der Schiedsrichter: Die Parteien können den nach ihrer Auffassung bestgeeigneten Streitentscheider bestimmen. Commercial Courts sind damit zwar ein erster Schritt in Richtung Modernisierung des deutschen Zivilverfahrens. Die grundlegenden Probleme werden dadurch nicht gelöst. Schon der aktuelle Referentenentwurf beinhaltet einige Punkte, die die Attraktivität dieser Gerichte schmälern. Beispielhaft genannt sei hier nur die Streitwertgrenze von EUR 1 Mio. Die Komplexität und Internationalität eines Verfahrens hängen selten mit dem Streitwert zusammenhängen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die geplante Krankenhausreform aus rechtlicher Perspektive</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-geplante-krankenhausreform-aus-rechtlicher-perspektive</link>
                        <description>Die geplante Krankenhausreform aus rechtlicher Perspektive</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die anstehende Krankenhausreform wird viel Umbauarbeit erfordern – und zwar nicht nur auf politischer Ebene, sondern auch in den Bereichen Personalrecht, Ausschreibungs-, Zivil- und Arbeitsrecht.“</strong></p><p>Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a> gibt einen Überblick über die rechtlichen Stolperfallen der Reform. Den gesamten Beitrag im Background des Tagesspeigel vom 26. April 2023 lesen Sie <a href="https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/die-geplante-krankenhausreform-aus-rechtlicher-perspektive?utm_source=bgge+vorschau&amp;utm_medium=email" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p><em>Verpassen Sie keine Neuerungen hinsichtlich der geplanten Krankenhausreform mit unserem Alert:&nbsp;<a href="https://t1p.de/sdcev" target="_blank" rel="noreferrer">https://t1p.de/sdcev</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Arbeitszeiterfassung – jetzt wird’s gesetzlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-arbeitszeiterfassung-jetzt-wirds-gesetzlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Der „Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ ist da. Es ist ein erster Entwurf, über den bereits viel diskutiert wurde und über den noch viel diskutiert werden wird. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf an vielen Stellen noch abgeändert wird. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die wesentlichen Eckpunkte des Referentenentwurfs:</p><ul><li>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.</li><li>Die Arbeitszeit ist elektronisch zu erfassen, z.B. durch Zeiterfassungsgeräte, Apps oder Tabellenkalkulationsprogramme.</li><li>Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann auf die Arbeitnehmer delegiert werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeit verantwortlich. Er muss ggf. die Arbeitszeiterfassung durch Arbeitnehmer zumindest stichprobenartig überprüfen.</li><li>Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben. Der Arbeitgeber hat dann durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.</li><li>Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.</li><li>Die Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.</li><li>Die für eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erforderlichen Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind die Aufzeichnungen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.</li><li>In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind folgende Abweichungen von den Regelungen im Entwurf möglich: die Aufzeichnung kann in nichtelektronischer Form erfolgen, sie muss nicht am selben Tag sondern kann bis zu sieben Tage später erfolgen und von der Aufzeichnungspflicht kann bei Arbeitnehmern abgewichen werden, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Beispiele können Führungskräfte, herausgehobene Experten und Wissenschaftler sein.</li><li>Im Referentenentwurf ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern haben danach zwei, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit für die Einführung. Alles anderen haben nach Inkrafttreten ein Jahr Zeit. Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte dürfen die Aufzeichnung dauerhaft nichtelektronisch führen.</li></ul><p></p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 19 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe insbesondere kartellrechtlich beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ponzio Polska</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-laumann-gruppe-insbesondere-kartellrechtlich-beim-erwerb-einer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 20. April 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Laumann Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ponzio Polska mit Hauptsitz in Plock, Polen, primär kartellrechtlich beraten. Die Transaktion wurde Anfang April erfolgreich abgeschlossen. ADVANT Beiten hat dabei insbesondere die Fusionskontrollverfahren in Polen und Litauen zentral koordiniert sowie in Zusammenarbeit mit der polnischen Kanzlei JDP zum Anteilskaufvertrag beraten.</p><p>Für die Laumann Gruppe bedeutet die Übernahme den Einstieg in das Aluminiumsegment. Ponzio Polska wird als eigenständige Division innerhalb der Laumann Gruppe positioniert. Ziel dieser Integration ist für die Laumann Gruppe und Ponzio Polska, den Wachstumskurs der Ponzio Polska in den bestehenden Märkten und darüber hinaus fortzusetzen.</p><p>Ponzio Polska ist ein führender Hersteller von Aluminiumprofilsystemen für die Bauindustrie mit einer starken Präsenz in Polen und anderen wichtigen europäischen Märkten. Das Unternehmen beschäftigt über 300 Mitarbeitende.</p><p>Die Laumann Gruppe, eine Unternehmensgruppe in Familienbesitz mit Hauptsitz im westfälischen Sendenhorst, ist ein führender Anbieter von baunahen Produktlösungen und IT-Dienstleistungen. Das Unternehmen beschäftigt über 7.200 Mitarbeitende an über 50 Standorten auf vier Kontinenten und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von ca. 1,9 Mrd. Euro.</p><p>ADVANT Beiten hatte die Laumann Gruppe bereits im Jahr 2021 beim Erwerb der Vinylit Fassaden GmbH beraten. Zur Laumann Gruppe gehört auch die VEKA AG, ein langjähriger Mandant der Kanzlei.</p><p><strong>Berater Laumann:</strong><br>ADVANT Beiten: Christoph Heinrich, Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Sebastian Weller, Nico Frielinghaus (beide M&amp;A/Gesellschaftsrecht, Düsseldorf).<br>Weitere Berater: JDP (Polen), Sorainen (Litauen)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Christoph Heinrich<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065-1342<br><a href="mailto:Christoph.Heinrich@advant-beiten.com">Christoph.Heinrich@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reform des Schiedsverfahrensrechts: Erste Eckpunkte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-des-schiedsverfahrensrechts-erste-eckpunkte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Das deutsche Recht ist bereits heute schiedsfreundlich, aber Gutes kann immer noch besser werden.“ Mit diesen Worten kommentiert Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann die ersten Eckpunkte zur Modifizierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Diese Eckpunkte [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht.pdf (bmj.de)</a>] beinhalten einige Neuerungen, welche sowohl den Schiedsstandort Deutschland als auch den Gerichtsstandort Deutschland für staatliche Verfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger machen sollen:</p><ul><li>Durch den formfreien Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr sollen mögliche Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die entstehen, wenn Schiedsvereinbarungen mündlich oder in elektronischer Form geschlossen werden. Für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind keine Änderungen angedacht.</li><li>In Mehrparteienschiedsverfahren sollen Mechanismen zur Bestellung von Schiedsrichtern eingeführt werden, die ein klares und rechtssicheres Vorgehen garantieren sollen, insbesondere wenn sich mehrere Parteien auf einer Verfahrensseite uneinig sind.</li><li>Die bereits heute gelebte Praxis, Schiedsverhandlungen als Videokonferenz durchzuführen, soll gesetzlich verankert werden.</li><li>Darüber hinaus soll es mit Zustimmung der Parteien sogar möglich werden, Schiedssprüche zu veröffentlichen. Dadurch könnten Schiedssprüche zur Rechtsfortbildung beitragen. Die Transparenz würde erhöht.</li><li>Während es bisher nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO nur möglich, war positive Zuständigkeitsentscheidungen von Schiedsgerichten aufheben zu lassen, soll dies zukünftig auch für negative möglich sein.</li><li>Eine weitere Erleichterung soll es für englischsprachige Schiedsverfahren und Dokumente in englischer Sprache geben. Diese sollen zukünftig für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren geführt werden, nicht mehr übersetzt werden müssen. Dies reduziert die Dauer und den Aufwand für Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren deutlich. Dies soll auch die unterstützende Beweisaufnahme durch staatliche Gerichte nach § 1050 ZPO betreffen.</li><li>Soweit die Länder Commercial Courts eingerichtet haben, sollen diese für Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig sein. (Siehe zu Commercial Courts bereits der Blogbeitrag vom 7. Februar 2023: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>)</li></ul><p></p><p>Neben diesen Vorhaben sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sowohl die Beschleunigung von Verfahren als auch die Vollziehung von Entscheidungen beschleunigen sollen. Insbesondere schiedsgerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sollen einfacher vollzogen werden können. Dies sogar dann, wenn der Schiedsort im Ausland liegt.</p><p>Das Bundesministerium für Justiz gibt zudem einen Ausblick darauf, an welchen weiteren Vorhaben in nächster Zeit gearbeitet wird. Die entsprechenden Schlagwörter sind dabei Eilschiedsrichter, Sondervoten, die Konzentration von Zuständigkeiten über Ländergrenzen hinaus und die Zuordnung von unterstützenden Handlungen der staatlichen Gerichte zu den Oberlandesgerichten.</p><p>Nachdem die letzte Reform des Schiedsverfahrensrechts inzwischen 25 Jahre zurückliegt, ist das Vorhaben ohne Weiteres zu unterstützen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche Vorschläge des BMJ es in den Referentenentwurf schaffen werden. Wie die Erfahrung mit der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit lehrt, dürfte die vorgeschlagene opt-in Regelung für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen kaum das erhoffte Ziel erreichen. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fachgeschäft vs. Social-Club – Rauchzeichen von Lauterbach und Özdemir</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 haben die Koalitionsparteien die Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften vereinbart. Maßgebend soll dabei sein, die Qualität zu kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter Substanzen zu verhindern, bestmöglichen Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten sowie den Schwarzmarkt einzudämmen. Das 1. Eckpunktepapier der Bundesregierung hierzu wurde im Oktober 2022 vorgestellt, begegnete aber von verschiedenen Seiten erheblichen europarechtlichen und völkerrechtlichen Bedenken. </span></span></span></p><p><span><span><span>So hat die bayrische Landesregierung ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der Cannabislegalisierung mit Europa- und Völkerrecht in Auftrag gegeben. Das Gutachten von Prof. Bernhard Wegener von der Universität Erlangen-Nürnberg wurde im März 2023 vorgestellt und kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Cannabis-Legalisierung völker- und europarechtlichen Vorgaben widerspricht, insbesondere den einschlägigen UN-Übereinkommen zur Drogenbekämpfung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es gibt in der europäischen Rechtswissenschaft jüngst auch gegenteilige Meinungen. So kommt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Universität Nijmegen, veröffentlicht in einem Fachbeitrag, zu dem Ergebnis, dass die Einführung eines staatlich kontrollierten, nationalen Lizenzsystems für Genusscannabis durch einen EU-Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen europa- und völkerrechtlich möglich ist. Aber auch der Fachbeitrag der Universität Nijmegen sieht in den UN-Übereinkommen zur Drogenbekämpfung eine hohe – aber nicht unüberwindbare – Hürde für die Legalisierung von Cannabis.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Frage der Vereinbarkeit mit Europa- und Völkerrecht wird sicherlich einen erheblichen Anteil daran gehabt haben, dass der für März 2023 geplante Gesetzesentwurf bisher noch nicht vorliegt. Statt eines Gesetzesentwurf hat der Bundesgesundheitsminister Lauterbach jüngst erklärt, dass die im Oktober 2022 vorgestellten Eckpunkte überarbeitet wurden. Die überarbeiteten Eckpunkte hat das Bundesgesundheitsministerium nunmehr vorgestellt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Gemäß den überarbeiteten Eckpunkten ist nunmehr ein sogenanntes 2-Säulen-Modell ("Club Anbau &amp; Regional-Modell/CARe") geplant. Insbesondere wird es danach einen freien Verkauf in lizenzierten Geschäften, wie ursprünglich geplant, zunächst nicht geben, jedenfalls nicht flächendeckend. Dies soll als 2. Säule erst einmal nur in Modellregionen (Kreise/Städte in mehreren Bundesländern nach dem Opt-in-Ansatz) für eine Projektlaufzeit von 5 Jahren unter wissenschaftlicher Begleitung umgesetzt werden. Danach wird Unternehmen die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmen unter Geltung einer räumlichen Begrenzung ermöglicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dagegen sieht die 1. Säule neben einem begrenzten straffreien Eigenanbau von Cannabis vor, dass Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen (maximal 500 Mitglieder) unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen. Dabei soll die Abgabe des Cannabis ausschließlich an Mitglieder erlaubt sein und nicht an Dritte. Zudem soll straffreier Besitz zum Eigenkonsum bis 25g möglich sein. Offen ist dabei aber, ob diese geplanten Regelungen tatsächlich zu einer Eindämmung des Schwarzmarktes führen. Hier gilt es zunächst den Gesetzesentwurf abzuwarten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin sieht das überarbeitete Eckpunktepapier mit Blick auf die europa- und völkerrechtlichen Bedenken vor, dass die Regelungsvorhaben zur 1. Säule so ausgestaltet werden sollen, dass keine Notifizierungspflicht und keine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates ausgelöst wird. Für die Regelungsvorhaben zur 2. Säule geht man aber weiterhin von einer Notifizierungspflicht aus. </span></span></span></p><p><span><span><span>Neben den europa- und völkerrechtlichen Fragestellungen werden aber auch insbesondere die strafrechtlichen Folgen einer Legalisierung diskutiert. Hierzu könnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) demnächst einen maßgebenden Beitrag leisten. Das BVerfG hat angekündigt, bis zum Frühsommer 2023 über diverse Richtervorlagen zu Strafvorschriften im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die das Cannabisverbot betreffen, zu entscheiden. Insofern könnte das BVerfG der Politik und Gesetzgebung sogar zuvorkommen und damit neuen Schwung in die Angelegenheit bringen, vielleicht sogar dem überarbeiteten Eckpunktepapier entgegenstehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nicht nur die Politik und Rechtswissenschaft wartete bisher mit Spannung auf den Gesetzesentwurf, sondern auch die Wirtschaft. In der Legalisierung von Cannabis sehen insbesondere mittelständische Unternehmen und Startups neue Geschäftschancen, natürlich aber auch Unternehmen aus Ländern, in denen die Legalisierung von Cannabis schon weiter fortgeschritten ist. Dabei ist man von einer flächendeckenden Legalisierung von Cannabis und dem damit einhergehenden lizenzierten Verkauf in ganz Deutschland ausgegangen. Erste Überlegungen gingen von 1,2 bis 2,3 Milliarden Euro Umsatz im Jahr aus, der aufgrund der Legalisierung generiert werden könnte. Aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland hätte allein dies schon den Nebeneffekt von geschätzt ca. EUR 350 Millionen an zusätzlichen Steuereinnahmen nur durch die auf den legalen Verkauf erhobene Umsatzsteuer gehabt. Jedoch werden diese Erwartungen nach Veröffentlichung der überarbeiteten Eckpunkte am Anfang wohl nicht erfüllt werden können, da nunmehr der freie Verkauf in lizenzierten Geschäften zumindest in dem erwarteten Umfang zunächst nicht vorgesehen ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Eckpunkte gesetzlich umgesetzt werden sollen und schließlich, wie sich das "Projekt" Modellregionen entwickelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein erster Gesetzesentwurf für die 1. Säule des 2-Säulen-Modells soll noch im April vorgelegt werden, danach der Gesetzesentwurf für die 2. Säule.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da noch sehr viele Details im Unklaren sind, sollte sich jeder, der auf diesem Markt tätig werden will frühzeitig Beratung suchen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wiederholungstäterin - Als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in München und Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wiederholungstaeterin-als-wissenschaftliche-mitarbeiterin-muenchen-und-frankfurt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><img alt="Sonja - wissenschaftliche Mitarbeiterin" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="1a66453f-b826-438b-82e8-b6fc5a07c483" src="/sites/default/files/inline-images/Sonja_HR_Blog_April_2023.jpg"></p><p><span><span><span><strong>Mein Einstieg bei ADVANT Beiten in München</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Meine Zeit bei ADVANT Beiten begann bereits im Januar 2019, als ich nach Abschluss meines ersten Staatsexamens für sechs Monate als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich der Prozessführung/ Konfliktlösung tätig sein durfte. Der Einstieg in die Tätigkeit wurde mir leicht gemacht. In München angekommen, wurde ich unmittelbar von dem gesamten Team sowie der Personalabteilung herzlich empfangen. Da der erste Arbeitstag zu Zeiten des Oktoberfests war, kam mir auf den Kanzleifluren der ein oder andere Rechtsanwalt in Lederhosen gekleidet entgegen, was bei mir (als geborene Norddeutsche) einen sehr sympathischen ersten Eindruck hinterließ. Auch der Kontakt zu den anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, aus dem sich rückblickend gute Freundschaften entwickelt haben, wurde schnell hergestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen der Tätigkeit im Team Prozessführung/ Konfliktlösung war ich in erster Linie mit der Literatur- und Rechtsprechungsrecherche sowie der Gutachtenerstellung zu diversen Rechtsthemen befasst. Dabei lag der Schwerpunkt der Themen insbesondere bei Rechtsfragen rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und das Zivilprozessrecht. Auch die Mitarbeit an Aufsätzen und Publikationen war Bestandteil meiner täglichen Arbeit. Besonderen Gefallen fand ich daran, prozesstaktische Überlegungen anzustellen und für komplizierte Rechtsfragen Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Hier konnte ich das Wissen, das ich mir während meines Studiums angeeignet habe, praxisorientiert anwenden und vertiefen. Dabei wurde ich stets von erfahrenen Anwälten und Anwältinnen betreut, die jederzeit ein offenes Ohr für mich hatten und mir die Rechtspraxis näherbrachten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitsalltag begann in der Regel gegen 9 Uhr morgens. Die Arbeitszeiten und die Anzahl der Wochentage konnten flexibel abgesprochen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Der Wechsel zum Frankfurter Standort </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das gute Arbeitsklima und die vielen positiven Erfahrungen aus meiner Zeit am Münchener Standort waren ausschlaggebend dafür, mich rund zwei Jahre später nach Abschluss meines zweiten Staatsexamens erneut bei ADVANT Beiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu bewerben. Dieses Mal jedoch für den Standort in Frankfurt, da ich derzeit hier wohnhaft bin. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund der vorangegangenen guten Zusammenarbeit stellte mein ehemaliger Vorgesetzter aus München den Kontakt zu dem Frankfurter Corporate/ M&amp;A-Team her, woraufhin ein nettes Vorstellungsgespräch folgte. In diesem Team darf ich nun für drei Wochentage und für den Zeitraum von vier Monaten tätig sein. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch am Frankfurter Standort erlebe ich einen sehr kollegialen, respektvollen Umgang und ein positives Arbeitsklima, in dem es jederzeit möglich ist, Fragen zu stellen und Lösungsvorschläge zu diskutieren. Im Unterschied zu meiner damaligen Tätigkeit werde ich nun noch enger in die Mandatsarbeit eingebunden, so dass ich mein im Referendariat angeeignetes Wissen effektiv einbringen kann. Inhaltlich besteht die Arbeit in erster Linie aus diversen Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen sowie dem Verfassen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftsätzen. Diese konzentrieren sich vorwiegend auf die Gebiete des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Zivilprozessrechts. Besonders spannend sind die internationalen Fälle aus dem Spanish Desk, aufgrund derer ich an spanischen Mandaten mit gesellschaftsrechtlichem Bezug mitarbeiten darf. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Warum ADVANT Beiten?</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Auf der Suche nach einem Arbeitgeber für die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin habe ich mich – auch nach meinem zweiten Examen – bewusst ein zweites Mal für ADVANT Beiten entschieden. Die Kanzlei ist für mich ein Arbeitgeber, bei dem das Gesamtpaket vollumfänglich stimmt. Sie bietet bedeutsame und spannende Mandate, bei der die juristische Expertise vollends ausgeschöpft wird. Gleichzeitig ist das Arbeitsumfeld von flachen Hierarchien geprägt, bei denen der Kollegenzusammenhalt im Vordergrund steht. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Mein Resümee</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Insgesamt kann ich daher festhalten, dass die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bisher eine bereichernde Erfahrung für mich war, bei der ich einen umfassenden Einblick in die alltäglichen Arbeitsabläufe und Herausforderungen einer Kanzlei erhalten konnte. Von diesen Erfahrungen werde ich in meiner zukünftigen juristischen Berufslaufbahn sicherlich profitieren. Wer also Interesse an einer Tätigkeit im Bereich der Prozessführung/ Konfliktlösung oder im Corporate/ M&amp;A hat, dem kann ich die Kanzlei ADVANT Beiten sowohl am Münchener als auch am Frankfurter Standort wärmstens empfehlen. Zu jedem Zeitpunkt in der juristischen Laufbahn kann sich eine Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in dieser Kanzlei als wertvolle Erfahrung erweisen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Smiley oder Stinkefinger: Emojis einmal juristisch betrachtet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smiley-oder-stinkefinger-emojis-einmal-juristisch-betrachtet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Emojis berühren im Grunde alle Rechtsgebiete die man sich denken kann. Denken Sie an Beleidigungen, die man per Emoji begehen kann oder denken Sie an Nötigungen die man begehen kann. Wenn ich versuche, jemanden unter Druck zu setzen. Das ist Strafrecht. Oder denken Sie an Verträge, die ich per Emoji abschließen kann. Also wenn ich zum Beispiel ein Vertragsangebot bekomme und schicke dann einen Daumen nach oben zurück, dann signalisiere ich damit, dass ich mit diesem Vertragsangebot einverstanden bin.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im SWR Aktuell Interview vom 04. April 2024. Das gesamte Interview können Sie unter diesem <a href="https://www.ardaudiothek.de/episode/swr-aktuell-kontext/smiley-oder-stinkefinger-emojis-einmal-juristisch-betrachtet/swr-aktuell/12561559/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> anhören.<br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Handelsregister nichts Neues – Gläubigerschutz!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-handelsregister-nichts-neues-glaeubigerschutz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Schleswig, Beschluss v. 21.02.2023 – 2 Wx 50/22</em></p><p>Bei Eintragung einer neu gegründeten GmbH wird insbesondere auf die Einhaltung gläubigerschützender Vorschriften geachtet. So auch bei der Offenlegung des Gründungsaufwands, der Gesamtbetrag sowie die einzelnen Posten sind in der Satzung anzugeben.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Bei der von der Entscheidung des OLG Schleswig betroffenen neu gegründeten GmbH wurde in der Satzung festgelegt, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Gesellschaftsvertrags und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 trägt.</p><p>Die Eintragung der GmbH wurde vom Handelsregister des AG Pinneberg abgelehnt mit der Begründung, dass die Gründungskosten zum Schutz der Gläubiger genauer aufzuschlüsseln wären.</p><p>Mit Verweis auf das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG, in dem eine Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht vorgesehen ist, hat die betroffene GmbH gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Schleswig hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist der Argumentation des Registergerichts gefolgt. Zum Schutz der Gläubiger müsse der Gründungsaufwand zum einen konkret festgeschrieben und zum anderen aufgeschlüsselt werden. Ansonsten liege ein Eintragungshindernis nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG vor.</p><p>Nach § 26 Abs. 2 AktG analog ist der Gesamtaufwand der Gründung, der von der Gesellschaft getragen wird, offenzulegen. Nach der Argumentation des OLG müssten die Gründer und sonstigen Beteiligten deshalb die Kosten berechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenfassen. Gegebenenfalls müssten die Kosten geschätzt werden, wenn sie noch nicht genau bezifferbar sind.</p><p>Hintergrund sei, dass Dritte sich mithilfe der Satzung über Vorbelastungen der Gesellschaft informieren können müssen. Wenn nur ein Höchstbetrag angegeben wird, sei die konkrete Vorbelastung für Gläubiger nicht erkennbar. Den Gläubigern solle zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ein möglichst hohes Vermögen zur Verfügung stehen, dem trägt § 26 Abs. 2 AktG durch Offenlegung der Kosten Rechnung.</p><p>Das in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltene Musterprotokoll, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 trägt, könne hier nicht zugrunde gelegt werden. Eine vereinfachte Gründung läge nicht vor.</p><p>Zusätzlich seien die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufzuführen.</p><p>Der in § 26 Abs. 2 AktG verankerte Gläubigerschutz solle hiermit ebenfalls gestärkt werden. Durch die Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen solle für die Gläubiger deutlich werden, um welche Kosten es sich konkret handle. Dadurch solle auch der Gefahr der Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten begegnet werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit der Entscheidung des OLG Schleswig wird erneut deutlich, dass die Überprüfung der Eintragung einer GmbH im Handelsregister insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Darüber ist zu beachten, dass die im Musterprotokoll enthaltenen Regelungen nur für vereinfachte Gründungen gelten.</p><p>Nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG darf eine GmbH erst dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Das Registergericht prüft die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstands. Das Gesetz macht deutlich, dass der Gläubigerschutz hierbei eine entscheidende Rolle spielt, da eine Eintragung abgelehnt werden darf, wenn die die Gläubiger schützenden Vorschriften verletzt werden.</p><p>Bei Erstellung der Satzung ist daher darauf zu achten, dass die maßgeblichen Vorschriften hinsichtlich des Gläubigerschutzes eingehalten werden. Folgende Regelungspunkte dienen (auch) dem Gläubigerschutz:</p><ul><li>Die Angabe der Firma und des Sitzes dient der Individualisierung der Gesellschaft. Der Sitz ist außerdem Anknüpfungspunkt für die örtlich zuständigen Gerichte und Behörden sowie ggf. für den Erfüllungs- und Zahlungsort.</li><li>Bestimmungen, die der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals dienen, bezwecken meist ausschließlich oder zumindest überwiegend den Schutz der Gläubiger.</li><li>Ebenso haben insolvenzrechtliche Vorschriften in der Regel einen gläubigerschützenden Hintergrund.</li><li>Wie oben schon dargelegt, sollen die Gläubiger durch Offenlegung der von der GmbH getragenen Gründungskosten geschützt werden.</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags sind diese zu beachten.</p><p>Will man eine Gesellschaft nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gründen, kann man das Musterprotokoll aus der Anlage 2 verwenden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an die darin enthaltenen Regelungen nur genügen, wenn über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Damit die Anmeldung einer neu gegründeten GmbH anstandslos akzeptiert und im Handelsregister eingetragen wird, müssen die Anforderungen an die Satzung beachtet werden. Die über die Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 1 GmbHG hinausgehenden Regelungen müssen insbesondere so gestaltet werden, dass dem Zweck des Gläubigerschutzes Rechnung getragen wird, da bei Verletzung gläubigerschützender Vorschriften die Eintragung abgelehnt werden kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Annahmeverzugslohn bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/annahmeverzugslohn-bei-widerspruechlichem-verhalten-des-arbeitgebers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 29. März 2023 – 5 AZR 255/22</em></p><p>Das BAG hat entschieden, dass ein offensichtlich nicht ernst gemeintes Weiterbeschäftigungsangebot seitens des Arbeitgebers nicht geeignet ist, etwaige Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers auszuschließen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitsvertragsparteien stritten über Annahmeverzugslohnansprüche. Nachdem im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses rechtskräftig festgestellt worden war, dass keine der vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, klagte der Arbeitnehmer auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Der Arbeitgeber trat dem mit Verweis auf eine vermeintliche Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers entgegen.</p><p>Die Leistungsunwilligkeit sollte sich dabei aus den Umständen der Kündigung ergeben. Denn der Arbeitgeber verband die Kündigungen mit der folgenden Aufforderung: „<em>im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) […] erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt</em>“. Nachdem der Arbeitnehmer gleichwohl nicht zur Arbeit erschienen ist, kündigte das Unternehmen erneut und erklärte auch hier, dass es den Mitarbeiter trotz Kündigung zum Arbeitsantritt erwarte. Auch dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nicht nach. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Zahlungen für Dezember weitestgehend ein; für die nachfolgenden Monate leistete er überhaupt keine Zahlungen mehr.</p><p>Die Kündigungen selbst rechtfertigte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, indem er dem Arbeitnehmer mannigfaches Fehlverhalten vorwarf. Nachdem im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses jedoch rechtskräftig festgestellt worden war, dass keine der Kündigungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, klagte der Arbeitnehmer auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen diese Klage ab, da der Arbeitnehmer leistungsunwillig gewesen sei.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Dem trat nun das BAG entgegen und sprach dem Arbeitnehmer die geltend gemachte Vergütung im Wege des Annahmeverzugslohns zu. Denn es sei widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber einerseits außerordentlich kündigt und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zur Rechtfertigung der Kündigung vorträgt, andererseits jedoch eine Weiterbeschäftigung anbietet. In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass das unterbreitete Angebot nicht ernst gemeint sei. Entsprechend lasse die Nichtbeachtung der arbeitgeberseitigen „Angebote“ nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers schließen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bereits vor diesem Urteil war es nicht ratsam so vorzugehen, wie in dem zu entscheidenden Fall. Denn mit Blick auf die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber darzulegen, wieso eine Weiterbeschäftigung noch nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Bietet er dann aber gleichzeitig die Weiterbeschäftigung an, unterminiert er die Wirksamkeit seiner eigenen außerordentlichen Kündigung, denn er gibt zu erkennen, dass ihm eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen letztlich doch zumutbar ist. Insofern führt das gewählte Vorgehen gerade nicht zu einer Verringerung des Annahmeverzugslohnrisikos, sondern erhöht dieses sogar noch.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Schützenhilfe bei der Vermeidung von Annahmeverzugslohnrisiken kommt jedoch von anderer Seite. Aufbauend auf das Urteil des BAG vom 28. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. September 2022 – 6 Sa 280/22, dass Arbeitnehmern kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zustehe, wenn sie nur unzureichende Bewerbungsbemühungen unternehmen.</p><p>Grundsätzlich haben Arbeitnehmer zwar Ansprüche auf Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung ausspricht und den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt. Arbeitgeber können derartigen Annahmeverzugslohnansprüchen jedoch den Einwand entgegenhalten, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Das BAG hat den Arbeitgebern hierfür einen Auskunftsanspruch zur Hand gegeben, der die Arbeitnehmer dazu verpflichtet offenzulegen, welche Vermittlungsvorschläge sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben und inwieweit sie sich darauf beworben haben.</p><p>Für Arbeitgeber bedeutet das, dass bei Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen in der Regel Annahmeverzugslohnansprüche nicht durch das Angebot einer Weiterbeschäftigung umgangen werden können. Macht der Arbeitnehmer jedoch Annahmeverzugslohnansprüche geltend, sollten Arbeitgeber vom Arbeitnehmer stets zunächst die Offenlegung von Vermittlungsangeboten seitens der Agentur für Arbeit verlangen, um gegebenenfalls den Einwand des böswilligen Unterlassens erheben zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 02 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ärger im Urlaub – Urlaubsärger im Aufhebungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aerger-im-urlaub-urlaubsaerger-im-aufhebungsvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der wesentliche Inhalt eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags bzw. eines gerichtlichen Vergleichs ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise sind auch Regelungen zu Vergütung, Freistellung, Abfindung, Rückgabe von Betriebsmitteln und Unterlagen, Zeugnis, Verschwiegenheit sowie eine Regelung zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten enthalten. Zudem ist eine Regelung zum Urlaub häufig zwingend erforderlich.</p><h3>(Gesetzlicher) Urlaub ist unverzichtbar</h3><p>Arbeitnehmer haben nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Kalenderjahr. Regelmäßig gewähren Arbeitgeber zusätzlichen vertraglichen Urlaub im Umfang von durchschnittlich fünf bis zehn Tagen je Kalenderjahr. Auf den (gesetzlichen) Urlaub kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichtet werden. Er kann auch nicht finanziell abgegolten werden. Verzicht oder finanzielle Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis würde gegen § 13 Abs 1 Satz 3 BurlG verstoßen.</p><h3>Regelungsfreiheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 7 Abs. 4 BurlG folgende Regelung vor: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber und Arbeitnehmer über nicht gewährten oder nicht genommenen Resturlaub damit frei verfügen.</p><h3>LAG München, Urteil vom 24.01.2023 - 6 Sa 326/22</h3><p>Das LAG München hat im Urteil vom 24.01.2023 zum Urlaubsanspruch bzw. zur finanziellen Abgeltung folgendes festgestellt:</p><p><em>"Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, trotz einer Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, nicht abgegolten sind."</em></p><h3>Praxistipps für den Vergleich/Aufhebungsvertrag</h3><p>Bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erfasst in einem Vergleich oder Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag die übliche Erledigungsregelung, dass alle Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem Rechtsstreit erledigt sind, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Es muss damit keine ausdrückliche Regelung zum Urlaub aufgenommen werden.</p><p>Bei einem noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis reicht die übliche Erledigungsregelung nicht aus, um auch etwaigen Resturlaub abzugelten, wie das LAG München im Urteil vom 24.01.2023 festgestellt hat. Ein Verzicht auf Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich. Rechtlich zulässig ist jedoch ein Tatsachenvergleich. Mit dem Tatsachenvergleich "Der Urlaub wurde in natura vollständig gewährt und genommen" kann auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses eine spätere finanzielle Urlaubsabgeltung vermieden werden.</p><p>Einen schönen Urlaub ohne Ärger und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 02 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH präzisiert Rechtsprechung zum Erlass von Schiedssprüchen ohne Mitwirkung aller zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter und zur Besorgnis der Befangenheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-praezisiert-rechtsprechung-zu-schiedsspruechen-und-befangenheit-von-schiedsrichtern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2023 einen interessanten Beschluss zu zwei Fragen im Aufhebungsverfahren gefasst (Az: I ZB 41/22). Er hat die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter seine Teilnahme an der Abstimmung über die Entscheidung im Schiedsverfahren verweigert und die übrigen Schiedsrichter nach § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne diesen entscheiden und den Schiedsspruch zu zweit absetzen können, präzisiert. Zugleich nahm der Senat dazu Stellung, wann eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Befangenheit eines Schiedsrichters bei einem Antrag nach Erlass desselben in Betracht kommt.</p><p>Der Beschluss vom 12. Januar 2023 erging im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens gegen einen Schiedsspruch aus dem Jahr 2019. Dieser Schiedsspruch beendete ein Schiedsverfahren über Zahlungsansprüche infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Der Schiedsspruch erging ohne die Mitwirkung eines der drei Schiedsrichter. Dieser – ein juristischer Laie - hielt das Verfahren für noch nicht entscheidungsreif. Das Schiedsgericht müsse weiteren Beweis aufnehmen. Deshalb verweigerte der Schiedsrichter seine Teilnahme an der Abstimmung über die Entscheidung. Dies rügte der Schiedskläger und Antragsteller im Aufhebungsverfahren. Weiter rügte er, dass einer der Schiedsrichter befangen gewesen sei. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Aufhebungsantrag des Antragstellers zunächst zurückgewiesen und den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.</p><p>Grundsätzlich müssen bei einem Schiedsspruch, an dem ein Schiedsrichter nicht mitwirkt, die Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt sein. Danach können die übrigen Schiedsrichter allein entscheiden, wenn ein Schiedsrichter die Teilnahme an der Abstimmung verweigert. Ein Schiedsspruch, der entgegen § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht von allen Schiedsrichtern erlassen wurde, kann nach § 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ZPO aufgehoben werden, wenn anzunehmen ist, dass dieser (Verfahrens-) Fehler sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.</p><p>An die Ursächlichkeit eines solchen Verfahrensfehlers für den Schiedsspruch sind nach allgemeiner Ansicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt bereits die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Für den Fall, dass ein mit Erfolg abgelehnter Schiedsrichter am Schiedsspruch mitgewirkt hat, ist die Ursächlichkeit niemals auszuschließen. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für den Fall, dass ein Schiedsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen und dass damit eine Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein zur Entscheidung berufener Schiedsrichter mitgewirkt hat. Es sei immer möglich, dass das Verhalten eines Schiedsrichters bei der Beratung und Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Schiedsrichter beeinflusse. Ursächlichkeit sei daher anzunehmen.</p><p>Vorliegend hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein Schiedsrichter die Abstimmung bereits dann im Sinne von § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO verweigert, wenn er das Verfahren für nicht entscheidungsreif hält und dies so den anderen Schiedsrichtern mitteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt eine Verweigerung dann vor, wenn der Schiedsrichter ohne zwingenden Grund nicht an der Abstimmung teilnimmt. Bei verfahrensfremden Motiven sei dies stets anzunehmen. Seien die Schiedsrichter über die Entscheidungsreife uneins, sei erforderlich, dass das Schiedsgericht zuerst – ggf. ohne Mitwirkung des betroffenen Schiedsrichters – über die Entscheidungsreife abstimmt und diese mehrheitlich für gegeben halte. Erst wenn der Schiedsrichter sich danach weigere, an der Entscheidung mitzuwirken, lägen die Voraussetzungen für die alleinige Entscheidung der zwei verbliebenen Schiedsrichter vor. Im Verfahren vor staatlichen Gerichten käme eine Nachprüfung der Entscheidungsreife gemäß dem Verbot der révision au fond regelmäßig nicht in Betracht. Die Ankündigung eines Schiedsrichters ohne juristische Ausbildung, sich rechtlichen Rat einholen zu wollen, sei kein verfahrensfremdes Motiv. Da das Oberlandesgericht Hamm zum Vorliegen einer Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts über die Entscheidungsreife keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p><p>Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 1036 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich - auch bei nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgründen - nur bis zum Erlass des Schiedsspruchs möglich und kann im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof bestätigt nun seine Rechtsprechung, dass eine Ablehnung nach Erlass des Schiedsspruchs zulässig ist, wenn der Schiedsrichter gegen seine Pflicht zur Offenlegung verstoßen hat und den Parteien dadurch die Möglichkeit genommen wurde, bereits während des Schiedsverfahrens einen Aufhebungsantrag zu stellen. Im Aufhebungs- oder Vollstreckungserklärungsverfahren sei sodann zu prüfen, ob die zu offenbarenden Tatsachen für eine Ablehnung ausgereicht hätten.</p><p>Die Aufhebung eines Schiedsspruchs erfolge nach § 1059 Abs. 2 ZPO aufgrund eines Verfahrensfehlers oder - falls das Gebot überparteilicher Rechtspflege betroffen ist – wegen eines Verstoßes gegen den ordre public. Die Aufhebung sei auf besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe beschränkt. Diese müssten auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen und sich auf diesen auswirken können. Ablehnungsgründe könnten zudem regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs nach § 1037 ZPO ausgeschlossen oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden seien.</p><p>Obwohl bereits während des Schiedsverfahrens Gesichtspunkte vorlagen, die gegen die Neutralität des Schiedsrichters sprachen, hatte der Antragsteller im Schiedsverfahren nicht hinreichend bestimmt und konkret zum Ausdruck gebracht, ein Ablehnungsverfahren wegen Befangenheit gegen diesen Schiedsrichter einleiten zu wollen. Der Antragsteller forderte diesen Schiedsrichter lediglich auf, sich für befangen zu erklären. Dies reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht aus, um auszudrücken, dass ein Ablehnungsverfahren eingeleitet werden sollte. Zudem habe der betroffene Schiedsrichter nicht seine Offenbarungspflicht verletzt. Damit konnte der Antragsteller nach Erlass des Schiedsspruchs seinen Aufhebungsantrag nicht darauf stützen, dass Ablehnungsgründe gegen einen der drei Schiedsrichter vorgelegen hätten.</p><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für Schiedsrichter als auch für Parteien eines Schiedsverfahrens von Bedeutung. Schiedsrichter sollten, wenn sie sich über die Entscheidungsreife uneins sind, hierüber abstimmen und das Ergebnis klar dokumentieren. Es ist zu empfehlen, diesen Grundsatz auch auf andere Unstimmigkeiten im Schiedsgericht auszudehnen, wenn droht, dass ein Schiedsrichter die Mitarbeit einstellt. Sofern Parteien eines Schiedsverfahrens im Schiedsverfahren Anhaltspunkte für die Befangenheit eines Schiedsrichters haben, sollten sie gegen diesen ein Ablehnungsverfahren nach §§ 1036 und 1037 ZPO bzw. den entsprechenden institutionellen Regeln einleiten. Die bloße Aufforderung an einen Schiedsrichter sich für befangen zu erklären, entspricht dabei nicht den Anforderungen an einen Ablehnungsantrag.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 02 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digitalisierungsschub - Die virtuelle Versammlung erreicht den Verein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitalisierungsschub-die-virtuelle-versammlung-erreicht-den-verein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die Corona-Pandemie hat nicht nur unsere Gesellschaft, sondern auch das Gesellschaftsrecht „durchgeschüttelt“. Insbesondere die (Haupt-) Versammlungspraxis von Aktiengesellschaften hatte gleich in der ersten „Corona-Welle“ einen umfassenden Digitalisierungsschub erfahren.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a> im Betriebs-Berater vom 03. April 2023. Den gesamten Artikel finden Sie als PDF im Downloadbereich oder auf <a href="https://betriebs-berater.com/18800/2023/bb_2023_14-15_b4/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater.com</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 Mar 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regierungsentwurf zur Verbandsklage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regierungsentwurf-zur-verbandsklage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 29. März 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Februar 2023 (hierzu bereits unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 17.02.2023) sind u.a. hervorzuheben:</p><ol><li>Der Katalog an Voraussetzungen für die klageberechtigten Stellen wurde deutlich reduziert. Die Eintragungsdauer von mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz wurde ersatzlos gestrichen. Als einzige Voraussetzungen sind verblieben: (i) Eintragung in der Liste nach § 4 und (ii) maximal 5 % der Finanzierung darf von Unternehmen stammen.</li><li>Ist ein Verbraucher in der Klage namentlich benannt, kann bei Verurteilung zur Zahlung bereits ein Abhilfeendurteil und nicht lediglich ein Abhilfegrundurteil ergehen.</li><li>Der Regierungsentwurf sieht vor, dass sich Verbraucher länger als bisher einer Verbandsklage anschließen können. Während nach dem Referentenentwurf ein Beitritt nur bis zum letzten Tag vor dem Beginn des ersten Termins möglich war, dehnt der Regierungsentwurf diesen Zeitraum auf bis zu zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstermin aus.&nbsp;</li><li>Beschließt das Gericht ein Ordnungsgeld wegen Nichtvorlage von Beweismitteln, ist eine Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes nur nach gerichtlicher Zulassung statthaft.</li></ol><p></p><p>Im nun anstehenden parlamentarischen Prozess in Bundestag und Bundesrat sind weitere Änderungsvorschläge denkbar. Aufgrund der bereits zum 25. Juni 2023 ablaufenden Frist zur Anwendung der neu zu schaffenden Regelungen, ist zumindest ein zügiges Verfahren von Vorteil.</p><p>Der Regierungsentwurf kann hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_VRUG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Mar 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtliche Einordnung der geplanten Krankenhausreform des Bundesgesundheitsministeriums aus verfassungsrechtlicher Perspektive</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtliche-einordnung-der-geplanten-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-aus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In unserem ersten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-geplante-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-und-deren-rechtliche" target="_blank">Blogbeitrag</a> zu der geplanten Krankenhausreform haben wir uns mit der dritten Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission zu einer grundlegenden Reform der Krankenhausvergütung vom 6. Dezember 2022 und deren Auswirkungen auf die deutsche Krankenhauslandschaft befasst. Die dort besprochenen Krankenhausversorgungsstufen und die gesetzgeberischen Bestrebungen des Bundesgesundheitsministeriums werden allerdings insbesondere von Seiten der Bundesländer stark kritisiert, da diese einen Eingriff in die eigenen Gesetzgebungskompetenzen sehen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Krankenhauspläne oblag bisher den Ländern. Nicht nur deshalb haben die Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein entsprechendes Rechtsgutachten bei der Universität Augsburg in Auftrag gegeben.</p><p>Der nachfolgende Beitrag soll eine thematische Einordnung der verfassungsrechtlichen Fragen bieten, ohne dabei den Anspruch zu erheben, die verfassungsrechtlichen Fragen abschließend zu beantworten.</p><h3>Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder allgemein</h3><p>Eines der Merkmale unseres Föderalismus besteht darin, dass sowohl der Bund als auch die Länder eigene Staatsgewalt haben und Gesetze erlassen können, wobei die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich gemäß Art. 30 Grundgesetz (GG) Sache der Länder ist. Dies erstreckt sich gemäß Art. 70 GG auch auf das Recht der Gesetzgebung, das grundsätzlich auch bei den Bundesländern liegt. Der Bund übernimmt nur dann staatliche Befugnisse, wenn dies das Grundgesetz ausdrücklich vorschreibt. In diesem Zusammenhang unterscheidet man die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen. Die Länder haben in diesem Fall die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind (Artikel 71 GG). Konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Artikel 72 GG) bedeutet, dass die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden dürfen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.</p><h3>Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Krankenhauswesens</h3><p>Die Krankenhausfinanzierung, die einen Teil des Krankenhauswesens darstellt, gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG („die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“) zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.</p><p>Zusätzlich unterliegt der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG, wonach der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn dies erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist, also „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“. Das Gesetzgebungsrecht des Bundes besteht nicht, wenn die genannten Zielvorgaben durch die Länder selbst erreicht werden könnten. Die Erforderlichkeitsklausel unterstreicht also den grundsätzlichen Vorrang der Gesetzgebungsbefugnis der Länder.</p><p>Auf Grundlage des Kompetenztitels zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser hat der Bund das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erlassen und damit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 Hs. 1 KHG stellen die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele auf. Sie sind somit aufgrund eines gesetzlichen Auftrags zur Aufstellung eines Krankenhausplans verpflichtet.</p><p>Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG erfasst jedoch nur den Teilbereich der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Die Krankenhausplanung selbst ist von diesem Kompetenztitel nicht erfasst. Die inhaltliche Planung ist aufgrund der grundsätzlichen Landeskompetenz Sache der Länder. Für Angelegenheiten, die die Krankenhausplanung betreffen, kann somit nur in Ausnahmefällen eine Bundeskompetenz angenommen werden. Zum einen kann sich diese nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG richten, was jedoch nur dann bejaht werden kann, wenn der Bezug zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser offensichtlich ist und den Ländern eigenständige und erhebliche Gestaltungsspielräume bleiben.</p><p>Zum anderen können aufgrund der Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG („die Sozialversicherung“) Regelungen im Bereich der Qualitätssicherung in die Krankenhausplanung hineinwirken. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beispielsweise beschließt nach § 136c Abs. 1 SGB V Qualitätsindikatoren, die nach § 6 Abs. 1a S. 1 KHG grundsätzlich in die Krankenhauspläne aufzunehmen sind; nach S. 2 haben die Länder jedoch eine Abweichungskompetenz. § 6 Abs. 4 KHG, der die Ausgestaltung der Krankenhauspläne den Ländern überlässt, stellt darüber hinaus klar, dass der Bund keine abschließende Regelung auf Bundesebene treffen wollte. Die Inhalte der Krankenhausplanung obliegen somit nach dem aktuellen KHG vollständig der Entscheidung der Länder.</p><h3>Übertragung auf die geplante Reform</h3><p>Gesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach betont, dass das Planungsrecht trotz der geplanten Reform den Ländern verbleiben soll. Zusätzlich wolle man auf die bereits bestehenden Reformen in den Bundesländern aufbauen. Gemeint sind hier wohl die Reformen, die in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen beschlossen wurden und teilweise bereits in der Umsetzung sind.</p><p>Nordrhein-Westfalen hat seinen neuen Krankenhausplan bereits am 27. April 2022 vorgestellt und mit der schrittweisen Umsetzung am 1. September 2022 begonnen. Der entwickelte Krankenhausplan enthält sogenannte Leistungsbereiche und Leistungsgruppen, die medizinische Fachgebiete und Unterdisziplinen abbilden. Im Unterschied zum bisherigen Krankenhausplan, der sich primär nach der Anzahl der vorhandenen Betten richtete, soll fortan eine Orientierung am tatsächlichen Versorgungsgeschehen stattfinden. Dies soll die flächendeckende Grundversorgung stärken und gleichzeitig die Qualität der medizinischen Versorgung sicherstellen.</p><p>Auch Niedersachsen will die bestehende Struktur der Krankenhäuser reformieren und beschloss deshalb am 28. Juni 2022 ein neues, eigenes Krankenhausgesetz. Niedersachsen soll danach in acht Versorgungsregionen unterteilt werden; zusätzlich sollen die Krankenhäuser in drei Stufen als Grund-, Schwerpunkt- und Maximalversorger eingestuft werden. Unabhängig von diesen drei Stufen sind Fachkrankenhäuser sowie regionale Gesundheitszentren vorgesehen, insbesondere für Regionen, in denen es kein Krankenhaus gibt. Die Versorgungsaufträge sollen sich nach dem regionalen Bedarf richten und explizite Qualitätsvorgaben aufgestellt werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Der Erlass von Bundesgesetzen, die den Bereich der Krankenhausplanung betreffen, ist aufgrund der grundsätzlichen Landeskompetenz nicht ohne weiteres möglich. Den Ländern muss in jedem Fall ein ausreichender Gestaltungsspielraum verbleiben. Für eine Krankenhausreform bedarf es somit der engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, um die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Erlass entsprechender Gesetze einzuhalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Mar 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stimmverbot und Willensbildung in der GbR bei „Richten in eigener Sache“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stimmverbot-und-willensbildung-der-gbr-bei-richten-eigener-sache</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Überblick</h3><p>Die Frage, in welchen Fällen Gesellschafter aufgrund von Interessenkollisionen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, ist in der Praxis – gesellschaftsformübergreifend – von ganz erheblicher Relevanz. Im Personengesellschaftsrecht findet sich keine gesetzliche Regelung zu Stimmverboten, anders als etwa im GmbH- oder Aktienrecht. Aus diesen gesetzlich normierten Stimmverboten lässt sich über deren Wortlaut hinaus jedoch der für sämtliche Gesellschaftsformen geltende, allgemeine Grundsatz ableiten, dass niemand „Richter in eigener Sache“ sein darf. Der BGH hat dies für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) jüngst ausdrücklich bestätigt. Dabei hat der II. Zivilsenat jedoch auch klargestellt, dass der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zu beteiligen ist. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger ist Inhaber einer italienischen Gesellschaft, die Brillen herstellt und verkauft. Daneben hält er, wie auch die beiden Beklagten, je ein Drittel an einer deutschen GbR, die diese Brillen unter einer für sie in Deutschland eingetragenen Marke vertrieb. Die GbR gestattete der italienischen Gesellschaft durch Lizenzvertrag zunächst einen eigenen Vertrieb unter der Marke.</p><p>Die beiden Beklagten erfuhren im Verlauf der Geschäftsbeziehung, dass der Kläger die eingetragene Marke der GbR in vertragswidriger Weise für sich und seine italienische Gesellschaft nutzte, um in Konkurrenz zur GbR die Brillen unter dieser Marke zu bewerben und zu verkaufen. Die beiden Beklagten kündigten daraufhin durch anwaltliches Schreiben den Lizenzvertrag und untersagten dem Kläger und der italienischen Gesellschaft, die Marke der GbR zu nutzen und einen Parallelverkauf dieser Brillen zu betreiben.<br>Der Kläger machte gerichtlich geltend, das anwaltliche Schreiben hätte die Zusammenarbeit zwischen seiner italienischen Gesellschaft und der deutschen GbR nicht beenden können. Die GbR hätte keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss gefasst, um den Lizenzvertrag zu kündigen und die Tätigkeit zu untersagen; ein konkludent gefasster Beschluss durch die Beklagten wäre jedenfalls wegen seiner fehlenden Beteiligung unwirksam gewesen.</p><h3>Das Urteil des BGH vom 17.01.2023 – II ZR 76/21</h3><p>Der BGH entschied, dass der Lizenzvertrag mit dem anwaltlichen Schreiben nicht wirksam gekündigt wurde. Es läge zwar ein konkludenter Gesellschafterbeschluss der GbR vor, für den der Kläger auch einem Stimmverbot in eigener Sache unterlag. Der Beschluss sei aber wegen seiner fehlenden Beteiligung bei der Willensbildung unwirksam.<br>Der Gesellschaftsvertrag sehe keine Regeln zur formalen Beschlussfassung vor. In diesem Fall kann ein Beschluss jederzeit und auf beliebige Weise erfolgen, sei es schriftlich oder mündlich, bei gleichzeitiger Anwesenheit oder nacheinander. Dem anwaltlichen Schreiben läge ein konkludenter Gesellschafterbeschluss der GbR zugrunde.</p><p>Der Beschluss sei nicht deshalb mangelhaft, weil der Kläger nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Er habe einem Stimmverbot unterlegen, da er ansonsten als „Richter in eigener Sache“ abgestimmt hätte. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliege der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liege der allgemein geltende Grundsatz zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe. Das Stimmrecht sei zwar nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befinde. Eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könne ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen. Als Richter in eigener Sache sei der Gesellschafter einer GmbH nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es um seine Entlastung, also die Billigung oder Missbilligung seiner Geschäftsführung gehe. Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot sei über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse bei allen Gesellschaftsformen verallgemeinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen.</p><p>Eine solche Missbilligung des Verhaltens des Klägers hatte die Kündigung des Lizenzvertrags zum Gegenstand, so dass dieser von der Abstimmung ausgeschlossen war.</p><p>Trotz des Stimmrechtsauschlusses sei der Beschluss jedoch fehlerhaft gewesen. Der Kläger habe im Vorfeld des Beschlusses, d.h. bei der Willensbildung der Gesellschafter, beteiligt werden müssen. Auch der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter habe kraft seiner Mitgliedschaft das Recht an der Willensbildung teilzunehmen, seinen Standpunkt geltend zu machen und Einwendungen vorzubringen. Selbst bei einer konkludenten Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen seien diese Grundsätze zu beachten, ihre Missachtung führe zur Unwirksamkeit des Beschlusses.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Das Urteil des BGH überzeugt. Der Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, ist verallgemeinerungsfähig und muss bei jeder Gesellschaftsform gelten, unabhängig davon, ob und wie ein gesetzlich normiertes Stimmverbot formuliert ist. Es ist demnach auch bei der Beschlussfassung im Gesellschafterkreis von Personengesellschaften (OHG, KG. GmbH &amp; Co. KG, PartG) zu beachten.</p><p>Die zentrale Frage ist damit, wann eine Entlastung, d.h. die „Billigung oder Missbilligung des Verhaltens“ vorliegt. Dies wird sich im Einzelfall nach dem Beschlussgegenstand und dem dazu vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt richten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung des Missbrauchs eines geltend gemachten Stimmverbots müssen jedoch Grenzen gelten. Daher muss im Vorfeld des Beschlusses verlangt werden, dass der Sachverhalt, der zu einem Stimmverbot führen soll, substantiiert vorgetragen wird. Ist dies nicht der Fall, darf der betreffende Gesellschafter mitstimmen bzw. die für den Beschlussantrag abgegebenen Stimmen können je nach Einzelfall als treuwidrig unberücksichtigt bleiben.</p><p>In jedem Fall ist die Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters im Vorfeld der Beschlussfassung sicherzustellen. Der Gesellschafter muss die Gelegenheit erhalten, Stellung zu beziehen und die Möglichkeit haben, die Willensbildung in der Gesellschaft zu beeinflussen. Andernfalls kann selbst der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter, wie hier, erfolgreich gegen den Beschluss vorgehen.</p><p>Auch nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen ist nicht immer eindeutig, ob ein Stimmverbot vorliegt. Gesellschafter sind daher gut beraten, die Reichweite von Stimmverboten im Gesellschaftsvertrag möglichst klar zu regeln.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zentrale Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Danach muss der Hersteller eines fehlerhaften Produktes Schadensersatz leisten, wenn durch das fehlerhafte Produkt ein Mensch getötet oder verletzt wird oder wenn dieses Produkt eine andere privat verwendete Sache beschädigt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der es keine Rolle spielt, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Die Möglichkeiten sich zu entlasten sind dabei sehr gering. Der Hersteller kann sich nur von der strengen Haftung befreien, wenn er die im Gesetz vorgesehenen Entlastungsgründe beweisen kann.</p><p>Bereits heute stellt die Produkthaftung als Gefährdungshaftung ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2022 einen Entwurf für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht, die die Risiken für Unternehmen noch erheblich verschärfen könnte. Die neue EU-Richtlinie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass immer mehr digitale Produkte vertrieben werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht erweitert. Unter anderem stellt die Richtlinie klar, dass Software als „Produkt“ im Sinne des europäischen Produkthaftungsrechts gelten soll. Dies war bisher umstritten. Auch der personelle Anwendungsbereich der Produkthaftung soll erweitert werden. Zukünftig sehen sich daher auch Unternehmen mit Produkthaftungsrisiken konfrontiert, für die Produkthaftung bislang noch kein Thema war. Verschärft wird das Risiko zudem durch den Wegfall von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten.</p><p>Umso wichtiger ist es, drohende Risiken zu identifizieren und sich bestmöglich dagegen abzusichern. Eine Absicherung muss dabei auf mehreren Ebenen erfolgen: Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten entsprechende Vorgaben, Kontrollrechte und Haftungsverteilungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine sorgfältige Konstruktion, nebst dokumentierter Überwachung der Produktion und der Produkte unerlässlich. Vor allem aber sollten Unternehmen sich ausreichend versichern und vor allem ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und falls erforderlich anpassen.</p><h3>Wer ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG?</h3><p>Um das eigene Risiko einschätzen zu können, ist es zunächst wichtig zu wissen, wer eigentlich Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist. Denn der Herstellerbegriff des ProdHaftG geht weiter als man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vermuten würde. Hersteller ist nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das in ein anderes Produkt eingebaut wird. Zukünftig soll sogar ein Unternehmen, das ein Produkt im Sinne des Produktsicherheitsrechts „wesentlich verändert“, wie ein Hersteller haften.</p><p>Auch der europäische Importeur der Ware haftet wie ein Hersteller, ebenso derjenige, der nur sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sog. Quasi-Hersteller). Quasi-Hersteller sollten diesen Aspekt unbedingt bei der Entscheidung berücksichtigen, ob sie ein Fremdprodukt wirklich als eigene Marke oder mit eigener Kennzeichnung wollen.</p><p>Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller sollten bei der Vertragsgestaltung mit den Unternehmen, von denen sie die (Teil)Produkte beziehen, darauf achten, das Haftungsrisiko sowie die Qualitätssicherungspflichten angemessen zu verteilen. Soweit die Kostenübernahme im Haftungsfall vereinbart wird, sollte vom Zulieferer auch der Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangt werden.</p><p>Sind für den denselben Schaden mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, z.B. Hersteller und Importeur, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann wählen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht. Der Geschädigte wird sich in der Regel denjenigen aussuchen, der wirtschaftlich dazu am ehesten in der Lage ist. Derjenige, der vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, kann wiederum vom anderen Ersatz verlangen. Bei internationalen Lieferketten kann es für den Importeur schwierig werden, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Hersteller durchzusetzen.</p><p>Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann. Um im Ernstfall diese Angaben machen zu können, sollte der Händler stets eine Liste mit den entsprechenden Daten zu Herstellern und ggf. Importeuren führen. Vor allem aber sollte er keine Produkte vertreiben, deren Hersteller unbekannt sind.</p><p>Neben dem Hersteller, dem Quasi-Hersteller und dem Einführer sollen künftig auch der Bevollmächtigte des Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsrechts und der Fulfillment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften. Damit müssten sich auch Wirtschaftsakteure auf massive Produkthaftungsrisiken einstellen, die bisher weder unmittelbar noch mittelbar mit einer solchen Haftung konfrontiert waren. Ob das produktsicherheitsrechtlich etablierte Modell des Bevollmächtigten in dieser Form noch eine Zukunft hat, wenn diese Regelung tatsächlich kommen sollte, bleibt abzuwarten.</p><h3>Produktbegriff</h3><p>Produkt ist jede bewegliche Sache, die auf den Markt gebracht wird. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich sind allerdings Arzneimittel. Werden bewegliche Sachen, wie z.B. Baumaterialen in ein Gebäude eingebaut, so behalten sie gleichwohl ihre Produkteigenschaft.</p><p>Die zunehmende Digitalisierung hat auch Einfluss auf das Produkthaftungsrecht. Zukünftig soll die europäische Produkthaftung nicht mehr nur für bewegliche Sachen, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software gelten. Unter den Begriff Software fallen auch Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Dadurch wird der Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts durch die EU-Richtlinie erheblich erweitert.</p><h3>Wann ist ein Produkt „fehlerhaft“?</h3><p>Ein Produkt ist „fehlerhaft“ im Sinne des ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die durchschnittliche Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten dürfen. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern, wobei allerdings neue Aspekte wie etwa Anforderungen an die Cybersicherheit des Produkts hinzutreten werden. Anders als beim Mangelbegriff des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt es für die „Fehlerhaftigkeit“ im Produkthaftungsrecht ausschließlich auf den Aspekt der Sicherheit an.</p><p>Der rechtlich gebotene Sicherheitsstandard für ein Produkt ist dabei abhängig von der Größe der Gefahr, also der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sowie von der Höhe des erwarteten Schadens, vom Rang des betroffenen Rechtsguts und von der Intensität der Beeinträchtigung.</p><p>Eignet sich das Produkt für verschiedene Nutzergruppen, hat sich der Sicherheitsstandard stets an der schwächsten Nutzergruppe zu orientieren. Auch der Preis des Produktes kann sich auf die Erwartung an die Sicherheit auswirken. Eine gewisse Basissicherheit muss allerdings auch bei billigen Produkten eingehalten werden.</p><p>Sicher muss das Produkt bei einem Gebrauch sein, mit dem billigerweise gerechnet werden kann: Das ist zum einen der bestimmungsgemäße Gebrauch, zum anderen aber auch der vorhersehbare oder übliche Fehlgebrauch. Zum Beispiel ist bei Kinderspielzeug vorhersehbar, dass Kinder dieses auch in den Mund nehmen. Hersteller sollten im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht auch aufmerksam für einen Fehlgebrauch ihrer Produkte bleiben, der sich in der Praxis einschleift. Für einen missbräuchlichen Gebrauch, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss, haftet der Hersteller regelmäßig jedoch nicht.</p><p>Ob ein Produkt einen Fehler im Sinne des ProdHaftG aufweist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden und wird häufig erst durch Sachverständigengutachten in der Bestandsaufnahme durch den Versicherer oder in Gerichtsverfahren geklärt. In vielen Fällen kommt dabei ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht.</p><p>Generell werden folgende Fehlerkategorien unterschieden:</p><ul><li>Fabrikationsfehler:<br>Das Produkt weicht von den Standardvorgaben der Produktserie ab. Bei Vorliegen eines Fabrikationsfehlers haftet der Hersteller fast immer. Er haftet auch für sog. Ausreißer, für die es eventuell wegen einer aufwendigen Qualitätskontrolle nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit gibt. Allenfalls eine sorgfältig dokumentierte vollständige Kontrolle aller ausgelieferten Produkte kann im Einzelfall ausreichen, um das Vorliegen eines Fabrikationsfehlers beim Inverkehrbringen zu widerlegen.</li><li>Konstruktionsfehler:<br>Bei Konstruktionsfehlern kommt es darauf an, ob es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine alternative Konstruktionsmöglichkeit gab, die den Schadenseintritt verhindert hätte. Bei der Konstruktion sollten also die allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelt, beachtet und dokumentiert werden. Gegebenenfalls ist auch bei späteren Serien eine Veränderung der Konstruktion zu prüfen, um das erkannte Produktrisiko zu begrenzen oder neuen Technikstandards Rechnung zu tragen. Grundsätzlich darf dabei eine Kosten/Nutzen-Abwägung vorgenommen werden.</li><li>Instruktionsfehler:<br>Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verbraucher nicht oder unzureichend über die Art und Weise der Verwendung und die hiermit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Das setzt zunächst eine Analyse der Gefährdungspotenziale eines Produkts voraus. Hersteller sollten daher deutliche, verständliche und zutreffende Gebrauchsanweisungen geben. Bei Bedarf kann die Aufnahme von Warnhinweisen auf dem Produkt, sogenannte Piktogramme, erforderlich sein. Auch die Verpackung eines Produkts ist sorgfältig zu planen, da schon sie Anlass zu einem Fehlgebrauch geben und damit eine Haftung auslösen kann. Ähnliches gilt für die Bewerbung des Produkts.<br><br>Bei nachträglich erkannten schwerwiegenden Gefahren des Produkts besteht auch nachträglich die Pflicht Nutzer vor den Produktgefahren auf einem geeigneten Weg zu warnen.<br><br>Der Hersteller ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Warnhinweise zu geben, wenn das Produkt offensichtlich bzw. allgemein bekannt gefährlich ist, wie das zum Beispiel bei Alkohol, Tabak oder Süßigkeiten (bezüglich Diabetesrisiko) der Fall ist, soweit dies nicht in speziellen Gesetzen vorgegeben ist. Andere Tendenzen im US-amerikanischen Rechtssystem haben die europäischen Haftungssysteme bislang wenig beeinflusst.</li></ul><h3>Beurteilungszeitpunkt</h3><p>Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Erwartungen an die Sicherheit eingehalten sind oder nicht, ist bislang der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein einmal fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt wird also nicht nachträglich fehlerhaft. Allerdings können neue Sicherheitsstandards zusätzliche Aufklärungs- und Rückrufpflichten begründen.</p><p>Zukünftig soll das Inverkehrbringen nicht mehr der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt sein. Eine Haftung soll auch dann noch entstehen können, wenn der Hersteller sein Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter kontrollieren kann (z.B. durch Softwareupdates).</p><h3>Beweiserleichterungen für Geschädigten</h3><p>Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zugute: Zum Beispiel gilt der Beweis des ersten Anscheins, wonach typische Geschehensabläufe unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.<br>Zukünftig sollen die Beweiserleichterungen für Geschädigte erweitert werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und Schaden andererseits wird zugunsten des Geschädigten künftig vermutet, wenn der Schaden durch "offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch“ entstanden ist. Zudem sollen Unternehmen künftig gezwungen werden, in ihrem Besitz befindliche Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen, dokumentierte Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Soweit sie dem nicht (vollständig) nachkommen, können sie schon aus diesem Grund einen Prozess verlieren, weil die Fehlerhaftigkeit des Produkts dann gesetzlich vermutet wird. Eine solche „disclosure of documents“ nach anglo-amerikanischem Vorbild wäre im deutschen Zivilprozess neu.</p><h3>Entlastungsbeweis</h3><ul><li>Der Hersteller muss alle Umstände beweisen, die seine Haftung ausschließen können. Das ProdHaftG sieht verschiedene Konstellationen vor, bei denen der Hersteller trotz Vorliegen eines Fehlers nicht haftet, wenn er diese beweisen kann: Das Produkt wurde nicht zum Vertrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung und auch nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.</li><li>Hersteller, Importeur oder Quasi-Hersteller haben das Produkt nicht willentlich in den Verkehr gebracht haben, sondern ein unbefugter Dritter.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil sich die Regeln zum Stand der Technik – in nicht absehbarer Weise - geändert haben, nachdem es auf den Markt gebracht wurde.</li><li>Der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen noch nicht zu erkennen.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil es entsprechend zwingender gesetzlicher Vorschriften produziert wurde.</li><li>Hat ein Zulieferer ein fehlerfreies Teilprodukt geliefert und ist der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden, haftet der Zulieferer des Teilproduktes nicht für den Schaden.</li></ul><p></p><p>Diese ohnehin praktisch sehr engen Haftungsausschlüsse zugunsten von Unternehmen sollen zukünftig weiter eingeschränkt werden. Fehlende Erkennbarkeit des Produktfehlers bei Inverkehrbringen soll den Hersteller beispielsweise künftig nicht mehr entlasten, wenn der Fehler durch ein Sicherheits-Softwareupdate hätte behoben werden können. Hier wird sich nicht nur die Tech-Industrie überlegen müssen, ob sie es sich leisten kann, Sicherheitsupdates für ältere Produkte nach wenigen Jahren einzustellen.</p><h3>Haftungsumfang und Versicherung</h3><p>Die Haftungssummen, die auf Unternehmen im Produkthaftungsfall zukommen können, können schnell zweistellige Millionenbeträge erreichen. Wenn ein Produkt mehrere Personenschäden verursacht, beträgt die Haftungshöchstsumme insgesamt 85 Millionen Euro. Bei Sachschäden gibt es keine Obergrenze. Der Geschädigte hat insoweit aber den Schaden bis zu 500 Euro selbst zu tragen. Die neue EU-Richtlinie sieht eine solche Möglichkeit von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten für die nationalen Gesetzgeber allerdings nicht mehr vor.</p><p>Die Ersatzpflicht kann im Voraus auch vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Lediglich nach Eintritt des Schadensfalls kann mit dem Geschädigten ein Verzicht oder eine Beschränkung der Ersatzpflicht vereinbart werden.</p><p>Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre nach der möglichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, dem Fehler des Produkts und der Person des Ersatzpflichtigen. Der Anspruch erlischt endgültig zehn Jahre nach Inverkehrbringen des schadenauslösenden fehlerhaften Produkts, wenn bis dahin keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet wurden.</p><p>Insgesamt zeigt sich also, dass trotz aller Vorsichtmaßnahmen Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht besonders bei gefahrgeneigten Produkten ein andauerndes hohes und zum Teil existenzbedrohendes Risiko für Unternehmen bergen können, das zukünftig noch höher wird. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung Risiken bestmöglich abzusichern. Darüber hinaus ist es unerlässlich, sowohl die Produktion als auch die verkauften Produkte engmaschig zu überwachen und vor allem sämtliche Überwachungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Doch auch mit den besten Präventionsmaßnahmen lässt sich ein Produkthaftungsfall nicht immer vermeiden. Für diesen Fall ist es wichtig, sich gegen dieses Risiko hinreichend zu versichern. Jedes Unternehmen, das als möglicher Haftender in Betracht kommt, sollte daher regelmäßig prüfen, ob die Deckungssumme und der Gegenstand seiner Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung dem bestehenden Haftungsrisiko noch gerecht werden. Sobald das Unternehmen von einem möglichen Haftungsfall Kenntnis erlangt, sollten die Versicherung bzw. der betreuende Versicherungsmakler informiert und die weiteren Schritte abgestimmt werden. Auch die frühzeitige rechtliche Beratung, deren Kosten die Versicherungen oft nach Abstimmung tragen, ist sinnvoll und verhindert, dass Fehler im Umgang mit dem Schadensfall begangen werden, die später kaum noch korrigierbar sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Augen auf beim Asset Kauf – Neues zum Bestimmtheitsgrundsatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-beim-asset-kauf-neues-zum-bestimmtheitsgrundsatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 174/21 NZG 2023, 374 ff. mit Anm. Niemeyer</em></p><p>Der Bestimmtheitsgrundsatz ist bei der Übereignung einer Gesamtheit von Gegenständen (Sachgesamtheit), die nicht räumlich zusammengefasst sind, nur dann gewahrt, wenn sich die Parteien explizit über Merkmale einigen, aufgrund derer die übereigneten Gegenstände für einen Dritten eindeutig individualisierbar sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Rahmen einer Unterlassungsklage hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob das Eigentum an einer im Wege eines Asset Deals verkauften Sachgesamtheit wirksam an den Käufer übertragen wurde. Gegenstand des Asset Deals war das Flüssiggasgeschäft des Verkäufers, insbesondere dessen Sachanlagevermögen. Hierzu gehörten unter anderem Flüssiggastanks, die an Endkunden des Verkäufers vermietet waren und die sich in deren Besitz befanden. Im Kaufvertrag waren diese als "alle an ihre [Verkäufer] Kunden überlassenen Flüssiggastanks" beschrieben.</p><h3>Entscheidungsgründe</h3><p>Der BGH entschied, dass diese Sammelbezeichnung für sich genommen den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet.</p><ol><li>Es ist grundsätzlich anerkannt, dass zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei Sachgesamtheiten - im Gegensatz zum Einzelwirtschaftsgut - eine Sammelbezeichnung verwendet werden kann, nach der alle Gegenstände von der Übereignung erfasst sein sollen, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen. Dann bedarf es keiner räumlichen Abgrenzung wie z.B. für das an einem bestimmten Ort befindliche Warenlager.</li><li>Die Bezugnahme auf ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal, wie z.B. das Eigentum des Übertragenden, ist nicht ausreichend, da ein Außenstehender ohne zusätzliche Erkenntnisquellen nicht bestimmen kann, ob der Übertragende Eigentümer der Sachgesamtheit ist. Entsprechendes gilt für Formeln oder Kennzeichnungen, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände zulassen.</li><li>Die Sammelbezeichnung „alle an ihre Kunden überlassenen Flüssiggastanks“ lässt für sich genommen nicht erkennen, welche einzelnen Flüssiggastanks von der Übereignung erfasst sind. Es handelt sich hierbei nicht um ein „bestimmtes Merkmal“, das die betroffenen Flüssiggastanks eindeutig beschreibt, da für einen Dritten nicht ersichtlich ist, ob die unmittelbaren Besitzer der Flüssiggastanks Kunden des Verkäufers, noch ob diese Tanks solchen Kunden vom Verkäufer überlassen worden sind. Dies ist vergleichbar mit einer (nicht ausreichenden) Regelung, die ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal verwendet.</li><li>Der Senat ist dann auch noch auf die frühere Entscheidung des II. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 – II ZR 156/92 Celle, NJW 1994, 133 (134)) eingegangen, die die Sicherungsübereignung von sämtlichen Containern einer bestimmten Größe zum Gegenstand hatte. Er hat klargestellt, dass der damalige Leitsatz, wonach eine Einigungserklärung, dass alle Gegenstände einer näher bezeichneten Gattung übereignet werden sollen, dem Bestimmtheitsgrundsatz auch dann genügt, wenn die Gegenstände nicht räumlich zusammengefasst sind, zu weit gefasst ist. Dieser könne nicht allgemein, sondern nur für die dem Urteil zugrundeliegende Sicherungsübereignung von Containern einer genau bezeichneten Größe gelten. Bei der Containergröße soll es sich um ein „bestimmtes Merkmal“ handeln, das dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Zutreffend weist Niemeyer in seiner Urteilsanmerkung darauf hin, dass das bloße Hinzuziehen einer Größenangabe fragwürdig ist und zweifelt zurecht daran, ob der BGH die Übereignung von Containern auch mit konkreter Größenbezeichnung nach der jüngsten Entscheidung als ausreichend bestimmt ansehen würde.</li></ol><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Schon bisher war anerkannt, dass die Parteien eines Asset Deals im eigenen Interesse dazu verpflichtet sind, die zu übereignenden Wirtschaftsgüter genau zu bezeichnen. Hierzu dienen in der Praxis in der Regel umfangreiche Anlagen zum Kaufvertrag.</p><p>Die aktuelle Entscheidung zwingt die Parteien aber darüber hinaus zu erhöhter Sorgfalt bei der Beschreibung von zu übereignenden Sachgesamtheiten, die nicht räumlich zusammengefasst sind. Die Sachgesamtheit muss anhand bestimmter Merkmale so eindeutig beschrieben werden, dass ein Dritter ohne die Hinzuziehung weiterer außervertraglicher Unterlagen oder Informationen in der Lage ist, diese zu identifizieren. Wird dies nicht beachtet, ist der Eigentumserwerb dieser Wirtschaftsgüter durch den Erwerber gefährdet.</p><p>Dies ist insbesondere bei einer Insolvenz des Verkäufers nach Abschluss des Asset Deals fatal, weil dann der Insolvenzverwalter diese Sachgesamtheit mangels rechtswirksamer Übereignung als Bestandteil der Insolvenzmasse ansehen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 11:13:23 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erklärt - Eintragung ins Transparenzregister (Tutorial)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-eintragung-ins-transparenzregister-tutorial</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video erklärt Ihnen Dr. Winfried Richardt, Partner Corporate/M&amp;A, wie die Eintragung der sogenannten wirtschaftlich Berechtigen im Transparenzregister funktioniert. Er gibt hilfreiche Tipps und führt Sie Schritt für Schritt durch die Oberfläche der Plattform.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Data, data everywhere: Richtungsweisende Neuigkeiten zum Data Act </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/data-data-everywhere-der-data-act</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Grundsatz scheint schon so alt wie Methusalem: Daten sind das Gold des 21. Jahrhunderts. Im Zeitalter einer datenagilen Wirtschaft ist es dementsprechend nicht verwunderlich, dass sich die EU-Kommission, allen voran die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, in ihrer Datenstrategie auf die Fahne geschrieben hat, die „Nutzung von Daten kanalisieren und gleichzeitig hohe ethische Datenschutz- und Sicherheitsstandards wahren“ zu wollen. Diesem Ziel nähert sich die EU nun durch den Entwurf des Data Act bzw. Datengesetz. Ein erster Entwurf des Data Act stammt bereits aus Februar 2022. Das Europäische Parlament hat mit großer Mehrheit nun seine Position zum Entwurf der EU-Kommission beschlossen. Damit nimmt dieses wichtige Gesetzgebungsvorhaben mit den folgenden Trilog Verhandlungen seinen weiteren Lauf und könnte bereits Ende 2023 abgeschlossen werden und in einem Gesetz münden.</p><p>Alle, die Produkte oder Dienste entwickeln, die Daten generieren, sollten nun hellhörig werden, denn das Gesetzesvorhaben bringt weitreichende Änderungen mit sich, die bereits in der Produktentwicklung Berücksichtigung finden müssen. Insofern ist Eile geboten, sind Entwicklungszyklen von neuen Produkten doch üblicherweise recht lang und mit einem Inkrafttreten des Data Act wäre bereits Ende 2024 zu rechnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Data Act – anders als die DSGVO – nicht auf personenbezogene Daten beschränkt. Er erfasst alle Arten von Daten - beispielsweise aus Fahrzeugen, Haushaltsgeräten und Konsumgütern, Gesundheits- und Lifestyleprodukten. Die im ursprünglichen Entwurf aus 2022 noch ausgenommenen Produkte wie Smartphones, Server oder Tablets fallen nach dem aktuellen Entwurf nun in den Anwendungsbereich. Damit sind diese Produkte nunmehr zum einen selbst, zum anderen aber auch die damit verbundenen digitalen Dienste, einschließlich essenzieller Software, vom Data Act umfasst.</p><h3>Warum ist das Gesetz so einschneidend?</h3><p>Ein primäres Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Datenzugang und die Datennutzung für Verbraucher und Unternehmen zu erleichtern. Hierzu bestimmt der Entwurf des Data Act, dass Produkte so konzipiert und hergestellt werden müssen, dass die bei ihrer Nutzung erzeugten Daten standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher und – soweit relevant und angemessen – direkt zugänglich sein müssen. Gleiches gilt für verbundene Dienste. Der aktuell im Entwurf verwendete Begriff der Daten reicht sehr weit und umfasst jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellen Material. Verbundene Produkte im Sinne des Data Acts sind solche, die Daten über seine Nutzung erlangt, erzeugt oder sammelt und diese über einen elektronischen Kommunikationsdienst übermitteln kann (zumeist als Internet der Dinge bezeichnet). Derartige Produkte können beispielsweise Haushaltsgeräte und Konsumgüter sein, ebenso Medizin- und Gesundheitsprodukte oder industrielle Maschinen. Vom neuen Entwurf ebenfalls umfasst sind virtuelle Sprachassistenten und Chatbots.</p><p>Als Idealfall bestimmt der Entwurf des Data Act, dass der Nutzer direkt vom Produkt aus auf seine Daten zugreifen können soll. Andernfalls sollen nach dem geänderten Entwurf des Data Act Dateninhaber verpflichtet werden, die entsprechend generierten Daten dem Nutzer zur Verfügung zu stellen. Dies soll unverzüglich, kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit geschehen. Nutzer im Sinne dieser Vorschrift können dabei sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen sein. Für Nutzer hätte dies den Vorteil, dass sie beispielsweise Wartungsdienste nicht beim Originalhersteller eines Produkts, sondern auch von einem anderen Unternehmen durchführen lassen könnten.</p><p>Damit nicht genug. Der Entwurf des Data Act erfordert ferner, dass der Hersteller bzw. der Verkäufer vor Abschluss von Verträgen über Produkte, seien es Kauf-, Miet- oder Leasingverträge, dem Nutzer klare und ausreichende Informationen bereitgestellt werden, wie auf die erzeugten Daten zugegriffen werden kann. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über Art und Umfang der Daten, die voraussichtlich bei der Nutzung des Produkts erzeugt werden, und ferner darüber, ob die Daten voraussichtlich kontinuierlich und in Echtzeit erzeugt werden. Darüber hinaus verlangt der Data Act, dass Hersteller bzw. Verkäufer dem Nutzer vor Vertragsschluss mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Daten selbst zu nutzen oder Dritten die Nutzung der Daten zu gestatten und falls ja, für welche Zwecke. Ferner muss der Hersteller konkrete Angaben zur Identität des Dateninhabers machen, sofern er dies nicht selbst ist. Ähnliche Regelungen enthält der Entwurf für die Anbieter von verbundenen Diensten.</p><p>Schließlich bürdet der Entwurf des Data Act den Unternehmen auf, dass sie den Nutzer vor Vertragsabschluss darüber informieren, wie er auf diese Daten zugreifen kann und wie er veranlassen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden können. Diese Pflichten sollen für Transparenz sorgen und werden es sicherlich auch. Es bedeutet aber gleichzeitig, dass diese weitreichende Datenbereitstellungspflicht, die nach dem Willen des Gesetzgebers unverzüglich, kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit zu erfolgen hat, von Unternehmen frühzeitig bei der technischen Umsetzung berücksichtigt werden sollte. Die Anpassung der entsprechenden Verträge wird dabei das geringste Übel sein.</p><p>Sofern ein Dateninhaber nach den Bestimmungen zur Bereitstellung von Daten verpflichtet ist, so hat dies zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und in transparenter Weise zu erfolgen. Hier werden sich möglicherweise ähnliche Diskussionen entfachen wir im Rahmen der Lizenzvergabe von Patenten zu FRAND Bedingungen.</p><p>Zu begrüßen ist, dass der Data Act auch die Interessen des Dateninhabers im Blick hat und Geschäftsgeheimnisse nur dann offengelegt werden müssen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere gegenüber Dritten, zu wahren. Ferner wird explizit bestimmt, dass der Nutzer die herausverlangten Daten nicht zur Entwicklung eines konkurrierenden Produktes nutzen darf. Da der Industrie diese Regelungen noch nicht weitreichend genug sind und sie deshalb Auswirkungen auf die Innovationsbereitschaft befürchtet, dürfte dieser im Ansatz richtige Interessensausgleich noch weitere Anpassungen und Verästelungen erfahren.</p><p>Auch mit dem Data Act gelangt wieder das Marktortprinzip zur Anwendung. Dieses bereits aus der DSGVO und aus dem Digital Service Act bekannte Prinzip besagt, dass alle Anbieter dieser Verordnung unterfallen, die ihre Produkte in der Europäischen Union in den Verkehr bringen.</p><h3>Was wird noch geregelt?</h3><p>Ein weiteres Ziel ist eine bessere Datenübertragbarkeit durch eine Erleichterung des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten wie Cloud- und Edge-Diensten. Ein solcher wird als eine wesentliche Voraussetzung für eine florierende Datenwirtschaft angesehen. Dies leuchtet ein, vermeidet dies doch „Lock-in“-Effekte und fördert damit den Wettbewerb zwischen den Anbietern. Hierfür sieht der Entwurf des Data Act vor, dass ein Kunde in der Lage sein muss, den Vertrag mit einem Datenverarbeitungsdienst zu kündigen und einen neuen Vertrag mit einem neuen Datenverarbeitungsdienst zu schließen und dabei alle seine digitalen Vermögenswerte, einschließlich Daten, zu den betreffenden anderen Anbieter zu übertragen. Hierfür soll der Anbieter verpflichtet sein, die erforderliche Unterstützung zu leisten, um den Wechselvorgang erfolgreich und wirksam zu gestalten. Aktuell sind im ursprünglichen Kommissionsentwurf sehr kurze Kündigungsfristen von höchstens 30 Kalendertagen vorgesehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart. Der vorgesehene Übergangszeitraum von Daten in der Hand eines Datenverarbeitungsdienstleisters auf den Kunden soll ebenfalls höchstens 30 Kalendertage betragen und darf in Ausnahmefällen – sofern technisch schwierig und nur mit entsprechender schriftlicher Begründung– ausgedehnt werden auf maximal sechs Monate. Allerdings zeichnet sich bereits jetzt ein Sturm der Entrüstung seitens der Industrie ab – zu Recht, müssen doch Investitionen berücksichtigt werden. Auch mag eine Demigration von Daten bei Verbrauchern zwar möglicherweise innerhalb kurzer Zeit möglich sein, bei einer langjährigen komplexen Geschäftsbeziehung – man denke beispielsweise nur an Banken und deren IT-Dienstleistungen- dürfte eine solche eher Jahre in Anspruch nehmen. Hier dürfte es im Rahmen des Trilogs aller Voraussicht nach noch zu Nachbesserungen kommen. Zu begrüßen ist es daher, dass bereits die jetzige Position des EU-Parlaments schon längere Fristen vorsieht.</p><p>Der Entwurf des Data Act statuiert ferner einen gesetzliche Datenbereitstellungspflicht: In Fällen außergewöhnlicher Situationen soll es zur Wahrung von Aufgaben im öffentlichen Interesse möglich sein, dass öffentliche Stellen auf Daten, die sich im Besitz von Unternehmen befinden, zurückgreifen. Hierfür sieht der Entwurf des Data Act detaillierte Regelungen vor. Als Beispiele solcher außergewöhnlichen Situationen werden Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, aufgrund von Umweltschäden und großen Naturkatastrophen angeführt. In derartigen Fällen sollen Dateninhaber verpflichtet werden, die Daten den öffentlichen Stellen auf deren Verlangen bereitzustellen.</p><p>Vorgesehen sind ferner Regelungen zur Interoperabilität, zu missbräuchlichen Vertragsklauseln im Sinne Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie zu Smart Contracts, gegen deren Regulierung sich die Bundesregierung explizit ausgesprochen hatte, um Innovationen im Bereich Kryptowährungen zu gewährleisten. Schließlich ist im Entwurf ein ausführlicher Mechanismus zur Streitbeilegung enthalten. Im Rahmen der vorgesehenen Sanktionen greift der Entwurf des Data Act auf das inzwischen bewährte Regime der DSGVO zurück, wonach Bußgelder bis zur Höhe von 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes verhängt werden können.</p><h3>Wer ist nicht betroffen?</h3><p>Kleinere und mittlere Unternehmen können aufatmen: Sie sind von den Regelungen des Data Act ausgenommen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sie als Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen einzuordnen sind.</p><h3>Ausblick</h3><p>Der Data Act bringt die EU ihren Zielen, einen Binnenmarkt für Daten zu verwirklichen und Innovationen durch die verstärkte Nutzung von Daten zu ermöglichen, ein Stück näher. Der Data Act befindet sich zwar noch im Stadium des Gesetzesentwurfs. Mit dem Eintritt in den Trilog kann daraus aber schnell ein Gesetz werden. Der Data Act ist als unmittelbar in der EU geltende Verordnung ausgestaltet, so dass sich Unternehmen auch nicht zunächst noch bequem zurücklehnen können, wie es zumeist bei Richtlinien der Fall ist, für deren Umsetzung den Mitgliedsstaaten meist zwei Jahre Zeit gewährt wird und die - wie beispielsweise im Fall der EU Whistleblowing Richtlinie - auch dann manchmal erst verspätet umgesetzt werden und in Kraft treten.</p><p>Der Data Act wird tiefgreifende Auswirkungen für eine Vielzahl von Unternehmen mit sich bringen. Daher besteht dringender Handlungsbedarf bei allen, deren Produkte oder Dienste in irgendeiner Form mit Daten agieren – getreu dem Grundsatz „Better safe than sorry" sollten frühzeitig Abstimmungen mit der Produktentwicklung erfolgen, damit die entsprechenden Vorgaben des Data Act rechtzeitig implementiert werden können, betrifft der Data Act doch sämtliche Industriesektoren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-zwangseinziehung-von-geschaeftsanteilen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 – 4 U 214/21</em></p><p>Die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils ist bei nicht überbrückbaren Differenzen zwischen Gesellschaftern häufig das Mittel der Wahl, um einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Zwangseinziehung wird in den wenigsten Fällen ohne Gegenwehr des betroffenen Gesellschafters von statten gehen. Sie bedarf daher einer sorgfältigen Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung.</p><h3>Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung</h3><p>Das beginnt bereits bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Denn die Gesellschafterversammlung kann eine Zwangseinziehung nur dann wirksam beschließen, wenn die Zwangseinziehung im Gesellschaftsvertrag unter Angabe der denkbaren Einziehungsgründe ausdrücklich zugelassen ist. Die entsprechende Regelung gilt auch nur für Gesellschafter, die gleichzeitig oder danach ihre Beteiligung erworben haben. Denn nur dann kann sich der betroffene Gesellschafter darauf einstellen, unter welchen Voraussetzungen ihm eine Zwangseinziehung droht. Im Nachhinein kann eine Zwangseinziehung nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss vereinbart werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Einziehung, ist der Ausschluss des betreffenden Gesellschafters nur aus wichtigem Grund möglich.</p><p>Für eine wirksame Zwangseinziehung ist außerdem ein Gesellschafterbeschluss sowie die Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter erforderlich. Bei der Beschlussfassung sind sämtliche Formalien zu beachten, insb. etwaige Stimmverbote, Zuständigkeiten, Ladungsfristen etc.</p><p>Es können nur solche Geschäftsanteile zwangsweise eingezogen werden, bei denen die darauf entfallende Stammeinlage vollständig erbracht ist. Ist das nicht der Fall, sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, die Stammeinlage aus dem eigenen Vermögen zu erbringen und damit die Einziehungsvoraussetzungen zu schaffen.</p><h3>Anspruch auf Abfindung</h3><p>Dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, steht bei der Zwangseinziehung stets eine Abfindung zu, die von der Gesellschaft zu zahlen ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung, steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Wertes seines Geschäftsanteils zu. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, lässt das Gesetz offen. Die Praxis nutzt unterschiedliche Bewertungsmethoden, etwa das Ertragswert-, das Substanzwert- oder das Discounted Cashflow-Verfahren. Eine klare Rechtsprechung zur Bewertungsmethode gibt es nicht. Es liegt auf der Hand, dass die unterschiedlichen Bewertungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.</p><p>Um im Vorfeld Gewissheit über die Höhe der Abfindung zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine ausdifferenzierte Regelung im Gesellschaftsvertrag: zur Bewertungsmethode, zur Fälligkeit, zu den Zahlungsbedingungen (Ratenzahlung) und zu einer etwaigen Verzinsung.</p><p>Die Abfindung lässt sich auch der Höhe nach in gewissem Umfang beschränken. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist sinnvoll, um das Kapital und damit den künftigen Bestand der Gesellschaft zu schützen. Denn die Zahlungspflicht der Gesellschaft kann die Liquidität der Gesellschaft enorm belasten.</p><p>Schuldnerin der Abfindung ist die Gesellschaft. Die Abfindung ist aus ihrem Reinvermögen zu zahlen. Das Stammkapital muss dabei unberührt bleiben. Durch die Zahlung darf keine Unterbilanz oder Überschuldung bei der Gesellschaft entstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Vermögen hierfür ausreicht und die Zahlung damit erlaubt ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an den Gesellschafter. Leistet die Gesellschaft eine Abfindungszahlung unter Verstoß gegen das zuvor aufgeführtes Kapitalerhaltungsgebot, bestehen Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger sowie gegen die Mitgesellschafter.</p><p>Steht bei der Beschlussfassung schon fest, dass für die Abfindung kein ausreichendes freies Vermögen vorhanden sein wird, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu befassen.</p><h3>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger gegen den Einziehungsbeschluss, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen wurde. Mit Erfolg – das OLG Brandenburg erklärte den Einziehungsbeschluss für nichtig. Als Begründung führt es an, dass bei der Beschlussfassung bereits feststand, dass die Abfindung nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Da der Gesellschaftsvertrag eine Stundungsvereinbarung in Form einer Ratenzahlung enthielt und der Abfindungsanspruch der Höhe nach beziffert war, kam es für die Frage einer Unterkapitalisierung auf eine wirtschaftliche Prognose für den Zeitpunkt der ersten fälligen Rate der Abfindung – 6 Monate nach Erklärung der Einziehung – an. Als Ausgangspunkt diente der letzte Jahresabschluss der Beklagten. Dieser wies eine Unterbilanz aus. Es war nicht damit zu rechnen, dass bis zur Fälligkeit der ersten Rate ein Überschuss erwirtschaftet werden würde. Die Auszahlung der ersten Rate hätte die bestehende Unterbilanz vertieft und war daher gesetzlich verboten. Nach Auffassung des OLG Brandenburg stand damit fest, dass die erste Rate der Abfindung nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft hätte bezahlt werden können. Der Einziehungsbeschluss war daher nichtig.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Jede Zwangseinziehung bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Das gilt nicht nur um das Risiko einer Nichtigkeit des Beschlusses zu vermeiden, sondern insbesondere auch deshalb, weil die übrigen beschlussfassenden Gesellschafter unter bestimmten Umständen persönlich pro rata ihrer Beteiligung für die Abfindungszahlung haften, wenn die Gesellschaft die Abfindung bei Fälligkeit nicht aus freiem Vermögen ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot zahlen kann.</p><p>Die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses oder aber auch die persönliche Haftung der Mitgesellschafter lässt sich – je nach Ausgestaltung des Einzelfalls – durch verschiedene Maßnahmen vermeiden:</p><ul><li>Die verbleibenden Gesellschafter können eine (drohende) Unterbilanz durch Auflösung stiller Reserven abwenden.</li><li>Sie können eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vornehmen.</li><li>Sie können einen neu gebildeten Geschäftsanteil übernehmen.</li><li>Sie können die drohende Unterbilanz durch eine sonstige freiwillige Leistung an die Gesellschaft beseitigen, sodass die Gesellschaft in der Lage ist, die Abfindung zu zahlen.</li></ul><p></p><p>Theoretisch denkbar ist auch, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Die Zwangseinziehung wird dadurch nicht wirkungslos; sie lässt auch den Abfindungsanspruch unberührt. Der betroffene Gesellschafter ist aus der Liquidationsmasse nach den übrigen Gesellschaftsgläubigern zu befriedigen, aber vor den verbliebenen Gesellschaftern. Eine persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter entfällt dadurch.</p><p>Als Alternative bietet sich zusätzlich zur Möglichkeit einer Zwangseinziehung auch die Aufnahme einer Zwangsabtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag an: Dabei bleibt der betreffende Geschäftsanteil erhalten; er wird auf eine Person übertragen, die im Gesellschafterbeschluss bezeichnet ist. Die Abfindung ist dann nicht von der Gesellschaft zu zahlen, sondern von demjenigen, der den Geschäftsanteil übernimmt. Auch für diesen Fall empfehlen sich ausdifferenzierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Im Blickpunkt: Steuerberaterhaftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-blickpunkt-steuerberaterhaftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„In den vergangenen Jahren hat die Inanspruchnahme von Steuerberatern wegen angeblicher Beratungsfehler merklich zugenommen. Eine Verschärfung der Steuerberaterhaftung durch die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Hinweispflichten, dürfte diese Entwicklung maßgeblich gefördert haben.“</strong><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> im DisputeResolution vom 22. März 2023. Den Artikel finden Sie als PDF im Downloadbereich ab Seite 13.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Baby you can drive my car – der Dienstwagen und die Mitbestimmung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/baby-you-can-drive-my-car-der-dienstwagen-und-die-mitbestimmung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Dienstwagen ist ein nicht mehr wegzudenkender Teil der Vergütung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die einen Wagen bekommen, werden sagen: „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, und was sagt der Betriebsrat?</p><h3>Der Dienstwagen – kurz zusammengefasst:</h3><p>Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Das ist insbesondere üblich, wenn es sich um speziell ausgerüstete Fahrzeuge handelt (Müllfahrzeuge, Postfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit Werkzeug). Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Dienstwagen auch zu Privatfahrten überlassen. Das erfolgt insbesondere bei „normalen“, nicht speziell ausgerüsteten Fahrzeugen. Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist ein Sachbezug, der einen Vergütungsbestandteil darstellt. Regelmäßig wird dieser geldwerte Vorteil pauschal versteuert, mit einem Prozent des Fahrzeug-Listenpreises sowie 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb der einfachen Fahrtstrecke. In der Praxis gibt es regelmäßig ausführliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Regelungen zur Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung), Kosten, Haftung, Nutzungsmöglichkeiten, Rückgabepflichten etc.</p><h3>Mitbestimmung des Betriebsrats</h3><p>Nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen &nbsp;- „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, - die Entscheidungen des Arbeitgebers,</p><ul><li>ob Dienstfahrzeuge zur (privaten) Nutzung zur Verfügung gestellt werden,</li><li>welche Arbeitnehmer in den Genuss eines Dienstwagens kommen sollen,</li><li>welche Pkw-Kategorie genutzt werden soll, oder</li><li>Regelung zum Ersatz der Kosten bei Privatfahrten.</li></ul><p></p><h3>LAG Nürnberg vom 06.09.2022 – 1 TaBV 4/22</h3><p>Noch nicht abschließend geklärt war die Frage, ob der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht verfügt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt für Privatfahrten nutzen darf.</p><p>Das LAG Nürnberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist weltweit an mehr als 80 Standorten tätig. Es gibt Betriebs- und einen Konzernbetriebsrat. Im Arbeitsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter ist ein Anspruch eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nach der jeweils gültigen Dienstwagen-Richtline geregelt. Eine Änderung der Dienstwagen-Richtline hat dazu geführt, dass bei einigen Arbeitnehmern, die selbst zu tragenden Kosten für die Nutzung des Dienstwagens gestiegen sind. Einer der Betriebsräte ist der Auffassung, dass für die Änderung der Dienstwagen-Richtlinie ein betriebliches Mitbestimmungsrecht besteht.</p><p>Das LAG hat entschieden:</p><ol><li>Räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür dann mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt.</li><li>Bei der Einräumung der Privatnutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber festlegen kann, ob er sie konzern- oder unternehmenseinheitlich oder nur betriebsbezogen gestalten will. Will er sie konzernweit gleich gestalten, steht die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat und nicht dem Einzelbetriebsrat zu.</li></ol><p></p><p>In der Praxis dürften die weit überwiegende Anzahl an Dienstwagenrichtlinien mitbestimmungsfrei zustande gekommen sein. Ob sich durch die Entscheidung des LAG Nürnberg daran etwas ändert?</p><p>„Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“ und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG im Zusammenhang mit Phishing-E-Mails</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-geschaeftsfuehrerhaftung-nach-ss-43-gmbhg-im-zusammenhang-mit-phishing-e-mails</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. August 2022, Az. 4 U 198/21</em></p><p>Das OLG Zweibrücken hatte mit seinem auf den ersten Blick unscheinbaren Urteil vom 18. August 2022 darüber zu entscheiden, ob eine Geschäftsführerin gegenüber der Gesellschaft für eine unberechtigte Überweisung aufgrund einer betrügerischen Phishing-E-Mail haftet. Das Gericht verneinte eine Haftung und wies die Klage gegen die Geschäftsführerin ab. Die Begründung der Entscheidung ist bemerkenswert und wirft einige interessante Fragestellungen auf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH begehrte von einer ehemaligen Geschäftsführerin Schadenersatz in fünfstelliger Höhe mit dem Vorwurf, sie habe aufgrund von Phishing-E-Mails eine unberechtigte Überweisung an Betrüger im Ausland getätigt. Die Geschäftsführerin war Opfer einer Phishing-Attacke geworden. Die Betrüger schickten der Geschäftsführerin E-Mails, die als Absender einen langjährigen Geschäftspartner nachahmten. Dabei wurde die E-Mail-Adresse des Absenders nur geringfügig in Form eines „Buchstabendrehers“ verändert. Die Beklagte überwies daraufhin, wie üblich, hohe fünfstellige Summen auf die in den Phishing-E-Mails genannten Bankkonten. Erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, wurde die Geschäftsführerin durch die Hausbank der Gesellschaft auf diese Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Sie erstattete sodann Strafanzeige.</p><h3>Geschäftsführerhaftung nur bei Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht</h3><p>Das OLG Zweibrücken wies die Klage der GmbH ab. Die Entscheidung des Gerichts ist insoweit bemerkenswert, als dass es die Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht als Geschäftsführerin verneinte. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken fehlte es im zu entscheidenden Fall bereits an einer solchen. Zwar habe die Geschäftsführerin nach Auffassung des Gerichts leicht fahrlässig gehandelt, indem ihr der „Buchstabendreher“ bei der Überweisung hoher Geldbeträge nicht auffiel. Allerdings habe die Geschäftsführerin nach Auffassung des OLG Zweibrücken hierdurch keine „spezifisch organschaftliche“ Pflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG verletzt. Das Tätigen einer Überweisung sei keine solche organschaftliche Pflicht.</p><p>Was unter Organpflichten zu verstehen sei, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das OLG Koblenz bejahte bei einem grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers. Ein Teil der Literatur vertritt ebenfalls die Ansicht, dass auch nicht organschaftliche Pflichtverletzung unter die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG fallen. Der überwiegende Teil der Literatur, der sich das OLG Zweibrücken in hiesigem Fall anschloss, unterscheidet zwischen folgenden spezifischen Organpflichten: Legalitäts-, Sorgfalts-, Überwachungs- und Compliance-Pflichten. Tätigkeiten, die nur „bei Gelegenheit“ ausgeführt werden, sollen nach dieser Meinung nach den allgemeinen Haftungsregeln nach §§ 280, 823, 276 BGB zu beurteilen sein. Die Beauftragung einer Geldüberweisung aufgrund einer Phishing-E-Mail ist nach Auffassung des OLG Zweibrücken keine Ausführung speziell organschaftlicher Pflichten. Dies sei normalerweise eine Tätigkeit der Buchhaltung. Die Unternehmensleitung der Geschäftsführerin sei nicht berührt. Genauso wenig habe die Geschäftsführerin eine Überwachungspflicht verletzt. Dabei orientierte sich das OLG Zweibrücken auch an den Vorgaben der Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG. Dort wird ebenfalls nur eine Pflicht verletzt, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht.</p><h3>Enthaftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs</h3><p>Das OLG Zweibrücken verneinte auch eine Haftung der Geschäftsführerin auf Schadenersatz nach § 280 I BGB oder § 823 BGB. Das Gericht entschied, dass der Geschäftsführerin hinsichtlich dahingehender Pflichtverletzungen eine Haftungsmilderung in Anlehnung an die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugutekomme. Bei dem vorliegend nur leicht fahrlässigen Handeln der Geschäftsführerin hafte sie daher nicht. Das OLG Zweibrücken lehnte eine Haftung letztlich auch deshalb ab, da die GmbH Kenntnis von den Phishing-E-Mails hatte − der Alleingesellschafter befand sich in allen E-Mails in CC. Die Geschäftsführerin habe daher ohnehin mit stillschweigendem Einverständnis der Gesellschaft gehandelt. Das Gericht vereinte aus diesen Gründen daher insgesamt eine Haftung der Geschäftsführerin.</p><h3>Keine näheren Ausführungen zu den Organisationspflichten eines Geschäftsführers</h3><p>Der Entscheidung des OLG Zweibrücken ist anzumerken, dass sie von dem Gedanken getragen wird, die Geschäftsführerin aus Gerechtigkeitsgesichtsgründen nicht haften zu lassen. Gerade im Hinblick auf die „organschaftliche“ Organisations- und Überwachungspflicht eines Geschäftsführers bleibt die Entscheidung wage. So stellte das OLG Zweibrücken zwar die unterschiedlichen Ansichten, ob Geschäftsführer nur für organschaftliche Pflichten oder auch sonstige Tätigkeiten haften, ausführlich dar, ging aber letztlich nicht darauf ein, welche organschaftlichen Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der Organisationspflicht zur Vermeidung von Phishing-Emails bestehen. Gerade Ausführungen hierfür wären sehr interessant gewesen. So drängt sich als Außenstehender beispielsweise die Frage auf, warum einzelne Überweisungen durch die Geschäftsführerin selbst und nicht durch die Buchhaltung getätigt wurden bzw. ob es Regelungen zur Rechnungsfreigabe gab. Offen bleibt nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken auch, welche Anforderungen an das IT-System eines Unternehmens zu stellen sind, um Phishing-E-Mails zu vermeiden.</p><h3>Auswirkungen für D&amp;O-Versicherungen?</h3><p>Die Entscheidungsbegründung wirft auch Fragen hinsichtlich D&amp;O-Versicherungen auf. Versichert sind unter einer D&amp;O-Versicherung in aller Regel nur Pflichtverletzungen infolge der „Organtätigkeit“. Folgt man der Auffassung des OLG Zweibrücken, dass bei „Gelegenheitstätigkeiten“ keine organschaftlichen Pflichten verletzt werden, so würde dies bei enger Auslegung der Versicherungsbedingungen in der Konsequenz bedeuten, dass dahingehende Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers nicht vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind. In der Praxis dürfte dies gerade bei der Entscheidung, ob bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für bestimmte Pflichtverletzungen Abwehrkostenschutz zu gewähren ist, für (Abgrenzungs-)Probleme sorgen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidung des OLG Zweibrücken kommt auf den ersten Blick ganz unscheinbar daher. Bei genauerer Betrachtung ist sie es jedoch nicht. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Pflichtverletzung eines Geschäftsführers zwangsläufig als organschaftliche Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG einzuordnen ist. Des Weiteren bestätigt die Entscheidung, dass eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in analoger Anwendung auch für Geschäftsführer in Betracht kommen kann, wenn er wie jeder beliebige Dritte am Rechtsverkehr teilnimmt und im Unternehmen lediglich begrenzte Entscheidungskompetenzen hat.</p><p>Die Entscheidung wirft auch Fragen hinsichtlich des D&amp;O-Versicherungsschutzes auf, der regelmäßig nur Pflichtverletzungen der Geschäftsführer aufgrund ihrer „Organtätigkeit“ umfasst.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Mar 2023 20:08:00 +0100</pubDate>
                        <title>Artikel 5: Besteuerung von PV-Anlagen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/artikel-5-besteuerung-von-pv-anlagen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wie funktioniert die korrekte Besteuerung von Photovoltaikanlagen? Welche Neuerungen gibt es im Jahr 2023? Und was hat es mit dem neuen Umsatzsteuersatz von 0% auf sich? Diese und weitere Fragen beantwortet unsere Steuerberaterin Sylvia Jenoh, Partnerin am Standort Frankfurt, in der aktuellen Folge von Artikel 5.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Prozesskostensicherheit im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – BGH sorgt für Rechtssicherheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/prozesskostensicherheit-im-verfahren-zur-vollstreckbarerklaerung-von-schiedsspruechen-bgh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im internationalen Wirtschaftsverkehr haben Schiedsverfahren eine hervorgehobene Bedeutung. Damit einher geht nach Abschluss eines Schiedsverfahrens die Durchsetzung des Schiedsspruchs gegen die unterlegene Partei. Sofern der Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt wird, was immer häufiger der Fall ist, muss ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eingeleitet werden.</p><p>Mit einem solchen Verfahren beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2023 (Az. I ZB 33/22). Dabei hatte er die umstrittene Frage zu entscheiden ob und inwieweit ein Antragsteller im Verfahren zu Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Prozesskostensicherheit nach den allgemeinen Regeln der ZPO zu leisten hat. Diese Frage ist für Antragsteller im Rahmen der finanziellen Vorüberlegung zur Einleitung eines solchen Verfahrens von Bedeutung. Dies gilt ebenfalls für den Antragsgegner hinsichtlich der Erhebung von Widerklagen oder vergleichbaren Anträgen.</p><p>In seinem Beschluss vom 12. Januar 2023 gibt der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung auf. Der Bundesgerichtshof erklärt nunmehr alle Vorschriften über Prozesskostensicherheit auf den Antragsteller im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung für anwendbar. Der Antragsgegner ist zudem, wie ein Widerkläger, hinsichtlich der Leistung von Prozesskostensicherheit privilegiert.</p><p>Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu Grunde. Der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch erging 2019 vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau und verurteilte die vier Schiedsbeklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den Schiedskläger, einen deutschen Unternehmer. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 2 Sch 3/20) den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Diesem ging die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch einen Schiedsbeklagten und Widerklage des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung voraus. Der Schiedskläger hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in Moskau, Russland. Er verlegte diesen im Laufe des Jahres 2022 nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beantragte der Schiedsbeklagte sodann, dem Schiedskläger die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Am 5. Januar 2023 teilte der Schiedskläger mit, er habe seinen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Italien verlegt.</p><p>Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag auf Kostensicherheit ab. In seiner Begründung führt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus, dass die Regeln der §§ 110 ff. ZPO auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen analog anwendbar seien. Von dieser analogen Anwendung sei auch die besondere Privilegierung des Widerklägers nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Rahmen einer Widerklage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches erfasst. Der Antrag des Schiedsklägers, dass der Schiedsbeklagte als Antragsgegner und Widerkläger eine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO stellen solle, war somit unabhängig von dessen gewöhnlichen Aufenthalt ohne Erfolg.</p><p>Der Bundesgerichtshof ging in seinem Beschluss zweistufig vor. Zunächst erklärte er die Regelungen über die Leistung einer Prozesskostensicherheit §§ 110 ff. ZPO grundsätzlich auf das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung für anwendbar. Weiterhin gilt ebenfalls, dass der Widerklagende privilegiert ist.</p><p>Die Regelungen zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung, insbesondere § 1063 ZPO, enthielten eine planwidrige Regelunglücke, in welcher die §§ 110 ff. ZPO analog anwendbar seien. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung würden keine Besonderheiten hinsichtlich des Interesses des Antragsgegners vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs geschützt zu werden, gelten. Ein Vollstreckbarerklärungsverfahren sei zudem nicht vergleichbar mit beschleunigten Verfahren wie Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung. Für solche beschleunigte Verfahren seien die §§ 110 ff. ZPO nicht anwendbar. Weder die ZPO noch das New Yorker Übereinkommen würden zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vergleichbare beschleunigende Regelungen vorsehen.</p><p>Der Vergleich zur Rechtslage vor dem 31. Dezember 1997 zeige, dass nun bereits beim „in Betracht kommen“ von Aufhebungsgründen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (§ 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). § 1042a Abs. 2 ZPO a.F. habe die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nur im Falle der Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes als zwingend angesehen. Dieser Unterschied sei mit Blick auf die von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der damit nicht notwendigen Geltendmachung dieser durch den Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsantrags eine maßgebliche Änderung zur Rechtslage bis 31. Dezember 1997. Dadurch entfiele das Argument der nun aufgegebenen Rechtsprechung (BGHZ 52, 321 = NJW 1969, 2089), dass die Partei, welche Aufhebungsgründe geltend macht, als angreifende Partei anzusehen sei. Die antragstellende Partei des Vollstreckbarerklärungsverfahrens sei nach aktueller Rechtslage als „angreifende“ Partei zu verstehen. Der Schutzzweck der §§ 110 ff. ZPO hinsichtlich der „angegriffenen“ Partei sei auf den Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung anwendbar. Gerade ein Antragsteller wolle einen vollstreckbaren Titel gemäß § 794 Abs.1 Nr. 4a ZPO erlangen. Er verfolge somit das einer klagenden Partei entsprechende Ziel.</p><p>Der Bundesgerichtshof wendet konsequenterweise die Privilegierung des § 110 Abs. 2 Nr.4 ZPO auf eine Widerklage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im vorliegenden Fall an.</p><p>Grundsätzlich werde die Erhebung einer Widerklage durch die vorangegangene Klage veranlasst. Die klagende Partei begäbe sich dabei selbstbestimmt in einen Prozess gegen einen möglicherweise im Ausland ansässigen Beklagten. Eine Widerklage in einem solchen Verfahren unterliege nicht dem grundsätzlichen Schutzzweck des § 110 Abs. 1 ZPO. Die möglichen Kostenerstattungsansprüche und deren erschwerte Geltendmachung im Ausland seien nicht von der im Ausland ansässigen widerklagenden Partei veranlasst. Dieser Gedanke sei auch auf einen erst in einer Widerklage geltend gemachten Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anwendbar, soweit diese Widerklage durch den Hauptantrag veranlasst war. Selbst ein über das kontradiktorische Gegenteil hinausgehender Antrag sei dabei vom Schutzzweck von § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erfasst. Der Veranlassungsgedanke gehe insoweit über den konkreten Streitgegenstand einer Klage/eines Antrags hinaus.</p><p>Der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs lag ein solcher Sachverhalt zu Grunde. Die Widerklage des Antraggegners wurde durch die Feststellungsklage und einen Hilfsfeststellungantrag veranlasst. Obwohl das Eintreten der Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO auch im Laufe des Verfahrens ausreichen würde, ist vorliegend aufgrund des Eingreifens der Privilegierung nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in analoger Anwendung keine Kostensicherheit vom Antragsgegner zu leisten.</p><p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sorgt mit seinem Beschluss vom 12. Januar 2023 für Rechtssicherheit: Die Frage der Prozesskostensicherheit für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist geklärt. Die Beratungspraxis muss aus Sicht eines Antragstellers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beachten, dass auf Antrag Prozesskostensicherheit zu stellen ist. Für einen Antragsgegner ist dagegen neben der häufig sehr komplexen Antragssituation für die Widerklage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs das Risiko der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit beseitigt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/virtuelle-mitgliederversammlung-im-verein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Früher – genauer: vor Corona - mussten Mitgliederversammlungen grundsätzlich in Präsenz stattfinden, sofern – wie in den meisten Fällen – die Satzung des Vereins die Möglichkeit einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorsah oder alle Mitglieder dem ausdrücklich zustimmten. Im Frühjahr 2020 wurden vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie übergangsweise geltende gesetzliche Regelugen eingeführt, die Kapitalgesellschaften und Vereinen die Möglichkeit eröffneten, virtuelle Gesellschafter-, Haupt- und Mitgliederversammlungen abzuhalten. Von diesen Möglichkeiten haben Vereine und Gesellschaften in großem Umfang Gebrauch gemacht. Die virtuellen Formate wurden gut angenommen und hatten den Vorteil, dass auch entfernt wohnende Mitglieder erreicht werden konnten. Die Corona-bedingten Übergangsregelungen sind am 31.08.2022 ausgelaufen. Rechtzeitig vorher hat der Gesetzgeber für die GmbH und für die Aktiengesellschaft dauerhafte gesetzliche Grundlagen für virtuelle Gesellschafter-, Hauptversammlungen geschaffen; die maßgeblichen Bestimmungen im Vereinsrecht blieben jedoch unangetastet. Erst am 09.02.2023 wurde ein Gesetzesentwurf beschlossen, wonach in § 32 BGB ein neuer Absatz 2 eingeführt wird, der künftig virtuellen und hybride Mitgliederversammlungen bei Vereinen ermöglicht. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verkündung ist bislang noch nicht erfolgt.</p><h3>Inhalt der Neuregelung</h3><p>Die Neuregelung sieht vor, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Damit ist es von Gesetzes wegen möglich, eine in Präsenz stattfindende Mitgliederversammlung abzuhalten, an der einzelne Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung ist die physische Anwesenheit des einzelnen Mitglieds nicht mehr zwingend erforderlich. Wird eine hybride Mitgliederversammlung einberufen, können die Mitglieder künftig entscheiden, ob sie in Präsenz oder virtuell teilnehmen wollen.</p><p>Darüber hinaus ist es nach der Neuregelung auch möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten. In diesem Fall können Mitglieder nicht in Präsenz teilnehmen, sondern ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation. Der Begriff der elektronischen Kommunikation umfasst sowohl bei der rein virtuellen als auch bei der hybriden Mitgliederversammlung die Bild- und Tonübertragung im Wege einer Videokonferenz und daneben auch andere elektronische Kommunikationsmittel wie beispielsweise Telefon, Chat und Abstimmung per E-Mail. Die Auswahl des für den Verein jeweils geeigneten elektronischen Kommunikationsmittels überlässt der Gesetzgeber dem Vereinsvorstand.</p><h3>Voraussetzungen und Modalitäten der Einberufung</h3><p>Eine hybride Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand jederzeit ohne Mitwirkung der Mitglieder einberufen werden.</p><p>Soll hingegen eine rein virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden, müssen die Mitglieder dies entweder selbst beschließen oder den Vereinsvorstand durch Beschluss zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen ermächtigen. Der jeweilige Beschluss kann innerhalb einer Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gefasst werden, wobei dann erst die nächste Versammlung virtuell stattfinden kann. Alternativ kann die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung bzw. die Ermächtigung des Vorstands auch außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sich jedes Vereinsmitglied schriftlich damit einverstanden erklärt. Wenn die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen einmal erteilt wurde, kann der Vorstand alle künftigen Mitgliederversammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Beschluss zurückgenommen wird.</p><p>Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung muss der Vorstand bekannt geben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der Kommunikation geltend machen können. Dabei sind vor allem hinreichend genaue Angaben darüber zu machen, welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Dies soll sicherstellen, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Neuregelung ist zu begrüßen. Sie fördert das Fortschreiten der Digitalisierung in der Gesellschaft und ermöglicht den Vereinen mehr Flexibilität bei der Organisation von Mitgliederversammlungen. Sowohl bei der GmbH als auch bei der Aktiengesellschaft werden die Möglichkeit zur Abhaltung hybrider, vor allem aber virtueller Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen bisher sehr gut angenommen, sodass davon auszugehen ist, dass sich dieses Format auch bei vielen Vereinen etablieren wird. Durch das Ermessen, das dem Vorstand bei der Wahl des elektronischen Kommunikationsmittels eingeräumt wird, kann jeder Verein selbst für sich entscheiden, welche Kommunikationsplattform für ihn am sinnvollsten ist.</p><p>Letztlich ist es auch konsequent, dass der Gesetzgeber bei der Kompetenz über die Einberufung einer hybriden und einer virtuellen Mitgliederversammlung differenziert. Während bei hybriden Mitgliederversammlungen die Teilnahmemöglichkeiten lediglich erweitert werden, wirken rein virtuelle Versammlungen für die Mitglieder, die nicht über die technische Ausstattung zur Teilnahme verfügen, beschränkend. Es ist daher richtig, diese Möglichkeit im Grundsatz zur Disposition der Mitglieder zu stellen. Denn auch nach der Neuregelung bleibt es den Vereinen unbenommen, die generelle Zulässigkeit hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen in der Satzung vorzusehen oder diese Möglichkeiten auszuschließen. </p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die unwirksame Kündigung – „Woran hat et jelegen“?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-unwirksame-kuendigung-woran-hat-et-jelegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>woran ha et jelegen, dass die Kündigung unwirksam ist? Es gibt zahlreiche Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führen können. Hier ist die Übersicht der möglichen Unwirksamkeitsgründe, die gleichzeitig als Checkliste für Arbeitgeberkündigungen genutzt werden kann:</p><ul><li>Unklare Kündigungserklärung. Das Wort „Kündigung“ muss nicht enthalten sein, aber der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss deutlich aus dem Schreiben hervorgehen.</li><li>Keine Schriftform. Kündigung muss schriftlich sein. Nicht mündlich.</li><li>Keine Unterschrift. Kündigung muss original unterschrieben sein. Kein Fax, keine Kopie, kein Scan, kein Stempel.</li><li>Nicht als Unterschrift erkennbar. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber lediglich Initialen oder eine Paraphe reicht nicht.</li><li>Keine Unterschriftsberechtigung. Unterzeichner muss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sein oder schriftliche Vollmacht muss Kündigung beigefügt sein.</li><li>Falscher Kündigende: Die Kündigung muss vom „richtigen“ Arbeitgeber (Vertragspartner) erklärt werden.</li><li>Keine/keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung: Wenn ein Betriebsrat existiert, darf die Kündigung erst nach der Betriebsratsanhörung ausgesprochen werden, d.h. nach abschließender Stellungnahme oder Ablauf der Stellungnahmefrist.</li><li>Keine Zustimmung bei Sonderkündigungsschutz: Bei einem Sonderkündigungsschutz muss vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung eingeholt werden, z.B. Sonderkündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds – Zustimmung durch den Betriebsrat, Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten – Zustimmung durch das Integrations-/Inklusionsamt.</li><li>Keine Verdachtsanhörung: Arbeitnehmer muss bei einer Verdachtskündigung vor Ausspruch der Kündigung angehört werden.</li><li>Keine ordentliche Kündbarkeit: Arbeitsverhältnis kann ordentlich unkündbar sein, z.B. bei befristetem Arbeitsverhältnis (§ 14 TzBfG), bei einem Betriebsübergang aus Gründen des Übergangs (§ 613a BGB) oder tariflicher Unkündbarkeit.</li><li>Kein Zugang der Kündigung: die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer (z.B. persönlich) zugeht oder in seinen Machtbereich gelangt (z.B. Hausbriefkasten).</li><li>Kein Nachweis des Zugangs: Arbeitgeber muss Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer im Falle des Bestreitens darlegen und nachweisen (z.B. Gegenzeichnung Arbeitnehmer, Bote als Zeuge).</li><li>Nichteinhaltung Kündigungserklärungsfrist: bei einer außerordentlichen Kündigung muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes für die Kündigung ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).</li><li>Nichteinhaltung Kündigungsfrist: die ordentliche Kündigung muss die gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche Kündigungsfrist einhalten, soweit sie nicht hilfsweise zum nächstmöglichen Termin erklärt wird.</li><li>Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder das Maßregelungsverbot: Kündigungen dürfen nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) z.B. aus Rache, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) z.B. Kündigung mit Ehrverletzung oder gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), z.B. Kündigung wegen Teilnahme am Streik, verstoßen.</li><li>Keine soziale Rechtfertigung: die ordentliche Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), es müssen damit verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.</li><li>Kein wichtiger Grund: bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen.</li></ul><p></p><p>Ja jut, woran hat et jelegen?<br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 10 Mar 2023 10:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>Indexmietverträge - Was Vermieter und Mieter wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/indexmietvertraege-was-vermieterinnen-und-mieterinnen-wissen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was sind Indexmietverträge? Wo finden sie Anwendung? Und worauf sollten Vermieter und Mieter insbesondere in Zeiten hoher Inflation achten?</p><p>Über diese und weitere Fragen klärt Klaus Beine, Partner Real Estate, in diesem Video auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vermieterfalle Vertragsstrafe bei Verzögerung der Übergabe – auch hohe Vertragsstrafen ohne Obergrenze sind wirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vermieterfalle-vertragsstrafe-bei-verzoegerung-der-uebergabe-auch-hohe-vertragsstrafen-ohne</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 09.12.2022, Az.: 4 U 20/21</em></p><h3>Leitsatz</h3><p>Ein Vertragsstrafeversprechen, das für den Fall des Verzugs der Übergabe einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, ist auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig.</p><h3>Der Fall</h3><p>Die Parteien eines Gewerberaummietvertrags über eine vom Vermieter zu errichtende Immobilie hatten für die Verzögerung des vereinbarten Übergabetermins, der zugleich als Mietbeginn bestimmt worden war, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.500 für jeden Kalendertag der Überschreitung vereinbart. Dies entsprach dem 3,76-fachen der vereinbarten Tagesmiete. Eine Obergrenze für die insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe hatten die Parteien nicht vereinbart. Der Vermieter übergab den Mietgegenstand sodann 84 Kalendertage nach dem vereinbarten Übergabetermin, woraufhin der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 378.000 geltend machte. Das Oberlandesgericht Bremen verurteilte den Vermieter zur Zahlung in voller Höhe.</p><h3>Die Folgen</h3><p>Das OLG Bremen folgt damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2003 (Az.: XII ZR 18/00), wonach – anders als bei Bauverträgen – eine Obergrenze für die wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die verspätete Übergabe des Mietgegenstands nicht erforderlich ist, auch wenn die Vertragsstrafe für jeden Kalendertag der Verzögerung zu zahlen ist. Lediglich bei einer sehr langen Verzögerung der Übergabe kann es ab einem bestimmten Zeitpunkt – den das OLG Bremen nicht benennt, der aber nach wenigen Monaten der Verzögerung keinesfalls bereits eintreten kann – gemäß § 242 BGB treuwidrig sein, wenn der Mieter die Fortzahlung der Vertragsstrafe verlangt. Obwohl die insgesamt vom Vermieter geschuldete Vertragsstrafe der Höhe nach etwa zehn Nettomonatsmieten ausmachte und die Verzögerung gleichwohl weniger als drei Monate betrug, sah das OLG Bremen auch keine Veranlassung, die vereinbarte Vertragsstrafe als unverhältnismäßig hoch zu bewerten, so dass die Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB herabzusetzen war. Dies ist nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls denkbar, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen, wobei insofern immer zu berücksichtigen ist, dass die Höhe der Vertragsstrafe der autonomen Beurteilung durch die Vertragsparteien unterliegt und die Vertragsstrafe eine abschreckende Wirkung zur Verhinderung von Vertragsverstößen hat. Selbst wenn dem Mieter durch die verzögerte Übergabe kein Schaden entsteht, rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht die Herabsetzung der Vertragsstrafe. Im Ergebnis sind Vermieter und Mieter daher in aller Regel an eine vereinbarte Vertragsstrafe auch der Höhe nach gebunden.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Langfristige gewerbliche Mietverträge vom Reißbrett enthalten regelmäßig Vertragsstrafeversprechen des Vermieters für den Fall der verzögerten Übergabe des Mietgegenstands. Im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld gewinnen diese immens an Bedeutung, da Verzögerungen im Rahmen von Bauprojekten erheblich zunehmen. Jeder Vermieter, der vor der baulichen Fertigstellung einen Mietvertrag abschließt, sollte sich daher im Rahmen der Vertragsverhandlungen darum bemühen, die je Kalendertag geschuldete Vertragsstrafe so gering wie möglich zu halten und zudem die insgesamt zu zahlende Vertragsstrafe betragsmäßig zu begrenzen. Andernfalls droht ein Szenario, wonach er neben den ohnehin wegen der Verzögerung bereits gestiegenen Planungs- und Baukosten auch eine Vertragsstrafe an den Mieter zahlen muss, deren Höhe durchaus recht schnell eine Jahresmiete oder mehr erreichen kann. Die Entscheidung des OLG Bremen bestätigt, dass die Gerichte nicht korrigierend zugunsten des Vermieters eingreifen, wenn eine hohe Vertragsstrafe erst einmal vereinbart ist. Es obliegt daher der sorgfältigen Vertragsgestaltung des Vermieters, das eigene Risiko angemessen zu reduzieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank">Dr. Jochen Reuter</a></p><h5>Diese Urteilsbesprechung ist zuerst erschienen in der "Immobilien Zeitung", ADVANT Beiten kooperiert regelmäßig mit der Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Meldepflichten im Außenwirtschaftsrecht – Risiken und Stolpersteine in M&amp;A Transaktionen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die rechtliche Due-Diligence-Prüfung im Rahmen eines Unternehmenskaufs ist unerlässlicher Bestandteil jeder Transaktion und dient der sorgfältigen Analyse und Prüfung der rechtlichen Risiken des Kaufobjekts. Wenig bis keine Aufmerksamkeit erhalten in diesem Kontext meist die in der Außenwirtschaftsverordnung geregelten Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr. Der Beitrag möchte einen Überblick über die Meldepflichten verschaffen und für dieses Thema sensibilisieren.</p><h3>Verstoß gegen Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit</h3><p>Die Meldepflichten sollten insbesondere deshalb bei der Due-Diligence-Prüfung Beachtung finden, weil ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000,00 je Verstoß geahndet werden kann. Da eine juristische Person durch ihr Vertretungsorgan handelt, obliegt die Durchführung der Meldung der Geschäftsführung, sodass ein Verstoß gegen die Meldepflicht durch die (ggf. ehemaligen) Geschäftsführer begangen wird. Dementsprechend können diese persönlich sanktioniert werden. Ein fortgeführter unerkannter Verstoß würde die neu eingesetzte Geschäftsführung nach einer Transaktion entsprechend betreffen. Zusätzlich kann auch gegenüber der juristischen Person gemäß § 30 OWiG selbst ein Bußgeld festgesetzt werden.</p><h3>Meldepflichten</h3><p>Die Außenwirtschaftsverordnung bestimmt diverse Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere im Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Meldepflicht obliegt der inländischen juristischen Person oder der inländischen natürlichen Person. Dabei kommt es bei juristischen Personen in der Regel auf den Sitz der Gesellschaft gemäß der Satzung (Satzungssitz) an. Grundsätzlich können die Meldepflichten unabhängig voneinander und insbesondere auch nebeneinander bestehen. Folgende Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr sind dabei hervorzuheben:</p><ul><li>Nach § 64 Abs. 1 AWV haben Inländer den Stand (z. B. Beteiligungshöhe/Stimmrechtshöhe) und ausgewählte Positionen der Vermögenszusammensetzung (z. B. Angaben zu den Aktiva und Passiva) an Unternehmen im Ausland zu melden, wenn sie unmittelbar 10 % der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen halten oder dem Inländer mittelbar über ein abhängiges ausländisches Unternehmen insgesamt 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind (sogenannte K3-Meldung). Darüber hinaus unterliegt auch das zugeordnete Vermögen von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der Meldepflicht.</li><li>Die vorgenannten Meldepflichten nach § 64 Abs. 1 AWV gelten gemäß § 65 Abs. 1 AWV spiegelbildlich für den Vermögensbestand von Ausländern im Inland (sogenannte K4-Meldungen). Meldepflichtige sind dabei ebenfalls die inländischen Unternehmen und nicht die Ausländischen.</li><li>Meldepflichtige haben gemäß § 66 Abs. 1 AWV ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank monatlich zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als EUR 5 Mio. betragen (sogenannte Z5- und Z5a-Meldungen).</li><li>Meldepflichtige haben gemäß § 67 Abs. 1 AWV der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen) (sogenannte Z4-Meldungen).</li></ul><p></p><h3>Handlungsmöglichkeiten bei Verstößen und Beachtung bei einer Due-Diligence-Prüfung und Unternehmenstransaktion</h3><p>Das Außenwirtschaftsrecht bietet bei Verstößen gegen die Meldepflichten die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige (§ 22 Abs. 4 AWG). Danach unterbleibt die Verfolgung eines Verstoßes gegen die Meldepflichten als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes (nicht für vorsätzliche Verstöße), wenn er im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Liegen alle Voraussetzungen der Selbstanzeige vor, so unterbleibt eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.</p><p>Die Aufdeckung im Wege der Eigenkontrolle kann auch im Rahmen eines Due-Diligence-Prozesses durch den Käufer erfolgen. Insbesondere sollten bei einer Due Diligence die oben genannten Meldepflichten zumindest abgefragt werden. Sollte ein Verstoß gegen die Meldepflichten aufgedeckt werden, so ist es angezeigt, für die Zukunft den Verstoß zu unterbinden. Für die Vergangenheit ist es zu empfehlen, den Verkäufer auf den Verstoß hinzuweisen und die Möglichkeit einer Selbstanzeige zu diskutieren, die auch gemeinsam erarbeitet werden kann. Die Einhaltung der Meldepflichten oder bei Verstößen aber die Tragung der Konsequenzen und ggf. Abgabe einer Selbstanzeige sollten entsprechend in die Kaufpreisfestsetzung, den Garantiekatalog und die Freistellungsregelungen einfließen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank sind ein verstecktes Risiko, das im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zukünftig mehr Beachtung finden sollte. Schließlich möchte niemand mit dem Kauf eines Unternehmens auch die Haftung für Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Bußgeldern übernehmen. Somit sollte bei jeder Due-Diligence-Prüfung auch das Thema Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank zumindest in den Blick genommen werden und auch in der Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrages Berücksichtigung finden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bericht wird zur Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bericht-wird-zur-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Nach der Anfang 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen (...).“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 07. März 2023. Den Zeitungsartikel finden Sie als PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die gute oder die schlechte Nachricht zuerst? – Hinweis auf Klagefrist des § 4 KSchG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gute-oder-die-schlechte-nachricht-zuerst-hinweis-auf-klagefrist-des-ss-4-kschg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>mein Blog beschäftigt sich heute mit dem Beginn des Kündigungsschutzprozesses, der Anrufung des Arbeitsgerichts innerhalb der gesetzlichen Frist.</p><h3>Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 4 KSchG</h3><p>Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird und die gegen die Kündigung aus Unwirksamkeitsgründen vorgehen wollen, müssen Kündigungsschutzklage erheben. Gemäß § 4 Satz 1 KSchG müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wird die Klage verspätet, d.h. nach Ablauf von drei Wochen seit Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht, ist die Klage gemäß § 7 KSchG als unbegründet abzuweisen.</p><p>Ausnahmsweise kann die Klage auch nach Ablauf von drei Wochen zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers wirft und der Arbeitnehmer mehrere Wochen im Urlaub ist.</p><h3>Die schlechte Nachricht zuerst: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG</h3><p>Der Arbeitgeber hat gemäß des Nachweisgesetzes die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In dieser Niederschrift muss auch ein Hinweis auf die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG enthalten sein. Häufig wird eine Formulierung wie folgt verwendet:</p><p><em>„Sofern der Mitarbeiter geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss sie innerhalb der nach dem Kündigungsschutzgesetz festgelegten Frist, derzeit drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG). Anderenfalls wird die Klage als unbegründet abgewiesen (§ 7 KSchG).“</em></p><p>Vor Änderung des Nachweisgesetzes im August 2022 war dieser Hinweis in nahezu allen Arbeitsverträgen nicht enthalten. Dies ist damit die schlechte Nachricht, dass dieser Hinweis seit August 2022 in den Arbeitsverträgen oder in einem sonstigen Nachweis nach dem Nachweisgesetz enthalten sein muss.</p><h3>Jetzt die gute Nachricht: Keine Unwirksamkeit der Kündigung</h3><p>U.a. im Zusammenhang mit der Änderung des Nachweisgesetzes im August 2022 wurden die Folgen eines Verstoßes gegen das Nachweisgesetz heiß diskutiert. Unstreitig können Verstöße mit Bußgeld gemäß § 4 NachwG geahndet werden. Soweit Verstöße gegen die Nachweispflicht zu einem Schaden beim Arbeitnehmer führen, können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere wurde aber diskutiert, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses allein aus dem Grund unwirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer nicht in der vom Nachweisgesetz vorgeschriebenen Form über die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 4 KSchG unterrichtet wurde.</p><p>Jetzt kommt die gute Nachricht: Das LAG Hamm hat im Urteil vom 10.03.2022 (18 Sa 1449/21) zum fehlenden Hinweis auf die Klagefrist des § 4 KSchG festgestellt, dass jedenfalls ein fehlender Hinweis auf die Klagefrist nach § 4 KSchG im Arbeitsvertrag oder in der Kündigung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung als „Vorwirkung“ der Arbeitsbedingungen-Richtlinie (2019/1152/EEU) oder einer richtlinienkonformen Auslegung gestützt werden kann. Zur Verdeutlichung: Es ging um einen Fall vor Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes. Das Nachweisgesetz wurde aufgrund der EU-Richtlinie geändert. Zumindest vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes führt ein fehlender Hinweis auf § 4 KSchG nicht aus diesem Grund zur Unwirksamkeit der Kündigung. In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass auch nach Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes ein fehlender oder unzureichender Hinweis auf § 4 KSchG aus diesem Grund allein nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.</p><p>Freuen wir uns an der guten Nachricht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie – UmRUG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsetzung-der-umwandlungsrichtlinie-umrug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>UmRUG in Kraft getreten</h3><p>Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie sollte ursprünglich bereits im Januar 2023 in Kraft treten, nachdem das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 am 6. Juli 2022 beschlossen hatte. Nunmehr hat der Bundestag über den Gesetzentwurf am 20. Januar 2023 beschlossen. Das Gesetz ist im ganz Wesentlichen am 1. März 2023 in Kraft getreten.</p><p>Die Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen finden sich in einem neu eingefügten sechsten Buch des Gesetzes. Auch die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung – bislang in §§ 122a ff. UmwG geregelt – „ziehen“ dorthin „um“. Neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG n.F.) sind dort die grenzüberschreitenden Spaltungen (§§ 320 ff. UmwG n.F.) und der grenzüberschreitende Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG) geregelt.</p><p>Bestimmte Kernelemente lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel besteht ein Austrittsrecht gegen Barabfindung; bei Verschmelzung und Spaltung ist ein Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses vorgesehen. Bei allen drei Arten der grenzüberschreitenden Umwandlungen ist das Anfechtungsrecht in Bezug auf Bewertungsrügen ausgeschlossen. Die Bewertungsrüge ist vielmehr im Spruchverfahren geltend zu machen. Einige ausgewählte zentrale Aspekte des UmRUG sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.</p><h3>Spaltung</h3><p>Die EU-Richtlinie hat grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung vorgeschrieben. Die gesetzgeberische Umsetzung in Deutschland geht darüber hinaus. Neben der grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung wird durch das UmRUG auch die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme ermöglicht. Letztere wird jedoch eingeschränkt: Nach § 320 Satz 1 Nr. 1 UmwG n.F. müssen bei der Spaltung einer inländischen Gesellschaft durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Damit wird eine Schwelle von 80 % der Schwelle des DrittelbG festgelegt. Nach § 320 Satz 1 Nr. 2 UmwG n.F. dürfen im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft durchschnittlich weniger als vier Fünftel der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung nach dem Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, beschäftigt sein.</p><p>Der Erfolg dieses Instruments wird in der Praxis auch davon abhängen, in welchem Umfang auch die anderen Mitgliedsstaaten eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme zulassen.</p><h3>Formwechsel</h3><p>Der grenzüberschreitende Formwechsel wird durch das UmRUG auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt.</p><h3>Gläubigerschutz</h3><p>Der Gläubigerschutz ist gegenüber der bisherigen nationalen Umwandlung in Deutschland und den bisherigen grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a UmwG in der bisherigen Fassung erhöht worden. Auf Verlangen muss die übertragende Gesellschaft berechtigten Gläubigern vor der Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung Sicherheit leisten. Gläubiger können die Eintragung blockieren, wenn sie auf Sicherheit klagen.</p><h3>Rolle der Registergerichte</h3><p>Die Rolle der Registergerichte wird durch das UmRUG bei grenzüberschreitenden Umwandlungen gestärkt. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur die Missbrauchsprüfung. Über die Prüfung wird eine Vorabbescheinigung als Basis für das weitere Verfahren im Ausland ausgestellt.</p><h3>Missbrauchsprüfung</h3><p>Für die grenzüberschreitenden Umwandlungen wurde erstmals eine sog. Missbrauchsprüfung eingeführt. Als Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch wurden im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig Regelbeispiele eingeführt. Anhaltspunkte bestehen danach insbesondere dann, (1) wenn ein notwendiges Verhandlungsverfahren über die Arbeitnehmermitbestimmung erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist, (2) die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt, oder (3) eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Verschmelzung Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft kein anderweitiges operatives Geschäft hat (§ 316 Abs. 3 Nr. 1 – 3 UmwG n.F.).</p><h3>Resumee und Ausblick</h3><p>Auch wenn das Verfahren teils aufwändiger wird, darf nicht verkannt werden, dass – mit Ausnahme der bislang bereits kodifizierten grenzüberschreitenden Verschmelzung – Formen der grenzüberschreitenden Umwandlungen gesetzlich geregelt werden und damit ein Mehr an Rechtssicherheit geschaffen wird. Für die Praxis kann das heißen, dass damit manche Maßnahmen erst ermöglicht werden.</p><p>Da das UmRUG den Spielraum der Optionen um weitere rechtliche Instrumente erweitert, bieten die grenzüberschreitenden Umwandlungen neue Chancen, ohne die bisherigen Tools zu entwerten. Das gilt gerade auch bei der Übertragung einzelner Unternehmensteile bzw. Geschäftsbereiche, die in das EU-europäische Ausland transferiert werden sollen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-winfried-richardt" target="_blank">Dr. Winfried Richardt</a></p><p><em>Einen Überblick sowie die Eckpunkte des UmRUG finden Sie in dem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/regierungsentwurf-zur-umsetzung-der-eu-umwandlungsrichtlinie-umrug-rege" target="_blank">Blogbeitrag</a> von Christian Burmeister.</em></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wenn der Zuwendungsgeber zweimal klingelt…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-der-zuwendungsgeber-zweimal-klingelt</link>
                        <description>Wenn der Zuwendungsgeber zweimal klingelt…</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Jungen Unternehmen, gerade im IT-Bereich, gelingt es häufig, für bestimmte Projekte auch eine öffentliche Förderung zu erhalten.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-hipp" target="_blank">Christian Hipp</a> im INSIDE Blogbeitrag des Bundesverband Deutsche Startups vom 02. März 2023. Den gesamten Beitrag finden Sie <a href="https://inside.startupverband.de/2023/03/02/wenn-der-zuwendungsgeber-zweimal-klingelt/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelle-entwicklung-des-gesetzes-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist abgeschlossen. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) sieht eine Vielzahl von zentralen Änderungen für alle Formen der Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Regelungen über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Das Gesetz wird zum 01.01.2024 in Kraft treten.</p><p><strong>Wir geben hier einen Überblick über die geplanten Neuerungen.</strong></p><h3>Grundsätzliche Unterscheidung der Außen- und Innen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts</h3><p>Grundlegend für das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Unterscheidung gem. § 705 Abs. 2 BGB-MoPeG zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften auf der einen Seite und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften auf der anderen Seite. Diese Differenzierung schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und ist uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p>Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-MoPeG vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-MoPeG Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-MoPeG ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie bspw. Immobiliengesellschaften. Gem. § 719 Abs. 1 BGB-MoPeG entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister (dazu unten).</p><p>Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-MoPeG nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 740 – 740c BGB-MoPeG, die die Anwendung einiger Normen der Außen-GbR auch auf die Innen-GbR vorsehen. Die Innen-GbR besitzt jedoch keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-MoPeG kein Gesellschaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR weiterhin zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen, die nur die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander regeln sollen. Im Rechtsverkehr mit Dritten, d.h. Nichtgesellschaftern sollte die Innen-GbR hingegen nicht in Erscheinung treten, da sie ansonsten als Außen-GbR oder wenigstens als Schein-Außen-GbR gelten dürfte, mit den entsprechenden Haftungsfolgen für die Gesellschafter.</p><h3>Abgrenzungsfragen zwischen Außen- und Innengesellschaft</h3><p>Die Regelungen der §§ 705 ff. BGB-MoPeG gehen von einer rechtsfähigen Außengesellschaft als Grundtypus der GbR aus. Nach der gesetzlichen Vermutungsregelung gem. § 705 Abs. 3 BGB-MoPeG ist eine Teilnahme am Rechtsverkehr (und damit eine Außen-GbR) zu vermuten, wenn der Gegenstand der Gesellschaft auf den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen gerichtet ist Ansonsten soll die Auslegung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter im Einzelfall Aufgabe der Gerichte sein. In Zukunft dürften danach Abgrenzungsfragen zwischen Innen- und Außengesellschaft zunehmen. Ein klar formulierter Gesellschaftszweck kann hier Abhilfe schaffen.<br>Einführung des Gesellschaftsregisters<br>Für die Außen-GbR besteht nach § 707 Abs. 1 BGB-MoPeG die Möglichkeit, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Darin sind gem. § 707 Abs. 2 BGB-MoPeG unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis eingetragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-MoPeG verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, bzw. „eGbR“ zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-MoPeG der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.</p><p>§ 707c BGB-RegE sieht die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchten, sowie diejenigen, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreiten. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-MoPeG einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.<br>Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Allerdings sieht z.B. § 47 Abs. 2 GBO-MoPeG vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleich Rechten hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie eine Eintragung des Erwerbs oder der Änderung im Grundbuch vornehmen kann. Unmittelbar mit Inkrafttreten des MoPeG werden auch alle weiteren Rechtsänderungen an in Registern eingetragenen Rechten die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der vorhandenen Außen-GbR in Deutschland, unabhängig von der vorgesehenen Freiwilligkeit, eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben. Andernfalls riskieren sie erhebliche Verzögerungen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften bzgl. der für sie eingetragenen Rechte. Das betrifft alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).</p><p>Für die Praxis ist daher allen GbR, die in Registern eingetragen sind oder in Zukunft Rechte in einem Register eintragen oder ändern wollen, zu raten, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen. Andernfalls drohen Verzögerungen aufgrund der Nachholung der notwendigen Voreintragung im Gesellschaftsregister zur Anmeldung im Grundbuch oder in anderen Registern.</p><h3>Wesentliche Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG</h3><p>Für das Verhältnis der Gesellschafter der GbR, OHG und KG untereinander trifft der Gesetzesentwurf eine Reihe von Neuerungen. Bisher galten für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust im Zweifel eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelungen wurden in der Praxis meist im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nunmehr gilt nach § 709 Abs. 3 BGB-MoPeG für die GbR, und durch die Verweisungen in §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB auch für OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil an Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Wurde für beides keine Bestimmung getroffen, so gelten gem. § 709 Abs. 3 S. 2 BGB-MoPeG gleiche Stimmkraft und gleiche Anteile. Das vereinbarte Beteiligungsverhältnis stellt eine Rechenziffer dar, die den Wert der wirtschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausweist, und in der Praxis als Kapitalanteil bezeichnet wird. Damit normiert das Gesetz erstmals für alle Personengesellschaften im Zweifel feste Kapitalanteile, so wie es in der Praxis verbreitet ist.</p><p>Bestehende Gesellschaften sollten kritisch prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag solche Beteiligungsverhältnisse oder einen vereinbarten Wert der Beiträge festlegt. Ansonsten drohen Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust.</p><h3>Vertretung in der Einheits-KG</h3><p>Der Gesetzesentwurf enthält erstmals auch spezielle Regelungen für die beliebte Einheits-GmbH &amp; Co. KG, also eine KG, deren einzig persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, an der die KG sämtliche Anteile hält (Einheitsgesellschaft). Nach § 170 Abs. 2 HGB-MoPeG werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH diese Rechte wahrgenommen. Einheits-KG sollten daher prüfen, ob sie den Gesellschaftsvertrag anpassen wollen.</p><h3>Beschlussmängelrecht für die OHG und KG</h3><p>Bisher gilt für Beschlüsse bei Personengesellschaften, dass jede Fehlerhaftigkeit zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Will ein Gesellschafter diese Nichtigkeit verbindlich feststellen lassen, so muss er nach bisherigem Recht Feststellungsklage gegen seine Mitgesellschafter erheben. Dieses Thema wird grundlegend neu geregelt, allerdings – anders als ursprünglich geplant - nicht für alle Personengesellschaften, sondern nur für OHG und KG: Das MoPeG sieht in den §§ 110 – 115 HGB-MoPeG ein Be-schlussmängelrecht für OHG und KG vor, das sich am Recht der Kapitalgesellschaften GmbH und AG orientiert. Bei schwerwiegenden Fehlern ist ein Beschluss nach § 110 Abs. 2 HGB-MoPeG ausnahmsweise nichtig. Ansonsten sind fehlerhafte Beschlüsse wirksam, aber anfechtbar. Hierfür ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses gem. § 112 Abs. 1, Abs. 2 HGB-MoPeG die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 HGB-MoPeG zu erheben. Die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses durch das Gericht gilt dann gem. § 113 Abs. 6 HGB-MoPeG automatisch für und gegen alle Gesellschafter. Die Regelungen sind gem. § 108 HGB-MoPeG dispositiv und können von den Gesellschaftern damit abweichend geregelt werden. Auch hier sollten bestehende Personenhandelsgesellschaften prüfen, ob ihre bisherigen Regelungen nach der neuen Gesetzeslage sinnvoll sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 26 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die geplante Krankenhausreform des Bundesgesundheitsministeriums und deren rechtliche Implikationen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-geplante-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-und-deren-rechtliche</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dass die deutsche Krankenhauslandschaft reformbedürftig ist, dürfte in der Zwischenzeit als Binsenweisheit gelten. Neben der immer wieder diskutierten Über- und Unterversorgung einzelner Regionen dürfte insbesondere die finanzielle Schieflage einiger Häuser inzwischen über jedwede politische Grenze hinaus konsensfähig sein. Auch die Bundesregierung hat dies im Rahmen ihres Koalitionsvertrages erneut festgehalten und die dort vorgesehene Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung im Mai 2022 eingerichtet, um Vorschläge für notwendige Reformen im Krankenhausbereich zu unterbreiten.</p><p>In der Zwischenzeit hat diese Regierungskommission vier Stellungnahmen und Empfehlungen vorgelegt, die jeweils unterschiedliche Themenkreise des Gesundheitswesens behandeln. Von besonderer Bedeutung für die Krankenhauslandschaft ist die am 6. Dezember 2022 veröffentlichte dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission zu einer grundlegenden Reform der Krankenhausvergütung. Darin schlägt die Regierungskommission die Abwendung weg vom aktuellen DRG-System vor, um ─ wie die Kommission selbst ausführt ─ einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Stabilisierung der Krankenhausversorgung und -vergütung zu leisten. Die unterbreiteten Vorschläge sind nach Ansicht der Kommission der Schlüssel, um eine stationäre Überversorgung zu reduzieren, regionaler Unterversorgung entgegenzuwirken, die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu steigern und Fachkräfte entsprechend ihrer Qualifikation einzusetzen.</p><p>Mit diesem Paradigmenwechsel einhergehend, schlägt die Kommission zudem eine bedarfsgerechte Krankenhausplanung der Länder vor, die die Krankenhausträger vor erhebliche Planungs- und Strukturierungsfragen stellen dürfte. Diese sieht nämlich eine neue einheitliche Definition von Krankenhausversorgungsstufen (sog. Leveln) vor, um lokale, regionale und überregionale Versorgungsaufträge abzugrenzen. Folgt man der Regierungskommission, sollen die Krankenhäuser zukünftig bundesweit einheitlich in die Level I bis Level III aufgeteilt werden. Level I und Level III erfahren hierbei eine weitere Unterklassifizierung.</p><ul><li>Level Ii soll eine integral ambulant/stationäre Grundversorgung abbilden;</li><li>Level In zusätzlich zu den Vorgaben von Level Ii den regionalen Sicherstellungsauftrag für stationäre, internistische und chirurgische Basisversorgung darstellen;</li><li>Level II soll Krankenhäuser umfassen die Regel- und Schwerpunktversorgung anbieten, die im Vergleich zur vorgenannten Grundversorgung weitere Leistungen anbieten können und</li><li>Level III sowie die Universitätsmedizin soll die Maximalversorgung abbilden.</li></ul><p></p><p>Durch die vorgeschlagene Vergütungsreform sollten die Level I bis Level III Krankenhäuser fortan eine fallmengenunabhängige sowie eine fallmengenabhängige Finanzierung erhalten.</p><p>Wie aus zahlreichen regionalen und überregionalen Medien bereits zu entnehmen war, dürfte Folge dieses Regierungskommissionsvorschlags sein, dass eine erhebliche Anzahl an Krankenhäusern bundesweit geschlossen, bzw. umstrukturiert werden müssen, um die neuen Leveleinteilungen einhalten zu können. In der Diskussion stehen hier tatsächlich bis zu 600 Krankenhäuser, die geschlossen werden müssten. Auch die wohl gerade in den ländlichen Regionen erforderlichen Ertüchtigungen von Level I auf Level II Krankenhäuser dürfte erhebliche Ausmaße annehmen.</p><p>Losgelöst von etwaigen rechtstechnischen Umsetzungsfragen dieser Reform dürfte es bereits jetzt zur Gestaltung einer zukunftssicheren rechtlichen Gestaltung der Gesundheitsversorgung in Deutschland zur erheblichen anwaltlichen Beratungsbedarf kommen, der sich im Zweifel im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens manifestieren wird. Zu nennen dürften hier neben den klassischen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen natürlich auch Fragen des Arbeitsrechts sowie insolvenzrechtlicher Fragestellungen sein. Sollten die Vorschläge der Kommission tatsächlich umgesetzt werden, so dürfte dies zu einer Umstrukturierungswelle der deutschen Krankenhauslandschaft führen, wie sie bisher noch nicht gesehen wurde. Aus anwaltlicher Sicht ist daher dringend zu empfehlen, die gesetzgeberischen Prozesse so früh wie möglich im Auge zu behalten und mögliche rechtliche Folgen für die eigene Krankenhaus-Infrastruktur frühzeitig zu erkennen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 26 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Errichtung einer sog. Einheits-GmbH &amp; Co. KG – Keine gleichzeitige Gründung der GmbH und der KG </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/errichtung-einer-sog-einheits-gmbh-co-kg-keine-gleichzeitige-gruendung-der-gmbh-und-der-kg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Urteil des OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 – 9 W 81/22</em></p><p>Eine GmbH &amp; Co. KG ist eine KG, bei der der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die sog. Einheits-GmbH &amp; Co. KG (Einheitsgesellschaft) weist die weitere Besonderheit auf, dass die KG wiederum die Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. KG und Komplementär-GmbH sind also wechselseitig aneinander beteiligt. Trotz dieser Besonderheiten stellt die Einheitsgesellschaft aber keine eigenständige Rechtsform da, sondern ist der Sache nach eine KG. Inwiefern es vor diesem Hintergrund möglich ist, eine Einheitsgesellschaft „in einem Rutsch“, also die KG und ihre Komplementär-GmbH gleichzeitig zu gründen, hatte jüngst das OLG Celle zu entscheiden.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem entschiedenen Fall wurde die A-GmbH gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH sollte ausweislich des notariellen Gründungsprotokolls die A-KG sein, die vermeintlich zeitgleich gegründet worden war. Die A-GmbH sollte wiederum die Komplementärin der A-KG werden. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung der A-GmbH ab, da sie nicht wirksam gegründet worden sei. Denn die vermeintlich gesellschaftsgründende A-KG sei ihrerseits mangels existenter Komplementärin nicht wirksam gegründet worden. Hiergegen wendeten die designierten Geschäftsführer der A-GmbH ein, dass diese Betrachtung „reine Förmelei“ sei und die Gleichzeitigkeit der eigenen Gründung sowie der sie gründenden A-KG möglich sein müsse.</p><p>Das OLG Celle schloss sich der Auffassung des Registergerichts an und bezeichnete diese sogar als Ausdruck zwingender Logik. Die A-GmbH habe nicht wirksam von der A-KG gegründet werden können. Denn diese sei zu diesem Zeitpunkt mangels wirksam gegründeter Komplementärin (der A-GmbH) selbst noch nicht existent gewesen.</p><p>Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft scheide somit aus. Die Begründung einer Einheitsgesellschaft könne nur auf zwei Wegen erfolgen, welche jeweils das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzen:<br>Zum einen können die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft zunächst eine GmbH gründen. Anschließend gründen die Kommanditisten und die GmbH gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Zuletzt übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).</p><p>Alternativ kann zunächst eine KG gegründet werden. Diese gründet sodann eine GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Im Anschluss wird dann der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG durch die GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).</p><p>Zuletzt merkte das OLG noch an, dass eine Wirksamkeit der Gründung der A-GmbH auch nicht damit begründet werden könne, dass anstelle der A-KG jedenfalls eine A-OHG wirksam gegründet worden sei, die wiederum die A-GmbH habe gründen können. Hiergegen sprächen sowohl Wortlaut und Inhalt der Anmeldung als auch die Tatsache, dass die Gründung einer OHG für die Beteiligten mit einem anderen Haftungsregime verbunden gewesen wäre. Der Wille, sich diesem zu unterwerfen, könne den Gründern der A-KG nicht unterstellt werden.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Beschluss des OLG Celle überzeugt. Jede andere Beurteilung widerspräche zwingender Logik. Die Einheitsgesellschaft stellt keine eigene Gesellschaftsform dar, weshalb bei ihrer Errichtung nicht die Anforderungen an die beiden sie bildenden Gesellschaften außer Acht gelassen werden dürfen. Weder kann eine noch nicht existente KG Alleingesellschafterin einer GmbH werden noch kann eine noch nicht existente GmbH Komplementärin einer KG werden.<br>Vielmehr kann die Gründung der Einheitsgesellschaft, wie das OLG Celle klarstellt, anerkanntermaßen nur auf zwei Arten erfolgen. Im Falle der völligen Neugründung (wie auch im vom OLG entschiedenen Fall) ist das Übertragungsmodell vorzuziehen, da beim Beteiligungsmodell mindestens einer der Gesellschafter zeitweise als Komplementär persönlich und unbeschränkt haften müsste. Dieser Nachteil besteht beim Übertragungsmodell nicht. Existiert dagegen schon eine KG oder eine OHG, tritt dieser Aspekt in den Hintergrund und die beiden Modelle sind als gleichwertig zu betrachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einfaches Bestreiten des Inhalts einer Briefsendung bei nachgewiesenem Zugang nicht ausreichend</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfaches-bestreiten-des-inhalts-einer-briefsendung-bei-nachgewiesenem-zugang-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) vom 7. Dezember 2022 – 4 Sa 123/21</em></p><p>Kann der Zugang eines Briefes nachgewiesen und der Inhalt des Schreibens konkret dargelegt werden, muss die Gegenseite sich im Bestreitensfalle konkret zum angeblichen Inhalt äußern.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine seit fast 40 Jahren als Krankenschwester tätige Arbeitnehmerin hat ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer Sonderjahreszahlung für das Jahr 2019 verklagt. Die Krankenschwester versandte am 23. April 2020 eine Briefsendung an ihren Arbeitgeber. Dies ließ sich einem Einlieferungsbeleg über die Aufgabe einer Briefsendung bei der Post entnehmen. Am 24. April 2020 nahm eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin die Briefsendung an. Zwischen der Krankenschwester und ihrem Arbeitgeber war streitig, welchen Inhalt die Briefsendung hatte. Die Krankenschwester behauptete, in der Briefsendung sei ein Schreiben gewesen, mit welchem sie ihren Arbeitgeber aufgefordert habe, mit der Mai-Abrechnung im Jahr 2020 die Sonderzahlung für 2019 auszuzahlen. Dies bestritt der Arbeitgeber und berief sich zudem auf die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 des für sie geltenden Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD). Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Klage der Krankenschwester statt. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Berufung ein und rügte im Berufungsverfahren, dass er erstinstanzlich bestritten habe, ein Schreiben vom 23. April 2020 empfangen zu haben. Hierüber habe sich das Arbeitsgericht hinweggesetzt, indem es die Klägerin informatorisch angehört habe. Damit habe das Arbeitsgericht die grundsätzliche Beweisverteilung missachtet. Etwaiges Vorbringen der Krankenschwester sei lediglich Parteivortrag und entsprechend zu würdigen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG Thüringen bestätigte mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 die erstinstanzliche Entscheidung. Die Krankenschwester hatte einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung aus § 20 TVöD. Das LAG war davon überzeugt, dass die Krankenschwester den Anspruch fristgemäß mit dem Schreiben vom 23. April 2020 geltend gemacht hat. Die Krankenschwester hat vorgetragen, sie habe das Schreiben in den unstreitig abgesendeten Briefumschlag gelegt und ihren Arbeitgeber zur Zahlung des 13. Monatsgehalts aufgefordert. Dies sei die übliche Ausdrucksweise gewesen. Zudem ergebe sich aus dem Übersendungszeitpunkt, dass es sich nur um die Geltendmachung der Jahressonderzahlung handeln konnte. Das einfache Bestreiten des Arbeitgebers, dass dies nicht der Inhalt der Briefsendung gewesen sei, ist nach Ansicht des LAG nicht ausreichend. Der Arbeitgeber hätte konkret zu dem Inhalt der Sendung vortragen und darlegen müssen, was sonst Inhalt der Briefsendung war. Dies gilt insbesondere, da der Brief von einer Mitarbeiterin geöffnet und der Inhalt entsprechend zu ihrer Kenntnis gelangt ist. Da der Arbeitgeber sich trotz erneuten Hinweises nicht konkret geäußert hat, bestand für die Kammer kein Anlass für Zweifel, dass der Vortrag der Krankenschwester zutreffend war.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Sofern der Nachweis des Zugangs eines Briefs erbracht werden kann und dessen Inhalt dargelegt wird, kann die Gegenseite dieses Vorbringen lediglich erschüttern, indem sie darlegt, welchen konkreten Inhalt die Sendung hatte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei dem Empfang von Arbeitnehmersendungen können Beweisprobleme im Voraus verhindert werden, indem arbeitgeberseitig Vermerke über den Inhalt jeder Sendung erstellt werden. Dies dürfte in der Praxis aber kaum umsetzbar sein. Da die vom LAG Thüringen aufgestellten Grundsätze auch auf Briefsendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Anwendung finden, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sowohl der Zugang der Briefsendung (z.B. von Abmahnungen oder Kündigungen) als auch der Inhalt des übermittelten Schreibens nachweisbar sind. Bei Kündigungen empfiehlt sich etwa die persönliche Zustellung und die Erstellung eines Zustellprotokolls, in welchem auch der Inhalt des Schreibens vermerkt wird. So ist der Arbeitnehmer im Bestreitensfalle verpflichtet, darzulegen, dass die zugestellte Sendung kein Kündigungsschreiben, sondern ein konkretes anderes Schreiben beinhaltete.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>The future is now: Künstliche Intelligenz und das Urheberrecht </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Welt ist aus den Fugen, seit der breiten Öffentlichkeit Ende November 2022 ChatGPT, der Textgenerator des Unternehmens OpenAI, vorgestellt wurde. Nicht nur Schüler und Studenten erfreuen sich einer vereinfachten Bearbeitung ihrer Hausaufgaben, auch im geschäftlichen Umfeld wird diese künstliche Intelligenz (KI) zunehmend eingesetzt, erleichtert sie doch die eigene Denkleistung ungemein. Gleichzeitig werden die Gefahren derartiger Tools heraufbeschworen, von einem „Tsunami des Cheatens“ ist im Magazin Gizmodo die Rede. Erste französische Elite-Universitäten untersagen bereits die Nutzung und New Yorker Schulen verbannen KIs wie ChatGPT von öffentlichen Schulen.</p><p>Fragt man ChatGPT, so wird man belehrt, dass ChatGPT auf einem tiefen neuronalen Netzwerk basiere, das auf großen Mengen von Texten trainiert wurde und während des Trainings gelernt habe, Sprachmuster und Zusammenhänge zu erkennen, um menschenähnliche Antworten auf Fragen zu geben. ChatGPT verwende dabei Techniken wie maschinelles Lernen, Sprachmodellierung und künstliche Intelligenz. Um eine Antwort zu generieren, werde eine Methode namens "Generative Pre-trained Transformer" (GPT) verwendet, die auf einer Architektur namens „Transformers“ basiert. Diese Architektur wurde speziell für Sprachverarbeitungsaufgaben entwickelt und ermögliche es, eine große Bandbreite an Sprachmustern zu verstehen und zu generieren.</p><p>Neben dem Textgenerator ChatGPT, der aktuell in aller Munde ist, existieren auch zahlreiche Bildgeneratoren wie beispielsweise DallE2, Jasper Art oder Runway. Sie alle basieren auf KI. Mithilfe kurzer Textbefehle, sogenannter prompts, können neue Texte oder Bilder erschaffen werden. Auf einem Modell des Deep Learning beruhend, werden sie mit großen Datenmengen aus dem Internet und sodann mit Algorithmen trainiert, so dass KIs in der Lage sind, eigene, neue Inhalte auszugeben. Anschaulich wurde das Training beispielsweise an Projekten wie Next Rembrandt und auch im Rahmen der Vervollständigung von Beethovens 10. Symphonie. Dabei wurden von der KI wiederkehrende Stilelemente des jeweiligen Künstlers analysiert und extrahiert, um auf dieser Basis neue Werke zu schaffen. Berühmt wurde das Porträt eines gewissen fiktiven Edmond de Belamy, welches aus einem Datenset von 15.000 Porträts beruht und als eines der ersten seiner Gattung bereits 2018 bei Christie’s versteigert wurde.</p><p>Inzwischen sind erste Gerichtsverfahren anhängig und nicht nur Getty Images wehrt sich gegen das sogenannte Scraping seines Bildmaterials, das sich auf ein vermeintlich verletztes Repertoire von sage und schreibe 12 Millionen Photographien beläuft. Dies gibt Anlass, sich vertieft mit den rechtlichen Problemen von KI auseinanderzusetzen, allen voran mit dem deutschen Urheberrecht.</p><h3>KI und das Urheberrecht</h3><p>Drei urheberrechtliche Themenkomplexe sind zu unterscheiden: erstens die Frage nach der urheberrechtlichen Bewertung im Hinblick auf die in die KI eingespeisten Daten, der sogenannte Input. Zweitens die Frage, wer Urheber der mittels KI generierten Ergebnisse ist oder anders gefragt ob und unter welchem Voraussetzungen Bilder und Texte trotz des Einsatzes von KI eine kreative Leistung desjenigen sein können, der die KI einsetzt. Drittens ist schließlich zu untersuchen, ob durch KI generierte Werke eventuell in bestehende Urheberrechte eingegriffen wird.</p><h3>Rechtsverletzung bereits beim Input?</h3><p>Zwangsläufig stellt man sich zuerst die Frage, ob die Verwendung von Datensätzen zum Training von KI-Anwendungen rechtlich überhaupt zulässig ist. So wehrt sich nicht nur Getty Images hiergegen, auch die Künstlerinnen Sarah Andersen, Kelly McKernan und Karla Ortiz klagen vor US-amerikanischen Gerichten gegen die Nutzung ihrer Bilder zu Trainingszwecken mit dem Vorwurf, die Werke seien ohne entsprechende Einwilligung in die Datenbanken der KI-generierte Systeme eingespeist worden.</p><p>Nach Angaben von OpenAI stammen die ursprünglichen Datenmengen mit Stand 2020 aus dem Internet, beispielsweise aus Büchern, Wikipedia und anderen frei zugänglichen Textquellen.</p><p>&nbsp;</p><p>Grundsätzlich bedarf es zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte oder Bilder einer Erlaubnis des Urhebers oder einer gesetzlichen Erlaubnis, dem Grunde nach also auch für die Verwendung von Werken zu Trainingszwecken für eine KI. Nach deutschem Recht greift hier die Schranke des sog. Data Mining ein. Unter Data Mining wird dabei die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zur Gewinnung von Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen, verstanden. Nach der auf einer europäischen Richtlinie aus dem Jahr 2019 beruhenden Vorschrift des § 44 b) UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining auch ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers zulässig.</p><p>Das Training einer KI-Anwendungen unter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist dementsprechend grundsätzlich lizenzfrei zulässig. Nach Abschluss des Trainings sind die Daten allerdings zu löschen.</p><p>Rechteinhaber haben jedoch die Möglichkeit zum Opt-Out: Sie können einen Vorbehalt gegen ein solches Data Mining erklären, der allerdings zwingend in maschinenlesbarer Form erfolgen muss. Hier herrscht noch weitestgehend Unklarheit, wie dieser Vorbehalt im Einzelnen ausgestaltet sein muss.</p><p>Den drei Künstlerinnen wäre daher in Deutschland mit ihrer Klage vermutlich nur wenig Erfolg beschieden, es sei denn, sie hätten vom Opt-Out Gebrauch gemacht. Auch die von ihnen geforderte Vergütung käme vor deutschen Gerichten zu keinem guten Ausgang, da der europäische Gesetzgeber auf eine Vergütungspflicht bewusst verzichtet hat.</p><h3>Wer ist Urheber des Outputs?</h3><p>Ausgangspunkt der Frage, wer als Urheber des mittels KI kreierten Werkes ist, ist § 2 Abs. 2 UrhG. Urheberrechtlich schutzfähig ist ein Werk jeglicher Art nur dann, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ist. Dabei ist persönlich nur dasjenige, was auf menschliches Schaffen zurückgeht. Daher konnte das berühmte Selfie des Affen Naruto keinen Schutz genießen.</p><p>Computerprogramme wie ChatGPT selbst können demgegenüber nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich keine persönliche Schöpfung erbringen. OpenAI als das Unternehmen hinter der KI ChatGPT ist mithin nicht Urheber des erzeugten Outputs und die von ChatGPT erzeugten Ergebnisse sind nicht urheberrechtlich geschützt. Daher kann OpenAI an den mittel ChatGPT generierten Inhalten eigentlich auch keine Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen. Interessanterweise hält dies OpenAI nicht davon ab, in seinen Terms und Conditions dem Nutzer sämtliche Rechte einzuräumen: „Open AI assigns you all its right, title and interest in and to Output”.</p><p>Naturgemäß kann sich ein Urheber technischer Hilfsmittel bedienen und die hierdurch erschaffenen Werke können schutzfähig sein. Man denke nur an den Einsatz eines Computers oder einer Kamera. Für sämtliche Werke gilt, dass sie ein gewisses Mindestmaß an Schöpfungshöhe erreichen und sich vom Handwerklichen oder Alltäglichen abheben müssen, um in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes - mit einer Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers - zu kommen.</p><p>Als Urheber in Betracht käme derjenige Nutzer, der die Anfrage bei der KI wie ChatGPT stellt, da er die Computersoftware lediglich als Werkzeug/Hilfsmittel nutzt. Man denke nur an die Arbeit des OpenAI Mitarbeiters, der Vermeers berühmtes gemeinfreies Gemälde „Das Mädchen mit dem Perlenohrring“ mittels KI über den Rand hinaus fortsetzen ließ. Um den Schutzanforderungen zu genügen, müsste aber der menschliche Anteil am Output der KI so hoch sein, dass dem Einsatz der KI eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Output lässt sich allerdings vom Nutzer im Regelfall nur wenig steuern, so dass kaum davon ausgegangen werden dürfte, dass das Ergebnis dasjenige einer künstlerischen Leitung und eines gestalterischen Prozesses des Eingebenden ist.</p><h3>Rechtsverletzungen durch die neu von einer KI erstellten Werke?</h3><p>Ein Nutzer von Texten und Bildern, die mithilfe von KI generiert wurden, wird sich die Frage stellen, ob er hierdurch ggf. eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Praktisch relevant ist dies beispielsweise dann, wenn ChatGPT einem urheberrechtlich geschützten Liedtext sehr stark ähnelt oder ein Gedicht nahezu identisch zum Original „ausgespuckt“ wird. Der EuGH hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass ein aus elf Wörtern bestehender Auszug eines geschützten Werkes urheberrechtlich geschützt sein kann. Noch plastischer wird es, wenn man sich vorstellt, dass eine bildgenerierende KI ein neues Bild auswirft, das beispielsweise auf der Grundlage eines berühmten Gemäldes eines noch lebenden Künstlers erschaffen wurde oder diesem stark angelehnt ist.</p><p>Aber auch Urheber erfinden seit jeher das Rad nicht neu, sondern knüpfen oft an bereits bestehende schutzfähige Werke an. Dementsprechend regelt § 23 UrhG, dass Bearbeitungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Wahrt das neu geschaffene Werk demgegenüber einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung, sondern eine freie Benutzung vor.</p><p>Die Frage der Abgrenzung zwischen (zulässiger) freier Benutzung und (zustimmungsbedürftiger) Bearbeitung stellte sich auch in der Vergangenheit in der analogen Welt vielfach. Es kommt entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zum ursprünglichen einhält. Für eine zulässige freie Benutzung müssen angesichts der Eigenart des neu geschaffenen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen.</p><p>Diesen Maßstab wird man auch bei durch KI generierten neuen Werken anwenden. Dabei wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob ein mittels KI-generiertes Werk (Text, Bild oder Graphik) einen hinreichenden Abstand zum ursprünglichen Werk aufweist und damit ohne Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes zulässig ist. Das ist stes eine Frage des Einzelfalls.</p><p>Sofern eine Rechtsverletzung zu bejahen wäre, gilt im Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem verletzten Urheber folgendes: Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig und der Nutzer wäre Täter der Urheberrechtsverletzung, wenn er selbst die KI generierten Inhalte öffentlich zugänglich macht, beispielsweise durch Verwendung auf seiner Webseite.</p><p>Für einen Schadensersatzanspruch wäre darüber hinaus ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich. Dem Nutzer einer KI sind Fehler nicht zuzurechnen, die für ihn – aufgrund seiner Stellung als Nutzer und nicht als Entwickler der KI – nicht erkennbar waren. Allerdings können Nutzer von KI sich wohl in der Regel nicht darauf berufen, dass sie Funktionen der KI nicht kannten bzw. abschätzen konnten und sie dennoch eingesetzt haben. Viele Fragen des Haftungsregimes sind aktuell umstritten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass insbesondere ein ungeprüftes Übernehmen von durch ChatGPT generierten Inhalten eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Nutzers darstellt und dass ein Urheber den Nutzer für Rechtsverletzungen durch den Einsatz einer KI verantwortlich macht.</p><p>Im Falle von ChatGPT und Dall E wäre auch ein Rückgriff auf OpenAI schwierig. Nach den Nutzungsbedingungen haftet das Unternehmen OpenAI nicht für etwaige Urheberechtsverletzungen, die aus einer Verwendung des ChatGPT resultieren. Vielmehr verweist OpenAI den Nutzer auf seine eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die Inhalte, die ChatGPT liefert, angemessen genutzt werden und dass der Nutzer ggf. die erforderlichen Rechte und Genehmigungen besitzt. Auch eine deliktische Haftung von OpenAI wird in den Nutzungsbedingungen ausgeschlossen. Darüber hinaus können ChatGPT und Dall E als KIs auch nicht schuldhaft handeln. Das Unternehmen OpenAI möglicherweise schon.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die kommerzielle Nutzung von Text- und Bildgeneratoren ist ein Meilenstein. Die Entwicklungen im Bereich der KI und die rechtlichen Antworten hierauf bleiben ein spannendes Feld. Sie wird die Jurisprudenz sicherlich in den nächsten Jahren beschäftigen.</p><p>Da für den Nutzer einer KI nicht ersichtlich ist, mit welchen Inhalten eine KI trainiert wurde und dementsprechend unklar ist, ob eventuell Urheberrechte an den verwendeten Inhalten verletzt werden, ist große Sorgfalt geboten. Wenn Output ohne manuelle Prüfung übernommen wird, besteht die Gefahr, dass die Übernahme solcher Inhalte als fahrlässiges, wenn nicht sogar als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden wird. Dafür hätte der Nutzer als Täter der Urheberrechtsverletzung einzustehen. Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung sind weitreichend: so bestehen nicht nur – verschuldensunabhängige – Unterlassungsansprüche des Urhebers, sondern darüber hinaus auch noch Schadensersatzansprüche und ggf. auch Rückrufansprüche. Zu denken wäre beispielsweise an die Konstellation, dass von durch KI generierte Marken oder Texte auf Produktverpackungen verwendet werden, was schnell zu beträchtlichen Kosten auf Seiten des Verletzers führen kann. Hier sollte das individuelle Risikoprofil geklärt werden.</p><p>Diejenigen, die eine Verwendung ihrer Daten durch KI zu Trainingszwecken verhindern wollen, müssen aktiv werden und das Data und Text Mining untersagen. Hierzu dürfte es nicht ausreichen, in den Nutzungsbedingungen eine Verwendung von Data Mining, Robotern oder ähnlichen Methoden zur Datensammlung oder -extraktion zu verbieten. Erforderlich ist die Implementierung eines maschinenlesbaren Hinweises. Da diese Erklärung aber nicht nachträglich erfolgen kann, sollten Rechteinhaber möglichst schnell aktiv werden.</p><p>Alle, die sich vertiefter mit der spannenden Problematik KI auseinandersetzen und sich auch die anderen rechtlichen Minenfelder zu Gemüte führen wollen, empfehlen wir die ADVANT Beiten Broschüre zu diesem Thema, die <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/iim/recht-der-kuenstlichen-intelligenz-und-intelligenten-robotik" target="_blank">hier</a> abrufbar ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-peggy-mueller" target="_blank">Dr. Peggy Müller</a></p><h5>Ein herzlicher Dank gilt Frau Prof. Yvonne Hofstetter, Repräsentantin im Auftrag des Auswärtigen Amtes im NATO Data and Artificial Intelligence Review Board (DARB), die mir und meinen Teamkollegen die technischen Grundlagen von KIs erläutert hat.</h5><br><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>GamesWirtschaftsWeise 2022: Die besten Propheten der Branche</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gameswirtschaftsweise-2022-die-besten-propheten-der-branche</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die GamesWirtschaftsWeisen sind eine Auszeichnung der GamesWirtschaft für Branchenexpert:innen, die jedes Jahr die wichtigsten Trends und Ereignisse der Spielebranche vorhersagen. Unser Experte Dr. Andreas Lober ist unter den Bronze-Platzierten!</p><p>Erfahren Sie mehr in diesem GamesWirtschaft Artikel vom 21. Februar 2023: <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/gameswirtschaftsweise-2022-auswertung/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Feb 2023 14:41:24 +0100</pubDate>
                        <title>Optimale Vermögensnachfolge durch rechtliche Gestaltung ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/optimale-vermoegensnachfolge-durch-rechtliche-gestaltung-advant-beiten</link>
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                        <pubDate>Tue, 21 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nutzung eines Bewerbermanagement-Tools bei Unterrichtung des Betriebsrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nutzung-eines-bewerbermanagement-tools-bei-unterrichtung-des-betriebsrats</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2022 – 2 TaBV 1/22</em></p><p>"Bei der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG können Arbeitgeber zur Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen ein Bewerbermanagement-Tool nutzen, wenn der Betriebsrat eine umfassende Einsichtsmöglichkeit in dieses Tool hat."</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten um die Ersetzung einer von der Arbeitgeberin beantragten und vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 BetrVG. Neben dem ausgewählten Bewerber gibt es 33 weitere externe Bewerbungen. Im Rahmen der Unterrichtung hatte der Betriebsrat die Möglichkeit, über das von der Arbeitgeberin verwendete Softwareprogramm zur Abbildung von Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren (Bewerbermanagement-Tool) Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu nehmen.</p><p>Der Betriebsrat ist der Meinung, er sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil die Arbeitgeberin ihn nicht den Vorgaben des § 99 Abs. 1 BetrVG entsprechend unterrichtet und ihm insbesondere die Bewerbungsunterlagen sowie die von ihm gefertigten Schriftstücke nicht in Papierform vorgelegt habe. Die Zustimmungsverweigerungsfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG sei daher noch nicht angelaufen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet, so dass auch die Wochenfrist zur Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt worden sei. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG vor einer beabsichtigten Einstellung rechtzeitig und vollständig über die Gründe, den betreffenden Arbeitsplatz, die Person des ausgewählten Bewerbers und die Eingruppierung unterrichten und ihm darüber hinaus Auskunft über die Mitbewerber geben und die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellen. Hierzu müsse die Arbeitgeberin grundsätzlich die Unterlagen bezüglich aller ausgewählten sowie aller abgelehnten Bewerber vorlegen.</p><p>Eine umfassende Einsichtsmöglichkeit in digitalisierte Unterlagen sei als Vorlage im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Es könne keinen Unterschied machen, ob sämtliche Unterlagen in Papierform ausgehändigt oder die Betriebsratsmitglieder durch „Vorlage“ per Laptop in die Lage versetzt werden, sich umfangreiche Kenntnisse von deren Inhalt zu verschaffen. Hierbei sei insbesondere auch der Umfang von unter Umständen mehreren 100 Seiten zu berücksichtigen, die andernfalls allesamt ausgedruckt und dem Betriebsrat vorgelegt werden müssten. Letzteres sei nicht erforderlich, wenn ein uneingeschränktes Zugriffsrecht des Betriebsrats auf alle digitalisierten Bewerbungsunterlagen und die entsprechend eingepflegten Daten gewährleistet sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, ob die Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen auch durch eine umfassende Einsichtsmöglichkeit der Betriebsräte in ein Bewerbermanagement-Tool erfolgen kann, grundsätzliche Bedeutung habe. Solange es keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu gibt, bleibt zwar noch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts überzeugen jedoch. Gerade auch in Fällen, in denen es eine hohe Bewerberzahl und/oder eine hohe Anzahl an Einstellungen gibt, ist die landesarbeitsgerichtlich gebilligte Vorgehensweise von großer praktischer Bedeutung. Sie reduziert den Unterrichtungsaufwand der Arbeitgeber gerade in diesen Fällen auf ein angemessenes und dem digitalen Zeitalter entsprechendes Maß, ohne dass dabei der Zweck der Unterrichtung und der Vorlage der erforderlichen Dokumente „leidet“.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Insbesondere in Unterrichtungsverfahren mit umfangreichen Dokumenten kann mit guten Argumenten auf die „Vorlage“ durch die Gewährung umfangreicher Möglichkeiten zur Einsichtnahme durch den Betriebsrat in entsprechende Bewerbermanagement-Tools verwiesen werden. Hierzu kann es ratsam sein, mit dem Betriebsrat das Gespräch zu suchen und eine entsprechende Vorgehensweise – ggf. unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung – abzustimmen, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Weiter sollten Arbeitgeber in dringenden Fällen an die Möglichkeit der Einstellung als vorläufige personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG denken. Hierbei sollten Arbeitgeber unbedingt die dreitägige Frist für einen gerichtlichen Zustimmungsersetzungsantrag im Fall des Bestreitens des Betriebsrats, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, bereits bei der Unterrichtung des Betriebsrats im Blick haben und ggf. frühzeitig einen entsprechenden Antrag vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Müssen Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muessen-arbeitnehmer-ausserhalb-der-arbeitszeit-erreichbar-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 - 1 Sa 39 öD/22</em></p><p>„Arbeitnehmer sind in ihrer Freizeit nicht verpflichtet, Mitteilungen der Arbeitgeberin (z.B. E-Mails oder SMS) entgegenzunehmen und zu lesen und sich über etwaige Änderungen ihres Dienstplans zu erkundigen.“</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war mit Beteiligung des Betriebsrats für den 08.04.2021 zu einem „unkonkreten Springerdienst“ eingeteilt. Hierzu war vorgesehen, am Einsatztag um 07:30 Uhr von zuhause aus telefonisch seine Einsatzfähigkeit mitzuteilen. Am 07.04.2021 um 13:20 Uhr änderte die Arbeitgeberin den Dienstplan und versuchte, den Arbeitnehmer, der zuletzt am 06.04.2021 gearbeitet hatte und dessen nächster Arbeitstag der 08.04.2021 war, hierüber während dessen freier Zeit zu informieren. Arbeitsbeginn sollte für den Arbeitnehmer am 08.04.2021 nun bereits um 06:00 Uhr sein. Die telefonische Kontaktaufnahme blieb ohne Erfolg, weshalb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer um 13:27 Uhr eine SMS sendete.</p><p>Entsprechend der ursprünglichen Dienstplanung zeigte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin am 08.04.2021 um 07:30 Uhr telefonisch seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung an. Die Arbeitgeberin setzte den Arbeitnehmer nicht mehr ein, erteilte ihm eine Ermahnung, bewertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen und zog dem Arbeitnehmer elf Stunden von seinem Arbeitszeitkonto ab.</p><p>Am 14.09.2021 hatte der Arbeitnehmer frei. Um 09:15 Uhr an diesem Tag konkretisierte die Arbeitgeberin den Dienst des Arbeitnehmers für den 15.09.2021, für den er bislang als „Springer kurzfristig“ für den „Tagdienst“ eingeteilt war, auf eine um 06.30 Uhr aufzunehmende Tätigkeit. Da der Arbeitnehmer am 14.09.2021 ebenfalls telefonisch nicht zu erreichen war, schickte ihm die Arbeitgeberin wiederum eine SMS mit der Dienstplanung sowie eine E-Mail. Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit am 15.09.2021 nicht um 06:30 Uhr auf, sondern zeigte wiederum erst um 07:30 Uhr telefonisch seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme an. Seine Arbeit nahm der Arbeitnehmer nach Aufforderung dann tatsächlich um 08:26 Uhr auf. Die Zeit zwischen 06:30 Uhr und 08:26 Uhr wertete die Arbeitgeberin wiederum als unentschuldigtes Fehlen, erteilte dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und zog ihm die Zeit von seinem Arbeitszeitkonto ab.</p><p>Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen den Abzug seiner Stunden von seinem Arbeitszeitkonto und gegen die erteilte Abmahnung.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Erfolg. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein befand sich die Arbeitgeberin am 08.04.2021 im Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung am 08.04.2021 telefonisch zur rechten Zeit am rechten Ort in rechter Weise angeboten. Er war eingeteilt als Springer. Die Einteilung sei nicht durch eine Dienstplanänderung gegenüber dem Arbeitnehmer konkretisiert worden. Hierfür sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugeht. Letzteres sei nicht geschehen.</p><p>Der Arbeitnehmer habe den Telefonanruf der Arbeitgeberin nicht angenommen. Die Entgegennahme eines Anrufs der Arbeitgeberin oder einer mündlichen Weisung während der Freizeit sei möglicherweise als Verstoß gegen das Recht des Arbeitnehmers „auf Unerreichbarkeit“ zu werten. Dennoch gehe die Weisung zu. Es bleibe aber offen, ob der Arbeitnehmer einer Weisung, die ihm in seiner Freizeit zugeht, nachzukommen brauche. Denn vorliegend fehle es am Zugang der Weisung auf telefonischem Weg.</p><p>Die SMS sei zwar am 07.04.2021 auf dem Telefon des Arbeitnehmers eingegangen. Mit der Kenntnisnahme sei aber erst am Morgen des 08.04.2021 zu rechnen gewesen. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet gewesen, während seiner Freizeit eine dienstliche Nachricht aufzurufen und zu lesen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren, und damit zugleich seine Freizeit zu unterbrechen. Das Lesen einer SMS durch den Arbeitnehmer, mit der die Arbeitgeberin im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung ihr Direktionsrecht konkretisiere, sei als Arbeitszeit zu qualifizieren. Es handele sich hierbei ausschließlich um die Befriedigung eines fremden Bedürfnisses. Hieran ändere auch ein etwaiger minimaler Aufwand beim Abrufen und Lesen einer SMS nichts.</p><p>Der frühere Zugang der SMS bereits am 07.04.2021 sei vom Arbeitnehmer auch nicht treuwidrig vereitelt worden. Es sei nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer darauf besteht, in seiner Freizeit keiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Er müsse sich in seiner Freizeit auch nicht nach den Dienstzeiten erkundigen.<br>Für den 15.09.2021 stehe dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu. Die Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmer entgegen der betrieblichen Regelung nicht so rechtzeitig über den Beginn seiner Dienstzeit informiert, dass dieser den Arbeitsort pünktlich aufsuchen konnte, um seine Arbeitsleistung aufzunehmen und damit „sein Geld zu verdienen“. Der Arbeitgeberin sei auch bekannt gewesen, dass der Arbeitnehmer während seiner Freizeit keine Informationen über eine Dienstplangestaltung entgegennehmen wolle.</p><p>Die Abmahnung sei zu entfernen, weil sie eine unzutreffende rechtliche Bewertung des Arbeitnehmerverhaltens enthalte. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, auch in der Freizeit von sich aus den Dienstplan einzusehen und zu prüfen, wann und wo er für den eingeteilten Dienst am Folgetag zu erscheinen habe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen 5 AZR 349/22 ist ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der für die Entgeltansprüche zuständige Fünfte Senat die nach Ansicht des Verfassers diskussionswürdigen und nicht gänzlich überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts teilt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Dienstplangestaltung und etwaigen Änderungen sollte darauf geachtet werden, dass auch kurzfristige Änderungen den betreffenden Arbeitnehmern möglichst frühzeitig mitgeteilt werden und der Zugang dieser Mitteilung sichergestellt wird. Bei den Änderungen ist auch die Beteiligung des Betriebsrats entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Voraussetzung eines gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs im tarifpluralen Betrieb</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/voraussetzung-eines-gewerkschaftlichen-unterlassungsanspruchs-im-tarifpluralen-betrieb</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 4 ABR 4/22</em></p><p>Das BAG bestätigt auch für den tarifpluralen Betrieb, dass Gewerkschaften nur dann ein Anspruch auf Unterlassung von tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen zusteht, wenn der Arbeitgeber an die maßgebenden Tarifbestimmungen unmittelbar und zwingend gebunden ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin betreibt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und ist Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.. Im Betrieb der Arbeitgeberin herrscht Tarifpluralität. Der Arbeitgeberverband vereinbarte mit zwei Gewerkschaften Tarifverträge, die unter anderem Regelungen zur Dienst- und Schichtplanung mit unterschiedlich ausgestalteten Tariföffnungsklauseln vorsahen. Die Tarifvertragsparteien verzichteten einvernehmlich auf die Anwendung des § 4a Abs. 2 TVG, wonach bei Tarifkollisionen der „Mehrheitstarifvertrag“ gilt, und regelten somit bis zum 31. Dezember 2020, dass die Tarifwerke beider im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nebeneinander zur Anwendung kommen. Im Jahr 2019 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hat die Arbeitgeberin sodann gerichtlich auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen, da die Betriebsvereinbarung gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße und die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft verletze. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Anträge der Gewerkschaft abgewiesen. Im Februar 2022 und damit im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht hat die antragstellende Gewerkschaft mit der Arbeitgeberin Nachfolgetarifverträge vereinbart.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ausweislich der bisher vorliegenden Pressemitteilung verneinte das BAG einen Unterlassungsanspruch der antragstellenden Gewerkschaft. Auf die seitens der Gewerkschaft angeführte Verfassungswidrigkeit des § 4a TVG kam es aus Sicht des BAG nicht an. Entscheidend sei, dass die Tarifverträge, auf welche die Gewerkschaft ihren Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG gestützt hatte, durch den Nachfolgetarifvertrag nicht mehr unmittelbar und zwingend gelten. Auch auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 3 BetrVG könne sich die Gewerkschaft bereits mangels groben Verstoßes nicht stützen. In Anbetracht der schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Fall aufgrund der Anwendbarkeit kollidierender Tarifverträge mit unterschiedlichen Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen stellten, hat das Landesarbeitsgericht einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG zu Recht verneint.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Pressemitteilung des BAG lässt vermuten, dass das BAG bei seiner bisherigen Linie bleibt. Gewerkschaften sind nur dann befugt, die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zu verhindern, wenn sie eigene Rechte verteidigen oder ein besonders grober Verstoß vorliegt. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist primär eine betriebliche Angelegenheit. An betrieblichen Angelegenheiten sind Gewerkschaften regelmäßig nicht beteiligt. Demnach sind sie nicht generell befugt, die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG gerichtlich feststellen zu lassen. Nur bei unmittelbarer und zwingender Geltung von kollidierenden tarifvertraglichen Regelungen könne ein Unterlassungsanspruch entstehen, da nur dann die Gewerkschaft gegen die Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 BetrVG zu schützen ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen gilt es weiterhin tarifwidrige Regelungen zu vermeiden. Gewerkschaften kann gegen deren Durchführung ein Unterlassungsanspruch zustehen. Dieser kann einerseits auf §§ 1004, 823 BGB i.V.m. der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden, wenn die Durchführung der tarifwidrigen Regelung die Koalitionsfreiheit verletzt bzw. normativ geltendes Tarifrecht verdrängt wird. Jedenfalls nach Ansicht des LAG können anderseits Gewerkschaften auch betriebsverfassungsrechtlich die Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG beantragen, wenn ein grober Verstoß vorliegt. Ein grober Verstoß ist jedoch in ständiger Rechtsprechung des BAG ausgeschlossen, wenn eine schwierige ungeklärte Rechtsfrage vorliegt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Entgeltgleichheit für Frauen und Männer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgeltgleichheit-fuer-frauen-und-maenner-verhandlungsgeschick-kein-objektives</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21</span></span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das BAG hat entschieden, dass – unabhängig des Geschicks bei der Gehaltsverhandlung<span><span> </span></span>– Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein gleich hohes Gehalt verdient haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 01. März 2017 als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb eines Unternehmens. Zu Beginn ihrer Tätigkeit betrug die Grundvergütung 3.500,00 Euro brutto. Neben der Arbeitnehmerin waren zwei weitere männliche Arbeitnehmer als Außendienstmitarbeiter tätig. Einer der beiden Arbeitnehmer wurde nahezu zeitgleich, zum 01. Januar 2017, mit der Arbeitnehmerin eingestellt. Die Arbeitgeberin hatte auch diesem Arbeitnehmer zunächst eine Grundvergütung in Höhe von 3.500,00 Euro brutto angeboten, was der Arbeitnehmer allerdings ablehnte. Nach Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer zahlte die Arbeitgeberin diesem ein erhöhtes Grundgehalt von 4.500,00 Euro brutto. Dies begründete die Arbeitgeberin damit, dass der Arbeitnehmer einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Zahlung rückständiger Vergütung für die streitgegenständliche Zeit von März 2017 bis Juli 2019 in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt des männlichen Kollegen. Dies begründete die Arbeitnehmerin damit, dass sie ein gleich hohes Grundgehalt verdiene wie ihr männlicher Kollege, da beide auch die gleiche Arbeit verrichten. Darüber hinaus verlangte die Arbeitnehmerin die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 6.000,00 Euro, da sie hinsichtlich des Gehalts auf Grund ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wurde die Klage abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem BAG hatte hingegen Erfolg. Das BAG bejahte die geschlechterspezifische Benachteiligung der Arbeitnehmerin mit der Begründung, dass, obgleich die Arbeitnehmerin und ihr männlicher Kollege gleiche Arbeit verrichteten, der Frau ein niedrigeres Grundgehalt gezahlt wurde als dem männlichen Kollegen. Daher habe die Arbeitnehmerin nach der Auffassung des BAG einen Anspruch gemäß Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV), § 3 Abs. 1 und § 7 Entgelttransparenzgesetzes ("EntgTranspG") auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhalten habe, begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Die Widerlegung dieser Vermutung ist der Arbeitgeberin nach der Auffassung des BAG insbesondere nicht mit der Begründung gelungen, dass der männliche Arbeitnehmer ein besseres Verhandlungsgeschick hatte oder einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei. Hinsichtlich der Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts hat das BAG der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 Euro zugesprochen<strong>.</strong></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BAG zielt darauf ab, die geschlechterspezifische Entgeltungleichheit zu beseitigen. Die Frage, ob ein besseres Verhandlungsgeschick eine individuelle Eigenschaft einer jeden Arbeitnehmerin oder eines jeden Arbeitnehmers ist oder es sich als geschlechterspezifische Benachteiligung herauskristallisieren lässt, hat das BAG nun entschieden. Es hat gezeigt, dass nach dessen Ansicht allein das Verhandlungsgeschick kein geeignetes objektives Kriterium zur Rechtfertigung einer Entgeltungleichheit zwischen Männern und Frauen darstellt. Hier erfährt der Grundsatz der Privatautonomie bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen durch das Gebot der Entgeltgleichheit nunmehr eine Einschränkung. Das Gebot der Entgeltgleichheit hat das Ziel, die bestehende Lücke zwischen den Gehältern von Männern und Frauen zu schließen. Es würde jedoch nach Ansicht des BAG konterkariert, wenn es Arbeitgebern möglich wäre, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mit Arbeitnehmern eines Geschlechts individuell eine höhere Vergütung gegenüber Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts zu vereinbaren, ohne dass darüber hinaus weitere objektive Differenzierungskriterien erkennbar sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass auch andere Arbeitnehmer gegebenenfalls nachziehen und versuchen werden eine geschlechterspezifische Benachteiligung hinsichtlich der Gehaltsverhandlungen geltend zu machen. Daher ist Arbeitgebern zu raten, zukünftig geschlechterspezifische Entgeltungleichheiten auf Grund des Verhandlungsgeschicks eines Beschäftigten zu vermeiden. Trotz dessen sind Differenzierungen in Bezug auf die Entgelthöhe weiterhin zulässig, sofern sie objektiv und geschlechtsneutral begründet sind. Falls noch nicht geschehen, ist Arbeitgebern daher zu empfehlen, ein Entgeltvergütungssystem einzurichten, welches objektive Kriterien für die Vergütungsbemessung aufstellt. Das können zum Beispiel erworbene Abschlüsse, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse (falls für das Unternehmen nutzbar) oder die Betriebszugehörigkeit sein. Gutes Verhandeln gehört jedenfalls nicht dazu.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nora-nauta" target="_blank">Nora Nauta</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESG und Recht: Standards und Normen im ESG-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esg-und-recht-standards-und-normen-im-esg-bereich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>ESG (Environment, Social &amp; Governance) ist in aller Munde. Aus Unternehmenssicht handelt es sich um ein neues Querschnittsthema, das in der arbeitsteiligen Unternehmensorganisation in den meisten Unternehmensbereiche Bedeutung erlangt. Auch in den Rechtsabteilungen ist ESG mittlerweile angekommen bzw. sollte dort zeitnah ankommen. Das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die sich daraus ergebenden umfangreichen Folgen für Regelungsadressaten und ihre Zulieferer sind nur ein aktuelles Beispiel von vielen. Denn die Verbindungen zwischen ESG und Recht sind vielfältig und ziehen sich quer durch alle für Unternehmen relevanten Rechtsgebiete. Das gilt – wenn auch natürlich in unterschiedlicher Ausprägung – für alle Unternehmen unabhängig von Größe und Branche.</p><p>Für jede der drei Dimensionen von ESG lassen sich eine Reihe von ESG-Stakeholdern definieren, die mit Anforderungen und Erwartungen an Unternehmen herantreten können. Dies sind Gesetzgeber, Investoren, Banken und Versicherer, Vertragspartner in der Liefer-kette, Endkunden und Betroffene/Geschädigte/Nichtregierungsorganisationen. Innerhalb dieser Gruppen gibt es wiederum verschiedene Player, die mitunter unterschiedliche ESG-Erwartungen haben. Die verschiedenen Gesetzgeber verpflichten Unternehmen in zunehmendem Maße per Gesetz dazu, relevante Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren und angemessen zu berücksichtigen. Andere Stakeholder tragen ihre ESG-Erwartungen über wirtschaftliche und vertragliche Forderungen, vertraulich oder öffentlich und zunehmend auch im Wege von Gerichtsprozessen (vgl. Climate Change Litigation) an Unternehmen heran. Im Ergebnis werden sich Nachhaltigkeitsaspekte – hier insbesondere auch Klimawandel und Klimaschutz – zunehmend auf die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen auswirken. Für Unternehmen gibt es daher allen Grund, sich mit ihren spezifischen Nachhaltigkeitsrisiken zu befassen, vor allem aber auch die Chancen zu erkennen und zu ergreifen, die sich für sie im Zusammenhang mit den zu erwartenden Transformationsprozessen ergeben.</p><p>Das folgt bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung (§§ 76, 93 AktG, §§ 35, 43 GmbHG). Andere nicht ESG-spezifische Regelungen können ebenfalls auch für Sachverhalte mit ESG-Bezug relevant werden. Das gilt etwa für das Deliktsrecht (relevant z.B. für Climate Change und Human Rights Litigation) und das Wettbewerbsrecht (relevant im Hinblick auf das sog. Greenwashing). Hinzu kommt eine fast unüberschaubare Vielfalt an unverbindlichen und zunehmend auch verbindlichen ESG-spezifischen Regelwerken und Regulierungsvorhaben auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gegenübersieht. Wir geben nachfolgend einen kurzen, nicht abschließenden Überblick über besonders relevante ESG-spezifische Standards und Normen.</p><h3>Internationale Standards</h3><p>Die internationalen Menschenrechte sind von übergeordneter Bedeutung und liegen den nachfolgenden internationalen Standards zumeist explizit, jedenfalls aber implizit zugrunde. Unternehmen sind grundsätzlich nicht an diese internationalen Standards gebunden. Es handelt sich vielmehr um so genanntes „soft law“, das für Unternehmen keine unmittelbaren rechtlich verbindlichen Pflichten begründet. Ob und inwieweit eine mittelbare Einwirkung, etwa über die Konkretisierung abstrakter Regelungen im nationalen Recht, in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt.</p><p>Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen hat zum Ziel, weltweiten wirtschaftlichen Fortschritt im Einklang mit sozialer Gerechtigkeit und im Rahmen der ökologischen Grenzen der Erde zu gestalten. Kernstück der Agenda 2030 sind die 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, kurz: SDGs).</p><p>Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gliedern sich in drei Säulen: Die Pflicht der Staaten zum Schutz der Menschenrechte, die Verantwortung der Unternehmen, das geltende Recht einzuhalten und die Menschenrechte zu achten sowie den Zugang zu angemessenen und wirksamen Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen. Eine Arbeitsgruppe arbeitet seit Jahren an einem rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen, das die Vertragsstaaten künftig dazu verpflichten soll sicherzustellen, dass transnational tätige Unternehmen die Menschenrechte achten.</p><p>Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beschäftigen sich mit den Themen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Transparenz, Sozialpartnerschaft, Umwelt, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissens- und Technologietransfer, Wettbewerb und Besteuerung. Ziel ist die Förderung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.</p><p>In der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) finden sich Leitlinien für multinationale Unternehmen, Regierungen und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Arbeitsbeziehungen.</p><p>Das Übereinkommen von Paris ist der zentrale (und für die unterzeichnenden Staaten rechtsverbindliche) internationale Vertrag zum Klimaschutz.</p><h3>EU-Ebene</h3><p>Mit dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums knüpfte die EU-Kommission 2018 an die Agenda 2030 und das Übereinkommen von Paris an und formulierte Maßnahmen zur Sicherstellung nachhaltigen Wachstums, die insb. auf eine Umleitung der Cashflows hin zu nachhaltig orientierten Investitionen abzielen. 2019 folgte der European Green Deal. 2021 legte die EU-Kommission ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vor.</p><p>Mit der Non-Financial Reporting Directive (NFRD bzw. CSR-Richtline) hat die EU bereits 2014 den Grundstein für die nichtfinanzielle Berichterstattung gelegt. Anfang 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten, die für viele Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben wird: Die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung wird zur umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Es soll mehr Transparenz geschaffen werden, sowohl hinsichtlich der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Unternehmen als auch hinsichtlich der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte schaffen („double materiality“). Die Berichtspflicht wird stufenweise auf alle großen Kapitalgesellschaften und börsennotierte Unternehmen ausgedehnt; EU-weit werden insgesamt ca. 50.000 Unternehmen berichtspflichtig sein. Für sie alle werden mit den derzeit noch im Entwurf befindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einheitliche Berichtsstandards gelten.</p><p>Mit der Taxonomie-VO hat die EU im Jahr 2020 ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Es soll ebenfalls für Transparenz sorgen, ökologisch nachhaltige Investitionen erleichtern und Greenwashing verhindern. Die Taxonomie-VO wird durch delegierte Rechtsakte und technische Bewertungskriterien konkretisiert und ist sowohl für die nichtfinanzielle Berichterstattung (bzw. künftig Nachhaltigkeitsberichterstattung) sowie die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern gemäß der Offenlegungs-VO relevant. Vorarbeiten für eine flankierende „Social Taxonomy“ sind bereits erfolgt; das Projekt befindet sich aber weiter noch in Planung.</p><p>Im Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Corporate Sustainable Due Diligence Directive vorgelegt, der insb. verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für bestimmte, in der EU ansässige bzw. tätige Unternehmen vorsieht. Die politische Debatte über dieses europäische Pendant des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) dauert an.</p><p>Im Europäischen Klimagesetz sind die Emissionsreduktionsziele für die EU und ihre Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt (insb. Klimaneutralität bis 2050). 2021 hat die EU-Kommission im sog. Fit for 55-Paket konkrete Instrumente vorgeschlagen, um das Zwischenziel (Emissionsreduktion um 55% bis 2030) zu erreichen. Dazu gehört insb. eine Überarbeitung des EU-Emissionshandels (EU-ETS). Flankiert werden soll das vom sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), mit dem für bestimmte importierte Güter die bei der Produktion entstehenden CO2-Emissionen bepreist werden sollen.</p><p>Daneben gibt es auf EU-Ebene – ebenso wie auf nationaler Ebene – eine Vielzahl von weiteren Regelungen und Regelungsvorhaben, die mit ESG-Themen in Zusammenhang stehen, etwa im Arbeits-, Umwelt- und Energierecht. Eine Aufzählung würde den Rahmen sprengen.</p><h3>Deutschland</h3><p>Die §§ 289b, 289c HGB regeln die durch die NFRD vorgegebene nichtfinanzielle Berichterstattung; hier wird auch die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ansetzen. Die o.g. EU-Verordnungen gelten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.</p><p>Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es gilt zunächst für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland sowie ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, sofern dort mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ab. 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Das LkSG orientiert sich insb. an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und statuiert verbindliche menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Die Unternehmen müssen ein entsprechendes Risikomanagement einführen und umsetzen.</p><p>Im Sommer 2021 hat der Gesetzgeber das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) geändert und die nationalen Klimaschutzziele erhöht. Sie gehen über die EU-Ziele hinaus und sehen insb. Klimaneutralität bereits bis zum Jahr 2045 vor. Hintergrund war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von März 2021, wonach die bisherigen Regelungen des KSG mit Grundrechten unvereinbar waren, weil hinreichende Maßgaben für die Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten. Die beiden Emissionshandelssysteme sind im TEHG (auf Basis der EU-Vorgaben für den Energiesektor und das produzierende Gewerbe) sowie im BEHG (auf nationaler Ebene für die Sektoren Verkehr und Gebäude) geregelt, der Kohleausstieg im KVBG.</p><p>Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält in Form von Empfehlungen und Anregungen anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Er ist daher bereits als solcher relevant für das „G“ in ESG, geht zudem explizit auf die Bedeutung von Sozial- und Umweltfaktoren für die Unternehmen ein und enthält seit 2022 diesbezügliche Empfehlungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung und erweiterte Geschäftsleiterpflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet (§ 289b Abs. 1 HGB). Dies beruht auf der Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie (bzw. Non-Financial Reporting Directive, kurz NFRD) in deutsches Recht. In der nichtfinanziellen Erklärung müssen berichtspflichtige Unternehmen neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells auf nichtfinanzielle Aspekte eingehen (insb. Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Etwa genauso lange wird darüber diskutiert, inwieweit sich diese Berichterstattungspflichten auf die Sorgfaltspflichten des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen auswirken. Naheliegend ist insoweit, dass sich Vorstände und Geschäftsführer mit den nichtfinanziellen Aspekten jedenfalls in einer Weise beschäftigen müssen, dass sie darüber ordnungsgemäß berichten können. Teilweise wird darüber hinaus vertreten, dass das Handlungs- und Pflichtenprogramm der Geschäftsleiter auch über die eigentliche Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung hinaus erweitert werde. Von der wohl herrschenden Meinung wird das indes abgelehnt. Ganz unabhängig von etwaigen Berichtserstattungspflichten sollten Geschäftsleiter unternehmerische Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage treffen; hierzu gehören auch Nachhaltigkeitsaspekte, soweit sie für die jeweilige Entscheidung relevant sind.</p><h3>Ausweitung und Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Zwischenzeitlich hat die EU die nichtfinanzielle Berichterstattung überarbeitet und zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Die diesbzgl. Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz CSRD) ist auf EU-Ebene unlängst in Kraft getreten und nunmehr von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Hierdurch wird es EU-weit zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen kommen. Allein in Deutschland werden statt bislang ca. 500 Unternehmen künftig etwa 15.000 Unternehmen zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, während die NFRD bislang EU-weit nur etwa 11.700 Unternehmen erfasst.</p><h3>Berichtspflichtige Unternehmen und Beginn der Berichtspflichten</h3><p>Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung soll eine Vielzahl von Unternehmen ab den nachfolgenden Zeitpunkten treffen (vgl. Art. 5 CSRD):<br><strong>1. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre sind solche Unternehmen berichtspflichtig, die schon bislang nach der NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind (s.o.).</p><p><strong>2. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre sind alle großen Kapitalgesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen iSv §§ 267, 293 HGB berichtspflichtig, d.h. Gesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten: EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Im Vergleich zur NFRD entfällt also die bisherige Voraussetzung der Kapitalmarktorientierung und die Arbeitnehmerzahl sinkt von 500 auf 250.</p><p><strong>3. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer berichtspflichtig. Für solche KMU besteht jedoch die Möglichkeit eines (zu begründenden) opt-out in den ersten beiden Jahren, so dass die Berichtspflicht hier spätestens für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre greift. Ferner fallen kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen in diese 3. Gruppe.</p><p><strong>4. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre sind schließlich auch Nicht-EU-Unternehmen mit einem Netto-Jahresumsatz in der EU von über EUR 150 Mio. in den beiden letzten Geschäftsjahren und einem Tochterunternehmen in der EU, das zur 2. oder 3. Gruppe gehört, bzw. einer Niederlassung in der EU mit einem Netto-Jahresumsatz von über EUR 40 Mio. berichtspflichtig.</p><h3>Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Die vorbezeichneten Unternehmen müssen in ihren Lagebericht Angaben aufnehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind („double materiality“). Im Einzelnen müssen diese Informationen gemäß Art. 19a Bilanz-RL Folgendes umfassen:</p><p>a) eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben insb. zu der Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken sowie den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit i) Nachhaltigkeitsaspekten, ii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem im Europäischen Klimagesetz verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind (ggf. auch der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas), sowie iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;<br>b) eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, ggf. einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat;<br>c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihrer Expertise zur Wahrnehmung dieser Rolle;<br>d) eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;<br>e) Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;<br>f) eine Beschreibung i) des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und ggf. im Einklang mit den Anforderungen der EU für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses (vgl. CSDDD-E) durchgeführten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;<br>g) eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;<br>h) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.</p><h3>Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung</h3><p>Während für die nichtfinanzielle Berichterstattung nach NFRD bislang kein Berichtsstandard vorgegeben war und daher unterschiedlichste Standards zur Anwendung kamen, werden die Unternehmen zukünftig von der EU festgelegte technische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS) einhalten müssen. Die mit der Erstellung beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat im November 2022 den ersten Satz von zwölf sektorübergreifenden ESRS an die EU-Kommission übergeben; mit einer Umsetzung ist bis zum 30. Juni 2023 zu rechnen.</p><p>Dieser erste Satz sektorübergreifender ESRS-Entwürfe deckt die folgenden Berichtsbereiche ab:</p><ol><li>Querschnittstandards: ESRS 1 – General requirements und ESRS 2 – General disclosures.</li><li>Thematische Standards zu ESG: Umwelt (ESRS 1 Climate change, ESRS 2 Pollution, ESRS 3 Water and marine resources, ESRS 4 Biodiversity and ecosystems, ESRS E5 Resource use and circular economy), Soziales (ESRS S1 Own workforce, ESRS S2 Workers in the value chain, ESRS S3 Affected communities, ESRS S4 Consumers and end-users) sowie Governance (ESRS G1 Business conduct).</li></ol><p></p><p>Die CSRD sieht darüber hinaus die Erstellung sektorspezifische, drittstaatenspezifische und KMU-spezifische Standards bis zum 30. Juni 2024 vor.</p><h3>Taxonomie-VO</h3><p>Unternehmen, die gemäß NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen gemäß Art. 8 der Taxonomie-VO unabhängig von der CSRD schon jetzt Angaben darüber machen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind. Die nach der CSRD berichtspflichtigen Unternehmen werden künftig grundsätzlich entsprechende Angaben gemäß Taxonomie-VO offenzulegen haben.</p><h3>Geschäftsleiterpflichten im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Vorstand bzw. Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Legalitätspflicht dafür Sorge tragen, dass sämtliche für das Unternehmen relevanten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Mit Blick auf die nichtfinanzielle Berichterstattung bzw. die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Geschäftsleiter daher jedenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit das Unternehmen seinen Berichtspflichten nachkommen kann. Dies bezieht sich insbesondere auf die mitunter herausfordernde Aufgabe der Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Informationen und Daten.</p><p>Aus der Beschreibung der Gegenstände der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird darüber hinaus teilweise abgeleitet, dass die CSRD voraussetze, dass die Unternehmen – und damit auch deren Geschäftsleiter – in Bezug auf bestimmte Nachhaltigkeitsthemen Maßnahmen und Ziele festlegen und Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele machen. Dies gelte insbesondere für die „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele“ (ggf. einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen) und „der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat“ sowie die „Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung“ vereinbar sind.</p><p>Die Diskussion über Bestand und Inhalt etwaiger derartiger, aus der CSRD abzuleitender Handlungspflichten in Bezug auf die Aufstellung und Erreichung von Nachhaltigkeitszielen hat jedoch gerade erst begonnen. Unabhängig von der weiteren Entwicklung gibt es für Geschäftsleiter genug Anlass, sich mit den für das jeweilige Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen intensiv zu beschäftigen und diese bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nicht ohne mein Smartphone am Arbeitsplatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nicht-ohne-mein-smartphone-am-arbeitsplatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Privatnutzung des Festnetztelefons, des Computers und des Internets am Arbeitsplatz spielt in der heutigen Praxis kaum noch eine Rolle. Der Grund ist, dass nahezu jeder über ein privates Smartphone mit Internetzugang verfügt und auf die betrieblichen Arbeitsmittel sowie den betrieblichen Internetzugang nicht mehr angewiesen ist. Die Kosten waren ohnehin durch die immer billiger werdende Telefon- und Internetkosten in der Praxis kaum noch ein Thema. Vielmehr ist nach wie vor das Problem der vom Arbeitgeber zu vergütenden Arbeitszeit, die privat genutzt wird. Über die derzeit geltenden Regelungen zum Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen / Smartphones am Arbeitsplatz klärt dieser Blog auf.</p><h3>Verbot der Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz</h3><p>Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmern die private Nutzung deren privater Mobiltelefone / Smartphones während der Arbeitszeit zu verbieten?<br>In Entwicklungs- oder Hochsicherheitsbereichen sind häufig Smartphones mit Fotofunktion unzulässig oder die Fotofunktion muss abgeklebt werden. Bezweckt wird damit der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein generelles Verbot der Nutzung privater Smartphones am Arbeitsplatz hat den Zweck, dass der Arbeitnehmer währen der vergüteten Arbeitszeit Arbeitsleistung erbringt. Das Verbot der Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz ist zulässig.</p><p>LAG Hessen führt im Beschluss vom 16.7.2020 (5 TaBV 178/19) aus, dass das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehöre. Bei der Nutzung privater Smartphones handele es sich nicht um ein arbeitsbegleitendes Verhalten, sondern um Tätigkeiten, denen die Arbeitnehmer neben der Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit nicht gleichzeitig nachgehen können. Während der Nutzung des &nbsp;WhatsApp-Dienstes, der den Austausch von Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien zwischen zwei Personen oder in Gruppen anbietet, muss die vertraglich geschuldete Arbeit – für eine gewisse Zeitspanne – unterbrochen werden. Das Verbot, die Gerätschaften während der Arbeit im Betriebsraum zu nutzen, stelle mithin eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung dar, denn es wird unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung berührt. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf sei es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen.</p><h3>Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats</h3><p>Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten, wie die Pflicht zu Tragen von Arbeitskleidung, Tragen von Namensschildern, Alkoholverbot oder Rauchverbot, etc. sind vom nicht-mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten, wie beispielsweise konkrete Arbeitsanweisungen abzugrenzen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist damit das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das kann der Arbeitgeber Kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Wenn sich eine Maßnahme zugleich auf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten und das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten auswirkt, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt.</p><h3>LAG Niedersachsen vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22</h3><p>Das LAG Niedersachsen hatte darüber zu beschließen, ob die Weisung, die private Nutzung von Mobiltelefonen / Smartphones während der Arbeitszeit im Betrieb eines Automobilzulieferers mit ca. 120 Beschäftigen in der direkten und ca. 55 Beschäftigten der indirekten Produktion zulässig ist bzw. dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.</p><p>Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliege. Es liege kein arbeitsbegleitendes Verhalten vor, sondern die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben. Es gehe darum, ein Verhalten der Arbeitnehmer zu regeln, das während ihrer Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Das LAG führt weiter aus, dass Beschäftigte, die ihr privates Handy nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen können. Der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen. Hier liege auch eine Unterscheidung zum Radiohören während der Arbeitszeit, dessen Verbot mitbestimmungspflichtig ist, weil es nach dem überwiegenden Regelungszweck das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betrifft Denn allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeit Radio hört, führt nicht notwendigerweise zu einem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung.</p><p>Wenn der Arbeitgeber es verbietet, dann doch ohne das Smartphone am Arbeitsplatz.</p><p>Nicht ohne einen Gruß: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen&nbsp;</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Bundesministerium für Justiz legte am 16. Februar 2023 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vor. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zwei unterschiedliche Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbänden muss es gestattet sein, Klagen auf Unterlassung von Verstößen gegen Verbraucherrechte in eigenem Namen zu erheben. Um die Verbraucherrechten durchsetzen zu können, sollen Verbände außerdem Abhilfeklagen erheben können. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht ist bereits am 25. Dezember 2022 ausgelaufen. Die Frist zur Anwendung der neu zu schaffenden Regelungen beginnt bereits am 25. Juni 2023.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Referentenentwurf soll die verbliebene Lücke schließen. Im Mittelpunkt des Entwurfs steht die Neuschaffung des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherdurchsetzungsgesetz – VDuG). Diese soll pünktlich zum 25. Juni 2023 in Kraft treten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann kommentiert den Referentenentwurf wie folgt: Einerseits solle die Justiz entlastet und andererseits den Verbänden, eine geeignete Möglichkeit gleichgelagerte Ansprüche für Verbraucher direkt gelten machen zu können, geschaffen werden. Vor dem Hintergrund des Ziels, die Justiz entlasten zu wollen, ist besonders erwähnenswert, dass Verbraucher nach einer erfolgreichen Klage durch einen Verband ihre Ansprüche nicht mehr selbst vor Gericht geltend machen müssen. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf besteht die Möglichkeit eines Verfahrens zur Umsetzung einer Abhilfeentscheidung. Näheres regeln §§ 22 ff. VDuG.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Verbraucher und Verbände erhalten überdies einen schnelleren und einfacheren Weg, um ihre Rechte geltend zu machen und einzuklagen. Wird ein Anspruch eines Verbrauchers im Umsetzungsverfahren vollständig oder teilweise abgelehnt, so verbleibt diesem aber weiterhin der Weg der Individualklage.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das VDuG ersetzt überdies die bisher in 6. Buch der ZPO geregelten Musterfeststellungsverfahren. Die Regelungen der §§ 606 bis 614 ZPO werden ins VDuG integriert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Regeln zur Verjährung sollen um einen § 204a BGB ergänzt werden. Dieser soll die Regelungen der bisherigen § 204 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 2 Satz 2 BGB aufnehmen sowie § 204 BGB hinsichtlich der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen ergänzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Referentenentwurf kann hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_VRUG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-16-rechtsgebieten-im-ranking-fuer-2023</link>
                        <description>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 17. Februar 2023 – ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2023 von The Legal 500 Deutschland </span></span><span><span>in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 50 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) als </span></span></span><strong><span><span><span><span>TOP TIER-Kanzlei</span></span></span></span></strong> <span><span><span>genannt zu sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese</span></span></span><strong><span><span><span> <span>16 Rechtsgebiete/Praxisbereiche </span></span></span></span></strong><span><span><span>sind 2023 im Ranking</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Private Client</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Nonprofit-Sektor</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Eine</span></span><strong><span><span> „<span>Firm to watch</span>“ </span></span></strong><span><span>sind wir in den Bereichen</span></span><span><span> Außenwirtschaftsrecht und Steuerrecht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unseren Experten</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment), Dr. Wolfgang Lipinski (Arbeitsrecht), Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Nennung als „<strong><span>Führende Anwälte</span></strong>“, sowie Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Client und Nonprofit-Sektor) zur Nennung als <strong><span>Partner der nächsten Generation</span></strong>.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Empfohlene Anwälte/weitere Kernanwälte:</span></span></span></span></strong></p><ul><li><span><span><span><strong><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Ariane Loof, Elisabeth Miesen, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Olga Morasch, Dr. Sebastian Kroll, Sonja Müller, Dr. Stefan Lochner, Dr. Christopher Melms, Dr. Daniel Hund, Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Barthel, Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Christian Ulrich Wolf, Dr. Christof Aha, Stephan Rechten, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span lang="EN-US">Corporate/M&amp;A</span></strong><span lang="EN-US">: Dr. Christian von Wistinghausen, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel,&nbsp;</span>Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller</li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher; Dr. David Moll, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Christina Hackbarth, Dr. David Moll, Tanja Hogh Holub, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann, Matthias W. Stecher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Susanne Klein; Matthias Zimmer-Goertz</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Wojtek Ropel; Dr. Holger Weimann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Immobilienrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Florian Baumann, Klaus Beine</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Entertainment)</span></span></span></strong><span><span><span>: Matthias W. Stecher, Dr. Peggy Müller, Dr. Holger Weimann, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Holger Weimann, Dr. Oliver Srocke, Matthias W. Stecher, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Katrin Lüdtke, Stephan Rechten</span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Vergaberecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Max Stanko, Stephan Rechten, Michael Brückner, Katrin Lüdtke</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Private Clients und Nonprofit-Sektor</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Guido Krüger, Dr. Klaus Zimmermann</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwälten und Anwältinnen und bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Foundations</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Estate Planning &amp; Law of Foundations</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urteil stärkt Anspruch von Frauen auf gleiche Bezahlung. Was das für die Praxis bedeutet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-staerkt-anspruch-von-frauen-auf-gleiche-bezahlung-was-das-fuer-die-praxis-bedeutet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Arbeitgeber müssen nicht alle Angestellten gleichbehandeln, wenn sie eine sachlich gerechtfertigten Grund haben“.&nbsp;</strong></p><p>Dr. Kathrin Bürger im impulse Onlinemagazin vom 17. Februar 2023. Den gesamten Beitrag lesen Sie auf <a href="https://www.impulse.de/personal/bag-urteil-lohngerechtigkeit/7611630.html" target="_blank" rel="noreferrer">impulse.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die sog. wirtschaftliche Neugründung einer GmbH – Indizien und Rechtsfolgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-sog-wirtschaftliche-neugruendung-einer-gmbh-indizien-und-rechtsfolgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin hatte eine bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("GmbH") zum Gegenstand. Anfang 2022 wurde die Verlegung ihres Sitzes nach Berlin sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers (unter Abberufung der bisherigen Geschäftsführer) in das Handelsregister eingetragen. Eine neue Gesellschafterliste der GmbH wies zudem den neuen Geschäftsführer als neuen Alleingesellschafter aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Laufe des Jahres 2022 beantragte die GmbH sodann die Eintragung der Änderung ihrer Firma sowie des Unternehmensgegenstands in das Handelsregister. Gegenstand des Unternehmens sollte statt "die Konstruktion, die Produktion und die Montage von Wintergarten und Wintergartenanlagen" nun lediglich "sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben" sein. Das Handelsregister verweigerte die beantragte Eintragung der Änderungen. Es liege eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH vor, die nicht offengelegt worden sei. Der Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Kammergericht zu entscheiden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Kammergericht bestätigte, dass die Zurückweisung der Anmeldung der Änderung von Firma und Unternehmensgegenstand nicht zu beanstanden war. Es habe eine wirtschaftliche Neugründung vorgelegen. Der Geschäftsführer der GmbH habe diese nicht in der Anmeldung offengelegt und keine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG vorgelegt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Regeln über die wirtschaftliche Neugründung seien anwendbar, wenn die <strong>Gesellschaft eine "leere Hülse" </strong>ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die <strong>Gründungsvorschriften umgangen </strong>werden und somit die Gefahr besteht, dass die gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung nicht gewährleistet ist, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Indizien einer wirtschaftlichen Neugründung</strong> können insbesondere sein, dass die Firma oder der Unternehmensgegenstand geändert, der Sitz verlegt, die Geschäftsführung ausgetauscht oder die Geschäftsanteile veräußert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass nicht nur der Sitz der GmbH verlegt, die Geschäftsanteile veräußert und die Geschäftsführer ausgetauscht worden seien. Vor allem lege der ursprüngliche Unternehmensgegenstand nahe, dass es sich um ein vornehmlich handwerkliches und ortsbezogenes Unternehmen gehandelt habe; die Übernahme eines Kundenstamms nach Berlin zum neuen Sitz der Gesellschaft erscheine fernliegend. Der angemeldete neue Unternehmensgegenstand führe zudem zu einer vollständigen Änderung der Unternehmensausrichtung, die eine Übernahme von Personal und Sachausstattung nahezu ausschließe.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anmerkung und Praxistipps</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Beschluss des Kammergerichts überzeugt. Es bestätigt damit nicht nur den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstab zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH. Es greift anschaulich die dem Fall zugrunde liegenden Umstände als Indizien auf, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung zu begründen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Beschluss erinnert daran, bei Anmeldungen zum Handelsregister stets auch zu überprüfen, ob mit den angemeldeten Änderungen eine wirtschaftliche Neugründung verbunden sein oder das Handelsregister beim Vorliegen entsprechender Indizien –  ggf. fälschlicherweise – von einer wirtschaftlichen Neugründung ausgehen könnte. In ersterem Fall ist daran zu denken, dass der Geschäftsführer der GmbH die wirtschaftliche Neugründung in der Anmeldung offenzulegen und eine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG abzugeben hat. In letzterem sind die Umstände der Indizien dem Handelsregister zu erläutern, um eine Zwischenverfügung zu vermeiden.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückzahlung von Fortbildungskosten auch bei Nichtantritt oder Abbruch der Fortbildung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckzahlung-von-fortbildungskosten-auch-bei-nichtantritt-oder-abbruch-der-fortbildung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em><span><span><span>LAG Niedersachsen vom 12. Oktober 2022, Az. 8 Sa 123/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Eine Fortbildungsvereinbarung kann eine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten wirksam an ein Nichtantreten der Fortbildung oder einen Abbruch derselben durch den Arbeitnehmer knüpfen, sofern dies auf Fälle beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden die Fortbildung nicht antritt oder abbricht. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmerin schloss mit dem Arbeitgeber eine Fortbildungsvereinbarung, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin einen ca. zweijährigen Verwaltungslehrgang absolvieren und hierzu unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden sollte. Der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Übernahme der Kosten der Freistellung, der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und auch der anfallenden Reisekosten. Nach wenigen Monaten kündigte die Beschäftigte jedoch ihr Arbeitsverhältnis und brach den Lehrgang ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitgeber verlangte von ihr daraufhin die Rückzahlung der bis dahin angefallenen Kosten von insgesamt rd. 5.000 EUR. Die Fortbildungsvereinbarung regelte hierzu, dass im Fall eines Nichtantritts oder vorzeitigen Abbruchs des Lehrgangs die angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten seien, sofern der Nichtantritt bzw. der Abbruch allein auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden der Arbeitnehmerin erfolge und nicht auf Gründen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen bzw. von diesem mitveranlasst seien.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin hielt diese Regelung für unwirksam, da die Klausel eine unbedingte und vollständige Rückzahlungspflicht begründe und ihr damit die Möglichkeit nähme, die Rückzahlungspflicht durch eine nachfolgende Arbeitsleistung „abzuarbeiten“. Zudem bringe ihr die Fortbildung in ihrem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes auch keinerlei Vorteil, da sie die erworbenen Kenntnisse hier nicht nutzen könne.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits erstinstanzlich das ArbG Verden, stellte sich das LAG Niedersachsen auf die Seite des Arbeitgebers und verurteilte die Arbeitnehmerin zur vollen Rückzahlung der angefallenen Kosten. Das LAG Niedersachsen führte in der Entscheidung sorgfältig aus, dass eine solche Klausel keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Die Rückzahlungspflicht werde nach der gewählten Formulierung nur dann ausgelöst, wenn entweder der unmittelbare Wunsch und Wille des Arbeitnehmers darauf gerichtet sei, die Fortbildung nicht anzutreten bzw. nicht fortzusetzen, obwohl er dies könnte, oder wenn sein eigenes Verschulden zum Nichtantritt bzw. Abbruch der Fortbildung geführt habe. Der Arbeitnehmer habe es damit ausschließlich selbst in der Hand, die Rückzahlungspflicht zu vermeiden. Mit diesem Inhalt sei eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nicht zu erkennen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch dass ein Nichtantritt oder Abbruch der Fortbildung zu einer unmittelbaren und vollständigen Rückzahlungspflicht ohne die Möglichkeit eines nachfolgenden „Abarbeitens“ führe, sei nicht zu beanstanden. Denn im Fall eines Nichtantritts oder Abbruchs der Fortbildung würden die arbeitgeberseitigen Aufwendungen ebenso vollständig frustriert, und zwar aus allein vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Schließlich sei auch irrelevant, ob die Arbeitnehmerin die vor dem Abbruch erworbenen Kenntnisse in ihrem neuen Arbeitsverhältnis verwerten könne. Dies spiele nur bei der Beurteilung von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, welche eine Bleibepflicht nach vollendeter Fortbildung statuierten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Übrigen genüge die Klausel auch dem Transparenzgebot. Insbesondere seien die einzelnen, von der Rückzahlungspflicht betroffenen Kosten hinreichend genau aufgeschlüsselt und beziffert worden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da jedoch die Frage, ob eine Rückzahlungspflicht wirksam auch für die Fälle eines Nichtantritts bzw. vorzeitigen Abbruchs einer Fortbildung vereinbart werden könne, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ließ das LAG Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Diese Revision wurde von der Arbeitnehmerin jedoch nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Arbeitgeber übernehmen die nicht unerheblichen Kosten für eine Fortbildung und die damit verbundene, vergütete Freistellung aus der Motivation heraus, dass ihnen nach abgeschlossener Fortbildung und Rückkehr des Arbeitnehmers ein „Mehrwert“ in Form von dessen durch die Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten zugutekommt. Macht der Arbeitnehmer diese nachvollziehbare Erwartung jedoch dadurch zunichte, dass er auf eigenen Wunsch bzw. durch eigenes Verschulden die Fortbildung gar nicht erst antritt oder vor ihrer Vollendung abbricht, besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Rückzahlung der bereits geleisteten und durch den Entschluss des Arbeitnehmers vollständig entwerteten Aufwendungen. Dieses Interesse kann durch die Vereinbarung einer entsprechenden Rückzahlungspflicht effektiv geschützt werden. Angesichts dessen ist die Entscheidung des LAG Niedersachsen, die nun auch in diesem Punkt für Rechtssicherheit sorgt, zu begrüßen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Gleichwohl ist bei der Formulierung entsprechender Vereinbarungen hohe Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere darf die Rückzahlungspflicht keinesfalls auch Fälle eines Nichtantritts bzw. Abbruchs der Fortbildung erfassen, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten (wie z.B. bei Auftreten einer längerfristigen Erkrankung) oder die in irgendeiner Form vom Arbeitgeber veranlasst oder zu vertreten sind. Die Rückzahlungspflicht darf sich vielmehr ausschließlich auf solche Sachverhalte beziehen, in denen der Arbeitnehmer aus freiem Entschluss oder aus ausschließlich eigenem Verschulden die Fortbildung nicht antritt oder vorzeitig abbricht. Zudem müssen aus Transparenzgründen die im Rückzahlungsfall zu erstattenden Kosten so konkret wie möglich nach Art und Höhe aufgeschlüsselt und spezifiziert werden, damit der Arbeitnehmer überblicken kann, was im Fall des Falles auf ihn zukommt. Die in der Entscheidung des LAG Niedersachsen in Frage stehende Klausel war jedoch sorgfältig und vorsichtig formuliert, so dass sie vom Gericht zurecht für wirksam befunden wurde.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>IT-Panne legt den Flugverkehr lahm. Wer haftet?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/it-panne-legt-den-flugverkehr-lahm-wer-haftet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Ein klassischer Fall aus juristischen Prüfungen spielt derzeit in Frankfurt: Bei Bahnarbeiten wird ein Glasfaserkabel eines Telekom-Dienstleisters durchtrennt. Dies führt zu einem Ausfall der IT-Systeme der Lufthansa, so dass Flüge nicht durchgeführt werden können, ankommende Flüge umgeleitet werden und Passagiere Anschlussflüge verpassen. Voraussichtlich wird es Tage dauern, bis Flugzeuge, Crews und Passagier da sind, wo sie eigentlich hinwollten und sollten. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die typische Juristenfrage ist jetzt: wer kann von wem was verlangen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Fangen wir bei den Passagieren an: eine Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO (EU-VO 261/04) wird es erst einmal nicht geben. Die Absagen und Ausfälle der Flüge, ebenso wie Verspätungen, sind derzeit durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht. Eine finanzielle Entschädigung fällt daher aus. Den Ticketpreis rückerstatten muss die Lufthansa indessen. Unterstützungsleistungen (das sind z.B. Übernachtungen, Essen und Telefonate) muss die betroffene Airline allerdings anbieten: die Verpflichtung hierzu besteht auch wenn die Ursache ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand ist. Sobald allerdings wieder der Flugverkehr aufgenommen wird, können auch Entschädigungsansprüche bestehen; denn dann wählt eine Airline bewusst aus, welche Flüge sie durchführt und welche nicht. Daher ist es eben nicht mehr ein völlig fremder Dritter, der die Ursache setzt, sondern die Airline. Ab wann das gilt, ist natürlich umstritten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, kann sich der Passagier freuen und der Reisveranstalter darf sich ärgern: Ansprüche des Reisenden auf Minderung des Reisepreises, Umbuchungen, Aufwendungsersatz und auch ein kostenfreier Rücktritt (abhängig von zum Beispiel Verspätung und Reisedauer) sind möglich. Ausgeschlossen sind nur Schadensersatzansprüche, da diese nicht bestehen, wenn ein Dritter ohne Verbindung zum Reiseveranstalter den Schaden verursacht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hat der Passagier Aufwendungen gemacht, die er nun nicht mehr nutzen kann (zum Beispiel ein nicht erstattungsfähiges Hotelzimmer gebucht), dann kann er keine Ansprüche gegen die Airline oder den Veranstalter stellen - diese haben ja keine Vertragspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Passagier sieht sich also der gleichen Frage wie Airline oder Veranstalter ausgesetzt. Kann man dann das Tiefbauunternehmen oder den Baggerfahrer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Die kurze Antwort ist: Nein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wo es keinen Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem gibt, da kann nur das Deliktsrecht helfen. Normen, die letztlich besagen, dass die Verletzung von Rechten, die einen Schaden auslösen unter bestimmten Voraussetzungen den Schädiger zum Schadensersatz verpflichten. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist es, dass ein „absolutes“ Recht verletzt wird – also ein Recht, dass gegenüber jedermann gilt. Ein solches Recht ist das Eigentum – dies muss jeder andere respektieren. Nur: das Kabel gehörte weder einer Airline, noch dem Veranstalter noch dem Passagier. Neben dem Eigentum (und Rechten wie Gesundheit, Freiheit, Leben) haben die Gerichte aber auch weitere „absolute Rechte“ aufgezeigt: so etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Wer also den Gewerbebetrieb schädigt, muss den Schaden ersetzen. Nur, ganz so einfach ist es nicht. Schon 1958 entschied nämlich der Bundesgerichtshof, dass ein durchtrenntes Kabel (damals gab es keine Glasfaser, es war ein Stromkabel) nicht ausreichen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der Eingriff muss nämlich betriebsbezogen sein, d.h. <span><span><span>es müssen Eingriffe sein, die sich gegen den <em><span>betrieblichen Organismus</span></em> oder die <em><span>unternehmerische Entscheidungsfreiheit</span></em> richten. Das heißt, so ärgerlich die Kabeldurchtrennung ist, Ansprüche bestehen nicht, wenn es denn nicht gerade darum ging, den Flugbetrieb lahm zu legen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Und was ist mit dem Telekom-Dienstleister? Wenn dem Telekom-Dienstleister das Kabel gehörte, also Eigentum des Telekom-Dienstleisters war, dann ist der Materialwert zu erstatten und auch der Schaden, wenn der Telekom-Dienstleister wegen der Störungen weniger Einnahmen hatte. Denn jetzt ist es eben eine Verletzung des Eigentums, die zum Schadensersatz verpflichtet. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Offen bliebt dann nur noch die Frage, ob es Verträge zwischen Airline und Telekom(-Dienstleister) und/oder zwischen Telekom(-Dienstleister) und IT-Dienstleister der Airline gibt und ob diese Klauseln enthalten, die einen Anspruch begründen.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank"><span><span><span><span><span>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</span></span></span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Commercial Courts – nur ein netter Versuch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commercial-courts-nur-ein-netter-versuch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Im internationalen Wirtschaftsrecht wird es wohl bei Schiedsverfahren bleiben. Es geht nicht um den „besseren“ Gerichtsort.“</strong></p><p>Dr. Barbara Mayer im Handelsblatt vom 13. Februar 2023 zu&nbsp;„Commercial Courts – nur ein netter Versuch“. Den gesamten Beitrag lesen Sie auf der <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/votum-commercial-courts-nur-ein-netter-versuch/28975522.html" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des Handelsblatts</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Führungswechsel in der Praxisgruppe Steuern: Marcus Mische folgt auf Helmut König</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fuehrungswechsel-der-praxisgruppe-steuern-marcus-mische-folgt-auf-helmut-koenig</link>
                        <description>Führungswechsel in der Praxisgruppe Steuern</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 15. Februar 2023</strong> – Die Praxisgruppe Steuern von ADVANT Beiten stellt sich neu auf und hat Marcus Mische, Partner im Düsseldorfer Büro der Kanzlei, zu ihrem neuen Leiter gewählt. Dr. Marion Frotscher (Hamburg) und Matthias Ohmer (Frankfurt) wurden zu Stellvertretern gewählt. Marcus Mische folgt auf Helmut König, der mit Ablauf des vergangenen Kalenderjahres in den Status des Of Counsel gewechselt ist.<br><br>Das Trio um Leiter Marcus Mische möchte an die erfolgreiche Arbeit von Helmut König anschließen und den Steuerbereich innerhalb der Kanzlei weiterentwickeln. Nach einem erfolgreichen Jahr 2022 wird das Team insbesondere die standortübergreifende Zusammenarbeit, die internationale Vernetzung sowie das Cross-Selling weiter vertiefen. „Im Steuerrecht ist eine internationale Ausrichtung wesentlich für den Erfolg unserer Gruppe“, sagt Marcus Mische und ergänzt: „Mit unseren Standorten im Ausland sowie unserer starken europäischen Allianz sehen wir uns hervorragend aufgestellt. Nun gilt es den Fokus weiter auf eine enge Verzahnung innerhalb der Praxis aber auch mit anderen Praxisgruppen zu legen.“</p><p>Mit Dr. Marion Frotscher und Matthias Ohmer hat die Praxisgruppe erstmals zwei Stellvertreter gewählt, um den vielfältigen Herausforderungen und dem breiten Beratungsportfolio der Praxisgruppe gerecht zu werden.<br><br>Das interdisziplinäre Steuer-Team von ADVANT Beiten umfasst aktuell 26 Berufsträger:innen und insgesamt 44 Mitarbeiter:innen. Es setzt sich aus Steuerrechtlern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern* und fachlichen Mitarbeiter:innen zusammen.</p><h5>*Alle Wirtschaftsprüfer sind in einer eigenständigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 13 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ZIA Frühjahrsgutachten 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zia-fruehjahrsgutachten-2023</link>
                        <description>ZIA Frühjahrsgutachten 2023</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><span>Das Frühjahrsgutachten des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) erlebt 2023 sein 20-jähriges Jubiläum, ADVANT Beiten ist traditionell ein Unterstützer der Studie. „Seit 2003 hat sich gerade in krisenhaften Zeiten die wegweisende Bedeutung dieser Veröffentlichung bestätigt“, sagt Klaus Beine, Partner von ADVANT Beiten und Leiter der Branchengruppe Real Estate. „Das Gutachten wirkt dabei weit über die Branche und Wirtschaftskreise hinaus und ist viel mehr als ein Marktüberblick – das Gutachten muss von Politik und Öffentlichkeit als Leitfaden gelesen werden, wie der Immobiliensektor als eine der Säulen der Wirtschaft weiterentwickelt werden sollte. Deshalb sind wir - auch im Interesse unserer Mandantinnen und Mandanten - voller Überzeugung Unterstützer des ZIA-Frühjahrsgutachtens.“ </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Wohnraumproblem verschärft sich weiter in Deutschland. Hohe Zuwanderungszahlen, verbunden mit sinkenden Baufertigstellungen, bedeuten das Ende des fragilen Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage der vergangenen Jahre. „Auf dem Markt für Wohnimmobilien hat die kriegsbedingte Zuwanderung von geschätzten 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine zu einer erheblichen zusätzlichen Nachfrage von rund 200.000 Wohnungen geführt“, heißt es im&nbsp;jährlichen Frühjahrsgutachten&nbsp;des „Rats der&nbsp;Immobilienweisen“, das vom Zentralen Immobilien Ausschuss in Berlin (ZIA) am Dienstag, 14. Februar, veröffentlicht worden ist. Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA, übergab die Studie an Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Experten, darunter der Volkswirt Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld, seit 2022 persönlicher Beauftragter von Bundesfinanzminister Christian Lindner, stellen fest: „Die Wohnungsnachfrage stieg stärker als das Wohnungsangebot, und der Leerstand dürfte wieder gesunken sein.“ Für 2023 rechnen die Immobilienexperten mit einem nochmaligen Rückgang der Leerstandsquote, die derzeit bundesweit mit 600.000 Wohnungen oder 2,8 Prozent des Wohnungsmarkts angegeben wird. Neben Lars Feld gehören den Expertenrat Sven Carstensen (bulwiengesa), Michael Gerling (EHI), Carolin Wandzik (GOS) und Prof. Dr. Harald Simons (empirica) an.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Lage auf dem Immobilienmarkt ist ernst wie lange nicht - das Hauptproblem, das die Branche lähmt, sind die gestiegenen Zinsen, die die Entwicklung von Projekten schwierig bis unmöglich machen.<span> </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span><span>Ergebnisse aus dem Frühjahrsgutachten 2023 im Überblick</span></span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span><span><span><span>Gesamtwirtschaftliche Entwicklung: Bauinvestitionen unattraktiv wie lange nicht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Büroimmobilien: bisher relativ robuste Reaktion auf die konjunkturellen Unsicherheiten</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Unternehmensimmobilien: krisenresilient, aber Belastung durch Rezession möglich</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Logistikimmobilien: Nachfrage trotz Umbrüchen in der Logistikwirtschaft ungebrochen hoch</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Hotelimmobilien: noch unklare Perspektiven mit möglicher Umkehr vom Vermieter- zum Mietermarkt</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Einzelhandel: stationärer Einzelhandel hat sich besser entwickelt als der Onlinehandel</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gesundheits- und Sozialimmobilien: nachfrageseitig sehr stabiles Segment mit wachsenden Angebotslücken</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Wohnimmobilien: erreichbare Mieten beim Wohnungsbau unterhalb der Kostenmieten, Projektkalkulationen zerbröseln</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Innenstadtentwicklung: strukturelle Herausforderungen durch temporäre Krisen vergrößert</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Mit einer Bruttowertschöpfung von ca. 645 Milliarden Euro im Jahr 2021 und rund 3,5 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in knapp 800.000 Unternehmen ist die Immobilienwirtschaft eine tragende Säule der deutschen Volkswirtschaft. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Sektor Real Estate ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Schwerpunkt von ADVANT Beiten. Die Beratung umfasst alle immobilienrechtlichen Fragen und deckt den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab - vom Grundstückserwerb über die Baurechtschaffung und die Projektentwicklung, die Vertragsgestaltung und die baubegleitende Rechtsberatung bis hin zur Vermietung und zum Verkauf.</span></span></span></p><p><span lang="EN-GB"><span><span>Zum Download des Frühjahrsgutachtens besuchen Sie bitte die <a href="https://zia-deutschland.de/wp-content/uploads/2023/02/Fruehjahrsgutachten-2023.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des ZIA</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BVerfG rügt Unge­horsam des OLG Ham­burg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bverfg-ruegt-unge-horsam-des-olg-ham-burg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Die Verfassungsbeschwerde des Spiegel wegen fehlender Anhörung in Presserechtsverfahren hatte Erfolg. Erneut. Das BVerfG hatte dazu bereits mehrfach entschieden und zeigt sich angesichts der Beharrlichkeit des OLG Hamburg nicht amüsiert."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 11. Februar 2023 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr270819-anhoerung-gehoer-antragsgegner-gericht-einstweilige-anordnung-unterlassungsverfuegung-abmahnung-waffengleichheit/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESG Due Diligence beim Unternehmenskauf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esg-due-diligence-beim-unternehmenskauf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Akronym „ESG“ steht für Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) und umfasst die Planung und Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Größe eines Unternehmens, nach Branche und dem regionalen Tätigkeitsschwerpunkt. Bisher werden diese Aspekte im Rahmen einer Legal Due Diligence vor einer Unternehmenstransaktion nur peripher berücksichtigt. Angesichts der drohenden Risiken und der wachsenden Relevanz für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen empfiehlt sich, auch ESG-relevante Themen in den Blick zu nehmen.</p><h3>Was versteht man unter ESG Due Diligence?</h3><p>Bisher ist eine „ESG Due Diligence“ noch kein Marktstandard, wenn auch etliche ESG-Themen Bestandteil von klassischen Due-Diligence-Prüfungen sind, etwa die Bereiche Umweltschäden, Compliance, Datenschutz und Risiken aus Vertragsbeziehungen. Der Druck, im Vorfeld einer Unternehmenstransaktion Nachhaltigkeitsaspekte des Zielunternehmens zu untersuchen, steigt jedoch: Der gesellschaftliche Druck nimmt genauso zu wie die Erwartungen von Kunden und Mitarbeitern. Immer häufiger sind ESG-Aspekte Gegenstand von Gerichtsverfahren. Auch für die finanzierenden Banken und Finanzinvestoren sind ESG-Aspekte von wachsender Bedeutung.</p><p>Soweit schon heute regulatorische Anforderungen existieren, z.B. hinsichtlich Verpackungs- und Emissionsregelungen oder Gleichberechtigungsmechanismen, im Bereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), der EU-Taxonomie sowie der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), sind diese Themen Bestandteil jeder Legal Due Diligence-Prüfung. Viele Unternehmen „verpflichten“ sich aus Reputationserwägungen, nicht nur die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, sondern sich ergänzend und freiwillig bestimmten Regeln des sog. Soft Law zu unterwerfen. Dazu gehören beispielsweise interne Klimaschutzsorgfaltspflichten in Anlehnung an das Pariser Klimaschutzabkommen vom 12.12.2015 und unter Berücksichtigung der stetigen Zunahme von Klimaschutzklagen von Verbänden und Privatpersonen gegen Unternehmen vor Zivilgerichten. Viele Unternehmen verbieten arbeitsrechtliche Missstände in Einklang mit Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO.</p><p>Derartige auf Soft Law basierende Erklärungen verpflichten die betroffenen Unternehmen nicht im engeren Sinne; vielmehr entsteht die „Verbindlichkeit“ durch die Erwartungshaltung möglicher Investoren oder Geschäftspartner, deren Enttäuschung in Reputationsschäden und u.U. einer Minderung des Unternehmenswertes resultieren dürfte. Zudem sehen viele Geschäftsführer die Einhaltung von ESG-Kriterien als Chance, sich von Wettbewerbern abzusetzen und eine entsprechende Unternehmenskultur aufzubauen.</p><h3>Gegenstand einer ESG Due Diligence</h3><p>Was genau im Rahmen einer ESG Due Diligence zu untersuchen ist, hängt maßgeblich vom Risikoprofil des Zielunternehmens und davon ab, ob die Transaktion ESG-getrieben ist, d.h., ob sie (auch) dazu dient, das ESG-Profil des Investors zu verbessern. Generell sollte die Frage gestellt werden, inwieweit das Unternehmen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte souverän aufgestellt ist und ob mit staatlichen Sanktionen, Ansehensverlust, weiteren notwendigen Investitionskosten oder Marktanteilsverlusten gerechnet werden muss. Generell empfiehlt es sich, folgende Themenbereiche in den Blick zu nehmen:</p><p><strong>Environmental</strong></p><ul><li>Umweltmanagementsysteme</li><li>Emissionen/Abfallmanagement/Gefährliche Substanzen</li><li>Ökosysteme</li><li>Klimawandelresilienz</li><li>Ressourcenbeschaffung/-nutzung (Wasser, Rohstoffe)</li></ul><p><strong>Social</strong></p><ul><li>Produktsicherheit/ Product Stewardship</li><li>Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen</li><li>Diversität</li><li>Chancengleichheit</li><li>Code of Conduct in der Lieferkette</li><li>Antidiskriminierung Policy</li></ul><p><strong>Governance</strong></p><ul><li>Risikomanagementsysteme</li><li>Board Struktur und Vergütung</li><li>Implementierung ESG in die Geschäftsstrategie, z.B. bei der Auswahl von Lieferanten</li><li>Cyber Security/Datenschutz</li><li>Antikorruptionspolicy</li><li>Reporting Standards</li></ul><p></p><h3>Vorteile einer ESG Due Diligence</h3><p>Wer sich als Verkäufer auf den Verkauf seines Unternehmens vorbereitet, kann mit einer „Vendor ESG Due Diligence“ bereits im Vorfeld die „Braut aufhübschen“ und vermeidet eine mögliche Haftung wegen mangelnder Aufklärung oder späteren Garantieverstößen.</p><p>Aus Käufersicht trägt die ESG Due Diligence dazu bei, Risiken von Compliance-Verstößen und Reputationseinbußen zu identifizieren, Finanzierungskosten zu reduzieren und – last but not least – eine persönliche Haftung des handelnden Managements zu vermeiden. Erkenntnisse aus der ESG Due Diligence werden in die Kaufpreisfestsetzung und in den Garantiekatalog einfließen. In manchen Fällen werden sich Freistellungsregelungen aufdrängen – etwa wenn Bußgelder oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen drohen; in anderen Fällen mögen sog. Post-Closing-Covenants, also Verpflichtungen, die nach dem Vollzug der Transaktion zu erfüllen sind, angebracht sein. Wenn eine Transaktion dazu dient, das ESG-Profil des kaufenden Unternehmens zu verbessern, können identifizierte Risiken auch Anlass sein, die Transaktion ganz abzusagen.</p><h3>Fazit</h3><p>ESG-Kriterien erlangen auf privatwirtschaftlicher und institutioneller Ebene im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zunehmend an Relevanz. Erkenntnisse aus der ESG-Prüfung können erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung und die Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags haben. Um ESG-bezogene Chancen sowie Haftungs- und Reputationsrisiken angemessen zu berücksichtigen, sollte bei jeder Due Diligence-Prüfung – auch – die Risikoexposition des Zielunternehmens unter Berücksichtigung relevanter ESG-Kriterien untersucht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Feb 2023 12:23:59 +0100</pubDate>
                        <title>Business Forum München 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-forum-muenchen-2023</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. Januar konnten wir nach dreijähriger Pause wieder zum Business Forum in den Bayrischen Hof in München einladen. Nach der Begrüßung durch unseren Managing Partner Philipp Cotta, durften wir Bundespräsident a.D. Joachim Gauck als Keynote Speaker willkommen heißen, welcher unter dem Leitsatz „Nicht den Ängsten folgen, sondern den Mut wählen“ über Freiheit, Verantwortung und Selbstermächtigung sprach.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LG München I weist Klimaklage gegen BMW ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lg-muenchen-i-weist-klimaklage-gegen-bmw-ab</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 7. Februar 2023, Az. 3 O 12581/21 hat das LG München I eine sog. Klimaklage gegen BMW als unbegründet abgewiesen. Die Kläger, Geschäftsführer:innen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) haben bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Pressemitteilung der DUH sowie das Urteil des LG München I finden sich <a href="https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/landgericht-muenchen-bestaetigt-zulaessigkeit-der-klimaklage-gegen-bmw-klaegerin-und-klaeger-der-deutsch/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p>Die Klimaklage gegen BMW ist ein prominentes Beispiel für die stark ansteigende Zahl von Klimawandelstreitigkeiten, die sich zunehmend auch gegen Unternehmen richten (vgl. dazu im Einzelnen Walden/Frischholz, „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“, ZIP 2022, 2473 ff.). Neben der Klimaklage gegen BMW sind vergleichbare Klimaklagen auch gegen Mercedes-Benz, Wintershall DEA (jeweils seitens DUH) sowie Volkswagen (seitens Greenpeace) anhängig. Das LG Stuttgart hatte die gegen Mercedes-Benz gerichtete Klage bereits im vergangenen Jahr abgewiesen; auch insoweit ist eine Berufung anhängig.</p><h3>Worum geht es im Verfahren gegen BMW?</h3><p>Die Kläger machen gegenüber BMW einen sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB geltend. Durch das Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren seitens BMW würden erhebliche Teile des CO2-Budgets aufgezehrt, politische Handlungsspielräume verengt und in Zukunft radikale Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die die Kläger in ihrem – intertemporalen – Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Die Kläger beantragten daher zum einen, dass BMW es zu unterlassen habe, nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, es sei denn, BMW stelle sicher, dass deren Produktion und Nutzung keinen Anstieg von Treibhausgase in der Atmosphäre verursache. Zum anderen beantragten sie, dass BMW es zu unterlassen habe, zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung ein bestimmtes CO2-Budget überschreiten würden. BMW beantragte Klageabweisung.</p><h3>Wie hat das LG München I die Klageabweisung begründet?</h3><p>Das LG München I hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit bejaht das LG München I seine Zuständigkeit, die von BMW in Zweifel gezogene hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge, die Prozessführungsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger (vgl. im Einzelnen Ziff. I. der Entscheidungsgründe, S. 15 ff. des Urteils).</p><p>Im Rahmen der Begründetheit führt das LG München I detailliert aus, warum den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht (vgl. im Einzelnen Ziff. II der Entscheidungsgründe, S. 17 ff. des Urteils). Die wesentlichen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><ul><li>Zunächst führt das LG München I aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist und im Wege des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs auch präventiv gegen drohende Verletzungen schützt. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts und die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs müssen jedoch in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände (insb. Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte) festgestellt werden. Aufgrund der vom BVerfG näher erläuterten intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte ist schon dann von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen, wenn Grundrechtseingriffe im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind.</li><li>Sodann legt das LG München I dar, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen ist – sofern man den klägerischen Vortrag zur Intensität der Beeinträchtigung und dessen Beweisbarkeit unterstellt. Würden die Möglichkeiten der Kommunikation und Mobilität wie von den Klägern dargestellt künftig tatsächlich derart stark beschnitten, dass zwischenmenschliche Kommunikation oder Begegnungen unzumutbar erschwert oder unmöglich würden, wäre ein Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger möglich. Die dargestellten Beeinträchtigungen würden, sollten sie tatsächlich hinreichend konkret belegbar sein, Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Sozialsphäre darstellen. Derartige Beeinträchtigung in der Sozialsphäre wiegen regelmäßig weniger schwer als Beeinträchtigungen der Intim- oder Privatsphäre.</li><li>Es droht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Die Rechtswidrigkeit wird durch einen möglichen Eingriff nicht indiziert, sondern muss im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einen für das Zivilrecht typischen bilateralen Konflikt handelt und in Richtung Klimaneutralität verschiedene Strategien denkbar sind. Der Gesetzgeber kommt seinen verfassungsmäßigen Schutzpflichten unter Zugrundelegung der aktuellen Feststellungen des BVerfG derzeit ausreichend nach. BMW hält unstrittig auch alle gesetzgeberischen Vorgaben ein. Angesichts der weitreichenden Implikationen und notwendigen Richtungs- und Abwägungsentscheidungen obliegt der weitergehende Klimaschutz der Legislative und Exekutive (vgl. zu einer näheren Einordnung dieser Aspekte auch Walden/Frischholz, ZIP 2022, 2473, 2476 ff.).</li><li>Schließlich bestehen nach Auffassung der Kammer keine über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehenden zivilrechtlichen Pflichten von BMW. Die von den Klägern vorgetragene Beeinträchtigung ihres intertemporalen Freiheitsrechts stimmt mit der Interessenlage überein, die auch den abstrakt-generellen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Insbesondere hat BMW gegenüber dem Gesetzgeber keinen Wissensvorsprung bzgl. der von den Klägern vorgetragenen Gefährdungslage. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht vorgeworfen werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, wenn der Gesetzgeber die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor der geltend gemachten Gefahrenlage im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung verbindlich festgelegt hat. Es obliegt Regierung und Gesetzgeber, die Effektivität ihrer Maßnahmen zu überprüfen.</li><li>Schließlich verweist das LG München I auf einen aktuellen Beschluss des BVerfG von Dezember 2022 hinsichtlich der Normierung eines Tempolimits. Hiernach steht nicht fest, dass zu den von den Klägern genannten Zeitpunkten Treibhausgasminderungen gerade im Verkehrssektor erbracht sein müssen. Das Verhalten von BMW ist auch vor diesem Hintergrund derzeit nicht rechtswidrig.</li></ul><p></p><h3>Wie ist das Urteil des LG München I zu bewerten?</h3><p>Das Urteil des LG München I ist sorgfältig begründet und enthält überzeugende Argumente. Im Ergebnis folgt es dem vom LG Stuttgart im Parallelverfahren gegen Mercedes-Benz bereits eingeschlagenen Weg. Die Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Gerichte in zweiter Instanz positionieren. Gut möglich ist, dass eine finale Entscheidung erst durch den BGH getroffen wird. Die DUH betont in ihrer Pressemitteilung zudem, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsverkündung erläutert habe, dass die Klage bei unzureichenden Klimaschutzbemühungen in der Zukunft erfolgreich sein könne. Die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf den Klimawandel ist damit alles andere als entschieden. Dies gilt z.B. auch mit Blick auf die beim OLG Hamm anhängige Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE sowie andere denkbare klimabezogene Streitgegenstände. Für Unternehmen bietet es sich daher nach wie vor an, die sich aus der Climate Change Litigation ergebenden Aspekte in ihre Klimastrategie zu integrieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bekommt der Verbraucherschutz jetzt Zähne? EU-Kommission nimmt Web- und App-Shops ins Visier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bekommt-der-verbraucherschutz-jetzt-zaehne-eu-kommission-nimmt-web-und-app-shops-ins-visier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit der Aussage „Consumer authorities will finally get teeth to punish the cheaters“, kündigte die ehemalige Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung, Vera Jourová, die durch die Richtlinie 2019/2161/EU (vor allem bekannt als „Omnibus-Richtlinie“) neugestalteten Rahmenbedingungen im Verbraucherschutz an.</p><p>Und in der Tat ließen sich die in Aussicht gestellten Sanktionen, die sich – wie auch bei DSGVO-Verstößen – am weltweiten Jahresumsatz eines Unternehmens bemessen, sehen. Bis zu 4% des Jahresumsatzes kann die verbotene Verletzung von bestimmten Verbraucherinteressen kosten.</p><p>Nunmehr stellte die Europäische Kommission gemeinsam mit nationalen Verbraucherschutzbehörden von 23 Mitgliedsstaaten sowie Norwegen und Island die Ergebnisse einer unionsweiten Überprüfung von Einzelhandelswebsites und App-Shops vor.</p><p>Der Schwerpunkt der Überprüfung waren drei bestimmte Arten von manipulativen Praktiken (sog. „Dark Patterns“), die darauf ausgelegt sind, Verbraucher zu Handlungen zu bewegen, die nicht ihrem tatsächlichen Interesse entsprechen. Dazu gehörte das Vorenthalten entscheidungsrelevanter Informationen, falsche Countdowns und Webseiten, deren Design darauf ausgelegt war, Verbraucher zum Abschluss von Kaufverträgen und Abonnements zu drängen.</p><p>Die Bilanz fällt ernüchternd aus:<br>Der amtierende EU-Justizkommissar erklärte, dass sich von den knapp 400 überprüften Online-Shops fast 40% manipulativer Praktiken bedient haben, um die Schwächen der Verbraucherinnen und Verbraucher auszunutzen. Es läge nun an den nationalen Behörden, auf die Händler einzuwirken und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.</p><p>Bei der koordinierten Überprüfung der Shop-Anbieter handelt es sich um einen sogenannten „Sweep“ zur Überprüfung der Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts. Die Durchsetzung der Korrekturaufforderung ist nun der zweite Schritt, deren Nichteinhaltung in den geschilderten Konstellationen ein solch empfindliches Bußgeld nach sich ziehen kann.</p><p>In ihrer damaligen Stellungnahme erklärte Vera Jourová, Betrüger dürften nicht billig davonkommen. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, ob nunmehr die ersten Millionenbußgelder folgen, die es in die Schlagzeilen schaffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p><p>Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/verschaerfung-von-wettbewerbsrecht-und-agb-recht-kuenftig-millionenbussgelder-eu-omnibus" target="_blank">Zu unserem ursprünglichen Blogbeitrag</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Mit zunehmendem grenzüberschreitendem Handel schreitet auch die Globalisierung des Rechtsverkehrs immer weiter voran. Es besteht daher dringender Bedarf nach einer zeitgemäßen, für internationale Akteure zugänglicheren Justiz. Einen ersten Schritt in die richtige Richtung stellt die Veröffentlichung der „Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts“ dar. Damit stellt sich Deutschland nun auch in seinem Rechtssystem den Anforderungen an einen „Global Player“.</strong></p><p>Die Gerichtssprache in Deutschland ist Deutsch. Schriftsätze müssen daher in deutscher Sprache verfasst sein. Beweismittel können zwar in der Originalsprache vorgelegt werden. Das Gericht kann jedoch nach einer Übersetzung verlangen. Gerichtsverhandlungen werden grundsätzlich auch auf Deutsch geführt. Um einer „Flucht“ von Unternehmen in andere Rechtsordnungen und Schiedsgerichtsbarkeiten entgegenzuwirken haben seit 2010 mehrere Ober- und Landesgerichte englischsprachige Kammern in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen, bspw. in Hamburg, Frankfurt am Main oder zuletzt im Jahr 2021 auch Berlin. Diese Modellversuche konnten sich bislang jedoch kaum durchsetzen. Mit den am 16. Januar 2023 veröffentlichten Eckpunkten werden nun erstmals Pläne zur Einführung von sog. Commerical Courts im gesamten Bundesgebiet vorgestellt. Der Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland soll damit nachhaltig gestärkt und den Herausforderungen einer globalisierten Welt mit internationalem Handelsverkehr begegnet werden.</p><h3>Verfahren in englischer Sprache</h3><p>Die Neuerungen sehen nicht nur die Einführung der sog. Commercial Courts vor. Die Bundesländer sollen nach dem Eckpunktepapier auch vorsehen können, dass vor ausgewählten Landgerichten bestimmte Handelsstreitigkeiten vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Auch Berufungen und Beschwerden sollen an den Oberlandesgerichten vollständig in englischer Sprache verhandelt werden können. Auch hierfür sollen eigene Senate eingerichtet werden.</p><p>Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht bislang vor, dass Gerichtssprache Deutsch ist. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers kann nur dann unterbleiben, wenn sämtliche am Prozess beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig und einverstanden sind.</p><p>Bislang besteht zwar die Möglichkeit unter oben genannten Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung auf Englisch stattfinden zu lassen. Schriftsätze, Protokoll und Entscheidungen sind jedoch zwingend in deutscher Sprache abzufassen. Es besteht keine Ausnahme. Künftig sollen nicht nur die Verhandlungen auf Englisch stattfinden können. Auch Schriftsätze können auf Englisch eingereicht werden. Dies erleichtert auch die Auseinandersetzung mit englisch-sprachigen Beweismitteln wie zum Beispiel Verträgen. Weder der Vertrag selbst noch die entscheidenden Passagen müssen im Schriftsatz übersetzt werden. Dies vereinfacht beispielsweise die Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ungemein.</p><h3>„Commercial Courts“</h3><p>Für Wirtschaftsstreitigkeiten von großem Umfang sollen erstinstanzliche Spezialsenate bei den Oberlandesgerichten eingerichtet werden (sog. „Commercial Courts“). Diese können ab einer Streitwertschwelle von beispielsweise einer Million Euro und bei Einverständnis aller Parteien direkt adressiert werden. Dann können die Parteien das Landgericht als Instanz überspringen und direkt am Commercial Court prozessieren. Besetzt werden die Commercial Courts mit Richtern, die über sehr gute Sprachkompetenzen im Englischen verfügen. Für die Verfahren vor den Commercial Courts soll zudem die Möglichkeit der Erstellung eines Wortprotokolls eröffnet werden, wie es bereits aus der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt ist. Dieses Wortprotokoll sollen die Parteien bereits in der Verhandlung mitlesen können.</p><p>Gegen die Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum BGH eröffnet sein. Wurde das Verfahren vor einem Commercial Court in englischer Sprache geführt, soll auch in der Revision eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – möglich sein.</p><p>Die Vollstreckbarkeit von englischsprachigen Entscheidungen sowohl der Landgerichte als auch der Commercial Courts und des BGH soll über Übersetzungen ins Deutsche gewährleistet werden. Um die Rechtsfortbildung zu ermöglichen, sollen die Übersetzungen auch veröffentlicht werden.</p><h3>Videoverhandlungen</h3><p>Während der Corona-Pandemie fanden vermehrt Online-Gerichtsverhandlungen statt. Hier zeigte sich bereits ein erster Schritt in Richtung Modernisierung der Gerichtsverfahren. Der Einsatz von Videokonferenztechnik hat sich also bereits bewährt. Deswegen soll deren Einsatz und Verbreitung nun nicht wieder zurückgefahren werden. Ziel ist es, Online-Verhandlungen sowohl in der ordentlichen als auch in der Fachgerichtsbarkeit auszuweiten, zu flexibilisieren und vor allem praxistauglicher zu gestalten.</p><h3>Schutz von Geschäftsgeheimnissen</h3><p>Geschäftsgeheimnisse sollen in Zukunft im Zivilprozess umfassender als bisher geschützt werden. Dies soll durch Ausweitung der Verfahrensregeln des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes auf alle Zivilverfahren erfolgen. Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit konnte im Rahmen einer Gerichtsverhandlung bislang nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis erörtert wurde. Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorgezogen werden können. Als vertraulich eingestufte Informationen sollen außerhalb von Gerichtsverfahren nicht verwendet oder weitergegeben werden können.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Die Vorschläge des Bundesjustizministeriums zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten sind zu begrüßen. Ihre legislative Umsetzung ist offen, aber wünschenswert. Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland bietet bisher wenige zeitgemäße Prozessinstrumente für große internationale Wirtschaftsstreitigkeiten. Zentrale Probleme, wie die bisher teilweise nicht vorhandene Anerkennung deutscher Urteile in Drittländern – v.a. China –, sollten in diesem Zuge ebenfalls auf diplomatischem Wege forciert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp LL.M.</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/chiara-lucia-peterhammer" target="_blank">Chiara-Lucia Peterhammer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues vom BGH zur (Un-)Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-vom-bgh-zur-un-wirksamkeit-insolvenzabhaengiger-loesungsklauseln</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der spätere Schuldner war Betreiber eines Busunternehmens und wurde von der Beklagten mit der Schülerbeförderung beauftragt. In den Beförderungsverträgen wurde als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genannt. Eine ähnliche Klausel befindet sich auch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B 2003), die im Vertrag für nachrangig anwendbar erklärt wurden. Als der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, kündigte die Beklagte mit Verweis auf diese Klausel. Der klagende Insolvenzverwalter des Schuldners hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte die Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Zeit nach der fristlosen Kündigung.</p><p>Das OLG Celle hielt die Lösungsklausel und damit die Kündigung für unwirksam. Der BGH wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück und erläutert, nach welchen Maßstäben die Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Klauseln zu bemessen ist.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Unter den Begriff „insolvenzabhängige Lösungsklauseln“ fallen Regelungen, die eine Partei zur Auflösung des Vertrages berechtigen bzw. Verträge automatisch enden lassen, wenn entweder ein Insolvenzgrund vorliegt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird bzw. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Vertragspartei eröffnet wird.</p><p>Für die Beurteilung solcher Klauseln sind hauptsächlich zwei Normen der Insolvenzordnung relevant; das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO sowie die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen nach § 119 InsO:</p><p>Gemäß § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter das Entscheidungsrecht über die Fortführung von gegenseitigen Verträgen, soweit die Leistung von beiden Parteien noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde. Der Insolvenzverwalter kann dann wählen, ob der Vertrag erfüllt werden soll oder nicht. Einschränkungen erfährt dieses Wahlrecht insbesondere bei Miet-, Pacht und Dienstverhältnissen (§§ 108 ff., 113 InsO).</p><p>Gemäß § 119 InsO sind Vereinbarungen unwirksam, die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen. Jedenfalls verboten sind vertragliche Regelungen, die die gesetzlichen Vorschriften unmittelbar außer Kraft setzen. Ob die Vorschrift zu einer generellen Unwirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln führt, die das Wahlrecht des Verwalters nur mittelbar aushöhlen, ist seit vielen Jahren in Rechtsprechung und Literatur umstritten.</p><p>Für eine Unwirksamkeit solcher Klauseln sprechen der Schutz der Insolvenzmasse und der Erhalt der Sanierungschancen eines Unternehmens. Je mehr günstige Verträge von Geschäftspartnern des Insolvenzschuldners gekündigt werden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung.</p><p>In einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2012 (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11) hatte der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH eine grobe Linie vorgegeben. So hieß es, dass „Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen“, unwirksam seien. Sie höhlten die Wahlmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO aus und stellten so einen Verstoß gegen § 119 InsO dar. Eine Ausnahme formulierte das Gericht für den Fall, dass bereits das Gesetz eine Lösungsmöglichkeit vorsieht, die der insolvenzabhängigen Lösungsklausel entspricht. Die Reichweite dieses Urteils wurde eingehend diskutiert. So sahen einige Autoren darin einen allgemeinen Grundsatz, während andere die Bedeutung des Urteils auf Lieferverträge über Waren oder Energie begrenzten.</p><p>Seitdem sprach sich der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH in Bezug auf Bauverträge gegen eine Verallgemeinerung aus (BGH, Urteil vom 7. April 2016 − VII ZR 56/15), da sich die infragestehenden Bestimmungen aus den VOB/B 2009 „eng an eine gesetzliche Lösungsklausel anlehn[en]“ (§ 649 S. 1 BGB a.F. bzw. § 648 S. 1 BGB n. F.) und das vertragliche Lösungsrecht der „besonderen Interessenlage der an einem Bauvertrag Beteiligten“ entspricht.</p><p>Das OLG Celle als Berufungsgericht setzte sich in Widerspruch zum Urteil des VII. Zivilsenats.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der Insolvenzsenat des BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das OLG Celle zurück. Einen Grundsatz, wonach insolvenzabhängige Klauseln generell unwirksam seien, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel sei nur unwirksam, wenn ihr Zweck sich bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen der Parteien darauf beschränke, eine Partei vom Vertrag zu befreien und somit das Verwalterwahlrecht zu vereiteln, ohne dass es bei Vertragsschluss berechtigte Gründe für eine Lösungsmöglichkeit allein aufgrund der Insolvenz gebe. Eine sofortige Lösungsmöglichkeit allein aufgrund eines Insolvenzantrags des Vertragspartners ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf wichtige Gründe stützen kann.</p><p>Lehnt sich eine Lösungsklausel eng an gesetzlich bestehende Lösungsmöglichkeiten an, ist sie zulässig, wenn „für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung […] zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen.“</p><p>Ein solcher berechtigter Grund sei beispielsweise die rechtssichere Ausgestaltung der Kündigungsgründe, und somit eine Beseitigung von „schwierigen, streitanfälligen und möglicherweise nur schwer beweisbaren Umständen des Einzelfalls.“ Sieht das Gesetz also – wie § 648a BGB – vor, dass ein Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wird die Insolvenz als wichtiger Grund regelmäßig zulässig sein, soweit die vertragliche Ausgestaltung der gesetzlich typisierten Interessenbewertung entspricht.</p><p>Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind jedoch nach § 119 InsO unwirksam, wenn sie ausdrücklich „auch die Zeit vor Insolvenzeröffnung erfassenden Regelungen umgehen.“ Als Beispiel wird ein Verstoß gegen die Kündigungssperre bei Miet- und Pachtverträgen (§ 112 InsO) genannt. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung des Vermieters oder Verpächters nach einem Insolvenzantrag des Mieters oder Pächters ausgeschlossen, wenn sie auf Zahlungsrückstände vor dem Insolvenzantrag gestützt wird.</p><p>Zudem sei „eine insolvenzabhängige Lösungsklausel zugunsten eines Geldleistungsgläubigers regelmäßig unwirksam, sofern sie den gesetzlichen Rahmen überschreitet.“ Dies ist darin begründet, dass das Risiko eines Geldleistungsgläubigers sich lediglich auf den Ausfall der Geldforderung beschränkt, gegen den er durch die Möglichkeit der Einrede des nichterfüllten Vertrags geschützt ist (§§ 320, 321 BGB). Außerdem mute die Insolvenzordnung Geldleistungsgläubigern stärkere Einschränkungen der Vertragsfreiheit zu (§§ 105, 107 Abs. 2, 112 InsO).</p><p>Der BGH geht über die Bewertung der Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel noch einen Schritt weiter und unterstellt eine an sich wirksame Klausel noch einer Ausübungskontrolle. Habe der andere Teil kein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des insolvenzabhängigen Lösungsrechts oder überwiegten die schutzwürdigen Belange des Schuldners das Interesse des Ausübungsberechtigten, schließe dies die Ausübung des insolvenzabhängigen Lösungsrechts mit Blick auf Treu und Glauben aus. Im Regelfall nehme der Kündigungsberechtigte berechtigte Belange wahr; anders sei dies, wenn er die Insolvenz dazu nutze, um höhere Preise durchzusetzen, oder sich von einem Vertrag lösen möchte, dessen Durchführung durch die Insolvenz nicht weiter erschwert würde.</p><h3>Praktische Bedeutung</h3><p>Der BGH spricht sich nicht für oder gegen eine generelle (Un)Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln aus. Entscheidend ist die Interessenlage der Parteien im Einzelfall zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.</p><p>Insbesondere im Werkvertragsrecht und in anderen Fällen, in denen das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht, können insolvenzabhängige Lösungsklauseln, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als wichtigen Grund nennen, wirksam sein. Die Klausel muss aber durch objektive Gründe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerechtfertigt sein. Im Fall von Bauaufträgen besteht etwa ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an seinem Vertrauen in die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers. Bei der Beförderung von Schülern kommt es dem Auftraggeber vor allem auf die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Beförderungsleistung an.</p><p>Zugunsten von Geldleistungsgläubigern sind solche Lösungsklauseln regelmäßig unzulässig.</p><p>Insgesamt trägt das kommentierte Urteil wenig zur Rechtssicherheit bei. Es läuft darauf hinaus, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden werden, ob eine insolvenzabhängige Lösungsklausel angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts und der Interessenlage der Parteien wirksam ist oder nicht. Es bleibt abzuwarten, ob aus der künftigen Rechtsprechung eine klare Linie erkennbar wird, welche Gründe für die Vereinbarung von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln als ausreichend anerkannt werden und wann ein wichtiger Grund versagt wird.</p><p>Unabhängig von den zuvor genannten Grundsätzen sind jedenfalls solche Lösungsklauseln zulässig, die nicht unmittelbar an die Insolvenz, sondern an andere, damit zusammenhängende Umstände anknüpfen. Hier sind insbesondere Kündigungsrechte für den Fall des Verzugs oder anderer Vertragsverletzungen möglich. Es gilt weiterhin die Empfehlung, insolvenzunabhängige Klauseln insolvenzabhängigen Klauseln vorzuziehen. Bei Verwendung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel sollte diese bereits bei Vertragsschluss durch wichtige Gründe des Kündigungsberechtigten, die sich aus den typischen Folgen der Insolvenz des Vertragspartners ergeben, gerechtfertigt sein. Bei der Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, die Motive im Vertrag ausdrücklich zu dokumentieren.</p><p>Ist das Lösungsrecht wirksam vereinbart, kann seine Ausübung im konkreten Fall gleichwohl Treu und Glauben widersprechen. Insbesondere eine Kündigung allein in der Absicht, höhere Preise zu verlangen, wird künftig mit einem erhöhten Risiko der Unwirksamkeit verbunden sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haette-haette-fahrradkette-schadensersatz-bei-verstoss-gegen-das-nachwg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach dem „alten“ und nach dem „neuen“ Nachweisgesetz haben Arbeitgeber den Arbeitnehmer über bestimmte wesentliche Arbeitsbedingungen zu bestimmten Zeitpunkten am Beginn des Arbeitsverhältnisses formgemäß zu informieren. Nach dem „alten“ NachwG war ein Verstoß gegen die Nachweispflichten sanktionslos. Nach dem „neuen“ NachwG droht bei Verstößen ein Bußgeld. Nach altem und nach neuem NachwG können bei Verstößen jedoch Schadensersatzansprüche drohen. Das BAG (8. Senat) hat in der Entscheidung vom 22.09.2022 (8 AZR 4/21) hierzu Stellung genommen.</p><h3>Der Schadensersatzanspruch</h3><p>Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 S.1 NachwG gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht ausreichend nachweisen und mit dem Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Verzug kommen, haben den betroffenen Arbeitnehmern den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen.</p><h3>Nichtinformation über tarifliche Ausschlussfrist</h3><p>Ein Arbeitnehmer war von 1996 bis 2016 bei einer Kirchengemeinde beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die „Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweiligen Fassung Bezug genommen. In § 57 Abs. 1 KOVA ist eine Ausschlussfrist geregelt, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dem Arbeitnehmer wurde die Ausschlussfrist nicht im Sinne des NachwG nachgewiesen.</p><p>Nach einer Änderung des Vergütungssystems im Jahr 2005 wurde der Arbeitnehmer fehlerhaft eingruppiert und erhielt von diesem Zeitpunkt an eine zu geringe Vergütung. Ende 2015 machte der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der fälschlicherweise zu geringen Bruttomonatsvergütung und der ihm tatsächlich zustehenden Bruttomonatsvergütung für die letzten Jahre geltend. Der Arbeitgeber lehnte eine Nachzahlung ab und verwies auf die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe, da der Arbeitgeber ihm die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO nicht nachgewiesen habe.</p><h3>BAG (8. Senat), Urteil vom 22.09.2022 – 8 AZR 4/21</h3><p>Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage vollständig, das Landesarbeitsgericht ganz überwiegend ab. Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Das BAG ist der Ansicht, dass die Kirchengemeinde gegen ihre Nachweispflicht aus § 2 I 1 NachwG verstoßen habe. Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz in Verzug, habe er dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe des erloschenen Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.</p><p>Das BAG hat jedoch weiter entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz für die verfallenen Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vor 2013 bestehen. Der Verstoß gegen das NachwG habe den Verfall der Entgeltansprüche nicht adäquat-kausal verursacht. Der Arbeitnehmer habe nicht ausreichend dargelegt, dass er bei Kenntnis der Ausschlussfrist seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte. Da die Ansprüche selbst dem Arbeitnehmer nicht bekannt waren, hätte er diese auch bei Kenntnis der Ausschlussfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht.<br>Hätte hätte Fahrradkette. Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Haftung für fremde Betten – BGH äußert sich zur Affiliate-Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-haftung-fuer-fremde-betten-bgh-aeussert-sich-zur-affiliate-haftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Was ist passiert?</h3><p>Der Betreiber der Webseite „schlafbook.de“ stellt dort redaktionell aufbereitete Beiträge rund um die Themen „Gesunder Schlaf“ und „Matratzen“ bereit. In einem Beitrag zu den „besten Matratzen 2019“ findet der Leser eine kurze Beschreibung und ein Bild der jeweiligen Matratze sowie einen Link „Jetzt bei Amazon kaufen“. Hierüber landet der Leser direkt bei der ausgewählten Matratze im Amazon-Marktplatz. Der Webseiten-Betreiber nimmt dabei am Affiliate-Partnerprogramm von Amazon teil, so dass er bei jedem Matratzenkauf über den Link eine Provision erhält.</p><p>Im vom Gericht entschiedenen Fall führte der Amazon-Link bei dem Siegerprodukt des Matratzen-Rankings allerdings nicht zu der dort genannten Matratze, sondern zu einem Konkurrenzprodukt.</p><h3>Irreführende Werbung?</h3><p>Der Hersteller sah in dem Verhalten des Webseiten-Betreiber eine irreführende Werbung, damit vermeintlich neutralen Rankings und Testergebnissen eine Objektivität vorspiegelt würde, obwohl Schlafbook die Leser letztlich nur dazu animieren möchte, Matratzen über die Links zu erwerben, um so über das Affiliate-Programm Einnahmen zu erzielen.</p><p>Der Matratzen-Hersteller verlangte dementsprechend eine Unterlassungserklärung – jedoch nicht vom Schlafbook-Betreiber, sondern vom Unternehmen Amazon, dem das Verhalten der Werbepartner gemäß § 8 Absatz 2 UWG zurechenbar sei. Diese Vorschrift regelt die wettbewerbsrechtliche Haftung des Inhabers eines Unternehmens für seine Mitarbeiter und Beauftragten.</p><h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Auch wenn entsprechend der Entscheidungen der Vorinstanzen von einer irreführende Werbung wegen Täuschung über den kommerziellen Charakter des Matratzen-Rankings auf Schlafbook auszugehen ist, so verneint der Bundesgerichtshof jedoch eine Haftung von Amazon, da der Betreiber von Schlafbook kein Beauftragter im Sinne des § 8 Absatz 2 UWG ist.</p><p>In der Begründung verweisen die Richter darauf, dass ein Unternehmensinhaber, der Beauftragte in seinen Geschäftsbetrieb integriert, diesen Geschäftsbetrieb hierdurch erweitert, was ihm zugutekommt und daher auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung rechtfertigt. Außerdem kann er in diesem Auftragsverhältnis in gewisser Weise über den Ablauf des Geschäftsbetriebs verfügen und beherrscht so diesen Risikobereich.</p><p>Nach Einschätzung des Gerichts fehlt es beim Affiliate-Programm von Amazon aber gerade an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs und Beherrschung des Risikobereichs.</p><p>Schlafbook erstellt eigene redaktionell gestaltete Beiträge, deren Inhalt der Website-Betreiber nach eigenem Ermessen bestimmt. Dass er als Werbung Affiliate-Links in den Beiträgen einbettet, ist nur ein Teil seiner Dienstleistung. Dabei ist er völlig frei und kann den Affiliate-Link inhaltlich in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestalten. Der Link wird nur gesetzt, um hierüber für sich Provisionen zu generieren. Der Website-Betreiber kann zudem Affiliate-Links zu verschiedenen Anbietern setzen. Ein solch eigener Geschäftsbetrieb des Affiliates stellt aber keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.</p><p>Außerdem kann Amazon auch den Risikobereich von Schlafbook nicht ausreichend beherrschen. Durch die Teilnahme am Affiliate-Programm verpflichtet Schlafbook sich gegenüber Amazon nicht zur Erfüllung eines Auftrags oder der Erbringung bestimmter Leistungen. Stattdessen handelt der Teilnehmer im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts sowie allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. In diesem Falle ist eine Haftung von Amazon für Wettbewerbsverstöße des Affiliates daher nicht geboten.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit diesem Urteil sorgt der Bundesgerichtshof für Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, wann Anbieter eines Affiliate-Programms für das Verhalten der Teilnehmer haften.</p><p>Beim Affiliate-Programm von Amazon war es entscheidend, dass Amazon den Teilnehmern keine inhaltlichen Vorgaben gegeben hat und der Teilnehmer so die Affiliate-Links nach eigenem Ermessen in seine Website integriert hat. Fehlt es an dieser Freiheit, so kommt eine Haftung des Anbieters eines Affiliate-Programms für dessen Werbepartner nach § 8 Absatz 2 UWG durchaus in Betracht. Daher wird auch in der Zukunft für Betreiber eines Affiliate-Programms die konkrete Ausgestaltung des Programms zur Vermeidung von Haftungsrisiken von zentraler Bedeutung sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/mathias-zimmer-goertz" target="_blank">Mathias Zimmer-Goertz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Mehr Chancen als Risiken – Mittagstalk des MVFP Bayern zu ChatGPT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mehr-chancen-als-risiken-mittagstalk-des-mvfp-bayern-zu-chatgpt-kritisches-hinterfragen</link>
                        <description>Mehr Chancen als Risiken – Mittagstalk des MVFP Bayern zu ChatGPT</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mittagstalk des Medienverbands der freien Presse (MVFP) Bayern: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> gibt eine erste rechtliche Einschätzung zur Veröffentlichung von Texten aus ChatGPT.</p><p>Die Pressemitteilung des MVFP vom 02. Februar 2023 finden Sie im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gerichtliche Überprüfung und Aufhebung von Schiedssprüchen bei Verstoß gegen den ordre public</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gerichtliche-ueberpruefung-und-aufhebung-von-schiedsspruechen-bei-verstoss-gegen-den-ordre</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Die Entscheidung des BGH vom 27.09.2022, KZB 75/21</em></p><p>Schiedsverfahren sind für Unternehmen eine interessante Alternative zu einem Prozess vor einem staatlichen Gericht. Neben der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens, der oft kürzeren Verfahrensdauer und der Möglichkeit, Schiedsrichter nach ihrer fachlichen, z.B. technischen Expertise auszuwählen, ist Vorteil des Schiedsverfahrens: Es gibt nur eine Instanz und keine Berufungsinstanz, d.h. die Entscheidung des Schiedsgerichts ist abschließend. Dass ein Schiedsgericht dennoch nicht immer das „letzte Wort“ hat, bestätigt eine aktuelle Entscheidung des BGH, der sich mit der Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen und der Möglichkeit ihrer Aufhebung befasst hat. Der BGH beantwortet die bisher umstrittene Frage, welcher Prüfungsmaßstab für Schiedssprüche in kartellrechtlichen Fragen gilt. Nach der Entscheidung des Kartellsenats des BGH gehören die Bestimmungen des Kartellrechts zum sog. „ordre public“, den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Ein Schiedsspruch kann daher von einem staatlichen Gericht vollumfänglich dahingehend überprüft werden, ob seine Anerkennung zu einem Verstoß gegen den ordre public führen würde. Eine bloße Evidenzkontrolle ist nicht ausreichend.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Der BGH hatte über die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public zu entscheiden. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO ist ein solcher Aufhebungsantrag begründet, wenn der Schiedsspruch gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) verstößt.</p><p>Die Parteien des Schiedsverfahrens stritten um die Kündigung eines Pachtvertrags über einen von zwei Steinbrüchen im Büdinger Wald in Hessen. Die Eigentümerin kündigte der Pächterin einer der Steinbrüche den Pachtvertrag zum 31. Januar 2018, fünf Jahre vor dem Ende der Laufzeit. Die Eigentümerin, die Antragsgegnerin, forderte die Pächterin, die Antragstellerin, außerdem auf, ihre zum Steinbruch gehörigen Betriebsmittel nach der Kündigung an die Pächterin des anderen, ebenfalls in diesem Gebiet belegenen Steinbruchs zu veräußern. Ziel der Kündigung war es, die Antragsgegnerin dazu zu bringen, den Steinbruch an ihre Konkurrentin zu veräußern, um eine höhere Pacht erzielen zu können, nachdem der Wettbewerb zwischen den zwei Steinbrüchen beseitigt war.</p><p>Die Pächterin erwirkte gegen die Eigentümerin ein Bußgeld beim Bundeskartellamt wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen. In der Kündigung und der Aufforderung zur Veräußerung der Betriebsmittel sah das Bundeskartellamt einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB und verhängte ein Bußgeld gegen die Antragsgegnerin. Danach ist es Unternehmen verboten, einem anderen Unternehmen Nachteile anzudrohen, um sie zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Außerdem ist es Unternehmen verboten, ein anderes Unternehmen zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen zu zwingen. Nachdem die Antragsgegnerin das Schiedsgericht anrief, wurde die Antragstellerin durch den Schiedsspruch zur Herausgabe der Pachtfläche des Steinbruchs verurteilt. Anders als das Bundeskartellamt sah das Schiedsgericht darin keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften.</p><p>Gegen den Schiedsspruch legte die Antragstellerin Widerklage ein. Diese war darauf gerichtet, die Unwirksamkeit der Kündigungen und die Unzulässigkeit der Androhung von Nachteilen durch die Antragsgegnerin festzustellen. Dies blieb erfolglos.</p><p>Die Antragstellerin leitete daraufhin ein Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs vor dem OLG Frankfurt a.M. ein. Mit Beschluss vom 22. April 2021 lehnte das Oberlandesgericht den Antrag ab und begründete dies damit, dass der Schiedsspruch nicht gegen ordre public verstoße. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH hatte Erfolg.</p><h3>BGH, Beschluss vom 27.09.2022, KZB 75/21</h3><p>Der BGH entschied, dass der Schiedsspruch umfassend auf Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften zu überprüfen sei. Der BGH kam zum Ergebnis, dass es zur Wahrung des ordre public nicht ausreichend sei, eine bloße Evidenzkontrolle durchzuführen. Das Gericht könne und müsse alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte vollständig auswerten. Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Kündigung und Zufügung von Nachteilen Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB) darstellten.</p><h3>Das Kartellrecht als Bestandteil des ordre public</h3><p>§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO sieht vor, dass ein Schiedsspruch aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public aufgehoben werden kann. Unter ordre public versteht man die Gesamtheit der wesentlichen Grundsätze einer Rechtsordnung. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt somit vor, wenn die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt.</p><p>Es ist allgemein anerkannt, dass die kartellrechtlichen Verbotsvorschriften der §§ 19, 20, 21 GWB zu diesen elementaren Grundlagen des deutschen Rechts gehören.</p><h3>Prüfungsmaßstab für die Überprüfung von schiedsgerichtlichen Entscheidungen</h3><p>Der BGH entschied, dass es zur Entscheidung über Verstöße gegen ordre public stets einer vollumfänglichen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bedürfe. Er stellte fest, dass im vorliegenden Fall die effektive Durchsetzung der kartellrechtlichen Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und wettbewerbsbeschränkender Absprachen nach §§ 19, 20 und 21 GWB bei einer bloßen Evidenzkontrolle nicht gewahrt sei. Die richtige Anwendung der kartellrechtlichen Bestimmungen durch das Schiedsgericht müsse überprüft werden, da diese zum ordre public, dem „Kernbestand“ der deutschen Rechts-ordnung, gehörten.</p><p>Der BGH erteilte der vom OLG Frankfurt a.M. vertretenen Ansicht, dass eine geringe Prüfungsintensität ausreiche, eine Absage. Das OLG Frankfurt hatte argumentiert, dass eine umfassende kartellrechtliche Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte nicht zur privatautonomen Natur der Schiedsgerichtbarkeit passe. Die autonome Entscheidung der Parteien, für die Streitbelegung das Verfahren vor einem Schiedsgericht zu vereinbaren, würde durch die Übertragung der vollumfänglichen Überprüfungskompetenz einer Entscheidung auf ein staatliches Gericht unterlaufen werden. Das OLG Frankfurt a.M. wies auf die Gefahr hin, dass das Schiedsgericht zu einer bloßen Vorinstanz degradiert würde.</p><p>Mit seiner Entscheidung schloss sich der BGH auch an seine Rechtsprechung zur früheren Rechtslage an. Mit Urteil vom 27. Februar 1969 (Az. KZR 3/68) hatte der BGH entschieden, dass staatliche Gerichte im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs die Entscheidung des Schiedsgerichts eigenständig auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu überprüfen haben. Daran anknüpfend argumentierte der BGH in seiner aktuellen Entscheidung, dass eine vollumfängliche Überprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Fall zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb notwendig sei.</p><p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufzuheben, wenn er mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das Kriterium der Offensichtlichkeit spreche jedoch nicht gegen eine vollumfängliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts. Der Schiedsspruch sei bereits dann mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, wenn er eine Norm verletze, die die Grundlagen des staatlichen Lebens regele. Dies sei bei einem Verstoß gegen die §§ 19, 20, 21 GWB gegeben.</p><p>Der BGH wies außerdem zutreffend darauf hin, dass kartellrechtliche Streitigkeiten oft durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet sind. Der BGH erachtete eine umfassende Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte deshalb für notwendig, um eine sachangemessene Prüfung durchzuführen. Eine bloße Evidenzkontrolle, wie sie von der Vorinstanz, dem OLG Frankfurt a.M., angenommen wurde, würde die effektive Durchsetzung der §§ 19, 20, 21 GWB zu sehr erschweren.</p><p>Das im internationalen Zivilverfahrensrecht geltende Verbot einer révision au fond, stehe einer vollumfänglichen Prüfung des Schiedsspruchs nicht im Weg. Das Verbot untersagt zwar die gerichtliche Nachprüfung eines Schiedsspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Wenn aber die Anwendung elementarer Grundsätze einer Rechtsordnung Gegenstand der Nachprüfung ist, dann gilt dieses Verbot nicht.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung des BGH vom 27.09.2022 beantwortet eine langjährige Streitfrage und argumentiert plausibel, weshalb eine vollumfängliche Prüfung eines Schiedsspruchs im Hinblick auf zwingende kartellrechtliche Bestimmungen notwendig ist, um den ordre public zu wahren. Hintergrund ist die effektive Durchsetzung des Kartellrechts. Ein staatliches Gericht muss also, wenn ein möglicher Verstoß gegen die §§ 19, 20, 21 GWB im Raum steht, alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Falles vollständig berücksichtigen und bewerten. Kommt es zu dem Ergebnis, dass diese Vorschriften vom Schiedsgericht nicht oder nicht richtig angewendet wurden, kann der Schiedsspruch aufgehoben werden.</p><p>Für die Praxis bedeutet dies, dass die Entscheidung eines Schiedsgerichts, das ein Verfahren abschließend und ohne weiteren Instanzenzug entscheidet, durch ein deutsches staatliches Gericht im Verfahren der Aufhebung von Schiedssprüchen überprüft werden kann. In Ausnahmefällen, z.B. bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public), kann die Entscheidung eines Schiedsgerichts aufgehoben werden und hat damit keinen Bestand. Dies sollte berücksichtigt werden, wenn sich Vertragsparteien darauf verständigen, mit einer Schiedsklausel für den Fall eines Rechtsstreits die Entscheidung einem Schiedsgericht zuzuweisen, anstelle der staatlichen Gerichte. Dennoch dürften insgesamt die Vorteile des Schiedsverfahrens überwiegen. Es eignet sich erfahrungsgemäß insbesondere für Streitigkeiten, denen komplexe technische Sachverhalte zugrunde liegen oder bei denen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Parteien besonders wichtig ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Business Forum in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-forum-muenchen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Festliche Veranstaltung im Bayerischen Hof am 26. Januar 2023</strong></p><p>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten konnte nach drei Jahren Zwangspause wieder zum „Business Forum“ in den Bayerischen Hof in München einladen. Der festliche Abend zog mehr als 470 Gäste an.</p><p>Keynote Speaker war diesmal Bundespräsident a.D. Joachim Gauck, dessen Vortrag den Titel „Nicht den Ängsten folgen, sondern den Mut wählen“ trug. Als einer der beliebtesten ehemaligen Politiker gibt er bei seinen Auftritten wichtige welt- und gesellschaftspolitische Denkanstöße. Gauck amtierte von 2012 bis 2017 als elfter Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland und war einer der herausragenden Köpfe der friedlichen Revolution in der DDR.</p><p>In München sprach er zu seinen Lebensthemen Freiheit, Verantwortung, Selbstermächtigung, Anpassung, Widerstand in Diktaturen und Verteidigung der Demokratie. Er verteidigte klug, feinsinnig, humorvoll und auch leidenschaftlich Würde und Werte. Gauck zeigte eine klare Haltung zu den wichtigen Fragen, die unser Leben und unsere Gesellschaft betreffen. Er hütete sich vor vermeintlichen Patentrezepten für Krisen und Herausforderungen und sagte sehr deutlich, wo ideologische Fallen lauern.</p><p>Gauck plädierte für Vertrauen in unseren Staat und für Vertrauen in die Gesellschaft. Eine offene Gesellschaft brauche den Austausch der Verschiedenen, damit sich möglichst viele repräsentiert sähen. Eine offene Gesellschaft erfordere Toleranz und ein offenes Herz, damit Mut und Zivilcourage erst gar nicht nötig würden: „Freiheit heißt Verantwortung.“ Und am Ende zitierte er als Verantwortung und Vermächtnis den Satz: „Wir sind das Volk!“</p><p>Philipp Cotta, Managing Partner, hatte sich anfangs an die Mandant:innen von ADVANT Beiten gerichtet und ihnen den Dank dafür übermittelt, dass sie auch in schwierigen Zeiten die Treue zur Kanzlei gehalten haben. Zudem skizzierte er den neuen internationalen Marktauftritt von ADVANT Beiten sowie die nationale Expansion mit dem weiteren Standort in Freiburg.</p><p>Das anschließende Get-together im Hotel Bayerischer Hof bot den Vertretern aus der Wirtschaft eine perfekte Plattform zum Networking.</p><br>&lt;iframe width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/NiWFKeXd3t0" title="YouTube video player" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture; web-share" allowfullscreen&gt;&lt;/iframe&gt;]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 31 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/temporaere-senkung-des-umsatzsteuersatzes-fuer-gas-und-waermelieferungen-vom-1-oktober-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt.</p><p>Viele Vermietungsunternehmen waren z. B. wegen der Corona-Lage bisher nicht in der Lage, dies organisatorisch umzusetzen. Hierzu erlaubt ein BMF-Schreiben pragmatische Vereinfachungsregeln.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen und die wichtigen Vereinfachungsregeln werden nachfolgend dargestellt und durch Beispiele ergänzt.</p><h3>Stellungnahme</h3><h4>Gesetzliche Grundlagen</h4><p>§ 27 Abs. 1 UStG schreibt im Falle von Steuersatzänderungen die Anwendung des Umsatzsteuersatzes vor, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Erfolgt also die Ausführung der Gas- und Wärmelieferung bis 30. September 2022, ist der Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Für ab dem 1. Oktober 2022 ausgeführte Lieferungen erfolgt die Umsatzbesteuerung mit 7 Prozent. Ab dem 1. April 2024 soll sich dies wieder umkehren. Diese Regelung gilt auch für die Ausführung von Teillieferungen.</p><p>In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Werden Lieferungen für Gas oder Wärme für einen Zeitraum abgerechnet, gilt die Leistung mit dem Ende dieses Zeitraums als ausgeführt. Gas- und Wärmelieferungen sind mit Ablauf des Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln (A 13.1 (2) S. 4 UStAE). Wird eine Wärmelieferung beispielsweise am 1. Januar 2022 begonnen und am 31. Dezember 2022 (= Ablesezeitpunkt) abgeschlossen, gilt sie umsatzsteuerlich am 31. Dezember 2022 als ausgeführt. In diesem Fall wäre also der Steuersatz von 7 Prozent maßgeblich.</p><p><strong>Teilleistungen/-lieferungen</strong> sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Lieferung oder Leistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird.</p><p>Es ist zu empfehlen, bestehende Gas- und Wärmelieferungsverträge hinsichtlich vereinbarter Teilleistungen (= Ablesezeiträume) und des jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatzes zu überprüfen. Eventuelle Anpassungen müssen allerdings vor Inkrafttreten der Umsatzsteuersatzänderung erfolgen. Somit sollten Anpassungen von Ablesezeiträumen spätestens im März 2024 erfolgen, um noch den Vorteil eines niedrigeren Umsetzsteuersatzes von 7 Prozent zu bekommen (siehe unten Beispiel 2a).</p><p>Im Falle von <strong>Abschlagszahlungen</strong> entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG, wenn das Entgelt vereinnahmt wird. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 UStG gilt allerdings derjenige Steuersatz, der bei tatsächlicher Ausführung der (Teil-)Leistung/Lieferung anzuwenden ist.</p><p>Die während eines Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer (A 13.1 (2) S. 5 UStAE). Wird also ein Abschlag für Gaslieferungen im September 2022 vereinnahmt, ist grundsätzlich zunächst weiterhin mit 19 Prozent abzurechnen. Bei Vereinnahmung im Oktober 2022 gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Hierzu gibt es allerdings im BMF-Schreiben Vereinfachungsregeln (siehe unten Beispiel 1a).</p><p>Sollten bereits Abschlagsrechnungen in Lieferzeiträumen über die Stichtage der befristeten Begrenzung vor Oktober 2022 mit 19 Prozent bzw. vor März 2024 mit 7 Prozent, gestellt und vereinnahmt worden sein, sieht § 27 Abs. 1 S. 3 UStG eine Berichtigung mit der Schlussrechnung vor (dazu Beispiele 1 und 2).</p><p><strong>Beispiel 1:</strong><br><em>Eine Gaslieferung sieht einen Lieferzeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 vor. Es gibt monatliche Abschlagzahlungen zum 1. eines jeden Monats von netto 100 EUR, die auch immer pünktlich bezahlt werden. Am Jahresende werden netto 1.300 EUR abgerechnet.</em></p><p><em>Grundsätzlich sind von Januar bis September 2022 119 EUR (netto 100 EUR zzgl. 19 Prozent USt) zu zahlen. Für Oktober bis Dezember sind 107 EUR (netto 100 EUR zzgl. 7 Prozent USt) zu zahlen.</em></p><p><em>In der Schlussrechnung sind dann brutto 1.391 EUR (netto 1.300 EUR zzgl. 7 Prozent USt) abzurechnen. Anzurechnen sind die Abschläge von 9x 119 EUR = 1.071 EUR (netto 900 EUR zzgl. USt 171 EUR) und 3x 107 EUR = 321 EUR (netto 300 EUR zzgl. USt von 21 EUR).</em></p><p><em>Auch wenn das Ergebnis etwas verblüffend ist: Es wird 1 EUR erstattet werden. Netto müssen zwar 100 EUR nachgezahlt werden (1.300 EUR ./. 1.200 EUR), allerdings wurden 101 EUR zu viel Umsatzsteuer in den Abschlägen bezahlt (91 EUR ./. 171 EUR und ./. 21 EUR).</em></p><p><strong>Beispiel 2:</strong><br><em>Eine Gaslieferung sieht eine Lieferzeitrum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 vor. Es gibt monatliche Abschlagzahlungen zum 1. eines jeden Monats von netto 100 EUR, die auch immer pünktlich bezahlt werden. Am Jahresende werden netto 1.300 EUR abgerechnet.</em></p><p><em>Grundsätzlich sind von Januar bis März 2024 107 EUR (netto 100 EUR zzgl. 7 Prozent USt) zu zahlen. Für April bis Dezember sind 119 EUR (netto EUR 100 zzgl. 19 Prozent USt) zu zahlen.</em></p><p><em>In der Schlussrechnung sind dann brutto 1.547 EUR (netto 1.300 EUR zzgl. 19 Prozent USt) abzurechnen. Anzurechnen sind die Abschläge von 3x 107 EUR = 321 EUR (netto 300 EUR zzgl USt 21 EUR) und 9x 119 EUR = 1.071 EUR (netto 900 zzgl. USt von 171 EUR).</em></p><p><em>Es sind nun 155 EUR nachzuzahlen. Netto müssen 100 EUR nachgezahlt werden (1.300 EUR ./. 1.200 EUR), zusätzlich sind 55 EUR Umsatzsteuer nachzuzahlen (247 EUR ./. 21 EUR ./. 171 EUR)</em></p><h4>Regelungen lt. BMF-Anwendungsschreiben</h4><p>Das BMF hat in einem Anwendungsschreiben vom 25. Oktober 2022 (BMF-Schreiben) die befristete Umsatzsteuersatzsenkung vom 1.Oktober 2022 bis 31. März 2024 kommentiert.</p><p>Auch das <strong>Legen eines Gas-Hausanschlusses</strong> gilt als Lieferung von „Gas über das Erdgasnetz" und wird insoweit bei Ausführung zwischen dem 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit 7 Prozent umsatzbesteuert (Tz. 6 des BMF-Schreibens).</p><p><strong>Selbständige sonstige Leistungen</strong>, die nicht Teil der Gaslieferung sind, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (Tz. 7 des BMF-Schreibens).</p><p>Das BMF Schreiben sieht <strong>Vereinfachungsregeln</strong> vor:</p><p>Das BMF erlaubt eine einfache Darstellung von Teilleistungen. So kann für Abrechnungszeiträume in der Übergangsphase 31. März/1. April 2024 ratierlich abgegrenzt werden, damit für eine Teilleistung noch mit 7 Prozent abgerechnet werden kann. Allerdings ist bei Ablesezeiträumen von mehr als drei Monaten eine Gewichtung bei möglichen Verbrauchsunterscheiden zu prüfen (Tz. 12 des BMF Schreibens).</p><p><strong>Beispiel 2a:</strong><br><em>Gleiche Zahlen wie Beispiel 2. Bei der Abrechnung wird eine Teillieferung vom 1. Januar bis März 2024 und eine weitere Teillieferung vom 1. April bis 31. Dezember 2024 angenommen. Aufgrund der Wintermonate wird für Januar bis März und Oktober bis Dezember doppelt so viel Gasverbrauch wie von April bis September angenommen. Bei einem Endverbrauch von 1.300 EUR fallen also jeweils 433 EUR jeweils auf Januar bis März 2024 und Oktober bis Dezember 2024 und 434 EUR auf April bis September 2024.</em></p><p><em>Auf die 433 EUR für Januar bis März 2024 sind 7 Prozent USt = 30,31 EUR zu berechnen. Auf 2x 433 EUR = 866 EUR für April bis Dezember 2024 sind 19 Prozent USt = 164,54 EUR zu berechnen.</em></p><p><em>An der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abschläge ändert sich nichts im Vergleich zu Beispiel 2.</em></p><p><em>Für die Teillieferung Januar bis März 2024 sind brutto 463,31 EUR (433 EUR zzgl. 30,31 EUR) abzurechnen und 321 EUR Abschläge anzurechnen. Somit ergibt sich eine Nachzahlung von 142,31 EUR (netto 133 EUR und 9,31 EUR USt).</em></p><p><em>Für die Teillieferung April bis Dezember 2024 sind 1.031,73 EUR (867 EUR zzgl. 19 Prozent USt von 164,73 EUR) abzurechnen. Abschläge von 1.071 EUR sind anzurechnen. Es ergibt sich eine Erstattung von 39,27 EUR (netto 33 EUR zzgl. USt von 6,27 EUR).</em></p><p><em>Insgesamt sind 103,04 EUR (netto 100 EUR zzgl USt von 3,04 EUR) anzurechnen.</em></p><p><em>Im Vergleich zu Beispiel 2 sind nun 51,96 EUR weniger zu zahlen, da die USt auf die Teillieferung Januar bis März 2024 (netto 433 EUR) nicht 19 Prozent (82,27 EUR), sondern 7 Prozent (30,31 EUR) beträgt.</em></p><p>Abschläge, die nach dem 30. September 2022 vereinnahmt werden, können zunächst weiterhin mit 19 Prozent abgerechnet werden. Die Korrektur hat dann in der Endabrechnung zu erfolgen. Der vorsteuerabzugsberechtige Mieter hat insoweit für die Abschläge auch vollen Vorsteuerabzug (Tz. 15 des BMF-Schreibens).</p><p><strong>Beispiel 1a:</strong><br><em>In Abwandlung des Beispiels 1 können also die Abschläge Oktober bis Dezember weiterhin mit 19 Prozent abgerechnet werden (3x 119 EUR = 357 EUR). In der Schlussrechnung werden dann 36 EUR mehr erstattet.</em></p><p>Sollten Rechnungen im Zusammenhang der Gas- und Wärmelieferungen an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer fälschlicherweise 19 Prozent statt 7 Prozent enthalten bedarf es nicht zwingend einer Korrektur (Tz. 19 des BMF-Schreibens). Insoweit können also Vermieter mit umsatzsteuerpflichtigen (= vorsteuerabzugsberechtigten) Mietern auf jegliche Anpassung der Prozesse verzichten. Dies deswegen, da die Umsatzsteuer für Vermieter und Mieter kein Kostenfaktor ist.</p><p>Sollten Sie steuerrechtliche oder prozessuale Fragen haben, steht Ihnen ADVANT BEITEN mit seinen Steuerexperten gerne zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 31 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digital-services-act-neue-pflichten-fuer-viele-online-dienste-bereits-ab-dem-17-februar-2023</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Es scheint, dass viele Betreiber von Online-Diensten dem DSA immer noch weniger Aufmerksamkeit schenken, als sie das sollten. Der DSA wird ein echter „Game Changer“ sein - für „Online-Plattformen“ mehr noch als für andere Vermittlungsdienste. In diesem Beitrag geht es darum, was eine Online-Plattform kennzeichnet.</p><p>Eine Online-Plattform ist - leicht vereinfacht - definiert als ein Hosting-Dienst, der im Auftrag eines Nutzers des Dienstes Informationen speichert und öffentlich verbreitet (es sei denn, diese Tätigkeit stellt eine bloß unbedeutende und reine Nebenfunktion des Hosting-Dienstes dar). Ein Hosting-Dienst wiederum ist jeder Dienst, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert.</p><p>Das Problem mit dieser Definitionen ist, dass sie so allgemein bzw. weit gefasst sind: So gut wie alles, was ein Nutzer eines Online-Dienstes tut, hat etwas mit Informationen zu tun, die irgendwo gespeichert sind. Nutzer geben ihren Namen und ihre Kontaktdaten in ein Webformular ein, wählen einen Benutzernamen, hinterlassen Kommentare auf einer Website, rezensieren und bewerten Produkte in einem Online-Shop, kommunizieren mit anderen in einem Chat, speichern Präferenzen für ihre Nachrichten-Websites, passen Avatare in einer virtuellen Welt an, bauen Welten oder interagieren auf andere Weise mit einem Online-Spiel. Unternehmen können ihre Profile bei einem Lieferdienst, Details zu ihren Fahrzeugen in einer Taxi-App oder ihre Produkte auf einem Online-Marktplatz einstellen. Die meisten dieser Informationen werden irgendwo vom Betreiber eines solchen Dienstes gespeichert. Und wie oben ausgeführt, ist ein Hosting-Dienst ein Dienst, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert (die Definition eines Hosting-Dienstes ist fast identisch mit derjenigen, die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt wurde - in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr gibt es einige Rechtsprechung zur Definition von Hosting-Diensten, aber nicht viel, was helfen würde, diese sehr breite Definition einzugrenzen). Hinzu kommt: Auch Anbieter, die sich bisher nicht auf den Haftungsausschluss des Host-Provider-Privilegs berufen konnten, weil sie sich fremde Inhalte zu eigen machen, können von den Sorgfaltspflichten als Hosting-Dienstanbieter betroffen sein.</p><p>Sobald diese Informationen nicht nur gespeichert, sondern mit der Öffentlichkeit geteilt werden, könnte der Dienst sogar als Online-Plattform qualifiziert werden. Für Online-Plattformen enthält der DSA viele neue Pflichten. Die meisten davon sind erst bis Februar 2024 zu erfüllen, einige aber schon ab dem 17. Februar 2023 - insbesondere muss die durchschnittliche Anzahl der monatlich aktiven Nutzer veröffentlicht werden (sehr große Online-Plattformen mit 45 Millionen oder mehr aktiven Nutzern sind eine weitere Kategorie mit weitaus aufwändigeren Pflichten). Ab Februar 2024 gelten alle auch anderen Pflichten. Für Online-Plattformen gehören dazu die Verpflichtung, ein internes Beschwerdemanagementsystem und ein System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten einzurichten, Meldungen problematischer Inhalte durch vertrauenswürdige Hinweisgeber zügig und vorrangig zu behandeln, Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch der Online-Dienste zu ergreifen, Transparenz-Berichtspflichten, Beschränkungen für die Gestaltung und Organisation von Online-Schnittstellen (einschließlich Beschränkungen sogenannter „Dark Patterns“) zu beachten, hinzu kommen Regelungen für die Werbung auf Online-Plattformen (mit Beschränkungen für personalisierte Werbung, die teilweise strenger sind als die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung), Regelungen über die Transparenz von Empfehlungssystemen sowie den Schutz von Minderjährigen.</p><p>Die Erfüllung einiger dieser Verpflichtungen kann recht aufwändig sein. Sie erfordern einen sehr hohen Umsetzungsaufwand, da - je nach Dienst - möglicherweise die Kernprozesse überprüft werden müssen.</p><p>Es scheint auch, dass die Definition der Online-Plattform weiter gefasst ist als beabsichtigt und vom Wortlaut her Dienste umfasst, die der Gesetzgeber nicht im Sinn hatte. Unternehmen sind daher gut beraten, sorgfältig zu prüfen, ob es sich bei den von ihnen angebotenen Diensten tatsächlich um solche einer Online-Plattform handelt, und dabei die einzelnen Funktionen genau zu betrachten. Dies kann eine rechtliche Analyse erfordern, z. B. wenn die gespeicherten Informationen aus Elementen bestehen, die vom Betreiber des Dienstes bereitgestellt werden und wenig Raum für Missbrauch lassen, wenn der Diensteanbieter die Kontrolle über die gespeicherten oder verbreiteten Informationen ausübt, oder wenn es um die Frage geht, ob eine „Verbreitung“ tatsächlich „öffentlich“ ist und „im Auftrag“ des Nutzers erfolgt. Eine sorgfältige Analyse muss unter Umständen auch eine technische Analyse umfassen, z. B. welche Art von Informationen tatsächlich gespeichert wird und wo. Und schließlich sollte geprüft werden, ob die Ausnahmeregelung für „unbedeutende und reine Nebenfunktionen“ angewendet werden kann.</p><p>Diese Bewertungen müssen individuell vorgenommen werden: In einigen Online-Shops kann beispielsweise das Bewertungssystem wichtiger sein als in anderen, „Replays“ von Online-Spielen können nur auf dem PC des Nutzers gespeichert werden, während andere sie auf dem Server speichern und den Nutzern erlauben, sie weiterzugeben, und der Einfluss, den ein Dienstbetreiber auf die von ihm gespeicherten und weitergegebenen Informationen ausübt, kann sehr unterschiedlich sein.</p><p>ADVANT wird am 16. Februar 2023 um 17:00 Uhr MEZ ein englischsprachiges Webinar zum Digital Services Act veranstalten: <a href="https://teams.microsoft.com/registration/Q0DmmGHP8kih-3TTfgXm3Q,nVTIQn8mkEOzwT5yixb0oA,EmLKQSydP0KA4lCho5NMnw,B9IAiOXMY0abg6hcCZu-mg,3fKt69LuLEGFLAl4IjHibQ,cI3rV8gcx0ulrcx-ZwxF_g?mode=read&amp;tenantId=98e64043-cf61-48f2-a1fb-74d37e05e6dd" target="_blank" rel="noreferrer">Webinar registration | Microsoft Teams</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vertretungsmacht von Geschäftsführern: Vorrang des Verkehrsschutzes</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022 – 1 U 651/21</em></p><h3>Einleitung</h3><p>Das Urteil des OLG Koblenz bestätigt die bisherige rechtliche Regelung in § 37 Abs. 2 GmbHG, dass interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nach Außen grundsätzlich nicht beschränken und gegenüber dritten Personen nicht wirken. Dadurch wird der Rechtsverkehr vor nicht einsehbaren internen Beschränkungen geschützt. Allerdings kann dies insbesondere bei einem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zu hohen Risiken für die vertretene GmbH und deren Gesellschafterkreis führen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH, Beklagter ein Notar. Der ehemalige Geschäftsführer der GmbH veranlasste den Verkauf eines Grundstücks der GmbH, für den er intern Beschränkungen unterlag. Der Beklagte beurkundete dieses Geschäft, nachdem er sich durch Einsichtnahme in das Handelsregister von der Vertretungsmacht des ehemaligen Geschäftsführers versichert hatte. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss lag bei Beurkundung nicht vor.</p><p>Nach Beurkundung bestimmte der Geschäftsführer gegenüber dem Beklagten überdies, dass ein Teil des Kaufpreises auf ein privates Konto des Geschäftsführers im Ausland gezahlt werden sollte. Dies wurde mit einem geplanten Grundstückserwerb der Klägerin begründet.</p><p>Nach Kaufpreiszahlung informierte die Gesellschafterin der Klägerin den Beklagten darüber, dass der Geschäftsführer nicht zum Grundstücksverkauf befugt ist.</p><p>Trotzdem veranlasste der Beklagte den Vollzug des Grundstücksvertrags, indem er das Eigentum an dem Grundstück von der Klägerin auf den Grundstückskäufer umschrieb.</p><p>Die Klägerin machte gegen den Beklagten einen Amtshaftungsanspruch geltend. Sie war der Ansicht, der Beklagte hätte weder den Kaufvertrag beurkunden noch die Eigentumsumschreibung veranlassen dürfen, weil es sich ihm hätte aufdringen müssen, dass der damalige Geschäftsführer zu dem Geschäft nicht befugt gewesen wäre.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Koblenz ist der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung des LG Mainz bestätigt und die Berufung der Klägerin abgewiesen.</p><p>Der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar nicht verletzt, weil er die Vertretungsmacht ausreichend durch Einsicht in das Handelsregister überprüft habe. Dort war der handelnde Geschäftsführer als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin eingetragen.</p><p>Der Beklagte musste auch nicht nach einem Gesellschafterbeschluss fragen, da Be-schränkungen der Vertretungsmacht nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft betreffen und keine Außenwirkung haben. Gegenüber Dritten kann der Geschäftsführer trotz Beschränkungen wirksam handeln.</p><p>Die Änderung des Zahlungskontos stelle für den Beklagten keinen Anlass dar, von ei-nem treuwidrigen Handeln des Geschäftsführers auszugehen, da es hierfür eine plausible Begründung gäbe.</p><p>Schließlich habe der Beklagte auch hinsichtlich der Eigentumsumschreibung keine Amtspflicht verletzt, da er gegenüber beiden Vertragsparteien eine Neutralitätspflicht habe. Der Beklagte sei daher selbst nach Kenntnis vom unbefugten Handeln des Geschäftsführers noch zum Vollzug des Vertrags verpflichtet gewesen, weil keine evidenten Zweifel an einer wirksamen Vollmacht bestanden hätten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Durch dieses Urteil werden zwei Dinge deutlich: Die Außenwirkung der Vertretungsvollmacht eines Geschäftsführers bietet zum einen Schutz für Dritte, zum anderen birgt sie hohe Risiken für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.</p><p>Die Bestellung eines Geschäftsführers ist mit einem großen Vertrauensvorschuss verbunden, weil dessen Handlungen nach außen trotz interner Beschränkungen für die Gesellschaft wirksam sind. Im Verhältnis zu Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers grundsätzlich unbeschränkbar.</p><p>Wirksame Mittel, um einem Missbrauch vorzubeugen, sind Folgende:</p><ul><li>Es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, die nur gemeinsame Vertretungsmacht erhalten.</li><li>Die Beschränkungen nach § 181 BGB können bestehen bleiben, damit der Geschäftsführer insbesondere keine Geschäfte mit sich selbst abschließen kann. Diese Beschränkungen gehen für Dritte aus dem Handelsregister hervor und haben diesen gegenüber Wirkung.</li></ul><p></p><p>Für den Rechtsverkehr wird die Rechtssicherheit deutlich, die durch das Prinzip der Außen-Vollmacht und der Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB geschützt wird. Dies erleichtert und letztendlich ermöglicht den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten, da ansonsten Unklarheit über den jeweiligen Prüfungsumfang bestünde.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers ist nicht zu unterschätzen. Um Risiken zu minimieren, muss die Gesellschaft Vorkehrungen treffen.</p><p>Für Dritte stellt sie hingegen eine Sicherheit dar, die sie bei Geschäften mit der Gesellschaft vor unübersehbaren Risiken schützt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hoffnung für Start-ups: Reform der Mitarbeiterbeteiligung geplant</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoffnung-fuer-start-ups-reform-der-mitarbeiterbeteiligung-geplant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Plänen des Bundesfinanzministers Christian Lindner (FDP) soll es eine Reform der Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland geben, die vor allem Start-ups im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wettbewerbsfähiger machen soll – insbesondere im internationalen Vergleich. Die kapitalmäßige Beteiligung von Mitarbeitern verhilft Start-ups dazu, am Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu sein und Talenten attraktive Bedingungen bieten zu können.</p><p>Teil der Reform soll künftig u.a. die Verbesserung der Dry-income Problematik sein, indem der steuerliche Freibetrag von EUR 1.440 auf EUR 5.000 heraufgesetzt wird. Eine Steuerpflicht besteht bei echten Beteiligungen grundsätzlich bereits bevor dem Arbeitnehmer Geld aus dem Verkauf seiner Beteiligung zugeflossen ist. Nach bislang zwölf Jahren müssen die Anteile spätestens versteuert werden. Dieser Zeitraum soll auf 20 Jahre verlängert werden.</p><p>Grundsätzlich werden die geplanten Änderungen begrüßt. Erforderlich ist jedoch eine schnelle Umsetzung auf Gesetzgeberseite.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sozialauswahl: Berücksichtigung von Rentennähe zu Lasten des Arbeitnehmers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sozialauswahl-beruecksichtigung-von-rentennaehe-zu-lasten-des-arbeitnehmers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BAG vom 8. Dezember 20222 - 6 AZR 31/22 (Pressemitteilung)</em></p><p>Bei der im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmenden Sozialauswahl kann bei der Gewichtung des Faktors „Lebensalter“ der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits eine Altersrente bezieht oder eine solche innerhalb von zwei Jahren nach der mit der Kündigung in Aussicht genommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen kann, zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind lediglich Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt ging es um eine 1957 geborene klagende Arbeitnehmerin, die bereits langjährig (seit 1972) bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers kam es zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich mit Namensliste, aufgrund dessen die betriebsbedingte Kündigung von 61 der insgesamt 396 Beschäftigten beabsichtigt war, darunter auch der Klägerin. Die Namensliste war Ergebnis einer Sozialauswahl, bei welcher der Insolvenzverwalter die Klägerin in ihrer Vergleichsgruppe insbesondere deshalb für sozial am wenigsten schutzwürdig hielt, weil sie als einzige Arbeitnehmerin die Möglichkeit hatte, zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte gem. §§ 38, 236b SGB VI zu beziehen.</p><p>Die Klägerin dagegen hielt die Kündigung für unwirksam. Insbesondere die Sozialauswahl sei fehlerhaft, da sie im Vergleich zu einem wesentlich jüngeren, erst 1986 geborenen und zudem erheblich kürzer, nämlich erst seit 2012 beschäftigten Kollegen, deutlich schutzwürdiger sei.</p><p>Sowohl erstinstanzlich das ArbG Dortmund als auch im Berufungsverfahren das LAG Hamm folgten der Argumentation der Klägerin und gaben der Klage statt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hingegen sah dies anders: Nach Auffassung der Erfurter Richter sei das Auswahlkriterium „Lebensalter“ ambivalent. So nehme die soziale Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers mit steigendem Lebensalter zwar zunächst zu, weil ältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hätten. Die Schutzbedürftigkeit sinke jedoch wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters verfügen kann oder über ein solches bereits verfügt, weil er schon eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Ausgenommen davon sei lediglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a SGB VI.</p><p>Bei der konkreten Gewichtung des Lebensalters käme den Betriebsparteien insoweit ein Wertungsspielraum zu, innerhalb dessen ein hohes Lebensalter unter den genannten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden könne.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO geben dem Arbeitgeber lediglich vor, die Kriterien der Sozialauswahl und damit auch das Lebensalter „ausreichend zu berücksichtigen“. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die soziale Schutzwürdigkeit umso höher zu gewichten wäre, je älter ein Arbeitnehmer ist. Im Gegenteil wäre schwer einzusehen, weshalb der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in absehbarer Zeit über eine Absicherung in Form der Altersrente verfügen wird oder eine solche Absicherung sogar schon bezieht, nicht zu einem „Weniger“ an sozialer Schutzbedürftigkeit führen sollte. Nicht zuletzt wird dadurch auch der Schutz jüngerer Arbeitnehmer erhöht, die über eine solche soziale Absicherung eben (noch) nicht verfügen. Insofern ist zu begrüßen, dass das BAG diese streitige Rechtsfrage nunmehr entschieden und mit der Zwei-Jahres-Grenze für die „Rentennähe“ auch für die Praxis Rechtsklarheit geschaffen hat.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass eine vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung im Rahmen der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden darf, da dies nach der Rechtsprechung des EuGH eine unzulässige Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung darstellen würde (EuGH vom 06. Dezember 2012 – C-152/11). Auch die übrigen Kriterien der Sozialauswahl wie Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung dürfen selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben. Innerhalb dieses Rahmens aber ist die Bewertung eines rentennahen oder bereits eine Altersrente beziehenden Arbeitnehmers als weniger sozial schutzwürdig nunmehr zulässig.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dankeschoen-berlin-das-annahmeverzugslohnrisiko-sinkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann rechtswirksam sein und das Arbeitsverhältnis wie gekündigt beenden. Wenn der Arbeitnehmer – wie in der Praxis sehr häufig – Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht einlegt, besteht das Risiko, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Damit ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet, der Arbeitnehmer ist wieder bzw. weiter zu beschäftigen und wenn das Urteil nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtskräftig wird, kann für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und Rechtskraft des Urteils ein Verzugslohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen.</p><h3>Der Annahmeverzug</h3><p>Einer der Hauptanwendungsfälle des Annahmeverzugs ist die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, deren Unwirksam später gerichtlich festgestellt wird. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt oder annehmen kann, obwohl der Arbeitnehmer leistungsbereit und leistungswillig ist. Der Annahmeverzug ist eine Ausnahme des Grundsatzes „Kein Lohn ohne Arbeit“. Nach § 615 BGB bleibt der Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung bestehen.</p><p>Der Annahmeverzug hat folgende Voraussetzungen:</p><ul><li>Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses</li><li>Arbeitnehmer bietet die Arbeitsleistung an</li><li>Arbeitnehmer ist leistungsfähig</li><li>Es besteht keine Leistungsunwilligkeit</li><li>Arbeitnehmer nimmt die geschuldete und angebotene Arbeitsleistung nicht an</li><li>Die Annahme der Arbeitsleistung ist für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.</li></ul><p></p><h3>Rechtsfolge des Annahmeverzugs</h3><p>Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass der Arbeitgeber die Vergütung für die Dauer des Annahmeverzuges nachzahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre. Der Arbeitnehmer hat sich erzielter Zwischenverdienst und böswillig unterlassener Zwischenverdienst anrechnen zu lassen. Böswilligkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vorsätzlich nicht wahrnimmt.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 (6 Sa 280/22)</h3><p>Nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitnehmer keine ausreichende Bewerbungsbemühungen unternehmen. Dankeschön LAG Berlin-Brandenburg.</p><p>Das LAG hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber festgestellt. Der Arbeitnehmer machte daraufhin Annahmeverzug für knapp vier Jahre geltend. Der Arbeitnehmer erzielt keinen Zwischenverdienst. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Arbeitnehmer keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen unternommen habe, und er müsse sich auf den Verzugslohn anrechnen lassen, was er im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung hätte verdienen können.</p><p>Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugslohn zustehe, da sich der Arbeitgeber nach Ausspruch der unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug befunde habe. Die Höhe des Anspruchs sei jedoch Null aufgrund böswilligen Unterlassens der Annahme zumutbarer Arbeit.</p><p>Nach Ansicht des LAG sei der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nachgekommen und habe ausreichend die Zumutbarkeit der Arbeit und eine Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs darlegt. Das LAG stellte dabei insbesondere auf die Anzahl der Bewerbungen ab. Der Arbeitnehmer haben rechnerisch nur eine Bewerbung pro Woche geschrieben. Der Arbeitnehmer war arbeitslos und hätte sich häufiger bewerben müssen.</p><p>DANKESCHÖN Berlin für das Urteil und BITTESCHÖN Arbeitgeber, wehrt euch gegen Verzugslohnansprüche</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Regionalverband Ruhr bei Veräußerung des ehemaligen Bahnbetriebswerks Bismarck</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-regionalverband-ruhr-bei-veraeusserung-des-ehemaligen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 30. Januar 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Regionalverband Ruhr (RVR) bei der Veräußerung des ehemaligen Bahnbetriebswerks Bismarck in Gelsenkirchen an die spanische Eisenbahn-Unternehmensgruppe und Zughersteller CAF beihilfe- und immobilienrechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Bahnbetriebswerk befindet sich in zentraler Lage der Metropole Ruhr, ist mit denkmalgeschützten Gebäuden bebaut und verfügt über zwei Gleisanschlüsse an das Netz der Deutschen Bahn. Es ist somit für eine gewerbliche Entwicklung attraktiv und es lagen dem RVR mehrere konkrete Anfragen vor. Die Veräußerung fand im Rahmen eines wettbewerbsähnlichen, transparenten Auswahlverfahrens statt, welches EU-weit bekanntgemacht wurde. Im Zuge der Ausschreibung wurden Zuschlagskriterien festgelegt.</p><p>Die multinationale Unternehmensgruppe CAF ist führender Anbieter im Eisenbahnsektor und hat das Grundstück in Gänze erworben, um es ab 2023 für eigene Zwecke zu entwickeln. Am Standort in Gelsenkirchen wird CAF in naher Zukunft erstmals ihre modernen, akkubetriebenen Regionaltriebzüge, welche alte Dieselfahrzeuge ersetzen, für den Nahverkehr der Region instand halten.</p><p>ADVANT Beiten hat den beihilfe- und immobilienrechtlichen Teil der Transaktion und das europaweite Auswahlverfahren gestaltet und beraten sowie &nbsp;die Verkaufsverhandlungen mit den Bietern geführt.</p><p><strong>Berater RVR:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Dietmar O. Reich (Hamburg/Brüssel), Christian Hipp (Berlin, beide Beihilferecht), Dr. Klaus Kemen (Berlin, Real Estate).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Klaus Kemen<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26 471 - 133<br><a href="mailto:klaus.kemen@advant-beiten.com">klaus.kemen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Altana und ADVANT Beiten beraten Amphenol beim Erwerb der CMR Group von LBO France</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-altana-und-advant-beiten-beraten-amphenol-beim-erwerb-der-cmr-group-von-lbo-france</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Paris/Berlin, 27. Januar 2023</strong> – ADVANT Altana und ADVANT Beiten haben die an der NYSE notierte Amphenol bei der Übernahme der CMR-Gruppe von LBO France beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Anbieter von Hightech-Verbindungs-, Sensor- und Antennenlösungen, die branchenübergreifend, u.a. in den Bereichen Automobil, Breitbandkommunikation, kommerzielle Luft- und Raumfahrt, Industrie, Informationstechnologie und Datenkommunikation ihren Einsatz finden.</p><p>CMR ist in 12 Ländern tätig und beschäftigt weltweit mehr als 1.000 Mitarbeiter. Seit vielen Jahren hat die CMR-Gruppe eine starke internationale Präsenz und ein solides Kundenportfolio aus führenden Unternehmen aufgebaut.</p><p>In den letzten Jahren hat die CMR-Gruppe mit Unterstützung von LBO France ihr Geschäft diversifiziert und mehrere Akquisitionen getätigt, darunter Costronic, das auf erneuerbare Energien spezialisiert ist, und die Procaly-Gruppe, die auf den Eisenbahnsektor spezialisiert ist.</p><p>Das ADVANT Beiten Team um die federführenden Partner Dr. Christian von Wistinghausen und Susanne Rademacher beriet zu allen deutschen und chinesischen rechtlichen Aspekten der Transaktion und koordinierte darüber hinaus die rechtlichen Aspekte Indien und UK betreffend.</p><p>ADVANT Beiten berät Amphenol bereits seit mehreren Jahren regelmäßig bei M&amp;A-Transaktionen in Deutschland. Der Erfolg dieser grenzüberschreitenden Transaktion ist das Ergebnis der hervorragenden Zusammenarbeit der länderübergreifenden ADVANT-Teams und Ausdruck der starken Allianz.</p><p><strong>Berater Amphenol:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Berlin), Susanne Rademacher (Beijing, alle Corporate/M&amp;aA), Uwe Wellmann (Berlin), Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht) für die deutschen und chinesischen rechtlichen Aspekte der Transaktion</p><p>ADVANT Altana: Jean-Nicolas Soret (Federführung), Fabien Pouchot, Eléonore Vucher-Bondet und Léonie Bontoux (alle Corporate/M&amp;A), Mickaël d'Allende, Laura Beserman und Kevin Bellolo (alle Arbeitsrecht), Louis des Cars (Öffentliches Recht), Jean-Guy de Ruffray, Camille Raclet (beide IP/IT)</p><p><strong>Berater LBO France:</strong><br>JEANTET: Philippe Matignon, David Hallel, Henriette Barrois und Gabriel di Chiara</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 350<br><a href="mailto:christian.wistinghausen@advant-beiten.com">christian.wistinghausen@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Notvertretungsrecht für Ehegatten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-notvertretungsrecht-fuer-ehegatten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 Regelungen zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge in § 1358 BGB eingeführt. Dieses sog. „Notvertretungsrecht“ ermöglicht die zeitlich begrenzte Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in bestimmten Notsituationen. Sofern keine Vorsorgevollmacht existierte, war in diesen Fällen die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Betreuung notwendig.</strong></p><h3>Hintergrund</h3><p>Ist eine Person, etwa aufgrund eines komatösen Zustands nach einem schweren Unfall, nicht in der Lage ihren Willen zu äußern, kann sie auch nicht mehr in oftmals überlebensnotwendige Operationen einwilligen. Waren ärztliche Maßnahmen geboten und hatte die handlungsunfähige Person für solche Fälle niemanden bevollmächtigt, kam man bislang nicht umhin, die Bestellung eines Betreuers zu beantragen. Die rechtliche Betreuung ist jedoch mit viel bürokratischem Aufwand verbunden und deren Anordnung nimmt – trotz der Möglichkeit einer vorläufigen Betreuerbestellung – Zeit in Anspruch, die man in solchen Situationen typischerweise nicht hat. Dieser Problematik hat sich der Gesetzgeber nunmehr mit dem in § 1358 BGB gesetzlich verankerten Notvertretungsrecht für Ehegatten angenommen.</p><h3>Voraussetzungen</h3><p>Seit dem 01.01.2023 ist ein Ehegatte nunmehr kraft Gesetzes befugt, den anderen Ehegatten in einer gesundheitlichen Notsituation in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten. Zentrale Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht rechtlich besorgen kann, er also insbesondere nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.</p><p>Die Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder dem Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der zu vertretende Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt. Gleiches gilt, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht existiert oder wenn für den zu vertretenden Ehegatten bereits ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt wurde.</p><p>Der Arzt, gegenüber dem das Notvertretungsrecht erstmals ausgeübt wird, hat zu prüfen, ob eine gesundheitliche Notsituation vorliegt. Ist dies der Fall, muss er dem vertretenden Ehegatten ein Dokument aushändigen, in dem dies unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die gesundheitliche Notsituation eingetreten ist, bestätigt wird. Der vertretende Ehegatte hat in dem Dokument schriftlich zu versichern, dass das Notvertretungsrecht in der aktuellen Notsituation bisher nicht ausgeübt wurde, und dass keiner der vorstehen genannten Ausschlussgründe vorliegt. Das Dokument dient dem vertretenden Ehegatten sodann zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis.</p><h3>Befugnisse des vertretenden Ehegatten</h3><p>Aufgrund des Notvertretungsrechts darf der Ehegatte für den handlungsunfähigen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen und – befristet auf sechs Wochen – auch über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden. Darüber hinaus ist er befugt zugehörige Verträge, insbesondere Behandlungs- und Krankenhausverträge, abzuschließen sowie Versicherungs- oder Beihilfeansprüche für den vertretenen Ehegatten geltend zu machen. Der Umfang des Notvertretungsrechts erstreckt sich damit auf alle wesentlichen Maßnahmen, die in einer gesundheitlichen Notsituation erforderlich werden können.</p><p>Bei der Entscheidung über die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, ist der vertretende Ehegatte jedoch nicht völlig frei. Vielmehr hat er grundsätzlich den ggf. zuvor geäußerten Wünschen des vertretenen Ehegatten nachzukommen oder – falls solche nie geäußert wurden – nach dessen mutmaßlichem Willen zu handeln. Sofern eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, hat der vertretende Ehegatte diese zu berücksichtigen.</p><p>Damit der Ehegatte auch auf hinreichender Tatsachengrundlage entscheiden kann, sind die behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang von ihrer Schweigepflicht entbunden und der Ehegatte darf die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen. Die Befugnis zur Notvertretung endet, wenn die gesundheitliche Notsituation nicht mehr besteht oder wenn zwischenzeitlich ein Betreuter bestellt wurde, andernfalls nach dem Ablauf von sechs Monaten.</p><h3>Fazit</h3><p>Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber nunmehr das Notvertretungsrecht für Ehegatten eingeführt hat, nachdem ein entsprechender Versuch bereits im Jahr 2017 gescheitert war. Hierdurch kann in einer gesundheitlichen Notsituation die Anordnung einer vorläufigen Betreuung vermieden werden und der vertretende Ehegatte kann, unabhängig vom Bestehen einer Vorsorgevollmacht, sofort für den anderen handeln. Dies kann in Situationen, in denen schnelles Handeln oftmals dringend geboten ist, entscheidend sein.</p><p>Gleichwohl ist die Erteilung einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht weiterhin dringend zu empfehlen. Der Gesetzgeber wollte diese durch die ausdrücklich in § 1358 BGB angeordnete Subsidiarität und die zeitliche Befristung des Notvertretungsrechts nämlich gerade nicht ersetzen. Zudem können in einer gesundheitlichen Notsituation auch andere wichtige Entscheidungen zu treffen sein, die sich nicht auf die Gesundheitssorge beziehen und daher von vorneherein nicht vom Notvertretungsrecht der Ehegatten umfasst sind. Daher sollte man sich nach wie vor möglichst frühzeitig dazu entscheiden, eine Vorsorge- und Betreuungsvoll-macht zu erteilen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gleiche-qualifizierung-gleiche-taetigkeit-ungleiche-verguetung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 108/22</em></p><p><strong>Die bessere Planbarkeit des Arbeitseinsatzes von Vollzeitbeschäftigten im Gegensatz zu geringfügig Beschäftigten – umgangssprachlich „Minijobber“ – mit flexiblen Arbeitszeiten stellt keinen zulässigen Sachgrund für eine unterschiedliche Vergütung dar.</strong></p><p><strong>Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden.</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigt so genannte „hauptamtliche“ Rettungsassistent:innen in Voll- und Teilzeit, denen sie verbindliche Einsatzzeiten zuteilt. Daneben sind in dem Unternehmen ebenfalls geringfügig beschäftigte Rettungsassistent:innen tätig, die hinsichtlich Ort und Umfang ihrer Arbeitszeit keinen arbeitgeberseitigen Weisungen unterliegen. Alle Rettungsassistent:innen verrichten die gleichen Tätigkeiten und verfügen über die gleiche fachliche Qualifikation. Während das Unternehmen den geringfügig Beschäftigten einen Stundenlohn in Höhe von EUR 12,00 brutto gewährt, erhalten die „hauptamtlichen“ Rettungsassistent:innen stündlich EUR 17,00 brutto. Die Vergütungsdifferenz begründet das Unternehmen mit der größeren Planungssicherheit und dem geringeren Planungsaufwand, der mit der Beschäftigung der „hauptamtlichen“ Rettungsassistent:innen einhergehe, da die geringfügig beschäftigten Rettungsassistent:innen Wunschtermine äußern bzw. Anfragen für Dienste ablehnen dürften.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der fünfte Senat des BAG entschied, dass die niedrigere Stundenvergütung die geringfügig Beschäftigten ohne sachlichen Grund benachteilige. Insbesondere könne der von dem Arbeitgeber behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der Minijobber die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Selbst wenn der Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistent:innen zu mehr Planungssicherheit führen würde, sei das Unternehmen dennoch unter anderem an die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen gebunden und daher in der Einsatzplanung des Personals nicht frei. Zudem rechtfertige der Umstand, dass Arbeitnehmer:innen auf Anweisung des Arbeitgebers zu bestimmten Arbeitszeiten erscheinen müssen, keine höhere Stundenvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmer:innen, die frei sind, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Einordnung geringfügig Beschäftigter als Teilzeitarbeitnehmer:innen im Sinne des § 2 Abs. 2 TzBfG ist nicht neu. Als solche dürfen diese aber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer:innen. Auch hier gilt der Grundsatz: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Wenngleich nach wie vor die Möglichkeit besteht, geringfügig Beschäftigten einen vergleichsweisen niedrigeren Stundenlohn zu zahlen, hat das BAG nunmehr die sachliche Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung an strengere Anforderungen geknüpft.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im Umgang mit Vergütungsmodellen für Minijobber ist erhöhte Sorgfalt geboten. Nur dann, wenn es gelingt, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen – zum Beispiel mit dem Zweck der Arbeitsleistung oder mit unterschiedlicher Arbeitsbelastung – ist eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise zulässig. Unternehmen, die derzeit noch über differenzierte Vergütungsmodelle verfügen, sollten diese somit dahingehend überprüfen, ob die Aufrechterhaltung des Status quo auch unter Berücksichtigung dieses Urteils noch möglich ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/caroline-gotzen" target="_blank">Caroline Gotzen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Cipla (EU) Limited bei Investition in die Ethris GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-cipla-eu-limited-bei-investition-die-ethris-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 25. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Cipla (EU) Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cipla Limited mit Hauptsitz in Mumbai, Indien, bei einer Investition in die Ethris GmbH aus Planegg bei München umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb der Unternehmensanteile von Ethris erfolgte im Wege einer Kapitalerhöhung durch Cipla (EU) Limited.</p><p>Auf Basis eigener Plattformtechnologien entwickelt Ethris seit mehr als 10 Jahren mRNA-Therapeutika für bisher nur unzureichend behandelbare Erkrankungen und für die regenerative Medizin. Das Biotechnologieunternehmen entwickelt hochwirksame mRNA-basierte Arzneimittel zur Verabreichung direkt in die oberen und unteren Atemwege sowie durch intra-muskuläre Injektion.</p><p>Cipla ist das drittgrößte Pharmaunternehmen Indiens und der drittgrößte Generikahersteller Südafrikas. Das Unternehmen hat einen besonderen Fokus auf Medikamente und Therapien gegen Atemwegserkrankungen. International bekannt wurde Cipla durch die Herstellung von preisgünstigen HIV-Medikamenten. 1935 gegründet, beschäftigt Cipla rund 23.000 Personen.</p><p>ADVANT Beiten hat eine starke Positionierung im Healthcare Sektor und in der Beratung internationaler Mandanten bei Investitionen in den deutschen Markt.</p><p><strong>Berater Cipla Ltd.:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Hipp (Kartell- und Beihilfenrecht), Benjamin Knorr (Corporate/M&amp;A und Steuern, beide Federführung, Berlin), Dr. Dietmar O. Reich (Kartell- und Beihilfenrecht, Hamburg und Brüssel), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Robert Schmid (Corporate/M&amp;A, Berlin), Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christian Hess (IP/IT, München).</p><p><strong>Berater Ethris GmbH:</strong><br>m law group. München</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Benjamin Knorr<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zugang-von-e-mails-im-unternehmerischen-geschaeftsverkehr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>E-Mails sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein beliebtes, nicht mehr wegzudenkendes Kommunikationsmittel, um Informationen schnell zu übermitteln, aber auch um Verträge zu schließen. In diesem Zusammenhang hatte der BGH die äußerst praxisrelevante Frage zu klären, wann eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung dem Empfänger zugeht. Nach dem Urteil des BGH geht die Erklärung bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem die E-Mail auf dem Empfangsserver des Adressaten gespeichert wird. Ein Widerruf der zugegangenen Erklärung ist danach nicht mehr möglich.</strong></p><p><em>Urteil des BGH vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21</em></p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Zahlung von Werklohn. Die Anwälte der Klägerin sendeten am 14.12.2018 um 9:19 Uhr eine E-Mail („erste E-Mail“) an die Beklagte. Darin ließ die Klägerin durch ihre Anwälte erklären, dass die Forderung aus der Schlussrechnung noch 14.347,23 EUR betrage und darüber hinaus nur noch Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR als Verzugsschaden geltend gemacht würden. In einer weiteren E-Mail vom 14.12.2018, 9:56 Uhr („zweite E-Mail“) stellten ihre Anwälte knapp eine Stunde später klar, dass die erste Mail unberücksichtigt bleiben solle, da eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung weiterer Forderungen bleibe vorbehalten. Am 17.12.2018 legte die Klägerin eine höhere endgültige Schlussrechnung in Höhe von 22.173,17 EUR vor. Die Beklagte überwies wenige Tage später, am 21.12.2018, an die Klägerin 14.347,23 EUR auf die Hauptforderung und 1.029,35 EUR zur Erstattung der Anwaltskosten. Die Klägerin reichte Klage ein, die auf Zahlung der Differenz von 7.825,94 EUR zwischen der ersten der zweiten Schlussrechnung lautete.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg für die Klägerin. Mit der dem BGH vorgelegenen Revision begehrte die Klägerin Zahlung des Differenzbetrags.</p><h3>BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21</h3><p>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH sah in der ersten E-Mail ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Vergleichs. Die Beklagte habe durch ihre Zahlung wenige Tage später das Vergleichsangebot angenommen. Dadurch sei das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vollständig durch die neue Vereinbarung über einen reduzierten Werklohn, den Vergleich, ersetzt worden (sog. Novation). Das mit der ersten E-Mail unterbreitete Angebot sei bindend, weil es der Beklagten zugegangen und mit Zugang wirksam geworden sei (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Die zweite E-Mail sei nicht als gültiger Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S. 2 BGB zu werten (siehe hierzu sogleich).</p><p>Hintergrund der Argumentation des Gerichts ist der Unterschied zwischen der Annahmefrist eines Angebots (§ 147 Abs. 2 BGB) und der Widerrufsfrist eines Angebots (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Es geht dabei jeweils um die Abgabe von Angeboten gegenüber Abwesenden. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahmefrist ist die Zeitspanne, während der ein Angebot bindend ist und wirksam angenommen werden kann. Die Widerrufsfrist ist die Zeitspanne, während der ein Angebot durch Widerruf noch zurückgenommen werden kann. Die Widerrufsfrist endet mit dem Zugang der Willenserklärung. Das bedeutet: Ein Widerruf ist nur vor oder gleichzeitig mit Zugang der Willenserklärung möglich (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Annahmefrist läuft dagegen bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit der Antwort des Empfängers normalerweise gerechnet werden kann, vgl. § 147 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall hat der BGH bestätigt, dass das von der Klägerin abgegebene Angebot binnen einer Annahmefrist von ca. zwei bis drei Wochen angenommen werden konnte.</p><h3>Zugang einer Willenserklärung per E-Mail</h3><p>Da der Widerruf eines Angebots nur bis zum Zugang des Angebots möglich ist, hängt die Widerrufsfrist entscheidend vom Zugang ab. Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden (also z.B. ein per E-Mail oder Post übermitteltes Angebot) nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingeht, d.h. dem Empfänger abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist – so der BGH – bereits mit Eingang auf dem Mailserver des Empfängers zugegangen. Darauf, ob die E-Mail vom Empfänger tatsächlich abgerufen, geöffnet und gelesen wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.</p><p>Daher ging die erste E-Mail, mit der das Vergleichsangebot unterbreitet wurde, bereits am 14.12.2018 um 9:19 Uhr zu. Die zweite E-Mail, die erst 37 Minuten später zuging, stellte daher keinen wirksamen Widerruf des Vergleichsangebots mehr dar. Denn ein Widerruf des Vergleichsangebots war nach Zugang nicht mehr möglich. Der Vergleich ist durch die Überweisung des angebotenen Betrags am 21.12.2018 zustande gekommen – also noch innerhalb der Annahmefrist von zwei bis drei Wochen. Dies führt zum wirksamen Vertragsschluss bzw. hier zum Abschluss des Vergleichs. Für eine spätere Mehrforderung des Differenzbetrags, wie die Klägerin diese mit der Klage geltend macht, fehlt die Rechtsgrundlage. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, auf dem der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf Zahlung des höheren Werklohns basierte, wurde durch den Vergleich ersetzt, mit dem die Werklohnforderung reduziert wurde. Außerdem stellte der BGH klar, dass die Annahme eines Angebots, das erfolglos – da zu spät – widerrufen wurde, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und damit wirksam sei.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH hat mit seinem Urteil die äußerst praxisrelevante, bisher nicht geklärte Frage des Zugangs einer Willenserklärung per E-Mail entschieden. Die Entscheidung bezieht sich auf den Eingang von E-Mails während der üblichen Geschäftszeiten. Noch nicht geklärt ist, wann eine E-Mail zugeht, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder an Feiertagen eingeht. Der vom BGH entschiedene Sachverhalt gab keinen Anlass, diese Frage zu klären.</p><p>Wann ein Abruf im geschäftlichen Verkehr bei Eingang einer E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten erwartet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird vertreten, dass der Zugang dann am folgenden Geschäftstag erfolge, spätestens aber bis zum Ende der Geschäftszeiten. Einigkeit herrscht, dass die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der E-Mail für den Zugang nicht erforderlich ist.</p><p>Zum Vergleich: Eine per Brief übermittelte Willenserklärung geht nach herrschender Meinung zu, wenn sie im Briefkasten des Empfängers eingeht. Digitales Pendant zum Briefkasten ist der Mailserver. Der Server liege bereits im Machtbereich des Empfängers, so der BGH.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Erfreulich ist, dass der BGH die bisher ungeklärte Frage des Zugangs einer E-Mail, der im Geschäftsverkehr gängigsten Art der Kommunikation, nun entschieden hat. Einige Rechtsfragen bleiben jedoch offen: Die Entscheidung des BGH bezieht sich nur auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ungeklärt bleibt, ob und inwieweit die Grundsätze zum Zugang von E-Mails auch für Privatpersonen gelten.</p><p>In der Praxis bleibt das Problem der Beweislast. Es ist technisch häufig nicht ohne weiteres möglich, die Speicherung einer E-Mail auf einem (fremden) Server zu beweisen. Dies ist aber Voraussetzung für den Zugang. Nicht jeder Server unterstützt das automatische Senden einer Übermittlungsbestätigung. Eine Lesebestätigung ist nicht geeignet, da der Empfänger es in der Hand hat, diese zu senden oder nicht. Im Übrigen kommt es auf die Kenntnisnahme der E-Mail für den Zugang gerade nicht an. Nicht ausreichend für den Nachweis des Zugangs ist jedoch der bloße Nachweis, dass die E-Mail versendet wurde und keine Nichtzustellbarkeit-Benachrichtigung einging. Denn eine gesetzliche Vermutung, dass eine versendete E-Mail auf dem Server des Adressaten ankommt, gibt es ebenso wenig, wie eine Vermutung, dass ein Brief bei Empfänger ankommt.</p><p>Die Entscheidung des BGH führt zudem vor Augen, dass ein einmal wirksam abgegebenes Angebot bei der Übermittlung per E-Mail faktisch nicht widerruflich ist, da die E-Mail binnen Sekunden auf dem Eingangsserver des Adressaten eingeht, abrufbereit und somit zugegangen ist. Falls man sich Änderungen des Angebots vorbehalten möchte, ist es daher zu empfehlen, dies durch einen entsprechenden Disclaimer deutlich zu machen. Beispielsweise könnte das Angebot mit der Bemerkung „ohne Obligo“ oder „Änderungen vorbehalten“ versehen werden. Nur so ist eine einseitige Anpassung im Nachhinein noch möglich. Dies gilt im Übrigen generell für Angebote. Denn auch bei Übermittlung per Post muss damit gerechnet werden, dass das Angebot vom Empfänger zügig angenommen wird. Der Widerruf bzw. die Abänderung des Angebots kommt dann zu spät.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eckpunkte des geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetzes - Aktienkultur in Deutschland verbessern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Um den Herausforderungen der Zukunft wie Klimawandel, Digitalisierung und Energiekrise gewachsen zu sein, bedarf es in Deutschland enormer Investitionen. Um vor allem private Investitionen zu fördern, soll das Gesetz die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandortes steigern. Der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital, insbesondere durch Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU soll erleichtert werden. Geplant ist zugleich die Stärkung der Nachfrage von kapitalmarktbasierten Anlagemöglichkeiten. Zur Erreichung dieser Ziele soll das Zukunftsmodernisierungsgesetz folgende Eckpunkte umfassen:</p><h3>Zugang zum Kapitalmarkt und Kapitalerhöhung erleichtern</h3><p>Insbesondere Start-ups und Wachstumsunternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und Maßnahmen zur Kapitalerhöhung erleichtert werden, um Deutschland als Standort für diese Unternehmen attraktiv zu machen. Profitieren sollen gleichermaßen KMUs, also Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.</p><p>Geplant sind Erleichterungen der Zulassungsvoraussetzungen zur Börse und bei den Zulassungsfolgepflichten. So soll etwa das Mindestkapital für einen Börsengang (im regulierten Markt) von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro herabgesetzt werden.</p><p>Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Börsengänge von Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) – also Akquisitionszweckgesellschaften die damit kein operatives Geschäft betreiben - und damit einhergehende Regelungen zu „naked warrants“ (auf Aktien bezogene Optionsrechte) sollen verbessert werden. Ihr „Special Purpose“ ist, mithilfe des durch Börsengang gesammelten Vermögens eine andere, nicht börsennotierte Gesellschaft zu erwerben und deren Anteile in die SPAC zu verschmelzen. Diese Art des Zugangs zum Kapitalmarkt bietet eine interessante Finanzierungsalternative insbesondere für Start-ups bzw. Late-Stage-Start-ups.</p><p>Beabsichtigt ist die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien (dual class shares). Bisher gilt der Grundsatz „one share one vote“, jede Aktie gewährt eine Stimme. Mehrstimmrechtsaktien sind zurzeit nach § 12 Abs. 2 AktG explizit unzulässig. Die Einführung von Mehrstimmrechten soll den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, indem das mögliche Hindernis des Kontrollverlustes beseitigt wird. Bisher sahen sich Gründer dem Risiko ausgesetzt, durch den Gang an den Kapitalmarkt einen Kontrollverlust im eigenen Unternehmen zu erleiden. Wurden Aktien emittiert, so gingen auch Stimmrechte verloren.</p><p>Kapitalerhöhungen sollen erleichtert werden, indem die Vorgaben zum Ausgabebetrag sowie zum Bezugsrechtsausschluss in den Blick genommen werden. Bisher dürfen Aktien nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelnen Stückaktien entfallenden Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist bisher neben der Einhaltung formeller Voraussetzung nur möglich, wenn der Ausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist bisher zulässig, wenn eine Barkapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.</p><p>Start-ups scheitern oftmals bereits in der Anfangsphase, weil notwendiges Kapital fehlt. Das Förderprogramm INVEST-Zuschuss hat junge innovative Unternehmen unterstützt, besseren Zugang zu Wagniskapital zu erhalten. Dafür erhielten private Investoren (sog. Business Angel) für das Eingehen risikobehafteter Beteiligungen eine staatliche Zuwendung. Die Förderrichtlinie lief allerdings zum 31. Dezember 2022 aus. Geplant war, die neue Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu verabschieden. Dies ist nicht gelungen.</p><h3>Digitalisierung: Aktien auf der Blockchain</h3><p>Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben ist ein Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, Aktien auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu emittieren. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) gilt bisher nicht für Aktien. Aktien werden daher meist im Wege der Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG hinterlegt. Nun wird geprüft, inwiefern das eWpG auf Aktien ausgeweitet werden soll. Gleichzeitig soll die Übertragbarkeit von Kryptowerten verbessert werden.</p><p>Zusätzlich soll die Kommunikation mit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erleichtert werden, indem Digitalisierungshemmnisse abgebaut werden. Schriftformerfordernisse sollen gestrichen und die Kommunikation auf digitale Mittel umgestellt werden. Auch die englischsprachige Kommunikation mit der BaFin soll verbessert werden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort für internationale Unternehmen attraktiver zu machen.</p><h3>Nachfrage stärken: Aktie als Kapitalanlage attraktiver machen</h3><p>Zur Mitarbeiterbindung kann eine Beteiligung am Unternehmen gewährt werden. Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden. Zudem soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils durch eine Unternehmensbeteiligung attraktiver gestaltet sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen erhöht werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Mehr Investitionen in Aktien, so das erklärte Ziel der Bundesregierung. Wie auch die Überlegungen einer Aktienrücklage in der Altersvorsorge soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Aktienkultur in Deutschland verbessern. Der noch ausstehende Gesetzesentwurf wird zeigen, ob das geplante Gesetz hierfür geeignete Anreize schafft. Nach Wunsch der Bundesregierung soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode in Kraft treten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Jan 2023 22:21:27 +0100</pubDate>
                        <title>Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muessen-arbeitgeber-die-arbeitszeit-ihrer-mitarbeitenden-erfassen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Inwiefern sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen? Und wenn ja, wie soll die Arbeitszeiterfassung erfolgen?</p><p>Diese und weitere Fragen beantwortet unser Partner Dr. Sebastian Kroll in diesem Video. Außerdem gibt er praktische Handlungsempfehlungen mit auf den Weg.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vermieter-Rechte - Wenn der Auszug fraglich ist, kann mitunter eine Klage auf Räumung zulässig sein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vermieter-rechte-wenn-der-auszug-fraglich-ist-kann-mitunter-eine-klage-auf-raeumung-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Vermieter kündigten das Wohnungsmietverhältnis wegen Eigenbedarfs im Juni zum Ende März des Folgejahres. Der Mieter widersprach Ende Januar der Kündigung anwaltlich. Er sei seit Erhalt der Kündigung auf Wohnungssuche, habe aber noch keine Wohnung gefunden. Sollte sich das ändern, werde er dies mitteilen. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch ab dem 1. April obdachlos, so dass eine nicht zu rechtfertigende Härte nach § 574 Abs. 2 BGB vorliege. Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter bei Vorliegen einer auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigenden Härte der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Nach Abs. 2 liegt eine Härte auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen ist. Darauf erhoben die Vermieter Ende Februar Räumungsklage auf den 31. März. Der Beklagte zeigte an diesem Tag Verteidigungsbereitschaft an, teilte aber mit, nunmehr eine Wohnung gefunden zu haben, so dass sogar die Übergabe an diesem Tag erfolgte. Daraufhin wurde die Hauptsache von beiden Parteien mit der zweiten Erklärung im April für erledigt erklärt und beantragt, der anderen Seite die Kosten aufzuerlegen.</p><p>Im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen, wer die Kosten zu tragen hat, mithin grundsätzlich danach, wer obsiegt hätte. Das Amtsgericht legte sie dem Mieter auf, der Mieter legte Beschwerde ein. Das Landgericht legte daraufhin die Kosten den Vermietern auf. Dabei kamen die Gerichte zu unterschiedlichen Auslegungen des § 259 ZPO. Danach kann eine Klage auf zukünftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Das LG war der Ansicht, der Räumungsanspruch sei erst am 31. März fällig geworden, mithin die Klage zuvor unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Räumungsklage lägen auch nur vor, wenn die Verpflichtung zur Räumung bestritten werde, nicht jedoch, wenn – wie hier – der Mieter sich zur Räumung bereit erkläre, aber geltend mache, die Leistung sei ihm tatsächlich nicht möglich. Auch der Widerspruch gegen die Kündigung für sich reiche nicht, es komme auf die Begründung an. Vorliegend sei der Widerspruch nur vor dem Hintergrund der erfolglosen Wohnungssuche erhoben worden. Es sei deshalb nicht festzustellen, dass der Mieter sich der Pflicht zur fristgerechten Räumung habe entziehen wollen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BGH sah dies auf die Rechtsbeschwerde der Vermieter anders und verwies zur Sachentscheidung zurück. Es könne dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt man für die Zulässigkeit der Klage abstelle, auf den Zeitpunkt der Erledigung oder den Zeitpunkt der zustimmenden Erledigungserklärungen. Zu beiden Zeitpunkten sei die Klage zulässig gewesen. Im zweiten Zeitpunkt sei der Räumungsanspruch bereits fällig gewesen, die Klage gar nicht auf eine künftige Leistung (wie es § 259 ZPO erfordert) gerichtet.</p><p>Stelle man auf den ersten Zeitpunkt ab, so gelte für eine Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung des Schuldners nach § 259 ZPO bei einem Mieter als Schuldner kein anderer Maßstab. Soweit § 259 ZPO voraussetze, dass „den Umständen nach“ die Besorgnis bestehen müsse, sei allein auf das anwaltliche Schreiben von Ende Januar als einzige Äußerung auf die Kündigung abzustellen. Der Mieter habe darin für § 259 ZPO ausreichend eindeutig zu erkennen gegeben, dass er bei gleichbleibender Lage im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausziehen werde. Die vom Landgericht geäußerte Ansicht, § 259 ZPO sei nur dann erfüllt, wenn der Mieter den Kündigungsgrund bestreite, nicht jedoch, wenn der Mieter beim Widerspruch lediglich zu erkennen gebe, auf tatsächliche Hindernisse beim Finden einer Wohnung zu stoßen, lasse sich zwar in der Instanzrechtsprechung und Literatur finden. Eine solche, die gesetzliche Klagemöglichkeit des Vermieters einschränkende Auslegung des § 259 ZPO sei jedoch abzulehnen.</p><p>In den Fällen des Widerspruchs des Mieters gegen eine Kündigung komme es darauf an, ob der Vermieter aufgrund der Erklärung oder des sonstigen Verhaltens des Mieters davon ausgehen muss, dieser werde zum geltend gemachten Beendigungszeitpunkt nicht zur Räumung bereit sein. Das „Sich-Entziehen“ im Sinne der Vorschrift sei auch dann zu besorgen, wenn der Mieter deutlich mache, er werde mangels Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum in der Wohnung verbleiben. Auch dann habe er die Nichterfüllung der Leistungspflicht in seinen Willen aufgenommen. § 259 ZPO verlange nicht die Böswilligkeit des Mieters, maßgeblich sei allein die mangelnde Bereitschaft zur rechtzeitigen Leistung. Es reiche für eine Besorgnis, wenn der Schuldner erkläre, er brauche nicht zu leisten oder er wolle den Anspruch nicht erfüllen. Es sei auch unerheblich, ob sich der Mieter zu dem angekündigten Verhalten berechtigt sieht.</p><p>Dies folge aus dem gesetzgeberischen Zweck der Regelung, dem Gläubiger in bestimmten Konstellationen die Wahrnehmung seiner Rechte so zeitig zu ermöglichen, dass schon bei Fälligkeit über eine durchsetzbare Entscheidung verfügt werden könne. Die Interessen des Schuldners, aufgrund später entstehender Einwendungen (besondere Härte), seien über vollstreckungsrechtliche Möglichkeiten (§§ 767, 769 ZPO) und dadurch gewahrt, dass das mit der Räumungsklage befasste Gericht das Vorbringen der Härte zu prüfen habe. Ferner könnten auch Räumungsfristen gewährt werden (§§ 93b Abs. 3 und 721 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies untermauert der BGH durch weitere gesetzesgeschichtliche Erwägungen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung verbessert die Situation für eigenbedarfskündigende Vermieter. Instanzrechtsprechung und Literatur teilen zu einem nicht unerheblichen Teil die Ansicht des hiesigen Landgerichts zu § 259 ZPO. Der BGH lehnt diese Ansicht nun ab. Aus geschichtlicher Entwicklung und Sinn und Zweck der Regelung leitet er eine Einschränkung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Räumungsklage für den Fall des § 574 BGB dahingehend her, dass es allein ausreicht, wenn der Vermieter davon ausgehen muss, der Mieter werde zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausziehen. Dafür genügt es, wenn der Mieter zu erkennen gibt, dass er zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses nicht auszieht. Es bedarf darauf bezogen zwar der genauen Betrachtung der Äußerungen des Mieters. Es kommt aber nicht darauf an, ob er nicht will oder (etwa angesichts Wohnungsmangels) nicht kann. Der BGH enthält sich der Vermischung von prozessualer Möglichkeit und materiellem Recht, mit der die Gegenansicht dem unguten Gefühl abhelfen möchte, der unverschuldet wohnungslose werdende Mieter dürfe nicht auch noch vor Beendigung des Mietverhältnisses der Klage des Vermieters ausgesetzt sein. Allerdings dürfte der vom BGH zitierte Zweck der Regelung, bereits bei Fälligkeit, hier also zum Beendigungszeitpunkt, eine vollstreckbare Entscheidung in der Hand zu haben, angesichts langer Bearbeitungszeiten der deutschen Gerichte kaum zu verwirklichen sein. Und die eröffnete Möglichkeit darf freilich nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch mit Erhebung einer Räumungsklage vor Beendigung des Mietverhältnisses erst darüber entschieden wird, ob es wegen Härte fortzusetzen ist. Angesichts der sich verschärfenden Lage auf dem Wohnungsmarkt könnte dies zunehmend zulasten der Vermieter angenommen werden. Dies gilt es in der konkreten Mietsituation zu bedenken. Immerhin aber gibt diese Entscheidung die Möglichkeit zügig zu handeln und damit das ohnehin langwierige Verfahren früher einzuleiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank">Robin Maletz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 15 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jeopardy! Das ist der Auflöser </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jeopardy-das-ist-der-aufloeser</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erinnern Sie sich noch an die Fernseh-Quizshow "Jeopardy!" Jeopardy war ein umgekehrtes Quiz. Es wurden nicht Antworten auf Fragen gesucht, sondern Antworten vorgegeben, zu denen die passende Frage formuliert werden musste. In den ersten Jahren im Deutschen Fernsehen, ab 1994, wurde Jeopardy von Frank Elstner moderiert. Spielen Sie eine Runde mit? Das ist die Antwort, für die die Frage gesucht wird: Das ist der Auflöser. Was ist die passende Frage zur Antwort? Könnte die Frage lauten: Wie wird der Beruf genannt, der Wohnungen z.B. von verstorbenen Bewohnern entrümpelt? Oder könnte die Frage lauten: Wie wird der Scheidungsrichter umgangssprachlich genannt? Oder vielleicht eher: Was ist der heimliche Star des Kündigungsschutzgesetzes?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>mit Auflöser ist der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gemeint. Der Auflösungsantrag ist der "heimliche Star" des Kündigungsgesetzes. "Star" weil es ein gutes Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist. "Heimlich" weil der Auflöser häufig unbekannt ist oder nicht genutzt wird. Der Auflösungsantrag ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses trotz einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.</p><h3>Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern</h3><p>Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer setzt voraus:</p><ul><li>Rechtshängigkeit eines Kündigungsschutzprozesses</li><li>Kündigung ist formell ordnungsgemäß, aber sozial nicht gerechtfertigt, es fehlen personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe oder betriebsbedingte Gründe und die Unwirksamkeit wird gerichtlich festgestellt</li><li>Arbeitgeber stellt spätestens am Schluss der mündlichen Verhandlung den Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, für den Fall, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unterliegt.</li><li>Es liegt ein Auflösungsgrund gemäß § 9 KSchG vor. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber liegen vor, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers (z.B. Beleidigung des Arbeitgebers im Prozess). Die Auflösungsgründe können sich aus dem Kündigungssachverhalt oder dem Prozessverlauf ergeben.</li><li>Der Arbeitgeber kann bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen. § 13 Abs. 1 KSchG sieht diese Möglichkeit nur für den Arbeitnehmer vor.</li></ul><p></p><h3>Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber leitenden Angestellten</h3><p>Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber leitenden Angestellten unterscheidet sich im Gegensatz zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer nur dadurch, dass bei leitenden Angestellten kein Auflösungsgrund erforderlich ist. Der Kündigungsschutz ist bei leitenden Angestellten erheblich eingeschränkt. Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sind Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.</p><p>Bei leitenden Angestellten bedarf es keines Auflösungsgrundes, da für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und leitenden Angestellten ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis bestehen muss.</p><h3>Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber</h3><p>Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entspricht dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Als Auflösungsgründe des Arbeitnehmers kommen beispielsweise in Betracht: erhebliche Ehrverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess oder schikanöses Verhalten nach Ausspruch der Kündigung.</p><h3>Folgen des Auflösungsantrag</h3><p>Ein erfolgreicher Auflösungsantrag hat folgende Rechtsfolgen:<br>Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.<br>Das Arbeitsgericht verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung.<br>Die Höhe der angemessenen Abfindung bestimmt § 10 KSchG. Danach ist als Abfindung ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Bei über 50-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten, bei über 55-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anmeldebefugnis der Notare zum Handelsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anmeldebefugnis-der-notare-zum-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Anmeldungen zum Handelsregister sind grundsätzlich durch den oder die Geschäftsleiter einer Gesellschaft (in vertretungsberechtigter Anzahl) zu bewirken. Sie müssen dafür einen Notar persönlich aufsuchen, der die Unterschriften der anwesenden Geschäftsleiter beglaubigt und die Unterlagen anschließend in elektronischer Form zur Eintragung beim Handelsregister einreicht. Sind mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt müssen sie beide zum Notar – nicht unbedingt gleichzeitig und auch nicht am selben Ort, aber immerhin. Der Aufwand ist erheblich. Das Erfordernis eines Notartermins bindet Ressourcen und kann die Eintragung deutlich verzögern, namentlich bei im Ausland tätigen Geschäftsleitern, längeren Geschäftsreisen, Urlaub oder schlicht Krankheit.</p><p>Der persönliche Notartermin der Geschäftsleitung lässt sich auch nicht durch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung umgehen, da die Vollmacht bei Handelsregistersachen ihrerseits notariell zu beglaubigen wäre. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus.<br>Einen Ausweg bietet die bisher wenig bekannte Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG: Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. Bei notarieller Vorbefassung mit einer Angelegenheit – beispielsweise einer Kapitalerhöhung oder einer sonstigen Änderung des Gesellschaftsvertrags – ist ein weiterer Notartermin zur Registeranmeldung entbehrlich.</p><h3>Reichweite der notariellen Anmeldebefugnis</h3><p>Mit der Reichweite dieser Anmeldebefugnis hatte sich nunmehr das OLG Frankfurt auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt ist der Gesetzeswortlaut, der lediglich voraussetzt, dass die zur Eintragung erforderliche Erklärung bereits vom Notar beglaubigt oder beurkundet wurde. Das Gericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 2. August 2022, dass hierunter alle Erklärungen fallen, die Grundlage der beantragten Registereintragung sind. Erfasst sind insbesondere Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschaftsverträge. Nicht erforderlich ist eine Beurkundungs- oder Beglaubigungspflicht; auch eine nur freiwillig vorgenommene Beurkundung oder Beglaubigung genügt.</p><p>Im zu entscheidenden Fall hatte der Notar anlässlich eines Gesellschafterbeschlusses zugleich die Erklärung der Geschäftsführerin über ihre heiratsbedingte Namensänderung beurkundet. Der Notar meldete nicht nur den Gesellschafterbeschluss, sondern auch die Namensänderung zum Handelsregister an. Das Registergericht wies den Antrag zurück. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Anmeldebefugnis des Notars ein Mitwirken an einer irgendwie gearteten Änderung der Verhältnisse erforderlich sei, im konkreten Fall beispielsweise an der Eheschließung der Geschäftsführerin. Diese Auffassung wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen. Ein solches Erfordernis finde keinen Niederschlag im Gesetz, weshalb die Eintragung nicht aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Notars an der Eheschließung abgelehnt werden durfte, sondern bereits die Beurkundung der Erklärung über die Namensänderung zur Anmeldebefugnis genügte.</p><p>Die Reichweite der notariellen Anmeldebefugnis ist damit weit. Sie wird nur durch den Inhalt der beurkundeten oder beglaubigten Erklärung begrenzt. Von diesem Inhalt darf der Notar nicht abweichen; es verbieten sich eigenständige Änderungen oder Ergänzungen. Zudem ist es dem Notar verwehrt, höchstpersönliche Erklärungen für Geschäftsleiter abzugeben. Dies betrifft etwa die Versicherungen über die Einlageleistung bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die Versicherungen neuer Geschäftsleiter über das Fehlen von Bestellungshindernissen oder die Versicherungen im Rahmen von Umwandlungsvorgängen.</p><p>Auch in diesen Konstellationen ist eine Anmeldung durch den Notar allerdings nicht ausgeschlossen. Denkbar ist, die Anmeldung weiterhin durch den Notar vornehmen zu lassen und die höchstpersönlichen Erklärungen des Geschäftsleiters formlos beizufügen. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es bisher nicht; deshalb empfiehlt es sich, dieses Vorgehen vorab mit dem Registergericht abzustimmen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Anmeldebefugnis der Notare zum Handelsregister begründet eine nicht zu unterschätzende Erleichterung im Arbeitsalltag von Geschäftsleitern. Gerade bei der praxisrelevanten Beurkundung von eintragungsbedürftigen Gesellschafterbeschlüssen wie solchen über die Änderung des Gesellschaftsvertrags empfiehlt es sich, die Anmeldung zum Handelsregister durch den beurkundenden Notar vornehmen zu lassen. So bleibt den Geschäftsleitern die persönliche Mitwirkung erspart und der gesamte Abwicklungsvorgang wird beschleunigt. Eine Handelsregisteranmeldung durch den Notar kommt auch dann in Betracht, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsleiter im Anmeldezeitpunkt – etwa infolge einer Amtsniederlegung – überhaupt nicht vorhanden ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-gesellschaftsregister-fuer-gesellschaften-buergerlichen-rechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Obwohl die Eintragung der GbR vom Gesetzgeber als grundsätzlich „freiwillig“ konzipiert ist, wird für den Großteil der im Rechtsverkehr erscheinenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Eintragung alles andere als freiwillig sein. Gesellschaften können und sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.</p><h3>Bedeutung des Gesellschaftsregisters</h3><p>Bisher sind die GbR und ihre Gesellschafter in keinem Register eingetragen. Damit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs oft schwer herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist und damit für deren Verbindlichkeiten haftet. Bei anderen Gesellschaftsformen wie der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft gibt es entsprechende öffentliche Register, die Sicherheit über wesentliche Umstände der Gesellschaft geben, wie bspw. deren Namen, Sitz und ihre Gesellschafter. Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR (bei einem entsprechenden Willen ihrer Gesellschafter) erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.</p><h3>Eintragungsfähigkeit der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts</h3><p>Nicht alle GbR können sich im Register eintragen lassen. Diese Möglichkeit soll nur für die Außen-GbR nach § 707 Abs. 1 BGB-E (BGB nach Entwurf des MoPeG) bestehen. Die Differenzierung zwischen Außen- und Innen-GbR im neuen MoPeG schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.</p><p>Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-E vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-E Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-E ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie bspw. Immobiliengesellschaften. Ganz grundsätzlich handelt es sich um eine Außen-GbR immer dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr unter dem Namen der GbR auftreten (wollen). Gem. § 719 Abs. 1 BGB-E entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.</p><p>Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-E nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Die Innen-GbR besitzt keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-E kein Gesellschaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen. Eingetragen werden darf sie nie. Eine versehentlich im Gesellschaftsregister eingetragene Innen-Gesellschaft würde zumindest dem Rechtsschein nach als Außen-Gesellschaft gelten - mit allen daraus resultierenden Folgen.</p><h3>Inhalt der Eintragung</h3><p>Der Inhalt der Eintragung im künftigen Gesellschaftsregister orientiert sich weitgehend an den bisherigen Regelungen für das Handelsregister. Gem. § 707 Abs. 2 BGB-E sind u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-E verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, bzw. „eGbR“ zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-E der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.</p><p>§ 707c BGB-E sieht ferner die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere die eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchte, sowie diejenige, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreitet. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-E einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.</p><p>Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Sie behält auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters alle ihre bisherigen Rechte und bleibt auch in anderen Registern eingetragen, z.B. im Grundbuch. Allerdings sieht § 47 Abs. 2 GBO-E in Zukunft vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie die Eintragung des Erwerbs oder der Änderung im Grundbuch vornehmen kann.</p><p>Für die Praxis ist daher allen GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, zu raten, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen.</p><h3>Probleme nach der Einführung</h3><p>Unmittelbar mit Inkrafttreten des MoPeG werden etliche Neuregelungen die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der vorhandenen Außen-GbR in Deutschland, unabhängig von der vorgesehenen Freiwilligkeit, eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben. Andernfalls riskieren sie erhebliche Verzögerungen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften bzgl. der für sie eingetragenen Rechte. Das betrifft alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).</p><p>Das Gesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Es besteht für Gesellschaften keine Möglichkeit, ihre Eintragung schon vorher zu beantragen. Im Januar 2024 dürfte daher ein großer Andrang auf das gerade neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommen. Die verantwortlichen Länder hatten darum schon um eine weitere Verzögerung der Einführung des Gesellschaftsregisters nach 2024 gebeten, was vom Bundestag jedoch abgelehnt wurde. Gesellschaften sollten sich daher auf erhebliche Verzögerungen bei der beantragten Eintragung gefasst machen. Da bis zur Eintragung der Gesellschaft auch andere Register nicht für die Gesellschaft tätig werden (z.B. nicht die Veräußerung einer Immobilie im Grundbuch eintragen), können erhebliche, teilweise existenzgefährdende Verzögerungen auftreten.</p><h3>Handlungsempfehlungen</h3><p>Die zu erwartenden Probleme sollten von den Gesellschaftern schon jetzt angegangen werden. Zuerst sollte geprüft werden, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, d.h. die Außen-GbR eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist, oder solche Rechte im Jahr 2024 erwerben möchte.</p><p>Ist dies der Fall, sollten schon in laufenden Jahr 2023 Erwerbsvorgänge vorgenommen und abgeschlossen werden. Sind für 2024 oder danach Erwerbe vorgesehen, sollten diese bei Möglichkeit vorgezogen werden. Auf zum 01.01.2024 bestehende Rechtspositionen hat die Voreintragung oder deren Fehlen nämlich keinen Einfluss. Absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR, der Beteiligung an anderen Gesellschaften, dem Grundeigentum und anderen eingetragenen Rechten sollten daher schon 2023 vorweggenommen werden. Die GbR und ihre Gesellschafter können dann gelassener auf die Probleme und auf die erwartbaren zeitlichen Verzögerungen bei der Implementierung des Gesellschafts-registers reagieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH hat entschieden: Pandemiebedingte Einschränkungen als Reisemangel bei Pauschalreisen anerkannt</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Europäische Gerichtshof hat am 12.1.2023 die Haftung des Reiseveranstalters erheblich erweitert. Auf den ersten Blick geht es in der Entscheidung EuGH C 396/21 nur um einen typischen Corona Fall: der Reisende war im März 2020 nach Gran Canaria geflogen. Am 2. Tag seines Aufenthaltes verhängte Spanien eine Ausgangssperre. Strände durften nicht mehr aufgesucht, Hotelzimmer nur noch zum Essen verlassen werden, Pool und Liegen waren gesperrt.</p><p>Zurück in Deutschland verlangte der Kunde eine Preisminderung von 70% des Reisepreises. Der Reisveranstalter sah dies anders; das LG München I legte den Streit dem EuGH vor. Dieser entschied jetzt im Sinne des Reisenden: weder die staatliche Veranlassung der Maßnahmen noch der Umstand, dass es zu gleichen Maßnahmen in Deutschland gekommen ist, stehen dem Anspruch auf Minderung entgegen. Entscheidend sei allein, ob das Leistungsversprechen des Reiseveranstalters eingehalten worden sei. Diese Leistungen seien nicht nur diejenigen, die ausdrücklich im Pauschalreisevertrag vereinbart worden seien, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und die sich aus dem Ziel des Vertrages ergäben.</p><p>Dieses Leistungsversprechen zu bestimmen und den Wert der nicht oder nicht vertragsgerecht erbrachten Leistungen festzustellen, ist jetzt Aufgabe des LG München I – dorthin wurde der Fall zur Entscheidung zurückverwiesen.</p><h3>Allgemeines Lebensrisiko</h3><p>Über diesen Fall hinaus enthält das Urteil jedoch eine weitere klare Absage an den oft bemühten Begriff des „allgemeinen Lebensrisikos“ als haftungsbegrenzender Umstand. Um dies einzuordnen lohnt ein kurzer Blick auf die Systematik der reiserechtlichen Mängelhaftung: Ansprüche des Reisenden (soweit es nicht um Schadensersatz geht) sind unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters. Auch wenn weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz wegen des Mangels vorliegen, haftet der Veranstalter und muss sich so eine Minderung des Reisepreises auch für Umstände außerhalb seiner Verantwortung gefallen lassen. Dies gilt auch bei den inzwischen hinreichend bekannten „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“. Um die Haftung allerdings nicht uferlos werden zu lassen, behalf man sich der Begrenzung, dass ein Mangel nicht vorliege, wenn eine Beeinträchtigung lediglich eine Konkretisierung des allgemeinen Lebensrisikos sei. Der Sturz auf einer feuchten Stufe einer gereinigten Treppe, ein Überfall, schlechtes Wetter… all dies sei allgemeines Lebensrisiko und verpflichte den Veranstalter nicht zu einer Minderung, so deutsche Gerichte nahezu einstimmig. Gestritten wurde dann allenfalls über die Frage, ob es wirklich ein allgemeines Lebensrisiko war, oder das Risiko durch den Veranstalter oder seine Leute erhöht wurde.</p><p>Hierzu sagt der EuGH nun: der Begriff des allgemeinen Lebensrisikos spielt keine Rolle bei der Frage, ob eine Minderung zuerkannt werden muss. Es gibt nach dem EuGH letztlich nur eine Begrenzung: eine Minderung gibt es nicht, wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.</p><h3>Bedeutung für Reiseveranstalter</h3><p>Diese Absage an das allgemeine Lebensrisiko wird dazu führen, dass sich Veranstalter sehr genau überlegen müssen, wie sie den Leistungsumfang definieren; denn immerhin sagt der EuGH, der Veranstalter müsse nicht Mängel bei Leistungen ausgleichen, zu denen er sich nicht verpflichtet hat. Eine genauere Beschreibung und eine klare Abgrenzung, was Inhalt des Vertrages ist, wird also wohl erforderlich werden. Ob es allerdings sinnvoll ist, z.B. darauf hinzuweisen, dass die Sicherheit des Urlaubers vor Ort vor Überfällen nicht zum Leistungsinhalt der Pauschalreise gehört, ist eine ganz andere Frage.</p><p>Zum anderen wird sich wohl erst durch weitere Urteile des EuGH klären, ob der Gast einen Anspruch auf Minderung haben soll, wenn (so geschehen in einem bekannten Fall) ein Ziegenbock durch eine Mauerlücke auf das Hotelgrundstück gerät und einen Gast angreift (hierzu hatte das LG Frankfurt (2/21 O 60/99) entschieden, der Ziegenbock sei allgemeines Lebensrisiko und eine Mauerlücke kein Mangel). Hier bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Begriff der „mit dem Pauschalreisevertrag zusammenhängenden und sich aus dem Ziel des Vertrages ergebenden Leistungen“ so einschränkend auslegt, dass er zu einer Begrenzung der ohnehin sehr weiten Haftung des Veranstalters führt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Diersch &amp; Schröder bei der Übernahme von ENERGU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-diersch-schroeder-bei-der-uebernahme-von-energu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 12. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Diersch &amp; Schröder-Gruppe aus Bremen mit ihrer Konzerngesellschaft ECOVIA Holding GmbH bei der Übernahme sämtlicher Anteile an der ENERGU GmbH, einem jungen Unternehmen aus der Rhön, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Diersch &amp; Schröder (DS) Unternehmensgruppe verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in den Bereichen Energie, Chemie und Young Business. Das Energiegeschäft reicht von Großhandel und Import von Mineralölprodukten mit eigener Vertriebs- und Hedgingkompetenz bis zu Tanklagerlogistik und Tankstellenbetrieb. Zudem zeichnet die Gruppe ihre Expertise im Bereich Endverbraucher, Handel mit Biomasse und Projektierung von Windparks aus.</p><p>Die ENERGU GmbH ist seit ihrer Gründung im Jahr 2019 im Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität aktiv und erfolgreich. Das junge Unternehmen projektiert und betreibt bundesweit knapp 1.000 Ladepunkte im halböffentlichen und öffentlichen Bereich. Dabei agiert ENERGU als Komplettanbieter und liefert von der Hardware, über die Planung, bis hin zur Installation, Abnahme und Betrieb alles aus einer Hand.</p><p>ENERGU hat in der DS-Gruppe einen starken Partner mit kaufmännischer Erfahrung, Kapital und einem hervorragenden Netzwerk gefunden. Die Gründer bleiben langfristig als Geschäftsführer an Bord, um den Erfolgskurs fortzusetzen.</p><p>Für Diersch &amp; Schröder werden die Elektromobilität und damit auch die Ladeinfrastruktur künftig wichtige Bestandteile ihrer Geschäftsfeldstrategie Energie sein. In diesem Segment agiert die Gruppe als Großhandelshaus und Versorger für Kraftstoffe und Mobilität bei ca. 300.000 Kunden. Diese Mobilität will DS auch künftig seinen Kunden zur Verfügung stellen und hat dafür den Pfad der Transformation eingeschlagen. Über das hauseigene Start-Up JUICIFY hat die Unternehmensgruppe im vergangenen Jahr den ersten Schritt in diese Richtung unternommen. Mit der nun erfolgten Partnerschaft mit ENERGU folgt der zweite logische Schritt in diese Richtung.</p><p><strong>Berater Diersch &amp; Schröder-Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jan Barth (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin), Daniel Rombach (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A), Alexander Thees, Christian Schenk, Moritz Bocks (alle Düsseldorf, Steuern).</p><p><strong>Berater ENERGU GmbH:</strong><br>RA Alexander Klein, Nürnberg</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Jan Barth<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 69<br><a href="mailto:Jan.Barth@advant-beiten.com">Jan.Barth@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger beim Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb von wesentlichen Geschäftsbereichen der Terreal Gruppe, einem französischen Anbieter von Dach- und Solarlösungen. Gegenstand des Erwerbs sind die Terreal-Geschäftsbetriebe in Frankreich, Italien, Spanien und den USA sowie das Creaton-Geschäft in Deutschland.</p><p>Das von Wienerberger zu erwerbende Terreal-Geschäft wird im Geschäftsjahr 2022 voraussichtlich einen Umsatz von EUR 740 Millionen und ein Run-Rate EBITDA von EUR 100 Millionen erwirtschaften. Der Enterprise Value der betreffenden Terreal-Geschäftsbereiche beträgt EUR 600 Millionen, vorbehaltlich Anpassungen. Ende Dezember wurde die Vereinbarung zum Erwerb unterzeichnet, womit die exklusive Verhandlungsphase startete. Das Closing wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung und Erfüllung weiterer Bedingungen stattfinden.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, welche gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten und zusätzlich ein Team an Kanzleien in verschiedenen Jurisdiktionen koordinieren. Die länderübergreifende fusionskontrollrechtliche Beratung findet unter anderem in Zusammenarbeit mit ADVANT Altana in Frankreich, Binder Grösswang in Österreich, Woźniak Legal in Polen und Radovanović Stojanović &amp; Partners in Südosteuropa statt.</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wurde von E+H (Wien, Graz) geleitet. ADVANT Beiten Partner Dr. Mario Weichel übernahm hier den deutschen Part und führte gemeinsam mit einem multidisziplinären Team die Due Diligence-Prüfung bezüglich des Creaton-Geschäfts durch. ADVANT Altana verantwortete die französische Due Diligence-Prüfung.</p><p><strong>Berater Wienerberger:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung, beide Kartellrecht), Dr. Mario Weichel, Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A), Cathleen Laitenberger (Kartellrecht), Anja Fischer (Real Estate), Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht), Christian Hess (IP), Michael Ziegler und Petra Fendt (Finance), Chiara Peterhammer (Commercial, alle München), Nima Valadkhani (Commercial), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht) und Dr. Ariane Loof (Datenschutzrecht, alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 30 26471-243<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wann besteht ein Anspruch gegen Nachbarn auf Einräumung einer Baulast?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-besteht-ein-anspruch-gegen-nachbarn-auf-einraeumung-einer-baulast</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH (Urt. v. 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20)</em></p><h3>Problemstellung</h3><p>In Zeiten knappen Wohnraums kommen für die Bebauung auch Grundstücke in Betracht, die zuvor nicht im Fokus für eine Bebauung waren. Eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Städten führt dazu, dass vermehrt auch Grundstücke ohne eigenen Zugang zur öffentlichen Straße, sogenannte Hinterliegergrundstücke, bebaut werden. Auch befinden sich auf derartigen Hinterliegergrundstücken teilweise bereits Gebäude, die einer Nutzungsänderung zugeführt werden sollen. Im Rahmen der Erteilung einer Bau- bzw. einer Nutzungsänderungsänderungsgenehmigung für ein solches Hinterliegergrundstück stellt sich insbesondere die Frage der Sicherung der Erschließung sowie die öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Erschließung.</p><p>Gehören die zur Erschließung notwendigen Grundstücke zwischen dem Hinterliegergrundstück und der öffentlichen Straße einem Dritten, so wird es öffentlich-rechtlich nicht nur erforderlich sein, die Wege- und Leitungsrechte durch eine zivilrechtliche Grunddienstbarkeit zu sichern. Vorausgesetzt wird in der Regel - soweit dieses Rechtsinstitut in den jeweiligen Bundesländern vorgesehen ist - die Eintragung einer Baulast.</p><h3>Rechtslage</h3><p>Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass allein aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis kein Anspruch auf Eintragung einer Baulast gegen einen Nachbarn folgt. § 242 BGB kommt auch in seiner Ausprägung als nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis nicht in Betracht als Anspruchsgrundlage für die Einräumung einer Zuwegungsbaulast, da das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis in der Regel keine selbständigen Ansprüche begründet, sondern sich lediglich als Schranke der Rechtsausübung auswirkt (so. z. B. OLG Hamm, Urt. v. 27. Februar 2012 – 5 U 77/11).</p><p>Damit sind grundsätzlich die Eintragungen einer Baulast im Verhandlungsweg mit den Eigentümern des anderen Grundstücks zu klären.</p><p>In einer neueren Entscheidung des BGH (Urt. v. 22. Oktober 2021 - V ZR 92/20) stellte sich jedoch nun die Frage, inwiefern aus einer bereits eingeräumten Grunddienstbarkeit ein Anspruch gegen den Nachbarn auf Eintragung einer Baulast hergeleitet werden kann.</p><p>Im konkreten Fall ging es darum, dass die Klägerin eine Lagerhalle betrieb. Diese Lagerhalle war nur über das Grundstück der Beklagten zu erreichen. Zugunsten der Klägerin war eine Grunddienstbarkeit bestellt, die ein Wege- und Leitungsrecht beinhaltete. Die Klägerin plante eine Umnutzung der Lagerhalle. Anstelle von Kühlprodukten sollten Waren aller Art mit Ausnahme brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden. Die Behörde lehnte die Nutzungsänderungsgenehmigung ab, da keine Baulast eingetragen war.</p><p>Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Eintragung einer Baulast zivilrechtlich in Anspruch. Im Ausgangspunkt bestätigte der BGH in seiner Entscheidung zunächst, dass grundsätzlich aus einer bereits bestehenden Grunddienstbarkeit das Recht des Berechtigten folgt, vom Grunddienstbarkeitsverpflichteten die Einräumung einer Baulast zu verlangen. Dies folgt aus einer Nebenpflicht des der Grunddienstbarkeit zugrundeliegenden gesetzlichen Schuldverhältnisses, wenn eine beiderseitige Interessenabwägung einen Vorrang des Grunddienstbarkeitsberechtigten ergibt.</p><p>Grundsätzlich müssen dabei aber folgende Voraussetzungen vorliegen:</p><ul><li>die Grunddienstbarkeit muss zu dem Zweck bestellt worden sein, das Grundstück des Berechtigten baulich zu nutzen;</li><li>die vom Berechtigten geplante Bebauung muss – nach Bestellung der Baulast – baurechtlich zulässig sein;</li><li>die Übernahme der Baulast muss zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sein bzw. eine Befreiung von dem Baulastzwang darf nicht in Betracht kommen;</li><li>bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit darf nicht bereits Anlass bestanden haben, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen;</li><li>Inhalt und Umfang der geforderten Baulast müssen inhaltlich der Dienstbarkeit entsprechen.</li></ul><p></p><p>Sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um den Anspruch eine Baulast zu begründen.</p><p>Im konkreten Fall streitig und vom Zivilgericht zu überprüfen war die Frage, ob die von dem Dienstbarkeitsberechtigten geplante Bebauung nach Zustimmung zur Eintragung einer Baulast überhaupt verwirklicht werden kann, oder ob andere öffentlich-rechtliche Hindernisse, die nicht etwa durch eine Befreiung ausgeräumt werden können, weiterhin bestehen. Nur für den Fall, dass die geplante Bebauung überhaupt verwirklicht werden kann, ist dem Dienstbarkeitsverpflichteten Nachbarn zumutbar, der Eintragung einer Baulast zuzustimmen. Ein Anspruch auf Abgabe der Baulasterklärung besteht nicht, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann, weil die beantragte Genehmigung dem Kläger auch nach Bewilligung der Baulast nicht erteilt werden wird.</p><p>Darüber hinaus erfordert die Prüfung des Anspruchs die Auslegung der eingeräumten Grunddienstbarkeit einerseits dahingehend, welcher Zweck mit der Einräumung verfolgt wurde, also ob insbesondere die Bebauung des Grundstücks ermöglicht werden sollte. Außerdem darf die Baulast nicht über das gewährte Nutzungsrecht der Grunddienstbarkeit hinausgehen.</p><p>Der Anspruch auf Einräumung einer Baulast ist nur auf eine deckungsgleiche, d.h. nach Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit entsprechende Baulast gerichtet, sodass sich die geänderte Nutzung, deren Genehmigung die Baulast erfordert, im Rahmen der Grunddienstbarkeit halten muss.</p><p>Der BGH zeigt in seiner Entscheidung zudem auf, dass es möglicherweise dem Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung entgegensteht, wenn zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit bereits zu erwarten war, dass bauordnungsrechtlich eine Baulast erforderlich sein könnte und die beteiligten Grundstückseigentümer sich dennoch gegen die Eintragung einer Baulast entschieden hätten. Einen Anspruch könne es entgegenstehen, wenn die Parteien um die Erforderlichkeit der Baulast wussten und sehenden Auges auf eine Einräumung verzichteten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Möglichkeit der Einräumung einer Baulast kann von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Im Rahmen einer Projektentwicklung ist anzuraten, die Frage der Erschließung möglichst frühzeitig, mithin bereits bei Erwerb des Grundstückes zu prüfen und zu klären.</p><p>Die Entscheidung des BGH zeigt das Risiko auf, dass mit einer Eintragung einer Grunddienstbarkeit ggf. die sich stellenden Probleme nicht abschließend geklärt werden und der Verzicht auf Eintragung einer Baulast sogar zu einem Anspruchsausschluss für spätere Zeiten folgen kann. Im Rahmen einer Nachbarvereinbarung, insbesondere z.B. auch bei einer Grundstücksteilung sollten vorsorglich ausdrückliche Verpflichtungen des Nachbarn aufgenommen werden, an einer etwaigen Baulasteintragung mitzuwirken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank">Thomas Herten</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wirecard-Skandal: D&amp;O-Versicherung muss PR-Kosten für den Ex-Vorstandsvorsitzenden übernehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirecard-skandal-do-versicherung-muss-pr-kosten-fuer-den-ex-vorstandsvorsitzenden-uebernehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. April 2022 (7 U 150/21)</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Seit Beginn des Strafprozesses gegen drei ex-Wirecard Verantwortliche berichtet die nationale und internationale Presse wieder sehr ausführlich über den gleichnamigen Skandal. Der ehmalige Vorstandsvorsitzende, Markus Braun, wird dabei regelmäßig als Kopf einer kriminellen Bande dargestellt. Eine solche Berichterstattung nimmt den Ausgang des Strafverfahrens in gewisser Weise vorweg: Karriere und Reputation des medial so Dargestellten erleiden auch dann einen kaum reparablen Schaden, wenn am Ende ein „Freispruch erster Klasse“ ergeht. Gegen eine derartige Berichterstattung kann sich ein Laie kaum selbst wehren – erst recht nicht aus der Untersuchungshaft. Deshalb beauftragte er eine auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sowie eine Presseagentur. Wegen der vorläufigen Übernahme der Kosten war er auf die D&amp;O-Versicherung der Wirecard AG angewiesen. Für den Versicherer ist die Kostenübernahme freilich heikel: Zahlt er, ist die nachträgliche Rückforderung der Summe wenig aussichtsreich, auch wenn ihm später der Nachweis gelingen sollte, dass kein Versicherungsschutz bestand. Das OLG Frankfurt musste sich in der Entscheidung vom 29. April 2022 mit der Frage auseinandersetzen, ob eine entsprechende Verpflichtung zur vorläufigen Kostenübernahme bestand.</p><h3>Prozessverlauf</h3><p>Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 20. Juli 2021 die Übernahme der PR-Kosten durch den Versicherer noch abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass diese Kosten nicht im Zusammenhang mit einem (zivilrechtlichen) Haftpflichtversicherungsfall stünden, sondern mit dem gegen Herrn Braun anhängigen Strafverfahren, und daher nicht gedeckt seien. Gegen diese Entscheidung legte Herr Braun Berufung ein, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun zu entscheiden hatte.</p><h3>Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2022</h3><p>Das Oberlandesgericht gab der Berufung insofern statt, als es den D&amp;O-Versicherer zur Übernahme der gesamten PR-Kosten von Herrn Braun bis zu dem vertraglichen Sublimit verurteilte.</p><p>In der D&amp;O-Police war die Übernahme von Public Relations-Kosten zugesichert, wenn „einer versicherten Person durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden [droht]“.</p><p>Der Versicherer vertrat die Auffassung, nur die zivilrechtliche Inanspruchnahme der versicherten Person sei ein „Haftpflicht-Versicherungsfall“. Entsprechend könne lediglich kritische Berichterstattung im Zusammenhang mit einem (versicherten) Haftungsprozess ersatzfähige PR-Kosten auslösen. Die Berichterstattung, gegen die Herr Braun sich verteidigte, betraf aber nach seinem Vortrag lediglich die strafrechtlichen Anschuldigungen.</p><p>Diese Auslegung, die noch die Richter des Landgerichts überzeugt hatte, lehnte das Oberlandesgericht nun ab. Bei der Begründung stellt das Gericht dabei maßgeblich auf die Formulierung der Klausel ab und darauf, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen würde.</p><p>Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten klassischerweise neben der Haftpflichtkomponente ebenfalls eine Verfahrensrechtsschutzklausel, die eine Übernahme von Strafverteidigerkosten vorsehen. Den Ersatz der PR-Kosten schuldet der Versicherer deshalb auch dann, wenn die kritische Medienberichterstattung nicht einen (zivilrechtlichen) Haftpflichtfall im engeren Sinne, sondern eben auch einen Fall betrifft, der dem strafrechtlichen Verfahrensrechtschutz zuzuordnen ist. Der Versicherungsschutz in Bezug auf die PR-Kosten würde leerlaufen, wenn sie „nur für die völlig untergeordnete und praktisch kaum relevante Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Versicherten, nicht aber über das im Fokus des öffentlichen Interesses und der medialen Berichterstattung stehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren zugesagt wären“. Das überzeugt.</p><h3>Praktische Bedeutung</h3><p>Versicherungspolicen sind so auszulegen, dass der Versicherungsschutz nicht weitestgehend leerläuft. Unklarheiten gehen dabei regelmäßig zu Lasten des Versicherers. Mit dieser Kernaussage liegt das OLG Frankfurt ganz auf der Linie des Versicherungssenats des BGH. Für den konkreten Bereich der D&amp;O-Versicherung betont das Gericht, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis zwar geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, aber dennoch nicht juristisch oder gar versicherungsrechtlich vorgebildet. Daher seien bei der Auslegung der Police nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen.</p><p>Dieser Analyse ist grundsätzlich zuzustimmen. D&amp;O-Versicherungen werden nicht (mehr) nur von international agierenden Konzernen abgeschlossen, die über eigene, auf Organhaftungs- und Versicherungsfragen spezialisierte Rechtsabteilungen verfügen. Vielmehr gehören solche Versicherungen mittlerweile zu einem zentralen Baustein des Risiko-Managements zahlreicher mittelständischer Unternehmen. Selten können diese – allein schon aus Zeitgründen – eine ausführliche rechtliche Prüfung aller Klauseln ihrer D&amp;O-Police vornehmen.</p><p>In wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist es umso wichtiger, im Ernstfall auf seine Versicherung zählen zu können. Versicherungsnehmer sollten also von vornherein die für sie und ihre Organe maßgeblichen Risiken erörtern und sich Klarheit über ihren Versicherungsschutz verschaffen. Oft – und das zeigt der Wirecard Fall exemplarisch – sind Geschäftsleiter auf den Versicherungsschutz angewiesen, um sich überhaupt verteidigen zu können. Besonders unzuträglich ist es dann, erst mit dem Versicherer über die Deckung streiten zu müssen. Wegen der Komplexität eines solchen Versicherungsproduktes empfiehlt es sich trotz der hier präsentierten versichertenfreundlichen Rechtsprechung, vor Abschluss einer D&amp;O-Police kundigen Rechtsrat einzuholen bzw. bestehende Policen noch einmal sorgfältig zu überprüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jan-barth" target="_blank">Dr. Jan Barth</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESOP, VSOP &amp; Co.: Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esop-vsop-co-moeglichkeiten-der-mitarbeiterbeteiligung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Viele Unternehmen suchen qualifizierte und motivierte Arbeits- und Nachwuchskräfte – der „War for Talents“ tobt längst. Gerade für Start-Ups und junge Unternehmen, die keine Spitzengehälter zahlen können, kann die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens besonders attraktiv sein. Der sog. Skin-in-the-Game-Effekt motiviert die Mitarbeiter, sich langfristig und intensiv in das Unternehmen einzubringen.</p><p>Die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen gelten in Deutschland im internationalen Vergleich jedoch als ungünstig. Es fehlt an weitreichenden steuerlichen Begünstigungen. Durch professionelle vertragliche Gestaltung lässt sich allerdings auch in Deutschland ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gut umsetzen.</p><p>Über die typischen Mitarbeiterbeteiligungen geben wir hier einen Überblick:</p><h3>Direkte Eigenkapitalbeteiligung</h3><p>Ein Unternehmen kann Mitarbeiter durch die Gewährung von Anteilen direkt an seinem Kapital beteiligen. Die Mitarbeiter werden damit zu Gesellschaftern. Neben dem (arbeits-)vertraglichen Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter entsteht so auch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung. Die Mitarbeiter sind als Mitgesellschafter nicht nur unmittelbar am Gewinn des Unternehmens beteiligt, sondern können auch weitreichende Informations-, Kontroll-, und Mitbestimmungsrechte ausüben. Für das Unternehmen bzw. die bisherigen Gesellschafter führt die direkte Eigenkapitalbeteiligung der Mitarbeiter typischerweise zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand. Sie haben sich durch direkte Eigenkapitalbeteiligungen der Mitarbeiter mit weiteren Gesellschaftern auseinanderzusetzen – unkomplizierte, schnelle Beschlussfassungen sind dann schwieriger als in einem kleinen Gesellschafterkreis.</p><p>In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Mitarbeiter die Lohnsteuer für die Differenz zwischen Erwerbspreis und dem Wert des Anteils zum Erwerbszeitpunkt versteuern muss. Die vergünstigte oder unentgeltliche Überlassung von Unternehmensanteilen wird als verdeckter Arbeitslohn bewertet. Dies führt zur sog. Dry-Income Problematik: Der Mitarbeiter muss auf seine Beteiligung Lohnsteuer zahlen, ohne dafür ein erhöhtes Nettogehalt zu erhalten. Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen für bestimmte Konstellationen geschaffen, die Lohnsteuerverpflichtung um 12 Jahre aufzuschieben (§ 19a EstG). Dadurch wird die Dry-Income Problematik jedoch nur unzureichend gelöst. Daran ändert auch der dem Arbeitnehmer bei unentgeltlicher oder verbilligter Zuwendung von Geschäftsanteilen zustehende Freibetrag nichts, der mittlerweile auf EUR 1.440 pro Kalenderjahr erhöht wurde. Die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen der Abgeltungssteuer (25%) bzw. dem Teileinkünfteverfahren (nur 60% der Kapitaleinkünfte werden versteuert), je nach Beteiligungshöhe (1 % Schwellenwert).</p><p>Hoffnung auf eine künftige Minimierung der steuerlichen Nachteile bei der Gewährung von Anteilen weckt ein (öffentlich noch nicht verfügbares) Eckpunktepapier aus dem Bundesfinanzministerium, nach dem auch größere Unternehmen als bislang steuerlichen Vergünstigungen zustehen sollen. Zur Entschärfung der Dry-Income Problematik ist vorgesehen, den Zeitraum der Besteuerung um 8 Jahre auf 20 Jahre hinauszuschieben und, bei Haftungsübernahme durch das Unternehmen für die anfallende Lohnsteuer, sogar darüber hinaus zu verschieben. Zudem soll der dem Arbeitnehmer zustehende Freibetrag auf EUR 5.000 pro Kalenderjahr angehoben werden. Allerdings handelt es sich bei diesen begrüßenswerten Änderungsvorschlägen lediglich um ein internes Diskussionspapier des Finanzministeriums. Der Fokus ist einstweilen daher auf weitere Formen der Mitarbeiterbeteiligung zu richten.</p><h3>Optionsrechte</h3><p>Gewissermaßen eine Vorstufe zur direkten Eigenkapitalbeteiligung stellen Optionsrechte dar. Optionsrechte werden regelmäßig im Rahmen sogenannter Employee Stock Option Plans (ESOP) ausgegeben. Die Mitarbeiter erhalten in diesem Fall einen schuldrechtlichen Anspruch, Anteile zu einem zuvor bestimmten Ausübungspreis unter festgelegten Bedingungen zu erhalten. So ist der Anspruch zum Beispiel an den Ablauf einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder die Zielerreichung bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen gebunden. Erst bei Ausübung der Option erhält ein Optionsinhaber reale Anteile an dem Unternehmen, die die bei der direkten Eigenkapitalbeteiligung beschriebenen Gesellschafterrechte vermitteln.</p><p>Steuerlich unterscheiden sich die Optionsrechte von der direkten Eigenkapitalbeteiligung insoweit, als dass die Lohnsteuer regelmäßig erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option anfällt (auf die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Ausübungspreis). Auch in diesem Zeitpunkt besteht die Dry-Income-Problematik. Die Steuerlast kann auch in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden (§ 19a EstG). Die Veräußerungsgewinne aus Veräußerung der durch Option erlangten Anteile unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer (25%) bzw. dem Teileinkünfteverfahren (nur 60% der Kapitaleinkünfte werden versteuer), je nach Beteiligungshöhe (1 % Schwellenwert).</p><h3>Virtuelle Unternehmensbeteiligungen</h3><p>Gerade im Start-Up-Bereich werden häufig virtuelle Unternehmensbeteiligungen, sogenannte Phantom Shares oder sog. Virtual Stock Option Plans (VSOP) als Form der Mitarbeiterbeteiligung gewählt. Phantom Shares sind einer direkten Eigenkapitalbeteiligung nur nachgebildet - es handelt sich um ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Es findet also keine gesellschaftsrechtliche, sondern nur eine rein wirtschaftliche Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen statt. Im Falle des Eintritts bestimmter zuvor festgelegter Bedingungen (typischerweise im Falle des Verkaufs einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen) wird der Mitarbeiter durch die Zahlung einer Vergütung in Höhe des Wertes seiner virtuellen Anteile so gestellt, als hielte er echte Anteile am Unternehmen.</p><p>Anders als bei der direkten Eigenkapitalbeteiligung führt nicht schon die Gewährung virtueller Unternehmensbeteiligungen zum Anfall der Lohnsteuer; maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zufluss der Vergütung. Hierin liegt ein entscheidender Vorteil dieser Art der Mitarbeiterbeteiligung: Sie umgeht die Dry-Income Problematik, da ein Mitarbeiter erst bei entsprechendem Liquiditätszufluss besteuert wird. Dafür unterliegen alle Zahlungen aufgrund der Phantom Shares der Lohnsteuer, da sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind.</p><h3>Fazit</h3><p>Allen drei Formen der Mitarbeiterbeteiligung ist gemein, dass die Mitarbeiter durch die direkte oder indirekte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens incentiviert werden sollen. Aus rechtlicher Sicht ist nach geltender Rechtslage insbesondere eine virtuelle Unternehmensbeteiligung interessant. Sie ist im Vergleich zu ESOPs weniger komplex und umgeht die (noch) ungelöste Dry-Income-Problematik. Welche Form der Mitarbeiterbeteiligung schlussendlich passend ist, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Sie sollte unter Berücksichtigung der Struktur und der spezifischen Belange des jeweiligen Unternehmens beurteilt und „maßgeschneidert“ werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Gebr. Köhn Inselec GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-saemtlicher-geschaeftsanteile-der-gebr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der österreichischen Knill-Gruppe, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Gebrüder Köhn Inselec GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist Komplettanbieter von Schranksystemen aus Polyester für technische Anwendungen in der Energieverteilung, Telekommunikation, Verkehrstechnik und Industrie. Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung auf diesem Gebiet zählt ELSTA-Mosdorfer heute zu den international führenden Anbietern.</p><p>Die 1990 gegründete Gebr. Köhn Inselec GmbH ist ein Elektro-Fachgroßhandel mit hauseigenem Schaltanlagen- und Verteilerbau. Mit diesem Erwerb baut die Knill-Gruppe ihre Präsenz in Deutschland weiter aus.</p><p><strong>Berater ELSTA-Mosdorfer:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Corporate/M&amp;A, Federführung), Peter Wimber (Bank-/Finanzrecht, beide München).</p><p>Weitere Berater: Held Berdnik Astner &amp; Partner Rechtsanwälte GmbH (Graz)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Jack Schiffer<br>Of Counsel<br>ADVANT Beiten<br>+49 89 35065-1311<br><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbisch Media bei Übernahme des Verlagshauses Hermann Daniel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebisch-media-bei-uebernahme-des-verlagshauses-hermann-daniel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Schwäbischer Verlag Drexler, Gessler GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Ravensburg ("Schwäbisch Media") bei der Übernahme des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel rechtlich umfassend beraten. Das Kartellamt hat dem Zusammenschluss bereits zugestimmt. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Schwäbisch Media ist eines der führenden Medienhäuser in Baden-Württemberg und beschäftigt rund 900 festangestellte, 3.000 freie Mitarbeiter und 5.000 Zusteller. Kernprodukt ist die Schwäbische Zeitung - die größte regionale Abonnementzeitung Baden-Württembergs. Zum Medienmix gehören zudem das Tageszeitungs-Portal Schwäbische.de einschließlich mobiler Anwendungen, das Anzeigenblatt Südfinder, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, zahlreiche Special-Interest-Magazine sowie Tochterunternehmen und Business Units für Briefzustellung sowie Beteiligungen an Radiosendern. Die zum Schwäbischen Verlag gehörende Nordkurier Mediengruppe GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Neubrandenburg ist das führende Medienhaus im Nordosten Deutschlands. In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg werden täglich rund 200.000 Leser erreicht. Neben den klassischen Medien gehören zum Angebot von Schwäbisch Media auch Logistiklösungen sowie Dienstleistungen im Bereich Vermarktung, E-Commerce und weiteren Kreativdienstleistungen.</p><p>Das in Balingen ansässige Zielunternehmen hat sich in seiner über 170-jährigen Geschichte vom klassischen Zeitungsverlag zum modernen Medienhaus entwickelt. Mit einer Auflage von ca. 20.000 Exemplaren der Tageszeitung "ZOLLERN-ALB-KURIER", 80.000 Exemplaren des Anzeigenblatts "Südwest Markt" sowie digitalen Kanälen und Portalen liefert das Medienhaus aktuelle Themen und Nachrichten im Zollernalbkreis. Die Übernahme ist Teil der Strategie des Schwäbischen Verlags, sich durch Digitalisierung, Effizienzsteigerung und Wachstum für die Zukunft zu rüsten.</p><p>Ein Team von ADVANT Beiten hat das Unternehmen in den letzten Monaten bereits beim Erwerb des Digitalunternehmen Print Royal beraten.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag Drexler, Gessler GmbH &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Daniel Rombach (Corporate/Fusionskontrolle, Freiburg).</p><p><strong>Berater Druck- und Verlagshaus Hermann Daniel:</strong><br>Ebner Stolz</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gutes Neues Jahr! – Gutes Neues im Arbeitsrecht? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gutes-neues-jahr-gutes-neues-im-arbeitsrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>zum Jahreswechsel und während des Jahres 2023 gibt viele Änderungen, auch im Arbeitsrecht. Die – bisher bekannten und – relevantesten, werden in einer Kurzübersicht vorgestellt:</p><ul><li><strong>Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):</strong> Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die eAU bringt einige Änderungen der Anzeige- und Nachweispflicht für Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit sich. Alle Arbeitnehmer müssen wie bisher die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei einem Arzt feststellen lassen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Bei gesetzlich Versicherten wird die Papierbescheinigung durch die elektronische Version ersetzt. Der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab.</li><li><strong>Elektronische Arbeitsbescheinigungen:</strong> Arbeitgeber müssen ab dem 01.01.2023 die Arbeitsbescheinigung sowie die EU-Arbeitsbescheinigung digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln.</li><li><strong>Arbeitszeiterfassung:</strong> Das BAG hat im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach der bestehenden gesetzlichen Lage grundsätzlich zur Einrichtung und Nutzung einer Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Arbeitgeber sind damit ab sofort verpflichtet Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Unabhängig von der Rechtsprechung ist im Koalitionsvertrag 2021 geregelt, dass die Bundesregierung – auf Basis der Entscheidung des EuGH zur Erfassung der Arbeitszeit 2019 – voraussichtlich ein Gesetz erlassen wird. Damit ist wohl 2023 zu rechnen.</li><li><strong>Hinweisgeberschutzgesetz:</strong> Mit dem Gesetz sollen Personen, insbesondere Arbeitnehmer geschützt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangt haben. Arbeitgeber müssen Meldewege zum Arbeitgeber und zu unabhängigen Stellen schaffen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind ab Inkrafttreten unverzüglich zur Umsetzung verpflichtet, Unternehmen mit mehr als 50 und bis zu 249 Mitarbeitern müssen bis Dezember 2023 umsetzen.</li><li><strong>Inflationsausgleichsprämie</strong> Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber freiwillig ihren Beschäftigten die steuer- und sozialbgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 gewähren. Die Zahlung ist auch in mehreren Teilbeträgen möglich.</li><li><strong>Einrichtungsbezogene Impfplicht:</strong> Zum Ende des Jahres 2022 ist die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich gemäß § 20a IfSG ausgelaufen. Arbeitnehmer in Einrichtungen, wie Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen mussten seit März 2022 einen Nachweis erbringen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder von einer Infektion genesen zu sein. Ohne Nachweis, konnten Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen oder auch eine Geldbuße von bis 2.500 Euro verhängen.</li><li><strong>Beitragsbemessungsgrenzen:</strong> Ab dem 01.01.2023 gelten folgende monatliche Werte (brutto): <br> <img alt="Beitragsbemessungsgrenzen_Blog Schmid" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="ab04361a-6f50-4bf0-bfc2-d1f362c443b8" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid_0.PNG"></li></ul><p></p><p>Einen guten Start in ein schönes, glückliches, gesundes und erfolgreiches 2023 und viel Erfolg bei der Umsetzung der arbeitsrechtlichen Änderungen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten gewinnt Equity Partner für die Bereiche Compliance und Wirtschaftsstrafrecht in Düsseldorf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-gewinnt-equity-partner-fuer-die-bereiche-compliance-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 9. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat zum Jahreswechsel 2022/23 ihren Standort Düsseldorf weiter ausgebaut und Dr. Jochen Pörtge für die Bereiche Compliance und Wirtschaftsstrafrecht an Bord genommen. Pörtge wechselte von Pinsent Masons und stieg bei ADVANT Beiten als Equity Partner ein.</p><p>Jochen Pörtge berät seine Mandanten in den Bereichen Criminal Compliance sowie Risiko- und Krisen-Management einschließlich Unternehmensverteidigung, insbesondere zu Maßnahmen der Korruptionsvermeidung, Geldwäscheprävention und im Steuerstrafrecht. Er gilt als ausgewiesener Experte bei der Beratung zu präventiver Compliance und begleitet regelmäßig interne Untersuchungen. Er verfügt über langjährige Expertise in den Sektoren Energie, Healthcare und Financial Services. Bevor Jochen Pörtge 2018 zu Pinsent Masons wechselte, war er acht Jahre im Strafrechts-Team bei Clifford Chance tätig.</p><p>„Wir freuen uns, mit Dr. Jochen Pörtge einen am Markt anerkannten und etablierten Experten für unsere Kanzlei gewonnen zu haben“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Die Bereiche Compliance und Wirtschaftsstrafrecht sind essenzielle Bestandteile unseres Full-Service Beratungsangebots auf nationaler und internationaler Ebene. Mit Jochen Pörtge haben wir einen ausgezeichneten Partner gefunden, der mit seiner fachlichen Aufstellung und auch menschlich hervorragend zu uns passt und mit dessen Expertise wir diesen Bereich wieder ausbauen.“</p><p>Jochen Pörtge zu seinem Wechsel: „Ich freue mich, bei ADVANT Beiten meine Beratungsschwerpunkte Unternehmensverteidigung, Criminal Compliance und interne Untersuchungen fest in die Kanzlei integrieren zu können. Sowohl national als auch international bietet mir ADVANT Beiten eine hervorragende Plattform, um bestehendes und neues Geschäft zu entwickeln.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Philipp Cotta<br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 – 1342<br><a href="mailto:Philipp.Cotta@advant-beiten.com">Philipp.Cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start bei ADVANT Beiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-bei-advant-beiten-als-wissenschaftlicher-mitarbeiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Hi, ich bin Julius und seit August 2022 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei ADVANT Beiten im Freiburger Büro. Unser Standort ist der jüngste der ADVANT Allianz; im August hat sich unser Team vom Freiburger Büro einer anderen Wirtschaftskanzlei getrennt und das Büro neu gegründet. Diesem Team gehöre ich seit November 2021 an und möchte euch deshalb aus Sicht eines Nachwuchsjuristen ein wenig von meinem Arbeitsalltag, der Atmosphäre und den Erfahrungen in Bezug auf die Neugründung eines Kanzleistandortes berichten: </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Woran ich arbeite </span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Meine Tätigkeit für unser Team habe ich (mit gewisser Schonfrist :)) nach dem Abschluss meines 1. Examens begonnen. Neben der Dissertation hatte ich ursprünglich geplant, zwei Tage die Woche in einer Kanzlei zu arbeiten. Nach einem super unkompliziertem Bewerbungsgespräch mit Chris Osbahr und Moritz Jenne war die Entscheidung gefallen und ich habe sofort starten können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Anfangs gab es neben mir nur eine weitere wissenschaftliche Mitarbeiterin, die einige Monate vor mir begonnen hatte. Meine Arbeit begann mit einfacheren Rechercheaufgaben und Unterstützung der Anwälte bei Newsletterbeiträgen oder Fachartikeln. </span></span></span></p><p><span><span><span>Seit wir nach und nach immer mehr wissenschaftliche Mitarbeiter wurden, wir ein wenig Erfahrung gesammelt hatten und sich die Zusammenarbeit eingespielt hatte, arbeiten wir an immer komplexeren und deutlich umfassenderen Tätigkeiten mit. So konnte ich in meiner Zeit mehrere Transaktionen begleiten, bei Due Diligence Prüfungen teilnehmen und Entwürfe für DD-Berichte schreiben. Obwohl unser Team im Kern Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktionen betreibt, erstecken sich meine Aufgaben über Bereiche, in denen ich mich alleine selbst nie bewegt hätte. So habe ich unter anderem Memoranda zum Kartellrecht geschrieben, Fragestellungen im Grenzbereich zum Arbeitsrecht behandelt, AGBs rechtlich geprüft und vieles mehr. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mein Arbeitstag beginnt regelmäßig gegen 9 Uhr morgens. Die Arbeitszeiten können aber auch problemlos anders abgesprochen werden. So arbeiten einige von uns WiMis beispielsweise nur nachmittags oder nur vormittags. Sobald man eine Aufgabe erledigt hat, bespricht man sie mit dem jeweils verantwortlichen Anwalt. Im Übrigen differenziere ich in diesem Bericht absichtlich nicht in Bezug auf die Stellung und Seniorität der Anwälte, denn was das Feedback angeht, gibt es keine Unterschiede zwischen Partnern und First Year Associates. Die Türen sind immer offen – und das ist echt keine Floskel! </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Das Team</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>"Hier gibt es keinen, neben dem ich nicht gerne auf einer Veranstaltung sitzen würde."</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Satz stammt nicht von mir, sondern von einem unserer Anwälte. Aber unterschreiben würde ich ihn sofort. Und das, obwohl es bisher genug Veranstaltungen gab, die uns Gelegenheit zur Nagelprobe gegeben haben. So hatten wir bisher drei (teils interne, teils externe) Eröffnungsfeiern, zwei Betriebsausflüge und eine Weinwanderung mit der Studentenorganisation ELSA. Gefeiert wird immer gemeinsam. So kommen die Assistentinnen, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Anwälte, unser Office Manager Markus und Bruno aus dem Business Development regelmäßig zusammen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Über das letzte Jahr habe ich, so klischeehaft es klingen mag, gute Freunde bei ADVANT Beiten gefunden und näher kennengelernt. So besteht die Arbeit nicht nur aus Arbeit, sondern auch aus Pausen und lustigen Gesprächen mit Freunden. Und das schließt die Anwälte genauso ein wie die anderen wissenschaftlichen Mitarbeiter. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Der Umzug</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Endlich komme ich zum Umzug Anfang August 2022. Für uns wissenschaftliche Mitarbeiter kam die Mitteilung, dass sich das Team von der alten Kanzlei trennen und ein neues Büro eröffnet, wie aus dem Nichts. Nachdem wir in unserer Bubble bisher nichts als gute Erfahrungen gemacht hatten, war aber jedem klar, dass der Umzug mitgemacht wird. So hatte ich mich kurz mit einigen anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern privat getroffen und das bisherige Wissen zusammengetragen: </span></span></span></p><p><span><span><span>ADVANT Beiten. Größer. Internationaler. Neues Büro. Gleiches Team. Natürlich gehen wir dahin mit! </span></span></span></p><p><span><span><span>Wir durften schon früh die neuen Räume mit den anderen besichtigen und uns ein erstes Bild der Lage machen. Am Tag des Umzuges ging verständlicherweise alles drunter und drüber, aber bereits in der ersten Woche nach dem Umzug waren wir wieder voll einsatzbereit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das bringt mich an den heutigen Tag: Die Büroeinrichtung kommt so langsam zusammen, der Kühlschrank ist mit allem gefüllt, was man haben möchte (ist wirklich so, Wünsche wurden bisher immer umgesetzt), das neue Jahr beginnt, und wir werden immer mehr wissenschaftliche Mitarbeiter. Waren wir mal anfangs zu zweit, so sind wir nun 18! Langsam spricht es sich wohl herum, dass es richtig nice bei ADVANT Beiten in Freiburg ist!</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Games-Recht in Deutschland: Rückblick 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/games-recht-deutschland-rueckblick-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nach einem guten Start in das neue Jahr wollen wir das Jahr 2022 aus „Games-rechtlicher“ Sicht noch ein Mal Revue passieren lassen und in einem „Speedrun“ auf die – aus unserer Sicht – wichtigsten Neuerungen und Urteile zu Games und E-Sport aus dem vergangenen Jahr eingehen. Dabei wollen wir uns auf die „Main-Quests“ des Jahres 2022 fokussieren und wagen einen Abstecher an den Stellen, wo rechtlich das ein oder andere „Easter-Egg“ versteckt war.</strong></p><h3>Datenschutz</h3><p>Der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 186/17) hatte sich erneut mit der Verbandsklagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen zu beschäftigen und ein weiteres Mal den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gebeten. Das Verfahren zwischen dem Dachverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und Facebook (Meta) wegen der ursprünglichen Gestaltung des App-Zentrums für Instant-Games hatte der BGH zuletzt im Jahr 2020 ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, um die Frage der Verbandsklagebefugnis zu klären. Diese hatte der EuGH im Anschluss dem Grunde nach bereits bejaht. Nunmehr sei jedoch eine weitergehende Klärung erforderlich, so der BGH.</p><h3>E-Sport</h3><p>Die im Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien versprochene Gemeinnützigkeit des E-Sport wurde 2022 nicht umgesetzt. Dies wäre, da E-Sport in Deutschland bis dato nicht als Sportart anerkannt ist, beispielsweise durch eine Ergänzung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abgabenordnung) möglich, wurde aber zuletzt bei der Beratung über das Jahressteuergesetz nicht realisiert. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärte die Bundesregierung hierzu, dass Inhalt und Zeitplan für die Umsetzung der Gemeinnützigkeit im E-Sport noch nicht feststünden.</p><p>Erfreulichere Töne zum E-Sport kamen aus Brüssel. Dort betonte das Europäische Parlament in seiner Entschließung 2022/2027 die Bedeutung und positive Wirkung von E-Sport und Videospielen. Aus der Entschließung geht unter anderem hervor, dass nationale, regionale und globale E-Sportturniere als Mittel zur Förderung des kulturellen Austauschs und der Kultur und Werte Europas angesehen werden könnten und dass Videospiele und E-Sport vielen Spielern mit Blick auf die psychische Gesundheit auch erhebliche Vorteile bieten können und es ermöglichen, positive Werte zu verbreiten. Das Europäische Parlament ist gleichwohl der Ansicht, dass E-Sport und herkömmlicher Sport unterschiedliche „Branchen“ sind, was mit der Machtstellung des Publishers zusammenhängt, der an seinen Spielen ein exklusives und uneingeschränktes Nutzungsrecht innehat. Gleichwohl ergänzten sich Sport und E-Sport, lernten voneinander und förderten vergleichbar positive Werte. Die Forderungen des Europäischen Parlaments gegenüber der Kommission umfassen die Einführung eines E-Sport Visums für den Schengenraum sowie den Erlass von Leitlinien in Bezug auf den Status professioneller E-Sportler. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wie die Europäische Kommission diese Aufforderung umsetzt.</p><p>Mit einem weniger blumigen Sachverhalt hatte es das Landgericht Kiel (17 O 24/20) zu tun. Dort klagte ein E-Sportler gegen einen anderen E-Sportler erfolgreich auf Unterlassung von und Schmerzensgeld wegen über die Streaming-Plattform Twitch ausgestrahlter, ehrverletzender Äußerungen. Das Landgericht Kiel stellte fest, dass der Kläger durch die streitgegenständlichen Beleidigungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt worden war. Daran ändere sich auch nichts, wenn im E-Sport – wie vom Beklagten vorgetragen – ein „rauer Ton“ herrsche.</p><h3>Jugendschutz</h3><p>Über den Jugendschutz in Spielen wurde auch in 2022 angeregt diskutiert. Dies betraf einerseits die Inhalte der Spiele selbst, wie die Darstellung der Gewalthandlungen in dem post-apokalyptischen Survivalspiel „Dying Light 2“, andererseits und vor allem Nutzungsrisken in digitalen Spielen. Zu dem vermeintlichen „Enfant terrible“ unter den Nutzungsrisken – namentlich der Lootbox – veröffentlichte die norwegische Verbraucherorganisation Forbrukerrådet einen umfangreichen Bericht, der von weiteren Verbraucherorganisationen in Europa unterstützt wurde. Diesen Bericht griff unter anderem das ZDF Magazin Royale, eine journalistisch-satirische Fernsehsendung, auf, und regte damit in Deutschland eine erneute Diskussion über die zwischenzeitlich eingeschlafene Lootbox-Thematik an.</p><p>Nutzungsrisiken in Computerspielen und wie mit diesen umzugehen ist werden uns auch im Jahr 2023 intensiv beschäftigen, denn durch die überarbeiteten Prüfkriterien der USK zur Prüfung von digitalen Spielen, die auf das zuletzt im Jahr 2021 novellierte Jugendschutzgesetz zurückgehen, sind diese bei der Überprüfung eines Spiels zu berücksichtigen und die Spiele müssen auf diese Hinweise durch sog. Deskriptoren ausdrücklich hinweisen. Derzeit gibt es die folgenden vier Kategorien von Nutzungsrisiken:</p><ul><li>In-Game-Käufe</li><li>Chats</li><li>In-Game-Käufe + zufällige Objekte (z.B. Lootboxen)</li><li>Standortweitergabe</li></ul><p></p><p>Dass das Thema brandheiß ist, belegt auch die im Dezember in den USA verhängte Rekord-strafe in Höhe von 520 Millionen US-Dollar gegen die Firma Epic Games u.a. wegen im Spiel Fortnite vorhandener Kommunikationsmöglichkeiten (Fortnite wurde mittlerweile insoweit angepasst). Abzuwarten bleibt, ob ähnliche Verfahren in 2023 europäische oder gar deutsche Gerichte beschäftigen werden.</p><p><em>Was war sonst noch los?</em></p><p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (19 B 961/21) hat sich mit der Rechtmäßigkeit der Indizierung eines Computerspiels wegen Jugendgefährdung beschäftigen müssen. Dabei stellte das OVG unter Bezugnahme auf die Bushido-Entscheidung des VG Köln klar, dass eine unterbliebene Anhörung gegenüber dem Urheber gemäß § 21 Abs. 7 Jugendschutzgesetz im gerichtlichen Verfahren auch noch nachgeholt werden könne.</p><h3>Plattformregulierung</h3><p>Neue Aufgabenfelder in der Rechtsberatung, die uns auch in das Jahr 2023 begleiten, ergaben sich durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act) sowie insbesondere des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act). Letzteres unterwirft Anbieter von Vermittlungsdiensten (Durchleitungs-, Caching- und Hosting-Diensten sowie die Betreiber von Online-Plattformen und -suchmaschinen) einem umfangreichen Pflichtenkatalog.</p><p>Mit dem Gesetz über digitale Dienste wird der in der Europäischen Union bisher vorhandene Flickenteppich an Regularien für Vermittlungsdienstleister weitgehend vereinheitlicht. Dabei verfolgt das Gesetz den einleuchtenden und einfach anmutenden Grundsatz, dass das, was offline illegal ist, auch online illegal sein soll. Weniger einfach und deshalb sorgfältig zu prüfen ist der mit dem Gesetz einhergehende, mitunter umfangreiche, abgestufte Pflichtenkatalog.</p><p>Anbieter von Online-Diensten, wie etwa Mehrspielerspielen, müssen nunmehr an erster Stelle überprüfen, ob und welche ihrer Dienste unter eine der o.g. Kategorien fallen, um die daraus resultierenden neuen Pflichten zu ermitteln. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann zukünftig mit hohen Geldbußen von bis zu sechs Prozent des Konzernjahresumsatzes sanktioniert werden.</p><h3>Urheberrecht</h3><p>Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Linie zu Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen im Oktober mit einem Urteil (BGH I ZR 111/21) bestätigt. Danach kann die Sperrung von Webseiten durch Access-Provider nur dann verlangt werden, wenn der Rechteinhaber alle anderen zumutbaren Mittel erfolglos ausgeschöpft hat. In dem entschiedenen Fall sei noch eine Auskunftsklage gegen den schwedischen Host-Provider zur Ermittlung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verletzers möglich gewesen.</p><p>Das Landgericht Köln (14 O 38/19) beschäftigte sich Anfang 2022 mit der mittäterschaftlichen Haftung für die Urheberrechtsverletzung an einer Automatisierungssoftware (auch bekannt als: Bots) für ein bekanntes Smartphone- und Tablet-Spiel. Dabei stellte sich die Frage, ob neben der beklagten Firma auch ein Geschäftsführer für die Verletzungshandlungen in Anspruch genommen werden konnte. Dies nahm das LG Köln unter Hinzuziehung der allgemeinen Grundsätze der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch an, weil dieser einen maßgeblichen Anteil und Einfluss auf den organisatorischen, technischen und unternehmerischen Rahmen der Urheberrechtsverletzung hatte.</p><p>Bots waren im Jahr 2022 auch (mittelbar) Thema vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 1 BvR 1021/17). Dort wehrte sich ein Bothersteller gegen die Vollstreckung eines auf die Bundesrepublik Deutschland eingegrenzten Unterlassungstitels. Die Vollstreckungsgläubigerin vertrat hingegen die Auffassung, dass der Titel vom Schuldner auch im Inland auch alles zu tun habe, um künftige Urheberrechtsverletzungen durch Dritte – auch im Ausland – zu verhindern. So sah es auch das OLG Dresden in seinem Ordnungsgeldbeschluss zulasten des Botherstellers. Das BVerfG sah in dem Beschluss jedoch einen Verstoß gegen das Willkürverbot und damit eine Verletzung des Botherstellers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs 1 Grundgesetz. Als Folge des im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzips müsse die im Raum stehende Verletzungshandlung daher zumindest teilweise im Inland begangen worden sein. Der Unterlassungstitel aus dem Hauptsacheverfahren (BGH I ZR 25/15) dürfe nicht als allgemeine Handlungspflicht verstanden werden.</p><h3>Verbraucherschutzrecht</h3><p>Herausforderungen für Unternehmen ergaben sich auf nationaler und unionsweiter Ebene durch neue Vorgaben im Verbraucherschutzrecht. Durch die Umsetzung der „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte bei der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ (Richtlinie 2019/770/EU – Digital Content and Service Directive) erhielt das BGB in den §§ 327 ff. BGB einen neuen Abschnitt, der Rechte und Pflichten bei Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern regelt. Wie auch Erwägungsgrund 19 der Richtlinie klarstellt: Sehr relevant für „digitale Spiele“.</p><p>Neu und für einige Unternehmen überraschend war auch die Tatsache, dass Verbraucherschutzvorschriften aus dem Fernabsatzrecht nunmehr auch Anwendung finden, wenn ein Verbraucher nicht mit Geld, sondern „mit seinen Daten bezahlt“. Daraus resultieren nunmehr unter anderem umfassende vorvertragliche Informationspflichten, das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung und die Notwendigkeit einer Vertragsbestätigung.</p><p>Diese und weitere Hausaufgaben (wie etwa die Überprüfung der Nutzerbedingungen) sollten Unternehmen im Jahr 2022 dringend in Angriff genommen haben, denn durch die Umsetzung des sog. „New Deal for Consumers“ drohen Unternehmen bei Verstößen gegen das europäische Verbraucherschutzrecht in Zukunft empfindliche Bußgelder von bis zu 4% des globalen Jahresumsatzes.</p><p>Auf nationaler Ebene gilt seit dem 1.7.2022 § 312k BGB nF, der vorsieht, dass für Verbraucher bei entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr ein „Kündigungsbutton“ bereitgehalten werden muss. Erste Abmahnungen und einstweilige Verfügungsverfahren durch Verbraucherzentralen und -verbände ließen nicht lange auf sich warten und führten nach Angaben der Verbraucherschützer zu Nachbesserungen durch die Unternehmen. Der Kündigungsbutton ist für die allermeisten Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können, unabhängig davon, ob diese vor dem 1.7.2022 abgeschlossen wurden.</p><p><em>Was war sonst noch los?</em></p><p>Das Landgericht Karlsruhe (3 O 108/21) befasste sich unter anderem mit dem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts beim Erwerb von Spielwährung in einem In-Game Shop. Abweichend von der üblichen 14-tägigen Widerrufsfrist kann das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht gemäß 356 Abs. 5 BGB unter bestimmten Voraussetzungen bei Verträgen über die Lieferung von digitalen Inhalten vorzeitig erlöschen. Dass das Widerrufsrecht in diesem Fall vorzeitig erlischt und der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte beginnt, muss der Verbraucher bei entgeltlichen Verträgen bestätigen. Wie das LG Karlsruhe in seinem Urteil ausführt, bedarf es hierzu jedoch keiner vorgelagerten Belehrung über die Bedingungen, das Verfahren und die Ausübung des Widerrufsrechts. Aus einer Checkbox mit dem Zusatz „Ich stimme der Vertragsausführung […] vor Ablauf der Widerrufsfrist zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt.“ mache hinreichend deutlich, dass ein Widerrufsrecht existiere und zum Erlöschen gebracht würde. Der Entscheidung des LG Karlsruhe folgend ist ein „Verzicht“ auf das Widerrufsrecht auch vor der finalen Kaufbestätigung rechtlich zulässig.</p><h3>Fazit</h3><p>Wir halten fest: Auch in 2022 gab es viel zu tun. Den ein oder anderen Kampf im Urheberrecht galt es auszufechten. Für den Compliance-Dschungel, der von Jahr zu Jahr neue Herausforderungen bereithält, war das richtige Rüstzeug anzulegen. Nun geht es darum, die Quests der Gesetzgeber, die das Jahr 2023 bereithält, in den Blick zu nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-trunk" target="_blank">Daniel Trunk</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Transparenzregister Offline: Ausschluss der Öffentlichkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/transparenzregister-offline-ausschluss-der-oeffentlichkeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong>Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie teilweise rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig in die europäischen Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf den Schutz personenbezogener Daten der registrierten Personen eingreift. Seit dieser Entscheidung vom 22.11.2022 verwehren Datenbanken europäischer Mitgliedstaaten – darunter auch die des deutschen Transparenzregisters – der Öffentlichkeit die Einsichtnahme. </strong></span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund und Zweck des Transparenzregisters</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (Richtlinie EU 2015/849). Es dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen. Bei den wirtschaftlich berechtigten handelt es sich um jene natürlichen Personen, die etwa durch die Größe ihrer Beteiligung oder ihres Stimmrechts eine gewisse Kontrolle auf die jeweilige Gesellschaft besitzen. So werden die wirtschaftlich berechtigten im <span><span>angloamerikanischen Sprachraum deshalb als „Ultimate Beneficial Owner (UBO)" bezeichnet. Vereinfacht ausgedrückt soll der Interessierte durch einen Blick in das Transparenzregister möglichst umfassend die „Hintermänner“ einer Gesellschaft bzw. eines Geschäfts ermitteln können.</span></span> Die Transparenz dient damit der <span><span>Geldwäscheprävention. Zur Einsicht in das Register war bis Ende 2019 zumindest der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Novellierung des GwG: Einsichtnahmerecht der Öffentlichkeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als Reaktion auf die Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus und der Ausnutzung von Regelungslücken zur Geldwäsche verabschiedete der EU-Gesetzgeber im Mai 2018 die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Richtlinie EU 2018/843). Hierin sah man auch in der Beteiligung der Öffentlichkeit ein wirksames Mittel "zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung". Ihr sollte deshalb ein (bedingungsloses) Einsichtnahmerecht eingeräumt werden: "Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht" (30. Erwägungsgrund der Richtlinie EU 2018/843).</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Umsetzung der Richtlinie beschloss die Bundesregierung das am 1.1.2020 in Kraft getretene novellierte Geldwäschegesetz. Es gestattet nun in § 23 Abs. 1 neben Behörden und Verpflichteten – wie etwa Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Kreditinstituten – auch allen Mitgliedern der Öffentlichkeit nach elektronischer Registrierung die (bedingungslose) Einsichtnahme in das Transparenzregister.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des EuGH</span></span></span></h3><p><span><span><span>In den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 erklärte der EuGH am 22.11.2022 die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie <span><span>insoweit für ungültig ist, als die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.</span></span> Die entsprechende Regelung greife unverhältnismäßig in die europäischen Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und 8 Charta der <span>Grundrechte der EU) der registrierten (natürlichen) Personen ein. Das unbeschränkte Einsichtsrecht der Öffentlichkeit sei zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht absolut erforderlich.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach dem EuGH wiege der Eingriff in diese Grundrechte schwer, da es durch das öffentliche Einsichtnahmerecht jedermann – ob mit oder ohne berechtigtem Interesse - möglich sei, ein </span><span><span>mehr oder weniger </span></span><span>umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten und der Vermögenslage betroffener Personen und Unternehmen zu erstellen. Hinzu komme, dass es für die Betroffenen nahezu unmöglich sei, sich gegen Missbrauch der Daten zu Wehr zu setzten, da die Daten </span><span><span>nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können</span></span><span>. Zwar </span><span><span>vermag die Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche in Anbetracht ihrer Bedeutung selbst schwerwiegende Eingriffe in die genannten Grundrechte zu rechtfertigen. Allerdings lässt die bestehende Regelung sowohl eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art.&nbsp;7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte als auch hinreichende Garantien vermissen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten gegen die Missbrauchsrisiken zu schützen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Damit entsprach der EuGH der Auffassung eines Luxemburger Unternehmers, der seine Sicherheit und den Schutz seines Privatlebens durch die öffentlich verfügbaren Informationen gefährdet sah.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Einordnung und Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Transparenzregister in Deutschland reagierte prompt auf das Urteil des EuGHs, indem es die Bearbeitung der Anträge auf Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit einstellte. Ab Mitte Dezember hat der Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters (<a href="http://www.transparenzregister.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.transparenzregister.de</a>) darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Einsichtnahme in das Transparenzregister durch Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 nicht mehr vorbehaltlos entsprochen werden könne. Der Antrag auf Einsichtnahme erfordere nunmehr eine Begründung und – wie vor der Novelle – ein berechtigtes Interesse.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während das Urteil des EuGHs keine Änderungen der Sorgfalts- und Meldepflichten erforderlich macht, wird der (europäische) Gesetzgeber gezwungen sein, den für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Datenabruf aus Transparenzregister (und ggf. Handelsregister) zu bedingen. Die Entscheidung kann damit als Rückschritt in der europäischen Korruptionseindämmung und Terrorismusbekämpfung verstanden werden. Denn nicht zuletzt die Aufarbeitung rund um die Panama Papers hat belegt, dass investigative Recherchen durch Presse und NGOs – also eben solchen Institutionen, die gerade nicht Verpflichtete im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind – tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Korruptionseindämmung leisten können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-osbahr" target="_blank"><span><span><span>Dr. Christian Osbahr</span></span></span></a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Emojis im Rechtsverkehr: harmlose Spielerei oder rechtlich erhebliche Äußerung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/emojis-im-rechtsverkehr-harmlose-spielerei-oder-rechtlich-erhebliche-aeusserung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span>Ein Daumen nach oben hier, ein feiernder Smiley da – Emojis sind aus der digitalen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Immer häufiger werden deshalb Gerichte und Behörden mit der Frage konfrontiert, welche rechtliche Bedeutung einem Emoticon beizumessen ist.</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Jahr 2016 verurteilte das Strafgericht (<em>Tribunal correctionnel</em>) von Valence (Frankreich) den Versender wiederholter Pistolen-Emojis an seine Ex-Freundin wegen Morddrohung zu einer Freiheit- und Geldstrafe. Ebenfalls 2016 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass die Nutzung gewisser Emoticons auf Facebook eine Beleidigung und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können. Die zunehmende Verwendung auf sozialen Netzwerken und E-Commerce Plattformen von Emoticons durch Drogendealer verleitete die US-amerikanische <em>Drug Enforcement Administration</em> Ende 2021 dazu, einen Drogen-Emoji-Kodex zu veröffentlichen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Doch auch im (legalen) Geschäftsverkehr gewinnen Emojis immer mehr an rechtlicher Bewandtnis. Das Tel Aviver <em>Herzliya Small Claims Court</em> entschied 2017, dass eine Kombination von Emojis mit u.a. tanzenden Frauen und Champagner-Flaschen die Vorfreude eines Mietinteressenten signalisierte. Letztlich sei durch diese und weitere vertröstende Nachrichten eine vorvertragliche Haftung gegenüber dem Vermieter begründet worden - vergleichbar mit der in Deutschland bekannten <em>culpa in contrahendo</em>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach deutschem Recht können </span>– gewollt oder ungewollt – Verträge durch den Einsatz von Emojis zustande kommen. Ein Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus: Angebot und Annahme. Der Aussagegehalt einer Handlung und Äußerung wird nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelt. Maßgeblich ist also, wie der Empfänger das Erklärte bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein objektiver Empfänger etwa einen "Daumen hoch"-Emoji als Annahme eines unmittelbar zuvor geäußerten Vertragsangebots auffassen wird. Der Vertrag ist dann wirksam abgeschlossen, auch wenn einer Vertragspartei das Erklärungsbewusstsein fehlte. Der Versender des Emojis kann den Vertrag zwar nachträglich anfechten (analog § 119 BGB); er setzt sich jedoch einem Schadensersatzanspruch analog § 122 BGB aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Fazit: Wer in der geschäftlichen Kommunikation Emojis verwendet, muss damit rechnen, dass sie - wie jede andere Äußerung oder Handlung auch – als rechtlich bindende Erklärung wahrgenommen werden. Entscheidend ist dabei die objektive Wahrnehmung im spezifischen Kontext.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5><span><span><span><span>Wer sich näher für dieses Thema interessiert, wird im Werk "Emojis im (Privat-)Recht" von Dr. Matthias Pendl fündig, das im Frühjahr 2022 erschienen ist: <a href="https://www.mohrsiebeck.com/buch/emojis-im-privat-recht-9783161615665?no_cache=1" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></span></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Möglichkeiten und Grenzen einer nachträglichen Preisanpassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moeglichkeiten-und-grenzen-einer-nachtraeglichen-preisanpassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Die Inflationsrate lag im November 2022 bei 10%. Auch wenn der Aufwärtstrend damit gebrochen sein dürfte, sind die Preissteigerungen weiterhin gewaltig. Die steigenden Preise sorgen mitunter dafür, dass das Festhalten an bereits geschlossenen Verträgen und vor allem an vereinbarten Preisen zu enormen Verlusten führt. Deswegen stehen viele Unternehmer vor der Frage, wie sie auf die Preissteigerungen reagieren können.</strong></p><p>Gerade im unternehmerischen Verkehr werden gerne langfristige Verträge mit längerer Preisbindung geschlossen. Solche Verträge können jedoch infolge der gestiegenen Preise im Einkaufs- und Herstellungsbereich nicht mehr kostengerecht sein. Das kann zu monatlich hohen Verlusten führen und sich im schlimmsten Fall ruinös auswirken. Nicht immer haben die Parteien für diesen Fall vertragliche Abreden getroffen. Sieht der Vertrag selbst keine oder keine wirksame Anpassungsmöglichkeit vor, müssen die Parteien auf gesetzliche Regelungen zurückgreifen.</p><h3>Force-Majeure (= höhere Gewalt) Klauseln</h3><p>Häufig finden sich in Verträgen sog. Force-Majeure Klauseln. Auf den ersten Blick erscheint es auch so als würden diese weiterhelfen. Force Majeure oder höhere Gewalt wird definiert als "außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis". Standardmäßig werden Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder seit Covid-19 auch Pandemien u. v. m. als konkrete Anwendungsfälle aufgezählt. Allerdings sehen Force-Majeure Klauseln in der Regel nur vor, dass die betroffene Partei vorübergehend von ihrer Leistungspflicht befreit wird. Eine solche Klausel hilft also nur weiter, wenn die eigene Leistung (vorübergehend) unmöglich geworden ist. Nicht, wenn sie unwirtschaftlich geworden ist. Dauert das Leistungshindernis über einen vertraglich definierten Zeitraum hinaus an, besteht oftmals die Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen.</p><h3>Preisanpassungsklauseln</h3><p>Der Name ist Programm. Preisanpassungsklauseln ermöglichen die nachträgliche Anpassung von bereits im Voraus fest vereinbarten Preisen.</p><p>Vorab ist immer zu prüfen, ob AGB vorliegen. Denn auch im Bereich B2B werden im Rahmen von AGB hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln gestellt. Es gilt zu beachten, dass bereits die mehrmalige Verwendungsabsicht oder auch das Verwenden von einer Vertragsvorlage zum Vorliegen von AGB führt. Es kommen sowohl individualvertraglich als auch im Rahmen von AGB unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht: Preisanpassung nach Index, nach Faktor oder Vereinbarung eines Tagespreises statt Fixpreises.</p><p>Handelt es sich um AGB, wird die Wirksamkeit der Klausel an § 307 Abs. 1 BGB gemessen. Im Bereich B2B gibt es bislang wenig Rechtsprechung zu den Anforderungen an Preisanpassungsklauseln. Deshalb ist es sinnvoll, sich an den Vorgaben für Verbraucherverträge zu orientieren. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, sind die Klauseln auch im B2B-Bereich wirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH zu B2C-Verträgen erfordern angemessene Preisanpassungsklauseln im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB mindestens, dass (i) die Preisanpassung an Kostenelemente gekoppelt wird, die der Kunde kennt oder ermitteln kann, (ii) die Kostenfaktoren und deren Bedeutung für die Gesamtkalkulation des Preises so aufgestellt werden, dass der Kunde erkennen kann wie sich eine Kostenänderung auf den Gesamtpreis auswirken wird und (iii) der Anstieg bei einem Kostenfaktor mit einem sinkenden anderen Kostenfaktor saldiert wird. Außerdem dürfen Preisanpassungsklauseln nur dem Zweck dienen, gestiegene Kosten auszugleichen. Sie dürfen nicht den Gewinn erhöhen, d.h. das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss gleichbleiben. Preissenkungen und Preissteigerungen müssen gleichermaßen weitergegeben werden. Die Preisanpassung darf auch nicht an betriebsinterne Kostenerhöhungen geknüpft werden, da diese für Außenstehende nicht nachprüfbar sind.</p><p>Individualvertraglich ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit alles erlaubt. Dennoch empfiehlt es sich, sich an den Grundsätzen für Preisanpassungsklauseln im Rahmen von AGB zu orientieren.</p><h3>Gesetzliche Anpassung über § 313 Abs. 1 BGB</h3><p>Eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage ist nur als ultima ratio möglich. Vorrangig ist auf andere Gestaltungsrechte wie z. B. eine Anfechtung zurückzugreifen.</p><p>Teil der Geschäftsgrundlage ist auch die Erwartung der Parteien, dass sich die Kosten innerhalb marktüblicher Preisschwankungen bewegen und nicht aufgrund unvorhergesehener Ereignisse explodieren. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrag vor Eintritt des Ereignisses geschlossen wurde.</p><p>Das Festhalten am Vertrag muss unzumutbar geworden sein, sprich durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage muss ein derartig unzumutbares Ungleichgewicht eingetreten sein, dass ein Festhalten an dem Vertrag aus einer Gerechtigkeitsperspektive schlechthin nicht mehr tragbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Preisanstieg oder Beschaffungsschwierigkeiten bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar waren.</p><p>Schließlich ist im Rahmen einer Risikoverteilung abzuwägen, welche Vertragspartei das Risiko der Preisveränderung / Kostenerhöhung trägt. Kostenerhöhungen fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Verkäufers / Lieferanten, da die Vereinbarung eines Festpreises in der Regel darauf hindeutet, dass er das Preisrisiko bewusst übernommen hat und ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag damit auch zumutbar ist. Eine generalisierende Aussage wann das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, kann nicht getroffen werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Aber: Je höher die Kostensteigerung und je bedeutsamer das verteuerte Produkt für den Gesamtpreis des Verkaufsgegenstands ist, desto wahrscheinlicher ist die Unzumutbarkeit. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer / Lieferant Verluste macht, kann Unzumutbarkeit in der Regel angenommen werden.</p><p>Liegen die Voraussetzungen nach § 313 Abs. 1 BGB vor, kann die betroffene Partei in der Rechtsfolge die Anpassung des Vertrages verlangen. Dabei ist entscheidend, unter welchen Bedingungen die Parteien den Vertrag geschlossen hätten, wenn sie die erhöhten Preise gekannt hätten. Es hat eine zumutbare und interessengerechte Verteilung stattzufinden. Der Differenzbetrag wird oft hälftig zwischen den Parteien verteilt. Sofern eine Preisanpassung nicht möglich oder einer Partei unzumutbar ist, kommt der Rücktritt vom Vertrag oder bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung in Betracht.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Vertragliche Abreden sind grundsätzlich einzuhalten. Nachträgliche Anpassungen dürfen nur im Einzelfall erfolgen. Daher sollte erstes Ziel immer eine einvernehmliche Nachverhandlung mit dem Vertragspartner sein. Erst wenn diese scheitern, sollte man sich – soweit vertraglich vorgesehen – auf (ggfs. auch auf unwirksame) Preisanpassungsklauseln berufen. Wenn keine vertragliche Vereinbarung betreffend einer Preisanpassung getroffen wurde oder diese unwirksam ist und der Vertragspartner sich auf die Unwirksamkeit beruft, kann auf § 313 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Die gerichtliche Geltendmachung einer Preisanpassung gestützt auf § 313 Abs. 1 BGB ist allerdings risikoreich aufgrund der starken Einzelfallabhängigkeit.</p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank" rel="noreferrer">Moritz Kopp</a><br><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/chiara-lucia-peterhammer" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara-Lucia Peterhammer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Barrierefreiheit ab 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-barrierefreiheit-ab-2025</link>
                        <description>Neue Barrierefreiheit ab 2025</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Was das Gesetz für Verlage bedeutet</h3><p>Am 28. Juni 2025 soll die Welt für Menschen mit Behinderungen zugänglicher werden: Dann tritt das Barrierefreiheitsstärkugsgesetz (BFSG) in Kraft. Auf die Zeitschriftenverlage kommen deshalb Veränderungen zu: Webseiten müssen angepasst werden.</p><p>Den gesamten Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> können Sie auf der Webseite des MVFP (Medienverband der freien Presse) unter folgedem Link lesen: <a href="https://t1p.de/7vz39" target="_blank" rel="noreferrer">www.mvfp.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lebenslauf: Falsche Angaben können den Job kosten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lebenslauf-falsche-angaben-koennen-den-job-kosten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Dr. Kathrin Bürger im Interview mit Deutschlandfunk Nova vom 28. Dezember 2022 über falsche Angaben im Lebenslauf und ab wann diese den Job kosten können.<br>Zur gesamten Folge gelangen Sie hier:&nbsp;<a href="https://share.deutschlandradio.de/dlf-audiothek-audio-teilen.html?audio_id=dira_DRW_f791b250" target="_blank" rel="noreferrer">https://share.deutschlandradio.de/dlf-audiothek-audio-teilen.html?audio_id=dira_DRW_f791b250</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verjährung von Urlaubsansprüchen – (k)ein Rettungsanker?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-kein-rettungsanker</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20</em></p><p>Bereits im Jahr 2018 wurde durch den EuGH entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ohne rechtzeitigen Hinweis der Arbeitgeber nicht zum Jahresende verfallen. Um jedoch eine jahrelange Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei verpassten Hinweisen zu vermeiden, konnten Arbeitgeber bisher mit der sogenannten Einrede der Verjährung größeres Unheil vermeiden. Nun hat das BAG die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (C-120/21) umgesetzt und entschieden, dass auch die Verjährung, als letzter Rettungsanker, nicht mehr weiterhilft, wenn Arbeitgeber ihrer Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitnehmerin hatte jahrelang ihren Urlaubsanspruch nur teilweise genommen und so mit der Zeit über 100 offene Urlaubstage angesammelt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin über die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin während des gesamten laufenden Arbeitsverhältnisses nicht aufgefordert, Urlaub zu nehmen. Ebenso wenig hatte er darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub verfallen werde. Im gerichtlichen Verfahren berief sich der Arbeitgeber sowohl auf den Verfall als auch auf die (teilweise) Verjährung von Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Jahren.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat entschieden, dass die Ansprüche weder am Ende des Kalenderjahres verfallen sind, noch konnte der Arbeitgeber erfolgreich einwenden, dass der nicht gewährte Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren bereits verjährt sei. Zwar stellt das BAG klar, dass die Vorschriften über die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich Anwendung finden, jedoch beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei richtlinienkonformer Auslegung des § 199 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zwangsläufig mit Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, sondern erst mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Sofern dies nicht geschehen ist, kann eine Verjährung nicht eingewandt werden. Insbesondere stellt das BAG zudem klar, dass auch nicht aus Rechtssicherheitsgründen anders zu entscheiden sei, da der Arbeitgeber es selbst in der Hand habe, die Verjährungsfrist durch das Nachholen der entsprechenden Hinweise in Gang zu setzen und so für Rechtssicherheit zu sorgen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG hat sich damit der Entscheidung des EuGH angeschlossen und entschieden, dass auch die sogenannte Einrede der Verjährung, als letzter Rettungsanker, nicht mehr weiterhilft, wenn Arbeitgeber ihrer Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen sind. Damit laufen Arbeitgeber nun Gefahr, dass sie einer jahrelangen Ansammlung von Urlaubsansprüchen gegenüberstehen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Wenn Arbeitgeber verhindern wollen, dass Urlaubsansprüche auf das neue Jahr übertragen und schlimmstenfalls über Jahre hinweg angesammelt werden, sollten sie spätestens nach dieser Entscheidung Standardprozesse zur Erfüllung ihrer Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit einführen. Anderenfalls greift auch der letzten Rettungsanker der Verjährung nicht mehr.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nathalie-spitzer" target="_blank">Nathalie Spitzer</a></p><h5>Hinweis: Mit einer Parallelentscheidung des BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen befasst sich Anne-Kathrin von Dahlen in folgendem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/verfall-von-urlaubsanspruechen-kein-automatismus" target="_blank">Blogbeitrag</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verfall von Urlaubsansprüchen – (k)ein Automatismus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verfall-von-urlaubsanspruechen-kein-automatismus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19</em></p><p>Der Beitrag beleuchtet die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei voller Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen. Die Richter und Richterinnen aus Erfurt urteilten, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in dieser Konstellation nicht automatisch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über das Bestehen von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2014. Der Arbeitnehmer hat zwar teilweise gearbeitet, konnte aber wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht vollständig nehmen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte weder aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, noch hat sie darauf hingewiesen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt. Der Arbeitnehmer wollte gerichtlich festgestellt haben, dass ihm der Resturlaub für das Jahr 2014 weiterhin zusteht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Bisher vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit automatisch jedenfalls nach 15 Monaten, also mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres, erlischt ("15-Monats-Automatismus"). Nach Ersuchen des Europäischen Gerichtshofs um Vorabentscheidung (C-518/20 und C-727/20) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen nun weiterentwickelt und entschieden, dass Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr automatisch nach 15 Monaten verfallen. Aus Sicht des Gerichts erlischt der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem ein/e Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, bevor er/sie aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war, regelmäßig nur dann nach Ablauf von 15 Monaten (sog. Übertragungszeitraum), wenn der Arbeitgeber ihn/sie rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. In dieser Konstellation entfällt der "15-Monats-Automatismus".</p><p>Hat der/die Arbeitnehmer/in im Urlaubsjahr also tatsächlich gearbeitet und war anschließend voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig, setzt der automatische Verfall des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Arbeitgeber ihn/sie rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Der Resturlaub für 2014 blieb dem Arbeitnehmer damit erhalten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeber trifft weiterhin die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Sie müssen proaktiv agieren und die Beschäftigten in die Lage versetzen, den Jahresurlaub zu nehmen. Sehen sie tatenlos zu, kann Resturlaub Jahre später noch genommen werden oder muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sogar ausbezahlt werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im laufenden Arbeitsverhältnis ist Arbeitgebern einstweilen zu raten, regelmäßig an den verbleibenden Urlaubsanspruch zu erinnern. Sie sollten ihre Beschäftigten zeitig auffordern, (Rest-)Urlaub zu nehmen und explizit mitteilen, dass der Urlaub, wenn nicht beantragt, mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt. Hierfür empfiehlt es sich, Automatismen im Unternehmen zu etablieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p><h5>Hinweis: Mit der Parallelentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung von Urlaubsansprüchen befasst sich Nathalie Spitzer in folgendem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-kein-rettungsanker" target="_blank">Blogbeitrag</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Europäische CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM). Wird es Realität werden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-europaeische-co2-grenzausgleichssystem-cbam-wird-es-realitaet-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Exporteure aus Drittländern und Importeure müssen sich jetzt auf den europäischen Kohlenstoff-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorbereiten. Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel und Strom importieren, werden verpflichtet sein, so genannte CBAM-Zertifikate zu erwerben und die Differenz zwischen der im Produktionsland gezahlten CO2-Abgabe und der ETS-Abgabe im EU-Emissionshandelssystem zu zahlen. Die Hersteller in Drittländern werden außerdem verpflichtet sein, Auskunft über ihre Emissionen zu geben.</p><p><strong>Im Detail:</strong><br>Treibhausgasemissionen zu reduzieren ist nicht einfach, vor allen Dingen nicht im Alleingang. Zwar hat man nun eine vorläufige Einigung auf europäischer Ebene erreicht, es bleibt aber weiterhin fragwürdig, ob die EU ein mit den Regeln der WTO kompatibles CBAM einführen, und ob das CBAM sein Ziel trotz vielseitiger Kritiken überhaupt erreichen kann.</p><h3>CBAM und der europäische Green Deal</h3><p>2019 hat sich die EU als Vorreiterin im Kampf gegen die Klimakrise selbst das Ziel auferlegt, CO2-Neutralität bis 2050 zu erreichen und die Verpflichtungen unter dem Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Dieser europäische Green Deal versteht sich als übergreifende Strategie, die durch mehr als fünfzehn neue Gesetze und zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt werden soll. Dem dient das sogenannte „Fit for 55“-Paket<sup>1</sup>. Ziel ist es, die Netto-Treibhausgasemissionen zunächst bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren.</p><p>Das „Fit for 55“-Paket&nbsp;sieht die Einrichtung eines CBAM zusammen mit Änderungen am aktuellen EU-Emissionshandelssystem (ETS) vor. Die CBAM soll die CO2-Bepreisung zwischen inländischen und ausländischen Produkten ausgleichen.</p><p>Entsprechend dem einschlägigen Gesetzgebungsverfahren hat die Europäische Kommission einen Entwurf vorgelegt, der gleichzeitig vom Europäischen Parlament (EP) und den 27 Mitgliedstaaten im Rat diskutiert wird<sup>2</sup>. Der Entwurf wurde vom EP-Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) begrüßt, aber das EP lehnte den Vorschlag als nicht ehrgeizig genug ab. Über mehrere Monate haben das EP und der Rat eine Kompromissversion ausgehandelt, die nun jüngst im Dezember 2022 vorläufig vereinbart wurde<sup>3</sup>.</p><h3>Die aktuelle Situation</h3><p>In der EU gilt seit über fünfzehn Jahren ein Emissionshandelssystem (ETS). Das CBAM ist so ausgestaltet, dass es parallel zu diesem System zum Einsatz kommt und das bestehende System für importierte Waren ergänzt.</p><p>Das ETS legt derzeit eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasen fest, die Unternehmen emittieren dürfen. Innerhalb des Caps ist es möglich, Emissionszertifikate zu kaufen, mit denen gehandelt werden kann. Ein Teil der Zertifikate wird versteigert, der Rest wird jedoch von der Europäischen Kommission kostenlos an bestimmte Wirtschaftssektoren vergeben, die von Carbon Leakage bedroht sind.</p><p>Carbon Leakage bezeichnet das problematische Phänomen, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, insbesondere in Länder mit weniger Umweltschutz als in der EU. Das CBAM versucht diese Regelungslücke zu schließen, damit die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht dadurch unterwandert werden, dass Produktionsverlagerungen erhöhte Emissionen im nicht-europäischen Ausland verursachen oder dadurch, dass CO2-intensivere Produkte importiert werden.</p><p>Auf die EU entfallen rund 8 Prozent der Kohlendioxidemissionen (ohne Berücksichtigung der durch Importe verursachten Emissionen). Es wäre kontraproduktiv und widerspräche dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die Emissionen in der EU zu senken und gleichzeitig CO2-intensivere Produkte von außerhalb der EU zu importieren.</p><h3>Ein Blick in die Zukunft: Ausgleich der „importierten“ Emissionen</h3><p>Im Rahmen des CBAM erfolgt die CO2-Bepreisung über das Instrument der CBAM-Zertifikate, ähnlich den ETS-Zertifikaten. „CBAM-Zertifikate“ sind elektronische Zertifikate, die jeweils einer Tonne in Waren eingebetteter Emissionen entsprechen. Importeure bestimmter energieintensiver Güter müssen CBAM-Zertifikate erwerben, um diese Güter in die EU importieren zu dürfen. Die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten entspricht den gesamten Emissionen im Zusammenhang mit den importierten Waren.</p><p>Die betroffenen Waren werden aufgezählt und zunächst auf die CO2-intensivsten Wirtschaftszweige beschränkt: Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Strom und Wasserstoff sowie einige Vorprodukte und eine begrenzte Anzahl nachgelagerter Produkte. Auch indirekte Emissionen sollen in die Verordnung aufgenommen werden. Dabei wollte das EP noch ehrgeiziger sein, musste jedoch Kompromisse eingehen. Auch der Rat ließ sich bei einigen indirekten Emissionen auf Kompromisse ein.</p><p>Im Laufe der Zeit sollen die kostenlosen Emissionszertifikate für einige EU-Erzeuger im Rahmen des ETS schrittweise eingestellt werden und der Produktumfang des ETS und der CBAM sollen konvergieren.</p><p>Am Anfang, d.h. ab Oktober 2023, würde das CBAM mit Meldepflichten beginnen, bevor es den Kauf von Zertifikaten verlangt. Unternehmen müssten sich als „Anmelder“ bei der EU registrieren lassen, um Produkte einführen zu können, die unter das CBAM fallen. Die Anmelder müssten den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, von denen sie ihre Zertifikate erwerben müssten, jährliche Erklärungen ihrer Emissionen vorlegen, die die Emissionen der von ihnen im Vorjahr eingeführten Produkte widerspiegeln.</p><p>Ursprünglich vorgesehen war, dass die kostenlosen ETS-Zuteilungen auslaufen und im Jahr 2035 beendet werden. Das CBAM sollte im Januar 2023 in Kraft treten, mit einer Übergangsfrist bis Ende 2026. Die schrittweise Einführung von CBAM wird nun wohl aber länger dauern.</p><h3>WTO-Kompatibilität und wirtschaftliche Folgen</h3><p>Viele Initiativen wurden bereits gestartet, um die globale Erwärmung zu bekämpfen, aber ihrer Umsetzung standen vielfältige Hindernisse im Weg, die von geopolitischen Umständen und gegenläufigen Interessen geprägt werden. Es genügt zu sagen, dass zwar über einen „G7 Carbon Club“ gesprochen wurde, diese Idee aber nicht weiterverfolgt worden ist, geschweige denn, dass man eine einheitliche globale Emissionsbepreisung geschaffen hätte.</p><p>Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen in der EU problematisiert die emissionsintensive Industrie vor allen Dingen die fehlende Entlastung des ETS für Exporte bei gleichzeitigem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten. Dies führe zu Ungleichgewichten und einem erhöhten Risiko der Verlagerung von Industrien. Während in der EU ansässige Hersteller von emissionsintensiven Rohstoffen vor Importen aus Ländern mit niedrigeren Kohlendioxidpreisen geschützt seien, sei der Export von emissionsintensiven Rohstoffen aus der Union kaum noch wirtschaftlich, da die Produktionskosten ohne kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im internationalen Vergleich nicht mehr wettbewerbsfähig sein würden.</p><p>In Bezug auf politische Erwägungen haben eine Reihe von Ländern bereits ihre Bedenken geäußert, die von der Verletzung von Handelsabkommen durch das CBAM bis hin zur Verurteilung als eklatanten Protektionismus reichen. Brasilien, Südafrika, Indien und China haben die negativen Folgen für die Entwicklungsländer betont.</p><p>Insbesondere wurden viele Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von CBAM mit internationalem Recht geäußert. Ein mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) kompatibles CBAM ist jedoch nicht per se unmöglich und könnte aus Umweltgründen gerechtfertigt sein. Die GATT-Kompatibilität des CBAM hängt hauptsächlich von seiner konkreten Gestaltung und Anwendung ab. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels war allerdings der Kompromissentwurf aus Dezember 2022 noch nicht veröffentlicht und spiegelt möglicherweise nicht den endgültig angenommenen Text wider. Grundsätzlich könnte das CBAM aber als grenzverstellbare interne Maßnahme nach Artikel III des GATT gelten oder, wenn es als diskriminierend befunden wird, nach den allgemeinen Ausnahmen des Artikels XX des GATT in Bezug auf die Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen (Artikel XX(g) des GATT) gerechtfertigt sein oder seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden (GATT Artikel XX (b)).</p><p>EU-rechtlich ist die Rechtsgrundlage des CBAM in Artikel 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) zu ersehen, der es der Union ermöglicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 191 Absatz 1 AEUV genannten Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.</p><p>Im Lichte dieser Erwägungen wird die Annahme und Umsetzung von CBAM höchstwahrscheinlich nicht nur zu rechtlichen Herausforderungen in der EU, sondern auch in Drittländern führen. Es bleibt abzuwarten, wie der Green Deal und das CBAM weiter vorangetrieben werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Báthory</a></p><h5><sup>1</sup> Vgl. Europäische Kommission, COM/2021/550, 14. Juli 2021.<br><sup>2</sup> Vgl. COM(2021) 564 final und 2021/0214 (COD).<br><sup>3</sup> Vgl. Rat, Pressemitteilung 1092/22, 18. Dezember 2022.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Dreßler Bauträger GmbH beim Verkauf des  &quot;CarlsCube&quot; an die Stinag AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-dressler-bautraeger-gmbh-beim-verkauf-des-carlscube-die-stinag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 21. Dezember 2022 </strong>– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Dreßler Bauträger GmbH bei der Veräußerung eines modernen Bürokomplexes in Karlsruhe, des "CarlsCube", an die Stinag Stuttgart Invest AG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Dreßler Bau hat als Projektentwicklungsgesellschaft ein Bürogebäude mit markanter Architektur in der aufstrebenden Karlsruher Oststadt errichtet und während der Projektentwicklungsphase vollständig durch langfristige Gewerberaummietverträge vermietet. Nach fristgerechter Fertigstellung des Bauvorhabens – weniger als zwei Jahre nach Spatenstich - und Übergabe der Mietflächen erfolgte die Veräußerung.</p><p>Dreßler Bau, ein familiengeführtes und bundesweit tätiges Bauunternehmen mit Hauptsitz in Aschaffenburg, ist langjähriger Mandant der Kanzlei. Die Stinag AG ist eine Holding mit rechtlich selbstständigen Geschäftsbereichen für Immobilien, Finanzen und Beteiligungen.</p><p>Das nach modernsten Standards errichtete Bürogebäude mit sieben Geschossen und einer Tiefgarage in der Karlsruher "Oststadt" umfasst knapp 9000 qm Mietfläche und konnte seine Mieter durch herausragende Architektur, sehr hohe Qualitätsstandards sowie unterschiedliche Konzepte flexibler Arbeitswelten überzeugen.</p><p>Zu den Nutzern zählen neben Dreßler Bau, die ihre Niederlassung von Raststatt nach Karlsruhe verlagert, eine Reihe namhafter nationaler sowie internationaler Unternehmen aus der IT und Baubranche sowie die Verwaltung des dortigen Großmarkts.</p><p>Der "CarlsCube" ist eine Landmark im Quartier, mit Karlsruhes erstem WiredScore-Zertifikat in Platin, entstanden aus 258 Architekturbetonelementen aus Produktion von Dreßler Bau.</p><p><strong>Berater Dreßler Bauträger GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Detlef Koch (Corporate / M&amp;A), Dr. Jochen Reuter (Real Estate, beide Federführung, Frankfurt), Leopold Linden (Real Estate, Frankfurt).</p><p><strong>Vermittlung aller Mietverträge:</strong> Immoraum GmbH, Stuttgart.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 408<br><a href="mailto:Detlef.Koch@advant-beiten.com">Detlef.Koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach wegweisendem Urteil: So müssen Arbeitgeber Beschäftigte über Urlaub aufklären</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-wegweisendem-urteil-so-muessen-arbeitgeber-beschaeftigte-ueber-urlaub-aufklaeren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Bisher galt: Nicht genommene Urlaubstage verfallen grundsätzlich nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt anders entschieden. Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen.</p><p>101 Resturlaubstage hatte eine Steuerfachangestellte angesammelt, vor über zehn Jahren und bei einem früheren Arbeitgeber. Das Unternehmen fand, dass der Urlaub längst verjährt sei. Doch das Bundesarbeitsgericht hat nun anders entscheiden (9 AZR 541/15). Die Frau muss mit rund 23.000 Euro für den nicht genommenen Urlaub entschädigt werden. Der Arbeitgeber hatte es versäumt, seine Beschäftigten explizit und rechtzeitig darauf hinzuweisen, die freien Tage zu nehmen.“</p><p><em>Der gesamten Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, der am 21. Dezember 2022 auf impulse.de erschien, können Sie <a href="https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/verjaehrung-urlaubsanspruch/7610923.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Simmons &amp; Simmons, hww hermann wienberg wilhelm, Clifford Chance,  K&amp;L Gates, Advant Beiten und Seward &amp; Kissel beraten bei der Rettung  der MagForce-Gruppe aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/simmons-simmons-hww-hermann-wienberg-wilhelm-clifford-chance-kl-gates-advant-beiten-und</link>
                        <description>Simmons &amp; Simmons, hww hermann wienberg wilhelm, Clifford Chance,  K&amp;L Gates, Advant Beiten und Seward &amp; Kissel beraten bei der Rettung  der MagForce-Gruppe aus der Insolvenz</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, Berlin, 20. Dezember 2022</strong> – Der Insolvenzverwalter des Medizintechnikunternehmen MagForce AG, Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, hat das Geschäft der MagForce AG im Rahmen eines Share and Asset Purchase Agreement auf einen neuen Erwerber übertragen und damit 22 Arbeitnehmern eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. MagForce AG ist die Entwicklerin der neuartigen NanoTherm® Therapie, womit Krebspatienten durch in Tumorzellen injizierte magnetische Nanopartikel minimalinvasiv behandelt werden können. Das Geschäft des vormals börsennotierten Berliner Unternehmens wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Insolvenzverwalter Rüdiger Wienberg von hww auf eine Erwerbergesellschaft übertragen. Das hww-Team wurde im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen von ADVANT Beiten beraten. Neuer Hauptinvestor der restrukturierten MagForce Gruppe ist ein von Simmons &amp;Simmons beratener Investmentfonds. Eine weitere an der Restrukturierung beteiligte Partei ist die von Clifford Chance beratene Europäische Investitionsbank. Ein deutsch-amerikanisches Team von K&amp;L Gates war auf Seiten der Erwerberin tätig.</p><p>Die komplexe, grenzüberschreitende Restrukturierungstransaktion verknüpft einen Reverse Takeover mit einem grenzüberschreitenden Debt Equity Swap, wodurch die neugegründete Unternehmensgruppe weitgehend entschuldet wurde. Zu den aus der Insolvenz herausgelösten Assets gehört u.a. ein von Simmons &amp; Simmons betreutes, globales Patentportfolio sowie Anteile an internationalen Tochtergesellschaften. Die Transaktionsstruktur wurde von Simmons &amp; Simmons zusammen mit ihrer Mandantin entwickelt und mit hww, ADVANT Beiten und den anderen Beratern weitestgehend noch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens finalisiert. Mit diesem Schritt wurden nicht nur Arbeitsplätze erhalten, sondern zudem eine innovative und wertvolle Krebstherapie vor dem unwiederbringlichen Verlust im Insolvenzverfahren bewahrt.</p><h4>Berater Hauptinvestor</h4><p><strong>Simmons &amp; Simmons </strong>(Frankfurt, München): Dr. Christopher Kranz, LL.M (Federführung), Simon Kirschner, Samuel Aladar (alle FMD/Restructuring), Dr. Felix Biedermann, Dr. Bernulph von Crailsheim, Elmar Weinand, Robin Pichler (alle FMD), Dr. Sascha Morgenroth, Kerstin Helmerich (beide Arbeitsrecht), Marko Mircetta (Kartellrecht, alle Frankfurt), Dr. Stephanie Nottrott (Patentrecht, München)</p><p><strong>Seward &amp; Kissel </strong>(New York): Hoyoon Nam, John Ashmead, Nick Kaasik, Megan Keating</p><p><strong>Wardynski &amp; Partners </strong>(Warschau): Bartosz Kuraś, LL.M.</p><p><strong>Insolvenzverwaltung </strong>(Berlin) Rüdiger Wienberg</p><p><strong>hww </strong>(Berlin) Christian Otto, Mathias Lehmann</p><p><strong>Advant Beiten </strong>(Frankfurt): Frank R Primozic, Dr. Lutz Bachmann (Federführung; beide Insolvenzrecht), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht), Rainer Süßmann (Banking &amp; Finance)</p><h4>Berater Europäische Investitionsbank</h4><p><strong>Clifford Chance</strong> (Frankfurt, München, New York): Dr. Cristina Weidner (Federführung), Harald Amer, Dr. Diana Schoch und Konstantin Kirchner (alle Restructuring &amp; Insolvency) sowie Matthew Warner und Soung Young Choe (beide Corporate)</p><p><strong>Berater MagForce USA Inc. und MagForce NT GmbH</strong></p><p><strong>K&amp;L Gates</strong> (Frankfurt, Nashville): Nadja Raiß, Dr. Lukas Herbert, MBA (Federführung, beide Restructuring, Frankfurt), Matthew Miller, Jamie Thompson, Kurt Vincent (alle M&amp;A, Health Care, Nashville)</p><p><strong>Notar</strong></p><p><strong>Friedrich Graf v. Westphalen</strong> (Frankfurt): Dr. Christoph Börskens</p><h4>Gläubigerausschuss</h4><p><strong>Baker McKenzie:</strong> Prof. Dr. Artur Swierczok</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Frank R Primozic<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:Frank.Primozic@advant-beiten.com">Frank.Primozic@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Was ich trotz Krankschreibung darf und was nicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ich-trotz-krankschreibung-darf-und-was-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Auf der Arbeit, in der Uni oder im Freundeskreis ist gefühlt gerade jede(r) Zweite krank. Erkältung, Grippe und Corona gibt es ja auch noch. Viele von uns sind gerade krankgeschrieben – aber: was ist dann eigentlich noch erlaubt und was verboten?</p><p>Anfang Dezember hatten in Deutschland 9,5 Millionen Menschen eine akute Atemwegserkrankung. Im Bett bleiben müssen wir nicht unbedingt, außer bei ärztlicher Anordnung. Wir dürfen alles tun, was wir tun müssen – also zum Beispiel zum Arzt zu gehen, einkaufen oder das Kind von der Kita abholen. Das darf uns niemand verbieten.“</p><p><em>Zum gesamten Interview von Deutschlandfunk Nova mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger </a>vom 19. Dezember 2022 gelangen Sie <a href="https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/arbeitsrecht-was-ich-trotz-krankschreibung-darf-und-was-nicht" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das „Kurzarbeit-Weihnachtsgeschenk“ der Bundesregierung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-kurzarbeit-weihnachtsgeschenk-der-bundesregierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die coronabedingten Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31.12.2022 ausgelaufen. Um in einem zu erwartenden schwierigen wirtschaftlichen Umfeld Unternehmen und Beschäftigten weiterhin Sicherheit zu verschaffen, verlängerte die Bundesregierung die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das bedeutet zunächst bis Ende Juni 2023:</p><ul><li>Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt und gewährt werden, wenn mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind.</li><li>Die für die Kurzarbeit vorgesehenen Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen und müssen nicht Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben.</li><li>Leiharbeitnehmer bleiben weiterhin berechtigt, Kurzarbeitergeld zu beziehen.</li></ul><p>Mein Weihnachtsgeschenk an alle Leserinnen und Leser: 2023 werde ich in diesem Blog weitere arbeitsrechtliche Themen besprechen. Bis dahin wünsche ich allen ein wunderschönes Weihnachtsfest, ein paar geruhsame Tage und einen guten Start in ein gesundes, glückliches und erfolgreiches 2023.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten baut Bereich IP/IT/Medien in Frankfurt mit Salary Partnerin aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-baut-bereich-ipitmedien-frankfurt-mit-salary-partnerin-aus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 16. Dezember 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten verstärkt sich am Standort Frankfurt am Main und gewinnt Dr. Peggy Müller für die Praxisgruppe IP/IT/Medien. Sie wechselt von Klinkert Rechtsanwälte in das Team um Praxisgruppenleiter Dr. Andreas Lober.</p><p>Dr. Peggy Müllers ist spezialisiert auf den gewerblichen Rechtsschutz (IP). Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Beratungstätigkeit liegt im Bereich Gaming und eSports. Ihre Expertise gewann sie während ihrer langjährigen Tätigkeit in der Rechtsabteilung von Nintendo. Darüber hinaus verfügt sie über umfangreiche Erfahrungen im Marken-, Design- und Patentrecht und berät Unternehmen aus den Bereichen Konsum- und Luxusgüter sowie Mobility und Pharma.</p><p>„Frau Dr. Müller ist eine hervorragende Verstärkung für unsere Praxisgruppe und insbesondere für die Bereiche Gewerblicher Rechtsschutz, Games und eSports, mit der wir der stetig steigenden Nachfrage nach Beratung in diesen Bereichen, national wie international, Rechnung tragen“, sagt Dr. Andreas Lober, Leiter der Praxisgruppe IP/IT/Medien.</p><p>Der Ausbau des Bereichs IP/IT/Medien ist fester Bestandteil der strategischen Ausrichtung von ADVANT Beiten. Die Kanzlei folgt mit dem Zugang ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger in ausgewählten Bereichen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 581<br><a href="mailto:Andreas.Lober@advant-beiten.com">Andreas.Lober@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH beim Verkauf aller Geschäftsanteile an die Cognex Corporation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sac-sirius-advanced-cybernetics-gmbh-beim-verkauf-aller</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 13. Dezember 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Karlsruher Technologieunternehmens SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an die Cognex Corporation, Massachusetts, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. SAC ist Originalhersteller von Bildverarbeitungs-Software, -Hardware und bildgebenden Sensorsystemen und steht seit über 25 Jahren für High-End-Technologie made in Germany. Schwerpunkte sind die Bereiche Oberflächeninspektion, 3D-Bildverarbeitung sowie optische Messtechnik. SAC-Systeme werden weltweit in unterschiedlichen Branchen eingesetzt. Das Unternehmen zählt europäische Automobilzulieferer und -hersteller zu seinem Kundenstamm und hält auch zahlreiche Patente in den Vereinigten Staaten. Cognex ist ein 1981 gegründeter US-amerikanischer Hersteller von industriellen Kameras und Barcode-Lesegeräten. Das Unternehmen bietet Produkte im Bereich des maschinellen Sehens zur Automatisierung von Fertigungs- und Logistikprozessen. Durch visuelle Sensoren können Defekte an Produkten sowie Lageabweichungen innerhalb der Fertigungslinie erkannt werden.</p><p><strong>Berater SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p>Gleiss &amp; Große für IP: Prof. Dr. Nils Heide, Dr. Mattias Kordel (Stuttgart).</p><p><strong>Berater Cognex Corporation:&nbsp;</strong><br>Pinsent Masons: Tobias Rodehau, Dr. Florian Anselm, Dr. Alexander Karst (alle München), Yasmin Ali, Julia Ohlerich (beide Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Alles wird elektronisch – auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alles-wird-elektronisch-auch-die-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>seit 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in einem Pilotverfahren getestet. Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die eAU bringt einige Änderungen der Anzeige- und Nachweispflicht für Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit sich. In meinem Blog zeige ich – natürlich elektronisch - die Änderungen in einer Gegenüberstellung der bisherigen und der zukünftigen Rechtslage auf, Schritt für Schritt: welche Pflichten haben Arbeitnehmer, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.</p><p><img alt="Tabelle Pflichten Arbeitgeber 1" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="3572a817-0158-4360-8f8b-2f5934477c84" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid1.JPG"></p><p><img alt="Tabelle Pflichten Arbeitgeber 2" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="9f5d2212-8268-4301-803b-577cc872d2c2" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid2.JPG"></p> <br><p>Am besten bleiben Sie gesund und benötigen keinen "gelben Zettel" und keine eAU.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Squeeze-Out im Aktienrecht: Zur Bestellung von Sachverständigen im Spruchverfahren </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/squeeze-out-im-aktienrecht-zur-bestellung-von-sachverstaendigen-im-spruchverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Ein Aktionär, dem 95% der Anteile an einer Aktiengesellschaft gehören, hat gem. § 327a AktG die Möglichkeit, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen, indem die Hauptversammlung auf sein Verlangen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn, den Hauptaktionär, beschließt. Dieses Verfahren wird auch als „Squeeze-Out“ bezeichnet. Erfolgreiche Squeeze-Outs fanden beispielsweise bei der Brauerei Radeberger und dem Schreibwarenhersteller Pelikan statt. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass kleine Minderheiten die Leitung einer Aktiengesellschaft unverhältnismäßig verteuern können, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Hauptversammlung sowie das Auskunfts- und das Anfechtungsrecht der Aktionäre.</p><p>Kleinaktionäre, die im Rahmen eines Squeeze-Out aus der Aktiengesellschaft herausgedrängt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Werts ihrer Aktien. Die Höhe der Abfindung wird nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen bemessen, in der gesellschaftsrechtlichen Praxis nahezu ausschließlich unter Anwendung des Ertragswertverfahrens nach IDW-Standard. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften stellt der Börsenkurs die Untergrenze des Abfindungsanspruchs dar. Die Angemessenheit der Abfindung wird durch einen sachverständigen Prüfer, in der Regel eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt, und zwar noch vor der Einberufung der Hauptversammlung, in der über den Squeeze-Out beschlossen werden soll (§ 327c Abs. 2 AktG). Zuständig für die Auswahl und Bestellung des Prüfers ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Der Prüfungsbericht muss sich dazu äußern, ob die der Hauptversammlung vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben, (a) nach welchen Methoden de Abfindung ermittelt wurde und (b) aus welchen Gründen diese Methode angemessen ist. Der Prüfungsbericht muss von der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären zur Einsicht vorliegen (§ 327c AktG).</p><p>Der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, also den Squeeze-Out beschließt, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die festgelegte Abfindung sei nicht angemessen. Den Minderheitsaktionären steht lediglich das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Verfügung, in dem dann das Gericht die Höhe der Abfindung verbindlich festlegt. Zuständig ist das für den Gericht der Gesellschaft zuständige Landgericht. Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Aktionär; Antragsgegner ist der Hauptaktionär (§§ 3, 5 SpruchG). ERforderloich sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung oder die zugrunde liegende Unternehmensbewertung (§ 4 Abs. 2 SpruchG). Das Gericht prüft also nicht die Angemessenheit der Abfindung von Grund auf neu, sondern geht nur – im Rahmen einer Plausibilitäts- und Rechtskontrolle – schlüssigen und konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nach.</p><p>Das Spruchverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb ermittelt das Gericht den Sachverhalt – auf entsprechende konkrete Einwendungen hin – von Amts wegen. In diesem Rahmen kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall betraf ein Spruchverfahren im Anschluss an einen Squeeze-Out. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Dortmund wurde die sachverständige Prüferin, die die Angemessenheit der Abfindung im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens geprüft und bestätigt hatte, mündlich angehört. Zudem hatte die Prüferin zur Vorbereitung der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sie im Anschluss an die Anhörung noch ergänzte. Die Minderheitsaktionäre waren der Ansicht, das Landgericht hätte sich darauf nicht beschränken dürfen, sondern ein Gutachten eines weiteren unabhängigen Sachverständigen einholen müssen, um die Höhe der angemessenen Barabfindung bestimmen zu können.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Landgerichts; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Das von dem sachverständigen Prüfer im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens vorgelegte Bewertungsgutachten bietet – so das OLG Düsseldorf - eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Bestimmung des Unternehmenswerts, wenn es auf sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten angewandte vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls vertretbare Methode zu ersetzen.</p><p>Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kommt im Spruchverfahren nur in Betracht, wenn trotz erfolgter Anhörung des sachverständigen Prüfers noch Aufklärungsbedarf besteht und diese Aufklärung (nur) von einem weiteren Sachverständigengutachten zu erwarten ist. Gelangt das Gericht dagegen auf Grundlage des Prüfungsberichts sowie der Anhörung des sachverständigen Prüfers zu der Überzeugung, dass das Bewertungsgutachten auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden beruht und diese zutreffend angewandt wurden, besteht kein Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Vielmehr kann die Bestimmung des Unternehmenswertes dann auf Grundlage des ursprünglichen Bewertungsgutachtens und des Berichts des sachverständigen Prüfers vorgenommen werden.</p><p>Da nach Ansicht des OLG Düsseldorf das ursprüngliche Bewertungsgutachten diesen Anforderungen genügte und kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand, lehnte es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Beschleunigung des Spruchverfahrens im Anschluss an einen Squeeze-Out. In aller Regel wird nämlich kein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der Aktien erforderlich sein. Das ist auch sachgerecht, weil bereits der erste sachverständige Prüfer gerichtlich ausgewählt wird und dadurch seine Unabhängigkeit gewährleistet ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten im Spruchverfahren ist nur erforderlich, wenn bestimmte Punkte im früheren Prüfungsbericht offengeblieben sind oder wenn das ursprüngliche Bewertungsgutachten an methodischen Fehlern leidet.</p><p><em>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2022 – 26 W 3/21</em></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zulässige Versetzung in das Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessige-versetzung-das-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2022 - 5 AZR 336/21</em></p><p>Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem ausländischen Arbeitsort zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt allerdings einer Billigkeitskontrolle.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer ist bei einem international tätigen Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Irland als Pilot beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein Jahresgehalt von 75.325,00 Euro brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Arbeitgeberin mit der zuständigen Gewerkschaft, deren Mitglied der Mitarbeiter ist, vereinbarten Vergütungstarifvertrags, dessen räumlicher Anwendungsbereich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, verdiente der Arbeitnehmer zuletzt 11.726,22 Euro brutto monatlich. Im ebenfalls abgeschlossenen Tarifsozialplan ist der Prozess zur Beseitigung eines Pilotenüberhangs in Deutschland, der sich aus einer dauerhaften Stilllegung oder Einschränkung des Stationierungsortes ergibt, geregelt. Stationierungsort des Mitarbeiters war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer auch an anderen Orten stationiert werden kann. Aufgrund der Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg Ende März 2020 aufzugeben, versetzte das Unternehmen den Mitarbeiter an ihre Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine Änderungskündigung aus, die der Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Nürnberg, das in Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 der Rom I-Verordnung die Versetzung nach Bologna für wirksam erachtet hatte. Sofern im Arbeitsvertrag kein bestimmter inländischer Arbeitsort vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen sei, umfasse das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, so das BAG. Rechtsfehlerfrei habe das LAG auch angenommen, dass die Maßnahme billigem Ermessen entsprach und der Ausübungskontrolle standhält. Die Versetzung sei Folge der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit sei die Möglichkeit, den Arbeitnehmer dort zu stationieren, entfallen. Die Arbeitgeberin habe zudem das für einen solchen Fall im geltenden Tarifsozialplan vereinbarte Verfahren eingehalten. Die Weisung lasse den Inhalt des Arbeitsvertrags, insbesondere das arbeitsvertragliche Entgelt, unberührt. Dass der Mitarbeiter als Folge der Versetzung den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verliere, liege am von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt ist. Schließlich sei es auch nicht unbillig i.S.d. § 106 Satz 1 GewO, wenn die Arbeitgeberin mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Arbeitnehmers, der seinen Wohnort Nürnberg nicht aufgeben wollte, finanziell nicht stärker ausgleicht als es im Tarifsozialplan vorgesehen ist.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis/Praxistipp</h3><p>Die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob § 106 GewO grundsätzlich auch eine Versetzung in das Ausland gestattet, ist nun erfreulicherweise zugunsten der Arbeitgeber geklärt. Allerdings ist eine Versetzung in das Ausland nicht in jedem Fall zulässig. Zunächst müssen die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen: Im Arbeitsvertrag sollte entweder kein fester Arbeitsort oder zumindest ein wirksamer Versetzungsvorbehalt vereinbart worden sein, wobei nach dem Urteil des BAG ein allgemeiner Verweis auf die Anwendbarkeit des § 106 GewO ausreichen dürfte. Alternativ hierzu kann sich der Arbeitgeber ausdrücklich die Versetzung des Arbeitnehmers an einen ausländischen Standort vorbehalten. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber bei jeder Weisung billiges Ermessen zu wahren hat. Hierbei sind die individuellen Interessen des Arbeitnehmers, z.B. familiäre Verpflichtungen und finanzielle Belastungen als Konsequenz der Versetzung zu berücksichtigen und ggfs. auszugleichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/inka-adam" target="_blank">Inka Adam</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesarbeitsgericht veröffentlicht Gründe zum Arbeitszeiterfassungs-Beschluss – Handlungspflicht und Mitbestimmung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesarbeitsgericht-veroeffentlicht-gruende-zum-arbeitszeiterfassungs-beschluss</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21</em></p><p>Arbeitgeber sind ohne Übergangsfrist verpflichtet, Beginn sowie Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber keine unionsrechtlich zulässige Ausnahmeregelung getroffen hat. Form und Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung unterliegen – vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung – (zurzeit) der Mitbestimmung des Betriebsrats.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Zwischen den Betriebsparteien bestand Streit darüber, ob der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Arbeitgeberinnen ein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat. Nachdem die Arbeitgeberinnen nach Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerügt hatten, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um feststellen zu lassen, dass ihm das beanspruchte Initiativrecht zusteht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dies hat das BAG für den in dieser Weise gefassten Antrag verneint (vgl. auch den <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/aet/das-bag-auf-der-ueberholspur" target="_blank">Beitrag von Lipinski/Holzapfel</a> zur Pressemitteilung des Gerichts). Nach dessen Ansicht steht dem allein auf die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung gerichteten Initiativrecht der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungshalbsatz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entgegen. Wenn und soweit eine für den Arbeitgeber bindende gesetzliche Vorschrift existiert, die den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach Ansicht des BAG kann sich das Initiativrecht nicht auf die Einführung der Arbeitszeiterfassung an sich – das „Ob“ – beziehen. Insoweit besteht bereits eine gesetzliche Handlungspflicht. Arbeitgeber sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem Betrieb erfasst werden. Dies leitet der Senat aus einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser Arbeitsschutznorm her.</p><p>Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit hat das BAG angesichts der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich auf alle Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezogen. Es hat aber auch hervorgehoben, dass der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben Ausnahmeregelungen dazu treffen kann, auf welche Arbeitnehmer sich die Arbeitszeiterfassung nicht erstrecken muss. Dies kann bei Arbeitnehmern der Fall sein, deren Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann. Die Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems, dessen Nutzung den Arbeitnehmern freigestellt wird. Es muss von dem System auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit darf aber an die Arbeitnehmer delegiert werden.</p><p>Weiter hat das BAG das Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Betriebsrats mit Blick auf Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vorerst) gestärkt. Vorbehaltlich etwaiger anderweitiger künftiger Regelungen durch den Gesetzgeber steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfassung zu. Da sich dies auch auf die Form der Erfassung (manuell oder elektronisch) bezieht, hatte der allein auf die elektronische Erfassung gerichtete Antrag des Betriebsrats in dem entschiedenen Fall keinen Erfolg, da hierdurch die Einigungsstelle auf lediglich eine mögliche Form der Durchführung beschränkt wäre und ggf. keinen (umfassenden) inhaltlichen Spruch über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung treffen könnte.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG sieht die Arbeitgeber nach geltender Rechtslage in der Pflicht, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht; die Pflicht besteht jetzt schon. Die Arbeitgeber sind nach den Gründen des Beschlusses in Betrieben, die einen Betriebsrat haben, auch nicht frei in der Entscheidung, ob die Erfassung mit „Stift und Papier“ oder elektronisch erfolgen soll. Mangels Vorgaben des die Arbeitgeber verpflichtenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG besteht hinsichtlich der Auswahl und der näheren Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Spielraum, solange der Gesetzgeber (noch) keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Diesen Spielraum können die Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nutzen und die Einzelheiten der Arbeitszeiterfassung festlegen, wie z.B. die „Form“. Das BAG hat eine Mitbestimmung über das „Ob“ der Erfassung abgelehnt und über das „Wie“ gestärkt. Hierbei ist nochmals zu betonen, dass das BAG davon ausgeht, dass dies „zurzeit“ die geltende Rechtslage ist und unter dem Vorbehalt einer anderweitigen künftigen Regelung durch den Gesetzgeber steht.</p><p>Ob die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Entscheidungserheblich war allein die Frage, ob sich die Pflicht auf Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht. Dies hat der Senat bejaht. Teils wird – ebenfalls im Wege der sogenannten unionsrechtskonformen Auslegung – vertreten, dass sich die Pflicht nicht auf leitende Angestellte erstreckt. Ob dies mit Blick auf die derzeitige Gesetzeslage zutreffend und vom BAG so gemeint ist, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber – wie das BAG ausgeführt hat – grundsätzlich mögliche Sonderregelungen bislang nicht getroffen hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen gelten (z.B. Beschäftigte im Straßentransport, die Besatzung von Binnenschiffen, Seeleute nach dem Seearbeitsgesetz und Offshore-Tätige).</p><p>Vertrauensarbeitszeit bleibt weiter möglich. Allerdings müssen auch hierbei die arbeitszeitrechtlichen Regelungen eingehalten und die Arbeitszeit erfasst werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist zu analysieren, ob und inwieweit im betrieblichen Einzelfall (aktuell) schon vor der zu erwartenden Gesetzesänderung Handlungsbedarf besteht. Arbeitgeber sollten überprüfen, für welche Arbeitnehmer welche Arbeitszeiten derzeit erfasst werden. Je nach diesbezüglicher Ausgangslage im jeweiligen Betrieb kann es sinnvoll sein, zurückhaltend zu agieren und mit der Verhandlung und Vereinbarung neuer betrieblicher Regelungen – sofern ein Betriebsrat vorhanden ist – zuzuwarten, bis der Gesetzgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet hat. Die zu erwartende Neuregelung kann zu Veränderungen beim Umfang der Ausgestaltungsmöglichkeiten und damit der Mitbestimmung führen, so dass die „Halbwertzeit“ kurzfristig verhandelter betrieblicher Regelungen kurz sein kann. Ein Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. Unmittelbare Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Zeiterfassungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG derzeit nicht, weil dies (momentan) keine Ordnungswidrigkeit darstellt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wann haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-haftet-der-geschaeftsfuehrer-der-gesellschaft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Der Geschäftsführer haftet insbesondere dann nicht, wenn sein Handeln von den Gesellschaftern – etwa in Form der Entlastung – gebilligt wird.</p><p>Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.</p><p>Gleichwohl sind einige Konstellationen denkbar, in denen der Geschäftsführer trotz Pflichtverletzung und Schaden nicht haftet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer aufgrund von Weisungen der Gesellschafter handelt. Gleiches gilt, wenn das Handeln zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer zuvor abgestimmt wurde oder wenn die Gesellschafter das Handeln des Geschäftsführers nachträglich billigen. Eine besondere Form der Billigung stellt die Entlastung des Geschäftsführers dar. Nach der Entlastung kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen. Entscheidend für den Umfang der Haftung des Geschäftsführers ist also der Umfang seiner Entlastung. Das wird anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt:</p><h3>Zeitliche Erstreckung der Entlastung</h3><p>Zeitlich erstreckt sich die Entlastung in der Regel auf die Periode, hinsichtlich derer der Geschäftsführer bzgl. der zugrundeliegenden Beschlussfassung Rechnung gelegt hat. Im Zusammenhang mit der Feststellung des letzten Jahresabschlusses sind das grundsätzlich ohne weitere Angaben die Vorgänge aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr.</p><h3>Inhaltliche Erstreckung der Entlastung</h3><p>Inhaltlich bezieht sich die Entlastung regelmäßig auf alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten. Das gilt außerdem für alle Tatsachen, die die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Für die Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich aus der Berichterstattung des Geschäftsführers oder den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel oder Fragen ergeben, die die Gesellschafter durch Nachrechnen, Nachfragen oder durch Ausüben ihres Informationsrechts hätten aufklären können. Eine Erkennbarkeit ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern nicht hinreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Einsichts-, Informations- und Auskunftsrechten gegeben hat – sei es absichtlich oder unabsichtlich. Weicht der Geschäftsführer Nachfragen der Gesellschafter aus, verschweigt er Tatsachen oder verschleiert diese, ist er nicht schutzbedürftig. Denn durch solche Maßnahmen erschleicht sich der Geschäftsführer seine Entlastung. Eine derart erschlichene Entlastung führt nicht zum Haftungsausschluss führt.</p><p>Mit Fragen rund um die Haftung trotz Entlastung eines Geschäftsführers hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Gesellschaft ihren ehemaligen Fremdgeschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch – mit Erfolg.</p><p>Der Geschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Caravan zum eigenen Gebrauch angeschafft und Reparaturen durchführen lassen. Das stellt eine Pflichtverletzung dar – denn der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Anschaffung des Caravans stünde.</p><p>Der erforderliche Gesellschafterbeschluss für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8 GmbHG) lag vor. Der Beschluss war zwar nicht hinreichend bestimmt – er muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch bestimmbar beschreiben und identifizierbar benennen und so eindeutig den Willen der Gesellschafterversammlung erkennen lassen, bestimmte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Der Geschäftsführer hatte die fehlende Bestimmtheit aber nicht gerügt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beschluss auch noch während des Rechtsstreits hätte nachgeholt werden können. Mangels Rüge durch den beklagten Geschäftsführer musste das OLG Brandenburg die mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.</p><p>Es greift auch kein Haftungsausschluss zugunsten des Geschäftsführers ein. Denn der Geschäftsführer ist mit seiner Behauptung, die Anschaffung und Reparaturen des Caravans seien mit den Gesellschaftern abgestimmt gewesen, beweispflichtig geblieben. Auch die Entlastung, die ihm für den entsprechenden Zeitraum erteilt wurde, schließt seine Haftung nicht aus. Denn der Geschäftsführer hatte die Kosten für den Caravan mit der Bezeichnung "Bauwagen" in die der Entlastung zugrundeliegende Bilanz eingestellt. Diese Bezeichnung ist irreführend. Die Gesellschafter hatten durch die gewählte Bezeichnung keinen Anlass zur Nachfrage. Denn die Verpflichtung zur Nachfrage ist darauf zu beschränken, dass sich der Anlass zur Nachfrage eindeutig ergibt. Anlass zur Nachfrage wäre gewesen, wenn die Gesellschaft für die Gesellschafter erkennbar einen "Caravan" angeschafft hätte, da ein Caravan zur Nutzung im Baugewerbe ungeeignet und untypisch ist. Die vom Geschäftsführer gewählte Darstellung verschleierte demgegenüber die wahren Begebenheiten.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Dreh- und Angelpunkt der Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung ist stets die Frage nach der Erkennbarkeit der haftungsbegründenden Tatsachen. Durch die irreführende Bezeichnung und die verschleiernde Darstellung der Anschaffungskosten hatte der Geschäftsführer im zugrundeliegenden Fall gerade verhindert, dass die Gesellschafter Anlass zur Nachfrage hatten. Ein Geschäftsführer soll jedoch nicht für eine besonders geschickte, irreführende und verschleiernde Darstellung durch eine Haftungsprivilegierung belohnt werden. Denn es ist Aufgabe und Pflicht des Geschäftsführers, die Gesellschafter hinreichend und transparent über alle relevanten Vorgänge und Vorkommnisse zu informieren. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Gesellschafter die Augen vor erkennbaren Tatsachen verschließen.</p><p>Haben die Gesellschafter dem Geschäftsführer trotz Kenntnis von haftungsbegründenden Tatsachen bzw. trotz Erkennbarkeit dieser Tatsachen Entlastung erteilt, können die Gesellschafter die Entlastung in einer nachfolgenden Periode nicht wieder zurücknehmen. Die Entlastung ist unwiderruflich. Sie ist außerdem unanfechtbar. Die Entlastung ist dem Geschäftsführer deshalb auch nicht vorschnell und ohne nähere Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu erteilen. Den Gesellschaftern ist zu empfehlen, bei Zweifeln, Widersprüchen oder Unklarheiten stets kritisch nachzuhaken. Erst wenn alle Zweifel ausgeräumt sind, sollte dem Geschäftsführer Entlastung erteilt werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht mehr auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann.</p><p>Aus Sicht der Gesellschafter ist außerdem zu beachten, dass die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer zuvor eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Nur so behält die Gesellschafterversammlung die Entscheidungshoheit darüber, ob und inwieweit sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ihre internen Vorgänge veröffentlicht. Ein etwaiger Streit zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch verfolgt werden soll oder nicht, wird deshalb auf Ebene der Gesellschafterversammlung zwischen den Gesellschaftern ausgetragen. Lehnt die Gesellschafterversammlung mit der dafür erforderlichen Mehrheit ab, einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer geltend zu machen, kann ein Gesellschafter entgegen der Mehrheit der Gesellschafterversammlung in der Regel nicht im eigenen Namen gegen den Geschäftsführer vorgehen. Er kann die Rechtsverfolgung aber durch Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage erzwingen. Diese Möglichkeit ist jedem Gesellschafter insbesondere dann eröffnet, wenn die Stimmabgabe gegen die Inanspruchnahme des Geschäftsführers missbräuchlich ist.</p><p>(OLG Brandenburg, Urteil v. 29.6.2022, 7 U 60/21)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 04 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anpassung von Betriebsrenten in Krisenzeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anpassung-von-betriebsrenten-krisenzeiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner haben einen gesetzlichen Anspruch auf Inflationsausgleich – und damit Arbeitgeber die Pflicht zur Rentenanpassung. Welchen Spielraum haben sie dabei?</em></p><p><em>In Zeiten hoher Inflation heißt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer gleichermaßen, Einnahmen idealerweise zu steigern und Ausgaben zu reduzieren. Glücklich schätzen können sich Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner. Denn der Gesetzgeber hat ihnen mit § 16 Betriebsrentengesetz einen automatischen Inflationsausgleich versprochen. Doch was des einen Freud, ist des anderen Leid – denn die Rentenanpassung muss bezahlt werden. Und zwar von den Arbeitgebern – und das in nahezu ungekannter Höhe.“</em></p><p>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/joern-manhart" target="_blank">Jörn Manhart</a>, welcher am 05. Dezember 2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, kann <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/anpassung-von-betriebsrenten-in-krisenzeiten/?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20221205-szene-hrm-49330&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BAG: Versetzung ins Ausland grundsätzlich möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-versetzung-ins-ausland-grundsaetzlich-moeglich</link>
                        <description>BAG: Versetzung ins Ausland grundsätzlich möglich</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entscheiden, dass der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist (5 AZR 336/21). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 der Gewerbeordnung verankert ist, begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle. Weitere Details finden Sie <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/versetzung-ins-ausland/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></p><p><em><span><span><span>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corporate Sustainability Reporting Directive: Handeln, bevor es teuer wird</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corporate-sustainability-reporting-directive-handeln-bevor-es-teuer-wird</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 10. November 2022 hat das europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - "<strong>CSRD</strong>") angenommen. Die Annahme durch den Rat erfolgte am 28. November 2022. Die CSRD ändert die Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Nach der Annahme durch den Rat wird die CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und 20 Tage danach in Kraft treten.&nbsp;<span>Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die CSRD umzusetzen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Was sind Nachhaltigkeitsaspekte?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Art. 1 CSRD nennt hier:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>die Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088, wobei hierunter Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung fallen sowie</span></span></span></li><li><span><span><span>Governance-Faktoren.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Wer ist betroffen?</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2024: große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten) die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive ("<strong>NFDR</strong>") unterliegen, die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2025;</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2025: große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (als groß gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. und Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Mio.), die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2026; und</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2026: börsennotierte KMU und bestimmte andere Unternehmen, die Berichtspflicht beginnt bei diesen im Jahr 2027, wobei sich KMU bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen können.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Daneben wird es für nicht-europäische Unternehmen Berichtspflichten geben, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. erzielen und mindestens eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was umfasst die Berichterstattung?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Lagebericht wird um einen Abschnitt Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt, der in einem einheitlichen elektronischem Format gemäß ESEF-Verordnung (European Single Electronic Format) zu erstellen ist. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die CSRD unterscheidet zwischen den unter der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Informationen und Standards für die Berichterstattung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unter erstere fallen nach dem neuen Art. 19 a Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2013/34/EU:</span></span></span></p><p><span><span><span><span>"<em><strong>a)</strong> eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben i) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte; ii) zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind; iv) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt; DE 52 DE v) zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>b)</strong> eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, und der Fortschritte, die es im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>c)</strong> eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>d)</strong> eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>e)</strong> eine Beschreibung i)des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>f)</strong> eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie es diese Risiken steuert; </em></span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><strong>g)</strong> Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind.</span></span></span></em><span><span><span>"</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Weiter sollen Informationen über immaterielle Anlagewerte gegeben werden, einschließlich Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Informationen haben zukunftsgerichtete und retrospektive sowie qualitative und quantitative Angaben umfassen, "<em>soweit angemessen</em>" auch Angaben zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Angaben zu seinen eigenen Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette Hinsichtlich aller Informationen gilt, dass die Unternehmen auch das Verfahren zur Ermittlung der Informationen mitteilen und im Rahmen dieses Verfahrens kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen müssen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dabei regelt der neue Art. 19 c der geänderten Richtlinie 2013/34/EU, dass die Standards bestimmen sollen, welche dieser Informationen von KMU zu melden sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Kommission erlässt Standards, die die Informationen präzisieren, die Unternehmen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren angeben müssen. Dabei werden genau definierte Kennzahlen abgefragt, um die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kontrolle und Veröffentlichung</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird einer externen inhaltlichen Prüfung unterliegen. Diese tritt ab dem ersten Berichtsjahr ein. Die Prüfung darf auch durch den Abschlussprüfer erfolgen. Details für die kommenden Jahr liegen noch nicht fest.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Nachhaltigkeitsbericht ist offenzulegen.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Praxistipps</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Jede Gesellschaft sollte klären, ob und inwieweit sie von der CSRD betroffen ist.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Entwicklungen zu den Standards müssen aktiv verfolgt werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Entscheidend ist Compliance mit den Nachhaltigkeitsanforderungen im Geschäftsjahr vor der ersten Berichterstattung, nicht das Jahr der ersten Berichterstattung;</span></span></span></li><li><span><span><span>Budgets für Personalplanung oder externe Dienstleister sowie die Beschaffung der für die Berichtspflichten erforderlichen Software müssen rechtzeitig eingeplant werden.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Gern unterstützen wir Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit der CSRD.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank"><span><span><span>Insa Cornelia Müller</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das schwarze Schaf… im Gesamtbetriebsrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/Unternehmensfremde-im-Gesamtbetriebsrat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>die Zusammensetzung des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Einen Platz für ein </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>schwarzes Schaf“ ist im BetrVG an sich gesetzlich nicht vorgesehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Betriebs-, Gesamt- und Konzernbetriebsrat</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BetrVG sieht den Betriebsrat auf Betriebsebene, den Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene und den Konzernbetriebsrat auf Konzernebene und damit für jede Ebene ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Arbeitnehmerorgan vor. Es besteht eine ausschließliche Zuständigkeitsverteilung, d.h. für ein Thema ist immer nur ein Betriebsratsgremium zuständig. Grundsätzlich ist der örtliche Betriebsrat für betriebsverfassungsrechtliche Themen zuständig. Der Gesamtbetriebsrat ist originär zuständig für Angelegenheiten, die das Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte innerhalb ihres Betriebes geregelt werden können. Der Betriebsrat ist auch zuständig, wenn Aufgaben von Betriebsräten an den Gesamtbetriebsrat delegiert werden. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats entspricht auf Konzernebene der des Konzernbetriebsrats.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zusammensetzung und Amtszeit des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs für die Dauer einer regelmäßigen Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Gesamt- und Konzernbetriebsrat werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt und haben im Gegensatz zum Betriebsrat keine Amtszeit, sind eine Dauereinrichtung und bestehen über die Amtszeiten der örtlichen Betriebsräte hinaus. Das Amt des Gesamt- und Konzernbetriebsrats wird erst beendet, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung dauerhaft und nicht nur vorübergehend entfallen sind. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt. Sie werden mit Beschluss von den örtlichen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat bzw. mit Beschluss von den Gesamtbetriebsräten in den Konzernbetriebsrat entsendet. Örtliche Betriebsräte, die aus bis zu drei Mitgliedern bestehen, entsenden ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Das Stimmengewicht im Gesamtbetriebsrat richte sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Gesamtzahl der in die Wählerlisten eingetragenen Arbeitnehmer aus dem Betrieb, den sie vertreten. Wenn aus einem Betrieb zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet werden, steht ihnen das Stimmrecht anteilig zu.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Betriebsrat eines gemeinsamen Betriebs</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Zwei oder mehrere Unternehmen können durch eine gemeinsame Führungsvereinbarung und den gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel und der Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betrieb bilden. In diesem gemeinsamen Betrieb wird ein Betriebsrat von den Arbeitnehmern der verschiedenen Unternehmen gewählt. Der im gemeinsamen Betrieb gewählte Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs zuständig. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Auch der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs entsendet Mitglieder in die Gesamtbetriebsräte der jeweiligen Unternehmen. Wäre dann der örtliche Betriebsrat auch berechtigt, unternehmensfremde Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines der beteiligten Unternehmen zu entsenden? Das unternehmensfremde Mitglied im Gesamtbetriebsrat wäre dann das </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>schwarze Schaf“.</span></span></span></p><h3><span><span><span>BAG vom 01.06.2022 – 7 ABR 41/20</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das BAG hat erneut entschieden: Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von allen Mitgliedern des dort gewählten Betriebsrats vertreten werden – unabhängig von deren Unternehmenszugehörigkeit. Weiter wird argumentiert, dass der Wortlaut des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG zeige, dass die Möglichkeit der Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes in den Gesamtbetriebsrat allein mit dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat verknüpft sei und weitere Maßgaben enthalte die Vorschrift nicht. Zudem entspreche die Möglichkeit der Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat dem gesetzlichen Prinzip der Bildung des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat – so argumentiert das BAG weiter – werde durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen seien in Gemeinschaftsbetrieben zwangsläufig Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber beteiligt. Deshalb folge die daraus resultierende Entsendemöglichkeit unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebes.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es gibt also sprichwörtliche </span><span>„</span><span>schwarze Schafe“ im Gesamtbetriebsrat.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 24 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schmidt + Bartl beim Verkauf einer Beteiligung an  VR Equitypartner und UnternehmensGut</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schmidt-bartl-beim-verkauf-einer-beteiligung-vr-equitypartner-und</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schmidt + Bartl beim Verkauf einer Beteiligung an  VR Equitypartner und UnternehmensGut</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span>Freiburg, 25. November 2022 </span></span></span></strong><span><span><span>– ADVANT Beiten hat den Schwarzwälder Experten für technische Kunststoffe Schmidt + Bartl GmbH bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen an die Frankfurter Beteiligungsgesellschaft VR Equitypartner gemeinsam mit dem Co-Investor UnternehmensGut beraten. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Im Zuge der abgeschlossenen Transaktion veräußerte die geschäftsführende Gesellschafterin Sigrid Schmidt ihre Anteile. Ihr langjähriger Co-Geschäftsführer Heribert Rottler bleibt mittels einer Rückbeteiligung weiterhin am Unternehmen beteiligt und Geschäftsführer. Die Käuferseite wird neben Kapital auch umfangreiches Know-how für weiteres Wachstum in die Partnerschaft einbringen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Schmidt + Bartl GmbH („S&amp;B“) wurde 1985 in Villingen-Schwenningen gegründet und ist seit fast 30 Jahren im Vertrieb von Kunststoffhalbzeugen, Kunststoffrohrleitungssystemen und Elastomeren tätig. Außerdem ist S&amp;B seit über 15 Jahren in der Produktion von kleinvolumigen technischen Kunststoff- und Elastomerteilen aktiv. Das Unternehmen erwirtschaftet einen jährlichen Umsatz von über EUR 20 Mio. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gemeinsam mit VR Equitypartner und UnternehmensGut sollen nun die (Teil-) Nachfolge gesichert und der erfolgreiche Wachstumskurs fortgeführt werden. Neben der Erweiterung des Kundenkreises aus den Bereichen chemische Industrie, Lebensmitteltechnik, Erneuerbare Energien, Pharmaindustrie, Maschinenbau, Medizin- und Reinraumtechnik sowie der Halbleitertechnik soll auch die Angebotspalette und die Produktionskapazität weiter ausgebaut werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span><span><span>Berater Schmidt + Bartl GmbH:</span></span></span></span></strong></span></span></span><br><strong><span><span><span><span>ADVANT Beiten:</span></span></span></span></strong><span><span><span><span> Dr. Barbara Mayer (Freiburg), </span></span></span></span><span><span><span><span>Christian Burmeister (Freiburg/Berlin), Simon Schuler (Freiburg, alle</span></span></span></span><span><span><span><span> Corporate / M&amp;A).</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 23 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Führungswechsel: Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ernennt Barbara Mayer zur Co-Leiterin neben Hans-Josef Vogel, Christian von Wistinghausen koordiniert M&amp;A auf ADVANT Ebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fuehrungswechsel-praxisgruppe-corporatema-ernennt-barbara-mayer-zur-co-leiterin-neben</link>
                        <description>Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ernennt Barbara Mayer zur Co-Leiterin neben Hans-Josef Vogel, Christian von Wistinghausen koordiniert M&amp;A auf ADVANT Ebene</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span><span>Düsseldorf/Freiburg, 25. November 2022</span></span></span></span></strong><span><span><span><span> – Die Practice Group Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten hat eine neue Co-Leiterin: Dr. Barbara Mayer und Prof. Dr. Hans-Josef Vogel bilden ab sofort die Doppelspitze der rund 60-köpfigen Praxis. Mayer folgt auf Dr. Christian von Wistinghausen, der sich zukünftig auf die Funktion als Koordinator der internationalen M&amp;A-Praxis von ADVANT fokussieren wird.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Dr. Barbara Mayer schloss sich – gemeinsam mit einem großen Team ausgewiesener Corporate/M&amp;A-Expert:innen um Gerhard Manz und Dr. Jan Barth – im Sommer ADVANT Beiten an und eröffnete den Freiburger Standort der Kanzlei.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Im Rahmen des jüngsten Praxisgruppentreffens stellten die Gesellschaftsrechtler:innen Weichen für die Zukunft. Nach einem erfolgreichen Umsatzjahr 2022 möchten Mayer und Vogel insbesondere die standortübergreifende Zusammenarbeit und die Verzahnung mit anderen Praxisgruppen vertiefen, während von Wistinghausen auf ADVANT-Ebene die internationale Kooperation und gemeinsame Mandatsakquise vorantreiben wird: "Ich bin nach den Erfahrungen bei ADVANT Beiten in den letzten Monaten begeistert von der großartigen Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen auf nationaler und internationaler Ebene. Alle sind hochmotiviert; da macht es Spaß, sich einzubringen und die PG mit Schwung weiterzuentwickeln", erläutert Mayer. Vogel ergänzt: "Ich freue mich, die Arbeit mit Barbara Mayer fortzusetzen, die ich mit Christian von Wistinghausen beginnen durfte. Barbara bringt dank Ihrer langen Erfahrung als Managing Partnerin einer anderen deutschen Wirtschaftskanzlei neue Ideen und Perspektiven ein. Wir sind sicher, die Praxisgruppe in 2023 noch schlagkräftiger und erfolgreicher zu machen."</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>ADVANT vereint 110 Berufsträger:innen in einer gemeinsamen M&amp;A Practice und 156 Berufsträger:innen in einer gemeinsamen Corporate &amp; Commercial Practice. Die ADVANT Practice Groups treten international gemeinsam auf und werden von Koordinator:innen aus den nationalen Practice Groups aus Deutschland, Frankreich und Italien geleitet.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sieben-neue-equity-partnerinnen-und-partner-starkes-wachstum-aus-den-eigenen-reihen</link>
                        <description>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 23. November 2022</strong> – Für die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stehen die Zeichen deutlich auf Wachstum: Nach der Partnerversammlung am gestrigen Dienstag wurden sieben neue Equity Partnerinnen und Equity Partner aus den eigenen Reihen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in die Partnerschaft aufgenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Dr. Georg Tolksdorf</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> vertreten fünf verschiedene Rechtsgebiete und verteilen sich auf fünf Standorte.</p><ul><li><strong>Dr. Kathrin Bürger</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt und München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät schwerpunktmäßig im kollektiven Bereich. Sie begleitet Unternehmen bei tariflichen Veränderungen und (Haus-) Tarifvertragsver-handlungen sowie bei streikvorbereitenden Maßnahmen. Darüber hinaus berät sie Unternehmen bei der Verhandlung mit Betriebsräten, auch im Rahmen von Einigungsstellen sowie bei sämtlichen individualrechtlichen Fragestellungen.</li><li><strong>Dr. Silke Dulle</strong> (Corporate/M&amp;A, Berlin), Fachanwältin für Medizinrecht, berät Mandanten des Gesundheitswesens, insbesondere im Krankenhaus- und Krankenkassensektor. Sie berät dabei im Krankenhausrecht, Sozialversicherungs- und Pharmarecht, Vergaberecht und Gesellschaftsrecht.</li><li><strong>Christina Kamppeter</strong> (Arbeitsrecht, München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von Restrukturierungen.</li><li><strong>Susanne Klein</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt), Fachanwältin für Informations-technologierecht, ist ausgewiesene Expertin im Datenschutzrecht. Darüber hinaus berät sie ihre nationalen und internationalen Mandanten im IT- und Urheberrecht.</li><li><strong>Dr. Ralf Hafner</strong> (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München), berät seine nationalen und internationalen Mandanten in komplexen internationalen Konflikten bei der außergerichtlichen Konfliktlösung und vertritt sie vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.</li><li><strong>Dr. Georg Tolksdorf</strong> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg) ist im Bereich des Erb- und Stiftungsrechts sowie der (steueroptimierten) Vermögensnachfolgeplanung von Privatpersonen und (Familien-)Unternehmern tätig. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Durch-führung von (unternehmerischen) Testamentsvollstreckungen.</li><li><strong>Dr. Sebastian Weller</strong> (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf) ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht/M&amp;A sowie Private Equity/Venture Capital tätig und berät insbesondere bei Übernahmen, Beteiligungen und Restrukturierungen. Er unterstützt bei sämtlichen Fragen rund um das Gesellschafts- und Umwandlungsrecht sowie Corporate Compliance.</li></ul><p>Neben den sieben neuen Equity Partnerinnen und Partnern wurden die folgenden Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Anne Dziuba</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Daniel Fischer</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Christina Hackbarth</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Christian Hipp</strong>, Kartellrecht, Berlin</li><li><strong>Tanja Hogh Holub</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Sylvia Jenoh</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Klaus Kemen</strong>, Real Estate, Berlin</li><li><strong>Dr. Markus Ley</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Jörn Manhart</strong>, Arbeitsrecht, Düsseldorf</li><li><strong>Carsten Pütger</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Jochen Reuter</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Winfried Richardt</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong>, Konfliktlösung, München</li><li><strong>Mathias Zimmer-Goertz</strong>, IP/IT/Medien, Düsseldorf</li></ul><p>Weiterhin setzen folgende Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Annalena Benz</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Jens Ledermann</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Martina Schlamp</strong>, Arbeitsrecht, München</li></ul><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen:</p><ul><li><strong>Christian Burmeister</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin</li><li><strong>Dr. Moritz Jenn</strong>e, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Dr. Sebastian Kroll</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Markus P. Linnartz</strong>, Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Ariane Loof</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Michael Matthiessen</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Birgit Münchbach</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Kristin Müller-Nedebock</strong>, Steuern, Hamburg</li></ul><p>„Alle Senioritätsstufen sind für die Zukunft unserer Kanzlei von zentraler Bedeutung. Umso mehr freuen wir uns, dass wir so viele Kolleg:innen unterschiedlicher Senioritäten, Rechtsgebiete und Standorte auf ihrem Karriereweg begleiten dürfen, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Unser modifizierter Karrieretrack bietet allen Kolleg:innen zusätzliche Flexibilität in der individuellen Karriereplanung und ermöglicht es uns, unsere fachliche Expertise über die verschiedenen Ebenen noch klarer gegenüber unserer Mandantschaft herauszustellen.“</p><p>Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Foundations</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 21 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Framing“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/framing</link>
                        <description>„Framing“</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Zum Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.06.2022, Az. 17 U 110/22</h3><h3>Einleitung: Sachverhalt</h3><p>Die Insolvenz wirft für den Geschäftspartner des Schuldners viele Fragen auf. Am häufigsten natürlich diese: Wie und auf welche Art und Weise komme ich an mein Geld oder meine Ware?</p><p>Damit hatten sich 2022 die Gerichte in Frankfurt am Main (Az. 3-13 O 69/21 und 17 U 110/22) im Zusammenhang mit einer Fahrzeugfinanzierung zu beschäftigen. Die spätere Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin) hatte sich hierfür zunächst an eine Bank gewandt. Die Vereinbarung mit der Schuldnerin schloss die Bank aber nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der B-GmbH ab. Diese sah vor, dass die Schuldnerin das Fahrzeug an die B-GmbH verkauft und unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§§ 929, 930 BGB) – sprich: das Fahrzeug verblieb bei der Schuldnerin – übereignet. Die B-GmbH veräußerte das Fahrzeug uno actu im Rahmen eines „Kauf- und Mietkaufvertrags“ unter Vereinbarung von Ratenzahlung und eines Eigentumsvorbehalts an die Schuldnerin zurück. Nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate sollte das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Schuldnerin übergehen. Die B-GmbH haftete weder für Mängel noch für den zufälligen Untergang der Sache. Den Kaufpreis hatte die Bank im Innenverhältnis zur B-GmbH finanziert und die aufgebrachten Raten abgetreten bekommen.</p><p>Wer diesen Sachverhalt liest, fragt sich: Weshalb so kompliziert? Hätte die Bank der Schuldnerin nicht einfach ein monatlich zu tilgendes Darlehen gewähren und sich das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen lassen können?</p><p>Den gesamten Beitrag von&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank">Frank R. Primozic</a> und Beste Bal können Sie im aktuellen <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/" target="_blank" rel="noreferrer">RestructuringBusiness</a> lesen: <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/sanierung/framing-29807/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Sun, 20 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fuß__ball-WM-Spiele während der Arb__eitszeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitspflicht-und-wm-spiele</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span><span>"Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps". Während der Arbeitszeit wird gearbeitet und außerhalb der Arbeitszeit ist Freizeit bedeutet der Grundsatz frei übersetzt. Nicht nur bei der Fußball-WM und Spielen während der Arbeitszeit, auch bei anderen Anlässen wie an Geburtstagen und dem Umtrunk unter Kollegen vermischt sich "Dienst" mit "Schnaps" und Arbeitszeit mit Freizeit. Was gilt arbeitsrechtlich, insbesondere in den fußballintensiven kommenden vier Wochen?</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Urlaub für einzelne Fußball-Spiele </span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz und üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. Während der Fußball-WM gelten für Arbeitnehmer, die für ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft &nbsp;einen Tag frei machen wollen, die normalen Urlaubsregelungen. Bei der Gewährung und zeitlichen Festlegung von Urlaub sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 7 BurlG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn beispielsweise viele Arbeitnehmer Urlaub für das Spiel nehmen wollen und damit Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder unbesetzter Stellen ein personeller Engpass besteht. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, Urlaubsanträge abzulehnen, damit der Betriebsablauf aufrechterhalten werden kann.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Verkürzung/Verschieben der Lage der Arbeitszeit</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer, die ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft bei der Fußball-WM live sehen, aber keinen ganzen Tag Urlaub nehmen wollen oder keinen Urlaub bekommen, könnten die Arbeitszeit verkürzen oder Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit verschieben oder die Pausen verlängern. Für das erste Gruppenspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Japan könnten Arbeitnehmer anstelle von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr die Mittagspause auf 14.00 Uhr bis 15:45 Uhr legen oder schon um 14:00 Uhr Feierabend machen. Für die Verkürzung bzw. Verschiebung der Arbeitszeit gibt es ebenfalls keine fußballerische Besonderheit im Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, soweit dies nicht im Gesetz, oder einer Vereinbarung (TV, BV, AV) anders geregelt ist. Arbeitnehmer sind damit verpflichtet, während der vorgegebenen Arbeitszeit, z.B. der Kernarbeitszeit am Arbeitsplatz tätig zu sein. Soweit es flexible Arbeitszeitmodelle gibt, können diese – gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber – genutzt werden. Beispielsweise können Überstunden abgebaut werden. Auch bei flexibler Arbeitszeit gilt, wie beim Urlaub, dass nicht alle Arbeitnehmer auf einmal früher Feierabend machen dürfen. Der störungsfreie Betriebsablauf muss gewährleistet sein. Auch ohne flexibles Arbeitszeitsystem kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, zum Deutschland-Spiel früher Feierabend machen zu dürfen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>WM-Spiel (während der Arbeitszeit) am Arbeitsplatz</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Arbeitszeit ist grundsätzlich fußballfreie Zeit. Nach den Kernpflichten des Arbeitsverhältnisses vergütet der Arbeitgeber die Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erbringt einschränkungslos seine Arbeitsleistung. Für das Fußballschauen wird der Arbeitnehmer nicht bezahlt (mit Ausnahme von Hansi Flick, den Schiedsrichtern und einigen Reportern). Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit im Fernsehen, im Internet, im Radio oder im Live-Ticker Fußball-Spiele verfolgen, sind in der Regel erheblich eingeschränkt und können die Arbeitsleistung nicht im erforderlichen Maß erbringen. Bei diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn beispielsweise in einer Werkstatt ohnehin gestattet ist, Radio zu hören, kann auch das Spiel im Radio verfolgt werden. Ebenso ist es sicherlich zulässig, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung auch während der Arbeitszeit erlaubt, dass immer wieder Spielstände abgefragt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Häufig nutzen Arbeitgeber die Fußball-WM, Spiele gemeinsam im Betrieb als "Team-Event" auf einer Leinwand mit Brotzeit anzusehen. Soweit der Arbeitgeber keine anderweitige Regelung bekanntgibt, wird es sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und eine schöne </span></span></span><span><span><span>Fußballweltmeisterschaft</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Rechtsform? Das Projekt einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-rechtsform-das-projekt-einer-gmbh-mit-gebundenem-vermoegen-gmbh-gebv</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund und Grundidee des Entwurfs</h3><p>Die Initiative für diesen <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzentwurf</a> geht zurück auf die private Berliner "Stiftung Verantwortungseigentum". Sie hat eine wachsende Zahl von Unternehmern – unter ihnen etablierte Familienunternehmer, wie etwa Weleda und Alnatura, aber auch junge Startup-Gründer – ausgemacht, die ihr Unternehmen wertebasiert und frei vom Druck des Ausschüttungsinteresses der Anteileigner führen möchten. Es geht ihnen allein um die Verwirklichung der unternehmerischen Ziele; Gewinne sollen nur Mittel zum Zweck sein und niemals an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Anders als bei einem Familienunternehmen soll das Eigentum auch nicht von Generation zu Generation weitergegeben, sondern im Rahmen einer "Werte- und Fähigkeitenverwandtschaft" gehalten werden. Bislang ist eine solche Unternehmensstruktur nur über Stiftungen oder komplexe Gesellschaftskonstruktionen möglich, deren Realisierung erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand erfordert. So wird für die Gründung einer Stiftung von den Stiftungsbehörden in der Regel ein Mindestkapital von EUR 100.000 gefordert. Die Stiftungen unterliegen sodann der Aufsicht der Stiftungsbehörden, denen gegenüber (fortwährende) Anzeigepflichten der Stiftungen und Zustimmungsvorbehalte bestehen.</p><p>Mit einer neuen Rechtsformvariante der GmbH, der GmbH mit gebundenem Vermögen ("GmbH-gebV"), soll diese Lücke geschlossen werden. Die Struktur der GmbH-gebV ist durch zwei Grundsätze geprägt: Vermögensbindung und Weitergabe des Unternehmens innerhalb einer "Fähigkeiten- und Wertefamilie".</p><h3>Vermögensbindung</h3><p>Bei der Gründung einer GmbH-gebV erbringen die Gesellschafter ihre Einlage in das Stammkapital wie bei einer "normalen" GmbH. Die Geschäftsanteile können in der Folgezeit veräußert werden, aber nur zum Nominalwert. Der Grundsatz der Vermögensbindung verbietet bei der GmbH-gebV jegliche Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter – ganz gleich in welcher Form. Diese Vermögensbindung gilt ewig, sie kann weder aufgehoben noch eingeschränkt werden, nicht einmal durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Konsequenz ist ein steuerlicher Vorteil: Die GmbH-gebV kann dauerhaft von der niedrigen steuerlichen Belastung thesaurierter Gewinn profitieren. Das in der GmbH-gebV entstehende Vermögen unterliegt auch keinerlei Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, weil sich diese Steuer immer nur an der geleisteten Einlage orientiert.</p><p>Beim Unternehmensgegenstand gibt es keinerlei Einschränkungen. Es muss den Gesellschaftern nicht um die Förderung gemeinnütziger oder nachhaltiger Zwecke gehen. Die GmbH-gebV kann auch einen ganz "normalen", erwerbswirtschaftlichen Unternehmenszweck verfolgen. Auch ein Rüstungsunternehmen oder ein Schlachthof könnte in der Form einer GmbH-gebV betrieben werden, wenn sich dafür entsprechend intrinsisch motivierte Gesellschafter finden.</p><h3>Fähigkeiten- und Wertefamilie</h3><p>Gem. § 77k Abs. 1 <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer">GmbHG-E</a> sollen die Gesellschafter für ihren Anteil nie mehr als die von Ihnen geleistete Einlagesumme erhalten, unabhängig davon, ob der Anteil verkauft oder der Gesellschafter gegen Abfindung ausscheidet. Durch dieses Prinzip des "naked in – naked out" soll erreicht werden, dass die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises unabhängig von der Finanzkraft des Einzelnen ist. Grundlage für eine Gesellschafterstellung ist allein die Kompetenz und die gemeinsame unternehmerische Vision der Beteiligten. Die Weitergabe der Anteile soll daher nur innerhalb einer sog. "Fähigkeiten- und Wertefamilie" erfolgen. Zu diesem Zwecke ermöglicht der Gesetzesentwurf den Gesellschaftern eine entsprechende Vinkulierung der Anteile.</p><p>Da diese "Fähigkeiten- und Wertefamilie" auch generationenübergreifend erhalten bleiben und Familienbande bei der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises keine Rolle spielen, kann nach dem Gesetzesentwurf die Vererblichkeit der Anteile ausgeschlossen werden. Im jedem Fall können Gesellschafter der GmbH gebV nur natürliche Personen oder Gesellschaften sein, die ebenfalls der Vermögensbindung unterliegen.</p><h3>Bedürfnis nach einer neuen Rechtsform?</h3><p>Die Kritik an der GmbH-gebV betrifft weniger die konkrete Umsetzung als Zweifel an dem tatsächlichen Bedarf an einer solchen Rechtsform. Es wird immer wieder betont, dass es schon heute unter deutschen Unternehmen einige Vorbilder gibt, die die Ziele der GmbH-gebV erreicht zu haben scheinen: Allen voran Robert Bosch. Hier hält die gemeinnützige Robert Bosch Stiftung GmbH 94% der Kapitalanteile an der Robert Bosch GmbH. Die Stimmrechte bei der Robert Bosch GmbH liegen hingegen zu 93% bei der mit Vertretern der Familie Bosch und Personen des Wirtschaftslebens besetzten Robert Bosch Industrietreuhand KG, die praktisch keine GmbH-Anteile hält. Diese Konstruktion führt dazu, dass die Unternehmensgewinne an die Stiftung GmbH ausgeschüttet werden oder bei der Robert Bosch GmbH verbleiben. Es handelt sich allerdings um eine aufwendige Konstruktion mit mehreren GmbHs und einer KG, die für viele kleinere Gesellschaften nicht praktikabel sein dürfte.</p><p>Stiftungen haben zudem den Nachteil, dass für sie das Gebot des realen Kapitalerhalts gilt, das Stiftungen den dauerhaften Erhalt ihres Grundstockvermögens vorschreibt. Hinzu kommt die staatliche Stiftungsaufsicht, die bei strukturändernden Maßnahmen oder bei einzelnen gewichtigeren Rechtsgeschäften ihre Zustimmung erteilen muss, was die unternehmerische Bewegungsfreiheit spürbar einschränkt.</p><p>Mit einer "normalen" GmbH ohne (unveränderliche) Vermögensbindung lassen sich die angestrebten Ziele nicht dauerhaft erreichen – auch wenn die GmbH an sich viel Flexibilität bietet. Eine Vermögensbindung könnte zwar im Wege einer Gesellschaftervereinbarung geregelt werden. Eine solche Vereinbarung wäre aber zwangsläufig zeitlich befristet und aus wichtigem Grund kündbar. Zudem könnte sie jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, beispielsweise durch eine neue Gesellschaftergeneration. Eine dauerhafte Vermögensbindung lässt sich also nicht sicherstellen. Vor diesem Hintergrund füllt die GmbH-gebV eine Lücke im Repertoire der (deutschen) Gesellschaftsformen aus. Die Initiative ist daher zu begrüßen.</p><p>Sollte die Rechtsform der GmbH-gebV tatsächlich implementiert werden, wird sie – wie so viele Innovationen vor ihr – ihren (praktischen) Wert allerdings noch unter Beweis stellen müssen. Vor allem wird sich erst dann zeigen, ob es genug intrinsisch motivierte Unternehmer gibt, die sich einer dauerhaften Vermögensbindung unterwerfen wollen. Bis dahin ist es allerdings noch ein weiter Weg: Das zuständige Bundesjustizministerium hat das Projekt bisher nicht in Angriff genommen, obwohl jüngst die Konferenz für Verantwortungseigentum VE:22 der Forderung erneut Nachdruck verliehen hat.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p>Lesen Sie ebenfalls zu diesem Thema den Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a> : „<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/gibt-es-bald-eine-neue-form-der-gmbh-fuer-start-ups-die-diskussion-um-die-gmbh-im" target="_blank">Gibt es bald eine neue Form der GmbH für Start-ups? Die Diskussion um die GmbH im Verantwortungseigentum geht in die nächste Runde</a>“</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verhaltensbedingte Kündigung wegen nachlässigen Umgangs mit sensiblem Arbeitsmaterial kann wirksam sein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verhaltensbedingte-kuendigung-wegen-nachlaessigen-umgangs-mit-sensiblem-arbeitsmaterial-kann</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span><span>Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 17. April 2022 - 9 Sa 250/21</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der nachlässige Umgang mit Kundendaten kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Sachverhalt </span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die zum Kündigungszeitpunkt 51 Jahre alte, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Mitarbeiterin war seit März 2016 bei einer Bank als Kreditsachbearbeiterin Baufinanzierung beschäftigt. Beim Arbeitgeber sind regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, es ist ein Betriebsrat gebildet. Des Weiteren besteht eine Arbeitsanweisung "Procedure zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz und Clean Desk Policy", in der u.a. Folgendes geregelt wurde:</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>"Es ist dafür Sorge zu tragen, dass schützenswerte oder geheime Informationen - egal ob in papierhafter Form oder auf dem Bildschirm - nicht durch Dritte eingesehen werden können. Wenn der Arbeitsplatz verlassen wird oder unbeaufsichtigt ist: Sind schützenswerte Akten, Datenträger oder Hardware mit Informationen ordnungsgemäß wegzuschließen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. (...)"</span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Klägerin wurde zuletzt im Mai 2020 an die Einhaltung der Clean Desk Policy erinnert. Sie erhielt danach mehrere einschlägige Abmahnungen, da sie mehrfach gegen die Richtlinie verstoßen hatte. </span></span>Bei der Bank fand im November 2020 ein Umzug statt. Da die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt erkrankt war, stimmte sie zu, dass ihr Vorgesetzter im Beisein eines Betriebsratsmitglieds ihren Schreibtisch leerräumte. Hierbei wurde festgestellt, dass im unverschlossenen Schreibtisch der Mitarbeiterin mehrere Markt- und Beleihungswertermittlungen sowie Prüfbögen der Qualitätssicherung mit den jeweiligen Kundendaten aufbewahrt wurden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber – nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung - das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Entscheidung </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sei. Eine Pflichtverletzung habe in Form der Nichteinhaltung der Richtlinie "Clean Desk Policy" unstreitig bestanden, da die Mitarbeiterin Unterlagen mit sensiblen Daten unverschlossen zu einem Zeitpunkt im Schreibtisch aufbewahrt hatte, zu dem sie selbst nicht im Büro anwesend war.&nbsp;Das LAG betonte zudem, dass es sich hierbei nicht lediglich um bloße Nebenpflichten handeln würde, sondern die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des rechtmäßig ausgeübten Direktionsrechts – zu dem auch Weisungen zum Datenschutz gehören – Hauptleistungspflicht sei und ein Verstoß somit schwerer wiege. Auch wenn der einzelne Verstoß jeweils nicht gravierend sei, lägen wiederholte Verstöße trotz einschlägiger Abmahnungen vor, sodass von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, die Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts waren auch der Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter als "Dritte" i.S.d. Richtlinie anzusehen, da auch ihrerseits dem Datenschutz verpflichtete Mitarbeiter nichts über Kunden erfahren dürften, was sie nicht aufgrund ihrer eigenen Arbeitsaufgabe zwingend benötigen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass der Datenschutz von beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses ernst genommen werden muss. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können nicht nur für Arbeitgeber zu hohen Entschädigungssummen und erheblichen Bußgeldern führen, sondern auch für Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung mit sich bringen. Für die Praxis von Bedeutung ist der Hinweis, dass es dem LAG im hiesigen Fall nicht darauf angekommen ist, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der datenschutzrechtliche Verstoß wurde nicht von betriebsfremden Dritten beanstandet. Dies war im Grunde auch nicht möglich, da die Büroräume der Bank nicht dem Kundenverkehr zugänglich waren. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Praxistipp</span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Mitarbeiter sollten regelmäßig über die einzuhaltenden betrieblichen Regelungen unterrichtet und</span></span></span></span></span><span><span><span> <span><span>im Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert werden. Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, auch geringfügige Pflichtverletzungen vor Ausspruch einer Kündigung einschlägig abzumahnen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der RNT Rausch GmbH bei Übernahme durch Securize IT Solutions AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-rnt-rausch-gmbh-bei-uebernahme-durch-securize-it</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der RNT Rausch GmbH bei Übernahme durch Securize IT Solutions AG</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 16. November 202</strong>2 – ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der <a href="https://rnt.de/" target="_blank" rel="noreferrer">RNT Rausch GmbH</a>, ein Technologiepionier mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in der Hightech-Server- und Storage Branche, beim Verkauf von 100 Prozent der Unternehmensanteile an die <a href="https://securize.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Securize IT Solutions AG</a>, München, beraten.<br><br>RNT Rausch mit Hauptsitz in Ettlingen entwirft Server- und Storagelösungen für über 10.000 Unternehmen, Rechenzentren und Service Provider weltweit. Die bisher (über ihre Familiengesellschaften) beteiligten RNT-Gesellschafter Sebastian Nölting und Manfred Schwarztrauber bleiben maßgeblich beteiligt: Sie halten nach vollständige Abschluss der Transaktion zukünftig zusammen etwa ein Drittel der im Freiverkehr an der Börse München gehandelten Securize-Aktien. Sebastian Nölting, Geschäftsführer und Wachstumstreiber von RNT, wird mit dem ersten Teilvollzug der Transaktion Vorstand und CEO der Securize. Christian Damjakob verbleibt im Securize-Vorstand und wird künftig die Position des CFO bekleiden.<br><br>Der Kaufpreis für die RNT-Anteile setzt sich teils aus Securize-Aktien, einer ersten Bartranche und weiteren ergebnisabhängigen Bartranchen zusammen. Die Sachkapitalerhöhung zur Gewährung der Aktienkomponente soll von der Securize-Hauptversammlung im ersten Quartal 2023 beschlossen werden.<br><br>Die Securize IT Solutions AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen sind Lösungs- und Serviceanbieter im Wachstumsfeld Managed Cloud und Unternehmens-IT Services mit integrierter Cyber-Sicherheit. Ergänzt von IT-Beratungs- und Softwarelizenzgeschäft bietet die Securize-Gruppe Cloud Computing-Produkte und Dienstleistungen für Unternehmen mit höchsten Sicherheitsanforderungen. Dazu gehört der Swiss Cloud Workplace, ein virtueller Arbeitsplatz, erfolgreich im Einsatz bei deutschen Unternehmen und in der Schweiz.<br><br>Securize erweitert durch die Übernahme ihre Geschäftstätigkeit zum Hardware-, Software- und Serviceanbieter für Cloud- und Unternehmens-IT-Systeme. RNT weist seit 2018 ein durchschnittliches jährliches Umsatz- und EBIT-Wachstum von über 25 Prozent aus. Für das laufende Geschäftsjahr 2022 erwartet RNT einen Umsatz in Höhe von ca. EUR 24 Mio. und ein EBIT von ca. EUR 1,5 Mio. Die Grundlage dafür bilden u. a. langjährige Kundenbeziehungen zu Cloud- und Onlinespiele-Anbietern wie Ionos (1&amp;1, United Internet) sowie Gameforge. Zudem ist RNT in wachsenden datenintensiven Branchen wie der Sporttechnologie vertreten, durch Kunden wie Sportec Solutions, ein Joint-Venture der DFL Deutsche Fußball Liga.</p><p>Berater Gesellschafter RNT Rausch GmbH:<br>ADVANT Beiten:&nbsp;Dr. Barbara Mayer, Lisa Werle, Daniel Rombach (alle Corporate / M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der „perfekte Sturm“ für die kommende Bilanzsaison? Vorsicht vor außerplanmäßigen Abschreibungen („impairments“) in den Bilanzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-perfekte-sturm-fuer-die-kommende-bilanzsaison-vorsicht-vor-ausserplanmaessigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p><span><span><span>Mehrere Medien veröffentlichen zunehmend Beiträge, in denen von dem „perfekten Sturm“ gesprochen wird, der auf die Wirtschaft in den nächsten Monaten zukommt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Demnach setzt vor allem der gefährliche Mix aus Energiekrise, Lieferkettenprobleme, Inflation sowie erhöhten Kreditzinsen die deutsche Wirtschaft und somit die Unternehmen erheblich unter Druck (u.a. Artikel im Finance Magazin vom 4.11.2022).</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Auswirkungen sind vor allem seit Beginn der Ukraine Krise im Frühjahr 2022 spürbar. Auch wenn die hieraus resultierenden Probleme im Liquiditätsbereich die Unternehmen bereits jetzt vor erhebliche Herausforderungen stellen dürften, so sind vermutlich daraus ergebende Auswirkungen auf die Ertragslage (nachgelagert) noch gar nicht vollständig berücksichtigt. Dies resultiert daraus, dass der Beginn des Ukraine Krieges und dessen Folgen nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer als wertbegründendes Ereignis noch keine bilanziellen Auswirkungen in der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2021 haben konnte. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die zum Kalenderjahr bilanzierenden Unternehmen haben sich somit erst zum 31. Dezember 2022 auf erhebliche Werthaltigkeitsüberprüfungen im Rahmen der Bilanzaufstellung und Prüfung einzustellen. Dies betrifft vor allem den Bereich von gehaltenen Beteiligungen in den Jahresabschlüssen und/oder ausgewiesenen Geschäfts- und Firmenwerten in Jahres- und/oder Konzernabschlüssen. Kann der Nachweis der Werthaltigkeit nicht erbracht werden, drohen außerpanmäßige Abschreibungen zum Jahresende in erheblicher Höhe. Neben dem Verlustausweis drohen u.a. auch finanzielle Covenants gerissen zu werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Unternehmen werden aufgrund der derzeitigen schwierigen Lage vermutlich kurz- bis mittelfristig deutlich geringere Überschüsse erwarten; zudem sorgt der steigende Zinssatz auf den Kapitalmärkten zu tendenziell niedrigeren Barwerten dieser Überschüsse. Diese beiden Effekte sind das Hauptproblem der Nachweisführung zur Werthaltigkeit. Denn im Falle von bilanzierten Beteiligungen und Geschäfts- und Firmenwerten kann der Nachweis im Regelfall nur durch ein zukunftsorientiertes Ertragswert- oder DCF Verfahren erfolgen. Hierbei haben eben c.p. sinkende finanzielle Überschüsse und/oder höhere Kapitalisierungszinssätze jeweils eine Reduzierung des Wertes zur Folge. Wenn sich nun beide Faktoren „negativ“ entwickeln, ist das „Drohpotential“ offensichtlich.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hinweise und Möglichkeiten für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Vor dem Hintergrund des baldigen Abschlussstichtags zum 31. Dezember 2022 und der dann in der Regel nur kurzen Frist zur Aufstellung von Jahres- und oder Konzernabschlüssen sollten die Unternehmen sehr zeitnah den Prozess zur Nachweisführung der Werthaltigkeit überdenken. Auch eine frühe Kommunikation mit dem Abschlussprüfer ist empfehlenswert. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein hinreichender Nachweis zur weiterhin bestehenden Werthaltigkeit von Beteiligungen und/oder Geschäfts- und Firmenwerte lässt sich oftmals durch ein Verkehrswertgutachten belegen. </span></span></span></p><p><span><span><span>In einem solchen Verkehrswertgutachten sind nämlich nicht nur kurz- und mittelfristige Prognosen einzubeziehen, sondern auch vor allem die langfristige Perspektive des Bewertungsobjektes (als sogenannter „eingeschwungener Zustand“) zu berücksichtigen. Gerade im Bereich von Unternehmensbewertungen macht der langfriste, nachhaltige Ergebnisbeitrag ca. 80% des Unternehmenswertes aus. Hierzu sind allerdings neben rein unternehmensbezogenen Einschätzungen auch Markt- und Wettbewerbsanalysen vorzunehmen. In Situationen, in denen zwar kurz- bis mittelfristig mit einem Ergebnisrückgang gerechnet wird, aber langfristig vor allem das Geschäftsmodell nicht leidet, kann eine Abwertung oftmals vermieden werden. Sind die Unsicherheiten hingegen auch in Folge direkter Geschäftsbeziehungen zu Russland und/oder der Ukraine erheblich, kann diesem durch erweitere Szenario Analysen begegnet werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch der Einfluss allein erhöhter Kapitalmarktzinssätze auf den Diskontierungszinssatz sollte kritisch analysiert werden. Im Regelfall wird bei Unternehmensbewertungen, z.B. nach dem IDW S 1, der Diskontierungszinssatz aus dem CAPM-Model entwickelt. Hierzu ist der seit Jahresbeginn angestiegene risikolose Basiszinssatz (von ca. 0,1% zu Beginn des Jahres auf derzeit ca. 1,4%), abgeleitet aus den deutschen Staatsanleihen, zwar einer der relevanten Parameter. Gleichsam sind jedoch auf Marktrisikoprämie, Beta-Faktor und der Wachstumsabschlag von wesentlicher Bedeutung und können gegebenenfalls den Anstieg des risikolosen Basiszinssatzes im Einzelfall kompensierend entgegenstehen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/alexander-thees" target="_blank">Alexander Thees</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschlussfeststellungskompetenz-des-versammlungsleiters-bei-der-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Zwei von drei Gesellschaftern einer GmbH hatten in dem zugrunde liegenden Fall gegen die Stimme des dritten Gesellschafters (des Klägers) einen von ihnen zum Versammlungsleiter ernannt und diesem die Beschlussfeststellungskompetenz zugewiesen. Sodann wurde wiederum mit ihren Stimmen und gegen die Stimme des Klägers der Jahresabschluss 2018 abgesegnet und die Beschlussfassung von dem Mitgesellschafter-Versammlungsleiter festgestellt.</p><p>Der Kläger war der Ansicht, eine solche Feststellungskompetenz müsse zwingend auf einer Satzungsbestimmung oder aber einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss beruhen. Dies wurde vom Landgericht Köln anders bewertet, so dass der Kläger Berufung einlegte.</p><h3>Entscheidung des OLG Köln</h3><p>Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück. Nach dessen Urteil vom 21. Juli 2022 kann die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit begründet werden.</p><p>Die Kölner Richter begründeten ihre Position damit, dass die Beschlussfeststellung nur<strong>deklaratorische Wirkung </strong>hat und eine spätere Beseitigung des Beschlusses im Wege einer Anfechtungsklage nicht hindert, falls der Beschluss tatsächlich nicht oder nicht mit dem festgestellten Inhalt gefasst worden sein sollte. Die durch<strong>einfache Mehrheit verabschiedete Feststellungskompetenz </strong>weise zudem für Minderheitsgesellschafter keine wesentlichen Nachteile und Risiken auf, da auch sie durchaus Interesse an der – ggf. vorläufigen – Beschlussfeststellung haben. So sei nämlich für sie klar, dass der ihnen nicht genehme Beschluss angefochten werden müsse, weil er andernfalls in Bestandskraft erwachsen würde. Ohne eine solche Feststellung sei unsicher, ob ein Beschluss gefasst wurde, so dass Minderheitsgesellschafter gegebenenfalls ins Blaue hinein gegen nur möglicherweise gefasste Beschlüsse klagen müssten.</p><p>Das Gericht stützte seine Argumentation darüber hinaus auf die<strong> Satzung der beklagten GmbH.</strong> Danach sollte die Anfechtungsfrist für Beschlüsse zwei Monate betragen ab Absendung bzw. Übergabe der Abschrift des betreffenden Beschlusses. Dem sei zwingend zu entnehmen, dass zuvor jemand diesen Beschluss feststellen müsse. Nach Ansicht des OLG Kölns könne dies nur der Versammlungsleiter sein und nicht etwa die Gesellschafterversammlung selbst. Andernfalls müsste die Gesellschafterversammlung nach der Abstimmung über einen Beschlussantrag ein weiteres Mal abstimmen, um das erste Abstimmungsergebnis festzustellen (zumindest im Streitfall). Wird das Ergebnis dieses Feststellungsbeschlusses ebenfalls bestritten, müsste ein neuer Feststellungsbeschluss über den vorigen erfolgen usw.</p><h3>Praktische Bedeutung der Beschlussfeststellung</h3><p>Die kommentierte Entscheidung leistet einen wichtigen Beitrag zur Klärung einer<strong> ebenso umstrittenen wie praxisrelevanten Frage </strong>: unter welchen Voraussetzungen hat der Leiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung die<strong> Beschlussfeststellungskompetenz </strong>inne?</p><p>Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, bei der § 130 Abs. 2 S. 1 AktG die Feststellung der Beschlüsse durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung verpflichtend vorschreibt, enthält das GmbHG hierzu keine Bestimmung. Umstritten ist deshalb, ob jeder Versammlungsleiter, der mit einfacher Mehrheit ernannt und mit der Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet wird, eine<strong> Beschlussfassung (vorläufig) verbindlich feststellen </strong>kann oder ob das nur solchen Versammlungsleitern vorbehalten ist, die diese Kompetenz von der Satzung oder einem einstimmigen ad hoc Beschluss ableiten (teilweise als "qualifizierte Versammlungsleiter" bezeichnet). Diese Frage wird bisher unterschiedlich beantwortet: Das OLG Brandenburg (Urteil vom 5.1.2017, 6 U 21/14) vertritt dieselbe Position wie das OLG Köln, während das OLG Frankfurt davon ausgeht, die Beschlussfeststellungskompetenz könne nur durch die Satzung oder einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter dem Versammlungsleiter zugewiesen werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 6.11.2008, 20 W 385/08). Eine einhellige OLG-Rechtsprechung besteht demnach zurzeit nicht, und der BGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.</p><p>Diese rechtliche Kontroverse ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil<strong> festgestellte Beschlüsse Wirkung entfalten, </strong>solange und soweit sie nicht durch eine kassatorische Anfechtungsklage<strong> analog §§ 241 ff. AktG für nichtig erklärt </strong>werden. Diese Anfechtungsklage kann nur innerhalb einer<strong> angemessenen Frist </strong>von in der Regel einem Monat bemüht werden, wobei die Satzung auch eine längere Frist festlegen kann. Nach Ablauf der Frist erwächst der Beschluss endgültig in Bestandskraft.</p><p>Beschlüsse, die nicht festgestellt wurden, können dennoch rechtlich wirksam sein, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Unklar ist jedoch bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst wurde. Aufgrund dieser Ungewissheit können etwa Geschäftsführer im Streitfall keine Ausführungshandlungen in Bezug auf solche Beschlüsse vornehmen. Es läuft sodann darauf hinaus, dass derjenige der sich auf den Beschluss berufen möchte, positive Feststellungsklage und derjenige, der einen Beschluss als (so) nicht gefasst ansieht, negative Feststellungsklage erheben muss. Diese Klagen können – vorbehaltlich einer Verwirkung – zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.</p><p>Eine Feststellung der Beschlüsse ist also vor allem dann von eminenter Bedeutung, wenn das Verhältnis der Gesellschafter untereinander angespannt ist, und zu befürchten ist, dass im Nachgang an eine Versammlung, Uneinigkeit über die gefassten Beschlüsse herrschen wird. Besteht ein solches Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, ist nahezu ausgeschlossen, dass ein einstimmiger Beschluss über die Verleihung der Beschlussfeststellungskompetenz ergehen wird, wobei Satzungen von GmbHs in der Praxis sehr oft keine Ausführungen zu der Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters enthalten.</p><p>Ließe man einen Mehrheitsbeschluss für die Verleihung der Beschlussfeststellungskompetenz nicht genügen, wird also sehr regelmäßig keine Beschlussfeststellung mehr stattfinden können, wenn es hierauf am meisten ankommt.</p><h3>Tragweite der Entscheidung</h3><p>Es bleibt zu hoffen, dass die Auffassung des OLG Köln sich durchsetzen wird. Die Tragweite des kommentierten Urteils ist allerdings ein wenig zu relativieren. Das Gericht stützt seine Entscheidung – wie bereits erwähnt – auch auf konkrete Satzungsbestimmungen der Beklagten. Folglich ist nicht ganz auszuschließen, dass das OLG Köln die Frage anders beurteilt hätte, wenn die Satzung der Beklagten nicht den betreffenden Passus zur Anfechtungsfrist enthalten hätte. Das OLG Köln hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen in Bezug auf die hier behandelte Frage. Das Urteil des OLG Köln kann also noch vom BGH aufgehoben bzw. abgeändert werden.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Es empfiehlt sich, in den Gesellschaftsvertrag einer jeden Mehr-Personen-GmbH<strong> Regelungen über die Position des Versammlungsleiters und seine Kompetenzen </strong>aufzunehmen. Insbesondere sollte geregelt werden, wer Versammlungsleiter ist bzw. mit welcher Mehrheit der Versammlungsleiter gewählt wird und ob er zur<strong> Feststellung von Beschlüssen befugt </strong>ist (oder nicht). Eine solche<strong> Satzungsbestimmung </strong>ist nach wie vor der sicherste Weg, um die wirksame Feststellung von Beschlüssen auch dann zu gewährleisten, wenn die Gesellschafter sich über nichts mehr einigen können.</p><p><strong> OLG Köln, Urteil v. 21.7.2022, </strong><strong> 8 U 139/21 </strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH bestätigt das Vorgehen der Kommission gegen selektive Steuervorteile als Beihilfen, aber der Weg bleibt steinig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-bestaetigt-das-vorgehen-der-kommission-gegen-selektive-steuervorteile-als-beihilfen-aber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hob am 08. November 2022 das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 24. September 2019 in der Rechtssache Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe (kurz: FFT)/Kommission (Verbundene Rechtssachen T-755/15 und T-759/15) auf und erklärte den vorangegangenen Kommissionsbeschluss vom 21. Oktober 2015 über staatliche Beihilfen Luxemburgs zugunsten von FFT für nichtig. Zwar bestätigte der EuGH die grundsätzliche Linie der Kommission, er begründete seine Entscheidung jedoch damit, dass die Prüfung des Bezugssystems und der Frage, ob FFT ein selektiver Vorteil gewährt wurde, von der Kommission fehlerhaft vorgenommen worden war.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urteil setzt die Reihe von gerichtlichen Überprüfungen der neueren Kommissionspraxis, Steuervorteile als Beihilfen anzusehen, fort. Dazu bereits</span></span></span></p><ul><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/das-luxemburger-gericht-bestaetigt-die-linie-der-kommission-gegen-selektive-steuervorteile" target="_blank"><span><span><span>Das Luxemburger Gericht bestätigt die Linie der Kommission, gegen selektive Steuervorteile als Beihilfen vorzugehen, 24. September 2019</span></span></span></a>,</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/bekaempfung-der-steuerflucht-anhand-des-apple-irland-falles" target="_blank"><span><span><span>Bekämpfung der Steuerflucht anhand des Apple Irland Falles, 15 Juli 2020</span></span></span></a>,</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/das-luxemburger-gericht-bestaetigt-die-linie-der-kommission-gegen-selektive-steuervorteile" target="_blank"><span><span><span>Legal aber unfair? Der Weg zu mehr Steuergerechtigkeit über Beihilfenrecht bleibt steinig, </span></span></span><span><span><span>17 Mai 2021</span></span></span></a>.</li></ul><p><span><span><span>Hintergrund der jetzigen Rechtsmittelentscheidung des EuGHs ist der Erlass eines luxemburgischen Steuervorbescheides zugunsten von FFT, welchen die Europäische Kommission untersuchte und mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 festhielt, dass es sich bei dem Steuerbescheid um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV handle, die gegen das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoße. Mit Urteil vom 24. September 2019 bestätigte das EuG den Kommissionsbeschluss. FFT begehrte nunmehr erfolgreich die Aufhebung dieses Urteils und die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der EuGH hat in seiner jetzigen Entscheidung abermals hervorgehoben, dass eine nationale Maßnahme unter vier Voraussetzungen eine staatliche Beihilfe darstelle: Erstens müsse die Maßnahme vom Staat ausgehen bzw. staatliche Mittel in Anspruch nehmen. Zweitens müsse die Eignung der Maßnahme festgestellt werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens müsse der Begünstigte ihretwegen einen selektiven Vorteil erlangen und viertens müsse sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei sei es Aufgabe der Kommission für die dritte Voraussetzung des selektiven Vorteils zunächst das jeweilige Bezugssystem zu ermitteln. Aufgrund der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten seien darunter die Steuerregelungen nach nationalem Recht zu verstehen. Anschließend sei von der Kommission darzutun, dass die fragliche Maßnahme von dem Bezugssystem abweicht, indem sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Ebenso sei von ihr darzutun, dass sich diese Unterscheidung nicht mit der Natur oder dem Aufbau des Bezugssystems rechtfertigen lässt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Generalanwalt Pikamäe befand, dass die Kommissionsentscheidung und das Urteil des Gerichts rechtmäßig sind, aber der EuGH schloss sich dieser Auffassung nicht an. Er urteilte, die Kommission habe bei der Prüfung den Fehler begangen, einen unzutreffenden Fremdvergleichsgrundsatz außerhalb des konkret anwendbaren luxemburgischen Steuerrechts heranzuziehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einerseits bestätigt der EuGH damit grundsätzlich das Vorgehen der Kommission gegen selektive Steuervorteile als Beihilfen, andererseits zeigt das Urteil, dass der Gerichtshof mit akribischer Sorgfalt die Begründungen der Europäischen Kommission wie auch des EuG prüft. Die Bestimmung eines Steuervorteils als Beihilfe mag in den dem Fiat-Fall vergleichbaren Fällen schwieriger geworden sein, ist jedoch nicht ausgeschlossen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank"><span><span><span>Prof. Dr. Rainer Bierwagen</span></span></span></a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dietmar-o-reich" target="_blank"><span><span><span>Dr. Dietmar O. Reich</span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Entschädigung für eine vermeintliche Altersdiskriminierung bei einer vom Bewerber provozierten Absage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-entschaedigung-fuer-eine-vermeintliche-altersdiskriminierung-bei-einer-vom-bewerber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 31. März 2022 - 8 AZR 238/21</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Geltendmachung einer Entschädigung eines erfolglosen Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Bewerber die Absage durch sein Verhalten provoziert hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. </span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span>"Ich bin sicherlich nicht klüger als meine Mitbwerbe [sic!] …. Freuen Sie sich auf ein Vorstellungsgespräch" - so bewarb sich ein 74-jähriger Oberamtsrat a. D. auf eine Stelle als Bürosachbearbeiter, für die ausdrücklich ein „gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen“ vorausgesetzt wurde. Neben zahlreichen Rechtschreib- und Grammatikfehlern in seiner Bewerbungs-E-Mail rückte der betagte Bewerber im Bewerbungsverfahren wiederholt auch sein fortgeschrittenes Lebensalter in den Vordergrund. Zudem machte er durch die Angabe seiner "pensionsbedingten Höchstverdienstgrenze" gezielt deutlich, dass er die ausgeschriebene Vollzeitstelle allenfalls in Teilzeit ausüben könnte. Wie von vorneherein beabsichtigt, erhielt er schließlich eine Absage, verbunden mit einem Hinweis auf die geltende tarifliche Regelung aus § 33 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Der Arbeitgeber vertrat dabei die Auffassung, grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis mit Personen begründen zu wollen, die bereits die sog. Regelaltersgrenze erreicht haben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der ehemalige Beamte im Bundespresseamt verlangte daraufhin wegen einer vermeintlichen Altersdiskriminierung eine Entschädigung nach dem AGG, was ihm das Arbeitsgericht Bonn in Höhe von EUR 2.500 auch zusprach. Nachdem das LAG Köln die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen hatte, landete der Fall in letzter Instanz beim BAG.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG konnte es letztlich offenlassen, ob eine unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seines Alters möglicherweise gerechtfertigt ist, denn jedenfalls die Geltendmachung der Entschädigung des ehemaligen Beamten erwies sich als rechtsmissbräuchlich. Der Bewerber, so das BAG, hatte sich bewusst in allen wesentlichen Punkten als ungeeignet präsentiert. Sein gesamtes Verhalten hat deutlich gemacht, dass er es geradezu auf eine Absage des Arbeitgebers angelegt, dessen Absage sogar provoziert hat. Ihm ging es nicht darum, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern er bezweckte mit seiner Bewerbung ausschließlich die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG zu schaffen. In der Gesamtschau stellte sich sein Verhalten daher als rechtsmissbräuchlich dar. Folglich war das zuvor ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span>Dem Urteil des BAG lassen sich im Hinblick auf die Bewerbung und sein Verhalten im Bewerbungsverfahren wichtige Anhaltspunkte entnehmen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen können. In der Praxis wird allerdings kaum ein Fall so klar wie hier liegen, sodass stets eine ausführliche Einzelfallprüfung zu erfolgen hat, damit einschätzbar ist, ob die hohen Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Praxistipp </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Generell empfiehlt es sich, auf eine Begründung der Absage an einen Bewerber zu verzichten, um keine Angriffsfläche für etwaige Benachteiligungsvorwürfe zu schaffen. Ein abgelehnter Bewerber kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm die Gründe für die Absage mitgeteilt werden. Falls der der Arbeitgeber dennoch Gründe mitteilen möchte, sollten sich diese ausschließlich auf die Tätigkeit beziehen und nicht auf die Person des Bewerbers. Macht die Bewerbung den Eindruck, dass der Bewerber gar kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hat, sollten Arbeitgeber auch an die Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens denken und dies bei einem etwaigen Entschädigungsverlangen gründlich prüfen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank"><span><span><span>Maximilian Quader</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Inflationsausgleichsprämie – Überblick und praktische Gestaltungsmöglichkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-inflationsausgleichspraemie-ueberblick-und-praktische-gestaltungsmoeglichkeiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, bis 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer zu zahlen. Neben der Einmalzahlung von bis zu 3.000 EUR an alle Mitarbeiter bietet die Regelung weitere und sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen. Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Regelung und diese Gestaltungsmöglichkeiten.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Inflationsausgleichsprämie (auch kurz als „Inflationsprämie“ bezeichnet) soll einen Anreiz für Arbeitgeber für zusätzliche Leistungen an die Arbeitnehmer setzen. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag, der auch sozialversicherungsfrei ist. Die Regelung ist vergleichbar mit der „Corona-Prämie“. Allerdings hat der Gesetzgeber im Unterschied dazu bei der Inflationsausgleichsprämie, nach den Erfahrungen mit den mehrmaligen Verlängerungen der „Corona-Prämie“, gleich einen sehr langen Geltungszeitraum gewählt (über 26 Monate).</p><h3>Überblick</h3><p>Die wichtigsten Eckpunkte der im Einkommensteuerecht (§ 3 Nr. 11c EStG) angesiedelten Regelung zur Inflationsausgleichsprämie sind:</p><ul><li>Die Leistung muss freiwillig erfolgen, also zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Leistungen. Insbesondere ist keine Umwandlung von bestehenden Lohnansprüchen (z.B. bestehe Ansprüche auf Weihnachtsgeld) möglich.</li><li>Leistungen können sowohl Geldzahlungen als auch Sachbezüge sein.</li><li>Die Leistung muss einen Bezug zur Inflation haben. Hier bestehen aber keine besonderen Anforderungen. Eine Ausweisung des Betrags, z.B. auf der Lohnabrechnung als Inflationsausgleichsprämie, reicht aus.</li><li>Der Freibetrag kann auf mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Der Freibetrag i.H.v. 3.000 EUR gilt für die Summe aller entsprechenden Leistungen im Zeitraum zwischen 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024.</li><li>Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Hat ein Arbeitnehmer den vollen Betrag bei seinem alten Arbeitgeber schon ausgeschöpft, so kann der neue Arbeitgeber unabhängig davon wieder den vollen Freibetrag nutzen.</li></ul><p>Ganz allgemein sind – wie auch bei anderen Zusatzleistungen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zu beachten. Tarifgebundene Arbeitgeber sollten zudem prüfen, ob ggf. ein tariflicher Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie besteht oder noch geplant ist.</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten</h3><p><strong>Einmalleistung oder gestaffelte Leistung</strong><br>Der Freibetrag kann einmalig (insbesondere als Einmalzahlung i.H.v. maximal 3.000 EUR) genutzt oder auf mehrere Leistungen im Zeitraum bis 31. Dezember 2024 aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann auch den Beitrag auf den gesamten Zeitraum aufteilen und z.B. ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 eine monatliche Zahlung i.H.v. 125 EUR gewähren. Denkbar ist auch eine Staffelung wie eine monatliche Zahlung i.H.v. 100 EUR im Jahr 2023 i.H.v. 150 EUR im Jahr 2024.</p><p>Der Arbeitgeber kann den Freibetrag somit faktisch auch für anstehende – noch nicht verbindliche – Lohnerhöhungen nutzen und jedenfalls bis 31. Dezember 2024 „mehr Netto vom Brutto“ erzeugen. Um den Freibetrag zu nutzen, muss aber darauf geachtet werden, dass die Erhöhung bis 31. Dezember 2024 befristet und als Inflationsausgleichsprämie ausgewiesen wird.</p><p>Bei Neueintritten vor dem 31. Dezember 2024 ist zudem denkbar, dass bis 31. Dezember 2024 zunächst ein niedrigeres Grundentgelt vereinbart wird und mit der Inflationsausgleichsprämie ausgestockt wird. Gerade gegen Ende des Geltungszeitraums – also Ende 2024 – kann das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr attraktiv sein.</p><p><strong>Gießkanne oder Differenzierung</strong><br>Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder verpflichtet, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, noch muss er zwingend alle Arbeitnehmer auf gleiche Weise begünstigen. Differenzierungen sind im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes möglich. Wie bei anderen Leistungen (z.B. Bonus oder Gratifikation) bedarf es für die Differenzierung eines sachlichen Grundes.</p><p>Denkbar sind zum Beispiel folgende Differenzierungen:</p><ul><li>Stichtagsregelung: Die Zahlung erhalten nur Arbeitnehmer, die sich zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.</li><li>Unterschiede nach Gehaltsgruppen: Die Inflationsausgleichsprämie kann für untere Gehaltsgruppen höher gewählt werden. Höhere Gehaltsgruppen können sogar ganz ausgeschlossen werden. Wenn die Abstände zwischen den Gehaltsgruppen nicht groß sind, sollte aber eine gleitende Regelung (je höher das Grundgehalt, desto niedriger die Inflationsausgleichsprämie) getroffen werden.</li></ul><p></p><p><strong>Geldzahlung oder Sachleistung</strong><br>Auch wenn die Inflationsausgleichsprämie als reine Geldzahlung im Fokus der öffentlichen Debatte steht, so kann der Freibetrag i.H.v. 3.000 EUR auch für Sachleistungen (z.B. Tank-, Waren- oder Essensgutscheine) genutzt werden. Der geldwerte Vorteil ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch eine Aufteilung in Geldzahlungen und Sachleistungen ist möglich.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Inflationsausgleichsprämie bietet bei genauerem Hinsehen für Arbeitgeber viele Gestaltungsmöglichkeiten. In der Umsetzung sind insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Bei Unsicherheiten sollten sich Arbeitgeber beraten lassen. Gerade aufgrund des langen Geltungszeitraums dürfte jeder Arbeitgeber eine Möglichkeit finden, die Inflationsausgleichsprämie für sich zu nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-melle" target="_blank">Dr. Philipp Melle</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Inflation + Ausgleich + Prämie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inflation-ausgleich-praemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird unter anderem § 3 Nr. 11c EstG geändert. Gegenstand der Änderung ist die Inflationsausgleichsprämie. Die Prämie soll eine weitere Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sein. Zu den Voraussetzungen:</p><ul><li>Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000 gewähren.</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Sonderzahlung. Zweck und Voraussetzungen sind mit der Corona-Prämie vergleichbar.</li><li>Die Prämie soll Arbeitnehmer in der Inflation entlasten und die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern.</li><li>Einen rechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis.</li><li>Wenn der Arbeitgeber jedoch die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewährten als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie kann innerhalb des vorgegebenen Zeitraums bis 31.12.2024 als Zahlung oder als Sachbezug erfolgen.</li><li>Der Maximalbetrag von EUR 3.000 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen gewähren.</li><li>Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden.</li><li>Arbeitgeber dürfen frei darüber entscheiden, ob sie ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.</li></ul><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung der Verkäufer im Post-M&amp;A-Verfahren wegen Wertminderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-der-verkaeufer-im-post-ma-verfahren-wegen-wertminderungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>M&amp;A-Verträge enthalten regelmäßig Schiedsvereinbarungen. Selten – und damit besonders interessant – sind daher die wenigen Entscheidungen staatlicher Gerichte in Post-M&amp;A-Streitigkeiten: Sie haben schon aufgrund ihrer Seltenheit ganz wesentliche Ausstrahlungswirkung und müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Jüngst hat die auf M&amp;A spezialisierte 24. Beschlusskammer des LG Düsseldorf (Beschluss vom 18.08.2022, Az. 24 S 1/221) recht grundsätzlich zu Fragen der Haftung des Verkäufers nach einem typischen Anteilskaufvertrag Stellung bezogen.</p><h3>1. Sachverhalt</h3><p>Hintergrund des Streits war ein Unternehmenskauf, bei dem 80 % der Anteile an der Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe für einen Preis von EUR 250 Mio. erworben wurden. Die Haftung der Verkäufer war, wie üblich, außerhalb bestimmter Garantien auf Arglist und Vorsatz der Verkäufer oder ihrer Vertreter (Seller's Representatives) beschränkt.</p><p>Die Käuferin machte geltend, das Ergebnis der Zielgruppe sei wegen insgesamt 22 Fehlbuchungen vorsätzlich zu hoch dargestellt worden, der Unternehmenswert betrage bei Korrektur der Fehlbuchungen null. Sie machte daher Wertminderung in Höhe des gesamten Kaufpreises geltend und verlangte zur Sicherung ihrer Ansprüche dinglichen Arrest verschiedener Vermögensgegenstände der Arrestbeklagten. Im Anteilskaufvertrag hatten die Parteien die Haftung der Verkäufer (wie häufig) auf Fälle von Arglist und Vorsatz beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen.</p><p>Das Amtsgericht hatte den Antrag zuvor abgelehnt, da ein Anspruch nicht glaubhaft vorgetragen sei. Es ging vielmehr davon aus, dass Ansprüche wegen Wertminderungen aufgrund der umfassenden Haftungsbeschränkung ausgeschlossen seien.</p><p>Das Berufungsgericht wies den Antrag mit einer im Wesentlichen identischen Begründung zurück. Die Entscheidung ist indes spannend, weil das Gericht bei dieser Gelegenheit zu zwei grundsätzlichen Fragen rund um vertragliche Haftungsausschlüsse Stellung nehmen konnte, die in Post-M&amp;A-Streitigkeiten typisch sind.</p><h3>2. Die zwei wesentlichen Aussagen des Gerichts</h3><p>Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch hat der Schuldner, wenn er nicht haften will, grundsätzlich zu beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Diese gesetzliche Regelung findet, so die erste Kernaussage der Entscheidung, indes keine Anwendung, wenn der Anteilskaufvertrag (wie üblich) gerade keine Verschuldenshaftung auf Schadensersatz vorsieht, sondern gesetzliche Ansprüche weitestmöglich ausschließt. Dass Gericht erläutert, dass ein solcher Haftungsausschluss nach dem Willen der Parteien umfassend zu Gunsten der Verkäufer gilt; umgekehrt greift die Ausnahme in Fällen von Arglist und Vorsatz nur in den zwingenden gesetzlichen Grenzen vertraglicher Haftungsbeschränkungen (etwa §§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3, 444 BGB). Es ist damit in derartigen Konstellationen nicht an den Verkäufern, fehlenden Vorsatz zu beweisen. Die Verkäufer trifft auch keine sekundäre Darlegungslast, d.h. sie müssen keine näheren Angaben über die sie betreffenden Verhältnisse machen. Es gilt daher für die Frage der Beweislast die Regelung des § 444 BGB, wonach der Käufer Arglist oder Vorsatz des Verkäufers nachzuweisen hat. Diese Vorschrift ist, so das Gericht, auch und gerade auf M&amp;A-Konstellationen anwendbar.</p><p>Die zweite Kernaussage des Gerichts befasst sich mit der Reichweite eines vertraglichen Haftungsausschlusses. Konkret ging es um die Frage, ob einem Verkäufer die Berufung auf einen vertraglichen Haftungsausschluss insgesamt verwehrt ist, wenn ihm eine vorsätzliche oder arglistige Schädigung angelastet werden kann. Auch insoweit räumt das Gericht der vertraglichen Regelung allerdings Vorrang ein: Ist die Haftung im Anteilskaufvertrag grundsätzlich ausgeschlossen, kommt eine Haftung nur und nur insoweit in Betracht, wie Arglist oder Vorsatz konkret reichen. Auf dem Weg zu diesem Ergebnis legt das Gericht die Haftungsabrede nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus. Nach dem Gericht herrscht im Transaktionsgeschäft die Verkehrssitte, die im BGB definierte gesetzliche Haftung möglichst umfassend durch ein eigenes Haftungsregime zu ersetzen. Rückausnahmen bei Arglist und Vorsatz tragen regelmäßig nur zwingenden gesetzlichen Regelungen Rechnung. Die Haftungsbegrenzung soll danach ihre Geltung nicht weiter verlieren, als die gesetzlichen Vorschriften es erforderlich machen. Diese Argumentation dürfte in den meisten M&amp;A-Transaktionen anwendbar sein: Die Parteien legen vertraglich ein Haftungsregime fest, das die Transaktion bei Mängeln nicht insgesamt gefährdet, sondern nur einen finanziellen Ausgleich für besonders vereinbarte Garantieverletzungen verlangt.</p><h3>3. Hinweise für die Praxis</h3><p>Dass das Gericht dieses Ergebnis im Wege der Auslegung findet, zeigt eindrücklich, welche Bedeutung den Regelungen zum Haftungsregime bei der Vertragsgestaltung im M&amp;A-Bereich zukommt. Denn eine Auslegung war (und ist) nur erforderlich, wenn die vertragliche Regelung den streitigen Fall nicht eindeutig regelt. Es ist leicht vorstellbar, dass die Käuferin – wenn die Regelungen im Vertrag nur ein wenig anders formuliert gewesen wären – mit ihrem Anspruch auf Wertminderung in voller Höhe erfolgreich gewesen wäre. Immerhin ein Unterschied von EUR 250 Mio.</p><p>Um derartige Unsicherheiten zu vermeiden, ist in M&amp;A-Prozessen professionelle Unterstützung durch erfahrene Berater unverzichtbar. Aufgrund ihrer Seltenheit sorgen Entscheidungen staatlicher Gerichte in diesem Bereich oft für eine noch feiner ausdifferenzierte Vertragsgestaltung. Wenn also künftig die gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen werden, sollten die vertraglichen Haftungsregelungen noch genauer auf die (ggf. abgestuften) Verschuldenserfordernisse eingehen, um den Bedürfnissen der Parteien, des Zielunternehmens und der Transaktion gerecht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jan-barth" target="_blank">Dr. Jan Barth</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Internationale Zuständigkeit von Gerichten: Gerichtsstandsvereinbarungen und die Bedeutung von Lieferort und Incoterms für die Zuständigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/internationale-zustaendigkeit-von-gerichten-gerichtsstandsvereinbarungen-und-die-bedeutung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im internationalen Handel sind Lieferverträge, an denen Hersteller, Lieferanten und Auftraggeber aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, gängige Praxis. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, stellt sich die Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Häufig wird nicht beachtet, dass im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nach der EuGVVO neben Gerichtsstandsvereinbarungen auch der vereinbarte Lieferort entscheidend für die Zuständigkeit des Gerichts sein kann. Werden Incoterms als standardisierte Lieferklauseln vereinbart, ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Incoterm einen Lieferort und damit Erfüllungsort festlegt. Haben die Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Erfüllungsorts nach Art. 7 EuGVVO relevant.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von Keramikfliesen. Klägerin war die deutsche Vertriebsgesellschaft und Herstellerin der Fliesen. Die Beklagte zu 1), eine portugiesische Bauunternehmerin, war von der Beklagten zu 2) mit Sitz in Frankreich mit der Fassadenverkleidung an einem Bauvorhaben in Frankreich beauftragt worden.</p><p>Im Zuge der Bestellung der Fliesen unterzeichneten die drei Parteien zum einen eine Vereinbarung in französischer Sprache über einen Schuldbeitritt betreffend die Zahlungen an den Lieferanten. Die Vereinbarung enthielt eine Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend, dass der Schuldbeitritt französischem Recht unterliegen und ein französisches Handelsgericht (Tribunal de commerce) für alle Streitigkeiten zuständig sein sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt nahmen die Parteien Änderungen an den Lieferbedingungen vor und hielten diese in einer weiteren Auftragsbestätigung fest, die die erste Auftragsbestätigung ersetzte. Die zunächst vereinbarte Incoterm-Klausel wurde ersetzt durch „F Fret payé A FR lieu d’expédition: D“ („Frachtfrei A FR Versandort: D“, d.h. durch den Incoterm CPT („Freight paid“ / „Frachtfrei“).</p><p>Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Bonn als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht verneinte die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Nach der Gerichtsstandsvereinbarung seien französische Gerichte zuständig. Auch aus Art. 7 EuGVVO, der Zuständigkeit des Erfüllungsorts, ergebe sich keine Zuständigkeit deutscher Gerichte.</p><p>Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das OLG Köln hatte daher die Frage zu entscheiden, ob deutsche oder französische Gerichte international zuständig sind. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.</p><h3>Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2022, 8 U 52/21</h3><p>Das OLG Köln bestätigte, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Stattdessen seien französische Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien, wonach diese wirksam die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in A. (Frankreich) vereinbart hätten und damit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 S.1 EuGVVO getroffen hätten. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge daher auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) und b) 1. Spiegelstrich EuGVVO (Gerichtstand des Erfüllungsorts).</p><h3>Art. 25 Abs. S.1 EuGVVO - Gerichtsstandsvereinbarung</h3><p>Nach Art. 25 Abs. S. 1 EuGVVO muss sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf eine bereits entstandene oder auf eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis folgende Rechtsstreitigkeit beziehen. Das OLG Köln hielt es für zweifelsfrei, dass eine Verständigung der Vertragsparteien über eine Zuständigkeit des Handelsgerichts in A. (Frankreich) für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebene Rechtsstreitigkeiten bestehe, nicht nur für den Schuldbeitritt. Auch aus Gründen der Prozessökonomie könne eine Zersplitterung der gerichtlichen Zuständigkeit mit der Konsequenz divergierenden Rechtsentscheidungen von den Parteien nicht gewollt sein.</p><h3>Art.7 EuGVVO: Zuständigkeit des Erfüllungsorts – Bedeutung des vereinbarten Lieferorts?</h3><p>Auch wenn die Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten, würde aus Art. 7 EuGVVO keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgen. Danach kann eine Person mit Wohnsitz bzw. ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat verklagt werden, vorausgesetzt dort liegt der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Verpflichtung. Der Erfüllungsort bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist dabei stets der Ort, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind bzw. hätten geliefert werden müssen (vgl. Art.7 Nr. 1 lit. b) 1.Spiegelstrich EuGVVO).</p><p>Wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung über den Lieferort enthält – wie in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall – muss der Erfüllungsort durch Vertragsauslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Wenn die Parteien Incoterms verwendet haben, ist insbesondere auch der vereinbarte Incoterm zu berücksichtigen. Einige Incoterms, wie z.B. DDP („Deliverad duty paid“) oder EXW („Ex works“), enthalten eine Regelung des Lieferorts der Waren. Andere Incoterms dagegen regeln nur die Kostenverteilung oder Gefahrtragung zwischen den Vertragsparteien, nicht aber den Lieferort.</p><h3>Exkurs: Incoterms als international einheitliche, standardisierte Lieferklauseln</h3><p>Bei den Incoterms handelt es sich um einheitliche und weltweit anerkannte Vertrags- und Lieferklauseln der internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce, ICC), welche den Kaufvertragsparteien eine standardisierte Abwicklung im internationalen oder nationalen Handelsgeschäft ermöglichen. Die Incoterms beinhalten elf Handelsklauseln, die jeweils mit drei Buchstaben abgekürzt werden, z.B. DAP („Delivered at place“ / „Geliefert benannter Ort“). Die Parteien können auf diese international einheitlichen Standardklauseln zurückgreifen, wenn es um die Regelung des Lieferorts, der Transportkosten und -versicherungen, die Risikozuordnung im Falle der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache während des Transports geht, sowie um die Frage, wer Export- oder Importgenehmigungen zu beschaffen bzw. zu bezahlen hat. Die Verwendung eines Incoterms im Liefervertrag ermöglicht es, die jeweiligen Pflichten von Käufer und Verkäufer verbindlich und zweifelsfrei zu definieren, ohne diese auszuformulieren oder näher zu beschreiben.</p><p>Die im vorliegenden Fall vereinbarte Intercoms-Klausel „F Fret payé A. lieu d’expédition: D.“ definiert einen Ort, an dem die Klägerin die Ware an den Transporteur zu übergeben hat (D in Deutschland) und einen Bestimmungsort, an dem die Ware von dem Beklagten zu übernehmen war (A in Frankreich). In Übereinstimmung mit der vorherrschenden Ansicht der Rechtsprechung und Literatur vertritt das OLG Köln die Ansicht, dass der Incoterm CPT („Frachtfrei“ / „Fret payé“ / „Freight paid“) keinen Lieferort im Sinne des Art. 7 EuGVVO bestimmt, sondern lediglich eine Kosten- und Gefahrtragungsregel beinhaltet.</p><p>Wenn, wie vorliegend, die Incoterms-Klauseln bei der Bestimmung des Lieferortes nicht weiterhelfen, ist auf den Grundsatz zurückzugreifen, wonach beim Versendungskauf – aufgrund der Vorhersehbarkeit und räumlichen Sachnähe – der Ort der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer maßgeblich ist. Der Senat wies darauf hin, dass es sich hierbei um A. in Frankreich handelt, wohin die erste Ladung Fliesen geliefert worden war und die Übergabe der noch zu liefernden Fliesen an den Käufer erfolgen sollte.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung des OLG Köln macht die Relevanz der Incoterms für den vereinbarten Lieferort und damit zugleich für die Frage der internationalen Zuständigkeit deutlich. Bei der Verwendung von Incoterms sollte daher auch darauf geachtet werden, ob der jeweilige Incoterm eine Regelung des Lieferorts enthält oder nur Transportkosten- oder Gefahrtragungsregeln. Das ist entscheidend für die Frage, ob es ergänzend einer Gerichtsstandsvereinbarung bedarf. Im Ergebnis hängt dies davon ab, ob die gewünschte Zuständigkeit der Gerichte bereits aus dem Liefer-/Erfüllungsort nach Art. 7 EuGGVO folgt, oder abweichend davon in einer Gerichtsstandsvereinbarung geregelt werden sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Verschmelzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-zur-ausserordentlichen-kuendigung-eines-dauerschuldverhaeltnisses-nach-verschmelzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG München, Urteil vom 29.08.2022 – 33 U 4846/21</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall stritten die Parteien über Vergütungsansprüche. Die Beklagte hatte mit einer GmbH einen Beratungsvertrag sowie einen Vertrag über die Erstellung einer "Interessenanalyse" für ein Fitnessstudio geschlossen. Die beratende GmbH wurde sodann auf eine andere GmbH, die Klägerin, verschmolzen. In der Folge erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung der beiden Verträge. Sie begründete die Kündigung zum einen mit ihrem Wunsch, von einer "Boutique" betreut zu werden, der nach der Verschmelzung auf eine deutlich größere Einheit nicht mehr habe erfüllt werden können. Zum anderen sei Grundvoraussetzung der Vertragsunterzeichnung vor allem der Gebietsschutz hinsichtlich konkurrierender Fitnessstudios eines anderen Unternehmens gewesen, das zwischenzeitlich ebenfalls auf die Klägerin verschmolzen worden war. Da sie nichts mit diesem Unternehmen zu tun habe wolle, habe sie gekündigt. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage auf Zahlung der Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das OLG wies die Klage ab, da es die Kündigung für wirksam hielt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Eine Verschmelzung führt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zur Gesamtrechtsnachfolge, d.h. alle Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Infolge der Verschmelzung wurde die Klägerin dementsprechend neue Vertragspartnerin der Beklagten.</p><p>Gem. § 314 Abs. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse ganz generell aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne dass dies im Vertrag geregelt werden müsste, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Verschmelzung als solche keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.</p><p>Die beiden von der Beklagten angegebenen Gründe betrachtete das OLG indes als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung. Die Folge der Verschmelzung, der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger, stellt einen Eingriff des Gesetzgebers in die Vertragsfreiheit dar. Vor diesem Hintergrund sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Vertragspartner aufgrund der mit der Verschmelzung verbundenen Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ziele des Vertragspartners, die er mit dem Dauerschuldverhältnis verfolgte, aufgrund der Verschmelzung nicht mehr realisierbar sind. Die unternehmerische Bewertung, ob solche nachteiligen Änderungen zu erwarten sind, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung, sofern sie sich nicht als offensichtlich willkürlich darstellt.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG München der Rechtsprechung des BGH an. Danach stellt die Verschmelzung als solche keinen Kündigungsgrund dar. Für eine außerordentliche Kündigung genügt aber die unternehmerisch begründete Entscheidung, mit dem neuen Vertragspartner nicht zusammenarbeiten zu können. Diese Entscheidung wird gerichtlich nur am Maßstab der Willkür überprüft.</p><p>Übernehmende Rechtsträger müssen folglich damit rechnen, dass Dauerschuldverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers außerordentlich gekündigt werden.</p><p>Wer umgekehrt als Vertragspartner mit einer Verschmelzung konfrontiert wird, muss die Umwandlung auf der Gegenseite nicht unbedingt hinnehmen, sondern kann Dauerschuldverhältnisse ohne hohe Anforderungen außerordentlich kündigen. Das OLG München entschied zudem, dass die außerordentliche Kündigung bereits nach der Unterrichtung über den Abschluss des Verschmelzungsvertrags erklärt werden kann. Ein Zuwarten bis zur Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.</p><p>Für die Praxis gilt der Hinweis, dass eine Verschmelzung zwar zur Gesamtrechtsnachfolge führt, sodass alle Vertragsbeziehungen zunächst einmal übergehen; Dauerschuldverhält-nisse können allerdings aus wichtigem Grund gekündigt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 04 Nov 2022 10:54:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wie die Cosco-Beteiligung am Hamburger Hafen juristisch zu bewerten ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-die-cosco-beteiligung-am-hamburger-hafen-juristisch-zu-bewerten-ist</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Warum ist die Beteiligung von Cosco am Hamburger Hafen so ein heiß diskutiertes Thema? Was gilt es bei chinesischen Investitionen in deutsche Unternehmen zu beachten? Diese und weitere spannende Fragen erläutert unser Partner Dr. Patrick Hübner in diesem Interview mit Antonia Günther.</p><p>*Disclaimer: Das Video wurde am 02.11.2022 aufgezeichnet.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tarifvertrag der Einsatzbranche bestimmt Überlassungshöchstdauer </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tarifvertrag-der-einsatzbranche-bestimmt-ueberlassungshoechstdauer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 14. September 2022 - 4 AZR 83/21</em></p><p>Eine tarifvertragliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten gilt für bei tarifgebundenen Entleihern eingesetzte Leiharbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der nicht tarifgebundene Leiharbeitnehmer war für knapp 24 Monate bei einer Entleiherin eingesetzt worden, auf die der zwischen Südwestmetall und der IG Metall abgeschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ Anwendung findet. Darin ist eine von den gesetzlichen 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer in der Einsatzbranche von 48 Monaten geregelt. Der Leiharbeitnehmer versuchte, gerichtlich feststellen zu lassen, dass zwischen ihm und der Entleiherin wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Er meinte, der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht und die der tarifvertraglich verlängerten Überlassungshöchstdauer zugrundeliegende gesetzliche Regelung sei außerdem verfassungswidrig.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Klage hat keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG ermächtige das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer für die Einsatzbranche zu regeln. Diese Höchstdauer gelte nicht nur für die tarifgebundene Entleiherin, sondern ungeachtet der Tarifgebundenheit auch für den bei ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer und den Verleiher.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zur Beurteilung der Überlassungshöchstdauer ist – neben der gesetzlichen Regelung – maßgebend, ob es für die Einsatzbranche tarifvertragliche Regelungen gibt, die auf den Entleiher anwendbar sind. Weiter stellt das BAG durch das Urteil klar, dass es die gesetzliche Grundlage für die tarifvertragliche Verlängerung der Überlassungshöchstdauer für verfassungs- und europarechtlich unbedenklich erachtet und sich eine konkrete Verlängerung bis maximal 48 Monate im zulässigen Rahmen bewegt. Hierdurch schafft es Rechtssicherheit über den entschiedenen Fall hinaus für eine Vielzahl gleichlautender tarifvertraglicher Verlängerungen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Verleiher und Entleiher können sich bei der Einsatzdauer eines Leiharbeitnehmers an der für das Unternehmen der Einsatzbranche geltenden tarifvertraglichen Überlassungshöchstdauer orientieren, ohne dass es auf die Tarifbindung des Leiharbeitnehmers und des Verleihers ankommt. Besonderes Augenmerk sollten aber vor allem Entleiher auf die Berechnung der Überlassungshöchstdauer richten, solange nicht entschieden ist, ob auch zusammenhängende Überlassungsmonate in 30 Tage pro Monat umzurechnen sind oder allein die Monate zählen. Bei einer Umrechnung in 30 Tage pro Monat endet die Überlassungshöchstdauer nämlich früher als bei der reinen Monatsbetrachtung. Dies stellt damit derzeit den sichersten Berechnungsweg dar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Spindiag als Projektträger bei 15-Millionen-Euro-Finanzierung der Europäischen Investitionsbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-spindiag-als-projekttraeger-bei-15-millionen-euro%02finanzierung-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 3. November 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Spindiag GmbH, ein In-vitro-Diagnostik-Start-up mit Sitz in Freiburg im Breisgau, das Patienten und Krankenhäuser vor Erregern von Infektionskrankheiten schützen will, bei den Verhandlungen über ein Darlehen in Höhe von EUR 15 Millionen von der Europäischen Investitionsbank (EIB) beraten. Spindiag wird die EIB-Mittel zur Weiterentwicklung und Vermarktung seiner PCR-Schnelltestplattform für SARS-CoV-2 und weitere Krankheitserreger sowie für die regionale Expansion in ausländische Märkte nutzen. Das EIB-Darlehen wird aus der EU-Fazilität „InnovFin – Infektionskrankheiten“ bereitgestellt.</p><p>Spindiag hat ein PCR-Schnelltest-System entwickelt, das zuverlässige Testergebnisse in Laborqualität in deutlich unter einer Stunde liefert. Damit lässt sich eine Infektionskontrolle in Krankenhäusern am Point of Care, etwa in Notaufnahmen oder Krankenhausstationen, gewährleisten, um Patienten und medizinische Fachkräfte vor potenziell gefährlichen Krankheitserregern zu schützen. Das aktuelle Testportfolio umfasst bis zu 35 Krankheitserreger gleichzeitig, darunter SARS-CoV-2, Influenza A, Influenza B, das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) und der Antibiotika-resistente Keim Staphylococcus aureus (MRSA).</p><p>Spindiag wurde von dem Freiburger Team um Gerhard Manz bereits bei früheren Finanzierungsrunden und im regulatorischen Bereich beraten.</p><p><strong>Berater Spindiag GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz (Federführung, Corporate/Corporate Finance, Freiburg) und Christian Burmeister (Corporate, Berlin/Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:Gerhard.Manz@advant-beiten.com">Gerhard.Manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Oct 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaub im Risikogebiet: Arbeitgeber muss trotzdem zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-im-risikogebiet-arbeitgeber-muss-trotzdem-zahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22</em></p><p>Sieht eine öffentlich-rechtliche Regelung die Möglichkeit vor, dass sich der Arbeitnehmer nach einem Urlaub im Corona-Risikogebiet „freitesten“ darf, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Regel beschäftigen und vergüten, wenn der Arbeitnehmer nach der Reiserückkehr einen negativen Test vorlegt. Eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers – einseitig erklärt vom Arbeitgeber – kommt in solchen und vergleichbaren Fällen nur ausnahmsweise in Betracht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Corona-Virus wirkt nach – auch vor den Gerichten. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht aktuell mit einem Fall aus dem ersten Corona-Herbst zu befassen. Eine Reinigungskraft eines Lebensmittelproduzenten reiste damals aufgrund eines Todesfalls in der Familie in die Türkei. Das Land war seinerzeit offizielles Corona-Risikogebiet. Nach seiner Rückkehr konnte der Arbeitnehmer im Betrieb einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Arbeitgeber schickte den Mann trotzdem für 14 Tage nach Hause. Das Unternehmen stützte sich hierbei auf das damals geltende hausinterne Hygienekonzept. Dieses sah vor, dass Rückkehrer aus Risikogebieten auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests 14 Tage keinen Zugang zum Betrieb erhielten. Der Arbeitnehmer bot seine Arbeitskraft an und zog nach verweigerter Auszahlung der Vergütung vor Gericht. Seiner Ansicht nach befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Das Unternehmen hätte seine Arbeitsleistung zu Unrecht nicht angenommen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des eingeklagten Annahmeverzugslohns. Die Richter setzten sich im Urteil vor allem mit zwei wichtigen Gesichtspunkten auseinander. Zum einen prüften sie, ob das vom Arbeitgeber angeordnete zeitweise Betretungsverbot zu einem sogenannten Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers (§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch) geführt hätte. Das BAG lehnte eine solche Leistungsunfähigkeit ab. Nach Ansicht der Richter hatte der Arbeitgeber das Leistungshindernis hier selbst gesetzt, indem er ein Betretungsverbot für den Betrieb anordnete und damit über die damals geltenden staatlichen Regelungen hinausging, die ein „Freitesten“ durch negativen PCR-Test erlaubten.</p><p>Darüber hinaus setzte sich das BAG damit auseinander, ob die Annahme der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber ausnahmsweise unzumutbar war. Eine solche Unzumutbarkeit sahen die Richter jedoch nicht. Dem Arbeitgeber hätten andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um den Gesundheitsschutz im Betrieb zu optimieren. So hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z.B. zur Vorlage weiterer negativer PCR-Tests auffordern können. Die Ablehnung der Arbeitsleistung und Einstellung der Zahlung sei demgegenüber unverhältnismäßig gewesen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Corona-Virus beschäftigt uns weiter. Dies gilt in erster Linie für die Gesundheit von uns allen. Darüber hinaus wird das Virus aber auch weiterhin juristische Schlagzeilen machen. Damit sind nicht nur Sachverhaltskonstellationen aus der Anfangszeit des Corona-Virus gemeint. Der Umgang mit Reiserückkehrern, über den das BAG zu urteilen hatte, wird in dieser Form im Moment zwar nicht mehr praktiziert. Die hinter der einzelnen Fragestellung stehende Grundsatzthematik bleibt jedoch – auch im dritten Corona-Winter – relevant. Weiterhin stellen sich Arbeitgeber die Frage, wie sie den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer, Geschäftspartner, Kunden und Dritte gewährleisten können. Die aktuelle Entscheidung des BAG zeigt, dass immer dann Vorsicht geboten ist, wenn betriebliche Hygienekonzepte über staatliche Regeln, also insbesondere infektionsrechtliche Gesetze und Verordnungen hinausgehen. Eine unbezahlte Freistellung – erst recht die Kündigung von Arbeitnehmern – wird in diesen Fällen die absolute Ausnahme bleiben. Der Vergütungsanspruch der Arbeit-nehmer wird in den meisten Fällen jedenfalls nicht unter den Gesichtspunkten der fehlenden Leistungsfähigkeit oder der Unzumutbarkeit der Beschäftigung ausgeschlossen werden können.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Hygienekonzepte fortwährend auf die Vereinbarkeit mit den jeweils aktuellen Bundes- und Landesregelungen zum Infektionsschutz zu prüfen. Für Maßnahmen, die über die staatlichen Regelungen hinausgehen, braucht es einen besonderen Begründungsaufwand. Ausgeschlossen sind strenge Hygienekonzepte mit dem jetzigen BAG-Urteil jedoch nicht. Insbesondere die Einführung strenger unternehmensinterner Testpflichten – allen voran in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen – dürfte vor den Gerichten standhalten. Sind Arbeitnehmer nicht bereit, diese Regeln zu befolgen, müssen Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht in ihren Betrieb lassen, weil die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleitung nicht ordnungsgemäß (d.h. aktuell negativ getestet) anbieten. Annahmeverzugslohn gibt es für die Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 30 Oct 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Mitbestimmung bei Softwareeinführung: Worauf kommt es an?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitbestimmung-bei-softwareeinfuehrung-worauf-kommt-es</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Bei Verhandlungen über die Einführung neuer Software kommt es zwischen Unternehmen und Betriebsrat häufig zu Konflikten. Wie sich diese vermeiden lassen, zeigt folgendes Urteil. In Konzernen oder Unternehmen mit mehreren Betrieben ist es essentiell, dass eine Software konzern- beziehungsweise unternehmensweit einheitlich implementiert werden kann. Dies ist nicht oder nur erschwert möglich, wenn mit mehreren örtlichen Betriebsräten über die Softwareeinführung verhandelt werden muss.“</em></p><p>Der Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a>, welcher am 31.10.2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, kann <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/mitbestimmung-bei-softwareeinfuehrung-worauf-kommt-es-an/?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20221031-szene-hrm-48632&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig angesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Uniper launcht mit Unterstützung von ADVANT Beiten das bundesweit erste Sozialpartnermodell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uniper-launcht-mit-unterstuetzung-von-advant-beiten-das-bundesweit-erste</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. Oktober 2022</strong> – Die Uniper SE, der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. (AVEW) und die Arbeitgebervereinigung Bayerischer Energieversorgungsunternehmen e.V. (AGV Bayern), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Industriegewerkschaft IGBCE haben sich auf einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag zur Einführung einer reinen Beitragszusage geeinigt und nunmehr den letzten Durchbruch erzielt. Hiermit errichten die Tarifvertragsparteien das erste Sozialpartnermodell zur reinen Beitragszusage in Deutschland unter Einbindung des Versorgungsträgers der Metzler Sozialpartner Pensionsfonds AG.</p><p>Christian von Buddenbrock und Jörn Manhart, beide Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten, haben Uniper seit 2019 bei der Konzeption der reinen Beitragszusage beraten, alle erforderlichen Vertragstexte, vom Arbeitgeberentwurf des Tarifvertrags bis hin zum Pensionsplan, entworfen und Uniper bei den Tarifverhandlungen unterstützt. Zudem war ADVANT Beiten für Uniper und in Abstimmung mit der Metzler Sozialpartner Pensionsfonds AG am BaFin-Genehmigungsverfahren beteiligt. Der Pensionsplan Metzler rBZ 1 des Uniper Sozialpartnermodells hat im September 2022 als erster in Deutschland die Unbedenklichkeitsbescheinigung der BaFin antragsgemäß erhalten.</p><p>Die reine Beitragszusage war von der damaligen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles auf den Weg gebracht und 2017 im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) verankert worden. Das Instrument soll es Arbeitgebern erlauben, garantie- und damit langfristig risikofreie Versorgungszusagen zu erteilen. Als Gegengewicht für die fehlende Garantiekomponente ordnet das Gesetz eine zwingende Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung des Versorgungswerks an. Die erheblichen gesetzlichen Unklarheiten, politische Zurückhaltung der Sozialpartner und Kompetenzfragen zwischen Tarif- und Aufsichtsrecht erschweren jedoch seitdem die Gründung von reinen Beitragszusagen.</p><p>Das Sozialpartnermodell richtet sich an Arbeitnehmer der Uniper Gesellschaften, die in die Tarifgruppe in Deutschland fallen. Es bietet zudem die Möglichkeit für weitere Tarifverträge, sich dem Versorgungswerk anzuschließen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Markus Bauer<br>Rechtsanwalt<br>Leitung Marketing Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p><p>Christian Freiherr von Buddenbrock<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49-211-518989 - 190<br><a href="mailto:christian.vonbuddenbrock@advant-beiten.com">christian.vonbuddenbrock@advant-beiten.com</a></p><p>Jörn Manhart<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49-211-518989 - 190<br><a href="mailto:joern.manhart@advant-beiten.com">joern.manhart@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verjährung des Urlaubs(abgeltungs)-&lt;br /&gt;anspruchs trotz&lt;br /&gt; fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verjaehrung-des-urlaubsabgeltungsanspruchs-trotz-fehlender-mitwirkung-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Europäischer Gerichtshof vom 22. September 2022 – C-120/21</em></p><p>Das Kalenderjahr neigt sich dem Ende zu. Somit rückt das Thema Urlaub für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder in den Fokus. Wie viele Urlaubstage sind noch offen? Bis wann müssen sie genommen werden? Was ist seitens des Unternehmens in diesem Zusammenhang zu tun? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hier die rechtliche Lage bereits mehrfach mitgestaltet, so z.B. durch seine Entscheidungen zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Mitarbeiter. Nun hat der EuGH seine Rechtsprechung hierzu weiter verschärft.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitnehmerin verlangte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Abgeltung für 101 nicht genommene Urlaubstage aus den letzten fünf Jahren. Der Arbeitgeber lehnte den Großteil der Forderung aufgrund von Verjährung ab. In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber weitgehend Recht. Das Landesarbeitsgericht gestand der Mitarbeiterin dagegen eine Abgeltung zu, da der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten jeweils nicht nachgekommen sei. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die europäischen Regelungen bzgl. der Angemessenheit von Arbeitsbedingungen den deutschen Regelungen zur Verjährung entgegenstehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH bejahte diese Frage. Die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs schränken die Wahrnehmung des Anspruchs von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta ein. Zwar verfolgen die Verjährungsregelungen grundsätzlich ein legitimes Ziel, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dies sei ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Unternehmens. Dieses Interesse ist nach Ansicht des EuGH jedoch dann nicht mehr berechtigt, wenn der Arbeitgeber durch fehlende vorherige Hinweise dem Mitarbeiter gegenüber bzgl. dessen noch ausstehenden Urlaubs selbst dafür verantwortlich ist, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber gegenüber derart lange rückwirkend seinen Urlaubs(abgeltungs)anspruch geltend macht. Arbeitgeber dürften in einer solchen Situation nicht aus einem solchen Verhalten Nutzen ziehen, indem die Verjährungsregelungen zu ihren Gunsten greifen. Daher stehen europarechtliche Vorschriften tatsächlich nationalen Verjährungsfristen entgegen, soweit diese unabhängig davon greifen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil verschärft noch einmal die Auswirkungen, die ein unterlassener Hinweis des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft zum Urlaubsanspruch nach sich zieht. Arbeitgeber können sich dann nicht einmal mehr auf die Verjährungsregelungen berufen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Noch immer wird in vielen Unternehmen dem nach der Rechtsprechung des EuGH notwendigen Hinweis des Arbeitgebers auf die noch offenen Urlaubstage ihrer Arbeitnehmer wenig Bedeutung zugemessen. Das Urteil des EuGH zeigt jedoch, welche weitreichenden (finanziellen) Konsequenzen ein unterlassener Hinweis haben kann. Arbeitgeber sollten daher umgehend sicherstellen, dass die Vorgaben des EuGH hinsichtlich der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall eingehalten werden. Dies kann z.B. durch einen entsprechenden Aushang am Schwarzen Brett, dem Abdruck eines Hinweises auf der Vergütungsabrechnung oder der direkten Ansprache der Arbeitnehmer geschehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-dietel" target="_blank">Regina Dietel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Warum die Gesellschafterliste im Handelsregister immer richtig sein sollte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-die-gesellschafterliste-im-handelsregister-immer-richtig-sein-sollte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 – 7 W 87/22</strong></p><p>Die im Handelsregister aufgenommene – und für jedermann einsehbare - Gesellschafterliste ist auf mannigfaltige Art und Weise von Bedeutung. Sie sorgt für volle Transparenz in Bezug auf die Anteilsstrukturen der Gesellschaft und schafft dadurch Rechtssicherheit und Gläubigerschutz. Für jeden Gesellschafter ist es essenziell, in der Gesellschafterliste als Gesellschafter aufgeführt zu sein. Denn nur derjenige, der als Gesellschafter eingetragen ist, kann seine Gesellschafterrechte - wie beispielsweise das Stimmrecht, das Auskunftsrecht oder Gewinnbezugsrechte - gegenüber der Gesellschaft ausüben. Die Kehrseite der Medaille: Wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt als Gesellschafter und hat auch sämtliche mit der Gesellschafterstellung einhergehende Pflichten, beispielsweise die Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen.</p><p>Wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Daraus folgt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Geschäftsanteils von einem zu Unrecht in der Gesellschafterliste Eingetragenen. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschafterliste (bezogen auf den veräußerten Geschäftsanteil) weniger als drei Jahre unrichtig ist und die fehlerhafte Eintragung dem tatsächlich berechtigten Gesellschafter (der noch nicht eingetragen ist) nicht zugerechnet werden kann.</p><p>Vor diesem Hintergrund sollte die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zu jeder Zeit aktuell gehalten werden. Das gilt vor allem bei Anteilsübertragungen. Der Erwerber von Geschäftsanteilen kann seine Gesellschafterrechte erst nach seiner Eintragung ausüben. Für ihn besteht außerdem das Risiko, dass ein Dritter seinen Geschäftsanteil gutgläubig vom (noch eingetragenen) Veräußerer erwerben kann. Der Veräußerer ist wiederum so lange mit den aus dem Geschäftsanteil folgenden Pflichten belastet, wie er als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.</p><p>Zuständig für die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister ist der Geschäftsführer oder ein an der Veränderung des Gesellschafterbestandes mitwirkender Notar. Verletzt er seine Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste, ist er dem Betroffenen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Gesellschafter haben keine direkte Möglichkeit, eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen – sie müssen notfalls gerichtlich darauf hinwirken, dass der Geschäftsführer (oder der Notar) eine aktualisierte Liste einreicht.</p><p>Eine inhaltlich unrichtige Gesellschafterliste kann nach Einreichung beim Handelsregister nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden. Eine Korrektur ist nur durch Einreichung einer neuen, richtigen Gesellschafterliste möglich. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger, die unrichtige Gesellschafterliste aus dem Handelsregister zu entfernen, insbesondere um einen gutgläubigen Erwerb seines Geschäftsanteils durch einen Dritten zu verhindern. Ohne Erfolg.</p><p>Das OLG Brandenburg entschied, dass eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste nicht entfernt werden darf, auch nicht, wenn sie sich vollständig als unrichtig erweist. Eine unrichtige Gesellschafterliste lässt sich nur durch Aufnahme einer neuen, inhaltlich richtigen Liste korrigieren. Solange keine korrigierte Gesellschafterliste eingereicht ist, hat der betroffene Gesellschafter noch die Möglichkeit, einen Widerspruch zur Gesellschafterliste beim Handelsregister zu beantragen. Damit kann er den guten Glauben an den Inhalt der Gesellschafterliste erschüttern: Der Widerspruch zeigt, dass die Gesellschafterliste für unrichtig gehalten wird. Das Register schafft damit lückenlose Transparenz – denn es kann auf Dauer festgestellt werden, dass und in welchem Zeitraum ein Widerspruch zur Gesellschafterliste zugeordnet war und ob dieser wieder aufgehoben wurde. Würde die (unrichtige) Gesellschafterliste schlicht aus dem Register entfernt, wäre nicht mehr erkennbar, dass Unsicherheit oder Streit über die Anteile an der Gesellschaft besteht bzw. bestand.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Auswirkungen der Entscheidung waren für den Betroffenen fatal. Denn die Gesellschafterliste war nach wie vor unrichtig, die Zuordnung eines Widerspruchs war nicht beantragt und Klage auf Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste hatte der Betroffene nicht eingereicht. Kurz um: er war völlig schutzlos.Die Entscheidung betont die Bedeutung der (richtigen) Gesellschafterliste. Wer Gesellschafter ist, ohne in der Gesellschafterliste eingetragen zu sein, sollte schnell agieren:</p><p>Zunächst sollte die Zuordnung eines Widerspruchs im Handelsregister veranlasst werden. Denn nur der Widerspruch kann den guten Glauben an den Inhalt der Gesellschafterliste erschüttern. Der Widerspruch wird vom Registergericht nur zugeordnet, wenn derjenige, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet, die Zuordnung des Widerspruchs bewilligt. Lehnt er das ab, muss der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend gemacht werden. Die einstweilige Verfügung wird vom Gericht erlassen, wenn der Anspruchssteller seinen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste und damit seine wahre Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann.</p><p>Die Zuordnung des Widerspruchs allein ist jedoch nicht ausreichend. Der einzutragende Gesellschafter muss zusätzlich die Gesellschaft auffordern – und notfalls per Klage zwingen - eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen. Unterlässt er das, könnte sein Geschäftsanteil in der Zwischenzeit von einem Dritten gutgläubig „wegerworben“ werden. Denn der gutgläubige Erwerb ist - innerhalb der ersten drei Jahre der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste dann möglich, wenn die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Berechtigte die Unrichtigkeit der Liste mitveranlasst oder jedenfalls mit zu verantworten hat. Ist die Gesellschafterliste länger als drei Jahre unrichtig, kommt es auf eine Zurechnung gar nicht mehr an; der gutgläubige Erwerb vom Eingetragenen ist dann ohne Einschränkungen möglich. In diesem Fall hilft nur der Widerspruch; solange der Widerspruch eingetragen ist, lässt sich ein gutgläubiger Erwerb verhindern. Erst die Löschung des Wider-spruchs selbst beseitigt die Sperrwirkung gegen einen gutgläubigen Erwerber.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„This was a mans world“ – die Frauenquote für Aufsichtsräte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-mans-world-die-frauenquote-fuer-aufsichtsraete</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>über die Idee zum Song von James Brown kann nur spekuliert werden. Die Frauenquote von 40 Prozent in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen ist hingegen keine Spekulation, sondern von den EU-Mitgliedsstaaten beschlossen. Aber ändert die Frauenquote in deutschen Aufsichtsräten überhaupt etwas?</p><h3>Der Aufsichtsrat</h3><p>Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften oder Organisationen. Für Rechtsformen, wie die Aktiengesellschaft oder die Genossenschaft ist zwingend ein Aufsichtsrat vorgeschrieben. Bei Rechtsformen, wie der GmbH oder der KGaA ist die Bildung eines Aufsichtsrats nur dann zwingend erforderlich, wenn aufgrund der unternehmerischen Mitbestimmung beispielsweise durch das MitbestG oder das DrittelbG ein mit Arbeitnehmern besetzter Aufsichtsrat verlangt wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann auch – unabhängig von gesetzlich zwingenden Vorgaben – in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.</p><h3>Besetzung des Aufsichtsrats</h3><p>Der Aufsichtsrat eines Unternehmens wird von der Hauptversammlung (AG) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) bestellt. In Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die die Schwellenwerte von in der Regel 500 bzw. 2.000 beschäftigten Arbeitnehmer überschreiten und nicht tendenzgeschützt sind, besteht der Aufsichtsrat zum Teil auch aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern. James Brown würde singen „This is an employees world“.</p><p>Bei einem zu einem Drittel (DrittelbG) bzw. zur Hälfte (MitbestG) aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern bestehenden Aufsichtsrat werden die Vertreter der Anteilseigner von der Haupt-/Gesellschafterversammlung bestellt. Die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens/Konzerns gewählt. Beispielsweise besteht ein Aufsichtsrat mit 16 Mitgliedern nach dem MitbestG aus acht Vertretern der Anteilseigner und acht Vertretern der Arbeitnehmer. Die Vertreter der Arbeitnehmer setzen sich zusammen aus einem leitenden Angestellten, fünf Arbeitnehmern und zwei Gewerkschaftsvertretern.</p><h3>Die Geschlechteranteile unter den Aufsichtsratsmitgliedern</h3><p>In Deutschland gibt es bereits eine „Geschlechterquote“ in mitbestimmten Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften. Am 01.05.2015 trat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in Kraft. Die Quotenregelung ergibt sich aus § 96 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. 3 MitbestG. Die „Geschlechterquote“ fordert, dass der Aufsichtsrat mindestens aus 30 Prozent Frauen und mindestens aus 30 Prozent Männern besteht. Das dritte Geschlecht wird dabei (noch) nicht berücksichtigt. James Brown hat 1966 aber auch nur von Männern und Frauen gesungen. Nach den gesetzlichen Regelungen reicht es aus, wenn das Gremium insgesamt – unabhängig von der Verteilung der Geschlechter auf die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite – die Quote erfüllt. Das „gemeinsame“ Erreichen der Quote wird „Gesamterfüllung“ genannt. Widerspricht jedoch die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite der durch § 96 Abs. 2 AktG vorgegebenen Gesamterfüllung, ist das Mindestanteilsgebot getrennt von jeder Seite zu erfüllen. Das wird „Getrennterfüllung“ genannt.</p><h3>EU-Frauenquote bis 2026</h3><p>Genau 60 Jahre nach der Veröffentlichung des Geschlechtersongs von James Brown muss in Aufsichtsräten der EU eine Frauenquote von 40 Prozent erreicht werden. Damit sollen „Hürden abgebaut werden, die Frauen oft in ihrer Karriere vorfinden“. Der EU-Beschluss muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Länder, wie die Bundesrepublik Deutschland, die bereits Regelungen für Geschlechter haben und den mit dem Beschluss verfolgten Zweck bereits erreichen, können aufgrund einer Ausnahmeregelung bei ihrem bisherigen System verbleiben. In Deutschland dürfte sich wohl nichts ändern und der Gesetzgeber kann sich zurücklehnen und James Brown genießen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät TransnetBW bei der Vergabe des weltweit größten Batteriespeicherprojektes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-transnetbw-bei-der-vergabe-des-weltweit-groessten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 24. Oktober 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die TransnetBW GmbH, eine hundertprozentige Tochter der EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Hauptsitz in Stuttgart, bei der Vergabe, der Verhandlung und dem Abschluss der Projektverträge mit der Fluence Energy GmbH, einem weltweit führenden Unternehmen für Energiespeichertechnologien, zur Errichtung der Netzbooster-Pilotanlage Kupferzell beraten. Die mit einer Leistung von 250 Megawatt derzeit weltweit größte Batteriespeicheranlage soll im Jahr 2025 fertiggestellt werden und ihren Betrieb aufnehmen.</p><p>Die Batteriespeicheranlage Kupferzell ist das erste der sog. „Netzbooster“-Projekte, mit denen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber Überlastungen im Übertragungsnetz begegnen wollen, um eine stabile und dauerhafte Stromversorgung zu gewährleisten.</p><p><strong>Berater der TransnetBW GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Projektverträge, Hamburg); Stephan Rechten; Max Stanko (beide Vergaberecht, beide Berlin); Maren Dedert (Projektverträge, Hamburg) und Sebastian Berg (Energiewirtschaftsrecht, Berlin).</p><p>Inhouse Recht: Sonja Köhler; Dr. Uwe-Michael Voigt; Dr. Sascha Pelka</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian Ulrich Wolf<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (40) 68 87 45 - 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vergaberecht</category>
                            
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                                <category>Energy Law</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Oct 2022 10:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Jan Barth spricht über die M&amp;A-Mittelstandsberatung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jan-barth-spricht-ueber-die-ma-mittelstandsberatung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner Dr. Jan Barth spricht über seine Arbeit als Rechtsanwalt im Bereich Corporate/M&amp;A mit Schwerpunkt auf den Mittelstand. Was seine Arbeit für ihn ausmacht und mit welchen Herausforderungen er tagtäglich konfrontiert ist, erklärt er in diesem Video. Außerdem gibt Jan Barth spannende Einblicke in den M&amp;A-Beratungsprozess bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die 11. GWB-Novelle: Paradigmenwechsel im Kartellrecht </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-11-gwb-novelle-paradigmenwechsel-im-kartellrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Spätestens mit Ausbruch des Ukrainekriegs und den erheblichen Preissteigerungen bei Kraftstoffen begann eine intensive öffentliche Diskussion darüber, wie die Bundesregierung stille Verhaltenskoordinierungen zwischen Unternehmen (insbesondere auf transparenten, oligopolistisch strukturierten Märkten), rechtlich erfassen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat (u.a.) vor diesem Hintergrund am 26. September 2022 einen ersten <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Meldung/2022/20220920-bmwk-legt-entwurf-zur-verscharfung-des-wettbewerbsrechts-vor.html" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf</a> zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts und Stärkung des Bundeskartellamts vorgelegt (sog. „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“). In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu:</p><p><em>„Dort, wo die Marktstruktur dem Wettbewerb entgegensteht, etwa weil es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind, sollen die Eingriffsinstrumente des Kartellrechts gestärkt werden.“</em></p><p>Das Bundeskartellamt soll hiernach auch bei Unternehmen, die weder einen Kartellverstoß begangen noch einen Zusammenschluss planen und sich auch nicht missbräuchlich verhalten haben, regulierungsgleiche Befugnisse erhalten, um in den Markt und die Unternehmensstrukturen einzugreifen zu können – ein Paradigmenwechsel im Kartellrecht, wo bislang das Verursacherprinzip galt.</p><p>Nach dem Referentenentwurf soll das Bundeskartellamt zunächst in 3 Bereichen gestärkt werden:</p><ul><li>bei den Eingriffsmöglichkeiten nach Sektoruntersuchungen,</li><li>bei der Durchsetzung des Digital Market Acts und</li><li>bei der Vorteilsabschöpfung.</li></ul><p>Die ersten Anhörungen zum Gesetz sollen bereits im Oktober stattfinden, sodass mit einem zügigen Gesetzgebungsverfahren und einer Verabschiedung noch in diesem Jahr zu rechnen ist. Für eine schnelle Verabschiedung spricht auch, dass für nächstes Jahr bereits die nächste, 12. GWB-Novelle seitens des BMWK angekündigt ist. Somit sind knapp 1,5 Jahre nach dem Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle bereits zwei weitere Novellen in der Pipeline des BMWK.</p><p>Im Einzelnen zum Entwurf der 11. GWB-Novelle:</p><h3>I. Maßnahmen im Anschluss einer und zeitliche Straffung der Sektoruntersuchung</h3><p>Mit dem Instrument der Sektoruntersuchung untersucht und analysiert das Bundeskartellamt die Strukturen und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen. Diese Marktstudien beruhen nicht auf dem Verdacht eines Kartellverstoßes und richten sich auch nicht gegen einzelne Unternehmen. Es handelt sich vielmehr um ein Erkenntnisgewinnungsverfahren mit der Möglichkeit, im Anschluss Kartellverfahren gegen konkrete Unternehmen wegen etwaiger Kartellrechtsverstöße gezielt durchführen zu können. Aktuell führt das Bundeskartellamt beispielsweise eine derartige Untersuchung auf den Kraftstoffmärkten durch.</p><p>Der Referentenentwurf sieht eine Stärkung des Instruments der Sektoruntersuchung vor. Das Bundeskartellamt soll künftig im Anschluss an eine Sektoruntersuchung (die nunmehr nur noch maximal 18 Monate in Anspruch nehmen darf) Abhilfemaßnahmen anordnen können, ohne einen konkreten Rechtsverstoß eines Marktteilnehmers festgestellt zu haben. Voraussetzung für die Anordnung von Abhilfemaßnahmen ist nur, dass eine erhebliche, andauernde oder wiederholte Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem Markt oder marktübergreifend vom Bundeskartellamt festgestellt wird. Die hierauf folgenden Abhilfemaßnahmen können verhaltensbezogener und struktureller Art sein, wobei die (vielfach und beidseitig des Atlantiks geforderte) missbrauchsunabhängige Entflechtung als ultima ratio vorgesehen ist. Der Entwurf sieht unter anderem Maßnahmen in Bezug auf:</p><ol><li>die Gewährung des Zugangs zu Daten, Schnittstellen, Netzen oder sonstigen Einrichtungen,</li><li>die Belieferung anderer Unternehmen, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum,</li><li>behördliche oder vergleichbare Zulassungen oder Genehmigungen,</li><li>die Lieferbeziehungen zwischen Unternehmen auf den betroffenen Märkten und auf verschiedenen Marktstufen,</li><li>gemeinsame Normen und Standards,</li><li>die organisatorische Trennung von Unternehmens- oder Geschäftsbereichen.</li></ol><p>vor. Auch sollen Vorgaben des Bundeskartellamts zu bestimmten Vertragsformen oder Vertragsgestaltungen einschließlich vertraglicher Regelungen zur Informationsoffenlegung möglich sein. Dieser Katalog ist nicht abschließend, sodass dem Bundeskartellamt alle für die Wiederherstellung effektiven Wettbewerbs erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich zur Verfügung stehen sollen. Mit Ausnahme der Entflechtung stehen die Maßnahmen auch in keinem Rangverhältnis zueinander, sodass hierdurch für Unternehmen, die sich (kartell-)rechtstreu verhalten, künftig erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen wird. Dies gilt umso mehr, als dass im Entwurf nicht konkretisiert ist, gegen wen sich die Maßnahmen richten sollen. Maßstab soll bislang einzig und allein die Erforderlichkeit der konkreten Maßnahme für die Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs sein – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der erheblicher weiterer Konturierung durch die Praxis bedarf.</p><h3>II. Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts zur Durchsetzung des Digital Market Acts sowie Private Enforcement</h3><p>Ursprünglich war auf europäischer Ebene ein ähnliches und ebenso weitreichendes, regulatives Instrument für die Europäische Kommission vorgesehen (sog. „New Competition Tool“), jedoch wich dieser Vorschlag im Ergebnis dem sog. Digital Markets Act („DMA“).</p><p>Der DMA, der zum 1. November 2022 in Kraft treten wird, ist eine europäische Verordnung, die sicherstellen soll, dass digitale Märkte, auf denen Gatekeeper (also Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktmacht und Netzwerkeffekten den Marktzugang für andere kontrollieren) tätig sind, bestreitbar sind und bleiben, also dass andere Marktteilnehmer Wettbewerbsdruck auf diese Gatekeeper ausüben können und Fairness und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure auf den digitalen Märkten in der EU gewährleistet werden.</p><p>Der Referentenentwurf zur 11. GWB-Novelle sieht vor, dass das Bundeskartellamt künftig wegen etwaiger Verstöße gegen den DMA ermitteln und dafür auch von den ihm bei dem Verdacht von Kartellrechtsverstößen zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnissen Gebrauch machen kann. Das Bundeskartellamt kann hierdurch einerseits die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des DMA unterstützen und andererseits Synergien für die Durchsetzung der nationalen Aufsicht über Gatekepper, die in § 19a GWB geregelt ist, generieren.</p><p>Da der DMA nicht nur behördlich, sondern auch durch Private (mittels Unterlassungs- und Schadensersatzklagen) durchgesetzt werden soll (sog. Private Enforcement), sollen nach dem Referentenentwurf künftig die Erleichterungen, die bislang für kartellrechtliche Schadensersatzklagen gelten, auch für Ansprüche zur Durchsetzung der Rechte und Pflichten aus dem DMA gelten – fraglos ein Vorteil für den Gerichtsstandort Deutschland und eine neue Gefahr für Unternehmen, die Adressaten des DMA sind.</p><h3>III. Senkung der Anforderungen an die Vorteilsabschöpfung</h3><p>Von der Vorteilsabschöpfung machen Gerichte und Behörden bislang aufgrund der hohen Nachweisanforderungen bislang kaum Gebrauch. Um dies zu ändern, sieht der Referentenentwurf vor, dass künftig auf den Nachweis eines Verschuldens bei Begehung des Kartellverstoßes verzichtet und das Verschuldenserfordernis gänzlich gestrichen wird. Außerdem wird die Frist, in der die Vorteile abgeschöpft werden können, auf 10 Jahre nach Beendigung der Zuwiderhandlung ausgeweitet.</p><p>Besonders interessant ist die Einführung von (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutungen, wonach vermutet wird, dass</p><ol><li>durch den Kartellverstoß dem jeweiligen Unternehmen ein Vorteil entstanden ist</li><li>dieser Vorteil mindestens 1 % des weltweiten Konzernumsatzes mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen beträgt.</li></ol><p></p><h3>IV. Bewertung</h3><p>Das BMWK möchte in erster Umsetzung seiner im Februar veröffentlichten wettbewerbspolitischen <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/0-9/10-punkte-papier-wettbewerbsrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6" target="_blank" rel="noreferrer">Agenda</a> die Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts stärken und die Voraussetzungen an diverse Instrumentarien und Ansprüche absenken. Gerade die Vorteilsabschöpfung dürfte in den kommenden Jahren vermehrt vom Bundeskartellamt genutzt werden und abschreckend auf Unternehmen wirken. Da einige wettbewerbsschädliche Phänomene des 21. Jahrhunderts - insbesondere auf digitalen Märkten, die aufgrund von starken Netzwerk- und Skaleneffekten besonders anfällig für Machkonzentrationen sind - mit der bisherigen kartellrechtlichen Toolbox nicht (mehr) kontrollierbar sind, bricht das BMWK bewusst mit der bisherigen kartellrechtlichen Dogmatik und überantwortet dem Bundeskartellamt quasi-regulatorische Befugnisse.</p><p>Es bleibt jedoch zu hoffen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren an den entscheidenden Stellen die Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen dergestalt nachschärft werden, dass die aktuell absehbare Rechtsunsicherheit verringert wird. Hierzu können sowohl auf Tatbestandsseite Definitionen für einzelne Merkmale (z.B. für den Begriff der „erheblichen, andauernden oder wiederholenden Wettbewerbsstörung“) als auch auf Rechtsfolgenseite (z.B. wer von einer Maßnahme nach durchgeführter Sektoruntersuchung betroffen sein kann) konkretere Vorgaben eingeführt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nima-valadkhani" target="_blank">Nima Valadkhani</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 19 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der „Gelbe Schein“ wird elektronisch: Das ist jetzt wichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gelbe-schein-wird-elektronisch-das-ist-jetzt-wichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Ab 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbindlich. Welche Vorteile das neue System hat, welche Daten Chefs abfragen dürfen - und was unverändert bleibt.</em></p><p><em>Am 1. Januar 2023 endet per Gesetz das Papierzeitalter. Zumindest bei Krankmeldungen in Betrieben. Denn zum Beginn des kommenden Jahres ist es endgültig vorbei mit dem berühmten „Gelben Schein“, den Beschäftigte im Krankheitsfall bisher an ihre Arbeitgeber geschickt haben. Dieser Prozess wird abgelöst durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU.“</em></p><p>Den gesamten Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, der am 17. Oktober 2022 auf impulse.de erschien, kann unter diesem <a href="https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/7610266.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 19 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät OncologyInformationService und CancerDataNet bei Übernahme durch TriNetX</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-oncologyinformationservice-und-cancerdatanet-bei-uebernahme-durch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 20. Oktober 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die <a href="https://oncologyinformationservice.com/de/" target="_blank" rel="noreferrer">OncologyInformationService</a> (OIS) und deren Schweizer Tochtergesellschaft <a href="https://cancerdatanet.com/" target="_blank" rel="noreferrer">CancerDataNet GmbH</a> (CDN) bei der Übernahme durch die in Cambridge, Massachusetts, USA, ansässige TriNetX, LLC umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>OIS mit Sitz in Freiburg i.Br. (Deutschland) und deren Tochter CDN mit Sitz in Basel (Schweiz) sind europaweit im Bereich der Real-World-Data und der evidenzbasierten Gesundheits- und Marktforschung für die pharmazeutische Industrie tätig. Die Dienstleistungen beider Unternehmen sind auf die Bereiche Health Economics and Outcomes Research (HEOR), Marketing und Medizin in der Onkologie/Hämatologie fokussiert und nehmen eine besondere Position in diesem Bereich in Europa ein.</p><p>Die von Investoren wie der Carlyle Group und dem Merck Global Health Innovation Fund finanzierte TriNetX Gruppe verfügt mit einem globalen Netzwerk von Forschungskrankenhäusern und akademischen Einrichtungen, führenden Biotech- und Pharmaunternehmen, Auftragsforschungsinstituten und anderen spezialisierten Datenpartnern über das weltweit größte Ökosystem von Datenaus der klinischen Realität und der resultierenden Evidenz für die Bereiche Life Sciences und Health Care. Damit schafft die TriNetX Gruppe für die Pharmaindustrie eine Voraussetzung für die beschleunigte Entwicklung neuer Therapien. Mit der Übernahme von OIS und CDN gelingt es TriNetX, Zugang zu umfangreichen qualitätsgeprüften Hämatologie- und Onkologiedaten aus europäischem Netzwerk von Therapieeinrichtungen zu erhalten und somit Projekte und Daten liefern zu können, die von Pharmaunternehmen in Zulassungsverfahren bei der FDA und der Europäischen Arzneimittelagentur genutzt werden können.</p><p>Beide Unternehmen arbeiten mit den größten Herstellern von Krebstherapeutika, aufstrebenden anderen innovativen Unternehmen und Forschungsnetzwerken zusammen.</p><p>OIS/CDN wird in die TriNetX-Organisation als Teil der Gruppe unter der Leitung von Chief Scientific Officer Dr. Jeffrey Brown integriert. Lenka Kellermann, Gründerin von OIS und CDN, wird die Rolle des Senior Vice President of Oncology übernehmen und diesen Bereich in der TriNetX-Organisation führen. Sébastien Wischlen, CEO von CDN, steigt als Vice President auf.</p><h3>Berater OIS und CDN:</h3><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Gerhard Manz (Federführung, Corporate/M&amp;A), Dr. Birgit Münchbach (Life Sciences, Datenschutz, IT-Recht), Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, alle Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:Gerhard.Manz@advant-beiten.com">Gerhard.Manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Dresden verschärft Geschäftsführerhaftung im Datenschutzrecht – Auswirkungen für Geschäftsführer und D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-dresden-verschaerft-geschaeftsfuehrerhaftung-im-datenschutzrecht-auswirkungen-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis selbst haftet und der Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen persönlich in Anspruch genommen werden kann. Die sog. Haftungskonzentration ergibt sich aus § 43 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nur der GmbH gegenüber, nicht aber anderen Gesellschaftern oder Dritten.</p><p>Das OLG Dresden hat mit seinem Urteil vom 30. November 2021, Az. 4 U 1158/21, den Ausnahmekatalog für die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf den Bereich des Datenschutzrechts erweitert. Danach soll der Geschäftsführer einer GmbH nun neben der Gesellschaft für einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO haften. Dies wird damit begründet, dass der Geschäftsführer ebenfalls Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sei.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte eine Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, woraufhin dessen Geschäftsführer Nachforschungen über den Kläger anstellte. Der Geschäftsführer gewann dabei strafrechtlich relevante Erkenntnisse und teilte diese der GmbH mit. Die GmbH lehnte deshalb die Mitgliedschaft ab. Der Kläger machte seinen Schadensersatzanspruch sowohl gegen die GmbH als auch den Geschäftsführer wegen Verstoß gegen die DS-GVO geltend.</p><h3>Geschäftsführer als „Verantwortlicher“ für Datenverarbeitung</h3><p>Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO wird im Datenschutzrecht der „Verantwortliche“ definiert als „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Das OLG Dresden erkennt zwar in seinem Urteil, dass die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter zwar in aller Regel entfällt, allerdings würde dies beim Geschäftsführer nicht gelten. Eine Begründung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Haftungskonzentration bleibt dabei aus.</p><h3>Kritik an der Haftungserweiterung</h3><p>Das OLG Dresden geht in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf ein, weshalb der Geschäftsführer neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften soll. Zurecht wird die Entscheidung des OLG Dresden und die damit einhergehende Haftungserweiterung für den Geschäftsführer einer GmbH daher kritisiert. Der Geschäftsführer handelt in der Regel nicht persönlich, sondern in seiner Position als Geschäftsführer und im Interesse der Gesellschaft. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers als Regelfall dürfte mithin fraglich sein.</p><p>In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei einer juristischen Person nur die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO gesehen werde, nicht der Geschäftsführer. Die Verantwortlichkeit von Gesellschaft und Geschäftsführer sei nicht notwendig.</p><p>Weiter wird in der Literatur vertreten, dass „Verantwortlicher“ derjenige ist, der für die Einhaltung der Datenschutzregelungen verantwortlich sei. Die vom Verstoß gegen Datenschutzrecht betroffene Person solle wissen, an wen sie sich wenden müsse. So sei die Gesellschaft eine bessere Anlaufstelle als der Geschäftsführer selbst, da dieser aus dem Unternehmen ausscheiden könne<sup>1</sup>.</p><p>Mangels Begründung kann nur vermutet werden, dass der 4. Senat des OLG Dresden bei seiner Beurteilung auf verschiedene Handlungen abgestellt hat: Einerseits auf die Nachforschungen über den Kläger durch den Geschäftsführer und die Weiterleitung der Ergebnisse an das Unternehmen, andererseits auf die Ablehnung des Unternehmens auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse <sup>2</sup>.</p><h3>Auswirkungen für D&amp;O-Versicherungen</h3><p>Das Urteil des OLG Dresden hat auch Auswirkungen für die D&amp;O-Versicherer. Der Versicherungsschutz bei D&amp;O-Versicherungen umfasst grundsätzlich alle Schadensersatzansprüche, die gegen ein Organ einer Gesellschaft geltend gemacht werden, also auch Schadensersatzforderungen gegen Geschäftsführer wegen datenschutzrechtlicher Verstöße. Durch die Auslegung des OLG Dresden steigt insoweit das Risiko für die Inanspruchnahme von Geschäftsführern.</p><h3>Fazit</h3><p>Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung des OLG Dresden, wonach Geschäftsführer bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften sollen, zutreffend ist oder nicht. Auch wenn sich die Literatur derzeit gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung stemmt, so bewirkt die Entscheidung des OLG Dresden jedenfalls rein faktisch, dass sich das Risiko für Geschäftsführer erhöht, für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung unmittelbar gegenüber Dritten zu haften. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte der Ansicht des OLG Dresden folgen werden oder nicht. Geschäftsführer sollten jedenfalls umso mehr für eine Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung Sorge tragen. Sie sollten auch sicherstellen, dass sie für den „Worst-Case“ ausreichend versichert sind. Letztlich bedeutet die Entscheidung des OLG Dresden auch für D&amp;O-Versicherer ein erhöhtes Risiko.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><p><sup>1</sup> Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010, WP 169, S. 6, S. 19.<br><sup>2</sup> IR 2022, 155 (156).</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was bedeutet vorübergehend? – Die AÜG-Höchstüberlassungsdauer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-bedeutet-voruebergehend-die-aueg-hoechstueberlassungsdauer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>was bedeutet vorübergehend für die Arbeitnehmerüberlassung. Ist die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer wirklich das Maximum oder kann der Zeitraum verlängert werden?</p><h3>Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer</h3><p>Früher war umstritten, was „vorübergehend“ im Sinne des AÜG bedeutet. Seit dem 01.04.2017 ist im AÜG (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG) eine Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher gesetzlich geregelt. Bei unzulässiger Überschreitung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert.</p><h3>Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag</h3><p>Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten kann gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche verkürzt oder verlängert werden. Bisher ungeklärt war, ob es eine einseitige (Entleiher) oder beidseitige (Entleiher und Leiharbeitnehmer) Tarifgebundenheit für die Verlängerungsmöglichkeit bedarf.</p><h3>BAG vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21</h3><p>Das BAG hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Leiharbeitnehmer wurde einem Entleiher für knapp 24 Monate überlassen. Der Entleiher ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Es galt beim Entleiher der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten.</p><p>Der Leiharbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Entleiher aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis fingiert wird. Der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ gelte für ihn nicht, da er nicht Mitglied der IG Metall sei. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundeliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig.</p><p>Das BAG stellte fest, dass mit dem „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern beim Entleiher wirksam auch für tarifungebundenen Leiharbeitnehmer verlängert werden kann. Das BAG führt aus, dass es sich bei § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene „Regelungsermächtigung“ handele, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestatte, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrags zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankomme.</p><p>Das BAG hat damit für Rechtssicherheit bei den Verleihern und Entleihern gesorgt, da es in der Praxis kaum möglich ist, bei einem kurzfristigen Einsatz eines Leiharbeitnehmers dessen etwaige Tarifgebundenheit abzufragen.</p><p>Danke, dass Sie sich die Zeit genommen haben, vorübergehend meinen Blog zu lesen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG-RegE)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regierungsentwurf-zur-umsetzung-der-eu-umwandlungsrichtlinie-umrug-rege</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das UmRUG-RegE sieht in einem neuen Sechsten Buch des UmwG (§§ 305-345 UmwG-E) erstmals Bestimmungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen vor und regelt existierende Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen (bisher: §§ 122a-122l UmwG) umfassend neu.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Zentrales Dokument für eine grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahme ist ein notariell zu beurkundender Umwandlungsplan. Er wird für sämtliche Umwandlungsvorgänge (also Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen) erforderlich (§§ 307 Abs. 4, 322 Abs. 4, 335 Abs. 3 UmwG-E). Bemerkenswert ist, dass Anteilsinhaber, Gläubiger und Betriebsräte bis fünf Tage vor der geplanten Zustimmung Anmerkungen zum Plan an die Gesellschaft übermitteln können. Der Umwandlungsplan hat zum Schutz der Gläubiger, Anteilsinhaber und Arbeitnehmer Mindestangaben zu enthalten (§§ 307 Abs. 2, 322 Abs. 2, 335 Abs. 2 UmwG-E).</p><p>Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben einen Anspruch auf angemessene Sicherheit, wenn die Erfüllung ihrer Forderung durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist. Dies hat der Gläubiger gegenüber dem Registergericht glaubhaft zu machen (§§ 314 Abs. 2, 328, 341 UmwG-E). Werden den anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan keine hinreichenden Sicherheiten angeboten, können sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Plans die Leistung einer angemessenen Sicherheit beantragen (§§ 314 Abs. 3, 328, 341 Abs. 2 UmwG-E).</p><p>Anteilsinhaber, die die angebotene Barabfindung nicht für angemessen halten, können eine gerichtliche Nachprüfung im Spruchverfahren verlangen; und zwar unabhängig davon, ob die anderen beteiligten Rechtsordnungen ein „Spruchverfahren“ kennen. Zudem haben sie künftig einen im Spruchverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses (nicht nur bei grenzüberschreitenden Umwandlungen!). Die zudem vorgesehene anwaltliche Vertretungspflicht in Spruchverfahren (§ 5a SpruchG-E) dürfte die Umwandlungsprozesse beschleunigen und die Landgerichte entlasten. Anfechtungsklagen sind dafür jeweils ausgeschlossen (§§ 14 Abs, 2, 15, 125 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2, 320 Abs.2 UmwG-E).</p><p>Arbeitnehmer haben besondere Informationsrechte. Hierzu gehören der spezielle Bericht bzw. Berichtsabschnitt für die Arbeitnehmer und ihr Recht, Bemerkungen zum Plan zu übermitteln. Die Auswirkungen auf Beschäftigung der Arbeitnehmer sind im Umwandlungsplan darzustellen.</p><p>Neu ist zudem, dass künftig für alle grenzüberschreitenden Umwandlungsvarianten ein Umwandlungsbericht zu erstellen sein wird. Sachverständige Prüfer prüfen also auch im Falle eines grenzüberschreitenden Formwechsels oder einer Spaltung, ob die Angaben im Umwandlungsplan vollständig und richtig sind.</p><p>Der UmRUG-RegE weist außerdem den Registergerichten eine neue Rolle zu und harmonisiert den grenzüberschreitenden Registervollzug. Das zuständige Registergericht soll zukünftig die Rechtmäßigkeit der Umwandlungsmaßnahme prüfen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt es eine Vorabbescheinigung aus. Diese ist für die Eintragung der Umwandlungsmaßnahme im Ausland erforderlich. Liegen Anhaltspunkte vor, prüft das Gericht zudem, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Diese Missbrauchsprüfung ist im UmwG neu und für alle Umwandlungsvarianten (§§ 316 Abs. 3, 329 S. 1, 343 Abs. 3 UmwG-E) vorgesehen. Die Vorabbescheinigung hat das Registergericht künftig von Amts wegen und digital dem zuständigen Registergericht im Ausland zu übermitteln (über das Europäische System der Registervernetzung („BRIS“)).</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das UmRUG-RegE setzen die Vorgaben der UmwRl um und fügen sich kohärent in das bestehende Regelungskonstrukt des UmwG ein. Es ist zu begrüßen, dass alle Umwandlungsvarianten nach der Gesetzessystematik parallel laufen; dies wird künftig grenzüberschreitende Umwandlungen erleichtern.</p><p>Allerdings ist zu erwarten, dass Umwandlungsmaßnahmen ins europäische Ausland aufgrund der zusätzlichen Wartefristen künftig länger dauern werden. Die erforderlichen Prüfungsberichte für Spaltungen und Formwechsel werden diese Umwandlungsvorgänge jeweils auch in die Länge ziehen. Zudem wird sich noch herausstellen müssen, inwiefern die neuen Verfahrensregelungen (wie z.B. die künftig mögliche Missbrauchsprüfung der Registergerichte) eine beabsichtigte Umwandlung verzögern können.</p><p>Für eilbedürftige Umwandlungsvorhaben kann es daher empfehlenswert sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung zeitnah (bis zum 31.01.2023) einzuleiten. Aufgrund der im UmRUG-RegE vorgesehenen Übergangsregelung kann so eine Umwandlungsmaßnahme noch unter den bisher geltenden Vorschriften umgesetzt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schlechte Berater sind tödlich für das Geschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schlechte-berater-sind-toedlich-fuer-das-geschaeft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Anwalt Hans-Josef Vogel schildert im Gespräch mit dem Travelholics-Podcaster Roman Borch, welche zehn Fehler Start-ups und Unternehmen vermeiden müssen, um erfolgreich zu sein. Eines der größten Probleme stellen schlechte Berater dar.</p><p>Im Travelholics-Podcast der Woche beleuchten Roman Borch und Hans-Josef Vogel (Advant Beiten) unter dem Motto "Tu das nicht – wird teuer!" typische Fehler und Versäumnisse bei der Entwicklung und Gestaltung von Unternehmen.“</p><p><em>Sie können den Podcast von fvw Traveltalk und dem Travelholic-Podcaster Roman Borch mit unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, welcher am 14. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, <a href="https://www.fvw.de/touristik/vertrieb/travelholics-podcast-der-woche-schlechte-berater-sind-toedlich-fuer-das-geschaeft-229497" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> anhören.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2022-2023 unter den fünf Top-Kanzleien in Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-kanzleimonitor-2022-2023-unter-den-fuenf-top-kanzleien-europa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zehnten Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen Juristen von 908 Unternehmen aus 29 Branchen teil, vom Dax-Konzern bis zum Familienunternehmen. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 8049 Empfehlungen abgegeben. Die Befragung gibt seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzleien durch Unternehmensjuristen.</p><p>In der Auswertung der Auslandsempfehlungen landet die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten unter den „Top-Kanzleien Europa“ mit 25 Empfehlungen auf dem fünften Platz.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (70) Position 19 der Top-100-Liste.</p><p>ADVANT Beiten zählt bei diesen Rechtsgebieten zu den „Führenden Kanzleien“ (zwei oder mehr Empfehlungen):<br>Arbeitsrecht (5), Compliance (4), Datenschutz (6), Finanzierung (5), Gesellschaftsrecht (3), Gewerblicher Rechtsschutz (2), Immobilien- &amp; Baurecht (2), IT-Recht (5), Kartellrecht (9), Medienrecht (7), M&amp;A (3), Öffentliches Recht (2), Produkthaftung (2), Steuerrecht (2), Vertragsrecht (8).</p><p>Als „Führende Anwälte“ (zwei oder mehr Empfehlungen) sind benannt:<br>Petra Fendt (Finanzierung/4), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht/6 und Vertragsrecht/3), Christoph Heinrich (Kartellrecht/2), Dr. Holger Weimann (Medienrecht/2), Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht/2), Heinrich Meyer (Vertragsrecht/2).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt seine Arbeitsrechtspraxis am Standort Berlin erneut auf Partnerebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-seine-arbeitsrechtspraxis-am-standort-berlin-erneut-auf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München, 13. Oktober 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat sich im Bereich Arbeitsrecht in Berlin Anfang Oktober mit Dr. Ariane Loof verstärkt, die von der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft als Salary Partnerin zur Kanzlei stößt.</p><p>Ariane Loof wird im Team von Dr. Thomas Puffe und Dr. Thomas Barthel aktiv sein. Sie ist auf das kollektive Arbeitsreicht und auf das Datenschutzrecht spezialisiert, insbesondere auf das Beschäftigtendatenschutzrecht. Vor ihrer Zeit bei der KPMG war sie bei der Kanzlei Dentons tätig.</p><p>„Wir freuen uns sehr, dass wir mit Frau Dr. Loof eine erfahrene Anwältin gewinnen konnten, die neben ihrem Schwerpunkt im klassischen Arbeitsrecht langjährige Expertise im Datenschutzrecht, insbesondere im Beschäftigtendatenschutz, mitbringt“, betont Markus Künzel, Partner und Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten. „Dieser Bereich wird in der Praxis immer wichtiger. Wir sind daher sehr glücklich, dass wir dadurch unsere Aufstellung nicht nur am Standort Berlin, sondern auch bundesweit perfektionieren können“, so der Anwalt weiter.</p><p>Zuletzt hatte sich die Arbeitsrechtspraxis in Berlin bereits mit Dr. Michael Matthiessen auf Partnerebene verstärkt, vgl. unsere <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/aet/advant-beiten-verstaerkt-sich-im-arbeitsrecht-mit-zwei-etablierten-partnern-berlin-und" target="_blank">Pressemitteilung vom 4. Juli 2022</a>.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Markus Künzel<br>Leitung Praxisgruppe Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1130<br><a href="mailto:markus.kuenzel@advant-beiten.com">markus.kuenzel@advant-beiten.com</a></p><p>Markus Bauer<br>Rechtsanwalt<br>Leitung Marketing Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters – Zur Abgrenzung von Geschäftschancenlehre und Wettbewerbsverbot </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gesellschaftsrechtliche-treuepflicht-eines-ausgeschiedenen-gesellschafters-zur-abgrenzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Urteil des OLG Naumburg vom 24.3.2022 – 2 U 143/21</strong></p><p>Im Gesellschaftsrecht besteht eine mitgliedschaftliche Treuepflicht jedes Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Die Treuepflicht besteht grundsätzlich nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters. Auch danach bestehen jedoch noch Treuepflichten, insbesondere Unterlassungs- und Loyalitätspflichten. Deren Umfang ist im Einzelnen unklar. Ein ausgeschiedener Gesellschafter unterliegt keinem gesetzlichen nachvertraglichem Wettbewerbsverbot. Aber es ist ihm untersagt, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft selbst für sich zu nutzen. Mit der Abgrenzung zwischen konkreten Geschäftschancen und Wettbewerb hatte sich jüngst das OLG Naumburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall war der Beklagte Mitgesellschafter eines Software-Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH (Klägerin). Er war nicht Geschäftsführer, arbeitete aber im Unternehmen auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit. Nach seinem Ausscheiden (als Gesellschafter und Arbeitnehmer) wandte sich eine Kundin der Gesellschaft an ihn und beauftragte ihn mit einer Beratungsleistung. Der Beklagte übernahm den Auftrag und stellte der Kundin die ursprünglich zwischen der Klägerin und der Kundin vereinbarte Pauschalvergütung in Rechnung. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen eines umgeleiteten Umsatzgeschäfts.</p><p>Das OLG Naumburg gab der Gesellschaft Recht. Es entschied, dass ihr Schadensersatz gegen den Beklagten wegen zumindest fahrlässiger Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter der Klägerin nach der sog. Geschäftschancenlehre zustehe.</p><p>Das OLG Naumburg begründete diese Entscheidung mit nachwirkenden Treuepflichten eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Danach dürfe der (ausgeschiedene) Gesellschafter nicht konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft auf sich selbst oder auf Dritte, an denen er beteiligt ist, umleiten.</p><p>Problematisch ist dabei die Abgrenzung von einem Wettbewerbsverbot – denn ein Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Beides sind eigenständige aus der Treuepflicht folgende Institute. Das Wettbewerbsverbot umfasst sämtliche Geschäftschancen im Tätigkeitsfeld der Gesellschaft. Das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft zu nutzen, beschränkt sich hingegen auf geschäftliche Möglichkeiten, die bereits in bestimmter Weise „konkretisiert“ der GmbH zuzurechnen sind.</p><p>Das Gericht sah die Voraussetzungen der Geschäftschancenlehre im vorliegenden Fall erfüllt. Obwohl die Kundin an den Beklagten von sich aus herangetreten sei, habe der Beklagte zunächst seiner Informationspflicht nachkommen müssen. Er hätte die Gesellschaft über das Interesse der Kundin unterrichten und ihr den Vorrang bei der Bearbeitung des konkreten Projekts anbieten müssen. Dies habe der Beklagte unterlassen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das OLG Naumburg hat einen wichtigen Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht anschaulich dargelegt und bestätigt, dass die sog. Geschäftschancenlehre als Ausprägung der (nachvertraglichen) gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht anzuwenden ist. Sie gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter kein Geschäftsführer war. Gleichzeitig grenzt das Urteil die Geschäftschancenlehre überzeugend vom Wettbewerbsverbot eines ausgeschiedenen Gesellschafters ab. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung unterliegt ein ausgeschiedener Gesellschafter keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot; er hat es jedoch zu unterlassen, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft selbst zu nutzen. Und zwar selbst dann, wenn der Kunde von sich aus auf ihn zukommt. Anders ist die Lage hingegen, wenn der Kunde mit einem ganz neuen Projekt an einen ausgeschiedenen Gesellschafter herantritt. Dann kann der ausgeschiedene Gesellschafter das Projekt übernehmen, ohne durch eine nachvertragliche Treuepflicht gebunden zu sein.</p><p>Für die Praxis zeigt dieses Urteil einmal mehr, wie wichtig es ist, vorausschauend vertragliche Gestaltungen für den Fall der Trennung zu treffen, um Klarheit zu schaffen – und zwar für die Gesellschaft und den ausscheidenden Gesellschafter gleichermaßen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wer ist hier der Künstler? Zum urheberrechtlichen Schutz mittels künstlicher Intelligenz geschaffener Kunst </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-ist-hier-der-kuenstler-zum-urheberrechtlichen-schutz-mittels-kuenstlicher-intelligenz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>I. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Kunst</h3><p>Künstlicher Intelligenz („<strong>KI</strong>“) wird die Fähigkeit zugeschrieben, menschliche Kreativität zu imitieren. Es verwundert daher nicht, dass KI immer öfters auch bei der Schaffung von Kunst zum Einsatz kommt. Insbesondere folgende Arten mittels KI geschaffener Kunst lassen sich gegenwärtig unterscheiden:</p><p>Zum einen gibt es Kunstwerke, die zwar ein eigenständiges Motiv haben, dabei aber den typischen Stil eines bestimmten Künstlers oder ein bestimmtes Genre imitieren. So sorgte bereits 2016 das Projekt „<i>The Next Rembrandt</i>“ für große Aufmerksamkeit. Bei diesem Vorhaben wurden 346 Originale des niederländischen Meisters mithilfe von 3D-Scannern erfasst und von einer KI analysiert. Die entstandene Datenmenge wurde anschließend von der KI genutzt, um ein dem <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/rembrandt-van-rijn-48740" target="_blank" rel="noreferrer">einzigartigen Stil Rembrandts</a> nachempfundenes Bild zu schaffen. Ähnlich schlagzeilenträchtig war die Versteigerung des durch KI geschaffenen Portraits von „<i>Edmond de Belamy</i>“ im Oktober 2018 durch das Auktionshaus Christie's für einen Erlös von 432.500 USD. In diesem Fall wurde die KI nicht nur mit den Bilddaten eines Künstlers, sondern mit den Daten von über 15.000 Portraits des 14. bis 20. Jahrhunderts trainiert. Auf Grundlage dieser Datenbasis hat die KI anschließend ein neues eigenständiges Portrait geschaffen.</p><p>Zum anderen setzen zahlreiche Künstler KI auch zur Schaffung originärer Kunstwerke ein, die keinem vorgegebenen Stil folgen. So zum Beispiel der türkisch-amerikanische Künstler Refik Anadol, dessen Datenskulpturen in den letzten Jahren große Popularität erlangt haben. Bei Anadols Medienkunst werden häufig bestimmte Daten (z. B. Wetterdaten oder Fotos) mittels KI so bearbeitet, dass ihre ursprünglichen Erscheinungen selbst unkenntlich werden, aber ihre Bestandteile zu neuen Verbindungen mutieren. Hierdurch entstehen in einem zufälligen Rhythmus ständig neue Anordnungen mit immer wieder neuen dreidimensionalen Farbkonstellationen und Mustern, die Anadol über große Screens oder Projektionen für sein Publikum wahrnehmbar macht.</p><p>Wie diese Bespiele zeigen, wird KI auf mannigfaltige Art und Weise zur Schaffung von Kunst eingesetzt. Es ist daher nicht erstaunlich, dass sich die juristische Literatur in letzter Zeit vermehrt mit der Frage der Schutzfähigkeit gemäß § 2 UrhG von mittels KI geschaffener Kunst befasst hat<sup>1</sup>. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den Meinungsstand geben.</p><h3>II. Urheberrechtlicher Schutz mittels KI geschaffener Kunst</h3><h4>1. Keine Urheberschaft der KI</h4><p>Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich schutzfähige Werke. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Individualität des Schöpfers im geschaffenen Werk widerspiegelt. Nach einhelliger Ansicht sind daher nur Menschen zu einer solchen Schöpfung fähig. KI kann folglich kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk schaffen und daher auch nicht Träger von Urheberrechten sein. Ausschließlich von KI geschaffene Kunst ist daher nie schutzfähig.</p><h4>2. Urheberschaft des Künstlers?</h4><p>Das bedeutet allerdings nicht, dass Kunst, die von einem Künstler unter Zuhilfenahme von KI geschaffen wurde, nie schutzfähig ist. Vielmehr wird einvernehmlich vertreten, dass es darauf ankommt, wie prägend der menschliche Anteil des Künstlers für das konkrete, von der KI generierte Ergebnis ist.</p><p>Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Künstler KI ausschließlich als Hilfs- und Ausführungsmittel einsetzt und das erzeugte Kunstwerk nach seiner Art und Gestalt gänzlich dem konkreten eigenschöpferischen Beitrag des Künstlers entspricht. Dann nutzt der Künstler KI nur zur Verwirklichung seiner eigenen künstlerischen Vorstellungen. Deswegen liegt die für den Schöpfungsbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Unmittelbarkeit zwischen dem geistigen Schaffensvorgang des Künstlers und dem von der KI generierten Ergebnis vor. Ein solcher Einsatz von KI kann durchaus mit der Verwendung eines Pinsels beim Malen eines Gemäldes oder auch mit der Nutzung einer Kamera durch einen Fotografen verglichen werden.</p><p>Setzt der Künstler dagegen bereits im Schöpfungsprozess eine KI ein, ist diese Unmittelbarkeit jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Künstler keinen Einfluss mehr auf die wesentliche Gestaltung des Erzeugnisses der KI hat und dessen finales Erscheinungsbild für ihn nicht mehr vorhersehbar und kontrollierbar ist. Das entstandene Ergebnis ist dann nur noch mittelbar auf einen menschlichen Schaffensprozess zurückzuführen. Ein urheberrechtlicher Schutz scheidet aus.</p><p>Schwierig zu beurteilen sind die Grenzfälle: Nutzt ein Künstler KI im Schöpfungsprozess, soll ein urheberrechtlicher Schutz des generierten Werks grundsätzlich möglich sein, wenn der Künstler weiterhin prägenden Einfluss auf die konkrete Form des Kunstwerkes hat und die formativen Entscheidungen nicht ausschließlich durch die KI getroffen wurden. Streitig ist jedoch, wie prägend der menschliche Einfluss auf das KI-generierte Ergebnis sein muss. Teilweise wird gefordert, dass der Künstler Gestalt und Eigenart des endgültigen Kunstwerks jedenfalls skizzieren und sein Beitrag so weit konkretisiert und ausgestaltet sein muss, dass er seinerseits als persönliche geistige Schöpfung einzustufen ist. Eine bloße Selektionsentscheidung, bei der der Künstler aus mehreren Erzeugnissen einer KI eines auswählt und dieses als Kunstwerk bestimmt, reicht für ein urheberrechtsfähiges Wert jedenfalls nicht aus. Auch bloße Ideen oder Anregungen des Künstlers für das zu schaffende Werk sowie Instruktionen und Weisungen stellen nur dann einen eigenschöpferischen Beitrag des Künstlers dar, wenn sich diese bestimmend auf die konkrete Form des Kunstwerks auswirken. Ob der Einfluss des Künstlers für die konkrete Form des Kunstwerks hinreichend prägend war, muss im Einzelfall unter Heranziehung des Beitrags des Künstlers und der konkreten Gestalt und Eigenart des von der KI generierten Ergebnisses beurteilt werden.</p><h4>3. Urheberschaft des KI-Entwicklers?</h4><p>Diskutiert wird auch die Urheberschaft des Entwicklers der KI an dem durch diese geschaffenen Kunstwerk. Auch für den Entwickler müssen jedoch die oben für den Künstler aufgestellten Kriterien gelten: Er kann nur dann Urheber des entstanden Kunstwerks sein, wenn er – durch die Entwicklung der KI – einen konkret formativen Einfluss auf das von der KI erzeugte Ergebnis hatte. Hieran wird es in der Regel fehlen. Die bloße geistige Schöpfung für das ursprüngliche Programm, auf dem die KI basiert, ist für die Urheberschaft an dem durch die KI generierten Werk nicht ausreichend.</p><h3>III. Fazit</h3><p>Ausschließlich von KI geschaffene Kunst ist nicht nach § 2 UrhG geschützt. Sofern hingegen ein Künstler ein Kunstwerk mittels KI schafft, muss im Einzelfall untersucht werden, ob er einen hinreichend prägenden Einfluss auf die konkrete Form und Gestalt des durch die KI generierten Ergebnisses hatte. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem eigenschöpferischen Beitrag des Künstlers und dem KI-Output besteht, kommt der Künstler als Urheber des entstandenen Werkes in Betracht. Nach den gleichen Maßstäben ist eine mögliche Urheberschaft des Entwicklers einer KI an dem durch diese erzeugten Ergebnis zu beurteilen.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird ein urheberrechtlicher Schutz des eingangs erwähnten Portraits von „<i>Edmond de Belamy</i>“ abgelehnt. Angesichts der aus über 15.000 Portraits bestehenden Datenbasis, auf deren Grundlage die KI das Bild schuf und der sich hieraus ergebenden Varianz, sei es fernliegend, dass die hinter dem Projekt stehenden Entwickler einen formativen Einfluss auf die konkrete Gestalt und Eigenart des generierten Erzeugnisses hatten<sup>2</sup>. Selbst wenn die Datenbasis, auf deren Grundlage die KI im Fall des Projekts „<i>The Next Rembrandt</i>“ gearbeitet hat und die sich daraus ergebende Varianz deutlich geringer war als im vorgenannten Fall, erscheint ein hinreichend formativ prägender Einfluss der hinter dem Vorhaben stehenden Entwickler hier ebenfalls fernliegend. Auch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Datenskulpturen des Medienkünstlers Refik Anadol ist angesichts der durch die KI generierten Zufallsergebnisse fraglich. Für einen urheberrechtlichen Schutz müsste im Einzelfall ein hinreichend prägender und formativer Einfluss Anadols auf die jeweils mittels KI generierte Datenskulptur nachgewiesen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><p><sup>1</sup><i>Die ebenfalls diskutierte Frage des Schutzes von mittels KI generierter Kunst durch das Datenbankherstellerrecht gemäß §§ 87a ff. UrhG ist nicht Gegenstand dieses Beitrages.</i></p><p><sup>2</sup><i>So Dornis, GRUR 2021, 784, 789.</i></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Intellectual Property</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geschäftsleiterhaftung – alles neu oder bleibt alles beim Alten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfkgeschaeftsleiterhaftung-alles-neu-oder-bleibt-alles-beim-alten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Geschäftsleiterhaftung ist einer der treibenden Faktoren, warum Mandanten überhaupt den Kontakt zu uns in der Restrukturierung suchen.“</p><p>Prof. Jens M. Schmittmann geht mit Wilken Beckering, Partner bei ADVANT Beiten der Frage nach&nbsp;<br>"Geschäftsleiterhaftung – alles neu oder bleibt alles beim Alten?"</p><p><em>Sie können das gesamte Interview mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a>, welches am 05. Oktober 2022 vom Betriebs-Berater veröffentlicht wurde,&nbsp;<a href="https://www.youtube.com/watch?v=eCSHLosmRag" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> auf YouTube einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Lebkuchen-Index oder wie verfällt Urlaub</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-lebkuchen-index-oder-wie-verfaellt-urlaub</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen und ggf. auch auf den vertraglichen Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und darüber informiert wird, dass der nicht genommene Urlaub sonst verfällt.</p><h3>Grundsätze des Urlaubsrechts</h3><ul><li>Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen.</li><li>Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht zu Beginn des Jahres jeweils für das Kalenderjahr.</li><li>Der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres.</li><li>Ausnahmsweise wird Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres kraft Gesetzes übertragen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (z.B. Personalengpässe) oder bei Gründen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers)</li></ul><p></p><h3>Pflichten des Arbeitnehmers</h3><p>Arbeitgeber müssen „konkret und in völliger Transparenz“ dafür sorgen, dass Arbeitnehmer den bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub nehmen. Arbeitgeber haben Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.</p><p>Die Aufforderung des Arbeitgebers sollte so rechtzeitig erfolgen, dass die Arbeitnehmer den restlichen Jahresurlaub noch nehmen können. Nach meiner Einschätzung gibt der Lebkuchen-Index einen angemessenen Zeitpunkt für die Aufforderung vor. Es gibt keine konkreten Form-Vorgaben, der Hinweis des Arbeitgebers könnte wie folgt gestaltet werden:</p><ul><li>Allgemeiner Aushang am schwarzen Brett,</li><li>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</li><li>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</li><li>Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch überdurchschnittlich viel Urlaub haben,</li><li>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</li><li>Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</li></ul><p></p><p>Lassen Sie sich die ersten Lebkuchen und Spekulatius gut schmecken.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Internationale Zustellung: Was tun, wenn Post vom ausländischen Gericht kommt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/internationale-zustellung-was-tun-wenn-post-vom-auslaendischen-gericht-kommt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus dem EU-Ausland nach der EuZVO</h3><p>Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus dem EU-Ausland ist in einer in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich geltenden EU-Zustellverordnung geregelt (Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, kurz: EuZVO). Die EuZVO gibt zwingende Mindeststandards vor, die Gerichte und Behörden bei der Zustellung von Schriftstücken in andere EU-Mitgliedstaaten beachten müssen. Das ist Voraussetzung dafür, dass die Zustellung wirksam ist und die Rechtsfolgen der Zustellung eintreten, wie z.B. der Beginn der Klageerwiderungsfrist.</p><h3>Arten der Zustellung</h3><p>Für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken sieht die EuZVO verschiedene Möglichkeiten vor: Zum einen die Zustellung per Post gegen Zustellnachweis, meist durch Einschreiben international mit Rückschein, zum anderen die Zustellung über deutsche Gerichte, die dann als „Zustellbehörden“ für das ausländische Gericht tätig werden.</p><p>Ausländische Gerichte dürfen in Deutschland per Post zustellen und machen das in der Regel durch Einschreiben international mit Rückschein (vgl. Art. 14 EuZVO). Das ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Art der Zustellung, da die Alternative der Zustellung über deutsche Gerichte, die dann als „Zustellbehörden“ für das ausländische Gericht tätig werden, meist länger dauert.</p><p>Außerdem kann die Zustellung durch die Übermittlung einer Übermittlungsstelle an eine deutsche Empfangsstelle erfolgen (vgl. Art. 4-11 EuZVO). In Deutschland ist die zuständige Empfangsstelle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll (vgl. § 1069 Abs. 2 ZPO). Das gerichtliche Schriftstück wird von der Übermittlungsstelle an die Empfangsstelle übermittelt (Art. 4 EuZVO), wobei jeder geeignete Übermittlungsweg zulässig ist, solange das empfangene Dokument inhaltlich genau mit dem versandten Dokument übereinstimmt und die Lesbarkeit aller darin enthaltener Angaben gewährleistet ist. Die Empfangsstelle veranlasst dann die Zustellung des (entgegengenommenen) Schriftstückes an den Empfänger (vgl. Art. 6, 7 EuZVO) und bescheinigt die erfolgreiche Zustimmung gegenüber der Übermittlungsstelle (vgl. Art. 10 EuZVO).</p><p>Alternativ kann ein Schriftstück auch auf konsularischem oder diplomatischem Weg an eine deutsche Empfangsstelle übermittelt werden, vgl. Art. 12 EuZVO. Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Auslandsvertretungen) ist in Deutschland nach Art. 13 Abs. 2 EuZVO i.V.m. § 1067 Abs. 2 ZPO allerdings nur zulässig, wenn der Adressat des Schriftstückes Staatsangehöriger des Übermittlungsstaates ist.</p><p>Schließlich kann jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte nach Art. 15 EuZVO Schriftstücke auch unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedsstaates zustellen lassen. In Deutschland dürfen Parteizustellungen allerdings nur in den Fällen der §§ 191 ff. ZPO erfolgen, da sich deren Zulässigkeit nach dem Recht des Empfangsmitgliedsstaats richtet, vgl. Art. 15 EuZVO.</p><h3>Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung aus dem EU-Ausland; Zurückweisungsrecht des Empfängers</h3><p>Das ausländische Schriftstück kann in jeder beliebigen Sprache übermittelt werden. Eine deutsche Übersetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings darf der deutsche Unternehmer die Annahme des Schriftstücks verweigern, wenn er die Sprache des Schriftstücks nicht versteht bzw. es nicht auf Deutsch verfasst ist und dem Schriftstück keine Übersetzung beigefügt ist. Dann kann er die Zustellung zurückweisen. Das ist aber nur binnen einer Woche ab Zustelldatum durch Rücksendung und Zurückweisung der Zustellung möglich. Wenn diese Frist verstrichen ist, muss sich der Empfänger selbst um eine Übersetzung kümmern. Inzwischen laufen die gerichtlichen und gesetzlichen Fristen – mit dem Risiko, dass zeitnah ein Versäumnisurteil ergeht, wenn auf die Klage nicht rechtzeitig erwidert wird, und dass die Vollstreckung eingeleitet wird.</p><p>Im Ausland muss sich der deutsche Unternehmer in der Regel durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei einem Verfahren in Spanien z.B. muss ein(e) in Spanien zugelassene(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin die Klageerwiderung bei Gericht einreichen, die zugleich von einem weiteren Prozessvertreter, dem sog. Procurador, unterzeichnet sein muss, wenn der Beklagte nicht in Spanien ansässig ist. Damit bei der Prozessführung im Ausland nichts schief geht, sollte der deutsche Unternehmer daher zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 09 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entlastungswirkung-durch-feststellung-des-jahresabschlusses-zugunsten-des-gesellschafter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 – 7 U 133/21</h3><p>Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist Haftungsrisiken ausgesetzt, die auch sein Privatvermögen berühren können. Vor diesem Hintergrund sind Vereinbarungen über eine Haftungsbeschränkungen und die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung von großer praktischer Bedeutung. Mit der Entlastung des Geschäftsführers billigt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung. Folge der Entlastung ist, dass die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer keine Ansprüche mehr geltend machen kann, die für die Gesellschafter anhand der Berichterstattung des Geschäftsführers und der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren.</p><p>Fraglich ist, ob für diese „Entlastungswirkung“ ein ausdrücklicher Entlastungsbeschluss erforderlich ist, oder ob dafür bereits die Feststellung des Jahresabschlusses ausreicht. Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über Jahre hinweg eigenmächtig eine Geschäftsführervergütung ausbezahlt, die nicht den Vereinbarungen entsprach, sondern deutlich darüber lag. Die erhöhte Vergütung war in den Bilanzen der Jahresabschlüsse aufgeführt und damit für alle Gesellschafter erkennbar. Die Gesellschafterversammlung stellte in all den Jahren die Jahresabschlüsse fest und erteilte dem Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst auch Entlastung. Nachdem einige Gesellschafter Kenntnis von den erhöhten Zahlungen erlangt hatten, nahm die Gesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung in Anspruch. Der Gesellschafter-Geschäftsführer verteidigte sich damit, dass ihm Entlastung erteilt worden sei; zudem habe die Gesellschaft durch Feststellung der Jahresabschlüsse die Höhe der ausbezahlten Vergütung anerkannt. Dies wirke für ihn als Mitgesellschafter wie eine Art „Entlastung“. Ein Schadenersatzanspruch sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.</p><p>Das OLG Brandenburg gab dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur teilweise Recht:</p><p>Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft für die Jahre, für die dem Gesellschafter-Geschäftsführer Entlastung erteilt worden war, wurde abgelehnt. Denn die Vergütung war in den Bilanzen jeweils aufgeführt und für die übrigen Gesellschafter erkennbar.</p><p>Die bloße Feststellung des Jahresabschlusses führte jedoch nicht zu einem Haftungsausschluss. Zwar war die erhöhte Vergütung in den Bilanzen der festgestellten Jahresabschlüsse für alle Gesellschafter erkennbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses entfaltete dennoch keine entlastende Wirkung dergestalt, dass die erhöhte Vergütung von allen Gesellschaftern anerkannt würde und nicht zurückgefordert werden könne, weil es sich bei der relevanten Tätigkeitsvergütung als Geschäftsführer um eine sog. Drittverbindlichkeit handelte.</p><p>Die Feststellung des Jahresabschlusses hat im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zwischen den Gesellschaftern untereinander die Bedeutung einer Verbindlicherklärung. Die Gesellschafter erkennen die Richtigkeit des Jahresabschlusses an; bekannte oder mindestens für möglich gehaltene Einwendungen, sind nach der Feststellung des Jahresabschlusses ausgeschlossen. Dies gilt uneingeschränkt für gesellschaftsinterne Ansprüche und Forderungen. Anders ist die Lage bei Drittverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die ihren Ursprung nicht im internen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern haben. Bei Drittverbindlichkeiten ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Höhe der Verbindlichkeit, die aus der Bilanz ersichtlich ist, von den Gesellschaftern geprüft und als angemessen eingestuft worden ist. Eine derartige Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses bzgl. Drittverbindlichkeiten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn die Parteien es vereinbaren oder wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass Uneinigkeit besteht. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Geschäftsführer-Vergütung; sie beruht nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf einem separaten Anstellungsvertrag.</p><p>Im vorliegenden Fall hatten die Feststellungsbeschlüsse keine „Entlastungswirkung“, weil die Gesellschafter bei Feststellung der Jahresabschlüsse noch keine Kenntnis von der eigenmächtig erhöhten Geschäftsführervergütung hatten. Eine Billigung erfordert naturgemäß jedoch, dass den Gesellschaftern die Umstände bekannt gewesen sind, oder dass sie diese jedenfalls für möglich gehalten haben.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Vorsicht ist besser als Nachsicht: die Entlastung des Geschäftsführers sollte nur ausgesprochen werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Geschäftsführung bestehen. Denn die Entlastung schließt die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Umfang der Entlastung regelmäßig vollständig aus. Inhaltlich bezieht sich der Haftungsausschluss auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Erfasst sind damit alle Umstände, die die Gesellschafter beispielsweise durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung bringen konnten.</p><p>Auch der Jahresabschluss sollte nicht vorschnell festgestellt werden, sondern erst dann, wenn Fragen, Zweifel und Unstimmigkeiten, ggfs. unter Hinzuziehung fachlicher Unterstützung, geklärt und ausgeräumt werden konnten. Besondere Vorsicht ist bei gesellschaftsinternen Forderungen und Verbindlichkeiten angebracht. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten werden mit dem Jahresabschluss regelmäßig verbindlich festgestellt, sodass spätere Nachzahlungs- oder Rückforderungsansprüche ausgeschlossen sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Sappi Limited bei der Veräußerung von grafischen Papierfabriken in drei europäischen Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sappi-limited-bei-der-veraeusserung-von-grafischen-papierfabriken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München/Frankfurt, 7. Oktober 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Sappi Limited ("Sappi") bei der geplanten Veräußerung der grafischen Papierfabriken von Sappi in Stockstadt (Deutschland), Maastricht (Niederlande) und Kirkniemi (Finnland) mit zusammen über 1.400 Arbeitnehmern an AURELIUS Investment Lux One S.à.r.l. ("Aurelius") zum deutschen Recht beraten.</p><p>Die Transaktion ist als Share Deal strukturiert, bei dem Aurelius die einzelnen Gesellschaften, d. h. die Sappi Stockstadt GmbH, die Sappi Maastricht Real Estate B.V. (einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Sappi Maastricht B.V.), die Sappi Finland I Oy und die Sappi Finland Operations Oy erwirbt, welche die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Werke halten und kontrollieren.</p><p>Der Unternehmenswert der Transaktion beläuft sich auf rund EUR 272 Mio. Der Vollzug der Transaktion wird für das erste Quartal 2023 erwartet und unterliegt verschiedenen Bedingungen.</p><p>Sappi ist ein weltweit führender Anbieter von Zellstoff- und Papierlösungen mit Hauptsitz in Johannesburg, Südafrika. Das Unternehmen beschäftigt über 12.000 Mitarbeiter, verfügt über Produktionsstätten in zehn Ländern auf drei Kontinenten und hat Kunden in über 150 Ländern weltweit.</p><h4>Berater von Sappi Limited:</h4><p><strong>Advant Beiten:</strong> Dr. Christoph Schmitt (Federführung; Banking &amp; Finance) und Dr. Markus Ley (Federführung, Gesellschaftsrecht); Dr. Mario Weichel und Maximilian Matusewicz (beide Gesellschaftsrecht); Dr. Gerald Müller-Machwirth und Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht); Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht); Anja Fischer (Real Estate); Susanne Klein (IT-Recht und Datenschutz) sowie Christoph Heinrich, Dr. Christian Heinichen und Cathleen Laitenberger (alle Kartell- und Wettbewerbsrecht).</p><p>Stibbe berät zu den Aspekten des niederländischen Rechts und Fondia zu den Aspekten des finnischen Rechts der Transaktion.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35 0 65 - 1211<br><a href="mailto:Markus.Ley@advant-beiten.com">Markus.Ley@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Gesetz über Digitale Dienste - „A new Sheriff in town“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-gesetz-ueber-digitale-dienste-new-sheriff-town</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„A new Sheriff in town“ - so kündigte Binnenmarktkommissar Thierry Breton das Vorhaben zum „Digital Services Act“ (DSA) an. 20 Jahre ist es her, dass die EU einen grundlegenden Rechtsrahmen für die Regulierung des Internets mit der eCommerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 gelegt hat. Seitdem ist auf nationalstaatlicher Ebene der Mitgliedsstaaten mehr geschehen, um das Internet zu einem sicheren oder zumindest besseren Ort zu machen (z.B. in Deutschland mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz). Dies führte allerdings dazu, dass Regelungen hinsichtlich des Internets innerhalb der EU sehr uneinheitlich waren. Insbesondere aus Unternehmenssicht war zuweilen von einer Zersplitterung des „Europäischen Internets“ die Rede. Daher sollen nun durch das Gesetz über Digitale Dienste - das nun am 4. Oktober 2022 auch vom Rat der EU angenommen wurde - die Regulierungen im Internet auf EU-Ebene harmonisiert werden. Ein „Plattform-Grundgesetz“ (wie von manchen erhofft – von anderen befürchtet) ist der DSA nicht, vielmehr finden sich darin Grundregeln für die sogenannten Vermittlungsdienstleister. Grundprinzip des DSA ist dabei: „What is illegal offline, should be illegal online.“ Auf den ersten Blick klingt das wie eine Binsenweisheit und tatsächlich handelt es sich eher um eine Nachschärfung oder Vereinheitlichung von bereits in vielen Mitgliedsstaaten bestehenden Regelungen. Es sind aber doch sehr viele neue Verpflichtungen hinzugekommen. Wirklich neu sind die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen (mit einem Bußgeldsystem, das der DSGVO nachempfunden ist).</p><h3>Adressaten des DSA</h3><p>Adressaten des DSA sind „intermediary services providers“ also Erbringer von Vermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der EU anbieten. Davon erfasst sind zum Beispiel Internet-Provider, Clouddienste und Content-Sharing Plattformen, aber auch soziale Netzwerke, App Stores und Online-Marktplätze. Das Ausmaß der Regelungstiefe richtet sich dabei nach der jeweiligen Art der Vermittlungsdienstleistung. Unterschieden wird zwischen der reinen Übermittlung von Daten („mere conduit“), einer Übermittlung mit kurzzeitiger Zwischenspeicherung („caching“) und dem „hosting“, mit dem Spezialfall der Online-Plattformen. Die strengsten Regelungen gelten für „very large online platforms“ und „very large online search engines“.</p><h3>Was regelt der DSA – Harmonisierte Haftungsbefreiungen und Sorgfaltspflichten</h3><p>Zunächst legt der DSA einen einheitlichen Rechtsrahmen für die bedingte Haftungsbefreiung der Vermittlungsdienstleister für die von ihnen übermittelten Daten bzw. Inhalte fest, die sich im wesentlichen Kern nach der Kenntnis der Vermittlungsdienstleister über die Illegalität der Inhalte richtet.</p><h3>Sorgfaltspflichten, die für alle Vermittlungsdienste gelten</h3><p>Weiterhin sind – zum Teil sehr ausführliche – Obliegenheitspflichten der Vermittlungsdienstleister aufgeführt.</p><ul><li>Die Anbieter aller Vermittlungsdienste werden verpflichtet, auf Anweisung der zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden gegen illegale Inhalte vorzugehen und über die ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Der DSA legt dabei den Vermittlungsdienstleistern jedoch weder eine allgemeine Pflicht zur Überwachung aller Informationen auf, noch verpflichtet er die Dienstleister ohne vorherige Anhaltspunkte aktiv nach Fakten zu suchen, die auf illegale Aktivitäten hindeuten.</li><li>Für eine schnelle und direkte Kommunikation sowohl mit den Behörden einerseits als auch mit den Nutzern andererseits sollen die Vermittlungsdienstleister jeweils Kommunikationspunkte einrichten.</li><li>Die Vermittlungsdienstleister sollen für mehr Transparenz mittels ihrer AGB sorgen, indem sie mehr Informationen über ihre Leistungen darin aufnehmen. So sollen Angaben zu Strategien, Verfahren und Instrumenten, mittels deren illegale Inhalte festgestellt und beschränkt werden können, aufgeführt werden und verständliche Informationen zum internen Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden enthalten sein. Richtet sich der Vermittlungsdienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von ihnen genutzt, sind die Bedingungen und Beschränkungen für die Nutzung des Dienstes in einer für Minderjährige verständlichen Form zu erläutern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Nutzer, wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und der Pluralismus der Medien und andere Grundrechte, in den Nutzungsbedingungen angemessen berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich für Erbringer von Vermittlungsdienstleistungen jedweder Art die eigenen AGB frühzeitig nach diesen Maßstäben zu überprüfen.</li><li>Zudem bestehen nunmehr Transparenzpflichten (z. B. Jahresberichte) für alle Vermittlungsdienstleister. Der Umfang dieser Verpflichtung variiert je nach Art des Vermittlungsdienstes.</li></ul><p></p><h3>Besondere Pflichten für Hosting-Dienste (inklusive Online-Plattformen)</h3><p>Anbieter von Hosting-Diensten, welche also die übermittelten Daten für einen längeren Zeitraum speichern, müssen bestimmte Melde- und Aktionsmechanismen implementieren. Dazu gehört eine Meldefunktion für illegale Inhalte, die für Nutzer leicht zugänglich ist. Im Fall einer sogenannten „Moderation“ von Nutzerinhalten oder -verhalten muss eine klare und spezifische Begründung für die auferlegte Beschränkung an den jeweils betroffenen Nutzer des Dienstes erfolgen. Erhält ein Hosting-Anbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht einer Straftat durch den Nutzer begründen, welche insbesondere eine Bedrohung für das Leben oder die Sicherheit einer Person darstellt, ist die zuständige Behörde zu informieren.</p><h3>Besondere Kategorie: Online-Plattformen</h3><p>Online-Plattformen, wie z. B. soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze, werden als Anbieter von Hosting-Diensten definiert, die nicht nur die Informationen speichern, sondern diese auch auf Wunsch des jeweiligen Nutzers an die Öffentlichkeit weitergeben. Für Online-Plattformen gelten daher noch weitergehende Verpflichtungen.</p><ul><li>Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem die Errichtung eines internen Beschwerdeverfahrens sowie eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens.</li><li>Online-Plattformen sollen Hinweise von so genannten „Trusted Flaggers“ auf illegale Inhalte ohne unnötige Verzögerung bearbeiten.</li><li>Es wird geregelt, wie mit Nutzern umzugehen ist, die häufig offenkundig illegale Inhalte bereitstellen.</li><li>Für die Werbung auf Online-Plattformen gelten neue Transparenzpflichten. Generell müssen Nutzer Informationen über den Werbetreibenden und die Person, die für die Werbung bezahlt hat, erhalten.</li><li>Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme einsetzen, müssen Nutzer unter anderem in den AGB über die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, und die verfügbaren Optionen zur Änderung oder Beeinflussung dieser Parameter informieren.</li><li>Online-Plattformen dürfen keine Werbung präsentieren, die auf Profiling unter Verwendung sensibler personenbezogener Daten, wie zum Beispiel der sexuellen Orientierung, beruhen. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer in diese Verarbeitung eingewilligt hat. Gegenüber Minderjährigen darf keine personalisierte Werbung präsentiert werden. Dies gilt, sofern die Anbieter mit hinreichender Sicherheit wissen, dass der Nutzer minderjährig ist. Das bedeutet auch: Funktionen wie „Für Sie empfohlen“ oder ähnliches sollten geprüft werden, da auch bei solchen Algorithmus-basierten Vorschlägen die Nutzerprofile zum Zwecke der personalisierten Werbung im Sinne des DSA verarbeitet werden können.</li><li>So genannte „dark pattern“, also Anwendungsoberflächen, die eine freie Entscheidung der Nutzer entsprechend behindern (zum Beispiel durch unterschiedliche Anzeigegrößen von Zustimmungs- und Ablehnungsoptionen), sind nunmehr verboten.</li><li>Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit gewerbetreibenden Händlern ermöglichen, müssen sicherstellen, dass diese Händler legitim und rückverfolgbar sind.</li></ul><p>Für sehr große Online-Plattformen (ab durchschnittlich 45 Millionen EU-Nutzern im Monat) gilt eine noch umfassendere Transparenzpflicht. Sie müssen den Nutzern die Möglichkeit geben, Empfehlungen auf der Grundlage von Profiling abzulehnen. Sie müssen ein Risikomanagement einrichten und sich jährlichen unabhängigen Prüfungen unterziehen. Im Falle einer Krise (z. B. Krieg) können für sehr große Online-Plattformen weitere Verpflichtungen gelten. Diese Anforderungen gelten auch für sehr große Online-Suchmaschinen.</p><h3>Durchsetzung und Sanktionen</h3><p>Die Nichteinhaltung des DSA kann mit hohen Geldbußen von bis zu sechs Prozent des Konzernjahresumsatzes geahndet werden. Zuständig für die Durchsetzung der Vorschriften und die Verhängung von Geldbußen ist grundsätzlich der Mitgliedsstaat (insbesondere die zuständige nationale Behörde), in dessen territoriale Zuständigkeit der Vermittlungsdienst fällt. Bei sehr großen Online-Plattformen/sehr großen Suchmaschinen liegt die Zuständigkeit hier bei der EU-Kommission.</p><p>Für Unternehmen ergeben sich nicht nur Verpflichtungen, sofern sie Erbringer von Vermittlungsdienstleistungen jedweder Art sind; sie erhalten nunmehr die Möglichkeit besser gegen illegale Inhalte oder illegale Produkte (zum Beispiel Produktfälschungen usw.) vorzugehen.<br>Die neuen Regelungen werden wahrscheinlich ab Februar 2024 gelten (für sehr große Onlineplattformen bereits früher). Es wird sich zeigen, ob und wie der „neue Sheriff“ für eine bessere Kontrolle und Sicherheit online sorgen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Focus Recht Spezial 2022: ADVANT Beiten unter den Top-Wirtschaftskanzleien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/focus-recht-spezial-2022-advant-beiten-unter-den-top-wirtschaftskanzleien</link>
                        <description>Focus Recht Spezial 2022: ADVANT Beiten unter den Top-Wirtschaftskanzleien</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Das Magazin „Focus“ hat wieder eine Spezial-Ausgabe zu den herausragenden Fachanwälten und Kanzleien in Deutschland herausgegeben. ADVANT Beiten ist dabei in mehreren Rechtsgebieten unter den führenden Kanzleien genannt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Deutschlands Top-Wirtschaftskanzleien wurden von unabhängigen Research-Analysten von FactField über eine Onlinebefragung von Februar bis April 2022 unter Rechtsanwälten ermittelt. Hierbei wurden zum einen Rechtsanwälte, die selbst in Wirtschaftskanzleien tätig sind, und zum anderen Anwälte in Rechtsabteilungen von Unternehmen (Inhouse-Juristen) berücksichtigt. Insgesamt wurden für die Befragung über 13</span></span></span> <span><span><span>000 Anwälte in Wirtschaftskanzleien und 2850 Unternehmensjuristen kontaktiert und dazu eingeladen, besonders empfehlenswerte Wirtschaftskanzleien in 23 verschiedenen Fachbereichen zu benennen. Zur Qualitätssicherung wurden persönliche und telefonische Interviews mit Anwälten in Wirtschaftskanzleien und Unternehmensjuristen geführt, um die Ergebnisse der Onlinebefragung zu festigen. Die Listen enthalten rund 400 Wirtschaftskanzleien.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Fachübergreifend wird ADVANT Beiten dabei überproportional von Kunden empfohlen.</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Weitere spezialisierte Empfehlungen betreffen die Rechtsgebiete:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></li><li><span><span><span>Compliance</span></span></span></li><li><span><span><span>Gesellschaftsrecht</span></span></span></li><li><span><span><span>Handel</span></span></span></li><li><span><span><span>Kartell und Wettbewerbsrecht</span></span></span></li><li><span><span><span>M&amp;A</span></span></span></li></ul><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was Recht ist, wenn&#039;s schief läuft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-recht-ist-wenns-schief-laeuft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Schon Corona hat neue rechtliche Aspekte ins Spiel gebracht. Dann kamen die Tausenden annullierten Flüge und Probleme mit Koffern, die nicht befördert werden. Welche Rechte haben die Kunden? Wie können die Reisebüros helfen, welche Aufgaben haben sie und welche nicht? Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel von Advant Beiten gibt Orientierung.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, welcher am 27. September 2022 von fvw TravelTalk veröffentlicht wurde, in der PDF im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Barbara Mayer in Ständige Deputation des Deutschen Juristentags gewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barbara-mayer-staendige-deputation-des-deutschen-juristentags-gewaehlt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Freiburg, 27.09.2022</strong> - Unsere Freiburger Partnerin Barbara Mayer wurde am vergangenen Freitag, 23.09.2022, in die Ständige Deputation des deutschen Juristentages gewählt.</p><p><em><strong>Zum Hintergrund:</strong><br>Der Deutsche Juristentag e.V. ist ein eingetragener Verein mit rund 5.000 Mitgliedern, der Juristinnen und Juristen aus allen Teilen der Bundesrepublik, aus allen Berufsgruppen, aus allen Generationen vereint. Ziel des Vereins ist es, auf wissenschaftlicher Grundlage die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der Rechtsordnung zu untersuchen, der Öffentlichkeit Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts vorzulegen, auf Rechtsmissstände hinzuweisen und einen lebendigen Meinungsaustausch unter den Juristen aller Berufsgruppen und Fachrichtungen herbeizuführen. Da der Verein keine Interessenvertretung bestimmter beruflicher oder gesellschaftlicher Gruppen ist, hat sein Wort in der juristischen Öffentlichkeit und auch für den Gesetzgeber besonderes Gewicht.</em></p><p><em>Neben der Mitgliederversammlung, die regelmäßig in jedem zweiten Jahr anlässlich des Deutschen Juristentages zusammentritt, ist die Ständige Deputation das wichtigste Organ des Vereins Deutscher Juristentag. Sie leitet den Verein und bereitet insbesondere die Deutschen Juristentage vor, indem sie über die Themen, Gutachter und Referenten bestimmt. Die Abteilungsberatungen der Deutschen Juristentage werden von Mitgliedern der Ständigen Deputation geleitet. Deren Mitglieder werden unmittelbar von allen Vereinsmitgliedern gewählt. Die Mitgliedschaft in der Ständigen Deputation endet mit Ablauf des dritten auf die Wahl folgenden Juristentages, wobei einmalige Wiederwahl zulässig ist. (Webseite djt)</em></p><p>Den Vorsitz des djt e.V. übernimmt Prof. Dr. Henning Radtke, Richter des Bundesverfassungsgerichts. Zusammen mit seiner Stellvertreterin Prof. Dr. Johanna Hey und Schatzmeister Prof. Dr. Jochen Vetter bilden sie den Vereinsvorstand. Neben Dr. Barbara Mayer gehören der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentags u.a. Dr. Friederike Rotsch (Group General Counsel von Merck), Dr. Sibylle Kessal-Wulf (Richterin des BVerfG) und Prof. Dr. Martin Franzen (Lehrstuhl für deutsches, europäisches, internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, LMU) an.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gehaltsforderungen in der Krise – ablehnen oder gestalten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gehaltsforderungen-der-krise-ablehnen-oder-gestalten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die gestiegenen Preise für Heizung und Co. führen dazu, dass viele Beschäftigte mehr Lohn fordern. Wie können Arbeitgeber damit umgehen? Gibt es einen Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung? Die IG Metall hat vor Beginn der Tarifrunde der Elektro- und Metallindustrie bereits eine Erhöhung der Vergütungen um 8 Prozent gefordert. Auch außerhalb von Tarifverhandlungen sind derzeit Arbeitgeber mit Forderungen nach signifikanten Gehaltserhöhungen seitens ihrer Beschäftigten konfrontiert.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a>, welcher am 26.09.2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, unter diesem <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/gehaltsforderungen-in-der-krise-ablehnen-oder-gestalten/?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20220926-szene-hrm-47850&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5%-Studie – wo Investieren sich noch lohnt Inflationsschutz so gut wie nicht mehr möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-wo-investieren-sich-noch-lohnt-inflationsschutz-so-gut-wie-nicht-mehr-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum achten Mal hat ADVANT Beiten die Studie von bulwiengesa zu den Renditepotentialen der deutschen Immobilienmärkte unterstützt</p><p>Die Ergebnisse in Kürze</p><ul><li>Nachfrageüberhang und Kaufzurückhaltung bei Wohnimmobilien</li><li>Erstmals wieder Renditeanstieg bei Büroimmobilien</li><li>Einzelhandel: Fachmarktzentren weiterhin im Fokus, Nachfrage nach Shoppingcentern sehr niedrig</li><li>Neu in der 5 %-Studie: Servicewohnen für Senioren</li></ul><p></p><p>Die Schlagzeilen der vergangenen Jahre, dass scheinbar nichts den deutschen Immobilienmarkt erschüttern kann, sind überholt. Für Investoren ist es mit Wohnimmobilien kaum mehr möglich, Inflationsschutz zu erhalten, mit Gewerbeimmobilien nur noch bedingt. Das Marktumfeld ist geprägt von Krisen. Für den Immobilienmarkt besonders relevant ist die Zinspolitik, die einen Paradigmenwechsel vollzieht. Nach einem dynamischen Beginn im ersten Quartal 2022 kühlte sich der Immobilieninvestmentmarkt deutlich ab. Transaktionsentscheidungen werden verschoben oder ganz verworfen; insbesondere neue Engagements in Europa werden überdacht, solange hier ein Krieg herrscht. Das Investitionsvolumen wird 2022 für Gewerbeimmobilien bei über 50 Mrd. Euro liegen – dominiert von Büros und Logistikimmobilien.</p><p>Sven Carstensen, Vorstand bei bulwiengesa: „Das Volumen an Projektentwicklungen, in der Vergangenheit die Treiber des Investmentmarktes, nimmt deutlich ab. Aufgrund der Baukostenentwicklung und gestiegenen Finanzierungskosten sowie der eingetrübten Renditeerwartungen stoßen hier viele Vorhaben an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Darstellbarkeit.“</p><p>Klaus Beine, Partner ADVANT Beiten, Rechtsanwalt und Notar, stellt fest: „Schon seit vielen Jahren beschäftigt uns die 'Wohnungsnot'. Die aktuelle Regierung will, dass in ihrer Amtszeit 1,6 Millionen Wohnungen gebaut werden. Wie soll das gehen, wenn jedes andere Thema, wie Natur- und Klimaschutz, Milieuschutz, Mieterschutz, Bürgerbeteiligungen und Nachbarschutz sowie ausufernde baurechtliche Bestimmungen dem Bauen vorgehen? Alle Themen sind wichtig, aber es muss eine interessengerechte Güterabwägung stattfinden, wenn wirklich Wohnungen mit bezahlbaren Mieten entstehen sollen. Daher ist es so wichtig, dass Politik, Wissenschaft und Baubeteiligte in den Dialog gehen, um einen schnellen und pragmatischen Weg zu den dringend benötigten bezahlbaren Wohnungen, insbesondere in den Großstädten, zu finden.“</p><h3>Wohnungsmarkt</h3><p>Trotz gut gemeinter politischer Forderungen sinkt das Projektentwicklungsvolumen in den großen Städten, sodass der Wohnungsmangel auch in den kommenden Jahren prägend sein wird. Wohnungsinvestoren müssen sich weiterhin auf eine immer umfassendere Regulatorik einstellen, die auch relevant für den Cash-Flow sein kann. Hinzu kommen Forderungen nach energetischen Sanierungen von Bestandsgebäuden, die auf die Performance wirken.</p><p>Grundsätzlich sind die Fundamentaldaten des deutschen Wohnungsmarktes weiterhin positiv. In vielen Städten besteht seit Jahren ein Nachfrageüberhang, der sich durch eine zu geringe Bautätigkeit noch vergrößert hat. Dabei sind die Marktchancen sehr unterschiedlich: Während prosperierende Standorte theoretische Mietsteigerungspotenziale oberhalb der Inflationsrate aufweisen, schlägt in anderen Regionen der demografische Wandel verstärkt zu. Die IRR-Spannen liegen für Wohnen in A-Märkten bei 1,6 % bis 2,8 %, in B-Märkten bei 1,9 % bis 3,1 %.</p><h3>Büromarkt</h3><p>Bereits im vergangenen Jahr hatte sich die abnehmende Dynamik bei der Renditekompression in den A-Städten angedeutet, da das Preisniveau schon äußerst hoch war und nur noch geringe Steigerungen möglich waren. Der Start in das Investmentjahr 2022 war durch eine große Zurückhaltung geprägt. Durch die bekannten Unsicherheiten und das veränderte Finanzierungsumfeld agieren Investoren deutlich vorsichtiger, größere Transaktionen werden aufgeschoben oder einer noch genaueren Prüfung unterzogen. Käufer sind nicht mehr bereit, die hohen Kaufpreise aus dem letzten Jahr bzw. Anfang des Jahres zu bezahlen. Die Renditen werden sich unter diesen Voraussetzungen erstmals seit Jahren wieder nach oben bewegen. Gefragt sind weiterhin Immobilien im Core-Bereich, die langfristig an einen solventen Nutzer vermietet sind – die öffentliche Hand steht dabei sehr im Fokus. Indexierte Mieten und Kaufpreisrückgänge erhöhen die Performance insbesondere von Gewerbeimmobilien – dem stehen erhöhte Aufwendungen für die energetische Gebäudequalität gegenüber.<br>Am deutlichsten schlägt der Anstieg der IRR in den A-Märkten zu Buche. Der Basiswert hat sich hier im Vergleich zum Vorjahr um 50 BP auf 2,68 % erhöht, die Core-Spanne reicht von 0,7 % bis 3,3 %. B-Märkte weisen eine Spanne von 1,3 % bis 3,8 % auf. Die D-Märkte weisen als einziges Marktsegment im Büro eine erzielbare IRR von über 5 % auf.</p><h3>Einzelhandel</h3><p>Die Unsicherheit, wie weit die Energiepreise noch steigen, lässt die Konsumenten nicht nur vor größeren Anschaffungen zurückschrecken. Auch Anbieter von Waren des kurzfristigen Bedarfs, also Lebensmittel und Drogeriewaren, beklagen eine Zurückhaltung der Kunden.<br>Auch wenn sich die klassische Highstreet verschlanken wird, haben die 1a-Lagen eine hohe Attraktivität. Für die Spitzenmieten in 1a-Lage ist für die A-Städte deshalb weiterhin ein moderates nominales Mietwachstum zu erwarten. Außerhalb der A-Städte ist die Entwicklung in den kommenden Jahren deutlich heterogener. Eine Vielzahl der Städte wird nicht nur preisbereinigt, sondern auch nominal Rückgänge bei den Spitzenmieten verzeichnen.</p><p>Nach wie vor auf sehr niedrigem Niveau ist die Nachfrage nach Shoppingcentern. Die Fragezeichen, wie nachhaltig die erzielbaren Erträge sind, bleiben. In vielen Objekten sind die Mietanpassungsrunden noch nicht abgeschlossen. Bei Shoppingcentern spielen auch zumindest in Teilbereichen Nutzungsänderungen eine relevante Rolle. Die Renditespanne liegt derzeit bei 3,5 % bis 5,3 %.</p><p>Fachmarktzentren und Fachmärkte stehen weiterhin im Fokus von Investoren, wobei die Unsicherheiten der Preisanpassungen aufgrund der Zinswende auch bei diesem Produkt vorhanden sind. Hier liegt die Renditespanne bei 3,0 % bis 4,1 % und ist gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen.</p><h3>Servicewohnen für Senioren</h3><p>Erstmals in der 5 %-Studie analysiert wird das Thema Servicewohnen. Dieses wachsende Segment nimmt den Megatrend einer alternden Gesellschaft auf. Die Risiken liegen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreibers und der Einpreisung einer marktadäquaten Pacht. Investoren sollten eine entsprechende Expertise aufweisen.</p><p>Aufgrund des demografischen Wandels ist die Investorennachfrage in den vergangenen Jahren stark angestiegen und damit auch die Anfangsrenditen deutlich gesunken. Die erzielbare IRR liegt bei einer Spanne von 2,4 % bis 5,5 % und damit leicht unter dem Niveau von Hotelimmobilien. Beliebte Entwicklungsschwerpunkte für Neubaueinrichtungen sind Agglomerationsräume wie das Ruhrgebiet oder die großen deutschen Metropolregionen wie Hamburg, Berlin, Frankfurt, Stuttgart und München.</p><h3>Über die 5 %-Studie</h3><p>Die 5 %-Studie bietet seit 2015 einen kompakten Marktüberblick und liefert einen innovativen Ansatz bei der Beschreibung von Immobilienmärkten. Anhand eines dynamischen Modells ermittelt die Studie die wahrscheinliche interne Verzinsung (IRR) einer Investition bei einer angenommenen Haltedauer von zehn Jahren. Damit können jährliche Renditen für Investitionen berechnet und die Ertragsaussichten verschiedener Assetklassen gegenübergestellt werden. Die interne Zinsfußmethode unterscheidet sich von einer am Markt üblichen statischen Renditebetrachtung und findet bei vielen Investoren Anwendung. Die Einordnung von Immobilieninvestments erfolgt nach Core- und Non-Core-Assets. Kriterien sind Cashflow-Sicherheit und Liquidität. bulwiengesa ist in Kontinentaleuropa eines der großen unabhängigen Analyseunternehmen der Immobilienbranche.</p><p>Link zur Studie 2022: <a href="https://bulwiengesa.de/sites/default/files/2022-09/die-5-prozent-studie-2022-dt.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">5 %-Studie</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und RSP beraten beim Verkauf der Hedwell Group an die SAP Fioneer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-rsp-beraten-beim-verkauf-der-hedwell-group-die-sap-fioneer-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 20. September 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat zusammen mit der serbischen Kanzlei Radovanović Stojanović &amp; Partner (RSP) federführend die Gesellschafter der Hedwell Group Deutschland beim Verkauf des Unternehmens an die SAP Fioneer GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Hedwell mit Hauptsitz in Deutschland ist ein internationales Beratungs- und Softwareentwicklungsunternehmen, das Versicherungskonzerne und Unternehmen vor allem der Finanzdienstleistungsbranche bei der digitalen und geschäftlichen Transformation unterstützt. Hedwell wurde im Juni 2020 in München gegründet und eröffnete seither Büros in Serbien, Singapur und Indien.</p><p>SAP Fioneer ist aus SAP hervorgegangen, einem der Marktführer für Unternehmensanwendungssoftware, und hat seinen Hauptsitz ebenfalls in Deutschland, in Walldorf/Baden-Württemberg. Mit einem globalen Netzwerk ist SAP Fioneer in 14 Ländern in Europa, Nord- und Lateinamerika, dem Nahen Osten sowie dem asiatisch-pazifischen Raum tätig.</p><p>RSP hat bei den serbischen Aspekten der Transaktion beraten.</p><h4>Berater Hedwell Group:</h4><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Mario Weichel (federführend/Corporate M&amp;A/München), Dr. Markus Ley (Corporate M&amp;A/München).</p><p>RSP: Saša Stojanović, Nikola Cincović, Đorđe Vićić, Luka Radojević, Živko Kovačević, Irina Petrović.</p><h4>Pressekontakt</h4><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Mario Weichel<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (89) 35065 - 1301<br>Mail: <a href="mailto:Mario.Weichel@advant-beiten.com">Mario.Weichel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zustaendigkeit-des-gesamtbetriebsrats-bei-unternehmenseinheitlicher-nutzung-von-microsoft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21</em></p><p>Das BAG stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Einführung und Nutzung technischer Einrichtungen bei unternehmenseinheitlicher Administration und Datenspeicherung (z.B. Microsoft Office 365).</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin beabsichtigte, das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen ihren Betrieben einzuführen und zu nutzen. Die Nutzung der Software sollte in Form einer „1-Tenant-Lösung“ erfolgen. Hierfür war geplant, dass das gesamte Unternehmen für die elektronische Datenverarbeitung als ein einheitlicher Mandant (Tenant) mit einer zentralen Administration geführt wird, bei der Nutzung erstellte und erhobene Daten sollten in einer einheitlichen Cloud gespeichert werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakts zu. Ein örtlicher Betriebsrat hingegen hielt den Gesamtbetriebsrat für unzuständig und beantragte, seine eigene Zuständigkeit für Teile des Softwarepakets festzustellen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und stellt - wie auch zuvor das LAG Köln - fest, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei unternehmenseinheitlicher Einführung und Nutzung von Microsoft Office 365 zuständig sei. Beim Softwarepaket Office 365 handele es sich um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei der Verwendung der Desktop-Anwendungen und der einzelnen Dienste des Softwarepakets fallen Daten an bzw. werden Daten erstellt und erhoben, die für eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden können. Die unternehmenseinheitliche Administration der Software mit zentral vergebenen Administrationsrechten ermöglichen nach Meinung des BAG eine zentrale Kontrolle von Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit erfordere aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung. Unerheblich sei, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen oder für die Nutzung einzelner Module betriebsspezifische Regelungen getroffen werden können. Der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung gebiete die ausschließliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie stärkt die originäre Zuständigkeit der Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte bei der betriebseinheitlichen oder konzerneinheitlichen Einführung und Nutzung von Softwarepaketen. Grundsätzlich gilt, dass primär die örtlichen Betriebsräte für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsrecht zuständig sind. Wenn hingegen Angelegenheiten mehrere Betriebe oder das Gesamtunternehmen betreffen und Regelungen zwingend betriebseinheitlich getroffen werden müssen, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte originär zuständig. Das gilt entsprechend auch für die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Die Hürden für eine originäre Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats sind hoch. Verhandlungen und der Abschluss von Vereinbarungen mit diesen Gremien erfordern daher regelmäßig Delegationen der örtlichen Betriebsräte. Zustimmungswürdig betont das BAG auch den Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, wonach die Regelung einer Angelegenheit entweder ausschließlich den einzelnen Betriebsräten, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat obliegt. Hierdurch wird Rechtssicherheit geschaffen, dass auch in Hinblick auf einzelne Module eines Softwarepaketes Verhandlungen nicht mit mehreren Gremien verschiedener Ebenen geführt werden müssen. Das führt dazu, dass nicht mit mehreren örtlichen Betriebsräten verhandelt werden muss, sondern ein Gremium betriebseinheitlich oder konzerneinheitlich zuständig ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass durch die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen technischer Einrichtungen, insbesondere bezüglich Administrationsrechten, Speichermöglichkeiten und Kontrollbefugnissen, Einfluss auf das für Verhandlungen zuständige Gremium genommen werden kann. Entscheidungen der Arbeitgeber zur Schaffung einheitlicher technischer Rahmenbedingungen werden durch das BAG auch dann respektiert, wenn es technisch möglich wäre, diese für jeden Betrieb einzeln anzulegen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten daher vorab in Hinblick auf das zu beteiligende Gremium bedacht und bei Bedarf genutzt werden. Auch Rahmen(gesamt)betriebsvereinbarungen, die Rahmenregelungen für weitere Module oder später erforderliche Updates vorgeben, sind eine sinnvolle Variante, Verhandlungen zur Einführung und Nutzung von technischen Einrichtungen, wie komplexen Softwarepaketen, zu vereinfachen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Quarantäne wegen Corona während des Urlaubs – Anrechnung auf den Jahresurlaub?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quarantaene-wegen-corona-waehrend-des-urlaubs-anrechnung-auf-den-jahresurlaub</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Nachdem der Bundestag am 8. September in seiner Schlussberatung die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat am 16. September zugestimmt. Die Neufassung soll ab dem 1. Oktober gelten. Sie wird auch eine Regelung enthalten, dass die Tage in häuslicher Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Die diesbezüglich geplante Neuregelung im Infektionsschutzgesetz soll lauten:</p><p><em>„§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften<br>Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“</em></p><p>Für Arbeitgeber bedeutet dies zukünftig, dass im Falle einer Anordnung einer häuslichen Quarantäne diese Tage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind.</p><p>Zu diesem Thema hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 16. August 2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, mit der Frage, ob bereits gewährter Erholungsurlaub auf Grund einer in dieser Zeit angeordneten häuslichen Quarantäne nachgewährt werden muss. Einen ausführlichen Beitrag von Maximilian Quader zu dieser Entscheidung finden Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/urlaub-quarantaene-darueber-entscheidet-bald-der-eugh" target="_blank">hier</a>. Für die Altfälle aus den vorherigen Jahren wird diese Regelung in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nicht gelten, sodass hier die Entscheidung des EuGH abzuwarten bleibt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nora-nauta" target="_blank">Nora Nauta</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kontrolle der Arbeitszeit – Was erlaube BAG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kontrolle-der-arbeitszeit-was-erlaube-bag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Haben Sie gesehen Mittwoch, welche Gericht hat entschieden Mittwoch? Hat entschieden EuGH, oder entschieden BAG, oder entschieden Schmid? Diese Gerichte beklagen mehr als entscheiden! Wissen Sie, warum die Italien-Gerichte entscheiden nicht diese Urteile? Weil wir haben gesehen viele Male Urteile. Haben gesagt, sind nicht Urteile für die italienisch Gerichte.</p><p>BAG! BAG ist höchste Instanz hier, hat letzte Wort, will immer entscheiden. Was erlauben BAG? Letzte Jahre viele Entscheidungen Arbeitszeit mit BGH äh BAG. Diese Gerichte waren Gerichte! Ist Urteile geworden! Ist immer entscheiden! Hat entschieden 25 Urteile zu Arbeitszeit, in diese Gerichtsbarkeit! Muss respektieren die andere Gerichte! Haben viel nette Gerichte, stellen sie die Gerichte in Frage! Haben keinen Mut an Worten, aber ich weiss, was denken über diese Gerichte!</p><p>Mussen zeigen jetzt, ich will, Samstag, diese Gerichte mussen zeigen mich eh seine Fans, mussen alleine die Urteile entscheiden. Mussen alleine Urteil entscheiden. Ich bin müde jetzt, Freund diese Gerichte, eh, verteidige immer diese Gerichte! Ich habe immer die Schulde über diese Gerichte. Einer ist EuGH, einer, ein anderer ist BGH! BAG dagegen egal, hat nur zu entscheiden über Mitbestimmung Betriebsrat nicht Erfassung Arbeitszeit diese Urteil! Ich habe fertig!</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>ich bin nicht Giovanni Trapattoni, Trainer von Bayern München, sondern Erik Schmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht von ADVANT Beiten in München. Ich bin aber diese Woche ähnlich sauer auf das BAG, wie Giovanni Trapattoni am 10.03.1998, als er seine legendäre Wut-Rede über Mehmet Scholl, Mario Basler und insbesondere Thomas Strunz hielt. Überraschend hat das BAG am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen und kontrollieren müssen.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind unflexibel und passen vielfach nicht mehr zu den heutigen Arbeits- und Arbeitszeitmodellen.</p><p>Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet die Arbeitsvertragsparteien zur Einhaltung</p><ul><li>höchstzulässiger täglicher und wöchentlicher Arbeitszeiten: die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG) und die werktägliche Arbeitszeit darf maximal auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichzeitraums von sechs Monaten der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird (§ 3 S. 2 ArbZG),&nbsp;</li><li>zu Ruhepausen: im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten müssen bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eingehalten werden (§ 4 Ar-bZG),</li><li>und zu Ruhezeiten: eine ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit von mindestens elf Stunden muss eingehalten werden. Nach den beispielsweisen Regelungen des ArbZG.</li></ul><p></p><p>Der Arbeitgeber ist bisher gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, nur die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und zu dokumentieren.</p><h3>EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18</h3><p>Der EuGH ist der Auffassung, dass die Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union Arbeitgeber dazu verpflichten, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung sowie die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich nur mit einem System zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass diese Rechte der Arbeitnehmer nicht ausgehöhlt werden. Nach dem Urteil des EuGH müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die alltägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Alle Arbeitgeber in der EU müssen die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer vollständig erfassen. Ein solches System erleichtert den Arbeitnehmern den Nachweis ihrer Rechte und den Behörden und Gerichte die Kontrolle.</p><p>Die bisher überwiegende Auffassung war der Ansicht, dass das Urteil des EuGH zwar große Auswirkungen auf die bisherige Arbeitszeit-Praxis in Deutschland haben wird, dass die Regelungen aber nicht unmittelbar gelten, sondern in nationales Recht umgesetzt werden muss.</p><h3>BAG vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21</h3><p>In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um den Antrag eines Betriebsrats für die Einführung einer digitalen Stechuhr durch Einsetzung einer Einigungsstelle. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht für die Einführung einer solchen technischen Einrichtung habe. Dieser Antrag wurde letztendlich abgewiesen. Der Betriebsrat könne nicht die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingen.</p><p>Das BAG hat den Antrag auch deshalb abgelehnt, da dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zustehe, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit schon gesetzlich geregelt sei. Nach Ansicht des BAG sei unter unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, alle Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Das BAG stimmt damit mit der Entscheidung des EuGH von 2019 überein. Die Entscheidung des BAG ist überraschend. Insbesondere in diesem Fall, in dem es an sich nur um den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ging. Die Rechtsunsicherheit in Deutschland wird mit dem Beschluss des BAG noch größer.</p><p>Ich habe fertig!</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title> Das BAG auf der Überholspur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bag-auf-der-ueberholspur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Arbeitgeber haben es derzeit nicht leicht: vom allgegenwärtigen Fachkräftemangel über das neue Nachweisgesetz (NachwG), das Arbeitsverträge – ohne Not – einem faktischen Schriftformerfordernis unterwirft, bis hin zu den allgemeinen wirtschaftlichen Sorgen vor Inflation und Rezession. Und als wäre all das nicht genug, kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit einer umfassenden Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung daher.</p><p>Eigentlich ging es in dieser Sache um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Während ein Großteil der Beobachter im Vorhinein deshalb über das Für und Wider hinsichtlich des Bestehens eines Initiativrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diskutierte, überholte das BAG nicht nur diese, sondern auch den Gesetzgeber, der eine solche Verpflichtung bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben hatte.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a>, welcher am 16. September 2022 im Deutscher AnwaltSpiegel erschien, <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/rechtsmarkt/das-bag-auf-der-ueberholspur-29366/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder als PDF im Downloadbereich ab Seite 3.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Höhe der Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoehe-der-karenzentschaedigung-beim-nachvertraglichen-wettbewerbsverbot</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2022 – 8 AZR 453/21</em></p><p>Sobald das Arbeitsverhältnis endet, endet gleichzeitig auch die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Der Arbeitnehmer kann sein Erfahrungswissen dann bei Konkurrenzunternehmen einsetzen. Um eine spätere Konkurrenz zu verhindern, vereinbaren Arbeitgeber häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wirksamkeitsvoraussetzung ist insbesondere die Vereinbarung einer Entschädigungszahlung für die Zeit des Verbots, der sog. Karenzentschädigung. Im Zusammenhang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und der Höhe der Karenzentschädigung gibt es immer wieder Streitigkeiten. Nun hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob sog. Restricted Stock Units („RSUs“), die durch die Muttergesellschaft gewährt werden, bei der Höhe der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin von 2012 bis Januar 2020 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ein neunmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wonach sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtete. Als Höhe der Karenzentschädigung wurde „die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung“ vereinbart. Der Arbeitnehmer nahm mit separater Vereinbarung an einem Aktienoptionsprogramm („RSU-Programm“) der US-amerikanischen Obergesellschaft teil. Die Arbeitgeberin übernahm die Abrechnung bereits übertragener RSUs und rechnete intern mit der Obergesellschaft ab. Für das Jahr 2019 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer unter dem Titel „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ die voraussichtliche Höhe der Vergütung mit, die sich aus seinem Grundgehalt und dem aktuellen Aktienwert der im Kalenderjahr voraussichtlich fälligen RSUs zusammensetzte. Sie wies in einer „informativen Übersicht“ darauf hin, dass die RSUs von der Obergesellschaft zur Verfügung gestellt und bei der Berechnung von Entschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht berücksichtigt würden. Im Oktober 2019 endete das Arbeitsverhältnis durch Abwicklungsvereinbarung. Darin war u.a. abweichend von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Obergesellschaft geregelt, dass alle noch im Jahr 2019 fälligen RSUs trotz der Freistellung an ihn übertragen würden. Nach dem Ausscheiden erhielt der Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung.</p><p>Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung, bei deren Berechnung auch die im Dreijahreszeitraum vor Ausscheiden gewährten RSUs Berücksichtigung finden sollten.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG urteilte, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung habe. RSUs seien keine „vertragsmäßigen Leistungen“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Der Begriff der „vertragsgemäßen Leistungen“ umfasse nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhten und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schulde. Die Vereinbarungen über die Gewährung der RSUs seien mit der Obergesellschaft getroffen worden. Die Berücksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung setze zumindest voraus, dass die Arbeitgeberin eine (Mit-)Verpflichtung übernommen habe. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Arbeitgeberin für die Obergesellschaft die steuerliche und administrative Abwicklung hinsichtlich der RSUs übernommen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Höhe der Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreichen. Dabei gilt grundsätzlich: Je weitreichender das Verbot, desto höher die Entschädigung, um vollumfänglich verbindlich zu sein. In die Berechnung der Entschädigung fließen alle vom Arbeitnehmer für seine Tätigkeit tatsächlich bezogenen Vergütungsleistungen ein, also sämtliche Geld- und Sachleistungen (z.B. Jahresvergütung, Boni, Urlaubsgelder). Je nachdem, ob es sich um feste Bezüge oder unregelmäßige Vergütungsbestandteile handelt, sind unterschiedliche Zeitpunkte bzw. Zeiträume für die Berechnung maßgeblich. Nach diesem Urteil ist klar, dass bei der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung Leistungen Dritter, wie insbesondere durch die Muttergesellschaft gewährte RSUs, außer Betracht bleiben, außer die Parteien haben dies anders geregelt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das In-Aussicht-Stellen von RSUs ist ein beliebtes Mittel, um Arbeitnehmer an den Konzern zu binden, gleichzeitig finanziell attraktive Anreize zur Unternehmenstreue und auch genügend Leistungsanreiz zu schaffen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie nicht für die Gewährung von RSUs durch Dritte - insbesondere der Muttergesellschaft - einstehen, da dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann. Eine Einstandspflicht wird nicht schon dann angenommen, wenn der Arbeitgeber inhaltlich das „ob“ der Gewährung, die Kriterien oder die Höhe der Leistung (beispielsweise durch Beurteilungen oder Vorschläge) beeinflusst. Besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich zwischen dem Arbeitnehmer und der Muttergesellschaft, ist es für Arbeitnehmer ein beschwerlicher Weg, Ansprüche einzuklagen, zumal Muttergesellschaften häufig, wie hier, im Ausland sitzen und andere Rechtsordnungen greifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-anna-hagen" target="_blank">Laura Anna Hagen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT celebrates first-year anniversary</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-celebrates-first-year-anniversary</link>
                        <description>ADVANT celebrates first-year anniversary</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span lang="EN-GB"><span>MILAN, MUNICH and PARIS (15 September 2022) </span></span></strong><span lang="EN-GB"><span>– </span></span><a href="http://www.advantlaw.com" target="_blank"><strong><span><span><span>ADVANT</span></span></span></strong></a><span lang="EN-GB"><span>, the leading European law firm association, has today celebrated its first year of existence. The anniversary is being marked through celebrations and events across its member firm offices throughout Europe. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="EN-GB"><span>Since launching in September 2021, <strong><span>ADVANT </span></strong>has carved out a unique place in the legal landscape of Europe, offering a seamless client experience and a distinctive advantage to clients seeking to expand into, or within, continental Europe. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="EN-GB"><span>In just its first year, <strong><span>ADVANT</span></strong> has successfully launched a range of initiatives in support of the association and its member firms, including:</span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span lang="EN-GB"><span>Establishing 13 active cross-firm Practice Groups to foster collaboration, share knowledge and legal insights, and coordinate international event, marketing and business development activity</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span lang="EN-GB"><span>The first-ever <strong><span>ADVANT</span></strong>-wide professionals meeting (<strong><span>ADVANT</span></strong> Live), bringing nearly 600 delegates to Berlin for practice group planning sessions and relationship-building activities</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span lang="EN-GB"><span>An <strong><span>ADVANT</span></strong>-wide secondment program (‘Your Road to Europe’) giving associates and legal professionals the opportunity for career and professional development in one of seven locations across Europe </span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span lang="EN-GB"><span><span>Sponsorship or joint attendance at a number of major events, conferences and forums around the world, including IBA, ABA, ACC Europe, INTA and the Games Law Summit</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span lang="EN-GB"><span>In recognition of its success to date, <strong><span>ADVANT </span></strong>has also been shortlisted for International Firm of the Year at the 2022 Legal Business Awards. The winner will be announced in a gala ceremony in London on 27 September. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span lang="EN-GB"><span><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a>, Managing Partner of <span>ADVANT</span> Beiten and member of the <span>ADVANT</span> Steering Group, said:</span></span></strong></span></span></span></p><p><em><span lang="EN-GB"><span><span>“Reflecting on the last twelve months, it is clear we have made enormous progress towards building the foundations of our long-term collaboration and in pursuit of our vision of becoming one of Europe’s top legal advisors. We continue to go from strength to strength as an association, united by our vision for the future of <strong><span>ADVANT</span></strong> and our common values.”</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät SV Gruppe bei Übernahme von E-Commerce Unternehmen Print Royal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sv-gruppe-bei-uebernahme-von-e-commerce-unternehmen-print-royal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Freiburg, 15. September 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem Team um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer die SV Gruppe - Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co KG Drexler, Gessler - bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an dem E-Commerce Unternehmen Print Royal GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die SV Gruppe beschäftigt rund 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sechs Bundesländern. Das Unternehmen mit Sitz in Ravensburg deckt mit seinem Portfolio die komplette Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt auf regionale und lokale Inhalte für seine Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Kernprodukte sind die „Schwäbische Zeitung“ und der „Nordkurier“ mit ihren verschiedenen Print- und Digitalausgaben. Zum Medienmix gehören daneben die Anzeigenblätter „Südfinder“ und „Lokalfuchs“, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe „Regio TV“ sowie zahlreiche Special-Interest-Magazine und Amtsblätter.</p><p>Die Integration der in Oranienburg bei Berlin ansässigen Print Royal als hundertprozentige Tochter ermöglicht es, das stark wachsende E-Commerce-Business weiter auszubauen und dieses Geschäftsfeld als Säule in der SV Gruppe zu etablieren. Print Royal, 2017 gegründet, erhält Zugriff auf kompatible Bereiche wie Logistik und Fulfillment der SV Gruppe und kann zentrale Shared Services gezielt nutzen.</p><p>Print Royal hat über 30 feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und personalisiert eine große Breite an Konsumgütern am Standort Oranienburg. Über mehrere Plattformen, darunter www.printroyal.de, erfolgt der Vertrieb an Privat- als auch Business-Kunden. Personalisierung gehört zu den wichtigen, nachhaltigen Trends im E-Commerce.</p><p><strong>Berater SV Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Corporate / M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate / M&amp;A, Berlin), Simon Schuler (Corporate / M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Berater Print Royal:</strong><br>CMS Hasche Sigle; in rebus corporate finance</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (761) 15 09 84 - 14<br>E-Mail: <a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urteil: Bedeutung der Arbeitszeiterfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-bedeutung-der-arbeitszeiterfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, im Interview mit Deutschlandfunk Nova vom 14. September 2022 über das sog. "Stechuhr-Urteil" des BAG (Bundesarbeitsgerichts-Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21). Zur gesamten Podcastfolge mit Frau Bürger, ab Minute 6, gelangen Sie hier: <a href="https://www.deutschlandfunknova.de/podcasts/download/update" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.deutschlandfunknova.de/podcasts/download/update</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Paukenschlag aus Erfurt: Nun also doch – Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/paukenschlag-aus-erfurt-nun-also-doch-arbeitgeber-sind-zur-arbeitszeiterfassung-verpflichtet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21</em></p><p>Es ist wohl die wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres und ein echter Paukenschlag für die Unternehmen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat überraschend klar festgestellt, dass alle Arbeitgeber – unabhängig von der Existenz eines Betriebsrats – zur Erfassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer verpflichtet sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eigentlich ging es in dem Verfahren um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber initiativ die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen könne. Hintergrund dieses Streits waren Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber hatte hierfür sogar schon die zur elektronischen Zeiterfassung erforderliche Hardware angeschafft. Nachdem das Unternehmen jedoch die Entscheidung traf, doch keine Zeiterfassung im Betrieb einzuführen und die Verhandlungen mit dem Betriebsrat abgebrochen wurden, wollte der Betriebsrat das Bestehen eines Initiativrechts zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gerichtlich festgestellt wissen.</p><p>Das BAG hatte ein solches Initiativrecht bereits 1989 mit Verweis auf den Gesetzeszweck abgelehnt. Dem stellte sich jedoch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 27. Juli 2021 (7 TaBV 79/20) entgegen und stellte fest, dass Betriebsräte sehr wohl von sich aus die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen könnten. Der Arbeitgeber legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Im Ergebnis hatte diese Beschwerde Erfolg. Das BAG stützt seine Entscheidung jedoch auf völlig andere Gründe als noch 1989 und sorgt damit voraussichtlich für weitreichende Konsequenzen in der betrieblichen Praxis.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG stellte fest, dass Unternehmen bereits gesetzlich aufgrund europarechtskonformer Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sind. Damit ist diese Entscheidung ein „Nachbeben“ des vielbeachteten EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 in der Sache CCOO gegen die Deutsche Bank SAE (C-55/18), das die Mitgliedsstaaten zur Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung verpflichtete.</p><p>Mit dieser Entscheidung hatte sich das <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/brandaktuell-vom-bag-zur-verguetung-von-ueberstunden-gebilligt-geduldet-oder-betrieblich" target="_blank">BAG schon vor wenigen Monaten befasst</a>, als es feststellte, dass die Erwägungen des EuGH nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess ändern (vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21). Demnach gilt weiterhin: Möchte ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden klageweise durchsetzen, ist er weiterhin dazu verpflichtet, die geleisteten Überstunden sowie die arbeitgeberseitige Anordnung dieser Überstunden darzulegen und zu beweisen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so erscheint, so enthält diese Entscheidung auch eine gute Nachricht für Arbeitgeber. Denn sie sorgt für Unternehmen für Rechtsklarheit, da sie an einer wichtigen Stelle eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ablehnt. Es steht nun nämlich fest, dass den Betriebsräten kein Initiativrecht zusteht und sie somit nicht gegen den Willen der Unternehmen die Einführung von elektronischen Zeiterfassungssystemen verlangen können. Ausweislich der Pressemitteilung schreibt das BAG dem Arbeitgeber auch nicht vor, dass die Zeiterfassung technisch oder elektronisch zu erfolgen hat. Sie muss nur den Vorgaben des EuGH genügen, der ein objektives, verlässliches und zugängliches System der Zeiterfassung verlangt.</p><h3>Praxistipp und Ausblick</h3><p>Zwar sind Arbeitgeber nun zur Einführung eines Systems verpflichtet, mit dem sie die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfassen können. Dies bedeutet nach unserer Einschätzung jedoch nicht die Rückkehr zur Stechuhr und nicht das Ende von Vertrauensarbeitszeit. Es wird weiterhin möglich sein, dass Unternehmen die Dokumentation der Arbeitszeiten auf die Arbeitnehmer delegieren, wobei hier wohl regelmäßige Plausibilitätskontrollen erforderlich sein werden. Ob und inwieweit das BAG in den schriftlichen Urteilsgründen diesbezüglich nähere Vorgaben aufstellt, bleibt abzuwarten. Zudem sollten Arbeitgeber – sofern nicht schon geschehen – klare Regelungen zur Anordnung und Ableistung etwaiger Überstunden treffen, um etwaige Überstundenprozesse zu vermeiden. Spannend wird auch zu beobachten sein, ob der vom BAG mit dieser Entscheidung „überholte“ Gesetzgeber sich entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags noch an das sehr wichtige Thema „Reform des Arbeitszeitrechts“ herantrauen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ehe ohne Ehevertrag?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ehe-ohne-ehevertrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Überblick über die Regelung des 1365 BGB</h3><p>Die weitaus meisten Ehen werden in Deutschland ohne Ehevertrag abgeschlossen. Dann gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, § 1363 BGB. Alles, was während der Ehe hinzugewonnen wird, wird beim Ende der Ehe geteilt. Jeder Ehepartner kann dessen ungeachtet grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen.</p><p>Eine Ausnahme von dieser Regel stellt § 1365 BGB dar. Danach ist es den Ehepartnern verboten, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Diese Einschränkung gilt nicht nur für Verfügungen, die tatsächlich „en bloc“ das ganze Vermögen umfassen; Rechtsprechung und Literatur haben den Schutz des Ehepartners erweitert und fassen darunter auch Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände (etwa Immobilien oder Gesellschaftsanteile), wenn es sich hierbei um (nahezu) das ganze Vermögen handelt. Ein Richtwert liegt, je nach Vermögensgröße, zwischen 90 und 95% des Vermögens.</p><p>Nimmt ein Ehepartner ein solches Geschäft vor, ohne die vorherige Zustimmung oder ohne die nachträgliche Genehmigung des Ehepartners einzuholen, dann ist dieses Geschäft unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst sowohl die vertragliche Seite als auch die dingliche Übertragung. Ob der verfügende Ehepartner sich dessen bewusst war, ist irrelevant. Handelt es sich um einzelne Gegenstände, muss der Vertragspartner aber wissen, dass es sich um nahezu das ganze Vermögen handelt; zumindest muss ihm angesichts der Wertverhältnisse klar sein, dass die veräußerten Gegenstände das ganze oder das wesentliche Vermögen des Veräußerers ausmachen. Dann können selbst Gutglaubensvorschriften die Übereignung nicht „heilen“.</p><p>Ob der verfügende Ehepartner eine Gegenleistung erhält, die dem Wert des veräußerten Vermögensgegenstands entspricht, ist irrelevant. Es handelt sich bei § 1365 BGB um ein absolutes Veräußerungsverbot.</p><h3>§ 1365 BGB im Gesellschaftsrecht</h3><p>Anteile an Gesellschaften machen, je nach Wert des Unternehmens, schnell 90% des Vermögens der Gesellschafter aus. Bei vielen Unternehmen – etwa im Mittelstand oder bei Start-Ups – haben die Gesellschafter den Großteil ihres Vermögens in der Beteiligung stecken und wenig anderes Vermögen. Deshalb unterliegt die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen häufig den Beschränkungen des § 1365 BGB. Weniger offensichtlich ist die Relevanz von § 1365 BGB bei anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen – immer vorausgesetzt, dass wirtschaftlich mindestens 90% des Vermögens betroffen sind.</p><h4>Gründung</h4><p>Zustimmungsbedürftig ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch einen Ehegatten, wenn er die Verpflichtung enthält, das (nahezu) ganze Vermögen in die Gesellschaft einzubringen. Praktisch geschieht dies durch eine sehr hohe Stammeinlage in einer Kapitalgesellschaft oder durch eine hohe Beitragspflicht in einer Personengesellschaft. Dabei ist, wie in vielen Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit, nicht von Belang, dass durch die Übertragung der wirtschaftliche Wert nicht verloren ist, sondern nur auf die jeweilige Gesellschaft übertragen worden ist.</p><h4>Beendigung der Gesellschafterstellung</h4><p>Umstritten ist, ob auch Handlungen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft unter Fortbestand der Gesellschaft oder unter Auflösung der Gesellschaft der Zustimmung des Ehegatten bedürfen. Konkret geht es hierbei um Kündigung, Auflösungsklage oder eine Ausscheidensvereinbarung. Einzelne Stimmen der Literatur sehen solche Handlungen als zustimmungsfrei an, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt. Der personenrechtliche Charakter der Gesellschaft vertrage sich nicht mit einer Fremdeinmischung; deshalb müsse die Entscheidung der Beendigung ausschließlich bei den Gesellschaftern liegen. Dies wird aber von der wohl herrschenden Meinung abgelehnt, denn auch die Veräußerung als solche kann zu einer Beendigung der Gesellschaft führen; zudem spricht bereits die Kündigungsmöglichkeit des Pfändungsgläubigers gem. § 725 BGB oder § 135 HGB gegen das personenrechtliche Argument.</p><h4>Aufnahme neuer Gesellschafter</h4><p>Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter kann es zu einer Verschiebung der Kapitalanteile kommen; der verheiratete Gesellschafter kann seine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung und damit die Möglichkeit verlieren, wichtige Vermögensentscheidungen der Gesellschaft zu bestimmen. Die reine Möglichkeit von fehlendem Einfluss innerhalb der Gesellschaft reicht aber nicht aus, um eine (nahezu) ganze Aushöhlung des Vermögenswertes der Gesellschaftsbeteiligung anzunehmen. Unter dieser Prämisse ist davon auszugehen, dass die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters nicht der Zustimmung des Ehepartners bedarf.</p><h4>Änderung des Gesellschaftsvertrags</h4><p>Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages kann zustimmungspflichtig sein, wenn sie die wirtschaftliche Seite der Beteiligung in einer Weise betrifft, dass sich daraus sofort oder später eine Preisgabe des Vermögens ergeben kann. So ist eine wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der (nahezu) völlige Ausschluss des Auseinandersetzungsguthabens (§ 725 BGB) beziehungsweise des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 738 Abs. 1 S.2 BGB) eine zustimmungsbedürftige Verfügung<sup>1</sup>. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bloße Bewertungs- und Stundungsklauseln, Änderungen der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse oder Änderungen in Bezug auf die Dauer der Gesellschaft, Gewinn- und Verlustbeteiligungen und Entnahmeregeln nicht der Zustimmung bedürfen.</p><h3>Gesellschaftervereinbarungen</h3><p>Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, in denen Gesellschafter (und ihre Rechtsnachfolger) untereinander ihre Stimmen bündeln und gemeinsam abstimmen, stellen keine zustimmungspflichtigen Verfügungen im Sinne des § 1365 BGB dar. Zwar ist denkbar, in der Stimmbindung eine Verfügung zu sehen, weil die gebundenen Gesellschafter ihre Stimmfreiheit aufgeben und sich einem Mehrheitsvotum unterwerfen. Diese Bindung bezieht sich jedoch nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Anteile, insbesondere nicht auf das ganze Vermögen des Ehepartners. Es ist daher richtig, Stimmbindungsvereinbarungen nicht der Zustimmung des Ehepartners zu unterwerfen.<br>Anders ist die Lage, wenn in Gesellschaftervereinbarungen Veräußerungspflichten enthalten sind, dann nämlich, wenn ein Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, seine Anteile auf andere Gesellschafter zu übertragen. Auch bei einem sog. „Drag-Along-Recht“ kann die Gesellschaftervereinbarung zustimmungsbedürftig sein. Beim Drag-Along kann ein verkaufswilliger Gesellschafter seine Mitgesellschafter zum Mitverkauf seiner Anteile zwingen (Mitverkaufspflicht). Der Drag-Along-Berechtigte entscheidet, wann, an wen und zu welchen Konditionen verkauft wird. Die Verkaufsentscheidung liegt nicht in der Hand des verheirateten Gesellschafters. Anders liegt dies bei einem sog. „Tag-Along-Recht“. Hier hat der Minderheitsgesellschafter das Recht, sich einem Verkauf des Hauptgesellschafters anzuschließen und seine Anteile zu verkaufen. Eine Verfügung liegt erst vor, wenn der verheiratete Gesellschafter von seinem Mitverkaufsrecht Gebrauch macht. Erst diese Erklärung bedarf ggf. der Zustimmung des Ehepartners, noch nicht die Regelung in der Gesellschaftervereinbarung.</p><h3>Ergebnis</h3><p>Zusammenfassend ist die Bedeutung des § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht nicht zu unterschätzen. Vorsorglich sollte in Zweifelsfällen abgefragt werden, ob Gesellschafter verheiratet sind, und vorsorglich sollte die Zustimmung der „besseren Hälfte“ eingeholt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><p><sup>1</sup> BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1365 Rn. 29; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1365, Rn. 63</p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe <a href="https://www.haufe.de/recht/" target="_blank" rel="noreferrer">Wirtschaftsrechtsnewsletter</a> erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Kartellrecht in Vertrieb und Fertigung nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-kartellrecht-vertrieb-und-fertigung-nach-der-vertikal-gruppenfreistellungsverordnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Teil 1 - Die Grundlagen der Vertikal-GVO</h3><p>Die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2022/720), trat zum 1. Juni 2022 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende VO (EU) 330/2010. Gegenstand und Ziel der Vertikal-GVO ist es, bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in vertikalen Vertragsbeziehungen zu erlauben.</p><h4>1. Grundlagen des Kartellrechts</h4><p>§ 1 GWB und Art. 101 AEUV regeln mit beinahe gleichem Wortlaut, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind. Das Kartellverbot gilt für alle Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die sich auf den Markt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auswirken (d.h. innerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein). „Vereinbarungen“ und „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ können in jedem beliebigen Vertrag, Informationsaustausch oder sonstigem Kontakt zwischen Unternehmen liegen. Die Vertikal-GVO erlaubt in weitem Umfang Ausnahmen vom Kartellverbot im „Vertikalverhältnis“.</p><h4>2. Unterscheidung des Horizontal- und Vertikalverhältnisses</h4><p>Für die Anwendung der Vertikal-GVO ist zu unterscheiden zwischen dem Verhältnis von Unternehmen, die in Wettbewerb zueinanderstehen (Horizontalverhältnis), und Unternehmen, die keine Wettbewerber sind, sondern auf verschiedenen Produktions- oder Vertriebsstufen stehen (Vertikalverhältnis). Um als Wettbewerber im Sinne des Kartellrechts zu gelten, genügt es, dass die Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen miteinander konkurrieren.</p><p>Das Kartellrecht verbietet weitgehend Kooperationen zwischen Unternehmen im Horizontalverhältnis. Hierzu gehören klassische Kartellvereinbarungen wie Preisabsprachen, Marktaufteilungen, sowie Gebiets- und Kundenzuweisungen. Unternehmen sollen im weitest möglichen Umfang selbstständig Entscheidungen auf Grundlage eigener Informationen treffen und unabhängig von Wettbewerbern agieren (das sog. „Selbstständigkeitspostulat“).</p><p>Eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Vertikalverhältnis, d.h. auf verschiedenen Produktions- und Vertriebsstufen, ist bei Nicht-Wettbewerbern wenig problematisch und kann sogar zu einer Förderung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten führen. Die Vertikal-GVO trägt dieser Interessenlage Rechnung, indem im Vertikalverhältnis eine Vielzahl von möglichen Vereinbarungen und Verhaltensweisen ganz prinzipiell erlaubt werden.</p><h4>3. Generelle Freistellung und Marktanteilsschwellen</h4><p>Gem. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO gilt das Kartellverbot grundsätzlich nicht für Bestimmungen in vertikalen Vereinbarungen. Unternehmen auf unterschiedlichen Produktions- und Vertriebsstufen, insbesondere Hersteller und Händler, können danach in weitem Umfang Vereinbarungen zum Alleinvertrieb, selektiven Vertrieb und ähnlichen Strukturen abschließen. Voraussetzung für diese generelle Freistellung ist jedoch gem. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO, dass der Marktanteil sowohl des Anbieters als auch des Abnehmers jeweils nicht mehr als 30 % beträgt. Zur Berechnung des Marktanteils werden alle Konzernunternehmen von Anbieter und Abnehmer hinzuberechnet.</p><p>Unterhalb dieser Schwelle wird generell vermutet, dass vertikale Vereinbarungen, die nicht bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, im Allgemeinen zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs führen. Oberhalb dieser Schwelle muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vereinbarung nach den allgemeinen Regelungen (§§ 1, 2 GWB, Art. 101 AEUV) gegen das Kartellverbot verstößt bzw. ob eine Einzelfreistellung wegen wettbewerbsfördernder Umstände möglich ist.</p><h4>4. Kernbeschränkungen nach Art. 4 Vertikal-GVO – „Schwarze Klauseln“</h4><p>Gem. Art. 4 Vertikal-GVO gilt die Freistellung nicht, wenn die Vereinbarung bestimmte darin aufgeführte Kernbeschränkungen enthält. In diesem Fall verliert das gesamte Vertragswerk seine Freistellung nach der Verordnung.</p><p>Zu diesen „schwarzen“ Kernbeschränkungen gehören die Beschränkung der Möglichkeit des Abnehmers, selbst seine Verkaufspreise festzusetzen (lit. a), zu weitgehende Gebiets- und Kundenbeschränkungen in Vertriebssystemen (lit. b, c und d), die Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf der Waren und Dienstleistungen (lit. e) und die Beschränkung des Verkaufs von Ersatzteilen durch den An-bieter (lit. f). Dagegen erlaubt Art. 4 lit. a) i) und ii) Vertikal-GVO das Verbot des aktiven Verkaufs durch Alleinvertriebshändler an (andere) Exklusivgebiete oder -kunden und des Verkaufs an Händler, die nicht den Kriterien des selektiven Vertriebssystems entsprechen. Die vereinbarten Vertriebssysteme können so effektiv vor Importen aus benachbarten Gebieten geschützt werden.</p><h4>5. Nicht freigestellte Beschränkungen nach Art. 5 - „Graue Klauseln“</h4><p>Art. 5 Abs. 1 Vertikal-GVO enthält weitere nicht freigestellte Beschränkungen. Bei diesen Klauseln entfällt nicht die Freistellung für den ganzen Vertrag, sondern nur für die jeweilige Klausel. Diese ist dann, wenn sie nicht im Einzelfall gem. § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt ist, kartellrechtswidrig.</p><p>Zu den „grauen“ Beschränkungen gehören gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten. Dagegen dürfen Klauseln eine automatische Verlängerung oder Neuverhandlung nach Ablauf von fünf Jahren vorsehen, wenn die Bedingungen keine unangemessenen Beschränkungen enthalten. Daneben sind solche Klauseln nicht freigestellt, die den Abnehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unangemessen binden (lit. b), den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems den Vertrieb anderer Marken untersagen (lit. c) oder einen Abnehmer verpflichten seine Waren und Dienstleistungen exklusiv über einen Online-Vermittlungsdienst anzubieten (lit. d).</p><h3>Teil 2 - Die wesentlichen Neuerungen der Vertikal-GVO</h3><p>Die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2022/720) erlaubt in weiterem Umfang als bisher Kooperationen auf vertikaler Ebene, insbesondere im Alleinvertrieb, im dualen Vertrieb und in selektiven Vertriebssystemen. Daneben regelt die Vertikal-GVO auch erstmals den Bereich E-Commerce, indem Regelungen zum Zugang zu Online-Plattformen und für den Internetvertrieb gegeben werden.</p><h4>1. Neudefinition und Stärkung des Alleinvertriebs</h4><p>Die Vertikal-GVO definiert den Alleinvertrieb neu. In Art. 1 Abs. 1 lit. h) Vertikal-GVO wird ein Alleinvertriebssystem definiert, als Vertriebssystem,</p><p><em>„in denen der Anbieter ein Gebiet oder eine Kundengruppe sich selbst oder höchstens fünf Abnehmern exklusiv zuweist […]“.</em></p><p>Ein Anbieter muss sich daher nicht wie bisher nur auf einen Händler verlassen, um ein Alleinvertriebssystem zu unterhalten. Er kann vielmehr bis zu fünf Abnehmer je Vertriebsgebiet oder Kundengruppe zuweisen und so eine breitere Basis für den Absatz schaffen. In einem solchen Alleinvertriebssystem kann der Anbieter den verschiedenen Abnehmern innerhalb der Ausnahmen nach Art. 4 lit. b) Vertikal-GVO weitreichende Beschränkungen auferlegen, wie z.B. Beschränkungen des Verkaufs an Gebiete oder Kunden, die anderen exklusiv zugewiesen sind oder Beschränkungen des Niederlassungsorts der Abnehmer.</p><h4>2. Schutz und Kombination des Alleinvertriebs und selektiver Vertriebssysteme</h4><p>Die neue Vertikal-GVO bietet zudem einen besseren Schutz der Vertriebssysteme und ermöglicht flexiblere Kombinationen derselben in verschiedenen Gebieten.</p><p>In einem Alleinvertriebssystem sind Anbieter und bis zu fünf Abnehmer exklusiv für ein Gebiet oder eine Kundengruppe zugewiesen, Wettbewerb durch Dritte wird ausgeschlossen. Ein selektives Vertriebssystem verpflichtet den Anbieter dagegen, Waren und Dienstleistungen nur an Händler zu verkaufen, die bestimmten vorher festgelegten, objektiven Kriterien entsprechen. So kann z.B. der Weiterverkauf nur durch Fachhändler zum Erhalt einer Markenreputation vorgeschrieben werden.</p><p>Der Anbieter kann seine Abnehmer von bestimmten Gebieten und Kunden gem. Art. 4 lit. b) und c) ausschließen, sowohl im Bereich des Alleinvertriebs wie auch selektiver Vertriebssysteme. In Alleinvertriebssystemen kann der Anbieter seinen Alleinvertriebshändlern die Beschränkung auferlegen, keinen aktiven Verkauf in andere Exklusivgebiete oder an solche Kunden zu tätigen. Ebenso kann er die Abnehmer verpflichten nicht an Händler zu verkaufen, die nicht den Kriterien eines eingerichteten selektiven Vertriebssystems entsprechen. Der Anbieter kann neuerdings auch seine Abnehmer im Alleinvertriebssystem bzw. im selektiven Vertriebssystem dazu verpflichten, die eigenen Vertriebsbeschränkungen vertraglich an ihre direkten Kunden weiterzugeben. Auf diese Weise kann auch die „zweite Abnehmerstufe“ gebunden werden und das Vertriebssystem damit insgesamt gestärkt werden.</p><p>Innerhalb des Geltungsbereichs der Vertikal-GVO können in verschiedenen Gebieten jeweils unterschiedliche Vertriebssysteme eingerichtet werden. Die Vertikal-GVO sieht gem. Art. 4 lit. b), c) und d) bestimmte Ausnahmen von den Kernbeschränkungen dafür vor. Danach können die Betreiber je nach Gebiet Alleinvertriebssysteme, selektive Vertriebssysteme oder freien Vertrieb vorsehen, und Verkäufe von anderen Abnehmern in solche Gebiete ausschließen, für die Alleinvertrieb oder selektiver Vertrieb vorgesehen sind. Auf diese Weise können je nach Gebiet die passenden Vertriebssysteme eingerichtet und sog. „Grauimporte“ wirksam ausgeschlossen werden.</p><h4>3. Dualer Vertrieb – Geltung der Gruppenfreistellung</h4><p>Neben dem (erweiterten) Alleinvertrieb erlaubt die Gruppenfreistellung Regelungen im dualen Vertriebssystem. Dabei verkauft der Anbieter seine Produkte selbst im Vertriebsgebiet; daneben bedient er sich unabhängiger Händler für den Vertrieb. Er tritt damit selbst als Wettbewerber im Verhältnis zu seinen Händlern auf.</p><p>Art. 2 Abs. 4 S. 1 Vertikal-GVO stellt klar, dass die Gruppenfreistellung vertikaler Vereinbarungen grundsätzlich nur für Unternehmen gilt, die nicht in Wettbewerb zueinander stehen. Gem. Art. 2 Abs. 4 S. 2 Vertikal-GVO können die vertikalen Vereinbarungen dennoch von der Gruppenfreistellung profitieren, wenn der Anbieter auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeur oder Großhändler tätig ist und der Wettbewerb allein auf die Handelsebene beschränkt ist (Art. 2 Abs. 4 S. 2 lit. a) Vertikal-GVO). Außerdem gilt dies gem. Art. 2 Abs. 4 S. 2 lit. b) Vertikal-GVO auch, wenn der Anbieter Dienstleister auf mehreren Handelsstufen ist und der Abnehmer lediglich auf der Einzelhandelsstufe tätig ist.</p><h4>4. Dualer Vertrieb - Informationsaustausch</h4><p>Daneben sieht die neue Vertikal-GVO für den tatsächlichen Informationsaustausch zwischen Anbieter und Abnehmer im dualen Vertriebssystem gem. Art. 2 Abs. 5 Verti-kal-GVO einschränkende Regelungen vor. Voraussetzung ist, dass der Informationsaustausch die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung zum Zweck betrifft oder zur Optimierung der Produktions- und Vertriebsprozesse dient.</p><p>Rn. 99 der LL Vertikal-GVO nennt beispielhaft einige Informationen, die regelmäßig der Umsetzung der Vereinbarung oder der Optimierung dienen. Dazu gehören technische Informationen (Zertifizierung, Handhabung, etc.), oder solche über Produktionsprozesse, Inventar, Kundenkäufe, -präferenzen und -rückmeldung, sowie die Preise, zu denen der Anbieter an die Abnehmer verkauft.</p><p>In Rn. 100 der LL Vertikal-GVO werden dagegen einige Informationen genannt, bei denen es regelmäßig unwahrscheinlich ist, dass diese in einem dualen Vertriebssystem ausgetauscht werden dürfen. Dazu gehören Informationen über künftige Preise der Beteiligten, solche zur Identifikation von Endverbrauchern, sowie Informationen zu Waren, die Dritte herstellen und die der Abnehmer unter seinem eigenen Markennamen verkauft. In diesen Fällen ist der Informationsaustausch in der Regel unzulässig, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls doch dafür sprechen, dass ihm eine wettbewerbsfördernde Wirkung zukommt.</p><h4>5. Automatische Verlängerung eines Wettbewerbsverbots</h4><p>Die Vertikal-GVO bietet neue Möglichkeiten zur Regelung von vertraglichen Wettbewerbsverboten.</p><p>Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO sind vertragliche Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten, nicht freigestellt. Im Umkehrschluss sind solche für eine Dauer von fünf Jahren generell zulässig. Die Leitlinien zur Vertikal-GVO stellen weiter klar, dass genauso eine Regelung zur stillschweigenden automatischen Verlängerung des Wettbewerbsverbots zulässig ist, solange der Abnehmer die Vereinbarung „mit einer angemessenen Kündigungsfrist und zu angemessenen Kosten wirksam neu aushandeln oder kündigen kann, sodass er nach Ablauf der Fünfjahresfrist seinen Anbieter effektiv wechseln könnte“ (Rn. 248 LL Vertikal-GVO). Die in der Praxis üblichen Regelungen werden damit weitegehend freigestellt. Die Freistellung gilt seit dem Inkrafttreten auch für bestehende Vereinbarungen.</p><h4>6. Online-Plattformen und Vermittlungsdienste</h4><p>Als wesentliche Neuerung kommt eine umfassende Regelung der Online-Plattformwirtschaft hinzu.</p><p>Die Vertikal-GVO definiert in Art. 1 Abs. 1 lit. e) als „Online-Vermittlungsdienste“ alle Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Fernabsatzes, durch die direkte Trans-aktionen zwischen Unternehmen untereinander oder mit Endverbrauchern vermittelt werden. Diese weite Definition umfasst die klassischen Online-Marktplätze wie bspw. Amazon und ebay, die Online-Shops von Herstellern und Händlern, App-Stores, genauso wie Online-Preisvergleichsportale und Social-Media-Dienste. Die Leitlinien der Vertikal-GVO stellen zunächst klar, dass die Online-Plattformen nicht als Handelsvertreter einzustufen sind und damit uneingeschränkt dem Kartellverbot nach Art. 101 AEUV unterfallen (Rn. 46 und 63 LL Vertikal-GVO). Die Voraussetzungen, nach denen die Vereinbarungen dieser Dienste mit sonstigen Marktteilnehmern freigestellt sind, ergeben sich daher ebenso aus der Gruppenfreistellungsverordnung.</p><p>Weiter gilt nach Rn. 67 der LL Vertikal-GVO, dass der Betreiber der Online-Vermittlungsdienste als Anbieter einzustufen ist und die Unternehmen, die diese Dienste zum Verkauf nutzen, als Abnehmer der Online-Dienste, unabhängig davon, ob für die Nutzung der Dienste ein Entgelt gezahlt wird.</p><p>Gem. Art. 2 Abs. 6 Vertikal-GVO gilt die Gruppenfreistellung nicht, wenn der Anbieter der Online-Vermittlungsdienste eine „Hybridstellung“ ausübt, d.h. der Anbieter auch auf den nachgelagerten Märkten als Wettbewerber beim Verkauf der Waren und Dienstleistungen auftritt. Ein Beispiel hierfür bildet Amazon: Amazon ist einerseits Anbieter des Online-Marktplatzes und daneben Anbieter der dort verkauften Waren in Wettbewerb zu anderen Händlern auf der Plattform.</p><h4>7. Fazit</h4><p>Die neue Vertikal-GVO bietet in weiterem Umfang als bisher die Möglichkeit auf vertraglicher Basis verschiedene Vertriebssysteme einzurichten, die Zusammenarbeit darin zu regeln und diese effektiv gegen störende Einflüsse zu verteidigen. Dementsprechend wichtig ist es für Hersteller, Importeure und Großhändler genauso wie für den abnehmenden Einzelhandel, die Zusammenarbeit auf eine angemessene vertragliche Grundlage zu stellen. Bestehende Verträge sollten überprüft und ggf. aktualisiert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe <a href="https://www.haufe.de/recht/" target="_blank" rel="noreferrer">Wirtschaftsrechtsnewsletter</a> erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regierungsentwurf zum Umwandlungsgesetz: Das Ende des schnellen Herausformwechsels für deutsche GmbHs?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Bereits im Juli 2019 haben wir Sie an dieser Stelle über die von der EU beschlossenen Änderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen informiert. Mit den nunmehr von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Umwandlungsgesetzes sollen diese in deutsches Recht gegossen werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit den Änderungen wird insbesondere das derzeitige Verfahren für den Wechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland reformiert. Dieser sogenannte Herausformwechsel wird auf den ersten Blick komplexer und aufwendiger. Für Gesellschafter:innen deutscher GmbHs kann es daher eine lukrative Option sein, noch in diesem Jahr und damit vor Inkrafttreten der Änderungen den Herausformwechsel einzuleiten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>I. Überblick über die wesentlichen Änderungen</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Bundeskabinett hat am 06.07.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie beschlossen (UmRUG-RegE). Mit diesem Regierungsentwurf wird die Umsetzung der Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmwRL) als Teil des EU-Gesellschaftsrechtspaket (<em>sog. Company Law Package</em>) fortgesetzt. Ziel der UmwRL ist es, für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) innerhalb der EU einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen zu schaffen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Diese Vereinheitlichung der gesetzlichen Vorgaben wird von einem umfassenden Bemühen der EU flankiert, die nationalen Handelsregister digital miteinander zu vernetzen und es Unternehmen zu ermöglichen, rechtssicher in andere EU-Länder zu wechseln.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>II. Herausformwechsel einer deutschen GmbH</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der sogenannte Herausformwechsel bezeichnet den</span></span><span><span> Wechsel einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU gegründeten Kapitalgesellschaft in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU. Die Kapitalgesellschaft streift damit bildlich gesprochen ihr deutsches Rechtskleid ab und tauscht es gegen das eines EU-Mitgliedsstaats ein.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Eine häufig von uns begleitete Form des Herausformwechsels ist der Wechsel </span></span><span><span>einer deutschen GmbH in eine niederländische B.V. (<em>Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid</em>) oder in eine luxemburgische S.à r.l. (<em>Société à responsabilité limitée</em>).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit der Anpassung der Vorschriften in der EU gehen für diesen Herausformwechsel eine Reihe von Neuerungen einher, die das Verfahren insgesamt mehrteiliger und komplexer machen. Insbesondere aufgrund der zusätzlichen Vorlage- und Wartefristen erwarten wir, dass der Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins europäische Ausland künftig länger dauern wird. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das nunmehr kodifizierte Verfahren besteht aus zwei Schritten. Nachdem die Voraussetzungen des Formwechsels in Deutschland geschaffen wurden, ist die Gesellschaft in ihrem neuen Rechtskleid im Register des Zuzugsstaats nach Einhaltung der einschlägigen Gründungsvorschriften einzutragen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>1. Formwechselbericht</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nachdem die Gesellschafter:innen den Willen zum Herausformwechsel gefaßt haben, hat die Geschäftsführung zunächst einen Formwechselbericht aufzustellen. In diesem Formwechselbericht sind die ökonomischen und rechtlichen Auswirkungen des Herausformwechsels für die GmbH, die Gesellschafter:innen und die Arbeitnehmer:innen darzulegen. Dabei muss die Geschäftsführung insbesondere die Auswirkungen des Herausformwechsels auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und ihrer etwaigen Tochtergesellschaften darstellen. Zudem ist bei GmbHs mit mehreren Gesellschafter:innen auszuführen, wie sich der Herausformwechsel auf die Rechtsstellungen der Gesellschafter:innen auswirkt. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der Formwechselbericht muss den Gesellschafter:innen bereits sechs Wochen vor dem Formwechselbeschluss elektronisch zugänglich gemacht werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>2. Formwechselplan</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zudem ist künftig ein Formwechselplan von der Geschäftsführung aufzustellen. Der Formwechselplan bildet das Herzstück des Herausformwechsels und beinhaltet dessen zentrale Punkte. Dazu gehören neben der Firma und dem Sitz der neuen Rechtsform auch ein indikativer Zeitplan für den Herausformwechsel. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Dieser Formwechselplan ist einen Monat vor dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter:innen notariell zu beurkunden und im Anschluß beim Registergericht mit dem Antrag auf Bekanntmachung einzureichen. Erst im zweiten Schritt, nach Ablauf des Monats, erfolgt die Zustimmung der Gesellschafter:innen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>3. Prüfungsbericht</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Hat die GmbH mehrere Gesellschafter:innen ist neuerdings auch eine Formwechselprüfung durchzuführen. Eine solche Prüfung war bisher lediglich bei Verschmelzungen vorgesehen. Die Prüfung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer:innen durchzuführen. Dabei werden die Angaben im Formwechselplan auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nach der Prüfung erstellen die Formwechselprüfer:innen einen Prüfungsbericht. Dieser muss den Gesellschafter:innen ebenfalls einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zugänglich gemacht werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Sofern die GmbH mehrere Gesellschafter:innen hat und diese nicht in notariell beurkundeter Form auf die Formwechselprüfung verzichten, kann sich der Herausformwechsel durch diese Voraussetzung erheblich verzögern.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>4. Formwechselbeschluss</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nachdem der Formwechselplan, der Formwechselbericht und ggfls. der Prüfungsbericht den Gesellschafter:innen unter Beachtung der jeweiligen Fristen zur Verfügung gestellt wurden, stimmen die Gesellschafter:innen in einer notariell zu beurkundenden Gesellschafterversammlung über den Herausformwechsel ab. Dabei muss eine qualifizierte Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen für den Herausformwechsel votieren.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Geschäftsführung hat den beschlossenen Herausformwechsel beim Handelsregister anzumelden und die Erteilung der sog. Formwechselbescheinigung zu beantragen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>5. Prüfung durch das Registergericht</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Eine weitere wesentliche Neuerung für den Herausformwechsel ist die Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Registergericht. Künftig prüft das Registergericht sämtliche oben dargestellten Verfahrensschritte und Formalitäten. Erst nach Abschluss der Prüfung stellt das Registergericht die Formwechselbescheinigung aus. Diese bescheinigt, dass alle einschlägigen Voraussetzungen in Deutschland erfüllt sind. Die Formwechselbescheinigung wird für die Eintragung der Gesellschaft im Zuzugsstaat benötigt. Das deutsche Registergericht übermittelt die Formwechselbescheinigung elektronisch an das zuständige Register im Zuzugsstaat.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neben der Prüfung der Unterlagen nimmt das Registergericht dabei zukünftig auch eine sogenannte Missbrauchsprüfung vor. Beim Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten prüft das Gericht dann, ob der grenzüberschreitende Formwechsel zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Prüfung durch das Registergericht kann zu erheblichen Verzögerungen des Herausformwechsels führen. Das Gesetz sieht zwar eine Prüfungszeit von drei Monaten vor, es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Registergerichte angesichts der neu eingeführten Verfahren zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen an ihre Belastungsgrenze stoßen werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>6. Blockade durch Gläubiger</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Mit der Reformierung des UmwG wird zukünftig auch gesetzlich geregelt, dass Gläubiger der GmbH mit einer Sicherheitsleistungsklage die Eintragung des Herausformwechsels unterbrechen können. So können Gläubiger, die glaubhaft machen, dass ihnen gegen die GmbH eine vor Bekanntmachung des Formwechsels entstandene und nach der Bekanntmachung fällig gewordene Forderung zusteht, den Herausformwechsel verhindern, wenn die Erfüllung der offenen Forderung durch den Herausformwechsel gefährdet ist. Gläubiger müssen ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Formwechselplans durch das Registergericht gerichtlich geltend machen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>7. Umzug in den Mitgliedstaat</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Neu-Eintragung der Gesellschaft kann sodann beim zuständigen Register des Zuzugsstaats angemeldet werden. Neben den zu beachtenden Gründungsvorschriften des jeweiligen Zuzugsstaats muß dem Register des Zuzugsstaats die Formwechselbescheinigung des deutschen Registergerichts vorliegen. Dabei ist das Register des Zuzugsstaats an die Feststellungen der Formwechselbescheinigung gebunden. Dies wird die Eintragung der Gesellschaft im Register des Zuzugsstaats künftig vereinfachen und beschleunigen. Mit der Eintragung im Register des Zuzugsstaats wird der grenzüberschreitende Formwechsel wirksam.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Ist die Gesellschaft im Zuzugsstaat eingetragen, teilt das Register des Zuzugsstaats die Eintragung dem deutschen Handelsregister mit, damit das deutsche Register die Gesellschaft, unter Hinweis auf den Formwechsel, aus dem deutschen Handelsregister löschen kann.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>8. Übergangsregelung </span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für Herausformwechsel, die vor dem 31.01.2023 von der Gesellschaft beschlossen und vor dem 31.12.2023 beim Registergericht angemeldet wurden,sieht der UmRUG‑REgE eine Übergangsfrist vor. Während dieser Übergangsfrist ist der Herausformwechsel nach der alten Rechtslage weiter möglich.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>9. Fazit</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Somit wird beim Herausformwechsel zukünftig Rechtssicherheit für die Gesellschafter:innen und für die Registergerichte bestehen. Dies ist begrüßenswert, da der Ablauf des Herausformwechsels derzeit maßgeblich von der Anwendungspraxis der jeweiligen Registergerichte abhängt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Kehrseite der entstehenden Rechtssicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum ist die zu erwartende Verlängerung des Verfahrens. Dieses kann aufgrund des gestiegenen Aufwands mit höheren Kosten für die Gesellschaft einhergehen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>III. Ausblick</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht soll bis zum 31.01.2023 erfolgen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span>IV. Letzte Chance für einen schnellen Herausformwechsel?</span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die begrüßenswerte Harmonisierung des europäischen Umwandlungsrechts reformiert die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland. Aufgrund der gestiegenen Komplexität und der neu eingeführten Verfahrensschritte werden Herausformwechsel nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen aber vor allem in der ersten Zeit nach der Gesetzesänderung länger dauern.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Um der Anwendung der Gesetzesänderungen auf den Herausformwechsel zuvorzukommen, kann es ratsam sein, den Herausformwechsel noch in diesem Jahr einzuleiten, um ihn nach derzeitiger Rechtslage zu vollziehen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gerne beraten wir Sie bei der Abwägung, ob für Ihre GmbH ein Herausformwechsel ins europäische Ausland noch in diesem Jahr sinnvoll ist.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/felix-busold" target="_blank">Felix Busold</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hätte Kobe Bryants Witwe auch hier Millionen kassiert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haette-kobe-bryants-witwe-auch-hier-millionen-kassiert</link>
                        <description>Hätte Kobe Bryants Witwe auch hier Millionen kassiert?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Ein US-Gericht hat der Witwe des bei einem Hubschrauberabsturz getöteten Basketballstars Kobe Bryant 16 Millionen Dollar Schadensersatz zugesprochen – und der Landkreis Los Angeles muss einem weiteren Kläger, der Frau und Tochter verloren hatte, 15 Millionen zahlen. Denn Rettungskräfte und Polizisten hatten an der Unglücksstelle Fotos gemacht und herumgezeigt, auf denen Leichenteile zu sehen waren...“</em></p><p><strong>Was hätten die Hinterbliebenen in Deutschland als Schadensersatz erhalten?</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a>,&nbsp;Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht,&nbsp;im Interview mit DER SPIEGEL vom 2. September 2022. Den gesamten Beitrag lesen Sie hier: <a href="https://www.spiegel.de/sport/gut-zu-wissen-36-22-a-043ac7ce-2911-480c-a964-df3a792e9c35?context=issue&amp;sara_ecid=soci_upd_KsBF0AFjflf0DZCxpPYDCQgO1dEMph" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Neufassung der Corona-ArbSchV im Blickpunkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neufassung-der-corona-arbschv-im-blickpunkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Am 31. August 2022 hat das Bundeskabinett eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung („Corona-ArbSchV“) beschlossen. Diesmal wird die Umsetzung der Maßnahmen in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeber gelegt. Eine Pflicht zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen besteht nicht mehr. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Bald startet wieder die Erkältungssaison und damit erwarten uns erneut Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2. Seit Januar 2022 kreist die Omikron-Variante durch Deutschland, die prozentual weniger schwere Krankheitsverläufe verursacht. Allerdings lag die absolute Zahl der Erkrankten im Sommer 2022 zehnmal höher als in den beiden vorherigen Jahren. Auf Grund der hohen Ansteckungsrate durch die Omikron-Variante und den dadurch bedingten hohen Krankenstand in der erwerbstätigen Bevölkerung sah sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) veranlasst einen neuen Referentenentwurf der Corona-ArbSchV auf den Weg zu bringen. Die neue Corona-ArbSchV tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 7. April 2023. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Am 24. August 2022 wurde zunächst eine erste Neufassung der Corona-ArbSchV veröffentlicht, die die Arbeitgeber zum erneuten Home-Office-Angebot und Schnelltestangebot verpflichten sollte. Das Bundeskabinett beschloss am 31. August 2022 allerdings eine Fassung der Corona-ArbSchV, bei der den Arbeitgebern lediglich eine Prüfpflicht einzelner Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts auferlegt wird. Eine Verpflichtung zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen besteht, anders als in den vorherigen Fassungen der Corona-ArbSchV, nicht.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Maßnahmen für das betriebliche Hygienekonzept</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Im Fokus der neuen Schutzmaßnahmen steht die Verpflichtung der Arbeitgeber, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem Hygienekonzept sollen bewährte und bei den Unternehmen und Beschäftigten bekannte Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz untersucht und aus der Sicht des jeweiligen Arbeitgebers erforderliche Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Dabei wird dem Arbeitgeber keine direkte Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen auferlegt. Vielmehr hat der Arbeitgeber auf Grundlage eigener Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz zu prüfen, ob einzelne Maßnahmen bei ihm umzusetzen sind, soweit die betrieblichen Belange dies zulassen. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber auch das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen. Bei den Maßnahmen stützt sich das BMAS, so die Begründung des Referentenentwurfs, auf geeignete Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie als praxisgerecht und wirksam erwiesen haben.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts haben Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Sicherstellung der Handhygiene, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>das Angebot, geeignete Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen sowie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span><span><span>Zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen soll weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen dienen. Sofern bei der Unterschreitung der 1,5-Meter-Regelung die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Atemschutzmasken bereitstellen. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Eine ausreichenden Handhygiene ist laut der Begründung des Referentenentwurfs in der Regel gewährleistet, wenn kaltes Wasser, Seife und Einweghandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Neufassung der Corona-ArbSchV spricht nicht mehr von einer Vermeidung, sondern lediglich von einer Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte. Beschäftigte sollen beispielsweise die gleichzeitige Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen vermeiden oder verringern oder in möglichst kleine Teams eingeteilt werden. Auch Dienstreisen oder andere persönliche Meetings sollen auf ein betriebsnotwendiges Minimum reduziert werden. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Keine Rückkehr zur Home-Office-Angebotspflicht</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Das Bundeskabinett hat mit der Neufassung der Corona-ArbschV beschlossen, dass die Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet werden, Home-Office anzubieten. Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts sollen Arbeitgeber lediglich ein mögliches Home-Office-Angebot prüfen und ein solches gegebenenfalls im Rahmen ihres Hygienekonzeptes umsetzen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Nach Ansicht des BMAS hat sich das Home-Office zur Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte als besonders bewährt gezeigt. Gleichwohl hat sich das Bundeskabinett auf Drängen der FDP von einer strengen Home-Office-Angebotspflicht verabschiedet und überlässt es dem jeweiligen Arbeitgeber dies zu entscheiden. Dabei hat er zu beurteilen, ob Tätigkeiten für die Ausführung in der Wohnung der Beschäftigten geeignet sind und ob betrieblichen Belange ein Arbeiten von zu Hause ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Hierunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und -ausgangs, Schalter- oder auch Hausmeisterdienste. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Der Arbeitgeber hat bei seiner Gesamtbetrachtung aber auch zu berücksichtigen, dass sich ein Arbeiten von zu Hause aus durchaus auch anbieten kann, um z.B. Beschäftigten, denen coronabedingte zusätzliche Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen obliegen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen.</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Als coronabedingte zusätzliche Betreuungsaufgaben nennt der Entwurf z.B. die Erkrankung eines Kindes. Er bezieht sich tatsächlich nur auf coronabedingte Umstände, z.B. auch Belange von Beschäftigten mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Risikofaktoren für einen schweren Verlauf (z.B. geschwächtes Immunsystem).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für die Beschäftigten besteht, sofern der Arbeitgeber Home-Office anbietet, keine Verpflichtung zur Annahme dieses Angebots. Für die Umsetzung ist es weiterhin erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung zum Arbeiten von zu Hause aus getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist beispielsweise auf dem Weg einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung möglich.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Möglichkeit zur Schutzimpfung für Mitarbeiter</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten nach § 3 der Corona-ArbSchV zudem eine Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Vorschrift regelt die Unterstützungspflichten des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von erforderlichem Personal sowie von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Alles in allem zeigt sich, dass die Neufassung keine vollkommen unbekannten Regelungen hervorbringt, sondern dass vielmehr eine abgeschwächte Variante der bereits bekannten Regelungen im Oktober in Kraft tritt. Für die meisten Arbeitgeber dürfte die Prüfung der ab 1. Oktober 2022 geltenden Maßnahmen daher keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten. Die meisten Regelungen wurden bereits in den Unternehmen umgesetzt und viele habe sie unverändert fortgeführt.</span></span></span></p><h3><strong><span><span><span>Prägnant auf einen Blick</span></span></span></strong></h3><p><span><span><span>Was habe ich als Arbeitgeber ab 1. Oktober 2022 zu beachten?</span></span></span></p><p><img 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href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nora-nauta" target="_blank">Nora Nauta</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>And again: Pfändbarkeit von Corona-Prämien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/and-again-pfaendbarkeit-von-corona-praemien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><em><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2022 - 8 AZR 14/22 </span></span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Freiwillige Corona-Prämien, die der Arbeitgeber an seine Beschäftigten zahlt, um pandemiebedingte Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu kompensieren, unterliegen als "Erschwerniszulagen" dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und sind unpfändbar. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Arbeitnehmerin war als Küchenhilfe und Thekenkraft in einem Restaurant beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlte eine freiwillige Corona-Prämie von 400 EUR. Die Arbeitnehmerin befand sich in einem laufenden Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber zur Auszahlung der aus ihrer Sicht pfändbaren Corona-Prämie an sich auf und erhob nach Ablehnung durch den Arbeitgeber Klage gegen ihn. Sowohl erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig als auch im Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiesen die Klage jedoch ab. Mit dem Begriff der "Erschwernis" in § 850a Nr. 3 ZPO seien besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung gemeint. Dazu gehörten insbesondere Umstände, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig seien und Maßnahmen zu ihrem Schutz erforderten. Die Arbeitnehmerin habe insbesondere als Thekenkraft Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen einzuhalten und unterliege der Maskenpflicht. Auch sei sie durch den Kontakt mit den Restaurantgästen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, wodurch nicht zuletzt eine besondere psychische Belastung bestehe. Sinn und Zweck der Pfändungsschutznorm des § 850a Nr. 3 ZPO sei es, dem Schuldner (hier der Arbeitnehmerin) seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Daher sei es geboten, insbesondere solche Zulagen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, die als nicht nur ungünstige, sondern besonders belastende Arbeitsumstände ausgleichen sollen. Der Zweck der Coronaprämie, nämlich die Anerkennung für die Erbringung der Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Pandemie, würde verfehlt, wenn diese Prämien nicht pfändungsfrei gestellt würden. Eine Coronaprämie solle daher uneingeschränkt dem Arbeitnehmer zugutekommen, damit ihm das zusätzlich gewährte Entgelt dafür, dass er sich berufsbedingt Gefahren aussetzt, auch verbleibe.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Zwar gewähre § 850a Nr. 3 ZPO den Pfändungsschutz nur, soweit die jeweilige Zulage der Höhe nach im "Rahmen des Üblichen" bleibe. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Insoweit lasse sich aus § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz, wonach Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt sind, die Wertung ableiten, dass jedenfalls Prämien unterhalb dieser Grenze nicht den "Rahmen des Üblichen" überschritten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Mit der Revision verfolgte die Insolvenzverwalterin ihr Begehren bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) weiter. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Allerdings weiterhin erfolglos: Das BAG schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Mit der Prämie habe der Arbeitgeber eine bei der Arbeitsleistung tatsächlich bestehende Erschwernis kompensieren wollen, so dass es sich um eine unpfändbare Zulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO handele. Auch übersteige die Höhe der Prämie nicht den Rahmen des Üblichen.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der mit freiwilligen Corona-Zulagen verfolgte Zweck, die Honorierung von besonderen Belastungen, die pandemiebedingt die Arbeitsleistung erschweren, gebietet es, diese Prämien dem Zugriff von Gläubigern der Arbeitnehmer zu entziehen. Ob das BAG dabei der strengeren Linie des LAG Berlin-Brandenburg (vom 23. Februar 2022 - 23 Sa 1254/21, dazu ADVANT Beiten Newsletter Arbeitsrecht Juni 2022, S. 11) folgt, wonach der Pfändungsschutz einzelfallbezogen davon abhängt, ob die Prämienregelung unterschiedslos allen Arbeitnehmern eine Zulage gewährt (dann pfändbar) oder auf das konkrete Ausmaß der individuellen Belastung des einzelnen Arbeitnehmers abstellt (dann unpfändbar), lässt sich der knappen Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen. Hierzu bleibt die vollständige Urteilsbegründung abzuwarten. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Mit der Entscheidung dürfte geklärt sein, dass Corona-Prämien jedenfalls dann vor einer Pfändung geschützt sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich besonderen pandemiebedingten Belastungen bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist und die Prämie den Grenzbetrag von 1.500 EUR nicht übersteigt. Hier kann ein Pfändungsversuch von Gläubigern des Arbeitnehmers zurückgewiesen und die Prämie an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Werden dagegen Corona-Prämien im "Gießkannen-Prinzip" ohne Unterscheidung nach der individuellen Erschwernis an alle Arbeitnehmer ausgezahlt, ist Vorsicht geboten. Hier ist bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils zu empfehlen, zunächst weder an den Arbeitnehmer noch den Pfändungsgläubiger auszuzahlen, sondern zu versuchen, sich mit diesen auf einen vorläufigen Einbehalt zu einigen oder, falls dies misslingt, den Prämienbetrag gerichtlich zu hinterlegen. </span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 31 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>China kontrolliert den Export von Daten künftig strenger – die Cyberaufsicht könnte die digitale Entflechtung so beschleunigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-kontrolliert-den-export-von-daten-kuenftig-strenger-die-cyberaufsicht-koennte-die</link>
                        <description>China kontrolliert den Export von Daten künftig strenger – die Cyberaufsicht könnte die digitale Entflechtung so beschleunigen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p><h3>Von September an gilt in China ein neues Datentransfergesetz. Für deutsche Unternehmen könnte dies teuer werden. Allein Prüfung und Zertifizierung sind aufwändig.</h3><p><em>„Peking. Mit seinen neuen Regeln zum Datentransfer erhöht China die Kontrolle über die dort tätigen Unternehmen und treibt Experten zufolge die digitale Entflechtung von anderen Ländern voran. Für deutsche Unternehmen könnten durch die seit dem 1. September geltenden Vorschriften Kosten in Millionenhöhe entstehen, etwa wenn die Einrichtung separater Datenspeicher in China notwendig werden sollte...“</em></p><p>Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a> im Interview mit dem Handelsblatt. Den gesamten beitrag können Sie hier lesen: <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/international/regulierung-china-kontrolliert-den-export-von-daten-kuenftig-strenger-die-cyberaufsicht-koennte-die-digitale-entflechtung-so-beschleunigen/28643316.html" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse für Abtretungen im Rahmen von Verschmelzungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschaftsvertragliche-zustimmungserfordernisse-fuer-abtretungen-im-rahmen-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Gesellschaftsverträge beinhalten regelmäßig Zustimmungserfordernisse für Abtretungen von Geschäftsanteilen. Insbesondere in Familiengesellschaften sind Geschäftsanteile oder Aktien häufig "vinkuliert", d.h. die Übertragung auf außenstehende Dritte bedarf der Zustimmung der Gesellschafter oder der Geschäftsführung. Auf diese Weise soll der Gesellschafterkreis "kontrolliert" werden. Solche gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Zustimmung von Anteilsübertragungen gelten gem. § 13 Abs. 2 UmwG auch für Verschmelzungen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Vinkulierung durch eine Verschmelzung umgangen wird. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisse im Falle von Verschmelzungen angewandt werden. Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>In dem streitgegenständlichen Fall stritten die Parteien um die Eintragung einer Verschmelzung zweier Familiengesellschaften. Zunächst erhob eine Gesellschafterin Unwirksamkeitsklage gegen die Verschmelzungsbeschlüsse. Daraufhin leitete die Gesellschaft ein Freigabeverfahren ein. Die klagende Gesellschafterin stellte sich auf den Standpunkt, der Verschmelzungsbeschluss hätte gem. § 13 Abs. 2 UmwG ihrer nie erteilten Zustimmung bedurft. Nach den insoweit gleichlautenden Gesellschaftsverträgen bedurfte nämlich die Abtretung eines Geschäftsanteils an eine nicht erbberechtigte Person eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Brandenburg entschied, dass derartige Zustimmungserfordernisse nicht bestünden, wenn der Verschmelzungsvertrag die Aufnahme familienfremder Gesellschafter in die Gesellschaft ausschließe. Dies gewährleistet, weil die übertragenden Rechtsträger ebenso wie die aufnehmende Rechtsträgerin als Familiengesellschaften konstituiert seien und den gleichen Restriktionen bei der Aufnahme familienfremder Dritter unterlägen. Zudem sähen sowohl die Verschmelzungsbeschlüsse als auch der Verschmelzungsvertrag keine Ausnahmen von diesen Vinkulierungsregeln vor. Im Ergebnis könnten daher keine familienfremden Gesellschafter aufgenommen werden. Daher sei der mit dem Zustimmungserfordernis verfolgte Zweck gesichert, ohne dass dazu die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich wäre.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf das Einstimmigkeitserfordernis des § 43 I UmwG berufen. Zwar bedarf ein Verschmelzungsbeschluss danach der Zustimmung aller Gesellschafter. Dieses Einstimmigkeitserfordernis ist jedoch gem. § 43 II 1 UmwG gesellschaftsvertraglich abdingbar. Dabei genügt eine generelle Regelung, wonach alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Derartige allgemeine Mehrheitsklauseln in Personengesellschaften gelten – so das OLG Brandenburg - grundsätzlich auch für Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungewöhnliche Geschäfte beziehen (also auch auf Verschmelzungen). Etwas anderes würde für die Verschmelzung nur dann gelten, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen anzunehmen sei, dass die Gesellschafter Umwandlungen keinem Mehrheitsbeschluss unterwerfen wollten (sondern lediglich weniger einschneidende Maßnahmen wie Satzungsänderungen). Das sei hier nicht der Fall.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Beschluss begründet überzeugend, dass bei Verschmelzungen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen nicht rein formal und starr zu übernehmen sind. Vielmehr sind sie auszulegen und können, sofern im Einzelfall der schützende Zweck erfüllt ist, entbehrlich sein. Diese Klarstellung erleichtert die Durchführung von Verschmelzungen in der Praxis, zeigt aber auch, wie entscheidend eine sorgfältig gestaltete Verschmelzungsdokumentation ist. Um Rechtsstreitigkeiten und Zweifel bei der Vertragsauslegung zu vermeiden, sind eindeutige und auch mit Blick auf das Umwandlungsgesetz vorausschauend ausformulierte Satzungsregelungen zu empfehlen.</span></span></span></p><p><span><span><span>OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.5.2022 – 7 AktG 1/22</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/verschmelzung-gesellschaftsvertragliche-zustimmungserfordernisse_210_574554.html#:~:text=Gesellschaftsrechtliche%20Zustimmungserfordernisse%20f%C3%BCr%20Abtretungen%20gelten,Zustimmungserfordernisse%20f%C3%BCr%20Abtretungen%20von%20Gesch%C3%A4ftsanteilen." target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die virtuelle Kanzlei als PR-Schachzug</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-virtuelle-kanzlei-als-pr-schachzug</link>
                        <description>Die virtuelle Kanzlei als PR-Schachzug</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Sind Metaversen nur ein hohler Hype wie 2007 das Gerede von „virtuellen Welten” wie Second Life? Oder müssen sich Anwälte am besten schon jetzt damit beschäftigen? Rechtsanwalt Andreas Lober aus der Kanzlei Advant Beiten hat einen eigenen Blick auf die Frage: Er schrieb und sprach schon damals über virtuelle Welten.</em></p><p><em>Zur Einführung: Metaversen sind spätestens seit 2021, als sich Facebook in Meta umbenannte, wieder im Gespräch. Es sind konsistente und persistente digitale Räume, die durch die Konvergenz von virtueller, erweiterter und physischer Realität entstehen. Die Visionen sind gewaltig. Auch der Rechtsmarkt lässt sich locken: „Gleiss eröffnet Büro im Metaversum”, las man kürzlich. – und als erste größere Kanzlei in der virtuellen Welt galt damals Field Fisher Waterhouse...“&nbsp;</em></p><p>Das gesamte Interview mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> finden Sie auf der Webseite von&nbsp;<a href="https://www.libra-rechtsbriefing.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Libra</a>, eine Marke der&nbsp;<a href="https://www.juris.de/" target="_blank" rel="noreferrer">juris GmbH</a>, unter: <a href="https://www.libra-rechtsbriefing.de/L/die-virtuelle-kanzlei-als-pr-schachzug/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Erismann &amp; Cie. bei Übernahme von Digitaldrucker Weco B.V.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-erismann-cie-bei-uebernahme-von-digitaldrucker-weco-bv</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Erismann &amp; Cie. bei Übernahme von Digitaldrucker Weco B.V.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Freiburg, 30. August 2022 - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Erismann &amp; Cie. GmbH, eines der traditionsreichsten Unternehmen der Tapeten-Branche mit Sitz in Breisach, bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an der niederländischen Digitaldruck-Boutique Weco B.V. beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Erismann, gegründet 1838, kreiert Tapetendesigns und Materialien und vermarktet diese weltweit. Aktuell sind in der Erismann-Group ca. 570 Mitarbeiter weltweit beschäftigt. Der Exportanteil beträgt ca. 55 Prozent und verteilt sich auf über 70 Länder. Insgesamt erwirtschaftet die Erismann-Gruppe einen jährlichen Jahresumsatz von über EUR 100 Mio.</p><p>Die Weco B.V. mit Firmensitz im holländischen Rijssen gehört zu den führenden Digitaldruck-Unternehmen in Europa. Der langjährige Inhaber und Geschäftsführer Rinze Zijlstra wird auch zukünftig als Managing Director fungieren und sein umfangreiches Know-how in die Erismann-Gruppe einbringen.</p><p>Mit der Expansion investiert die Erismann Group weiter in die Zukunft und bündelt gemeinsames Know-how unter einem Dach.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer hat bei der Transaktion eng mit der seit vielen Jahren befreundeten niederländischen Kanzlei Rutgers &amp; Posch zusammengearbeitet.</p><p>Für Erismann stehen die Zeichen weiter auf Wachstum und Expansion: Unser Team ist bereits mit der Beratung zweier weiterer Projekte betraut, mit denen Erismann die Internationalisierung weiter fortsetzt.</p><p><strong>Berater Erismann &amp; Cie. GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Corporate / M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate / M&amp;A, Berlin), Simon Schuler (Corporate / M&amp;A, Freiburg)</p><p>Rutgers &amp; Posch: Bas Visée, Daphne van Boxtel (beide Corporate / M&amp;A, Amsterdam).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><br>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (761) 15 09 84 - 14<br>E-Mail: <a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Revolution bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revolution-bei-den-mitbestimmungsrechten-des-betriebsrats</link>
                        <description>Revolution bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfurt/München, 29. August 2022</strong> – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet am 13. September 2022 zur Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems verlangen kann (1 ABR 22/21). "Es könnte die wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres werden", sagt <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a>, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner von ADVANT Beiten, einer führenden deutschen Wirtschaftskanzlei. "Sie könnte einen gewaltigen Paukenschlag für alle Betriebe bedeuten, in denen ein Betriebsrat besteht", so der Anwalt weiter. Der Beschluss könnte zu größeren Umwälzungen im Betriebsverfassungsrecht führen, da dem Betriebsrat nach der bisherigen Rechtsprechung kein sogenanntes Initiativrecht bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen wie zum Beispiel einer "Stechuhr", eines Fahrtenschreibers oder ähnlicher Geräte zugestanden hat. Initiativrecht bedeutet, dass der Betriebsrat auch gegen den Willen eines Arbeitgebers zum Beispiel gegebenenfalls die Einführung einer Stechuhr, aber auch anderer technischer Einrichtungen oder die Einführung einer bestimmten Software durchsetzen kann.</p><p>Dem Fall liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberinnen betreiben gemeinsam eine vollstationäre Wohneinrichtung. Sie verhandelten ab 2017 mit dem Betriebsrat über den Abschluss einer sogenannten Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) zur Arbeitszeiterfassung. Ende Mai 2018 entschlossen sie sich, im Betrieb keine elektronische Zeiterfassung einzuführen. Die Verhandlungen wurden abgebrochen. Mit dem vorliegenden Verfahren möchte der Betriebsrat festgestellt wissen, dass für ihn ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung bestehe. Er meint, auch die Arbeitnehmer könnten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden gehe. Die Arbeitgeberinnen sind demgegenüber der Auffassung, beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes handele es sich um ein reines Abwehrrecht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat könne danach die Einführung einer solchen Einrichtung nicht initiativ verlangen.</p><p>"Sollte das BAG zugunsten des Betriebsrats entscheiden, würde es seine langjährige Rechtsprechung aufgeben. Denn das Gericht hat in einer einschlägigen Entscheidung aus dem Jahr 1989 ein solches Initiativrecht abgelehnt", erläutert Lipinski. "Ein Rechtsprechungswechsel hätte weitreichende Konsequenzen für das Betriebsverfassungsrecht und die betriebliche Praxis. Denn mit Bejahung eines solchen Initiativrechts könnte der Betriebsrat vom Arbeitgeber zum Beispiel auch den Einsatz anderer beim Arbeitgeber bisher nicht eingesetzter IT-Systeme oder Software wie<br>Windows 365, MS-Teams, Zoom etc. fordern. Sollte dann keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden, müsste eine Einigungsstelle ('Schlichtungsstelle' mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern unter der Leitung eines neutralen Vorsitzenden) einberufen werden, die auch gegen den Willen des Arbeitgebers entscheiden kann", so Lipinski. "Die extrem hohe Praxisrelevanz ergibt sich auch daraus, dass nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung die technischen Einrichtungen lediglich zur Verhaltenskontrolle geeignet sein müssen, auch wenn der Arbeitgeber dies nachweisbar gar nicht bezweckt. Schon dann ist nach dem BAG die Mitbestimmung des Betriebsrats zu bejahen, der Anwendungsbereich der Vorschrift, um die es hier geht, ist<br>also riesengroß", so der Anwalt weiter.</p><p>Auch "europäische Faktoren" könnten bei der am 13. September 2022 anstehenden Entscheidung eine Rolle spielen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2019 entschieden (C-55/18 – CCOO), dass nach EU-Recht der deutsche Gesetzgeber eine Regelung erlassen muss, die Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bisher trotz einer Absichtserklärung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien im letzten Jahr nicht auf eine Regelung verständigen können. "Es wird teilweise vermutet, dass das BAG seine Entscheidung im Licht dieser EuGH-Rechtsprechung treffen könnte. Von der Sache her geht es aber um<br>etwas anderes (nicht um die Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung zu treffen, sondern um die Frage, ob der Betriebsrat eine elektronische Zeiterfassung im Betrieb durchsetzen kann). Sollte das BAG aber dem Betriebsrat recht geben, würde es ihn de facto zu einer Art 'Betriebspolizei' machen, die statt des bisher untätigen Gesetzgebers den Arbeitgeber zur Einführung einer umfassenden elektronischen Zeiterfassung zwingen kann", erläutert Lipinski. "Dies ist abzulehnen, da nach dem bisherigen deutschen Arbeitszeitgesetz durch den Gesetzgeber eindeutig und ganz klar vorgegeben ist, dass vom Arbeitgeber nur die über acht Stunden am Tag hinausgehende Arbeitszeit zu erfassen ist. Sollte man dies anders wollen, ist der Gesetzgeber gefordert und nicht das BAG als Gericht, das lediglich bestehende Gesetze anzuwenden hat oder unklare Regelungen auszulegen hat. Zudem fordert der EuGH eben keine technische bzw. elektronische Zeiterfassung. Eine technische Einrichtung ist aber Voraussetzung für den Mitbestimmungstatbestand, um den es hier geht", so Lipinski. "Es ist sehr zu hoffen, dass das BAG daher seine bisherige Rechtsprechung, die argumentativ überzeugend ein Initiativrecht ablehnt, beibehält und dass - wie bei der Gewaltenteilung vorgesehen - der Gesetzgeber eine Regelung trifft".</p><p>Lipinski geht sogar noch einen Schritt weiter: "Am besten wäre es, wenn der deutsche Gesetzgeber eine umfassende Reform des Arbeitszeitrechts vornehmen würde. Denn vor dem Hintergrund von mobile office, Homeoffice, flexiblen Arbeitszeiten etc. entspricht das existierende Arbeitszeitrecht häufig nicht mehr der praktischen Lebenswirklichkeit der Arbeitsvertragsparteien. Am dringendsten sollte der Gesetzgeber die Flexibilität im Arbeitsverhältnis dadurch stärken, dass er die tägliche 8-Stunden-Arbeitszeitgrenze abschafft und stattdessen eine Wochenhöchstarbeitszeit einführt", so der Anwalt abschließend.</p><p>Dr. Wolfgang Lipinski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei ADVANT Beiten. Gerne steht er Ihnen für Interviews zur Verfügung.</p><p><em>Zur besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></p><p>&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a><br>Fachanwalt für Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1133<br><a href="mailto:wolfgang.lipinski@advant-beiten.com ">wolfgang.lipinski@advant-beiten.com&nbsp;</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank">Markus Bauer</a><br>Leitung Marketing (Praxisgruppe Arbeitsrecht)<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com ">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Nachweise nach dem NachwG – auch bei Vertragsänderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-nachweise-nach-dem-nachwg-auch-bei-vertragsaenderungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>eine der Fragen ist, wann die Arbeitnehmer nach den neuen Regelungen im Nachweisgesetz über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden müssen. Eine kurze Übersicht:</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Neue Beschäftigung ab 01.08.2022</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 01.08.2022 sind die schriftliche Niederlegung der Angaben zu den Vertragsparteien, zur Vergütung sowie zu den Arbeitszeiten (inkl. Ruhepausen und -zeiten) den Arbeitnehmern bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen. Angaben über die Dauer des Erholungsurlaubs, den etwaigen Anspruch auf Fortbildung, die Angabe des Versorgungsträgers, der Einhaltung des Verfahrens bei Kündigungen sowie der Hinweis auf etwaige Kollektivvereinbarungen müssen den Arbeitnehmern spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und alle anderen Angaben spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Altbeschäftigte</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer mit Altverträgen, d.h. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vor dem 01.08.2022 begonnen haben, können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen innerhalb von nur sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen Nachweisgesetz schriftlich niedergeschrieben und ausgehändigt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung enthält § 3 NachwG. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund der Änderungen des Nachweisgesetzes kann sich folgender Fall ergeben: Ein Arbeitnehmer ist seit 2015 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer wurde 2015 gemäß des damals geltenden Nachweisgesetzes über seine Arbeitsbedingungen informiert. Er wurde als Altbeschäftigter am 01.08.2022 nicht über die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen NachwG schriftlich informiert. Ab dem 01.09.2022 wechselt der Arbeitnehmer von Vollzeit (40 Stunden/Woche) in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Über die Änderung der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer schriftlich gemäß § 3 NachwG zu informieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Da der Arbeitnehmer bisher noch keine schriftliche Information der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen Nachweisgesetz erhalten hat, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei der Reduzierung der Arbeitszeit nicht nur über die Änderung, sondern über die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen Nachweisgesetz informiert werden muss. Gegen eine solche ausführliche Information spricht, dass § 3 NachwG nur eine schriftliche Information über die Änderung der Arbeitsbedingungen verlangt und dass die derzeit geltende Übergangsregelung in § 5 NachwG diesen Fall nicht regelt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Halten wir das neue NachwG so einfach wie möglich.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Tragen einer OP-Maske als Corona-Schutzmaßnahme führt nicht zu einem Erschwerniszuschlag nach dem Gebäudereinigertarifvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-tragen-einer-op-maske-als-corona-schutzmassnahme-fuehrt-nicht-zu-einem</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><span><em><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22</span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen der Gebäudereinigertarifverträge für das Arbeitsverhältnis. Er trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags i.H.v. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. </span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das auch so. Es stellte klar: Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i.S.v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft an die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach den tariflichen Vorschriften besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Entscheidung des BAG ist richtig und konsequent. Wie bereits die Vorinstanzen und weitere erstinstanzliche Entscheidungen vermuten ließen, ist der Zuschlag abzulehnen. Auch eine Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (und damit einer der tarifschließenden Parteien) vom 24. April 2020 stellte bereits klar, dass Atemschutzmasken i.S.d. RTV lediglich FFP Masken der Klassen 1 – 3 sind und damit ausdrücklich keine Alltags- oder OP-Masken.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Tarifvorschrift zielt vom Wortlaut, aber auch vom Sinn und Zweck der Norm auch auf den Eigenschutz des Mitarbeiters. Außerdem sollte die Erschwerniszulage erst – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm ergibt – ab einer gewissen Intensität greifen. Diese ist beim Tragen einer bloßen OP-Maske nicht gegeben.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Das Urteil hat über die Tarifverträge für die Gebäudereinigung hinaus Bedeutung. Die vorliegende Tarifnorm bezieht sich auf die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Und danach sind, so das BAG in der vorliegenden Entscheidung, Atemschutzmasken nur solche Masken, die vor allem den Eigenschutz bezwecken und zur persönlichen Schutzausrüstung gehören. Medizinische Gesichtsmasken aber dienen dem Fremd-, nicht dem Eigenschutz. Diese Argumentationskette lässt sich auch in anderen Fallgestaltungen heranziehen, die nicht auf den Gebäudereinigertarifverträgen basieren.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank"><span><span><span><span>Anne Dziuba</span></span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vermutung der Diskriminierung bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vermutung-der-diskriminierung-bei-einer-kuendigung-eines-schwerbehinderten-menschen-ohne</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 2. Juni 2022 – 8 AZR 191/21</em></p><p>Die fehlende Einholung einer Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) bei der Kündigung einer schwerbehinderten Person lässt die Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vermuten.</p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Mitarbeiter war auf der Grundlage eines Vertrags über eine Personalgestellung als Hausmeister bei einer Grundschule beschäftigt. In Folge eines Schlaganfalls war der Mitarbeiter halbseitig gelähmt und seit dem 11. Februar 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Davon erlangte die Arbeitgeberin am 12. Februar 2018 durch die spätere Betreuerin des Mitarbeiters Kenntnis. Die Arbeitgeberin kündigte Ende März 2018 das Arbeitsverhältnis. Neben einer durch Vergleich beendeten Kündigungsschutzklage erhob der Mitarbeiter Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 15 Abs. 2 AGG. Nach seiner Ansicht ergebe sich der Anspruch bereits daraus, dass die Arbeitgeberin vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Zustimmung des Integrationsamts eingeholt habe. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe zwar weder ein behördlicher Nachweis seiner Schwerbehinderung vorgelegen noch habe der Mitarbeiter einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Die Schwerbehinderung sei so offenkundig gewesen, dass ein Nachweis nicht erforderlich gewesen sei. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnte einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ab. Der Mitarbeiter habe durch die Kündigung zwar eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG erfahren, allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt sei. Der Verstoß gegen § 168 SGB XI könne zwar die widerlegbare Vermutung nach § 22 AGG begründen, dass die Schwerbehinderung "kausal", also ursächlich für die Benachteiligung war. Der Mitarbeiter habe einen Verstoß gegen § 168 SGB XI aber nicht schlüssig dargetan. Seine Schwerbehinderung sei im Zeitpunkt der Kündigung zudem nicht offenkundig gewesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung zeigt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Einzelfall bereits bestehen kann, wenn die (Schwer-)Behinderung noch gar nicht anerkannt oder beantragt ist. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt allerdings voraus, dass die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offenkundig war. Die Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung dürfte den absoluten Ausnahmefall darstellen. Die Anforderungen an das Merkmal der Offenkundigkeit sind hoch, was sich bereits daran zeigt, dass das BAG diese im entschiedenen Fall ablehnte, nachdem der Mitarbeiter in Folge eines Schlaganfalls mit einer halbseitigen Lähmung auf der Intensivstation lag.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um Entschädigungsansprüche schwerbehinderter Menschen wegen Diskriminierung zu vermeiden, sollte in der täglichen Praxis ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Verfahrens- und/oder Fürsorgepflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen gelegt werden. Die Missachtung etwaiger Vorschriften kann zur Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung führen. Im Zusammenhang mit Bewerbungen sind etwa die Prüf- und Beteiligungspflichten nach § 164 SGB IX von privaten und nach 165 SGB IX von öffentlichen Arbeitgebern zu beachten. Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass die fehlende Einholung der Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX ebenfalls ein Indiz i.S.d. § 22 AGG darstellt, das einen Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung vermuten lässt. Liegt ein solches Indiz vor, ist der Arbeitgeber angehalten, die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu widerlegen. Die Widerlegung unterliegt strengen Anforderungen und ist daher unbedingt von vornherein zu vermeiden. </span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a></span></span></span></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Legal Tech an Unis: Mangelnde Nachfrage der Kanzleien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/legal-tech-unis-mangelnde-nachfrage-der-kanzleien</link>
                        <description>Legal Tech an Unis: Mangelnde Nachfrage der Kanzleien</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Derzeit sind Kenntnisse über Legal Tech in der Ausbildung mehr Bonuspunkt als Bedingung, doch die Erwartungen gegenüber Berufseinsteigern wachsen. Die Universitäten reagieren jedoch auch auf die Nachfrage –&nbsp;und da liegt die Verantwortung bei den Kanzleien.&nbsp;</em></p><p><em>Der Begriff Legal Tech elektrisiert Konferenzen, die Anwaltschaft und Technologie Anbieter. Wie gut sind die Universitäten hier aufgestellt? Sie stehen eher am Anfang, das betrifft die Digitalisierung des Justizsystems im Allgemeinen und Legal Tech-Angebote an Universitäten im Besonderen...“&nbsp;</em></p><p>Unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/oliver-schwarz" target="_blank">Oliver Schwarz</a>&nbsp;berpicht im Interview mit <a href="https://www.libra-rechtsbriefing.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Libra</a>, eine Marke der <a href="https://www.juris.de/" target="_blank" rel="noreferrer">juris GmbH</a>, die <span><span><span><span>digitale Transformation im Juristenwesen, Legal Tech an deutschen Universitäten und die immer wichtiger werdende interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Juristen und Experten verschiedener Fachrichtungen.</span></span></span></span></p><p>Den gesamten Artikel finden Sie auf der Webseite von Libra unter:&nbsp;<a href="https://www.libra-rechtsbriefing.de/L/legal-tech-an-unis/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tech an Unis: Mangelnde Nachfrage der Kanzleien (libra-rechtsbriefing.de)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaub in Quarantäne? - Darüber entscheidet bald der EuGH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-quarantaene-darueber-entscheidet-bald-der-eugh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A)</em></p><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es mit dem europäischen Recht vereinbar ist, wenn einem Arbeitnehmer, der eine behördliche angeordnete Quarantäne einzuhalten hatte, Erholungsurlaub nicht nachgewährt wird, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem zugrundeliegenden Fall musste sich ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Quarantäne begeben, da er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte. Er forderte die Nachgewährung des unnütz vertanen Urlaubs und stützte seine Klage darauf, dass er seinen Urlaub infolge der Quarantäneanordnung nicht selbstbestimmt gestalten konnte. Nachdem das Arbeitsgericht Hagen die Klage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht Hamm dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz Recht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat nun zunächst den EuGH angerufen. Zwar gibt es im Bundesurlaubsgesetz eine Regelung, wonach Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur Krankheitstage und ist nach der überwiegenden Meinung der Instanzgerichte nicht auch auf die Fälle anwendbar, in denen der Arbeitnehmer, ohne selbst erkrankt zu sein, als Kontaktperson in Quarantäne muss (siehe dazu auch <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/urlaub-machen-kann-man-auch-quarantaene" target="_blank">Urlaub machen kann man auch in Quarantäne | Advant Beiten</a>). Aus dem EU-Recht, namentlich der EU-Arbeitszeitrichtlinie sowie der EU-Grundrechte-Charta, könnte jedoch ein anderes Ergebnis folgen, weshalb das BAG das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nun ausgesetzt hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Vorlage an den EuGH birgt das nicht unerhebliche Risiko der Nachgewährung von Urlaubstagen bei Arbeitnehmern, die ihren Urlaub, obwohl sie selbst nicht erkrankt waren, in Quarantäne verbringen mussten. Nach deutschem Recht besteht für eine erneute Urlaubsgewährung keine Rechtsgrundlage, allerdings könnte der EuGH wegen der besonderen Bedeutung des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub zu einer anderen Entscheidung gelangen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Vorlage des BAG an den EuGH bringt den Arbeitgeber in eine ungewisse Situation. Solange der EuGH nicht festgestellt hat, dass die nicht erfolgte Nachgewährung von Urlaubstagen in derartigen Fällen unionsrechtswidrig ist, können Arbeitgeber Urlaubsnachgewährungsansprüche von Arbeitnehmern zwar vorerst weiter ablehnen, sie müssen dabei nun allerdings ein erhöhtes Klagerisiko in Kauf nehmen. Arbeitgeber sollten sich höchstvorsorglich auch darauf einstellen, dass Arbeitnehmern ein entsprechender Anspruch zusteht, und dies bei ihren Planungen berücksichtigen. Zudem sollten sie hierfür bereits notwendige Rückstellungen bilden. Mit einer Entscheidung des EuGH dürfte erst im kommenden Jahr zu rechnen sein. Im Übrigen bleibt es den Arbeitgebern unbenommen, entsprechende Urlaubsansprüche schon jetzt nachzugewähren, sei es etwa, um die Bindung der Mitarbeiter zum Unternehmen zu stärken. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass etwaige Ansprüche aus betrieblicher Übung vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank">Maximilian Quader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht geboten bei Ausgleichsklauseln! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-geboten-bei-ausgleichsklauseln</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2022 – 5 Sa 100/21</em></p><p>Arbeitgeber sollten bei der Verwendung von sog. Ausgleichsklauseln genau überlegen, ob deren Einsatz sinnvoll erscheint. Als Ausgleichsklausel bezeichnet man Regelungen in Aufhebungs-/Abwicklungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen, durch die offene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten schnell und umfassend erledigt werden sollen. Hierdurch soll zeitnah Rechtssicherheit entstehen. Allerdings ist bei der Ausgestaltung Vorsicht geboten.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2020 schlossen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag. Dieser regelte unter anderem in einer Ausgleichsklausel, „dass mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, vollständig erledigt sind“. Im Nachgang klagte die Arbeitnehmerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch für einen Zeitraum im Juni/Juli 2020 ein. Die Arbeitgeberin hatte die entsprechende Vergütung zunächst an die Arbeitnehmerin ausgezahlt, jedoch teilte sie im November 2020 mit der Lohnabrechnung für Oktober 2020 mit, d.h. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch doch nicht bestünde. Aus diesem Grund rechnete die Arbeitgeberin das ihrer Ansicht nach zu viel bezahlte Gehalt von Juni/Juli 2020 mit dem Oktobergehalt 2020 auf und zahlte der Arbeitnehmerin einen geringeren Nettobetrag aus.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hat entschieden, dass es dahinstehen könne, ob ein Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin entstanden sei. Jedenfalls seien mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und der als „konstitutives negatives Schuldanerkenntnis“ ausgestalten Klausel sämtliche gegenseitigen Ansprüche erloschen. Die Ausgleichsklausel erfasse dabei auch einen eventuell entstandenen „Bereicherungsanspruch“ wegen einer Gehaltsüberzahlung. Im Interesse der schnellen Erledigung sei die Ausgleichsklausel weit auszulegen. Die Arbeitgeberin konnte damit Anfang November zulässigerweise keine Aufrechnung mehr vornehmen, sodass der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung besteht.</p><p>Ausgenommen hiervon sind nach Ansicht des Gerichts lediglich Ansprüche, die neben einer solchen Ausgleichsklausel im Einzelnen und gesondert geregelt werden, wie Arbeitnehmeransprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung sowie Ansprüche eines Arbeitgebers auf Rückgabe von Arbeitsmitteln. Der Arbeitgeberin half es nach Ansicht des LAG auch nicht weiter, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß und entsprechend den arbeitsvertraglichen Regelungen abgerechnet wird und die sich ergebenden Nettobeträge ausgezahlt werden. Die Aufrechnung mit einer früheren Überzahlung falle nicht unter diese aufgenommene Regelung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das LAG schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, sodass Ausgleichsklauseln weit auszulegen sind. Aus diesem Grund sollte die Formulierung einer Aufhebungsvereinbarung sorgfältig erfolgen, damit der Arbeitgeber nicht ungewollt auf Ansprüche, wie die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen oder Provisionsvorschüssen, verzichten muss. Die Rechtsnatur und damit auch welche Wirkung eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Wenn die Parteien Ansprüche von der Ausgleichsklausel ausschließen wollen, müssen sie ausdrücklich in der Vereinbarung genannt werden. Erfolgt dies nicht, sind sie verloren und können nicht weiter geltend gemacht werden. Die Entscheidung zeigt, dass auch Arbeitgeber genau überlegen sollten, welche Ansprüche ggf. noch gegen den Arbeitnehmer bestehen könnten. Dies sollte auch vor einem Arbeitsgerichtstermin bzw. vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung wohl überlegt werden, damit einem Vergleichsvorschlag nicht voreilig zugestimmt wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nathalie-spitzer" target="_blank">Nathalie Spitzer</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>§ 20a IfSG… und raus bist Du</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ss-20a-ifsg-und-raus-bist-du</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Corona-Pandemie und die einrichtungsbezogene Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG sorgen weiterhin für viel Konfliktpotential. Durch weitere Gerichtsentscheidungen wird die Handhabung des § 20a IfSG immer klarer.</p><h3>Einrichtungsbezogene Nachweispflicht</h3><p>Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Begutachtungs- und Prüfdienste, hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. haben bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn</p><ul><li>einen gültiger Impfnachweis,</li><li>einen gültiger Genesenennachweis,</li><li>ein ärztliches Zeugnis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder</li><li>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann</li></ul><p></p><p>gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.</p><h3>Kein oder kein ordnungsgemäßer Nachweis</h3><p>Beschäftigte, die nach dem 15.03.2022 in der Einrichtung eine Beschäftigung begonnen haben bzw. beginnen und keinen Nachweis im Sinne des § 20a IfSG erbringen, dürfen nicht beschäftigt werden. Der einrichtungsbezogene Nachweis ist für die Gruppe der „Neubeschäftigten“ eine zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit. Wie der Führerschein beim LKW-Fahrer.</p><p>Bei sog. „Altbeschäftigten“, die ihre Tätigkeit vor dem 15.03.2022 in der Einrichtung begonnen haben, gelten andere Regelungen. Wenn Altbeschäftigte den Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht wirksam erbringen, oder wenn nach zeitlichem Ablauf des Nachweises kein Folgenachweis vorgelegt wird, werden sie von den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und vom Gesundheitsamt überprüft. Das Gesundheitsamt kann dann ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot verhängen.</p><p>Sehr umstritten ist die Frage, ob auch der Arbeitgeber Altbeschäftigte, die keinen Nachweis erbringen, von der Arbeit ohne Vergütung freistellen können. Es gab mehrere erstinstanzliche Urteile mit unterschiedlichen Ansichten. In zwei Fällen hat jetzt das LAG Hessen entschieden.</p><h3>LAG Hessen vom 11.08.2022 (5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22)</h3><p>In zwei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hatte das LAG über Anträge von Pflegern zu entscheiden, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft sind und keinen einrichtungsbezogenen Nachweis im Sinne des § 20a IfSG vorgelegt haben. Die Pfleger wurden von dem Arbeitgeber, einem Seniorenheim seit dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt. Die Pfleger wollten mit Eilanträgen die Weiterbeschäftigung erreichen. Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen.</p><p>Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge mit Urteilen vom 12.04.2022 abgewiesen. Das LAG Hessen hat im Berufungsverfahren diese Urteile bestätigt. Die Pfleger hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Pfleger freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.</p><p>Ene mene miste, es rappelt in der Kiste, ene mene wüst, und du bist gegrüßt.<br>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Aug 2022 09:10:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aftermovie - ADVANT Live Berlin 22</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aftermovie-advant-live-berlin-22</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nearly 500 members of the ADVANT team from across Europe came to Berlin for the first-ever global gathering of ADVANT.</p><p>It was a fun and inspiring weekend! Sincerest thanks to all those involved.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und seine Bedeutung für die Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-telekommunikation-telemedien-datenschutz-gesetz-ttdsg-und-seine-bedeutung-fuer-die-praxis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Regelung des Datenschutzrechts für Anbieter von Telemedien- und Telekommunikations-Dienstleistungen</h3><p>Ziel dieses Gesetzes ist es, das Datenschutzrecht in Deutschland zu konsolidieren. Die 2002 verabschiedete und 2009 erweiterte ePrivacy-Richtlinie der EU wurde damit in nationales Recht umgesetzt. Zudem wurden datenschutzrechtliche Vorschriften aus dem TKG und dem TMG zusammengefasst und an die DS-GVO angeglichen. Rechtsunsicherheiten, die durch das bisherige Nebeneinander von drei Gesetzen (TKG, TMG, DS-GVO) entstanden sind, sollten so ausgeräumt werden. Die Rechtsanwendung wird nunmehr durch ein einheitliches Gesetz erleichtert.</p><p>Für die Praxis bringt das Gesetz eine wesentliche Neuerung: Es kodifiziert die bisher von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze zur Einwilligung in die Speicherung von Informationen auf Endeinrichtungen und regelt die Zulässigkeit des Zugriffs auf vorhandene Informationen.</p><h3>Technologieneutraler Anwendungsbereich des TTDSG</h3><p>Das TTDSG ist technologieneutral gefasst, d.h. es erfasst sämtliche Endeinrichtungen. Darunter fallen klassische Endgeräte wie Smartphones und Tablets, aber auch Haushaltsgeräte vom smarten Kühlschrank bis zur Beleuchtung mit Anschluss an das heimische WLAN.</p><p>Der Anwendungsbereich des TTDSG ist weit. Er umfasst z.B. auch OTT-Dienstleister als Anbieter von Telemedien- und Telekommunikations-Dienstleistungen. OTT-Kommunikationsdienste sind Dienste, die über eine Internetverbindung angeboten werden, ohne dass der Internetanbieter selbst Einfluss auf oder Kontrolle über den Content hat.</p><h3>Zentrale Norm des TTDSG: Die Einwilligung nach § 25 TTDSG am Beispiel von Tracking Cookies</h3><p>Die zentrale Norm des Gesetzes ist § 25 TTDSG, der das Erfordernis einer Einwilligung des Endnutzers regelt und für die Modalitäten der Einwilligung auf die DS-GVO verweist. Besonders praxisrelevant ist dies für die Zulässigkeit von Tracking Cookies. Tracking Cookies verfolgen das Verhalten eines Nutzers beim Aufruf von Websites. Dabei wird eine Cookie-ID an den Nutzer vergeben, mittels der ihm alle seine Interaktionen zugeordnet werden können.</p><h3>Anforderungen an eine wirksame Einwilligung</h3><p>Die Einwilligung muss vom Nutzer des Geräts vor dem Zugriff der Website bzw. der App auf das Endgerät eingeholt werden.</p><p>Der Einwilligende muss hinreichend informiert sein. Dafür ist entscheidend, dass bei Einwilligung jegliche Speicher- und Ausleseaktivitäten für den Nutzer transparent und nachvollziehbar sind.</p><p>In der Praxis wird häufig mit der sog. Banner-Lösung gearbeitet. Bereits im Banner müssen folgende Informationen dem Nutzer angezeigt werden: Wer greift in welcher Form, zu welchem Zweck und über welche Dauer auf die Endeinrichtung zu? Erhalten auch Dritte Zugriff bzw. werden Daten an Dritte weitergeben? Ein Hinweis, wie beispielsweise „Wir verwenden Cookies, um ihr Nutzungserlebnis zu verbessern“, reicht nicht aus. Nicht ausreichend ist auch, wenn erst eine ausklappbare Detailansicht zu den erforderlichen Informationen führt. Die Ablehnung von Cookies muss direkt möglich sein. Von einem Button „weitere Informationen" ist daher abzuraten.</p><p>Außerdem muss der Nutzer über einen möglichen Widerruf der Einwilligung aufgeklärt werden. Ein Widerruf muss genau so einfach möglich sein, wie die Einwilligung erteilt wurde.</p><p>Die Einwilligung muss ausdrücklich erteilt werden. Das Aufrufen einer Website allein stellt noch keine Einwilligung dar. Es ist möglich, die Einwilligung nach dem TTDSG und die nach DS-GVO, gleichzeitig einzuholen. Jedoch muss erkennbar sein, dass beide Einwilligungen gleichzeitig erteilt werden.</p><p>Für eine echte Wahlmöglichkeit muss der Nutzer die Möglichkeit haben, Cookies abzulehnen. Die Wahlmöglichkeit muss websiteintern gegeben sein. Es genügt nicht, wenn darauf verwiesen wird, dass ein Endnutzer die gleiche Dienstleistung auf einer anderen Website „ohne Cookies“ in Anspruch nehmen könnte. Die Wahl, eine Einwilligung zu erteilen oder nicht, darf sich also nur auf eine Website beziehen und nicht das Angebot anderer Websites als Rechtfertigung dafür anführen, dass die Cookies auf der eigenen Website zwingend sind.</p><h3>Wann muss keine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden?</h3><p>In zwei Fällen muss keine Einwilligung eingeholt werden:</p><p>(1.) beim Speichern von Daten, die zur Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gespeichert werden und<br>(2.) bei unbedingt erforderlichen Zugriffen, um vom Endnutzer ausdrücklich gewünschte Telemediendienste zur Verfügung zu stellen. „Unbedingt erforderlich“ bedeutet: Der Auslese-/Speichervorgang darf erst dann erfolgen, wenn die durch ihn ermöglichte Funktion benutzt wird. Es dürfen nur Auslese-/Speichervorgänge stattfinden, die technisch notwendig sind und die Speicherung darf nur so lange erfolgen, wie sie zur technischen Umsetzung der Funktion gebraucht wird.</p><h3>Was droht bei einem Verstoß?</h3><p>Bei einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben des TTDSG und der DS-GVO drohen Bußgelder. Auch eine doppelte Verhängung eines Bußgelds nach TTDSG und DS-GVO ist nach Gesetzeslage möglich. Das stellt eine Änderung durch das neue Gesetz dar. Es bleibt abzuwarten, wie die Datenschutzbehörden dies praktisch handhaben.</p><h3>Ausblick und Einordnung: Quo vadis Datenschutz?</h3><p>Auch in Zukunft bleibt es spannend im Datenschutzrecht. Perspektivisch zeichnen sich zwei weitere Änderungen ab, mit denen Anbieter von Telemedien und TK-Dienstleistungen in absehbarer Zeit rechnen sollten:</p><p>Zum einen wird die sog. Einwilligungsverwaltung, die bereits in § 26 TTDSG vorgesehen ist, zunehmend praktisch relevant werden. Personal Information Management Systems (kurz: PIMS) sollen dem Nutzer ermöglichen, einen Überblick über seine Einwilligungen zu behalten und im konkreten Einzelfall die Einwilligung zu Cookies zu erteilen. Die PIMS würden nach vorheriger, genereller Auswahl des Endnutzers eine Einwilligung automatisiert erteilen. Für die Umsetzung in der Praxis bedarf es aber nach. § 26 Abs. 2 TTDSG einer Verordnung der Bundesregierung, die ein Anerkennungsverfahren für solche PIMS-Dienstleister statuiert und das Zusammenspiel aller Beteiligten regelt. Diese gibt es bis dato noch nicht.</p><p>Zudem wird auf EU-Ebene weiterhin an einer ePrivacy-Verordnung gearbeitet. Auch wenn die Verhandlungen noch andauern, zeichnen sich bereits gewisse Tendenzen ab: Geplant ist u.a. eine erweiterte Reichweitenmessung ohne Einwilligungserfordernis. Daneben sollen auch Einwilligungsverwaltungen ermöglicht werden.</p><p>Durch das TTDSG ist das Einwilligungserfordernis für Cookies nun gesetzlich geregelt. Unternehmen sollten ihre Websites entsprechend anpassen, wenn sie Tracking Cookies verwenden. Andernfalls könnte es teuer werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-birgit-munchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/telekommunikation-telemedien-datenschutz-gesetz-ttdsg_210_573058.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 15 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Glenrock International beim Verkauf zweier Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Mülheim an der Ruhr und Nürnberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-glenrock-international-beim-verkauf-zweier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 16. August 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Immobilieninvestor Glenrock International Limited beim Verkauf von zwei Lebensmitteleinzelhandelsmärkten in Mülheim an der Ruhr und Nürnberg an die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die beiden Verkäufe erfolgten im Wege von Asset Deals.</p><p>Beide Objekte befinden sich in zentralen Lagen und sind langfristig an den deutschen Lebensmitteleinzelhändler REWE vermietet.</p><p>Glenrock International Limited ist ein auf der britischen Kanalinsel Guernsey ansässiges Immobilieninvestmentunternehmen, das sich auf Immobilieninvestitionen in Europa konzentriert. Glenrock investiert seit 2014 in Gewerbe-, Industrie- und Einzelhandelsimmobilien in Europa und arbeitet dabei mit Institutionen, vermögenden Privatpersonen und Family Offices zusammen.</p><p>Volker Szpak berät das deutsche Immobilienportfolio von Glenrock International seit 2014 rechtlich und steuerlich und hat bereits 2015 beim Kauf der beiden Lebensmittelmärkte umfassend beraten.</p><p><strong>Berater Glenrock International:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Corporate / M&amp;A und Steuern).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Volker Szpak<br>Rechtsanwalt und Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 69 756095-471<br><a href="mailto:Volker.Szpak@advant-beiten.com">Volker.Szpak@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzliche Grundlage für virtuelle Gesellschafterversammlungen bei GmbHs geschaffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzliche-grundlage-fuer-virtuelle-gesellschafterversammlungen-bei-gmbhs-geschaffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Zunehmender Digitalisierungstrend schafft Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung</h3><p>Unser Alltag ist geprägt von Digitalisierung. Die Corona-Pandemie hat den Digitalisierungstrend schlagartig verstärkt. Bedingt durch die Reduzierung der persönlichen Kontakte auf ein Minimum ist das Bedürfnis nach digitalen und elektronischen Kontaktformaten jeglicher Art rasant gestiegen. Mittlerweile sind Telefon- und Videokonferenzen, virtuelle (informelle) Zusammenkünfte und andere digitale und elektronische Kommunikationsmittel im Arbeitsalltag – auch bei Organen und Gremien – nicht mehr wegzudenken. Entsprechend besteht nicht nur ein Bedürfnis, sondern häufig auch eine entsprechende Erwartungshaltung, die Vereinfachung und Flexibilität, die die Digitalisierung bietet, im Arbeitsalltag so weit als möglich nutzbar zu machen.</p><p>Bislang hat das GmbH-Gesetz keine Möglichkeit für virtuelle Gesellschafterversammlungen mit mündlicher Beschlussfassung vorgesehen. Auch das COVMG hatte für die GmbH, anders als bei der Aktiengesellschaft, keine Sonderregelungen für die virtuelle Gesellschafterversammlungen geschaffen, sondern nur die Hürden für die versammlungslose Beschlussfassung gesenkt. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung, in der mündliche Beschlüsse gefasst werden, war lediglich bei entsprechender Satzungsregelung wirksam möglich. Die Praxis hat sich daher mit verschiedenen Hilfskonstruktionen beholfen und beispielsweise informelle virtuelle Zusammenkünfte mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren kombiniert.</p><p>Gerade vor diesem Hintergrund ist die Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und die Entwicklung des Gesetzes in Richtung Digitalisierung begrüßenswert.</p><h3>Gesetzliche Neuregelung schafft Rechtssicherheit und Flexibilität</h3><p>Jedenfalls für Gesellschaften, die bislang nicht über entsprechende Satzungsregelungen für virtuelle Gesellschafterversammlungen verfügen, schafft die Neuregelung Transparenz und Rechtssicherheit: eine virtuelle Gesellschafterversammlung mit mündlicher Beschlussfassung ist zulässig, wenn sich alle Gesellschafter mit der virtuellen Durchführung in Textform – insbesondere per E-Mail, per WhatsApp - ausdrücklich einverstanden erklären. Zulässig sind auch Kombinationen zwischen physisch und virtueller Gesellschafterversammlung: mehrere Gesellschafter, die sich physisch an einem Ort befinden, können sich gemeinsam, fernmündlich oder mittels Videokommunikation mit einem oder mehreren Gesellschaftern „treffen“, die sich an anderen Orten befinden.</p><h3>Ausdifferenzierte Satzungsregelungen empfehlenswert</h3><p>Um einen strukturierten Versammlungsverlauf bei virtueller Durchführung zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten weitestgehend zu vermeiden, sind dennoch ausdifferenzierte Satzungsregelungen dringend anzuraten. Denn das GmbH-Gesetz enthält keine weithergehenden speziellen Regelungen für virtuelle Versammlungen. Sinnvoll sind beispielsweise Regelungen bzgl. der Art und Weise der Durchführung der virtuellen Versammlung, der Beschränkung oder Festlegung der zulässigen Medien (wie etwa Telefon, Video, Kombination aus Präsenz und virtuell, etc.), der Beschlussfassung und -feststellung, der Protokollierung und der Anfechtbarkeit. Auch die Frage, wie mit technischen Schwierigkeiten oder mit Anwenderproblemen umzugehen ist, ist bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen.</p><p>Jeder Gesellschafter muss dabei seine immanenten Gesellschafterrechte vollumfänglich ausüben können: Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrecht, sowie der Informationsaustausch, die Führung von Diskussionen und eine gemeinsame Meinungsbildung müssen möglich und sichergestellt sein. Das bildet stets die Grundlage für die Satzungsgestaltung – insbesondere dann, wenn eine virtuelle Versammlung gemäß den Satzungsregelungen auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter durchgeführt werden soll. Geregelt werden sollte auch, ob und in welchen Fällen eine Präsenzveranstaltung zwingend ist, etwa dann, wenn sich im Vorfeld erheblicher Diskussionsbedarf und Konfliktpotential abzeichnet, wenn es um Eingriffe in individuelle Rechtspositionen eines Gesellschafters geht (Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss als Gesellschafter).</p><h3>Ausblick</h3><p>Der Gesetzgeber hat sich für eine minimalinvasive Lösung entschieden: bei Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelung kann einem Gesellschafter eine virtuelle Versammlung durch das Einstimmigkeitserfordernis nicht aufgezwungen werden. Der praktische Nutzen dürfte dadurch überschaubar bleiben. Völlig offen bleiben Folgefragen, die insbesondere auch für eine wirksame Satzungsgestaltung im Hinblick auf virtuelle Gesellschafterversammlungen relevant sind: Kann ein Gesellschafter künftig einen Anspruch auf virtuelle Durchführung wegen Unzumutbarkeit einer Präsenzveranstaltung (Anfahrtszeit und Kosten, gesundheitliche Gründe etc.) durchsetzen? Hat ein Gesellschafter im umgekehrten Fall einen Anspruch auf Durchführung einer Präsenzveranstaltung bspw. wegen fehlendem Zugang zu den digitalen Medien? Erfordert eine entsprechende Satzungsänderung eine dreiviertel Mehrheit gemäß § 51 Abs. 2 GmbHG oder doch Einstimmigkeit nach dem Gedanken des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG?</p><p>Es bleibt abzuwarten, wie sich Literatur und Rechtsprechung diesbezüglich positionieren und welche Auswirkungen sich insbesondere für die Vertragsgestaltung ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/virtuelle-gesellschafterversammlung-gmbh_210_572878.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-des-geschaeftsfuehreranstellungsvertrags-waehrend-der-fest-vereinbarten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Geschäftsführeranstellungsverträge beinhalten häufig vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich einer festen Mindestlaufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages wirksam ausgesprochen werden kann: bereits während der Mindestlaufzeit oder erst nach Ablauf dieses Zeitraums? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Nürnberg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag hatten die Parteien zunächst eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vereinbart. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren sollte der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres kündbar sein. Der Kläger und die Beklagte schlossen vor Ablauf der 5 Jahre eine Änderungsvereinbarung. Sie vereinbarten eine unbefristete Fortsetzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Die Änderungsvereinbarung sollte direkt im Anschluss an die Mindestlaufzeit wirksam werden. Schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Die Beklagte berief den Kläger als Geschäftsführer ab und erklärte noch während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit die ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Zentraler Streitpunkt war, zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführeranstellungsvertrag endete.</p><p>Das OLG Nürnberg entschied, dass die <strong>ordentliche Kündigung auch schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam erklärt werden könne</strong>. Allerdings beende eine solche Kündigung den Geschäftsführeranstellungsvertrag frühestens mit Ablauf des Zeitraums, für den die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Wann in diesem Fall die Kündigungsfrist zu laufen beginne – bereits mit Zugang der Kündigung oder erst mit Ablauf des Zeitraums, für den die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist – sei entscheidend und hinge in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sofern keine diesbezügliche Abrede vorliegt, <strong>beginne</strong> die <strong>Kündigungsfrist</strong> bereits mit <strong>Zugang der Kündigungserklärung</strong>. Dies folge aus dem <strong>Zweck</strong> der Kündigungsfrist, dem Vertragsteil, dem gekündigt wird, genügend Zeit zu lassen, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Weder aus dem Geschäftsführeranstellungs-vertrag noch aus der Änderungsvereinbarung ergeben sich hinreichenden Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bzgl. des Beginns der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist begann vorliegend daher mit Zugang der Kündigungserklärung zu laufen. Darüber hinaus <strong>reduziere</strong> sich die <strong>Kündigungsfrist</strong> mit Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung auf <strong>6 Monate zum Monatsende</strong>.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>GmbH-Geschäftsführer können - sofern nichts anderes vereinbart ist – jederzeit als Geschäftsführer abberufen werden. Damit endet allerdings nur die Organstellung; das Dienstverhältnis, das insbesondere die Tätigkeitsvergütung betrifft, ist davon grundsätzlich unabhängig. Auch nach dem Ende der Organstellung bleibt das Dienstverhältnis als solches – und der sich daraus ergebende Vergütungsanspruch des Geschäftsführers – bestehen, bis es wirksam gekündigt wird. Insbesondere für die Fortzahlung der Vergütung ist es daher außerordentlich bedeutsam, ab welchem Zeitpunkt bei vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeiten eine ordentliche Kündigung wirksam erklärt werden kann und welche Kündigungsfrist in diesen Fällen greift.</p><p>Um Rechtsstreitigkeiten und Zweifel bei der Vertragsauslegung zu vermeiden, sind ausdifferenzierte vertragliche Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag mit fachlicher Unterstützung zu empfehlen. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Mindestlaufzeit vereinbart, sollte geregelt werden, ob bereits während dieser Mindestlaufzeit oder erst danach die ordentliche Kündigung erklärt werden kann. Weiter zu bedenken sind Regelungen über die Kündigungsfolgen, beispielweise eine nachlaufende Haftung, Wettbewerbs- und Abwerbeverbote.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/kuendigung-des-geschaeftsfuehreranstellungsvertrags_210_572846.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>GmbH-Gründung seit 1.8.2022 von zu Hause aus möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gmbh-gruendung-seit-182022-von-zu-hause-aus-moeglich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Möglichkeit zur Online-Gründung durch die Digitalisierungsrichtlinie</h3><p>Wer in Deutschland eine GmbH gründen will, muss dafür bisher persönlich zu einem Notar. Doch warum sollte man sich in einer Zeit, in der Videokonferenzen in der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken sind, dazu nicht auch online mit einem Notar treffen können? Nach der sog. Digitalisierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1151) mussten die EU-Mitgliedsstaaten eine solche <strong>Online-Gründung von Kapitalgesellschaften</strong> bis spätestens 1.8.2022 ermöglicht haben. Das entsprechende Umsetzungsgesetz wurde bereits 2021 verabschiedet („DiRUG“) und ist jetzt in Kraft getreten.</p><p>Unternehmen und Gründer können daher <strong>seit 1.8.2022</strong> bequem <strong>vom Büro oder von zu Hause</strong> aus eine GmbH oder die bei Start-ups beliebte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) gründen. Die erste Online-Gründung hat auch gleich am 1.8.2022 stattgefunden (<a href="https://www.bnotk.de/aktuelles/details/erste-online-gruendung-einer-gmbh-in-deutschland" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bnotk.de/aktuelles/details/erste-online-gruendung-einer-gmbh-in-deutschland</a>).</p><h3>Virtuelle Einbindung des Notars</h3><p>Ganz ohne Notar geht es zum Schutz der Gründer sowie des Rechtsverkehrs vor Identitätsbetrug und Geldwäsche jedoch auch weiterhin nicht. Die Beurkundung kann nun aber virtuell unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, <strong>besonders gesicherten Videokommunikationssystems</strong> stattfinden. Dabei werden alle erforderlichen Willenserklärungen über das Videokommunikationssystem <strong>beurkundet.</strong></p><p>Zur Identifikation der Gesellschafter liest der Notar dabei zunächst mithilfe der Notar-App die Daten aus einem elektronischen Identifikationsmittel aus. Bei deutschen Staatsbürgern ist das der Personalausweis mit sog. eID-Funktion (sämtliche seit 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen über diese Online-Ausweisfunktion, die jedoch vorab einmalig von dem Inhaber des Personalausweises aktiviert werden muss). Dies genügt dem Erfordernis der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter aus § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Darüber hinaus gleicht der Notar in der Videokonferenz das Lichtbild mit dem Videobild der beteiligten Personen ab, berät die Gründer wie bisher auch bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und prüft deren Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsbefugnisse. Zum Abschluss erfolgt die <strong>Unterzeichnung per qualifizierter elektronischer Signatur</strong>. Dafür erhält der Gründer eine SMS-TAN, mit der er seine Unterschrift bestätigen kann. Ganz praktisch benötigt man für die Online-Gründung einen PC oder ein Tablet mit Internetzugang und Webcam/Mikro, ein Smartphone mit der Notar-App und seinen Personalausweis. Ein Erklärvideo der Bundesnotarkammer findet sich hier: <a href="https://online-verfahren.notar.de/ov/" target="_blank" rel="noreferrer">https://online-verfahren.notar.de/ov/</a></p><p>Die Gründer können sich den „Online-Notar“ übrigens nicht frei aussuchen, sondern müssen einen Notar wählen, in dessen Amtsbereich sich etwa der künftige Gesellschaftssitz oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet.</p><h3>Ausblick und Einordnung</h3><p>Das DiRUG erlaubt zunächst ab jetzt nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer Bargründung. Durch das DiREG (Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022) wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem <strong>1.8.2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet</strong>. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.</p><p>Durch das DiREG werden ab 01.08.2023 auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen, d.h. auch solche Beschlüsse können künftig im Wege der Online-Kommunikation mit einem Notar vorgenommen werden, sofern sie (wegen § 53 Abs. 3 S. 2 GmbHG) einstimmig erfolgen.</p><p>Seit dem 01.08.2022 ist auch die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften auf die gleiche Weise online möglich. Das DiREG erweitert diese Möglichkeit auf sämtliche Rechtsträger. Zudem werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/gmbh-gruendung-kuenftig-von-zu-hause-aus-moeglich_210_547892.html#:~:text=Nach%20der%20sog.,ist%20jetzt%20in%20Kraft%20getreten." target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Schleswig-Holstein: Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung nach Bewerbung über Ebay-Kleinanzeigen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 21. Juni 2022 – 2 Sa 21/22</em></p><p>Ein Interessent, der sich via Chatfunktion auf eine über das Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ veröffentlichte Stellenausschreibung bewirbt, erfüllt den Bewerberbegriff des § 6 Abs. 1 S. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Weder das mehrfache Nachfragen, ob das ausschreibende Unternehmen wirklich nur eine Frau suche, als auch der Umstand, dass für die vorgerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ein „Formularschreiben“ genutzt wurde, begründen den arbeitgeberseitigen Einwand des Rechtsmissbrauchs. Denn beides sind keine hinreichenden Indizien dafür, dass eine Scheinbewerbung vorliegt, die ausschließlich darauf abzielt, nachträglich Entschädigungsansprüche zu fordern.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Kleinbetrieb mit einer Kfz-Werkstatt hatte auf Ebay-Kleinanzeigen eine Stellenanzeige veröffentlicht. Die Anzeige lautete wörtlich wie folgt: „Sekretärin gesucht! Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit: Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“. Daraufhin antwortete der Kläger dem Unternehmen via Chatfunktion und beschrieb in wenigen Sätzen seine Motivation für die ausgeschriebene Stelle. Dabei verwies er vor allem auf seine Berufserfahrung im Büro und stellte abschließend ausdrücklich klar, dass er sich auf die Stelle bewerbe. Außerdem fragte der Kläger explizit danach, ob ausschließlich eine Frau für die Stelle gesucht werde. Ebenfalls via Chatfunktion lehnte das Unternehmen die Bewerbung mit der Begründung ab, dass man eine „Dame für die Stelle als Sekretärin“ suche. Da sich der männliche Kläger durch die Ablehnung in seinem Geschlecht diskriminiert sah, nahm er das Unternehmen auf Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern in Anspruch. Das Unternehmen wies die Ansprüche zurück und vertrat die Ansicht, dass die Bewerbung nur auf eine Entschädigung abzielte und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Während das Arbeitsgericht Elmshorn die Entschädigungsklage schon unter Hinweis auf die fehlende Bewerberstellung abwies und die Antwort des Bewerbers auf die Stellenanzeige mangels hinreichender persönlicher Informationen lediglich als „Kontaktaufnahme“ qualifizierte, gab das LAG Schleswig-Holstein dem Bewerber Recht. Der nach dem AGG erforderliche Bewerberstatus sei bei einer formlosen Bewerbung über die Chatfunktion bei Ebay-Kleinanzeigen gegeben. Denn wer eine Stellenanzeige untypischerweise über Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass die entsprechende Bewerbung ebenfalls nicht klassischerweise schriftlich unter Beifügung ausführlicher Bewerbungsunterlagen erfolgt. Ein Mindestmaß an persönlichen Angaben sehe das Gesetz zudem nicht vor. Lediglich die Person des Bewerbers müsse identifizierbar sein. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers lehnte das LAG Schleswig-Holstein ab. Das mehrfache Nachfragen, ob das Unternehmen denn tatsächlich nur eine Frau als Sekretärin suche, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Bewerber sich mit dem alleinigen Ziel beworben habe, eine Entschädigung nach dem AGG geltend zu machen. Da der Interessent allein wegen seines Geschlechts abgelehnt wurde, könne eine Entschädigung verlangt werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil schafft Rechtsklarheit zur Frage des Bewerberstatus im Bereich des Online-Recruitings und zeigt dabei, dass auch Kleinbetriebe für das Thema AGG sensibilisiert sein sollten. Es verdeutlicht, dass die Vorgaben des AGG auch bei Stellenanzeigen, die auf Online-Portalen und Digitalkanälen geschaltet werden, stets genau zu berücksichtigen sind. Das LAG Schleswig-Holstein stellt dabei unmissverständlich klar, dass bereits mit einer kurzen Online-Chatantwort zu einer Stellenanzeige das Einstellungsverfahren beginnen kann. Bewerber im Sinne des AGG ist folglich auch schon derjenige, der sich formlos über die Chatfunktion in wenigen Sätzen auf eine online ausgeschriebene Stelle bewirbt. Zudem bestätigt auch diese Entscheidung, welch hohen Hürden die Rechtsprechung an den Einwand des Rechtsmissbrauchs stellt. So müssen Umstände in der Regel konkret darauf hindeuten, dass die Klage des Bewerbers Teil eines systematischen „Geschäftsmodells“ ist. Soweit jedoch eine Möglichkeit besteht, dass der Bewerber tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hat, liegen derartige Umstände nicht vor.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Da immer mehr Unternehmen Online-Kanäle zum Zwecke des Recruitings nutzen (z.B. LinkedIn, Xing, WhatsApp), sollte bei Online-Stellenanzeigen beachtet werden, dass das Bewerbungsverfahren schon mit Eingang einer Chatnachricht beginnen kann. Dementsprechend sollten Personalverantwortliche bei einer arbeitgeberseitigen Chatantwort – genau wie bei der Online-Stellenanzeige selbst – stets darauf achten, den Bewerber nicht zu diskriminieren. Denn eine vorschnelle Chatantwort kann u.U. Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>The Control of European Investments in China</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/control-european-investments-china</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>China's response to the increased control of Chinese investments worldwide, especially in Europe and the US, is called the <strong>National Security Review</strong>. Despite its silent existence of more than a decade, it most recently began to grow teeth.</p><p>With China pioneering in many major technology areas, such as industrial automation, IoT or future technologies, such as AI, electro-mobility or fintech, and considering the growing protectionism, it can be expected that China will apply its National Security Review regime to further control its market access, if needed.</p><p>Foreign investors <strong>newly investing in China or restructuring their existing China investments</strong> should be aware of the scope of the Chinese FDI control and its possible effects on their future investments. In the case a foreign investment is caught under the Chinese National Security Review and was not cleared prior to closing, the foreign investor might be ordered to unwind or dispose the investment.</p><h3>National Security Review</h3><p>The National Security Review (外商投资安全审查) is led by the National Development and Reform Commission ("NDRC") and the Ministry of Commerce and conducted through a joint Working Mechanism Office ("WMO") within the NDRC and applies to all foreign investments in the People's Republic of China ("PRC"). The WMO might also consult other Ministries or public institutions during the National Security Review on a case-by-case basis.</p><p>The legal basis of China's National Security Review can be found in China's National Security Law (中华人民共和国国家安全法)<sup>1</sup> and its Foreign Investment Law (中华人民共和国外商投资法)<sup>2</sup>. Whereas those two legislations were still silent on the formal procedure of the National Security Review, this gap was filled by the promulgation of the <strong>Measures for Security Review of Foreign Investments</strong> (外商投资安全审查办法)<sup>3</sup>, which became effective on January 18, 2021.</p><p><strong>Foreign Investment</strong> is defined as any investment activity that is directly or indirectly conducted within the PRC by a foreign investor, including</p><ul><li>the investment into a new project or the formation of an enterprise in China, alone or together with any other investor;</li><li>the acquisition of equity in or assets of an enterprise in China by means of mergers and acquisitions (public takeovers not included); and</li><li>any investment by foreign investors through other means.</li></ul><p>The definition of Foreign Investment clearly illustrates the vast reach of the Chinese FDI control, not only including M&amp;A activities but also applying to greenfield investments, joint ventures, and investments by other means, presumably VIE-structures, trust, contractual control or offshore (foreign-to-foreign) transactions involving Chinese companies or assets. Besides, any investment from Hong Kong, Macau or Taiwan will also be treated as Foreign Investment.</p><h3>Scope of the National Security Review</h3><p>The Chinese National Security Review applies a twofold test whereby any Foreign Investment <strong>must be reported</strong> by a foreign investor or the relevant parties in China prior to its implementation if the investment qualifies as</p><ul><li>an investment in a sector related to China's <strong>national defense and security</strong>, such as China's military and armaments industry, or an investment to be carried out at a location in vicinity of a Chinese military institution or an arms-related industrial facility; <strong>or</strong></li><li>an investment in a <strong>sector critical to the national security</strong> whereby the foreign investor acquires the actual control of the target company.</li></ul><p></p><p><strong>Critical sectors include</strong>, but are not limited to important agricultural products, important energy and resources, critical equipment manufacturing, important infrastructure, important transportation services, important cultural products and services, important information technology and Internet products and services, important financial services, key technology, <strong>or any other important field related to national security</strong>.</p><p>However, the acquisition of <strong>actual control of the target company</strong> by the foreign investor is only relevant for investments into critical sectors; investments into a sector related to China's national defense and security are always subject to the National Security Review.</p><h3>Review Procedure</h3><p>The Chinese National Security Review can be divided into <strong>four stages</strong>: (i) the consultation, (ii) the application, (iii) the general review and (iv) the special review.</p><p>Prior to the application for the National Security Review, the parties to a foreign investment may <strong>consult</strong> with the WMO on an informal basis to seek guidance and/or clarify any open issues. Upon receipt of the formal <strong>application</strong>, the WMO will review the application and decide within 15 working days whether to initiate a formal review proceeding. In the case a <strong>general review</strong> is initiated, the WMO must decide within another 30 working days whether to open a special review because the investment affects or may affect China's national security. In case a <strong>special review</strong> is initiated, the WMO has another 60 working days to render its final decision.</p><p>The WMO may extend the review period due to special circumstances or request the parties to further supplement their application while suspending the review period until submission of the requested documentation. However, there is <strong>no time limit</strong> or statute of limitation applicable to the National Security Review.</p><p>If an investment subject to the National Security Review has not been reported, the WMO may request the parties to follow up on their notification obligation. Once a National Security Review is applied for or initiated, the consummation (closing) of the investment is prohibited.</p><h3>Review Standard</h3><p>The <em>Measures for Security Review of Foreign Investments</em> do not stipulate any clear review standard. Therefore, the WMO is given <strong>broad discretionary powers</strong> in deciding whether China's National Security is affected by the foreign investment.</p><p>The WMO may clear an investment, attach conditions to a clearance or, if the parties cannot remedy the national security concerns, eventually prohibit the investment. The <strong>decision is final</strong> and without recourse to ordinary courts.</p><h3>Non-compliance</h3><p>Non-compliance can result in the <strong>unwinding of the investment</strong> (i. e. disposal of equity interests or assets and the reinstation of the <em>status quo ante</em>), the revocation of approvals, penalties, or a <strong>negative credit record</strong> in China's credit information system. Thus, China's National Security Review should be considered at an early stage of the investment plan.</p><p>If it is unclear whether an investment might fall into any of the listed categories (military and defence or critical sector), a foreign investor should contact the local NDRC branch on an informal basis and ask for guidance.</p><p>Foreign investors should be aware that third parties can propose a National Security Review to the WMO if they believe that China's national security is or may be affected by a Foreign Investment.</p><p>Contact in Germany: <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-patrick-alois-hubner" target="_blank">Dr Patrick Alois Hübner</a><br>Contact in China: <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Dr Jenna Wang-Metzner</a></p><h5><sup>1</sup> National Security Law of the People's Republic of China (中华人民共和国国家安全法), Order No 29 of the President of the People's Republic of China, issued on and effective since 1 July 2015.</h5><p>&nbsp;</p><h5><sup>2</sup> Foreign Investment Law of the People's Republic of China (中华人民共和国外商投资法), Order No 26 of the President of the People's Republic of China, issued on 15 March 2019 and effective since 1 January 2020.</h5><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><h5><sup>3</sup> Measures for the Security Review of Foreign Investment (外商投资安全审查办法), Order No 37 of the National Development and Reform Commission of the People's Republic of China and the Ministry of Commerce of the People's Republic of China, issued on 19 December 2020 and effective since 18 January 2021.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Phantom – in der Oper, auf dem Fußballplatz und in der Vergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-phantom-der-oper-auf-dem-fussballplatz-und-der-verguetung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Phantom-Shares sind virtuelle Anteile am Unternehmen bzw. aktienorientierte Vergütungsbestandteile. Häufig wird nur ausgewählten Mitarbeitern diese Vergütungsform gewährt. Das ist grundsätzlich möglich, dennoch ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wie das LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2021 (7 Sa 26/21) festgestellt hat.</p><h3>Phantom Stock Option</h3><p>Virtuelle Aktienoptionsprogramme (Phantom Stock Option) sind in der Praxis eine immer beliebtere variable Vergütungsmethode. Mitarbeitern wird nach vertraglicher Vereinbarung in der Regel nach Leistungsaspekten imaginäre Wertpapiere zugeteilt. Damit ist weder der Wert noch ein Stimmrecht verbunden. Wenn das Unternehmen – mit Hilfe des Mitarbeiters – erfolgreich arbeitet und die Aktien steigen, erhält auch der Mitarbeiter diese Wertsteigerung seiner „Phantomaktien“ gewährt. </p><h3>LAG Baden-Württemberg vom 22.10.2021 (7 Sa 26/21)</h3><p>Phantome sind individuell und einzigartig, ungerecht und ungleich. Das macht Phantome gerade aus. Phantome halten sich an kein Recht, außer das Recht des Stärkeren und kennen insbesondere nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.</p><p>Damit ist jetzt Schluss – zumindest bei den Phantom Stock Options. Was ist passiert: Ein Arbeitnehmer war als Führungskraft beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war ein jahresbezogener Performance Phantom Share Plan – ohne Rechtsanspruch – anwendbar. Der Arbeitgeber erhielt keine Phantom Shares u.a. für die Jahre 2019 und 2020. Der Arbeitnehmer klagte.</p><p>Das LAG hat dem Arbeitnehmer die Phantom Shares für die Jahre 2019 und 2020 im vollen Umfang zugesprochen. Das LAG führt im Urteil aus, dass sich ein Anspruch auf Zuteilung von Phantom Shares für die Jahre 2019 und 2020 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe. Der Arbeitgeber gewährte der mit dem Arbeitnehmer vergleichbaren Führungsebene nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Phantom Shares. Daran ändere nach den Feststellungen des LAG weder die jährliche Zuteilung noch die erklärte Freiwilligkeit der Vergütungsleistung etwas. Gründe für die Nichtzuteilung an den Arbeitnehmer und damit die „Ungleichbehandlung“ habe der Arbeitgeber nicht dargetan.</p><h3>Praxislösung</h3><p>Phantom Stock Options sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Für Arbeitgeber wird das flexible Vergütungsinstrument der Stock Options immer unflexibler. Jetzt ist auch ausdrücklich der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz – phantomunwürdig – anzuwenden. Was macht ein Phantom, wenn es vertrieben wird, es geht. Und das ist auch die Lösung bei den Phantom Stock Options. In internationalen Konzernen wird der Stock Option Plan häufig mit der ausländischen Muttergesellschaft und damit außerhalb des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Die strengen Regeln des deutschen Arbeitsrechts gelten dann nicht bzw. nicht unmittelbar und häufig ist eine Klage im Streitfall nicht einfach und billig vor deutschen Arbeitsgerichten, sondern aufwändig, kostenintensiv und mit höherem Risiko im Ausland einzuklagen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundeskabinett beschließt Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-hinweisgeberschutzgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll die europäische Whistleblower-Richtlinie umgesetzt werden, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Dies ist lange überfällig, denn die Frist für die Umsetzung der Direktive in nationales Recht endete bereits am 17. Dezember 2021. In Deutschland gab es zwar bereits 2019 mit dem "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" einen ersten Versuch, Hinweisgeber zu schützen, der jetzige Gesetzentwurf geht jedoch weit darüber hinaus.</p><h3>Inhalt des Gesetzes</h3><p>Die Whistleblower-Richtlinie und das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz bezwecken einen umfassenden Schutz von Whistleblowern. Dieser basiert auf folgenden Komponenten:</p><ul><li>Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird dafür eine "Schonfrist" bis Dezember 2023 eingeräumt.</li><li>Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.</li><li>Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.</li><li>Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, z.B. über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.</li><li>Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.</li><li>Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.&nbsp;</li><li>Zum Schutz der Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund (vermuteter) Repressalien in Betracht.</li></ul><p></p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Insbesondere das professionelle Installieren und Betreiben der internen Meldestellen sollte rechtzeitig vorbereitet und organisiert werden, da ansonsten nicht unerhebliche Bußgeld-Sanktionen drohen. Ist ein Hinweisgebersystem innerhalb eines Compliance-Management-Systems bereits vorhanden, sollten Unternehmen dieses auf die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes überprüfen und rechtzeitig anpassen.</p><p>Besondere Vorsicht ist mit Hinblick auf die Beweislastumkehr zudem geboten, wenn im Umfeld eines Whistleblowers Personalmaßnahmen umgesetzt werden. Dies betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen der Whistleblower selbst seine Identität preisgibt (er ist nicht verpflichtet, anonym zu bleiben), wenn für die Meldestelle ein Ausnahmetatbestand von der Vertraulichkeitspflicht vorliegt (§ 9 des Regierungsentwurfs) oder wenn die Meldestelle selbst gegen die Vertraulichkeitspflicht verstößt. In all diesen Fällen ist die Identität des Whistleblowers ausnahmsweise bekannt. So kann u.U. bereits die Nichtberücksichtigung eines Whistleblowers bei einer anstehenden Beförderung, bei einer Versetzung oder auch die bloße Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als "Repressalie" gewertet werden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass dies gerade keine Benachteiligung des Whistleblowers wegen einer von ihm abgegebenen Meldung war. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder. Arbeitgeber sollten sich auch auf die Gefahr einstellen, dass die Beweislastumkehr ausgenutzt wird, um in Kündigungsschutzverfahren eine zusätzliche "Waffe" in Stellung zu bringen, gegen die eine Verteidigung mitunter schwierig werden kann.</p><h3>Fazit</h3><p>Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz verlangt von allen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ihre internen Meldesysteme zu überprüfen, anzupassen oder ein solches Meldesystem erstmalig einzuführen. Unternehmen sollten dabei auch erwägen, ihre Meldestelle auf Dritte auszulagern und von diesen betreiben zu lassen. In jedem Fall sind die Unternehmen aber verpflichtet, Meldungen nachzugehen, Maßnahmen zu ergreifen und Verstößen abzuhelfen. Schließlich müssen Arbeitgeber einerseits den Schutz der Whistleblower vor Repressalien sicherstellen, andererseits aber auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der neuen Beweislastumkehr im Auge behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maike-pflaesterer" target="_blank">Maike Pflästerer</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nun sag, wie hältst du&#039;s mit dem Mindestlohn?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nun-sag-wie-haeltst-dus-mit-dem-mindestlohn</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Diese Gretchenfrage ist dem Insolvenzrechtssenat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 25. Mai 2022 einmal mehr gestellt und diesmal eindeutig beantwortet worden (<a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/07/6-AZR-497-21.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">6 AZR 497/21</a>). Hintergrund war die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters gegenüber einer Arbeitnehmerin des insolventen Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter war als solcher für die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des insolventen Arbeitgebers eingesetzt. Zu den Aufgaben eines/einer Insolvenzverwalter:in gehört es auch, vorinsolvenzliche Zahlungsflüsse auf Rechtmäßigkeit zu kontrollieren und bei Auffälligkeiten Rückzahlung zur Insolvenzmasse geltend zu machen.</p><p>Es ist bekannt, dass Insolvenzverwalter:innen vorinsolvenzliche Zahlungen „anfechten“, d.h. zurückfordern können. Das gilt auch gegenüber Arbeitnehmer:innen.</p><p>Allerdings sind Gehaltszahlungen nur in bestimmten Fällen anfechtbar. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung, liegt in der Regel ein anfechtungsfestes Bargeschäft vor (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung, InsO). Gefährlich wird es für Arbeitnehmer:innen, wenn Arbeitsentgelt länger als drei Monate rückständig war oder sie die Zahlung auf einem anderen Weg erlangen als im Arbeitsvertrag vorgesehen (z.B. durch Zwangsvollstreckung oder Drohung mit einem Insolvenzantrag). Letzteres nennt man eine „inkongruente Deckung“. Vor allem in diesen Fällen können die Arbeitnehmer:innen verpflichtet sein, ihr Arbeitsentgelt zurückzuzahlen.</p><p>Gilt das für das gesamte Arbeitsentgelt? Das ist genau die Frage, denn die Rechtsprechung und Literatur diskutieren seit einigen Jahren über eine aus dem verfassungsrechtlichen Existenzminimum abgeleitete Anfechtungssperre. Der 6. Senat des BAG lehnt eine solche Anfechtungssperre für inkongruente Deckungen in ständiger Rechtsprechung ab. Ob das auch für kongruente Deckungen gilt, war bislang offen.</p><h3>Worüber hatte das BAG zu entscheiden?</h3><p>Die beklagte Arbeitnehmerin hatte am 25. August und 26. September 2016 ihr Gehalt für den jeweiligen Monat erhalten. Der zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähige Arbeitgeber hatte diese und andere Zahlungen über das Konto seiner Mutter ausführen lassen, das er zu diesem Zweck mit Mitteln ausgestattet hatte. Am 12. Oktober musste er Insolvenz beantragen. Nach Insolvenzeröffnung am 1. Dezember 2016 erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung und forderte die Zahlungen zurück.</p><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihm zwar Recht, hat der Klage aber nur in der den gesetzlichen Mindestlohn übersteigenden Höhe stattgegeben. Den Mindestlohn sollte die Arbeitnehmerin behalten dürfen.</p><h3>Wie hat das BAG entschieden?</h3><p>Der 6. Senat des BAG hob das Urteil des LAG auf und sprach dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten am 25. August und 26. September 2016 gezahlten Beträge einschließlich des darin enthaltenen Mindestlohns zu. Auch wenn die Arbeitnehmerin die Zahlung gar nicht vom Schuldner selbst, sondern seiner Mutter erhalten habe, liege darin eine Gläubigerbenachteiligung. Der Schuldner habe seiner Mutter das für die Zahlungen erforderlich Geld nämlich vorab zur Verfügung gestellt (sog. mittelbare Zuwendung). Weil sich der Entgeltanspruch der Beklagten gegen den Schuldner als ihren Arbeitgeber richtete, habe es sich bei der Zahlung der Mutter um eine inkongruente und damit gemäß § 131 Abs. 1 InsO anfechtbare Deckung gehandelt.</p><p>Der verfassungsgemäße Schutz des Existenzminimums erfordere keine Einschränkung des Anfechtungsanspruchs, sondern sei bereits durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht ausreichend gewährleistet. Eine Einschränkung der Anfechtbarkeit oder einen gesonderten Vollstreckungsschutz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch beziehe sich damit auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes endeten mit der Zahlung durch den Arbeitgeber.</p><h3>... und was ist daran neu?</h3><p>Die Entscheidung als solche dürfte keinen wirklich überrascht haben. Dass sich aus dem verfassungsrechtlichen Existenzminimum bei inkongruent ausgezahlten Arbeitsentgelten keine Anfechtungssperre ergibt, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Besondere der Entscheidung liegt darin, dass sie erstmals Hinweise darauf enthält, wie das Gericht im Parallelfall einer kongruenten Deckung entscheiden würde.</p><p>Es ist kein Zufall, dass das BAG bislang nur über die Anfechtung inkongruenter Entgeltzahlungen urteilen musste. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit einer kongruenten Deckung sind nämlich enger, kommen daher seltener vor. In diesen Fällen müssen Arbeitnehmer:innen um die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers gewusst haben (§§ 17, 130, 133 Abs. 3 InsO). Das ist bei Mitarbeiter:innen in der Finanzbuchhaltung oder leitenden kaufmännischen Angestellten aber durchaus denkbar.</p><p>Wer die Rechtsprechung zur Relevanz des Mindestlohns bei der Anfechtung von Arbeitsentgelt seit 2014 verfolgt hat, musste sich fragen, warum es gerade die Inkongruenz ist, die den verfassungsmäßigen Schutz des Existenzminimums zurücktreten lässt. Die aktuellen Entscheidungsgründe enthalten nun, wie wir meinen, deutliche Hinweise darauf, dass das BAG in der Kongruenz oder Inkongruenz tatsächlich keinen wesentlichen Unterschied sieht.</p><p>Der Senat hatte das Konzept einer am Existenzminimum ausgerichtete Anfechtungssperre in seinem lesenswerten Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 6 AZR 345/12, zwar selbst in die Welt gesetzt. Nachdem einige Untergerichte (wie die beiden Vorinstanzen) diesen Gedanken aufgenommen und entsprechend judiziert hatten, teilt derselbe Senat jetzt mit, dass es sich dabei nur um eine „Aufforderung zur Diskussion“ gehandelt hätte und man an den Überlegungen nach Prüfung der vorgebrachten Argumente nicht festhalte. Sollten sich Arbeitsrichter:innen oder Landesarbeitsrichter:innen hiervon verschaukelt fühlen, werden sie das vornehm für sich behalten. Das Ergebnis dieser missglückten Rechtsfortbildung ist zumindest klar:</p><p>Das Gericht stellt fest, dass der existenzielle Schutz der Arbeitnehmer:innen nicht durch eine Beschränkung der Insolvenzanfechtung, sondern durch das Sozialrecht zu gewährleisten sei. Dieser Schutz werde durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet, weshalb eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Soweit das Insolvenzgeld in den Anfechtungsfällen an der 2-Monats-Frist des § 324 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch scheitern, wäre diese Frist und nicht das Insolvenzanfechtungsrecht einzuschränken. Alles andere stünde im Widerspruch zu der auf Gläubigergleichbehandlung ausgerichteten Konzeption der Insolvenzordnung und den Schutzmechanismen des Sozialrechts. Die Existenzsicherung eine:r Gläubiger:in obliege nun einmal nicht der Gläubiger, sondern der Solidargemeinschaft. Alles andere bliebe dem Gesetzgeber vorbehalten. Diese Begründung gilt gleichermaßen für die Kongruenz- und Inkongruenzanfechtung.</p><p>Auch der vom Gericht selbst stammende Leitsatz bezieht sich nicht mehr, wie die vorangegangenen Entscheidungen, auf einzelne Anfechtungstatbestände oder -umstände, sondern lautet ganz einfach: „Die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgelt umfasst auch den auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallenden Bestandteil.“ Das sollte an Hinweisen dann wohl genügen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Ob man der Feststellung, dass „das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminium … ungeachtet der Anfechtung gesichert“ sei, nun zustimmt oder nicht. Mit der aktuellen Entscheidung steht jedenfalls fest, dass das BAG von der Verortung der Mindestlohnproblematik im Insolvenzanfechtungsrecht nicht (mehr) viel hält. Nachdem die besprochene Entscheidung wiederum eine Inkongruenzanfechtung betraf, wird sich kaum vermeiden lassen, dass die o.a. Grundsätze demnächst „offiziell“ in einem Rechtsstreit bestätigt werden, in dem es um eine Anfechtung wegen kongruenter Deckung geht. Wie das BAG dann entscheiden wird, hat es mit dem Urteil vom 25. Mai 2022 aber schon angedeutet.</p><p>Die Gläubigergemeinschaft eines Insolvenzverfahrens ist nun einmal nicht zur Abfederung sozialer Härten aus der Insolvenzanfechtung oder der Geltendmachung anderer massezugehöriger Ansprüche zuständig, sondern besteht ihrerseits aus geschädigten Gläubiger:innen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank">Frank Primozic</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maike-pflaesterer" target="_blank">Maike Pflästerer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Daunendeal mit Digital-Entrepreneur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-daunendeal-mit-digital-entrepreneur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 26. Juli 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Horst Schäfer UG &amp; Co. KG beim Verkauf der Horst Schäfer GmbH Bettfedern- und Daunenfabrik (Horst Schäfer GmbH) an die von dem erfolgreichen Gründer Philip Müller geführte dormibene GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p>Philip Müller, Co Founder der erfolgreichen Kaffee-Plattform Roastmarket, suchte nach dem Verkauf des Unternehmens eine neue Herausforderung. Diese hat er in Eching bei München gefunden, wo er bei der Horst Schäfer GmbH das unternehmerische Erbe von Horst Schäfer und Karl Lamprechtinger antreten wird. Müller plant den Hersteller hochwertiger Feder- und Daunenprodukte mit seinen Erfahrungen aus der agilen IT-Szene ins digitale Zeitalter zu führen.</p><p>Die Horst Schäfer GmbH ist eine auf B2B Geschäfte spezialisierte Bettfedern- und Daunenfabrik mit Sitz in Eching bei München. Das Unternehmen, das in der eigenen Fabrik hochwertige Federn und Daunen veredelt, gehört seit über 60Jahren zu den Premiumanbietern am Markt.</p><p>Bei der Horst Schäfer GmbH tritt Müller die Altersnachfolge der beiden langjährigen Geschäftsführer Horst Schäfer und Karl Lamprechtinger an. Ein Hauptaugenmerk der Familien Lamprechtinger und Schäfer lag darauf, die Fortführung des Unternehmens am Standort Eching mit dem bewährten Personal sicherzustellen. Dies ist durch den Kauf sämtlicher Geschäftsanteile durch die dormibene GmbH sichergestellt. Zur Kontinuität gehört auch, dass Karl Lamprechtinger der Horst Schäfer GmbH in beratender Funktion erhalten bleibt.</p><p><strong>Berater Horst Schäfer UG &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha (Federführung), Felix Busold (beide Corporate M&amp;A, Frankfurt).<br>Bird Capital: Dr. Sven Jähnchen.</p><p><strong>Berater Philip Müller:</strong><br>EGW Law: Michael Eifler (Federführung), Muriel C. Klettke.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 24 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Darf der Dienstwagen Dritten dienstlich dienen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/darf-der-dienstwagen-dritten-dienstlich-dienen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>neulich am Abend hat sich mir deshalb – während meine Nachbarn Pizza aßen – die Frage gestellt, ob der Dienstwagen für gewerbliche Zwecke Dritter genutzt werden darf.</p><h3>Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens</h3><p>Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf einen Dienstwagen noch ein Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens, wenn einer überlassen wird. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht damit nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese vertragliche Vereinbarung regelt regelmäßig:</p><ul><li>ob der Arbeitnehmer einen Dienstwagen beanspruchen kann,</li><li>welche Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung) und/oder</li><li>bis zu welchem Bruttolistenpreis der Dienstwagen gestattet ist,</li><li>ob der Arbeitnehmer auf eigene Kosten die Preisgrenze überschreiten darf,</li><li>ob der Dienstwagen privat genutzt werden darf,</li><li>in welchem Umfang der Dienstwagen privat genutzt werden darf (nur der Arbeitnehmer, sein Lebenspartner/seine Lebenspartnerin, Familie oder nur in Deutschland oder auch im Ausland?)</li><li>wer die Auswahl des Dienstwagens vornimmt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer),</li><li>wer für welche Kosten (Reparatur, Tanken, Betriebsstoffe) aufkommt.</li></ul><p></p><h3>Umfang der Privatnutzung des Dienstwagens</h3><p>In vielen Dienstwagenregelungen ist der Umfang der Privatnutzung nicht oder kaum geregelt. Häufig ist noch geregelt, wer berechtigt ist, den Dienstwagen zu nutzen. Doch welche Fahrten sind von der privaten Nutzung des Dienstwagens erfasst? Ohne weitere vertragliche Regelung umfasst die Privatnutzung in jedem Fall:</p><ul><li>Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung</li><li>Privatfahrten zum Einkaufen, Besuch von Familie, Freunden, Fahrten zu Kino, Restaurant, Arzt, Freibad, Sportverein, etc.</li><li>Fahrten in den Urlaub.</li></ul><p></p><h3>Dienstwagen zur Privatnutzung für entgeltliche Tätigkeit</h3><p>Unter der Privatnutzung eines Dienstwagens ist – wie es sich aus dem Namen schon eindeutig ergibt – nur die private und keine gewerbliche Nutzung zu verstehen. Arbeitgeber gestatten bei der Privatnutzung eines Dienstwagens den „üblichen“ Umfang. Selbstverständlich will der Arbeitgeber nicht die Kosten eines Dienstwagens für andere gewerbliche Zwecke des Arbeitnehmers oder eines Dritten tragen.<br>Bei Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers lässt sich die Frage der Zulässigkeit der Nutzung des Dienstwagens dennoch nicht eindeutig mit „Nein“ beantworten. So ist beispielsweise die Fahrt von der Wohnung zur Nebentätigkeit (z.B. Restaurant, in dem in Nebentätigkeit bedient wird) eine private Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er den Dienstwagen grundsätzlich nutzen darf.</p><p>Fahrten zum Fitnessstudio oder zum Sportverein sind privat. Fahrten für den Sport, z.B. zum Auswärtsspiel oder zum Wettkampf sind ebenfalls grundsätzlich privat und deshalb darf der – zur Privatnutzung zugelassene – Dienstwagen genutzt werden. Aber gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer als Sportler oder als Trainer eine (kleine) Vergütung erhält? Es kommt dabei auf die Höhe der Vergütung und den Hauptzweck und den Charakter an. Treibt der Arbeitnehmer den Sport und nimmt an Spielen und Wettkämpfen teil, um eine Nebenvergütung zu erzielen, dann liegt eine Nebentätigkeit vor und die Privatnutzung des Dienstwagens wäre nicht gestattet.<br>In jedem Fall ist die Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet für die Tätigkeit bei einem Lieferdienst.</p><p>Lassen Sie sich den Appetit nicht verderben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><br><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 24 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Liebe am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/liebe-am-arbeitsplatz-was-ist-erlaubt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Unternehmen stehen Beziehungen zwischen Mitarbeitenden eher skeptisch gegenüber. Zum einen, weil Emotionen die Arbeitsleistung beeinträchtigen können. Zum anderen, weil bei Beziehungen gerade im Über- oder Unterordnungsverhältnis die Gefahr von Interessenkonflikten und nicht neutralen Entscheidungen besteht. Um keinen Nährboden für derartige Störungen des Betriebsablaufs zu bieten und der Pflicht nachzukommen, ein Arbeitsumfeld frei von sexuellen Belästigungen zu schaffen, verbieten zum Beispiel Arbeitgeber in den USA vielfach Beziehungen am Arbeitsplatz. Ist das auch in Deutschland erlaubt?“</p><p><em>Lesen Sie den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a>, welcher am 25.07.2022 auf humanresourcesmanager.de erschien, <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/liebe-am-arbeitsplatz-was-ist-erlaubt/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in voller Länge.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Hauptversammlungsgesetz: Die Zukunft der virtuellen Hauptversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-hauptversammlungsgesetz-die-zukunft-der-virtuellen-hauptversammlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 7. Juli 2022 wurde das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen. Auf die wichtigsten Kritikpunkte zur praxisrelevanten Handhabung wurde leider nicht eingegangen. Vielmehr wird versucht, das Modell der physischen Hauptversammlung auf die virtuelle Hauptversammlung zu übertragen, obgleich die virtuelle Teilnahme einer Vielzahl von Aktionären sogar die parallele Teilnahme an mehreren Hauptversammlungen ermöglicht und der gewünschte Dialog zu einer deutlichen Verlängerung dieser Hauptversammlung führen könnte.</p><p>Zwar sind Stellungnahmen (per Video) fünf Tage vor der Hauptversammlung einzureichen, diese Stellungnahmen müssen jedoch nur auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen und haben keinen Einfluss auf die Dauer der Hauptversammlung. Da den Aktionären jedoch während der Hauptversammlung per Videokommunikation ein Rederecht einzuräumen ist, wird kein Aktionär eine Stellungnahme vorab einreichen; der Aktionär will schließlich vor Publikum sprechen.</p><p>Die Vorgabe, dass Fragen vor der Hauptversammlung einzureichen sind, bleibt. Fragen können bis drei Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann bei rechtzeitiger Veröffentlichung auf das langweilige Verlesen der Fragen und Antworten in der Hauptversammlung verzichtet werden.</p><p>Die Aktionäre haben allerdings im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfrage- und Auskunftsrecht zu allen vor und in der Hauptversammlung beantworteten Frage sowie zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der Hauptversammlung entstanden sind. Allein die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte schwerfallen. Angesichts der Schwierigkeiten einer Abgrenzung werden Fragen wohl im Zweifel eher zugelassen. Entsprechend eingestellte Aktionäre werden diese Rechte in geeigneten Fällen sicherlich in allen Spielarten ausnutzen. Dass Frage- und Rederechte „angemessen“ beschränkt werden können, schafft wenig Rechtssicherheit. Es wird einige Jahre dauern, bis zu dieser Frage Rechtsprechung vorliegt.</p><p>Angesichts dieser nun Gesetz gewordenen Unsicherheiten bleibt die Frage, ob nicht das bekannte und mittlerweile rechtlich umfassend beurteilte Modell der Präsenzhauptversammlung vorzuziehen sein wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>FIFA, UEFA und Super League – Wer ist der Bösewicht aus wettbewerbsrechtlicher Sicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fifa-uefa-und-super-league-wer-ist-der-boesewicht-aus-wettbewerbsrechtlicher-sicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Nachdem die europäische Super League schon fast wieder in Vergessenheit geraten war, flammt die Diskussion um das hoch umstrittenen Projekt nun erneut auf. Im April 2021 kündigten zwölf europäische Fußball-Spitzenklubs an, einen eigenen europäischen Wettbewerb, die „Super League“, in Konkurrenz zu den internationalen Wettbewerben der UEFA, ausrichten lassen zu wollen, in welchem eben diese zwölf Vereine den festen Kern bilden wollten. Nach wenigen Tagen des heftigen Widerstands von vor allem Fans, Vereinen und Funktionären schien das Projekt schnell begraben. Lediglich Real Madrid, Juventus Turin und der FC Barcelona hielten weiter am Vorhaben fest. Daraufhin stellte das madrilenische Handelsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine Reihe von Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht, deren Beantwortung die zukünftige Organisation des Profifußballs stark beeinflussen wird. Die zentralen Fragen lauten: Handelten die FIFA und die UEFA als unzulässiges Kartell? Missbrauchten sie ihre marktbeherrschende Stellung? Schränken sie Grundfreiheiten ein?</p><h3>Foul am EU-Wettbewerbsrecht?</h3><p>Anstoß zu dem Verfahren gab die Klage der spanischen European Superleague Company, S.L. gegen die europäische UEFA und die internationale FIFA auf Feststellung, dass das Handeln und die Statuten der FIFA und der UEFA EU-Wettbewerbsrecht verletzten. Im Vorabentscheidungsersuchen des madrilenischen Handelsgerichts an den EuGH vom Mai 2021 geht es darum, ob das Handeln und die Statuten der FIFA und der UEFA die Artikel 101 und 102 AEUV verletzten, ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen<sup>1</sup>. Außerdem steht eine Verletzung der vier vom Vertrag geschützten Grundfreiheiten (Artikel 45, 49, 56, und 63 AEUV) im Raum. Das spanische Gericht stellte vor diesem Hintergrund sechs Vorlagefragen. Diese zielen auf die rechtliche Bewertung der vorherigen Genehmigung durch die FIFA und die UEFA von Wettbewerben, die von Dritten organisiert werden, ab, falls FIFA- und UEFA-Mitglieder daran teilnehmen. Darüber hinaus geht es um die Zulässigkeit der Verhängung von Sanktionen durch die FIFA und die UEFA gegen an der Super League teilnehmende Vereine und/oder Spieler, sowie um die Zulässigkeit der Regelungen zum Eigentum an sämtlichen mit dem Wettbewerb verbundenen Rechte.</p><h3>UEFA und FIFA – ein wettbewerbswidriges Kartell?</h3><p>Von Seiten der Super League wirft man der UEFA und der FIFA vor, als wettbewerbswidriges Kartell zu agieren. Das Genehmigungsverfahren für die Schaffung neuer Wettbewerbe diene dazu, deren Monopolstellung zu sichern und den Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern. Besonders wird in diesem Zusammenhang der durch die „Doppelrolle“ der UEFA als Regulierungsbehörde und Betreiber angelegte „radikale Interessenkonflikt“ hervorgehoben: Warum sollte sich die UEFA durch eine Genehmigung freiwillig Konkurrenz auf dem bisher ausschließlichen von ihm bestimmten Markt schaffen? Außerdem seien die angedrohten Sanktionen gegen Spieler und Vereine unionsrechtswidrig.</p><h3>Kern der Verteidigung: Die Bewahrung der „sportlichen Integrität“</h3><p>Demgegenüber stellen sich die 21 am Verfahren beteiligten EU-Mitgliedstaaten (nahezu) geschlossen hinter die UEFA. Ungeachtet der Skandale der letzten Jahre und der Kritik am Weltfußballverband und seinem europäischen Mitglied heißt es nun, die UEFA repräsentiere die Werte des Europäischen Sportmodells zum Schutz der körperlichen und moralischen Integrität der Spieler und des leistungsorientierten Wettbewerbs, welcher den jeweils die beste Leistung erbringenden Teams offen stünde. Zwar wird eingeräumt, dass die Regelungen und das Verhalten der FIFA und der UEFA grundsätzlich in einem Widerspruch zum Kartellverbot stehen könnten, allerdings wird der „Schutz der Integrität des Sports“ als legitimes Ziel im Sinne der Meca-Medina Rechtsprechung des EuGH<sup>2</sup> ins Feld geführt. Im Rahmen dieser Rechtsprechung findet die 3-Stufen-Theorie Anwendung, welche eine legitime Zielsetzung, eine untrennbare Verbindung zwischen der Verfolgung des Ziels und der Wettbewerbsbeschränkung sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fordert. Nach Ansicht der UEFA und der FIFA sowie vieler beteiligter Mitgliedstaaten werden diese Bedingungen erfüllt, so dass keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 101 Abs. 1 AEUV vorliege und eine etwaige Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung) ebenfalls gerechtfertigt sei. Im Rahmen dieses Rechtfertigungsgrunds sollen auch die sozialen und wirtschaftlichen Aspekte des Falls und nicht nur streng (kartell-)rechtliche Argumente in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Hinsichtlich des vorgeblichen Interessenkonflikts kann argumentiert werden, dass – wie bei anderen Wirtschaftsunternehmen auch – ein solcher der Verteidigung eigener wirtschaftlicher Interessen inhärent und nicht per se wettbewerbswidrig ist. Insofern erschiene eine andersartige rechtliche Behandlung von im Bereich des Sports agierenden Unternehmen gekünstelt.</p><p>Gleichzeitig wird von Seiten der Verteidiger zum Gegenschlag ausgeholt: (auch) die Super League stelle ein „Lehrbuchbeispiel für ein Kartell“ dar und würde dementsprechend zum „Tod des freien Wettbewerbs“ führen. Dieses Argument stützt sich darauf, dass der neue Wettbewerb eine gewisse Anzahl ständiger, finanzstarker Mitglieder vorsieht. Das widerspreche dem Prinzip der leistungsabhängigen Teilnahme. Bundessportministerin Nancy Faeser meint deshalb: „Wer den Fußball liebt, ist gegen eine Super League.“ Doch kann sich diese Argumentation juristisch tatsächlich halten?</p><h3>Das EU-Wettbewerbsrecht als zwingender Rahmen</h3><p>Die in jedem Vorabentscheidungsverfahren beteiligte EU-Kommission vertritt einen differenzierten Standpunkt, bei dem sie über weite Strecken die Position des Gerichts der Europäischen Union im ISU-Urteil<sup>3</sup> übernimmt. Sie pocht auf die Einhaltung des EU-Rechts. So spricht sie sich dafür aus, ein System von „Checks and Balances“ für die Monopolstellung der FIFA und der UEFA zu etablieren. Die Ausübung von Regulierungsfunktionen müsste Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegen, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern. Daher könnte möglicherweise eine Anpassung des Genehmigungsverfahrens durch die FIFA bzw. UEFA erforderlich werden; dieses müsste als ein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren ausgestaltet sein, sodass eine Genehmigung nicht schon von vornherein de facto ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der angedrohten Sanktionen, namentlich Verboten, an FIFA- und UEFA-Wettbewerben sowie nationalen Ligen teilzunehmen oder auch für die Nationalmannschaft spielen zu dürfen, zeigt sich die Kommission ebenfalls skeptisch. Besonders an Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen bestünden Zweifel. Allerdings räumt die Kommission auch ein, dass die UEFA „legitime Ziele zur Beschränkung des Wettbewerbs“ haben könnte, aber „jede Verteidigung des europäischen Sportmodells das europäische Recht respektieren muss, insbesondere in Bezug auf das Wettbewerbsrecht und die Grundfreiheiten“. Möglicherweise habe die UEFA einen Interessenkonflikt bei der Genehmigung von Wettbewerben, die von Dritten organisiert werden. Schließlich müsse die Frage, ob die Super League ihrerseits ein Kartell darstelle, in einem anderen Verfahren geprüft werden.</p><h3>Warten auf die Entscheidung des (Schieds-)Richters aus Luxemburg</h3><p>Nach der Anhörung vor dem EuGH, die sich vor allem um die technischen Komplexitäten des EU-Wettbewerbsrechts drehte, wird nun mit Spannung die für den 15. Dezember 2022 angekündigte und oft mit Indizwirkung für das endgültige Urteil versehene Stellungnahme des Generalanwalts Athanasios Rantos erwartet. Die Entscheidung wird wohl wesentlich davon abhängen, ob die 15 Richterinnen und Richter einen notwendigen Zusammenhang zwischen den Beschränkungen und der Verfolgung des legitimen Ziels als etabliert anerkennen und welches Gewicht sie diesem Ziel im Rahmen ihrer Abwägung zukommen lassen. Erwartet wird das Urteil Ende dieses Jahres oder zu Beginn des nächsten Jahres.</p><p>Aufgrund der großen Ähnlichkeit der Fälle wurde vor der großen Kammer des EuGH ebenfalls am Montag, den 11.07.2022, über das Rechtsmittel der International Skating Union (ISU) gegen das ISU-Urteil verhandelt<sup>4</sup>. Das Gericht hatte die Klage der ISU gegen einen Kommissionsbeschluss, welcher die in der Satzung des Verbandes vorgeschriebene Vorabgenehmigungsregelung als Verletzung der Artikel 101 Abs. 1 und 102 AEUV eingestuft hatte<sup>5</sup>, am 16. Dezember 2020 hinsichtlich dieser Einschätzung abgewiesen.</p><p>Es ist folglich in beiden Fällen, dem des Dachverbands für Eiskunst- und Eisschnelllauf sowie dem für den Fußball zuständigen, von einer vergleichbaren Positionierung des EuGH auszugehen. Diese wird das zukünftige Verhältnis zwischen einerseits dem EU-Wettbewerbsrecht und andererseits Regelungen von Sportverbänden nachhaltig prägen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dietmar-o-reich" target="_blank">Dr. Dietmar Reich</a></p><h5><sup>1</sup> Rechtssache C-333/21<br><sup>2</sup> Rechtssache C-519/04 P, David Meca-Medina und Igor Majcen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:2006:492<br><sup>3</sup> Rechtssache T<span>‑93/18, International Skating Union gegen Kommission, ECLI:EU:T:2020:610</span><br><sup>4</sup> Rechtssache C-124/21 P, International Skating Union gegen Kommission<br><sup>5</sup> Beschluss C(2017) 8230, Sache AT.40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es ist Sommer – Hitze(frei) am Arbeitsplatz?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-ist-sommer-hitzefrei-am-arbeitsplatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Schüler können – je nach Bundesland und je nach Messzeitpunkt und -ort unterschiedlich – Hitzefrei haben. Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Meine Antwort lautet: Nein, für Arbeitnehmer gibt es kein Hitzefrei, aber…</p><h3>Fürsorgepflichten des Arbeitgebers</h3><p>Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten darauf zu achten, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.</p><h3>Keine konkrete Temperaturgrenze</h3><p>Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte „Soll“-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C, besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren.</p><p>Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen.</p><h3>Maßnahmen des Arbeitgebers gegen die Hitze</h3><p>Ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und ggf. welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft. Beispielsweise kommen folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:</p><ul><li>zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,</li><li>Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des „spanischen „Siesta“ Modells“, Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden</li><li>Einführen mehrerer kurzer Pausen</li><li>Lockerung der Bekleidungsregelungen</li><li>Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)</li><li>Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§ 9 Abs. 2 ArbStättV)</li><li>zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder</li><li>Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite).</li></ul><p></p><h3>Keine Arbeitsbefreiung bei Hitze</h3><p>Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung wäre eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Fallen - 2 Experten: Banken &amp; Finanzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-fallen-2-experten-banken-finanzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Schnell, bequem und sicher. So mögen wir es auch wenn's ums Geld geht. Das geht häufig gut, doch gerade wer in finanzieller Not steckt wird leicht zum Opfer und unterschreibt womöglich Verträge, die ihn am Ende mehr belasten als retten.“</p><p>In einem Servicezeit WDR Interview erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> gemeinsam mit Psychologin Ines Imdahl, in welche Fallen Sie hinsichtlich Ihrer Finanzen treten können. Das vollständige Video finden Sie unter diesem <a href="https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTk0MmVlZGNhLWYxNDgtNDE0Yy05ODdkLWRlMjg4YzA1MDcxOQ" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neuzertifizierungen von Medizinprodukten </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuzertifizierungen-von-medizinprodukten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-medizinprodukteverordnung-und-medizinprodukterecht-durchfuehrungsgesetz-gelten-ab-heute" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 26. Mai 2021 hatten wir über das Inkrafttreten der EU Medizinprodukteverordnung („MDR“) und des Medizinprodukte-Durchführungsgesetz („MPDG“) informiert. Dort hatten wir auch darauf hingewiesen, dass kein Bestandsschutz für bisherige Zertifizierungen gilt. Das heißt, Medizinprodukte, die bis zum Inkrafttreten der MDR genehmigt worden sind, müssen nach den neuen Anforderungen grundsätzlich erneut geprüft und zertifiziert werden. Artikel 120 MDR hat hierfür Übergangsfristen gelegt und in Absatz 2 bestimmt, dass Bescheinigungen, die nach dem 25. Mai 2017 erteilt worden sind, spätestens am 24. Mai 2024 ihre Gültigkeit verlieren.</p><p>Der Bundesverband für Medizinprodukte („BVMed“) hat aktuell darauf hingewiesen, dass rund 30 % der Medizinprodukte deshalb vom Markt „verschwinden“ können, da im neuen regulatorischen System der MDR die Kapazitäten zur fristgerechten Zertifizierung von Bestandsprodukten fehlen und der Dokumentationsaufwand für Bestandsprodukte dramatisch gestiegen ist. Dies gilt für verschiedene Produkte, wie beispielsweise OP-Material, aber auch Pflaster, Brillen und Antigen Schnelltests.</p><p>Am 14. Juni 2022 sind die Probleme mit der Umsetzung der MDR auch auf der EPSCO-Sitzung der Gesundheitsministerien der europäischen Mitgliedsstaaten umfangreich diskutiert worden. Eine Lösung der Probleme ist allerdings noch nicht in Sicht. Zwar werden insbesondere die Verschiebung der Fristen und der Ausbau der Ressourcen bei den benannten Stellen diskutiert, gesetzliche Anpassungen oder Änderungen der MDR existieren allerdings noch nicht.</p><p>Es ist deshalb wichtig, auch bei Bestandsprodukten die Neuzertifizierung zeitnah umzusetzen.<br>Setzen Sie sich bei Rückfragen gerne bereits jetzt mit uns in Verbindung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENVIRIA bei 500 MW-PV-Joint Venture mit Q ENERGY</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-enviria-bei-500-mw-pv-joint-venture-mit-q-energy</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 15. Juli 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die ENVIRIA Energy Holding GmbH, Frankfurt, bei einem umfassenden Joint Venture mit dem neu gegründeten Ökostromunternehmen Q ENERGY beraten. Die beiden Unternehmen haben einen Rahmenvertrag nebst entsprechenden Projektentwicklungsverträgen über die gemeinsame Entwicklung eines 500-MW-Portfolios geschlossen. Das Portfolio besteht aus zahlreichen Freiflächen-PV-Projekten, die über ganz Deutschland verteilt sind.</p><p>ENVIRIA ist ein innovativer Komplettanbieter für moderne PV-Anlagen auf gewerblichen Dächern und auf großen Freiflächen. In 2021 war ENVIRIA Preisträger des Hessischen Gründerpreises.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um Partner Dr. Christof Aha berät regelmäßig innovative Entwickler von Erneuerbaren Energieprojekten bei Projektentwicklungen, Joint Ventures sowie Projektan- und verkäufen.</p><p><strong>Berater ENVIRIA:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Mark Thönißen, Felix Busold, LL.M (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt am Main) - Gemeinsam mit Andreas Bodensohn, Capcora, als M&amp;A-Berater.<br>Inhouse: Sindy Küllig</p><p><strong>Berater Q ENERGY:</strong><br>Eversheds Sutherland: Dr. Martin Weitenberg, Joel-Fiete Feld<br>Inhouse: Christoph Jourdan</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sommerempfang der ZIA Region Mitte mit Fachdiskussion bei ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sommerempfang-der-zia-region-mitte-mit-fachdiskussion-bei-advant-beiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Terrasse von ADVANT Beiten in Frankfurt ist am Dienstag, 12. Juli, abermals der gut besuchte Schauplatz des Sommerempfangs des ZIA Region Mitte gewesen. Vor dem beliebten Get-together mit Ausblick auf Hochhauskulisse und Alte Oper hatte der Zentrale Immobilien Ausschuss eine Fachdiskussion zu „Impact Investing“ organisiert.</p><p>Eröffnet wurde die Veranstaltung von Klaus Kirchberger, neuer Sprecher der ZIA Region Mitte sowie Geschäftsführer der OFB Projektentwicklung GmbH, und von Gastgeber Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar sowie Partner von ADVANT Beiten. Aus Berlin war Aygül Özkan gekommen, die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des ZIA.</p><p>Klaus Beine führte zu Beginn aus, dass die gesamte Wirtschaft drei große Krisen erlebe, nämlich die weiteren Folgen der Pandemie, die Situation in der Ukraine sowie die Verwerfungen durch Inflation, steigende Zinsen, Energieknappheit und gestörte Lieferketten. Darüber hinaus nannte er die branchenspezifischen Herausforderungen der Immobilienwirtschaft in nahezu allen Assetklassen, von Büros über den Einzelhandel und Hotels bis zum Wohnen. </p><p>Den Impulsvortrag zum „Impact Investing“ hielt Prof. Dr. Kerstin Hennig (Head of Real Estate Management Institute an der EBS Universität und Vorstandsmitglied der ZIA Region Mitte).</p><p>Wie sich „Impact Investing“ in der Immobilienwirtschaft umsetzen lässt, welche innovativen Konzepte, Rahmenbedingungen und Trends es gibt und wo dabei Chancen und Risiken liegen, das diskutierten unter der Moderation von Klaus Beine:</p><p>Charles Smith (Senior Director Tishman Speyer);<br>Tobias Huzarski (Head of Impact Investment Commerz Real AG);<br>Nicole Bittlingmayer (Partnerin Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH);<br>Laura Haidl (Research Assistant &amp; doctoral candidate der EBS Universität).</p><p>Im fachlichen Teil des Abends wurde deutlich, dass die Immobilienwirtschaft enormes Potenzial besitzt, um Teil der Lösung der aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen zu sein. So stellen nachhaltig gestaltete Quartierskonzepte oder bezahlbare Wohnräume einen ökologischen und sozialen Mehrwert für die Gesellschaft dar. Das Thema „Impact Investing“ nimmt deshalb immer mehr Raum ein. Die Anzahl der Fonds wächst, die nach ESG-Kriterien in nachhaltige Assets investieren.</p><p>Der Sommerempfang klang aus bei Dinnerbuffet und intensiven Gesprächen unter den Branchenvertretern.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Betriebsfest: kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und 2G</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-betriebsfest-kalte-getraenke-gute-stimmung-heisse-rhythmen-und-2g</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist Sommer und die Corona-Situation erlaubt es. Hochsaison für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge. Der Arbeitgeber bestimmt in der Regel, ob eine betriebliche Veranstaltung durchgeführt wird, ob die Veranstaltung während und/oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, welche Aktivitäten den Arbeitnehmern angeboten werden, aber darf er auch 2G vorschreiben?</p><h3>Hygienekonzept beim Betriebsfest</h3><p>Ein Unternehmen hat ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort für die Arbeitnehmer veranstaltet. Das Unternehmen verlangte für die Teilnahme am Sommerfest den Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest.</p><h3>Klage auf Teilnahme am Sommerfest ohne Nachweis</h3><p>Ein Arbeitnehmer wollte kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und am Sommer-fest teilnehmen, er wollte aber keinen Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und keinen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Der Arbeitnehmer verlangte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.</p><h3>Kein Nachweis – kein Sommerfest</h3><p>Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22 das Begehren des Arbeitnehmers, ohne Nachweis am Sommerfest teilzunehmen, abgelehnt. Das Unter-nehmen benötige für die Zugangsvoraussetzungen für das unternehmenseigene und damit private Sommerfest keine besondere Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des LAG werde der Arbeitnehmer auch nicht diskriminiert, insbesondere nicht nach dem AGG, da der Arbeitnehmer keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung behauptete. Nach Ansicht des LAG ergebe sich ein Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne die geforderten Nachweise auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung liege jedoch nicht vor. Als weiteren Grund gegen die Teilnahme des Arbeitnehmers am Sommerfest nannte das LAG, dass dem Arbeitnehmer durch die Nichtteilnahme am Sommerfest keine erheblichen Nachteile drohen.</p><p>Wenn es ein Betriebsfest/ein Betriebsausflug an Ihrem Arbeitsplatz gibt und Sie teilnehmen (dürfen), dann wünsche ich viele kalte Getränke, mega gute Stimmung, und kochend heiße Rhythmen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain“ für die Immobilienwirtschaft debattiert: Ausweisung und Entwicklung von Bauland mit einer positiven Ökobilanz?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/initiative-raum-fuer-zukunft-frankfurtrheinmain-fuer-die-immobilienwirtschaft-debattiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein lebenswertes Frankfurt in einer prosperierenden Wirtschaftsregion braucht eine leistungsfähige Flächen- und Baupolitik, eine innovative und vorausdenkende Immobilienwirtschaft sowie eine enge und nachhaltige Vernetzung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. Um die Stadt und die Region zukunftsfähig zu gestalten ist die Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain“ ins Leben gerufen worden. Das Ziel der Initiatoren ist es, Politik und Gesellschaft mit Sachkenntnis und Praxiserfahrung zur Seite zu stehen und die Debatte um die Gesamtentwicklung der Stadt Frankfurt und der Region mit pointierten Beispielen sowie umsetzbaren Ideen und Konzepten voranzubringen. Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar bei ADVANT Beiten, ist Vorsitzender der Landesfachkommission Immobilien- und Baupolitik des Wirtschaftsrates Hessen und Sprecher der Initiative.</p><p>Bei der zweiten Veranstaltung der Initiative am Montag, 4. Juli 2022, lag der Fokus auf den noch vorhandenen Möglichkeiten der Außenentwicklung für Wohnbebauung sowie Gewerbe- und Industrieentwicklung in den Kommunen. Im Vordergrund stand die Frage, wie die Ausweisung und Entwicklung von Bauland mit einer positiven Ökobilanz erfolgen kann, beispielsweise durch die ökologische Aufbereitung von Agrarflächen einerseits und mit einer nachhaltigen, ressourcenschonenden Bebauung andererseits. Wie das Bauen der Zukunft in FrankfurtRheinMain unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten aussehen kann, das wurde im Plenarsaal der IHK Frankfurt kontrovers und konstruktiv diskutiert.</p><p>Klaus Beine stellte fest: „Schon seit vielen Jahren beschäftigt uns die 'Wohnungsnot'. Die aktuelle Regierung will, dass in ihrer Amtszeit 1,6 Millionen Wohnungen gebaut werden. Wie soll das gehen, wenn jedes andere Thema, wie Natur- und Klimaschutz, Milieuschutz, Mieterschutz, Bürgerbeteiligungen und Nachbarschutz sowie ausufernde baurechtliche Bestimmungen dem 'Bauen' vorgehen? Alle Themen sind wichtig, aber es muss eine interessengerechte Güterabwägung stattfinden, wenn wirklich Wohnungen mit bezahlbaren Mieten entstehen sollen. Daher ist es so wichtig, dass die Initiative 'Raum für Zukunft' nicht nur mit der Politik, sondern auch mit der Wissenschaft und Baubeteiligten in den Dialog geht, um einen schnellen und pragmatischen Weg zu den dringend benötigten bezahlbaren Wohnungen, insbesondere in den Großstädten, zu finden.“</p><p>Ulrich Caspar, Präsident der IHK Frankfurt am Main und Gastgeber des Diskussionsabends, sagte: „Die Themenfelder Bauen, Wohnen und Flächenentwicklung sind Basis für die prosperierende Entwicklung des Wirtschaftsstandorts, insbesondere vor dem Hintergrund, dass FrankfurtRheinMain viele Aspekte in einer Marke vereint: &nbsp;Pendler-Metropole, Industrie-Standort, Finanzplatz, internationales Drehkreuz und regionales Zentrum. Die Ausweisung von Bauland sollte daher wirtschaftspolitisch sinnvoll sein und gleichzeitig Nachhaltigkeitsziele unterstützen; einerseits über eine ressourcenschonende Bebauung, andererseits über Ausgleichsflächen mit hohem ökologischem Wert. Unternehmerinnen und Unternehmer und die IHK Frankfurt am Main stehen hier für Gespräche bereit.“</p><p>Zwei unterschiedliche Standpunkte bildeten als Keynotes den Auftakt: Dr. Indra Starke-Ottich, Diplom-Biologin / Schwerpunkt Stadtökologie, Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung und Planungsgesellschaft Natur &amp; Umwelt, sprach zum Thema: „Mensch und Natur im Ballungsraum – Vision oder Widerspruch? “ Sie plädierte u. a. dafür, Artenschutz und Artenvielfalt in übergeordnete Planungen einzubeziehen. Martin Teigeler Geschäftsführer, Gesellschafter, AS+P Albert Speer + Partner GmbH stellte „Ökologische Aspekte der Baulandförderung“ vor und sprach sich vor allem für schnellere Entscheidungswege aus.</p><p>In der anschließenden Podiumsdiskussion vertieften unter der Moderation von Klaus Beine diese Teilnehmer das Thema: Horst Burghardt (Bürgermeister a. D. von Friedrichsdorf im Taunus), Paul Jörg Feldhoff (Chairman Feldhoff &amp; Cie und Local Chair Frankfurt am Main des Urban Land Institute Germany), Ulrich Caspar, Dr. Indra Starke-Ottich und Martin Teigeler.</p><p>„Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain“ ist ein im März 2022 gegründeter Zusammenschluss von ehrenamtlich arbeitenden Experten der Immobilienbranche und versteht sich als Vordenker und Antreiber der Immobilienwirtschaft und zugleich als Aufklärer, um der Politik und den Bürgern durch Sachkenntnis und Visionen zur Stadtentwicklung zur Seite zu stehen. Dafür haben sich führende Vertreter der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, des Wirtschaftsrats Deutschland (Landesverband Hessen), des Zentralen Immobilien Ausschusses, von Haus &amp; Grund Frankfurt am Main, des Urban Land Institute sowie inzwischen auch der BFW Landesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. als Ideengeber zusammengefunden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt sich im Arbeitsrecht mit zwei etablierten Partnern in Berlin und München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-sich-im-arbeitsrecht-mit-zwei-etablierten-partnern-berlin-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München, 4. Juli 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten verstärkt sich im Bereich Arbeitsrecht mit zwei namhaften Partnern. Dr. Michael Matthiessen kam im März von Hardtke, Svensson Partner, Dr. Sebastian Kroll wechselt zum 1. September 2022 von Ruge Krömer.</p><p>Zum 1. März 2022 stieß Dr. Michael Matthiessen als Partner zum Berliner Arbeitsrechts-Team. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2009 Lehrbeauftragter an der Universität Greifswald. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung von Arbeitgebern in individual- und kollektivrechtlichen Auseinandersetzungen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Arbeitsvertragsgestaltung, Beendigung und Befristung von Arbeitsverhältnissen sowie der Betriebsverfassung. Er berät regelmäßig Unternehmen im Gesundheits- und Bankbereich sowie im Automobileinzelhandel.</p><p>Auch das Arbeitsrechtsteam in München erhält renommierten Zuwachs. Dr. Sebastian Kroll wird die dortige Praxisgruppe zum 1. September 2022 als Partner verstärken. Er ist ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das kollektive Arbeitsrecht, die Begleitung von Restrukturierungen einschließlich der Verhandlung von Freiwilligenprogrammen, Interessenausgleichen und Sozialplänen, der Fremdpersonaleinsatz sowie die Prozessvertretung, vor allem in Kündigungsschutzverfahren. Er berät regelmäßig Unternehmen vor allem aus den Bereichen Marketing und Werbung, Maschinen- und Anlagebau, Gesundheits-, Versicherungs- und Verlagswesen sowie Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.</p><p>„Wir freuen uns, dass wir mit den beiden Neuzugängen zwei am Markt hoch angesehene und etablierte Kollegen gewinnen konnten“, sagt Markus Künzel, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht im Münchner Büro von ADVANT Beiten und ergänzt: „Beide verfügen über eine langjährige Branchenexpertise, die sich optimal in unser bestehendes Beratungsportfolio einfügt, und ergänzen unser standortübergreifendes Team fachlich und menschlich hervorragend.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank">Markus Bauer</a><br>Leitung Marketing (Praxisgruppe Arbeitsrecht)<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com ">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a><br>Leitung Praxisgruppe Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1130<br><a href="mailto:markus.kuenzel@advant-beiten.com ">markus.kuenzel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fit für 55: Der holprige Weg zum Klimaschutz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fit-fuer-55-der-holprige-weg-zum-klimaschutz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Um mindestens 55% will die EU die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 verringern und bis 2050 Klimaneutralität erreichen. Ein ehrgeiziges Ziel – insbesondere in Anbetracht dessen, wie uneinig sich zunächst die EU-Abgeordneten über die Umsetzung konkreter Maßnahmen waren und wie unzufrieden gewisse EU-Mitgliedsstaaten mit den Gesetzesentwürfen sind.</p><p>„Fit für 55“ heißt das Paket, welches Entwürfe zur Änderung bestehender Rechtsakte der EU in den Bereichen Klima, Energie und Verkehr und 13 neue Gesetzgebungsvorschläge enthält, um Emissionen in verschiedensten Sektoren zu reduzieren. Damit handelt es sich um das bisher größte Klimapaket der EU. Im Juli 2021 wurde das Paket von der Kommission vorgestellt. Damit die seitdem erarbeiteten Entwürfe als verbindliche Rechtsakte in Kraft treten können, bedarf es der Zustimmung des Europäischen Parlaments, als auch der Mitgliedsstaaten, vertreten im Rat der Europäischen Union. Hierzu fanden im Juni 2022 erste Abstimmungen ab.</p><h3>Unzufriedenheit über die geplante emissionsfreie Mobilität</h3><p>Die bisher unkomplizierteste Abstimmung des Europäischen Parlaments über eine Maßnahme im Rahmen des Klimapakets war die Annahme des Vorschlags der Kommission, dass bis 2035 emissionsfreie Mobilität erreicht werden soll. Dies gilt für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wie Lieferwagen und bedeutet ein faktisches Verkaufsverbot für Diesel-, Benzin- und Hybridfahrzeuge.</p><p>Allerdings gestaltete sich in dieser Sache eine Einigung unter den europäischen Umweltministern schwieriger. Vor allem Deutschlands Rolle in den Verhandlungen wurde stark kritisiert. Denn durch späte und unabgestimmte Vorschläge, wie ein Zulassen von synthetischen Kraftstoffen, hat die deutsche Bundesregierung den Prozess zur Findung einer Verhandlungsposition verkompliziert. Trotzdem konnte eine Abstimmung im Rat, mit welcher der Position des Parlaments zugestimmt wird, gelingen. Die Bundesregierung hofft allerdings weiterhin, dass ein Prüfauftrag an die Europäische Kommission, der allerdings Fahrzeuge thematisiert, die ohnehin nicht vom Verbrenner-Verbot umfasst sind, durchgeht.</p><h3>Uneinigkeit bei der Überarbeitung des europäischen Emissionshandels (ETS)</h3><p>Einer der zentralen Bestandteile des Vorschlags der Kommission, die Reform des europäischen Emissionshandels (engl. Emissions Trading System „ETS“) und die damit einher-gehende Erweiterung dieses auf Verkehr und Gebäude, wurde zunächst im Parlament abgelehnt. Bisher müssen ausschließlich energieintensive Industriezweige, die Energiewirtschaft und der innereuropäische Luftverkehr, ihre Emissionen durch Zertifikate berechtigen lassen.</p><p>Während Konservative und Rechte mit Änderungsanträgen den Vorschlag der Kommission lockern wollten, zum Beispiel durch längeres Verteilen kostenloser Zertifikate an Unternehmen, ging den Grünen und den Sozialdemokraten der Entwurf nicht weit genug: anstatt sich auf einen „aufgeweichten Emissionshandel“ zu einigen, lehnten sie den Text ab.</p><p>Jedoch einigten sich Christdemokraten, Sozialdemokraten und Liberale außerhalb der Plenarsitzungen auf einen Kompromiss. Diesem zufolge sollen die Emissionen der unter den ETS fallenden Industriezweige bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand von 2005 um 63% gesenkt werden. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission setzte ein Ziel von 61%, der Umweltausschuss forderte ursprünglich 67%. Auch wurde sich auf ein schrittweises Auslaufen der kostenlosen Zertifikate bis 2032 geeinigt, ab 2027 soll zusätzlich die Ausrichtung zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) für die ETS Sektoren zur Anwendung kommen. Ob dies mit den Regeln der Welthandelsorganisation vereinbar ist, müsse aber noch durch die Kommission geklärt werden.</p><p>Erstaunlicherweise gingen die Abgeordneten in der Verhandlung im Plenum, welche am 22. Juni stattfand, sogar noch weiter als im Kompromiss geeinigt und wollen nun doch zum Jahre 2024 ein neues ETS für kommerzielle Gebäude und Straßenverkehr einrichten. Bevor dieses ETS auch private Gebäude und Straßenverkehr umfassen soll, soll es ein erneutes Mitentscheidungsverfahren geben, da dies die Energiekosten für den Bürger noch weiter erhöhen würde. Auch der Seeverkehr soll künftig vom Emissionshandel umfasst sein.</p><p>In der Nacht zum 29. Juni gab der Rat seine Verhandlungspositionen hierzu bekannt, welche mehr dem Vorschlag der Kommission ähnelt und Elemente wie die Trennung zwischen kommerziellen und privaten Gebäude- und Straßenverkehrssektor aufgrund der schwierigen Umsetzung nicht übernimmt. Im künftigen Trilog, einer interinstitutionellen Verhandlung, werden also noch essenzielle Punkte diskutiert werden müssen.</p><h3>Verschieben von Abstimmungen im Parlament</h3><p>Wichtige Abstimmungen im Parlament über Teile des Klimapakets, wie ein CO2-Zoll an den EU-Außengrenzen und ein Klimasozialfond für einkommensschwache Haushalte, wurden zunächst verschoben und überarbeitet. Dadurch konnten aber noch klimafreundlichere Entwürfe erarbeitet werden, welche vom Parlament angenommen wurden.</p><p>Auch in diesen Thematiken hat der Rat bereits seine Verhandlungspositionen bekannt gegeben, welche sich wiederum in einigen Punkten von den Entwürfen des Parlaments unterscheiden. Bei diesen Verhandlungen zeigte sich die deutsche Bundesregierung erneut nicht sehr kompromissbereit und wollte insbesondere den Klimasozialfond drastisch verringern. Aufgrund dessen wurde die Einigung innerhalb des Rates erschwert.</p><h3>Schnellere Einigung bei Abstimmungen zu Zielen im Klimaschutz</h3><p>Schneller konnten sich die Abgeordneten über Ziele der EU im Thema Umweltschutz einigen, darunter höhere Ambitionen für Kohlenstoffsenken in der Landnutzung und Forstwirtschaft, stärkere Emissionsreduzierungen im internationalen Luftverkehr und strengere Reduktionsziele für die EU-Mitgliedsstaaten. Insbesondere bei Letzteren ist umstritten, wie das gesetzte Ziel von einem Anteil von 40% erneuerbarer Energie im Jahr 2030 umgesetzt werden soll, aktuell beträgt dieser 20%. Zu den Zielen hat sich der Rat noch nicht geäußert.</p><h3>Ausreichende Kompromissbereitschaft?</h3><p>Auffällig ist, dass im Parlament über Texte des Klimapakets, welche theoretische Ziele betreffen, erfolgreich abgestimmt wurde, während tatsächliche Maßnahmen abgelehnt wurden oder die Abstimmung darüber verschoben wurde.</p><p>Spannend wird, ob das Europäische Parlament und der Rat genug Kompromissbereitschaft aufzeigen werden, um trotz unterschiedlicher Standpunkte Gesetzgebungsakte zu erlassen, mithilfe derer die Klimaziele der EU erreicht werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was die neuen Datenschutzgesetze bedeuten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-die-neuen-datenschutzgesetze-bedeuten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„In China sind zuletzt viele Regelungen zum Datenschutz entstanden. Weitere Erlasse sind zu erwarten, insbesondere auch zum grenzüberschreitenden Datentransfer. Die chinesische Regierung will ihre Bürger vor ausufernden Datenspeicherungen großer Internetkonzerne schützen und orientiert sich dabei auch an der DSGVO.</p><p>China hat eine Reihe von Datenschutzgesetzen und -regularien erlassen, unter anderem das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (GSPD), gültig seit dem 1. November 2021, das Datenschutzgesetz (DSG), gültig seit dem 1. September 2021, und das Netzwerksicherheitsgesetz (NWSG), gültig seit dem 1. Juni 2017. Diese Gesetze stellen einen eher abstrakten Rahmen für die von ihnen geregelten Inhalte dar. Die detaillierte Anwendung ist Durchführungsbestimmungen, Verordnungen, Standards etc. vorbehalten, so unter anderem der Verordnung zum Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen (KII-Verordnung), gültig seit dem 1. September 2021, und den Standard Sicherheitsspezifikationen personenbezogener Daten, gültig seit dem 1. Oktober 2020.“</p><p><i>Lesen Sie in der Sonderausgabe von Außenhandelspraxis Aktuell + Asia Bridge, welche im Downloadbereich zur Verfügung steht, den gesamten Beitrag „Was die neuen Datenschutzgesetze bedeuten“ von </i><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank"><i>Susanne Rademacher</i></a><i> ab Seite 3.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-6791</guid>
                        <pubDate>Thu, 30 Jun 2022 11:05:00 +0200</pubDate>
                        <title>Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massnahmenpaket-der-bundesregierung-fuer-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video gibt Ihnen unsere Banking &amp; Finance Partnerin Haide Spanier einen Überblick über das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Förderung von Unternehmen, die von den Geschehnissen in der Ukraine betroffen sind.</p><p>Wie sind die Programme ausgestaltet? Welche Zugangsvoraussetzungen gelten? Und welche Fristen gilt es zu beachten? Das uns vieles mehr erfahren Sie in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 73 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-73-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juni 2022</strong> - Das aktuelle Ranking der besten Anwälte für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der gelisteten Juristen. Grundlage der Recherche ist traditionell eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. Dabei werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, Empfehlungen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung „Anwälte des Jahres 2023“ aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 73 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle fünf deutschen Standorte der Kanzlei vertreten: München mit 34 Berufsträgern, Berlin mit 10 und Frankfurt mit 13, Düsseldorf mit 11 und Hamburg mit 5. Hinzu kommen zwei Berufsträger als „Ones to Watch“.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2022-06/Best%20Lawyers%20Ranking%202023_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag verabschiedet Gesetz mit neuen und zwingenden Vorgaben für Arbeitsverträge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-verabschiedet-gesetz-mit-neuen-und-zwingenden-vorgaben-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie verabschiedet. Das Gesetz enthält zahlreiche - auch überraschende - Vorgaben für Arbeitsverträge, die Arbeitgeber ab dem 1.8.22 einhalten müssen. Nach wie vor ist die elektronische Form bei der Dokumentation der Arbeitsbedingungen nicht ausreichend, es bleibt beim strengen Schriftformerfordernis. Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes droht nun erstmals ein Bußgeld. Es besteht kurzfristig dringender Handlungsbedarf.</p><p>Unser Experten-Team in diesem Bereich, bestehend aus <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-weck" target="_blank">Peter Weck</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/asil-buruncayir" target="_blank">Asil Buruncayir</a>, steht bei Rückfragen gerne zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die GmbH und das Ende der actio pro societate?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gmbh-und-das-ende-der-actio-pro-societate</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20 - BeckRS 2022, 4936; BB 2022, 971; NZG 2022, 516) der actio pro societate, das heißt der Klage eines Minderheitsgesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH eine Absage erteilt und den Gesellschafter auf eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung verwiesen. Fraglich ist, inwieweit Gründe des Minderheitenschutzes und der Prozessökonomie die Geltendmachung eines Schadens der GmbH aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers durch einen Gesellschafter rechtfertigen können.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a>, welcher am 22. Juni 2022 im „Deutscher AnwaltSpiegel“ erschienen ist, können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/gesellschaftsrecht/die-gmbh-und-das-ende-der-actio-pro-socio-28435/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
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                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schutz der Menschenrechte verbessern - Im Blickpunkt: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schutz-der-menschenrechte-verbessern-im-blickpunkt-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am 11.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, international anerkannte Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette einzuhalten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem LkSG das Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Er hat sich dabei am Sorgfaltsstandard der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln orientiert; im Detail kommt es zu Abweichungen. Das LkSG tritt am 01.01.2023 in Kraft.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a>, welcher am 20. Juni 2022 in SustainableValue erschien, unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/sustainablevalue/lieferkettengesetz/schutz-der-menschenrechte-verbessern-28403/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ich weiß, was Du diesen Sommer tun wirst</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-weiss-was-du-diesen-sommer-tun-wirst</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist der Abend des (heißen) 19. Juni 2022. Ich sitze auf meiner Terrasse und schreibe diesen Blog. In 43 Tagen ist der 1. August 2022. In 43 Tagen wird die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in deutsches Recht umgewandelt. Ich wette, dass keiner der bisherigen Arbeitsverträge den Anforderungen der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie entspricht. In 43 Tagen müssen die Musterarbeitsverträge für Neueinstellungen oder Arbeitsvertragsänderungen auf die durch die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie eintretenden Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angepasst sein. Sonst droht in 43 Tagen ein Bußgeld.</p><p>Am 31. Juli 2019 ist eine EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) in Kraft getreten. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und transparente und vorhersehbarere Beschäftigung sicherzustellen. Ein Überblick der Änderungen und Neuerungen:</p><ul><li>Das NachwG verpflichtet Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen aufzuzeichnen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Zu den aufzuzeichnenden Regelungen gehört auch die Dauer der vereinbarten Probezeit und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit dann auch in angemessenem Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</li><li>In den Aufzeichnungen (Arbeitsvertrag) sind die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen zu erfassen.</li><li>In den arbeitsvertraglichen Aufzeichnungen sind auch die Zusammensetzung und – für jede Vergütung getrennt – die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, sowie deren Fälligkeit anzugeben.</li><li>Mit der Umsetzung der Richtlinie sind auch die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen zu erfassen.</li><li>In den arbeitsvertraglichen Aufzeichnungen sind für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses das von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren anzugeben. Darunter wird mindestens das Schriftformerfordernis der Kündigung, die Fristen für die Kündigung und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstanden.</li><li>Neu ist auch, dass der Arbeitgeber die Niederschrift zu einigen wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung aushändigen muss und nicht wie bisher nach einem Monat.</li><li>Ebenfalls neu ist, dass Verstöße gegen Nachweispflichten mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000 geahndet werden können.</li><li>Im TzBfG ist neu die Pflicht des Arbeitgebers bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen geregelt, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform auf den in Textform geäußerten Wunsch des Arbeitnehmers nach Veränderung oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu erteilen.</li><li>Bei der Arbeit auf Abruf im TzBfG ist die Vereinbarung aufzuzeichnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, ferner der Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.</li><li>Nach den Änderungen des AÜG müssen Entleiher einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt hat, diesem innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen.</li></ul><p></p><p>Es ist der blanke Horror, aber es sind auch noch 43 Tage…</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 Jun 2022 11:07:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rückzahlungsklauseln - Worauf Arbeitgeber achten sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckzahlungsklauseln-worauf-arbeitgeber-achten-sollten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video bespricht unsere Anwältin Regina Dietel ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. In dem Urteil geht es um nicht wirksame Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungsvereinbarungen. Worauf Arbeitgeber achten müssen, damit ihre Klauseln wirksam bleiben, und welche Fallstricke es gibt, erklärt Regina Dietel in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG erklärt Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz für zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-erklaert-corona-testpflicht-am-arbeitsplatz-fuer-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22</em></p><p>Das BAG fällt das erste Urteil zum betrieblichen Hygienekonzept und schafft damit Rechtssicherheit für arbeitgeberseitige Anordnungen zum Schutz vor Corona-Risiken im Betrieb. Arbeitgeber dürfen auch solche Maßnahmen durchsetzen, die über die im jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen hinausgehen. Dabei billigt das BAG den Arbeitgebern einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu: Die angeordneten Schutzmaßnahmen dürfen das verfolgte Ziel nur nicht konterkarieren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Bayerische Staatsoper ordnete gegenüber allen Beschäftigten im August 2020 an, einen negativen PCR-Test zu Beginn der Spielzeit vorzulegen, nachdem sie zuvor weitere baulichen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19-Erkrankungen, wie Vergrößerung des Orchestergrabens, ergriffen hatte. Diese Vorlagepflicht folgte aus dem Hygienekonzept der Staatsoper, das sie nach einer wissenschaftlichen Beratung erstellt hatte. Ferner sah dieses Konzept verpflichtende Folgetestungen der Mitarbeiter vor, wobei die Testfrequenz von der Eingruppierung des konkreten Mitarbeiters (in die Gruppe 1 bis 4, je nach dem Ansteckungsrisiko im Betrieb) abhängig war. Die Mitarbeiter konnten dabei frei wählen, ob sie an den organisierten Testungen der Staatsoper teilnehmen oder sich andernorts testen lassen und nur das Testergebnis mitbringen wollten.</p><p>Als sich eine Arbeitnehmerin weigerte, ihren PCR-Test sowohl zu Beginn der Spielzeit als auch in der Folge vorzulegen, wurde sie nicht beschäftigt. Auch die Vergütungszahlungen stellte der Arbeitgeber ein. Die Musikerin erhob Klage auf die Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs sowie auf Beschäftigung, ohne zu irgendeiner Testung verpflichtet zu sein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG wies die Klage – wie auch die Vorinstanzen – in allen Punkten ab. Weigern sich Arbeitnehmer, rechtmäßig angeordnete Corona-Tests vorzulegen, sind sie nicht „leistungswillig“. Ihnen stehen deshalb für die Zeiten der Nichtbeschäftigung keine Vergütungsansprüche zu. Arbeitgeber sind nach dem BAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu regeln, dass die Arbeitnehmer vor Gefahren und Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind. Hierzu können sie im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes u.a. regelmäßige Testungen ihrer Arbeitnehmer anordnen, soweit alle möglichen, gleich geeigneten Schutzmaßnahmen – wie z.B. regelmäßiges Lüften, Maskentragung etc. – bereits ausgeschöpft sind. Deshalb war die Anweisung der Staatsoper im Streitfall auch rechtmäßig. Insbesondere hat die Staatsoper, so das BAG, die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Dies gerade deswegen, weil der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer bei der Vornahme eines PCR-Tests minimal ist und die PCR-Tests das von der Staatsoper verfolgte Ziel – Schutz vor Corona-Ausbrüchen im Betrieb und Durchbrechung von Infektionsketten – fördern. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) steht der Rechtsmäßigkeit der Weisung nicht entgegen. Darf ein Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsschutzkonzeptes Tests anweisen, sind sie auch nach Datenschutzrecht zulässig.</p><p>Den Antrag auf Beschäftigung ohne Vorlage von Corona-Tests lehnte das BAG unter dem Gesichtspunkt eines sog. Globalantrags ab. Denn der Beschäftigungsantrag der Flötistin umfasste auch Fälle, in denen sie Corona-Tests – z.B. aufgrund Gesetzespflicht – vorlegen muss.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit diesem Grundsatzurteil schafft das BAG Klarheit und zeigt, welchem gerichtlichen Prüfungsmaßstab unternehmenseigene Arbeitsschutzkonzepte standhalten müssen. Dabei billigt das BAG Arbeitgebern einen erheblichen Ermessensspielraum zu. Insbesondere kann auch die Anordnung von Coronatests aller Mitarbeiter zulässig sein. Hierzu ist aber neben einem ausgewogenen Hygienekonzept das Ergreifen anderer Schutzmaßnahmen, z.B. Tragen einer Maske etc., erforderlich. Bieten diese Maßnahmen jedoch keinen ausreichenden Schutz, können die Mitarbeiter zu Coronatests verpflichtet werden. Der wesentliche Kern dieser Entscheidung ist der vom BAG angewandte Beurteilungsmaßstab: Das Gericht folgt der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und stellt fest, dass nur solche Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Erreichung des verfolgten Ziels ungeeignet und deshalb unzulässig sind, die dieses Ziel in keiner Weise fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken können. Dies zeigt, dass das Gericht hier keinen strengen Maßstab anlegt, sondern Entscheidungen von Arbeitgebern schützt. Darüber hinaus bestätigt das BAG, dass Arbeitgeber auch solche Maßnahmen anordnen dürfen, die über die gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen hinausgehen.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Arbeitsschutzkonzepte werden zwar nur eingeschränkt gerichtlich überprüft, dennoch sollten sie mit Sorgfalt erstellt und die Entscheidungs- und Abwägungsprozesse dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn Coronatests angeordnet werden sollen. Diese können zwar auch ohne gesetzliche Vorgaben Teil von Hygienekonzepten sein. Sie brauchen aber einen Anlass. Es muss daher ein Ziel klar definiert werden, zu dessen Erreichung die Tests erforderlich, geeignet und angemessen im Sinne der vorbenannten Entscheidung sind. Dieses Ziel war im vorliegenden Fall die Erkennung und Unterbrechung von Infektionsketten. Weiter ist bei der Umsetzung von Testkonzepten ein ausreichender Schutz der Gesundheitsdaten zu gewährleisten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a></p><h5>Hinweis: Da unsere Kanzlei dieses Urteil erstritten hat, wurde die Besprechung möglichst neutral abgefasst.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 arbeitsrechtliche Fragen zum 9-Euro-Ticket</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/1-2-3-4-5-6-7-8-arbeitsrechtliche-fragen-zum-9-euro-ticket</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Ein</strong>e Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung entz<strong>wei</strong>t Deutschland. Von Juni 2022 bis August 2022 sind Run<strong>drei</strong>sen – auch außerhalb des eigenen Re<strong>vier</strong>s möglich. Für wenig Geld kann man <strong>Fünf</strong>e gerade sein lassen. Erst recht, wenn Kinder unter <strong>sechs</strong> Jahre das 9-Euro-Ticket nicht benötigen. Sie können kostenfrei mitreisen. Die Maßnahme ist nicht unumstritten. <strong>Sie ben</strong>achteiligt die bisherigen Stammgäste der Deutschen Bahn, da plötzlich Züge überfüllt sind, eine Fahrradmitnahme nicht möglich ist oder plötzlich Sylt mit dem 9-Euro-Ticket überlaufen wird. Das ist wohl nicht be<strong>acht</strong>et worden, beim <strong>Neun</strong>-Euro-Ticket.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>genug mit den Zahlen. Das 9-Euro-Ticket ist aber auch arbeitsrechtlich interessant. Hier meine acht arbeitsrechtlichen Fragen zum 9-Euro-Ticket:</p><h3>Frage 1: Sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern das 9-Euro-Ticket zu bezahlen?</h3><p>Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Insbesondere für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück schuldet der Arbeitgeber keinen Fahrtkostenzuschuss. Diese Fahrten gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss die Kosten selbst aufbringen.</p><h3>Frage 2: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern freiwillig ein 9-Euro-Ticket zur Verfügung stellen?</h3><p>Arbeitgeber sind berechtigt, freiwillig Fahrtkostenzuschüsse zu leisten. Dies wäre ein Teil der Vergütung. Bei freiwilliger Gewährung des 9-Euro-Tickets sollte die Freiwilligkeit betont werden, damit kein dauerhafter Anspruch entsteht.</p><h3>Frage 3: Muss der Arbeitgeber entweder allen Arbeitnehmern oder keinem ein 9-Euro Ticket zur Verfügung stellen?</h3><p>Nein. Der Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und darf Gleiches nicht ungleich behandeln. Der Arbeitgeber darf jedoch unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandeln. Beispielsweise wäre er berechtigt, nur den Arbeitnehmern das 9-Euro-Ticket zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen oder die mehr als 20 Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnen.</p><h3>Frage 4: Wäre eine freiwillige Gewährung eines 9-Euro-Tickets steuerpflichtig?</h3><p>Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zu der geschuldeten Arbeitsvergütung für die Aufwendung der Arbeitnehmer für Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt, sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 15 EstG in Höhe der Aufwendung der Arbeitnehmer. Für die Dauer des 9-Euro-Tickets, d.h. für die Kalendermonate Juni, Juli und August 2022 gibt es Ausnahmeregelungen. Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen die Aufwendung des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum übersteigen, wenn im Rahmen einer Jahresbetrachtung die Zuschüsse des Arbeitgebers nicht höher als die Aufwendungen des Arbeitnehmers sind.</p><h3>Frage 5: Dürfen 9-Euro-Tickets des Arbeitgebers von Arbeitnehmern auch privat genutzt werden?</h3><p>Wenn das 9-Euro-Ticket zusätzlich zur Vergütung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird, ist das bereits eine private Nutzung, da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehören. Es gilt hier die gleiche steuerliche Regelung. Wenn der Arbeitgeber das 9-Euro-Ticket für dienstliche Zwecke gewährt und der Arbeitgeber die Nutzung des Tickets zu privaten Zwecken erlaubt, kann das 9-Euro-Ticket auch privat genutzt werden. Auch hier ist die steuerliche Regelung zu beachten.</p><h3>Frage 6: Kann der Arbeitgeber die Zahlung eines sonstigen Fahrtkostenzuschusses im Juni, Juli und August 2022 ablehnen bzw. auf 9 Euro reduzieren?</h3><p>In vielen Arbeitsverhältnissen erhalten Arbeitnehmer freiwillige Fahrtkostenzuschüsse. Dies können pauschale Beträge für alle Arbeitnehmer gleich oder bestimmte Entfernungspauschalen sein. Dies können aber auch die konkreten Kosten des öffentlichen Nahverkehrs oder verbilligte Fahrkarten sein. In der Regel werden diese Fahrtkostenzuschüsse teurer sein als 9 Euro im Kalendermonat. Arbeitgeber können Interesse daran haben, dass Arbeitnehmer während der 3 Monate das billigere 9-Euro-Ticket nutzen und der Arbeitgeber auch nur diese Fahrtkostenzuschüsse leisten muss. Es kommt jeweils auf die einzelne Regelung an. Es gibt Regelungen, die unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel einen pauschalen Fahrtkostenzuschuss gewährt. Auch Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad zum Arbeitsplatz kommen, erhalten diesen Fahrtkostenzuschuss. In diesem Fall könnte weiterhin der bisherige pauschale Fahrtkostenzuschuss beansprucht werden. Bei Regelungen, die sich eher an die konkrete Aufwendung des Arbeitnehmers orientieren, kann in den 3 Monaten eine Umstellung auf das 9-Euro-Ticket verlangt werden und der Arbeitgeber muss entsprechend weniger Fahrtkostenzuschuss leisten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer das 9-Euro-Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch nutzen kann. Ein 9-Euro-Ticket kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn der Fernverkehr genutzt werden muss.</p><h3>Frage 7: Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats am 9-Euro-Ticket?</h3><p>Fahrtkostenzuschüsse sind ein Vergütungsbestandteil. Es besteht damit eine Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mitbestimmungsfrei zu entscheiden, ob er überhaupt ein 9-Euro-Ticket den Arbeitnehmern anbietet. Wenn es sich dafür entscheidet, hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wie im Einzelnen Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Beim 9-Euro-Ticket dürfte eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat allerdings sehr schlank ausfallen, da wenig Regelungsbedarf besteht.</p><h3>Frage 8: Was gilt ab September 2022?</h3><p>Das von der Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets beschlossene 9-Euro-Ticket gilt derzeit nur bis August 2022. Ab September 2022 gelten die ursprünglichen Regelungen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass durch eine freiwillige Gewährung eines Fahrkostenzuschusses bzw. des 9-Euro-Tickets keine sogenannte betriebliche Übung/Gewohnheitsrecht entsteht. Auf die Freiwilligkeit und/oder Befristung sollte ausdrücklich hingewiesen werden.</p><p>Eine gute Reise, einen Sitzplatz, keine ausfallenden Züge und viel Spaß mit dem 1, 2, 3,…. 9-Euro-Ticket wünsche ich Ihnen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Venture Capital - Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Start-up Strategie der Ampelkoalition</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/venture-capital-entwurf-des-bundesministeriums-fuer-wirtschaft-und-klimaschutz-fuer-eine</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Start-ups bekommen endlich die Aufmerksamkeit, die Sie verdienen: Die Bundesregierung legte am 01. Juni 2022 erstmals Ziele und Maßnahmen für eine umfassende Start-up-Strategie vor. Im Einzelnen bedarf es noch der exakten Ausformulierung und gesetzgeberischen Umsetzung. Erste Stimmen begrüßen den ganzheitlichen Ansatz, Deutschland und Europa zu stärkeren Start-up-Standorten zu entwickeln. Der Entwurf des Strategiepapiers ist unter <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-des-bmwk-fur-eine-start-up-strategie-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6&amp;utm_source=CleverReach&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=BrANDneues+03%2F2022&amp;utm_content=Mailing_13648860" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar.</p><h3>Relevanz von Start-ups</h3><p>Deutschland ist ein starker Wirtschaftsstandort. Doch die prägenden Säulen bilden Industrie und Mittelstand, nicht die Start-ups. Nichtsdestotrotz erkennt die Bundesregierung an, dass Start-ups eine wichtige Bedeutung für die Wirtschaft in Deutschland haben. Die Bundesregierung weitet zugleich den Blick und betont vor allem die Relevanz für die Gesellschaft im Allgemeinen sowie die Ökologie im Besonderen: Zum Beispiel würden fast ein Drittel aller Start-up Aktivitäten im Bereich Klima- und Umweltschutz leisten und somit auch signifikant zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft beitragen.</p><p>Start-ups stehen dem Papier zufolge als Ideengeber und Innovationstreiber für Dynamik, Erneuerung und Transformation. Daher gilt es sie grundlegend zu fördern.</p><h3>Hauptziele</h3><p>Die Hauptziele der Start-up Strategie sind ambitioniert und wurden wie folgt formuliert:</p><ol><li>Finanzierung für Start-ups stärken,</li><li>Start-ups die Gewinnung von Talenten erleichtern – Mitarbeiterbeteiligung attraktiver ausgestalten,</li><li>Gründungsgeist entfachen – Gründungen einfacher und digitaler machen,</li><li>Start-up-Gründerinnen und Diversität stärken,</li><li>Start-up-Ausgründungen aus der Wissenschaft erleichtern,</li><li>Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientierte Start-ups verbessern,</li><li>Start-up-Kompetenzen für öffentliche Aufträge mobilisieren,</li><li>Start-ups den Zugang zu Daten erleichtern,</li><li>Reallabore stärken – Zugänge für Start-ups erleichtern</li><li>Start-ups ins Zentrum stellen.</li></ol><p></p><h3>Umsetzung der Start-up-Strategie in a nutshell</h3><p>Derzeit ist es für neue und stark wachsende deutsche Start-ups, die hohen Kapitalbedarf haben, schwierig, genügend Geldmittel einzutreiben - Darlehen kommen kaum in Frage. Deswegen läuft die Finanzierung über staatliche Förderprogramme sowie spezialisierte öffentliche und private Investoren. Hier setzt die Start-up-Strategie im Wesentlichen an. Zusammengefasst soll die die Finanzierung von Start-ups – neben vielen weiteren Maßnahmen – mit folgenden Schritten ausgeführt werden:</p><ul><li>Unter anderem unterstützt die Bundesregierung mit dem Zukunftsfonds und seinen einzelnen Modulen innovative technologieorientierte Start-ups in der Wachstumsphase und stellt 10 Mrd. Euro neue öffentliche Mittel in einem Investitionszeitraum bis 2030 bereit.</li><li>Außerdem soll das INVEST-Programm neu aufgelegt werden, um den Business-Angel-Markt in Deutschland weiter und nachhaltig zu beleben. Das Inkrafttreten einer neuen INVEST-Förderrichtlinie wird zum 01. Januar 2023 angestrebt</li><li>Die Anforderungen an Börsengänge (IPOs) sollen überprüft, erleichtert und modernisiert werden</li><li>Eine Umsatzsteuerbefreiung von Venture Capital-Fonds soll eingeführt werden</li><li>Aufbau eines Kapitalstocks bei gesetzlicher und privater Altersvorsorgen sowie Mindestinvestitionsquote in Venture Capital-Fonds</li></ul><p>Außerdem sind mit Blick auf die angespannte Bewerberlage am Arbeitsmarkt folgende prioritäre Maßnahmen zur Gewinnung von Talenten vorgesehen:</p><ul><li>Weiterentwicklung der Fachkräftestrategie, um Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen, insbesondere durch Ankernennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen ausländischer Fachkräfte und Vereinfachung von Verwaltungsverfahren</li><li>Verbesserung des Einkommenssteuerrecht im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung</li><li>Vereinfachtes Zugänglichmachen von „Remote Work“</li></ul><p>Ferner soll das vereinfachte „Gründen“ mit einem digitalen (notariellen) Gründungsakt für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sichergestellt werden.</p><p>Zur Steigerung der Diversität sollen Gründerinnen gezielt gefördert werden, u.a. durch eine neue Förderlinie „EXIST Women“ oder die gezielte Finanzierung divers und weiblich aufgestellter Venture Capital Fonds.<br>Daneben sind zahlreiche prioritäre Maßnahmen beabsichtigt, die (<em>i</em>) Ausgründungen aus Hochschulen erleichtern, (<em>ii</em>) Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientierte Start-ups bessern, (<em>iii</em>) Start-up Kompetenzen für öffentliche Aufträge mobilisieren, (<em>iv</em>) Start-ups den Zugang zu Daten erleichtern, (<em>v</em>) Reallabore stärken sollen, u.a. durch Schaffung von (neuen) Experimentierklauseln, und (<em>vi</em>) eine Zentralisierung des Start-up Ökosystems durch gezielte Vernetzung vorsehen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Viele Details der Start-up-Strategie sind noch völlig unklar: Die allgemeine Benennung der Ziele zeigt, dass viele Maßnahmen noch von großer Dynamik geprägt sein werden und hier noch einiges im „Fluss“ ist.</p><p>Es bleibt die endgültige Verabschiedung der Start-up-Strategie –welche noch diesen Sommer beabsichtigt ist - durch die Ampelregierung abzuwarten. Dann dürfte es mehr Klarheit geben über die exakte gesetzgeberische Umsetzung.</p><p>Insgesamt verfolgt die Bundesregierung einen ganzheitlichen Ansatz und wird die Strategie – Stand jetzt – in gebündelten Maßnahmen innerhalb der laufenden Legislaturperiode umsetzen. Sodann ist ein jährliches Monitoring zur Entwicklung des Start-up Standorts Deutschland geplant.</p><p>Wir beobachten die Entwicklung der Start-up-Strategie interessiert weiter und blicken mit Vorfreude auf die Umsetzung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank">Markus Schönherr</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Angabe ehemaliger Mitarbeiter auf der Unternehmenswebseite</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schadensersatzpflicht-des-arbeitgebers-bei-angabe-ehemaliger-mitarbeiter-auf-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Neuruppin vom 14. Dezember 2021 – 2 Ca 554/21</em></p><p>Für viele Unternehmen ist es mittlerweile gang und gäbe, ihre Mitarbeiter auf der Unternehmenswebseite namentlich vorzustellen. Wenn derlei Angaben aber nach dem Ausscheiden nicht umgehend von der Webseite entfernt werden, kann es für den ehemaligen Arbeitgeber teuer werden, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Neuruppin zeigt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Biologin, die im Büromanagement tätig war, wurde auf der Unternehmenswebseite namentlich genannt und der Netzöffentlichkeit dort zudem als hauseigene Biologin vorgestellt, obwohl dies tatsächlich gar nicht zutraf. Bei ihrem Ausscheiden verlangte sie, dass die Angaben von der Unternehmenswebseite gelöscht werden sollten. Nachdem ihr Name und die falsche Tätigkeitsangabe nach fast einem Jahr noch immer online waren, mahnte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber ab und verlangte von ihm eine Unterlassungserklärung sowie eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Der Arbeitgeber entfernte die Angaben von der Webseite und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber lediglich 150 Euro. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage zum ArbG Neuruppin und verlangte nur noch 5.000 Euro, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das ArbG Neuruppin hat den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz verurteilt, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro. Seine Entscheidung stützt das Gericht auf das Datenschutzrecht, da es sich bei dem Namen der Arbeitnehmerin um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) handelt. Gemäß Artikel 82 der DS-GVO besteht bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung, die zu einem Schaden der betroffenen Person führt, ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Hierbei handelte es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, der nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin deren Daten ohne Rechtfertigung verarbeitet hatte. Wegen der damit einhergehenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist auch ein nicht-vermögensrelevanter Schaden zu berücksichtigen, der im Wege des Schmerzensgelds auszugleichen ist und ausdrücklich auch der Warnung und Abschreckung dienen soll. Zur umgehenden Entfernung der Daten nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin war der Arbeitgeber überdies nicht nur aufgrund des Datenschutzes verpflichtet, sondern auch aufgrund einer allgemeinen Nebenpflicht aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis. Im Licht all dessen hielt das Gericht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro für angemessen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des ArbG Neuruppin wirft ein Schlaglicht auf die (auch) datenschutzrechtlichen Haftungsrisiken, die insbesondere beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers virulent werden. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Unternehmenswebseite in diesem Fällen schnell zu aktualisieren und sämtliche personenbezogenen Daten des Ausgeschiedenen zu entfernen. Gerade wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einvernehmlich verläuft, sollten zusätzliche Konfliktfelder damit konsequent vermieden werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der rechtssicheren Verwendung von Arbeitnehmerdaten im Internet, sei es auf der Unternehmenswebseite oder auf Profilen in sozialen Netzwerken. Dabei kann es sich nicht nur um den Namen, sondern auch um Fotos oder Videos von Arbeitnehmern handeln. Angesichts der nicht unerheblichen Haftungsrisiken und einer zunehmend gefestigten Rechtsprechung sollten Arbeitgeber die Verwendung von Arbeitnehmerdaten vorab gründlich prüfen. Insbesondere ist auf eine vorherige wirksam erteilte Einwilligung des Betroffenen zu achten, die sämtliche Verwendungszwecke abdeckt. Sofern sich die Nutzung der Arbeitnehmerdaten danach als ungerechtfertigt erweist, etwa aufgrund einer fehlenden Einwilligung, müssen die betreffenden Daten umgehend entfernt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank">Maximilian Quader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Entwicklungen im Maskenstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-entwicklungen-im-maskenstreit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Bundesrepublik Deutschland hat zu Beginn der Corona-Pandemie über verschiedene Kanäle Schutzausrüstung insbesondere Atemschutzmasken beschafft. Besondere Beachtung verdient dabei das sogenannte „<strong>Open-House Verfahren</strong>“. Das Bundesgesundheitsministerium (<strong>BMG</strong>) hat in einem solchen Verfahren rund eine Milliarde Schutzmasken bestellt, aber oft nicht bezahlt. Seitdem ist das Open-House Verfahren nicht nur Gegenstand diverser Presseberichterstattung (z.B. <a href="https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/plusminus-06-10-2021-spahns-maskendeals-102.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> und <a href="https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-soll-millionen-fuer-mangelhafte-ffp2-masken-zahlen-17508975.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>) und eines Berichts des Bundesrechnungshofs, sondern auch von über hundert Gerichtsverfahren.</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl der Lieferanten von Schutzmasken gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium und konnte bereits verschiedene Erfolge für die Lieferanten erzielen (vgl. unsere Pressemitteilung <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik" target="_blank">hier</a>). Jetzt scheint sich die Waagschale weiter zugunsten der Lieferanten zu neigen. Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung bestätigen die Rechtsauffassung der Lieferanten.</p><h3>Hintergrund: Das Open-House Verfahren</h3><p>Ein Open-House Verfahren ist ein besonderes Verfahren zur Beschaffung, bei dem der öffentliche Auftraggeber mit allen interessierten Unternehmen zu vorher feststehenden Konditionen Verträge abschließt. Wie der Name „Open House“ schon andeutet, kann daran jeder, der die vom Auftraggeber vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, teilnehmen, weil das Verfahren keine Mengenbegrenzung oder Auswahl der Vertragspartner zulässt. Daher gilt der Grundsatz strikter Gleichbehandlung aller Teilnehmer, sodass alle Angebote angenommen werden müssen. Das Open-House Verfahren zur Beschaffung von Masken ist eine der umstrittensten Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums während der Corona-Pandemie. An diesem Verfahren konnte jeder, der sich bereit erklärte mindestens 25.000 Masken zu liefern, teilnehmen. Insgesamt haben am Open-House Verfahren über 700 Lieferanten teilgenommen.</p><h3>Fixgeschäft?</h3><p>In vielen Fällen kam es zwischen den Lieferanten und dem Bundesgesundheitsministerium zum Streit. Das Ministerium bezahlte die Masken nicht und trat vom Open-House Vertrag zurück. Begründet wurde das mit angeblichen Qualitätsmängeln. Nach Ansicht des BMG soll es sich bei dem Open-House Vertrag um ein <strong>Fixgeschäft</strong> handeln. Das heißt, dass das BMG die Lieferanten nicht zuerst zur Lieferung neuer Masken auffordern musste.</p><p>Die Lieferanten sind hingegen der Ansicht, dass der Open-House Vertrag kein Fixgeschäft ist. Dann hätte das BMG vor einem Rücktritt die Lieferanten zunächst eine Frist zur Nachlieferung setzen müssen. Die Frage des Fixgeschäfts ist ein zentraler Streitpunkt in vielen Prozessen um das Open-House Verfahren.</p><p>Die Rechtsprechung des LG Bonn zur Frage des Fixgeschäfts war bisher uneinheitlich, sodass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln mit besonderer Spannung erwartet wird. Bisher befinden sich aber nur wenige Verfahren bereits in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht und eine rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht bekannt. Dennoch hat das OLG Köln Ende Mai in einem Hinweisbeschluss seine vorläufige Rechtsauffassung zu einem Fall mitgeteilt.</p><h3>Hinweis des OLG Köln</h3><p>Das OLG Köln hält in seinem ausführlichen Hinweisbeschluss fest, dass der Open-House Vertrag kein Fixgeschäft darstellt. Darin übernimmt das OLG Köln die Position der von ADVANT Beiten vertretenen Lieferantin. Es führt aus, dass ein Fixgeschäft im Open-House Vertrag nicht wirksam vereinbart werden konnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach der vorläufigen Auffassung des OLG Köln war der Rücktritt des BMG vom Open-House Vertrag unwirksam und dem Lieferanten steht für sämtliche Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht des Senats irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft oder angeliefert seien, da der Klägerin ein Recht auf Nacherfüllung zustehe.</p><p>Das Landgericht Bonn hatte die Klage der Lieferantin zunächst abgewiesen, wobei diese in der ersten Instanz noch nicht von ADVANT Beiten vertreten wurde. Nach dem deutlichen Hinweis ist jedoch zu erwarten, dass das OLG Köln das Urteil des Landgerichts aufhebt und zugunsten der Klägerin entscheidet.</p><p>Das OLG Köln nimmt in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich auf ein anderes Urteil Bezug, das ADVANT Beiten bereits vor dem Landgericht Bonn für einen Lieferanten erfolgreich erstritten hat (vgl. <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik" target="_blank">Pressemitteilung</a>). In diesem anderen Fall hatte das BMG den Lieferanten zunächst bezahlt und forderte dann den Kaufpreis zurück. Die Klage des BMG auf Rückzahlung des Kaufpreises konnte ADVANT Beiten für den Lieferanten in erster Instanz erfolgreich abwehren.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die vorläufige Rechtsansicht des OLG Köln beruht nicht auf Umständen des Einzelfalls, sondern auf einer Auslegung des Open-House Vertrags, der gegenüber allen Lieferanten gleich lautet. Es ist also zu erwarten, dass der klare Hinweis des OLG Köln auch auf Entscheidungen des Landgerichts Bonn Einfluss haben wird. Dort sind nach wie vor die meisten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Open-House Verfahren anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren könnte sogar noch zunehmen. Denn inzwischen ist bekannt geworden, dass das BMG auch in Fällen, die noch nicht rechtshängig sind, sogenannte Beweissicherungsverfahren einleitet. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten wir miteinander sprechen.</p><p>Kommen Sie gerne auf uns zu - wir beraten Sie zu allen Fragen gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank">Philipp Sahm</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abwerbung kaum zu vermeiden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abwerbung-kaum-zu-vermeiden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Fachkräftemangel ist längst ein allgemeiner Mangel an Arbeitskräften. Viele Unternehmen wildern deshalb bei zunehmend bei Vertragspartnern, um ihren Personalbedarf zu decken. Ob das erlaubt ist, erklärt Stefan Lochner.<br>Arbeitskräfte sind mittlerweile für die meisten Unternehmen ein wertvolles Gut. Um Arbeitnehmer:innen zu halten, werden einerseits zunehmend attraktive Arbeitsbedingungen und Benefits gewährt. Andererseits versuchen Unternehmen, sich durch Abwerbeverbote, nachvertragliche Wettbewerbsverbote oder die Geltendmachung unlauteren Wettbewerbs nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor dem gefürchteten Brain Drain, dem Verlust von Wissen und Erfahrung, zu schützen.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a>, welcher am 03. Juni 2022 auf lto.de erschienen ist, kann <a href="https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/olg-koeln-6-u-81-21-abwerben-verbot-wettbewerber" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der optikett-Gruppe bei der Übernahme durch die Optimum Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-optikett-gruppe-bei-der-uebernahme-durch-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 7. Juni 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der optikett-Gruppe bei der Veräußerung u.a. der optikett-Etiketten von der Rolle GmbH an die Optimum Group Germany GmbH, eine Tochtergesellschaft der Optimum Group B.V., beraten. Die Optimum Group B.V. ist seit 2018 ein Portfoliounternehmen von IK Partners. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die optikett-Gruppe ist ein in zweiter Generation inhabergeführtes Familienunternehmen mit Hauptsitz in Vechta, welches ganzheitliche Etikettierungslösungen insbesondere für die Lebensmittelindustrie anbietet. Durch die Übernahme der optikett-Gruppe erweitert die Optimum Group ihre Präsenz in Deutschland und stärkt ihre Position als führender Anbieter von Etiketten und flexiblen Verpackungslösungen in Nordwesteuropa.</p><p>ADVANT Beiten berät seit vielen Jahren Familienunternehmen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen. Die Transaktionsbegleitung und -steuerung zählt dabei zu den Kernkompetenzen unserer standortübergreifenden Praxis.</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der optikett-Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Die Partner Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A) und Dr. Marion Frotscher (Steuern, beide Hamburg), sowie die Associates Sebastian Schröder (Corporate/M&amp;A), Simon Bauer (Steuern, beide Hamburg), Lena Cebulla und Leopold Linden (beide Real Estate, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 - 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wieder Partner beim größten Branchentag der deutschen Immobilienwirtschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-wieder-partner-beim-groessten-branchentag-der-deutschen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 22. Juni gehört ADVANT Beiten wieder zu den Partnern beim „Tag der Immobilienwirtschaft“ des ZIA. Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss vertritt die Interessen der gesamte Branche, die mit mehr als 837.000 Unternehmen und rund 3,3 Millionen Beschäftigten einer der größten und dynamischsten Sektoren in Deutschland ist.</p><p>Nach zwei Jahren ohne physisches Zusammentreffen wird die Veranstaltung wieder in voller Präsenz live in Berlin (13 bis 18 Uhr in der Event-Location „Station“) stattfinden. Der „Tag der Immobilienwirtschaft 2022“ steht unter dem Motto „Zukunft. Innovation. Antrieb“. Prominenz aus Politik und Immobilienwirtschaft wird erwartet, feste &nbsp;Zusagen haben Bundesfinanzminister Christian Lindner, Bundesbauministerin Klara Geywitz sowie Bundesminister für Digitales und Verkehr, Dr. Volker Wissing, gegeben. Mit Key-Notes, Diskussionen und Talks werden die Herausforderungen der Branche beleuchtet, die durch die Pandemie, die aktuelle Situation in der Ukraine und die Inflation in vielen Bereichen neue Dringlichkeit bekommen haben, wie Stadtentwicklung, Klimaschutz bis hin zu digitalen Innovationen.</p><p>Diesen drei Themen sind auch Fach-Panels zum intensiven Austausch gewidmet. Dabei geht es um politische wie um wirtschaftliche Aspekte: Wie ist die neue Flüchtlingsbewegung zu meistern? Was muss eine intelligente Stadt können? Wie wird die Branche grün? Wie widerstandsfähig sind die Kapitalmärkte? Wie direktiv sollte der Gesetzgeber eingreifen?</p><p>Die Immobilienwirtschaft bildet einen Tätigkeitschwerpunkt bei ADVANT Beiten. Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar und Leiter der Praxisgruppe Real Estate, sagt: „Die Immobilienbranche hatte lange das Image, nicht gerade innovativ zu sein, sie beweist aber seit mindestens zwei Jahren das Gegenteil, auch bei der Digitalisierung. Mit den Disruptionen, die in jeder Assetklasse der Branche und in jedem Lebenszyklus der Immobilie zu spüren sind, befassen wir uns intensiv in unserer Beratungspraxis. Es ist entscheidend, früh Chancen zu nutzen und vermeidbare Fehler zu erkennen, Stichwort ‚stranded assets‘. Das ambitionierte Ziel der Bundesregierung Klimaneutralität bis 2045 fordert die Immobilienwirtschaft heraus. Rund 30 Prozent der CO2-Emissionen werden heute dem Gebäudesektor zugerechnet. Das wirft für uns als Rechtsanwälte und Steuerberater wichtige Fragen auf: Was bedeuten die energetischen Anforderungen für Finanzierungsmodelle? Welche Stellschrauben gibt es, um eine zugleich klimaneutrale und wirtschaftlich arbeitende Immobilienbranche zu schaffen? Wie wirken sich die weltpolitische Lage und die Geldpolitik mittel- und langfristig aus?“ Klaus Beine gehört auch dem ZIA-Präsidium an.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 31 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Leistungsverwaltung als Insolvenzgläubiger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/leistungsverwaltung-als-insolvenzglaeubiger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ist der Insolvenzverwalter mit Forderungen der Leistungsverwaltung konfrontiert, knirscht es oft im Getriebe. So fehlt es den Beteiligten in solchen Verfahren häufig an Erfahrung, und die rechtlichen Regelwerke sind wenig kompatibel. In diesen Fällen hilft die offene Kommunikation der Beteiligten mehr als ein starrer Blick auf die Gesetze.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/torsten-culter" target="_blank">Torsten Cülter</a>, welcher am 24. Mai 2022 im Restructuring Business Online Magazin erschien, kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/insolvenzrecht/leistungsverwaltung-als-insolvenzglaeubiger-28140/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rückforderung von Fördermitteln bei Vergaberechtsverstößen – Vergaberecht gilt (erst) ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderung-von-foerdermitteln-bei-vergaberechtsverstoessen-vergaberecht-gilt-erst-ab</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das VG Cottbus hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 21.12.2021, 3 K 256/17) mit der Rückforderung von Fördermitteln bei möglichen Vergaberechtsverstößen befasst. Durch die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids werden regelmäßig auch Zuwendungsempfänger, die ansonsten nichts mit der Vergabe öffentlicher Aufträge „am Hut haben“, vergaberechtlichen Bindungen unterworfen. Dies birgt erhebliche Fallstricke, die zum (nachträglichen) Verlust der Zuwendung führen können. Dies wird durch eine strenge verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Rückforderungen bei vergaberechtlichen Verstößen noch befeuert.</p><p>In seiner aktuellen Entscheidung kommt das VG Cottbus zumindest zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass für Zuwendungsempfänger erst mit der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids vergaberechtliche Bindungen entstehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger stellte am 05.07.2010 einen Antrag bei der Beklagten bezüglich einer Zuwendung für ein Bauvorhaben. Mit der Eingangsbestätigung vom 21.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit dem Vorhaben nach Antragstellung begonnen werden könne (Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn), der Zuwendungsbescheid aber Auflagen enthalten werde, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung wäre. Die Vergabe der Aufträge für das Vorhaben wurde durch den Kläger in verschiedene Lose unterteilt. Zunächst schrieb der Kläger am 05.04.2011 – vor Erhalt des Zuwendungsbescheids – das Los B1 aus. In den Vergabeunterlagen gab der Kläger an, den Zuschlag auf der Grundlage des Preises, der Qualität und des angebotenen Terminplans zu erteilen, wobei er die Kriterien nicht näher differenzierte. Im Vergabevermerk zur erfolgten Auftragsvergabe hieß es hingegen, dass der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgt sei.</p><p>Mit Bescheid vom 24.05.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger eine zweckgebundene Zuwendung. Im Zuwendungsbescheid war die Auflage für den Zuwendungsempfänger enthalten, bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte die VOB/A 1. Abschnitt bei Bauleistungen und die VOL/A 1. Abschnitt bei Liefer- und Dienstleistungen anzuwenden. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids leitete der Kläger auch die Vergaben in den übrigen Losen ein.</p><p>Die EFRE-Prüfbehörde stellte im Rahmen einer Stichprobenprüfung im Jahr 2015 verschiedene Vergaberechtsverstöße fest. So sei hinsichtlich einzelner Lose die Angebotswertung nicht anhand der veröffentlichen Zuschlagskriterien erfolgt. Zudem sei bei einem Los im Leistungsverzeichnis nicht bei allen Produkten der Zusatz „oder gleichwertig“ verwendet worden. Des Weiteren habe der hier geforderte Mindestumsatz von 2 Mio. EUR das fünf- bis sechsfache des geschätzten Auftragswertes betragen. Als Verstoß wurde weiter festgestellt, dass bei einem Los die allgemeinen Vertragsbedingungen der erfolgreichen Bieterin zu Anwendung kommen sollte, was zu einem Ausschluss der Bieterin hätte führen müssen. Zuletzt sei bei einem Los eine unzulässige Verfahrensart gewählt worden. Gegen den in der Folge ergangenen Rückforderungsbescheid und nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Klage war bezüglich der Rückforderung bei Los B1 erfolgreich, da der Bescheid den Kläger nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wurde die Klage weitgehend abgewiesen.</p><p>Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheids wegen vergaberechtlicher Verstöße bei Los B1 zu Unrecht erfolgte. Denn der Bescheid, der die Auflage enthielt, wurde dem Kläger erst am 24.05.2011 bekannt gegeben und daher nach Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Kläger. Der Zuwendungsbescheid – und damit die Auflage zur Anwendung des Vergaberechts – entfaltete nach § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst ab diesem Tage ihre Wirkung. Denn auch wenn ein Verstoß gegen das Vergaberecht wie in diesem Fall erfolgt ist, wirkt sich dies erst mit der Einbeziehung in das Zuwendungsverhältnis auch auf dieses aus.</p><p>Das Verwaltungsgericht schließt jedoch auch eine Auflage „mit Rückwirkung“ nicht gänzlich aus. Dies kann die Behörde durch eine entsprechende Formulierung im Zuwendungsbescheid bestimmen, ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt. Daran ändern auch die Hinweise im Rahmen der Eingangsbestätigung des Förderantrags nichts, denn die bloße Erwartung einer Auflage reicht für einen Widerruf nicht aus. Diese Hinweise stellten keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar.</p><p>Die Vergabeverfahren für die übrigen Lose wurden erst nach dem Tag der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids am 24.05.2011 eingeleitet. Somit galt für diese Lose uneingeschränkt die Auflage zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften. In diesen Verfahren kam es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den von der EFRE-Prüfbehörde beanstandeten Verletzungen des Vergaberechts. Die teilweise Rückforderung bezüglich dieser Verstöße erfolgte mithin rechtmäßig.</p><h3>Bewertung und Praxistipp</h3><p>Die vom Verwaltungsgericht entschiedene Konstellation ist von erheblicher praktischer Relevanz. In vielen Fällen erhalten Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid erst viele Monate nach Antragstellung. Um das Projekt dennoch voranzutreiben, stellen Zuwendungsempfänger regelmäßig einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim Zuwendungsgeber, dem im Regelfall auch stattgegeben wird. Häufig wird dies mit Hinweisen auf die bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte geltenden Regeln verknüpft. Dies können Merkblätter oder Verweise auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sein. Diese Hinweise führen – so das Verwaltungsgericht mit erfreulicher Klarheit – nicht zu einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, die dort enthaltenen Verfahrensregeln zu beachten. Dies erfolgt erst mit der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids gegenüber dem Zuwendungsempfänger. Dies ist aus rechtsstaatlichen Gründen zu begrüßen.</p><p>Diese Klarheit schränkt das Verwaltungsgericht leider dahingehend wieder ein, dass es dem Zuwendungsgeber die Möglichkeit einräumt, die vergaberechtliche Bindung im Zuwendungsbescheid, z. B. auf das Datum des vorzeitigen Maßnahmenbeginns, „zurückzudatieren“. Damit hat sich das VG Cottbus der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, wonach Auflagen auch mit Wirkung für die Vergangenheit erlassen werden können. Dies lässt sich im Hinblick auf den Charakter einer Auflage als ein in die Zukunft gerichtetes Ge- oder Verbot durchaus abweichend beurteilen.</p><p>Aus Gründen der Vorsicht ist Zuwendungsempfängern dennoch zu empfehlen, bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids die voraussichtlich anzuwendenden vergaberechtlichen Vorgaben des Zuwendungsgebers strikt zu beachten. Gerade Zuwendungsempfängern, die mit dem Vergaberecht bislang keine Berührungspunkte hatten, ist zu empfehlen, sich frühzeitig externer Unterstützung zu bedienen, um die Auftragsvergaben frühzeitig rechtssicher aufzusetzen. Wenn bereits Verstöße begangen wurden, kann der Zeitpunkt des Zuwendungsbescheids aber der mögliche „Rettungsanker“ vor Rückforderungen sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeige: Welche Angaben sind notwendig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeige-welche-angaben-sind-notwendig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Fehlen bestimmte Angaben in einer Massenentlassungsanzeige, dann wird sie dadurch nicht automatisch unwirksam. Wie so oft stellt sich auch bei der Massenentlassungsanzeige regelmäßig die Frage, ob man den Buchstaben des Gesetzes vertrauen kann oder ob die in Teilen darüber hinausgehende Rechtsprechung beziehungsweise Verwaltungspraxis entscheidend ist? Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst in einem praxisrelevanten Kontext für Klarheit gesorgt.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a>, der am 30.05.2022 auf www.humanresourcesmanager.de erschienen ist, <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/massenentlassungsanzeige-welche-angaben-sind-notwendig/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Kennenlern-Praktika“ – Vorsicht vor unfallversicherungsrechtlichen Stolperfallen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kennenlern-praktika-vorsicht-vor-unfallversicherungsrechtlichen-stolperfallen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundessozialgericht vom 31. März 2022 - B 2 U 13/20 R</em></p><p>Im Rahmen eines „Kennenlern-Praktikums“ kann bei der Besichtigung des Unternehmens Unfallversicherungsschutz kraft Satzung der Berufsgenossenschaft bestehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitsplatzbewerberin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches, eintägiges „Kennenlern-Praktikum“. Hierfür schlossen die Bewerberin und das Unternehmen eine „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“. Während des eintägigen „Kennenlern-Praktikums“ führte die Bewerberin Gespräche und stand im fachlichen Austausch mit der IT-Abteilung, absolvierte aber auch eine Betriebsführung und besichtigte zum Abschluss ein Hochregallager des Unternehmens. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Bewerberin und brach sich den rechten Oberarm.</p><p>Die Entscheidung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen einen Arbeitsunfall festgestellt. Dies jedoch nur deshalb, da die Satzung der Berufsgenossenschaft Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichere. Das eigene, grundsätzlich nicht versicherte Interesse der Bewerberin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers stehe dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung in diesem Fall nicht entgegen, da die Satzung den Unfallversicherungsschutz nicht auf Personen beschränke, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung diene.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die begrüßenswerte Entscheidung des BSG eröffnet Spielraum für die Gestaltung von „Kennenlern-Praktika“. Es ist jedoch für jeden Betrieb zu prüfen, ob die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft eine vergleichbare Satzungsregelung beschlossen hat. Dies ist nicht immer der Fall. Ohne eine solchen Satzungsregelung besteht Unfallversicherungsschutz für „Kennenlern-Praktikanten“ kraft Gesetzes selten. Eine vom Versicherungsschutz umfasste Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch liegt nur dann vor, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine Handlungen dem Weisungsrecht eines Unternehmens insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl. BSG vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R). Maßgebliches Kriterium ist ein Tätigwerden im fremden Interesse. Bei „Kennenlern-Praktika“ steht jedoch in der Regel das eigene Interesse der Bewerber am Kennenlernen des potenziellen Arbeitgebers im Vordergrund. Personen, die im Wesentlichen im eigenen Interesse tätig werden, sind jedoch nicht vom Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes umfasst.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Vor „Kennenlern-Praktika“ sollten zwingend Vereinbarungen mit den Bewerbern geschlossen werden. Nicht nur in Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Stolperfallen, auch zur Vermeidung einer Vergütungspflicht ist Achtsamkeit gefordert. Ein „Kennenlern-Praktikum“ oder „Probearbeiten“ kann ohne vertragliche Vereinbarung ein „faktisches“ und damit unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen lassen, im Rahmen dessen dem Bewerber u.a. ein Vergütungsanspruch für geleistete Arbeit zustehen kann. Ein sogenanntes echtes „Einfühlungsverhältnis“, dass nach richtiger Ansicht nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, besteht zudem nur dann, wenn keine Pflicht des Bewerbers zur Arbeitsleistung besteht und das Einfühlungsverhältnis tatsächlich nur die Gelegenheit einräumen soll, den Betrieb und einen potenziellen Arbeitsplatz kennenzulernen. In diesem Fall darf kein Weisungsrecht des Arbeitgebers vereinbart und ausgeübt werden, d.h. an den Bewerber dürfen keine Anordnungen adressiert werden. Ein „Probearbeiten“ scheidet damit faktisch aus. Richtigerweise kann ein solches „Einfühlungsverhältnis“ auch nur sehr kurze Zeit durchgeführt werden, um keine Lohnansprüche und insbesondere Ansprüche auf dem gesetzlichen Mindestlohn auszulösen. Bewerber sollten zudem vertraglich dazu verpflichtet werden, einen Unfallversicherungsschutz auf eigene Kosten abzuschließen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gleiche Urlaubsabgeltung für alle – der EuGH stärkt Rechte von Leiharbeitnehmern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gleiche-urlaubsabgeltung-fuer-alle-der-eugh-staerkt-rechte-von-leiharbeitnehmern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Vorabentscheidung vom 12. Mai 2022 (C - 426/20) über den Fall zweier Leiharbeitnehmer in Portugal entschieden. Sie waren auf Basis von Leiharbeitsverträgen für zwei Jahre einem entleihenden Unternehmen überlassen. Mit Beendigung der Leihe standen den Mitarbeitern noch bezahlter Urlaub sowie Urlaubsgeld hierfür zu. Das entleihende Unternehmen und die Arbeitnehmer stritten sich darum, was für die Abgeltung maßgeblich sei: Eine Spezialregelung für Leiharbeitnehmer, wonach diese in der konkreten Konstellation Anspruch auf weniger bezahlten Urlaub und ein geringeres Urlaubsgeld haben oder die allgemeine gesetzliche Urlaubsregelung für Arbeitnehmer in Portugal, wonach sich Ansprüche in derselben Höhe wie für originär beim entleihenden Unternehmen Beschäftigte ergäben.</p><p>Während nach der Spezialregelung für Leiharbeitnehmer der Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld anteilig im Verhältnis zur Vertragslaufzeit zu berechnen sind, sieht die allgemeine Urlaubsregelung einen vollständigen Jahresurlaubsanspruch für jedes mit dem Kalenderjahr begonnene Arbeitsjahr sowie zusätzlich eine zeitanteilige Zurechnung von Urlaubsansprüchen für unterjährig begonnene und beendete Arbeitsverhältnisse vor. Das entleihende Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Leiharbeitnehmer die Spezialregelung Anwendung findet und wollte entsprechend nur den geringeren Urlaub abgelten und hierfür Urlaubsgeld leisten. Dem EuGH wurde daher vom nationalen Gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Spezialregelung für Leiharbeitnehmer gegen die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/14/EG) verstoße.</p><p>Der EuGH stellte fest, dass der in Art. 5 RL 2008/14/EG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer mindestens denen der unmittelbar im Unternehmen Eingestellten entsprechen müssen, auch die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld umfasse. Entsprechend stehe eine nationale Regelung, wonach die Abgeltung hierfür geringer sei als diejenige, die sie als unmittelbar Eingestellte erhalten hätten, der RL 2008/14/EG entgegen.</p><p>Dies dürfte auch für Leiharbeitnehmer in Deutschland relevant sein. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird überschüssiger Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, sofern er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte. Hierbei sowie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG wird vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH die Gleichbehandlung zu berücksichtigen sein. Leiharbeitnehmer sind mindestens so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie im Zeitraum der Beschäftigung beim entleihenden Unternehmen unmittelbar eingestellt gewesen wären.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Auswirkungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf das Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-auswirkungen-der-elektronischen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-auf-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ende 2019 hat der Gesetzgeber das Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) beschlossen und damit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den Weg bereitet. Damit soll zumindest ein großer Teil der jährlich ca. 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die allesamt in bis zu vierfacher Ausfertigung gedruckt werden mussten, digitalisiert werden. Hierfür wurden verschiedene „Digitalisierungsphasen“ vorgesehen. In Phase 1 sollte zunächst die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von Vertragsarzt an die Krankenkasse implementiert werden. Anschließend sollte in Phase 2 auch der „gelbe Schein“ durch einen Datensatz ersetzt werden. Ursprünglich sollte Phase 2 am 1. Juli 2022 verbindlich umgesetzt werden. Nachdem die Coronapandemie jedoch für Verzögerungen bei der technischen Umsetzung gesorgt hat, wurde der Beginn von Phase 2 nun auf den 1. Januar 2023 verschoben. Technische Probleme sind allerdings nicht die einzige Hürde bei der Implementierung von Phase 2. Es schließen sich auch einige arbeitsrechtliche Fragen an.</p><h3>Nicht für alle Arbeitnehmer</h3><p>Vorweg ist festzuhalten, dass auch nach der Implementierung von Phase 2 nicht für alle Arbeitnehmer eine eAU ausgestellt werden wird. Für bestimmte Mitarbeiter werden Arbeitgeber auch weiterhin keine eAU abrufen können, sodass in diesen Fällen weiterhin auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform zurückgegriffen werden muss. Betroffen hiervon sind insbesondere privatversicherte Arbeitnehmer, aber auch solche, deren Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Das gleiche gilt für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für Erkrankungen, die im Ausland attestiert werden.</p><h3>Abruf durch Arbeitgeber</h3><p>Sofern der Arbeitnehmer künftig allerdings dem Anwendungsbereich der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterfällt, wird er dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen müssen. Der Arbeitgeber muss den entsprechenden Datensatz vielmehr bei der Krankenkasse abrufen. Dabei ist folgendes zu beachten:</p><p>Zum einen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, anlasslos, „ins Blaue hinein“ Datensätze bei der Krankenkasse abzufragen. Erst nachdem der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat, darf die Abfrage erfolgen. Zum anderen ist aufgrund technischer Hürden nicht zwingend gewährleistet, dass die eAU unmittelbar verfügbar ist, sobald die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bestätigt wurde. Mit Hinblick darauf, dass die Ärzte die Datensätze qualifiziert signieren müssen, ist mit einer verzögerten Übermittlung zu rechnen. Krankenkassenseitig wird deshalb dazu geraten, die eAU erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzurufen. Dies entbindet den Mitarbeiter allerdings nicht von seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.</p><h3>Lohnfortzahlung und Leistungsverweigerungsrecht</h3><p>Eine rechtliche Frage betrifft das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers. Mit der Einführung der eAU wird § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) um einen Absatz 1a erweitert, der den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer künftig von der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, befreit. Einen „gelben Schein“ für den Arbeitgeber wird es dann nicht mehr geben. Allerdings war gerade die (Nicht-)Vorlage dieses „gelben Scheins“ bisher der Anknüpfungspunkt für das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG.</p><p>Während § 5 EFZG durch die Ergänzung des Absatzes 1a an die veränderte Situation angepasst werden wird, ist für § 7 EFZG derzeit keine Änderung absehbar. Damit gibt es keine ausdrückliche, gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber dazu berechtigen würde, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, sofern der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen, nicht nachkommt. Dass dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sein dürfte, folgt schon daraus, dass – wie auch der Name des BEG III vermuten lässt – eigentlicher Zweck der eAU der Abbau von Bürokratie ist. Dass der Gesetzgeber gleichzeitig auch die Verantwortung für die nicht (rechtzeitig) vorgenommene ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitgeber verschieben wollte, ist nicht ersichtlich. Um dieses Versehen des Gesetzgebers zu beheben und die dadurch entstandene Regelungslücke zu füllen, sollte jedenfalls dann ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) feststellen zu lassen, nicht erfüllt. Der Arbeitgeber wird dabei auch künftig berechtigt sein, den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt vertraglich auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzuverlegen.</p><p>In diesem Zusammenhang werden arbeitsvertragliche Standardklauseln, die den Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verpflichten, künftig ins Leere laufen. Bezogen auf Altverträge lässt sich vertreten, dass solche Klauseln im Wege der Auslegung auch unter der neuen Rechtslage dahingehend fortbestehen können, dass Arbeitnehmer ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage nicht mehr zur Vorlage der Bescheinigung, sondern zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tage verpflichtet sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Nichtsdestotrotz sollten Arbeitgeber eine Anpassung dieser Klausel anstreben, insbesondere, wenn der Vertrag aus anderen Gründen sowieso angepasst wird. Bei Neuverträgen sollten Arbeitgeber darauf achten, künftig die neue Rechtslage zu berücksichtigen und unmittelbar die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zum Gegenstand der Vertragsklausel machen. Für die Übergangszeit bietet es sich bereits jetzt schon an, die künftige Gesetzesänderung zu antizipieren und die Klausel entsprechend zweigliedrig zu gestalten.</p><h3>Beweiswert der eAU</h3><p>Schließlich lässt sich die Frage in den Raum werfen, ob einer eAU noch derselbe Beweiswert zugesprochen werden kann, wie der herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aus der bisherigen Bescheinigung konnte der Arbeitgeber immerhin indizienartige Rückschlüsse ziehen. Häufig wechselnde Ärzte oder besonders weit vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt praktizierende Ärzte konnten bspw. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken. Auf derartige Informationen muss der Arbeitgeber nach derzeitigem Stand verzichten, da der Datensatz, den der Arbeitgeber erhält, den ausstellenden Arzt nicht mehr erkennen lässt. Reduziert sich allerdings der Informationsgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, so wäre es nur konsequent, wenn auch ihr Beweiswert reduziert werden würde.</p><h3>Fazit</h3><p>Die eAU wird wohl zumindest ein wenig Bürokratieabbau zur Folge haben, jedenfalls dann, wenn die digitale Kommunikation zwischen Ärzten, Krankenkassen und Arbeitgebern einmal voll etabliert ist. Damit einher gehen allerdings auch einige arbeitsrechtliche Neuerungen, die Arbeitgeber frühzeitig berücksichtigen sollten. Hierzu gehört insbesondere die Frage, wie künftig mit Verzögerungen sowie Störungen bei der Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgegangen werden soll. Auch arbeitsvertragliche Klauseln sollten nach und nach angepasst werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeige – Sollangaben bleiben freiwillig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeige-sollangaben-bleiben-freiwillig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21</em></p><p>Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, ihre Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin bei der Massenentlassungsanzeige nicht die sog. Sollangaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Vorinstanz, das LAG Hessen, hatte vertreten, dass eine Massenentlassungsanzeige ohne Sollangaben unwirksam ist. Zur Begründung hatte sie sich auf die richtlinienkonforme Auslegung der maßgebenden europäischen Massenentlassungsrichtlinie berufen, die die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben verlange. Hierzu sollten auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Soll-Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gehören. Das LAG Hessen ging davon aus, § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG sei einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; eine solche sei mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie mit dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die Revision der Beklagten führte vor dem BAG zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das BAG stellte klar: Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige.</p><p>Ein Unterlassen der Sollangaben führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche sei auch nicht geboten. Durch die Rechtsprechung des EuGH sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben auch nach den europäischen Richtlinien nicht in der Anzeige enthalten sein müssen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Vorübergehend können Arbeitgeber also aufatmen. Eine neue Hürde für die Erstattung von Massenentlassungen wurde verneint.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Trotz der hiesigen Entscheidung des BAG bleibt die Massenentlassungsanzeige ein Stolperstein für die Wirksamkeit der Kündigungen. In der Vergangenheit wurden von der Rechtsprechung stetig neue Anforderungen für die Anzeige geschaffen. Hier gilt es für Arbeitgeber zunächst sorgfältig zu prüfen, ob eine Massenentlassungsanzeige nicht durch die Unterschreitung der Schwellenwerte bzw. durch ein Strecken der Entlassungen über einen 30-Tageszeitraum hinaus (z.B. durch mehrere Kündigungswellen oder das Vorschalten geschickt gestaffelter Freiwilligenprogramme) vermieden werden kann. Bei größeren Maßnahmen bedarf dies jedoch der frühzeitigen Planung bereits vor Aufnahme der Interessenausgleichsverhandlungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei eingescannter Unterschrift</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-wirksame-befristung-eines-arbeitsvertrags-bei-eingescannter-unterschrift</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. März 2022 – 23 Sa 1133/21</em></p><p>Eine eingescannte Unterschrift genügt den Anforderungen an das für eine Befristungsabrede erforderliche Schriftformerfordernis nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bestehen soll.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin vereinbarte in einem Zeitraum von etwa vier Jahren insgesamt 25 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit dem Arbeitgeber, einem im Bereich der Personalvermittlung tätigen Unternehmen. Die Verträge wurden stets für die Dauer von einem bis sieben Arbeitstagen und einmalig für 21 Arbeitstage geschlossen. Zuletzt war die Arbeitnehmerin als Messe-Hostess tätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag war auf fünf Arbeitstage befristet und enthielt eine eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers. Die Arbeitnehmerin sandte den Vertrag nach eigenhändiger Unterzeichnung im Original zurück. Dies war die gängige Praxis für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen den Parteien. Die Arbeitnehmerin machte die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrags gerichtlich geltend. Sie war der Ansicht, diese sei wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unwirksam. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass es für die Wahrung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Annahmeerklärung des Arbeitgebers im Original zugehe. Auch sei es rechtsmissbräuchlich und stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, dass die Arbeitnehmerin einen Mangel der Schriftform rüge, nachdem sie dies bei den 24 zuvor in gleicher Weise abgeschlossenen Verträgen nicht getan habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Befristung sei mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Das Schriftformerfordernis nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei gewahrt, wenn der Aussteller durch eigenhändige Namensunterschrift unterzeichne. Auch könne die Schriftform durch die elektronische Form grundsätzlich ersetzt werden. Erforderlich sei dann, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Eine eingescannte Unterschrift genüge dem Schriftformerfordernis nicht. Der Geschäftsführer habe den Vertrag weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Eigenhändigkeit sei bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, etwa als Scan, nicht gegeben. Auch genüge die eingescannte Unterschrift nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur. Die Befristung könne auch nicht durch eine spätere eigenhändige Unterzeichnung wirksam werden. Die Arbeitnehmerin habe sich weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig verhalten. Ihrer Klage stehe nicht entgegen, dass sie die Vertragspraxis bei den 24 vorherigen Befristungsabreden nicht gerügt hat. Ein arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. Das Arbeitsverhältnis bestehe aufgrund der unwirksamen Befristungsabrede bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutsamkeit der Einhaltung von Formerfordernissen. Anders als Arbeitsverträge, die grundsätzlich ohne die Wahrung besonderer Formvorschriften wirksam vereinbart werden können, setzt die wirksame Befristungsabrede die Schriftform voraus. Ist die Befristung mangels Schriftform unwirksam, hat dies zur Folge, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Wie die Entscheidung zeigt, besteht auch keine Ausnahme bei Arbeitsverhältnissen mit kurzer Laufzeit.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten das für Befristungen geregelte Schriftformerfordernis strikt beachten. Die Unterzeichnung durch beide Parteien muss grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen. Zu beachten ist, dass die unterzeichnete Befristungsabrede dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn zugehen muss. Der gesamte Inhalt der Befristungsabrede muss durch die Unterschriften beider Parteien gedeckt sein. Zudem erfordert die Schriftform die Unterzeichnung mit vollständiger Namensunterschrift. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die qualifizierte elektronische Signatur dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. In der Fachliteratur wird dies teilweise abgelehnt. Bundesweit sind zahlreiche Klagen anhängig, die die Wirksamkeit von Befristungsabreden mit qualifizierten elektronischen Signaturen zum Gegenstand haben. Das LAG hat die qualifizierte elektronische Signatur neben der eigenhändigen Unterzeichnung als formwahrend angesehen. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert aktuell aber noch nicht. Als rechtssicherstes Vorgehen empfehlen wir daher die beiderseitige Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ verfassungsgemäß? BVerfG: verfassungsgemäß!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einrichtungsbezogene-impfpflicht-verfassungsgemaess-bverfg-verfassungsgemaess</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>ab dem 15.03.2022 müssen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Tätige der Einrichtung/dem Unternehmen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis, ein ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft im ersten Drittel oder ein ärztliches Zeugnis über eine Impfunfähigkeit aufgrund einer medizinischen Kontraindikation vorlegen. Die ersten wichtigen Entscheidungen im Überblick:</p><h3>BVerfG vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21</h3><p>Der Erste Senat des BVerfG wies eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen die einrichtungsbezogene Nachweispflicht (§ 20a IfSG) richtete. Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass die Nachweispflicht einer Impfung, Genesung oder Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus für Tätige in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nicht gegen die Verfassung verstößt.</p><p>Das BVerfG entschied bereits mit Beschluss im Eilverfahren im Februar 2022, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht besteht.</p><h3>ArbG Gießen vom 12.04.2022 – 5 Ga 1/22</h3><p>Das Arbeitsgericht hat zu einer Freistellung eines Arbeitnehmers entschieden, der keinen Nachweis gemäß § 20a IfSG erbracht hat. Der Arbeitnehmer ist Wohnbereichsleiter in einem Seniorenheim. Er ist nicht gegen Corona geimpft, nicht genesen und es liegt keine einer Impfung entgegenstehende medizinische Kontraindikation vor. Der Arbeitnehmer erfüllte damit nicht die Voraussetzungen des § 20a IfSG. Der Arbeitgeber stellte den Arbeitnehmer deshalb unter Berufung auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen ab dem 16.3.2022 bis auf weiteres, längstens bis zum 31.12.2022, widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.</p><p>Der Kläger macht im Wege einstweiliger Verfügung seinen Beschäftigungsanspruch geltend. Das Arbeitsgericht Gießen hat festgestellt, dass die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter im Seniorenheim rechtmäßig ist. Das Arbeitsgericht Gießen hat die Entscheidung damit begründet, dass § 20 a IfSG die gesetzliche Wertung zugrunde liege, wonach grundsätzlich keine ungeimpften Personen in Pflegeeinrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Zudem wiege das zu vermeidende Risiko einer Beschädigung von Leib und Leben der Bewohner eines Seniorenheims schwerer als die aus der Nichtbeschäftigung erwachsenden Nachteile.</p><h3>Arbeitsgericht Lübeck vom 13.04.2022 - 5 Ca 189/22</h3><p>Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin eine auf sechs Monate befristete vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine Besprechung mit der Ärztin – weder körperlich noch telefonisch oder online - fand nicht statt. Die Arbeitgeberin hat das mit der Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.<br>Das Arbeitsgericht Lübeck hat festgestellt, das die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstelle. Damit sei das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Das Arbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass der Klägerin klar sein musste, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.</p><p>Es werden nicht die letzten drei Entscheidungen zu § 20a IfSG sein.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaub machen kann man auch in Quarantäne</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-machen-kann-man-auch-quarantaene</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 17. Mai 2022 – 1 Sa 208/21</em></p><p>Auch wenn man sich als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne befindet, kann man (zuhause) noch Urlaub machen, bereits genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber nicht nachgewähren - das entschied jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Man stelle sich einmal vor: Endlich beginnt der langersehnte Urlaub und ausgerechnet dann wird man vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zur häuslichen Quarantäne verpflichtet. Genau so erging es einem Arbeitnehmer, der seinen Weihnachtsurlaub 2021 notgedrungen allein zuhause verbringen musste. Das war nach dessen Ansicht – obwohl gar nicht arbeitsunfähig erkrankt – vergleichbar mit einer Erkrankung während des Urlaubs, deren Zeitraum nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Jahresurlaub nicht angerechnet wird. Infolgedessen verlangte er vom Arbeitgeber die erneute Gewährung der wegen der Quarantäne vergeudeten Urlaubstage, worüber das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG hat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsnachgewährung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit der Gewährung der Urlaubstage und der Zahlung des Urlaubsentgelts erfüllt. Alle weiteren, danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Mitarbeiters und sind als Teil des „persönlichen Lebensschicksals“ hinzunehmen. Insbesondere schulde der Arbeitgeber auch keinen bestimmten Urlaubserfolg, § 9 BUrlG regelt zwar, dass im Fall der Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine auf den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall übertragbare Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, dann hätte er sie insbesondere in den vergangenen zwei Jahren hierfür schaffen können. Nur wenn eine die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ohnehin ausschließende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist es gerechtfertigt, diesen Zeitraum nicht auf einen gleichzeitig gewährten Urlaub anzurechnen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeberseitig ist das Urteil zu begrüßen, da es sich in eine Reihe von Entscheidungen einfügt, die eine vorbeschriebene „Analogie“ (=entsprechende Anwendung) und damit einen Anspruch des Arbeitnehmers im Ergebnis ablehnen. Erledigt hat sich die Angelegenheit damit dennoch noch nicht - zuletzt hatte das LAG Hamm für Unsicherheit gesorgt und mit Blick auf die europarechtlich gebotene, hohe Bedeutung eines zur freien Verfügung stehenden Urlaubsanspruchs eine Nachgewährung zugelassen. Bis das Bundesarbeitsgericht (BAG) insoweit für Klarheit sorgen wird, können sich Arbeitgeber trotzdem an der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung orientieren, die eine erneute Urlaubsgewährung ablehnt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber können einen Anspruch auf Nachgewährung bereits gewährter Urlaubstage mit Hinweis auf die angeführte überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung ablehnen, wenn sich der Arbeitnehmer – ohne arbeitsunfähig krank zu sein – während des Urlaubs in behördlich angeordneter Quarantäne befand. Solange bis eine endgültige Entscheidung des BAG vorliegt, muss dabei allerdings eine durch die Rechtsprechung des LAG Hamm verbleibende Unsicherheit hingenommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank">Maximilian Quader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gute Nachrichten aus Erfurt: Deckelung von Abfindungen in Sozialplänen zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gute-nachrichten-aus-erfurt-deckelung-von-abfindungen-sozialplaenen-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 7. Dezember 2021 – 1 AZR 562/20</em></p><p>Werden anlässlich Betriebsänderungen Sozialpläne geschlossen, stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, ob Kappungsgrenzen für die Abfindungen eine unzulässige Benachteiligung älterer Arbeitnehmer darstellen. Auch bei der Gewährung der zusätzlichen Prämien für den Verzicht auf Kündigungsschutzklagen befand man sich auf dünnem Eis: Ist die separate Betriebsvereinbarung wirksam oder stellt sie eine unzulässige Umgehung des Verbots dar, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen? Erfasst die Kappungsgrenze im Sozialplan auch diese Prämien? Zu diesen und weiteren in der betrieblichen Praxis wesentlichen Fragen nahm das BAG nun Stellung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Anlässlich einer Betriebsstilllegung schlossen der Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan ab. Die Abfindung im Sozialplan war auf einen Betrag von 75.000 Euro gedeckelt. Nach den Regelungen in der am selben Tag abgeschossen Betriebsvereinbarung (BV) „Klageverzichtsprämie“ hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben (auch als „Turboklausel“ bekannt). Die BV enthielt weder eine eigene Kappungsgrenze noch einen ausdrücklichen Verweis auf eine solche Regelung im Sozialplan. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage und erhielt den Höchstbetrag von 75.000 Euro. Zusätzlich machte er die Klageverzichtsprämie gerichtlich geltend, weil sie von der Deckelung im Sozialplan nicht erfasst sei. Außerdem benachteilige ihn die Höchstbetragsklausel unzulässig wegen seines Alters, sodass ihm einen Anspruch auf eine „unbegrenzte“ Abfindung nach dem Sozialplan zustehe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat der Klage – entgegen den Vorinstanzen – teilweise stattgegeben und hierzu Folgendes entschieden:</p><ul><li><strong>Die Kappungsgrenze im Sozialplan sei nicht wegen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer unwirksam.</strong> Denn diese Benachteiligung sei durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Begrenzung von Abfindungen bezwecke die Sicherstellung von Verteilungsgerechtigkeit: Vor dem Hintergrund begrenzter Sozialplanmittel soll möglichst allen betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden. Ohne Begrenzung von Abfindungsbeträgen wären diese Mittel schon für die Abfindung älterer Arbeitnehmer aufgebraucht, da diese i. d. R. höhere Abfindungen bekommen.</li><li><strong>Die BV Klageverzichtsprämie sei wirksam.</strong> Entgegen den Vorinstanzen entschied das BAG, dass keine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, vorlag. Dies ergebe sich zunächst aus der Auslegung der BV. Außerdem erfülle der Sozialplan durch die Gewährung von Abfindungen von bis zu 75.000 € die ihm obliegende Funktion, die infolge der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen.</li><li><strong>Die Kappungsgrenze im Sozialplan erfasse nicht die Klageverzichtsprämie.</strong> Da die BV selbst keine Deckelung der Prämie regelte, musste das BAG durch Auslegung ermitteln, ob die Kappungsgrenze im Sozialplan auf die Prämie anwendbar war. Dies hat das Gericht verneint. Nach dem BAG verstoße ein anderes Auslegungsergebnis gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Arbeitnehmer, denen bereits der Höchstbetrag nach dem Sozialplan zustehe, keine weitere Zahlung für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage bekommen würden. Dies widerspreche dem Zweck einer Klageverzichtsprämie.</li></ul><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zu begrüßen ist, dass das BAG den Vorinstanzen nicht folgte und die in der Praxis übliche zeitgleiche Verhandlung von Sozialplan und Klageverzichtsprämie (in einer separaten BV) als zulässig erachtete. Hierzu musste das Gericht seine bisherige Rechtsprechung aufgeben. Ferner zeigte das BAG der betrieblichen Praxis klare Voraussetzungen, unter denen Kappungsgrenzen in Sozialplänen wirksam sind.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Wollen Arbeitgeber im Sozialplan Kappungsgrenzen und eine zusätzliche Klageverzichtsprämie mit dem Betriebsrat vereinbaren, ist u. a. Folgendes zu beachten:</p><ul><li>Sozialplan und BV Klageverzichtsprämie sollen formal getrennt bleiben:</li><li>Es empfiehlt sich, für jede Leistung ein eigenes Budget („Topf“) aufzustellen und diese Leistungen separat zu berechnen;</li><li>die Höhe der Klageverzichtsprämie soll niedriger als die Abfindungshöhe sein;</li><li>sollten beide Leistungen gedeckelt werden, sind hierzu separate Regelungen im Sozialplan und in der BV empfehlenswert (alternativ können für die Klageverzichtsprämie feste Beträge geregelt werden).</li><li>Bei Kappungsklauseln im Sozialplan ist zu prüfen, ob die Abfindungsbeträge zur Milderung der zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile immer noch ausreichend sind.</li></ul><p></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rückzahlungspflicht in Fortbildungsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckzahlungspflicht-fortbildungsvertraegen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21</em></p><p>Gut ausgebildete Arbeitskräfte sind für ein Unternehmen essenziell. Arbeitgeber haben daher in der Regel ein Interesse daran, die berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Gleichzeitig wollen Arbeitgeber sicher gehen, dass ihnen das erlernte Wissen der Arbeitnehmer auch zugutekommt. Daher werden in Fortbildungsverträgen in der Regel Rückzahlungsklauseln vereinbart. Doch solche Klauseln wirksam auszugestalten, ist gar nicht so einfach, wie ein vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall wieder einmal zeigt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Altenpflegerin in einer Klinik. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über eine berufliche Fortbildung. Das Unternehmen sollte demgemäß die hierfür entstehenden Kosten tragen. Im Gegenzug enthielt der Vertrag eine Rückzahlungsklausel, nach der der Arbeitnehmer die Kosten unter anderem dann zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Bindungsfrist von sechs Monaten kündigt und die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht der Arbeitgeber zu vertreten hat. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis tatsächlich innerhalb der Bindungsfrist und wurde daraufhin vom Arbeitgeber zur Rückzahlung aufgefordert. Die Forderung wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Rückzahlungsklausel in dem vorformulierten Vertrag war nach Ansicht des BAG unwirksam formuliert, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Die Rückzahlungsklausel des Fortbildungsvertrags knüpft unter anderem an sämtliche Eigenkündigungen des Mitarbeiters an, die nicht auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruhen. Der Fall einer „unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit“ des Arbeitnehmers, wie beispielsweise bei einer schweren Erkrankung, ist dagegen nicht erfasst. Wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt, weil er unverschuldet dauerhaft die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, so kann der Arbeitgeber jedoch kein Interesse mehr am Fortbestehen des „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Bindungsfrist haben, da er die erworbene Qualifikation des Arbeitnehmers ohnehin nicht nutzen kann. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für ihn nicht amortisiert, sei dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen. Der Mitarbeiter sei zudem in seiner Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz eingeschränkt, da er zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht das Arbeitsverhältnis ggfs. auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bis zum Ende der Bindungsfrist fortsetzen müsste. Die Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch die Rückzahlungsklausel ist somit nicht durch einen entsprechenden finanziellen Vorteil ausgeglichen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BAG, dass die unverschuldete Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht von einer Rückzahlungspflicht umfasst sein darf. Bei der Formulierung einer Rückzahlungsklausel sind solche Fälle daher explizit auszunehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass beim Abschluss von Fortbildungsvereinbarungen ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung der Rückzahlungsklausel zu legen ist. Die Rechtsprechung stellt hier verschiedene, teils sehr genaue Anforderungen auf. Eine Rückzahlungsklausel ist dennoch zu empfehlen, da hierdurch zumindest die Fälle abgedeckt werden können, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers beendet wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-dietel" target="_blank">Regina Dietel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher trotz fehlender Überlassungserlaubnis des (ausländischen) Verleihers </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-arbeitsverhaeltnis-zum-entleiher-trotz-fehlender-ueberlassungserlaubnis-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 26. April 2022 – 9 AZR 228/21</em></p><p>Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland führt nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses für den Entleiher, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates unterliegt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein französisches Unternehmen hatte eine Arbeitnehmerin in ein deutsches Unternehmen entsandt, um dort Beratungsleistungen zur Umstellung des ERP-Systems (ERP = Enterprise Resource Planning; Softwarelösung zur Ressourcenplanung) zu erbringen. Der Arbeitsvertrag und der Vertrag zur Erbringung der Leistungen unterlagen französischem Recht. Das französische Unternehmen verfügte über keine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach Beendigung des Einsatzes verklagte die französische Arbeitnehmerin das deutsche Unternehmen auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und machte mehrere, verschiedene Zahlungsansprüche geltend. Bis zuletzt blieb es zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig, wie weitgehend die Arbeitnehmerin in die Betriebsabläufe des deutschen Unternehmens eingegliedert war.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat die Klage abgewiesen. Trotz fehlender Überlassungserlaubnis entschied das Gericht, dass kein Arbeitsverhältnis zu dem deutschen Unternehmen entstanden ist. Auch Zahlungsansprüche bestanden danach nicht. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass es sich bei §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) um derart bedeutende nationale Vorschriften (Eingriffsnormen) handele, dass diese bei grenzüberschreitendem Überlassungseinsatz auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die zugrundeliegenden Vertragsverhältnis-se ausländischem (hier: französischem) Recht unterliegen. §§ 9, 10 AÜG ordnen bei fehlender Überlassungserlaubnis u.a. die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher an und waren hier die mögliche Anspruchsgrundlage für die Arbeitnehmerin. Dem ist das BAG nicht gefolgt und hat damit die umstrittene Frage verneint, ob es sich bei §§ 9, 10 AÜG um Eingriffsnormen im Sinne des internationalen Privatrechts (Art. 9 Rom-I VO) handelt. Allein durch die zur Anwendung kommenden Ordnungswidrigkeitsvorschriften des AÜG werde in Fällen wie dem vorliegenden ausreichend die Verletzung der Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung geahndet.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung reduziert die Risken bei grenzüberschreitenden Personaldienstleistungen erheblich. Entleihern droht unter den dargestellten Umständen die Entstehung eines fingierten Arbeitsverhältnisses nicht. Konsequent weitergedacht bleibt auch das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher – soweit es ausländischem Recht untersteht – wirksam und muss nicht rückabgewickelt werden. Damit setzten sich die vertraglichen Regelungen der Beteiligten durch.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für grenzüberschreitende Fälle von Personaldienstleistungen gilt, was auch bei rein nationalen Fällen erforderlich ist: Auf die korrekte Ausgestaltung und Umsetzung der Vertragsbeziehungen ist große Sorgfalt zu verwenden. Soll es sich um einen Dienstvertrag handeln, so ist die Eingliederung beim Auftraggeber zu vermeiden. Soll Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden, so ist u.a. auf das Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis zu achten. Verstöße können sowohl Verleiher als auch Entleiher treffen und mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 geahndet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Gerald Müller-Machwirth</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Medline beim Erwerb von Asid Bonz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-medline-beim-erwerb-von-asid-bonz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 20. Mai 2022</strong> – ADVANT Beiten hat <a href="https://www.medline.eu/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International B.V.</a>, ein führender Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten in Europa, bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an der Asid Bonz GmbH, einem führenden deutschen Anbieter von medizinischen Produkten, von der Medi-Globe Group, einem Portfoliounternehmen des Investmentfonds Duke Street, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Erwerb durch Medline erfolgte über die deutsche Gruppengesellschaft <a href="https://www.medline.eu/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International Germany GmbH</a>.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um den federführenden Partner Dr. Sebastian Weller hat die komplexe Transaktion praxisgruppen- und standortübergreifend vollumfänglich begleitet: von der Vorbereitung und Strukturierung der Transaktion (inklusive Due Diligence), über die Verhandlung, Umsetzung und den Vollzug der Transaktion einschließlich Kartellanmeldung.</p><p>Medline ist ein führendes globales Unternehmen im Gesundheitswesen, das qualitativ hochwertige medizinische und chirurgische Produkte herstellt und vertreibt. Medline Europe wurde im Jahr 2011 gegründet und betreibt europaweit Niederlassungen sowie Produktions- und Vertriebszentren.</p><p>Asid Bonz ist ein führender Lieferant für Klinken und Krankenhäuser in Deutschland und bietet hochwertige Produkte für die Chirurgie, Anästhesie, Stationsversorgung und Urologie. Asid Bonz wurde 1811 gegründet und ist weltweit bekannt für die Entwicklung des ersten Narkose-Äthers. Im Jahr 2021 erzielte Asid Bonz einen Umsatz von über 30 Millionen Euro und belieferte über 1.100 Krankenhäuser in Deutschland.</p><p>Mit ähnlichen Geschäftsmodellen und hervorragenden Kundenservice passen die beiden Unternehmen strategisch hervorragend zusammen. In Zukunft wird Medline die Marke Asid Bonz auch außerhalb Deutschlands für seinen breiten europäischen Kundenstamm verfügbar machen. Innerhalb Deutschlands werden die Vertriebsmitarbeiter von Asid Bonz Zugang zu ausgewählten Produkten von Medline haben, um ihre Partnerschaft mit den Kunden weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Medline International B.V.:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A, Federführung), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Dr. Tassilo Klesen (Corporate/Commercial), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A), Dr. Patrick Hübner (Investitionskontrolle), Peter Weck (Arbeitsrecht), Dr. Andrea Pomana (Kartellrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Marco Mirceta (Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (IP), Christian Döpke (Datenschutz), Dr. Marion Frotscher (Steuern), Simon Bauer (Steuern), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht), Sascha Opheys (Beihilfen).</p><p><strong>Berater Medi-Globe Europe:</strong><br>White &amp; : Dr. Stefan Koch, Federführung</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Sebastian Weller<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 May 2022 15:28:07 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmenskaufverträge - Worauf kommt es an?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmenskaufvertraege-worauf-kommt-es-an</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im heutigen Video erklärt unser Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, worauf es bei Unternehmenskaufverträgen ankommt. Was macht einen guten Vertrag aus? Und was sind mögliche Streitpunkte? Das und vieles mehr erfahren Sie in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 May 2022 15:26:23 +0200</pubDate>
                        <title>Die Omnibus-Richtlinie - Was sich für Online-Händler ändert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-omnibus-richtlinie-was-sich-fuer-online-haendler-aendert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Omnibus-Richtlinie wird für Unternehmen - insbesondere für Online-Händler - deutliche Veränderungen mit sich bringen. Dazu gehört unter anderem eine erhöhte Transparenzpflicht bei Rabattaktionen sowie Produktbewertungen mit dem Ziel, den Verbraucherschutz zu verbessern.</p><p>Weitere Informationen zur Omnibus-Richtlinie erhalten Sie in diesem Video von unserer Partnerin Dr. Julia Offermanns.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 May 2022 15:23:18 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge durch M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-durch-ma</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video erklärt unser Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, welche Möglichkeiten es in Sachen Unternehmensnachfolge gibt. Insbesondere erklärt er, worauf es beim Unternehmensverkauf ankommt und welche besonderen Herausforderungen für Berater:innen bestehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 May 2022 15:20:29 +0200</pubDate>
                        <title>KHZG – Das Krankenhauszukunftsgesetz: Vergaberechtliche Hürden und Besonderheiten bei KI-Systemen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/khzg-das-krankenhauszukunftsgesetz-vergaberechtliche-huerden-und-besonderheiten-bei-ki-systemen-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video diskutieren unsere Partnerin Dr. Silke Dulle und unser Partner Max Stanko über das Krankenhauszukunftsgesetz. Welche vergaberechtlichen Hürden gilt es zu meisten? Und welche Besonderheiten im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz bringt das KHZG mit sich? Das und vieles mehr erfahren Sie im heutigen Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 15 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT startet Secondment-Programm</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-startet-secondment-programm</link>
                        <description>ADVANT startet Secondment-Programm</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Neue Initiative bietet Karriere- und Entwicklungsmöglichkeiten an sieben europäischen Standorten</h3><p><span><span><span><strong><span><span>MAILAND, MÜNCHEN und PARIS, 16. Mai 2022 </span></span></strong><span><span>– </span></span><a href="https://www.advantlaw.com/DE" target="_blank"><strong><span><span><span>ADVANT</span></span></span></strong></a><span><span>, eine führende Allianz europäischer Wirtschaftskanzleien, hat ein Secondment-Programm für ihre Associates und Salary Partner:innen gestartet. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das neue Secondment-Programm <em>Your Road to Europe</em> bietet den <strong><span>ADVANT</span></strong>-Berufsträger:innen erweiterte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten auf internationaler Ebene und unterstützt somit eine der wichtigsten strategischen Prioritäten der Allianz. Im Rahmen des Programms können sich die Expert:innen der Mitgliedskanzleien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten an einem anderen Standort über Ländergrenzen hinweg bewerben. Zur Auswahl stehen derzeit sieben der dreizehn <strong><span>ADVANT</span></strong>-Standorte: Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Mailand, München, Paris und Rom. Die Bewerbungen für die Secondments werden auf laufender Basis geprüft, wobei die Auswahl der Kandidat:innen auf Kriterien wie Motivation, Ambitionen, Seniorität, Englischkenntnissen und der Zustimmung der jeweiligen Fachabteilung basiert. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das neue Secondment-Programm ist die jüngste einer Reihe wichtiger Initiativen, die seit der Gründung der Allianz im September 2021 entwickelt werden. <strong><span>ADVANT</span></strong> ist eine von drei führenden unabhängigen Wirtschaftskanzleien gegründete europäische Allianz: <strong><span>ADVANT</span></strong> Altana (Frankreich), <strong><span>ADVANT</span></strong> Beiten (Deutschland), und <strong><span>ADVANT</span></strong> Nctm (Italien). Insgesamt verfügt die Allianz über ein Team von mehr als 140 Equity-Partner:innen und mehr als 600 Rechts- und Steuerexpert:innen und ist einzigartig positioniert, um Mandanten bei ihrer Expansion nach Kontinentaleuropa oder innerhalb Kontinentaleuropas zu unterstützen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Dr. Hans-Josef Vogel, Partner bei <span>ADVANT</span> Beiten und einer der Koordinatoren des Programms, sagt:</span></span></strong></span></span></span></p><p><em><span><span><span>„Der Start unseres neuen Secondment-Programms repräsentiert eine unserer wichtigsten Prioritäten für <strong><span>ADVANT</span></strong>, nämlich unserem Team interessante berufliche und persönliche Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Der Wettbewerb um juristische Talente ist hart, und es wird immer wichtiger, dass unsere Expert:innen die Möglichkeit haben, ihren Horizont und ihre Erfahrungen zu erweitern und ihre Kolleg:innen in den anderen <strong><span>ADVANT</span></strong>-Mitgliedskanzleien kennenzulernen. Unsere Allianz bietet ein äußerst attraktives und multinationales Arbeitsumfeld für Berufsträger:innen, die in der Vielfalt Europas Chancen und Möglichkeiten sehen, und unser Secondment-Programm wird dazu beitragen, dass wir den besten, klügsten und ehrgeizigsten Köpfen der Branche ein wirklich marktführendes Arbeitsumfeld bieten.“</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teilnahme an „wildem Streik” kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilnahme-wildem-streik-kann-ausserordentliche-kuendigung-rechtfertigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Berlin vom 6. April 2022 – 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21</em></p><p>Die Arbeitsniederlegung zur Teilnahme an einem nicht gewerkschaftlich organisierten Streik – sog. „wilder Streik” – kann eine Pflichtverletzung darstellen, die geeignet ist, eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmer waren als Fahrradkurierfahrer beschäftigt. Um sich mit ihren Forderungen Gehör zu verschaffen, beteiligten sie sich an einem viertätigen Streik. Dieser Streik war nicht gewerkschaftlich organisiert, sondern wurde allein von den Mitarbeitern getragen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Arbeitgebers, den „wilden Streik” zu beenden, nahmen die Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht wieder auf.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die daraufhin ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigungen wurden vom Arbeitsgericht Berlin als wirksam erachtet. Das Gericht führt damit die ständige arbeitsrechtliche Rechtsprechung fort. Maßnahmen des Arbeitskampfs sind demnach nur rechtmäßig, wenn sie von tariffähigen Parteien mit dem Ziel geführt werden, tarifliche Forderungen durchzusetzen. Da auf Arbeitnehmerseite allerdings nur Gewerkschaften, nicht jedoch einzelne Mitarbeiter berechtigt sind Tarifverträge abzuschließen, kann der nicht gewerkschaftliche Streik nicht zum Abschluss eines Tarifvertrags führen und ist somit kein geeignetes Arbeitskampfmittel.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeber müssen es auch weiterhin nicht hinnehmen, wenn Arbeitnehmer ohne gewerkschaftliche Rückendeckung ihre Arbeit niederlegen. Es handelt sich dabei schlicht um eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung, der mit den klassischen arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnet werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass nur dann ein abmahnungs- bzw. kündigungsfähiges Verhalten vorliegt, wenn die Arbeitnehmer tatsächlich die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen. Sofern sie sich nur außerhalb ihrer Arbeitszeit an derartigen Streiks beteiligen, ist eine Kündigung – jedenfalls aufgrund unrechtmäßiger Arbeitsverweigerung – nicht gerechtfertigt. </p><h3>Praxistipp</h3><p>Beteiligen sich Arbeitnehmer an „wilden Streiks”, sollten Arbeitgeber dem zunächst mit der Aufforderung, die Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen, begegnen und gleichzeitig, für den Fall der Nichtbefolgung, arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Sollte dies nicht die gewünschte Wirkung erzielen, können Arbeitgeber außerordentlich und fristlos kündigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freiwillige Corona-Prämien - freier Zugriff für Pfändungsgläubiger?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freiwillige-corona-praemien-freier-zugriff-fuer-pfaendungsglaeubiger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2022 – 23 Sa 1254/21</em></p><p>Eine tarifliche Corona-Prämie, die ohne Berücksichtigung der konkreten, individuellen Belastung bzw. Gefährdung durch die Corona-Krise allen Arbeitnehmern gewährt wird, unterliegt nicht dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und kann (unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen) gepfändet werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer befand sich in einem privaten Insolvenzverfahren und hatte „alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge“ aus seinem Arbeitsverhältnis an den Insolvenzverwalter abgetreten. Der geltende Tarifvertrag sah für die Jahre 2020 und 2021 jeweils eine einmalige, unterschiedslos an alle Arbeitnehmer zu gewährende Corona-Prämie vor (als steuerfreier Zuschuss). Der Arbeitgeber zahlte die Prämien aufgrund der Abtretung jedoch nicht an den Arbeitnehmer, sondern an dessen Insolvenzverwalter aus. Mit seiner Klage begehrte der Mitarbeiter die (nochmalige) Zahlung der Prämien an ihn selbst und machte insbesondere geltend, sie unterlägen als „Gefahr- oder Erschwerniszulage“ dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 ZPO.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg jedoch eine Absage. Obwohl die Prämien ausweislich der tariflichen Regelung ausdrücklich die „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ bezweckten, seien sie dennoch nicht vor einer Pfändung geschützt. Dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO unterlägen nur solche Prämien bzw. Zulagen, die eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Arbeitserschwernis oder eine besondere, mit der Arbeitsleistung einhergehende Gefährdung ausgleichen sollen. Da die tarifliche Prämienregelung aber nicht danach differenziere, in welchem Ausmaß die einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise besonderen Erschwernissen oder Gefährdungen (z.B. erhöhtes Infektionsrisiko durch häufigen direkten Kundenkontakt) ausgesetzt seien, sondern die Prämien vielmehr allen Beschäftigten unabhängig von der Art ihrer Arbeitsleistung zukommen sollten, diene die tarifliche Prämie nur dem Ausgleich bzw. der Abmilderung der „gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise“, ohne einen Bezug zur individuellen Arbeitsleistung und den Umständen ihrer Erbringung herzustellen. Angesichts dieser tariflichen Zweckbestimmung handele es sich nicht um „Gefahr- oder Erschwerniszulagen“ im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO. Folglich seien die Prämien pfändbar und ihre Auskehrung durch den Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter rechtens.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung trägt nicht zur Rechtssicherheit bei – die Frage der Pfändbarkeit von Corona-Prämien ist derzeit höchst umstritten (mit Ausnahme der Corona-Prämien im Pflegebereich, deren Unpfändbarkeit gesetzlich angeordnet ist). So hat etwa das LAG Niedersachsen in einer früheren Entscheidung (vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21) den gegenteiligen Standpunkt vertreten und einen Pfändungsschutz bejaht. Beide Gerichte haben jedoch die Revision zugelassen, so dass eine endgültige Klärung wohl erst durch das Bundesarbeitsgericht erfolgen wird. Dabei ist zumindest zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des § 850a Nr. 3 ZPO tatsächlich so eng ausgelegt werden kann, wie das LAG Berlin-Brandenburg meint. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine derartige Einschränkung, wonach nur solche Zulagen pfändungsfrei sein sollen, die den individuellen Belastungs- oder Gefährdungsgrad des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigen, jedenfalls nicht entnehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sind daher gut beraten, im Fall einer Pfändung von Arbeitseinkommen eine ggf. betroffene Corona-Prämie bis zu einer endgültigen Klärung durch das BAG zunächst weder an den Arbeitnehmer noch an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen, sondern zu versuchen, sich mit Arbeitnehmer und Gläubiger auf einen vorläufigen Einbehalt zu einigen oder, falls dies misslingt, den Prämienbetrag gerichtlich zu hinterlegen. Ansonsten besteht das Risiko, an den falschen Gläubiger zu leisten, was dazu führen kann, die Zahlung von diesem zurückfordern und an den anderen (richtigen) Gläubiger nochmals leisten zu müssen.</p><p>Sofern sich die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg durchsetzt, hängt die Frage des Pfändungsschutzes zudem von der konkreten Ausgestaltung der (tariflichen oder betrieblichen) Prämienregelung selbst ab, so dass hier jeweils eine Betrachtung und Prüfung des Einzelfalls notwendig wäre.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn die Braut in Quarantäne muss: Schadenersatzanspruch wegen abgesagter Hochzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-die-braut-quarantaene-muss-schadenersatzanspruch-wegen-abgesagter-hochzeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht München vom 14. Februar 2022 – 4 Sa 457/21</em></p><p>Hochzeit versaut, weil Hochzeit verseucht. So könnte man die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München kurz zusammenfassen. Eine Hochzeitsfeier musste abgesagt werden, weil ausgerechnet die Braut in Quarantäne musste. Zumindest auf dem Schaden blieb das Brautpaar aber nicht sitzen, weil das LAG (passend am Valentinstag) der Arbeitnehmerin (also der Braut) einen Anspruch auf Schadenersatz zusprach.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Geschäftsführer des Arbeitgebers kam erkältet aus dem Urlaub zurück. Trotz offensichtlicher Erkältungssymptome isolierte er sich aber nicht vorsorglich, sondern ging unmittelbar nach dem Urlaub wieder ins Büro und nahm auch Auswärtstermine wahr. Die Arbeitnehmerin nahm der kränkelnde Geschäftsführer auch noch im Auto zu verschiedenen Auswärtsterminen mit. Eine Maske trug im Auto keiner von beiden. Es kam wie es kommen musste: Wenig später war der Geschäftsführer Corona-positiv. Als Kontaktperson musste die Arbeitnehmerin nach den damals geltenden Bestimmungen in Quarantäne und die geplante Hochzeit konnte nicht mehr stattfinden. Caterer, Musik, Räumlichkeiten: Alles musste abgesagt werden. Insgesamt belief sich der Schaden auf ca. 5.000 €. Dieses Geld wollte die Arbeitnehmerin nun vom Arbeitgeber wiederhaben. Vor dem Arbeitsgericht gewann sie. Der Arbeitgeber wollte aber nicht zahlen und ging in Berufung.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG folge dem Arbeitsgericht und hielt das Urteil aufrecht. Durch das Verhalten des Geschäftsführers hat der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und so die Absage der Hochzeit verursacht. Aus Sicht des LAG hätte der erkältete Geschäftsführer die Arbeitnehmerin nicht im Auto mitnehmen dürfen. Wäre er nicht ins Büro gekommen oder wären die beiden zumindest in getrennten Autos gefahren, hätte die Arbeitnehmerin nicht in Quarantäne gemusst und die Hochzeit hätte wie geplant durchgeführt werden können. Ein schadensminderndes Mitverschulden der Arbeitnehmerin (sie hätte ja Maske tragen oder im eigenen PKW fahren können), sah das LAG nicht. Es könne von der Arbeitnehmerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlange, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre nach Ansicht des LAG einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Das wollte das LAG auch in Pandemiezeiten von der Arbeitnehmerin nicht verlangen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung setzt sich lehrbuchartig mit den Fragen des Pflichtenkatalogs für Arbeitgeber, Pflichtverletzungen, Kausalität und Mitverschulden auseinander. Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, weil sie die Bedeutung betrieblicher Hygienekonzepte einmal mehr unterstreicht. Die Verletzung von Fürsorgepflichten kann unter Umständen teuer werden und bekommt – oft wenig greifbar – durch diese Entscheidung klare Konturen.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Der Gesetzgeber hat sich aus der Pandemiebekämpfung am Arbeitsplatz fast komplett verabschiedet. Klare und verbindliche Regelugen gibt es kaum, die Verantwortung wurde auf die Arbeitgeber abgewälzt. Da die Pandemie aber noch nicht vorbei ist und es spätestens im Herbst wieder zu höheren Fallzahlen kommen dürfte, sollten Arbeitgeber die trügerische „Corona-Sommerpause“ nutzen, um die bestehenden betrieblichen Hygienekonzepte zu überprüfen und anzupassen. Dabei sollte man immer dran denken: 2020 und 2021 sind viele Hochzeiten wegen der verschiedenen Lockdowns ausgefallen. Und genau diese Hochzeiten werden (hoffentlich in den meisten Fällen) 2022/2023 nachgeholt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Ende der virtuellen Hauptversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ende-der-virtuellen-hauptversammlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ende letzter Woche wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ("<strong>HV</strong>") vorgelegt. Die jetzt diskutierten Regeln legen aus Gründen der Rechtssicherheit eher eine Rückkehr zur Präsenzhauptversammlung nahe.</p><p>Fragen der Aktionäre sind nach dem Regierungsentwurf bis zu drei Tage vor der HV einzureichen. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der HV zu veröffentlichen, d.h. die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann auf das anstrengende Verlesen der Fragen und Antworten in der HV verzichtet werden.</p><p>Die Aktionäre haben in der HV im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen bereits beantworteten als auch neuen Antworten und Fragen. Sie können außerdem neue Fragen zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der HV entstanden sind, in der HV stellen. Die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte dabei schwierig sein.</p><p>Sind alle solche Fragen beantwortet und verbleibt noch Zeit, können auch Fragen, die bereits drei Tage vorher hätten eingereicht werden müssen, gestellt werden. Auch diese Beurteilung wird in der Praxis schwerfallen.</p><p>Weiterhin haben die Aktionäre das Recht, bis fünf Tage vor der HV Stellungnahmen per Video bei der Gesellschaft einzureichen. Der Umfang kann "angemessen" beschränkt werden, was wiederum Rechtsunsicherheit bedeutet. Die Aktionäre haben außerdem auch während der virtuellen HV ein entsprechendes Rederecht.</p><p>Im Ergebnis bereitet das Vorliegen des Nachfragerechts sowie des Rechts auf Stellungnahme und Rederecht der Aktionäre in der virtuellen HV erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung durch die Gesellschaft, sodass langandauernde virtuelle Hauptversammlungen mit unsicherem Ausgang vorliegen werden. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der virtuelle HV logistisch leichter möglich ist. Aus diesen Gründen werden zukünftig viele Gesellschaften das mittlerweile rechtlich und umfassend beurteilte Modell der Präsenz-Hauptversammlung vorziehen.</p><p>Die weitere Entwicklung im Parlament und Fachausschuss bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wirksame Ablehnung von Rentenanpassungen bei Pensionskassenzusagen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksame-ablehnung-von-rentenanpassungen-bei-pensionskassenzusagen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21</em></p><p>Das BAG hat Klarheit hinsichtlich der Anpassung von Rentenleistungen bei einer Pensionskassenzusage allein aufgrund einer Überschussbeteiligung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geschaffen. Mit seiner Entscheidung gibt der 3. Senat Arbeitgebern die Möglichkeit, bestehende Pensionskassenzusagen auf Risiken im Bereich der Rentenanpassungen zu prüfen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Gericht hatte über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zu entscheiden, den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Betriebsrente der Klägerin anzupassen, die sie seit dem 1. Oktober 2011 von einer regulierten Pensionskasse bezog. Bei der Pensionskasse waren getrennte Abrechnungsverbände für unterschiedliche Tarifgruppen, insbesondere Alt- und Neutarife, gebildet. Hierbei erfolgt innerhalb der Abrechnungsverbände eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände. Die Pensionskassenzusage der Klägerin war hierbei von zwei Tarifen bestimmt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2014 eine Anpassung der Pensionskassenrente rechtswidrig unterlassen hatte. Ihrer Ansicht nach war die Rente auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) in den davorliegenden drei Jahren anzupassen und auch für die Zukunft eine Anpassungsprüfungspflicht der Arbeitgeberin festzustellen. Die Prüfpflicht sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, da u.a. das hierfür maßgebliche Übergangsrecht in § 30c Abs. 1a BetrAVG eine unzulässige Rückwirkung darstelle und die Pensionskasse Überschüsse unzulässig für die Einstellung von Verlustrückstellungen verwendet habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG kam im Ergebnis dazu, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil der Versorgung der Klägerin nur für einen von zwei auf die Klägerin anwendbaren Tarifen einer Rentenanpassung anhand des VPI zugänglich sei. Der andere Tarif erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wonach sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse der Pensionskasse zur Erhöhung der Rentenleistungen zu verwenden seien. Auch sah das BAG in dem Ausnahmetatbestand keinen Verstoß gegen das sich aus der EU-Mobilitätsrichtlinie ergebende Verschlechterungsverbot, da mit der Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht der aufgrund nationalen Rechts bestehende Schutz abgesenkt wurde, sondern eine Korrektur erfolgte. Eine unzulässige Rückwirkung der Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG für diesen Ausnahmetatbestand verneinte das Gericht mit der Argumentation, dass der Gesetzgeber eine vertretbare und sachverhaltsbezogene Stichtagsregelung gewählt habe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Pensionskassenversorgung zugesagt haben, sind aufgrund der Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG vor Anpassungsverlangen ihrer Arbeitnehmer geschützt, wegen derer nicht bereits vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben wurde. Sie sollten die Vertragswerke ihrer Pensionskasse dahingehend überprüfen, ob eine Überschussverwendung iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelt ist, die sie vor weitergehenden Anpassungsverlangen ihrer Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG schützt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einer für alle, alle für einen… der Betriebsratsvorsitzende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einer-fuer-alle-alle-fuer-einen-der-betriebsratsvorsitzende</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>bei meiner nicht ganz ernst gemeinten Umwandlung des Mottos auf das Betriebsratsgremium ist nicht der Zusammenhalt der Betriebsratsmitglieder untereinander gemeint. Vielmehr geht es um die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden („einer für alle“).</p><h3>Das Betriebsratsgremium</h3><p>Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Das Betriebsratsgremium besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Das soll eine Mehrheitsfindung für die Beschlüsse erleichtern. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer. Mit der Arbeitnehmeranzahl lässt sich in § 9 BetrVG die Größe des Betriebsratsgremiums ablesen.</p><h3>Der Betriebsratsvorsitzende</h3><p>Jeder Betriebsrat, der aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt gemäß § 26 BetrVG einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.</p><p>Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden zählen:</p><ul><li>Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen,</li><li>Leitung der Betriebsversammlung,</li><li>ggf. Führung der laufenden Geschäfte,</li><li>Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen,</li><li>Mitgliedschaft im Betriebsausschuss,</li><li>Teilnahme an Sitzungen und Sprechstunden der JAV.</li></ul><p></p><p>Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Vertretung des Betriebsratsgremiums nach außen zuständig. Das Motto „der Betriebsratsvorsitzende für alle Betriebsratsmitglieder“ passt damit. Die Vertretung erfolgt jedoch – ähnlich einem Boten – ausschließlich im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende verfügt nicht über eine eigene Entscheidungsbefugnis. Wenn der Betriebsrat ohne entsprechenden Beschluss handelt oder die Grenzen des Beschlusses überschreitet, ist seine Erklärung unwirksam. Die Erklärung kann durch wirksamen Beschluss des Betriebsrats jedoch nachträglich geheilt werden.</p><p>Der Arbeitgeber hat häufig keine Kenntnis, ob überhaupt ein Beschluss des Betriebsrats existiert und wenn ja, ob er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dennoch ist der gute Glaube des Arbeitgebers auf Existenz und Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht geschützt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Rechtsscheinvollmacht.</p><h3>LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 – 5 Sa 752/19</h3><p>Das LAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden auch ohne ordnungsgemäßen Beschluss zuzurechnen ist, wenn der Betriebsrat dessen Auftreten kannte und der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertraut, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Äußerung des Vorsitzenden kennt und untätig bleibt. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und einer für alle und alle für einen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Brandaktuell vom BAG zur Vergütung von Überstunden - gebilligt, geduldet oder betrieblich erforderlich? – Erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brandaktuell-vom-bag-zur-verguetung-von-ueberstunden-gebilligt-geduldet-oder-betrieblich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Eine äußert praxisrelevante Entscheidung zur Vergütung von Überstunden hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 4. Mai 2022 verkündet. Das Urteil befasst sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Arbeitszeiterfassung und unterscheidet klar zwischen Arbeitszeit im Sinne des Gesundheitsschutzes und Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer bei einem Einzelhandelsunternehmen tätig. Seine Arbeitszeit wurde mittels einer technischen Aufzeichnung erfasst. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurden festgehalten, Pausenzeiten jedoch nicht. Am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger Überstundenvergütung für mehrere Hundert Stunden. Dabei behauptete er, er habe die gesamte (technisch) aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen hätte er ohnehin nicht nehmen können, weil sonst seine Lieferung nicht hätte abgearbeitet werden können. Der Arbeitgeber bestritt die Überstunden. In einer vielbeachteten (und kontrovers diskutierten) Entscheidung hatte das Arbeitsgericht Emden (ArbG) der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Aus Sicht des ArbG folgte die Zahlungspflicht des Arbeitgebers aus dem Urteil des Gerichtshofs der EuGH vom 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]: Nach dieser - als „Stechuhrurteil“ bekannt gewordenen - Entscheidung, müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein umfassendes Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Daraus leitete das ArbG eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zur Messung, Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer ab. Verstöße des Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung sollten zu einer Beweislastumkehr führen: Hat der Arbeitgeber kein vernünftiges Zeiterfassungssystem und kontrolliert die Zeiten nicht im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, müssen Arbeitnehmer nur die Zahl der Überstunden schlüssig vortragen. Der Arbeitgeber müsse dann im Gegenzug beweisen, dass die Überstunden nicht geleistet wurden oder nicht erforderlich waren. Damit hatte das ArbG die ständige Rechtsprechung des BAG zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden kurzerhand beiseite gewischt.</p><p>Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) konnte der Begründung aus Emden wenig abgewinnen und hat die Klage grundsätzlich abgewiesen. Nach Ansicht des LAG ergeben sich aus dem Stechuhrurteil keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. Wer Überstunden einklagt, ist darlegungs- und beweisbelastet, und zwar für die geleisteten Stunden und deren Notwendigkeit.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Erfolg. Auch das BAG ist der Ansicht, dass sich an den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast durch die Rechtsprechung des EuGH im Stechuhrurteil nichts ändert. Die zentrale Erkenntnis: Eine unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit dient dem Gesundheitsschutz und hat damit keine Auswirkung auf die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess nach deutschem Recht. Seiner Darlegungs- und Beweislast wurde der Arbeitnehmer nicht gerecht, daher gab es kein Geld für die angeblichen Überstunden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil ist Grund für Erleichterung in vielen Unternehmen. Das BAG hat nach der Entscheidung aus Emden, die für viel Aufsehen in der arbeitsrechtlichen Praxis gesorgt hatte, eine wichtige Grundsatzentscheidung gefällt. Überstundenprozesse gibt es oft, Rechtsprechung zur Genüge. Es bleibt alles wie gehabt: Der Arbeitnehmer muss darlegen, wann er welche Überstunden geleistet haben will. Dabei muss er auch zeigen, welche Arbeiten er geleistet hat und dass die Leistung der Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder bekannt war und von ihm gebilligt worden ist. Von diesen Grundsätzen unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung abzuweichen, verlangte wirklich eine ausgeprägte Auslegungsakrobatik. Diesem Sonderweg aus Emden hat das BAG glücklicherweise eine deutliche Absage erteilt.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Arbeitgeber, die mit Klagen auf Vergütung von Überstunden konfrontiert sind, müssen genau prüfen, ob die Klage den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast gerecht wird. Mängel in der Klageschrift sind unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG herauszuarbeiten, um sich effektiv verteidigen zu können. Unternehmen müssen zudem dafür sorgen, dass sie durch ihr Verhalten keine Anzeichen für die (stillschweigende) Duldung von Überstunden schaffen oder dass Führungskräfte nicht vorschnell Überstunden „abzeichnen“. Spannend bleibt (mindestens bis zum Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung) die Frage, wie sich das BAG grundsätzlich zur Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit als Bestanteil des Arbeitsschutzes positioniert: Geht das BAG heute schon von einer bestehenden Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit aus oder braucht es aus Sicht des BAG noch einen Umsetzungsakt des deutschen Gesetzgebers?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p><h6>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 01 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenzverfahren Scherm Logline Transporte GmbH: Gläubiger stimmen Insolvenzplan zu</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt am Main, 2. Mai 2022</strong> – ADVANT Beiten und Brinkmann &amp; Partner haben die Spedition Scherm Logline Transporte GmbH mit Sitz in Ingolstadt erfolgreich auf dem Weg zur Sanierung des Geschäftsbetriebes beraten. Die Scherm Logline Transporte GmbH betreibt mit 260 Mitarbeitern und 160 LKW eine Spedition, die vor allem Teile und Module für die Automobilindustrie transportiert. Der Jahresumsatz lag zuletzt bei rund EUR 24 Mio. Das Unternehmen war wegen der schlechten Marktlage der Automobilbranche, der Chipkrise und insbesondere wegen des aufgrund der Covid-19-Pandemie angeordneten Lockdowns in finanzielle Schieflage geraten.</p><p>Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scherm Logline Transporte GmbH war eines der 50 größten Insolvenzverfahren in Deutschland im Jahr 2021.</p><p>Das Team um den Frankfurter Partner Dr. Moritz Handrup hat zunächst die Eigenverwaltung des Unternehmens im Rahmen des Schutzschirmverfahrens vorbereitet und den hierfür erforderlichen Insolvenzantrag gestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde der Insolvenzplan gemeinsam mit Brinkmann &amp; Partner unter Aufsicht des Sachwalters zur Sanierung des Unternehmens erstellt.</p><p>Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt, hat die Eigenverwaltung umfassend operativ und rechtlich beraten. Der Frankfurter Partner Sebastian Netzel hat die operative Betriebsfortführung nebst Restrukturierungsmaßnahmen begleitet.</p><p>Zum Sachwalter wurde Dr. Hubert Ampferl (Dr. Beck &amp; Partner) bestellt.</p><p>Die Gläubiger haben dem Insolvenzplan am 24. Februar 2022 zugestimmt und damit die Grundlage für die geplante Sanierung gelegt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 2. Mai 2022 aufgehoben, und SCHERM wird die geplanten Sanierungsmaßnahmen nun außerhalb des Insolvenzverfahrens weiter umsetzen.<br>Das ADVANT Beiten Restrukturierungsteam konnte bei der Beratung seine weitreichende Expertise im Bereich des Schutzschirmverfahrens sowie der Erstellung von Insolvenzplänen erneut unter Beweis stellen. Die interdisziplinäre und standortübergreifende Zusammenarbeit, bei der juristische und betriebswirtschaftliche Beratung Hand in Hand gingen, hat dabei zum Erfolg geführt.</p><p><strong>Berater Scherm Logline Transporte GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten Restrukturierungsteam: Dr. Moritz Handrup (Federführung), Heinrich Meyer (beide Frankfurt am Main), Torsten Cülter (Hamburg), Dr. Erik Schmid, Markus Künzel (beide München), Wilken Beckering, Christian Schenk, Dennis Grimmer (alle Düsseldorf).</p><p>Brinkmann &amp; Partner: Sebastian Netzel (Restrukturierung und Insolvenzrecht, Frankfurt am Main; Federführung), Charlotte Karow (Restrukturierung und operatives Management, Hamburg),</p><p>Dr. Beck &amp; Partner: Dr. Hubert Ampferl, Simone Herger.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:moritz.handrup@advant-beiten.com">moritz.handrup@advant-beiten.com</a></p><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Reform der Grundsteuer  und der Handlungsbedarf hieraus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-reform-der-grundsteuer-und-der-handlungsbedarf-hieraus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Der Presse konnte entnommen werden, dass dringender Handlungsbedarf für alle Grundstückseigentümer besteht. Die Aufforderung zur Abgabe von insgesamt rund 36 Millionen Steuererklärungen im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch die Finanzverwaltung wurde kürzlich veröffentlicht. Individuelle Schreiben werden nicht versendet. Die Aufforderung betrifft Eigentümer inländischer Immobilien. Sie sind verpflichtet, im Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 entsprechende Steuererklärungen abzugeben.</p><p>Die Neubewertung aller inländischen Immobilien ist zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführen, da dies der erste sogenannte Hauptfeststellungszeitpunkt nach neuem Recht ist. Hierfür ist für jedes Grundstück bis spätestens zum 31. Oktober 2022 eine von der Finanzverwaltung neu entwickelte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts („Feststellungserklärung“) abzugeben.</p><p>Dies soll zum Anlass genommen werden, Handlungsempfehlungen für eine erfolgreiche Bewältigung der bevorstehenden Aufgaben mitzugeben.</p><p>Einen ausführlichen Langbeitrag mit weiteren Einzelheiten finden Sie unter: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/stn/sondernewsletter-die-reform-der-grundsteuer-und-der-handlungsbedarf-hieraus" target="_blank">Sondernewsletter: Die Reform der Grundsteuer und der Handlungsbedarf hieraus</a></p><h3>Grundzüge des neuen Rechts</h3><h4>Allgemeines</h4><p>Das Grundvermögen wird nach dem wertabhängigen Bundesmodell grundsätzlich wie bisher unterschieden in unbebaute und bebaute Grundstücke.</p><p>Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit eventuell aufstehender Gebäude.</p><p>Bebaute Grundstücke<em>,</em> d.h. Grundstücke mit benutzbaren Gebäuden, werden in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich in Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke.</p><p>Zu den Wohngrundstücken zählen folgende Grundstücksarten:</p><ol><li>Einfamilienhäuser</li><li>Zweifamilienhäuser</li><li>Mietwohngrundstücke</li><li>Wohnungseigentum</li></ol><p>Die Nichtwohngrundstücke werden wie folgt unterschieden:</p><ol><li>Geschäftsgrundstücke</li><li>Gemischt genutzte Grundstücke</li><li>Sonstige bebaute Grundstücke</li><li>Teileigentum</li></ol><p></p><p>Grundstücke, die zu mehr als 80 % zu Wohnzwecken genutzt werden, sind grundsätzlich Wohngrundstücke. Umgekehrt gehören alle anderen Grundstücke zur Gruppe der Nichtwohngrundstücke.</p><h4>Bewertungsverfahren</h4><p><strong>(a) Unbebaute Grundstücke</strong><br>Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt methodisch wie bisher durch Multiplikation der Grundstücksfläche (in qm) mit dem Bodenrichtwert nach § 196 Baugesetzbuch (in EUR/qm).</p><p>Schema:</p><p>Grundstücksfläche x Bodenrichtwert</p><p><strong>(b) Bebaute Grundstücke: Wohngrundstücke</strong><br>Rund 2/3 der insgesamt zu bewertenden Grundstücke zählen zur Gruppe der Wohngrundstücke und sind im Ertragswertverfahren zu bewerten. Wie bisher sind die tatsächlich vereinbarten Mieten ohne Relevanz und lediglich die typisierten gesetzlich vorgegebenen Mieten maßgeblich.</p><p>Schema:</p><p><img alt="Wohngrundstücke" data-entity-type="file" data-entity-uuid="e4dd2969-2a22-498b-a7e5-f14559da298c" src="/sites/default/files/inline-images/wohngrundst%C3%BCcke.PNG"></p><p><strong>(c) Bebaute Grundstücke: Nichtwohngrundstücke</strong><br>Die Nichtwohngrundstücke sind im reformierten Sachwertverfahren zu bewerten. Im Vergleich zum Ertragswertverfahren ist das Berechnungsschema etwas aufwändiger.</p><p>Schema:</p><p><img alt="Nichtwohngrundstücke" data-entity-type="file" data-entity-uuid="76756956-9812-470a-9af0-9fc381350ff3" src="/sites/default/files/inline-images/Nichtwohngrundst%C3%BCcke.PNG"></p><h4>Abweichende Ländermodelle</h4><p>Einige Bundesländer haben von der bereits erwähnten Länderöffnungsklausel Ge-brauch gemacht und weichen mehr oder weniger stark von dem oben dargestellten wertabhängigen Bundesmodell ab.</p><p>Die Ländermodelle sind im Vergleich zum Bundesmodell einfacher und berücksichtigen nur teilweise in geringem Maße wertmäßige Parameter.</p><p><strong>(a) Sachsen und Saarland</strong></p><p>In diesen beiden Bundesländern gelten laut jeweiligem Landesgrundsteuergesetz vom Bundesmodell abweichende Messzahlen.</p><p><strong>(b) Bayern</strong></p><p>Schema:</p><p><img alt="Bayern" data-entity-type="file" data-entity-uuid="50559354-2cd2-410e-958f-9916ab093231" src="/sites/default/files/inline-images/Bayern.PNG"></p><p><strong>(c) Baden-Württemberg</strong></p><p>Schema:</p><p><img alt="Baden-Württemberg" data-entity-type="file" data-entity-uuid="cee55521-3c80-4b87-8a24-a5dd1985dcf2" src="/sites/default/files/inline-images/Baden-W%C3%BCrttemberg.PNG"></p><p><strong>(d) Hessen und Niedersachsen</strong></p><p>Schema:</p><p><img alt="Hessen und Niedersachsen" data-entity-type="file" data-entity-uuid="4e6a6d11-16c6-4a83-b77c-6219c6ddfff8" src="/sites/default/files/inline-images/Hessen%20und%20Niedersachsen.PNG"></p><p><strong>(e) Hamburg</strong></p><p>Schema:</p><p><img alt="Hamburg" data-entity-type="file" data-entity-uuid="bbd0c384-b51f-47de-a941-57f58d5544a4" src="/sites/default/files/inline-images/Hamburg.PNG"></p><h3>Handlungsempfehlungen</h3><p>Wie dargestellt ist die Neubewertung zum 1. Januar 2022 für Grundstückseigentümer im Jahr 2022 ein wichtiges Ereignis und sollte hinreichende Aufmerksamkeit erfahren. Das viermonatige Zeitfenster für die Abgabe der fertig ausgefüllten Steuererklärungen beginnt jedoch erst am 1. Juli 2022. Eine frühere Abgabe wird nach aktuellem Stand technisch nicht möglich sein. Somit sollten die kommenden Wochen des zweiten Quartals für die Beschaffung und Zusammenstellung relevanter Daten und Angaben genutzt werden.</p><p>Aufgrund der Vielzahl von Besonderheiten und unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Ländern, lassen sich pauschale allgemeine Handlungsempfehlungen für das gesamte Bundesgebiet kaum darstellen. Daher fügen wir in der ANLAGE eine tabellarische Auflistung aller erforderlichen Daten und Angaben, die für die Anfertigung der Steuererklärungen benötigt werden, bei.</p><p>Das Steuerteam von ADVANT Beiten unterstützt Sie gerne bei der Bewältigung der bevorstehenden Aufgaben. Je nach Bedarf, können wir beispielsweise bei der Bestimmung des anzuwendenden Bewertungsverfahrens helfen, spezifische grundstücksbezogene Fragen beantworten oder die Anfertigung und Abgabe ganzer Steuererklärungen bei der Finanzverwaltung für Sie übernehmen.</p><p>Die Anlage zu den benötigten Angaben finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/75/456/uploads/anlage-3.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Anlage 1</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Müller</a> <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/matthias-ohmer" target="_blank">Matthias Ohmer</a> <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/artur-kozinski" target="_blank">Artur Kozinski</a></p><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wenn man von der Sonne spricht – scheint sie einem ins Gesicht“ – das erste Urteil zu § 20a IfSG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-man-von-der-sonne-spricht-scheint-sie-einem-ins-gesicht-das-erste-urteil-zu-ss-20a-ifsg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die sprichwörtliche „Sonne“ aus Arbeitgebersicht bzw. der sprichwörtliche „Teufel“ aus Arbeitnehmersicht ist das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.04.2022 (5 Ca 189/22).</p><h3>Nochmals zur Erinnerung: Nachweispflicht gemäß 20a IfSG</h3><p>Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn</p><ul><li>einen gültiger Impfnachweis,</li><li>einen gültiger Genesenennachweis,</li><li>ein ärztliches Zeugnis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder</li><li>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann</li></ul><p>gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.</p><p>Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen zu § 20a IfSG in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, nach denen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit und Durchführung bestehen.</p><h3>Umgehungsversuche von Beschäftigten</h3><p>„Impfunwillige“ Arbeitnehmer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen versuchen den gesetzlich geforderten Nachweis teilweise durch gefälschte Impfpässe, durch gefälschte ärztliche Bescheinigungen und häufig durch sogenannte „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ aus dem Internet zu erfüllen. Insbesondere eine Ärztin, die angeblich im Raum Stuttgart praktizieren soll, stellt eine Vielzahl solcher vorläufigen Online-Impfunfähigkeitsbescheinigungen aus. Mit einer einfachsten Recherche im Internet erscheinen zahlreiche Treffer für Strafanzeigen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und sonstige Veröffentlichungen zu dem missbräuchlichen Geschäftszweck. Auf den ersten Blick sieht die Bescheinigung täuschend echt aus und ist vergleichbar mit „richtigen“ ärztlichen Bescheinigungen. Das Zustandekommen der „vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung“ ist aber offensichtlich missbräuchlich und das muss auch jeder Arbeitnehmer erkennen:</p><ul><li>Es findet kein persönlicher Kontakt mit dem angeblichen Arzt statt.</li><li>Es findet keine medizinische Untersuchung statt.</li><li>Es findet eine Untersuchung in einem Labor statt.</li><li>Die vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung wird automatisch erstellt, wenn der Arbeitnehmer die Online-Suggestivfrage: „Können Sie ausschließen, dass Sie nicht aller-gisch gegen eine der Bestandteile des Impfstoffes sind?“ entweder verneint oder „ich bin mir nicht sicher“ ankreuzt.</li><li>Die „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ ist maschinell erstellt und nicht im Original unterschrieben.</li></ul><p></p><p>Die Ärztin und gegebenenfalls weitere angebliche Ärzte haben zahlreiche solcher unwirksamen und rechtsmissbräuchlichen Bescheinigungen ausgestellt. Es verwundert deshalb nicht, dass zahlreiche Kündigungsschutzprozesse bei den Arbeitsgerichten rechtshängig sind. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an Entscheidungen in den nächsten Wochen und Monaten ergehen wird.</p><h3>Arbeitsgericht Lübeck vom 14.04.2022 – 5 Ca 189/22</h3><p>Das Arbeitsgericht Lübeck hatte über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung zu entscheiden. Arbeitgeber ist eine Klinik. Die Arbeitnehmerin ist seit 2001 als Krankenschwester tätig. Wie in allen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen wurden die Beschäftigten gemäß § 20a IfSG angewiesen, der Arbeitgeberin einen entsprechenden Nachweis über die Impfung oder einen Nachweis über die Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft bzw. eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Die Krankenschwester legte der Klinik eine vorläufige Online-Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vor. Die Krankenschwester hat diese Bescheinigung ohne Besprechung mit der Ärztin, ohne tatsächliche medizinische Untersuchung durch Beantwortung der Suggestivfrage erhalten.</p><p>Das Arbeitsverhältnis wurde von der Klinik außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass es nicht Aufgabe der Klinik sei, die vorgelegten Nachweise zu überprüfen und arbeitsrechtliche Sanktionen ausgeschlossen seien. Ausschließlich das Gesundheitsamt sei handlungsberechtigt und könne die Nachweise überprüfen.</p><p>Das Arbeitsgericht Lübeck hat – aus Arbeitgebersicht – erfreulich entschieden, dass aus § 20a IfSG kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot entstehe. Das Arbeitsgericht Lübeck hat zudem entschieden, dass die Vorlage einer solchen „ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung“, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, eine sehr schwere Verletzung arbeits-vertraglicher Nebenpflichten darstelle, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in diesem Fall auf Ebene der Interessenabwägung die außerordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen, da eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren bestand. Das Arbeitsgericht Lübeck hat aber entschieden, dass jedenfalls die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet. Begründet wird die Entscheidung auch damit, dass der Arbeitnehmerin klar sein muss, dass die vorgelegte Bescheinigung den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erweckt, in Wahrheit aber nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruht.</p><p>„Lügen haben kurze Beine“.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Landgericht Düsseldorf richtet Spezialkammern für M&amp;A Streitigkeiten ein - Eine echte Alternative zu Schiedsgerichten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/landgericht-duesseldorf-richtet-spezialkammern-fuer-ma-streitigkeiten-ein-eine-echte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>„Die Stadt Düsseldorf ist sehr schön, und wenn man in der Ferne an sie denkt, wird einem wunderlich zu Mute“, sagte einst Heinrich Heine über seine Heimatstadt.</p><p>Das mag in Zukunft auch für so manchen in Nordrhein-Westfalen gelten, den die Sorge um einen Rechtstreit im Zusammenhang mit einem gerade getätigten Unternehmenskauf oder -verkauf umtreibt, denn: Im November letzten Jahres hat das Justizministerium der Landeshauptstadt alle in NRW anfallenden Streitigkeiten aus Unternehmenstransaktionen (Mergers &amp; Acquisitions) der Landeshauptstadt „verordnet“. Solche Gerichtsverfahren, bei denen es um mindestens EUR 500.000,00 geht, verhandeln nun exklusiv die 24. Zivilkammer oder die 2. Handelskammer des Landgerichts.</p><p>Vorsitzender Richter beider Kammern ist Herr Dr. Papst. Der Jurist, Jahrgang 1972, trat 2004 in den Staatsdienst. Zuvor arbeitete er als Anwalt in Düsseldorf und London. Seine Mandanten vertrat er insbesondere in M&amp;A-Streitigkeiten. Hierbei lernte er die Praxis an staatlichen Gerichten und an Schiedsgerichten kennen.</p><p>Daneben gehören der 24. Zivilkammer die ebenfalls in M&amp;A-Gerichtsverfahren erfahrenen Richter Frau Dr. Benda und Herr Dr. Schmitz an. Bei der 2. Kammer für Handelssachen entscheiden zusammen mit Herrn Dr. Papst zwei von der Industrie- und Handelskammer als besonders kompetent angesehene und ausgewählte Kaufleute. Sie bringen ihre Erfahrung aus der Praxis in das Verfahren und schließlich in das Urteil ein. Aber nicht nur das in derlei Prozessen besonders erfahrene „Personal“ qualifiziert das Spezialgericht für M&amp;A-Prozesse. Mit der immer weiter wachsenden Zahl an Auktionsverfahren ist der M&amp;A-Markt internationaler geworden. Englische Standardformulierungen machen ausländischen Bieter ihr Angebot einfacher. So sind englischsprachige Unternehmenskaufverträge inzwischen die Regel. Deutschsprachige Verträge bilden hingegen mittlerweile die Ausnahme.</p><p>Daher akzeptiert die „M&amp;A-Kammer“ englische Dokumente. Das ist vor deutschen Gerichten noch immer keine Selbstverständlichkeit. Bereits für kurze Passagen in fremder Sprache verlangt man regelmäßig eine beglaubigte Übersetzung. Alternativ weist der/die Richter:in rüde darauf hin, dass die Gerichtssprache laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ja schließlich Deutsch sei.</p><p>Nur bei Latein machen Juristen da eine Ausnahme. Der inzwischen emeritierte Professor Theodor Baums erklärte seinen Studenten in der ersten Vorlesung stets, dass Rechtswissenschaften und Theologie die am engsten verwandten Wissenschaften seien. Deswegen gilt bei Gericht der Grundsatz des bekannten Zisterzienserpaters Wallner OCist: „Ich gehe davon aus, Sie können Latein. Und wenn nein, wie können Sie leben?“ Bei den Spezialkammern lässt man die beteiligten Parteien wählen, ob sie sogar das gesamte Verfahren in Englisch führen möchten, allerdings steht Latein nicht zur Wahl.</p><p>Schon lange wird von der europäischen Rechtswissenschaft gefordert, den Kaufleuten für ihre internationalen Geschäfte englischsprachige Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen. Hierauf haben die Justizbehörden reagiert. Das Landgericht Frankfurt ging hierauf bereits vor dem LG Düsseldorf ein und errichtete die Chamber for International Commercial Disputes. In den Niederlanden siedelte man den National Court of Commerce in der Welthandelsstadt Rotterdam an.</p><p>Auch allgemein wurden die Verfahrensabläufe und die Ausstattung der Justizbehörden modernisiert. Bereits 2013 hatte der Gesetzgeber Gerichtsverhandlungen oder Zeugenvernehmung über Videokonferenz zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt dachte niemand an eine bevorstehende Corona-Pandemie. Die Pandemie machte die Umstellung auf Videokonferenzen notwendig – und dadurch überhaupt erst flächendeckend möglich. Die Beschaffung der Technik erfolgte so viel schneller. In der Praxis hat sich der Nutzen der Videoverhandlungen gezeigt. Sie werden den nachpandemischen Verfahren erhalten bleiben.</p><p>Ihre Berechtigung haben sie insbesondere in den Fällen, bei denen Zeugen im Ausland befragt werden müssen. Neben den ökonomischen und ökologischen Vorteilen ist eine Videokonferenz oftmals die einzige Möglichkeit, einen entscheidenden Zeugen zu hören. Sprachbarrieren können wie auch in einer Verhandlung im Gerichtssaal durch Simultandolmetscher überwunden werden, indem diese bei einer Videokonferenz hinzugeschaltet werden.</p><p>Daher braucht es faktisch keiner besonderen Erwähnung, dass vor der 24. Zivilkammer und der 2. Handelskammer in Düsseldorf auch Videoverhandlungen möglich sind. Für internationale Mandanten ist das ein weiteres wichtiges Argument. Nur wenn sich der Zeuge außerhalb von Europa befindet, ist eine Vernehmung durch ein deutsches Gericht noch immer unzulässig.</p><p>In diesen für M&amp;A-Verfahren nicht untypische Fällen, sehen sich auch so frische Kammern wie die Düsseldorfer gezwungen, auf Altbewährtes zurückgreifen. Unterstützt vom Bundesamt für Justiz und vom konsularischen Dienst erfolgt die Vernehmung durch ein ausländisches Gericht. Das ist in vielen Staaten der Welt kein größeres Problem. Bis vor kurzem galt das auch für das ferne Russland.</p><p>Mit einem flexibleren Verfahrensablauf nähern sich die „ordentlichen Gerichte“, welche auch staatlichen Gerichten genannt werden, den Schiedsgerichten an. In einer ersten Konferenz (case management) bespricht man vorab den effektivsten Ablauf. Beweisaufnahmen und Sitzungen können dabei an aufeinanderfolgenden Tagen geplant werden.</p><p>Die Gerichtsverfahren bleiben auch in der zweiten Instanz in der sehr schönen Stadt Düsseldorf. Das neobarocke Oberlandesgericht liegt direkt an den Rheinwiesen und nur wenige Meter vom Düsseldorfer ADVANT Beiten Büro entfernt. Es ist kein Geheimnis, dass der Drang nach Innovation nicht der einzige Antrieb der staatlichen Gerichtsbarkeit für die Einführung von case-management-conferences über Video ist. Erinnert die gerichtliche Amtsstube den Besucher an preußische Zeiten. Federkiele und Tintenfass entdeckt man zwar nicht mehr, Akten werden dennoch bis heute im wörtlichen Sinn auf Frist oder Wiedervorlage gelegt, in dem man sie in ein mit Datumsangabe beschriftetes Regalfach stopft, nur um sie nachher wieder an einem sog. Aktenschwanz zum Vorschein zu bringen. Solch einen Workflow haben weder die Mandanten noch Kanzleien wie ADVANT Beiten. Nur aus nostalgischen Gründen erklärt man hier den Referendaren, dass man früher eine umfangreiche Akte „Gürteltier“ nannte, weil sie ein Gurt zusammenhalten musste oder wofür man den badischen Aktenknoten benötigt. Auch verliert der Ausruf im Gerichtssaal „…passen Sie auf, sonst wird der Aktendeckel rot!“ seinen dramatischen Effekt; denn nur noch wirklich forensisch erfahrene Prozessanwälte wissen, dass Zivilakten blau und Strafakten rot sind. Auf dem Laptop sehen sie doch alle gleich aus, aber dafür findet man sie auch hier in wenigen Sekunden und das ganz ohne „Aktenschwanz“.</p><p>Tatsächlich haben die Gerichte mit immer weiter sinkenden Fallzahlen zu kämpfen. So sank die Anzahl der neuen Fälle vor den Kammern für Handelssachen in der Zeit zwischen 1995 und 2013 um 45,7%. Immer wird der Rückgang mit einer angeblichen Abwanderung zu den privaten Schiedsinstitutionen (DIS, ICC, etc.) begründet; deswegen auch die Angleichung des Verfahrens vor den Spezialkammern an die Abläufe bei den Schiedsgerichten.</p><p>Haben sich die Parteien durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel für die private Konkurrenz entschieden, so bleibt ihnen tatsächlich der Weg zu den staatlichen Gerichten gem. § 1032 I ZPO verschlossen. Ein deutsches Schiedsgericht urteilt dann genauso rechtskräftig wie das staatliche (§ 1055 ZPO). Aber auch ausländische Schiedssprüche werden von der Bundesrepublik als Unterzeichnerin des UN-Übereinkommens anerkannt. Schaut man sich die Zahlen jedoch genauer an, so stellt man fest, dass bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit im gesamten Jahr 2020 lediglich 165 Verfahren registriert wurden. Dabei zählt man die Sportschiedsverfahren bereits mit.</p><p>In deutschen Unternehmenskaufverträgen finden sich Schiedsklausel auch seltener, als man es als Praktiker erwarten würde. So gelten sie zumindest in internationalen Verträgen als der Königsweg. Eine namhafte Studie für das Jahr 2015 ergab, dass lediglich 52% der deutschen Unternehmenskaufverträge Schiedsklauseln aufwiesen. Die Anzahl sank weiter, als Investmentschiedsverfahren im Zusammenhang mit dem CETA-Abkommen kritisch diskutiert wurden. In Ländern in denen das Vertrauen in die staatlichen Gerichte nicht so hoch ist wie bei uns, sind Schiedsklauseln häufiger anzutreffen.</p><p>Im Allgemeinen haben die deutschen Gerichte im In- und Ausland gar keinen schlechten Ruf. International schafften sie es im Rule of Law Index 2015 zumindest auf Platz 5 der Weltrangliste. Die befragten Praktiker und Wissenschaftler lobten die leichte Zugänglichkeit des Gerichtssystems, die Qualität und Effizienz der Streitschlichtung und die recht niedrigen Kosten.</p><p>Häufig hört man, dass Schiedsverfahren teurer und daher unökonomischer als staatliche Gerichtsverfahren seien. Dies stimmt aber nicht generell. Der ökonomische Nutzen eines Gerichtsverfahrens hängt für die Parteien maßgeblich davon ab, wer am Ende die Kosten der Prozessführung zu zahlen hat. Das gilt für Gerichtskosten wie für die Anwaltshonorare. Die staatlichen Gerichte weisen der unterliegenden Partei nur die gesetzlichen Honorare und damit die vorgeschriebenen Mindesthonorare zu. Diese richten sich allein nach dem Streitwert. Die Komplexität und die Verfahrensdauer bleiben dabei unberücksichtigt. Schiedsgerichte berücksichtigen hingegen alle dieser drei Aspekte.</p><p>Als Argument für staatliche Gerichte wird die Rechtsfortbildung genannt, weil Schiedssprüche geheim seien. Aber auch das stimmt nur zum Teil. Bei weitem nicht alle Gerichtsurteile werden veröffentlicht. Schiedssprüche können und werden veröffentlicht, wenn die Parteien zustimmen. Die staatlichen Gerichte sind in ihrer Entscheidung frei und nicht an die Rechtsprechung anderer gebunden. Manch ein Richter schätzt auch seine eigene Rechtsauffassung mehr, als die des Bundesgerichtshofs. Es ist auch nicht gesagt, dass die Rechtsfrage in dem aktuellen Fall bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Liegt noch keine Entscheidung vor, so ist der Weg zum Bundesgerichtshof lang und teuer. Am Ende ist es auch nicht sicher, ob der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Partei entscheidet oder sich überhaupt mit dessen Frage befassen will.</p><p>In der Praxis beziehen Schiedsrichter in ihre Überlegungen die Entscheidungen der staatlichen Kollegen ein. Auch „ordentliche“ Richter befassen sich vor einem Urteil mit den Schiedssprüchen in ähnlich gelagerten Fällen. Auch ist es jedem selbst überlassen, ob er an der Rechtsfortbildung mitwirken möchte oder ob ihm die Entscheidung seiner eigenen Sache genügt.</p><p>Das Argument der Rechtsfortbildung ist somit bei der Wahl zwischen den Verfahren nicht entscheidend.<br>So kann man auch keine allgemeine Empfehlung geben. Aber eine Entscheidung sollte noch vor dem Vertragsschluss fallen oder, wie es im Jargon heißt, vor dem Signing. Die Entscheidung zwischen Schiedsklausel oder Gerichtsstandsvereinbarung wird bei Verträgen häufig unter ferner liefen behandelt. In der allgemeinen Euphorie des Vertragsschlusses und angesichts des bevorstehenden Closing-Dinners schenkt man ihnen keine Aufmerksamkeit. Erst beim Streit über Dinge wie Bilanzgarantien, Earn-Out-Klauseln kommt das Erwachen.</p><p>Das Gesetz gibt Kaufleuten die Freiheit, ihre Angelegenheiten und somit auch ihre Streitigkeiten selbst zu regeln. Die M&amp;A Kammern in Düsseldorf stehen damit nicht nur den Unternehmen in NRW zur Verfügung. Sie sind eine spannende Alternative nicht nur zu den Schiedsgerichten, sondern auch zu den anderen deutschen oder vielmehr internationalen Gerichten. Bei der Gestaltung der Verträge oder im Streitfall müssen die Parteien Vor- und Nachteile abwägen.</p><p>Erst die Zeit wird zeigen, ob sich das neue Angebot des Düsseldorfer Landgerichts zu einer Erfolgsstory entwickelt. Bei der nächsten Kammerversammlung wird Herr Dr. Papst den Anwälten von seinen ersten Erfahrungen berichten, man darf gespannt sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank">Jan Dwornig</a></p><h5><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>geimpft, genesen… oder gefälscht – der Nachweis nach § 20a IfSG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geimpft-genesen-oder-gefaelscht-der-nachweis-nach-ss-20a-ifsg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>seit dem 15.03.2022 ist es so weit. Für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen besteht die „Impfpflicht“. Die gesetzliche Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG gilt derzeit befristet bis zum 31.12.2022. Und mit der „Impfpflicht“ treten schon nach kurzer Zeit weitere rechtliche und tatsächliche Probleme auf.</p><h3>Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG</h3><p>Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn</p><ul><li>einen gültiger Impfnachweis,</li><li>einen gültiger Genesenennachweis,</li><li>ein ärztliches Zeugnis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder</li><li>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann</li></ul><p>gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.</p><h3>Pflege- und Gesundheitseinrichtungen</h3><p>Pflege- und Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 20a IfSG sind beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Begutachtungs- und Prüfdienste etc.</p><h3>§ 20a IfSG (derzeit) rechtmäßig</h3><p>Die „gesetzliche Impfpflicht“ in Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen ist nach den ersten gerichtlichen Überprüfungen durch das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21) und einem VerwG (VG Saarlouis, Beschluss vom 14.03.2022 – 6 L172/22) rechtmäßig.</p><p>Gegen die Anwendbarkeit und Durchführung von § 20a IfSG bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bisherige Rechtsprechung gewichtet die vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung die öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen höher als den Schutz des einzelnen Beschäftigten. Nach Ansicht der Gerichte sind Personen, die in den Einrichtungen versorgt werden, angesichts ihres Alters, Vorerkrankungen, Behinderungen oder sonstigen Gründen aufgrund ihres geschwächten Immunsystems besonders schützenswert. Den hohen gesundheitlichen Risiken der in den Einrichtungen versorgten Personen stehe nach der Auffassung der Gerichte kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Beschäftigten im Fall einer Impfung gegenüber.</p><h3>Mangelhafte Nachweise</h3><p>Beschäftigte, die den Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht wirksam erbringen, oder wenn nach zeitlichem Ablauf des Nachweises kein Folgenachweis vorgelegt wird, werden von den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und vom Gesundheitsamt überprüft.</p><p>Das Gesundheitsamt kann dann ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot verhängen. Zudem drohen im Falle von Verstößen gegen die gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 2.500,00 sowohl für die Einrichtungen als auch für die Beschäftigten.</p><h3>Umgehungsversuche von Beschäftigten</h3><p>Obwohl die Nachweise erst (spätestens) zum 15.03.2022 vorgelegt werden mussten, sind erste Umgehungs- und Täuschungsversuche bei Arbeitsgerichten rechtshängig. Beispielsweise werden</p><ul><li>unrichtige Nachweise über den Impfnachweis vorgelegt, z.B. durch gefälschte Impfpässe.</li><li>unrichtige Nachweise über den Genesenennachweis vorgelegt, z.B. durch gefälschte ärztliche Bescheinigungen.</li><li>sog. „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ aus dem Internet vorgelegt, die automatisch, ohne persönliches Treffen mit einem angeblichen Arzt, bei Verneinung einer Online-Suggestivfrage („Können Sie ausschließen, dass Sie nicht allergisch gegen einen der Bestandteile des Impfstoffes sind?“) automatisch ausgestellt werden.</li></ul><p>Kündigungen des Arbeitsverhältnisses und strafrechtliche Überprüfung sind die Folge.</p><p>Bleiben Sie deshalb besser bei den legalen „G's“ und vor allem bleiben Sie G wie Gesund.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p></p><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufhebungsvertrag: Das gilt es zu beachten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufhebungsvertrag-das-gilt-es-zu-beachten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei“; Stephan Remmler singt in seinem Song von 1986 über das Ende einer Liebesbeziehung. Das „Ende“ passt aber auf nahezu alle Bereiche im Leben, auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverhältnisse enden spätestens mit Eintritt in die Rente oder durch den Tod der beschäftigten Person, zum Teil auch durch eine Befristung oder die Kündigung. Oder durch einen Aufhebungsvertrag.</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, der am 11. April 2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag-das-gilt-es-zu-beachten/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn die Krankheit lange dauert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-die-krankheit-lange-dauert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Krankheit und Unfälle können jeden treffen. Die Auswirkungen spüren die Betroffenen selbst, zudem aber auch die Kolleg:innen und die Arbeitgeber:innen. Die Betroffenen hadern womöglich mit dem verschlechterten Gesundheitszustand, die Kolleginnen und Kollegen werden durch das zusätzlich abzudeckende Arbeitsaufkommen belastet. Die Unternehmen müssen mit höheren Kosten und Störungen im Betriebsablauf rechnen. Die Folgen einer Gesundheitsbeeinträchtigung können sich also nicht nur auf die unmittelbar Betroffenen für lange Zeit negativ auswirken.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel, welcher von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank">Gerd Kaindl</a> am 05. April auf lto-karriere.de veröffentlicht wurde, unter diesen <a href="https://www.lto-karriere.de/im-job/stories/detail/krankheit-unfall-arbeit-ablauf-betriebliches-eingliederungsmanagement" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freiburg: ADVANT Beiten eröffnet Standort mit sechzehnköpfigem Team von Friedrich Graf von Westphalen im Südwesten Deutschlands</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freiburg-advant-beiten-eroeffnet-standort-mit-sechzehnkoepfigem-team-von-friedrich-graf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Freiburg, 5. April 2022</strong> – ADVANT Beiten wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 ein Büro in Freiburg eröffnen und gewinnt dafür ein sechzehnköpfiges Team von Friedrich Graf von Westphalen.</p><p>Dr. Barbara Mayer, vom Branchenmagazin JUVE als „Führende Beraterin in Baden-Württemberg” ausgezeichnet, und Dr. Jan Barth wechseln als Equity Partner zu ADVANT Beiten. Gerhard Manz, ebenfalls ein „Führender Berater in Baden-Württemberg” kommt als Of Counsel.</p><p>Insgesamt besteht das Gründungsteam des Freiburger Büros aus zehn Berufsträger:innen unterschiedlicher Senioritätsstufen, dem bisherigen Leiter BD &amp; Marketing von FGvW sowie Support Staff. Das Team verfügt über besondere Stärke im Bereich Corporate / M&amp;A und ergänzt die bestehende Praxisgruppe von ADVANT Beiten hervorragend. Insbesondere die langjährige Erfahrung bei grenzüberschreitenden Transaktionen und bei gesellschaftsrechtlicher Beratung passen ausgezeichnet in die Strategie von ADVANT.</p><p>Mittelfristig soll der Standort zu einer Full-Service-Einheit inklusive Arbeitsrecht und IP ausgebaut werden.</p><p>„Unsere Stärke im Bereich Corporate / M&amp;A stellt einen perfekten strategischen Fit dar“, erklärt Dr. Barbara Mayer und ergänzt: „Auf nationaler Ebene bietet vor allem die Bodensee-Region erhebliches Wachstumspotential, das wir gemeinsam mit dem Münchener und Frankfurter Büro von ADVANT Beiten ausschöpfen möchten. Und wir sehen eine sehr interessante Perspektive im gemeinsamen Ausbau der internationalen ADVANT-Allianz.“</p><p>Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten, kommentiert: „Baden-Württemberg ist bereits seit einiger Zeit Bestandteil unserer Wachstumsstrategie. Umso mehr freuen wir uns, mit Dr. Barbara Mayer, Dr. Jan Barth und Gerhard Manz ein Team mit einer exzellenten fachlichen Qualität und hervorragenden Reputation gewonnen zu haben. So gehen wir in der hochattraktiven Wirtschaftsregion im Südwesten gleich mit einer führenden Marktstellung an den Start.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a><br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 - 1342<br><a href="mailto:Philipp.Cotta@advant-beiten.com">Philipp.Cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Matrix-Struktur und KSchG – Dinge ändern sich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/matrix-struktur-und-kschg-dinge-aendern-sich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Dinge ändern sich immer schneller. Dies sieht man insbesondere am technischen Fortschritt der letzten Jahre und Jahrzehnte. Erstaunlicherweise haben viele abstrakte gesetzliche Regelungen nach wie vor Gültigkeit und es funktioniert. Die Reglungen über den Kaufvertrag im BGB beispielsweise passten sowohl vor 50 Jahren auf ein Möbelstück als auch heute auf ein Mobiltelefon. Das KSchG „denkt“ aber immer noch in der klassischen Betriebs- und Unternehmensstruktur. Es gibt Betriebe, Unternehmen und Konzerne. Auch in die Unternehmensstruktur gibt es Fortschritte. Insbesondere internationale Unternehmen denken nicht mehr klassisch in Betrieben und Unternehmen, sondern in Marken, Divisionen oder Produktsträngen und dies über Betriebe und Unternehmen hinweg. Das KSchG hat diesen „Fortschritt“ aber (noch) nicht mitgemacht.</p><h3>Matrix-Struktur</h3><p>Es gibt keine gesetzliche Definition für Matrix-Strukturen. Üblicherweise werden damit Organisationsformen in einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern bezeichnet, in denen fachliche Führungsstrukturen über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinweg vereinheitlicht werden. Die Leitungsstrukturen orientieren sich an Produkten. Die rechtlichen Strukturen und die organisatorische Struktur fallen in gesellschafts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht damit auseinander. Auch Arbeitsverhältnisse werden in einer Matrix-Struktur häufig aufgespalten werden und die fachliche und disziplinarische Führung gegenüber den AN von unterschiedlichen Personen aus unterschiedliche Unternehmen ausgeübt. </p><h3>KSchG ist grundsätzlich betriebs- bzw. unternehmensbezogen</h3><p>Das KSchG stellt auf den Betrieb bzw. das Unternehmen ab und ist damit grundsätzlich betriebs- bzw. unternehmensbezogen. Das KSchG ist nicht konzernbezogen. In eng begrenzten Ausnahmen sind Fälle denkbar, in denen eine konzernbezogene Betrachtung geboten ist. Eine solche Ausnahme liegt jedenfalls vor, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat und dieser Umstand im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache ergibt. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer für den Unternehmens- und den Konzernbereich eingestellt und beschäftigt worden sein. </p><h3>ArbG Bonn vom 03.02.2022 – 3 Ca 1698/21</h3><p>Das Arbeitsgericht Bonn hatte Anfang Februar 2022 über eine betriebsbedingte Kündigung in einer Matrix-Struktur zu entscheiden:</p><ul><li>„1. Für die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, muss bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen vorliegen, sondern auch bei der Konzernübergesellschaft, die die Leitung der Matrixstruktur inne hat.</li><li>2. Stand der Arbeitnehmer zunächst im Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft, wechselt dann mit unveränderten Aufgaben zu dem konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen und wird dort gekündigt, weil die Konzernobergesellschaft die Aufgaben wieder an sich gezogen hat, entsteht zugunsten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand. Dieser Vertrauenstatbestand führt im Rahmen eines konzerndimensionalen Kündigungsschutzes dazu, dass ein Einfluss des Beschäftigungsunternehmens auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Konzernobergesellschaft nicht erforderlich ist.“</li></ul><p></p><p>Es gibt Dinge, die ändern sich nicht. Auch nach der Entscheidung des ArbG Bonn bleibt es bei der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit ggf. Unternehmensbezogenheit des KSchG.</p><p>Und weitere Dinge ändern sich auch nicht: mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 31 Mar 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolgreicher Startschuss der Immobilienwirtschaft für die Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain FRM“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreicher-startschuss-der-immobilienwirtschaft-fuer-die-initiative-raum-fuer-zukunft</link>
                        <description>Erfolgreicher Startschuss der Immobilienwirtschaft für die Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain FRM“</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Im Plenarsaal der IHK Frankfurt am Main ist am 31. März die Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain FRM“ der Öffentlichkeit präsentiert worden: Der Zusammenschluss von ehrenamtlich arbeitenden Experten der Immobilienbranche versteht sich als Vordenker und Antreiber der Immobilienwirtschaft und zugleich als Aufklärer, um der Politik und den Bürgern durch Sachkenntnis und Visionen zur Stadtentwicklung zur Seite zu stehen. Dafür haben sich führende Vertreter der Industrie- und Handelskammer (IHK), des Wirtschaftsrats Deutschland (Landesverband Hessen), des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), von Haus &amp; Grund und des Urban Land Institutes (ULI) als Ideengeber zusammengefunden. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>„Ein lebenswertes Frankfurt braucht eine leistungsfähige Immobilien- und Baupolitik, eine innovative und mutige Immobilienwirtschaft sowie eine enge, nachhaltige Vernetzung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft", sagte Klaus Beine als Sprecher der Initiative. Der Rechtsanwalt und Notar (ADVANT Beiten) ist Vorsitzender der Landesfachkommission Immobilien- &amp; Baupolitik des Wirtschaftsrates Hessen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>„Die Initiative 'Raum für Zukunft' gibt der Immobilienwirtschaft in Frankfurt am Main und dem Rhein-Main-Gebiet eine Stimme. Wir wollen der Politik die Hand reichen, aufklären und Missverständnisse ausräumen. Immobilienpolitik ist existenziell und hat Einfluss auf unsren Lebensraum. Zu viele Regulierungen, die oft ideologisch geprägt sind, gefährden die soziale Immobilienwirtschaft und verhindern insbesondere den Neubau dringend benötigter Wohnungen. Wir wollen uns daher für die Zukunft unseres Lebensraums einsetzen", so Beine.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Ulrich Caspar, Präsident der IHK Frankfurt am Main und Gastgeber des Eröffnungsabends, ergänzte: „Wir haben die Initiative ‚Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain‘ ins Leben gerufen, um einen Beitrag zu leisten, die Stadt Frankfurt und die Region zukunftsfähig zu gestalten. Dringend gebraucht werden unter anderem Konzepte für bezahlbaren Wohnraum. Der Kreislauf, dass den Unternehmen Fachkräfte fehlen, diese zwar zu uns kommen möchten, aber keine Wohnung finden, dreht sich immer schneller. Die Initiative versteht sich hier als Antreiber aus der Immobilienwirtschaft, der die Politik als Ideen- und Taktgeber dabei unterstützen möchte. Wir brauchen eine leistungsfähige Bau- und Wohnungsmarktpolitik, um unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bewahren“, so Caspar.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain FRM" hat das Ziel, die Zukunftsentwicklung von Stadt und Region mit einem professionellen Auftritt, pointierten Beispielen und umsetzbaren Ideen und Konzepten abzusichern und zu fördern. Die Aufnahme weiterer Organisationen in den Kreis ist ebenso wie eine wissenschaftliche Begleitung beabsichtigt. Die </span></span></span><span><span><span>Einbeziehung der Wissenschaft geschieht vor dem Hintergrund, auch datenbasiert debattieren zu können; als Beispiel können die Auswirkungen einer zunehmenden Regulierung auf die Wohnungsmärkte genannt werden, dazu zählen der Frankfurter Baulandbeschluss oder auch die Milieuschutzsatzungen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Zum Baulandbeschluss hielt Ralf Werner Geschäftsführer der Instone Real Estate Group SE, die Keynote des Abends. Anschließend debattierten Sebastian Papke, Stellvertretender Kreisvorsitzender der FDP-Frankfurt, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Sprecher für Planen, Bauen, Wohnen und Städtebau der FDP-Römerfraktion, Brigitte Adam, Vorstand Region Mitte, ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Jürgen Conzelmann, Vorsitzender, Vereinigung der Haus -, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V., Paul Jörg Feldhoff, Chairman Feldhoff &amp; Cie. und Local Chair Frankfurt am Main des Urban Land Institute (ULI) Germany, Gerald Tschörner, Sprecher des Unternehmernetzwerks Immobilien im Wirtschaftsrat Hessen sowie Ulrich Caspar, Präsident der IHK Frankfurt am Main und Klaus Beine, Vorsitzender der Landesfachkommission Immobilien- &amp; Baupolitik im Wirtschaftsrat Hessen. Die Moderation des Abends hatte Patricia C. Borna Geschäftsführerin, Unternehmenskommunikation, IHK Frankfurt am Main.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Themen, die die Initiative bewegen, haben unmittelbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Bevölkerung: Unternehmen brauchen zuverlässig Entwicklungsfläche, für Logistik, Handel, Büros, IT und HighTech, Start-ups, Zukunftsinvestitionen; die Entwicklung bzw. Erholung der Innenstädte nach massiven Auswirkungen der Pandemie geht alle an; mehr Raum für</span></span></span><span><span><span> Wohnen erfordert ebenso schnelle und unbürokratische Prozesse, bezahlbare Grundstücke, bezahlbares Bauen, bezahlbaren Klimaschutz; die Herausforderungen für die Branche durch neue Anforderungen aufgrund von ESG-Richtlinien sowie Regulierungen in Deutschland und der EU sind immens. Belastungen durch </span></span></span><span><span><span>Steuern und Abgaben sowie Inflation wachsen noch. Die Verkehrspolitik ist essenziell für die Verknüpfung von Stadt und Umland. Die Initiative hat alle relevanten Bereiche wie W</span></span></span><span><span><span>ohnen (gerade auch für Familien, Studierende, aber auch eine alternde Gesellschaft), Wirtschaft (Büros), Verkehr, Innenstädte (Handel, Hotels, Gastronomie, Kultur), Versorgung (Logistik) gleichberechtigt im Fokus. Veranstaltungen und Veröffentlichungen werden regelmäßig den Austausch aller Stakeholder fördern und leiten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Am Eröffnungsabend mit rund 150 Gästen aus Wirtschaft, Politik und von den Medien wurden drei Fragestellungen für den Dialog mit der Politik herausgearbeitet: Welche Maßnahme sollte die Politik auf Bundes- und Landesebene als nächstes angehen? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit bezahlbarer Klimaschutz beim Bauen möglich ist? Welche Aspekte für die Gestaltung von Stadt und Region müssen als Erstes angepackt werden? FDP-Vertreter Sebastian Papke sagte zu, den notwendigen vertieften und regelmäßigen Austausch der Politik mit der neuen Initiative anzukurbeln.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span><span>Kontakt</span></span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Initiative „Raum für Zukunft FrankfurtRheinMain FRM“<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a>, Wirtschaftsrat Hessen<br>c/o ADVANT Beiten</span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Mainzer Landstraße 36</span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>60325 Frankfurt am Main</span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Tel.: 069 756095-405</span></span></span></span></span></span><br><span lang="FR"><span><span>Mail: <a href="mailto:Klaus.Beine@advant-beiten.com">Klaus.Beine@advant-beiten.com&nbsp;</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 29 Mar 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Qualitätskongress Gesundheit 2021: IT im Krankenhaus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualitaetskongress-gesundheit-2021-it-im-krankenhaus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Verein „Gesundheitsstadt Berlin“ – mit Krankenhäusern, Unternehmen und führenden Persönlichkeiten unter Einbezug der Politik – will aus der Hauptstadt wieder einen herausragenden Gesundheitsstandort machen. Demografie, Nachhaltigkeit und insbesondere Qualität stehen im Mittelpunkt. Mit der 15. Ausgabe des Nationalen Qualitätskongresses Gesundheit stellte die Organisation im November die Digitalisierung erneut mit in den Fokus. Sie trägt reine entscheidende Rolle im Kontext der Qualität als zentralem Steuerungsinstrument: Man kann nur managen, was man messen kann – eine gute Medizin gibt es nur mit der Generierung und Auswertung von Daten.“</p><p><em>In einem Krankenhaus-IT Journal Interview erläutert unsere Expertin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a>, weshalb Daten im Kontext der medizinischen Qualität notwendig sind, welche Herausforderungen die Datengewinnung mit sich bringt und wie die Ärzteschaft und die Datenschutzbehörde einer Datenspende gegenüberstehen. Das vollständige Video finden Sie unter diesem <a href="https://www.youtube.com/watch?v=kx81d7BquYg" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 28 Mar 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Widerspruch zur Wirecard-Entscheidung und D&amp;O-Versicherung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/widerspruch-zur-wirecard-entscheidung-und-do-versicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Keine vorläufige Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Verdacht einer vorsätzlichen Straftat.</p><p>Mit Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) obsiegte der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Wirecard AG in einem viel beachteten Rechtsstreit gegen seinen D&amp;O-Versicherer. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende hatte zuvor am LG Frankfurt am Main im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes erfolgreich erstritten, dass ihm der D&amp;O-Versicherer vorläufigen Abwehrkostenschutz in Form der Erstattung von Anwaltshonoraren zu gewähren hat.”</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a>, der am 23. März 2022 im DisputeResolution Online-Magazin erschienen ist, kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/verfahrensrecht/widerspruch-zur-wirecard-entscheidung-und-do-versicherung-27702/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder im Downloadbereich als PDF ab Seite 14 eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Mar 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Überstunden – bezahlt und unbezahlt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberstunden-bezahlt-und-unbezahlt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt keine gesetzliche Regelung, wie Überstunden „ausgeglichen“ werden müssen. Je nach Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag können Überstunden durch Freizeit oder durch Auszahlung oder eben nicht ausgeglichen werden.</p><h3>Direktionsrecht bei Wahl des Ausgleichs</h3><p>Arbeitgeber sind kraft ihres Direktionsrechts in der Wahl frei, ob und unter welchen Bedingungen Überstunden in Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Regelungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sind zu berücksichtigen</p><h3>Vertragliche Abgeltung von Überstunden</h3><p>Überstunden fallen in vielen Berufen und Branchen täglich an. Bei einigen Berufen ist es üblich, dass die wöchentlichen Aufgaben nicht in 40 Stunden erledigt werden können.</p><p>Vertragliche Regelungen, die mit der vereinbarten Vergütung sämtliche Überstunden als erledigt ansehen, sind häufig ungültig. Arbeitnehmer können nicht erkennen, in welchem Umfang Überstunden von ihm monatlich maximal zu leisten sind. Bei Arbeitnehmern, die eine Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhalten (derzeit EUR 7.050,00 Bruttomonatsgehalt in den alten Bundesländern) oder Dienste höherer Art erbringen, ist eine vollständige Überstundenabgeltungsregelung möglich. Es wird davon ausgegangen, dass für Arbeitsstunden über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus keine zusätzliche Vergütung mehr erwartet werden kann.</p><p>Bei Arbeitnehmern, deren Bruttomonatsgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die keine „Dienste höherer Art“ erbringen, ist es zulässig, einen bestimmten prozentualen Anteil an geleisteten Überstunden mit der monatlichen Vergütung abzugelten. Darüber hinaus abgeleistete Überstunden müssen durch weitere Vergütung oder Freizeitausgleich abgegolten werden. Dabei gilt „Je höher die Vergütung und je wichtiger die Position, desto mehr Überstunden können mit der Vergütung abgegolten werden“. Der Gesamtumfang der abgegoltenen Überstunden kann zwischen 10% und 25% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen.</p><p>Das war es mit dem heutigen Blog, sonst muss ich unbezahlt Überstunden machen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jetzt oder nie – die einmalige Chance auf einen Aufhebungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jetzt-oder-nie-die-einmalige-chance-auf-einen-aufhebungsvertrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>häufig enden Arbeitsverhältnisse einvernehmlich durch Aufhebungsverträge. Aufhebungsverträge sorgen schnell für Rechtssicherheit, vermeiden zeit- und kostenintensive Kündigungsschutzprozesse und sind regelmäßig wirtschaftlich sinnvoll. Das BAG räumt im Urteil vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) mit einem Gerücht zu Gunsten der Arbeitgeber auf.</p><h3>Anfechtung eines Aufhebungsvertrags – Grundsätze</h3><p>In eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber arglistig getäuscht wurde und der Arbeitnehmer durch den vom Arbeitgeber hervorgerufenen Irrtum den Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Ein Aufhebungsvertrag ist auch anfechtbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags nötigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag mit Gewalt gedroht wird. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was in Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zulässig ist und was nicht.</p><h3>Gerücht 1: Aufhebungsvertrag und Kündigung nicht gleichzeitig</h3><p>Ist der Aufhebungsvertrag auch anfechtbar, wenn im Gespräch über einen Aufhebungsvertrag bzw. im Zeitpunkt des Angebots eines Aufhebungsvertrags gleichzeitig mit einer Kündigung „gedroht“ wird. Dies ist unzutreffend. Es ist zulässig, dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag anzubieten und mit einer Kündigung zu drohen oder sogar gleichzeitig eine Kündigung auszusprechen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn in diesem Einzelfall ein „vernünftiger und besonnener Arbeitgeber“ eine Kündigung in Betracht ziehen könnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.</p><h3>Gerücht 2: Zwingende mehrtätige Überlegungsfrist</h3><p>Ist der Aufhebungsvertrag auch anfechtbar, wenn im Gespräch mit dem Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur sofort gilt und dem Arbeitnehmer keine Überlegungsfrist eingeräumt wird.</p><p>In dem konkreten Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, unberechtigt Einkaufspreise für Waren abgeändert bzw. reduziert zu haben. Es fand ein Gespräch mit dem Geschäftsführer und des anwaltlichen Vertreters des Arbeitgebers statt. Dem Arbeitnehmer wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Der Arbeitnehmer behauptet, dass er am Verlassen des Raumes gehindert worden sei. Der Arbeitnehmer unterzeichnete unter diesem Druck den Aufhebungsvertrag. Nachträglich wurde der Abschluss des Aufhebungsvertrags angefochten.</p><h3>BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21</h3><p>Das BAG hat entschieden:</p><ol><li>Ob ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.</li><li>Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch er erbetenen Rechtsrat einholen kann.</li></ol><p></p><p>Das BAG hat damit die Entscheidung des LAG bestätigt. Der Aufhebungsvertrag ist wirksam und es liegt kein Anfechtungsgrund vor. Ein „verständiger Arbeitgeber“ durfte in diesem Fall annehmen, dass der Arbeitnehmer Straftaten begangen hatte und sich wegen Untreue und versuchten Betrugs strafbar gemacht habe. Damit liege mit der Ankündigung einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige zwar eine Drohung vor, die Drohung sei aber nicht widerrechtlich, da keine „Inadäquanz“ zwischen der Androhung und dem bezweckten Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor, da dieses Gebot nur in Extremfällen verletzt werde. Insbesondere liege eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit nicht vor. Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers sei nicht dadurch verletzt worden, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet habe und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.</p><h3>Kurz zusammengefasst</h3><p>Für die Arbeitgeberseite ist die Entscheidung des BAG eine gute Entscheidung. Das BAG verdeutlicht, dass eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns nur im Ausnahmefall anzunehmen ist und insbesondere nicht vorliegt, wenn der Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig gemacht wird. Arbeitnehmern verbleibt auch hier die Wahl, das Angebot abzulehnen.</p><p>Jetzt oder nie – mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BGH LKW-Kartell II: Licht und Schatten für Kartellgeschädigte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-lkw-kartell-ii-licht-und-schatten-fuer-kartellgeschaedigte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im April 2021 entschied der BGH in einem weiteren Fall zum Komplex des LKW-Kartells. Dem Urteil sind insbesondere drei relevante Aspekte zu entnehmen:</p><ul><li>Erleichterung des Schadensnachweises: Die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung gilt auch zugunsten nur mittelbar Geschädigter.</li><li>Risiko teurer und langwieriger „Gutachterschlachten“ steigt: Das Gericht muss sich mit ökonometrischen Schadensanalysen im Detail auseinandersetzen.</li><li>Reduzierung des Verjährungsrisikos: Verjährungshemmung endet nicht bereits mit Erlass der Bußgeldentscheidung, sondern erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist.</li></ul><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH hat sich in einer weiteren Entscheidung mit den Auswirkungen und Folgen das LKW-Kartells auseinandergesetzt. Kläger war ein Speditionsunternehmen, das kartellbetroffene LKW sowohl unmittelbar als auch mittelbar von den Kartellanten erworben hat.</p><h3>Anspruchsdurchsetzung mittelbar Geschädigter erleichtert</h3><p>Die tatsächliche Vermutung, dass eine Koordinierung von Bruttolistenpreisen durch die Kartellanten im Durchschnitt zu überhöhten zu zahlenden Marktpreisen führt, gilt auch zugunsten des mittelbar Geschädigten. Eine Weitergabe erhöhter Einstandskosten ist wahrscheinlich, wenn eine äußerst hohe Marktabdeckung des Kartells dazu führt, dass Händler nahezu ausnahmslos Abnehmer der Kartellanten sind und die Marktgegenseite praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hat. Die Urteilsfeststellungen betrafen Altansprüche die vor dem 26.12.2016 entstanden sind.</p><p>Für Neuansprüche gilt § 33c Abs. 2 GWB. Danach besteht nicht nur eine tatsächliche, sondern eine gesetzliche Vermutung, dass ein Preisaufschlag auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzt wurde, wenn ein entsprechender Kartellverstoß vorliegt, der Verstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer zur Folge hatte und der mittelbare Abnehmer kartellbetroffene Waren von diesem erworben hat. Allerdings gilt diese gesetzliche Vermutung nur zugunsten des mittelbar Geschädigten, jedoch nicht – im Rahmen der passing on defense – auch zugunsten des Kartellanten. Hier bleibt spannend, ob sich der Kartellant auf die tatsächliche Vermutung wird berufen können, dass sein unmittelbarer Abnehmer den kartellbedingten überhöhten Einkaufspreis an die nachgelagerte Marktstufe weitergegeben hat.</p><h3>Tatrichterliche Schadensschätzung erschwert</h3><p>Wettbewerbsökonomische Gutachten werden durch das Urteil massiv aufgewertet. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Schleswig allein deshalb aufgehoben, weil sich das Tatgericht mit einer von den Kartellanten vorgelegten Regressionsanalyse nicht auseinandergesetzt hat. Die „Segelanweisung“ des BGH ist deutlich: Der Tatrichter muss sich mit dem jeweilig verwendeten Datenmaterial, der Datengrundlage sowie den methodischen Ansätzen der einzelnen Analysen auseinandersetzen. Tatrichter sind indes regelmäßig keine Wettbewerbsökonomen. Die Zahl der Fälle wird steigen, in denen die Parteigutachten noch um das dritte Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzt werden. Dies wird Kartellschadensersatzverfahren teuer und langwieriger machen.</p><h3>Verjährungsrisiko reduziert</h3><p>In seiner Entscheidung LKW-Kartell I hat der BGH festgestellt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungshemmung auf den Beginn der Ermittlungstätigkeiten der Behörde fällt. In LKW-Kartell II hat er nunmehr entschieden, dass es für das Ende der Verjährungshemmung nicht auf den Erlass der Bußgeldentscheidung, sondern auf den Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtmittels ankommt. Die Hemmung der Verjährung verlängert sich dementsprechend bei deutschen Kartellverfahren um zwei Wochen bzw. einem Monat bei Erlass von kartellbehördlichen bzw. gerichtlichen Bußgeldentscheidungen; bei EU-Kartellbußgeldverfahren verlängert sie sich um zwei Monate.</p><h3>Handlungsempfehlung</h3><ul><li>Wettbewerbsökonomische Gutachten werden zunehmend zu einem „notwendigen“ Verteidigungs- und Angriffsinstrument. Es sollte daher rechtzeitig über die Beauftragung von Ökonomen und Sachverständigen nachgedacht werden.</li><li>Potenziell kartellgeschädigte Unternehmen nachgelagerter Marktstufen profitieren von den neuen Beweiserleichterungen des BGH. Zugleich müssen sie zukünftig intensiver prüfen, wie hoch die Chancen eines erfolgreichen Kartellschadensausgleichs sind, bevor sie auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten.</li></ul><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Mar 2022 15:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>Altersdiskriminierung durch Stellenausschreibungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/altersdiskriminierung-durch-stellenausschreibungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Start-Up-Unternehmen hatte die Stelle des "Key-Account-Managers" ausgeschrieben. Ein fast 50 Jahre alter Bewerber verklagte nach dem Erhalt einer Absage das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung. Er meinte, er sei durch die Ablehnung wegen seines Alters diskriminiert worden, da in der Stellenanzeige mit einem "jungen Team" geworben wurde.</p><p>Ob der besagte Bewerber mit seiner Klage erfolgreich war, erfahren Sie in diesem Video von unserem Rechtsanwalt Michael Riedel.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Grünes Licht in kurzer Zeit: ADVANT Beiten begleitet elf Radioveranstalter bei Gründung des ersten landesweiten UKW-Radios in Nordrhein-Westfalen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gruenes-licht-kurzer-zeit-advant-beiten-begleitet-elf-radioveranstalter-bei-gruendung-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. März 2022</strong> – ADVANT Beiten hat elf Privatradioveranstalter bei der Gründung des ersten landesweiten UKW-Privatradios in Nordrhein-Westfalen (NRW) begleitet. Die Beratung durch das praxisgruppenübergreifende Team um den federführenden Partner Dr. Holger Weimann umfasste die Vorbereitung, die Verhandlung und den Abschluss der Gesellschaftsverträge, die Vorbereitung des Antrags auf Zulassung des Programms und Frequenzzuweisung sowie die kartellrechtliche Abklärung mit dem Bundeskartellamt.</p><p>An dem Projekt beteiligt sind elf Gründungsgesellschafter, darunter Antenne NRW, radio NRW, ffn und ROCK ANTENNE. Die Landesanstalt für Medien NRW hat den Antrag der neu gegründeten NRW Audio GmbH &amp; Co. KG für das landesweit ausgerichtete Hörfunk-Vollprogramm und den entsprechenden Antrag auf Zuweisung der verfügbaren UKW-Frequenzkette nun genehmigt. Das Programm soll im Sommer 2022 an den Start gehen. Es wird mit seiner Ausrichtung als landesweites privates Vollprogramm für junge Erwachsene einmalig in NRW sein und ein breites Themenspektrum aus den Bereichen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung abdecken.</p><p><strong>Zum Hintergrund:</strong><br>Am Ende der im April 2021 ausgeschriebenen Zuweisung wird ein landesweites Privatradio mit einer technischen UKW-Reichweite von 7,1 Millionen Menschen in NRW (voll versorgt, darüber hinaus 5,7 Millionen bedingt versorgt) eines der reichweitenstärksten Einzelprogramme in Deutschland. Im Rahmen des landesrechtlich vorgesehenen Verständigungsverfahrens hat die Landesanstalt für Medien NRW die Gründung des neuen Veranstalters aufsichtsrechtlich begleitet und am 8. März 2022 die Genehmigungen erteilt.</p><p>Im Rahmen des Verständigungsverfahrens hatten sich die elf zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber geeinigt, das gemeinsame Programm anzubieten. Die Gesellschafter der neuen Unternehmung NRW Audio GmbH &amp; Co. KG sind Antenne NRW GmbH &amp; Co. KG, radio NRW GmbH, ffnrw GmbH, NiedersachsenRock 21 GmbH &amp; Co. KG, KISS FM Radio GmbH &amp; Co. KG, Metropol FM GmbH, Radio TEDDY GmbH &amp; Co. KG, ROCK ANTENNE GmbH &amp; Co. KG, Studio Gong NRW GmbH &amp; Co. Studiobetriebs KG, Arabella NRW GmbH &amp; Co. KG i. G. und Plattform für regionale Musikwirtschaft GmbH. Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft sind Herr Felix Kovac (auch Geschäftsführer von ANTENNE BAYERN und Antenne NRW), der auch Programmverantwortlicher ist, und Herr Harald Gehrung (auch Geschäftsführer von ffn).</p><p>Die Beratung spiegelt die praxisgruppenübergreifende Stärke von ADVANT Beiten wider und vereint sowohl komplexe medienrechtliche, gesellschaftsrechtliche als auch kartellrechtliche Fragestellungen. Das Projekt ist in dieser Form einzigartig in der Rundfunklandschaft und gilt als richtungsweisend für die Zukunft.</p><p><strong>Berater Gründungsgesellschafter und NRW Audio GmbH  Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Holger Weimann (Federführung, Rundfunkrecht), Dr. Markus Ley (Gesellschaftsrecht), Dr. Christian Heinichen und Christoph Heinrich (beide Kartellrecht, alle München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (89) 3 50 65 - 1312<br><a href="mailto:Holger.Weimann@advant-beiten.com">Holger.Weimann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten auf MIPIM 2022 wieder Standpartner von FrankfurtRheinMain - Neustart der Branche auf internationaler Immobilienmesse in Cannes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-auf-mipim-2022-wieder-standpartner-von-frankfurtrheinmain-neustart-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vom 15. bis 18. März präsentieren sich Frankfurt und die Metropolregion RheinMain an einem gemeinsamen Stand mit 23 Partnern, darunter ADVANT Beiten, auf der MIPIM in Cannes (Halle R.7, Stand G.20). Die weltweit größte Immobilienmesse wird nach einer zweijährigen Pandemie-Unterbrechung mit 3800 ausstellenden Unternehmen aus über 100 Ländern und einem umfangreichen Angebot stattfinden. Das Konferenzprogramm steht unter dem Motto "Driving Urban Change" (Impulse für den urbanen Wandel).</p><p>Klaus Beine, Rechtsanwalt, Notar und Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei ADVANT Beiten sagt: "In der Pandemie hat sich die Branche als robust erwiesen, aber sie steht gleichwohl vor Herausforderungen, nicht nur beim Thema Entwicklung der Innenstädte. Das spiegelt sich im Programm der MIPIM. Die Märkte haben sich durch die Folgen der Pandemie in den vergangenen beiden Jahren sehr unterschiedlich entwickelt, auf der einen, der schwachen Seite die Assetklassen für Einzelhandel und Gastgewerbe sowie auf der anderen, starken Seite Wohnen, Gewerbeparks oder Logistik. Zudem beeinflussen die Inflation und die Anforderungen der EU-Taxonomie sowie ESG-Kriterien die Märkte, gefordert sind Investitionen und Transparenz von der Immobilienwirtschaft. Mehr denn je werden Immobilieninvestoren auf Qualität und Nachhaltigkeit des Objekts zu achten haben. Zudem – wir alle wissen nicht, wie sich die Geschehnisse in der Ukraine auf die Märkte auswirken werden."</p><p>Bei ADVANT Beiten beraten 45 Anwälte und Steuerexperten zu allen immobilienrechtlichen Fragen, die den gesamten "Lebenszyklus" einer Immobilie umfassen. Darüber hinaus unterhalten wir Notariate in Berlin und Frankfurt. ADVANT Beiten ist die deutsche Mitgliedskanzlei von ADVANT, einer europäischen Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien, die sich darauf spezialisiert hat, ihre Mandanten bei der Navigation durch die komplexe rechtliche und wirtschaftliche Landschaft Europas zu helfen. Die italienische ADVANT-Mitgliedskanzlei Nctm wird auf der MIPIM gemeinsam mit ADVANT Beiten vertreten sein.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Messebroschüre FrankfurtRheinMain finden Sie hier:</p><p><a href="https://frankfurt-business.net/wp-content/uploads/2022/03/MIPIM-2022_Frankfurt-RheinMain-Messebroschuere.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://frankfurt-business.net/wp-content/uploads/2022/03/MIPIM-2022_Frankfurt-RheinMain-Messebroschuere.pdf</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Update für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-update-fuer-arbeitgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 beschlossen, dass die wesentlichen Corona-Maßnahmen bis zum 20. März 2022 aufgehoben oder heruntergefahren werden sollen. Andererseits hat die öffentliche Debatte um die allgemeine Impfplicht weiter an Fahrt aufgenommen und gibt Anlass, einen Blick auf die bereits beschlossene sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ zu werfen, die zum 16. März 2022 ihre Wirkung entfaltet.</p><h3>(Einrichtungsbezogene) Impfpflicht</h3><p>Schon im Dezember 2021 hat der Gesetzgeber die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens eingeführt (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG). Zunächst betrifft die Neuregelung zwar nur („einrichtungsbezogen“) das Gesundheitswesen. Bei genauerer Betrachtung wird allerdings klar, dass die „Impfpflicht“ mit Sicherheit auch Beschäftigte außerhalb der originären Gesundheitsbranche betreffen wird. Aus diesem Grund und mit Blick auf die womöglich kommende allgemeine Impfpflicht sollten auch Arbeitgeber anderer Branchen die Ausgestaltung und die arbeitsrechtlichen Folgen der Neuregelung genau im Auge behalten.</p><p><em>Inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung</em></p><p>Konkret stellt die Neuregelung weniger eine Impfpflicht als vielmehr eine Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Immunitätsnachweise dar. So müssen in Einrichtungen des Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesens tätige Personen bis zum 15. März 2022 entweder einen Impf- oder Genesenennachweis („2G-Nachweis“) oder ein ärztliches Attest darüber vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Sobald ein 2G-Nachweis seine Gültigkeit verliert, muss binnen eines Monats ein neuer Nachweis vorgelegt werden.</p><p>Die Vorlagepflicht knüpft an die tatsächliche Tätigkeit in der Einrichtung an und beschränkt sich nicht auf die Beschäftigten der Einrichtung. Es sind also auch externe Personen erfasst, die nicht nur ganz vorübergehend (wenige Minuten) die Einrichtung betreten (z.B. Handwerker). Ob direkter Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht, ist für die Nachweispflicht grundsätzlich nicht maßgeblich, weshalb etwa auch in der Verwaltung beschäftigte Personen miteingeschlossen sind.</p><p>Damit ist klar, dass die Nachweispflicht nicht nur Unternehmen im Gesundheitswesen trifft, sondern darüber hinaus auch etwa Hersteller medizinischer und medizintechnischer Produkte sowie diverse Dienstleistungsunternehmen (z.B. Reinigungsunternehmen, Handwerksbetriebe etc.), sofern deren Beschäftigten die erfassten Einrichtungen aufsuchen.</p><p>Sofern der 2G-Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen, müssen Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren, das dann Anordnungen (z.B. ein Tätigkeitsverbot) treffen kann.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Das Gesetz sieht keine Form vor, wie genau die Benachrichtigung und die Übermittlung personenbezogener Daten an das Gesundheitsamt zu erfolgen hat. Demnach ist eine Benachrichtigung per E-Mail ausreichend. Zur Sicherheit sollten sich Arbeitgeber den Eingang der E-Mail jedoch von der Behörde bestätigen lassen.</p><p>Für Personen, die nach dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Tätigkeit neu aufnehmen, gilt die Nachweispflicht schon vor Tätigkeitsbeginn, d.h. die Personen dürfen in den Einrichtungen erst dann tätig werden, wenn ein gültiger 2G-Nachweis vorgelegt worden ist. Demnach besteht ohne 2G-Nachweis bei Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 von Anfang an ein gesetzliches Tätigkeitsverbot, während ein Tätigkeitsverbot für „Alt-Beschäftigte“ erst einer entsprechenden behördlichen Anordnung bedarf. Bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen oder das Tätigkeitsverbot können Arbeitgebern und Beschäftigten Geldbußen von bis zu 25.000 Euro auferlegt werden.</p><p><em>Arbeitsrechtliche Folgen</em></p><p>Soweit für Beschäftigte ein gesetzliches bzw. angeordnetes Tätigkeitsverbot gilt und diese nicht anderweitig (z.B. außerhalb der Einrichtung oder im Homeoffice) eingesetzt werden können, entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entsprechend dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Arbeitgeber sollten entscheiden, wie sie mit den Beschäftigten umgehen werden, die die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Kommt eine Beschäftigung außerhalb des Betriebs (z.B. im Homeoffice) nicht in Betracht (z.B. bei einer Krankenschwester, einem Altenpfleger), entfällt ab Inkrafttreten eines Tätigkeitsverbots die Vergütungszahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden persönlichen Eignung zur Tätigkeit dürfte unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise in Betracht kommen.<br>Sollten Beschäftigte beharrlich die Vorlage von Nachweisen verweigern und aufgrund eines Tätigkeitsverbots voraussichtlich dauerhaft nicht mehr beschäftigt werden können, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, falls das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor einschlägig abgemahnt wurde.</p><p>Unternehmen, die zumindest Verbindungen zur Medizin- und Gesundheitsbranche haben, sollten prüfen, ob Beschäftigte in den von § 20a IfSG erfassten Einrichtungen eingesetzt werden. Sofern Beschäftigte tatsächlich nicht für einen nur ganz vorübergehenden Zeitraum in einer erfassten Einrichtung tätig sind und ein 2G-Nachweis erforderlich ist, sind entsprechende Nachweise von den Arbeitnehmern einzufordern.</p><h3>Ende der Home-Office-Pflicht</h3><p>Zwar ist die neue Regelung des § 20a IfSG für eine Vielzahl von Arbeitgebern relevant. Dennoch werden ab 20. März 2022 die wesentlichen gesetzlichen Corona-Schutzmaßnahmen und der damit verbundene Handlungsbedarf für Unternehmen weitgehend enden. Der genaue Zeitplan für die jeweiligen Maßnahmen steht noch nicht fest und hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Fest steht dagegen, dass die aktuell geltende Home-Office-Pflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG mit dem 19. März 2022 abläuft. In der Praxis wird sich daher vor allem die Frage stellen, ob Beschäftigte dann wieder zurück ins Büro müssen oder vielleicht doch – zumindest teilweise – ihre Tätigkeit weiterhin aus dem Home-Office erbringen dürfen.</p><p>Wegfall des gesetzlichen Sonderanspruchs</p><p>Im Zuge der Corona-Pandemie wurde erstmalig ein vorübergehender gesetzlicher Anspruch auf Home-Office eingeführt. Mit Wegfall des § 28b IfSG entfällt auch dieser gesetzliche Sonderanspruch. Solange Arbeitgeber und Beschäftigte keine Vereinbarung zum Home-Office getroffen haben, kann der Arbeitgeber per Direktionsrecht jederzeit die Rückkehr ins Büro anordnen (so auch das Landesarbeitsgericht München vom 26. August 2021 – 3 SaGa 13/21).</p><p>Da bei vielen Beschäftigten der Wunsch besteht, jedenfalls teilweise aus dem Home-Office oder mobil zu arbeiten, haben viele Arbeitgeber bereits entsprechende Konzepte entwickelt. Soweit Home-Office oder mobiles Arbeiten auch weiterhin möglich sein soll, ist Arbeitgebern zu empfehlen, dies möglichst auf der Grundlage des Direktionsrechts zu erlauben, ohne dass den Arbeitnehmern ein entsprechender Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten eingeräumt wird. Dies hat den Vorteil, dass die Rückkehr des Arbeitnehmers an den betrieblichen Arbeitsplatz leichter durchgesetzt werden kann.</p><p>Dabei ist zu bedenken, dass „Home-Office“ derzeit noch kein rechtlich feststehender Begriff ist. Home-Office wird in der Umgangssprache häufig synonym für die beiden bisher rechtlich feststehenden Begriffe „Telearbeit“ bzw. „Mobile Arbeit“ verwendet. Der Unterschied zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit liegt vor allem darin, dass für Telearbeit die Arbeitsstättenverordnung greift und dort als fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten definiert ist. Anders die mobile Arbeit: Die Arbeitsstättenverordnung findet keine Anwendung; Beschäftigte können ihre Arbeit von einem beliebigen Ort – problemlos aus dem Inland – über eine Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik erbringen. Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition sieht vor, dass Home-Office neben der Telearbeit als eigene Möglichkeit der mobilen Arbeit bestehen bleiben soll. Insbesondere soll Beschäftigten ein Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Home-Office gegenüber ihrem Arbeitgeber gewährt werden. Der Arbeitgeber soll dem Wunsch nur dann widersprechen dürfen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. (Dringende) „betriebliche Belange“ finden sich beispielsweise auch im Bundesurlaubsgesetz oder im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Teilweise nennt das Gesetz Regelbeispiele, teilweise wird der Begriff anhand von Einzelfällen durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert. Dies ist auch für die „betrieblichen Belange“ in Bezug auf das Home-Office zu erwarten. Naturgemäß dürfte etwa die Eigenart der Tätigkeit in bestimmten Fällen schon einen entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellen. Zu denken wäre hier z.B. an den „Fließbandmitarbeiter“ in einem Produktionsbetrieb. Der Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, dass die mobile Arbeit auch EU-weit rechtssicher möglich werden soll, da mobiles Arbeiten im Ausland derzeit für Arbeitgeber mit erheblichen Risiken verbunden ist (z.B. Gründung einer steuerlich relevanten Betriebsstätte im Ausland).</p><p><em>Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers</em></p><p>Arbeitgeber sollten bereits jetzt, soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist, Modelle zur Flexibilisierung in diesem Zusammenhang ausarbeiten. Dabei ist den Unternehmen zu empfehlen, dies auf der Grundlage des Direktionsrechts zu tun. Wesentlicher Vorteil ist, dass neben dem zu vermeidenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice-Tätigkeit auch der administrative Aufwand, mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, entfällt. Da dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, kann der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat auch in einer Betriebsvereinbarung die Details zur mobilen Arbeit festlegen. Umfasst sind von dem genannten Mitbestimmungsrecht beispielsweise Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder auch den Ort, von dem aus mobil gearbeitet werden darf.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Es empfiehlt sich, den Arbeitnehmern die einzuhaltenden Regeln bei der Arbeit im Homeoffice/mobilen Arbeit im Detail vorzugeben (z.B. die ausschließliche Nutzung einer verschlüsselten WLAN-Verbindung).</p><h3>3G-Zugangsregel im Betrieb und Schnelltests entfallen</h3><p>Die weitreichende Aufhebung der gesetzlichen Corona-Schutzmaßnahmen betrifft insbesondere auch die 3G-Pflicht in Betrieben (§ 28b Abs. 1 IfSG). Das bedeutet, dass ab dem 20. März 2022 Beschäftigte keinen Immunitätsnachweis mehr erbringen müssen, soweit nicht die Nachweispflicht für Einrichtungen des Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesens greift (§ 20a IfSG, siehe oben). Für Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass die betriebliche 3G-Kontrollpflicht entfällt.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>In wenigen Ausnahmefällen ist es bei Vorliegen besonderer Umstände oder der Einwilligung aller Beschäftigten denkbar, dass Arbeitgeber „freiwillig“ die 3G-Kontrollpflicht in Betrieben fortführen. Dies käme in Betracht, falls dies Teil eines besonders strengen Hygienekonzepts im Betrieb wäre, das durch tatsächliche Umstände gerechtfertigt ist (z.B. Beschäftigung besonders schutzwürdiger Personen).</p><p>Im Übrigen müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten derzeit noch zwei Schnelltests pro Woche anbieten (§ 4 Abs. 1 Covid-19-Arbeitsschutzverordnung) und medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen (§ 2 Abs. 2 Covid-19-Arbeitsschutzverordnung). Mit Außerkrafttreten der Verordnung zum 20. März 2022 entfallen auch diese Verpflichtungen – und zwar für alle Arbeitgeber. Wie genau ein Basisschutz ausgestaltet bzw. weiterhin gewährleistet wird und welche konkreten Maßnahmen dann von Arbeitgeberseite noch zu berücksichtigen sind, bleibt abzuwarten. Wir werden darüber informieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-anna-hagen" target="_blank">Laura Hagen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Germany twelve Euro, Allemagne douce Euro, Deutschland zwölf Euro</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/germany-twelve-euro-allemagne-douce-euro-deutschland-zwoelf-euro</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Ampelkoalition hat einen ihrer zentralen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorhaben auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett verabschiedete Ende Februar 2022 einen Gesetzesentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) für einen höheren Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro pro Stunde steigen.</p><h3>Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021</h3><p>Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021, S. 69 f.:<br>„Wir werden den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde erhöhen. Im Anschluss daran wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden. Wir unterstützen den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über angemessene armutsfeste Mindestlöhne zur Stärkung des Tarifsystems. Dabei setzen wir uns – unter Achtung der europäischen Kompetenzordnung sowie unterschiedlicher Systeme und Traditionen von Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten – bei den Verhandlungen für verbindliche Mindeststandards ein, wie sie in Deutschland mit dem neuen Mindestlohngesetz nach Beschluss gelten werden.“</p><h3>Das Mindestlohngesetz</h3><p>Der Mindestlohn wird durch die Mindestlohnkommission beschlossen. Das Mindestlohngesetz ist 2015 in Kraft getreten. Seitdem gab es folgende Mindestlöhne:</p><ul><li>2015 8,50 EUR</li><li>2017 8,84 EUR</li><li>2019 9,19 EUR</li><li>2020 9,35 EUR</li><li>Jan. 2021 9,50 EUR</li><li>Jul. 2021 9,60 EUR</li><li>Jan. 2022 9,82 EUR</li><li>Jul. 2022 10,45 EUR</li><li>Okt. 2022 12,00 EUR</li></ul><p></p><h3>Klagen gegen den Mindestlohn von 12 Euro/Stunde?</h3><p>Verstößt der Gesetzesentwurf zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf EUR 12,00 gegen das Mindestlohngesetz? Der dynamische gesetzliche Mindestlohn wird nach § 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG von einer ständigen Kommission der Tarifpartner (sog. Mindestlohnkommission) angepasst. Die Zusammensetzung der Mindestlohnkommission, das Verfahren und die Beschlussfassung sind gesetzlich ausführlich geregelt (§§ 4-12 MiLoG).</p><p>Die Mindestlohnkommission hatte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 MiLoG über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30.6.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 zu beschließen. Danach muss die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns beschließen.</p><p>Die Mindestlohnkommission hat für 2022 die Höhe des Mindestlohns beschlossen. Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,82 und ab dem 01.07.2022 EUR 10,45. Jetzt kommt durch den Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den Mindestlohn zusätzlich ab Oktober 2022 eine Erhöhung außerhalb der Mindestlohnkommission auf EUR 12.00.</p><p>Juristisch ist umstritten, ob dieser Gesetzesentwurf zulässig ist. Zum Teil wird befürchtet, dass die Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 12,00 so unverhältnismäßig wäre, dass der Arbeitsmarkt „kippen“ könnte und Massenentlassungen drohen. Unabhängig davon ist die Erhöhung außerhalb der Mindestlohnkommission ein intensiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie. Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. An der Verhältnismäßigkeit gibt es Zweifel, weil 2022 der Mindestlohn in zwei Schritten von EUR 9,60 auf EUR 10,45 erhöht wurde. Darauf haben sich die Arbeitgeber eingestellt und durften nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes auch darauf vertrauen. Eine weitere Erhöhung auf zwölf Euro treffe sie unvermittelt, sei zu hoch und damit nicht verhältnismäßig. Dagegen wird zum Teil argumentiert, dass der Gesetzgeber eine Schutzpflicht gegenüber Arbeitnehmern habe, dazu zähle auch der Schutz vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit lasse sich ein Eingriff in die Tarifautonomie rechtfertigen.</p><p>Es kommt jetzt maßgeblich darauf an ob es Gründe für die Erhöhung auf 12 Euro gibt, die einen solchen Eingriff rechtfertigen. Argumentiert wird u.a. mit der Altersarmut. Die derzeitige heftige Preisentwicklung u.a. als Folgen der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine wird weitere Argumente liefern.<br>Germany twelve points hieß es so schön beim ESC 1982: „Ein bisschen Frieden“ von Nicole.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Stellt der EuGH die deutsche Tariflandschaft in Frage?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stellt-der-eugh-die-deutsche-tariflandschaft-frage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Januar 2022 (C-514/20) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtscharta dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden. Heißt übersetzt: Jegliche Tarifregelung ist europarechtswidrig und damit unwirksam, die einen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Mindestjahresurlaubsanspruch zu nehmen. Ist dies möglich, sind alle betroffenen Regelungen dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer die Vergütung auch für Urlaubszeiten erhält.</p><p>Die vorliegende Entscheidung ist nach der EuGH-Entscheidung vom 6. November 2018 (C-619/16) nicht weiter überraschend, bereits dort hatte der EuGH angekündigt, dass der Arbeitgeber alles zu unterlassen hat, was den Arbeitnehmer vom Nehmen seines Urlaubs abhalten könnte. Wer sich nun allerdings nach der Lektüre der Entscheidung und der Feststellung, dass hier lediglich ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche betroffen war, entspannt zurücklehnt, der sei gewarnt: Die Entscheidung des EuGH kann alle Tarifverträge aller Branchen betreffen, die:</p><ul><li>bzgl. der Vergütung oder anderen Vorteilen an gearbeitete bzw. geleistete Stunden anknüpfen</li><li>eine bestimmte (Mehr-) arbeitsstundenzahl pro Woche/Monat/Jahr vorsehen</li><li>Zuschläge und Zulagen, die an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen (Nacht-, Erschwernis, Schmutzzulagen, Wechselschichtzulagen) und an bestimmte Schwellenwerte anknüpfen.</li></ul><p>Auch außerhalb tariflicher Regeln könnten mit der Argumentation des EuGH auf einen Schlag Bonusregelungen und variable Vergütungsregelungen betroffen sein, die von Umsatzzielen und Grenzwerten abhängen (das dürfte ein erheblicher Teil der Bonusvereinbarungen sein). In der Folge stünden dann auch Mitarbeitern die Zahlungen zu, die die Schwellenwerte oder Umsatzziele nicht erreicht haben, dies aber ohne die Inanspruchnahme von Jahresurlaub getan hätten. Hier heißt es für Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände aufwachen und Maßnahmen ergreifen, bevor durch die Auslegung des EuGH erhebliche Mehrkosten auflaufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Anne Dziuba</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Deutlich höherer Mindestlohn, auch in der Altenpflege</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/deutlich-hoeherer-mindestlohn-auch-der-altenpflege</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto je Stunde steigen. Das Bundeskabinett hat den vom Ministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Gesetzentwurf Ende Februar beschlossen. Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird mit dem Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro erhöht und künftig gleitend angepasst. Mit dem Gesetz trifft die Bundesregierung zudem Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Das entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher.</p><p>Darüber hinaus hat sich am 5. Februar 2022 die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.</p><p>Rund 1,2 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. April 2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 Euro und für Pflegefachkräfte 15 Euro betragen. Sie steigen zum 1.4.2022 noch einmal auf 12,55 Euro, 13,20 Euro und 15,40 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag für eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ausgesprochen. Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:</p><p>Für Pflegehilfskräfte: ab 1. September 2022 13,70 Euro, ab 1. Mai 2023 13,90 Euro und ab 1.12.2023 14,15 Euro.&nbsp;</p><p>Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) ab 1. September 2022 14,60 Euro, ab 1. Mai 2023 14,90 Euro und ab 1. Dezember 2023 15,25 Euro.&nbsp;</p><p>Für Pflegefachkräfte ab 1. September 2022 17,10 Euro, ab 1. Mai 2023 17,65 Euro und ab 1. Dezember 2023 18,25 Euro.</p><p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich - ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.</p><p><em>(Quellen: Meldung der Bundesregierung vom 23. Februar 2022 und Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundeskabinett beschließt Mindestlohn in Höhe von 12 Euro ab Oktober 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-mindestlohn-hoehe-von-12-euro-ab-oktober-2022</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto je Stunde steigen, die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Das Bundeskabinett hat den von Bundesarbeitsminister Heil vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen. Grundsätzlich schlägt nach dem Mindestlohnge-setz die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnanpassung vor, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird. Mit dieser gesetzlichen Erhöhung weicht die Bundesregierung einmalig vom vereinbarten Vorgehen ab. Zukünftige Anpassungen erfolgen wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission.</p><p>Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird mit dem Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro erhöht und künftig gleitend angepasst. Mit dem Gesetz trifft die Bundesregierung zudem Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Das entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher.</p><p>In Deutschland gibt es seit 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Derzeit liegt der Mindestlohn seit Januar 2022 bei 9,82 Euro brutto pro Stunde. Er steigt zum 1. Juli turnusmäßig auf 10,45 Euro und soll ab 1. Oktober bei 12 Euro liegen.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. Februar 2022)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Brüsseler Büro: Gábor Báthory tritt als Salary Partner für EU-Handels- und Wettbewerbsrecht ein </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-bruesseler-buero-gabor-bathory-tritt-als-salary-partner-fuer-eu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Brüssel, 4. März 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten verstärkt ihr Brüsseler Büro und nimmt Gábor Báthory als Salary Partner in die Kanzlei auf.</p><p>Gábor Báthory verfügt über umfangreiche internationale Beratungserfahrung für europäische und international aufgestellte Mandanten und verstärkt die wertvolle grenzüberschreitende Expertise von ADVANT Beiten. Dr. Dietmar O. Reich, Standortleiter des Brüsseler Büros, kommentiert: „Wir freuen uns, mit Gábor Báthory einen derart erfahrenen internationalen Kollegen für unser Brüsseler Büro gewonnen zu haben.“</p><p>Gábor Báthory berät insbesondere in den Bereichen EU-Binnenmarktrecht, EU- und internationales Handelsrecht sowie EU-Wettbewerbsrecht. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Beratung bei Streitigkeiten vor den EU-Gerichten sowie der Vertretung von Mandanten vor EU-Institutionen. Er vertritt regelmäßig große Unternehmen der Retail-, Chemie-, Luftfahrt- und Automobilbranche. Herr Báthory verfügt zudem über mehr als 10 Jahre Erfahrung im EU-Handelsrecht. Er unterstützt Mandanten hinsichtlich behördlicher Untersuchungen und vertritt sie vor der Europäischen Kommission und den EU-Gerichten sowie bei Zollangelegenheiten, an denen nationale Zollbehörden und das OLAF beteiligt sind.</p><p>Die Anwälte im Brüsseler Büro von ADVANT Beiten verfügen über mehr als 30-jährige Expertise in allen europarechtlichen Fragen. Unsere Experten beraten insbesondere zu Kartellen und Fusionskontrolle, länderübergreifenden Joint Ventures und Vergabeverfahren. &nbsp;Unsere Mandanten stammen aus zahlreichen Branchen wie der Automobil-, Stahl-, Chemie-, Pharma- und Lebensmittelindustrie sowie Energie-, Umwelt- und Abfallwirtschaft, Forschung und Entwicklung, Luftfahrt, Verkehr, Medien und Sport.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dietmar-o-reich" target="_blank">Dr. Dietmar O. Reich</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+32 2 639 0000<br><a href="mailto:Dietmar.Reich@advant-beiten.com">Dietmar.Reich@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 02 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Insolvenzverwalter und Datenschutz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzberater-und-datenschutz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Um Zahlungs- und Haftungsansprüche zu ermitteln, muss der Insolvenzverwalter dann die vorhandenen Daten von Dritten feststellen und verarbeiten. Damit wird der Insolvenzverwalter formal zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Fraglich ist aber, ob damit auch das umfassende Auskunftsrecht der betroffenen Dritten im Sinne von § 15 DVSGO eröffnet ist. Möchte der Betroffene mit den erlangten Informationen vorrangig eigene Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin substantiieren, ist der Auskunftsanspruch in jedem Fall abzulehnen.”</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank">Frank R. Primozic</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a>, welcher am 01. März in der 1. Ausgabe 2022 Restructuring Business erschienen ist, können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/insolvenzpraxis/insolvenzverwalter-und-datenschutz-27516/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> lesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaub 2022 - Was ist trotz Corona wieder möglich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-2022-was-ist-trotz-corona-wieder-moeglich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Deutschland ist urlaubsreif! Nach zwei unsicheren Urlaubsjahren wegen Corona möchte doch bestimmt jeder wieder richtig verreisen. Ans Meer, ins Warme, mit viel Sonne und schönem Sandstrand. Aber einfach so, sorgenfrei drauflos buchen? Es gibt so viel zu beachten!“</p><p><em>In einem WDR Reisen Interview erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, was es diese Urlaubssaison zu beachten gilt und gibt ab Minute 5.50 hilfreiche Tipps für eine sicherere Reiseplanung. Das vollständige Video finden Sie unter diesem <a href="https://www.youtube.com/watch?v=kudU012ZT_M" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Mar 2022 10:54:15 +0100</pubDate>
                        <title>ZIA-Talk zum Frühjahrsgutachten 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zia-talk-zum-fruehjahrsgutachten-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Immobilienweisen diskutieren das Frühjahrsgutachten 2022. ADVANT Beiten ist einer der Hauptunterstützer des Gutachtens.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Stärkung der Rechte von (schwer-)behinderten Arbeitnehmern während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staerkung-der-rechte-von-schwer-behinderten-arbeitnehmern-waehrend-der-ersten-sechs-monate</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 10. Februar 2022 – C-485/20</em></p><p>Die meisten Arbeitnehmer fühlen sich während der ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses noch nicht wirklich sicher – zu Recht: Sowohl der strenge allgemeine Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gilt, als auch der noch strengere, besondere Kündigungsschutz, der für besonders schützenswerte Gruppe wie schwerbehinderte Personen gilt, beginnt in der Regel erst nach sechs Monaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Meistens ist zudem noch eine Probezeit vereinbart, während der die Kündigungsfrist stark verkürzt ist.</p><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung diese Unsicherheit während der ersten sechs Monate zumindest für (schwer-)behinderte Arbeitnehmer wohl deutlich reduziert: So hat das Gericht entschieden, dass die Kündigung von (schwer-)behinderten Personen schon während der Probezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war als Facharbeiter für Wartung und Instandhaltung der Schienenwege bei einer belgischen Eisenbahngesellschaft angestellt und befand sich noch in der Probezeit. Aufgrund eines Herzfehlers wurde ihm ein Herzschrittmacher implantiert. Da dieser sensibel auf elektromagnetische Felder reagiert, war eine Beschäftigung in der Nähe der Gleisanlagen nicht mehr möglich. Zudem wurde ihm eine Behinderung zuerkannt. Der Arbeitnehmer wurde daher zunächst drei Monate als Lagerist beschäftigt und schließlich entlassen mit der Begründung, er könne die Aufgaben, für die er eingestellt worden sei, nicht mehr erfüllen. Für Bedienstete sei während der Probezeit – anders als bei endgültig eingestellten Bediensteten - keine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorgesehen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH hatte zu entscheiden, ob diese Vorgehensweise mit den Vorgaben der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG vereinbar ist. Diese Richtlinie setzt fest, dass „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ getroffen werden müssen. Er urteilte, dass auch Arbeitnehmer in der Probezeit von der Richtlinie erfasst würden und als „angemessene Vorkehrung“ einem behinderten Arbeitnehmer zunächst statt einer Kündigung ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen sei, sofern der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde. Für die Beurteilung, wann eine solche unverhältnismäßige Belastung vorliege, seien insbesondere der finanzielle Aufwand, die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz des Unternehmens, öffentliche Mittel oder andere Unterstützungsmöglichkeiten entscheidend. Auch müsse es eine freie, für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Kompetenz und die Fähigkeiten geeignete Stelle geben. Dies sei jedoch vorab zu prüfen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Diese Entscheidung wird wohl auch Auswirkungen auf das deutsche Rechtssystem haben: Für einen in Deutschland beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Der deutsche Gesetzgeber wollte hierdurch Einstellungshemmnisse bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern abbauen, da ein sofortiger erhöhter Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers möglicherweise abschreckend für manche Arbeitgeber wirkt und somit die Chancen von schwerbehinderten Bewerbern am Arbeitsmarkt senken könnte. Die Entscheidung könnte diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung und ihre gewünschte Wirkung konterkarieren. Arbeitgeber auch in Deutschland müssen nun wohl auch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses einen zumindest abgeschwächten Kündigungsschutz beachten, indem sie vor der Entlassung eines (schwer-)behinderten Arbeitnehmers die Vorgaben des EuGH zu einer möglichen Versetzung prüfen sollten. Die Bereitschaft, (schwer-)behinderte Personen einzustellen, könnte dadurch sinken.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses Urteil durch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit und den deutschen Gesetzgeber aufgegriffen wird. Es ist jedoch in jedem Fall damit zu rechnen, dass (schwer-)behinderte Arbeitnehmer demnächst mit dieser Entscheidung argumentieren werden. Arbeitgebern ist daher zu raten, bereits im Vorfeld einer Kündigung eines (schwer-)behinderten Arbeitnehmers die Vorgaben des EuGH im Blick zu behalten und diese entsprechend zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank">Regina Holzer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>e-m@il für Dich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-mil-fuer-dich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>wenn es ganz „wichtig“ wird und wenn Personen vor einer Überrumpelung geschützt und zum Nachdenken gebracht werden sollen, sieht das Gesetz die Schriftform vor. Beispielsweise bei der Kündigung von Arbeits- oder Mietverhältnissen. Schriftform bedeutet Unterschrift im Original. Dann reicht eine Übersendung per E-Mail nicht aus. Bei vielen anderen Erklärungen bedarf es keiner Schriftform und es reicht die Textform. Textform bedeutet, dass der Erklären-de erkennbar ist, und die Erklärung lesbar und in irgendeiner Form reproduzierbar ist. Ausreichend ist damit ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail. E-m@il für Dich.</p><h3>Nachweispflicht des Absenders</h3><p>Der Absender von Briefen und E-Mails trifft im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Schreiben, der Brief, die E-Mail beim Empfänger angekommen ist. Bei „normalen“ Briefen gibt es nicht einmal einen Nachweis, dass der Brief überhaupt versendet wurde. Es gibt Einschreiben und es gibt die persönliche Übergabe sowie der Einwurf in den Hausbriefkasten per Boten (Zeugen). Und bei E-Mails? Bei E-Mails wird der Zeitpunkt des Versands automatisch gespeichert. In seltenen Fällen gibt es kurzfristig eine automatische Antwort – e-m@il für Dich – mit dem Hinweis, dass die E-Mail nicht zugegangen sei. Gründe können ein falsche oder nicht mehr existierende E-Mail-Adresse oder ein volles Postfach des Empfängers sein. In allen anderen Fällen kann aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger zugegangen ist. Der Absender kann, um seine Nachweispflicht erfüllen zu können, eine Lesebestätigung verlangen.</p><h3>LAG Köln vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21</h3><p>Über die Frage der Beweislast für den Zugang einer E-Mail hatte das LAG Köln zu entscheiden. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Rückzahlungspflicht eines Darlehens. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn er aus betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung – für die das Darlehen gewährt wurde – die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Der Arbeitgeber verwies auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail rechtzeitig verschickt worden sei und der Arbeitgeber daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Nach der Aussage des Arbeitnehmers ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.</p><p>In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Arbeitgeberin vom Gehalt des Arbeitnehmers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Nach Ansicht des Arbeitgebers wurde dem Arbeitnehmer per E-Mail rechtzeitig ein Arbeitsplatz angeboten und damit seien die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückzahlung nicht eingetreten. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der fristgerechte Zugang der E-Mail durch den Postausgang nachgewiesen werden konnte.</p><p>Das LAG Köln hat den Einbehalt der EUR 500 monatlich als ungerechtfertigt angesehen. Nach dem Urteil des LAG Köln ist der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen. Das LAG Köln führt weiter aus: „Die Absendung der E-Mail begründe keinen Beweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.“</p><p>Das war mein bl@g for you.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 27 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fairplay beim Aufhebungsvertrag – Bedenkzeit oder sofortige Unterschrift? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fairplay-beim-aufhebungsvertrag-bedenkzeit-oder-sofortige-unterschrift</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21</em></p><p>Im Jahr 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam ist, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns geschlossen wurde (BAG vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18). Dieses Gebot soll z.B. verletzt sein, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder unmöglich macht. Maßgeblich ist nach Ansicht des BAG aber immer der Einzelfall und genau zu einem solchen Einzelfall konnte sich das Gericht nun äußern. Dabei hat es entschieden, dass Arbeitgeber vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine Bedenkzeit gewähren müssen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin stritten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Rechtsanwalt des Arbeitgebers im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der Mitarbeiterin. Sie erhoben den Vorwurf, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert und dadurch höhere Gewinne vorgespiegelt. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause (in der Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Arbeitnehmerin schweigend im Raum saßen) den vorbereiteten Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 (die ordentliche Kündigungsfrist betrug sechs Monate; eine Abfindung enthielt das Angebot nicht). Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs waren umstritten.</p><p>Am 29. November 2019 erklärte die Arbeitnehmerin dann jedoch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und wollte ihren Arbeitsplatz zurück. Sie behauptete, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden. Längere Bedenkzeit zur Einholung von Rechtsrat sei ihr nicht eingeräumt worden. Damit liege ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor. Das Arbeitsgericht folgte der Ansicht der Arbeitnehmerin, das Landesarbeitsgericht derjenigen der Arbeitgeberin und wies die Klage ab.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Revision der Arbeitnehmerin war erfolglos. Der Aufhebungsvertrag ist wirksam. Das BAG konnte keine widerrechtliche Drohung erkennen. Ein verständiger Arbeitgeber durfte, so das BAG, im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Der Arbeitgeber habe auch nicht unfair verhandelt. Insoweit folgte das BAG der Ansicht des LAG im Rahmen der Berufung: Die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin wurde nicht dadurch verletzt, dass ihr der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme angeboten wurde und sie deshalb sofort eine Entscheidung treffen musste.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Es ist zu begrüßen, dass das BAG dem Gebot des fairen Verhandelns nun nach und nach Kontur verleiht und dabei eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legt. Eine restriktive Anwendung dieses Gebots ist angebracht, da für Arbeitnehmer bereits ein ausreichender Schutz durch die Regelungen zur Anfechtung wegen Täuschung und Drohung bestehen. Aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung lässt sich zudem entnehmen, dass bloßer Zeitdruck nicht automatisch Ausdruck unfairen Verhandelns ist. Das BAG stellt auch eindeutig fest, dass der Arbeitgeber in der konkreten Situation sowohl eine außerordentliche Kündigung als auch eine Strafanzeige in Betracht ziehen durfte. Deswegen musste auch eine widerrechtliche Drohung verneint werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die noch ausstehenden vollständigen Entscheidungsgründe des Gerichts werden sicherlich noch mehr zur Rechtssicherheit beitragen. Die Aussage, dass ein Aufhebungsvertrag auch an die Bedingung der sofortigen Annahme geknüpft werden darf, ist aus Arbeitgebersicht aber bereits erfreulich. Bereits heute kann man zudem festhalten, dass dem Nachweis über die Gesprächsumstände und den Gesprächsverlauf in vergleichbaren Situationen eine wichtige Bedeutung zukommt. Arbeitgeber sollten Trennungsgespräche genau protokolieren und immer auch im Beisein von Zeugen führen. Wenn es, wie das BAG zutreffend sagt, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, dann ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er die Umstände eben dieses Einzelfalls geprüft und dokumentiert hat.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der schöne Traum von der Vier-Tage-Woche – und warum er in Deutschland in der Realität zerplatzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-schoene-traum-von-der-vier-tage-woche-und-warum-er-deutschland-der-realitaet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Belgien plant einen Rechtsanspruch darauf, die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage zu verteilen. Hierzulande stieße ein solches Modell auf rechtliche und praktische Probleme.<br>Von Montag bis Donnerstag arbeiten und am Freitag schon ins verlängerte Wochenende starten: In Belgien sollen Arbeitnehmer künftig Anspruch darauf haben, ihre wöchentliche Arbeitszeit statt auf fünf auch auf vier Tage zu verteilen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Regierung in der vergangenen Woche vorgelegt.“</p><p><em>Lesen Sie das gesamte Statement von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank">Gerd Kaindl</a> vom 23.02.2022 auf <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/arbeitszeit-der-schoene-traum-von-der-vier-tage-woche-und-warum-er-in-deutschland-in-der-realitaet-zerplatzt/28095956.html?ticket=ST-1502568-Vc4PO2YGfhCrJTCJx9ve-ap1" target="_blank" rel="noreferrer">handelsblatt.com</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-mindestlohn-fuer-pflichtpraktikum</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Januar 2022 entschieden (5 AZR 217/21).</p><p>Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u.a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.</p><p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindest-lohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BAG: Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns</link>
                        <description>BAG: Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 24. Februar 2022 entschieden (6 AZR 333/21).</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u.a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an. Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom BAG in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.</span></span></span></p><p><em><span><span><span>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LAG Köln: Beweislast für den Zugang einer E-Mail</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-koeln-beweislast-fuer-den-zugang-einer-e-mail</link>
                        <description>LAG Köln: Beweislast für den Zugang einer E-Mail</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 Bürgerliches Gesetzbuch die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 11. Januar 2022 entschieden (4 Sa 315/21), wie aus einer am 21. Februar 2022 veröffentlichen Pressemeldung des Gerichts bekannt wurde. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Parteien stritten um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein. In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxistipp:</strong> Die Entscheidung gilt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern im gesamten Zivilrecht, sofern keine spezialgesetzliche Regelung greift. E-Mail-Absender sollten sich daher generell den Eingang einer E-Mail bestätigen lassen oder eine automatische Lesebestätigung anfordern. Tun sie dies nicht und haben sie dann keinen Nachweis des Zugangs in der Hand, kann ihnen vor Gericht die Beweislast für den Eingang beim Adressaten zum Verhängnis werden. </span></span></span></p><p><em><span><span><span>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln)</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Kommission legt Vorschlag für eine Corporate Sustainability Due Diligence Directive vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eine-corporate-sustainability-due-diligence-directive-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach mehrfacher Verschiebung hat die EU-Kommission am 23. Februar 2022 nunmehr ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt. Mit dem Richtlinienvorschlag zielt die EU-Kommission auf die Förderung nachhaltigen und verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns und die Verankerung von Menschenrechts- und Umweltaspekte in der Geschäftstätigkeit und Unternehmensführung von Unternehmen. Mit den vorgeschlagenen neuen Vorschriften will die EU-Kommission sicherstellen, dass Unternehmen die negativen Auswirkungen ihres Handelns, auch in ihren Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas, berücksichtigen.</p><p>Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen („corporate due diligence duty“), die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln. Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens. Darüber hinaus müssen bestimmte Großunternehmen einen Plan haben, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen vereinbar ist. Für die Direktoren soll es Anreize geben, zu den Zielen der Nachhaltigkeit und der Eindämmung des Klimawandels beizutragen.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen zudem auch Pflichten für die Direktoren der erfassten EU-Unternehmen eingeführt werden. Zu diesen Pflichten gehören die Einrichtung und Beaufsichtigung der Umsetzung der Sorgfaltspflichtprozesse und die Integration der Sorgfaltspflicht in die Unternehmensstrategie. Darüber hinaus sollen die Direktoren bei der Erfüllung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, künftig die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen müssen.</p><h3>Anwendungsbereich</h3><p>Der personelle Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie geht deutlich über den Anwendungsbereich des LkSG hinaus. Die Sorgfaltspflichten sollen für folgende Unternehmen gelten:</p><p>Gruppe 1: EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung, mehr als 500 Beschäftigten und mehr als EUR 150 Mio. Nettoumsatz weltweit (ca. 9.400 Unternehmen).</p><p>Gruppe 2: Für EU-Unternehmen, die in bestimmten Sektoren mit starken Auswirkungen tätig sind, z. B. Textilien, Landwirtschaft, Mineraliengewinnung, gelten reduzierte Schwellenwerte von mehr als 250 Beschäftigten und mehr als EUR 40 Mio. Nettoumsatz weltweit (ca. 3.400 Unternehmen). Für diese Gruppe gelten die Regeln allerdings erst zwei Jahre später als für Gruppe 1.</p><p>Gruppe 3: Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind und deren in der EU erwirtschafteten Umsätze die Umsatzschwellen für die Gruppen 1 bzw. 2 erreichen (insg. ca. 4.000 Unternehmen).</p><p>Kleinstunternehmen und KMU sind von den vorgeschlagenen Vorschriften nicht betroffen. Der Vorschlag sieht jedoch Unterstützungsmaßnahmen für KMU vor, die indirekt betroffen sein könnten.</p><h3>Durchsetzungsmechanismen</h3><p>Die vorgeschlagenen Regelungen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sollen sowohl im Wege behördlicher Aufsicht als auch im Wege zivilrechtlicher Haftung durchgesetzt werden:</p><p>Zum einen sollen die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Überwachung und die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften, zuständig ist. Auf europäischer Ebene wird die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, das Vertreter der nationalen Stellen zusammenbringt, um ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten.</p><p>Zum anderen sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Opfer für Schäden, die durch die Nichteinhaltung der in den neuen Vorschlägen enthaltenen Verpflichtungen entstehen, entschädigt werden.</p><p>Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften über die Pflichten von Geschäftsführern sollen durch die bestehenden Gesetze der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Der Richtlinienvorschlag sieht keine zusätzliche Durchsetzungsregelung für den Fall vor, dass die Geschäftsführer ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht nachkommen.</p><h3>Weitere Schritte/Zeithorizont</h3><p>Der Richtlinienvorschlag soll dem Europäischen Parlament und dem Rat zur weiteren Beratung vorgelegt werden. Wann und mit welchen Inhalten die Richtlinie letztlich verabschiedet werden wird, ist derzeit ungewiss. Auch nach der Verabschiedung einer finalen Richtlinie werden die Mitgliedstaaten allerdings zunächst zwei Jahre Zeit haben, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Es ist also damit zu rechnen, dass das deutsche LkSG ab 2023 bzw. 2024 zunächst einmal in der geltenden Fassung zu beachten sein wird und es ggf. zu einer richtlinienkonformen Anpassung kommt.</p><p>Der Richtlinienvorschlag und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Kommission abrufbar: <a href="https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/doing-business-eu/corporate-sustainability-due-diligence_en" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate sustainability due diligence | European Commission (europa.eu)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaubstage: Bundesarbeitsgericht bestätigt zeitabschnittsweise Berechnung und damit Kürzung bei Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubstage-bundesarbeitsgericht-bestaetigt-zeitabschnittsweise-berechnung-und-damit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Das deutsche Urlaubsrecht war über viele Jahre von Konstanz geprägt. Doch selbst das brachte Unsicherheiten mit sich, beispielsweise war der Umfang des Urlaubsanspruchs strittig, wenn Mitarbeiter von Vollzeit- zu Teilzeitstellen wechselten. In den vergangenen Jahren beeinflussten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Urlaubsrecht stark, insbesondere bezüglich der Frage, wie sich das Ruhen der Hauptleistungspflichten auf den Urlaubsanspruch auswirkt.“</p><p><em>Lesen sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-barthel" target="_blank">Dr. Thomas Barthel</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-roman-parafianowicz" target="_blank">Dr. Roman Parafianowicz</a>, welcher in der 01/2022 Ausgabe des FAZ-Personaljournals veröffentlicht wurde, <a href="https://www.faz-personaljournal.de/01-2022/urlaubstage-bundesarbeitsgericht-bestaetigt-zeitabschnittsweise-berechnung-und-damit-kuerzung-bei-kurzarbeit-2553/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in voller Länge.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>KHZG – Das Krankenhauszukunftsgesetz: Vergaberechtliche Hürden und Besonderheiten bei KI-Systemen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/khzg-das-krankenhauszukunftsgesetz-vergaberechtliche-huerden-und-besonderheiten-bei-ki</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das am 29. Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) soll insbesondere die digitale Infrastruktur in deutschen Krankenhäusern durch ein einmaliges Förderprogramm optimieren. Das KHZG ist eine von verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland.</p><p>Insgesamt werden im Rahmen des KHZG 4,3 Mrd. Euro an Fördermitteln von Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. Bis zum 31. Dezember 2021 konnten hierfür Förderanträge bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgegeben werden. Spätestens drei Monate nach Eingang der Bedarfsanmeldung soll über den Antrag entschieden werden. Die Länder erlassen die Fördermittelbescheide gegenüber den Krankenhausträgern und verteilen die Fördermittel. Die geförderten Beschaffungsvorhaben sind bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen.</p><p>Zu berücksichtigen gilt, dass erfahrungsgemäß viele Förderbescheide einen Rückzahlungsvorbehalt beinhalten, welcher insbesondere greift, wenn die Voraussetzungen für die Fördermittelgewährung nicht (mehr) erfüllt sind oder die Fördermittel nicht zweckgemäß verwendet wurden. Werden notwendige Nachweise nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt, gilt ebenfalls der Rückzahlungsvorbehalt.</p><p>§ 19 Abs. 1 S. 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) konkretisiert die Maßnahmen, die förderfähig nach dem KHZG sind. Insgesamt ergeben sich daraus elf Fördertatbestände. In diesem Zusammenhang ist von solchen Vorhaben die Rede, die zur Verbesserung und Modernisierung der medizinischen Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten sowie der Ablauforganisation bei der Behandlung dieser in den Zentralen Notaufnahmen der Krankenhäuser dienen, welche die Anforderungen des Notfallstufenkonzepts des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 136c Abs. 4 SGB V erfüllen. Dabei sind technische Modernisierungen, unter anderem digitale oder apparative Ausstattung der Notfallversorgung, zu priorisieren, wobei auch räumliche Maßnahmen mit höchstens 10 Prozent der gewährten Fördermittel möglich sind.</p><p>Nach den KHZG-Förderrichtlinien sind die Vorgaben des Vergaberechts stets zu beachten. Als Fördermittelempfänger stehen Krankenhäuser – auch Einrichtungen die ansonsten keiner vergaberechtlichen Bindung unterliegen – somit vor vielen vergaberechtlichen Fragestellungen. Aufgrund der Zuwendungsbescheide sind in der Regel die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu berücksichtigen, wonach unter anderem die Unterschwellenvergabeordnung gilt. Daraus ergibt sich die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens sowohl für private als auch freigemeinnützige Krankenhausträger. Für Krankenhäuser mit öffentlichen Trägern ergeben sich aber als öffentliche Auftraggeber weitere Besonderheiten. Insbesondere sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neben den landespezifischen Vorschriften zu berücksichtigen. Vergabeverfahren in diesem förderungsrechtlichen Kontext gestalten sich daher allein aufgrund der verschiedenen Rechtsquellen und angesichts des anspruchsvollen Zeitrahmens der KHZG besonders komplex. Bereits die Bestimmung des jeweiligen Beschaffungsgegenstands und Prüfung der Ausschreibungspflicht kann zur Hürde werden. Eine sachgerechte vergaberechtliche Projektsteuerung bildet dabei das Grundgerüst der rechtssicheren Konzeption und Durchführung des Vergabeverfahrens. Bereits unter dem Aspekt des Rückzahlungsvorbehaltes sollten daher Krankenhäuser und ihre Trägerschaft ein besonderes Augenmerk auf das Vergabeverfahren richten. Bei vergaberechtlichen Verstößen, die aufgrund der Komplexität der Thematik durchaus schnell vorkommen können, droht die Rückzahlung der Fördermittel.</p><p>Auch wenn durch das KHZG in manchen Kliniken erst das digitale Fundament geschaffen wird, sollten durchaus auch solche Systeme berücksichtigt werden, die in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen werden. Insbesondere Systeme mit künstlicher Intelligenz (KI). Das KHZG ermöglicht die Förderung solcher Systeme. Auch in Sachen KI sind sowohl für Anbieter als auch für Nutzer einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Abzuwarten bleibt in welchem Umfang KI-Systeme in Folge das KHZG Einzug in die klinische Krankenbehandlung finden, aber deutlich ist, dass solche technischen Systeme die Krankenbehandlung in verschiedenen Aspekten vereinfachen und verbessern können. Der rechtliche Rahmen für KI besteht aktuell aber nur begrenzt, sodass insbesondere für Anbieter solcher Anwendungen im Bereich des Medizinprodukterechts einige Hürden bestehen. Allerdings haben auch Krankenhäuser als Nutzer von KI-Anwendungen besonders hinsichtlich der rechtlichen Haftung einiges zu beachten. Auch gelten Krankenhäuser nach dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ als Nutzer, weswegen nach Inkrafttreten weitere Regelungen zu beachten wären. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt daher abzuwarten. Allgemein birgt die Thematik KI im Gesundheitswesen einige Hürden, sodass die regulatorischen Anforderungen, wie z. B. das Datenschutzrecht, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.</p><h3>Fazit</h3><p>Durch das KHZG soll eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung geschaffen werden, was viele Chancen eröffnet. Allerdings birgt es für Antragssteller auch rechtliche Hürden. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens ist von Beginn an die Einhaltung der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen und die Dokumentation vorzunehmen. Eine detaillierte Auseinandersetzung ist unumgänglich, sodass bei Zweifeln auf eine Rechtsberatung zurückgegriffen werden sollte. Auch beim Einsatz von KI im Gesundheitswesen sollte qualifizierte Beratung in Anspruch genommen werden, um bei der Umsetzung nicht an rechtliche Grenzen zu stoßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Раскрытие сведений о бенефициарах до 28 марта 2022 года</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/raskrytie-svedeniy-o-beneficiarakh-do-28-marta-2022-goda</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Настоящее информационное письмо адресовано иностранным компаниям, работаю-щим на российском рынке и имеющим российский налоговый номер (идентификацион-ный номер налогоплательщика, ИНН).</p><h3>Обязанность по раскрытию сведений</h3><p>В 2022 году в России для иностранных компаний, состоящих на учете в российских налоговых органах, введена обязанность сообщить в налоговую инспекцию по месту учета<sup>1</sup> :</p><ul><li>сведения о своих прямых (непосредственных) участниках, а также</li><li>сведения о косвенных участниках, если их доля участия превышает 5%.</li></ul><p>Сообщение должно быть предоставлено не позднее 28 марта 2022 года об участниках по состоянию на 31 декабря 2021 года. В дальнейшем сообщение нужно предостав-лять ежегодно, также не позднее 28 марта по состоянию на 31 декабря предшествую-щего года. Представлять сведения об изменениях состава участников компании, произошедших в течение прошедшего года, не требуется.<sup>2</sup></p><p>Это правило распространяется как на обычные компании, так и на иностранные структуры без образования юридического лица. Это относится, например, к иностран-ным товариществам, партнерствам и иным объединениям.</p><p>Если иностранная организация состоит на налоговом учете в России только в связи с оказанием услуг в электронном виде, то в этом случае раскрывать сведения не нужно.</p><h3>Прямые и косвенные участники (бенефициары)</h3><p>Новая норма вызывает некоторые вопросы, связанные с ее толкованием.</p><p>По мнению Минфина и ФНС необходимо раскрывать сведения обо всех прямых участниках иностранной компании.</p><p>Сведения о косвенных участниках необходимо раскрывать "до уровня":</p><ul><li>физического лица, если доля его косвенного участия превышает 5%, и</li><li>публичной компании, если доля ее косвенного участия превышает 5%.</li></ul><p>Раскрытие сведений "выше уровня" публичной компании не производится. Это следует также из анализа формы для раскрытия сведений.</p><h3>Форма сообщения</h3><p>Федеральная налоговая служба утвердила форму сообщения<sup>3</sup>. Сообщение подается в электронной форме по каналам связи с налоговым органом.</p><p>Сообщение должно быть подано в налоговый орган по месту учета иностранной организации, т.е. в налоговую инспекцию представительства, филиала, строительной площадки, иного отделения иностранной компании в России, по месту нахождения недвижимого имущества или банковского счета. Если иностранная организация состоит на учете в нескольких налоговых инспекциях, то сообщение подается в одну из них по выбору.</p><p>Сообщение подписывает руководитель или представитель иностранной организации. Если доверенность руководителя представительства, филиала, строительной площадки, иного отделения в России включает в себя полномочие подавать сведения в налоговый орган (обычно это именно так), он подписывает сообщение электронной подписью, и дополнительных полномочий ему для этого не нужно.</p><p>Сведения также могут быть поданы третьим лицом на основании доверенности, выданной специально с этой целью.<sup>4</sup></p><h3>Что означает это нововведение для иностранных компаний?</h3><p>Поскольку срок для подачи сведений истекает через несколько недель, сбор сведе-ний об участниках иностранной организации (прямых и косвенных) необходимо начать незамедлительно. За непредставление или опоздание с представлением сообщения о бенефициарах установлен штраф – 50 000 рублей (около 600 евро).</p><p>Чем ADVANT Beiten может помочь?</p><p>Мы дадим пояснения Вам и ответственным лицам за пределами России о том, какие сведения и о каких компаниях в группе необходимо сообщить налоговому органу. В случае необходимости мы также поможем заполнить форму сообщения.<br></p><p><sup>1</sup>Пункт 3.2 ст. 23 НК РФ в редакции Федерального закона от 20 апреля 2021 г. № 100-ФЗ</p><p><sup>2</sup>См. Письмо ФНС России от 28 сентября 2021 г. № ШЮ-4-13/13705@.</p><p><sup>3</sup>Приказ ФНС России от 01.12.2021 N ЕД-7-13/1046@.</p><p><sup>4</sup>Пункт 2.1 ст. 129.1 НК РФ.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der EU - der Europäische Gerichtshof bestätigt die Konditionalität in Bezug auf den Haushalt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/durchsetzung-der-rechtsstaatlichkeit-der-eu-der-europaeische-gerichtshof-bestaetigt-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Europäische Gerichtshof billigt den Konditionalitätsmechanismus</h3><p>Der Europäische Gerichtshof hat heute den Konditionalitätsmechanismus bestätigt, der den Erhalt von Finanzmitteln aus dem Unionshaushalt davon abhängig macht, dass die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit einhalten, siehe Urteile in den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21.</p><p>Die Verordnung 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, sieht einen Schutz des Unionshaushalts bei Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat vor. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Rat nach der Verordnung auf Vorschlag der Kommission Schutzmaßnahmen wie die Aussetzung von Zahlungen aus dem Unionshaushalt oder die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme zu Lasten des Unionshaushalts beschließen.</p><p>Das Plenum des Europäischen Gerichtshofs hat die Klagen gegen diese Vorschriften zurückgewiesen. Die Union beruht auf gemeinsamen Werten, und die Einhaltung der gemeinsamen Werte durch die Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Rechte, die sich aus der Anwendung der Verträge auf einen Mitgliedstaat ergeben.</p><p>Die Haushaltsführung und die finanziellen Interessen der Union können durch Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat ernsthaft beeinträchtigt werden. Die Vorschriften sind nicht darauf ausgerichtet, einen Mitgliedstaat für Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip als solches zu bestrafen.</p><p>Die Europäische Kommission muss nun die Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit in mehreren Mitgliedstaaten überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt der Union zu schützen.</p><h3>Die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit ist und bleibt für zivilisierte Gesellschaften von grundlegender Bedeutung</h3><p>Die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit ist und bleibt für zivilisierte Gesellschaften von fundamentaler Bedeutung. Während viele glaubten, dass die „checks und balances“, die über Jahrhunderte in der westlichen Welt etabliert worden sind, jedem Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit standhalten und darüber hinaus von vielen anderen Ländern übernommen würden, nicht zuletzt von den osteuropäischen Ländern, die der EU beigetreten sind, haben die Entwicklungen der letzten Jahre das Gegenteil bewiesen.</p><h3>Die Wahrung der Werte der Europäischen Union</h3><p>Die Wahrung der in den EU-Gründungsvertragen verankerten Werte, wie sie in Art. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union niedergelegt sind, war für die Organe der EU immer schon ein schwieriges Unterfangen. Während das sog. Vertragsverletzungsverfahren gegen ein EU-Land, das das EU-Recht nicht umsetzt (z.B. weil es die EU-Rechtsvorschriften zum Umweltschutz nicht umsetzt), immer noch akzeptiert wird, ist das im Verfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Missachtung der Werte der EU nicht der Fall.</p><p>In der Vergangenheit haben die EU-Mitgliedstaaten Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Österreich geäußert, als die Freiheitliche Partei Österreich unter ihrem Vorsitzenden Jörg Haider an die Macht kam. In jüngerer Zeit stehen Vorgänge in Polen, Ungarn und Rumänien im Blickpunkt.Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bestimmt als Grundwerte „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“</p><p>Art. 7 EUV sieht ein Verfahren in zwei Schritten vor: Besteht die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat, können das Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder ein Drittel der Mitgliedstaaten den Europäischen Rat ersuchen, eine entsprechende Feststellung zu treffen. Damit der Rat eine solche Feststellung treffen kann, müssen vier Fünftel der Mitgliedstaaten zustimmen. Die Mehrheitsschwelle ist hoch angesetzt, sie liegt aber unter dem Einstimmigkeitserfordernis für die nächsten Schritte.</p><p>Diese sind eine förmliche Verwarnung und schließlich Sanktionen und die Aussetzung der Stimmrechte. In der Vergangenheit sind die Verfahren gegen Ungarn und Polen an diesem Punkt ins Stocken geraten. Beide Länder erhielten zumindest die Unterstützung des jeweils anderen Landes, was jedoch nicht ausreichte, um die Entscheidung in der ersten Phase zu verhindern. Es reichte aber, um den zweiten Schritt, d.h. Sanktionen oder die Aussetzung der Stimmrechte, zu verhindern.</p><p>Der Entscheidungsprozess nach Art. 7 EUV ist mühsam und das Erfordernis der Einstimmigkeit ist ein Hindernis für ein erfolgreiches Vorgehen gegen sehr schwerwiegende Bedrohungen, wie z.B. die Feststellung des polnischen Verfassungsgerichts, dass mehrere Artikel der EU-Verträge nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar sind.</p><h3>Wird die Konditionalitätsregelung erfolgreicher sein als das Artikel 7 EUV-Verfahren?</h3><p>Angesichts der Blockaden in Verfahren nach Art. 7 EUV wurde ein neues Instrument geschaffen, das zum Ziel hat, EU-Gelder für den betreffenden Mitgliedstaat zurückzuhalten. Die neuen Regeln wurden in der Verordnung 2020/2092 angenommen, trotz des heftigen Widerstands Ungarns und Polens bei den Verhandlungen über den EU-Haushalt und die zusätzlichen Mittel zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID19-Pandemie. Es handelt sich hierbei um 800 Milliarden EUR für das Konjunkturprogramm der nächsten Generation.</p><p>Ungarn und Polen haben die Verordnung angegriffen. Sie argumentieren, dass die neuen Regeln das Verfahren nach Artikel 7 EUV umgehen und nichts mit dem Schutz des EU-Haushalts zu tun haben. &nbsp;Der Gerichtshof hat die Argumente zurückgewiesen; die neuen Regeln sollen nicht dazu dienen, einen Mitgliedstaat für Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit als solche zu bestrafen, sondern dienen ausschließlich dem Schutz des Haushalts. Das Urteil hat den Weg für Maßnahmen der EU geebnet und den Kampf für die Grundwerte der EU erleichtert.</p><p>Jedes Verfahren muss von der Europäischen Kommission eingeleitet werden, und Entscheidungen über die Anwendung des neuen Mechanismus müssen vom Rat getroffen werden. Im Gegensatz zum Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 EUV, der Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten erfordert, können Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern jedoch mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden. Das bedeutet, dass es für ein Land schwieriger wird, genügend gleichgesinnte Länder zu finden, um ein Veto gegen einen Beschluss einzulegen.</p><p>Eine Reihe von Mitgliedstaaten und die Mehrheit des Europäischen Parlaments bestehen darauf, dass die Kommission nunmehr die Regeln anwendet. Das Parlament erwägt sogar rechtliche Schritte gegen die Kommission, weil sie die Verfahren nicht vorantreibt. Darüber hinaus sind zwei große Mitgliedstaaten mehr als zögerlich, entschiedene Maßnahmen gegen Ungarn und Polen zu unterstützen. Der Kampf um eine kohärente und starke Antwort auf die Herausforderungen der Rechtsstaatlichkeit ist daher noch nicht vorbei. Es dürfte jedoch leichter werden, für die Grundwerte der EU zu kämpfen.</p><p>Derzeit gibt es mehrere Verfahren, in denen es zu einem Einfrieren der Gelder kommen könnte: Vom Streit um die Ernennung von Richtern in Polen über den Braunkohleabbau im Tagebau Turow an der Grenze zu Sachsen und der Tschechischen Republik bis hin zum rumänischen Verfassungsgericht, das behauptet, rumänisches Recht stehe über EU-Recht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubskuerzungen-bei-kurzarbeit-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21</em></p><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unlängst entschieden, dass sich der Jahresurlaubsanspruch anteilig verringert, wenn in Folge von Kurzarbeit ganze Arbeitstage entfallen. Damit hat das Gericht (nach seiner Entscheidung zur Lohnfortzahlung bei Betriebsschließungen im Lockdown) eine zweite, weitreichende Entscheidung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gefällt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin ist Verkaufshilfe in Teilzeit (3-Tage-Woche). Ihr steht jährlich ein anteiliger Urlaub von 14 Arbeitstagen zu (28 Tage im Falle einer 6-Tage-Woche). Im Zuge der Corona-Pandemie führte das beklagte Unternehmen Kurzarbeit ein. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 befand sich die Arbeitnehmerin aufgrund einer Kurzarbeitsvereinbarung dauerhaft in Kurzarbeit Null. In den Monaten November und Dezember arbeitete die Mitarbeiterin an insgesamt fünf Tagen. Daher berechnete das Unternehmen den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin neu und bezifferte den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 nun auf bloß 11,5 Tage. Die Arbeitnehmerin forderte die Gewährung von weiteren 2,5 Urlaubstagen. Das LAG Düsseldorf (vom 12. März 2021- 6 Sa 824/20) gab dem Arbeitgeber recht. Gem. § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei für die drei Monate Kurzarbeit Null kein Anspruch auf Urlaub erworben worden. Der Jahresurlaub habe sich zeitanteilig verringert.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG schloss sich der Auffassung des LAG Düsseldorf an. Laut der vorliegenden Pressemitteilung führte das Gericht zur Begründung aus, der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung („Kürzung“) des Urlaubsanspruchs. Nach § 3 Abs.1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Verteile sich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Werktage, so sei der Urlaubsanspruch grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus gemäß der Formel (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) zu berechnen. Auch der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von dem Unternehmen berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen sei, habe die Arbeitnehmerin einen Urlaubsanspruch von nur 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Arbeitstage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des BAG bringt erfreulicherweise Rechtssicherheit für viele Arbeitgeber. Fallen im Rahmen von Kurzarbeit ganze Arbeitstage aus, wirkt sich dies mindernd auf den Jahresurlaubsanspruch aus. Arbeitgeber können im Zuge der nächsten Kurzarbeitsperiode den Urlaub der Belegschaft rechtssicher anteilig kürzen, wenn dies unternehmenspolitisch überhaupt gewollt ist. Dabei beschränkt sich die Entscheidung (zumindest nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung) nicht auf den Fall einer langen Kurzarbeit Null. Das BAG spricht allgemein vom „Entfall ganzer Arbeitstage“ in Folge von Kurzarbeit, der eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs erfordere. Zu einem solchen wird es aber auch oftmals bei bloß anteiliger Kurzarbeit kommen. In diesem Zusammenhang wird die Urteilsbegründung noch weitere Aufklärung bringen.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Der Jahresurlaub kann also bei Kurzarbeit mit Ausfall von ganzen Arbeitstagen anteilig gekürzt werden. Zur Berechnung des gekürzten Jahresurlaubs ist die folgende Formel heranzuziehen:</p><p>(Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der individuellen Tage mit Arbeitspflicht) / 260 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. 312 (bei einer 6-Tage-Woche)</p><p>Die Kürzung sollte bei Vorliegen von Kurzarbeit möglichst frühzeitig vorgenommen werden. Bei zunächst unklarer Dauer der Kurzarbeit empfiehlt es sich unter Umständen, die Kürzung jeweils monatlich vorzunehmen und an die Arbeitnehmer zu kommunizieren. Vor allem sollten die Kürzungen unverzüglich monatlich in die entsprechenden Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden. So können Anzahl und Umfang der Fälle vermindert werden, in denen Arbeitnehmer mehr Urlaub nehmen, als Ihnen nach der Kürzung zusteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-nickel" target="_blank">Maximilian Nickel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Tue, 15 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten vertritt Germania-Insolvenzverwalter von hww erfolgreich vor Berliner Landgericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-vertritt-germania-insolvenzverwalter-von-hww-erfolgreich-vor-berliner</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 16. Februar 2022 – ADVANT Beiten hat Rüdiger Wienberg/hww als Insolvenzverwalter der Germania Gesellschaften in einem Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen Vorwürfe des Germania-Gesellschafters und Geschäftsführers der Germania Fluggesellschaft mbH, Herrn Karsten Balke, vertreten. Dieser hatte Wienberg vorgeworfen, die Buchhaltung manipuliert, Unternehmensdaten gelöscht und Informationsrechte beschnitten zu haben. Der Antrag von Karsten Balke, gegen den Insolvenzverwalter eine Einstweilige Verfügung zu erwirken, ist vom Landgericht Berlin in vollem Umfang zurückgewiesen worden.</p><p>Rüdiger Wienberg hatte als Verfügungsbeklagter argumentiert, dass es sein gesetzlicher Auftrag sei, eine lückenhafte Buchhaltung auf den aktuellen Stand zu bringen. Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die von Balke behaupteten kriminellen Buchhaltungsmanipulationen "durch nichts belegt" sind. Die vom Insolvenzverwalter veranlassten Nachbuchungen seien nicht zu beanstanden. Wienberg sei vielmehr verpflichtet gewesen, die von Karsten Balke als Geschäftsführer unterlassenen Buchungen vorzunehmen.<br>Nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter hatte Wienberg eine Vielzahl von Rechnungen vorgefunden, die noch nicht von der Germania-Unternehmensbuchhaltung erfasst waren. Diesen Buchungsrückstand hatte er beseitigt, um belastbare Bilanzen zu erzeugen und den tatsächlichen Verschuldungsgrad des Unternehmens zu ermitteln. Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung von "konkreten Mängeln" der von Karsten Balke verantworteten Buchführung aus.</p><p>Das Gericht folgte ebenfalls nicht dem Vorwurf, der Insolvenzverwalter habe Verknüpfungen oder Geschäftsunterlagen "absichtsvoll" gelöscht, vernichtet oder verändert. Die Richter betonten, es müsse dem Insolvenzverwalter nach einer Abwägung grundsätzlich möglich sein, die Geschäftsunterlagen neu zu strukturieren oder auch (z. B. zur Kostenersparnis) zu vernichten. Des Weiteren bestätigte das Gericht, dass Rüdiger Wienberg seine Verpflichtung zur Einsichtnahme mit dem von ihm bereitgestellten Datenfernzugriff erfüllt habe.</p><p>Hintergrund ist, dass sich aus den Unternehmensdaten Anhaltspunkte für Haftungsansprüche gegen Karsten Balke ergeben, die Wienberg als Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger geltend machen muss.</p><p><strong>Berater Rüdiger Wienberg/hww</strong><br><strong>ADVANT BEITEN: </strong>Frank R. Primozic (Federführung), Haide Spanier, Lutz Bachmann (Insolvenzrecht, Frankfurt), Susanne Klein (Datenschutzrecht, Frankfurt).</p><p><strong>Berater Karsten Balke, Germania:</strong><br>Schalast: Dr. Jan Ludwig und Tom Brägelmann</p><p><strong>Berater der Nebenintervenienten:&nbsp;</strong><br>Pluta: Tillmann de Vries und<br>Heinichen Laudien: Cord Henrich Heinichen</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank">Frank R. Primozic</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:frank.primozic@advant-beiten.com">frank.primozic@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vorstellung des ZIA-Frühjahrsgutachtens 2022 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorstellung-des-zia-fruehjahrsgutachtens-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, hat am Dienstag, 15. Februar, in Berlin das <strong>Frühjahrsgutachten der Immobilienweisen 2022</strong> veröffentlicht und an das von Klara Geywitz (SPD) geführte Bundesbauministerium übergeben.ADVANT Beiten gehört wieder zu den Unterstützern des Gutachtens.</p><p>Der ZIA spricht für rund 37.000 Unternehmen der Branche entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Gutachten liefert auch in diesem Jahr einen umfassenden Marktüberblick und fasst die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für sämtliche Nutzungsklassen zusammen. Die wichtigsten Fragen und Antworten drehen sich abermals um Pandemie-Folgen: Wie entwickeln sich die Wohnungsmärkte, was bedeutet die Covid-Krise für Bürostandorte sowie Einzelhandelsimmobilien und wie steht es um unsere Innenstädte?</p><p>Die Ergebnisse aus dem Frühjahrsgutachten 2022 im Überblick</p><ul><li>Gesamtwirtschaftliche Entwicklung: Bauinvestitionen steigen wieder – ebenso wie die Preise</li><li>Einzelhandel und Innenstadtentwicklung: Unterstützung schützt weiterhin nicht vor Insolvenzen und Schließungen</li><li>Hotelimmobilien: Lage bereitet weiterhin Sorgen</li><li>Wohnimmobilien: Nachfrage nach größeren Wohnungen wächst</li><li>Büroimmobilien: Diskussionen um Homeoffice-bedingte Flächenreduktionen abgeflacht</li><li>Logistikimmobilien: Höhere Nachfrage lässt Mietpreise steigen</li><li>Unternehmensimmobilien: Neue Rekordmarke beim Investmentvolumen</li><li>Pflegeimmobilien: Steigender Pflegebedarf braucht differenzierte Anbieterstruktur</li></ul><p>ZIA-Präsident Dr. Andreas Mattner stellte fest: „Mittlerweile über zwei Jahre spürt Deutschland die Corona-Pandemie. Nicht nur, weil die Infektionszahlen immer wieder in die Höhe schießen, viele Menschen erkranken und der Gesundheitsschutz oberste politische Maxime geworden ist. Sondern auch, weil sich Unsicherheiten, Lockdowns und einschränkende Einlassregelungen negativ auf Immobilienmärkte auswirken. Insbesondere die Innenstädte sind hiervon betroffen. Viele Einzelhändler müssen in Folge von existenziellen Umsatzrückgängen schließen. Hotels machen dicht, weil die Gäste ausbleiben und der Reiseverkehr ebenfalls stark unter der Corona-Krise leidet. Noch haben wir die schwierige Zeit nicht überwunden. Viele Immobilienunternehmen stehen weiterhin vor großen Herausforderungen. Umso wichtiger ist, dass die Politik – in engem Austausch mit uns – die richtigen Rahmenbedingungen für die kommenden Jahre setzt. Der Koalitionsvertrag hat hier bereits einen guten Grundstein gelegt, unter anderem durch die Schaffung eines eigenen Bauministeriums.“</p><p>Auf der anderen Seite stünden allerdings Entscheidungen, die der ZIA deutlich infrage stelle. So sei etwa der abrupte Programmstopp der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ein Nackenschlag für die energetische Sanierung. Vorhaben, die das Bauen erschweren und Investitionen blockieren, könne sich das Land nicht leisten.</p><p>Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar, Leiter der Praxisgruppe Real Estate von ADVANT Beiten, sagt: „Das Frühjahrsgutachten liegt uns am Herzen, weil wir damit Jahr für Jahr wichtige Fakten und Indikatoren für unsere Beratungspraxis an die Hand bekommen. In der Pandemie hat sich der Immobilienmarkt in vielen Segmenten als sehr resistent erwiesen. Vor großen Herausforderungen steht die Branche gleichwohl: ESG wird das Thema der Zukunft sein. Die Bewertung einer Immobilie wird nicht mehr allein durch die Lage und die Renditeerwartungen bestimmt werden, sondern durch die Abbildung der ESG-Kriterien. Das heißt, Kriterien wie Nachhaltigkeit, Arbeitsbedingungen im Gebäude, der Mietermix sowie die Unternehmenskultur des Investors werden den Preis bilden. Den 'stranded assets' wird sich die Branche stellen und nachrüsten müssen. Es wird nicht langweilig werden, und wir erwarten schon das nächste Gutachten mit Spannung.“</p><p>Den Kreis der „Immobilienweisen“ bilden: Prof. Dr. Dr. h.c. Lars Feld (Walter Eucken Institut), Sven Carstensen (bulwiengesa), Michael Gerling (EHI Retail Institute), Carolin Wandzik (GOS), Prof. Dr. Harald Simons (empirica). Seit 2003 sorgt der im Herbst 2002 gegründete „Rat der Immobilienweisen“ durch seine Frühjahrsprognosen für mehr Transparenz auf den Immobilienmärkten.</p><p>Zum Download des Frühjahrsgutachtens 2022 und zu weiteren Informationen:<br><a href="https://zia-deutschland.de/fruehjahrsgutachten/" target="_blank" rel="noreferrer">www.fruehjahrsgutachten.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 14 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Bollinger + Grohmann bei strategischer Transaktion mit IB Greiner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bollinger-grohmann-bei-strategischer-transaktion-mit-ib-greiner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 15. Februar 2022 – ADVANT Beiten hat die Bollinger + Grohmann Holding AG beim Abschluss einer strategischen Transaktion, in deren Rahmen das Ingenieurbüro Greiner mit drei deutschen Standorten und dessen ausländische Beteiligungen in die Bollinger + Grohmann Holding integriert wurden, beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Integration, der eine langjährige Kooperation beider Gesellschaften vorausgeht, erfolgt im Sinne einer Nachfolgeregelung. Das Ingenieurbüro Greiner firmiert künftig als B+G Greiner GmbH. Die Standorte in Budapest und Omsk firmieren unverändert unter IngenieuRinG Mérnökiroda Kft. und OOO GF Omsk Consulting. Bei dem Erwerb dieser Beteiligungen wurde das deutsche ADVANT Beiten Team von ihren Kollegen aus Moskau und einem Kooperationsanwalt aus Budapest unterstützt.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um den Frankfurter Partner Dr. Detlef Koch konnte bei der Beratung ihre weitreichende Expertise im Bereich der Beratung von partnerschaftlich strukturierten Dienstleistungseinheiten erneut unter Beweis stellen.</p><p>Mit der Übernahme des Ingenieurbüros Greiner stärkt Bollinger + Grohmann seine Expertise im Bereich der Ausführungs- und Werkplanung von komplexen Bauvorhaben. Insbesondere im Industrie- und Anlagenbau sowie im Rahmen von Sondervorschlägen für komplexe Hochbautragwerke im Auftrag ausführender Unternehmen stand und steht das übernommene Team für exzellente Ingenieurleistungen.</p><p><strong>Berater Bollinger + Grohmann Holding AG:</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Detlef Koch, Dr. Guido Ruegenberg (beide Federführung, Corporate/M&amp;A, Frankfurt am Main), Falk Tischendorf, Alexey Kuzmishin (beide Corporate/M&amp;A, Moskau), István Dobos (Kooperationsanwalt Budapest).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 408<br><a href="mailto:detlef.koch@advant-beiten.com">detlef.koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Make Praktikum not Mindestlohn</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/make-praktikum-not-mindestlohn</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>für ein Praktikum gibt es keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das ist in § 22 MiLoG gesetzlich geregelt. Über diese Regelung muss damit nicht mehr gestritten werden. Streitig ist häufig die Frage, ob ein Praktikum im Sinne des den Mindestlohn ausschließenden § 22 MiLoG vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.01.2022 (5 AZR 217/21) Stellung genommen.</p><h3>Ausgangssituation Mindestlohn</h3><p>Seit dem 01.01.2015 gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, als unterste Lohngrenze für Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindestlohn entwickelte sich wie folgt:</p><ul><li>Seit 01.01.2015: EUR 8,50 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2017: EUR 8,84 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2019: EUR 9,19 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2020: EUR 9,35 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2021: EUR 9,50 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.07.2021: EUR 9,60 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2022: EUR 9,82 brutto/Stunde</li><li>Ab 01.07.2022: EUR 10,45 brutto/Stunde</li></ul><p>Seit dem Abschluss des Koalitionsvertrags 2021 gibt es erhebliche rechtliche Diskussionen. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass der Mindestlohn gesetzlich auf EUR 12,00 angehoben wird. Hiergeben bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da die Festsetzung nicht von einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission festgesetzt wird, sondern von der Bundesregierung.</p><h3>Ausnahme Praktikanten</h3><p>Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Langzeitarbeitslose und Praktikanten. In § 22 MiLoG wird klargestellt, dass Praktikanten als Arbeitnehmer gelten, es sei denn, dass sie</p><ul><li>ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,</li><li>ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,</li><li>ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder</li><li>an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.</li></ul><p></p><h3>BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht hat über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Frau wollte sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an einer Universität bewerben. Die Ableistung eines 6-monatigen Krankenpflegedienstes ist nach der Studienordnung eine Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Die Frau absolvierte in einem Krankenhaus von Mai 2019 bis November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart und nicht geleistet. Die Frau habe in einer 5-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden gearbeitet. Sie ist der Auffassung, dass ein Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes ist, die gesetzliche Ausnahme nicht greife und sie Anspruch auf eine Vergütung von insgesamt EUR 10.269,85 habe.</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat der Frau die Vergütung nicht zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass das Mindestlohngesetz nicht auf das Praktikum anwendbar ist. Die Ausnahmeregelungen für Praktikanten nach § 22 MiLoG umfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzungen zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben seien. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Studienordnung einer privaten oder einer öffentlichen Universität handelt. Es liegt damit auch ein Pflichtpraktika vor und Pflichtpraktika sind bewusst von der Mindestlohnpflicht ausgenommen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Praktika als Ausnahme vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes gemäß § 22 MiLoG weit auszulegen sind. Im Einzelfall ist aber immer ganz genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich von Inhalt und zeitlicher Dauer um ein solches Praktikum handelt.</p><p>Make love not war.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Prozessuale Waffengleichheit: Marc-Oliver Srocke legt für den SPIEGEL erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/prozessuale-waffengleichheit-marc-oliver-srocke-legt-fuer-den-spiegel-erfolgreich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 11. Februar 2022 – Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer heute verkündeten Entscheidung die Verfahrensgrundrechte der Presse in einstweiligen Verfügungsverfahren erheblich gestärkt. Unser Hamburger Partner Marc-Oliver Srocke hatte zuvor eine Verfassungsbeschwerde für den SPIEGEL-Verlag erhoben, der nun stattgeben wurde. Die Karlsruher Richter entschieden dabei antragsgemäß, dass eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2019 auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen war und den SPIEGEL-Verlag in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt hat. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist wegweisend für alle presserechtlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen und stärkt die Position der Presse- und Medienhäuser in einstweiligen Verfügungsverfahren entscheidend.</p><h3>Zum Sachverhalt</h3><p>Der SPIEGEL veröffentlichte auf seiner Internetseite ein Interview, in dem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens kritisiert wurde. Die Antragstellerin stellte daraufhin beim Landgericht Hamburg nach erfolgloser Abmahnung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Der begehrte Unterlassungstenor entsprach der zuvor außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung. Nachdem das Gericht dem Anwalt der Antragstellerin telefonisch mitteilte, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten, formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte zwei Hilfsanträge. Das Landgericht wies den Antrag auch in seiner nachgebesserten Form durch Beschluss zurück. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wies ein Richter des Pressesenats des Oberlandesgerichts Hamburg den Anwalt der Antragstellerin telefonisch darauf hin, dass man nur einem bestimmten Antrag stattgeben werde. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge daraufhin zurück. Das Oberlandesgericht erließ anschließend eine einstweilige Unterlassungsverfügung „der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung“ gegen den SPIEGEL, der zuvor nicht angehört worden war.</p><h3>Zur Entscheidung</h3><p>Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des SPIEGEL war laut BVerfG keine Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war wesentlich verändert worden. Zudem waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte der SPIEGEL laut BVerfG keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Der Verlag wusste bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht, dass überhaupt ein Verfahren gegen ihn geführt wurde. Dies alles verletzt die prozessuale Waffengleichheit.</p><h3>Zur Bedeutung</h3><p>Das Bundesverfassungsgericht folgt in seiner Entscheidung der Begründung der Verfassungsbeschwerde und betont mit deutlichen Worten die hohe Bedeutung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit. Zum Schutz dieses Grundrechts hatte das Gericht in vorherigen Entscheidungen bereits klare Spielregeln speziell für presserechtliche Verfügungsverfahren entwickelt. Aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen diese Vorgaben wurde das OLG Hamburg nunmehr sogar erstmals ausdrücklich auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. Mit dieser klaren Positionierung haben die Karlsruher Richter die Verfahrensgrundrechte nicht nur des SPIEGEL, sondern aller Verlage und Medienhäuser und somit letztlich die Pressefreiheit gestärkt.</p><p>ADVANT Beiten-Partner Marc-Oliver Srocke vertritt die SPIEGEL-Gruppe regelmäßig in gerichtlichen Auseinandersetzungen und konnte dabei bereits zahlreiche Grundsatzentscheidungen zugunsten seiner Mandantin erwirken.</p><p><br><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a><br>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 - 0<br><a href="mailto:oliver.srocke@advant-beiten.com">oliver.srocke@advant-beiten.com</a></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Drei Partner von ADVANT Beiten in Russland werden durch das russische Rating Pravo.ru-300 empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drei-partner-von-advant-beiten-russland-werden-durch-das-russische-rating-pravoru-300</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 11. Februar 2022 wurde die Liste der empfohlenen Juristen nach dem russischen Ranking Pravo.ru-300 für 2021 veröffentlicht. Genannt werden insgesamt drei Partner aus zwei Rechtsgebieten des Moskauer Büros von ADVANT Beiten:</p><ul><li>Kamil Karibov (Gruppe III Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau)</li><li>Bilgeis Mamedova (Gruppe III Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau)</li><li>Falk Tischendorf (Gruppe III Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau; Gruppe IV Gesellschaftsrecht/M&amp;A (Mid Market))</li></ul><p>Zur Information: Das Rating Pravo.ru-300 untersucht schon seit zwölf Jahren den russischen Rechtsmarkt. Es ist eine renommierte Orientierungshilfe bei der Bewertung des Niveaus und der Professionalität auf dem Rechtsberatungsmarkt. Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die in den jeweiligen Jahren umgesetzten Projekte, Beurteilungen von Mandanten und das Preis-/Leistungsverhältnis.</p><p>Ausführlichere Informationen finden Sie unter dem Link hier.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ekaterina Leonova moderierte Diskussion über aktuelle Trends der externen Markenförderung auf der Konferenz der Deutsch-Russischen AHK</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ekaterina-leonova-moderierte-diskussion-ueber-aktuelle-trends-der-externe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. Februar 2022 fand erstmals die vom Komitee für Corporate Communications der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) im hybriden Format organisierte Konferenz „Marke 2022: Die wichtigsten Trends in der externen und internen Kommunikation“ statt. An der Veranstaltung nahmen etwa 100 Vertreter internationaler und russischer Unternehmen teil.</p><p>Matthias Schepp, Vorstandsvorsitzender der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK), begrüßte die Konferenzteilnehmer und würdigte die Arbeit des Komitees für Corporate Communications.</p><p>Ekaterina Leonova, Leiterin der Marketing-Abteilung bei ADVANT Beiten in Russland und Vorsitzende des AHK-Komitees Corporate Communications moderierte die Podiumsdiskussion „Externe Markenförderung: Trends und Herausforderungen“. Teilnehmer waren Experten aus dem Bereich Marketing und Kommunikation, u.a. Anton Romanov, Marketing Direktor bei KUKA Robotics, Ekaterina Kolesnikova, Leiterin der Abteilung Kommunikation, Russland und GUS von Merck, Sergey Vereikin, Vizepräsident für kreative Entwicklung und Innovation von IMARS sowie Dmitry Sidorin, CEO des Sidorin Lab.</p><p>Im Fokus standen die Besonderheiten einer modernen Markenförderung im Jahre 2022: Welche Instrumente nutzen Unternehmen, was sind die Besonderheiten des Medienmixes, insbesondere beim Aufkommen eines "digitalen Rauschens", welches ein Erreichen der Zielgruppe erschwert. Diskutiert wurde auch das Aufkommen neuer Markenaspekte (Fragen der Ethik und der sozialen Orientierung, ESG-Erfahrungen, Unternehmenstransparenz) sowie Vielfalt und Komplexität der Kriterien für eine Markenbewertung seitens der Verbraucher.</p><p>"Die Pandemie – so Ekaterina Leonova - hat Anpassungen bei der Kommunikation bewirkt. Sie hat uns gezeigt, wie bequem es ist, Dinge online zu erledigen, und wie sehr die Menschen dennoch persönlich kommunizieren wollen. Wir haben gelernt, die neuen Technologien zu nutzen und sie effektiv bei der Kommunikation mit Kunden und Kollegen einzusetzen.“</p><p>Intensiv diskutiert wurden auch der Einfluss von Personal Brands auf die Reputation einer Gesellschaft sowie Fragen der Anti-Krisen-Kommunikation.</p><p>In der zweiten Podiumsdiskussion erörterten Natalia Bogdyl, Leiterin Interne Kommunikation bei Siemens, Daniela Abramenko, PR-Managerin von Bilfinger Tebodin Rus und Sergej Jelnikow, Leiter Kommunikation &amp; PR der VEKA Rus den Einfluss der internen Kommunikation auf die Markenförderung 2022.</p><p>Sie tauschen sich über die Instrumente in ihren Unternehmen aus und berichteten von spannenden Fällen, Entscheidungen, erfolgreichen Workshops und Motivationsmaßnahmen für Mitarbeiter.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer ist Mister X? Die anonyme Leistungsklage auf Durchführung eines Tarifvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-ist-mister-x-die-anonyme-leistungsklage-auf-durchfuehrung-eines-tarifvertrags</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht vom 13. Oktober 2021 - <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=BAG&amp;Az=4AZR40320&amp;D=20211013" target="_blank" rel="noreferrer">4 AZR 403/20</a></p><p>Erhebt die Gewerkschaft Klage auf Durchführung eines Tarifvertrags, müssen die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder (vorerst) nicht namentlich benannt werden. Das BAG hat erneut bestätigt, dass auch rein schuldrechtliche Verpflichtungen aus einem Tarifvertrag von einem Arbeitgeber erfüllt werden müssen. Dieser sogenannte Durchführungsanspruch kann von der Gewerkschaft im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden, ist aber auf die beim Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Kern der Auseinandersetzung war der Streit zwischen dem Bayerischen Journalisten-Verband e.V. und dem Bayerischen Rundfunk über die Durchführung von Tarifverträgen. Arbeitgeber und Gewerkschaft hatten mehrere Haustarifverträge abgeschlossen, die auch Regelungen zur Vergütung von arbeitnehmerähnlichen Personen vorsahen. Grundlage für die Vergütung sollte dabei ein sogenannter Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk sein. Im Dezember 2016 änderte der Arbeitgeber die Vergütungspraxis und vergütete arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach den vereinbarten Honorarkennziffern, sondern nach einer Tagespauschale. Darin sah die Gewerkschaft einen Verstoß gegen die tarifvertragliche Vereinbarung und verklagte den Arbeitgeber auf Durchführung der Tarifverträge (Anwendung der Honorarkennziffern) gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, ohne diese namentlich in ihrem Antrag aufzuführen. In den ersten beiden Instanzen war die Gewerkschaft erfolglos. Die Klage wurde wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen, da der Klageantrag die Namen der betroffenen Personen nicht enthielt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Gewerkschaft gab nicht auf und hatte im Rahmen der Revision zumindest teilweise Erfolg. Das BAG war der Ansicht, dass der Arbeitgeber gegen seine tarifliche Durchführungsplicht verstoßen habe. Die Vergütung der Tagesreporter hat nach Ansicht des Gerichts nach den speziellen Honorarkennziffern, die im Tarifvertrag vereinbart wurden, zu erfolgen. Eine Abrechnung nach Tagespauschalen widerspricht der tariflichen Regelung. Die Einhaltung des Tarifvertrags ist für die Gewerkschaft einklagbar. Im Rahmen dieser Klage, die sich naturgemäß nur auf Gewerkschaftsmitglieder erstrecken kann, muss die Gewerkschaft dabei auch nicht offenlegen, auf welche beim Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder sich die Klage bezieht. Die Gewerkschaft kann - und das ist das Besondere an der Entscheidung - zunächst ohne namentliche Nennung, also anonym, die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen. Der Arbeitgeber erfährt auf diesem Weg also nicht, wer Gewerkschaftsmitglied ist. Für die Zulässigkeit des Klageantrags sei es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen, die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung ist vor allem aus prozessualem Blickwinkel von besonderer Bedeutung, da der Durchführungsanspruch selbst schon lange anerkannt ist. Weil die Gewerkschaft in ihrem Klageantrag die Gewerkschaftsmitglieder nicht namentlich bezeichnete, hatten die Vorinstanzen die Klage bereits wegen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für unzulässig gehalten. Die Vorschrift bezweckt, dass der Schuldner im Falle der Verurteilung ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise er dem Urteilsspruch nachkommen kann. Dies entspricht schon lange der Rechtsprechung des BAG. Eben diese Voraussetzung sahen das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht München als nicht gegeben an, weil in der Klage nur abstrakt von "Mitgliedern der Gewerkschaft" gesprochen wurde. Der Arbeitgeber wusste also aus Sicht der Vorinstanzen nicht, was er konkret zu tun hatte. Die Anforderungen an die Bestimmtheit wurden vom BAG gelockert und es ist für Gewerkschaften nun möglich, die Anwendung eines Haustarifvertrags einzuklagen, auch wenn sich aus dem Urteil die Namen der unter dem Tarifvertrag fallenden Mitarbeiter nicht ergeben. So wie der Arbeitgeber nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen darf, muss eine Gewerkschaft die Namen ihrer Mitglieder bei einer solchen Leistungsklage nicht offenlegen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber, die mit Durchführungsklagen von Gewerkschaften konfrontiert sind, verlieren durch die Entscheidung des BAG einen prozessualen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage. Allerdings geht offenbar auch das BAG davon aus, dass früher oder später die Namen der Mitarbeiter gegenüber dem beklagten Arbeitgeber offengelegt werden müssen. Aus der Tatsache, dass ein Durchführungsanspruch für die Gewerkschaft bejaht wird, ergeben sich noch keine Zahlungsansprüche der einzelnen Mitglieder. Arbeitnehmer, die sich beispielsweise auf für sie günstigere Regelungen hinsichtlich der Vergütung berufen, müssen früher oder später eben doch offenlegen, dass sie als Gewerkschaftsmitglied der Bindung des Tarifvertrags unterfallen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-Up-Unternehmen bietet „junges Team“: keine Altersdiskriminierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-unternehmen-bietet-junges-team-keine-altersdiskriminierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2021 – 5 Sa 1573/20</em></p><p>Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis auf ein „junges Team“, kann darin eine Diskriminierung älterer Bewerber liegen. Dies mag – je nach Formulierung der Anzeige – bei einem Start-Up-Unternehmen im Einzelfall anders bewertet werden. Wer Entschädigungsklagen von Anfang an den Nährboden entziehen möchte, sollte unmittelbare oder mittelbare Bezugspunkte zum Alter – egal ob jung oder alt – in Stellenanzeigen in jedem Fall vermeiden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Start-Up-Unternehmen schrieb rund zwei Jahre nach der Gründung die Stelle des „Key-Account-Managers“ aus. In der Stellenausschreibung führte das Unternehmen unter dem Stichpunkt „Wir bieten“ ein „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspieltraum lässt“ an. Ein 1972 geborener Bewerber erhielt vom Unternehmen eine Absage. Dies nahm der erfolglose Bewerber zum Anlass für eine Entschädigungsklage und zog vor das Arbeitsgericht.</p><p>Der Bewerber meinte, in der Absage liege eine unzulässige Altersdiskriminierung. Als Indiz dafür berief sich der Bewerber auf die Stellenanzeige. Mit der Formulierung „junges Team“ hätte das Unternehmen gezielt Bewerber mit einem niedrigeren Lebensalter angesprochen. Das Start-Up-Unternehmen hielt dagegen: Der Verweis auf das „junge Team“ habe sich nicht auf das Lebensalter, sondern auf die verhältnismäßig kurze Zeit des Bestehens des Start-Up-Unternehmens bezogen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht blieb der abgelehnte Bewerber mit seiner Entschädigungsklage erfolglos. Die Klagen wurden jeweils abgewiesen. Die Richter konnten im Fall des erfolglosen Bewerbers keine Altersdiskriminierung erkennen. Insbesondere sah das Gericht in der Formulierung „junges Team“, wie sie die Stellenanzeige enthielt, kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Lebensalters.<br>Zwar könnte der Hinweis auf ein „junges Team“ in einer Stellenausschreibung mit der Erwartung verbunden sein, dass der Bewerber selbst „jung“ sei und deshalb gut ins Team passe. In diesem Fall hätte das Gericht dem Entschädigungsanspruch des Bewerbers vermutlich entsprochen. Im konkreten Fall verstand das Gericht die Aussage „junges Team“ jedoch anders. Da sich das Unternehmen schon einleitend in der Stellenausschreibung als Start-Up-Unternehmen, das erst seit wenigen Jahren besteht, vorgestellt hatte, sei der Hinweis auf das „junge Team“ als Umschreibung einer erst seit kurzem bestehen Belegschaft zu verstehen gewesen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen eines der in § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Benachteiligungsverbote ausgeschrieben werden. So steht es schwarz auf weiß in § 11 AGG. Stellenausschreibungen, die an das Lebensalter der Bewerber anknüpfen, sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Andersfalls riskieren Arbeitgeber Entschädigungsansprüche abgelehnter Bewerber.</p><p>Stellenausschreibungen werden als altersdiskriminierend angesehen, wenn Unternehmen konkrete Altersvorgaben (z.B. „mindestens 30 Jahre“ oder „Höchstaltersgrenze für Bewerber*innen: 45 Jahre“) oder Altersspannen (z.B. „18 bis 35 Jahre“) in einer Anzeige als Einstellungsvoraussetzung anführen. Aber auch scheinbar neutrale Kriterien können eine Altersdiskriminierung darstellen. Hierzu zählt z.B. der Hinweis auf ein „junges Team“. Im oben beschriebenen Fall konnte sich das Unternehmen auf die Eigenschaft als Start-Up-Unternehmen berufen. In anderen Fällen wurden hingegen abgelehnten Bewerbern aufgrund des Hinweises auf ein „junges Team“ in Stellenanzeigen schon Entschädigungen zugesprochen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Unabhängig davon, ob ihr Unternehmen ein frisch gegründetes Start-Up oder schon lange am Markt tätig ist, sollten Arbeitgeber im Stellenausschreibungsprozess auf das Wörtchen „jung“ am besten verzichten. Start-Up-Unternehmen können selbstverständlich darauf hinweisen, dass sie sich erst vor kurzer Zeit gegründet haben. Dafür können z.B. das Gründungsjahr und die Selbstbeschreibung als Unternehmen der Start-Up-Branche angegeben werden. Beschreibungen mit dem Zusatz „jung“ – wie „junges Team“ oder „junges Unternehmen“ – sollten hingegen vorsichtshalber vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unfallversicherungsschutz auf dem „häuslichen Arbeitsweg“ vom Bett zum Schreibtisch im Homeoffice</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unfallversicherungsschutz-auf-dem-haeuslichen-arbeitsweg-vom-bett-zum-schreibtisch-im</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundessozialgericht vom 8. Dezember 2021 – 2 B U 4/21 R</em></p><p>Das Bundessozialgericht (BSG) erweitert den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice: Dort ist jetzt auch der Weg vom Schlafzimmer zum Schreibtisch ein versicherter Betriebsweg, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar die Arbeitsaufnahme beabsichtigt. Bisher hat das BSG nur eine <a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_37.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> mit einer knappen Begründung veröffentlicht. Hieraus lassen sich aber bereits wesentliche praktische Konsequenzen ziehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Beschäftigte befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfahlen (vom 9. November 2020 – L 17 U 487/19) lehnten einen Arbeitsunfall mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BSG noch ab.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BSG hat die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfahlen aufgehoben und einen Arbeitsunfall bejaht. Die früher vom BSG gezogene Grenze, dass der versicherte Weg zur Arbeit erst „mit Durchschreiten der Haustüre“ beginne, hat das BSG damit für das Homeoffice aufgegeben. Nach der Auffassung des BSG ist ein Beschäftigter, der auf dem direkten Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice ist eine Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers und daher als Betriebsweg versichert.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BSG baut mit dieser Entscheidung den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice weiter aus. Erwähnenswert ist, dass sich der konkrete Fall im Jahr 2018, also noch vor der Coronapandemie ereignete. Die pandemiebedingte Homeofficepflicht spielte noch keine Rolle. Ebenfalls lag der Entscheidung auch noch nicht die seit 18. Juni 2021 geltende ausdrücklich normierte Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Homeoffice und mobiles Arbeiten zu Grunde – umgesetzt durch den neuen § 8 Abs. 1 S. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die praktische Relevanz dieser Fallkonstellation ist seit dem Jahr 2018 um ein Vielfaches gestiegen und die Entscheidung dürfte gerade wegen der Coronapandemie viele Altfälle betreffen.</p><p>Mit der Anerkennung des „häuslichen Arbeitswegs“ als versicherten Betriebsweg gibt das BSG seine bisher restriktive Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf. Die Entscheidung ist damit auf Linie dessen, was der Gesetzgeber mit dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII erreichen will: Einen umfassenden Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobiler Arbeit. Weitere Entscheidungen zur Konkretisierung der Fallgruppen für die Praxis müssen und werden sehr wahrscheinlich auch noch folgen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Homeoffice und mobile Arbeit werden durch den erweiterten Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte noch attraktiver. Arbeitgeber sollten sich jetzt schon Gedanken darüber machen, wie sie nach der Coronapandemie mit den Wünschen der Arbeitnehmer auf Fortführung von pandemiebedingten, aber bewährten Arbeitsmodellen umgehen. Ganz zurückdrehen lässt sich die Entwicklung nicht mehr. Daher sollten sich Arbeitgeber jetzt schon vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-melle" target="_blank">Philipp Melle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 15 Rechtsgebieten im Ranking geführt; Top Tier Kanzlei im Bereich Games</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-15-rechtsgebieten-im-ranking-gefuehrt-top-tier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgabe 2022 von The Legal 500 Deutschland führt ADVANT Beiten in 15 Rechtsgebieten unter den führenden Kanzleien; im Bereich Games wird die Kanzlei als Top Tier Kanzlei gelistet.</p><p>Unsere Partner <em>Dr. Andreas Lober</em> (Medien/Entertainment), <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> (Arbeitsrecht) und <em>Dr. Gerrit Ponath</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) werden als führende Namen in ihrem jeweiligen Rechtsgebiet gelistet. <em>Wojtek Ropel</em> (Medien/Entertainment) und <em>Katharina Fink</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) zählen zu den Namen der nächsten Generation. Zudem sind zahlreiche Anwälte und Anwältinnen auf der Empfehlungsliste der verschiedenen Rechtsgebiete vertreten.</p><h3>Rechtsgebiete/Praxisbereiche im Ranking:</h3><p>Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und M&amp;A (mittelgroße Deals), Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht), Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung), Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung), Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht), Private Clients und Nonprofit-Sektor, Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht, Beihilfenrecht).</p><p>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwältinnen und Anwälten.</p><p><strong>Hintergrund:</strong><br>The Legal 500 wird seit 35 Jahren veröffentlicht und ist ein unabhängiges Handbuch. Kanzleien sowie Anwälte bzw. Anwältinnen werden ausschließlich aufgrund ihrer Leistung empfohlen. Inhouse-Juristen und -Juristinnen erhalten einen umfassenden Überblick über rund 400 Wirtschaftsrechtskanzleien und 2700 Anwälte in Deutschland. Die Analyse umfasst 23 Praxisbereiche und 90 Rankings. Im Rahmen der Recherche von The Legal 500 Deutschland werden hunderte von Interviews mit Anwälten und Anwältinnen geführt und mehr als 23.000 Mandanten befragt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
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                                <category>Intellectual Property</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anwalt Lober: Warum Krafton gegen PUBG Mobile-Hacker vorgeht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwalt-lober-warum-krafton-gegen-pubg-mobile-hacker-vorgeht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Diese Meldung hat für Aufsehen gesorgt: Gerichte in den USA und in Deutschland haben einer Hacker-Gruppe Schadensersatz-Zahlungen in Höhe von 10 Millionen $ (ca. 8,75 Mio. €) aufgebrummt, weil sie Cheats für das extrem populäre Battle Royale-Spiel PUBG Mobile des südkoreanischen Spieleherstellers Krafton entwickelt und verkauft hat.<br>Solche Cheats sorgen zum Beispiel per ‚Aimbot‘ für eine absurde Trefferquote, blenden Hindernisse wie Mauern aus oder markieren gegnerische Spieler. Laut Urteil müssen die Hacker den Spiele-Entwicklern genau erklären, wie sie die Spielmechanik ausgehebelt haben. Krafton und Publisher Tencent Games haben angekündigt, den Schadensersatz in Anti-Cheat-Technologien investieren zu wollen.“</p><p><em>Das gesamte Interview von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Adreas Lober</a> vom 08. Februar 2022 in der GamesWirtschaft, kann <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/pubg-mobile-cheats-interview-krafton-tencent-lober/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Krankheit und der Urlaub…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-krankheit-und-der-urlaub</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist Anfang Februar 2022. In wenigen Wochen, mit Ablauf des 31.03.2022 wird der (gesetzliche) Resturlaub aus dem Jahr 2021 – soweit er nicht bereits am 31.12.2021 verfallen ist und ausnahmsweise in das Folgejahr übertragen wurde – verfallen. Gilt das auch für Langzeiterkrankte und was muss der Arbeitgeber für den Verfall tun? Weitere Antworten gibt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 07.09.2021.</p><h3>Grundsätze des Urlaubsrechts</h3><ul><li>Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen, das bedeutet im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.</li><li>nicht genommener Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres am 31.12.</li><li>Es bestehen hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub. Arbeitgebern obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Arbeitgeber müssen konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub zu nehmen, indem sie ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, dies zu tun.</li><li>Die Übertragung von Urlaub bis zum 31.03 des Folgejahres kommt als gesetzliche Ausnahme in zwei Fällen in Betracht: bei dringenden betrieblichen Gründen oder bei Gründen in Person des Arbeitnehmers, wie der dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers.</li></ul><p></p><h3>Langzeitkrankheit und Urlaub</h3><p>Krankheit steht dem Urlaub entgegen. Wer arbeitsunfähig krank ist, muss bzw. kann keinen Urlaub nehmen, da die Gewährung von Urlaub Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern verfällt der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub nicht am 31.12., sondern wird aufgrund personenbedingter Gründe auf das Folgejahr übertragen. Wenn die Krankheit weiter andauert, verfällt der Urlaub nach ständiger Rechtsprechung bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Beispielsweise verfällt Urlaub aus dem Kalenderjahr 2021 bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern mit Ablauf des 31.03.2023.</p><p>Bisher war umstritten, ob und wenn ja welche Mitwirkungsobliegenheit den Arbeitgeber bei der Erteilung von Urlaub an langzeiterkrankte Arbeitnehmer trifft.</p><h3>BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A)</h3><p>Im Fall des BAG stritten die Parteien über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2017. Der Arbeitnehmer war vom 18.11.2015 bis 31.12.2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er hatte Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. 2015 gewährte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 21 Urlaubstage, in den Jahren 2016 und 2017 keinen Urlaub. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer nicht aufgefordert, Urlaub zu nehmen und auch nicht darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen kann.</p><p>Nach Auffassung des BAG sind die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus 2016 am 31.03.2018 und die Urlaubsansprüche aus 2017 am 31.03.2019 verfallen. Über den Urlaub 2015 konnte aus anderen Gründen keine Entscheidung getroffen werden. Das BAG bestätigte, dass bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch über das Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums hinaus aufrechterhalten bleibt und bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfalle.</p><p>Andererseits setze das Urlaubrecht jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordere, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfalle, wenn er ihn nicht beantrage. Diese Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestünden auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber könne nämlich den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterrichten und ihn auffordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums rechtzeitig zu beantragen.</p><p>Der Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankten nach 15 Monaten sei allerdings nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig, wenn es – was erst im Nachhinein feststellbar sei – objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitnehmer durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr arbeitsunfähig sei.</p><h3>Fazit</h3><p>Das BAG bestätigt damit die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers auch bei Langzeiterkrankten für den Verfall von Urlaub. Hingegen verfallen Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten, die (vollständig) während der Arbeitsunfähigkeit entstanden sind, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres auch dann, wenn der Arbeitgeber die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten während dieser Zeit nicht erfüllt. Das ist nachvollziehbar, da Urlaub bereits aufgrund der weiterhin bestehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr Dr. Quarantänerik <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>NFT-Kunst: Viel Hype - viele offene Rechtsfragen! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nft-kunst-viel-hype-viele-offene-rechtsfragen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Kunstmarkt für Non-fungible-Token (kurz <em>„NFTs“</em>) boomt! Der Verkauf des Digitalkunstwerks „<a href="https://news.artnet.com/market/christies-nft-beeple-69-million-1951036" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Everydays: The First 5000 Days</em></a>“ des Künstlers Beeple bei einer Versteigerung des Auktionshauses Christie's im März 2021 für den (damaligen) Rekordpreis für ein NFT-Kunstwerk von 69,3 Millionen USD war nur der Startschuss. Der Hype um NFT-Kunst<sup>1</sup> geht seitdem ungebremst weiter und die Verbindung zwischen der klassischen Kunstwelt und der digitalen Kunst- und Krypto-Szene entwickelt sich in einem rasenden Tempo.</p><p>So hat Christie's eine Kooperation mit der NFT-Handelsplattform <a href="https://www.christies.com/auctions/christies-x-opensea" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Open Sea</em></a> gestartet und im Dezember 2021 erste Auktionen über diese Plattform durchgeführt. Auch der Konkurrent Sotheby's schläft nicht und betreibt bereits seit Anfang des Jahres 2021 ein <a href="https://www.sothebys.com/en/articles/next-stop-the-metaverse" target="_blank" rel="noreferrer">Auktionshaus</a> in der interaktiven virtuellen Welt Decentraland. Über dieses digitale Auktionshaus können Nutzerinnen und Nutzer mit NFT-Kunst und anderen digitalen Werken handeln. Im Oktober 2021 verkündete Sotheby's dann mit dem Launch einer eigenen NFT-Handelsplattform unter dem Namen „<a href="https://news.artnet.com/market/sothebys-wades-deeper-digital-art-game-new-custom-nft-marketplace-called-metaverse-2021205" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Sotheby's Metaverse</em></a>“ den nächsten großen Schritt in Richtung Verknüpfung von analoger und virtueller Kunstwelt.</p><p>Ein weiterer Paukenschlag folgte Anfang Dezember 2021 mit der Auktion des NFT-Kunstwerks „<a href="https://news.artnet.com/market/pak-nft-91-8-million-2044727" target="_blank" rel="noreferrer"><em>the Merge</em></a>“ des Künstlers PAK über die NFT-Handelsplattform Nifty Gateway, bei der ein Rekorderlös von insgesamt 91,8 Millionen USD erzielt wurde. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass das Werk in einem komplexen Verfahren in insgesamt 266.455 Einheiten und entsprechende NFTs aufgesplittet wurde (sog. „<em>Fraktionalisierung</em>“) und an über 28.000 Käufer verkauft wurde. Betrachtet man nur den Gesamtverkaufserlös, hat „<em>the Merge</em>“ nicht nur den Beeple-Rekord für das teuerste NFT-Kunstwerk gebrochen, sondern ist auch das teuerste Kunstwerk eines lebenden Künstlers, das jemals öffentlich verkauft wurde.</p><p>Doch was macht digitale NFT-Kunst so wertvoll? Zur Beantwortung dieser Frage hilft es, sich das bisherige Grundproblem digitaler Kunst zu vergegenwärtigen: Sie ist sehr leicht in identischer Form reproduzierbar. Die Erschaffung singulärer Digitalkunstwerke war daher unmöglich. Künstlerinnen und Künstler konnten nach der Veröffentlichung nicht mehr kontrollieren, ob ihre Werke kopiert und weiterverbreitet werden.</p><p>Die digitale Kunst ist daher ein idealer Anwendungsfall für den Einsatz der blockchainbasierten NFTs. Wie sich aus der Bezeichnung ergibt, sind NFTs „<em>non-fungible</em>“, d. h. nicht austauschbar und deshalb einzigartig. Sie bilden somit das Gegenstück zu den sog. „<em>Fungible Token</em>“, die beliebig austauschbar und deren Hauptanwendungsfall die verschiedenen Kryptowährungen sind. Wird ein digitales Kunstwerk nun mit einem solchen einzigartigen NFT verknüpft (sog. „<em>Tokenisierung</em>“), entsteht eine Art Zertifikat, das es seinem Inhaber ermöglicht, sich als exklusiver Inhaber des verknüpften digitalen Kunstwerks auszugeben. Das tokenisierte Kunstwerk wird daher zu einer Art digitalem Originalkunstwerk. Damit wird digitale Kunst erstmals wirklich handelbar. Dies hat innerhalb des letzten Jahres zu einem exponentiellen Anstieg des Kaufinteresses an digitaler Kunst und zu einer Explosion der Verkaufserlöse geführt.</p><p>Die Auflistung der Beispiele für den boomenden NFT-Kunstmarkt lässt sich endlos weiterführen. Doch während ein Verkaufsrekord den nächsten jagt, stellt sich die Frage, wie rechtssicher der Handel mit NFT-Kunst überhaupt ist. Dieser Beitrag soll einen Überblick über verschiedene im Zusammenhang mit digitaler NFT-Kunst bestehende rechtliche Probleme und aktuell diskutierte Rechtsfragen geben.</p><h3>I. Technischer Hintergrund</h3><p>Bevor die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit NFT-Kunst erläutert werden können, bedarf es einer kurzen Darstellung der Grundzüge der blockchainbasierten NFT-Technologie:</p><p>Die Blockchain<sup>2</sup> kann als eine sich ständig erweiternde öffentliche Datenbank beschrieben werden, die dezentral über eine unbegrenzte Anzahl beteiligter Rechner in einem globalen Netzwerk laufend aktualisiert wird. Diese Datenbank besteht aus einzelnen Blöcken, in denen bestimmte Informationen der Blockchain-Teilnehmer (z. B. Transaktionen) gespeichert werden. Die Blöcke sind dabei auf eine Art und Weise kryptografisch miteinander verkettet, dass jeder neue Block den vorherigen Block eindeutig referenziert. Durch diese Verkettung kann sichergestellt werden, dass die in den früheren Blöcken gespeicherten Daten nicht nachträglich abgeändert werden können. Da die ganze Blockchain auf sämtlichen beteiligten Rechnern hinterlegt ist, können die Daten auch nicht durch eine einzelne zentrale Stelle manipuliert werden.</p><p>Innerhalb einer Blockchain können Vermögenswerte durch NFTs repräsentiert werden. Die Erstellung von NFTs (sog. „<em>Minting</em>“ bzw. deutsch „<em>Prägen</em>“) ist nur auf frei programmierbaren Blockchains (z. B. Ethereum) möglich. Auf solchen Blockchains können NFTs durch sog. „<em>Smart Contracts</em>“ erzeugt werden. Bei Smart Contracts handelt es sich nicht um Verträge im rechtlichen Sinne, sondern um Programmcodes, die nicht nur bestimmte Vertragsbedingungen technisch abbilden, sondern auch deren Umsetzung dokumentieren und steuern können. Nachträgliche Veränderungen von Smart Contracts sind aufgrund der beschriebenen Funktionsweise der Blockchain nicht möglich.</p><p>Jedes NFT verfügt über eine sog. „<em>Token-ID</em>“ und ist über diese, in Kombination mit der Adresse des Smart Contracts über den das NFT generiert wurde, eindeutig identifizierbar. Darüber hinaus können in dem Smart Contract eines NFT insbesondere Informationen zu dem von dem Token repräsentierten Vermögenswert sowie zu dem Inhaber gebündelt werden. Sofern der Token ein digitales Kunstwerk repräsentiert, wird die entsprechende Bilddatei in aller Regel nicht selbst in dem Smart Contract abgebildet, sondern lediglich verlinkt. Bei dieser Verlinkung sind verschiedene Ausgestaltungen möglich. Eine Möglichkeit, die z. B. bei dem erwähnten <a href="https://www.linkedin.com/pulse/nft-passiert-da-eigentlich-wolfgang-prinz/?trk=public_profile_article_view" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Beeple-NFT</em></a> genutzt wurde, ist die Verlinkung des Smart Contracts mit dem sog. „<em>IPFS-Hashwert</em>“. Dabei handelt es sich um einen eindeutigen kryptografisch erzeugten Fingerabdruck einer Datei. Bei dem Beeple-NFT wurde nicht direkt der Hashwert der Bilddatei verlinkt, sondern eine Textdatei, die die wichtigsten Metadaten zu dem Bild enthält. Erst über einen weiteren Link gelangt man zur eigentlichen Bilddatei des Beeple-Werks.</p><h3>II. Viele ungeklärte Rechtsfragen</h3><p>Angesicht der schlagzeilenträchtigen Verkäufe von NFT-Kunst verwundert es nicht, dass sich auch die juristische Literatur in den letzten Monaten vermehrt mit dem Thema befasst hat. Da es in Deutschland bisher kein Gesetz gibt, dass für eine klare rechtliche Einordnung von NFTs, NFT-Transaktionen und den damit im Zusammenhang stehenden Fragen sorgt, ist eine rege und offene Diskussion über das Phänomen NFTs entstanden. Hierüber soll der Beitrag einen Überblick geben.</p><h4>1. Eigentumsähnlichkeit von NFTs</h4><p>Da es sich bei NFTs mangels Körperlichkeit nicht um Sachen gemäß § 90 BGB handelt, können NFTs nicht als Eigentum im Sinne von § 903 BGB eingestuft werden. Erwogen wird jedoch die analoge Anwendung von § 903 BGB. Die für eine solche Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke dürfte vorhanden sein, da der Gesetzgeber das Thema NFTs wohl bisher nicht wahrgenommen hat. Darüber hinaus können die Interessen des Inhabers eines NFTs durchaus mit denen des Eigentümers eines körperlichen Gegenstandes verglichen werden. Genau wie dem Eigentum, kommt dem NFT in gewisser Weise eine Zuordnungs- und Ausschlussfunktion zu, da er über den Smart Contract einem bestimmten Inhaber zugewiesen ist und andere Nutzer von seiner Nutzung ausgeschlossen sind. Zudem wird vertreten, dass durch die Zuordnung des NFT zu einem einzigen Berechtigten und die durch den Smart Contract gewährleistete Transparenz, dem sachenrechtlichen Publizitäts- und Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen wird. Aufgrund der Eigentumsähnlichkeit von NFTs scheint daher eine analoge Anwendung von § 903 BGB vertretbar. Klarheit könnte der Gesetzgeber durch eine (mit § 2 Abs. 3 eWPG vergleichbare) gesetzliche Fiktion schaffen, nach welcher NFTs als Sachen im Sinne des § 90 BGB gelten.</p><p>Darüber hinaus wird vertreten, dass NFTs als sonstige Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB einzustufen sind. Die dazu erforderliche eigentümerähnliche Position dürfte dem Inhaber eines NFTs wie oben dargestellt zukommen. Die Einstufung des NFT als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB scheint daher ebenfalls vertretbar.</p><h4>2. Urheberrechtliche Relevanz des Minting</h4><p>Rege diskutiert wird auch die Frage, ob das Minting eines mit einem digitalen Werk verknüpften NFT zu einer urheberrechtlich relevanten Nutzung dieses Werkes führt. Hierbei ist zu beachten, dass das digitale Kunstwerk selbst in aller Regel im Smart Contract nur verlinkt wird (vgl. oben Ziff. I.). Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG kommt daher nicht in Betracht. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung des digitalen Werks gemäß § 19a UrhG durch die Setzung des Links in dem Smart Contract wird jedenfalls dann regelmäßig ausscheiden, wenn der Urheber das Werk selbst online gestellt hat. In diesem Fall handelt es sich beim Minting nicht um eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung.</p><h4>3. Welche Nutzungsrechte erwirbt der Käufer?</h4><p>Ob der Käufer eines NFT auch die Nutzungsrechte an dem durch das NFT repräsentierten Kunstwerk erwirbt, hängt von dem im Einzelfall zu ermittelnden Parteiwillen ab. Keineswegs ist mit einer NFT-Transaktion stets eine Übertragung von Nutzungsrechten verbunden. Die Rechteeinräumung sollte daher transparent geregelt werden. Regelmäßig wird sich der Umfang der Rechteeinräumung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen NFT-Handelsplattform ergeben. Darüber hinaus können die Lizenzbedingungen auch in den Metadaten des Smart Contracts verlinkt werden.</p><h4>4. Urheberrechtliche Bewertung des Verkaufs von NFT-Kunst</h4><p>Diskutiert wird auch die Frage, wie der Verkauf von NFT-Kunst urheberrechtlich einzuordnen ist. Da das mit dem NFT verknüpfte digitale Kunstwerk im Smart Contract im Regelfall lediglich verlinkt wird (vgl. oben Ziff. I.), wird dieses durch die Transaktion nicht angetastet. Mit dem Verkauf des NFT in der Blockchain geht daher keine Vervielfältigung oder Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG) des Werkes einher. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG scheidet aus, da die Verlinkung des Kunstwerks in dem Smart Contract schon im Rahmen des Minting erfolgt ist (das regelmäßig selbst bereits nicht § 19a UrhG unterfällt, vgl. oben Ziff. II. 2).</p><p>Urheberrechtlich relevant können daher allenfalls etwaige verkaufsbegleitende Maßnahmen sein, wie z. B. die Bewerbung des NFT mit einer Vorschau auf das verknüpfte Werk auf der Verkaufsplattform. Darin wird regelmäßig eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) liegen.</p><h4>5. Erhebliches Missbrauchsrisiko!</h4><p>Rein technisch kann jeder ein NFT für ein online veröffentlichtes digitales Kunstwerk prägen. Es gibt daher keine Garantie, dass der Ersteller des NFT tatsächlich auch der Urheber des Kunstwerks bzw. zumindest der Rechteinhaber ist. Genau wie ein Fälscher eines Gemäldes die Signatur eines der alten Meister auf ein Bild schreiben kann, kann auch ein betrügerischer Internetnutzer ein NFT für ein digitales Werk prägen und behaupten, es sei das Original oder zumindest eine autorisierte Kopie. Da ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht möglich ist, geht der Erwerber in diesem Falle leer aus. Auch der Rechteinhaber hat grundsätzlich keine rechtliche Handhabe gegen das unberechtigte Minting, da dieses keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung darstellt (vgl. oben Ziff. II. 2).</p><p>Es verwundert daher nicht, dass bereits die ersten Fälle von unberechtigten NFT-Prägungen Schlagzeilen machen. So warfen im November letzten Jahres mehrere bekannten Künstlerinnen und Künstler dem Londoner Kurator und Gründer des „<a href="https://news.artnet.com/art-world/art-wars-unauthorized-nft-sales-2039341" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Art Wars</em>“-Projekts</a> Ben Moore vor, unberechtigt NFTs von Fotos der von ihnen im Zuge dieses Projekts geschaffenen Werke geprägt und verkauft zu haben.</p><h4>6. Automatisierte Beteiligung am Verkaufserlös</h4><p>Großes Potential bietet die Möglichkeit bei NFT-Kunst, eine Partizipation der Künstler an künftigen Verkaufserlösen über den Smart Contract zu automatisieren. Der Ersteller des NFT kann im Smart Contract festlegen, dass ihm stets ein bestimmter Anteil an künftigen Weiterveräußerungserlösen zufließt. Wird der NFT veräußert, überweist die Blockchain den Betrag automatisch an den Ersteller.</p><p>Eine solche automatisierte Erlösbeteiligung über den Smart Contract ist den Schöpfern von digitalen NFT-Kunstwerken auch aus rechtlichen Gründen zu empfehlen. Diese können sich in der Regel nämlich nicht auf eine Erlösbeteiligung aufgrund des urheberrechtlichen Folgerechts gemäß § 26 UrhG berufen, das grundsätzlich nur physische Originalwerke erfasst.</p><h3>III. Bedeutung für Künstler und Kunsthandel</h3><p>All das zeigt, dass im Zusammenhang mit dem Handel von NFT-Kunst zahlreiche Rechtsfragen ungeklärt sind. Der deutsche Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind daher gefordert, die Rahmenbedingungen für eine rechtssichere Token-Wirtschaft zu schaffen. Bis dahin liegt es an den Künstlern, Galeristen und Plattformbetreibern, NFT-Transaktionen so transparent zu gestalten, dass für sämtliche Parteien die notwendige Rechtssicherheit besteht.</p><p>Vor allem können die Künstler selbst dazu beitragen, ein unberechtigtes Minting von NFTs ihrer Werke zu erschweren. Sinnvoll ist es in jedem Fall, digitale Kunstwerke nicht vor dem Minting des dazugehörigen NFT zu veröffentlichen. So haben Dritte gar nicht erst die Möglichkeit, erstmalig ein NFT zu dem Werk zu kreieren. Darüber hinaus sollten die Künstler (und Galerien) möglichst transparent veröffentlichen, welches NFT das mit ihrem Kunstwerk verknüpfte Original ist. Hierdurch können sie sich zumindest in gewissem Umfang absichern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><p><em><sup>1</sup>Mit dem Begriff „NFT-Kunst“ werden hier mit einem NFT verknüpfte digitale Kunstwerke bezeichnet. </em></p><p><em><sup>2</sup>Der Begriff „Blockchain“ wird hier im Sinne einer öffentlichen Blockchain verwendet.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeige auch bei krankheitsbedingten Kündigungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeige-auch-bei-krankheitsbedingten-kuendigungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 – 7 Sa 405/21</em></p><p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Entlassungen erforderlich ist, sofern der Schwellenwert überschritten wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter Kündigung(en). Der Arbeitgeber sprach bereits zuvor in seinem Betrieb innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen 34 krankheitsbedingte Kündigungen aus. Der Kläger erhob Klage gegen seine Kündigung und vertrat die Auffassung, dass die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sei. Insbesondere fehle es an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und an der Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage in erster Instanz statt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kündigung ist bereits wegen nicht erstatteter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie nicht durchgeführtem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Der Schwellenwert von in diesem Fall 30 Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen ist überschritten. Damit war eine Massenentlassungsanzeige erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen handelte. Denn auch diese Kündigungen sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer Auslegung der Norm: Der Wortlaut von § 17 KSchG spricht von Entlassungen und grenzt diese nicht ihrer Ursache nach ein. Auch systematisch enthält § 17 Abs. 4 KSchG eine Ausnahmevorschrift lediglich für fristlose Kündigungen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Entlassungen – je nach Betriebsgröße hat der Arbeitgeber vor einer Vielzahl an Kündigungen prinzipiell die Agentur für Arbeit zu informieren. Denn personen- und verhaltensbedingte Entlassungen werden von § 17 KSchG ebenso erfasst wie betriebsbedingte Entlassungen und müssen daher bei der Berechnung der Schwellenwerte berücksichtigt werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Eine Massenentlassungsanzeige ist bei Kündigungen aller Art erforderlich. Eine Ausnahme sieht § 17 KSchG lediglich für fristlose Kündigungen vor. Im Zweifelsfall sollte daher vorsorglich eine Massenentlassungsanzeige gestellt werden. Unterbleibt sie, sind die Kündigungen unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 02 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ATAD-Umsetzungsgesetz - Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/atad-umsetzungsgesetz-aenderungen-bei-der-hinzurechnugsbesterung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bei diesem Blogbeitrag handelt es sich um den 3. Teil der Reihe zum ATAD Umsetzungsgesetz. Zu den vorangegangenen Beiträgen hinsichtlich der <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/atad-umsetzungsgesetz-neuerungen-bei-der-wegzugsbesteuerung" target="_blank">Wegzugsbesteuerung</a> und der <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/atad-umsetzungsgesetz-hybride-gestaltungen" target="_blank">Hybriden Gestaltungen</a> gelangen Sie über die entsprechenden Links.</em></p><h3>Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD Umsetzungsgesetz</h3><p>Nachdem der Gesetzgeber es versäumt hatte, die ATAD Richtlinie (Anti-Tax-Avoidance-Directive) rechtzeitig bis Ende 2019 in nationales Recht umzusetzen, wurde dies nunmehr mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 30. Juni 2021 nachgeholt.</p><p>Durch das ATAD Umsetzungsgesetz ergeben sich im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung lediglich vereinzelte Änderungen der bisher geltenden Gesetzeslage. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in Deutschland bereits durch die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz weitreichende Regelungen bestehen.</p><p>Eine wesentliche Änderung ist die Umstellung auf eine gesellschafterbezogene Betrachtung. Dabei ist die Beherrschung einer Zwischengesellschaft maßgebliches Kriterium. Diese liegt nunmehr nach § 7 Abs. 2 AStG vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, oder ihm unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses zusteht. Dabei müssen die nahestehenden Personen keine Inländer sein. Der Gesetzgeber gibt damit das Konzept der Inländerbeherrschung auf. Das Risiko einer zufälligen oder auch einer unerkannten Inländerbeherrschung wird damit künftig vermieden.</p><p>Beibehalten wurde die Entscheidung des Gesetzgebers, entgegen der ATAD anstelle eines Passivkatalogs relevanter Einkünfte, einen Aktivkatalog in § 8 AStG aufzunehmen. Der Katalog wurde allerdings zum Teil überarbeitet. Unter anderem sind Zinsen nunmehr immer als passive Einkünfte anzusehen. Auch die zuvor übersichtliche Regelung zu Dividenden wurde überarbeitet. Diese erfasste bisher ausnahmslos alle Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiveinkünfte. Nunmehr werden lediglich Schachteldividenden noch als aktiv qualifiziert. Der Steuersatz von 25%, bei dessen Unterschreitung eine "niedrige Besteuerung" vorliegt, ist hingegen gleichgeblieben.</p><p>Die neue Gesetzeslage bringt auch eine Veränderung der Freigrenze bei gemischten Einkünften mit sich (§ 9 AStG). Zunächst ist nunmehr auf die Einkünfte, anstatt auf die Bruttoerträge, abzustellen. Darüber hinaus ist die gesellschaftsbezogene Freigrenze von EUR 80.000 entfallen.</p><p>Geändert hat sich zudem der Zeitpunkt der Hinzurechnung. Galt nach altem Recht gem. § 10 Abs. 2 S. 1 AStG der Hinzurechnungsbetrag unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen, gilt dieser nach neuem Recht in demjenigen Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.</p><p>Die neuen Regelungen sind grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeit-raum/Erhebungszeitraum anzuwenden, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, dass nach dem 31. Dezember 2021 beginnt.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Wie erwähnt, ergeben sich durch das ATAD Umsetzungsgesetz für die Hinzurechnungsbesteuerung zwar nur vereinzelt Änderungen der geltenden Gesetzeslage, dennoch bedürfen diese der Beachtung bei der steuerlichen Planung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Änderungen des Aktivkatalogs in § 8 AStG hinsichtlich der Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Hier besteht bei Streubesitzanteilen akuter Handlungsbedarf, da diese nicht mehr vom neuen Aktivkatalog erfasst werden. Gerade durch die weitreichenden Änderungen durch die ATAD in den übrigen Bereichen dürfen die Änderungen bezüglich der Hinzurechnungsbesteuerung nicht vernachlässigt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank">Simon Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Genius Brands International bei der Übernahme der börsennotierten Your Family Entertainment AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-genius-brands-international-bei-der-uebernahme-der-boersennotierten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 2. Februar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die „Genius Brands International Inc.“ mit Sitz in Beverly Hills bei der Übernahme des börsennotierten Medienunternehmen „Your Family Entertainment AG“ aus München.</p><p>Dem Übernahmeangebot vorausgegangen ist ein Aktienkauf von Genius mit der Hauptaktionärin der Your Family Entertainment AG, der F&amp;M Film- und Medien Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Wien. Deren alleiniger Gesellschafter ist Herr Dr. Stefan Piëch, Urenkel des Porsche-Gründers Ferdinand Porsche. Die Übernahme erfolgt dabei in mehreren Schritten, d.h. der Hauptaktionär und Genius sind durch eine Aktionärsvereinbarung zunächst gebunden, sodass ein Kontrollerwerb vorliegt. Genius selbst hat dann einen Teil der Aktien von der F&amp;M Film- und Medien Beteiligungs-GmbH erworben. Genius schließt nicht aus, zukünftig die Beteiligung mittels eines weiteren öffentlichen Angebots zu erhöhen.</p><p><strong>Berater Genius Brands International Inc.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Dirk Tuttlies (Banking &amp; Finance, München); Rainer Süßmann (Banking &amp; Finance, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Dirk Tuttlies<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1241<br><a href="mailto:dirk.tuttlies@advant-beiten.com">dirk.tuttlies@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Podcast: Impfpflicht am Arbeitsplatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/podcast-impfpflicht-am-arbeitsplatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Bund und Länder debattieren seit Längerem über die allgemeine Impfpflicht. Ob sie überhaupt eingeführt wird und wie diese Pflicht umgesetzt werden soll, ist weiterhin völlig ungeklärt. Das Einzige, was bereits beschlossen wurde: eine Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen ab dem 16. März. Einige Bundesländer beklagten bereits, dass diese für sie nicht umzusetzen sei.“</p><p><em>Die gesamte Podcast-Folge mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> in der Zeit Online vom 02. Februar 2022, kann <a href="https://www.zeit.de/politik/2022-02/russisch-ukrainische-grenze-menschen-erfahrungsbericht-nachrichtenpodcast?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> ab Minute -00.04:20 angehört werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wann Ungeimpften die Kündigung droht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-ungeimpften-die-kuendigung-droht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Was würde eine allgemeine Impfpflicht für den Job bedeuten? Experten rechnen mit konkreten Folgen für manche Beschäftigte. Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen. Bund und Länder debattieren weiter über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Ob und wie sie umgesetzt werden soll und ab wann sie gelten könnte, ist umstritten. Doch wenn die Impfpflicht kommen sollte: Welche Auswirkungen hätte sie dann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Wir erklären die wichtigsten Konsequenzen für den Arbeitsplatz.“</p><p><em>Das gesamte FAQ der Zeit online vom 02.02.2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> kann im Downloadbereich eingesehen werden.</em><br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 31 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vergaberecht 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergaberecht-2022</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit der letzten Auflage unserer Textsammlung Vergaberecht (2019) sind fast drei Jahre vergangen. Auch wenn in diesem Zeitraum keine grundlegenden Änderungen des Vergaberechts erfolgt sind, finden sich zahlreiche Anlässe für die jetzige Neuauflage.</p><p>Im Oberschwellenvergaberecht gab es im vierten Teil des GWB, in VgV, SektVO und VSVgV punktuelle Anpassungen und Änderungen, die mit Stand 1. Januar 2022 erfasst und eingearbeitet sind.</p><p>Im Unterschwellenbereich sind UVgO (für Liefer- und Dienstleistungsvergaben) und VOB/A Abschnitt 1 (für Bauvergaben) ebenfalls seit 2017 bzw. 2019 stabil. Die UVgO konnte ihren Anwendungsbereich zwischenzeitlich erweitern und gilt nunmehr neben der Bundesebene auch in fast allen Bundesländern; einzig Sachsen und Sachsen-Anhalt sind noch mit der hierfür erforderlichen Änderung ihrer Landesvergabegesetze befasst und wenden daher weiterhin die VOL/A an. Daher ist die VOL/A weiterhin Bestandteil der Textsammlung.</p><p>Neuerungen gab es im Bereich der schwellenwertunabhängigen Regelwerke, die sowohl bei nationalen als auch bei EU-weiten Ausschreibungen anzuwenden sind: So wurde zum einen die Vergabestatistikverordnung im März 2020 weitgehend überarbeitet, und zum anderen ist zum Wettbewerbsregistergesetz, das die zukünftig einheitliche Melde- und Abfrage­praxis für Unternehmensausschlüsse bei dem bundesweiten Register des Bundeskartellamtes regelt, im April 2021 die Wettbewerbsregisterverordnung hinzugetreten, die die praktische Umsetzung regelt. Der Start der Abfragepflicht vor der Vergabe von Aufträgen ab EUR 30.000 ist für den 1. Juni 2022 vorgesehen. VergStatVO, WRegG und WRegV sind in der jeweils aktuellen Fassung in der Textsammlung enthalten.</p><p>Neuerungen gab es auch im Bereich der umweltfreundlichen und nachhaltigen Beschaffung:<br>Hier haben wir mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG vom Juni 2021) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima vom Oktober 2021) die für die Praxis wichtigsten Regelwerke in den Textband aufgenommen.</p><p>Und schließlich haben wir auch den praktischen Nutzen der Textsammlung weiter erhöht.<br>Enthalten sind jetzt:</p><ul><li>die aktuellen Schwellenwerte 2022/2023;</li><li>die Liste der sozialen und besonderen Dienstleistungen gem. § 130 GWB (Anhang XIV zur Richtline 2014/24/EU);</li><li>das Verzeichnis der Tätigkeiten, die als öffentliche Bauaufträge gelten (Anhang II zur Richtlinie 2014/24/EU) sowie</li><li>die beschaffungsrelevanten Normen aus verschiedenen Bundesgesetzen (KrWG, KSG, MiLoG, AEntG, AufenthG, SchwarzArbG).</li></ul><p>Wir hoffen, dass Ihnen die Textausgabe Vergaberecht 2022 bei Ihrer täglichen Arbeit im und mit dem Vergaberecht erneut eine hilfreiche Unterstützung bietet. Daneben stehen Ihnen natürlich auch die Anwältinnen und Anwälte unserer Praxisgruppe Public Sector an den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie Brüssel jederzeit gerne mit maßgeschneiderter Beratung und Begleitung im und zum Vergaberecht zur Verfügung.</p><p>Berlin, im Januar 2022</p><p><em><span><span><span><span>© BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 2022</span></span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ATAD-Umsetzungsgesetz- Neuerungen bei der Wegzugsbesteuerung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/atad-umsetzungsgesetz-neuerungen-bei-der-wegzugsbesteuerung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bei diesem Blogbeitrag handelt es sich um den 2. Teil der Reihe zum ATAD Umsetzungsgesetz. Den vorangegangenen Blogbeitrag hinsichtlich sog. hybrider Gestaltungen finden Sie unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/atad-umsetzungsgesetz-hybride-gestaltungen" target="_blank">Link</a>.</em></p><h3>ATAD- Umsetzungsgesetz und die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG</h3><p>Mit dem ATAD Umsetzungsgesetz hat auch die sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG einige wesentliche Änderungen erfahren.</p><p>Der Kreis der Steuerpflichtigen, die potenziell unter die Wegzugsbesteuerung fallen, wurde modifiziert. Bislang war eine unbeschränkte Steuerplicht in Deutschland von mind. zehn Jahren erforderlich. Nunmehr werden Steuerpflichtige erfasst, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind.</p><p>Der Wegzugsbesteuerung unterworfen werden Steuerpflichtige - wie zuvor - bei einer Beteiligung von mind. 1% an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften. Doch Vorsicht: Wer für eine Personengesellschaft durch das KöMOG zur Besteuerung der Kapitalgesellschaften optiert hat, muss befürchten, dass diese Beteiligung ebenfalls Gegenstand der Wegzugsbesteuerung wird.</p><p>Häufigster Auslöser der Besteuerung ist auch nach der Reform des § 6 AStG der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland. Daneben führt aber auch die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen und der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Steuerrechts dazu, dass die Wegzugsbesteuerung greift.<br>Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet werden, sodass die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden kann. In der Regel wird das Finanzamt hierfür eine Sicherheitsleistung fordern. Wurde in der alten Regelung bei der Stundung noch zwischen Wegzügen in ein EU/EWR Land und solchen ins Drittland unterschieden, gilt die Stundungsregelung nun einheitlich. Dies hat zur Folge, dass die Regelung der unbefristeten Stundung ohne Sicherheitsleistung bei Wegzügen in ein EU/EWR Land entfällt.</p><p>Durch das ATAD Umsetzungsgesetz wurde die sog. Rückkehrregelung ebenfalls angepasst. Danach entfällt grundsätzlich der Steueranspruch, wenn der Steuerpflichtige binnen sieben Jahren wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet und dort unbeschränkt steuerpflichtig wird. Zuvor betrug diese Frist lediglich fünf Jahre. Die Frist kann bei fortbestehender "Rückkehrabsicht" auf maximal zwölf Jahre ausgeweitet werden. Was auf den ersten Blick als Erleichterung erscheint, entpuppt sich jedoch als Benachteiligung derer, die in ein EU/EWR Land verzogen sind: Nach der bisherigen Regelung konnten diese Steuerpflichtigen nämlich ohne zeitliche Beschränkung zurückkehren.</p><p>Die neuen Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2022.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Das ATAD Umsetzungsgesetz hat auch die Regelung zur Wegzugsbesteuerung modifiziert und neu aufgesetzt. Im Gegensatz zu Wegzügen ins Drittland bringt die neue Regelung für Wegzüge in ein EU/EWR Land einige Benachteiligungen mit sich. Diese sollten bei der Planung des Wegzugs unbedingt berücksichtigt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/maximilian-steffen" target="_blank">Maximilian Steffen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BGH-Urteil zu Baustellenlärm und -schmutz vom Nachbargrundstück als Mietmangel (vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-urteil-zu-baustellenlaerm-und-schmutz-vom-nachbargrundstueck-als-mietmangel-vom-29042020</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Mietminderung aufgrund von Baulärm ist nach dem BGH-Urteil möglich, wenn Grenz- und Richtwerte überschritten werden und der Eigentümer diese nach § 906 BGB nicht oder jedenfalls nicht entschädigungslos dulden muss. Vermieter sollten zukünftig bei Neubauprojekten in der unmittelbaren Nachbarschaft einer Mietsache daher prüfen, ob ihnen selbst Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche zustehen könnten.</p><h3>Leitsatz</h3><p>Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 I 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen muss.</p><h3>Tatbestand</h3><p>Nach Anmietung einer Wohnung in Berlin wurde auf einem Grundstück, das bei Anmietung noch im Wesentlichen unbebaut war, ein Neubau errichtet. Der Mieter fühlte sich durch den Baulärm beeinträchtigt und kürzte die Miete. Das AG Berlin-Charlottenburg hat der auf Zahlung der einbehaltenen Miete in Höhe von insgesamt 980,56 Euro nebst Zinsen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben. Die Minderung sei im Hinblick auf die vom Mieter behaupteten Baustellenimmissionen zu Unrecht erfolgt, weil der Mieter von der Baulücke bereits bei Vertragsabschluss gewusst habe und aus diesem Grund angesichts der bekanntermaßen im Berliner Innenstadtbereich bestehenden Wohnungsnot mit der Errichtung eines Gebäudes habe rechnen. Die 64. Zivilkammer des LG Berlin hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass aufgrund typischer Baustellenemissionen ein Mietmangel anzunehmen ist. Das sah der BGH anders. Das Risiko der Veränderung des Umfelds zum Mietobjekt kann demnach nicht einseitig dem Vermieter aufgebürdet werden. Hat der Vermieter keine rechtliche Handhabe, gegen die Lärmemissionen vorzugehen, können die Mieter nicht zu Lasten des Vermieters ohne Weiteres die Miete kürzen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Veränderungen in der Umgebung eines Mietgegenstandes, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, müssen vom Mieter grundsätzlich hingenommen werden und nicht jede spätere nachteilige Veränderung des Wohnumfelds ist als Mangel anzusehen. Eine Mietminderung aufgrund von Baulärm ist nach dem BGH-Urteil u. a. allerdings dann möglich, wenn Grenz- und Richtwerte überschritten werden und der Eigentümer diese nach § 906 BGB nicht oder jedenfalls nicht entschädigungslos dulden muss. Vermieter sollten zukünftig bei Neubauprojekten in der unmittelbaren Nachbarschaft einer Mietsache daher prüfen, ob ihnen selbst Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche zustehen könnten.<br>Zudem ist entscheidend, ob der Mieter bestimmte Eigenschaften seines Mietgegenstandes und dessen Umfeldes als unveränderlich voraussetzen durfte, oder ob er mit solchen Veränderungen rechnen musste. Ist die anzumietende Wohnung in einem Gebäude neben einer Baulücke gelegen, könnten die Mietvertragsparteien unter anderem vertraglich vereinbaren, dass für Dauer einer Bebauung mit einem neuen Gebäude die Miete gemindert werden darf. Andernfalls dürfte der Wohnzweck durch Baumaßnahmen in der Nachbarschaft in der Regel nicht unmittelbar beeinträchtigt sein.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen: Änderung der Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dringender-handlungsbedarf-fuer-unternehmen-aenderung-der-anforderungen-impf-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung zu der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wurden auch die Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise neu geregelt. Das Robert-Koch-Institut (RKI) wurde beauftragt und ermächtigt, die jeweils geltenden Anforderungen an Genesenennachweise auf seiner Homepage bekannt zu geben. Das RKI hat dort bekannt gegeben, dass mit sofortiger Wirkung die Geltungsdauer von Genesenennachweisen von sechs Monaten auf neunzig Tage verkürzt wurde. Hintergrund sind neue Erkenntnisse, dass bei Genesenen der Schutz vor einer erneuten Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreicht.</p><p>Analog dazu wurde das Paul-Ehrlich-Institut beauftragt, Anforderungen an Impfnachweise bei Bedarf anzupassen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Aktuell wurde bereits die Änderung vorgenommen, dass auch bei einer Impfung mit dem Impfstoff "Johnson &amp; Johnson" eine zweimalige Impfung erforderlich ist, um den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Hintergrund dieser Änderung sind aktuelle Erkenntnisse, dass eine einmalige Impfung mit diesem Impfstoff nicht genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus zu erzielen.</p><p>In beiden Fällen genügt jedoch eine weitere Impfung mit einem in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff, wieder den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Bislang ungeimpfte Genesene erhalten diesen Status bereits unmittelbar mit der Impfung, bereits einmal Geimpfte 14 Tage nach der Impfung.</p><p>Arbeitgeber sollten zusätzlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflichtung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten aufzuklären. Auch sollten sie die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls für die Wahrnehmung eines Impfangebots freistellen. Weiterhin müssen die Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderungen an 3G-Nachweise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie deren Dokumentation aktualisieren.</p><p><em>(Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Januar 2022)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ATAD – Umsetzungsgesetz – hybride Gestaltungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/atad-umsetzungsgesetz-hybride-gestaltungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ("ATAD") der EU (ATAD-Umsetzungsgesetz) verabschiedet. Es wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz wurde die ATAD in das nationale Gesetz umgesetzt. Insbesondere die nationalen Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, zur Hinzurechnungsbesteuerung und zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen wurden angepasst.</em></p><p><em>Im nachfolgenden ersten Teil unserer dreiteiligen Reihe zum ATAD-Umsetzungsgesetz gehen wir auf die neuen Regelungen zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen ein.</em></p><p>Mit Hilfe des neuen § 4k EStG soll der Betriebsausgabenabzug bei sog. hybriden Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen bzw. zwischen Personen "mit abgestimmtem Verhalten" eingeschränkt werden. Es sollen Konstellationen vermieden werden, bei denen ein doppelter Abzug von Betriebsausgaben oder ein Abzug ohne Besteuerung von korrespondierenden Betriebseinnahmen vorliegt. Die Regelungen sind als Treaty Override ausgestaltet, sodass in diesen Fällen die Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu beachten sind. Anzuwenden sind die Regelungen für alle Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Für Aufwendungen, die rechtlich vor dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Entstehen nach dem 31. Dezember 2019 angenommen werden.</p><p><strong>Im Einzelnen werden folgende Fälle erfasst:</strong></p><p>In § 4k Abs. 1 EStG werden Betriebsausgaben im Zusammenhang mit hybriden Finanzinstrumenten (Formen der Darlehensgewährung) und aus der Übertragung von Kapitalvermögen erfasst. Sofern die (den Betriebsausgaben entsprechenden) Erträge im anderen Staat nicht oder niedriger als im Inland besteuert werden, wird ein Betriebsausgabenabzug verwehrt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Erträge im Ausland als nicht steuerpflichtige Dividenden qualifiziert werden und im Inland abzugsfähiger Zinsaufwand vorliegt. Sofern sich die Inkongruenzen in zukünftigen Besteuerungszeiträumen aufheben und der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde, kommt es nicht zu einem Abzugsverbot.</p><p>§ 4k Abs. 2 EStG erweitert die Einschränkung auf Zahlungen aus Leistungsbeziehungen (z.B. Zinsen, Miet- und Lizenzzahlungen etc.), welche im Staat des Leistungsempfängers aufgrund unterschiedlicher Qualifikation der Leistungsbeziehungen oder der beteiligten Rechtsträger nicht besteuert werden (nur Nichtbesteuerung; niedrige Besteuerung hier kein Tatbestandsmerkmal). Solche Fälle sind in Betriebsstättenstrukturen oder bei unterschiedlicher Einordnung von hybriden Unternehmen (intransparente Einordnung in einem Staat und transparente Einordung im anderen Staat) denkbar.</p><p>Ein doppelter Betriebsausgabenabzug (z.B. bei sogenannten Double-Dip-Strukturen) wird durch § 4k Abs. 4 EStG eingeschränkt. Ein Abzug bleibt möglich, wenn korrespondierende Erträge in beiden Staaten versteuert werden.</p><p>Über § 4k Abs. 5 EStG soll der Betriebsausgabenabzug für Strukturen verhindert werden, bei denen den Erträgen im anderen Staat Aufwendungen gegenüberstehen, die im Inland nach § 4k Abs. 1 bis 4 EStG, nicht abzugsfähig wären, wenn sie im Inland anfallen würden. Solche Konstellationen sind denkbar bei mehrstufigen Finanzierungsstrukturen mit Einsatz von hybriden Finanzinstrumenten, bei denen sich beispielsweise die Zinszahlungen und Zinseinnahmen auf den einzelnen Stufen im Regelfall ausgleichen, aber z.B. auf oberster Stufe aufgrund eines hybriden Finanzinstruments keine Besteuerung des Zinsertrags erfolgt. &nbsp;</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungs-, Finanzierungs- und sonstigen schuldrechtlichen Verbindungen sollten die - rückwirkend zum 01. Januar 2020 anzuwendenden - Regelungen des § 4k EStG im Blick haben. Bei der Entwicklung von entsprechenden Strukturen ist eine ganzheitliche steuerliche Betrachtung vorzunehmen, um mögliche steuerliche Risiken abschätzen zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank">Lukas Vienenkötter</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BAG: Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen fehlender Meldung des Arbeitsplatzes bei der Arbeitsagentur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-entschaedigung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-wegen-fehlender-meldung-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. Januar 2021 – 8 AZR 313/21</em></p><p>Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die gesetzliche Vermutung, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 S. 1 des neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderter Bewerber klagte aufgrund seiner erfolglosen Stellenbewerbung gegen einen Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung. 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der BA eine Stellenausschreibung für eine ab Januar 2018 zu besetzende Stelle als "Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)". Nach der Stellenbeschreibung erforderte die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. gleichwertigen Abschluss in der Fachrichtung Rechtswissenschaften sowie mehrjährige einschlägige Berufs- und Führungserfahrung. Obwohl der Kläger nicht darüber verfügte, bewarb er sich unter Angabe seiner Schwerbehinderung im November 2017 auf die ausgeschriebene Stelle. Der Landkreis lud den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein, sondern teilte ihm stattdessen im April 2018 mit, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin machte der Kläger zunächst schriftlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Landkreis geltend. Dabei rügte er, dass er als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Nachdem der Kläger vom Landkreis keine Antwort erhielt, machte er den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtlich geltend.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Während die Vorinstanzen die Entschädigungsklage unter Hinweis auf die festgestellte offensichtliche fachliche Ungeeignetheit des Klägers noch abgewiesen hatten, entschied das BAG zu dessen Gunsten. Er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sei deshalb begründet. Entgegen der Vorschrift des § 165 S. 1 SGB IX habe der Landkreis die ausgeschriebene, mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Stelle der zuständigen Agentur für Arbeit nicht gemeldet. Denn die Veröffentlichung der Stellenausschreibung über die Jobbörse der BA könne (noch) nicht als Meldung i.S.v. § 165 S. 1 SGB IX qualifiziert werden. Allein der Verstoß gegen die Meldepflicht aus § 165 S. 1 SGB IX begründe dagegen schon nach § 22 AGG die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit benachteiligt worden sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil führt öffentlichen Arbeitgebern vor Augen, wie streng die höchstrichterliche Rechtsprechung formale Verstöße im Bewerbungsverfahren gegen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts bewertet. Obwohl der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen für die ausgeschriebene Stelle mangels mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung offensichtlich ungeeignet war, wurde dennoch wegen des formalen Mangels der unterlassenen Meldung des Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren vermutet. Wäre die Meldung nicht unterblieben, wäre die Entschädigungsklage vermutlich auch beim BAG gescheitert.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Nach dieser Entscheidung des BAG sollten öffentliche Arbeitgeber zukünftig noch genauer darauf achten, mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Stellen der zuständigen Agentur für Arbeit vor der Ausschreibung ordnungsgemäß zu melden. Insoweit besteht nunmehr zumindest Klarheit, dass eine Veröffentlichung der Stellenanzeige über die Jobbörse der BA dafür nicht ausreicht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jährliche Auskunftspflicht für Verlage: Horst Ohligschläger im Interview mit Dr. Holger Weimann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jaehrliche-auskunftspflicht-fuer-verlage-horst-oligschlaeger-im-interview-mit-dr-holger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Im Juni 2021 wurde die EU-Richtlinie zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarktes in deutsches Recht umgesetzt. Die Zeitschriftenverleger begrüßten das als einen „wichtigen Schritt in die richtige Richtung“, da das neue Gesetz die Eigentumsrechte der Verlage gegenüber den Digitalmonopolen stärkt. Weitgehend unbemerkt blieb damals jedoch ein anderer Aspekt: In § 32d sieht das neue Urheberrecht eine jährliche Auskunftspflicht für die Vertragspartner von Urhebern vor. Was bedeutet das für die Verlage? Horst Ohligschläger, CEO von Roularta Media Deutschland und Erster Vorsitzender des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern (VZB) sprach darüber mit dem Münchner Medienanwalt und Partner von Advant Beiten, Dr. Holger Weimann.“</p><p><em>Das gesamte Interview des Verbands für Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. vom 25. Januar 2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> kann unter diesem <a href="https://v-z-b.de/horst-ohligschlaeger-im-interview-mit-dr-holger-weimann/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wilken Beckering und Markus Schönherr referierten auf der M&amp;A-Konferenz 2022 in Düsseldorf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wilken-beckering-und-markus-schoenherr-referierten-auf-der-ma-konferenz-2022-duesseldorf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 25. Januar 2022 fand die traditionelle M&amp;A-Konferenz in Düsseldorf statt. Unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schonherr" target="_blank">Markus Schönherr</a> referierten zum bedeutsamen Thema „Unternehmenserwerb mittels Insolvenzplan - Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke“. Bei der Veranstaltung im Steigenberger Parkhotel wurden u.a. Themen wie Grundsatzfragen und aktuelle Entwicklungen in der Investitionsprüfung, Post-Deal Incentivierung, Auswirkungen der Investitionskontrolle auf M&amp;A-Prozesse, allgemeine Hot M&amp;A-Legal Topics sowie Trends und Entwicklungen auf dem Distressed M&amp;A-Markt umfangreich besprochen. Abgerundet wurde die Konferenz vom vielfältigen Expertenkreis mit einer Paneldiskussion, an der unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a> teilnahm.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die PL-Immo-Verwaltungs GmbH bei Vermietung einer Single-Tenant-Immobilie in Bonn</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-pl-immo-verwaltungs-gmbh-bei-vermietung-einer-single-tenant</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 26. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die PL-Immo-Verwaltungs GmbH &amp; Co. KG, ein Tochterunternehmen des Provinzial Konzerns mit Sitz in Düsseldorf, bei der Vermietung einer rund 18.700 m² großen Single-Tenant-Immobilie in Bonn beraten. Angemietet wird die im Bundesviertel gelegene Immobilie für zunächst 15 Jahre von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA). Genutzt werden soll die Fläche, die in den nächsten Monaten umfassend saniert wird, von einem Bundesinstitut, das das Gebäude im Jahr 2023 beziehen wird.</p><p><strong>Berater PL-Immo-Verwaltungs GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Florian Baumann (federführend, Real Estate), Katrin Lüdtke (Public Sector, beide München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank">Florian Baumann</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 89 35065 - 1436<br><a href="mailto:Florian.Baumann@advant-beiten.com">Florian.Baumann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem LG Bonn in Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 25. Januar 2022 – ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Die 20. Zivilkammer des LG Bonn hat am Mittwoch, 19. Januar, die Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Rückabwicklung der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 abgewiesen und der Widerklage der beklagten Lieferantin auf Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises nebst Verzugszinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich stattgegeben (Urteil des LG Bonn in der Sache Bundesrepublik Deutschland ./. Lieferantin – 20 O 191/20).&nbsp;</p><p>Die 20. Zivilkammer des LG Bonn hat sich in dem Urteil dem Argument der Beklagten angeschlossen, dass ein Rücktritt vom Vertrag nicht ohne vorherige Fristsetzung erfolgen durfte.</p><p>Die beklagte Lieferantin hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung in der Corona Pandemie teilgenommen und 2 Mio. Masken geliefert. Nach der Auffassung der 20. Zivilkammer des LG Bonn steht der Beklagten für sämtliche Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht der Kammer irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft seien, da der Beklagten ein Recht auf Nacherfüllung zustehe. Eine solche Frist zur Nacherfüllung habe die Klägerin jedoch nicht der Beklagten gesetzt, sodass sie in der Folge auch nicht von dem Kaufvertrag über die Schutzausrüstung zurücktreten konnte. Darüber hinaus habe sich die Klägerin auch nicht auf ein Fixgeschäft berufen können. Im Gegenzug steht der Beklagten nach der Auffassung der 20. Zivilkammer des LG Bonn der Anspruch auf den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises zu, der im Wege der Widerklage durch die Beklagte geltend gemacht wurde.</p><p>Das klare Urteil des LG Bonn dürfte auch die Position der weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren stärken, deren Klagen noch beim Landgericht Bonn anhängig sind. ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:&nbsp;</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Juliane Schöttler (Frankfurt), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Alexander Braun (München), (alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 89 35065-1303<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Moritz.Kopp@advant-beiten.com">Moritz.Kopp@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>9 Monate? 10 Monate? 280 Tage? Wann beginnt und wie lange dauert die Schwangerschaft?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/9-monate-10-monate-280-tage-wann-beginnt-und-wie-lange-dauert-die-schwangerschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>wann beginnt die Schwangerschaft und wie lange dauert sie? Es werden medizinisch und juristisch die unterschiedlichsten Zeiträume genannt. Ganz unjuristisch und ganz unmedizinisch behaupte ich – als Vater von drei Kindern –, dass das Kind kommt wann es will und sich jedenfalls meine Kinder an keine Berechnung gehalten haben.</p><h3>Kenntnis von Schwangerschaftsbeginn rechtlich erforderlich</h3><p>Der juristische Beginn der Schwangerschaft ist aus vielerlei Hinsicht wichtig zu wissen. Ab Beginn der Schwangerschaft bestehen zahlreiche Schutz- und Fürsorgepflichten (z.B. §§ 9 f. MuSchG), Beschäftigungsverbote (z.B. § 11 MuSchG), ein Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG) oder das Recht Elternzeit zu beantragen.</p><h3>Beginn der Schwangerschaft</h3><p>Eine Schwangerschaft beginnt mit der Befruchtung der Eizelle. Die Eizelle wird in der Regel frühestens nach einem Tag, spätestens fünf Tage nach dem sexuellen Kontakt befruchtet. Im Falle einer in-vitro-Fertilisation beginnt die Schwangerschaft mit Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter.</p><p>Der ganz genaue Beginn der Schwangerschaft lässt sich damit nur ungefähr erahnen. Rechtlich wird deshalb nicht am Beginn der Schwangerschaft angesetzt, sondern an dem medizinisch berechneten Entbindungstermin. Der medizinische Entbindungstermin wird wie folgt berechnet:</p><ul><li>erster Tag der letzten Periode</li><li>minus drei Monate</li><li>plus sieben Tage</li><li>plus ein Jahr.</li></ul><p>Der (Frauen-)Arzt erteilt ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft zur Vorlage beim Arbeitgeber. Das Attest soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten (§ 15 MuSchG). Aufgrund der Unsicherheit beim Beginn der Schwangerschaft stellt das BAG für eine gewisse Rechtssicherheit pauschal auf einen fiktiven Beginn der Schwangerschaft ab, der 280 Tage vor dem – durch den Arzt – errechneten Geburtstermin liegt.</p><h3>LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2021 – 4 Sa 32/21</h3><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmerin streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.11.2020, zugegangen am 07.11.2020. Die Arbeitnehmerin behauptete, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger gewesen zu sein und legte ein ärztliches Attest vom 26.11.2020 vor. Errechneter voraussichtlicher Geburtstermin war der 05.08.2021. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die pauschale Berechnung des Schwangerschaftsbeginns.</p><p>Das LAG führte auszugsweise aus: Eine Kündigung sei während der Schwangerschaft unzulässig. Für diesen Sonderkündigungsschutz müsse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Schwangerschaft bereits bestanden haben. Um die Sicherheit und den Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin zu gewährleisten, sei vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft auszugehen, die Beweislast für das Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung trägt jedoch die Arbeitnehmerin.</p><p>Das BAG wende in ständiger Rechtsprechung das pauschale Rechenmodell an, vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin 280 Tage zurückzurechnen. Dieser Zeitraum umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer und markiere die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen könne. Das BAG räume selbst ein, dass mit dieser Berechnungsweise auch Tage in den Schutz einbezogen werden, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich sei, da eine Befruchtung der Eizelle erst nach dem Eisprung möglich ist, der durchschnittliche Zeitpunkt des Eisprungs aber erst beim 12. bis 13. Zyklustag angenommen werde. Weil es sich aber nur um eine Wahrscheinlichkeitsberechnung handele, müssten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen alle Wahrscheinlichkeiten in den Schutzzeitraum einbezogen werden.</p><p>Das LAG folgt dieser pauschalen Berechnung nicht und schließt sich der Kritik an, wonach das BAG die rechtlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes (also die Existenz der Schwangerschaft) mit der prozessualen Frage des Nachweises der Schwangerschaft vermengt und dadurch den Schutzzeitraum überdehne. Eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung könne aber nur für einen Zeitraum von 266 Tagen vor der (voraussichtlichen) Entbindung getroffen werden. Die – letztlich fiktive – Vorverlegung des Schwangerschaftsbeginns auf den ersten Tag der letzten Regelblutung bezieht den Kündigungsschutz auf einen Zeitpunkt, zu dem eine Schwangerschaft nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern extrem unwahrscheinlich und praktisch fast ausgeschlossen ist. Eine solche Vorverlegung des Kündigungsschutzes auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Schwangerschaft hat zugleich den Effekt, dass einer zunächst wirksamen Kündigung durch den praktisch stets zeitlich später liegenden tatsächlichen Schwangerschaftsbeginn nachträglich die Wirksamkeit genommen wird.</p><p>Das LAG hat den Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz deshalb verneint. Das LAG hat von dem ärztlich berechneten voraussichtlichen Entbindungstermin am 05.11.2021 nicht 280, sondern nur 266 Tage zurückgerechnet. Die Schwangerschaft und damit der Sonderkündigungsschutz begannen erst am 12.11.2020 und somit vier Tage nach Zugang der Kündigung.</p><h3>Fazit</h3><p>Es lohnt sich (rechtlich) genauer hinzuschauen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. – iur. nicht med. – <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fahrradlieferanten haben Anspruch auf ein Fahrrad und ein Mobiltelefon</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fahrradlieferanten-haben-anspruch-auf-ein-fahrrad-und-ein-mobiltelefon</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Überall sieht man sie mit hoher Geschwindigkeit auf ihren Fahrrädern mit Blick auf ihr Smartphone dahinhetzen – Fahrradlieferanten, die in riesigen Rucksäcken ein Abendessen oder den Wocheneinkauf ausliefern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass ihnen die notwendigen Arbeitsmittel, ohne die Leckereien wie Pizza oder Burger nicht geliefert werden können, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt Fahrradkuriere, die an Kunden Speisen und Getränke von verschiedenen Restaurants ausliefern. Diese waren durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, hierfür ihr eigenes Fahrrad sowie ihr eigenes Mobiltelefon zu benutzen. Für jede geleistete Arbeitsstunde erhielten sie ein Guthaben von 0,25 EUR, das für Fahrradreparaturen in bestimmten Werkstätten eingesetzt werden konnte. Ein Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage und verlangte die Zurverfügungstellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads sowie eines geeigneten internetfähigen Mobiltelefons für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Es falle in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzuhalten. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein Mobiltelefon verfügen würden. Etwaige Nachteile seien durch die gesetzliche Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend zu machen, sowie durch das Reparaturguthaben ausgeglichen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht: Die Vereinbarung der Nutzung der eigenen Geräte benachteiligt den Kläger unangemessen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist daher unwirksam. Der Arbeitgeber werde durch die vertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Kostenrisiko für Verschleiß, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel. Dies widerspreche dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, nach dem es Sache des Arbeitgebers sei, die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Der entstehende Nachteil wurde nach Ansicht des Gerichts vorliegend auch nicht hinreichend ausgeglichen: Ein gesetzlich bestehender Aufwendungsersatz stelle keine entsprechende Kompensation dar, es fehle an einer vertraglichen Regelung. Über das Reparaturbudget kann der Arbeitnehmer zudem nicht frei verfügen. Der Arbeitnehmer hat daher gem. § 611a Abs. 1 BGB einen Anspruch, dass ihm für die vereinbarte Tätigkeit ein geeignetes Fahrrad sowie Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit ohnehin nur nahe dem Mindestlohn vergütet wird, das gesetzlich festgelegte Schutzniveau nicht dadurch ausgehöhlt werden kann, dass der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit weitere Vermögensopfer bringen muss. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber sich ihrer Verpflichtung, die Anschaffungs- und Betriebskosten für notwendige Betriebsmittel zu tragen, nicht entziehen können. Das Gericht deutet jedoch auch an, dass an Stelle der tatsächlichen Zurverfügungstellung der Betriebsmittel auch die Möglichkeit besteht, eine angemessene finanzielle Kompensation zu zahlen. Daher besteht für Arbeitgeber insofern noch ein entsprechender vertraglicher Spielraum, der genutzt werden kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank">Regina Holzer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Paca Puratos beim Erwerb des Geschäftsbetriebs  der insolventen frizle fresh foods AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-paca-puratos-beim-erwerb-des-geschaeftsbetriebs-der-insolventen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 21. Januar 2022 – ADVANT Beiten hat Paca Puratos, ein israelisches Joint Venture der Puratos Group mit Sitz in Belgien beim Erwerb des Geschäftsbetriebs der insolventen frizle fresh foods AG vom Insolvenzverwalter beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>ADVANT Beiten hat Paca Puratos ursprünglich beim Erwerb von Aktien und bei einem geplanten Investment von/in frizle fresh foods beraten. Im Verlauf der Transaktion hat die auf innovative Lebensmittelprodukte spezialisierte frizle fresh foods AG jedoch Insolvenz anmelden müssen. Das ADVANT Beiten Team um den federführenden Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel hat daraufhin die Strategie geändert und ihre Mandantin beim Erwerb des vollständigen Geschäftsbetriebs vom Insolvenzverwalter beraten.</p><p>Frischer Spätzleteig aus der Tüte – mit dieser Geschäftsidee gingen die Gründer von frizle fresh foods 2015 an den Start. Auch wenn es damals mit einem Deal in der bekannten Serie "Die Höhle der Löwen" nicht klappte, erfuhr das Start-up hohe mediale Aufmerksamkeit und war mit seinem Produkt schnell in vielen Einzelhandelsketten vertreten. Es folgten eine Reihe weiterer frischer, fließfähiger Teige und Produkte, die noch nicht im deutschen Markt etabliert waren.</p><p>PACA wurde 1934 gegründet und ist seit mehr als 40 Jahren führend auf dem israelischen Markt für Frischhefe. Das Unternehmen ist bekannt für "Shimrit", einer berühmten israelischen Marke für Backwaren, die für erfolgreiche Produkte wie frische Hefe, Hefemehle, Margarine, frische Gebäckteiggrundlagen und Frischteige bekannt ist. PACA ist im gemeinsamen Besitz von Puratos und der Familie Sommerfeld. Mit dem Erwerb von frizle fresh foods erweitert das Unternehmen sein Produktportfolio innovativer Lebensmittelprodukte und setzt deren Geschäftsbetrieb weiter fort.</p><p><strong>Berater Paca Puratos:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung, Corporate/M&amp;A), Wilken Beckering (Insolvenzrecht), Dr. Winfried Richardt (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP), Thomas Herten (Real Estate), Doreen Methfessel und Peter Weck (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Insolvenzverwalter frizle fresh foods:</strong><br>Rochade Anwälte (Mannheim)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 0<br><a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com">Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Auskunftspflicht für Verwerter im Urheberrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-auskunftspflicht-fuer-verwerter-im-urheberrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 7. Juni 2021 die §§ 32d, 32e UrhG geändert und dabei insbesondere gesetzliche Auskunftspflichten von Vertragspartnern gegenüber Urhebern festgelegt. Ab 2023 wirkt sich die Regelung auch auf Verträge aus, die vor Juni 2021 abgeschlossen worden sind. Die Neuregelung setzt die EU-rechtlich vorgegebene Transparenzpflicht aus Art. 19 der DSM-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.) um. Die Gesetzesänderung bringt wesentliche Neuregelungen für die Vertragspartner von Urhebern mit sich und ist damit relevant für alle Unternehmen, die mit Kreativen arbeiten – beispielsweise mit Textautoren, Fotografen, Grafikern oder ausübenden Künstlern. Dieser Beitrag beleuchtet die Neuregelungen im Detail und beschäftigt sich mit möglichen Auswirkungen auf die Praxis.</p><h3>1. Anlasslose Auskunft statt aktive Geltendmachung</h3><p>Bisher mussten Urheber ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Nach Art. 19 der DSM-Richtlinie sollen Urheber und ausübende Künstler regelmäßig – mindestens einmal jährlich – aktuelle Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Dies umfasst unter Berücksichtigung von branchenspezifischen Besonderheiten vor allem Auskunft über die erzielten Einnahmen von denjenigen, denen sie Lizenzrechte erteilt haben. Diese Pflicht besteht jedoch lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit</p><p>Die Erwägungsgründe 75 bis 77 zur DSM-Richtlinie erläutern diese Transparenzpflicht. So sollen die zur Verfügung gestellten Informationen so umfassend sein, dass alle relevanten Einnahmequellen abgedeckt sind.</p><p>Die Neuregelung in § 32d UrhG folgt diesen Anforderungen an die Umsetzung und weitet nun die Pflichten für Vertragspartner erheblich aus. Die bisherigen Auskunftsansprüche der Urheber werden zu unverlangt zu erfüllenden Auskunftspflichten der Vertragspartner. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Auskunft des Vertragspartners künftig nicht mehr von einer vorherigen Aufforderung abhängig gemacht werden darf. Vielmehr muss der Vertragspartner dem Urheber jetzt aktiv Auskunft erteilen (BT-Drs. 19/27426, 51, 81).<br>Nach § 32e UrhG bleibt es gegenüber Dritten in der Lizenzkette jedoch bei Auskunftsansprüchen. Eine gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung besteht hier nicht.</p><h3>2. Umfang der Neuregelungen</h3><h4>2.1 Die neue Auskunftspflicht, § 32d UrhG</h4><p>Die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG gilt im Verhältnis des Urhebers zu seinem jeweiligen Vertragspartner. Auch der ausübende Künstler wird durch die neue Transparenzpflicht geschützt. Überträgt dieser sein Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht oder das Recht auf öffentliche Wiedergabe nach §§ 77 f. UrhG oder räumt er anderen Nutzungsrechte ein, so ist die neue Regelung gemäß § 79 Abs. 2a UrhG entsprechend anzuwenden.</p><p>Inhaltlich statuiert die Neuregelung eine anlasslose jährliche Auskunftspflicht des Vertragspartners über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Diese hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Dabei müssen insbesondere Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, in welchen Medien und auf welchen Kanälen das Werk jeweils genutzt wurde.</p><p>Die Begrifflichkeiten Erträge und Vorteile sind nicht gesetzlich definiert. Unter Erträgen versteht man die direkt aus der Werknutzung erzielten Vermögensvorteile. Dabei kann es sich um eine Nutzung des Werkes durch den Vertragspartner oder um die Lizenzierung an Dritte handeln. Vorteile sind demgegenüber alle Verwertungshandlungen, die nicht unmittelbar auf die Umsatzerzielung ausgerichtet sind, sich aber daraus ergeben und einen geldwerten Vorteil mit sich bringen (vgl. Schulze in: UrhG, 6. Auflage 2018, § 32a Rn. 28 f.). Hier kann es sich z. B. um Vorteile durch den Einsatz des Werkes in der Werbung handeln, unter anderem bei der urheberrechtlich geschützten Gestaltung eines Firmenlogos.</p><p>Von der anlasslosen Auskunftserteilung in § 32d Abs. 1 UrhG ist die Auskunftspflicht nach dem ebenfalls neuen § 32d Abs. 1a UrhG zu unterscheiden. Danach muss der Vertragspartner nur auf Verlangen des Urhebers über Namen und Anschriften von Unterlizenznehmern Auskunft gemäß § 32d Abs. 1 UrhG erteilen sowie Rechenschaft ablegen. Die Rechenschaft umfasst dabei insbesondere die Vorlage von Rechnungsbelegen.</p><p>Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht im Verhältnis des Vertragspartners zum Urheber. Aus diesem Grund wäre dann beispielsweise ein Unternehmen, das eine Werbeagentur beauftragt und deren Mitarbeiter in diesem Kontext kreative Leistungen erbringt, der Werbeagentur nicht zur Auskunft verpflichtet.</p><h4>2.2 Umgang mit vertraulichen Informationen</h4><p>Vertragspartner können sich in diesem Kontext die berechtigte Frage stellen, wie mit vertraulichen Informationen umzugehen ist. Dazu heißt es in Erwägungsgrund 76 der DSM-Richtlinie:</p><p><em>„Urheber und ausübende Künstler und ihre Vertragspartner sollten sich bereiterklären können, die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln, jedoch sollten Urheber und ausübende Künstler immer die Möglichkeit haben, die übermittelten Informationen für die Ausübung ihrer Rechte gemäß dieser Richtlinie zu nutzen“.</em></p><p>Für die Praxis bedeutet das: Urheber können grundsätzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, jedoch muss ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte nach wie vor möglich sein. Bereits in seiner bisher geltenden Fassung hatte die Gesetzesbegründung ausdrücklich Geheimhaltungsinteressen als Grenzen der Auskunftserteilung angesehen, so dass die Auskünfte bereits bisher unter dem Vorbehalt des § 242 BGB standen (RegE UrhVG 2016 – BT-Drs. 18 / 8625, 27). Unternehmen können deshalb die Erteilung von vertraulichen Auskünften davon abhängig machen, dass der Urheber sich vertraglich zum Stillschweigen verpflichtet.</p><h4>2.3 Auskunftsansprüche gegen Dritte, § 32e UrhG</h4><p>Während sich die Auskunftsansprüche gegenüber Vertragspartnern zu Auskunftspflichten gewandelt haben, bleibt es im Verhältnis zu Dritten in der Lizenzkette bei Auskunftsansprüchen. Neu ist jedoch die Subsidiarität der Regelung. So können Urheber ihren Anspruch nur geltend machen, soweit der Vertragspartner des Urhebers seiner Auskunftspflicht nach § 32d UrhG nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder der Vertragspartner den Urheber nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.</p><h3>3. Zeitlicher Anwendungsbereich;</h3><p>Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für alle ab dem 7. Juni 2021 geschlossenen Verträge (Neuverträge). Für vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Altverträge folgt aus der Übergangsvorschrift des § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG, dass ab dem 7. Juni 2023 erstmals Auskunft in Bezug auf Nutzungshandlungen und Einnahmen ab dem 7. Juni 2022 zu erteilen ist.</p><h3>4. Auskunftspflicht gegenüber Arbeitnehmern</h3><p>Im Grundsatz ist unklar, ob § 32d UrhG über § 43 UrhG auch für Arbeitnehmer gilt. Der BGH hatte dazu die Ansicht vertreten, dass der als Arbeitnehmer tätige Urheber für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten ist, sobald die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten gehört (BGH GRUR 2002, 149, 151 – Wetterführungspläne II zu § 69b).</p><p>Aufgrund der urheberfreundlichen Ausgestaltung des Urhebervertragsrechts und aufgrund der Tatsache, dass die Auskunftspflicht unter anderem dazu dienen soll, die Urheber über Nutzungshandlungen zu informieren, um mögliche Ansprüche auf eine weitere angemessene Vergütung gemäß § 32a UrhG durchzusetzen, ist aber nicht auszuschließen, dass sich die Gerichte auch für eine Anwendbarkeit der Auskunftspflicht auf Arbeitnehmer aussprechen werden.</p><p>In bestimmten Konstellationen erscheint es jedoch grundsätzlich vertretbar, Angestellte aus dem Anwendungsbereich des § 32d UrhG herauszunehmen. So ist die Norm nach § 43 Hs. 2 UrhG nur dann anzuwenden, wenn sich aus dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anders ergibt. Fertigt beispielsweise der Mitarbeiter einer Personalabteilung nur bei Gelegenheit Fotos für die Webseite des Unternehmens an, so ist die Vergütung dieses Mitarbeiters in der Regel erkennbar auf eine abschließende Abgeltung der Nutzung seiner kreativen Leistung gerichtet.</p><h3>5. Nichtanwendbarkeit der Neuregelungen</h3><p>Die Auskunftspflicht nach § 32d Abs. 1 UrhG und der Auskunftsanspruch nach § 32e Abs. 1 UrhG sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 UrhG ausgeschlossen:</p><p>Zunächst besteht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG keine Auskunftspflicht und kein Auskunftsanspruch, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat. Von dieser Regelung wird eine Rückausnahme gemacht für Fälle, in denen der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür hat, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung benötigt. Nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt gehört (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Vergleicht man die Neuregelung mit der bisher geltenden Fassung, hat der Gesetzgeber bei dieser Schrankenregelung lediglich die Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit neu hinzugefügt.</p><p>Zudem sind Auskunftspflicht und Auskunftsanspruch gem. § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Beispielhaft führt das Gesetz für eine solche Unverhältnismäßigkeit auf, dass der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht. Ob ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt von der Abwägung der jeweiligen Interessen des Urhebers sowie des Vertragspartners im Einzelfall ab. Für die relevanten Abwägungskriterien stellt der Erwägungsgrund 75 der DSM-Richtlinie gewisse Voraussetzungen auf und bestimmt, dass Urheber in die Lage versetzt werden sollen, den wirtschaftlichen Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe zu bewerten. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/27426, 51.) äußert sich zur Thematik der Unverhältnismäßigkeit. Dieser Ausschlussgrund diene dazu, den Aufwand der Vertragspartner zu begrenzen und grobe Missverhältnisse von Kosten und Nutzen zu vermeiden.</p><h3>6. Vertragliche Abweichungen</h3><p>§ 32b UrhG nennt die Voraussetzungen, unter denen die §§ 32d, 32e UrhG zwingendes Recht sind. Erforderlich ist, dass auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht Anwendung findet oder aber Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des UrhG sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, können die §§ 32 d, 32 e UrhG gem. § 32 d Abs. 3 S. 1 UrhG nur durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 UrhG oder einem Tarifvertrag beruht. Gem. § 32 d Abs. 3 S. 2 UrhG wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.</p><p>Ausdrücklich heißt es dazu in Erwägungsgrund 77:</p><p><em>„[…] Kollektivverhandlungen sollten im Hinblick auf die Transparenz als eine Möglichkeit für die jeweiligen Interessenträger gesehen werden, eine Einigung zu erzielen. Solche Einigungen sollten für Urheber und ausübende Künstler <strong>dasselbe Maß</strong> an Transparenz wie die in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestanforderung oder ein <strong>noch höheres Maß</strong> sicherstellen.“</em></p><p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist somit erforderlich, dass Transparenzpflichten in Kollektivvereinbarungen das gesetzlich festgelegte Maß an Transparenz nicht unterschreiten dürfen.</p><h3>7. Unterlassungsansprüche bei Missachtung der Neuregelungen</h3><p>Der Gesetzgeber hat auch Möglichkeiten geschaffen, um auf Verstöße gegen die §§ 32d, 32e UrhG zu reagieren. Urhebervereinigungen können nach § 36d UrhG Unterlassungsansprüche gegen Werknutzer geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Werknutzer Urhebern in mehreren gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d UrhG oder § 32e UrhG nicht erteilt. Es ist dabei für die Geltendmachung des Anspruchs ausreichend, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen.</p><h3>8. Auswirkungen auf die Praxis</h3><p>Die Auswirkungen der Neuregelungen auf die Praxis können erheblich sein. In der Vergangenheit wurden nach Informationen des Statistischen Bundesamts Auskunftsansprüche nur selten geltend gemacht, der entsprechende Aufwand war gering (vgl. RegE eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, veröffentlicht am 3. Februar 2021. S. 76). Durch die Unterrichtungspflicht könnte sich dieser Verwaltungsaufwand auf Seiten der Vertragspartner nun erhöhen. So sind beispielsweise Presseverlage, aber auch Filmproduktionsunternehmen besonders betroffen, da sie mit einer großen Zahl von Urhebern zusammenarbeiten. Insbesondere die Frage der Unverhältnismäßigkeit wird für die betroffenen Branchen von besonderer Relevanz sein und die Gerichte beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, wie ehrgeizig die Urheber die Einhaltung der Transparenzpflichten verfolgen und in diesem Zusammenhang Unterlassungsansprüche geltend machen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/adrienne-bauer" target="_blank">Adrienne Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wie aussichtsreich wäre eine Klage gegen den höheren Mindestlohn?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-aussichtsreich-waere-eine-klage-gegen-den-hoeheren-mindestlohn</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Kanzler Scholz will ihn noch in diesem Jahr auf zwölf Euro erhöhen. Doch die Arbeitgeber drohen, dagegen vorzugehen. Der Mindestlohn ist nicht irgendein Thema für Olaf Scholz. Ihn auf zwölf Euro zu erhöhen, das sei sein „wichtigstes Gesetz“, hatte der SPD-Politiker im Wahlkampf gesagt, er werde es als Bundeskanzler „sofort auf den Weg bringen“. Bisher sieht es gut aus für Scholz, selbst die unternehmerfreundliche FDP trägt sein Vorhaben mit, und der zuständige Minister Hubertus Heil hat sich schon an die Arbeit gemacht: „In den nächsten Wochen“ werde er den Gesetzesentwurf vorlegen, sagte Heil Anfang Januar.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a>, der am 19. Januar 2022 in der Süddeutschen Zeitung erschienen ist, kann <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/mindestlohn-arbeitgeber-gewerkschaften-klage-1.5510724" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachgelesen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät MYPOSTER bei Übernahme und Exit von JUNIQE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-myposter-bei-uebernahme-und-exit-von-juniqe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Münchner E-Commerce-Gruppe MYPOSTER beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Kollwitz Internet GmbH (JUNIQE), einem erfolgreichen Berliner Poster-Startup, umfassend von der Due Diligence bis zum Abschluss der Transaktion beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2014 gegründete Berliner Startup JUNIQE ist auf Prints und Poster von Künstlerinnen und Künstlern spezialisiert und hervorragend im Markt positioniert. Seit Gründung hat JUNIQE mehr als 20 Millionen Euro Kapital von Gesellschaftern erhalten, darunter bekannte Namen wie Vorwerk Ventures, der High-Tech Gründerfonds und die Cewe-Stiftung. Die JUNIQE-Gründer scheiden aus der operativen Geschäftsführung aus, bleiben dem Unternehmen aber in beratender Funktion eng verbunden. Der JUNIQE-Standort in Berlin und die Marke bleiben erhalten. Die Zahl der MYPOSTER-Beschäftigten steigt mit der Übernahme um 70 auf 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>MYPOSTER wurde 2011 gegründet und verzeichnete in den vergangenen Jahren rasantes Wachstum. Zur MYPOSTER Gruppe gehören die Marken myposter, Kartenliebe, ArtPhotoLimited sowie das eigene Produktionsunternehmen Printhouse. Die Übernahme von JUNIQE ist die bisher größte Akquisition für MYPOSTER und bedeutet einen Meilenstein für das Unternehmen. MYPOSTER wird das Geschäftsmodell von JUNIQE strategisch und innovativ weiterentwickeln und so zu einem noch stärkeren Anbieter im europäischen E-Commerce ausbauen.</p><p><br><strong>Berater MYPOSTER:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Sebastian Weller (federführend, Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Dr. Martin Rappert, Dr. Julia Offermanns, Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (alle Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Tassilo Klesen (Corporate/Commercial, Berlin), Wilken Beckering (Corporate/Commercial, Düsseldorf), Lelu Li (Commercial, Berlin), Thomas Herten (Immobilienrecht, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Mathias Zimmer-Goertz (IP, Düsseldorf), Christian Döpke (Datenschutz, Düsseldorf), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Jan Christian Mohrmann (Tax, Frankfurt), Dennis Grimmer, Vivienne Sulek (beide Financial Due Diligence, beide Düsseldorf).</p><p><strong>Berater JUNIQE:</strong> Osborne Clarke (Nicolas Gabrysch, Alexandra Nautsch)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eine Frage des Cha­rak­ters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-frage-des-cha-rak-ters</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Nach einem Beschluss des OLG Hamburg darf der Spiegel-Artikel über Julian Reichelt "Vögeln, fördern, feuern" wieder online gehen. Ein wichtiger Etappensieg für das Nachrichtenmagazin. Doch der Rechtsstreit könnte noch lange weitergehen."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 18. Januar 2022 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hanseatisches-olg-7-w-148-21-unterlassung-frdern-spiegel-verdachtsberichterstattung-julian-reichelt/" target="_blank" rel="noreferrer">lto.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ein guter Vorsatz im neuen Jahr: mehr Radfahren, aber wer bezahlt das Dienstrad?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ein-guter-vorsatz-im-neuen-jahr-mehr-radfahren-aber-wer-bezahlt-das-dienstrad</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>zur Ausübung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern sind Arbeitsmittel erforderlich. Der Metzger braucht Messer, der Koch benötigt Kochtöpfe, der Taxifahrer kann nicht ohne Taxi, beim Maler erfolgt die Arbeitsleistung mit Pinsel, der Anwalt braucht ein Gesetzbuch und Fahrradkuriere ein Rad. Wer stellt und bezahlt die im Arbeitsverhältnis erforderlichen Arbeitsmittel? Für ein Fahrrad und ein Mobiltelefon eines Fahrradlieferanten hat das BAG im Urteil vom 10.11.2021 (5 AZR 334/21) entschieden.</p><h3>Arbeitsmittel</h3><p>Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erfüllung der Arbeitsleistung erforderlich sind. Das können Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und Arbeits- oder Schutzkleidung sein, aber auch dienstlich genutzte PKWs, Laptops, Mobiltelefone oder Fahrräder.<br>Bei ausschließlich dienstlicher Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist dies lohnsteuerlich unbeachtlich. Wenn der Arbeitnehmer sie dem Arbeitnehmer jedoch unentgeltlich auch zur privaten Nutzung überlässt, wie z.B. beim Dienstwagen mit privater Nutzung, ist der geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern.</p><h3>Fahrradlieferant und das Arbeitsmittel Fahrrad und Mobiltelefon</h3><p>Ein Fahrradlieferant liefert Speisen und Getränke an Kunden aus, die über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt für seine Arbeitstätigkeit sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Hierzu ist der Fahrradlieferant arbeitsvertraglich (AGB) verpflichtet. Der Arbeitgeber gewährte den Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, also 2 Euro am Tag bei einem 8h-Tag, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Ein Fahrradlieferant verlangte, dass der Arbeitgeber ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt.</p><p>Der Arbeitnehmer meinte, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber meinte, dass die vertragliche Regelung wirksam sei, dass die bei ihm als Fahrradlieferanten beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten und damit nicht bzw. kaum belastet seien und etwaige Nachteile seien durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend machen zu können und durch das gewährte Reparaturbudget ausgeglichen.</p><h3>BAG vom 10.11.2021 (5 AZR 334/219)</h3><p>Der Klage des Arbeitnehmers wurde stattgegeben. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Der Arbeitnehmer werde durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Das Risiko liege beim Arbeitnehmer und das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen habe.</p><p>Es sei auch keine ausreichende Kompensation dieses Nachteils erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, Aufwendungsersatz verlangen zu können, stelle keine angemessene Kompensation dar. Es fehle an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Höhe des zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets orientiere sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen. In der Wahl der Werkstatt sei er nicht frei. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.</p><p>Der Arbeitnehmer kann deshalb vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als „Rider“ notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden – bereitstellt.</p><h3>Fazit</h3><p>Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese allerdings nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung der eigenen Gegenstände eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird.</p><p>Mit dem Dienstwagen und nicht mit dem privaten Fahrrad bin ich heute im Büro. Aber das Radfahren war auch kein Vorsatz von mir für 2022.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße &amp;  gutes Gelingen bei Ihren Vorsätzen für 2022</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wesentliche Änderungen der Arbeitsschutzvorschriften und Sicherheit am Arbeitsplatz im russischen Arbeitsgesetzbuch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karriere-elena-morozova-ist-associate-bei-advant-beiten-moskau-und-mitglied-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die durch das Föderale Gesetz Nr. 311-FZ vom 2. Juli 2021 eingeführten Änderungen des Abschnitts X des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation zum Arbeitsschutz Gesetz Nr. 311-FZ vom 2. Juli 2021 eingeführt wurden, treten am 1. März 2022 in Kraft. Diese Änderungen verdeutlichen und aktualisieren nicht nur die bestehenden des Arbeitsgesetzbuchs, sondern führen auch neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. In dem folgenden Artikel gehen wir auf einige neue Bestimmungen ein, die Arbeitgeber berücksichtigen sollten.“</p><p><em>Der Artikel von unseren Expert:innen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andrey-slepov" target="_blank">Andrey Slepov</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/elena-morozova" target="_blank">Elena Morozova</a>&nbsp;in der Winter 2021-22 Edition von Business Quaterly ist auf Englisch und Russisch in unserem Downloadbereich einsehbar.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kita zu oder Unterrichtsausfall: Darf ich mein Kind betreuen, obwohl ich im Homeoffice arbeite?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kita-zu-oder-unterrichtsausfall-darf-ich-mein-kind-betreuen-obwohl-ich-im-homeoffice</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Steigende Infektionszahlen führen häufiger zu Kita- und Schulschließungen. Welche Rechte und Pflichten haben Eltern in dieser Lage? Antworten auf die wichtigsten Fragen.</p><p>Düsseldorf. Mitten in der Omikron-Welle ist in dieser Woche die Schule wieder losgegangen. Trotz steigender Infektionszahlen halten die Länder am Präsenzunterricht fest. Unter Lehrern, Schülern und Eltern ist die Verunsicherung groß, viele haben Angst vor Ansteckung.“</p><p><em>Den gesamten Artikel vom 17.01.2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-weck" target="_blank">Peter Weck</a>, der auf Handelsblatt.com veröffentlicht wurde, steht im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronatest positiv: Darf ich mit mildem Verlauf in Quarantäne arbeiten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronatest-positiv-darf-ich-mit-mildem-verlauf-quarantaene-arbeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Coronazahlen steigen massiv. Omikron wirft im Job Fragen auf, die in früheren Wellen unwichtiger erschienen. Was Beschäftigte jetzt wissen müssen.</p><p>Düsseldorf. Neuer Höchststand bei den Coronazahlen: Am Mittwoch meldete das Robert Koch-Institut mehr als 80.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden – so viele wie noch nie in Deutschland. Ein Großteil des Anstiegs ist auf die hochansteckende Omikron-Variante zurückzuführen. Experten erwarten, dass die Zahlen in den kommenden Tagen weiter steigen.“</p><p><em>Den gesamten Artikel vom 17.01.2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-weck" target="_blank">Peter Weck</a>, der auf der Website Handelsblatt.com veröffentlicht wurde, steht im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Spiegel&quot; muss kein Ordnungsgeld an Reichelt zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spiegel-muss-kein-ordnungsgeld-reichelt-zahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Des OLG Hamburg ist er Ansicht, dass ein beanstandeter Artikel, ergänzt um die Sicht von Julian Reichelt, nicht mehr gleichzusetzen sei mit der Ursprungsfassung. Offen bleibt aber, ob die Berichterstattung an sich rechtmäßig war."</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Artikel vom 17. Januar 2022 mit unserem Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marc-oliver-srocke" target="_blank">Dr. Marc-Oliver Srocke</a> auf <a href="https://www.dwdl.de/nachrichten/86176/olg_hamburg_spiegel_muss_kein_ordnungsgeld_an_reichelt_zahlen/?utm_source=&amp;utm_medium=&amp;utm_campaign=&amp;utm_term=" target="_blank" rel="noreferrer">dwdl.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 14 Jan 2022 09:50:00 +0100</pubDate>
                        <title>Qualitätskongress 2021: Susanne Klein zu Datenschutz und Gesundheitsdaten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualitaetskongress-2021-susanne-klein-zu-datenschutz-und-gesundheitsdaten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Partnerin Susanne Klein auf dem Qualitätskongress 2021 zum Thema Datenschutz und Gesundheitsdaten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anna Lesova wurde stellvertretende Vorsitzende des Komitees für Steuern und Rechnungslegung der Deutsch-Russischen AHK</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anna-lesova-wurde-stellvertretende-vorsitzende-des-komitees-fuer-steuern-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 12. Januar 2022 wurde auf der ordentlichen Sitzung des Komitees für Steuern und Rechnungslegung der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer die neue Leitung des Komitees gewählt. Zu einer der stellvertretenden Vorsitzenden wurde <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anna-lesova" target="_blank">Anna Lesova</a>, Counsel, Juristin, Steuerberaterin (Deutschland) ADVANT Beiten, ernannt.<br>Frau Lesova wird im Komitee für Fragen wie die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem die Anwendung des MLI, des Nutzungsberechtigungsrechts in Bezug auf passive Einkünfte, und sonstige Fragen in im Zusammenhang mit DBA zuständig sein. Darüber hinaus wird sie die Arbeitsgruppe für Verrechnungspreise koordinieren.</p><p>Ausführlichere Informationen über die Tätigkeit des Komitees für Steuern und Rechnungslegung finden Sie <a href="https://russland.ahk.de/netzwerk/komitees-arbeitsgruppen/steuern-und-rechnungslegung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der BGH hat entschieden: Keine automatische Reduzierung der Miete für Gewerbemieter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-bgh-hat-entschieden-keine-automatische-reduzierung-der-miete-fuer-gewerbemieter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12. Januar 2022 erwartungsgemäß entschieden, dass der § 313 BGB im Falle einer coronabedingten Schließung weiterhin Anwendung findet (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21). Den Gewerbemietern steht insofern kein automatisches Mietminderungsrecht, keine automatische Reduzierung der Miete sowie kein automatisches Recht auf Vertragsanpassung zu.</p><p>Wie wir bereits in unseren vorherigen Blogbeiträgen zu dem Thema berichtet haben, sind Gewerberaummieter grundsätzlich während der coronabedingten Schließung verpflichtet, den vollen Mietzins zu entrichten. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der betroffene Gewerbemieter im Einzelfall darlegen kann, dass das Festhalten an dem unveränderten Vertrag für diesen unzumutbar ist (§ 313 BGB). Bei der Prüfung, ob dem Gewerbemieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich nach der Entscheidung des BGH eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich von pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Auch Leistungen zu einer einstandpflichtigen Betriebsversicherung des Gewerbemieters können Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, Rn. 59). Die jeweiligen Umstände des Vorliegens der Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 BGB hat der Gewerbemieter im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.</p><p>Wir beraten und unterstützen Sie bei weiteren Fragen sowie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Kommen Sie gerne auf uns zu.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-angela-kogan" target="_blank">Dr. Angela Kogan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Knill Energy beim Erwerb eines Geschäftsbereichs von der Pfisterer Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-knill-energy-beim-erwerb-eines-geschaeftsbereichs-von-der-pfisterer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Knill Energy Holding GmbH mit Hauptsitz in Weiz, Österreich, beim Erwerb des Geschäftsbereichs „Bahn-Infrastruktur“ von der Pfisterer Gruppe mit Sitz in Winterbach, Deutschland, im Rahmen eines Anteilskaufvertrags umfassend beraten. Gegenstand des Anteilskaufvertrags war der Erwerb aller Gesellschaftsanteile von Pfisterer Gesellschaften in Spanien, England und Italien, auf die der zu veräußernde Geschäftsbereich „Bahn-Infrastruktur“ vorab übertragen wurde. Kanzleien aus Spanien, England und Italien haben ADVANT Beiten bei allen Fragen des jeweiligen nationalen Rechts unterstützt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Knill Energy ist eine weltweit tätige Firmengruppe in Familienbesitz. Sie liefert Produkte und Lösungen für Investitionen in Infrastruktur für Energie, Kommunikation und Mobilität. Im Bereich Energieinfrastruktur sind dies Komponenten und Systeme für die weltweite Energieindustrie mit Schwerpunkt auf Stromübertragung und -verteilung.</p><p>Pfisterer liefert seit mehr als 50 Jahren unter anderem weltweit Produkte für die Elektrifizierung von Untergrundbahn-, Straßenbahn- und Hochgeschwindigkeitslinien. Die Produkte wurden weltweit auf den genannten Linien montiert und sind zu einem Referenzmaßstab für Bahngesellschaften geworden.</p><p>Mit der Übernahme dieses Geschäftsbereichs erweitert Knill ihr Produktportfolio und verfügt nun auch für dieses Einsatzgebiet über ein Komplettprogramm an zugelassenen Komponenten.</p><p><strong>Berater Knill Energy Holding GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank">Insa Cornelia Müller</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a> (beide federführend, beide Corporate/M&amp;A, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a> (Corporate/M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a> (Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-hess" target="_blank">Christian Hess</a> (Gewerblicher Rechtsschutz/Patentrecht, München).<br>Weitere beteiligte Kanzleien: Dr. David Elvira, Martin Pech (Bufete, Mana, Krier, Elvira, Spanien), Andrew Cowan, Amy Ellis (Gateley Legal, England), Pietro Longhini (Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte, Italien).</p><p><br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank">Insa Müller</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065-1311<br><a href="mailto:Insa.Mueller@advant-beiten.com">Insa.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kartellamt nimmt Google ins Visier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kartellamt-nimmt-google-ins-visier</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Wettbewerbsbehörde hat neue Instrumente zur Missbrauchsaufsicht bekommen. Google bekommt sie jetzt zu spüren. Alphabet Inc. und dem Tochterunternehmen Google kommt eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ für den Wettbewerb zu. Das hat das Bundeskartellamt gleich zu Beginn des Jahres festgestellt. Damit wandte die Behörde erstmals die erweiterte Missbrauchsaufsicht nach einer im Januar 2021 neu in Kraft getretenen Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19a GWB) an.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andrea-pomana" target="_blank">Dr. Andrea Pomana</a> in der FAZ vom 12.01.2022, kann <a href="https://zeitung.faz.net/faz/wirtschaft/2022-01-12/6f2c58c3c944a0255d8866b99ad7c0ea/?GEPC=s5" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrecht in der Coronakrise: Wie Unternehmen die Herausforderungen meistern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrecht-der-coronakrise-wie-unternehmen-die-herausforderungen-meistern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Neue und altbekannte arbeitsrechtliche Problematiken stellen Personalabteilungen und Juristen während der Coronapandemie vor schwierige Aufgaben. Dass Unternehmen in Zusammenarbeit mit ihren Betriebsräten während der Pandemie einen guten Job gemacht haben, zeigte sich beim Themenforum von Advant Beiten beim 12. Deutschen Human Resources Summit.”</p><p><em>Den gesamten Artikel über den HR Summit, den unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> moderierte und unter anderem mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank">Dr. Thomas Drosdeck</a> sprach, können Sie auf <a href="https://www.totalrewards.de/talent/personalentwicklung/arbeitsrecht-in-der-coronakrise-wie-unternehmen-die-herausforderungen-meistern-70431/" target="_blank" rel="noreferrer">totalrewards.de</a> vollständig einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urteil des EuGH zur EU-Blocking-Verordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-des-eugh-zur-eu-blocking-verordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Auftakt</h3><p>Am 21. Dezember 2021 erließ der EuGH das erste Urteil zur Auslegung der EU-Blocking-Verordnung in der Rechtssache C-124/20 Bank Melli Iran. Zuvor hatte Generalanwalt Hogen die Schlussanträge in dieser Sache gestellt. Er war der Auffassung, dass sich iranische Unternehmen vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf EU-Recht berufen können, das sich gegen US-amerikanische Sekundärsanktionen richtet. Es ging um die Frage, ob EU-Unternehmen Verträge mit Unternehmen, die von den USA mit Sekundärsanktionen belegt sind, ohne Nennung von Gründen ordentlich kündigen dürfen oder ob eine solche Kündigung gegen Art. 5 Absatz 1 der EU-Blocking-Verordnung verstößt und unwirksam ist.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Bank Melli Iran ist eine iranische Bank mit einer Niederlassung in Hamburg, die mit einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen abgeschlossen hatte. Die Verträge wurden im November 2018 zunächst mit sofortiger Wirkung und danach ordentlich gekündigt. Bank Melli Iran machte vor deutschen Gerichten geltend, dass die Kündigung unwirksam sei.</p><p>Nach dem Rückzug der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action JCPOA) 2018 unter dem damaligen Präsidenten Donald Trump wurde Bank Melli Iran von den USA auf die Specially Designated Nationals and Blocked Persons-Liste (SDN-Liste) gesetzt. Dies hat nach US-amerikanischem Recht zur Folge, dass weltweit sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Bank Melli Iran verboten sind, sogenannte Sekundärsanktionen. Die Sanktionen betreffen die Iran-Geschäfte von Unternehmen ohne direkte Verbindung zum Territorium der USA.</p><p>Die Sanktionen wurden einige Tage vor der Kündigung der Verträge verhängt. Die Deutsche Telekom erwirtschaftete etwa die Hälfte ihres Umsatzes mit ihrer Tätigkeit in den USA.</p><p>Wegen der über das US-Territorium hinausgehenden Wirkung werden die Sekundärsanktionen von der EU als Verstoß gegen das Völkerrecht angesehen. Die erstmals im Jahr 1996 erlassene „Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen“ gibt vor, dass Forderungen und Verboten der im aktualisierten Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen in der EU nicht nachgekommen werden darf.</p><p>Ihr Artikel 5 lautet in Absatz 1<br>Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.</p><p>Der Anhang erfasst die von den USA verhängten Sanktionen. Dem Verbot des Artikels 5 kann nur dadurch entgangen werden, wenn die Kommission dies genehmigt, um schwere Schäden von der EU oder dem Betroffenen abzuwenden.</p><h3>Die Auslegung der Verordnung durch den EuGH</h3><p>Der EuGH hält zunächst fest, dass Artikel 5 Absatz&nbsp; I der Verordnung auch dann Anwendung findet, wenn auf nationaler Ebene keine Regelung zu deren Einhaltung vorliegt.</p><p>Nationale Gerichte müssen die Einhaltung der in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen oder Verbote in zivilrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten. Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Verbotes in § 134 BGB, auch wenn die Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgt.</p><p>Die Anwendung der allgemeinen Beweislastregel kann jedoch die Feststellung eines Verstoßes gegen das Verbot „für das vorlegende Gericht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und somit die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen“.</p><p>Der Gerichtshof hält daher eine Beweislastumkehr für angebracht, wenn "alle Beweismittel, über die ein nationales Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine von Artikel 11 der Verordnung erfasste Person, die nicht über eine Genehmigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung verfügt, den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist.“</p><p>Der Gerichtshof setzt sich eingehend mit dem Einwand der Deutschen Telekom auseinander, dass die mögliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ihr schweren Schaden zufügen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es ein eigenes Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen vom Verbot gibt, die Kommission auf Antrag über Ausnahmen entscheidet und das kündigende Unternehmen keinen Antrag gestellt hat. Das vorlegende Gericht hat dennoch zu prüfen, ob das Verbot in concreto unverhältnismäßige Auswirkungen haben könnte.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Kommentare der Unternehmen und der Verbände anlässlich der Konsultierung betreffend die Überprüfung der Blocking-Verordnung sowie die Schlussanträge des Generalanwaltes Hogan im Verfahren haben deutlich gemacht, dass die Blocking-Verordnung ein eher grobes Instrument und schwer durchzusetzen ist. Mit Spannung werden daher die Vorschläge der Kommission erwartet, wie diese unbefriedigende Lage verbessert werden kann.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ich glaub es geht schon wieder los… ein gutes neues Jahr 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-glaub-es-geht-schon-wieder-los-ein-gutes-neues-jahr-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>jeder Jahreswechsel bringt neben Fondue, Bleigießen (leider nicht mehr erlaubt), der Böllerei (leider vorübergehend nicht erlaubt), leckeren Getränken, Partys mit Paillettenkleidern, die so schön glitzern (für Erwachsene nur angucken erlaubt) und einem Kater an Neujahr arbeitsrechtliche Änderungen. So auch der Jahreswechsel 2021/2022:</p><h3>Gesetzlicher Mindestlohn</h3><p>Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG EUR 9,82 brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.</p><h3>Betriebsratswahl 2022</h3><p>Alle vier Jahre – immer im Jahr der Fußballweltmeisterschaft – finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Auch zwischen dem 01.03.2022 und dem 31.05.2022 finden die Betriebsratswahlen statt. Dabei sind die Neuerungen und Vereinfachungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, wie die Ausweitung des Vereinfachten Wahlverfahrens zu berücksichtigen.</p><h3>Rechengrößen der Sozialversicherung 2022</h3><p>Seit dem 01.01.2022 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei EUR 6.750,00 im Monat (Ost, 2021: EUR 6.700,00) und bei EUR 7.050,00 im Monat (West, 2021: EUR 7.100,00).<br>Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt und beträgt seit dem 01.01.2022 unverändert EUR 64.350,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei EUR 58.050,00 im Jahr.</p><h3>Sonderregelungen für coronabedingte Kurzarbeit verlängert</h3><p>Die befristeten Sonderregelungen für die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie werden zunächst bis zum 31.03.2022 verlängert.<br>Zu den Sonderregelungen gehört:</p><ul><li>maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten</li><li>erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, es müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs/Betriebsteils von einem Entgeltausfall betroffen sein</li><li>negativen Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden</li><li>Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet</li><li>Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung ist auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen</li><li>erhöhte Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %).</li></ul><p></p><h3>Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19</h3><p>Die ursprünglich am 30.06.2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung sind befristet bis zum 19.03.2022 wieder eingeführt worden. Die Regelungen können einmal durch Beschluss des Deutschen Bundestages verlängert werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße &amp; ein gesundes, erfolgreiches und glückliches 2022</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Drei Fragen an...“ Lena Cebulla von der Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drei-fragen-lena-cebulla-von-der-wirtschaftskanzlei-advant-beiten</link>
                        <description>„Drei Fragen an...“ Lena Cebulla von der Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Heute sprechen wir mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lena-cebulla" target="_blank">Lena Cebulla</a>, die seit 2019 Rechtsanwältin und bei ADVANT Beiten tätig ist. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das gewerbliche Mietrecht, das Bau- und Architektenrecht sowie das Maklerrecht.</p><p><strong>1. Warum sind Sie Juristin geworden?</strong><br>Mir gefallen die Art der Arbeit und die juristische Denkweise. Ich mag es, Sachverhalten auf den Grund zu gehen und Zusammenhänge zu analysieren. Zugleich schreibe ich gerne und liebe das Spiel mit Sprache und Ausdruck. Ich bin ein kommunikativer und empathischer Mensch und ja, manchmal liebe ich es auch zu streiten.</p><p><strong>2. Wodurch zeichnet sich die Tätigkeit bei "ADVANT Beiten" für Sie aus?</strong><br>Durch einen starken Zusammenhalt in unserem Team, viel Vertrauen untereinander und Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung. Ich konnte von Beginn an recht eigenständig arbeiten und war in viele Mandate eingebunden. Nach kurzer Zeit habe ich auch eigene Mandate betreut und die Verantwortung ist Stück für Stück gewachsen.</p><p><strong>3. Was war die größte Herausforderung, der Sie sich bisher in Ihrer Berufslaufbahn stellen mussten und wie haben Sie diese bewältigt?</strong><br>Eine große Herausforderung war sicherlich der erste Gerichtstermin, den ich alleine wahrgenommen habe. Hier haben mir eine gute Vorbereitung und ein kühler Kopf geholfen. Eine größere Herausforderung war es für mich persönlich aber auf dem Parkett „Großkanzlei" laufen zu lernen. Nach außen hin konnte ich das vom ersten Tag an, da ich mein Pokerface trug. Innerlich habe ich mir jedoch die Messlatte sehr hoch gesetzt und mir die Profession und Erfahrung meiner älteren Kolleginnen und Kollegen zur Maßgabe genommen. Heute weiß ich, dass es nie gut tut, sich zu vergleichen und kann auf Manches mit einem Lächeln zurückschauen. In den Beruf gestartet ist schließlich jeder einmal!“</p><p>Das gesamte Interview finden Sie auch im Beck Stellenmarkt unter:&nbsp;<a href="https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/karriere/der-juristische-arbeitsmarkt/drei-fragen-lena-cebulla-beiten-burkhardt" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.beck-stellenmarkt.de/ratgeber/karriere/der-juristische-arbeitsmarkt/drei-fragen-lena-cebulla-beiten-burkhardt&nbsp;</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weihnachten 2021 - Alle Tage wieder...</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachten-2021-alle-tage-wieder</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>3G am Arbeitsplatz bedeutet für Arbeitnehmer, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, die Durchführung eines Corona-Tests vor Arbeitsbeginn und den Zutritt zum Arbeitsplatz nur mit Nachweis über einen negativen Test. Die gesetzliche Regelung gemäß § 28b Abs. 1 IfSG bedeutet, dass Arbeitnehmer Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Erlaubt ist das Betreten der Arbeitsstätte ausnahmsweise, wenn es der Wahrnehmung eines Testangebots des Arbeitnehmers unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme oder eines Impfangebotes dient.</p><h3>3G und Pflicht zu Corona-Tests am Arbeitsplatz zulässig</h3><p>Die Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer ist – derzeit – gesetzlich geregelt. Sie ist angemessen, da die Intensität des Eingriffs in die körperliche Integrität des Arbeitnehmers äußerst gering ist. Es sind auch einfache Schnelltests zulässig, die vom Arbeitnehmer selbst vor den Augen eines Arbeitgebervertreters durchgeführt werden können und nur einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erfordern.</p><p>Den wenig intensiven Eingriffen in die Rechte der Arbeitnehmer stehen gewichtigere Interessen des Arbeitgebers entgegen. Insbesondere der Schutz der Kunden und der Belegschaft vor dem Infektionsrisiko mit möglicherweise schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen (Schutz von Leben und Gesundheit).</p><p>Arbeitgeber haben auch mit ihrer Fürsorgepflicht ein berechtigtes, die Interessen von einzelnen Arbeitnehmern deutlich überwiegendes Interesse, Corona-Tests gegenüber ihren Arbeitnehmern anzuweisen und durchzuführen. Sie haben sicherzustellen, dass andere Arbeitnehmer einem nur geringen bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden.</p><h3>Weigerung des Arbeitnehmers einen Corona-Test durchzuführen</h3><p>Ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer, die sich weigern einen Corona-Test vor dem Zutritt zum Betrieb durchzuführen und das negative Test-Ergebnis nachzuweisen, verstoßen schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dem Arbeitgeber ist es derzeit nicht erlaubt einen ungeimpften und nicht genesenen Arbeitnehmer ohne täglichen negativen Corona-Test am Arbeitsplatz im Betrieb zu beschäftigen. Wenn die Tätigkeit nicht im Home Office erbracht werden kann oder wenn der Arbeitgeber kraft seinem Direktionsrecht den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Betrieb einsetzen möchte, verweigert der Arbeitnehmer ohne Test seine Arbeitsleistung. Das ist ein Verstoß gegen die Kernpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.</p><h3>ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21</h3><p>Das Arbeitsgericht Hamburg hatte über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen der Verweigerung eines Arbeitnehmers, vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie (Coronavirus SARS-CoV-2) bereitgestellte Schnelltests durchzuführen.</p><p>Der Arbeitgeber gab gegenüber den Arbeitnehmern mehrfach bekannt, dass neben anderen Infektionsschutzmaßnahmen die Fahrer regelmäßig auf eine Coronainfektion getestet werden. Ein Fahrer lehnte es ab, vor Fahrtbeginn den bereitgestellten Corona-Schnelltest vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus verweigerte er auch die Mitnahme von Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen.</p><p>Das Arbeitsgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Weigerung eines Arbeitnehmers der vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Testpflicht nachzukommen, einen schuldhaften Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt.</p><p>Das Arbeitsgericht Hamburg ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung von Corona-Schnelltests ohne vorherige Abmahnung unwirksam sei. Im Ergebnis sei die streitgegenständliche Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts unwirksam, weil sie trotz mehrfacher Weigerung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen, nicht als letztes Mittel erforderlich war, um den Arbeitnehmer zur Vertragstreue zu bewirken.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist zu einem vom Arbeitgeber im Rahmen seines Hygienekonzepts angeordneten Coronatest und nicht zur gesetzlichen 3G-Regelung ergangen. Verstöße gegen die gesetzliche 3G-Testpflicht könnten strenger sanktioniert werden.<br>Es ist Arbeitgebern zu empfehlen, vor Ausspruch einer Kündigung ein oder besser zwei Abmahnungen auszusprechen. Jede Abmahnung sollte die Verweigerung des Coronatests bzw. des Nachweises für einen Tag umfassen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße, ein schönes und friedliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein gesundes, erfolgreiches und glückliches 2021</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeit ist Geld</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeit-ist-geld</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Überstunden und Arbeitszeitkonten sind aus arbeitsrechtlicher Sicht ein zwar alltägliches, aber gleichwohl heikles Feld. Wer hier Fallstricke vermeiden und gefährlichen Risiken aus dem Weg gehen möchte, sollte die strategischen Gestaltungsmöglichkeiten kennen und nutzen.“</p><p><em>Der gesamte Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank">Dr. Michaela Felisiak</a>, welcher im Personalmagazin 01.22 erschienen ist, steht im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.</em><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„ADVENT-Reise“ für Kinder bei der alljährlichen Wohltätigkeitsveranstaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advent-reise-fuer-kinder-bei-der-alljaehrlichen-wohltaetigkeitsveranstaltung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Einer jahrelangen Tradition folgend organisierte die internationale Anwaltskanzlei ADVANT Beiten für Kinder aus dem Sozialen Rehabilitationszentrum der Stadt Kolomna eine „ADVENT-Reise“.</p><p>In diesem Jahr stellten wir den Kindern die Traditionen des Weihnachtsfests in den europäischen Ländern unseres ADVANT-Dachverbandes vor.<br>Der erste Tag begann mit einer kulinarischen Reise, auf welcher wir gemeinsam mit den Kindern traditionelle deutsche, italienische und französische Weihnachtsgerichte zubereiteten.</p><p>Am zweiten Tag unternahmen die Kinder eine Zeitreise in das 18. Jahrhundert und erlebten, wie die Feste zu jener Zeit in Russland gefeiert wurden. Auf einer Vergnügungsreise durch den Museumspark Zarizyno erfuhren die Kinder nicht nur, wie glanzvoll die Bälle zur Zeit von Katharina der Großen waren, sondern verwandelten sich für kurze Zeit selbst in galante Kavaliere und Damen, lernten alte Tänze, nahmen an Spielen teil, und bastelten schließlich unter Anleitung die für diese Zeit so typischen Masken.</p><p>Anschließend malten die Kinder zusammen Bilder, in denen sie ihre Emotionen und Eindrücke der „ADVENT-Reise“ festhielten. Aus all diesen Werken entstand an-schließend das große Bild, das Sie heute als Weihnachtsgruß der Kinder erhalten.</p><img alt="Weihnachtskarte 2021" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="ad85f6b3-359f-4d15-9840-04b92b7c0f30" src="/fileadmin/beiten/inline-images/weihnachtskarte%202021.jpg"><p><em>Mehr Informationen auf Deutsch und Russisch erhalten Sie im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 13 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Comer Industries bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-comer-industries-bei-der-uebernahme-der-walterscheid-powertrain</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 14. Dezember 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat gemeinsam mit ADVANT Nctm, Italien, die Comer Industries S. p. A., einen weltweit führenden Entwickler und Hersteller von mechatronischen Lösungen und integrierten Antriebssystemen für große Hersteller von Landwirtschafts- und Industriemaschinen mit Hauptsitz in Reggiolo, Italien, zu allen das deutsche Recht betreffenden Aspekten bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group (WPG) mit Sitz in Lohmar bei Köln beraten.</p><p>WPG ist ein führender Anbieter von hochentwickelten, einsatzkritischen Antriebssystemen und Dienstleistungen für Off-Highway- und Industrieanwendungen mit Hauptsitz in Lohmar bei Köln. WPG ist mit Komponenten und Antriebssystemen für Landwirtschafts-, Industrie-, Bau- und Bergbaumaschinen in 75 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 2.200 Mitarbeiter.</p><p>Durch den Zusammenschluss der an der Borsa Italiana notierten Comer Industries mit WPG entsteht einer der weltweit größten Anbieter von Antriebslösungen im Agrarsektor, der im Jahr 2021 einen gemeinsamen Umsatz von einer Milliarde Euro erwartet.</p><p>ADVANT Beiten hat die Transaktion, welche im Dezember 2021 vollzogen werden konnte, insbesondere mit der Durchführung der Legal Due Diligence, der Durchführung eines Freigabeverfahrens nach der Außenwirtschaftsverordnung und bei der deutschen und russischen Kartellfreigabe unterstützt.</p><p><strong>Berater Comer Industries:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> (federführend), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a> (alle Corporate / M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-klaus-kemen" target="_blank">Dr. Klaus Kemen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank">Robin Maletz</a> (beide Real Estate, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a>, (Public Sector, München),<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-ziegler" target="_blank"> Michael Ziegler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/petra-fendt" target="_blank">Petra Fend</a>t (beide Bank-/Finanzrecht und Kapitalmarktrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberge</a>r (beide Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a> (Kartellrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a> (IP/IT, Frankfurt), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-nicole-hirschvogel" target="_blank">Dr. Nicole Hirschvogel</a> (IP/IT, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank">Julia Alexandra Schütte</a> (Arbeitsrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-freiherr-von-buddenbrock" target="_blank">Christian Freiherr von Buddenbrock</a> (Arbeitsrecht, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler </a>(Arbeitsrecht, München).</p><p>ADVANT Beiten, Moskau (Russland) (für behördliche Freigaben nach russischem Recht): <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank">Vasily Ermolin</a></p><p>ADVANT Nctm, Mailand (Italien), NOBILI RTZ Legal</p><p><strong>Berater WPG:</strong> Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Mailand (Italien)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 30 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com">Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten ernennt insgesamt 11 neue Partner aus vier verschiedenen Kompetenzbereichen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-ernennt-insgesamt-11-neue-partner-aus-vier-verschiedenen-kompetenzbereichen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 13. November 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wählt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die beiden Münchner Kollegen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a> (Arbeitsrecht) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a> (Corporate/M&amp;A) zu Equity Partnern.</p><p>Aus dem Frankfurter Büro wird <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a> aus dem Bereich Arbeitsrecht zum Senior Salary gewählt. Weiterhin gibt es acht Ernennungen auf Salary Partner-Ebene.</p><p>„Mit den Wahlen auf allen drei Partnerebenen etablieren wir erneut unterschiedliche Kompetenzen in Verbindung mit Seniorität an mehreren Standorten und freuen uns, dass wir alle ernannten Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Karriereweg zur Partnerernennung begleiten konnten“, kommentiert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a>, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Die erfolgreichen Partnerwahlen sind Spiegelbild der hervorragenden Arbeit aller Gewählten und ein wichtiger Schritt in der Zukunftssicherung unserer Kanzlei.“</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a> berät insbesondere zu allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, beispielsweise bei der Verhandlung von Vorstands-, Geschäftsführer- und Arbeitsverträgen, bei der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten, bei der Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungskonzepten, bei Verhandlungen über den Abschluss von Interessenausgleichen und Sozialplänen, bei der Verhandlung von Tarifverträgen sowie in allen Arten betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a> berät insbesondere zu allen Fragen bezüglich Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, allgemeinem Vertragsrecht sowie internationalem Privatrecht. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung zu M&amp;A-Transaktionen, Umstrukturierungen und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten sowie damit zusammenhängende Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation.</p><p>Neben den zwei Equity Partnern und einem Senior Salary Partner sind dies die neu gewählten Salary Partner:</p><ul><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> (Public Sector, Berlin)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick Hübner</a> (Corporate/M&amp;A, Berlin)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/elisabeth-miesen" target="_blank">Elisabeth Miesen</a> (Arbeitsrecht, München)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a> (IP/IT/Medien, München)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a> (Arbeitsrecht, München)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a> (Arbeitsrecht, München)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank">Dr. Philipp Sahm</a> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/mark-thoenissen" target="_blank">Mark Thönißen</a> (Corporate/MA, Frankfurt)</li></ul><p>„Unsere Anwältinnen und Anwälte bis zur Partnerschaft zu führen ist eine unserer zentralen Aufgaben“, erklärt Philipp Cotta. „Wir freuen uns auf eine weitere erfolgreiche Entwicklung vieler herausragender Kolleginnen und Kollegen in den kommenden Jahren.“</p><p>Folgende Quereinsteiger haben ADVANT Beiten im vergangenen Jahr als Salary Partner verstärkt:</p><ul><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a> (Arbeitsrecht, Berlin)</li><li><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Dr. Georg Tolksdorf</a> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg)</li></ul><p><br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a><br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1342<br><a href="mailto:philipp.cotta@advant-beiten.com">philipp.cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Turnusgemäße Wahlen der Führungsgremien: Managing Partner Philipp Cotta wiedergewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/turnusgemaesse-wahlen-der-fuehrungsgremien-managing-partner-philipp-cotta-wiedergewaehlt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 13. Dezember 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wählte am vergangenen Sonnabend, 12. Dezember 2021, im Rahmen einer Partnerversammlung turnusgemäß die Gremien Leitungsausschuss, Vergütungsausschuss und Personalausschuss. Neu hinzugekommen sind Gremien auf Vereinsebene der europäischen Allianz ADVANT.</p><p>Der Leitungsausschuss der Kanzlei wird sich zukünftig aus drei Mitgliedern zusammensetzen, die gemeinsam mit den weiteren Führungsgremien, Standort- und Praxisgruppenleitern die Kanzlei weiter auf Erfolgskurs halten. Neben Managing Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a> wurden auch CFO <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a> wieder in den Leitungsausschuss gewählt.</p><p>„Wir freuen uns über das Vertrauen der Partnerschaft und sehen uns in dem strategischen Kurs der Internationalisierung und Fokussierung bestätigt“, erklärt Philipp Cotta und ergänzt: „Mit unserer internationalen Allianz ADVANT haben wir uns neu aufgestellt und auch die Führungsaufgaben entsprechend neu geordnet.“</p><p>Das Board der internationalen Allianz ADVANT setzt sich aus insgesamt sechs Partnern zusammen, von denen jede Mitgliedskanzlei zwei Partner stellt. Für ADVANT Beiten wurden <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a> (Präsident) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> als Mitglieder des Boards bestätigt. Darüber hinaus etabliert die Allianz eine operativ tätige Steering Group, in die für ADVANT Beiten neben den beiden Board-Partnern <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> ebenfalls bestätigt wird.</p><p>Der Vergütungsausschuss setzt sich ab Januar 2022 aus <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-axel-goetz" target="_blank">Dr. Axel Goetz</a> (München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a> (Frankfurt am Main), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a> (Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-puffe" target="_blank">Dr. Thomas Puffe</a> (Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-bernhard-schultz" target="_blank">Dr. Bernhard Schultz</a> (Berlin) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a> (München) zusammen. Alle Mitglieder wurden von der Partnerschaft wiedergewählt.</p><p>Zu Mitgliedern des Personalausschusses wurden <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-freiherr-von-buddenbrock" target="_blank">Christian Freiherr von Buddenbrock</a> (Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-fink" target="_blank">Martin Fink</a> (München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank">Jens Ulrich Müller</a> (Frankfurt am Main), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a> (Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian-Ulrich Wolf</a> (Hamburg) gewählt.</p><p>Als Geschäftsführer der Beiten Burkhardt GbR wurden <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a> (München) und als stellvertretender Geschäftsführer <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-lucas-van-randenborgh" target="_blank">Dr. Lucas van Randenborgh</a> (Düsseldorf) gewählt.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a><br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1342<br><a href="mailto:philipp.cotta@advant-beiten.com">philipp.cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 10 Dec 2021 09:59:20 +0100</pubDate>
                        <title>HypoVereinsbank Stiftungsakademie mit Dr. Gerrit Ponath</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hypovereinsbank-stiftungsakademie-mit-dr-gerrit-ponath</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Gerrit Ponath bei der HVB Stiftungsakademie am 23. November 2021 über die rechtlichen Reformen im Stiftungssektor.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kamil Karibov und Ilya Titov hielten Vorträge auf dem V. Jährlichen internationalen BIM-Forum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kamil-karibov-und-ilya-titov-hielten-vortraege-auf-dem-v-jaehrlichen-internationalen-bim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vom 8. bis 9. Dezember 2021 fand in Moskau das V. Jährliche internationale BIM-Forum statt. Hauptziel dieser jährlichen Fachveranstaltung zum digitalen Bau ist der Austausch von richtungsweisenden praktischen Erfahrungen bei der Anwendung von digitalen Technologien in allen Stufen der Umsetzung von Bauvorhaben. Das Forum wurde als Hybridveranstaltung mit der Möglichkeit zur Online- und Offline-Teilnahme abgehalten und versammelte mehr als 3000 Vertreter des Bauwesens.</p><p>Für das Moskauer Büro von ADVANT Beiten nahmen in diesem Jahr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/kamil-karibov" target="_blank">Kamil Karibov</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/ilya-titov" target="_blank">Ilya Titov</a> teil. Die Kollegen traten im Rahmen des runden Tisches zum Thema „Hauptrisiken bei der Umsetzung von BIM-Projekten“ gemeinsam mit Jurij Basylew (M.K.32"), Andrej Kumskow („WTB Nedwischimost“) und Sergej Dolschnikow (Exinko) auf. Die Diskussionsteilnehmer erörterten die rechtlichen Risiken bei der Umsetzung von BIM-Projekten sowie Fragen zum Schutz der geistigen Rechte an BIM-Modellen und tauschten ihre Erfahrungen bei der Umsetzung von BIM-Projekten aus der Sicht der technischen Auftraggeber und Planer aus.</p><p>Weitere Informationen über das Forum finden Sie unter diesem <a href="https://bimforum.pro/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kind krank: Diese Rechte haben Eltern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kind-krank-diese-rechte-haben-eltern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wie lange dürfen Mitarbeiter zu Hause bleiben, wenn ihr Kind mit Corona oder einem anderen Virus infiziert ist? Wie bekommen Angestellte Kinderkrankengeld? Die aktuellen Fragen und Antworten.</p><p>Wenn Kinder an Corona oder anderen Krankheiten erkranken stellt das Eltern vor Herausforderungen, schließlich muss ein Elternteil für das kranke Kind da sein. Aber wann dürfen Eltern ihren Arbeitsplatz dafür verlassen? Wie lange dürfen Mitarbeiter mit ihrem Kind zu Hause bleiben? Und woher bekommt der Mitarbeiter dann sein Geld, vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse? Die wichtigsten Fragen und Antworten.“</p><p><em>Der gesamte Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, der am 10. Dezember 2021 auf implus.de veröffentlicht wurde, kann <a href="https://www.impulse.de/news/kind-krank-2/7607332.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Compliancefalle Freelancer - Unternehmen sollten sich gut beraten lassen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/compliancefalle-freelancer-unternehmen-sollten-sich-gut-beraten-lassen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Fast jedes Unternehmen nutzt sie: freie Mitarbeiter oder Freelancer. Doch nicht jeder, der als freier Mitarbeiter beschäftigt wird, ist auch einer. Das kann rechtliche Folgen haben, bis hin zu Geld- oder gar Freiheitsstrafen.&nbsp;</p><p>Unternehmen, die mit Freelancern zusammenarbeiten, genießen Vorteile: Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sind auf diese Mitarbeiter ebenso wenig anzuwenden, wie für sie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Das Problem ist nur, dass in der Praxis oft nicht jeder als Freelancer Beschäftigte auch wirklich Freelancer ist.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank">Dr. Daniel Hund</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a> finden Sie <a href="https://www.faz-personaljournal.de/magazin/archiv/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in der Dezemberausgabe des F.A.Z.-Personaljournals oder zum Herunterladen im Downloadbereich.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Moskauer Büro von ADVANT Beiten in 11 Bereichen des russischen Anwaltsratings Pravo.ru-300 empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moskauer-buero-von-advant-beiten-11-bereichen-des-russischen-anwaltsratings-pravoru-300</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 3. Dezember 2021 wurden die Ergebnisse des jährlichen Ratings Pravo.ru-300 zu Anwaltskanzleien in Russland veröffentlicht. In diesem Jahr erreichte das Moskauer Büro von ADVANT Beiten in der Kategorie „Compliance“ die Gruppe 2. In den Bereichen „Kartellrecht“ „Insolvenz einschließlich Rechtsstreitigkeiten (mid market)“, „Bodenrecht/Gewerbeimmobilien/Bau“, „Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ und „Pharma und Gesundheitswesen“ wurden wir in die Gruppe 3 eingeordnet, während wir in den Bereichen „Geistiges Eigentum“, „Gesellschaftsrecht/ M&amp;A (mid market)“ und „Arbeits- und Migrationsrecht“ in die Gruppe 4 gelangten. In der Kategorie „Wirtschaftsgerichtsverfahren (mittlere und kleine Streitigkeiten)“ wurden wir als „Empfohlene Kanzlei“ benannt.</p><p>Das Rating Право.ru-300 bewertet seit 12 Jahren den russischen Rechtsmarkt. Es bildet einen anerkannten Maßstab zur Bewertung von Niveau und Professionalität auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt. Grundlage des Ratings sind in erster Linie die in den untersuchten Jahren durchgeführten Projekte, das Feedback der Mandanten und das Preis-Leistungs-Verhältnis.</p><p>Nähere Informationen zu den Ergebnissen des Ratings finden sich <a href="https://300.pravo.ru/award/42501/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Ampel-Koalition und die Themen Bauen und Wohnen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ampel-koalition-und-die-themen-bauen-und-wohnen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Das neue Bundesbauministerium und die Bundesbauministerin</h3><p>Jetzt steht fest, wer sich künftig um die „Baustelle" Immobilienwirtschaft kümmern wird: Klara Geywitz, die künftige Bauministerin, wurde bundesweit bekannt, als die SPD vor drei Jahren neue Parteivorsitzende suchte. Die ostdeutsche Politikerin, 1976 in Potsdam geboren, gehörte viele Jahre dem Landtag in Brandenburg an. Gemeinsam mit Olaf Scholz bewarb sie sich 2019 um den Parteivorsitz, kam mit ihm zusammen in die Stichwahl. In der Mitgliederbefragung landet das Duo auf Platz zwei. Sie wurde in der Folge zur stellvertretenden Parteivorsitzenden gewählt. Gleichstellung und Parität wurden zu ihren großen Themen.</p><p>Im künftigen neuen Bauministerium erwarten sie große Aufgaben, die im Koalitionsvertrag formuliert sind. Dabei geht es vor allem darum, bundespolitische Ziele in Landespolitik und Kommunalpolitik zu übersetzen. Die Zusatzkosten der Klimaziele allein den Immobilieneigentümern aufzubürden kann nicht die Lösung sein. Ohne deren Investitionsbereitschaft wären die Neubau-Pläne der Ampel schnell Makulatur. Der Koalitionsvertrag enthält einige Passagen, die für private Investoren Alarmzeichen sein werden, wenngleich im Vertrag steht: Nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit soll mit staatlichen Maßnahmen die Struktur der etablierten Wohnungswirtschaft ergänzt werden, „ohne diese zu benachteiligen".</p><p>Geywitz arbeitete unter anderem als Referentin für SPD-Landtagsabgeordnete, bevor sie 2004 selbst Abgeordnete wurde und dreimal nacheinander ihren Wahlkreis Potsdam 1 gewann. Seit 1998 war sie außerdem Mitglied des Stadtparlaments in Potsdam, gab das Mandat mit Verweis auf ihre Pflichten als Landtagsabgeordnete später ab.</p><h3>2. Die Punkte aus dem Koalitionsvertrag (Auszüge)</h3><p><strong>2.1 Wohnen</strong></p><p>„Wohnen ist ein Grundbedürfnis“, heißt es zu Beginn der Passage zu Geywitz‘ künftigem Bereich Bau-, Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik im Koalitionsvertrag. „Wir werden das Bauen und Wohnen der Zukunft bezahlbar, klimaneutral, nachhaltig, barrierearm, innovativ und mit lebendigen öffentlichen Räumen gestalten. Dabei haben wir die Vielfalt der Rahmenbedingungen und Wohnformen und individuellen Bedürfnisse der Menschen in ländlichen und urbanen Räumen im Blick.“</p><p><em>Ziel ist der Bau von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr, davon 100.000 öffentlich geförderte Wohnungen</em>. Dafür soll die finanzielle Unterstützung des Bundes für den sozialen Wohnungsbau inklusive sozialer Eigenheimförderung mit erhöhten Mitteln fortgeführt werden.</p><p>Ein „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“ soll alle wichtige Akteuren einschließen. Eine neue Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszulagen ist zeitnah angekündigt. Neue Dynamik beim Bau und dauerhafte Sozialbindung bezahlbaren&nbsp;Wohnraums stehen im Vertrag der Koalition. Nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit soll die <em>Struktur der etablierten Wohnungswirtschaft</em> ergänzt werden, ohne diese zu benachteiligen.</p><p>Ein Bund-Länderprogramm soll es für studentisches Wohnen, für junges Wohnen und Wohnen für Auszubildende geben. Neben der langfristigen Planungsperspektive für die Bau- und Immobilienwirtschaft soll es auch mehr Sicherheit für Mieter geben.</p><p>Angekündigt ist – ohne weitere Details dazu - ein „Bau-, Wohnkosten und Klimacheck“. Kommunen sollen dabei unterstützt werden, Potenzialflächenregister einzuführen.</p><p>Die Arbeit der Baukostensenkungskommission soll im <em>„Bündnis bezahlbarer Wohnraum"</em> fortgeführt werden.</p><p><em>Alle nicht bahnnotwendigen Immobilien des Bundeseisenbahnvermögens werden in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eingegliedert</em>, die BImA wird neu auf bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologischen Ziele ausgerichtet. Dabei soll die BImA mehr Freiheiten haben, auch bei der Aufnahme von Krediten. Die BImA soll künftig selbst investieren und bauen sowie weiterhin kommunales Bauen unterstützen können. Deshalb wird die Verantwortung für Planung, Bau und Betrieb der Bundesbauten und Bundesliegenschaften bei der BImA konzentriert. Für verschiedene Zwecke – wie etwa altersgerechtes Wohnen - werden die Mittel für das KfW Programm aufgestockt. Dazu wird das KfW Programm zum Kauf von Genossenschaftsanteilen gestärkt.</p><p><strong>2.2 Digitalisierung und Vereinfachung</strong></p><p>Serielles Bauen, Digitalisierung, Entbürokratisierung und Standardisierung sollen die Kosten für den Wohnungsbau senken. Die Koalition will modulares und serielles Bauen und Sanieren durch Typengenehmigungen beschleunigen. Prozesse der Normung und Standardisierung sollen so angepasst werden, dass Bauen günstiger wird.</p><p>Bau- und Immobilienwirtschaft sowie alle Ebenen der Verwaltung sollen bei der Digitalisierung begleitet werden, um Open-BIM und einheitliche Schnittstellen/Standards umzusetzen. Der Bundesbau soll Vorbild werden bei der Digitalisierung.</p><p><em>Eine Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB)</em> hat das Ziel, dessen Instrumente besser anwenden zu können. Klimaschutz und -anpassung, Gemeinwohlorientierung, mehr Bauflächen und mehr Tempo bei Planungs- und Genehmigungsverfahren sind angestrebt. Regelungen im Baulandmobilisierungsgesetz zu dem Komplex werden entfristet und rechtliche Grundlagen für eine vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren geschaffen.</p><p><em>Überprüft wird, ob sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt.</em></p><p><strong>2.3 Klimaschutz im Gebäudebereich</strong></p><p>Im Rahmen des Klimaschutzsofortprogramms führt die Koalition 2022 nach dem Auslaufen der Neubauförderung für den KfW-Effizienzhausstandard 55 (EH 55) ein Förderprogramm für den Wohnungsneubau ein, das die Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) pro m² Wohnfläche fokussiert, Geändert wird das <em>Gebäudeenergiegesetz (GEG)</em> wie folgt: Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden; zum 1. Januar 2024 werden für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden im GEG die Standards so angepasst, dass die auszutauschenden Teile dem EH 70 entsprechen; im GEG werden die Neubau-Standards zum 1. Januar 2025 an den KfW-EH 40 angeglichen. Daneben können im Rahmen der Innovationsklausel gleichwertige, dem Ziel der THG-Emissionsreduzierung folgende Maßnahmen eingesetzt werden.</p><p>Die mit der Wohnungswirtschaft begonnene Innovationspartnerschaft wird wieder aufgegriffen. Angehoben wird die lineare Abschreibung für den Neubau von Wohnungen, von zwei auf drei Prozent.</p><p>Um eine wirtschaftlich effiziente, sozialverträgliche <em>Umsetzung der Klimaschutzziele</em> sicherzustellen, setzt die Koalition auf mehr als eine Maßnahme; es sind dies: die Optimierung der Gebäudehülle, der technischen Anlagen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie am Gebäude sowie Quartierslösungen. Die Förderprogramme werden den Zielen und Bedarfen entsprechend weiterentwickelt bzw. umgeschichtet. Neue Grundlagen werden geschaffen, um den Einsatz grauer Energie sowie die Lebenszykluskosten verstärkt betrachten zu können. Dazu führt die Koalition u. a. einen <em>digitalen Gebäuderessourcenpass</em> ein.</p><p>In den Verhandlungen über das <em>EU-Programm „Fit for 55“</em> unterstützt die „Ampel“ die Vorschläge der EU-Kommission im Gebäudesektor. Geprüft wird ein schneller Umstieg auf die Teilwarmmiete – genannt wird dabei eine „faire Teilung des zusätzlich zu den Heizkosten zu zahlenden CO2-Preises zwischen den Vermietern einerseits und Mieterinnen und Mietern andererseits“.</p><p><em>Zum 1. Juni 2022 soll ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen eingeführt werden</em>, das die Umlage des CO2-Preises nach BEHG regelt. Sollte dies zeitlich nicht gelingen, würden die erhöhten Kosten durch den CO2-Preis ab dem 1. Juni 2022 hälftig zwischen Vermieter und Mieterin bzw. Mieter geteilt.</p><p><em>„Serielles Sanieren“</em> ist ein weiteres Ziel, dafür soll das Förderprogramm innerhalb der BEG ausgeweitet werden. Im Rahmen des Forschungsprogramms „Zukunft Bau“ werden serielles und modulares Bauen und Sanieren z. B. nach dem niederländischen Energiesprong-Prinzip weiterentwickelt. „Verbessern, vereinheitlichen und digitalisieren“, heißt mit Blick auf den <em>Gebäudeenergieausweis</em>.</p><p>Wie viele andere Punkte wird auch die Erstellung eines <em>digitalen Gebäudeenergiekatasters</em> geprüft.</p><p><strong>2.4 Schutz der Mieterinnen und Mieter</strong></p><p>Derzeit - solange nicht genug bezahlbare Wohnungen gebaut werden - verhindere die Wohnraumknappheit vor allem in Ballungsgebieten, dass sich angemessene Mieten am Wohnungsmarkt bilden könnten. <em>Daher sollen geltende Mieterschutzregelungen verlängert werden.</em> In angespannten Märkten wird die <em>Kappungsgrenze </em>auf elf Prozent in drei Jahren abgesenkt. Die <em>Mietpreisbremse </em>wird ausgedehnt bis zum Jahr 2029. Zur Berechnung der <em>Mietspiegel </em>sollen die Mietverträge der letzten sieben Jahre herangezogen werden.</p><p>Für Gemeinden über 100.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohnern werden qualifizierte Mietspiegel verpflichtend.</p><p><strong>2.5 Wohneigentum</strong></p><p>Mehr Menschen in Deutschland sollen im selbstgenutzten Eigentum wohnen können. Die Hürden beim <em>Eigentumserwerb </em>sollen durch eigenkapitalersetzende Darlehen gesenkt werden, und Schwellenhaushalte sollen langfristig z. B. mit Tilgungszuschüssen und Zinsverbilligungen beim Eigentumserwerb unterstützt werden.</p><p>Für Länder soll eine <em>flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer</em> z. B. durch einen Freibetrag möglich werden, um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Zur Gegenfinanzierung wird das Schließen von steuerlichen Schlupflöchern beim Immobilienerwerb von Konzernen genannt (<em>Share Deals</em>).</p><p>Die illegale Finanzierung von Immobilien soll eingedämmt werden. Dazu gehört der Versteuerungsnachweis für gewerbliche und private Immobilienkäufer aus dem Ausland, bei jeglichem Immobilienerwerb in Deutschland, und ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld. Im Grundbuch wird eine ladungsfähige Anschrift bei Änderungen verpflichtend.</p><p>Der echte <em>Sachkundenachweis </em>für Makler, Miet- und WEG-Verwalter soll kommen.</p><p><strong>2.6 Städtebau</strong></p><p>Die Senkung der THG-Emissionen und Klimaanpassung sind zentrale Bestandteile der Städtebauförderung. Weitere Stichpunkte: Smart-City-Stufenplan weiterentwickeln, BIM Deutschland stärken, Smart-City-Kompetenzzentrum einrichten.</p><p>Die <em>TA Lärm</em> wird an die geänderten Lebensverhältnisse in den Innenstädten angepasst.</p><p>Die <em>Honorarordnung für Architekten</em> (HOAI) soll reformiert werden.</p><p>Im Fokus stehen auch Prävention und Bewältigung von Starkregenereignissen und der<em>Anpassung an den Klimawandel</em>.</p><p>Das <em>Nachhaltigkeitsziel </em>der Bundesrepublik beim Flächenverbrauch wird mit konkreten<br>Maßnahmen hinterlegt. Die Regelung des § 13b BauGB wird nicht verlängert.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Die Ziele sind ambitioniert: Unter anderem 400.000 neue Wohnungen pro Jahr, das bezahlbare Bauen und Wohnen und der Ausbau der Digitalisierung. Über allem stehen die <em>Klimaschutzziele und die ESG-Kriterien</em>, bei deren Erreichung der Gebäudesektor eine maßgebliche Rolle spielt.</p><p>Die Instrumente und Maßnahmen der Ampelkoalition mit der Schaffung eines eigenen<br>Bauministeriums zeigen: Baupolitik soll kein Anhängsel mehr sein. Viele Vorhaben sind überfällig: Darunter die Standardisierung von BIM-Verfahren, die beabsichtigte Entbürokratisierung, die Fortsetzung des Projektförderprogramms zur Zukunft der Innenstädte und dessen Integration in die Städtebauförderung sowie das serielle Bauen/Sanieren.</p><p>Doch nicht alle Pläne sind geeignet, um die Ziele zu erreichen. Die Verlängerung der Mietpreisbremse, die Senkung der Kappungsgrenze, der Sieben-Jahres-Mietspiegel und die Erhöhung der Neubaustandards zum 1. Januar 2025 auf EH40-Niveau, diese Maßnahmen sind abträglich im Sinne einer wirtschafts- und sozialverträglichen Wohnungs-, Bau- und Klimaschutzpolitik. Es entstehen neue Unsicherheiten, Fragen und hoher Beratungsbedarf für alle Marktteilnehmer, nicht zuletzt für Investoren, die mit Hinweisen im Koalitionsvertrag zu Share Deals und Geldwäsche pauschal in ein schlechtes Licht gerückt werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G-Regel am Arbeitsplatz datenschutzkonform ausgestalten - Gesetzgeber lässt Gestaltungsspielraum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g-regel-am-arbeitsplatz-datenschutzkonform-ausgestalten-gesetzgeber-laesst</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die 3G-Regel gilt nun auch am Arbeitsplatz. Geschäftsführer und Personalverantwortliche mussten die 3G-Regelungen in nur wenigen Tagen – quasi übers Wochenende in den Unternehmen umsetzen. Der Gesetzgeber regelte, dass&nbsp;<br>Arbeitgeber den G-Status ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren haben, da sonst kein Zugang zum Arbeitsplatz gewährt&nbsp;<br>werden darf. Datenschutzrechtlich sind Arbeitgeber ab sofort berechtigt, den Impf-, Genesenen- und Teststatus zu&nbsp;<br>verarbeiten. Wie die Arbeitgeber die Kontrolle vorzunehmen haben, lässt der Gesetzgeber weitgehend offen. Damit&nbsp;<br>stellen sich datenschutzrechtliche Fragen, die in diesem Beitrag praxisnah aufgeworfen und beantwortet werden&nbsp;<br>sollen."</p><p><em>Der von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> erschienene Artikel im Datenschutz-Berater (12/2021) kann im Downloadbereich oder auf der Webseite des Datenschutz-Beraters (<a href="https://www.datenschutz-berater.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.datenschutz-berater.de</a>) vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>RESTRUCTURING BUSINESS: ADVANT Beiten ist strategischer Partner bei neuem Online Magazin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/restructuring-business-advant-beiten-ist-strategischer-partner-bei-neuem-online-magazin</link>
                        <description>RESTRUCTURING BUSINESS: ADVANT Beiten ist strategischer Partner bei neuem Online Magazin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist es soweit - der Deutsche AnwaltSpiegel launcht das Online Magazin RESTRUCTURING BUSINESS.</p><p>Auf Initiative von Herrn Heinrich Meyer ist ADVANT Beiten strategischer Partner dieser Fachpublikation. Das Magazin richtet sich an Entscheidungsträger in Unternehmen und Unternehmensjuristen, die sich über die Entwicklungen in dem Bereich Restrukturierung Sanierung und Insolvenz informieren möchten. Eine Registrierung ist kostenfrei möglich. Bereits in der Premierenausgabe sind Herr Heinrich Meyer und Herr Torsten Cülter mit einem interessanten Artikel zum Thema „<a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/restructuringbusiness/starug/fast-ein-jahr-starug-27086/" target="_blank" rel="noreferrer">StaRUG - eine Bestandsaufnahme aus Bankensicht</a>“ vertreten.</p><p><strong>Kontakt</strong></p><p>Heinrich Meyer<br>Partner<br>Tel. +49 69 756095 – 414<br>Heinrich.Meyer@advant-beiten.com</p><p>Torsten Cülter<br>Partner<br>Tel. +49 40 688745 – 151<br>Torsten.Cuelter@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaub und Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-und-kurzarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Urlaubsgewährung in Zeiten von Corona und Kurzarbeit – Was kann, darf und muss der Arbeitgeber?</p><p>Das Zusammenspiel von Urlaub und Kurzarbeit wirft bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern zahlreiche Fragen auf. Der nachstehende Beitrag bringt Licht ins Dunkel."</p><p><em>Den gesamten Artikel von Dr. Corinne Klapper können Sie dem Download-Bereich entnehmen oder auf der Webseite der IHK Schwaben (<a href="https://www.schwaben.ihk.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.schwaben.ihk.de</a>) lesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Ausgeflötet“ – nur mit dem Corona-Test spielt die Musik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgefloetet-nur-mit-dem-corona-test-spielt-die-musik</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>seit 3G am Arbeitsplatz gilt, mehren sich Fälle von Testverweigerungen, Krankfeiern, Impfpass- und Impfzertifikatfälschungen und damit Arbeitsverweigerungen. Das führt zu Vergütungsfragen und Prozessen bei Arbeitsgerichten. </p><h3>3G am Arbeitsplatz</h3><p>Arbeitnehmer dürfen Arbeitsstätten (gesamtes Betriebsgelände, in Gebäuden wie im Freien sowie Baustellen), in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind (§ 28b Abs. 1 IfSG). Erlaubt ist das Betreten der Arbeitsstätte ausnahmsweise, wenn es der Wahrnehmung eines Testangebots des Arbeitnehmers unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme oder eines Impfangebotes dient (§ 28b Abs, 1 S. 3 Nr. 1 IfSG).<br>Arbeitnehmer müssen den 3G-Nachweis hierfür selbständig mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. <br>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen der Arbeitnehmer zur 3G-Regelung durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (§ 28b Abs. 3 IfSG).</p><h3>LAG München vom 26.10.2021 – 9 Sa 332/21</h3><p>Die Arbeitnehmerin war Flötistin in einem Opernorchester. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar. Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Das Corona-Hygienekonzept des Arbeitgebers sieht unter anderem eine Teststrategie vor, die bei Dienstantritt in der Spielzeit 2020/2021 von allen Arbeitnehmern einen negativen Testbefund (PCR-Test) als Voraussetzung für die Teilnahme an Musik-Proben und Musik-Aufführungen verlangt. Die Testung wurde durch den Arbeitgeber organisiert und durch medizinisch geschultes Personal als Nasen- Rachen-Abstrich vorgenommen. Die Arbeitnehmer waren berechtigt, alternativ selbst qualifizierte Testergebnisse nachzuweisen.<br>Die Flötistin verlangte eine Beschäftigung und vertragsgemäße Vergütung auch ohne Corona-Test. Sie lehnte den Test mit der Begründung ab, dieser stelle einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und berge die Gefahr von Verletzungen im Nasen- oder Rachenbereich. Gerade Spieler von Blasinstrumenten könnten bereits bei geringen Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich arbeitsunfähig werden.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG München hat entschieden, dass der Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrages berechtigt war, die Testung zu verlangen. Dies gelte auch, ohne dass konkrete Symptome für eine Erkrankung vorlagen. Das LAG hat weiter ausgeführt, dass es sich bei einer Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus um eine ansteckende Erkrankung im Sinne der tariflichen Regelung handele, die auch von symptomfreien Personen übertragen werde, und die bei einem erheblichen Anteil der Erkrankten, insbesondere bei Personen mit höherem Lebensalter, zum Tod, und bei einem erheblichen Anteil der Personen mit leichteren Verläufen zu Langzeitschäden führe. Der Schutz der Orchesterkollegen vor Ansteckung sei gerade bei der Tätigkeit als Flötistin anderweitig nicht möglich. Die Testpflicht sei verhältnismäßig. Der Nasen- und Rachenabstrich sei nicht zwingend gewesen. Der Arbeitgeber habe es vielmehr akzeptiert, dass die Arbeitnehmer einen PCR-Test bei einem Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs durchführen. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen habe nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber war deshalb nicht verpflichtet, die Flötistin ohne Vorlage eines Tests auf eine Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus zu beschäftigen und musste ihr aufgrund ihrer Weigerung auch keine Vergütung zahlen, solange sie aufgrund ihrer Weigerung ihrer Verpflichtung nicht nachkommen durfte, an Proben und Aufführungen teilzunehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil des LAG München zeigt, dass arbeitsrechtliche Sanktionen bei Testverweigerern im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz oder einem sonstigen Hygienekonzept möglich sind. Insbesondere kann die Vergütung bei einer solchen Arbeitsverweigerung einbehalten werden. Arbeitnehmer, die Tests verweigern und dann – teilweise angekündigt – in die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit flüchten, erschüttern auch den Beweiswert einer etwaigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch hier können Arbeitgeber die Vergütung einbehalten und gegebenenfalls weitere arbeitsrechtliche Sanktionen, wie Abmahnung oder Kündigung durchführen.<br>Die Flötistin hat – vorübergehend - ausgeflötet. Nach meiner Einschätzung – allerdings nur mit rudimentären Musikkenntnissen – klingt ein Opernorchester ohne eine Flötistin immer noch besser als kein Orchester, wenn z.B. alle in Quarantäne müssten.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verhandlung vor dem BGH am 1. Dezember 2021: Gewerbemieter müssen grundsätzlich volle Miete zahlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verhandlung-vor-dem-bgh-am-1-dezember-2021-gewerbemieter-muessen-grundsaetzlich-volle-miete</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der zuständige XII. Zivilsenat des BGH verhandelte am 1. Dezember 2021 über die Rechtsfrage, ob Mieter gewerblich genutzter Räume für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung (coronabedingte Schließungsanordnung) während der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind. Der Verkündungstermin wurde auf den 12. Januar 2022 anberaumt.</p><p>Im vorliegenden Fall geht es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die aufgrund einer coronabedingter Schließungsanordnung vom 19. März 2020 bis zum 19. April 2020 ihren Betrieb schließen musste. Der Vermieter begehrte die volle Mietzahlung. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik knapp 50 % der Miete zahlen müsse. Es gehe nämlich um weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie. Das Risiko einer solchen Systemkrise könne nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden.</p><p>Der BGH erklärte jedoch, dass eine pauschale Annahme einer 50 % - Lösung nicht möglich sei, da es schließlich auf den Einzelfall ankäme und eine umfassende Prüfung der Umstände im Einzelfall notwendig sei. Unterschiedliche Quellen tragen vor, der Senat tendiere dazu, das Urteil des OLG Dresden aufzuheben.</p><p>Dies hätte zur Folge, dass der BGH die mehrheitliche Auffassung in der Rechtsprechung bestätigt und annimmt, dass – selbst wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliege – eine Unzumutbarkeit nicht ohne Weiteres angenommen werden dürfe. Der Mieter müsse vielmehr im Einzelfall ganz detailliert zu der Störung der Geschäftsgrundlage vortragen. Trägt der Mieter dagegen nicht ausreichend vor, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden könne, ist davon auszugehen, dass der Mieter weiterhin die volle Miete zu zahlen hat.</p><p>Aus eigener Erfahrung können wir hierzu mitteilen, dass die allermeisten Gerichte, jüngst das Landgericht Wiesbaden in einem ähnlichen Fall zugunsten eines Vermieters entschieden hat. Der Mieter, ein Betreiber eines Yoga-Studios, gab nach einer coronabedingten zeitweiligen Schließung des Yogastudios unberechtigt die Mieträumlichkeiten auf und erklärte, seinen Betrieb nur noch online durch Onlinekurse durchführen zu wollen. Dabei trug dieser vor, es liege ein Kündigungsgrund aufgrund der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vor. Das Gericht erklärte, dass eine Unzumutbarkeit am Festhalten des Vertrags nicht gegeben sei. Der Mieter habe nicht ausreichend im Einzelfall dargelegt, dass eine Existenzgefährdung vorliege. Es sei weiterhin zumutbar, Online-Kurse anzubieten, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine Änderung des bisherigen Geschäftskonzepts Verluste gering zu halten oder alternative Einnahmen zu erwirtschaften.<br></p><p>Über die Entscheidung des BGH am 12. Januar 2022 werden wir Sie gerne auf dem Laufenden halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-angela-kogan" target="_blank">Dr. Angela Kogan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Lage, Lage, Lage“ verliert an Gewicht - Der Weckruf der ESG-Kriterien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lage-lage-lage-verliert-gewicht-der-weckruf-der-esg-kriterien</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) hat Klaus Beine kommentiert, dass die Immobilienbranche vor großen Herausforderungen steht. Die Attraktivität einer Immobilie wird zunehmend nicht mehr nur von "Lage, Lage, Lage" und Renditeerwartungen abhängen, sondern immer stärker von der Erfüllung der ESG-Kriterien. Environment-, Social- und Governance-Aspekte werden zukünftig viel deutlicher den Wert einer Anlage mitbestimmen.<br>In Zukunft wird jedes Unternehmen auf ESG zu achten haben, da es sonst kurz- bis mittelfristig von der Wirtschaft ausgeschlossen werden wird. Jeder Marktteilnehmer sollte sich bereits jetzt ESG-konform aufstellen, intern wie im Außenverhältnis. Der Gesetzgeber sollte maßvoll – nur wenn erforderlich – weitere Regulierungen in Angriff nehmen und dem Verantwortungsbewusstsein der Marktteilnehmer vertrauen. ESG ist ein Weckruf, den keiner überhören kann. Nachhaltigkeit mit Augenmaß und Rendite sind das Gebot der Stunde.</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a> in der F.A.Z. vom 03. Dezember 2021 können Sie im Downloadbereich einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten betreut und fördert Stipendienformat für Legal Tech in  Zusammenarbeit mit der Uni Potsdam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-betreut-und-foerdert-stipendienformat-fuer-legal-tech-zusammenarbeit-mit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 03. Dezember 2021 – ADVANT Beiten betreut und fördert im Studienjahr 2021/22 das Stipendienformat "Smart Room Legal Tech" in enger Zusammenarbeit mit der Universität Potsdam.&nbsp;</p><p>Im Rahmen des Potsdamer Universitätsstipendienprogramms werden zehn Studierende der Fachrichtungen Jura, Informatik und Digital Engineering ein Jahr lang nicht nur finanziell gefördert. Sie erhalten im Smart Room Legal Tech ein von Experten ausgestaltetes und betreutes Rahmenprogramm, innerhalb dessen sie sich mit der Thematik der digital unterstützten Rechtsanwendung praktisch auseinandersetzen und selbst beispielhafte Legal Tech-Lösungen erarbeiten können.&nbsp;</p><p>Mit Auftakt am 3. Dezember 2021 wird es im laufenden Studienjahr eine Reihe von Weiterbildungsveranstaltungen im Workshop-Format geben. Gemeinsam begleitet von Björn Steinrötter, Professor für Rechtsfragen der Digitalisierung, und Legal Tech-Experten der Kanzlei ADVANT Beiten, werden in den Workshops theoretische und praktische Fähigkeiten vermittelt. Die Studierenden können, je nach eigenem Interessenschwerpunkt, ihren Lernweg individuell mitgestalten.</p><p>Besonderes Augenmerk wird im "Smart Room Legal Tech" auf die Ermöglichung einer Zusammenarbeit von Informatik- und Jurastudierenden gelegt, um der zunehmenden Relevanz von Legal Tech-Anwendungen in der anwaltlichen Praxis gerecht zu werden. An der Schnittstelle der Fachgebiete wird mit dem Smart Room ein Denkrahmen geschaffen, der innovative interdisziplinäre Lösungsansätze fördert.</p><p>ADVANT Beiten verfügt über umfangreiche Expertise in der Entwicklung und beim Einsatz von Legal Tech-Lösungen, beispielsweise in der Bearbeitung von Masseverfahren und in der Erstellung Digitaler Produkte wie dem prämierten Entsendetool BBGO, einer innovativen Arbeitsrechtslösung. ADVANT Beiten sieht in dem Format "Smart Room Legal Tech" eine hervorragende Möglichkeit, Talente aus verschiedenen Disziplinen nicht nur zu fördern, sondern auch für die zukünftigen Herausforderungen einer Wirtschaftskanzlei zu begeistern.</p><p>Das Stipendienprogramm der Universität Potsdam im Rahmen des bundesweiten Deutschlandstipendium-Programms vergibt Leistungsstipendien an Studierende, um sie möglichst früh in ihrer akademischen Laufbahn zu unterstützen. Das Stipendium wird zur einen Hälfte von Stiftungen, Unternehmen oder Privatpersonen und zur anderen Hälfte vom Bund (BMBF) finanziert. Berücksichtigt werden bei der Vergabe neben überdurchschnittlichen Studienleistungen Kriterien wie gesellschaftliches Engagement, finanzielle Bedürftigkeit, Bildungsherkunft sowie familiäre und soziale Umstände.</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/oliver-schwarz" target="_blank">Oliver Schwarz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 30 26471-311<br><a href="mailto:Oliver.Schwarz@advant-beiten.com">Oliver.Schwarz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer viel hat, bekommt nichts mehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-viel-hat-bekommt-nichts-mehr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Neuregelungen zum Elterngeld sollten mehr Flexibilität, Partnerschaftlichkeit und weniger Bürokratie bringen. So hat es das Familienministerium versprochen. Was von diesen Zusagen bleibt, erklären&nbsp;<em>Olga Morasch&nbsp;</em>und&nbsp;<em>Jonathan Oteng</em>.</p><p>Das Familienministerium versprach eine Reform des Elterngeldes, um so für mehr Freiräume bei der Kombination von Teilzeit und Elternzeit und weniger Bürokratie zu sorgen. Herausgekommen ist bei den Neuregelungen, die seit dem 1. September gelten, leider nicht viel. So liefert die Reform keine Antworten auf die Fragen, bei denen der Ruf nach einer Klärung durch den Gesetzgeber schon immer laut war. Das betrifft vor allem Streitigkeiten um die Berechnungsgrundlage des Elterngelds, die immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren sind.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a>, der am 02. Dezember 2021 auf LTO.de veröffentlicht wurde, können Sie&nbsp;<a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/elterngeld-reform-september-2021" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtler zu Impfpflicht: „Im Zweifel droht Ungeimpften die Kündigung“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtler-zu-impfpflicht-im-zweifel-droht-ungeimpften-die-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Eine allgemeine Impfpflicht könnte schon in wenigen Monaten eingeführt werden. Jurist Wolfgang Lipinski erklärt, was ein solches Gesetz für Beschäftigte und Betriebe bedeutet.<br><br>Düsseldorf. In Deutschland rückt eine allgemeine Impfpflicht näher. Beim Krisengipfel am<br>Donnerstag stellten Bund und Länder eine solche Maßnahme bereits für Februar in Aussicht. Der<br>Ethikrat soll dazu bis Jahresende eine Empfehlung erarbeiten, anschließend der Bundestag<br>entscheiden. Schon jetzt stellen sich aber viele Fragen. Eine davon: Gilt eine Impfpflicht automatisch<br>auch am Arbeitsplatz? Arbeitsrechtler Wolfgang Lipinski geht jedenfalls davon aus.“</p><p><em>Der gesamte Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> am 02. Dezember im Handelsblatt, kann unten im Downloadbereich vollständig eingesehen werden.&nbsp;</em><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koalitionsvertrag 2021 – das „Ampel-Arbeitsrecht“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-das-ampel-arbeitsrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die „Ampel“ ist eine Lichtzeichenanlage im Straßenverkehr mit den drei Signalfarben rot, gelb und grün. Die drei Farben haben unterschiedliche, zum Teil sich widersprechende oder gegenseitig ausschließende Bedeutungen. Rot bedeutet keine Fahrerlaubnis, gelb bedeutet auf das nächste – rote oder grüne – Signal zu warten und grün bedeutet, der Verkehr ist freigegeben. Die nach der Bundestagswahl 2021 gewählte bzw. gefundene Koalition aus rot (SPD), grün (Die Grünen) und gelb (FDP) wird gemäß den identischen Farben als „Ampel“ bezeichnet. Die arbeitsrechtlichen Vorstellungen der drei Parteien in den Wahlprogrammen passt gut zu den Signalfarben der Ampel, sie lagen ebenfalls weit auseinander, widersprachen sich oder schlossen sich gegenseitig aus. Wie bei der Ampelanlage zur Regelung des Verkehrs, werden die Farben nicht nur einzeln angezeigt, sondern auch in Kombinationen und regeln damit erfolgreich den Straßenverkehr.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Koalitionsvertrag 2021 ist da. Ob es den „Ampel-Parteien“ genauso gelungen ist, arbeitsrechtliche Themen für die nächsten vier Jahre zu regeln, wie es die Lichtzeichenanlage für den Straßenverkehr schafft, wird erst 2025 abschließend bewertet werden können. Ein Blick auf die arbeitsrechtlichen Themen im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 lohnt sich aber schon jetzt:</p><ul><li><strong>Mindestlohn:</strong> Der gesetzliche Mindestlohn wird mit einem Schritt auf EUR 12.00 pro Stunde erhöht. Die unabhängige Mindestlohnkommission wird darüber hinaus über weitere Erhöhungsschritte befinden (Seite 69 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Arbeitszeit</strong>: Es sollen flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht werden. Dies soll im Rahmen von Tarifverträgen unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen möglich sein. Dabei wird am Grundsatz des 8-Stunden-Tages nach dem Arbeitszeitgesetz festgehalten. Es soll „Experimentierräume“ geben, dass auf Basis von Tarifverträgen oder durch Betriebsvereinbarung auf Basis von Öffnungsklauseln in Tarifverträgen in einer begrenzten Art und Weise von der Tageshöchstarbeitszeit abgewichen werden kann. Der Ampelanpassungsbedarf hinsichtlich des Urteils des EuGH zum Arbeitszeitrecht wird überprüft. Es sollen aber weiterhin flexible Arbeitszeitmodelle, wie z.B. die Vertrauensarbeitszeit möglich sein (Seiten 68 ff. des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Befristung:</strong> Im Koalitionsvertrag von 2018 wurden konkrete Einschränkungen insbesondere der sachgrundlosen Befristung vereinbart, wie eine maximale Laufzeit von Befristungen, eine Quote oder eine Reduzierung der Verlängerungen der sachgrundlosen Befristung. Dies wurde nicht umgesetzt. Im Koalitionsvertrag 2021 ist vor-gesehen, dass mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber auf sechs Jahre begrenzt werden, um Kettenbefristungen zu vermeiden. Zudem soll im öffentlichen Dienst die Möglichkeit der „Haushaltsbefristung“ abgeschafft werden (Seite 70 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Mitbestimmung Betriebsrat:</strong> Betriebsräte sollen selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. In einem Pilotprojekt sollen – soweit verfassungsrechtlich zulässig – Online-Betriebsratswahlen erprobt werden. Für Gewerkschaften soll ein Recht zum digitalen Zugang in die Betriebe geschaffen werden (Seite 71 des Koalitionsvertrags).;</li><li><strong>Unternehmerische Mitbestimmung</strong>: Die im europäischen und weltweiten Vergleich sehr hohe Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Gewerkschaften in Aufsichtsräten soll bewahrt werden. Es sollen missbräuchliche Umgehungen verhindert werden. Die Bundesregierung möchte sich dafür einsetzen, dass der sogenannte „Einfriereffekt“, d.h. die vollständige Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften nicht mehr möglich sein wird. Dies ist aus Arbeitgebersicht bedauerlich. Ebenfalls aus Arbeitgebersicht sehr bedauerlich ist, dass die Konzernzurechnung, beispielsweise durch eine Beherrschung durch Mehrheitsverhältnisse nach dem MitbestG auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen werden soll. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass in vielen Gesellschaften, die allein oder mit den abhängigen Konzerngesellschaften mehr als 500, aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, das Drittelbeteiligungsgesetz plötzlich anwendbar wäre (Seiten 71/72 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Home-Office:</strong> Home-Office soll neben der Telearbeit als eigene Möglichkeit der mobilen Arbeit bestehen und damit nicht mehr dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung unterliegen. Relativ unverbindlich ist im Koalitionsvertrag enthalten, dass zur Gestaltung des Home-Office im Dialog mit allen Beteiligten sachgerechte und flexible Lösungen erarbeitet werden sollen. Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten sollen einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Home-Office gegenüber ihrem Arbeitgeber erhalten. Arbeitgeber können dann dem Wunsch der Beschäftigten auf mobiles Arbeiten und Home-Office nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Für abweichende tarifliche und betriebliche Regelungen soll Raum verbleiben. Die mobile Arbeit soll auch EU-weit unproblematisch möglich sein (Seiten 68 und 69 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Arbeitnehmerüberlassung:</strong> Relativ unverbindlich, aber mit positivem Signal wird im Koalitionsvertrag 2021 ausgeführt, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung notwendige Instrumente sind. Es bleiben aber dennoch gesetzliche Änderungen vorbehalten (Seite 70 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Tarifautonomie:</strong> Tarifautonomie, Tarifpartner und Tarifbindung sollen gestärkt werden. Die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes wird an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrags der jeweiligen Branche gebunden. Betriebsausgliederungen bei Identität des bisherigen Eigentümers zum Zwecke der Tarifflucht sollen verhindert werden, in dem die Fortgeltung des geltenden Tarifvertrags sichergestellt wird. Unangetastet hiervon soll § 613a BGB (Betriebsübergang) bleiben (Seite 71 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Mini- und Midi-Jobs</strong>: Mini- und Midi-Jobs sollen verbessert werden. Insbesondere die Hürde der Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung soll abgebaut werden. Die Grenze von Midi-Jobs soll auf EUR 1.600,00, die Grenze von Mini-Jobs an eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und damit unter Berücksichtigung des Mindestlohns auf EUR 520,00 erhöht werden (Seite 70 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Familie:</strong> Das Elterngeld soll vereinfacht werden. Zudem soll es eine 2-wöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes geben, auch für Alleinerziehende. Zudem soll der Elterngeldanspruch für Pflegeeltern eingeführt werden. Der elternzeitbedingte Kündigungsschutz soll um drei Monate nach Rückkehr in den Beruf verlängert werden, um den Wiedereinstieg abzusichern. Kinderkranktage werden pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöht (Seiten 100 ff. des Koalitionsvertrags).</li></ul><p>Für Arbeitgeber sind einige ungünstige Vorhaben im Koalitionsvertrag 2021 enthalten. Es darf aber nicht vergessen werden, dass die Ampel und damit das rote, das gelbe und das grüne Licht in der Regel von einem schwarzen Gehäuse umfasst sind, jedenfalls bei der Straßenampel…</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ampel: Für Lieferkettengesetz weiter auf „Grün“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ampel-fuer-lieferkettengesetz-weiter-auf-gruen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sog. Ampel-Koalition, bestehend aus SPD, Grünen und FDP, hat sich auf einen <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag</a> für die Jahre 2021 bis 2025 geeinigt. Im Abschnitt III. „Klimaschutz in einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft“ ist zu lesen, dass die Ampel-Koalition „die Weichen auf eine sozial-ökologische Marktwirtschaft“ stellen und „ökonomische Entwicklung und ökologische Verantwortung zusammen“ denken will.</p><p>Im Unterabschnitt „Wirtschaft“ findet sich unter dem Stichpunkt „Rohstoffe, Lieferketten und Freihandel“ sodann u.a. folgendes: „Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten wird unverändert umgesetzt und gegebenenfalls verbessert.“ Das wird man so verstehen dürfen, dass das von der Großen Koalition kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unverändert bestehen bleiben und wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Über die Inhalte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz berichten wir kurz und prägnant in unserem Flyer (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/das-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">deutsch</a>/<a href="https://www.advant-beiten.com/en/node/1184091" target="_blank">englisch</a>). Nähere Informationen finden sich in unserem Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/bundestag-beschlie%C3%9Ft-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Bundestag beschließt Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</a>. Ein „deep dive“ ist mit Hilfe unseres Online Seminars <a href="https://www.youtube.com/watch?app=desktop&amp;v=YyxFy_qVcsQ" target="_blank" rel="noreferrer">Lieferkettengesetz - Auswirkungen auf deutsche und chinesische Unternehmen</a> möglich. Last but not least arbeiten wir derzeit an einem Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, der im Sommer nächsten Jahres erscheinen wird.</p><p>Doch damit nicht genug. Weiter ist im Koalitionsvertrag zu lesen: „Wir unterstützen ein wirksames EU-Lieferkettengesetz, basierend auf den UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte, das kleinere und mittlere Unternehmen nicht überfordert.“ Gemeint ist damit das europäische Pendant des nationalen Lieferkettengesetzes. Die Vorlage des diesbezüglichen Regelungsvorschlags durch die EU-Kommission wird für Dezember erwartet (vgl. näher u.a. dazu in unserem aktuellen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/newsletter-esg-recht-november-2021" target="_blank">Newsletter ESG und Recht</a>). Die Formulierung im Koalitionsvertrag lässt jedenfalls vermuten, dass auch kleine und mittlere Unternehmen von der geplanten europäischen Regelung (unmittelbar) betroffen sein werden. Spannend bleibt auch, inwieweit die EU-Kommission detaillierte gesellschaftsrechtliche Pflichten zur nachhaltigen Unternehmensführung implementieren will. Noch im Dezember werden wir vermutlich mehr wissen. Wir werden dann wieder berichten.</p><p>Übrigens: Der Koalitionsvertrag enthält noch zwei weitere Sätze speziell zum Thema Lieferkette: „Wir unterstützen den Vorschlag der EU-Kommission zum Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten. Wir unterstützen das von der EU vorgeschlagene Importverbot von Produkten aus Zwangsarbeit.“ Auch darauf wird man sich wohl vorbereiten müssen.</p><p>Neben den vorbezeichneten Aussagen speziell zur Lieferkette enthält der Koalitionsvertrag eine Reihe weiterer interessanter Ausführen zum Thema Nachhaltigkeit. Das wird noch näher zu analysieren sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen im deutschen Kaufrecht – Anpassungsbedarf für AGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-im-deutschen-kaufrecht-anpassungsbedarf-fuer-agb</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2022 treten umfangreiche Änderungen im deutschen Kaufrecht in Kraft. Diese Änderungen gehen zurück auf die Europäische Warenkaufrichtlinie (RL (EU) 2019/771), deren Ziel es ist, einen funktionsfähigen digitalen Binnenmarkt und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Zeitgleich treten auch zahlreiche Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie, (EU) 2019/770 in Kraft, die bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen neu regelt.</p><p>Das Gesetz wirkt sich vorwiegend auf den Bereich der Verbraucherverträge aus, hat jedoch auch Auswirkungen auf den B2B-Bereich. In der Folge sind Verträge, AGB, und Prozesse an die neuen Regelungen anzupassen.</p><p>Die wichtigsten Änderungen durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie fassen wir im Folgenden in Kürze zusammenfassen:</p><p><strong>1. Änderung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB</strong><br>Nach dem neu gefassten Begriff des Sachmangels gilt eine Sache dann als frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen (einschließlich Installierbarkeit) entspricht. Vertragliche Abweichungen durch Beschaffenheitsvereinbarungen sind weiterhin möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf jedoch nur noch, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung explizit davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Es reicht daher nicht aus, eine derartige Vereinbarung in die AGB aufzunehmen.</p><p><strong>2.Änderungen beim Nacherfüllungsanspruch und im Lieferantenregress</strong><br>Weitere Änderungen finden sich beim Nacherfüllungsanspruch, § 439 BGB. Unter anderem wird für den Fall der Nachlieferung eine Verpflichtung zur Rücknahme des mangelhaften Gegenstandes auf Kosten des Verkäufers aufgenommen.<br>Parallel dazu wurden die Regelungen zum Lieferantenregress um die Erstattung dieser Rücknahmekosten erweitert. Des Weiteren wurde hier eine Ersatzpflicht des Lieferanten für Aufwendungen des Verkäufers wegen Verletzung einer Aktualisierungspflicht beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen neu eingefügt. Schließlich wurde die Höchstgrenze der Ablaufhemmung von fünf Jahren seit Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer abgeschafft (§ 445 b Abs. 2 BGB).</p><p><strong>3.Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf</strong><br>Zahlreiche Änderungen finden sich in den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). So kann ein Verbraucher beispielsweise künftig auch in den Fällen seine Gewährleistungsrechte geltend machen, in denen er den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte.</p><ul><li>Kostentragung beim Rücktritt<br>Darüber hinaus gibt es einige neue Regelungen für den Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf. So muss der Unternehmer bei einem Rücktritt des Kunden wegen eines Mangels die Kosten der Rückgabe der Kaufsache tragen. Dabei gilt der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung bereits als Rückgewähr der Kaufsache. Zukünftig wird daher ein Unternehmer nicht nur die Kosten der Rücksendung tragen müssen, sondern den Kaufpreis bereits bei Nachweis der Rücksendung zurückerstatten haben.</li><li>Formelle Anforderungen<br>Das neue Gesetz führt darüber hinaus in § 476 BGB spezielle formelle Pflichten des Verkäufers ein. So sind Voraussetzungen einer wirksamen Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen zukünftig ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis und eine gesonderte Vereinbarung dazu mit dem Verbraucher. Gleiches gilt für negative Beschaffenheitsvereinbarungen.<br>Für Garantieerklärungen gelten in Zukunft gem. § 479 Abs. 3 BGB n.F. erhöhte formelle Anforderungen. § 479 regelt nun detailliert, welchen Inhalt eine Garantieerklärung haben muss. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung.</li><li>Beweislastumkehr<br>Im neuen § 477 BGB findet sich eine Änderung der bisher geltenden sechsmonatigen Beweislastumkehr bei Mängeln. Diese wird nun zugunsten der Verbraucher auf ein Jahr verlängert. Es wird demnach in Zukunft ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Es ist zu erwarten, dass gerade diese Änderung zu einer erhöhten Anzahl an Gewährleistungsfällen in Zukunft führen wird.</li></ul><p></p><p><strong>4.Neue Regelungen im Verbrauchsgüterkauf bei Waren mit digitalen Elementen und bei Verträgen über digitale Produkte</strong><br>Umfangreiche Neuregelungen finden sich auch im Bereich des Verkaufs von Produkten mit digitalen Elementen (§§ 475b ff. BGB) und bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) (§§ 327ff. BGB). Hier finden sich neue Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen und Information des Kunden über bereitstehende Updates.</p><p><strong>5.Handlungsempfehlung</strong><br>In den nächsten Wochen sollte jedes Unternehmen Verträge, AGBs und Prozesse überprüfen und ggf. an die neuen Regelungen anpassen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Produkte vertrieben werden und an wen sie vertrieben werden. Im B2C-Bereich gelten zusätzlich die Regelungen der §§ 474ff. BGB, die beispielsweise besondere Hinweispflichten enthalten (§ 476 BGB). Sobald digitale Elemente vorhanden sind, gelten im B2C-Bereich darüber hinaus die Sonderregelungen der §§ 475b ff. BGB. Werden digitale Inhalte oder Dienstleistungen bereitgestellt, muss die Anwendbarkeit der neuen §§ 327ff BGB geprüft werden. Bei Überarbeitung von AGBs sollte ein besonderes Augenmerk auf die Anpassung von Regelungen zum Gewährleistungsrecht gelegt werden. Im Rahmen der Anpassung von Prozessen sind ferner die neuen Hinweispflichten des § 476 BGB zu beachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-julia-offermanns" target="_blank">Dr. Julia Offermanns</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Real Estate und die neue Regierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/real-estate-und-die-neue-regierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Herausforderung für die Gesellschaft und die Wirtschaft - Klima, Bauen, Wohnen, Handel, Umwelt, ESG, die neue Regierung hat ihren Plan vorgelegt. Die Immobilien- und Baupolitik findet im Wesentlichen auf knapp sechs Seiten (von 177) statt; die doch sehr allgemeinen Formulierungen lassen Raum für weitere einschneidende Regulierungen. Vor allem die Schaffung eines eigenen Bauministeriums ist aus Branchensicht als Fortschritt zu werten. Impulsen wie der beabsichtigten Entbürokratisierung stehen neue (und alte) Hürden entgegen. Mit einem Siebenjahres-Mietenspiegel werden die Mieten für den Zeitpunkt eingefroren, obwohl die meist privaten Eigentümer mit drastisch steigenden Kosten zu kämpfen haben. Zudem wirken eine Verlängerung der Mietpreisbremse und die Senkung der Kappungsgrenze kontraproduktiv und hemmen notwendige Investitionen in Neubauten und den Bestand, der für die Erreichung der Klimaziele und der ESG-Standards mit hohem Aufwand und mehr Tempo saniert werden muss.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G am Arbeitsplatz und Rückkehr der Home-Office-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-und-rueckkehr-der-home-office-pflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dass der Deutsche Bundestag in Bezug auf die aktuelle Corona-Lage die epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25. November 2021 auslaufen lässt, wurde in den Medien hinreichend und kontrovers diskutiert. Dieses Vorgehen hat weitreichende rechtliche Folgen, denen der Gesetzgeber durch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) begegnet ist. Dabei wurde für die meisten Corona-Maßnahmen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Zusätzlich wurde eine sehr weitreichende 3G-Pflicht für Betriebe eingeführt. Die neuen Regelungen treten am 24. November in Kraft und ersetzen gegebenenfalls vorher geltende regionale 3G-Pflichten. Sie sind befristet bis zum Ablauf des 19. März 2022. Die Regelungen sind für alle Betriebe verbindlich und verlangen eine kurzfristige Anpassung der Arbeitsabläufe. Der nachfolgende Beitrag soll insofern als Leitfaden bei der Umsetzung dienen.</p><h3>3G-Pflicht am Arbeitsplatz</h3><p>Die Regelungen zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz finden sich in § 28b IfSG. Sie gilt für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können. Eine Begrenzung in Bezug auf die Betriebsgröße gibt es – anders als beispielweise in der aktuellen Regelung in Bayern – nicht, sodass die 3G-Pflicht für Betriebe jeder Größe gilt.</p><p>Der Zutritt ist nur für Beschäftigte zulässig, die geimpft, genesen oder getestet sind. Die Nachweispflicht gilt auch für den Arbeitgeber selbst. Mit dem Begriff "Beschäftigte" sind alle Personen gemeint, die nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche definiert werden. Dritte, also beispielsweise Klienten, Kunden, die die Arbeitsstätte betreten, dürften von der gesetzlichen Regelung aber hingegen nicht erfasst sein. Den 3G-Status müssen die Betroffenen durch einen Nachweis belegen können. Sie müssen ihn daher durchgängig mit sich führen oder bei dem Arbeitgeber hinterlegen. Jeder Nachweis muss in Papierform oder elektronisch und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen. Aus dem Impfnachweis muss sich ergeben, dass die Person vollständig mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Johnson &amp; Johnson/Janssen) und die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Aus einem Genesenennachweis muss sich ergeben, dass die Person mit dem Coronavirus infiziert war, dies durch einen PCR-Test festgestellt wurde und mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Als getestet gilt eine Person, die nachweisen kann, dass sie innerhalb der letzten 24 Stunden vor Zutritt zur Arbeitsstätte – bzw. 48 Stunden, soweit es sich um einen PCR-Test handelt – einen Corona-Schnelltest in einer offiziellen Teststation, im Rahmen einer betrieblichen Testung durch hierfür geschultes Personal oder unter Aufsicht des Arbeitgebers (oder einer vom ihm beauftragten Person) gemacht hat. Im Ergebnis besteht damit eine tägliche (Schnell-)Testpflicht.</p><p>Abweichend davon dürfen Arbeitnehmer den Betrieb ohne einen entsprechenden Nachweis betreten, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Arbeitgeber haben alle Arbeitnehmer in für jedermann zugänglicher Form über die jeweiligen betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.</p><p>Dem Arbeitgeber wird die Pflicht auferlegt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren. Darüber hinaus hat er das Recht, zu diesem Zweck die entsprechenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten und diese auch für die Anpassung seines betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Der 3G-Status der Mitarbeiter darf auch gespeichert werden. Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit nachweisen zu können, dass sie ihrer Kontroll- und Überwachungsverpflichtung nachgekommen sind. Dies kann beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass die Erfüllung des 3G-Status (welchen auch immer) durch den Mitarbeiter im elektronischen Zutrittskontrollsystem hinterlegt wird.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage des § 28b IfSG nicht erhoben bzw. verarbeitet werden. Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, direkt nach dem Impfstatus eines Arbeitnehmers zu fragen, besteht außerhalb von bestimmten Einrichtungen (z.B. Pflegeinrichtungen) jedoch nicht. Verpflichtend ist allein das Beibringen des 3G-Nachweises. Dementsprechend müssen sowohl geimpfte als auch nicht geimpfte Arbeitnehmer ihren Impfstatus nicht offenlegen, sondern handeln ordnungsgemäß, wenn sie tägliche Testnachweise erbringen.</p><p>Für Geimpfte und Genesene, die den entsprechend Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbringen, ist das Prozedere mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden: Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Zu beachten ist jedoch die begrenzte Gültigkeitsdauer von Genesennachweisen und ein eventuell künftig fest definiertes Auslaufdatum des Impfschutzes. Für Arbeitnehmer, die keinen Impf- und Genesenennachweis vorlegen können oder wollen, gilt die tägliche Nachweispflicht.</p><h3>Kostentragung und Organisation der Tests bzw. Kontrollen der Tests</h3><p>Arbeitnehmer müssen selbst Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Die Kosten für die tägliche Testung trägt demnach der Arbeitnehmer.</p><p><strong>Praxishinweis: </strong> Die Zeit der Testung ist keine zu vergütende Arbeitszeit, da die Tests unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme durchgeführt werden müssen.</p><p>Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen kostenfreien Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Test unter Aufsicht zu ermöglichen, der als Testnachweis im Sinne der 3G-Pflicht anerkannt wird.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Da die Arbeitnehmer die kostenfreien Bürgertests in Anspruch nehmen können, können sie zusammen mit den vom Arbeitgeber angebotenen Tests für mindestens drei Tage pro Woche eine kostenfreie Testung erreichen. Natürlich kann es für Arbeitnehmer z.B. in Regionen mit weniger Teststationen zu einem nicht unerheblichen Aufwand kommen.</p><p>Die konkrete Organisation der Kontrollen hängt stark von der Art und Größe des Betriebs ab. Wenn es beispielsweise keine Einlasskontrollen am Werkstor gibt, ist eine Art Kontrollstelle denkbar, bei dem sich Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn melden müssen, um den erforderlichen 3G-Nachweis vorzulegen. Eine Möglichkeit ist – wie oben ausgeführt – auch, dass das Unternehmen selbst die Möglichkeit eines Schnelltests unter Aufsicht anbietet oder Testungen vor Ort durchführen lässt.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Verschiedene Branchen kritisieren die 3G-Regelung, weil sie sie für praktisch nur schwer handhabbar halten, und würden eine 2G-Regelung am Arbeitsplatz oder eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht vorziehen. Im Hinblick auf die 3G-Regelung stellt sich neben dem organisatorischen Aufwand unter Umständen auch das Problem, dass die Belegschaft Kenntnis davon erlangen kann, wer täglich 3G-Nachweise erbringt bzw. an betrieblich durchgeführten Testungen teilnimmt (und deshalb womöglich ungeimpft ist) und dies zu innerbetrieblichen Zerwürfnissen führen kann. Arbeitgeber sollten mit diesem Thema sensibel umgehen und dies bei der konkreten Organisation der Kontrollen im Blick behalten.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats?</h3><p>Das "Ob" der Einführung von 3G im Betrieb ist nicht mitbestimmungspflichtig, da dies eine zwingende gesetzliche Vorgabe ist. Mitbestimmungspflichtig dürfte aber die Ausgestaltung von 3G insoweit sein, wie die gesetzlichen Vorgaben Gestaltungsspielraum lassen, also das "Wie" von 3G. Der Betriebsrat darf also beispielsweise über Fragen der praktischen Umsetzung der Kontrollen oder Durchführung von Tests im Unternehmen mitbestimmen, oder auch dann, wenn die Kontrolle und Erfassung elektronisch erfolgen soll.</p><h3>Kommen arbeitsrechtliche Sanktionen in Betracht?</h3><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können und keinen 3G-Nachweis vorlegen wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung im Betrieb nicht erbringen können, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Bei nachhaltiger Weigerung kann je nach konkretem Einzelfall als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hierbei ist auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer mangels Vorlage eines 3G-Nachweises seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, verliert er zudem seinen Vergütungsanspruch (Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn").</p><h3>Drohende Bußgelder</h3><p>Das IfSG bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor.</p><h3>Rückkehr der Home-Office-Pflicht</h3><p>Ebenfalls (wieder)eingeführt wird eine Home-Office-Pflicht. Allen Beschäftigten, die Büro- oder eine vergleichbare Arbeit ausüben, ist anzubieten, dass sie dies von daheim tun können. Eine Ausnahme gilt nur, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe bestehen.</p><p>Entgegenstehende betriebsbedingte Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post oder Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service) sein. Auch können besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprechen.</p><p>Arbeitnehmer haben das Angebot der Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich anzunehmen. Sie können das Angebot ablehnen, wenn „ihrerseits Gründe entgegenstehen“. Dazu zählen „räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung“. Ausnahmen gelten also, wenn Platzmangel oder Ablenkungen zum Beispiel durch Kinder dagegensprechen. Die Hürden für Arbeitnehmer sind insofern deutlich geringer als für Arbeitgeber.</p><p><strong>Praxishinweis</strong>: Arbeitgeber müssen die Belegschaft in geeigneter Form über die Rückkehr der Home-Office-Pflicht informieren. In Abhängigkeit von der Art und Größe des Unternehmens kann überlegt werden, die Mitarbeiter dazu aufzufordern, sich bei dem jeweiligen Vorgesetzten vorab zu melden, wenn sie an einem Tag oder an bestimmten wiederkehrenden Tagen das Büro aufsuchen wollen, und den entsprechenden Grund hierfür kurz zu benennen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Ob die beschlossenen Maßnahmen angesichts des gravierenden Infektionsgeschehens ausreichend sind, wird erst noch zu bewerten sein. Zudem ist zu erwarten, dass die Diskussion über die mögliche Einführung einer bundesgesetzlich geregelten Impfpflicht weiter an Fahrt aufnehmen wird. Die Stimmen für eine gesetzliche Impfpflicht haben bereits zugenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank">Nadine Radbruch</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-frueh" target="_blank">Philipp Früh</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Düsseldorfer Med-Tech-Startup CUREosity bei Finanzierungsrunde</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 23. November 2021 – ADVANT Beiten hat die CUREosity GmbH, Düsseldorf, und deren Altgesellschafter umfassend bei einer Finanzierungsrunde beraten, die dem Med-Tech-Startup EUR 3,5 Millionen eingebracht hat. Investor ist der TechVision Fonds I für die Regionen Aachen, Krefeld und Mönchengladbach GmbH &amp; Co. KG. Die Finanzierungsrunde erfolgte gemeinsam mit weiteren Investoren und Business Angels. Der TechVision Fonds stellt jungen technologieorientierten Unternehmen und Startups im Rheinland insgesamt 55 Millionen Euro Risikokapital bereit.</p><p>Das 2018 von den Gründern Thomas Saur, Stefan Arand und Marco Faulhammer gegründete Startup CUREosity entwickelt innovative Therapie-Software unter Nutzung von Virtual-Reality (VR)-Brillen. Im Februar 2021 wurde das VR-Therapiesystem gelauncht. Als Medizinprodukt CE-zertifiziert, kombiniert die CUREO-Software jahrelange Therapieerfahrung mit neurowissenschaftlichen Erkenntnissen, Gamifikation sowie smarten Technologien. CUREO unterstützt die kognitive sowie motorische (insbesondere der oberen Extremitäten) Rehabilitation und ist somit für neurologisch oder motorisch eingeschränkte Patienten geeignet. Neben multisensorischen Trainingseinheiten bietet die Software Therapieübungen für Handrehabilitation, Aufmerksamkeitstraining oder Neuroregulation. In abwechslungsreichen, spielerischen VR-Umgebungen werden die Motivation sowie die Bereitschaft der Patienten zur Therapie gefördert. Die Ablenkung durch VR unterstützt zudem die Schmerzreduktion.</p><p>CUREO ist bereits in mehreren führenden Kliniken im Einsatz. Im Gegensatz zu herkömmlichen Behandlungsmethoden können mit dem von CUREosity entwickelten System mehrere Patienten parallel und gleichzeitig individuell durch eine Fachkraft behandelt werden.</p><p>Seit der letzten Finanzierungsrunde im Jahr 2019, in der CUREosity eine Finanzierung in Höhe von 1,1 Mio. € erhielt, hat sich das Unternehmen rasant entwickelt. Mittlerweile arbeiten über 30 Mitarbeiter am Düsseldorfer Standort daran, zusätzliche Features für CUREO sowie weitere Produkte zu entwickeln. Im nächsten Schritt werden weitere Märkte wie ambulante Praxen sowie Senioren- und Pflegeheime adressiert. Nachdem das Unternehmen bereits im DACH-Markt vertreten ist, wird CUREO zeitnah auch auf internationalen Märkten zum Einsatz kommen.</p><p><strong>Berater CUREosity GmbH/Altgesellschafter:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> (Partner, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank">Markus Schönherr</a> (Associate, M&amp;A, Düsseldorf)<br><strong>Berater TechVision Fonds I</strong><br><strong>Mazars:</strong> Dr. Philipp Wüllrich, LL.M. (Federführung, Partner, M&amp;A/Venture Capital, Köln), Florian Helbig (Salary Partner, IP/IT, Leipzig), Philipp Wollert (Associate, Arbeitsrecht, Köln)<br><strong>TechVision Fonds I:</strong> Bernhard Kugel (Geschäftsführer), Björn Lang (Principal/Prokurist)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 518989 – 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weihnachtsfeiern in Zeiten der Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachtsfeiern-zeiten-der-pandemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Zum zweiten Mal infolge steht uns eine Weihnachtszeit unter Pandemiebedingungen bevor. Was bei digitalen Weihnachtsfeiern, Kündigungen unterm Tannenbaum und der Zahlung von Weihnachtsgeld zu beachten ist, erklärt Michael Riedel.</p><p>Corona-Weihnachten 2.0 liegt vor uns. Bereits zum zweiten Mal infolge wird das Weihnachtsfest von der Coronapandemie überlagert. Wegen des erneut stark gestiegenen Infektionsgeschehens werden wohl wieder Weihnachtsmärkte geschlossen bleiben und Zusammenkünfte mit Familie und Freunden aller Voraussicht nach nur eingeschränkt möglich sein. 3G-, 2G- und 2G-plus-Regeln dominieren bereits im Alltag.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a>, der am 23. November &nbsp;2021 auf LTO.de veröffentlicht wurde, können Sie <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/weihnachten-arbeitsrecht-feier-teilnahme-pflicht-kuendigung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G am Arbeitsplatz und Rückkehr der Home-Office-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-und-rueckkehr-der-home-office-pflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ab morgen, dem 24.11.2021, gilt das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Es bringt erhebliche Pflichten für Arbeitgeber mit sich.<br>Dass der Deutsche Bundestag in Bezug auf die aktuelle Corona-Lage die epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25.11.2021 auslaufen lässt, wurde in den Medien hinreichend und kontrovers diskutiert. Dieses Vorgehen hat weitreichende rechtliche Folgen, denen der Gesetzgeber durch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) begegnet ist.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank">Nadine Radbruch</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-frueh" target="_blank">Philipp Früh</a> vom 23. November 2021 kann auf der Website des Expertenforum Arbeitsrecht <a href="https://efarbeitsrecht.net/3g-am-arbeitsplatz-und-rueckkehr-zur-homeoffice-pflicht/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Freunde - Massenentlassung umfasst alle Arten der Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-freunde-massenentlassung-umfasst-alle-arten-der-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Freunde,</h3><p>wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen wollen, ist zuvor eine Massenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit zu erstatten. Das gilt nicht nur für betriebsbedingte Kündigungen.</p><h3>Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige</h3><p>Die Massenentlassungsanzeige ist in § 17 KSchG geregelt und setzt Folgendes voraus:</p><ul><li><strong>Betriebsbezug</strong>: Die Schwellenwerte müssen im Betrieb erfüllt sein. Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.</li><li><strong>Begriff der Entlassung</strong>: Unter Entlassung ist im Sinne des § 17 KSchG nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die Kündigungserklärung als das maßgebliche Ereignis anzusehen. Unter Entlassungen sind zu verstehen:<ul><li>Kündigungen des Arbeitgebers. Unter Kündigungen des Arbeitgebers fallen alle Arten, wie die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte, als auch eine Änderungskündigung.</li><li>Von der Entlassung im Sinne des § 17 KSchG sind auch andere Beendigungsformen erfasst, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, wie der vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungs- oder Dreiseitige Vertrag.</li><li>Zu den Entlassungen gemäß § 17 f KSchG zählen hingegen nicht außerordentliche fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund (§ 626 Abs 1 BGB), Kündigungen des Arbeitnehmers selbst, Auslaufen einer Befristung, Beendigung eines Leiharbeitsverhältnisses oder der Wechsel in den Ruhestand.</li></ul></li><li><strong>Schwellenwert</strong>: Eine Massenentlassungsanzeige ist nur erforderlich, wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen wollen. Die Größe der Anzahl definiert der Schwellenwert. Nach § 17 Abs 1 KSchG ist eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, wenn<ul><li>in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,</li><li>in Betrieben mit regelmäßig mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer sowie</li><li>in Betrieben mit regelmäßig mindestens 500 Arbeitnehmer mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.</li><li>Kleinbetriebe mit 20 und weniger Arbeitnehmern werden nicht erfasst, auch dann nicht, wenn dort mehr als 5 oder sogar alle Arbeitnehmer entlassen werden.</li></ul></li><li><strong>Zeitpunkt</strong>: Eine Massenentlassungsanzeige ist erforderlich, wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen. Der Schwellenwert muss innerhalb einer zeitlichen Beschränkung von 30 Kalendertagen erfolgen. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bzw. der Entlassung beim Arbeitnehmer. Es sind damit alle nach § 17 Abs 1 KSchG relevanten Entlassungstatbestände, die innerhalb dieses Zeitraums erfolgen, zusammenzuzählen.</li><li><strong>Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</strong>: Unabhängig von einem etwaigen Erfordernis, mit dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG über Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine anzeigepflichtige Entlassungsmaßnahme mit beraten. Das ist das sog. Konsultationsverfahren, bei dem der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zunächst eine schriftliche Unterrichtung erhält, die die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden sowie der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und schließlich die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die Berechnung etwaiger Abfindungen enthalten muss. Die Massenentlassungsanzeige kann erst bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, wenn das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, durch Einigung mit dem Betriebsrat oder durch Zeitablauf, d.h. mit Ablauf von zwei Wochen nach der Information.</li><li><strong>Anzeige an die Agentur für Arbeit</strong>: Die beabsichtigten Entlassungen muss der Arbeitgeber am besten mit dem Formblatt der Agentur für Arbeit samt Anlagen vollständig und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigungen gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die eigentliche Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs 1 KSchG.</li></ul><p></p><h3>Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 405/21</h3><p>Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer krankheitsbedingter Kündigungen. Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 27.11.2020 zum 30.04.2021. Insgesamt sprach er im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitnehmern aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete der Arbeitgeber nicht.<br>Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam, u.a. weil es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG fehle. Der Arbeitgeber hält eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich.<br>Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil beide Kündigungen rechtsunwirksam sind. Die erste Kündigung scheitert bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG besteht die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.<br>Auch wenn Franz Beckenbauer gesungen hat „Gute Freund kann niemand trennen“, gilt die Nichttrennbarkeit auch für eine größere Zahl von Kündigungen und die Massenentlassungsanzeige, die gerade keine Freunde sind. Und Freunde werden Arbeitgeber und die Massenentlassungsanzeige wohl auch nie werden…</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Gespräch mit Marcel Reif</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-gespraech-mit-marcel-reif</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Auftakt zur 8. Deutschen Arbeitsrechtskonferenz, die aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie am 11. November 2021 vom Deutschen Fachverlag im zentralgelegenen Sofitel Munich Bayerpost im Hybridformat umgesetzt wurde, war „sportlich“.</p><p>Dr. Christopher Melms, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, führte ein Gespräch mit Marcel Reif, der auf eine fast 50-jährige Berufserfahrung als Sportkommentator und -journalist zurückblickt.</p><p>Marcel Reif kam im Alter von acht Jahren als Sohn eines polnischen Juden, der dem Holocaust knapp entkam, und einer schlesischen Katholikin nach Deutschland, wo er in Kaiserslautern zu Kicken begann. In Rheinland-Pfalz fing während des Studiums in den 1970-er Jahren auch seine Journalistenkarriere beim ZDF an, wo er 1984 ins Sport-Ressort wechselte. Nach der Fußball-WM 1994, in der er das Endspiel kommentiert hatte, ging Marcel Reif zu RTL und kommentierte insbesondere die Spiele der UEFA Champions League, bis er dort seine professionelle Karriere als Kommentator mit dem UEFA Champions League Finale 2016 beendete. Danach blieb er dem Fußballsport als Experte der Sport-Talkshow Doppelpass treu.</p><p>Gegenstand des abendlichen Gesprächs mit Christopher Melms war nicht nur der Anstieg von Hass und Hetze in den sozialen Medien, sondern auch die Frage nach der Political Correctness (beispielsweise im Hinblick auf das N-Wort oder das Gendern) sowie danach, wie stark sich der Fußball in die Politik einmischen darf oder sogar sollte, wie es beispielsweise der Fall bei der Beleuchtung zahlreicher europäischer Stadien in Regenbogenfarben war, um ein politisches Statement gegen den ungarischen Präsidenten Orban und seine populistische Politik zu setzten.</p><p>Anlässlich der Facebook-Whistleblowerin Frances Haugen, die vor dem Europäischen Parlament in erster Linie die Algorithmen von Facebook kritisiert hatte, wurde ebenfalls die damit einhergehende verschärft rassistische sowie antisemitische Sprache im Netz diskutiert. Der Sportjournalist erzählte in diesem Zusammenhang über seine persönliche Erfahrung mit einem anonymen Hater, der erst kürzlich in einem Post Reifs Familie „brennen“ sehen wollte. Marcel Reif erklärte, wie er, vor dem Hintergrund seiner besonderen Familiengeschichte – Reifs Familie siedelte Ender der 1950-er Jahre kurzzeitig aus Polen nach Israel um, nachdem seinerzeit in Polen der Antisemitismus wieder verstärkt aufgekommen war – persönlich mit dieser Situation umgegangen ist, welche juristischen Schritte eingeleitet wurden und wie er den zunehmenden Rechtsruck in der deutschen Gesellschaft sowie Politik momentan wahrnimmt.</p><p>Beim Thema Fußball als Geschäftsmodell sprach Marcel Reif sehr offen über Geld und das Prinzip der Betriebswirtschaft – einem System, in dem ein Fußballspieler der 3. Liga mehr verdiene als beispielsweise Ärzt:innen, die Menschenleben retten. Heute stünden Fußballspieler deutlich mehr im Rampenlicht als es früher der Fall war – sie würden sowohl als Repräsentanten des Landes als auch als Vorbilder gesehen. Die breite Öffentlichkeit schaue genauer hin, und gerade deshalb spiele es eine sehr große Rolle, wie sich Fußballspieler zu bestimmten Dingen äußern würden.</p><p>Abschließend wurde die Kunst des professionellen, unparteiischen Kommentierens in diesem doch so emotional aufgeladenen Feld hervorgehoben – eine schöne Überleitung in den kulinarischen Ausklang des Abends.</p><p>Falls Sie am 10. November nicht persönlich dabei sein konnten, sehen Sie sich den interessanten Austausch gerne in voller Länge an. Klicken Sie hier <a href="https://www.advant-beiten.com/de/aet/ADVANT%20Beiten%20im%20Gespr%C3%A4ch%20mit%20Marcel%20Reif" target="_blank">zum Video</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 17 Nov 2021 17:39:29 +0100</pubDate>
                        <title>Präsentation der 5 %-Studie 2021 - Wo investieren sich noch lohnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/praesentation-der-5-studie-2021-wo-investieren-sich-noch-lohnt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die bereits siebte 5 %-Studie - mit unserem Partner Klaus Beine - von bulwiengesa zeigt: Scheinbar kann nichts den deutschen Immobilienmarkt erschüttern. Deutschland ist und bleibt the place to be für Immobilieninvestments. Vor allem Wohnungen, Logistikimmobilien und Büros in Top-Lagen werden beständig nachgefragt. Die aktuelle 5 %-Studie zeigt die Renditepotenziale.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich kann Zahlungsansprüche zur Abgeltung von Resturlaub verhindern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgeltungsklausel-im-gerichtlichen-vergleich-kann-zahlungsansprueche-zur-abgeltung-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2021 – 3 Sa 82/21</em></p><p>Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Wird nach diesem Zeitpunkt ein gerichtlicher Vergleich mit einer Abgeltungsklausel abgeschlossen, so erfasst diese Klausel regelmäßig auch etwaige Zahlungsansprüche auf Urlaubsabgeltung. Eine ebenfalls vereinbarte ordnungsgemäße Abrechnung des Bruttomonatsgehalts steht dem nicht entgegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Mitarbeiter klagte nach einem durch gerichtlichen Vergleich beendeten Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung (unstreitig bestehender) Urlaubsabgeltungsansprüche. Dem Kläger war im Mai 2020 eine Kündigung zum Ende des Monats Juni 2020 ausgesprochen worden. In der im Juli 2020 stattfindenden Güteverhandlung hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis – entsprechend des Kündigungsdatums – Ende Juni 2020 beendet worden sei. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass mit Erfüllung des Vergleichs „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“, erledigt sind (sog. Abgeltungsklausel). Zudem wurde vereinbart, dass für den Monat Juni 2020 eine ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung des monatlichen Bruttogehalts zu erfolgen habe. Regelungen zum Urlaub wurden nicht getroffen. Der Mitarbeiter vertrat deshalb die Ansicht, ihm stünde aufgrund nicht mehr genommener Urlaubstage ein Zahlungsanspruch auf Urlaubsabgeltung zu, denn die Urlaubsabgeltung sei Teil der Vergütung. Die Arbeitgeberin lehnte eine Zahlung unter Verweis auf die Abgeltungsklausel ab.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche, die im Zeitpunkt der Einigung über einen Vergleich bereits entstanden sind, regelmäßig von einer vereinbarten Abgeltungsklausel umfasst sind. Es folgte dabei der Argumentation der Arbeitgeberin. Der Urlaubsanspruch wandele sich mit der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungs- und damit in einen Zahlungsanspruch um, da die Möglichkeit der Urlaubsgewährung mit diesem Zeitpunkt erlösche. Da der Zahlungsanspruch hier bereits vor Vergleichsabschluss entstanden sei, werde dieser auch von der weit auszulegenden Abgeltungsklausel umfasst.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil verdient Zustimmung. Es schafft Rechtssicherheit für eine in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, bei der sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verständigt haben und noch offene Urlaubsansprüche im Raum standen. Im Sinne der abschließenden Bereinigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass eine Abgeltungsklausel auch etwaige – bereits entstandene – Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst. Zu begrüßen ist auch der klarstellende Hinweis des LAG Schleswig-Holstein, dass Urlaubsabgeltungsansprüche schon ihrer Natur nach kein Teil des Bruttogehalts sein können und damit auch nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung erfasst werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im Allgemeinen sollte bei Abschluss eines Vergleichs stets genau darauf geachtet werden, ob das vereinbarte Beendigungsdatum in der Vergangenheit oder Zukunft liegt. Ist letzteres der Fall, so ist mit Blick auf die ggf. noch entstehenden Urlaubsabgeltungsansprüche Vorsicht geboten. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung erfasst eine Abgeltungsklausel solche zukünftigen Ansprüche in der Regel nicht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 - 8 Sa 580/14). In dieser Konstellation sollten Arbeitgeber sich eines Tatsachenvergleichs bedienen und vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vollständig in natura erhalten hat.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Newsletter ESG &amp; Recht November 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/newsletter-esg-recht-november-2021</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserinnen und Leser,<br><br>wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter ESG und Recht "ESG betrifft alle Unternehmen" sowie unsere neue Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit" zu übersenden.<br>Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.<br>Mit freundlichen Grüßen</strong></p><p><strong>Ihr<br>Team von ADVANT Beiten</strong></p><h3>ESG betrifft alle Unternehmen</h3><p>In unserem Newsletter Gesetzgebung und Rechtsprechung treiben Nachhaltigkeit weiter voran von August 2021 hatten wir dargestellt, dass bestehende und künftige Gesetze Unternehmen in zunehmendem Maße dazu verpflichten werden, relevante Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren und angemessen zu berücksichtigen. Zu derartigen spezifischen gesetzlichen ESG-Befassungspflichten (ESG für Environment, Social, Governance) tritt die Erkenntnis hinzu, dass Nachhaltigkeitsaspekte – hier insbesondere Klimawandel und Klimaschutz – Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen haben. Auch losgelöst von spezifischen gesetzlichen ESG-Befassungspflichten gibt es daher allen Grund, dass sich Unternehmen mit ihren spezifischen Nachhaltigkeitsrisiken befassen und darüber hinaus die Chancen erkennen und ergreifen, die sich für sie im Zusammenhang mit den zu erwartenden Transformationsprozessen ergeben.</p><p>Vor dem zu erwartenden neuen Schwung an weiteren ESG-spezifischen Gesetzen und Regulierungsvorhaben möchten wir nachfolgend auf einige aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen aufmerksam machen, die im Ergebnis auf die Feststellung hinauslaufen, dass ESG immer mehr zu einem Thema für alle Unternehmen wird.</p><h3>1. Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette betreffen alle Unternehmen!</h3><p>Pars pro toto für die einleitend beschriebene Erkenntnis steht das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das den Regelungsadressaten (in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Inland mehr als 3.000 bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen) die Beachtung spezifischer menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorgibt. Denn über die unmittelbaren Regelungsadressaten des LkSG hinaus werden auch solche Unternehmen mittelbar von dem LkSG betroffen sein, die mit den Regelungsadressaten unmittelbar bzw. mittelbar in Vertragsbeziehungen stehen. Es steht hier zu erwarten, dass die Regelungsadressaten ihre unmittelbaren Zulieferer vertraglich verpflichten werden, ihre menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben der Regelungsadressaten im eigenen Geschäftsbereich einzuhalten und auch gegenüber den weiteren mittelbaren Zulieferern angemessen zu adressieren. Die wichtigsten Punkte zum LkSG haben wir in unserem aktuellen Flyer (deutsch/englisch) zusammengefasst. Für einen "Deep Dive" in das Thema LkSG empfehlen wir allen, die nicht teilnehmen konnten, die frei verfügbare Aufzeichnung unseres zweistündigen Online-Seminars "Lieferkettengesetz – Auswirkungen auf deutsche und chinesische Unternehmen", das wir in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft (BWA) am 17. September 2021 veranstaltet haben. Die Auslegung und praktische Anwendung der einzelnen Regelungen des LkSG bleibt abzuwarten. Aktuell arbeiten wir bei ADVANT Beiten mit einem rechtsgebietsübergreifenden Experten-Team<br>an einem Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, der im Sommer 2022 im Verlag C.H. Beck erscheinen wird. Bei Fragen zum LkSG stehen wir Ihnen daher gern mit Rat und Tat zur Seite, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen zu den Regelungsadressaten des LkSG gehört oder als mittelbar Betroffener mit vertraglichen Vorgaben von Vertragspartnern rechnen muss.</p><p>Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, kam es bei dem parallelen Lieferketten-Gesetzgebungsvorhaben der EU-Kommission zu einer Verzögerung. Der zunächst für Juni 2021 angekündigte Regelungsvorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz ist nunmehr für Dezember 2021 angekündigt. Der Inhalt des Regelungsvorschlags wird weiterhin mit großer Spannung erwartet. Insbesondere ist offen, an welche Regelungsadressaten sich das europäische Lieferkettengesetz richten soll, inwieweit es neben menschenrechtlichen auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette enthalten soll und ob die EU-Kommission darüber hinaus tatsächlich auch detaillierte gesellschaftsrechtliche Pflichten zur nachhaltigen Unternehmensführung implementieren will. Wir hatten darüber berichtet, dass die Verbindung der beiden Vorhaben lebhaft diskutiert und von namhaften Stimmen wie Prof. John G. Ruggie deutlich kritisiert wurde.</p><p>Unabhängig von den Plänen für verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette hat die EU-Kommission im Juli 2021 zusammen mit dem European External Action Service zum Thema Zwangsarbeit eine Guidance on due diligence for European Union businesses to address the risk of forced labor in their operations and supply chains herausgegeben. Der rechtlich nicht verbindliche Leitfaden, der auf die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen Bezug nimmt, soll Unternehmen praktische Ratschläge geben, wie sie mit dem Risiko von Zwangsarbeit in ihrem eigenen Geschäftsbereich und in ihrer Lieferkette umgehen können.</p><h3>2. Wegweiser durch den ESG-Dschungel: Unsere Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit"</h3><p>Alle, die sich schon näher mit dem Thema ESG beschäftigt haben, kennen das: Man sieht sich einer geradezu unüberschaubaren Vielfalt an verbindlichen und (bislang) vor allem unverbindlichen Regelwerken auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene sowie einer fast noch größeren Anzahl an aktuellen Regelungsvorhaben gegenüber. Tatsächlich ist die Lage derart unübersichtlich, dass einem bei näherer Befassung mit dem Thema Nachhaltigkeit und Recht sogar droht, sich in dem Dschungel aus Regelwerken zunächst einmal regelrecht zu verirren.</p><p>Um den Einstieg in das Thema ESG zu erleichtern und zugleich einen umfassenden Überblick zu geben, haben wir in der hier abrufbaren Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit" besonders relevante Standards und Normen sowie in Diskussion befindliche Regulierungsvorhaben im Bereich Nachhaltigkeit übersichtlich zusammengestellt. Für jede der drei genannten Ebenen (International – EU – National) beschreiben wir den übergeordneten Rahmen sowie die für Unternehmen relevanten Standards und Normen zu den Themenbereichen verantwortungsvolle Unternehmensführung, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Sustainable Finance und pars pro toto Klimaschutz.</p><h3>3. ESG-Stakeholder im Überblick: Jedes Unternehmen sollte vorbereitet sein!</h3><p>Für jede der drei Dimensionen von ESG lassen sich eine Reihe von ESG Stakeholdern definieren, die mit Anforderungen und Erwartungen an die Unternehmen herantreten können. Dabei handelt es sich um die folgenden sechs Gruppen: Investoren, Banken und Versicherer, Vertragspartner in der Lieferkette, Endkunden, Gesetzgeber und Betroffene/Geschädigte/Nichtregierungsorganisationen. Innerhalb dieser sechs Gruppen gibt es wiederum verschiedene Player, die Erwartungen und Vorgaben in Bezug auf ESG formulieren bzw. formulieren können. Nicht für jedes Unternehmen werden alle diese ESG-Stakeholder in gleichem Maße relevant sein. Aber es liegt auf der Hand, dass jedes Unternehmen zumindest mit einzelnen von ihnen im Hinblick auf ESG in Kontakt gerät bzw. geraten kann. Um bestmöglich darauf vorbereitet zu sein, empfiehlt sich – auch losgelöst von rechtlichen Vorgaben – eine strukturierte Auseinandersetzung mit den für das jeweilige Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen. Für die rechtliche Dimension, d.h. die allgemeinen Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung und ggf. des Aufsichtsrats verweisen wir gern nochmals auf den Beitrag von Daniel Walden in der NZG 2020, S. 50 ff.</p><p><strong>a) Investoren</strong></p><p>Die (aktuellen wie potentiellen) Gesellschafter eines Unternehmens werden im Einzelfall unterschiedliche Erwartungen an den Umgang des Unternehmens mit Nachhaltigkeitsaspekten haben. Als Treiber in Sachen Nachhaltigkeit kristallisieren sich zum einen die Vermögensverwalter heraus. Pars pro toto haben wir in unseren zurückliegenden Newslettern die ESG-Sicht von Larry Fink, dem CEO von Blackrock dargestellt. Aber auch Proxy Advisors stellen in zunehmenden Maße ESG-Anforderungen an börsennotierte Unternehmen. ESG-Ratingagenturen schaffen u.a. auf Basis der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung (s. dazu auch unten Ziff. 5), aber auch im Auftrag und/oder auf Basis weiterreichender Informationen der Emittenten, mehr Transparenz für Anleger, die bei ihren Investments (auch) auf Nachhaltigkeitskriterien achten wollen. Im Jahr 2020 verzeichneten europäische ESG-Fonds/ETFs Nettomittelzuflüsse in Höhe von 233 Milliarden Euro – fast doppelt so viel wie im Jahr 2019. Schließlich ist mit einer Zunahme von Shareholder Activism im Bereich Nachhaltigkeit zu rechnen. Aktuelle Beispiele dazu<br>finden sich sowohl international als auch national:</p><ul><li>So hat der Hedgefonds Engine No. 1 in den USA die Unternehmensstrategie von Exxon Mobil kritisiert und zu mehr Klimaschutz aufgefordert. Im Ergebnis gelang es Engine No. 1, dass drei von Engine No. 1 vorgeschlagene Kandidaten in den Verwaltungsrat von Exxon Mobil gewählt wurden. Unterstützt wurden die Vorschläge von Engine No. 1 von Vermögensverwaltern (darunter auch Blackrock) und namhaften Proxy Advisors (vgl. Manager-Magazin vom 7. Juli 2021 "Wie Hedgefonds Freibeuter den Ölriesen Exxon kaperten".</li><li>In Deutschland hat der Investor Enkraft Capital den Energiekonzern RWE jüngst zu einem schnelleren Braunkohleausstieg und einer Abtrennung des Braunkohlegeschäfts aufgefordert. RWE verteidigt seine Strategie (vgl. FAZ vom 18. Oktober 2021: "RWE-Aktionär fordert schnelleren Braunkohle-Ausstieg"). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.</li></ul><p>Aber auch bei nicht-börsennotierten Unternehmen steigen die Erwartungen der Gesellschafter und potentieller neuer Investoren. Denn gerade im M&amp;A-Bereich steigt das Bewusstsein für Nachhaltigkeitsaspekte deutlich an. Dem dürfte – ähnlich wie bei börsennotierten Unternehmen – die Annahme zugrunde liegen, dass sich eine verantwortungsvolle Unternehmensführung positiv auf den Unternehmenswert auswirkt. Beim 19. Deutschen Corporate M&amp;A Kongress berichten Angelika Kapfer, André Depping und Daniel Walden über das Thema "Fit for Future: Einbeziehung von ESG-Aspekten in M&amp;A Transaktionen" sowie Christoph Schmitt über das nicht minder relevante Thema "Green Finance".</p><p><strong>b) Banken und Versicherer</strong></p><p>Banken und Versicherer sowie sonstige Fremdkapitalgeber achten bei ihren Kunden ebenfalls vermehrt auf Nachhaltigkeitsaspekte. Die Motivation dazu ist teilweise ähnlich gelagert wie bei den Investoren. Ein wesentlicher weiterer Treiber in diesem Bereich sind aber auch die Aufsichtsbehörden, die die von ihnen beaufsichtigten Unternehmen seit einiger Zeit zur angemessenen Berücksichtigung insbesondere von Nachhaltigkeitsrisiken anhalten. Die diesbezüglichen Leitlinien von BaFin, EZB und EIOPA sind in Ziff. 5 unserer Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit" in aller Kürze zusammengefasst. In den Aufsichtsschwerpunkten für 2021 hatte die BaFin bereits angekündigt, dass die Versicherungsaufsicht die Anforderungen des BaFin-Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken "2021 in die aufsichtliche Praxis überführen" wird. Auch die Bankenaufsicht werde dafür "werben, Nachhaltigkeitsrisiken stärker zu berücksichtigen – unter anderem im Kreditrisikomanagement". Zuletzt wurde einerseits berichtet, dass die BaFin möglicherweise auch für das Geschäftsjahr 2021 noch keine Auseinandersetzung und Berichterstattung der Abschlussprüfer verlangen werde, wie die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen (vgl. Handelsblatt vom 20. September 2021: "Kleinere Banken und Versicherer erhalten Aufschub bei Prüfung von Klimarisiken"). Gleichwohl will jedenfalls die Versicherungsaufsicht bereits im Jahr 2022 deutlich mehr Informationen zum Umgang mit Klimarisiken. Laut BaFin-Exekutivdirektor Felix Grund wird erwartet, dass "im nächsten Jahr alle ORSA-Berichte [Own Risk and Solvency Assessment] Aussagen zu den Auswirkungen des Klimawandels enthalten". Die vermehrte Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken wird ihrerseits nicht ohne Auswirkungen auf die sog. Realwirtschaft bleiben.</p><p>Schließlich führt auch die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz: SFDR oder Offenlegungs-VO) zu einer vermehrten Befassung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligeNachhaltigkeitsauswirkungen, was sich ebenfalls auch auf die Realwirtschaft auswirkt (vgl. dazu Ziff. 3.4 unserer ESG-Broschüre).</p><p><strong>c) Vertragspartner in der Lieferkette</strong></p><p>In stark zunehmendem Maße werden Unternehmen im B2B-Bereich mit Nachhaltigkeitserwartungen ihrer unmittelbaren Vertragspartner konfrontiert. Das LkSG (s.o.) wird diese Entwicklung weiter beschleunigen, ist aber nicht der einzige Anlass dafür. Neben den neuen gesetzgeberischen Vorgaben tragen auch die Erwartungen der übrigen ESG-Stakeholder zu dieser Entwicklung bei. Ebenfalls zu beobachten ist natürlich, dass sich Unternehmen aus eigenem (finanziellen und/oder moralischen) Antrieb um Nachhaltigkeit in der Lieferkette bemühen. Als weitere Player sind im Bereich der Lieferkette zudem Audit-Unternehmen zu nennen, die Unternehmen insbesondere mit Blick auf Menschenrechts und Umweltrisiken prüfen und ihre Ergebnisse Vertragspartnern dieser Unternehmen zur Verfügung stellen.</p><p><strong>d) Endkunden</strong></p><p>Nachhaltigkeitsbezogene Erwartungen der Endkunden bzw. Verbraucher bzw. der Öffentlichkeit im Allgemeinen beeinflussen immer mehr die ESG-Sicht der Unternehmen und ihrer Lieferanten. In einzelnen Branchen sind ESG-Erwartungen der Verbraucher bereits sehr ausgeprägt, andere werden nachziehen. Auch die Unternehmensreputation bildet sich zu einem wesentlichen Teil im Verhältnis des Unternehmens zur Allgemeinheit aus. Nicht ESG-konforme Verhaltensweisen drohen in zunehmendem Maße Reputationsschäden herbeizuführen. Schließlich kann gerade auch ein sich änderndes Konsumverhalten der Verbraucher erheblichen Druck auf die Unternehmen und damit auch auf ihre Zulieferer erzeugen.</p><p><strong>e) Gesetzgeber</strong></p><p>Als weiterer Treiber in Sachen Nachhaltigkeit kommen regulatorische Eingriffe des Gesetzgebers in Betracht. Für deutsche Unternehmen sind dabei natürlich in erster Linie die Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers relevant. Welche konkreten Vorgaben bereits bestehen und welche weiteren Vorgaben bereits geplant sind, haben wir in unserer o.g. Broschüre zusammengefasst.<br>Darüber hinaus spielen natürlich auch Vorgaben der jeweiligen Gesetzgeber in anderen Ländern eine Rolle, in denen deutsche Unternehmen bzw. ihre Vertragspartner tätig sind.</p><p><strong>f) Betroffene, Geschädigte und Nichtregierungsorganisationen</strong></p><p>Potentielle Opfer von Menschenrechtsverletzungen und/oder Umweltbeeinträchtigungen versuchen in zunehmendem Maße und oft mit der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), nicht nur beim unmittelbaren Verursacher, sondern auch bei seiner Muttergesellschaft und/oder seinen Vertragspartner Ersatz für die ihnen bereits entstandenen Schäden zu erlangen bzw. zu verhindern, dass es künftig zu Schäden kommt. Auf einige Fälle dieser sog. ESG-Litigation, die sich aktuell insbesondere in die Climate Change Litigation und die Human Rights Litigation aufgliedern lässt, sind wir bereits in unseren zurückliegenden Newslettern eingegangen. Neu hinzugekommen sind die von Mitgliedern der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen BMW und Mercedes-Benz und jüngst auch von Mitgliedern von Greenpeace gegen VW eingereichten Klagen auf Minderung der CO2 - Emissionen, die durch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren erzeugt werden. Insbesondere möchten die Kläger auf diesem Weg erreichen, dass die beklagten Autobauer ab dem Jahr 2030 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr herstellen. Die Kläger berufen sich u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz sowie eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag gegen Royal Dutch Shell. Über beide Entscheidungen berichteten wir in unserem eingangs referenzierten Newsletter ESG und Recht von August 2021. Auf den entsprechenden Internetseiten von DUH und Greenpeace finden sich weitere Informationen zu den Verfahren einschließlich der jeweils bei Gericht eingereichten Klageschriften.</p><p>Es ist zu erwarten, dass NGOs auch das neue LkSG nutzen werden, um Druck auf Unternehmen auszuüben. Zum einen ist im LkSG nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Prozessstandschaft für Betroffene durch Gewerkschaften und NGOs vorgesehen. Zum anderen sind Unternehmen nach dem LkSG gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. NGOs werden solche tatsächlichen Anhaltspunkte daher in verstärktem Maße ermitteln und an Unternehmen herantragen.</p><p>Auch international lässt sich ein deutlicher Anstieg von ESG-Litigation verzeichnen. Juristisch wird dabei häufig Neuland betreten. Präzedenzentscheidungen sind rar gesät. Abgesehen von dem mit der Verteidigung gegen derartige Klagen verbundenen finanziellen und personellen Aufwand sowie möglichen negativen Auswirkungen auf die Unternehmensreputation lassen sich auch materielle Haftungsrisiken häufig nicht von vornherein sicher ausschließen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erweist es sich als vorteilhaft, wenn Unternehmen sich proaktiv mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in ihrer Geschäftsstrategie befassen und diese auf angemessene Weise integrieren.</p><h3>4. Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Ein wesentlicher Aspekt für zahlreiche der vorgenannten ESG-Stakeholder ist die bislang sog. nichtfinanzielle Berichterstattung, die mehr Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte schaffen soll. Über die beabsichtigte Fortentwicklung hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung und die damit möglicherweise verbundene erhebliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen hatten wir bereits in unserem Blog-Beitrag zum "EU -Klimagesetz und zum EU - Maßnahmenpaket für ein nachhaltiges Finanzwesen" von Ende April berichtet.</p><p>Jüngst wurde zudem bekannt, dass Frankfurt Sitz des Verwaltungsrats des International Sustainability Standards Board (ISSB) wird. Bei dem ISSB handelt es sich um ein neues Gremium unter dem Dach der International Financial Reporting Standards (IFRS) Foundation. Das ISSB soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung global standardisieren und seine Arbeit Anfang 2022 aufnehmen. Der Vorsitzende der IFRS Foundation erklärte dazu: "Kapitalmärkte können einen wesentlichen Beitrag leisten, um Net Zero zu erreichen. Aber nur, wenn Nachhaltigkeitsdaten mit derselben Genauigkeit, Qualitätsüberprüfung und globalen Vergleichbarkeit wie Finanzkennziffern erstellt werden." (vgl. Börsenzeitung vom 3. November 2021: "Frankfurt setzt sich im Rennen um ISSB durch").</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>3G gilt derzeit in Bayern am Arbeitsplatz. 3G am Arbeitsplatz soll dabei helfen, die neue Pandemie-Welle zu brechen. Aber 3G am Arbeitsplatz haben in den letzten Tagen in meiner täglichen Praxis viele Fragen aufgeworfen, eine Auswahl:</p><ul><li>Gilt die 3G-Regelung für alle Arbeitgeber? Die Krankenhausampel steht z.B. für ganz Bayern auf „rot“, so dass die Regelungen grundsätzlich für alle Arbeitgeber in Bayern gelten. Es gibt eine Ausnahme für Kleinbetriebe: 3G am Arbeitsplatz gilt in allen Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen haben können, z.B. zu anderen Arbeitnehmern, Kunden etc.</li><li>Wie muss der Arbeitgeber 3G kontrollieren? Bei Geimpften und Genesenen muss sich der Arbeitgeber einen Nachweis zeigen lassen, z.B. den Impfausweis, ein Zertifikat oder eine ärztliche Bestätigung. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss derzeit zweimal wöchentlich (bei Vollzeit) einen Test machen.</li><li>Welche Test-Möglichkeiten gibt es? Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber ein negatives Test-Ergebnis eines offiziellen einfachen Schnelltests oder eines PCR-Tests vorlegen. Der Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Alternativ kann der Arbeitnehmer im Betrieb einen Test machen, allerdings muss der Test unter Aufsicht erfolgen. Ein Schnelltest des Arbeitnehmers ohne Aufsicht reicht damit nicht aus.</li><li>Wer bezahlt die Tests? Nach den derzeit – voraussichtlich bis zum 24.11.2021 – geltenden Regelungen haben Arbeitgeber zwei Tests pro Woche kostenfrei den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber müssen Kosten für den Arbeitnehmer für Tests in einem Testzentrum nicht übernehmen. Es ist derzeit noch nicht geklärt, ob der Arbeitgeber auch danach den Test kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Nach meiner Einschätzung müssen Arbeitnehmer arbeitsfähig pünktlich zur Arbeitstätigkeit erscheinen. Das bedeutet z.B. mit erforderlicher Arbeitskleidung, nüchtern oder getestet. Wenn keine gesetzliche Regelung oder eine Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen wird, trifft die Kostenpflicht an sich den Arbeitnehmer.</li><li>Ist das Testen vergütungspflichtige Arbeitszeit? Aus meiner Sicht gehört das Testen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das wäre schon eine Ungleichbehandlung gegenüber den Geimpften. Freiwillig kann der Arbeitgeber die Tests während der Arbeitszeit durchführen lassen.</li><li>Folgen der Weigerung einen 3G-Nachweis vorzulegen? Wenn sich Arbeitnehmer weigern, einen 3G-Nachweis vorzulegen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. „Kein Lohn ohne Arbeit“, der Arbeitnehmer verliert seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Da es keinen Grund gibt, den Nachweis zu verweigern, liegt eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers vor, die arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung oder eine Kündigung sanktioniert werden.</li><li>Wenn der Arbeitnehmer früher im Betrieb behauptet hat er wäre geimpft, es aber tatsächlich nicht ist? Bisher gab es keine Pflicht, den Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wer bisher unter Kollegen behauptet hat, dass er geimpft wäre, aber tatsächlich nicht geimpft ist, hat jedenfalls keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung begangen. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch vor, wer gegenüber seinem Arbeitgeber die Unwahrheit gesagt hat, auch wenn keine Pflicht zu Auskunft über den Impfstatus bestand. Dies kann ebenfalls arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</li></ul><p>Seien Sie 3fach Gegrüßt<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Lohnfortzahlung bei Betriebsschließungen im Lockdown</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-lohnfortzahlung-bei-betriebsschliessungen-im-lockdown</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht zur Lohnzahlung, wenn er seine Arbeitnehmer aufgrund eines staatlich angeordneten Lockdowns nicht beschäftigen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem bemerkenswerten Grundsatzurteil vom 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21) entschieden. Damit wendet sich das BAG in seiner ersten Entscheidung im Zusammenhang mit der Coronapandemie unerwartet gegen die bisher vorherrschende Ansicht in Literatur und Instanzrechtsprechung. Grund genug, die Hintergründe sowie die praktischen Auswirkungen der Entscheidung näher zu beleuchten.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-nickel" target="_blank">Maximilian Nickel</a>, der in der 23. Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels veröffentlich wurde, können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/keine-lohnfortzahlung-bei-betriebsschliessungen-im-lockdown-26562/?utm_source=MarketingCloud&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=DAS+-+2021_23" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder im Downloadbereich einsehen.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Long-term investment agreements: legal and tax implications</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/long-term-investment-agreements-legal-and-tax-implications</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"When deciding whether to invest in Russia, an investor usually considers preferential investment arrangements, tax benefits and government support available to the project, enabling the investor to maximise profitability. The ability to leverage such support in Russia is usually contingent on the conclusion of long-term investment agreements. In this article, we analyse three long-term investment agreements (Special Investment Contract, Investment Protection Agreement and a Special Economic Zone Agreement)."</p><p><em>Der Artikel von&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/bilgeis-mamedova" target="_blank">Bilgeis Mamedova</a>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anna-lesova" target="_blank">Anna Lesova</a>, veröffentlicht im </em>„<em>How to invest in Russia</em>“<em> Magazin, kann im Downloadbereich vollständig eingesehen werden. </em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeindliches-vorkaufsrecht-gebieten-einer-erhaltungssatzung-milieuschutzsatzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p><p>Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Sie erwarb ein im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegenes Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1889 bebaut ist, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Verordnung, die dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen dient (sog. Milieuschutzsatzung). Das Bezirksamt übte das Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Teil der Wohnbevölkerung aus dem Gebiet verdrängt wird, wenn im Anschluss an die Veräußerung die Wohnungen aufgewertet und die Mieten erhöht oder die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt würden.</p><p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige. Die sozialen Erhaltungsziele würden gefördert. Werde das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, seien nach Lage der Dinge die vom Bezirksamt aufgezeigten erhaltungswidrigen Entwicklungen zu befürchten. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts liege nicht vor; die zu erwartenden Nutzungen des Erwerbers seien ebenfalls zu berücksichtigen.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt; es hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Beklagte durfte sein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für das im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gelegene Grundstück nicht ausüben. Nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. Diese Voraussetzungen liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor.</p><p>§ 26 Nr. 4 BauGB ist nach seinem Wortlaut eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über das Vorkaufsrecht bezogen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass die Vorschrift auf Vorkaufsrechte für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung keine Anwendung findet, kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des BauGB die alte Rechtslage nach dem BBauG insoweit unverändert übernehmen wollte und ihm dies bei der Gesetzesformulierung lediglich „misslungen“ ist. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Prüfung, ob zukünftig von erhaltungswidrigen Nutzungsabsichten auszugehen ist, scheidet daher aus.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. November 2021)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der neue Geldwäschestraftatbestand: Folgen für die Anti-Geldwäsche-Compliance privilegierter Güterhändler</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-neue-geldwaeschestraftatbestand-folgen-fuer-die-anti-geldwaesche-compliance</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am 18.3.2021 ist der durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.20211 reformierte Straftatbestand der Geldwäsche in Kraft getreten. Die wohl wesentlichste Änderung des § 261 StGB ist der Verzicht auf einen Vortatenkatalog und damit ein Optieren des Gesetzgebers hin zu einem „All Crimes Approach“ bei der Geldwäschestrafbarkeit. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Folgen der Neuregelung des § 261 StGB für die Anti-Geldwäsche-Compliance von Güterhändlern und stellt in diesem Zusammenhang die wesentlichen Änderungen des Geldwäschestraftatbestands dar.“</p><p><em>Der von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/timo-handel" target="_blank">Dr. Timo Handel</a> erschienene Artikel im Compliance Berater (11/2021) kann im Downloadbereich oder in der <a href="https://online.ruw.de/suche/cb/CB-Beitra-Der-neue-Geldwaeschestraftatb-Folgen-fue-a26e1858e915734993261ffc0affed2e" target="_blank" rel="noreferrer">Datenbank</a> des Verlages vollständig eingesehen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tückische Klauseln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuekische-klauseln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Mit einem ganzen Bündel von Maßnahmen, die in Brüssel erdacht und in Berlin umgesetzt wurden, wird der Verbraucherschutz umgepflügt und das Recht für digitale Produkte umfassend neu geregelt. So können für unzulässige Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe verhängt werden.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a>, der am 10. November 2021 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschien, kann unter diesem <a href="https://zeitung.faz.net/faz/wirtschaft/2021-11-10/6fb397161b4dfb20d71e1094114477ec/?GEPC=s5" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> aufgerufen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Empfehlungen für rückwirkende Unternehmensbewertungen in der COVID-19-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/empfehlungen-fuer-rueckwirkende-unternehmensbewertungen-der-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Auswirkungen von COVID-19 hatten Einfluss auf die Unternehmenspreise und Unternehmenswerte. Oftmals sind sowohl im Gesellschafts-, als auch im Steuer- oder Familien- und Erbrecht nachträgliche Bewertungen erforderlich. Der nachfolgende Artikel stellt die bisher beobachtbaren Auswirkungen von COVID-19-Einflüssen auf die Unternehmenswerte dar. Hierbei wird auch der fachliche Hinweis des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 25.3.2020 in einer Rückschau reflektiert. Aus dieser Analyse werden Bewertungsempfehlungen für nachträgliche Bewertungen innerhalb der Corona-Krisenzeit abgeleitet.“</p><p><em>Der von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/alexander-thees" target="_blank">Alexander Thees</a> und Hendrik von der Lippe erschienene Artikel im Betriebs-Berater (45/2021) kann im Downloadbereich eingesehen werden.</em></p><p><em>Es ist zu beachten, dass eine anderweitige Veröffentlichung der PDF Datei auf anderen Websites oder sozialen Medien nicht zulässig ist.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hohe BaFin-Bußgelder - was tun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hohe-bafin-bussgelder-was-tun</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „naming and shaming“ im Kapitalmarktrecht (bspw. § 124 WpHG) hat dazu geführt, dass Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit einiger Zeit öffentlich bekannt werden, einschließlich der Identität des Beschuldigten, der Höhe des Bußgeldes sowie der sanktionierten Rechtsverstöße.</p><p>In letzter Zeit häufen sich insbesondere Meldungen über Bußgeldverfahren wegen verspäteten oder unvollständigen Stimmrechts- und verspäteten oder unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen. Die Bußgelder erreichen aufgrund einiger Gesetzesverschärfungen in der jüngeren Vergangenheit mittlerweile mindestens sechsstellige, zunehmend aber auch siebenstellige Beträge. Ebenso regelmäßig fällt in den Bekanntmachungen der zusätzliche Hinweis auf, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei.</p><p>Dies überrascht, da sich Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide der BaFin zumindest im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds erfahrungsgemäß oft „lohnen“.</p><p>Zwar bietet die BaFin im Rahmen einer Art Vergleichsverfahren bei hinreichender Mitwirkung des Beschuldigten an der Sachverhaltsaufklärung, des Gelobens von Besserung und insbesondere eines Verzichts des Beschuldigten auf Rechtsmittel einen begrenzten Nachlass auf das angedrohte Bußgeld an, was die betroffenen Unternehmen oft von Einsprüchen gegen den Bußgeldbescheid abhält. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob ein solcher Rechtsmittelverzicht immer im Interesse des betreffenden Unternehmens und seiner Anteilseigner ist.</p><p>Zunächst ist festzustellen, dass das sog. „naming and shaming“ nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin in der Regel nicht verhandelbar ist. Der Rechtsmittelverzicht kann das Unternehmen somit nicht vor der damit verbundenen negativen Öffentlichkeitswirkung schützen. Ferner fällt auf, dass der von der BaFin bei Rechtsmittelverzicht angebotene Nachlass auf das angedrohte Bußgeld eher gering ausfällt. Im Vergleich dazu sind die Bußgeldherabsetzungen, die sich in einem Einspruchsverfahren vor Gericht erzielen lassen, weitaus umfangreicher.</p><p>Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide der BaFin fallen in die ausschließe Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren zeigt, dass sich zumindest die Bußgeldhöhe vor Gericht sehr deutlich reduzieren lässt. In Anbetracht der mittlerweile sehr hohen Bußgelder bedeutet das für die betroffenen Unternehmen oft Einsparungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro bei vergleichsweise niedrigem Aufwand und Risiko.</p><p>Erfahrungsgemäß zielt das Gericht bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine rasche Lösung ab. Bereits das führt regelmäßig dazu, dass dem betroffenen Unternehmen eine deutliche Herabsetzung des Bußgelds in Aussicht gestellt wird.</p><p>Hinzu kommt, dass sich bei vielen vermeintlichen Rechtsverstößen komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Beispielsweise sind die von der BaFin behaupteten Verstöße gegen Ad hoc-Mitteilungspflichten keineswegs immer eindeutig. Oft ist bereits fraglich, ob die angeblich veröffentlichungspflichtige Information überhaupt erhebliche Kursrelevanz gehabt hätte und somit überhaupt als Insiderinformation zu werten war. Auch die Art und Weise, wie die BaFin Bußgelder bemisst, trifft bei Gericht nicht immer auf Verständnis. Beispielsweise fragt sich regelmäßig, ob die Börsenkapitalisierung des betreffenden Unternehmens wirklich derart ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes sein soll, wie von der BaFin angenommen. Auch die Tatsache, dass die Bußgeldverfahren bei der BaFin oft lange dauern und die BaFin den Beschuldigten das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Anhörung) trotzdem oft erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist gewährt, erleichtert dem Gericht die Bußgeldherabsetzung.</p><p>Selbst im Falle einer nachteiligen Entscheidung durch das Amtsgericht Frankfurt ist der Rechtsweg für Betroffene keinesfalls ausgeschöpft. Die Erfahrung zeigt, dass auch eine Rechtsbeschwerde zum hierfür zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in bestimmten Fällen aussichtsreicht sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LAG Köln zur Mitbestimmung von Microsoft Office 365</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-koeln-zur-mitbestimmung-von-microsoft-office-365</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>„Die Gerichtsentscheidung in Kürze</h3><p>Das LAG entschied, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach §50 Abs.1 Satz 1 i.V.m.&nbsp;<br>§87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zuständig ist und nicht ein örtlicher Betriebsrat. Denn bei der Einführung von Microsoft Office 365 handelt es sich um eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen und somit mehrere Betriebe betrifft und nicht durch einen einzelnen Betriebsrat geregelt werden kann.“</p><p><em>Der im Datenschutz-Berater (Nr. 11/2021) erschienene Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> kann unten im Downloadbereich vollständig eingesehen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer nicht mitmacht, riskiert die Vergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-nicht-mitmacht-riskiert-die-verguetung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Es gibt keine klare gesetzliche Grundlage, das 3G-Modell auch in Betrieben durchzusetzen. Doch die brauchen Arbeitgebende auch gar nicht, sie können das Prinzip einführen, erklären Michaela Felisiak und Dominik Sorber.</p><p>Die Zahl der Corona-Neuinfektionen steigt rasant. Auch die Lage in den Krankenhäusern verschärft sich, weshalb Baden-Württemberg und Bayern gestern schärfere Corona-Regelungen beschlossen bzw. angekündigt haben. Dennoch gibt es bislang für Arbeitgebende – anders als für Veranstalter von Diskotheken, Messen, Museen oder Hochschulen – (noch) keine gesetzliche Grundlage, den Zugang zum Arbeitsplatz davon abhängig zu machen, ob die Mitarbeiter geimpft, genesen oder getestet sind.“</p><p><em>Den Gastbeitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank">Dr. Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> ist am 04. November 2021 im LTO erschienen und kann <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arbeitsrecht-3g-modell-betriebe-kein-gesetz-gesundheitsschutz/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>The International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/international-comparative-legal-guide-foreign-direct-investment-regimes-2022</link>
                        <description>The International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2022</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Diese Ausgabe bietet eine globale Analyse der gemeinsamen Probleme in den Regimen für ausländische Direktinvestitionen in 27 Jurisdiktionen.</p><p>Wir freuen uns, zu dieser wichtigen Publikation mit einem ganzen Kapitel beizutragen, das von&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian von Wistinghausen</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr.&nbsp;Patrick Alois Hübner</a> verfasst wurde.</p><p>Wenn Sie an der gesamten Publikation interessiert sind: sie ist auf der <a href="https://iclg.com/practice-areas/foreign-direct-investment-regimes-laws-and-regulations/germany" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite ICLG (International Comparative Legal Guides)</a> verfügbar.</p><p><img alt="ICLG" data-entity-type="file" data-entity-uuid="e782e4eb-a18f-4eef-bf57-219649f54bf0" src="/fileadmin/beiten/inline-images/ICLG_Postcard.jpg"></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vollständigkeitsklauseln im Mietvertrag - Keine unwiderlegbare Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vollstaendigkeit-im-mietvertrag-keine-unwiderlegbare-vermutung-fuer-das-nichtbestehen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es hat einen Mehrwert, eine Vollständigkeitsklausel in den Mietvertrag mit aufzunehmen. In der anwaltlichen Beratung ist stets zu berücksichtigen, dass trotz Vollständigkeitsklausel im Vertrag erfolgreich der Gegenbeweis geführt werden kann<em>.</em></p><p><em>BGH, Urteil vom 03.03.2021 - XII ZR 92/19</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Beklagte mietete von der Klägerin Räume zum Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung. Von Beginn des Mietverhältnisses an zahlte die Beklagte nur eine geminderte Miete. Gegen die Zahlungsklage der Klägerin verteidigte sich die Beklagte mit dem Einwand, dass der Mietgegenstand mangelhaft sei. Sie bot Beweise für den Umstand an, dass sich die Klägerin ihr gegenüber vorvertraglich verpflichtet habe, die Fenster des Mietgegenstandes zusätzlich zu verglasen. Der Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen.<br>Der Mietvertrag enthielt keine Regelungen zum Zustand der Fenster. Es fand sich im Mietvertrage jedoch eine Vollständigkeitsklausel, wonach die Parteien bestätigten, dass mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag nicht bestehen („Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.“).</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Vorinstanzen (LG Chemnitz, OLG Dresden) haben die Beklagte zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt und wesentlich auf die Vollständigkeitsklausel im Mietvertrag Bezug genommen. Die Beklagte selbst, so die Richter, habe mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag und unter die Vollständigkeitsklausel bestätigt, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Der Beweis des Gegenteils, so die Richter, könne folglich nicht geführt werden.<br>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter begründen Vollständigkeitsklauseln („Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“, „Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“, „Mündliche Nebenabreden existieren nicht“) immer nur widerlegbare, keinesfalls aber unwiderlegbare Vermutungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde. Der Beweis des Gegenteils könne folglich immer geführt werden. Es liege, so die Richter, dann an der jeweiligen Partei, die für sie günstigen Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen.<br>Auch der Beklagten, so die Richter, habe es folglich freigestanden, ihre vorvertraglichen Absprachen mit der Klägerin darzulegen und deren Fortgeltung bei Vertragsschluss zu beweisen. Die Instanzgerichte hätten den von der Beklagten angebotenen Beweisen daher nachgehen müssen.</p><h3>Kommentierung und Ausblick</h3><p>Bei der Frage um Inhalt und Reichweite von Vollständigkeitsklauseln ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsurkunde für sich genommen (ohne Vollständigkeitsklausel) bereits die widerlegbare Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt. Dennoch hat es einen Mehrwert, eine Vollständigkeitsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen. Denn die Bestätigung, dass der Vertrag vollständig und richtig ist, dient den Vertragsparteien immer auch dem Abgleich von schriftlichem Vertrag und mündlichen Absprachen, insbesondere im Zeitraum der Vertragsanbahnung. Damit bietet die Vollständigkeitsklausel die Chance, fehlende oder unvollständige Vertragsregelungen zu ergänzen und Widersprüche im Vertragswerk aufzudecken.<br>In der anwaltlichen Beratung ist stets zu berücksichtigen, dass trotz Vollständigkeitsklausel im Vertrag erfolgreich der Gegenbeweis geführt werden kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lena-cebulla" target="_blank">Lena Cebulla</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona + Quarantäne = (k)eine Entgeltfortzahlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-quarantaene-keine-entgeltfortzahlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>inzwischen hat jeder Erwachsene ein Impfangebot erhalten. Dass der Staat weiterhin die Kosten für Verdienstausfälle bei coronabedingter Quarantäne zahle, sei deshalb nicht mehr zu rechtfertigen. Bund und Länder haben deshalb Ende September 2021 beschlossen, dass ungeimpfte Arbeitnehmer spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung für ihren Verdienstausfall mehr erhalten, wenn sie wegen eines Kontaktes zu Corona-Infizierten in behördlich verordnete Quarantäne müssen.</p><h3><strong>Bisherige Vergütungsregelung während der Quarantäne</strong></h3><p>Arbeitnehmer hatten bisher Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine volle Entgeltfortzahlung während der coronabedingten Quarantäne für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber wiederum konnte nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes die Vergütung nachträglich vom Staat zurückholen. Doch diese Möglichkeit entfällt jetzt in einigen Fällen.</p><h3><strong>Neuregelung ab dem 01.11.2021 im Einzelnen</strong></h3><ul><li>Ab dem 01.11.2021 gibt es für <em>Ungeimpfte</em> in häuslicher Quarantäne keine Lohnfortzahlung mehr.</li><li>Für <em>Geimpfte</em> bleibt es bei der Entgeltfortzahlung wie bisher.</li><li><em>Ausnahme I:</em> Die Neuregelung gilt allerdings nicht für die meisten Beamten, denn dafür hätten die Besoldungsgesetze geändert werden müssen. Einige Bundesländer werden wohl eine Gleichstellung der Beamten regeln.</li><li><em>Ausnahme II</em>: Auch Ungeimpfte erhalten während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein medizinisches Attest nachweisen.</li><li><em>Ausnahme III</em>: Ungeimpfte erhalten auch dann während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn für sie bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine Impfempfehlung – z.B. bei Schwangerschaft – vorgelegen hat.</li><li>Arbeitnehmer, die <em>an Corona erkrankt</em> sind und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten unabhängig vom Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Die Neuregelung ab dem 01.11.2021, die zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheidet, gilt ausdrücklich nur für diese Quarantänefälle. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im arbeitsunfähigen Krankheitsfall bleibt auch für ungeimpfte Arbeitnehmer bestehen. Ob das dauerhaft so bleibt ist jedoch fraglich, da die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Verschulden des Arbeitnehmers nicht greift und beispielsweise bei einer Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eines Ungeimpften die Frage des Verschuldens einer daraus folgenden Corona-Erkrankung auch anders bewertet werden kann.</li><li>Wenn Arbeitnehmer in Quarantäne die Arbeitsleistung vom <em>Home-Office</em> aus erbringen, erhalten sie die Vergütung, unabhängig von ihrem Impfstatus.</li><li>Nach derzeit überwiegender Ansicht steht Arbeitgebern kein <em>Fragerecht zum Impfstatus</em> ihrer Arbeitnehmer zu. Die sensiblen Gesundheitsdaten genießen einen hohen Schutz. Auch für die Entgeltfortzahlung in den Fällen der Quarantäne besteht kein „Fragerecht“ als solches. Der Arbeitgeber kann seine Zahlungspflichten jedoch von dem Nachweis einer Impfung abhängig machen und verfügt damit über einen Auskunftsanspruch gegenüber den Arbeitnehmern.</li></ul><p>Bleiben Sie gesund, auch nach dem 01.11.2021</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/Arbeitsrecht-und-Tarifrecht/#Blog" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zum siebten Mal hat ADVANT Beiten die „5%-Studie“ zu  Renditepotenzialen der deutschen Immobilienmärkte unterstützt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-siebten-mal-hat-advant-beiten-die-5-studie-zu-renditepotenzialen-der-deutschen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 28. Oktober 2021 – ADVANT Beiten hat am Frankfurter Standort am Mittwoch, 27. Oktober, gemeinsam mit bulwiengesa die „5 %-Studie“ zu den deutschen Immobilienmärkten vorgestellt. Zum siebten Mal hat ADVANT Beiten diese Analyse unterstützt. Untersucht wurden die Performance-Erwartungen aller relevanten Assetklassen: Wohnen, Büro, Shoppingcenter und Fachmarktzentren, Hotels, Logistikimmobilien sowie Micro-Apartments.</p><p>Die 5 %-Studie bietet seit 2015 einen kompakten Marktüberblick und liefert einen neuen Ansatz bei der Beschreibung von Immobilienmärkten. Anhand eines dynamischen Modells ermittelt die Studie die wahrscheinliche interne Verzinsung (IRR) einer Investition bei einer angenommenen Haltedauer von zehn Jahren. bulwiengesa ist in Kontinentaleuropa eines der großen unabhängigen Analyseunternehmen der Immobilienbranche.</p><h3>Robuster deutscher Immobilienmarkt</h3><p>Eine Podiumsrunde mit Sven Carstensen, Vorstand von bulwiengesa, Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar sowie Partner ADVANT Beiten und Leiter der Praxisgruppe Real Estate, Immo von Homeyer, Art-Invest Real Estate Funds,und Manuel Ehlers, Relationship Manager Nachhaltige Immobilien der Triodos Bank, kam zu dem Schluss: Scheinbar kann nichts den deutschen Immobilienmarkt erschüttern. Deutschland ist und bleibt für Investoren von höchster Bedeutung. Vor allem Wohnungen, Logistikimmobilien und Büros in Top-Lagen werden beständig nachgefragt. Das Investitionsvolumen wird auch 2021 bei über 60 Mrd. Euro liegen.<br>Die vier wichtigsten Ergebnisse der neuen Studie:</p><ul><li>Wohnungen und Büros in Top-Lagen werden verzweifelt gesucht – trotz</li><li>minimaler Renditen;</li><li>erneut ist ein kräftiger Renditerückgang bei Wohnimmobilien zu verzeichnen;</li><li>Shoppingcenter werden mit massiven Risikoaufschlägen gehandelt;</li><li>Logistikimmobilien bleiben der Liebling der Investoren.</li></ul><p></p><h3>Herausforderung ESG</h3><p>Die Aspekte Ökologie, Soziales und gute Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance) rücken im gesamten Immobiliensektor mehr und mehr in den Fokus. ESG ist, neben dem demografischen Wandel und dem wachsenden Wohnungsbedarf in den Städten, die große Herausforderung für die Immobilienwirtschaft. Der Gebäudesektor hat im vergangenen Jahr nach Angaben des Umweltbundesamtes als einziger der sieben definierten Sektoren die Emissionsziele verfehlt. Klaus Beine, Partner ADVANT Beiten: „Diese neue Studie liefert Zahlen, die den Immobilienmarkt in der Zeit nach der Pandemie leiten werden. Wir können und müssen uns fragen, welche Themen in den nächsten Jahren im Fokus der Branche stehen werden. Der gesamte Kontext der ESG-Anforderungen wird für Investoren und Unternehmen eines dieser zentralen Themen sein, nicht nur Umwelt, sondern auch Soziales und Governance als besondere Herausforderungen. Steigende Kosten für Energie und für CO2-Emissionen sowie sich sicher auch unter einer neuen Bundesregierung weiter verschärfende gesetzliche Vorgaben und ein verändertes Nachfrageverhalten der Nutzer zwingen dazu, den Gebäudebestand intensiv unter die Lupe zu nehmen. In diesem Zusammenhang entsteht hoher Beratungsbedarf.“</p><h3>Shoppingcenter unter Druck</h3><p>Trotz Corona-Krise hat sich der gewerbliche Investmentmarkt als robust erwiesen, Büros waren weiterhin eine eher gefragte Assetklasse. Die durchschnittlichen Nettoanfangsrenditen über alle A-Städte lagen erneut bei 2,8 %.<br>Die Schere bei der Investmentnachfrage nach Einzelhandelsprodukten öffnet sich weiter: So sind mit 2,3 % bis 3,2 % für Fachmarktzentren sichere Renditen erzielbar. Auf der anderen Seite ist bereits weit vor der Corona-Pandemie die Nachfrage nach Investitionen in Shoppingcenter stark gesunken. In vielen Objekten ist noch nicht klar, ob es zu weiteren Mietsenkungen kommen wird.<br>Logistikimmobilien wiederum zählen zu den Assetklassen, die von der Corona-Krise und den sich ändernden Verbrauchergewohnheiten stark profitierten. Für moderne Logistikimmobilien liegt die IRR-Spanne bei 3,2 bis 4,6 %.</p><p><strong>Die Studie wird auch online vorgestellt:</strong><br>Webinar am Dienstag, 2.11. von 16.30 bis 17.30 Uhr. Registrieren Sie sich hier zum Zoom-Webinar: <a href="https://us06web.zoom.us/webinar/register/WN_awfl88r8SeCpVOJfeQdu7g" target="_blank" rel="noreferrer">https://us06web.zoom.us/webinar/register/WN_awfl88r8SeCpVOJfeQdu7g</a></p><p><strong>Zum Download der Studie:</strong><br><a href="https://www.bulwiengesa.de/de/studien/die-5-studie-2021-wo-investieren-sich%02noch-lohnt" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bulwiengesa.de/de/studien/die-5-studie-2021-wo-investieren-sich%02noch-lohnt</a></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 405<br><a href="mailto:klaus.beine@advant-beiten.com">klaus.beine@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rubie&#039;s Deutschland Gruppe erfolgreich verkauft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rubies-deutschland-gruppe-erfolgreich-verkauft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 28. Oktober 2021 – Der Investorenprozess für die Rubie's Deutschland Gruppe konnte Ende September erfolgreich abgeschlossen werden. Die Restrukturierungspartner haben gemeinsam mit der Eigenverwaltung unter Leitung von Christoph Enkler (Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt) und rechtlich unterstützt durch ADVANT Beiten mehrere Investoren für den größten deutschen&nbsp;Händler von Karnevalsartikeln gefunden.</p><p>Die Rubie's Deutschland Gruppe erwirtschaftet mit rund 150 Mitarbeitern in fünf deutschen Gesellschaften und zwei ausländischen Tochtergesellschaften einen Umsatz von rund 30 Mio. Euro. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere den Entwurf und Vertrieb von Kostümen sowie Accessoires, Karnevals- und Eventkosmetik sowie den Handel namhafter Lizenzprodukte u. a. für Disney,&nbsp;Lucasfilm, Marvel und Warner Bros. In Anbetracht dieses Produkt-Portfolios litt die Unternehmensgruppe aufgrund der COVID-19-Pandemie unter einem massiven Umsatzeinbruch, da Karnevals-, Oktoberfest- oder Halloweenveranstaltungen als die mit Abstand wichtigsten Umsatztreiber nicht mehr stattfinden konnten. Sie hat deshalb Ende Mai ein Eigenverwaltungsverfahren beantragt. Zur vorläufigen Sachwalterin bestellte das zuständige Amtsgericht Köln Rechtsanwältin Marion Rodine von der Kanzlei Runkel Rechtsanwälte.</p><p>Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt, hat die Eigenverwaltung zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe umfassend operativ und rechtlich beraten. Für die Restrukturierung wurde der Frankfurter Partner Christoph Enkler als Generalbevollmächtigter bestellt. Er und sein Team haben federführend die Geschäftsführung beraten, die Eigenverwaltung insgesamt insolvenzrechtlich geführt und die operative Betriebsfortführung verantwortet.</p><p>Um die Unternehmensgruppe für die Zukunft wieder finanziell stabil aufzustellen, hat die Eigenverwaltung einen strukturierten Investorenprozess initiiert. Dabei hat die Unternehmensberatung Restrukturierungspartner die Eigenverwaltung exklusiv beraten. Das Expertenteam um Geschäftsführer Werner Warthorst und Manager Merlin Smeenk hatte in den vergangenen Monaten eine Vielzahl nationaler und internationaler Investoren angesprochen und intensive Verhandlungen mit verschiedenen Interessenten geführt. Am Ende konnten Vereinbarungen mit mehreren Investoren getroffen werden.</p><p>Der operative Geschäftsbetrieb in Deutschland inklusive der drei bekannten Marken Konfetti, Mottoland und Jofrika Cosmetics wurde von der MCC Germany Holding GmbH mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 übernommen. Der Großteil der Arbeitsplätze bleibt erhalten. Der Investor aus Asien besitzt über 30 Tochtergesellschaften weltweit.</p><p>Die Betriebsimmobilien in Troisdorf und in Bergisch Gladbach konnten an die nordrhein-westfälische Pütz Gruppe veräußert werden, die auf die Vermietung und die Verwaltung von Gewerbeimmobilien spezialisiert ist.</p><p>Besonders erfreulich ist, dass auch die beiden internationalen Tochtergesellschaften zuversichtlich in die Zukunft schauen können. Die Peter Dreck S.R.O. mit Sitz in Tschechien wurde im Rahmen eines Management Buy out (MBO) veräußert. Für die Rubie's Netherlands B.V. werden derzeit finale Kaufvertragsverhandlungen geführt. Der Abschluss soll in den nächsten Tagen erfolgen.</p><p>ADVANT Beiten hat das Eigenverwaltungsverfahren zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe initiiert. Ein Team unter der Federführung des Frankfurter Partners Heinrich Meyer hat zu insolvenzrechtlichen Themen sowie zu dem Verkauf der niederländischen Tochtergesellschaft beraten. Der Hamburger Partner Dr. Christian Ulrich Wolf hat das ADVANT Beiten Team zum Verkauf des deutschen operativen Geschäftsbetriebes an die MCC Germany Holding GmbH geleitet. Die lizenz- und immaterialgüterrechtliche Beratung der Gesellschaft erfolgte durch den Münchener Partner Dr. Holger Weimann.</p><p>„Wir freuen uns sehr, dass wir durch die Verkäufe sowohl einen Großteil der Arbeitsplätze als auch die bekannten Marken erhalten konnten. Dies war insbesondere auch vor dem Hintergrund des stark saisonal geprägten Geschäftsmodells in der umsatzschwachen Zeit nur durch die äußerst professionelle und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich“, hebt der Generalbevollmächtigte Christoph Enkler von der Kanzlei Brinkmann Partner hervor.</p><p>„Aufgrund der Corona-Pandemie und der fehlenden Planungssicherheit hinsichtlich der Karnevalssaison und sonstiger Festlichkeiten war der Investorenprozess sehr komplex und von vielen Unsicherheiten geprägt. Dennoch konnten wir mit einem sehr international ausgerichteten Investorenprozess der Unternehmensgruppe wieder eine Zukunftsperspektive geben“, erläutert Merlin Smeenk von der Unternehmensberatung Restrukturierungspartner, der als Projektleiter den Investorenprozess auf der Verkäuferseite betreut hat.</p><p><strong>Rechtlicher Berater auf der Verkäuferseite:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; Federführung); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; beide Frankfurt am Main); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/torsten-cuelter" target="_blank">Torsten Cülter</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a> (Corporate / M&amp;A); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-schroeder" target="_blank">Sebastian Schröder</a> (Corporate / M&amp;A; alle drei Hamburg);&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> (IP; München)</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">F</a><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">rauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095 - 414<br>E-Mail: <a href="mailto:Heinrich.Meyer@advant-beiten.com">Heinrich.Meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Home-Office forever? Das muss nicht sein, entschied das LAG München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/home-office-forever-das-muss-nicht-sein-entschied-das-lag-muenchen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Nach der Entscheidung des LAG München vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21) dürfen Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Home-Office einseitig anordnen. Bereits vor der Coronapandemie gab es zahlreiche Diskussionen darüber, ob es einen Anspruch auf feste Tage Home-Office beziehungsweise mobiles Arbeiten geben sollte. Inzwischen dürfte eine Vielzahl der Arbeitnehmer fast überwiegend aus dem Home-Office arbeiten. Dabei handelt es sich weitgehend um vorübergehende Regelungen, die vor allem Corona-bedingt vereinbart wurden und dem Infektionsschutz dienten.“</p><p><em>Der Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a>&nbsp;und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-anna-hagen" target="_blank">Laura Anna Hagen</a>&nbsp;ist am 27. Oktober 2021 im Online-Magazin Deutscher AnwaltSpiegel erschienen und kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/home-office-forever-26478/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig gelesen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BMF veröffentlicht Schreiben zu den Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesministerium-der-finanzen-veroeffentlicht-schreiben-zu-auswirkungen-des-beschlusses-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>In unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/stn/bundesverfassungsgericht-erklaert-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 2. September 2021 hatten wir bereits über den wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) vom 8. Juli 2021 zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Zinsen für Steuernachforderungen und Steuererstattungen berichtet. Das Gericht hatte den Gesetzgeber darin verpflichtet bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung für Verzinsungszeit-räume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen. Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. September 2021 setzt sich das BMF nun mit der Umsetzung der Konsequenzen des Beschlusses auseinander.</em></p><h3>Endgültige Festsetzung für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018, Aussetzung und vorläufige Festsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019</h3><p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 eine Fortgeltungsanordnung erlassen, sodass das bisherige Recht insoweit trotz Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gab es insoweit für die Finanzverwaltung Handlungsbedarf. Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unterteilt das BMF seine Behandlungshinweise jeweils in Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2019.</p><p>Erstmalige Zinsfestsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO werden entsprechend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zunächst ausgesetzt und damit nicht festgesetzt. Sobald der Gesetzgeber eine rückwirkende Gesetzesänderung erlassen hat, wird die Festsetzung zu diesem Zeitpunkt nachgeholt. Eine endgültige Festsetzung erfolgt hingegen für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018, insoweit bleibt es bei dem für verfassungswidrig erklärten Zinssatz.</p><p>Entsprechend verhält es sich grundsätzlich auch bei Änderungen und Berichtigungen von Zinsfestsetzungen. Unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 werden zunächst ausgesetzt und vorläufig vorgenommen. Auch in diesem Fall werden nun die Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeit-räume bis zum 31. Dezember 2018 für endgültig erklärt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für unanfechtbar festgesetzte Zinsen die Zinsfestsetzung ebenfalls endgültig erfolgt, selbst wenn diese Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 betreffen und es damit auch hier bei dem alten Zinssatz bleibt. Eine Vollstreckung der Zinsen für Zeiträume nach dem 1 Januar 2019 erfolgt hingegen allerdings nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass stets auf den Verzinsungszeitraum abzustellen ist und nicht auf den Veranlagungszeitraum, für den die Steuer entsteht.</p><p>Auch in Einspruchsfällen ist die Vorgehensweise entsprechend. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 sind Einsprüche, die sich gegen die Höhe des Zinssatzes richten, als unbegründet zurückzuweisen. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist das Einspruchsverfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzungen bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen. Den Verzinsungszeiträumen entsprechend ist auch die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzungen zu beenden bzw. bleibt bestehen.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Wie zu erwarten hat das BMF den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entsprechend dessen Maßgaben umgesetzt. Für die meisten Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass sie für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 von der Verfassungswidrigkeit nicht profitieren, da die Nachzahlungszinsen bestehen bleiben. Andererseits sind Erstattungszinsen für diesen Zeitraum auch nicht zurückzuzahlen. Weiterhin spannend bleibt, für welche Lösung sich der Gesetzgeber hinsichtlich des Zinssatzes entscheidet. Bis zur Neuregelung bleibt die Unsicherheit für Steuerpflichtige jedenfalls auch nach dem BMF-Schreiben bestehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank">Simon Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Oct 2021 10:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Онлайн-семинар &quot;Споры с таможней: обзор актуальной судебной практики и рекомендации для бизнеса&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/onlain-seminar-spory-s-tamozhnei-obzor-aktualnoi-sudebnoi-praktiki-i-rekomendacii-dlja-biznesa</link>
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                        <pubDate>Thu, 21 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Road to Sustainability - Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/road-sustainability</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Verbindungen zwischen Nachhaltigkeit und Regulatorik werden immer offensichtlicher – und auch immer enger. Ein Grund hierfür ist die stark steigende Zahl an nachhaltigkeitsbezogenen Standards und Normen. Tatsächlich ist die Lage derart unübersichtlich, dass man bei näherer Befassung mit dem Thema Nachhaltigkeit und Recht sogar droht, sich in dem Dschungel aus Regelwerken zunächst einmal regelrecht zu verirren.“</p><p><em>Der Beitrag von unter anderem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a> ist am 18. Oktober 2021 im Online-Magazin für Nachhaltigkeit in der Unternehmenspraxis SustainableValue erschienen und kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/sustainablevalue/nachhaltigkeit/road-to-sustainability-26419/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig gelesen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>(Mobil-)Arbeit im Ausland – Herausforderungen und (digitale) Lösungen für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mobil-arbeit-im-ausland-herausforderungen-und-digitale-loesungen-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Digitalisierung der Arbeitswelt“ – ein Stichwort, das in der letzten Zeit so häufig gefallen ist, dass es für kaum jemanden mehr neu klingt. Meistens werden damit digitale Arbeitsformen für Mitarbeiter verbunden, wie Home Office oder Mobilarbeit. Doch auch in anderen Bereichen zeigen sich neue digitale Lösungen.</p><h3>Risiken bei Mobilarbeit im Ausland</h3><p>Während vor nicht allzu langer Zeit Home Office und Mobilarbeit in vielen Branchen noch eher die Ausnahme waren, sind diese Arbeitsformen spätestens nach gut eineinhalb Jahren Pandemie Alltag geworden. Dank der geschaffenen technischen Voraussetzungen können Beschäftigte – soweit es ihre Tätigkeit zulässt – von überall aus arbeiten. Innerhalb kürzester Zeit ist es fast schon Standard geworden, dass Mitarbeiter (einen Teil) Ihrer Arbeit nicht nur von Zuhause, sondern von einem beliebigen Ort aus erledigen können. Eine Freiheit, die Mitarbeiter auch gerne nutzen und dabei bezüglich ihres Arbeitsortes immer kreativer werden. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen waren und sich die Arbeit im Home Office während der Pandemie weitgehend etabliert hatte, haben sich schnell die Fälle gehäuft, dass Mitarbeiter nicht nur in ihrem eigenen Zuhause, sondern auch im Ausland mobil arbeiten wollten oder dies bereits eigenmächtig getan haben. Die Gründe dafür sind vielfältig, sei es, dass Mitarbeiter nicht zusätzliche Urlaubstage verwenden wollten, um im Ausland bestehende Quarantänepflichten zu erfüllen, sei es, dass sie längere Zeit bei ihren Familien im Ausland verbringen oder einfach nur ihre Arbeit an schönen Orten im Süden erledigen wollten.</p><p>Dass aber auch eine nur kurzzeitige Tätigkeit der Mitarbeiter im Ausland Risiken für Arbeitgeber mit sich bringen kann, wissen die wenigsten und wird meistens übersehen. Dabei stellen sich auch bei Mobilarbeit im Ausland grundsätzlich die gleichen Themen wie bei Dienstreisen und Entsendungen von Mitarbeitern ins Ausland. Das wohl noch geläufigste Thema ist dabei die Beantragung und Mitführung einer A1-Bescheinigung für Auslandsreisen innerhalb der EU. Im Zusammenhang mit Mobilarbeit im Ausland wird aber häufig der Schluss gezogen, dass in diesem Fall eine A1-Bescheinigung nicht erforderlich sei, da sie – anders als bei Dienstreisen oder Entsendungen – in der Regel nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers erfolge.</p><p>Dazu haben sich der GKV Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) in einer Stellungnahme aber bereits im Juli 2021 klarstellend geäußert. So kann auch bei mobilem Arbeiten im Ausland eine Entsendung nach der hier relevanten europäischen Verordnung zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004) vorliegen. Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative des Mitarbeiters erfolgt, schließt eine Entsendung im Sinne der Verordnung nicht aus, wenn die Kriterien der Entsendung erfüllt sind. Das wird bei Mobilarbeit im Ausland in der Regel der Fall sein. Neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen im Heimatland muss der Mitarbeiter für die Annahme einer Entsendung zwar auch weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegen. Dies ist nach Rechtsauffassung des GKV Spitzenverbands im Fall von Mobilarbeit im Ausland aber bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die Leistung des Mitarbeiters entgegennimmt und hierfür das Gehalt weiterzahlt. Es macht letztlich also keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Mitarbeiter auf Auslandsdienstreisen schickt oder die Mitarbeiter auf eigenen Wunsch im Ausland (mobil) arbeiten.</p><p><strong>Praxistipp:</strong></p><p>Im Regelfall ist innerhalb der EU daher auch in diesen Konstellationen von freiwilliger mobiler Arbeit im Ausland die Beantragung einer A1-Bescheinigung gleichermaßen erforderlich.</p><h3>Verschärfungen durch die Entsenderichtlinie</h3><p>Darüber hinaus können sich bei Mobilarbeit im Ausland auch alle anderen Themen stellen, die typischerweise bei Auslandsdienstreisen zu beachten sind. In einzelnen Fällen kann hier nur das „Entdeckungsrisiko“ geringer sein, beispielsweise wenn der Mitarbeiter in einer Finca im Süden an seinem Laptop arbeitet, im Gegensatz dazu, dass er tatsächlich bei einem ausländischen Kunden oder „sichtbar“ auf dem ausländischen Markt tätig wird. Zu beachten sind hier jedenfalls auch die Regelungen aufgrund der Entsenderichtlinie, die sich mit der Reform der Richtlinie und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten im Juli 2020 noch einmal deutlich verschärft haben. Es müssen danach während der Zeit im Ausland für den Mitarbeiter gewisse (Mindest-)Arbeitsbedingungen des jeweiligen Landes eingehalten werden. In der Regel werden sich bei Mitarbeitern, die mobil im Ausland arbeiten, bezüglich des Arbeitsentgelts und der Urlaubsansprüche wohl keine Probleme ergeben. Allerdings sind auch die jeweils vor Ort geltenden Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen zu beachten, deren Einhaltung bzw. Nachweis auch von ausländischen Behörden kontrolliert werden kann. Die Schwierigkeit für Arbeitgeber dabei ist meist, dass sie die Regelungen der jeweiligen Länder kennen bzw. ermitteln müssen und deren Einhaltung während der Zeit im Ausland nachweisbar sicherstellen müssen.</p><p><strong>Praxistipp:</strong></p><p>Mitarbeiter, die im Ausland mobil arbeiten, sollten ihre Arbeitszeiten genau dokumentieren. Für etwaige Kontrollen sollten – neben der A1-Bescheinigung – auch weitere Nachweise über Arbeitsbedingungen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise) mitgeführt werden oder jedenfalls schnell zugänglich gemacht werden können.</p><h3>Weitere zu beachtende Punkte bei Auslandsreisen von Mitarbeitern</h3><p>Mit der Einhaltung der Arbeitsbedingungen hängen auch mögliche Meldepflichten zusammen, die mittlerweile von den meisten EU-Staaten für entsandte Mitarbeiter eingeführt wurden. Die Meldepflichten sind allerdings nicht EU-weit einheitlich geregelt und es ist auch nicht einheitlich geklärt, ob es Ausnahmen von diesen Meldepflichten für kurzzeitige Mobilarbeit gibt. Dies muss grundsätzlich für jedes Land einzeln geprüft werden. Während manche Länder keine Meldepflicht für Tätigkeiten von wenigen Tagen verlangen, lässt sich in vielen Ländern häufig nicht eindeutig klären, ob eine kurzzeitige (freiwillige) Mobilarbeit zu melden ist oder nicht. Ohne eine Klärung mit den Behörden vor Ort verbleibt daher stets das Risiko eines Verstoßes.<br>Auch gibt es bei Mobilarbeit im Ausland steuerrechtliche Themen zu beachten, insbesondere das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland. Darüber hinaus können sich weitere Fragen ergeben, beispielsweise wenn Mitarbeiter für ihre Tätigkeit bestimmte Programme nutzen, deren vereinbarte Nutzungslizenzen aber möglicherweise auf bestimmte Gebiete oder Länder beschränkt sind. Auch aufenthaltsrechtliche Themen können sich stellen, zum einen für Drittstaatsangehörige, die auf Grundlage ihres deutschen Aufenthaltstitels vorübergehend in einem anderen Land tätig werden, aber auch bei deutschen Staatsangehörigen, die in Drittstaaten außerhalb der EU mobil arbeiten.</p><h3>Herausforderungen in der Praxis</h3><p>Die genannten Themen sind dabei nicht neu, sondern erscheinen nur in einem „neuen Gewand“. Auslandsreisen von Mitarbeitern waren für die Arbeitgeber schon immer komplex und mit einem hohen Aufwand bei Vorbereitung und Durchführung verbunden, vor allem wenn es viele Mitarbeiter im Unternehmen betrifft. Arbeitgeber müssen die Anforderungen in den einzelnen Ländern kennen und umsetzen. Die Ermittlung rechtlicher Vorgaben stellt sich in manchen Ländern dabei häufig schwierig dar. Hinzu kommt, dass Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland häufig kurzfristig stattfinden sollen und Arbeitgeber auch den Überblick über die Auslandsreisen behalten müssen. Auch Mobilarbeit von Mitarbeitern im Ausland stellt die Unternehmen vor ähnlich große Herausforderungen. Viele Unternehmen wissen oft schon nicht mehr, ob der Mitarbeiter zuhause in Deutschland oder im Ausland für sie tätig wird. Der Verwaltungsaufwand ist hoch und häufig nur schwer administrativ abbildbar.</p><h3>Erleichterung durch Legal Tech-Lösungen</h3><p>Gerade hier zeigen sich weitere Vorteile der Digitalisierung in der Arbeitswelt. Auch bei juristischem Arbeiten ist die Digitalisierung längst angekommen, Legal Tech-Lösungen sind in aller Munde, sollen Arbeitsprozesse automatisieren und dadurch effizienter gestalten. Warum also neuen (digitalen) Herausforderungen nicht auch mit neuen digitalen Lösungen begegnen? Das Thema der Auslandsreisen von Mitarbeitern, die für Unternehmen einen hohen administrativen Aufwand bedeuten, bietet sich dabei wie kaum ein anderes für eine digitale Lösung an.</p><p>So gibt es seit vergangenem Herbst das Legal Tech-Produkt „BBGO“ (<a href="https://www.bb-go.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.bb-go.de</a>), das Unternehmen eine Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland bietet. Damit können Auslandsreisen von Mitarbeitern übersichtlich verwaltet und organisiert werden. Nach Eingabe von Entsende-daten für einen konkreten Mitarbeiter durchläuft der Nutzer einen auf das Zielland zugeschnittenen Fragenkatalog und erhält danach eine Checkliste mit den für die Auslandsreise erforderlichen To Do's. Das Produkt wurde kürzlich auch mit dem renommierten PMN Award mit dem ersten Platz in der Kategorie „Legal Tech“ ausgezeichnet.</p><h3>Fazit</h3><p>Es bleibt spannend, wie sich die Digitalisierung in der Arbeitswelt künftig noch weiter entwickeln wird. Zwar stellt die Digitalisierung Unternehmen teilweise vor neue Herausforderungen, sie bringt aber gleichzeitig den Vorteil, dass neue digitale Lösungen die Arbeitsprozesse erheblich erleichtern können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a><br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Angemessene Vergütung von Betriebsräten – ein Blick in die Glaskugel?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/angemessene-verguetung-von-betriebsraeten-ein-blick-die-glaskugel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landgericht Braunschweig vom 28. September 2021 - 16 KLs 85/19</em></p><p>Das Landgericht Braunschweig hat Manager von VW in Untreueprozessen wegen Gewährung zu hoher Vergütung für Betriebsratsmitglieder freigesprochen. Dabei wird klar: Die Festsetzung eines angemessenen Gehalts erweist sich in der Praxis oft als fast unmöglicher „Blick in die Glaskugel“.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt&nbsp;</h3><p>Im Verfahren vor dem Landgericht (LG) Braunschweig waren zwei ehemalige Vorstandsmitglieder sowie hohe Personalmanager der VW AG wegen Gewährung zu hoher Betriebsratsgehälter angeklagt. Der Vorwurf lautete auf Untreue, teilweise in besonders schwerem Fall. Die Angeklagten sollen zwischen 2011 und 2016 unangemessen hohe Gehälter und Boni an fünf hochrangige Mitglieder des Betriebsrats genehmigt haben. Der Schaden für die VW AG wurde in der Anklage auf mehr als fünf Millionen Euro beziffert. Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass die vier angeklagten Manager in Bezug auf die zu hohe Vergütung führender Betriebsräte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt hätten. In der Hauptverhandlung ging es insbesondere auch um die Bezüge des langjährigen Betriebsratsvorsitzenden Bernd Osterloh, die sich auf 3,125 Millionen Euro belaufen haben. In bonusstarken Jahren sei er sogar auf Gesamtvergütungen von bis zu einer dreiviertel Million Euro gekommen. Gegen den Betriebsratschef selbst läuft ein gesondertes Verfahren wegen möglicher Beihilfe zur Untreue wegen seiner hohen Betriebsratsgehälter.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das LG Braunschweig hat alle vier Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten sei kein strafbares Verhalten nachzuweisen, die Richter konnten keinen Vorsatz erkennen. Sie folgten damit nicht der Linie der Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer Bewährungsstrafen und Geldauflagen gefordert hatte.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Seit langem gibt es immer wieder Diskussionen über die Frage der angemessenen Vergütung von Betriebsräten, meist dann, wenn besonders Aufsehen erregende Fälle an die Öffentlichkeit geraten. Schnell steht der Vorwurf im Raum, die Unternehmen wollen sich Betriebsräte durch Zahlung hoher Gehälter wohlgesonnen stimmen und die Betriebsräte hätten dadurch zu viel Nähe zu den „Mächtigen“. Die Vergütung von Betriebsräten ist im Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich geregelt. Nach der dortigen Konzeption ist das Betriebsratsamt in erster Linie ein Ehrenamt. Es gilt das Lohnausfallprinzip, nach dem Betriebsräte auch während ihrer Betriebsratsarbeit ihr bisheriges Gehalt weiter erhalten. Dieses ist an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen. Dadurch sollen mögliche, mit der Amtsübernahme einhergehende wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden.&nbsp;</p><p>Doch genau darin besteht die Schwierigkeit. Es gilt auch ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot von Betriebsräten. Bei einem Verstoß sieht das BetrVG sogar einen eigenen Straftatbestand mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Die „richtige“ angemessene Vergütung zu finden, ist daher ein schmaler Grat, denn eine zu hohe Vergütung könnte eine Begünstigung, eine zu niedrige Vergütung eine Benachteiligung darstellen. Auch bereitet in der Praxis die vorgeschriebene Gehaltsanpassung große Schwierigkeiten. Es muss bestimmt werden, welches Gehalt das jeweilige Betriebsratsmitglied erreicht hätte, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen hätte. Das gleicht einem Blick in die Glaskugel. Ist ein Betriebsratsvorsitzender seit 30 Jahren Betriebsrat, lässt sich kaum mehr bestimmen, wie er sich ohne das Amt im Unternehmen entwickelt hätte. Während der Amtsausübung tatsächlich erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten dürfen dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Doch gerade das wird in den Diskussionen um angemessene Betriebsratsvergütungen häufig zum Argument, nämlich dass gerade Betriebsratsvorsitzende in großen Unternehmen mit dem Management „auf Augenhöhe“ verhandeln und selbst Managementfunktion ausüben würden.&nbsp;<br>Aufgrund der Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Bestimmung von Betriebsratsgehältern, aber der gleichzeitig drohenden (strafrechtlichen) Konsequenzen werden die aktuellen gesetzlichen Regelungen seit langem als unzureichend und ungenau erachtet. Auch im Verfahren vor dem LG Braunschweig war Streitpunkt, ob es überhaupt hinreichend präzise Regelungen zur Gehaltsbestimmung von Betriebsratsmitgliedern gibt.&nbsp;</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Unternehmen sind gut beraten, die Festsetzung und Anpassung der Gehälter ihrer Betriebsratsmitglieder genau zu dokumentieren und dabei insbesondere auch für die laufenden Gehaltsanpassungen die Gruppe vergleichbarer Mitarbeiter für jedes Betriebsratsmitglied nachweisbar festzulegen. Zudem sollten keine zusätzlichen Zahlungen, wie Boni oder auch Sachleistungen, ausschließlich Betriebsräten gewährt werden, wenn dies nicht auch für die vergleichbaren Arbeitnehmer betriebsüblich ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsrisiko und Lockdown</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsrisiko-und-lockdown</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21</em></p><p>„Corona“ prägt seit fast zwei Jahren den Alltag. Kurzarbeit, geschlossene Restaurants, Lockdown in fast allen Branchen, vor allem im Einzelhandel; kurzum: viele Monate, die sowohl in Bildung, Berufen, bei Arbeitnehmern wie Arbeitgebern deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Fragestellungen rund um Corona sind mannigfaltig; viele Blogs und Newsletter dokumentieren die Bandbreite der Themen und die Entwicklung der Pandemie, vgl. auch <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/die-corona-rechtsprechung-sturm-im-arbeitsrechtlichen-wasserglas" target="_blank">diesen Beitrag</a>. Das BAG hatte in einem aktuellen Urteil die Problematik zu entscheiden, ob der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch beim Lockdown, also der behördlich angeordneten Schließung des Betriebs, zu tragen hat und vor diesem Hintergrund auch die Vergütung gegenüber einer Arbeitnehmerin schuldet. Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trägt und daher nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmern unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Annahmeverzugs die Vergütung zu zahlen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, hat die Besonderheit, dass die Klägerin in einer Verkaufsstelle des Fachhandels als geringfügig Beschäftigte angestellt war und der Betrieb aufgrund behördlicher Verfügung wegen Corona geschlossen wurde. Für diese Arbeitnehmergruppe hat der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorgesehen, so dass die Klägerin überhaupt keine Einkünfte und auch keine gesetzliche Ersatzleistung beziehen konnte. Die Vorinstanz, das LAG Niedersachsen, zieht aus den geschilderten Umständen zwei die Entscheidung tragende Rückschlüsse: der Arbeitgeber trägt bei behördlichen Schließungen grundsätzlich das Betriebsrisiko. Eine Abwägung zwischen den Risikolagen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerin nahm das LAG nicht vor. Nicht geprüft hat es die Frage einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ und eine Vertragsanpassung, obwohl das nicht fernliegt. Das LAG Niedersachsen führt ferner aus, dass die Beklagte die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem nicht von der Schließung betroffenen Arbeitsplatz nicht geprüft habe. Schließlich habe die Arbeitgeberin auch nicht gezeigt, dass sie durch die Entgeltleistung in ihrem Bestand gefährdet sei. Die Hauptbegründung liefert das LAG im Schlussabsatz der Entscheidung. Das LAG überbürdet der Arbeitgeberseite ein gesetzgeberisches Defizit, das nach Ansicht des LAG darin besteht, dass die Arbeitgeberin mit der geringfügigen Beschäftigung eine Vertragsgestaltung gewählt habe, die anders als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen nicht durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeit und Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gemildert werde. Diese Vertragsgestaltung durch die Arbeitgeberin sei für sie vorteilhaft, weshalb das Betriebsrisiko auf ihrer Seite die Vergütungspflicht „spiegele“.</p><p>Zusammengefasst: Arbeitgeber tragen bei geringfügig Beschäftigten bei Fehlen gesetzlicher Auffanglösungen auch das Risiko einer behördlichen Schließung in Fallgestaltungen wie der coronabedingten Pandemie. Diese Argumentation erscheint problematisch, denn die „Gesetzeslücke“ durch einseitige Risikozuweisung dem Arbeitgeber aufzubürden, verlässt den Boden der Auslegung geltender Gesetze und bedürfte als richterliche Rechtsfortbildung jedenfalls einer tieferschürfenden Argumentation als die des LAG.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat die „Gesetzeslücke“ diametral entgegengesetzt gewürdigt. Das Gericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, einen „adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstandenen finanziellen Nachteile (…) zu sorgen.“ Dies könne nicht den Arbeitgebern übertragen werden; diese hätten die Vergütungspflicht zu tragen, nicht aber das Risiko, dass wegen Lücken im sozialversicherungspflichtigen Vergütungssystem und dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche – wie Kurzarbeitergeld – Risiken auf Arbeitnehmerseite entstünden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung dürfte weite Teile der Literatur überraschen, denn wie Preis im Erfurter Kommentar (21. Auflage 2021, § 615, Rn.132a ff. m.w.N.), kommen viele Diskussionsteilnehmer zum Ergebnis, dass in Fällen beiderseits unverschuldeter „Unmöglichkeit“ der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bei behördlichen Maßnahmen der Arbeitgeber das Lohnrisiko trägt (aaO., Rn.132k). Dieser wird auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche verwiesen. Das BAG ist dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt, sondern entlastet die Arbeitgeber von Risiken, die durch die Pandemie realisiert worden sind, und verweist auf den Gesetzgeber, der für diesen Fall Abhilfe schaffen müsse. Eine weitere Argumentation lässt sich der bislang vorliegenden Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen, so dass abzuwarten bleibt, wie das BAG die Argumente der Vorinstanzen im Einzelnen gewürdigt hat, insbesondere, ob eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema „Betriebsrisiko“ erfolgen wird.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für die Praxis lassen sich aus den vorläufigen Inhalten der Pressemitteilung noch keine großen Folgerungen erwägen; gegebenenfalls sind Rückforderungsansprüche gegenüber Arbeitnehmern denkbar, sofern Arbeitgeber in diesen Konstellationen gezahlt haben. Das Urteil dürfte vor allem rechtspolitische Bedeutung haben, denn es kann festgehalten werden, dass das BAG den Gesetzgeber in der Pflicht sieht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank">Dr. Thomas Drosdeck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausschreibung für den Deutsch-Russischen Juristenpreis 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-fuer-den-deutsch-russischen-juristenpreis-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsch-Russische Juristenvereinigung, der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer, das Ostinstitut Wismar, das Zentrum für osteuropäisches Recht in Graz und das Wiesbaden Institute für Law and Economics schreiben zum zwölften Mal den</p><h3>Deutsch-Russischen Juristenpreis 2022</h3><p>aus. Der Preis wird für herausragende rechtsvergleichende Arbeiten im deutsch-russischen Bereich verliehen. Russland und die deutschsprachigen Länder sind historisch, kulturell, wirtschaftlich, politisch und juristisch eng verbunden. Der Preis soll den rechtlichen Austausch zwischen Russland und Deutschland/Österreich/Schweiz honorieren und vor allem junge Juristen ermutigen, sich mit diesem Thema wissenschaftlich zu befassen.</p><p>Geehrt werden je eine studentische und eine wissenschaftliche Arbeit in jeder Sprache (Russisch und Deutsch). Das Preisgeld beträgt je Euro 1.000 (insgesamt Euro 4.000). Die Auswahl erfolgt durch eine Fachjury; relevant sind v.a. rechtsvergleichende und innovative Gedanken.</p><p>Eingereicht werden können wissenschaftliche Arbeiten aller Art (Promotionen, Monographien, Master- und Bachelorthesen, Diplomarbeiten, Aufsätze etc.), die 2020 oder 2021 geschrieben oder veröffentlicht wurden und sich mit beliebigen rechtsvergleichenden Themen zwischen den deutschsprachigen Ländern und Russland befassen sowie in deutscher oder russischer Sprache verfasst sind</p><p>Die Arbeiten sind bis 31.12.2021 an: <a href="mailto:r.wedde@wile-institute.eu">r.wedde@wile-institute.eu</a> zu übersenden. Möglich ist auch eine postalische Übersendung (Datum des Poststempels) an:</p><p>Wiesbaden Institute for Law and Economics<br>z. Hd. Prof. Dr. Rainer Wedde<br>Lerchenweg 14, 65232 Taunusstein</p><p>Weitere Infos unter: <a href="https://drjv.org/" target="_blank" rel="noreferrer">www.drjv.org</a> oder bei <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-wedde" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Wedde</a> unter obiger Adresse.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-erschuetterung-des-beweiswerts-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 8. September 2021 entschieden (5 AZR 149/21).</p><p>Die Arbeitnehmerin war im Unternehmen seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdecke. Die Mitarbeiterin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen hatten der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.</p><p>Die Revision hatte Erfolg. Die Arbeitnehmerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat das Unternehmen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Gerichts – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-anspruch-auf-betriebliche-altersversorgung-wirksamkeit-einer-altersklausel-einer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 21. September 2021 entschieden (3 AZR 147/21).</p><p>Die im Juni 1961 geborene Arbeitnehmerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Arbeitgeberin tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Mitarbeiterin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p><p>Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</em><br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsgericht Aachen: Covid-19 - Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsgericht-aachen-covid-19-quarantaene-schliesst-entgeltfortzahlung-nicht-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem im Juli veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt (vom 30. März 2021 - Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20).</p><p>Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.</p><p>Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.</p><p><em>(Quelle: Justiz NRW online)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ArbG Neumünster: Urlaub kann auch bei angeordneter Quarantäne gewährt werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbg-neumuenster-urlaub-kann-auch-bei-angeordneter-quarantaene-gewaehrt-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub - ohne selbst infiziert zu sein - nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt die Arbeitgeberin dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet. Das hat das Arbeitsgericht Neumünster am 3. August 2021 entschieden (3 Ca 362 b/21).</p><p>Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung nicht möglich gewesen.</p><p>Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne "analog" anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig Holstein)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sind Sie eigentlich geimpft? Ist Frage des Arbeitgebers nach dem Corona-Impfstatus zulässig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sind-sie-eigentlich-geimpft-ist-frage-des-arbeitgebers-nach-dem-corona-impfstatus</link>
                        <description>Sind Sie eigentlich geimpft?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Man wird ja wohl noch – nach dem Corona-Impfstatus – fragen dürfen, oder? Irgendwann musste auch diese Frage diskutiert werden. Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter erfragen bzw. in welchen Fällen dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter – vom Gesetzgeber ausdrücklich legitimiert – erfragen? Und was sollten Arbeitgeber, die nicht unter das gesetzlich privilegierte Fragerecht fallen beachten? Die Rechtslage wird in diesem Beitrag erläutert und es werden praktische Lösungsvorschläge für Unternehmen vorgestellt, wie sie über Umwege, Klarheit über den Impfstatus der Mitarbeiter erlangen können.“</p><p><em>Der im Datenschutz-Berater (Nr. 10/2021) erschienene Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> kann unten im Downloadbereich als PDF vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die „Corona-Rechtsprechung“ – Sturm im arbeitsrechtlichen Wasserglas?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-corona-rechtsprechung-sturm-im-arbeitsrechtlichen-wasserglas</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beginn der weltweiten Corona-Pandemie traf Arbeitgeber und Arbeitnehmer unerwartet. Insbesondere in der Arbeitswelt entstanden zahlreiche Herausforderungen, auf die es rechtlich vermeintlich noch keine Antwort gab. Mit den pandemiebedingten Maßnahmen stieg daher auch die Anzahl der einschlägigen Gerichtsverfahren. So betrafen seit März 2020 deutschlandweit bislang knapp 10.000 Gerichtsverfahren Infektionsschutzmaßnahmen. Hiervon fielen verhältnismäßig wenige auf die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dennoch wurden viele untergerichtliche Entscheidungen mit Spannung erwartet und sorgten in der Öffentlichkeit für Aufsehen.</p><h3>Kein Anspruch auf Homeoffice für Arbeitnehmer</h3><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (vom 26. August 2021 – 3 SaGa 13/21) entschied, dass Arbeitgeber eine einmal erteilte Weisung auf Nutzung von Homeoffice nachträglich wieder ändern können, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die dem Arbeiten im Homeoffice entgegenstehen. Die (neue) Weisung des Arbeitgebers muss jedoch „billigem Ermessen“ entsprechen. Vorliegend entsprach die technische Ausstattung am Wohnort des Arbeitnehmers nicht der im Büro des Arbeitgebers, wodurch es zu Problemen mit der Weiterverarbeitung bzw. Nutzbarkeit von Dateien und Dokumenten kam. Darüber hinaus konnte die zuvor erteilte Weisung auf Nutzung des Homeoffice wieder zurückgenommen werden, da der Arbeitnehmer nicht seinen eigenen, sondern den Laptop seiner Ehefrau nutzte. Es war damit nicht gesichert, aufgrund welcher Datenschutzmaßnahmen die Unternehmensdaten vor dem Zugriff Dritter geschützt waren. Im Übrigen hielt das LAG München fest, dass ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch im Homeoffice zu arbeiten, nicht besteht. Bekanntlich hat sich ein solcher auch in der politischen Diskussion zumindest in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht durchsetzen können.</p><p>In einem anderen Fall entschied das LAG Köln (vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21) zwar hauptsächlich, dass eine bestehende Maskenpflicht im Betrieb des Arbeitgebers auch für einen Arbeitnehmer gelte, der durch ärztliches Attest vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit wurde. Daneben stellte das Gericht aber auch fest, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice habe, da es an einer entsprechenden technischen Ausstattung fehlte. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vollständig von zu Hause erbringen könne.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Arbeitnehmern steht kein genereller Anspruch auf Homeoffice zu. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber immer prüfen, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmer zuhause überhaupt erbringbar ist. Hier kommt es nicht nur darauf an, ob die Tätigkeit als solche für das Homeoffice geeignet ist, sondern gerade auch darauf, welche technische Ausstattung vorhanden ist und ob den Vorgaben des Datenschutzrechts entsprochen werden kann. Es empfiehlt sich, für Homeoffice-Tätigkeiten die technischen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. So ist insbesondere sichergestellt, dass alle Geräte auf dem notwendigen technischen Stand sind. In den übrigen Fällen empfiehlt es sich, vor der entsprechenden Homeoffice-Anordnung vom Arbeitnehmer darlegen zu lassen, wie die Arbeit zuhause erbracht werden soll. Interessant bleiben die künftigen Entwicklungen in der Gesetzgebung im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch der Arbeitnehmer auf mobile Arbeit sowie dessen konkrete Ausgestaltung.</p><h3>Rückzahlungsverpflichtung bei Sonderklauseln nur in Ausnahmefällen möglich („Corona-Bonus“)</h3><p>Das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg (vom 25. Mai 2021 – 6 Ca 141/21) entschied, dass eine sogenannte Rückzahlungsklausel mit einer vereinbarten Bindungsdauer von zwölf Monaten für einen gewährten Corona-Bonus in Höhe von EUR 550,00 unwirksam ist. Eine Rückzahlungsklausel sieht typischerweise vor, dass eine vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, beendet wird. Das Gericht stützte die Unwirksamkeit der Klausel einerseits darauf, dass die vorgesehene Bindungsdauer von zwölf Monaten den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Daneben hielt es die Rückzahlungsklausel für unwirksam, da mit der Sonderzahlung nicht nur die Betriebstreue, sondern auch bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden sollte. Darauf deute die Formulierung „einmal steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ hin. Hieraus folge, dass die Belastungen des Arbeitnehmers während der Pandemie finanziell ausgeglichen und anerkannt werden sollten.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Sonderzahlungen ist gefestigt und wird durch das ArbG Oldenburg bestätigt. Sollten Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung ausschließlich Betriebstreue honorieren wollen, muss auf den Wortlaut der Klausel geachtet werden. Formulierungen, die ein Indiz für ebenfalls honorierte Arbeitsleistung sein können, müssen in jedem Fall vermieden werden, da in diesem Fall eine Rückzahlungsklausel nicht wirksam vereinbart werden kann. Bei Sonderzahlungen, die nur Betriebstreue honorieren und für die eine Rückzahlungsklausel vorgesehen ist, gilt folgende Faustformel: Bei Kleingratifikationen (bis EUR 100,00) können Rückzahlungsklauseln nicht wirksam vereinbart werden. Für Gratifikationen von über EUR 100,00 bis zu einem Bruttomonatsgehalt können Rückzahlungsklauseln vereinbart werden, die eine Bindungsdauer von maximal drei Monaten vorsehen und bei einer Sonderzahlung über einem, aber unter zwei Bruttomonatsgehältern kann eine Bindungsdauer von sechs Monaten vorgesehen werden.</p><h3>Testpflicht im Unternehmen</h3><p>Den Zutritt zum Betriebsgelände können Arbeitgeber grundsätzlich vom Nachweis eines negativen Corona-Tests abhängig machen. So hat das ArbG Offenbach (vom 3. Februar 2021 – 4 Ga 1/21) im Eilverfahren entschieden. Der Arbeitgeber hatte per Betriebsvereinbarung den Zugang zum Betriebsgelände ab einer Inzidenz von 200 nur nach Vorlage eines negativen Tests zugelassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz treffe den Arbeitgeber die Pflicht, unter Berücksichtigung der Umstände die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Die Anordnung sei auch nicht unangemessen, da den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der pandemischen Lage die Testpflicht noch zumutbar sei.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Aufgrund des dynamischen und wechselhaften Verlaufs der pandemischen Lage müssen Arbeitgeber berücksichtigen, dass sich die Umstände seit der Entscheidung des ArbG Offenbach geändert haben. Es ist mittlerweile eine erhebliche Anzahl der Menschen in Deutschland geimpft. Bei der Einführung entsprechender Regelungen zum Schutz der Belegschaft ist daher auf diesen Umstand ebenso Rücksicht zu nehmen, wie auf Datenschutz- und Diskriminierungsproblematiken insbesondere in Bezug auf ungeimpfte Arbeitnehmer.</p><h3>Rund um den Betriebsrat</h3><p>Die beiden nachfolgend zusammengefassten Entscheidungen sind mit Blick auf die im Jahr 2022 anstehende Wahlperiode und die Komplikationen zu lesen, die Corona sowohl bei der Aufstellung von Wahlvorständen als auch bei der Durchführung von Betriebsversammlungen mit sich gebracht hat:</p><h3><em>Nichtigkeit der Wahlvorstandbestellung auf Parkplatz?</em></h3><p>So hat zum einen das ArbG Weiden (vom 18. Dezember 2020 – 3 BVGa 2/20) die Bestellung eines Wahlvorstands auch bei einer spontanen Betriebsversammlung auf dem Parkplatz des Betriebs im Eilverfahren für nicht nichtig erachtet. Hintergrund der Entscheidung war die geplante erstmalige Wahl eines Betriebsrats. Nachdem drei Wahlinitiatoren alle Beschäftigten unter Aushang eines Hygienekonzepts und Mitteilung an den Arbeitgeber zur Wahl eines Wahlvorstands in den Betriebsräumlichkeiten eingeladen hatten, wurde von der Landesregierung ein Teil-Lockdown beschlossen. Dieser verhinderte aus Sicht des Arbeitgebers die Durchführung der Betriebsversammlung. Infolgedessen fand die Versammlung der Beschäftigten zwar zum geplanten Zeitpunkt, allerdings auf dem Parkplatz des Betriebs statt. Das ArbG Weiden kam zum Ergebnis, dass die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt sei. Auch in Pandemiezeiten sei das Recht zur Durchführung von Betriebsratswahlen nicht ausgesetzt. Die Wahl müsse unkompliziert möglich sein und allenfalls im Nachgang anfechtbar. Rechtlich bedeutet das, dass die Wahl aber zunächst wirksam war. Anders ist es nur dann, wenn ein Fehler im Wahlverfahren so gravierend ist, dass er die Nichtigkeit zur Folge hat. Dann muss der Wahl aber „der Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn stehen“. In diesen Fällen gilt die Wahl als von Anfang an nicht existent.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Die Hürde, die die Rechtsprechung an die Feststellung der absoluten Nichtigkeit von wahlvorbereitenden Handlungen stellt, ist hoch. Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn die Bestellung des Wahlvorstands anfechtbar ist. Andernfalls bestünde stets die Gefahr der Wahlverzögerung und eines betriebsratslosen Betriebs. Arbeitgeber sollten ihre Unterstützungspflicht ernst nehmen und – solange die Nichtigkeit nicht offensichtlich ist – dieser Pflicht nachkommen. Ein pflichtwidriges Verhalten stellt eine rechtswidrige Wahlbehinderung dar und kann strafbar sein, §§ 20 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), 119 Abs. 1 BetrVG.</p><h3><em>Ermöglichung von Online-Versammlungen des Betriebsrats</em></h3><p>Die Verhinderung von Versammlungen aus pandemischen Gründen hatte u.a. eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (vom 14. April 2021 – 15 TaBVGa 401/21) zum Gegen-stand. Das LAG entschied im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Arbeitgeber Hardware für die Durchführung von Videokonferenzen im erforderlichen Umfang zu stellen habe. Geld für die Beschaffung habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat indes nicht zu geben.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Der Betriebsrat hat nur einen Überlassungsanspruch hinsichtlich beantragter Sachmittel. Der Arbeitgeber hat ihm kein Geld für die Eigenbeschaffung dafür zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Neuregelung in § 30 Abs. 2 BetrVG zur Möglichkeit von Video- und Telefon-Betriebsratssitzungen sollten Arbeitgeber den Betriebsrat auf ein entsprechendes Verlangen hin ausreichend ausstatten.</p><h3>Vergütungsanspruch bei behördlicher Schließung</h3><p>Brandaktuell ist die erste BAG-Entscheidung zu Corona-Tatbeständen vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21. Das LAG Niedersachsen hatte in der Vorinstanz angenommen, dass sich im Fall einer Minijobberin, die auf Vergütung trotz Schließung des Betriebs infolge behördlicher Anordnung geklagt hatte, das Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu seinen Lasten realisiert habe. Das BAG sah dies anders. Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, ist er nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Zur Begründung führt das BAG an, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trägt, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Risiko. Es sei Sache des Staats, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Sei dies bei geringfügig Beschäftigten nicht gewährleistet, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Das Urteil des BAG schafft für Unternehmen Rechtssicherheit und finanzielle Erleichterung. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend wohl um einen Ausnahmefall – für die „Situation Corona“– handeln dürfte, der nicht ohne Weiteres auf Fallkonstellationen außerhalb pandemiebedingter Betriebsschließungen übertragbar ist. Der Grundsatz, dass Arbeitgeber in der Regel das Betriebsrisiko – z.B. auch bei Naturkatastrophen – tragen, dürfte weiterhin gelten. Die Entscheidungsgründe des Urteils (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) können aber Aufschluss darüber geben, inwieweit das BAG die Anforderungen an ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers konkretisiert hat und welche Schlüsse sich hieraus für künftige Sachverhalte ziehen lassen.</p><h3>Fazit</h3><p>Auch wenn einige Entscheidungen brisant erscheinen und die teils kuriosen Sachverhalte eine besondere Bedeutung suggerieren, kann in der Gesamtschau doch festgestellt werden: Die Arbeitsgerichte haben sich durch die aufgeheizte Stimmung in der Arbeitswelt nicht beirren lassen und sind den allgemeinen Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung vielerorts treu geblieben. So kommt es, dass viele Entscheidungen nicht nur im Ergebnis nachvollziehbar sind. Aufgrund ihrer fundierten Begründung geben sie das erforderliche Rüstzeug an die Hand, um auch in Zukunft jede noch so kuriose Konstellation nüchtern einordnen zu können.<br><br>(<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/asil-buruncayir" target="_blank">Asil Buruncayir</a>)</p><p><strong>Hinweis der Redaktion:</strong></p><p>Wegen der großen Anzahl konnten nicht alle bisher ergangenen arbeitsrechtlichen Entscheidungen mit COVID-19-Bezug besprochen werden. Hingewiesen wird aber auf diese schon im Newsletter erschienenen Kommentierungen (chronologisch):<br><br>Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona: ArbG Berlin vom 25. August 2020 – 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20 (<a href="https://communications.advant-beiten.com/51/162/landing-pages/(keine)-betriebsbedingte-kundigung-wegen-corona.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter April 2021</a>)<br><br>Verbindlichkeit der Maskenpflicht: ArbG Siegburg vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20 (<a href="https://communications.advant-beiten.com/51/162/landing-pages/vom-arbeitgeber-angeordnete-maskenpflicht-verbindlich.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter April 2021</a>)<br><br>"Corona-Anhuster" als Kündigungsgrund: LAG Düsseldorf vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20 (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/corona-anhuster-als-kuendigungsgrund" target="_blank">Newsletter Juni 2021</a>)<br><br>Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Fall einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung: Verwaltungsgericht Koblenz vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/aet/entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-fall-einer-vierzehntaegigen" target="_blank">Newsletter Juni 2021</a>)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Renault MOBILIZE bei Joint Venture mit GP JOULE CONNECT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renault-mobilize-bei-joint-venture-mit-gp-joule-connect</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 15. Oktober 2021 – ADVANT Beiten hat den Renault-Ladedienst MOBILIZE Power Solutions bei der Begründung eines Joint Venture mit GP JOULE CONNECT auf dem DACH-Markt rechtlich beraten.</p><p>MOBILIZE Power Solutions treibt die Elektrifizierung der Mobilität voran. Die Kooperation mit GP JOULE CONNECT hat zum Ziel, in Deutschland, Österreich und der Schweiz verstärkt schlüsselfertige Ladelösungen anzubieten – allen voran für gewerbliche Flottenbetreiber. Unter dem Namen Elto DACH GmbH wird das neu gegründete Joint Venture mit Sitz in Hamburg die gemeinsamen Projekte der Partner passgenau und kundenspezifisch in Deutschland, Österreich und der Schweiz umsetzen.</p><p>GP JOULE CONNECT, Mitglied der GP JOULE Gruppe, ist ein führendes Systemhaus für die neue Mobilität auf Basis der erneuerbaren Energien mit Sitz in Schleswig-Holstein.</p><p><strong>Berater Renault MOBILIZE / Elto Holding:</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a> (Federführung), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick Hübner</a> (alle Corporate/M&amp;A, Berlin)</p><p><strong>Berater GP JOULE CONNECT:</strong><br>Dr. Torsten Rosenboom und Nicolas Persch (Watson Farley Williams)</p><h3>Pressekontakt</h3><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) - 2 64 71 - 351<br><a href="mailto:tassilo.klesen@advant-beiten.com">tassilo.klesen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsrecht: Betriebliche Vergütungsordnung als Alternative zum Tarifvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrecht-betriebliche-verguetungsordnung-als-alternative-zum-tarifvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Vergütungsfragen können in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt werden. Rechtlich zulässig ist aber auch, dass Unternehmen eine „Betriebsvereinbarung betriebliche Vergütungsordnung“ schließen.</em></p><p><em><strong>Zulässigkeitsvoraussetzungen</strong><br>Die „Betriebsvereinbarung betriebliche Vergütungsordnung“ ist insbesondere dann eine Alternative, wenn sich ein Unternehmen bewusst entscheidet, nicht Teil einer arbeitgeberseitigen Tarifgemeinschaft (wie Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband) zu werden, oder wenn vom Geltungsbereich her anwendbare Flächentarifverträge aus Sicht des Unternehmens zum Unternehmen inhaltlich nicht passen. Gleiches gilt, wenn die Möglichkeit eines reinen Haustarifvertrags ausscheidet, da die Gewerkschaft zum Schutz des Flächentarifvertrags nicht bereit ist, dauerhafte und flexiblere, von Flächentarifverträgen abweichende Lösungen abzuschließen.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> im F.A.Z.-Personaljournal 5/2021 können Sie <a href="https://www.faz-personaljournal.de/ausgabe/05-2021/arbeitsrecht-betriebliche-verguetungsordnung-als-alternative-zum-tarifvertrag-2333/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Co-Working: rechtliche Anleitung zur Anwendung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/co-working-rechtliche-anleitung-zur-anwendung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Obwohl Co-Working weltweit schon seit 2005 bzw. in Russland seit 2008 existiert, ist es insgesamt noch nicht sehr weit verbreitet. Nach wie vor versteht nicht jeder, was das eigentlich ist. Immer noch gibt es um den Begriff des Co-Working viele Stereotypen, wie z. B. dass diese Konstruktion ausschließlich von Freelancern und kleinen Unternehmen genutzt wird. Gleichwohl zeigt sich ein stabiler Trend zur häufigeren Nutzung des Co-Working, sodass es höchste Zeit wird zu besprechen, was die mietenden Unternehmen wissen müssen, die bis zuletzt in traditionellen Büros untergebracht waren.<br><br>In diesem Artikel untersucht <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/ekaterina-sidenko" target="_blank">Ekaterina Sidenko</a> die rechtlichen Besonderheiten des Co-Working, die Risiken der Mietverträge, die Frage nach der Vertraulichkeit beim Co-Working, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsrechts und der Arbeitssicherheit sowie streitige Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen.</p><p><em>Der Artikel „Co-Working: rechtliche Anleitung zur Anwendung“, der in der Zeitschrift Commercial Real Estate vom September 2021 erschienen ist, steht Ihnen unten im Downloadbereich in russischer Sprache zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung in der Pandemie - trägt der Arbeitgeber das Lohnrisiko?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsschliessungen-aufgrund-behoerdlicher-anordnung-der-pandemie-traegt-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. Oktober 2021 – Das Bundesarbeitsgericht entscheidet morgen über den Vergütungsanspruch einer Arbeitnehmerin während einer Geschäftsschließung aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie (5 AZR 211/21).</p><p>Der Arbeitgeber betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör. Er unterhält eine Zweigstelle, in der die Arbeitnehmerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig ist. Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt B. vom 23. März 2020 war die Verkaufsstelle in B. wegen der Corona-Pandemie im Monat April 2020 geschlossen. Wäre dies nicht erfolgt, hätte die Mitarbeiterin in diesem Monat gearbeitet und ein Entgelt von 432,00 Euro netto erzielt. Diesen Betrag hat die Arbeitnehmerin als sogenannten Annahmeverzugslohn verlangt. Sie hat gemeint, auch die Schließung der Filiale aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden „Betriebsrisikos“.</p><p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Sie haben ausgeführt, die Vorschrift zum Annahmeverzugslohn betreffe alle Fälle, in denen der Arbeitgeber, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, notwendige Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen könne. Nach § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Arbeitnehmer für die infolge eines „Verzugs“ nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung ohne Nachleistung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Verzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Das Angebot ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber z.B. den Betrieb schließt, auch aufgrund einer behördlichen Anordnung. Im Übrigen sei nach der Allgemeinverfügung der Stadt B. nur die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften für den Publikumsverkehr verboten gewesen. Damit sei es durchaus möglich gewesen, die Mitarbeiterin mit anderen zumutbaren Aufgaben zu beschäftigen. Diese Situation komme dem allgemeinen Wirtschaftsrisiko nahe, das der Arbeitgeber trage.</p><p>„In allen Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht mit Kurzarbeit auf eine Betriebsschließung reagieren kann, stellt sich die Frage, wer das Lohnrisiko trägt“, sagt <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner und Praxisgruppenleiter bei der internationalen Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten. „Wie im vorliegenden Fall ist dies zum Beispiel beigeringfügig Beschäftigten der Fall, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und daher kein Kurzarbeitergeld beziehen können“, so der Anwalt weiter. „Sollte das Bundesarbeitsgericht vorliegend eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos ablehnen, damit zugunsten der Arbeitnehmerseite entscheiden und den Arbeitgebern mit dem Argument des Tragens des Betriebsrisikos das Lohnrisiko aufbürden, sollten Unternehmen insbesondere für den etwaigen Fall zukünftiger coronabedingter Betriebsschließungen Vorsorge treffen. Denkbar sind arbeits- und tarifvertragliche Gestaltungen, um derartige Lohnfortzahlungskosten zukünftig zu vermeiden. Sie sind aber sorgsam zu treffen, so dass sie später in einem gerichtlichen Prozess Bestand haben“, betont <em>Lipinski</em>.</p><p><em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei ADVANT Beiten. Er leitet dort die Praxisgruppe Arbeitsrecht mit ca. 65 Anwältinnen und Anwälten. Gerne steht er Ihnen für ein Interview oder Gastbeiträge zur Verfügung.<br><br><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a><br>Tel.: +49 89 35 065 – 1133<br>E-Mail: Wolfgang.Lipinski@avant-beiten.com</p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Arbeitsrecht</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank">Markus Bauer</a><br>Tel.: +49 89 35 065 – 1104<br>E-Mail: Markus.Bauer@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“...</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-zu-spaet-kommt-den-bestraft-das-leben</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 31.08.2021 (1 Sa 70 öD/21) eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei wiederholter Verspätung nach Abmahnung als rechtmäßig angesehen.</p><h3><strong>Regelung des Arbeitsbeginns</strong></h3><p>Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber ist damit auch berechtigt, den Arbeitsbeginn – bei Existenz eines Betriebsrats unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG – festzulegen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Regelung des Arbeitsbeginns:</p><ul><li>Konkreter, fester Zeitpunkt, z.B. 8:00 Uhr</li><li>Konkreter, wechselnder Zeitpunkt, z.B. bei Schichtmodellen, Frühschicht um 6:00 Uhr, Spätschicht um 14:00 Uhr</li><li>Zeitspanne, z.B. zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr</li><li>Kernarbeitszeit, spätestens ab 10:00 Uhr</li><li>Flexible Arbeitszeit mit Arbeitszeiterfassung</li><li>Vertrauensarbeitszeit, ohne Arbeitszeiterfassung</li></ul><p>Bis auf die ganz flexible Arbeitszeit und die Vertrauensarbeitszeit haben die anderen Arbeitszeitmodelle alle eins gemeinsam: irgendwann muss der Arbeitnehmer leistungsfähig zur Arbeit erscheinen bzw. mit der Arbeit beginnen. In diesen anderen Arbeitszeitmodellen ist damit eine Verspätung hinsichtlich des täglichen Arbeitszeitbeginns möglich.</p><h3><strong>Verspätung als Pflichtverletzung</strong></h3><p>„Wer hat an der Uhr gedreht… ist es wirklich schon so spät“ hat sich sicherlich schon jeder Arbeitnehmer vor der Arbeit, in der Regel morgens gedacht. Verschlafen, Kind krank, Handwerker kommt nicht rechtzeitig, Stau, Zug verpasst etc. Es ist jedoch die Pflicht eines Arbeitnehmers rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Auch das Risiko des Arbeitsweges und damit beispielsweise unbeeinflussbare Ereignisse, wie Unwetter, Streik im öffentlichen Nahverkehr, Straßensperrungen, etc., trägt dabei der Arbeitnehmer. Jede Verspätung ist eine Pflichtverletzung. In der Praxis wird regelmäßig die nicht geleistete Arbeitszeit nicht vergütet, aber eher unregelmäßig weiter sanktioniert. Ermahnungen, Abmahnungen und auch Kündigungen wären möglich.</p><h3><strong>LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021 (1 Sa 70 öD/21)</strong></h3><p>Eine Arbeitnehmerin in der Poststelle eines Sozialgerichts ist im Juli 2019 u.a. wegen verspäteten Erscheinens zur Arbeit abgemahnt worden. Ende Oktober 2019 ist die Arbeitnehmerin an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (erheblich) zu spät zur Arbeit erschienen. Zwei Mal davon hat sie verschlafen. Das Sozialgericht hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgemäß zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt.</p><p>Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die verspätete Arbeitsaufnahme zwei Mal um mehrere Stunden und einmal um 7 Minuten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Der Arbeitsbeginn war jeweils mit 9:00 Uhr festgelegt worden. Dies sei aus Sicht des Gerichts üblich und angemessen.<br>Das LAG Schleswig-Holstein führte weiter aus, dass bei einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich ist, im Fall der Arbeitnehmerin der Poststelle hingegen nicht. Einer Abmahnung bedürfe es nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst das erstmalige Hinnehmen dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und für den Arbeitnehmer offensichtlich erkennbar ist. Das LAG Schleswig-Holstein bewertete, dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Abmahnung wegen Verspätung gab und dass an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen die Arbeitnehmerin unpünktlich war.</p><p>Das LAG Schleswig-Holstein führt im Wesentlichen Folgendes zusammenfassend aus:</p><p><em>„1. Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf.</em></p><p><em>2. Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 13 Jahre bestanden hat.“</em></p><h3><strong>Praxistipp</strong></h3><p>Arbeitszeitverstöße, auch Verspätungen um wenige Minuten sind kein „Kavaliersdelikt“. Wie die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zeigt, können auch Verspätungen um wenige Minuten, auch einmalige Verspätungen grundsätzlich eine Abmahnung rechtfertigen. Weitere Verspätungen, insbesondere in engem zeitlichem Zusammenhang können auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.</p><p>Bleiben Sie pünktlich.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Lokalisierungskomitee der AHK gründet unter der Leitung von Falk Tischendorf ein Informationszentrum für Lokalisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-lokalisierungskomitee-der-ahk-gruendet-unter-der-leitung-von-falk-tischendorf-ein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK) hat ein Informationszentrum für Fragen zur Produktionslokalisierung („LOK-Zentrum“) gegründet. Das Informationszentrum arbeitet unter der Leitung des Komitees für Lokalisierung und Industrieproduktion der AHK, dessen Vorsitzender Falk Tischendorf ist.</p><p>Das LOK-Zentrum dient als einheitliche Anlaufstelle für Unternehmen, die eine Produktionslokalisierung in Russland planen bzw. bereits im Land produzieren und wird als Dialog-Plattform eng mit den Unternehmen und den zuständigen russischen Behörden, insbesondere, dem Industrieministerium und dem Wirtschaftsministerium, dem Finanzministerium, sowie dem föderalen Zolldienst, der Agentur für technologische Entwicklung, dem Fonds für Industrieentwicklung und anderen zuständigen staatlichen Einrichtungen zusammenarbeiten.</p><p>Der Erste Vize-Industrieminister Vasily Osmakov unterstützt das Vorhaben. Alexej Matuschanskij, Leiter der Abteilung für strategische Entwicklung und Unternehmenspolitik im Ministerium für Industrie und Handel, begrüßte die Einrichtung des LOK-Zentrums und betonte seine Bereitschaft, die eingehenden Anfragen zu koordinieren. Wladimir Pastuchow, Generaldirektor der Agentur für technologische Entwicklung, bezeichnete die Schaffung des Infozentrums als „sehr zeitgemäß“ und sicherte Unterstützung zu.</p><p>Andrej Sobolew, Leiter des Handels- und Wirtschaftsbüros der Russischen Föderation in Deutschland, nannte das LOK-Zentrum einen „Feedback-Kanal für staatliche Behörden in Bezug auf Gesetze und deren Wirksamkeit“. „Sowohl für die Unternehmen als auch für die Behörden ist dies eine Win-Win-Situation, da die Unternehmen Antworten auf ihre Fragen erhalten und die Behörden wiederum die Probleme ausländischer Unternehmen, die ihre Produktion in Russland lokalisieren, besser verstehen", betonte Falk Tischendorf.</p><p>Unternehmen können ihre Fragen unter LOK-Zentrum@russland-ahk.ru an das Zentrum senden. Dieses wird regelmäßig Best-Practice-Beispiele veröffentlichen. Weitere Informationen zur Arbeitsweise des Zentrums finden sich in der (russischen) <a href="https://russlandahk.sharepoint.com/:p:/s/web/EbdyM4LpbiRKqY7-E1qf8_YB3Ec-V-erywAwk3XrioDGHg?rtime=NcambLaM2Ug" target="_blank" rel="noreferrer">Präsentation</a>.<br>Mehr Information finden Sie auch auf der <a href="https://minpromtorg.gov.ru/press-centre/news/#!vse_voprosy_v_lokcentr_komitet_po_lokalizacii_otkryl_edinyy_informacionnyy_centr" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Frankfurt stärkt Rechte von Vermietern: Gewerbemieter hat vollen Miet- und Pachtzins zu zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-frankfurt-staerkt-rechte-von-vermietern-gewerbemieter-hat-vollen-miet-und-pachtzins-zu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt am Main hat bereits mit seinem Urteil vom 19.03.2021, Az. 2 U 143/20 entschieden, dass Gewerbemieter auch bei coronabedingten Schließungen den vollen Mietzins zu entrichten haben. Die Entscheidung vom 19.03.2021 haben wir in unserem Beitrag vom 24. März 2021 dargestellt.</p><p>Nunmehr erklärte das OLG Frankfurt am Main abermals in zwei Entscheidungen, dass die behördliche Anordnung zur Schließung von Gaststätten weder einen Mangel der Mietsache darstelle noch nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar mache. Nach Auffassung des OLG sei es jedenfalls nicht Aufgabe der Vermieter bzw. Verpächter, einen Teil der gesamtgesellschaftlichen Lasten, die durch die COVID-19-Pandemie entstehen, zu tragen.</p><h3>1. OLG, Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 18/21</h3><p><strong>a) Sachverhalt</strong><br>Die Klägerin ist Mieterin und Betreiberin eines Sushi-Restaurants in Frankfurt am Main. Aufgrund einer coronabedingten Schließungen konnte die Klägerin ihr Restaurant zeitweise von März 2020 bis Mai 2020 nicht betreiben und zahlte infolgedessen eine herabgesetzte Miete. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Feststellung, dass sie aufgrund der behördlichen Einschränkungen während der COVID-19-Pandemie nur den herabgesetzten Mietzins schuldet. Das Landgericht wies ihre Klage bereits mit der Begründung ab, dass die behördlich angeordnete Schließung keinen Mangel der Mietsache darstelle. Zudem stellte es fest, dass die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vorlägen. Lediglich in eng begrenzten Fällen - wie etwa krasser Unbilligkeit - sei es möglich, die Risikoverteilung zwischen den Parteien abzuändern. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, weshalb die vollen Mietzahlungspflichten der Klägerin weiterhin bestanden haben. Mit ihrer Berufung verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren in zweiter Instanz weiter. Jedoch ohne Erfolg, denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte das Urteil des Landgerichts.</p><p><strong>b) Rechtliche Würdigung</strong><br>Das OLG Frankfurt am Main führte aus, die behördliche Schließungsanordnung habe nicht zur Folge, dass die Tauglichkeit der Mieträume aufgehoben oder gemindert sei, so dass die Mietsache weder einen Mangel aufweise noch eine zugesicherte Eigenschaft fehle. Da der Betrieb bzw. die Nutzung betroffen sei, trage der Mieter das Verwendungsrisiko. Insofern seien Mietminderungsansprüche unbegründet.</p><p>Die Klägerin könne auch nicht wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, da es der Klägerin als Mieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar sei, weiterhin am unveränderten Mietvertrag festzuhalten.<br>Zwar sei die Geschäftsgrundlage aufgrund der coronabedingten Schließungen, die beide Parteien bei Vertragsschluss nicht haben konkret vorhersehen können, schwerwiegend gestört. Allerdings bestünden Zweifel bezüglich der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag für die Klägerin. Erforderlich sei nämlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führe. Die Prüfung sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.</p><p>Hierbei handele es sich um eine in die Zukunft gerichtete Bewertung der Situation der Parteien. Die alleinige Betrachtung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen erscheine dabei als unzureichend, da sie in die Vergangenheit gerichtet sei. Aufgrund dessen seien daneben die weiteren konkreten Umstände des jeweiligen Falles heranzuziehen. So hat das OLG betont, dass der jeweilige Mieter auch gehalten sei, mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine Änderung des bisherigen Geschäftskonzepts Verluste gering zu halten oder alternative Einnahmen zu erwirtschaften, beispielsweise durch Außerhausverkäufe. Auf der anderen Seite seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu berücksichtigen, um die beidseitigen Interessen zu wahren.</p><p>Deutlich erklärte das Gericht, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um eine ganz außergewöhnliche allgemeine gesellschaftliche bzw. wirtschaftliche Notlage des gesamten Staates handele. Wirtschaftlich betrachtet beruhe es vielmehr auf Zufall, welcher Geschäftsbetrieb durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sei und in welchem Maße. Es sei grundsätzlich Aufgabe der Allgemeinheit, diese spezifischen Lasten einzelner auszugleichen und damit die Lasten in der Gesamtbevölkerung soweit wirtschaftlich möglich anteilig zu tragen. Das Zivilrecht sei dagegen weder dazu berufen noch in der Lage, einen gesamtgesellschaftlichen Lastenausgleich herzustellen. Dementsprechend sei es auch nicht ursprüngliche Aufgabe der Vermieter, spezifisch einen Teil der gesamtgesellschaftlichen Lasten der Pandemie zu tragen.</p><p>Schließlich wies das OLG noch darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Vermieter an den Folgen der Pandemie für den Mieter teilhaben solle, nicht aber andere Vertragspartner des Mieters. Insofern ist in jedem Fall eine Gesamtbewertung der Situation unter Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.</p><h3>3. OLG, Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 147/20</h3><p>Das OLG Frankfurt am Main hat auch in einem weiteren Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 147/20 die Rechte von Vermietern gestärkt. Eine Pächterin hatte ihre Gaststätte in Wiesbaden während der COVID-19-Pandemie geräumt, im März 2020 außerordentlich gekündigt und die Mietzahlungen eingestellt. Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen, die Berufung der Verpächterin vor dem OLG Frankfurt am Main hatte allerdings Erfolg.</p><p>Zur Begründung führte das OLG aus, dass die pandemiebedingten allgemeinen hoheitlichen Maßnahmen wie etwa Schließungsmaßnahmen keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ferner sei durch die Schließungsanordnungen nicht die Gebrauchsgewährungspflicht der Verpächter betroffen. Insofern trage der Pächter weiterhin das Verwendungsrisiko. Es bestehe auch kein Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Durch den Eintritt der Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen habe sich diese zwar schwerwiegend verändert. Die Pächterin habe aber nicht dargelegt, dass die Zahlung der Pacht für sie unzumutbar sei.</p><h3>4. Zusammenfassung</h3><p>Die Entscheidungen des OLG bestätigen die bisherige (ganz weitgehend) übereinstimmende Rechtsprechung, dass die Anwendung des § 313 BGB zwar grundsätzlich in Betracht komme, der Mieter im Einzelfall aber ganz detailliert zu der Störung der Geschäftsgrundlage vortragen muss. Trägt der Mieter dagegen nicht ausreichend vor, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden könne, ist davon auszugehen, dass der Mieter weiterhin die volle Miete zu zahlen hat. Denn der Mieter ist grundsätzlich gehalten, ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen und folglich etwa auf Rücklagen zurückzugreifen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder Änderungen des bisherigen Geschäftskonzepts anzudenken.</p><p>Besonders positiv für betroffene Vermieter bzw. Verpächter erscheinen die Ausführungen des OLG in seinem Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 18/21, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um eine außergewöhnliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Notlage des gesamten Staates handele. Es sei grundsätzlich Aufgabe der Allgemeinheit, die Lasten der Pandemie auszugleichen und möglich anteilig zu tragen. Das Zivilrecht sei nicht dazu berufen und in der Lage, einen gesamtgesellschaftlichen Lastenausgleich herzustellen. Auch sei es nicht Aufgabe der Vermieter bzw. Verpächter, einen Teil der gesamtgesellschaftlichen Lasten zu tragen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG Frankfurt am Main bestätigt.</p><p>Die erste Verhandlung des BGH soll im Dezember 2021 stattfinden. Eine rasche Entscheidung ist wünschenswert. Gerne informieren wir Sie über die weiteren Verfahren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank">Klaus Beine</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-angela-kogan" target="_blank">Dr. Angela Kogan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu Hause (im Home-Office) ist es halt doch am schönsten…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-hause-im-home-office-ist-es-halt-doch-am-schoensten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„home sweet home“, „Nord, Ost, Süd, West – zu Hause ist's best“, „Trautes Heim Glück allein“, „Dahoam ist dahoam“, „Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah?“, „Daheim ist der Himmel blauer“, „Zu Hause ist es halt doch am schönsten“… Und wie sollen dann Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aus dem Home-Office wieder ins Büro bekommen? Ganz einfach sagt das LAG München im Urteil vom 26.08.2021.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>letztendlich gibt es wohl nur zwei Gruppen von Arbeitnehmern die während der Corona-Pandemie im Home-Office tätig waren. Die Einen, die genug vom Home-Office haben und sehr gerne freiwillig wieder an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren und die Anderen, die gerne dauerhaft im Home-Office bleiben würden. Wäre dauerhaftes Home-Office rechtlich gegen den Willen des Arbeitgebers möglich?</p><h3>Grundsatz</h3><p>Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber darf – soweit nichts vereinbart ist – den Arbeitsort einseitig bestimmen. Regelmäßig ist der Arbeitsort abstrakt, z.B. mit „Sitz des Unternehmens“ oder „Betrieb in Berlin“. Ebenfalls regelmäßig wird diese arbeitsvertragliche Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts durch einen im Arbeitsvertrag allgemein vereinbarter „Versetzungsvorbehalt“ (Einsatz an einem anderen Arbeitsort) erweitert.</p><h3>Tätigkeit im Home-Office</h3><p>Ab Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und spätestens mit der gesetzlichen Home-Office-Pflicht sind bzw. mussten Arbeitnehmer – soweit möglich – ihre Tätigkeit von zu Hause aus erbringen. Rechtlich konnte die vorübergehende Tätigkeit im Home-Office während der Corona-Pandemie wie folgt umgesetzt werden:</p><ul><li>Direktionsrecht des Arbeitgebers</li><li>Änderung des Arbeitsvertrags</li><li>Abschluss einer Betriebsvereinbarung</li><li>ohne ausdrückliche Anweisung oder Regelung</li></ul><p></p><h3>Rückkehr vom Home-Office an den betrieblichen Arbeitsplatz</h3><p>Derzeit kehren viele Arbeitnehmer vom Home-Office an den Arbeitsplatz zurück. Das erfolgt entweder freiwillig, aufgrund einer „Rückkehrregelung“ im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung oder – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers – durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers.</p><h3>LAG München, Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21)</h3><p>Ein Grafiker arbeitete üblicherweise im Büro des Arbeitgebers und ist seit Dezember 2020 mit Erlaubnis des Geschäftsführers im Home-Office tätig. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder im Büro des Arbeitgebers zu erbringen. Der Arbeitnehmer beantragte jedoch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Weiterbeschäftigung im Home-Office.</p><p>Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Corona-Verordnung.</p><p>Das LAG München hat bestätigt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Grafikers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht durch die Corona-Verordnung bestanden. Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden, wie die technische Ausstattung und der Datenschutz.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen in den Betrieb und ins Home-Office</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaubskürzung ja, aber wie?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubskuerzung-ja-aber-wie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„So mancher Arbeitgeber wird aus „heiterem Himmel“ fallen, wenn die Belegschaft trotz Kurzarbeit den vollständigen Jahresurlaub geltend macht. Nein zum vollen Urlaubsanspruch sagen zumindest der EuGH und das LAG Düsseldorf. Aber ist die letztgenannte Entscheidung entgegen anderslautender Literaturstimmen zutreffend? Wie ist bei der Urlaubskürzung am geschicktesten vorzugehen und wie berechnet sich der gekürzte Urlaubsanspruch? Bedarf es einer Kürzungserklärung und wenn ja, wie muss diese lauten? Was passiert, wenn bereits zu viel Urlaub gewährt oder genehmigt wurde?“</p><p><em>Der in der Fachzeitschrift </em>„<em>Arbeit und Arbeitsrecht</em>“<em> (Ausgabe 9/21) erschienene Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-nickel" target="_blank">Maximilian Nickel</a> und <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Anne Dziuba</a> kann im unten beigefügten PDF vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Ferronordic bei Erwerb von Vertragswerkstatt für Volvo- und Renault Trucks in Lorsch, Hessen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-ferronordic-bei-erwerb-von-vertragswerkstatt-fuer-volvo-und-renault</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 30. September 2021 – ADVANT Beiten hat die internationale Ferronordic-Gruppe mit Hauptsitz in Stockholm, Schweden, bei der Übernahme der Truckservice Bergstraße GmbH &amp; Co KG, einer Vertragswerkstatt für Volvo und Renault Trucks in Lorsch, Hessen, rechtlich beraten.</p><p>Ferronordic hat zum Ziel, sein Service-Netzwerk in Deutschland auszubauen, und wird seit dem Markteintritt in Deutschland (2019/2020) von ADVANT Beiten laufend bei deutschen M&amp;A-Transaktionen beraten, so zuletzt bei dem Erwerb der Thomas Nutzfahrzeuge GmbH in Limburg a. d. Lahn und der TCR Truck Center Rhön GmbH in Künzell (Fulda). Durch die Übernahme von Truckservice Bergstraße gewinnt Ferronordic eine weitere strategische Position in einem wichtigen Teil Hessens.</p><p>Truckservice Bergstraße GmbH &amp; Co KG betreibt eine Werkstatt für Service und Reparaturen von Volvo- und Renault Trucks. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen auch ein kleineres Geschäft für die LKW-Vermietung und den Verkauf von gebrauchten LKWs. Truckservice Bergstraße ist außerdem ein Servicepartner für Volvo Penta. Die Werkstatt befindet sich verkehrsgünstig im hessischen Lorsch, 60 km südlich von Frankfurt.</p><h3>Berater Ferronordic:</h3><p>ADVANT Beiten: Tassilo Klesen (federführend), Dr. Patrick Alois Hübner, Lelu Li (alle Corporate/M&amp;A), Robin Maletz (Real Estate, alle Berlin).</p><p><strong>Kontakt:</strong></p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer">Tassilo Klesen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (30) 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:tassilo.klesen@advant-beiten.com">Tassilo.Klesen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-3033</guid>
                        <pubDate>Tue, 28 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Buchbesprechung: Museums and the Holocaust (Second Edition)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/book-review-museums-and-holocaust-second-edition</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span><span>ISBN 978-1-903987-42-1, 342 Seiten, veröffentlicht vom <em>Institute of Art and Law</em></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>„Die zweite Edition von „<em>Museums and the Holocaust</em>“, herausgegeben von Ruth Redmond Cooper, Vorsitzende des <em>Institute of Art and Law</em>, ist eine Sammlung der Beiträge anerkannter Experten der Provenienzforschung und damit verbundener Rechtsfragen. Die neue Ausgabe stellt heraus, welche Anstrengungen auf dem Gebiet seit der ersten Ausgabe (geschrieben von Prof. Norman Palmer und veröffentlicht im Jahr 2000) unternommen wurden. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Bereits der Online Launch der Veröffentlichung zum Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus hatte mein starkes Interesse geweckt, jedoch wurden meine Erwartungen mit der Druckversion noch übertroffen. […]“</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Adrienne Bauer, Rechtsanwältin ADVANT Beiten München</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><em><span><span><span>Diese Buchbesprechung wurde von der </span></span></span></em><span><a href="https://artlawfoundation.com/" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span><span>Art Law Foundation</span></span></span></em></a></span><em><span><span><span>&nbsp;und&nbsp;dem </span></span></span></em><span><a href="https://ial.uk.com/" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span><span>Institute of Art and Law</span></span></span></em></a></span><em><span><span><span> veröffentlicht und kann in voller Länge (in englischer Sprache) im unten beigefügten PDF eingesehen werden.</span></span></span></em></span></span></span></span></span></p><p><img alt="Book Cover Museums and the Holocaust_Institute of Art and Law" data-entity-type="file" data-entity-uuid="54b603b3-0e0d-4d5b-8287-5ea02a1c6ece" height="372" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Museums%20and%20the%20Holocaust_Institute%20of%20Art%20and%20Law_Ruth%20Redmond-Cooper.jpg" width="269"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1281</guid>
                        <pubDate>Sun, 26 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fernsehwerbung 3.0 – Unter welchen Voraussetzungen dürfen Smart-TV-Hersteller Programminhalte mit Werbung überlagern? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fernsehwerbung-30-unter-welchen-voraussetzungen-duerfen-smart-tv-hersteller-programminhalte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>§ 80 Abs. 1 Nr. 2 des neuen Medienstaatsvertrags (MStV) regelt seit dem 7. November 2020, dass Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien innerhalb von Benutzeroberflächen sowie auf Medienplattformen grundsätzlich nicht mit Werbung überlagert oder zum Zwecke der Werbeeinblendung skaliert werden dürfen. Dieser Beitrag geht zunächst der Frage nach, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen solche Überlagerungen und Skalierungen ausnahmsweise rechtlich zulässig sind. Anschließend wird anhand von drei praxisnahen Beispielen aufgezeigt, wie Smart-TV-Hersteller werbliche Überlagerungen rechtmäßig umsetzen können.</p><h3>I. Europarechtlicher Hintergrund der Neuregelung</h3><p>Mit § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV setzt der Gesetzgeber Art. 7b AVMD-Richtlinie (RL (EU) 2018/1808) in nationales Recht um. Diese europarechtliche Norm verlangt vom nationalen Gesetzgeber sicherzustellen, dass audiovisuelle Mediendienste nicht ohne Zustimmung des Inhalteanbieters überblendet oder verändert werden.</p><p>Art. 7b AVMD-Richtlinie dient in erster Linie dem Schutz der Inhalteanbieter. Diese sollen zum einen selbstständig über die inhaltliche Gestaltung und Qualität ihrer Angebote entscheiden können. Zum anderen soll verhindert werden, dass Dritte diese Angebote zu eigenen Zwecken kommerzialisieren.</p><p>Andererseits dient Art. 7b AVMD-Richtlinie dem Schutz der Nutzer. Diese sollen grundsätzlich selbst darüber entscheiden können, wie sie Programminhalte im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Infrastruktur wahrnehmen. Deshalb sollen Überblendungen, die von Nutzern zum privaten Gebrauch ausgelöst werden, auch zulässig sein.</p><p>Zudem zeigt der Erwägungsgrund Nr. 26 AVMD-Richtlinie, dass bei der Umsetzung von Art. 7b AVMD-Richtlinie auch die Interessen der Anbieter von Endgeräten und Plattformen zwingend zu berücksichtigen sind. Da deren Dienstleistungs- und Werbefreiheit durch ein Überblendungs- und Veränderungsverbot beschränkt wird, sind diese Verbotstatbestandbestände nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH GRUR Int. 2000, 266 – ARD/Pro Sieben) im Zweifel restriktiv auszulegen.</p><p>All diese Interessen hatte der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 7b AVMD-Richtlinie zu berücksichtigen. Er muss dabei eine verhältnismäßige Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen treffen, die am wenigsten intensiv in die Rechte aller Beteiligter eingreift.</p><h3>II. Wer ist betroffen?</h3><p>Adressaten des Überlagerungs- und Skalierungsverbots gemäß § 80 Abs.1 Nr. 2 MStV sind Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen. Mit Medienplattformen sind solche Online-Plattformen gemeint, auf denen Rundfunk- bzw. rundfunkähnliche Angebote Dritter zu einem einheitlichen Gesamtangebot zusammengefasst werden. Typische Anbieter von Medienplattformen sind z. B. Amazon Prime, Disney + oder Netflix. Unter Benutzeroberflächen sind insbesondere textlich oder bildlich gestaltete Angebots- oder Programmübersichten zu verstehen, über welche die Nutzer auf die einzelnen Inhalte einer Medienplattform zugreifen können. Von dem Begriff der Benutzeroberfläche werden daher auch alle Arten von Angebots- und Programmübersichten sowie Steuerungselemente auf Smart-TVs erfasst. Anbieter von Benutzeroberflächen sind folglich auch die mit diesem Beitrag adressierten Hersteller von Smart-TVs, sofern diese auch die Benutzeroberflächen ihrer Endgeräte gestalten.</p><p>Für die territoriale Geltung des § 80 MStV ist das Marktortprinzip ausschlaggebend. Es kommt somit nicht auf den Ort der Niederlassung des Anbieters an, sondern vielmehr darauf, ob die Benutzeroberfläche (oder Medienplattform) zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die verwendete Sprache und die jeweiligen Inhalte an Nutzer in Deutschland richten. Bei einer solchen Zweckbestimmung sind auch außerhalb von Deutschland ansässige Smart-TV-Hersteller Adressaten des § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV.</p><h3>III. Was sind Überlagerungen und Skalierungen?</h3><p>Die Begriffe der Überlagerung und Skalierung sind weder im MStV noch in der Gesetzesbegründung definiert. Aus der Systematik des § 80 Abs. 1 MStV ergibt sich, dass im Falle einer Überlagerung oder Skalierung das angelieferte Signal jedenfalls nicht technisch verändert wird. Von dem Begriff der Überlagerung dürften daher alle akustischen oder visuellen Einblendungen erfasst sein, aufgrund derer das vom Nutzer wahrgenommene Angebot von dem vom Inhalteanbieter bereitgestellten Angebot abweicht. Dabei läuft das Signal im Hintergrund unverändert weiter. Unter einer Skalierung ist demgegenüber die Verkleinerung des vom Inhalteanbieter bereitgestellten Angebots zu verstehen, wie es beispielsweise im „Split- Screen“- Verfahren zur Anwendung kommt.</p><h3>IV. Wann sind werbliche Überlagerungen und Skalierungen ausnahmsweise zulässig?</h3><p>Der deutsche Gesetzgeber hat die vom Unionsgesetzgeber geforderte inhaltliche Beschränkung des Überlagerungs- und Skalierungsverbots auf kommerzielle Zwecke beachtet. So gilt dieses nur für „Werbung, Inhalte[n] aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf“.</p><p>Grundsätzlich zulässig sind hingegen Überlagerungen und Skalierungen zum Zwecke der Individualkommunikation (z. B. Chat-Programme) oder wenn diese durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst werden (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 MStV). Typisches Beispiel für eine durch den Nutzer im Einzelfall veranlasste Überlagerung, ist die Überlagerung durch die Bedienung der Menüsteuerung. Entscheidende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Überlagerung aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Nutzers im Einzelfall erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer eine Menükachel mit der Fernbedienung gezielt ansteuert und anklickt.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass auch eine im Einzelfall durch den Nutzer veranlasste Überlagerung oder Skalierungen ausnahmsweise unzulässig ist, wenn diese „zum Zweck der Werbung“ erfolgt (vgl. § 80 Abs. 2 S. 3 MStV). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber mit dieser Rückausnahme kein gänzliches Werbeverbot statuieren wollte. Überlagerungen und Skalierungen sollen vielmehr zulässig sein, wenn diese nicht ausschließlich werblichen Zwecken dienen. In welchem Umfang Werbung zulässig sein soll, ergibt sich jedoch weder aus § 80 MStV noch aus der Gesetzesbegründung.</p><p>Die Zulässigkeit von werblichen Überlagerungen und Skalierungen muss daher in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Abwägung der gegenläufigen Stakeholder-Interessen beurteilt werden. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung ist zum einen das Interesse der Inhalteanbieter am Schutz vor einer Verschiebung der Kommerzialisierungsmöglichkeiten auf Dritte zur berücksichtigen. Zum anderen darf auch das Interesse des Nutzers an seiner Nutzerautonomie nicht außer Acht gelassen werden. Er soll grundsätzlich frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er Werbung wahrnehmen will. Schließlich ist das Recht auf Dienstleistungs- und Werbefreiheit der Anbieter der Benutzeroberflächen (Smart-TV-Hersteller) in die Abwägung einzubeziehen. Da dieses Recht durch ein Überlagerungs- und Skalierungsverbot beschränkt wird, muss dieses Verbot im Zweifel eher restriktiv ausgelegt werden.</p><h3>V. Fazit</h3><p>Die graphischen Darstellungsmöglichkeiten auf Smart-TVs unterliegen einem stetigen und schnellen Wandel. Den technischen Möglichkeiten sind dabei keine Grenzen gesetzt. Aus diesem Grund stellen sich auch die rechtlichen Fragen zur Präsentation von Werbung immer neu und können nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr müssen die gegenläufigen Interessen der beteiligten Stakeholder im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden.</p><h3>VI. Praxistipp</h3><p>Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen möchten wir nachfolgend darstellen, wie werbliche Überlagerungen rechtlich zulässig umgesetzt werden können. Diese Darstellung soll Herstellern von Smart-TVs (und anderen Anbietern von Benutzeroberflächen) eine erste Orientierung für den zulässigen Umgang mit solchen Überlagerungen geben.</p><p>1. Werbliche Überlagerung im Rahmen des Menübandes</p><p><img alt="Werbliche Überlagerung im Rahmen des Menübandes_Grafik" data-entity-type="file" data-entity-uuid="a56497a3-0c3e-4556-958c-ba97b62b68a3" src="/sites/default/files/inline-images/Moll%20Blog%201.png"></p><p>Durch den Nutzer veranlasste werbliche Überlagerungen innerhalb des Menübandes sind zulässig. Die Interessen der Inhalteanbieter werden hierdurch nur unwesentlich beeinträchtigt, da der jeweilige Inhalt sowieso durch das Menüband überblendet wird. Die Interessen der Nutzer und der Smart-TV-Hersteller überwiegen daher.</p><p>2. Über Kacheln hinausgehende Menübänder</p><p><img alt="Über Kacheln hinausgehende Menübänder_Grafik" data-entity-type="file" data-entity-uuid="7a9dd047-3bc4-41d2-aea3-ffab37bb35d0" src="/sites/default/files/inline-images/Moll%20Blog%202.png"></p><p>In dem abgebildeten Beispiel halten wir die dargestellte werbliche Überlagerung für zulässig, sofern die Vorschaufläche, auf der die vergrößernden Darstellung des Werbeinhalts eigeblendet wird, fest mit dem Menüband verbunden ist. In diesem Fall kommt es nicht zu einer eigenständigen Überlagerung. Vielmehr wird lediglich die bereits zulässig überlagerte Vorschaufläche nach der erneuten Nutzerinteraktion mit werblichen Inhalten befüllt. Auch dann, wenn die Vorschaufläche erst nach der Ansteuerung und einem aktiven Klick des Nutzers auf die Werbekachel erscheint, spricht vieles für die Zulässigkeit. Der Nutzer trifft in einem zweistufigen Prozess die autonome Entscheidung, dass er die Werbung sehen will. Die Interessen der Smart-TV-Hersteller sprechen ebenfalls für die Zulässigkeit, da deren Freiheit bei der Gestaltung der Benutzeroberflächen ansonsten zu sehr eingeschränkt würde.</p><p>3. Vollständiger Austausch des Programminhalts</p><p><img alt="Vollständiger Austausch des Programminhalts_Grafik" data-entity-type="file" data-entity-uuid="6823a0d6-bc49-460b-bd2a-2f80576eab62" src="/sites/default/files/inline-images/Moll%20Blog%203.png"></p><p>Selbst ein vollständiger, durch den Nutzer veranlasster Austausch des Bildschirminhalts durch Werbung kann zulässig sein, wenn anschließend keine automatische Rückkehr zum ursprünglichen Programm erfolgt. In diesem Fall liegt gerade keine Überlagerung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV vor, sondern eine Beendigung des Programms mit der anschließenden Möglichkeit einer aktiv durch den Nutzer veranlassten Rückkehr. Sofern hingegen eine automatische Rückkehr zum Programm erfolgt, liegt eine unzulässige werbliche Überlagerung vor.</p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-dem-urlaub-ist-vor-dem-urlaub</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ sagte der damalige Trainer der Deutschen Fußballnationalmannschaft „Sepp“ Herberger. Gemeint hat der Trainer damit, sich nicht auf einem guten und erfolgreichen Spiel auszuruhen, sondern bereits direkt nach dem an das nächste Spiel zu denken und es vorzubereiten. „Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub“ sage ich. Nach meinem „Sommerurlaub“ im August mit Temperaturen um 14 Grad Celsius und tagelangen Dauerregen, fällt es mir tatsächlich nicht sehr schwer, direkt an den nächsten Urlaub zu denken. Ich schreibe diesen Blog allerdings nicht, um von meinen kalten und nassen Urlaubserlebnissen zu berichten. Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub muss genauer lauten: Nach dem Sommerurlaub ist vor dem Resturlaub und hat einen arbeitsrechtlichen Hintergrund.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist Ende September, in allen Bundesländern sind die Schulferien beendet und es sind nur noch ca. drei Monate bis Weihnachten bzw. den Jahreswechsel. Direkt nach den Sommerferien werden viele Arbeitnehmer an den nächsten Urlaub denken. Auch Arbeitgeber haben an den nächsten Urlaub ihrer Arbeitnehmer zu denken. Es geht um den Verfall von Urlaub zum Jahresende. Insbesondere geht es jetzt darum, den Verfall von Urlaub rechtmäßig vorzubereiten. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und darüber informiert wird, dass der nicht genommene Urlaub sonst verfällt.</p><h3>Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen</h3><p>Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers – die komplizierte Teilurlaubsregelung außen vor gelassen – entsteht am Beginn des Jahres jeweils für das Kalenderjahr. Nach den gesetzlichen Regelungen soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Diese Regelung fördert den Zweck und vermeidet eine Ansparung. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Urlaub übertragen wird. Die Übertragung von Urlaub bedeutet für Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen zu bilden.</p><h3>Übertragung von Urlaub als gesetzliche Ausnahme</h3><p>Im Bundesurlaubsgesetz sind für den gesetzlichen Urlaub – die komplizierte Teilurlaubsregelung außen vor gelassen – zwei Ausnahmen geregelt, nach denen der Urlaub am Jahresende bis zum 31.03. des Folgejahres kraft Gesetzes übertragen wird:</p><p>•<strong>dringende betriebliche Gründe</strong>: wenn Urlaub nicht gewährt werden kann, da anderenfalls die Arbeit im Betrieb nicht erledigt werden kann, bei Personalengpässen oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Ausfällen anderer Mitarbeiter.<br>•<strong>Person des Arbeitnehmers</strong>: bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers.</p><h3>Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</h3><p>Dem Arbeitgeber obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Rechtsprechung fordert seit 2019 von den Arbeitgebern „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.</p><h3>Aufforderung und Information des Arbeitnehmers</h3><p>Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen und der Hinweis an die Arbeitnehmer, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, sollte rechtzeitig erfolgen. Arbeitnehmer müssen in die Lage versetzt werden, etwaigen verbleibenden Urlaub noch komplett zu beantragen und zu nehmen. Nach meiner Einschätzung ist nach den Sommerferien, spätestens mit Beginn des 4. Quartals der richtige Zeitpunkt. Es gibt keine konkreten Form-Vorgaben, der Hinweis des Arbeitgebers könnte wie folgt gestaltet werden:</p><ul><li>Allgemeiner Aushang am schwarzen Brett,</li><li>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</li><li>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</li><li>Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch überdurchschnittlich viel Urlaub haben,</li><li>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</li><li>Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</li></ul><p></p><h3>Dokumentation</h3><p>Arbeitgeber sollten die Aufforderungen und Hinweise dokumentieren und archivieren, um darlegen und nachweisen zu können, dass der nicht genommene gesetzliche Urlaub des Arbeitnehmers am Jahresende verfallen ist. Dies könnte beispielsweise erfolgen durch</p><ul><li>Unterschriften der Arbeitnehmer bei Kenntnisnahme,</li><li>elektronische Versendung und Speicherung der E-Mails oder</li><li>Anklicken eines Zustimmungskästchens im Rahmen etwaiger PC-Module.</li></ul><p>Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub. Das gilt für mich als kälte- und feuchtigkeitsgeschädigter Sommerurlauber, für alle Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT (jetzt ADVANT Beiten) gewinnt mit &quot;BBGO – Ihr  Expatmanager&quot; den PMN-Award 2021 in der Kategorie &quot;Legal Tech&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-jetzt-advant-beiten-gewinnt-mit-bbgo-ihr-expatmanager-den-pmn-award-2021</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt/München, 24. September 2021 – BEITEN BURKHARDT (seit dem 15. September 2021 ADVANT Beiten) hat mit seiner Legal Tech-Anwendung „BBGO – Ihr Expatmanager“ gestern Abend bei den renommierten PMN-Awards in Frankfurt den ersten Platz in der Kategorie „Legal Tech“ erreicht. BBGO unterstützt Personalabteilungen bei der Entsendung von Mitarbeiter*innen ins Ausland. Die Anwendung wurde im Jahr 2020 auf den Markt gebracht. Näheres zu BBGO finden Sie unter <a href="https://www.bb-go.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.bb-go.de</a>.&nbsp;</p><p>„Wir gratulieren unserem interdisziplinären Team um das federführende Trio bestehend aus Michaela Felisiak, Martina Schlamp und Markus Schulz zu diesem tollen Erfolg! Die Nominierung war bereits eine große Anerkennung, der jetzige erste Platz erfüllt uns mit Stolz und Freude“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner der Kanzlei ADVANT Beiten.&nbsp;</p><p>Mit den PMN Management Awards werden seit 2009 Innovationen aus dem Management und Business Services von Wirtschaftskanzleien und multidisziplinären Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgezeichnet. Die Awards werden in insgesamt sieben Kategorien verliehen. Neben den Fachkategorien wie Kommunikation, Legal Tech, Human Resources und Geschäftsentwicklung werden in der Kategorie Newcomer junge, ungewöhnliche Kanzleigründungen geehrt. Eine erfahrene und unabhängige Jury diskutiert alle Einsendungen und wählt die Gewinner.&nbsp;</p><p>In der Laudatio bei der Preisverleihung hieß es: „Für Unternehmen ist sie ein bürokratisches Ärgernis: die A1-Bescheinigung. Seit 2019 muss sie für Mitarbeiter ausgestellt werden, wenn diese beruflich in einen anderes EU-Land reisen. Noch komplizierter wird es, wenn die eigenen Leute längerfristig reisen oder entsendet werden. Manche Personalabteilung stochert im Nebel - da ist schneller, kundiger und kosteneffiziente Rat gefragt. An dieser Stelle setzt Beiten Burkhardt mit ihrem digitalen Tool „BBGO“ an, um Unternehmen bei Auslandseinsätzen übersichtlich und rechtssicher zu helfen. (…) Mit BBGO entstehen Muster. Sie geben der Personalabteilungen (…) Sicherheit bei Auslandsentsendungen. Für den Personaler wird die einst so komplexe Arbeit zur Sache eines Maus-Klicks.“</p><h3>Pressekontakte&nbsp;</h3><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a>&nbsp;<br>Rechtsanwältin&nbsp;<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (89) 35065 – 1127&nbsp;<br><a href="mailto:martina.schlamp@advant-beiten.com">Martina.Schlamp@advant-beiten.com</a></p><p>Markus Bauer&nbsp;<br>Leiter Marketing Arbeitsrecht (Praxisgruppe Arbeitsrecht)&nbsp;<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (89) 35065 – 1104&nbsp;<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com">Markus.Bauer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH nimmt Pflicht zur Zuschlagserteilung bei der Vergabe von Stromkonzessionen an</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-nimmt-pflicht-zur-zuschlagserteilung-bei-der-vergabe-von-stromkonzessionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Vergabe von Konzessionen nach dem EnWG (Strom und Gas) hat sich eine äußerst bieterfreundliche Rechtsprechung etabliert, welche die Gemeinden vor hohe Hürden stellt. Der BGH hat diesbezüglich jüngst (Urteil vom 09.03.2021 – Az.: KZR 55/19) ein neues Kapitel aufgeschlagen und entschieden, dass die Gemeinde im Einzelfall verpflichtet sein kann, ein eingeleitetes Auswahlverfahren mit dem Zuschlag abzuschließen.</p><p>Die Gemeinden sind nach dem EnWG verpflichtet, ihre Konzessionen im Bereich Gas und Strom mindestens alle 20 Jahre neu zu vergeben. Das Auswahlverfahren ist als "Sondervergaberecht" in §§ 46 ff. EnWG geregelt. Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ist nicht anwendbar. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine Gemeinde im Einzelfall verpflichtet sein kann, ein einmal eingeleitetes Auswahlverfahren mit dem Zuschlag abzuschließen. Der im GWB-Vergaberecht verankerte Grundsatz, wonach der Auftraggeber aus sachlichem Grund – z. B. zur Anpassung der Vergabeunterlagen im Hinblick auf einen veränderten Beschaffungsbedarf, zur Fehlerkorrektur etc. – berechtigt ist, ein bereits begonnenes Vergabeverfahren aufzuheben oder in einen früheren Stand zu versetzen, tritt hinter dem gesetzlichen Auftrag, die Konzessionen als Teil der Daseinsvorsorge alle 20 Jahre neu zu vergeben, zurück. Eine Aufhebung und/oder Zurückversetzung kommt nur dann in Betracht, wenn ein "schwerwiegender" Grund vorliegt. Der BGH verweist hierzu u. a. auf § 63 VgV. Zu dieser Vorschrift ist allerdings nahezu einhellig anerkannt, dass der Grund für die Aufhebung nicht aus der Sphäre des Auftraggebers stammen darf. Ob der BGH auch diese Anforderung für den Bereich der Konzessionsvergabe nach dem EnWG übernimmt, bleibt unklar.</p><p>Der BGH zieht die Daumenschrauben weiter an! So lässt sich die Entscheidung aus Sicht der Gemeinden zusammenfassen. Konzessionsvergaben nach dem EnWG müssen künftig noch sorgfältiger vorbereitet und durchgeführt werden. Anderenfalls kann die Verpflichtung bestehen, ein aus der Sicht der Gemeinde unliebsames Angebot bezuschlagen zu müssen.</p><p>Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung des BGH enthält der nächste Newsletter Vergaberecht, der Anfang Oktober erscheint.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Sep 2021 15:26:21 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz und Urheberrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-und-urheberrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ist Geistiges Eigentum, welches eine Künstliche Intelligenz erschaffen hat, urheberrechtlich geschützt? Wem gehört ein Bild, das eine KI gemalt hat? Und lassen sich die Rechte am Geistigen Eigentum übertragen? Dazu äußert sich unser Partner Mathias Zimmer-Goertz, Rechtsanwalt für Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Sep 2021 11:02:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz und Urheberrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-und-urheberrecht-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ist Geistiges Eigentum, welches eine Künstliche Intelligenz erschaffen hat, urheberrechtlich geschützt? Wem gehört ein Bild, das eine KI gemalt hat? Und lassen sich die Rechte am Geistigen Eigentum übertragen? Dazu äußert sich unser Partner Mathias Zimmer-Goertz, Rechtsanwalt für Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung von sachgrundloser Befristung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-von-sachgrundloser-befristung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wann handelt es sich um eine Vertragsverlängerung, wann um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags? Darüber hat kürzlich das BAG entschieden.</p><p>Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Dabei kann die Befristung höchstens drei Mal verlängert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung voraus, dass bei der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Anderenfalls liegt keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, dessen Befristung einen Sachgrund erfordert. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllt, weswegen das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten sachgrundlosen Befristung nicht geendet, sondern unbefristet fortbestanden hat. Die Entfristungsklage des Arbeitnehmers war deshalb erfolgreich.“</p><p><em>Der Beitrag von <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/martin-fink" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Fink</a> ist am 30. August 2021 im Human Resources Manager erschienen und kann <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/arbeitsrecht-anforderungen-zur-verlaengerung-von-sachgrundloser-befristung.html?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20210906-szene-hrm-40506&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Düsseldorf erteilt ständigem Zugriffsrecht auf  Personalakte durch Betriebsrat eine klare Absage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-duesseldorf-erteilt-staendigem-zugriffsrecht-auf-personalakte-durch-betriebsrat-eine</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>„Die Gerichtsentscheidung in Kürze</h3><p>Das LAG entschied, dass dem Betriebsrat kein permanenter Zugang zu digitalen Personalakten zusteht. Eine solche Vereinbarung in einer (Gesamt)Betriebsvereinbarung ist unwirksam, weil eine solch weitreichende Befugnis des Betriebsrats unverhältnismäßig ist. Weiterhin besteht keine betriebsverfassungsrechtliche – und damit gesetzliche – Aufgabe, die ein Einsichtsrecht legitimiert (betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit). Die Betriebsparteien haben vielmehr die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu schützen und nicht darin einzugreifen. Dieser Maßstab gilt als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Betriebsvereinbarung.“</p><p><em>Der Beitrag von <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> erschien im Datenschutz-Berater (Nr. 07-08/2021) und kann vollständig im unten beigefügten PDF eingesehen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Logicor bei der Vermietung von Gewerbeflächen in Freystadt/Landkreis Neumarkt i. d. Oberpfalz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-logicor-bei-der-vermietung-von-gewerbeflaechen-freystadtlandkreis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 17. September 2021 – ADVANT Beiten hat Logicor, einen der größten Logistikimmobilienspezialisten Europas, bei der langfristigen Vermietung von Logistikflächen in Freystadt/Landkreis Neumarkt i. d. Oberpfalz an die Hermes Fulfilment Ansbach GmbH umfassend immobilienrechtlich beraten.</p><p>Bei den vermieteten Logistikflächen handelt es sich um ca. 18.900 m² Hallen- sowie ca. 1.300 m² Büro- und Sozialflächen in einem im Jahr 1997 erbauten Solitärobjekt im Gewerbegebiet Rettelloh.</p><p>Logicor ist einer der größten Eigentümer und Betreiber moderner Logistik- und Gewerbeimmobilien in wichtigen europäischen Logistikmärkten. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in London und Luxemburg.</p><h3>Berater Logicor:</h3><p>ADVANT Beiten: Annalena Benz und Florian Baumann (beide Real Estate), Katrin Lüdtke (Public Sector/Real Estate, alle München).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Baumann</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065 ¬-1436&nbsp;<br>E-Mail: florian.baumann@advant-beiten.com</p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/annalena-benz" target="_blank" rel="noreferrer">Annalena Benz</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065 ¬-1205&nbsp;<br>E-Mail: annalena.benz@advant-beiten.com<br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Active Ants B.V. bei der Anmietung einer Logistikhalle in Dorsten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-active-ants-bv-bei-der-anmietung-einer-logistikhalle-dorsten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 17. September 2021 – ADVANT Beiten hat die Active Ants B.V. bei der Anmietung einer im Bau befindlichen Logistikhalle in Dorsten in Nordrhein-Westfalen umfassend beraten. Langfristig angemietet wurden mehr als 10.000 m² hochmoderne Lagerfläche. Damit erschließt der Fulfillmentspezialist für Online-Händler den deutschen Markt. In dem neuen Lager werden bis zu 100 Arbeitnehmer und 250 Roboter ihre Arbeit aufnehmen. Active Ants plant, im 3. Quartal 2021 mit den ersten Kunden am neuen Standort zu starten. Vermieterin ist das Immobilien-Investment- und Entwicklungsunternehmen Hillwood.&nbsp;</p><p>Active Ants ist ein schnell wachsendes E-Fulfillment Unternehmen mit Standorten in Nieuwegein und Roosendaal in den Niederlanden. Es ist spezialisiert auf grenzüberschreitende E-Commerce-Logistik. Active Ants ist Teil der bpost-Gruppe (belgische Postgesellschaft), wird von den Mitinhabern Jeroen Dekker und Jean Lahaye geleitet und beschäftigt 450 Mitarbeiter.</p><p>Deutschland ist nach Belgien der zweite Schritt bei der in diesem Jahr &nbsp;begonnenen Internationalisierung. In Dorsten sollen über ein Ware-zum-Mann-System (AutoStore) Millionen von Paketen pro Jahr für Hunderte von verschiedenen Webshops verarbeitet werden. Active Ants hat dazu die eigene Lagersoftware weiterentwickelt und wird mit dem AutoStore eine neue Art der Kommissionierung einführen sowie verschiedene Robotertechnologien und künstliche Intelligenz einsetzen.</p><h3>Berater Active Ants:</h3><p>ADVANT Beiten: Thomas Herten (Real Estate, Düsseldorf).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 211 518989-143<br>E-Mail: thomas.herten@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherungsschutz betreffend § 64 GmbHG a.F. durch BGH geklärt. ODER ETWA DOCH NICHT?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherungsschutz-betreffend-ss-64-gmbhg-af-durch-bgh-geklaert-oder-etwa-doch-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Urteilsanmerkung zu BGH, Urt. v. 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19 und LG Köln, Urt. v. 09.12.2020, Az. 20 O 1/20</p><p>Mit seinem viel beachteten Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH D&amp;O-Versicherungsschutz für den in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelten Anspruch der Gesellschaft gegen<br>die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen bejaht."</p><p><br><em>Der komplette Artikel von <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a>, erschienen als Gastbeitrag im EXISTENZ Magazin Nr. 28, steht Ihnen im unten beigefügten PDF zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Altana, Beiten Burkhardt und Nctm gründen europäische Kanzlei-Allianz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/altana-beiten-burkhardt-und-nctm-gruenden-europaeische-kanzlei-allianz</link>
                        <description>Altana, Beiten Burkhardt und Nctm gründen europäische Kanzlei-Allianz</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>MAILAND / MÜNCHEN / PARIS (15. September 2021)</strong>&nbsp;– Drei führende europäische Kanzleien gehen mit einer neuen Allianz an den Start: Unter der Dachmarke ADVANT bündeln die Wirtschaftskanzleien Altana (Frankreich), Beiten Burkhardt (Deutschland) und Nctm (Italien) ihre Beratungsleistungen.</p><p>Die Gründungsmitglieder von ADVANT sind in ihren jeweiligen Jurisdiktionen etablierte und hoch angesehene Kanzleien, die ein breites Spektrum von Rechtsgebieten und Branchen abdecken.</p><p>Gemeinsam unterstützen die ADVANT-Kanzleien führende internationale Unternehmen bei ihrem Markteintritt oder ihrer Expansion in Europa, ebenso wie bestehende Mandanten in ihren jeweiligen Ursprungsländern und weltweit. Alle drei Allianz-Partner bleiben weiterhin als unabhängige Gesellschaften bestehen, werden aber ADVANT in ihre jeweiligen Kanzleinamen aufnehmen.</p><p>Mit einem Gesamtumsatz von rund 216 Millionen Euro (2020) und einem Team von mehr als 600 Berufsträgern, darunter mehr als 140 Equity Partner, entsteht mit ADVANT eine der größten Rechts- und Steuerberatungseinheiten Europas. ADVANT ist derzeit an 13 Standorten in Europa – Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, London, Mailand, München, Paris und Rom – sowie in Moskau, Peking und Shanghai vertreten.</p><p>ADVANT ist als Schweizer Verein strukturiert und wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedskanzlei zusammensetzt. Die Allianz hat sich zum Ziel gesetzt, in den kommenden Jahren aktiv neue Mitglieder in weiteren europäischen Schlüsselmärkten zu gewinnen.</p><p><strong>Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten, kommentiert:</strong></p><p><em>„Unsere Kanzleien arbeiten bereits seit vielen Jahren vertrauensvoll zusammen. In dieser Zeit hat sich gezeigt, dass unsere Werte und unsere Vision für die Zukunft sehr gut übereinstimmen. Wir sind davon überzeugt, dass wir gemeinsam noch stärker sind, um Mandanten ein einzigartiges Angebot zu machen und uns zu einem führenden Player im europäischen Markt zu entwickeln.“</em></p><p><strong>Für die Partner von ADVANT Altana fügt Jean-Nicolas Soret hinzu:</strong></p><p><em>„Wir sehen im Rechtsmarkt erhebliches Potenzial für Beratungsgesellschaften, die eine tiefe regionale Verwurzelung mit internationaler Reichweite kombinieren und sich dabei zugleich vor allem auf die europäische Ebene konzentrieren. Diese Lücke möchten wir mit ADVANT besetzen, indem wir Mandanten speziell dabei unterstützen, in Europa Fuß zu fassen und hier zu expandieren.“</em></p><p><strong>Paolo Montironi, Senior Partner von ADVANT Nctm, ergänzt:</strong></p><p><em>„Mit ADVANT schaffen wir eine gemeinsame Plattform, um in den kommenden Jahren weiter zu wachsen und in neue Märkte zu expandieren. Der Vorteil für Mandanten wird sein, dass sie in jeder Rechtsordnung Zugang zu marktführenden Spezialisten haben, die sich vor allem auf Europa konzentrieren. Unseren Teams bietet die Allianz ein attraktives, multinationales Arbeitsumfeld, das die Vielfalt Europas widerspiegelt und<br>ihnen neue Möglichkeiten für ihre berufliche und persönliche Entwicklung bietet. Eine Win-Win-Situation.“</em></p><p>***</p><p><strong>Über ADVANT</strong></p><p>ADVANT ist eine europäische Allianz von Wirtschaftskanzleien, die dank ihrer strategischen Positionierung und internationalen Vernetzung Mandanten zuverlässig durch die komplexe und variantenreiche Wirtschafts- und Rechtslandschaft Europas begleiten.</p><p>Die ADVANT-Kanzleien sind führende Rechts- und Steuerberatungsgesellschaften in ihren jeweiligen Ländern.</p><p>ADVANT ist eine der größten europäischen Rechts- und Steuerberatungseinheiten. Das länderübergreifende Team besteht aus mehr als 600 Berufsträgern, darunter mehr als 140 Equity Partner, an 13 Standorten in Europa und darüber hinaus.</p><p>ADVANT wurde 2021 von drei Gründungsmitgliedern ins Leben gerufen: Altana in Frankreich, Beiten Burkhardt in Deutschland und Nctm in Italien.</p><p>Für weitere Informationen besuchen Sie bitte <a href="https://www.advantlaw.com" target="_blank">advantlaw.com</a>.</p><p><strong>ADVANT Mitgliedskanzleien</strong></p><ul><li><a href="https://www.advant-altana.com" target="_blank">ADVANT Altana</a> wurde 2009 gegründet und ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit 85 Anwälten, die zu den führenden Wirtschaftskanzleien in Frankreich gehört.</li><li>ADVANT Beiten ist eine 1990 gegründete unabhängige Kanzlei mit rund 260 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die zu den führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland zählt.</li><li>Die im Jahr 2000 gegründete Wirtschaftskanzlei <a href="https://www.advant-nctm.com" target="_blank">ADVANT Nctm</a> ist eine unabhängige Kanzlei mit 262 Anwälten.</li></ul><p><strong>Media Contact</strong><br>Frauke Reuther, ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>F.A.Z.: Neue Kanzlei-Allianz: Der Name Beiten Burkhardt ist Geschichte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/faz-neue-kanzlei-allianz-der-name-beiten-burkhardt-ist-geschichte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Die traditionsreiche Wirtschaftskanzlei will mehr Präsenz im globalen Markt. Mit Anwälten aus Italien und Frankreich schmiedet Beiten Burkhardt eine Allianz – und tritt unter einem neuen Namen auf.</p><p>m europäischen Anwaltsmarkt gehen drei bekannte Wirtschaftskanzleien eine Allianz miteinander ein. Unter der Dachmarke ADVANT arbeitet die deutsche Großkanzlei Beiten Burkhardt von heute an mit der italienische Sozietät NCTM und der französischen Kanzlei Altan enger zusammen. Unter der Rechtsform eines Schweizer Vereins bleibt die finanzielle Unabhängigkeit der ADVANT-Partner erhalten."</p><p><em>Den kompletten Beitrag von Marcus Jung in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. September 2021 finden Sie <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/beiten-burkhardt-formt-allianz-mit-kanzleien-in-italien-und-frankreich-17537798.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn der Zweitjob zu müde macht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-der-zweitjob-zu-muede-macht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Arbeitnehmende dürfen ihre Arbeitskraft außerhalb ihrer Arbeitszeit grundsätzlich frei verwenden. Eine gänzliche Untersagung von Nebentätigkeiten ist unzulässig. Sarah Reinhardt-Kasperek erläutert, was zu beachten ist."&nbsp;</p><p><em>Der Beitrag erschien am 6. September 2021 in der </em>Legal Tribune Online<em> und kann unter <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/nebentaetigkeit-erlaubnis-widerruf-arbzg-burlb" target="_blank" rel="noreferrer">www.lto-karriere.de</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>JUVE: Neustart in europäischem Verbund - Beiten Burkhardt wird zu ADVANT Beiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/juve-neustart-europaeischem-verbund-beiten-burkhardt-wird-zu-advant-beiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Beiten Burkhardt geht mit NCTM aus Italien und Altana aus Frankreich einen europäischen Verbund ein. Unter der Dachmarke Advant bündeln die drei Gründungsmitglieder ab sofort ihre Kräfte, um den Mandanten ein Angebot nach dem Vorbild anderer Kanzleinetzwerke wie CMS zu machen.</p><p>Advant ist als Schweizer Verein strukturiert und wird von einem Vorstand geleitet, der&nbsp;sich aus zwei Vertretern je Mitgliedskanzlei zusammensetzt. Für Beiten Burkhardt, die nun unter Advant Beiten firmiert, sind dies Managing Partner Philipp Cotta und der international erfahrene Dr. Christian von Wistinghausen."</p><p><em>Den kompletten Artikel von JUVE können Sie <a href="https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/nachrichtkanzleien/2021/09/neustart-in-europaeischem-verbund-beiten-burkhardt-wird-zu-advant-beiten" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät ADCO Holding bei Verkauf der QITS GmbH an Borromin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-adco-holding-bei-verkauf-der-qits-gmbh-borromin</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät ADCO Holding bei Verkauf der QITS GmbH an Borromin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 13. September 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die ADCO Umweltdienste Holding (ADCO) als Gesellschafterin der QITS GmbH, Ratingen (QITS), beim Verkauf ihrer Anteile an Borromin Capital (Borromin) umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die QITS ist ein spezialisierter IT-Dienstleister in den Bereichen Output-Management und Dokumentenverarbeitung und entwickelt maßgeschneiderte IT-Lösungen sowie hochautomatisierte Produktions- und Verarbeitungsprozesse. Mit ihrer hochsicheren Verarbeitung sensibler Geschäftsinformationen ist die Gesellschaft Marktführer im Bereich der Kundenkommunikation. Zu den langjährigen Kunden der QITS gehören viele Unternehmen aus Branchen mit einem hohen Output-Bedarf an Transaktionsdokumenten unter höchsten Sicherheitsanforderungen, wie Energieversorgung, Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Wohnungswirtschaft. QITS begleitet die Kunden auch bei deren weiterer Digitalisierung.</p><p>Borromin ist ein Private-Equity-Fonds mit Sitz in Luxemburg. Die Investitionsziele von Borromin sind hauptsächlich mittelständische Unternehmen im deutschsprachigen Europa und in den Beneluxländern.</p><p>Die ADCO-Unternehmensgruppe ist mit über 4.000 Mitarbeitern Weltmarktführer im Bereich mobiler anschlussfreier Sanitäreinheiten (TOI TOI und DIXI) und mit 49 operativen Gesellschaften in 29 Ländern vertreten.</p><h3>Berater ADCO:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christof Aha, Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A), Susanne Klein (Datenschutz, IP/IT), Dr. Rudolf Mikus (Steuern), Dr. Andrea Pomana (Kartellrecht, alle Frankfurt am Main), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).&nbsp;<br>Katja Schützeberg (Inhouse)</p><h3>Berater Borromin:</h3><p>Taylor Wessing: Maria Weiers (Federführung), Dr. Marcel Leines, Maximilian Pfaller, LL.M (alle Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), Ulf Gosejacob, Jacqueline Arbogast (beide Banking/Finance, Frankfurt am Main).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christof Aha</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 451<br>E-Mail: <a href="mailto:Christof.Aha@bblaw.com">Christof.Aha@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebliches-eingliederungsmanagement-und-datenschutz-beweisverwertungsverbot-im</link>
                        <description>Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Bedeuten BEM und Datenschutz das Ende der krankheitsbedingten Kündigung?</h3><p>"Krankheitsbedingte Fehlzeiten der Arbeitnehmer sind für Unternehmen regelmäßig ein nicht unerheblicher Kostenfaktor und bedeuten für Kollegen häufig zusätzliche Belastungen durch Überstunden. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kann helfen, Fehlzeiten infolge Krankheit zu vermeiden. Es ist aber auch entscheidend für die Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung, welche für die Arbeitgeberseite in Betracht zu ziehen ist, sobald das BEM gescheitert ist. Damit allerdings das BEM-Verfahren ordnungsgemäß erfolgt ist, muss der Datenschutz beachtet werden. Darüber hinaus haben der Datenschutz und das BEM Auswirkungen auf ein umstrittenes Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess zur Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung. Für Unternehmen sind daher Kenntnisse zum BEM-Verfahren, zum Datenschutz und zum Problem eines etwaigen Beweisverwertungsverbots unerlässlich, um eine krankheitsbedingte Kündigung vorzubereiten."</p><p><em>Sie können den kompletten Artikel im untenstehenden PDF einsehen. Der Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> ist am 13. September 2021 in <strong>Der Betrieb (Nr. 37)</strong>&nbsp;veröffentlicht worden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Logicor bei der Vermietung von Logistikflächen in Alsdorf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-logicor-bei-der-vermietung-von-logistikflaechen-alsdorf</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Logicor bei der Vermietung von Logistikflächen in Alsdorf</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 10. September 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Logicor, einen der größten Logistikimmobilienspezialisten Europas, bei der Vermietung von Logistikflächen in Alsdorf umfassend immobilienrechtlich beraten.&nbsp;</p><p>Bei der Vermietung handelt es sich um eine langfristige Vermietung zweier Units mit einer Nutzfläche von ca. 21.000qm in einem knapp 67.000qm großen Logistikzentrum an einen E-Commerce Dienstleister. Die beiden Units wurden dem Mieter bereits übergeben.</p><p>Logicor ist einer der größten Eigentümer und Betreiber moderner Logistik- und Gewerbeim-mobilien in wichtigen europäischen Logistikmärkten. Logicor hat seinen Hauptsitz in London und Luxemburg.</p><h3>Berater Logicor:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Annalena Benz (Federführung, Real Estate), Katrin Lüdtke (Public Sector/Real Estate, beide München)</p><p><strong>KONTAKT</strong><br>Annalena Benz<br>Tel.: +49 89 3 50 65 – 1205<br>E-Mail: <a href="mailto:Annalena.Benz@bblaw.com">Annalena.Benz@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Corestate Capital Group bei der Anmietung der neuen Zentrale im Frankfurter Marienturm</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-corestate-capital-group-bei-der-anmietung-der-neuen-zentrale-im</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Corestate Capital Group bei der Anmietung der neuen Zentrale im Frankfurter Marienturm</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 10. September 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Corestate Capital Group („Corestate“) bei der Anmietung der neuen Zentrale im Frankfurter Marienturm umfassend rechtlich beraten. Corestate ist ein führender unabhängiger Investment-Manager für Immobilien in Europa. Das Unternehmen verlegt Ende 2022 seine Zentrale von der Messe in den repräsentativen Marienturm im Herzen des Frankfurter Bankenviertels. Corestate und Corestate Bank ziehen dabei zusammen. Der Mietvertrag über vier zusammenhängende Etagen mit modernen Raumkonzepten und einer Gesamtmietfläche von rund 5.400 m² wurde auf 10 Jahre mit Verlängerungsoption geschlossen.</p><p>Mit dem Umzug schafft Corestate einen gemeinsamen Arbeitsort für die gesamte, derzeit in unterschiedlichen Büros untergebrachte Frankfurter Belegschaft. Die 2021 eingeschlagene Strategie, die gesamte Wertschöpfungskette für Real Estate Equity und Real Estate Debt zu managen, spiegelt sich dann auch räumlich wider. Corestate will mit der Wahl des Bürostandorts langfristig seine Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen und wird seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Marienturm neben modernsten Arbeitsplätzen wichtige Corporate Benefits wie Kindergarten, Kantine, Fitnessstudio und Café-Bar bieten können. Bei der Innengestaltung beraten wurde Corestate von XQUADRAT.</p><p>Die neue Zentrale vereint Toplage, Flexibilität für weiteres personelles Wachstum sowie höchste Umwelt- und Nachhaltigkeitsstandards. Der 2019 fertiggestellte Marienturm ist Teil des Entwicklungsprojekts Marieninsel im Frankfurter Bankenviertel an der Taunusanlage 9 - 10, nahe den Deutsche-Bank-Zwillingstürmen. Auf 155 m Höhe verfügt er über rund 47.906 m² Mietfläche auf 38 Geschossen, 267 PKW- sowie 400 Fahrradstellplätze. Die Anbindung an ÖPNV, Hauptbahnhof, Flughafen und Autobahnen ist optimal. Eigentümer des Gebäudes ist ein mit Aermont Capital verbundener Fonds, als Projektentwickler war Pecan Development tätig.</p><p>Corestate ist Investmentmanager und Co-Investor mit einem verwalteten Vermögen von rund EUR 27 Milliarden. Das Unternehmen beschäftigt derzeit rund 800 Experten, ist an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und europaweit in 13 Ländern mit Niederlassungen unter anderem in Frankfurt, Wien, Zürich, Paris, Madrid und London tätig.</p><h3>Berater Corestate</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Klaus Beine, Lena Cebulla (beide Real Estate, Frankfurt am Main).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p>Klaus Beine<br>Tel.: +49 69 756095 – 405<br>E-Mail: <a href="mailto:Klaus.Beine@bblaw.com">Klaus.Beine@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Googles Sprachassistent in neuer EU-Kartelluntersuchung, MLex Reports</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/googles-sprachassistent-in-neuer-eu-kartelluntersuchung-mlex-reports</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„BRÜSSEL/BANGALURU, 9. September (Reuters) - Google sieht sich einer kartellrechtlichen Untersuchung der EU gegenüber, die sich mit der Frage befasst, ob das Unternehmen Gerätehersteller dazu zwingt, den Google Assistant als Standard-Sprachassistenten auf Android-Geräten zu installieren, berichtete die Nachrichtenagentur MLex am Donnerstag.</p><p>Ein neues EU-Kartellverfahren könnte Google (<a href="https://www.reuters.com/companies/GOOGL.O" target="_blank" rel="noreferrer">GOOGL.O</a>) von Alphabet Inc. einer Geldstrafe von bis zu 10% seines weltweiten Umsatzes aussetzen. Das Unternehmen wurde in den letzten zehn Jahren von der Europäischen Kommission in drei verschiedenen Fällen zu einer Geldstrafe von mehr als 8 Milliarden Euro (9,5 Milliarden Dollar) verurteilt.“</p><p><em><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andrea-pomana" target="_blank">Dr. Andrea Pomana</a> kommentiert gegenüber Thomson Reuters die jüngste kartellrechtliche Untersuchung der EU-Kommission zu Googles Sprachassistenten: <a href="https://www.reuters.com/technology/google-under-new-eu-antitrust-investigation-mlex-reporter-2021-09-09/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a> (englisch)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sag mir: Bist Du geimpft? Fragerecht des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sag-mir-bist-du-geimpft-fragerecht-des-arbeitgebers</link>
                        <description>Sag mir: Bist Du geimpft? Fragerecht des Arbeitgebers</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„In Schule, Kita, Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften dürfen Arbeitgeber künftig nach dem Impfstatus fragen. Und in einigen Ländern gibt es kein Geld mehr bei einer Quarantäne, erklären<em>&nbsp;</em><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Michaela Felisiak</em></a>&nbsp;und&nbsp;<em><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dominik Sorber</a>.</em>“</p><p>Den gesamten Beitrag „Sag mir: Bist du geimpft?“, der am 7. September 2021 in der Legal Tribute Online (LTO) erschien, lesen Sie <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/frage-recht-arbeitgeber-impfstatus-genesen-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesverfassungsgericht erklärt Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 6% jährlich für verfassungswidrig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesverfassungsgericht-erklaert-verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Zinsen für Steuernachforderungen und -erstattungen war lange erwartet worden. Deswegen wurden Zinsfestsetzungen mit dem Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Mai 2019 (BMF, BStBl. I S. 448) häufig bereits nur noch vorläufig durchgeführt. </em></p><h3>Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz für Zinsläufe ab 2014, Unanwendbarkeit allerdings erst ab 2019</h3><p>Nach § 233a i.V.m. § 238 Abs.1 S.1 AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten ab Entstehung der Steuer mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Die Verzinsung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Insoweit wurde ein pauschalierter Marktzins zugrunde gelegt.</p><p>Die streitige Norm (§ 233a AO) zur Vollverzinsung war ursprünglich durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 eingeführt worden. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase infolge der Finanzkrise von 2008 hat das Bundesverfassungsgericht nun den Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz für unvereinbar erklärt. Der Zinssatz erweise sich aufgrund der veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens im Jahr 2014 als realitätsfern. Für den Zeitraum bis 2014 sieht das Gericht den Zinssatz hingegen noch als verfassungskonform an.</p><p>Für Verzinsungszeiträume bis zum Ende des Jahres 2018 ist das geltende Recht ist allerdings weiter anwendbar. Begründet wurde die Fortgeltung für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 insbesondere mit den erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten einer rückwirkenden Neuregelung. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und Folgejahre fallen, ordnete das Gericht hingegen die Unanwendbarkeit des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO an. Die Gefahren für die verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung von Bund, Ländern und Kommunen seien für Verzinsungszeiträume nach 2018 ungleich geringer. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.</p><p>Zu beachten ist, dass die Entscheidung des Gerichts sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen erstreckt. Diesbezüglich bedarf es einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, da die Verwirklichung des Zinstatbestands auf einen Antrag des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, bzw. von ihm bewusst in Kauf genommen wird. Außerdem dient die Verzinsung in diesen Fällen nicht nur dem Ausgleich etwaiger Zinsvor- und -nachteile, sondern soll auch lenkende Wirkung haben.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis, da insbesondere bei Betriebsprüfungen häufig bis zur endgültigen Festsetzung der Steuer viel Zeit vergeht. Für den Veranlagungszeitraum 2019 hat der Zinslauf auf Grund der Erleichterungen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht begonnen. Das Bundesverfassungsgericht hat explizit klargestellt, dass es nicht seine Aufgabe sei, über die Gestaltungsform oder die Höhe des Zinssatzes zu entscheiden. Insoweit bleibt es abzuwarten für welche Verzinsungsart und -höhe sich der Gesetzgeber nach der Bundestagwahl entscheidet.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer">Simon Bauer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Vorgaben für Auslagerungen im Sinne des § 25b KWG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-vorgaben-fuer-auslagerungen-im-sinne-des-ss-25b-kwg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2022 verschärft der Gesetzgeber die Pflichten von Instituten im Zusammenhang mit der vertraglichen Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen. Die Änderungen gehen auf das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) zurück, welches u.a. das Kreditwesengesetz (KWG) ändert.</p><p>Zukünftig sind Institute bspw. verpflichtet, die bloße Absicht einer wesentlichen Auslagerung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen (§ 24 KWG n.F.). Auch der Vollzug einer wesentlichen Auslagerung ist anzuzeigen. Das Institut hat die Auslagerung sodann in einem Auslagerungsregister zu dokumentieren (§ 25b Abs. 1 KWG n.F.). Hat das Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, muss das Institut darüber hinaus sicherstellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt (§ 25b Abs. 3 KWG n.F.).</p><p>Die Neuregelung sieht ferner erstmals unmittelbare Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber dem Auslagerungsunternehmen vor. Im Falle einer wesentlichen Auslagerung kann die BaFin nach § 25b Abs. 4a KWG n.F. unmittelbar gegenüber dem Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Missstände bei dem Institut zu verhindern oder beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Ferner sind Auslagerungsunternehmen künftig auch im Falle nicht wesentlicher Auslagerungen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen gegenüber der BaFin verpflichtet.</p><p>Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Kreditinstitute sollten die verbleibende Zeit nutzen, interne Prozesse an die neuen Vorgaben anzupassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich vor allem die frühzeitige Einbindung des Auslagerungsunternehmens.&nbsp;</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung wegen Drohung mit einer Krankschreibung möglich </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-wegen-drohung-mit-einer-krankschreibung-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2021 – 5 Sa 319/20</em></p><p>Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dennoch kann die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die beklagte Arbeitgeberin betreibt verschiedene Bäckereifilialen. Die Arbeitnehmerin war bei ihr seit rund zehn Jahren als Verkäuferin angestellt. Im Juni 2020 teilte die Filialleiterin die Arbeitnehmerin entgegen ihrem erklärtem Wunsch während einer Woche Ende Juli in die Spätschicht ein. Daraufhin drohte die Arbeitnehmerin mit einer Krankschreibung, sollte sie nicht in die Frühschicht eingeteilt werden. Als Grund gab sie u. a. anhaltende Spannungen mit ihren Mitarbeiterinnen an. Die Filialleiterin änderte den Dienstplan nicht. Kurz darauf reichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer „depressiven Episode“ für Anfang Juli sowie eine ordentliche Kündigung zum Ende Juli 2020 ein. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Bezugnahme auf die angedrohte Krankschreibung. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung unter Abwägung der wechselseitigen Interessen unverhältnismäßig gewesen. Die Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung und die damit zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, notfalls die Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, stelle zwar eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht und somit einen die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Es komme auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkranke. Vorliegend sei es der Arbeitgeberin unter Abwägung der wechselseitigen Interessen jedoch zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin fortzusetzen. Die Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin sei – zumindest auch – eine spontane und unüberlegte Reaktion auf die schon länger schwelenden Spannungen zwischen den Mitarbeiterinnen gewesen, die der Arbeitgeberin auch bekannt gewesen seien. Wegen dieser – auch gesundheitlich belastenden – Spannungen habe die Arbeitnehmerin letztlich von sich aus ihr langjähriges und bis dahin ungestörtes Arbeitsverhältnis aufgegeben. Damit sei eine Lösung des Konflikts in greifbarer Nähe und eine Störung des Betriebsfriedens durch eine nochmalige Überreaktion nicht mehr zu befürchten gewesen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Drohungen von Arbeitnehmern, im Falle eines nicht gewünschten Verhaltens des Arbeitgebers „krank zu sein“, sind in der Praxis keine Seltenheit. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts liegt auf der Linie der einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Eine Drohung mit Krankschreibung kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen. Dabei liegt die erhebliche Pflichtverletzung bereits in der Androhung des Arbeitnehmers. Auf eine spätere tatsächliche Erkrankung kommt es bei der rechtlichen Bewertung nicht an.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Arbeitgeber sollten jeden Fall einer Drohung mit Krankschreiben individuell prüfen und sich ggf. rechtlich beraten lassen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Ob ein solches Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, zu denen auch innerbetriebliche Konflikte gehören können. Im Falle des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung ist die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist zu beachten, die bereits mit der Androhung des „Krankmachens“ und nicht erst mit dem ersten Tag der tatsächlichen Krankschreibung zu laufen beginnt.&nbsp;</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer">Nadine Radbruch</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitnehmerwahlen: X ja – :) nein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitnehmerwahlen-x-ja-nein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Ein „Emoticon“ sagt mehr als tausend Worte. Emoticons sind heutzutage, insbesondere in der elektronischen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Sie sind mittlerweile Teil der Sprache. Auch wenn mit ihnen eindeutig kommuniziert werden kann, haben sie auf einem Stimmzettel für eine Arbeitnehmerwahl nichts zu suchen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>in den kommenden Monaten finden viele Arbeitnehmerwahlen in Betrieben und Unternehmen statt. Einerseits die regelmäßige Betriebsratswahl in der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2023. Andererseits viele Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nach dem DrittelbG und dem MitbestG, die turnusmäßig anstehen oder aufgrund der Corona-Pandemie und deren Maßnahmen in den letzten Monaten nicht durchgeführt werden konnten und aufgeschoben wurden. Rechtzeitig vor diesen Wahlen gibt das BAG mit Beschluss vom 28.04.2021 (7 ABR 20/20) Hinweise zur richtigen Stimmabgabe bei einer Arbeitnehmerwahl.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hatte über die Anfechtung einer Wahl von Arbeitnehmervertretern in den drittelbeteiligten Aufsichtsrat zu entscheiden. Zwei Kandidaten haben jeweils 221 Stimmen erhalten und wegen der Stimmengleichheit wurde ein Losentscheid durchgeführt. Den Losentscheid hat Kandidat A gewonnen, der dann Mitglied des Aufsichtsrats wurde. Kandidat B, der ebenfalls 221 erhielt, hat den Losentscheid verloren. Ein Stimmzettel, auf dem der Name des Kandidaten B angekreuzt war, wurde für ungültig erklärt und nicht gewertet. Mit dieser Stimme hätte der Kandidat B 222 Stimmen erhalten und wäre Aufsichtsratsmitglied geworden. Der Stimmzettel wurde nicht gewertet, da er außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes einen ca. 1 cm großen Smiley aufwies. Die Aufsichtsratswahl wurde angefochten u.a. mit dem Grund, dass der mit dem Smiley versehene Stimmzettel zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze der Stimmabgabe bei einer Arbeitnehmerwahl</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Regelungen zur Stimmabgabe für die Betriebsratswahl (z.B. § 11 WO-BetrVG), zur Aufsichtsratswahl nach dem DrittelbG (§ 13 Abs. 2 WO-DrittelbG) oder für die Aufsichtsratswahl nach dem MitbestG (z.B. § 40 Abs. 4, Abs. 5 3. WO-MitbestG) sind nahezu identisch. Der Arbeitnehmer muss den von ihm gewählten Bewerber an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle ankreuzen. Ungültig sind hingegen Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt, einen Zusatz oder sonstige Änderungen erhalten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ausgangsfall war auf dem Stimmzettel, wie gesetzlich vorgesehen, der Name des Kandidaten B angekreuzt. Zudem wurde jedoch auch noch ein ca. 1 cm großer Smiley außerhalb eines für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes hinzugefügt. </span></span></span></p><h3><span><span><span>BAG vom 28.04.2021 – 7 ABR 20/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG führt aus, dass die Entscheidung des Wahlvorstands, den mit dem Smiley versehenen Stimmzettel für ungültig zu erklären, zu Recht getroffen wurde. Der Stimmzettel habe ein besonderes Merkmal enthalten, das über die der Stimmabgabe dienenden Kennzeichnung hinaus Eigenheiten aufweist, die geeignet sind, auf die Person des Fehlers hinzuweisen. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Person des Wählers tatsächlich feststellbar ist. Ausreichend sei, dass das Merkmal, hier der Smiley, unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein könnte, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zu ermöglichen. Das BAG führt weiter aus, dass eine zusätzliche Kennzeichnung des Stimmzettels im Zweifel immer zu dessen Ungültigkeit führe. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipps für die anstehenden Arbeitnehmerwahlen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für die Zulässigkeit eines Stimmzettels, der nicht exakt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gilt ein ganz strenger Maßstab. Es soll damit jede Beeinflussung unterbunden werden. Ebenfalls soll es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf den Wähler zu ziehen. Um Unklarheiten bei der Wahl oder kosten- und zeitaufwendige Anfechtungsverfahren zu vermeiden, sollte dem Wahlvorstand mitgegeben werden, darauf hinzuweisen, ausschließlich die erforderliche Anzahl an Kreuzen in das jeweils vorgegebene Feld zu setzen und auf jegliche sonstige Kennzeichnung zu verzichten. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Stimmabgabe mit einer zusätzlichen Kennzeichnung grundsätzlich unzulässig sein kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Smiley, eine winkende Hand, einen Daumen nach oben, etc. schaden keiner Kommunikation, auf dem Stimmzettel sollte darauf aber verzichtet werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Nachgewährung von Urlaub bei behördlicher Quarantäneanordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-nachgewaehrung-von-urlaub-bei-behoerdlicher-quarantaeneanordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Arbeitsgericht Bonn vom 7. Juli 2021 – 2 Ca 504/21</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Eine behördliche Quarantäneanordnung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber Urlaubstage nachgewähren muss. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn aus der behördlichen Ordnungsverfügung hervorgeht, dass eine SARS-CoV-2-Erkrankung vorliegt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin beantragte für die Zeit vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub, der ihr antragsgemäß bewilligt wurde. Das zuständige Ordnungsamt erließ gegen die Arbeitnehmerin eine Ordnungsverfügung, durch die ihr eine häusliche Isolation auferlegt wurde. Grund für diese Anordnung war eine festgestellte SARS-CoV-2-Erkrankung der Arbeitnehmerin, die ohne Krankheitssymptome verlief. Die Isolationsanordnung überlagerte sich in zeitlicher Hinsicht teilweise mit dem bereits bewilligten Urlaub. Die Arbeitnehmerin forderte den Arbeitgeber auf, ihr die Urlaubstage, die in den Zeitraum der angeordneten Isolation fielen, gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nachzugewähren. Nach dieser Vorschrift werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Die Mitarbeiterin sei an SARS-CoV-2 erkrankt und damit arbeitsunfähig gewesen. Zum Nachweis legte sie ihrem Arbeitgeber die behördliche Isolationsanordnung, aber keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber lehnte eine Nachgewährung der Urlaubstage mit der Begründung ab, es habe keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin vorgelegen und eine solche sei auch nicht durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen worden. Die Arbeitnehmerin erhob Klage und verlangte die Nachgewährung von Urlaubstagen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es führt in den Entscheidungsgründen aus, der Arbeitgeber sei nicht zur Nachgewährung von Urlaubstagen verpflichtet. Ein Anspruch auf erneute Gewährung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG bestehe nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Ohne Attest bestehe kein Anspruch auf Nachgewährung. Die vorgelegten Ordnungsverfügungen genügten der Anforderung an die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht. Zwar ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiterin an dem Coronavirus erkrankt sei, eine Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit sei hingegen nicht erfolgt. Letztere könne ohnehin nicht von der Stadt, sondern nur von einem Arzt unter Beachtung der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Art der Tätigkeit vorgenommen und attestiert werden. Der Arbeitnehmerin sei es auch trotz der Isolation nicht unmöglich gewesen, eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. Eine Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei im relevanten Zeitraum aufgrund der Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie zumindest nach telefonischer Anamnese möglich gewesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Bonn verneinte darüber hinaus auch eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG. Es fehle bereits an einer vergleichbaren Sachlage, da gerade nicht jede Infektion mit dem SARS-CoV-2 unmittelbar und zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Wenn ein Arbeitnehmer trotz Corona-Erkrankung und Isolationsanordnung weiterhin seine Arbeitsleistung von einem häuslichen Arbeitsplatz erbringen kann, könne eine Erholung des Arbeitnehmers – dem Sinn und Zweck des BUrlG entsprechend – auch bei einer symptomfreien Corona-Erkrankung trotz Isolationsanordnung erreicht werden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die ständige Rechtsprechung des BAG zu § 9 BUrlG ein. Grundsätzlich fallen alle urlaubsstörenden Ereignisse in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Das Gesetz sieht für die Nichtanrechnung von bereits zugesagten Urlaubstagen auf den Jahresurlaub nur wenige Ausnahmen vor. Nach dem BAG handelt es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Konsequenterweise kann die bloße behördliche Quarantäneanordnung ein ärztliches Attest über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ersetzen, da sie lediglich dem Infektionsschutz dient und nicht die Arbeitsfähigkeit bewertet. Ohne eine ärztliche Bescheinigung kann auf der Grundlage von § 9 BUrlG bei einer behördlich angeordneten Quarantäne daher richtigerweise keine Risikoverlagerung zulasten des Arbeitgebers vorgenommen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Frage, ob eine behördliche Isolationsanordnung ausnahmsweise zur Nachgewährung von Urlaubstagen führen kann, ist höchstrichterlich zwar noch nicht geklärt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn gibt jedoch eine Richtung vor, an der sich Arbeitgeber orientieren können. Arbeitgeber sollten sich daher immer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen lassen, bevor sie Urlaubstage wegen einer behördlichen Isolationsanordnung nachgewähren. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn individual- oder kollektivvertragliche Regelungen eine Urlaubsnachgewährung im Falle einer Isolationsanordnung zusichern. </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Cashback“ – Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cashback-rueckzahlungsanspruch-des-arbeitgebers-fuer-entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für Arbeitgeber ärgerlich, weil Entgeltfortzahlung – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – geleistet werden muss, ohne dass der kranke Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Ausnahme vom Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer zu viel Entgeltfortzahlung erhalten hat, weil die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht bzw. nicht mehr vorlagen. Arbeitgeber fordern dann viele Monate oder Jahre später die zu viel bezahlte Entgeltfortzahlung zurück, Arbeitnehmer berufen sich auf Ausschlussfristen. „Cashback“ hat jetzt das BAG entschieden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>das BAG hat sich im Urteil vom 31.03.2021 (5 AZR 197/20) mit einem Fall einer nachträglich bekanntgewordenen zu viel bezahlten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auseinandergesetzt. Das <span>„Cashback“-</span>Urteil wird Arbeitgeber freuen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kurz zusammengefasster Ausgangsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Arbeitnehmer war für verschiedene Zeiträume Ende 2016 und Anfang 2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und hat Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 war er erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er legte hierfür eine Erstbescheinigung eines behandelnden Arztes vor. Der Arbeitgeber gewährte erneut Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum vom 10.04.2017 bis 12.05.2017. Erst im Oktober 2018 stellte sich heraus, dass die Krankheit im April/Mai 2017 keine Ersterkrankung, sondern eine Folgeerkrankung darstellte und nach Ansicht der Krankenkasse für den Zeitraum vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 aufgrund anzurechnender Vorerkrankungen kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand. Der Arbeitgeber verlangte die Entgeltfortzahlung zurück. Der Arbeitnehmer berief sich auf eine tarifliche Ausschlussfrist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben Arbeitnehmer gemäß § 3 EntgFG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen entsteht nicht, wenn eine neue, andere Krankheit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der ersten Krankheit entsteht. Dies ist die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls. Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum entsteht auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach der ersten Erkrankung genesen ist und arbeitet und dann erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitgeber erhalten über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur wenig Informationen. Der für den Arbeitgeber vorgesehene Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält nicht die Diagnose, sondern nur den Zeitraum der Krankheit sowie den Hinweis, ob es sich um eine sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Erstbescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> oder um eine sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Folgebescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> handelt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, beispielsweise bei den Krankenkassen oder dem medizinischen Dienst nachzufragen, ob es sich um eine Neuerkrankung oder um eine Folgeerkrankung handelt und ob noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze der Ausschlussfrist</span></span></span></h3><p><span><span><span>In Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen sind häufig sogenannte <span>„</span>Ausschlussregelungen<span>“</span> enthalten. Dies bedeutet, dass gegenseitige finanzielle Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erst nach – in der Regel – drei Jahren verjähren, sondern bereits drei Monate nach Fälligkeit und Kenntnis des Anspruchs verfallen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>BAG vom 31.03.2021 – 5 AZR 197/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>In erfreulicher Weise bejahte das BAG einen Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer für in unberechtigter Weise erhaltene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der maßgebliche Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen aufgrund der Fortsetzungserkrankung überschritten sei. Der Anspruch sei auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist verfallen, da der Rückzahlungsanspruch erst mit Kenntnis des Arbeitgebers durch das Schreiben der Krankenkasse fällig geworden ist. Davor hat der Arbeitgeber keine Kenntnis gehabt. Wichtig ist, wie das BAG betont, dass es der Arbeitgeber auch nicht schuldhaft versäumt hat, sich Kenntnis von etwaigen Rückzahlungsansprüchen zu verschaffen. Es besteht damit keine Pflicht zur Nachfrage von Arbeitgebern beim Arbeitnehmer oder bei Krankenkassen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt oder nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Cashback für Arbeitgeber, auch nach langer Zeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für meinen Blog gibt es keine <span>„</span>Geldzurückgarantie<span>“</span>, da er kostenlos, aber natürlich nicht umsonst ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BaFin will Greenwashing bei Fondsprodukten verhindern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bafin-will-greenwashing-bei-fondsprodukten-verhindern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Fondsindustrie um Stellungnahme zum Entwurf einer <em>Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen</em> gebeten. Gegenstand der Richtlinie ist die Ausgestaltung der Anlagebedingungen inländischer sogenannter nachhaltiger Publikums-Investmentvermögen. Mit den neuen Vorgaben soll verhindert werden, dass Vermögensanlagen als nachhaltig gekennzeichnet werden, dies tatsächlich jedoch nicht sind (sog. Greenwashing).</span></span></span></p><p><span><span><span>In den Anwendungsbereich der Richtline fällt künftig jedes Investmentvermögen, das im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug wie "ESG", "nachhaltig/sustainable" oder "grün/green" aufweist. Ausgenommen sind solche Investmentvermögen, deren Anlagebedingungen zum jetzigen Zeitpunkt bereits genehmigt sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Anlagebedingungen nachhaltiger Investmentvermögen müssen künftig eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, um von der BaFin als nachhaltig anerkannt zu werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachhaltige Vermögensgegenstände</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach der Konzeption der Richtlinie kann Nachhaltigkeit dadurch erreicht werden, dass die Anlagebedingungen eine Investition von mindestens 75 % in nachhaltige Vermögensgegenstände vorsehen. Welche Vermögensgegenstände dabei als nachhaltig angesehen werden, muss ebenfalls in den Anlagebedingungen geregelt werden. Orientierung bieten die in Art. 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung (VO (EU) 2019/2088) genannten Kriterien (bspw. Strom aus erneuerbaren Energien, Förderung sozialer Integration). </span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachhaltige Anlagestrategie</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch durch die Verfolgung nachhaltiger Anlagestrategien (z.B. „Best-in-class-Strategie“) kann eine Nachhaltigkeit des Investmentvermögens im Sinne des Richtlinien-Entwurfs erreicht werden. Die Ausgestaltung muss wiederum in den Anlagebedingungen konkret erläutert werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass bestimmte Umwelt- und Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachhaltiger Index</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Bereich der passiven Anlagestrategie müssen die Anlagebedingungen eigene Ausführungen zum Nachhaltigkeitscharakter des nachgebildeten Index enthalten. Der bloße Verweis auf die durch den Anbieter des Index festgestellte Nachhaltigkeit ist nicht ausreichend. </span></span></span></p><h3>Fazit</h3><p><span><span><span>Die Bedeutung des Vertriebs nachhaltiger Finanzprodukte für die Fondsindustrie wächst. Privatanleger können auch mit geringen Geldbeträgen dem Trend zum nachhaltigen Investieren folgen. Die neue Richtlinie stellt einen wichtigen Schritt zu deren Schutz vor unseriösen Angeboten dar.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bei Betriebsänderungen schneller in die Einigungsstelle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bei-betriebsaenderungen-schneller-die-einigungsstelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Betriebsänderungen führen häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsstätten. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Arbeitgebern nun neue Gestaltungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten.</p><p>Den kompletten Beitrag aus dem FAZ Personaljournal von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a>&nbsp;finden Sie auf Seite 11 f. in dem PDF&nbsp;im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>RefE zum BetrVG: Anpassung der Wahlordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/refe-zum-betrvg-anpassung-der-wahlordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das BMAS hat am 28.07.2021 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der geltenden Wahlordnungen für die Wahl des Betriebsrats vorgelegt. Eine Verabschiedung des Regierungsentwurfs und eine Verkündung der Verordnung steht noch aus.</p><p>Der Beitrag unseres Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank" rel="noreferrer">Jonas Türkis</a> erschien&nbsp;im Expertenforum Arbeitsrecht und kann <a href="https://efarbeitsrecht.net/refe-zum-betrvg-anpassung-der-wahlordnung/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;in&nbsp;voller Länge gelesen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nach Insolvenz: Beiten Burkhardt und Decruppe beraten Adler bei Interessenausgleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-insolvenz-beiten-burkhardt-und-decruppe-beraten-adler-bei-interessenausgleich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Die Zukunft der Modekette Adler ist fürs Erste gesichert. Gläubiger und das Insolvenzgericht Aschaffenburg stimmten dem Sanierungskonzept des künftigen Alleinaktionärs Zeitfracht Logistik zu. Von den 3.100 Arbeitsplätzen können so mehr als 2.600 erhalten bleiben."</p><p>Den kompletten Beitrag finden Sie bei <a href="https://www.juve.de/nachrichten/deals/2021/08/nach-insolvenz-beiten-burkhardt-und-decruppe-beraten-adler-bei-interessenausgleich" target="_blank" rel="noreferrer">juve.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>David gegen Goliath? Der Kampf des Bundeskartellamts gegen Facebook</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/david-gegen-goliath-der-kampf-des-bundeskartellamts-gegen-facebook</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Digitalisierung der Wirtschaft wurde durch die Pandemie immer weiter beschleunigt. Profiteure waren vor allem die großen Internetkonzerne, die ihre Macht und ihre Marktstellung weiter ausbauen konnten. Für das Bundeskartellamt war die digitale Ökonomie auch in den beiden zurückliegenden Jahren ein wichtiger und zentraler Arbeitsbereich.</p><p>Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes sagte: „Wir sind in diesem Bereich seit über einem Jahrzehnt sehr aktiv und haben schon einige Verfahren gegen große Internetkonzerne erfolgreich abgeschlossen. Seit Anfang dieses Jahres verfügen wir über ein neues kartellrechtliches Instrument. Wir können jetzt noch effektiver gegen Wettbewerbsbeschränkungen von großen Digitalkonzernen vorgehen und haben auf dieser Basis in den vergangenen fünf Monaten Verfahren gegen <em>Google, Amazon, Facebook</em> und <em>Apple </em>eingeleitet.“</p><p><strong>Der Paukenschlag startete am 7. Februar 2019 nach einer dreijährigen Prüfung: Das Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen.</strong></p><p>Die <a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/2019/07_02_2019_Facebook.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Entscheidung</a> des Amtes erfasst verschiedene Datenquellen:</p><ol><li>Künftig dürfen die zum <em>Facebook</em>-Konzern gehörenden Dienste wie <em>WhatsApp</em> und <em>Instagram</em> die Daten zwar weiterhin sammeln. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook ist aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den <em>Facebook</em>-Daten verarbeitet werden.</li><li>Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum <em>Facebook</em>-Nutzerkonto einwilligt.</li></ol><p>Aus kartellrechtlicher Sicht wurde das Verhalten des Konzerns als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bewertet. <em>Facebook </em>wiederum widerspricht der Feststellung, da es sich im Wettbewerb mit Anbietern wie <em>Youtube, Snapchat</em> und <em>Twitter </em>sieht, und legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. In der Sache des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 24. März 2021 legte dieses dem Europäischen Gerichtshof den Fall vor und bat um eine <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2021/Kart_2_19_V_Beschluss_20210324.html" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme</a>, ob es zulässig ist, dass eine nationale Kartellbehörde Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung feststellt und dagegen Maßnahmen erlässt. Weiterhin soll der EuGH klären, was in diesem Zusammenhang sensible Daten sind.</p><p><strong>Am 10. Dezember 2020 wurde <a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/2020/09_12_2020_Facebook_Oculus.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5" target="_blank" rel="noreferrer">veröffentlicht</a>, dass das Bundeskartellamt die Verknüpfung von Oculus Virtual-Reality-Produkten mit dem sozialen Netzwerk und Facebook prüft.</strong></p><p>Virtual-Reality-Produkte haben das Ziel, den Nutzer bei der Nutzung digitaler Inhalte in eine virtuelle Realität zu versetzen. Das dreidimensionale Sehen, das dem menschlichen Auge die räumliche Wahrnehmung der Umgebung ermöglicht, wird durch entsprechende Technik simuliert. Für die Nutzung der VR-Technologie wird eine VR-Brille benötigt. Die Nutzung der <em>Oculus</em>-Brillen soll nur noch mit einem bestehenden Facebook-Konto möglich sein. Diese Verknüpfung könnte den Wettbewerb der sozialen Netzwerke als auch den wachsenden VR-Markt beeinträchtigen und damit ein verbotener Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch <em>Facebook </em>darstellen. Am 19. Januar 2021 ist die 10. GWB-Novelle in Kraft getreten. Ein zentraler Bestandteil der Neuerungen des Gesetzes zielt auf Unternehmen mit einer sog. überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb. Diese neuen Vorschriften sind im § 19a GWB verankert und sollen es dem Bundeskartellamt ermöglichen, solchen Unternehmen besondere Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Daher weitete das Bundeskartellamt seine Prüfung dahingehend aus, ob Facebook unter die neuen Regelungen fällt und die Verknüpfung hieran zu messen ist.</p><p><strong>Am 23. Juli 2021 gab das Bundeskartellamt <a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Pressemitteilungen/2021/23_07_2021_Facebook_Kustomer.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">bekannt</a>, dass es prüft, ob für die geplante Übernahme des Start-ups <em>Kustomer </em>durch <em>Facebook</em> eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht bestand.</strong></p><p><em>Kustomer </em>hat seinen Sitz in der USA (New York) und ist ein Unternehmen, welches Unternehmenskunden eine Cloud-basierte Kunden-Management-Plattform anbietet. Im Rahmen der Prüfung muss festgestellt werden, ob das Vorhaben eine Inlandsauswirkung hat und, ob das Zielunternehmen in erheblichen Umfang in Deutschland tätig ist. Beides sind Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der deutschen Fusionskontrolle. Mit der 9. GWB-Novelle im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber die sog. Transaktionswertschwelle eingeführt. Diese ermöglicht eine wettbewerbsrechtliche Prüfung von Fusionen und Käufen, bei einem Kaufpreis von mehr als 400 Mio. Euro, obwohl das Unternehmen nur geringe oder sogar gar keine Umsätze erzielt. Der hohe Kaufpreis ergibt sich durch die Erwartung bzw. Hoffnung in das Potential des Unternehmens.</p><p><strong>Der Wind wird rauer.</strong></p><p>Parallel werden Verfahren in Brüssel und New York angestrengt.</p><p>EU-Kommissarin für Wettbewerbsrecht Margrethe Vestager kündigte an, dass sie mögliche Wettbewerbsverstöße prüfen will, und dass ein förmliches Verfahren gegen <em>Facebook </em>eingeleitet wurde. Sowohl die US-Regierung als auch 46 Bundesstaaten ziehen vor Gericht. Im Dezember letzten Jahres warf New Yorks Justizministerin Letitia James dem Internetkonzern unfairen Wettbewerb vor: „Facebook hat seine Monopolmacht genutzt, um kleinere Rivalen zu vernichten und die Konkurrenz auszulöschen, alles auf Kosten alltäglicher Nutzer“. Die amerikanische Bundeshandelskommission (FTC) fordert in ihrer eigenen Klage sogar explizit die Zerschlagung. Die Diskussion und die Kritik an den Internetgiganten wird Angesicht ihrer immer steigenden Macht sicher nicht sinken, eher noch steigen werden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der selbständig unselbständige Geschäftsführer – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-selbstaendig-unselbstaendige-geschaeftsfuehrer-aus-sozialversicherungsrechtlicher-sicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Was bedeutet „selbständig“? Der Begriff „selbständig“ ist dehnbar. Meine jüngste Tochter (1 Jahr) zeigt auf ihre Trinkflasche, wenn sie durstig ist und isst allein. Es kommt nicht alles Essen und Trinken im Mund an und doch bin ich begeistert, wie selbständig sie schon ist. Geschäftsführer – jedenfalls die allermeisten – werden besser essen als meine Tochter und doch werden sie häufig als „unselbständig“ bezeichnet. Natürlich kommt es auf den Blickwinkel an. Die Selbständigkeit wird bei meiner Tochter von einem nicht objektiven liebenden Vater und bei Geschäftsführern von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt.</span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>in der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungsrechtlich als ein nicht selbständig Beschäftigter anzusehen ist, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Es gibt einen Grundsatz, Ausnahmen und eine Gestaltungsmöglichkeit.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers<strong> </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsführer einer GmbH eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, gelten die allgemeinen Grundsätze. (Fremd-)Geschäftsführer unterliegen dem Weisungsrecht der Gesellschafter und sind deshalb stets Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB VI der GmbH. Regemäßig unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht. Die Organstellung schließt die abhängige Beschäftigung nicht aus. </span></span></span></p><h3>Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht</h3><p><span><span><span>Der Grundsatz gilt jedenfalls für sog. </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Fremdgeschäftsführer</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Nicht beschäftigte, nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und damit Ausnahmen vom Grundsatz </span></span></span>sind</p><ul><li><span><span><span>Geschäftsführerende Gesellschafter, die über eine Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50%) verfügen,</span></span></span></li><li><span><span><span>Geschäftsführende Gesellschafter, die über eine vereinbarte Sperrminorität verfügen,</span></span></span></li><li><span><span><span>Minderheiten- oder Fremdgeschäftsführer mit tatsächlichem Einfluss, insbesondere bei Familiengesellschaften, bei denen die anderen Gesellschafter aus familiären Gründen ihre Rechte nicht ausüben. </span></span></span></li></ul><p></p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten</h3><p><span><span><span>Nach der heute vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R) reichen besondere Branchenkenntnisse oder spezielle Managementerfahrungen eines Interim- oder externen Managements nicht mehr aus, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach der Rechtsprechung können jedoch Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht eines Interim- oder eines externen Managers anerkannt werden, wenn der Geschäftsführer bei der GmbH bestellt ist, die eigentliche Rechtsgrundlage, das Vertragsverhältnis aber zwischen dem Beratungsunternehmen und dem Einsatzunternehmen abgeschlossen ist. Die Vergütung für die Dienstleistung wird dann nicht vom Einsatzunternehmen an den Geschäftsführer, sondern vom Einsatzunternehmen an das Beratungsunternehmen bezahlt. Dies ist der Unterschied zur <span>„</span>freien Mitarbeit<span>“</span>. Bei der Vertragsgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass typische Regelungen eines <span>„</span>Beschäftigten<span>“</span>, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung nicht bzw. nicht zwischen dem Geschäftsführer und dem Einsatzunternehmen geregelt sind. Vorteilhaft wäre auch, wenn der Geschäftsführer berechtigt wäre, für andere Unternehmen tätig werden zu dürfen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entertainment mit Künstlicher Intelligenz: BEITEN BURKHARDT berät Oxolo zum Produktstart</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entertainment-mit-kuenstlicher-intelligenz-beiten-burkhardt-beraet-oxolo-zum-produktstart</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Frankfurt am Main, 9. August 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Oxolo GmbH umfassend bei den Vorbereitungen zum Produktstart begleitet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das 2020 in Hamburg gegründete Softwareunternehmen entwickelt eine Deep Tech-Plattform für KI-basiertes Entertainment. Die Oxolo GmbH sieht sich als Vorreiter in Bereichen wie Natural Language Processing (NLP), Computer Vision und Spracherkennung und nutzt diese Technologien insbesondere für die Entwicklung von Chatbot-Avataren, die täuschend echt die menschliche Kommunikation imitieren und spezifische Personen verkörpern sollen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gegründet wurde das Unternehmen von Heiko Hubertz, der u.a. bereits mit Bigpoint und Whow Games zwei äußerst erfolgreiche Entertainment-Unternehmen aus der Taufe gehoben hat.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater Oxolo GmbH</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Andreas Lober (Federführung), Susanne Klein, Wojtek Ropel und Lennart Kriebel (alle IT/IP/Medien, Frankfurt), Dr. Christian Kalusa (Corporate, München), Dr. Marion Frotscher und Simon Bauer (Tax, beide Hamburg).</span></span></span></p><h3><span><span><span>KONTAKT</span></span></span></h3><p><span><span><span>Dr. Andreas Lober<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 582<br>E-Mail: <a href="mailto:andreas.lober@bblaw.com">Andreas.Lober@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>八月特刊：透明登记簿</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bayuetekantoumingdengjibu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>八月特刊：透明登记簿</p><p>我们在今年五月底的推文“德国收紧关于透明登记簿的法律”中曾经提到《德国透明登记簿和金融信息法》（TraFinG）的草案及其核心内容。目前该法已于8月1日生效，本文旨在对该法案进行概述，特别是适用于中国公司的义务进行分析和说明。</p><p>1. 所有公司须履行的新申报义务</p><p>新的《德国透明登记簿和金融信息法》旨在对《德国洗钱法》（GwG）下的透明度登记义务作出一些重大修改。该法已于2021年8月1日生效，包括适用于外国公司的义务。</p><p>2. 新法案的目的是什么？</p><p>该法的主要目的是将德国登记簿与欧洲透明登记簿联网，以便更深入地打击洗钱和恐怖主义融资。</p><p>3. 如何实现这一目标？</p><p>在此之前，只有在德国一些其他的登记簿（如德国商业登记簿）无法提供受益人的信息时，才需要在透明登记簿进行申报。如此，透明登记簿就无法包含受益人的所有信息（即所谓的“溢出登记簿”）。为了与欧洲透明登记簿联网，有必要将德国透明登记簿转变为一个完整的登记簿。这是保证欧盟成员国的透明登记簿能够以统一的数据格式获取关受益人的所有信息，并且能够从欧洲的任何地方获取该类信息的唯一途径。</p><p>4. 新法引入了哪些重大变化？</p><p>为了实现这一目标，该法废除了所谓的“假定申报”。在此之前，这个假定申报意味着许多德国有限责任公司（GmbHs），特别是不需要向透明登记簿申报其经济受益人。取而代之的是，关于有限责任公司受益人的信息可以从商业登记处提供的电子股东名单或从投资链中多个股东名单的汇总中收集到。计划中的假定申报的废除将意味着：一般情况下，所有在德国注册的公司将来都必须向透明登记簿提供有关其经济受益人的信息。</p><p>即使是在证券交易所上市的股份公司（及其子公司），至今还免于该申报要求，但是今后也必须根据新法案向透明登记簿进行申报。特权地位只适用于已注册的协会。</p><p>5. 必须要遵守哪些时限？</p><p>根据新法，会适用一个分阶的过渡期。之前根据假定申报免于向透明登记簿对其经济受益人进行申报的公司，将必须在以下期限之前进行首次申报：</p><p>• 股份公司（AG）、股份两合有限公司（KGaA）和欧洲公司（SE）必须在2022年3月31日前进行申报；<br>• 有限责任公司（GmbH）、合作社（Genossenschaft）、欧洲合作社和合伙公司必须在2022年6月30日前进行申报；<br>• 所有其他需要申报的公司必须在2022年12月31日之前完成申报。</p><p>6. 哪些义务适用于外国公司？</p><p>自2020年1月1日起，外国公司在计划收购德国房地产（资产交易）的情况下，有义务在德国透明登记簿进行申报。目前，该义务也将扩大至包括股权交易。</p><p>根据新的《德国透明登记簿和金融信息法》，如果外国公司希望收购在德国持有财产的德国公司的股份，也必须向德国透明登记簿申报其经济受益人。若计划中的股权交易触发了《德国房地产转让税法》（GrEStG）第1条第3款规定下的支付房地产转让税的要求，则同时也须履行该申报义务。</p><p>只有在相关经济受益人的信息已经通知了另一个欧盟成员国的透明登记簿的情况下，才适用申报要求的例外。</p><p>如果外国公司在（资产或股权交易的）购买协议公证之前未能履行其申报要求，德国公证处将不能对该协议进行公证。</p><p>7. 违反透明登记簿义务的后果是什么？</p><p>不遵守申报义务、提供不正确或不完整的信息或未在适用的时间段内申报透明登记簿的行为构成行政违规。如果是一般的违规行为，公司及其董事可能被处以最高15万欧元的罚款；如果是严重的、重复的或系统化的违规行为，罚款最高可达100万欧元，或最高为此违规行为所带来的经济利益的两倍。除了面对罚款的威胁，自2020年1月1日起，任何对违反透明登记簿义务的行为处以罚款的最终决定都会在德国联邦行政机构的网站上公布，任何人都可以在五年内查看到该记录（点名批评）。该网站同时显示公司的名称及其所犯的违规行为的种类。</p><p>8. 采取进一步行动的必要性和结论</p><p>废除假定申报意味着许多公司（尤其是德国有限责任公司）的工作将会大幅增加。</p><p>这些公司不仅必须首次向透明登记簿申报其经济受益人，而且还必须定期审查已提供的信息，并在必要时进行更新。这意味着，公司将需要实施一个合规系统（有效的内部监控和报告系统）。</p><p>如果您有任何与透明度登记簿和《德国透明登记簿和金融信息法》有关的问题，我们百达律师事务所很乐意提供支持。我们也很乐意帮助您和您的企业向透明登记簿中进行经济受益人的申报。</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
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                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausbildung-zur-rechtsanwaltsfachangestellten-muenchen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Julia Ratsak hat 2017 ihre Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgestellten bei ADVANT Beiten in München begonnen und ist seitdem bei uns tätig. Hier gibt Sie Ihnen einen Einblick in den Ablauf der Ausbildung. </em></span></span></span></p><p><span><span><span>Anfang 2017 hatte ich mein erstes Vorstellungsgespräch bei ADVANT Beiten, da ich mich dazu entschlossen hatte, eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten zu absolvieren. Ich war anfangs ziemlich aufgeregt. Meine Angst wurde mir jedoch sehr schnell genommen, da ich sowohl von den Ausbilderinnen als auch von den Anwälten sehr offen empfangen wurde. Nach einem sehr angenehmen Vorstellungsgespräch hat es nicht lange gedauert, bis ich mich für eine Ausbildung bei ADVANT Beiten entschieden habe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit mir zusammen haben drei weitere Auszubildende angefangen, wobei jeder von uns eine fest zugeordnete Ausbilderin hatte, was den Einstieg in die Arbeitswelt sehr erleichterte. Um uns die Möglichkeit zu geben, auch verschiedene Rechtsgebiete kennenzulernen, haben wir in den ersten vier Monaten rotiert und durften in den Rechtsgebieten Energierecht, Immobilienrecht, Kartellrecht und Gesellschaftsrecht arbeiten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ich habe mich gleich sehr wohl gefühlt, da die Aufgaben abwechslungsreich waren und mir nach einer gewissen Einführungsphase auch die alleinige Verantwortung für bestimmte Aufgaben übertragen wurde. Darüber habe ich mich immer gefreut, da man hieran sehen konnte, wie man sich über die Zeit entwickelt hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch im Hinblick auf unsere schulische Ausbildung wurden meine Azubikollegen und ich in jeder Hinsicht unterstützt. Unsere Ausbilderinnen haben mit uns Lehrgespräche zur Vorbereitung sowohl auf den schulischen als auch auf den praktischen Teil der Ausbildung geführt. Insbesondere vor unseren Abschlussprüfungen wurde sich zudem die Zeit genommen, gemeinsam mit uns zu lernen und uns die Aufregung vor den Prüfungen zu nehmen. Und auch sonst wurden meine Kolleginnen und ich immer unterstützt, auch wenn wir nur Zuspruch benötigt haben. Durch die betriebliche und schulische Unterstützung unserer Ausbilderinnen haben wir alle einen erfolgreichen Abschluss erzielen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Beendigung der Ausbildung habe ich mich dazu entschlossen, weiterhin bei ADVANT Beiten zu arbeiten, da ich mich in meinem Team sehr geschätzt fühle und auch am Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten nach wie vor viel Gefallen finde. Nun arbeite ich bereits seit über einem Jahr als ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte im Team Kartellrecht und Gesellschaftsrecht und lerne täglich neu dazu.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung trotz  „Rotzlappenbefreiung“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-trotz-rotzlappenbefreiung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Arbeitsgericht Köln vom 17. Juni 2021 - 12 Ca 450/21</em></p><p>Die neuen Regelungen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sorgen für viel Verwirrung und Streitstoff, auch im Arbeitsrecht. Ob Quarantäne, virtuelle Betriebsratssitzung oder Corona-Impfung – Gerichte müssen hier bei der Klärung von Streitigkeiten oft Neuland betreten. Das Arbeitsgericht Köln stand vor der Frage, ob eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt war, weil sich dieser weigerte, bei Kundenterminen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und hierfür eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht vorlegte.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie wies der Arbeitgeber alle Servicetechniker an, bei Arbeiten beim Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Mitarbeiter weigerte sich Anfang Dezember 2020, einen Auftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske hingewiesen hatte. Der Techniker übergab dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vom 26. Juni 2020, das er als <em>„</em>Rotzlappenbefreiung“ bezeichnete. Das Attest bestätigte, dass es für den Arbeitnehmer <em>„</em>aus medizinischen Gründen unzumutbar“ sei, <em>„</em>eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung“ zu tragen. Der Arbeitgeber erklärte, er erkenne das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht an. Da der Arbeitnehmer die Auftragsausführung weiterhin verweigerte, mahnte ihn der Arbeitgeber ab. Nach einer erneuten Weigerung des Technikers Anfang Januar 2021 kündigte ihm der Arbeitgeber außerordentlich.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Die beharrliche Weigerung, im Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, könne als Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Die mit dem Nichttragen einer Maske verbundenen Risiken für den Arbeitnehmer sowie für die Kunden unterstellte das Gericht als offenkundig. Das Attest rechtfertige keine andere Entscheidung: Zum einen sei es zum Zeitpunkt seiner Vorlage bereits fast ein halbes Jahr alt und nicht mehr aktuell gewesen. Zum anderen sei es mangels Begründung, aufgrund welcher gesundheitlichen Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar gewesen sein soll, nicht hinreichend aussagekräftig. Für eine Glaubhaftmachung bedürfe es ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, da andernfalls die Gefahr besteht, dass durch Gefälligkeitsatteste die Maskenpflicht und ihre Wirksamkeit unterlaufen würde. Auch bezweifelte das Gericht die Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkungen u.a. aufgrund der Bezeichnung des Attests als <em>„</em>Rotzlappenbefreiung“.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein: So urteilten bereits verschiedene Gerichte, dass es für die Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen ärztlicher Bescheinigungen bedarf, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten <span><span><span><span><span>(vgl. VGH München vom 8. Dezember 2020 – <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-34824?hl=true" target="_blank" rel="noreferrer">20 CE 20.2875</a>; OLG Dresden vom 6. Januar 2021 – <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-dresden-teilnahme-an-praesenzunterricht-ohne-maske-nur-mit-aussagekraeftigem-attest" target="_blank" rel="noreferrer">6 W 939/20</a>; ArbG Siegburg,</span></span></span></span></span><span><span><span><span><span> Urteil vom 16. Dezember 2020 –<a href="https://openjur.de/u/2312087.html" target="_blank" rel="noreferrer"> 4 Ga 18/20</a></span></span></span></span></span><span><span><span><span><span>).</span></span></span></span></span> Das Arbeitsgericht Köln bestätigt dies nun im Zusammenhang mit einer Kündigung.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil stärkt Arbeitgebern den Rücken: Sie müssen nicht jedes Attest, das Arbeitnehmer vorlegen, um der Maskenpflicht zu entgehen, akzeptieren. Vielmehr sind Gründe für die Befreiung anzugeben, die sie nachvollziehbar und das Attest glaubhaft machen. Liegt einmal ein solches rechtfertigendes Attest vor, wäre im Übrigen zu überlegen, welche Konsequenzen sich aus der hierdurch steigenden Ansteckungsgefahr für und durch den Mitarbeiter für dessen Beschäftigung ergeben. Unter Umständen wäre hier eine Übergangslösung zu finden oder an weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, z.B. eine Freistellung, zu denken (vgl. LAG Köln vom 12. April 2021 – <a href="https://openjur.de/u/2340858.html" target="_blank" rel="noreferrer">2 SaGa 1/21</a>, BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/aet/kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen" target="_blank" rel="noreferrer">Ausgabe Juni 2021</a>).</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer">Regina Holzer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ohne Arbeit kein Bonus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ohne-arbeit-kein-bonus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„</em><strong><em>Variable Vergütungsbestandteile müssen bei Krankheit und Urlaub fortbezahlt werden. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.&nbsp;Michael Riedel&nbsp;erklärt, welche Regeln im Arbeitsverhältnis gelten.</em></strong></p><p><em>Ohne Leistung keine Gegenleistung - von diesem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz gibt es im Arbeitsrecht viele Ausnahmen. Bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind vielleicht die bekanntesten. Auch wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen keine Arbeitsleistung erbringen, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen.“</em></p><p>Der Beitrag unseres Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a> erschien am 26. Juli 2021 im Onlinemagazin LTO und kann&nbsp;<a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/provision-bonus-urlaub-krankheit-berechnung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in voller Länge gelesen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das neue Urheberrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-urheberrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Der deutsche Gesetzgeber hat auf die aktuellen und rasanten Entwicklungen in den Medientechnologien reagiert und das Urheberrecht umfassend reformiert. Bei dieser Reform handelt es sich um die umfangreichste der letzten 20 Jahre, weswegen sich ein Blick auf ausgewählte Neuregelungen lohnt. Von Adrienne Bauer, Assessorin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München</em></p><p>Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) tritt zum 1. August in Kraft, gleichzeitig finden sich umfangreiche Änderungen im Urhebergesetz (UrhG) selbst, die bereits seit 7. Juni 2021 in Kraft sind.</p><p>Sollen Facebook, Youtube und Instagram selbst für Urheberrechtsverletzungen haften? Die Gerichte beschäftigt diese Frage seit Jahren, und in der Öffentlichkeit sind Konsequenzen automatisierter Upload Filter ein kontrovers diskutiertes Thema. Es gab also dringenden Handlungsbedarf. Das neue Urheberrecht stellt hier eine wichtige Weiche: Plattformanbieter müssen entweder Lizenzen für Inhalte erwerben, oder sie müssen rechtsverletzende Inhalte blockieren. Tun sie weder das eine noch das andere, dann haften sie in der Regel selbst für Urheberrechtsverletzungen. Der Gesetzgeber hat jedoch den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit bei dieser Neuregelung beachtet und beim Einsatz von Upload Filtern Ausnahmen für mutmaßlich erlaubte Nutzungen vorgesehen. Gemeint ist damit die geringfügige Nutzung fremder Inhalte oder die vom Uploader als erlaubt gekennzeichnete Nutzung (Flagging). Die Plattformen informieren den Rechteinhaber im Anschluss über den Upload und er kann Beschwerde einlegen.</p><p>Der EuGH hatte das Leistungsschutzrecht für Presseverleger 2019 aus formellen Gründen gekippt, jetzt wird es im Zuge der Reform neu eingeführt. JournalistInnen haben von nun an einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen, die die Presseverleger durch die Lizenzierung erhalten, um damit einer Ausbeutung journalistischer Inhalte entgegenzuwirken.</p><p>Das Text-und Data Mining ist eine Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz. Das Urheberrecht passt sich auch hier den technischen Entwicklungen an, so ist die Auswertung großer Datenmengen nun aufgrund gesetzlicher Nutzungserlaubnisse ohne Vergütungspflicht möglich.</p><p>Reproduktionen visueller Werke, die gemeinfrei sind, erhalten künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG), wobei diese Neuregelung eine teilweise Abkehr zur aktuellen BGH Rechtsprechung darstellt.</p><p>Online-Angebote von Universitäten sind ab jetzt rechtssicher europaweit nutzbar, so dass damit digitales Lehren und Lernen einfacher wird.</p><p>Die Modernisierung des Urheberrechts ergeht auf Grundlage von zwei EU-Richtlinien und sorgt auf diese Weise für eine europaweite Harmonisierung.</p><p>Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Neuregelungen für die anwaltliche Beratungspraxis? Auch wenn es unsicher ist, welche Plattformen vom neuen Haftungskonzept betroffen sind, werden Youtube, Facebook und Instagram auf automatisierte Verfahren in Form von Upload Filtern zurückgreifen, um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Unterstützung von Anwälten wird in diesem Zusammenhang nötig sein, weil insbesondere die technischen Möglichkeiten zur Erkennbarkeit von zulässigen Zitaten und Parodien begrenzt sind.</p><p>Adrienne Bauer, <em>Associate</em><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zum Minenfeld „Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-minenfeld-beratungsleistungen-von-aufsichtsratsmitgliedern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber ihrer Aktiengesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt. In zwei aktuellen Entscheidungen hat er die Reichweite der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Beratungsdienstleistungen erneut erweitert und damit zusätzlich Stolpersteine geschaffen.</p><p>Der BGH hat am 29. Juni 2021 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%2075/20&amp;nr=120511" target="_blank" rel="noreferrer">Az. II ZR 75/20</a>) entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit einer Beratungsleistung beauftragt, in welcher ein Aufsichtsratsmitglied gesetzlicher Vertreter ist. Eine solche Konstellation mag oftmals den Mitarbeitern des beauftragenden Unternehmens bei der Auftragsvergabe nicht bekannt sein.</p><p>In der zweiten Entscheidung vom 22. Juni 2021 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%20225/20&amp;nr=120313" target="_blank" rel="noreferrer">Az. II ZR 225/20</a>) erweitert der BGH die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Die Zustimmungspflicht besteht auch dann, wenn ein von der Aktiengesellschaft beauftragtes Unternehmen wiederum ein anderes Unternehmen als Subunternehmen beauftragt und das Aufsichtsratsmitglied in diesem Subunternehmen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist.</p><h3>Folgen: Ohne Zustimmung keine Vergütung</h3><p>Fehlt die Zustimmung ist der Beratungsvertrag unwirksam und die Vergütung muss zurückgezahlt werden. Der die Zahlung anweisende Vorstand sieht sich schnell dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt.</p><h3>Handlungsempfehlung</h3><p>Aufsichtsräte sollten im Rahmen der internen Compliance über diese Entscheidungen informiert und weiter sensibilisiert werden. Zumal derartige Vorgänge in aller Regel unentdeckt bleiben, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus Aufsichtsrat und Vorstand über den Beratungsauftrag unterrichtet. Zudem sollten die Aktiengesellschaften prüfen, ob solche Verträge in der Vergangenheit geschlossen wurden und dann versuchen, nachträglich die Zustimmung des Aufsichtsrats herbeizuführen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Konzeptbewertung erfordert manchmal, aber nicht immer, eine konkrete Gewichtung der Unterkriterien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/konzeptbewertung-erfordert-manchmal-aber-nicht-immer-eine-konkrete-gewichtung-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Umgang mit und die Bewertung von Angebotskonzepten beschäftigt öffentliche Auftraggeber, Vergabekammern und -senate seit Langem immer wieder – so auch das Oberlandesgericht Celle in gleich zwei aktuellen Fällen. Das Gericht setzt sich mit der Differenzierung zwischen Mindestanforderungen an den Angebotsinhalt und Unterkriterien in der Zuschlagswertung auseinander (und bestätigt zugleich, dass Unterkriterien regelmäßig gewichtet werden müssen).</p><h3>Gewichtungspflichtige Unterkriterien bei abschließend vorgegebenem Konzeptinhalt</h3><p>In der ersten Entscheidung des OLG Celle zum Thema (Beschluss vom 2. Februar 2021, Az. 13 Verg 48/20) hatte der öffentliche Auftraggeber die Abholung und Beförderung von Briefpostsendungen bis 1.000 Gramm ausgeschrieben. Die Zuschlagskriterien „Preis“ und „Konzept“ waren mit jeweils 50 Prozent gewichtet. Grundlage für das Konzept sollten die der funktionalen Leistungsbeschreibung und den Verträgen zu entnehmenden Anforderungen sein. Die im Konzept zu erläuternden und als abschließend bezeichneten zehn Aspekte legte der Auftraggeber im Voraus fest. Die Bieter waren aufgefordert zu beschreiben, inwieweit sie die jeweiligen Prozessschritte unter möglichst umweltschonenden Bedingungen erbringen wollten. Eine Gewichtung der Unterkriterien enthielten die Vergabeunterlagen nicht. Je besser die Anforderungen erfüllt wurden, desto höher sollte die Bewertung ausfallen. Maßstab für die Konzeptbewertung war ein schulnotenähnliches System.</p><p>Nach erfolgloser Rüge stellte einer der Bieter einen Nachprüfungsantrag und begründete diesen mit der Intransparenz der bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Sie ermöglichten eine willkürliche Zuschlagsentscheidung und ließen eine wirksame Überprüfung der von den Bietern getätigten Angaben nicht zu. Die Vergabekammer hielt die beabsichtigte Vorgehensweise zur Konzeptbewertung für intransparent und verpflichtete den Auftraggeber daraufhin, die Auftragsvergabe erneut bekannt zu machen. Die Vergabekammer ging davon aus, die im Konzept zu erläuternden Aspekte seien Unterkriterien und hätten einer entsprechenden Gewichtung bedurft.</p><p>Auf die sofortige Beschwerde des Auftraggebers bestätigt das OLG Celle, dass die fehlende Gewichtung der Unterkriterien vergaberechtsfehlerhaft war. Das Gericht hält die Bewerbungsbedingungen insoweit für intransparent, als zu dem mit 50 Prozent gewichteten Zuschlagskriterium „Realisierungskonzept“ zwar zehn gesonderte Unterkriterien mitgeteilt wurden, nicht aber deren Gewichtung angegeben wurde. Damit verstößt der Auftraggeber gegen § 127 Abs. 5 GWB, wonach Zuschlagskriterien und deren Gewichtung grundsätzlich in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden müssen. Dies gilt für Zuschlagskriterien und Unterkriterien gleichermaßen. Jeder Bieter soll sich angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten können, die zum wirtschaftlich günstigsten Angebot führen. Hier ist hingegen für die Bieter nicht erkennbar, auf welche Punkte innerhalb des Konzepts der Auftraggeber mehr oder weniger Wert legt als auf andere. Deshalb können die Bieter nicht abwägen, ob es aussichtsreicher ist, sich unter Inkaufnahme von „Abzügen“ bei weniger wichtigen Punkten auf einzelne besonders wichtige Punkte zu konzentrieren oder alle Punkte gleichermaßen, aber nicht optimal, zu bedienen.</p><p>Der Einwand des Auftraggebers, bei den zehn aufgeführten Aspekten handele es sich nicht um Unterkriterien, verfängt nicht. Unterkriterien sind Kriterien, die der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Hauptkriteriums dienen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt. So liegt es aus Sicht des Gerichts hier, da der Auftraggeber die Aufzählung der zehn Aspekte mit dem Hinweis eingeleitet hatte, er werde im Rahmen der Konzeptwertung diese als abschließend zu verstehenden Aspekte beurteilen.</p><h3>Offener Ideenwettbewerb mit bloßen inhaltlichen Mindestanforderungen</h3><p>In der zweiten Entscheidung des OLG Celle zum Thema (Beschluss vom 25. März 2021, 13 Verg 1/21) ging es ebenfalls um die Vergabe von Postdienstleistungen und die Bewertung eines von den Bietern vorzulegenden Realisierungskonzepts, das aus Logistikkonzept und Personaleinsatzkonzept bestehen sollte. Maßstab für die Konzeptbewertung war auch hier ein schulnotenähnliches System. Sowohl bei der Beschreibung der Anforderungen an das Logistikkonzept als auch an das Personaleinsatzkonzept hatte der Auftraggeber in Spiegelstrichen Themen genannt, auf die die Bieter eingehen sollten. Dass es sich hierbei um abschließende Anforderungen handelte, legte der Auftraggeber hingegen nicht fest.</p><p>Einer der Bieter rügte, dass Angaben zur Gewichtung von Logistikkonzept und Personaleinsatzkonzept sowie Wertungskriterien zur Ermittlung des "besten" Konzepts fehlten. Sein Nachprüfungsantrag blieb erfolglos.</p><p>Auch das OLG Celle sieht hier – anders als im obigen Fall – keinen Verstoß gegen § 127 Abs. 5 GWB. Unterkriterien zum Zuschlagskriterium „Realisierungskonzept“ sind nach seiner Ansicht nur die Kriterien „Logistikkonzept“ und „Personaleinsatzkonzept“, die ausdrücklich als Unterkriterien benannt und mit Gewichtungen versehen waren. Sowohl für die beiden Hauptkriterien „Preis“ und „Konzeptqualität“ als auch für die Unterkriterien „Logistikkonzept“ und „Personaleinsatzkonzept“ hatte der Auftraggeber die maximal erreichbare Punktzahl genannt. Die zu beiden Unterkriterien näher genannten Inhalte sind dagegen lediglich thematische Mindestanforderungen an die Konzepte. Sie sind ausdrücklich nicht abschließend; den Bietern wird lediglich mitgeteilt, auf welche Themen sie mindestens eingehen müssen. Das Gericht sieht den Auftraggeber auch nicht verpflichtet, weitere Kriterien, anhand derer das beste Konzept ermittelt werden sollte, in die Vergabeunterlagen aufzunehmen. Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich hinreichend, worauf es dem Auftraggeber ankommt. Das Gericht erinnert daran, dass Sinn eines Ideenwettbewerbs gerade die Entwicklung von Konzepten sei. Die Angabe weiterer Kriterien, anhand derer die Qualität der Konzepte bemessen werden soll, würde darauf hinauslaufen, den Bietern direkt oder mittelbar Lösungskomponenten vorzugeben.</p><h3>Bewertung und Praxistipp</h3><p>Konzeptbewertungen als Zuschlagskriterium ermöglichen dem Auftraggeber, von den Bietern Fachwissen und eigene Ideen für die optimale Erbringung der ausgeschriebenen Leistung zu erfragen. Ein Dilemma entsteht oftmals, weil den Bietern aus Transparenzgründen im Vorfeld mitgeteilt werden muss, wie die Konzepte im Einzelnen bewertet werden sollen und auf welche Aspekte es ankommt. Der Entwicklung sachdienlicher Bieterideen wäre es aber nicht zuträglich, wenn der Auftraggeber im Voraus bereits jedes letzte Detail der anhand von Unterkriterien erfolgenden Wertung bekannt machen müsste und damit den Bietern Raum für die Erarbeitung neuer Ideen verschließen würde. Die Rechtsprechung erkennt an (und das OLG Celle bestätigt dies), dass der öffentliche Auftraggeber ein solches detailliertes Wertungssystem nicht festlegen muss, die Angebotswertung gleichzeitig aber nur anhand diskriminierungsfreier und hinreichend konkreter Wertungsmaßstäbe vornehmen darf. Der Auftraggeber muss daher im Voraus die Wertungsmaßstäbe so bestimmt aufstellen, dass die Bieter über die Kriterien und Modalitäten der Wertung informiert sind. Dabei gibt es keine festen Richtlinien für die Bestimmtheit. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, wie ein verständiger Bieter die Bewertungsmaßstäbe verstehen würde. Insbesondere zu achten ist auf eine Differenzierung zwischen Unterkriterien und Mindestanforderungen. Während Unterkriterien der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Hauptkriteriums dienen und dieses präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt, legen Mindestanforderungen lediglich fest, auf welche Themen Bieter im Angebot mindestens eingehen müssen. Will der Auftraggeber, dass die Bieter bestimmte abschließende Aspekte im Konzept bearbeiten, ist zu beachten, dass diese Aspekte grundsätzlich Unterkriterien darstellen und gewichtet werden müssen. Möglich ist auch, alle Unterkriterien gleich zu gewichten. Jedenfalls muss der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen klarstellen, wie die Unterkriterien gewichtet werden.</p><p>Auftraggeber sollten daher mit Vorsicht auf dem schmalen Grat zwischen der Festlegung bestimmter Wertungsmaßstäbe und der Eröffnung eines freien Raumes für Bieterideen wandern, um einerseits Vergaberechtsverstöße zu vermeiden und andererseits die Bieter nicht durch die indirekte Vorgabe von Lösungskomponenten einzuengen. Möchten Auftraggeber bestimmte Konzeptinhalte in den Vergabeunterlagen fordern, sollten sie im Vorfeld die Frage beantworten, ob damit Unterkriterien festgelegt oder lediglich Mindestinhalte vorgegeben werden sollen. Die getroffene Entscheidung sollte in den einzelnen Formulierungen sorgfältig und präzise abgebildet werden. Bei Zweifeln können Auftraggeber auf Nummer sicher gehen, indem sie ihre Forderungen zum Konzeptinhalt als Unterkriterien behandeln und mit Gewichtung in die Vergabeunterlagen aufnehmen. Der Gefahr von Intransparenz können Auftraggeber entgegenwirken, indem der Wertungsprozess eingehend, unter Aufnahme aller maßgeblichen Erwägungen, dokumentiert wird. Die Dokumentation muss derart erfolgen, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welcher Gewichtung in die Benotung eingeflossen sind.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Drastische Erinnerung an Rückforderungsrisiko bei Vergaberechts-verstößen von Fördermittelempfängern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drastische-erinnerung-rueckforderungsrisiko-bei-vergaberechtsverstoessen-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 23. März 2021, Az. 1 L 47/19) erinnert alle Fördermittelempfänger an die Risiken einer auflagenwidrigen Mittelverwendung. Eine sorgfältige Beachtung der Auflagen des Zuwendungsbescheids – insbesondere hinsichtlich der Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften – ist geboten, um spätere Rückforderungen der Fördermittel zu vermeiden.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Der Auftraggeber schrieb durch fördermittelfinanzierte Bauleistungen nach der VOB/A 2009 im Unterschwellenbereich aus. Nach dem Zuwendungsbescheid war die VOB/A in der maßgeblichen Fassung von 2009 zu beachten. Die öffentliche Auftragsbekanntmachung des Auftraggebers enthielt den Hinweis „Nachweis zur Eignung des Bieters: siehe Verdingungsunterlagen“. Nach den Vergabeunterlagen war die Eigenerklärung „gemäß Formblatt 124“ gefordert. Eine Angebotsbindefrist war nicht eindeutig vorgesehen. Der Fördermittelgeber sah hierin zwei schwere Vergaberechtsverstöße und erließ einen Rückforderungsbescheid über 25 Prozent der Fördermittel.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das OVG bestätigt – wie schon das Verwaltungsgericht Halle in erster Instanz – die Rückforderungsentscheidung des Fördermittelgebers.</p><p>Zunächst verstößt die fehlende Benennung der Eignungskriterien in der Bekanntmachung gegen die Auflage im Zuwendungsbescheid, die VOB/A in der maßgeblichen Fassung von 2009 anzuwenden. Die Auflage im Zuwendungsbescheid und die für die Finanzierung aus EFRE-Mitteln maßgeblichen Vorschriften der EU verlangten, dass die Vergabeunterlagen nicht nur im Einklang mit den gemeinschaftlichen, sondern auch mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften stehen, zu denen für Unterschwellenvergaben Abschnitt 1 der VOB/A gehört. Das Gericht sieht vorliegend § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u) VOB/A 2009 verletzt, wonach die für die Beurteilung der Eignung der Bewerber verlangten Nachweise bekannt zu machen sind. Aus der hier gewählten Formulierung „Nachweis zur Eignung des Bieters: siehe Verdingungsunterlagen“ werde deutlich, dass Eignungsanforderungen bestehen, die nachgewiesen werden müssen. Der Inhalt dieser Eignungskriterien und die Art des Nachweises ergeben sich aber nicht direkt aus den Vergabeunterlagen. Auch ein eindeutiger Schluss auf das auszufüllende Formblatt 124 lässt sich aus der gewählten Formulierung nicht ziehen. Denn Eigenerklärungen der Bieter für einzelne oder sämtliche Eignungskriterien stehen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 S. 3 VOB/A 2009 im Ermessen des Auftraggebers. Aus der VOB/A 2009 ergibt sich zudem nicht, dass stets und noch dazu ausschließlich das Formblatt 124 als Eignungserklärung zu erbringen ist. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Nr. 2 u) VOB/A 2009 ist aber, dass Unternehmen ohne Weiteres erkennen können, ob sie als geeigneter Wettbewerbsteilnehmer in Betracht kommen oder ob sie sich eine Auseinandersetzung mit den Vergabeunterlagen von vornherein sparen können. Dem entspricht die hier gewählte Vorgehensweise nicht. Das Gericht erkannte auch keinen atypischen Fall in Bezug auf die Soll-Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 u) VOB/A 2009, bei dem ausnahmsweise auf die Bekanntmachung der Eignungskriterien hätte verzichtet werden können. Der Argumentation des Auftraggebers, eine solche Atypizität ergebe sich daraus, dass nur die Vorlage des regelmäßig geforderten Formblatts 124 und keine darüberhinausgehenden Eignungskriterien gefordert waren, folgte das Gericht nicht.</p><p>Zum anderen verstößt das Fehlen einer eindeutig erkennbaren Angebotsbindefrist gegen die Auflage. Es reicht nicht aus, dass eine Bindefrist womöglich aus den Vergabeunterlagen herleitbar ist. § 10 Abs. 6 S. 3 VOB/A 2009 bestimmt ausdrücklich, dass das Ende der Zuschlagsfrist durch Angabe des Kalendertags zu bezeichnen ist. Zudem ist die Bindungswirkung der Zuschlagsfrist nicht nur für die Kalkulation und die Disposition der Bieter und für deren Beurteilung, in welchem Zeitraum die eingeplanten personellen und sachlichen Ressourcen nicht für einen anderen Auftrag zur Verfügung stehen, sondern auch in rechtlicher Hinsicht für die Annahme des Vertragsangebots im Sinne der §§ 147 ff. BGB durch den Auftraggeber von Bedeutung.</p><h3>Bewertung und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, bei Erhalt von Fördermitteln die Vorgaben des Zuwendungsbescheids und die oft daraus folgende Bindung an vergaberechtliche Vorschriften genau zu prüfen und rechtssicher im Einklang mit den Auflagen vorzugehen. Verstöße gegen anzuwendendes Vergaberecht können auch noch Jahre nach Erhalt der Fördermittel zu Rückforderungen in beträchtlicher Höhe führen, da Verwendungsprüfungen oft erst mit beträchtlichem zeitlichem Abstand durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall lagen zwei eher formale Vergaberechtsverstöße vor. Allein diese berechtigten nach Ansicht des Gerichts zu einer erheblichen Rückforderung, obwohl sie vermutlich nicht zu einer überteuerten Mittelverwendung oder einem abgeschwächten Wettbewerb um den Auftrag führen konnten. Fördermittelempfänger sind gut beraten, die vergaberechtlichen Vorgaben sowie die sich dynamisch entwickelnde Rechtsprechung der Vergabekammern und Vergabesenate sorgfältig zu prüfen und zu beachten. Die besonders genaue Vorarbeit zahlt sich langfristig aus, weil sie der Gefahr späterer Rückforderungen vorbeugt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zielprämie oder Provision: Wie bemisst sich das Urlaubsentgelt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zielpraemie-oder-provision-wie-bemisst-sich-das-urlaubsentgelt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 29. Juli 2021 - 9 AZR 376/20</em></p><p>Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den ein Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Variable Vergütungsbestandteile zählen bei der Berechnung regelmäßig mit. Bei Prämien, die für die Erreichung bestimmter Zielvorgaben gezahlt werden, ist dies nach der Rechtsprechung hingegen nicht immer der Fall.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Vertriebsbeauftragter streitet mit seinem Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Höhe des während seines Urlaubs zu zahlenden Gehalts. Der Arbeitnehmer erhält zu 60 Prozent ein fixes Grundgehalt. Die restlichen 40 Prozent seines Jahreszielgehalts macht ein variabler Vergütungsbestandteil aus. Die Höhe des variablen Anteils hängt davon ab, ob die im Voraus vereinbarten Vertriebsziele innerhalb eines Abrechnungszeitraums von – zunächst drei, später sechs – Monaten erreicht werden.</p><p>Der Arbeitnehmer meint, nicht nur das Grundgehalt, sondern auch der variable Vergütungsteil müsse der Durchschnittsberechnung für das Urlaubsentgelt zugrunde gelegt werden. Sein Argument: Die variable Vergütung sei nichts anderes als eine Provision. Nach Auffassung des Arbeitgebers stellt die bei Erreichung der Vertriebsziele gezahlte variable Vergütung hingegen keine Provision, sondern eine innerhalb genau bestimmter Abrechnungszeiträume geleistete Prämie dar. Diese werde unabhängig vom konkreten Beitrag des Arbeitnehmers für Vertriebserfolge gezahlt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Verlangen sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dort wurde seine Klage jeweils abgewiesen. Die Richter stuften die variable Vergütung nicht als Provision, sondern als umsatzbezogene Zielerreichungsprämie ein. Diese Prämie werde dem Arbeitnehmer während des Urlaubs zwar weitergezahlt. Dafür werden diese Zahlungen jedoch bei der Durchschnittsberechnung des Urlaubsentgelts, d.h. bei Betrachtung der letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs, nicht mitgezählt. Ansonsten käme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Arbeitgebers. Das BAG hat den Fall nicht entschieden, sondern aus prozessualen Gründen zurückverwiesen. Mit einer abschließenden Einschätzung zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei Zielprämien durch Deutschlands höchstes Arbeitsgericht ist somit in nächster Zeit erst einmal nicht zu rechnen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Berechnung des Urlaubsentgelts stellt Entgeltabrechner immer wieder vor Herausforderungen. Nicht beim Fixgehalt, aber bei variablen Vergütungsbestandteilen. Von denen gibt es im Arbeitsverhältnis eine ganze Menge. Klar ist: Nicht alle, aber viele variable Vergütungsbestandteile werden in die Durchschnittsberechnung gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz einbezogen.</p><p>Vor allem bei umsatzbezogenen Zahlungen an Arbeitnehmer stellen sich mitunter knifflige Abgrenzungsfragen. Als Richtschnur gilt: Erhält der Arbeitnehmer den variablen Vergütungsbestandteil als konkrete Gegenleistung für die von ihm im 13-wöchigen Referenzzeitraum geleistete Arbeit, zählen diese Zahlungen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit. Dies ist bei Provisionen eindeutig der Fall. Hat ein Arbeitnehmer z.B. im 13-Wochen-Zeitraum vor Urlaubsantritt einen Geschäftsabschluss vermittelt, hat er damit seinen Provisionsanspruch verdient. Schließt sich daran Urlaub an, ist der Provisionsanspruch in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen.</p><p>Von Provisionen abzugrenzen sind hingegen Umsatzbeteiligungen, wenn diese nicht die tägliche, wöchentliche oder monatliche Tätigkeit des Arbeitnehmers honorieren, sondern auf die Gesamtleistung des Arbeitnehmers während eines bestimmten, meist längeren Zeitraums abstellen. Hier ist die Rechtsprechung bislang arbeitgeberfreundlich. Bei Erreichung der vereinbarten Ziele wird die Prämie, auch wenn sich der Arbeitnehmer gerade im Urlaub befindet, zwar gezahlt. Sie zählt jedoch nicht doppelt mit und bleibt deshalb bei der Durchschnittsberechnung des Urlaubsentgelts außen vor.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Unternehmen sollten die Entwicklung der Rechtsprechung genau verfolgen. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub ist durch die EU-Richtlinie 2003/88/EG zwingend vorgegeben. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund sind zukünftige Rechtsprechungsänderungen nicht auszuschließen. Sollte dies eintreten, werden Arbeitgeber bisherige Regelungen zu Zielprämien genau prüfen und nötigenfalls anpassen müssen, um finanzielle Mehrbelastungen zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nur geimpft zur Arbeit? In Deutschland nimmt die Debatte über eine Pflicht Fahrt auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nur-geimpft-zur-arbeit-deutschland-nimmt-die-debatte-ueber-eine-pflicht-fahrt-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Unternehmen in den USA lassen Beschäftigte nur geimpft ins Büro. Dürfen auch deutsche Arbeitgeber die Immunisierung verlangen? Für bestimmte Berufsgruppen wird darüber zunehmend diskutiert."</em></p><p>Den gesamten Artikel zum Thema Impfpflicht in Deutschland, in dem unsere Expertin <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Bürger</a> zitiert wird, können Sie auf www.handelsblatt.com <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-nur-geimpft-zur-arbeit-in-deutschland-nimmt-die-debatte-ueber-eine-pflicht-fahrt-auf/27466168.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung der Vereinfachungsregelung zur Behandlung der beschränkten Steuerpflicht bei Registerfällen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-der-vereinfachungsregelung-zur-behandlung-der-beschraenkten-steuerpflicht-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Unseren ursprünglichen Blogbeitrag anlässlich des BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 zur beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich in deutschen Registern eingetragener Rechte finden Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/stn/neues-bmf-schreiben-zur-beschraenkten-steuerpflicht-hinsichtlich-deutschen-registern" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p><h3>Anwendung der Vereinfachungsregelung nun auch auf Fälle bei denen die Vergütungen bis zum 1. Juli 2022 zufließen</h3><p>Mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 hatte das Ministerium für Fälle der befristeten Rechteüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung des Verfahrens des Steuerabzugs vorgesehen. Diese Vereinfachungsregelung galt bisher allerdings lediglich dann, wenn die Vergütungen bereits zugeflossen waren oder bis zum 30. September 2021 zufließen.</p><p>Mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 erklärt das BMF diese Regelungen auch für die Fälle anwendbar, in denen die Vergütung dem Vergütungsgläubiger vor dem 1. Juli 2022 zufließen. Für alle diese Fälle gilt nunmehr, dass der Antrag auf die Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 S. 1 EStG (§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nach dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuern vom 9. Juni 2021) bis zum 30. Juni 2022 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Die Verlängerung der Vereinfachungsregelung ist im Grundsatz begrüßenswert. Leider versäumt das BMF allerdings die durch das Schreiben vom 11. Februar 2021 entstandenen Fragen der Praxis zu adressieren und perpetuiert damit den derzeitigen Zustand der Unsicherheit.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Marion Frotscher</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer">Simon Bauer</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zulässigkeit von Werbung auf Smart-TV-Benutzeroberflächen nach dem Medienstaatsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessigkeit-von-werbung-auf-smart-tv-benutzeroberflaechen-nach-dem-medienstaatsvertrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„§ 80 Abs. 1 Nr. 2 MStV regelt seit dem 7.11.2020, dass Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien innerhalb von Benutzeroberflächen und auf Medienplattformen grundsätzlich nicht mit Werbung überlagert oder zum Zwecke der Werbeeinblendung skaliert werden dürfen. Dieser Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche werblichen Überlagerungen auf Smart-TV-Benutzeroberflächen ausnahmsweise rechtlich zulässig sind.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. David Moll</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Holger Weimann</a> für die Fachpublikation Kommunikation &amp; Recht 7/8/2021 finden Sie als pdf-Datei im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Olympisches im Arbeitsrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olympisches-im-arbeitsrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Olympischen Spiele Tokio 2020 finden derzeit, vom 23.07.2021 bis 08.08.2021, statt. Neben vielen Medaillen, spannenden Wettkämpfen, herausragenden Athleten und sehenswerten Sportarten verbinde ich Olympia mit zwei Dingen: Mit dem Olympischen Gedanken „Dabeisein ist alles“ und dem „Olympia-Team“.</p><h3>Liebe Leserin, liebe Leser,</h3><p>ist der olympische Wahlspruch „Dabeisein ist alles“ bzw. „Teilnehmen ist wichtiger als Siegen“ mit dem Verständnis, dass es auf das Gewinnen nicht ankommt, nicht ein Widerspruch zum klassischen Verständnis des Olympischen Gedankens und eines Olympioniken oder eines Olympiateams, dass es gerade um die Leistung und das Siegen geht, eben um der Beste zu sein. Parallelen zu Olympia und den Olympischen Spielen finden sich in jeder Lebenslage. Auch im Arbeitsrecht begegne ich immer wieder „Olympia“. Doch finden sich die Olympischen Gedanken im Arbeitsrecht wieder?</p><h3>Dabeisein ist alles im Arbeitsrecht</h3><p>Passt der Olympische Wahlspruch „Dabeisein ist alles“ zum Arbeitsrecht? Im Arbeitsrecht gilt natürlich – wie auch bei den Olympischen Spielen – ein gewisses Leistungsprinzip. Im Arbeitsrecht muss sich nicht am „Besten“ orientiert werden. Der Arbeitnehmer muss tun was er soll und zwar so gut wie er kann, definiert das Bundesarbeitsgericht. Er muss damit unter „angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeiten. Wenn er dies nicht tut, er aber in der Lage wäre, mehr/besser zu arbeiten, kann er für sein Verhalten abgemahnt werden oder sogar das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. „Dabeisein“ ist im Arbeitsrecht damit nicht alles. Das Arbeitsrecht verlangt damit von Arbeitnehmern mehr als nach dem Wahlspruch von Olympioniken verlangt wird.</p><h3>Olympiamannschaft</h3><p>Zur Olympiade dürfen nur die besten jeder Sportart des Landes. Es gibt Olympiaqualifikationen, die erreicht werden müssen, damit ein Sportler überhaupt Olympionike werden kann. Auch Arbeitgeber hätten gerne ihre Olympiamannschaft, die allerbesten. Bei der Einstellung ist der Arbeitgeber relativ frei, sich seine Olympiamannschaft zusammenzustellen und Olympioniken einzustellen.</p><p>Wenn der Arbeitgeber aber zu viele Arbeitnehmer für seine Tätigkeit beschäftigt und sich von einigen Arbeitnehmern trennen muss, möchte er seine „Olympiamannschaft“ behalten. Das bedeutet die Besten und Leistungsfähigsten. Auch hier stimmt der arbeitsrechtliche Gedanke nicht mit dem Olympischen Gedanken über ein. Der Arbeitgeber darf gerade nicht die Besten und Leistungsstärksten behalten, sondern muss sich vielmehr von den Sozialstärksten, nach den Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung trennen. Bei betriebsbedingten Kündigungen überwiegt damit der soziale Gedanke dem Leistungsgedanken. Es gibt aber arbeitsrechtliche Instrumente, um zumindest dem Olympiateam nach einer Restrukturierung näher zu kommen. Einerseits können Leistungsträger mit besonderen Kenntnissen, Qualifikationen und Erfahrungen aus der Vergleichsgruppe im Rahmen der Sozialauswahl ausgenommen werden. Andererseits kann mit dem Betriebsrat eine sogenannte „Namensliste“ vereinbart werden, die die von einer Kündigung betroffenen Arbeitsverhältnisse enthält. Auch hier können Leistungsträger herausgenommen werden.</p><p>Zwischen Olympia und dem deutschen Arbeitsrecht gibt es damit wenig Parallelen.</p><p>Eine schöne Olympiade und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufsichtsrat ohne Umsatzsteuer - Schafft das Bundesfinanzministerium (BMF) endlich Klarheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufsichtsrat-ohne-umsatzsteuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vor wenigen Tagen hat das BMF ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern veröffentlicht. Das BMF ändert seine Auffassung. Künftig sollen die Mitglieder vieler Aufsichtsräte, aber auch anderer Beiräte und Kontrollgremien keine Unternehmer mehr sein.</p><p>Das Schreiben datiert zwar bereits vom 8. Juli 2021, einige Zeit war jedoch selbst im BMF unklar, ob es sich um einen Entwurf oder eine abschließende Position der Finanzverwaltung handelt.</p><h3>Anpassung an die Rechtsprechung des EUGH und BFH</h3><p>Bislang ist das BMF davon ausgegangen, dass ein Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit – umsatzsteuerrechtlich betrachtet – selbständig ausübt. Diese Auffassung stand nicht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (kurz EuGH) vom 13. September 2019 (C-420/18) und des obersten deutschen Finanzgerichts, des Bundesfinanzhofs (kurz BFH), vom 27. September 2019 (V R 23/19), wonach ein Mitglied des Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung zumindest dann nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.</p><h3>Aufsichtsrat mit Festvergütung künftig kein Unternehmer</h3><p>Dementsprechend behandelt nun auch das BMF Mitglieder des Aufsichtsrats künftig umsatzsteuerlich nicht als selbständig, wenn sie kein Vergütungsrisiko tragen. Unabhängig davon, ob die Vergütung in Geldzahlungen oder in Sachzuwendungen besteht, handelt es sich, so das BMF, um eine Festvergütung, wenn das Aufsichtsratsmitglied eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhält.</p><p>Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die für ihren Arbeitgeber oder Dienstherren ein entsprechendes Mandat wahrnehmen und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen, ist es, so das BMF, bei einem bestehenden Vergütungsrisiko nicht zu beanstanden, wenn diese allein aufgrund dieser Tätigkeit ebenfalls als nichtselbständig tätig behandelt werden.</p><p>Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern ist von der umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung nicht betroffen. Beide sollen, ebenso wie die Gewerbesteuer, künftig unabhängig voneinander erfolgen.</p><h3>Sitzungsgelder können Aufsichtsrat zum Unternehmer machen</h3><p>Sitzungsgelder, die das Mitglied nur erhält, wenn es auch tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen stellen keine Festvergütung im vorgenannten Sinne dar. Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds, wie in der Praxis üblich, sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr 10 Prozent oder mehr der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind allerdings keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen.</p><p>Wird einem Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung von EUR 40.000,00 gewährt und hat es Anspruch auf ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.300,00 je Sitzung, wird es mit der Teilnahme an der zweiten Sitzung als umsatzsteuerrechtlich selbständig qualifiziert. Da viele Gesellschaften ein solches Sitzungsgeld, nicht zuletzt zum Zwecke der Disziplinierung ihrer Aufsichtsratsmitglieder und zur Schaffung einer gewissen Binnengerechtigkeit gewähren, dürfte die Regelung in der Praxis für solche Aufsichtsratsmitglieder keine Änderung bedeuten.</p><h3>Nachträgliche Zahlung unschädlich, aber jedes Mandat ist gesondert zu betrachten</h3><p>Das Aufsichtsratsmitglied trägt auch nicht schon deshalb ein Vergütungsrisiko, weil seine Vergütung nachträglich für mehrere Jahre ausgezahlt wird. Es ist auch nicht deshalb selbständig, weil es unter den Voraussetzungen des § 116 AktG für pflichtwidriges Verhalten haftet (sogenannte Organhaftung).</p><p>Diese Grundsätze sind allerdings für jedes einzelne Mandat eines Aufsichtsratsmitglieds gesondert zu prüfen. Das Aufsichtsratsmitglied kann demnach in einem Mandat selbständig tätig sein, in anderen Mandaten hingegen nicht.</p><h3>Was gilt für den Beirat?</h3><p>Die neue Auffassung der Finanzverwaltung soll offensichtlich auch auf Beiratsmitglieder angewendet werden, sofern diese – einem Aufsichtsrat gleich – gegenüber der Geschäftsführung kontrollierend tätig sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Geschäftsführungsmaßnahmen nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Geschäftsordnung von der Zustimmung des Beirats abhängen. Handelt es sich jedoch um einen lediglich beratenden Beirat, soll es offensichtlich bei der Qualifizierung als Unternehmer bleiben. Es dürfte insoweit nicht darauf ankommen, wie sich das jeweilige Gremium nennt, sondern allein darauf, welche Rechte und Pflichten ihm zukommen; Letzteres gilt im Übrigen auch in anderen Zusammenhängen. Für Beiräte, die aufgrund eines bloßen schuldrechtlichen Beratervertrages für die Gesellschaft tätig sind, bleibt es bei den allgemeinen Qualifizierungen.</p><h3>Fazit</h3><p>Wie viele Aufsichts- und Beiratsmitglieder die neue Handhabung der Finanzverwaltung betrifft, wird sich zeigen. Erfreulich ist in jedem Fall, dass das BMF seine Auffassung der Rechtsprechung angleicht und viel Unsicherheit in der praktischen Handhabung und Diskussion mit den Finanzbehörden künftig entfallen dürfte.</p><p>Zu begrüßen ist meines Erachtens auch die aktienrechtliche Auswirkung, wonach erfolgsabhängige Vergütungen ein Fremdkörper sein sollten. Der Erfolg des Aufsichtsrats in seiner Tätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit seinem Arbeitsaufwand, vor allem aber nicht mit dem Erfolg des Vorstands. Vom Aufsichtsrat ist vor allem dann besonderer Einsatz gefragt, wenn die Lage der Gesellschaft gerade keine Boni und dergleichen rechtfertigt.</p><p>Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung und Gestaltung der Vergütung Ihrer Mandatstätigkeit.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/roland-startz" target="_blank" rel="noreferrer">Roland Startz</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Invaliditätsversorgung - reicht eine „befristete&quot; Erwerbsunfähigkeit für eine „voraussichtlich dauernde&quot; aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/invaliditaetsversorgung-reicht-eine-befristet-erwerbsunfaehigkeit-fuer-eine-voraussichtlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20</em></p><p>Ein Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung, wenn er die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem Anspruch nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage regelt, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" eine monatliche Invaliditätsrente gezahlt wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das BAG hatte über die Gewährung von betrieblicher Altersversorgung in Form von Invaliditätsleistungen bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, dessen gesetzliche Erwerbsminderungsrente auf drei Jahre befristet war. Der Arbeitgeber sah aufgrund der Formulierung in der Versorgungszusage des klagenden (ehemaligen) Arbeitnehmers die Leistungsvoraussetzungen für die durch ihn zu gewährende Invaliditätsversorgung als nicht gegeben an. Die Befristung der dem Arbeitnehmer gewährten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sprach nach seiner Auffassung gegen die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen.</p><p>„<em>Invaliditätsversorgung:</em></p><p><em>Bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts erhalten Sie lebenslänglich, längstens jedoch für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Invalidenrente."</em></p><p>Der Arbeitnehmer sah die Voraussetzungen einer „<em>voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts</em>" nach der ihm vom beklagten Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage als erfüllt an. Zwar sei die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur befristet bewilligt worden, dies entspräche jedoch der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 102 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und genüge nicht, um dem Arbeitgeber als Argument für die Ablehnung von Invaliditätsleistungen zu dienen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht kam zum Ergebnis, dass eine „<em>dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts</em>" bereits mit der Zusage einer an die Invalidität anknüpfenden Rente gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI – als derzeit maßgeblicher gesetzlicher Regelung – gegeben ist. Die nur befristete Gewährung sei ohne Bedeutung, weil es sich bei den §§ 99 ff. SGB VI lediglich um Verfahrensvorschriften handele, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrecht definieren. Die §§ 99 ff. SGB VI regeln unter anderem den Beginn, das Ende und die Befristung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp</h3><p>Bei der künftigen Formulierung von – freiwillig durch den Arbeitgeber eingeräumten – Versorgungszusagen sollte darauf geachtet werden, dass sie tatsächlich (nur) den vom Arbeitgeber angedachten Sachverhalt decken. Andernfalls sehen sich Unternehmen gegebenenfalls in der Situation, zu Leistungen verpflichtet zu sein, die so nicht beabsichtigt waren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-meler" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Meler</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht der Person am eigenen Bild: zivilrechtliche Aspekte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-der-person-am-eigenen-bild-zivilrechtliche-aspekte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Allgemeine Bestimmungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Recht am eigenen Bild gehört zu den persönlichen immateriellen Rechten einer Person. Dieses Recht steht ihr ab dem Zeitpunkt der Geburt zu; es ist unveräußerlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>In welchen Fällen kann sich die Frage nach dem Recht einer Person am eigenen Bild bei der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens stellen?</span></span></span></p><p><span><span><span>Am häufigsten tauchen solche Fragen in Arbeitsrechtsverhältnissen eines Unternehmens zu seinen Mitarbeitern auf. Oftmals werden Bilder der Mitarbeiter auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht, mitunter verwendet das Unternehmen Bilder seiner Mitarbeiter auch zu Werbe- und Marketingzwecken (z.B. in Werbefilmen, Messepräsentationen u.ä.). </span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die stillschweigende Verwendung von Bildern der Mitarbeiter deren vorherige schriftliche Einwilligung erfordert, Es gibt allerdings auch Situationen, in denen diese Zustimmung nicht benötigt wird, etwa wenn das Bild einer Person zufällig auf einem Foto oder in einer Videoaufzeichnung zu sehen ist und nicht das Hauptmotiv darstellt (z.;B. bei der Panoramaaufnahme eines Saals mit den Teilnehmern einer Konferenz).</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Artikel werden wir detailliert auf das Verfahren zur Einholung und die Form der Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes eingehen. Wir werden die wichtigsten Fälle beschreiben, bei denen keine Zustimmung erforderlich ist, und praktische Empfehlungen für optimale Rechtsverhältnisse zu natürlichen Personen geben, deren Bilder ein Unternehmen verwenden will.</span></span></span></p><h3>1. <span><span><span>Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach Art. 152.1 Pkt. 1 Zivilgesetzbuch (<strong>ZGB</strong>) sind die Veröffentlichung und weitere Verwendung des Bildes einer Person (u.a. Fotos sowie Videoaufzeichnungen oder Werke der darstellenden Kunst, in denen sie abgebildet ist) grundsätzlich nur mit Zustimmung dieser Person zulässig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unter der Veröffentlichung des Bildes einer Person ist dabei eine Handlung zu verstehen, die dieses Bild erstmals allgemein zugänglich macht. Dies kann die Publikation, öffentliche Zurschaustellung, Veröffentlichung im Internet u.ä. sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als weitere Verwendung des Bildes einer Person gelten Handlungen, die bereits nach der Veröffentlichung erfolgen. Die allgemeine Zugänglichkeit eines Bildes an sich berechtigt Dritte nicht, das Bild frei zu verwenden. Auch in diesem Fall ist zwingend die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz regelt nicht, wie die Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes einzuholen ist und welchen Inhalt sie haben muss.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Oberste Gericht betont, dass die Zustimmung aus juristischer Sicht ein Rechtsgeschäft ist, auf das sämtliche allgemeinen Bestimmungen des ZGB über Rechtsgeschäfte Anwendung finden (<em>Pkt. 46 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 25 vom 23.06.2015</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Zustimmung kann also in schriftlicher oder mündlicher Form sowie durch Handlungen erteilt werden, die den Willen der Person zur weiteren Verwendung ihres Bildes klar zum Ausdruck bringen (konkludente Handlungen).</span></span></span></p><p><span><span><span>Wurde die Zustimmung mündlich oder konkludent erteilt, so umfasst sie die Verwendung des Bildes in dem Umfang und zu den Zwecken, die sich aus der Situation der Erteilung ergeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber ist die Beweislast wie folgt verteilt: Die Tatsache, dass der Beklagte das Bild einer Person veröffentlicht und/oder verwendet hat, ist von dieser Person (Kläger) zu beweisen, während der Beklagte zu beweisen hat, dass die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes der Person rechtmäßig waren (d.h. dass die o.g. Zustimmung eingeholt wurde bzw. nicht erforderlich war).</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Zustimmung einer Person zur Veröffentlichung und weiteren Verwendung ihres Bildes kann Bedingungen enthalten, die das Verfahren und Grenzen der Veröffentlichung und weiteren Verwendung ihres Bildes festlegen. Dies können insbesondere Bedingungen sein über eine Frist, für die die Zustimmung erteilt wird, sowie über die Art und Weise, in der das Bild der Person verwendet wird.</span></span></span>​​​​​​​</p><h3><span><span><span>2. Widerruf der Zustimmung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die erteilte Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes kann jederzeit widerrufen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Widerruf erfolgt außergerichtlich. Nur im Falle einer Verletzung (Weigerung zur Umsetzung) ist das Recht der Person durch eine Klage zu schützen. Verlangt die betroffene Person, ohne ihre Zustimmung widerrufen zu haben, bei Gericht, eine Untersagung der Verwendung ihres Bildes und begründet dies mit der Unrechtmäßigkeit dieser Verwendung, wird diese Forderung nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Zustimmung angesehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Widerruf der Zustimmung ist nur dann möglich, wenn der Gesetzgeber für die Verwendung des Bildes der Person die Einholung einer Zustimmung voraussetzt. Die Zustimmung kann mithin nicht widerrufen werden, wenn sie gar nicht erst erforderlich war (siehe dazu Ziffer 4 dieses Artikels).</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Umstand, dass die Zustimmung in diesen Fällen nicht widerrufen werden kann, schließt jedoch nicht aus, dass die betreffende Person ihre Rechte auf andere zivilrechtlich vorgesehene Weise schützt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wird die Zustimmung zur Verwendung des Bildes einer Person widerrufen, kann die, zur Verwendung des Bildes berechtigte Person Schadensersatz für die ihr durch diesen Widerruf entstandenen Nachteile verlangen.</span></span></span>​​​​​​​</p><h3><span><span><span>3. Haftung für die unrechtmäßige Verwendung des Bildes einer Person</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wird das Bild einer Person ohne deren Zustimmung verwendet, ist sie berechtigt, die Unterbindung der unrechtmäßigen Verwendung ihres Bildes auf jede rechtmäßige Weise zu verlangen. Dies kann etwa durch Beschlagnahme und Vernichtung der materiellen Träger ihres Bildes (Zeitungen, Zeitschriften, sonstige Druckerzeugnisse) oder durch Löschung des Bildes von den entsprechenden Internetseiten erfolgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem ist eine Person, deren Recht am eigenen Bild verletzt wurde, stets berechtigt, vom Verletzer den Ausgleich der verursachten Nachteile (realer Schaden und entgangener Gewinn) zu verlangen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist der Person durch Handlungen, die ihr gehörende immaterielle Güter (insbesondere die Rechte am eigenen Bild der Person) verletzen, ein moralischer Schaden (physisches oder seelisches Leiden) zugefügt worden, kann ein Gericht den Verletzer verpflichten, diesen moralischen Schaden in Geld zu ersetzen. Den genaue Umfang des zu ersetzenden moralische Schadens bestimmt das Gericht in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts.</span></span></span></p><p><span><span><span>Führt die unrechtmäßige Verwendung des Bildes einer Person ohne deren Zustimmung zur gesetzwidrigen Erhebung oder (u.a. öffentlichen) Verbreitung von Angaben über das Privatleben der Person, die deren persönliches Geheimnis oder Familiengeheimnis bilden, kann diese Verwendung strafrechtlich gemäß Art. 137 Ziff. 1 Strafgesetzbuch geahndet werden; die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.</span></span></span>​​​​​​​</p><h3><span><span><span>4. Rechtmäßige Verwendung des Bildes einer Person ohne deren Zustimmung</span></span></span></h3><p><span><span><span>In bestimmten Fällen ist keine Zustimmung einer Person zur Verwendung ihres Bildes erforderlich:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>wenn die Verwendung des Bildes im staatlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse erfolgt.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>wenn das Bild der Person bei einer Aufnahme entstanden ist, die an frei zugänglichen Orten oder bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Zusammenkünften, Konferenzen, Konzerten, Präsentationen, Sportwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen) stattfand, wobei das Bild der Person nicht das Hauptmotiv des entsprechenden Fotos (der entsprechenden Videoaufzeichnung) ist.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>wenn die Person sich gegen Honorar ablichten ließ (<em>Art. 152 Pkt. 1 ZGB</em>).</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Diese Ausnahmen werden nachstehend im Einzelnen betrachtet.</span></span></span>​​​​​​​</p><p><strong>4.1 <span><span><span>Verwendung des Bildes im staatlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Erste Ausnahme ist die Verwendung des Bildes im staatlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesse.</span></span></span></p><p><span><span><span>Abhängig von den jeweiligen Interessen gibt es eine Reihe von Voraussetzungen für diese Ausnahme.</span></span></span></p><p><strong>​​​​​​​​​​​​​​</strong>4.1.1 <span><span><span>Vorliegen eines staatlichen Interesses</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person ist nicht notwendig, wenn diese zum Schutz der Rechtsordnung und der Staatssicherheit erforderlich sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Beispiele hierfür nennt das Oberste Gericht insbesondere die Fahndung nach Personen, u.a. nach Vermissten oder Beteiligten bzw. Augenzeugen von Straftaten (<em>Pkt. 44 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 25 vom 23.06.2015</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Beispielsweise erklärte das Gericht die Publikation des Fotos einer Person ohne deren Zustimmung im Internet-Portal eines Massenmediums im Zusammenhang mit dem Bericht über ein Gerichtsurteil gegen diese Person für zulässig. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes u.a. dem Schutz der Rechtsordnung diente und das Ziel verfolgte, über die Tätigkeit der Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden zu berichten (<em>Entscheidung des Frunsenskij Bezirksgerichts der Stadt Saratow vom 6. März 2017 in der Sache Nr. 2-373/17</em>).</span></span></span></p><p>​​​​​​​​​​​​​​4.1.2 <span><span><span>Vorliegen eines gesellschaftlichen Interesses</span></span></span></p><p><span><span><span>Als gesellschaftliches Interesse gilt nach Ansicht des Obersten Gerichts nicht jedes von einem Publikum geäußerte Interesse, sondern etwa das Bedürfnis der Gesellschaft nach der Aufdeckung und Offenlegung einer Bedrohung für den demokratischen Rechtsstaat, die Zivilgesellschaft, die öffentliche Sicherheit oder die Umwelt (<em>Pkt. 25 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 16 "Über die praktische Anwendung des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Massenmedien" durch die Gerichte" vom 15.06.2010</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei ist die Mitteilung von Fakten (selbst äußerst streitigen), die sich positiv auf die Erörterung von Fragen z. B. der Aufgabenerfüllung durch Amtsträgern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Gesellschaft auswirken können, von der Mitteilung von Einzelheiten zum Privatleben einer keine öffentliche Tätigkeit ausübenden Person abzugrenzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während die Medien im ersten Fall ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Information der Bürger über Fragen von gesellschaftlichem Interesse nachkommen, erfüllen sie im zweiten Fall keine solche Funktion.</span></span></span></p><p>​​​​​​​​​​​​​​4.1.3 <span><span><span>Vorliegen eines öffentlichen Interesses</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person ist zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an dieser Person gegeben ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als "öffentlich" gilt das Interesse an einer Person unter folgenden Voraussetzungen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Es muss sich bei der Person um eine öffentliche Figur handeln, die z.B. ein staatliches oder kommunales Amt innehat oder im öffentlichen Leben in der Politik, Wirtschaft, Kunst, im Sport oder auf einem anderen Gebiet eine wesentliche Rolle spielt.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Das Bild wird im Zusammenhang mit einer politischen oder gesellschaftlichen Diskussion veröffentlicht oder verwendet, oder das Interesse an dieser Person ist von gesellschaftlicher Bedeutung. </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Zustimmungspflichtig sind die Veröffentlichung und Verwendung des Bildes einer Person allerdings, wenn sie einzig und allein die Befriedigung der Neugierde am Privatleben der Person oder die Erzielung von Gewinn zum Ziel haben.</span></span></span></p><p><strong>​​​​​​​​​​​​​​4.2 <span><span>Das Bild wurde an einem öffentlichen Ort aufgenommen und ist nicht das Hauptmotiv der Aufnahme</span></span></strong></p><p><span><span>4.2.1 An öffentlichen Orten aufgenommene Bilder</span></span></p><p><span><span><span>Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Bild einer Person bei einer Aufnahme an frei zugänglichen Orten, u.a. bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Zusammenkünften, Konferenzen, Konzerten, Präsentationen, Sportwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen) entstanden ist, außer wenn dieses Bild der Person das Hauptobjekt der Verwendung ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die (auch simultane) Foto- oder Video-Aufzeichnung einer Gerichtsverhandlung nur mit Erlaubnis des Gerichts zulässig ist. Eine zusätzliche Zustimmung der Teilnehmer an der Gerichtsverhandlung zur Verwendung dieser Aufzeichnung ist dabei nicht erforderlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu dieser Ausnahme erläutert das Oberste Gericht , dass insbesondere das Bild einer Person auf einem Foto, das an einem öffentlichen Ort aufgenommen wurde, nicht das Hauptobjekt der Verwendung darstellt, wenn die Aufnahme insgesamt Informationen zu der öffentliche Veranstaltung vermittelt, auf der sie entstanden ist (<em>Pkt. 25 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der RF Nr. 25 vom 23.06.2015</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Gerichte sehen das Bild einer Person beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen nicht als Hauptobjekt einer Aufnahme an:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Die Publikation enthält nicht nur das Bild der Person, sondern auch Teile des Wohnraums oder das Bild einer anderen Person als Gesprächspartner.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Dem Foto sind keine Kommentare beigefügt, Name und Position der Person werden nicht genannt.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Das Foto selbst liefert wenig Informationen: Das Gesicht der auf dem Foto abgebildeten Person ist fast vollständig verdeckt (die Aufnahme ist praktisch von hinten erfolgt oder das Gesicht durch eine Haarsträhne und den davor gehaltenen Fotoapparat verdeckt).</span></span></span></span></li></ul><p><span><span>4.2.2 Gemeinschaftsaufnahmen</span></span></p><p><span><span><span>Besondere Bedeutung als Ausnahme haben Gemeinschaftsaufnahmen. Hierbei wirken die abgebildeten Personen beim Prozess der Aufnahme aktiv mit – sie posieren, anders als z.B. bei der Videoaufzeichnung einer Gerichtsverhandlung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Handlungen (das Posieren) gelten als konkludente Zustimmung zur Aufnahme.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn die auf einer Gemeinschaftsaufnahme abgebildeten Personen offensichtlich ihre Zustimmung zur Aufnahme erteilt und dabei die Veröffentlichung und Verwendung des Fotos nicht verboten haben, darf eine dieser Personen das Bild in der Regel veröffentlichen und verwenden, ohne von den anderen auf dem Foto abgebildeten Personen zusätzlich die Zustimmung hierzu einzuholen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei darf das Bild aber keine Informationen über das Privatleben dieser Personen enthalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, das ein Foto sehr persönliche oder sogar intime "Informationen" über eine Person und deren Familie enthalten kann. Das Abbild einer Person ist eines der grundlegenden Merkmale ihrer Persönlichkeit, da es einzigartige Charakteristika der Person preisgibt und sie von anderen unterscheidet (<em>Ziffer 85 des EGMR-Urteils vom 10.11.2015 in der Sache "Couderc and Hachette Filipacchi Associes v. Frankreich" (Beschwerde Nr. 40454/07)</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Entscheidung darüber, ob die Publikation eines Fotos einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seiner Privatsphäre darstellt, berücksichtigt der Europäische Gerichtshof die Art und Weise, wie eine Information oder ein Foto entstanden sind (<em>Ziffer 86 des EGMR-Urteils vom 10.11.2015 in der Sache "Couderc and Hachette Filipacchi Associes v. Frankreich" (Beschwerde Nr. 40454/07)</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Zusammenhang weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass Fotos, die in der "Sensations-"Presse oder in "romantischen" Zeitschriften veröffentlicht werden, die lediglich die Neugier der Gesellschaft an Details des engen Privatlebens einer Person befriedigen, häufig unter ständigen Belästigungen erlangt wurden, die bei der betroffenen Person ein sehr starkes Gefühl des Eindringens in ihre Privatsphäre oder sogar der Verfolgung hervorrufen können (<em>Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache "Société Prisma Presse v. France" vom 1.Juli 2003, Beschwerden Nr. 66910/01 und 71612/01 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Hachette Filipacchi Associes v. France" (ICI PARIS)" vom 23. Juli 2009, Beschwerde Nr. 12268/03, Ziffer 40 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Von Hannover v. Deutschland (Nr. 1)", Ziffer 59, Beschwerde Nr. 59320/00, vom 24.6.2004</em>). </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein anderer Faktor bei der Bewertung durch den Europäischen Gerichtshof ist der Zweck, zu dem ein Foto verwendet wurde und in der Folge verwendet werden kann (<em>Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Reklos and Davourlis v. Greece" vom 15. Januar 2009, Beschwerde Nr. 1234/05, Ziffer 42, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Hachette Filipacchi Associes v. France" (ICI PARIS)", Ziffer 52</em>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Überlegungen sind jedoch nicht abschließend. Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt können andere Kriterien berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof betont die Wichtigkeit der Einschätzung, wie ernst der Eingriff in das Privatleben und die Folgen der Publikation eines Fotos für die betroffene Person sind (<em>Ziffer 85 des Urteils des EGMR vom 10.11.2015 in der Sache "Couderc and Hachette Filipacchi Associes v. Frankreich" (Beschwerde Nr. 40454/07); Verordnung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Gurgenidse v. Georgien", Ziffer 41, Urteil vom 17.10.2006, Beschwerde Nr. 71678/01</em>).</span></span></span></p><p><strong>​​​​​​​​​​​​​​4.3 <span><span><span>Die Person ließ sich gegen Honorar ablichten</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Keine Zustimmung der betroffenen Person zur Veröffentlichung und Verwendung ihres Bildes ist ferner erforderlich, wenn sie sich gegen Honorar ablichten ließ.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wie die Praxis zeigt, behandeln die Gerichte diese Frage sehr formal.</span></span></span></p><p><span><span><span>So wurde beispielsweise in einem Fall zwischen einem Model und einem Fotostudio ein Vertrag abgeschlossen, wonach dem Model für die Teilnahme an einem Fotoshooting eine zuvor vereinbarte Summe von RUB 3.000 gezahlt wurde. Die dabei entstandenen Fotos wurden auf Werbeständen, Webseiten und Bannern zur Arbeit in Restaurants abgedruckt. Das Model hatte dem Fotostudio keine Zustimmung zu dieser Verwendung seines Bildes erteilt. Es verwies außerdem auf einen moralischen Schaden, da es an der Schauspielfakultät der Schtschepkin-Theaterhochschule (Institut) beim Staatlichen akademischen Malyj Theater studierte und seine in ganz Moskau verbreiteten Bilder zu Diskussionen und Unzufriedenheit der Administration dieser Hochschule führten. Die Teilnahme an einem Werbeshooting sowie die vom Studio gewählte Darstellung als Bedienung stellten nach Ansicht des Modells eine ernste Bedrohung für seine Berufstätigkeit als Theater- und Filmschauspielerin dar.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht teilte die Ansicht des Models nicht, sondern wies darauf hin, dass das Model für sein Posieren eine entsprechende Vergütung erhalten habe, sodass seine Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwendung des Bildes nicht erforderlich gewesen sei.</span></span></span></p><p><strong>​​​​​​​​​​​​​​5. <span><span><span>Eine Person veröffentlicht ihr Bild selbst</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die Veröffentlichung des Bildes einer Person, u.a. im Internet, durch die Person selbst, und die allgemeine Zugänglichkeit dieses Bildes berechtigen andere Personen nicht per se, dieses Bild frei zu verwenden, ohne die Zustimmung der abgebildeten Person einzuholen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Allerdings können die Umstände, unter denen eine Person ihr Bild im Internet veröffentlicht hat, darauf hindeuten, dass sie ihre Zustimmung zur weiteren Verwendung dieses Bildes erteilt hat, z. B. wenn dies in den Nutzungsbedingungen der Webseite vorgesehen ist, auf der das Bild veröffentlicht wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Abschnitt 3 Pkt. 3 Abs. 1 der Nutzungsbedingungen von Facebook "Deine Verpflichtungen gegenüber Facebook und unserer Gemeinschaft" (<a href="https://www.facebook.com/legal/terms" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.facebook.com/legal/terms</a>) erlaubt der Nutzer, wenn er ein Foto auf Facebook teilt, z.B. den Dienstleistern, die den Dienst und andere von ihm genutzte Facebook-Produkte unterstützen, dieses Foto abzuspeichern, zu kopieren und mit anderen zu teilen (gemäß den Einstellungen des Nutzers). Die Gültigkeit dieser Erlaubnis endet, wenn der Nutzer die entsprechenden Inhalte aus Facebook löscht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das soziale Netzwerk VKontakte stellt besondere Anforderungen an die Veröffentlichung von Werbung, in der Bilder natürlicher Personen verwendet werden. Nach Pkt. 4.6 der Regeln für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in VKontakte ist die Verwendung von Bildern natürlicher Personen in einer Werbeanzeige nur gestattet, wenn Dokumente vorliegen, welche die Zustimmung der Person bestätigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Anleitung zu diesem Punkt wird dabei präzisiert (<a href="https://vk.com/faq10046" target="_blank" rel="noreferrer">https://vk.com/faq10046</a>), dass:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>die Verwendung der Bilder von berühmten Personen in Werbematerialien nur zulässig ist, wenn deren schriftliche Zustimmung oder andere Genehmigung vorliegen.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Verwendung der Bilder von Verwandten, Freunden oder Bekannten in Werbematerialien nur zulässig ist, wenn deren Zustimmung und ein Garantieschreiben vorliegen.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Verwendung der Bilder von Personen aus öffentlichen Quellen, z. B. Fotodatenbanken, nur zulässig ist, wenn ein Garantieschreiben vorliegt.</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>In den letzten beiden Fällen wird offensichtlich vorausgesetzt, dass die Zustimmung Dritter mündlich oder konkludent erteilt wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>VKontakte hat ein Muster eines Garantieschreibens veröffentlicht (<a href="https://vk.com/doc-20126787_598528437" target="_blank" rel="noreferrer">https://vk.com/doc-20126787_598528437</a>), das im Namen des Auftraggebers der Reklame einzureichen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Obwohl in diesem Muster angegeben ist, dass der Auftraggeber der Reklame sämtliche Risiken und die mit der Verwendung des Bildes und/oder des Namens jeder einzelnen natürlichen Person in der Reklame verbundene rechtliche Haftung allein übernimmt, schmälert dies nicht das Recht eines Dritten, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, sowohl vom Auftraggeber der Reklame als auch vom Werbeträger selbst die Löschung dieses Bildes sowie die Unterlassung seiner weiteren Verbreitung zu verlangen.</span></span></span></p><p><strong>​​​​​​​​​​​​​​6. <span><span><span>Empfehlungen für Unternehmen</span></span></span></strong></p><p><span><span>Da Unternehmen ohnehin durch bestimmte vertragliche Verpflichtungen mit ihren Arbeitnehmern verbunden sind, empfiehlt es sich, die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Verwendung seines Bildes direkt in den entsprechenden Vertrag aufzunehmen. Alternativ kommt eine einfache schriftliche Zustimmung in Frage, die der Arbeitnehmer als separates Dokument unterzeichnet.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ilya-titov" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US"><span>Ilya Titov</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 21 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT rechtlicher Berater für LaSalle als Eigentümervertreter beim Revitalisierungsprojekt Luisencenter in Darmstadt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-rechtlicher-berater-fuer-lasalle-als-eigentuemervertreter-beim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 22. Juli 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT agiert als rechtlicher Berater für LaSalle Investment Management („LaSalle“) als Eigentümervertreter beim Projekt Luisencenter in der hessischen Wissenschaftsstadt Darmstadt. Das zentral gelegene Einkaufszentrum ist Bestandteil eines von LaSalle gemanagten Fonds und wird aktuell im Rahmen einer nachhaltig ausgerichteten Neupositionierung gemeinsam mit dem Immobiliendienstleister MVGM Germany revitalisiert. LaSalle verzeichnet mit der Drogeriekette Müller einen neuen Großmieter im Luisencenter. Auf einer Gesamtfläche von über 1.700 Quadratmetern plant Müller hier einen Drogeriemarkt der nächsten Generation, die Eröffnung ist für Anfang 2022 angekündigt.</p><p>Zu den weiteren Ankermietern zählen die Modeketten H&amp;M, Görtz und New Yorker, der Lebensmitteleinzelhändler REWE sowie die Stadt Darmstadt. Auf rund 5.000 Quadratmetern entstehen über vier Etagen das neue Bürger- und Ordnungsamt sowie das Büro der Bürgerbeauftragten. Voraussichtlich in diesem November werden dort knapp 125 Beschäftigte ihre Arbeit aufnehmen. JLL hält das Vermietungsmandat. Nicht zuletzt durch die Pandemie haben sich das Shoppingverhalten der Menschen sowie Anforderungen an Hygienestandards geändert. Die Revitalisierungsmaßnahmen gehen darauf gezielt ein und setzen neue Standards.</p><p>Im Oktober vergangenen Jahres erfolgte der Spatenstich für die umfangreiche Revitalisierung des 1977 errichteten, multifunktionalen Innenstadtcenters. Es bietet auf rund 16.000 Quadratmetern flexibel nutzbare, hochwertige Einzelhandels-, Gastronomie- sowie Büroflächen. Die Planung und Umsetzung aller Maßnahmen basieren auf einem langfristigen Nachhaltigkeitskonzept, das den Einsatz umweltverträglicher Baustoffe, einen energiesparenden Fensterbau sowie zeitgemäße Energietechnologien bei Lüftungs- und Heizsystemen sowie ein neues, ganzheitliches Hygienekonzept mit entsprechenden Belüftungssystemen umfasst. Das Luisencenter verfügt über eine BREEAM-Zertifizierung „Sehr gut“ auf Gebäude-Ebene.</p><h3>Berater LaSalle:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Florian Baumann (Real Estate/Federführung), Katrin Lüdtke (Public Sector/Real Estate), Annalena Benz (Real Estate, alle München).</p><p><strong>KONTAKT:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Baumann</a><br>Tel.: +49 89 35065 – 1436<br>E-Mail: <a href="mailto:florian.baumann@bblaw.com">Florian.Baumann@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fremdgeschaeftsfuehrer-zaehlt-nicht-als-arbeitnehmer</link>
                        <description>Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Das BAG hat entschieden: Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für das Kündigungsschutzgesetz sind die Fremdgeschäftsführer nicht mitzuzählen.</h3><p><em>„Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG sind Fremdgeschäftsführerinnen und -geschäftsführer einer GmbH nicht mitzuzählen. Nur in extremen Ausnahmefällen können sie Arbeitnehmende und deshalb mitzuzählen sein. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB; maßgeblich ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff, nicht hingegen der unionsrechtliche.“</em></p><p>Den vollständigen&nbsp;Artikel „Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer“ von&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/doreen-methfessel" target="_blank" rel="noreferrer">Doreen Methfessel</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/peter-weck" target="_blank" rel="noreferrer">Peter Weck</a> können Sie auf der <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/arbeitsrecht-fremdgeschaeftsfuehrer-zaehlt-nicht-als-arbeitnehmer.html" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des Human Resources Manager</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Eine vermietete Immobilie einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne eigenes Personal vor Ort ist keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-vermietete-immobilie-einer-auslaendischen-kapitalgesellschaft-ohne-eigenes-personal-vor</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Es gab in der letzten Zeit einige überraschende Urteile zur Umsatzsteuer bei Immobilieninvestitionen, die Investoren beachten sollten. Nachfolgend werden die möglichen Folgewirkungen aus einem EuGH Urteil besprochen, das klarstellt, dass eine vermietete Immobilie ohne eigenes Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet.</em></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Ausländische Immobilienkapitalgesellschaften, die eine inländische Immobilie halten und vermieten, versuchen in der Regel grundsätzlich die Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte zu vermeiden, um nicht gewerbesteuerpflichtig zu werden. Es gilt insoweit der Betriebsstätten-Begriff nach § 12 AO. Eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte muss aber nicht zwingend mit der ertragsteuerlichen Betriebsstätte identisch sein. Für die umsatzsteuerliche Betriebsstätte gilt die Definition der „festen Niederlassung“&nbsp;des höherrangigen EU-Rechts (Art. 44 und 45 der MwStystRL sowie Art 11 MwStVO). </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Für ausländische Immobilienkapitalgesellschaften gilt zur Bestimmung des Orts der Leistung zwar unabhängig davon, ob eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, das Belegenheitsprinzip. Die Leistungen sind demnach bei einer deutschen Immobilie in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Das Vorhandensein einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte hat allerdings erheblichen Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung und auf das Verfahren zum Vorsteuerabzug.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Bisher nahm die Finanzverwaltung bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte an. Abschnitt 13b.11 (2) Satz 2 und 3 UStAE besagt:</span></span></span><em><span><span><span> „Unternehmer, die ein im Inland belegenes Grundstück besitzen und umsatzsteuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland als ansässig zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.“</span></span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Weiterhin wird in Abschnitt 18.10 Satz 4 UStAE ausgeführt:</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><span><span><span>„Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen zu vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln.“</span></span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Eine ausländische Immobilienkapitalgesellschaft mit umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen hat sich daher gemäß UStAE in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen abzugeben. Die Finanzverwaltung nimmt an, dass eine Immobilienkapitalgesellschaft insoweit als im Inland ansässig zu behandeln ist, d.h. eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründet.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Nun hat der EuGH in einem aktuellen Urteil sehr eindeutig entschieden, dass die Vermietung einer Immobilie ohne eigenes Personal keine feste Niederlassung darstellt und somit eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht begründet wird (EuGH vom 3. Juni 2021, C-931/19). </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>In der Konsequenz bedeutet dies, dass ausländische Objektkapitalgesellschaften mit inländischen Grundstücken nicht als im Inland ansässig zu behandeln sind. Demnach ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland nicht möglich. Dies bedeutet wiederum, dass ausländische Grundstückskapitalgesellschaften bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung nicht mit Umsatzsteuer fakturieren dürfen, sondern nach § 13b UStG der Leistungsempfänger, d.h. der Mieter, Schuldner der Umsatzsteuer ist. Ein Umsatzsteuerausweis durch die ausländische Immobilienkapitalgesellschaft wäre demzufolge als unberechtigter Umsatzsteuerausweis nach § 14c (1) UstG zu behandeln, d.h. Umsatzsteuer würde zwar durch die ausländische Immobilienkapitalgesellschaft geschuldet, berechtigte den Mieter aber nicht zum Vorsteuerabzug.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Weiterhin wäre die Konsequenz, dass für die Objektgesellschaft kein Vorsteuerabzug, sondern nur noch das umständliche Vorsteuervergütungsverfahren möglich wäre.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils die genannten Passagen des UStAE überprüfen und anpassen wird. Auf jeden Fall muss es einen Vertrauensschutz für die Veranlagungszeiträume bis zur entsprechenden Änderung des UStAE geben. Sollte eine Anpassung erfolgen, müssen ausländische Immobilienkapitalgesellschaften ihre Prozesse zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung erheblich anpassen.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Jens Müller</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wenn´s mal wieder länger dauert“ – die Darlegungs- und Beweislast von Arbeitnehmern bei Überstunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenns-mal-wieder-laenger-dauert-die-darlegungs-und-beweislast-von-arbeitnehmern-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wenn´s mal wieder länger dauert – schnapp´ dir ´n Snickers! Und der Hunger ist gegessen.“ Das war ein Werbeslogan vor einigen Jahren für den Schokoriegel „Snickers“. „Wenn´s mal wieder länger dauert“ sagen sich auch viele Arbeitnehmer, wenn über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht wird. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Mehrarbeit (Überstunden) vergütet wird. Streitigkeiten über die Vergütung dieser Mehrarbeit müssen immer wieder vom Arbeitsgericht im Rahmen eines Überstundenprozesses entschieden werden. Wer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18).</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 06.05.2021 (5 Sa 1292/20) entschieden, dass die aufsehenerregende Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeit und zur Frage der Arbeitsvergütung vom 14.05.2019 keinerlei Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess habe.</p><h3>EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18</h3><p>Im Mai 2019 hat der EuGH zu einem spanischen Ausgangsverfahren entschieden, dass Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems verpflichtet sind, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Mitgliedsstaaten, wie Deutschland, müssen dafür Sorge tragen, dass dieser Grundsatz sichergestellt sei. Der deutsche Gesetzgeber wurde damit aufgefordert, das Arbeitszeitgesetz entsprechend den Vorgaben anzupassen. Dies ist bisher nicht erfolgt.</p><h3>Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden</h3><p>Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht über die Überstunden und die Vergütung der Überstunden einigen können, muss der Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden über das Arbeitsgericht durchsetzen. Den Arbeitnehmer trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast. Er muss darlegen und nachweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Zudem muss er darlegen und nachweisen, ob diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet waren, ob diese Überstunden zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit erforderlich waren oder ob die Überstunden vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.</p><p>In der Praxis gelingt es Arbeitnehmern insbesondere bei länger zurückliegenden Zeiträumen nicht, diese Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Häufig verlieren Arbeitnehmer diesen Prozess insgesamt oder jedenfalls überwiegend.</p><h3>LAG Niedersachsen vom 06.05.2021<strong>– 5 Sa 1292/20</strong></h3><p>In dem vom LAG Niedersachsen zu entscheidenden Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Überstundenvergütung. Der Arbeitnehmer war Auslieferungsfahrer. Er musste sein Auslieferungsfahrzeug abholen, zum Standort fahren und stempelte sich erst dort ein. Er machte für das Abholen des Fahrzeugs jeweils 30 Minuten geltend. Zudem verlangte er weitere Überstunden, die mit der Arbeitszeiterfassung aufgezeichnet wurden. Pausen habe er nicht gemacht, sondern er habe durchgearbeitet. Der Arbeitgeber hat die behaupteten 429 Überstunden bestritten. Es gehe auch darum, ob Pausen angeordnet wurden oder nicht. Das LAG Niedersachsen schließt sich nicht der – ebenfalls viel beachteten – Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden vom 09.11.2020 – 2 Ca 399/18 an. Das LAG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die Entscheidung des EuGH vom 14.05.20219 „die traditionellen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess nicht zu modifizieren“ vermag. Es fehle dem EuGH die Kompetenz, die nationale Rechtsordnung zu ändern. Es gelten weiterhin die bekannten Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt habe. Dem Arbeitnehmer wurden damit keine weiteren Überstunden und keine weitere Überstundenvergütung zugesprochen.</p><p>Ich hoffe, mein Blog hat zu lesen nicht mal wieder länger gedauert oder Sie haben ihn wenigstens mit einem Schokoriegel gelesen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT begleitet den vdek bei umfangreichen Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter der AvP Deutschland GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-begleitet-den-vdek-bei-umfangreichen-verhandlungen-mit-dem</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin/Frankfurt, 19. Juli 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) bei den Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter der AvP Deutschland GmbH (AvP) begleitet und umfassend beraten. Darüber hinaus beriet das Team um Dr. Silke Dulle und Frank R. Primozic den vdek bei allen rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Apotheken-Abrechnungsdienstleisters. Im Mittelpunkt der Beratung standen die bei Insolvenzantragstellung noch offenen Rezepte und die daraus resultierenden Forderungen der von AvP vormals betreuten Apotheken und Krankenhäuser.</p><p>Im Ergebnis hat der Verband der Ersatzkassen mit dem Insolvenzverwalter des Apotheken-Abrechnungsdienstleisters AvP eine Treuhandvereinbarung geschlossen. Demnach werden die sechs Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK) noch offene Vergütungsansprüche von Apotheken auf das Konto eines neutralen Treuhänders (hww) einzahlen, bis die Apotheken mit dem AvP-Insolvenzverwalter die strittige Rechtslage geklärt haben.</p><h3>Zum Hintergrund</h3><p>Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass die von ihm nicht freigegebenen Forderungen der Apotheken zur Insolvenzmasse von AvP gehören. Einige betroffene Apotheken und deren Interessenvertreter haben hier teilweise eine andere Rechtsauffassung. Die Ersatzkassen hatten an die AvP bis einschließlich August 2020 umfangreiche Abschlagszahlungen für Forderungen aus Rezepten getätigt, die der AvP zur Abrechnung vorlagen. In Folge der Insolvenz wurden diese Gelder aber nicht mehr an die Apotheken ausgezahlt.<br>Der vdek weist darauf hin, dass den Ersatzkassen eine unmittelbare Zahlung an die Apotheken aufgrund des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht erlaubt ist. Die Apotheken können ihre etwaigen Ansprüche deshalb nur mit dem Insolvenzverwalter klären.</p><p>Der vdek geht insgesamt davon aus, dass die noch offenen Beträge - vor allem bei den öffentlichen Apotheken – wesentlich geringer sind als die von den Apotheken ursprünglich geforderten Rechnungsbeträge. Grund sind die vor Insolvenzeröffnung an die AvP bereits geleisteten Abschlagszahlungen.</p><p>Die AvP betrieb eines der größten Apothekenabrechnungszentren Deutschlands mit circa 3.500 Kunden und einem jährlichen Abrechnungsvolumen von rund sieben Milliarden Euro. Nach Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 hat sie sukzessive ihren Geschäftsbetrieb eingestellt.</p><h3>Berater vdek:</h3><p><strong>Inhouse:</strong><br>Dr. Björn Diering (vdek/Berlin)</p><p><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a> (Sozialversicherungs- und Medizinrecht, Berlin), <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank" rel="noreferrer">Frank R. Primozic</a> (Insolvenzrecht, Frankfurt, beide Federführung), <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-hipp" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Hipp</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a> (beide Sozialversicherungs- und Medizinrecht, Berlin), <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Moritz Handrup</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lutz-bachmann" target="_blank" rel="noreferrer">Lutz Bachmann</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a> (alle Insolvenzrecht, Frankfurt). <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Susanne Klein</a> (Frankfurt) unterstützte das Team in allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a><br>Tel.: +49 30 26 471 - 155<br>E-Mail: <a href="mailto:Silke.Dulle@bblaw.com">Silke.Dulle@bblaw.com</a></p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Remote Working im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/remote-working-im-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Auch wenn die Corona-Pandemie zahlreiche Einschränkungen mit sich gebracht hat, hat sie im Arbeitsleben schlagartig zu mehr Freiheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geführt. Ohne die Pandemie hätten sich Homeoffice bzw. Mobilarbeit in der Form nicht so schnell durchgesetzt. Ein Fortschritt, der sich kaum mehr aufhalten lässt. Dank der mittlerweile geschaffenen technischen Voraussetzungen können Beschäftigte – soweit es ihre Tätigkeit zulässt – nunmehr von überall arbeiten. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass dies zur Normalität geworden ist. &nbsp;</em></p><p><em>Je länger die Pandemie jedoch andauert umso mehr häufen sich die Fälle, in denen Mitarbeitende nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch mobil im Ausland arbeiten möchten - oder dies bereits eigenmächtig machen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, sei es, dass Beschäftigte für bestehende Quarantänepflichten an ihrem Urlaubsziel nicht zusätzliche Urlaubstage verwenden oder Mitarbeitende längere Zeit bei ihren Familien im Ausland verbringen wollen. Hierbei wird jedoch oft übersehen, dass für die Unternehmen sogar bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland zahlreiche rechtliche Risiken drohen können."</em></p><p>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> und&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a> können Sie auf <strong>lto-karriere.de</strong> <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/homeoffice-mobile-remote-work-ausland-sozialversicherung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei&quot; - der Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-aufhebungsvertrag-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei<br>Jawoll mein Schatz es ist vorbei.<br>Doch du musst nicht traurig sein,<br>du bist ja nicht allein<br>Denn<br>Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei<br>Mein Schatz, es ist vorbei."</em></p><p>singt Stephan Remmler 1986 und beschreibt den Mann Krause, der seine Freundin Ruth verlässt, um eine neue Beziehung eingehen zu können. Dieser Song-Text passt aber auch auf viele andere Bereiche außerhalb einer Liebesbeziehung. Beispielsweise auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Alle Arbeitsverhältnisse enden irgendwann, durch Befristung, mit Eintritt in eine Rente, durch Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, auch mal durch den Tod des Arbeitnehmers oder einvernehmlich, z.B. durch Aufhebungsvertrag.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Aufhebungsverträge sind ein sinnvolles Instrument zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es besteht schnell Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die sonstigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und es wird ein zeit- und kostenintensiver Kündigungsschutzprozess vermieden. Immer wieder stellt sich aber die Frage, ob der Aufhebungsvertrag wirksam oder anfechtbar ist, da er durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung abgeschlossen wurde.</p><h3>Ausgangssituation</h3><p>Die einvernehmliche Beendigung, z.B. durch Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge sowie durch gerichtliche Vergleiche ist das rechtssicherste Beendigungsinstrument. Aufgrund der Schriftform des § 623 BGB werden Aufhebungsverträge durch Unterschrift des Arbeitnehmers und des Arbeitgebervertreters oder bei gerichtlichen Vergleichen mit Zustimmung gegenüber dem Gericht abgeschlossen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber arglistig getäuscht wurde oder der Arbeitnehmer nur durch den Irrtum den Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Beispielsweise wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber informiert, dass der Betrieb ohnehin geschlossen wird und alle Arbeitnehmer gekündigt werden, obwohl dies unzutreffend ist. Ein Aufhebungsvertrag ist auch anfechtbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags nötigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag mit Gewalt gedroht wird.</p><p>In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was in Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zulässig ist und was nicht. Es hält sich das Gerücht, dass Aufhebungsverträge immer dann anfechtbar sind, wenn im Gespräch über einen Aufhebungsvertrag bzw. im Zeitpunkt des Angebots eines Aufhebungsvertrags gleichzeitig mit einer Kündigung „gedroht“ wird. Dies ist unzutreffend. Es ist zulässig, dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag anzubieten und mit einer Kündigung zu drohen oder sogar gleichzeitig eine Kündigung auszusprechen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn in diesem Einzelfall ein „vernünftiger und besonnener Arbeitgeber“ eine Kündigung in Betracht ziehen könnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.</p><h3>Konkreter Fall</h3><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, unberechtigt Einkaufspreise für Waren abgeändert bzw. reduziert zu haben. Es fand ein Gespräch mit dem Geschäftsführer und des anwaltlichen Vertreters des Arbeitgebers statt. Dem Arbeitnehmer wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Der Arbeitnehmer behauptet, dies ist aber streitig, dass dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige „gedroht“ wurde und er am Verlassen des Raumes gehindert worden sei. Der Arbeitnehmer unterzeichnete unter diesem Druck den Aufhebungsvertrag. Nachträglich wurde der Abschluss des Aufhebungsvertrags angefochten. Als Anfechtungsgrund wurde die widerrechtliche Drohung genannt und ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.</p><h3>LAG Hamm vom 17.05.2021 - 18 Sa 1124/20</h3><p>Das LAG Hamm hat entschieden, dass der Aufhebungsvertrag wirksam ist und kein Anfechtungsgrund vorliegt. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Behauptungen des Arbeitnehmers zutreffend sind (Ankündigung einer fristlosen Kündigung, einer Strafanzeige und Hinderung am Verlassen des Raumes) liegt keine Widerrechtlichkeit der Drohung vor. Nach Ansicht des LAG Hamm dürfte ein „verständiger Arbeitgeber“ annehmen, dass der Arbeitnehmer Straftaten begangen hatte und sich wegen Untreue und versuchten Betrugs strafbar gemacht habe. Damit liege mit der Ankündigung einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige zwar eine Drohung vor, die Drohung sei aber nicht widerrechtlich, da keine „Inadäquanz“ zwischen der Androhung und dem bezweckten Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor, da dieses Gebot nur in Extremfällen verletzt werde. Insbesondere liege eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit nicht vor.</p><h3>Kurz zusammengefasst</h3><p>Im Rahmen von Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag liegt keine widerrechtliche Drohung vor und besteht kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns, wenn</p><ul><li>ein Rechtsanwalt der Arbeitgeberseite bei den Vertragsverhandlungen mitwirkt;</li><li>ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, der nur sofort abgeschlossen werden kann (Zeitdruck);</li><li>mit einer Strafanzeige und einer außerordentlichen Kündigung gedroht wird, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Strafanzeige stellen und eine Kündigung aussprechen würde.</li></ul><p>In der Praxis wird eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags selten erfolgreich sein. Einerseits sind die Hürden einer arglistigen Täuschung und einer widerrechtlichen Drohung sehr hoch. Andererseits hat der Arbeitnehmer das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beweisen. In der Regel ist es dem Arbeitnehmer aber nicht möglich, die etwaigen Anfechtungsgründe darzulegen und nachzuweisen.</p><p>„Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei“, leider auch dieser Blog: Ende.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>并购交易中的保证及补偿（Warranty &amp; Indemnity）保险概述</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/binggoujiaoyizhongdebaozhengjibuchangwarranty-indemnitybaoxiangaishu-3</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>本系列文章将对时下在并购交易中非常受欢迎的保证与赔偿（“W&amp;I”）保险作出概述，并且简析该W&amp;I保险在并购交易中该如何/何时与收购合同配合推进。<br>本文共承接第一部分中的概述和基本特点，以及第二部分中的W&amp;I保险中保单的风险评估（承保）和缔结、损害赔偿和费用，将向您介绍最后两个章节：综合的W&amp;I保险和合同设计。</p><h3>6. 综合的W&amp;I保险</h3><p>当买方和卖方未在公司并购合同中约定任何保证时（例如在破产程序中的并购交易），但买方仍然希望获得与保证目录相对应的保险，就可以使用综合的W&amp;I保险。在这种情况下，W&amp;I保险公司把自己“代入”卖方的角色，直接与买方协商保证目录的范围，而不涉及卖方。因此，通常情况下W&amp;I保险公司会根据其交易经验为特定行业群体创建一个基础目录，或是买方带来自己的保证目录。</p><p>然而，综合W&amp;I保险的概念仍处于起步阶段。绝非所有的破产程序中的并购交易都适合此形式。承保人必须能够理解卖方不准备提供保证的原因，即使其责任可以减少到壹欧元。此外，买方有必要进行非常详细的尽职调查，其前提条件是卖方能够再次进行广泛的披露。只有当所有这些因素都得到满足时，讨论综合W&amp;I保险解决方案才会有意义。</p><h3>7. 合同设计</h3><p>W&amp;I保险和公司并购合同必须相互协调，以避免出现保险漏洞。因此，建议尽早将保险经纪人以及之后选定的W&amp;I保险纳入谈判。在商谈W&amp;I保险所涵盖的保证时，投保人必须意识到，可保性也取决于所进行的尽职调查的范围。如果在尽职调查中没有对某一主题领域进行审查，保险公司通常不会对相关担保进行投保，或者只在有限制的情况下进行投保。此同样适用于同意接受限额，这些必须反映在尽职调查中。例如，如果与顾问商定，在尽职调查中只审查潜在损失超过50000欧元的风险，那么W&amp;I保险公司将只承保超过这一限额的损失，而不承保例如30000欧元以上的损失。</p><p>还应特别注意保证和赔偿之间的区别。由于赔偿金通常比担保更有利于买方，特别是由于关于追索权的限制、津贴、免责限制以及通常关于最大责任额的规定不适用于赔偿金，因此买方往往倾向于要求赔偿金而不是保证。然而，在通常情况下，赔偿与买方在尽职调查过程中发现的风险有关，因此不能由担保来覆盖。但由于保险单一般只对未知的风险进行保险，赔偿要求往往是不可保的，或只在有限的范围内可保。唯一的例外是税收赔偿，这在W&amp;I保险中是“标准性”覆盖的。在通常情况下，所有其他赔偿都不能被保险。但对于某些领域，如环境或诉讼风险，有特殊的保险政策。</p><p>因此，有必要在公司公司并购合同中为尽职调查中发现的有限风险规定同样有限的赔偿（例如，对客户甲已经宣布的质保索赔的赔偿），并将其排除在全面保证之外（除了客户甲之外不存在对客户的保证索赔）。</p><p>在制定未知风险的保证时，必须注意不要以过于笼统的方式起草，因为这将违背W&amp;I保险人进行风险评估的需要。W&amp;I保险公司在审查公司并购合同草案时也会指出这一点。</p><p>最后，为了避免责任上的漏洞，很有必要在保险单中的保险范围概要、被保风险清单中尽可能地参考公司并购合同的规定，并应尽可能地采用其术语。由于98%的W&amp;I保单是在达成公司并购协议后签发的，因此必须注意确保公司并购合同“最后一分钟 ”的变化也反映在保险单上。就此，投保人的顾问、保险经纪人和承保人之间的密切协调是至关重要的。这是确保W&amp;I保险的保障范围完全覆盖公司并购合同的保证目录的唯一方法。</p><p>如果您对在德国投资有任何疑问，请随时联系我们。</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erweiterte-meldepflichten-zum-transparenzregister</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. August 2021 tritt das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche („TraFinG Gw") in Kraft, welches zu zahlreichen Änderungen im Geldwäschegesetz („GwG") in Bezug auf das Transparenzregister führt. Wesentliche Neuerung ist der Entfall der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG. Danach war eine Meldung zum Transparenzregister bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Infolge der Neuregelung sind zukünftig die wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich aller Unternehmen zum Transparenzregister zu melden.</p><p>Eine weitere Neuregelung betrifft die Beurkundung von Grundstücks share deals. Bislang waren ausländische Gesellschaften beim unmittelbaren Erwerb von Grundeigentum in Deutschland zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Zukünftig sind diese Gesellschaften auch dann zur Meldung verpflichtet, wenn sie entsprechend § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz Anteile an einer Gesellschaft erwerben, die inländisches Grundeigentum hält. Im Zuge dessen wird auch das Beurkundungsverbot des § 10 Abs. 9 S. 4 GwG auf die vorgenannten Transaktionen ausgeweitet.</p><p>Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten sieht das TraFinG Gw eine abgestufte Übergangsregelung vor. Demnach müssen Nachmeldungen im Falle einer AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022, im Falle einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022 vorgenommen werden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf moderierte Wirtschaftsbriefing mit dem Ersten Vizeminister für Industrie und Handel Vasily Osmakov</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-moderierte-wirtschaftsbriefing-mit-dem-ersten-vizeminister-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juli 2021 fand im Rahmen der Industriemesse INNOPROM 2021 ein exklusives Wirtschaftsbriefing mit dem Ersten Vizeminister für Industrie und Handel Vasily Osmakov und Vertretern der deutschen Wirtschaft statt. An der Veranstaltung nahmen Repräsentanten großer und mittelständischer deutscher Unternehmen teil. Moderiert wurde das Briefing von Falk Tischendorf, Vorsitzender des AHK-Komitees für Lokalisierung und Industrieproduktion und Managing Partner BEITEN BURKHARDT Russia.</p><p>Vasily Osmakow erläuterte die Pläne für eine „zweite Generation" der Importsubstitution, die das russische Industrieministerium in Kürze für ausgewählte Industriezweige erstellen wird. Er kündigte Investitionszuschüsse nicht nur für die Zulieferer in der Automobilbranche, sondern für alle Komponentenhersteller in der verarbeitenden Industrie an. Ferner wies Minister Osmakov auf die Möglichkeit einer Beteiligung deutscher Investoren an der Umsetzung großer nationaler sowie sonstiger strategischer Projekte des russischen Staates hin, unter anderem durch den Abschluss einer Investitionsvereinbarung SPIC 2.0.</p><p>Die Vertreter der deutschen Unternehmen stellten dem Ersten Vizepremierminister Fragen zu staatlichen Förderungen einzelner Industriezweige, zur Optimierung der Zollregulierung bei der Umsetzung von Lokalisierungsprojekten, zur Steigerung der Energieeffizienz von Industrieanlagen sowie zur Regulierung der Anwendungssicherheit von Industrierobotern. Ferner erörterten sie mit Minister Osmakow konkrete Probleme aus der Unternehmenspraxis und erarbeiteten Lösungswege.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Compliance Berater: Angemessene Compliance hängt vom Einzelfall ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/compliance-berater-angemessene-compliance-haengt-vom-einzelfall-ab</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„<em>Wie stellen wir auf machbare Art und Weise funktionierende Compliance sicher? Wie schützen wir uns vor Überforderung durch die schiere Menge an Rechtsnormen? Und: dürfen wir das eigentlich, ohne uns einem Zweifel an der Angemessenheit und Wirksamkeit unserer Compliance-Maßnahmen auszusetzen? Dieses Thema beschäftigte Publikum wie Referenten nicht nur auf der Deutschen Compliance Konferenz 2021. Es beschreibt den klassischen Spannungsbogen, der auch aus Sicht der Behörden und Gerichte von grundlegender Relevanz ist. Die Antwort auf die Frage nach angemessener Compliance hängt stets ‚vom Einzelfall'&nbsp;ab.</em>"</p><p>Den vollständigen Artikel unseres Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a>, der im Compliance Berater Magazin erschienen ist, können Sie dem Download-Bereich entnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf moderierte den „4. Unternehmertag: Russland in Mecklenburg-Vorpommern und nahm als Referent am Internationalen Wirtschaftsforum in Sankt Petersburg teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-moderierte-den-4-unternehmertag-russland-mecklenburg-vorpommern-und-nahm</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Moderator und Diskussionsteilnehmer übernahm Falk Tischendorf beim diesjährigen Internationalen Wirtschaftsforum in Sankt Petersburg vom 2. bis 5. Juni 2021 eine aktive Rolle als ehrenamtlicher Beauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Russischen Föderation und Leiter der Russlandpraxis von BEITEN BURKHARDT.</p><p>Das Internationale Wirtschaftsforum in Sankt Petersburg ist die größte Wirtschaftskonferenz internationalen Rangs in Russland. Falk Tischendorf moderierte am 2. Juni den in das Wirtschaftsforum integrierten „4. Unternehmertag: Russland in Mecklenburg-Vorpommern“, an dem neben zahlreichen Wirtschaftsvertretern der Erste Stellvertretende Industrieminister Vasily Osmakov, die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, der Gouverneur des Leningrader Gebiets Alexander Drosdenko, sowie der Vorsitzende des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft Oliver Hermes und der Vorstandsvorsitzender der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer Matthias Schepp teilnahmen. Es wurde insbesondere die verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Energiewirtschaft, Gesundheitswesen, Transport und Logistik sowie in der Berufsausbildung besprochen.</p><p>Ferner nahm Falk Tischendorf an einer Gesprächsrunde zu dem Thema "Russisch-deutsche Beziehungen nach der Pandemie: gemeinsam oder getrennt?" mit Konstantin Kosachev (Stellvertretender Vorsitzender des Russischen Föderationsrates), Vladimir Ilichev (Stellvertretender Wirtschaftsminister), Evgeny Primakov (Leiter Rossotrudnichestvo) und weiteren Vertretern von Behörden und Wirtschaftsverbänden teil, in der insbesondere die neuen Herausforderungen in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vor dem Hintergrund der Pandemie besprochen wurden. Die weltweiten politischen Veränderungen prägen auch die deutsch-russischen Beziehungen. Der Partnerschaft bei der Entwicklung und Nutzung erneuerbare Energien kommt dabei in den deutsch-russischen Beziehungen ein ganz besonderer Stellenwert zu.<br>&nbsp;</p><p><img alt="4. Unternehmertag_Russland in Mecklenburg-Vorpommern_Falk Tischendorf" data-entity-type="file" data-entity-uuid="3528a8b2-cb61-429f-8a9e-a469fb6b46cd" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Tischendorf%20KM%20210708_1.jpg"></p><p><img alt="4. Unternehmertag_Russland in Mecklenburg-Vorpommern_Falk Tischendorf" data-entity-type="file" data-entity-uuid="623a795b-eec5-4e3b-bcde-b758480e4746" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Tischendorf%20KM%20210708_2jpg.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät beim Erwerb der Vinylit Fassaden GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-beim-erwerb-der-vinylit-fassaden-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 8. Juli 2021 –Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Laumann-Unternehmensgruppe, der auch die VEKA AG, ein langjähriger Mandant der Kanzlei, angehört, bei der Strukturierung und Durchführung der Transaktion zum Erwerb der Vinylit Fassaden GmbH beraten. Dabei hat BEITEN BURKHARDT die komplette Transaktion von der rechtlichen Due Diligence bis hin zur Erstellung des Kauf- und Abtretungsvertrages sowie der erforderlichen Gesellschaftervereinbarung und sämtlichen Begleitdokumenten begleitet.</p><p>Die Vinylit Fassaden GmbH ist seit dem 1. Juli 2021 Bestandteil der Laumann-Unternehmensgruppe. Die VEKA AG ist einer der weltweit führenden Hersteller von hochwertigen Kunststoff-Profilsystemen u.a. für Fenster und Türen sowie von Kunststoffplatten, beschäftigt insgesamt über 6.200 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von über EUR 1,1 Mrd. Der Stammsitz des familiengeführten Unternehmens ist im westfälischen Sendenhorst.</p><p>Vinylit ist ein Fassadenspezialist aus Kassel mit rund 60 Mitarbeitern und produziert Fassadenelemente aus recyceltem bzw. recycelbarem Kunststoffgranulat. Durch den Zusammenschluss stärkt Vinylit seine Produktionskapazitäten und sein internationales Vertriebsnetzwerk. Für die VEKA AG ist die Transaktion ein weiterer gezielter Schritt zum Ausbau der Unternehmensgruppe, bei dem Extrusions-Knowhow mit nachhaltigen und wachstumsstarken Produkten kombiniert wird.</p><h3>Berater Laumann-Unternehmensgruppe</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Nico Frielinghaus (Federführung/M&amp;A/Gesellschaftsrecht), Dr. Sebastian Weller (M&amp;A/Gesellschaftsrecht), Markus Schönherr (Gesellschaftsrecht/Operational), Peter Weck (Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz (IT/IP), Christian Frederick Döpke (IT/IP), Sascha Opheys (Öffentliches Recht), Thomas Herten (Immobilienrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nico-frielinghaus" target="_blank" rel="noreferrer">Nico Frielinghaus</a><br>Tel.: +49 211 518989 – 170<br>E-Mail: <a href="mailto:nico.frielinghaus@bblaw.com">Nico.Frielinghaus@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Besonderheiten der Gestaltung von „Built-to-lease“- und „Built-to-suit“-Geschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/the-specifics-of-formalising-built-to-lease-and-built-to-suit-transactions</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Jahren ist auf dem russischen Immobilienmarkt, insbesondere im Segment der Lagerimmobilien, ein beträchtlicher Anstieg der „Built-to-lease“- und „Built-to-suit“-Geschäfte zu beobachten. Was BTS-Geschäfte aus rechtlicher Sicht eigentlich sind und welche Probleme bei ihrem Abschluss am häufigsten entstehen, berichtet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oleg-ljaljutski" target="_blank" rel="noreferrer">Oleg Ljaljutski</a> in seinem Artikel "Besonderheiten der Gestaltung von „Built-to-lease“- und „Built-to-suit“-Geschäften" in der Rubrik „Rechtspraxis“ der Zeitschrift <em>Commercial Real Estate</em>, Nr. 11-12 (389-390), (1-2) Juni 2021.</p><p>Der Artikel liegt nur in russischer Sprache vor und kann als pdf im Downloadbereich eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH: Zulässige Pauschalierungsklauseln bei Kartellschäden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zulaessige-pauschalierungsklauseln-bei-kartellschaeden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Eine solche [AGB-]Klausel [auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes] stellt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, sofern sie den zu erwartenden Schaden in einer Höhe pauschaliert, die nach dem typischerweise zu erwartenden hypothetischen Marktpreis, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, eine Unter- und eine Überkompensation des Schadens gleichermaßen wahrscheinlich erscheinen lässt, und dem Schädiger die Möglichkeit verbleibt, einen geringeren oder fehlenden Schaden nachzuweisen. Zur Bestimmung des typischen Schadens kann auf zum Zeitpunkt der Vereinbarung zur Verfügung stehende allgemeine Erkenntnisse der empirischen Ökonomie zu kartellbedingten Preisaufschlägen zurückgegriffen werden. Des Nachweises eines branchentypischen Durchschnittschadens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn empirische Erkenntnisse hierzu fehlen. (Leitsätze des Gerichts)</em></p><p><em>BGH, Kartellsenat, Urteil vom 10.2.2021 - KZR63/18 (KG Berlin), BeckRS 2021, 9140</em></p><p><strong><em>Sachverhalt</em></strong></p><p><em>Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Einkaufspreise von den Beteiligten des sog. Schienenkartells, das Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen beinhaltete.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag unserer Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank" rel="noreferrer">Cathleen Laitenberger</a> für das <em>GWR Heft 13/2021</em> des Verlags C.H.Beck finden Sie als pdf-Datei im Downloadbereich.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Smart4Diagnostics bei Abschluss einer Series A Finanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-smart4diagnostics-bei-abschluss-einer-series-a-finanzierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 6. Juli 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das Münchner Start-up Smart4Diagnostics GmbH im Rahmen einer Series A Finanzierungsrunde bei der Kapitalaufnahme in Höhe von ca. EUR 5 Mio. in allen rechtlichen Belangen beraten.&nbsp;</p><p>Smart4Diagnostics (S4DX) hat mit der vollzogenen Venture Capital Transaktion einen großen Schritt zur Beschleunigung der Marktdurchdringung seiner innovativen präanalytischen Digitalisierungslösung für Humanproben getan. Zu den Investoren zählen die SARSTEDT AG &amp; Co. KG sowie der von der Europäischen Kommission im Jahr 2020 eingerichtete EIC-Fonds für direkte Kapitalinvestitionen in bahnbrechende Technologien.&nbsp;</p><p>Das bereits vielfach prämierte, im Jahr 2018 als Teil des EIT Health Wild Card Programms gegründete Unternehmen mit Sitz in München-Obersendling, digitalisiert den gesamten Ablauf der Präanalytik bei der Blutprobenentnahme.&nbsp;</p><p>Die innovative Idee, die das Start-up entwickelt hat, ist der „digitale Fingerabdruck menschlicher Blutproben“, ein vollständiges Datenbild aller Qualitätsaspekte menschlicher Blutproben von der Entnahme bis zur Ankunft im Labor. Auf diese Weise werden die Daten gesammelt und sofort an das Labor gemeldet. Der aktuelle manuelle Prozess nimmt mehr Zeit in Anspruch und ist deutlich fehleranfälliger. Mit S4DX können Fehler sofort identifiziert und korrigiert werden, wobei die Genauigkeit der Daten erhöht wird und der Patient den Besuch und die Entnahme nicht wiederholen muss.&nbsp;</p><p>Künstliche Intelligenz wird in den nächsten Jahren Treiber des medizinischen Fortschritts sein. Unser Mandant spiegelt den hohen Grad an Innovation wider, den man derzeit weltweit in den Life Science- und Gesundheitsmärkten sieht. BEITEN BURKHARDT verfügt über weitreichende Expertise in diesem Bereich und findet für ihre Mandanten regelmäßig innovative rechtliche Lösungen.</p><h3>Berater Smart4Diagnostics (S4DX):&nbsp;</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr (beide Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf).&nbsp;</p><p><strong>KONTAKT&nbsp;</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Weller</a>&nbsp;<br>Tel.: +49 211 51 89 89 – 134&nbsp;<br>E-Mail: Sebastian.Weller@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bankenaufsicht entlastet kleinere Institute und Sparkassen bei Berichtspflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/offenlegungsanforderungen-snci-bankenaufsicht-entlastet-kleinere-institute-und-sparkassen-bei-berichtspflichten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank haben am vergangenen Freitag mitgeteilt, kleineren Instituten bei den Berichtspflichten künftig entgegenzukommen. Geldhäuser, die nach der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) als kleine und nicht komplexe Institute klassifiziert sind (small and non-complex institution – SNCI), müssen demnach weniger und seltener bestimmte Informationen, zum Beispiel zur Liquiditätssituation, an die Aufseher melden als größere Kreditinstitute. Die Klassifizierung betrifft in Deutschland rund 1.150 Kreditinstitute, darunter viele Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen.</p><p>Die Erleichterungen und Maßnahmen sehen etwa vor, dass SNCI's auf Antrag bei der BaFin die vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR) anwenden und damit auf einige Meldepunkte verzichten. Daneben werden Offenlegungsanforderungen künftig noch deutlicher nach Größe und Kapitalmarktorientierung der Institute abgestuft, sodass SNCIs zukünftig an Offenlegungsumfang und -frequenz sparen werden. Auch die Liquiditätsmeldung AMM (Additional Monitoring Metrics), mit der zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung übermittelt werden, ist zukünftig für Nicht-SNCIs monatlich abzugeben, während es für SNCIs bei der vierteljährlichen Meldung bleibt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1245</guid>
                        <pubDate>Thu, 01 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digitales EU-COVID-Zertifikat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-digital-covid-certificate</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Juli 2021 tritt die Verordnung über ein <a href="https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/eu-digital-covid-certificate_en" target="_blank" rel="noreferrer">Digitales EU-COVID-Zertifikat</a> in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft. EU-Bürger und Einwohner können sich dann ihr digitales COVID-Zertifikat EU-weit ausstellen und überprüfen lassen. Im Prinzip sollen Inhaber dieses Zertifikats von Reise- und Bewegungsbeschränkungen in allen EU-Mitgliedstaaten befreit sein.</p><p>Das Zertifikat bietet einen EU-weiten digitalen Nachweis der Impfung, negativer Testergebnisse oder Genesungen von COVID-19, um den freien sicheren Personenverkehr der Bürger innerhalb der EU zu erleichtern. Das Papierformat wird jedoch weiterhin in der gesamten EU27 akzeptiert. Sowohl die digitale als auch die zugelassene Papierversion verfügen über einen QR-Code, der die wichtigsten Informationen und eine digitale Signatur enthält, um die Echtheit des Zertifikats zu überprüfen. Je nach Mitgliedsstaat erfolgt die Ausgabe direkt in den Impfzentren oder entweder durch Apotheken und Ärzte oder über ein eHealth-Portal.</p><p>21 EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein hatten bereits früher mit der Ausgabe von Zertifikaten begonnen. Trotz einiger „Kinderkrankheiten" hat die EU ungewöhnlich zügig gehandelt, um den Rechtsrahmen in Rekordzeit zu verabschieden. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission die EU-Länder gedrängt, dies auf nationaler Ebene umzusetzen und die Ausstellung von Zertifikaten zu organisieren.</p><p>Es hat sich also viel getan, seit wir das letzte Mal über das früher sogenannte „Digital Green Certificate" <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/rettung-der-bewegungsfreiheit-und-der-tourismusindustrie-mit-einem-eu-impfpass-genannt" target="_blank" rel="noreferrer">„Rettung der Bewegungsfreiheit und der Tourismusindustrie mit einem EU-Impfpass - genannt Digital Green Certificate</a>" (Digitaler grüner Nachweis) berichtet haben.</p><p>Die Freizügigkeit in der EU, die eigentlich als Grundprinzip des EU-Rechts garantiert, aber durch nationale Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus gefährdet ist, wird ebenso gewährleistet wie die Sicherheit der persönlichen Daten.</p><p>Die EU-Mitgliedsstaaten nutzen jedoch ihre nationalen Vorrechte und haben zusätzliche nationale Zertifizierungssysteme für die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Orten, von Restaurants bis zu Festivals. Diese nationalen Systeme mögen die breite Öffentlichkeit irritieren bzw. verunsichern, aber zumindest für Reisende kann der Sommer beginnen. Das Zertifikat wird also dazu beitragen, die Tourismusbranche aus dem Tief zu holen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 01 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Wertung von Angebotskonzepten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-wertung-von-angebotskonzepten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Bei der Vergabe von Beratungs-­ und Kreativleistungen, denen eine funktionale Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, ist die Güte der Angebotskonzepte wesentliches qualitatives Zuschlagskriterium, das zentral für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist. Denn die von den Bietern eingereichten Konzepte konkretisieren und prägen das Leistungssoll für die Auftragsausführung. Daher sind die qualitativen Zuschlagskriterien bei funktional beschriebenen Leistungen in der Regel höher gewichtet als der Preis. Es überrascht also nicht, dass die vergaberechtliche Praxis zeigt, dass sich Rügen in Vergabeverfahren mit vorstehend beschriebenem Vergabedesign oftmals gegen die vermeintlich zu geringe Bepunktung des eigenen Angebotskonzepts und die nach Ansicht des rügenden Bieters zu hohe Bewertung des Konzeptes des Zuschlagsprätendenten richten. Oftmals sind Bieter mit Rügen gegen das Wertungssystem als solches zudem präkludiert, da sie die Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB verstreichen ließen, sodass die Wertungsentscheidung des Auftraggebers den einzigen Angriffspunkt bietet (zur Präklusion im Falle eines intransparenten Wertungssystems vgl. VK Bund, Beschluss vom 23. Dezember 2020 –VK1­104/20).</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es für öffentliche Auftraggeber zentral, die Wertung von Angebotskonzepten vergaberechtssicher vorzunehmen und den Wertungsvorgang mit Blick auf ein etwaiges Nachprüfungsverfahren belastbar zu dokumentieren.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das OLG München hat in einem Beschluss vom 26. Februar 2021 (Verg 14/20) zu dem vorstehend skizzierten Problemkreis entschieden und öffentlichen Auftraggebern nützliche Hinweise an die Hand gegeben, wie die Wertung von Angebotskonzepten nachprüfungsfest vorgenommen und dokumentiert werden kann. Dem streitgegenständlichen Auftrag lag die Vergabe von Planerleistungen zugrunde; die einzureichenden Konzepte waren allerdings zu Themengebieten vorzulegen, die bei der Vergabe von Beratungs-­ und Kreativleistungen in der Praxis öffentlicher Auftraggeber häufig abgefragt werden. Die Bewertung erfolgte im konkreten Fall in Stufen von 0 bis 3 vollen Punkten, wobei die Vergabestelle die jeweiligen Punktwerte nicht mit einem generischen Schulnotensystem (bspw. unbefriedigend, ausreichend, befriedigend, gut) hinterlegt hatte, sondern eine kriterienspezifische Abstufung unternahm, die sie den Bietern auch transparent bekannt machte. Bei dem Kriterium „Projektorganisation“ wurde bspw. ein Punkt vergeben, wenn die Darstellung nachvollziehbar und schlüssig ist, die Aufgaben, Schnittstellen, Abhängigkeiten und den Planungsdisziplinen übergreifenden Informationsfluss vollständig darstellt. Ein weiterer Punkt wurde vergeben, wenn die Qualifikation der Projektmitarbeiter den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten entspricht.</p><p>Im konkreten Fall rügte der unterlegene Bieter – wie so oft – die zu niedrige Wertung des eigenen sowie die Überwertung des Angebotskonzeptes des Zuschlagsprätendenten. Ohne zu stark auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls fokussieren zu wollen, sollen im Nachfolgenden wesentliche Punkte der Entscheidung des OLG München, die für die vergaberechtliche Praxis der Angebotswertung bedeutsam sind, einzeln herausgegriffen und dargestellt werden:</p><ul><li>Für die vergaberechtliche Überprüfung von Wertungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers gilt der altbekannte <strong>Maßstab für die gerichtliche Kontrolle von Beurteilungsspielräumen</strong>. Hiernach prüfen die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen die Wertungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nur daraufhin, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrige Erwägung in die Entscheidung eingeflossen ist und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2017 – Verg 31/16). In der Praxis lässt sich allerdings beobachten, dass dieser einschränkende Maßstab bei den Gerichten keineswegs dazu führt, sich bei der Überprüfung von Wertungsentscheidungen eine übermäßige Zurückhaltung aufzuerlegen. Vielmehr lässt sich – auch vorliegend – beobachten, dass die Punktevergabe und deren Begründung durch die Nachprüfungsinstanzen akribisch im Einzelfall nachvollzogen werden. Dies sollten öffentliche Auftraggeber bei der Dokumentation ihrer Wertungsentscheidung stets berücksichtigen.</li><li>Wird die Bewertung von Konzepten durch ein mehrköpfiges Gremium durchgeführt, sollte die <strong>Entscheidungsfindung eines jeden Mitglieds</strong> dokumentiert werden. Hierfür bietet es sich an, wenn jedem Gremienmitglied ein einheitlicher Bewertungsbogen vorliegt, in dem zum einen die Wertungskriterien konkret dargestellt und erläutert werden, die Punkteanforderung für jedes Kriterium aufgelistet und eine Spalte vorgesehen ist, um individuelle Anmerkungen zu tätigen. Die Wertungsbögen sind zum Zwecke der Dokumentation zur Vergabeakte zu nehmen.</li><li>Bei der Entscheidung, ein Konzept in einem Unterkriterium mit der höchsten Punktzahl zu bewerten, kann auf eine <strong>weitergehende wörtliche Begründung</strong> verzichtet werden. Dieses Vorgehen lässt das OLG München für die Dokumentation der Wertungsentscheidung ausreichen, wenn in der angewendeten Wertungsmatrix die Kriterien für die Vergabe der Höchstpunktzahl derart konkret ausformuliert sind, dass aus der Wertungsentscheidung eindeutig hervorgeht, dass das wertende Gremienmitglied sich diese Kriterien vollumfänglich zu eigen macht. Punktabzüge sind hingegen auch bei einer detailliert ausformulierten Wertungsmatrix stets im Einzelnen zu begründen. Soweit öffentliche Auftraggeber ein enerisches Bewertungssystem – bspw. Schulnoten – verwenden, wird im Umkehrschluss zu fordern sein, dass für eine ausreichende Dokumentation auch die Vergabe der Höchstpunktzahl begründet werden muss, da sich aus der Erläuterung zur Höchstnote („sehr gut“) nicht zugleich eine nachvollziehbare Wertungsentscheidung ergibt.</li><li>In sich <strong>widersprüchliche Angaben im Angebotskonzept</strong> sowie Widersprüche zwischen Angebotskonzept und Angaben im (bewerteten) Präsentationstermin sind in der vergaberechtlichen Praxis öfter anzutreffen. Nach Ansicht des OLG München ist ein solcher Widerspruch hinreichender Grund für einen Punktabzug. Der Widerspruch ist im Zuge der Wertung offenzulegen und schriftlich zu dokumentieren.</li><li>Anders als im Falle des Ausschlusses eines Bieters (für den Ausschluss des Bestbieters vgl. VK Westfalen, Beschluss vom 20. August 2020 – VK 3 – 19/20) bedarf es bei <strong>Punktabzügen im Zuge der Angebotswertung grundsätzlich keiner Aufklärung</strong>. Dies insbesondere dann, wenn der Punktabzug wegen widersprüchlicher Angaben vorgenommen und hinsichtlich des Bewertungsvorgehens in den Vergabeunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es auf eine nachvollziehbare und schlüssige Darstellung ankommt.</li><li>Die <strong>Vertrautheit eines Bestandsdienstleisters</strong> mit den internen Organisationsabläufen des öffentlichen Auftraggebers aus vorhergegangenen Aufträgen ist bei der Angebotswertung nicht per se positiv zu berücksichtigen. Grundlage für die Konzeptbewertung ist nämlich allein das schriftlich eingereichte Konzept und ggf. die Präsentation, jedoch nicht Erfahrungswerte aus der Vergangenheit.</li><li>Der Sitz eines Bieters in einer anderen Stadt als dem Haupterfüllungsort ist für sich genommen kein hinreichender Grund für einen Punktabzug, soweit der Bieter bspw. über ein Projektbüro eine <strong>hohe örtliche Verfügbarkeit</strong> sicherstellt.</li><li>Hingegen ist ein Punktabzug begründet, wenn für den vorgesehenen Projektleiter angegeben wird, dass dieser zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch in einem anderen Projekt gebunden wäre und erst mit <strong>zeitlichem Verzug für das gegenständliche Projekt zur Verfügung</strong> stünde.</li><li>Abstrakte Ausführungen im Angebotskonzept oder in einer bewerteten Präsentation, die <strong>keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Projekt</strong> aufweisen, begründen eine Abwertung. Für die Konzepterstellung sind in der Regel sämtliche Vergabeunterlagen zu beachten, bspw. auch Anlagen zum Vertrag oder zur Leistungsbeschreibung. Für die Dokumentation des Punktabzuges ist bei der Begründung darauf zu achten, dass genau erläutert wird, inwiefern Ausführungen nur generisch sind und Vorgaben aus den Vergabeunterlagen nicht beachtet wurden.</li><li>Die <strong>fehlende Darstellung einer strukturierten Abwicklung</strong> des Auftrags kann ebenfalls zu einem Punktabzug führen. Auch hier wäre für die Dokumentation darzustellen, inwiefern die Darstellung unstrukturiert ist.</li></ul><p></p><h3>Bewertung und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht in besonders praxistauglicher Art und Weise, dass öffentliche Auftraggeber bei der Konzeptbewertung Spielräume haben, solange sie sich innerhalb der selbstgesetzten Grenzen des eigenen Wertungssystems bewegen. Ob eine Wertungsentscheidung im Nachprüfungsverfahren hält, steht und fällt allerdings allein mit der Güte ihrer Dokumentation. Gerade bei Gremienentscheidungen sind öffentliche Auftraggeber daher gut beraten, sorgfältig darauf zu achten, dass alle Mitglieder des Gremiums ihre Entscheidung im Einzelnen ausreichend und nachvollziehbar begründen. Die Vorbereitung von Wertungsbögen, die zur Vergabeakte genommen werden können, ist hierfür lohnend.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/max-stanko" target="_blank" rel="noreferrer">Max Stanko</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 01 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues aus Brüssel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-bruessel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Aktivitäten der EU zum Beschaffungswesen und zum Vergaberecht erscheinen aus Sicht der Vergabepraxis oftmals Lichtjahre entfernt. Trotzdem lohnt mitunter der Blick auf die Agenda der Brüsseler Institutionen, da sie ein interessanter Seismograph für zukünftige Entwicklungen und die Themen von morgen sind. Nachfolgend stellen wir einige aktuelle Projekte vor, die auch Relevanz für die Beschaffungspraxis haben (werden).</p><h3>1. Instrument für das internationale Beschaffungswesen (International Procurement Instrument, IPI)</h3><p>Zum Ende des Jahres 2021 plant die EU eine Verordnung zu verabschieden, mit der ein neues Instrument für das internationale Beschaffungswesen etabliert wird. Anliegen dieser Verordnung ist es, öffentliche Beschaffungsmärkte außerhalb der EU für europäische Unternehmen zu öffnen. Zudem sollen Wettbewerbsbedingungen sowohl in der EU als auch auf den Märkten von Drittländern angeglichen werden. Zum Erreichen dieser Ziele prüft die EU­-Kommission laut Entwurfstext zunächst Marktabschottungen und diskriminierende Verhaltensweisen von Drittländern. Werden Wettbewerbshindernisse festgestellt, kann die Kommission Konsultationen mit den Drittländern durchführen. Sollten die Konsultationen erfolglos verlaufen, kann die Kommission Sanktionen gegen einzelne Angebote von Unternehmen aus den Drittländern verhängen, z. B. in Form von Preisaufschlägen oder Ausschluss von Bietern. Unter Umständen kann die EU sogar Bereiche ihres eigenen Beschaffungsmarktes gegenüber Angeboten aus betroffenen Drittländern schließen. An gegenwärtigen Verpflichtungen der EU gegenüber Drittländern – wie z. B. das WTO ­Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, GPA) ebenso wie bilaterale Handelsabkommen – wird die Verordnung nichts ändern.</p><p>Das Vergaberecht enthält bislang nur im Sektorenbereich die Möglichkeit, Angebote mit Erzeugnissen aus Drittstaaten unter bestimmten Umständen vom Wettbewerb auszuschließen (§ 55 SektVO). Klassische öffentliche Auftraggeber müssen hingegen nach wie vor grundsätzlich auch Angebote aus Drittstaaten berücksichtigen, solange diese die inhaltlichen und formalen Anforderungen der jeweiligen Ausschreibung erfüllen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2017 – VII­Verg 36/16 „Heron TP“).</p><p>Mit dem IPI tut sich die EU allerdings schwer. Bereits 2012 legte die EU­-Kommission einen ersten Verordnungsentwurf vor, scheiterte jedoch an der Zustimmung des Ministerrats. Nach mehrjährigen Abstimmungen auf europäischer Ebene ist der unter portugiesischer Ratspräsidentschaft entwickelte Kompromissvorschlag nun Gegenstand eines Trilogs, der nach der Sommerpause beginnen soll. Dabei handelt es sich um ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren zwischen EU­-Kommission, dem Ministerrat und dem Parlament, das eine Einigung in erster Lesung bezweckt.</p><p>Nach Inkrafttreten der Verordnung können europäische Unternehmen wohl mittelfristig mit einem leichteren Zugang zu Märkten in Drittländern rechnen, öffentlichen Auftraggebern werden zugleich Sanktionsmechanismen an die Hand gegeben. Die bereits heute bestehenden Möglichkeiten und Begrenzungen für die Teilnahme von Unternehmen und Waren aus Drittländern am EU­-Beschaffungsmarkt zeigt eine Mitteilung der EU-­Kommission vom 13. August 2019 (abrufbar <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019XC0813(01)&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><h3>2. Sozialorientierte Beschaffung: Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge</h3><p>Seit Mai 2021 steht die von der Kommission herausgegebene zweite Auflage des Leitfadens zur sozialorientierten Beschaffung zur Verfügung. Während der Text keine bindende Wirkung entfaltet, bietet er öffentlichen Auftraggebern wichtige Anregungen zur Einbeziehung sozialer Aspekte in den Beschaffungsvorgang. So werden zum Beispiel im Kapitel 4 des Leitfadens die Schritte eines Vergabeverfahrens in Bezug auf sozialorientierte Beschaffung gründlich erläutert – von der Definition des Auftragsgegenstands, über technische Spezifikationen, Auswahlkriterien, Ausschlussgründe und Zuschlagskriterien bis hin zur Angebotswertung. Dabei wird schrittweise dargestellt, wie soziale Kriterien mit dem vergaberechtlichen Aspekt in Einklang gebracht werden können. Im Rahmen der Definition des Auftragsgegenstands wird bspw. vorgeschlagen, Konsultationen zur Feststellung des Nutzungsbedarfs in Bezug auf die Barrierefreiheit durchzuführen; im Rahmen der Festlegung von Zuschlagskriterien wird angeregt, bestimmte Gütezeichen zu fordern, die eine ethisch vertretbare Produktion zertifizieren.</p><p>Im gesamten Leitfaden sind zahlreiche Exkurse zur Rechtslage in den Mitgliedstaaten zu finden, z. B. französische und niederländische Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Kinderarbeit in Lieferketten (S. 82). Ebenso erläutert der Leitfaden Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten, wie „Menschen mit Behinderungen“ und „benachteiligte Personen“ nach der VN­-Behindertenrechtskonvention (S. 71). Öffentlichen Auftraggebern bietet der Leitfaden eine informative und leicht zugängliche Handreichung. Trotz seines beachtlichen Umfangs eignet er sich für die Verwendung in der Praxis dank seiner übersichtlichen Gestaltung gut. Der Leitfaden ist in deutscher Sprache <a href="https://ec.europa.eu/docsroom/documents/45767?locale=de" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> verfügbar.</p><h3>3. Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung 2018</h3><p>Seit April 2021 können sich öffentliche Auftraggeber zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten an den neuen Leitlinien der Kommission (2021/C 121/01, abrufbar <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0409(01)&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>) orientieren. Ziel dieser Leitlinien ist es, die an der Mittelverwaltung mitwirkenden Personen für mögliche Interessenkonflikte zu den Vergaberichtlinien. Für öffentliche Auftraggeber sind insbesondere die Ausführungen zu den Vorschriften über Interessenkonflikte nach den Vergaberichtlinien (Ziffer 5.2 der Leitlinien) bedeutsam. Nach Art. 24 der Richtlinie 2014/24/EU werden Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die öffentlichen Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten treffen. Rechtsfolge eines erkannten Interessenkonflikts ist zunächst, die betroffene Person, in der der Interessenkonflikt besteht, von der Mitwirkung am Vergabeverfahren auszuschließen. Kann der Interessenkonflikt nicht anderweitig behoben werden, ist der betroffene Bieter auszuschließen, Art. 57 Abs. 4 lit. e der Richtlinie 2014/24/EU. Bei einem Verstoß gegen die Richtlinie können Finanzkorrekturen gemäß den Leitlinien der Kommission für Finanzkorrekturen (KOM Beschluss C(2019) 3452) oder andere Rechtsbehelfe greifen. Eine Finanzkorrektur ist anzuwenden, wenn der Interessenkonflikt nicht offengelegt und/oder nicht angemessen abgemildert wurde und zudem den Gewinner betraf. Die Leitlinien sind primär für öffentliche Auftraggeber relevant, die an der geteilten Mittelverwaltung beteiligt sind und oberschwellige Aufträge für die Ausführung eines aus dem EU­-Haushalt finanzierten Projekts vergeben</p><h3>4. Instrumente zur Bekämpfung geheimer Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und über Leitlinien für die Anwendung des entsprechenden Ausschlussgrunds</h3><p>Mit dem Dokument „Instrumente zur Bekämpfung geheimer Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und über Leitlinien für die Anwendung des entsprechenden Ausschlussgrunds“ (2021/C 91/01; abrufbar <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0318(01)&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>) wendet sich die EU-­Kommission direkt an öffentliche Auftraggeber. Mithilfe der Instrumente und der Leitlinien will sie diese bei der Bekämpfung von Absprachen im Rahmen eines Vergabeverfahrens unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Vergabe­ und Wettbewerbsbehörden fördern. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und öffentlichen Auftraggeber sollen mehr Ressourcen bereitgestellt und administrative Anreize zur Belohnung von Bediensteten, die Absprachen aufdecken, gesetzt werden. Ferner sollen Schulungen sowie Sensibilisierungsmaßnahmen organisiert werden. Im Rahmen von Verbesserungsvorschlägen zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Vergabe­ und Wettbewerbsbehörden wird Deutschland als Vorbild genannt, da das Bundeskartellamt eine Aufsichtsfunktion bei der Durchsetzung des Vergaberechts übernimmt.</p><p>Ferner erläutert die Kommission ihre – nicht rechtsverbindliche – Ansicht über die Anwendung des Ausschlussgrunds wegen wettbewerbsverzerrender Absprachen, Art. 57 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/24/EU, der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ein Blick in den Anhang der Leitlinie kann sich besonders für eher unerfahrene öffentliche Auftraggeber lohnen. Er enthält „Mittel und Tipps“, wie beim Ausschluss von Bietern wegen geheimer Absprachen zu verfahren ist. Empfohlen wird bspw. eine gründliche Marktrecherche im Vorfeld des Vergabeverfahren, damit sich öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die realen Marktkosten verschaffen können.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wiebke-guenther" target="_blank" rel="noreferrer">Wiebke Günther</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in Start-ups und KMUs im Lichte der Reform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ausgestaltung-von-mitarbeiterbeteiligungsprogrammen-start-ups-und-kmus-im-lichte-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Junge Unternehmen können Mitarbeiterbeteiligungsprogramme als Ausgleich für wettbewerbliche Nachteile nutzen. Häufig können sie im Wettbewerb um die besten Talente gegen etablierte Unternehmen am Markt finanziell kaum mithalten. Um dieses Defizit im Kampf um hochqualifizierte Fachkräfte auszugleichen, bedarf es also anderer Mittel der Incentivierung: Unternehmen bieten den potenziellen Mitarbeitern eine Beteiligung an ihrem Unternehmen als attraktive Ergänzung zum Gehalt an. Auf diese Weise können hochqualifizierte Mitarbeiter gewonnen werden, ohne dass die Gehaltsfixkosten für das junge Unternehmen zu hoch werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wir alle arbeiten motivierter, wenn wir an den Früchten unserer Arbeit direkt teilhaben. Der Mitarbeiter kann durch eine Beteiligung an Unternehmen somit erfolgreich motiviert und an das Unternehmen gebunden werden, da er am finanziellen Erfolg desselben teilnimmt. Dies führt zu einer geringeren Fluktuation, zu einem niedrigeren Krankheitsstand und zu wachsender Arbeitsbereitschaft. Der Mitarbeiter arbeitet nicht nur für seinen Arbeitgeber, sondern auch für sich selbst. Dadurch steigen die Produktivität und die persönliche Zufriedenheit des Mitarbeiters. Nicht zuletzt bedeuten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme für den Mitarbeiter auch die Chance eines privaten Vermögensaufbaus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bieten jedoch nicht nur den unmittelbar Beteiligten Vorteile. Mitarbeiterbeteiligung bedeutet vielmehr auch Innovationsförderung. Gute Rahmenbedingungen für Mitarbeiterprogramme können sich als Standortsvorteil für ein nachhaltiges Start-up Ökosystem erweisen. Arbeitnehmer werden durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme überdurchschnittlich oft selbst zu Unternehmern, indem sie entweder selbst neu gründen oder ihr durch die Beteiligung erlangtes Vermögen in andere Start-ups reinvestieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um die Auswirkungen der Reform auf die Ausgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu ermitteln, geht dieser Beitrag zunächst auf die <strong>Anforderungen</strong> ein, die grundsätzlich an Mitarbeiterbeteiligungen gestellt werden (siehe </span></span></span><span><span><span>1</span></span></span><span><span><span>). Anschließend folgt eine Darstellung der <strong>aktuellen Ausgestaltungen</strong> von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (siehe </span></span></span><span><span><span>2</span></span></span><span><span><span>) sowie eine knappe Darstellung der <strong>Reform</strong> (siehe </span></span></span><span><span><span>3</span></span></span><span><span><span>). Der Beitrag schließt mit einem <strong>Ausblick</strong>, ob und inwieweit die geplante Reform zu Änderungen in der Gestaltungspraxis führen wird (siehe </span></span></span><span><span><span>4</span></span></span><span><span><span>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Den gesamten Beitrag können Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2021-07/Die%20Ausgestaltung%20von%20Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen%20in%20Start-ups%20und%20KMUs%20im%20Lichte%20der%20Reform.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier aufrufen</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät bei Verkauf der EWK Umwelttechnik GmbH an die börsennotierte VALMET-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-bei-verkauf-der-ewk-umwelttechnik-gmbh-an-die-boersennotierte-valmet-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 1. Juli 2021 &nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Eigentümer der EWK Umwelttechnik GmbH, Kaiserslautern, beim Verkauf an die finnische VALMET-Gruppe umfassend rechtlich beraten. VALMET stärkt mit dieser Akquisition sein Umweltgeschäft. Über den Wert der Akquisition ist Stillschweigen vereinbart worden.</p><p>Das Angebot von EWK Umwelttechnik an Emissionskontrolltechnologien umfasst Elektrofilter, Nassabsorber, katalytische Systeme und Wärmerückgewinnungssysteme sowie Abwasserreinigungsprodukte. Das Unternehmen bedient mehrere Kundensegmente, darunter die Holzwerkstoff-, Glas-, Mineralwolle- und Stahlindustrie. Das 1868 gegründete Unternehmen mit Sitz in Kaiserslautern beschäftigt rund 50 Mitarbeiter.&nbsp;</p><p>VALMET ist ein weltweit führender Entwickler und Lieferant von Prozesstechnologien, Automatisierung und Dienstleistungen für die Zellstoff-, Papier- und Energieindustrie, mit 14.000 Fachleuten weltweit und einem Nettoumsatz im Jahr 2020 von rund EUR 3,7 Milliar-den. Der Hauptsitz befindet sich in Espoo, Finnland. Die Aktien des Unternehmens sind an der Nasdaq Helsinki notiert. &nbsp;</p><p>Sich verschärfende Emissionsvorschriften und die Notwendigkeit nachhaltiger Technologien erhöhen die globale Nachfrage nach Lösungen zur Luftreinhaltung in allen Branchen. Sowohl VALMET als auch EWK haben eine lange Tradition in diesem Bereich.&nbsp;</p><h3>Berater EWK Umwelttechnik GmbH:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christof Aha (Federführung), Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Lukas Vienenkötter (Steuern, Hamburg), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</p><h3>Berater VALMET:&nbsp;</h3><p>HENGELER MUELLER: Dr. Joachim Rosengarten (Federführung), Dr. Casper Conzen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt).</p><p><strong>KONTAKT&nbsp;</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christof Aha</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 451<br>E-Mail: Christof.Aha@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsberater Magazin: Arbeitswelt Post-Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsberater-magazin-arbeitswelt-post-corona</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit gut einem Jahr heißt es beruflich wie privat ständig auf Sicht fahren, improvisieren, sich immer wieder auf neue Situationen und geänderte Rahmenbedingungen einstellen. Covid-19 hat unser aller Leben durcheinandergewirbelt und es ist jetzt noch nicht absehbar, wie tiefgreifend der Wandel sein wird, den die Pandemie hervorgerufen hat. Klar ist aber, dass sich unsere Arbeitswelt fundamental ändern wird.&nbsp;<br>Vor dem Arbeitsrecht hat die Pandemie erst recht nicht haltgemacht. Und so ist das langjährige Motto unserer gemeinsamen Seminarreihe heute aktueller denn je – kreative Lösungen sind gefragt, Tag für Tag in unserer Praxis. Das spiegelt sich auch in den diesjährigen Themen wider. Fast alle Personalverantwortlichen dürfte dieser Tage das Thema Homeoffice interessieren. Es gibt kaum eine Abteilung, in der nicht diskutiert wird, wie es „post-corona“ weitergehen soll.&nbsp;<br>Aber auch klassische arbeitsrechtliche Themen müssen neu gedacht werden, wie Matrixstrukturen oder sogar die betriebliche Altersversorgung. Über allem schwebt auch die Wirtschaftskrise, von der man noch nicht weiß, wie stark sie noch anwachsen wird oder ob die Konjunktur langsam wieder nachhaltig anzieht. Fakt ist, dass viele Unternehmen erhebliche Umsatzeinbrüche verzeichnen, auf die man reagieren muss, zur Not auch durch eine Anpassung der Belegschaftsstärke beziehungsweise durch die Reduzierung von Personalkosten.&nbsp;<br>Eine wesentlich weniger einschneidende Maßnahme kann auch die Reduzierung von Betriebsratskosten sein. Auch dieser Option haben wir dieses Jahr einen Beitrag in diesem Heft und im Rahmen unseres Seminars gewidmet.</p><p>Alle Artikel unserer ExpertInnen in der Juni-Ausgabe des <em>Berater Magazins</em> können Sie <a href="https://berater-magazin.ruw.de/news/media/2/Berater-Magazin-Office-Juni-2021-14948.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> lesen, oder alternativ als pdf im Downloadbereich einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Staff secondments in danger! Federal Labour Court (BAG) appeals to the ECJ on the effectiveness of personnel assignments </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staff-secondments-danger-federal-labour-court-bag-appeals-ecj-effectiveness-personnel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Federal Labour Court (BAG) of 16 June 2021 – 6 AZR 390/20 (A)</em></p><p>The legal future of personnel secondments by public-sector companies is uncertain. The BAG has referred the question of whether personnel secondments - which are particularly common in the hospital sector - are compatible with the European Temporary Employment Directive 2008/104/EC to the European Court of Justice (ECJ).</p><h3>Facts</h3><p>Employer and employee dispute before the BAG about the validity of a personnel assignment. Since 2000, the employee has been employed in the mailroom of a public hospital operator under private law. This area was outsourced to a hospital-owned service company in June 2018. Since the employee objected to the transfer of his employment relationship to the service company, he has since been seconded by the employer to the service company - without any time limit - and continues to perform his duties there unchanged. The collective agreement for the public sector applicable to the employment relationship (TVöD) expressly provides for the possibility of secondment:</p><p><em>"Section 4 (3) sentence 1 TVöD: If employee tasks are transferred to a third party, the work performance owed under the employment contract shall be performed at the third party at the request of the employer while the employment relationship continues to exist (personnel secondment)."</em></p><p>Despite the clear provision in the collective agreement, the employee believes that he is not obliged to work for the service company. The provision of personnel would in fact be a case of employee leasing. This is inadmissible because the hospital operator does not have a permit for the transfer of employees and the secondment is intended to be permanent. The employee considers the exemption provision in Section 1 (3) No. 2b of the German Temporary Employment Act (AÜG), which largely exempts personnel secondments from the strict regulations on employee leasing, to be contrary to European law.</p><h3>The decision</h3><p>After the lower courts had rejected the claim, the BAG now referred the central legal issues of the case to the ECJ. The ECJ must therefore decide whether the provision of personnel under Section 4 (3) of the TVöD - other collective agreements in the public sector provide for similar rules - is subject to the European Temporary Employment Directive 2008/104/EC. If this is the case, the ECJ will have to answer the further question of whether the scope exception of Section 1 (3) No. 2b of the German Temporary Employment Act (AÜG), which is anchored in national law on the supply of temporary workers, is compatible with the Temporary Employment Directive 2008/104/EC.</p><h3>Consequences for the practice</h3><p>The referral to the ECJ by the BAG poses considerable risks for the current model of personnel secondment, which is widespread among public-sector companies. Since the former jobs with the employer have been eliminated, the personnel secondments are, according to the collective bargaining regulations, designed for the long term - and not only for a temporary period, as is the case with employee leasing (temporary employment). If the existing exemption in Section 1 (3) No. 2b AÜG were to be declared contrary to European law by the ECJ, this would fundamentally call into question the current practice of personnel secondment.</p><h3>Practice tip</h3><p>As long as the current exemption for personnel secondments has not been declared contrary to EU law, personnel secondments based on a collective agreement of the public sector can be continued and even new personnel secondments can be ordered. However, employers must be prepared to end this practice if the courts actually "overturn" the scope exception in Section 1 (3) No. 2b AÜG. In these cases, employers who have previously provided personnel to third-party companies will not be able to avoid terminations for operational reasons. These terminations were precisely to be avoided by the collectively agreed instrument of personnel secondment. It is hoped that the ECJ and BAG will keep these serious consequences in mind in their further decisions.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>MoPeG verabschiedet – Und nun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mopeg-verabschiedet-und-nun</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) hat den Deutschen Bundestag passiert und wartet nun auf seine Verkündung. Unzählige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (auch "GbR" oder "BGB-Gesellschaften" genannt) fragen sich nun, was dies für sie bedeutet.</em></p><h3>Wen das MoPeG betrifft</h3><p>Zehntausende von BGB-Gesellschaften unterschiedlichsten Zuschnitts sind von der Gesetzesänderung betroffen, ohne spontan die Auswirkungen für sie zu überblicken. Während die gesetzlichen Regelungen für die BGB-Gesellschaft seit dem Jahr 1900 weitgehend unverändert geblieben sind, hat die BGB-Gesellschaft in ihrer Systematik, in ihrem Verständnis aber auch in ihrem Einsatz im Rechtsverkehr einen grundlegenden Wandel erfahren. Ursprünglich war die Gesellschaft nichts weiter als ein ausschließlich vertragliches Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen Gesellschaftsvermögen. Mehr als 100 Jahre später hat ihr der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr zugesprochen, ohne damit jedoch eine juristische Person zu sein.</p><p>Der Einsatz der BGB-Gesellschaft ist jedoch sehr vielfältig. So gibt es Gesellschaften, in denen sich Gesellschafter nur zur Erlangung eines gemeinsamen Zwecks verabredet haben, nach außen jedoch nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Andere Gesellschaften beschränken sich auf das Halten eines Vermögens, insbesondere Grundvermögen oder Gesellschaftsanteile. Wiederum andere Gesellschaften betreiben eine Berufs- oder Geschäftstätigkeit, ohne jedoch Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH &amp; Co. KG und dergleichen) zu sein. Diese Vielfalt ist insbesondere deshalb möglich, da das Gesetz seit jeher weitestgehend abdingbar ist und damit eine sehr individuelle Ausgestaltung der Gesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander ermöglicht. Ohne diese Flexibilität aufgeben zu wollen, werden nun die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB neu gefasst und es stellt sich die Frage, wann welche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an die künftigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB-E anzupassen sind.</p><p>Dieser Beitrag soll nicht Einzelheiten des neuen Gesetzes und erste auftretende Streitfragen darstellen; dies bleibt weiteren Fachbeiträgen vorbehalten. Vielmehr soll er der Orientierung dienen, um was es beim MoPeG geht und wie es nun weitergeht.</p><h3>Um was es beim MoPeG geht</h3><p><strong>Ein Gesellschaftsregister</strong></p><p>Wesentliche Neuerung wird die Möglichkeit oder auch Verpflichtung zur Eintragung der BGB-Gesellschaft in ein eigenes geschaffenes <em>Gesellschaftsregister </em>(vergleichbar dem Handelsregister für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften) sein.</p><p><strong>Innen- oder Außengesellschaft? - Rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig?</strong></p><p>Bevor sich also die Frage stellt, ob und welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Zweifel unabdingbar oder zumindest zweckmäßig sind, bedarf es einer Antwort auf die grundlegende Frage, ob die bisherige BGB-Gesellschaft eine <em>Innen- oder Außengesellschaft</em> ist bzw. künftig sein soll und daraus resultierend, ob die Gesellschaft in das künftig eingerichtete Gesellschaftsregister – ähnlich Eintragung von Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften – werden soll.</p><p>Um den zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Innen- und Außengesellschaft in der Vergangenheit ein Ende zu bereiten, hat der Gesetzgeber hierfür klare Regelungen geschaffen und die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich anerkannt. Mit der Schaffung eines öffentlichen Registers kann die BGB-Gesellschaft künftig auch eine öffentliche Publizität zum <em>Nachweis ihrer Existenz</em>, ihrer <em>Identität </em>und ihrer <em>Vertretungsregelungen </em>in Anspruch nehmen.</p><p>Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft ist, ob die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder nicht. Die <em>rechtsfähige Gesellschaft</em> kann <em>eigenes Vermögen erwerben und nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen</em>, § 705 Abs. 2 BGB-E. Damit sind nicht nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des Vermögens einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft, sondern die Gesellschaft selbst. Die <em>nichtrechtsfähige Gesellschaft</em> ist lediglich zur <em>Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses unter den Gesellschaftern</em> gedacht. Vermögen kann die nichtrechtsfähige Gesellschaft nicht halten.</p><p><strong>Innengesellschaften brauchen sich nicht registrieren zu lassen</strong></p><p>Gesellschaften, die bereits heute weder über Vermögen verfügen noch nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen, und zwar auch nicht allein dadurch, dass sie sich beispielsweise in ihrer Tätigkeit allein auf das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils beschränken, gelten deshalb künftig als nichtrechtsfähige Gesellschaften und brauchen im Wesentlichen nichts zu tun. Nichtsdestotrotz lohnt es sich auch für diese Gesellschaften, sich angesichts der materiellen Neuregelungen der §§ 705 ff. BGB-E Gedanken zu machen, ob und inwieweit beispielsweise die Klauseln für den Ausschluss von Gesellschaftern, die Auflösung der Gesellschaft oder auch Regeln über die Beschlussfassung angepasst werden können. Da das Personengesellschaftsrecht, wie das Gesetz klargestellt, weitestgehend abdingbar ist, mag in vielen Fällen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der bisherige Gesellschaftsvertrag unverändert fortbestehen kann.</p><p><strong>Außengesellschaften benötigen Registrierung für Grundbuchamt oder Aktienregister</strong></p><p>Anders verhält es sich hingegen für Gesellschaften, die – in welchem Umfang auch immer – am Rechtsverkehr nach außen teilnehmen und insbesondere über Vermögen verfügen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass die Gesellschaft insbesondere Vermögen wie Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder andere Assets hält; das Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn die Gesellschaft in irgendeiner Weise am Leistungsverkehr teilnimmt, Verbindlichkeiten eingeht oder auf andere Weise gegenüber Dritten auftritt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich künftig um <em>rechtsfähige Gesellschaften, die sich registrieren lassen</em> <strong><em>können</em></strong>, grundsätzlich hierzu jedoch <em>nicht verpflichtet</em> sind. Nehmen die Gesellschaften allerdings nicht nur sporadisch am Rechtsverkehr teil, ist eine Registrierung faktisch zwingend. Soll die (rechtsfähige) Gesellschaft als <em>Grundstückseigentümerin in das Grundbuch</em> oder als <em>Aktionärin in das Aktienregister</em> eingetragen werden, ist eine <em>Registrierung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung</em>. Dies erleichtert zum einen die Handhabung und Information über den Eigentümer bzw. Aktionär und die dahinterstehenden Gesellschafter, stellt aber auch einen wesentlichen weiteren Schritt des Gesetzgebers zur Herstellung von Transparenz in Rechtsverhältnissen zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung dar.</p><h3>Anpassungen den Gesellschaftsvertrags? - Gibt es Übergangsfristen?</h3><p><strong>Inkrafttreten am 1. Januar 2024- Bleibt ausreichend Zeit?</strong></p><p>Die Änderungen der Regelungen für BGB-Gesellschaften in den §§ 705 ff. des BGB sollen ab 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bleibt also ausreichend Zeit?</p><p>Für beide Arten der künftigen BGB-Gesellschaft, das heißt unabhängig von der Rechtsfähigkeit stellt sich die Frage, ob und inwieweit (a) die bisherigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages aufrechterhalten werden können, (b) an die ab 1. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB-E anzupassen sind oder (c) gar angesichts der künftigen Regelungen neue <em>Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages</em> bieten. Diese Frage bedarf sorgfältiger Analyse und Abstimmung unter den Gesellschaftern und kann keinesfalls pauschal für die verschiedensten Belange und Arten von BGB-Gesellschaften beurteilt werden. Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch keine nennenswerten Vorgaben gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich die größtmögliche Gestaltungsfreiheit vorgesehen.</p><p><strong>Ausscheiden oder Auflösen - Einigung vor dem 1. Januar 2024 erforderlich?</strong></p><p>Regelungsbedarf hat der Gesetzgeber jedoch im Hinblick auf das <em>Vertrauen der Gesellschafter in die bestehenden gesetzlichen Ausscheidens- oder Auflösungsregelungen</em> gesehen. Viele Gesellschaften haben diesbezüglich keine oder zumindest keine hinreichenden Regelungen getroffen. Das MoPeG nähert die diesbezüglichen Bestimmungen stark an die Bestimmungen des HGB für die OHG und die KG an, was aber nicht dazu führen soll, dass die Gesellschafter entgegen ihrem Willen künftig mit neuen Auflösungs- oder Ausscheidensregelungen konfrontiert werden, die nicht ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen entsprechen. Deshalb soll jedem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben werden, eine Aufrechterhaltung des Status quo herbeizuführen. Nach der Übergangsregelung aus Art. 47 des MoPeG hat jeder Gesellschafter das Recht, bis zum 31. Dezember 2024, das heißt für den <em>Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des MoPeG</em>, durch einseitige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft die Anwendung der <em>bisherigen gesetzlichen Regelungen zu verlangen</em>, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Dieses Verlangen kann sodann <em>durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen</em> werden.</p><p>Die Gesellschafter haben also noch mehr als zweieinhalb Jahre Zeit, die Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Kündigungs-, Ausscheidens- oder Auflösungsgründe der Gesellschaft über das Inkrafttreten des MoPeG hinaus zu verlangen. Tritt ein Auflösungs- bzw. Ausscheidensgrund hingegen erst nach dem 31. Dezember 2024 ein, gilt für die Gesellschafter die künftige Rechtslage, das heißt der Gesellschaftsvertrag bzw. die gesetzliche Regelung, sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen nicht vorsieht oder diese Regelungen nicht in Einklang mit den künftigen gesetzlichen Regelungen stehen. Die Gesellschafter können sich jedoch auch überlegen, das Verlangen des Gesellschafters zurückzuweisen, sofern sie über eine entsprechende Mehrheit verfügen und Gesellschafterbeschlüsse nicht der Zustimmung aller Gesellschafter – wie heutzutage üblich – bedürfen. Erreicht also der das Verlangen stellende Gesellschafter nicht die Sperrminorität, kann er von den weiteren Gesellschaftern überstimmt werden, was die Anwendung der künftigen Regelungen des MoPeG für alle bedeutet.</p><h3>Fazit</h3><p>Dementsprechend sollten die Gesellschafter sich – neben der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags angesichts der weiteren neuen Regelungen – vor allem die Kündigungs- und Auflösungsvoraussetzungen kritisch ansehen, insbesondere auch im Hinblick auf heute vielleicht nicht vorstellbare Auflösungs- oder Kündigungsgründe, sei es mit Blick auf die Kündigung eines Gesellschafters, sei es mit Blick auf die Kündigung durch einen Gesellschafter, um keine Überraschungen zu erleben, insbesondere nicht in oftmals sehr konfliktbelasteten Trennungsversuchen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/roland-startz" target="_blank" rel="noreferrer">Roland Startz</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mindestlohn-fuer-auslaendische-pflegekraefte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die „Pflege“ ist zu teuer, es gibt zu wenig Plätze in Pflegeheimen, es herrscht ein Mangel an Pflegekräften oder Pflegekräfte arbeiten zu unattraktiven Arbeitsbedingungen. Dies sind nur einige der derzeit herrschenden Probleme im Pflegebereich. Zwischen der Pflege durch Angehörige zu Hause und der Pflege pflegebedürftiger Personen in Pflegeheimen gab und gibt es einen „Mittelweg“. Die Pflege wird durch externe Dienstleister zu Hause unterstützt. Diese Unterstützung gibt es in vielfältiger Weise, beispielsweise mit externer Verpflegung, der regelmäßige Besuch von Pflegekräften zur medizinischen und/oder hygienischen Versorgung bis hin zur Rundumversorgung. Eine 24/7-Pflege erfolgt in der Regel mit ausländischen Pflegekräften, z.B. aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, die für einen Zeitraum von einigen Wochen bei der pflegebedürftigen Person im Haushalt wohnen und leben und dabei die pflegerischen Dienstleistungen erbringen. Nach einigen Wochen/Monaten wird die Pflegekraft durch eine andere Pflegekraft abgelöst. Da die Pflegekraft im Haushalt wohnt und lebt, sind die Arbeitszeiten häufig unklar. Insbesondere arbeitsrechtlich ist und war dies ein Graubereich. Zum Thema Mindestlohn hat das Bundesarbeitsgericht aktuell im Urteil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) entschieden und das Modell der ausländischen Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten damit beendet?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 24.06.2021 (5AZR 505/20) entschieden, dass ausländische Pflegekräfte, die in einem deutschen Privathaushalt tätig sind, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch für Bereitschaftszeiten haben. Damit wäre dieses Modell wohl unbezahlbar.</p><h3>Der Einzelfall</h3><p>Eine Pflegekraft aus Bulgarien, mit Wohnsitz in Bulgarien, war bei einem bulgarischen Pflegeunternehmen mit 30 Stunden/Woche beschäftigt. Samstag und Sonntag sollten arbeitsfrei sein. Zwischen dem bulgarischen Arbeitgeber und einer 90.-jährigen betreuungs- und pflegebedürftigen Person in Berlin bestand ein Dienstleistungsvertrag. Nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich die bulgarische Arbeitgeberin gegenüber der betreuungs- und pflegebedürftigen Person, Dienstleistungen, wie Haushaltstätigkeiten, Hilfe bei der Hygiene, Hilfe beim Ankleiden, etc., vorzunehmen. Die bulgarische Pflegekraft erhielt eine Nettovergütung in Höhe von EUR 950,00 monatlich. Sie bewohnte ein Zimmer in der Wohnung der 90.-jährigen Frau.</p><p>Die bulgarische Pflegekraft klagte auf Vergütung nach dem Mindestlohngesetz. Sie habe nicht nur 30 Wochen-Stunden, wie im Arbeitsvertrag geregelt, sondern rund um Uhr gearbeitet oder jedenfalls befand sie sich in Bereitschaft. Auch nachts habe sie sich in Bereitschaft befinden müssen, um gegebenenfalls Hilfe zu leisten.</p><h3>BAG vom 24.06.2021 - 6 AZR 505/20</h3><p>Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die bulgarische Pflegekraft nach einer Schätzung kalendertäglich eine Arbeitszeit von 21 Stunden gehabt habe und hat ihr hierfür Mindestlohn zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht traf in diesem konkreten Einzelfall keine Entscheidung und verwies an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht habe den Sachvortrag der Parteien noch nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesarbeitsgericht entschied aber, dass das Landesarbeitsgericht grundsätzlich zutreffend angenommen habe, dass die Verpflichtung zur Vergütung und Abrechnung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber treffe, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch klar, dass der Mindestlohn nicht für die tatsächliche Arbeit, sondern auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist. Eine solche Bereitschaft kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch darin bestehen, dass die bulgarische Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt und grundsätzlich verpflichtet ist, jederzeit (24/7) bei Bedarf betreuerisch oder pflegerisch Hilfe zu leisten.</p><h3>Mindestlohngesetz</h3><p>Das Mindestlohngesetz gilt selbstverständlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat nochmal daran erinnert, dass dies auch dann gilt, wenn die Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer in Deutschland tätig, aber bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind. Anderenfalls wäre eine Umgehung des Mindestlohngesetzes immer möglich, wenn ausländische Gesellschaften als Arbeitgeber genutzt werden. Ich erinnere mich an die Diskussion bei Einführung des Mindestlohngesetzes, dass – ganz streng genommen – Lkw-Fahrer, die quer durch Europa fahren, beispielsweise auch 5 Stunden durch Deutschland, an einem Tag in den Anwendungsbereich mehrerer Mindestlohngesetze der verschiedenen Länder gelangen könnten. Verwaltungs- und abrechnungstechnisch wäre dies unmöglich. Bei einer über einen zumindest längeren Zeitraum von einigen Wochen/Monaten ausschließlich in Deutschland tätigen ausländischen Pflegekraft ist eine „mindestlohngetreue“ Abrechnung jedoch grundsätzlich möglich.</p><p>Den rechtlichen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht klar vorgegeben. Abzuwarten ist jetzt, wie die bulgarische Pflegekraft tatsächlich gearbeitet hat. Das „Zusammenleben“ zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegekraft ist wohl nicht immer Arbeits- und Bereitschaftszeit. Beispielsweise kann die Vorbereitung des Mittagsessens Arbeitszeit sein, das Mittagessen selbst aber eine Pause. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu würdigen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/?WAN=522199&amp;gclid=EAIaIQobChMIk67whbm68QIVCbp3Ch3I9w66EAAYASAAEgIWY_D_BwE" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag</a>) erschienen.</sup><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 24 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH bestätigt Pflicht zur Begrenzung von Rahmenvereinbarungen auch für das aktuelle Vergaberecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-bestaetigt-pflicht-zur-begrenzung-von-rahmenvereinbarungen-auch-fuer-das-aktuelle-vergaberecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass auch im Anwendungsbereich des aktuellen Vergaberechts bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen den Bietern zwingend eine Höchstgrenze genannt werden muss. Wird diese im Rahmen der Abrufe erreicht, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung (Urteil vom 17. Juni 2021 – Rs. C-23/20).</p><p>Die Tragweite dieser Entscheidung ergibt sich erst auf den zweiten Blick. Denn bereits 2018 hatte der EuGH die Angabe entsprechender Höchstgrenzen bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen verlangt (Urteil vom 19. Dezember 2018 – Rs. C-216/17). Dies ging damals allerdings aus dem zugrunde liegenden Rechtsrahmen der EU-Richtlinie 2004/18 hervor. Der nunmehr gegenständliche Sachverhalt einer Rahmenvertragsvergabe nach dänischem Recht beruhte hingegen auf der EU-Richtlinie 2014/24, deren Wortlaut vorgibt, dass die in Aussicht genommene Menge nur "gegebenenfalls" durch den Auftraggeber festzulegen ist. Der Gerichtshof konstatiert, dass der Wortlaut tatsächlich nicht eindeutig sei und keinen eindeutigen Schluss darüber zulasse, ob die Festlegung zu treffen und bekannt zu machen sei oder nicht. Allerdings sieht unter Berücksichtigung des Transparenz- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Pflicht des Auftraggebers vor, entsprechende Festlegungen zu treffen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zu veröffentlichen.</p><p>Für das deutsche Vergaberecht ist diese Entscheidung besonders pikant. Denn zum einen enthält die deutsche Rechtslage in § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV eine gegenüber dem Wortlaut des Art. 33 der Richtlinie 2014/234/EU noch offenere Formulierung ("Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt werden"). Zum anderen hat die vergaberechtliche Rechtsprechung bislang angenommen, dass die Entscheidung des EuGH von 2018 nicht auf die geänderte Rechtslage des § 21 VgV anwendbar ist (so VK Bund, Beschluss vom 19. Juli 2019 - VK1-39/19).</p><p>Öffentliche Auftraggeber sollten daher laufende Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen darauf hin überprüfen, ob den Bietern Schätzwert oder -menge und Höchstwert oder -menge wirksam mitgeteilt worden ist und im Zweifel zur Vermeidung von Rügen und Nachprüfungsverfahren nachreichen, sofern dies möglich ist. Aber auch bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen, denen entsprechende Angaben fehlen, können sich mit Blick auf die vom EuGH abgesprochenen Rechtsfolgen als problematisch darstellen.</p><p>Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs enthält der nächste Newsletter Vergaberecht, der Anfang Juli erscheint.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/stephan-rechten" target="_blank" rel="noreferrer">Stephan Rechten</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 24 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>并购交易中的保证及补偿（Warranty &amp; Indemnity）保险概述</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/binggoujiaoyizhongdebaozhengjibuchangwarranty-indemnitybaoxiangaishu-2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>3. W&amp;I保单的风险评估（承保）和缔结</h3><p>作为并购交易的一方，为了对并购交易的保证目录获得最完整和最经济的保险，应该从多个合适的保险公司获取报价。在购买协议的初稿以及目标公司和交易的关键信息的基础上便可开始征询报价。在此阶段尚不需要提供进一步的文件，如尽职调查报告或进入数据室。正是由于这项工作的复杂性，有关公司通常会为此专门聘请保险经纪人，经纪人获得报价并根据成本、保险范围和其他交易风险进行分析，并在几天内将其编制成报告（NBI报告）。</p><p><br>在这些报价的基础上，可以选择一个保险公司进行风险评估，即所谓的核保。被选中的保险公司使用买方的尽职调查报告作为这种核保的基础。这些都是由买方顾问在不依赖的基础上提供给保险人的。在承保过程本身，保险人或其指定的顾问会审查尽职调查报告中与保证书措辞有关的风险评估。如果保证的主题领域能完全被尽职调查的范围所覆盖，并且在尽职调查报告中没有重大的“发现”，我们则可以认为保障是相当全面的。而所谓的红旗，即主要的已发现的风险，则被排除在经典的W&amp;I保障之外并会导致保单中的排除。</p><p><br>为了避免这种情况，应在早期阶段便与受委托进行尽职调查的顾问就W&amp;I保险的选择开展讨论，并将他们的工作任务与所需的保证目录的范围相协调。在个别情况下，也可以在事后进行尽职调查，以调整保险范围。</p><p><br>基于“调查结果 ”而排除的保险范围，以及由此已知晓的风险也可以通过特殊的保险进行投保（见第5点）。</p><p><br>保险经济人在整个核保过程中协助投保人，与投保人的律师和顾问密切合作，确保最终的保单可以反映甚至是扩展购买协议的责任概念。在任何情况下，最后都不应该存在任何保障缺口，因为购买协议免除了卖家的责任。由于保险经纪人对快速发展的W&amp;I保险市场有很好的了解，所以强烈建议与保险经纪人合作，尤其是在谈判保单时。在大型并购交易中，保险经纪人往往承担起将几家保险公司组成的银团覆盖交易的任务。</p><h3>4. 损害赔偿</h3><p>根据保险业的说法，根据保险公司及其客户结构的不同，15%至20%的W&amp;I保单会产生索赔，尽管这些不一定会导致实际的可赔偿损失。大多数损失报告与违反资产负债表保证、税收保证和知识产权保证有关。75%的索赔发生在合同缔结（结束）后的18个月内，其中大部分发生在前6个月。对于刚刚起步的W&amp;I保险市场，索赔的处理是一个高度优先事项。保险公司都热衷于迅速解决和理赔，因为为了提高W&amp;I保险解决方案的市场份额，重要的是在发生索赔时能顺利地进行赔付。</p><p><br>关于结算期的周期，保险市场在最近几年已经对其表现进行了大幅优化。五年前，理赔需要12个月以上的时间，而现在平均理赔时间为6个月左右。</p><h3>5. 费用</h3><p>尽管索赔数量不断增加，但近年来，W&amp;I保险已变得更具成本效益。例如，现在可以投保未知的违反保证的风险，单次保费约为整个待保期（最长为十年）待保风险的0.7%至1.5%。即使是在原则上已知的风险，但在金额未知的前提下，往往也可以用2%到6%的保费来投保。目前可以向市场投放高达5亿欧元的风险。</p><p><br>保险由投保人自己承担的部分也急剧下降。此外，“零小费”的概念（即如果超过豁免限额，保险人将赔偿全部损失，而不仅仅是超过豁免限额的金额）或 “零保留”（即自我承担部分为0欧元）已经确立，特别是对于房地产交易。然而，对于房地产行业以外的交易，保险公司仍然坚持要求有自我承担的额度。就此标准的1%的自我承担的额度现在也降至交易数额的0.5%。一些保险公司甚至提供0.25%或0.25%的“小费”选项。该发展的原因主要是保险公司之间的竞争日益激烈，因为近年来有许多新的保险供应商进入市场，他们希望通过低价获得市场份额。</p><p><br>目前，约有30家保险公司在欧洲市场提供保单，其中在德国也有15家。其中约有一半的保险公司近年来在德国开设了办事处，雇用德国律师来审核风险，而且还提供德语的保单。这是很了不起的，因为仅仅在五年前，整个欧洲的W&amp;I保险市场仅仅存在于伦敦。因此，在德国提供的第一批保单在很大程度上仍然是根据英国法律制定的（尽管大部分是根据德国法律）。然而在近年来，保单已经越来越适应德国法律体系的特点。此外，现在通常可以用起草购买合同的语言签订保单，这样就可以避免因合同语言不同而产生的摩擦。</p><p><br>无论如何，保险业在近年来在并购领域学到了很多东西，并越来越多地将非常符合并购交易需要的W&amp;I保单推向市场。人们已经认识到，将W&amp;I保单纳入合同谈判不会阻碍交易，反而是会促进交易完成。如今，在并购保险业，许多承保人（风险评估师）和保险经纪人都拥有并购的背景。他们可以使谈判保单与购买协议同时进行，因此各方可以在签署购买协议的同时签订W&amp;I保单。</p><p><br>本文最后两个章节，即第六章“综合的W&amp;I保险”以及第七章“合同设计”请您持续关注我们的领英账号。</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 24 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 82 Juristinnen und Juristen von BEITEN BURKHARDT als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-82-juristinnen-und-juristen-von-beiten-burkhardt-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
                        <description>Best Lawyers: 82 Juristinnen und Juristen von BEITEN BURKHARDT als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 25. Juni 2021 - Der US-Fachverlag Best Lawyers hat sein aktuelles Ranking der besten Anwälte für Deutschland veröffentlicht. Diese Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der im Ranking genannten Juristen. Grundlage der Recherche ist traditionell eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. Dabei werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder &nbsp;wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, Empfehlung aussprechen. Das Ergebnis ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung Anwälte des Jahres 2022&nbsp;aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von BEITEN BURKHARDT werden 82 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle fünf deutschen Standorte der Kanzlei vertreten: München mit&nbsp;39 Berufsträgern, Berlin mit 14 und Frankfurt mit 13, Düsseldorf mit 11 und Hamburg mit 5.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen BEITEN BURKHARDT-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2021-07/Best%20Lawyers%20Ergebnisse%20BB%202022_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 23 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Internationaler Datentransfer: neue EDSA-Empfehlungen als Silberstreif am Horizont?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/internationaler-datentransfer-neue-edsa-empfehlungen-als-silberstreif-am-horizont</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Es mag Zufall sein, aber ein besseres Timing hätte sich US-Präsident Joe Biden kaum wünschen können: Passend zu seinem Europa-Besuch hat der Europäische Datenschutz-Ausschuss (EDSA) ein neues Papier veröffentlicht, das Unternehmen den Datentransfer in die USA in einigen Fällen wenigstens ein klein wenig erleichtert.</span></span></span></em></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Die "Version 2.0" der "Recommendations 01/2020 on measures that supplement transfer tools to ensure compliance with the EU level of protection of personal data" vom 18. </span></span></span><span><span><span>Juni 2021 <a href="https://edpb.europa.eu/system/files/2021-06/edpb_recommendations_202001vo.2.0_supplementarymeasurestransferstools_en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">(europa.eu</a>) bringt gegenüber der vorherigen Version (Konsultationsversion vom 10. November 2020, (<a href="https://edpb.europa.eu/sites/default/files/consultation/edpb_recommendations_202001_supplementarymeasurestransferstools_de.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">europa.eu)</a> zwar nur kleine Änderungen, diese erweitern in wichtigen Fällen aber den Spielraum von Unternehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wir erinnern uns: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 16. Juli 2020 mit <a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=228677&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=9863522" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil</a> in der Sache „Schrems II“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-311/18" target="_blank" title="C-311/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)" rel="noreferrer">C-311/18</a>) den <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016D1250&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">EU-US-Privacy-Shield-Beschluss</a> für ungültig erklärt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urteil betrifft insbesondere die Datenübermittlung in die USA, die bisher sehr häufig über das so genannte "EU-US Privacy Shield" abgesichert war. Der EuGH hat das "EU-US Privacy Shield" vor allem aufgrund der weitreichenden Kompetenzen der US-Sicherheitsbehörden und Geheimdienste als nicht ausreichend angesehen, um ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne der DSGVO zu gewährleisten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Standardvertragsklauseln (kurz: SCCs) – zuvor das Mittel der Wahl für viele Unternehmen zur Absicherung der Datentransfers in die USA – können zwar weiter für Datenübertragungen genutzt werden, der bloße Vertragsschluss reicht hierfür aber nicht aus. Notwendig sind vielmehr zusätzliche Maßnahmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bisherige EDSA-Empfehlung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Konsultationsversion der EDSA-Empfehlungen vom 10. November 2020 befasst sich mit der Frage, welche zusätzlichen Maßnahmen in Frage kommen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ausgehend von der Annahme, dass sich die US-Sicherheitsbehörden beispielsweise von vertraglichen Vereinbarungen zwischen einem EU-Unternehmen (als Datenexporteur) und einem US-Unternehmen (als Datenimporteur) nicht beeindrucken lassen, waren die vorgeschlagenen Maßnahmen vor allem technischer und organisatorischer Natur, insbesondere Anonymisierung und Verschlüsselung, mit dem Ziel, die Verarbeitung von Klardaten durch den Datenempfänger in den USA und dadurch den Zugriff von US-Sicherheitsbehörden auf personenbezogene Daten zu verhindern. Vertragliche Maßnahmen wurden zwar empfohlen, für sich genommen aber nicht als ausreichend erachtet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Defizite der bisherigen EDSA-Empfehlungen: Cloud-Dienste, Mitarbeiterdaten im Konzern, eCommerce…</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Schrems-II-Urteil und die EDSA-Empfehlungen stellten viele Unternehmen vor kaum lösbare Herausforderungen, da für wichtige Anwendungsfälle keine Lösung angeboten wurde. Ausdrücklich als Problem ohne Lösung identifiziert wurde beispielsweise die Übermittlung an Cloud-Service-Anbieter oder andere Verarbeiter, die Zugang zu unverschlüsselten Daten benötigen, oder der Datenfernzugriff zu Geschäftszwecken (Tz. 88 ff). Gar nicht thematisiert wurde die Übermittlung von Mitarbeiterdaten innerhalb von internationalen Konzernen, was insbesondere US-Amerikanische Konzerne vor große Probleme stellte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hinzu kam, dass sich der EDSA auch in Bezug auf die in der DSGVO angelegten Ausnahmen, die ebenfalls Garantien zur Absicherung von Drittlandtransfers beinhalten, sehr restriktiv gab: "Artikel 49 DSGVO ist eine Ausnahmeregelung. Die darin vorgesehenen Ausnahmen sind deshalb eng auszulegen; sie beziehen sich überwiegend auf Verarbeitungstätigkeiten, die nur gelegentlich erfolgen und sich nicht wiederholen. Der EDSA hat dazu seine Leitlinien 2/2018 zu den Ausnahmen nach Artikel 49 der Verordnung 2016/679 erlassen" (Tz. 25 – der englische Wortlaut ist hier noch strenger als der deutsche). Die Übermittlung von Mitarbeiterdaten innerhalb von internationalen Konzernen, die Übermittlung an Cloud-Service-Anbieter oder grenzüberschreitender eCommerce sind in der Regel keine Ausnahmen, die nur gelegentlich stattfinden – sie wiederholen sich typischerweise.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die neuen EDSA-Empfehlungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch die neuen EDSA-Empfehlungen bieten keine ausdrücklichen Lösungen für die aufgezeigten Probleme. </span></span></span></p><p><span><span><span>Allerdings geben sie Unternehmen doch etwas mehr Spielraum. Der strenge Wortlaut zu den Ausnahmeregelungen nach Artikel 49 DSGVO wurde wenigstens etwas aufgeweicht ("Article 49 GDPR has an exceptional nature. The derogations it contains must be interpreted in a way which does not contradict the very nature of the derogations as being exceptions from the rule that personal data may not be transferred to a third country unless the country provides for an adequate level of data protection or, alternatively, appropriate safeguards are put in place. Derogations cannot become “the rule” in practice, but need to be restricted to specific situations.") Die Anforderung, dass Artikel 49 nicht angewandt werden könne, wenn es sich um eine große Zahl von Vorgängen oder wiederholte Vorgänge handelt, findet sich in dieser Schärfe nicht mehr. Sie war auch bisher schon nicht vom Wortlaut der DSGVO gedeckt. Dies ermöglicht Handlungsspielräume, um – jedenfalls unter strengen Voraussetzungen – die Datenübermittlung in die USA doch auf die Notwendigkeit zur Vertragserfüllung oder Einwilligung zu stützen, wobei freilich die Notwendigkeit genau geprüft werden muss und die Einwilligung informiert erteilt werden muss, wozu auch eine Aufklärung über die Risiken des internationalen Datentransfers gehört.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schließlich korrigiert der EDSA seine Linie in einem weiteren Detail. Bei der Beurteilung der Risiken eines Datenexports kann jetzt – stärker als unter der Konsultationsversion - einbezogen werden, inwieweit der jeweilige Datenimporteur und der jeweilige Datenverarbeitungsvorgang tatsächlich problematischen US-Gesetzen unterfällt. Das erfordert freilich ebenfalls eine genaue Analyse, die zu dokumentieren ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Datenübermittlung in die USA bleibt schwierig, aber es gibt einen Silberstreifen am Horizont. Unternehmen, die den Empfehlungen des EDSA folgen wollten, hatten bisher in einigen wichtigen Bereichen schlicht keine Lösung. Insofern war die von den Datenschutzbehörden unisono verlangte Risikoprüfung eine frustrierende Übung, weil unabhängig von dem ermittelten Risiko keine Lösung gefunden werden konnte. Hier scheint jetzt in wichtigen Bereichen etwas Bewegung entstanden zu sein, insbesondere da, wo der Datenempfänger in den USA Zugang zu unverschlüsselten Daten benötigt, beispielsweise bei der Übermittlung von Mitarbeiterdaten innerhalb des Konzerns oder bei globalen technischen Infrastrukturen wie beispielsweise manchen Cloud-Diensten oder eCommerce-Angeboten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die neuen Empfehlungen sind dabei jedoch kein Freifahrtschein: Die deutschen Datenschutzbehörden sind bereits dabei, den Stand der Umsetzung des Schrems-II-Urteils in Unternehmen zu untersuchen, beispielsweise über Fragebogen (<a href="https://www.lda.brandenburg.de/lda/de/service/presseinformationen/details-presse/~01-06-2021-koordinierte-pruefung-internationaler-datentransfers" target="_blank" rel="noreferrer">Koordinierte Prüfung internationaler Datentransfers | Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg</a>). Verstöße werden sicherlich sanktioniert werden. Unternehmen sind gut beraten, die entsprechende Analyse sorgfältig und orientiert an den EDSA-Empfehlungen durchzuführen (auch wenn diese keine Gesetzeskraft haben) und dies auch zu dokumentieren. Die Ausrede, dass die Anforderungen nicht erfüllbar sind, zählt jedenfalls nicht mehr.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Andreas Lober</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Dawn Raids – Neue Befugnisse des Bundeskartellamts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dawn-raids-neue-befugnisse-des-bundeskartellamts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Corona hat die Durchsuchungsaktivitäten der Kartellbehörden deutlich eingebremst. Niedrige Inzidenzen lassen das Dawn-Raid-Risiko nun wieder steigen. Unternehmen und ihre Mitarbeiter werden dann mit den neuen Ermittlungsbefugnissen konfrontiert, die dem Bundeskartellamt seit Anfang 2021 zustehen.</p><h3>Von der Duldungs- zur Mitwirkungspflicht</h3><p>Die bisherige Pflicht zur passiven Duldung einer kartellbehördlichen Durchsuchung ist von einer eingeschränkten Mitwirkungspflicht abgelöst worden. Zugang zur IT und analogen Dokumenten ist zu gewähren. Fragen der Durchsuchungspersonen sind in einem deutlich größeren Umfang zu beantworten, als dies bisher der Fall war.</p><h3>Befragungen</h3><p>Fragen während einer Dawn Raid können den Zugang zu Beweismitteln betreffen. Sie sind zu beantworten. Gleiches gilt für die kartellbehördliche Aufforderung, den Inhalt aufgefundener Unterlagen näher zu erläutern. Unternehmen haben nur noch ein begrenztes Geständnisverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht von Mitarbeitern wegen eines Selbstbelastungsrisikos kann durch kartellbehördliche Nichtverfolgungszusagen beseitigt werden; wobei diese Zusagen wirksam sein müssen, was u.a. voraussetzt, dass sie durch das Kollegialorgan der Beschlussabteilung (Vorsitzende/r + 2 Beisitzer) gefasst werden.</p><h3>Legal Privilege</h3><p>Die ECN+-Richtlinie überlagert die 10. GWB-Novelle: Art. 3 ECN+-Richtlinie garantiert die Verteidigungsrechte. Das Legal Privilege des EU-Kartellverfahrens wird hierdurch ins deutsche Kartellverfahren überführt. Geschützt ist zukünftig nicht mehr nur Verteidigerkorrespondenz nach Einleitung eines Kartellverfahrens, sondern auch jede Vorfeldkorrespondenz mit externen Rechtsanwälten, soweit sie „im Zusammenhang“ zu einem möglichen späteren Kartellverfahren steht.</p><h3>Bußgeldrisiko</h3><p>Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bei Dawn Raids sind bußgeldbewehrt. Die Obergrenze des Bußgeldrahmens liegt bei 1 % des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit (häufig: Konzernumsatz).</p><h3>Was tun?</h3><ul><li><strong>Dawn Raid Guidelines anpassen.</strong> Duldungs- durch Mitwirkungspflichten ersetzen. Deren Grenzen aufzeigen. Besonders praxisrelevant: Zugriff auf Server, Passwortverschlüsselung, Auskunft zu geschäftlichen Unterlagen.</li><li><strong>Shadow Team verstärken.</strong> War bislang noch nicht sichergestellt, dass jede behördliche Durchsuchungsperson bei ihrem Weg durchs Unternehmen von einem unternehmenseigenen Mitarbeiter/Anwalt begleitet wird, sollte dies zukünftig gewährleistet sein.</li><li><strong>Zeugenbeistand organisieren.</strong> Falsche, unvollständige oder unzulässig verweigerte Antworten auf Fragen kartellbehördlicher Durchsuchungspersonen bergen ein erhebliches praktisches Risiko sanktionsbewehrter Verfahrensverstöße. Zeugenbeistände oder Verteidiger können dieses Risiko signifikant reduzieren.</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank" rel="noreferrer">Cathleen Laitenberger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolg für Verdi, IG Metall und Co.: Konkurrenzgewerkschaft DHV darf keine Tarifverträge mehr schließen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-fuer-verdi-ig-metall-und-co-konkurrenzgewerkschaft-dhv-darf-keine-tarifvertraege</link>
                        <description>Erfolg für Verdi, IG Metall und Co.: Konkurrenzgewerkschaft DHV darf keine Tarifverträge mehr schließen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht spricht der Gewerkschaft DHV die Tariffähigkeit ab. Die etablierte DGB-Konkurrenz sieht darin einen Schlag gegen „Billigtarife“.</p><p><em>„Der lange Streit zeigt, mit welch harten Bandagen auf Gewerkschaftsseite gekämpft wird", sagt <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Wolfgang Lipinski</a>, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Beiten Burkhardt in München. Dass Arbeitgeber in der Vergangenheit Tarifverträge mit der DHV geschlossen haben, führt er auch auf die Unbeweglichkeit zurück, die Großgewerkschaften wie Verdi beispielsweise beim Flächentarifvertrag im Einzelhandel zeigten.</em></p><p><em>Ein Unternehmen, das sich die DHV ausgesucht habe, werde auch künftig eher keinen Tarifvertrag mit Verdi abschließen, sondern sich dann eben ganz gegen eine Tarifbindung entscheiden, glaubt Lipinski.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag finden Sie auf der <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/urteil-des-bundesarbeitsgerichts-erfolg-fuer-verdi-ig-metall-und-co-konkurrenzgewerkschaft-dhv-darf-keine-tarifvertraege-mehr-schliessen/27312702.html" target="_blank" rel="noreferrer">Website des Handelsblatts</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT ist Premium-Sponsor beim „Tag der Immobilienwirtschaft 2021“ des ZIA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-ist-premium-sponsor-beim-tag-der-immobilienwirtschaft-2021-des-zia</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT ist Premium-Sponsor beim „Tag der Immobilienwirtschaft 2021“ des ZIA</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Spitzentreffen der Immobilienbranche, der vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) veranstaltete „Tag der Immobilienwirtschaft“, findet an diesem Donnerstag, 24. Juni, zum zweiten Mal als digitales Event statt und wird als Livestream (13 bis 18 Uhr) übertragen. BEITEN BURKHARDT ist traditionell Sponsor der Veranstaltung, zu der rund 3500 Interessierte an den Bildschirmen erwartet werden. Der ZIA spricht als Spitzenverband der Immobilienwirtschaft für rund 37.000 Unternehmen der Branche entlang der gesamten Wertschöpfungskette.</p><p>Für Keynotes und Diskussionsbeiträge werden auch diesmal wieder neben hochrangigen Branchenvertretern zahlreiche Spitzenpolitiker erwartet, darunter Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen und Kanzlerkandidat der SPD, Armin Laschet, Bundesvorsitzender der CDU und Kanzlerkandidat CDU/CSU, Katrin Göring-Eckardt, Vorsitzende der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, sowie Christian Lindner, Vorsitzender der Bundestagsfraktion FDP und Parteivorsitzender. Aus den Ländern werden Ministerpräsident Michael Kretschmer (Sachsen, CDU) sowie die Landesminister Kerstin Schreyer (Bayern, CSU) und Tarek Al-Wazir (Hessen, Bündnis 90/DieGrünen) Impulse beisteuern. Aus Berlin sprechen die Spitzenkandidaten zur Abgeordnetenhauswahl Franziska Giffey (SPD) und Kai Wegner (CDU). Für die EU tritt Mairead McGuinness, EU-Kommissarin für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte, auf.</p><p>Die Vertreter von Wirtschaft und Politik stellen sich den drängenden Fragen der Immobilienwirtschaft: Welchen Einfluss hat das Wahljahr 2021 auf die Märkte? Welche Veränderungen sind nach der Corona-Pandemie zu erwarten? Welche Technologien werden die weitere Entwicklung der Branche prägen? Der „Tag der Immobilienwirtschaft“ &nbsp;bietet ab 13 Uhr fünf Stunden lang Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit diesen und anderen Herausforderungen.</p><p>Vorab hat der Präsident des ZIA, Dr. Andreas Mattner, die Ergebnisse des jüngsten ZIA-IW-Immobilienstimmungsindex (ISI) präsentiert. Danach helle sich aktuell, trotz noch angespannter Geschäftslage, die Stimmung dank sinkender Inzidenzen und erkennbarer Impferfolge auf. Dabei sei die Branche zweigeteilt: Anders als bei Logistik- und Wohnimmobilien sei die Lage bei Handels- und Hotelimmobilien teils schwierig. Mattner plädierte an die Politik, im kommenden Herbst und Winter nicht wieder in einen „Automatismus des Lockdowns“ zu verfallen, das könne die Wirtschaft nicht mehr aushalten.</p><p>Die Immobilienwirtschaft bildet einen Tätigkeitschwerpunkt bei BEITEN BURKHARDT. Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar und Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKARDT, sagt: „Neben den Pandemie-Folgen für die Branche steht die Regulierung des Wohnungsmarktes mehr denn je im Fokus der öffentlichen Debatte: Stichworte sind Mietendeckel, Erhaltungs- und Milieuschutzsatzungen, Enteignungsdebatte, Umwandlungsverbote. Dazu kommen verstärkt die Themen ESG und Digitalisierung. Mandanten stehen wir mit einem erfahrenen Team spezialisierter Rechtsanwälte und Steuerberater in allen immobilienrechtlichen Fragen bei und decken dabei den gesamten ‚Lebenszyklus‘ einer Immobilie ab.“</p><p><strong>Den Livestream „Tag der Immobilienwirtschaft 2021“ gibt es am Donnerstag, 24. Juni, ab 13 Uhr unter:</strong> <a href="https://www.zia-veranstaltungszentrum.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.zia-veranstaltungszentrum.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Trayport bei der Übernahme von Tradesignal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-trayport-bei-der-uebernahme-von-tradesignal</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Trayport bei der Übernahme von Tradesignal</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 22. Juni 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Londoner Trayport Limited beim Erwerb der Tradesignal GmbH, ein führender Anbieter von regelbasierten Energiehandels- und Analyselösungen mit Sitz in&nbsp;Bremen, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p>Trayport Limited ist die primäre Netzwerk- und Datenplattform für die europäischen Energiegroßhandelsmärkte. Die Lösungen von Trayport werden weltweit von Händlern, Brokern&nbsp;und Börsen in verschiedenen Anlageklassen auf OTC- und geclearten Märkten genutzt. Trayport Limited ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der TMX Group Limited&nbsp;(TMX Group).</p><p>Die Übernahme von Tradesignal ist ein weiterer Meilenstein in der Wachstumsstrategie von Trayport. Beide Unternehmen arbeiteten in der Vergangenheit bereits zusammen. Tradesignal entwickelt Softwarelösungen für den regelbasierten Energiehandel und die technische&nbsp;Chartanalyse. Damit stärke&nbsp;das Unternehmen aus Bremen die Ambitionen von Trayport, automatisierte Handelsstrategien im Markt weiter zu etablieren.&nbsp;</p><p><strong>Berater Trayport Limited:</strong><br>BEITEN BURKHARDT: Dr. Guido Ruegenberg (Corporate/M&amp;A), Dr. Andreas Lober (IP/IT/Medien, beide federführend), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht), André&nbsp;Suttorp (Steuern), Rainer Süßmann (Finance/Regulatory, alle Frankfurt am Main) und Christoph Heinrich (Regulatory, München)</p><p><strong>Berater Gesellschafter der Tradesignal GmbH:</strong><br>Arne Bruhns (BDO, Oldenburg)</p><p><strong>KONTAKT&nbsp;</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Guido Ruegenberg</a>&nbsp;<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 393&nbsp;<br>E-Mail: Guido.Ruegenberg@bblaw.com</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a>&nbsp;<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 582&nbsp;<br>E-Mail: Andreas.Lober@bblaw.com</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Öffentlichkeitsgrundsatz bei demokratischen Wahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oeffentlichkeitsgrundsatz-bei-demokratischen-wahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ich habe da offensichtlich einen Fehler gemacht, und das tut mir sehr, sehr leid…“. „Das war Mist“. Diese Zitate stammen von der Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock, nachdem bekannt wurde, dass ihr veröffentlichter Lebenslauf sagen wir „geschönt“ wurde. Die Reaktionen haben gezeigt, wie wichtig Ehrlichkeit und Transparenz bei demokratischen Wahlen ist. Aus diesem Grund sind in den Vorschriften zu den verschiedenen Wahlen, wie die des Bundestags, des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Instrumente enthalten, die einen Missbrauch oder eine Fälschung vermeiden oder zumindest erschweren sollen. Zum Beispiel der Öffentlichkeitsgrundsatz.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 24.02.2021 (7 ABR 38/19) über eine Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entschieden.</p><h3>Grundsatz</h3><p>Nach der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz zählt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich die Stimmen aus. Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. An der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung hat der Betriebswahlvorstand grundsätzlich vollständig teilzunehmen, es sei denn, es läge ein Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands vor, für das kein Ersatzmitglied bestellt ist.</p><p>Mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz sollen Wahlfälschungen vermieden werden. Direkt nach dem Schluss der Wahl werden die Stimmzettel öffentlich und unter Anwesenheit des gesamten Wahlgremiums, z.B. Betriebswahlvorstands geöffnet, auf Richtigkeit überprüft und gezählt.</p><h3>Der Fall</h3><p>Am 10.04.2018 fand bei einer AG eine Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat statt. Die AG beschäftigte knapp 4.500 Arbeitnehmer. Es war damit ein mitbestimmter Aufsichtsrat nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zu wählen, der aus sechs Vertretern der Arbeitnehmer (4 Arbeitnehmer, 2 Vertreter der Gewerkschaften) und sechs Vertretern der Anteilseigner besteht.</p><p>Am Hauptsitz der AG war ein Betriebswahlvorstand mit fünf Mitgliedern ohne Ersatzmitglieder gebildet. An der öffentlichen Stimmauszählung nahm ein Mitglied des Betriebswahlvorstands nicht teil, ein anderes Mitglied des Betriebswahlvorstands war zu Beginn der Auszählung für einen unbestimmten Zeitraum abwesend.</p><p>Es gab Unstimmigkeiten über die Auszählung der Stimmen. Ein Antrag auf Neuauszählung der Stimmen wurde abgelehnt. Das nicht neu ausgezählte Wahlergebnis wurde am 17.04.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurde angefochten mit der Begründung, der Betriebswahlvorstand sei während der gesamten Stimmauszählung nicht vollständig anwesend gewesen.</p><h3>Beschluss des BAG</h3><p>Das BAG hält die Rechtsbeschwerde der AG für unbegründet. Das ArbG und das LAG hätten dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Betriebswahlvorstand habe gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, da er die Auszählung der Stimmen und die Prüfung der Gültigkeit der Stimmen zeitweise in Abwesenheit des Mitglieds durchgeführt habe, ohne dass das Mitglied an der Teilnahme verhindert gewesen wäre.</p><p>Ohne dass eine Unstimmigkeit oder eine Fälschung tatsächlich festgestellt wurde, ist die Wahl bereits deshalb anfechtbar, weil der Betriebswahlvorstand nicht vollständig bei der Stimmauszählung anwesend war und ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz besteht.</p><p>Ich habe diesen Blog geschrieben und das habe ich sehr sehr gern gemacht.</p><p>Mit ehrlichen herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät die Flughafen München GmbH samt Tochtergesellschaft AeroGround Flughafen München GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-die-flughafen-muenchen-gmbh-samt-tochtergesellschaft-aeroground</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Melms und Reinhardt-Kasperek erstreiten bahnbrechendes Grundsatzurteil vor dem Bundesarbeitsgericht</strong></p><p><em>München/Erfurt, 16. Juni 2021 – Das BEITEN BURKHARDT-Arbeitsrechtsteam um <strong>Dr. Christopher Melms und Dr. Sarah Reinhardt Kasperek</strong> (Standort München) berät die Flughafen München GmbH samt der Tochtergesellschaft AeroGround Flughafen München GmbH und gewinnt vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht – das erstrittene Grundsatzurteil betrifft die Wechselschichtzulage im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Flughafen (TVöD-F). Es entfaltet Relevanz für alle TVöD-Anwender.</em></p><p><em>Dr. Christopher Melms und Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek</em><strong> </strong>unterstützen die Flughafen München GmbH / AeroGround Flughafen München GmbH bei Abschluss mehrerer Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit. Diese arbeitsrechtliche Beratung umfasste im Schwerpunkt auch die Frage, wann Wechselschicht nach dem TVöD geleistet wird, wobei sich die Betriebsparteien einig waren, hierzu Musterklagen zu führen. Im Prozess ging es nunmehr um das Vorliegen der Voraussetzungen von Wechselschicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 27 Abs. 1a TVöD.</p><p>Zwei Arbeitnehmer klagten gegen die Flughafen München GmbH / AeroGround Flughafen München GmbH auf Zahlung einer Zulage und auf Zusatzurlaub für die Leistung von Wechselschicht. Es galt zu klären, ob die tarifvertraglichen Regelungen zu Zulagen und Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit nach dem TVöD anwendbar seien. <em>Dr. Christopher Melms und Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek</em> konstatierten, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zulagen und Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit nicht gegeben seien und bekamen nun vor dem Bundesarbeitsgericht recht (Urteil vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 179/20).</p><p>"Das Bundesarbeitsgericht knüpft damit an seine Entscheidung aus 2008 an (Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 770/07) und räumt in der mündlichen Verhandlung am 16.6 ein, dass die Folgeentscheidungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen am Arbeitsbereich ansetzten, vielleicht etwas irreführend formuliert waren. Entscheidender Punkt ist nach den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass Voraussetzung der Wechselschichtzulage nach dem TVöD ist, dass der Arbeitnehmer selbst auch Wechselschicht leistet, also tatsächlich rund um die Uhr eingesetzt werden kann und auch wird", erklärt <em>Dr. Christopher Melms</em>. Die Entscheidung entfaltet als Grundsatzurteil Relevanz für alle TVöD-Anwender, weil sich der TVöD-F (Flughäfen) bzgl. der Wechselschichtzulage nicht von den anderen Fassungen des TVöD unterscheidet.</p><p><em>Dr. Christopher Melms</em> steht für weitere Informationen, Stellungnahmen und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christopher-melms" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christopher Melms</a><br>Tel.: +49 89 35065-1144<br>E-Mail: <a href="mailto:" target="Christopher.Melms@bblaw.com">Christopher.Melms@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tariffähigkeit der DHV: Aus, aus, endgültig aus…! Oder etwa doch nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/collective-bargaining-capacity-dhv</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die DHV ist eine im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland (CGB) organisierte Arbeitnehmervereinigung. Sie wurde nach ihrer Gründung 1893 im Jahr 1950 als Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen neu gegründet. Nach ihrer 1972 geltenden Satzung verstand sie sich als eine Gewerkschaft der Angestellten* im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich, seit 2002 als eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in Bereichen, die durch kaufmännische und verwaltende Berufe geprägt sind. In der Folge mehrfacher, teilweise unwirksamer Satzungsänderungen erstreckt sich die von ihr zuletzt beanspruchte Zuständigkeit auf Arbeitnehmer in diversen Bereichen, u.a. private Banken und Bausparkassen, Einzelhandelsgeschäfte, Binnengroßhandel, Rettungsdienste, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Fleischwarenindustrie, Reiseveranstalter sowie IT-Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Antragsteller (u.a. IG Metall, ver.di, NGG) machen geltend, der DHV fehle die erforderliche Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit für eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Nach der Satzung erstrecke sich der Organisations- (=Zuständigkeits)bereich auf ca. 11,4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse. Es sei aber von höchstens 10.000 Mitgliedern auszugehen, was zu einem Organisationsgrad von unter 0,1 Prozent führe. Die DHV hat u.a. entgegnet, ihr Organisationsbereich erfasse nur ca. 7,01 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, sie verfüge jedoch über weit mehr als 10.000 Mitglieder; Ende Dezember 2014 seien es 75.065 Mitglieder gewesen. Ihre organisatorische Leistungsfähigkeit könne aus der langjährigen Teilnahme am Tarifgeschehen geschlossen werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass ihre Tariffähigkeit bereits in den Jahren 1956 und 1997 in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolglos in Frage gestellt wurde. Dem vorliegenden Antrag stehe die Rechtskraft dieser vorangegangenen Entscheidungen entgegen. Es folge auch aus zwischenzeitlich erfolgten Satzungsänderungen nichts Anderes.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Verfahren, mit dem die Antragsteller die Tarifunfähigkeit der DHV festgestellt haben möchten, war bereits Gegenstand der Entscheidung des BAG vom 26. Juni 2018 (Aktenzeichen: 1 ABR 37/16). Das Gericht hatte die antragsabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das LAG war zu Unrecht von einer Absenkung der Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das Mindestlohn- und das Tarifeinheitsgesetz ausgegangen. Die DHV konnte ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen. Sie hatte teilweise Tarifverträge außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen. Das BAG hatte auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend über den Feststellungsantrag befinden können und hatte daher die Sache zur weiteren Sachaufklärung – vor allem über die Mitgliederzahl der DHV und darauf bezogener Organisationsgrade – zurückverwiesen. Das LAG hat daraufhin nach erneuter Anhörung der Beteiligten festgestellt, dass die DHV seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig sei. Dagegen wehrt sich die DHV. </span></span></span></p><p><span><span><span>„Da die DHV durch ihre Satzungsänderungen und die damit verbundene Erweiterung ihrer Tarifzuständigkeit den durch die Rechtskraft früherer Entscheidungen bzgl. ihrer Tariffähigkeit vermittelten Schutz aufs Spiel gesetzt hat, ist eher damit zu rechnen, dass die DHV das Verfahren am Ende verlieren wird“, sagt <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em>, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort München. „Entscheidend für die Praxis wird allerdings auch der Stichtag sein, zu dem keine Tariffähigkeit mehr bestand. Aber auch, wenn dieser feststeht, ergeben sich eine Reihe weiterer Fragen. Dies betrifft u.a. einschlägige Arbeitsverträge im Hinblick auf die Vergangenheit, aber auch für die Zukunft: Was gilt nun? Hierbei ist zu beachten, dass jeder Fall anders gelagert sein kann. Egal, wie das Verfahren ausgeht: Arbeitgeber sind gut beraten, einschlägige Verträge von einem Spezialisten auf 'Herz und Nieren' prüfen zu lassen und sich ihre zukünftige Tarifstrategie gut zu überlegen“, so der Anwalt.</span></span></span></p><p><span><span><span>„Sollte das BAG der DHV die Gewerkschaftseigenschaft absprechen, führt dies in der Praxis letztlich faktisch zu einem gewissen 'closed shop' zu Gunsten insbesondere der etablierten DGB-Gewerkschaften“, so <em>Lipinski</em> weiter. „Diesen 'closed shop' können kleinere Arbeitnehmervereinigungen aber – auch unter Zugrundelegung der überzogenen Rechtsprechung des BAG an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung – selbst aufbrechen, wenn sie ihren selbst gewählten Zuständigkeitsbereich unter realistischer Einschätzung ihrer eigenen Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit begrenzen. Dass dieser Weg nicht unmöglich ist, haben zahlreiche Spartengewerkschaften wie Cockpit, der Marburger Bund oder die GDL in der Vergangenheit bewiesen. Zudem können sich aus der zunehmenden Digitalisierung und der u.a. aufgrund der Corona-Pandemie erforderlichen Anpassung von Geschäftsmodellen durch die Unternehmen jedenfalls mittelfristig Chancen für kleinere Arbeitnehmervereinigungen ergeben, denn selbst etablierte Gewerkschaften wie ver.di haben nicht in jedem Dienstleistungssektor gleichermaßen viele Mitglieder.“</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft. Er leitet dort die Praxisgruppe Arbeitsrecht mit ca. 60 Anwältinnen und Anwälten. Gerne steht er Ihnen für ein Interview oder Gastbeiträge zur Verfügung.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Wolfgang Lipinski</a><br>Tel.: +49 89 35 065 <span><span>–</span></span> 1133<br>E-Mail: Wolfgang.Lipinski@bblaw.com</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 17 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Ran an den Speck“: Redakteur rechtmäßig abgemahnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ran-den-speck-redakteur-rechtmaessig-abgemahnt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 413/19</em></p><p>Ein angestellter Zeitschriftenredakteur veröffentlichte im Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte einen Artikel mit dem Titel "Ran an den Speck" und erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Abmahnung. Zu Recht, entschied nun das BAG.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der bei der beklagten Zeitschrift angestellte Redakteur nahm im Rahmen einer Dienstreise an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA teil. Im Anschluss berichtete er in einem Artikel davon, dass er von einer Unternehmerin auf seine Erklärung, er esse nichts, da er „zu viel Speck über'm Gürtel" habe, in die Hüfte gekniffen worden sei. Die Chefredaktion lehnte die Veröffentlichung ab. Ohne Einwilligung veröffentlichte der Kläger den Artikel mit dem Titel „Ran an den Speck" schließlich in einer anderen Zeitung. Die Zeitschrift mahnte den Redakteur deshalb ab. Er habe gegen seine arbeitsvertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verstoßen. Danach bedarf jede anderweitige Verwertung von Nachrichten, die dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, der vorherigen Einwilligung der Chefredaktion.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit seiner Klage verlangte der Redakteur die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte – letztlich in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anzeigepflicht soll der Zeitschrift regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob ihre berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Eine Verletzung des Redakteurs in seiner durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit sowie in seiner Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sah das BAG hierin nicht.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung zeigt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit angestellter Redakteure durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen weitgehend eingeschränkt werden kann: Presseunternehmen haben ein berechtigtes Interesse an der vorherigen Anzeige einer anderweitigen Veröffentlichung von Artikeln, um die Verwertung durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Berührungspunkte von arbeitsvertraglichen Regelungen mit Grundrechten gibt es immer wieder. Wie in diesem besonderen Fall kommt es dabei letzten Endes auf eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber an. Da diese Abwägung im Einzelfall komplex sein kann, ist fachkundige Beratung dringend zu empfehlen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank" rel="noreferrer">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 17 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH billigt pauschalierte Schadensersatzklauseln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-billigt-pauschalierte-schadensersatzklauseln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ist für Geschädigte unverändert mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Zwar werden sie vielfältig vom Gesetz unterstützt: Zivilrichter sind an die rechtskräftige Feststellung eines Kartellverstoßes durch Kartellbehörden oder Rechtsmittelgerichte gebunden. Es existieren widerlegliche gesetzliche Vermutungen, dass ein Kartell einen Schaden verursacht hat und Bezugsvorgänge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich des Kartells fallen, vom Kartell auch erfasst waren.&nbsp;</em></p><p><em>Die Höhe des Kartellschadens kann der Zivilrichter nach § 287 ZPO schätzen. Ungeachtet dessen ist die Zahl der im streitigen Gerichtsverfahren in Deutschland erfolgreich durchgesetzten Kartellschadensansprüche weiterhin gering. Nachdem wesentliche Rechtsfragen des Kartellzivilverfahrens zunehmend höchstrichterlich geklärt sind, rückt der Streit um die Schadenshöhe immer mehr ins Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von Dr. Christian Heinichen und Dr. André Depping können Sie im Online Magazin <em><a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/bgh-billigt-pauschalierte-schadensersatzklauseln-25561/" target="_blank" rel="noreferrer">Dispute Resolution</a></em> nachlesen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 17 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät die apetito AG beim strategischen Verkauf des Geschäftsbetriebs der apetito convenience AG &amp; Co. KG </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-advises-apetito-ag-on-the-strategic-sale-of-the-business-operations-of%20apetito%20convenience</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Juni 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die apetito AG beim strategischen Verkauf des Geschäftsbetriebs der apetito convenience&nbsp;AG &amp; Co. KG umfassend beraten. In einer komplexen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung ist der Geschäftsbetrieb an die auf Tiefkühlprodukte spezialisierte GETI WILBA Holding,&nbsp;ein Portfoliounternehmen des Eigenkapitalfonds CMP German Opportunity Fund III, übergegangen. Die erste M&amp;A Transaktion, die BEITEN BURKHARDT für apetito betreute, steht&nbsp;noch unter dem Vorbehalt der kartellbehördlichen Genehmigung. Über die Details der Transaktion wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart. Bei der Mandatierung&nbsp;hatte sich BEITEN BURKHARDT in einem Pitch durchgesetzt.&nbsp;</p><p>Die apetito AG stellt seit über sechzig Jahren Tiefkühlmenüs und Menükomponenten her und entwickelt Verpflegungskonzepte. Auch im Lebensmitteleinzelhandel ist apetito im Markengeschäft mit ihrer Tochtergesellschaft COSTA vertreten. Das Unternehmen mit Hauptsitz in&nbsp;Rheine, Nordrhein-Westfalen, erzielte zuletzt einen Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro und beschäftigt rund 12.000 Mitarbeiter weltweit.&nbsp;</p><h3>Berater apetito AG:&nbsp;</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr.&nbsp;Julia Offermanns, Markus Schönherr (alle Düsseldorf, Corporate/M&amp;A), Wolf J. Reuter&nbsp;(Berlin, Arbeitsrecht), Uwe Wellmann (Berlin, Kartellrecht), Christoph&nbsp;Heinrich (München,&nbsp;Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Frederik Döpke (beide Düsseldorf,&nbsp;IP/IT/Datenschutz).&nbsp;<br>&nbsp;<br><strong>Inhouse</strong>: Ralf Boekhoff&nbsp;<br><strong>Steuern</strong>: PwC&nbsp;<br><strong>Berater CMP/GETI WILBA</strong>: CMS, Dr. Igor Stenzel</p><p>&nbsp;</p><p><strong>KONTAKT&nbsp;</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel&nbsp;</a><br>Tel.: +49 211 518989 – 0&nbsp;<br>E-Mail: Hans-Josef.Vogel@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherungsschutz betreffend § 64 GmbHG a.F. durch BGH geklärt – Oder etwa doch nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherungsschutz-betreffend-ss-64-gmbhg-af-durch-bgh-geklaert-oder-etwa-doch-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit seinem vielbeachteten Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH D&amp;O-Versicherungsschutz für den in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelten Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen bejaht. Er hat dabei klargestellt, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Im zu entscheidenden Fall gelangte der BGH unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass der in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelte Erstattungsanspruch im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen als gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz verstanden werden kann und insoweit vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>In der Literatur und Beratungspraxis wird das BGH-Urteil vom 18. November 2020 als Abkehr von der bisherigen OLG-Rechtsprechung verstanden. So hatten unter anderem das OLG Celle, das OLG Düsseldorf und das OLG München bislang die Auffassung vertreten, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. gerade nicht vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind. Einige Landgerichte sind dieser OLG-Auffassung gefolgt. Die Literatur und Beraterpraxis geht aufgrund des BGH-Urteils davon aus, dass die vorgenannte OLG-Rechtsprechung nunmehr hinfällig geworden ist und Klarheit geschaffen wurde, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. , §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. und § 15b InsO vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind. Immer häufiger findet sich in Schriftsätzen der Passus, dass der dahingehende Meinungsstreit durch das BGH-Urteil vom 18.&nbsp;November 2020 geklärt sei. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aber ist das so? Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az. 20 O 1/20) hat das LG Köln unter ausdrücklicher Würdigung des BGH-Urteils vom 18. November 2020 einen Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a.</span></span></span><span><span><span>F. bzw. §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. verneint. Das LG Köln begründet dies unter anderem damit, dass die dem LG Köln vorliegenden Versicherungsbedingungen von denjenigen Versicherungsbedingungen, welche dem BGH zur Entscheidung vorlagen, abweichen würden. Die im Fall des LG Köln einschlägigen Versicherungsbedingungen würden eine Auslegung dahingehend, dass auch Erstattungsansprüche nach § 64 GmbHG a.F. bzw. §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. vom Versicherungsschutz umfasst sind, nicht zulassen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Versicherungsbedingungen im zu entscheidenden Fall des BGH</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH kam innerhalb seiner Entscheidung unter anderem deshalb zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die dort vorliegenden Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen durfte, dass der Versicherungsschutz auch die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a. F. umfasst, weil es in diesen zu prüfenden „<em>Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)“</em> wörtlich hieß:</span></span></span></p><p><span><span><em>„1. Gegenstand der Versicherung </em></span></span></p><p><span><span><em>1.1 Versicherte Tätigkeit </em></span></span></p><p><span><span><em>Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versi-cherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten <strong>(hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) </strong>auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. </em></span></span></p><p><span><span><em>...</em></span></span></p><p><span><span><em>1.3 Versicherte Schäden </em></span></span></p><p><span><span><em>Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Die vom BGH zu auszulegenden Versicherungsbedingungen haben im Klammerzusatz („<em>hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter</em>“) also ausdrücklich die Inanspruchnahme auf „<em>Schadensersatz</em>“ durch einen „<em>Insolvenzverwalter</em>“ als versicherter Fall erwähnt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des LG Köln vom 09.12.2020, Az. 20 O 1/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az. 20 O 1/20) hat das LG Köln unter ausdrücklicher Würdigung des BGH-Urteils vom 18. November 2020 einen Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a. F. bzw. §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB a.F. hingegen verneint. Das LG Köln begründet dies wie folgt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Der Annahme, dass für Ansprüche nach §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB im vorliegenden Fall kein Deckungsschutz besteht, steht nach Auffassung der Kammer auch <strong>nicht</strong> die jüngste Entscheidung des <strong>Bundesgerichtshofs vom 18.11.2020 entgegen (BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19 -, juris).</strong> Dort hatte der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der in § 64 S. 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der dortigen Beklagten sei. Das dortige Klauselwerk unterschied sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von den hier verwendeten Vertragsbedingungen. So heißt es dort unter § 1.1.:</em></span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versichert Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span><em>Da der Versicherte auch im Fall von Vermögensschäden der Gesellschaft „oder eines Dritten“ gesichert sein soll und insoweit extra hinzugefügt wurde, dass zu diesen Dritten auch der Insolvenzverwalter gehört, mag in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eher zu der Annahme neigen, dass auch der Anspruch aus § 64 GmbHG vom Versicherungsschutz umfasst wird. Dies gilt gerade deshalb, weil die persönliche Haftung, die ein Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer geltend machen kann, im Wesentlichen — neben den Ansprüchen aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO (Insolvenzverschleppung) – auf § 64 GmbHG zurückzuführen ist (vgl. auch Schmidt/Gundlach, DStR 2018, S. 2030, 2034). Eine derart weite Auslegung des Schadensersatzbegriffs ist durch die Vertragsbestimmung, die im hier zu entscheidenden Fall verwendet wurde, allerdings nicht vorgezeichnet. Da <strong>im hiesigen Fall</strong> in § 1.1 AVB […] 2012 <strong>nur</strong> von dem Anspruch „auf <strong>Ersatz eines Vermögensschadens</strong>" die Rede ist, ohne Ansprüche Dritter zu erwähnen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, welcher geschäftserfahren und im Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, unter Berücksichtigung des enger gefassten Wortlauts der Klausel hier gerade nicht auf § 64 S. 1 GmbHG bzw. auf §§ 177a, 1302 Abs, 2 HGB gestoßen, so dass aus Sicht des Versicherungsnehmers auch nur Ansprüche auf Schadensersatz im eigentlichen Sinne, also im Sinne der Differenzhypothese, in die Deckung einbezogen sind.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des LG Köln ist es also für eine Auslegung dahingehend, dass auch Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind, nicht ausreichend, wenn in den Versicherungsbedingungen nur von einem Anspruch „<em>auf Ersatz eines Vermögensschaden“</em> die Rede ist. Vielmehr bedarf es nach Auffassung des LG Köln – wie im zu entscheidenden Fall des BGH – weiterer Anhaltspunkte, die für eine dahingehende Auslegung sprechen, etwa die Erwähnung des Insolvenzverwalters als möglichen Anspruchsgegner.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Frage, ob Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F., §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a. F. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. oder nach § 15b InsO vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind, ist auch nach dem BGH-Urteil vom 18.&nbsp;November 2020 nicht abschließend geklärt, wie die Entscheidung des LG Köln vom 9. Dezember 2020 belegt. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es auch weiterhin maßgeblich auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen und den dortigen Wortlaut an.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Personalgestellungen in Gefahr! BAG ruft zur Wirksamkeit von Personalgestellungen den EuGH an</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/personalgestellungen-gefahr-bag-ruft-zur-wirksamkeit-von-personalgestellungen-den-eugh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die rechtliche Zukunft von Personalgestellungen durch Unternehmen der öffentlichen Hand ist ungewiss. Das BAG hat die Frage, ob – die insbesondere im Krankenhausbereich verbreiteten – Personalgestellungen mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG vereinbar sind, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten vor dem BAG über die Wirksamkeit einer Personalgestellung. Der Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2000 bei einem privatrechtlich organisierten Krankenhausbetreiber der öffentlichen Hand in der Poststelle beschäftigt. Dieser Bereich wurde im Juni 2018 auf eine krankenhauseigene Servicegesellschaft ausgegliedert. Da der Mitarbeiter dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Servicegesellschaft widersprach, wird er seitdem – ohne zeitliche Begrenzung – vom Arbeitgeber an die Servicegesellschaft gestellt und übt dort seine Tätigkeit unverändert weiter aus. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht die Möglichkeit der Gestellung ausdrücklich vor:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„§ 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD: Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Trotz der klaren Regelung im Tarifvertrag meint der Arbeitnehmer, er sei nicht zur Tätigkeit bei der Servicegesellschaft verpflichtet. Bei der Personalgestellung würde es sich in Wahrheit um Arbeitnehmerüberlassung handeln. Diese sei unzulässig, weil der Krankenhausbetreiber nicht über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge und die Gestellung auf Dauer angelegt sei. Die Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die Personalgestellungen weitestgehend von den strengen Vorgaben der Arbeitnehmerüberlassung ausnimmt, hält der Arbeitnehmer für europarechtswidrig.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, legte das BAG die zentralen Rechtsfragen des Falles jetzt dem EuGH vor. Der EuGH muss deshalb entscheiden, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD – andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen ähnliche Regeln vor – der europäischen Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG unterfällt. Wenn dem so sein sollte, wird der EuGH die weitere Frage beantworten müssen, ob die im nationalen Recht der Arbeitnehmerüberlassung verankerte Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG vereinbar ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Vorlage an den EuGH durch das BAG birgt erhebliche Gefahren für das aktuelle Modell der bei Unternehmen der öffentlichen Hand verbreiteten Personalgestellungen. Da die früheren Arbeitsplätze beim Arbeitgeber weggefallen sind, sind die Personalgestellungen nach den tariflichen Regelungen gerade auf Dauer – und nicht wie Arbeitnehmerüberlassungen nur für einen vorübergehenden Zeitraum – angelegt. Sollte die bestehende Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG vom EuGH für europarechtswidrig erklärt werden, würde dies die derzeitige Praxis der Personalgestellung fundamental in Frage stellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp </span></span></span></h3><p><span><span><span>Solange die derzeitige Ausnahmeregelung für Personalgestellungen nicht für unionsrechtswidrig erklärt worden ist, können auf Grund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes erfolgende Personalgestellungen zwar fortgesetzt und sogar neue Personalgestellungen angeordnet werden. Arbeitgeber müssen sich jedoch darauf einstellen, diese Praxis zu beenden, falls die Gerichte die Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG tatsächlich "kippen" sollten. In diesen Fällen werden Arbeitgeber, die bislang Personal an dritte Unternehmen gestellt haben, an betriebsbedingten Kündigungen nicht vorbeikommen. Diese Kündigungen sollten durch das tarifliche Instrument der Personalgestellung gerade vermieden werden. Man hofft, dass EuGH und BAG diese schwerwiegenden Folgen bei ihren weiteren Entscheidungen vor Augen haben werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Michael Riedel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu fit für die Rente? Mit 66 ist noch lange nicht Schluss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-fit-fuer-die-rente-mit-66-ist-noch-lange-nicht-schluss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>„Ein häufiger Irrtum: Mit Erreichen des Rentenalters ist das Arbeitsverhältnis automatisch beendet. Damit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, muss nämlich eine wirksame Befristung vorliegen. Eine solche Befristung kann z.B. in einem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag festgelegt sein.&nbsp;</span></span></em></p><p><em><span><span>In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels beabsichtigen Arbeitgeber immer öfter, ihre Mitarbeiter über den Zeitpunkt des Eintritts in die Rente für wenige Jahre weiter zu beschäftigen. Dadurch können eine Einarbeitung bzw. das Finden eines Kollegen&nbsp;oder einer Kollegin&nbsp;als „Nachfolger“ vereinfacht werden.&nbsp;Häufig&nbsp;haben auch die Mitarbeitenden&nbsp;ein Interesse daran, ihren Ruhestand zu verschieben. Dies kann daran liegen, dass sie ihre Rente aufbessern oder einen sanften Übergang vom Arbeitsleben in das Dasein als Rentner&nbsp;bzw. Rentnerin&nbsp;erreichen möchten. Dabei wünschen beide Seiten eine befristete Verschiebung des Renteneintritts, in der Regel für zwei bis drei Jahre.&nbsp;&nbsp;</span></span></em></p><p><em><span><span>In der Praxis stellt sich die Frage, wie ein solcher Wunsch rechtlich umsetzbar ist. Denn für gewöhnlich ist der Mitarbeiter&nbsp;bzw. die Mitarbeiterin&nbsp;schon für viele Jahre beschäftigt. Folglich besteht eine Befristungssperre&nbsp;nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), eine sachgrundlose Befristung ist damit ausgeschlossen. Es bleibt also eigentlich nur noch die Möglichkeit, eine Befristung mit Sachgrund vorzunehmen. In vielen Fällen ist ein Sachgrund jedoch nicht einschlägig. Um dieses Problem zu lösen, kann auf die sog. „Hinausschiebensvereinbarung“ zurückgegriffen werden. Sie ist im Gesetz&nbsp;etwas versteckt&nbsp;in § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt.“ </span></span></em></p><p><span><span>Der gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a> steht Ihnen auf <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/hinausschieben-rente-arbeitsrecht-ruhestand-vereinbarung" target="_blank" rel="noreferrer">www.lto-karriere.de</a> zur Verfügung.</span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>并购交易中的保证及补偿（Warranty &amp; Indemnity）保险概述</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/binggoujiaoyizhongdebaozhengjibuchangwarranty-indemnitybaoxiangaishu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>本系列文章将对时下在并购交易中非常受欢迎的保证与赔偿（“W&amp;I”）保险作出概述，并且简析该W&amp;I保险在并购交易中该如何/何时与收购合同配合推进。<br>全文共分为七个章节，即概述、基本特点、保单的风险评估（承保）和缔结、损害赔偿、费用、综合的W&amp;I保险以及合同设计。</p><h3>1. 概述</h3><p>近年来，德国对保证与赔偿保险的认可和接受度方面取得了巨大的成功。从最初的想法，即作为卖方的美国金融投资者不愿意在其企业购买协议中预留保证条款，而是要求保险业承担赔偿责任，到如今W&amp;I保险已经发展成为一种流行的解决方案，几乎成为许多并购交易的标准工具。在2021年的交易中，几乎所有的交易都至少对W&amp;I保险的话题进行过讨论。</p><p>然而，认为W&amp;I保险只能用于大型交易的误解依然存在。但已经很长一段时间以来情况不再如此。在过去的两年内，所有领域的W&amp;I保险市场都得到了强劲的发展，即使是中小型交易。如今也有保险供应商愿意提供保额低至200万欧元的W&amp;I保险，其中一些甚至不设最低的保费。<br><br><img alt="China Blog Grafik 1" data-entity-type="file" data-entity-uuid="f10bc07c-4d0d-47fc-b99e-7f7debe75fd0" height="300" src="/sites/default/files/inline-images/China%20Blog%20Grafik%201.png" width="424"><br>&nbsp;</p><p><br>W&amp;I投保不仅加强了风险规避，而且即使在规模较小的交易中，该政策对于中端的并购交易也极具吸引力，最重要的是，该保险为正在寻找没有高额且长期责任风险从而能干净退出的卖方（通常是创始人、继承人和其他个人）提供了一个极好的解决方案。W&amp;I保险可以同时满足买方根据一份合适的担保目录提出的要求，以及在出现问题的情况下能够对有偿付能力的债务人（而非几位个人承担）就其责任提出索赔的要求。这些保险公司（至少都有A级评级）完全满足这些要求。</p><p>此外，特别是在中等规模的交易中，创始人或前所有人往往在交易后会继续承担目标公司的管理任务，原因是收购者希望继续利用他们的专有技术。通过为卖家提供“干净的退出方案”以及W&amp;I保险，可以避免出现收购者在卖方违反保证的情况下不得不对其收购的目标公司管理层采取行动的情况。相反，收购方可以直接向保险公司提出索赔。<br><br><img alt="China Blog Grafik 2" data-entity-type="file" data-entity-uuid="3c3e3e66-9e03-4c18-add7-27f8f79e7f1d" height="353" src="/sites/default/files/inline-images/China%20Blog%20Grafik%202.png" width="471"></p><h3>2. 保证及补偿保险的基本特点</h3><p>如果卖方作出的保证承诺在收购后被证实系不真实的因而违反了保证，该保险就会在此时介入。原则上，W&amp;I保险只覆盖未知的风险；但也可以在一定程度上对已知的风险投保（见第5条）。取决于谁成为投保人，W&amp;I保险即可作为买方保单也可作为卖方保单。如今，买方保单占主导地位，因为其实现了财产损失保险的功能。卖方保单曾经是最受欢迎的产品。这是一种特殊形式的责任保险，在这种保险中，保险人会为针对卖方提出的违反保证且缺乏依据的索赔进行抗辩，并对卖方的合理索赔进行赔偿。近年来，买方保单已被广泛接受，因为其一般也涵盖卖方以欺诈和虚假方式提供的保证。此外，买方保单的好处是，如果发生索赔，投保人可以直接与保险公司联系，而不必事先根据购买合同向卖方提出索赔。这也使卖方能够最大限度地减少其合同中的最大责任。</p><p><img alt="China Blog Grafik 3" data-entity-type="file" data-entity-uuid="a55c1037-64fb-429b-8ad9-da1665a44dde" src="/sites/default/files/inline-images/China%20Blog%20Grafik%203_0.png"></p><p>买方的W&amp;I保险能保障买方的质量保障风险，而卖方不必为可能的违反担保预留准备金或接受购买价格保留以支付可能的担保义务。因此，卖家方面经常会推动缔结一份W&amp;I政策，无论是私募股权公司、私人卖家还是战略型卖家。</p><p>如我们近年来看到的，在一个强劲的卖方市场，许多卖家以买方接受购买W&amp;I保险作为交易的条件。如今，卖方提供的担保通常仅作为W&amp;I保险的基础（在购买协议中明确声明，担保目录其的唯一目的和意义是作为W&amp;I保险的基础）。此外，购买合同中的责任金额被限制在壹欧元，并且时效期被缩短到最大限度。这使买方能够以任何金额（限额）和期限为经营性担保投保，最长为三年，税收担保或免税最长为十年，尽管对责任金额和期限有限制。</p><p>在W&amp;I保险方面，也可以不由卖方而由目标公司的董事总经理以 “管理层担保契约”的方式制定担保目录。在这种情况下，W&amp;I保险公司和买方就保证进行协商，其结果在保险单的附件中列出。</p><p>第3点“保单的风险评估（承保）和缔结”及之后的部分请您持续关注我们接下去的公众微信号推送。<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag beschließt Lieferketten-sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-beschlie%C3%9Ft-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 nach längerem Hin und Her das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Entwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz (aka Sorgfaltspflichtengesetz) war spätestens seit Februar 2021 in aller Munde. Nach monatelangem Ringen hatte sich die Bundesregierung zunächst auf einen Kompromiss zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geeinigt und am 3. März 2021 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Hierüber berichteten wir im Februar und März in unseren Blog-­Beiträgen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt" target="_blank" rel="noreferrer">„Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!</a>“ und „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pkg/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu" target="_blank" rel="noreferrer">Lieferkettengesetz: RegE, FAQ und EU</a>“. Diskutiert wurde über den Gesetzentwurf jedoch auch danach weiterhin heftig. So heftig, dass der Entwurf nach erster Lesung im Bundestag im April und Befassung des Bundesrats Anfang Mai kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestages genommen und wieder an die Ausschüsse verwiesen wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Am Ende wurde nun doch noch vor dem Ende der Legislaturperiode ein finaler Kompromiss gefunden. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Lieferkettengesetz (BT-Drs. </span><a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/28649 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/28649</a><span>) am 9. Juni 2021 <strong>in geänderter Fassung</strong> zugestimmt, und zwar mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Der Bundestag hat dem geänderten Gesetzentwurf (BT-Drs. </span><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/305/1930505.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">19/30505</a><span>) am 11. Juni 2021 zugestimmt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die wesentlichsten Änderungen stellen wir nachfolgend kurz dar. Dazu gehört auch, dass der Name des Gesetzes noch einmal abgeändert wurde und nun final feststeht: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oder kurz: LkSG. Das beschreibt den Inhalt des Gesetzes nun etwas treffender.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Das LkSG in a nutshell</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LkSG zielt laut Bundesregierung darauf ab, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten in Deutschland ansässiger Unternehmen zu verbessern. Es nimmt insbesondere auf die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte Bezug, in denen rechtlich nicht bindende Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Menschenrechte verankert sind. Im Zuge der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte sei deutlich geworden, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreicht, damit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt angemessen nachkommen. Deshalb, so die Bundesregierung weiter, sei eine gesetzliche Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten mit behördlichen Durchsetzungsmechanismen geboten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LkSG soll daher festlegen, was Unternehmen tun <em>müssen</em>, um ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen, und wo die Grenzen ihrer Handlungspflicht liegen. Verletzungen menschenrechtlich geschützter Rechtspositionen würden für viele Unternehmen schon heute ein unkalkulierbares Reputationsrisiko darstellen. Viele Unternehmen seien daher bereits aktiv geworden. Aufgrund fehlender staatlicher Vorgaben seien die Anforderungen, die die Unternehmen an ihre Lieferanten weitergeben, allerdings sehr unterschiedlich. Daher bestehe politischer Handlungsbedarf, ordnend einzugreifen und einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten der Unternehmen sollen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, allerdings abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Vorrangig ist daher die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Mittelbare Zulieferer sollen zusätzlich einzelfallabhängig einbezogen werden, sobald das Unternehmen über substanzielle Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen bzw. diesbezüglichen Risiken auf dieser Ebene verfügt. Grundsätzlich umfassen die Sorgfaltspflichten die Durchführung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse, die Ergreifung von Präventions- und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten und die Berichterstattung über ihre Aktivitäten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz soll ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Neben der Änderung des Namens enthält das nunmehr vom Bundestag beschlossene LkSG eine ganze Reihe klarstellende, aber auch einige inhaltliche Änderungen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Geändert wurde zunächst der <strong>Geltungsbereich des Gesetzes</strong> (§ 1 LkSG): Zum einen wurde klargestellt, dass die Arbeitnehmerzahl grundsätzlich nur anhand der <strong>im Inland</strong> beschäftigten Arbeitnehmer errechnet wird. Ergänzt wurde, dass in die Mitarbeiterzahl auch <strong>ins Ausland entsandte Beschäftigte</strong> mit einbezogen werden. Zudem wird das LkSG über die in Deutschland ansässigen Unternehmen hinaus nunmehr auch für <strong>ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung</strong> in Deutschland (vgl. § 13d HGB) gelten, sofern sie im Inland mehr als 3.000 (bzw. ab 2024 1.000) Arbeitnehmer beschäftigen.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>Für <strong>Konzerne</strong> ist ergänzend relevant: Mit Blick auf die Zurechnung von Mitarbeitern innerhalb verbundener Unternehmen bei der Obergesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 LkSG wurde in § 2 Abs. 6 LkSG ein neuer Satz eingefügt. Hiernach zählen <strong>zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch konzernangehörige Gesellschaften</strong>, wenn die Obergesellschaft auf sie einen bestimmenden Einfluss ausübt.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>In die Liste der in § 2 Abs. 3 (bisher Abs. 4) LkSG genannten <strong>umweltbezogenen Verbote</strong> wurde neben dem Stockholmer Übereinkommen und dem Minamata-Übereinkommen das <strong>Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung</strong> aufgenommen.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>Die im politischen Einigungsprozess wohl wichtigste Änderung betrifft die <strong>zivilrechtliche Haftung der Unternehmen</strong>. Hierzu findet sich eine Regelung in dem neu eingefügten § 3 Abs. 3 LkSG, die wie folgt lautet: „<em>Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt</em>.“</span></span></span><br><br><span><span><span>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales führt dazu aus: „<em>Der Regierungsentwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes wurde mit dem Ziel und der Vorstellung beschlossen, gegenüber der geltenden Rechtslage <strong>keine zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken</strong> für Unternehmen zu schaffen. Die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begründeten neuen Sorgfaltspflichten sollen <strong>vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert</strong> werden. Dies ist <strong>insbesondere im Hinblick auf § 823 Absatz 2 BGB</strong> klarzustellen. Soweit unabhängig von den neu geschaffenen Sorgfaltspflichten bereits <strong>nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung</strong> begründet ist, soll diese jedoch <strong>unverändert fortbestehen</strong> und in besonders schwerwiegenden Fällen in ihrer Durchsetzung erleichtert werden.</em>“ [</span></span>Hervorhebungen durch die Verfasser]</span><br><br><span><span><span>Unter welchen Voraussetzungen nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung besteht, ist freilich ungewiss und überdies von dem jeweils anwendbaren nationalen Recht abhängig. Daher ist auch fraglich, ob mit der nunmehr eingefügten Regelung tatsächlich wie von der CDU/CSU-Fraktion beschrieben „<em>Rechtsklarheit geschaffen</em>“ wird. Zum Nachdenken veranlasst auch der ergänzende Hinweis in diesem Zusammenhang: „<em>Dass eine zivilrechtliche Haftung nicht zum Erfolg führe, zeige das Beispiel Frankreich, wo diese zwar gesetzlich vorgesehen sei, es aber so gut wie keine Gerichtsprozesse gebe.</em>“</span></span></span></li><li><span><span><span>Für das <strong>Gesamtverständnis des neuen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichtenprogramms</strong> außerordentlich hilfreich sind die einleitenden Ausführungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu den Änderungen in § 3 Abs. 1 LkSG. Sie machen noch einmal klar, was von den betroffenen Unternehmen verlangt wird und was nicht. Daher nachfolgend im vollen Wortlaut: „<em>Die Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 regeln eine Due-Diligence, das heißt eine <strong>Verfahrenspflicht</strong>: Unternehmen werden <strong>nicht zur Garantie eines Erfolges</strong> verpflichtet, sondern zur Durchführung der konkreten Maßnahmen, die in § 3 Absatz 1 aufgelistet sind. Das heißt: Unternehmen haben die genannten Maßnahmen durchzuführen (z. B. die Durchführung einer Risikoanalyse) <strong>im Rahmen des konkret Machbaren und Angemessenen</strong>, nicht aber beispielsweise alle Menschenrechtsrisiken zu verhindern. Die ausdrückliche Benennung des Ziels bringt dies zum Ausdruck. <strong>In welchem Umfang</strong> die Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ist nicht starr, sondern <strong>abhängig von verschiedenen Faktoren</strong> zu beurteilen, die in § 3 Absatz 2 aufgelistet sind. Diese bestimmen für alle Maßnahmen, was in angemessener Weise und im Rahmen dieses <strong>risikobasierten Ansatzes</strong> getan werden muss. Klar ist dabei: <strong>Von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden</strong>. Das Unternehmen hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, auch wenn es seine gesamte Lieferkette nicht nachverfolgen oder bestimmte Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht vornehmen konnte, weil dies tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre: Rechtlich Unmögliches bedeutet etwa, dass es mit einem Verhalten gegen geltendes Recht verstoßen würde. Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt.</em>“ [Hervorhebungen durch die Verfasser]</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die weiteren Einzelheiten des geänderten LkSG bleiben natürlich noch auszuwerten. Zu guter Letzt noch ein Ausblick: Die EU-Kommission hat für diesen Juni ebenfalls den Entwurf eines europäischen Lieferkettengesetzes angekündigt. Im Hinblick auf das LkSG ist daher bereits absehbar, dass es bei Zeiten an ein etwaiges europäisches Lieferkettengesetz anzupassen ist. Laut Gesetzgebungsmaterialien, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern… Dem Vernehmen nach soll das LkSG in der Sitzung des Bundesrats am 25. Juni 2021 final behandelt werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Trennung von Abschlussprüfung und Steuerberatung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trennung-von-abschlusspruefung-und-steuerberatung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)</h3><p><em>Das FISG ist die Reaktion von Bund und Ländern auf den Fall Wirecard. Mit mehr Biss für die Bilanzkontrolle und schärferen Regeln für Abschlussprüfer will die Regierung die Wirtschaftsprüfung reformieren und für mehr Vertrauen in den Berufsstand sorgen. Dies bedeutet insbesondere auch eine striktere Trennung von Abschlussprüfung und Steuerberatung als bisher.</em></p><h3>Pflicht zur Trennung von Prüfung und steuerlicher Beratung</h3><p>Mit dem FISG gilt das aus der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 stammende Verbot zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an <strong>Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities - PIE)</strong> uneingeschränkt. Die Regelung des § 319a HGB, welcher dieses Verbot bisher in Deutschland aufgeweicht hat, wurde ersatzlos gestrichen. War die Erbringung von ausgewählten steuerlichen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bislang zulässig, ist dies durch das FISG nicht mehr der Fall.</p><p>Mit dem FISG ist es Abschlussprüfern oder den Prüfungsgesellschaften von PIE und jedem Mitglied ihres Netzwerks untersagt, neben den Prüfungsleistungen direkt oder indirekt steuerliche Beratung zu erbringen.</p><p>Konkret gehören zu den nunmehr ebenfalls <strong>„verbotenen Nichtprüfungsleistungen“</strong> die folgenden Steuerberatungsleistungen oder Teilbereiche:</p><ul><li>Erstellung von Steuererklärungen</li><li>Beratung bei staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen</li><li>Betreuung von steuerlichen Außen- und Betriebsprüfungen</li><li>Steuerberechnungen</li><li>Ermittlung latenter Steuern</li><li>Erbringung von sonstigen Steuerberatungsleistungen</li></ul><p>In Zukunft dürfen die genannten Steuerberatungsleistungen und Teilbereiche nur noch von den Abschlussprüfern unabhängigen Rechtsanwälten oder Steuerberatern erbracht werden.</p><p>Zu den PIE zählen sowohl Unternehmen, die <strong>kapitalmarktorientiert </strong>sind, als auch <strong>Kreditinstitute und Versicherungen</strong> sowie auch deren <strong>Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften innerhalb und außerhalb der EU</strong>, sofern diese im EU-Ausland als PIE definiert sind.</p><h3>Ausblick und Bedeutung für die Praxis</h3><p>Das FISG wird erhebliche Auswirkungen auf die Beratungspraxis haben. Nicht alle Unternehmen haben bisher die Abschlussprüfung von der steuerlichen Beratung getrennt, indem verschiedene Berater mandatiert wurden. Dies wird aber in Zukunft auf jeden Fall erforderlich sein. Da die Neuregelung für alle Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist Eile geboten, sofern der Steuerberater auf Grund dieser Neuregelung gewechselt werden muss.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Marion Frotscher</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/maximilian-steffen" target="_blank" rel="noreferrer">Maximilian Steffen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Flexibilisierung: Bundesregierung plant umfassende Änderungen des Befristungsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/flexibilisierung-bundesregierung-plant-umfassende-aenderungen-des-befristungsrechts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland weit verbreitet. Unternehmen wollen dadurch Flexibilität in ihrer Belegschaft bewahren. Doch die Bundesregierung plant, das Befristungsrecht erheblich einzuschränken.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Künzel</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> können Sie&nbsp;im Personaljournal&nbsp;der F.A.Z&nbsp;<a href="https://www.faz-personaljournal.de/ausgabe/03-2021/arbeitsrecht-flexibilisierung-bundesregierung-plant-umfassende-aenderungen-des-befristungsrechts-2194/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;online lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>13 Juristen von BEITEN BURKHARDT Russland werden im internationalen Ranking Best Lawyers 2022 empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/13-juristen-von-beiten-burkhardt-russia-werden-im-internationalen-ranking-best-lawyers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Am 10.&nbsp;Juni 2021 wurden die Ergebnisse des internationalen Juristen-Rankings Best Lawyers 2022 für den russischen Markt veröffentlicht. 13 Juristen von BEITEN BURKHARDT Russland erhielten in diesem Jahr Einzelempfehlungen und wurden in insgesamt 14 Rechtsgebieten als führende Juristen gelistet:</span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/alexander-bezborodov" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Alexander Bezborodov</span></a><span><span> (Arbitration und Mediation, Litigation). Gelistet seit 2018</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/natalia-bogdanova" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Natalia Bogdanova</span></a><span><span> (Litigation)</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/taras-derkatsch" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Taras Derkatsch</span></a><span lang="EN-US"><span> (Information Technology Law, Intellectual Property Law, Media Law). Gelistet seit 2013</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Vasily Ermolin</span></a><span lang="EN-US"><span> (Corporate Law, Insolvency and Reorganization Law). Gelistet seit 2020</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/kamil-karibov" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Kamil Karibov</span></a><span lang="EN-US"><span> (Construction Law, Investment, Real Estate Law). Gelistet seit 2020</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/alexey-kuzmishin" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Alexey Kuzmishin</span></a><span lang="EN-US"><span> (Corporate Law, Insolvency and Reorganization Law). Gelistet seit 2020</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anna-lesova" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Anna Lesova</span></a><span lang="EN-US"><span> (Mergers and Acquisitions Law)</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/bilgeis-mamedova" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Bilgeis Mamedova</span></a><span><span> (Corporate Law). Gelistet seit 2021</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nikolay-potanin" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Nikolay Potanin</span></a><span><span> (Corporate Law)</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ekaterina-sidenko" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Ekaterina Sidenko</span></a><span><span> (Environmental Law)</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/andrey-slepov" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Andrey Slepov</span></a><span lang="EN-US"><span> (Labor and Employment Law). Gelistet seit 2020</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/falk-tischendorf" target="_blank" rel="noreferrer">Falk Tischendorf</a> (<span lang="EN-US"><span>Construction Law, Corporate Law, Real Estate Law, Trade Law). Gelistet seit 2013</span></span></span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span><span>Best Lawyers gilt zu Recht als eines der renommiertesten Rankings weltweit. Das Rating erfolgt auf Grundlage einer umfangreichen Peer-to-Peer-Umfrage. In dieser Umfrage werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt, indem sie Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei benennen. Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, eine Empfehlungen aussprechen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Das Ergebnis ist eine umfassende Übersicht der renommiertesten Juristen, welche die Auszeichnung als Anwälte des Jahres 2022 aufgrund ihrer herausragenden Reputation im Markt erhalten.</span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Alexander Bezborodov und Kamil Karibov referierten zu Rechtsfragen von Building Information Modeling (BIM) Technologien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alexander-bezborodov-und-kamil-karibov-referierten-zu-rechtsfragen-von-building</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span><span>„Anwendung von BIM-Technologien im Bau. Internationale Erfahrungen und Moderne Ansätze beim Abschluss von Bauverträgen in Russland“ war das Thema eines BusinessFrühstücks am 8. Juni. Die von der Moskauer Industrie- und Handelskammer (MTPP) gemeinsam mit BEITEN BURKHARDT Russland organisierte Veranstaltung fand im hybriden Format (online und offline) statt. Als Referenten traten der stellvertretende Minister für Bau und kommunale Wohnungswirtschaft Alexander Kozlov, die Leiterin des Unterkomitees für Ingenieurfragen der MTPP Elena Platonova, der Vizepräsident der Nationalen Ingenieurkammer Maksim Grebennikov sowie die Partner Alexander Bezborodov und Kamil Karibov von BEITEN BURKHARDT Russland auf. Moderiert wurde die Veranstaltung vom Vizepräsident der MTPP Suren Vardanjan.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Regierungsverordnung Nr. 331 vom 05. März 2021 schreibt vor, dass alle vom Staat finanzierten Objekte ab dem 1. Januar 2022 unter Nutzung von BIM-Technologien projektiert werden müssen. Sämtliche Objekte staatlicher Aufträge haben ein Informationsmodell aufzuweisen, wenn der Vertrag nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wird. Diese Anforderung gilt für föderale, regionale und kommunale Auftraggeber.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Der stellvertretende Minister für Bau und kommunale Wohnungswirtschaft Alexander Kozlov berichtete über die Digitalisierung des russischen Bausektors, insbesondere mit Blick auf Technologien digitaler Modellierung. Er ging besonders auf die Kriterien der staatlichen Ziele ein, die es auch zur Digitalisierung gibt. Es sei wichtig, dass 95 Prozent der sozial bedeutsamen Massendienstleistungen in elektronischer Form zugänglich sein müssen. Dazu zählen auch die Dienstleistungen zum Bau und im kommunalen Sektor.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Kamil Karibov, Partner von BEITEN BURKHARDT Russland, berichtete über rechtliche Aspekte der Einführung von BIM-Technologien in Russland, über die internationale Erfahrung, mögliche Probleme und Wege zu ihrer Lösung. Er unterstrich, dass BIM nicht nur eine Projektierungsmethode sei, sondern ein bestimmter Prozess zum Management von Projekten. Dabei kommt eine ganze Reihe von Fragen auf, zum Erscheinen neuer Rollen und Funktionen, dem Zugang zu Daten, der Koordination der Beteiligten, der Hierarchie von BIM-Dokumenten und dem Datenschutz.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Alexander Bezborodov, Anwalt und Partner bei BEITEN BURKHARDT Russland, berichtete über erste Rechtsprechung zu Baustreitigkeiten aus BIM-Projekten und zu rechtlichen Aspekten der Anwendung von BIM-Technologie sowie über den Einfluss von BIM auf den Aufkauf von Bauleistungen und auf das Vertragsrecht. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Zum Abschluss der Veranstaltung bat Suren Vardanjan die Teilnehmer, ihre Fragen an die MTPP zu senden, um sie dort zu sammeln und an das Ministerium weiterzuleiten.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Eine Videoaufzeichnung der Veranstaltung ist unter folgendem Link einsehbar: </span></span><a href="https://www.youtube.com/watch?v=PP8jE5LNFoc" target="_blank" rel="noreferrer"><span>https://www.youtube.com/watch?v=PP8jE5LNFoc</span></a><span><span>.</span></span></span></span></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Klimaneutralität erreichen – aber wie? Was auf Unternehmen zukommen könnte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klimaneutralitaet-erreichen-aber-wie-was-auf-unternehmen-zukommen-koennte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Immer deutlicher setzt sich die Einschätzung durch, dass eine „große Transformation“ hin zu einer klimaneutralen Wirtschafts- und Lebensweise notwendig ist. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die bisherigen Regelungen im deutschen Klimaschutzgesetz insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Die Treibhausgasemissionen müssten gemindert werden; das folge auch aus dem Grundgesetz. Die Politik hat sich nach der Entscheidung des BVerfG beeilt zu erklären, dass die deutschen Klimaschutzziele noch in dieser Legislaturperiode verschärft werden sollen (mehr hierzu in unserem Blog-Beitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/verschaerfung-des-klimaschutzgesetzes-nach-bverfg-entscheidung" target="_blank" rel="noreferrer">Verschärfung des Klimaschutzgesetzes nach BVerfG-Entscheidung)</a>. Bislang gibt es allerdings noch wenig Konkretes dazu, auf welche Weise die neuen Klimaschutzziele erreicht werden können bzw. sollen und womit die Wirtschaft insoweit zu rechnen hat. Einiges dürfte dabei von dem Ausgang der anstehenden Bundestagswahl und der nachfolgenden Regierungsbildung abhängen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Genau zum passenden Zeitpunkt haben die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) auf der 20. Jahreskonferenz des RNE am 8. Juni 2021 ein <a href="https://www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2021/06/RNE_Leopoldina_Positionspapier_Klimaneutralitaet.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Positionspapier</a> mit dem Titel „Klimaneutralität – Optionen für eine ambitionierte Weichenstellung und Umsetzung“ vorgestellt und an Bundeskanzlerin Angela Merkel übergeben. Leopoldina und RNE wollen sich mit dem Papier erklärtermaßen nicht am Wettlauf um die ambitionierteste Zielsetzung beteiligen, sondern Optionen für die wichtigsten Umsetzungsschritte liefern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundeskanzlerin Angela Merkel machte in ihrer Rede auf der Jahreskonferenz des RNE klar, wie dringend aus ihrer Sicht ein weiteres Tätigwerden ist: „Die Kosten des Nicht-Handelns übersteigen die Kosten des gebotenen Handelns schon heute. [...] Was wir bisher getan haben, ist schlichtweg nicht genug.“ In ihrem Positionspapier weisen Leopoldina und RNE entsprechend darauf hin, dass in der nächsten Legislaturperiode „signifikante Fortschritte bei der Emissionsreduktion zu erzielen und die entscheidenden Weichen für die Zukunft zu stellen“ seien. Hierfür legen Leopoldina und RNE Handlungsoptionen vor, deren zehn Kernbotschaften auf den ersten Seiten des Positionspapiers übersichtlich zusammengefasst sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Leitinstrument für die Realisierung der erforderlichen Transformation wird der <strong>CO</strong><strong><span>₂</span>-Emissionshandel</strong> gesehen. Dieser müsse in eine klimapolitische Gesamtstrategie einschließlich regulatorischer Rahmen-, Förder- und Ordnungspolitik eingebettet werden. Im Positionspapier wird das unter der dritten Kernbotschaft „So viel Markt wie möglich zulassen, so viel Regulierung wie nötig einsetzen“ zusammengefasst. Zudem sei eine radikale Restrukturierung des gesamten globalen Energiesystems erforderlich (Kernbotschaft Nr. 6). Auch in den Sektoren Mobilität, Gebäude und Landnutzung seien besondere Anstrengungen erforderlich (Kernbotschaft Nr. 8). Die Transformation bringe einen immensen Investitionsbedarf mit sich (allein für die EU wird mit 28 Billionen Euro bis 2050 gerechnet); daher sei eine breite Mobilisierung privaten Kapitals und eine langfristige Investitionssicherheit erforderlich (Kernbotschaften Nr. 9 und 14). Leopoldina und RNE betonen auch die Geschäftschancen, die die neuen klimafreundlichen Innovationsmärkte bieten; derzeit bestehe hier noch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Regionen wie China und USA (Kernbotschaft Nr. 10). Ein konsequenter Übergang zu einer Circular Economy mit geschlossenen Stoffkreisläufen könne ebenfalls einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz und zudem zum Schutz der Artenvielfalt leisten (Kernbotschaft Nr. 11). Ferner stützt das Positionspapier die naheliegende Erkenntnis, dass nationale Klimaschutzmaßnahmen allein nicht ausreichen, sondern europäische und globale Anstrengungen erforderlich sind. Es werden daher auch Fragen der außenpolitischen Dimension, der internationalen Solidarität, des sozialen Ausgleichs und der Bildung behandelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Welche Maßnahmen am Ende wann und wie umgesetzt werden, ist – wie einleitend bereits dargestellt – ungewiss. Das Positionspapier von Leopoldina und RNE geben aber zumindest einen Ausblick, wohin die Reise gehen könnte.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH stärkt Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/EuGH-st%C3%A4rkt-Entgeltgleichheit-zwischen-Frauen-und-M%C3%A4nnern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Vorlage des Arbeitsgerichts Watford mit seinem Urteil gegen die britische Supermarktkette Tesco Stores (vom 3. Juni 2021 – C-624/19) die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern gestärkt. Die Richter urteilten in einer Grundsatzentscheidung, dass sich Arbeitnehmer nicht nur bei "gleicher", sondern auch bei lediglich "gleichwertiger Arbeit" unmittelbar auf den unionsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall klagten mehrere tausend Mitarbeiterinnen, die vorwiegend als Verkäuferinnen tätig waren, gegen Tesco. Unter Berufung auf den in Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankerten Grundsatz der Lohngleichheit machten sie geltend, dass ihnen die gleiche Vergütung zustehe wie den männlichen Vertriebsmitarbeitern. Der Umstand, dass die Vertriebsmitarbeiter in Vertriebszentren und damit in unterschiedlichen Betrieben tätig sind, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Tätigkeiten der Verkäuferinnen mit denen der Vertriebsmitarbeiter zumindest als gleichwertig anzusehen seien. Tesco vertrat dagegen den Standpunkt, dass der Grundsatz der Lohngleichheit nur bei gleicher, nicht aber bei gleichwertiger Arbeit gelte. Der EuGH folgte letztlich der Argumentation der Klägerinnen und urteilte, dass Arbeitnehmer sich auch bei gleichwertiger Arbeit unmittelbar auf den EU-Grundsatz der Lohngleichheit berufen können. Dabei stellte der EuGH klar, dass nur solche Lohnbedingungen vergleichbar sind, die sich "auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen". Eine solche Quelle im Sinne einer einheitlichen Verantwortlichkeit sei zumindest auch bei unterschiedlichen Betrieben eines Unternehmens möglich. Konkret dürfen sich also Mitarbeiter zumindest betriebsübergreifend, d.h. unternehmensweit auf den Grundsatz der Lohngleichheit berufen und vergleichen. Ob die Tätigkeiten der Verkäuferinnen und die der Vertriebsmitarbeiter im Fall von Tesco tatsächlich gleichwertig sind, muss nun das Arbeitsgericht Watford klären.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urteil dürfte auch in Deutschland Beachtung finden. Zwar wird das allgemeine Gebot der Lohngleichheit bei gleichwertiger Arbeit nach deutschem Recht überwiegend mit Blick auf Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt. Während das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts allerdings bereits mit Einführung des Entgelttransparenzgesetzes in nationales Recht umgesetzt wurde, ist das allgemeine Gebot der Lohngleichheit noch immer nicht einfachgesetzlich verankert. Es hat insbesondere noch keinen ausdrücklichen Niederschlag im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefunden. Das Urteil hat daher insoweit für Klarheit gesorgt, als dass das Gebot der Lohngleichheit nun auch unionsrechtlich abgesichert ist. Etwaige Zweifel bei der Auslegung von Artikel 3 GG und des AGG dürfen damit beseitigt sein. Ob der Grundsatz der Lohngleichheit nicht nur unternehmensweit, sondern auch konzernweit Anwendung findet, bleibt jedoch auch nach dem EuGH Urteil weiter unklar.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank"><span><span><span>Jonas Türkis</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Capitalmind bei strategischer Transaktion mit Investec</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-capitalmind-bei-strategischer-transaktion-mit-investec</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 8. Juni 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Capitalmind, eines der führenden unabhängigen Beratungsunternehmen für Mergers &amp; Acquisitions und Corporate Finance in Europa, beim&nbsp; Abschluss einer strategischen Transaktion, in deren Rahmen die Investec Bank plc eine wegweisende&nbsp; Minderheitsbeteiligung an Capitalmind erwerben wird, beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br><br>Das BEITEN BURKHARDT-Team um die federführenden Frankfurter Partner Dr. Detlef Koch und Dr. Mario Riechmann konnte bei der Beratung ihre weitreichende Expertise im Bereich der Beratung von partnerschaftlich strukturierten Dienstleistungseinheiten erneut unter Beweis stellen. Neben dem Einstieg von Investec als Minderheitseigner unterstütze BEITEN BURKHARDT Capitalmind ebenfalls bei der Aufnahme weiterer neuer Partner in den Gesellschafterkreis des Beratungsunternehmens.</p><p>Mit Investec als Minderheitsgesellschafter stärkt Capitalmind seine internationale Reichweite und sektorale M&amp;A-Kompetenz und bietet u.a. europäischen mittleren Unternehmen direkten Zugang zu strategischen Käufern,&nbsp; Finanzinvestoren und zu Zielunternehmen. Insbesondere deutsche (mittelständische) Unternehmen mit ihrer traditionell starken internationalen Ausrichtung profitieren zukünftig von einem nahtlosen Service über die wichtigsten&nbsp; Volkswirtschaften der Welt hinweg. Capitalmind ist durch die Transaktion in der Lage, das breitere Spektrum an Kundenlösungen der globalen Investec Plattform, wie die internationale Akquisition und Wachstumsfinanzierung,&nbsp; öffentliche Eigenkapital- und Fremdkapitalplatzierungen, für seinen kontinentaleuropäischen Kundenstamm zu nutzen.</p><h3>Berater Capitalmind:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Detlef Koch und Dr. Mario Riechmann (beide Federführung), Petra Bolle (alle Corporate/M&amp;A), André Suttorp (Steuern, alle Frankfurt am Main).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Detlef Koch</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 408<br>E-Mail: Detlef.Koch@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Fall einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-fall-einer-vierzehntaegigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO). </span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Arbeitgeberin beim Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte, sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitgeberin klagte und trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie es § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). </span></span></span></p><p><span><span><span>Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Fall der Absonderung Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe ihnen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Arbeitgeberin aus. Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung zu, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juni 2021)</em></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Emden zur Zeiterfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abaenderung-des-urteils-des-arbeitsgerichts-emden-zur-zeiterfassung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden zu entscheiden. Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer. Er machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von anderthalb Jahren auf Basis von der Arbeitgeberin erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Arbeitgeberin nicht, z.B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Diese Auffassung teilte das LAG nicht<em> </em>(vom 6. Mai 2021 - 5 Sa 1292/20; vorhergehend ArbG Emden vom 9. November 2020 - 2 Ca 399/18). Das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 – C-55/18 ("Zeiterfassung") habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Arbeitnehmer daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG zugelassen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen)</span></em></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung wegen Bezeichnung als „Ming Vase“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-wegen-bezeichnung-als-ming-vase</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei (vom 5. Mai 2021 - 55 BV 2053/21). Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt, „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei erklärt „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin vom 18. Mai 2021)</em></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung wegen Küssens gegen den Willen einer Kollegin </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-wegen-kuessens-gegen-den-willen-einer-kollegin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) mit einem Urteil vom 1. April 2021 entschieden (8 Sa 798/20). </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei der Arbeitgeberin als EDI-Manager (Electronic Data Intercharge) beschäftigt. Das Unternehmen hatte im April 2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Mitarbeiter ihr jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm gesagt hatte, dass er das lassen solle. Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Arbeitnehmer abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb er ihr, er hoffe, sie sei ihm nicht böse. Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Dieses Urteil hat das LAG Köln im Berufungsverfahren bestätigt. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 1. April 2021)</em></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausstattung-des-betriebsrats-mit-technik-fuer-videokonferenzen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (Urteil vom 14. April 2021 - 15 TaBVGa 401/21).</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2021)</em></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sturz auf dem Weg ins Home Office von den Wohn- in die Büroräume kein Arbeitsunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sturz-auf-dem-weg-ins-home-office-von-den-wohn-die-bueroraeume-kein-arbeitsunfall</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der vom Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.<strong> </strong>Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 9. November 2020 (L 17 U 487/19) entschieden.&nbsp;Ein Gebietsverkaufsleiter ist seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Home Office. Im September 2018 stürzte er &nbsp;auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.&nbsp;Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Gebietsverkaufsleiter erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. Auf die Berufung hat das&nbsp;LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein im Home Office Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses&nbsp;bzw.&nbsp;innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Die Annahme eines Betriebswegs scheide aus, da sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Mitarbeiter habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Home Office am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. Die Revision ist beim BSG unter dem&nbsp;Aktenzeichen B 2 U 4/21 R anhängig.</span></span></span></p><p>&nbsp;</p><p><span><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </em></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Haftung von Kommanditisten im Insolvenzverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-haftung-von-kommanditisten-im-insolvenzverfahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>BGH, Urt. v. 9.2.2021, Az. II ZR 28/20</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften Kommanditisten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der Insolvenzmasse nur insoweit, wie die Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2021 (Az. II ZR 28/20) nun klargestellt, dass bei der Ermittlung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme nicht nur die zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen der Gläubiger zu berücksichtigen sind, sondern auch bestrittene Insolvenzforderungen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen ernsthaft in Betracht kommt. Der BGH hat dabei auch Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast aufgestellt. </span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der als Kommanditist an der KG beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2003 bis 2007 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen, deren Rückzahlung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage verlangte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Landgericht hat den Beklagten in erster Instanz zunächst antragsgemäß zur Zahlung an die Insolvenzmasse verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. </span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Entscheidung</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach einem Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich ist. Den Kommanditisten trifft dabei die primäre Darlegungs- und Beweislast. Er hat hierfür schlüssig vorzutragen, dass die von seiner Haftung umfassten Gesellschaftsschulden aus der Masse bzw. erfolgten Zahlungen anderer Kommanditisten befriedigt werden könnten. Dem Insolvenzverwalter obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse, sofern nur er zu deren Darlegung im Stande ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der BGH stellte in seiner Entscheidung darüber hinaus klar, dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ferner klargestellt, dass der Insolvenzverwalter insoweit nicht widersprüchlich im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er die Forderungen gegenüber den Gläubigern einerseits bestreitet und andererseits gegenüber dem Kommanditisten als "berechtigte" Forderungen in Ansatz bringt. Nach Auffassung des BGH bringe der Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch bzw. Bestreiten der Forderungen zwar grundsätzlich zum Ausdruck, dass er die angemeldete Forderung nach der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung für unberechtigt hält. Insofern setze er sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung durch eine Feststellungsklage beseitigt werden kann. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt, obliegt dabei laut BGH dem Insolvenzverwalter. </span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Fazit</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die BGH-Entscheidung dürfte letztlich zu einer Verschärfung der Haftung von Kommanditisten führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nach der BGH-Entscheidung nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. Zwar trifft den Insolvenzverwalter dahingehend die Darlegungs- und Beweislast. Die Erweiterung der zu berücksichtigenden Forderungen dürfte in der Praxis allerdings die Möglichkeit von Inanspruchnahmen eröffnen, deren Begründung allein auf Grundlage von zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen bislang nicht möglich war. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wann geht es zurück ins Büro?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-geht-es-zurueck-ins-buero</link>
                        <description>Wann geht es zurück ins Büro?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Weiterhin besteht die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice. Ausnahmen für Genesene und Geimpfte oder eine Koppelung an die Inzidenzen gibt es nicht.&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Michaela Felisiak</em></a>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Dominik Sorber</em></a>&nbsp;halten das für unverhältnismäßig.“</p><p>Den gesamten Beitrag&nbsp;„Wann geht es zurück ins Büro?“ aus der Legal Tribune Online (LTO) vom 8. Juni 2021 lesen Sie <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/homeoffice-pflicht-keine-ausnahme-genesene-geimpfte-unverhaeltnismaessig" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fit für die Digitalisierung – die Neuerungen des Betriebsräte-modernisierungsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuerungen-des-betriebsraetemodernisierungsgesetzes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Personalverantwortliche in Unternehmen, in denen das Zusammenwirken mit dem Betriebsrat angespannt oder vielleicht sogar konfliktbeladen ist, werden mit Skepsis und Befürchtungen zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber sich für eine Ausweitung der Betriebsverfassung entschieden hat. Und solche Unternehmen gibt es nicht wenige. Das am 21. Mai 2021 durch den Bundestag verabschiedete Betriebsrätemodernisierungsgesetz (im Folgenden "BRMG") hingegen ist von der (Ideal-)Vorstellung getragen: Wo Betriebsräte tätig seien, sei mehr Raum für Innovationen, seien die Arbeitsbedingungen besser, der wirtschaftliche Erfolg stabiler und Krisen könnten besser bewältigt werden. So verwundert es nicht, dass das BRMG während der Corona-Pandemie entstand, deren Katalysatorwirkung auf die Arbeitsorganisation vor allem unter dem Stichwort der Digitalisierung unbestreitbar ist. Erklärtes <span>Ziel des BRMG neben der Erleichterung der Gründung von Betriebsräten und der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte bestehender Betriebsräte ist es, die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, neu zu regeln. Nachdem am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem BRMG zugestimmt hat, ist ein erster Rundgang durch die gesetzlichen Änderungen angezeigt.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Gründung und Wahl des Betriebsrats</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ausweislich seiner Begründung zum BRMG geht der Gesetzgeber davon aus, dass insbesondere in kleineren Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichtet werde. Den Grund hierfür sieht man darin, dass eine etwaige Betriebsratsgründung an hohe formale Voraussetzungen gebunden sei. Diese Hindernisse verringert das BRMG dadurch, dass das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 14 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) künftig in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten (anstatt bisher nur mit bis zu 50 Beschäftigten) durchgeführt werden kann. Das vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich insbesondere durch kürzere Fristen aus, um die Wahl insgesamt zu beschleunigen. In Betrieben von 101 bis 200 Beschäftigten können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren als Alternative zum normalen Wahlverfahren vereinbaren. Zudem werden die für das Wahlverfahren geltenden Fristen verkürzt. Um mehr Beschäftigte zu motivieren, sich zur Wahl für den Betriebsrat zu stellen, wird die Zahl der notwendigen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gesenkt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch mit Blick auf das Recht zur Anfechtung einer Betriebsratswahl – in der Praxis ohnehin ein schwieriges, weil aufwändiges und damit kostenintensives Unterfangen – ergibt sich eine Neuerung: Sofern Grund für die begehrte Wahlanfechtung die Unrichtigkeit der Wählerliste ist und zuvor nicht die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Klärung eines solchen Wahlfehlers genutzt wurde, wird das Anfechtungsrecht nun zugunsten der Rechtssicherheit eingeschränkt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Zuge der Neuregelung der Wahlvorschriften wird auch das Wahlverfahren zur JAV vereinfacht. Zur Förderung der Teilhabe von Auszubildenden wird diesbezüglich die Altersgrenze gestrichen, es kommt künftig allein auf den Status als Auszubildender an.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Sonderkündigungsschutz</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält bereits Regelungen zum Sonderkündigungsschutz verschiedener bei der Betriebsratswahl involvierter Personengruppen. Ergänzend hierzu regelt das BRMG, dass denjenigen Arbeitnehmern, die zu einer Betriebswahlversammlung einladen oder eine Wahlvorstandsbestellung beantragen, vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden darf (§ 15 Abs. 3a KSchG neuer Fassung, n.F.).</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Mobiles Arbeiten und Home Office</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Am bedeutsamsten sind die Regelungen des BRMG zum Thema mobiles Arbeiten und Home Office. In den §§ 30 - 34 BetrVG n.F. wird zunächst die Möglichkeit vorgesehen, Betriebsratssitzungen unter – selbst vom Betriebsrat gesetzten – Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Zudem stellt das Gesetz klar, dass Betriebsvereinbarungen fortan auch unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Beide Neuerungen dürften sowohl von Betriebsrats- als auch von Arbeitgeberseite als Erleichterung der Betriebsratsarbeit und als Beschleunigung der Zusammenarbeit begrüßt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kern des BRMG ist, dass zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Tätigkeiten im Home Office in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG n.F. ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt wird. Hier ist genauestens auf den Wortlaut der Neuregelung zu achten. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung, nicht aber auf die Einführung mobiler Arbeit. Anders als bei anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten steht dem Betriebsrat insoweit also kein Initiativrecht zu, mittels dessen er mobiles Arbeiten verlangen könnte. Mit dieser Fassung hat die Regelung an Schrecken verloren, denn die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens diskutierten Formulierungen waren weiter gegangen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Künstliche Intelligenz</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt nimmt die Bedeutung künstlicher Intelligenz weiter zu. Durch das BRMG wurde nun festgelegt, dass Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen insgesamt auch insofern gelten, als im Betrieb der Einsatz von künstlicher Intelligenz, beispielsweise durch algorithmische Entscheidungssysteme, vorgesehen ist. Der Betriebsrat muss hierüber unterrichtet, über die Maßnahme und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer muss mit ihm beraten werden. Auch die Beteiligungsrechte bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG gelten fortan auch dann, wenn sie ausschließlich oder teilweise mit der Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden; ohne Zustimmung des Betriebsrats können sie nicht eingeführt werden. Wer Erfahrung mit Betriebsratsverhandlungen zu technischen Gegenständen hat, wird ahnen, dass auf die Unternehmen zeit- und kostenaufwändige Beratungen zukommen dürften. Hinzu kommt: Der Betriebsrat kann einen Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik hinzuziehen – eine Regelung, die wegen der ohnehin schon hohen Kosten für Berater des Betriebsrats auf Unternehmensseite wenig Begeisterung auslösen dürfte.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Weiterbildung</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Qualifizierung ist gerade in Hinblick auf die Digitalisierung, aber auch hinsichtlich des ökologischen und demografischen Wandels von großer Bedeutung,</span><span> Um dem Rechnung zu tragen, werden die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Weiterbildung gestärkt, indem das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung durch die Möglichkeit zur Einschaltung der Einigungsstelle ausgebaut wird. Verlangt der Betriebsrat z.B. die Durchführung von Schulungsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Programme oder Tools und stimmt der Arbeitgeber dem nicht zu, ist es nun Ziel einer Einigungsstelle, dass sich beide Seiten auf einen Kompromiss, etwas hinsichtlich der Dauer und des Teilnehmerkreises der Schulung, verständigen. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Datenschutz</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers <span>nach der Datenschutz-Grundverordnung </span>bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat findet in § 79a BetrVG n.F. eine klarstellende gesetzliche Regelung. Nach ihr ist auch bei Verarbeitung der Daten durch den Betriebsrat der Arbeitgeber derjenige, der hierfür im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Konkret heißt das, dass die Haftung des Arbeitgebers auch mögliche Datenschutzverstöße durch den Betriebsrat umfasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Fazit </span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Anpassungen des BetrVG in Anbetracht der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt waren sicher notwendig, die Neuregelungen des BRMG in ihrer Gesamtheit können als maßvoll bezeichnet werden, obgleich sie mit Kostensteigerungen einhergehen dürften. Dass auch die Betriebsratsarbeit selbst durch Einsatz moderner Technik beschleunigt werden kann, wird nur denjenigen Betriebsräten missfallen, die sich aus taktischen Erwägungen bei Entscheidungsfindung und Beschlussfassung gerne mehr Zeit lassen</span>. Ob die Ausdehnung des vereinfachten Wahlverfahrens auf Betriebe mit bis zu 100 oder ggf. 200 Beschäftigten den erhofften Effekt haben wird, dass sich in ihnen mehr Betriebsräte bilden, wird die Zukunft zeigen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-lambrich" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Thomas Lambrich</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Düsseldorf: „Corona-Anhuster“ als Kündigungsgrund</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-anhuster-als-kuendigungsgrund</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20</em></p><p>Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekomme.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber warf dem betroffenen Arbeitnehmer vor, sich mehrfach nicht an die im Betrieb geltenden Hygienemaßnahmen wie etwa das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen und das Abstandsgebot gehalten zu haben. Bereits zuvor habe der Mitarbeiter signalisiert – so der weitere Vorwurf –, er nehme die betrieblichen Corona-Maßnahmen "nicht ernst". Der Arbeitnehmer habe schließlich einen Arbeitskollegen aus nächster Nähe angehustet und sinngemäß gesagt: "Chill, du bekommst schon kein Corona". Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich fristlos. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei, wusste der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und widersprach der Darstellung des Arbeitgebers. Er behauptete, er habe an dem Tag einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Ausreichend Abstand zu seinem Arbeitskollegen habe er eingehalten. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber konnte im konkreten Einzelfall eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht nachweisen. Da der Arbeitgeber für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes die Beweislast im Prozess trägt, ging dies letztlich zu seinen Lasten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wer Hygiene-Regeln im Betrieb missachtet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Losgelöst vom Einzelfall betonte das Landesarbeitsgericht ausdrücklich, dass der vom Arbeitgeber geschilderte Sachverhalt – seine Wahrheit unterstellt – grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass er Corona bekomme, verletze in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung zeigt, dass die Corona-Pandemie neues Konfliktpotential im Arbeitsverhältnis hervorruft. Je nach Schwere des Verstoßes gegen Hygiene-Regeln kann mit einer Abmahnung bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung reagiert werden. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Verstöße gegen Hygiene-Regeln konkret zu dokumentieren, um sie im Bestreitensfall beweisen zu können.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank" rel="noreferrer">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>活动邀请：巴伐利亚商务大讲堂</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/huodongyaoqingbafaliyashangwudajiangtang</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>2021年5月5日，欧盟委员会发布了针对扭曲内部市场的外国补贴条例草案，旨在加强对单一市场外国政府补贴、企业并购以及政府采购等三大领域加强监管。该法案不同于合并审查和外商投资审查，若其一旦正式通过并生效，会对中国企业在欧盟进行投资（尤其是企业并购）产生影响，应特别引起重视。</p><p>此外，在目前的疫情下，对不确定性的管理，尤其是如何从法律上对供应链进行安全设计（例如所有权保留），可以使中国的供应商在面对有破产风险的德国企业采购时加强自我保护。</p><p>针对以上内容，德国百达律师事务所将作为特邀演讲单位出席由<strong>中华人民共和国驻慕尼黑总领馆经商处</strong>主办、<strong>德国中国商会及其慕尼黑分会</strong>协办的巴伐利亚商务大讲堂活动。欢迎广大企业报名参加巴伐利亚商务大讲堂2021年第4期（总第19期）的活动。</p><p>主题 欧盟发布外国政府补贴条例以及德国疫情之下破产法事宜（结合供应链实际案例）<br>时间 2021年6月18日（周五），<br>德国时间9:00 -10:00，中国时间15:00-16:00<br>方式 线上直播（请提前登入）<br>主讲人 于璐（慕尼黑）<br>郑雯玉（杜塞尔多夫）<br>语言 中文<br>报名 2021年6月16日前，请点击<strong>链接</strong>进入注册页面</p><h3>讲座重点：</h3><p>1) 欧盟外国补贴条例</p><ul><li>背景和发展</li><li>内容介绍</li><li>与外商投资审核的区别</li><li>对中国公司的意义</li></ul><p>2) 破产法下对不确定性的管理 –在疫情大流行时期如何法律上对供应链进行安全设计</p><ul><li>所有权保留</li><li>所有权保留延长</li><li>加工许可</li><li>其他保障手段</li></ul><p>如果您对在德国投资有任何疑问，请随时联系我们。</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>中国业务部</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ArbG Köln: Kündigung wegen behördlich angeordneter Quarantäne unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-wegen-behoerdlich-angeordneter-quarantaene-unwirksam</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Arbeitsgericht Köln vom 15. April 2021 - 8 Ca 7334/20</em></p><p>Kann ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht nachkommen, berechtigt das den Arbeitgeber auch dann in der Regel nicht zur Kündigung, wenn der schriftliche Nachweis der Anordnung nur verzögert eingereicht werden kann.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber, einem Dachdeckermeister, als Monteur beschäftigt. Bei Ausspruch der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate. &nbsp;Aufgrund des Kontakts zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer häusliche Isolation an, so dass er nicht zum Dienst erscheinen konnte. Der Arbeitgeber forderte die Vorlage der Quarantäneanordnung. Diese hatte das Gesundheitsamt zwar auf telefonische Nachfrage des Arbeitnehmers in Aussicht gestellt, die Anordnung war ihm jedoch noch nicht zugegangen, so dass er seinem Arbeitgeber keinen Nachweis erbringen konnte. Da der Arbeitgeber am Wahrheitsgehalt der Angaben des Arbeitnehmers Zweifel hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.</p><p>Das Kündigungsschutzgesetz fand keine Anwendung, da sich der Arbeitnehmer noch in der Wartezeit befand und der Arbeitgeber ohnehin weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Daher musste sich die Kündigung nicht an den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Dennoch kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, da sie sitten- und treuwidrig im Sinne der §§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch und damit willkürlich gewesen sei. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe der Kündigung zur behördlich angeordneten Quarantäne beruhe die Kündigung auf sachfremden Motiven, so das Gericht.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil birgt keine grundsätzlichen Neuerungen. Außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes benötigt der Arbeitgeber zwar keinen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Eine Kündigung darf, wie das Arbeitsgericht Köln richtigerweise entschied, aber nicht willkürlich sein. Auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist <span><span><span>„</span></span></span>ein gewisses Maß an sozialer Rücksicht<span><span><span>“</span></span></span> zu beachten, entschied schon das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 (BVerfG vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87).</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Pandemie hat gezeigt, dass viele Dinge außerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen ein gewisses Augenmaß sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erfordern. So sollten Arbeitgeber im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Verständnis aufbringen, wenn ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich alle entsprechenden Nachweise des zuständigen Gesundheitsamts vorlegen kann. Die Gesundheitsbehörden stoßen während der Pandemie an ihre Grenzen, so dass auch Arbeitgeber an dieser Stelle wohl eher Geduld aufbringen sollten, statt die Angaben des Arbeitnehmers sofort in Zweifel zu ziehen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Köln: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span>Landesarbeitsgericht Köln vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21</span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist bei der beklagten Kommune als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die beklagte Kommune ordnete mit Schreiben vom 6. Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die beklagte Kommune den Arbeitnehmer nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Mitarbeiter Berufung eingelegt.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stehe dem Arbeitnehmer kein Anspruch darauf zu, dass die beklagte Kommune seine Arbeitsleistung im Rathaus ohne das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung duldet. Gemäß der seit dem 7. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der beklagten Kommune eine Maskenpflicht. Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Arbeitnehmers selbst. Sei der Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Verpflichtung zum Tragen von Masken in Betrieben (<span>kraft Gesetz/Verordnung/Anordnung im Betrieb)</span> wird auch weiterhin Fragen aufwerfen. Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske ist im Einzelfall möglich. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung im Betrieb ohne Maske zu begründen. Das Urteil macht deutlich, welche Bedeutung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den weiteren Arbeitnehmern zukommt, die im Zweifel auch dem individuellen Beschäftigungsanspruch vorgeht. Zudem ist zu beachten, dass Mitarbeiter – je nach konkretem Einzelfall – als arbeitsunfähig anzusehen sein können, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Attests entgegen der im Betrieb angeordneten Maskenpflicht keine Maske tragen können und nicht im Home Office beschäftigt werden können, mit der Folge, dass ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen zusteht. Bliebe es auf unabsehbare Zeit bei einer Maskenpflicht im Betrieb und ist die Unverträglichkeit des Tragens einer Maske für den Arbeitnehmer voraussichtlich nicht therapierbar, könnte im Einzelfall sogar der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung in Betracht gezogen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Im Falle eines von einem Arbeitnehmer vorgelegten Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht sollten Arbeitgeber dessen konkreten Inhalt und Aussagekraft zunächst prüfen. Ist aus dem Attest die Unverträglichkeit des Tragens einer Maske aus medizinischen Gründen nachvollziehbar, ist weiter zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer die Arbeit auch aus dem Home-Office erbringen kann. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Betrieb zur Wahrung des Infektionsschutzes in Betracht kommen. Zur Schaffung eines neuen „leidensgerechten" Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet. </span><span><span><span>Weigert sich ein Mitarbeiter ohne ein (ausreichend begründetes) ärztliches Attest, im Betrieb eine Maske zu tragen, besteht die Möglichkeit, ihn ohne Fortzahlung der Vergütung widerruflich freizustellen. Außerdem kann ggf. eine Abmahnung erfolgen und bei einer beharrlichen Weigerung sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Nadine Radbruch</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: „Fleißiges Bienchen“ – sind Crowdworker Arbeitnehmer?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fleissiges-bienchen-sind-crowdworker-arbeitnehmer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20</em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen (</span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Mikrojobs</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span>) durch Nutzer einer Online-Plattform (</span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Crowdworker</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span>) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber (</span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Crowdsourcer</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span>) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 Bürgerliches Gesetzbuch gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Crowdworking ist eine Tätigkeitsform, die in den letzten Jahren eine immer stärkere Bedeutung gewinnt. Unternehmen offerieren dabei über Internetplattformen </span></span></span>„<span><span><span>Jobs</span></span></span>“<span><span><span>. Interessierte können sich dann über die Plattform für diese Dienste bewerben. Die Bandbreite der Tätigkeiten ist weit gefächert. Sie reicht vom Schreiben von Texten, über das Testen von Software bis hin zu Controlling-Tätigkeiten oder Qualitätsmanagement. In den Verträgen wird regelmäßig die Selbständigkeit der Crowdworker betont und ein Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Crowdworker, der nach Unstimmigkeiten vom Unternehmen keine Aufträge mehr erhielt und dessen Account gelöscht wurde, klagte auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entstanden sei und begehrt darüber hinaus Vergütung und Urlaub. Er ergänzte seine Klage um eine Kündigungsschutzklage, nachdem im Prozess vom beklagten Unternehmen vorsorglich eine Kündigung ausgesprochen war, falls ein Arbeitsverhältnis bestünde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat wie zuvor das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen, mit dem Argument, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Das BAG hat die Entscheidung des LAG München weitgehend aufgehoben und teilweise an das LAG zurückverwiesen. Der Kern der Entscheidung ist die Aussage: Crowdworker können Arbeitnehmer sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags war die Kontrolle der Warenpräsentation eines Markenherstellers im Einzelhandel oder in Tankstellen. Der </span></span></span>„<span><span><span>Crowdworker</span></span></span>“<span><span><span> sollte über eine vom Auftraggeber eröffnete Website mit einer kombinierten App die Warenpräsentation von vorgegebenen Märkten kontrollieren und an das auftraggebende Unternehmen weiterleiten. Das gesamte Auftragsverhältnis wurde über die App abgewickelt, von der Auftragsbeschreibung über die Auftragsannahme. Die Vergütung wurde über PayPal bezahlt. Grundlage der Tätigkeit war eine sog. </span></span></span>„<span><span><span>Basis-Vereinbarung, die im Wesentlichen beinhaltet, dass der Auftragnehmer verfügbare Aufträge annehmen kann, aber nicht muss, keine Vorgaben zum Arbeitsort oder der Arbeitszeit gemacht werden und der Auftragnehmer ermächtigt wird, eigene Arbeitnehmer einzusetzen oder Unteraufträge zu erteilen. Ergänzt wird diese Basis-Vereinbarung durch </span></span></span>„<span><span><span>Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen</span></span></span>“<span><span><span> , die eine Bonifizierungsregelung enthalten, die über sog. Erfahrungspunkte einen höheren </span></span></span>„<span><span><span>Nutzer-Status</span></span></span>“<span><span><span> realisiert, der einer größere Zahl und höher bewertete Aufträge ermöglicht und damit bessere Vergütung bewirkt. Es wird in den AGB explizit ausgeführt, dass keine Weisungsgebundenheit besteht und kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Faktisch wird der Auftrag so ausgeführt, dass das Unternehmen dem Auftragnehmer mit Vertragsschluss die Möglichkeit einräumt, auf der Website des Unternehmens und über die App mittels seines eigenen Smartphones Aufträge anzunehmen. Die App beinhaltet ein GPS-System, das auf den aktuellen Standort des Nutzers zugreifen kann, und zum einen dazu dient, den geographischen Raum der Aufträge einzugrenzen und zum anderen sicherstellt, dass der Auftragnehmer die richtigen Zielobjekte besucht, kurzum: Es dient auch zur Kontrolle. Im vorliegenden Rechtsstreit bearbeitete der Crowdworker rund 3.000 Aufträge im Zeitraum vom Februar 2017 bis zum April 2018, so dass ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitsvolumen von 15 bis 20 Stunden errechnet wurde. Im April 2018 teilte das beklagte Unternehmen mit, dass es keine weiteren Aufträge anbieten und den Account löschen würde. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Crowdworker erhob darauf Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, kombiniert mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung und Zahlung entgangener Vergütung sowie Kündigungsschutz nach erfolgter Kündigung im Prozess. Das LAG München lehnte den Arbeitnehmerstatus ab: Es betonte dabei vor allem die Tatsache, dass der Kläger nicht gezwungen war, Aufträge anzunehmen, sondern es ihm freigestellt war, wann und welche Aufträge er annahm. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat den Sachverhalt entgegengesetzt bewertet. Es hat in erster Linie darauf abgestellt, dass der Auftraggeber die von ihm betriebene Plattform so gestaltet habe, dass der Crowdworker seine Tätigkeit entgegen den Bedingungen nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten konnte, sondern durch die Bündelung von Aufträgen, den vorgegebenen Zeitrahmen und die Vorgegebenheit der zu kontrollierenden Einzelhändler und Tankstellen weisungsgebunden sei. Auch das Anreizsystem spreche für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, weil er damit gezwungen gewesen sei, eine Vielzahl von Aufträgen anzunehmen, um sie koordinieren zu können und damit einen höheren Stundenlohn zu erzielen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Daraus lässt sich schließen, dass deklaratorische Regelungen wie hier, die Formulierungen enthalten, die ein Arbeitsverhältnis ausschließen und statuieren, dass der Auftragnehmer weisungsfrei arbeiten könne, für die Vertragsgestaltung wenig hilfreich sind. Wesentlich dürfte sein, um beiderseitig Rechtssicherheit über den Status zu erzielen, dass im Vertrag und in der praktischen Ausführung so wenig wie möglich bzw. weite Vorgaben über Zeit und Ort sowie die persönliche Ausführung der Tätigkeit gemacht werden. Es dürfte auch mit den Feststellungen des BAG maßgeblich sein, dass eine hohe Anzahl von Auftragsvergaben an einen Crowdworker die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft verfestigt. Insofern ist Arbeitgebern bzw. Plattformunternehmen zu empfehlen, Höchstgrenzen für die Auftragsvergabe zu implementieren. Schließlich empfehlen sich Klauseln, die bei Solo-Selbständigkeit jedenfalls einen indikativen Wert haben, in denen der Auftragnehmer versichert, dass er von der (wiederholten) Auftragsvergabe wirtschaftlich nicht abhängig ist, sondern das Crowdworking nur als </span></span></span>„<span><span><span>Nebenerwerb</span></span></span>“<span><span><span> </span></span></span><span><span><span> betreibt und/oder bei mehreren Plattformen tätig ist, so dass der singuläre Bezug auf eine Plattform eliminiert wird.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geplante Verschärfung des Befristungsrechts in der Corona-Pandemie: ein „Schuss ins Knie&quot;?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geplante-verschaerfung-des-befristungsrechts-der-corona-pandemie-ein-schuss-ins-knie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kurz vor Toresschluss dieser Legislaturperiode will die Bundesregierung nun die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag 2018 umsetzen und das Befristungsrecht verschärfen. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll wieder zur Regel werden. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 14. April 2021 u.a. starke Einschränkung von sachgrundlosen Befristungen und eine Obergrenze für Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten vor. Neben der zusätzlichen Bürokratie bedeuten die geplanten Gesetzesänderungen für Arbeitgeber weniger Flexibilität, die sie in der aktuellen Wirtschaftskrise mehr denn je bräuchten. Der Entwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung.</p><h3>Was soll sich konkret ändern?</h3><p>Das BMAS setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrags „überschießend" um: Zusätzlich zu den dort vorgesehenen Änderungen sollen ein sog. Zitiergebot und eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmervertretungen eingeführt werden. Das neue Gesetz könnte schon am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Konkret sind im Entwurf folgende Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) vorgesehen:</p><ul><li>Sachgrundlose Befristungen sollen künftig bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten (bisher: 24 Monate) zulässig sein, wobei während dieses Zeitraums lediglich eine Verlängerung (bisher: drei) möglich sein wird.</li><li>War ein Arbeitnehmer<sup>1</sup> demselben Arbeitgeber zunächst als Leiharbeitnehmer überlassen, soll eine anschließende sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig sein (das Verbot einer „Zuvorbeschäftigung" steht der anschließenden sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags mit dem Leiharbeitnehmer nicht entgegen, da es bei einer vorherigen Beschäftigung als Leiharbeitnehmer nicht eingreift). Dies gilt nicht, wenn zwischen der letzten Überlassung als Leiharbeitnehmer und dem geplanten Einstellungsbeginn mehr als drei Jahre liegen.</li><li>Die Abweichungsbefugnis der Tarifvertragsparteien soll künftig zwar gesetzlich eingeschränkt werden, bleibt aber weiterhin bestehen. Es soll zulässig sein, durch Tarifvertrag die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristungen bis zu 54 Monaten zu verlängern und die Anzahl der Verlängerungen auf drei zu erweitern.</li><li>Unternehmen, die in der Regel mehr als 75 Beschäftigte haben, sollen nur noch mit maximal 2,5 % der Beschäftigten sachgrundlose Befristungen vereinbaren dürfen. Hinsichtlich der Berechnung gilt im Wesentlichen:<br><br>- Ermittlung des Schwellenwertes von 75 Arbeitnehmern: Es zählen alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers (nicht des Betriebs), einschließlich Leiharbeitnehmer (falls diese in der Regel beschäftigt sind) und ausschließlich Auszubildenden. Grundlage der Ermittlung ist eine Pro-Kopf-Betrachtung (keine FTE-Betrachtung);<br><br>- Ermittlung der 2,5%-Quote: Sie gilt sowohl für die sachgrundlosen Befristungen der neu eingestellten Arbeitnehmer als auch für die Verlängerung der bereits bestehenden Verträge. Abzustellen ist auf den Arbeitgeber, nicht auf den Betrieb. Zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme (bzw. am ersten Tag des Verlängerungszeitraums) soll der Anteil der sachgrundlos befristeten Verträge unter 2,5% liegen. Für die Berechnung dieses Anteils ist der erste Kalendertag des vorangegangenen Quartals entscheidend. Der an diesem Tag errechnete Anteil der sachgrundlos befristeten Verträge unterliegt dann bis zum geplanten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme keinen Veränderungen mehr. Es zählen nur die Mitarbeiter, deren Verträge ab dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen bzw. verlängert werden und die vertraglich durch Arbeitgeber als sachgrundlos befristet beschäftigt bezeichnet werden (s. zum Zitiergebot sogleich), unabhängig davon, ob Befristungen wirksam sind;<br><br>- bei Überschreitung der 2,5%-Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und die Beweislast, dass er die 2,5%-Quote eingehalten hat;<br><br>- die Überwachung, ob der Arbeitgeber die 2,5%-Quote einhält, soll künftig auch dem Betriebsrat möglich sein. Arbeitgeber werden gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmervertretungen am ersten Kalendertag jedes Quartals über den Anteil der sachgrundlos befristeten Verträge zu informieren.<br>&nbsp;</li><li>Künftig sollen Arbeitgeber in der schriftlichen Befristungsabrede auch angeben müssen, ob es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt, und falls ja, auf welcher gesetzlichen Norm sie beruht (sog. Zitiergebot). Fehlen solche Angaben, soll die Befristung nicht auf eine dieser gesetzlichen Rechtsgrundlagen gestützt werden dürfen. Enthält die Abrede solche Angaben, können Arbeitgeber die Befristung nicht mehr auf einen Sachgrund stützen.</li><li>Alle Befristungen sollen nicht mehr zulässig sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse – mit und ohne Sachgrund – bei demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von fünf Jahren überschreitet. Zusammengerechnet werden verschiedene befristete Verhältnisse, auch die Überlassung als Leiharbeitnehmer, wenn keine drei Jahre dazwischen liegen. Mitzuzählen sind auch Befristungen auf Grundlage der anderen gesetzlichen Regelungen, die das TzBfG nur konkretisieren, z. B. § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 6 Pflegezeitgesetz etc. Eine Ausnahme von dieser Höchstgrenze soll für die Befristungen wegen Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Profifußballer, Künstler etc.), für Befristungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sowie für Vereinbarungen gelten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, sowie für sog. In-Sich-Beurlaubungen von Beamten gelten.</li><li>Im neuen Abs. 10 des § 111 SGB III soll geregelt werden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer vom dauerhaften Ausfall betroffenen Person, die in eine betriebsorganisatorische eigenständige Einheit (Transfergesellschaft) wechselt, ein sachlicher Grund für die Befristung darstellt.</li><li>Es ist davon auszugehen, dass auch Befristungen beim Wechsel in die Transfergesellschaft für die oben erwähnte Gesamtdauer von fünf Jahren mitzählen werden.</li></ul><p></p><h3>Was geschieht mit den bisherigen Vereinbarungen?</h3><p>Der Entwurf sieht auch folgende Übergangsregelungen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Vereinbarungen vor:</p><ul><li>Sachgrundlos befristete Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (also nach derzeitigem Stand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021) vereinbart wurden, sollen dann nur einmalig bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängerbar sein. Bis zum Inkrafttreten des geplanten Gesetzes besteht für Unternehmen daher immer noch die Möglichkeit, Arbeitsverträge nach den jetzt geltenden Regeln zu befristen bzw. zu verlängern (bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten). Eine Kürzung der bereits bestehenden Befristungen auf 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vorgesehen.</li><li>Sachgrundlose Befristungen, die vor Inkrafttreten des geplanten Gesetzes abgeschlossen oder verlängert wurden, bleiben bestehen und zählen bei der Berechnung der 2,5%-Quote nicht.</li><li>Tarifverträge, die abweichende Regelungen enthalten und die im Entwurf vorgesehene Höchstgrenzen (Befristungshöchstdauer von 54 Monaten und maximal dreimalige Verlängerung) überschreiten, bleiben noch ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gültig.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Der Gesetzesentwurf hat bereits sowohl Lob als auch Kritik erfahren. Man fragt sich jedoch, ob die Verschärfungen gerade jetzt, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise nicht ganz abschätzbar sind, so nötig waren. Statt einer Eingrenzung der Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, wünschen sich viele Arbeitgeber gerade in diesen Zeiten mehr Flexibilisierung. Ebenfalls wünschenswert wäre aus Arbeitgebersicht die Einführung einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Beschäftigtendaten. Denn vor jeder sachgrundlosen Befristung muss geprüft werden, ob der konkrete Arbeitnehmer „zuvor" – was die Rechtsprechung als „in den letzten 20 Jahren" auslegt – bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Verstoß gegen das Verbot der „Zuvorbeschäftigung" führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitgeber allerdings personenbezogene Daten nicht allzu lange aufbewahren. Dem stehen datenschutzrechtliche Bestimmungen (u.a. auch das Löschungsrecht nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung) entgegen. Nationale Gesetzgeber könnten aber durch Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung bestimmter Beschäftigtendaten insbesondere die Löschungsansprüche der Arbeitnehmer wirksam begrenzen. Insgesamt bleibt auch wegen der politischen Situation (Wahlkampf) abzuwarten, ob das Gesetz wie geplant verabschiedet wird.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Olga Morasch</a></p><p>[1] Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen sind hier zur besseren Lesbarkeit sprachlich in der männlichen Form geschrieben, sie schließen die weiblichen sowie diversen Personen mit ein.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 02 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Überzogene Eignungskriterien können vergaberechtswidrig sein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberzogene-eignungskriterien-koennen-vergaberechtswidrig-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30. März 2021 – 11 Verg 18/20) befasst sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Eignungskriterien. Besonders hohe Anforderungen an die Eignung müssen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt werden. Ein Begründungserfordernis besteht besonders dann, wenn der potenzielle Bieterkreis eng ist und hohe Eignungsschwellen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können. Das Gericht äußert sich zudem zur Frage der Erkennbarkeit von Rechtsverstößen im Rahmen der Eignung.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Der beklagte öffentliche Auftraggeber schrieb den Einkauf und die Implementierung einer neuen Software im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb europaweit aus.</p><p>Zum Nachweis der Eignung im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit waren u. a. die Vorlage von Bilanzen, Bonitätsnachweisen und die Darstellung der Umsatzentwicklung gefordert. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit war mit zwei Referenzen und der beruflichen Befähigung von zwei Projektleitern und zehn weiteren Mitarbeitern nachzuweisen. Diese Kriterien wurden jeweils mit Punkten bewertet, die je nach Zielerfüllungsgrad (niedrig/mittel/hoch) vergeben wurden. Insgesamt mussten zum Nachweis der Eignung mindestens 69 von 100 Punkten erreicht werden.</p><p>Dies gelang der Antragstellerin mit ihrem Teilnahmeantrag nicht, sodass sie vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde. Sie rügte daraufhin u. a., dass die Eignungsanforderungen vergaberechtswidrig zu hoch gewesen seien, und stellte einen Nachprüfungsantrag. Dieser wurde von der Vergabekammer ohne Entscheidung in der Sache als unzulässig zurückgewiesen, da die Antragstellerin ihre Rügeobliegenheit gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB nicht erfüllt habe. Der gerügte Verstoß sei in den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen, insbesondere da die Antragstellerin als wettbewerbs- und vergabeerfahren anzusehen sei. Spätestens mit Anfertigung des Teilnahmeantrags, so die Vergabekammer, hätte die Antragstellerin die Verstöße erkennen und rügen müssen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das OLG Frankfurt entschied auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin dagegen, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und in der Sache auch begründet sei. Es hielt die Eignungskriterien für nicht angemessen und unverhältnismäßig<br>(§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB). Das Verfahren wurde zurückversetzt, und der Auftraggeber muss seine Eignungskriterien neu aufstellen.</p><h3>Kenntnis vergaberechtlicher Rechtsprechung kann nicht verlangt werden</h3><p>Die Antragstellerin sei nicht, wie die Vergabekammer angenommen hatte, wegen Erkennbarkeit des Vergabeverstoßes gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Die Erkennbarkeit im Sinne der Norm setze nicht nur die Erkennbarkeit der tatsächlichen Umstände, sondern auch die Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes voraus.</p><p>Die tatsächlichen Umstände, nämlich welche Eignungsanforderungen gestellt wurden und dass diese eine hohe Messlatte bedeuteten, seien für die Antragstellerin zwar erkennbar gewesen – der Rechtsverstoß hingegen nicht. Denn die Frage, ob der Rechtsverstoß erkennbar war, also die Eignungsanforderungen unangemessen hoch waren, sei für das durchschnittliche Bieterunternehmen aus Laiensicht und ohne Anwendung juristischen Sachverstands zu bewerten. Im vorliegenden Fall lasse sich die Angemessenheit der Eignungsanforderungen nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen: Vielmehr sei zu einer rechtlichen Beurteilung der Frage der Angemessenheit die Kenntnis der diesbezüglichen vergaberechtlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine solche Kenntnis könne von einem durchschnittlichen Bieter jedoch nicht erwartet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der relevante Bieterkreis über weit überdurchschnittliche vergaberechtliche Kenntnisse verfüge.</p><p>Die Antragstellerin konnte demnach den Vergabeverstoß erst nach anwaltlicher Beratung erkennen, sodass die Rüge, obwohl nach Ende der Teilnahmefrist eingelegt, noch rechtzeitig war.</p><h3>Eignungskriterien müssen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand angemessen sein</h3><p>In der Sache stellte das Gericht fest, dass Eignungskriterien zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde verhältnismäßig, also geeignet und erforderlich sein müssen.</p><p>Die Anforderungen müssen zwar tatsächlich einen tragfähigen Rückschluss auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens bieten. Sie müssen jedoch auch im Verhältnis zum Auftragsgegenstand angemessen sein. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb sind dabei in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Entfalten sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung, weil nur ein einziges oder sehr wenige Unternehmen die Anforderungen erfüllen können, muss dies durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein.</p><p>Im vorliegenden Fall war die Bewertungsmethode so ausgestaltet, dass die Eignung nur nachgewiesen werden konnte, wenn die Kriterien im Schnitt besser als mit „MZG“, dem mittleren Zielerfüllungsgrad (50), bewertet wurden. Bieter mit guter Bonität und stabilen Umsätzen konnten jedoch nur den Grad „MZG“ erreichen und waren somit im Schnitt ungeeignet. Eine bessere Bewertung diesbezüglich war Unternehmen mit steigenden Umsätzen vorbehalten. Für das OLG Frankfurt war es nicht nachvollziehbar, warum ein Bieter mit gleichbleibender Umsatzentwicklung zur Durchführung eines langfristigen Auftrags nicht in der Lage sein sollte.</p><p>Beim Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit wurden bei Einhaltung der Mindestanforderungen 0 Punkte vergeben. Für die beste Bewertung wäre ein „deutliches Übertreffen“ der Mindestanforderungen erforderlich gewesen; ein Kriterium, welches laut OLG intransparent blieb.</p><p>Zugleich eröffnete das Bewertungsverfahren Kompensationsmöglichkeiten, sodass ein Unternehmen u. U. auch dann als geeignet eingestuft werden konnte, obwohl es seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachweisen konnte. Auch wenn die Referenzen mit niedrigster Punktzahl bewertet wurden, konnte dies im Ergebnis durch die anderen Kriterien ausgeglichen werden. Das OLG Frankfurt entschied, dass eine solche Kompensationsmöglichkeit, nach der die Eignung insgesamt vorliegen könne, obwohl beispielsweise die Referenzen keines der vorgegebenen Kriterien erfüllten (keine Mindestanforderungen), widersprüchlich sei.</p><p>Im Ergebnis konnte der Auftraggeber nach Ansicht des OLG keine gewichtigen Gründe nachweisen, die die Wettbewerbsbeschränkung durch hohe Eignungsanforderungen hätten rechtfertigen können. Die Eignungsanforderungen waren daher unverhältnismäßig hoch und teilweise intransparent.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist in zweierlei Hinsicht interessant:</p><p>Zum einen wird im Hinblick auf die Rügepräklusion deutlich, dass die Rechtsprechung auch bei der Frage der Erkennbarkeit der rechtlichen (Un-)Zulässigkeit von <em>Eignungskriterien</em>durchaus großzügig agiert und einer Erkennbarkeit selbst für Bieterunternehmen, die über „weit überdurchschnittliche“ Vergabekenntnisse verfügen, jedoch ohne spezifischen vergaberechtlichen Beistand bleiben, in der Regel kritisch gegenübersteht – ähnlich wie das zuletzt auch im Hinblick auf Zuschlagskriterien und Bewertungsmethoden der Fall war. Es muss neben den tatsächlichen Umständen nämlich immer auch der<em>Rechtsverstoß</em>erkennbar sein, was bei den oft stark auslegungsbedürftigen Normen über Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht ohne weiteres der Fall ist. Wird ein Vergabeverstoß vermutet, ist es in vielen Fällen also auch nach Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist noch nicht zu spät, vergaberechtlichen Sachverstand einzuholen und gegen den möglichen Vergabeverstoß vorzugehen. Von dem durchschnittlichen Bieterunternehmen kann in aller Regel keine detaillierte Kenntnis der Vergaberechtsprechung gerade bei den oftmals komplexen Fragen der Zulässigkeit von Eignungs- und Zuschlagskriterien und Wertungsmethoden erwartet werden. Die Frist zur Erhebung einer Rüge läuft in solchen Fällen erst an, wenn der Bieter nach vergaberechtlicher Beratung positiv erkannt hat, dass ein Vergabeverstoß vorliegt. Dabei ist die Wartefrist für die Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 2 GWB im Blick zu behalten.</p><p>Zum anderen zeigt die Entscheidung den öffentlichen Auftraggebern, welche Fragen sie sich bei der Erstellung der Eignungskriterien und -nachweise intensiv stellen sollten: Was sollen die Bieter nachweisen? Welches Ziel soll mit dem Nachweis erreicht werden? Und vor allem: kann von dem Nachweis der Bieter auf die Zielerreichung geschlossen werden?</p><p>Werden besonders hohe Eignungsanforderungen gestellt, um der Komplexität des Vorhabens gerecht zu werden, müssen triftige Sachgründe dafür vorliegen und dokumentiert werden. Bei Kompensationsmöglichkeiten ist dabei besondere Vorsicht geboten: Diese dürfen nicht dazu führen, dass ein Bieter, der bei bestimmten Kriterien deutlich unterdurchschnittlich abschneidet, dieses Ergebnis durch überdurchschnittliche Zahlen bei anderen Kriterien kompensieren kann. Es muss bei allen Eignungskriterien klare und nachvollziehbare Schwellen geben.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aktuelles zum Wettbewerbsregister – die Registrierung läuft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelles-zum-wettbewerbsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Aktuelles zum Wettbewerbsregister – die Registrierung läuft</h3><p>Die Einführung des Wettbewerbsregisters geht auf die Zielgerade. Über die bundesweit einheitliche Datenbank sollen öffentliche Auftraggeber sowie bestimmte Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber künftig Informationen über begangene Wirtschaftsdelikte der Bieterunternehmen zentral abfragen können. Dies soll die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB erleichtern. Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister wird dabei die bisherige uneinheitliche Abfragepraxis beim Gewerbezentralregister und bei den Landesregistern ersetzen. Stand heute sind die Mitteilungs- und Abfragepflichten des Wettbewerbsregisters zwar noch nicht anwendbar, jedoch hat mit Inkrafttreten der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) am 23. April 2021 die Registrierung bei der Wettbewerbsregisterbehörde (Bundeskartellamt) begonnen.</p><h3>Start der Registrierung</h3><p>Damit sind alle Auftraggeber, die nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Abfrage verpflichtet sind, zur Registrierung aufgerufen. Dies sind</p><ul><li>alle öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB,</li><li>Sektorenauftraggeber i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie</li><li>Konzessionsgeber i. S. d. § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB.</li></ul><p>Die öffentlichen Auftraggeber sind ab einem Auftragswert von EUR 30.000, die Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Erreichen der EU-Schwellenwerte verpflichtet, für den zum Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Abfrage zu veranlassen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Auskunft zu dem entsprechenden Unternehmen innerhalb der letzten zwei Monate bereits eingeholt wurde.</p><p>Für Auftraggeber auf Ebene des Bundes und der obersten Landesbehörden ist die Registrierung bereits eröffnet; seit dem 10. Mai 2021 gilt dies auch für kommunale Auftraggeber, Auftraggeber auf den nachgeordneten Landesebenen und sonstige Auftraggeber. Eine Ausnahme gilt noch für projektbezogene öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, für welche später ein weiterer Hinweis auf der Webseite des Wettbewerbsregisters veröffentlicht werden soll.</p><p><img alt height="222" src="https://communications.beiten-burkhardt.com/21/218/_images/tabelle1.jpg" width="600"></p><h3>Weiterer Ablauf bis zur Abfragepflicht</h3><p>Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar (Stand: 28. Mai 2021).</p><p>Sobald die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung. Einen Monat nach dieser Bekanntmachung sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt kann das Bundeskartellamt Auftraggebern bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Nach weiteren sechs Monaten wird die Abfragepflicht anwendbar (§ 12 WRegG).</p><h3>Anleitung zur Registrierung</h3><p><strong>Wer hat die Möglichkeit zur Registrierung?</strong></p><p><img alt height="141" src="https://communications.beiten-burkhardt.com/21/218/_images/tabelle-2.jpg" width="600"></p><p><br><strong>Für wen besteht eine Abfrageverpflichtung?</strong></p><p><img alt height="207" src="https://communications.beiten-burkhardt.com/21/218/_images/tabelle-3.jpg" width="600"></p><p><br><strong>Wie läuft die Registrierung ab?</strong></p><p><img alt height="257" src="https://communications.beiten-burkhardt.com/21/218/_images/pfeil-1.jpg" width="600"></p><p>&nbsp;</p><p>Mit der Registrierung authentifizieren Sie sich als Auftraggeber (oder als mitteilende Behörde) gegenüber der Registerbehörde.</p><p><strong>1. </strong>Der Auftraggeber muss bis zu drei Identitätsadministratoren auswählen. Zu Beginn registriert sich jede Person, die zum Identitätsadministrator bestellt werden soll (max. drei), im Identitätsmanagementsystem SAFE.</p><p><strong>2. </strong>Im Anschluss ist für diese Personen das passende Antragsformular auszufüllen:</p><ul><li>für die Registrierung als Auftraggeber oder</li><li>für die Registrierung als mitteilende Behörde (z. B. Staatsanwaltschaften).</li></ul><p><strong>3. </strong>Anschließend ist das Antragsformular über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an das Postfach der Registerbehörde zu übermitteln.</p><p><strong>Wichtig:</strong> Das beBPo wird ausschließlich im Rahmen der Antragstellung zur Übermittlung von Registrierungsanträgen an die Registerbehörde verwendet. Die Mitteilung zum bzw. Abfrage beim Wettbewerbsregister erfolgt direkt durch die Nutzer über die jeweilige Funktion im künftigen Web-Portal.</p><p><strong>4. </strong>Die Registerbehörde prüft den Antrag und schaltet im Falle einer erfolgreichen Prüfung die Identitätsadministratoren im Identitätsmanagementsystem SAFE frei.</p><p><strong>5. </strong>Die Identitätsadministratoren sind nun mit der erforderlichen Berechtigung ausgestattet, um abfragende bzw. mitteilende Nutzer in ihrer Behörde oder Organisation freizuschalten und zu verwalten.</p><p><strong>6. </strong>Um die Arbeit als Identitätsadministrator aufnehmen zu können, muss nach der Freischaltung noch ein Softwarezertifikat im Browser eingebunden werden. Identitätsadministratoren können dieses Softwarezertifikat kostenlos bei der Bundesnotarkammer herunterladen.</p><p><strong>7. </strong>Mit einem erfolgreichen Erstantrag wird Ihrer Behörde bzw. Organisation von der Registerbehörde eine eindeutige Kennziffer, die sog. WebReg-ID, zugewiesen.</p><p><strong>8. </strong>Die Identitätsadministratoren werden bei der Freischaltung über diese WebReg-ID sowie über das Bundesland in der Nutzerverwaltung eingeschränkt. Das bedeutet, dass sie nur Nutzer verwalten können, die auch Ihrer Behörde bzw. Organisation angehören und die daher über dieselbe Organisations-ID sowie über denselben Wert beim Bundesland/der Bundeseinrichtung verfügen.</p><p><img alt height="311" src="https://communications.beiten-burkhardt.com/21/218/_images/tipp.jpg" width="600"></p><p><a href="https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/Registrierung/Registrierung_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">HIER</a> finden Sie weitere Informationen zur Registrierung.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG beschränkt Anspruch auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-beschraenkt-anspruch-auf-datenkopie-nach-art-15-abs-3-dsgvo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Das BAG entschied erstmals zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Ein (gekündigter) Arbeitnehmer hat demnach<br>keinen Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie von sämtlichen geschäftlichen E-Mails gegen seinen Arbeitgeber. Das&nbsp; Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Anspruch prozessual nicht ordnungsgemäß geltend gemacht wurde. Der Anspruch sei nicht vollstreckbar, weil nicht feststellbar ist, auf welche E-Mails sich das Herausgabeverlangen stützte. Damit wählte das BAG einen eleganten Weg, den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO prozessual einzuschränken, ohne zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung nehmen zu müssen.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Der gesamte Beitrag von Dr. Dominik Sorber aus dem Datenschutzberater steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 31 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie da…“ oder „Küssen verboten“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rote-lippen-soll-man-kuessen-denn-zum-kuessen-sind-sie-da-oder-kuessen-verboten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Kennt denn das LAG Köln den Klassiker, die deutsche Version des Schlagers </span><span>„</span><span>Lucky Lips</span><span>“</span><span> von Cliff Richard nicht oder stimmt der Text aus dem Jahr 1963 knapp 60 Jahre später einfach nicht mehr uneingeschränkt? Der Refrain lautet:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>„</span></em><em><span><span><span><span>Rote Lippen soll man küssen</span></span></span></span></em><br><em><span><span><span><span>Denn zum Küssen sind sie da</span><br><span>Rote Lippen sind dem siebten Himmel ja so nah</span><br><span>Ich habe dich gesehen und ich hab mir gedacht</span><br><span>So rote Lippen soll man küssen</span><br><span>Taa-aag und Nacht</span></span></span></span></em><em><span>“</span></em></span></span></span></p><p><span><span><span>Oder bevorzugt das LAG Köln die Prinzen mit dem Song <span>„</span>Küssen verboten<span>“</span> aus dem Jahr 1992? In diesem Lied, knapp 30 Jahre nach den küssenden roten Lippen ist Küssen plötzlich nicht mehr erlaubt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>„</span></em><em><span><span><span><span>Küssen verboten (küssen verboten)</span></span></span></span></em><br><em><span><span><span><span>Küssen verboten (streng verboten)</span><br><span>Keiner, der mich je gesehen hat, hätte das geglaubt</span><br><span>Küssen ist bei mir nicht erlaubt</span></span></span></span></em><em><span>“</span></em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>das LAG Köln legt im Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20 über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen versuchtem und tatsächlichem Küssen einer Arbeitskollegin nicht den musikalischen Maßstab von 1963, sondern den rechtlichen Maßstab von 2021 an.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Fall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im September 2019 fand eine mehrtägige Teamklausur statt. An dieser Teamklausur nahm unter anderem ein Arbeitnehmer (Manager-Ebene) teil, der seit 1996 beim Arbeitgeber beschäftigt war. Abends an der Hotelbar versuchte der Arbeitnehmer mehrfach seine kurz zuvor eingestellte Kollegin seine Jacke umzulegen. Dies lehnte die Arbeitnehmerin ab. Auch eine andere anwesende Arbeitnehmerin forderte ihn auf, damit aufzuhören. Der Arbeitnehmer folgte der Kollegin später von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Auch diese Begleitung lehnte die Arbeitnehmerin ab. Vor dem Hotelzimmer der Arbeitnehmerin versuchte der Arbeitnehmer sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn weg. Der Arbeitnehmern schaffte es dann doch die Arbeitnehmerin zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn wieder weg, ging in ihr Hotelzimmer und verschloss die Tür. Der Arbeitnehmer sendete der Arbeitnehmerin danach eine <span>„</span>WhatsApp<span>“</span> und hoffte sie sei ihm nicht böse. Die Arbeitnehmerin teilte ihrem Vorgesetzten den Vorfall mit. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des LAG Köln</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kündigungsschutzklage hatte beim ArbG Köln und beim LAG Köln keinen Erfolg. In erster Instanz fand eine Beweisaufnahme mit mehreren Arbeitskollegen statt. Das Arbeitsgericht führte aus und das LAG Köln bestätigte, dass es keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurfte. Es sei für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten seine Kollegin sexuell belästigt habe und eine Grenze überschritten habe, die eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unzumutbar mache. Für den Arbeitgeber ist es eine Verpflichtung, ihre weiblichen [und natürlich auch männlichen] Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Für die Arbeitsgerichte in Köln war es eindeutig, dass derjenige seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), in erheblicher Weise verletzt <span>„</span>wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst<span>“</span>. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die arbeitsrechtliche Bewertung 2021 unterscheidet sich damit von der musikalischen Ansicht von 1963 und folgt dem Song der Prinzen aus dem Jahr 1992. Das Lied <span>„</span>Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie da…<span>“</span> stimmt aber – meiner Meinung nach – auch heute noch, wenn beide einverstanden sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Küsschen und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid beim Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1216</guid>
                        <pubDate>Mon, 31 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Empfang in Hamburg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/empfang-hamburg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span>Nina Heitmann ist seit 2020 als Empfangsmitarbeiterin im Hamburger Büro tätig und gibt Ihnen einen Einblick hinter die Kulissen unseres jüngsten Standorts.</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Als rheinische Frohnatur war der Sprung ins vermeintlich „kühle“ Hamburg für mich anfänglich nicht ganz bedenkenlos. Nach nun fast zwei Jahren kann ich aber mit Gewissheit sagen, kühl ist hier nur das Wetter. Daran werde ich mich wohl nie ganz gewöhnen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Wozu ich keine lange Eingewöhnungszeit brauchte, war mein Job am Empfang von ADVANT Beiten am Neuen Wall – mitten im Herzen von Hamburg. Diese wunderschöne Stadt, das Wetter wird ab hier ausgeklammert, hat mich sofort eingenommen und die neuen Kollegen mit offenen Armen empfangen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Doch wie sieht der Alltag am Empfang von ADVANT Beiten aus? Nach dem Motto <em>„Der Kaffee macht den Morgen“ </em>präpariere ich erstmal die Kaffeeküche. Dazu gehört frisches Obst, kleine Naschereien und natürlich der Kaffee. Nach einer gewissen Zeit kennt man seine Kolleginnen und Kollegen recht gut und ich weiß genau, dass frisch geschnittenes und geschältes Obst nicht lange auf den Verzehr warten muss. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Anschließend setze ich mich mit einer Tasse Tee an meinen Arbeitsplatz und checke mein Postfach, prüfe den Terminkalender und schaue welche Veranstaltungen und Konferenzraumbuchungen anstehen. Die Einrichtung dieser Räume und das Bestellen des Caterings fällt auch in meinen Arbeitsbereich, den ich mir mit meiner Kollegin teile. Wir nehmen eingehende Anrufe an, begrüßen die Mandanten und führen Sie in die Konferenzräume, erledigen Botengänge zur Post und versuchen selbst bei IT-Problemen der Kollegen zu helfen. <em>„Frau Heitmann, der Drucker geht nicht!“</em> Das ist nicht unser Spezialgebiet, aber wir sind im Grunde der erste Ansprechpartner für alle Belange und finden eine Lösung – oder den richtigen Ansprechpartner für unsere Kollegen und Mandanten. Das macht den Job aus und bringt ein wenig Abwechslung in den Alltag – man hilft ja gerne wo man kann.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aber das ist ja noch nicht alles, was den Job bei ADVANT Beiten in Hamburg ausmacht. Ich fahre mit dem Paternoster an den Arbeitsplatz, esse Eis an der Alster in meiner Mittagspause, schlendere nach Feierabend über die „Kö“ Hamburgs, habe einen Fleetblick und im Winter die Weihnachtsmärkte direkt vor der Tür. Wir sind vielleicht der kleinste Standort, aber der ist gespickt mit tollen Kolleginnen und Kollegen.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 31 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Auswirkungen des Coronavirus auf das Immobilienwirtschaftsrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-auswirkungen-des-coronavirus-auf-das-immobilienwirtschaftsrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span><span>1. COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Thema „Coronavirus“ bzw. „COVID-19-Pandemie“ (nachfolgend <strong><em>Covid-19-Pandemie</em></strong>) hat im Immobilienrecht erhebliche Beachtung gefunden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund der Covid-19-Pandemie und dessen Folgen wurde in Deutschland zunächst ein Corona-Lockdown verhängt und im Anschluss die sogenannte „<em>Bundes-Notbremse“</em> beschlossen. Die Bundes-Notbremse, die am 23. April 2021 in Kraft getreten ist, hat das Infektionsschutzgesetz in Deutschland geändert. Die Regelung zur Bundes-Notbremse sieht vor, dass, sobald ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in Deutschland an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreiten, in diesen ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen gelten. Zu den Einschränkungen des Corona-Lockdowns sowie der Bundes-Notbremse zählen u. a. die Schließung von Gastronomie, des Gastgewerbes, von Freizeit- und Kultureinrichtungen und von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs, wie etwa Supermärkten, Drogerien oder Apotheken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine der ersten Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit den Folgen der Covid-19-Pandemie intensiv diskutiert wurde, betraf die Auswirkungen der behördlich angeordneten Betriebsschließungen auf Gewerbemietverträge (nachfolgend <strong><em>coronabedingte Schließungsanordnungen</em></strong>). Denn fast alle gewerblichen Mietverhältnisse sind von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen. Angesichts der zunehmenden Zahl von coronabedingten Schließungsanordnungen bestehen Unsicherheiten bedingt durch die in Folge der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Pflichten, wie etwa der Reduzierung oder Einstellung von Mietzahlungen, entstehenden Forderungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mittlerweile sind viele Urteile im Zusammenhang mit coronabedingten Schließungsanordnungen in der Covid-19-Pandemie ergangen, sodass sich teilweise auch eine gefestigte Rechtsprechung herausbilden konnte. An einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) fehlt es jedoch bisher. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungen zum Gewerbemietrecht (vgl. Ziff. 3), zur aktuellen Rechtsprechung zu Gewerbemietverhältnissen während der Covid-19-Pandemie (vgl. Ziff. 4) sowie zu unseren rechtlichen Beratungsleistungen (vgl. Ziff. 5).</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Zusammenfassung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Covid-19-Pandemie führt zu großen Herausforderungen, insbesondere für Gewerbemieter, die aufgrund einer coronabedingten Schließungsanordnung spätestens seit dem geltenden Lockdown ihren Geschäftsbetrieb schließen oder einschränken mussten. Nach bisherig überwiegender Rechtsprechung stehen dem Gewerbemieter weder ein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB, noch ein Recht zur Mietreduzierung aufgrund einer Unmöglichkeit nach § 275 BGB zu. Mit Art. 240 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) i. V. m. § 313 BGB zur Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen wird jedoch eine vertragliche Anpassung über das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage erleichtert. Mit der Neuregelung wird eine Vermutung aufgestellt, dass die Covid-19-Pandemie bzw. coronabedingte Maßnahmen zu einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage führen. Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen. Der Gewerbemieter ist verpflichtet darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen und ein Anspruch auf Vertragsanpassung vorliegt. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung des Vertrages ist die Zumutbarkeit. Um dieses Tatbestandmerkmal festzustellen, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Anzustreben ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein optimaler Interessenausgleich bei einer möglichst geringen Herabsetzung oder Anhebung einer Verbindlichkeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema gibt und die bisherigen Gerichte uneinheitlich entschieden haben, besteht für die Gewerbemieter bei Einbehalt der Miete während der coronabedingten Schließungsanordnungen weiterhin das Risiko, auf Zahlung verklagt zu werden und bei vermieterfreundlichen Urteilen zur Zahlung verurteilt zu werden. Ebenfalls besteht für Vermieter das Risiko, die Zahlungsklage bei mieterfreundlichen Urteilen zu verlieren. Wir raten unseren Mandanten in diesem Fall primär eine einvernehmliche Lösung zu finden und Nachträge, Stundungsvereinbarungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Covid-19-Pandemie und ihre Folgen für Gewerbemietverhältnisse</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Immer mehr Vermieter von Gewerbeimmobilien werden dem Verlangen von Gewerbemietern nach einer Mietreduzierung aufgrund der coronabedingten Schließungsanordnungen ausgesetzt, weil die Mieter mit Umsatzeinbußen aufgrund der Covid-19-Pandemie zu kämpfen haben. Es besteht Rechtsunsicherheit bei vielen Gewerbemietern trotz gesetzlicher Regelungen und Pflichten zur Mietzahlung. Insofern gehen viele Gewerbemieter davon aus, es bestehe das Recht, die Miete für den Zeitraum der coronabedingten Schließungsanordnung zu reduzieren oder sogar ganz einzubehalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Reduzierung der Miete im Falle von coronabedingten Schließungsanordnungen ist jedoch weder gesetzlich geregelt noch von den deutschen Gerichten bisher so entschieden worden. Die überwiegende Anzahl der mit Corona-Fällen befassten deutschen Gerichte entschied jedoch zumeist, dass Gewerbemietern nach den allgemeinen und mietrechtlichen Gewährleistungs- und Gestaltungsrechten während des Corona-Lockdowns grundsätzlich weder ein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB zusteht (vgl. Ziff. 3.1) noch, dass Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegt (vgl. Ziff. 3.2). In der Rechtsprechung kristallisierte sich jedoch heraus, dass Gewerbemieter wegen coronabedingten Schließungsanordnungen lediglich in Ausnahmefällen eine Anpassung des Mietvertrags („Vertragsanpassung“) nach § 313 Abs. 1 BGB verlangen können. Zudem erging eine neue gesetzliche Regelung (Art. 240 § 7 EGBGB i. V. m. § 313 BGB), die eine gesetzliche Vermutung beinhaltet, dass der Corona-Lockdown und die coronabedingten Schließungsanordnungen eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen (vgl. Ziff. 3.3). Die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen werden in Ziff. 4 dieses Beitrags vorgestellt. Hierzu im Einzelnen:</span></span></span></p><p><strong>3.1 <span><span><span><span>Mietminderungsrecht § 536 BGB</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das Mietminderungsrecht ist in § 536 BGB geregelt. Nach § 536 Abs. 1 BGB kann die Miete grundsätzlich dann gemindert werden, wenn das Mietobjekt einen Mangel aufweist, durch den die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Nach überwiegender Auffassung deutscher Gerichte stellt die coronabedingte Schließungsanordnung jedoch keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar und begründet kein Mietminderungsrecht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hierzu wird als Begründung ausgeführt, dass zwar auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Beschränkungen – wie die coronabedingte Schließungsanordnung – zu einem Mangel führen können. Vorausgesetzt wird nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 189/09) hierfür aber, dass die Beschränkungen des Mietobjekts ihre Ursache gerade in deren Beschaffenheit und Beziehung zur Umwelt haben und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das hoheitliche Einschreiten bzw. die Untersagung beschränkt grundsätzlich nicht die Nutzung der Mietsache, ihre Lage oder Beschaffenheit, sondern die Art des Geschäftsbetriebs des Gewerbemieters. Folglich ist der Gewerberaum als Mietobjekt nach Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung auch während der coronabedingten Schließung zur Nutzung geeignet. Das Verwendungsrisiko trägt auch nach Ansicht des BGH der Gewerbemieter. Ein Mieter muss damit rechnen, dass es durch nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebs kommen kann und sich dadurch seine Gewinnerwartung nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 189/09).</span></span></span></p><p><strong>3.2<span><span><span><span> Unmöglichkeit § 275 BGB</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Zahlreiche Gewerbemieter brachten zudem als Begründung zur Mietreduzierung gegenüber ihren Vermietern vor, dass aufgrund der coronabedingten Schließungsanordnungen eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorliege.</span></span></span></p><p><span><span><span>§ 275 BGB regelt die Unmöglichkeit. Diese tritt allerdings nicht bereits mit der Erschwerung der Erbringung der Leistung, sondern erst dann ein, wenn dem Vermieter die Leistungserbringung unmöglich wird. Vor diesem Hintergrund müsste also die geschuldete Überlassung des Gebrauchs an dem Mietobjekt zu dem vertraglich vereinbarten Mietzweck ganz oder teilweise unmöglich sein. Würde man annehmen, dass die coronabedingten Schließungsanordnungen zu einer objektiv rechtlichen Unmöglichkeit der Nutzung des Gewerberaums gemäß § 275 Abs. 1 BGB führen, dann wäre der Gewerberaummieter infolgedessen im Wege des konditionalen Synallagma aus § 326 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach überwiegender Auffassung deutscher Gerichte wurde das Vorliegen einer Unmöglichkeit nach § 275 BGB mit der Begründung abgelehnt, dass eine coronabedingte Schließung der Geschäftsräume ausschließlich die Nutzungstätigkeit des Gewerberaummieters betreffe, nicht dagegen verändere sie die Gebrauchsverschaffungspflicht des Vermieters. Indem der Vermieter dem Gewerberaummieter das Mietobjekt in gebrauchstauglichem Zustand bereitstellt, erbringt der Vermieter seine Hauptleistungspflicht. Der Umstand, dass die Nutzung für den Gewerberaummieter nicht wie von ihm beabsichtigt möglich ist, liegt nicht am Gewerberaum selbst. Ein Entfall der Gegenleistungspflicht der Mietzahlung ist mit der Unmöglichkeit nach § 275 BGB nicht begründet.</span></span></span></p><p><strong>3.3 </strong><span><span><span><span><strong>Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB, Neuregelung Art. 240 § 7 EGBGB</strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Schließlich beschäftigen sich die deutschen Gerichte vermehrt mit der „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB. Die bisher ergangene Rechtsprechung zur Anpassung der Mietzahlungsverpflichtung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bei coronabedingten Schließungsanordnungen und Einnahmeausfällen ist ebenso wie die dazu veröffentlichte Aufsatzliteratur nicht einheitlich. </span></span></span></p><p><span><span><span>Während einzelne vermieterfreundliche Urteile der Landgerichte, die einen Anspruch des Gewerbemieters auf Mietanpassung abgelehnt haben, zu Beginn des Jahres 2020 ergingen, haben inzwischen mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte Ende 2020 und zu Beginn 2021 einen Anspruch des Gewerbemieters auf Mietanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage bejaht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund einer Neuregelung in Art. 240 § 7 EGBGB i. V. m. § 313 BGB wurde eine gesetzliche Vermutung dahingehend verankert, dass coronabedingte Schließungsanordnungen zu einer schwerwiegenden Veränderung der vertraglichen Grundlage zwischen den Mietparteien führen und damit den Anwendungsbereich für eine „Vertragsanpassung“ eröffnen. Im Rahmen der Vertragsanpassung ist dennoch weiterhin eine Interessenabwägung erforderlich. Es kommt konkret auf den Einzelfall an, ob die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Miete vorliegen. Eine automatische Mietreduzierung tritt dagegen nicht ein. Hierzu im Einzelnen: </span></span></span></p><p><em>a) <span><span><span><span><span>§ 313 BGB</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Eine vom Grundsatz pacta sunt servanda abweichende Regelung stellen die Grund-sätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB dar. Vorausgesetzt wird, dass:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben (<em>reales Element</em>),</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten (<em>hypothetisches Element</em>) und</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (<em>normatives Element</em>).</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die vorstehend genannten Umstände müssen sich damit nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Dabei sind gerade Umstände maßgeblich, die die Vertragsgrundlage darstellen, aber nicht Vertragsinhalt geworden sind. Die Rechtsfolge des § 313 BGB ist zunächst eine Vertragsanpassung, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen (vgl. Ziff. 3.4). </span></span></span></p><p><em>b) <span><span><span><span><span>Art. 240 § 7 EGBGB – Gesetzliche Vermutung</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Vor Inkrafttreten der Neuregelung in Art. 240 § 7 EGBGB waren die Gerichte unterschiedlicher Auffassung, ob die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen – insbesondere die behördlichen Schließungsanordnungen und der Ausfall der Umsätze – als Störung der Geschäftsgrundlage anzusehen sind. Mit der Neuregelung wurde sodann eine sogenannte „Vermutungsregelung“ für das reale Element aufgestellt. Hierzu im Einzelnen:</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>(i) Die Neuregelung</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Im Dezember 2020 hat der Gesetzgeber die Neuregelung in Art. 240 § 7 EGBGB zur Behandlung von Gewerbemietverhältnissen bei coronabedingten Schließungsanordnungen eingeführt. Die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift ist beschränkt auf Mieter von Grundstücken oder Räumen, die keine Wohnräume sind, aber infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen verwendbar sind/waren. Die Neuregelung in Art. 240 § 7 EGBGB legt nunmehr fest, dass in der besonderen Situation der Covid-19-Pandemie die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage an­wendbar sind. </span></span></span></p><p>(ii) <span><span><span><span><span>Vermutungsregelung</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Dies geschieht durch die <em>„Vermutungsregelung“</em>. Die Vermutung gilt nur für das <strong>reale Element aus § 313 BGB</strong> und ist widerleglich. Das bedeutet konkret, es wird nun vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwer­wiegend verändert hat. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das hat allerdings keine automatische Mietreduzierung und kein automatisches Recht des Mieters, die Miete einzubehalten, zur Folge. Darüber hinaus entfällt die Vermutung etwa in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt geschlos­sen wurde, in der eine Ausbreitung der Covid-19-Pandemie bereits absehbar war. Damit sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern beziehungsweise Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Vermutung gilt allerdings nur für das sogenannte reale Element und nicht für die weiteren Merkmale des § 313 Abs. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen der Vermutungsregelung vor, so kann angenommen werden, dass die realen Grundlagen des Mietvertrags sich schwerwiegend verändert haben. Dennoch muss der Mieter die weiteren Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB erfüllen, da diese von der Neuregelung unberührt bleiben. Das hypothetische und das normative Element hat der Gewerbemieter weiterhin darzulegen und im Streitfall zu beweisen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen des normativen Elements muss daher auch künftig geprüft werden, ob es für den Mieter im konkreten Einzelfall wirtschaftlich zumutbar ist, am unveränderten Vertrag festzuhalten und die Miete in voller Höhe zu begleichen. Hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. So hat eine Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Vor- und Nachteile, zu erfolgen. Relevant kann dabei sein, wie lange der Mietvertrag bereits besteht und ob in den letzten Jahren die Möglichkeit bestand, Rücklagen zu bilden. Zudem sind mögliche öffentliche oder sonstige Zuschüsse zu berücksichtigen sowie ersparte Aufwendungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Kompensationen, beispielsweise durch den Online-Handel.</span></span></span></p><p><em>c) <span><span><span><span><span>Abwägung der Umstände im Einzelfall</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Ein Automatismus, dass Gewerbemieter bei coronabedingten Maßnahmen eine Reduzierung der Miete oder eine sonstige Vertragsanpassung verlangen können, ist mit der Neuregelung allerdings nicht verbunden. Denn grundsätzlich können nur diejenigen Rechtsfolgen begehrt werden, die die schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile in ein angemessenes Gleichgewicht bringen. Eine Überkompensation wird folglich nicht gewährt. Möglich sind auch etwa Stundungsvereinbarungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Aufhebungsvereinbarungen sowie die Reduzierungen von Mietflächen etc.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist sodann zu entscheiden, ob eine Anpassung der Miete im konkreten Fall geboten ist. Maßgebliche Faktoren der Abwägung sind unter anderem:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>die Zumutbarkeit der vollen Mietzahlung für den Gewerbemieter unter Berücksichtigung seiner Rücklagen, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Zumutbarkeit der Kürzung der Miete für den Vermieter, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Höhe der Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die konkrete wirtschaftliche Situation beider Parteien, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>der Umfang der erlittenen Umsatzeinbußen des Gewerbemieters, </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>sowie die Höhe und der Zeitpunkt staatlicher, finanzieller Hilfen.</span></span></span></span></li></ul><p><em>d) <span><span><span><span><span>Existenzgefährdung und Darlegungspflicht des Gewerbemieters</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB ist im Rahmen der oben vorstehend genannten Interessenabwägung dann anzunehmen, wenn die vollständige Zahlung die Existenz des Gewerbemieters entweder vernichten oder so schwerwiegend beeinträchtigen würde, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters eine Vertragsanpassung erforderlich sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Begründung der Existenzgefährdung hat der Gewerbemieter – so etwa nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011, 7 U 109/20) - sodann im Einzelnen darzulegen. Relevant hierfür ist:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>in welcher Höhe die Umsätze zurückgegangen sind,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>welche geschäftlichen Kompensationen ihr z.B. durch Online-Handel möglich gewesen sind,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>in welcher Höhe der Gewerbemieter staatliche Hilfen in Anspruch genommen hat,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>welche Aufwendungen durch Kurzarbeit oder durch reduzierten Wareneinkauf eingespart wurden sowie,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>ob Rücklagen gebildet wurden.</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Zudem muss der Mieter auch aussagekräftige Unterlagen vorlegen. Zu nennen wären hier insbesondere:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>betriebswirtschaftliche Auswertungen,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Steuerbescheide,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Umsatzbögen,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Steuererklärungen,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Gewinn- und Verlustrechnungen,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Bilanzen,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Wareneingangsbücher,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Unterlagen über die Beantragung und Gewährung staatlicher Hilfen (Zuschüsse).</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Nach der Entscheidung eines anderen Gerichts, etwa des Kammergerichts Berlin (KG Berlin,&nbsp;Urteil v. 1. April 2021, 8 U 1099/20) muss eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten dagegen nicht positiv festgestellt werden. Vielmehr sei die Existenzbedrohung bereits dann zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger dauert.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span>3.4 Kündigung</span></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich ist, sieht § 313 BGB als weitere Folge zusätzlich die (einseitige) Auflösung des Vertrags vor. Voraussetzung ist, dass die Kündigung des Mietvertrags die einzige Möglichkeit ist, die Existenzgefährdung des Mieters abzuwenden. Zuvor müssen jedoch alternative Maßnahmen ergriffen werden, um die wirtschaftliche Situation des Mieters zu verbessern. In Betracht kommt beispielsweise: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>der Verzicht auf einzelne Teile der Miete (z. B. Verwaltungskosten),</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Reduzierung der (Gesamt-)Miete um einen bestimmten Prozentsatz, wobei in diesem Fall wegen der gesenkten Vorauszahlungen auch eine Regelung für die am Ende des Jahres fällige Betriebskostenabrechnung getroffen werden sollte,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die Beibehaltung der Betriebskostenvorauszahlungen und Reduzierung der Grundmiete.</span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>4. Rechtsprechung zum Gewerbemietrecht in der Covid-19-Pandemie</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Es gibt etwa 25 aktuelle Entscheidungen der Langerichte sowie Oberlandesgerichte, die sich mit coronabedingten Schließungsanordnungen während der Covid-19-Pandemie und den Interessen der Gewerbemietparteien befasst haben. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des Art. 240 § 7 EGBGB zum 1. Januar 2021 gab es allerdings nur sechs wesentliche Entscheidungen der deutschen Gerichte, die eine unterschiedliche Anwendung des § 313 BGB sowie Abwägung im Einzelfall durchführten. Fünf der sechs Gerichte entschieden zu Gunsten des Vermieters und lehnten eine Vertragsanpassung ab. Zur Begründung der vermieterfreundlichen Entscheidungen führten die fünf Gerichte im Wesentlichen auf, dass es Gewerbemietern nur dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unzumutbar sei, den vollständigen Mietzins zu zahlen, wenn ihre Inanspruchnahme ihre Existenz vernichten oder ihr wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermietenden eine Vertragsanpassung erlaube. Dafür müssten die Umstände im Einzelnen geprüft werden. Zur Interessenabwägung im Einzelfall müsse berücksichtigt werden, ob ein Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen, z. B. durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkäufliche Ware stattgefunden habe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dies sei in all den fünf Verfahren durch den Mieter nicht dargelegt und bewiesen worden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Angesichts der äußerst gegensätzlichen Argumentation der Obergerichte bei Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen coronabedingten Betriebsschließungen wäre eine Grundsatzentscheidung des BGH wünschenswert. Ob und wann eine solche kommt, ist noch nicht abzusehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>5. Unser Vorgehen </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Bis zu einer Entscheidung des BGH müssen die Parteien von Gewerbemietverhältnissen mit einer Rechtsunsicherheit bei der Bewertung der Miethöhe nach coronabedingten Betriebsschließungen leben. Wir raten den Parteien in jedem Fall, zunächst miteinander zu kooperieren und eine einvernehmliche Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang beraten und unterstützen wir die Parteien bei der Erstellung von Nachträgen, Stundungsvereinbarungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einigen sich die Parteien auf eine Reduzierung der Miete, muss diese gemäß § 550 BGB dem Schriftformerfordernis genügen und in einem entsprechenden Nachtrag dokumentiert werden, wenn die Laufzeit der Vertragsanpassung länger als ein Jahr dauern soll oder, wenn andere Verpflichtungen oder Veränderungen des Mietvertrags geregelt werden, die für die Dauer von mehr als einem Jahr bestehen bleiben sollen. Bei Nachträgen und bei neuen Mietverträgen ist es für Vermieter ratsam, eine standardmäßige „Corona-Klausel“ in die Verträge miteinzubeziehen. Diese kann im Streitfall die notwendige Flexibilität gewährleisten.</span></span></span></p><h2><span><span><span><span><span>6. Fazit</span></span></span></span></span></h2><p><span><span><span>Die Neuregelung zu Art. 240 § 7 EGBGB lässt im Ergebnis schnell erkennen, dass weiterhin viele Fragen offen bleiben, da in jedem Einzelfall zu klären ist, ob sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 313 BGB für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wir raten weiterhin allen Vermietern – insbesondere solchen mit laufenden Fremdfinanzierungen der betroffenen Gewerbeimmobilien – sich nicht vorschnell auf ein Mietreduzierungsbegehren ihrer Gewerbemieter einzulassen, zumal die coronabedingten wirtschaftlichen Nachteile von den Mietern häufig nicht ausreichend detailliert dargelegt werden. Gleichwohl erkennen wir auch, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich ist und dass gerichtliche Auseinandersetzung Risiken für unsere Mandanten mitführen können. Denn manche Landgerichte und Oberlandesgerichte haben auch mieterfreundliche Urteile gefällt. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes existiert in dieser Sache bislang eben auch nicht. (Stand 31. Mai 2021)</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 31 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Überstundenprozesse: Gibt es eine Kehrtwende?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberstundenprozesse-gibt-es-eine-kehrtwende</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Bisher war es für Beschäftigte schwer, die Geltendmachung von Überstunden einzuklagen, da es oft an belastbaren Beweisen mangelte. Wird sich das ändern?</em></p><p><em>Über viele Jahrzehnte konnten sich Arbeitgeber in Überstundenprozessen meist „entspannt zurücklehnen“. Die prozessualen Hürden, die das Bundesarbeitsgericht in langjähriger ständiger Rechtsprechung für die erfolgreiche Geltendmachung von Überstunden aufstellte, waren so hoch, dass sie klagende Beschäftigte regelmäßig nicht erfüllen konnten. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Arbeitszeiten zu erfassen, jedenfalls soweit sie nicht über die übliche Arbeitszeit hinausgehen, weswegen den Mitarbeitenden keine belastbaren Beweise für geleistete Überstunden vorlagen, war es regelmäßig unmöglich, deren Ableistung zu beweisen. Die Arbeitsgerichte entschieden daher weit überwiegend zugunsten der Arbeitgeber.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Den kompletten Beitrag von Dr. Stefan Lochner können Sie auf <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/ueberstundenprozess-gibt-es-eine-kehrtwende.html" target="_blank" rel="noreferrer">Human-Resources Manager.de</a> nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Suzhou TZTEK Technology Co Ltd bei der vollständigen Übernahme der MueTec Automatisierte Mikroskopie und Meßtechnik GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-suzhou-tztek-technology-co-ltd-bei-der-vollstaendigen-uebernahme</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 31. Mai 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Suzhou TZTEK Technology Co Ltd („TZTEK“) bei der in mehreren Schritten erfolgten Übernahme sämtlicher Anteile an der MueTec Automatisierte Mikroskopie und Meßtechnik GmbH („MueTec“) umfassend rechtlich beraten. Die vollständige Übernahme stand unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi). Der Schwerpunkt der Beratung lag daher im letzten Schritt bei Fragestellungen der Investitionskontrolle nach der Außenwirtschaftsverordnung.<br><br>TZTEK ist ein international tätiger, börsennotierter Technologiekonzern mit Fokus auf Machine Vision und Industrie-Digitalisierung mit Sitz in Suzhou, P.R., China. Der Erwerb erfolgte über ihre Tochtergesellschaft SLSS Europe GmbH mit Sitz in München („SLSS“). Verkäufer sind die Mehrheitsaktionärin, die Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG („DEWB“) sowie der Privatunternehmer Ralph Detert.</p><p>In einem ersten Schritt hatte SLSS eine Minderheitsbeteiligung von 24,9 Prozent an der MueTec übernommen. Die nun erfolgte Aufstockung auf 100 Prozent war von Anfang an geplant, Voraussetzung hierfür war der Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das BMWi. Über die Einzelheiten wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>MueTec ist auf optische Inspektions- und Metrologie-Systeme spezialisiert, die bei der Qualitätskontrolle im Rahmen der Halbleiterfertigung zum Einsatz kommen. Das Unternehmen mit Standorten in München und in Aholming/Niederbayern sowie in Taiwan und Malaysia beschäftigt rund 50 Mitarbeiter. TZTEK beabsichtigt, den deutschen Standort der MueTec durch Expansion als europäisches Entwicklungszentrum auszubauen und damit<br>auch den Mitarbeitern eine langfristige Perspektive zu bieten. 2005 gegründet, ist TZTEK ein dynamisch wachsendes Unternehmen mit inzwischen rund 1.600 Mitarbeitern. Der Umsatz wurde in den letzten Jahren knapp verdreifacht.</p><p>BEITEN BURKHARDT ist eine der führenden kontinentaleuropäischen Anwaltskanzleien mit einer Präsenz in China. Unser China Desk ist in unserer China Praxis integriert und hat als Schwerpunkt die Beratung chinesischer Unternehmen aus dem privaten und öffentlichen Sektor im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten in Deutschland und der EU.</p><h3>Berater TZTEK</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Martin Rappert (Corporate/M&amp;A/China Desk, Düsseldorf), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), Dr. Christian von Wistinghausen (Investitionskontrolle/China Desk, Berlin), Dr. Patrick Alois Hübner (Investitionskontrolle/China Desk, Berlin).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/dr-martin-rappert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martin Rappert, MBA</a><br>Tel.: +49 211 51 89 89 – 185<br>E-Mail: <a href="mailto:martin.rappert@bblaw.com">Martin.Rappert@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Whistleblower-Richtlinie fordert Unternehmen heraus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-whistleblower-richtlinie-fordert-unternehmen-heraus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen nach EU-Vorgaben Hinweisgebersysteme einrichten. Das hat mit Blick auf Verschwiegenheitspflichten auch Auswirkungen auf Aufsichtsräte und Vorstände.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Das gesamte Interview mit unserem Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a> in der Börsen-Zeitung steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mitarbeiterbeteiligungen als Bestandteil guter Sustainable Corporate Governance</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitarbeiterbeteiligungen-als-bestandteil-guter-sustainable-corporate-governance</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mitarbeiterbeteiligungen führen zu einer nachhaltigen Motivation der Mitarbeiter, einer stärkeren Mitarbeiterbindung und einer höheren Identifikation mit dem Unternehmen. Das wirkt sich positiv auf die Leistungsfähigkeit und Resilienz des Unternehmens aus. Zugleich leisten Mitarbeiterbeteiligungen einen wichtigen Beitrag zur Vermögensbildung und Alters-vorsorge der Mitarbeiter. Diese Effekte sind durch zahlreiche Studien und Praxisbeispiele belegt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mitarbeiterbeteiligungen leisten damit einen Beitrag sowohl zu einer nachhaltigen Unternehmensführung als auch zur gesellschaftlichen Verantwortung des Unternehmens (Corporate Social Responsibility). Diese Aspekte werden für Unternehmen immer wichtiger. Kunden, Investoren und Kreditgeber achten zunehmend auf die Perfomance des Unternehmens im ESG-Bereich (Environment/Social/Governance). Und diese Entwicklung hat gerade erst begonnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mitarbeiterbeteiligungen können sich daher auch im Hinblick auf die ESG-Performance positiv auswirken und entsprechend dargestellt werden. Ein Beispiel: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sind bereits seit einiger Zeit zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Darin ist u.a. auch über Arbeitnehmerbelange zu berichten. Dabei können neben der Einhaltung anerkannter Standards zu Arbeitnehmerrechten auch Mitarbeiterbeteiligungen positiv hervorgehoben werden. Kriterium 14 des Deutschen Nachhaltigkeitskodex beschreibt insoweit genau die Aspekte, die auch durch Mitarbeiterbeteiligungen gefördert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die (nicht unumstrittene) Gemeinwohlökonomie formuliert als (Ideal-)Vorstellung gar, dass die Mitarbeiter über die Mehrheit der Eigentumsanteile und der Stimmrechte verfügen sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch wenn Sie so weit nicht gehen wollen: Mitarbeiterbeteiligungen sind in jedem Fall Bestandteil guter Sustainable Corporate Governance. Und deren Bedeutung bringt Larry Fink, CEO von Blackrock, in seinem aktuellen CEO Letter 2021 treffend auf den Punkt:</span></span></span></p><p><em><span><span><span>„Je besser Ihr Unternehmen seinen Zweck erfüllt, indem es Werte für seine Kunden, Mitarbeiter und das Gemeinwesen schafft, desto eher werden Sie wettbewerbsfähig sein und dauerhaft Gewinne für Ihre Aktionäre erwirtschaften können.“</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel auf „Verfall aller Ansprüche“ ist unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsvertragliche-ausschlussklausel-auf-verfall-aller-ansprueche-ist-unwirksam</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 26. November 2020 - 8 AZR 58/20</em></p><p>Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die den Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht, ist unwirksam. Auf diese Unwirksamkeit kann sich sowohl der Arbeitgeber als Verwender des vorformulierten Arbeitsvertrags wie auch der Arbeitnehmer berufen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten vor dem BAG noch über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers in Höhe von 101.372,72 Euro, der im Wege einer Widerklage anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens geltend gemacht worden war. Die Mitarbeiterin war als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war folgende Ausschlussklausel enthalten:</p><p>„<em>§ 13 Verfallfristen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen</em>“.</p><p>Der Ehemann der Arbeitnehmerin war Kommanditist und Geschäftsführer des Unternehmens. Er hatte mehrfach private Rechnungen mit Firmengeldern beglichen. Die Überweisungen waren dabei von der Mitarbeiterin gebucht worden, die für die Finanz- und Lohnbuchhaltung verantwortlich war. Das Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im darauffolgenden Kündigungsschutzprozess hatte das Unternehmen im Wege einer sogenannten Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2019 – 5 Sa 169/18) aufgehoben. Das LAG hatte entschieden, dass die Ansprüche des Unternehmens nicht nach § 13 des Arbeitsvertrags verfallen seien. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Ausschlussklausel hätte unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 202 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden dürfe, ergeben, dass die streitigen Schadenersatzansprüche von dieser Klausel nicht erfasst würden.</p><p>Dieser Lösung im Wege der Auslegung tritt das BAG entgegen. Es führt hierzu aus, dass eine Ausschlussklausel in vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausnahmslos alle Ansprüche erfasst, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.</p><p>Da der Ausschluss der Haftung wegen Vorsatzes einen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB darstellt, entschied das BAG, dass die Ausschlussklausel im konkreten Fall gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) unwirksam ist. Auch der Arbeitgeber als derjenige, der die Klausel gestellt hat, kann sich auf deren Unwirksamkeit mit Erfolg berufen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung. Bislang wurden Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von Ausschlussklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst. Dies ist nun der Fall. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Unwirksamkeit gemäß § 202 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB berufen, obwohl der Arbeitgeber Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Arbeitgeber haben bei der Erstellung ihrer vorformulierten Arbeitsverträge diese Entscheidung zu berücksichtigen und ausdrücklich die Haftung aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei den Ausschlussklauseln auszunehmen. Anderenfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel, was dann, wenn ein Streit etwa über noch ausstehende Vergütung besteht, Rechtsnachteile für sie erzeugen könnte.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-fink" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Fink</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Wohnzimmer AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-wohnzimmer-ag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner Dr. Wolfgang Lipinski wird in dem Beitrag&nbsp;„Die Wohnzimmer AG - Was heißt Home Office eigentlich wirklich?" des&nbsp;<strong>brand eins Magazins</strong>&nbsp;zitiert.</p><p>Was gut klingt, ist in der Praxis recht kompliziert. Das Gesetz definiert Arbeit als Arbeit am Stück. 9-to-5 als Ideal. Was aber, wenn einer mal joggen geht, kurz die Kinder von der Schule holt oder die Präsentation erst um 20 Uhr fertigstellt, wenn der Nachwuchs im Bett ist? Viele Beschäftigte genießen gerade das Selbstbestimmte. Doch wann endet da die Arbeit, und wann beginnt die Ruhezeit?<br>„<em>Nehmen wir den Fall, dass jemand - zugespitzt - um 23 Uhr für einige Minuten berufliche Mails liest. Manche Leute vertreten die Ansicht, dass die Ruhezeit damit unterbrochen ist und von Neuem beginnt</em>", sagt Wolfgang Lipinski, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt. [...]</p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf der Webseite des <strong>brand eins Magazins</strong> <a href="https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-thema/wirtschaftskanzleien-2021/die-wohnzimmer-ag" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bezirksgericht Den Haag verpflichtet Shell zu mehr CO2-Reduktion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bezirksgericht-den-haag-verpflichtet-shell-zu-mehr-co2-reduktion</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Bezirksgericht Den Haag hat Royal Dutch Shell (RDS) dazu verurteilt, die CO2-Emissionen des Shell-Konzerns im Jahr 2030 um netto 45% gegenüber dem Stand von 2019 zu reduzieren. Es ist zu erwarten, dass RDS Berufung gegen diese Entscheidung einlegen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Presse wurde bereits prominent über die Entscheidung berichtet. Es lohnt sich jedoch ein genauerer rechtlicher Blick auf das Verfahren. Die wesentlichen Punkte des Rechtsstreits sind in der englischsprachigen <a href="https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en-contact/Organisatie/Rechtbanken/Rechtbank-Den-Haag/Nieuws/Paginas/Royal-Dutch-Shell-must-reduce-CO2-emissions.aspx" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung des Bezirksgerichts Den Haag</a> knapp wie folgt zusammengefasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung im Überblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Klage gegen RDS erhoben haben sieben Stiftungen und Verbände sowie über 17.000 Einzelkläger. Die Kläger sind der Ansicht, dass RDS als Mutter des Shell-Konzerns unzureichende Maßnahmen ergreife, rechtswidrig handele und mehr für die Reduzierung der CO2-Emissionen tun müsse. In ihren Anträgen fordern sie, dass die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 45% oder alternativ um 35% oder 25% gegenüber dem Stand von 2019 reduziert werden. Die Forderungen betreffen sowohl die CO2-Emissionen des Shell-Konzerns selbst als auch die seiner Lieferanten und Kunden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass RDS verpflichtet sei, durch entsprechende Maßnahmen im Shell-Konzern dafür zu sorgen, dass die CO2-Emissionen des Shell-Konzerns, seiner Lieferanten und seiner Kunden reduziert werden. Dies ergebe sich aus dem für RDS geltenden ungeschriebenen Sorgfaltsmaßstab, den das Gericht auf der Grundlage des Sachverhalts, eines weit verbreiteten Konsenses und international anerkannter Standards im Wege der Auslegung ermittelt habe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Shell-Konzern sei einer der weltweit größten Produzenten und Lieferanten von fossilen Brennstoffen. Die CO2-Emissionen des Shell-Konzerns, seiner Lieferanten und Kunden überstiegen die vieler Länder. Dies trage zur globalen Erwärmung bei, die einen gefährlichen Klimawandel verursache und schwerwiegende Risiken für die Menschenrechte, wie das Recht auf Leben und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, mit sich bringe. Es sei allgemein anerkannt, dass Unternehmen die Menschenrechte respektieren müssen. Dies sei eine individuelle Verantwortung von Unternehmen, die unabhängig von staatlichem Handeln sei. Diese Verantwortung erstrecke sich auch auf Lieferanten und Kunden. RDS treffe eine Erfolgspflicht in Bezug auf die CO2-Emissionen der Shell-Gruppe. In Bezug auf seine Lieferanten und Kunden treffe RDS eine Bemühenspflicht, d.h. RDS müsse seinen Einfluss über Maßnahmen in der Shell-Gruppe geltend machen, indem RDS z.B. in seiner Einkaufspolitik Anforderungen an Lieferanten stellt. Das Unternehmen habe völlige Freiheit, wie es seiner Reduktionsverpflichtung nachkommt und wie es die Konzernpolitik der Shell-Gruppe gestaltet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht stellte ferner fest, dass RDS derzeit entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen seine Reduktionsverpflichtung verstoße. RDS habe die Klimaschutz-Maßnahmen des Shell-Konzerns weiterentwickelt und arbeite sie im Detail aus. Allerdings sieht das Gericht einen drohenden Verstoß gegen die Reduktionsverpflichtung. Die Maßnahmen seien nicht konkret, enthielten viele Vorbehalte und beruhten auf der Beobachtung gesellschaftlicher Entwicklungen und nicht auf der eigenen Verantwortung für eine CO2-Reduktion. Daher habe das Gericht RDS dazu verurteilt, die Emissionen des Shell-Konzerns, seiner Zulieferer und seiner Kunden bis Ende 2030 um netto 45% gegenüber dem Stand von 2019 zu reduzieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die rechtlichen Details der Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die umfangreiche Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag ist auch in englischer Sprache verfügbar (vgl. <a href="https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RBDHA:2021:5339" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>). Sie gliedert sich im Wesentlichen in eine Darstellung des Verfahrensgangs (<em>The proceedings</em>, Ziff. 1), den Sachverhalt (<em>The facts</em>, Ziff. 2), eine Zusammenfassung der Anträge und des wechselseitigen Parteivortrags (<em>The dispute</em>, Ziff. 3) die Entscheidungsgründe (<em>The assessment</em>, Ziff. 4) sowie die Entscheidung (<em>The decision</em>, Ziff. 5). Interessant ist insbesondere ein Blick auf die Entscheidungsgründe, aus denen sich folgende weitere Aspekte ergeben:</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht hat die erhobenen <strong>Verbandsklagen</strong> <strong>nach niederländischem Recht</strong> überwiegend für zulässig erachtet. Die 17.000 erhobenen Individualklagen hat es neben den zulässigen Verbandsklagen demgegenüber nicht für zulässig gehalten. Für solche Individualklagen sei nur Raum für Klagen von Individualpersonen, die ein hinreichend konkretes individuelles Interesse haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall (vgl. Ziff. 4.2 der Entscheidung).</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht hält in der Sache <strong>niederländisches Recht</strong> für <strong>anwendbar</strong>. Die Kläger hatten das niederländische Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Rom II-VO gewählt. Regelmäßig findet auf außervertragliche Schuldverhältnisse das Erfolgsortsrecht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO Anwendung. Bei Umweltschädigungen kann der Geschädigte gemäß Art. 7 Abs. 2 Rom II-VO indes die Anwendung des Handlungsortsrechts verlangen. Das Bezirksgericht Den Haag hat die von den Klägern hiernach ausgeübte Wahl niederländischen Rechts akzeptiert (vgl. Ziff. 4.3 der Entscheidung).</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Reduktionsverpflichtung von RDS leitet das Gericht aus einem ungeschriebenen Sorgfaltsmaßstab ab, der <strong>Art. 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs</strong> festgelegt sei. Ein Handeln, das im Widerspruch zu dem steht, was nach ungeschriebenem Recht allgemein anerkannt ist, sei hiernach rechtswidrig. Aus diesem Sorgfaltsmaßstab ergebe sich, dass RDS bei der Festlegung der Konzernpolitik der Shell-Gruppe die in der Gesellschaft übliche Sorgfalt beachten müsse. Bei Art. 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt es sich um eine zentrale Norm im niederländischen Deliktsrechts. Sie lautet sinngemäß (ohne Anspruch auf Richtigkeit) übersetzt: „<em>(1) Wer einem anderen gegenüber eine unerlaubte Handlung begeht, die ihm zugerechnet werden kann, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der andere dadurch erleidet. (2) Als unerlaubte Handlung wird eine Rechtsverletzung und eine Handlung oder Unterlassung bezeichnet, die gegen eine gesetzliche Pflicht oder gegen das verstößt, was nach ungeschriebenem Recht im gesellschaftlichen Verkehr üblich ist, und zwar vorbehaltlich des Vorliegens einer Rechtfertigung. (3) Eine unerlaubte Handlung kann dem Täter zugerechnet werden, wenn sie auf sein Verschulden oder auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nach dem Gesetz oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu seinen Lasten geht.</em>“</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Zusammenhänge</span></span></span></h3><p><span><span><span>Erst vor kurzem hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das deutsche Klimaschutzgesetz insoweit verfassungswidrig ist, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen (vgl. hierzu unser <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/verschaerfung-des-klimaschutzgesetzes-nach-bverfg-entscheidung" target="_blank" rel="noreferrer">Blog-Beitrag vom 7. Mai 2021</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>In der vorliegenden Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag geht es nunmehr nicht um die staatliche Verantwortung für den Klimaschutz, sondern um die Verantwortung von Unternehmen für CO2-Reduktionsmaßnahmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese beiden Leuchtturmfälle stehen pars pro toto für den neuen Trend zur Climate Change Litigation. Darüber hinaus sind auch im Hinblick auf sonstige Umweltbeeinträchtigungen sowie Menschenrechtsverletzungen zunehmend vergleichbare Klagen zu verzeichnen. Anfang diesen Jahres hatte der Gerechtshof Den Haag in einem solchen Verfahren zum Beispiel eine Haftung der nigerianischen Shell-Tochter für Schäden durch Öllecks in zwei Pipelines nach nigerianischem Recht bejaht, weil Shell die behauptete Verursachung des Schadens durch Sabotage nicht hinreichend nachgewiesen habe. Weiterhin hat der Gerechtshof Den Haag entschieden, dass die nigerianische Tochter zur Einrichtung eines Leckerkennungssystems verpflichtet sei, und dass RDS eine Sorgfaltspflicht treffe, die Einrichtung eines solchen Leckerkennungssystems sicherzustellen (vgl. dazu näher die <a href="https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en-contact/Organisatie/Gerechtshoven/Gerechtshof-Den-Haag/Nieuws/Paginas/Shell-Nigeria-liable-for-oil-spills-in-Nigeria.aspx" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung des Gerechtshofs Den Haag</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Trend im Litigation-Bereich tritt zu den ebenfalls deutlich zunehmenden Aktivitäten des europäischen und des deutschen Gesetzgebers im Bereich der Nachhaltigkeit sowie den allgemeinen Sorgfaltspflichten hinzu (vgl. dazu auch unseren aktuellen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20ESG%20und%20Recht,%20Mai%202021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter ESG und Recht</a>).</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Medizinprodukteverordnung und Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz gelten ab heute</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-medizinprodukteverordnung-und-medizinprodukterecht-durchfuehrungsgesetz-gelten-ab-heute</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Nachdem die Ablösung des Medizinproduktegesetzes ("<strong>MPG</strong>") durch die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 ("<strong>MDR</strong>") und das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz ("<strong>MPDG</strong>") durch die Verordnung (EU) 2020/561 vom 23. April 2020 und das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 um ein Jahr auf den 26. Mai 2021 verschoben wurde, tritt heute nunmehr die MDR, welche als EU-Verordnung unmittelbar anwendbar ist, und das MPDG in Kraft. Das MPG wird somit ersetzt und findet grundsätzlich keine Anwendung mehr. Die Verordnung über In-Vitro-Diagnostika (EU) 2017/746 gilt dagegen erst ab dem 26. Mai 2022. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG ist für In-vitro-Diagnostika bis einschließlich 25. Mai 2022 das MPG in der bis einschließlich 25. Mai 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Somit ist für die zurzeit besonders gefragten Corona-Tests zunächst weiterhin das MPG einschlägig. </span></span></span></p><p><span><span><span>Wesentliche Neuerungen der neuen Gesetzeslage sind insbesondere die einheitliche Benennung und Überwachung der Benannten Stellen auf Basis konkretisierter und verschärfter Anforderungen, die Schaffung einer Koordinierungsgruppe bestehend aus benannten Experten aller Mitgliedstaaten, die Verpflichtung der Hersteller zur Deckungsvorsorge im Haftungsfall und weitere gesteigerte Anforderungen an die Hersteller, neue Klassifizierungsregeln und die Konkretisierung der Anforderungen an die klinische Bewertung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Geltungsbereich und Anforderungen an Benannte Stellen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die MDR stellt insgesamt höhere Sicherheitsanforderungen an Hersteller von Medizinprodukten und sieht eine striktere Kontrolle von ihnen vor. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die erweiterten Befugnisse der Benannten Stellen. Risiken, die von unsicheren Medizinprodukten ausgehen könnten, sollen durch unangekündigte Audits, Stichproben- und Produktprüfungen künftig noch weiter verringert werden. Damit die Benannten Stellen ihre Aufgaben ordnungsgemäß ausführen, werden im Anhang VII zu der MDR die von den Benannten Stellen zu erfüllenden Anforderungen ausführlich dargestellt. Zudem wird auch der Geltungsbereich der MDR erheblich erweitert und umfasst nun auch Produkte, die keine medizinische Zweckbestimmung aufweisen. Diese werden im Anhang XVI zu der MDR erfasst (z.B. Kontaktlinsen oder andere zur Einführung in oder auf das Auge bestimmte Artikel). Eine weitere Änderung ergibt sich für Software. Diese gilt nun als Medizinprodukt, sobald sie dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gesteigerte Anforderungen an Hersteller</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch an Hersteller werden gesteigerte Anforderungen gestellt. Sie werden in Art. 10 MDR verpflichtet, über ein Risikomanagementsystem zu verfügen, klinische Bewertungen durchzuführen, technische Dokumentationen zu erstellen, ein Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden und über ein Qualitätsmanagementsystem zu verfügen. Die Anforderungen an die einzelnen Pflichten, insbesondere die Durchführung klinischer Bewertungen, werden im Anhang zu der MDR näher geregelt und durch das MPDG ergänzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmungen in der MDR, z.B. zum Hersteller, Bevollmächtigten, Händler oder zum Inverkehrbringen, vom Wortlaut zu den Begriffsbestimmungen in dem bisher geltenden MPG abweichen. So ist z.B. gemäß der MDR der Bevollmächtigte schriftlich zu beauftragen, während gemäß des MPG der Bevollmächtigte ausdrücklich (aber gemäß dem Wortlaut nicht unbedingt schriftlich) dazu bestimmt wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Klassifizierungen und Konformitätsbewertung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Damit ein Produkt eine CE-Kennzeichnung erhalten kann muss es ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Wahl des Verfahrens hängt von der Risikoklasse des jeweiligen Produktes ab. Auch diese wurden deutlich verschärft. Anhang VIII enthält nunmehr 22 Klassifizierungsregeln, die korrekt angewendet werden müssen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sonderzulassungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als wichtiges Instrument zur Versorgung mit Medizinprodukten haben sich im Zuge der COVID-19-Pandemie Sonderzulassungen herausgestellt. Durch den bereits seit dem 24. April 2020 in Kraft getretenen Art. 59 MDR werden auch weiterhin behördliche Sonderzulassungen ermöglicht. Er gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, für die das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt wurde, auf dem nationalen Markt zuzulassen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt. Auch das MPDG ermächtigt nunmehr gemäß § 7 i. V. m. § 85 MPDG das BfArM, Sonderzulassungen für Medizinprodukte zu erteilen. Gemäß der Gesetzesbegründung entspricht der neue § 7 MEPUAnpG dem bisherigen § 11 MPG. Insbesondere im Hinblick auf mögliche Engpässe, ist nicht auszuschließen, dass von dem Instrument der Sonderzulassung in Zukunft mehr Gebrauch gemacht wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kein Bestandsschutz für bisherige Zertifizierungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Medizinprodukte, die bis zum Inkrafttreten der MDR genehmigt worden sind, müssen nach den neuen Anforderungen grundsätzlich erneut geprüft und zertifiziert werden. Der Art. 120 MDR liefert hierfür Übergangsfristen und legt in Abs. 2 fest, dass Bescheinigungen, die nach dem 25. Mai 2017 erteilt worden sind, spätestens am 24. Mai 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Produkte die vor dem 26. Mai 2021 gemäß den Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und Produkte, die ab dem 26. Mai 2021 gemäß Artikel 120 Abs. 3 MDR (Produkte der Klasse I gemäß Richtlinie 93/42/EWG) in Verkehr gebracht wurden können bis zum 26. Mai 2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Silke Dulle</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Robert Schmid</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>收紧关于透明登记簿的法律 - 毫无例外的登记义务</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/shoujinguanyutoumingdengjibudefalu-haowuliwaidedengjiyiwu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>2020</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年</span></span></span><span><span><span>12</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>月</span></span></span><span><span><span>23</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>日，德国联邦财政部公布了关于透明登记簿在欧洲联网和执行欧盟议会和理事会</span></span></span><span><span><span>2019</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年</span></span></span><span><span><span>6</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>月</span></span></span><span><span><span>20</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>日</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>关于使用金融信息打击洗钱、恐怖主义融资和其他严重犯罪的</span></span></span><span><span><span>19/1153</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>号指令的法律草案（《透明金融信息反洗钱法》</span></span></span><span><span><span> - </span></span></span><span><span><span>TraFinG Gw</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）。德国政府于</span></span></span><span><span><span>2021</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年</span></span></span><span><span><span>2</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>月</span></span></span><span><span><span>10</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>日</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>迅速通过了基于该法律草案的《透明金融信息反洗钱法》草案。</span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>《透明金融信息反洗钱法》的核心内容是：</span></span></span></span></span></p><ol><li><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>欧洲范围内的透明登记簿将相互联网；</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>有关透明登记簿的规定将更加严格，以便将透明登记簿转变为一个自主且全面的登记簿；</span></span></span></span></span></li><li><span lang="ZH-CN"><span><span>目前根据《德国反洗钱法》第</span></span></span><span><span><span>20条的规定仍然适用的法律上应申报的假定条件将被全面废除。这意味着，即使已经可以从其他能够在线访问的登记簿（附股东名单的商业登记簿、社团登记簿、合作社登记簿等）中完整、正确地获得一个组织团体的实际受益人的详细信息，但这很快将不再适用于法律要求的 "已完成了对实际受益人的申报"。</span></span></span></li></ol><p><span lang="ZH-CN">因此，在《透明金融信息反洗钱法》生效后，所有有义务进行申报的公司必须始终向透明登记簿登记其实际受益人，或在适用的情况下登记其假定的受益人。不遵守规定可能会导致巨额罚款。</span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>因此，请确保您所有有义务进行申报的公司在不久的将来向透明登记簿（</span></span><span><span><a href="https://www.transparenzregister.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.transparenzregister.de</a></span></span><span lang="ZH-CN"><span>）登记其实际受益人。</span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 19 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ArbG Köln: Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-betriebsratssitzungen-videokonferenz-der-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span>Arbeitsgericht Köln vom 24. März 2021 - </span></em><em><span>18 BVGa 11/21</span></em></span></span></span></p><p><span><span><span>Homeoffice und virtuelle Zusammenkünfte sind seit Corona für viele Betriebe die neue Normalität. Doch wenn die Zahlen sinken und Lockdowns aufgehoben werden, stellt sich für einige Arbeitgeber die Frage, inwieweit sie die Rückkehr ins Büro anordnen können. Hier gilt es, die derzeit geltenden Regelungen zu beachten. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Anweisung einer Arbeitgeberin an den Betriebsrat, die Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und die Sanktionierung von Verstößen dagegen nicht rechtmäßig waren und daher zumindest bis zum 30. Juni 2021 zu unterlassen sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Arbeitgeberin, ein Textilunternehmen, duldete während der Schließung einer ihrer Filialen im Lockdown 2020 zunächst, dass die Betriebsratssitzungen per Videokonferenz stattfanden. Im November forderte sie den Betriebsrat auf, seine Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und drohte bei Nichtbefolgen Gehaltskürzungen an. Dies setzte sie gegenüber drei Betriebsratsmitgliedern, die Ende 2020 dennoch von zu Hause aus an den Sitzungen teilnahmen, auch um. Nach dem Ende des zweiten Lockdowns kündigte die Arbeitgeberin weitere Lohnkürzungen und Abmahnungen an. Als fünf Betriebsratsmitglieder im März an der ordentlichen Sitzung vom Homeoffice aus teilnahmen, wurden sie wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht und machte einen Unterlassungsanspruch gegen weitere Gehaltskürzungen, Abmahnungen und Kündigungen geltend</span></span></span><span><span>.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin auf, es bis zum 30. Juni 2021 zu unterlassen, Gehaltsabzüge und den Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern wegen deren Teilnahme an Betriebsratssitzungen aus dem Homeoffice vorzunehmen<span><span>. Die Betriebsratsmitglieder seien in der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert (§ 78 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Sie müssten aufgrund der bisherigen Maßnahmen letztlich den Ausspruch von Kündigungen </span></span><span>befürchten. <span><span>Die verbotene Behinderung der Mandatstätigkeit liege darin, dass § </span></span></span><a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BETRVG&amp;p=129" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>129</span></span></span></span></span></a><span><span><span>Abs. </span></span></span><a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BETRVG&amp;p=129&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>1</span></span></span></span></span></a><span><span><span>BetrVG Betriebsratsmitglieder berechtige, an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Diese Norm gilt befristet bis zum 30. Juni 2021, bis dahin sei sie zu beachten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Norm stellt keine konkreten Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme auf. Eine Einschränkung bei der Auswahl der Teilnahmeform könne daher nur aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen dieses Gebot sei hier nicht zu befürchten. Vielmehr sei die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen </span></span></span><span><span><span>aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung des Infektionsrisikos auch aus Sicht der Arbeitgeberin zu begrüßen.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein. So entschieden sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg <span>(Beschluss v. 24.08.2020 -<span>12 TaBVGa 1015/20) als auch das Arbeitsgericht Berlin (</span>vom <span><span>7. Oktober 2020</span></span></span><span> - </span><span>7 BVGa 12816/20)</span><span>, dass der Betriebsratsvorsitzende für die Wahl der Sitzungsform verantwortlich sei. Es gebe keine gesetzliche Norm, die dem Arbeitgeber hierauf Einfluss gebe. Der Betriebsratsvorsitzende selbst hat seine Entscheidung im Rahmen einer Ermessensauswahl zu treffen, § 129 Abs. 1 BetrVG lässt ihm die Wahl. Dabei können die Umstände vor Ort im Betrieb und auch das örtliche Infektionsgeschehen das Ermessen des Betriebsrats zur virtuellen Durchführung der Sitzungen verdichten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die bislang zu § 129 Abs. 1 BetrVG ergangenen Entscheidungen zeigen, dass Arbeitgeber auf die Entscheidung des Betriebsratsvorsitzenden im Hinblick auf die Sitzungsform so gut wie keinen Einfluss nehmen können. Nichtsdestotrotz ist der Betriebsrat unter Umständen angehalten, seine Entscheidung nicht gänzlich frei, sondern unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu treffen<span><span><span>. Dies kann der Arbeitgeber im Einzelfall gerichtlich überprüfen lassen. Weitere Sanktionen wie z.B. Abmahnungen oder Gehaltskürzungen sind dagegen nicht empfehlenswert.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Regina Holzer</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anwendung des Umsatzschlüssels beim Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwendung-des-umsatzschluessels-beim-vorsteuerabzug-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><em><span><span><span>Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2020 (XI R 7/20) klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden mit erheblichen Ausstattungsunterschieden in den Mietflächen nicht der Flächen-, sondern ein Umsatzschlüssel anzuwenden ist. Insoweit ist die Anwendung eines Flächenschlüssels falsch und , soweit dies beim ursprünglichen Vorsteuerabzug noch möglich ist, zu korrigieren. Andernfalls ist eine anteilige Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Dies sollte in der Regel zu Erstattungen für den Steuerpflichtigen führen, da bei besserer Ausstattung auch eine höhere Miete erzielt werden kann, die sich positiv auf den Vorsteuerschlüssel auswirkt. Steuerpflichtige sollten daher ihren Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien überprüfen.</span></span></span></em></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Das Urteil des BFH vom 11. November 2020 wurde in der Fachwelt ausgiebig diskutiert. Im Ergebnis reflektiert es aber genau die Sichtweise der Finanzverwaltung in Abschnitt 15.17 UStAE. Der Gesetzeswortlaut in § 15 Abs. 4 UStG ist insoweit unglücklich, da dort das Regel-Ausnahmeverhältnis scheinbar umkehrt wird. Der BFH und der UStAE wenden die EU-Regelungen und Rechtsprechungen konsequent an, da nach EU-Recht der Umsatzschlüssel eigentlich der Regelschlüssel ist. Hiervon soll nur abgewichen werden, wenn dieser Schlüssel nicht sachgerecht ist.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Ein Unternehmer kann aus Eingangsleistungen die Vorsteuer von seiner abzuführenden Umsatzsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht allerdings nicht, wenn der Unternehmer umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt (§ 15 Abs. 2 UStG). Erzielt der Unternehmer mit der Eingangsleistung sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze, ist der anteilige Vorsteuerabzug im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (§ 15 Abs. 4 S. 2 UStG). Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist die Anwendung einer sachgerechten Schätzung anhand eines Umsatzschlüssels nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. </span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>In den Umsatzsteuerrichtlinien wird eine sachgerechte Schätzung zur Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs (sog. Vorsteuerschlüssel) bei Immobilien präzisiert. Gemäß A. 15.17 Abs. 7 S. 4 UStAE soll bei Gebäuden in der Regel zwar der Flächenschlüssel anwendbar sein. Gemäß A. 15.17 Abs. 7 S. 5 UStAE ist der Flächenschlüssel aber nur anwendbar, wenn dieser sachgerecht ist. Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, ist der Umsatzschlüssel anzuwenden (A. 15.17 Abs. 7 S. 6 UStAE). </span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>In strikter Anwendung des UStAE ist also zunächst zu prüfen, ob erhebliche Ausstattungsunterschiede bestehen; in diesem Fall ist der Umsatzschlüssel anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, ist der Flächenschlüssel anzuwenden. Bei erheblichen Ausstattungsunterschieden ist die Anwendung des Flächenschlüssels nicht korrekt. Dieser Fehler sollte in indes häufig vorkommen, da der Flächenschlüssel eben in der Praxis die Regel darstellt. Die Steuerpflichtigen sollten ihre Vorsteuerschlüssel daher überprüfen. Sollte der ursprüngliche Vorsteuerabzug noch verfahrensrechtlich abänderbar sein, ist dieser ggf. zu korrigieren. Sollte der ursprüngliche Vorsteuerabzug unabänderbar sein, ist möglicherweise eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für noch offene Veranlagungszeiträume vorzunehmen (A. 15a.4 Abs. 3 UStAE). Die Änderung des Vorsteuerabzugs sollte in der Regel für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sein, da sich bei besseren Ausstattungsmerkmalen eine höhere Miete erzielen lässt, die sich - in Fällen wie dem vom BFH jüngst entschiedenen - positiv auf den Vorsteuerschlüssel auswirkt.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Jens Müller</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die dritte Corona-Welle endet – die gerichtliche Corona-Welle beginnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/K%C3%BCndigung-wegen-beh%C3%B6rdlicher-Quarant%C3%A4ne</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die Corona-Fallzahlen und der Inzidenzwert sinken. Die dritte Corona-Welle ist – medizinisch betrachtet - gebrochen. Die "vierte" Corona-Welle, die arbeitsgerichtliche Welle scheint zu beginnen. Immer mehr Verfahren, die im Zusammenhang mit Corona stehen, beschäftigen die Arbeitsgerichte. Typische Streitigkeiten betreffen Fragen der Vergütung, z.B. bei der Kurzarbeit, Fragen der Entgeltfortzahlung bei Corona-Erkrankungen sowie bei Quarantäne im In und Ausland oder Pflichtverletzungen gegen das vom Arbeitgeber vorgegebene Hygienekonzept (z.B. Tragen einer FFP2-Maske) oder Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>ein weiteres Urteil ist im Zusammenhang mit Corona ergangen. Das ArbG Köln entschied im Urteil vom 15.4.‌2021 (8 Ca 7334/20) über die Unwirksamkeit einer Kündigung - bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – wegen behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Fall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Dachdeckermeister ist seit Anfang Juni 2020 als Monteur beschäftigt. Im Oktober 2020 ordnete das Gesundheitsamt telefonisch gegenüber dem Dachdeckermeister eine häusliche Quarantäne an. Grund für die Quarantäne ist eine positiv auf das SARS–CoV–2–Virus getestete Kontaktperson. Der Dachdeckermeister teilte dies dem Arbeitgeber mit und dass er deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann. Der Arbeitgeber zweifelte an der behördlich angeordneten Quarantäne und verlangte eine schriftliche Bestätigung. Der Dachdeckermeister versuchte vom Gesundheitsamt eine schriftliche Bestätigung zu bekommen. Das Gesundheitsamt stellte ihm dies in Aussicht, bestätigte die Quarantäne zunächst aber nicht schriftlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitgeber bezahlte die Vergütung für Oktober 2020 nicht und kündigte das mit dem Dachdeckermeister bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.10.‌2020 zum 8.11.‌2020.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des ArbG Köln</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen nicht erfüllter Wartezeit und zu geringer Betriebsgröße nicht anwendbar. Das ArbG Köln sah die Kündigung als willkürlich an, da sie sitten- und treuwidrig i. S. d. §§ 138 und 242 BGB sei. Allein die unmittelbare zeitliche Nähe der Kündigung zur behördlich angeordneten Quarantäne bewirke nach Ansicht des ArbG Köln keinen „Kündigungsausschluss in Form eines Sonderkündigungsschutzes“. Arbeitnehmer seien auch außerhalb des KSchG vor auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kommen Sie gut durch die vierte arbeitsrechtliche Welle.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></a></p><p><sup>Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1206</guid>
                        <pubDate>Sun, 16 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Legal aber unfair? Der Weg zu mehr Steuergerechtigkeit über Beihilfenrecht bleibt steinig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/legal-aber-unfair-der-weg-zu-mehr-steuergerechtigkeit-ueber-beihilfenrecht-bleibt-steinig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Das Gericht bestätigt ein weiteres Mal, dass selektive Steuervorteile als Beihilfen den Wettbewerb verfälschen. Die Mitgliedstaaten müssen einmal gewährte Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückfordern. Das Gericht stellt jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis der Begünstigung und der Selektivität. Siehe dazu bereits den </span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/das-luxemburger-gericht-bestaetigt-die-linie-der-kommission-gegen-selektive-steuervorteile" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Blogbeitrag</span></a><span><span> zu den Urteilen betreffend Fiat Chrysler sowie Starbucks vom 24. September 2019 und den </span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/bekaempfung-der-steuerflucht-anhand-des-apple-irland-falles" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Beitrag</span></a><span><span> betreffend das Urteil vom 15. Juni 2020 in Sachen Apples Steuern in Irland.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Allein die Nichtigerklärung der Entscheidung betreffend die von Amazon in Europa gezahlten Steuern machte es in die Schlagzeilen der Presse, denn das Gericht veröffentlichte die Entscheidung in drei Sprachen und die Pressemitteilung in elf Sprachen, während die andere Entscheidung in einer Sprache erging und die Pressemitteilung in zwei Sprachen verfügbar war. Dabei trat jedoch der in beiden Urteilen bestätigte zentrale Grundsatz in den Hintergrund: Die Mitgliedstaaten der EU haben zwar die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung ihrer Steuergesetze, müssen dies aber unter Beachtung des EU-Rechts, einschließlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen, tun.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht hat auch bestätigt, dass die Durchsetzung staatlicher Beihilfen ein Instrument sein kann, um gegen missbräuchliche Steuerplanungsstrukturen vorzugehen, die von den Zielen des allgemeinen Steuersystems abweichen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht der Europäischen Union fällte am 12. Mai 2021 zwei Urteile. Zum Einen bestätigte es die Entscheidung der Kommission vom Juni 2018, dass Luxemburg dem Energieunternehmen Engie durch selektive Steuervorteile eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hatte, zum Anderen hob es jedoch die Entscheidung der Kommission vom Oktober 2017 auf, welche den </span></span>Onlineversandhändler <span><span>Amazon betraf.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Fall Amazon kritisiert die Siebte Kammer unter ihrem Vorsitzenden Marc van der Woude die Arbeit der Generaldirektion Wettbewerb stark und hält alle tatsächlichen Erwägungen und Feststellungen zum Vorteil für fehlerhaft. Das Gericht legt dabei einen hohen Maßstab der der Kommission obliegenden Beweislast und eine hohe Prüfdichte seitens des Gerichts zugrunde. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Gerichtshof wird über Rechtsmittel in einigen Steuerbeihilfefällen entscheiden und sich wohl zur Beweislast und Prüfdichte äußern. Mit Spannung werden wird der Ausgang der Rechtsmittelverfahren in Sachen Fiat Chrysler, Rechtssache C-885/19 P, sowie Apple Irland, C-465/20 P, erwartet. Ob die Kommission im Fall Amazon ein Rechtsmittel einlegen wird, steht noch nicht fest; dabei spielt auch eine Rolle, dass tatsächliche Feststellungen des Gerichts nur in Ausnahmefällen erfolgreich angegriffen werden können.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span><span>Zu den vom Energieversorger Engie erhaltenen Steuervorbescheiden</span></span></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span><span>In Bezug auf den Energieversorger Engie in Luxemburg hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2018 bestätigt. Hier handelt es sich um eine Reihe luxemburgischer Steuervorbescheide, welche die Steuerlast der betroffenen Unternehmen künstlich um rund 120 Mio. € reduziert haben. Die Unternehmen beantragten und erhielten die Anerkennung von zwei Finanzierungsstrukturen, bei denen ein und dieselbe Transaktion sowohl als Fremd- als auch als Eigenkapital behandelt wurde; dies führte dazu, dass die Gewinne des Unternehmens nicht besteuert wurden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht weist die Klagen des Großherzogtums Luxembourg und der begünstigten Unternehmen, Rechtssachen T-516/18 und T-525/18, zurück. In seinem Urteil billigt das Gericht den Ansatz der Kommission, bei einer komplexen konzerninternen Finanzierungsstruktur die wirtschaftliche und steuerliche Realität zu betrachten und nicht einen formalistischen Ansatz, der jede der Transaktionen im Rahmen der Struktur isoliert betrachtet. Darüber hinaus hält das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass ein selektiver Vorteil durch die Nichtanwendung der nationalen Vorschriften über Rechtsmissbrauch gewährt wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>In Anbetracht der von der Kommission innerhalb dieser Struktur festgestellten Zusammenhänge hält das Gericht fest, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, indem sie die kombinierte Wirkung der Abzugsfähigkeit der Erträge auf der Ebene einer Tochtergesellschaft und der anschließenden Befreiung dieser Erträge auf der Ebene ihrer Muttergesellschaft auf der Ebene der Holdinggesellschaften betrachtet hat. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission die Selektivität der angefochtenen Steuervorbescheide im Licht des engen Bezugsrahmens nachgewiesen.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span>Zu dem von Amazon erhaltenen Steuervorbescheiden</span></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span><span>Was den Fall Amazon betrifft, so betraf die Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2017 einen luxemburgischen Steuervorbescheid, aufgrund dessen drei Viertel der Gewinne aus allen Amazon-Verkäufen in der EU bis 2014 unversteuert blieben. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit dem Urteil erfolgen vor allem </span></span><span>wesentliche Klarstellungen zur Beweislast der Kommission, in Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, durch die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise bestimmt wird. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast einer europäischen Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns zu Unrecht verringert worden wäre. Es handele sich dementsprechend nicht um einen selektiven Vorteil.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Geklagt hatte das Großherzogtum Luxemburg und das betroffene Unternehmen, Rechtssahen T-816/17 und T-318/18, die <span>vor allem die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils angriffen. Der Steuervorbescheid betraf komplexe Vereinbarungen zwischen in Luxemburg ansässigen Gesellschaften der Gruppe und amerikanischen Einheiten des Konzerns über die Erteilung von Lizenzen, die Übertragung bestehender Rechte des geistigen Eigentums und die Aufteilung der Kosten zwischen den Einheiten, die die Verrechnungspreise beeinflussten. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Europäische Kommission sah in der Methode der Ermittlung der von der Tochtergesellschaft zu zahlenden Gebühren sowie der Praxis der Besteuerung von 2006 bis 2014 eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe, in dem die </span>Steuerbemessungsgrundlage künstlich verringert worden war.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für die Bestimmung der Beihilfe in Fällen der Steuer auf Einkommen von konzernzugehörigen Unternehmen ist die Wahl einer Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise ausschlaggebend, da die Preise konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Bei der Überprüfung steuerlicher Maßnahmen lässt sich im Vergleich mit der sogenannten „normalen“ Besteuerung feststellen, ob ein steuerlicher Vorteil besteht, den es ohne die in Rede stehende Maßnahme nicht gäbe. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Gericht prüft die tatsächlichen Feststellungen der Kommission und legt dabei einerseits einen hohen Maßstab der der Kommission obliegenden Beweislast zugrunde und andererseits eine dem Gericht zustehende hohe Prüfdichte. Nach Ansicht des Gerichts sind alle Feststellungen der Kommission zum Vorteil fehlerhaft!</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gerichtshof wird über Rechtsmittel in einigen Steuerbeihilfefällen entscheiden und sich wohl zur Beweislast und Prüfdichte äußern. Ob die Kommission im Fall Amazon ein Rechtsmittel einlegen wird, steht noch nicht fest; dabei spielt auch eine Rolle, dass tatsächliche Feststellungen des Gerichts nur in Ausnahmefällen erfolgreich angegriffen werden können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Rainer Bierwagen</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wahlstation in Brüssel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wahlstation-bruessel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>"Die Station war eine echte Bereicherung!" Vera Greb hat von September bis November 2020 ihre Wahlstation in unserem Büro in Brüssel absolviert. Hier berichtet sie über Ihre Tätigkeit, "télétravail" und das Leben im Brüssel während der Corona-Pandemie.</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Für mich war klar, dass ich meine Wahlstation gerne im europäischen Ausland verbringen</span></span></span> <span><span><span>möchte. Brüssel ist da als multikulturelle Stadt im Herzen Europas natürlich die erste Wahl. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mein Tätigkeitsschwerpunkt bei ADVANT Beiten in Brüssel lag im Europarecht, vor allem im Beihilferecht, und das obwohl Europarecht nicht mein Schwerpunkt in der Uni war. Ich recherchierte und diskutierte mit den Kollegen zu Beihilfefragen, verfasste Legal Opinions und durfte an Mandantengesprächen teilnehmen. Ich habe aber auch Arbeitsaufträge im deutschen Zivilrecht erhalten, so zum Beispiel zur Vertragsgestaltung und zum Internationalen Privatrecht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die meiste Zeit arbeitete ich mit den Kollegen im Büro. Die Mittagspause haben immer alle gemeinsam verbracht. Später zog Belgien dann aber die Maßnahmen gegen das Corona Virus an, sodass ich von zuhause arbeiten musste, weil "télétravail" angeordnet wurde. Das war aber kein großes Problem, weil mir vorher ein online Heimzugang eingerichtet worden war und ich täglich mit den Kollegen telefonisch und per Mail in Kontakt stand. So kamen die Ausbildung und der Austausch trotz der Pandemie nicht zu kurz. Zum Glück ist das Competition Law Team super nett und die Arbeit bei ADVANT Beiten wirklich interessant und vielseitig, sodass es trotzdem spannend blieb. Alles in allem war die Station eine echte Bereicherung!</span></span></span></p><p><span><span><span>Ich habe während meines Referendariats noch einmal mehr gemerkt, wie wichtig Fremdsprachen sind, vor allem Englisch! Mandanten sind international. Also findet die Kommunikation sehr oft auf Englisch statt. In Brüssel selbst wird überwiegend Französisch aber auch Flämisch gesprochen. Deshalb ist die sprachliche Vielfalt groß.</span></span></span></p><p><span><span><span>Normalerweise gibt es eine Vielzahl an europapolitischen und kulturellen Abendveranstaltungen. Pandemiebedingt war das Angebot zum Zeitpunkt meiner Station aber verständlicherweise eingeschränkt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Brüssel ist eine pulsierende Großstadt, die man kennenlernen sollte! Im Referendariat bekommt man die einmalige Gelegenheit geboten, in sämtliche Bereiche der juristischen Arbeitswelt einzutauchen. Das ist anstrengend, aber auch sehr schön!</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referendariat im Bereich Öffentliches Recht / Vergaberecht in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referendariat-im-bereich-oeffentliches-recht-vergaberecht-muenchen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Maximilian Beer hat im Oktober 2020 seine Anwaltsstation im Bereich Öffentliches Recht / Vergaberecht bei ADVANT Beiten in München begonnen. Hier erzählt er von seinen Erfahrungen und den praktischen Einblicken in die Tätigkeiten in einer Großkanzlei, die er während seiner Station gewinnen konnte.</p><h3><span><span><span>Warum haben Sie sich dafür entschieden, Ihre Station bei </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> zu absolvieren?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Ich wollte unbedingt Einblick in die Arbeitsweise in einer Großkanzlei erhalten. Außerdem war es mir wichtig, im Bereich des öffentlichen Rechts unterwegs zu sein. </span></span></span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span><span><span> ist im Bereich des Vergaberechts und der Beratung der öffentlichen Hand eine der Top-Adressen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin wollte ich meine Anwaltsstation in einer Kanzlei absolvieren, bei der ich mir auch vorstellen kann nach dem zweiten Staatsexamen zu arbeiten. Hier war es für mich essentiell, dass ich in eine Kanzlei komme, wo eine angenehme Atmosphäre im Team besteht und der einzelne kein "Zahnrad" im "Großkanzlei-Apparat" ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wodurch zeichnet sich die Referendariatsausbildung bei </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> aus?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Ich wurde von meinem ersten Tag an in die Praxis eingebunden. Es gab gemeinsam für die Referendare eine Einführungsveranstaltung, die sehr angenehm war und einen guten Einstieg in die Kanzlei ermöglicht hat.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Ausbildung ist von großem Vertrauen der Anwälte in die Referendare und Eigenverantwortlichkeit geprägt, denn man bekommt von Beginn an verantwortungsvolle Aufgaben übertragen. Die Station bei </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> ist auch durch Praxisnähe gekennzeichnet. So war es u.a. möglich an Mandantengesprächen teilzunehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wie sieht Ihr Arbeitsalltag aktuell aus?</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Regel gestaltet sich der Tag so, dass ich mit einem größeren, längerfristigen Arbeitsauftrag beginne, wie z.B. dem Entwurf einer Berufungsbegründung oder dem Verfassen eines Gutachtens, und dann kleinere Arbeitsaufträge, etwa Rechtsprechungs- und Literaturrecherchen oder einzelne rechtliche Fragen, dazwischen einschiebe. Zwischendurch gibt es dann in der Regel Besprechungen mit den Anwälten, insbesondere bei größeren Aufträgen. Ansonsten hole ich mir nach Abschluss des jeweiligen Auftrags ein Feedback ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was war das Spannendste, was Sie in Ihrer Zeit bei </span></span></span>ADVANT Beiten <span><span><span>gelernt haben?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Allgemein war es spannend, dass ich mir Kenntnisse in einigen mir bis dato unbekannten Rechtsgebieten aneignen konnte, z.B. im Bereich des Preisrechts. Auch im Bereich des Vergaberechts, in dem ich nur Grundkenntnisse hatte, konnte ich mir neues Wissen aneignen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Konkret war für mich das Spannendste, dass ich eine Berufungsbegründungsschrift zu einem umfangreichen und interessanten Fall entwerfen durfte. Es hat Spaß gemacht, sich so intensiv mit der Akte auseinanderzusetzen und auch nach Rechtsprechung zu suchen, die wir für unsere Mandantschaft fruchtbar machen konnten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wie würden Sie Ihre Referendariatszeit mit 3 Worten beschreiben?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Abwechslungsreich, eigenverantwortlich, Teamwork.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was würden Sie angehenden Referendaren mit auf den Weg geben?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Anwaltsstation bei einer Kanzlei und in einem Rechtsgebiet zu machen, bei der bzw. in dem man sich vorstellen kann auch später zu arbeiten. Das war für mich essentiell, um den größtmöglichen Nutzen aus der Station zu ziehen und um meine Vorstellungen von der späteren Tätigkeit zu überprüfen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wissenschaftliche Mitarbeit im Bereich Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wissenschaftliche-mitarbeit-im-bereich-wirtschaftsstrafrecht-frankfurt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Theresa Rieth ist seit Herbst 2019 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei ADVANT Beiten im Bereich Wirtschaftsstrafrecht und Compliance in Frankfurt tätig. Hier erzählt sie von ihren Praxiserfahrungen, dem Kanzleileben und den Umstellungen ihres Arbeitsalltags durch Corona.</p><h3><span><span><span>Wie sind Sie damals auf </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> aufmerksam geworden und warum haben Sie sich für eine Tätigkeit hier entschieden?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ich bin durch ein Gespräch mit Frau Herzog auf einer Karrieremesse an der Universität in Frankfurt auf </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> aufmerksam geworden. Hintergrund war, dass ich die Zeit zwischen Ende des Studiums und Beginn des Referendariats sinnvoll nutzen wollte. Nach 6 Jahren Studium hatte ich das Lernen satt und wollte Arbeitserfahrung sammeln, bevor es mit dem Referendariat und damit auch dem Lernstress weitergehen sollte. Aufgrund meines Interesses an wirtschaftlichen Zusammenhängen, hatte ich Lust eine Großkanzlei kennen zu lernen. Somit ergriff ich die Chance, auf der Karrieremesse mit möglichst vielen Kanzleien in Kontakt zu treten und bewarb mich anschließend bei denen, die mir am meisten zusagten. Da ich eine Begeisterung für das Strafrecht hege interessierte ich mich für den Bereich Wirtschaftsstrafrecht und Compliance. Die Entscheidung für </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> fiel letztlich im Bewerbungsgespräch mit den Rechtsanwälten Jörg Bielefeld und Timo Handel. Die Atmosphäre war, anders als ich es von einer Großkanzlei erwartet hatte, nicht steif und arrogant, sondern bodenständig und herzlich, so dass ich mich vom ersten Moment an wohlfühlte. Beeindruckt hat mich auch, dass mir im Gespräch nicht nur von der Kanzlei und ihren Vorzügen berichtet, sondern mir auch viele sowohl persönliche als auch fachliche Fragen gestellt wurden. So war mir schnell klar: Hier wird großer Wert auf qualitativ hochwertige Arbeit gelegt. Zudem stellte sich bei mir das Gefühl ein, dass ich auch als Wissenschaftliche Mitarbeiterin eng in das Team mit eingebunden und als Person ernstgenommen werden würde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wie sieht ein typischer Arbeitstag bei Ihnen aus?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Dieses Gefühl bestätigte sich auch rasch in meinem Arbeitsalltag. Da mir ein Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe zum Team zugewiesen wurde, fühlte ich mich schnell zugehörig. Mein Arbeitstag begann meist mit einem Gespräch - bzw. in Zeiten von Corona mit einem Telefonat - mit meinem Ansprechpartner, der mir Arbeitsaufträge erteilte, die ich nach einer kurzen Einweisung eigenständig bearbeitete. Im Fall von Problemen oder Rückfragen standen sowohl er als auch unser zuständige Partner mir jederzeit zur Verfügung. Man nahm sich stets die Zeit, mir auch komplexe Sachverhalte verständlich näher zu bringen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Solange Corona es zuließ, konnte ich daneben auch am regen Sozialleben der Kanzlei teilnehmen. In den gemeinsamen Mittagessen mit meinem Ansprechpartner, den Sekretärinnen oder anderen WiMas und Referendaren fand ich häufig nicht nur Antworten auf meine fachlichen Fragen, sondern auch auf Fragen, die sich mir - abseits von meinem Arbeitsalltag – z.B. hinsichtlich meiner beruflichen Laufbahn oder dem damals kurz bevorstehenden Referendariat stellten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Und wie hat sich Ihre Arbeit durch Corona verändert?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Seit Beginn der Corona-Krise bin ich überwiegend vom Home Office aus tätig. Dies war eine Umstellung, die mir zunächst nicht sonderlich behagte, da mir gerade der enge Austausch im Team und die offene Arbeitsatmosphäre im Büro viel Freude bereitet hatten. Nach kurzer Zeit konnte ich jedoch feststellen, dass meine anfänglichen Sorgen unbegründet waren und der Austausch auch übers Telefon reibungslos funktionierte. Lediglich die gemeinsamen Mittagessen und Kaffeepausen konnte dieses nicht ersetzen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was macht Ihnen Spaß an Ihrer Tätigkeit bei </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span>?</span></span></span></h3><p><span><span><span>An der Arbeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> begeisterten mich insbesondere der abwechslungsreiche Arbeitsalltag und die anspruchsvolle Tätigkeit. Kein Arbeitstag glich dem anderen. Zu meinen Aufgaben zählte nicht nur die Erarbeitung eigenständiger Lösungsvorschläge zu unterschiedlichen juristischen Fragestellungen, sondern ich wurde auch in die Mandatsarbeit miteinbezogen. Daneben oblag es mir, relevante aktuelle Themen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zu verfolgen und in Abstimmung mit meinem Betreuer Blogbeiträge für die </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> Homepage vorzubereiten sowie an einem Beitrag in einer juristischen Fachzeitschrift mitzuarbeiten. Die abwechslungsreiche Arbeit ermöglichte es mir, einen Einblick in verschiedene Themengebiete und Aufgabenstellungen zu erhalten und sorgte dafür, dass mir nie langweilig wurde. Darüber hinaus ist das Wirtschaftsstrafrecht eine spannende und vielschichtige Materie, die aus dem Universitätsalltag häufig noch wenig bekannt ist. Zwar beschäftigte ich mich teils auch mit klassischen, in wirtschaftliche Zusammenhänge eingebetteten Fragestellungen des universitären Strafrechts, insbesondere durfte ich mich aber auch in mir noch unbekannte Tatbestände, z.B. im Bereich der Steuer- oder Korruptionsdelikte einarbeiten, was eine Herausforderung war, die mir total viel Spaß machte. Ich hatte selten das Problem, mich einer Thematik nicht annähern zu können, da ich zu jeder Aufgabenstellung eine Einweisung erhielt. Rückfragen mussten mir nie unangenehm sein, sondern waren stets ausdrücklich erwünscht. Umgekehrt hatte ich durchweg das Gefühl, dass auch meine Argumente und Ideen gehört und ernst genommen wurden, so dass ich mich schnell als vollwertiges Teammitglied fühlte. Zudem gefiel mir die lockere, persönliche Arbeitsatmosphäre, die sich durch einen Umgang auf Augenhöhe auszeichnete.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was war das spannendste, das Sie in Ihrer Zeit bei ADVANT Beiten bisher erlebt haben?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die bisher spannendste Aufgabe war die Sichtung von Dokumenten eines virtuellen Datenraums im Rahmen einer internen Untersuchung. Über mehrere Wochen mussten E-Mails und digitalisierte Dokumente durchforstet und mögliche be- sowie entlastende Informationen identifiziert werden. Auch wenn es nicht immer einfach war, die Konversationen und Unternehmensinterna zu durchdringen, empfand ich diese Zeit als unfassbar aufregend, die Stunden vergingen wie im Flug, man arbeitete hochkonzentriert und war bedacht, ja nichts zu übersehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wie wichtig ist es Ihrer Meinung nach, schon während des Studiums erste Praxiserfahrungen in einer juristischen Tätigkeit zu sammeln?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Immens wichtig. Nach dem Referendariat stehen einem als Volljuristin so viele Tätigkeitsfelder mit ganz unterschiedlichen Arbeitsanforderungen offen. Ich halte es für sehr wichtig, sich während Studium und Referendariat nicht nur darauf zu konzentrieren, welches Rechtsgebiet einen in der Theorie begeistert, sondern, sich auch schon konkret darüber Gedanken zu machen, was einem im späteren Arbeitsumfeld wichtig ist und welche Arbeitsweise einem liegt. Diesbezüglich gilt, Probieren geht über Studieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ich glaube, dass es immer von den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Erwartungen abhängt, welcher Arbeitsplatz zu einem passt. Diese kann man aber nur definieren, wenn man sie auch kennt. Gerade weil das Jurastudium fast ausschließlich in der Theorie stattfindet, sollte jeder frühzeitig Erfahrungen in der Praxis sammeln. Außerdem kann man nur durch Praxiserfahrung mögliche Vorurteile überwinden. Ich für meinen Teil hegte lange Zeit Vorurteile gegenüber Großkanzleien. Ich hielt die Anwälte dort für überheblich und die Arbeitsatmosphäre für kompetitiv. Nach einem Praktikum in einer anderen Großkanzlei und meiner Tätigkeit als WiMa bei </span></span></span>ADVANT Beiten<span><span><span> konnte ich dieses Vorurteil überwinden. Anstatt bestimmte Tätigkeitsfelder bereits während des Studiums per se für sich auszuschließen, halte ich es daher für klüger, möglichst viele potenzielle Arbeitgeber kennen zu lernen und sich ein persönliches Bild zu machen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Würden Sie rückblickend in Ihrem Jurastudium etwas anders machen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Rückblickend würde ich tatsächlich versuchen, noch früher Arbeitserfahrung zu sammeln. Zweifelsohne sollte, wer das Jurastudium erfolgreich absolvieren möchte, auch sein Hauptaugenmerk auf das Studium legen. In der Arbeitswelt sind allerdings - neben fundierten juristischen Kenntnissen, die selbstverständlich unerlässlich sind - meiner bisherigen Erfahrung nach auch Fähigkeiten gefragt, die man nicht im Studium, sondern nur in der Praxis erwerben kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Haben Sie abschließend noch einen Tipp für andere angehende Juristinnen und Juristen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Probiert euch aus, tauscht euch aus und habt keine Angst vor etwaigen Rückschlägen. Ich glaube gerade in der juristischen Ausbildung und für den Berufsstart ist es wichtig, auch eine gewisse Fehlertoleranz mitzubringen. Damit meine ich nicht, sich eine nachlässige Arbeitsweise anzueignen, sondern ganz im Gegenteil, sein Bestes zu geben aber auch bei Niederlagen nicht aufzugeben, sondern diese als Teil des Lernprozesses anzuerkennen. Gerade am Anfang von Studium, Referendariat oder Beruf wird man den einen oder anderen Fehler machen, egal wie sehr man sich anstrengt. Wichtig ist, wie man damit umgeht. Was ich lernen durfte ist, dass es meist gerade in der Anfangszeit von Vorteil ist, Unsicherheiten offen anzusprechen, zu ihnen zu stehen und erfahrenere Mitstudierende oder Vorgesetzte um Hilfe zu bitten. Authentizität ist hier ein wichtiges Stichwort. Im Studium sollte man sich von dem Gedanken verabschieden jeden Meinungsstreit, jede Definition und sämtliche BGH Urteile der vergangenen Jahre auswendig zu lernen, sondern sollte sein Augenmerk darauf legen, die juristische Systematik und die juristische Denkweise sowie die Gesamtzusammenhänge zu verstehen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderung des Befristungsrechts - Verschärfung der sachgrundlosen und Sachgrundbefristung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderung-des-befristungsrechts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kennen Sie das? Der Kuchen ist im Ofen und braucht 40 Minuten zum Backen (Beispiel geht auch in der Version Fleisch liegt auf dem Grill, Milch ist auf dem Herd…). Am Anfang der Backzeit denken Sie fest an den Kuchen und bleiben in der Küche, damit er ja rechtzeitig aus dem Backofen genommen wird. Dann klingelt das Telefon und Sie freuen sich mal wieder mit einem guten Freund zu sprechen, an den Kuchen denken Sie nicht mehr. Dann piept auch noch die Waschmaschine und will ausgeräumt werden, das nervt, an den Kuchen denken Sie überhaupt nicht mehr. Es klingelt an der Tür und der Paketdienst gibt ein Päckchen für den Nachbarn ab, Sie fragen sich was die Hubers schon wieder bestellt haben. Sie fragen sich nicht mehr, ob der Kuchen fertig ist. Mit Glück riechen Sie rechtzeitig leckeren Kuchenduft und denken Huch – ganz vergessen, der Kuchen. So oder so ähnlich muss es der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Verschärfung des Befristungsrechts ergangen sein.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>im Koalitionsvertrag 2018 sind zur Abschaffung des Missbrauchs der sachgrundlosen Befristung gravierende Einschränkungen konkret vereinbart worden, die auch nach fast vier Jahren noch nicht in geltendes Recht umgesetzt wurden. Wenige Monate vor dem Ende der Amtszeit der aktuellen Bundesregierung hat das Bundesarbeitsministerium am 14.04.2021 einen Entwurf zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vorgelegt. In dem Entwurf sind – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – insbesondere Änderungen der sachgrundlosen Befristung und der Kettenbefristung enthalten. Folgende Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:</p><ul><li>Arbeitgeber mit mehr als 75 beschäftigten Arbeitnehmern dürfen maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. In Zahlen ausgedrückt wären das bei z.B. 200 Beschäftigen lediglich fünf Arbeitnehmer. Bereits mit dieser Hürde ist die sachgrundlose Beschäftigung nahezu „tot“. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen. Eine solche Maximalquote gibt es derzeit nicht. Diese Neuregelung in § 14 Abs. 5 des TzBfG-Referentenentwurfs wird Arbeitgeber sehr schmerzen.</li><li>Die bisher maximale Dauer einer sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren bei maximal drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums (z.B. 4 mal 6 Monate) soll gemäß dem Entwurf des Koalitionsvertrags und gemäß des Referentenentwurfs erheblich eingeschränkt werden. Zukünftig soll die maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung nur noch 18 Monate betragen und es soll innerhalb dieser Maximaldauer nur noch eine Verlängerung (z.B. 2 mal 9 Monate) möglich sein.</li><li>Abschaffung der „Kettenbefristungen“ in § 14 Abs. 1a des TzBfG-Referentenentwurfs. Befristungen (sachgrundlos und mit Sachgrund) sind nicht mehr zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestand. Auch eine solche maximale Befristungsdauer für Sachgrundbefristungen gab es bisher nicht im Gesetz. Für diese Höchstdauer von fünf Jahren zählen auch Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.</li><li>Bei Befristungsvereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente soll die Höchstdauer von fünf Jahren nicht gelten.</li><li>Bisher musste die Befristungsabrede schriftlich vereinbart werden. Der Grund für die Befristung, sachgrundlos oder ein konkreter Befristungsgrund musste hingegen nicht benannt werden. Nach § 14 Abs. 6 des TzBfG-Referentenentwurfs soll ein Zitiergebot bestehen, dass der Grund, auf dem die Befristung beruht, angegeben werden muss.</li><li>Positiv ist für die Arbeitgeberseite, dass wohl gesetzlich geregelt werden soll, dass die „Zuvor-Beschäftigung“, die derzeit heftig in der Rechtsprechung umstritten ist, mit drei Jahren festgelegt werden soll. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber nach Ablauf von drei Jahren wieder sachgrundlos befristet beschäftigt werden darf. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung gibt es keine zeitliche Grenze und auch ein 30 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis stünde einer sachgrundlosen Befristung entgegen.</li><li>Wie bisher darf durch Tarifverträge von dem gesetzlichen Befristungsrecht abgewichen werden. § 14 Abs. 2 S. 3 des TzBfG-Referentenentwurfs lässt eine tarifvertragliche Abweichung mit einer Höchstlaufzeit von 54 Monaten und einer maximal dreimaligen Verlängerung zu.</li></ul><p>Wie hoffentlich beim Kuchen im Ofen, den Steaks auf dem Grill oder der Milch auf dem Herd, huch (fast) ganz vergessen aber doch noch rechtzeitig daran gedacht.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen, wie könnte ich das vergessen?</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Wettbewerbsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-wettbewerbsregister</link>
                        <description>Neues Wettbewerbsregister</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>2021 wird das neue Wettbewerbsregister in Deutschland starten. Nach der Einführung des Transparenzregisters kommt nun eine weitere öffentliche Datenbank, mit der sich Unternehmen auseinandersetzen sollten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a> in der neuesten Ausgabe der Niederbayrischen Wirtschaft (05/2021). Den gesamten Beitrag können Sie im Downloadbereich als PDF-Dokument lesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfung des Klimaschutzgesetzes nach BVerfG-Entscheidung/Deutsche Sustainable Finance Strategie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-des-klimaschutzgesetzes-nach-bverfg-entscheidung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es vergeht derzeit kaum eine Woche, ohne dass das Thema „Nachhaltigkeit und Recht“ erneut hohe Wellen schlägt. Erst jüngst hatte sich die EU auf ein europäisches Klimagesetz geeinigt, das die EU verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität herzustellen und die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken (vgl. unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/eu-klimagesetz-und-eu-massnahmenpaket-fuer-ein-nachhaltiges-finanzwesen-ua-mit-deutlicher" target="_blank" rel="noreferrer">Blog-Beitrag vom 27. April 2021</a>). Im deutschen Klimaschutzgesetz hatte der nationale Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 die nationalen Klimaschutzziele (bis zum Jahr 2030 Treibhaugasreduktion um<br>55 % gegenüber 1990) und die bis zum Jahr 2030 zulässigen sektorbezogenen Jahresemissionsmengen festgelegt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass diese Regelungen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Die Treibhausgasemissionen müssten gemindert werden; das folge auch aus dem Grundgesetz (vgl. <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> und <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html" target="_blank" rel="noreferrer">Beschluss </a>des BVerfG).</p><h3>Die Entscheidung des BVerfG in aller Kürze:</h3><p>Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließe den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasse auch die <strong>Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen</strong>. Sie könne auch eine <strong>Schutzverpflichtung in Bezug auf künftige Generationen</strong> begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum Schaden nehmen kann, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein. Es wäre daher völlig unzulänglich, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen. Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein Spielraum zu. Eine Verletzung dieser Schutzpflichten konnte das BVerfG mit Blick auf das deutsche Klimaschutzgesetz daher nicht feststellen.<br><br>Grundrechte sind aber nach Auffassung des BVerfG dadurch verletzt, dass die im deutschen Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren. Dadurch sei <strong>praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet</strong>.<br><br>Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klimaschutz genieße zwar keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen. Er werde aber immer dringender, je weiter der Klimawandel fortschreitet und je eher eine Überschreitung der maßgeblichen Temperaturschwellen drohe. Indem der Gesetzgeber das <strong>Paris-Ziel</strong> im Klimaschutzgesetz zur Grundlage erklärt hat, habe er das <strong>Klimaschutzziel</strong> in Art. 20a GG <strong>konkretisiert</strong>, und zwar dahingehend, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Temperaturschwelle könne prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget – und dieses wiederum in ein nationales CO2-Restbudget – umgerechnet werden. Dieses nationale Restbudget würde durch die im Klimaschutzgesetz geregelten Emissionsmengen bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Es sei daher erforderlich, die nach Art. 20a GG <strong>verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen</strong> („Treibhausgasminderungslast“) vorausschauend <strong>in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen</strong>. Es dürfe nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde.<br><br>Künftig könnten selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb drohe dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssten die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Der Schutzauftrag Art. 20a GG schließe die Notwendigkeit ein, die natürlichen Lebensgrundlagen so zu bewahren, dass sie auch von nachfolgenden Generationen – und zwar nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit – weiter bewahrt werden könnten. Das BVerfG bezeichnet das als <strong>intertemporale Freiheitssicherung</strong>.<br><br>Es sei daher erforderlich, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten und <strong>frühzeitig transparente Maßgaben</strong> für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion zu formulieren. Diese Maßgaben müssten <strong>für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung</strong> bieten und diesen ein <strong>hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit</strong> vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich sei dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.<br><br>Bislang fehle es indes an den erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung eines <strong>freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität</strong>. Der Gesetzgeber habe die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads im Klimaschutzgesetz verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Das BVerfG verwies übrigens auch darauf, dass der Staat sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehe könne. Zudem ändere wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge nichts daran, dass der Gesetzgeber bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen habe.<br><br>Die <strong>Reaktion der Bundesregierung</strong> auf die vorstehend dargestellte Entscheidung des BVerfG kam prompt. Sie will die Klimaschutzziele noch in dieser Legislaturperiode verschärfen. Im Gespräch aktuell: Klimaneutralität bis 2045 (statt 2050) und Treibhausgasreduktion um 65 % (statt 55 %) bis 2030. Nur so könne Deutschland in Europa hinsichtlich Treibhausgasreduktion weiterhin eine Vorreiterrolle einnehmen, wird dazu angemerkt. Die Klimagesetz-Änderung soll schon in der kommenden Woche im Kabinett verabschiedet werden.<br><br>Und noch eine weitere aktuelle Entwicklung gibt es in aller Kürze zu vermelden:</p><h3>Verabschiedung der deutschen Sustainable Finance Strategie</h3><p>Das Bundeskabinett hat am 5. Mai die Deutsche Sustainable Finance-Strategie beschlossen. Die Strategie verfolge das Ziel, dringend notwendige Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu mobilisieren und adressiere zugleich die zunehmenden Klimarisiken für das Finanzsystem, so das Bundesfinanzministerium in einer <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/05/2021-05-05-deutsche-sustainable-finance-strategie.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a>. Deutschland solle zu einem führenden Sustainable Finance-Standort entwickelt werden.<br><br>Der <a href="https://sustainable-finance-beirat.de/wp-content/uploads/2021/02/210224_SFB_-Abschlussbericht-2021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Abschlussbericht des Sustainable Finance-Beirats</a> vom 25. Februar 2021 „Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation“ war eine zentrale Grundlage bei der Erstellung der Deutschen Sustainable Finance-Strategie. Unter anderem greift die Bundesregierung in ihrer Strategie die (bislang so genannte) nichtfinanzielle Berichterstattung und die diesbezüglichen Pläne der EU-Kommission zu ihrer Ausweitung auf (vgl. zum Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission für die künftige Nachhaltigkeits-Berichterstattung ebenfalls unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/eu-klimagesetz-und-eu-massnahmenpaket-fuer-ein-nachhaltiges-finanzwesen-ua-mit-deutlicher" target="_blank" rel="noreferrer">Blog-Beitrag vom 27. April 2021</a>). Sie will der von ihr beschlossenen Anforderungskatalog in die anstehenden Verhandlungen zu dieser Richtlinie einbringen.<br><br>Die Bundesregierung möchte ferner die europäische Sustainable Finance-Agenda voranbringen und im Kontext der künftigen Renewed Sustainable Finance Strategy der EU-Kommission auf eine Stärkung der Sustainable Corporate Governance und eine vermehrte Berücksichtigung sozialer Aspekte (soziale Taxonomie und europäisches Lieferkettengesetz) hinwirken. Besondere Bedeutung erlange die Verzahnung von Sustainable Finance-Maßnahmen mit den Anforderungen eines künftigen europäischen Sorgfaltspflichtengesetzes. Zudem möchte die Bundesregierung auf der europäischen Ebene darauf hinwirken, dass die Nachhaltigkeitsexpertise in den Leitungsgremien gestärkt wird. Die Strategie ist <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/deutsche-sustainable-finance-strategie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=8" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar.<br><br>Über den Entwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz hatten wir zuletzt ja bereits in unserem <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pkg/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu" target="_blank" rel="noreferrer">Blog-Beitrag vom 9. März 2021</a> berichtet. Darin hatten wir auch darauf hingewiesen, dass ein konkreter Regelungsvorschlag der EU-Kommission für ein (voraussichtlich umfassenderes) europäisches Lieferkettengesetz bereits für den kommenden Juni erwartet wird. Ob nun deutsch oder europäisch: Die Bundesregierung legt in ihrer Sustainable Finance-Strategie jedenfalls nahe, dass auf die Unternehmen hier so oder so mittelfristig neue menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zukommen. Und diese wiederum könnten – wie die Entscheidung des BVerfG nahelegt – auch das Bemühen um den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen beinhalten. Ob und wie beide Aspekte tatsächlich zusammenwirken, wird noch im Einzelnen zu klären sein.<br><br>Aber auch unabhängig von dieser rechtlichen Dimension kann die Bedeutung für die Unternehmen gar nicht mehr unterschätzt werden. Denn was das BVerfG ganz allgemein herausgestellt hat, würde auch vor den Geschäftsmodellen der Unternehmen nicht halt machen: „<em>Von den künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind</em>.“<br><br>Es lohnt sich also, vor die Welle zu kommen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>针对初创企业会不会很快出现新的有限责任公司形式？对“责任所有制”的有限责任公司开展下一轮的讨论</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/%E9%92%88%E5%AF%B9%E5%88%9D%E5%88%9B%E4%BC%81%E4%B8%9A%E4%BC%9A%E4%B8%8D%E4%BC%9A%E5%BE%88%E5%BF%AB%E5%87%BA%E7%8E%B0%E6%96%B0%E7%9A%84%E6%9C%89%E9%99%90%E8%B4%A3%E4%BB%BB%E5%85%AC%E5%8F%B8%E5%BD%A2%E5%BC%8F%EF%BC%9F%E5%AF%B9%E2%80%9C%E8%B4%A3%E4%BB%BB%E6%89%80%E6%9C%89%E5%88%B6%E2%80%9D%E7%9A%84%E6%9C%89%E9%99%90%E8%B4%A3%E4%BB%BB%E5%85%AC%E5%8F%B8%E5%BC%80%E5%B1%95%E4%B8%8B%E4%B8%80%E8%BD%AE%E7%9A%84%E8%AE%A8%E8%AE%BA</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>许多初创企业的创始人希望在公司成立阶段或早期阶段确保公司以 <strong>“责任所有制”</strong> 为导向。这意味着公司的资本和利润将永久地联系在一起，并且公司层面的职责将由那些积极参与公司经营的股东承担。<br><br>虽然在早期阶段锚定”责任所有制”在一些国家相对而言并不复杂（例如在荷兰可以使用信托且对此几乎没有任何法律限制），但目前德国的法律却很难实现这样的想法。一个由教授组成的工作组在2020年6月提交了《德国有限责任公司法修订法案》的初稿（该草案一直被认为很有争议），此后该团队又提交了一个新的法案草案 <sup>1</sup>，其中纳入了最近的讨论情况 <sup>2</sup>。其中一个修改建议是，不讨论责任所有制的有限责任公司（GmbH in Verantwortungseigentum，VE-GmbH），而是提出了<strong>锁定资本的有限责任公司</strong>（GmbH mit gebundenem Vermögen，GmbH gebV）。<br><br>本文对此法案草案（第1点）和正在讨论的关键问题（第2点）作出了解释，并在最后(第3点中)提出了展望。</p><h3>该法案草案带来了哪些修正？</h3><p>该教授工作组编写的法案草案是以《德国有限责任公司法》为基础。它提出了一个新的第六章，将锁定资本的有限责任公司确立为有限责任公司或企业主公司（Unternehmergesellschaft，UG）的替代法律形式，并赋予一些强制性特征。除经新的第六章作出的修订外，适用《德国有限责任法》的一般规定。</p><p>以下的指导原则尤其值得注意：</p><p>永久绑定的资本</p><p>在资本被锁定的情况下，股东对利润或在公司解散或清算的情况下对公司的资产没有任何请求权。即使是退出时的结算，也仅限于退还出资。该法案草案还禁止对永久锁定资本的原则（永恒条款）进行废除或修改。但是，锁定资本的有限责任公司不需要追求可持续或公共利益的目的。公司名称仍必须包含 "锁定资本"或普遍能够接受的缩写。<br><br>旧的草案将永久锁定的资本称为 "资产锁定"。新版的草案则跳出了这一点，即仍然可以出售公司的资产。<br><br>新版法案草案还包含一项规定，即要求公司的目的是以商业为导向或慈善，以避免这种形式被用于进行纯粹的资产管理。</p><p>股东的特点和选择</p><p>该草案支持将责任转移给积极参与公司经营的股东的观点，将可能的股东范围限制在自然人、其他资本锁定类的公司或以类似方式永久绑定资本的其他法律实体（后者旨在使外国公司有可能持有的德国锁定资本的有限责任公司的股份）。公司的股份受转让限制，因此其转让需要得到其他股东的同意。自主原则不排除继承，但对此需要征得股东的同意。</p><h3>对旧版法案草案中责任所有制的有限责任公司最主要的批评是什么？</h3><p><strong>新版的法案草案基本解决了对旧草案提出的一些批评意见：</strong></p><p>更名</p><p>首先，新形式的有限责任公司的名称从 "责任所有制的有限公司”改为“锁定资本的有限责任公司”。这是对批评的回应，即旧的名称意味着人们可以期望选择这种法律形式的公司总是 "负责任地 "行事。</p><p>对修订决议的要求更严格</p><p>可以在公司设立时决定采取锁定资本的公司形式。但是，如果设立之后才拟通过决议设定锁定资本的形式，就必须保证所有股东在对决议进行表决时充分了解情况且充分认识到不可逆转的后果。此外，职工的权利也必须得到保护。为此，新版草案对这些方面作出了详细的规定，类似于《德国企业转型法》的规定(决议的实质内容、职工委员会的通报信息)。</p><p>债权人保护</p><p>针对有人批评责任所有制的有限责任公司其成立可能意味着股东的债权人将被剥夺资本，因为债权人无法通过扣押股份的方式获得与公司绑定的资本（因股东本身无法获得资本）。对此，新版的草案规定了担保请求权。如果担保请求权发生在绑定资本之前，就可以强制执行。按照《德国转型法》规定的标准，债权人必须合理地证明资本的永久性绑定（更具体地说，是将资产投入到永久锁定资本的公司中）将危及债权人实现其债权。</p><p>公司治理</p><p>强制资本锁定对公司治理具有根本性的意义，因为它从结构上改变了各方的激励机制。虽然有人批评说，设立责任所有制的有限责任公司会规避基金会监督管理局的宗旨，但新版草案仍然认为没有必要设立类似于基金会监督管理局的国家监督机构。</p><p>新的草案提供了两个备选方案，允许第三方评估锁定资本的原则是否得到维持：</p><p>第一种建议方案是要求编写一份关于锁定资本原则各方面的综合年度报告，由不对公司进行审计的独立审计师进行审计。</p><p>第二种建议的方案是将此关于保证锁定资本原则的报告与按照相互合作的社会法律模式强制加入审计协会相结合的方式，然后由审计协会对报告进行审计。</p><p><strong>一些已经遭受严格批评但尚未解决的基本问题：</strong></p><p>其中一个争论的焦点是，能否可在不引入（完全）独立的法律形式的情况下，对有限责任公司部分废除基于意定的永恒条款锁订立的的禁止集体剥夺权力的规定。</p><p>还有人指称，拟议中的有限责任公司新的子形式将消除作为法人责任公司形式基础的激励机制，而该激励机制对于自主的企业而言系必不可少的。所有权与责任、风险与责任的耦合将不复存在。</p><p>教授工作组在新版的法案草案中也不会对这些问题进行探讨，因为正如新版草案的审议意见中所宣布的那样，一份学术出版物将更详细地讨论第一稿讨论中提出的问题。</p><h3>对于责任所有制的展望</h3><p>新的法案草案预示着关于有限责任公司新形式的下一轮讨论。新的法案草案在政治、商业和法律界将如何被接受，以及该草案可能提供什么新的动力，还有待观察。</p><p><sub>[1] 2020年10月1日的德国商报曾就此有做出专门报道。文章译名为 “德国有限责任公司的另一种形式：600名专家要求企业的新形势”（„Weitere GmbH-Variante: 600 Experten fordern neue Rechtsform für Unternehmen“）。您可通过以下链接阅读原文： <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html?ticket=ST-726767-iw33JmMhoR345iSl4Zm6-ap3" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html.</a><br>[2] Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, 《锁定资本的有限责任公司法》草案， 2021年2月15日版，见：https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/，以下简称新草案或新法案，或只称草案或法案。</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsrecht zurück ins analoge Zeitalter?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrecht-zurueck-ins-analoge-zeitalter</link>
                        <description>Arbeitsrecht zurück ins analoge Zeitalter?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Nie war das Arbeitsrecht schnelllebiger als im vergangenen Jahr. Welche neuen Impulse das Arbeitsrecht in der Pandemie erhielt und welche Regelungen auch nach Corona bleiben bzw. bleiben sollten, zeigen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr.&nbsp;Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr.&nbsp;Dominik Sorber</a>.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arbeitsrecht-aenderungen-pandemie-was-bleibt-nach-corona/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Legal Tribune Online (LTO) vom 7. Mai 2021</a> nachlesen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wir regulieren unsere Wirtschaft tot“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wir-regulieren-unsere-wirtschaft-tot</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Einen Bericht über die von unserem Partner <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a> moderierte Konferenz, auf der auch unser Partner <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Timo Handel</a> zum Thema Geldwäsche-Compliance in Zeiten des&nbsp;„All Crimes Approach“ referierte,&nbsp;können Sie der aktuellen Ausgabe der <strong>Online-Compliance Zeitschrift</strong>&nbsp;entnehmen.</p><p><em>„Erneut musste die Deutsche Compliance Konferenz coronabedingt als reine Online-Veranstaltung stattfinden. Die Themen bildeten das Spektrum der aktuell heiß diskutierten Fragen in der Compliance-Community ab. Allen voran das Verbandssanktionengesetz, das voraussichtlich in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird.<br><br>Den Einstieg in die Tagung machte Jörg Bielefeld, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der auch den Konferenz-Vormittag moderierte. Zu Beginn seines Vortrags erläuterte er: ‚Verbandstat ist eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.' Wenn eine Leitungsperson eine Verbandstat begehe, dann führe das unmittelbar zur Verbandssanktion. Begehen ‚sonstige Mitarbeiter'&nbsp;des Verbandes die Tat und wurde das&nbsp;ermöglicht durch schlechte Compliance, führe das&nbsp;auch zur Verbandssanktion. ‚So war das mal gedacht', bemerkte Bielefeld.“</em></p><p>Den vollständigen Artikel der Online-Zeitschrift Compliance finden Sie im Download-Bereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mietern steht bei abgesagter Veranstaltung kein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag zu </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mietern-steht-bei-abgesagter-veranstaltung-kein-ruecktrittsrecht-vom-mietvertrag-zu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Mit Urteil vom 29. April 2021 hat das Landgericht München I erstmals eine Entscheidung zur Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB getroffen, die den Betrieb von Veranstaltungsräumen betrifft. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Landgericht mit einem Mietvertragsverhältnis, der Vermietung von Veranstaltungsräumen für eine Hochzeitsfeier, das eine einmalige Leistung und nicht ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hatte.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im Rahmen des § 313 BGB betont das Landgericht das Prinzip der Vertragstreue. Auch für den Fall, dass Veranstaltungsräume infolge pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen nicht nutzbar sind, kann grundsätzlich eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Jedoch liege es zunächst an Vermieter und Mieter im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 313 BGB, eine interessengerechte Lösung zu finden, etwa in der Einigung auf einen Ersatztermin. Ein Rücktrittsrecht der Mieter vom Vertrag und folglich die Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Miete bestehe nur ausnahmsweise für den Fall, dass einem Mieter ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Mieter, ein Hochzeitspaar, hatten Räumlichkeiten im Schloss des Vermieters zur Durchführung ihrer Hochzeitsfeier, die im Juni 2020 stattfinden sollte, gebucht. Aufgrund der behördlichen Corona-Maßnahmen, insbesondere der auferlegten Kontaktbeschränkungen, konnte die Hochzeitsfeier nicht wie geplant stattfinden. Der Vermieter bot dem Paar daher noch im Vorfeld des Hochzeitstermins mehrere Ersatztermine an, die die Mieter allesamt ablehnten. Nachdem der Vermieter das Paar zur Zahlung der Miete aufforderte, machte dieses geltend, dass der Vermieter seinerseits seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Vertragszweck sei nicht erreicht worden, da es darum gegangen sei, in den Räumen eine Hochzeit zu feiern. Hilfsweise erklärten die Mieter den Rücktritt vom Vertrag. Der Vermieter nahm die Mieter daraufhin auf Zahlung in Anspruch. Mit Erfolg!</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Landgericht München I hat die Mieter zur Zahlung der Miete in voller Höhe verurteilt. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Leistung des Vermieters weder unmöglich geworden ist noch ein Rücktrittsrecht für das Paar bestanden hat. Da die Hauptleistungspflicht des Vermieters nicht in der Ausrichtung der Hochzeit, sondern in der Überlassung der Räumlichkeiten bestanden habe und diese für sich betrachtet durch die Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden sei, liege kein Fall der Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB vor. Nach Ansicht des Gerichtes ist mithin unerheblich, welche Nutzung das Paar konkret beabsichtigt hat. Das Risiko, dass sich der mit der Vermietung bezweckte Erfolg realisiert, liege beim Mieter. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Auch ein Rücktrittsrecht der Mieter hat das Landgericht verneint. Zwar hat es eine schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss und damit eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB angenommen. Gleichwohl betonte das Landgericht, dass zunächst das Prinzip der Vertragstreue gelte. So führe eine Störung der Geschäftsgrundlage immer erst zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung und, wenn diese unzumutbar ist, erst an zweiter Stelle zu einem Rücktrittsrecht vom Vertrag. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der Umstand, dass der Vermieter frühzeitig den Kontakt gesucht und den Mietern gleich mehrere Ersatztermine angeboten hatte, spreche im vorliegenden Fall nicht für eine Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung. Die Mieter hätten sich vielmehr einer interessengerechten Lösung verschlossen und einseitig das Ziel der Vertragsauflösung verfolgt.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Ausblick</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Entscheidung des Landgerichts München I stärkt die Position gewerblicher Vermieter. Der Umstand, dass das Landgericht nicht nur bei Dauerschuldverhältnissen, sondern auch bei einmaligen Ereignissen und Veranstaltungen (hier einer Hochzeit) hohe Hürden für den Rücktritt des Mieters setzt und die Zahlungspflicht des Mieters bejaht, dürfte Vermieter erleichtern. Auch hier kommt es jedoch bei der Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB stets auf die Umstände im Einzelfall an. Gewerblichen Vermietern von Veranstaltungsräumen ist in jedem Fall geraten, rechtzeitig Kontakt mit den Mietern aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung, idealerweise verbunden mit dem Angebot von Ersatzterminen, zu suchen. </span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lena-cebulla" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Lena Cebulla </span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Angela Kogan </span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Irgendwie wird der Whistleblower-Schutz schon kommen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/irgendwie-wird-der-whistleblower-schutz-schon-kommen</link>
                        <description>Irgendwie wird der Whistleblower-Schutz schon kommen?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>SPD und Union haben sich beim Whistleblower-Gesetz verkracht. Dabei bleibt nicht mehr viel Zeit, um die EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz umzusetzen – notfalls könnten sich Beschäftigte sogar direkt darauf berufen.</strong></em></p><p><em>Auch <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a>, Rechtsanwalt und Compliance Officer bei der Kanzlei Beiten Burkhardt in München hält es für „überhaupt nicht praktikabel“, den Hinweisgeberschutz nur auf Verstöße gegen Unionsrecht zu begrenzen: „Soll der Hinweisgeber vielleicht vorher einen Anwalt anrufen und fragen, ob es nun um einen Verstoß gegen Europarecht oder gegen deutsches Recht geht?“</em></p><p>Den gesamten Artikel&nbsp;„Irgendwie wird der Whistleblower-Schutz schon kommen?“ in dem Dr. Maximilian Degenhart mehrfach zitiert wird, können Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/whistleblower-deutschland-muss-eu-richtlinie-umsetzen-hinweisgeberschutz-unternehmen-behoerden-verstoee-melden/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Legal Tribune Online (LTO)</a> nachlesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT bei The Legal 500 EMEA in 19 Rechtsgebieten im Ranking geführt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-bei-legal-500-emea-19-rechtsgebieten-im-ranking-gefuehrt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Frankfurt, 5. Mai 2021 - Die Ausgabe 2021 von The Legal 500 EMEA führt BEITEN BURKHARDT in 19 Rechtsgebieten unter den führenden Kanzleien. Zudem sind zahlreiche Anwälte und Anwältinnen im Ranking und auf der Empfehlungsliste vertreten.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Rechtsgebiete/</span></span>Praxisbereiche im Ranking:</strong> Gesellschaftsrecht und M&amp;A, Arbeitsrecht, Energierecht, Informationstechnologie&nbsp; (Datenschutz und Digitalisierung), Urheber- und Wettbewerbsrecht, Medien (Entertainment), Nonprofit-Sektor, Public Sector (Planungs- und&nbsp; Umweltrecht, Vergaberecht, Beihilfenrecht),&nbsp; Immobilienwirtschaftsrecht (Projektentwicklung und Real Estate), Russland (Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und M&amp;A, Konfliktlösung und Litigation, Arbeitsrecht, Real Estate und Baurecht, Restrukturierung und Insolvenz).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Führende Anwälte:</strong> Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment), Dr. Wolfgang Lipinski (Arbeitsrecht), Dr. Gerrit Ponath (<em><span><span>Nonprofit-Sektor).</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Partner der nächsten Generation:</strong> Wotjek Ropel (Medien/Entertainment), Katharina Fink (Nonprofit-Sektor).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Empfohlene Anwälte:</strong> Dr. Christopher Melms (Arbeitsrecht), Christian Ulrich Wolf (Energierecht), Dr. Maximilian Emanuel Elspas (Energierecht, Corporate/M&amp;A: mittelgroße Transaktionen unter EUR 500 Mio.), Dr. Andreas Lober (Informationstechnologie/Datenschutz und Digitalisierung, Gewerblicher Rechtsschutz/Marken- und Wettbewerbsrecht), Dr. Axel von Walter (Informationstechnologie/Datenschutz), Matthias W. Stecher (Informationstechnologie/Datenschutz und Digitalisierung, Gewerblicher Rechtsschutz/Marken- und Wettbewerbsrecht), Frank Obermann (Public Sector/Vergaberecht, Planungs- und Umweltrecht), Michael Brückner (Public Sector/Vergaberecht), Stephan Rechten (Public Sector/Vergaberecht), Klaus Beine (Immobilienwirtschaftsrecht/Real Estate), Falk Tischendorf (Russland/Real Estate und Baurecht, Restrukturierung und Insolvenz, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und M&amp;A), Kamil Karibov (Russland/Real Estate und Baurecht), Dr. Holger Weimann (Informationstechnologie/Digitalisierung), Dr. Dietmar O. Reich (Public Sector/Beihilferecht), Uwe Wellmann (Public Sector/Beihilferecht), &nbsp;Dr. Christian von Wistinghausen (Corporate/M&amp;A: mittelgroße Transaktionen), Pro. Dr. Hans-Josef Vogel (Corpoate/M&amp;A: mittelgroße Transaktionen), Dr. Guido Krüger (Nonprofit-Sektor), Dr. Lucas van Randenborgh (Nonprofit-Sektor), Andrey Slepov (Russland/Arbeitsrecht), Alexander Bezborodov (Russland/Konfliktlösung und Litigation, Restrukturierung und Insolvenz), Artem Nikolaev (Russland/Konfliktlösung und Litigation), Natalia Bogdanova (Russland/Konfliktlösung und Litigation, Restrukturierung und Insolvenz).</span></span></span></p><p><span><span><span><em><span><span>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwälten und Anwältinnen.</span></span></em></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Ausgewählte Zitate über BEITEN BURKHARDT aus der Mandanten-Befragung von The Legal 5000 EMEA:</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>„Im Arbeitsrecht nicht nur quantitativ, sondern vor allem auch qualitativ auf höchstem Niveau.“</span></span></span></p><p><span><span><span>„Eine sehr mandantenorientierte Kanzlei, deren Stärken in der praktischen Lösungsfindung liegen. Das Team ist jederzeit ansprechbar und verfügt über profunde Kenntnisse in allen Bereichen. Alle Lösungen sind immer auf das jeweilige Problem ausgerichtet.“<br><br>„Sehr hohe Fachkompetenz, Präzision und Erreichbarkeit.“</span></span></span></p><p><span><span><span>„Bei Beiten Burkhardt fühlen wir uns in den besten Händen.“</span></span></span></p><p><span><span><span>„Starkes Frankfurter M&amp;A-Team. Traditionell starke Kanzlei in der Beratung von mittelständischen Unternehmen. Breite Branchenerfahrung im Mittelstand, partnerzentrierte Beratung, maßgeschneiderte und innovative Lösungen bei Transaktionen, pragmatischer Ansatz.“<br><br>„Die Zusammenarbeit mit Dr. Detlef Koch und Dr. Mario Riechmann ist geprägt von vertrauensvoller und persönlicher Beratung, starkem Engagement und einem besonderen Gespür für die Belange der Kunden. Abgerundet wird die Beratung durch fachliche Exzellenz mit Verständnis für die Branche des Mandanten.“<br><br>„Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht, M&amp;A und Immobilienrecht aus einer Hand. Kurze Wege und sehr gute Kommunikation.“<br><br>„Dr. Koch: sehr hohe fachliche Kompetenz, Verhandlungsgeschick und ein gutes Team.“</span></span></span></p><p><span><span><span>„Ausgezeichnete Teamkommunikation.“<br><br>„Hohe Fachkenntnis in Verbindung mit dem notwendigen ‚politischen‘ und strukturellen Gespür für Nonprofits.“<br><br>„Die fachliche Vielfalt der Kanzlei lässt es zu, dass zu jedem Rechtsthema ein entsprechender Fachpartner gefunden werden kann.“<br><br>„Die offene und verbindliche Betreuung, der Umgang mit Fragestellungen sowie das Finden von ggf. anderen Ansätzen und Lösungen macht meine Partner in der Kanzlei besonders wertvoll.“<br><br>„Gerrit Ponath: Sehr angenehm mit ihm zu arbeiten, schnelle kompetente Rückmeldungen, verständliche Erklärungen bei Nachfragen, kennt sich sehr gut aus, empfehle ich gerne weiter, auch auf privater Ebene bei Erbrechtsfragen.“</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Hintergrund:</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Seit 1991 bietet The Legal 500 Europe, Middle East and Africa (EMEA) eine jährlich aktualisierte Meinung Dritter zu führenden Kanzleien und Anwälten in den Ländern der Region, wobei sich die Abdeckung auch auf den Kaukasus und Zentralasien erstreckt. Die aktuellen Rankings stammen aus der Ausgabe The Legal 500 Europe, Middle East and Africa 2021, die am 14. April 2021 veröffentlicht wurde.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der EMEA-Führer bietet eine recherchierte Abdeckung von über 80 Ländern und über 2.700 gerankten Kanzleien. Anwaltskanzleien zahlen nichts für ihre Teilnahme, so dass die Redaktion Ranking-Entscheidungen allein aufgrund von recherchierten Leistungen trifft – das betrifft die von den Kanzleien in den letzten 12 Monaten und in der Vergangenheit geleistete Arbeit, Erfahrung und Tiefe der Teams, Spezialgebiete sowie zusätzliche Dienstleistungen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>The Legal 500 kontaktiert jährlich weltweit über 300.000 Mandanten, um ein Feedback darüber zu erhalten, welche Kanzleien die Kriterien erfüllen, die von Unternehmensjuristen und Geschäftsführern gefordert werden. Zudem werden ausführliche Interviews mit führenden Anwälten geführt.</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 03 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorstellung des ZIA-Frühjahrsgutachtens 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorstellung-des-zia-fruehjahrsgutachtens-2021</link>
                        <description>Vorstellung des ZIA-Frühjahrsgutachtens 2021</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, hat am Dienstag, 4. Mai, in Berlin das <strong>Frühjahrsgutachten der Immobilienweisen</strong> <strong>2021</strong> vorgestellt. Staatssekretär Volkmar Vogel (MdB) nahm das Gutachten für die Bundesregierung entgegen. Die Vorstellung wurde per Livestream übertragen. </span><span><span>BEITEN BURKHARDT gehört wieder zu den Unterstützern des Gutachtens.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der ZIA spricht für rund 37.000 Unternehmen der Branche entlang der gesamten Wertschöpfungskette. ZIA-Präsident Dr. Andreas Mattner stellte fest, dass sich der Immobilienmarkt auch in der Pandemie robust zeige und somit ein wichtiger Anker der Konjunktur sei. Die Branche sei aber geteilt. Während Wohnimmobilien corona-resistent seien, gehörten Handel und Hotels zu den Lockdown-Opfern. „Es geht um nicht weniger als um die Zukunft der Innenstädte“, mahnte Mattner. Fußgängerzonen seien bis hinein in die A-Städte gefährdet. Durch Schließungen und Insolvenzen drohe ein Innenstadt-Sterben. Für Büroimmobilien sieht Mattner eine positive Entwicklung, Home-Office werde nicht in der derzeitigen Ausprägung bestehen bleiben. Das habe auch schon eine Untersuchung der TU Darmstadt im Auftrag des ZIA ergeben. Um Büroimmobilien müsse man sich keine Sorgen machen. Für den Wohnimmobilienmarkt stellte Mattner fest, dass Neubau, auch in den Städten, wichtig bleibe. Mehr Wohnraum könne den Preisanstieg bremsen, Regulierungsdebatten gefährdeten dagegen den Markt. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Professor Lars Feld bewertete für die „Immobilienweisen“ die Aussichten für die Entwicklung der Gesamtkonjunktur als eher positiv. Das Baugewerbe und das verarbeitende Gewerbe seien dabei Stützen und Schrittmacher. Bei Dienstleistungen sei er optimistisch wegen der zu erwartenden Nachholeffekte der Bevölkerung nach der Pandemie. Baupolitisch sollte vorausschauend mehr Wohnungsbau ermöglicht werden. Eingriffe in die Preise minderten Investitionsanreize. „Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 ist schlicht ein falsches Signal.“</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die seit März 2020 anhaltende Pandemie hat den Einzelhandel besonders schwer getroffen. Ohnehin im Umbruch vom stationären Geschäft in den digitalen Handel, gehört der Einzelhandel durch die Corona-bedingten Schließungen im Frühjahr 2020 sowie ab Mitte Dezember – neben der Reise- und Veranstaltungsbranche, der Gastronomie und dem Tourismus – zu den am deutlichsten durch Corona betroffenen Wirtschaftszweigen. Die Auswirkungen auf den Einzelhandel sind allerdings je nach Branche und Standortlage sehr unterschiedlich. „Handelsimmobilien für die Nahversorgung sind weiter äußerst stabil und gefragt, Innenstadtlagen, Shopping-Center und andere Hochfrequenzstandorte stecken aber in einer tiefen Krise“, kommentierte Michael Gerling, Geschäftsführer des EHI und Mitglied des Rates der Immobilienweisen, die Analyse. Während im ersten Lockdown Mieter und Vermieter zunächst über befristete Lösungen im Hinblick auf die Mietzahlung diskutiert hätten, gehe es nun zunehmend um langfristige Veränderungen beim Mietzins. Während in der Nahversorgung auch zukünftig mit stabilen oder steigenden Mieten zu rechnen sei, dürften die Mieten in Shopping-Centern und Innenstadtlagen in den kommenden Jahren weiter zurückgehen. Um die Attraktivität der Städte zu erhalten, seien hier massive politische Unterstützungsmaßnahmen erforderlich. Und Vermieter müssten sich auf sinkende Mieten einstellen. Ob Wohnen, Büro oder Gastronomie, niemand könne Mieten in der Höhe zahlen, wie sie bisher vom Einzelhandel bezahlt worden seien. Sinkende Mieten in den Städten seien aber auch eine große Chance für eine Transformation der Innenstädte mit weniger Monokultur. In diesem Zusammenhang plädierte Gerling für Sonntagsöffnungen, um Perspektiven zu eröffnen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar, Leiter der Praxisgruppe Real Estate von BEITEN BURKHARDT, sagt: „Die Wucht, mit der die Corona-Krise die Immobilienwirtschaft vor bald einem Jahr getroffen hat, ist in vielen Marktsegmenten sichtbar – wenngleich diese Branche bislang besser als andere Bereiche der Wirtschaft durch die schwierige Zeit kommt. Wir werden aber - und dabei hilft der ZIA mit seinem Frühjahrsgutachten 2021 des Rates der Immobilienweisen in besonderer Weise – Unsicherheiten und mögliche Verwerfungen genau im Blick behalten müssen. Der ZIA steht dafür, die notwendigen gesetzlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen schneller und präziser als andere zu erkennen und engagiert gegenzusteuern. Für uns als Wirtschaftsanwälte ist das Frühjahrsgutachten immer eine wichtige Wegmarke, um unsere Beratungsleistungen weiter zu schärfen.“</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Den Kreis der „Immobilienweisen“ bilden: Prof. Dr. Dr. h.c. Lars Feld, Sven Carstensen (bulwiengesa), Michael Gerling (EHI Retail Institute), Carolin Wandzik (GEWOS), Prof. Dr. Harald Simons (empirica).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zum Download des Frühjahrsgutachtens:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://zia-cloud.de/data/public/fjg21" target="_blank" rel="noreferrer"><span>ZIA Cloud - / (zia-cloud.de)</span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 02 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anforderungen an die öffentlich­-öffentliche  Zusammenarbeit bei der Software­-Beschaffung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anforderungen-die-oeffentlich-oeffentliche-zusammenarbeit-bei-der-software-beschaffung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2021 – Verg 25/18) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Auftraggeber bei der Softwarebeschaffung ausschreibungsfrei nach § 108 Abs. 6 GWB zusammenarbeiten können. In diesem Bereich besteht bereits seit Jahrzehnten das Ziel, dass öffentliche Auftraggeber IT­-Software austauschen und gegenseitig nutzbar machen sollen (Stichwort „Kieler Beschlüsse“). Wie dies mit dem EU­-Vergaberecht zu vereinbaren ist und welche Hürden dabei zu meistern sind, zeigt das OLG Düsseldorf anschaulich auf.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Das Land Berlin überließ der Stadt Köln im Rahmen eines Software-Überlassungsvertrags entgeltfrei und dauerhaft eine Software zur Nutzung für Einsatzleitstellen der Feuerwehren. In einem am selben Tag geschlossenen Software­-Kooperationsvertrag verpflichteten sich die Vertragsparteien zur kostenneutralen Zurverfügungstellung von Erweiterungen der Software. Anpassungen der Basissoftware sowie der Module an eigene Prozessabfolgen waren eigenständig zu beauftragen und zu finanzieren.<br><br>Hiergegen ging ein Konkurrent des Softwareherstellers erfolglos mit einem Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland vor. Im Rahmen des sodann von ihm angestrengten sofortigen Beschwerdeverfahrens legte das OLG Düsseldorf zunächst einige Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH (Urteil vom 28. Mai 2020 – Rs. C­796/18) vor, um nunmehr mit dem besprochenen Beschluss in der Sache zu entscheiden und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH antwortete dem Vergabesenat des OLG Düsseldorf zunächst, dass auch die kostenneutrale wechselseitige Überlassung von Software einen entgeltlichen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag darstellen kann. Die vorliegend vereinbarte Überlassung von Erweiterungen der Software führe zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch. Allerdings könne die Ausschreibungspflicht ausnahmsweise entfallen, wenn die Voraussetzungen einer öffentlich­-öffentlichen Zusammenarbeit vorliegen, die aber voraussetzt, dass kein Privater besser gestellt werden dürfe. Insofern hielt der EuGH an seiner ständigen Rechtsprechung zur Notwendigkeit dieses&gt; (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals im Rahmen der öffentlich­-öffentlichen Zusammenarbeit fest.<br><br>Diese Anforderungen sah das OLG im konkreten Fall als erfüllt an. Die Softwareüberlassung stelle einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 103 Abs. 1 GWB dar. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus den wechselseitigen Ansprüchen auf etwaige Softwareentwicklungen, da Entgelt jede Art von Vergütung sei, der ein Geldwert zukomme. Die Pflicht, dem jeweils anderen Vertragspartner Softwareentwicklungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, stehe im wechselseitigen Verhältnis zu der Softwareüberlassung.<br><br>Allerdings sah der Vergabesenat die Voraussetzungen einer öffentlich­-öffentlichen Zusammenarbeit als erfüllt an. Insbesondere handelte es sich um eine echte kooperative Zusammenarbeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Auch das Verbot, ein privates Unternehmen (den Softwareentwickler) im Zuge der Zusammenarbeit besserzustellen, könne vorliegend unter folgender Maßgabe eingehalten werden:<br><br>Im konkreten Fall der Softwareüberlassung und Softwarekooperation müssen die beteiligten öffentlichen Auftraggeber über den Quellcode der Software verfügen und Auftragsinteressenten bei der Ausschreibung nachgelagerter Leistungen wie Pflege, Anpassung und Weiterentwicklung der Software mindestens eine Einsicht in den Quellcode ermöglichen. Sie müssten darüber hinaus alle Wettbewerbsnachteile, die sich für Drittunternehmer daraus ergeben, dass sie die Software nicht entwickelt haben und daher mit dem Quellcode noch nicht vertraut sind, in dem für einen wirksamen Wettbewerb erforderlichen Umfang ausgleichen. Welcher Informationen und Einarbeitungszeiträume es im jeweiligen Fall bedürfe, sei eine Frage des Einzelfalls und vom Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zum Ausgleich des wirtschaftlichen Aufwands, der mit der Einarbeitung in eine fremde Software verbunden sei, seien die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtet. Diesen Anforderungen habe die Stadt Köln genügt.</p><h3>Bewertung und Praxistipps</h3><p>Das OLG stellt im Einklang mit dem Urteil des EuGH klar, dass öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Ausschreibung kooperieren und Weiterentwicklungen der Software austauschen können. Die Voraussetzungen einer öffentlich­-öffentlichen Zusammenarbeit sind auch bei IT­-Beschaffungen gegeben. Dies ist zu begrüßen.<br><br>Praktisch müssen öffentliche Auftraggeber aber einige Hürden überwinden. Insbesondere muss der Software­-Hersteller bereit sein, den Quellcode seiner Software anderen Unternehmen – und damit (potenziellen) Wettbewerbern – bei den Folgeausschreibungen zur Verfügung zu stellen. In den regelmäßig verwendeten EVB­IT-Verträgen ist hierfür auch ein Feld vorhanden (z. B. Ziffer 17.2.1 des EVB-­IT-­Systemvertrags), welches aber aktiv vom Auftraggeber ausgewählt werden muss, da es vom Standard abweicht (vgl. Ziffer 18.1 EVB­-IT­-System­-AGB). Dass sich ein Softwareunternehmen hierauf einlässt, ist bei der Entwicklung von Individualsoftware mutmaßlich wahrscheinlicher als bei der Überlassung von Standard­software. Wirtschaftlich denkende Softwareunternehmen werden aber auch in diesem Fall die Risiken – insbesondere, dass es bei den im Wettbewerb vergebenen Folgeaufträgen möglicherweise nicht zum Zug kommt – in ihr Angebot zur Entwicklung der Software einkalkulieren.<br><br>Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, für die Vorbereitung einer solchen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit bei der IT­-Beschaffung ausreichend Vorlaufzeit einzuplanen, um die Rahmenbedingungen mit geeigneten Softwareunternehmen und dem kooperierenden öffentlichen Auftraggeber sorgfältig abzustimmen. Die Erwägungen für den Verzicht auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren sind entsprechend von den Auftraggebern zu dokumentieren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 02 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbundene Unternehmen werden nicht pauschal von einer Angebotslimitierung erfasst</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbundene-unternehmen-werden-nicht-pauschal-von-einer-angebotslimitierung-erfasst</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG München (Beschluss vom 23. November 2020 – Verg 7/20) hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei einer Loslimitierung für die Beantwortung der Frage, ob zwei verbundene Unternehmen als „ein“ Bieter anzusehen sind, der konkrete Zweck der Loslimitierung ausschlaggebend ist.<br><br>Von einer Loslimitierung wird gesprochen, wenn der Auftraggeber die höchstmögliche Anzahl von Angeboten eines Bieters auf die verschiedenen Lose (sog. Angebotslimitierung) oder die höchstmögliche Anzahl von Zuschlägen, die ein Bieter bei Abgabe mehrerer Angebote für mehrere Lose erhalten kann, begrenzt (sog. Zuschlagslimitierung). Die Loslimitierung verfolgt zum einen den Schutz mittelständischer Interessen und soll verhindern, dass sich Bieter in personeller, technischer oder finanzieller Hinsicht übernehmen. Zum anderen soll eine Abhängigkeit des Auftraggebers von nur einem Auftragnehmer verhindert und das Ausfall­ und Insolvenzrisiko vermindert werden.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Der Auftraggeber beabsichtigte, für den Neubau eines Strafjustizzentrums das Gewerk Trockenbauarbeiten in einem offenen Verfahren aufgeteilt auf zwei Lose zu vergeben. Jeder Bieter durfte nur für ein Los ein Angebot abgeben. Auf Los 1 gaben unter anderem die Beigeladene und der rügende Bieter ein Angebot ab. Die Beigeladene war Erstplatzierte, der rügende Bieter Zweitplatzierter. Auf Los 2 gab unter anderem die R­GmbH ein Angebot ab und sollte den Zuschlag erhalten. Die Beigeladene ist Mehrheitsgesellschafterin der R­GmbH. Die beiden Prokuristen der Beigeladenen sind gleichzeitig Geschäftsführer der R­GmbH.<br><br>Nachdem sich der rügende Bieter zunächst bezüglich der Beigeladenen und der RGmbH erfolglos an die Auftraggeberin gewandt hatte, beantragte er ein Nachprüfungsverfahren. Die Vergabekammer untersagte daraufhin der Auftraggeberin, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen, versetzte das Verfahren in den Stand der Angebotswertung zurück und verpflichtete zu einer erneuten Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer. Hiergegen wendete sich die Beigeladene mit einer sofortigen Beschwerde, die Erfolg hatte.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das OLG stellte zunächst klar, dass die Loslimitierung an sich nach § 5 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A zulässig war und ein Verstoß hiergegen gemäß § 13 EU Abs. 1 Nr. 5, § 16 EU Nr. 2 VOB/A grundsätzlich zu einem Ausschluss des Bieters führt.<br><br>Im vorliegenden Fall habe die Beigeladene nur ein Angebot auf Los 1 und nicht auf beide Lose abgegeben. Weder aus der Bekanntmachung des Auftraggebers noch aus europarechtlichen Vorgaben lasse sich entnehmen, dass im Falle einer Loslimitierung abhängige Unternehmen immer als „ein“ Bieter anzusehen wären. Entscheidend sei der konkrete Zweck der Loslimitierung.<br><br>Die von dem OLG Düsseldorf in der „Münzplättchen-­Entscheidung“ (Beschluss vom 15. Juni 2000 – Verg 6/00) in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB entwickelten Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob verbundene Unternehmen als „ein“ Bieter anzusehen sind, seien im konkreten Fall nicht erfüllt und die Beigeladene nicht auszuschließen. Denn anders als in dem der OLG Düsseldorf-­Entscheidung zugrunde liegenden Fall, seien keine drohende Marktmacht und damit eine drohende Abhängigkeit des Auftraggebers von einem womöglich marktbeherrschenden Unternehmen zu befürchten. Eine solche Gefahr bestehe bei Trockenbauarbeiten nicht, da sich auf dem Markt eine unübersehbare Anzahl von Anbietern und Auftraggebern befinden würden. Der ausgeschriebene Auftrag habe keine Auswirkungen auf den Markt, es sei nicht zu befürchten, dass einzelne Unternehmen oder Konzerne in Zukunft Preise für Trockenbauarbeiten diktieren könnten. Für die Bieter sei daher nicht naheliegend, dass Zweck der Loslimitierung die Vermeidung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Konzern gewesen sei und damit konzern-verbundene Bieter als „ein“ Bieter anzusehen wären.<br><br>Zwar sei der genaue Zweck der Loslimitierung im Vergabevermerk nicht dokumentiert worden, jedenfalls ließen die aus Sicht des OLG denkbaren Zwecke – Förderung kleinerer und mittelständischer Unternehmen, Erhöhung der Versorgungssicherheit des Auftraggebers und Verhinderung der personellen Überforderung eines Bieters – nicht eindeutig darauf schließen, dass abhängige Unternehmen von der Loslimitierung erfasst seien. Beabsichtige die Vergabestelle, mit der Loslimitierung Bewerbungen abhängiger Unternehmen auf unterschiedliche Lose grundsätzlich auszuschließen, brauche sie hierfür einen sachlichen Grund, wobei je nach Zielsetzung auch widerlegliche Vermutungen genügen könnten.<br><br>Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sah das OLG nicht dadurch verwirklicht, dass konzernabhängige Unternehmen zwei Angebote abgeben dürften, während konzernunabhängigen Unternehmen dies wegen der Loslimitierung nicht gestattet sei. Dieses Gebot beziehe sich nur auf das konkrete Los. Es sei daher nur auf das konkrete Unternehmen, nicht aber auf die Abhängigkeit zu einem anderen Unternehmen abzustellen. Insofern sei auch die Abgabe zweier Angebote durch zwei verbundene Unternehmen auf ein Los nicht grundsätzlich unzulässig, sofern die Angebote unter Einhaltung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit erstellt worden seien.<br><br>Abschließend erkennt das OLG auch keinen Verstoß gegen § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die von dem Bieter zu widerlegende Vermutung eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb bei Abgabe von Angeboten zweier verbundener Unternehmen im Rahmen einer Ausschreibung sei nicht anwendbar. Die beiden verbundenen Unternehmen hätten sich auf unterschiedliche Lose und damit auf unterschiedliche Aufträge beworben, nicht aber getrennte Parallelangebote zu einer Ausschreibung eingereicht. Dass die Beigeladene wegen ihrer Konzernzugehörigkeit günstiger einkaufen und daher günstigere Preise anbieten könne, führe zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Jedes größere Unternehmen, welches gleichzeitig mehrere ähnliche Aufträge ausführe und damit größere Mengen beschaffen könne, vermöge ggf. günstigere Preise zu erzielen. Dieser Vorteil sei auf einem Markt mit größeren und kleineren Unternehmen unvermeidbar. Für unbedenklich hält das OLG auch, dass die R ­GmbH die Beigeladene über ihre Bewerbung für Los 1 in Kenntnis gesetzt hatte.</p><h3>Bewertung und Praxistipps</h3><p>Das OLG stellt in seiner Entscheidung dar, dass sich eine pauschale und allgemeine Beurteilung der Frage verbietet, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt und daher von einer Loslimitierung erfasst ist. Vielmehr ist auf den ganz konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des relevanten Marktes abzustellen.<br><br>Sofern eine Loslimitierung beabsichtigt ist, sollten öffentliche Auftraggeber die Gründe für diese sorgfältig dokumentieren und in den Vergabeunterlagen die Rahmenbedingungen für die (Mehrfach-­)Beteiligung der Bieter transparent niederlegen. Dabei gilt es auch, sich mit den denkbaren Möglichkeiten einer „Umgehung“ der Loslimitierung auseinanderzusetzen. Neben der Beteiligung verbundener Unternehmen am Vergabeverfahren betrifft dies z. B. auch die Beteiligung teilidentischer Bietergemeinschaften oder den Umgang mit Unterauftragnehmern.<br><br>Abhängig von den Zielen und Zwecken des Einzelfalls dürften im Ergebnis beide Möglichkeiten – getrennte Betrachtung vs. gemeinsame Betrachtung verbundener Unternehmen – zulässig sein, wenn der Auftraggeber aus sachlichen Gründen handelt und diese dokumentiert.<br><br>Verbundene Unternehmen wiederum sollten sicherstellen und dokumentieren, dass bei der Erstellung der Angebote Vorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit und der Vertraulichkeit getroffen und eingehalten wurden. Öffentliche Auftraggeber sollten überlegen, sich diese Maßnahmen bereits im Vergabeverfahren von den Bietern darstellen zu lassen, um die Frage eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb beurteilen zu können. Im vorliegenden Fall konnte die Beigeladene beispielsweise ausführlich darlegen, dass die beiden Prokuristen der R­GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer der Beigeladenen waren, an der Erstellung der Angebote nicht beteiligt gewesen waren und keinen Einblick in die EDV­ und Papiervorgänge gehabt hatten. Allein die reine Information, dass man sich auf ein Los bewerbe, dürfte nach Ansicht des OLG noch keine Absprache über den Inhalt der Angebote darstellen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 02 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kapitalertragsteuerabzug-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Lässt man die Auswirkungen der Corona-Krise einmal außer Betracht, haben sich die Zukunftsaussichten für zahlreiche Stiftungen mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 verbessert.</em></p><p><em>Insbesondere die Änderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51-68 AO) sind allesamt zu begrüßen. Insbesondere zu erwähnen sind:&nbsp;</em></p><ul><li><em>Körperschaften, deren jährliche Einnahmen 45.000 EUR nicht übersteigen, sind von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs.1 Nr. 5 AO) befreit</em></li><li><em>Erhöhung der Besteuerungsfreigrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gem. § 64 Abs.3 AO von 35.000 EUR auf 45.000 EUR)“</em></li></ul><p>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/axel-reimann" target="_blank" rel="noreferrer">Axel Reimann</a>&nbsp;können Sie online auf <a href="https://www.sogehtstiftung.de/aktuelles/kapitalertragsteuerabzug-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften/" target="_blank" rel="noreferrer">www.sogehtstiftung.de</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Wer den Schaden hat: Kostentragungspflicht bei Compliance-Ermittlungen durch externe Dritte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-den-schaden-hat-kostentragungspflicht-bei-compliance-ermittlungen-durch-externe-dritte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Schwerwiegende Compliance-Verstöße können die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Wenn ein Kündigungsgrund erst im Rahmen einer Compliance-Ermittlung durch externe Dritte ans Licht kommt, trägt der gekündigte Arbeitnehmer zudem die Kosten der Ermittlung, sofern ein konkreter Verdacht bestand und die Ermittlungsmaßnahmen für seine Kündigung erforderlich waren.</span></span></span></span></p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor dem BAG um einen Schadensersatzanspruch wegen des Ersatzes von Ermittlungskosten im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesen- und Abrechnungsbetrugs. Der Arbeitnehmer war Mitglied der Führungsebene seines ehemaligen Arbeitgebers (Jahresbruttogehalt insgesamt ca. 450.000,00 Euro). Nachdem im Unternehmen mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen angeblicher Compliance-Verstöße eingegangen waren, traf das Unternehmen die Entscheidung, zur Klärung der Vorwürfe eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei stellte für den Untersuchungsbericht einen Betrag von ca. 200.000,00 Euro in Rechnung. Das Unternehmen kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und verlor. Im Wege der Widerklage hat das Unternehmen den Mitarbeiter auf Ersatz der Ermittlungskosten verklagt. In erster Instanz hatte das Unternehmen keinen Erfolg, das LAG hat den ehemaligen Arbeitnehmer jedoch zur Zahlung von 66.500,00 Euro verurteilt. Nach Ansicht des LAG waren zumindest die Ermittlungskosten bis zum Ausspruch der Kündigung vom Mitarbeiter zu tragen. Dagegen ging dieser in Revision.</span></span></span></span></p><h3>Entscheidung</h3><p><span><span><span><span>Das BAG verneinte den Anspruch auf Schadenersatz. Zwar kann ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Kanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören nach Ansicht des BAG auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem zu ersetzenden Schaden. Die Erstattung ist allerdings nicht grenzenlos: Ersatzansprüche sind nur denkbar, soweit sie sich auf Maßnahmen beziehen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falls zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich erachten durfte. Das Unternehmen konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht aufzeigen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich für die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich waren. Der Erstattungsanspruch scheitert daher am fehlenden Sachvortrag des Unternehmens.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das BAG bleibt seiner Linie treu, erkennt die grundsätzliche Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs an und gibt dem LAG bei der Herleitung des Anspruchs Recht: Die Vorinstanz hatte mit Hinweis auf die Entscheidung des </span></span></span></span><span><span><span><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=14922" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>BAG v. 28. Oktober 2010 – 8 AZR 547/09</span></span></span></a><span> (Erstattung von Detektivkosten) einen Erstattungsanspruch grundsätzlich bejaht. Damals hatte das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch den Einsatz eines Detektivs entstandenen Kosten erstatten muss, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und dieser einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Dem Unternehmen im vorliegenden Fall nützt dies alles nichts. Es konnte schlicht nicht darlegen, welche konkreten Tätigkeiten und Ermittlungen wann und in welchem Umfang wegen welches konkreten Verdachts gegen den ehemaligen Mitarbeiter durchgeführt wurden. Wenn im Rahmen von Compliance-Ermittlungen durch externe Dritte „kein Stein auf dem anderen bleibt“ und „jeder Winkel des Unternehmens durchsucht“ wird, dann mag das aus Sicht der Aufklärungswilligen nachvollziehbar sein. Wenn man aber ans Ende denkt und überführte Mitarbeiter später einmal in Regress nehmen will, dann hilft dieser Tabula-Rasa- Stil nicht. Schadenersatzansprüche lassen sich nur vorbereiten, wenn ein konkreter Tatverdacht einer schwerwiegenden Verfehlung besteht und wenn sich die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen dem jeweiligen Kündigungssachverhalt zuordnen lassen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Datenschutz als Trigger für die Abfindung: Pauschale Forderung von Datenkopien reicht nicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datenschutz-als-trigger-fuer-die-abfindung-pauschale-forderung-von-datenkopien-reicht-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht hatte über die praxisrelevante Frage zu entscheiden, inwieweit der Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Kopie seiner E-Mail-Korrespondenz und aller E-Mails zur Verfügung stellen muss, in denen der Arbeitnehmer genannt wird. Das Gericht konnte die eigentlich spannende Frage nach der Reichweite des Anspruchs auf Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) offenlassen, da die Revision aus prozessualen Gründen scheiterte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>Derzeit sehen sich Arbeitgeber solchen, nur mit erheblichem Mehraufwand zu erfüllenden Forderungen im Zusammenhang mit (drohenden) Kündigungsschutzprozessen regelmäßig ausgesetzt. In den seltensten Fällen stehen dabei allerdings datenschutzrechtliche Fragen im Vordergrund des Interesses. Vielmehr geht es den Arbeitnehmern häufig darum, den Druck auf den (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhöhen, um diesen zu einer großzügigeren Abfindung zu bewegen. Der Datenschutz wird dabei nicht selten zum Spielball der Beteiligten, ohne dass der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tatsächlich in den Fokus tritt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei stellen sich bei dem Anspruch auf Herausgabe von umfassenden Datenkopien sehr wichtige datenschutzrechtliche Fragen. Wenn eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs aus dem Beschäftigungszeitraum herausverlangt wird, offenbart diese Kopie regelmäßig nicht nur die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, der den Anspruch geltend macht, sondern auch stets die Daten seiner Kommunikationspartner, also der Absender oder Empfänger der jeweiligen E-Mails. Deren personenbezogene Daten darf der Arbeitgeber jedoch nicht ohne weiteres herausgeben, selbst wenn dem betreffenden Arbeitnehmer natürlich bereits bekannt ist, mit wem er per E-Mail kommuniziert hat. Insoweit schränkt Art. 15 Abs. 4 DSGVO das Recht auf Datenkopie bereits dahingehend ein, dass hierdurch nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden dürfen. Im Verhältnis zu den von der E-Mail-Herausgabe betroffenen Dritten, also den Absendern oder Empfängern dieser E-Mails, stellt diese Herausgabe nämlich eine gesonderte Datenverarbeitung dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf. Daher muss der Arbeitgeber vor der Herausgabe solcher Datenkopien entweder eine sorgfältige Datenschutzprüfung durchführen und dokumentieren oder sämtliche personenbezogenen Daten dieser Dritten unkenntlich machen. Beides ist regelmäßig mit einem erheblichen Aufwand verbunden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Entscheidung des BAG lag ein Sachverhalt zu Grunde, wie er derzeit häufig vor deutschen Gerichten anzutreffen ist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Probezeit. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig klagte er u.a. auf Auskunft über seine vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Überlassung einer Kopie dieser Daten. Er forderte auf Grundlage des Datenschutzrechts die Herausgabe sämtlicher E-Mails, die er selbst versendet bzw. empfangen hatte oder in der seine Person namentlich genannt worden war. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Herausgabe einer Kopie derjenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Beantwortung seines Auskunftsbegehrens waren. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision beim BAG verfolgte der Arbeitnehmer sein Begehren auf Übergabe des gesamten E-Mail-Verkehrs, in dem er namentlich genannt wird, weiter.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Forderung nach Kopie sämtlicher E-Mails zu „unbestimmt“</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Revision beim BAG blieb aus prozessualen Gründen (mangels Bestimmtheit des Antrags) ohne Erfolg. Aus Sicht des Gerichts blieb unklar, welche E-Mail-Kopien im Falle einer Vollstreckung des Auskunftsanspruchs überlassen werden müssten, wenn der Arbeitnehmer sämtliche E-Mails herausverlangt, „die ihn namentlich erwähnen". Der Kläger müsse die E-Mails vielmehr so genau bezeichnen, dass sie in einem Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft identifizierbar seien. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Gerichts deutet aber an, dass die Erfurter Richter vom Arbeitnehmer verlangen, dass er im Wege einer sogenannten Stufenklage zunächst den Arbeitgeber auf Auskunft verklagen muss, welche ihn betreffenden E-Mails dem Arbeitgeber vorliegen. Auf Grundlage dieser Auskunft kann der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Herausgabe einer Datenkopie sodann ausreichend genau bestimmen und geltend machen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Damit bleibt die in der Rechtsprechung umstrittene und hochrelevante Frage, welchen Umfang der datenschutzrechtliche Anspruch auf Überlassung einer Datenkopie hat, insbesondere inwieweit auch Kopien eines umfangreichen E-Mail-Bestands herauszugeben sind, weiterhin höchstrichterlich ungeklärt. Für die Praxis ist das unbefriedigend. Denn eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Rechts auf Datenkopie kann drakonische Bußgelder und teure Schadenersatzansprüche zur Folge haben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Zumindest ist nun klargestellt, dass ein Anspruch auf Datenkopie gerichtlich hinreichend bestimmt werden muss. Dadurch erhält der Anspruch "prozessuale Hürden" bei Gericht, die Arbeitnehmer davon abbringen dürften, ihre gesamte E-Mail-Korrespondenz aufs Geratewohl pauschal herauszuverlangen. &nbsp;Vielmehr sind entsprechende Herausgabe-Begehren inhaltlich zu konkretisieren, indem spezifiziert werden muss, welche Kopien genau herausgegeben werden sollen. Dies dürfte den Umfang dieser Ansprüche zukünftig nicht nur auf ein angemessenes Maß beschränken, sondern auch den Arbeitgebern die Nachvollziehbarkeit und Erfüllbarkeit derartiger Ansprüche erleichtern. </span></span></span></p><p><span><span><span>Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der datenschutzrechtlichen Frage dürften vergleichbare Verfahren mit einer leicht abgewandelten Prozesstaktik, etwa im Wege der Stufenklage, auch in Zukunft vor deutschen Gerichten geführt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Arbeitnehmer gegenüber ihren (ehemaligen) Arbeitgebern die Strategie ändern und der Datenschutz nur noch dann zum Gegenstand des Verfahrens wird, wenn es auch tatsächlich inhaltlich um ihn geht. Ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit einer Stufenklage Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten, da ein solches Vorgehen häufig sehr zeitaufwändig ist und damit gegebenenfalls – für beide Parteien – nicht zielführend.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Unternehmen sollten daher weiterhin ein Datenschutzkonzept implementieren, mit dem sie Kopien von Beschäftigtendaten, einschließlich einzelner E-Mails, auf Verlangen der Arbeitnehmer rechtssicher (ggf. teilweise unkenntlich gemacht) herausgeben können. Häufig wird der Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage erhoben, um als "Druckmittel" die Verhandlungsposition bezüglich einer Abfindung zu verbessern. Insbesondere bei Probezeitkündigungen – wie sie dem Fall beim BAG zugrunde lag – hat der Arbeitnehmer mangels Kündigungsschutzes wenige Argumente für die Zahlung einer Abfindung. Unternehmen sollten bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens dann auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch und das Recht auf Datenkopie im Rahmen eines "Gesamt-Deals miterledigen". Hierzu bietet sich z.B. ein sogenannter Tatsachenvergleich, eine Rücknahme der datenschutzrechtlichen Ansprüche oder ggf. ein Verzicht auf dieselben an.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer">Susanne Klein</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank" rel="noreferrer">Lennart Kriebel</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmerische Beteiligungen: Gewerbliche Aufwärtsinfektion vermeiden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmerische-beteiligungen-gewerbliche-aufwaertsinfektion-vermeiden</link>
                        <description>Unternehmerische Beteiligungen: Gewerbliche Aufwärtsinfektion vermeiden</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Die vermögensverwaltende Personengesellschaft schafft eine interessante Struktur zur Führung und Verwaltung von Vermögenswerten. Auf Kapitalerträge fällt in diesem Zusammenhang zum Beispiel grundsätzlich (wie im direkt gehaltenen Privatvermögen) nur die Abgeltungssteuer an. Aber es darf im Beteiligungsmanagement nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb durch gewerbliche Abfärbung kommen. Ansonsten sind die steuerlichen Vorteile dahin.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag von&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-thees" target="_blank" rel="noreferrer">Alexander Thees</a> können Sie auf der <a href="https://finanzwelt.de/unternehmerische-beteiligungen-gewerbliche-aufwaertsinfektion-vermeiden/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von finanzwelt</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigungen wirksam zustellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigungen-wirksam-zustellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„<em>Eine Arbeitgeberkündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Nicht selten bereitet der Nachweis dieser vermeintlichen Banalität Arbeitgebern ungeahnte Schwierigkeiten. So hat zum Beispiel jüngst das LAG Baden-Württemberg (17.09.2020 - 3 Sa 38/19) dem Nachweis der Zustellung durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus eines Einwurfeinschreibens eine Absage erteilt.</em>“</p><p>Welche Folgen dies mit sich gezogen hat, und was Arbeitgeber bei Kündigungen beachten sollten, können Sie im gesamten Artikel unserer Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank" rel="noreferrer">Jonas Türkis</a> auf der Webseite der <a href="https://bc.pressmatrix.com/de/profiles/f7f7cea5fa7b/editions/25369c8b6f7ad7e511e3/pages/page/11" target="_blank" rel="noreferrer">IHK-Zeitschrift BSW</a>&nbsp;lesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesarbeitsgericht urteilt über Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesarbeitsgericht-urteilt-ueber-erteilung-einer-datenkopie-nach-art-15-abs-3-ds-gvo</link>
                        <description>Bundesarbeitsgericht urteilt über Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Zuletzt bestimmten Corona-Themen die Diskussionen im Arbeits- und Compliance-Bereich. Am 27.4.2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) – abseits von Corona-Rechtsfragen – erstmals über zentrale Rechtsfragen zum Beschäftigtendatenschutz.</em></p><p><em><strong>Praxis-Info!</strong></em></p><p><em>Dem BAG lag eine Entscheidung vor, in der ein gekündigter Arbeitnehmer (Wirtschaftsjurist) von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. die <strong>Herausgabe sämtlicher E-Mails verlangte.</strong> Rechtlich stellte sich also die Frage nach der <strong>Reichweite des Auskunftsanspruchs </strong>gemäß Art. 15 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung). Das BAG kam erfreulicherweise – aus Unternehmenssicht – zu dem Ergebnis, dass ein solch (weitreichender )<strong>Anspruch nicht besteht. </strong>Allerdings dürfte hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein; denn das BAG verneinte diese Frage „nur“ mit formellen, nicht aber mit datenschutzrechtlichen Gründen.“</em></p><p>Den vollständigen Artikel von Dr. Dominik Sorber zur Bewertung und Einschätzung der <span><span><span>Reichweite des Auskunftsanspruchs, finden Sie <a href="https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.590&amp;docid=438520" target="_blank" rel="noreferrer">Online bei der Zeitschrift<span><span><span><span><span><span><span>für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling</span></span></span></span></span></span></span></a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung – Geplante Gesetzesänderung würde für Erleichterungen bei  Grundstücksunternehmen sorgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ansatz-der-erweiterten-grundstueckskuerzung-geplante-gesetzesaenderung-wuerde-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 22. April 2021 hat der Bundestag dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz – FOG) zugestimmt. Mit dem FOG wurden überraschend Erleichterungen für den Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer eingeführt. Einerseits sollen Einnahmen innerhalb einer Freigrenze aus der Lieferung von Strom an Mieter unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die erweiterte Kürzung sein. Andererseits soll eine Freigrenze für sonstige Einnahmen aus Vertragsbeziehungen mit dem Mieter (z.B. aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen) eingeführt werden. Letzteres würde die bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit in der Praxis von Grundstücksunternehmen abmildern. Sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, sollen die Änderungen erstmals im Erhebungszeitraum 2021 anwendbar sein.</span></span></span></p><h3><span><span>Bisher schädliche Tätigkeiten für den Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung</span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer kann derzeit nur von Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die ausschließlich eigenen Grundbesitz halten und verwalten (abgesehen von begünstigungsunschädlichen Nebentätigkeiten, wie zum Beispiel der Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen). Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) kann daher zu einer vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.</span></span></span> <span><span><span>Erzielen Grundstücksunternehmen Erträge aus der Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, so verlieren sie bisher ebenfalls die Möglichkeit, die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen zu können.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Den oben beschriebenen Problematiken soll nun die geplante Änderung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Rahmen des FOG entgegenzuwirken.</span></span></p><h3><span><span>Einführung einer Freigrenze von 10% für Stromlieferungen</span></span></h3><p><span><span>Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu setzen, sieht die geplante Gesetzesänderung vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Grundstückskürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen im jeweiligen Erhebungszeitraum 10 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes nicht übersteigen. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert, ins Netz eingespeist, oder selbst genutzt werden.</span></span></p><h3><span><span>Einführung einer "Schmutzgrenze" von 5% für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen</span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Grundstückskürzung, wenn sie Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es derzeit <strong>nicht</strong> an. Künftig soll die erweiterte Grundstückskürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem jeweiligen Erhebungszeitraum aus diesen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundbesitzes stammen. Diese "Schmutzgrenze" von 5 Prozent gilt nicht nur für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen, sondern für sämtliche Einnahmen aus Vertragsbeziehungen mit den Mietern, also beispielsweise auch für die Überlassung von Mobiliar oder anderen Gegenständen (Einbauküche etc.)</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>In der Praxis sorgte bisher insbesondere die Überlassung von Betriebsvorrichtungen für erhebliche Rechtsunsicherheit. In Bezug auf die geplante Gesetzesänderung stellt sich die Frage, ob zukünftig auch eine unentgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen unschädlich ist. Eine unentgeltliche Überlassung wird oftmals vorliegen, wenn die Grundstückseigentümer keine Kenntnis von den Betriebsvorrichtungen (z.B. Lastenaufzug) haben. Nach Maßgabe des Gesetzeswortlauts sollte die unentgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zukunft wohl unschädlich sein. Es bleibt aber abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung dazu äußert.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Was leider nach dem Wortlaut der Gesetzesänderung fehlt, ist eine Begünstigung der Veräußerung der Betriebsvorrichtungen; hier sollte eine Anpassung/Klarstellung erfolgen.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Außerdem ist zu beachten, dass die Einnahmen aus den oben genannten Tätigkeiten zwar nicht schädlich für den Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung sind, diese künftig begünstigten Tätigkeiten aber weiterhin der Besteuerung mit Gewerbesteuer unterliegen.</span></span></p><h3><span><span>Fazit</span></span></h3><p><span><span>Sofern das im Bundestag bereits verabschiedete Gesetz den Bundesrat unverändert passiert, wird dies zur Entschärfung von verschiedenen Steuerstreit-Risiken führen. Hinsichtlich der Problematik "Betriebsvorrichtungen", die bereits Gegenstand einer Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen war, würden deutliche Erleichterungen geschaffen. Die Einführung einer Freigrenze bei Stromlieferungen ist ebenfalls zu begrüßen, war aber auch zwingend notwendig. Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vom 18. März 2021 wurde nämlich eine Verpflichtung für Gebäudeeigentümer eingeführt, unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Neubau oder "größerer Renovierung", sofern eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen vorhanden ist) eine Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn diese neue gesetzliche Verpflichtung durch das GEIG zu einer Versagung der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer führen würde.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Jens Ledermann</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Wire Group Holdings GmbH bei Abschluss einer der Series B Finanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-wire-group-holdings-gmbh-bei-abschluss-einer-der-series-b</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Wire Group Holdings GmbH bei Abschluss einer der Series B Finanzierung</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 28. April 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Wire Group Holdings GmbH bei Abschluss der Series B Finanzierungsrunde in Höhe von EUR 17 Mio. beraten.</p><p>Mit Hauptsitz in Berlin und Niederlassungen in der Schweiz und in San Francisco zählt die preisgekrönte sichere Kollaborations- und Kommunikationsplattform von Wire weltweit über 1.800 Kunden aus dem Regierungs- und Unternehmensbereich, darunter die deutsche Regierung und vier weitere G7-Regierungen. Für Remote- und hybride Arbeitsmodelle müssen Regierungen und Unternehmen sicherstellen, dass sie über die richtige Infrastruktur verfügen, um sowohl Produktivität als auch Daten-Sicherheit zu gewährleisten. Wire bietet Messaging, Audio-/Videokonferenzen, File-Sharing und externe Zusammenarbeit - jeweils geschützt durch modernste End-to-End-Verschlüsselung.</p><p>Bei der jüngsten Finanzierung im Rahmen der Series B war UVC Partners (Unternehmertum Venture Capital Partners) Ankerinvestor. UVC Partners, eine in München und Berlin ansässige Early-Stage-Venture-Capital-Gesellschaft, hat u.a. in Flixbus investiert. Zudem investierten die bisherigen Gesellschafter. Darüber hinaus waren die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen beteiligt.</p><p>Die jüngste Finanzierungsrunde folgt auf eine dreijährige Periode konstanten Wachstums von Quartal zu Quartal und einen Anstieg der Kundenbasis um fast 50 Prozent gegenüber dem Stand von vor knapp einem Jahr. Wire wird die Finanzierung nutzen, um das Wachstum im gesamten Unternehmen zu unterstützen. Das Unternehmen sucht aktiv nach neuen Mitarbeitern, um sein branchenführendes Team von derzeit etwas mehr als 90 Mitarbeitern auszubauen.</p><p><strong>Berater Wire Group Holdings GmbH<br>BEITEN BURKHARDT:</strong> Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung, Co-Leiter Corporate/ M&amp;A, Standortleiter Düsseldorf), Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (beide Corporate/ M&amp;A, Düsseldorf). Christian Schenk (Tax).</p><p><br><em>BEITEN BURKHARDT war auch für die Fragen rund um das Außenwirtschaftsrecht zuständig, hier betreute Dr. Christian von Wistinghausen und sein Team (Patrick Hübner, Lelu Li) die anspruchsvollen Themen etwaiger Genehmigungserfordernisse. Zu den Wandelschuldverschreibungen steuerte Dr. Dirk Tuttlies finanzrechtliches Know-How bei.</em></p><p><br><strong>Vertreter UVC:</strong> Görg, Dr. Paudtke, Dr. Glauer<br><strong>Vertreter Series A:</strong> GLNS, Dr. Daniel Gubitz<br><strong>Vertreter Iconical Advisory (für Janus Friis):</strong> CMS UK, Helen Machin, Dr. Weichert<br><strong>Beurkundung:&nbsp;</strong>BMH Bräutigam &amp; Partner, Dr. Patrick Auerbach</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Tel.: +49 211 518989 – 0<br>E-Mail: Hans-Josef.Vogel@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ergebnispräsentation: Die 5% Studie - Wo investieren sich noch lohnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ergebnispraesentation-die-5-studie-wo-investieren-sich-noch-lohnt</link>
                        <description>Ergebnispräsentation: Die 5% Studie - Wo investieren sich noch lohnt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sehr geehrte Damen und Herren,</h3><p>BEITEN BURKHARDT hat zum sechsten Mal die 5 % Studie von Bulwiengesa unterstützt, vergangene Woche sind die kompletten Ergebnisse vorgestellt worden. An einer von der Kanzlei aufgesetzten Online-Veranstaltung nahmen rund 400 Teilnehmer aus ganz Deutschland teil. Neben der Präsentation der Daten zum Immobilienmarkt 2020/21 durch Bulwiengesa-Vorstand Sven Carstensen stand eine interessante Panel-Diskussion im Fokus, zu der Experten aus der Investoren- und Finanzierungsbranche eingeladen waren: Dominik Brambring, Head of Germany, NL, Austria, PGIM Real Estate, und Dr. Joachim von Schorlemer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, ING. Die Runde komplettierten Klaus Beine, Leiter der Praxisgruppe Real Estate von BEITEN BURKHARDT, sowie Dierk Freitag, Head of Hotel- und Freizeitimmobilien, Bulwiengesa.</p><p>Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar in unserer Kanzlei, fasste zusammen: „Was die Studie leistet, lässt sich so beschreiben: Sie fühlt den Puls der Branche. Wir sehen auf der einen Seite die Bedeutung des Immobiliensektors für die Gesamtwirtschaft und auf der anderen Seite die Auswirkungen politischer Regulierung, die in der Pandemie einige wichtige und richtige Weichen gestellt hat, insgesamt aber eher abträglich ist. Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des sogenannten Berliner Mietendeckels war in diesem Zusammenhang ein notwendiges Signal, an den Markt wie an die Politik.“</p><p>Die neue Studie macht deutlich, dass gute Renditeerwartungen (IRR) nur noch mit genauer Analyse und vor allem in Nischenmärkten zu finden sind. Die Risiken nehmen zu. Dabei hat die Pandemie Spuren an den Märkten hinterlassen und die Tendenz fallender Renditen verstärkt. Die Auswirkung der gesetzlichen Neuregelung von Share Deals auf den Markt beschrieb Klaus Beine drastisch: „Der Share Deal ist unter den neuen Vorgaben tot.“</p><p>Die Teilnehmer konnten an vier Umfragen teilnehmen und dabei jeweils eine These bewerten.</p><ul><li><strong>These 1&nbsp;</strong>„Die Mieten für Büroimmobilien bleiben stabil – der Einfluss Homeoffice wird überschätzt.“ stimmten 65 Prozent der Teilnehmer zu.</li><li><strong>These 2&nbsp;</strong>„Eine Erholung des Hotelmarkts ist nicht in Sicht, die Preise fallen weiter.“ stimmten nur 42 Prozent zu.</li><li><strong>These 3&nbsp;</strong>„Der Preisanstieg für Logistikimmobilien ist nicht gerechtfertigt und auch nicht nachhaltig.“ erbrachte ein Patt, ein Umfrageergebnis von 49 zu 51 Prozent.</li><li><strong>These 4&nbsp;</strong>„Die derzeitige und künftige Marktentwicklung stimmt mich positiv.“ erzielte eine Zustimmung von 80 Prozent.</li></ul><p>Mehr als dreiviertel aller Teilnehmer beteiligten sich an den Abstimmungen.</p><p>Die gesamte Studie sowie die vollständige&nbsp;Aufzeichnung der präsentation der 5% Studie finden Sie unter folgendem <a href="https://communications.beiten-burkhardt.com/60/174/april-2021/ergebnisprasentation.asp" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>.</p><p>Herzliche Grüße</p><p>Ihre<br>BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Klimagesetz und EU-Maßnahmenpaket für ein nachhaltiges Finanzwesen, u.a. mit deutlicher Ausweitung der nichtfinanziellen Berichterstattung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-klimagesetz-und-eu-massnahmenpaket-fuer-ein-nachhaltiges-finanzwesen-ua-mit-deutlicher</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In der vergangenen Woche hat der US-Präsident Joe Biden mit dem Global Leaders Summit klar gemacht, dass sich auch die USA wieder stärker im Kampf gegen den Klimawandel engagieren wollen. Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen wies in ihrer Rede nicht nur auf den zu Beginn ihrer Amtszeit verkündeten <em>European Green Deal</em> hin, sondern auch auf die <em>just-in-time</em> erreichte Einigung zwischen dem Europäischen Rat und dem EU-Parlament über das Europäische Klimagesetz. Denn eines der Kernelemente des European Green Deal ist das Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die EU zur Verwirklichung dieses Ziels sowie des Zwischenziels, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken (vgl. näher hier <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_1828" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Vorläufige Einigung über das Europäische Klimagesetz (europa.eu)</span></a>). Von der Leyen kündigte zudem an, dass die EU-Kommission im Juni Vorschläge vorlegen werde, um Europa „Fit für 55“ zu machen. Der Emissionshandel werde dann nicht nur für Energieerzeugung und Industrie, sondern auch für Verkehr und Gebäude gelten. Der CO2-Ausstoß müsse endlich einen Preis haben. Aber bei „Fit für 55“ gehe es nicht nur um Emissionen, sondern auch den Schutz der Natur und die Stärkung der Artenvielfalt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zugleich hat die EU-Kommission das sog. April-Pakte für ein nachhaltiges Finanzwesen 2021 vorgelegt. Dieses Maßnahmenpaket soll dazu beitragen, in der EU mehr Geld in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Die Maßnahmen sollen Anleger in die Lage versetzen, ihre Investitionen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen umzustellen und so wesentlich zur Klimaneutralität Europas bis 2050 beitragen. Die Maßnahmen im Einzelnen:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Deutliche Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geplant</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung (Non-Financial Reporting Direktive, kurz NFRD) vorgelegt (COM/2021/189 final; der Entwurf findet sich <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=COM:2021:189:FIN&amp;qid=1619426735501&amp;from=EN" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>). Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll hierdurch im Laufe der Zeit auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung gestellt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die bisherige NFRD ist durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ins deutsche Recht umgesetzt worden (vgl. §§ 289b, 289c HGB). Zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung sind hiernach bis dato große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen verpflichtet, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Nunmehr soll insbesondere folgendes geändert werden:</span></span></span></p><ul><li><strong><span><span><span>Neue Begrifflichkeit:</span></span></span></strong><span><span><span> Angesichts der Erkenntnis, dass die durch die NFRD erfassten ESG-Aspekt wertbeeinflussenden Charakter haben, soll die Richtlinie künftig einen anderen Namen tragen. Aus der nichtfinanziellen Berichterstattung wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Direktive, kurz CSRD).</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Ausweitung der Berichtspflicht auf alle großen und/oder börsennotierten Unternehmen:</span></span></span></strong><span><span><span> Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen soll deutlich von bislang EU-weit ca. 11.000 Unternehmen auf künftig fast 50.000 Unternehmen erweitert werden. Erfasst sein sollen alle großen Unternehmen sowie alle börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinst-Unternehmen). Als „groß“ gelten dabei alle Unternehmen, die mindestens zwei der nachfolgenden drei Kriterien überschreiten: EUR 20 Mio. Bilanzsumme; EUR 40 Mio. Umsatzerlöse; 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt (vgl. § 267 Abs. 3 HGB).</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Einführung von EU Reporting-Standards:</span></span></span></strong><span><span><span> Künftig sollen berichtspflichtige Unternehmen sowohl solche Informationen in den Lagebericht aufnehmen, die notwendig sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsbelange zu verstehen, als auch solche Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsbelange die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens beeinflussen. Als Nachhaltigkeitsbelange sollen dabei alle Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nr. 24 der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungs-VO) gelten. Das sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die EU-Kommission schlägt die Entwicklung von einheitlichen Reporting-Standards für große Unternehmen, von einfacheren Reporting-Standards für börsennotierte KMU sowie von freiwilligen Reporting-Standards für nicht-börsennotierte KMU vor. Mit der Entwicklung dieser Standards soll die <em>European Financial Reporting Advisory Group</em> (EFRAG) beauftragt werden.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Prüfungspflicht: </span></span></span></strong><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll künftig zwingend durch den Abschlussprüfer zu prüfen sein; bislang ist das freiwillig. Die EU-Kommission will dabei zunächst eine Prüfung mit <em>limited assurance</em> ausreichen lassen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Der Entwurf der EU-Kommission bildet die Grundlage für die weiteren Verhandlungen mit dem Europäischen Rat und dem EU-Parlament über einen finalen Gesetzgebungsentwurf. Der weitere zeitliche Verlauf ist noch ungewiss. Die EU-Kommission hofft, dass sie die Reporting-Standards bis Ende 2022 verabschieden kann, so dass sie erstmals im Jahr 2024 für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden würden. Nähere Informationen finden sich neben dem <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=COM:2021:189:FIN&amp;qid=1619426735501&amp;from=EN" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinien-Entwurf</a> auch in der <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_1804" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> sowie insbesondere den <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_21_1806" target="_blank" rel="noreferrer">Q&amp;As</a> der EU-Kommission. </span></span></span></p><p><span><span><span>In diesen Q&amp;As weist die EU-Kommission zu Recht auf den folgenden Punkt hin, der unabhängig von der finalen Ausgestaltung der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Inkrafttreten schon heute von Bedeutung ist: Viele Unternehmen – auch und gerade KMU – sehen sich mit wachsenden Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen konfrontiert. Diese kommen typischerweise von Banken, die ihnen Geld leihen, und großen Unternehmen, die sie beliefern. Nach Einschätzung der EU-Kommission wird der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft wahrscheinlich bedeuten, dass das Sammeln und Teilen von Nachhaltigkeitsinformationen für Unternehmen aller Größenordnungen zur gängigen Geschäftspraxis werden wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Delegierte Verordnung zur EU-Taxonomie</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit der EU-Taxonomie hat die EU im letzten Jahr ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Die Taxonomie soll ökologisch nachhaltige Investitionen erleichtern, indem sie für Unternehmen und Anleger gleichermaßen Transparenz gewährleistet. Die EU-Kommission verspricht sich davon, dass Anleger bei Investitionen in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten, die sich deutlich positiv auf Klima und Umwelt auswirken, künftig von der gleichen Grundlage ausgehen können. Die Taxonomie-VO ergänzt insbesondere auch die nichtfinanzielle Berichterstattung (künftig Nachhaltigkeitsberichterstattung) der Unternehmen sowie die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nunmehr hat die EU-Kommission eine politische Einigung auch über einen delegierten Rechtsakt erzielt, mit dem der erste Teil der technischen Bewertungskriterien eingeführt wird. Anhand dieser Kriterien soll künftig bestimmt werden, welche Tätigkeiten wesentlich zur Erreichung der beiden ersten in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Umweltziele beitragen, nämlich der Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz. Diese Kriterien stützen sich auf wissenschaftliche Empfehlungen der Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen. Der Entwurf soll nach Vorliegen aller Übersetzungen im Mai formal beschlossen werden; danach wird er vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. In Kraft treten soll er zum 1. Januar 2022.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der delegierte Rechtsakt soll künftig laufend überprüft und ergänzt werden. Landwirtschaft und bestimmte Energiesektoren sind in dem delegierten Rechtsakt noch nicht berücksichtigt. Hierfür kündigt die EU-Kommission einen weiteren delegierten Rechtsakt für 2021 an. Auch für die weiteren in der Taxonomie genannten Umweltziele (die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) will die EU-Kommission noch im Jahr 2021 einen entsprechenden delegierten Rechtsakt vorstellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der EU-Kommission war es wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Taxonomie Marktteilnehmer in ihren Anlageentscheidungen unterstützen soll; ein Verbot von Investments in irgendwelche Aktivitäten enthält sie nicht Es gebe also keine rechtliche Verpflichtung für Unternehmen, sich Taxonomie-konform zu verhalten, noch für Anleger, nur in bestimmte Aktivitäten zu investieren. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nähere Informationen einschließlich Links zu dem Entwurf sowie Q&amp;A‘s finden sich <a href="https://ec.europa.eu/info/publications/210421-sustainable-finance-communication_en" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Änderungen bzgl. Anlage- und Versicherungsberatung, treuhänderischen Pflichten und Aufsichts- und Lenkungsanforderungen bei Anlage- und Versicherungsprodukten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Schließlich hat die EU-Kommission sechs Änderungsrechtsakte angenommen, mit denen das Finanzsystem „ermutigt“ werden soll, Unternehmen auf ihrem Weg zu nachhaltigem Wirtschaften zu unterstützen und auch bereits bestehende, nachhaltige Unternehmen zu fördern. Zudem möchte die EU-Kommission den Kampf gegen das Greenwashing dadurch weiter stärken. </span></span></span></p><p><span><span><span>De facto handelt es sich offensichtlich um neue harte Pflichten für Finanzunternehmen. Durch die Änderungen soll sichergestellt werden, dass Finanzunternehmen, z. B. Berater, Vermögensverwalter oder Versicherer, Nachhaltigkeit in ihre Verfahren sowie in die Anlageberatung für ihre Kunden einbeziehen. Die EU-Kommission beschreibt dies in ihrer Pressemitteilung und den Q&amp;As zusammenfassend wie folgt:</span></span></span></p><ul><li><strong><span><span><span>Anlage- und Versicherungsberatung:</span></span></span></strong><span><span><span> Wenn ein Berater die Eignung eines Kunden für eine bestimmte Anlage beurteilt, muss er künftig mit dem Kunden auch dessen Präferenzen in Bezug auf Nachhaltigkeit erörtern. Dies tritt zu den nach den geltenden Regelungen einzuholenden Informationen über die Anlagekenntnisse und -erfahrungen, die finanzielle Situation, die Fähigkeit, Verluste zu tragen, die Anlageziele und die Risikotoleranz eines Kunden hinzu.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Treuhänderische Pflichten:</span></span></span></strong><span><span><span> Mit den Änderungen werden die Pflichten eines Finanzunternehmens bei der Beurteilung der eigenen Nachhaltigkeitsrisiken (etwa der Auswirkung von Überschwemmungen auf den Wert der Investitionen, die Nachhaltigkeit des eigenen Geschäftsmodells..) klargestellt.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Aufsichts- und Lenkungsanforderungen bei Anlage- und Versicherungsprodukten:</span></span></span></strong><span><span><span> Für Unternehmen, die Finanzprodukte auflegen, und für Finanzberater bedeutet dies, dass sie bei der Gestaltung ihrer Finanzprodukte Nachhaltigkeitserwägungen Rechnung tragen müssen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Im Unterschied zur Offenlegungs-VO geht es bei den vorbezeichneten sechs Änderungsakten also nicht um Offenlegungspflichten, sondern um die Pflicht zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die internen Prozesse und die operative Tätigkeit. Die Einzelheiten sind noch näher zu analysieren. Der EU-Kommission war es jedoch wichtig, ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kunde nach wie vor die ultimative Entscheidung darüber trifft, ob und inwieweit er Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen will.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die EU-Kommission geht aktuell davon aus, dass die Änderungsrechtsakte etwa ab Oktober 2022 anzuwenden sein werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für Juni sind bereits die nächsten Schritte der EU-Kommission in Sachen Nachhaltigkeit angekündigt. Neben den eingangs erwähnten Vorschlägen zur Erreichung des neuen CO2-Reduktionsziels ist dies insbesondere der Entwurf für ein EU-weites Lieferkettengesetz (aka Sorgfaltspflichtengesetz). Hierzu und zu dem Entwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz hatten wir in unserem Blog-Beitrag </span></span></span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pkg/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu" target="_blank" rel="noreferrer">Lieferkettengesetz, RegE, FAQ und EU</a> berichtet. Die regulatorischen Maßnahmen zur Unterstützung der Großen Transformation nehmen also weiter Gestalt an. Dabei zeigt sich einmal mehr der in jeder Hinsicht übergreifende Ansatz des Themas Nachhaltigkeit.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht bei der Bezeichnung von COVID-19-Masken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-bei-der-bezeichnung-von-covid-19-masken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der COVID-19-Pandemie haben mittlerweile alle 16 Bundesländer eine Maskenpflicht eingeführt. In den meisten Bundesländern soll diese Maskenpflicht für Geschäfte und den öffentlichen Nahverkehr gelten. Ausreichend ist in allen Bundesländern das Tragen von gewöhnlichen Stoffmasken (nachfolgend „Mund-Nasen-Bedeckung“; vgl. z.B. für Bayern die <a href="https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/210/baymbl-2020-210.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020</a>). Es besteht daher derzeit ein sehr hoher Bedarf an solchen Mund-Nasen-Bedeckungen, den immer mehr Firmen und Einzelpersonen zu decken versuchen. Die Hersteller solcher Mund-Nasen-Bedeckungen sollten bei deren Bezeichnung und Beschreibung unbedingt auf die korrekten Begrifflichkeiten achten.</p><h3>1. Keine garantierte Schutzwirkung</h3><p>Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich um Masken, die (teils in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüblichen Stoffen genäht werden. Solche Mund-Nasen-Bedeckungen sollen insbesondere die Geschwindigkeit des Atemstoßes und des Tröpfchenauswurfes (z. B. beim Husten) des Trägers verlangsamen. Hierdurch soll das Risiko einer Infektion seines unmittelbaren Umfelds verringert werden. Darüber hinaus garantieren solche Masken jedoch keinen Schutz für das Umfeld des Trägers und erst recht keinen Schutz für den Träger selbst.<br>Im Vergleich zu einem als Medizinprodukt einzustufenden Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. OP-Maske) vermittelt die Mund-Nasen-Bedeckung daher (wenn überhaupt) einen wesentlich geringeren Fremdschutz. Zudem vermittelt eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen Eigenschutz und muss daher von der sog. „Persönlichen Schutzausrüstung“ (z. B. Filtrierende Halbmasken) abgegrenzt werden. Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen Unterschiede, da einfache Mund-Nasen-Bedeckungen nicht die für Medizinprodukte und Persönliche Schutzausrüstung einschlägigen Vorgaben erfüllen bzw. die dafür vorgesehenen gesetzlichen Nachweisverfahren durchlaufen haben.</p><h3>2. Bezeichnung und Beschreibung von Mund-Nasen-Bedeckungen darf keine Schutzwirkung suggerieren</h3><p>Hersteller von Mund-Nasen-Bedeckungen müssen daher bei deren Bezeichnung und Beschreibung darauf achten, dass bei den Verbrauchern nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Medizinprodukt oder um Persönliche Schutzausrüstung. Ins-besondere darf die Bezeichnung und Beschreibung nicht auf eine Schutzwirkung der Masken hindeuten. Hierauf weist auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM“) in seiner<a href="https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html" target="_blank" rel="noreferrer"> Empfehlung vom 31. März 2020</a> hin. Problematisch ist es daher, wenn Mund-Nasen-Bedeckungen z. b. als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutz“ bezeichnet werden. Hierdurch wird den Verbrauchern das Vorhandensein eines (geprüften) Schutzes vermittelt, der bei Mund-Nasen-Bedeckungen gerade nicht besteht.</p><h3>3. Rechtsfolge: Verstoß gegen Irreführungsverbote</h3><p>Werden Mund-Nasen-Bedeckungen unter einer Bezeichnung und/oder Beschreibung in den Verkehr gebracht, die den Verbrauchern eine Schutzwirkung suggeriert, liegt darin ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 4 Abs. 2 MPG. Werden die Mund-Nasen-Bedeckungen auch auf diese Weise beworben, verstößt diese Werbung zudem gegen die Irreführungsverbote des § 3 HWG und des § 5 UWG. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die beiden genannten Verbotstatbestände des MPG und des HWG begründet sogar ein strafrechtrechtliches Vergehen.</p><h3>4. Wie können Hersteller Verstöße vermeiden?</h3><p>Hersteller von Mund-Nasen-Bedeckungen sollten daher bei der Bezeichnung und Beschreibung darauf achten, dass diese nicht auf eine Schutzfunktion hindeuten. Die Begriffe „Atemschutz“ oder „Schutzmaske“ sollten folglich vermieden werden. Neben dem hier verwendeten Begriff „Mund-Nasen-Bedeckungen“, ist z. B. auch eine Bezeichnung als „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasenmaske“, „Behelfsmaske“ oder „Community-Maske“ nicht zu beanstanden. Um jegliches Irreführungsrisiko auszuschließen, sollte der Hersteller zudem in der Produktbeschreibung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um Persönliche Schutzausrüstung handelt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Gehe in das Homeoffice. Begib Dich direkt dorthin. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht DM 4000 ein“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gehe-in-das-homeoffice.-begib-dich-direkt-dorthin.-gehe-nicht-ueber-los.-ziehe-nicht-dm-4000-ein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die „Gehe in das Homeoffice-Ereigniskarte“ gilt ab jetzt für alle Arbeitnehmer. Sie gilt kraft Infektionsschutzgesetz. Arbeitnehmer müssen nicht einmal auf dem Ereignisfeld landen. Im Monopoly-Spiel ist die „Gehe in das Homeoffice-Ereigniskarte“ unangenehm. Spieler im Gefängnis sind vorübergehend „aus dem Spiel“ und sind nicht berechtigt, die für Monopoly lebenswichtigen Mieten einzunehmen. Wer im Gefängnis ist, kommt – wie im wahren Leben – so schnell nicht mehr raus. Um aus dem Gefängnis frei zu kommen, muss der Spieler entweder die Karte „Du kommst aus dem Gefängnis frei“ nutzen, soweit vorhanden, einen Pasch würfeln oder Geld an die Bank zahlen. Mit der „Bundesweiten Notbremse“ müssen sich Arbeitnehmer direkt ins Homeoffice begeben und nicht über den Betrieb gehen. Da sie weiterhin Arbeitsleistung erbringen, ziehen sie die Vergütung ein. Homeoffice ist natürlich nicht mit Gefängnis vergleichbar, aber es macht schon einen Unterschied, ob man in der Turm- und Badstraße oder in der Parkstraße und Schlossallee wohnt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Monopoly-Spieler,</h3><p>mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Regelungen zum Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und die bisherigen Regelungen zum Homeoffice aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Inhaltlich bleibt die Regelung für Arbeitgeber gleich, Arbeitnehmer werden erstmals zum Homeoffice verpflichtet.</p><h3>Bisherige Corona-Homeoffice-Regelung</h3><p>Der Arbeitgeber hatte bisher seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe traf der Arbeitgeber.<br><br>Bisher war der Arbeitgeber damit verpflichtet seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten, der Arbeitnehmer war aber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen und von zu Hause aus zu Arbeiten. Homeoffice bedurfte der Zustimmung der Beschäftigten. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Gemeinschaftskarte vergleichbar: „Zahle eine Strafe von DM 200 oder nimm eine Ereigniskarte“.<br><br>Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes vom Betrieb in das Homeoffice bedurfte einer arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.<br><br>Die bisherige Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt.</p><h3>Homeoffice - Pflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers</h3><p>Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice wo immer möglich anzubieten, bleibt bestehen und ist durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundesweite Notbremse) ab jetzt in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz geregelt und lautet wie folgt:</p><p><em>„(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung aus-zuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“</em></p><p>Die Beschäftigten müssen bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Ereigniskarte vergleichbar: „Rücke vor bis zur [Wohnort]-straße. Wenn du über Los kommst, ziehe DM 4000 ein.“<br><br>Gründe, dass es den Beschäftigten nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.<br><br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen ins Homeoffice oder an den Arbeitsplatz im Betrieb.<br><br><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sub>Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/gehe-in-das-homeoffice.-begib-dich-direkt-dorthin.-gehe-nicht-ueber-los.-ziehe-nicht-dm-4000-ein/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission will Künstliche Intelligenz mit &quot;unannehmbarem Risiko&quot; verbieten, vertrauenswürdige KI fördern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-will-kuenstliche-intelligenz-mit-unannehmbarem-risiko-verbieten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission den Vorschlag zu einer Verordnung gemacht. Mit dieser Verordnung sollen Vorschriften über Künstliche Intelligenz (KI) EU-weit harmonisiert werden.<br><br>In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission auch den „Koordinierten Plan für KI" aus 2018 überarbeitet und den Entwurf einer „Maschinenverordnung" zu Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Maschinenprodukten vorgestellt.<br><br>Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Vorschlag zu einer „KI-Verordnung" geben.</p><h3>Übersicht</h3><p>Die Verordnung</p><ul><li>gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von „KI-Systemen",</li><li>statuiert Verbote bestimmter KI-Praktiken</li><li>stellt Anforderungen insbesondere für KI-Systeme mit hohem Risiko auf,</li><li>sieht Transparenzvorschriften vor für „KI-Systeme, die zur Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind" ebenso wie für Systeme zur Erkennung von Emotionen und biometrischen Kategorisierung und Systeme zur Erzeugung oder Bearbeitung von Bild-, Audio- oder Videoinhalten.</li></ul><p>Neben Anbietern und Nutzern aus EU-Mitgliedsstaaten sind auch Anbieter aus Drittstaaten adressiert, wenn sie KI-Systeme in der EU anbieten; gleiches gilt, wenn der von KI-Systemen aus Drittstaaten erzeugte „output" in der EU verwendet wird. Keine Anwendung findet die Verordnung auf militärische KI-Systeme.<br><br>Damit soll nach der Vorstellung der EU-Kommission "Europa das globale Zentrum für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz werden". Der Verordnungsvorschlag befindet sich nun im Gesetzgebungsverfahren, bei dem das EU-Parlament und der Ministerrat noch einige Änderungsvorschläge unterbreiten dürften.</p><h3>KI-Systeme</h3><p>Ein KI-System soll nach der Definition der Verordnung Software sein, „die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Ansätzen entwickelt wurde und für einen gegebenen Satz von durch den Menschen definierten Zielen Ausgaben wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die die Umgebungen beeinflussen, mit denen sie interagieren". (Übersetzung durch den Verfasser) Bei den in Anhang I genannten&nbsp;Techniken handelt es sich beispielsweise um machine-learning oder logik- und wissensbasierte Ansätze wie u.a. induktive (logische) Programmierung.<br><br>Damit ist die Definition von „KI-Systemen" nach der Verordnung recht weit und erfasst eine Vielzahl von Anwendungen, sowohl zur unmittelbaren wie auch zur mittelbaren Nutzung.</p><h3>Risikobasierter Ansatz</h3><p>Die vorgeschlagenen Vorschriften orientieren sich maßgeblich an dem Risiko, das von dem jeweiligen System ausgeht:</p><p><em>Systeme mit „unannehmbarem Risiko"</em></p><p>Bestimmte KI-Systeme, die ein sogenanntes „unannehmbares Risiko" darstellen (beispielsweise Systeme, die menschliches Verhalten durch unterschwellige Techniken manipulieren und hierdurch dem Menschen schaden oder Systeme, die Behörden eine Bewertung der Vertrauenswürdigkeit von Menschen, basierend auf deren Sozialverhalten ermöglichen und dies zu einer Benachteiligung von Menschen führt) sollen verboten werden.</p><p><em>Systeme mit „hohem Risiko"</em></p><p>Systeme, die ein „hohes Risiko" aufweisen (wie in kritischen Infrastrukturen, aber auch im Bereich der Produktsicherheit beispielsweise bei roboterassistierter Chirurgie oder bei der Strafverfolgung und Rechtspflege) sollen strenge Vorgaben erfüllen, bevor sie auf den Markt kommen. Der Schwerpunkt der Verordnung liegt derzeit auf diesen Systemen.<br><br>Solche Systeme sollen u.a. angemessene Risikobewertungs- und Risikominderungssysteme aufweisen, Vorgänge zur Rückverfolgbarkeit protokollieren („Logs"), eine angemessene menschliche Aufsicht vorweisen und hinreichend robust, sicher und genau sein. Systeme mit hohem Risiko, die Techniken verwenden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, werden auf der Grundlage von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen entwickelt, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen müssen. Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Systemen mit hohem Risiko ist eine technische Dokumentation entsprechend in der Verordnung vorgesehener Anforderungen zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Zudem wird das Durchlaufen eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens verlangt, mit dem die Anforderungen an Systeme mit hohem Risiko überprüft werden; eine EU-Konformitätserklärung und das Anbringen eines CE-Kennzeichens werden ebenfalls notwendig.<br><br>Ergänzend sieht die Verordnung Pflichten für Importeure und Vertriebe vor, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Konformitätsanforderungen. Nutzer müssen Systeme mit hohem Risiko nach der Gebrauchsanweisung benutzen und den Betrieb überwachen; Nutzer, die Veränderungen an solchen Systemen vornehmen, werden diversen Anforderungen unterworfen, die für Anbieter von KI mit hohem Risiko gelten.<br><br>Neben Systemen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und damit nach der Verordnung ein „hohes Risiko" aufweisen, ist auch eine (regelmäßig anzupassende) Liste von Systemen, die in jedem Fall ein „hohes Risiko" aufweisen, vorgesehen.<br><br>Insbesondere interessant: Nach den Erwägungsgründen sollten für die Entwicklung von KI-Systemen mit hohem Risiko bestimmte Akteure (Anbieter, benannte Stellen, Innovations- und Forschungseinrichtungen) in der Lage sein, auf „hochwertige Datensätze" im Zusammenhang mit dieser Verordnung zuzugreifen und diese zu nutzen. Die von der EU-Kommission einzurichtenden gemeinsamen europäischen Datenräume (vgl. die „<a href="https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/european-data-strategy_de#:~:text=Die%20Europ%C3%A4ische%20Kommission%20schl%C3%A4gt%20eine,und%20schafft%20Vertrauen%20in%20Unternehmen." target="_blank" rel="noreferrer">europäische Datenstrategie" der EU-Kommission</a>) und eine Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Unternehmen im öffentlichen Interesse sollen „entscheidend dazu beitragen, einen vertrauenswürdigen, verantwortlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu hochwertigen Daten für das Training, die Validierung und das Testen von KI-Systemen zu ermöglichen".</p><p><em>Weitere Systeme</em></p><p>Die EU-Kommission (nicht der eigentliche Verordnungstext) differenziert weiter nach KI-Systemen mit „geringem" Risiko und „minimalem" Risiko.<br><br>Für bestimmte KI-Systeme (die die EU-Kommission, aber nicht der eigentliche Verordnungstext als Systeme mit „geringem Risiko" bezeichnet) sollen vor allem Transparenzvorgaben gelten. Dies betrifft beispielsweise Chatbots, aber auch „deep fakes". Hierbei handelt es sich um die eingangs genannten Systeme, „die zur Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind", die Bearbeitung audiovisueller Inhalte ermöglichen usw. – bei diesen Systemen geht die EU-Kommission augenscheinlich aufgrund der allgemeinen Dienstkategorie davon aus, dass solche Systeme generell nur ein „geringes" Risiko darstellen.<br><br>Für alle anderen Systeme (EU-Kommission: Systeme mit einem „minimalen Risiko") sollen keine weiteren Anforderungen gelten; diese Systeme sollen frei nutzbar sein. Dies soll u.a. KI-gestützte Videospiele oder Spamfilter betreffen – und nach Auffassung der EU-Kommission „die große Mehrheit der KI-Systeme" erfassen.<br><br>Die Echtzeit-Nutzung von „biometrischen Fernidentifizierungssystemen", wie sie beispielsweise Strafverfolgungsbehörden nutzen können, soll grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen sollen nur in besonderen Fällen gelten, beispielsweise bei der Suche eines vermissten Kindes, der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder terroristischen Bedrohungen.</p><p><em>Strafen</em></p><p>Verstöße gegen das Verbot bestimmter KI-Systeme sollen mit bis zu EUR 30 Mio. oder, bei Unternehmen, bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden können – je nachdem, welcher Wert höher ist. Diese Strafen sollen auch anfallen, wer die Anforderungen an Systeme mit hohem Risiko, die Techniken verwenden, bei denen Modelle mit Daten trainiert werden, nicht eingehalten werden.<br><br>Hinsichtlich aller anderen KI-Systeme sollen Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung mit bis zu EUR 20 Mio. oder, bei Unternehmen, bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Die Erteilung falscher, unvollständiger oder irreführender Auskünfte an benannte Stellen und zuständigen nationalen Behörden in Beantwortung eines Ersuchens sollen mit Geldbußen von bis zu EUR 10 Mio. oder, bei Unternehmen, bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.<br><br>Angesichts dieser drastischen Rechtsfolgen, die offenbar grundsätzlich auch für Nutzer von AI gelten, dürfte um eine Vielzahl von Fragen, im Gesetzgebungsverfahren und der späteren Rechtsanwendung noch massiv gestritten werden.</p><h3>Behörden, Europäischer Ausschuss für Künstliche Intelligenz</h3><p>Überwacht werden sollen die neuen Regelungen von den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Jeder Mitgliedstaat soll eine Behörde benennen, die für die Begutachtung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist. Zusätzlich soll ein „Europäischer Ausschuss für künstliche Intelligenz" die Umsetzung begleiten, die durch freiwillige Verhaltenskodizes und die in jüngerer Zeit immer öfter von der EU vorgeschlagenen regulatorischen „Sandkästen" ergänzt werden soll. Regulatorische „Sandkästen“ sind ein konkreter Rahmen für bestimmte, strukturierte Experimente, der es ermöglicht, beispielsweise innovative Technologien oder Dienstleistungen in einer realen Umgebung für einen begrenzten Zeitraum oder in einem begrenzten Teil einer Branche oder eines Gebiets unter behördlicher Aufsicht und Gewährleistung angemessener Schutzmaßnahmen zu erproben.<br><br>Im Übrigen soll der Europäische Datenschutzbeauftragte berechtigt werden, Geldbußen gegen Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU zu verhängen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Gerade am vorliegenden Verordnungsentwurf wird der regulatorische Spagat zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Interessen der Bevölkerung – zwischen „sicherer" KI einerseits und Innovationswachstum andererseits – besonders deutlich.<br><br>Der Entwurf erhöht insgesamt die Regulierungsdichte, birgt aber möglicherweise auch einiges Potenzial zur Einführung und Nutzung von KI-Systemen verschiedenster "Risikoniveaus". Damit einher geht das Potenzial, KI-Systeme zu schaffen, die idealerweise (bestmöglich) „sicher" sind. Die Akzeptanz und Nutzung von KI-Systemen könnte dies idealerweise tatsächlich fördern.<br><br>Vor den Erfolg hat die Kommission jedoch den Fleiß gesetzt. So müssen Anbieter von KI nach dem bisherigen Vorschlag künftig prüfen, ob ihre Systeme zulässig sind – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Weiterhin müssen insbesondere Anbieter von KI-Systemen mit „hohem Risiko" einige Anforderungen erfüllen, um ihre Produkte in der EU auf den Markt zu bringen. Zwar geht die EU-Kommission davon aus, dass die Mehrzahl der Systeme (derzeit) KI-Systeme mit minimalem Risiko darstellen. In der Praxis dürfte indes immer noch eine ganze Reihe von Systemen betroffen sein. Die erheblichen Strafen könnten dabei durchaus innovationshemmende Wirkungen entfalten.<br><br>Welche spezifischen Voraussetzungen letztlich zu erfüllen sind, dürfte im Gesetzgebungsprozess noch die eine oder andere Veränderung erfahren. Allerdings verfolgte bereits in der Vergangenheit auch das EU-Parlament grundsätzlich einen risikobasierten Ansatz (vgl. die <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0276_DE.html" target="_blank" rel="noreferrer">Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die EU-Kommission für eine Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz Künstlicher Intelligenz, (2020/2014(INL)</a>). Daher dürfte dieser Ansatz auch im weiteren Prozess beibehalten werden. Der Vorschlag des Parlaments, eine Liste von KI-Systemen mit hohem Risiko zu erstellen, die regelmäßig überarbeitet wird, hat die EU-Kommission (für bestimmte Systeme) schon einmal aufgegriffen – ob dieser Ansatz wirklich praktikabel ist, muss sich noch zeigen. Politisch durchsetzen dürften sich hingegen die verlangte Konformitätsprüfung und die Notwendigkeit einer CE-Kennzeichnung – auch wenn fraglich ist, wie letzteres gerade bei Software oder komplexen KI-Systemen (bspw. autonomen Fahrzeugen) in der Praxis sinnstiftend anzuwenden ist.<br><br>Ob die Mitgliedstaaten sich zur Einführung „regulatorischer Sandkästen" hinreißen lassen, bleibt ebenfalls abzuwarten. Tatsächlich könnten diese Sandkästen aber eine Möglichkeit bieten, Innovationen, ggf. auch unter entsprechend struktureller und finanzieller staatlicher Förderung, zu testen, bevor sie „marktreif" werden. Möglicherweise gibt es hiernach demnächst Sandkästen für Flugtaxis?</p><p>Weitergehende Informationen zu rechtlichen Bedingungen für Künstliche Intelligenz finden Sie übrigens auch in unserer Publikation „Recht der Künstlichen Intelligenz und intelligenten Robotik", die Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/iim/recht-der-kuenstlichen-intelligenz-und-intelligenten-robotik" target="_blank" rel="noreferrer">HIER</a> erhalten können.<br><br>Für Fragen zu Künstlicher Intelligenz stehen Ihnen unsere Experten gern zur Verfügung.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a><br>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht der Künstlichen Intelligenz und intelligenten Robotik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-der-kuenstlichen-intelligenz-und-intelligenten-robotik</link>
                        <description>Recht der Künstlichen Intelligenz und intelligenten Robotik</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Künstliche Intelligenz und Roboter dringen in unsere Industrie, Gesellschaft und unser Leben ein.</h3><p>Mit diesem Buch wollen wir einen knappen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben.</p><p>Eine kurze Darstellung wie die vorliegende kann dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Breite und Tiefe erheben.</p><p>Daneben wagen wir einen Ausblick auf künftig bevorstehende Entwicklungen und mögliche Anpassungen des Rechtsrahmens im Hinblick auf die fortschreitende Autonomie von KI- und Roboter-Systemen. Besonders spannend erscheinen uns hier Fragen um die Schutzfähigkeit von durch KI geschaffenen Werken einerseits und Haftungsfragen andererseits – bis hin zu der nicht nur provokanten Frage, ob Künstliche Intelligenzen Inhaber von Rechten sein sollten, vielleicht sogar eine Rechtspersönlichkeit erhalten. Auch hier können und wollen wir bei einem Werk mit beschränktem Umfang nur Denk- und Diskussionsanstöße geben.</p><p>Das Werk befindet sich überwiegend auf dem Stand von Januar 2021.</p><p>Zur besseren Lesbarkeit soll im Folgenden „Künstliche Intelligenz“ (kurz „KI“) als Oberbegriff verwendet werden, der sowohl (intelligente) Roboter als auch autonome und/oder selbstlernende Systeme, Computerprogramme und Anwendungen umfasst.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>企业亏损在德国法下的通知义务—董事总经理的责任在实务中的案例</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qiyekuisunzaideguofaxiadetongzhiyiwu-dongshizongjinglidezerenzaishiwuzhongdeanli</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>德国立法者延长了（董事总经理）申请破产义务的中止时间，例如因新冠疫情大流行的影响已经申请财政援助的德国有限责任公司（GmbH）。该义务原先截止至2021年1月31日，但现在已从2月1日追溯延长至2021年4月30日。但公司董事总经理仍必须遵守《德国公司法》规定的申报亏损的义务。</p><p>与申请破产的义务相反，德国公司法规定的亏损通知义务并没有因为新冠病毒大流行而中止。公司的董事总经理如果未能履行该义务，不仅可能被认定其应对由此造成的损失负责，甚至可能被追究刑事责任。</p><ol><li><h3>《德国公司法》规定的亏损通知义务是什么意思？</h3>对于德国有限责任公司而言，《德国有限责任公司法》（GmbHG）第49条第3款规定了亏损通知义务。这就要求公司的董事经理应在亏损高达一半股本的情况下，不无故拖延地通知股东召开股东大会。</li><li><h3>根据《德国公司法》亏损的通知义务有哪些时间限制？</h3>"不无故拖延 "一般情况下并不是指立即。董事总经理应该有可能将亏损通知与重组的建议，甚至启动一些措施进行结合。对此没有硬性的期限规定。然而，根据《德国民法典》第121条第1款的规定，除非有特殊情况，否则等待两周后通知亏损并召开股东大会一般不会被认为是 "无故拖延"。<br><br>从实际操作的角度而言，需要注意的是这个期限从亏损首次出现时开始且基于对情况的审慎判断。换言之，在编制年报、月报或季报时，这个期限从第一批数字已经表明触发了通知义务时起算，而不是从通过最终财务报告并确定损失的确切数额时开始。如果对亏损是否超过触发通知义务的阈值有疑问，则必须以下个月或季度的数额编制的临时报表为根据。<br><br>从实际操作的角度而言，需要注意的是这个期限从亏损首次出现时开始且基于对情况的审慎判断。换言之，在编制年报、月报或季报时，这个期限从第一批数字已经表明触发了通知义务时起算，而不是从通过最终财务报告并确定损失的确切数额时开始。如果对亏损是否超过触发通知义务的阈值有疑问，则必须以下个月或季度的数额编制的临时报表为根据。</li><li><h3>鉴于新冠病毒大流行导致的保持社交距离规则，是否有特殊规则适用？</h3>鉴于目前因新冠病毒导致的保持社交距离的规则，是否仍有义务召开传统意义上的股东大会（面对面会议），或者在特殊情况下是否也可以通过书面程序通过股东决议，尚且存在一定争议。只要法律就此并未作出确切的规定，以确保其履行《德国有限责任公司法》第49条第3款规定的法律义务，董事总经理应在股东大会（面对面会议）的邀请函中进行说明：如果所有股东都声明愿意采用这种（书面程序的）方式，则股东大会也可以通过虚拟的方式召开，并以书面程序通过决议。</li><li><h3>如果董事总经理违反其职责会有怎样的后果？</h3>如果董事总经理违反了召开股东大会的义务，而且这些损失若其在没有无故拖延的情况下召开股东大会是本可以避免的，则董事总经理应向公司承担赔偿责任。<br><br>如果董事总经理未在没有无故拖延的情况下通知股东或根本未能通知股东亏损已达一半的股本，则可能会导致股东面临刑事起诉。因其疏忽违反亏损的通知义务，可对董事总经理处以罚款或一年以下的有期徒刑；如果是故意违反该义务，董事总经理可能面临三年以下的有期徒刑。</li><li><h3>总结</h3>考虑到严重的刑事上和责任上的后果，建议董事总经理不时地检查公司的经济状况，如果出现危急发展的迹象，应全面了解资产价值（如通过建立有效的预警和危机管理机制等）。这是董事总经理保证能够履行及时通报亏损义务的唯一途径。</li></ol>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fünf-Prozent-Studie: Wo investieren sich noch lohnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fuenf-prozent-studie-wo-investieren-sich-noch-lohnt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In dem Presseartikel&nbsp;„Fünf-Prozent-Studie: Wo investieren sich noch lohnt“ wird auf die Expertise unseres Real Estate Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a>&nbsp;zurückgegriffen:</p><p>„Was die Studie leistet, lässt sich so beschreiben: Sie fühlt den Puls der Branche. Wir sehen auf der einen Seite die Bedeutung des Immobiliensektors für die Gesamtwirtschaft und auf der anderen Seite die Auswirkungen politischer Regulierung, die in der Pandemie einige wichtige und richtige Weichen gestellt hat, insgesamt aber eher abträglich ist. Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des sogenannten Berliner Mietendeckels war in diesem Zusammenhang ein notwendiges Signal, an den Markt wie an die Politik.“</p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf&nbsp;<a href="https://www.immobilienmanager.de/fuenf-prozent-studie-wo-investieren-sich-noch-lohnt/150/83219/?utm_source=Newsletter&amp;utm_medium=ZIM&amp;utm_campaign=23.04.+Vorlage+2021+Newsletter+immobilienmanager" target="_blank" rel="noreferrer">immobilienmanager.de</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Eigentümer bei der Veräußerung der Intensivpflegedienst Lebenswert GmbH an ein Unternehmen der Korian-Gruppe </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-eigentuemer-bei-der-veraeusserung-der-intensivpflegedienst</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Düsseldorf, 21. April 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Eigentümer bei der Veräußerung der Intensivpflegedienst Lebenswert GmbH, Ellwangen, an ein Unternehmen der Korian-Gruppe umfassend auf zahlreichen Rechtsgebieten beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Das Team von Dr. Martin Rappert und Nico Frielinghaus (beide Federführung) ist damit erneut in kurzer Zeit im Bereich der Beratung bei der Veräußerung von ambulanten Intensivpflegediensten tätig geworden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Intensivpflegedienst Lebenswert GmbH ist spezialisiert auf individuelle ambulante Pflege und ganzheitliche Betreuung in Pflegewohngemeinschaften in einem großen Einzugsgebiet in Baden-Württemberg sowie in Bayern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Korian-Gruppe ist in Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Spanien und in den Niederlanden aktiv. <span><span>Mit 252 Pflegeeinrichtungen, davon 74 Seniorenheime mit Betreutem Wohnen und 43 Ambulante Dienste, ist die Gruppe in ganz Deutschland vertreten. Insgesamt werden an mehr als 890 Standorten in den sechs Ländern rund 56.000 Mitarbeiter beschäftigt und über 82.000 Pflegeplätze zur Verfügung gestellt. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater Lebenswert GmbH</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus (beide Federführung/Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (beide Corporate, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Thomas Herten (Immobilienrecht, Düsseldorf), Christian Frederik Döpke (IP/IT/Datenschutz, Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Gesundheitswesen/Regulatorisches, München), Dr. Silke Dulle (Gesundheitswesen/Regulatorisches, Berlin).</span></span></span></p><p><span><span><span>M&amp;A-Berater auf Verkäuferseite: Concentro Management AG, München (Andreas Jaburg, Julian Napolitano).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martin-rappert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martin Rappert, MBA</a><br>Tel.: +49 211 518989-185<br>E-Mail: <a href="mailto:Martin.Rappert@bblaw.com">Martin.Rappert@bblaw.com</a> </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT und JUS Rechtsanwälte Schloms und Partner erwirken richtungsweisendes Urteil für Mandantin im Masken-Lieferstreit gegen den Bund</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-und-jus-rechtsanwaelte-schloms-und-partner-erwirken-richtungsweisendes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>München, 21. April 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat gemeinsam mit JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner erfolgreich eine Münchner Klägerin im Masken-Lieferstreit gegen den Bund vertreten. In seinem aktuellen Urteil vom 21. April 2021 hat das Landgericht Bonn den Bund erstmals auf Zahlung von 1,8 Mio. Euro verurteilt (Az. 1 O 280/20).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Noch Mitte März hatte das Landgericht Bonn eine Klage gegen das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wegen der Bezahlung von Schutzmasken abgewiesen. Das Landgericht Bonn hat nun im Streit zwischen dem Bund und einer Firma aus München um die Bezahlung von Atemschutzmasten in einem Urkundenprozess der Klage des Lieferanten vollumfänglich stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits war die Lieferung von Atemschutzmasken, die der Bund unter anderem mit Verweis auf angebliche Qualitätsmängel nicht bezahlt hat.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Klägerin, die von Volker Schloms (JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Augsburg) und BEITEN BURKHARDT-Partner Moritz Kopp (Corporate / M&amp;A, München) vertreten wurde, hatte Ende April 2020 im Rahmen eines Open-House-Verfahrens 2,1 Mio. Schutzmasken geliefert. In den Verfahrensunterlagen war vereinbart, dass die Lieferungen spätestens bis 30. April 2020 erfolgt sein mussten. Der Bund hat der Lieferantin für 1,6 Mio.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Masken einen Teilbetrag bezahlt. Nach mehreren Monaten erhielt die Klägerin die Mitteilung, die restlichen 500.000 Masken seien mangelhaft, insbesondere nicht wasserdicht. Da keine mangelfreien Waren geliefert worden seien, trete das BMG vom Vertrag zurück. Aufgrund des Fixcharakters des Geschäfts scheide eine Nacherfüllung aus.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Anwälte der Lieferantin hatten vorgetragen, dass sich das BMG nicht auf diesen Fixcharakter berufen könne, weil es vielen namentlich bekannten Lieferanten die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt habe.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Das Landgericht hat in einem umfangreichen Hinweisbeschluss betont, dass sich der Bund unter diesen Umständen wegen einer Ungleichbehandlung der Lieferanten nicht auf den Fixtermin berufen könne. Damit dürfe er auch nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern hätte den Lieferanten gestatten müssen, mangelfreie Ersatzware zu liefern. Das Vorbehaltsurteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, eine Trendwende in der Meinung des Gerichts ist jedoch klar erkennbar.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Das erste Urteil im März 2021 wäre nach Ansicht von Rechtsanwalt Moritz Kopp anders ausgegangen, wenn diese Umstände dem Gericht damals schon bekannt gewesen wären.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Hintergrund der mittlerweile 80 Klageverfahren vor dem Landgericht Bonn ist ein im April 2020 vergebener Großauftrag des Bundesgesundheitsministeriums. Das BMG suchte mit der Ausbreitung der Corona-Krise verzweifelt nach Atemschutzmasken für Kliniken und andere Einrichtungen. In einem sogenannten Open-House-Verfahren bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von EUR 4,50 pro Maske an, egal wie viele Teile geliefert wurden. Anstelle der erwarteten 200 Mio. Masken wurde dem Bund die vielfache Menge geliefert.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span>KONTAKT</span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank" rel="noreferrer">Moritz Kopp</a><br>Tel.: +49 89 35065 – 1317<br>E-Mail: </span><a href="mailto:moritz.kopp@bblaw.com"><span>Moritz.Kopp@bblaw.com</span></a></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Volker Schloms</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Tel.: +49 821 – 34 66 063<br>E-Mail: </span><a href="mailto:jus@jus-kanzlei.de"><span>jus@jus-kanzlei.de</span></a></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes für sogenannte „Share Deals“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschlussempfehlung-des-finanzausschusses-zur-aenderung-des-grunderwerbsteuergesetzes-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><em><span><span><span>Am 14. April 2021 hat der Finanzausschuss des deutschen Bundestags einen Entwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Das Gesetz soll am 21. April 2021 im Deutschen Bundestag beschlossen werden und dann auch zügig den Bundesrat passieren. Damit wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. September 2019 zur Verschärfung der Grunderwerbsteuerlichen Regelungen für sogenannte „Share Deals“ nun überraschend doch noch vor der Bundestagswahl umgesetzt.</span></span></span></em></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen zu Share Deals lag lange auf Eis. Nun kommt sie doch zügig. Das neue Gesetz wird grundsätzlich folgende Änderungen enthalten:</span></span></span></span></span></span></span></span></p><ol><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Absenkung der schädlichen Schwellen zur Entstehung der Grunderwerbsteuer bei allen Ergänzungstatbeständen von 95 Prozent auf 90 Prozent.</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Grundsätzliche Verlängerung der 5-Jahres-Fristen im Grunderwerbsteuergesetz auf 10 Jahre, bei der Vorbehaltensfrist nach § 6 GrEStG n.F. sogar auf 15 Jahre. </span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes bei Anteilseignerwechseln von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs.2b GrEStG n.F.), analog der bereits bestehenden Regelung für Personengesellschaften (§ 1 Abs.2a GrEStG).</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer für Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.</span></span></span></span></span></span></span></span></li></ol><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Gesetzesänderungen sollen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten. Es ist zu begrüßen, dass es zu keiner rückwirkenden Anwendung kommt, da dies rechtlich sehr umstritten gewesen wäre.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Änderung der Beteiligungsgrenzen und die Verlängerungen der Fristen wurden grundsätzlich umgesetzt. Eine Ausnahme bildet allerdings die Konzernregelung des § 6a GrEStG, bei der weiterhin die Schwellen von 95 Prozent und 5-Jahres-Fristen gelten.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Insbesondere der neue Ergänzungstatbestand des § 1 Abs.2b GrEStG zum schädlichen Anteilseignerwechsel ist hoch umstritten und vor allem in börsennotierten Konzernen schwer (und teilweise sogar unmöglich) zu handhaben. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand teilweise Rechnung getragen, indem er mit § 1 Abs.2c GrEStG n.F. eine sogenannte „Börsenklausel“ einführen will, da Anteilseignerwechsel über die Börse nicht überprüft werden können. Diese Börsenklausel wird das Problem für börsennotierte Kapitalgesellschaften allerdings nur bedingt lösen. Hier besteht dringend Nachbesserungsbedarf.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Komplex sind die Übergangsvorschriften von den bisherigen zu den neuen Regelungen für Share Deals (§ 23 Abs.18-24 GrEStG n.F.). Die Hälfte der Begründung des Gesetzesentwurfs befasst sich damit. Zu begrüßen ist dabei eine Änderung der Übergangsregelung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf gemäß § 23 Abs.23 GrEStG n.F. zum neuen Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs.2b GrEStG n.F.): Anteilseignerwechsel bis zum 30. Juni 2021 (es gilt „Closing“, nicht „Signing“) sind nicht zu berücksichtigen. Alle Gesellschafter zum 1. Juli 2021 sind damit sogenannte „Altgesellschafter“.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Zu beachten ist, dass es in den Übergängen zu den neuen Regelungen zu möglichen Doppelbelastungen mit der Grunderwerbsteuer kommen kann. Wird zum Beispiel bis 30. Juni 2021 ein Kaufvertrag über mindestens 95 Prozent von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Immobilienbesitz abgeschlossen (Signing) und erfolgt der Übergang von Nutzen und Lasten (Closing) ab 1. Juli 2021, entsteht zunächst nach den alten Regelungen <strong>mit Signing</strong> die Grunderwerbsteuer für eine „Anteilsvereinigung“ nach § 1 Abs.3 GrEStG (Steuerschuldner der Erwerber) und später <strong>mit Closing</strong> die Grunderwerbsteuer für den Anteilseignerwechsel nach § 1 Abs.2b GrEStG n.F. (Steuerschuldner die Immobilienkapitalgesellschaft). Erst mit Signing <strong>und</strong> Closing nach dem 1. Juli 2021 ist § 1 Abs.3 GrEStG n.F. subsidiär zu § 1 Abs.2b GrEStG n.F.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Resümierend lässt sich feststellen, dass es, selbst wenn man eine Absenkung der schädlichen Schwellen in den Ergänzungstatbeständen von 95 Prozent auf 90 Prozent und eine Verdoppelung der Fristen von 5 auf 10 Jahre für sinnvoll erachtet, erheblichen Nachbesserungsbedarf gibt, um eine handhabbare Regelung zu bekommen. Dies gilt insbesondere für börsennotierte Unternehmen. Grundsätzlich trifft die Regelung nicht nur Immobilienkonzerne, sondern alle Unternehmen, die für ihre Tätigkeit auf Grundbesitz angewiesen sind.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span><span>Jens Müller</span></span></span></span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nichtigkeit-des-berliner-mietendeckels</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag seine Entscheidung verkündet, wonach das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“, allgemein auch bekannt als „Berliner Mietendeckel“, verfassungswidrig und nichtig ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20). Es hat entschieden, dass dem Land Berlin bereits die Gesetzgebungskompetenz für dieses Gesetz fehlte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dies kommt nicht unerwartet, wir hatten dieses Ergebnis z. B. bereits in unserem <a href="mailto:https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/newsletter-immobilienrecht-oktober-2019" target="_blank">Newsletter Immobilienrecht Oktober 2019</a> so vorhergesagt, wurde aber nun vom Bundesverfassungsgericht auch ausführlich begründet:</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass – wenig überraschend – Regelungen der Miethöhe für nicht preisgebundenen Wohnraum letztlich die mietvertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen Vermietern und Mietern betreffen. Sie sind somit als „bürgerliches Recht“ im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) anzusehen. Für das bürgerliche Recht hat der Bund die „konkurrierende Gesetzgebung“, was bedeutet, dass die Länder nur dann Gesetze erlassen dürfen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht (abschließend) Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverfassungsgericht begründet in seiner Entscheidung deshalb ausführlich, dass und warum die Bundesregelungen zur Miethöhe und auch zur „bundesrechtlichen Mietpreisbremse“ als abschließend anzusehen sind und ein Tätigwerden der Bundesländer insoweit ausgeschlossen ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die im Ergebnis einstimmige und auch hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung von sieben der acht Mitglieder des zuständigen zweiten Senats des Gerichts vollständig gebilligte Entscheidung stellt auch klar, dass alternative Gestaltungen eines Mietendeckels auf Landesebene wenig an diesem Ergebnis ändern würden. Solange und soweit sich auf Bundesebene daher nichts an den gesetzlichen Grundlagen ändert, dürften „Heilungsversuche“ bzw. anderweitige gleichgerichtete Bestrebungen auf Landesebene nur wenig Aussicht auf Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die praktischen Folgen der Entscheidung dürften erheblich sein: Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz für nichtig, d. h. als von Anfang an unwirksam erklärt. Es sah insbesondere auch keinen Grund dafür, das Gesetz für eine begrenzte Übergangszeit für weiterhin anwendbar zu erklären, wie es in manchen Fällen geschieht, um einen „gesetzlosen“ Zustand zu verhindern. Das bedeutet insbesondere, dass Vermieter auch rückwirkend die mit ihren Mietern eigentlich vertraglich vereinbarten (wegen des Mietendeckels aber abgesenkten) Mieten verlangen können. Diese Konsequenz hatte das Bundesverfassungsgericht auch selbst bereits in einem Beschluss aus dem letzten Jahr erwähnt, in dem es allerdings eine vorläufige Außerkraftsetzung des Berliner Mietendeckels bis zur nun getroffenen endgültigen Entscheidung ablehnte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Kreis der betroffenen Mietverhältnisse ist riesig, es sind nach Schätzungen mehrere hunderttausend. Und bei mehreren zehntausend Mietern wird befürchtet, dass sie nun in finanzielle Schwierigkeiten geraten, falls Vermieter die entsprechenden Mietzahlungen nachfordern. Ob allerdings tatsächlich alle Vermieter entsprechende Forderungen geltend machen, bleibt abzuwarten. Nach Berichten der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wollen die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen keine Mieten rückwirkend nachfordern. Und öffentlich zugänglichen Äußerungen einiger privater Wohnungsbauunternehmen zufolge wollen eventuell auch einige private Vermieter von ihrem eigentlich bestehenden Recht auf Nachzahlung keinen Gebrauch machen. Dies wäre aber regelmäßig ein „freiwilliger“ und kein rechtlich veranlasster Forderungsverzicht. Die Senatsverwaltung rät jedenfalls den betroffene Mietern, „stets eine rechtliche Beratung durch qualifizierte Rechtsbeistände in Anspruch“ zu nehmen, um die Folgen der Entscheidung zu überblicken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verstöße gegen die Regelungen des Mietendeckels waren zudem auch bußgeldbewehrt. Sollten auf der Grundlage dieser Regelungen bereits Bußgeldbescheide erlassen worden sein, könnten diese aufgrund einer Sonderregelung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), die nach der herrschenden Auffassung auch für Ordnungswidrigkeiten gilt (§ 79 Abs. 1 BVerfGG), sogar bei bereits rechtskräftigem Abschluss des Bußgeldverfahrens nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben werden. (Dem Vernehmen nach sind bisher aber nicht viele Bußgeldbescheide auf der Grundlage der Regelungen des Berliner Mietendeckels ergangen.)</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-fischer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Fischer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Coronatests für Arbeitnehmer – Zum Frühstück Kaffee, Croissant und einen Test</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-fruehstueck-kaffee-croissant-und-einen-test</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Montag, 6:30 Uhr: der Wecker klingelt, Aufstehen* (* Aufstehen manchmal 6:40 Uhr, manchmal 6:50 Uhr). 7:00 Uhr nach dem Duschen: Kaffee brühen, Frühstück machen. 7:15 Uhr: mit dem ersten Schluck Kaffee öffne ich den kleinen Karton und hole Teststreifen, Pufferlösung, Einweg-Abstrich und Gebrauchsanweisung heraus. Ein zweiter Schluck Kaffee und ein großer Biss in das Croissant** (** aus Gründen der "Bikini-Figur", aus gesundheitlichen Gründen und aus der Vorbildfunktion gegenüber meinen Kindern gibt es zu meinem Frühstück kein Croissant sondern Obst, aber aus redaktionellen Gründen klingt Croissant im Titel besser wie Obst). 7:20 Uhr: Abstrich in die Nase, dann in die Pufferlösung und dann die Pufferlösung auf den Teststreifen, SARS-CoV-2-Code mit der App scannen und 15 Minuten-Timer starten. Frühstück weiter genießen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Unternehmen sind ab jetzt verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens einmal pro Woche, einen Corona-Tests anzubieten. Während meines Frühstücks und während mein Corona-Test ausgewertet wird, erkläre ich die neue Regelung.</p><h3>Neuer § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung</h3><p>Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern mindestens einen Test wöchentlich anzubieten, Berufe mit hohem Infektionsrisiko erhalten das Angebot für mindestens zwei Tests. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 und Abs. 2:</p><p>(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.</p><p>(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:</p><ol><li>den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,</li><li>den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,</li><li>den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,</li><li>den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und</li><li>den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.</li></ol><p></p><h3>Pflicht zum Testangebot für Arbeitgeber – keine Testpflicht für Arbeitnehmer</h3><p>§ 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Corona-Tests anzubieten. Die Pflicht des Arbeitgebers wird durch das Angebot mit jedem Test, z.B. PCR-Test oder Schnelltest erfüllt. Es besteht nur eine Pflicht für Arbeitgeber, jedoch keine Testpflicht für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können das Angebot des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen. Ich habe das Angebot freiwillig heute Morgen angenommen und warte auf mein Testergebnis während ich einen weiteren Schluck Kaffee trinke.</p><h3>Kosten &amp; Vergütung</h3><p>Mein Corona-Test ist für mich kostenlos und ich teste mich während des Frühstücks außerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Für die Kosten der Tests müssen die Arbeitgeber aufkommen. Nach ersten Schätzungen kostet die Pflicht, Tests anzubieten die Arbeitgeber in Deutschland ca. 7 Milliarden Euro monatlich.</p><p>Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält keine Aussage dazu, ob die Dauer des Tests vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Wenn die Tests, wie bei mir, zu Hause gemacht werden können, stellt die Testzeit keine Arbeitsleistung dar und wird nicht vergütet. Wenn die Tests im Betrieb ggf. durch Betriebsärzte vorgenommen werden, organisiert der Arbeitgeber die Tests und kann sie vor oder während der Arbeitszeit durchführen.</p><h3>Das Testergebnis</h3><p>Der Corona-Test ist für Arbeitnehmer freiwillig. Es spricht deshalb viel dafür, dass auch die Information des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber einen Test durchgeführt zu haben und ein negatives Ergebnis erhalten zu haben, freiwillig ist.</p><p>Bei einem positiven Test ist der Arbeitnehmer hingegen verpflichtet, nicht in den Betrieb zu gehen (bei einem Test zu Hause) bzw. den Betrieb ohne weiteren Kontakt zu verlassen (bei einem Test im Betrieb) und Kontakt mit einem Arzt und/oder dem Gesundheitsamt aufzunehmen.</p><p>7:36 Uhr: der Kaffee ist getrunken, das Croissant gegessen und das Testergebnis ist da: negativ. Ich fahre ins Büro.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br><br><sup>Dieser arbeitsrechtliche Blogbeitrag von Dr. Erik Schmid ist bereits im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/zum-fruehstueck-kaffee-croissant-und-einen-test/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Aesculap AG bei dem Mehrheitserwerb an der SCHÖLLY FIBEROPTIC GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-aesculap-ag-bei-dem-mehrheitserwerb-der-schoelly-fiberoptic-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 19. April 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Aesculap AG bei dem Erwerb der Mehrheit der Geschäftsanteile an der SCHÖLLY FIBEROPTIC GMBH von der Familie Schölly beraten. Die Familie Schölly behält eine Beteiligung in Höhe von 30 Prozent. Die Transaktion steht unter üblichen&nbsp; Vollzugsbedingungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br><br>Die SCHÖLLY FIBEROPTIC GMBH ist ein weltweit agierendes Medizintechnikunternehmen mit Hauptsitz in Denzlingen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Engineering und der Produktion kundenspezifischer Visualisierungssysteme für die Geschäftsfelder Medical Endoscopy und visual Inspection. Die Zusammenarbeit zwischen der Aesculap AG und der SCHÖLLY FIBEROPTIC GmbH im Bereich der endoskopischen Visualisierung reicht bis in das Jahr 1989 zurück, seit 1998 ist die Aesculap AG an der SCHÖLLY FIBEROPTIC GmbH beteiligt. Das bekannteste Beispiel der Zusammenarbeit ist das 3D-Kamerasystem EinsteinVision ®.<br><br><span><span><span>„</span></span></span>Wir freuen uns, die hervorragende Zusammenarbeit fortzuführen und uns noch stärker gemeinsam am Markt mit&nbsp; unseren Innovationen zu positionieren<span><span><span>“</span></span></span>, so Dr. Joachim Schulz, Vorstandsvorsitzender der Aesculap AG.<br><br>Aesculap gehört der B. Braun-Gruppe an und ist einer der weltweit führenden Anbieter von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Medizintechnik.</p><h3>Berater Aesculap AG:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A); Dr. Marion Frotscher (Steuern); Jan Christian Eggers (Kartellrecht, alle Hamburg); Dr. Andreas Lober (IP/IT, Frankfurt am Main); Associate Chiara Stubenrauch (Corporate/M&amp;A, Hamburg).<br><br>Inhouse: Dr. Sebastian Braun-Lüdicke (Vice President Legal Affairs); Dr. Christian Müller<br>(Senior Legal Counsel).</p><p>Die Kartellanmeldung in Österreich erfolgte in Zusammenarbeit mit Schönherr Rechtsanwälte.<br><br>KONTAKT<br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Tel.: +49 40 68 87 45 – 124<br>E-Mail: ChristianUlrich.Wolf@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sat, 17 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Пакет поправок в 44-ФЗ: важные изменения в госзакупках в сфере строительства.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/paket-optimizacionnykh-popravok-v-44-fz-anonsirovany-vazhnye-izmeneniya-v-gosudarstvennykh-i</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Правительство Российской Федерации 26 января 2021 года внесло в Государственную Думу РФ законопроект, направленный на "комплексное совершенствование положений Федерального закона "О контрактной системе в сфере закупок товаров, работ, услуг для обеспечения государственных и муниципальных нужд". Основными направления совершенствования являются упрощение, унификация и цифровизация закупочных процедур.</p><p>Практически одновременно с Законопроектом Правительство РФ утвердило План мероприятий ("дорожную карту") по трансформации делового климата в сфере градостроительной деятельности. Раздел IV Дорожной карты посвящен вопросам государственных закупок в строительстве.</p><p>Безусловно, Законопроект и Дорожная карта объединены общими целями реформы госзакупок. В то же время Дорожная карта на данном этапе предусматривает ряд важных инициатив, не включенных в Законопроект.</p><p>В настоящем обзоре мы рассмотрим, в какой степени планируемая реформа затронет строительную отрасль. Полная версия информационного письма по <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Baurecht%20Russian%20Desk,%20M%C3%A4rz%202021_ru_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">ссылке</a>.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tests nach Corona-ArbSchVO: ein Angebot, keine Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tests-nach-corona-arbschvo-ein-angebot-keine-pflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten&nbsp;künftig Schnelltests anbieten, wenn diese nicht zuhause arbeiten.&nbsp;Das impliziert aber keine Pflicht, sich testen zu lassen, erklären&nbsp;Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber.</em></p><p><em>Bundesarbeitsminister&nbsp;Hubertus&nbsp;Heil&nbsp;hat am Dienstag&nbsp;die Änderungen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgestellt.&nbsp;Nach&nbsp;einem&nbsp;neu eingeführten § 5 Abs. 1&nbsp;der&nbsp;Verordnung&nbsp;müssen Arbeitgeber ihren&nbsp;Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anzubieten.&nbsp;&nbsp;</em></p><p><em>Für Beschäftigte&nbsp;in Gemeinschaftsunterkünften,&nbsp;für&nbsp;solche, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten müssen, in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen,&nbsp;solche, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Personen Kontakt haben und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich ist,&nbsp;sowie&nbsp;bei&nbsp;häufig wechselnden Kontakten&nbsp;müssen Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anbieten.&nbsp;&nbsp;</em></p><p><em>Diese Regelung bedeute jedoch keine&nbsp;Testpflicht&nbsp;für die Beschäftigten, sondern ein verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es hingegen weiter grundsätzlich frei,&nbsp;das Angebot&nbsp;anzunehmen.&nbsp;&nbsp;</em></p><p><em>Arbeitgeber können verschiedene Tests anbieten. Beispielsweise PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Je nach Testmethode sind die Tests von geschultem Personal (z.B. Betriebsärzte oder Apotheken) durchzuführen. Schnelltests, bei denen keine speziellen Kenntnisse erforderliche sind, sind von den Arbeitnehmern selbst durchzuführen."</em></p><p>Den kompletten Beitrag können Sie auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-arbschv-schnelltest-arbeitgeber-pflicht/" target="_blank" rel="noreferrer">LTO.de</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>新《德国反垄断法》简析</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/xindeguofanlongduanfajianxi</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>2021</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年</span></span></span><span><span><span>1</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>月</span></span></span><span><span><span>14</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>日，德国议会通过了对《德国反限制竞争法》的一项重大修正案。该修正案包含了对德国合并审查制度的深远变革。它将大大削减许多并购交易中的繁文缛节。</span></span></span></p><h3>1. <span lang="ZH-CN"><span><span>提高德国境内的营业额门槛</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>随着营业额门槛的大幅提高，今后受限于德国合并审查的交易将越来越少。虽然最初的法律草案已经预见到德国国内营业额门槛将大幅提高，但为了进一步减少德国联邦卡特尔局（</span></span></span><span><span><span>FCO</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）的工作量，议会主管委员会在最后一刻作出了修改，从而腾出资源应对数字巨头的市场力量。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>今后，只有同时满足以下三个门槛的交易才需要向德国联邦卡特尔局申报：</span></span></span></p><p><span><span><span>(1) </span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>所有参与公司的全球营业额合计超过</span></span></span><span><span><span>5</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>亿欧元。</span></span></span></p><p><span><span><span>(2) </span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>至少有一家参与公司在德国的营业额超过</span></span></span><strong><span><span><span>5</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>千万欧元</span></span></span></strong><span lang="ZH-CN"><span><span>。</span></span></span></p><p><span><span><span><span>(3) (a) </span><span lang="ZH-CN">至少还有一家参与公司的德国营业额超过</span><strong><span>1750</span></strong><strong><span lang="ZH-CN">万欧元</span></strong><span lang="ZH-CN">；或</span></span></span></span></p><p><span><span><span>(3) (b) </span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>交易价值超过</span></span></span><span><span><span>4</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>亿欧元，目标公司在德国有重要的经济活动，但在德国的营业额低于</span></span></span><strong><span><span><span>1750</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>万欧元</span></span></span></strong><span lang="ZH-CN"><span><span>。</span></span></span></p><h3><span lang="ZH-CN"><span><span>2. 新的合并审查工具</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>新法引入了一种全新的备案要求。德国联邦卡特尔局可责令大型企业对既未达到营业额门槛也不符合交易价值门槛的某些收购进行申报。此项修正是针对德国废物管理行业内有企业通过收购许多未达到营业额门槛的微型竞争对手企业实现集中化的行为。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>然而，新工具将仅在特定的时间内适用于少数的企业。这是因为德国联邦卡特尔局只有在进行行业调查后才能发出这样的命令（并受制于其他的先决条件）。此外，该新工具与国际交易基本无关，因为它只适用于收购在德国实现三分之二以上营业收入的公司。</span></span></span></p><h3>3. <span lang="ZH-CN"><span><span>医院与平面媒体的合并将受益最大</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>某些医院的合并将至少在</span></span></span><span><span><span>2027</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年之前完全豁免于合并审查的限制。在过去的</span></span></span><span><span><span>15</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年内，德国联邦卡特尔局每年禁止大约一起医院的合并案。这种做法与促进（甚至是补贴！）德国医院部门合并的政治目标从来就不相符合。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>印刷媒体行业受益于营业额乘数从</span></span></span><span><span><span>8</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>下降至</span></span></span><span><span><span>4</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>。相比之下，电台和电视广播的营业额乘数仍为</span></span></span><span><span><span>8</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>。</span></span></span></p><h3><span lang="ZH-CN"><span><span>4. 些许的实质性变化</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>实质性框架除了一个例外情况其余保持不变。德国联邦卡特尔局不得禁止影响已存在至少五年的“微型市场”（</span></span></span><span lang="EN-GB"><span><span>"<em>de-minimis</em> markets"</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）的合并（具有巨大价值的交易案件和免费提供服务的市场除外）。相关的门槛从</span></span></span><span><span><span>1500</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>万欧元提高到</span></span></span><span><span><span>2000</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>万欧元，但从现今起，所有相关的“微型市场”的总和必须低于这一门槛。</span></span></span></p><h3>5. <span lang="ZH-CN"><span><span>一些程序上的微调</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>第二阶段程序的最长期限延长了一个月，共计</span></span></span><span><span><span>5</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>个月（第一阶段</span></span></span><span><span><span>1</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>个月加第二阶段</span></span></span><span><span><span>4</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>个月）。实际影响非常有限。如今，对于延期请求、承诺建议和对正式信息请求的延迟答复，德国联邦卡特尔局已经有了更多的时间进行第二阶段审查。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>最后，由于增加了以数字方式提交资料的可能性，根据《国际财务报告准则》财务报表提供营业额数字的选择，以及取消了执行通知，减轻了申报公司的行政负担。</span></span></span></p><h3><span lang="ZH-CN"><span><span>6. 应申报的收购交易变少，应申报的合资企业相对增多</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>实务中德国合并审查制度最重要的变化是，人们期待已久的（也是长久以来德国被诟病）的营业额门槛的提高。在过去的几年里，德国联邦卡特尔局每年审查大约</span></span></span><span><span><span>1200</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>至</span></span></span><span><span><span>1400</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>份申报，其中大多数的案件对德国的竞争影响不大或没有影响。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>我们预计此次修订将使德国的合并审核申报数量减少三分之一。对德国小公司的收购和对德国出口有限的外国公司的收购将受益最大。相比之下，目前需要进行申报的设立合资企业和共同投资还需要继续申报。这是因为一家典型的母公司或共同投资人（连同其公司集团）的规模要比一家典型标的公司更大。</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht das lange erwartete Schreiben zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bundesfinanzministerium-bmf-veroeffentlicht-das-lange-erwartete-schreiben-zur-anwendung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>Das BMF-Schreiben vom 29. März 2021 legt die Auffassung der Finanzverwaltung dar. Es entspricht weitestgehend dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 14. Juli 2020.</span></span></em></p><h3>Aktuelle Entwicklung</h3><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 vom 25. Mai 2018 nachgekommen. </span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Nach einigem hin und her über eine mögliche Corona-Fristverlängerung starteten die Meldepflichten planmäßig zum 1. Juli 2020. Die Umsetzung der Meldepflichten hatte bereits im Vorfeld erhebliche Diskussionen aufgrund des weiten Anwendungsbereichs ausgelöst. </span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Mit Spannung wurde das finale BMF-Schreiben zur Anwendung der Meldepflichten erwartet, da es einen Einblick in die Auslegung der Vorschriften durch die Verwaltung gibt. Zunächst hatte das BMF mehrere Entwürfe des Schreibens veröffentlicht, den dritten und damit letzten am 14. Juli 2020. Fast ein dreiviertel Jahr später hat das BMF nunmehr am 29. März 2021 das finale BMF-Schreiben veröffentlicht. Die Änderungen zu der vorherigen Entwurfsfassung vom 14. Juli 2020 sind allerdings weit überwiegend redaktioneller und klarstellender Natur. Gleiches gilt auch für die aufgrund der Ermächtigung in § 138d Abs. 3 S. 3 AO erstellte Anlage mit abschließend aufgezählten Fällen, bei denen nicht vom Vorliegen eines steuerlichen Vorteils i.S.d. § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) AO auszugehen ist (sog. White List).</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Die Kritik an den Mitteilungspflichten als schwer handhabbares Bürokratieungetüm dürfte damit auch nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens nicht abebben.</span></span></p><h3><span><span>Bedeutung für die Praxis</span></span></h3><p><span><span>Auch wenn das veröffentlichte BMF-Schreiben nur wenig neue Erkenntnisse gegenüber dem Entwurf des Schreibens vom 14. Juli 2020 bringt, ist die Veröffentlichung dennoch zu begrüßen. Die Finanzverwaltung ist nun an die dort getroffenen Aussagen und insbesondere die White List gebunden. Dies gibt dem Meldepflichtigen zumindest etwas mehr Rechtssicherheit.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Dr. Marion Frotscher</span></span></a></p><p><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer">Simon Bauer</a></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was gilt bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-gilt-bei-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Sexuelle Belästigung passiert häufig subtil. Wo beginnt sie, wie können Arbeitgeber präventiv dagegen vorgehen und was ist im Verdachtsfall zu tun?“</em></p><p>Den gesamten Beitrag vom 12. April 2021 mit fachlicher Expertise von Christina Kamppeter und Elisabeth Miesen können Sie im <strong>Human Resources Manager Magazin</strong> <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/arbeitsrecht-was-gilt-bei-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Havarie im Suezkanal mit teuren Langzeitfolgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haverie-im-suezkanal-mit-teuren-langzeitfolgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span><span><span><span>Die Zahl der Geschädigten kann immens sein, Versicherungen bieten nicht immer Schutz. Komplexe Regeln im weltumspannenden Transportverkehr.</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Der Suezkanal ist für den Schiffsverkehr wieder frei, die Ever Given fährt wieder. Laut dem Online-Schiff-Tracker VesselFinder befindet sie sich zurzeit </span></span></span></span><span><span><span><span>in der Mitte des Suezkanals auf einem ägyptischen Bittersee. Zahlreiche weitere Schiffe liegen noch vor den Kanaleingängen bzw. Kanalausfahrten. Die Havarie ereignete sich laut Hapag Lloyd am für die Schifffahrt ungünstigsten Ort der Welt. So erspart der Kanal den Schiffen auf ihrer Reise von Rotterdam nach Singapur 3.500 km Seeweg und die lange, schwierige Fahrt um das Kap der guten Hoffnung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Stau von mehr als 400 Schiffen auf beiden Seiten des Suezkanals löst sich erst sehr langsam auf. Die Experten rechnen frühesten im Spätsommer mit einer Normalisierung des Verkehrs auf dieser Route.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche Auswirkungen hat das Schiffsunglück auf die Wirtschaft?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Auswirkungen des Schiffsunglücks werden in der Wirtschaft noch lange zu spüren sein. Die Folgen der Strandung beschränken sich nicht auf die Kanaldurchfahrt; denn nicht nur die Seehäfen wie Antwerpen, Rotterdam und Hamburg, sondern auch die Binnenhäfen wie Duisburg stehen vor einer Mammutaufgabe. In den Umschlagplätzen türmt sich Fracht, die vergeblich auf die Verladung wartete. Fertig gestaute Schiffe liegen an den Ankerplätzen und warten auf den Beginn ihrer Reise.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Hafenbetreiber erwarten einen Ansturm von Schiffen, die sich zuvor im wahrsten Sinne des Wortes aufgestaut hatten. Die Häfen waren auch ohne die Zusatzbelastung bereits an ihren Kapazitätsgrenzen. Am Horizont der Nordsee ist bei Nacht eine Lichterkette zu sehen, die von den auf Reede liegenden Schiffen gebildet wird, die auf ihre Einfahrterlaubnis warten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Diese müssten eigentlich schnellstmöglich be- oder entladen und bebunkert werden. Die Vielzahl der Schiffe blockiert wiederum die Häfen für jene Schiffe, die für den Weitertransport benötigt werden, Binnenschiffe, Küstenmotorschiffe oder wiederum Seeschiffe. So warten auf der ganzen Welt Menschen vergeblich auf ihre Ware.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Daher trifft die Mammutaufgabe nicht nur die Schifffahrt, sondern genauso stehen Kaufleute vor der Bewältigung einer kaum überschaubaren Aufgabe. Die Waren, die die Ever Given oder die wartenden Schiffe geladen haben, werden ihr Ziel im besten Fall verspätet, im schlechtesten Fall aber unbrauchbar oder gar nicht erreichen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Ever Given selbst ist ein Containerschiff der 20.000-TEU-Klasse. TEU steht hierbei für „<em>twenty foot equivalent unit“</em>", die Größe eines Standardcontainers. Das Ausmaß von in einer solchen Kapazität gestauter Ware ist nicht vorstellbar. Genauso schwer vorstellbar ist, was sich alles in den Containern befinden mag. So weiß man von Schafen, von Spielekonsolen und Waschmaschinen. Aber neben vielen Konsumgütern wartet auch die Industrie auf dringend benötigte Waren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Unter den wartenden und verspäteten Schiffen befindet sich am und im Kanal alles, was die Seeschifffahrt zu bieten hat. Autotransporter (<em>vehicle carrier</em>), Öltanker, Massengutschiffe (<em>bulk carrier</em>), Chemietransporter, Saugbaggerschiffe, Schwerguttransportschiffe sowie zahlreiche andere Containerschiffe.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Seereisen sind für Waren ohne Zwischenfall schon gefährlich, droht doch Korrosion durch aggressives Salzwasser oder Beschädigung durch schweren Seegang. Größer werden die Gefahren nur, wenn die Reise länger dauert als erwartet. Nur ein Beispiel von vielen sind die Kühlaggregate, die empfindliche Waren vor der afrikanischen Hitze schützen sollen. Deren Energieversorgung ist auf die geplante Reisedauer ausgelegt.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Wer haftet für den Schaden?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Kommt die Ware „nur“ verspätet beim Empfänger an, ist der Zinsschaden vermutlich das geringste Problem. Viele Unternehmen werden sich mit Schadensersatzforderungen ihrer Kunden oder sogar mit Vertragsstrafen konfrontiert sehen, die im Einzelfall den Warenwert um ein vielfaches übersteigen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wen der Schaden trifft, lässt sich dann wohl noch am einfachsten beantworten. 80 Prozent der aus Asien importierten Waren werden FOB (<em>free on board</em>) gekauft. Der Käufer hat die Verantwortung für die Ware übernommen, als sie an Bord des Schiffes gestaut war, also noch weit bevor das Schiff überhaupt die Reise antrat. So treffen ihn auch die Folgen der Havarie. Die allermeisten Exportverträge nach Asien werden CIF (<em>cost insurance freight</em>) oder CFR (<em>cost and freight</em>) geschlossen. Trägt in diesen Fällen der Verkäufer zwar die Transportkosten, endet seine Haftung jedoch ebenfalls auf dem beladenen Schiff. Die Havarieschäden trägt wiederum der Käufer.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Richtig kompliziert wird es bei der Frage, wer den Schaden ersetzt. Am nächsten dran sind die Parteien, die den Seefrachtvertrag geschlossen haben. Nach <span>§ 498 HGB haftet der Verfrachter (Seetransporteur) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Für die Haftungshöhe bei Verlust gilt der gemeine Handelswert. Es ist Ersatz in Höhe des Wertes zu leisten, den das Gut bei ordnungsgemäßer Ablieferung am Bestimmungsort gehabt hätte. Begrenzt ist die Haftung analog den Visby Rules auf 2</span>Sonderziehungsrechte (SZR)</span></span></span></span><span><span><span><span><span>pro Kilo des Rohgewichts oder 666,67 SZR für das Stück Einheit. Als Stück oder Einheit gelten bei Verwendung eines Containers, einer Palette oder eines sonstigen Lademittels jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Verspätungsschäden sind nicht extra geregelt, für sie gelten die allgemeinen Grundsätze des BGB. Also muss geprüft werden, ob ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde und der Verfrachter sich mit der Lieferung in Verzug befindet.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Kann in Geschäfts- und Konnossementbedingungen etwas anderes geregelt sein?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Von den gesetzlichen Regelungen wird aber in Geschäfts- und Konnossementbedingungen oft abgewichen. Bei einem solch internationalen Vorfall wird zu allermeist aber kein deutsches Recht anzuwenden sein. Anzahl und Anwendbarkeit der zwischenstaatlichen Abkommen sind unübersichtlich. So sind z. B. die Hamburg-Regeln (UN-Übereinkommen vom 31. März 1918) von Deutschland nicht ratifiziert und damit überhaupt nicht anwendbar.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Eine nahezu deutsche Besonderheit besteht auch im Verhältnis des Kunden zum Spediteur. Wurde für den Transport ein fester Preis vereinbart, haftet der Spediteur gegenüber dem Kunden, als würde der Seefrachtvertrag zwischen ihnen und nicht wie es in Wahrheit ist zwischen dem Spediteur und dem Seekaufmann bestehen. Dieser sogenannte Fixkostenspediteur ist in vielen Ländern unbekannt und es gelten für den Spediteur ganz andere Regeln.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Was gilt für Versicherungen?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Ob ein Betroffener selbst oder ein anderer für ihn die Versicherung abgeschlossen hat, so gilt es in jedem Fall, genau in die Versicherungsbedingungen zu schauen. Güterschäden deckt die Transportversicherung. Verspätungsschäden hingegen sind von den allgemeinen deutschen Gütertransportversicherungen nicht umfasst. Sie müssen durch eine meist sehr teure Zusatzversicherung gedeckt werden.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Wurde vertraglich vereinbart, dass der Verkäufer die Ware zu versichern hat (CIF), dann war er lediglich verpflichtet, eine Mindestversicherungspolice gegen bestimmte Schadensereignisse abzuschließen. Erschwerend hinzukommt, dass der Käufer kein Kunde der Versicherung ist und die Versicherung meist im fernen Ausland liegt.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Warum wird es u.U. besonders schwierig für Unternehmen, deren Waren sich auf der Ever Given selbst befinden?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Ever Given gehört einer japanischen Leasingfirma, der Shoei Kisen Kaisha, einem Tochterunternehmen der größten japanischen Werft Imabari Shipbuilding. Registriert ist sie in Panama und betrieben wird sie von der taiwanesischen Reederei Evergreen. Evergreen ist eine der fünf größten Containerschiff-Reedereien der Welt mit Sitz in Taipeh in der Republik China auf Taiwan.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Evergreen Marine bedient mit ihren Schiffen zahlreiche Linien vor allem in Ostasien, nach Europa und zur amerikanischen Westküste. Dabei werden regelmäßig über 240 Häfen in mehr als 80 Ländern angelandet. Die grünen Container dieser Reederei sind auch in Deutschland häufig zu finden. Kaufmännisch und technisch gesteuert - „bereedert“ - wird sie wiederum von Bernhard Schulte Shipmanagement (BSM), einer Tochtergesellschaft der Schulte Group in Hamburg.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Suezkanal wird betrieben von der Suez Canal Authority, die nunmehr auch den Schadensersatz in Höhe von USD 1 Milliarde geltend macht. Dieser beinhaltet zum einen entgangene Erlöse von etwa USD 14 – 15 Millionen pro Tag der Sperrung. Diese resultieren aus den Gebühren, die die Schiffe für die Passage bezahlen müssen. Errechnet werden sie nach der Suez Canal Net Tonnage (SCNT), einer Einheit die die Größe des Schiffes berücksichtigt. Die Regeln für diese <span><span>Schiffsvermessung</span></span> wurden ursprünglich durch eine internationale Kommission 1873 in <span><span>Konstantinopel</span></span> festgelegt und finden sich heute in den „Rules of Navigation“ der Suez Canal Authority.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Suez Canal Authority hatte 2012 USD 5.129,7 Mio. für die Passage von 17.225 Schiffen eingenommen und die Anzahl der Passagen ist seither weiter gestiegen. Für die Reeder lohnen sich die hohen Gebühren, da durch die langsame Fahrt (ca. ½ Fahrt) und den verkürzten Weg enorme Mengen an Treibstoff eingespart werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Darüber hinaus sind die Kosten der Bergearbeiten, wie die Arbeit der Schlepper und Bagger, aufgelaufen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Greifen bei dieser Havarie die Regeln der Haftungsgemeinschaft?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Sehr wahrscheinlich wird der Kapitän der Ever Given die Havarie-Grosse (auch „gemeinschaftliche Haverie““ oder „<em>havarie grosse“</em> genannt; engl. „<em>general average“</em>, franz. „<em>avarie commune</em></span></span></span></span><em><span><span><span><span>“</span></span></span></span></em><span><span><span><span>) ausrufen. </span></span></span></span><span><span><span><span>Schiff und Ladung bilden auf ihrer Reise eine Schicksalsgemeinschaft, so dass es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, Kosten, die für die Rettung eines Schiffes entstehen, auf alle Beteiligten gemäß ihrer Beteiligung an der Reise zu verteilen. Am schönsten lässt sich die Vorgehensweise an dem von vielen Abbildungen bekannten Trierer Weinschiff erklären. Auf dem berühmten Grabstein aus römischer Zeit ist ein Schiff mit vier Weinfässern, fünf Ruderern und einem Kapitän abgebildet. Würde dieses Schiff auf eine Sandbank geraten, so müsste ein Weinfass ins Wasser geworfen („geleichtert“) werden, damit das Schiff wieder Fahrt aufnehmen kann. Es wäre unbillig, dass derjenige den gesamten Schaden zahlt, dessen Weinfass zufälligerweise gerade über Bord geworfen wurde. So rechnet man Wert des Schiffes und der Ladung zusammen und verteilt die Kosten prozentual.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bei der Ever Given geht es um einiges mehr als um ein Weinfass, jedoch ist das Verfahren ähnlich. Schiff und Ladung bilden eine Haftungsgemeinschaft. Ein sogenannter Dispacheur berechnet in einem aufwendigen Verfahren Ladungs- und Schiffswert und verteilt den Schaden. Dies kann dazu führen, dass der Beitrag den Wert der Ware erreicht.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, hält der Reeder die Ware fest - für die Eigentümer der tausenden von Containern auf der Ever Given eine Katastrophe. Wenn die Ware transportversichert ist, so stellt die Versicherung eine Bürgschaft aus und kann somit die Ware auslösen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Jedem, der auf Ware wartet oder der bereits Schäden erlitten hat, ist dringend anzuraten etwas zu unternehmen. Das Transportrecht ist geprägt von kurzen Fristen, versäumt man diese, sind alle Ansprüche verloren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Selbst wenn die Versicherung bereits angedeutet hat, dass sie in die Regulierung eintreten will, so ist man als Kunde verpflichtet, den Regress des Versicherers offen zu halten, d.h. man hat alle Maßnahmen zu ergreifen, dass die Ansprüche gegenüber den Geschäftspartner bestehen bleiben; denn diese gehen mit der Regulierung auf den Versicherer über.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Jan Dwornig</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die „impfbedingte“ Kündigung des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-impfbedingte-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Wird es eine gesetzliche Verpflichtung zur Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 geben? Oder darf der Arbeitgeber wenigstens die Impfung kraft Direktionsrecht bei Arbeitnehmern anordnen und das Arbeitsverhältnis mit Impfverweigerern kündigen?“</em></p><p>Den gesamten Beitrag mit fachlicher Expertise von&nbsp;Dr. Erik Schmid und Markus Künzel können Sie im <strong>Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</strong> <a href="https://efarbeitsrecht.net/die-impfbedingte-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses/" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Anforderungen an Share-for-Share Angebote nach dem WpÜG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-anforderungen-share-share-angebote-nach-dem-wpueg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Im Rahmen von Übernahmeangeboten können nur solche Aktien als Gegenleistung angeboten werden, die hinreichend liquide sind (§ 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG). Nach einer völlig überraschenden Entscheidung des OLG Frankfurt</span></span> <span><span>(Beschluss vom 11.01.2021 – Az. WpÜG 1/20) sind dies jedenfalls solche Aktien, die die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 der EU-Finanzinstrumente-Aufzeichnungspflicht-VO erfüllen. Danach gilt eine Aktie, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, als liquide, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als EUR 500 Mio. (Anzahl Free Float Aktien x Börsenpreis) beträgt und entweder (i) die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit dieser Aktie nicht unter 500 liegt oder (ii) der durchschnittliche Tagesumsatz in dieser Aktie nicht unter EUR 2 Mio. liegt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht sieht diese Voraussetzungen ausdrücklich nicht als starre Grenze an. Unterhalb der Grenzwerte müssten die Aktien des Bieters aber jedenfalls die Gewähr dafür bieten, dass ein Aktionär diese mit ähnlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit und ohne weiteres Risiko an der Börse veräußern könne. Das Anbieten eigener Aktien wird daher nur noch für wenige große Aktiengesellschaften eine Alternative zur Barabfindung darstellen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></a> </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Rainer Süßmann</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die nachhaltige Stadt der Zukunft: rechtliche Herausforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/Die%20nachhaltige%20Stadt%20der%20Zukunft:%20rechtliche%20Herausforderungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung ist Teil der russischen Rechtsagenda geworden, auch dank der Folgen der Pandemie. Die Pandemie hat die Themen der nachhaltigen Städteentwicklung verändert: durch die Verlagerung einer Reihe von Dienstleistungen ins Online-Geschäft, die Arbeit mit Big Data, die Suche nach sicheren Kommunikationsformen, der Fokus auf die individuelle Gesundheit und Motivation am Arbeitsplatz, der Einsatz von "smarten" Technologien im Management und vieles mehr. Nachhaltige Entwicklung wird heute durch Umwelt und Komfort, modernen Urbanismus, sorgsame Konsumtechnologien und soziokulturelle Aspekte repräsentiert. Wie die Erfahrungen von Ländern, die sich in diese Richtung bewegen, zeigen, sind gerade Städte die Treiber solcher Experimente und Reformen, deren Umsetzung jedoch von einer reibungslosen gesetzlichen Regulierung abhängt.</p><p><span><span>Im beigefügten Artikel untersuchen Kamil Karibov und Ekterina Sidenko die neuen Trends auf dem Immobilienmarkt, die das Konzept der nachhaltigen Entwicklung verkörpern und welche Herausforderungen, solche Trends für das Rechtssystem darstellen.</span></span></p><p>&nbsp;</p><p><em><span><span>Der Beitrag <span><span><span>„</span></span></span>Die nachhaltige Stadt der Zukunft: rechtliche Herausforderungen<span><span><span>“</span></span></span>, veröffentlicht in der Zeitschrift Legal insight, März 2021, steht Ihnen unten im Downloadbereich auf Russisch zur Verfügung.</span></span></em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Deutsch-Russische Steuerpraxis − Konzerninterne Dienstleistungen und Anteilseignertätigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/russian-german-tax-practice-intragroup-services-and-shareholder-activity</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Verträge über konzerninterne Dienstleistungen bergen stets das Risiko von Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden, vor allem in dem Staat, in dem die Unternehmen eines Konzerns ansässig sind, die die Kosten für solche Dienstleistungen wirtschaftlich tragen. In der Regel sind dies Tochtergesellschaften der Gruppe wie Importeure, Hersteller oder Distributoren. Russland bildet in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei sind russische Tochtergesellschaften und deren Management aufgrund des extrem konservativen Vorgehens der russischen Steuerbehörden beim Abzug von Kosten für konzerninterne Dienstleistungen einem höheren Steuerrisiko ausgesetzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im August 2020 veröffentlichte der Föderale Steuerdienst Russlands ein Schreiben zu konzerninternen Dienstleistungen, auf das wir in unserem Videoblog (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/video/rnd/Rechtssicheres%20Russlandgesch%C3%A4ft%20Steuerrecht" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>) ausführlich eingingen. Unserer Einschätzung nach ist die Botschaft der russischen Finanzverwaltung insgesamt positiv für die Entwicklung der Rechtsanwendungspraxis. Im Februar 2021 veröffentlichte die Behörde ein weiteres Schreiben, das ganz der Abgrenzung der konzerninternen Dienstleistungen von der Anteilseignertätigkeit gewidmet ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kern des Problems</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die an die Tochtergesellschaft weiterbelasteten Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten entstanden sind, die ausschließlich im Interesse der Aktionäre der Konzernobergesellschaft/Muttergesellschaft ausgeübt wurden (Anteilseignertätigkeiten), mindern sie nicht das steuerpflichtige Einkommen der Tochtergesellschaft, da eine Tätigkeit im Interesse der Aktionäre keine Dienstleistung für die Tochtergesellschaft darstellt. In Folge dieser Handhabung erleidet die Gruppe als Ganzes durch die insoweit bestehende Doppelbesteuerung finanzielle Verluste, weil das Unternehmen (z.&nbsp;B. in Deutschland), das die Kosten weiterbelastet, die aus Russland erhaltenen Mittel allgemein als Ertrag versteuert, während in Russland die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Das neue Schreiben kann dieses Problem noch verschärfen, da die vom Föderalen Steuerdienst vorgeschlagene Abgrenzung der konzerninternen Dienstleistungen von der Anteilseignertätigkeit nicht mit der internationalen, unter anderem der deutschen, Praxis übereinstimmt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anteilseignertätigkeit – Abgrenzungskriterien in der internationalen Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die OECD stuft Tätigkeiten nach den folgenden Kriterien als Anteilseignertätigkeit ein. Wenn die Tätigkeit, aufgrund einer Verpflichtung der Muttergesellschaft in ihrem Sitzland (z. B. Deutschland), unter anderem gegenüber ihren Aktionären, bestimmte Regeln zu befolgen, notwendig ist, wird diese Tätigkeit im Interesse der Aktionäre ausgeübt. Beispiele hierfür sind die obligatorische Berichterstattung im Land der Muttergesellschaft, die Durchführung von obligatorischen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die Einhaltung der Regeln der Unternehmensführung der Gruppe insgesamt und andere.</span></span></span></p><p><span><span><span>Außerdem ist es in der internationalen Praxis üblich, Tätigkeiten, die mit dem <em>Schutz von Investitionen</em>, d. h. von in Russland investiertem Kapital, verbunden sind, als Tätigkeiten zugunsten der Aktionäre einzustufen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Methode zur Durchführung der Abgrenzung wird gefragt, ob die Tochtergesellschaft die ihr in Rechnung gestellten Leistungen von einem Dritten eingekauft hätte, wenn sie nicht zur Unternehmensgruppe gehören würde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diesen Abgrenzungskriterien folgen in der Regel die internationalen Unternehmensgruppen, wenn die Kosten für konzerninterne Dienstleistungen weiterbelastet werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Föderaler Steuerdienst Russlands zur Anteilseignertätigkeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Föderale Steuerdienst klassifiziert die folgenden Tätigkeiten als Anteilseignertätigkeiten:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Entwicklung einer Strategie für die Entwicklung der Gruppe insgesamt oder nach Segmenten und Regionen</span></span></span></li><li><span><span><span>Marktforschung in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die noch nicht auf dem russischen Markt eingeführt sind</span></span></span></li><li><span><span><span>Bewertung der Zweckmäßigkeit, Kosten und Effektivität von Investitionsprojekten</span></span></span></li><li><span><span><span>Strategieplanung und Budgetierung</span></span></span></li><li><span><span><span>Erstellung von konsolidierten Finanz- und Managementberichten</span></span></span></li><li><span><span><span>Interne Revision</span></span></span></li><li><span><span><span>Organisation der Konzernfinanzierung, Organisation der effizienten Verwendung von Geldmitteln in der Gruppe</span></span></span></li><li><span><span><span>Erhalt von Rankings, Zusammenarbeit mit Finanzinstituten</span></span></span></li><li><span><span><span>Entwicklung und Umsetzung von Standards, Methoden und Richtlinien der Gruppe</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Abweichung in den Beurteilungskriterien, was eine Tätigkeit im Interesse der Aktionäre ist, wird zwangsläufig Auseinandersetzungen mit der russischen Finanzverwaltung und eine doppelte Steuerlast für internationale Gruppen mit Tochtergesellschaften in Russland zur Folge haben. Nach Ansicht des Föderalen Steuerdienstes können die Kosten für eine Anteilseignertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung der Tochtergesellschaft aus Russland an eine ausländische Muttergesellschaft korrigiert werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ist in dieser Situation zu tun? </span></span></span></h3><p><span><span><span>Trotz der aktuellen – für Unternehmen möglicherweise ungünstigen – Entwicklung sollten internationale Gruppen nach wie vor die oben genannten internationalen Kriterien für die Abgrenzung der Anteilseignertätigkeit von konzerninternen Dienstleistungen erfüllen. Der föderale Steuerdienst hat seine Rechtsauffassung nur in einer Richtlinie für die Steuerinspektionen veröffentlicht, diese Auffassung kann sich aber mittel- bis langfristig unter dem Einfluss der zukünftigen Rechtsprechung und der sich entwickelnden Politik des Finanzministeriums durchaus ändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gleichzeitig sollte aber die Herangehensweise an die Dokumentation der Konzernumlagen und Kostenweiterbelastungen überprüft werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wie unsere langjährige Erfahrung zeigt, dokumentieren Mandanten häufig unzureichend die Tätigkeiten, deren Kosten an eine Tochtergesellschaft weiterbelastet werden. Oft liegt dies daran, dass das Management der Muttergesellschaft die rechtliche Situation und die steuerlichen Risiken im Ausland falsch einschätzt. Infolge einer nur sporadischen, unzureichenden oder sogar fehlenden Dokumentation wird ihnen das Recht auf Abzug auch derjenigen Ausgaben verweigert, die begründet den Kosten für konzerninterne Dienstleistungen zugeordnet werden können. Außerdem können insoweit dann auch finanzielle Strafen für das russische Unternehmen verhängt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verträge über konzerninterne Dienstleistungen sollten nicht nur eine Auflistung der Tätigkeitsarten und Projekte insgesamt enthalten, wie z. B. Management, Marketing, Finanzdienstleistungen, Berichterstattung und Audit, IT, Umsetzung von Richtlinien, Standards usw., sondern der Schwerpunkt sollte auf einer detaillierten Beschreibung der Funktionen liegen, die von den Unternehmen übernommen werden, die die Dienstleistungen erbringen und die die dadurch entstehenden Aufwendungen/Kosten an deren Tochter-/Enkelgesellschaften weiterbelasten. Die Berichterstattung über erbrachte Dienstleistungen sollte unter anderem Mengenangaben umfassen, z.B. den Umfang der geleisteten Arbeit, die aufgewendete Zeit und/oder der anderen aufgewendeten Ressourcen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung von Verträgen und der notwendigen Dokumentation zur Begründung der weiterbelasteten Kosten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anna-lesova" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Anna Lesova</span></span></span></a></p><p><em><span><span><span>Die russische Version des Beitrages finden Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2021-03/russian-german-tax-practice-intragroup-services-and-shareholder-activity.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kamil Karibov ist neuer Vorsitzender des Komitees für Immobilien und Bauwirtschaft der AHK</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kamil-karibov-ist-neuer-vorsitzender-des-komitees-fuer-immobilien-und-bauwirtschaft-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Am 2.&nbsp;April 2021 fand auf der ordentlichen Sitzung des Komitees für Immobilien und Bauwirtschaft der AHK die Wahl der neuen Leitung des Komitees statt. Vorsitzender des Komitees ist jetzt Kamil Karibov, Ph.&nbsp;D., Partner bei BEITEN BURKHARDT Russland; zu Stellvertretern wurden Olga Drabkina von Sendler&nbsp;&amp;&nbsp;Company sowie Michail Grigorjew von THOST Russia Projektmanagement gewählt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Einer der Tätigkeitsschwerpunkte des Komitees wird nach Auskunft der neuen Komiteeleitung die digitale Transformation im Bauwesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gründung: Gleichbehandlung bei Markteintritt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gruendung-gleichbehandlung-bei-markteintritt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span><span>„</span></span></span></span></span>Eine Genehmigung vor der Registrierung in China ist nur noch in Industriebereichen notwendig, die in den regelmäßig aktualisierten verschiedenen „Negativlisten für den Markteintritt“ genannt sind. Gemäß des Auslandsinvestitionsgesetzes sind in- und ausländische Investoren auf Markteintrittsebene grundsätzlich gleichzubehandeln. Die Negativlisten unterteilen Projekte in „verboten“ und „eingeschränkt“. Alle nicht in der Negativliste genannten Projekte gelten als „erlaubt“. Gleichbehandlung bedeutet dabei, dass ausländische Gesellschafter auf Markteintrittsebene bei Investitionen nicht schlechterstehen dürfen als chinesische Gesellschafter – es sei denn, die Negativlisten sehen Beschränkungen oder Verbote vor.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Den gesamten Beitrag von Herrn Henke in der April-Ausgabe der Asia Bridge steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
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                                <category>China Desk</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtsprozesse: Wie die Datenschutz-Grundverordnung zum Druckmittel wird</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtsprozesse-wie-die-datenschutz-grundverordnung-zum-druckmittel-wird</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span><span>„</span></span></span></span></span>In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten entpuppt sich die DSGVO zunehmend als Angriffspunkt für Mitarbeiter. Nun steht ein höchstrichterliches Urteil an.<span><span><span><span><span>“</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Den gesamten Beitrag mit fachlicher Expertise von Herrn Gerd Kaindl können Sie auf <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/recht-und-steuern-arbeitsrechtsprozesse-wie-die-datenschutz-grundverordnung-zum-druckmittel-wird/27057720.html" target="_blank" rel="noreferrer">handelsblatt.</a>com nachlesen.</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 31 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>E-Commerce: Vereinbarung einer Zusatzgebühr bei Zahlungsarten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ verstößt nicht gegen § 270a BGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-commerce-vereinbarung-einer-zusatzgebuehr-bei-zahlungsarten-sofortueberweisung-und-paypal</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>E-Commerce im Allgemeinen und die Reisebranche im Besonderen sind um ein Urteil reicher: Am 25.03.2021 entschied der BGH, dass Unternehmen von ihren Kunden eine Zusatzgebühr bei Zahlung durch „Sofortüberweisung“ (u.a. „Klarna“) und „PayPal“ verlangen dürfen. Diese Gebühr darf sich nicht auf die Nutzung des Zahlungsmittels an sich beziehen (Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte), sondern auf die durch den Zahlungsauslösedienstleister erbrachte Sonderleistung, z.B. Bonitätsprüfung des Kunden. Einzelne Fragen der Ausgestaltung bleiben jedoch offen.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Sachverhalt und Bedeutung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>1.1 Im vom BGH entschiedenen Fall klagte die </span></span><em><span><span>Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs</span></span></em><span><span> auf Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach den § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB gegen das Busreiseunternehmen </span></span><em><span><span>Flixbus</span></span></em><span><span>. </span></span><em><span><span>Flixbus</span></span></em><span><span> bot seinen Kunden die Zahlungsmethoden per (i) EC-Karte, (ii) Kreditkarte, (iii) Sofortüberweisung oder (iv) PayPal an. Bei Wahl der Zahlungsmittel (iii) und (iv) erhob </span></span><em><span><span>Flixbus</span></span></em><span><span> eine vom jeweiligen Busfahrpreis abhängige Zusatzgebühr. Gemäß § 270a S. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung von SEPA-Basis-/Firmenlastschrift und SEPA-Überweisung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Nutzung von Zahlungskarten bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>1.2 Der BGH kam – entgegen des erstinstanzlichen Urteils (LG München I)<sup><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></sup> – zum Ergebnis, dass die bei Wahl der Zahlmethode „Sofortüberweisung“ geforderte Zusatzgebühr nicht für die Nutzung dieser Überweisungsvariante als solches verlangt wurde, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes an sich: Dieser erbringt neben dem Freigeben der Zahlung weitere Dienste und überprüft u.a. die Bonität des Zahlers und benachrichtigt den Empfänger vom Resultat dieser Prüfung, sodass dieser seine Leistung ggf. bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann. Bei Nutzung der Zahlmöglichkeit PayPal kann es zu einer SEPA-Überweisung oder Lastschrift i.S.v. § 270a S. 1 BGB oder einem zahlungskartengebundenen Zahlvorgang i.S.v. § 270a S. 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und sodann durch Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. <em>Flixbus</em> verlangte von seinen Kunden aber ebenfalls kein Entgelt für die Nutzung des Zahlungsmittels als solches, sondern ausschließlich für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstleisters PayPal, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch den Transfer von E-Geld abwickelt.</span></span></span></span></span></p><p>1.3 <span><span><span><em><span>Flixbus</span></em><span> verlangte die Zusatzgebühr gerade nicht für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsmethode, sondern </span><span><span>für</span></span><span> die Einschaltung eines Dritten, der die Abwicklung der Zahlung übernimmt (PayPal) beziehungsweise die Zahlung einleitet (Sofortüberweisung). Das ist von Gesetzes wegen – und nunmehr höchstrichterlicher Bestätigung – nicht verboten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Was offen bleibt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>2.1 Der BGH ließ offen, ob eine Servicegebühr nur anteilig in Höhe des auf die Sonderleistung entfallenen Betrages erhoben werden kann, oder der vom Dienstleister erhobene Betrag gegenüber dem Unternehmer ohne Abzug bzw. ohne Draufschlag an den Kunden weitergegeben werden kann. Zwar folgt ein generelles „Surcharging-Verbot“ weder aus § 270a BGB noch aus dem Bereich der Verbraucherverträge (siehe § 312a Abs. 4 BGB). Jedoch sprechen unseres Erachtens die besseren Argumente und eine Gesamtschau dafür, dass bei Verbraucherverträgen nur der auf die Sonderleistung anfallende Betrag an den Kunden weitergegeben werden kann (Einschaltung Zahlungsdienstleister und Bonitätsprüfung), da zu vermuten steht und nicht auszuschließen ist, dass jeder die Sonderleistung überschießende Anteil für das Zahlungsmittel Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte stünde. Man wird daher annehmen können, dass maximal die durch PayPal gegenüber dem Händler veranschlagte Servicegebühr vollends weitergegeben werden darf, ein Draufschlag hingegen nicht.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>2.2 Problematisch ist ein weiterer Punkt, der aus den Nutzungsbedingungen von PayPal unter „</span><em><span>Regeln zu Aufschlägen</span></em><span>“ folgt:</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span>„Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder „Servicegebühren“, höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen. Die Berechnung von Aufschlägen ist eine <span><span>verbotene Aktivität</span></span>.“<span> <sup><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></sup></span></span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Ob PayPal in der Rechtspraxis Zusatzgebühren als verbotene Aktivität einstuft und entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung ergreift, ist letztlich Sache der Parteien des Zahlungsdienstleistungsvertrages, also PayPal und dem Händler-Unternehmen selbst. Jedenfalls schlägt dieses Vertragsverhältnis nicht unmittelbar auf das Vertragsverhältnis vom Unternehmen zum Kunden durch, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitere Einbeziehung zum Kunden etwa durch einen „Vertrag zugunsten Dritter“ oder „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ begründen ließen<sup><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></sup>. </span></span></span></span></span></p><p>2.3 <span><span><span><span>Nichtsdestotrotz verbleiben Unsicherheiten: Unternehmen dürften sich daher zweimal überlegen, Zusatzgebühren für die Sofortüberweisung und/oder PayPal-Dienste gegenüber Kunden zu verlangen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Markus Schönherr</span></span></span></span></a></p><hr><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></span></span></a><span><span> Erstinstanzlich: LG München I, Urt. v. 13.12.2018 – 17 HK o 7439/18 = </span></span><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2018%2Fcont%2Fbeckrs.2018.37693.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-37693" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>BeckRS 2018, 37693</span></span></a><span><span>; Berufungsurteil: OLG München, Urt. v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18 = </span></span><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fgrur-rr%2F2020%2Fcont%2Fgrur-rr.2020.170.1.htm" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>GRUR-RR 2020, 170</span></span></a><span><span>.</span></span></span></span></span></sup></p><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></span></span></a> <a href="https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full#receive-payment" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full#receive-payment</span></span></a></span></span></span></sup></p><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref3" title><span><span><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></span></span></a><span><span> Siehe dazu ganz grundsätzlich: BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 = </span></span><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2011%2Fcont%2Fnjw.2011.2421.1.htm&amp;pos=1&amp;hlwords=on" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>NJW 2011, 2421</span></span></a><span><span>.</span></span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 31 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Bür­o­platz in der Küche</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-buer-o-platz-der-kueche</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Seit gut einem Jahr arbeiten viele Beschäftige nicht mehr in ihren Betrieben. Diese Situation wird sich so schnell noch nicht ändern, höchste Zeit, dass Stefan Lochner die Unterschiede zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten erklärt."</em></p><p>Den gesamten Beitrag von Dr. Stefan Lochner können Sie auf <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/homeoffice-mobile-arbeit-telearbeit-arbeitsschutz" target="_blank" rel="noreferrer">LTO Karriere</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsbedingte Kündigungen trotz Kurzarbeit?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsbedingte-kuendigungen-trotz-kurzarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span>Für viele Unternehmen in Deutsch</span><span>land ist die Ausgangslage bedroh</span><span>lich. Sie sind wegen der Corona-</span><span>Pandemie in einer schwierigen Lage und </span><span>haben zum Teil gar keinen Beschäftigungs</span><span>bedarf mehr für ihre Arbeitnehmer. In großem </span><span>Umfang wird deshalb das von der Politik </span><span>propagierte Mittel der Kurzarbeit eingesetzt. </span><span>Da die Corona-Pandemie nun schon seit rund </span><span>einem Jahr andauert, kommen Unternehmen </span><span>teilweise an die Grenzen der wirtschaftlichen </span><span>Belastbarkeit und dort fragt man sich, welche </span><span>Mittel über Kurzarbeit hinaus dauerhafte </span><span>Lösungen bieten können. Im Folgenden wird </span><span>deshalb auf das Verhältnis von Kurzarbeit </span><span>und betriebsbedingten Beendigungskündi</span><span>gungen eingegangen.<span><span>“</span></span></span></em></p><p>Den kompletten Beitrag von Herrn Martin Fink in der <a href="https://www.hr-roundtable.de/wp-content/uploads/2021/03/HRRT-News_01-2021_webL.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">aktuellen News Ausgabe des HR RoundTable (1/2021</a>, S.28ff.) steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der unbeteiligte Gesellschafter im Zivilprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-unbeteiligte-gesellschafter-im-zivilprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span><em>Mit Beschluss vom 30.09.2010 hat der BGH bestätigt, dass auch Dritte als Beklagte in einen laufenden Prozess gezogen werden können, und zwar im Wege der isolierten Drittwiderklage. Dennoch wird diese immer noch als „grundsätzlich unzulässig“ angesehen. Gut zehn Jahre später, am 25.11.2020, hat der BGH erneut die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage bestätigt, allerdings wiederum nur für Leasingkonstellationen. Die isolierte Drittwiderklage spielt jedoch nicht nur in Zessionsfällen und im Leasinggeschäft eine wichtige Rolle, sondern sollte auch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig in Betracht gezogen werden. Dabei sind die Vor- und Nachteile gegenüber einer Prozessverbindung nach § 147 ZPO abzuwägen, die nicht immer klar sind, wenn der Dritte seinen allgemeinen Gerichtsstand ohnehin am Prozessgericht hat.</em><span><span><span>“</span></span></span></p><p>Den kompletten Beitrag von Herrn Roland Startz im <strong>DisputeResolution Magazin</strong> können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/zivilprozess/der-unbeteiligte-gesellschafter-im-zivilprozess-24673/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1178</guid>
                        <pubDate>Sun, 28 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigung eines Arbeitnehmers nach schweren rassistischen Äußerungen rechtmäßig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-eines-arbeitnehmers-nach-schweren-rassistischen-aeusserungen-rechtmaessig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2021</em><br><br>Beleidigt ein Arbeitnehmer mit Aussagen wie: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ seine Kollegen, schützt ihn auch seine anerkannte Schwerbehinderung nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Der Arbeitnehmer hielt sich aufgrund dieser für „unantastbar“ und „unkündbar“– und lag falsch.</p><h3>Was war passiert?</h3><p>Bereits zuvor beschimpfte der Arbeitnehmer seine aus der Türkei stammenden Kollegen als „Ölaugen“, „Nigger“ und „Untertanen“. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, der daraufhin Kündigungsschutzklage erhob. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2020 ab.</p><h3>Kündigung aufgrund schwerer rassistischer Beleidigungen wirksam</h3><p>Wie das Landesarbeitsgericht mitteilte, sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber den Kollegen sozial gerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Die Bezeichnungen „Ölaugen“, „Nigger“ und „Untertanen“ stellen allesamt nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen dar. Die schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gipfelten schließlich in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Arbeitnehmers auf die völlig unverfängliche Frage des Arbeitskollegen, was er denn zu Weihnachten bekommen habe. Eine vorherige Abmahnung war – so die Richter – angesichts der Schwere des Fehlverhaltens unzumutbar und auch die Interessenabwägung fiel trotz der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu dessen Lasten aus.</p><h3>Aufarbeitung von Rassismus vor den Arbeitsgerichten</h3><p>Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz stellen nicht hinnehmbare Beleidigungen dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Das hier besprochene Urteil erinnert an die „Ugha, Ugha!“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr. Die Richter aus Karlsruhe zogen einen Schlussstrich unter eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers gegen seine außerordentliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-101.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>finden Sie die Pressemitteilung). Der Arbeitnehmer hatte seinen dunkelhäutigen Kollegen zuvor mit Affenlauten nachgeahmt.<br>Die Entscheidungen rufen ins Bewusstsein, dass Rassismus auch auf dem Arbeitsplatz allgegenwärtig ist und Arbeitgeber sind gut beraten, rassistisches Verhalten bereits in den Anfängen zu unterbinden.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Kathrin Bürger</span></a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank" rel="noreferrer">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Ein arbeitsrechtliches Ei ins Nest legen“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ein-arbeitsrechtliches-ei-ins-nest-legen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 und Arbeitsrecht</em><br><br>Wir feiern das ca. 1.980. bis 1.990. Osterfest und das 2. Corona-Osterfest. Über ein Ei – bemalt, beklebt, aus Schokolade, mit Füllung oder aus Zucker – freut sich jeder. „Ein Ei ins Nest legen“ ist dennoch negativ behaftet. Diese Redewendung bezieht sich auf das unsolidarische Verhalten des Kuckucks, der seine Eier nicht selbst ausbrühtet, sondern anderen Vogelpaaren ins Nest legt, damit sie die Kuckucks-Eier ausbrühten und die Kuckucks-Kinder später großziehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurde mit dem Beschluss vom 22.03.2021 (fast) ein Ei zu Ostern ins Nest gelegt. Das Ei hat – wie bei einem Vogelpaar, das ein Kuckucks-Ei ins Nest gelegt bekommt – für große Verwirrung und große Unsicherheit gesorgt. Im Gegensatz zum Kuckuck wurde das Ei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig wieder aus dem Nest genommen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 hat insbesondere aufgrund der geplanten „Ruhetage“ am Gründonnerstag und am Karsamstag zu heftigen Diskussionen und massiver Kritik geführt. Die Ruhetage wurden wieder zurückgenommen. Was ist arbeitsrechtlich, insbesondere über Ostern zu beachten?</p><h3>Vorhergehende, bestehende Beschlüsse behalten Wirksamkeit</h3><p>Im Beschluss vom 22.03.2021 ist klargestellt, dass die bisherigen Beschlüsse und damit auch die Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, weiterhin Gültigkeit haben. Dabei ist insbesondere das „Recht auf Home-Office“ bis zum 30.04.2021 zu nennen. Es besteht ein „Gebot“, das Arbeiten von zu Hause aus und die Reduzierung von Kontakten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu ermöglichen. Zudem besteht weiterhin die Pflicht, soweit möglich, Abstand zu halten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.</p><h3>Zusätzliche Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenz von über 100</h3><p>Im privaten, aber auch im beruflichen Umfeld können in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, wie beispielsweise das Tragen medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Pkw, Schnelltests zur Voraussetzung zu machen, wenn Abstandsregeln und Maskentragung nicht oder nicht durchgehend möglich sind, wie auch verschärfte Kontaktbeschränkungen.</p><h3>Kein Ruhetag</h3><p>Für viel Unruhe und massive Kritik hat im Beschluss vom 22.03.2021 die als einmalige Ruhetage bezeichnete Gründonnerstag und Karsamstag geführt. Ruhetag ist im Arbeitsrecht kein legal definierter Begriff. Es war damit unklar, ob es sich um einen für Arbeitgeber vergütungspflichtigen und für Arbeitnehmer arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag handelt oder nur um erweiterte Kontaktbeschränkungen. Die Ruhetage haben sich „ausgeruht“. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Ruhetage zurückgenommen. Gründonnerstag und Karsamstag sind damit „normale“ Werk- oder Arbeitstage. Soweit Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet wären, haben sie Arbeitsleistung gegen Arbeitsvergütung zu erbringen, es sei denn, es besteht eine Arbeitsbefreiung, wie Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, etc. Es fallen am Gründonnerstag und am Karsamstag auch keine Sonn- und Feiertagszuschläge an und es bedarf keiner behördlichen Ausnahmeregelung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.</p><h3>Home-Office und regelmäßige Testangebote</h3><p>Die Bund-Länder-Konferenz verpflichtet auch Unternehmen in Deutschland zu dem „gesamtgesellschaftlichen Beitrag“, die Pandemie mit zu bekämpfen. Um Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, soll, wo dies möglich ist, von zu Hause gearbeitet werden dürfen. Im Übrigen besteht ein „Gebot“ im Sinne einer Selbstverpflichtung, das Unternehmen regelmäßige Testangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Home-Office arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche anbieten. Dies ist (noch) ein Gebot und keine Pflicht. Im Beschluss vom 22.03.2021 wird aber darauf hingewiesen, dass Anfang April 2021 überprüft wird, ob Unternehmen einerseits Home-Office, andererseits regelmäßige Tests anbieten oder ob es einer gesetzlichen Verpflichtung durch Ergänzung der Arbeitsschutzverordnung oder des Infektionsschutzgesetzes bedarf.<br><br>Bleiben Sie gesund, haben Sie schöne Ostern und lassen Sie sich kein Kuckucks-Ei ins Nest legen.<br><br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br><br><br><sub>Dieser arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid ist bereits im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Hellenstein SolarWind beim Erwerb eines Windparks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-hellenstein-solarwind-beim-erwerb-eines-windparks_</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 29. März 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Hellenstein SolarWind GmbH, eine Tochter der Stadtwerke Heidenheim AG - Unternehmensgruppe,<br>beim Erwerb von fünf Windenergieanlagen des Windpark Niedergörsdorf in Brandenburg beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br><br>Die durch die Hellenstein SolarWind GmbH erworbenen Windenergieanlagen des Windpark Niedergörsdorf umfassen eine Leistung von je 3.000 kW. Die Windenergieanlagen speisen jährlich über 34,6 Mio. Kilowattstunden (kWh) CO2-freie elektrische Energie ins Stromnetz ein. Diese regenerativ erzeugte Energiemenge deckt den jährlichen Strombedarf von etwa 11.500 Haushalten und entspricht zugleich einer Einsparung von rund 35.900 Tonnen CO2 im Jahr im Vergleich zur Energieerzeugung in einem konventionellen Kraftwerk.<br><br>Nachdem BEITEN BURKHARDT die Stadtwerke Heidenheim AG – Unternehmensgruppe bereits in den letzten Jahren beim Kauf mehrerer Wind- und Solarparks beraten hat, wurde nunmehr erneut das Team um Dr. Sebastian Roher für die Stadtwerke tätig und beriet umfassend bei dieser Transaktion. Dabei erstreckte sich die Beratung neben dem Gesellschafts- und Energiewirtschaftsrecht auch auf immobilienrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen.</p><h3>Berater Stadtwerke Heidenheim AG-Unternehmensgruppe:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Sebastian Rohrer, Dr. Markus Ley (beide Federführung, Gesellschafts- und Energierecht); Antje Baumbach; Toralf Baumann (Projektverträge, EEGVergütung,<br>Netzanschluss); Katrin Lüdtke (öffentliches Recht); Anja Fischer (Immobilienrecht); Marco Tautorat (Finanzierung).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-rohrer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Rohrer</a><br>Tel.: +49 89 35 0 65 – 1243<br>E-Mail: <a href="mailto:sebastian.rohrer@bblaw.com">Sebastian.Rohrer@bblaw.com</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-emanuel-elspas" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Emanuel Elspas</a><br>Tel.: +49 89 35 0 65 – 1242<br>E-Mail: <a href="mailto:maximilian.elspas@bblaw.com">Maximilian.Elspas@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Verbandsanktionen durch die DSGVO? LG Bonn und LG Berlin unvereinbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verbandsanktionen-durch-die-dsgvo-lg-bonn-und-lg-berlin-unvereinbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Nach der aufsehenerregenden Entscheidung des Landgerichts Bonn im Fall BfDI gegen 1&amp;1 liegen nun auch die ausführlichen Gründe des Einstellungsbeschlusses des Landgerichts Berlin in dem Bußgeldverfahren gegen die Deutsche Wohnen SE vor. Das LG Bonn folgte der Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden und bejaht eine unmittelbare Verbandssanktionsmöglichkeit aus der DSGVO. Das LG Berlin vertritt in dieser hochumstrittenen Frage die Gegenposition. Zwei aktuelle Entscheidungen unvereinbar zu einer wichtigen Frage der DSGVO-Bußgeldpraxis.</em></p><p>Der gesamte Beitrag von Dr. Axel von Walter im Datenschutz-Berater 04/2021 steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine gesetzliche Regelung zur Testpflicht in Betrieben – Was Arbeit­geber bei Sch­nell­tests beachten müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-gesetzliche-regelung-zur-testpflicht-betrieben-was-arbeit-geber-bei-sch-nell-tests</link>
                        <description>Was Arbeit­geber bei Sch­nell­tests beachten müssen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Verpflichtende Schnelltests könnten Betrieben helfen, in denen Home Office nicht möglich ist. Doch klare Regelungen fehlen auch nach dem neuesten Corona-Gipfel.<em>&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a></em>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Dr. Dominik Sorber</em></a>&nbsp;erklären, was zu beachten ist.</p><p><em>„Deutschland befindet sich mitten in der dritten Welle der Corona-Pandemie. Die Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Länder diskutierten bis tief in die Nacht, doch eine gesetzlich bestimmte Testpflicht für Unternehmen und Betriebe wurde (wieder) nicht ausdrücklich vereinbart. Dabei würden voraussichtlich viele Arbeitgeber Corona-Schnelltests einsetzen und diese als Einlassvoraussetzung verpflichtend einführen, wären da nicht die arbeitsrechtlichen Unwägbarkeiten. Insbesondere in Betrieben, in denen Home-Office keine Alternative ist (z.B. Produktionsbetrieb) oder in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kundenkontakt (z.B. Einzelhandel) haben, könnten Corona-Schnelltests eine Lösung sein.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag können Sie bei&nbsp;der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-schnelltests-in-betrieben-testpflicht-arbeitgeber-kosten-datenschutz-regelung/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tribune Online (LTO) vom 23. März 2021</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue EU-Verordnung zu Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-eu-verordnung-zu-schwarmfinanzierungen-crowdfundings</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 20. Oktober 2020 wurde die „<em>Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen</em>“ (Schwarmfinanzierungs-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.</p><p>Bislang richtet sich die rechtliche Zulässigkeit von Schwarmfinanzierungen und sog. <em>Crowdfunding</em>-Plattformen ausschließlich nach nationalem Recht. In Deutschland operierten Betreiber von <em>Crowdfunding</em>-Plattformen häufig als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung. Um auf Seiten der finanzierten Unternehmen (Projektträger) und der finanzierenden Anleger keine Erlaubnispflichten nach § 32 Kreditwesengesetz wegen des Betreibens von Bankgeschäften in Form des Einlagen- oder Kreditgeschäfts auszulösen, werden in der Praxis meist Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt vermittelt oder eine sog. <em>Fronting</em>-Bank in die Darlehensvergabe eingeschaltet. Ersteres hat den Nachteil, dass die Anleger nur nachrangige Forderungen erhalten, letzteres ist mit zusätzlichen Kosten zulasten der Marge des Plattform-Betreibers bzw. der Rendite der Anleger verbunden.</p><p>Die Schwarmfinanzierungs-VO regelt nun erstmals EU-einheitliche Anforderungen an das Erbringen von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistern, sowie an den Betrieb von Schwarmfinanzierungs-Plattformen.</p><p>Das bedeutet auch, dass die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen künftig einer Erlaubnis nach der Schwarmfinanzierungs-VO bedürfen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Projektträger und Anleger, die über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform agieren, sind von den genannten Erlaubnispflichten des Kreditwesengesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 3 Schwarmfinanzierungs-VO).</p><p>Zudem führt die Schwarmfinanzierungs-VO erstmals einen "Europäischen Pass" für Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen ein, mittels dessen Schwarmfinanzierungs-Dienstleister, die in einem Mitgliedsland zugelassen sind, ihre Dienstleistungen ohne weitere Erlaubnis, lediglich auf Basis eines Notifizierungsverfahrens auch in den anderen EU-Mitgliedsländern erbringen dürfen (Art. 18 Schwarmfinanzierungs-VO).</p><p>Aus dem Anwendungsbereich der Schwarmfinanzierungs-VO ausgenommen sind Fälle, in denen ein Verbraucher als Projektbetreiber auftritt oder in denen das Volumen der betreffenden Schwarmfinanzierung einen Betrag von 5 Mio. Euro innerhalb von 12 Monaten überschreitet. Hier bleibt es bei der Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften.</p><p>Die Verordnung ist ab 10. November 2021 direkt, d.h. ohne Umsetzung in deutsches Recht, anwendbar. Die Übergangsfrist endet am 10. November 2022.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die GbR und die künftige Registerpublizität und Transparenzpflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gbr-und-die-kuenftige-registerpublizitaet-und-transparenzpflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die GbR unterliegt bisher keiner Registerpublizität und ist bislang keine transparenzpflichtige Rechtseinheit im Sinne des Geldwäschegesetzes. Das heißt, sie ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich in keinem Register einzutragen. Das war in der Vergangenheit insbesondere für viele Immobilien-GbRs der Grund für die Wahl der GbR-Rechtsform. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund eines aktuellen Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („<strong>MoPeG“</strong>) wird sich diese Rechtslage jedoch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 entscheidend ändern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ändert sich durch das MoPeG bei den GbRs?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit dem MoPeG soll unter anderem eine neue Form der GbR mit eigener Rechtspersönlichkeit</span> <span>eingeführt werden. Für diese soll ein eigenes öffentliches GbR-Gesellschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister) geschaffen werden, in das alle GbR-Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen werden. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs führen künftig zusätzlich die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft“ oder firmieren unter „eGbR“.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die nach derzeitigem Gesetzesentwurf über einen Notar mögliche Anmeldung zur Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister soll grundsätzlich freiwillig sein. Allerdings wird die Eintragung dann erforderlich sein, wenn Handlungen im Zusammenhang mit einem anderen Register (z. B. dem Grundbuch) stehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ändert sich durch das MoPeG für Immobilien-GbRs?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Insbesondere für die Immobilien-GbRs begründet das MoPeG eine „Registerpflicht durch die Hintertür“. Denn für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich, ansonsten greift die sog. Grundbuchsperre.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Dies gilt auch für bereits im Grundbuch eingetragene Alt-GbRs. Diese bleiben zwar auch ohne Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister Eigentümer des Grundbesitzes. Um jedoch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben und insbesondere um den Grundbesitz veräußern zu können, ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gelten für eine GbR künftig die Vorschriften des Geldwäschegesetzes?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit Wirksamwerden des MoPeG wird die eGbR mit ihrer Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister zugleich auch als Rechtseinheit im Transparenzregister eingetragen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem besteht aufgrund einer voraussichtlich bereits zum 1. August 2021 wirksam werdenden Gesetzesänderung für alle rechtsfähigen Gesellschaften (und somit künftig auch für die eGbR) aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion die Pflicht zur (aktiven) Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister. Im Anschluss an die erstmalige Meldung besteht die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der mitgeteilten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der eGbR. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 bei einfachen und von bis zu EUR 1 Mio. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die insbesondere bei den Immobilien-GbRs erforderliche Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister sowie die Verpflichtung zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister führen zur „Transparenz einer GbR“. Damit hat die GbR entscheidend an Reiz verloren. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch durch die weiteren Regelungen im Gesetzesentwurf verliert die GbR den bisher im Vergleich zu anderen Rechtsformen bestehenden Vorteil der formlosen und unkomplizierten Gründung und Handhabung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gesellschaftern von GbRs, insbesondere von Immobilien-GbRs, wird daher geraten, sich frühzeitig mit der künftigen Rechtslage auseinanderzusetzen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wir werden Sie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des </span>MoPeG<span> über den finalen Gesetzestext und die Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Registerpublizität und die Transparenzpflicht der eGbR, informieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Stand: 25. März 2021</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>SPAC-Fieber 2021: Empfehlungen für Early-Stage Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spac-fieber-2021-empfehlungen-fuer-early-stage-start-ups</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Special Purpose Acquisition Companies („<strong>SPACs</strong>“) sind Akquisitionsvehikel, die als leere Hüllen an die Börse gebracht werden, dabei Kapital einsammeln und dieses irgendwann für die Verschmelzung mit einem operativen Unternehmen aufwenden, das sich so den für ein operatives Unternehmen aufwendigeren Börsengang spart. Im Jahr 2020 sind 248 SPACs an die US-Börsen gegangen und haben rund USD 83 Mrd. an Kapital eingesammelt, das ihnen nun für die Übernahme von (meist) Tech-Unternehmen zur Verfügung steht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Befand sich der Schwerpunkt der SPAC-Aktivität bisher eindeutig in den USA, so ist seit Ende 2020 eine signifikante Zunahme der Aktivitäten auch in Europa festzustellen. Beispielhaft seien das SPAC von Rocket Internet, die Gründung eines SPAC durch HelloFresh-Gründer Dominik Richter zusammen mit einem weiteren Investor, sowie der Auf- und Ausbau eines auf SPACs spezialisierten Beraterteams bei der Bank J.P. Morgan Chase genannt, die sich damit auf den ihrer Meinung nach bevorstehenden Übernahmeboom in Europa durch SPACs vorbereitet (Börsen-Zeitung, 17.02.2021, S. 9 bzw. 16).</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den VC-Sektor in Deutschland und Europa sind das zunächst gute Nachrichten, da neben einem Trade Sale an einen privaten Investor/Käufer und dem klassischen IPO (Initial Public Offering („<strong>IPO</strong>“), das erstmalige Anbieten einer Aktie am Kapitalmarkt im Rahmen einer Kapitalerhöhung) nun eine dritte Exitmöglichkeit von relevantem Umfang existiert. Das verbessert für Start-ups und Scale-ups den Kapitalzugang und für Investoren die Flexibilität ihrer Strategie, je mehr sich SPACs als eine akzeptierte Exitvariante etablieren. Da die Anteile an den SPACs an den Börsen von jedermann erworben werden können, demokratisieren sie sogar Venture Capital- und Private Equity-Investments. Solche Investmentmöglichkeiten und -strategien stehen einem klassischen VC- oder PE-Fondsanleger sonst erst ab hohen Mindestinvestitionssummen offen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund mag sich manch ein Gründer oder Frühphaseninvestor fragen, ob der SPAC-Boom Auswirkungen auf die Equity-Story des eigenen Unternehmens haben kann. Die einfache Antwort darauf wäre: sofern es nicht kurz vor einem Exit steht, nein. Jedoch lohnt es sich, genauer hinzusehen und mögliche mittelbare Auswirkungen sowie Handlungsempfehlungen herauszuarbeiten, damit das Start-up im Fall des Falles optimal aufgestellt ist, um von dem über SPACs verfügbaren Kapital zu profitieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Grundsätzliche Exitmöglichkeit SPAC</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zunächst empfehlen wir Gründern und Early Stage-Investoren, sich grundsätzlich mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, an einem gewissen Punkt der Equity Story das Unternehmen in ein SPAC einzubringen. Damit meinen wir natürlich nicht, dass man sich während der Arbeit an einem Proof of Concept schon detailliert mit dieser neuen Exitvariante auseinandersetzen soll. Man sollte aber die Möglichkeit kennen, dafür offen sein und entsprechend handeln. Denn sollte es irgendwann einmal soweit sein, muss es oft schnell gehen, so dass für die Transaktionssicherheit, also die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschmelzung mit einem SPAC erfolgreich abgeschlossen wird, von großer Bedeutung sein wird, ob das Unternehmen als Übernahmekandidat kompatibel ist. In diesem Zusammenhang kommt es auf die operative und die rechtliche/finanzielle Struktur des Start-ups an.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Operative und rechtliche Kompatibilität Herstellen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit operativer Kompatibilität meinen wir die Selbstverständlichkeit, dass das Produkt bzw. der Service des Start-ups das Vertrauen des SPAC-Managements genießen muss. Zusätzlich gilt es betriebswirtschaftlich solide organisiert zu sein, was für die meisten Gründer, die wir kennen, ohnehin eine Selbstverständlichkeit ist.</span></span></span></p><h5><em><span><span><span><span>Im Rahmen unserer für Early Stage Start-ups entwickelten und kostenlos angebotenen Workshopreihe liegt der Schwerpunkt des allerersten Workshops nicht etwa auf rechtlichen Fragen, sondern darauf, wie die interne Planungsrechnung von Anfang an so aufgesetzt wird, dass sie als belastbares und flexibles Planungswerkzeug eingesetzt werden kann. Dies erleichtert eine korrekte und in Verhandlungen mit Investoren belastbare Unternehmensbewertung und hinterlässt schon bei Early Stage-Investoren einen guten Eindruck. Für nähere Informationen zu unserer Workshopreihe vgl. unter </span></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/kompetenzen/start-ups-venture-capital" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Start-ups &amp; Venture Capital | BEITEN BURKHARDT (beiten-burkhardt.com)</span></span></span></span></a></em><br>&nbsp;</h5><p><span><span><span>Auf der rechtlichen Ebene lauten die Empfehlungen zunächst wenig anders als sonst:</span></span></span></p><p><span><span><span>Wir empfehlen ohnehin fast jedem Start-up, die eigene Dokumentation primär in englischer Sprache aufzusetzen (abgesehen natürlich von der Satzung oder sonstigen Dokumenten, die aus zwingenden Gründen (auch) auf Deutsch vorliegen müssen), um für ausländische Investoren im Rahmen einer Due Diligence einfacher geprüft werden zu können und dadurch für solche Investoren attraktiver zu sein. Diese Empfehlung gewinnt vor dem Hintergrund einer potenziellen Übernahme durch ein SPAC an Gewicht, weil selbst europäische SPACs häufig eine ausländische Rechtsform haben und somit ihrerseits die gesamte rechtliche Dokumentation auf Englisch vorhalten müssen oder es aus eigener Entscheidung faktisch tun.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine weitere bekannte Empfehlung ist, den Gesellschafterkreis klein oder zumindest leicht verwaltbar zu halten. Wenn bereits viele Gesellschafter existieren, angefangen von mehreren Gründern über Family &amp; Friends, den ersten Business Angels und ggf. mehreren VC-Fonds, so kann man über Stimmenpools und entsprechende Sprecher und Vollmachten einem Käufer oder eben Übernehmer signalisieren, dass man daran gedacht hat, den eigenen Gesellschafterkreis so zu organisieren, dass die Übernahmegespräche effizient geführt werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein weiteres Thema, das unabhängig vom Phänomen SPAC bei VC-Investoren und Start-ups bereits immer mehr Berücksichtigung findet, ist ESG. Unter Environmental, Social, and Corporate Governance („<strong>ESG</strong>“) werden im Grunde Nachhaltigkeitskriterien zusammengefasst, die bei der Tauglichkeit eines Unternehmens für ein Investment immer häufiger eine Rolle spielen, wenn nicht sogar schon entscheidend sind, zumindest wenn der Befund negativ ausfällt. Schließlich konnten ESG-konforme Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit eine bessere Eigenkapitalrendite vorweisen als nicht ESG-konforme Unternehmen, so dass sich der Sinn von ESG nicht nur in einer besseren Reputation erschöpft. Da SPACs (1) börsennotierte und damit öffentliche Unternehmen sind, die (2) meist in einer angelsächsischen Rechtsform auftreten, und (3) der Übernahmekandidat nach abgeschlossener Übernahme automatisch ebenfalls ein öffentlich gehandeltes Unternehmen ist, stellt die Erfüllung der ESG-Kriterien eine zwingende Bedingung dar. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang das Zeitmoment bei der Übernahme durch ein SPAC sein: Zumindest nach US-amerikanischem Kapitalmarktrecht (und die meisten derzeit aktiven SPACs unterliegen diesem) hat ein SPAC nur ein Zeitfenster von 18 Monaten ab seinem Börsengang, um eine Investition in ein geeignetes Unternehmen abzuschließen. Einen großen Teil dieses Zeitraums wird die Suche nach einem geeigneten Target einnehmen, so dass die Dauer des Transaktionsprozesses sehr relevant werden kann. Müssen ESG-Kriterien dann erst aufwendig implementiert werden, kann das aus Zeitnot ein Dealbreaker sein. Andererseits werden die Chancen eines Exits über ein SPAC sehr positiv beeinflusst, wenn ESG von Anfang an im Unternehmen gelebt und umgesetzt wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es bedarf keiner ganz neuen Maßnahmen, um ein Start-up für die Übernahme durch ein SPAC „fit“ zu machen, sondern der bedachten Umsetzung von größtenteils bekannten Empfehlungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In einem Punkt sind SPACs schließlich selbst einem operativen Start-up sehr ähnlich: Da es sich um reine Akquisitionsvehikel handelt und zum Zeitpunkt des Börsengangs, also dann, wenn sich die Anleger zum ersten Mal entscheiden, ob sie Geld in das jeweilige SPAC investieren, überhaupt nicht feststeht, ob und wann die Übernahme eines vielversprechenden Unternehmens gelingt, kommt es für den Erfolg des SPAC fast ausschließlich auf die Fähigkeiten und das Netzwerk seines Managements bzw. der Initiatoren des SPAC an. Aus diesem Grund sind SPACs, die von erfolgreichen Unternehmern oder Investoren gegründet und an die Börse gebracht werden, besonders begehrt, sammeln überdurchschnittlich viel Geld ein und haben letztlich durch die größeren Mittel auch eine größere Auswahl an potenziellen Übernahmezielen. Für SPAC-Investoren gilt somit wie bei Investments in Start-ups, dass sie vor allem Vertrauen in das Team haben müssen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Optimistisch könnte man mutmaßen: Vielleicht sorgt diese gemeinsame Benchmark, an der sich ein SPAC-Management und ein Gründerteam messen lassen müssen, dafür, dass ein vergleichbarer Mindset existiert und sich SPACs so über die Zeit zur idealen Exitvariante für Start-ups entwickeln.</span></span></span></p><h5><strong><span><span><span><span>ZUSAMMENFASSUNG / TIPPS:</span></span></span></span></strong><br>&nbsp;</h5><h5><em><span><span><span><span>(i) Grundsätzliche Exitmöglichkeit SPAC in Betracht ziehen: Bei allen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Exitsituation sollte die neue Variante SPAC berücksichtigt werden. Selbstverständlich kann und soll das nicht das dominante Thema in der Frühphase sein, es geht lediglich darum, Entscheidungen, die ohnehin getroffen werden müssen, unter diesem zusätzlichen Kriterium zu treffen.</span></span></span></span></em><br>&nbsp;</h5><h5><em><span><span><span><span>(ii) Operative und rechtliche Kompatibilität herstellen: Das Start-up muss zuerst überhaupt „gefunden“ werden, wird dann aber die Transaktion mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit abschließen wollen (was auf Gegenseitigkeit beruht). Dafür muss das Geschäftsmodell, auf welches das SPAC aufmerksam geworden ist, in eine betriebswirtschaftliche und rechtlich solide Struktur eingebettet sein. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies vor allem: (a) Best Practice-Dokumente möglichst vom ersten Tag an, (b) Vertragsdokumentation auf Englisch, (c) kleiner oder effizient strukturierter Gesellschafterkreis („Keep your cap table clean“), (d) frühzeitige Implementierung von ESG-Kriterien.</span></span></span></span></em><br>&nbsp;</h5><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-mario-weichel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Mario Weichel</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verlagerung der elektronischen Buchführung und elektronischen Aufzeichnungen ins EU-Ausland ohne expliziten Antrag möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlagerung-der-elektronischen-buchfuehrung-und-elektronischen-aufzeichnungen-ins-eu-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>Durch das am 29. Dezember 2020 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2020 wurde die Verlagerung der elektronischen Buchführung bzw. von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland überarbeitet. Insoweit ist nunmehr für die Verlagerung in einen Mitgliedstaat der EU kein expliziter Antrag mehr notwendig.</span></span></em></p><h3><span><span>Wesentliche Neuerungen</span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Durch die Gesetzesänderung wurde der frühere § 146 Abs. 2a AO in einen neuen § 146 Abs. 2a und 2b AO unterteilt. § 146 Abs. 2a AO regelt dabei die Verlagerung der elektronischen Buchführung und elektronischen Aufzeichnungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, während der § 146 Abs. 2b AO die Verlagerung in einen Drittstaat regelt. </span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Die Verlagerung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist dabei, wie eingangs erwähnt ohne Antrag möglich. Als einzige Voraussetzung für die Verlagerung ist dabei vorgesehen, dass der Steuerpflichtige sicherzustellen hat, dass der Datenzugriff im Rahmen einer Außenprüfung und einer Kassen- und Umsatzsteuer-Nachschau in vollem Umfang möglich ist.</span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Vor Verlagerung in einen Drittstaat hingegen ist weiterhin ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig. Dabei ist der Antrag aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 nunmehr allerdings nicht mehr nur schriftlich, sondern auch elektronisch möglich. Im gleichen Zuge wurden auch die Voraussetzungen für die Bewilligung angepasst: Der Datenzugriff muss neben der bereits zuvor im Gesetz enthaltenen Außenprüfung nunmehr auch im Rahmen einer Kassen- und Umsatzsteuer-Nachschau im vollem Umfang möglich sein. Somit haben sich die Voraussetzungen allerdings nur marginal verändert.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 hat das Bayrische Landesamt für Steuern die Gesetzesänderungen berücksichtigt und die bisher bestehende Verfügung an die Neuerungen angepasst.</span></span></p><h3><span><span>Bedeutung für die Praxis</span></span></h3><p><span><span>Die Neuregelung hinsichtlich der antragslosen Verlagerung der elektronischen Buchführungen und elektronischen Aufzeichnungen in Mitgliedstaaten der EU ist begrüßenswert und erspart Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten. Darüber hinaus verleiht es Unternehmen deutlich mehr Flexibilität, insbesondere hinsichtlich des Cloud Computing.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Dr. Marion Frotscher</span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Simon Bauer</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Frankfurt am Main bestätigt: Gewerberaummieter haben volle Miete zu zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-frankfurt-am-main-bestaetigt-gewerberaummieter-haben-volle-miete-zu-zahlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das OLG Frankfurt am Main (</span></span></span></span><span><span><span>Urteil vom 19.03.2021, Az. 2 U 143/20</span></span></span><span><span><span>) <span>hat mit der am 19. März 2021 verkündeten Entscheidung die Verpflichtung einer Gewerbemieterin zur Zahlung des vollen Mietzinsens bestätigt. Ein Anspruch auf Anpassung des Mietzinses über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB i. V. m. Art. 240 7 EGBGB sei dagegen möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar.</span> Die Störung der Geschäftsgrundlage konnte folglich aus prozessualen Gründen nicht geltend gemacht werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zum Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Geklagt hat ein Vermieter gegen die Mieterin und Betreiberin eines Geschäftsraums in Bad Homburg, die aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit der Nutzung ihrer Geschäftsräume den Mietzins von April bis Juni 2020 teilweise einbehielt. Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der Mieterin die Nutzung der Räume vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 unmöglich und in der Zeit vom 20. April 2020 an nur sehr eingeschränkt möglich. Die Mieterin bat den Vermieter um eine Mietminderung. Dieser Bitte kam der Vermieter jedoch nicht nach. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Vermieter klagte daraufhin im Wege des Urkundenprozesses unter Vorlage des Mietvertrages den ausstehenden Mietzins ein. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 29.10.2020, Az. 2-10 O 156/20) hat der Klage stattgeben. Die Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt am Main sodann keinen Erfolg. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Zur Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die vertraglich geschuldete Miete weiterhin in vollem Umfang zu zahlen sei. Ein Mietminderungsrecht sei nicht erkennbar. Der für die Annahme einer Mietminderung erforderliche mietrechtliche Mangel sei nicht gegeben, da die Räume zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen seien. Insbesondere wirke sich die behördlich angeordnete Einschränkung nicht objektbezogen sondern nur betriebsbezogen aus. Die Mieterin habe dafür das Verwendungsrisiko zu tragen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zudem konnte das OLG im vorliegenden Urkundenverfahren auch nicht feststellen, dass die Mieterin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages eine Reduzierung des Mietzinses verlangen könne. Dieses Vorbringen sei im Urkundenprozess nicht statthaft, da der Beweis nicht mit den dort zulässigen Beweismitteln geführt werden könne. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie in unseren vorherigen Beiträgen berichtet (zuletzt unser Beitrag vom 25. Februar 2021 </span></span></span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rst/keine-mietreduktion-auf-null-waehrend-des-lockdowns" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Keine Mietreduzierung auf Null</span></a></span></span></span><span><span><span> – hierzu OLG Dresden Az. 5 U 1782/20 und OLG Karlsruhe, Az. 7 U 109/20), haben sich mehrere Gerichte für eine Störung der Geschäftsgrundlage ausgesprochen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass bei der Feststellung der Tatsachen stets eine Einzelfallbetrachtung heranzuziehen ist. Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Reduzierung der Miete. Gleichwohl können zwischen den Vertragsparteien auch Stundungsvereinbarungen ergehen. Im Urkundenprozess kann die Störung der Geschäftsgrundlage jedoch nicht festgestellt werden, da die beklagte Mieterin den Beweis für die von ihr vorzutragenden Umstände nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antreten kann. Die Einwände der Störung der Geschäftsgrundlage können erst im Nachverfahren gewürdigt werden. Die Entscheidung bestätigt die bisherige (ganz weitgehend) übereinstimmende Rechtsprechung, dass die Anwendung des §313 BGB zwar grundsätzlich in Betracht kommt, der Mieter im Einzelfall aber ganz detailliert zu der Störung der Geschäftsgrundlage vortragen muss. Eine rasche Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre wünschenswert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gerne informieren wir Sie über die weiteren Verfahren.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Klaus Beine</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Angela Kogan</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerindizierte Kaufpreiseffekte bei Verkauf von Anteilen grundbesitzhaltender Kapitalgesellschaften („Share-Deal“)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerindizierte-kaufpreiseffekte-bei-verkauf-von-anteilen-grundbesitzhaltender</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>Oftmals wird nicht allein der Grundbesitz veräußert („Asset-Deal“), sondern es werden Anteile der grundbesitzhaltenden Gesellschaft verkauft ("Share-Deal“). Im Rahmen der Ermittlung eines angemessenen Anteilskaufpreises sind dabei verschiedene steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.</span></span></em></p><h3><span><span>Generelle steuerliche Aspekte des Share-Deals</span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Veräußerer hat beim „Share-Deal“ den Vorteil, dass ein Gewinn aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile nach § 3 Nr. 40 b) EStG (40% steuerfrei) oder nach § 8b (II) KStG (95% steuerfrei) begünstigt ist. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Für den Erwerber hat der „Share-Deal“ den Vorteil, dass der Grundstückserwerb unter gewissen Umständen grunderwerbsteuerneutral gestaltet werden kann. Der Erwerber hat somit einen Vorteil im Vergleich zum „Asset-Deal“, der stets grunderwerbsteuerpflichtig ist. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Des Weiteren gehen beim Erwerb im „Share-Deal“ die in der zu übertragenden Gesellschaft vorhanden Steuerlatenzen auf den Käufer über. Hieraus können zukünftige Steuerbelastungen oder Steuerentlastungen entstehen. Im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen sollten auch diese Steuerlatenzen erkannt und genutzt werden.</span></span></p><h3><span><span>Passive Steuerlatenzen</span></span></h3><p><span><span>Passive Steuerlatenzen bilden eine zukünftige Steuerbelastung ab, insbesondere aufgrund der stillen Reserven des Grundbesitzes. Wird der Grundbesitz im „Share-Deal“ veräußert, gehen die in der Kapitalgesellschaft gebundenen passiven Steuerlatenzen auf den Erwerber über, da es im Rahmen der Veräußerung des Grundbesitzes im „Share-Deal“ nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven innerhalb der Kapitalgesellschaft kommt. Statt einer Veräußerung des Grundbesitzes erfolgt eine steuerbegünstige Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Ein Erwerber wird daher argumentieren, dass diese zukünftige Steuerbelastung kaufpreismindernd zu berücksichtigen sei. Dem könnte ein Veräußerer gegebenenfalls aktive Steuerlatenzen aus Verlustvorträgen entgegenhalten.</span></span></p><h3><span><span>Aktive Steuerlatenzen</span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Aktive Steuerlatenzen bilden zukünftige Steuerersparnispotenziale der zu übertragenden Gesellschaft ab, welche zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits verursacht wurden. Sie stellen daher grundsätzlich einen kaufpreiserhöhenden Vermögenswert dar. Allerdings ist zu prüfen, ob die aktiven Steuerlatenzen auch werthaltig sind. Diese Frage wird man oft im Zusammenhang mit steuerlichen Verlustvorträgen diskutieren. Grundsätzlich gehen zwar Verlustvorträge bei Verkauf von mehr als 50% der Kapitalgesellschaftsanteile nach § 8c (1) S. 1 KStG unter, oftmals reichen aber die in dem Grundbesitz vorhanden stillen Reserven aus, um einen Erhalt der Verlustvorträge in voller Höhe aufgrund der sog. Stillen-Reserven-Klausel (§ 8c (1) S. 5 ff. KStG) zu erreichen. Auch können Verlustvorträge unter Umständen nach § 8d KStG weiterhin nutzbar bleiben.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Sofern die Verlustvorträge erhalten bleiben, können diese zu einer zukünftigen Steuerersparnis der zu übertragenden Gesellschaft führen. Diese Steuerersparnis tritt jedoch nur ein, wenn die Gesellschaft zukünftig auch steuerliche Gewinne erzielen wird, mit denen die Verlustvorträge verrechnet werden können. Bei grundbesitzhaltenden Gesellschaften werden jedoch oftmals erst bei Verkauf des Grundbesitzes im „Asset Deal“ Gewinne erzielt und nicht aus der laufenden Vermietung. In diesen Fällen ist zu beachten, dass bei (Weiter-)Verkauf des Grundbesitzes im „Asset-Deal“ unter Umständen die sogenannte Mindestbesteuerung Anwendung findet, so dass die Verlustvorträge unter Umständen nicht unbegrenzt genutzt werden können. Sofern der Erwerber plant den Grundbesitz im „Share-Deal“ zu veräußern, kann er die Verlustvorträge unter Umständen gar nicht nutzen. Ein potentieller Erwerber könnte auf Grundlage dieser Argumentation vertreten, die aktiven Steuerlatenzen nicht oder nur zum Teil kaufpreiserhöhend zu berücksichtigen. Ein Veräußerer wiederum könnte dem entgegenhalten, dass die Mindestbesteuerung unter Umständen gar nicht anwendbar ist bzw. bei Verkauf des Objekts des Erwerbers im „Share-Deal“ das zukünftige Steuerersparnis auf einen neuen Anteilseigner übertragen wird und somit erneut kaufpreiserhöhend berücksichtigt werden kann.</span></span></p><h3><span><span>Gewerbesteuer</span></span></h3><p><span><span>Grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften werden oftmals die sog. erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen können. In dem Fall fällt also keine Gewerbesteuer auf Ebene der grundbesitzhaltenden Gesellschaft an. Bei Ermittlung der oben genannten Steuerlatenzen sollte daher geprüft werden, ob latente Gewerbesteuern berücksichtigt werden können. Allerdings sollte beachtet werden, dass der Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung der grundbesitzhaltenden Gesellschaft unter Umständen bei Verkauf des Grundbesitzes des Erwerbers im Asset-Deal nicht möglich ist bzw. der Erwerber aufgrund seiner Planung diese zukünftig nicht nutzen kann.</span></span></p><h3><span><span>Fazit</span></span></h3><p><span><span>Die steuerlichen Aspekte bei Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises bei Erwerb eines Grundstückes im „Share-Deal“ sind vielfältig. In welcher Höhe steuerliche Aspekte den Kaufpreis beeinflussen hängt insbesondere von ungewissen Ereignissen in der Zukunft ab, so dass hieraus ein entsprechender Verhandlungsspielraum resultiert. Potentiellen Veräußerern/Erwerbern ist daher zu empfehlen, sich bereits vor Beginn von Kaufpreisverhandlungen einen genauen Überblick zu verschaffen, welche steuerlichen Aspekte, in welcher Höhe den Kaufpreis beeinflussen könnten.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Jens Ledermann</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>“德国”的英国有限公司 – 英国脱欧之后将何去何从</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/deguodeyingguoyouxiangongsi-yingguotuoouzhihoujianghequhecong</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span lang="ZH-CN">由于英国已于</span>2020<span lang="ZH-CN">年</span>12<span lang="ZH-CN">月</span>31<span lang="ZH-CN">日退出欧盟，多达约</span><span lang="ZH-CN">一</span><span lang="ZH-CN">万家</span><span lang="ZH-CN">将</span><span lang="ZH-CN">行政所在地设在德国的英国有限公司（</span>Limited<span lang="ZH-CN">）不再属于欧盟内部公司设立自由的保护范围内。</span></span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>英国脱欧后就这类公司的法律评判适用所谓的公司所在地理论，因此，如果英国有限公司的行政总部（管理地）位于德国，则该有限公司适用德国法律。由于英国法律的中断</span></span></span><span><span><span>/</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>不再适用，如果公司有多名股东，该英国有限公司将自动转化成德国法下的民事合伙企业（</span></span></span><span><span><span>GbR</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）或无限责任公司（</span></span></span><span><span><span>OHG</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）。如果英国有限公司只有一个股东，公司就自动成为个体商户（</span></span></span><span><span><span>Einzelunternehmen</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）。最重要的后果可能是，英国法律规定的责任限制在过渡期结束后将不再适用于德国。如果没有德国民法依据，股东或股东个人要对英国有限公司或有限两合公司的债务承担责任。社会保障义务方面也可能会有变化。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>因此，建议每一位英国有限以及两合</span></span></span><span><span><span>(&amp; Co. KG)</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>公司的股东对此作出相对的回应。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>根据《英国脱欧税法配套法案》，德国《公司所得税法》第</span></span></span><span><span><span>12</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>条第</span></span></span><span><span><span>4</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>款规定，企业资产继续归属有限公司，仅凭英国脱欧一项不会导致德国隐性资产储备的披露。然而，德国联邦财政部针对英国脱欧事宜至今仅针对一家在德国设有行政所在地的英国有限公司发出了关于送达和执行问题的公函。目前，关于实质性税务问题和后果的声明仍未出台。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>目前，股东有以下选择：</span></span></span></p><h3><span lang="ZH-CN"><span><span>1. 资产交易</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>股东可以决定通过资产交易的方式将英国有限公司的所有资产出售或转让给德国有限责任公司（</span></span></span><span><span><span>GmbH</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）或企业主公司（</span></span></span><span><span><span>UG</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）。转让的对象可以是任何一家德国公司，特别是企业主公司或企业主两合公司。原则上，每一项资产、每一个合同关系和每一项责任都必须单独转移到德国公司。契约伙伴和债权人必须对此表述同意。对于资产和合同关系可控的<strong>小型公司</strong>，建议采用此方案。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>随后须在德国和英国将该英国有限公司进行注销删除。为此，该企业必须在德国进行停业登记，并通过德国公证处申请将其从德国商业登记簿中删除。随后可以在英国使用</span></span></span><span><span><span>DS01</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>表格申请删除。必须通过税务顾问编制最终的资产负债表，并据此提交或公布。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>从税收的角度而言，资产交易一般会导致隐性资产储备的披露，从而确认出售或退出的收益，所以也只有规模较小的公司才会考虑这个方案。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>在社保方面，在成立德国有限责任公司或企业主公司时，一般可以保留控股股东的社保豁免。</span></span></span></p><h3><span lang="ZH-CN"><span><span>2. 合并成为德国有限责任公司或企业主公司</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>作为另一种选择也可以将英国有限公司或相关公司直接合并</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>入</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>德国有限责任公司。这样做的好处是，企业可以无缝衔接地继续得以延续，而且由于是继承全部的权利和义务，该合并不需要合同当事人或债权人的同意。之后，德国有限责任公司是英国有限公司的合法继承人，可以继续经营。此外，隐性资产储备因在德国境内转移，无需纳税。就税收而言，合并可追溯至</span></span></span><span><span><span>2020</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年</span></span></span><span><span><span>12</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>月</span></span></span><span><span><span>31</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>日。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>然而，如果是只有一个股东的英国有限公司，或者在英国脱欧后是个体商户，则必须首先在德国商业注册簿注册为注册商人（</span></span></span><span><span><span>e.K.</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>）。这是通过德国公证申请的方式进行的。相应地，如果有几个股东，则必须先申请一个无限责任公司，并在商业登记中登记。合并以需公证的</span></span></span> <span lang="ZH-CN"><span><span>合并决议的方式实现。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>由于合并会涉及到一定的公证处和商事登记的工作量和费用，因此，对于资金充裕或是有保护价值的隐形资产储备的<strong>中型和大型的英国有限公司</strong>而言，这种方式更为可取。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>目前还不清楚英国将如何处理此事（公司合并事宜）。这方面还有待相应的规定。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>关于德国的社会保障问题，在合并成德国有限责任公司的情况下，一般可以保留控股股东的社会保障豁免。</span></span></span></p><h3>3.<span lang="ZH-CN"><span><span>清算和新设立公司</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>股东也可以在英国将公司进行清算。但是，这就中断了企业的经营，要想继续履行合同和经营，必须征得合同的债权人和合同当事人的同意。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>对于清算，首先需要在德国作出相应的决议，并进行相应的登记或注销登记，然后在英国进行登记。但在英国，清算可能会引发清算税。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>在德国，可以新设立一个有限责任公司或者注册资本仅为一欧元的企业主公司。在这种情况下，原来的英国有限公司的资产必须注入给新的德国公司。</span></span></span></p><h3>4.<span lang="ZH-CN"><span><span>不采取其他举措</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>如果没有采取进一步的措施或承诺，英国有限公司自动成为德国的人合公司，或在只有一位股东的情况下成为个体商户。这种所谓的“法律形式变更”，既保留了公司的身份，又不会暴露出任何隐性的资产储备，便于纳税。但是，股东也要对原英国有限公司的之前的债务承担连带责任。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>在英国，法律形式的改变也必须进行登记。然而，这一点在英国一般会面临失败，因为不能指望英国的商业登记处届时会在其登记簿保留一家德国公司。</span></span></span></p><h3><span lang="ZH-CN"><span><span>5. 总结</span></span></span></h3><p><span lang="ZH-CN"><span><span>综上所述，应根据英国有限公司的资产状况和股东的数量判定以上何种方案对各类的英国有限或有限两合公司是最为有利的。</span></span></span></p><p><span lang="ZH-CN"><span><span>在某些情况下，通过资产交易的方式转让单项资产是最佳选择。在其他情况下，例如在隐性资产储备较高的情况下，则建议考虑替代方案。</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Brexit: Folgen für Übermittlungen personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-folgen-fuer-uebermittlungen-personenbezogener-daten-das-vereinigte-koenigreich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Vereinigte Königreich - Großbritannien und Nordirland - ist nicht mehr Teil des Europäischen Binnenmarkts und der Zollunion. Dies hat Auswirkungen für alle Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Großbritannien und Nordirland unterhalten. Hiervon ist der Datenschutz nicht ausgenommen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Vereinigte Königreich mit Austritt aus der Europäischen Union ein sogenanntes Drittland. Für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gelten gemäß Art. 44 ff. DS-GVO besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen. Am 19. Februar 2021 hat die Europäische Kommission nun den Entwurf eines sog. Angemessenheitsbeschlusses gem. Art. 45 Abs. 3 DS-GVO vorgelegt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die bisherige Entwicklung, über die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf den Datenschutz sowie einen Ausblick, was zu erwarten ist. Dies ist insbesondere für Unternehmen relevant, die in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen noch steuern können, mit welchen Geschäftspartnern sie bestimmte Infrastrukturen aufbauen. Hier sollte das Sitzland möglicherweise berücksichtigt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was bisher geschah</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union („<strong>EU“</strong>) ausgetreten („<strong>Brexit“</strong>). Nach zwei Verschiebungen haben die EU und das Vereinigte Königreich als Austrittstermin den 31. Januar 2020 vereinbart. Am 1.&nbsp;Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigte Königreichs aus der EU in Kraft. Im Hinblick auf das Datenschutzrecht wurde darin vereinbart, dass bis zum 31. Dezember 2020 das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich für die Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffener außerhalb des Vereinigten Königreichs weiterhin gelten sollte. Also galten auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU weiterhin dort die DS-GVO und das Vereinigte Königreich nicht als Drittland im Sinne des Art. 44 DS-GVO. Damit blieb in datenschutzrechtlicher Hinsicht bis zum 31. Dezember 2020 zunächst alles beim Alten; vorbehaltlich etwaiger Anpassungen in den Datenschutzinformationen und sonstigen datenschutzrechtlichen Dokumentationen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was gilt nun?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Kurz vor dem Ende der Übergangsfrist haben sich die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen eines Handels- und Zusammenarbeitsabkommens in Bezug auf Datenübermittlungen auf eine neue Übergangsregelung geeinigt. Diese sieht vor, dass die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich für eine weitere Übergangsperiode erneut nicht als Übermittlung in ein Drittland gemäß Art. 44 DS-GVO angesehen wird. Diese Periode begann mit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2021 und endet entweder, wenn die EU-Kommission einen das Vereinigte Königreich betreffenden Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 Abs. 3 DS-GVO (und Art. 36 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680) getroffen hat oder spätestens vier Monate nach Beginn dieser Übergangsperiode, mithin zum 30. April 2021.</span></span></span></p><p>Damit sind Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich zunächst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Das Enddatum zum 30. April 2021 kann auch nochmals um zwei Monate verlängert werden, falls keine der beteiligten Parteien widerspricht.</p><p><span><span><span>Damit ändert sich bis zum Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses oder bis zum 30. April 2021 bzw. 30. Juni 2021 im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich zunächst erneut nichts; vorbehaltlich etwaiger Anpassungen in den Datenschutzinformationen und sonstigen datenschutzrechtlichen Dokumentationen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was kommt</span></span></span></h3><p>Die EU-Kommission hatte nun den Auftrag, einen sog. Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäß Art. 45 Abs. 3 DS-GVO vorzulegen.</p><p>Allerdings: Einen solchen Angemessenheitsbeschluss kann die EU-Kommission nur treffen, wenn sie nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass in dem Vereinigten Königreich ein der DS-GVO gleichwertiges bzw. ein angemessenes Schutzniveau für die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht.</p><p>Denn: Besteht für ein Land oder eine Organisation ein solcher Angemessenheitsbeschluss, wird dieses Land bei der Übermittlung personenbezogener Daten als ein sicheres Drittland betrachtet, und die zusätzlichen Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten, die die Art.&nbsp;44 ff. DS-GVO aufstellt, sind durch das Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses gem. Art. 45 Abs. 3 DS-GVO erfüllt. Solche Angemessenheitsbeschlüsse gibt es beispielsweise für die Schweiz, Israel oder Neuseeland.</p><p>Die EU-Kommission ist in beeindruckender Geschwindigkeit tätig geworden und hat den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses, über den das Vereinigte Königreich zu einem sicheren Drittstaat erklärt wird, bereits vorgelegt: <a href="https://ec.europa.eu/info/files/draft-decision-adequate-protection-personal-data-united-kingdom-general-data-protection-regulation_en" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>.</p><p>Dabei stand die EU-Kommission durchaus vor Herausforderungen: Denn soll der Angemessenheitsbeschluss Bestand haben, muss er die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs („<strong>EuGH“</strong>) berücksichtigen, damit er der Prüfung durch den Europäischen Datenschutzausschuss („<strong>EDSA“</strong>) oder ggf. sogar einer Überprüfung durch den EuGH standhält.</p><p>Hier spielt insbesondere die Entscheidung des EuGH vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C-311/18 – „<strong>Schrems II“</strong>) eine Rolle. Darin hat der EuGH das „<em>Privacy Shield</em>“ für unwirksam erklärt, da kein angemessenes Datenschutzniveau in den USA gewährleistet werden könne. Hierbei kritisierte der EuGH insbesondere, dass Informationen über Europäische Bürger auf US-Servern nicht vor dem Zugriff dortiger Behörden und Geheimdienste geschützt seien. Zu Einzelheiten vgl. <a href="https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/weitere_themen_von_a_z/internationaler_datenver-kehr/das_schrems_ii_urteil_des_eugh_und_seine_bedeutung_fur_datentransfers_in_drittlander/das-schrems-ii-urteil-des-europaischen-gerichtshofs-und-seine-bedeutung-fur-datentransfers-in-drittlander-194085.html)" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>.</p><p>Insoweit musste die EU-Kommission bei ihrer Prüfung des Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich die Regelungen des Investigatory Power Acts von 2016 in den Blick nehmen. Dieses Gesetz lässt gezielte und thematische Massenüberwachung, Gerätezugriffe und Befugnisse zur Erfassung von Kommunikationsdaten zu. Es enthält zudem Überwachungsbefugnisse britischer Geheimdienste.</p><p>Gegenüber dem Handelsblatt äußerte der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg, Stefan Brink, <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/datenaustausch-in-gefahr-drohender-no-deal-brexit-alarmiert-datenschuetzer/26707782.html?ticket=ST-6091859-HGf1dFVdQReZtbfkbw6N-ap4" target="_blank" rel="noreferrer"><em>„wegen der „Verbandelung“ der britischen Geheimdienste mit denen der USA grundsätzliche Zweifel. Der Brexit lege eigentlich nur das offen, was Datenschützer schon seit Langem wissen, sagte er. „Die Überwachungs- und Austauschtätigkeit auch der Geheimdienste des Vereinigten Königreichs verletzen die EU-Grundrechte-Charta als unangemessene, übermäßige staatliche Überwachung der Bürgerinnen und Bürger.“</em></a></p><p><span><span><span>Es kann unterstellt werden, dass der nun vorgelegte Entwurf die vorstehenden Punkte berücksichtigt hat. Nun müssen der EDSA und der EU-Rat sich noch mit dem Entwurf befassen. Im Anschluss kann der Angemessenheitsbeschluss in Kraft treten und für die nächsten vier Jahre – auf diesen Zeitraum ist er befristet – Rechtssicherheit in Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich geben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ist zu tun?</span></span></span></h3><p>Es empfiehlt sich jedoch, das weitere Verfahren im Blick zu behalten. Auch, wenn der nun vorgelegte Beschluss in eine Angemessenheitsentscheidung gem. Art. 45 Abs. 3 DS-GVO mündet (was nicht sicher ist) und das Vereinigte Königreich als ein sicheres Drittland gilt, gibt es Handlungsbedarf. In diesem Fall sind die Datenschutzinformationen (erneut) anzupassen. Die Betroffenen sind über den Transfer ihrer personenbezogenen Daten in ein Drittland zu informieren. <span>Darüber hinaus müssen bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer Garantien angegeben werden, auf deren Basis der Transfer erfolgt. Diese Garantie wäre dann der Angemessenheitsbeschluss.</span></p><p>Es ist jedoch ratsam, diesen Komplex darüber hinaus weiter zu verfolgen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass jemand gegen den Beschluss vorgeht und – der EuGH nach Vorlage durch nationale Gerichte – die Angemessenheitsentscheidung für ebenso nichtig erklärt, wie das <em>„Privacy Shield“</em> für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA.</p><p><span><span><span>Mehr Rechtssicherheit bietet es vor diesem Hintergrund möglicherweise, wo möglich, sich Partner mit Sitz in der EU bzw. dem EWR zu suchen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/katharina-mayerbacher" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Katharina Mayerbacher</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Unternehmen kaufen in den Niederlanden – Bevor es richtig los geht: Vertraulichkeitsvereinbarung und LOI</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-unternehmen-kaufen-den-niederlanden-bevor-es-richtig-los-geht-vertraulichkeitsvereinbarung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Die Niederlande sind ein beliebtes Land für ausländische Investoren, das Volumen an Unternehmenskäufen nimmt stetig zu. Zwei Drittel der Unternehmenskäufer sind strategische Investoren, die durch horizontale oder vertikale Unternehmenskäufe entweder ihren Absatzmarkt erweitern oder Know-how zukaufen wollen. Das restliche Drittel bilden Finanzinvestoren. Grundsätzlich sind die Abläufe von Transaktionen die gleichen wie anderswo, aber doch bleibt es vereinzelt bei landesspezifischen Besonderheiten:</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Der Unternehmenskauf im Wege des Asset oder Share Deal ist nicht gesondert gesetzlich geregelt, so dass auf die allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen zurückgegriffen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu beachten ist jedoch, dass der Grundsatz redelijkheid &amp; billijkheid (Redlichkeit und Fairness) von weitaus größerer Bedeutung ist als der des deutschen Treu &amp; Glaubens. Er ist nicht lediglich ein Korrektiv, welches der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet zwar tatbestandsmäßige, aber als unbillig empfundene Ergebnisse zu korrigieren. Er ist ein Leitbild, welches zum einen die Rechtsprechung prägt - so orientieren sich Richter viel weniger am Vertragswortlaut -, und zum anderen sich aber auch immer wieder in den Formulierungen der Gesetze wiederfindet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gem. ständiger Rechtsprechung des Hoge Raads (oberste zivilrechtliche Instanz in den Niederlanden) ist nicht der Wortlaut eines Vertrages entscheidend. Vielmehr ist auf den Parteiwillen abzustellen, wie er vernünftigerweise hätte formuliert werden müssen; was konnten die Parteien vernünftigerweise voneinander erwarten. Bei der Auslegung berücksichtigt das Gericht auch den sozialen Stand der Parteien und ihre Rechtskenntnisse. Lediglich in einer Entscheidung ging der Hoge Raad von der grammatikalischen Auslegung eines Unternehmenskaufvertrags aus. Hierbei handelte es sich um eine reine Transaktion zwischen sehr großen Unternehmen, die beide durch professionelle Berater unterstützt wurden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Wissen um diese juristische Denkweise ist nicht etwa erst bei der Formulierung des Unternehmenskaufvertrages von Bedeutung, sondern muss im gesamten Transaktionsprozess berücksichtigt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>„Der Ablauf einer Standardtransaktion ist im Großen und Ganzen immer gleich. Die kommerziellen Parteien finden sich oder werden durch andere, z. B. Investmentbanker zusammengebracht, sie beginnen nach einer Schnüffelrunde auf einem relativ hohen, bei großen Transaktionen auf höchstem Niveau. Wem das Geschnüffel nicht gefällt, wird abgestraft mit einem empfindlichen Stups auf die Nase, anschließend wird ein Team zusammengestellt, das die Übernahme vorbereitet“, so Professor meester de rechten De Kluijver (Professor Unternehmensrecht an der Universität Amsterdam).</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Vertraulichkeitsvereinbarung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>In den Niederlanden ist der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung im Rahmen von Übernahmeverhandlungen allgemein üblich, wobei das Zielunternehmen nicht Partei einer solchen Vereinbarung wird. Auch ohne Vereinbarung werden spezielle Informationen durch datenschutzrechtliche Bestimmungen vor Offenlegung geschützt. Eine zeitliche Beschränkung der Vereinbarungen sieht das niederländische Recht nicht vor. Die Verletzung der Vereinbarung führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist zulässig. Eine vereinbarte feste Vertragsstrafe erspart im Fall einer Verletzung der Vereinbarung die anschließende Schadensberechnung bzw. -schätzung.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Letter of intent (LOI)</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit Ausnahme von kontrollierten Auktionsverfahren sind Letter of intent (LOI) in niederländischen Transaktionen regelmäßig zu finden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Parteien müssen dabei klar zum Ausdruck bringen, ob die Vereinbarung bindend, nicht bindend oder nur in Bezug auf einzelne Klauseln bindend sein soll. Anzuraten ist auch hier die Aufnahme von Beweggründen, da sich ein Gericht bei der Entscheidung über die rechtliche Verbindlichkeit nicht allein am Wortlaut orientieren wird (s. o.). Beachtet werden muss jedoch, dass in den Niederlanden Verträge über Anteilsverkäufe keinem Formzwang unterliegen und somit auch per E-Mail oder mündlich rechtsverbindlich geschlossen werden können. Es ist somit bei der Formulierung darauf zu achten, dass ein LOI nicht das später beabsichtigte Ergebnis unbeabsichtigt vorwegnimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gesellschaftsrechtlich ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Zustimmung der Anteilseigner einzuholen. Aus diesem Grund ist es strittig, ob in einem LOI Exklusivitätsvereinbarungen wirksam getroffen werden können, da sie ggf. sogar gegen das Gesellschaftsinteresse verstoßen. Ohne die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes dürfte dies kaum wirksam möglich sein. Nur bei einem überwiegenden Interesse der Gesellschaft an der Übernahme durch gerade jenen Käufer kann eine solche Klausel ausnahmsweise halten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Seit der Entscheidung des Hoge Raads Plas-Valburg steht gesichert fest, dass der Verhandlungsabbruch zu einem Schadensersatzanspruch des Verhandlungspartners führen kann. Dieses gilt ebenso bei Verhandlungen über einen Unternehmenskaufvertrag. Es unterliegt jedoch auch der Vertragsfreiheit der Parteien, einen solchen Anspruch im LOI auszuschließen. Wird eine feste Break-up Fee vereinbart, so ist diese nur wirksam, wenn sie einer redlichen Kostenerstattung entspricht, wobei dann Streitfrage ist, was redlich wäre.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Jan Dwornig</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rettung der Bewegungsfreiheit und der Tourismusindustrie mit einem EU-Impfpass - genannt Digital Green Certificate</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rettung-der-bewegungsfreiheit-und-der-tourismusindustrie-mit-einem-eu-impfpass-genannt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Bewegungsfreiheit in der Europäischen Union wird seit über einem Jahr durch Grenzschließungen innerhalb der EU erschüttert, mit enormen negativen Folgen für Industrie und den Dienstleistungssektor. Lieferketten wurden erheblich gestört und die Tourismusbranche nahezu zerstört.<br>Jetzt, wo die Impfkampagnen als wirksamstes Mittel gegen die Corona-Pandemie an Fahrt gewinnen, stellt sich die Frage, ob „Impfpässe“ den Ausweg aus den Einschränkungen der Bewegungs- bzw. Reisefreiheit bieten. </span></span></span><br><span><span><span>Angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ländern und der Bevölkerung hat die Europäische Kommission nun die Initiative ergriffen, bis zum Sommerbeginn einen „<strong>Digitalen Grünen Nachweis“</strong> einzuführen. In Israel existiert bereits ein Impfausweis unter der Bezeichnung „Green Pass“.<br>Siehe Vorschlag der Kommission KOM (2021)</span></span></span><sup>1</sup><span><span><span> 130 und Pressemitteilung IP 21/1181.</span></span></span><sup>2</sup></p><h3><span><span><span>Was ist der Inhalt des Vorschlags und wird er rechtzeitig zur Rettung des Sommers verabschiedet werden?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die wichtigsten Punkte, die in dem Vorschlag angesprochen werden, sind die Zugänglichkeit und Sicherheit von Zertifikaten für alle EU-Bürger, die Nicht-Diskriminierung und die Verwendung nur wesentlicher Informationen und sicherer personenbezogener Daten. Damit reagiert die Kommission auf die starken negativen Reaktionen in einigen Ländern und Bevölkerungen bezüglich der Pläne eines Impfpasses für die EU.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Digitale Grüne Nachweis soll drei Arten von Bescheinigungen umfassen - Impfbescheinigungen, Testbescheinigungen (NAAT/RT-PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest) und Bescheinigungen für Personen, die eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben. Die Nachweise sollen im Digital- und/oder Papierformat ausgestellt werden. Beide Versionen sollen mit einem QR-Code versehen sein, der die notwendigen zentralen Informationen und eine digitale Signatur enthält, um die Echtheit des Nachweises zu gewährleisten. Zu diesem Zweck will die Kommission eine Schnittstelle einrichten und die EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Software unterstützen, die es den Behörden ermöglicht, alle digitalen Signaturen EU-weit zu überprüfen. Dabei sollten keine personenbezogenen Daten der Inhaber des Nachweises über die Schnittstelle weitergeleitet oder vom überprüfenden Mitgliedstaat gespeichert werden. Die Zertifikate sollen kostenlos und in der/den Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaates sowie in englischer Sprache erhältlich sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Entsprechend wird auf bestehende Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie Tests oder Quarantäne in den Mitgliedsstaaten verzichtet, in denen die Impfung in denen die Impfung durch den Nachweis belegt werden kann. Wird eine Maßnahme trotz eines Digitalen Grünen Nachweises ergriffen, muss dies vor der Kommission erklärt und begründet werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um die Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes auszuräumen, stellt die Kommission klar, dass nur wesentliche Informationen wie Name, Geburtsdatum, Ausstellungsdatum, relevante Impf-/ Test-/ Behandlungsinformationen und eindeutige Identifikatoren gespeichert werden sollen.</span></span></span><sup>3</sup><span><span><span> Die Verwendung der Daten ist auf die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der Nachweise beschränkt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Welche Schritte sind notwendig, um den Nachweis auf den Weg zu bringen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Ball wurde vom Europäischen Rat im Februar 2021 ins Rollen gebracht, und die Kommission arbeitet mit den Mitgliedsstaaten an der Vorbereitung der Interoperabilität von Impfnachweisen. Das Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste (eHealth) der zuständigen nationalen Behörden einigte sich auf Leitlinien und den Entwurf eines Vertrauensrahmens.</span></span></span><sup>4</sup></p><p><span><span><span>Um das ehrgeizige Ziel der Kommission zu erreichen, müssen das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat der Verordnung schnell zustimmen und diese verabschieden. Ob dies gelingen wird, hängt von unseren Politikern ab. In der Zwischenzeit müssen die EU-Länder den Vertrauensrahmen und die vereinbarten technischen Standards im eHealth-Netzwerk umsetzen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a></p><hr><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a><a href="https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/en_green_certif_just_reg130_final.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/en_green_certif_just_reg130_final.pdf</a> </span></span></span></p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a><a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_1181" target="_blank" rel="noreferrer">https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_1181</a></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></a> Wie im Überblick über den Vertrauensrahmen dargestellt: <a href="https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/trust-framework_interoperability_certificates_en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/trust-framework_interoperability_certificates_en.pdf</a></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[4]</span></span></span></span></span></a> <a href="https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/trust-framework_interoperability_certificates_en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/ehealth/docs/trust-framework_interoperability_certificates_en.pdf</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät VITAL Materials Co., Ltd. beim Erwerb des Industriestandorts Langelsheim von PPM</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-vital-materials-co-ltd-beim-erwerb-des-industriestandorts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Berlin, 17. März 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die VITAL Materials Co. Ltd., einen chinesischen Hersteller von Spezialmetallen und deren Derivaten, beim Erwerb des Industriestandorts Langelsheim in Niedersachsen von der PPM Pure Metals GmbH beraten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die VITAL-Gruppe ist ein 1995 gegründeter, weltweit agierender Unternehmensverbund im Bereich Werkstofftechnik mit inzwischen über 3500 Mitarbeitern. Der unternehmerische Fokus liegt auf den Bereichen Spezialmetalle, wie Germanium, Gallium, Tellur und Selen sowie entsprechenden Recycling-Aktivitäten. VITAL hat eine führende globale Marktstellung für Funktionsmaterialien und beliefert u. a. Unternehmen aus den Bereichen Elektronik, Halbleiter, Photovoltaik, LED und Infrarotmaterialien.</span></span></span></p><p><span><span><span>PPM hatte nach einem Schutzschirmverfahren mit Wirkung zum 1. August 2020 den Geschäftsbetrieb am Standort Langelsheim zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt. VITAL konnte sich im Bieterprozess insbesondere aufgrund des nachhaltigen Revitalisierungskonzeptes durchsetzen. PPM war - als Teil der deutsch-französischen Recylex-Gruppe - Hersteller von Spezialmetallen und chemischen Verbindungen mit einem Fokus auf Recycling-Aktivitäten. </span></span></span></p><p><span><span><span>VITAL wird die Vermögenswerte über eine neu gegründete Tochtergesellschaft, Vital Pure Metal Solutions GmbH (VPMS), betreiben. VPMS wird vollständig in das globale Netzwerk und die Geschäfte von VITAL integriert und dient als Plattform für die Bereitstellung von Vertriebs- und Recyclinglösungen für den weltweiten Kundenstamm. Mit der hochmodernen sauberen Technologie von VITAL, die auf dem Langelsheimer Industriegelände zur Verfügung steht, kann eine breite Palette von Dienstleistungen in Europa angeboten, wodurch unnötige Materialtransporte vermieden und die Durchlaufzeiten sowie der gesamte ökologische Fußabdruck reduziert werden. Nach der Wiederinbetriebnahme der Anlagen ist in einer zweiten Phase die Erweiterung von Kapazität und Serviceportfolio vorgesehen, was mit weiteren Investitionen, Arbeitsplätzen und einem Beitrag zur lokalen Wirtschaft verbunden sein wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>VPMS liegt im Zentrum Europas, in einer Region mit jahrhundertelanger Tradition in der Metallverarbeitung, und wird als kosteneffizientes und reaktionsschnelles Distributions-Zentrum von VITAL außerhalb Chinas dienen. VPMS ist vollständig für die Verarbeitung und das Recycling verschiedener komplexer Materialien, einschließlich gefährlicher Stoffe, lizenziert.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater von VITAL</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christian von Wistinghausen (Co-Leiter Corporate/M&amp;A, China Desk, Federführung, Berlin), <span>Wilken Beckering (Insolvenzrecht, Düsseldorf), Dr. Patrick Hübner (M&amp;A und Außenwirtschaftsrecht), Lelu Li (M&amp;A), Dr. Dominik Greinacher (Öffentliches Recht und Umweltrecht, alle Berlin).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Tel.: +49 30 26471 <span><span>–</span></span> 351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@bblaw.com">Christian.Wistinghausen@bblaw.com </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 15 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausnahmen von „Kein Lohn ohne Arbeit“ während der Corona-Pandemie in Quizform, denn „das ganze Leben ist ein Quiz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausnahmen-von-kein-lohn-ohne-arbeit-waehrend-der-corona-pandemie-quizform-denn-das-ganze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>„</span>Das ganze Leben ist ein Quiz und wir sind nur die Kandidaten. Das ganze Leben ist ein Quiz, ja und wir raten, raten, raten…<span>“ singt Hape Kerkeling Anfang der 90-ziger Jahre. „Brot und Spiele“ brauche das Volk, hieß es schon zu Zeiten des römischen Kaisers. „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel!“ sagte Sepp Herberger, der deutsche Fußballnationaltrainer, der die Weltmeisterschaft 1954 gewann. Das „Spiel“ lässt den Menschen ein Leben lang nicht los. Auch nicht während der Corona-Pandemie. Spielen Sie sich durch den blog und testen Sie ihr Wissen zu den Corona-Fallgruppen im Zusammenhang mit „Kein Lohn ohne Arbeit“.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Der Grundsatz bedeutet, dass Arbeitnehmer nur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben, wenn sie ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. im Urlaub, an gesetzlichen Feiertagen, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen (Kind-Krank-Tage). Derzeit werden die Regel-Ausnahme-Fälle durch die Corona-Pandemie geprägt. Kennen Sie sich mit diesen Besonderheiten aus? Viel Spaß beim Quiz, die Lösungen stehen am Ende des Beitrags.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ja oder Nein - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung vom Arbeitgeber, wenn …</span></span></span></h3><p><span><span><span>1.…Arbeitnehmer im Inland an Corona erkranken und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind?</span></span></span></p><p><span><span><span>2.…Arbeitnehmer privat im Ausland an Corona erkranken, nicht wieder nach Deutschland zurückkehren können und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind?</span></span></span></p><p>3.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, nicht unter Quarantäne stehen, grundsätzlich arbeitsfähig wären und aufgrund eines Lockdowns im Urlaub im Ausland oder aufgrund von Stornierungen von Flügen nicht mehr (rechtzeitig) zum Arbeitsbeginn nach Hause kommen?</p><p>4.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, aus dem Urlaub im Ausland zurückkehren und da der Urlaubsort während des Urlaubs zu einem Risikogebiet wurde in Deutschland in Quarantäne müssen?</p><p><span><span><span>5.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, nach Rückkehr aus dem Urlaubsort, der bereits zu Urlaubsbeginn ein Risikogebiet war in Deutschland in Quarantäne müssen?</span></span></span></p><p><span><span><span>6.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der zu Urlaubsbeginn kein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde für einen vorübergehenden Zeitraum von ein paar Tagen unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?</span></span></span></p><p><span><span><span>7.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der zu Urlaubsbeginn kein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde für einen längeren Zeitraum unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?</span></span></span></p><p><span><span><span>8.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der bereits zu Urlaubsbeginn ein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?</span></span></span></p><p><span><span><span>9.…Arbeitnehmer, die ihre Kinder bei einer Schul- oder Kitaschließung für einen vorübergehenden Zeitraum von maximal zehn Tagen zu Hause betreuen und keine Arbeitsleistung erbringen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>10.…Arbeitnehmer, die ihre Kinder bei einer Schul- oder Kitaschließung für einen längeren Zeitraum zu Hause betreuen und keine Arbeitsleistung erbringen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><span><span><span>Lösung: 1: Ja, 2: Ja, 3: Nein,&nbsp; 4: Ja, 5: Nein, 6: Ja, 7: Nein, 8: Nein, 9: Ja, &nbsp;10: Nein (aber Entschädigung) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></span></span></p><p><span><span><span><sup>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm Verlag erschienen. </sup>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vorkasse sichert Vielfalt der Urlaubswelt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorkasse-sichert-vielfalt-der-urlaubswelt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„DRV: Veranstalterreise ist die sicherste und verbraucherfreundlichste Reiseform – Kundengelder sind geschützt.</em></p><p><em>'Mit der überaus beliebten Pauschalreise sind die Urlauber sicher unterwegs – insbesondere auch in Zeiten der Pandemie', erklärt Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), anlässlich des am 15. März stattfindenden Weltverbrauchertages. 'Das Geld der Kundinnen und Kunden – sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung – ist sicher. Im Gegensatz zu den Geldern bei individuell zusammengestellten Reisen, die nicht insolvenzabgesichert sind.' Gleichzeitig bietet die Pauschalreise eine große Vielfalt an Reisen und macht das Urlaubsvergnügen auch preislich attraktiv. Für zusätzliche Sicherheit der Pauschalreisenden werde der neue Reisesicherungsfonds sorgen, der sich gerade im Gesetzgebungsverfahren befindet und noch in diesem Jahr eingeführt werden soll. 'Die neue Kundengeldabsicherung schützt noch besser und macht die Pauschalreise noch kundenfreundlicher.'</em></p><p><em>(...)</em></p><p><em>Professor Dr. Hans-Josef Vogel von der Rechtsanwaltskanzlei Beiten Burkhardt spricht sich ebenfalls für die Vorkasse-Praxis aus und erläutert: 'Die Anzahlungen dienen auch einer Sicherstellung der Ernsthaftigkeit des Reisewunsches.' Jede Buchung, die nicht zu einer durchgeführten Reise werde, führe zu einem wirtschaftlichen Schaden beim Reiseveranstalter. Gleichzeitig sieht der etablierte Reiserechtsexperte das Problem, dass ein Wegfall der Vorauszahlungen zu Mehrfachbuchungen zum identischen Zeitpunkt bei verschiedenen Reiseveranstaltern oder zu unterschiedlichen Zielen führen könne – und damit zu massiven wirtschaftlichen Schäden. Darüber hinaus ist er überzeugt, dass die Vorauszahlungspraxis in all ihren Vorteilen im Rahmen der mehr als 10-jährigen Reformarbeiten am Pauschalreiserecht gesehen und ausdrücklich so erhalten bleiben sollte.“ </em></p><p>Den kompletten Beitrag können Sie auf <a href="https://www.drv.de/anzeigen/txnews/vorkasse-sichert-vielfalt-der-urlaubswelt.html" target="_blank" rel="noreferrer">DRV.de</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neun Juristen von BEITEN BURKHARDT Russland werden durch das russische Rating Pravo.ru-300 empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neun-juristen-von-beiten-burkhardt-russland-werden-durch-das-russische-rating-pravoru-300</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Am 11.&nbsp;März 2021 wurde die Liste der empfohlenen Juristen nach dem russischen Ranking Pravo.ru-300 für 2020 veröffentlicht. Genannt werden insgesamt neun Juristen aus fünf Rechtsgebieten des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT:</span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><strong><span>Alexander Bezborodov</span></strong><span> (Gruppe I Compliance)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Taras Derkatsch</span></strong><span> (Gruppe II Intellectual Property (einschließlich Streitigkeiten)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Vasily Ermolin</span></strong><span> (Gruppe II Gesellschaftsrecht/M&amp;A)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Kamil Karibov</span></strong><span> (Gruppe II Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Alexey Kuzmishin</span></strong><span> (Gruppe II Gesellschaftsrecht/M&amp;A)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Oleg Ljaljutski</span></strong><span> (Gruppe II Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Bilgeis Mamedova</span></strong><span> (Gruppe I Compliance; Gruppe II Gesellschaftsrecht/M&amp;A)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Andrey Slepov</span></strong><span> (Gruppe III Arbeits- und Aufenthaltsrecht (einschließlich Streitigkeiten))</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Falk Tischendorf</span></strong><span> (Gruppe I Compliance; Gruppe II Gesellschaftsrecht/M&amp;A)</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Zur Information: Das Rating Pravo.ru-300 untersucht schon seit elf Jahren den russischen Rechtsmarkt. Es ist eine renommierte Orientierungshilfe bei der Bewertung des Niveaus und der Professionalität auf dem Rechtsberatungsmarkt. Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die in den jeweiligen Jahren umgesetzten Projekte, Beurteilungen von Mandanten und das Preis-/Leistungsverhältnis.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ausführlichere Informationen finden Sie unter dem Link </span><a href="https://300.pravo.ru/award/search/?AwardSearch%5Bawardee%5D=2&amp;AwardSearch%5Bquery%5D=" target="_blank" rel="noreferrer"><span>hier</span></a><span>.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1177</guid>
                        <pubDate>Thu, 11 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jahressteuergesetz 2020: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jahressteuergesetz-2020-reform-des-gemeinnuetzigkeitsrechts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht in zentralen Punkten reformiert. Damit möchte er die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen an praktische Bedürfnisse und gesellschaftliche Entwicklungen anpassen. Da die neuen Regelungen am 29. Dezember 2020 in Kraft traten, sind die Änderungen bereits im Rahmen der Freistellung/ Festsetzung/ Feststellung für den Veranlagungszeitraum 2020 zu berücksichtigen. Dies betrifft die im Folgenden unter den Ziffern 1 – 8 beschriebenen Änderungen.</p><h3>1. Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs.2 AO)</h3><p>Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist um fünf weitere Zwecke<br>erweitert worden. Gemeinnützig ist nun auch die Förderung:</p><ul><li>des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)</li><li>der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert<br>werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)</li><li>der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)</li><li>des Freifunks (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO)</li><li>der Pflege und Unterhaltung von Friedhöfen und Gedenkstätten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO)</li></ul><p></p><h3>2. Befreiung vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)</h3><p>Gemäß § 55 Abs.1 Nr. 5 Satz 1 AO müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO, der die Bildung und Zuführung von Mitteln in Rücklagen zulässt, zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Der Begriff „zeitnah“ bedeutet nach § 55 Abs.1 Nr. 5 Satz 3 AO spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalender­ oder Wirtschaftsjahres. In einem daran neu hinzugefügten Satz werden Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000,00 von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Dieser Grenzbetrag bemisst sich nach den kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Körperschaft. Offen bleibt allerdings, ob Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, denen Betriebsausgaben gegenüberstehen, in vollem Umfang eingerechnet werden oder nur der eigentlich verwendungspflichtige Gewinn. Eine ähnliche Frage stellt sich im Hinblick auf die Bildung oder Einstellung von Mitteln in Rücklagennach § 62 AO. Gegen eine Berücksichtigung dieser Mittel bei der Ermittlung der Einnahmen spricht, dass sie ohnehin von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind (vgl. § 55 Abs.1 Nr. 5 Satz 1 AO, s. o.).<br><br>Die Regelung trägt zum Bürokratieabbau bei kleineren Körperschaften bei, indem diese von Dokumentationspflichten entlastet werden. Darüber hinaus soll sie auch die zuständigen Finanzämter entlasten.</p><h3>3. Unmittelbarkeit, planmäßiges Zusammenwirken von Körperschaften, Holdingfunktion (§ 57 Abs. 3 u. 4 AO)</h3><p>Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss jede Körperschaft ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke „selbst“ verwirklichen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Festlegung erschwert in der Praxis ein anteiliges Zusammenwirken gemeinnütziger Einrichtungen. Diesem Erschwernis soll durch den neu ins Gesetz aufgenommenen § 57 Abs. 3 Satz 1 AO abgeholfen werden.<br><br>Hiernach verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 69 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Zu beachten ist, dass das „Zusammenwirken“ in der Satzung festgelegt sein muss. Nicht erforderlich ist jedoch, die Körperschaft, mit der planmäßig zusammengewirkt werden soll, in der Satzung konkret zu benennen. Was unter einem „planmäßigen Zusammenwirken“ zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen.<br><br>Als gesichert kann jedoch gelten, dass von der Norm „Kooperationskörperschaften“ erfasst werden, die ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich im Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllen.<br><br>Erfasst werden auch Ausgliederungssachverhalte. Bei diesen stellt sich allerdings das zusätzliche Problem, das bspw. bei der Ausgliederung einer Servicefunktion aus einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb auf eine eigenständige Service-GmbH, nach bisheriger Rechtslage dies i.d.R. zur Steuerpflicht der Servicegesellschaft führt. In diesen Fällen hilft nun Satz 2 der Neuregelung. Dieser bestimmt, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb die in planmäßiger Zweckverfolgung ausgeübten Tätigkeiten der zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind. Konkret bedeutet dies, dass die wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb eines gemeinnützigen Verbundes, die isoliert betrachtet keine ideelle oder zweckbetriebliche Tätigkeit darstellt, aber bei gesamtheitlicher Betrachtung des Verbundes Bestandteil eines Zweckbetriebs ist (z. B. der Verlag oder Vertrieb von Druckwerken einer Institutsstiftung, der auf eine Service­GmbH ausgelagert wurde), als Teil dieses Zweckbetriebs gilt.<br><br>Ein neuer Absatz 4 in § 57 AO regelt zudem, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Zwecke auch dann unmittelbar i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Regelung mit dem zutreffenden Argument, dass sich durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften nur die Struktur, aber nicht das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild ändert. Damit ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften selbst eine unmittelbare steuerbegünstigte Tätigkeit. Die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die Verwaltung von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften – ebenso wie an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften – der Sphäre der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, ist somit obsolet. Das Halten und Verwalten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ist stattdessen nun der ideellen (u. U. auch der zweckbetrieblichen) Sphäre zuzurechnen. Dies ist auch deshalb plausibel, weil solche Beteiligungen ohnehin nicht in Erwartung einer Eigenkapitalrendite unterhalten werden.<br>Damit ist allerdings auch der Nachteil verbunden, dass die abgeführten Erträge dieser Gesellschaften zu den Mitteln zählen, die nur zu 10 Prozent der freien Rücklage zugeführt werden können.</p><h3>4. Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 AO)</h3><p>Die Abgabenordnung unterschied bisher im Rahmen der „steuerlich unschädlichen Betätigungen“ i.S.d. § 58 AO zwischen Förderkörperschaften, die nach ihrer Satzung Mittel für andere Körperschaften beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO alte Fassung) und einer ebenfalls steuerlich unschädlichen Mittelzuwendung an andere Körperschaften (§ 58 Nr. 2 AO). Beide Vorschriften wiesen unterschiedliche Voraussetzungen auf. Neuerdings sind die beiden Formen der Mittelweitergabe in einer einheitlichen Vorschrift ­ § 58 Nr. 1 AO (neu) ­ zusammengefasst, während § 58 Nr. 2 AO gestrichen wurde. Die neue Vorschrift lautet wie folgt:</p><p><em>„Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen.“</em></p><p>Hiernach ergeben sich folgende Neuerungen:<br><br>Die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nun stets unabhängig von ihrer Höhe und von einer Identität der Satzungszwecke des Gebers und Empfängers gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich (bei Mittelweitergaben durch Förderkörperschaften im Rahmen der bisherigen Fassung des § 58 Nr. 1 AO verlangte die Finanzverwaltung noch eine solche (Teil­) Identität.<br><br>Durch die Definition des Begriffs „Mittel“ (sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft) ist klargestellt, dass dazu auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder das verbilligte Erbringen einer Dienstleistung gehört.<br><br>Neuerdings setzt die Mittelweitergabe an ausländische Körperschaften, die in Deutschland mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, voraus, dass diese in Deutschland steuerbegünstigt sind. Bislang mussten nur in Deutschland steuerlich ansässige Körperschaften gemeinnützig sein (§ 58 Nr. 2 AO alte Fassung). Die neue Regelung birgt somit gewisse Risiken, denn für eine Förderkörperschaft ist nicht zu erkennen, ob eine ausländische Körperschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, weil sie in Deutschland Einkünfte erzielt.<br><br>Schließlich muss die Zuwendung von Mitteln nur dann explizit in der Satzung als Zweck genannt werden, wenn dies die einzige Art der Zweckverwirklichung der Körperschaft sein soll. Letzteres bedeutet, dass die Körperschaft nahezu sämtliche Mittel für Zwecke zuwenden könnte, die nicht in der Satzung genannt sind; sie müsste lediglich einen einzigen („Alibi­”) Zweck und eine einzige Tätigkeit zu dessen Verfolgung in der Satzung benennen. Allerdings sind dieser steuerlichen Freiheit rechtlich Grenzen gesetzt: Mittelzuwendungen ohne Grundlage in der Satzung sind weiterhin aus vereins-­ bzw. stiftungsrechtlicher Sicht problematisch.</p><h3>5. Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe (§ 58a AO)</h3><p>Der neu in die AO eingefügte § 58a regelt den Vertrauensschutz von Körperschaften, die Mittel anderen Körperschaften zuwenden. Die Vorschrift stellt sicher, dass die nachträgliche Annahme einer Mittelfehlverwendung bei der zuwendenden Körperschaft ausscheidet, wenn diese darauf vertrauen durfte, dass die empfangende Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und sie die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet (§ 58a Abs. 1 AO). Ein schutzwürdiges Vertrauen liegt vor, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung</p><ul><li>der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid (nicht älter als 5 Jahre);</li><li>des aktuellen Freistellungsbescheids (nicht älter als 5 Jahre);</li><li>des Feststellungsbescheids nach § 60a AO (nicht älter als 3 Jahre), sofern der Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde (§ 58a Abs. 2 AO).</li></ul><p>Der Vertrauensschutz ist ausgeschlossen, wenn die zuwendende Körperschaft die Unrichtigkeit der o.g. Bescheide kannte oder ihr infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder sie die Verwendung für unzulässige Zwecke selbst veranlasst hat (§ 58a Abs. 3 AO).<br><br>Interessanter Weise gibt es keine Vorschrift zum Vertrauensschutz bei Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat hierzu in der Gesetzesbegründung allerdings hervorgehoben, dass die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, so dass der Zuwendende darauf vertrauen darf, dass eine juristische Personen des öffentlichen Rechts Mittel die Verwendungsbestimmung für steuerbegünstige Zwecke beachtet.</p><h3>6. Ablehnung der gesonderten Feststellung (§ 60 Abs. 5 AO)</h3><p>Im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 60a AO (Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit) war bislang umstritten, ob die Finanzverwaltung bei Anhaltspunkten dafür, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstößt, die Erteilung eines Feststellungsbescheids verweigern darf. Eine entsprechende Regelung im Anwendungserlass zur AO (AEAO zu § 60a Nr. 2 Abs. 2 Satz 2) hatte das FG Baden-Württemberg beanstandet, weil in dem Feststellungsverfahren die Finanzverwaltung allein die geltende Satzung zu prüfen hat. Der Gesetzgeber übernahm nun die Verwaltungsauffassung in das Gesetz, indem er § 60a AO durch einen weiteren Absatz ergänzte, wonach eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO abzulehnen bzw. aufzuheben ist, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, nach denen die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt. Durch die Regelung kann in Missbrauchsfällen, wie bspw. bei extremistischen Organisationen, bereits in einem frühen Stadium der Rechtsschein der Gemeinnützigkeit verhindert und das Sammeln von Zuwendungen erschwert werden.</p><h3>7. Erhöhung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs.3 AO</h3><p>Die Einnahmengrenze (einschl. Umsatzsteuer), ab deren Überschreiten die Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der kein Zweckbetrieb ist, der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt, wurde von EUR 35.000,00 auf EUR 45.000,00 angehoben.</p><h3>8. Erweiterung des Katalogs der Zweckbetriebe (§ 68 AO)</h3><p>Der Zweckbetriebskatalog des § 68 AO, der die Anforderungen an bestimmte Zweckbetriebe abschließend regelt, ist ergänzt worden. Neu aufgenommen wurden</p><ul><li>Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen, sofern sie die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO berücksichtigen, d.h. insb. nicht des Erwerbs wegen betrieben werden (neuer Buchst. c unter Nr. 1)</li><li>Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen (Nr. 4).</li></ul><p></p><h3>9. Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO)</h3><p>Schon jetzt geregelt wurde, dass ab dem 1. Januar 2024 ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt wird, das beim Bundeszentralamt für Steuern in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Finanzämtern geführt werden soll. In dieses Register soll „jedermann“ Einsicht nehmen dürfen, um den aktuellen steuerlichen Status einer steuerbegünstigten Körperschaft und deren Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen zu erfahren. Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:</p><ul><li>Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft;</li><li>Name u. Anschrift;</li><li>steuerbegünstigter Zweck;</li><li>zuständiges Finanzamt;</li><li>Datum des letzten Freistellungsbescheids oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO;</li><li>Bankverbindung der Körperschaft.</li></ul><p>Mit dieser sicherlich vertrauensbildenden Maßnahme wird allerdings auch das Steuergeheimnis des § 30 AO eingeschränkt.</p><h3>10. Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG)</h3><p>Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz zwei Änderungen vorgenommen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind.<br><br>Das betraf zum einen den sog. „Übungsleiterfreibetrag“ i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Dieser gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten insb. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer nebenberuflicher Tätigkeit, der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung und wurde von bisher EUR 2.400,00 auf EUR 3.000,00 angehoben.<br><br>Zum anderen wurde der sog. „Ehrenamtsfreibetrag“ i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG von bisher EUR 720,00 auf EUR 840,00 erhöht. Dieser wird für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst und Auftrag einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung von ehrenamtlich aktiven Personen gewährt. Allerdings wurden die bislang identischen Einnahmengrenzen bei der Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern bei Vereinen und Stiftungen sowie von Vereinsmitgliedern gemäß § 31a (i.V.m. § 86 Satz 1) und § 32a BGB nicht erhöht. Insofern sollte man bei einer Erhöhung der „Vergütung“ der Organmitglieder bedenken, dass man damit die Organmitglieder auch für einfache Fahrlässigkeit haften lässt.<br><br>Die Änderungen des § 3 Nr. 26 u. Nr. 26a EStG sind ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.</p><h3>11. Vereinfachter Zuwendungsnachweis (§ 50 Abs. 4 EStDV)</h3><p>Die Kleinbetragsgrenze, bis zu der bisher ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung) anstatt einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Vordruck („Spendenquittung“) ausreichend war, ist von EUR 200,00 auf EUR 300,00 zwecks Ersparnis von Bürokratieaufwand erhöht worden. Zudem wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für Zuwendungen setzen. Die Änderung ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gerrit-ponath" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gerrit Ponath</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-klaus-zimmermann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Klaus Zimmermann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1154</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gibt es bald eine neue Form der GmbH für Start-ups? Die Diskussion um die GmbH im Verantwortungseigentum geht in die nächste Runde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gibt-es-bald-eine-neue-form-der-gmbh-fuer-start-ups-die-diskussion-um-die-gmbh-im</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Viele Gründer von Start-ups möchten bereits in der Gründungsphase oder in einem frühen Stadium des Unternehmens absichern, dass das Unternehmen im „<strong>Verantwortungseigentum</strong>“ geführt wird. Dies bedeutet letztlich, dass das Kapital des Unternehmens und die Unternehmensgewinne dauerhaft gebunden werden, und Verantwortung auf Ebene der Gesellschaft innerhalb einer Gemeinschaft an solche Gesellschafter übergeben wird, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während in einigen Ländern vergleichsweise unkompliziert Verantwortungseigentum im frühen Stadium verankert werden kann (z.B. in den Niederlanden durch Nutzung gering regulierter Stiftungen), erschwert das aktuell in Deutschland geltende Recht die Umsetzung dieses Gedankens. Nachdem ein Professoren-Arbeitskreis im Juni 2020 einen ersten, zwischenzeitlich kontrovers gewürdigten Gesetzesentwurf<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a></sup> mit einem Ergänzungsvorschlag des GmbH-Gesetzes vorlegte, hat der Professoren-Arbeitskreis nun einen neuen Gesetzesentwurf vorgestellt, der sich dem aktuellen Diskussionsstand angenommen hat.<sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a></sup> Einer der Änderungsvorschläge ist es, nun nicht mehr von einer GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) zu sprechen, sondern von einer <strong>GmbH mit gebundenem Vermögen</strong> (GmbH gebV).</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Beitrag stellt den Gesetzesentwurf (1) und die Kritikpunkte der aktuellen Diskussion (2) dar und gibt abschließend einen Ausblick (3).</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welche Änderungen sieht der Gesetzesentwurf vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Entwurf des Professoren-Arbeitskreises knüpft an das GmbHG an. In einem neuen sechsten Abschnitt soll die GmbH gebV als Rechtsformvariante der GmbH und der UG normiert werden mit teilweise zwingendem Charakter. Das GmbHG gilt im Wesentlichen weiter, sofern es nicht durch den neuen Abschnitt geändert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die folgenden Leitgedanken sind insbesondere hervorzuheben:</span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Dauerhafte Vermögensbindung</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Infolge der Vermögensbindung haben die Gesellschafter keinen Anspruch auf die Gewinne und, bei Auflösung oder Liquidation, das Vermögen der Gesellschaft. Auch die im Falle eines Ausscheidens zu zahlende Abfindung beschränkt sich auf die Rückgewähr der geleisteten Einlage. Der Gesetzesentwurf verbietet zudem eine Aufhebung oder Abänderung des Prinzips der dauerhaften Vermögensbindung (Ewigkeitsklausel). Jedoch erfordert die GmbH gebV nicht die Verfolgung eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweckes. Der Firmennamen hat allerdings „mit gebundenem Vermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung zu beinhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der alte Entwurf bezeichnete die dauerhafte Vermögensbindung als „<em>asset lock“</em>. Davon wird im neuen Entwurf abgerückt, da letztlich die Veräußerung der „assets“ der Gesellschaft möglich bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Neu ist im neuen Gesetzesentwurf die Vorschrift, dass der Zweck der Gesellschaft erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig sein muss, um rein vermögensverwaltende Gesellschaften zu verhindern.</span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Eigenschaften und Auswahl der Gesellschafter</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Zur Unterstützung des Gedanken, dass die Verantwortung an solche Gesellschafter übergeben wird, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen, begrenzt der Entwurf den Kreis möglicher Gesellschafter auf natürliche Personen, andere Gesellschaften mit gebundenem Vermögen oder einen Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen (letzteres soll es ausländischen Gesellschaften ermöglichen, sich an der GmbH gebV zu beteiligen). Die Geschäftsanteile an der Gesellschaft sind vinkuliert, so dass ihre Abtretung der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Selbstständigkeit schließt die Vererbung nicht aus, ist aber abhängig von der Zustimmung der Gesellschafter</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Welche Kritikpunkte gab es an dem alten Gesetzesentwurf zur GmbH im Verantwortungseigentum</span></span></span></h3><p><strong><span><span><span><span>2.1 Der neue Gesetzesentwurf hat sich mit einigen der zum alten Entwurf vorgebrachten Kritikpunkte konstruktiv auseinander gesetzt:</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>a) Änderung der Bezeichnung</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zunächst wurde die Bezeichnung der neuen Form der GmbH von „GmbH in Verantwortungseigentum“ in „GmbH mit gebundenem Vermögen“ geändert.&nbsp; Damit wurde dem Vorwurf entgegen getreten, es solle der Eindruck erweckt werden „verantwortungsvolles“ Handeln sei nur bei Wahl dieser Rechtsform zu erwarten.</span></span></span></span></span></p><p>b) <span><span><span><span>Erhöhte Anforderung an Änderungsbeschluss</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen kann bereits als solche gegründet werden. Wird der Beschluss erst später getroffen, muss sichergestellt sein, dass alle Gesellschafter hinreichend informiert werden und in vollem Bewusstsein seiner unumkehrbaren Folgen zustimmen. Zusätzlich sind die Arbeitnehmerrechte zu wahren. Deshalb sieht der neue Entwurf umfangreiche inhaltliche Vorgaben unter Anlehnung an das Umwandlungsrecht (Ausgestaltung des Beschlusses, Information an den Betriebsrat) vor.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>c) Gläubigerschutz</span></span></span></span></p><p><span><span><span>In Reaktion auf den Vorwurf, die Gründung einer GmbH in Verantwortungseigentum könne dazu führen, dass Gläubigern der Gesellschafter Vermögen entzogen würde, weil diese nicht über eine Pfändung des Gesellschaftsanteils – ebenso wenig wie der Gesellschafter selbst – auf das nun in der Gesellschaft gebundene Vermögen zugreifen können, sieht der neue Entwurf einen Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann für Forderungen geltend gemacht werden, die vor der Vermögensbindung begründet worden sind. Entsprechend dem umwandlungsrechtlichen Vorbild ist Voraussetzung, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass durch die dauerhafte Vermögensbindung – genauer die Einbringung von Vermögen in die Gesellschaft mit dauerhafter Vermögensbindung – die Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gefährdet wird.</span></span></span></p><p>d) <span><span><span><span>Corporate Governance</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die zwingende Vermögensbindung hat zentrale Bedeutung für die Governance-Struktur, weil sie die Anreize der Beteiligten strukturell verändern. Obwohl kritisiert wurde, dass durch die Schaffung der GmbH in Verantwortungseigentum der Zweck der Stiftungsaufsicht umgangen würde, hält der neue Entwurf trotzdem eine staatliche Aufsicht, vergleichbar der Stiftungsaufsicht, nicht für erforderlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der neue Entwurf schlägt zwei Alternativen vor, um die Einhaltung der Vermögensbindung durch gesellschaftsfremde Dritte überprüfen zu lassen:</span></span></span></p><p><span><span><span>Vorschlag 1 ist die Erstellung eines jährlichen Berichts, in dem zu den verschiedenen Aspekten der Vermögensbindung umfassend zu informieren ist und der von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist, der nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der Gesellschaft sein darf.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vorschlag 2 verbindet den für Vorschlag 1 entwickelten Bericht zur Sicherung der Vermögenbindung mit der Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfverband nach genossenschaftsrechtlichem Vorbild, welcher sodann den Bericht zu prüfen hätte.</span></span></span></p><p><strong>2.2 <span><span><span><span>Unbeantwortet geblieben sind besonders fundamentale Fragen, die von vehementen Kritikern aufgeworfen worden waren: </span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der Streit rankt sich unter anderem um die Frage, ob für die GmbH partiell das Verbot der kollektiven Selbstentmachtung aufgrund der vorgesehenen Ewigkeitsklausel rechtlich wirksam abgeschafft werden kann, ohne eine (vollständig) eigenständige Rechtsform einzuführen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiter wird angeführt, dass mit der neuen Unterform der GmbH grundlegende und für eine marktwirtschaftliche Ordnung existenzielle Anreizmechanismen ausgeschaltet würden. Die Koppelung von Eigentum und Verantwortung sowie Risiko und Haftung sei dann nicht mehr gegeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Vorstehende war für die Neuauflage des Gesetzesentwurfs durch den Professoren-Arbeitskreis aber auch nicht aufzugreifen, da in den Überlegungen zu dem neuen Entwurf bereits angekündigt wurde, dass eine wissenschaftliche Publikation sich noch umfassend der Diskussion des ersten Entwurfes annehmen werde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Ausblick zum Verantwortungseigentum</span></span></span></h3><p><span><span><span>Durch den neuen Gesetzesentwurf wurde die nächste Runde der Diskussion um eine neue Form der GmbH eingeläutet. Es bleibt abzuwarten, wie der neue Entwurf von Politik, Wirtschaft und Rechtswissenschaft aufgenommen wird und in welcher Form sich daraus neue Impulse ergeben.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Tassilo Klesen</span></span></span></a></p><hr><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a> Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum, Stand 12.06.2020 (nachfolgend bezeichnet als alter Entwurf oder alter Gesetzesentwurf), der flankiert wurde von einer Initiative von mehr als 600 Unternehmern und Wirtschaftsexperten, „Weitere GmbH-Variante: 600 Experten fordern neue Rechtsform für Unternehmen“, Handelsblatt vom 1.10.2020, abrufbar unter: <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html</a>.</span></span></span></sup></p><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a> Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen, Stand 15.02.2021, abrufbar unter: <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/,%20folgend%20bezeichnet%20als%20neuer%20Entwurf%20oder%20neuer%20Gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/, folgend bezeichnet als neuer Entwurf oder neuer Gesetzesentwurf</a>; nachfolgend bezeichnet als neuer Entwurf oder neuer Gesetzesentwurf, oder auch nur Entwurf oder Gesetzesentwurf.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1155</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anpassung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anpassung-der-nutzungsdauer-von-computerhardwanpassung-der-nutzungsdauer-von-computerhardware</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><span><em><span><span><span>Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware, sowie erforderliche Software für die Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. Anlass des BMF-Schreibens waren (vermutlich) Diskussionen von Bund und Länder zur Corona-Pandemie.</span></span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Für Wirtschaftsjahre ab 2021 kann steuerlich als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG) für bestimmte Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass im Jahr der Anschaffung ein voller Betriebsausgabenabzug in Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden kann. Eine monatsgenaue Abschreibung sollte nicht in Betracht kommen, da die Nutzungsdauer <strong>nicht mehr als ein Jahr</strong> beträgt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Es ist zu beachten, dass handelsrechtlich regelmäßig von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen ist, sodass es zu einer bilanziellen Abweichung zwischen Handels-und Steuerrecht kommen kann und ggf. passive latente Steuern abzugrenzen sind.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Weiterhin besteht die Möglichkeit für vor 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Sinne des BMF-Schreibens den Restbuchwert vollständig als Betriebsausgabe abzuziehen.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Für welche Computerhardware gilt die neue Nutzungsdauer von einem Jahr?</span></span></span></span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Grundsätzlich lassen sich unter den Begriff „Computerhardware“ die folgenden Geräte zusammenfassen: <strong>Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations und externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server). </strong>Im BMF-Schreiben sind die einzelnen Geräte näher definiert. </span></span></span></li><li><span><span><span>Zudem wird Bezug auf die EU-Verordnung zur umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern (Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013) genommen. Sofern die Produktart der vorgenannten Computerhardware in den technischen Unterlagen anzugeben ist (vgl. Anhang II der Verordnung), ist von einer Hardware auszugehen, für die eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzusetzen ist. Reichen die Definitionen im BMF-Schreiben für eine Einschätzung nicht aus, empfiehlt sich ein Blick in die Verordnung und in die technischen Unterlagen der Hardware.</span></span></span></li><li><span><span><span>Neben den vorgenannten Geräten fallen auch <strong>Dockingstations, externe Netzteile und Peripheriegeräte</strong> (wie <span>z.B. Computermonitore oder Drucker) unter die neue Nutzungsdauer.</span></span></span></span></li></ul><h3><span><span><span><span><span><span><span>Für welche Software gilt die neue Nutzungsdauer von einem Jahr?</span></span></span></span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Unter Software im Sinne des BMF-Schreibens werden Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung (z.B. Textverarbeitungsprogramme etc.) gefasst. Neben Standardsoftware fallen aber auch individuell angepasste Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung unter den Begriff der „Software“.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Ausblick und Bedeutung für die Praxis</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wird</span></span></span> <span><span><span>die seit rund 20 Jahren nicht mehr überprüfte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie erforderlicher Software für die Dateneingabe und -verarbeitung aktualisiert. Mit der Möglichkeit der vorgezogenen Aufwandsrealisierung wird für Unternehmen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, weithin in die Digitalisierung zu investieren. Es wäre wünschenswert, dass die steuerlichen Regelungen auch handelsrechtlich angewendet werden können, um eine Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz mit entsprechenden passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz zu vermeiden. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/maximilian-steffen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Maximilian Steffen</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Lukas Vienenkötter</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1156</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>欧盟优先 - 风险投资基金、初创企业和德国投资审查</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oumengyouxian-fengxiantouzijijinchuchuangqiyehedeguotouzishencha</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span lang="EN-US"><span><span>德国联邦经济和能源部</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>在</span></span></span><span><span>2021</span></span><span lang="EN-US"><span><span>年</span></span></span><span><span>1</span></span><span lang="EN-US"><span><span>月</span></span></span><span><span>22</span></span><span lang="EN-US"><span><span>日</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>推出的</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>关于《德国对外贸易和支付条例》第</span></span></span><span><span>17</span></span><span lang="EN-US"><span><span>次修正案</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>的</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>草案</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>中</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>明确表示，</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>德国</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>联邦政府希望在未来的</span></span></span><span lang="EN-US"><span>外国投资审查</span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>中</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>，特别</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>针对外商对</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>有前景的行业的</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>德国</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>公司</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>作出的投资进行</span></span></span><span lang="EN-US"><span>审查</span></span><span lang="EN-US"><span><span>。计划中的</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>收紧</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>投资</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>审查</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>可能会引起创业资本基金和</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>初</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>创企业的特别关注。本所律师，</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>同时也是参与目前与</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>德国联邦经济能源部</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>讨论该法案草案的投资</span></span></span><span lang="EN-US"><span>审查</span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>法专家：冯蔚豪博士</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>（</span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Dr Christian von Wistinghausen</span></span></a><span lang="EN-US"><span><span>）和</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>展鹏博士（</span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/patrick-alois-hubner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Dr Patrick Alois Huebner</span></span></a><span lang="ZH-CN"><span><span>）将在下文中</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>详细解释该修正案对</span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>这些基金和企业</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>的意义</span></span></span></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span><span>。</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="EN-US"><span>德国投资审查</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>《</span></span><span lang="EN-US"><span>德国</span></span><span lang="ZH-CN"><span>对外贸易和支付条例》区分了两种审查程序。（一）特定行业的审查和（二）跨行业的审查，具体可表述如下：</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span><span>所有外国投资者</span></span></span></span><span><span><span>(包括欧盟国家)</span></span></span></span></span></span></span></p><ul><li><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span><span>特定行业的审查：</span></span>外国投资者在与安全直接项关的领域（例如军备，但也包括某些加密软件）开展业务活动的德国公司中取得</span></span><span>10</span><span lang="ZH-CN"><span>％或以上的</span></span><span lang="EN-US">表决权</span><span lang="ZH-CN"><span>，必须进行申报。</span></span></span></span></span></span></p></li></ul><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span><span>所有来自第三国家的投资者</span></span>（来自非欧盟</span></span><span>/</span><span lang="ZH-CN"><span>非欧洲自由贸易协定成员国的外国投资者）</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span><span>跨行业的审查：</span></span>第三国投资者在关键部门开展业务活动的德国公司中获得</span></span><span>10%</span><span lang="ZH-CN"><span>或以上的</span></span><span lang="EN-US">表决权</span><span lang="ZH-CN"><span>，必须进行申报；</span></span></span></span></span></span></p></li><li><p><span><span><span><span><span lang="EN-US"><span><span><span>跨行业</span></span></span></span><span lang="ZH-CN"><span><span><span>的审查：</span></span>第三国投资者收购一家德国公司</span></span><span>25%</span><span lang="ZH-CN"><span>或以上的表决权时无需进行申报（但原则上</span></span><span lang="EN-US"><span>德国联邦经济能源部</span></span><span lang="ZH-CN"><span>可以依职权进行</span></span><span lang="ZH-CN"><span>审查</span></span><span lang="ZH-CN"><span>）。</span></span></span></span></span></span></p></li></ul><p><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span>因此，直接或间接投资于德国公司的风险投资基金一般情况下必须弄清楚这些投资是否属于《</span></span></span><span lang="EN-US"><span>德国</span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>对外贸易和支付条例》的范围。自</span></span></span><span><span>2021</span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>年</span></span></span><span><span>1</span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>月</span></span></span><span><span>1</span></span><span lang="ZH-CN"><span><span>日起，对这一问题的回答可能会变得更加重要，特别是对作为新近获得第三国国民资格，即居住在英国的投资者而言。</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span>申报义务</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>对于风险投资基金和初创企业，跨行业的审查中的关键性行业将显得尤为重要，即德国联邦政府列为与安全特别相关的产业。该修正案规定将这些产业的范围进行大幅度扩展，特别是扩大到特别有前景的技术领域，因为经验表明许多初创企业在这些领域中都非常活跃。</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>在这些关键产业中，如果收购该企业</span></span><span>10%</span><span lang="ZH-CN"><span>或以上的表决权，就已经有了申报义务，即直接收购者必须将收购股权的情况告知德国联邦经济能源部，且在审查通过之前不得完成收购。对于创投基金而言，这意味着在须进行申报的交易案中投资轮次无法完成。法律交易的交割（</span></span><span>Closing</span><span lang="ZH-CN"><span>）在未被德国联邦经济能源部批准前无效。</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span>关键性产业</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>目前须申报的行业包括关键性基础设施的运营商、关键性基础设施运营软件的开发商、云计算服务、电信监控服务和远程信息处理基础设施、媒体以及部分医疗行业。为响应</span></span><span>2020</span><span lang="ZH-CN"><span>年</span></span><span>10</span><span lang="ZH-CN"><span>月生效的《欧盟筛选条例》的要求，未来将进一步覆盖关键技术，联邦经济技术部正计划将这些须申报的产业进行大幅扩展，涉及以下领域：</span></span></span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>高质量的地球遥感系统</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>量子和核技术</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>人工智能</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>增材制造</span></span><span>("3D</span><span lang="ZH-CN"><span>打印机</span></span><span>")</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>自动驾驶或飞行</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>网络技术</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>机器人技术</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span lang="ZH-CN"><span><span><span>智能电表网关</span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>半导体</span></span><span>/</span><span lang="ZH-CN"><span>光电子</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>信息技术和电信技术服务</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>网络安全</span></span><span>/IT</span><span lang="ZH-CN"><span>安全产品</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>关键原材料</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>航空航天</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>秘密专利</span></span><span>/</span><span lang="ZH-CN"><span>实用新型</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>某些两用物品</span></span></span></span></span></span></em></p><p><em><span lang="ZH-CN"><span><span><span>农业和食品</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span><span>如果联邦政府对提议的行业群组不进行削减，则该申报义务的扩展将会导致来自第三国或有第三国参与的风险投资基金的投资门槛提高不少。鉴于交割禁令，投资者在投资审批通过之前不会同意通过创投基金对项目支付风险资金。初创企业在融资时一定要考虑到这一点，且应在计划新一轮投资时将进行审查程序的时间纳入考量。</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>无需审查的投资</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>所以，值得研究的是那些（仍然）不属于投资审查适用范围的交易类别，特别是：</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>没有第三国参与的德国风险投资</span></span><span lang="EN-US">基金</span><span lang="ZH-CN"><span>以及跨行业</span></span><span lang="ZH-CN"><span>审查</span></span><span lang="ZH-CN"><span>程序中的欧洲风险投资基金；</span></span></span></span></span></span></p></li><li><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>取得低于</span></span><span>10%</span><span lang="ZH-CN"><span>门槛的表决权（前提是不存在非典型控制权）；</span></span></span></span></span></span></p></li><li><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>在保护股份不被稀释的门槛之上追加收购表决权，但收购后的表决权不得超过收购前的表决权份额；</span></span></span></span></span></span></p></li><li><p><span><span><span><span><span>（</span><span lang="ZH-CN"><span>追加</span></span><span>）</span><span lang="ZH-CN"><span>收购无表决权的权益。</span></span></span></span></span></span></p></li></ul><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>总结</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>投资</span></span><span lang="EN-US"><span>审查</span></span><span lang="ZH-CN"><span>的扩大可能会导致</span></span><span lang="EN-US"><span>德国联邦经济能源部</span></span><span lang="ZH-CN"><span>的整体审查工作量的大幅增加。不过，该法案的草案目前的版本能否真正获得通过仍然存疑。特别是在初创企业的风险投资方面仍有很大的改进潜力。例如，可以预见在未来将：</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><p><span><span><span><span lang="EN-US"><span>免除对</span></span><span lang="ZH-CN"><span>初</span></span><span lang="EN-US"><span>创企业的投资</span></span><span> -- -- </span><span lang="EN-US"><span>不是免除</span></span><span lang="ZH-CN"><span>申报</span></span><span lang="EN-US"><span>义务，但至少是免除交割禁令；</span></span></span></span></span></p></li><li><span><span><span><span lang="ZH-CN"><span>在获取较小比例的</span></span><span lang="EN-US"><span>表决权</span></span><span lang="ZH-CN"><span>时</span></span><span lang="EN-US"><span>引入实质性门槛；或</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span lang="EN-US"><span>对初创企业的投资规定一个</span></span><span lang="ZH-CN"><span>普遍</span></span><span lang="EN-US"><span>的“最低限度”</span></span><span lang="ZH-CN"><span>（例</span></span><span lang="EN-US"><span>如</span></span><span>100</span><span lang="EN-US"><span>万欧元）。</span></span></span></span></span></li></ul><p><span lang="ZH-CN"><span><span>如果您对德国的投资审查或者其他关于在德国投资的事宜有任何疑问，我们律师事务所的专家很愿意为您提供咨询和帮助。</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>中国业务部</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2894</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Gesellschafter eines führenden Spezialversicherungs- Maklers bei Verkauf an Warweg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-gesellschafter-eines-fuehrenden-spezialversicherungs-maklers-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 11. März 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Gesellschafter eines führenden und sehr erfolgreichen Spezialversicherungs-Maklers beim Verkauf ihrer Anteile an die Warweg Mittelstandsmakler GmbH (Warweg) beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br><br>Unser Mandant ist ein seit über 25 Jahren bestehender B2B-Versicherungsmakler. In dieser Zeit hat sich das Unternehmen die Marktherrschaft in der Unterhaltungs-, Veranstaltungs-, und Filmindustrie in Deutschland erarbeitet.<br><br>Warweg wurde 2020 von Dr. Tobias Warweg gegründet. Seitdem hat die Gesellschaft mehrere bekannte B2B-Versicherungsmakler erworben.</p><h3>Berater Spezialversicherungs-Makler:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christof Aha (Federführung), Mark Thönißen (beide Corporate / M&amp;A, Frankfurt am Main) und Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).<br>Beigel Steuerberater PartG mbB: Birgit Rudolph (Steuern, Starnberg).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christof Aha</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 451<br>E-Mail: <a href="mailto:christof.aha@bblaw.com">Christof.Aha@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Stiftehersteller in der Krise: Faber-Castell stellt sich mit Beiten Burkhardt neu auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stiftehersteller-der-krise-faber-castell-stellt-sich-mit-beiten-burkhardt-neu-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span>Das fränkische Traditionsunternehmen Faber-Castell durchläuft einen Restrukturierungsprozess, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dazu gehört auch der Abbau von 110 Arbeitsplätzen an den beiden Hauptstandorten Stein und Geroldsgrün.</p><p>Als Stiftehersteller mit der Zeit zu gehen, ist kein leichtes Unterfangen. Faber-Castell setzt auf Kreativität und Nachhaltigkeit, so sorgt das Unternehmen etwa für die Wiederaufforstung des für seine Stifte verbrauchten Holzes. Doch das allein reichte nicht mehr, um dem strukturellen Wandel im Handel und den nicht zuletzt durch die Digitalisierung veränderten Gewohnheiten der Konsumenten erfolgreich zu begegnen. Die coronabedingten Schließungen von Produktionsstätten, Schulen und Einzelhandel zwangen das Unternehmen schließlich zum Handeln.&nbsp;</p><p>Nun haben Vorstand und Geschäftsführung einen Transformationsprozess in Gang gebracht, um effizienter zu produzieren. Neben dem Stellenabbau gehört dazu die Zusammenlegung von Abteilungen. Auch auf Vorstandsebene stehen Veränderungen an: Zum April übernimmt Constantin Neubeck als neuer Finanzchef. Der 44-Jährige löst André Werhahn ab, dessen Vorstandsmandat ausläuft. Seine Aufgabe ist klar gesteckt: Sparen.<span><span><span>“</span></span></span></p><p><em>Den gesamten Beitrag können Sie auf <a href="https://www.juve.de/nachrichten/deals/2021/03/stiftehersteller-in-der-krise-faber-castell-stellt-sich-mit-beiten-burkhardt-neu-auf" target="_blank" rel="noreferrer">Juve.de</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1153</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Transparenzregister – Neuer Gesetzesentwurf bringt wesentliche Änderungen und neue Pflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/transparenzregister-neuer-gesetzesentwurf-bringt-wesentliche-aenderungen-und-neue-pflichten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Am 10. Februar 2021 hat die deutsche Bundesregierung </span><span>einen Entwurf zum </span><span>Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz <em>(</em></span><em><span>TraFinG; „Gesetzesentwurf“</span></em><span>)<strong> </strong>veröffentlicht. Seit dem 12. Februar 2021 befindet sich der Gesetzesentwurf im Gesetzgebungsverfahren. <span><span><span>Durch das TraFinG sollen die Transparenzregisterpflichten, die Teil des deutschen Geldwäschegesetzes (<em>GwG</em>) sind, in wesentlichen Punkten geändert werden.</span></span></span> Nach derzeitiger Planung soll das TraFinG zum 1. August 2021 Inkrafttreten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Was ist Ziel des TraFinG?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit dem <span><span><span>TraFinG soll insbesondere die Vernetzung der europäischen Transparenzregister ermöglicht und dadurch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung intensiviert werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Wie soll dieses Ziel erreicht werden?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Da Mitteilungen zum deutschen Transparenzregister bislang nur erforderlich waren, wenn sich die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen deutschen Registern (z. B. aus dem Handelsregister) ergeben haben, sind beim deutschen Transparenzregister nicht alle Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, vorhanden (sog. Auffangregister).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister ist es somit erforderlich, dass das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt wird. Nur so ist gewährleistet, dass bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten alle Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat vorliegen und europaweit abgefragt werden können.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Um das Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die sog. Mitteilungsfiktion, aufgrund der insbesondere bei vielen <span><span><span>Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften</span></span></span> bislang eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister unterblieben ist, wegfällt. Künftig werden somit nahezu alle Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch für die bislang von der Meldepflicht befreiten börsennotierten Aktiengesellschaften (und deren Tochtergesellschaften) besteht nach dem Gesetzesentwurf künftig eine Meldepflicht zum deutschen Transparenzregister.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche Fristen sind zu beachten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem Gesetzesentwurf bestehen für die einzelnen Gesellschaften, die bisher noch nicht verpflichtet gewesen sind, ihre wirtschaftlichen Berechtigten zum deutschen Transparenzregister zu melden, gestaffelte Übergangsfristen mit deren Ablauf diese Nachmeldung erfolgt sein muss. </span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Societas Europaea (SE) bis zum 31. März 2022; </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30. Juni 2022; </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften (z. B. GmbH &amp; Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022. </span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welche Pflichten ergeben sich für ausländische Gesellschaften?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die bereits ab dem 1. Januar 2020 für ausländische Gesellschaften bestehende Meldepflicht an das deutsche Transparenzregister im Fall des Erwerbs einer in Deutschland gelegenen Immobilie (Asset Deal) wird nunmehr auch auf den Share Deal ausgeweitet. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach dem Gesetzesentwurf müssen demnach auch ausländische Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister anmelden, wenn sie Anteile an einer deutschen Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum erwerben wollen. Diese Meldepflicht besteht, sofern durch den geplanten Share Deal der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst wird. Dies ist nach derzeitiger Gesetzeslage beim Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile der grundstückshaltenden Gesellschaft der Fall.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht besteht für ausländische Gesellschaften nur, wenn die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in einem Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten erfasst sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern die ausländische Gesellschaft vor der Beurkundung des Kaufvertrages (Asset oder Share Deal) ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, besteht für den deutschen Notar ein Beurkundungsverbot.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Was sind die Folgen der Verletzung von Transparenzregisterpflichten?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Nichterfüllung der Meldepflicht sowie die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Meldung zum Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einfachen Verstößen droht den Gesellschaften bzw. deren Geschäftsführern dabei ein</span></span> Bußgeld von bis zu EUR 150.000 und bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen von bis zu EUR 1 Mio. oder von bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Neben den drohenden Bußgeldern werden seit dem 1. Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldbescheide die wegen Verstoßes einer Transparenzregisterpflicht ergangen sind, zudem für jedermann einsehbar für die Dauer von fünf Jahren auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht (sog. naming and shaming). Neben dem Namen der Gesellschaft ist dort die Art des Verstoßes angegeben.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Handlungsbedarf und Fazit</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion kommt auf eine Vielzahl der deutschen Gesellschaften ein erheblicher Mehraufwand zu. Denn diese müssen nicht nur erstmalig ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden, sondern diese Meldungen auch regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Für die Gesellschaften ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein entsprechendes Compliance-System (effektives internes Überwachungs- und Meldewesen) einzurichten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ausländische Gesellschaften müssen künftig beim Erwerb von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft mit Immobilienvermögen in Deutschland ihre Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister beachten. Fehlt die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche oder ausländische Transparenzregister, darf der deutsche Notar keine Beurkundung vornehmen. Es ist daher ratsam, sich über die Meldepflichten zum deutschen Transparenzregister vor einer Beurkundung zu erkundigen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wir werden Sie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des TraFinG über den finalen Gesetzestext und die Auswirkungen auf die Praxis informieren.</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Stand: 08. März 2021</span></span></span></span></em></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wegfall der Geschäftsgrundlage  aufgrund Covid-19-Pandemie?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wegfall-der-geschaeftsgrundlage-aufgrund-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Änderung des Art. 240 § 7 EGBGB</h3><p>In unseren Blog-Beiträgen vom 21. Oktober 2020 und vom 13. November 2020 haben wir die ersten gerichtlichen Entscheidungen zur Mietzahlungspflicht bei betrieblichen Schließungsanordnungen während der Covid-19-Pandemie vorgestellt. Etwaige coronabedingte Schließungsanordnungen stellen nach der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung weder einen Mangel der Mietsache dar, noch begründen sie ein Mietminderungsrecht oder einen Fall der Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB wurde bisher ebenfalls überwiegend abgelehnt.<br><br>Zudem ist nun der Gesetzgeber aktiv geworden. Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 eine neue Gesetzesregelung zur Mietanpassung für Gewerberaummieter getroffen. Diese folgte auf einen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020, zu dem wir in unserem Beitrag vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rst/nutzungsbeschraenkungen-folge-der-covid-19-pandemie-als-schwerwiegende-veraenderungen-der" target="_blank" rel="noreferrer">17. Dezember 2020</a> bereits berichtet haben.<br><br>Die Neuregelung in Artikel 240 § 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) legt nunmehr fest, dass in der besonderen Situation der Covid-19-Pandemie die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar sind.<br>Dies geschieht durch die „<em>Vermutungsregelung</em>“. Es wird die Vermutung aufgestellt, dass sich die reale Grundlage – also ein Umstand, der zur Grundlage des Miet- oder Pachtvertrages gemäß § 313 BGB geworden ist – infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.<br><br>Eine abschließende Lösung des coronabedingten Interessenkonflikts der Vertragsparteien geht mit der Neuregelung allerdings nicht einher. Welche Voraussetzungen nun für die Anwendung der neuen Regelung gelten und welche Folgen daraus abgeleitet werden können, behandeln wir im Folgenden:</p><h3>Artikel 240 § 7 EGBGB - Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen</h3><p><strong>Zur Erfüllung der Vermutungsregelung wird Folgendes vorausgesetzt:</strong></p><ul><li>Die Vermutung knüpft an staatliche Maßnahmen an (betriebliche Schließungsanordnungen, Allgemeinverfügungen, Verwaltungsakte), die die Verwendbarkeit der Mietsache für den Betrieb des Mieters erheblich einschränken.</li><li>Die staatlichen Maßnahmen müssen sich auf den vom Mieter in der Mietsache ausgeübten Betrieb beziehen und die Verwendbarkeit der Mietsache für den Betrieb des Mieters erheblich einschränken.</li><li>Die Vermutung betrifft lediglich Gewerbemietverträge und Pachtverträge. Wohnraummietverträge sind hiervon ausgenommen.</li><li>Die Vermutung gilt nur für das reale Element aus § 313 BGB. Das bedeutet konkret, es wird nun vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Die Vermutung entfällt jedoch etwa in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in der eine Ausbreitung der Covid-19-Pandemie bereits absehbar war.</li><li>Die Vermutung gilt nicht für die weiteren Merkmale des § 313 Abs. 1 BGB.</li></ul><p>Liegen die Voraussetzungen der Vermutungsregelung vor, so kann angenommen werden, dass die realen Grundlagen des Mietvertrags sich schwerwiegend verändert haben. Dennoch muss der Mieter die weiteren Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB erfüllen, da diese von der Neuregelung unberührt bleiben.</p><p><strong>Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB wird Folgendes vorausgesetzt</strong></p><ul><li>Es wird zudem vorausgesetzt, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Auch müsste das Festhalten am unveränderten Vertrag für die Vertragspartei, die sich auf § 313 Abs. 1 BGB beruft, unzumutbar sein. Es ist erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Mieter zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist ebenfalls von Bedeutung, ob der Mieter bereits öffentliche oder sonstige Zuschüsse erhalten hat, mit denen er die Einbußen kompensieren kann. § 313 BGB gewährt nämlich keine Überkompensation.</li><li>Es bleibt bei der bisherigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, die grundsätzlich beim Mieter liegt.</li></ul><p>Die Rechtsfolge des § 313 BGB, dass eine Vertragsanpassung nur in angemessenem Umfang verlangt werden kann, bleibt durch die Neuregelungen unberührt.</p><p><strong>Die Folge</strong></p><p>Der Bundesgesetzgeber möchte mit der Neuregelung klarstellen,dass § 313 BGB grundsätzlich Anwendung auf Gewerbemietverträge von Betrieben finden kann, die von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen sind. Gleichwohl müssen für die Anwendbarkeit des § 313 BGB bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die der Mieter darlegen und ggf. zu beweisen hat. Für die Frage, wie eine angemessene Vertragsanpassung im konkreten Fall aussehen könnte, hat nach wie vor eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu erfolgen. Selbstverständlich kann weiterhin nur diejenige Rechtsfolge begehrt werden, die jene schutzwürdigen Interessen beider Vertragsparteien in ein angemessenes Gleichgewicht bringt. Außerdem wird hierbei unbeachtet gelassen, dass der Gesetzgeber bereits in Artikel 240 § 2 EGBGB einzelne mietvertragliche Regelungen aufgenommen hat. Es handelt sich hier um eine spezielle Gesetzesnorm, welche die Folgen der Pandemie für Miet- und Pachtverträge vorrangig regelt und entgegenstehende mietvertragliche Normen grundsätzlich verdrängt.<br><br>Im Ergebnis dürfte die Neuregelung kaum dazu beitragen, eine günstige Verhandlungsposition oder eine klare Folge sowie eine faire Lösung für alle Vertragspartner zu benennen. Die Vertragsparteien bleiben auch mit der Neuregelung weiterhin auf sich gestellt. Es bleibt unstreitig, dass der bisherige Wortlaut des § 313 BGB durchaus geeignet ist, interessen- und sachgerechte Lösungen zu erzielen.<br><br>In jedem Fall ist sicher, dass die Neuregelung für unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen keine ausreichende Unterstützung und Sicherung vorsieht. Die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage führt nicht unmittelbar zur Mietsenkung oder Auflösung des Mietvertrags. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch die neue Vermutungsregelung das Risiko einer Klagewelle besteht. Mieter können in dieser Regelung nunmehr begünstigende Rechte erkennen und sich in ihrer Ansicht bestärkt fühlen, etwaige Vertragsanpassungen durchzusetzen ohne notwendige Interessenabwägungen vorzunehmen.<br><br>Vorrangiges Ziel der Vertragsparteien sollte weiterhin die zügige Herbeiführung außergerichtlicher Lösungen sein. Ob und in welchem Umfang über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung erfolgen kann, bleibt damit eine Frage des Einzelfalls, die – wenn die Vertragsparteien keine außergerichtliche Einigung erzielen können – durch die Gerichte entschieden werden muss. Rechtsklarheit kann weiterhin nur durch vertragliche Vereinbarungen oder durch die Entscheidung eines höchstrichterlichen Gerichts geschaffen werden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beendigung von unliebsamen Mietverträgen während der Corona-Pandemie durch Verfehlung des Schriftformerfordernisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-von-unliebsamen-mietvertraegen-waehrend-der-corona-pandemie-durch-verfehlung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der weiterhin andauernden Covid-19-Pandemie besteht insbesondere für viele Mieter das Bedürfnis, laufende Mietverträge zu beenden. Wie der obige <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/wegfall-der-geschaeftsgrundlage-aufgrund-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag</a> in diesem Newsletter zeigt, ist es für Mieter häufig sehr schwierig rechtlich eine Anpassung der Miethöhe aufgrund von Nutzungshindernissen durch die Covid-19-Pandemie zu erwirken, selbst wenn der Mieter von konkreten Maßnahmen, wie z. B. Schließungsanordnungen in der Gastronomie oder im Einzelhandel, betroffen ist. Die rechtlichen Instrumente, insbesondere der Wegfall der Geschäftsgrundlage, helfen voraussichtlich nicht weiter, wenn ein Mieter von indirekten Umsatzausfällen außerhalb von Schließungsanordnungen betroffen ist.&nbsp; Auch Mieter von Büroräumlichkeiten haben ggf. das Bedürfnis, ihre Mietverträge anzupassen, insbesondere aufgrund der nunmehr beschleunigten Veränderungen der Arbeitswelt und im Hinblick auf eine höhere Akzeptanz des Homeoffices.<br><br>Kann auf einvernehmlichem Wege mit dem Vermieter keine Lösung gefunden werden ist ggf. eine Kündigung von Mietverhältnissen in Betracht zu ziehen. Hier steht häufig eine vereinbarte Festlaufzeit entgegen. Eine Verfehlung des Schriftformerfordernisses von Mietverträgen mit einer Festlaufzeit von mehr als einem Jahr gemäß §§ 578, 550 BGB könnte ein „Hebel“ sein, um sich von einem Mietvertrag vorzeitig zu lösen.<br><br>§ 550 BGB bestimmt, dass Mietverträge, die eine Festlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, der Schriftform bedürfen. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der entsprechende Mietvertrag nicht etwa unwirksam, sondern der Mietvertrag ist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsregelungen kündbar. Hierdurch könnte die Möglichkeit für Mietvertragsparteien entstehen, Mietverträge, an denen sie durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie kein Interesse mehr haben, zu beenden. Ggf. kann eine Kündigung auch ausgesprochen werden, um auf dieser Basis Neuverhandlungen zu erzwingen.<br><br>Die Einhaltung der Schriftform setzt voraus, dass die Parteien sämtliche vertragswesentlichen Regelungen in einer schriftlichen Urkunde bestimmbar festhalten. Insbesondere müssen sich somit aus dem schriftlichen Mietvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Mietvertragsparteien, Mietgegenstand, Miethöhe und Mietlaufzeit ergeben. Das Schriftformerfordernis erstreckt sich auch auf Änderungsvereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien. Eine nachträgliche, nicht der Schriftform entsprechende, Vereinbarung hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbedingungen, sei es mündlich oder lediglich durch E-Mail-Wechsel, führt demnach dazu, dass der Vertrag, auch wenn er ursprünglich in Schriftform gemäßer Form geschlossen wurde, vorzeitig kündbar wird.<br><br>Unerheblich für die Frage, ob sich eine Partei auf die fehlende Schriftform berufen kann, ist ein Verschulden der jeweiligen Partei an dem Entstehen des Schriftformmangels. Der BGH hat auch einer pauschalen Berufung auf dem Grundsatz von Treu und Glauben bereits eine Absage erteilt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die nicht schriftformgemäße Regelung, auf die sich die Partei beruft, sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der jeweiligen Partei auswirkt. Die in Mietverträgen häufig enthaltenen sogenannten Schriftformheilungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, da sie den durch das Schriftformerfordernis geschützten Grundstückserwerber unangemessen benachteiligen.<br><br>In welchen Fällen eine Berufung auf die fehlende Schriftform in Betracht kommt, möchten wir anhand der nachfolgenden aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2020 noch einmal verdeutlichen:</p><h3>Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2020 - 2 U 82/19</h3><p>Die Parteien schlossen einen auf 25 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag im Jahr 2003. Im Jahr 2015 kündigte der Mieter das Mietverhältnis aufgrund einer Vielzahl von Wassereintritten im Mietobjekt außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die ordentliche Kündigung begründete der Mieter damit, dass die Parteien durch wechselseitige Schreiben im Jahr 2014 eine Reduzierung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung von EUR 200,00 auf EUR 50,00 vorgenommen haben.<br><br>Aufgrund einer fehlenden Abmahnung sah das OLG Brandenburg die außerordentliche Kündigung nicht als wirksam an. Es kam demnach entscheidungserheblich auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung an, der die vereinbarte Festlaufzeit von 25 Jahren entgegengestanden hätte.<br><br>Die ordentliche Kündigung wurde als wirksam angesehen. Der Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung entsprach nicht der Schriftform, da jedes Schreiben nur die Unterschrift einer Partei trug. Gemäß § 126 Abs. 2 BGB ist die Schriftform zwar eingehalten, wenn jede Partei nur die für die andere Seite bestimmte Urkunde unterzeichnet. Dies setzt nach der Rechtsprechung jedoch mehrere gleichlautende Urkunden voraus.&nbsp;Bei einem Schriftwechsel, der lediglich die zu treffenden Vereinbarungen enthält sei dies nicht der Fall. Bei der Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, die rechtlich als Teil der Miete anzusehen ist, handelt es sich um eine vertragswesentliche Bestimmung, deren Neuvereinbarung somit der Schriftform unterliegt.<br><br>Abzugrenzen ist dieser Fall jedoch von einem Mietvertrag, in dem ein einseitiges Bestimmungsrecht zur Höhe der Betriebskostenvorauszahlung zu Gunsten des Vermieters besteht. Wenn der Vermieter von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht, liegt hierin keine neue Vereinbarung, mithin keine Vertragsänderung, die der Schriftform bedarf. In Zweifelsfällen sollte jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.</p><h3>Bestimmung des Mietgegenstandes (Nebenräume). OLG Oldenburg, Urteil vom 10.09.2020 - 9 U 1/20</h3><p>Die Parteien waren über einen Mietvertrag über eine Spielothek verbunden. Das Mietverhältnis aus dem Jahre 1996 war zunächst auf zehn Jahre befristet. Es verlängerte sich jeweils um fünf Jahre, wenn nicht eine Partei zuvor die Kündigung erklärt hatte.<br><br>Aufgrund andauernder Streitigkeiten zwischen den Parteien wollte die von BEITEN BURKHARDT vertretene Vermieterin das Mietverhältnis vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes beenden. Sie erklärte daher die ordentliche Kündigung unter Berufung auf fehlende Schriftform. In dem Mietvertrag war festgehalten, dass die in dem streitgegenständlichen Gebäude im ersten Obergeschoss gelegenen Räume laut einer beigefügten Skizze eines Architekten vermietet werden. Die vermietete Fläche war mit „ca. 300m² plus 50m² Nebenräume“ vereinbart. Die Miete sollte 15,00 DM / 1m² betragen. Es wurde vereinbart, dass nach Fertigstellung von Umbaumaßnahmen die genaue Fläche festgesetzt werden sollte. Dies ist zu keinem Zeitpunkt geschehen.<br><br>Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass mit den vorgenannten Regelungen der Mietgegenstand nicht hinreichend präzise festgelegt wurde. Aus der beigefügten Skizze des Architekten, auf der sich keinerlei farbliche Markierungen befinden, ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche Flächen vom Mietvertrag erfasst sind. Dies gelte insbesondere für die Nebenräume. Für das OLG stellte sich hier die Frage, ob es sich bei der Festlegung „Nebenräumen“ um vertragswesentliche Bedingungen handelte. Hierbei setzte sich das OLG mit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2008 auseinander, wonach die Vereinbarung über die Lage und die Größe eines von mehreren Kellerräumen nicht beurkundungsbedürftig sei, da dies wegen der untergeordneten Bedeutung eines Kellerraums grds. nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Mietvertrages gehöre.<br><br>Hier war es jedoch so, dass anhand der vertraglichen Vereinbarung und der Skizze des Architekten nicht erkennbar war, um was für Nebenräume es sich überhaupt handelte und wo diese im Mietobjekt liegen. Entgegen des vom BGH bereits entschiedenen Falles, war hier nicht einmal festgelegt, ob es sich um Kellerräumlichkeiten oder um sonstige Nebenräume im 1. Obergeschoss des Mietobjekts handelte. Es rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, wenn der übergebene Raum nur einen Bruchteil der Gesamtmietfläche ausmacht. Nebenräume müssten daher, auch wenn sie flächenmäßig klein sind, zumindest in irgendeiner Weise identifizierbar sein.<br><br>Auch die Höhe der Miete war im vorliegenden Vertrag nicht bestimmbar festgelegt. Die Parteien haben lediglich eine ca.-Fläche von 300 m² angegeben. Die Miethöhe von DM 15,00 / m² lässt sich damit nicht konkret berechnen. Das Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass sich aus dem Vertrag nicht ergibt, ob die Nebenfläche von 50 m² mit DM 15,00 / m² zu vergüten ist oder nicht.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Einhaltung des Schriftformerfordernisses stellen, sind vielschichtig und beruhen auf einer kaum zu übersehenden Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Es ist daher stets zu empfehlen, vor Ausspruch einer entsprechenden Kündigung die Rechtslage von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie die Überprüfung Ihrer Mietverträge auf Einhaltung der Schriftform wünschen oder entsprechende Kündigungsmöglichkeiten in Betracht ziehen.<br><br>Beim Abschluss neuer Mietverträge oder beim Verhandeln von Vertragsänderungen ist besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Schriftform zu legen. In Zweifelsfällen sollte juristisch geprüft werden, ob eine Vereinbarung mit dem Mieter eine Vertragsänderung darstellt, die dem Schriftformerfordernis unterliegt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schriftformerfordernis für Nebenabreden - Um- und Ausbauarbeiten als Schriftformfehler</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schriftformerfordernis-fuer-nebenabreden-um-und-ausbauarbeiten-als-schriftformfehler</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG München, Entscheidung vom 06.08.2020 - 32 U 4004/18</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieterin von Geschäftsräumen zum Betrieb eines Gesundheits- und Fitnesscenters. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von der Beklagten ausgesprochener Kündigungen. Die Beklagte hatte den Mietvertrag unter anderem unter Berufung auf die Verletzung der gesetzlichen Schriftform gekündigt. Die Verletzung der gesetzlichen Schriftform wurde durch die Beklagte damit begründet, dass Abreden der Parteien zu Um- und Ausbauarbeiten nicht in einem der Schriftform der §§ 550, 126 BGB entsprechenden Nachtrag festgehalten wurden.<br><br>Der nach Auffassung der Beklagten schriftformwidrigen Nebenabrede lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mietgegenstand verfügte über 66 Fenster, die ursprünglich durch Außenrollos verschattet werden konnten. Im Zuge von Erhaltungsmaßnahmen im Jahr 2015 ließ der Kläger sämtliche Außenrollos entfernen und vereinbarte stattdessen mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dass er Innenrollos anbringen werde, wo dieser es wünsche. In der Folge wurden – auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten – nur im Bereich der Ausdauergeräte Innenrollos angebracht. Diese Abrede wurde nicht in einem schriftformgemäßen Nachtrag festgehalten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Mietvertrag gilt infolge der Abrede zu den Um- und Ausbauarbeiten nach Auffassung des OLG München nach § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, da er nicht die gesetzliche Schriftform wahrt. Damit konnte die Beklagte den Mietvertrag ordentlich kündigen.<br><br>Nach § 550 BGB müssen Mietverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr der Schriftform genügen. Voraussetzung ist dabei, dass sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere über den Mietgegenstand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergeben. Auch sämtliche nachträglichen Änderungen müssen der Schriftform entsprechen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Änderungen. Ist die Schriftform nicht eingehalten, berührt dies nicht dessen Wirksamkeit. Der Vertrag kann allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig, d. h. vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit, gekündigt werden.<br><br>Treffen die Mietvertragsparteien nachträglich Vereinbarungen zu am Mietgegenstand vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so kann diesen Abreden vertragswesentliche Bedeutung zukommen. Lediglich in Fällen, in denen es sich um eine bloße Ausgestaltung bereits getroffener Vereinbarungen handelt, durch welche die zunächst in allgemeinerer Form getroffenen Vereinbarungen konkretisiert, inhaltlich aber nicht verändert werden, wird eine vertragsunwesentliche Nebenabrede zu sehen sein, die dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht genügen muss.<br><br>Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Parteien nach Auffassung des OLG München eine wesentliche Abrede getroffen, die der Schriftform bedurft hätte. Die Vertragsparteien haben mit den Vereinbarungen zum Sonnenschutz die vertraglichen Vereinbarungen in wesentlichen Punkten abgeändert. Für einen Erwerber ist – ohne schriftformgerechten Nachtrag – nicht erkennbar, ob und inwieweit ein Anspruch der Mieterin auf Anbringung von Außenrollos oder auf Anbringung weiterer Innenrollos besteht. Dabei liegt es nahe, dass das Fehlen von Sonnenschutzeinrichtungen an heißen Tagen den Gebrauch der Mieträume zum vertraglich vereinbarten Zweck erheblich einschränken kann.<br><br>Sowohl wegen der erheblichen Auswirkung auf den vertragsgemäßen Gebrauch als auch wegen der mit der Anbringung von Außenrollos verbundenen erheblichen Kosten handelt es sich um für die Parteien wesentliche Vereinbarungen. Ohne diese Vereinbarung kann die Mieterin gegenüber einem Erwerber bezüglich der Außenrollos sowohl Erfüllung, also Herstellung des vertragsgemäßen Zustands verlangen als auch Gewährleistungsrechte geltend machen. Diese Vereinbarung hätte daher in einem schriftformgerechten Nachtrag festgehalten werden müssen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bei langfristigen gewerblichen Mietverträgen sollten Vereinbarungen zu Um- und Ausbauarbeiten – unabhängig davon, welche Partei diese ausführt – generell in einem schriftformgerechten Nachtrag festgehalten werden. Abreden dazu werden von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Pflichten der Parteien haben und daher vertragswesentlich sein. Gleichzeitig ist die Grenze zwischen unwesentlichen und wesentlichen Vereinbarungen nur schwer zu bestimmen, die Entscheidung liegt am Ende in tatrichterlichem Ermessen. Vor diesem Hintergrund verbleibt auch bei Vereinbarungen, die nach Auffassung der Parteien unwesentlich sind, ein nicht unerhebliches Risiko, dass ein Gericht dieser Auffassung nicht folgt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Parteien von langfristigen gewerblichen Mietverträgen sollten vorsorglich prüfen, ob bei ihrem Mietverhältnis Vereinbarungen zu Um- und Ausbauarbeiten existieren, die nicht in einem schriftformgerechten Nachtrag festgehalten wurden. Zu solchen Vereinbarungen zählen auch Um- und Ausbauarbeiten, die zwar schriftlich genehmigt wurden, jedoch nicht die Anforderungen des § 550 BGB erfüllen (z. B. Genehmigung in einem einfachen Schreiben). Jedenfalls solange das Mietverhältnis zu den bestehenden Konditionen von beiden Parteien gewünscht wird, lassen sich Zweifel bei der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ohne weiteres heilen. Es sollten daher alle sich bietenden Möglichkeiten zur Heilung genutzt werden, beispielsweise bei der Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Baumann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ansprueche-des-mieters-einer-unrenoviert-ueberlassenen-wohnung-auf-durchfuehrung-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteile vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18</em><br><br>Der BGH hatte 2015 entschieden, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wird und der Mieter keinen angemessenen Ausgleich erhält. Unklar war, ob Mieter vom Vermieter verlangen können, Schönheitsreparaturen auszuführen.<br><br>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat sich der Mieter in diesem Fall nach Treu und Glauben an den angefallenen Kosten zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.<br><br>Das Urteil wird die ohnehin steigenden Wohnkosten der Mieter weiter belasten. Gleichzeitig hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung angemietet und erhält somit „darüber hinaus gehende“ Leistungen des Vermieters. Der BGH führt aus, dass die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) „unrenovierten“ Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel sei. Vielmehr sei allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Dadurch erhält der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besseren als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn, weshalb auch ein angemessener Ausgleich gerechtfertigt ist.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/anja-fischer" target="_blank" rel="noreferrer">Anja Fischer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Freiheit bei der Vereinbarung von Planerhonoraren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-freiheit-bei-der-vereinbarung-von-planerhonoraren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>- Neufassung der HOAI ab 01.01.2021 -</h3><p>Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung der „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen“ (HOAI) in Kraft getreten. Diese bringt neue Freiheiten für die Vereinbarung von Planerhonoraren mit sich. Kurz gesagt gibt es nun – anders als früher – für Planerleistungen keine zwingenden Mindest- und Höchsthonorare mehr. Außerdem sind die Formanforderungen für Honorarvereinbarungen mit Planern erleichtert worden.<br><br>Die entsprechenden Änderungen hat der Gesetz-/Verordnungsgeber nicht ganz freiwillig vorgenommen: Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen unionsrechtswidrig waren. Die nunmehr gewählte „Abhilfe“ beschränkt sich in ihren wesentlichen Grundzügen darauf, das umzusetzen. Eine Gesamtnovellierung der HOAI ist nicht erfolgt. Auch die vorgenommenen Änderungen haben jedoch erhebliche praktische Bedeutung. Insbesondere gilt nunmehr Folgendes:</p><ol><li>Die HOAI enthält zwar nach wie vor Honorartabellen für Planerleistungen. Anders als früher haben diese jedoch grundsätzlich nur noch „Orientierungscharakter“ (vgl. § 2a HOAI). Den Parteien steht es daher frei, hiervon im Rahmen der rechtlichen Grenzen, insbesondere auch bei von einer Partei vorformulierten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der AGB-rechtlichen Grenzen, abweichende Vereinbarungen zu treffen.<br>Soweit keine (wirksame) Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wurde, gelten jedoch für die sogenannten Grundleistungen die Basishonorarsätze (entsprechen den bisherigen Mindestsätzen) der HOAI, § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI.<br><br>In der Praxis bereits jetzt schon vielfach anzutreffende alternative Vergütungsmodelle, insbesondere Pauschalhonorare oder Zeithonorare, sind daher zukünftig grundsätzlich zulässig. Sie bringen nicht mehr das Risiko mit sich, dass sich hinterher eine Partei auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen kann. Auch eine bisher vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene „Baukostenvereinbarung“ dürfte nunmehr möglich sein. Dabei vereinbaren die Vertragsparteien einen bestimmten Betrag als Baukosten und machen das Planerhonorar davon abhängig (und nicht von später festgestellten, ggf. davon abweichenden Kosten). Zu beachten sind aber, gerade im letztgenannten Fall, trotzdem die gesetzlichen Regelungen des BGB (§§ 650q, 650c) und der HOAI (§ 10) zu vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs. Diese machen im Zweifel bei aufgrund von nachträglichen Leistungsänderungen geänderten Honorargrundlagen eine Vergütungsanpassung erforderlich.</li><li>Auch die Formanforderungen an Honorarvereinbarungen werden durch die Neufassung von § 7 HOAI gelockert. War bisher grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung „bei Auftragserteilung“ erforderlich, gibt es nun zum einen keinen maßgeblichen Zeitpunkt mehr für die Vereinbarung. Die Vereinbarung kann also auch nachträglich getroffen werden. Zum anderen bedarf die Vereinbarung nur der Textform, was z. B. eine Einigung per E-Mail ermöglicht. Mündliche Vereinbarungen sind aber nach wie vor nicht möglich. Zudem bleiben Formerfordernisse aus anderen Rechtsbereichen, z. B. Schriftformerfordernisse aus dem Kommunalrecht für öffentliche Auftraggeber, unberührt und gelten weiterhin.</li><li>Fälligkeit und Abrechnung des Honorars richten sich nach dem neugefassten § 15 HOAI nunmehr grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen des BGB. Prinzipiell ist daher die Vergütung zu entrichten, wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat und der Auftragnehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§§ 650q, 650g Abs. 4 BGB). Einwendungen gegen die Prüffähigkeit müssen vom Auftraggeber binnen 30 Tagen erhoben werden. Abschlagszahlungen können nach Maßgabe des § 632a BGB verlangt werden, wonach der Auftragnehmer Zahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen kann.</li><li>Eine Lösung für streitige Altfälle enthält die neue HOAI nicht. Sie gilt nach der maßgeblichen Übergangsregelung in § 57 HOAI nur für diejenigen Vertragsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind. Hinsichtlich der Frage, ob die bisherigen HOAI-Regelungen zu verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen weiter für „alte“ Vertragsverhältnisse maßgeblich sind, bleibt daher die angestoßene Klärung durch die Rechtsprechung abzuwarten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof hierzu bereits Fragen vorgelegt.</li></ol><p></p><h3>Bewertung und Ausblick</h3><p>Die jetzt vom Vorschriftengeber gewählte Lösung beschränkt sich vielfach auf das europarechtlich Notwendige. Dennoch erscheint grundsätzlich zu begrüßen, dass damit das, was in der Praxis ohnehin schon häufig zu konstatieren war, nämlich Abweichungen<br>vom bisherigen starren Honorarkonzept und -rahmen der HOAI, nunmehr auch rechtlich prinzipiell zulässig ist. Insbesondere Auftraggeber sollten sich der neuen Freiheiten bei der Honorargestaltung bewusst sein. Eine Hinweispflicht der Planer darauf, dass höhere oder niedrigere Honorare als die in den HOAI-Honorartafeln ausgewiesenen Honorare möglich sind, besteht nur gegenüber Verbrauchern (§ 7 Abs. 2 HOAI).<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-fischer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Fischer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabrede in Höhe von 8 Prozent</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unwirksamkeit-einer-formularmaessigen-sicherungsabrede-hoehe-von-8-prozent</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 16.07.2020 - VII ZR 159/19</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Bauunternehmer klagt gegen den Besteller auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Im Bauvertrag, dessen formularmäßige Bestimmungen – wie zumeist – als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers zu bewerten sind, ist vereinbart, dass der Bauunternehmer eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme leistet. Von dieser Sicherheit sind nach dem Vertragstext ausdrücklich Mängelansprüche umfasst. Ferner muss der Bauunternehmer nach Abnahme der Werkleistungen eine zusätzliche Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 Prozent der Auftragssumme an den Besteller übergeben.<br><br>Der Bauvertrag enthält ergänzend eine Bestimmung, wonach der Bauunternehmer nach Abnahme der Werkleistungen und nach Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche verlangen kann, dass die Sicherheit für Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.<br><br>Der Bauunternehmer verlangt nach erfolgter Abnahme der Werkleistungen die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Begründung, dass die Sicherungsabrede unwirksam sei, weil sie ihn wegen einer Übersicherung des Bestellers unangemessen benachteilige.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Besteller die Bürgschaftsurkunde an den Bauunternehmer herausgeben muss.<br><br>Die Sicherungsabrede ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Bauunternehmers unwirksam, weil dieser für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus eine Sicherheit leisten muss, die jedenfalls in Höhe von 8 Prozent<br>nicht unwesentlich über den zulässigen 5 Prozent der Auftragssumme liegt. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede begründet der Bundesgerichtshof insbesondere damit, dass nach ihrem Wortlaut die Auslegungsvariante möglich ist, wonach der Besteller für nach der Abnahme entstehende Mängel sowohl die Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 Prozent als auch die Sicherheit in Höhe von 3 Prozent in Anspruch nehmen kann.<br><br>Aus dem Wortlaut der Sicherungsabrede geht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht eindeutig hervor, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 Prozent nur Ansprüche des Bestellers bis zur Abnahme erfasst und die Mängelansprüchesicherheit Ansprüche des Bestellers absichert, die nach Abnahme entstehen. Somit kann es bei der gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gebotenen Grundregel, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen stets zu Lasten des Klauselverwenders gehen, in der Gesamtschau nach der Abnahme zu einer Übersicherung des Bestellers in Höhe von 8 Prozent der Auftragssumme kommen.<br><br>Auch wenn es denkbar ist, die Klausel so auszulegen, dass von der Vertragserfüllungssicherheit lediglich bis zur Abnahme entstehende Mängelansprüche gesichert sind, von der Mängelansprüchesicherheit hingegen nur die nach Abnahme entstehenden Mängelansprüche, ist diese Auslegung nicht zwingend. Ebenso möglich ist die Auslegung, wonach beide Sicherheiten Mängelansprüche des Bestellers nach Abnahme absichern sollen, so dass im Sinne der Zweifelsregel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB von einer Übersicherung des Bestellers auszugehen ist.<br><br>Etwas anderes folgt auch nicht aus der vertraglichen Vereinbarung, nach deren Inhalt der Bauunternehmer einen Anspruch darauf hat, nach Abnahme der Werkleistungen zu verlangen, dass die Sicherheit für Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird. Insofern fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Rückgabepflicht des Bestellers im Hinblick auf die Vertragserfüllungsbürgschaft nach erfolgter Abnahme. Nur dann wäre es nämlich ausgeschlossen, dass der Besteller die Vertragserfüllungsbürgschaft nach der Abnahme behalten darf. Nur dann wäre folglich eine Übersicherung ausgeschlossen. Die vorliegende Vertragsgestaltung lässt indes die Möglichkeit zu, dass der Bauunternehmer die Mängelansprüchesicherheit bereits übergeben muss, bevor sein Recht entsteht, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird – dieses Recht entsteht nämlich nach den Bestimmungen des Vertrags erst nach Erfüllung aller durch die Vertragserfüllungsbürgschaft gesicherten Ansprüche. Es ist folglich denkbar, dass dem Besteller für einen nicht unwesentlichen Zeitraum beide Sicherheiten zustehen und somit eine unzulässige Sicherung des Bestellers in Höhe von 8 Prozent der Auftragssumme vorliegt.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt dessen strenge Haltung hinsichtlich einer denkbaren Übersicherung des Bestellers. In ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2011, 2195; BGH NJW 2015, 856) hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Besteller kein Sicherungsbedürfnis für Mängelansprüche hat, das über 5 Prozent hinausgeht und mehrere Sicherheiten der Höhe nach diesen Wert in der Summe nicht überschreiten dürfen, sofern und soweit diese Sicherheiten dem Besteller als Sicherung für nach der Abnahme entstehende Mängelansprüche dienen können.<br>Mit seiner Entscheidung erteilt der Bundesgerichtshof der kreativen Vertragsgestaltung vieler Besteller eine Absage, mit der diese<br>versuchen, den Austausch von Sicherheiten nach Abnahme Werks dadurch zu vermeiden bzw. zu verzögern, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährleistungssicherheit umgewandelt wird. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte eine rechtssichere Absicherung der Mängelansprüche nur dadurch möglich sein, dass der Bauunternehmer nach Abnahme Zug um Zug gegen Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von maximal 5 Prozent der Auftragssumme übergibt.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Jochen Reuter</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neuregelung der Maklerprovision und ihre notarielle Umsetzung in Grundstückskaufverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuregelung-der-maklerprovision-und-ihre-notarielle-umsetzung-grundstueckskaufvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 23. Dezember 2020 ist das „Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft getreten. Dieses Gesetz ergänzt die Regelungen des Maklervertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um neue Vorschriften (§ 656a bis<br>§ 656d BGB). Der nachfolgende Beitrag stellt zunächst die Neuregelungen dar und erläutert sodann die Auswirkung auf die notarielle Gestaltung von Grundstückskaufverträgen.</p><h3>Ziel des Gesetzes, sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich</h3><ol><li><strong>Entlastung des Käufers</strong><br>Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung in erster Linie das Ziel, die vom Käufer beim Erwerb von Wohnimmobilien zu zahlenden Erwerbsnebenkosten zu senken, indem der Verkäufer einer Wohnimmobilie künftig zur Zahlung der Maklerprovision mindestens in gleicher Höhe wie der Käufer verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat somit durch die Regelungen der<br>§ 656c und d BGB über die hälftige Kostenteilung der Tatsache Rechnung getragen, dass der Makler sowohl für Verkäufer als auch Käufer Leistungen erbringt.</li><li><strong>Betroffene Immobilien</strong><br>Die neuen Vorschriften sind nur auf die Vermittlung von Kaufverträgen über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus anwendbar. Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke sowie Gewerbeimmobilien sind von den Neuregelungen nicht erfasst.<br>Die Begriffe „Wohnung“ und „Einfamilienhäuser“ hat der Gesetzgeber bewusst untechnisch gewählt; beide Begriffe gibt es juristisch nicht. Wohnung meint hierbei jede Zusammenfassung von Räumen, die Wohnzwecken dienen. Einfamilienhäuser sind Gebäude, die in erster Linie die Wohnzwecke der Mitglieder eines einzelnen Haushalts befriedigen. Rechtlich gesehen sind von der Neuregelung des § 656a BGB Grundstücke, die mit einem Wohnhaus bebaut sind, Wohnungseigentumsrechte und spezifische Rechte, wie z. B. Erbbaurechte und Wohnungserbbaurechte sowie Dauerwohnrechte, erfasst.</li><li><strong>Form des Maklervertrags</strong><br>Nach dem neu eingefügten § 656a BGB bedarf der Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat, der Textform. Nicht erforderlich ist Schriftform, d.h. ein Dokument mit Unterschrift; ausreichend ist vielmehr Email, CD oder USB-Stick.</li><li><strong>Persönlicher Anwendungsbereich</strong><br>Die Neuregelungen der §§ 656c und d BGB gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.<br>Da das Textformerfordernis in § 656a BGB geregelt ist, ergibt sich aus dessen systematischer Stellung, dass dieses – bei der Vermittlung über eine „Wohnung“ oder ein „Einfamilienhaus“ – unabhängig davon gilt, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Hierdurch will der Gesetzgeber generell auftretenden Streitigkeiten zwischen den Parteien dahingehend vorbeugen, ob ein Maklervertrag und – wenn ja – mit welchem Inhalt geschlossen wurde. Ein nicht in Textform geschlossener Maklervertrag ist nichtig, vgl. § 125 BGB. Der Makler kann eine Provision dann nicht verlangen, der Interessent aber auch keine Schadensersatzansprüche (z. B. wegen falscher Angaben des Maklers) geltend machen.</li><li><strong>Sukzessive Doppelbeauftragung</strong><br>Die Neuregelung des § 656c BGB dürfte in der Praxis den absolut vorherrschenden Fall der sog. sukzessiven Doppelbeauftragung abbilden: Zuerst beauftragt der Verkäufer den Makler mit der Suche nach einem Käufer. Sodann beauftragt der Käufer den Makler auf der Basis des Inserats des Maklers für die vom Verkäufer zum Verkauf gestellte Immobilie, sog. sukzessive Doppelbeauftragung. Der Makler hat somit einen Provisionsanspruch gegenüber beiden Auftraggebern. Bislang war eine frei gewählte Verteilung der Kosten möglich, die üblicherweise zu einer vollständigen Kostentragung durch den Käufer führte. Nunmehr sieht § 656c BGB vor, dass „<em>sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten</em>“.</li><li><strong>Einseitige Beauftragung</strong><br>Die Neuregelung des § 656d BGB umfasst den Fall, dass der Käufer dem Makler keinen Auftrag erteilt hat, sondern erst – wenn überhaupt – im notariellen Kaufvertrag über die vermakelte Immobilie zur (anteiligen) Zahlung der Maklerkosten verpflichtet wird. § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB regelt insoweit, dass eine vollständige Abwälzung der Maklerprovision nicht mehr zulässig ist, sondern vielmehr „<em>die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt</em>“. Der Anspruch gegen die andere Partei ist außerdem erst fällig, wenn „<em>die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt</em>.“</li></ol><h3>Umsetzung der Maklerklauseln in notariellen Kaufverträgen</h3><ol><li><strong>Abwälzungsvereinbarung</strong><br>Durch Abwälzungsvereinbarungen wurde bislang in Kaufverträgen die Tragung der Maklerprovision ganz oder teilweise einer Partei (üblicherweise dem Käufer) auferlegt. Solche Vereinbarungen sind beurkundungsbedürftig gemäß<br>§§ 311b, 125 BGB, da die Provision einen Teil der Gegenleistung des Kaufvertrags darstellt. Die Aufnahme einer solchen Klausel führt überdies zur Erhöhung der Grunderwerbssteuer. Wie vorstehend bereits dargestellt, ist eine vollständige Abwälzung der Maklerprovision auf den Käufer nicht mehr möglich, sondern auf höchstens die Hälfte begrenzt.<br><br>Die Bundesnotarkammer schlägt folgende Formulierung für derartige Abwälzungsvereinbarungen i. S. d. § 656d BGB in Kaufverträgen vor:<br><br>„<em>Dieser Vertrag ist nach Angabe der Parteien auf Vermittlung durch den Makler […] zustande gekommen. Aus dem mit dem Verkäufer abgeschlossenen Maklervertrag ergibt sich eine Provision in Höhe von EUR […] bzw. […]% des Kaufpreises. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zur Erfüllungsübernahme in Höhe von EUR […] bzw. […]% des Kaufpreises. Dies bedeutet, dass der Käufer den Verkäufer in dieser Höhe von Ansprüchen des Maklers freizustellen bzw. ihm Aufwendungsersatz zu leisten hat. Eine eigenständige Forderung des Maklers wird hierdurch nicht begründet. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass nach § 656d BGB die Übernahme der Maklerkosten nur bis zur Hälfte der geschuldeten Maklerprovision erfolgen darf und dass der Anspruch daraus erst fällig wird, wenn der Verkäufer die ihm verbleibende Maklerprovision gezahlt hat und dies nachgewiesen wird. Die Fälligkeit wird vom Notar nicht überprüft</em>.“</li><li><strong>Deklaratorische Maklerklauseln</strong><br>Im Gegensatz zu den Abwälzungsvereinbarungen wird durch die sog. deklaratorischen Maklerklauseln keine eigenständige Rechtspflicht begründet, sondern die bereits bestehende Rechtspflicht lediglich in der notariellen Urkunde bestätigt. Es handelt sich somit um eine (rein beweissichernde) Wissenserklärung, die den sog. Vorkenntniseinwand ausschließt; eine Beurkundungspflicht einer deklaratorischen Maklerklausel im Kaufvertrag besteht nicht.<br>In den Fällen der (vorstehend unter Ziffer 1.1 erörterten) sukzessiven Doppelbeauftragung des Maklers durch Käufer und Verkäufer (vgl. § 656c BGB) bietet sich die Aufnahme einer deklaratorischen Maklerklausel an. Hierfür schlägt die Bundesnotarkammer folgende Formulierung vor:<br><br>„<em>Die Parteien bestätigen ohne Anerkennung einer eigenständigen Rechtspflicht, dass dieser Vertrag durch Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. Beide Parteien erklären auf ihren eigenen Wunsch hin, dass sie mit dem Makler eine Provision in Höhe von jeweils […]% des Kaufpreises vereinbart haben. Der Notar hat die Erschienenen darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Erklärungen nicht zu einer Erweiterung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Maklervertrag oder zum Verzicht von Einwendungen führen, diese jedoch Beweiswirkung zugunsten des Maklers haben</em>.“</li><li><strong>Konstitutive Maklerklauseln</strong><br>Konstitutive Maklerklauseln in notariellen Verträgen waren generell problematisch; hieran wird sich auch durch die Neuregelungen zum Maklerrecht nichts ändern. Eine konstitutive Maklerklausel (ausgestaltet als Vertrag zugunsten Dritter) darf nur in notarielle Verträge aufgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht einer Behörde, eines Mieters oder eines Dritten<br>ausgeübt wird; das bloße Bestehen eines Vorkaufsrecht reicht hingegen nicht aus.<br><br>Durch die konstitutiven Maklerklauseln soll verhindert werden, dass der Makler durch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten keine durchsetzbaren Provisionsansprüche hat, da Makler und Vorkaufsberechtigter in keiner vertraglichen Beziehung zueinander stehen. Für die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Halbteilung gilt das vorstehend Gesagte.</li></ol><p></p><h3>Mögliche Auswirkungen und Ausblick</h3><p>Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 656a bis d BGB den Schutz des Käufers, der eine selbstgenutzte Wohnimmobilie kaufen möchte, beabsichtigt. Dieser Schutz soll durch die nunmehr gesetzlich festgelegte hälftige Tragung der Maklerprovision erreicht werden. Dies war ein ehrenwertes Ziel. Es wird vom Gesetzgeber jedoch nicht erreicht werden. Denn der Gesetzgeber gibt dem Käufer Steine statt Brot.<br><br>Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Verkäufer, der eine Immobilie in Hessen zum Kaufpreis von EUR 500.000,00 verkaufen möchte, wird vermutlich nunmehr den Kaufpreis um die hälftige Provision (EUR 14.875,00 = 2,5 Prozent zzgl. USt. aus<br>EUR 500.000,00), die er nunmehr tragen muss, erhöhen, damit er letztlich einen Kaufpreis in der beabsichtigten Höhe von EUR 500.000,00 haben wird. Durch die Erhöhung des Kaufpreises erhöhen sich allerdings reflexartig alle weiteren Erwerbsnebenkosten, die wiederum den Käufer belasten.<br><br>Es ist zu vermuten, dass durch die Neuregelungen der<br>§§ 656a bis d BGB keine Entlastung des Käufers beim Erwerb einer Wohnimmobilie erfolgen wird. Im Gegenteil: Der Käufer könnte letztlich sogar mit höheren Gesamtkoten belastet werden, es sei denn, der Verkäufer verzichtet auf die Beauftragung eines Maklers. Da außerdem an etwaige Verstöße keinerlei Sanktionen geknüpft sind, wie dies etwa beim sog. Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) durch Ordnungswidrigkeiten der Fall ist, werden die Regelungen überdies ein stumpfes Schwert bleiben. Man wird also abwarten, wie die Praxis mit den vom Gesetzgeber (unnötig) kompliziert gefassten Neuregelungen umgehen wird. Zunächst sind jedenfalls die beurkundenden Notare aufgefordert, die Maklerklauseln in Grundstückskaufverträgen an die Neuregelungen anzupassen.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-claudia-maria-wirth" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Claudia-Maria Wirth</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerliche Praxisprobleme bei Immobilieninvestitionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerliche-praxisprobleme-bei-immobilieninvestitionen-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einleitung</h3><p>In vielen Branchen gilt die Umsatzsteuer als „durchlaufender Posten“, nicht so bei Immobilieninvestitionen. Es gilt daher, die umsatzsteuerlichen Regelungen richtig anzuwenden, um konkurrenzfähig gegenüber den Mitbewerbern zu sein. Beispielhaft sind folgende Themengebiete zu nennen:</p><ul><li>Umsatzsteuerpflichtige Vermietung;</li><li>Vorsteuerabzug bei Immobilieninvestitionen;</li><li>Vorsteuerberichtigung bei Immobilieninvestitionen</li><li>Umsatzsteuer beim Verkauf von Immobilien;</li><li>Umsatzsteuer bei der Nebenkostenabrechnung (insbesondere<br>beim unterjährigen Verkauf von Immobilien);</li><li>Umsatzsteuer bei Zahlungen von Mietern oder Vermietern bei vorzeitiger Mietvertragsauflösung;</li><li>Umsatzsteuer bei Lease Incentives.</li></ul><p></p><p><br>In den letzten Newslettern im Mai 2019 und Oktober 2019 sowie Juli 2020 wurden bereits die umsatzsteuerpflichtige Vermietung, der generelle Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigungen erläutert. Nachfolgend wird die Umsatzsteuer beim Verkauf von Immobilien dargestellt.</p><h3>2. Asset Deal oder Share Deal?</h3><p>Beim Verkauf bzw. Ankauf von Immobilien sollte man sich immer zuerst die Frage stellen, ob ein Ankauf der Immobilien (Asset Deal) oder ein Ankauf der Immobiliengesellschaft (Share Deal) steuerlich sinnvoller ist. Dies ist zunächst keine umsatzsteuerliche Frage sondern eine Frage von Vorteilen bei der Ertragsteuer und Grunderwerbsteuer. Hinzu kommen ggf. auch außersteuerliche Fragestellungen, z. B. bei der Finanzierung.</p><h3>3. Umsatzsteuer beim Asset Deal</h3><p><strong>3.1. Prüfung, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) vorliegt</strong><br>Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von Grundstücken im Asset Deal ist zunächst zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) vorliegt. Dies ist gegeben, wenn ein vermietetes Grundstück ohne wesentlichen Leerstand verkauft wird und der Käufer die Vermietung fortsetzt.<br><br>Beim Verkauf im Rahmen einer GiG können Vorsteuern aus Verkaufs- und Kaufkosten (z. B. Beraterkosten) mit dem Vorsteuerschlüssel des betroffenen (Teil-)Betriebs gezogen werden.<br><br>Zu den Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung nach<br>§ 15a UStG wird auf den Aufsatz im Newsletter aus Juli 2020 verwiesen.<br><br>Nach neuester Auffassung der Finanzverwaltung in Anpassung an die BFH-Rechtsprechung liegt eine GiG auch bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung vor, wenn beispielsweise vermietete Grundstücke an einen Zwischenerwerber und anschließend an den Bestandhalter verkauft werden.<br><br>Auch wenn ein Bauträger mit Veräußerungsabsicht ein Grundstück kauft, bebaut und mindestens sechs Monate vor Verkauf selbst vermietet hat, liegt bei Verkauf eine GiG vor. Dabei ist nicht relevant, dass das Grundstück vom Verkäufer bilanzsteuerlich im Umlaufvermögen gehalten wird.</p><p><strong>3.2. Keine GiG</strong><br>Liegt keine GiG vor, ist der Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich umsatzsteuerfrei, da es zu keiner Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer kommen soll<br>(§ 4 Nr. 9 a) UStG). Beim Verkauf kann der Verkäufer aber nach<br>§ 9 Abs. 1 Nr. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Verkauf an einen umsatzsteuerlichen Unternehmer erfolgt. Die Option ist grundsätzlich im Unterschied zur Vermietung nicht davon abhängig, dass der Käufer als umsatzsteuerlicher Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze erzielt. Allerdings wird ein Käufer eine Option nicht akzeptieren, soweit ihm durch die Option ein Vorsteuerschaden entsteht. Die Option kann daher auch teilweise für bestimmte Grundstückflächen erfolgen (Teiloption). Die (Teil-)Option ist sinnvoll, soweit der Käufer mit dem Grundstück umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt.<br>Die Umsatzsteuer ist für den Käufer dann kein Kostenfaktor, da er die Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen kann (siehe Aufsatz im <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/newsletter-immobilienrecht-oktober-2019" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter Oktober 2019</a>). Für den Verkäufer ist die (Teil-) Option ebenfalls sinnvoll, da er den Vorsteuerabzug behält und keine Korrektur nach § 15a UStG von in der Vergangenheit gezogenen Vorsteuern vornehmen muss (siehe Aufsatz im <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/newsletter-immobilienrecht-juli-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter Juli 2020</a>). Eine (Teil-)Option ist also dann sinnvoll, wenn in der Vergangenheit steuerpflichtig vermietet wurde und ein entsprechender Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde und die umsatzsteuerpflichtige Vermietung fortgesetzt wird. Erfolgte ausschließlich steuerfreie Vermietung sollte eine Option in der Regel nicht sinnvoll sein.<br><br>Für die Teiloption ist es wichtig die optierten Flächen im Kaufvertrag genau zu kennzeichnen.<br><br>Die (Teil-)Option ist zwingend in Kaufvertrag zu erklären. Sie kann nicht nachträglich erklärt oder zurückgenommen werden, auch nicht mit einer Nachbeurkundung (Abschnitt 9.2 (9) Satz 2+3 UStAE).<br><br>Bei Verkauf eines Grundstücks schuldet der Leistungsempfänger die Grunderwerbsteuer (§ 13b UStG – sog. Reverse Charge Verfahren). Dies gilt nicht, wenn Betriebsvorrichtungen oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter explizit mit verkauft werden. Hier schuldet der Veräußerer die Umsatzsteuer.</p><p><strong>3.3. Steuerklausel</strong><br>Die umsatzsteuerliche Behandlung beim Verkauf von Grundstücken sollte im Kaufvertrag mit einer Steuerklausel geregelt werden. In der Steuerklausel sollte geregelt werden, ob Verkäufer und Käufer von einer GiG ausgehen oder nicht. Auch bei Annahme einer GiG sollte als Rückfallposition eine mögliche (Teil-)Option geregelt werden, da nur im Kaufvertrag die Option möglich ist (siehe Pkt. 3.2.).</p><h3>4. Share Deal</h3><p>Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 f) UStG). Eine Besonderheit ist gegeben, wenn eine Immobiliengesellschaft aus einem umsatzsteuerlichen Organkreis an einen anderen umsatzsteuerlichen Organkreis verkauft wird. Dann liegt möglicherweise eine GiG vor. Insoweit gelten die umsatzsteuerlichen Regeln des Verkaufs im Rahmen einer GiG (siehe Pkt. 3.1).</p><h3>5. Zusammenfassung</h3><ul><li>Kauf und Verkauf von Immobilien sollten von Anfang an steuerliche Belange berücksichtigen (Share oder Asset Deal).</li><li>Umsatzsteuerlich sollte im Asset Deal zunächst geprüft werden, ob eine GiG vorliegt.</li><li>Auch bei einer GiG sollte als Rückfallposition eine mögliche (Teil-) Option erklärt werden.</li><li>In jedem Fall sollte eine Steuerklausel im Kaufvertrag berücksichtigt werden.</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Jens Müller</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vorwürfe gegen Julian Reichelt - Zwischen Schadenfreude und Unschuldsvermutung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorwuerfe-gegen-julian-reichelt-zwischen-schadenfreude-und-unschuldsvermutung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Gegen den Chefredakteur der ‚Bild‘, Julian Reichelt, ist eine interne Untersuchung eingeleitet worden. Es geht unter anderem um Vorwürfe des Mobbings und Drogenmissbrauchs. Ein Verfahren mit großer Tragweite und viel medialer Aufmerksamkeit – was die Untersuchung der Vorfälle erschweren könnte.“</em></p><p>Unser Experte <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a> kommentiert diesbezüglich im Beitrag des Deutschlandfunks:&nbsp;<em>„ ‚Wenn ich auch lese: ‚Compliance-Untersuchungen gegen ...‘ – dann sträubt sich mir als Compliance-Experten natürlich ein bisschen alles in mir, weil, was ist da das eigentlich Wichtige? Möglichst neutral ranzugehen und nicht zu sagen: ‚gegen‘.‘<br>Als Anwalt, der von außen kommt, müsse er versuchen, sich möglichst neutral ein Bild zu verschaffen. Besonders schwierig sei das bei Vorwürfen im zwischenmenschlichen Bereich:&nbsp;‚Es verlieren da sehr schnell alle, wenn es nicht richtig gemacht wird.‘&nbsp;“&nbsp;</em></p><p>Den gesamten Artikel können Sie auf der Webseite des Deutschlandfunks&nbsp;<a href="https://www.deutschlandfunk.de/vorwuerfe-gegen-julian-reichelt-zwischen-schadenfreude-und.2907.de.html?dram:article_id=493851" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beim Mittagsessen hört die Freundschaft auf – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umsetzung der Corona-Verordnungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beim-mittagsessen-hoert-die-freundschaft-auf-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Currywurst, Schnitzel mit Pommes, Linsen mit Spätzle, Spaghetti Bolognese, Bami Goreng, Hähnchenfilet mit Gemüse, Curry mit Reis, Frikadellen, Burger, Würstchen mit Kartoffelbrei und freitags Fisch sind mit die beliebtesten Kantinenessen. Von einer Mittagspause in der Kantine kann man derzeit nur träumen. Der Magen knurrt und das Wasser läuft Arbeitnehmern umsonst im Mund zusammen. Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kantinen geschlossen oder nur sehr eingeschränkt geöffnet. Beim Mittagsessen und sprichwörtlich beim Geld hört jedoch die Freundschaft auf. Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Kantinenbetreiber keine andere Wahl haben als zu schließen oder das Angebot pandemiebedingt zu reduzieren. Sind bzw. wie sind Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen?</span></span></span></p><p><em><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></em></p><p><span><span><span>viele – wie auch ich als begeisterter Kantinengänger – sind betroffen. Am Beispiel der Kantine lässt sich aufzeigen, ob und ggf. wie Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bei Sozialeinrichtungen zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führen und wie eben nicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, das umfasst „Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist“. Zu den Sozialeinrichtungen gehören Kantinen, betriebliche Sportanlagen, betriebliche Kindergärten, betriebliche Werksbusse oder Pensions- und Unterstützungskassen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Form, der Ausgestaltung und die Verwaltung. Im ersten Schritt ist nicht mitbestimmt, ob eine solche Sozialeinrichtung überhaupt gebildet oder errichtet wird. Hierüber kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Ebenfalls kann der Arbeitgeber frei entscheiden, dass er die Sozialeinrichtung vollständig beendet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Betriebskantine eines Universitätsklinikums</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Universitätsklinikum hat an seinen Standorten durch eine eigene Dienstleistungsgesellschaft Betriebskantinen betrieben. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im März 2020 u.a. darüber informiert, dass eine neue Verfahrensweise bei der Essensausgabe gelten soll. Der reguläre Betrieb der Betriebskantine wurde eingeschränkt und auf „Take-Away-Angebote“ umgestellt. Der Sitzbereich in der Kantine wurde geschlossen und das Speiseangebot reduziert. Zudem galten pandemiebedingt besondere Hygieneregeln.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 15.02.2021 (PL 11 K 2615/20)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Aufgrund der pandemiebedingten Reduzierung des Speisenangebots ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung beantragte der Personalrat die Feststellung, dass die (teilweise) Schließung und Wiedereröffnung von Betriebskantinen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie das Mitbestimmungsrecht verletze.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellte im Beschluss vom 15.02.2021 fest, dass der Antrag des Personalrats erfolgreich ist. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass eine Kantine eine Sozialeinrichtung in mitbestimmungsrechtlicher Sicht ist. Zudem führt das Verwaltungsgericht aus, dass Einschränkungen des Leistungsumfangs einer Kantine bzw. Modalitäten der Essensausgabe Maßnahmen der Verwaltung einer Sozialeinrichtung seien.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellt auch fest, dass das Mitbestimmungsrecht nicht vor den Gesetzes- und Tarifvorrang ausgeschlossen sei. Gesetzes- und Tarifvorrang bedeutet, dass kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats oder des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz) besteht, wenn zu einer Thematik bereits gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen bestehen und kein Spielraum mehr bei der Umsetzung verbleibt, über den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung verhandelt werden kann. Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen in der Verordnung der Landesregierung zunächst bis April 2020 untersagt. Hiervon ausgenommen waren jedoch Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verbliebt damit ein Mitbestimmungsrecht in dem relevanten Regelungsspielraum.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Gesetzes- und Tarifvorrang darf in der Praxis nicht unterschätzt werden. Im Rahmen der Maßnahmen der Corona-Pandemie, aber auch außerhalb dieser Sondersituation, besteht kein Mitbestimmungsrecht eines Betriebs- oder Personalrats, wenn schlicht die (zwingende) Vorgaben aus Gesetz und Tarifvertrag umgesetzt werden. Arbeitgeber können versuchen, sich daran zu orientieren um beispielsweise bei Sozialeinrichtungen frei und ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entscheiden zu können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Jetzt knurrt mir der Magen, guten Appetit und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><span><span><span><sup>Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid beim Rehm Verlag erschienen.</sup></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieferkettengesetz: RegE, FAQ und EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Blog-Beitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt" target="_blank" rel="noreferrer">„Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!“</a> vom 12. Februar 2021 hatten wir berichtet: Die zuständigen Minister Heil, Müller und Altmaier haben sich nach zähem Ringen doch noch auf einen Kompromiss zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geeinigt. Wie angekündigt, hat sich mittlerweile auch das Bundeskabinett mit dem Lieferkettengesetz beschäftigt. Bereits am 3. März 2021 hat es den Regierungsentwurf verabschiedet. Die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte des Entwurfs hat die Bundesregierung in einer entsprechenden <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lieferkettengesetz-1872010" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung</a> knapp zusammengefasst.</p><p><span>Der <a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sorgfaltspflichtengesetz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Regierungsentwurf</a> kann auf der <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html;jsessionid=A2BAF1F20EBD48B8FC81ACC4D14FBB39.delivery1-replication" target="_blank" rel="noreferrer">Internetseite</a> des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Sorgfaltspflichtengesetz abgerufen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen, beginnend mit einer weiteren Zusammenfassung aus Sicht des BMAS über den ursprünglichen Referentenentwurf des BMAS bis hin zu insgesamt über dreißig Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf.</span></p><p>Instruktiv ist schließlich auch die <a href="https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz/index.html" target="_blank" rel="noreferrer">Internetseite</a> des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zum Lieferkettengesetz (eine einheitliche Terminologie hat sich noch nicht herausgebildet). Das BMZ hat dort u.a. die zentralen Regelungen zusammengefasst und erste Fragen zum Lieferkettengesetz beantwortet. Zudem steht ein ausführlicherer Fragen- und Antwortkatalog des BMZ als pdf zum <a href="https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz/lieferkettengesetz-fragen-und-antworten.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Download</a> bereit. Diese FAQ bieten einen guten Überblick über das aktuelle Gesetzesvorhaben. Entsprechendes gilt für die FAQ, die das BMAS auf der Internetseite www.csr-in-deutschland.de zur Verfügung stellt (s. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/gesetz-ueber-die-unternehmerischen-sorgfaltspflichten-in-lieferketten.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><p>Schließlich hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210303-bundeskabinett-verabschiedet-sorgfaltspflichtengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> zum Gesetzentwurf herausgebracht.</p><p>Laut BMZ besteht weiterhin das Ziel, dass der Deutsche Bundestag das Gesetz noch vor der Sommerpause beschließt. Nicht zuletzt angesichts der mitunter heftigen Kritik an dem Gesetzentwurf sowohl von Seiten der Wirtschaft als auch von Menschenrechtsorganisationen bleibt abzuwarten, ob es hierzu tatsächlich kommen wird.</p><p><span>Aufhorchen lässt auch der Hinweis des BMAS, dass das (vom Bundestag noch nicht beschlossene) Sorgfaltspflichtengesetz an eine künftige europäische Regelung angepasst werden soll mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern. Laut FAZ erwartet sich der EU-Justizkommissar Didier Reynders für die geplante Regelung auf EU-Ebene Rückenwind von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung. Gleichzeitig </span>habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission in ihrem Vorschlag für ein EU-weites Lieferkettengesetz weiter gehen möchte. Sie wolle ein „<em>starkes Signal</em>“ senden. Konkret heiße das: „<em>Wir wollen weit gehen, weit in die Lieferkette herunter und weit, was die Zahl der betroffenen Unternehmen betrifft.</em>“ Mit anderen Worten ist also damit zu rechnen, dass eine europäische Regelung über den aktuellen Entwurf für das deutsche Lieferkettengesetz hinausgehen wird. Ein konkreter Regelungsvorschlag der EU-Kommission wird für den kommenden Juni erwartet. Dann soll das deutsche Lieferkettengesetz nach aktueller Planung schon fast beschlossen sein.</p><h3>Fazit:</h3><p>Es bleibt spannend! Selbst wenn es unterwegs noch zu Verzögerungen kommt: Mit dem Lieferkettengesetz ist auf deutscher und/oder europäischer Ebene in der einen oder anderen Ausgestaltung auf kurz oder lang definitiv zu rechnen. Das ist nicht nur für diejenigen Unternehmen relevant, für die die künftig dann gesetzlich vorgesehenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten unmittelbar gelten werden. Denn es ist zu erwarten, dass genau diese Unternehmen ihre Lieferantenverträge zwecks Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten ausbauen werden. Damit werden die künftigen gesetzlichen Anforderungen auch an Unternehmen weitergegeben, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Nicht nur, aber auch deshalb tun alle Unternehmen gut daran, sich künftig intensiver mit dem Thema menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Green Finance – Transparenzpflichten für Anlageberater, Portfoliomanager, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/green-finance-transparenzpflichten-fuer-anlageberater-portfoliomanager</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Ab dem 10. März 2021 gelten neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Die Anforderungen sind in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ((EU) 2019/2088 – Offenlegungs–VO) geregelt. Verpflichtete sind Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung erbringen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen und –vermittler.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im Mittelpunkt der Verordnung stehen Transparenzpflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Finanzprodukts. Die Verpflichteten haben im Rahmen ihrer Tätigkeit anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen und sich diese bei den Produkten Auswirkungen auf die Rendite haben können. Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen sind in den Vertriebsinformationen (PIBs, PRIPs und ähnliche) für die interessierten Anleger offenzulegen.</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Und täglich grüßt der Influencer: OLG Köln mit strenger Entscheidung zur Werbekennzeichnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/und-taeglich-gruesst-der-influencer-olg-koeln-mit-strenger-entscheidung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Nahezu regelmäßig werden mittlerweile Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG) zu Influencern und der Kennzeichnung von Werbung in ihren Posts veröffentlicht. Diese Rechtsprechung ist allerdings durchaus vielfältig, was nicht nur daran liegt, dass die beanstandeten Beiträge höchst unterschiedlich sind – sondern auch an der mitunter deutlich abweichenden rechtlichen Beurteilung dieser Fälle durch die verschiedenen OLG. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Zuletzt war vor allem das OLG München </span></span></span>(Urt. V. 25.6.2020 – 29 U 2333/19, <em>Cathy Hummels</em>)<span><span><span> durch eine deutlich liberale Haltung zugunsten von Influencern aufgefallen; dieses Verfahren ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Nunmehr hat das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung wiederum eine eher restriktive Auffassung vertreten (Urt. v. 19.02.2021 – 6 U 103/20, <em>Diana zur Löwen</em>).</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Worum geht es?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Im Kern geht es nahezu immer um die gleiche Fragestellung: Durfte der jeweilige Beitrag genau so dargestellt werden, also in der Regel ohne besondere Kennzeichnung dahingehend, dass es sich um Werbung handelte?</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Ausgangspunkt ist das sogenannte „<strong>Trennungsgebot</strong>“ zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung, § 5a Abs. 6 UWG. Dieses gilt auch in sozialen Medien. Vereinfacht dargestellt besagt es: Stellt ein Beitrag eine „geschäftliche Handlung“ dar und hat einen kommerziellen Zweck, muss dies kenntlich gemacht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der kommerzielle Zweck bereits unmittelbar aus den Umständen des Beitrags ergibt. Wird das Trennungsgebot verletzt, liegt eine unlautere und damit abmahnfähige Handlung vor.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>In Fällen wie dem vorliegenden ist üblicherweise umstritten</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>wann eine „geschäftliche Handlung“ vorliegt,</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>wann ein kommerzieller Zweck vorliegt,</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>ob sich ggf. der kommerzielle Zweck nicht bereits aus den Umständen ergibt, beispielsweise aus der „Aufmachung“ des Beitrags oder weil Follower von Influencern möglicherweise allgemein wissen, dass Influencer auch für eigene oder fremde Produkte werben.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welchen Fall hat das OLG Köln entschieden?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Bei der Beklagten im Fall des OLG Köln handelt es sich um eine bekannte Influencerin, die u.a. auf Instagram und YouTube aktiv ist und beispielsweise bei YouTube über 600.000 Abonnenten hat. Sie hatte auf Instagram diverse Posts mit Bildern von sich veröffentlicht, die Modeartikel und -accessoires zeigten und mehr oder weniger informative Begleittexte aufwiesen. Darin hatte sie diverse Unternehmen (Hersteller von Bekleidung, Dienstleister für Fotoshootings oder Körperstyling) „getagged“. Die Namen dieser Unternehmen waren in den Tags zu lesen; beim Anklicken der Tags wurden Nutzer auf die jeweiligen Profilseiten dieser Unternehmen geführt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Beklagte unterlag sowohl vor dem Landgericht wie auch dem OLG Köln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><em>Geschäftliche Handlung</em></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Köln lag eine geschäftliche Handlung vor. Dass die Beiträge der Beklagten auch redaktionelle Inhalte aufwiesen (also einen gewissen Informationsgehalt hatten), stünde dem nicht grundsätzlich entgegen, wenn sie ihre Tätigkeit (zumindest) mittelbar durch Werbung finanziere:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Da die Beklagte vorliegend unstreitig ihre Tätigkeit durch die Gegenleistung von Unternehmen, seien es Kooperationen (die jedenfalls für die Vergangenheit eingeräumt wurden), Einladungen und Gratisprodukten finanziert, fördert sie jedenfalls ihr eigenes Unternehmen (…), und zwar auch dadurch, dass sie auf künftige Kooperationen durch ihre Bloggertätigkeit im produktnahen Bereich hofft.“</em></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung</span></span></span><span> genüge es, wenn kommerzielle Zwecke <strong>objektiv</strong> gefördert oder begünstigt würden. Bei nachweislichen Entgelten oder anderen Gegenleistungen sei dies eindeutig. Ohne konkreten Nachweis komme es auf eine Abwägung an: <strong>Dient eine Veröffentlichung vorwiegend der Information oder vorwiegend der Förderung von Absatzzwecken?</strong> </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für die Beantwortung dieser Frage komme es mit der Rechtsprechung anderer OLG üblicherweise auf Indizien an (welche Indizien für die Annahme einer Werbeabsicht vorliegen müssten, sei aber noch nicht abschließend geklärt). Solche <strong>Indizien</strong> könnten vor allem sein: </span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Eingebettete Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Eine hohe Anzahl von Followern</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Gegen eine geschäftliche Handlung spreche nicht, dass die Posts ggf. <strong>auch</strong> das Informationsinteresse der Follower an dem Leben und den Modeinteressen der Beklagten befriedige. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><em>Vorliegen eines kommerziellen Zwecks</em></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Würden eigene oder fremde Absatzinteressen objektiv gefördert, könne die für einen kommerziellen Zweck notwendige „Werbeabsicht“ bei dem Vorliegen entsprechender Indizien – wie bei der geschäftlichen Handlung, s.o. – zunächst vermutet werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für eine Widerlegung dieser Vermutung komme es immer auf eine Abwägung im Einzelfall an: Ein geringer redaktioneller Anlass eines Beitrags schließe nicht bereits das kommerzielle Interesse aus, ebenso wenig bedeute umgekehrt jedes nachgewiesene Entgelt bereits eine Unlauterkeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zwar genieße auch die Kommunikation über Instagram-Accounts den Schutz „des Art. 5 Abs. 1 GG“ (unklar ist, ob das Gericht hier die Meinungsfreiheit oder auch die institutionellen Freiheiten wie Presse- oder Rundfunkfreiheit meint). Auch in diesem Rahmen seien jedoch „Abstufungen“ hinsichtlich der Art der Beiträge möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verkürzt dargestellt: Die Frage, ob die Vermutung eines kommerziellen Zwecks widerlegt werden kann, also auch davon abhängen, wie informativ der Beitrag ist und wie die Links diese Informationsvermittlung unterstützen bzw. dazu notwendig sind – oder ob der jeweilige Beitrag eher der Unterhaltung bzw. Werbung dient.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln sich zu einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zu einer Änderung des § 5a Abs. 6 UWG äußerte. Diesen hatte augenscheinlich die Beklagte zur Unterstützung ihrer Argumentation vorgebracht:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Nach diesem Vorschlag hätte der Kläger vorzutragen und zu beweisen, dass die Postings der Beklagten bezahlt waren.</em></span></span></p><p><span><span><em>Die Regelung des Referentenentwurfs stellt noch kein geltendes Recht dar, ist also für die Lösung des Falles nicht heranzuziehen. Die dort gewählte Grundannahme ist aber nach Auffassung des Senats nicht angemessen.“</em></span></span></p><p><span><span><span><span>Insbesondere sei fraglich, ob dieser Vorschlag EU-richtlinienkonform sei. Für den vorliegenden Fall gelte jedenfalls weiterhin, dass der Beklagte die Vermutung entkräften müsse – und nicht umgekehrt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><em><span>Kenntnis der Follower von kommerziellem Zweck</span></em></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Köln ließ auch nicht ausreichen, dass die Follower der Beklagten (nach deren Darstellung) wüssten, dass Influencer häufig durch Werbekooperationen finanziert werden. Dieses „allgemeine Wissen“ schließe weder die gesetzliche Kennzeichnungspflicht aus noch mache das <em>Umfeld der Veröffentlichung</em> eine Kennzeichnung entbehrlich. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Was bedeutet das Urteil für die Praxis?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil fügt der strengen Rechtsprechung einiger OLG eine weitere Stimme hinzu. Tendenziell werden werbliche Posts von Influencern damit weiterhin eher streng beurteilt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da der BGH hierzu noch nicht entschieden hat und nicht auszuschließen ist, dass er sich der strengeren Rechtsprechung einiger OLG anschließt, sollten Influencer bei ihren Posts einige Punkte beachten. </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Liegt ein wie auch immer gearteter „kommerzieller Zweck“ vor, der nicht von vornherein eindeutig erkennbar ist? Ist der Post geeignet, die geschäftlichen Interessen des Influencers oder Dritter zu fördern? Dann sollten Posts vorsorglich – und deutlich lesbar – gekennzeichnet werden. </span></span></span></li><li><span><span><span>Wie diese Kennzeichnung aussehen muss, ist abhängig von dem jeweiligen Format (Video, Bild, Blog etc.) und Inhalt. Im Zweifel kann der deutlich lesbare Hinweis "Werbung" oder „Anzeige“ am Anfang eines Posts oder während der gesamten Dauer eines Videos nicht schaden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Eine Kennzeichnung kann auch dann notwendig sein, wenn keine zusätzliche Gegenleistung, bspw. in Form eines Entgelts, erfolgt – sondern dem Influencer nur das beworbene Produkt überlassen wird.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch die Zurverfügungstellung geringwertiger Gegenstände kann eine Kennzeichnungspflicht auslösen. </span></span></span></li><li><span><span><span>Eine einseitige und übermäßige Herausstellung von Produkten kann ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht auslösen – selbst wenn dies nur mit Blick auf künftige Kooperationen erfolgt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong>Unternehmen, die mit Influencern arbeiten, sollten ebenfalls auf eine Einhaltung dieser Grundsätze achten.</strong> Insbesondere wenn Unternehmen Influencer mit Werbung im weiteren Sinne „beauftragen“, kann ihnen ein Wettbewerbsverstoß des Influencers möglicherweise zuzurechnen sein – und damit ebenfalls Unterlassungs- und im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche auslösen. Zu beachten ist auch, dass eine Rückforderung von Zahlungen (oder anderen Leistungen), die von dem Unternehmen an den Influencer geleistet wurden, aufgrund der unlauteren Werbung gesetzlich im Einzelfall ausgeschlossen sein kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was könnte sich gesetzlich ändern?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundesregierung hat im Januar 2021 einen Gesetzentwurf verabschiedet, nach dem ein kommerzieller Zweck „bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens“ nicht vorliegt, „wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung (…) erhält oder sich versprechen lässt“. Der Erhalt oder das Versprechen werden dabei zunächst vermutet, sofern der Handelnde nicht glaubhaft macht, dass er keine Gegenleistung erhalten hat. </span></span></span></p><p><span><span><span>Influencer bräuchten hiernach nicht zu beweisen, dass sie kein Entgelt oder Gegenleistung erhalten haben, sondern müssten dies nur „glaubhaft“ machen. Dies könnte ggf. auch durch eine eigene Versicherung des Influencers an Eides statt erfolgen – eine Nachweis durch das beworbene Unternehmen wäre nicht notwendig. Der Begriff der "ähnlichen Gegenleistung" soll allerdings nach der Gesetzesbegründung recht weit sein und insbesondere auch Provisionen, Produkte, die der Influencer behalten darf, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahmen erfassen. „Die bloße Steigerung der eigenen Bekanntheit“ hingegen soll nicht als Gegenleistung gewertet werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin soll eine geschäftliche Handlung nur noch dann vorliegen, wenn diese „unmittelbar“ mit einer Absatzförderung zusammenhängt. Mit diesem Kriterium sollen offenbar gerade Fälle „entschärft“ werden, in denen Influencer ein Produkt besonders bewerben, hierfür aber keine Gegenleistung erhalten. Damit fördern sie – nach Auffassung der Bundesregierung – eben nur mittelbar auch eigene Zwecke, bspw. in Hoffnung darauf, dass die beworbenen Unternehmen künftig eine Kooperation mit dem Influencer eingehen. Dieses Kriterium dürfte, sofern der Entwurf wie vorgeschlagen umgesetzt wird, Gegenstand neuerlicher gerichtlicher Auseinandersetzungen werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzentwurf ist damit geeignet, die Regelungen für Influencer in gewissem Umfang zu entschärfen – ein „sicherer Rechtsrahmen“ (Bundesregierung) dürfte damit aber weiterhin nicht vollständig verbunden sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Medienrechtliche Kennzeichnungspflichten nicht vergessen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zum Schluss noch ein Hinweis: Das Urteil des OLG Köln stützt sich auf eine Verletzung von Wettbewerbsrecht. Kennzeichnungspflichten können sich jedoch auch aus den medienrechtlichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags (MStV) ergeben. Selbst wenn also Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände eine mangelnde Kennzeichnung nicht abmahnen, kann es durchaus dazu kommen, dass Landesmedienanstalten gegen Influencer aufgrund der Verletzung dieser medienrechtlichen Vorschriften vorgehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>*Influencerwerbung kann viele Formen und Inhalte haben. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten wenden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Jäkel-Gottmann</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht – eine Haftungsfalle für die Geschäftsführer!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gesellschaftsrechtliche-verlustanzeigepflicht-eine-haftungsfalle-fuer-die</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Rückwirkend zum 1. Februar 2021 hat der Gesetzgeber die zunächst bis zum 31. Januar 2021 geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a. für GmbHs, die einen Anspruch auf Corona bedingte staatliche Hilfeleistungen haben, bis zum 30. April 2021 verlängert. Gleichwohl haben die Geschäftsführer aber auch weiterhin ihre gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht zu beachten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Denn im Gegensatz zur Insolvenzantragspflicht wurde die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht in Zeiten der Corona-Krise nicht ausgesetzt. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht haftet der Geschäftsführer nicht nur für den entstandenen Schaden, sondern er macht sich zudem auch strafbar.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Was bedeutet die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht ist für die GmbH in § 49 Abs. 3 GmbHG geregelt. Danach sind die Geschäftsführer bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals verpflichtet, die Gesellschafter unverzüglich auf den Verlust hinzuweisen und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche Fristen sind bei der gesellschaftsrechtlichen Verlustanzeigepflicht zu beachten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit „unverzüglich“ ist grundsätzlich nicht sofort gemeint. Denn dem Geschäftsführer soll Gelegenheit gegeben werden, die Verlustanzeige mit Vorschlägen zur Sanierung zu verbinden oder bereits erste Maßnahmen einzuleiten. Eine starre Fristenvorgabe gibt es nicht. Die h. M. geht unter Verweis auf § 121 Abs. 1 BGB davon aus, dass ein Abwarten von zwei Wochen bis zur Verlustanzeige und Einberufung der Gesellschafterversammlung generell als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zu beachten ist in der Praxis aber, dass diese Frist bereits dann beginnt, wenn ein solcher Verlust bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist. Also bereits dann, wenn sich z. B. im Rahmen der Aufstellung des Jahres-, Monats- oder Quartalsabschlusses auf Grundlage erster Zahlen bereits Anhaltspunkte für das Vorliegen der Anzeigepflicht verdichten und nicht erst bei endgültiger Feststellung des Abschlusses und der betragsgenauen Feststellung des Verlustes. Bei Zweifeln, ob die anzeigepflichtige Verlustschwelle erreicht wurde, ist ein Zwischenabschluss auf den nächsten Monats- oder Quartalsabschluss aufzustellen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die „Unverzüglichkeit“ ist auch beim Termin der einzuberufenden Gesellschafterversammlung zu beachten. Denn das Gesetz bezweckt eine rasche Entscheidungsfindung durch die Gesellschafter, d. h. ein Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung von Einberufungsfristen möglichst zeitnah durchzuführen ist.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Gibt es Besonderheiten während den Corona bedingten Kontaktbeschränkungen?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ob im Hinblick auf die aktuellen Corona bedingten Kontaktbeschränkungen weiterhin die Pflicht zur Einberufung einer herkömmlichen Gesellschafterversammlung (Präsenzveranstaltung) oder aber ausnahmsweise auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zugelassen ist, ist umstritten. Solange diesbezüglich keine Rechtssicherheit besteht, ist Geschäftsführern zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach § 49 Abs. 3 GmbHG zur Einladung zu einer Gesellschafterversammlung (Präsenzveranstaltung) zu raten und ggf. in der Einladung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass durch Erklärung sämtlicher Gesellschafter auf die Abhaltung der Gesellschafterversammlung zugunsten einer schriftlichen Beschlussfassung verzichtet werden kann.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Was passiert, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Verstößt ein Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, haftet er der Gesellschaft auf Ersatz solcher Schäden, die bei rechtzeitiger Einberufung zur Gesellschafterversammlung hätten vermieden werden können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zeigt der Geschäftsführer den Gesellschaftern den Verlust des hälftigen Stammkapitals nicht unverzüglich oder gar nicht an, macht er sich zudem strafbar. Dem Geschäftsführer drohen bei einer fahrlässigen Verletzung der Verlustanzeigepflicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr; bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In Anbetracht der drohenden erheblichen haftungs- und strafrechtlichen Folgen für den Geschäftsführer ist dieser insbesondere gehalten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer kritischen Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen (z. B. durch die Einrichtung eines effizienten Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems). Nur dann ist gewährleistet, dass er seiner Verlustanzeigepflicht frühzeitig nachkommen kann.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Petra Bolle</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Pandemie-Rechtsprechung“ zur Gewerberaummiete – Ein weiteres Oberlandesgericht meldet sich zu Wort (Hinweisbeschluss des OLG München vom 17.02.2021)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pandemie-rechtsprechung-zur-gewerberaummiete-ein-weiteres-oberlandesge-richt-meldet-sich-zu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Erst gestern hatten wir Ihnen in unserem Blogbeitrag „Ein Jahr Gewerbemietrecht in der Pandemie – ein Überblick“ ein Update zu den aktuellen Entscheidungen zusammengefasst. Erstmals konnten wir dabei auch von zwei Entscheidungen der Instanzgerichte berichten, und zwar der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Dresden, die allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen urteilten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zwischenzeitlich hat sich nunmehr auch das Oberlandesgericht München zu Wort gemeldet, zwar nicht mit einem Urteil, aber mit einem Hinweisbeschluss, der ein entsprechendes gleichlautendes Urteil zumindest bei Fortsetzung des Verfahrens alsbald erwarten lässt. Das OLG München ist - im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe folgend - der Auffassung, dass eine pandemiebedingte Betriebsuntersagung weder einen Mangel der Mietsache noch im konkreten Fall einen Anspruch auf Herabsetzung der Miete oder Stundung begründet. Erstaunlich und berichtenswert ist der Hinweisbeschluss wegen der ausführlichen Begründung, die sich mit den in der Rechtsprechung und Literatur bisher diskutierten Argumenten ausführlich und überzeugend auseinandersetzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Wesentlichen zusammengefasst begründet das OLG München seinen Hinweisbeschluss wie folgt:</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Kein Mangel der Mietsache und damit keine Mietminderung nach § 536 BGB</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Zwar können auch behördliche Gebrauchsbeschränkungen einen Mangel im Sinne von § 536 BGB begründen, Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjektes in Zusammenhang steht. Die behördlich angeordnete Untersagung steht in keinem derartigen Zusammenhang, da die entsprechende Allgemeinverfügung nicht an die Beschaffenheit eines oder bestimmter Mietobjekte oder deren Zustand geknüpft ist. Da die Allgemeinverfügung für ganz Bayern galt, spielt auch die Lage der Mietsache keine Rolle.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch der vereinbarte Mietzweck ist unbeachtlich. Ein redlicher Mieter darf das Leistungsversprechen seines Vermieters im Zusammenhang mit dem vereinbarten Mietzweck im Zweifel nicht dahin verstehen, dieser wolle ihm die vereinbarte Nutzung unter allen erdenklichen Umständen gewährleisten. So konnte auch der Mieter im vorliegenden Fall die Vereinbarung des Mietzwecks "zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäftes" nicht dahingehend verstehen, der Vermieter habe damit eine unbedingte Einstandspflicht für den Fall einer pandemiebedingten Öffnungsuntersagung übernehmen wollen.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>2. Keine Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung und kein Entfallen der Mietzahlungspflicht nach §§ 275, 326 BGB</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Die Vereinbarung eines bestimmten Mietzweckes kann ein Mieter nicht dahingehend verstehen, dass der Vermieter das Beschaffungsrisiko für die Aufrechterhaltung einer allgemeinen Gesetzeslage übernimmt, die in keinem Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Mietobjektes steht.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Mietvertrag begründet zudem keine Pflicht des Vermieters, eine pandemiebedingte Öffnungsuntersagung zu verhindern oder zu beseitigen, um dem Mieter den Betrieb Geschäftes zu ermöglichen. Der Vermieter übernimmt nur das Risiko für die Änderung der gesetzlichen Bedingungen, die die konkrete Beschaffenheit des Mietobjektes betreffen.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>3. Kein Anspruch auf Anpassung nach § 313 BGB im hier vorliegenden konkreten Einzelfall</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Das OLG München neigt nach vorläufiger Beratung dazu, dass der Anwendungsbereich des § 313 BGB grundsätzlich eröffnet ist. Begründet wird dies damit, dass das Risiko, überhaupt ein Geschäft mit dem mietvertraglich vereinbarten Mietzweck in dem Mietobjekt betreiben zu können, nicht ausschließlich in den Risikobereich des Mieters fällt, da die Öffnungsuntersagung, die dem Mieter in begrenztem Zeitraum die Möglichkeit nimmt, Gewinne zu erzielen, in keiner Weise mit unternehmerischen Entscheidungen des Mieters zusammenhängt.</span></span></span></li><li><span><span><span>Nach Auffassung des OLG München haben sich durch die pandemiebedingten Betriebsuntersagungen Umstände im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB, die zur Grundlage des Mietvertrags geworden sind, schwerwiegend geändert. Die Parteien hätten den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.<strong> </strong>In der Regel rechtfertigt der verbleibende Nutzen des Mietobjektes (bspw. Nutzung als Lagerräume und in bestimmten Einzelfällen als Werbung mit der Marke) in keiner Weise die vereinbarte Miete. Bei einer Dauer der Schließung von 5 Wochen ist diese Änderung der Umstände schwerwiegend. Außerdem spricht auch die tatsächliche Vermutung in Artikel 240 § 7 Abs. 1 EGBGB für die Annahme einer schwerwiegenden Änderung.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im konkreten Fall ist dem Mieter ein Festhalten am unveränderten Vertrag jedoch nicht unzumutbar aus folgenden Gründen:</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>(i) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt gemäß § 313 Abs. 1 BGB noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Die Anwendung muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben, bei denen ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>(ii) Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Vorteile, die der betroffenen Partei neben den Nachteilen aus den eingetretenen Veränderungen erwachsen sind. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>(iii) Eine Herabsetzung der Miete kann nicht nach einem objektiven Schema erfolgen wie bspw. der hälftigen Herabsetzung unter Anrechnung von tatsächlich erfolgten oder nur möglichen Hilfsleistungen. Vielmehr erfordert eine Betrachtung aller konkreter Umstände des Einzelfalles auch gerade die Beachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters und auch des Vermieters. Dabei kann es eine Rolle spielen, wie der Umsatz und Gewinn der letzten Jahre war und ob eine Möglichkeit bestand, Rücklagen zu bilden. Da die wirtschaftliche Situation des Mieters zu berücksichtigen ist, kann es bei einem Konzern sogar auf die Konzernmutter ankommen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>(iii) Die Feststellung der Unzumutbarkeit führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf Herabsetzung der Miete. Vielmehr kann der Anspruch auch auf eine Stundung der Miete gerichtet sein. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>(iv) Ein Anspruch auf Herabsetzung der Miete kann nach Auffassung des OLG München – anders als es teilweise in der Literatur vertreten wird – nicht allein vom Rückgang des Umsatzes abhängen. Die Anwendbarkeit ist auf die Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Mietzahlung für den Mieter aus wirtschaftlichen Gründen untragbar ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>(v) Im Ergebnis stellt das OLG München fest, dass der Gesetzgeber grundsätzlich den Rahmen für Unterstützungsleistungen auch für Unternehmen wie das des Mieters (rund 2600 Filialen in Deutschland und 26.000 Mitarbeiter; die Konzernmutter betreibt auch Supermärkte und Baumärkte) geschaffen hat. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Miete für April 2020 zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde. Der Mieter hat nicht vorgetragen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der es aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich macht, trotz eines grundsätzlich vorhandenen Rahmens für Hilfeleistungen im Einzelfall die Miete anzupassen oder zu stunden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach den bisher ergangenen Urteilen der Oberlandesgerichte bleibt es unter Berücksichtigung des Hinweisbeschlusses des OLG München und somit auch unter Berücksichtigung des Arguments, dass sich eine schematische Betrachtung verbietet, bei der Tendenz aus unserem Blogbeitrag vom 05.02.2021. Bei pandemiebedingten Einschränkungen liegt kein Mangel der Mietsache vor, eine Mietminderung scheidet somit aus, darüber wird hinaus ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB nur im Ausnahmefall gegeben sein. Hinzu kommt die Erkenntnis, dass ein Anspruch auf Vertragsanpassung im Ausnahmefall im Ergebnis auch "nur" eine Stundung der Miete begründen kann, die Herabsetzung der Miete ist somit auch nach § 313 BGB kein Automatismus. Es bleibt aber auch weiterhin bei der Erkenntnis, dass das letzte Wort erst gesprochen sein wird, wenn der Bundesgerichtshof hierzu entschieden hat. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Florian Baumann</span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/annalena-benz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Annalena Benz</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weltfrauentag, 08. März 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weltfrauentag-08-maerz-2021</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><img alt="Weltfrauentag 08. März 2021" data-entity-type="file" data-entity-uuid="f0c5d2dc-624e-4ae8-a294-f6c339f3f554" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Banner_500x220px__Frauentag2021_E-Card.jpg"></p><p><span><span><span><span><span>Herzlichen Glückwunsch zum Weltfrauentag, dem wunderbaren Tag des Frühlings am 8.&nbsp;März!</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Möge dieser Frühling Ihnen viele glückliche Momente und erfreuliche Begegnungen schenken; wir wünschen Ihnen Gesundheit, Wohlergehen und stets allerbeste Stimmung!</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>In diesem Jahr wurde unsere Glückwunschkarte von Kindern aus dem sozialen Rehabilitationszentrum für Minderjährige der Stadt Kolomna gestaltet. Die Kinder haben einen wunderbaren Blumenstrauß für Sie gemalt, der Farbe und Wärme in Ihren heutigen Tag bringen soll.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Einen schönen Feiertag</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>wünscht Ihnen Ihr Team von BEITEN BURKHARDT Russland</span></span></span></span></span><br>&nbsp;</p><p><span><span><span><span lang="RU"><span>Поздравляем Вас с прекрасным весенним праздником 8 Марта!</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="RU"><span>Пусть эта весна подарит Вам много счастливых мгновений и радостных встреч! Желаем Вам здоровья, добра и великолепного настроения!</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="RU"><span>В этом году авторами нашей открытки стали ребята из Коломенского городского социально-реабилитационного центра для несовершеннолетних. Дети нарисовали чудесный букет цветов, который, мы надеемся, добавит красок и тепла в Ваш сегодняшний день.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="RU"><span>Ваша команда </span></span></span></span></span><span lang="RU"><span><span>БАЙТЕН БУРКХАРДТ Россия</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1129</guid>
                        <pubDate>Mon, 01 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ein Jahr Gewerbemietrecht in der Pandemie – ein Überblick</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ein-jahr-gewerbemietrecht-der-pandemie-ein-ueberblick</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span>In unserem Blogbeitrag "Ein Jahr Gewerbemietrecht in der Pandemie – ein Überblick" vom 05.02.2021 hatten wir Ihnen den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Stand zusammengefasst. Bis dahin musste sich unsere Zusammenfassung auf erstinstanzliche Entscheidungen beschränken, Rechtsprechung der Instanzgerichte lag nicht vor. Dies hat sich nunmehr schneller als erwartet geändert. Inzwischen haben auch zwei Oberlandesgerichte <span>– mit unterschiedlichen Ergebnissen – </span>entschieden. Vor diesem Hintergrund ist es nun Zeit für ein Update. Wir haben die Zusammenfassung der Entscheidungen vom 05.02.2021 nachfolgend aktualisiert und zudem auch um weitere erstinstanzliche Entscheidungen ergänzt. Wir bleiben auf die weiteren Entwicklungen gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++</span></span></span></span></p><p>Seit dem Aufkommen der Frage, ob gewerbliche Mieter auch während der Pandemie zur Zahlung der Miete verpflichtet sind, blieb aus anwaltlicher Sicht – unabhängig von der eigenen rechtlichen Meinung – immer der Hinweis, dass sich erst mit der Zeit zeigen wird, welchen Weg die Rechtsprechung einschlägt. Nun, elf Monate später, stellt sich natürlich so langsam die Frage – welcher Weg wurde denn nun eigentlich eingeschlagen?</p><p>Es existieren inzwischen einige Entscheidungen und man gewinnt den Eindruck, dass jeder für sein „gewünschtes“ rechtliches Ergebnis ein passendes Rechtsprechungszitat finden kann. Allerdings zeichnet sich eine Tendenz der Rechtsprechung ab. Zusammengefasst ist der Dreh- und Wendepunkt bei Vorliegen einer behördlich angeordneten Einschränkung die Frage nach der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag, d. h. die Frage – ist es dem konkreten Mieter unzumutbar, die volle Miete zu bezahlen?</p><p>Einig sind sich die Gerichte insoweit, als dass es für die Frage nach der Unzumutbarkeit auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ankommt, mit einer gewissen Tendenz dahingehend, dass der Mieter sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden beziehungsweise existenzielle Folgen drohen müssen. Zudem wird inzwischen auch die Frage gestellt, ob der Mieter in den vorherigen Geschäftsjahren als gewissenhafter Unternehmer gehandelt und – soweit ihm das möglich gewesen wäre – Rücklagen für schlechte Zeiten gebildet hat.</p><p>Das letzte Wort in dieser Rechtsfrage wird aber natürlich solange nicht gesprochen sein, bis der Bundesgerichtshof hierzu entschieden hat. Bis dahin bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.</p><p>Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und haben Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2021-02/Ein%20Jahr%20Gewerbemietrecht%20in%20der%20Pandemie%20%E2%80%93%20ein%20%C3%9Cberblick.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">die bisherigen Entscheidungen im PDF-Download</a> gekürzt zusammengefasst.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/annalena-benz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Annalena Benz</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update 2021 - Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen für Start-ups im Überblick</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-2021-die-wichtigsten-arbeitsrechtlichen-aenderungen-fuer-start-ups-im-ueberblick</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>(Nicht) Alles neu macht 2021. Aber einige Neuerungen aus dem Arbeitsrecht gelten auch für Start-ups. Dr. Michaela Felisiak LLM und Dr. Erik Schmid zeigen die wichtigsten arbeitsrechtlichen News:</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Erhöhung des Mindestlohns</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett eine weitere Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Seit dem 01. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn EUR 9,50 je Stunde, ab dem 01. Juli 2021 EUR 9,60. Bis zum 01. Juli 2022 steigt der Mindestlohn in insgesamt vier Stufen auf EUR 10,45.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Arbeitsschutzkontrollgesetz</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Am 16. Dezember 2020 wurde das sog. Arbeitsschutzkontrollgesetz beschlossen, das am 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie, aber auch in anderen Branchen, hergestellt werden, um Missstände zu bekämpfen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Kurz zusammengefasst sind seit dem 01. Januar 2021 der Abschluss von Werkverträgen und der Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Fleischindustrie grundsätzlich verboten. Ebenso besteht die Pflicht zur manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung, um die Einhaltung des Mindestlohns überwachen zu können. Zudem werden künftig häufiger Betriebsbesichtigungen durchgeführt und branchenübergreifend werden Mindestanforderungen bei der Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften geregelt.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Erweiterung der sog. <span>„</span>Kind-Krank-Tage<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundes- und Länderregierungen haben am 0<span><span>5.</span></span> Januar 2021 entschieden, das Kinderkrankengeld auszuweiten. Das Kinderkrankengeld wird damit im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Damit werden die Tage verdoppelt. Der Anspruch soll nicht nur für tatsächliche Krankheiten von Kindern bestehen, sondern auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entschädigung von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung während des Lockdowns</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer haben gemäß § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kita-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Diese Entschädigungsregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Abs. 1a IfSG den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,00 erstattet. Dieser Anspruch besteht für maximal zehn Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen auszahlen und können sich diese Entschädigung von der zuständigen Behörde erstatten lassen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Corona-Impfpflicht am Arbeitsplatz und Kündigung bei Verweigerung?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für bisherige Impfungen, wie die Grippeschutzimpfung, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und sie kann nicht kraft Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Da die Corona-Pandemie nicht mit einer Grippewelle vergleichbar ist (Todesfälle, Krankheitsverlauf, Überlastung des Gesundheitswesens, Immunität), tritt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weiter zurück. </span></span></span></p><p><span><span><span>Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht für Arbeitnehmer (bestimmte Gruppen) ist allerdings nicht pauschal ausgeschlossen. Insbesondere bei medizinischem und pflegerischem Personal könnte eine vom Arbeitgeber angeordnete Corona-Impfung rechtlich wirksam sein. Diese besonders gefährdete Berufsgruppe ist einerseits potentieller Multiplikator bei Risikogruppen, andererseits ist diese Berufsgruppe zwingend erforderlich zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung während der Pandemie. Spätestens wenn nicht mehr ausreichend Klinikpersonal für die Corona-Patienten zur Verfügung stehen sollte, wäre eine Impfpflicht in Erwägung zu ziehen sein. </span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen verlangen. Beispielsweise das Tragen von Schutzkleidung, aber auch die Impfung gegen Masern in einigen Bereichen.&nbsp; Wenn der Arbeitnehmer keine Schutzkleidung trägt oder sich nicht gegen Masern impfen lässt, kann er nicht beschäftigt werden. Das lässt sich auch auf die Corona-Impfung übertragen. Wenn der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nur geimpfte Arbeitnehmer einsetzt, könnte er nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen. Soweit anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich. Der Arbeitgeber wäre zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt, wie den Einbehalt der Vergütung oder eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Pflicht zum Corona-Test am Arbeitsplatz - Arbeitsgericht Offenbach vom 04.02.2021 – Az.: 4 Ga 1/21</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Vermeidung der Ansteckung von Kollegen, Kunden oder Patienten werden seit dem Beginn der Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen in den Betrieben umgesetzt. Regelmäßige Händedesinfektion, Einhaltung von Abständen, erhebliche Einschränkung von körperlichen Zusammenkünften, Tragen von Schutzmasken sind mittlerweile rechtlich und tatsächlich akzeptiert. Auch das Fiebermessen am Betriebseingang wird als zulässig angesehen. Bei der Zulässigkeit von solchen Maßnahmen sind einerseits der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, Kunden, Patienten, Bewohnern sowie der Schutz des Gesundheitssystems gegen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte der Arbeitnehmer abzuwägen. Umstritten ist derzeit, ob es eine Impfpflicht, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen, geben darf oder nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein milderes Mittel als die Impfpflicht ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Ein Arbeitgeber verweigerte einem seiner Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen PCR-Test durchzuführen. Das Erfordernis des PCR-Tests für den Zutritt zum Werksgelände war in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Arbeitnehmer weigerte sich und versuchte im Rahmen eines Eilverfahrens den Zutritt zum Werksgelände ohne PCR-Test zu erreichen. Das Eilverfahren des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht wies den Antrag bereits mangels erforderlicher Eilbedürftigkeit zurück. Im Rahmen der Abwägung war für das Gericht die Nichtbeschäftigung vorzugswürdig, weil ein eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar war. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aus der Entscheidung wird ersichtlich, dass Fragen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie von vielen Faktoren abhängen. Die Corona-Pandemie wird von den Gerichten durchaus als so ernst angesehen, dass die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weiter zurücktreten als bei bisherigen Massenkrankheiten, wie der Grippe.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld</span></span> </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ (Beschäftigungssicherungsgesetz) werden die bislang geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Bei den Sonderregelungen handelt es sich beispielsweise um die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat oder die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit aus einer geringfügigen Beschäftigung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch die Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, die Bezugsdauer an sich sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden im Wesentlichen bis Ende 2021 verlängert. Beispielsweise wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ebenfalls bis Ende 2021 verlängert wird die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Auch der sog. Corona-Bonus (Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von EUR 1.500) wird bis zum Juni 2021 verlängert.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Gesetzentwurf zum mobilen Arbeiten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bundesarbeitsminister Hubertus Heil legte am 05. Oktober 2020 einen ersten und aufgrund vielfacher Kritik später einen weiteren Gesetzesentwurf zum mobilen Arbeiten vor. In dem Entwurf ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber drei Monate vor geplantem Beginn einer Homeoffice-Tätigkeit über ihre Pläne im Hinblick auf Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung informieren müssen. Das mobile Arbeiten soll dann im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Homeoffice-Tagen pro Jahr ist letztendlich nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht Reglungen zur Ablehnung, eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation und Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallversicherung vor.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Michaela Felisiak</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Erik Schmid</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Homeoffice-Telegramm</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-homeoffice-telegramm</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>SARS-CoV-2 ++Stopp++ Corona-Pandemie ++Stopp++ Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 ++Stopp++ Arbeitgeberpflicht Homeoffice zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist ++Stopp++ Home- und Mobile Office ++Stopp++ Umsetzung durch den Arbeitgeber ++Stopp++ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ++Fragezeichen++</span></span></span></p><p><em><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Home- oder Mobile Office gab es schon vor SARS-CoV-2, hat aber durch die Corona- Pandemie stark zugenommen und ist durch die Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 (vorübergehend) verpflichtend. Home- oder Mobile Office wird in unterschiedlichster Art und Umfang durchgeführt. Die Frage ist jedoch, ob und wenn ja in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Das LAG Hessen hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 18.6.2020 (5 TaBVGa 74/20) hierzu eine Entscheidung getroffen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangssituation</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie und um Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen das mobile Arbeiten eingeführt. Der Betriebsrat wollte mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Durchführung des Arbeitsmodells „mobiles Arbeiten“ erreichen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>LAG Hessen, Beschluss vom 18.6.2020 - 5 TaBVGa 74/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Eilverfahren des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des LAG Hessen greife bei der Entscheidung des Arbeitgebers, „mobile working“ einzuführen, jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG („Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“) liegt nach Ansicht des LAG Hessen nicht vor. Die Einführung von mobiler Arbeit ist untrennbar mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft und gehört damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Weisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, unterliegen nicht der Mitbestimmung</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG („Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“) ist nach Ansicht des LAG Hessen nicht einschlägig. Jedenfalls gehe die Tätigkeit im „mobile office“ hinsichtlich dieses Mitbestimmungsrechts nicht weiter, wie bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb. Regelmäßig verwenden die Arbeitnehmer dieselbe technische Ausstattung, die sie in der Betriebsstätte nutzen, so dass es auch nicht um die Einführung neuer technischer Einrichtungen geht</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des LAG Hessen sei auch das Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG („Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“) grundsätzlich relevant, es gebe aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dass es bei der Ausgestaltung des „mobile working“ entgegensteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dem Betriebsrat steht damit kein allgemeiner unabhängiger Unterlassungsanspruch zu und der Arbeitgeber darf weiterhin sein Arbeitsmodell ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche ++Stopp++ (arbeitsrechtliche) ++Stopp++ Grüße aus München ++Stopp++</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Herrn Dr. Erik Schmid im Rehm Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1143</guid>
                        <pubDate>Thu, 25 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU First – Venture Capital Fonds, Start-ups und die Investitionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-first-venture-capital-fonds-start-ups-und-die-investitionskontrolle-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Der Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) vom 22. Januar 2021 zur 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung macht deutlich, dass die Bundesregierung in Zukunft insbesondere ausländische Investitionen in Unternehmen zukunftsträchtiger Branchen im Rahmen der Investitionskontrolle geprüft sehen möchte. Die geplanten Verschärfungen zur Investitionskontrolle dürften dabei auch für <strong><span>Venture Capital Fonds</span></strong> und <strong><span>Start-ups</span></strong> von besonderem Interesse sein. Was die Novelle für diese im Einzelnen bedeutet, erläutern Ihnen im nachfolgenden Beitrag unsere Rechtsanwälte <strong><span>Dr. Christian von Wistinghausen</span></strong> und <strong><span>Dr. Patrick Alois Hübner</span></strong>, die zu einer kleinen Gruppe von Experten im Investitionsprüfrecht zählen, mit denen das BMWi derzeit die Entwurfsfassung diskutiert.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>I. Investitionskontrolle</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Außenwirtschaftsverordnung unterscheidet zwischen zwei Prüfverfahren: (i) der sektorspezifischen Prüfung und (ii) der sektorübergreifenden Prüfung, die sich wie folgt darstellen lassen:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>Alle ausländischen Investoren</strong> (inklusive EU-Ausland)</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><strong><span>Sektorspezifische Prüfung:</span></strong> Meldepflichtiger Erwerb von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten im unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereich (z. B. Rüstungsgüter aber auch bestimmte Verschlüsselungssoftware) durch einen Ausländer.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><strong>Alle Investoren aus Drittstaaten</strong> (Nicht-EU/Nicht-EFTA-Ausländer)</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><strong><span>Sektorübergreifende Prüfung:</span></strong> Meldepflichtiger Erwerb von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in kritischen Sektoren durch einen Drittstaatler;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Sektorübergreifende Prüfung:</span></strong> Nicht-meldepflichtiger (aber grundsätzlich prüfbarer) Erwerb von 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen durch einen Drittstaatler.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Venture Capital Fonds, die sich unmittelbar oder mittelbar an deutschen Unternehmen beteiligen, müssen sich also grundsätzlich die Frage stellen, ob diese Beteiligungen in den Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsverordnung fallen. Seit dem 1. Januar 2021 dürfte die Antwort auf diese Frage insbesondere auch für Investoren mit Sitz im Vereinigten Königreich als frisch gebackene Drittstaatler maßgeblich an Bedeutung gewinnen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>II. Meldepflicht</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit Blick auf Venture-Capital Fonds und Start-ups werden insbesondere die <strong><span>kritischen Sektoren</span></strong> der sektorübergreifenden Prüfung von tragender Bedeutung sein, also solche Sektoren, die von der deutschen Bundesregierung als besonders sicherheitsrelevant eingestuft werden. Die Novelle sieht eine erhebliche Ausweitung dieser Sektoren insbesondere auf Bereiche besonders zukunftsträchtiger Technologien vor, in denen erfahrungsgemäß viele Start-ups unterwegs sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In diesen kritischen Sektoren besteht bereits bei einem Stimmrechtserwerb ab 10 Prozent eine <strong><span>Meldepflicht</span></strong>, das heißt der unmittelbare Erwerber muss den Beteiligungserwerb dem BMWi anzeigen, und der Erwerb darf bis zur Freigabe nicht vollzogen werden. Für VC-Fonds bedeutet dies, dass in meldepflichtigen Fällen die Beteiligungsrunden nicht abgeschlossen werden können. Der Vollzug des Rechtsgeschäfts bleibt bis zur Freigabe durch das BMWi schwebend unwirksam.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>III. Kritische Sektoren</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Zu den meldepflichtigen Sektoren gehören derzeit u. a. Betreiber von kritischer Infrastruktur, Softwareentwickler für den Betrieb kritischer Infrastrukturen, Cloud-Computing-Dienste, Dienste der Telekommunikationsüberwachung und Telematrikinfrastruktur, Medien sowie Teile des Gesundheitssektors. Auf die Vorgaben der im Oktober 2020 in Kraft getretenen EU-Screening-Verordnung, in Zukunft weitere kritische Technologien zu erfassen, sieht das BMWi eine erhebliche <strong><span>Erweiterung dieser meldepflichtigen Sektoren</span></strong> um nachfolgende Bereiche vor:</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Hochwertige Erdfernerkundungssysteme</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Quanten- und Nukleartechnologie</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Künstliche Intelligenz</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Additive Fertigung (</span><span>„</span><span lang="EN-US">3D-Drucker”)</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Automatisiertes Fahren bzw. Fliegen</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Netztechnologie</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Robotik</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Smart-Meter-Gateways</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Halbleiter/Optoelektronik</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">IT und Telekommunkationsdiensleistungen</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Cybersicherheit/IT-Sicherheitsprodukte</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Kritische Rohstoffe</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Luft- und Raumfahrt</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Geheimgestellte Patente/Gebrauchsmuster</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Bestimmte Dual-Use-Güter</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Land- und Ernährungswirtschaft</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Diese Ausweitung der Meldepflicht wird – sollten die vorgeschlagenen Fallgruppen das Bundeskabinett ohne Kürzungen passieren – die Investitionshürde für Venture Capital Fonds aus Drittstaaten oder mit zurechenbarer Drittstaatbeteiligung ein ganzes Stück heraufsetzen. Mit Blick auf das Vollzugsverbot werden Investoren einer Auszahlung von Wagniskapital durch den VC-Fund vor Freigabe der Investition nicht zustimmen. Start-ups sollten dies bei der Finanzierung unbedingt beachten und die Verfahrensdauer der Investitionsprüfung bei der Planung einer neuen Investitionsrunde berücksichtigen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>IV. Kontrollfreie Investitionen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Lohnenswert dürfte deshalb der Blick auf die Fallgruppen sein, die (weiterhin) <strong><span>nicht in den Anwendungsbereich</span></strong> der Investitionskontrolle fallen. Das wären insbesondere:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Investitionen deutscher, und im sektorübergreifenden Verfahren europäischer VC-Fonds ohne zurechenbare Drittstaatbeteiligung;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Stimmrechtserwerbe unter der 10 Prozent-Schwelle (sofern kein atypischer Kontrollerwerb vorliegt);</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Hinzuerwerbe von Stimmrechten oberhalb der Schwellenwerte zum Schutz vor Anteilsverwässerung, sofern die Stimmrechte nach Erwerb den Stimmrechtsanteil vor Erwerb nicht übersteigen;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>(Hinzu-)Erwerb von stimmrechtslosen Beteiligungen.</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>V. Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Ausweitung der Investitionskontrolle dürfte zu einem erheblichen Anstieg des Gesamtprüfaufkommens beim BMWi führen. Ob der Referentenentwurf in seiner derzeitigen Fassung tatsächlich verabschiedet wird, bleibt jedoch fraglich. Insbesondere mit Blick auf VC-Investitionen in Start-ups besteht noch großes Verbesserungspotential. So wäre etwa denkbar in Zukunft</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Investitionen in Start-ups – nicht von der Meldepflicht, aber zumindest – vom Vollzugsverbot auszunehmen;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>eine Erheblichkeitsschwelle für geringfügige Hinzuerwerbe von Stimmrechten einzuführen; oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>eine generelle „De-minimis-Schwelle“ für Investitionen in Start-ups (z. B. in Höhe von EUR 1 Million) mit aufzunehmen.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Für Fragen rund um die Investitionskontrolle und Ihre Investitionen in Deutschland stehen Ihnen unsere Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Christian von Wistinghausen</span></a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Patrick Alois Hübner</span></a> jederzeit gerne zur Verfügung.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teures Schutzschirmverfahren – wie Unternehmen die  Finanzierung frühzeitig sicherstellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teures-schutzschirmverfahren-wie-unternehmen-die-finanzierung-fruehzeitig-sicherstellen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Schutzschirmverfahren ist für viele Unternehmen in Zeiten von Corona die einzige Möglichkeit sich dauerhaft zu sanieren. Aufgrund der hohen Kosten des Schutzschirmverfahrens ist eine frühzeitige Planung der Finanzierung unerlässlich.<br>Die Bildung von Rücklagen auf Guthabenkonten kann die Lösung sein.</em></p><p><span><span><span>Zahlreiche Unternehmen in Deutschland stehen vor der Frage, ob sie die Corona-Krise überstehen. Aufgrund des staatlich verordneten Lockdowns sind viele stationäre Geschäfte und Restaurants geschlossen. Das Weihnachtsgeschäft ist ausgefallen, Karneval fand nicht statt und was Ostern ist, bleibt ungewiss. Die Umsatzrückgänge sind – ohne Übertreibung – dramatisch.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Staatshilfen reichen nicht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um diese Krise zu überwinden, haben viele der betroffenen Unternehmen Staatshilfen beantragt oder beabsichtigen dies zu tun. Die Auszahlung dieser Hilfen gestaltet sich jedoch schwieriger als erhofft. Bereits die Antragstellung ist sehr formalistisch und kompliziert. Die Behörden sind angesichts der Vielzahl von Anträgen überfordert. Auf eine Entscheidung über ihren Antrag warten Unternehmen oft Monate. Im Bewusstsein dieser Problematik hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert. Bis zum 30. April 2021 gilt grundsätzlich: Beantragt ein von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen bis Ende Februar 2021 staatliche Hilfen, die zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sind, muss das Unternehmen trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nichtsdestotrotz ist bereits jetzt absehbar, dass zahlreiche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen keine oder nicht ausreichende Staatshilfen erhalten werden und sich selber um ihre Rettung kümmern müssen und dies auch können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Schutzschirmverfahren als Ausweg</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Möglichkeit bietet das sog. Schutzschirmverfahren. Dies ermöglicht drohend zahlungsunfähigen Unternehmen mit grundsätzlich funktionierendem Geschäftsmodell eine Sanierung in Eigenregie. Die<span><span> bisherige Geschäftsführung bleibt voll handlungsbefugt. Ihr stehen </span></span>sämtliche Instrumentarien der Insolvenzordnung zur Verfügung. So schützt der Schutzschirm vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Die Löhne und Gehälter werden für drei Monate von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt und die Hürden für einen gegebenenfalls erforderlichen Personalabbau sind gering.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachteil: Hohe Kosten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine ernste Hürde für die Durchführung eines solchen Schutzschirmverfahrens sind die damit verbundenen Kosten. Diese Kosten resultieren insbesondere aus den hohen Anforderungen an die Erstellung und Umsetzung des Sanierungskonzepts, das dem Schutzschirmverfahren zugrunde liegt. Diese Kosten müssen aus den liquiden Mitteln des Unternehmens beglichen werden. Dies ist jedoch schwierig, wenn die Barmittel des Unternehmens aufgrund der Krise aufgebraucht sind und das Unternehmen nur noch aus dem Kontokorrent lebt. Sobald die Banken von dem Schutzschirmverfahren erfahren, frieren sie die Kreditlinien in der Regel sofort ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Frühzeitig Rücklagen auf Guthabenkonten schaffen </span></span></span></h3><p><span><span><span>In dieser Situation im Vorteil sind Unternehmen, die neben den Kontokorrentkonten noch über im Guthaben geführte Konten bei Banken verfügen, zu denen keine Kreditbeziehung besteht. Diese Konten kann ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen für die Finanzierung des Schutzschirmverfahrens nutzen. Stets ist aber darauf zu achten, dass die Verwendung dieser Mittel im Einklang mit den Finanzierungsverträgen des Unternehmens steht. Ohne eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Verfügungsbeschränkungen in den Kreditverträgen begibt sich die Geschäftsleitung ansonsten in die Gefahr einer persönlichen Haftung gegenüber den Banken und gegebenenfalls sogar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Corona bedeutet vor allem eines: Unsicherheit. Umso wichtiger für jedes Unternehmen ist daher ein vorausschauendes Handeln. Mit Blick auf mögliche Zahlungsschwierigkeiten sollte das Schutzschirmverfahren als Lösung nicht außer Acht gelassen werden. Unternehmen sollten sich diese Option sichern und die hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreifen. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Heinrich Meyer</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Moritz Handrup</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das neue Kartellrecht: Was ist drin für Start-ups und VC?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-kartellrecht-was-ist-drin-fuer-start-ups-und-vc</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Seit Mitte Januar 2021 gilt in Deutschland ein reformiertes Kartellrecht, um der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft Rechnung zu tragen. Für Start-ups bedeutet das neue Kartellrecht einen einfacheren Zugang zu Daten, einen besseren Schutz vor den digitalen Giganten und weniger Bürokratie bei Investments und Exits.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die digitalen Giganten werden gezähmt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der öffentlichkeitswirksame Kern der sogenannten 10. GWB-Novelle sind besondere Verhaltensregeln für Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Wen das Bundeskartellamt so einstuft, der unterliegt einer verschärften Marktmissbrauchsaufsicht. Der Gesetzgeber hat dabei vor allem große Plattformbetreiber im Visier.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundeskartellamt kann den führenden Online-Plattformen eine große Bandbreite an wettbewerbsschädlichen Verhaltensweisen untersagen. Dazu zählen die Bevorzugung eigener Angebote bei der Darstellung, die exklusive Vorinstallation eigener Apps und die Kopplung von mehreren Angeboten. Auch bei der Interoperabilität und der Datenportabilität dürfen Konkurrenten keine Steine in den Weg gelegt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit bekommt das Bundeskartellamt ein Werkzeug an die Hand, um die digitalen Giganten zu zähmen. Deren Wettbewerbsverzerrungen kann es künftig einfacher und schneller bekämpfen. Dafür wird sogar der Rechtsweg gegen die entsprechenden Entscheidungen des Bundeskartellamts verkürzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Von der Neuregelung profitieren insbesondere Start-ups, die in der sogenannten „kill zone“ rund um „GAFA“ (Google, Amazon, Facebook und Apple) operieren. Ihr Risiko, von diesen mit unlauteren Mitteln verdrängt zu werden, ist künftig geringer. Das gilt freilich nur, wenn das Bundeskartellamt sein neues Instrumentarium auch ausgiebig nutzt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Weniger Fusionskontrolle für Investments und Exits</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um das zu ermöglichen, wird das Bundeskartellamt bei der Fusionskontrolle entlastet. Die Umsatzschwellen, ab denen eine Unternehmenstransaktion beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss, steigen deutlich. Die neuen Schwellenwerte sind: (i) weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über EUR 500 Mio., (ii) deutscher Umsatz eines Beteiligten (z. B. Erwerber) über EUR 50 Mio. und (iii) deutscher Umsatz eines weiteren Beteiligten (z. B. zu veräußerndes Start-up) über EUR 17,5 Mio. </span></span></span></p><p><span><span><span>Daneben bleibt die Anmeldepflicht für bestimmte Unternehmenskäufe mit einem Gegenwert über EUR 400 Mio. erhalten. Sie war in der letzten Gesetzesreform als Reaktion auf die fehlende Anmeldepflicht für den Erwerb von WhatsApp durch Facebook eingeführt worden. Völlig neu ist dagegen eine Anmeldepflicht für bestimmte Zusammenschlüsse nach vorheriger Aufforderung durch das Bundeskartellamt. Indes setzt eine solche Aufforderung unter anderem eine vorherige Sektoruntersuchung voraus. Schon alleine deswegen wird die neue Anmeldepflicht nur sehr wenige Deals betreffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis werden künftig nur noch große Exits einer vorherigen Anmeldung beim Bundeskartellamt bedürfen. Demgegenüber wird die gleichzeitige oder sukzessive Übertragung von großen Anteilspaketen an mehrere Investoren weiterhin fusionskontrollrechtliche Fallstricke bergen. Denn bei einer Beteiligung von beispielsweise einem größeren strategischen Investor und einem größeren Finanzinvestor werden die Umsatzschwellen der Fusionskontrolle schnell gerissen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Besserer Zugang zu den Datenschätzen von großen Unternehmen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine weitere Neuerung der 10. GWB-Novelle sind kartellrechtliche Datenzugangsansprüche. Marktbeherrschende Unternehmen müssen Daten übermitteln, „<em>wenn die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht“</em>. Auch ohne Marktbeherrschung müssen Unternehmen Daten übermitteln, wenn ein anderes Unternehmen darauf für seine Tätigkeit angewiesen ist und ansonsten unbillig behindert würde.</span></span></span></p><p><span><span><span>In beiden Fällen müssen sogar Daten herausgegeben werden, die vorher noch nie verwertet wurden. Allerdings sind immer auch die Interessen des Dateninhabers in den Blick zu nehmen: Er kann seine Verweigerung mit sachlichen Gründen rechtfertigen – zum Beispiel bei personenbezogenen Daten mit der DSGVO. Auch darf er ein Entgelt verlangen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die neuen Datenzugangsansprüche können für manche Start-ups ein regelrechter „game changer“ sein. Man denke an innovative, datengetriebene Geschäftsmodelle, bei denen bislang ungenutzte Datenreservoirs angezapft oder verschiedene externe Datenquellen zusammengeführt werden sollen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Doch seien wir realistisch: Zur Durchsetzung seiner Ansprüche müsste ein Start-up hohe Hürden überwinden. Viele große Unternehmen werden nicht bereitwillig Zugang zu ihren Daten gewähren. Zumindest bis die Rechtsprechung klare Leitlinien entwickelt hat, werden daher nur Start-ups mit dickem Finanzpolster einen kartellrechtlichen Zugang zu den Datenschätzen von großen Unternehmen erhalten. Spezialgesetzliche Zugangsansprüche, wie etwa PSD2 für FinTechs, bleiben also wichtig.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Christoph Heinrich</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Cathleen Laitenberger</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Mietreduktion auf null während des Lockdowns</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-mietreduktion-auf-null-waehrend-des-lockdowns</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>In unseren Beiträgen vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rst/erste-entscheidung-zu-ss-313-bgb-mit-hotelbezug-hotelmieter-muss-volle-miete-zahlen" target="_blank" rel="noreferrer">4. Februar 2021</a> und vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rst/ca-muss-volle-miete-zahlen-nachzahlungen-des-mietzinses-sind-gem-ss-313-bgb-zumutbar" target="_blank" rel="noreferrer">16. Februar 2021</a> haben wir die Entscheidungen des Landgerichts München I (AZ. 31 O 7743/20 (Hotelbetrieb) und 31 O 11516/20 (C&amp;A) vorgestellt. In beiden Entscheidungen kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Mieter auch bei Vorliegen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB i. V. m. Art. 240 § 7 EGBGB die Miete in voller Höhe zahlen muss. Der Mieter habe nach Auffassung des Gerichts die Pflicht, in angemessenem und zumutbarem Umfang Rücklagen zu bilden, um Umsatzeinbrüche ausgleichen zu können. Das Versäumnis der Rücklagenbildung dürfe jedenfalls nicht zu Lasten des Vermieters gehen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nunmehr wurde in einem am 24. Februar 2021 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden (AZ. 5 U 1782/20) eine überraschenderweise abweichende Entscheidung getroffen. Das Gericht hat entschieden, dass der Mieter eines von einer Schließungsanordnung betroffenen Lokals einen angepassten Mietzins in Höhe von nur 50 Prozent zahlen müsse. Das Oberlandesgericht Dresden erkannte in dem von ihm zu behandelnden Fall die Störung der Geschäftsgrundlage als gegeben an und entschied, dass eine anteilige Mietreduzierung von 50 Prozent gerechtfertigt sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt habe.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden unterscheidet sich jedoch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ. 7 U 109/20), die ebenfalls am 24. Februar 2021 verkündet wurde. In dem Fall, der vor dem OLG Karlsruhe behandelt wurde, erklärte das Gericht, dass es zwar grundsätzlich in Betracht komme, wegen des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ die Zahlung der vollständigen Miete als unzumutbar einzustufen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaube. Ferner müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Umstände die Existenz des Mieters gefährden und eine Anpassung seitens des Vermieters möglich sei. Der Mieter hat solche „besonderen Umstände“ geltend zu machen und trägt hierfür die Darlegungs- und ggf. Beweislast. Entsprechende Umstände konnten vom Mieter in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht dargelegt werden. Nach Auffassung des Gerichts habe der Zustand der Mieträume die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume weiterhin erlaubt. In diesem Fall hatte die Berufungsklage keinen Erfolg.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, und in beiden Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt spannend, wie der Bundesgerichtshof hierzu entscheidet. Gerne informieren wir Sie über die weiteren Verfahren.&nbsp; </span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Klaus Beine</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Angela Kogan</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>5%-STUDIE 2020/21 – WO INVESTIEREN SICH NOCH LOHNT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-202021-wo-investieren-sich-noch-lohnt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span><span>Zum sechsten Mal hat bulwiengesa mit freundlicher Unterstützung der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft die Renditepotenziale der deutschen Immobilienmärkte analysiert. In einem Webinar wurden gestern die wichtigsten Ergebnisse als Preview auf die Gesamtstudie, die im April erscheint, für die Segmente Wohnen, Büro und Einzelhandel vorgestellt.</span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><strong><em><span><span><span><span>Die Ergebnisse in Kürze</span></span></span></span></em></strong></span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong><span><span><span>Büros in Top-Lagen erzielen nur mit viel Fachkenntnis noch Rendite</span></span></span></strong></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Shoppingcenter: Risiken weiten Renditespanne</span></span></span></strong></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Wertsicherung bei Wohnimmobilien wird zunehmend anspruchsvoller</span></span></span></strong></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span><span>Berlin/Frankfurt, 25. Februar 2020 – Im vergangenen Jahr ist es selbst für professionelle Investoren in den meisten Assetklassen noch einmal anspruchsvoller geworden, sichere Renditen zu erzielen. Selbst bei traditionell häufig gehandelten, stabilen Assetklassen wie <strong>Büroimmobilien</strong> in A-Städten haben sich Risiko- und Renditespreizung enorm vergrößert. 2019 konnte noch eine Rendite (IRR)<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></a> </sup>zwischen 0,9 und 3,3 Prozent im Core-Bereich – also bei stabil vermieteten Immobilien in nachhaltig guten Lagen – erzielt werden. 2020 ist die Spanne auf 0,0 bis 2,8 Prozent gesunken. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Der deutlichste Rückgang ist in den A-Städten zu verzeichnen, recht konstant blieben dagegen B-Städte. Obwohl die Risiken zunehmen, sind die Kaufpreise im Core-Bereich nach wie vor hoch. Geeignete Objekte zu finden und zu managen, bedarf einer großen Orts- und Fachkenntnis.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Sven Carstensen, Vorstand bei bulwiengesa: „Homeoffice wird nicht zu einem Abgesang auf klassische Büros führen. Aber viele Investoren sind verunsichert, wie sich Homeoffice auf die künftige Büroflächennachfrage auswirken wird. Zwar ist absehbar, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern künftig mehr Homeoffice als vor der Corona-Krise ermöglichen. Allerdings wird eine mögliche Flächenreduktion kompensiert durch das Bedürfnis nach mehr Abstand im Büro. Auch der von vielen befürchtete Einbruch der Bürobeschäftigtenentwicklung ist bislang ausgeblieben.“ Das Wachstum der Bürobeschäftigten verliert zwar an Dynamik, aber schon ab 2021 erwartet bulwiengesa ein Plus von 1,0 Prozent p.a. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Auch aus rechtlicher Sicht ist Homeoffice oder vielmehr mobiles Arbeiten derzeit noch nicht so weit ausgereift, dass dadurch das Arbeiten im Büro ernsthaft abgelöst werden könnte. Klaus Beine, Rechtsanwalt und Notar von BEITEN BURKHARDT, stellt fest: „Gesetzgeberische Maßnahmen haben nicht erst seit Beginn der Pandemie für Fragezeichen in der Immobilienbranche gesorgt. Das sogenannte Recht auf Homeoffice deckt ja die wahren Themen zum Arbeitsplatz, die etwa im BGB, im Arbeitsschutzgesetz und anderen Gesetzen geregelt sind oder auch zur Datensicherheit noch gar nicht ab.“</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Der Investmentmarkt für <strong>Shoppingcenter</strong> liegt brach. Derzeit werden nur wenige gehandelt, die Nachfragesituation ist schwierig. Käufer müssen oftmals hohe Investitionen für Umnutzungen von (Teil-)Flächen einkalkulieren. Investoren sind unsicher, in welchem Umfang künftige Mietanpassungen ausfallen oder Läden schließen. Weil diese Risiken eingepreist sind, ist die Renditespanne deutlich größer geworden, von 3,2 bis 3,9 Prozent 2019 auf 2,5 bis 4,3 Prozent 2020 für Core-Objekte. Begehrte Investments sind nach wie vor lebensmittelorientierte Einzelhandelsflächen, die weniger abhängig sind von Konjunktur und E-Commerce. Davon profitieren <strong>Fachmarktzentren</strong> mit hohen Anteilen an Angeboten des periodischen Bedarfs. Diese bleiben weiterhin gefragt. Die Renditespanne beträgt 2,4 bis 3,3 Prozent p.a. Die vergleichsweise geringe Spanne belegt die Sicherheit dieser Investitionen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Eine sichere Bank sind <strong>Wohnungen</strong>. Hier hat sich im Vergleich zum Vorjahr am wenigsten verändert. Die Kaufpreise werden laut bulwiengesa-Prognose bis 2024 ein geringeres Wachstum als in den Vorjahren aufweisen, da Vorhaben in den teuren City-Lagen immer weniger werden und die absoluten Preise bereits ein hohes Niveau erreicht haben.</span></span> <span><span>Trotz eines unsicheren wirtschaftlichen Umfelds mit mehr Kurzarbeit und höherer Arbeitslosigkeit ist die Wohnungsnachfrage gut. In vielen Städten ist weiterhin ein geringes Angebot vorhanden, neue Grundstücke sind rar und teuer. Die erzielbaren Renditen bleiben auf einem niedrigen Niveau, zwischen 1,5 bis 2,5 Prozent liegen diese bei Wohnimmobilien in A-Städten. Die Steigerungspotenziale sind vor allem durch gesetzliche Regulierung begrenzt. Sven Carstensen: „Mit einem Basiswert von 1,94 Prozent ist die Wertsicherung bei Wohnimmobilien noch gegeben, wird jedoch zunehmend anspruchsvoller. Dabei bleiben die Marktrisiken sehr überschaubar – Wohnen ist weiterhin eine sehr sichere Anlageklasse.“ &nbsp;</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Klaus Beine ergänzt: „Für uns als Wirtschaftskanzlei ist die Studie auch deshalb immer wieder wertvoll, weil wir sehen können, wie politische Einwirkung den Markt beeinflusst – Stichworte sind Mietpreisbremse, Mietendeckel, Erhaltungssatzungen, Umwandlungsverbote oder Baulandmobilisierungsgesetz.“</span></span></span></span></span></span></p><p><em>Die gesamte Pressemitteilung finden Sie unten im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>DSGVO-Schmerzensgeld künftig auch bei Bagatellschäden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dsgvo-schmerzensgeld-kuenftig-auch-bei-bagatellschaeden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Bereits geringfügige Verstöße gegen die DSGVO können Schadensersatzklagen<span> nach Art. 82 DSGVO</span> gegen die verantwortlichen Unternehmen auslösen. Dies umfasst auch den immateriellen Schadensersatz, der Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgleichen soll. Deutsche Gerichte haben Schmerzensgeld-Forderungen aus sog. „Bagatellschäden“ in der Vergangenheit häufig mit Verweis auf die fehlende Erheblichkeit des verursachten Schadens abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun festgestellt, dass diese Rechtsprechungspraxis durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden muss (BVerfG, Beschluss vom <span>14. Januar 2021, Az. 1 BvR 2853/19</span>).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Überschreiten der „Erheblichkeitsschwelle“ für Schmerzensgeld</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Anlass für die Entscheidung des BVerfG war ein Urteil des Amtsgerichts Goslar, das eine Schadensersatzforderung in Höhe von (mindestens) 500 Euro wegen des unrechtmäßigen Versendens einer einzigen Werbe-Email zurückgewiesen hatte. Das Amtsgericht wertete den Versand der Email zwar als unrechtmäßige Datenverarbeitung, konnte aber nicht erkennen, dass der Versand den Kläger derart gravierend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hat, dass dies beim Kläger zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden geführt hätte. Diese rechtliche Würdigung entspricht der deutschen Rechtsprechungspraxis vor Einführung der DSGVO. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts waren grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn sie zu spürbaren, schwerwiegenden Auswirkungen beim Betroffenen geführt haben (sog. „Erheblichkeitsschwelle“). Dies war bei reinen Bagatellschäden nicht der Fall. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Seit Wirksamkeit der DSGVO ist heftig umstritten, ob die Voraussetzung der Erheblichkeitsschwelle nun auch für Art. 82 DSGVO gilt. Die meisten deutschen Instanzgerichte, die sich mit dieser Frage bisher beschäftigen durften, haben dies bejaht und Schmerzensgeld-Forderungen abgelehnt bzw. nur in geringem Umfang zuerkannt. Einige wenige Gerichte sahen dies jedoch auch schon anders und haben den Klägern Beträge im vierstelligen Bereich zugesprochen (siehe den Überblick bei Klein, GRUR-Prax 2020, S. 433 ff.)</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Vorlagepflicht zum EuGH</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Wie das BVerfG auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers jetzt festgestellt hat, lässt der Gesetzestext der DSGVO keine eindeutige Auslegung zu. Der Geldentschädigungsanspruch aus Art. 82 DSGVO sei in der Rechtsprechung des EuGH weder erschöpfend geklärt noch könne er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspreche, seien die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar. Es handele sich somit um eine ungeklärte Rechtsfrage über die Anwendung von Unionsrecht. Das Amtsgericht Goslar, das die Problematik der Auslegung dieser Norm durchaus gesehen habe, hätte die Frage nach der Erheblichkeitsschwelle daher dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen, bevor es den Schadensersatzanspruch des Klägers abwies.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Mögliche Entscheidung des EuGH und Auswirkungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es ist fest damit zu rechnen, dass ein deutsches Gericht diese Frage nun zeitnah dem EuGH vorlegen wird. Die Frage dürfte für eine Vielzahl von (potentiellen) Schadensersatzansprüchen entscheidungserheblich sein. In der Sache ist der EuGH traditionell eher datenschutzfreundlich eingestellt. Der Wortlaut und die Erwägungsgründe der DSGVO könnten ebenfalls für ein weites Verständnis des europäischen Schadensbegriffs sprechen. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass der EuGH mit der deutschen Rechtsprechungspraxis bricht und die Erheblichkeitsschwelle ablehnen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine solche EuGH-Entscheidung würde dazu führen, dass jede unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten – sei sie auch „gefühlt“ noch so unbedeutend für den einzelnen Betroffenen – einen ersatzfähigen immateriellen Schaden auslösen kann. Prozessfinanzierer oder sog. Verbraucherschutzportale könnten versuchen, derartige Ansprüche in standardisierten Massenverfahren durchzusetzen. Ob aber tatsächlich die befürchtete Klagewelle eintreten wird, bleibt abzuwarten. Schließlich setzt ein Schmerzensgeld nicht nur den erlittenen immateriellen Schaden voraus. Kläger müssen vielmehr zunächst eine Verletzung von DSGVO-Pflichten darlegen und beweisen, die dann auch zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben muss. Insoweit bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, denn nur im Hinblick auf das Verschulden gilt die Beweislastumkehr des Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Und die Höhe eines Schadensersatzes wird auch weiterhin nicht vom EuGH, sondern von deutschen Gerichten ermittelt werden. Daher ist zwar anzunehmen, dass eine entsprechende EuGH-Entscheidung zur Rechtssicherheit bezüglich der Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch wegen Datenschutzverletzungen beitragen würde. Ob solche Ansprüche in der Praxis dann aber bestehen und durchgesetzt werden können, ist eine ganz andere Frage. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Susanne Klein</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Lennart Kriebel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>DSGVO-Bußgeld über 14,5 Millionen Euro abgewendet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dsgvo-bussgeld-ueber-145-millionen-euro-abgewendet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen SE hat das im Jahr 2019 verhängte Rekordbußgeld in Höhe von EUR 14,5 Mio. vorerst abwenden können. Das Landgericht Berlin hält den von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) erlassenen Bußgeldbescheid wegen „gravierender Mängel“ für unwirksam.</span></span></span></p><h3><span><span><span>DSGVO-Bußgeld in Rekordhöhe</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Herbst 2019 hatte die BlnBDI gegen die Immobiliengesellschaft das bis dahin höchste DSGVO-Bußgeld wegen der unzulässigen Speicherung von personenbezogenen Mieterdaten festgesetzt. Es seien teilweise Jahre alte Informationen zu Mieterinnen und Mietern, darunter Sozial-und Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge, Steuerdaten und Informationen zu finanziellen Verhältnissen, ohne erkennbaren Zweck und Rechtsgrundlage gespeichert worden. Das verwendete Archivsystem habe überhaupt keine Möglichkeit vorgesehen, die nicht mehr erforderlichen Daten zu löschen. Dem Bußgeld waren zwei Vorortkontrollen der BlnBDI in den Jahren 2017 und 2019 vorausgegangen. Daher bemängelte die BlnBDI vor allem, dass der Datenschutzverstoß in diesem Zeitraum nicht abgeholfen worden war. Die Bemessung des Bußgeldes lag nach Angaben der BlnBDI – trotz der Rekordhöhe – allerdings nur ungefähr bei der Hälfte des von der DSGVO zugelassenen Rahmens.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorläufig erfolgreich</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Immobiliengesellschaft legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und dieser war nun erfolgreich. Das Landgericht Berlin stellt fest, dass der Bußgeldbescheid aufgrund gravierender Mängel nicht Grundlage eines Verfahrens sein könne. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Bußgeldbescheid Angaben zu konkreten Tathandlungen des Leitungspersonals der Deutsche Wohnen SE und zu dessen Verschulden enthalten müssen. Diese Angaben fehlten jedoch. Deshalb wurde das Verfahren eingestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann nun binnen einer Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts einlegen. Die BlnBDI hat bereits angekündigt, die Staatsanwaltschaft hierum zu bitten. Die endgültige Entscheidung in dieser Sache steht also noch aus.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Susanne Klein</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Lennart Kriebel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät BANDAI NAMCO Entertainment Europe beim Erwerb einer Beteiligung an der Limbic Entertainment GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-bandai-namco-entertainment-europe-beim-erwerb-einer-beteiligung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Frankfurt, 24. Februar 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die BANDAI NAMCO Entertainment Europe beim Erwerb einer Beteiligung an dem deutschen Spiele-Entwickler Limbic Entertainment GmbH beraten.</span></span></span></p><p><span><span><span>BANDAI NAMCO Entertainment Europe mit Sitz in Lyon gehört zur japanischen BANDAI NAMCO Holding. Das Unternehmen hat sich von einem einzigen Anbieter, der sich auf Videospiele konzentrierte, zu einem Großunternehmen entwickelt, das alle Arten von Unterhaltung umfasst. Seit 2015 firmiert die Gruppe unter BANDAI NAMCO Entertainment und ist heute einer der Spitzenreiter der weltweiten Unterhaltungsbranche mit Titeln wie PAC-MAN, SoulCalibur oder Tekken, aber auch technologisch innovativen Neuentwicklungen etwa im Real Life Entertainment. In Japan gehört die Gruppe mit Sony Interactive Entertainment und Nintendo zu den Top 3 am Markt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit dem Erwerb der Beteiligung an dem deutschen Spiele-Entwickler Limbic Entertainment mit Sitz in Langen bei Frankfurt verstärkt die Gruppe ihr Engagement auf dem bedeutsamen europäischen Markt. Limbic Entertainment wurde 2002 gegründet, die Designer und Programmierer entwickelten seither mehr als achtzig Produktversionen klassischer Videospiele für die Publikation in über einem Dutzend Länder. Dazu gehören Kinderspiele ebenso wie Strategie- oder Fantasy-Spiele.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater BNEE:</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Andreas Lober (IP/IT/Medien), Dr. Guido Ruegenberg (Corporate/M&amp;A, beide Federführung), André Suttorp (Steuern, alle Frankfurt) und Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Über BANDAI NAMCO Entertainment Europe S.A.S.:</em><br><br>BANDAI NAMCO Entertainment Europe S.A.S. (BNEE) ist ein weltweit führender Publisher und Entwickler von Unterhaltungsinhalten für Plattformen, die unter anderem alle wichtigen Videospielkonsolen und den PC umfassen.<br>BNEE ist der westliche Content-Hub von BANDAI NAMCO Entertainment Inc. (BNEI) und stärkt seinen Ruf mit Franchises wie LITTLE NIGHTMARES™, THE DARK PICTURES ANTHOLOGY und dem kommenden UNKNOWN 9™ Awakening - entwickelt von der kürzlich übernommenen Reflector Entertainment mit Sitz in Montreal.<br>BNEI, Teil der BANDAI NAMCO Holdings Inc. ist bekannt für die Entwicklung und Veröffentlichung vieler der Top-Videospiel-Franchises der Branche, darunter PAC-MAN™, TEKKEN™, SOULCALIBUR™, ACE COMBAT™ und DARK SOULS™.<br>Für weitere Informationen besuchen Sie bitte <a href="http://www.bandainamcoent.eu" target="_blank" rel="noreferrer">www.bandainamcoent.eu</a></span></span></span></p><p><span><span><span><em>Über Limbic Entertainment GmbH:</em><br><br>Die Limbic Entertainment GmbH ist einer der führenden Spieleentwickler in Deutschland. Gegründet im Jahr 2002 und mit über 80 Mitarbeitern in der Nähe von Frankfurt ansässig, hat Limbic Entertainment mehr als 60 Titel entwickelt, darunter große Veröffentlichungen wie Might and Magic: Heroes VII, Memories of Mars und Tropico 6. Derzeit arbeitet das Team an einer neuen, unangekündigten IP.<br>Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: <a href="https://www.limbic-entertainment.de/" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.limbic-entertainment.de/</a></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 <span><span>–</span></span> 582<br>E-Mail: <a href="mailto:andreas.lober@bblaw.com">andreas.lober@bblaw.com</a> </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutzgesetz: Neue Whistleblower-Pflichten treffen mittelständische Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweisgeberschutzgesetz-neue-whistleblower-pflichten-treffen-mittelstaendische-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<ul><li><span><span><span><span><span><span>Neues Gesetz setzt neue Pflichten für alle Unternehmen fest, sofern sie über 50 Mitarbeiter haben, wozu auch freie Mitarbeiter gehören.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Betroffene Unternehmen sollen spätestens ab Dezember 2021 ein eigenes Hinweisgebersystem für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte einrichten, damit diese (vermeintliche) Missstände im Unternehmen anonym melden können.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Hinweisgeber (= „Whistleblower“) dürfen direkt die Behörden oder die Öffentlichkeit informieren, falls das Unternehmen keine eigenen anonymen Hinweisgebersysteme anbietet.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Betroffene Unternehmen müssen daher ein eigenes Hinweisgebersystem anbieten, um ihren neuen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und zu verhindern, dass sich Hinweisgeber an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden. </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Neue Haftungsrisiken für die Geschäftsführung bei Passivität. </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Das nationale Umsetzungsgesetz ist veröffentlicht und sieht keine Erleichterungen für die Unternehmen vor.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span>Was ist die EU-Hinweisgeberrichtlinie (= EU-Whistleblower-Richtlinie)?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Richtlinie setzt neue Compliance Pflichten fest. Konkret sollen Unternehmen Möglichkeiten für Mitarbeiter und Dritte schaffen, vermeintliche und tatsächliche Missstände anonym zu melden (= internes Hinweisgebersystem). So soll die Unternehmensführung Kenntnis von (vermeintlichen) Missständen erlangen und darauf reagieren können. Der nationale Gesetzgeber muss die Richtlinie umsetzen. Der entsprechende Referentenentwurf liegt nun vor und ist hier abrufbar: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2021-02/Referentenentwurf-Whistleblowing-BMJV-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link.</a></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Wer ist betroffen?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die EU-Hinweisgeberrichtlinie gilt für sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeiter oder Unternehmen mit einem Umsatz ab EUR 10 Mio./ Jahr. Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen müssen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter interne Hinweisgebersysteme einrichten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Des Weiteren entfaltet die EU-Hinweisgeberrichtlinie bereits heute weitgehenden Schutz für Mitarbeiter. Diese dürfen Missstände sowohl an das eigene Unternehmen als auch an externe Stellen (Behörden) melden, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Dies gilt vor allem dann, wenn kein internes Hinweisgebersystem zur Verfügung steht.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welche Verstöße dürfen Mitarbeiter melden?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte dürfen – Stand heute – Verstöße gegen EU-Recht (z.B. Datenschutzrecht), Verstöße gegen nationales Recht (z.B. Arbeitszeitverstöße) sowie Verstöße gegen interne Regelwerke an das interne oder externe Hinweisgebersystem melden.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Auf was müssen sich betroffene Unternehmen einstellen?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Der Gesetzgeber hat das ausdrückliche Ziel, dass sich gerade mittelständische Unternehmen aktiver mit dem Thema Compliance auseinandersetzen und erste Maßnahmen ergreifen. Um diese Ziele durchzusetzen und den Druck zu erhöhen, sollen Behörden nun eigene, so genannte externe Hinweisgebersysteme bereitstellen. So sollen Behörden Kenntnis von Missständen innerhalb der Unternehmen erlangen. Auch dürfen Mitarbeiter Missstände direkt an die Öffentlichkeit geben, falls Unternehmen oder Behörden ihren Hinweisen nicht nachgehen. Insgesamt müssen sich Unternehmen also auf einen „schärferen Wind“ des Gesetzgebers einstellen, der sich insbesondere auf Missstände und Regelverstöße innerhalb der Privatwirtschaft konzentriert.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Gibt es neue Haftungsrisiken?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Ja. Compliance Verstöße führen oft zu einer persönlichen Haftung der Beteiligten. Compliance Verstöße können auch zur persönlichen Haftung der (unbeteiligten) Geschäftsführer führen, wenn diese keine Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, wie zum Beispiel die Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems. Der Verstoß gegen die neue Verpflichtung, ein solches internes Hinweisgebersystem einzuführen, erhöht die Haftungsrisiken zusätzlich.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Wie sind Meldungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu behandeln?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Whistleblower-Richtlinie gibt vor, dass die Datenverarbeitung nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen darf. Dies macht die Etablierung von Hinweisgebersystemen in der Praxis nicht einfacher. Die Whistleblower-Richtlinie schützt schließlich den einzelnen Hinweisgeber, während die DSGVO neben dem Hinweisgeber auch den Beschuldigten schützt. Hier kann es also zu Kollisionen kommen.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Müssen betroffene Unternehmen jetzt schon handeln bzw. das Hinweisgebersystem vorbereiten?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Unternehmen sollten mit Augenmaß reagieren. Konkret ist es ein guter Rat, mit einem Experten über die Ausgangslage im eigenen Unternehmen zu sprechen und mit einem „Sicherheitsabstand“ zum Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 17. Dezember 2021, also im 2. oder 3. Quartal 2021, ein eigenes internes Hinweisgebersystem zu etablieren. Hier bietet sich die Beauftragung einer externen Compliance Vertrauensstelle an, die ein solches Hinweisgebersystem als externer Dienstleister (kostengünstig) zur Verfügung stellen kann. Damit enthaftet sich die Geschäftsführung und das Unternehmen erfüllt die neuen Pflichten.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues BMF-Schreiben zur beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich in deutschen Registern eingetragener Rechte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-bmf-schreiben-zur-beschraenkten-steuerpflicht-hinsichtlich-deutschen-registern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span><span><span>Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch sein Schreiben vom 6. November 2020 eine Diskussion um die Berechtigung einer beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich (lediglich) in inländischen Registern eingetragener Rechte ausgelöst hatte, wurde nun am 11. Februar 2021 ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht, welches zumindest einige der durch die Veröffentlichung des ersten Schreibens aufgeworfenen Fragen adressiert.</span></span></span></em></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Rückblick</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Durch das Schreiben vom 6. November 2020 hatte das BMF seine Auslegung hinsichtlich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f und Nr. 6 EStG dahingehend veröffentlicht, dass sich eine beschränkte Steuerpflicht allein aus der (befristeten oder unbefristeten) Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten ergeben könne, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Inlandsbezugs bedürfe. Insbesondere eine Nutzung, Ausbeutung oder Einnahmeerzielung in Deutschland sei nicht erforderlich. Dabei wird die Steuer bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten durch Steuerabzug auf Ebene des Lizenznehmers erhoben.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Eine derartige Auslegung der Vorschrift kann zu weitreichenden Konsequenzen führen, da immaterielle Wirtschaftsgüter häufig in vielen Ländern, einschließlich Deutschland, in Register eingetragen werden. Dadurch kann durch eine Vielzahl von Verträgen eine beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebers in Deutschland ausgelöst werden. In Betracht kommt dies nicht nur bei reinen Lizenzverträgen, sondern auch z.B. bei gemischten Verträgen, bei denen eine Lizensierung (Neben-)Bestandteil des Vertrages ist. Insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage &nbsp;ergeben sich auch in solchen Fällen erhebliche Unsicherheiten.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Nachdem eine zunächst geplante Streichung der gesetzlichen Grundlage nicht mehr diskutiert wird, hat das BMF mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erneut zu dieser Thematik Stellung genommen:</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Durch das Schreiben ermöglicht das BMF für Vergütungen, die bereits zugeflossen sind oder bis zum 30. September 2021 zufließen, unter bestimmten Umständen und auf Antrag vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Die Voraussetzungen sind allerdings sehr eng gefasst.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Darüber hinaus äußert sich das BMF auch in Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Im Grundsatz wird dabei auf die Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts abgestellt, die anhand der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Sei dies nicht möglich, müsse eine Aufteilung der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips erfolgen. Letztlich soll das Bundeszentralamt für Steuern oder das Finanzamt, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln sind, eine Schätzung anhand des Verhältnisses der Umsätze des Lizenznehmers in Deutschland und in den anderen von der Rechteüberlassung erfassten Gebieten vornehmen dürfen.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Bedeutung für die Praxis</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Das BMF-Schreiben schafft eine Vereinfachung hinsichtlich des Steuerabzugs für sehr eng begrenzte Fälle. Es erscheint aufgrund des Schreibens allerdings möglich, in den Fällen, in denen das in Deutschland eingetragene Recht tatsächlich nicht im Inland verwertet wird, zu argumentieren, dass die Bemessungsgrundlage Null beträgt. Dennoch ist es nunmehr unumgänglich neue und alte Verträge auf die Überlassung von Rechten zu überprüfen, um weiteren Handlungsbedarf zu klären. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span>Dr. Marion Frotscher</span></span></span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span>Simon Bauer</span></span></span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf betont wichtige Funktion der Pharma- und Medizintechnikbranchen bei der 8. Russland-Konferenz 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-betont-wichtige-funktion-der-pharma-und-medizintechnikbranchen-bei-der-8</link>
                        <description>Falk Tischendorf betont wichtige Funktion der Pharma- und Medizintechnikbranchen bei der 8. Russland-Konferenz 2021</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 16. Februar 2021 fand in virtueller Form die bereits 8. Russland-Konferenz der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in Berlin und Moskau statt. Über 4.000 Unternehmensvertreter aus beiden Ländern nahmen an der Veranstaltung teil, die 2021 unter dem Motto: „Neue Wege: Deutsch-Russische Partnerschaften“ stand.</p><p>Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und der russische Industrieminister Denis Manturow eröffneten die Konferenz mit Grußworten, in denen sie kritische Punkte im bilateralen Verhältnis nicht aussparten, aber vor allem die Gemeinsamkeiten betonten. Dabei bilde die Wirtschaft eine wichtige Brücke zwischen beiden Ländern. Weitere hochrangige Referenten waren u.a. die Ministerpräsidenten Michael Kretschmer (Sachsen) und Stephan Weil (Niedersachsen) sowie die Botschafter Dr. Géza Andreas von Geyr und Sergej Netschajew.</p><p>Falk Tischendorf, Managing Partner der Russlandpraxis von BEITEN BURKHARDT nahm an der Podiumsdiskussion zum Thema „Russland – ein Markt für eine innovative Pharmabranche” teil. Weitere Diskutanten waren mit Dr. Christian Matschke, Vorstand Technical Operations Berlin-Chemie AG, Wladimir Christenko, Präsident Nanolek, Svetlana Gerbel, CEO Siemens Healthineers und Miguel Pagan Fernandez, Chief Technical Officer Stada, hochrangige Unternehmensvertreter sowie Philipp Romanow, Leiter der Abteilung für die staatliche Regulierung des Arzneimittelvertriebs im russischen Gesundheitsministerium.</p><p>Falk Tischendorf betonte die rasante Entwicklung der Branche in der aktuellen Corona-Krise, hier habe ein Innovationsschub schon stattgefunden, denn die wirksame Bekämpfung der COVID-19-Pandemie setzt technische Innovationen sowohl bei der Entwicklung chemisch-pharmazeutischer Wirkstoffe als auch in der Medizintechnik voraus. Die russische Gesundheitswirtschaft sei insbesondere im Bereich der Virologie sehr gut aufgestellt wie die rasche Entwicklung des Impfstoffes Sputnik V zeige. Darüber hinaus bieten sich im Bereich der Gesundheitswirtschaft zahlreiche weitere Gründe für gemeinsame wirtschaftlich erfolgreiche Projekte in Russland. Dies bestätigen erfolgreiche Lokalisierungen und Lohnfertigungen ausländischer Unternehmen im Land.</p><p>Mehr Information und Videos finden Sie hier:</p><ul><li>Grußworte von Bundeswirtschaftsminister <a href="https://www.youtube.com/watch?v=XKmzUx1oQVk&amp;list=PLEhZWgJgG0BAy4OQoabYJf-y0aP2gigJd&amp;index=8" target="_blank" rel="noreferrer">Peter Altmaier</a> und dem russischen Industrieminister <a href="https://www.youtube.com/watch?v=fy8P0wP1o1Q&amp;list=PLEhZWgJgG0BAy4OQoabYJf-y0aP2gigJd&amp;index=7" target="_blank" rel="noreferrer">Denis Manturow</a></li><li>Keynote des niedersächsischen Ministerpräsidenten <a href="https://www.youtube.com/watch?v=a6ZBxoQUDms&amp;list=PLEhZWgJgG0BAy4OQoabYJf-y0aP2gigJd&amp;index=4" target="_blank" rel="noreferrer">Stephan Weil</a></li><li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=PCeA90Suyxs&amp;list=PLEhZWgJgG0BAy4OQoabYJf-y0aP2gigJd&amp;index=5" target="_blank" rel="noreferrer">Plenarsitzung „Neue Wege: Deutsch-Russischer Energiedialog“</a></li><li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=yQvGfyY4B3c&amp;list=PLEhZWgJgG0BAy4OQoabYJf-y0aP2gigJd&amp;index=6" target="_blank" rel="noreferrer">Podiumsdiskussion: „Russland – ein Markt für eine innovative Pharmabranche”</a></li></ul><p><img alt="Falk Tischendorf Podium" data-entity-type="file" data-entity-uuid="551ca1aa-0816-445e-a391-4ef965ce2726" src="/fileadmin/beiten/inline-images/FT1.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 17 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Maskenstreit: Bund verteidigt sich mit EY Law, CMS und Dentons gegen Lieferanten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/maskenstreit-bund-verteidigt-sich-mit-ey-law-cms-und-dentons-gegen-lieferanten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Der Bund streitet weiterhin mit zahlreichen Lieferanten von medizinischen Atemschutzmasken. Nach JUVE-Informationen sind aktuell rund 80 Verfahren beim Landgericht Bonn anhängig, viele weitere Lieferanten befinden sich in Vergleichsverhandlungen mit dem Bund. Die Streitigkeiten haben ihren Ursprung in der ersten Phase der Pandemie, als medizinische Ausrüstung knapp war. Der Streitwert soll bei ingesamt rund 140 Millionen Euro liegen. Doch das ist möglicherweise nicht das Ende der Fahnenstange."</em></p><p><a href="https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2021/02/maskenstreit-bund-verteidigt-sich-mit-ey-law-cms-und-dentons-gegen-lieferanten" target="_blank" rel="noreferrer">Den kompletten Beitrag können Sie auf JUVE.de nachlesen.</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 15 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>C&amp;A muss volle Miete zahlen - Nachzahlungen des Mietzinses sind gem. § 313  BGB zumutbar </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ca-muss-volle-miete-zahlen-nachzahlungen-des-mietzinses-sind-gem-ss-313-bgb-zumutbar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Das LG München I stellt in seinem Urteil vom 12. Februar 2021 fest, dass es der Kaufhauskette C&amp;A „<em>generell und auch auf Basis der Ergebnisse aus den vorangegangenen drei Geschäftsjahren“ </em>zumutbar sei, Rücklagen zu bilden. Daher sei C&amp;A verpflichtet, trotz coronabedingter Schließungsanordnungen den vollen Mietzins zu zahlen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zusammengefasst lässt sich festhalten: </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Mietminderungsrecht des Mieters <span>lehnt das Gericht mit der Begründung ab, dass ein die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebender Mangel gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorgelegen habe. Ein Fall der Unmöglichkeit wurde ebenfalls abgelehnt. Die Eignung der Mietsache sei ferner im streitgegenständlichen Zeitraum nicht entfallen. Das Gericht stellt zudem fest, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliege. Gleichwohl erklärt es, dass die Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung der Mietzahlungspflicht führen. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Wie bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 2021 – Az.: 31 O 7743/20 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rst/erste-entscheidung-zu-ss-313-bgb-mit-hotelbezug-hotelmieter-muss-volle-miete-zahlen" target="_blank" rel="noreferrer">siehe unser Beitrag vom 4. Februar 2021</a>) begründet das Landgericht München I in seinem aktuellsten Urteil vom 12. Februar 2021 erneut seine Entscheidung mit der Pflicht des Mieters, in angemessenem und zumutbarem Umfang Rücklagen zu bilden, um Umsatzeinbrüche ausgleichen zu können.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Auch erklärt das Gericht in Bezug auf Filialen, dass die Ausrichtung der Zumutbarkeitsprüfung i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB auf die konkrete Filiale gerichtet sein müsse. Auf den Umsatz anderer Filialen des Mieters komme es nicht an. Zudem seien staatliche Hilfen, wie etwa Kurzarbeitergeld, im Rahmen der Risikoverteilung zu berücksichtigen. Der Umsatz durch den Online-Shop sei ebenfalls für die Risikoverteilung heranzuziehen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>1. Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Modekette C&amp;A (nachfolgend „<strong>Mieter“</strong> genannt) betreibt mehrere Filialen in München. Als die Einzelhandelskette aufgrund des Lockdowns im Jahre 2020 und der damit verbundenen behördlichen Einschränkungen (Allgemeinverfügung in Bayern) schließen musste, behielt C&amp;A die Miete für April 2020 in einer ihrer Filiale in München ein. Auch in anderen Filialen zahlte C&amp;A die Miete nicht. C&amp;A trug vor, sie habe infolge des Lockdowns einen Umsatzverlust von 30 Prozent erlitten. Der Vermieter forderte von C&amp;A die volle Mietzahlung für den Monat April 2020. Die Klage hatte Erfolg.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>2. Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Landgericht München I hat den Mieter erneut zur Zahlung der Miete in voller Höhe verurteilt. Die Begründung des Urteils des Landgericht München I zu Kaufhäusern und Einzelhandelsbetrieben hat zahlreiche Ähnlichkeiten mit derjenigen, die wir bereits in unserem Beitrag vom 4. Februar 2021 hinsichtlich der Mietzahlungspflicht in Hotelbetrieben während der Corona-Pandemie vorgestellt haben. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht stellte nochmals fest, dass der Anwendungsbereich des § 313 BGB eröffnet ist. Artikel 240 § 7 EGBGB habe lediglich eine Klarstellungsfunktion. Auch sei Artikel 240 § 2 EGBGB (Moratorium) nicht als abschließende Regelung anzusehen. Vielmehr stehe dem Mieter, C&amp;A, grundsätzlich ein Recht auf Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB zu. Eine Existenzgefährdung des Mieters sei hierfür nicht zwingend. Auch in dieser Entscheidung erkannte das Gericht jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Ausnahmefall, der zur Folge hatte, dass C&amp;A zur vollen Mietzahlungspflicht verpflichtet war. Die von C&amp;A genannten Zahlen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts eine Herabsetzung der Miete nämlich nicht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neuerungen finden sich in der aktuellsten Entscheidung in der Begründung zu der Frage, ob sich die Risikoverteilung auf die konkrete Kaufhausfiliale zu beschränken oder auf den Umsatz aller Filialen zu beziehen habe. Zudem geht das Gericht auf Beschränkung der Anrechnung staatlicher Leistungen (hier: Kurzarbeitergeld) ein.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><strong>2.1 Bildung von Rücklagen – Risiko des Mieters</strong></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nach Auffassung des Gerichts hafte der Mieter grundsätzlich verschuldensunabhängig für die eigene Zahlungsfähigkeit. Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass der Mieter als Zahlungsschuldner in angemessenem und zumutbarem Umfang Rücklagen zu bilden habe, um Umsatzeinbrüche entsprechend abfedern zu können. Mit dem Einwand, dass Rücklagen in der Pandemie schnell aufgebraucht seien, könne die Obliegenheit zur Rücklagenbildung nicht in Abrede gestellt werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Viele Mieter bringen oftmals vor, dass sie aufgrund ihrer Rücklagen weniger oder keine staatlichen Hilfen erhalten. Auch auf diesen Umstand ging das Gericht ein und führte aus, der Einwand, dass Unternehmen mit Rücklagen weniger staatliche Unterstützungsleistungen erhalten, erkläre nicht, woraus sich für Unternehmen mit ausreichenden Rücklagen ein Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen ergebe. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der Einwand, Rücklagen würden in Zeiten von Negativzinsen zu einer unwirtschaftlichen Kapitalvernichtung führen und Investitionen seien gewinnbringender, lasse nach Auffassung des Gerichts ebenfalls außer Acht, dass unternehmerische Entscheidungen allein im Risikobereich des Unternehmers liegen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><strong>2.2 Risikoverteilung bei Kaufhäusern – Nutzbarkeit, Umsatz und Online-Shop</strong></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Darüber hinaus stellte das Gericht zur Verteilung der Risiken erneut fest, dass zur Vermeidung einer Überkompensation des Mieters eine Quote von 50:50 als Ausgangspunkt angemessen sei, weil das wirtschaftliche Risiko der Nutzbarkeit beide Parteien treffe (vgl. unseren Beitrag vom 4 Februar 2021). Doch auch, wenn die Quote 50:50 auf Basis der allgemeinen Wertungen einen angemessenen Ausgangspunkt bilde, müsse die Festlegung der Quote auf Basis der Umstände des Einzelfalls konkret begründet werden. Hierfür sei eine Interessenabwägung notwendig. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Landgericht München I entschied unter Anwendung dieser Grundsätze für den vorliegenden Einzelfall, dass C&amp;A für den Monat April 2020 die Miete in voller Höhe schulde. Das Gericht nahm einen Abschlag in Höhe von 10 Prozent wegen der <strong>unbeschränkten Nutzbarkeit und des Besitzes der Kaufhausräume</strong> seitens des Mieters vor und beschränkte die Risikoverteilung auf den nunmehr verbleibenden Anteil der Monatsmiete in Höhe von 90 Prozent. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Auch die Angaben zur Umsatzentwicklung führten zu einer Beschränkung der Risikoverteilung. Hierzu erklärte das Gericht, dass bei Filialen zunächst zu bestimmen sei<strong>, </strong>ob sich die<strong> Risikoverteilung auf die konkrete Filiale, </strong>also das streitgegenständliche Kaufhaus, zu beschränken habe. Der Mieter dürfe sich nicht gegenüber dem Vermieter auf Verluste aus anderen Filialen und umgekehrt der Vermieter sich nicht auf Gewinne des Mieters aus anderen Filialen berufen. Auch sei die Gefahr zu berücksichtigen, dass eine Gesamtbetrachtung des Konzernergebnisses zu einer erheblichen Benachteiligung einer der Parteien führen könne. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im April 2020 habe C&amp;A mit der streitgegenständlichen Filiale keinen Umsatz erzielt. Ferner trug C&amp;A vor, einen Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und 100 Prozent erlitten zu haben. Einen Onlineshop konnte C&amp;A jedoch weiterhin betreiben. Das Gericht ging von einem Umsatzrückgang um 80 Prozent aus und erklärte, dass es angemessen erscheine, dass ein Fünftel des Umsatzes durch den Online-Shop erfolge. Die Risikoverteilung sei daher für den Monat April 2020 im Umfang von weiteren 20 Prozent ausgeschlossen und habe sich nunmehr auf 70 Prozent der Monatsmiete zu beschränken.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><strong>2.3 Berücksichtigung staatlicher Hilfen</strong></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Aufgrund der Gewinne von C&amp;A in den letzten drei Geschäftsjahren, die bisher in der Entscheidung nicht veröffentlich wurden, hätte C&amp;A nach Auffassung des Gerichts Rücklagen in Höhe von einer Monatsmiete bilden müssen. Zudem sei das an C&amp;A ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen. Das Kurzarbeitergeld sei vor der Quotelung vom verbleibenden Verteilungsbetrag abzuziehen. Den Gegenstand der Risikoverteilung bilde vorliegend die Miete für den Monat April 2020 im Umfang von 70 Prozent. Hiervon sei der zu berücksichtigende Anteil des Kurzarbeitergelds in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 66,5 Prozent ergebe. Da das Gericht bereits Anfangs die Bildung einer Rücklage in Höhe einer Monatsmiete für zumutbar erklärte, gelte dies für die Bildung einer Rücklage in Höhe von zwei Dritteln einer Monatsmiete „erst recht“. Eine Vertragsanpassung zu Gunsten von C&amp;A scheide daher nach Auffassung des Gerichts aus.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>3. Rechtliche Bewertung </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Für die Anwendbarkeit des § 313 BGB </span>i. V. m. Artikel 240 § 7 EGBGB müssen bestimmte Voraussetzungen im Einzelfall</span></span></span></span><span><span><span><span><span> vorliegen, die der Mieter darlegen und beweisen muss. Für die Frage, wie eine angemessene Vertragsanpassung im konkreten Fall aussehen könnte, hat nach wie vor eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu erfolgen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Neuregelung in Artikel 240 § 7 EGBGB i. V. m. § 313 BGB regelt keine automatische Vertragsanpassung. Auch in dieser Entscheidung erklärt das Gericht, es könne „<em>nur diejenige Rechtsfolge begehrt werden, welche die schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile in ein angemessenes Gleichgewicht bringt“.</em> Eine Überkompensation werde nicht gewährt. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Interessant ist die streitgegenständliche Entscheidung für Kaufhäuser und Einzelhändler insoweit, dass das Gericht auf die Frage eingeht, ob sich die Risikoverteilung auf die konkrete Filiale, also das streitgegenständliche Kaufhaus, zu beschränken habe oder auf alle Filialen des Mieters. Das Gericht erklärte, dass der Mieter sich nicht gegenüber dem Vermieter auf Verluste aus anderen Filialen und umgekehrt der Vermieter sich nicht auf Gewinne des Mieters aus anderen Filialen berufen könne. Die Ausrichtung der Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB richte sich auf die konkrete Filiale. Zudem ist neu, dass das Gericht auf die staatlichen Leistungen eingeht und erläutert, dass eine Anrechnung des Kurzarbeitergeldes in voller Höhe nicht gerechtfertigt sei, sondern nur zu demjenigen Anteil, der dem Quotienten aus Miete und Gesamtverbindlichkeiten entspricht. Das Kurzarbeitergeld ist also vor der Quotelung vom verbleibenden Verteilungsbetrag abzuziehen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Festzuhalten bleibt, dass das Urteil des Landgerichts München I eine erste Orientierung für den zukünftigen Umgang mit dem Mietzins von Kaufhäusern und Einzelhandelsketten bietet. In jedem Fall kommt es bei der Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB stets auf die Umstände des Einzelfalls an.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieber Mitarbeiter, ich habe heute leider keinen Arbeitsplatz für Dich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieber-mitarbeiter-ich-habe-heute-leider-keinen-arbeitsplatz-fuer-dich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit dieser Überschrift bin ich natürlich unglaubwürdig, wenn ich behaupte, dass ich <span>„</span>GNTM<span>“</span> (Germany´s next Topmodell) nicht verfolge. Ich kenne aber die Show, ungefähr das Format und – woher auch immer – den Spruch von Heidi Klum wenn eine Kandidatin die nächste Runde nicht erreicht <span>„</span>Ich habe heute leider kein Bild für Dich<span>“</span>. So wie es den <span>„</span>Meeeeeedchen<span>“</span> von Heidi Klum im Zeitpunkt des Ausscheidens ergeht, ist es auch einem Arbeitnehmer im Raum Offenbach ergangen. Ihm wurde der Zutritt zum Werksgelände durch den Arbeitgeber verweigert, weil der Arbeitnehmer sich weigerte, einen Corona-Test <span>„</span>PCR-Test<span>“</span> durchzuführen. <span>„</span>Lieber Mitarbeiter, ohne PCR-Test habe ich heute leider keinen Arbeitsplatz für Dich<span>“</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Impfpflicht, die Impfpflicht am Arbeitsplatz oder die mittelbare Impfpflicht durch Zugangsbeschränkungen für nicht geimpfte Personen in Restaurants, Kinos, Veranstaltungen oder auch an dem Arbeitsplatz ist im Gange. Es gibt (noch) keine gesetzliche Regelung und (noch) keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wie immer werden nahezu alle denkbaren und auch unmöglichen Argumente vertreten. Das Arbeitsgericht Offenbach hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 04.02.2021 (4 Ga 1/21) hierzu eine Entscheidung getroffen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Pflicht zum Corona-Test am Arbeitsplatz</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Vermeidung der Ansteckung von Kollegen, Kunden oder Patienten werden seit dem Beginn der Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen in den Betrieben umgesetzt. Regelmäßige Händedesinfektion, Einhaltung von Abständen, erhebliche Einschränkung von körperlichen Zusammenkünften, Tragen von Schutzmasken sind mittlerweile rechtlich und tatsächlich akzeptiert. Auch das Fiebermessen am Betriebseingang wird als zulässig angesehen. Bei der Zulässigkeit von solchen Maßnahmen sind einerseits der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, Kunden, Patienten, Bewohnern sowie der Schutz des Gesundheitssystems gegen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte der Arbeitnehmer abzuwägen. Umstritten ist derzeit, ob es eine Impfpflicht, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen geben darf oder nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein milderes Mittel als die Impfpflicht ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Ein Arbeitgeber verweigerte einem seiner Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen PCR-Test durchzuführen. Das Erfordernis des PCR-Tests für den Zutritt zum Werksgelände war in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer weigerte sich mit dem Argument, der Test verstoße gegen das Recht auf seine Selbstbestimmung und sei zudem weder durch das Weisungsrecht, noch durch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Zudem sei der PCR-Test unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde. Der Arbeitnehmer versuchte im Rahmen eines Eilverfahrens die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber und damit den Zutritt zum Werksgelände ohne PCR-Test zu erreichen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitsgericht Offenbach vom 04.02.2021 – 4 Ga 1/21</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Eilverfahren des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht wies den Antrag bereits deshalb zurück, da nach Ansicht des Gerichts die für ein Eilverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht bestand, jedenfalls vom Arbeitnehmer nicht belegt werden konnte. Im Rahmen der Abwägung zwischen Zugang des Arbeitnehmers zum Werksgelände ohne PCR-Test und Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers war für das Gericht die Nichtbeschäftigung vorzugswürdig, weil ein eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar war. Die Frage der Vergütung ist damit nicht geklärt. Wenn der Arbeitnehmer im Hauptsacheverfahren Recht bekommen würde, geht es nur um die Beschäftigung. Der Vergütungsanspruch könnte bestehen bleiben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aus der Entscheidung wird ersichtlich, dass Fragen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie von vielen Faktoren abhängen. Die Corona-Pandemie wird von den Gerichten durchaus als so ernst angesehen, dass die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer weiter zurücktreten, als bei bisherigen Massenkrankheiten, wie der Grippe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"> Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Was Sie über öffentliche Übernahmen in den Niederlanden wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-was-sie-ueber-oeffentliche-uebernahmen-den-niederlanden-wissen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Die Startphase</h3><p>Bei der öffentlichen Übernahme gelten sowohl für den Bieter, als auch für das börsennotierte target strenge Regeln.</p><p>Für die erste Kontaktaufnahme gibt es keine spezielleren niederländischen Regeln, so dass es bei den europäischen Regelungen über den Insiderhandel bleibt.</p><p>Der eigentliche Bieterprozess beginnt zumeist mit der Ankündigung eines öffentlichen Übernahmeangebots in der Presse mit dem Hinweis, dass Bieter und Zielgesellschaft eine vorbehaltliche Einigung erzielt hätten. Innerhalb von vier Wochen nach der Ankündigung ist ein detaillierter Bericht in der Presse zu publizieren, dass innerhalb einer Frist, längstens zwölf Wochen, der AFM ein Übernahmeangebot zur Prüfung vorgelegt wird und man solange von einem Angebot absieht. Wenn die Vorlage nicht in der veröffentlichten Frist erfolgt, ist die Öffentlichkeit hierüber wiederum informiert zu werden.</p><p>Vor der Einreichung des Angebotes bei der AFM hat der Bieter bereits die Finanzierung der Übernahme sicherzustellen.</p><p>Nach Genehmigung durch die AFM ist das Angebot innerhalb von sechs Werktagen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, dass kein Angebot erfolgen wird.</p><p>Nicht eher als am auf das Angebot folgende Werktag und nicht später als neun Werktage nach der Genehmigung beginnt die Anmeldefrist. Die Fristdauer ist abhängig von der Angebotsform. Bei einem freiwilligen oder verpflichtenden Angebot beträgt die Anmeldefrist acht Wochen auf alle Anteile. Bei einem Angebot bezüglich nur einem Teil der Anteile beträgt die Frist zwei Wochen. Die Frist kann auf einen spätestens drei Tage vor Fristablauf gestellten Antrag verlängert werden. Innerhalb der Verlängerung können die Anteilsinhaber ihre Zustimmung zurücknehmen. Der Bieter darf sein Angebot während des Bieterprozesses erhöhen. Ein Konkurrent darf die ganze Zeit sein Angebot ausbringen, dieses ist in der Regel ein feindliches, da bei einem freundlichen Angebot das target an das vereinbarte Angebot gebunden ist.</p><p>Nicht länger als sechs Tage vor Ende der nicht verlängerten Anmeldepflicht ist eine Hauptversammlung abzuhalten, zu der spätestens 42 Tage vorher geladen wurde. In dieser wird das Angebot besprochen und den Aktionären die Möglichkeit für Fragen gegeben.</p><p>Spätestens drei Tage nach Ablauf der Anmeldefrist hat der Bieter bekannt zu geben, ob sein Angebot bestand hatte. Innerhalb von drei Werktagen kann er noch öffentlich mitteilen, dass er noch eine Nachanmeldefrist setzen wird von nicht länger als zwei Wochen. In dieser Zeit können die Anteilseigner unter denselben Bedingungen anmelden.</p><h3>Put up or shut up</h3><p>Die Zielgesellschaft kann bei einem entsprechenden Verdacht die AFM bitten, dem potentiellen Bieter aufzufordern, seine Absichten offenzulegen. Die AFM fordert diesen dann gem. der „put up or shut up“-Regelung innerhalb von sechs Wochen ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben oder öffentlich bekannt zu machen, dass ein solches nicht erfolgen wird. Bekundet er kein Interesse, so ist es ihm für sechs Monate untersagt, ein Angebot abzugeben, bzw. für neun Monate, wenn er sich nicht an dem auferlegten Verfahren beteiligt hat. Ihm ist es innerhalb dieser Zeit auch nicht erlaubt sich auf anderer Weise die Stimmenmehrheit in der Zielgesellschaft zu verschaffen. Anderenfalls kann diese am Gerechtshof te Amsterdam beantragen, dass der Einfluss abgebaut wird. Das Verbot verfällt jedoch, wenn ein Dritter in dieser Zeit ein Angebot auf die Zielgesellschaft abgibt.</p><h3>Feindliches Angebot</h3><p>Wenn die Zielgesellschaft nicht an einer Übernahme interessiert ist oder an dieser nicht mitwirkt, so spricht man von einer feindlichen Übernahme. Der Bieter ist gesetzlich nicht verpflichtet vor Abgabe seines Angebots das target zu unterrichten. Der Bieterprozess beginnt dann, wenn der Bieter konkrete Informationen über den Inhalt des Angebots bekannt macht. Wenn dann die Zielgesellschaft öffentlich bekannt macht, dass man über eine Übernahme im Gespräch sei, beginnen die gesetzlichen Fristen.</p><p>Gesellschaften können sich auf verschiedene Weisen vor feindlichen Übernahmen schützen. In den Niederlanden verbreitet ist einer Stiftung (stichting) mit call options zu versehen, von denen diese im Falle einer feindlichen Übernahme gebraucht macht. Alternativ können auch bei einer Gesellschaft hinterlegte Aktienzertifikate verwendet werden. Der Hoge Raad hat die Verwendung von solchen Mitteln gebilligt, wenn sie zum Schutz der Aktionäre und/oder für die Unternehmenskontinuität notwendig sind.</p><h3>Verpflichtendes Angebot</h3><p>Bei Erlangung einer Stimmenmehrheit von 30% in der Hauptversammlung alleine oder mit anderen zusammen durch pooling ist man zur Abgabe eines öffentlichen Angebotes verpflichtet. Hierzu kann man auf Antrag eines Aktionärs/Aktionärin von der Ondernemingskamer van het Gerechtshof ter Amsterdam verpflichtet werden. Die AFM ist jedoch nicht antragsberechtigt.</p><p>Das Angebot muss zu einem fairen Preis (billijke prijs) erfolgen, dies ist der höchste Preis zu dem der/die Verpflichtete im vorigen Jahr Anteile gekauft hat. Aktionäre können diesen auch durch die Ondernemingskamer van het Gerechtshof ter Amsterdam festlegen lass</p><h3>Squeeze out</h3><p>Das squeeze-out Recht ist in Art. 2:92a BW geregelt und findet sowohl bei der NV als auch bei der BV Anwendung. Bei einem Anteilsbesitz von 95% an Stimmen und Wertpapier einer bestimmten Kategorie kann bei der Ondernemingskamer der Ausschluss der übrigen Aktionäre unter Zahlung eines billijke prijs beantragt werden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Dworning</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 11 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Lange Zeit hatte es den Anschein, dass aus diesem Projekt der großen Koalition in dieser Legislaturperiode nichts mehr wird. Zu groß waren augenscheinlich die Differenzen zwischen den Bundesministern Müller, Heil und Altmeier. Die Bundeskanzlerin vermittelte. Nun wurde eine Kompromisslösung gefunden. Bundesminister Heil verkündete heute gemeinsam mit den Bundesministern Heil und Altmeier einen "historischen Durchbruch": Das Lieferkettengesetz solle noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden. Damit werde erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der entlang der Lieferkette geregelt (vgl. die Meldung des BMAS <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2021/lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>). Das Bundeskabinett wird sich mit dem Gesetzentwurf der Ministerien wohl im März beschäftigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine besondere zivilrechtliche Haftung der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette sieht die nun gefundene Kompromisslösung nicht mehr vor. Allerdings soll die Einhaltung des neuen Gesetzes durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle überwacht werden. Bei Verstößen drohen möglicherweise erhebliche Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Zudem sollen künftig auch Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften für Betroffene vor deutschen Gerichten klagen können, wenn die Betroffenen dem zustimmen. Bundesminister Heil wies darauf hin, dass Betroffene, die sich in ihren zentralen Menschenrechten verletzt sähen, nach internationalem Privatrecht schon heute vor deutschen Gerichten klagen können (was prinzipiell zutrifft, vgl. die Klage von Opfern des Fabrikbrandes in Pakistan gegen das deutsche Textilunternehmen KIK beim LG Dortmund). Da den Betroffenen hierfür aber häufig die "Power" fehle, sollen sie sich künftig von Nichtregierungsorganisationen bzw. Gewerkschaften vertreten lassen können. Man wird sehen müssen, wie das im Einzelnen ausgestaltet wird. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2023. Und gelten soll es zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ein Jahr später soll es dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit die wichtigsten Punkte. Und nun noch kurz zum Hintergrund. Bereits im vergangenen Jahr hatten sich die Überlegungen für ein nationales und/oder europaweites Gesetz zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette immer weiter konkretisiert: Am 14. Juli 2020 informierten die Bundesminister Müller und Hubertus Heil in einer Pressekonferenz über die „erneut enttäuschenden“ Ergebnisse der zweiten Monitoring-Runde zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Deutlich weniger als 50 Prozent der Unternehmen kämen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nach. Jetzt greife der Koalitionsvertrag für ein Lieferkettengesetz. Ziel sei ein Abschluss noch in dieser Legislaturperiode (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/nationales-lieferkettengesetz-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Nationales Lieferkettengesetz im Anmarsch</a> vom 16. Juli 2020). Zum gleichen Zeitpunkt gelangte ein Eckpunktepapier zu dem geplanten deutschen Lieferkettengesetz in die Öffentlichkeit, das wir in unserem <a href="https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/menschenwuerdig-und-fair-lieferkettengesetz-kommt,SOo5M2G" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter ESG und Recht: Nachhaltigkeit weiterhin im Fokus der Politik</a> im Juli 2020 näher beleuchtet hatten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls in diesem Newsletter hatten wir die immer konkreter werdenden Pläne für ein europäisches Lieferkettengesetz beschrieben. Auch hier sind die Arbeiten zwischenzeitlich fortgeschritten. Jüngst hat die EU-Kommission eine Konsultation zu einer EU-Maßnahme für eine nachhaltige Corporate Governance durchgeführt. Hiervon umfasst war insbesondere auch das Thema der unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Gleichzeitig hat sich auch bereits das Europaparlament mit dem Thema beschäftigt. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments formulierte im Januar mit großer Mehrheit Anforderungen an ein neues EU-Gesetz, das Unternehmen zur Sorgfaltspflicht für ihre Lieferketten verpflichten soll. Er fordert die Europäische Kommission auf, dringend ein Gesetz vorzulegen, das Unternehmen haftbar macht, wenn sie Menschenrechte, Umweltstandards und gute Corporate Governance verletzen oder dazu beitragen. Die Regeln zur Sorgfaltspflicht für Lieferketten sollen auch den Zugang zu Rechtsmitteln für Geschädigte garantieren. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag für Frühjahr 2021 angekündigt (vgl. <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20210122IPR96215/lieferketten-unternehmen-fur-schaden-an-mensch-und-umwelt-verantwortlich" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundesminister Heil stellte heute klar: Mit dem deutschen Lieferkettengesetz ist das europäische Lieferkettengesetz nicht vom Tisch, sondern im Sinne eines Level Playing Field weiterhin gewünscht. Das deutsche Lieferkettengesetz solle insoweit europäische Maßstäbe setzen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf wird Vorsitzender des AHK-Lokalisierungskomitees und Lokalisierungsbeauftragter des Deutsch-Russischen Unternehmerrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-wird-vorsitzender-des-ahk-lokalisierungskomitees-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>In der Dezembersitzung des Komitees für Lokalisierung und Industrieproduktion der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer, an welcher auch der russische Vize-Wirtschaftsminister Andrej Iwanow teilnahm und Themen des Investitionsschutzes und der Investitionsförderung in Russland besprochen wurden, wurde Falk Tischendorf zum neuen Komitee-Vorsitzenden gewählt. Das Komitee für Lokalisierung und Industrieproduktion unterstützt die Umsetzung von Industrieprojekten in Russland und kümmert sich um eine aktive Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden. Zu Stellvertretern wurden Oliver Cescotti (Präsident&nbsp;GEA in Russland), Pavel Filippenkov (CTO&nbsp;Wilo&nbsp;Rus) und Anton Calin (stellv. Generaldirektor StellaStroj) gewählt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Ebenfalls im Dezember fand die Gründungssitzung des Deutsch-Russischen Unternehmerrats unter dem Vorsitz des russischen Wirtschaftsministers Maxim Reschetnikow, des Vorsitzenden des Ost-Ausschusses der deutschen Wirtschaft Oliver Hermes und des AHK-Präsidenten Rainer Seele statt. Die Idee zur Gründung dieses Unternehmerrates entstand bei einem Unternehmergespräch des Ost-Ausschusses unter Beteiligung des ersten russischen Vize-Premierministers Andrej Beloussow. </span></span><span>Ebenfalls beteiligt sind die <span>russischen Wirtschaftsverbände RSPP und Delowaja Rossija. </span></span><span><span>Der Deutsch-Russische Unternehmerrat soll dazu beitragen, schnelle Abstimmungen über konkrete Projekte zwischen Unternehmen und Politik zu ermöglichen. Besonderes Augenmerk gilt den Fragen der strategischen Zusammenarbeit, der Produktionslokalisierung, der dualen Ausbildung, der Energie und Nachhaltigkeit, des Hochgeschwindigkeitsverkehrs, des Exports, der Landwirtschaft sowie des Gesundheitswesens. Dem neuen Gremium gehören </span></span><span>mehrere Vorstände und Geschäftsführer deutscher Unternehmen in Russland (u.&nbsp;a. BMW</span><span>, <span>Boehringer Ingelheim, </span>Claas</span><span>, Phoenix Contact, Rhenus, Schaeffler, Siemens und Wintershall Dea). </span><span><span>Falk Tischendorf wurde zum Beauftragten für Produktionslokalisierungen des Deutsch-Russischen Unternehmerrates nominiert. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Falk Tischendorf berät seit mehreren Jahren internationale Unternehmen bei der Lokalisierung und dem Aufbau von Produktionen in Russland und beteiligt sich aktiv an der Gestaltung des Dialogs der deutschen Wirtschaft mit der russischen Regierung in Fragen der Produktionslokalisierung in Russland. Er ist Herausgeber des Investorenleitfadens zur Produktionslokalisierung in Russland (2. Auflage 2020) sowie eines digitalen Wegweisers für Investoren, der auf der staatlichen GISP-Plattform zugänglich ist. Beide Werke entstanden in Zusammenarbeit mit dem russischen Industrieministerium.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Ausführlichere Informationen zum Deutsch-Russischen Unternehmerrat finden sich hier: </span></span><a href="https://en.economy.gov.ru/material/news/maxim_reshetnikov_russia_is_interested_in_cooperation_with_germany_in_the_development_of_renewable_energy_sources.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums</span></span></a><span><span>, </span></span><a href="https://www.ost-ausschuss.de/de/drj2020/drj2020-aktuelle-meldungen/online-startschuss-fuer-zwei-neue-deutsch-russische-initiativen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Pressemitteilung des Ost-Ausschusses der deutschen Wirtschaft</span></span></a><span><span>,</span></span> <a href="https://russland.ahk.de/infothek/news/detail/deutsch-russischer-unternehmerrat-gegruendet" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Pressemitteilung der Deutsch-Russischen AHK</span></span></a><span><span><span><span>.</span></span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1132</guid>
                        <pubDate>Mon, 08 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Käufer trägt stets Beweislast für etwa unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtige Umstände, typische Regelungen über Mängel im Kaufvertrag helfen ihm dabei nicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kaeufer-traegt-stets-beweislast-fuer-etwa-unterbliebene-aufklaerung-ueber-offenba</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Streit über ein gekauftes Ferienhaus, bei dem ein Raum öffentlich-rechtlich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, strikt prozessrechtlich festgehalten, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass eine Aufklärung hierüber seitens des Verkäufers unterblieben ist (BGH Urteil v. 06.03.2020 – VR 2/19).</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Das war geschehen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Verkauf war – wie üblich – in der notariellen Urkunde mit einem Ausschluss der Haftung für Sachmängel erfolgt, in dem Zustand, wie sich die Immobilie bei der letzten Besichtigung befunden hat und mit der Erklärung des Verkäufers, dass ihm keine unsichtbaren Mängel bekannt seien. Mitverkauft war ein Fernseher „aus dem Wohnzimmer“</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gut zwei Jahre später stellte sich durch ein Einschreiten der Baubehörde heraus, dass just dieses Wohnzimmer, das als Garage gebaut war, die zulässige Wochenendhaus-Wohnfläche überschritt und der Rückbau auf das zulässige Maß verfügt werden sollte. Die Käufer erklärten daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangten im Wege der Rückabwicklung ihren gezahlten Kaufpreis zurück sowie Ersatz ihres Schadens. Das Berufungsgericht hatte ihnen Recht gegeben, weil die Verkäufer nur behauptet aber nicht bewiesen hätten, dass sie aufgeklärt hatten. Der BGH rückte dies beweisrechtlich gerade.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung und Begründung des BGH</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der BGH bejahte für den Fall, dass die Anfechtung wirksam sei, grundsätzlich das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. Auch sei die objektive Seite einer arglistigen Täuschung (Täuschung über Tatsachen durch Tun oder Unterlassen zur Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bei Abgabe einer Willens(z. B. Kauf-)erklärung) gegeben, wenn Wohnräume als solche angepriesen würden, obwohl für eine solche Nutzung keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Denn bis zu einer Erteilung einer etwaigen Ausnahmegenehmigung könne die Nutzung untersagt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Sollte hierüber eine Aufklärung unterblieben sein, wäre auch die subjektive Seite des arglistigen Handelns gegeben. Denn arglistig handelt ein Verkäufer, wenn er einen Mangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und den Vertrag bei Offenbarung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der BGH kommt zu dem Ergebnis, von daher sei die Vorgehensweise des Berufungsgerichts nicht richtig gewesen, den Verkäufern die Beweislast für die von ihnen behauptete Aufklärung zuzuweisen. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung treffe den Anfechtenden die Pflicht darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche Umstände, die den Tatbestand der Arglist ausfüllen, vorliegen. Dazu gehöre bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da dies eine „negative Tatsache“ sei, also etwas, was nicht passiert ist und der Beweis hierüber kaum zu erbringen ist (der Käufer müsste hier für die gesamte Zeit seit dem ersten Kontakt mit dem Verkäufer nachweisen, dass jener ihm nichts über die unzulässige Wohnnutzung erklärt hat), komme dem Käufer im Wege der „sekundären Darlegungslast“ die Erleichterung zugute, dass er nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen muss. Es reiche aus, eine vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und substantiierter Hinsicht darzulegende Aufklärung mit Beweismitteln zu widerlegen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Diese Vorgabe habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Es sei nämlich nicht gerechtfertigt aufgrund des Inhalts des Kaufvertrages hiervon abzuweichen. Dass die Erklärung des Verkäufers zu unsichtbaren Mängeln kein Abweichen rechtfertige, sei vom BGH schon entschieden worden, denn einer solchen Erklärung komme keinerlei Beweiswert in Bezug auf eine von ihm behauptete Aufklärung zu. Denn wenn es zu einer Aufklärung gekommen ist, liegt es nahe, dass der Verkäufer in Bezug auf den offenbarten Mangel nicht mehr von einem unsichtbaren Mangel ausgegangen ist. Daran ändere auch der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Kaufvertragsurkunde nichts, denn dieser gelte nur für die getroffenen Vereinbarungen, nicht für bei Besichtigungen und Verhandlungen erteilte Informationen. Auch sonstige Inhalte der Kaufvertragsurkunde rechtfertigten kein Abgehen von der Darlegungs- und Beweislastregel, wobei solche Inhalte ohnehin nur indizielle Bedeutung haben könnten. Die Regelung, die Immobilie werde in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei der letzten Besichtigung befunden habe, lasse ohnehin keine Rückschlüsse darauf zu, welche Informationen der Verkäufer in Bezug auf einen Mangel gegeben oder nicht gegeben hat. Der Begriff „Wohnzimmer“ dürfte eher zur Individualisierung des mitverkauften Fernsehers gedient haben.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien einer Immobilie sind nach § 311b BGB notariell zu beurkunden. Ihnen kommt dadurch eine erhöhter Beweiswert zu, was jedoch (z. B. bei nicht eindeutigen Formulierungen) nicht ausschließt, dass auch über Regelungen in einer Urkunde gestritten und diese ausgelegt werden müssen. Allerdings sorgt die Pflicht des Notars, eindeutig nach dem zu ermittelnden Willen der Parteien zu formulieren (§ 17 BeurkG) dafür, dass solche Fälle möglichst vermieden werden. Nicht zu vernachlässigen sind in indes auch die Vorgänge vor einer solchen Beurkundung der Parteivereinbarungen. So können den Verkäufer vor Beurkundung gemachte Äußerungen (z. B. durch den von ihm beauftragten Makler) treffen und bestimmte Eigenschaften der Kaufsache begründen, die bei Fehlen eine Sachmängelhaftung begründen. Der Käufer wiederum muss beim typischerweise vereinbarten Haftungsausschluss für Mängel darauf achten, dass er alle sichtbaren Mängel (am besten zusammen mit einem Fachmann) feststellt und sich über unsichtbare aufklären lässt (und daran seine Erklärung zum Kaufpreis ausrichtet). Dazu sollten natürlich (vom Fachmann) Fragen gestellt werden. Nach dieser klarstellenden höchstrichterlichen Entscheidung dürfte es sich empfehlen, bei den vorvertraglichen Treffen und Gesprächen mit dem Verkäufer stets eine neutrale unbeteiligte Person hinzuzuziehen, die dann als Zeuge eine unterbliebene Aufklärung für einen später zutage tretenden Mangel, für den der Verkäufer eine Aufklärung behauptet, bestätigen kann. Sie sollte auch sogleich ein Protokoll fertigen und ihre Wahrnehmungen bei solchen Treffen und Gesprächen darin an Eides statt bekräftigen und unterschreiben.</span></span></span></span><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank" rel="noreferrer">Robin Maletz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1130</guid>
                        <pubDate>Sun, 07 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Was Sie über niederländische Gesellschaften wissen müssen: Niederländische Gesellschaftsformen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-was-sie-ueber-niederlaendische-gesellschaften-wissen-muessen-niederlaendische</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesellschaftsrecht ist in Buch 2 des Burgerlijk Wetboek, dem Buch über die Rechtspersonen geregelt.&nbsp; Personengesellschaften sind die maatschap, die vennootschap onder firma (vof) sowie die commanditaire vennootschap (cv). Zu den Kapitalgesellschaften zählen die naamloze vennotschap (nv), die besloten venootschap (bv) sowie die cooperatie, wiederum unterteilt in cooperatie met beperkte aansprakelijkheid (ba), met uitgeseloten aansprakelijkheid (ua) und met wettelijke aansprakelijkheid (wa).</p><p>Die für M&amp;A-Transaktionen am relevantesten sind hierbei die nv, bv und die commanditaire vennootschap, die im Folgenden näher behandelt werden. In der Konzernbildung spielen noch die cooperatie und die stichting eine Rolle.</p><h3>Kapitalgesellschaften</h3><p><strong>Besloten Vennootschap (bv)</strong></p><p>Die meistgebrauchte Gesellschaftsform ist die besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (bv), übersetzt die geschlossene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist in ihren Grundzügen vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).</p><p><em>Gründung</em></p><p>Die bv wird gem. Art. 2:175 II BW durch notarielle Urkunde in niederländischer Sprache (Art. 2:176 BW) gegründet und muss gem. Art. 2:177 I BW die Satzung enthalten. Deren Mindestinhalt sind gem. Art. 2:177 II BW Name, Sitz und Gesellschaftszweck sowie Angaben zum nominalen Betrag der Geschäftsanteile, bzw. zum Stammkapital und Geschäftsführung gem. Art. 2:178 BW.</p><p>Der Gesellschaftsname kann frei gewählt werden, ihm ist jedoch der Hinweis auf die beschränkte Haftung durch das Kürzel bv anzufügen. Der Gesellschaftssitz muss gem. Art. 2:177 III BW in den Niederlanden liegen, muss jedoch nicht am Ort des Geschäftssitzes liegen. So wählen größere Firmen meist Städte wie Amsterdam oder Den Haag. Der satzungsgemäße Geschäftssitz ist gleichzeitig der Gerichtsstand Art. 1:10 II BW.</p><p>Nach der Beurkundung ist die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Dies erfolgt durch den beurkundenden Notar. Das Handelsregister wird von der Kamer van Koophandel (kvk), übersetzt Handelskammer, geführt.</p><p><em>Haftung in der Gründungsphase</em></p><p>Für vor der Eintragung eingegangene Verbindlichkeiten haften die Handelnden gem. Art. 2:203 I BW bis zur Eintragung und Genehmigung durch die Geschäftsführung persönlich.</p><p><em>Gesellschaftskapital</em></p><p>Das Gesellschaftskapital besteht aus Stammkapital, Agio-Zahlungen, Reservierungen und nicht ausgezahltem Gewinn.</p><p>Das Stammkapital wird auf die Gesellschaftsanteile gezahlt, die einer oder mehrere sein können. Seit dem 01.10.2012 (Einführung der Flex-BV) besteht kein Mindestkapital mehr. Theoretisch ist somit die Gründung einer BV mit einem Anteil von einem Eurocent möglich. Gem. Art. 2:178 II BW ist auch die Bestimmung einer ausländischen Währung möglich. Durch den Wegfall des Mindestkapitals ist für die Eintragung auch keine Bankbestätigung über die Einzahlung mehr nötig und es kann in der Satzung eine Einzahlungsfrist bestimmt werden.</p><p>Begrifflich wird zwischen maatschappelijk kapitaal, geplaatst kapitaal und gestort kapitaal unterschieden.</p><p>Das maatschappelijk kapitaal (Gesellschaftskapital) ist das satzungsgemäß bestimmte Kapital bis zu den Anteilen ausgegeben werden dürfen. Das geplaatst kapitaal (gezeichnete Kapital) ist das Kapital in Höhe der tatsächlich ausgegebenen Geschäftsanteile. Das gestort kapitaal (eingezahltes Kapital) ist das Kapital, das tatsächlich eingezahlt wurde und der Gesellschaft zur Verfügung steht.</p><p><em>Gesellschafterhaftung-, -rechte</em></p><p>Die Gesellschafter haften bis zur Einzahlung in Höhe ihres Geschäftsanteils. Eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht nicht. Mit Einführung der Flex-BV besteht jedoch gem. Art. 2:192 BW finanzielle Pflichten der Gesellschafter in der Satzung oder durch Beschluss zu bestimmen. Für die Nichtbefolgung dürfen Sanktionen wie Gewinnrechtsausschluss oder Stimmrechtsverlust bestimmt werden. Gem. Art. 2:192 I BW dürfen solche Verpflichtungen jedoch nicht gegen den Willen des Gesellschafters auferlegt werden.</p><p>Die Gewinnausschüttung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Mit Herabsetzung des Mindestkapitals wurde die Gewinnausschüttung zum Schutz der Gläubiger an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen muss gem. Art. 2:216 I BW durch einen Wirtschaftsprüfer (accountant) attestiert werden, dass das Vermögen die gesetzlichen Reserven des Art. 2:373 BW und die satzungsgemäßen Reserven deckt. Eine solche gesetzliche Reserve ist die herwaarderingsreserve (Neubewertungsreserve), die die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Marktwert ausmacht.</p><p>Die zweite Bedingung ist die Ausschüttungsprognose. Die Geschäftsführung hat zu prüfen, ob trotz der Gewinnausschüttungen die innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Verbindlichkeit bedient werden können.<sup><a href="http://file:///C:/Users/jandw/Documents/Masterarbeit/Masterarbeit.docx#_ftn1" target="_blank" rel="noreferrer nofollow noopener">[1]</a></sup> Eine fehlerhafte oder unredliche Prognose führt gem. Art. 2:216 III BW zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung nicht zu einer Ausschüttung anweisen, wenn diese eine solche für unrechtmäßig hält.</p><p><strong>Naamloze Vennootschap (nv)</strong></p><p>Die naamloze vennootschap met beperkte aansprekelijkheid ist der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar und daher gewählte Gesellschaftsform größerer, gelisteter niederländischer Gesellschaften. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen weitestgehend denen der besloten vennootschap auf die verwiesen werden. Trotz der sehr ähnlichen gesetzlichen Grundlagen ist die Rechtsprechung zur NV viel restriktiver als zu der BV. So ist zu empfehlen, nach einem erfolgreichen öffentlichen Angebot und einem de-listing die Gesellschaft in eine BV umzuwandeln um ein debt-push-down zu ermöglichen.<sup><a href="http://file:///C:/Users/jandw/Documents/Masterarbeit/Masterarbeit.docx#_ftn2" target="_blank" rel="noreferrer nofollow noopener">[2]</a></sup></p><h3>Personengesellschaften</h3><p><strong>Commanditaire Vennootschap (cv)</strong></p><p>Die cv ist wie die Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft zwischen einem oder mehreren haftungsbeschränkten Gesellschaftern und einem persönlich haftendem. Die cv hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie keine Anteile an sich selber halten kann. Sie wird häufig als intermediäre Holding Gesellschaft verwendet für internationale steueroptimierende Zwecke.</p><p><strong>Cooperative</strong></p><p>Die Cooperative ist mit der deutschen Genossenschaft vergleichbar. Gegründet wird sie durch Notarvertrag und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass sie eigene Anteile halten kann. Die Verwaltungsregeln ähneln denen der BV, so dass auf diese verwiesen werden kann. Sie sollte einen überwachenden Aufsichtsrat haben.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Dwornig</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verschiebung der gesetzlichen (Wochenend-)Feiertage 2021 als zusätzlicher Corona-Bonus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-gesetzlichen-wochenend-feiertage-2021-als-zusaetzlicher-corona-bonus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In Deutschland gibt es neun bundeseinheitliche Feiertage. Davon fallen Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag auf feste Wochentage. Die anderen bundeseinheitlichen Feiertage fallen hingegen auf ein festes Datum: Neujahr am 01.01, Tag der Arbeit am 01.05, Tag der deutschen Einheit am 03.10, 1. und 2. Weihnachtstag am 25. und 26.12. Es gibt arbeitnehmerfreundliche und arbeitgeberfreundliche Jahre, je nachdem wie viele Feiertage auf das Wochenende fallen. Im Kalenderjahr 2021 fallen der Tag der Arbeit auf einen Samstag, der Tag der deutschen Einheit auf einen Sonntag und die beiden Weihnachtstage auf einen Samstag und einen Sonntag. Auch regionale Feiertage, wie Mariä Himmelfahrt im Saarland und in Teilen Bayerns (15.08) oder der Reformationstag in den nördlichen und östlichen Bundesländern (31.10) fallen 2021 auf einen Sonntag. 2021 ist damit ein arbeitgeberfreundliches Jahr. In den letzten Jahren wird immer wieder die Diskussion geführt, ob Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, am darauffolgenden Werktag nachgeholt werden sollen. Dies ist beispielsweise in anderen europäischen Ländern wie in Großbritannien, Irland, Belgien oder Luxemburg üblich. Aktuell fordern die SPD und die Linke als Ausgleich für die Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und damit als zusätzlicher Corona-Bonus, dass die (Wochenend-)Feiertage am darauffolgenden Werktag oder zu einem sonstigen Werktag nachgeholt werden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Diskussion um die Verschiebung gesetzlicher Feiertage auf den nächsten Werktag, soweit sie auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, ist in den letzten Jahren häufiger geführt worden, besonders in arbeitgeberfreundlichen Kalenderjahren. Das Argument für die Arbeitnehmerseite ist, dass die gesetzlichen Feiertage der Erholung dienen. Dies ist – meiner Meinung nach – falsch, da Urlaub dem Erholungszweck dient, die gesetzlichen Feiertage jedoch einen historischen bzw. kirchlichen Bezug haben und nicht primär Erholungscharakter haben. Das Gegenargument der Arbeitgeberseite ist, dass in Deutschland im europäischen Vergleich Arbeitnehmer aus der Summe von gesetzlichem sowie vertraglichem Urlaub und Feiertagen überdurchschnittlich viele freie Tage haben. Die Vorstöße von der SPD und der Linken sind – soweit ersichtlich – noch nicht kommentiert worden. Wie könnten ggf. diese Vorstöße umgesetzt werden und wie können Arbeitgeber reagieren? </span></span></span></p><h3><span><span><span>Änderung der landesrechtlichen Feiertagsgesetze</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die gesetzlichen Feiertage sind in landesrechtlichen Feiertagsgesetzen geregelt. In Bayern beispielsweise im Bayrischen Feiertagsgesetz, in Rheinland-Pfalz im Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage oder in Hessen im Hessischen Feiertagsgesetz. Das <span>„</span>Verschieben<span>“</span> eines gesetzlichen Feiertags vom Wochenende auf den darauffolgenden Werktag, in der Regel Montag, müsste im Rahmen einer Änderung der Landes-Feiertagsgesetze erfolgen. Dies hätte aber nicht nur zur Folge, dass Arbeitnehmer frei haben, sondern dass Geschäfte oder Schulen geschlossen sind und die Feiertagsruhe einzuhalten ist. Aus Arbeitnehmersicht mag dies wünschenswert sein, aus Arbeitgebersicht wäre das – insbesondere während der Corona-Pandemie mit Zeiten eines harten Lockdowns – eine Katastrophe. Der Einzelhandel oder Friseure haben 2021 aufgrund des Lockdowns ohnehin nur eingeschränkt Möglichkeiten, Umsatz zu generieren. Die Verlegung der vier bundeseinheitlichen Feiertage von Wochenenden auf einen Werktag würde zu weiterem Umsatzverlust führen. Ein Mitwirken aller Bundesländer bei der Änderung der Länder-Feiertagsgesetze ist kaum vorstellbar. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Zusätzliche Urlaubstage</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als Alternativlösung könnte der Vorstoß von SPD und der Linken durch zusätzliche Urlaubstage für die Arbeitnehmer gestaltet werden. Dies bedeutet, dass ein Feiertag, der auf das Wochenende fällt, nicht am darauffolgenden Werktag als bundes- oder landeseinheitlicher Feiertag durchgeführt wird. Vielmehr erhält jeder Arbeitnehmer für den durch das Wochenende entgangenen Feiertag einen zusätzlichen (gesetzlichen) Urlaubstag. Dies würde eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes erforderlich machen. Das Bundesurlaubsgesetz ist immerhin ein Bundesgesetz, so dass es nicht einer Umsetzung durch die Länder bedarf.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine etwaige Änderung würde sich allerdings nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag könnte dieser gesetzliche Zusatzurlaub ins Leere gehen, wenn er durch den vertraglichen Teil des Urlaubsanspruchs bereits abgegolten wäre. Regelmäßig werden Arbeitnehmer in Deutschland vertraglich einen über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch erhalten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tariflicher Zusatzurlaub </span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn eine gesetzliche Regelung durch die Bundesregierung nicht umgesetzt wird, könnte von den Gewerkschaften versucht werden, im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen diesen Feiertags-Corona-Bonus durchzusetzen. Dies wird jedenfalls nicht ohne Gegenleistung möglich sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Meine Einschätzung ist, dass der Vorstoß von SPD und der Linken nur eine Idee bleibt und allenfalls freiwillig von Arbeitgebern umgesetzt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) und gesunde Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät SWT beim Erwerb und bei der Finanzierung des AWG-Fachmarktensembles bei Esslingen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-swt-beim-erwerb-und-bei-der-finanzierung-des-awg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 08. Februar 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die SWT Verwaltungs GmbH mit Sitz im bayerischen Rain beim Erwerb und bei der Finanzierung des Einkaufszentrums „</span></span></span><span><span><span>K<sup>ö</sup>8</span></span></span><span><span><span>“, des angrenzenden Fachmarktzentrums „Kultmeile“ sowie weiterer benachbarter Gebäude in Köngen bei Esslingen beraten. Verkäufer ist die Inhaberfamilie des Modeunternehmens AWG. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ankermieter sind - neben AWG - Edeka und Maier Sports. Die erworbene Grundstücksfläche beläuft sich auf rd. 42.234 m², die fünf Gebäude umfassen rd. 15.738 m² Handelsfläche, ca. 11.533 m² Büro- und Lagerflächen, einen Indoor-Funpark mit rd. 2.547 m² und eine Autowaschstraße. Das Center liegt direkt an der Bundesstraße B 313 und der Autobahn A8 an der Imanuel-Maier-Straße in Köngen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater SWT Verwaltungs GmbH:</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Anja Fischer (Immobilienrecht), Michael Ziegler (Banking &amp; Finance, beide München)</span></span></span></p><p>&nbsp;</p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank" rel="noreferrer">Anja Fischer (Ankauf)</a><br>Tel.: +49 89 3 50 65 <span><span>–</span></span> 1205<br>E-Mail: <a href="mailto:Anja.Fischer@bblaw.com">Anja.Fischer@bblaw.com </a></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-ziegler" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Ziegler (Finanzierung)</a><br>Tel.: +49 89 3 50 65 <span><span>–</span></span> 1441<br>E-Mail: <a href="mailto:Michael.Ziegler@bblaw.com">Michael.Ziegler@bblaw.com </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät DeinHandy bei Erwerb von Mobilezone</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-deinhandy-bei-erwerb-von-mobilezone</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät DeinHandy bei Erwerb von Mobilezone</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 5. Februar 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die DeinHandy GmbH, Heusenstamm, beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der einsAmobile GmbH (einsAmobile) von der mobilezone Deutschland GmbH (Mobilezone) beraten. Der Kauf gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021; über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>einsAmobile wurde im Jahr 2005 gegründet und entwickelte sich in der Folge zu einem der führenden Hardware-Distributoren im Bereich Mobilfunk. Das Produktsortiment der einsAmobile umfasst Mobilfunkgeräte aller bekannten Mobilgerätehersteller. Zudem vermittelt die einsAmobile auch Mobilfunkverträge.</p><p>Die Mobilezone hatte im Jahre 2015 sämtliche Anteile an der einsAmobile erworben. Mobilezone ist Teil der börsennotierten Schweizer Mobilezone-Gruppe, dem führenden unabhängigen Telekommunikationsanbieter im Bereich Mobil und Festnetztelefonie in der Schweiz.</p><h3>Berater DeinHandy</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christof Aha, Maik Merkens (Federführung, beide Corporate / M&amp;A), Dr. Rudolph Mikus (Steuerrecht, alle Frankfurt am Main), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</p><h3>Berater mobilezone</h3><p>PETERS Rechtsanwälte: Burkhard Niesert (Federführung), Ralph Geiger (beide Corporate / M&amp;A, Düsseldorf).</p><p>Beurkundung des Anteilskaufvertrages:<br>Notarin Prof. Dr. Susanne Goretzki (Frankfurt am Main).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christof Aha</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 451<br>E-Mail: Christof.Aha@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erste Entscheidung zu § 313 BGB mit Hotelbezug: Hotelmieter muss volle Miete zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erste-entscheidung-zu-ss-313-bgb-mit-hotelbezug-hotelmieter-muss-volle-miete-zahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Mit Urteil vom 25. Januar 2021 hat das Landgericht München I erstmals eine Entscheidung zur Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB getroffen, die den Betrieb eines Hotels betrifft.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Landgericht München I stellt zunächst fest, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vorliegt, verneint aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls den Anspruch des Mieters (d. h. des Hotelbetreibers) auf Vertragsanpassung. Im Ergebnis gelangt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Mieter die streitgegenständliche Miete für die Monate April, Mai und Juni 2020 in der vollen vertraglich vereinbarten Höhe schuldet.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>In erster Linie begründet das Landgericht München I seine Entscheidung mit der Pflicht des Mieters, in angemessenem und zumutbarem Umfang Rücklagen zu bilden, um Umsatzeinbrüche ausgleichen zu können. Das Versäumnis der Rücklagenbildung dürfe nach Auffassung des Landgerichts München I aber nicht zu Lasten des Vermieters gehen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der Mieter eines Hotelgebäudes zahlte aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen behördlichen Einschränkungen des Hotelbetriebs für die Monate April, Mai und Juni 2020 keine Miete an den Vermieter. Der Mieter hatte sich wegen der für diesen Zeitraum geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen, wonach der Betrieb von Hotels zu privaten und touristischen Zwecken ab dem 31. März 2020 zunächst vollständig untersagt und ab Mitte Mai nur unter erheblichen Einschränkungen zulässig war, entschlossen, den Hotelbetrieb vom 4. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 zu schließen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der Mieter hat dies mit einem erheblichen pandemiebedingten Umsatzrückgang begründet und hierzu in diesem Rechtsstreit umfangreich seine Geschäftszahlen offengelegt, die vom Vermieter nicht bestritten worden sind. Der Mieter hatte für den Fall, dass er den Hotelbetrieb nicht vom 4. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 geschlossen hätte, einen Auslastungsrückgang von 77,8 Prozent vorgetragen. Seinen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization, EBITDA) für die Jahre 2017, 2018 und 2019 hat er in Höhe von EUR 530.000,00, d. h. in Höhe von insgesamt EUR 1,59 Millionen beziffert.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der Vermieter forderte in diesem Verfahren vom Mieter Mietzahlungen in der vollen vertraglich vereinbarten Höhe von monatlich EUR 47.917,62, d. h. in Höhe von insgesamt EUR 143.752,86 nebst Zinsen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Landgericht München I hat den Mieter zur Zahlung der Miete in voller Höhe verurteilt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Anwendungsbereich des § 313 BGB eröffnet ist und hieran auch die im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Bestimmungen des Art. 240 EGBGB nichts ändern. Das Gericht erkennt in Art. 240 EGBGB keine gesetzliche Sonderregelung, die vorrangig zu § 313 BGB anzuwenden ist. Auch die am 22. Dezember 2020 vom Bundestag verabschiedete Ergänzung gemäß Art. 240 § 7 EGBGB – hiernach wird vermutet, dass die infolge staatlicher Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie verursachte Nutzungseinschränkung einer gewerblich genutzten Immobilie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führt – hat lediglich eine Klarstellungsfunktion, der es für die Anwendung des § 313 BGB überhaupt nicht bedurft hätte. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht stellt auch fest, dass der Mieter grundsätzlich ein Recht auf Anpassung des Mietvertrags gemäß § 313 BGB hat und dass dieses Recht auch nicht erst dann entsteht, wenn eine Existenzgefährdung des Mieters anzunehmen ist. Allerdings sieht das Gericht vorliegend einen Ausnahmefall wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, der zur vollen Mietzahlungspflicht des Mieters führt. Zu diesem Ergebnis gelangt das Landgericht München I, weil es eine Pflicht des Mieters feststellt, in angemessenem und zumutbarem Umfang Rücklagen zu bilden, um mit diesen Rücklagen Umsatzeinbrüche abfedern zu können. Der Mieter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für die eigene Zahlungsfähigkeit und deren Erhaltung, wie dies allgemein für einen durchschnittlich wirtschaftenden Unternehmer immer gilt. Ein etwaiges Versäumnis der Rücklagenbildung und dessen Folgen dürfen weder vollständig noch teilweise zu einer Belastung des Vermieters führen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Darüber hinaus stellt das Gericht zur Verteilung der Risiken fest, dass zur Vermeidung einer Überkompensation des Mieters eine Quote von 50:50 als Ausgangspunkt angemessen sei, weil das wirtschaftliche Risiko der Nutzbarkeit beide Parteien treffe. Der Mieter könne keinen oder einen nur sehr eingeschränkten Gewinn erzielen. Der Vermieter könne die Mietsache hingegen kaum zum vertraglich vereinbarten Mietpreis an einen Dritten vermieten. Bei den Folgen der Corona-Pandemie sei zudem dahingehend zu differenzieren, ob ein Rückgang bei der Nachfrage bzw. beim Umsatz unmittelbar auf den in Folge der Pandemie etwa erlassenen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen beruhe oder nur mittelbar in Gestalt des wegen der Pandemie veränderten Kundenverhaltens. Das Landgericht deutet jedenfalls an, dass der Rückgang der Hotelbuchungen möglicherweise nicht ausschließlich auf die Pandemie, sondern grundsätzlich auf ein geändertes Kundenverhalten (dauerhaft weniger Geschäftsreisen, Etablierung von Home-Office-Lösungen) zurückzuführen sei. Außerdem seien bei der konkreten Vertragsanpassung im Einzelfall öffentliche bzw. staatliche Zuschüsse sowie ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Für den vorliegenden Einzelfall hat das Landgericht München I unter Anwendung dieser Grundsätze zunächst entschieden, dass bei der Risikoverteilung nur der Umsatzrückgang von 77,8 Prozent zu berücksichtigen sei, da der Mieter 22,2 Prozent der erwarteten Umsätze hätte erzielen können, wenn er den Hotelbetrieb nicht geschlossen hätte. Hierfür trage der Mieter das alleinige Risiko. Weiterhin nimmt das Gericht einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent dafür vor, dass das Hotel im Besitz des Mieters war und er daher Instandhaltungsmaßnahmen hätte durchführen können. Von der Risikoverteilung erfasst seien daher nur 72,8 Prozent der Miete, im Übrigen trage der Mieter das Risiko alleine. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Aufgrund der Gewinne des Mieters in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (jährliches EBITDA von EUR 530.000,00, insgesamt EUR 1,59 Millionen) hätte er ferner hiervon 20 Prozent, d. h. EUR 318.000,00 an Rücklagen bilden müssen, die nun für die Miete hätten eingesetzt werden können. Die Summe der Rücklagen, deren Bildung und Einsatz nach Auffassung des Gerichts zumutbar ist, übersteige den Betrag des Anteils der Miete (nämlich des hälftigen Anteils aus den vorstehend genannten 72,8 Prozent), hinsichtlich dessen eine Verteilung der Risiken auf die Parteien veranlasst wäre. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Eine Vertragsanpassung zu Gunsten des Mieters scheide daher nach Auffassung des Gerichts aus.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Rechtliche Bewertung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Urteil des Landgerichts München I bestätigt die Einschätzung, dass die Neuregelung gemäß Artikel 240 § 7 EGBGB bedeutungslos war. Eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 313 BGB ist schlichtweg durch gesetzgeberische Entscheidungen nicht herbeiführbar. Es kommt vielmehr immer auf eine konkrete Einzelfallbetrachtung an.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Für die Anwendbarkeit des § 313 BGB müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die der Mieter darlegen und beweisen muss. Für die Frage, wie eine angemessene Vertragsanpassung im konkreten Fall aussehen könnte, hat nach wie vor eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu erfolgen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Selbstverständlich kann weiterhin nur diejenige Rechtsfolge begehrt werden, die schutzwürdigen Interessen beider Vertragsparteien in ein angemessenes Gleichgewicht bringt. Die Neuregelung in Artikel 240 § 7 EGBGB i. V. m. § 313 BGB regelt keine automatische Vertragsanpassung. Die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage führt auch nicht unmittelbar zur Mietsenkung oder zur Auflösung eines Mietvertrags. Unter Bezugnahme auf die Begründung zu Artikel 240 § 7 EGBGB stellt das Gericht klar, dass die Störung der Geschäftsgrundlage, die ein Recht auf Vertragsanpassung begründet, nicht gleichbedeutend mit der Aufhebung der Mietzahlungspflicht ist. Es könne „<em>nur diejenige Rechtsfolge begehrt werden, welche die schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile in ein angemessenes Gleichgewicht bringt“.</em> Eine Überkompensation werde nicht gewährt. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Dem Landgericht München I gebührt Anerkennung dafür, dass es den Versuch unternimmt, den Parteien eines Hotelmietvertrags Orientierungshilfen an die Hand zu geben, um eine denkbare Vertragsanpassung herbeiführen zu können. Zu begrüßen ist die grundsätzliche Bewertung der Risikoverteilung zwischen Vermieter und Mieter von 50:50. Auch der Appell an die Rücklagenbildung und den Rückgriff auf das Leitbild des ordentlichen Kaufmanns ist ein begrüßenswerter Ansatz. Dabei erscheint jedoch die Wertung, dass der Hotelbetreiber 20 Prozent des EBITDA aus den vergangenen drei Jahren als Rücklage vorhalten muss, willkürlich. In Zeiten von Negativzinsen sind oftmals Investitionen unternehmerisch sinnvoller als die Bildung extensiver Rücklagen. Auch lässt das Gericht unberücksichtigt, dass etwa gebildete Rücklagen in Pandemie-Zeiten jedenfalls für weitere laufende Kosten des Hotelbetriebs sehr schnell aufgebraucht sein können, wenn Hotelbuchungen derart dramatisch zurückgehen, wie dies aktuell der Fall ist.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Festzuhalten bleibt, dass das Urteil des Landgerichts München I eine erste Orientierung für den zukünftigen Umgang mit Hotelmietverträgen bietet, dass jedoch weiterhin der Grundsatz gilt: es kommt bei der Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB stets auf die Umstände des Einzelfalls an.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span>Dr. Jochen Reuter</span></span></span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen – FAQ für verbundene Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-faq-fuer-verbundene-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Staat stellt im Zusammenhang mit Covid 19 weitere Liquiditätshilfen in Form der Überbrückungshilfen II und III zur Verfügung. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf die Liquiditätshilfen. Insbesondere der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ sorgt für Verwirrung. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welcher Zusammenhang besteht zwischen verbundenen Unternehmen und den Überbrückungshilfen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Verbundene Unternehmen bekommen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfe, sondern nur für ein Unternehmen. Aus den <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html" target="_blank" rel="noreferrer">Leitlinien des Bundeswirtschaftsministeriums</a> ergibt sich, dass nur eines der Unternehmen aus dem Verbund einen Antrag auf den Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann und somit auch nur ein Unternehmen diese Hilfen erhalten kann. Denn auch, wenn ein verbundenes Unternehmen tatsächlich aus mehreren Unternehmen besteht, wird es vom Gesetzgeber vorliegend wie ein einziges Unternehmen behandelt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Was sind verbundene Unternehmen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ausschlaggebend ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Wann liegt eine Verbindung durch Unternehmen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hiervon ist auszugehen, wenn:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt, </span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,</span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt oder</span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausübt.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>4. Wann liegt eine Verbindung durch natürliche Personen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die zuvor beschriebene Verbindung zwischen Unternehmen kann auch durch die Verbindung einer natürlichen Person mit den jeweiligen Unternehmen bestehen. Dies gilt auch, wenn zwischen den Unternehmen selbst keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die beteiligten Unternehmen gelten aber nur dann als verbunden, wenn sie auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist eine Person beispielsweise sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH mit 51 Prozent beteiligt und sind beide Gesellschaften im Gastronomiebereich tätig, so handelt es sich aufgrund des Einflusses der Person auf beide Unternehmen um verbundene Unternehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Wann liegt eine Verbindung durch gemeinsam handelnde natürliche Personen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als gemeinsam handelnd gelten Personen, die sich abstimmen und so Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen anderer Unternehmen nehmen, so dass faktisch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen vorliegt. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Nicht entscheidend sind vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder deren Absicht ein verbundenes Unternehmen zu sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>6. Welche Kriterien können bei dieser Einzelfallbetrachtung eine Rolle spielen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit mehrerer Unternehmen voneinander sind vielfältig. Neben familiären Beziehungen zwischen den Handlungsverantwortlichen, können auch eine gemeinsam genutzte Homepage, die Identität von Mitarbeitern oder Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen eine Rolle spielen. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände.</span></span></span></p><p><span><span><span>Betreiben beispielweise zwei Geschwister jeweils ein eigenes Restaurant, so kann es sich hierbei um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handeln, wenn rechtliche oder tatsächliche Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen, wie das Vorhandensein gemeinsamen Personals oder gemeinsamer Lieferverträge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine gemeinsam handelnde Personengruppe liegt aber nicht vor, wenn die Geschwister A und B das Hotel 1 und B und C das Hotel 2 betreiben und alle Personen jeweils nur zu maximal 50 Prozent an den Hotelgesellschaften beteiligt sind und darüber hinaus keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte für eine gemeinsame Geschäftspolitik vorliegen. Denn aus dem Umstand der familiären Beziehung alleine kann nicht auf das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens geschlossen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>7. Welche Folgen ergeben sich für verbundene Unternehmen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Praxis werden verbundene Unternehmen als „ein Unternehmen“ behandelt. Das hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen, die als ein verbundenes Unternehmen behandelt werden, nur eines der Unternehmen einen Antrag auf die Überbrückungshilfen stellen kann und somit eine Auszahlung von maximal EUR 200.000 für alle Unternehmen gemeinsam erfolgt. Des Weiteren werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>8. Wie vermeide ich, dass mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert wird?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Hauptkriterium nach welchem ein Unternehmensverbund angenommen wird, ist das mehrere Unternehmen als voneinander abhängig angesehen werden. Dies kann vermieden werden durch eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Antrags auf Überbrückungshilfe. Im Einzelnen sollte dargelegt werden, dass keinerlei beherrschende Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen und es sich um voneinander unabhängige Unternehmen handelt. In komplizierten Konstellationen, ist es ratsam bereits zu Beginn einen Rechtsrat einzuholen, um eine Verzögerung der Auszahlung der Hilfen zu verhindern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>9. Was kann ich tun, wenn mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert worden ist? </span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine Subvention in Form eines verlorenen Zuschusses. Um zu verhindern, dass eine Abänderung des Ablehnungsbescheides nicht mehr möglich ist, muss je nach Bundesland innerhalb eines Monats ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt oder Klage erhoben werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></h3><p><span><span><span>In vielen Fällen ist es möglich, die Einstufung als verbundenes Unternehmen zu verhindern. Die antragstellenden Unternehmen sollten dies bereits im Rahmen der Antragsstellung berücksichtigen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, schreiben Sie mir: <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">maximilian.degenhart@bblaw.com.</a></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Maximilian Degenhart</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 31 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>UPDATE: Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in der Corona-Pandemie – Die Überbrückungshilfe III</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-unterstuetzung-fuer-selbststaendige-und-unternehmen-der-corona-pandemie-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><span><em><span><span><span>Mit Mitteilung vom 19. Januar 2021 hat das BMWi verkündet, dass die Überbrückungshilfe III (s. hierzu auch <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/stn/unterstuetzung-fuer-selbststaendige-und-unternehmen-der-corona-pandemie-die" target="_blank" rel="noreferrer">BB-Blog LINK Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in der Corona-Pandemie – Die Überbrückungshilfe III</a>) erhöht und vereinfacht wird. Die monatlichen Höchstbeträge der Förderungen werden von 200 TEUR bzw. 500 TEUR einheitlich auf 1,5 Mio. EUR erhöht. Zudem wurden die Kriterien für die Antragsberechtigung vereinheitlicht und damit deutlich vereinfacht. Es wird u.a. nicht mehr nach der (direkten und indirekten) Betroffenheit von bundesweiten Schließungen unterschieden.</span></span></span></em></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Wer ist antragsberechtigt und wie hoch ist die Förderung?</span></span></span></span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz in 2020 von max. 750 Mio. EUR (bisher 500 Mio. EUR)</span></span></span></li><li><span><span><span>Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021</span></span></span></li><li><span><span><span>Mindestens 30 Prozent Umsatzrückgang in mindestens einem Monat im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019</span></span></span></li><li><span><span><span>Maximaler Fixkostenzuschuss von bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat möglich; geltende Beihilferegelungen sind zu beachten</span></span></span></li><li><span><span><span>Geltendes Beihilferecht: Die Überbrückungshilfe III fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung, solange der Maximalbetrag von EUR 1 Mio. nicht überschritten wird. Eine Förderung über diesen Betrag fällt, wie die Überbrückungshilfe II und die November- bzw. Dezemberhilfe Plus, unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. </span></span></span></li></ul><h3><span><span><span><span>Was wird gefördert?</span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span><strong>Insbesondere förderungsfähig:</strong> Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, <span>Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen bis 20 TEUR pro Monat</span>, etc. </span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Besondere Regelungen für den Einzelhandel:</strong> Abschreibungen auf <span>unverkäufliche oder saisonale Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen nun auch Investitionen in Digitalisierung, z.B. Kosten für die Aufbau von Online-Shops etc. (auch Kosten die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind)</span></span></span></span></li><li><span><span><span>Die Erstattung der Fixkosten erfolgt prozentual in Höhe des Umsatzrückgangs; jedoch unter Anwendung von festgelegten prozentualen Maximalgrenzen, z.B. bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet</span></span></span></li><li><span><span><span>Die angekündigten Abschlagszahlungen und die vorgesehenen Antragstellungen sollen ab Februar möglich sein. Die regulären Auszahlungen sollen ab März beginnen.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Ausblick und Bedeutung für die Praxis</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Die nun angepasste und vereinfachte Überbrückungshilfe III dürfte nach wie vor für viele Unternehmen und Selbstständige eine große Hilfe sein. Eine Antragstellung ist bislang noch nicht möglich. Gerne unterstützen wir Sie dann dabei: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Corona Informationscenter</a>.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Lukas Vienenkötter</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 31 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Going Dutch! Aber wie? Grenzüberschreitende Fusionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-going-dutch-aber-wie-grenzueberschreitende-fusionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>An grenzüberschreitenden Fusionen sind eine niederländische Rechtsperson sowie eine solche ausländischen Rechts beteiligt.</p><p>Bis 2008 gab es keine gesetzlichen Regelungen zu einer solchen Fusion. So wurde in den Rechtswissenschaften zum einen vertreten, dass diese in Ermangelung einer Regelung nicht verboten sind und zum anderen, da das Gesetz nur die Fusion niederländischer Rechtspersonen kennt, auch nur solche erlaubt waren.</p><p>2004 trat mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über die SE die erste Regelung über grenzüberschreitende Fusionen in das niederländische Recht. Es folgte die SCE-Verordnung in 2006, über die grenzüberschreitenden Fusionen zwischen europäischen Genossenschaften. 2008 wurde mit der Reform des BW, die Richtlinie 2005/56/EG umgesetzt, als Reaktion auf die Entscheidung des EUGH, dass grenzüberschreitende Fusionen unter den Schutz der Niederlassungsfreiheit fallen.</p><h3>Fusionen nicht europäisches Ausland</h3><p>Die Niederlande haben bei der Implementierung der zehnten Richtlinie den Anwendungsbereich bewusst auf den europäischen Wirtschaftsraum Europese Economische Ruimte (EER) beschränkt. So ist in den Niederlanden weiter streitig, ob eine Fusion einer niederländischen Gesellschaft mit einer nichteuropäischen möglich ist. Die Frage hat an Bedeutung verloren, dadurch dass andere europäische Länder Regelungen aufgenommen haben, nach denen nichteuropäische Länder in inländische Gesellschaftsformen umgewandelt werden können. So kann eine Gesellschaft nach dem Recht von Delaware sich umwandeln in eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht, also europäischen Rechts.</p><p><strong>Fusionen Aruba, Curacao, Sint Marten</strong></p><p>Zum Königreich der Niederlande gehören auch die ehemaligen Kolonien Aruba, Curacao, Sint Marten sowie die Inseln mit den „besonderen Gemeinden“ Bonaire, Sabe und Sint Eustatius (sog. Landen Gebieden overzee LGO). Die karibischen Rechtsgebiete haben ihr eigenes BW, so dass eine Fusion nach niederländischem BW nicht möglich ist. Das IPR der LGO erlaubt gem. Art. 2:323a I BW BES eine Fusion mit einer ausländischen Gesellschaft, sofern die Fusion auch in dem Land des Fusionspartners zugelassen ist. Nach niederländischem Recht ist eine Fusion mit einer Gesellschaft nach dem Recht eines nicht EU-Staates nicht zugelassen, so dass eine Fusion nicht möglich ist.</p><p>Ob eine Fusion nach EU-Recht möglich ist, ist noch ungeklärt. Zwar sind die überseeischen Länder gem. Art. 355 II VWEU assoziierte Länder, jedoch gilt EU-Recht in assoziierten Ländern (Ausnahme: von Gibraltar) nicht uneingeschränkt. Gem. Art. 54 VWEU unterfallen Gesellschaften, die nach dem Recht eines europäischen Landes errichtet wurden und dort ihren Verwaltungssitz haben der Niederlassungsfreiheit. Das Königreich der Niederlande ist Mitglied der EU und nicht nur der Teilstaat Niederlande. So ist vertretbar, dass eine Gesellschaft nach dem Recht eines LGO-Landes dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt. Dies bringt jedoch mit sich, dass man die Frage als landesintern betrachten könnte. Wenn es innerhalb eines Landes Gesellschaften zwar desselben Staates aber verschiedener Länder gibt, so könnte man die Zulässigkeit einer Fusion als landesinternes Problem ansehen. Rechtsprechung des EUGH gibt es zu dieser Frage noch nicht.</p><p>Für LGO-Länder verbleibt aber unproblematisch der Weg über die Umwandlung in eine europäische Gesellschaft eines anderen Landes, um in einem zweiten Schritt mit einer niederländischen Gesellschaft zu fusionieren.</p><p><strong>Grenzüberschreitende Fusionen nach niederländischem Recht</strong></p><p>Die grenzüberschreitende Fusion kann erfolgen durch Aufnahme einer ausländischen Gesellschaft durch eine niederländische Gesellschaft „inbound fusie“ oder durch Aufnahme der niederländischen Gesellschaft durch eine ausländische „outbound fusie“. Beides kann erfolgen durch die Verschmelzung oder Neugründung. So dass sich die Varianten “inbound fusie door overneming”/”inbound fusie door oprichting” und “outbound fusie door overneming” und “outbound fusie door opchrichting” ergeben. Weiterhin kann die Fusion mit einer Sitzverlegung in ein Drittland verbunden sein.</p><p>Die Wahl der möglichen gesetzlichen Grundlage einer Fusion richtet sich u.a. nach der Rechtsform.</p><p>So findet die SE-Verordnung gem. Art. 2 I, 3 SE-Verordnung ausschließliche Anwendung auf NV’s und SE’s. Die SCE-Verordnung ist gem. Art. 2 I SCE-Verordnung allein auf cooperaties anzuwenden. Die Regelungen des BW finden gem. Art. 2:333b BW auf NV’s, SE’s, BV’s und SCE’s Anwendung. Das auf EuGH-Rechtsprechung beruhende Sevic-arrest ist eine Möglichkeit für Gesellschaften i.S.d. Art. 54 EU-Vertrag, das können neben Kapitalgesellschaften auch vermögensverwaltende Vereinigungen und Stiftungen sein.</p><p><em>Inbound Fusion durch Aufnahme</em></p><ul><li><strong>NL</strong>-Gesellschaft <strong>-</strong> <strong>D</strong>-Gesellschaft <strong>= NL</strong>-Gesellschaft</li></ul><p><em>Inbound Fusion durch Neugründung</em></p><ul><li><strong>NL</strong>-Gesellschaft - <strong>D</strong>-Gesellschaft <strong>= D</strong>-Gesellschaft</li></ul><p><em>Outbound Fusion durch Aufnahme</em></p><ul><li><strong>D</strong>-Gesellschaft<strong> -</strong> <strong>NL</strong>-Gesellschaft <strong>= D</strong>-Gesellschaft</li></ul><p><em>Outbound Fusion durch Neugründung</em></p><ul><li>D-Gesellschaft <strong>- </strong>NL-Gesellschaft <strong>= </strong>D-Gesellschaft</li></ul><p><em>Grenzüberschreitende Fusion mit inbound Sitzverlegung</em></p><ul><li><strong>D</strong>-Gesellschaft <strong>- D</strong>-Gesellschaft <strong>= NL</strong>-Gesellschaft</li></ul><p><em>Grenzüberschreitende Dreiecksfusion</em></p><ul><li>Mutter (Gesellschafter<strong> A, B</strong>): Tochter <strong>- </strong>Gesellschaft (Gesellschafter <strong>C,D</strong>) <strong>= </strong>Tochter: Mutter (Gesellschafter <strong>A,B,C,D</strong>)</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Dwornig</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 31 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät die Köpper Gruppe beim Verkauf von drei Autohäusern an die Tiemeyer Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-die-koepper-gruppe-beim-verkauf-von-drei-autohaeusern-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 1. Februar 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Köpper Gruppe beim Verkauf von drei Autohäusern mit den Marken Volkswagen und Audi an die Tiemeyer Gruppe mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br><br>Die Köpper Gruppe ist ein Familienbetrieb, der seit rund 90 Jahren existiert. Seit 2006 befand sich die Firma im Besitz einer Unternehmerfamilie, mit der BEITEN BURKHARDT ein langjähriges Mandatsverhältnis unterhält. In den vergangenen Jahren hat sich die Köpper Gruppe erfolgreich entwickelt, mit einer Umsatzverdoppelung und der Erweiterung auf drei Standorte. Künftig profitieren die Kunden von der Größe und den zentralen Prozessen der Tiemeyer Gruppe.</p><p>Der große VW-Konzernhändler mit Hauptsitz in Bochum dehnt mit der Übernahme der Köpper Gruppe sein Marktgebiet erstmals auf Dorsten und Dülmen aus. Die Tiemeyer Gruppe ist jetzt an 30 Standorten tätig und zählt laut dem Institut für Automobilwirtschaft zu den größten Autohändlern Deutschlands.</p><h3>Berater Verkäufer</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Jan-Moritz Degener (Federführung) und Dr. Guido Krüger (beide Corporate/Family Offices, Düsseldorf).</p><h3>Berater Tiemeyer Gruppe:</h3><p>Hausmann &amp; Müller: Dr. Jens Hausmann und Dr. Angela Dechow (Münster).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-moritz-degener" target="_blank" rel="noreferrer">Jan-Moritz Degener</a><br>Tel: +49 211 51 89 89 – 185<br>E-Mail: <a href="mailto:jan-moritz.degener@bblaw.com">Jan-Moritz.Degener@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT Neujahrsempfang 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-neujahrsempfang-2021</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT Neujahrsempfang 2021</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Digitale Premiere mit hochkarätiger Besetzung und großer Teilnehmerzahl</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der erste digitale&nbsp;BEITEN BURKHARDT Neujahrsempfang 2021 am 28. Januar hat das Motto der Einladung „virtuell und virtuos“ eindrucksvoll erfüllt. Gerade in der ungewöhnlichen und herausfordernden Pandemie-Situation war es der Kanzlei wichtig, mit ihren Mandanten und Geschäftspartnern&nbsp;per Livestream das Jahr 2021 zu begrüßen. Die rund zweistündige Veranstaltung mit virtuosen Vorträgen, anregenden Diskussionen und „persönlichen Gesprächen“ wurde von über 600 Gästen an den Bildschirmen verfolgt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zum Auftakt zog Philipp Cotta als Managing Partner von BEITEN BURKHARDT eine trotz aller Schwierigkeiten positive Bilanz des vergangenen Jahres. Dank der breiten fachlichen Aufstellung der Kanzlei und der langjährigen vertrauensvollen Mandantenbeziehungen sei 2020 ein stabiles Jahr für die Kanzlei gewesen. Cotta dankte den Mandanten ebenso wie den Mitarbeitern. Dabei stellte er die Einsatzfreude, die hohe Flexibilität und den technologischen Weitblick der Kanzlei heraus. Bei Themen wie Digitalisierung und Legal Tech seien in kürzester Zeit große Schritte gelungen. Und die Kanzlei werde sich in den kommenden Jahren strategisch weiterentwickeln. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nach seiner Begrüßung gab Philipp Cotta die Bühne in der Konferenzetage des Frankfurter Standorts frei für die prominenten und eloquenten Speaker: Der Ökonom Dr. Peter Bofinger, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Würzburg und ehemaliger „Wirtschaftsweise“ für die Bundesregierung, und der Wirtschaftsphilosoph Anders Indset, norwegischer Publizist und Bestseller-Autor, hielten jeweils pointierte Impulsvorträge. In einer Diskussionsrunde mit Isabelle Körner, Wirtschaftsjournalistin und Fernsehmoderatorin, vertieften sie danach ihre Standpunkte. Dabei nutzten die Gäste über die Chatfunktion intensiv die Möglichkeit, Fragen zu stellen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Bofinger und Indset richteten ihren analytischen Blick auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der 2020er Jahre. „Optimismus in grauer Corona-Zeit“ wolle er wecken, sagte Bofinger, und er vertrat die Auffassung, dass der aktuell zu erlebende Einbruch bewältigt werden könne. Er lobte die „guten Reaktionen“ der deutschen Wirtschafts- und Finanzpolitik. Deshalb komme Deutschland besser als andere Länder durch die Krise. Ein Umbruch sei aber dennoch nicht zu vermeiden. „Wir werden nach der Pandemie nicht zum Leben von vor der Krise zurückkehren.“ Als Beispiele nannte er die Bereiche Reisen und Arbeiten. Für den Aufbruch nach Corona verbreitete er Zuversicht – wenn große Lösungen bei politischen Weichenstellungen angestrebt würden, beim Klimawandel, in der Industriepolitik und&nbsp;der Technologieförderung, etwa durch eine Wasserstoff-Strategie. Er forderte ein „Umdenken in Deutschland“ und nannte die Schuldenbremse „eine Zwangsjacke, die den Staat daran hindert, als Investor aktiv Zukunft zu gestalten“. Damit rief er im Chat auch Widerspruch hervor.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>An das Stichwort Aufbruch knüpfte Wirtschaftsphilosoph Indset an, indem er sagte, im Jahr 2020 seien wir alle aus einem fünfzigjährigen Dornröschenschlaf wachgerüttelt worden. Man habe es sich in Selbstverständlichkeiten bequem gemacht und die Krisenherde der Welt ausgeblendet. Corona habe aufgezeigt, welche schwerwiegenden Probleme mit der bisherigen Lebensweise hervorgebracht worden seien: soziale Ungleichheit, Kontrollverlust des Finanzmarkts, Verschwörungstheorien, ökologischer Kollaps, die Krise des Bildungssystems und vieles mehr. Indset plädierte für ein neues Denken, das von Selbstverständlichkeiten Abstand nehme, Grundhaltungen hinterfrage und Veränderungen nicht nur zulasse, sondern begrüße. Wir müssten uns öffnen für Paradoxien und Gleichzeitigkeiten – um Wirkkräfte rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln, bevor sie als Katastrophen die Gesellschaft erschütterten. Dafür sei es notwendig, sich von ungültigen Erfahrungswerten zu verabschieden und ein neues Selbstverständnis zu entwickeln, das vermeintliche Selbstverständlichkeiten kritisch hinterfrage und Widersprüche aushalte. „Nur wenn wir der Welt offen gegenüberstehen haben wir noch die Chance, eine humane und hoffnungsvolle Zukunft zu gestalten.“ Die interdependente Weltgesellschaft brauche viel mehr Dialog und keine „The winner takes it all“-Mentalität. „Wir können nur zusammen existieren.“ Indset appellierte, ein „globales Verständnis und lokale Identität“ zu entwickeln. Wirtschaft müsse neu gedacht werden. Dazu gehöre, Unternehmen der Zukunft ganz anders aufzustellen, sie „Enkelfähig“ zu machen. „Es geht nicht um Kapitalismus oder Menschlichkeit, sondern um Kapitalismus mit Menschlichkeit, um eine Weiterentwicklung in Richtung eines humanistischen Kapitalismus.“</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die mitreißende Stunde&nbsp; mit Impulsvorträgen und Podiumsdiskussion fasste Philipp Cotta so zusammen: „Wir hatten Ihnen geistige Nahrung versprochen und ich glaube, es wurde ein reichhaltiges Menü geboten.“ Anschließend lud er ein, die sieben Themenräumen mit unterschiedlichsten Gesprächspartnern zu besuchen. Neben einer „Speeddating“-Funktion zum Networking untereinander bot die digitale Veranstaltungsplattform den Gästen nicht nur die Gelegenheit, live mit den beiden Speakern zu diskutieren. Zusätzlich standen fünf von Kanzlei-Partnern moderierte Themenkomplexe zur Auswahl.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Dr. Daniel Hund beleuchtete gemeinsam mit Prof. Dr. Richard Giesen, Direktor am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München, die Zukunft der Arbeitswelt und hinterfragte die gewohnten Arbeitsmodelle.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, debattierte mit Stewart Lord Wood of Anfield, dem britischen Politiker und ehemaligen Stabschef von Ed Miliband, über den Brexit und seine Folgen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Dr. Christian von Wistinghausen setzte sich mit Prof. Dr. Eberhard Sandschneider, Berlin Global Advisors, sowie Wei Duan, Hauptgeschäftsführer der Chinesischen Handelskammer in Deutschland über das Thema „China – die neue Supermacht?“ auseinander.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Dr. Andreas Lober analysierte mit Dr. Birte Mössner, Head of Data Compliance bei der Daimler AG, die Herausforderungen und Erfordernisse bei Data Compliance und Data Governance.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Klaus Beine arbeitete zusammen mit Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss),&nbsp;künftige Entwicklungen und Veränderungen in der Immobilienwirtschaft heraus.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach mehr als zwei Stunden endete der erste virtuelle Neujahrsempfang mit viel Lob der Gäste. „Ein inspirierender Abend“, war vielfach im Chat zu lesen: Und Anders Indset verabschiedete sich aus dem von Dr. Detlef Koch moderierten Themenraum mit den Worten: „Tolle Menschen, tolle Fragen.“</span></span></span></p><p><img alt="Isabelle Körner, Anders Indset und Peter Bofinger im Gespräch" data-entity-type="file" data-entity-uuid="ac55a6ee-23b8-4453-82bc-7bb31bae538a" src="/fileadmin/beiten/inline-images/1_0.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Feier des Tages: Ein Glas Champagner und einen DSGVO-konformen Cookie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-feier-des-tages-ein-glas-champagner-und-einen-dsgvo-konformen-cookie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Ein besonderer Festtag</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der 28. Januar ist für Datenschutzinteressierte in Europa ein ganz besonderer Tag: Es jährt sich die Unterzeichnung der Europäischen Datenschutzkonvention.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag wurde bereits im Jahr 1981(!) versucht, ein einheitliches Datenschutzniveau innerhalb der Unterzeichnerstaaten herzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit wurden bereits vor vierzig Jahren Ziele formuliert, die auch dem DSGVO-Kundigen nur allzu bekannt vorkommen dürften. Dennoch stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten die Beteiligten immer wieder vor besondere Herausforderungen. Dies zeigt sich aktuell besonders im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tracking-Tools. Grund genug also, um überblicksartig zu beleuchten, was es dabei zu beachten gilt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ist ein „Tracking-Tool“?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die Autoren dieses Beitrags zur Feier des Europäischen Datenschutztages online eine Flasche Champagner bestellen, so bleibt dies ebenso wenig unbemerkt wie die Tatsache, dass Sie gerade diesen Beitrag lesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verantwortlich hierfür sind Tracking-Tools, die Bewegungen eines Nutzers im Internet beobachten und auswerten. Dabei kann auf eine Vielzahl von Technologien zurückgegriffen werden, deren abschließende Auflistung kaum möglich erscheint.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>I. Cookies</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Bei der wohl bekanntesten Tracking-Technologie handelt es sich um Cookies, kleinen Textdateien also, die vom Browser gespeichert werden und die dazu dienen, bestimmte Informationen während des Navigierens auf einer Webseite aufzunehmen bzw. diese bei zukünftigen Besuchen wieder abrufen zu können. Auf diese Weise kann sich die Webseite etwa die Spracheinstellungen sowie Anmelde- oder Warenkorbinformationen eines Nutzers merken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Cookies ermöglichen es aber zudem, das Surfverhalten des einzelnen Nutzers über mehrere Webseiten hinweg zu beobachten, um ihm dann verhaltensabhängige Werbung auszuspielen.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>II. Browser-Fingerprinting</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das Browser-Fingerprinting verspricht dem Anwender einen ähnlichen Erkenntnisgewinn über die Besucher einer Webseite wie die Cookies. Dabei werden bestimmte Informationen ausgelesen, die beim Aufrufen einer Webseite aus technischer Sicht zwangsläufig übermittelt werden, wie etwa der vom Besucher verwendete Browsertyp, die Browser-Einstellungen, das verwendete Endgerät – und natürlich dessen IP-Adresse. Je nach Art des eingesetzten Fingerprintings lassen sich zudem Erkenntnisse über die vom Besucher verwendeten Bildschirm- oder Farbeinstellungen gewinnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Summe entsteht also ein individueller Fingerabdruck, der jederzeit einem individuellen Nutzer zugeordnet werden kann.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>III. Zählpixel</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Zählpixel sind extrem kleine Bilddateien (regelmäßig 1x1 Pixel), die in einer Vielzahl von E-Mail-Newslettern zu finden sind. Öffnet der Nutzer eine solche E-Mail, werden der Zählpixel vom Server des Newsletter-Betreibers geladen und sodann Informationen über den E-Mail-Empfänger übermittelt, etwa über die Tatsache und den Zeitpunkt des Öffnens der E-Mail – und auch hier natürlich dessen IP-Adresse. Die Zählpixel-Bilddatei kann dabei auch individuell generiert und damit einer konkreten E-Mail-Adresse zugewiesen werden.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>IV. Social Plugins</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Social Plugins werden auf einer Webseite eingebunden, um das einfache Teilen von Inhalten derselben auf den Nutzerprofilen von sozialen Netzwerken zu ermöglichen. Das Plugin kontaktiert dabei den Server des sozialen Netzwerks und stellt Informationen über die vom Nutzer besuchte Webseite bereit. Häufig werden dabei bereits dann Daten über den Besucher einer Webseite an das soziale Netzwerk gesendet, wenn dieser das jeweilige Plugin noch gar nicht betätigt hat.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Welche Rechtsgrundlage gilt beim Einsatz von Tracking-Tools?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Einsatz von Tracking-Tools geht zumeist mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einher, so dass die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beachten sind, wonach hierfür eine rechtliche Grundlage als Legitimation erforderlich ist. Als solche können etwa die Einwilligung der betroffenen Person, die Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder die berechtigten Interessen des Verantwortlichen herangezogen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den Einsatz von Tracking-Tools galt lange Zeit, dass entweder § 15 Abs. 3 TMG oder aber Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen des Webseiten-Betreibers) als Rechtsgrundlage ausreichen. Dem Nutzer war es damit zwar im Nachhinein möglich, dem Einsatz von Tracking-Tools zu widersprechen, eine vorherige Einwilligung hierzu war aber nicht erforderlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dies änderte sich jedoch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. Oktober 2019 (Az. C-673/17), dem mittlerweile auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Az. I-ZR 7/16) gefolgt ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei entschied der EuGH, dass das Setzen von Cookies, die nicht zwingend erforderlich sind, stets der aktiven und vorherigen Einwilligung des jeweiligen Nutzers bedarf – ganz unabhängig von der Frage, ob überhaupt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Raum steht oder nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gleichzeitig machte das Gericht auch konkrete Vorgaben dazu, wie die Einwilligung vom Webseiten-Betreiber einzuholen sei. Eine Einwilligung durch voraktiviertes Ankreuzkästchen genügt danach ebenso wenig den Anforderungen wie eine Einwilligung, bei der der Nutzer nicht ausreichend über Funktionsweise und Speicherdauer der Cookies informiert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch wenn die Urteile explizit nur Cookies ins Visier nehmen, sind die darin enthaltenen Erwägungen im gleichen Maße auf die sonstigen Tracking-Technologien zu übertragen. Die praktischen Konsequenzen sind daher enorm:</span></span></span></p><p><span><span><span>Jeder Webseiten-Betreiber muss im ersten Schritt prüfen, welche Cookies (respektive: welche Tracking-Technologien) auf der eigenen Webseite eingesetzt werden. Er muss sodann danach differenzieren, ob diese „zwingend erforderlich“ sind, um den Betrieb der Webseite zu gewährleisten. Dabei wird es sich in erster Linie um Log-In-Cookies, Warenkorb-Cookies und Spracheinstellungs-Cookies handeln, sowie um solche Cookies, die individuelle Cookie-Einstellungen speichern. Der Einsatz derartiger Cookies lässt sich auch nach wie vor auf ein berechtigtes Interesse des Webseiten-Betreibers stützen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für alle anderen Cookies und sonstigen Tracking-Tools gilt, dass der Nutzer seine Einwilligung erklären muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wie gestalte ich einen „Cookie-Banner“?</span></span></span></h3><p><span><span><span>In letzter Zeit ist zu beobachten, dass sich das Erscheinungsbild der „Cookie-Banner“ wandelt. Handelte sich früher häufig um unauffällige Fenster in der Fußzeile einer Webseite, die dazu noch ignoriert oder weggeklickt werden konnten, sind solche Banner nunmehr in der Regel den Webseiten vorgeschaltet. Der Nutzer ist gezwungen eine Auswahl darüber zu treffen, in welche Cookies (und andere Tracking-Tools) er einwilligen möchte. Es handelt sich also streng genommen nicht um ein einfaches Cookie-Banner, sondern vielmehr um ein !Consent-Tool“.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um rechtskonform zu sein, muss das Consent-Tool allerdings einige Voraussetzungen erfüllen.</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Jedes einwilligungsbedürftige Tracking muss solange unterbunden bleiben, bis die Einwilligung vom jeweiligen Nutzer erteilt wurde. </span></span></span></li><li><span><span><span>Diese Einwilligung kann nur in informierter Weise und in Form einer ausdrücklichen Handlung erfolgen. Der Nutzer muss also zumindest über die verschiedenen Tracking-Gruppen (etwa „zwingend erforderlich“, „Statistik“, „Komfort“ oder „Marketing“), bei umfangreichen Tracking-Maßnahmen besser über die einzelnen Tools („Google Analytics“, „Piwik/Matomo“, „Facebook-Pixel“, …) informiert werden, was etwa über die Datenschutzerklärung erfolgen kann. Jede nicht zwingend erforderliche Tracking-Maßnahme muss vom Nutzer aktiv ausgewählt werden, damit diese eingesetzt werden kann.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, das heißt der Nutzer muss die Möglichkeit haben, einzelne Tracking-Maßnahmen abzulehnen, ohne dass ihm dadurch der Zugang zur Webseite selbst versperrt wird.</span></span></span> <span><span><span>Dazu kann der Betreiber grundsätzlich verschiedene Auswahlmöglichkeiten vorhalten, wie „Nur notwendige Cookies zulassen“, „Statistik-Cookies zulassen“ oder auch „Alle Cookies zulassen“.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Betreiber der Webseite darf kein Nudging betreiben. Dabei handelt es sich um Techniken, durch die das Verhalten der Nutzer beeinflusst werden soll. Im Zusammenhang mit dem Consent-Tool wird Nudging eingesetzt, um den Nutzer zur Abgabe einer Einwilligung zu „schubsen“, etwa indem die „Zustimmen“-Option im Vergleich zur „Ablehnen“-Option durch Wahl von Form, Farbe und Größe auffälliger gestaltet ist.</span></span></span></li></ol><p></p><h3><span><span><span>Zum Abschluss: Ein Prosit </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben kann kompliziert und zeitintensiv sein, das wissen auch die Aufsichtsbehörden. Gerade im Bereich der Tracking-Tools ist aber perspektivisch mit zunehmenden behördlichen Stichproben und im schlimmsten Falle auch mit Sanktionen zu rechnen. Es lohnt sich daher, die eigene Webseite und die dort ablaufenden Tracking-Maßnahmen genau im Blick zu behalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Sinne hoffen wir, mit diesem Beitrag eine kleine Orientierungshilfe formuliert zu haben und wünschen allen Lesern einen fröhlichen Europäischen Datenschutztag.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/mathias-zimmer-goertz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Mathias Zimmer-Goertz</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-frederik-doepke" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Christian Frederik Döpke</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Erster Chef schmeißt Impf-Verweigerer raus“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erster-chef-schmeisst-impf-verweigerer-raus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Über diese beiden Stars wird viel gesprochen und viel geschrieben. Sie werden – wie es sich für große Stars gehört – von Bodyguards geschützt. Die beiden sind heiß begehrt, viele wollen Sie sehen und spüren, doch sie zeigen sich – ebenfalls typisch für Stars – derzeit noch zu selten. Die beiden Stars haben keine gewöhnlichen Namen, sondern haben sich Künstlernamen gegeben: <span>„</span>Tozinameran<span>“</span> und <span>„</span>mRNA-1273<span>“</span>. Es geht nicht um Film-, Musik- oder Sportstars. Seit dem 21. Dezember 2020 ist <span>„</span>Tozinameran<span>“</span> von Biontech/Pfizer und seit dem 6. Januar 2021 ist <span>„</span>mRNA-1273<span>“</span> von Moderna/NIAID von der Europäischen Union als Impfstoff zum Schutz vor der Corona-Virusinfektion (SARS-CoV2) zugelassen. Dennoch lassen nicht alle die beiden Stars an sich heran und lassen sich nicht impfen. In den letzten Tagen habe ich folgende Schlagzeile gelesen: <span>„</span>Erster Chef schmeißt Impf-Verweigerer raus<span>“.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>es ist eine Diskussion entstanden, ob für Arbeitnehmer, insbesondere für Arbeitnehmer im pflegerischen und medizinischen Bereich eine Corona-Impfpflicht besteht und ob bei Impfverweigerung arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen zulässig sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Impfpflicht? Gesetzlich (noch) nicht vorgesehen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Impfstoff ist derzeit knapp. Das könnte der Grund dafür sein, dass der Gesetzgeber bisher von einer Corona-Impfpflicht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Das könnte sich aber (bald) ändern, wenn für jeden Impfstoff verfügbar ist. Bis dahin ist eine Impfung gegen das Coronavirus freiwillig. § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG sieht die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht vor. Auf dieser Basis wurde im März 2020 durch das sog. <span>„</span>Masernschutzgesetz<span>“</span> eine diesbezügliche Impfpflicht eingeführt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Darf der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anweisen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Frage, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch für die Corona-Impfung reicht, müssen die Interessen des Arbeitgebers (Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs, Gesundheit der Mitarbeiter) und die Interessen des Arbeitnehmers (Persönlichkeitsrecht) gegeneinander abgewogen werden. Für bisherige Impfungen, wie die Grippeschutzimpfung, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und sie kann nicht kraft Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Da die Corona-Pandemie nicht mit einer Grippewelle vergleichbar ist (Todesfälle, Krankheitsverlauf, Überlastung des Gesundheitswesens, Immunität), tritt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weiter zurück. Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht für (bestimmte Gruppen von) Arbeitnehmer ist jedenfalls nicht pauschal ausgeschlossen. Insbesondere bei medizinischem und pflegerischem Personal könnte eine vom Arbeitgeber angeordnete Corona-Impfung wirksam sein. Diese besonders gefährdete Berufsgruppe ist einerseits potentieller Multiplikator bei Risikogruppen, andererseits ist diese Berufsgruppe zwingend erforderlich zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung während der Pandemie. Spätestens wenn nicht mehr ausreichend Klinikpersonal für die Corona-Patienten zur Verfügung stehen sollte, wäre eine Impfpflicht in Erwägung zu ziehen sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitsrechtliche Sanktionen bei Ablehnung der Impfung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Können impfunwilligen Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Sanktionen drohen? Laut der Presse in den letzten Tagen gab es bereits erste Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen verlangen. Beispielsweise die Helmpflicht auf dem Bau. Wenn der Arbeitnehmer keinen Helm aufzieht, kann er nicht beschäftigt werden. Das lässt sich auch auf die Corona-Impfung übertragen. Wenn der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nur geimpfte Arbeitnehmer einsetzt, könnte er nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen. Soweit anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich. Der Arbeitgeber wäre zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt, wie den Einbehalt der Vergütung oder eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) und gesunde Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sub><span><span><span>Hinweis: Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Herrn Schmid im www.rehm-verlag.de erschienen.</span></span></span></sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 24 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Forschungszulagengesetz – Umstellung auf voll digitales Antrags- und Bescheinigungsverfahren mit digitaler Signatur </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/forschungszulagengesetz-umstellung-auf-voll-digitales-antrags-und-bescheinigungsverfahren-mit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span><span><span>Bereits seit 1. Januar 2020 gilt das</span></span></span></em><span><span><span> Forschungszulagengesetz (FZulG). Bestimmte FuE-Projekte können hiernach steuerlich gefördert werden <em>(s. hierzu auch <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-steuerliche-foerderung-von-forschung-und-entwicklung-wird-verlaengert-und-erhoeht" target="_blank" rel="noreferrer">BB-Blog „Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird verlängert und erhöht“</a>).</em> <em>Die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wurde nun zum 11. Januar 2021 auf ein voll digitales Verfahren umgestellt. Dazu wurde ein eigenes Webportal eingerichtet.</em></span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Zwei-Stufiges-Antragsverfahren</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Nach eigener Überprüfung, ob ein förderfähiges Projekt vorliegt, ist zunächst ein kostenfreier Antrag auf eine FuE-Bescheinigung bei der BSFZ zu stellen. Mit der Bescheinigung wird dann verbindlich bestätigt, dass es sich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben handelt. Die Bescheinigung ist mit dem anschließenden Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt einzureichen.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Antrag auf FuE-Bescheinigung bei der BSFZ</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Zunächst muss sich der Antragsteller auf dem Webportal registrieren. Der Antrag wird dann elektronisch gestellt und ist digital per ELSTER-Zertifikat zu signieren. Dieses kann (falls nicht schon vorhanden) kostenlos im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung beantragt werden. Die Bescheinigungsstelle prüft den Antrag und fordert ggf. weitere Unterlagen an. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben.</span></span></span> <span><span><span>Zu beachten ist, dass für jedes FuE-Vorhaben ein gesonderter Antrag bei dem BSFZ gestellt werden muss.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Antrag hat zwingend zutreffende Mindestangaben zu enthalten. Dazu gehören u.a. eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des FuE-Vorhabens sowie die Angabe des zeitlichen, personellen und finanziellen Umfangs des FuE-Vorhabens.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Bearbeitung des Antrags wird in der Regel drei Monate in Anspruch nehmen. Laut dem BSFZ kann es jedoch in der Anfangsphase zu einem erheblichen Mehraufwand kommen, wodurch Verzögerungen nicht auszuschließen seien.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Im Fall einer Ablehnung des Antrags kann binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei dem BSFZ eingelegt werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Nach etwaiger positiver Bescheinigung ist ein elektronischer Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen.</span></span></span> <span><span><span>Dieser Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen für das FuE-Vorhaben entstanden sind.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Fördervoraussetzungen und bei den anschließenden Antragsverfahren.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank" rel="noreferrer">Maximilian Steffen<br><br>Lukas Vienenkötter</a></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 24 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Krankenhäuser können künftig leichter fusionieren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/krankenhaeuser-koennen-kuenftig-leichter-fusionieren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Vor wenigen Tagen ist die 10. GWB-Novelle in Kraft getreten. Damit werden sich deutsche Krankenhäuser und deren Fachrichtungen bis mindestens Ende 2027 deutlich leichter zusammenschließen können als bislang.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zuletzt scheiterten viele Fusionen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Fusionskontrolle im Krankenhausbereich zielt darauf ab, den Wettbewerb um die Qualität der Patientenversorgung zu erhalten. Das Bundeskartellamt beanstandet Krankenhausfusionen regelmäßig, wenn die Beteiligten gemessen an den Fallzahlen in der betroffenen Region einen gemeinsamen Marktanteil ab 50 Prozent haben. Den Beteiligten bleibt dann die Wahl, ob sie ihr Vorhaben "freiwillig" aufgeben oder eine Untersagung des Vorhabens riskieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>In den letzten 15 Jahren scheiterte im Schnitt eine Krankenhausfusion pro Jahr am Bundeskartellamt. Zuletzt traf es die Vorhaben <em>Ameos/Sana Kliniken Ostholstein</em> und<em> Cellitinnen Süd/Cellitinnen Nord</em>. Selbst wenn das Bundeskartellamt im Ergebnis keine Bedenken äußert, so gehen dem oft aufwändige Untersuchungen der betroffenen regionalen Märkte für akutstationäre Krankenhausleistungen voraus.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Befristete Ausnahme von der Fusionskontrolle</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die 10. GWB-Novelle nimmt nun standortübergreifende Konzentrationen von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen bis Ende 2027 von der deutschen Fusionskontrolle aus. Die Beteiligten vermeiden also nicht nur das Risiko einer Untersagung, sondern sogar die Anmeldung und das anschließende Verfahren beim Bundeskartellamt. Notwendig ist lediglich eine kurze Nachricht an das Bundeskartellamt nach Vollzug.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieses Privileg genießen Zusammenschlüsse von akutstationären Versorgungseinrichtungen allerdings nur, soweit sie aus dem Krankenhausstrukturfonds gefördert werden. Erforderlich ist dabei eine tatsächliche Förderung (Auszahlungsbescheid); eine bloße Förderungsfähigkeit genügt nicht. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Keine Freistellung von Kooperationen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch sonst bringt die 10. GWB-Novelle keine allgemeine Bereichsausnahme für Krankenhäuser. Sie unterliegen daher bei sonstigen Zusammenschlüssen weiterhin der Fusionskontrolle, bei Kooperationen weiterhin dem Kartellverbot und, im Fall von Marktbeherrschung, bei ihrem Verhalten gegenüber Lieferanten, Kunden und Wettbewerbern dem Missbrauchsverbot.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insbesondere lässt sich aus der neuen Ausnahme von der Fusionskontrolle für Konzentrationen nicht in einer Art Erst-Recht-Schluss eine Ausnahme vom Kartellverbot für Kooperationen ableiten. Vielmehr müssen Krankenhäuser auch künftig im Wettbewerb selbstständig auftreten. Kooperationen, etwa beim Einkauf oder bei der Nutzung von medizinischen Großgeräten, sollten vorab kartellrechtlich belastbar geprüft werden. Das gilt selbst für Bereiche, in denen eine Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds möglich ist, wie Ausbildung und IT.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die neue Ausnahme löst den Widerspruch bei der Konsolidierung der deutschen Krankenhauslandschaft zwischen staatlicher Förderung und staatlichem Verbot. Sie bringt aber keinen kartellrechtlichen Freifahrtschein mit sich. Im Gegenteil: Wir erwarten, dass das Bundeskartellamt künftig seine übrigen Instrumente stärker nutzen wird, um so weiterhin wirksamen Wettbewerb bei akutstationären Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Schließlich fällt auch die fusionskontrollrechtliche Regulierung durch das Bundeskartellamt nicht ersatzlos weg; vielmehr verlagert sie sich faktisch hin zu einer Regulierung durch die Landesbehörden im Rahmen der Förderbewilligung aus dem Krankenhausstrukturfonds.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Christoph Heinrich</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Uwe Wellmann</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Mehrwertsteuer Digitalpaket und Fernverkauf in der Umsatzsteuer 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mehrwertsteuer-digitalpaket-und-fernverkauf-der-umsatzsteuer-2021</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><em><span><span>Das Jahressteuergesetz enthält einige wichtige Änderungen in der Umsatzsteuer - auch zum Mehrwertsteuer Digitalpaket und dem Fernverkauf</span></span></em></span></span></p><h3><span><span><span><span>Innergemeinschaftlicher Fernverkauf</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der <strong>E-Commerce bzw. Versandhandel</strong> bei B2C Geschäften wird ab dem <strong>1. Juli 2021</strong> unter die Regelungen des <strong>innergemeinschaftlichen Fernverkaufs</strong> fallen. Mit dem neuen § 3c UStG setzt der Gesetzgeber das <strong>Bestimmungslandprinzip</strong> umfassend auch bei Lieferungen an Privatpersonen um. Die Lieferung von Gegenständen unterfällt somit der Besteuerung des Mitgliedstaates, in dem sich die Gegenstände nach der Beförderung befinden (Bestimmungsland). Um bei Lieferungen aus Deutschland in andere EU-Länder zu überprüfen, ob die Lieferung nicht doch der deutschen Umsatzsteuer unterfällt, waren bislang noch die <strong>unterschiedlichen und nicht einheitlichen Lieferschwellen</strong> der anderen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Dieser "Flickenteppich" wird nun durch eine <strong>einheitliche EU- Lieferschwelle von 10.000 EUR</strong> ersetzt. Hierin sind neben den Warenlieferungen auch auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, z.B. Softwaredownloads miteinzubeziehen. Unternehmer aus Großbritannien haben zu beachten, dass für sie die in Deutschland noch bis zum 1. Juli 2021 anzuwendende Lieferschwelle von 100.000 EUR seit dem Jahreswechsel nicht mehr gilt. (s. hierzu auch <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/stn/umsatzsteuerliche-auswirkungen-des-brexits" target="_blank" rel="noreferrer">BB-Blog Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexits</a>)</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>One-Stop-Shop - nicht mehr nur "Mini"</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Ab dem <strong>1. April 2021</strong> gilt das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) als <strong>One-Stop-Shop (OSS-Verfahren</strong>) fort. Das alte MOSS-Verfahren wird um den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert. Die in dem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze können dann zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermittelt werden. Eine <strong>Registrierung</strong> für das OSS-Verfahren</span> <span>bei dem BZSt ist ebenfalls ab dem <strong>1. April 2021</strong> möglich.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fernverkauf aus Drittlandsgebiet - Steuerbefreiung bei Warenwert bis zu 150 EUR </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ab dem <strong>1. Juli 2021</strong> gilt die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG bei Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu <strong>150 EUR</strong>. Voraussetzung ist eine Anmeldung der Ware im OSS-Verfahren. Wird das OSS-Verfahren nicht genutzt, können Sonderregelungen nach § 21a UStG beantragt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Bedeutung für die Praxis</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Einbeziehung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das OSS-Verfahren sollte zu weniger Verwaltungsaufwand führen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem jeweiligen Bestimmungsland kann so innerhalb der EU vermieden werden. Die nunmehr einheitlichen Lieferschwellen führen zu mehr Anwendungssicherheit.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/maximilian-steffen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span>Maximilian Steffen</span></span></span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT Russland organisiert Online-Seminar zum Russlandgeschäft mit der Swiss Russian Chamber of Commerce und der Moskauer Handels- und Industriekammer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-russland-organisiert-online-seminar-zum-russlandgeschaeft-mit-der-swiss</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT Russland organisiert Online-Seminar zum Russlandgeschäft mit der Swiss Russian Chamber of Commerce und der Moskauer Handels- und Industriekammer</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Januar 2021 veranstalteten BEITEN BURKHARDT Russland, Swiss Russian Chamber of Commerce und die Moskauer Handels- und Industriekammer ein gut besuchtes Online-Seminar zum Thema „Rechtssicheres Russlandgeschäft in der Krise“.</p><p>Unter der Moderation von Dr. Dieter Neupert, Sekretär der Swiss Russian Chamber of Commerce diskutierten Marina Evteeva, Beraterin des Präsidenten des Moskauer Handels- und Industriekammer, Prof. Dr. Rainer Wedde und Alexander Bezborodov von BEITEN BURKHARDT Russland, Dipl.-Ing. Rainer Leipnitz und Eugeniya Konstantinowa von der Handelsvertretung der Russischen Föderation in der Schweiz.</p><p>Gegenstand des Seminars waren wichtige aktuelle Themen wie die Vertragsgestaltung (Rechtswahl, Haftung, Force Majeure und Corona-Klauseln), der Rechtsschutz in Russland (Anerkennung von Urteilen, Streitbeilegung durch internationale Schiedsgerichte, Schiedsgerichtsreform), die Einholung einer Konformitätserklärung, die außergerichtliche Streitbeilegung sowie die Rolle von Moskau als Eintrittstor in den russischen Markt.&nbsp;</p><p>Alle Referenten waren sich einig, dass die gegenwärtige Situation besondere Herausforderungen an Unternehmen stellt, aber der russische Markt dennoch bei gründlicher Planung interessante Chancen bietet.</p><p><img alt="Online-Seminar Russland" data-entity-type="file" data-entity-uuid="aac303f0-b5d4-4d7a-af88-b8add43f0e43" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Screenshot_Online_Seminar_Russland.JPG"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aufsichtsregime-fuer-wertpapierinstitute</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Am 26. Juni 2021 soll das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) in Kraft treten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive – IFD). Gleichzeitig tritt die Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) in Kraft. Die IFR ist als Europäische Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Weitere Vorgaben ergeben sich bereits seit dem Jahr 2017 aus verschiedenen Delegierten Verordnungen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zukünftig richten sich die regulatorischen Vorgaben für kleine und mittlere Wertpapierinstitute nach dem WpIG und der IFR. Das WpIG enthält in Abhängigkeit von der Größe und Bedeutung eines Wertpapierinstituts im Wesentlichen Anforderungen an das Anfangskapital, die Geschäftsorganisation, unter anderem mit der Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems, und bestimmte Anzeigepflichten sowie unterschiedliche Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden. Mindestanforderungen an die Eigenmittel, Liquidität und Offenlegung der Wertpapierinstitute ergeben sich daneben aus der IFR und den Delegierten Verordnungen. Für sog. große Wertpapierinstitute bleiben zahlreiche Vorschriften des KWG und der CRR anwendbar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für Erlaubnisanträge, die bis zum 26. Juni 2021 bei der BaFin eingegangen sind, sollen die neuen Regelungen des WpIG Anwendung finden, sofern eine Erlaubnis vor Inkrafttreten des WpIG nicht mehr erteilt werden kann. Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt in der Praxis indes von verschiedenen Faktoren ab. Ob Antragsteller daher bereits die neuen Vorgaben des WpIG zu beachten haben, oder sich das Antragsverfahren und insbesondere die vorzulegenden Unterlagen noch nach dem KWG richten, ist derzeit unklar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dagegen müssen Wertpapierinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen, nach Inkrafttreten des WpIG keine neue Erlaubnis nach dem WpIG beantragen. Die bisherige Erlaubnis gilt dann qua Gesetz als solche des WpIG.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></span></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Betriebsrätestärkungsgesetz – ist eine Stärkung erforderlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-betriebsraetestaerkungsgesetz-ist-eine-staerkung-erforderlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die zünftige Brotzeit auf der Almhütte nach einer langen Wanderung ist eine notwendige leckere Stärkung, sagt der Magen. Die Aufnahme von Vitaminen im Winter ist eine wichtige Stärkung des Immunsystems, sagen Mediziner. Ein Wintertransfer beim FC Bayern München wäre eine sinnvolle Verstärkung der Abwehr, meint ein Blick auf die Anzahl der Gegentore. Ein neues Gesetz soll Betriebsräte stärken, doch ist eine Erweiterung des Kündigungsschutzes oder der Mitbestimmungsrechte überhaupt erforderlich? </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>der Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes soll u.a. entgegenwirken, dass die Anzahl an Betriebsratsgremien in Deutschland immer geringer wird. Nach einer Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) von 2019 verfügen noch rund zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Deutschland über einen Betriebsrat. Lediglich etwa 38,5 Prozent der Arbeitnehmer werden hierzulande von Betriebsräten vertreten. Der Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes sieht weiter vor, die Wahl von Betriebsräten zu vereinfachen und die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit zu stärken. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Vereinfachung der Gründung von Betriebsräten</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Vor allem in kleineren und mittleren Betrieben soll mit dem Gesetzesentwurf die Hürden für die Wahl eines Betriebsrats gesenkt werden. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern sollen künftig gar keine Stützunterschriften für Wahlvorschläge mehr erforderlich sein, in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern nur noch zwei (bislang: 5% der Wahlberechtigten).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Als Grund für die (erforderliche) Vereinfachung der Gründung wird argumentiert, dass in besonders kleinen Betrieben/Unternehmen aufgrund der Formalien des regulären Wahlverfahrens bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichtet werde. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausweitung des Kündigungsschutzes</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer verbessert werden soll, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Der Kündigungsschutz dieser Arbeitnehmer soll vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses dauern.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Auch zukünftig virtuelle Betriebsratssitzungen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die zunächst bis 31.12.2020 befristet eingeführte und dann nochmals verlängerte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen ganz oder teilweise virtuell abhalten zu können, soll nicht mehr vorübergehende Ausnahmeregelung, sondern dauerhaftes betriebsverfassungsrechtliches Instrument werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Mitbestimmung beim Einsatz von künstlicher Intelligenz</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat soll nach dem Gesetzesentwurf beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen als erforderlich gelten. Weiter wird im Gesetzesentwurf klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann bestehen, wenn der Einsatz von künstlicher Intelligenz im Unternehmen vorgesehen ist. Außerdem soll mit dem Entwurf sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Stärkung des Betriebsrats bei Weiterbildung und mobiler Arbeit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei den Mitbestimmungsrechten sieht der Entwurf die Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei </span><span>„</span><span>mobilem Arbeiten</span><span>“</span><span> und </span><span>„</span><span>Home-Office</span><span>“</span><span> vor. Den Betriebsräten soll ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung eingeräumt werden. Zu beteiligen wäre der Betriebsrat beispielsweise auch bezüglich des Ortes, von dem aus mobil gearbeitet werden soll oder nicht soll. Zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Home-Office soll ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Gesetzesentwurf sieht zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats im Rahmen der Qualifizierung weiter vor, dass das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung ausgebaut wird. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitgeber grundsätzlich datenschutzrechtlicher <span>„</span>Verantwortlicher<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Gesetzesentwurf ist festgelegt, dass Arbeitgeber grundsätzlich <span>„</span>Verantwortlicher<span>“</span> im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche und gestärkte (arbeitsrechtliche) Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESMA erinnert Wertpapierfirmen an die Vorgaben der MiFID II zu „Reverse Solicitation“ </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esma-erinnert-wertpapierfirmen-die-vorgaben-der-mifid-ii-zu-reverse-solicitation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit einer Erklärung vom 13. Januar 2021 hat die ESMA Wertpapierfirmen, die nicht in der Europäischen Union (EU) niedergelassen oder ansässig sind, an die Einhaltung der MiFID II-Anforderungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erinnert. Zum Anlass nahm die Behörde problematische Geschäftspraktiken auf Basis einer vermeintlichen „Reverse Solicitation“ (in Deutschland auch "Passive Dienstleistungsfreiheit" genannt).</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Art. 42 MiFID II dürfen Wertpapierfirmen ohne Zulassung bzw. Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen innerhalb der EU nur dann erbringen, wenn die Initiative hierfür ausschließlich von dem betreffenden Kunden ausgeht und somit eine sog. Reverse Solicitation vorliegt. Dies sei nach Auffassung der ESMA jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn Wertpapierfirmen lediglich in ihren AGB erklärten, dass sie ihre Dienstleistung ausschließlich auf Initiative des Kunden erbrächten, tatsächlich jedoch davon abwichen. Nach Ansicht der ESMA solle ungeachtet derartiger vertraglicher Absprachen nicht automatisch von einer ausschließlichen Initiative des Kunden auszugehen sein und verweist hierzu auf Erwägungsgrund Nr. 111 zur MiFID II.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wertpapierfirmen, die ohne Erlaubnis in der EU tätig werden, riskieren die Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren. Nehmen Anleger die Dienstleistungen von nicht ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirmen in Anspruch, können sie den ihnen nach den EU-Vorschriften gewährten Schutz, insbesondere die Deckung durch die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9/EG, verlieren.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Christoph Schmitt</span></span></span></a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koch Media, eine Tochtergesellschaft der Embracer Group, hat eine Vereinbarung mit der Europäischen Kommission geschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koch-media-eine-tochtergesellschaft-der-embracer-group-hat-eine-vereinbarung-mit-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 20. Januar 2021 – Koch Media, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Embracer Group AB (publ), hat heute einen Vergleich mit der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Geo-Blocking-Verfahren geschlossen (vgl. Pressemitteilung vom 05.04.2019 der THQ Nordic AB (heute Embracer Group AB)).<br><br>Der Vergleich betrifft die von der Europäischen Kommission im Jahr 2019 erhobenen Beschwerdepunkte und bezieht sich auf Geschäfte, die vor 2015 durchgeführt wurden.<br><br>Die Embracer Group gehört zu den größten Videospielunternehmen in Europa. Koch Media ist einer der größten Distributoren in Europa und ein großer Publisher für Videospiele.<br><br>BEITEN BURKHARDT berät und vertritt Koch Media in dem Verfahren der Europäischen Kommission seit 2017.</p><h3>Berater Koch Media:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Dietmar O. Reich (Kartellrecht, Brüssel), Dr. Andreas Lober (IP, Frankfurt, Federführung), Rainer Bierwagen (Kartellrecht, Brüssel), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht, München), Jan Christian Eggers (Kartellrecht, Hamburg), Wojtek Ropel (IP, Frankfurt), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 582<br>E-Mail: Andreas.Lober@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Podiumsdiskussion zur Stadtentwicklung in Zeiten der Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/podiumsdiskussion-frankfurt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die Stadtentwicklung in Zeiten der Pandemie ist am Montag, 18. Januar, Thema einer Podiumsdiskussion im Frankfurter Hotel Sofitel Opera gewesen. Veranstalter der live auf youtube gestreamten Runde war die Montagsgesellschaft e.V. in Kooperation mit der Stiftung Urban Future Forum e.V. Am Beispiel der von den Corona-Restriktionen besonders betroffenen Gastronomie und Hotellerie wurde die Frage diskutiert: „Krise als Chance oder finaler Shutdown für die einstigen Motoren der Stadtentwicklung?“ Zusammen mit Oberbürgermeister Peter Feldmann und Boris Tomic, Chefredakteur „Food Service“ der dfv Mediengruppe, diskutierte Klaus Beine, Partner von BEITEN BURKHARDT und Leiter der Praxisgruppe Real Estate.</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Die Zusammenfassung der Podiumdiskussion finden Sie unten im Downloadbereich.</span></span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schadensersatz wegen nicht erfolgter Bekanntmachung von Eignungskriterien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schadensersatz-wegen-nicht-erfolgter-bekanntmachung-von-eignungskriterien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das Vergabeverfahren begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Bietern mit gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten i. S. d. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Für den Auftraggeber sind diese Rücksichtnahmepflichten durch die Bestimmungen des Vergaberechts konkretisiert. Bei Verstößen gegen derartige Bestimmungen kann sich der Auftraggeber mithin schadensersatzpflichtig machen. Die Schadensersatzpflicht kann unter bestimmten Umständen auch über den Ersatz des reinen Vertrauensschadens hinausgehen und das positive Interesse, also den aufgrund des Vergaberechtsverstoßes entgangenen Gewinn, erfassen. Dies gilt sowohl für das oberschwellige EU-Vergaberecht als auch für das unterschwellige Haushaltsvergaberecht.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Mit der Frage, ob die fehlende Bekanntmachung eines Eignungskriteriums, konkret einer vorausgesetzten Personalausstattung, einen Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten im Rahmen eines Vergabeverfahrens darstellt, musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in der vorliegenden Entscheidung befassen (Urteil vom 6. Oktober 2020 – XIII ZR 21/19).</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Die Urteilskommentierung sowie Praxistipps finden Sie unten im Downloadbereich.</span></span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät LaSalle Investment Management beim Verkauf einer Büroimmobilie in Ratingen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-lasalle-investment-management-beim-verkauf-einer-bueroimmobilie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 18. Januar 2021 - Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat&nbsp; LaSalle Investment Management beim Verkauf einer Büroimmobilie in Ratingen bei Düsseldorf beraten. Die Transaktion erfolgte im Auftrag des paneuropäischen Immobilienfonds LaSalle E-REGI. Die Immobilie, vom Fonds im September 2011 erworben, wurde an BNP Paribas Real Estate Investment Management veräußert. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Objekt „Zwei-Scheiben-Haus“, eines der ersten LEED-Platin-zertifizierten Gebäude in Deutschland, besteht aus zwei modernen, hochwertigen Bürogebäuden mit sieben bzw. fünf Geschossen, die durch eine Kantine und eine Tiefgarage verbunden sind. Die Gesamtfläche liegt bei über 11.300 Quadratmetern.<br>&nbsp;<br>LaSalle hat die Immobilie während der langfristigen Haltedauer aktiv verwaltet. Der Hauptmieter war zunächst Coca Cola. Als sich das Unternehmen 2012 entschied, seinen Hauptsitz zu verlegen, wurde in der Folge das Objekt zu einem Multi-Tenant-Gebäude umstrukturiert, bis September 2019 mit einem namhaften Mode-Unternehmen als Ankermieter. Seit Oktober 2019 wurden große Teile der freigewordenen Etagen an eine Vielzahl von Unternehmen neu vermietet, wodurch der Ertrag diversifiziert und ein hoher Vermietungsgrad erreicht wurde. <span>In Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands, und in der Nähe von Düsseldorf, einem der führenden Gewerbeimmobilienmärkte Europas, gelegen, ist das Objekt durch die hervorragende Anbindung an mehrere Autobahnen, die Nähe zum Flughafen und die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr sehr gut erreichbar. Ein stetiger Anstieg des Büroflächenumsatzes trieb die Leerstandsrate in der Region 2019 auf ein Rekordtief und unterstützte die Performance des Objekts unter der Eigentümerschaft von LaSalle. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>LaSalle wurde rechtlich von BEITEN BURKHARDT beraten, technisch von Drees&amp;Sommer und kaufmännisch von Savills.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Berater LaSalle Investment Management:</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Florian Baumann (Federführung), </span><span>Anja Fischer, </span><span>Annalena</span><span> Benz (alle Real Estate), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, alle München), Robin Maletz (Real Estate, Berlin) sowie André Suttorp (Steuern, Frankfurt).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>KONTAKT</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Baumann</a><br>Tel:&nbsp;&nbsp;&nbsp;+49 89 35065 <span>&nbsp;– </span>1446<br>E-Mai: </span><a href="mailto:Florian.Baumann@bblaw.com"><span>Florian.Baumann@bblaw.com</span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausblick auf das Wettbewerbsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausblick-auf-das-wettbewerbsregister</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>In jedem Vergabeverfahren hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 122 Abs. 1 GWB die Pflicht zu prüfen, ob bei den Bietern </span><span>Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. In der Praxis </span><span>wird dieser Pflicht zum einen durch die Vorlage von Eigenerklärungen über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe und zum </span><span>anderen – vor der Zuschlagserteilung an den Bestbieter – durch </span><span>die verpflichtende Abfrage beim Gewerbezentralregister sowie </span><span>in einigen Bundesländern auch bei bestimmten Landesregistern </span><span>genüge getan</span>.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Wettbewerbsregister soll als bundesweite Datenbank nach </span><span>seiner für Anfang 2021 geplanten Inbetriebnahme als zentrales </span><span>Register dienen und eine schnellere Kenntnisnahme über begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ermöglichen. Eine </span><span>Abfrage beim Wettbewerbsregister soll zukünftig die Abfragepflichten beim Gewerbezentralregister und bei den Landesregis</span>tern ersetzen. Eingetragen werden dort alle zwingenden und <span>bestimmte fakultative Ausschlussgründe. Darunter fallen etwa Kor</span>ruptionsstraftaten oder Steuerhinterziehungstatbestände. Aber <span>auch Verurteilungen zu einer Geldbuße ab EUR 2.500 können </span><span>Grund für eine Eintragung sein, genauso wie Verstöße gegen </span><span>das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder das Mindestlohngesetz. Außerdem sind Einträge bei Verstößen gegen umwelt-, </span><span>sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen möglich</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Verfahren</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Für den Aufbau und die Verwaltung des Wettbewerbsregisters ist </span><span>das Bundeskartellamt in Bonn als „Registerbehörde“ zuständig. </span><span>Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden und Ordnungswidrigkeits</span>behörden müssen relevante Verstöße übermitteln, die sodann in <span>das Register eingepflegt werden. Wenn eine Entscheidung eine </span><span>natürliche Person betrifft, untersucht die mitteilende Behörde </span><span>zuvor, ob diese Person dem Unternehmen zuzurechnen ist (vgl. </span><span>§ 123 Abs. 3 GWB). Die Registerbehörde prüft die Meldung nur </span><span>noch auf offensichtliche Fehler und informiert das betroffene </span><span>Unternehmen, bevor sie einen Eintrag vornimmt. Vor Eintragung </span><span>erhält das betroffene Unternehmen eine zweiwöchige Stellungnahmefrist</span>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Ab einem Auftragswert von EUR 30.000 werden öffentliche Auf</span>traggeber vor Zuschlagserteilung verpflichtet sein, hinsichtlich des/der Bestbieter/s eine Abfrage beim Bundeskartellamt durchzuführen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Bei Verfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist</span><span> der öffentliche Auftraggeber überdies auch schon vor Angebots</span>aufforderung berechtigt, eine Abfrage durchzuführen. Diese muss<span> dann aber – das gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz – für </span><span>alle</span><span> zum Angebot aufzufordernden Teilnehmer veranlasst werden</span>.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Löschung aus dem Register</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Eingetragene Verstöße werden im Regelfall nach Fristablauf von </span><span>drei bzw. fünf Jahren automatisch gelöscht. Unternehmen haben </span><span>die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Löschung zu stellen, </span><span>wenn sie Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen und deren Erfolg nachgewiesen haben. Das kann beispielsweise die Einrichtung </span><span>einer Compliance-Abteilung, die Abmahnung von Personal oder </span><span>die Zahlung von Schadensausgleich sein. Gelöschte Verstöße </span><span>dürfen vom öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht </span><span>berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Registerbehörde </span><span>über die Löschung ist für den öffentlichen Auftraggeber bindend. </span><span>Der abfragende Auftraggeber erfährt in diesem Fall nicht, dass </span><span>vormals eine Eintragung bestanden hat. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Ist dagegen auf Antrag keine Löschung erfolgt, kann das Unternehmen die Selbstreinigung nach wie vor gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, welcher in eigener Verantwortung darüber entscheidet, ob das betroffene Unternehmen ausgeschlossen werden kann/ausgeschlossen wird oder nicht. Die </span><span>Ausübung dieses Ermessens ist in der Vergabeakte zu dokumentieren. Die Entscheidung der Registerbehörde, einen Eintrag </span><span>nicht</span><span> zu löschen, ist insoweit nicht bindend.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span><span>Rechtsschutz</span></span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde</span><span> des betroffenen Unternehmens beim Vergabesenat des OLG </span><span>Düsseldorf statthaft. Rechtsschutz eines Mitbewerbers gegen die</span><span> Löschung eines Konkurrenten aus dem Register, weil dieser </span><span>Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt hat, dürfte nicht bestehen. Ein „vorläufiger Rechtsschutz“ für das Unternehmen, das </span><span>einen Antrag auf Löschung gestellt hat, bis der Antrag verbeschieden wurde, ist nicht vorgesehen. Daher dürfte es insbesondere nicht möglich sein, im Wettbewerbsregister einen „Sperrvermerk“ eintragen zu lassen. Über Art und Umfang der einzelnen </span><span>Rechtsschutzmöglichkeiten werden die Gerichte zu entscheiden </span><span>haben.</span></span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Ob für das eigene Unternehmen eine Eintragung vorliegt, wird </span><span>sich durch einen Antrag auf Selbstauskunft gegen eine Gebühr in </span><span>Höhe von EUR 20 in Erfahrung bringen lassen.</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Wie geht es weiter?</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters </span><span>ist der Erlass der Rechtsverordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und </span><span>Konzessionen (WRegVO). Ein entsprechender Referentenentwurf </span><span>des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist </span><span>bereits veröffentlicht, das BMWi hat am 13. November 2020 die </span><span>Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Stellungnahmen </span><span>waren bis zum 2. Dezember 2020 möglich.</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die WRegVO konkretisiert die Regelungen des WRegG insbesondere im Hinblick auf folgende Bereiche</span>:</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Einzelheiten der elektronischen Kommunikation zwischen der </span><span>Registerbehörde und den Nutzern des Registers (mitteilungspflichtige Behörden, Auftraggeber und Unternehmen) einschließlich der Registrierung;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Voraussetzungen der Datenspeicherung, einschließlich Inhalt </span><span>und Umfang der mitzuteilenden Daten sowie datenschutzrecht</span>licher Vorgaben;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Einführung einer Gebühr in Höhe von EUR 20 für die Erteilung </span><span>der Selbstauskunft;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Anforderungen an Anträge und Nachweise der Unternehmen </span><span>zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen durchgeführter Compliance-Maßnahmen (vergaberechtliche Selbst</span>reinigung).</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Christopher Theis</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bei Erwerb und Entwicklung des neuen Campus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-deutsche-gesellschaft-fuer-internationale-zusammenarbeit-giz-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Frankfurt, 14. Januar 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) beim Immobilien-Erwerb für die Entwicklung ihres neuen Campus in Eschborn bei Frankfurt beraten. Auf rund 32.000 Quadratmetern Fläche wird bis voraussichtlich 2025 ein sechsstöckiges Bürogebäude für rund 1.000 Arbeitsplätze des Bundesunternehmens errichtet werden. Der Wert der Transaktion beträgt rund EUR 220 Millionen. Die GIZ GmbH vertritt die Ziele der Bundesregierung in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und ist mit mehr als 22.000 Mitarbeitern in rund 120 Ländern aktiv.</span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT unterstützte und verhandelte den komplexen Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks in der für Unternehmen herausragenden Lage der Taunus-Gemeinde Eschborn, wo unter anderem auch die Deutsche Börse ihren Sitz hat. Die GIZ wird ihren traditionellen Standort in einen Campus umgestalten. In diesem Zuge wird der Verkäufer Phoenix ein neues Bürogebäude mit Tiefgarage errichten. Anfang Dezember vergangenen Jahres unterzeichneten GIZ-Vorstandssprecherin Tanja Gönner und Vorstandsmitglied Thorsten Schäfer-Gümbel den Kaufvertrag für die Immobilie in der Ludwig-Erhard-Straße. Realisiert wird das neue Gebäude von dem Frankfurter Projektentwickler Phoenix und dem Wiener Architekturbüro Caramel, dem 1. Sieger eines vorangegangenen Architektenwettbewerbs mit namhaften internationalen Teilnehmern wie Chipperfield und MVDRV.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der besondere Fokus der GIZ bei den Vertragsverhandlungen für das Großprojekt lag auf vier Punkten: Gesundheit und Mitarbeiterzufriedenheit, nachhaltigen und ökologischen Baustoffen, Lebenszykluskostenorientierung sowie dem Low-Tech-Gedanken. Ziel ist als Gebäudemerkmal mindestens eine DGNB Gold Zertifizierung. Der Verkäufer Phoenix wurde juristisch beraten von GSK – Frankfurt.<br><br><strong>Berater GIZ GmbH:</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Klaus Beine, Friedrich Munding (Federführung), Dr. Angela Kogan, Lena Cebulla (alle Real Estate, Frankfurt am Main) </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/friedrich-munding" target="_blank" rel="noreferrer">Friedrich Munding</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 <span><span>–</span></span> 193<br>E-Mail: <a href="mailto:friedrich.munding@bblaw.com">friedrich.munding@bblaw.com</a></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weiterhin kein James Bond im Kino und kein Ende des Lockdown für berufstätige Eltern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weiterhin-kein-james-bond-im-kino-und-kein-ende-des-lockdown-fuer-berufstaetige-eltern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Mein Name ist nicht James Bond, sondern Schmid, Erik Schmid. Ich bin kein Doppel-Null-Agent und verfüge nicht über die Lizenz zu töten, wenn ich sie hätte dürfte ich nicht darüber schreiben. Aber ich bin Triple-Vater und habe die Zulassung als Rechtsanwalt. Mein Auto ist nicht wie bei 007 üblich gepanzert. Es kann nicht unter Wasser fahren, vielmehr werden in meinem Auto auf der Rückbank Getränke ausgeleert. In den Sitzen sind keine Waffen sondern Lego- und Playmobil-Männchen versteckt. In meinem Auto gibt es keinen Schleudersitz auf dem ein Bond-Girl (90-60-90) sitzt, sondern es gibt Kindersitze in denen zwei <span>„</span>Schmid-Girlchen<span>“</span> (8 Monate, 3 Jahre) toben. Wodka-Martini trinke ich weder geschüttelt noch gerührt. Wahrscheinlich bin ich also nicht in der Lage, im Smoking die Welt zu retten, aber ich bin in der Lage, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Arbeitnehmer mit zu betreuenden Kindern mit der Brille eines Vaters und eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Verlängerung des Lockdown darzustellen.&nbsp; </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>der Lockdown ist (vorerst) bis Ende Januar 2021 verlängert. Das führt zur Verlängerung aber auch zur Verschärfung der bisherigen Maßnahmen: </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Aktueller Beschluss zur Verlängerung der coronabedingten Maßnahmen</span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Verlängerung der bis zum 10.01.2021 bestehenden Einschränkungen bis zum 31.01.2021. Davon umfasst sind auch die Einschränkungen des Schul- und des Kita-Betriebs.</span></span></span></li><li><span><span><span>Verschärfung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich auf maximal eine nicht im eigenen Haushalt lebende Person.</span></span></span></li><li><span><span><span>Erweiterung der Maßnahmen (z.B. 15 Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort) bei einem sehr hohen Inzidenzwert ab 200.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen sind damit auch 2021 (sehr) herausfordernd für berufstätige Eltern, aber auch für deren Arbeitgeber. Der neue James Bond wird nicht so schnell in die Kinos kommen, vielmehr sind die nächsten Wochen von folgenden Punkten geprägt:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office zur Kinderbetreuung während der Schul- und Kita-Schließung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es besteht (noch) kein gesetzlicher Anspruch, die Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen, unabhängig von einem etwaig vorliegenden Grund. Ein Anspruch auf Home-Office kann sich nur aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Krankheitssymptome bei Kollegen: Kein Leistungsverweigerungsrecht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es besteht kein Recht von Arbeitnehmern, den Arbeitsplatz aus Angst vor einer Ansteckung mit einer Krankheit, z.B. auch mit Corona nicht aufsuchen zu müssen und damit die Arbeitsleistung verweigern zu dürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn am Arbeitsplatz ein Hygienekonzept besteht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Leistungsverweigerungsrecht bei Kinderbetreuung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Recht, die Arbeitsleistung sanktionslos und natürlich ohne Anspruch auf Vergütung zu verweigern kann bestehen, wenn die Erbringung der Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine solche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn bei Schul- und Kita-Schließung die erforderliche Betreuung eines Kindes nicht anders sichergestellt werden kann. Insbesondere darf die Betreuung auch nicht anderweitig möglich sein, z.B. durch den anderen Ehegatten, durch Nachbarn, durch einen <span>„</span>Babysitter<span>“</span> oder die Notbetreuung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätzlich kein <span>„</span>Vergütungsersatzanspruch<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Für die Betreuung eines Kindes während der Schul- und Kita-Schließung gibt es grundsätzlich keinen Vergütungsersatzanspruch. Da die Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig geschlossen sind und ein Betreuungsbedarf über mehrere Wochen besteht, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während Schul- und Kita-Schließung nicht, da das zu betreuende Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Erweiterung der sog. <span>„</span>Kind-Krank-Tage<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundes- und Länderregierungen haben am <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1834282" target="_blank" title="Gehen Sie zu &quot; Einschränkungen werden verlängert&quot; (Öffnet neues Fenster)" rel="noreferrer"><span><span>5. Januar</span></span></a> 2021 entschieden, das Kinderkrankengeld auszuweiten. Es soll gesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Damit werden die Tage verdoppelt. Der Anspruch soll nicht nur für tatsächliche Krankheiten von Kindern bestehen, sondern auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entschädigung von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung während des Lockdown</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer haben gemäß § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kita-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Diese Entschädigungsregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Abs. 1a IfSG den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,00 erstattet. Dieser Anspruch besteht für maximal zehn Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen auszahlen und können sich diese Entschädigung von der zuständigen Behörde erstatten lassen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und freuen wir uns auf <span>„</span>Keine Zeit zu sterben<span>“</span> hoffentlich bald im Kino. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> </span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT vertritt Projektierer Natenco erfolgreich vor dem OVG Saarlouis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-vertritt-projektierer-natenco-erfolgreich-vor-dem-ovg-saarlouis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 12. Januar 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den baden-württembergischen Projektierer für Windparks Natenco erfolgreich bei der Ausräumung von Planungshindernissen für einen Windpark im Saarland vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis vertreten. Der Normenkontrollantrag gegen einen die Windkrafterzeugung stark einschränkenden Flächennutzungsplan war vor dem OVG erfolgreich, die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Damit ist der Weg für die neuen Genehmigungsanträge frei.</p><p>Flächennutzungspläne haben unter bestimmten Voraussetzungen bei der Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung eine ähnliche Rechtswirkung wie Bebauungspläne. Nach Auffassung der Gerichte hat der von BEITEN BURKHARDT angegriffene Flächennutzungsplan jedoch Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen, bei denen sich im späteren Genehmigungsverfahren klar erkennbar herausstellte, dass diese faktisch wegen schutzwürdiger Vogelpopulationen nicht für die Windenergienutzung in Betracht kommen. Andere Flächen, die hingegen geeignet gewesen wären, wurden dadurch ausgeschlossen. Somit blieb kein<span><span><span> „</span></span></span>substantieller Raum<span><span><span>“ </span></span></span>mehr für die Windenergienutzung, was das Oberverwaltungsgericht<br>– nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht – moniert und in Folge dessen den Flächennutzungsplan für nichtig erklärt hat.<br><br>Die Natenco Windkraftanlagen GmbH als Projektierer des Windparks hat nun die Möglichkeit, erneut die Errichtung der Windenergieanlagen zu beantragen.</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-greinacher" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Greinacher</a><br>Tel.: +30 264 71 – 390<br>E-Mail: Dominik.Greinacher@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Aufhebung bei unverändertem Beschaffungsbedarf unzulässig – auch in der Corona-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufhebung-bei-unveraendertem-beschaffungsbedarf-unzulaessig-auch-der-corona-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Auswirkungen der Corona-Pandemie können eine Aufhebungsentscheidung legitimieren. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers und damit die „Grundlagen des Vergabeverfahrens“ ändern. Andere Umstände, wie die verschärfte wirtschaftliche Situation nationaler Unternehmen infolge der Corona-Krise, die den Beschaffungsbedarf nicht entfallen lassen, können nicht zu einer Aufhebung nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV (oder § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV) führen. </span></span></span></em></p><p><span><span><span><a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2020/VK2-91-20.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">VK Bund, Beschluss vom 11.12.2020, VK 2-91/20</a></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Auftraggeberin (AG) schrieb europaweit einen Auftrag zur Instandhaltung eines 1994 in Betrieb gestellten Versorgungsschiffes aus. Die Antragstellerin (ASt), eine polnische Werft, war im Teilnahmewettbewerb erfolgreich. Schließlich teilte die AG der ASt mit, dass sie das Verfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV aufhebe, da sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hätten. Als Grund wurde die „Wahrung wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen und Sicherstellung des Erhalts nationaler Marineschiffbau- und Marineinstandsetzungskapazitäten aus Gründen der Versorgungssicherheit“ angeführt. Die ASt rügte die Aufhebung, die AG lehnte es jedoch ab, der Rüge zu entsprechen. Argumentiert wurde zunächst damit, dass die Bundesregierung in einem Strategiepapier vom 13. Februar 2020 u. a. den Marineüberwasserschiffbau als zur Stärkung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie relevante Schlüsseltechnologie erklärt hatte. In der Corona-Krise sei nun zudem ein Rückgang im deutschen Schiffbau zu verzeichnen. Es sei daher ein wesentliches nationales Sicherheitsinteresse, die wenigen deutschen Werften, die in der Lage seien, Instandsetzungsleistungen für Marineschiffe durchzuführen, zu erhalten. Dazu sei eine rein nationale Ausschreibung erforderlich.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Vergabekammer des Bundes (VK Bund) hat dem Nachprüfungsantrag der ASt stattgegeben. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens sei nicht durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV gedeckt. Erfasst seien ausdrücklich nur die „Grundlagen des Vergabeverfahrens“, sodass sich der Beschaffungsbedarf geändert haben oder ganz weg gefallen sein muss. Beim AG dürfe insoweit kein Interesse mehr an der konkret ausgeschriebenen Leistung bestehen. Im vorliegenden Fall wolle der AG hingegen weiterhin die Instandsetzung des Schiffs – nun national – ausschreiben. Der Bedarf nach Instandhaltungsleistungen könne jedoch bei Fortführung des laufenden Vergabeverfahrens ebenfalls erreicht werden. Die Unterstützung deutscher Werften sei dagegen nur ein Nebenzweck, der eine Aufhebung nicht rechtfertige.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die VK Bund betont jedoch auch, dass im vorliegenden Fall zwar kein in der Corona-Pandemie liegender Grund zur Aufhebung vorliegt, dies jedoch grundsätzlich ein vergaberechtlich relevanter Faktor bei Ausschreibungen bzw. dem Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren sein könnte. Auswirkungen der Corona-Pandemie können demnach Aufhebungsentscheidungen legitimieren, wenn sich dadurch Änderungen am Beschaffungsbedarf ergeben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Corona-Krise rechtfertigt nicht alle (vergaberechtlichen) Mittel. Mit erfreulicher Klarheit lässt die VK Bund öffentlichen Auftraggebern nicht jede „Corona-Argumentation“ durchgehen. Ebenso wie bei einer Dringlichkeitsbeschaffung, wo in der Regel zumindest noch zwei Vergleichsangebote einzuholen sind, müssen sich die Auftraggeber auch bei Aufhebungen weiterhin eng an den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen orientieren. Hierzu gelingt der VK Bund eine aufschlussreiche Präzisierung der Anforderungen an eine wesentlichen Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV, die ohne weiteres auch auf Liefer- und Dienstleistungsvergaben (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV) übertragbar ist.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Christopher Theis</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1113</guid>
                        <pubDate>Thu, 07 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzesentwurf zur Frauenquote in Vorständen beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzesentwurf-zur-frauenquote-vorstaenden-beschlossen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Laut einer Pressemeldung des Bundesministeriums der Justiz sind die wichtigsten Punkte im FüPoG II:</p><ul><li>In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten, die mehr als drei Mitglieder haben, muss mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Davon werden rund 70 Unternehmen, von denen rund 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben, betroffen sein.</li><li>Unternehmen werden in Zukunft begründen und darüber berichten müssen, warum sie sich das Ziel setzen, null Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können künftig effektiver sanktioniert werden.</li><li>Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst: Die feste Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Das sind unter anderen die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. Für die rund 90 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.</li><li>Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.</li><li>Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.</li><li>Mehr Gleichstellung wird auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Künftig fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern vom Bund darunter - wie beispielsweise der Aufsichtsrat der DB Cargo oder der Aufsichtsrat der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH - und rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.</li></ul><p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FuepoG.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abgerufen werden.</p><p><strong>Was bedeutet das für die Praxis?</strong></p><p>Die Reaktionen auf den Entwurf fallen gemischt aus: Die einen bezeichnen den Entwurf als „Meilenstein“, der dafür sorgen werde, dass es „künftig keine frauenfreien Vorstandsetagen in den großen deutschen Unternehmen mehr geben wird", andererseits sind Stimmen zu vernehmen, die den Entwurf für einen „Minimalkonsens“ halten, weil keine echte Quote, „sondern nur eine Mindestbeteiligung“ beschlossen worden sei und zu wenige Frauen von der Regelung tatsächlich profitieren würden. Ob und inwieweit diese Kritik Eingang in die finale Fassung des Gesetzes nehmen wird, wird der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die entsprechenden Debatten zeigen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1111</guid>
                        <pubDate>Wed, 06 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen in der Corona-Pandemie – Die Überbrückungshilfe III</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unterstuetzung-fuer-selbststaendige-und-unternehmen-der-corona-pandemie-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><span><em><span><span><span>Der zum 31. Dezember 2020 auslaufende Förderzeitraum der Überbrückungshilfe II wird als Fixkostenhilfe durch die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und verbessert. Für Unternehmen und Selbstständige, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stark betroffen sind, werden nun weiterhin umfangreiche finanzielle Unterstützungen möglich sein. Die Beantragung der nicht zurückzuzahlenden steuerpflichtigen Zuschüsse soll auf einfachem Wege mit Hilfe von prüfenden Dritten (Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtanwälte/-innen) erfolgen.</span></span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Überbrückungshilfe III kann von Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe mit einem Jahresumsatz in 2020 von max. 500 Mio. EUR unter Beachtung der geltenden Beihilferegelungen in Anspruch genommen werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Unabhängig von bundesweiten Schließungen:</span></span></span></span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Mind. 50 Prozent Umsatzrückgang in zwei zusammenhängenden Monaten oder durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30 Prozent seit April 2020 (im Vergleich zum Vorjahresmonat). Max. Fixkostenzuschuss 200 TEUR in allen Monaten im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 (sowie ggf. rückwirkend für Dezember 2020), in denen ein Umsatzrückgang von mind. 30 Prozent vorliegt.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span><span>Bei bundesweiten Schließungen:</span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Dezember 2020 bis Juni 2021: Für Unternehmen die <strong>direkt oder indirekt</strong> von den Schließungen betroffen sind und monatliche Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent zu verzeichnen haben. Fixkostenzuschuss max. 500 TEUR für den jeweiligen Schließungsmonat.</span></span></span></li><li><span><span><span>November 2020 bis Juni 2021: Für Unternehmen die <strong>nicht direkt oder indirekt</strong> (indirekt = 80 Prozent der Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen) von den Schließungen betroffen sind und monatliche Umsatzrückgänge von mind. 40 Prozent zu verzeichnen haben. Fixkostenzuschuss max. 200 TEUR für den jeweiligen Schließungsmonat.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Erstattung der Fixkosten erfolgt prozentual in Höhe des Umsatzrückgangs; jedoch unter Anwendung von festgelegten prozentualen Maximalgrenzen. Zu den förderungsfähigen Fixkosten zählen insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent, Marketing- und Werbekosten und Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen bis 20 TEUR.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Ausblick und Bedeutung für die Praxis</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Überbrückungshilfe III dürfte für viele Unternehmen und Selbstständige eine große Hilfe sein, um durch die Corona-Pandemie zu kommen. Eine Antragstellung ist bislang, aufgrund von nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmung mit den Ländern und der EU-Kommission, noch nicht möglich. Das dürfte sich aber zeitnah im Januar ändern. Gerne unterstützen wir Sie dann dabei: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Corona Informationscenter.</a></span></span></span></span> </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/vivienne-sulek" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Vivienne Sulek</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Lukas Vienenkötter</span></span></span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 06 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue EHS-Leitlinien in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-ehs-leitlinien-kraft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 1. Januar 2021 sind die EU-Leitlinien für Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 („EHS-Leitlinien“) in Kraft getreten. Sie ersetzen damit zu Beginn des neuen EHS-Handelszeitraums die alten EHS-Leitlinien aus 2012.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das EU-Emissionshandelssystem („EU-EHS“) ist ein Instrument zur Senkung von Treibhausgasemissionen im Rahmen des „europäischen Grünen Deals“, der die EU bis 2050 zu Klimaneutralität führen soll (<a href="https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de</a>). Um dieses Ziel zu erreichen, <em>müssen „CO<sub>2</sub>-Emissionen mit einem Preisschild versehen</em>“ werden, so Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission. Diese Bepreisung geschieht seit 2005 durch das EHS. Damit einher geht jedoch die Gefahr, dass Unternehmen aufgrund der Kostensteigerung ihre Produktion in Länder außerhalb der EU verlagern, wo keine vergleichbaren Klimaziele angestrebt werden. Folge dessen wäre eine sinkende Wirtschaftstätigkeit innerhalb der EU bei global gleichbleibendem Emissionsausstoß.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Gefahr wollen die EHS-Leitlinien entgegentreten. Mitgliedstaaten können Unternehmen aus bestimmten Sektoren einen teilweisen Ausgleich für höhere Strompreise gewähren, die sich aus den durch das EU-EHS gesetzten CO<sub>2</sub>-Preissignalen ergeben („indirekte CO<sub>2</sub>-Kosten“).</span></span></span></p><p><span><span><span>In den Leitlinien werden die von der EU-Kommission angelegten EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen für solche Ausgleichsleistungen benannt. Hierdurch sollen beihilfebedingte Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden werden. Außerdem dürfen die Beihilfen nicht dem Zweck des EHS – der Senkung der Emissionen durch ein CO<sub>2</sub>-Preissignal – zuwiderlaufen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beihilfen dürfen dabei nur in Sektoren fließen, bei denen die Gefahr der Produktionsverlagerung tatsächlich besteht: Insgesamt benennt die EU-Kommission zehn Sektoren und 20 Teilsektoren. Erfasst sind insbesondere Sektoren, in denen in erheblichem Umfang internationaler Handel stattfindet, in denen Energiekosten eine wesentliche Rolle spielen oder in denen Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz nur begrenzt vorhanden sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Ausgleichssatz wird in den neuen EHS-Leitlinien auf 75 % (bisher 85 %) festgelegt. Ein Ausgleich darf für nur für energieeffiziente Technologien gewährt werden, um die Anreize für diese Technologien zu wahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem sind bei der Gewährung der Unterstützung von den Mitgliedstaaten bestimmten Auflagen zu machen. Die Unternehmen müssen zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen ergreifen, wie die Durchführung und Umsetzung der Empfehlungen von Energieaudits oder die Begünstigung nachhaltiger Investitionen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die neuen EHS-Leitlinien sind <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:JOC_2020_317_R_0004" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Christopher Theis</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jahressteuergesetz 2020 - Neuerungen für die öffentliche Hand </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jahressteuergesetz-2020-neuerungen-fuer-die-oeffentliche-hand</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 den Entwurf der Bundesregierung für das <strong>Jahressteuergesetz 2020</strong> (BT-Drs. <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922850.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/22850 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/22850</a>, <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/235/1923551.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/23551 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/23551</a>, <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/238/1923839.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/23839 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/23839</a> Nr. 7) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.<a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/251/1925160.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/25160 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/25160</a>) beschlossen<strong> (kurz: JStG 2020)</strong>. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das JStG 2020 befasst sich mit umfangreichen Gesetzesänderungen im Steuerrecht. Dabei sind insbesondere im Umsatzsteuerrecht für die öffentliche Hand wegweisende Änderungen umgesetzt worden. So wurde z. B. die Einführung eines dezentralen Besteuerungsverfahrens für Bund und Länder kodifiziert. Im öffentlich-rechtlichen Gesundheitsbereich werden diverse neue Befreiungsvorschriften eingeführt, von denen insbesondere die Ergänzung des § 4 Nr. 14 UStG um einen zusätzlichen Buchst. f) von großem Interesse für Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und (Zahn-)Ärztekammern im Hinblick auf ihre Umsatzsteuerbelastungen im Zusammenhang mit der Organisation des Notdienstes sein dürfte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was sich für die Besteuerung der öffentlichen Hand ändert und von ihr ggfs. ab dem 1.&nbsp;Januar 2021 bzw. früher (siehe dort) zu beachten sein wird, beschreiben wir in unserer Kurzmitteilung im Download-Bereich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Haben Sie weitere Fragen? Kommen Sie gerne auf uns zu.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank" rel="noreferrer">Marcus Mische </a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benedikt-jost" target="_blank" rel="noreferrer">Benedikt Jost</a></span></span></span><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Virtuelle Hauptversammlungen: Erweiterung der Rechte der Aktionäre</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/virtuelle-hauptversammlungen-erweiterung-der-rechte-der-aktionaere</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Auch in der kommenden Hauptversammlungssaison 2021 werden die meisten Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften wieder virtuell stattfinden. In Art. 11 des COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetzes sind, relativ unbemerkt in letzter Minute speziellen Regelungen zur Online-Hauptversammlung geändert worden. Aus der „Fragemöglichkeit" der Aktionäre wurde das „Fragerecht" mit der Verpflichtung des Vorstands, die Fragen der Aktionäre zu beantworten. Der Vorstand kann allerdings entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. So kann er zukünftig die Fragen schriftlich beantworten und die Aktionäre auf die Internetseite verweisen oder die Antworten in der Hauptversammlung verlesen. Der Verweis auf die Internetseite wird die Zeitdauer der virtuellen Hauptversammlung deutlich verkürzen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Aktiengesellschaften hiervon Gebrauch machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Außerdem wurde die Frist zur Einreichung der Fragen von zwei auf einen Tag vor der Hauptversammlung verkürzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Gesetzesänderung wurde zudem geklärt, ob über die rechtzeitig 14 Tage vor der Hauptversammlung zugegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge abzustimmen ist. Über diese Anträge ist in der virtuellen Hauptversammlung nunmehr abzustimmen, wenn der Aktionär sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Änderungen werden ab dem 1. März 2021 gelten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Um ein Bußgeld zu vermeiden, sind die Angaben im Transparenzregister aktuell zu halten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/um-ein-bussgeld-zu-vermeiden-sind-die-angaben-im-transparenzregister-aktuell-zu-halten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Dass das Bundesverwaltungsamt vermehrt Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Unternehmen führt, die ihre erstmaligen Meldepflichten zum Transparenzregister nicht erfüllt haben, sollte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 für einfache Verstöße, von bis zu EUR 1 Mio. oder von bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße, droht (je nach Sachverhalt) dem Unternehmen, aber auch dessen Geschäftsführern bzw. den wirtschaftlich Berechtigten, jedoch ebenfalls, wenn die einmal zum Transparenzregister gemachten Angaben bei später eingetretenen Änderungen nicht aktualisiert werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine spätere Änderung kann neben dem Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens auch lediglich die Änderung von dessen Wohnort (z. B. infolge Umzugs) oder die Änderung des Namens aufgrund von Heirat sein. Maßgeblich sollen die jeweils im amtlichen Ausweisdokument erfassten Angaben sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Da seit dem 1. Januar 2020 u. a. Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater unter Androhung eines Bußgelds gemäß § 23a Geldwäschegesetz verpflichtet sind, dem Transparenzregister Unstimmigkeiten mitzuteilen, die von ihnen zwischen der Eintragung im Transparenzregister und den vom Unternehmen im Hinblick auf den wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt worden sind, ist vermehrt mit der Aufdeckung von nicht mehr aktuellen Transparenzregistereinträgen zu rechnen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aber nicht nur aufgrund dieser Unstimmigkeitsmeldungen werden nicht mehr aktuelle Transparenzregistereinträge aufgedeckt. Vielmehr gleicht auch das Transparenzregister bei einer Anmeldung diese Daten des wirtschaftlich Berechtigten mit den bereits beim Transparenzregister aus anderen Eintragungen bekannten Daten ab und weist unter Androhung eines Bußgeldes auf Unstimmigkeiten hin, die sodann unverzüglich zu berichtigen sind.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es mit einer einmaligen Meldung an das Transparenzregister nicht getan ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zur Vermeidung von Unstimmigkeitsmeldungen und ggf. daraufhin verhängter Bußgelder müssen Unternehmen zudem sicherstellen, dass die zum Transparenzregister gemeldeten Angaben regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Für die Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein entsprechendes Compliance-System (effektives internes Überwachungs- und Meldewesen) einzurichten und regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren, wohl mindestens einmal jährlich, ob sich mitteilungspflichtige Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Petra Bolle</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 01 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät LBBW bei Übertragung einer komplexen bAV-Versorgungslandschaft auf einen Anbieter-Pensionsfonds</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-lbbw-bei-uebertragung-einer-komplexen-bav-versorgungslandschaft</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät LBBW bei Übertragung einer komplexen bAV-Versorgungslandschaft auf einen Anbieter-Pensionsfonds</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 2. Januar 2021</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) im Zusammenhang mit der Übertragung von Verpflichtungen und Vermögen in der betrieblichen Altersversorgung auf einen Pensionsfonds rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgte zum 31.12.2020 mit einem Transakti-onsvolumen in Höhe von EUR 2,2 Mrd.</p><p>Das interdisziplinäre Team um die beiden federführenden Partner Christian Freiherr von Buddenbrock und Jörn Manhart setzte sich, neben dem Arbeitsrecht, aus Experten der Bereiche Steuern, Datenschutz und Aufsichtsrecht zusammen. Der Schwerpunkt der Bera-tung lag auf der vorbereitenden konzeptionellen Prüfung der arbeitsrechtlichen Machbarkeit sowie auf der Beratung beim Abschluss der Vertragswerke mit dem Pensionsfonds- und Administrationsanbieter.</p><p><strong>Berater LBBW:</strong><br><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Jörn Manhart (beide Federfüh-rung, Arbeitsrecht und Aufsichtsrecht), Marcus Mische (Steuern), Susan Muhyaddin, Dr. Julia Meler (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Susanne Klein (Datenschutzrecht) und Rainer Süßmann (Aufsichtsrecht, beide Frankfurt).</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Tue, 29 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Brexit - EU-Pass läuft trotz Freihandelsabkommen ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-eu-pass-laeuft-trotz-freihandelsabkommen-ab</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute in einer Verlautbarung darauf hingewiesen, dass das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossene Freihandelsabkommen nichts daran ändert, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des morgigen Tages als Drittstaat gilt. Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen, Zahlungsdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich können ihre Dienstleistungen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf Basis des sog. Europäischen Passes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten. Vorbehaltlich geltender Ausnahmeregeln oder künftiger Äquivalenzentscheidungen benötigen sie daher ab dem Jahreswechsel eine Erlaubnis in einem EWR-Staat. Dies setzt i.d.R. die Errichtung einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft und das Durchlaufen eines entsprechenden Antragsverfahrens voraus. In Deutschland richten sich die Voraussetzungen für die Erlaubnispflicht und das Erlaubnisverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Christoph Schmitt</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausschreibung für den Deutsch-Russischen Juristenpreis 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-fuer-den-deutsch-russischen-juristenpreis-2021</link>
                        <description>Ausschreibung für den Deutsch-Russischen Juristenpreis 2021</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsch-Russische Juristenvereinigung, der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer, das Ostinstitut Wismar, das Zentrum für osteuropäisches Recht in Graz und das Wiesbaden Institute für Law and Economics schreiben zum elften Mal den</p><h3>Deutsch-Russischen Juristenpreis 2021</h3><p>aus. Der Preis wird für herausragende rechtsvergleichende Arbeiten im deutsch-russischen Bereich verliehen. Russland und die deutschsprachigen Länder sind historisch, kulturell, wirtschaftlich, politisch und juristisch eng verbunden. Der Preis soll den rechtlichen Austausch zwischen Russland und Deutschland/Österreich/Schweiz honorieren und vor allem junge Juristen ermutigen, sich mit diesem Thema wissenschaftlich zu befassen.</p><p>Geehrt werden je eine studentische und eine wissenschaftliche Arbeit in jeder Sprache (Russisch und Deutsch). Das Preisgeld beträgt je Euro 1.000 (insgesamt Euro 4.000). Die Auswahl erfolgt durch eine Fachjury; relevant sind v.a. rechtsvergleichende und innovative Gedanken.</p><p>Eingereicht werden können wissenschaftliche Arbeiten aller Art (Promotionen, Monographien, Master- und Bachelorthesen, Diplomarbeiten, Aufsätze etc.), die 2019, 2020 oder 2021 geschrieben oder veröffentlicht wurden und sich mit beliebigen rechtsvergleichenden Themen zwischen den deutschsprachigen Ländern und Russland befassen sowie in deutscher oder russischer Sprache verfasst sind.</p><p>Die Arbeiten sind bis 31.03.2021 an: <a href="mailto:r.wedde@wile-institute.eu">r.wedde@wile-institute.eu</a> zu übersenden. Möglich ist auch eine postalische Übersendung (Datum des Poststempels) an:</p><p>Wiesbaden Institute for Law and Economics<br>z. Hd. Prof. Dr. Rainer Wedde<br>Lerchenweg 14, 65232 Taunusstein</p><p>Weitere Infos unter: <a href="http://www.drjv.org" target="_blank" rel="noreferrer">www.drjv.org</a> oder bei <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-rainer-wedde" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Rainer Wedde</a> unter obiger Adresse.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jahressteuergesetz 2020 – weitreichende Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jahressteuergesetz-2020-weitreichende-aenderungen-des-gemeinnuetzigkeitsrechts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Durch die Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2020 am 18. Dezember 2020 steht dem Inkrafttreten der geplanten Änderungen im Steuerrecht nach Verkündung im Bundesgesetzblatt nun nichts mehr im Wege. Durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 10. Dezember 2020 wurden die im Vorfeld – teils bereits im letzten Jahr – diskutierten, aber in Referenten- und Regierungsentwurf nicht berücksichtigten Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 bis 68 AO) in die Gesetzesvorlage aufgenommen. Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften; Ergänzung § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO </span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Dies bedeutet, dass liquide Mittel (z.B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft belassen werden dürfen, sondern zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dem § 55 Abs. 1 Nr. 5 wird ein neuer Satz 4 angefügt. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird danach für kleine Körperschaften, deren Einnahmen sich auf nicht mehr als EUR 45.000 belaufen, abgeschafft.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gesetzesänderung für kleine Körperschaften soll zu einem Bürokratieabbau führen und ermöglicht den Aufbau von Liquidität. In der Praxis dürfte jedoch Verwaltungsaufwand dort anfallen, wo eine Körperschaft auf der Einnahmenseite gerade an der gesetzlich definierten Schwelle agiert. Zu beobachten wird auch sein, ob die Finanzverwaltung gleichwohl an der grundsätzlichen Mittelverwendungspflicht in anderem Maße festhält.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Erweiterung des Begriffs der Unmittelbarkeit ; Ergänzung § 57 AO um die Absätze 3 und 4</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss bislang die gemeinnützigen Zwecke selbst verwirklichen oder ein Spitzenverband sein. Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke nunmehr aber auch dann unmittelbar in diesem Sinne, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Für die Beurteilung von Zweckbetrieben sind die Tätigkeiten der zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach dem Jahressteuergesetz 2020 kann ferner ein gemeinnütziger Konzern mit einer an sich lediglich vermögensverwaltend tätigen Holding gebildet werden, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Auch diese Holding verwirklicht unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke. Daher dürften zukünftig z.B. Ausgliederungen von Betrieben aus gemeinnützigen Muttergesellschaften auf neue gemeinnützige Tochtergesellschaften rechtssicher möglich sein, auch wenn die Muttergesellschaft dadurch anschließend als bloße Holdinggesellschaft fungiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Holding darf nach der Gesetzesbegründung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben; ob auch Beteiligungen an nicht gemeinnützigen Körperschaften möglich sind, darf nach dem Gesetzeswortlaut jedoch bezweifelt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Weitere Änderungen der Vorschriften zu steuerbegünstigten Zwecken; §§ 51 ff. AO </span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span><span>Anpassung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO (z.B. Ergänzung um den Klimaschutz sowie Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden),</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Zusammenführen von Ziffern 1 und 2 des § 58 AO zur Mittelweitergabe sowie Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben in § 58a AO,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf EUR 45.000,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Erweiterung des Zweckbetriebskatalogs in § 68 um die Versorgung von Flüchtlingen und die Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen.</span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>4. Fazit</h3><p><span><span><span>Die beschlossenen Änderungen sind sehr zu begrüßen und schaffen Vereinfachungen, wenngleich auch neue Unschärfen und Streitpunkte entstehen. Die neuen Regelungen sind daher zunächst in der Praxis zu konturieren.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-karl-dieter-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Karl-Dieter Müller</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dragan-skrebic" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dragan Skrebic </span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Jahressteuergesetz 2020 ist beschlossene Sache</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-jahressteuergesetz-2020-ist-beschlossene-sache</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><em><span><span>Am 16. und 18. Dezember 2020 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Durch die erfolgten Beschlüsse der parlamentarischen Gremien ergeben sich für das Jahr 2021 signifikante steuerliche Änderungen, die zum Teil prominent, zum Teil eher versteckt die Lebenswirklichkeit der Bundesbürger und der Unternehmen und Körperschaften ab dem Jahr 2021 betreffen. Das Gesetzgebungsverfahren selbst war, ausgehend vom Referentenentwurf vom 17. Juli 2020, bis zur endgültigen Beschlussvorlage für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat von einer Fülle von Änderungsanträgen begleitet, die jedoch nur teilweise in das nunmehr beschlossene Jahressteuergesetz 2020 Eingang gefunden haben. Für das Verständnis einer Vielzahl der neuen Gesetzesregelungen ist eine ausführliche Beschreibung und Erörterung notwendig, die späteren Blog-Beiträgen vorbehalten bleibt. Nachfolgend werden zunächst Neuregelungen adressiert, die für natürliche Personen Bedeutung haben.</span></span></em></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausgewählte Neuregelungen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von EUR 5 für jeden Tag, den Steuerpflichtige in den Jahren 2020 und 2021 ausschließlich zuhause arbeiten, begrenzt auf maximal EUR 600 pro Jahr. Dies gilt auch dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zuschüsse und Sachbezüge (sog. Corona-Hilfen) sind bei Gewährung bis zum 30. Juni 2021 bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.500 steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ausgewählte, vom Arbeitgeber durchgeführte und finanzierte Weiterbildung oder Beratung von Arbeitnehmern oder von im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführter und finanzierter Weiterbildung oder Beratung der Arbeitnehmer, die keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt von bisher EUR 2.400 auf EUR 3.000 pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die sogenannte Ehrenamtspauschale steigt von bisher EUR 720 auf EUR 840 pro Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Erhöhung des steuerfreien Sachbezugswerts von bisher EUR 44 auf EUR 50 im Kalendermonat ab dem 1. Januar 2022 (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe wurde die Höhe des sogenannten Investitionsabzugsbetrags von den bisher gültigen 40 Prozent zukünftig auf 50 Prozent heraufgesetzt. Die Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der in der gesetzlichen Neufassung näher beschriebene Gewinn im Abzugsjahr EUR 200.000 nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Verluste aus sogenannten Termingeschäften und Verluste aus Kapitalforderungen statt bisher begrenzt auf EUR 10.000 zukünftig bis zur Höhe von EUR 20.000 pro Jahr verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><span>Für weitergehende Informationen zu den vorgestellten Neuerungen und bei Fragestellungen zu anderen - hier noch nicht adressierten – Neuregelungen, steht Ihnen das Beiten Burkhardt Steuerteam sehr gern zur Verfügung.</span></em></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/helmut-koenig" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Helmut König</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Hellenstein SolarWind beim Erwerb eines Windparks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-hellenstein-solarwind-beim-erwerb-eines-windparks</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 22. Dezember 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Hellenstein SolarWind GmbH, eine Tochter der Stadtwerke Heidenheim AG - Unternehmensgruppe, beim Erwerb von zwei Windenergieanlagen des Windpark Lüdersdorf II in Brandenburg beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die beiden durch die Hellenstein SolarWind GmbH erworbenen Windenergieanlagen des Windpark Lüdersdorf II umfassen eine Leistung von insgesamt 6.600 kW. Die Windenergieanlagen speisen jährlich über 13,3 Mio. Kilowattstunden (kWh) CO2-freie elektrische&nbsp; Energie ins Stromnetz ein. Diese regenerativ erzeugte Energiemenge deckt den jährlichen Strombedarf von etwa 4.400 Haushalten und entspricht zugleich einer Einsparung von rund 13.800 Tonnen CO2 im Jahr im Vergleich zur Energieerzeugung in einem konventionellen Kraftwerk.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nachdem BEITEN BURKHARDT die Stadtwerke Heidenheim AG – Unternehmensgruppe bereits in den letzten Jahren beim Kauf mehrerer Wind- und Solarparks beraten hat, wurde nunmehr erneut das Team um Dr. Sebastian Roher und Dr. Maximilian Emanuel Elspas für die Stadtwerke tätig und beriet umfassend bei dieser Transaktion. Dabei erstreckte sich die Beratung neben dem Gesellschafts- und Energiewirtschaftsrecht auch auf immobilienrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen sowie die Finanzierung des Kaufes.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Berater Stadtwerke Heidenheim AG-Unternehmensgruppe:</span></strong><br><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Sebastian Rohrer (Federführung, Gesellschafts- und Energierecht); Dr. Maximilian Emanuel Elspas; Dr. Markus Ley (beide Gesellschaftsrecht); Antje Baumbach; Toralf Baumann, Guido Brucker (Projektverträge, EEG-Vergütung, Netzanschluss); Katrin Lüdtke (öffentliches Recht); Anja Fischer, Dominik Greinacher (beide Immobilienrecht); Anthony Trentin (Finanzierung); Christoph Heinrich (Kartellrecht).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span><br><br><span><span><span><span>Dr. Sebastian Rohrer<br>Tel.: +49 89 35 0 65 – 1243<br>E-Mail: </span><a target="_blank"><span>Sebastian.Rohrer@bblaw.com</span></a> </span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="EN-US">Dr. Maximilian Emanuel Elspas<br>Tel.: +49 89 35 0 65 – 1242<br>E-Mail: </span><a target="_blank"><span lang="EN-US">Maximilian.Elspas@bblaw.com</span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1105</guid>
                        <pubDate>Sun, 20 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Brexit -  BaFin zum Ende des EU-Passportings für Unternehmen im Vereinigten Königreich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-bafin-zum-ende-des-eu-passportings-fuer-unternehmen-im-vereinigten-koenigreich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich dürfen nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist zum 31.12.2020 nicht mehr auf Grundlage des europäischen Passes auf dem deutschen Markt tätig werden. Das gleiche gilt für deren Niederlassungen in Deutschland. Diese Unternehmen werden nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaatenunternehmen behandelt. Dies teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 9. Dezember 2020 in zwei Informationsschreiben auf ihrer Webseite mit.</span></span> <span><span>Ohne Erlaubnis ist diesen Unternehmen jedenfalls das Neukundengeschäft zukünftig untersagt, wobei sich nach Aussage der BaFin auch Auswirkungen auf bestehende Kundenbeziehungen ergeben können.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Um weiterhin auf dem deutschen Markt tätig werden zu können, benötigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich fortan eine Lizenz der BaFin oder einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Voraussetzung für deren Erteilung ist jedoch, dass das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR hat. </span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät ZTT bei Ausschreibung für Verbindungskabel zwischen Windparks und Umrichterstationen auf See</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-ztt-bei-ausschreibung-fuer-verbindungskabel-zwischen-windparks</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>München, 21. Dezember – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den weltweit tätigen Seekabelhersteller Zhongtian Technology Submarine Cable Co., Ltd (ZTT) bei der Ausschreibung für fortschrittliche Verbindungskabel zwischen Windparks und Umrichterstation auf See durch die TenneT TSO GmbH (TenneT) beraten. TenneT ist ein führender europäischer Netzbetreiber.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Um den Strom von Offshore-Windparks an Land zu transportieren, wird der vor der deutschen Nordseeküste produzierte Windstrom aus den zwei Windparks, Kaskasi II und Gode Wind 3, zu je einer Konverterplattform übertragen. Für die beiden Windparkanbindungen werden die Kabelsysteme an dem ZTT-Fertigungsstandort in Nantong/China produziert und anschließend nach Europa transportiert.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Energieteam von BEITEN BURKHARDT um die Partner Dr. Sebastian Rohrer und Dr.&nbsp;Maximilian Emanuel Elspas hat ZTT unter anderem bereits bei der erfolgreichen Teilnahme an der Ausschreibung für die Netzanbindung des Windparks EnBW Hohe See und der Umsetzung dieses Projektes sowie bei der Teilnahme an weiteren Ausschreibungen beraten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Beratung ZTT:</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Sebastian Rohrer (Federführung, Anlagenbau und Energiewirtschaftsrecht), Dr. Maximilian Emanuel Elspas; Caroline Frohnwieser, Dr. Michael Hils, André Suttorp. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-rohrer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Rohrer</a><br>Tel.: +49 89 35065-1243<br>E-Mail: <a href="mailto:sebastian.rohrer@bblaw.com">sebastian.rohrer@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 17 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerliche Auswirkungen des Brexits - Das neue BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerliche-auswirkungen-des-brexits</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) aus der EU ausgetreten. Der vereinbarte Übergangszeitraum endet zum 31. Dezember 2020 mit der Wirkung, dass Großbritannien umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet anzusehen ist. Für Nordirland gelten Sonderregelungen.</p><p>Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien und Nordirland heißt es nun die Leistungsbeziehungen zu überprüfen, um im neuen Jahr dann die richtige umsatz-steuerliche Behandlung vornehmen zu können.</p><p>Das BMF hat am 10. Dezember 2020 ein Schreiben veröffentlicht und gibt praktische Hinweise mit an die Hand:</p><h3>1. Umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland</h3><p>Grundsätzlich sind Großbritannien und Nordirland nach dem 31. Dezember 2020 umsatzsteuerlich als Drittlandsgebiet anzusehen. Für Nordirland gibt es jedoch eine Sonderregelung: Für Lieferungen gelten die bislang anzuwendenden Regelungen weiter, sodass, Nordirland für Lieferungen weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig angesehen wird. Dies gilt jedoch <strong>nicht für sonstige Leistungen.</strong> Den nordirischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-Id-Nr.) wird das Kürzel "XI" vorangestellt und können im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG überprüft werden. USt-Id-Nr. mit dem Kürzel "GB" können nicht mehr überprüft werden.</p><p>Lieferungen an nordirische Unternehmer sind somit weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu melden und auch in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erfassen. Sonstige Leistungen an nordirische Unternehmer sind dagegen nicht mehr in der ZM zu erfassen.</p><h3>2. Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen</h3><p>Nach dem 31. Dezember 2020 sind Waren bei der Ein- und Ausfuhr zollrechtlich anzumelden. Dies gilt jedoch nur für den Warenverkehr mit Großbritannien und nicht mit Nordirland.</p><p>Warenbewegungen, die <strong>vor dem 01. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden,</strong> sind vereinfachungshalber als innergemeinschaftlich zu behandeln (also als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe). Dabei sind die entsprechenden Voraussetzungen (u.a. Führen von Buch- und Belegnachweise, Meldung in ZM) zu beachten.</p><p>Wenn Waren nach dem 31. Dezember 2020 die EU verlassen, sind diese Lieferungen bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise (§ 6 Abs. 4 UStG) als steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln. Eingangsseitig kann auf die Erwerbsbesteuerung (steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb) verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Lieferung nach dem 31. Dezember 2020 mit Einfuhrumsatzsteuer besteuert wurde.</p><h3>3. Umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen</h3><p>Zunächst ist zu beachten, dass bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von sonstigen Leistungen (im Gegensatz zu Lieferungen) nicht zwischen Großbritannien und Nordirland unterschieden wird.</p><p>Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Eine sonstige Leistung gilt als ausgeführt, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wurde. Insbesondere bei Dauerleistungen (z.B. Mietleistungen oder Abonnements) ist zu überprüfen, wann diese als beendet gelten. Gleiches gilt für Teilleistungen.</p><p>Beginnt also die Erbringung einer sonstigen Leistung nach Großbritannien oder Nordirland vor dem 01. Januar 2021 und endet nach dem 31. Dezember 2020, ist diese als sonstige Leistung in ein Drittland zu bewerten.</p><p>Leistungen an einen Unternehmer in Großbritannien und Nordirland sind grundsätzlich dort zu versteuern (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG). Vermutlich wird auch das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden. Hierbei kommt es jedoch auf die zukünftige Ausgestaltung des britischen und nordirischen Umsatzsteuerrechtes an.</p><p>Zu beachten ist, dass die in § 3a Abs. 4 S. 2 UStG aufgeführten sonstigen Leistungen (z.B. Beratungsleistungen eines Rechtanwalts oder Steuerberaters) <strong>an einen Nichtunternehmer mit Wohnsitz im Drittland</strong> an seinem Wohnsitz als ausgeführt gelten. Anders wäre es, wenn der empfangende Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Dann würde die sonstige Leistung am Sitz des ausführenden Unternehmers als ausgeführt gelten (§ 3a Abs. 1 UStG).</p><h3>4. Vorsteuervergütungsverfahren</h3><p>Der Austritt Großbritanniens hat ferner unmittelbare Auswirkungen auf das Vorsteuervergütungsverfahren. In diesem Zusammenhang ist zeitlich zwischen der Entstehung der Vorsteuerbeträge vor dem 1. Januar 2021 und nach dem 31. Dezember 2020 zu unterscheiden.</p><p>Für vor dem <strong>1. Januar 2021</strong> entstandene Vorsteuerbeträge gilt die Regelung der EU Richtlinie der RL 2008/9/EG weiterhin fort. Danach können im Inland ansässige Unternehmer Anträge über die Vergütung britischer Vorsteuer über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einreichen. Britische Unternehmer hingegen nutzen für Vorsteuervergütungsanträge an das BZSt das HMRC Services Portal. Zu beachten ist jedoch, dass die Vorsteuervergütungsanträge für vor dem 1. Januar 2021 entstandene Vorsteuerbeträge <strong>bis zum 31. März 2021 (!!)</strong> gestellt werden müssen.</p><p>Für Vorsteuerbeträge, die <strong>nach dem 31. Dezember 2020</strong> entstanden sind, ergeben sich erhebliche Abweichungen. Die Entlastung von Vorsteuern folgt dann grundsätzlich dem Verfahren für Steuerpflichtige, die nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig sind.</p><p>Im Kern bedeutet dies, dass die Unternehmer den Vorsteuervergütungsantrag nunmehr <strong>direkt bei der Erstattungsbehörde in dem anderen Staat</strong> (BZSt oder britische Behörde) unter den dort geltenden Regelungen einreichen müssen.</p><p>Für Vorsteuern, die auf Warenbezüge durch inländische Unternehmer in Nordirland oder für nordirische Unternehmer in Deutschland entstehen, ergeben sich hingegen keine Änderungen, da die Regelungen der RL 2008/9/EG für diese Fälle weiterhin gelten wird.</p><h3>5. Haftung bei Lieferungen über elektronische Marktplätze</h3><p>Grundsätzlich haften die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem vom Betreiber zur Verfügung gestellten elektronischen Marktplatz begründet worden sind. Dieser Haftung kann der Betreiber entgehen, sofern er der Finanzbehörde eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers i.S.d. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG vorlegen kann.</p><p><strong>Zu beachten ist, dass die Vorschrift des § 3c UStG (Lieferungen an Nichtunternehmer unter Lieferschwelle von EUR 100.000) für Unternehmer aus Großbritannien nach dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr findet.</strong> Damit wird die Vorlage einer Bescheinigung i.S.d. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG bei dem Betreiber eines elektronischen Markplatzes erforderlich. Es gilt allerdings eine <strong>Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2021.</strong></p><p>Bereits zum 31. Dezember 2020 an britische Unternehmer erteilte Bescheinigungen i.S.d. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG sind auch nach dem 31. Dezember 2020 gültig. Britische Unternehmer sind jedoch verpflichtet ab dem 1. Januar 2021 einen <strong>Empfangsbevollmächtigten in Deutschland</strong> zu benennen. Hierfür gilt ebenfalls eine Übergangsfrist von einem Monat.</p><h3>6. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren für bestimmt elektronische Dienstleistungen</h3><p>Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG (z.B. Streamingangebote) , die von einem inländischen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden im Vereinigten Königreich erbracht worden sind, können noch im Rahmen des MOSS-Besteuerungsverfahrens bei dem BZSt erklärt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Steuererklärungen bis einschließlich des 4. Quartals 2020 <strong>bis zum Ablauf des 20. Januar 2021</strong> bei dem BZSt eingegangen sein müssen. Danach ist eine Nutzung des MOSS-Verfahrens nicht mehr möglich.</p><p>Diese Grundsätze gelten spiegelbildlich auch für Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Vereinigten Königreich ansässigen bzw. registrierten Unternehmer vor dem 1. Januar 2021 an private Kunden in Deutschland erbracht worden sind. Nicht rechtzeitig übermittelte Erklärungen, sowie Leistungen an private Kunden in Deutschland nach dem 31. Dezember 2020, müssen unmittelbar im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei dem Finanzamt Hannover-Nord erklärt werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nutzungsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie als schwerwiegende Veränderungen der Geschäftsgrundlage für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse – bereits „beschlossene Sache“?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nutzungsbeschraenkungen-folge-der-covid-19-pandemie-als-schwerwiegende-veraenderungen-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Bereits mit <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rst/gesetzgebungsdebatte-um-coronabedingte-einschraenkungen-und-schliessungen" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag vom 25.11.2020</a> hatten wir über die Pläne des Bundesjustizministeriums berichtet, die Regelungen im BGB über Störungen der Geschäftsgrundlage für Covid-19-bedingte Einschränkungen anzupassen. Nunmehr haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer Telefonkonferenz am 13. Dezember 2020 zu diesem Thema einen „Beschluss“ gefasst, nämlich folgenden:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Da an uns bereits Fragen dazu herangetragen wurden, welche Wirkungen dieser Beschluss hat und er – wie auch viele andere „Bund-Länder-Beschlüsse“ im Zuge der Covid-19-Pandemie – einige staatsorganisationsrechtliche Fragen aufwirft, gehen wir hierauf im Folgenden kurz ein:</span></span></span></p><p><span><span><span>Klar ist, dass die Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen/-chefs keine Befugnis zum Erlass oder zur Änderung von Gesetzen hat. Die Gesetzeslage als solche wird daher durch den Beschluss, der – wie auch die anderen beschlossenen Maßnahmen der Bund-Länder-Runde – der Umsetzung durch die zuständigen Organe bedarf, nicht unmittelbar verändert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Allerdings steht der Bundesregierung, deren politische Richtlinien die Bundeskanzlerin bestimmt (Art. 65 Grundgesetz), das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen für die Änderung von Bundesgesetzen beim gesetzgebenden Organ, dem Bundestag, zu (Art. 76 Grundgesetz). Es steht daher zu erwarten, dass aufgrund der „Rückendeckung“ durch diesen Beschluss das bereits erwähnte Gesetzgebungsvorhaben des Bundesjustizministeriums weiter vorangetrieben wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Spannend ist allerdings noch die Frage, ob der Beschluss bereits vor Zustandekommen einer Gesetzesänderung Wirkungen entfalten kann. Er bringt immerhin zum Ausdruck, dass die Urheber der jetzigen verschärften Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie diese Maßnahmen als schwerwiegende Eingriffe in die Vertragsverhältnisse mit Auswirkung auf deren Geschäftsgrundlage ansehen. Das ist allerdings bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung im Zweifel nur eine, wenngleich sicherlich nicht zu vernachlässigende Rechtsmeinung, die bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen durch die zuständigen Gerichte eine Rolle spielen kann. Auch angesichts des Umstands, dass der kurz gefasste Beschluss der Bund-Länder-Runde längst nicht alle mit der Anwendung des Rechtsinstituts der Geschäftsgrundlage auf Covid-19-bedingte Einschränkungen in Miet- und Pachtverhältnissen verbundenen Fragen klärt oder anspricht, bleibt aber letztlich die konkrete Ausgestaltung durch den Gesetzgeber abzuwarten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wir bleiben auch insoweit für Sie am Ball!</span></span></span></p><p><span><span><em><span>Und das tun wir auch - Update vom 17.12.: Der Bundestag hat heute zusammen mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch beschlossen, durch die die im Bund-Länder-Beschluss geforderte gesetzliche Vermutung geschaffen wird. Die Änderung soll am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Wir berichten in Kürze über die Einzelheiten.</span></em></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Klaus Beine</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-fischer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Fischer</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Angela Kogan</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kurzkommentar zum Referentenentwurf des BMF</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kurzkommentar-zum-referentenentwurf-des-bmf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>+++ UPDATE VOM 2. JULI 2021 +++</h3><p><span><span><span>Mit geringen Änderungen ist das Gesetz nun verabschiedet worden. Wir möchten Sie kurz auf die durch das Gesetz ab dem 1. Juli 2021 geltenden Änderungen hinweisen:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Durch das Fondstandortgesetz wird der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber von EUR 360 auf EUR 1.440 angehoben. Die Steuerfreiheit bleibt aber weiter daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Mitarbeitern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. </span></span></span></li><li><span><span><span>Durch den neu eingeführten § 19a EStG wird der Zeitpunkt der Besteuerung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers nach Hinten verlagert. Die Regel war bisher, dass eine Besteuerung im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensverteilung erfolgte. Nunmehr tritt eine Besteuerung erst ein, wenn die Anteile verkauft werden, das Dienstverhältnis beendet wird oder seit der Übertragung 12 Jahre vergangen sind. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung lediglich bei Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen gilt deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt. </span></span></span></li></ol><p></p><h3>+++</h3><h3>Kurzkommentar zum Referentenentwurf des BMF hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung</h3><p><span><span><span>Am 3. Dezember 2020 wurde der im Vorfeld vieldiskutierte Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMF) zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht; siehe auch zuletzt der Beitrag von Dr. Christian Kalusa in unserem letzten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/gesetzesinitiative-zur-vereinfachung-der-esop-besteuerung" target="_blank" rel="noreferrer">Start-up Newsletter</a>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um Start-ups in Deutschland weiter zu fördern und so das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern, sollen neben den Unternehmen selbst auch die Mitarbeiter von Start-ups in die steuerliche Förderung mit einbezogen werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Hierzu sind mit Wirkung zum 1. Juli 2021 folgende Maßnahmen vorgesehen: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wird von EUR 360 auf EUR 720 p.a. angehoben; § 3 Nr. 39 EStG.</span></span></span></li><li><span><span><span>Nach dem neuen § 19a EStG sollen bei Arbeitnehmern Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen durch den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Zeitpunkt der Übertragung besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach 10 Jahren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Das bedeutet: Einkünfte, die sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitsgebers ergeben, müssen nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages nach § 3 Nr. 39 EStG ist sicherlich begrüßenswert, allerdings eher von untergeordneter Bedeutung, Die Gewährung des Freibetrages ist nämlich insbesondere daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Spannend wird es in Bezug auf den neuen § 19a EStG.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein wesentlicher Nachteil von „echten“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen liegt darin, dass ein geldwerter Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S.1 EStG grundsätzlich in dem Zeitpunkt versteuert werden muss, in dem er dem Mitarbeiter zufließt. Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Vermögensbeteiligungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist ein solcher geldwerter Vorteil und führt deshalb grundsätzlich mit Übertragung der Anteile zu einem steuerpflichtigen Vorgang beim Mitarbeiter, ohne dass dieser einen baren Mittelzufluss verzeichnen kann (sog. <em>Dry Income</em>). Durch die zusätzliche Steuerlast beim Mitarbeiter dreht sich der gewünschte Effekt der Incentivierung bei Modellen, die dies nicht berücksichtigten, daher wohl eher ins Gegenteil.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wird derzeit ganz überwiegend mit rein schuldrechtlichen Ansprüchen gearbeitet (sog. virtuelle Anteile), bei denen ein zu versteuernder Zufluss nicht bereits mit Anspruchsbegründung, sondern erst mit Zufluss beim Mitarbeiter entsteht. Um eine echte Alternative zu diesen virtuellen Anteilen zu schaffen, soll nun der neue § 19a EStG eingeführt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Fraglich ist allerdings, ob die mit dem neuen § 19a EStG einhergehende Verlagerung des Besteuerungszeitpunktes das geschilderte Problem lösen kann und damit die echte Mitarbeiterbeteiligung zu einer attraktiven Alternative zu den vorherrschenden virtuellen Mitarbeiterprogrammen werden kann. Problematisch erscheinen hier insbesondere die jetzt gewählten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der erste Anknüpfungspunkt für das Auslösen der Besteuerung ist klar – die Veräußerung der Anteile im Fall eines Exits; dies ist auch bei den virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der übliche Anknüpfungspunkt für die Besteuerung. Die Besteuerung im Falle des Exits ist für den Mitarbeiter tragbar, da ihm auch ein Veräußerungserlös für seine Anteile zufließt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch der zweite Anknüpfungspunkt ist zumindest nachvollziehbar – irgendwann will der Fiskus zugreifen – hier eben nach 10 Jahren. Nach unserem Verständnis ist für die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils auf den Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung abzustellen, da die Besteuerung lediglich „aufgeschoben“ wird. Der Mitarbeiter könnte sich demnach in den 10 Jahren auf die zusätzliche Steuerlast einstellen. Aufgrund des engeren Anwendungsbereichs des steuerfreien Höchstbetrages für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG), dürfte die Anhebung desselben an dieser Stelle allerdings kein Trost sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der dritte und letzte Anknüpfungspunkt ist hingegen problematisch. Der Sinn und Zweck ist zwar klar: Der Mitarbeiter soll nur gefördert werden, wenn er beim Arbeitgeber verbleibt. Insoweit soll die Aufschiebung entfallen, sobald die Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und der Unternehmensbeteiligung aufgehoben wird. Weiter soll verhindert werden, dass über Scheinbeschäftigungen Steuervorteile möglich werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass eine Differenzierung zwischen dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Good Leaver / Bad Leaver) nicht möglich ist. Ein Mitarbeiter, der im schnelllebigen Start-up Alltag, nach zwei Jahren aus welchen Gründen auch immer einen neuen Job Antritt, wird spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Kasse gebeten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Um einer Besteuerung ohne liquiden Mittelzufluss zu entgehen, müsste dem Mitarbeiter das Recht eingeräumt werden, die Unternehmensbeteiligung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veräußern. Dies ist in der Regel aber nicht gewollt. Weder das Start-up selbst noch einer der Gesellschafter wird beim Aufsetzen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms die Verpflichtung eingehen wollen, die Unternehmensbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gemeinen Wert zu kaufen. Bei einer Veräußerungsmöglichkeit an das Start-up bzw. die Gesellschafter unter dem gemeinen Wert, z. B. zum Nennwert der Anteile, würde der Mitarbeiter immer als „<em>Bad Leaver</em>“ behandelt werden, was auch nicht Sinn und Zweck der „<em>Besserstellung</em>“ entsprechen kann. Auch die vorbehaltlose Erlaubnis der Veräußerung an einen Dritten dürfte nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter des Start-ups sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Ergebnis stellt die geplante Neuerung (so wie sie jetzt vorgeschlagen wurde) durch die aufschiebende Besteuerung grundsätzlich eine Verbesserung der aktuellen Situation für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dar. Allerdings wird das Problem der Besteuerung ohne Mittelzufluss hierdurch nur für den Fall gelöst, dass die Aufschiebung durch einen Exit, also die Veräußerung der Anteile, beendet wird. In den beiden anderen Fällen, d. h. der Besteuerung nach 10 Jahre oder der Besteuerung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird das Problem der Besteuerung von <em>Dry Income</em> nur in die Zukunft verschoben und nicht gelöst.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es bleibt folglich abzuwarten, ob die vorgeschlagenen Änderungen zu einem Zuwachs von echten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf dem deutschen Start-up-Markt führen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer">Simon Bauer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/caroline-frohnwieser" target="_blank" rel="noreferrer">Caroline Frohnwieser</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Kalusa</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank" rel="noreferrer">Lukas Vienenkötter</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitnehmer-Rechte: Kinderbetreuung und Homeoffice</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitnehmer-rechte-kinderbetreuung-und-homeoffice</link>
                        <description>Arbeitnehmer-Rechte: Kinderbetreuung und Homeoffice</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„In Sachsen steht er unmittelbar bevor, spätestens nach Weihnachten ist auch für die anderen Bundesländer ein kompletter Lockdown geplant, um die steigenden Neuinfektionen mit dem Coronavirus in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern stellt das vor eine ganz besondere Herausforderung. Im Homeoffice arbeiten, um nebenher die Kinder zu betreuen - oder einfach zu Hause bleiben? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und wer kommt für eventuellen Verdienstausfall auf? Das ARD-Magazin BRISANT hat mit <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Hund</a> für Arbeitsrecht gesprochen.“</em></p><p>Den gesamten Video-Beitrag können Sie in der <a href="https://www.mdr.de/brisant/ratgeber/homeoffice-job-gesetz-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">ARD-Mediathek</a> ansehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 23</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-23</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sexuelle Belästigung, #MeToo im Betrieb und ein "Wheely" zum Abschluss</h3><p><em>In der finalen Folge von Reuters Welt appelliert der Kolumnist: Sexistische Übergriffe im Betrieb nicht vertuschen, sondern den Tätern Paroli bieten! Sie gilt es bloß zu stellen und so die Opfer zu entlasten. Eine transparente Aufarbeitung zeigt zudem, welche Konsequenzen drohen und weist Nachahmer früh in die Schranken. Die Redaktion bedankt sich an dieser Stelle bei Wolf Reuter für 23 sehr lesenswerte Einblicke in die Welt des Arbeitsrechts. Der Redakteur hat gelernt: Rechtsmaterie kann also doch Lesefreude auslösen!</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Transparenz oder Pranger? FAQ zum neuen Wettbewerbsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/transparenz-oder-pranger-faq-zum-neuen-wettbewerbsregister</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>In 2021 wird das neue Wettbewerbsregister in Deutschland starten. Nach der Einführung des Transparenzregisters kommt nun ein weiteres öffentliches Register, mit dem sich Unternehmen auseinandersetzen sollten. Insbesondere Verantwortliche aus Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, sollten jetzt konzentriert weiterlesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Was ist das Wettbewerbsregister?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei dem neuen Wettbewerbsregister handelt es sich um eine einheitliche bundesweite Datenbank, in der zum Schutz öffentlicher Aufträge alle Unternehmen eingetragen werden, bei denen Gründe entgegenstehen, sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufträge zu betrauen (Ausschlussgründe).</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Wen tangiert das neue Wettbewerbsregister?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Alle Unternehmen, die sich zukünftig um öffentliche Aufträge ab EUR 30.000 bewerben. Im für den Zuschlag notwendigen formalen Vergabeverfahren müssen die öffentlichen Auftraggeber das neue Register abrufen und prüfen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Findet sich eine Eintragung, so ist die Vergabe im Regelfall zu verwerfen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Welche Informationen enthält das Wettbewerbsregister?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Wettbewerbsregister wird durch das Bundeskartellamt geführt. Eingetragen werden Unternehmen, für die Ausschlussgründe im Vergabeverfahren vorliegen. Ausschlussgründe sind gerichtliche oder behördliche Sanktionen gegen das Unternehmen oder diesem nahestehenden Personen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nicht nur in ihrem Unrechtsgehalt offensichtlich eintragungsfähige Delikte wie Terrorismusfinanzierung oder die Bildung einer kriminellen Vereinigung werden eingetragen. Selbst die Verurteilung zu einer Geldbuße von lediglich EUR 2.500 kann Grund zur Eintragung sein. Auch Geldwäsche, Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung oder sogar Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie gegen das Mindestlohngesetz führen zu einer Eintragung. Frühere Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ziehen ebenfalls eine Eintragung nach sich.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>4. Was ist daran neu?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bisher mussten Vergabebehörden und Unternehmen der öffentlichen Hand umfassende Einsichtnahmen in die Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister vornehmen. Bei einem jährlichen Auftragsvolumen deutscher Behörden von ca. EUR 500 Milliarden sah sich der Gesetzgeber deshalb gezwungen, freilich reichlich spät, eine praxistauglichere Lösung zu finden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Neu ist aber auch, dass die zuvor in die Korruptionsregister der Länder aufzunehmenden Delikte ausschließlich im Wettbewerbsregister eingetragen werden. Dies erhöht die potentiell eintragungspflichtigen Delikte immens, als zum einen nicht alle Länder so ein Register führen und zum anderen in diesen bisher lediglich Delikte aufgeführt wurden, die in den jeweiligen Ländern begangen wurden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>5. Welche Folgen hat ein Eintrag? </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ausschlussgründe haben im Ergebnis, trotz teilweiser noch möglicher Ermessensentscheidung der Behörde, fast zwangsläufig den Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren zur Folge.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet der faktische Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für zahlreiche Unternehmen jedoch einen Wegfall maßgeblicher Geschäftsmöglichkeiten. Ein Umstand, der nicht selten dazu geeignet ist, mittelfristig den ökonomischen Untergang nach sich zu ziehen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>6. Können Einträge gelöscht werden bzw. wann werden Einträge wieder gelöscht?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Je nach Schwere des eingetragenen Delikts erfolgt eine Löschung automatisch nach fünf respektive drei Jahren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eingetragene Unternehmen können jedoch auch einen Antrag auf vorzeitige Löschung stellen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie nachweisen können, sich einer sog. <strong>Selbstreinigung</strong> unterzogen zu haben. Neben Schadenswiedergutmachung und Zusammenarbeit mit den Behörden ist maßgebliches Kriterium hierfür, dass das Unternehmen Vorkehrungen getroffen hat, die ein weiteres Fehlverhalten verhindern oder jedenfalls dazu geeignet sind, solches zu erschweren. Nur die Implementierung eines rechtssicheren Compliance Systems vermag diesen Voraussetzungen zu genügen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>7. Kann man gegen drohende oder bestehende Einträge vorgehen? </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Unternehmen werden vor der Eintragung in das Register angehört und können Einwände geltend machen. Werden die Einwände verworfen, es kommt zu einer Eintragung und einem späteren Löschungsantrag (s.o.) wird nicht stattgegeben, kann das Unternehmen Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht geltend machen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>8. Muss ich jetzt etwas tun?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Unternehmen sollten sich, sofern noch nicht geschehen, mit der Notwendigkeit befassen, taugliche Compliance Vorkehrungen im Unternehmen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bei der Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Compliance besondere Achtsamkeit an den Tag legen müssen.<br><br>Nicht nur können solche Vorkehrungen Fehlverhalten im Unternehmen frühzeitig aufdecken oder gar verhindern, sie sind auch dazu geeignet, Verurteilungen zu umgehen und Bußgelder zu mindern (und damit ggf. eine Eintragung in das Wettbewerbsregister). Dies ist selbst dann möglich, wenn das Fehlverhalten trotz tauglichen Compliance Systems erfolgt ist. Die Compliance Maßnahmen müssen lediglich dazu geeignet sein, Fehlverhalten zu unterbinden. Unternehmen werden nämlich niemals jegliches unlautere Handeln verhindern können. Brauchen sie aber auch gar nicht. Der Gesetzgeber belohnt insofern den sprichwörtlich guten Willen. Halbherzige oder gar fadenscheinige Anstrengungen genügen hier freilich nicht. Dies gilt umso mehr, als wirksame Compliance Systeme wahrlich kein Hexenwerk sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">maximilian.degenhart@bblaw.com</a>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Den Gesetzestext zum Wettbewerbsregister finden Sie unter folgendem <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2739.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2739.pdf%27%5D__1606926622749" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Maximilian Degenhart</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Advent, Advent…. Die virtuelle betriebliche Corona-Weihnachtsfeier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advent-advent-die-virtuelle-betriebliche-corona-weihnachtsfeier</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ohne Corona-Pandemie wäre jetzt die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Wie schön war das die letzten Jahre… heißer Glühwein zur Begrüßung, festlich geschmückte Räumlichkeiten, gute Stimmung in der Belegschaft, ein paar Worte des Dankes vom Chef, das ein oder andere selbst <span>„</span>gesungene<span>“</span> Weihnachtslied, auf Kosten des Arbeitgebers ein leckeres Essen mit Wein genießen, mit Gin Tonic und Cuba Libre an der Bar mit Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen, wild zur Musik des DJ tanzen und und und.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>2020 wird improvisiert, beispielsweise mit Weihnachtsfeiern in Kleinstgruppen oder Weihnachtsfeiern im Freien. Häufig finden Weihnachtsfeiern 2020 virtuell statt. Jeder sitzt allein im Büro oder zu Hause vor dem Bildschirm und per Videokonferenz wird das betriebliche Weihnachten gefeiert. Kein Vergleich zu <span>„</span>normalen<span>“</span> Weihnachtsfeiern und dennoch gelten die arbeitsrechtlichen Regeln auch für improvisierte Corona-Weihnachtsfeiern. </span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers an der improvisierten betrieblichen Corona-Weihnachtsfeier</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch virtuelle Weihnachtsfeiern während der Corona-Pandemie finden häufig abends nach getaner Arbeit und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. (Fehl-)Verhalten auf der Weihnachtsfeier</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei virtuellen Weihnachtsfeiern wird (wohl) weniger getrunken und weniger getanzt. Doch auch bei einer virtuellen betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch <strong>Schimpfwörter </strong>(<span>„</span>arme Sau<span>“</span>, <span>„</span>Arschloch<span>“</span>, <span>„</span>Wichser<span>“</span>) und <strong>beleidigende Gesten</strong> (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04). Dies muss auch entsprechend gelten, wenn die Weihnachtsfeier im Rahmen einer Videokonferenz stattfindet.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch <strong>Tätlichkeiten</strong> unter Arbeitnehmern auf der Weihnachtsfeier können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglied auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einen seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen. <span><span>(</span></span>Virtuelle) Tätlichkeiten sind 2020 auf den Weihnachtsfeiern wohl nur schwer denkbar.</span></span></span></li><li><span><span><span>Es ist nicht nur ein Klischee, dass an Weihnachtsfeiern <span>„</span>geflirtet<span>“</span> wird. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der <strong>sexuellen Belästigung</strong> vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, liegt bei einer Weihnachtsfeier beispielsweise vor, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein <span>„</span>außereheliches Abenteuer<span>“</span> oder einen <span>„</span>flotten Dreier<span>“</span> zu haben sei (OLG Frankfurt) oder bei einem Klaps auf den Po (LAG Köln vom 07.07.2005 – 7 Sa 508/04). Eine <span>„</span>körperliche<span>“</span> sexuelle Belästigung ist bei den virtuellen Weihnachtsfeiern 2020 ausgeschlossen, mündlich, durch Gesten oder mit der Chat-Funktion sind sexuelle Belästigungen jedoch denkbar.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>3. Weihnachtsfeier und Unfallversicherung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home Office aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Anspruch von Arbeitnehmern auf Weihnachtsgeschenk </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie betreffen Weihnachtsfeiern, nicht aber Weihnachtsgeschenke. Kann es überhaupt einen <span>„</span>Anspruch<span>“</span> auf Weihnachtsgeschenke geben? Das LAG Köln hatte im Urteil vom 26.03.2014 (11 Sa 845/13) über die Klage eines Arbeitnehmers auf Gewährung des Weihnachtsgeschenk, juristisch auf Übereignung eines iPads mini zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat nur den Arbeitnehmern ein iPad mini im Wert von jeweils ca. EUR 400,00 als Weihnachtsgeschenk gewährt, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnahmen. Der Arbeitgeber wollte erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Von den rund 100 Mitarbeitern haben 75 Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilgenommen und entsprechend ein iPad mini erhalten. Der klagende Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig krank und fühlte sich ungleich behandelt. Das LAG Köln sah keine Ungleichbehandlung. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Dies sei keine Vergütung für geleistete Arbeit. Vielmehr sei der Arbeitgeber auch berechtigt, Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, da er das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und den Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt zu hoffen, dass 2021 ohne Corona und mit Weihnachtsfeiern endet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf und Alexander Bezborodov traten beim Deutsch-Russischen Branchenforum 2020 auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-und-alexander-bezborodov-traten-beim-deutsch-russischen-branchenforum</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Am 25. November 2020 fand das Deutsch-Russische Branchenforum 2020 im Online-Format statt. Es wurde von der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in enger Kooperation mit dem russischen Ministerium für Industrie und Handel organisiert. Über 1.000 internationale und russische Geschäftsleute nahmen am Forum teil.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Falk Tischendorf</span></span></span> <span><span><span>moderierte die Podiumsdiskussion zum Maschinen- und Energiemaschinenbau. Alexej Dubinin, Vertreter des Ministeriums für Industrie und Handel, Tim Bräger (Ural Locomotives OOO), Anton Molotschkow (WRS Towers OOO), Andreas Renner (Linde Engineering Rus OOO), Oleg Titow (</span></span></span><span><span><span>Siemens Oil, Gas &amp; Energy) und </span></span></span><span><span><span>Ayman Zeitoun (Nikkiso Industrial Russia) erörterten die Attraktivität des russischen Marktes für Investitionen, Probleme wegen der Corona-Krise und den Trend zu einer ökologisch ausgewogenen Produktion. Die russische Regierung hat unlängst den Mechanismus des Sonderinvestitionsvertrags vereinfacht, um den russischen Markt attraktiver zu gestalten. Nach den Worten von Alexej Dubinin soll dies die Integration und Anpassung auch für die deutsche Wirtschaft erleichtern. Weiterhin setzt die russische Regierung auf eine Politik der Lokalisierung. Viele deutsche Gesellschaften, die diesem Kurs folgten, haben innerhalb kurzer Zeit ihre Produktion fast vollständig nach Russland verlagert. Die Diskussionsteilnehmer</span></span></span> <span><span><span>waren sich einig im Bestreben, ihre Produktion umweltverträglich zu machen und stellten Projekte im Bereich der grünen Energie vor. Ural Locomotives etwa plant die Entwicklung eines Wasserstoffzuges, der auch die deutsch-russischen Zusammenarbeit bei der Nutzung von Wasserstoff stärken könnte.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Alexander Bezborodov sprach im Forum zur Pharmaindustrie. Sergej Zyb, stellvertretender Minister für Industrie und Handel der Russischen Föderation diskutierte mit hochrangigen Wirtschaftsvertretern über die 2017 eingeführte Kennzeichnungspflicht für Produkte, den nach wie vor schwachen Schutz des geistigen Eigentums sowie Schwierigkeiten bei der Lokalisierung der High-Tech-Produktion seltener Medikamente. Alexander Bezborodov wies darauf hin, dass der Pharmamarkt sorgfältig auf die Entwicklung der kartellrechtlichen Vorschriften in Russland achten sollte.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Weitergehende Informationen finden sich: </span></span></span><a href="https://russland.ahk.de/infothek/news/detail/dekarbonisierung-und-lokalisierung-als-haupttrends-im-russischen-energiemaschinenbau" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Maschinenbau</span></span></span></a><span><span><span> und </span></span></span><a href="https://russland.ahk.de/infothek/news/detail/russischer-arzneimittelmarkt-im-zeichen-der-corona-krise-innovationen-und-probleme" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Pharmaindustrie</span></span></span></a><span><span><span>.</span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2855</guid>
                        <pubDate>Sun, 06 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 22</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-22</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>In Folge 22 empfiehlt Rechtsanwalt Reuter Arbeitgebern nicht nur, im Unternehmen auftretenden Rassismus, sollte dieser ihnen „direkt ins Gesicht springen“, zu sanktionieren. Er macht auch am Beispiel des Betriebsrats aus Folge 21 deutlich, warum es für Arbeitgeber ratsam ist, diese Mitarbeitenden (rechtzeitig) mit Laptops auszustatten. Sie ahnen es: Auch hier ist mal wieder Corona der Beweggrund. </em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vertrauensschaden ist zu ersetzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vertrauensschaden-ist-zu-ersetzen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>In der Regel haftet ein Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung auf vollen Schadensersatz nur gegenüber sogenannten Neugläubigern, also Gläubigern, die ein Geschäft mit der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen haben. Sogenannte Altgläubiger, die ein Geschäft mit der Gesellschaft bereits vor Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen haben, können dagegen bei einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nur den sogenannten Quotenschaden ersetzt verlangen, welcher in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht. Die Darlegung und der Nachweis eines solchen Quotenschadens gestalten sich in der Praxis häufig sehr schwierig, weshalb Altgläubiger aus wirtschaftlichen Überlegungen meist auf eine Geltendmachung von dahingehenden Schadenersatzansprüchen verzichten. Dies könnte sich nun ändern. Ein neues Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 109/19) macht Altgläubigern nun zumindest bei bestimmten Schadenspositionen Hoffnung und zeigt auf der anderen Seite erhöhte Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Insolvenzkonstellationen auf.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Den kompletten Beitrag können Sie im <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2020/12/DisputeResolution_04_Dezember_2020_L.pdf#page=10" target="_blank" rel="noreferrer">DisputeResolution Magazin, Ausgabe 04/2020</a>, nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>AHK-Compliance-Konferenz erstmals im Rahmen der Deutschen Woche</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ahk-compliance-konferenz-erstmals-im-rahmen-der-deutschen-woche</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 17.&nbsp;November 2020 fand die AHK-Compliance-Konferenz erstmals mit Unterstützung des Generalkonsulats in St. Petersburg, der Hanns-Seidel-Stiftung, des Goethe-Instituts und des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Deutschen Woche statt. Sie wurde durch das Compliance-Komitee der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) gestaltet und durch den Komitee-Vorsitzenden und AHK-Vorstand Falk Tischendorf (Beiten Burkhardt) zusammen mit dem Stellvertretenden Komitee-Vorsitzenden Evgeny Kiselev (SAP CIS &amp; SEE) moderiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dr. Dietrich Möller, langjähriger Präsident und CEO von Siemens in Russland und Senior Vice-President der Siemens AG und heute AHK-Beauftragter für Hochgeschwindigkeitsverkehr und die EAWU machte in seiner interessanten und praxisorientieren Key-Note klar, dass „Compliance eine der wichtigsten Grundlagen für die Entwicklung eines ehrlichen Wettbewerbs ist“ und sprach über seine langjährigen Erfahrungen auf diesem Gebiet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu einer spannenden Diskussion kam es im Rahmen der ersten Podiumsdiskussion, an der Compliance-Spezialisten namhafter Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen teilnahmen: Diyas Assanov (Siemens Energy Russia, Eastern Europe, Central Asia), Elena Bogdanova (OOO Grohe), Ekaterina Fedorchenko (OOO Kühne + Nagel), Evgeny Kiselev (SAP CIS &amp; SEE), Denis Roshchin (OOO Merck). Sie berichteten von ihren Erfahrungen mit einer effizienten Compliance-Kontrolle und Mitarbeiterkommunikation in der neuen „Online-Realität“ und wie sie sicherstellen, dass die Einhaltung von Compliance-Regeln und Sicherheitsvorkehrungen auch im Homeoffice bestmöglich gewährleistet wird. Anschließend erörterten auf der zweiten Podiumsdiskussion Experten die Besonderheiten der Legal-, Tax-, Finance- und Regulatory-Compliance in Russland.</span></span></span></p><p><span><span><span>Falk Tischendorf und Evgeny Kiselev stellten die Compliance-Initiative 2.0 vor, deren Text am 1.&nbsp;Dezember 2020 auf der Webseite der AHK veröffentlicht wird. Insgesamt nahmen an der Konferenz mehr als 80 Vertreter deutscher und russischer Unternehmen teil. Ein besonderer Dank gilt insbesondere der amtierenden Generalkonsulin in St. Petersburg, Ute Katsch-Egli, dem AHK-Vorsitzenden Matthias Schepp und dem gesamten Team der AHK St. Petersburg unter der Leitung von Wladimir Nikitenko, Jan Dresel, dem Leiter der Hanns-Seidel-Stiftung, allen Referenten und aktiven Mitgliedern des Compliance-Komitees sowie Andrej Sisych, dem Koordinator des Komitees.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title> Pravo.ru-300: Moskauer Büro von Beiten Burkhardt im russischen Kanzleiranking wieder auf erstem Rang gelistet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pravoru-300-moskauer-buero-von-beiten-burkhardt-im-russischen-kanzleiranking-wieder-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 4. Dezember 2020 wurden durch Pravo.ru-300 die Ergebnisse des jährlichen Ratings der Anwaltskanzleien auf Bundesebene in Russland veröffentlicht. Dabei wurde das Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT auch in diesem Jahr in der Kategorie Compliance in die 1.&nbsp;Gruppe aufgenommen. In den Kategorien Gewerbeimmobilien/Bauwesen, Gesellschaftsrecht und im Gewerblichen Rechtsschutz erfolgte ein Ranking in der 2.&nbsp;Gruppe und in den Rechtsgebieten Arbeits- und Aufenthaltsrecht sowie Steuerrecht in der 3.&nbsp;Gruppe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Information: Das Rating Pravo.ru-300 untersucht seit elf Jahren ausschließlich den russischen Rechtsberatungsmarkt. Es dient als anerkannte Orientierungshilfe für die Einordnung von Niveau und Professionalität der im Markt angebotenen Rechtsberatungsleistungen. Als Grundlage dienen in erster Linie die in den betreffenden Jahren geführten Projekte, Beurteilungen von Mandanten sowie das Preis- und Leistungsverhältnis.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Weitere Informationen über die Ergebnisse des Ratings erhalten Sie <a href="https://300.pravo.ru/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Commerz Real AG beim Erwerb des Windparks Heinsberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-commerz-real-ag-beim-erwerb-des-windparks-heinsberg</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Commerz Real AG beim Erwerb des Windparks Heinsberg</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 4. Dezember 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Commerz Real AG beim Erwerb des Windparks Heinsberg mit drei Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen beraten. Verkäufer ist der in Bremerhaven ansässige Projektentwickler Energiekontor AG. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei dem Park, der sich im gleichnamigen Landkreis befindet, handelt es sich um einen Windpark mit zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N117 mit einer Nennleistung von jeweils 2,4 Megawatt sowie einer WEA vom Typ Nordex N100 mit einer Nennleistung von rund 2,5 Megawatt. Die Laufzeit der gesicherten Einspeisevergütung gemäß Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2017) beträgt 20 Jahre und endet 2037.&nbsp; Mit einer Gesamtnennleistung von 7,3 Megawatt und einer jährlich erzeugten Strommenge von etwa 18,7 Millionen Kilowattstunden kann der Park den Strombedarf von knapp 4.600 deutschen Haushalten decken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Erwerb erfolgte für den unlängst gestarteten Fonds Klimavest, der in Assets, die einen messbaren und damit nachweisbaren Beitrag – also Impact – zur Senkung des CO2-Ausstoßes leisten, investiert. Der Windpark in Heinsberg ergänzt das bestehende Portfolio optimal.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Energieteam von BEITEN BURKHARDT um die Partner Dr. Maximilian Emanuel Elspas und Dr. Sebastian Rohrer beriet die Commerz Real AG erst kürzlich bei dem Erwerb des Windparks Beckum umfassend bei der Prüfung der Zielgesellschaft, der Verhandlung der Verträge und der Abwicklung der Transaktion.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Beratung Commerz Real AG:</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Maximilian Emanuel Elspas,&nbsp;Dr. Sebastian Rohrer (beide Federführung, Corporate/M&amp;A und Energiewirtschaftsrecht), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A), Toralf Baumann, Antje Baumbach, Guido Brucker (alle Energiewirtschaftsrecht), Dr. Dominik Greinacher (öffentliches Recht), Anja Fischer (Immobilienrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht).</span></span></span></p><p><span><span><span>Inhouse: Dr. Stephan Hüttig und Jörg Niedermeyer</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Kontakt</span></span></span></strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-emanuel-elspas" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Maximilian Emanuel Elspas </span></span></span></a><br><span><span><span>Tel.: +49 89 350 65 <span><span>–</span></span> 1242</span></span></span><br><span><span><span>E-Mail: <a href="mailto:Maximilian.Elspas@bblaw.com">Maximilian.Elspas@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Commerz Real AG beim Erwerb des Windparks in Beckum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-commerz-real-ag-beim-erwerb-des-windparks-beckum</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Commerz Real AG beim Erwerb des Windparks in Beckum</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 2. Dezember 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Commerz Real AG beim Erwerb des Windparks Beckum mit zwei Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen beraten. Verkäufer ist der in Bremerhaven ansässige Projektentwickler Energiekontor AG. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Bei dem Park, der sich im gleichnamigen Ort im Münsterland befindet, handelt es sich um ein Repowering-Projekt mit zwei Windkraftenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N149 mit einer Gesamtnennleistung von rund 9 Megawatt. Der Windpark wurde erst kürzlich errichtet und ist seit Ende Oktober diesen Jahres in Betrieb.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ursprünglich standen auf der Fläche bei Beckum sechs Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von 5,2 Megawatt. Diese wurden im Jahr 2019 abgebaut und nun bis Ende Oktober dieses Jahres durch zwei wesentlich leistungsstärkere Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 4,5 Megawatt an das Stromnetz angeschlossen. Die jährlich erzeugte Strommenge von voraussichtlich 24 Millionen Kilowattstunden soll ausreichen, um den Bedarf von mehr als 7.000 durchschnittlichen deutschen Haushalten zu decken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Transaktion war die erste Zusammenarbeit der Commerz Real AG mit dem Energieteam von BEITEN BURKHARDT. Das Team um Dr. Maximilian Emanuel Elspas und Dr. Sebastian Rohrer betreute die Commerz Real AG umfassend bei der Prüfung der Zielgesellschaft, der Verhandlung der Verträge und der Abwicklung der Transaktion.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Beratung Commerz Real AG:</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Maximilian Emanuel Elspas. Dr. Sebastian Rohrer (beide Federführung, Corporate/M&amp;A und Energiewirtschaftsrecht), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A), Toralf Baumann, Antje Baumbach, Guido Brucker, Dr. Reinald Günther (alle Energiewirtschaftsrecht), Dr. Dominik Greinacher, Katrin Lüdtke (beide öffentliches Recht), Anja Fischer (Immobilienrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Matthias Ohmer, André Suttorp, Artur Kozinski, Diljinder Singh Walia (alle Steuern), Laureen Lee (Datenschutz).</span></span></span></p><p><span><span><span>Inhouse: Dr. Stephan Hüttig und Jörg Niedermeyer</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Kontakt</span></span></span></strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-emanuel-elspas" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Maximilian Emanuel Elspas </span></span></span></a><br><span><span><span>Tel.: +49 89 350 65 <span><span>–</span></span> 1242</span></span></span><br><span><span><span>E-Mail: <a href="mailto:Maximilian.Elspas@bblaw.com">Maximilian.Elspas@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 30 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT wählt neue Partner aus fünf verschiedenen Kompetenzbereichen und verstärkt sich darüber hinaus mit Quereinsteigern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-waehlt-neue-partner-aus-fuenf-verschiedenen-kompetenzbereichen-und</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT wählt neue Partner aus fünf verschiedenen Kompetenzbereichen und verstärkt sich darüber hinaus mit Quereinsteigern</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 1. Dezember 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT ernennt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 Florian Baumann (Real Estate, München) zum Equity Partner. Gleichzeitig nimmt die Partnerschaft Frau Dr. Marion Frotscher (Steuern, Hamburg), die zum 1. Januar 2021 von Warth &amp; Klein Grant Thornton kommt, als Equity Partnerin auf. Weiterhin erfolgen fünf Ernennungen auf Salary Partner-Ebene und die Salary Partnerschaft für drei Quereinsteiger wurde von der Partnerversammlung bestätigt.</p><p>„Die Ernennung zum Partner ist ein wichtiger Schritt in der Anwaltskarriere und wir gratulieren allen ernannten Partnerinnen und Partnern“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT und ergänzt: „Wir freuen uns, auch in diesem Jahr wieder Kolleginnen und Kollegen befördern zu können, die mit ihrem tiefen Verständnis für ihre Mandanten und deren Märkte, mit ihrer Erfahrung und Leidenschaft für ihren Beruf exzellent in die Partnerschaft unserer Kanzlei passen.“</p><p>Florian Baumann berät nationale und internationale Mandanten insbesondere bei der Anfertigung und der Verhandlung von gewerblichen Mietverträgen und Nachträgen bei allen Asset Klassen für institutionelle Vermieter sowie bei dem Verkauf von Einzelobjekten oder bei einem Portfolio. Außerdem vertritt Florian Baumann Mandanten regelmäßig in gerichtlichen Auseinandersetzungen.</p><p>Dr. Marion Frotscher berät seit über 10 Jahren internationale Unternehmen insbesondere in den Bereichen internationales Steuerrecht, Transaction Tax und Konzernsteuerrecht. Sie betreut multinationale und mittelständische Unternehmen und ist eine ausgewiesene Spezialistin im internationalen Steuerrecht und in M&amp;A-Themen wie Tax Due Dilligence und Fusion/Übernahme, Umstrukturierung.</p><p>Die insgesamt fünf neuen Salary PartnerInnen kommen aus den Kompetenzbereichen Arbeitsrecht, Compliance, Prozessführung/Konfliktlösung, Public Sector sowie Real Estate. Neben unserem neuen Equity Partner sind dies die Salary PartnerInnen:</p><ul><li>Timo Handel (Compliance, Frankfurt am Main)</li><li>Katharina Hoffmann (Prozessführung/Konfliktlösung, München)</li><li>Gerd Kaindl (Arbeitsrecht, München)</li><li>Dr. Christoph Seidl (Real Estate, München)</li><li>Max Stanko (Public Sector, Berlin)</li></ul><p>„Wir verstehen es als eine unserer zentralen Aufgaben, unsere Anwältinnen und Anwälte bis zur Partnerschaft zu führen“, so Philipp Cotta. „Neben den Ernennungen aus den eigenen Reihen folgen wir seit vielen Jahren unserer Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger in ausgewählten Bereichen. Dieser Mix aus eigenen Talenten und Quereinsteigern, die fachlich und menschlich sehr gut zu uns passen, hat sich bewährt und macht den Erfolg unserer Kanzlei aus.“</p><p>Folgende Quereinsteiger haben BEITEN BURKHARDT im vergangenen Jahr als Salary Partner verstärkt:</p><ul><li>Wilken Beckering (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf)</li><li>Dennis Grimmer (Steuern, Düsseldorf)</li><li>Dr. Marc-Oliver Srocke (IP/IT/Medien, Hamburg)</li></ul><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a><br>Tel.:&nbsp;+49 89 350 65–1342<br>E-Mail:&nbsp;Philipp.Cotta@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 21</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-21</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 21</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>„Vergiss nicht, hier ist noch einer zu pflegen…!“ Die Mitarbeitervertreter als Super-Spreader</h3><p><em>„In Pandemiezeiten zu Fortbildungszwecken Präsenzseminare aufzusuchen, ist: einigermaßen idiotisch. Dem pflichten die meisten sicher bei. Nicht aber der Betriebsrat einer Behindertenhilfeeinrichtung, weiß Rechtsanwalt Reuter in Folge 21 zu berichten. Das Gremium besteht auf Präsenzschulungen im Dezember – obwohl die meisten BR-Mitglieder direkten Kontakt zu Bewohnern haben.“</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Per Klick zum Arbeitnehmer? – Arbeitgeber aufgepasst bei Crowdwork-Angeboten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klick-zum-arbeitnehmer-arbeitgeber-aufgepasst-bei-crowdwork-angeboten</link>
                        <description>Per Klick zum Arbeitnehmer? – Arbeitgeber aufgepasst bei Crowdwork-Angeboten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München/Erfurt, 30. November 2020 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet am Dienstag, den 1. Dezember 2020 darüber, ob wenige Klicks in einer App, in der kleinere Aufträge angeboten werden, ein Arbeitsverhältnis entstehen lassen können. Die Auftragnehmer würden damit all die Privilegien genießen, die der Status „Arbeitnehmer“&nbsp;bietet: Erholungsurlaub, Kündigungsschutz und im vorliegenden Fall Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (9 AZR 102/20).</p><p>Die Beklagte bot über eine Website und über eine App diverse Aufträge ihrer Kunden an eine Vielzahl von Auftragnehmern, der Crowd, an. Der Kläger registrierte sich über die App als Crowdworker und schloss hierzu eine Basisvereinbarung mit der Beklagten ab, die ihn berechtigte, Aufträge innerhalb eines Radius von 50 km anzunehmen und innerhalb eines Zeitfensters von zwei Stunden abzuarbeiten. Im Rahmen dieser Vereinbarung führte er einzelne Aufträge wie Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel und in Tankstellen durch. Dabei bestand weder eine Verpflichtung zu Angeboten durch die Beklagte, noch zu Annahmen durch den Kläger. Nach einjähriger Zusammenarbeit kündigte die Beklagte die Basisvereinbarung per E-Mail. Dagegen klagte der Crowdworker – er sei nach Abschluss der Basisvereinbarung „Arbeitnehmer" geworden, habe seinen Lebensunterhalt zu großen Teilen über diese Einnahmequelle erzielt und genieße den Schutz und die Privilegien, die ein solcher Status mit sich bringe: Er klagt auf Vergütung, Urlaubsgewährung und Weiterbeschäftigung.</p><p>Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht München, entschied: Um Arbeitnehmer zu sein, braucht es ein Arbeitsverhältnis und das sei jedenfalls nicht durch die Basisvereinbarung zustande gekommen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers reiche zur Bejahung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Es fehle hier an der gesetzlich ausdrücklich normierten „persönlichen Abhängigkeit“&nbsp;hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Leistungserbringung. Offen blieb, ob durch Anklicken eines einzelnen, zeitgebundenen Auftrags, ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande kommen konnte.</p><p>„Das Urteil könnte folgenschwer für Arbeitgeber sein, die per App oder über Websites kleine Aufträge anbieten, wenn das BAG das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses annimmt. Denn dann müssten Arbeitgeber fürchten, bei jedem angenommenen Auftrag, also bei jedem Klick in ihrer App, einen Arbeitsvertrag abzuschließen – mit allen Konsequenzen“, sagt Dr. Thomas Drosdeck, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT und Leiter des Arbeitsrechtsteams am Standort Frankfurt. „Es wird darauf ankommen, wie das BAG die indirekten Instrumente zur Disziplinierung der Microtasker einordnet und in dem Zusammenhang die Merkmale 'Fremdbestimmung' und 'Weisungsbindung' des in § 611a BGB kodifizierten Arbeitnehmerbegriffs versteht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Frankreich sieht den Druck, den die Beurteilung der Performance jedes einzelnen Arbeitsauftrags mit sich bringt, dass bei Minderleistung das Risiko besteht, von Folgeverträgen abgeschnitten zu werden, als so fremdsteuernd an, dass sie für Frankreich bei Crowdworkern zu einem Arbeitsverhältnis kommt. Das LAG München hatte dies anders gesehen. Es ist daher spannend, wie das BAG sich angesichts der international differenzierten Betrachtungsweise entscheiden wird“, so Drosdeck.</p><p>Dr. Thomas Drosdeck steht für weitere Informationen, Stellungnahmen und Gastbeiträge gerne zur Verfügung.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Thomas Drosdeck</a><br>Tel.: +49 69 756095-114<br>E-Mail: Thomas.Drosdeck@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Pandemie – Das Arbeitsrecht hilft Start-ups Geld zu sparen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-pandemie-das-arbeitsrecht-hilft-start-ups-geld-zu-sparen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Pandemie stellt die ganze Welt vor große Herausforderungen. Auch Unternehmen sind organisatorisch, personell und vor allem finanziell betroffen. Mit der richtigen arbeitsrechtlichen Beratung können insbesondere Start-ups Geld sparen. Unsere Experten zeigen ihre 10 Tipps:</p><h3><span><span><span>Tipp 1: Unbezahlte Freistellung von Masken-Verweigerern</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber haben nach § 106 Satz 1 GewO das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mit dem Direktionsrecht hat der Arbeitgeber auch die Pflicht zur Fürsorge und zur Abwehr von Gefahren gegenüber seinen Arbeitnehmern. Soweit es keine anderen für das Arbeitsverhältnis einschlägige Regelungen gibt, umfasst das Direktionsrecht auch die Durchführung des vom Arbeitgeber aufgestellten Corona-Hygienekonzeptes, wie z. B. das Tragen von Schutzmasken, die Desinfektion von Händen, die Einhaltung von Abständen, das Verbot körperlicher Besprechungen etc.</span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitnehmer, die gegen das vom Arbeitgeber aufgestellte Corona-Hygienekonzept verstoßen, handeln pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann mit den üblichen arbeitsrechtlichen Instrumenten sanktionieren, wie nochmalige ausdrücklich Anweisung zur die Einhaltung des Hygienekonzeptes, Abmahnung oder ordentliche verhaltensbedingte und/oder außerordentliche Kündigung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da der Arbeitnehmer z. B. ohne Maske gegen das Hygienekonzept verstößt und damit in einer nicht arbeitsfähigen Weise seine Arbeitsleistung anbietet, wäre der Arbeitgeber auch berechtigt, den Arbeitnehmer für diesen Zeitraum unbezahlt freizustellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 2: Mobiles Arbeiten nutzen, um Mietkosten zu reduzieren</span></span></span></h3><p><span><span><span>Finanziell kann es sich lohnen, mehr Mitarbeiter außerhalb eines angemieteten Büros arbeiten zu lassen und dadurch die Mietkosten für das Start-up zu reduzieren. Rechtlich wird dabei zwischen den Begriffen Telearbeit, Home-Office und mobiles Arbeiten unterschieden, wobei ein Unterschied sowohl bzgl. des Orts (Telearbeit und Home-Office: Privatwohnung; mobiles Arbeiten: jeder Orte außerhalb der Betriebsstätte) als auch bzgl. des Einrichtungsaufwands (Telearbeit: festinstallierter Arbeitsplatz; Home-Office und mobiles Arbeiten: kein festinstallierter Arbeitsplatz) besteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einen gesetzlichen Anspruch der Mitarbeiter auf Home-Office existiert in Deutschland bisher (noch) nicht. Auch gibt es </span></span></span><span><span><span>–</span></span></span><span><span><span> jedenfalls nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg </span></span></span><span><span><span>–</span></span></span><span><span><span> kein Recht des Arbeitgebers, Mitarbeiter zur Home-Office Tätigkeit anzuweisen, sofern der Arbeitsort vertraglich bestimmt ist. Krisenzeiten wie Corona sind hiervon jedoch ausgenommen. Für den „Normalbetrieb“ bedürfte es daher einer rechtlichen Grundlage. Auch dies kann mit Blick auf die „Kostentragungsfrage“ (z. B. anteilige Übernahme von Mietkosten der Mitarbeiter) viel Geld sparen.</span></span></span></p><h3><strong><span><span><span>Ti</span></span></span></strong><span><span><span>pp 3: Einseitige Reduzierung von freiwilligen oder widerruflichen Sonderzahlungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine schnelle Einsparwirkung kann durch die Streichung von Gratifikationen oder anderen Einmalzahlungen erzielt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass arbeitsvertraglich ein sog. Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einem (wirksamen) Freiwilligkeitsvorbehalt kann die Sonderzahlung für die Zukunft eingestellt werden. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert, dass ein Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer entsteht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bei jeder Gewährung dieser Sonderzahlung darauf hinweist, dass diese freiwillig erfolgt und auch aus wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einem Widerrufsvorbehalt muss der Arbeitgeber rechtzeitig vor der fälligen Auszahlung den Widerruf erklären. Der Widerruf muss unter den im Widerrufsvorbehalt genannten Gründen erfolgen und billigem Ermessen entsprechen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 4: Einvernehmliches Verschieben des Auszahlungszeitpunkts</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sollte Tipp 3 nicht realisierbar sein, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen, oder sollte mit Blick auf die Mitarbeitermotivation eine einseitige Kürzung von Sonderzahlungen nicht gewünscht sein, besteht auch die Möglichkeit, einvernehmlich mit den Mitarbeitern den Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung zu schieben. Dies schont die Liquidität und kann helfen, Engpässe zu überbrücken.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 5: Gehaltsverzicht gegen Besserungsschein</span></span></span></h3><p><span><span><span>Kurzfristig kann Geld gespart werden durch einen – einvernehmlichen – Gehaltsverzicht. Ein reiner Gehaltsverzicht spart Geld, führt aber auch zu einer geringeren Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Mit einem sog. Besserungsschein behalten die Mitarbeiter den Anreiz, gute Leistung zu erbringen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gehaltsverzicht mit Besserungsschein ist eine häufig übersehene Möglichkeit. Mitarbeiter verzichten dabei auf einen Teil ihrer Vergütung zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Arbeitgebers. Damit sichern die Mitarbeiter auch ihren eigenen Arbeitsplatz. Wenn sich die wirtschaftliche Situation innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Stichtag verbessert hat, erhalten die Arbeitnehmer die verzichtete Vergütung oder einen Teil davon zurück.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 6: Auslaufenlassen von Befristungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sollte sich herausstellen, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, muss es nicht immer gleich eine Kündigungswelle sein. Auch Alternativen können Kosten senken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Möglichkeit ist es, befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass keine Kündigung ausgesprochen werden muss und das Arbeitsverhältnis automatisch mit Auslaufen der Befristung endet – jedenfalls soweit die Befristung wirksam vereinbart wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 7: Kurzarbeit verlängern</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Verlängerung der Kurzarbeit über den zunächst prognostizierten und vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf regelmäßig einer Ergänzung des Arbeitsvertrages mit den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Von großer Bedeutung ist weiterhin die lückenlose und ordnungsgemäße Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeit als Grundlage des Antrags auf Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat. Die fehlerhafte Angabe von Daten im Rahmen der Beantragung von Kurzarbeitergeld stellt für den Verantwortlichen in der Regel nicht nur eine schwere Pflichtverletzung dar, sondern kann zu umfassenden Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit gegen das Unternehmen führen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 8: Kündigung trotz Kurzarbeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es kann sich herausstellen, dass der prognostizierte Beschäftigungsausfall nicht nur vorübergehend ist, sondern dauerhaft. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob Kündigungen trotz Kurzarbeit überhaupt möglich sind. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Antwort lautet: Ja. Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit möglich und zwar nicht nur aus personen- und verhaltensbedingten, sondern auch aus betriebsbedingten Gründen. Dabei gelten jedoch besondere Grundsätze. </span></span></span></p><p><span><span><span>Charakteristisch für die Kurzarbeit ist der vorübergehende Arbeitsausfall. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt hingegen einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Wird in einem Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies daher erstmal gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Ein vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Start-ups sollten daher prüfen und dokumentieren, inwieweit sich die Prognose zwischen dem Zeitpunkt, in dem entschieden wurde, Kurzarbeit einzuführen und dem Zeitpunkt, in dem entschieden wurde, Kündigungen auszusprechen, geändert hat. </span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern sich der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Kurzarbeit befindet, endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit dem Wirksamwerden der Kündigung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 9: Beendigungskündigung während der Probezeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, kann es sinnvoll sein, von den erleichterten Möglichkeiten zum Ausspruch einer Kündigung während der Probezeit Gebrauch zu machen. Auslaufende Probezeiten sollten Start-ups daher im Blick haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 10: Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Prozessbeschäftigung, insbesondere auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die erste Instanz ist kein Arbeitsverhältnis, auch kein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält nur Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, darf der Arbeitgeber für die geleistete Tätigkeit die Vergütung behalten. Es entstehen aber keine sonstigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In dieser Prozessbeschäftigung gilt damit ohne Ausnahme der Grundsatz „</span></span></span><span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span></span><span><span><span>“.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1094</guid>
                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzesinitiative zur Vereinfachung der ESOP-Besteuerung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzesinitiative-zur-vereinfachung-der-esop-besteuerung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das europäische Land mit der größten Erfahrung bei Mitarbeiterbeteiligungen ist Großbritannien. Hier suchten bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts konservative Intellektuelle und Politiker eine Antwort auf die Bedrohung durch den Aufstieg der kommunistischen Bewegung und der immer stärker werdenden Labour Partei. Daraus entstand das Konzept der „<em>Eigentümerdemokratie“</em>. Ziel des Konzeptes war und ist es, rechtliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, möglichst viele Bürger am Wertzuwachs des Vermögens in einem Land zu beteiligen. Das zentrale Instrument dafür ist die Mitarbeiterbeteiligung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Glaubt man den Stimmen in der Presse, so ist in Deutschland die <em>Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligung </em>noch vor Weihnachten zu erwarten. Vergleicht man die im Raum stehenden Konzepte, die in Großbritannien bereits vor über 70 Jahren diskutiert wurden, mit den bei uns vorherrschenden Konzepten, wird deutlich, dass die Reform längst überfällig ist. Und zumindest an einer Stelle könnte diese Reform auch eine grundlegende sozialpolitische Veränderung mit sich bringen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die zentralen Diskussionspunkte für die Verbesserung der Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungen sind folgende:</span></span></span></p><ul><li><strong><span><span><span>Punkt 1: </span></span></span></strong><span><span><span>Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen; hierzu Schaffung einer eigenen Anteilsklasse für Mitarbeiter, deren Zusicherung, Ausgabe und Übertragung weitestgehend digital und ohne notarielle Beurkundung möglich sein soll.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Punkt 2: </span></span></span></strong><span><span><span>Schaffung von Rechtssicherheit bei der Bewertung von Anteilen; hierzu sollen Verfahren geschaffen werden, mit denen junge Wachstumsunternehmen angemessen und kostengünstig bewertet werden können.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Punkt 3: </span></span></span></strong><span><span><span>Schaffung von Anreizen von Reinvestitionen von Ausschüttungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen z. B. durch die Schaffung von Freibeträgen.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Punkt 4: </span></span></span></strong><span><span><span>Steuerliche Gleichstellung von Mitarbeitern gegenüber Gründern und Investoren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die zentralen Punkte der Reform sind Punkt 3 und 4. Zwar wäre eine eigene Anteilsklasse (<strong>Punkt 1</strong>) ein echtes <em>Nice-To-Have,</em> aber die bestehenden ESOPs (Employee Stock Ownership Plans) auf rein schuldrechtlicher Basis funktionieren zumindest. Das Manko, welches diesen Programmen immer anhaftete, nämlich dass es sich „<em>um keine echten Anteile“</em> handelt und diese daher als Incentive für die Mitarbeiter nicht im gleichen Maße funktionieren, hat sich aufgrund der starken Marktdurchdringung dieser Programme etwas relativiert. Heute ist es für die meisten Start-ups Standard, ein virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu haben. Eine Einschränkung ist hier für ausländische Spitzenkräfte zu machen, die aus anderen Rechtsordnungen die Zuteilung von echten Anteilen gewohnt sind; hier ist nach wie vor größere Überzeugungsarbeit notwendig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Bewertung der Start-ups (<strong>Punkt 2</strong>) spielt bei Implementierung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bzw. der Unterzeichnung des <em>Allotment Offers</em> durch den begünstigten Mitarbeiter keine große Rolle. Die Programme sind so ausgestaltet, dass es in jedem Fall zu keinem <em>Dry Income</em> kommt, was dann der Fall wäre, wenn Steuern mit Zuteilung und nicht mit Zufluss der Exit-Erlöse anfallen würden. Auch bei der Festlegung des Strike Price als den Basiswert, von dem aus der Mitarbeiter an der Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert, gibt es in der Regel wenig Diskussionen. Entweder wird hier die mit den Investoren vereinbarte Bewertung zugrunde gelegt oder eine sonstige Mindestbewertung, die sich aber eher am Ausmaß des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms orientiert und dem (virtuellen) Anteil des Programms als am tatsächlichen Wert des Unternehmens.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Punkt 3</strong></span></span></span><span><span><span> wäre eine echte Verbesserung für den Gründerstandort Deutschland. In einem funktionierenden Start-up-Ökosystem werden erfolgreiche Gründer nach einem Exit häufig zu wichtigen Investoren werden, die oftmals deutlich größeren Weitblick beweisen als die sonstigen VC Investoren; so zumindest die Erfahrung mit Blick auf die USA und das Silicon Valley. Die ganz große Zahl der Gründer ist heute selbst über eine Gründer-Holding an ihrem Start-up beteiligt. Soweit Exit-Erlöse in die Holding fließen, können diese auch wieder investiert werden, ohne dass hier Steuern anfallen. Da die ESOPs in der Regel mit den Mitarbeitern direkt geschlossen werden, sind die Mitarbeiter hier im Verhältnis zu den Gründern schlechter gestellt, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Eine Ausnahmeregelung für Re-Investments vom ESOP Begünstigten wäre daher sehr zu begrüßen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einen nur zu begrüßenden Paradigmenwechsel würde <strong>Punkt 4</strong> darstellen. Es war noch nie klar, warum ein Mitarbeiter etwaige Erlöse aus einem virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis besteuern muss und Gründer und Investoren, die zumindest faktisch die gleichen Erlöse aus dem gleichen Vorfall generieren, diese über die wesentlich niedrigere Kapitalertragsteuer versteuern müssen. Auch hier ist eine Reform dringend notwendig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusammenfassend wird deutlich, dass für den Gründerstandort Deutschland die Reform in jedem Fall kein Weihnachtsgeschenk wäre, sondern schlicht eine längst überfällige Maßnahme.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir wieder informieren und einen Workshop dazu anbieten, wie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zukünftig zu strukturieren sind.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Christian Philipp Kalusa</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Second Closing bei Finanzierungsrunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/second-closing-bei-finanzierungsrunden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Unabhängig von der gegenwärtigen Covid-19-Pandemiesituation ist der essentiellste Faktor bei der Suche nach neuen Investoren und/oder Business Angels der der Zeit: Nur der Zeitfaktor bestimmt, wann und ob überhaupt Geld fließt. Zeitliche Unwägbarkeiten können das benötigte Investment verhindern, dieses zumindest aber (schwerwiegend) verschleppen. Diese Verzögerung wird zwangsläufig die Verhandlungsposition des <em>Ventures</em> verschlechtern, da potentiellen Investoren der benötigte Finanzbedarf bekannt sein wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Einleitung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Trotz zahlreicher Vorteile ist im deutschen <em>Venture Capital</em> Sektor der Geldmittelzufluss durch die gesellschaftsvertragliche Schaffung sog. <em>genehmigten Kapitals</em> (vgl. § 55 GmbHG), sollte das benötigte Finanzierungsvolumen der „ersten“ Finanzierungsrunde noch nicht erreicht werden, weiterhin selten zu sehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen einer <em>Venture Capital</em> Beteiligung von bereits beteiligten Investoren sowie bei der Suche nach neuen Investoren bis zu einer bestimmten Deadline bietet es sich an, zusätzliche Investoren den Beitritt zum Beteiligungsvertrag und damit zur Gesellschaft vorzubehalten. Dies geschieht bei der GmbH durch ein sog. <em>Second Closing</em>, welches durch genehmigtes Kapital umgesetzt wird. Hier wird der GmbH benötigte Liquidität zur Verfügung gestellt, und im Gegenzug findet in simplifizierter Form eine Anteilsausgabe an den (Neu-)Investor statt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenngleich zeitliche Vereinfachungen für alle Beteiligten die Folge sind, bedarf es in einem ersten Schritt eines aufmerksamen und akkuraten Vertragsdraftings.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Genehmigtes Kapital in a Nutshell</span></span></span></h3><p><span><span><span>Dem Grunde nach vereinbaren die Gesellschafter des ersten Finanzierungsvollzugs (Closing), dass weitere Investoren oder solche aus dem bereits existierenden Gesellschafterbestand neue Anteile zeichnen können, ohne dass dies später weiterer Gesellschafterbeschlüsse bedarf. Als Folge dessen wird (zumeist) die Geschäftsführung der GmbH ermächtigt, nach den von den Gesellschaftern gesetzten Bedingungen, innerhalb der nächsten – höchstens – fünf Jahre, das Stammkapital der Gesellschaft um – maximal – 50 Prozent des bisherigen Stammkapitals zu erhöhen. Dieser satzungsändernde Gesellschafterbeschluss (notarielle Beurkundung sowie satzungsändernde Mehrheit erforderlich, vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG) wird zum Handelsregister angemeldet und folglich neuer Bestandteil des dann geltenden Gesellschaftsvertrages.</span></span></span></p><p><span><span><span>Flankiert wird die Schaffung des genehmigten Kapitals bei <em>Venture Capital</em> Finanzierungen durch die Platzierung weiterer Regelungen in der gesamten Beteiligungsdokumentation, u. a. dem <em>Investor Agreement</em> und/oder dem <em>Shareholders' Agreement</em>. Dabei sollte der gesamte von den Gesellschaftern gewollte Inhalt abschließend Eingang in die Beteiligungsdokumentation finden. Dies erfordert sorgsames Vorgehen beim Vertragsdrafting, um spätere (gesellschaftsvertragliche) Änderungen möglichst auszuschließen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was sollte daher unbedingt – vorab – geregelt werden?</span></span></span></p><ul><li>Maximaler Erhöhungsbetrag (<span><span><span>höchstens 50 Prozent des bereits gezeichneten Stammkapitals);</span></span></span></li><li><span><span><span>Anzahl und Nennbetrag der höchstens auszugebenden Geschäftsanteile (ggf. unter Nennung des Rankings (Stichwort: <em>Vorzugsgeschäftsanteile</em>));</span></span></span></li><li><span><span><span>Klärung der Frage der stufenweisen Ermächtigung, d. h. mehrmalige Ausübung bis zur Ausschöpfung des maximalen Erhöhungsbetrages;</span></span></span></li><li><span><span><span>Nebenpflichten des Investors, u. a. Beitritt zum Investor Agreement/Shareholders' Agreement im Falle eines (Neu-)Investors;</span></span></span></li><li><span><span><span>Regelungen zur Einlageverpflichtung, wie Einzahlung bzw. Überzahlung (freie Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB);</span></span></span></li><li><span><span><span>Ausschluss der Bezugsrechte der Altgesellschafter;</span></span></span></li><li><span><span><span>ggf. Zustimmungskatalog einzelner Altgesellschafter.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Closing des Second Closing</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Vollzug des <em>Second Closing</em> erfolgt sodann durch die Geschäftsführung oder benannte Investoren. Die Übernahme der neuen Geschäftsanteile erfolgt aus der notariell beglaubigten Übernahmeerklärung des (Neu-)Investors und einer Annahmeerklärung der Gesellschaft (formlos). In der Folge wird die Kapitalerhöhung durch die Geschäftsführung zum Handelsregister angemeldet sowie eine Liste der Übernehmer und neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. Parallel wird durch diese Anmeldung, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen, da sich das Stammkapital folglich erhöht.</span></span></span></p><h3>Vor- und Nachteile</h3><p><strong>Vorteile</strong></p><p><span><span><span>Die Schaffung der Möglichkeit eines <em>Second Closing</em> zu wirtschaftlich identischen bzw. bereits festgelegten Bedingungen lässt Foundern und ihren Investoren die notwendige Zeit zur Auswahl und Verhandlung mit (Neu-)Investoren. Da die entscheidenden Parameter bereits in Stein gemeißelt sind, besteht Planungssicherheit, und die Founder haben die Möglichkeit ohne Beteiligung des gesamten Gesellschafterkreises ihre Auswahl des Neuinvestors zu treffen. Der (Neu-)Investor müsste nachverhandeln bzw. von einer Beteiligung Abstand nehmen, wäre er mit den Bedingungen des genehmigten Kapitals nicht einverstanden. Die Möglichkeiten, hier bereits (Notar-)Kosten einzusparen verglichen mit dem <em>Venture Capital</em> Beteiligungsprozess einer gewöhnlichen Beteiligungsrunde, sind enorm.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Nachteile</span></span></span></strong></p><p><span>Demgegenüber steht die Sorge, die Bedingungen in der ersten Runde nicht richtig eingeschätzt zu haben oder schlichtweg falsch entworfen zu haben. Das genehmigte Kapital und das Wording seiner Bedingungen bedarf äußerster Sorgfalt bei der Bewertung des <em>Ventures</em> sowie im Vertragsdrafting, da die wirtschaftlichen Parameter später nicht oder nur mit größerem Aufwand änderbar sind.</span></p><h3><span>Empfehlung für Maßnahmen</span></h3><p><span><span><span>Wenngleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines genehmigten Kapitals von Gesetzes wegen klar zu sein scheinen, sind bei der Schaffung die genauen Intentionen der Gesellschafter wiederzugeben. Dies erfordert gute Beratung im Vorhinein und als Folge eine gute vertragliche Umsetzung. Ferner sind bereits vor Schaffung des genehmigten Kapitals die Formvorschriften zu beachten, die mit einer möglichen Änderung des Gesellschaftsvertrages verbunden sind. Nur wenn dies alles beachtet wird, kann das <em>Second Closing</em> eine Chance sein, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Weller</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Schönherr</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gibt es bald eine neue Rechtsform für Start-ups?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gibt-es-bald-eine-neue-rechtsform-fuer-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Möglicherweise wird es zukünftig neben der „klassischen“ GmbH, der nicht sonderlich beliebten GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft) und der etwas jüngeren UG (eigentlich: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) eine weitere Rechtsform geben, die sich für junge Frühphasenunternehmen eignen könnte: die rechtsfähige GbR.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 19. November 2020 den Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu: „Der Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht ist die dritte große Gesellschaftsrechtsreform seit 1949. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird an einem neuen Leitbild ausgerichtet und fit für das 21. Jahrhundert gemacht: Weg von der Tippgemeinschaft, hin zum Start-up. Gründer können unkompliziert und rechtssicher starten und ihr Unternehmen mit den neuen erweiterten Umwandlungsmöglichkeiten schrittweise weiterentwickeln.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Bisher war die GbR für Start-ups meist nicht die Rechtsform der Wahl: einerseits besteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter (also der Gründer) gegenüber den Gläubigern (beispielsweise: Vermieter, freie Mitarbeiter etc.). Andererseits sind bei der GbR für die Vertragspartner der Gesellschaft im Gegensatz zur GmbH oder UG die intern getroffenen Beteiligungsregelungen mangels eines entsprechenden Registers nicht erkennbar.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das gesetzliche Leitbild der GbR ist bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft (z. B. die Lottotippgemeinschaft). Abweichend davon ist heute aber ein erheblicher Anteil von GbR auf Dauer angelegt und zum Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen, z. B. Praxisgemeinschaft aus Ärzten oder grundstücksbesitzende GbR – oder eben die Gründer, die „einfach so“ starten und mit der Umsetzung ihrer Start-up-Idee loslegen, ohne eine GmbH oder UG zu gründen. Versuche der Rechtsprechung, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden, konnten Unklarheiten und Rechtsunsicherheit nicht vollends beseitigen. Dem will nun der Gesetzentwurf abhelfen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt werden, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet ist. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR erlangen daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften. Künftig können Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Register eintragen lassen, sie müssen dies aber nicht. Mit der Eintragung können wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html" target="_blank" rel="noreferrer">Homepage</a> des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Dezember 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob die geplanten Änderungen tatsächlich die Attraktivität einer GbR für Start-up-Gründer steigern, hängt von den weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens ab und bleibt somit abzuwarten. Insbesondere entfällt auch bei der rechtsfähigen GbR die persönliche Haftung der Gründer nicht. Jedoch könnte die gesteigerte Publizität durch den (freiwilligen) Eintrag in das Gesellschaftsregister zu einer verbesserten Wahrnehmung des als GbR organisierten Start-ups nach außen hin führen und somit den oft bestehenden Druck von Seiten der Vertragspartner, eine Kapitalgesellschaft zu gründen und so den entsprechenden finanziellen und organisatorischen Aufwand auf sich zu nehmen, etwas mindern. Dies wiederum könnte möglicherweise dazu führen, dass sich das Risiko einer schnellen Gründung verringert, diese ihre Abschreckungswirkung verliert und mehr junge Menschen dazu bewegt werden, die Start-up-Gründung zumindest zu versuchen. Dies wäre mit Blick auf die immer noch verhaltene Gründungskultur in Deutschland zu begrüßen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Gesine von der Groeben</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Decentralized Autonomous Organization – Vision und gesellschaftsrechtliche Einordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/Decentralized-Autonomous-Organization</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span></em><span><span><span><a href="https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/cyber-kriminalitaet-der-50-millionen-raub-14320859.html" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span><span>Der 50-Millionen-Raub</span></span></span></em></a></span></span></span><em><span><span><span>“</span></span></span></em><span><span><span> titelt die FAZ. </span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>Das Magazin Wired schreibt von „</span></span></span><span><span><span><a href="https://www.wired.com/2016/06/biggest-crowdfunding-project-ever-dao-mess/" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span lang="EN-US"><span><span>The Biggest Crowdfunding Project Ever - the DAO - Is Kind of a Mess</span></span></span></em></a></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>“. </span></span></span><span><span><span>So wurde die sog. Decentralized Autonomous Organization (DAO) erstmals im Juli 2016 bekannt, zu einem Zeitpunkt, als sie sich in einer denkbar ungünstigen Lage befand.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Initiatoren des Projekts, der kanadisch-russische Softwareentwickler Vitalik Buterin und sein deutscher Mitstreiter Christoph Jentzsch, waren davon überzeugt etwas nie Dagewesenes ins Leben gerufen zu haben. Nach ihrer Vision sollte die DAO ein sich selbst verwaltender Rechtsträger sein, der auf Grundlage eines dezentralen Abstimmungsprozesses unter Mitgliedern Entscheidungen automatisch exekutiert. Neueste digitale Instrumente sollten dabei jegliche menschliche Administration ersetzen. Die Begeisterung über eine virtuelle Gesellschaft führte zur ersten Gründung und zur erfolgreichen Emission von Anteilsrechten im Wert von insgesamt ca. USD 152 Millionen. Nur wenige Wochen später jedoch wurde die DAO Zielobjekt unbekannter, krimineller Hacker, die den Anlegern USD 50 Millionen entwendeten. Diese kriminelle Tat, welche bis heute nicht vollends aufgeklärt werden konnte, führte zu erheblichen Zweifeln an der Vision, den Initiatoren und letztlich auch an der zugrundeliegenden Technologie.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was aber steckt technologisch hinter der Vision einer DAO, wie lässt sie sich rechtlich einordnen und welche Relevanz kommt diesem Konzept heute noch zu?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Technischer Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine DAO ist ein Gefüge von verschiedenen Smart Contracts, die sich aufeinander beziehen und bei Eintritt vorher definierter Bedingungen Maßnahmen ausführen (Zu diesem Thema vertiefend Dr. Christian Philipp Kalusa<em> </em></span></span></span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/sonderthema-blockchain-die-anwendung-von-smart-contracts" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span><span>„Sonderthema Blockchain: Die Anwendung von Smart Contracts“</span></span></span></em></a></span></span></span><span><span><span>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gefüge aus Smart Contracts ist in eine Blockchain eingebettet, eine digitale Datenbank, die öffentlich einsehbar Informationstransaktionen manipulationssicher dezentral speichert. Anleger können von der DAO emittierte Token erwerben, die ihnen Mitgliedschaftsrechte wie z. B. Stimmrechte oder Gewinnbezugsrechte einräumen. Diese Token werden je nach Gewichtung ihrer Funktionen Equity- bzw. Utility-Token genannt.</span></span></span></p><h5><span><span><span><strong><span><span><span>Equity- bzw. Utility-Token</span></span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span>Token sind Software-Protokolle, die dem Inhaber bestimmte Rechte gewähren. Sie werden in sog. ICOs emittiert und können gegen Zahlung einer anerkannten Währung oder Kryptowährung erworben werden. Utility-Token erlauben einen Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte, ähnlich einer Eintrittskarte oder eines Gutscheins. In diese Kategorie fallen laut BaFin die Mehrzahl der bisher bekannten im Inland im Rahmen eines ICOs ausgegebenen Krypto-Token. Grundsätzlich stellen Utility-Token keine Wertpapiere i. S. d. WpPG oder Vermögensanlagen i. S. d. VermAnlG dar. Solche Token sind in vielen Fällen auch keine Finanzinstrumente nach dem KWG. Equity-Token dagegen gewähren mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts, die denen eines Aktieninhabers oder Inhabers eines Schuldtitels vergleichbar sind (z. B. Ansprüche auf dividendenähnliche Zahlungen, Mitbestimmung, Rückzahlungsansprüche, Verzinsung). Sie stellen grundsätzlich Wertpapiere i. S. d. ProspektVO, des WpPG und des WpHG dar und sind daneben auch Finanzinstrumente i. S. d. KWG.</span></span></span></h5><p><br><span><span><span>Bei der DAO wird beispielsweise vorher definiert, welche Quoren für einen bestimmten Beschluss unter den Mitgliedern nötig sind. Ein Smart Contract, der eine bestimmte Transaktion an ein reales Bankkonto vorsieht, wird als Beschlussvorlage eingeführt. Dann übt jedes Mitglied sein Stimmrecht über den Token aus. Bei Vorliegen des entsprechenden Quorums wird automatisch die Transaktion ausgeführt. Einen geschäftsführenden Vorstand oder einen Aufsichtsrat bedarf es in diesem Szenario nicht. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Rechtliche Einordnung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Problematisch ist bei einer virtuellen Organisation zunächst die Frage nach dem anwendbaren Rechtsstatut. Die der DAO zugrundeliegenden Smart Contracts werden über ein weltweit verbreitetes Server-Netzwerk betrieben. Auch die Mitgliederschaft ist international und man begegnet sich i. d. R. nur online. Damit kann nicht der Verwaltungssitz Anknüpfungspunkt für die anwendbare Rechtsordnung sein. Dieser ist schlichtweg nicht auszumachen. Es muss das sog. lex fori, also das am Ort des im Einzelfall angerufenen Gerichts geltende Recht, maßgeblich sein. Dass dies zu unterschiedlichen Ergebnissen der rechtlichen Einordnung führen kann, liegt auf der Hand.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Des Weiteren kann der Vertragsschluss zwischen den Beteiligten Fragen aufwerfen. Um einen Mitgliedschaftstoken über die Blockchain zu erwerben, muss der Anleger sich pseudonymisieren. Daraus ergeben sich Zurechnungsschwierigkeiten. Stimmen in der Rechtswissenschaft halten dieses Problem jedoch für lösbar, denn eine Pseudonymisierung sei mit entsprechendem Rechenaufwand aufzuklären.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Einen wirksamen Vertragsschluss angenommen, würde man eine DAO jedenfalls als eine GbR i. S. v. §§ 705 ff. BGB einordnen. Da die Beteiligten bewusst auf gesetzliche Publizitätserfordernisse des Gesellschaftsrechts verzichten – sie wollten nach ihrer Vision gerade eine gänzlich neue Organisationsform schaffen – kann eine DAO nicht direkt als z. B. AG, GmbH oder KG ausgestaltet sein. Die Einordnung als GbR ergibt sich dann kraft Rechtsformzwangs, denn das deutsche Gesellschaftsrecht teilt auch bei Unkenntnis der Beteiligten darüber, dass sie eine Gesellschaft sind, eine Rechtsform zu.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei wirtschaftlicher Betätigung der DAO würde sich eine unbeschränkte persönliche Haftung aller Mitglieder gem. § 128 HGB analog ergeben. Das birgt selbstverständlich hohe Risiken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine andere Einordnung der DAO in die gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen wäre nur dann möglich, wenn man sie nicht als den Unternehmensträger selbst ansieht, sondern sich nur der Funktionen einer DAO im Rahmen einer Finanzierung zu Nutzen macht. Die DAO kann als ein Vehikel für Online-Crowdfunding fungieren.&nbsp; Diesem Vehikel würde man jedoch eine GmbH „vorschalten“, an der die DAO sich anhängt als stille Gesellschaft. Die Vision der Initiatoren prallt somit auf die nüchterne Realität des deutschen Gesellschaftsrechts. Ist damit das Konzept der DAO nur Gedankenspielerei?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Relevanz und Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn die Gesamtanzahl an ICOs schon 2019 rückläufig war, werden experimentelle, insbesondere digitale, Finanzierungsmechanismen und Organisationsformen weiterhin nachgefragt. Die DAO ist Ausdruck dieser Nachfrage. Es werden neueste digitale Instrumente zur Verwirklichung eines unternehmerischen Ziels eingesetzt. Dabei werden die herkömmlichen Organisationsformen infrage gestellt. Das Experiment DAO sollte aber nicht als Gegenentwurf betrachtet werden, sondern kann Inspiration für die Gestaltung von Prozessen sein. So könnte bei einer virtuellen Hauptversammlung, die in Zeiten der Covid19-Pandemie unerlässlich ist, auf Token und Smart Contracts wie bei einer DAO zurückgegriffen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Insofern ist die Vision von Vitalik Buterin und Christoph Jentzsch gerade heute wieder relevant. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Bis zu einer vollständigen Anerkennung ihres Konzepts als eigene Rechtsform müsste sich allerdings noch viel verändern. Gesellschaft sein zu können, bedeutet im deutschen Recht immer, zwingendes Recht wie Publizitätserfordernisse erfüllen zu müssen. Es handelt sich um den im Zivilrecht immerwährenden Konflikt zwischen Privatautonomie einerseits und Verkehrs- und Gläubigerschutz andererseits. Letztlich kann nur der Gesetzgeber diese Wertungsentscheidung allgemeinverbindlich treffen. Im Sinne weiterer Innovationskraft könnte es dienlich sein, hier zugunsten einer Decentralized Autonomous Organization zu entscheiden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Julius Weisshaupt</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Meldepflicht nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meldepflicht-nach-aussenwirtschaftsgesetz-und-aussenwirtschaftsverordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Bereits seit September 2013 besteht gemäß § 67 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) die Pflicht, der Deutschen Bundesbank Auslandszahlungsvorgänge zu melden.&nbsp;Dies wird gerade von jungen Unternehmen in der Gründungsphase häufig übersehen bzw. es ist überhaupt nicht bekannt, insbesondere wenn aufgrund des Geschäftsfeldes des Unternehmens Umsätze zunächst im Wesentlichen nur in Deutschland getätigt werden. Die Meldepflicht kann dabei aber bereits ausgelöst werden, wenn beispielsweise Online-Werbemaßnahmen auf Suchmaschinen oder in sozialen Netzen beauftragt werden, da die betreffenden Unternehmen meist nicht im Inland ansässig sind. Der Verstoß gegen die Meldepflicht stellt </span></span></span><span><span><span>eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden. </span></span></span><span><span><span>Daher sollte bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Geschäftsentwicklung auf entsprechende Auslandszahlungsvorgänge geachtet und entsprechend gehandelt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Meldepflicht im Außenwirtschaftsverkehr und die Folgen eines Verstoßes sowie deren Heilungsmöglichkeiten für die Vergangenheit in Form einer Selbstanzeige bzw. deren Vermeidung für die Zukunft geben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Meldepflicht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gemäß § 67 Abs. 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungsvorgänge zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Inländer im Sinne dieser Norm sind gemäß § Abs. 15 Nr. 2 AWG auch juristische Personen mit Sitz im Inland. Somit sollte die Beachtung der Meldepflicht zum Corporate Housekeeping eines Unternehmens gehören.</span></span></span></p><p><span><span><span>§ 67 AWV definiert bereits selbst Ausnahmen von Zahlungsvorgängen, die nicht meldepflichtig sind. Danach sind gemäß § 6</span></span></span><span><span><span>7 Abs. 2 AWV folgende Zahlungsvorgänge von der Meldepflicht befreit:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Zahlungen, die den Betrag von EUR 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen („Meldefreiheitsgrenze“);</span></span></span></li><li><span><span><span>Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren;</span></span></span></li><li><span><span><span>Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.</span></span></span></li></ul><p></p><h3>Verstoß gegen die Meldepflicht</h3><p><span><span><span>Wer die Meldungen nach § 67 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden (§ 19 Abs. 6 AWG) wobei jedoch die Verfolgung gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Zu beachten ist, dass nicht nur das meldepflichtige Unternehmen verfolgt werden kann, sondern auch die Geschäftsführung und die für die Meldung zuständigen Mitarbeiter, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Dies kann unter Umständen auch für alle ehemaligen Mitglieder der Geschäftsführung gelten, sofern die Meldungen auch während ihrer Tätigkeit unterblieben sind. Von besonderer Bedeutung dürften hier auch Verjährungsregelungen aus dem OWiG sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sanktionsbefreiende Selbstanzeige</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gemäß § 22 Abs. 4 AWG besteht die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige. Danach unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>fahrlässiger Verstoß im Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG;</span></span></span></li><li><span><span><span>der Verstoß muss im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein;</span></span></span></li><li><span><span><span>der Verstoß muss der zuständigen Behörde angezeigt worden sein;</span></span></span></li><li><span><span><span>es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden;</span></span></span></li><li><span><span><span>die Behörde darf noch keine Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes aufgenommen haben.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 67 AWV kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Umso bemerkenswerter ist es, dass diese Meldepflicht in der Praxis oftmals nicht bekannt ist oder nur stiefmütterlich behandelt wird. Die sanktionsbefreiende Selbstanzeige kann daher ein wichtiges Instrument sein, um hohen Geldstrafen zu begegnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei möglichen Verstößen gegen die Meldepflicht und den etwaigen Folgen für die Vergangenheit und die Zukunft.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rücklage nach § 6b EStG für „Non-PE“ Strukturen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ruecklage-nach-ss-6b-estg-fuer-non-pe-strukturen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>Die Regelung des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Vermeidung einer Sofortbesteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von inländischem Grundbesitz. Diese Begünstigung kann jedoch nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, deren Grundbesitz seit mindestens 6 Jahren vor Veräußerung ununterbrochen zu einer inländischen Betriebstätte gehört. Nach Auffassung der EU-Kommission verstößt diese Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist somit europarechtswidrig.</span></span></em></p><h3><span><span>Möglichkeiten des § 6b EStG</span></span></h3><p><span><span>§ 6b EStG ermöglicht Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Gewinn, der bei der Veräußerung von Grundbesitz entsteht, entweder im Jahr der Veräußerung auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen, oder in eine gewinnmindernde sog. „6b-Rücklage“ einzustellen. Diese 6b-Rücklage muss grundsätzlich innerhalb der nächsten vier Wirtschaftsjahre („Reinvestitionsfrist“) auf bestimmte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden. Die Frist von vier Wirtschaftsjahren verlängert sich für die Übertragung auf neu hergestellte Gebäude auf sechs Wirtschafsjahre, wenn mit der Herstellung vor dem Ende der Vierjahresfrist begonnen wird.</span></span></p><p><span><span>Zum Zeitpunkt der Bildung der 6b-Rücklage bedarf es keiner konkreten Reinvestitionsabsicht. Es kommt allein darauf an, ob zum Bilanzstichtag die spätere Übertragung der 6b-Rücklage auf eine begünstigte Reinvestition objektiv möglich war. Erfolgt keine Übertragung der 6b-Rücklage auf ein Ersatzwirtschaftsgut, ist die 6b-Rücklage spätestens nach Ablauf von vier (unter Umständen sechs) Wirtschafsjahren gewinnerhöhend aufzulösen. Im Falle einer gewinnerhöhenden Auflösung ist zudem eine Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens um jeweils 6 Prozent des aufgelösten Betrags für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestand, vorzunehmen. Im Falle einer Auflösung der 6b-Rücklage nach vier Wirtschaftsjahren ergibt sich also zusätzlich zum Ertrag aus der Auflösung eine Gewinnerhöhung um nochmals 24 Prozent des Auflösungsertrags.</span></span></p><p><span><span>Die Rücklagenbildung ermöglicht die Vermeidung einer Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns und grundsätzlich eine Stundung der Steuer. Sofern keine Reinvestitionsabsicht besteht, kann mithilfe von 6b-Rücklagen aber auch eine Verteilung von Veräußerungsgewinnen auf mehrere Veranlagungszeiträume vorgenommen werden. Die 6b-Rücklage kann nämlich innerhalb der Reinvestitionsfrist nach Belieben gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hierbei sind jedoch die oben genannten Zinseffekte zu berücksichtigen. Durch die Verteilung des Veräußerungsgewinns auf mehrere Veranlagungszeiträume kann in den Fällen, in denen ein Veräußerungsgewinn aufgrund der Regelungen zur Mindestbesteuerung trotz ausreichend vorhandener Verlustvorträge sonst zu einem Steuereffekt führen würde, vermieden oder zumindest abgemildert werden.</span></span></p><h3><span><span>6b-Rücklagen bei sogenannten Non-PE Strukturen</span></span></h3><p><span><span>Voraussetzung für die Bildung einer 6b-Rücklage ist insbesondere, dass das veräußerte Objekt sich seit mindestens sechs (Zeit-)Jahren ununterbrochen im Anlagevermögen einer inländischen Betriebstätte des veräußernden Steuerpflichtigen befand. Die Bildung einer 6b-Rücklage ist somit von Gesellschaften, welche nicht während der gesamten Haltedauer über eine inländische Betriebstätte (ein „Permanent Establishment – PE“) verfügten, nicht möglich. Dies betrifft insbesondere sogenannte Non-PE Strukturen, also ausländische Gesellschaften, welche inländischen Grundbesitz vermieten, da ein an Dritte vermietetes Grundstück keine inländische Betriebstätte nach § 12 AO begründet.</span></span></p><p><span><span>Es stellt sich die Frage, ob das Erfordernis der inländischen Betriebstätte konform mit geltendem Europarecht ist. In der Literatur wird schon länger die Auffassung vertreten, dies sei ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Diese Einschätzung basiert insbesondere auf dem Fall, in dem ein Grundstück einer inländischen Betriebstätte veräußert und der Veräußerungsgewinn in eine 6b-Rücklage eingestellt wird, welche dann auf ein Objekt einer ausländischen Betriebstätte übertragen werden soll; dies war nach deutschem Recht nicht möglich. Der EUGH hat dies in seinem Urteil vom 16. April 2015 (Rechtssache C-591/13) als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. Der Gesetzgeber hat darauf mit Einführung des § 6b Abs. 2a EStG reagiert. Mit diesem wird dem Steuerpflichtigen bei einer Auslandsinvestition zumindest die Möglichkeit eingeräumt, die auf den inländischen Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten.</span></span></p><p><span><span>Hinsichtlich des Falls, in dem der Gewinn aus der Veräußerung eines inländischen Grundstücks, welches nicht zu einer inländischen Betriebstätte gehört, in eine gewinnmindernde 6b-Rücklage eingestellt werden soll, hat die EU-Kommission bereits im Jahr 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Am 27. November 2019 hat die EU-Kommission eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ an die Bundesregierung gesendet. In dieser Stellungnahme vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass das Inlandserfordernis gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (und nicht, wie in der Literatur diskutiert, gegen die Niederlassungsfreiheit) verstößt. Die Bundesregierung wurde um eine Reaktion innerhalb von zwölf Monaten gebeten. Sollte keine Reaktion erfolgen, „droht“ die EU-Kommission ein Verfahren vor dem EUGH einzuleiten. Eine Reaktion der Bundesregierung ist bislang nicht bekannt.</span></span></p><p><span><span>Es scheint daher gut möglich, dass der Europäische Gerichtshof über diese Frage entscheiden wird. Entsprechende Fälle sollten daher im Hinblick auf das Vertragsverletzungsverfahren offen gehalten werden.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Jens Ledermann</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzgebungsdebatte um coronabedingte Einschränkungen und Schließungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzgebungsdebatte-um-coronabedingte-einschraenkungen-und-schliessungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Bundesjustizministerium beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob staatlich verordnete Einschränkungen und coronabedingte Schließungen einen Mietmangel darstellen. Bislang haben sich lediglich Landgerichte mit dieser Frage beschäftigt. Das LG Frankfurt (Urteil v. 5.10.2020, Az. 2-15 O 23/20) und das LG Heidelberg (Urteil v. 30.7.2020, Az.: 5 O 66/20) haben sich dagegen, das LG München (LG München I, Urteil v. 22.9.2020, Az. 3 O 4495/20) hat sich überraschenderweise dafür ausgesprochen. Die Entscheidungen haben wir in unseren Beiträgen vom 21. Oktober 2020 und 13. November 2020 vorgestellt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nun teilte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht mit, mit einer Änderung des § 313 BGB gezielt in das Mietrecht eingreifen zu wollen: „<em>Ich möchte gesetzlich klarstellen, dass dies regelmäßig die Störung der Geschäftsgrundlage für ein Mietverhältnis bedeutet.“</em> Staatlich angeordnete Schließungsanordnungen und Beschränkungen sollen nunmehr als Störung der Geschäftsgrundlage verstanden werden. Dies bedeutet konkret, dass der Mieter dadurch einen Rechtsanspruch auf Vertragsanpassung bzw. auf Rücktritt vom Vertragsverhältnis erhält. Allerdings würde das nicht automatisch einen Anspruch auf Mietminderung bedeuten. „<em>Natürlich müssen immer der Einzelfall und die konkreten vertraglichen Vereinbarungen geprüft werden</em>“, stellte Lambrecht klar. „<em>Notfalls muss gerichtlich festgestellt werden, ob eine Anpassung des Vertrags verlangt werden kann</em>.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Zum einen erscheint hierbei überraschend, dass sich u. a. das Bundesjustizministerium als Exekutive der Bestimmung von Rechtsbegriffen bzw. einer Anpassung des Gesetzes annehmen möchte. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie zwar ein Gesetzgebungsministerium und es berät die anderen Bundesministerien bei der Vorbereitung ihrer Rechtsetzungsvorhaben. Begriffsbestimmungen und gerichtliche Entscheidungen ergehen jedoch durch die Judikative. Die Judikative hat die Begrifflichkeit der Geschäftsgrundlage sowie der Störung der Geschäftsgrundlage als Voraussetzungen des § 313 BGB über zahlreiche Jahre bestimmt. Danach hat der Mieter das Verwendungsrisiko getragen. Äußere Einflüsse auf das Mietverhältnis waren bisher grundsätzlich kein Grund für eine Minderung der Miete und stellten auch keine Störung der Geschäftsgrundlage dar.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zum anderen gibt es bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen, aus denen – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend – hervorgeht, dass coronabedingte Schließungen keinen Mangel darstellen, somit kein Mietminderungsrecht begründen und auch keine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen. Die Entscheidung des LG München I scheint im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung als Ausreißer zu gelten. Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf veraltete Rechtsprechung und missachtet eindeutig die aktuelle Rechtsprechung des BGH.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt und welche Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Wir werden weiter berichten!</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Klaus Beine</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Angela Kogan</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Helmut Markwort – Kamingespräch zu „Die Macht der Medien“ bei BEITEN BURKHARDT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/helmut-markwort-kamingespraech-zu-die-macht-der-medien-bei-beiten-burkhardt</link>
                        <description>Helmut Markwort – Kamingespräch zu „Die Macht der Medien“ bei BEITEN BURKHARDT</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Im Rahmen der 7. Deutschen Arbeitsrechtskonferenz, die aufgrund der Corona-Pandemie am 12. November 2020 vom Deutschen Fachverlag erstmalig rein digital umgesetzt wurde, blicken wir auf eine besondere Einstimmung auf den Konferenztag zurück, denn der Vorabend wurde am Mittwoch, den 11. November 2020, in Form eines Kamingesprächs per Livestream übertragen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Jahr stand das brisante Thema „Die Macht der Medien“ im Fokus. <strong>Helmut Markwort</strong> gewährte uns nicht nur interessante Einblicke in sein mittlerweile fast 85-jähriges Leben sowie in seine bewegende Karriere als Journalist, Schauspieler, Medienunternehmer und Politiker, vielmehr wurden auch soziopolitische und gesellschaftliche Aspekte sowie mediale Entwicklungen im globalen Kontext kritisch beleuchtet und diskutiert.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Dr. Christopher Melms</span></span></span></strong><span><span><span>, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht, führte das Kamingespräch mit Helmut Markwort in den Münchner BEITEN BURKHARDT Kanzleiräumlichkeiten, die kurzerhand zu einem Aufnahmestudio umfunktioniert wurden, um die Veranstaltung hybrid durchzuführen. Statt Flying Buffet, Bier und Wein gab es für die beiden Referenten auf 1,60 m Abstand verschlossene gekühlte Getränke, eingepackte Kekse und Schokoriegel und einen leeren Saal.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Widrigkeiten konnten die angenehme und kommunikative Stimmung aber keineswegs trüben. Nicht nur die Präsidentschaftswahlen in den USA 2020 standen auf der Agenda, auch die berühmte Berichterstattung und Schlagzeile „Tötung wie eine Exekution“ von Hans Leyendecker im spektakulären Anti-Terror-Einsatz in Bad Kleinen im Jahr 1993 wurden angesprochen und die daraus resultierende Distanzierung des „Spiegel“ von seinem ehemaligen Top-Investigativjournalisten. Die Macht der Medien und „Fake News“ – kein neues Phänomen also.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Helmut Markwort gab auch einige Details seiner jahrelangen Arbeit preis. So berichtete er beispielsweise darüber, wie sich Gerhard Schröder in seiner Rolle als Bundeskanzler der Macht der Medien bediente und sowohl die Nähe als auch die Konfrontation mit den Journalisten nicht scheute. Das Image eines Medienkanzlers im Wandel der Zeit war damals in der Politarena der Bundesrepublik Deutschland gänzlich neu und progressiv.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Showdown zwischen Christian Wulff und dem damaligen „BILD“-Chef Kai Diekmann ist ebenfalls ein eingängiges Beispiel für die Macht der Medien, die Helmut Markwort skizzierte. In der Wulff-Affäre ging es um einen Privatkredit für ein Einfamilienhaus, über den die BILD-Zeitung eine umfassende Berichterstattung geplant hatte. Des Staatsoberhaupts Versuch, dies zu stoppen, heizte die Situation medial allerdings so an, dass Christian Wulff letzten Endes nach nur 597 Tagen Amtszeit als Bundespräsident (die kürzeste in der deutschen Geschichte) seinen Rücktritt erklärte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die deutliche Diskrepanz zwischen den Print- und Online-Medien erklärte Markwort: Während, seiner Erfahrung nach, die klassische Print-Zeitung sehr viel Wert auf Qualität und Recherche lege, stünden für die Online-Plattformen in erster Linie Schnelligkeit und „reißerische Schlagzeilen“ im Vordergrund. Klicks bedeuteten Sichtbarkeit und somit Geld, d.h. Geschwindigkeit würde das Prinzip der Qualität schlagen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Livestream-Schalte erlaubte es den Teilnehmern an diesem Vorabend, virtuell und bequem aus dem (Home) Office dem Kamingespräch – auch ohne Kamin – zu lauschen, dafür aber aus erster Reihe und vor allem „clean &amp; safe“.</span></span></span></p><p><span><span><span>Falls Sie am 11. November nicht live dabei sein konnten, sehen Sie sich den spannenden Austausch gerne in voller Länge an.</span></span></span></p><p>Das gesamte Gespräch mit Helmut Markwort finden Sie auf unserem YouTube-Kanal (<a href="https://t1p.de/17xn" target="_blank" rel="noreferrer">hier klicken</a>).</p><p><img alt="Helmut Markwort - Die Macht der Medien - BEITEN BURKHARDT" data-entity-type="file" data-entity-uuid="36ef7b1b-4090-45c6-81aa-2d4026d8c82c" src="/fileadmin/beiten/inline-images/DAK-2020_HelmutMarkwort_3_web.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Probezeit während der Corona-Pandemie im Paar-Reim </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-probezeit-waehrend-der-corona-pandemie-im-paar-reim</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Corona-Pandemie beherrscht das Leben,<br>Kontakt mit Freunden darf's nicht geben,<br>der Autor bleibt deshalb daheim,<br>und sein Blog erscheint im Reim.</span></span></span></p><p><span><span><span>Keine Pizza mehr beim Italiener ums Eck,<br>im Gasthaus kein Flammkuchen mit Speck,<br>keiner verlässt mehr eine Bar besoffen,<br>doch nicht nur die Freizeit ist betroffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Pandemie betrifft leider jeden<br>Liebe Leserin, lieber Leser auch das Arbeitsleben,<br>Massenentlassung, Einstellungsstopp und Kurzarbeit,<br>Home-Office macht sich in den Betrieben breit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitsplatz wandert vom Betriebsgelände<br>hygienebedingt in die eigenen vier Wände,<br>kein Anzug im Büro, sondern zu Hause in Jeans,<br>keine Besprechung, sondern webex, zoom und teams.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einschränkungen durch Covid-19 dauern seit März,<br>für neu eingestellte Mitarbeiter ist das kein Scherz,<br>seit ihrem ersten Arbeitstag allein zu Hause,<br>nicht mal unter Kollegen in der Kantine zur Pause.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Problem kann sich nach sechs Monaten ergeben,<br>wie sollen neue Mitarbeiter die Probezeit überleben.<br>Ein Erproben des Arbeitnehmers ist schlicht nicht gut möglich<br>für das Arbeitsverhältnis ab dem 7. Monat wäre das tödlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nur während der Probezeit kann der Arbeitgeber pochen<br>auf die kurze Kündigungsfrist mit zwei Wochen,<br>ist die Verlängerung der Probezeit die zündende Idee?<br>Nein, verlängern ist unzulässig sagt § 622 Abs. 3 BGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Probezeit verlängern würde auch nicht viel helfen,<br>das KSchG beginnt nach sechs Monaten zu gelten,<br>zulässige Kündigungen müssen dann einen Grund benennen,</span></span></span><br><span><span><span>sonst kann sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht trennen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Lösung die ich meine ist ein alter Bekannter,<br>da wird es während Corona um die Probezeit entspannter.<br>Die Kündigung vor Ende der Probezeit ist zu empfehlen<br>und dann zwei, drei Monate mehr Erprobung wählen.<br>Die maximal sechs monatige Probezeit ist zu überlisten<br>und durch eine lange Kündigungsfrist für wenige Monate <span>„</span>befristen<span>“</span>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die unendliche Geldwäsche (§ 261 StGB-E)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-unendliche-geldwaesche-ss-261-stgb-e</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 20. November 2020 fand im Deutschen Bundestag die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche statt. Mit diesem Gesetzentwurf will die Bundesregierung den Geldwäschestraftatbestand umfassend reformieren. Dabei geht sie weit über die Vorgaben der zugrunde liegenden EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/1673) hinaus. Statt einer Ergänzung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB will sie diesen in Gänze streichen und wählt damit einen „All-crimes approach“.</span></span></span></p><p><span><span><span>Erhebliche Auswirkungen hat dies nicht nur mit Blick auf eine ausufernde Geldwäschestrafbarkeit, sondern vor allem auch für die Compliance-Anforderungen, die sich den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten, aber auch sonstige Unternehmen stellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Der Geldwäschestraftatbestand nach § 261 StGB-E - Ziele</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Strafbarkeit der Geldwäsche dient in erster Linie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, aber auch „anderer schwerwiegender Kriminalität“ (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/241/1924180.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drucks. 19/24180, S. 2 und 11</a>). Die Geldwäsche selbst „schadet der Integrität, Stabilität und dem Ansehen der Finanzbranche und gefährdet den europäischen Binnenmarkt sowie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union“ (BT-Drucks. 19/24180, S. 1 und 11).</span></span></span></p><p><span><span><span>Der vorliegende Regierungsentwurf eines neugefassten § 261 StGB-E soll die „materiell-rechtlichen Grundlagen für eine Intensivierung der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung“ schaffen (BT-Drucks. 19/24180, S. 11 f.). Insbesondere sollen Geldwäschetaten „stärker in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden […] rücken und eine noch intensivere Verfolgung“ ermöglicht werden (BT-Drucks. 19/24180, S. 19). </span></span></span></p><p><span><span><span>Dass jedenfalls dieses Ziel erreicht wird, sollte der Regierungsentwurf Gesetz werden, ist so gut wie sicher. Denn der Straftatbestand des § 261 StGB wird deutlich erweitert. Ob diese Erweiterung aber auch zu einer Förderung der ursprünglichen Ziele, also der Bekämpfung organisierter und sonstiger schwerwiegender Kriminalität führt, erscheint fraglich.</span></span></span></p><p><em>1.1 <span><span><span>„All-crimes approach“ – die Abschaffung des Vortatenkatalogs</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Die wohl wesentlichste Änderung des § 261 StGB-E ist die Streichung des Vortatenkatalogs des derzeit (noch) geltenden § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dieser sieht als taugliche Vortaten einer Geldwäsche allein Verbrechen (Straftaten mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr, § 12 Abs. 1 StGB) und bestimmte näher definierte Vergehen an.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit dem im Entwurf vorgesehenen Entfallen dieses Katalogs wählt die Bundesregierung einen sog. „All-crimes approach“. Dies bedeutet, dass dem Entwurf zufolge zukünftig alle Straftaten als Anknüpfungstat einer Geldwäsche dienen können. Insofern kann auch ein einfacher Diebstahl, etwa eines Schokoriegels, zu einer Geldwäschestrafbarkeit führen. Dies verdeutlicht, dass Geldwäschetaten in Zukunft viel häufiger vorkommen und dadurch auch verstärkt „in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden […] rücken“ werden. Es erscheint fraglich, ob die organisierte Kriminalität oder sonstige schwerwiegende Kriminalität dadurch effektiver bekämpft werden. Vielmehr wird eine Vielzahl von Bagatelldelikten kriminalisiert.</span></span></span></p><p><em>1.2 <span><span><span>„Leichtfertige“ Geldwäsche</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Dies gilt umso mehr, als dass auch weiterhin die „leichtfertige“ Geldwäsche strafbar sein soll (§ 261 Abs. 6 Satz 1 StGB-E), also der Fall des leichtfertigen, also grob fahrlässigen, Verkennens, dass der betroffene Vermögensgegenstand aus einer Vortat und damit künftig Straftat stammt. Angesichts der Ausweitung des Tatbestands durch das Entfallen des Vortatenkatalogs wäre es begrüßenswert gewesen, wenn diese – wie zunächst im Referentenentwurf (<a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.html?nn=6705022" target="_blank" rel="noreferrer">RefE, S. 11 und 19</a>) – gestrichen worden wäre.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während im Referentenentwurf (S. 19) die unerwünschte ausufernde Kriminalisierung alltäglichen Verhaltens noch hervorgehoben wurde,</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>„<em>Nach dem geltenden § 261 Absatz 5 StGB macht sich auch strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer Katalogtat herrührt. Infolge der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 261 StGB soll jedoch an diesem Regelungskonzept nicht länger festgehalten werden, weil andernfalls der Tatbestand eine nahezu uferlose Anwendungsbreite erhielte.</em></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>[…]</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><span>Gegenüber der künftig sehr weitreichenden Vorsatzstrafbarkeit würde die Ausweitung der Strafbarkeit auf das leichtfertige Verkennen der rechtswidrigen Herkunft eines Gegenstands hingegen eine Kriminalisierung alltäglichen Verhaltens befürchten lassen.</span></em><span>“</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>wird diese Sichtweise nun im Gesetzesentwurf vollständig aufgegeben. Für die Annahme von Leichtfertigkeit soll künftig zudem die Überzeugung des Gerichts genügen, „<em>dass der fragliche Vermögensgegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat – auch außerhalb des bisherigen Katalogs – oder ein entsprechendes Surrogat ist</em>“ (BT-Drucks 19/24180, S. 33).</span></span></span></p><p><em>1.3 <span><span><span>Selbstanzeige</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Zu begrüßen ist jedoch, dass die im Referentenentwurf zunächst gestrichene Möglichkeit der Selbstanzeige – derzeit § 261 Abs. 9 Satz 1 StGB – wieder in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde (§ 261 Abs. 8 StGB-E).</span></span></span></p><p><em>1.4 <span><span><span>Zwischenfazit</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Die geplante Ausdehnung der Geldwäschestrafbarkeit führt dazu, dass der Tatbestand des § 261 StGB-E in einer Vielzahl von Konstellationen zur Anwendung kommen wird, die bisher nicht strafbar sind. Gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 Satz 1 StGB-E) besteht insoweit die Gefahr, dass es künftig vielfach zu Ermittlungsverfahren kommen wird. Dies werden auch Unternehmen jeder Größe zu spüren bekommen, wenn bzgl. eingegangener Geschäfte der Anfangsverdacht einer Geldwäsche nunmehr wegen des deutlich ausgeweiteten Tatbestands in deutlich häufigeren Fällen als früher bejaht werden kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Auswirkungen auf die Geldwäsche-Compliance</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Gerade wegen dieser Gefahr sollten Unternehmen generell vorsorgen und zwar auch dann, wenn sie nicht zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gehören. Gerade die Einführung, Anpassung und Berücksichtigung von Maßnahmen der Geschäftspartner-Compliance (Stichwort: „Know your customer“) können in der Praxis dazu führen, dass ein Vorsatzvorwurf, aber vor allem auch ein Leichtfertigkeitsvorwurf i.S.d. § 261 Abs. 6 Satz 1 StGB-E bzw. derzeit noch § 261 Abs. 5 StGB zu verneinen sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Ausdehnung des Geldwäschestraftatbestands hat zudem erhebliche Auswirkungen für Verpflichtete nach dem GwG. Denn insb. die Pflicht zur Geldwäscheverdachtsmeldung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG knüpft an Tatsachen an, die auf eine Vortat der Geldwäsche hindeuten. Geldwäsche wird durch § 1 GwG gerade als eine Straftat nach § 261 StGB definiert. Insofern wären durch den Wegfall des Vortatenkatalogs im Regierungsentwurf künftig sämtliche Straftatbestände als potentielle Vortaten bei der Prüfung, ob eine Meldepflicht besteht, zu berücksichtigen, was den Prüfungsumfang und damit den Prüfungsaufwand weit erhöhen wird. Auch insofern wären die Prozesse anzupassen, um auch künftig mit den Regelungen des GwG „compliant“ zu sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die geplante Neuregelung des Geldwäschestraftatbestandes (§ 261 StGB-E) führt zu einer erheblichen Kriminalisierung von Bagatelldelikten und Alltagskriminalität. Der ursprüngliche Zweck der Geldwäschestrafbarkeit, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und sonstiger schwerwiegender Kriminalität wird dadurch nicht gefördert. Vielmehr werden Verhaltensweiten kriminalisiert, die von diesen weit entfernt sind. Die Bundesregierung geht damit in ihrem Vorschlag zur Reform der Geldwäschestrafbarkeit weit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Anstrengungen zur Verhinderung von Geldwäsche anpassen müssen. Denn anstelle eines klar umgrenzten Vortatenkatalogs kommen mit der Neuregelung sämtliche Straftaten als Vortaten einer Geldwäschetat in Betracht. Hierauf müssen zum einen die nach dem GwG Verpflichteten, aber auch sonstige Unternehmen ihre Regelungen zur Geldwäscheprävention bzw. ihre Anti-Money-Laundering-Compliance (AML-Compliance) einrichten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Jörg Bielefeld</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Timo Handel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Alexander Schmid</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Spac-Boom: Der Börsengang durch die Hintertür</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spac-boom-der-boersengang-durch-die-hintertuer</link>
                        <description>Spac-Boom: Der Börsengang durch die Hintertür</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Special Acquisition Corporations, sogenannte Spacs, gehen auf Vorrat an die Börsen, um später Firmen zu übernehmen, die dann keinen eigenen Börsengang mehr durchführen müssen. Das Geschäft wächst rasant, ist aber nicht ohne Risiko.“</em></p><p>Unser Partner und Steuerberater <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-thees" target="_blank" rel="noreferrer">Alexander Thees</a> wird mehrfach in dem Artikel der CAPinside vom 12. November 2020 zu diesem Thema zitiert. Den gesamten Beitrag können Sie sich auf der <a href="https://capinside.com/c/spac-boom-der-boersengang-durch-die-hintertuer?identifier=k4K5&amp;utm_campaign=daily&amp;utm_content=201112&amp;utm_medium=email&amp;utm_source=newsletter#spac-boom-der-boersengang-durch-die-hintertuer" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von CAPinside</a> durchlesen oder im unteren Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 20</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-20</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 20</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Corona-Lehren - Anhusten ist keine Meinungsäußerung, Rücksichtnahme zweischneidig</h3><p><em>„Jetzt sind Corona-Leugner auch in die Kolumne von Rechtsanwalt Reuter eingedrungen: In Folge 20 berichtet er, dass ihnen aber - wenn sie sich betont rücksichtslos gegenüber Kolleginnen und Kollegen verhalten - arbeitsrechtlich wohl beizukommen ist.“</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Insolvenzgründe braucht das Land</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-insolvenzgruende-braucht-das-land</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Die COVID-19-Pandemie und der damit verbundene Lockdown haben zur schwersten Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit geführt. Um einer nicht beherrschbaren Flut von Insolvenzen entgegenzuwirken, wurden binnen kürzester Zeit einschneidende gesetzliche Regelungen sowie umfangreiche staatliche Rettungsmaßnahmen verabschiedet. Zu nennen sind hier insbesondere die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Gewährung von Staatshilfen (insb. KfW-Darlehen). Nunmehr arbeitet der Gesetzgeber mit Hochdruck am „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“, um Unternehmen in der Krise zu stützen und Insolvenzen zu vermeiden. Einer der Schwerpunkte der Neuregelung ist die dringend erforderliche Überarbeitung des Insolvenzgrunds „Überschuldung“.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Coronakrise hat bei zahlreichen Unternehmen zu einem deutlichen Anstieg der Verbindlichkeiten geführt. Infolgedessen sind viele dieser Unternehmen derzeit rechnerisch überschuldet (Vermögen &lt; Verbindlichkeiten). Gleichzeitig ist es in vielen Fällen sehr zweifelhaft, ob es diesen Unternehmen gelingen wird, die Sonderkredite der Förderbanken bei Fälligkeit (regelmäßig ab 2023) zurückzuzahlen bzw. zu refinanzieren. Das gilt insbesondere für solche Unternehmen, deren Umsatz aufgrund der COVID-19-Pandemie eingebrochen ist und denen es bislang nicht gelungen ist, die aufgelaufenen Verluste wieder auszugleichen. Ist die Rückzahlung bzw. Refinanzierung nicht überwiegend wahrscheinlich, dann besteht keine positive Fortbestehensprognose und grundsätzlich eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings wurde diese Pflicht vom Gesetzgeber bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt, sofern die Überschuldung auf der COVID-19-Pandemie beruht. Dies soll den Unternehmen Zeit verschaffen, um ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Tatsächlich wird allein die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende Dezember 2020 diesen Unternehmen nicht helfen, den benötigten Geldzufluss sicherzustellen, um die Rückzahlung bzw. die Refinanzierung der Sonderkredite zu gewährleisten. Genau an dieser Stelle setzt der Gesetzgeber mit der Neufassung des Überschuldungsbegriffs an. Ab dem 1. Januar 2021 soll ein Unternehmen bereits dann nicht insolvenzrechtlich überschuldet sein, wenn die Einnahmen in den nächsten zwölf Monaten ausreichen, um die in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten bezahlen zu können. Bislang mussten mindestens die nächsten 24 Monate durchfinanziert sein. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen reicht es sogar aus, wenn nur die nächsten vier Monate durchfinanziert sind. Damit wären Sonderkredite, sofern sie erst nach dem 1. Januar 2022 fällig werden (was regelmäßig der Fall ist), nicht mehr im Rahmen der Fortbestehensprognose zu berücksichtigen. Erst diese Maßnahme beseitigt (zumindest vorerst) die Überschuldung und verschafft den Unternehmen ausreichend Zeit, die Sanierung voranzutreiben und ihre Finanzen zu ordnen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Diese Erleichterung gibt es allerdings nicht „kostenlos“. Mit der Entschärfung des Überschuldungsbegriffs geht eine ganz erhebliche Verschärfung der persönlichen Haftung der Geschäftsleitung bereits vor Eintritt der Insolvenzreife einher. Sobald ein Unternehmen nicht mindestens die nächsten 24 Monate durchfinanziert ist, ist die Geschäftsleitung fortan zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit verpflichtet. Dies kann, wenn z. B. die Sanierungsmaßnahmen nicht wie erhofft greifen, den verantwortlichen Geschäftsführer persönlich ruinieren.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Diese spürbare vorinsolvenzliche Haftungsverschärfung ist die beste „Werbemaßnahme“ für die Inanspruchnahme des ebenfalls geplanten „präventiven Restrukturierungsrahmens“. Hierbei handelt es sich um ein (voraussichtlich ab Januar 2021 zur Verfügung stehendes) neues Instrument zur Sanierung von Unternehmen mit grundsätzlich funktionierenden Geschäftsmodellen. Dieses Verfahren soll Unternehmen erstmals die Chance eröffnen, sich außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern über eine (bilanzielle) Sanierung zu einigen. Dabei bietet der präventive Restrukturierungsrahmen Optionen, die weit über die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinausgehen. Hierzu gehören sanierungserprobte Maßnahmen wie ein Planverfahren zur Schuldenbereinigung, der „Debt-Equity-Swap“ oder aber die Beendigung von (unliebsamen) Schuldverhältnissen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Diese Gesetzesänderung wird alle Marktteilnehmer vor neue Herausforderungen stellen. Unternehmen in der Krise werden sich fragen, ob der präventive Restrukturierungsrahmen ein für sie geeignetes Mittel zur erfolgreichen Neuausrichtung des Unternehmens ist. Die Geschäftspartner dieser Unternehmen müssen sich entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang sie Schuldenschnitte akzeptieren und ob bzw. wie sie die Geschäftsbeziehung anschließend fortsetzen werden. Mit unserem Team aus sanierungserfahrenen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern unterstützen wir Sie gerne bei der Beantwortung dieser Fragestellungen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Moritz Handrup</a></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das (fast) vergessene arbeitsrechtliche Instrument in der Krise: Vergütungsverzicht mit Besserungsschein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-fast-vergessene-arbeitsrechtliche-instrument-der-krise-verguetungsverzicht-mit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>(Erik Schmid fragt Erik Schmid)<em> Frage:</em> Wieso sollten Arbeitnehmer auf Vergütung verzichten? <em>Antwort:</em> Weil Arbeitnehmer dem Arbeitgeber helfen können, wenn er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und andere Mittel, wie Kurzarbeit, Überbrückungskredite etc. nicht möglich sind oder nicht ausreichen. <em>Frage: </em>Wieso sollten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten helfen, das wirtschaftliche Risiko trägt nun mal der Arbeitgeber?<em> Antwort</em><strong>:</strong> Arbeitnehmer können mit einer Unterstützung des Arbeitgebers ihren eigenen Arbeitsplatz retten. Insbesondere in Krisenzeiten kann auch der Arbeitsmarkt betroffen sein und es für den Arbeitnehmer schwer werden, bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig einen (gleichwertigen) Arbeitsplatz zu finden.<em> Frage:</em> Wie kann trotz Vergütungsverzicht die Motivation beim Arbeitnehmer hoch bleiben, dem Arbeitgeber die Treue zu halten und gute Arbeitsleistung zu erbringen? <em>Antwort:</em> Mit dem Vergütungsverzicht mit Besserungsschein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Corona-Pandemie führt in den meisten Branchen und in vielen Unternehmen auch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumente sind Kurzarbeit, Beendigung der Leiharbeit, Personalabbau, Einstellung von freiwilligen Leistungen. An den Vergütungsverzicht mit Besserungsschein wird regelmäßig nicht gedacht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Vergütungsverzicht des Arbeitnehmers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die beiden Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind das ordnungsgemäße Erbringen der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer und das Abrechnen und Auszahlen der Arbeitsvergütung für den Arbeitgeber. Bei einem nur einvernehmlich möglichen Verzicht auf die Vergütung geraten die Hauptleistungspflichten ins Ungleichgewicht. Der Arbeitnehmer bleibt zur vollumfänglichen Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber muss aber nicht mehr die volle Arbeitsvergütung bezahlen. Anders bei der Kurzarbeit, wenn Vergütung (mit Ausnahme der Aufstockungsbeiträge) und Arbeitsleistung im Gleichschritt abgesenkt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein wirksamer, insbesondere steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich akzeptierter Vergütungsverzicht setzt voraus:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong>Arbeitsrechtliche Zulässigkeit:</strong> Der Vergütungsverzicht hebt den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Teil der Vergütung auf. Der Verzicht muss zwischen den zuständigen Arbeitsvertragsparteien erfolgen, regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Einzelvereinbarung kann aber nicht auf tarifliche Ansprüche verzichtet werden, es sei denn es besteht eine Öffnungsklausel. Mit der Vereinbarung darf nicht gegen das Mindestlohngesetz (MiloG) oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen werden.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Schriftliche Vereinbarung:</strong> Allein aus Dokumentations-, und Beweiszwecken ist ein Gehaltverzicht sowie der konkrete Inhalt über Umfang und Dauer schriftlich zu vereinbaren.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Vergütungsverzicht für die Zukunft:</strong> Ein rückwirkend vereinbarter Verzicht auf Vergütung des Arbeitnehmers führt dazu, dass dennoch Sozialversicherungsbeiträge auf die vergangene, verzichtete Vergütung zu bezahlen sind. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf das Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt. Aus sozialrechtlicher Sicht ist damit nur ein in die Zukunft gerichteter Verzicht auf laufende Vergütungsansprüche zulässig. </span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Besserungsschein</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit dem Besserungsschein bekommt – allgemein beschrieben – der Arbeitnehmer seine verzichtete Vergütung oder einen Teil der Vergütung wieder, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich besser geht. Juristisch bewertet kann der Besserungsschein ein unbedingter Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung, ein unbedingter Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung, ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis oder eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Vereinbarung eines Besserungsscheins ist zu empfehlen, Folgendes zu regeln:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Voraussetzungen, wenn der Vergütungsverzicht des Arbeitnehmers wieder rückgängig gemacht werden kann.</span></span></span></li><li><span><span><span>Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></li><li><span><span><span>Zeitpunkt, Umfang und Fälligkeit der Rückzahlungspflicht, z.B. anhand konkreter wirtschaftlicher Ergebnisse, wie Umsätze oder Bilanzen. </span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund, denken Sie an den Vergütungsverzicht mit Besserungsschein und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erneuter Zugang in Hamburg: BEITEN BURKHARDT verstärkt sich mit Zugang von der Deutschen BankErneuter Zugang in Hamburg: BEITEN BURKHARDT verstärkt sich mit Zugang von der Deutschen Bank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erneuter-zugang-hamburg-beiten-burkhardt-verstaerkt-sich-mit-zugang-von-der-deutschen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 16. November 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT baut ihren noch jungen Standort in Hamburg weiter aus und nimmt zum Jahreswechsel Dr. Georg Tolksdorf (LL.M. Taxation) an Bord. Herr Tolksdorf kommt von der Deutschen Bank und wird als Salary Partner bei BEITEN BURKHARDT einsteigen.<br><br>Dr. Georg Tolksdorf (45) ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Erb- und Stiftungsrecht sowie der Vermögensnachfolgeplanung. Seit 2006 war er stellvertretender Leiter der für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen der Deutsche Bank AG zuständigen Abteilung. Zugleich leitete er als Prokurist die Stiftungsverwaltung der Deutschen Bank und war Geschäftsführer der Deutsche StiftungsTrust GmbH. Darüber hinaus ist Herr Tolksdorf Referent an renommierten Instituten und übt verschiedene Ämter in Vorständen gemeinnütziger Stiftungen aus.<br><br>„Mit Dr. Georg Tolksdorf gewinnen wir einen sehr erfahrenen und am Markt etablierten Kollegen, der auf mehr als 20 Jahre Erfahrung im Stiftungsrecht und in der Nachfolgeplanung zurückblicken kann“, erklärt Dr. Gerrit Ponath, Co-Leiter der Praxisgruppe Vermögen/Nachfolge/Stiftungen bei BEITEN BURKHARDT und ergänzt: „Wir freuen uns, die Beratung in diesem für unsere Kanzlei wichtigen Bereich nun auch durch einen Partner in unserem Büro an der Elbe anbieten zu können. Herr Tolksdorf passt fachlich und menschlich hervorragend zu uns.“<br><br>„Unseren Mandanten auch in der Stiftungshauptstadt Hamburg vor Ort mit maßgeschneiderten Lösungen zur Verfügung zu stehen, gehört zu unserem Selbstverständnis als Full-Service-Kanzlei“, ergänzt Dr. Georg Tolksdorf.<br><br>Seit der Eröffnung des Hamburger Standortes Anfang 2018 hat die Kanzlei das Büro kontinuierlich weiter ausgebaut, sowohl personell als auch im Umfang ihres Beratungsangebots vor Ort. Erst kürzlich konnte der Zugang von Dr. Marion Frotscher bekannt gegeben werden, die den Standort in der Hansestadt im Bereich Steuern als Equity Partnerin verstärken wird.</p><p>Mit dem Zugang von Dr. Georg Tolksdorf sind zukünftig 21 Berufsträger am Hamburger Standort von BEITEN BURKHARDT tätig, davon sechs Equity Partner (einige Partner sind von weiteren Standorten aus tätig).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a><br>Tel.: +49 89 3 50 65 – 1342<br>E-Mail: <a href="mailto:philipp.cotta@bblaw.com">Philipp.Cotta@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronabedingte Schließungen und Lockdown – drei Gerichte, zwei Meinungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronabedingte-schliessungen-und-lockdown-drei-gerichte-zwei-meinungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die „</span></span></span><span><span><span>COVID-19-Pandemie“ führt dazu, dass zahlreiche behördliche Schließungsanordnungen ergehen und Gewerbemieter ihre Mietzahlungen einstellen. Kann keine Einigung zwischen Mieter und Vermieter erzielt werden, so wird meist der Klageweg bestritten.</span></span></span></p><p><span><span><span>In unserem Beitrag vom 21. Oktober 2020 haben wir über die Entscheidung der 15. Kammer des Landgerichts Frankfurt a. M. (Urteil vom 2. Oktober 2020 – 2-15 O 23/20) berichtet. In dieser Entscheidung bestätigt das Landgericht Frankfurt a. M. mit Verweis auf das Landgericht Heidelberg (</span></span></span><span><span><span>Urteil vom 30. Juli 2020 - 5 O 66/20)</span></span></span><span><span><span>, dass behördliche Schließungsanordnungen wegen der COVID-19-Pandemie grundsätzlich weder zum Entfall der Mietzahlungspflicht, noch zu einer Unmöglichkeit, einer Störung der Geschäftsgrundlage oder zu einer Mietminderung führen. Diese Entscheidungen stehen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur: Volles Verwendungsrisiko beim Mieter! Bisher wurden die Rechte des Vermieters geschützt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit Urteil vom 22. September 2020, AZ: 3 O 4495/20 entschied das Landgericht München I hingegen überraschend anders. Die Miete sei nach Auffassung des LG München I wegen der unterschiedlichen Schwere der Beeinträchtigung durch den Lockdown zu mindern. Das Gericht hat nun zu Gunsten des Mieters entschieden. In diesem Beitrag stellen wir die aktuelle Entscheidung des LG München I vor:</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Entscheidung des LG München I, Urteil vom 22. September 2020 - 3 O 4495/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Mieterin – ein Möbelgeschäft mit Wohnaccessoires – mietet Geschäftsräume für eine Filiale zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume in München. Nachdem die Mieterin eine coronabedingte Schließungsanordnung erhielt, stellte sie die Mietzahlungen für April bis Juni 2020 ein. Die Vermieterin machte die Miete gerichtlich geltend – jedoch nicht mit Erfolg.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LG München I nahm mit der „Unbenutzbarkeit“ der Mietsache aufgrund der coronabedingten Schließung nicht nur einen Mietmangel an, sondern erkannte darin auch eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>In seiner Entscheidung stützt sich das LG München I im Wesentlichen auf vier Urteile des Reichsgerichts aus der Zeit des Ersten Weltkrieges: (JW 1913, S. 596, Nr. 10; Entscheidung vom 09.11.1915, Rep. III.145/15; Entscheidung vom 15.02.1916, Rep. III.333/15; Urteil vom 26.10.1917, Rep. III 212/17). Das Gericht erläuterte mit den vorgenannten Reichsgerichtsurteilen, dass das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes grundsätzlich einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, da die Tauglichkeit der Mieträume während der Schließung und aufgrund der Unbenutzbarkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben bzw. gemindert ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Bewertung der Entscheidung des LG München I</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des LG München I missachtet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus den letzten Jahrzehnten. Der BGH hat klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjekts entgegenstehen, nach der Rechtsprechung des BGH nur dann einen Sachmangel i. S. der §§ 536 ff. BGB begründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (BGH, NJW 2011, 3151 Rn. 8 mit Verweis auf <em>BGH, NJW 2009, 664; BGH, WM 1994, 1136; BGH, NJW 1992, 3226; BGH, NJW-RR 1992, 267; BGH, NJW 1988, 2664</em>). Vorliegend beruht die betriebsbedingte Schließung nicht auf einem Mangel, der sich aus der konkreten Beschaffenheit der Mietsache ergibt, sondern aus den betrieblichen Umständen des Mieters und der Beziehung zur Umwelt und der Corona-Situation. Dies fällt in den Risikobereich des Mieters. Die Mietsache ist folglich als solche weiter zur Nutzung geeignet. Hier ist nur der geschäftliche Erfolg des Mieters beeinträchtigt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Entscheidung zur Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB lässt sich nicht nachvollziehen. Zwar könnte die Schließung einer Filiale durchaus zu einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ des betreffenden Gewerberaummietvertrages führen. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB ist jedoch bei der anzustellenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf die vertragliche Risikoverteilung abzustellen. Zur Risikoverteilung äußerte sich das Gericht nicht. Es entschied lediglich, dass die Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sei, da die Parteien die Corona-Pandemie bei Abschluss des Mietvertrags nicht bedacht haben und den Vertrag so nicht abgeschlossen hätten. Entgegen der Auffassung des LG München I hatte die Mieterin das Verwendungsrisiko der Mietsache zu tragen. Eine entsprechende vertragliche Risikoübernahme der Mieterin schließt – abgesehen von extremen Ausnahmefällen - regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei der Verwirklichung des Risikos auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Extreme Ausnahmefälle sind hierbei nicht zu erkennen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Entscheidung des LG München I kann in der Argumentationstiefe gegenüber dem Urteil des LG Frankfurt a. M. und LG Heidelberg nicht mithalten und lässt die vom LG Frankfurt a. M. angeführten und ausführlich begründeten Argumente überwiegend unbeachtet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des LG München I stellt sich – wie ausgeführt – gegen die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur. Es bleibt abzuwarten, ob mit dieser Entscheidung ein Umdenken beginnt und es bei coronabedingten Schließungen oder Einschränkungen in Zukunft zu einer Risikoverteilung zwischen Vermieter und Mieter kommt.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 19</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-19</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 19</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h2>Zögern, Zaudern, Ausharren - Antike Lehren für das Arbeitsgerichtsverfahren?</h2><p>„Von gehörigen Portionen an Langmut, welche die Parteien in Arbeitsgerichtsverfahren mitbringen müssen, wenn diese sich über Jahre (mitunter: Jahrzehnte!) und durch diverse Instanzen ziehen, berichtet Rechtsanwalt Reuter in Folge 19. Erhellende Bezüge zu antiken Akteuren liefert er dabei gleich mit.“</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>100 Fragen und Antworten zum Russlandgeschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/100-fragen-und-antworten-zum-russlandgeschaeft-0</link>
                        <description>100 Fragen und Antworten zum Russlandgeschäft</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h2>„Russland ist so viel mehr als das, was wir sehen und kennen“</h2><p><em>„Mit dem 1992 gegründeten Büro war BEITEN BURKHARDT eine der ersten deutschen Kanzleien in der russischen Metropole. Falk Tischendorf, Rechtsanwalt und seit elf Jahren Managing Partner des Moskauer Büros, über die Herausforderung Corona, die zunehmende Bedeutung der Lokalisierung und sein Projekt „Swimming Across Russia“.“</em></p><p>Das gesamte Interview mit unserem Partner <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/falk-tischendorf" target="_blank" rel="noreferrer">Falk Tischendorf</a> können Sie sich im Downloadbereich als PDF-Dokument herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fristlose-kuendigung-wegen-privater-internetnutzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts sowie die private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs trotz arbeitsvertraglich vereinbarten Verbots kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Beweisverwertungsverbot scheidet aus, wenn sich der Arbeitgeber bei der Datenverwertung, z.B. Auswertung der Verlaufsdaten, datenschutzkonform verhalten hat. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein IT-Dienstleister kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer fristlos. Grund war ein Arbeitszeitbetrug. Der Mitarbeiter hatte für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Laptop erhalten. Der Arbeitnehmer nutze während der Arbeitszeit den dienstlichen E-Mail-Account sowie die Internetnutzung sehr extensiv für private Zwecke. Die Parteien hatten neben dem Arbeitsvertrag eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen. Danach war es dem Arbeitnehmer untersagt, das Internet sowie den dienstlichen E-Mail-Account für private Zwecke zu nutzen. Weiterhin war vereinbart, dass der Arbeitgeber zur Überprüfung dieses Verbots den Laptop sowie die Daten auswerten durfte. Der Arbeitnehmer schrieb von seinem Dienstlaptop an einem Tag sehr viele private E-Mails und nutzte übermäßig lang das Internet privat. Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhielt, kündigte er fristlos und ließ den Laptop auswerten. Hierbei wurden erhebliche Verstöße gegen das Verbot der Privatnutzung festgestellt, sodass an einzelnen Tagen so gut wie keine Arbeit erbracht wurde. Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer vor. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Köln urteilte, dass die Kündigung wirksam sei. Es stellte fest, dass ein Arbeitszeitbetrug vorlag, da der Arbeitnehmer die E-Mails und Internetseiten während der Arbeitszeit allein zu privaten Zwecken versandte bzw. aufrief. Diese Pflichtverletzung war wegen der erheblichen privaten Nutzung und des vertraglichen Verbots der privaten Nutzung noch gravierender. Außerdem machte das LAG wichtige Ausführungen zu einem Beweisverwertungsverbot. Es kann vorliegen, wenn die Erhebung oder die Verwendung von Daten massiv das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Nicht jeder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Das LAG prüfte, ob ein solches vorlag und wog die gegenseitigen Interessen – u.a. Persönlichkeitsrecht und Beweisführungsrecht ab, wobei das Persönlichkeitsrecht hinter das Interesse des Arbeitgebers, seine Rechtspositionen durchzusetzen, zurücktrat. Weiterhin handelte es sich bei den Daten „nur“ um Logfile-Daten, also wann welche Internetseite wie lange besucht wurde. Als Rechtsgrundlage zog das LAG § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz heran, beurteilte aber die „Einwilligung" als unwirksam, da das „Einverstandensein“ des Arbeitnehmers die strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht erfüllte. Die Datennutzung war <em>erforderlich</em>, da es kein milderes und effektiveres Mittel für den Arbeitgeber gab, die Pflichtverletzungen nachzuweisen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Köln hat konsequent die Vorgaben des BAG und des Beschäftigtendatenschutzes umgesetzt. Es hat praxisgerechte Leitplanken für Arbeitgeber aufgestellt, wie sie erhebliche Pflichtverletzungen aufdecken und ahnden können. Arbeitgeber können wirksame (fristlose) Kündigungen aussprechen, auch wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer betroffen ist. Vorab sollte stets eine Interessenabwägung durchgeführt werden, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage durch den Arbeitnehmer zu prognostizieren. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts ist ein fehleranfälliges Feld. Gestatten Arbeitgeber die Privatnutzung, werden sie rechtlich als "Telekommunikationsanbieter" tätig. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Eine schlichte Einwilligung des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber die Daten auch zu stichprobenartigen Kontrollzwecken nutzen darf, ist dann unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber in den E-Mail-Account „hineinschauen" möchte. Dies kann beispielsweise notwendig werden, wenn der Mitarbeiter nicht erreichbar ist oder im Verdacht steht, erhebliche Pflichtverletzungen begangen zu haben. Denn eine Einwilligung kann sich immer nur auf den Teil der E-Mail-Korrespondenz des Arbeitnehmers beziehen. Der private Empfänger der E-Mails des Arbeitnehmers wird gegenüber dem Arbeitgeber nie eine Einwilligung abgegeben haben. Daher ist die Einsicht auch in die geschäftliche E-Mailkorrespondenz für den Arbeitgeber, wenn er die Privatnutzung nicht untersagt, mit erheblichen Risiken verbunden. Denn die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation wäre, wenn sie gestattet ist, dann nicht mehr sichergestellt. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts zu untersagen, um dieser Situation aus dem Weg zu gehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern auch die private Nutzung des Internets untersagt werden soll, was ebenfalls zu empfehlen ist, ist die Auswertung von Verlaufsdaten datenschutzrechtlich und nach der Rechtsprechung zulässig, wenn damit die Einhaltung des Verbots kontrolliert wird. Arbeitgeber sollten also vereinbaren, dass die Privatnutzung verboten ist und, zu welchen Zwecken eine Kontrolle und Auswertung erfolgen darf. Sofern Unternehmen auf andere Mittel zurückgreifen können, um den Missbrauch nachzuweisen, scheidet eine Datenverwertung aus. Auf Einwilligungen, dass Daten im Arbeitsverhältnis genutzt werden dürfen, sollten Arbeitgeber aber generell verzichten. Denn die Hürden für eine wirksame Einwilligung sind sehr hoch und das Gesetz gibt ausreichend Gestaltungsspielraum für die Datennutzung auch ohne eine Einwilligung. &nbsp;</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Gericht, Dein neuer Freund und Helfer im Kampf gegen überzogene DSGVO-Geldbußen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-gericht-dein-neuer-freund-und-helfer-im-kampf-gegen-ueberzogene-dsgvo-geldbussen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Seit etwas über einem Jahr verfolgen wir genau, welche Verteidigungsstrategien sich für Unternehmen bei drohenden Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen lohnen werden. Dabei wurde schnell klar: Von den Datenschutzbehörden überzogen hoch festgesetzte Bußgelder dürften jedenfalls vor Gericht gut angreifbar und „nach unten“ korrigierbar sein. Das steht zwar in krassem Gegensatz zum Konzept der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen (veröffentlicht im Oktober 2019), kennt dieses Konzept ja nur den Weg „nach oben“. Jedoch hat nun erstmals ein Gericht eine Millionengeldbuße wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kassiert: Das Landgericht Bonn hat mit seiner Entscheidung vom 11. November 2020 eine vormals durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Höhe von 9,55 Mio. Euro festgesetzte Geldbuße auf einen Betrag von 900.000 Euro reduziert.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Hintergrund des Bußgeldverfahrens des BfDI</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Dem Unternehmen, einem Telekommunikationsanbieter, wurde vom BfDI vorgeworfen, dass es „keine hinreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen ergriffen [hatte], um zu verhindern, dass Unberechtigte bei der telefonischen Kundenbetreuung Auskünfte zu Kundendaten erhalten können“ (<a href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/30_BfDIverh%C3%A4ngtGeldbu%C3%9Fe1u1.html?nn=5217154" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung des BfDI vom 09.12.2019</a><strong>)</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>So sei es möglich gewesen, „dass Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens allein schon durch Angabe des Namens und Geburtsdatums eines Kunden weitreichende Informationen zu weiteren personenbezogenen Kundendaten erhalten konnten“, worin der BfDI „einen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO, nach dem das Unternehmen verpflichtet ist, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten systematisch zu schützen“, erblickt hat (Pressemitteilung des BfDI vom 09.12.2019).</span></span></span></p><p><span><span><span>Obwohl das Unternehmen sich „einsichtig und äußerst kooperativ“ gezeigt habe und die Prozesse nachgebessert worden seien, hat der BfDI gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt, da „der Verstoß nicht nur auf einen geringen Teil der Kunden begrenzt“ gewesen sei, „sondern […] ein Risiko für den gesamten Kundenbestand dar[gestellt]“ habe (Pressemitteilung des BfDI vom 09.12.2019).</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Das Bußgeldkonzept der Datenschutzaufsichtsbehörden</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit dem „<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen</a>“ haben die Datenschutzaufsichtsbehörden im Oktober 2019 ein fünfstufiges Konzept zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen vorgelegt (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/neues-konzept-zur-bussgeldzumessung-bei-verstoessen-gegen-die-dsgvo" target="_blank" rel="noreferrer">wir berichteten</a><strong>).</strong> </span></span></span></p><p><span><span><span>Grundlage der Bußgeldzumessung war danach der Umsatz des betroffenen Unternehmens. Über vier Berechnungsstufen kennt das Konzept unter Nutzung verschiedener Einstufungen und Multiplikatoren nur den Weg nach oben. Selbst die vierte Stufe, auf welcher die Schwere der Tat zu berücksichtigen ist, sieht keine Möglichkeit der Herabsetzung des bis dahin ermittelten Bußgeldbetrags (im Bußgeldkonzept Grundwert genannt) vor. Eine Herabsetzung des nach dem Zumessungskonzept zu verhängenden Bußgeldbetrags wird erstmals auf der fünften und letzten Berechnungsstufe ermöglicht. Dabei bleibt jedoch offen, in welchem Umfang eine solche Herabsetzung möglich und in welchen Fällen sie – ggf. auch in erheblicher Weise – angezeigt ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Berechnung einer Geldbuße nach dem Konzept führt deshalb zwangsläufig zu hohen Bußgeldern, die sich vor allem bei Unternehmen mit hohen Umsätzen schnell im Millionenbereich bewegen. Dass der tatsächliche Unternehmensgewinn oftmals weit hinter den Umsätzen zurückbleibt, berücksichtigt das Konzept hingegen nicht. Es wird zur Anpassung auf der fünften Stufe lediglich lapidar ausgeführt, dass eine „drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens“ zu berücksichtigen sei (<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">siehe Bußgeldkonzept, S. 8).</a></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 9,55 Mio. Euro im vorliegenden Fall durch den BfDI verwundert angesichts der formalen Bußgeldberechnung nach dem Bußgeldkonzept nicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Landgericht Bonn sieht im vorliegenden Fall zwar auch einen Verstoß des Telekommunikationsunternehmens gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO, hält aber das vom BfDI verhängte Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro für „unangemessen hoch“ und hat es deshalb mit seinem Urteil auf 900.000 Euro herabgesetzt (<a href="https://www.lg-bonn.nrw.de/behoerde/presse/zt_aktuell_020/Aktuelle-Pressemitteilung/index.php" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung des LG Bonn vom 11.11.2020</a><strong>).</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei stellt es wesentlich auf das Verschulden des Unternehmens ab, das gering sei. Zudem habe es sich nur um einen geringen Datenschutzverstoß gehandelt, der „nicht zur massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte [habe] führen können“ (Pressemitteilung des LG Bonn vom 11.11.2020). Zur berücksichtigen sei auch, dass die von dem Telekommunikationsanbieter ausgeübte Authentifizierungspraxis über Jahre bestanden habe und bis zu dem Bußgeldbescheid nicht beanstandet worden sei (Pressemitteilung des LG Bonn vom 11.11.2020).</span></span></span></p><p><span><span><span>Einer rein am Unternehmensumsatz orientierten Bußgeldzumessung hat das Gericht damit eine Absage erteilt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hinsichtlich des Täters des Bußgeldverstoßes hat das Landgericht Bonn zudem festgestellt, dass die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen die Feststellung eines „konkret[en] Verstoß[es] einer Leitungsperson des Unternehmens“ nicht bedürfe (Pressemitteilung des LG Bonn vom 11.11.2020). Insoweit liegt eine Abweichung des europäischen Datenschutzrechts zum deutschen Recht, insb. der Verbandsgeldbuße nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) vor, die grundsätzlich das Vorliegen einer Anknüpfungstat einer dort näher bezeichneten Leitungsperson verlangt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>4. Ausblick</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ob das Bußgeldkonzept der Datenschutzaufsichtsbehörden durch das Landgericht Bonn in Gänze verworfen wurde oder auf der fünften Stufe der Zumessung nach dem Konzept im Einzelfall erhebliche Anpassungen nach unten vorzunehmen sind, ergibt sich aus der bisher veröffentlichen Pressemitteilung des Gerichts nicht. Auf die schriftlichen Urteilsgründe warten wir daher gespannt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Deutlich ist aber schon jetzt, dass eine rein am Unternehmensumsatz orientierte Bußgeldzumessung – ohne deutliche Möglichkeit der Herabsetzung – nach Auffassung des Landgerichts Bonn nicht dem Schuldgrundsatz genügt. Allzu schematisch gewählte und damit für Datenschutzbehörden „einfache“ Wege der Sanktionierung werden also mit guten Chancen angreifbar sein. Eine sorgfältig vorbereitete und entschiedene Verteidigung gegen das Vorgehen der Behörden ist also sinnvoll. Eine aktive Verteidigung im Bußgeldverfahren wird Erfolg haben. Auch die Behörden werden sich einer intensiven Erörterung der Sach- und Rechtslage mit versierten Verteidigern nicht verschließen können, wollen sie eine spätere gerichtliche Korrektur der erlassenen Bescheide vermeiden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Wichtig:</strong> Auch ohne eine rein am Umsatz orientierte Bußgeldzumessung können Datenschutzverstöße für Unternehmen teuer werden, wenn nicht (viele) Milderungsgründe vorliegen. Insoweit können etwa wirksame Compliance-Maßnahmen und eine zügige Reaktion bei festgestellten Verstößen zu einer erheblichen Bußgeldminderung führen. Investitionen in den Datenschutz werden sich deshalb auch nach dem Urteil des Landgerichts Bonn weiterhin auszahlen. Sie sind ein essentielles Verteidigungswerkzeug.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Jörg Bielefeld</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Timo Handel</span></span></span></a></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: Nähere Informationen zu dem Bußgeldkonzept der Datenschutzaufsichtsbehörden finden sich in dem Beitrag von <em>Handel</em>, „Das Konzept der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“, in Kommunikation &amp; Recht (K&amp;R), Heft 12/2019, S. 757 ff.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Demonstrationen und die Grenzen des Arbeitsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-demonstrationen-und-die-grenzen-des-arbeitsrechts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die Corona-Pandemie stellt das Land vor große Herausforderungen und verunsichert in verschiedener Hinsicht. Jüngst sorgte eine Demonstration gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Leipzig für Schlagzeilen. Bekannt wurden die sogenannten Hygiene-Demonstrationen auch durch Großveranstaltungen in Berlin, im Rahmen derer tausende Menschen verschiedenster Interessenvertreter ihren Unmut über die Politik und die Corona-Maßnahmen kundgetan haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das führt nicht nur zu Diskussionen im Alltag. Arbeitgeber sehen sich aufgrund der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an den Demonstrationen mit ganz praktischen Auswirkungen in ihrem Unternehmen konfrontiert. Oft stellt sich die Frage, ob mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen adäquat reagiert werden kann – oder vielleicht sogar sollte. Rechtsprechung dazu gibt es bisher keine, insbesondere keine höchstrichterlichen Entscheidungen, an denen sich Arbeitgeber orientieren könnten. Es ist also auch bei etwaigen Pflichtverstößen eines Mitarbeiters in Zusammenhang mit Covid-19 und der Pandemie auf die üblichen Grundsätze im Arbeitsrecht zurückzugreifen. Welche das sind und welche nicht, zeigt der Artikel in einem Überblick.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Teilnahme an „Hygiene-Demo“ als Kündigungsgrund?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Demonstration gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar. Auch wenn der Arbeitgeber anderer Ansicht ist und sich womöglich daran stört, dass sich ein Arbeitnehmer auch mit Verfassungsgegnern auf einer Versammlung aufhält: Die Meinungs- und die Handlungsfreiheit eines Arbeitnehmers sind in Artikel 5 Grundgesetz (GG) und Artikel 2 GG geschützt. In seinem Privatleben ist der Arbeitnehmer berechtigt, an einer „Hygiene-Demonstration“ teilzunehmen. Das kann ihm ein Arbeitgeber nicht untersagen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kündigung gerechtfertigt bei Kontakt mit Risikopatienten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das private Verhalten eines Arbeitnehmers kann aber Auswirkungen auf das Berufsleben haben, wie ein Fall zeigte, der in den Medien für großes Aufsehen sorgte:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine Reinigungskraft einer Pflegeeinrichtung nahm an einer Anti-Corona-Demonstration in Berlin teil. Am darauffolgenden Montag meldete sie sich mit Erkältungssymptomen arbeitsunfähig krank. Da die Arbeitnehmerin kein Geheimnis aus ihrer Teilnahme an der Demonstration gemacht hatte, hatte der Arbeitgeber über <em>Facebook</em> davon Kenntnis nehmen können. Er forderte die Mitarbeiterin daher auf, einen negativen Corona-Test vorzulegen. Dies verweigerte die Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, deren Wirksamkeit nicht abschließend gerichtlich geklärt ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Fall kann jedoch kaum als Blaupause für künftige ähnlich gelagerte Fälle dienen: Zum einen erfährt der Fall durch den Kontakt zu Risikopatienten in einer Pflegeeinrichtung eine Besonderheit, die nicht in allen Branchen gegeben ist. Zum anderen befand sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit. Eines besonderen Kündigungsgrundes bedurfte es daher zumindest für eine ordentliche Kündigung nicht.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kündigung nach Veröffentlichung eines „Corona-Scherzes“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Aber auch in Branchen, in denen kein Kontakt zu Risikopatienten besteht, kann ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten andere Kollegen gefährden, sei es durch Teilnahme an einer Corona-Demonstration oder durch ein anderes Verhalten im privaten Bereich. So veröffentlichte im Frühjahr dieses Jahres ein Arbeitnehmer in seinem <em>Whats-App</em>-Status ein Foto von sich in fröhlicher Runde mit mehreren Freunden beim Kartenspiel – mehr Teilnehmer, als zu dem Zeitpunkt in einem privaten Haushalt erlaubt waren und ohne Abstand. Als Bildunterschrift wählte er „Quarantäne bei mir“ und fügte ein Zwinkersmiley hinzu. Der Arbeitgeber sah das Bild und schloss daraus, dass der Arbeitnehmer die Corona-Maßnahmen nicht ernst nehme und sich auch zukünftig nicht im Betrieb daran halten werde. Da er sich in der Pflicht sah, Risikopersonen in seinem Unternehmen zu schützen, sprach er eine fristlose Kündigung aus.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Vor dem Arbeitsgericht erklärte der Arbeitnehmer, es habe sich um einen Scherz gehandelt und das Aufnahmedatum des Fotos läge vor dem ersten Lockdown. Eine Entscheidung fiel nicht: Man einigte sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallen wäre. Das Hochladen eines Fotos, dessen Aufnahmedatum unklar ist, dürfte nicht sofort den Rückschluss zulassen, der Arbeitnehmer werde sich zukünftig nicht an Hygienebestimmungen im Betrieb halten. Abgesehen von der Frage, inwieweit der Arbeitgeber hier seiner Darlegungs- und Beweislast hätte nachkommen können, wäre zudem zuerst an eine Abmahnung zu denken gewesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann ein Arbeitgeber dann ergreifen?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Zuvor dargestellte Fälle zeigen, dass es mit einer Kündigung – ob fristlos oder fristgemäß – nicht so einfach ist, wenn der Arbeitgeber einen möglichst rechtssicheren Weg beschreiten will. Eine Kündigung ist stets das letzte Mittel. Der Arbeitgeber muss zuvor alle milderen in Betracht kommenden Mittel ausgeschöpft haben, bevor er zur letzten Möglichkeit, der Kündigung, greifen kann. Die Frage ist daher, wie vorgegangen werden kann, wenn ein Mitarbeiter offensichtlich aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für Kollegen und Dritte, wie Patienten oder Pflegeheimbewohner, darstellt, insbesondere auch für Menschen, die einer vulnerablen Gruppe angehören.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Durchführung eines Tests verpflichten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Denkbar wäre, einen Arbeitnehmer nach Teilnahme an einer Anti-Corona-Demonstration aufzufordern, einen Test machen zu lassen und anzuordnen, dass er erst wieder mit einem negativen Ergebnis im Betrieb erscheinen darf. Ob das möglich ist, ist derzeit aufgrund der unklaren Rechtslage nicht eindeutig zu beantworten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Hier gilt es abzuwägen: Bei einem Test handelt es sich um einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Auf der anderen Seite steht die Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen. Je höher diese Gefahr ist, beispielsweise wenn Kontakt zu Risikopatienten besteht, desto eher müsste sich der Arbeitnehmer wohl einem Test unterziehen. Diese Frage ist jedoch bisher ungeklärt, so dass keine eindeutige Antwort darauf gegeben werden kann, wie der Arbeitgeber rechtssicher vorgehen kann, sollte der Mitarbeiter einen Test verweigern.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Andere Möglichkeiten bei Verweigerung eines Tests?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Weigert sich der Arbeitnehmer, einen Test durchführen zu lassen, könnte der Arbeitgeber versuchen, eine etwaige Verpflichtung im Einzelfall gerichtlich klären zu lassen, im Zweifel im einstweiligen Rechtsschutz. Das dürfte jedoch schon aufgrund der zeitlichen Bedenken kein probates Mittel sein und eher Kosten denn Nutzen mit sich bringen. Denkbar wäre – und das erscheint in der derzeitigen Lage der zunächst gangbarste Weg – den Arbeitnehmer unbezahlt frei zu stellen und ihn nicht in seine Arbeitsstätte kommen zu lassen. Zeigt der Arbeitnehmer nach 14 Tagen - angelehnt an die allgemeinen Quarantäne-Empfehlungen - keine Symptome, kann er wieder zum Dienst erscheinen. Wenn im Betrieb entsprechende Vereinbarungen bestehen, kann der Arbeitnehmer zum Schutz anderer Kollegen ins Homeoffice geschickt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an Corona-Demonstrationen teilnimmt? Müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedes Mal in die unbezahlte Freistellung schicken? Das könnte für den Arbeitgeber aufwendig sein, da er dann unter Umständen immer wieder für Ersatz der ausgefallenen Tätigkeit sorgen müsste.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Abmahnung bei Pflichtenverstößen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die rechtliche Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung der Teilnahme einer legalen Demonstration und dem Verstoß gegen behördliche Auflagen, wie Abstandhalten und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Frage der adäquaten rechtlichen Konsequenzen wird Arbeitsrechtler noch lange begleiten, bis es hierauf Antworten gibt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund eines legalen Verhaltens in der Freizeit kann nicht abgemahnt werden. Anders ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegen die Auflagen der Behörden bei seiner Teilnahme an einer Demonstration verstößt. Dann handelt er ordnungswidrig. Nun kann eine Ordnungswidrigkeit im privaten Bereich nur arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Bei Verstößen gegen behördliche Auflagen kann der Arbeitgeber argumentieren, dass der Arbeitnehmer eine Gefährdung der Kollegen und etwaiger Dritter darstellt, so dass hier durchaus ein Zusammenhang bestehen kann. In der Folge würde dieses Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipps</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Voranstehende Ausführungen zeigen, dass eine Kündigung, erst recht eine fristlose Kündigung, bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in der Regel nicht das Mittel erster Wahl ist. Verstößt der Arbeitnehmer gegen Auflagen im Betrieb, so sollte wegen dieses Verstoßes stets abgemahnt werden; im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber dann auf eine Kündigung zurückgreifen, wobei dann die Auswahl, ob ordentlich oder außerordentlich, eine Frage des Einzelfalls ist. Die Teilnahme an einer Hygiene-Demonstration an sich stellt hingegen keinen Pflichtenverstoß dar; diese kann der Arbeitgeber nicht untersagen. Auch ein Verlangen der anschließenden Durchführung eines Tests dürfte rechtlich kaum durchsetzbar sein. Da der Arbeitnehmer dann jedoch eine Gefahr für seine Kollegen und unter Umständen auch für Dritte darstellt, kann eine unbezahlte Freistellung diese Gefahr verhindern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Verstößt der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen behördliche Auflagen, kann auch dieser Verstoß wohl nur in den seltensten Fällen sofort zum Ausspruch einer Kündigung genügen. Neben der angesprochenen unbezahlten Freistellung sollte wegen des Verhaltens mit der Begründung abgemahnt werden, der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Im Wiederholungsfall wäre dann an eine Kündigung zu denken.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Ines Neumann</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>The International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/international-comparative-legal-guide-foreign-direct-investment-regimes-2021</link>
                        <description>The International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2021</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h2>2. Auflage</h2><p>Diese Ausgabe bietet eine globale Analyse der gemeinsamen Probleme in den Regimen für ausländische Direktinvestitionen in 24 Jurisdiktionen.</p><p>Wir freuen uns, zu dieser wichtigen Publikation mit einem ganzen Kapitel beizutragen, das von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Georg Philipp Cotta</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian von Wistinghausen</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank" rel="noreferrer">Patrick Alois Hübner</a> verfasst wurde.</p><p>Wenn Sie an der gesamten Publikation interessiert sind: sie ist auf der <a href="https://iclg.com/practice-areas/foreign-direct-investment-regimes-laws-and-regulations/germany" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite ICLG (International Comparative Legal Guides)</a> verfügbar.</p><p><span lang="EN-US"><span><span><img alt="The International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2021" data-entity-type="file" data-entity-uuid="67bfc9e8-836a-4580-85e1-7572bc4223bd" src="/fileadmin/beiten/inline-images/FDI%202021%20Germany.png"></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Staat gibt Garantien für Mittelstands-Anleihen und fördert  bankenunabhängige Refinanzierung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staat-gibt-garantien-fuer-mittelstands-anleihen-und-foerdert-bankenunabhaengige</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Um den Bedarf der kapitalmarktorientierten Wirtschaft besser zu decken, bietet der WSF mit den „Garantien für Anleihen“ ein weiteres Instrument mit weitgehend standardisierten Konditionen. Bisher waren Garantien nur für Anleihen mit einem Volumen von über 100 Mio. Euro vorgesehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Freie Mittelverwendung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Vorteil dieser Anleihe liegt in der unbürokratischen Abwicklung, der freien Mittelverwendung sowie der Kombinationsmöglichkeit mit anderen Fördermaßnahmen. Die weitgehende Standardisierung ermöglicht eine zügige Entscheidung des Bundeswirtschaftsministeriums. Angesichts steigender Bearbeitungszahlen und endlicher Haushaltsmittel sollten Unternehmen die Entscheidung über eine Platzierung dennoch kurzfristig treffen. Zumal die Emission der Anleihe bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen muss.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Emittent kann das eingeworbene Kapital sowohl zur Investition als auch zur Betriebsmittelfinanzierung verwenden. Es lassen sich somit insbesondere, aber nicht nur Corona-bedingte Liquiditätsengpässe überbrücken. Auch steht die Anleihegarantie in keinem Exklusivitätsverhältnis. Eine Kombination mit anderen Fördermaßnahmen ist möglich.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Keine Bankenprüfung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Prüfung des Unternehmens durch die Hausbank ist nicht notwendig. Dies läuft ganz praktisch darauf hinaus, dass Unternehmen, denen der Weg zu bisherigen Corona-Hilfen verwehrt ist, nun staatlich abgesichert Fremdkapital aufnehmen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nachteilig zu erwähnen ist das Garantieentgelt und die Beschränkung auf institutionelle Anleger. Für die Garantie muss ein Garantieentgelt gezahlt werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Vergütung, die das emittierende Unternehmen ohne die Garantie des WSF am Kapitalmarkt zahlen müsste.&nbsp; Auch werden Garantien lediglich für solche Anleihen übernommen, die ausschließlich auf eine Zeichnung durch institutionelle Investoren ausgerichtet sind. Diese Beschränkung relativiert sich jedoch mit Blick auf die erwartungsgemäß hohe Nachfrage nach staatlich garantieren Anlagemöglichkeiten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insgesamt bietet dieses Hilfsangebot mittelständischen Unternehmen eine gute Möglichkeit den Weg aus der Krise aus eigener Kraft zu meistern. Wenn Sie sich für das Thema und die Ausgestaltung einer solchen alternativen Finanzierung interessieren, schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an:</span></span></span><span><span><span> <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">Maximilian.degenhart@bblaw.com</a>, Telefon: 089-35065-1241.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Maximilian Degenhart</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2833</guid>
                        <pubDate>Tue, 10 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT: Russlandgeschäft wird in Moskau konzentriert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-russlandgeschaeft-wird-moskau-konzentriert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 11. November 2020 – Die Partnerschaft von BEITEN BURKHARDT wird ihr Russlandgeschäft vollständig in ihrem Moskauer Büro konzentrieren und das Büro in St. Petersburg zum Jahresende schließen. Die langjährige Partnerin und Standortleiterin Natalia Wilke wird die Kanzlei verlassen.<br><br><span><span><span>„</span></span></span>Die Trennung von unserem St. Petersburger Büro ist eine strategische Entscheidung<span><span><span>“</span></span></span>, erklärt Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT, und ergänzt: <span><span><span>„</span></span></span>Wir haben uns entschieden, unsere Russlandaktivitäten an unserem Standort in Moskau zu bündeln, wo wir bereits seit 28 Jahren internationale und russische Mandanten russlandweit erfolgreich betreuen<span><span><span>“</span></span></span>.<br><br>Natalia Wilke und wir trennen uns einvernehmlich und in enger Verbundenheit. Wir danken ihr für die großartige Arbeit, die sie seit über zehn Jahren als Standortleiterin für BEITEN BURKHARDT geleistet hat, und wünschen ihr alles Gute für ihre neue Tätigkeit.<br><br>Die Partnerschaft von BEITEN BURKHARDT eröffnete 1992 ihr Moskauer Büro und war damit als eine der ersten deutschen Kanzleien in der russischen Metropole vertreten. Verschiedene nationale und internationale Verlage bescheinigen den Experten vor Ort seit vielen Jahren exzellente Rechtsberatung und weitreichende Marktkenntnis. Die Kanzlei wird ihre herausragende Marktstellung und das attraktive Arbeitsumfeld, das sie bietet, zukünftig an einem Standort in Russland zentralisieren und sich in diesem dynamischen Markt weiter behaupten und entwickeln.</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a><br>Tel.: +49 89 35 0 65 – 1334<br>E-Mail: <a href="mailto:philipp.cotta@bblaw.com">Philipp.Cotta@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN  BURKHARDT mit Top-Platzierungen im Kanzleimonitor 2020/21</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-mit-top-platzierungen-im-kanzleimonitor-202021</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen hat zum achten Mal seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht, eine repräsentative Befragung von Unternehmensjuristen zu Kanzleien und deren Anwälten. Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT erreicht dabei in der Gesamtauswertung mit 71 Empfehlungen Rang 14. In der Angebotsbreite erzielt die Kanzlei mit Empfehlungen in 21 von 32 Rechtsgebieten die fünftbeste Wertung. Im Medienrecht bedeuten neun von 68 Empfehlungen Platz eins.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Gesamtauswertung der Anwälte liegt Dr. Axel von Walter mit 16 Empfehlungen auf Position zwei. Rang eins erreicht er im IT-Recht sowie im Medienrecht (mit jeweils fünf Empfehlungen). Dr. Christian Heinichen wird in der Gesamtauswertung mit 10 Empfehlungen auf Position sieben geführt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Auswertung 2020/21 liegen Bewertungen von 603 Unternehmen mit insgesamt 5.610&nbsp; Empfehlungen in den 32 Rechtsgebieten zugrunde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Rechtsgebiete, in denen BEITEN BURKHARDT (mit zwei oder mehr Empfehlungen) unter „Führenden Kanzleien“ geführt wird:<strong> </strong>Arbeitsrecht, Compliance, Datenschutz, Energiewirtschaftsrecht, Finanzierung, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Immobilien- und Baurecht, &nbsp;IT-Recht, Kartellrecht, Medienrecht, M&amp;A, Öffentliches Recht, Vertragsrecht.</span></span></span></p><p><span><span><span>In den Rechtsgebieten als „Führende Anwälte“ (mit zwei oder mehr Empfehlungen) benannt sind: Jörg Bielefeld (Compliance), Dr. Maximilian Elspas (Energiewirtschaftsrecht), Dr. Axel von Walter (Datenschutz, Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Medienrecht), Petra Fendt (Finanzierung), Angelica von der Decken (Gewerblicher Rechtsschutz), Dr. Jochen Reuter (Immobilien- und Baurecht), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht, Vertragsrecht), Dr. Holger Weimann (Medienrecht), Dr. Sebastian Weller (M&amp;A), &nbsp;Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht), Heinrich Meyer (Vertragsrecht).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer die Spielregeln (Corona-Hygienekonzept) nicht einhält…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-die-spielregeln-corona-hygienekonzept-nicht-einhaelt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Im Fußball werden Verstöße gegen die Spielregeln, wie Fouls, Unsportlichkeiten oder Tätlichkeiten mit der gelben oder der roten Karte und damit dem Platzverweis bestraft. <span>„</span>Gehe in das Gefängnis. Begib Dich direkt dorthin. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht DM 4000 ein<span>“</span>, so behandelt Monopoly Spieler, die eine Gefängnis-Ereigniskarte ziehen. <span>„</span>Hasta la vista, baby!<span>“</span> sagt Arnold Schwarzenegger in Terminator 2 zu seinen Gegnern, die die Regeln brechen. Verstöße im Straßenverkehr werden mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Führerscheinentzug geahndet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>und wie können Arbeitgeber bei Verstößen von Arbeitnehmern gegen das Corona-Hygienekonzept reagieren? Arbeitnehmern gelbe und rote Karten zeigen, ins Gefängnis stecken, in die Hände des Terminators geben oder den Führerschein nehmen?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hygienekonzept – Direktionsrecht des Arbeitgebers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber hat nach § 106 Satz 1 GewO das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies jedenfalls dann, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Regelungen festgelegt sind. Mit dem Direktionsrecht ist der Arbeitgeber berechtigt, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen zu konkretisieren. Das Direktionsrecht erstreckt sich nach § 106 Satz 2 GewO der Norm auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb.</span></span></span></p><p><span><span><span>U.a. mit dem Direktionsrecht hat der Arbeitgeber auch die Pflicht zur Fürsorge und zur Abwehr von Gefahren gegenüber seinen Arbeitnehmern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit es keine anderen für das Arbeitsverhältnis einschlägige Regelungen gibt, umfasst das Direktionsrecht damit beispielsweise auch die Erteilung von Rauchverboten, die Durchführung von Eingangskontrollen oder das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung. Damit ist auch die Durchführung des Corona-Hygienekonzeptes vom Direktionsrecht umfasst. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Schutzmasken, die Desinfektion von Händen, die Einhaltung von Abständen, das Verbot körperlicher Besprechungen etc. einseitig anzuordnen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verstöße gegen das Hygienekonzept</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitnehmer, die gegen das vom Arbeitgeber aufgestellte Corona-Hygienekonzept verstoßen, handeln pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann mit den üblichen arbeitsrechtlichen Instrumenten sanktionieren, wie</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>nochmals ausdrücklich die Einhaltung des Hygienekonzeptes anweisen,</span></span></span></li><li><span><span><span>Abmahnung/Abmahnungen oder</span></span></span></li><li><span><span><span>ordentliche verhaltensbedingte und/oder außerordentliche Kündigung aussprechen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Da der Arbeitnehmer entgegen des vom Arbeitgeber angewiesenen Hygienekonzeptes beispielsweise ohne Schutzmaske und damit in einer nicht arbeitsfähigen Weise erscheint und seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß anbietet, wäre der Arbeitgeber auch berechtigt, den Arbeitnehmer für diesen Zeitraum freizustellen und nicht zu vergüten und damit die gelbe Karte zu zeigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Außerdienstliches Verhalten</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>„</span>Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps<span>“</span>. Wie sich Arbeitnehmer in der Freizeit verhalten, ist grundsätzlich ihre Sache. Ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers kann nur dann Folgen für das Arbeitsverhältnis haben, wenn es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Fall des Arbeitsgerichts Osnabrück (Az.: 2 Ca 143/20) hatte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Der betroffene Arbeitnehmer hat auf seinem privaten WhatsApp-Profil ein Foto gepostet mit dem Titel <span>„</span>Quarantäne bei mir<span>“</span>. Das Foto zeigte den Arbeitnehmer mit fünf weiteren Männern eng beieinander beim Kartenspiel. Das Foto war in der Freizeit des Arbeitnehmers entstanden. Rückschlüsse auf den Arbeitgeber konnten aus dem Foto nicht hergeleitet werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Entscheidung ist in diesem Fall nicht ergangen. In solchen Fällen ist die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber häufig unzumutbar. Arbeitgeber müssen davon ausgehen, dass solche Arbeitnehmer die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen nicht ernst nehmen und keinerlei Bereitschaft zeigen, sich an diese zu halten. Der Arbeitgeber muss auch davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch betriebliche Schutzmaßnahmen womöglich missachtet und dadurch die Gesundheit von Kolleginnen und Kollegen riskiert. Der Widerstand gegen Corona-Maßnahmen außerhalb des Arbeitsverhältnisses bleibt dennoch ein Graubereich und es kommt auf den Einzelfall an. Eine Sanktion wird insbesondere dann möglich sein, wenn aus dem Foto, dem Post oder dem Account ein Zusammenhang zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1081</guid>
                        <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Versäumung der Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung – die Wahrheit muss erst später auf den Tisch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/versaeumung-der-zwei-wochen-frist-bei-ausserordentlicher-kuendigung-die-wahrheit-muss-erst</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Anhörung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss keine Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist enthalten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber hörte den bei ihm gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an und kündigte dieses anschließend außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer rügte im Kündigungsschutzverfahren unter anderem, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat deshalb nicht ordnungsgemäß angehört habe, weil in der Betriebsratsanhörung keine Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB – insbesondere zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt durch eine kündigungsberechtigte Person – enthalten waren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach dem BAG war die Kündigung nicht gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte keine weiteren Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist gemacht hatte. Das Gericht wies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht so weit reiche wie seine Darlegungslast im Kündigungsschutzverfahren. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richte sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts, der darin besteht, den Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage zu versetzen, sachgerecht, d. h. gegebenenfalls zugunsten des Arbeitsnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat solle die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe beurteilen und sich eine eigene Meinung bilden können. Demgegenüber soll dem Betriebsrat nicht die selbstständige – objektive – Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ermöglicht werden. Im Hinblick auf die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB führte das BAG aus, dass die Wahrung dieser nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i. S. v. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG gehöre, sodass der Arbeitgeber hierzu keine gesonderten Ausführungen machen muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber muss entgegen der bisher weit verbreiteten Auffassung erst im Kündigungsschutzprozess detaillierte Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB machen und nicht bereits im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats, was gerade in zweifelhaften Fällen zu empfehlen ist, um die Verhandlungsposition für eine gegebenenfalls angestrebte einvernehmliche Trennung zu stärken. Neben den vorstehenden Ausführungen gibt das BAG der Arbeitgeberseite weitere Hinweise für die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, indem es ausführt, dass der Arbeitgeber angeben müsse, wann sich der Kündigungssachverhalt ereignet hat, da nur dies den Betriebsrat in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Kündigungsgründe stichhaltig sind. Dies ist nicht neu und wird von der Arbeitgeberseite in der Regel umgesetzt. Sofern der Arbeitgeber freiwillig Angaben zur Einhaltung der Frist des § </span></span></span><span><span><span>626 Abs. 2 BGB macht, müssen diese, so das BAG, wahrheitsgemäß erfolgen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist in der Praxis häufig eine Herausforderung, da der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, den zur Kündigung berechtigenden Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären, um anschließend – im Fall einer Verdachtskündigung – den Arbeitnehmer hiermit zu konfrontieren bzw. die Kündigung wirksam erklären zu können. Andererseits wird zugleich verlangt, diese vollständige Aufklärung der belastenden und entlastenden Umstände in der gebotenen Eile durchzuführen und dann nach vollständiger Kenntnis des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts sowohl den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen als auch die Kündigung zuzustellen. Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, ist gerade bei Sachverhalten, bei denen die Aufklärung etwas Zeit in Anspruch nimmt, zu empfehlen, die Aufklärung unterhalb der Ebene der zur Kündigung berechtigten Person – auf deren Kenntnis kommt es i. S. d. § 626 Abs. 2 BGB an – durchzuführen. Dies verschafft dem Arbeitgeber etwas mehr Zeit, da die Zwei-Wochen-Frist erst ab Kenntnis einer zur Kündigung berechtigten Person zu laufen beginnt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht zu lange mit der Aufklärung zugewartet werden darf. Erst nach vollständiger Aufklärung des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts sollte die zur Kündigung berechtigte Person unverzüglich informiert werden. In Umsetzung der neuen Rechtsprechung sollten in der Betriebsratsanhörung nun keinerlei Ausführungen zur Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gemacht werden, um mögliche Angriffspunkte zu vermeiden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-barthel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Thomas Barthel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-roman-parafianowicz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Roman Parafianowicz</span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine fristlose Kündigung trotz unentschuldigten Fehlens am dritten Arbeitstag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-fristlose-kuendigung-trotz-unentschuldigten-fehlens-am-dritten-arbeitstag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel keine außerordentliche fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat. Für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit dürfen die Arbeitsvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung von den gesetzlich vorgesehenen zwei Wochen vornehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen in der Probezeit. Bereits zwei Arbeitstage nach Beginn der Beschäftigung fehlte die Arbeitnehmerin einen Tag unentschuldigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten, einwöchigen Probezeitkündigungsfrist. Nach Zugang der ordentlichen Kündigung erschien die Arbeitnehmerin zwei Tage zunächst unentschuldigt nicht zur Arbeit. Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Arbeitnehmerin reichte später für den zweiten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach und erhob Kündigungsschutzklage.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG schloss sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts an, die Arbeitnehmerin obsiegte. Das Fernbleiben von der Arbeit kann, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Das LAG bestätigte aber, dass das Fehlen eines Arbeitnehmers an bloß einem einzigen Arbeitstag regelmäßig nicht geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer durch eine Abmahnung auf ihre Pflichtverletzung hingewiesen werden müssen. Auch die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses spreche nicht gegen die Annahme, dass die Arbeitnehmerin trotz Kündigungsandrohung ihr Verhalten in Zukunft nicht ändern werde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Hinblick auf die ordentliche Kündigung und die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, urteilte das LAG, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung, die eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auf eine Woche vorsieht, unwirksam ist. Als Begründung wurde angeführt, dass § 622 Absatz Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien stehe. Zwar haben Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen, Arbeitsvertragsparteien aber nicht. Hierin sei auch keine gleichheitswidrige Behandlung zu sehen, da die Verhandlungsparität von Tarifvertragsparteien nicht mit der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vergleichen ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>In Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG zeigt sich abermals, dass der Arbeitgeber vor (außerordentlichen, fristlosen) verhaltensbedingten Kündigungen im Regelfall zunächst abmahnen muss. Es bedarf nach der Rechtsprechung stets einer Einzelfallabwägung, ob auch bei mehreren unentschuldigten Fehltagen noch abzumahnen ist. In die Abwägung sind insbesondere einschlägige vorhergehende Abmahnungen einzubeziehen. Hieran ändert auch ein besonders kurzes Bestehen des Arbeitsverhältnisses nichts. Von einem „Schnellschuss“ in Form einer (außerordentlichen, fristlosen) Kündigung sollte daher abgesehen werden. Für die Wirksamkeit von individuellen Kündigungsfristen gilt, dass eine Abweichung nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch bei nur kurzer Betriebszugehörigkeit finden die allgemeinen Grundsätze zur verhaltensbedingten, außerordentlichen und fristlosen Kündigung Anwendung. Vor Ausspruch muss daher in jedem Fall eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung an sich vorgenommen werden. Erst wenn sie erfolgt ist, kann die Kündigung rechtmäßig ausgesprochen werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Kathrin Bürger</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/fee-clemens" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Fee Clemens</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch Duldung von Überstunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verletzung-des-mitbestimmungsrechts-durch-duldung-von-ueberstunden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf die Duldung von Überstunden. Ob Überstunden tatsächlich geduldet werden, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln</span></span></span></p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“, in der für einen Betriebsteil eine gleitende Arbeitszeit und für andere Bereiche Schichtarbeit festgelegt wurde. Der Betriebsrat beanstandete zunächst, dass das elektronische Zeiterfassungssystem bei zwei Arbeitnehmern wiederholt Überstunden auswies. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, dass die Arbeitnehmer fehlerhaft dem – für sie nicht geltenden – Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit zugeordnet worden seien, dieser Fehler jedoch behoben sei und die Mitarbeiter auf die für sie geltenden Arbeitszeiten hingewiesen worden seien. Nachdem es bei einem weiteren Mitarbeiter an zwei Tagen zu Überstunden kam, machte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin einen Unterlassungsanspruch geltend, den er auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch eine wiederholte Duldung nicht mitbestimmter Überstunden stützte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht München hat den Unterlassungsantrag des Betriebsrats abgewiesen; das Landesarbeitsgericht München gab dem Antrag statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem BAG hatte Erfolg. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats sei unbegründet, da es an einem betriebsverfassungswidrigen Verhalten der Arbeitgeberin fehle. Eine Einzelfallbetrachtung ergebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung von Überstunden. Die Arbeitgeberin habe die Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen. Sie habe vielmehr zeitnah nach Kenntnis der Überstunden die Zuordnung des Arbeitszeitmodells korrigiert und die betroffenen Arbeitnehmer auf das für sie geltende Schichtarbeitssystem hingewiesen. Zudem sprächen einzelne Überstunden oder solche aufgrund besonderer einmaliger Umstände für sich genommen nicht für eine Duldung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p>Nicht nur die Anordnung, sondern auch die arbeitgeberseitige Duldung von Überstunden kann eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz darstellen. Wird das Mitbestimmungsrecht dadurch grob verletzt, kann dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zustehen.</p><p><span><span><span>Das BAG bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden duldet, einer Einzelfallbetrachtung unterliegt. Eine Duldung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Überstunden untätig bleibt und diese über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Dabei kann es bereits ausreichen, dass der Arbeitgeber die Überstunden trotz entsprechender Möglichkeit nicht zur Kenntnis nimmt. Bei dem Anfall einzelner Überstunden oder einer Überstundenleistung aufgrund einmaliger besonderer Umstände wird eine Duldung jedoch regelmäßig nicht angenommen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sollten beachten, dass sowohl die Anordnung als auch die bloße Duldung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann. Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, in Betriebsvereinbarungen zu Themen der Arbeitszeit eine Regelung zum gelegentlichen Anfall und zum Ausgleich von Überstunden aufzunehmen. Zudem bietet sich der Einsatz eines Arbeitszeiterfassungssystems an, um einen Überblick über die geleisteten Überstunden zu behalten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martina-dierks" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Martina Dierks</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Berliner Kopftuchverbot für Lehrkräfte ist zu weitgehend</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/berliner-kopftuchverbot-fuer-lehrkraefte-ist-zu-weitgehend</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das im Berliner Neutralitätsgesetz verankerte pauschale Kopftuchverbot für Lehrkräfte greift in die Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz (GG) ein. Damit darf einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts nicht ohne weiteres verboten werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Muslima hatte sich beim Land Berlin für eine Beschäftigung als Lehrerin beworben. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hatte sie auf Nachfrage erklärt, dass sie ihr Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen würde. Im weiteren Verlauf erhielt sie weder eine Ab- noch Zusage und nahm das Land Berlin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch.</span></span></span></span> <span><span><span>Sie hat die Auffassung vertreten, das Land Berlin habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne sich das Land Berlin nicht mit Erfolg auf § 2 Berliner Neutralitätsgesetz (NeutrG) berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die durch </span></span></span><span><span><span><span><span>Art. 4 GG</span></span></span></span></span><span><span><span> geschützte Glaubensfreiheit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Muslima eine Entschädigung zugesprochen. Gegen diese Entscheidung hat das Land Berlin Revision eingelegt. Die Muslima hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie eine noch höhere Entschädigung fordert.</span></span></span></p><h3>Entscheidung</h3><p><span><span><span>Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hatte die Bewerbung der Klägerin aus religiösen Gründen keinen Erfolg. Aufgrund der Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung sei eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 abs. 1 AGG a</span></span></span><span><span><span>ufgrund der Religion erfolgt. Einen Rechtfertigungsgrund hierfür sah das BAG nicht. Das Land Berlin könne sich auch nicht auf § 2 NeutrG erufen. Die Norm sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das dort genannte Verbot des Tragens religiöser Zeichen im Schulbetrieb nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulbetrieb oder die staatliche Neutralität gelte. Ein pauschales Verbot des Tragens religiöser Symbole sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit. Unter Abwägung aller Umstände erachtete das BAG, wie das LAG, eine Entschädigung in Höhe von anderthalb potenziellen Monatsgehältern für angemessen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span>Die Entscheidung war zu erwarten, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2015 entschieden hatte, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Lehrkräften in öffentlichen Schulen mit der Religionsfreiheit gem. Art 4 GG nicht vereinbar sei. Auch wenn die Entscheidung nicht für private Arbeitgeber gilt, so zeigt sie, wie schnell die Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG eingreifen kann.</span></p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p><span><span><span>Auch mit dem vorliegenden Urteil ist die komplexe Thematik von Kopftuchverboten nicht abschließend geklärt. Es bleibt insbesondere für private Arbeitgeber schwierig, ein Kopftuchverbot im Betrieb im Wege des Direktionsrechts wirksam anzuordnen. Ein solches Verbot kann aber zulässig sein, wenn es auf einer unternehmensinternen Regel basiert, die das Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen unterschiedslos verbietet und diese Regel auch konsequent umgesetzt wird. Über konkrete Fragen zu <em><span>derartigen unternehmensinternen </span></em>„<em><span>Neutralitätsregeln</span></em>“<em> </em>wird der Europäische Gerichtshof erneut im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des BAG vom 30. Januar 2019 zu befinden haben. Die Beantwortung der Vorlagefragen ist mit Spannung zu erwarten. Bis dahin sollten private Arbeitgeber sehr einzelfallbezogene und pragmatische Lösungen suchen, wenn es um das Tragen von Kopftüchern im Betrieb geht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Nadine Radbruch</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT organisierte traditionelle Wohltätigkeitsveranstaltung für Kinder „Der Weltraum, das sind wir“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-organisierte-traditionelle-wohltaetigkeitsveranstaltung-fuer-kinder-der</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT organisierte traditionelle Wohltätigkeitsveranstaltung für Kinder „Der Weltraum, das sind wir“</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Einer langjährigen Tradition folgend organisierte die internationale Rechtsanwaltskanzlei BEITEN BURKHARDT für Kinder des sozialen Rehabilitationszentrums der Stadt Kolomna eine Wohltätigkeitsveranstaltung zum Thema „Der Weltraum, das sind wir“.</span></span></p><p><span><span>In diesem Jahr gab es für die Kinder einen zweitägigen Ausflug in die Weiten des Universums. Am ersten Tag erhielten die Kinder Besuch von Mitarbeitern des Raumfahrtmuseums – eines der größten wissenschaftlich-historischen Museen der Welt. Sie erzählten von der Eroberung des Weltraums, von Raumfahrthunden, dem ersten Weltraumflug Jurij Gagarins und vom Leben auf Raumstationen. Die Kinder lösten Bilder- sowie Kreuzworträtsel und beantworteten Fragen. Am Ende der Veranstaltung erstellte jedes Kind seinen eigenen Planeten. Anschließend fügten sie alle kleinen Planeten zusammen und schufen so ein eigenes Universum nach der Devise: „Wir sind alle verschieden aber dennoch eins!“</span></span></p><p><span><span>Am zweiten Tag nahmen die Kinder an einer Malklasse unter dem Titel „Mein Planet“ teil und lernten die Werke von Alexej Leonow kennen – dem ersten sowjetischen Kosmonauten, der einen Weltraumausflug außerhalb des Raumschiffs unternahm. Neben seinen Verdiensten als Kosmonaut hat Leonow auch zahlreiche Bilder gemalt, unter anderem Darstellungen des Kosmos. Mit ihren neuen Kenntnissen malten die Kinder ihren Kosmos so, wie sie ihn sich vorstellen. Sie erlernten verschiedene Techniken zum Zeichnen und Mischen von Farben, gaben ihren Bildern Titel und erzählten einander von ihren einzigartigen Planeten.</span></span></p><p><span><span>Für das Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT war dieser Ausflug eine wertvolle Erfahrung, neben der täglichen juristischen Arbeit einmal das Weltall durch Kinderaugen zu sehen.</span></span></p><p><em><span><span><span>BEITEN BURKHARDT unterstützt das soziale Rehabilitationszentrum der Stadt Kolomna für Minderjährige schon seit zehn Jahren. Das Zentrum hilft Waisen und Kindern aus finanziell schwachen, unvollständigen und zerrütteten Familien, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden. Waisen im Alter von drei bis siebzehn Jahren leben ständig im Zentrum, Kinder aus schwierigen Verhältnissen sind hier tagsüber untergebracht. In den letzten zwanzig Jahren halfen die Mitarbeiter des Zentrums mehr als 6000 Kindern und Jugendlichen, an ihre Stärken zu glauben, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden, ihre Talente zu entdecken und ihr Selbstwertgefühl zu stärken. Wer das Zentrum unterstützen möchte, kann sich an folgende Anschrift wenden: <em><span><span><span>ul. Lenina 97&nbsp;A, Kolomna, Tel. 8 (496) 612 31 64, <a href="https://deti-pomosch.ru/" target="_blank" rel="noreferrer">https://deti-pomosch.ru/</a>.</span></span></span></em></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><em><span><span><span><img alt="KM_1" data-entity-type="file" data-entity-uuid="ce0b48db-c5a3-44e6-af12-9713ecccca56" src="/fileadmin/beiten/inline-images/KM_1.jpg"></span></span></span></em></span></span></span></em></p><p><img alt="Kinder malen" data-entity-type="file" data-entity-uuid="a8d76332-4d00-42fa-9e50-c4fc319eb2fa" src="/fileadmin/beiten/inline-images/KM%20Moskau.jpg"></p><p><img alt="Kinder malen am Tisch" data-entity-type="file" data-entity-uuid="459c8362-7b0c-4fdf-956b-b8ab36d33857" src="/fileadmin/beiten/inline-images/KM%20Moskau%2001_1.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 18</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-18</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 18</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Ein Land im Urlaubswahn</h3><p><em>„Es wäre viel erreicht, würden Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub möglichst – wie vorgesehen – komplett im Laufe eines Kalenderjahres nehmen, anstatt Ansprüche anzuhamstern. Denn das Urlaubsrecht wird immer komplizierter. Von dessen speziellen Untiefen lesen Sie hier. In Reuters Welt. Folge 18.“</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Qualifiziertes Zeugnis muss auf Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses datiert werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualifiziertes-zeugnis-muss-auf-beendigungszeitpunkt-des-arbeitsverhaeltnisses-datiert-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Datum eines qualifizierten Arbeitsendzeugnisses hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Beendigungsvergleich war die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin nach ihrem Zeugnisentwurf, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin war mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen. Die Arbeitgeberin wich von diesem Entwurf in mehreren Zeugnisversionen ab und datierte das Zeugnis jeweils auf den Tag der Ausstellung. Nach Antrag der Arbeitnehmerin verhängte das Arbeitsgericht Siegburg deswegen ein Zwangsgeld in Höhe von 600 Euro gegen die Arbeitgeberin.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und einen „wichtigen Grund“ zur Abweichung vom Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin verneint. Denn nach Ansicht des LAG Köln widerspricht es nicht der Pflicht zur Zeugniswahrheit, wenn das Zeugnis auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückdatiert wird. Fordert ein Arbeitnehmer zeitnah die Erstellung eines Zeugnisses, muss das qualifizierte Arbeitsendzeugnis nach ständiger Rechtsprechung des BAG das Datum der rechtlichen Beendigung enthalten und nicht das Datum der physischen Ausstellung. Die Gründe dafür sieht auch das LAG Köln zum einen in der Rechtssicherheit und zum anderen in der Vermeidung von Spekulationen über einen Streit über den Inhalt des Zeugnisses, die entstehen können, wenn zwischen dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und dem Ausstellungsdatum ein längerer Zeitraum liegt. Außerdem ist die Beendigung auch der Zeitpunkt, zu dem das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers, die den Hauptinhalt des qualifizierten Zeugnisses bilden, in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis zu bewerten sind. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf Grundlage eines Zeugnisentwurfs des Arbeitnehmers, von dem nur aus „wichtigen Grund“ abgewichen werden darf, ist eine regelmäßige Klausel im gerichtlichen Beendigungsvergleich. Dabei sollte in der Praxis beachtet werden, dass ein „wichtiger Grund“ zur Abweichung nur dann vorliegt, wenn der Inhalt des Zeugnisentwurfs gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Da der Inhalt des Zeugnisses vom Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitpunkt bestimmt wird, widerspricht es aber gerade nicht der Wahrheit, wenn das Zeugnis auf das Beendigungsdatum zurückdatiert wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und schlimmstenfalls eines Zwangsgeldes sollte jeder Arbeitgeber das (qualifizierte) Zeugnis mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses nicht zeitnah nach der Beendigung geltend macht. Fünf Wochen nach Beendigung werden jedoch von der Rechtsprechung noch als „zeitnah“ angesehen. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ann-kathrin-pongratz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ann-Kathrin Pongratz</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geldwaeschegesetzmeldepflichtverordnung-immobilien-gwgmeldv-immobilien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Überblick</h3><p><span><span><span>Am 1. Oktober 2020 ist die neue Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (nachfolgend „<strong>Verordnung</strong>“) in Kraft getreten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Verordnung bezweckt der Gesetzgeber eine Erweiterung der schon bestehenden Meldepflichten bei dem Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung im Bereich der Immobilientransaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU). Anwendungsbereich der Verordnung ist der bewirkte oder bezweckte Erwerb von inländischen Immobilien mittels eines Asset oder Share Deals oder eines sonstigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs, bei dem die inländische Immobilie auf einen anderen Rechtsträger übergeht, z. B. bei einer Verschmelzung (nachfolgend „<strong>Erwerbsvorgang</strong>“).</span></span></span></p><p><span><span><span>Aus Sicht des Gesetzgebers war die Verordnung notwendig, da bei einer im Jahr 2019 durchgeführten nationalen Risikoanalyse der Immobiliensektor als ein Bereich mit erhöhten Geldwäscherisiken identifiziert wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Verordnung richtet sich u. a. an Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater (nachfolgend „<strong>Verpflichtete</strong>“), die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder 12 Geldwäschegesetz (GwG) geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen und bei Erwerbsvorgängen mitwirken.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Meldepflichtige Sachverhalte</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Verordnung sind bestimmte Sachverhalte geregelt, die nach der Risikoanalyse aus Sicht des Bundesfinanzministeriums typischerweise bei der Begehung von Geldwäsche auftreten oder einen solchen Verdacht nahelegen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Meldepflicht auslösende Sachverhalte lassen sich grob wie folgt einteilen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten,</span></span></span></li><li><span><span><span>Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten,</span></span></span></li><li><span><span><span>Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Stellvertretung,</span></span></span></li><li><span><span><span>Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Preis, Kauf- oder Zahlungsmodalitäten.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Meldepflicht bei Bezug zu Risikostaaten oder Sanktionslisten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Meldepflicht besteht, wenn </span></span></span><span><span><span>ein am Erwerbsvorgang Beteiligter oder ein wirtschaftlich Berechtigter in einem Risikostaat ansässig ist oder einen gleichermaßen engen Bezug zu einem Risikostaat aufweist. Die bloße Staatsangehörigkeit oder Geburt in einem Risikostaat soll die Meldepflicht noch nicht auslösen. Eine Meldepflicht besteht zudem, wenn der Geschäftsgegenstand oder ein beim Erwerbsvorgang eingesetztes Bankkonto einen engen Bezug zu einem Risikostaat aufweist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu den Risikostaaten zählen die von der Europäischen Union (EU) als „Drittstaat mit hohem Geldwäscherisiko“ und die von der Financial Action Task Force (FATF) als „Staat mit strategischen Mängeln“ eingestuften Länder. Als Erleichterung werden von der FIU unter der <a href="https://www.zoll.de/fiu-international-gelistete-risikostaaten" target="_blank" rel="noreferrer">Internetseite</a> die beiden Listen zur Verfügung gestellt, in denen die als Risikostaaten eingestuften Länder aufgeführt sind. Zu den als Risikostaaten eingestuften Ländern gehören nach der derzeitigen Einschätzung der EU und der FATF u. a. Bahamas, Irak, Jamaika, Jemen, Korea, Panama, Syrien.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls meldepflichtig sind Erwerbsvorgänge mit Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten, die auf sog. Sanktionslisten u. a. der EU gelistet sind. Diese Sanktionslisten sind ebenfalls unter der vorgenannten Internetseite der FIU einsehbar.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Meldepflicht wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Meldepflicht besteht ebenfalls, wenn die am Erwerbsvorgang Beteiligten ihren geldwäscherechtlichen Auskunfts- und Nachweispflichten nicht nachkommen oder wissentlich nicht richtige oder unvollständige Angaben zur Identität der Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten gemacht werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch Treuhandverhältnisse ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck sollen die Meldepflicht auslösen. Weiterhin unterliegen strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen am Erwerbsvorgang beteiligte Personen oder wirtschaftlich Berechtigte sowie deren Verurteilung der Meldepflicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein die Meldepflicht auslösender Sachverhalt liegt zudem vor, wenn der Erwerbsvorgang in einem groben Missverhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Veräußerers, Erwerbers oder wirtschaftlich Berechtigten steht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Meldepflicht besteht ebenfalls, wenn sich aus der Eigentums-/Kontrollstruktur ergibt, dass die Kette zum wirtschaftlich Berechtigten über eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat führt und der wirtschaftlich Berechtigte nicht in diesem Drittstaat ansässig ist. Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedsstaat der EU noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Drittstaat ist insbesondere auch die Schweiz. Ausnahmsweise soll die Meldepflicht nicht bestehen, wenn die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft einen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Meldepflichtig sind ebenfalls grenzüberschreitende Steuergestaltungen, sofern der Verpflichtete an diesen als Intermediär gemäß § 138d Abs. 1 AO mitwirkt. Diese Meldepflicht besteht neben der Pflicht zur Mitteilung der Steuergestaltung an das Bundeszentralamt für Steuern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Meldepflicht besteht ebenfalls bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit einer Stellvertretung. Solche Auffälligkeiten sind anzunehmen, wenn</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>eine schriftliche Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nachgereicht wird, oder</span></span></span></li><li><span><span><span>eine unechte oder verfälschte Vollmachtsurkunde vorgelegt wird, oder</span></span></span></li><li><span><span><span>das Grundverhältnis der Bevollmächtigung nicht erkennbar ist, oder</span></span></span></li><li><span><span><span>die Vollmacht durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat beglaubigt wurde.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Preis, Kauf- oder Zahlungsmodalitäten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Meldepflichtig ist ebenfalls, wenn der Kaufpreis vollständig oder teilweise mit Barmitteln über EUR 10.000 oder mit Kryptowerten beglichen werden soll. Auch ein Bankkonto in einem Drittstaat soll eine meldepflichtige Auffälligkeit darstellen, es sei denn, der Sitz, Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der das Bankkonto verwendenden Vertragspartei befindet sich in diesem Drittstaat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Meldepflicht besteht zudem, wenn der Kaufpreis erheblich vom tatsächlichen Verkehrswert abweicht. Eine erhebliche Abweichung soll insbesondere vorliegen, wenn der Kaufpreis mindestens 25 Prozent über dem Verkehrswert liegt. Den Verpflichteten trifft allerdings keine Pflicht zur Verkehrswertermittlung, so dass die Meldepflicht lediglich besteht, wenn die erhebliche Abweichung offenkundig ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin bestehen Meldepflichten bei</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>vollständiger oder teilweiser Zahlung vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, sofern der Zahlungsbetrag mehr als EUR 10.000 beträgt und die veräußernde Person keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist;</span></span></span></li><li><span><span><span>Zahlungen von oder an einen am Erwerbsvorgang nicht beteiligten Dritten (Ausnahmen sind u. a. Partei kraft Amtes, frühere oder derzeitige Ehepartner oder Lebenspartner,&nbsp; Verwandte 1. und 2. Grades und deren Ehegatten oder Lebenspartner, verbundene Unternehmen, im Grundbuch eingetragene Gläubiger, juristische Personen des öffentlichen Rechts, finanzierende inländische Banken (ausländische Banken, sofern mit Deutschland vergleichbare Bank-Aufsicht besteht);</span></span></span></li><li><span><span><span>Weiterveräußerung binnen drei Jahren mit erheblicher Preisabweichung (mindestens 25 Prozent) ohne nachvollziehbaren Grund;</span></span></span></li><li><span><span><span>Rückveräußerung binnen drei Jahren an vorherigen Eigentümer ohne nachvollziehbaren Grund;</span></span></span></li><li><span><span><span>Nutzung eines Anderkontos (nicht: Notaranderkonto) ohne nachvollziehbaren Grund.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Sobald einem Verpflichteten ein oder mehrere der vorgenannten risikobegründenden Umstände bekannt sind oder werden, ist er grundsätzlich zu einer Meldung verpflichtet. Eine Nachforschungspflicht nach risikobegründenden Umständen besteht für den Verpflichteten jedoch nicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausnahmen von der Meldepflicht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Verordnung sieht vor, dass die Meldepflicht ausnahmsweise nicht bestehen soll, wenn im Einzelfall besondere Umstände/Gründe vorliegen, die den bestehenden Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht ausräumen. Ein solcher nachvollziehbarer Grund soll z. B. bei einer Rückveräußerung binnen drei Jahren an den vorherigen Eigentümer bei der &nbsp;Ausübung eines Vorkaufsrechts oder einer gesetzlichen Regelung (z. B. Anfechtung, Rücktritt) anzunehmen sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die ggf. den Geldwäscheverdacht ausräumenden Tatsachen sind von den Verpflichteten entsprechend der geldwäscherechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu dokumentieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verdachtsmeldungen und ihre Folgen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sofern keine Tatsachen vorliegen, die den festgestellten typisierten Geldwäscheverdacht ausräumen oder sofern Zweifel verbleiben, hat der Verpflichtete unverzüglich eine Verdachtsmeldung abzugeben. Die Meldung hat in elektronischer Form an die FIU, einer innerhalb des Zollkriminalamtes in Köln eingerichteten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, zu erfolgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Folge der Meldepflicht ist der Verpflichtete (mit Ausnahme der Transaktionen, die keinen Aufschub dulden) gehalten, die Transaktion frühestens durchzuführen, wenn ihm die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder aber der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt wurde (sog. Anhaltepflicht).</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin ist es dem Verpflichteten verboten, Informationen über Meldungen an die am Erwerbsvorgang Beteiligten weiterzugeben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bedeutung für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bisher sind aufgrund der nach § 43 Abs. 1 GwG bestehenden allgemeinen Meldepflicht nur wenige Verdachtsmeldungen durch die Verpflichteten erstattet worden. Grund sind die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten der Verpflichteten im Mandatsverhältnis, aufgrund derer die Verpflichteten nicht berechtigt sind, eine Meldung abzugeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Verordnung schafft nun darüber hinausgehende materiell-rechtliche Tatbestände. Bei deren Vorliegen sind die Verpflichteten unter Durchbrechung ihrer Verschwiegenheitspflicht nunmehr zu einer Verdachtsmeldung verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Den Verpflichteten droht bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht ein empfindliches Bußgeld von bis zu EUR 150.000 bei einfachen Verstößen und bis zu EUR 1 Mio. bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund ist künftig mit einem wesentlich höheren Meldeaufkommen gerade im Immobiliensektor zu rechnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Stand: 27. Oktober 2020</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></a><br><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„BBGO“ – Unterstützung von Personalabteilungen bei Mitarbeiter-Entsendungen ins Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bbgo-unterstuetzung-von-personalabteilungen-bei-mitarbeiter-entsendungen-ins-ausland</link>
                        <description>„BBGO“ – Unterstützung von Personalabteilungen bei Mitarbeiter-Entsendungen ins Ausland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die BEITEN BURKHARDT Services GmbH hat am 15. Oktober 2020 ein neuartiges „Legal-Tech-Produkt“ auf den Markt gebracht, das in Kooperation mit der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entwickelt wurde. Es handelt sich um eine Webanwendung, die die Verwaltung und Durchführung von Entsendungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Ausland für Unternehmen wesentlich erleichtert. Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Website: </span></span></span><span><span><span><a href="https://www.bb-go.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>www.bb-go.de</span></span></a></span></span></span></p><p><span><span><span>Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> (</span></span></span><span><span><span><a href="mailto:Michaela.Felisiak@bblaw.com"><span><span>Michaela.Felisiak@bblaw.com</span></span></a></span></span></span><span><span><span>, +49-89-35065-1127) und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a> (</span></span></span><span><span><span><a href="mailto:Martina.Schlamp@bblaw.com"><span><span>Martina.Schlamp@bblaw.com</span></span></a></span></span></span><span><span><span>, +49-89-35065-1127).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 17</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-17</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 17</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Warum schreibe ich "Atheist" in meine Bewerbung? – Diskriminierung Deluxe</h3><p><em>„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat Nichtdiskriminierten gezeigt, wo Menschen sich - etwa in Bewerbungsverfahren - diskriminiert fühlen. Das habe großen pädagogischen Wert, schreibt Rechtsanwalt Reuter in Folge 17. Geht es jedoch nicht mehr um konkrete Gründe von Diskriminierung, sondern darum, dass ein Bewerber sich ungerecht behandelt sieht, wird es: beliebig.“</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umwandlungsverbot wieder im Gesetzentwurf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umwandlungsverbot-wieder-im-gesetzentwurf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit unserem Beitrag „<em>Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen: Nur mit Genehmigung! Beschränkungen bei der Begründung von Wohnungseigentum“ im </em><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/newsletter-immobilienrecht-juli-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter Immobilien-Recht von Juli 2020</a> haben wir bereits zu den Plänen des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) zum Umwandlungsverbot berichtet. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nachdem die Pläne zur Umsetzung des Gesetzes Kontroversen auslösten, wurde das Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen aus dem Entwurf für das Baulandmobilisierungsgesetz gestrichen. Klaus Beine hat diese Entwicklung – die Streichung des neuen § 250 BauGB – im <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/umwandlungsverbot-fuer-mietwohnungen-ist-vom-tisch" target="_blank" rel="noreferrer">Blog-Beitrag „<em>Umwandlungsverbot“ für Mietwohnungen ist vom Tisch</em>" vom 2. Oktober 2020</a> erläutert. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nunmehr gibt es wohl eine neuerliche Kehrtwende. Hierzu im Einzelnen:</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Umwandlungsverbot war zunächst im Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung als § 250 Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt worden. Im Gesetzestext wurde vorausgesetzt, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Das Ziel des neuen § 250 BauGB war es, Mieter vor „Verdrängung“ zu schützen und ein ausreichendes Angebot an bezahlbarem Mietwohnraum zu erhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund von Uneinigkeiten in der Koalition um das sogenannte Umwandlungsverbot ließ Innenminister Horst Seehofer die Passage zum § 250 BauGB hinsichtlich der Erschwerung der Entstehung von Eigentumswohnungen im Bestand kurzerhand streichen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nun soll ein Kabinettsentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes kursieren, in dem der umstrittene § 250 BauGB wieder enthalten sei. Dieser soll in der kommenden Woche von der Bundesregierung beschlossen werden. Eine Bestätigung aus Berlin existiert allerdings nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Haus &amp; Grund-Präsident Kai Warnecke stellte am 28. Oktober 2020 zur Durchsetzung des Umwandlungsverbots fest:</span></span></span></p><p><span><span><span>„<em>Im Schatten des neuen Corona-Gipfels schließen CDU/CSU und SPD einen politischen Kuhhandel: Die Union bekommt die Überwachung von Kommunikationsdaten durch die Geheimdienste, die SPD das Umwandlungsverbot. Damit stellen sich Bundesbauminister Seehofer und die gesamte Unions-Fraktion gegen das private Eigentum.“</em>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Kritik ist erkennbar. Das Umwandlungsverbot schützt keinen Mieter, sondern schränkt massiv die Eigentumsfreiheit sowie die Eigentumsbildung ein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ähnlich nimmt Daniel Föst, Mitglied des Deutschen Bundestages sowie Bau- und wohnungspolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion zur Durchsetzung des Umwandlungsverbots Stellung:</span></span></span></p><p><span><span><span>„<em>Die Union knickt wieder vor der SPD ein. Das Umwandlungsverbot versperrt tausenden Familien den Weg in die eigenen vier Wände. Diese neue Regulierung ist ideologiegetrieben und eigentumsfeindlich. Die GroKo verunsichert mit ihrem Zick-Zack-Kurs Mieter und Vermieter gleichermaßen.</em> <em>[…] Dieser inhaltslose Schlingerkurs ist symptomatisch für die Große Koalition. Es werden keine Lösungen gesucht, sondern es wird ideologischer Kuhhandel betrieben.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Zukünftig wird durch das Umwandlungsverbot der Umstand eintreten, dass der Verkauf nicht mehr an den Kapitalnutzer und Selbstnutzer, sondern an Vermieter bestimmt wird, die bereit sind, die Mehrfamilienhäuser im Ganzen zu übernehmen und zu bewirtschaften. Die Regulierung bevorzugt also tendenziell größere Investoren und Unternehmungen und nimmt dem Mieter die Chance, über das ihm gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht seine Wohnung zu erwerben, Altersvorsorge zu betreiben und auch von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Zudem sind Mieter schon heute aufgrund zahlreicher Regelungen vor unerwünschten Umwandlungen geschützt, Stichwort Erhaltungssatzungsgebiete.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung das Umwandlungsverbot nun beinhalten wird. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hinsichtlich des Umwandlungsverbots Beratungsbedarf haben. Wir beraten und unterstützen Sie gerne zu allen Ihren rechtlichen Fragen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a> </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Referentenentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-referentenentwurf-des-baulandmobilisierungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Ministerium des Inneren, für Bau und Heimat veröffentlichte am 09. Juni 2020 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz<span><span>)</span></span><span>. Hintergrund dessen soll die Unterstützung der Kommunen bei der Schaffung und Aktivierung von Bauland sowie die Sicherung von bezahlbarem Wohnraum sein.<br>Die Debatte um Wohnraumbeschaffung ist aktueller denn je, zumal in vielen Ballungszentren die steigenden Mietpreise und der Wohnungsmangel </span>zu einer immer wachsenden Problematik führen. Die BauGB-Novelle soll eine Verbesserung der Wohnraumbeschaffung sowie eine Förderung des sozialen Wohnungsbaus voranbringen. Für eine nachhaltige Schaffung und Aktivierung von Bauland wurde der Referentenentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes auf Grundlage der Vorschläge der Expertenkommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ vom Bundesinnenministerium vorgestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Debatte um das Baulandmobilisierungsgesetz wurde Ende September 2020 nochmals entfacht, als bekannt wurde, dass das Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde.<br>Das Gesetzgebungsverfahren dauert bislang an. Eine Anhörung der Bundesländer und Verbände hat bereits stattgefunden, eine Einbringung des Entwurfs in das Kabinett und die parlamentarische Beratung stehen noch aus.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Die geplanten Änderungen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Für die geplanten Änderungen durch die BauGB-Novelle müssen das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert werden. Demnach soll ein neuer Bebauungsplantyp für <span>den Wohnungsbau geschaffen werden und die Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen von der Festsetzung des Bebauungsplans erweitert werden. Durch Abweichungen vom Bebauungsplan soll Flexibilität erzielt und die Möglichkeit gewährt werden, sich von den Regelungen des Bebauungsplans zu lösen. Ergänzend sollen Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich eingeführt werden und eine Grundlage für Konzepte der Innenentwicklung, insbesondere zur leichteren Anwendung von Baugeboten, erreicht werden. Ferner soll eine Erweiterung des Allgemeinen und des Besonderen Vorkaufsrechts der Gemeinden erfolgen.</span></span></span></span></p><p><em>1.1 <span><span><span>Neuer Bebauungsplantyp zur Wohnraumversorgung</span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Der Referentenentwurf zielt darauf ab, weitere städtebauliche Anliegen aufzugreifen und beinhaltet insbesondere einen neuen Bebauungsplantyp. Dieser soll die Wohnraumversorgung sicherstellen, den sozialen Wohnungsbau fördern und eine Mietpreisbindung festlegen. In Gebieten mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ wird angedacht, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gebiete mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ liegen laut BauGB-Novelle vor, wenn die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.“ In Großstädten mit akuter Wohnproblematik, wie in München, Hamburg oder Berlin könnte der neue Bebauungsplantyp folglich große Relevanz haben.</span></span></span></span></p><p><em>1.2 <span><span><span>Ausgleichzahlungen</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Insbesondere wird ein Augenmerk auf die Bedeutung einer grünen Infrastruktur in den Gemeinden gelegt, sodass Klimaschutz und Klimaanpassung in zukünftigen Bauvorhaben verstärkt berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass Eingriffe in die Natur und Landschaft durch Bauvorhaben zukünftig durch Ausgleichzahlungen kompensiert werden müssen, vorausgesetzt es wurden keine Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt.</span></span></span></p><p><em>1.3 <span><span><span>Kommunale Vorkaufsrechte</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinden ist ein städtebauliches Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung. Die Vorkaufsrechte der Gemeinden wehren Störungen und Beeinträchtigungen ab. Diese drohen der Bauleitplanung, wenn die geplanten Grundstücksverkäufe nicht mit den Zielen der Gemeinden im Einklang stehen. Durch das Vorkaufsrecht werden ebenso die städtebaulichen Maßnahmen gefördert, denn mittels des Erwerbs von Grundeigentum wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar auf die Verwirklichung von städtebaulichen Aufgaben in diesen Gebieten Einfluss zu nehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein Vorkaufsrecht würde in Gebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorliegen sowie in Gebieten für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde. Ebenso würde ein solches Vorkaufsrecht innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, in welchen ein städtebaulicher oder anlagenbezogener Missstand besteht, eingreifen</span><span>. </span>Hier wird insbesondere auf das Wohl der Allgemeinheit abgestellt, zu der die Deckung des Wohnbedarfs in den Gemeinden und die Förderung der Innenentwicklung zählen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinden wird ergänzt durch eine neue Form des Vorkaufsrechts, welches die Durchsetzung der städtebaulichen Ziele vorantreiben soll. Es soll mehr Wohnraum geschaffen werden, indem der Zugriff auf die zur Veräußerung stehenden Flächen vereinfacht wird. In einem Geltungsbereich des Bebauungsplans, in welchem ein brachliegendes Grundstück oder für im Zusammenhang bebauter Ortsteile an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, kann durch Satzung ein Vorkaufsrecht begründet werden. Die Grundstücke müssen für den Wohnungsbau geeignet und auch überwiegend dafür eingesetzt werden. Abermals muss es sich um ein Gebiet mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ handeln.</span></span></span></p><p><em>1.4 <span><span><span>Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Ein Umwandlungsverbot soll die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum bei bestehenden Wohngebäuden verbieten, es sei denn, es liegt ein Genehmigungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt würde u.a. in Fällen greifen, in welchen das Grundstück im Nachlass an Erben weitergegeben wird oder das Wohnungseigentum eigengenutzt werden würde. Ebenso soll das Verbot nur in Gebieten mit einer gefährdeten Versorgung an Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen angewendet werden. Im Oktober 2020 wurde dieses Umwandlungsverbot jedoch aus dem Entwurf für das Baulandmobilisierungsgesetz gestrichen. Forderungen für ein Umwandlungsverbot kamen einerseits u.a. von der Linksfraktion des Bundestags und andererseits gab es zahlreiche Kritiken. In der NVwZ 2020 wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Umwandlungsverbot grundsätzlich überhaupt formell verfassungsgemäß wäre. Kritisch hatten sich ebenso Teile der Immobilienbranche sowie Anwaltschaft geäußert. Das Bundesinnenministerium hat wohl erkannt, dass die bestehenden Regelungen des BauGB ausreichen und ein Umwandlungsverbot nicht notwendig ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Die Schwierigkeiten des Referentenentwurfs</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Referentenentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes<span><span> bringt</span></span> noch Schwierigkeiten mit sich.<br>Hinsichtlich des neuen Bebauungsplantyps geht es inhaltlich um die Wohnversorgung sowie die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Zudem wurde eine Mietpreisbindung angedacht. Die geltende Vorschrift im BauGB schreibt schon zum jetzigen Zeitpunkt vor, in Bebauungsplänen Flächen auszuweisen, auf welchen Wohngebäude entstehen sollen, die zudem für den sozialen Wohnungsbau geeignet sind. Problematisch ist nun, dass hier nur Anforderungen an die Beschaffenheit der Wohngebäude gestellt werden. Demnach entsteht für Grundstückseigentümer nicht die Pflicht, Mittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch zu nehmen und somit den sozialen Wohnungsbau voranzutreiben. Um dies auszubessern, soll in der BauGB-Novelle eine Flächenausweisung mit vertraglichen Pflichten verknüpft werden, sodass Bedingungen für die späterer Wohnnutzung eingehalten werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Weiteren würde das erweiterte Vorkaufsrecht der Kommunen bei zunehmenden Fällen einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern. Im Gegenzug könnte hier aber der Aufwand entfallen, sich um freie Flächen zum Bauen zu bemühen.<br>Die Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen, woraus sich die Rechtfertigung für ein Vorkaufsrecht ergibt. Die <span>Gemeinden müssen nachvollziehbar darlegen, dass ein Grundstück für die Innenentwicklung in Frage kommt. Es sollte aber nicht aus dem Grund gekauft werden, einen Bodenvorrat zu erlangen und Eigentum zu vermehren. Ebenso darf ein Grundstück nicht gekauft werden, um eben solches zu einem späteren Zeitpunkt und für einen anderen Zweck zu verwenden oder zu veräußern.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank" rel="noreferrer">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geschäftsführerhaftung während des Insolvenzeröffnungsverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geschaeftsfuehrerhaftung-waehrend-des-insolvenzeroeffnungsverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span>„Die Beratungspraxis zeigt, dass vereinzelt immer wieder irrig angenommen wird, nach Stellung eines Insolvenzantrages sei aus Sicht des Unternehmens zunächst alles getan und ab Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sei allein dieser für die Abwicklung des Unternehmens verantwortlich. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (VII R 30/18) hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang erneut klargestellt, dass dem nicht so ist und der Geschäftsführer sich während des Insolvenzeröffnungsverfahren, im zu entscheidenden Fall wegen nicht abgeführter Lohnsteuer, haftet.“</span></em></p><p><span>Der komplette Beitrag von Herrn Weichselgärtner in Ausgabe 23/2020 des Existenz Magazins steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tuuut tuuuut tuuuuuuuuuuut – beim nächsten Ton: Telefonische AU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuuut-tuuuut-tuuuuuuuuuuut-beim-naechsten-ton-telefonische-au</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Da ist sie wieder, die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Bei der Pizza-Bestellung klappt es ja auch schon seit einer Ewigkeit: Tuut Tuut <span>„</span>Pizza Avanti Guten Abend<span>“</span>, <span>„</span>Guten Abend, eine Pizza Schinken Pilze, eine Pizza Meeresfrüchte und eine Pizza Hawaii für Schmid in München<span>“</span>, <span>„</span>OK, in 20 Minuten<span>“</span>, <span>„</span>Perfekt, Danke<span>“</span>. Das wird jetzt auch (wieder) bei der AU möglich sein: Tuut Tuut <span>„</span>Praxis Dr. Mustermann, Guten Morgen, was kann ich für Sie tun?<span>“</span>, <span>„</span>Guten Morgen, ich bin krank und benötige einen Termin<span>“</span>, <span>„</span>was tut denn weh?<span>“</span>, <span>„</span>ich habe Halsschmerzen und Probleme beim Atmen<span>“</span>, <span>„</span>da brauchen Sie doch keinen Termin, ich verbinde Sie mit dem Arzt<span>“</span>, <span>„</span>ich müsste heute aber Arbeiten und benötige eine Krankschreibung<span>“</span>, <span>„</span>Kein Problem, der Arzt kann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch feststellen<span>“</span>, <span>„</span>Super und Danke<span>“</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>Corona macht vieles im alltäglichen Leben unmöglich oder nur schwer möglich, wie Urlaube, Kinobesuche, Familienfeiern, Konzerte etc. Corona macht arbeitsrechtlich aber auch einiges möglich, wie die telefonische AU ohne körperliche Untersuchung eines Arztes.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Die Pflichten des kranken Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu den Pflichten des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören die Anzeigepflicht, die Nachweispflicht und die Förderung der Genesung. Unter der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche formlose Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu verstehen. Die Anzeige kann formlos, z.B. telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Unter der Nachweispflicht ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zu verstehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anforderungen an eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, haben Arbeitnehmer die gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Bescheinigung/das ärztliche Attest ist von einem approbierten Arzt nach einer eingehenden Präsenz-Untersuchung auszustellen. Die AU muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein, wann der Arzt die AU festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Wenn nur eine dieser zwingenden Angaben fehlt, liegt keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die ärztliche Diagnose der Krankheit ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht zu nennen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausnahme: Telefonische Krankschreibungen wieder möglich</span></span></span></h3><p><span><span><span>Befristet vom 19.10.2020, vorerst bis 31.12.2020 können nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ich wünsche Allen, dass das Telefon nur für die Pizzabestellung und nicht für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genutzt werden muss.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></strong></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gemacht werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksamkeit-einer-betriebsvereinbarung-kann-nicht-von-der-zustimmung-der-betroffenen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Betriebsrat kämpft für die Belegschaft – so wird die Tätigkeit des im Betriebsverfassungsgesetz beschriebenen Gremiums allgemein wahrgenommen. Dabei kann er jedoch auch einmal über das Ziel hinausschießen, wie der vorliegende Fall zeigt: Betriebsrat und Arbeitgeber schlossen eine Betriebsvereinbarung, deren Geltung von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht wurde. Zu klären war, ob eine solche Bedingung wirksam vereinbart werden kann. Das BAG entschied, dass dies nicht möglich und die Betriebsvereinbarung somit unwirksam ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Antragsteller ist der Betriebsrat eines Logistik- und Produktveredelungsdienstleisters. Antragsgegner ist das Unternehmen als Arbeitgeber. Die <span>Beteiligten schlossen 2007 <span>eine Betriebsvereinbarung über eine variable Vergütung für die Mitarbeiter im Lager, wobei die Höhe der Vergütung unter anderem an leistungsorientierte Kriterien anknüpfte. Die Betriebsvereinbarung sollte jedoch nur dann umfassend in Kraft treten, wenn </span></span>„<span><span>80% der abgegebenen Stimmen</span></span>“<span><span> der in den Geltungsbereich der Vereinbarung fallenden Arbeitnehmer </span></span><em>„<span><span><span>bis zum Ablauf der vom Unternehmen jeweils gesetzten Frist der Betriebsvereinbarung einzelvertraglich schriftlich</span></span></span>“</em><span><span><span> zustimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, konnte der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung unter Umständen dennoch für wirksam erklären. Das Zustimmungsquorum von 80% wurde erreicht. Der Betriebsrat beantragte gerichtlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG gab dem Betriebsrat Recht und stellte die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung fest. Eine Betriebsvereinbarung wirkt grundsätzlich normativ. Dies bedeutet, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten. Sie wirken folglich direkt und ohne weiteren Zwischenakt auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ein und sind grundsätzlich nicht abdingbar. Betriebsvereinbarungen haben somit gesetzesgleiche Wirkung. Diese normative Wirkung kann laut BAG nicht von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden. Dies widerspräche den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung: Sie legt fest, dass der Betriebsrat die Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsratswahl repräsentiert. Er werde daher als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und sei daher weder an die Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfe sein Handeln deren Zustimmung. Das Gesetz legt fest, dass eine vom Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung normativ und unmittelbar gilt. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis. Auch später eintretende Arbeitnehmer würden von ihr erfasst. Das schließt nach Ansicht des <span>BAG <span>aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums, verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, zu knüpfen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil macht deutlich, dass der Betriebsrat nicht zugunsten Dritter auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten kann. <span><span>Er muss sein Mandat höchstpersönlich wahrnehmen und kann sich seiner Repräsentationsfunktion auch nicht gegenüber den Arbeitnehmern selbst entziehen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als Arbeitgeber ist daher bei Verhandlung und Abschluss einer Betriebsvereinbarung darauf zu achten, dass nur der Betriebsrat als Verhandlungspartner und Vertragspartei aufritt und einbezogen wird. Dies kann den Prozess jedoch auch erheblich vereinfachen, da sich der Arbeitgeber auch nur auf den Betriebsrat als Verhandlungspartner einlassen muss. Dritte können die Wirksamkeit einer ausgehandelten Betriebsvereinbarung nicht verhindern, der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung auf eigene Verantwortung zu schließen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Regina Holzer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 16</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-16</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 16</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Systemrelevante "Helden des Alltags" - die Personaler, eine unbekannte Spezies</h3><p><em>"In Folge 16 bricht Rechtsanwalt Reuter eine Lanze für die Personalverantwortlichen. Denn ohne sie würden Unternehmen – insbesondere in Krisenzeiten und -situationen – gar nicht funktionieren. Sein Appell lautet deshalb: Halten und schätzen Sie diese Menschen!"</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gewerberaummiete bleibt auch während coronabedingter Schließung geschuldet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerberaummiete-bleibt-auch-waehrend-coronabedingter-schliessung-geschuldet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das Thema „Coronavirus“ bzw. „COVID-19-Pandemie“ hat im Immobilienrecht in den vergangenen Monaten erhebliche Beachtung gefunden. Eine der ersten Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie intensiv diskutiert wurden, betraf die Auswirkungen behördlich angeordneter Betriebsschließungen auf Gewerberaummietverträge.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In unserem Beitrag vom 30. März 2020 „Mögliche Auswirkungen des Coronavirus auf das Immobilienwirtschaftsrecht“ haben wir die Auswirkungen und die Folgen der Pandemie für das Mietvertrags-, Bauträgervertrags-, Werkvertrags-, sowie das Kaufrecht beleuchtet. Hierbei sind wir zum Ergebnis gelangt, dass coronabedingte Schließungen weder eine Höhere Gewalt (Force Majeure), noch die Unmöglichkeit nach § 275 BGB oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB begründen. Auch haben wir feststellen dürfen, dass Mietern von Gewerberäumen kein Mietminderungsrecht zusteht, da ein Mietmangel nicht vorliegt. Nunmehr wurden die bislang ersten gerichtlichen Entscheidungen – des Landgerichts Heidelberg, Urteil vom 30. Juli 2020 - 5 O 66/20 sowie des Landgerichts Frankfurt a. M., Urteil vom 02. Oktober 2020 – 2-15 O 23/20 – zur Mietzahlungspflicht während der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Beide Gerichte kommen zum Ergebnis: Gewerberaummiete bleibt auch während coronabedingter Schließung geschuldet.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In diesem Beitrag stellen wir die aktuelle Entscheidung der 15. Kammer des LG Frankfurt a. M. vor, die in ihrem Urteil auf die Entscheidung des LG Heidelberg verweist.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Mieterin – eine große Textil-Filialkette – mietet Geschäftsräume für eine Filiale zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts in Frankfurt am Main. Im Zuge der COVID-19-Pandemie verordnete das Land Hessen die Schließung sämtlicher Verkaufsstätten des Einzelhandels, also auch des Geschäfts der Mieterin, in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 20. April 2020. In diesem Zeitraum entrichtete die Mieterin die Miete nicht in vollem Umfang. Die Vermieterin machte nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung die Miete gerichtlich geltend – mit Erfolg.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Begründung der Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Landgericht Frankfurt a. M. bestätigt, dass behördliche Schließungsanordnungen wegen der COVID-19-Pandemie grundsätzlich weder zum Entfall der Mietzahlungspflicht noch zu einer Mietminderung führen. Auch stellt die Anordnung keinen Teil der Unmöglichkeit dar. Solange der Mieter das Risiko trägt, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, führen befristete Schließungen zudem nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hierzu im Einzelnen:</span></span></span></span></p><p><em>2.1 <span><span><span><span>Mietminderungsrecht</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Die 15. Kammer des LG Frankfurt a. M. erklärt im Urteil vom 2. Oktober 2020 – 2-15 O 23/20, mit Verweis auf die o. g. Entscheidung des LG Heidelberg, dass kein Mietminderungsrecht vorliegt. Zwar können auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Beschränkungen zu einem Mangel führen. Vorausgesetzt werde hierfür aber, dass die Beschränkungen der konkret vermieteten Sache ihre Ursache gerade in deren Beschaffenheit und Beziehung zur Umwelt haben und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters. Der Gewerberaum als Mietsache war auch während der coronabedingten Schließung zur Nutzung geeignet. Das hoheitliche Einschreiten bzw. die Untersagung beschränkte nicht die Nutzung der Mietsache, ihre Lage oder Beschaffenheit, sondern die Art des Geschäftsbetriebs der Mieterin. Diese fällt in den Risikobereich der Mieterin, so dass ein Mietmangel nicht vorlag.</span></span></span></span></p><p><em>2.2 <span><span><span><span>§ 275 BGB - Unmöglichkeit</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Zur Unmöglichkeit erklärt die 15. Kammer des LG Frankfurt a. M. ausdrücklich, dass eine coronabedingte Schließung der Geschäftsräume ausschließlich die Nutzungstätigkeit der Mieterin betreffe, nicht dagegen verändere sie die Gebrauchsverschaffungspflicht der Vermieterin. Aus diesem Grunde lag auch keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vor. Vielmehr habe die Vermieterin, wie es ihrer Hauptleistungspflicht entspricht, die Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand bereitgestellt. Der Umstand, dass die Nutzung für die Mieterin nicht wie von ihr beabsichtigt möglich war, liegt nicht an der Sache selbst. Ein Entfall der Gegenleistungspflicht der Mieterin und folglich der Mietzahlung war damit unbegründet.</span></span></span></span></span></p><p><em>2.3 <span><span><span><span>§ 313 BGB - Wegfall der Geschäftsgrundlage</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nahm die Kammer in der o. g. Entscheidung Stellung. Zwar könne die Schließung einer Filiale durchaus zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ des betreffenden Gewerberaummietvertrages führen. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB sei jedoch bei der anzustellenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf die vertragliche Risikoverteilung abzustellen. Im vorliegenden Falle hatte die Mieterin das Verwendungsrisiko der Mietsache (mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können) zu tragen. Eine entsprechende vertragliche Risikoübernahme der Mieterin schließe – abgesehen von extremen Ausnahmefällen – regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei der Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. Extreme Ausnahmefälle durch die Schließung sind grundsätzlich der Eintritt von existenziell bedeutsamen Folgen für die Mieterin, wie etwa einer Existenzgefährdung oder einer vergleichbaren unzumutbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Sind die Tatbestände – wie vorliegend – nicht erfüllt, so bleibt es für die Mieterin weiterhin zumutbar, am unveränderten Vertrag festzuhalten. Das Gericht lehnte einen Wegfall der Geschäftsgrundlage aus diesem Grunde ab.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Ausblick und Bewertung</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. lässt erkennen, dass Gewerbemieter zumindest nicht generell Mietminderungen oder den Ausschluss der Mietzahlungspflicht wegen behördlicher Schließungsanordnungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie geltend machen können. Allerdings deuten beide Gerichte darauf hin, dass bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit zur Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage gegeben ist. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung zu den Corona-Maßnahmen im Mietrecht entwickelt und in welchen Fällen außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 313 BGB angenommen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In jedem Fall wird eine einvernehmliche Lösung zwischen den Mietvertragsparteien empfohlen. In einer solchen kann die Höhe der Miete sowie etwa vereinbarte Stundungen, Mietreduktionen etc. vereinbart werden. Nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter wird an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sein. Insbesondere wird ihm an der dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters gelegen sein. Vereinbarungen zwischen den Mietparteien sind im Rahmen eines schriftformgerechten Nachtrags zum Mietvertrag festzuhalten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei entsprechenden Gesprächen und Vereinbarungen. Kommen Sie gerne auf uns zu.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Klaus Beine</span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Angela Kogan </span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT gratuliert den Preisträgern des 10. Deutsch-Russischen Juristenpreises 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-gratuliert-den-preistraegern-des-10-deutsch-russischen-juristenpreises</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Seit Jahren unterstützt die internationale Rechtsanwaltskanzlei BEITEN BURKHARDT die Ausschreibung zum Deutsch-Russischen Juristenpreis als Sponsor. Nunmehr wurde der Preis zum 10. Mal verliehen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit diesem Preis zeichnen die Deutsch-Russischen Juristenvereinigung, der Ostausschuss der Deutschen Wirtschaft, die Deutsch-Russische Außenhandelskammer, das Zentrum für osteuropäisches Recht Graz, das Ostinstitut Wismar und das Wiesbaden Institute for Law and Economics herausragende rechtsvergleichende Arbeiten zwischen Russland und den deutschsprachigen Ländern aus. Der Preis mit einem Preisgeld von insgesamt € 4.000 wird in vier Kategorien ausgeschrieben; ausgezeichnet werden eine studentische und eine wissenschaftliche Arbeit, jeweils in russischer und deutscher Sprache. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Aus 50 Arbeiten wählte die Jury unter Vorsitz von Prof. Dr. Rainer Wedde, Of Counsel bei BEITEN BURKHARDT, die Preisträger Darja Levina, Alexander Salenko, Pavel Usvatov und Tamerlan Zelikov aus; ein Sonderpreis geht an Bernd Wieser. Zahl und Qualität der eingereichten Arbeiten machen in Anbetracht der allgemein schwierigen Situation Mut, dass der bilaterale Rechtsdialog fortgeführt wird. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT gratuliert den diesjährigen Preisträgern!</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><em>Nähere Informationen zu Preis und Preisträgern finden sich auf: </em><a href="https://www.drjv.org/deutschrussischerjuristenpreis.html" target="_blank" rel="noreferrer"><em>https://www.drjv.org/deutschrussischerjuristenpreis.html</em></a><em>. </em></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>CoronArbeitsrecht – es geht weiter mit Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronarbeitsrecht-es-geht-weiter-mit-kurzarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Corona war – seit es existiert – nie weg und ist jetzt doch wieder da. Corona ist kein Freund und es ist uns nicht willkommen. Dennoch müssen wir uns weiterhin mit Corona und seinen Folgen auseinandersetzen. Im Alltag, in der Medizin aber auch im Arbeitsrecht, im <span>„</span>CoronArbeitsrecht<span>“</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>Anfang 2020, als Corona und seine Folgen den deutschen Arbeitsmarkt getroffen haben, wurden schnell Regelungen geschaffen und befristet eingesetzt, um die Krise zu überwinden. Insbesondere wurden Sonderregelungen für die erleichterte Nutzung von Kurzarbeit errichtet. Da Corona das Arbeitsleben weiterhin massiv beeinträchtigt, hat die Bundesregierung mit neuen Regelungen reagiert und den Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. Es gilt Folgendes:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Das Kurzarbeitergeld wird von derzeit 12 auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die coronabedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 70 Prozent bzw. 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat und 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Arbeitnehmer verlängert, denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bleiben befristet bis Ende 2021 bestehen, wenn bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit in dem beantragenden Betrieb eingeführt wurde.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die während der Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeträge sollen die Arbeitgeber weiterhin vollständig bis Mitte 2021 erstattet bekommen, danach zu 50 Prozent bis zum 31. Dezember 2021, für den Fall, dass mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Entgelte aus einer während der Kurzarbeit begonnenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben weiterhin bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Leiharbeitnehmer haben ebenfalls verlängert bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragt, wenn in dem Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die neuen bzw. verlängerten Regelungen sind Teil des Gesetzes für Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie. Es wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 15</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-15</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Zeugnisklagen sollten wegen ihrer Irrelevanz und gesellschaftlichen Nutzlosigkeit abgeschafft werden, legt sich Rechtsanwalt Reuter in Folge 15 fest. Liest man von dem Fall, mit dem er seine Einschätzung untermauert, fällt es leicht, diese nachzuvollziehen. Lesen Sie selbst.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 14 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nachhaltigkeit - trotz Corona weiter das Thema der Zukunft!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-trotz-corona-weiter-das-thema-der-zukunft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Anfang 2020 sah alles danach aus, dass das neue Jahrzehnt im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen werde. Die Themen Klimawandel und Klimaschutz bewegten die Gemüter, dazu noch die Herausforderungen durch Digitalisierung und geopolitische Entwicklungen. Wenige Monate später hat sich die Welt schlagartig verändert. Doch die Trias aus Klimawandel/Klimaschutz, Digitalisierung und Geopolitik ist damit nicht vom Tisch. Vielmehr kommt die Coronakrise als neue Herausforderung hinzu. Auch aus rechtlicher Sicht sollte sich ein sorgfältiger Geschäftsleiter mit allen vier Themenstellungen auseinandersetzen und das Thema Nachhaltigkeit nicht aus den Augen verlieren."</em></p><p><em>Den gesamten Beitrag von Herrn Dr. Daniel Walden in der <a href="https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/seiten/2020/200928_Zdirekt_03-20_web.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">aktuellen Ausgabe der Zdirekt! können Sie hier ab S.50 ff.</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT vertritt Borgward vor dem OLG erfolgreich im Markenrechtsstreit gegen Renault</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-vertritt-borgward-vor-dem-olg-erfolgreich-im-markenrechtsstreit-gegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 15. Oktober 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das Automobil-Unternehmen Borgward Group GmbH vor dem OLG München erfolgreich im Markenrechtsstreit gegen den französischen Autobauer Renault vertreten. Das erstinstanzliche Urteil war noch gegen Borgward ausgefallen. Die Bremer Traditionsmarke, inzwischen mit Deutschlandsitz in Stuttgart, ist mit neuen Eigentümern aus China in den vergangenen Jahren wieder an den Markt gegangen, um damit an die große Historie der Nachkriegszeit anzuknüpfen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im Kern ging es um das Logo der Marke Borgward, die Borgward-Raute. Das OLG München (29. Zivilsenat) hat nun entschieden, dass die seit Ende der 30er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts etablierte Borgward-Raute und der seit 1925 genutzte Renault-Diamant keine Gemeinsamkeiten haben. Die Vorinstanz, das Landgericht München I (die für Marken- und Kennzeichenrecht zuständige 33. Zivilkammer), hatte dem Kläger Renault noch Recht geben, eine Verwechslungsgefahr bejaht und den Franzosen Schadenersatz zugesprochen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Renault-Logo sei, so das OLG, je nach Betrachtungsweise ein Sechseck oder eine unmögliche Figur. Die Raute sei bei Borgward nur im Innenrahmen des Logos zu finden. Das Renault-Logo sei ein Rahmen, das modernisierte Borgward-Logo hingegen ein Logo mit einer Innengestaltung, zudem werde es durch den Mittelstreifen mit dem Schriftzug Borgward geprägt. Deswegen läge keine Verwechslungsgefahr vor. Auch Ansprüche aus der angeblich bekannten Marke könne Renault nicht geltend machen. Die Revision wurde nicht zugelassen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Berater Borgward Group GmbH</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christina Hackbarth (Federführung), Tanja Hogh Holub (beide Gewerblicher Rechtsschutz, München)</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Berater Renault</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Gleiss Lutz: Dr. Stefan Völker und Marcel Pemsel</span></span></span></span></span><br>&nbsp;</p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christina-hackbarth" target="_blank" rel="noreferrer">Christina Hackbarth</a><br>Tel: +49-89-35065-1432<br>E-Mail: </span></span><a href="mailto:Christina.Hackbarth@bblaw.com"><span>Christina.Hackbarth@bblaw.com</span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 12 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ist der „Nette“ der Dumme? – Vorsicht bei der Anreise zu Schulungen vor Dienstantritt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ist-der-nette-der-dumme-vorsicht-bei-der-anreise-zu-schulungen-vor-dienstantrit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 13. Oktober 2020 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat morgen, am 14. Oktober 2020, in einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber einem neuen Mitarbeiter gestattet hatte, zu einer Schulung am ersten Arbeitstag bereits am Vortag anzureisen. Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Düsseldorf) sah dies als einvernehmlich vorverlagerten Beginn des Arbeitsverhältnisses an – mit gravierenden Folgen für den Arbeitgeber. Denn das Arbeitsverhältnis war zunächst auf ein halbes Jahr befristet und wurde nach Ablauf dieser Befristung genau auf die maximal gesetzlich zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert, die bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen gilt. Dadurch sei diese Maximaldauer um einen Tag überschritten worden mit der Folge, dass die Befristungsabrede unwirksam sei und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege – mit vollem Kündigungs-schutz für den Arbeitnehmer (Az.: 7 AZR 375/19).<br><br>Der in Düsseldorf wohnhafte Arbeitnehmer hatte sich auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in der Außenstelle Düsseldorf als "Anhörer" beworben. Vor Beginn seiner Tätigkeit sollte er ab dem 5. September 2016, 9:00 Uhr, für die Dauer von drei Wochen in Nürnberg geschult werden. Der Arbeitgeber unterzeichnete den Arbeitsvertrag, der eine Einstellung zum 5. September 2016 vorsah. Im Nachgang teilte er dem (schwerbehinderten) Mitarbeiter auf dessen Anfrage hin mit, dass er mit einer Anreise am Vortag (Sonntag) sowie der Übernahme der Hotelkosten für die Übernachtung auf den 5. September 2016 einverstanden sei. Danach unterzeichnete auch der Mitarbeiter den Vertrag, allerdings nach wie vor mit Arbeitsbeginn am 5. September. Später verlängerten die Parteien das zunächst auf ein halbes Jahr befristete Arbeitsverhältnis auf zwei Jahre. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf der zwei Jahre nicht fortgesetzt, der Arbeitnehmer jedoch wollte weiterarbeiten und klagte.</p><p>Der Arbeitnehmer hält die Befristung für unwirksam, weil sie den maximalen Zeitraum von zwei Jahren überschreite. Das Arbeitsverhältnis habe wegen der notwendigen Anreise zur Schulung am 4. September 2016 bereits an diesem Tag begonnen. Es habe sich um eine Dienstreise gehandelt, die Arbeitszeit bedeute. Eine Befristung bis zum 4. September 2018<br>überschreite daher die maximal zulässige Höchstbefristungsdauer um einen Tag. Der Arbeitgeber meint demgegenüber, die Anreise habe das Arbeitsverhältnis nicht bereits am 4. September 2016 in Vollzug gesetzt.<br><br>"Die Entscheidung des BAG hat sehr wahrscheinlich nicht nur für Befristungsfälle Bedeutung, sondern auch für andere typische Konstellationen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses", meint Markus Künzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT: "Schulungen bei Dienstantritt sind weit verbreitet, genauso wie zum Beispiel die Vereinbarung einer Probezeit. Nicht selten kommt es vor, dass am letzten Tag einer Probezeit gekündigt wird. Sollte das BAG entscheiden, dass die Anreise am Vortag den Beginn eines Arbeitsverhältnisses vorverlagert und dann erst am letzten den Tag der Probezeit gekündigt würde, wäre diese Kündigung nicht mehr rechtzeitig während der Probezeit erklärt worden. Der Arbeitnehmer hätte dann Kündigungsschutz, die Kündigung ist in der Regel unwirksam."</p><p>Zum Ausgang des Verfahrens meint der Anwalt: "Man kann in diesem Fall vertreten, dass die Anreise zur Schulung am Vortag eine vorbereitende Maßnahme zur Aufnahme der Tätigkeit war, letztendlich der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz, der nicht Teil der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist. Daher ist die Anreise nicht zum maximal möglichen Zwei-Jahreszeitraum zu rechnen". Weiter meint der Anwalt: "Zudem hat der Arbeitnehmer widersprüchlich gehandelt, indem er sich auf einen früheren Arbeitsbeginn berufen hat, obwohl die vorzeitige Anreise in seinem Interesse lag. Er hat den Vertrag, der den Arbeitsbeginn am Schulungstag vorsieht, unterschrieben, nachdem der Arbeitgeber ihm die frühere Anreise gestattet und zudem die Übernachtungskosten übernommen hat. Es wäre ein unbilliges Ergebnis, wenn der Arbeitgeber 'der Dumme' bleiben würde, nur weil er 'zu nett' gewesen ist. Außerdem müsste Unternehmen dann künftig geraten werden, in vergleichbaren Fällen nicht so mitarbeiterfreundlich zu agieren. In diesem Fall konkret: Um halb fünf Uhr morgens zur Schulung loszufahren", so der Anwalt.<br><br><em>Markus Künzel</em> ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT am Standort München. Gerne steht er für Interviews, Gastbeiträge etc. zu diesem Thema zur Verfügung.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Künzel</a><br>Tel.: 089 35065-1131<br><a href="mailto:markus.kuenzel@bblaw.com">Markus.Kuenzel@bblaw.com</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freiwillige Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freiwillige-grippeschutzimpfung-am-arbeitsplatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Da es derzeit noch keinen zugelassenen Impfstoff gegen <span>„</span>Corona<span>“</span> gibt, der nächste Winter aber bevorsteht, handelt dieser Blog leider nur von der freiwilligen Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz. Die Ausführungen wären jedoch – hoffentlich bald – auf eine freiwillige Coronaschutzimpfung am Arbeitsplatz übertragbar. Wie jeden Herbst bieten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlose Grippeschutzimpfungen am Arbeitsplatz bzw. in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit an. Einfacher geht es für Arbeitnehmer nicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber haben aber auch ein großes Eigeninteresse an den betrieblichen Grippeschutzimpfungen. Je Mitarbeiter und je Impfung sind zwar Kosten für den Impfstoff und den Arzt in Höhe von ca. EUR 20 bis EUR 30 aufzuwenden zuzüglich einiger Minuten an Arbeitszeit. Dies ist für Arbeitgeber günstiger als eine Grippewelle im Betrieb und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einiger oder vieler Arbeitnehmer über Tage und Wochen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grippeschutz ist Privatsache des Arbeitnehmers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, (kostenlose) Grippeschutzimpfungen im Betrieb anzubieten. Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für ihre Arbeitnehmer und sie müssen alles tun bzw. unterlassen, um Schäden von den Arbeitnehmern fernzuhalten. Dies betrifft aber insbesondere betriebliche veranlasste Gefahren und nicht allgemeine Gesundheitsrisiken. Die Grippeschutzimpfung gehört zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge und ist Privatsache des Arbeitnehmers. Ausnahmen kann es in medizinischen oder pflegerischen Berufen geben. Eine Grippeschutzimpfung kann verpflichtend sein, um Patienten in Krankenhäuser oder Risikobewohner in Pflegeheimen vor der Grippe zu schützen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Haftung bei Impfschaden – BAG vom 21.12.2017 (8 AZR 853/16)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Haften Arbeitgeber für Impfschäden bei freiwillig angebotenen Grippeschutzimpfungen im Betrieb, wenn bei Arbeitnehmern medizinische Probleme nach der Impfung auftreten? Das BAG hatte über einen Impfschaden einer Arbeitnehmerin nach einer freiwilligen Grippeschutzimpfung beim Arbeitgeber zu entscheiden. Die Arbeitnehmerin hatte aufgrund der Impfung im Betrieb starke Schmerzen mit einer andauernden und erheblichen Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule erlitten. Sie konnte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und verlangte vom Arbeitgeber Schmerzensgeld und machte sonstige materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Kriterien zur Vermeidung einer Arbeitgeberhaftung bei freiwilliger Grippeschutzimpfung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG lehnte Schadensersatzansprüche aufgrund der Grippeschutzimpfung der geschädigten Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber ab. Wie das BAG festgestellt hat, schloss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern keinen Behandlungsvertrag ab. Der Arbeitgeber verletzte damit auch keine Pflicht aus einem Behandlungsvertrag noch aus dem bestehenden Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber schulde bei einer solchen freiwilligen Grippeschutzimpfung allein die ordnungsgemäße Auswahl des die Impfung durchführenden medizinischen Personals. Es besteht jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, die ordnungsgemäße Aufklärung durch den behandelnden Arzt sicherzustellen oder diesen bei der Ausführung der Impfung zu überwachen. Dies wäre auch bei der Vielzahl der Arbeitgeber, die nicht im medizinischen Bereich tätig sind, nicht möglich. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber, die eine Grippeschutzimpfung im Betrieb anbieten, sollten darauf achten, dass einerseits keine Pflicht zur Grippeschutzimpfung vertraglich vereinbart ist, sondern freiwillig erfolgt. Andererseits ist darauf zu achten, dass kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht, sondern ausschließlich zwischen Arzt und Arbeitnehmer. Rein vorsorglich kann auch daran gedacht werden, etwaige Schäden durch eine Versicherung abzudecken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine grippefreie Zeit, bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 14</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-14</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Wenn Landkreise, Städte oder einzelne Stadtbezirke zu Corona-Risikogebieten werden, stellt sich die Frage: Wie jetzt mit Mitarbeitenden umgehen, die morgens, aus dem heimischen Risikogebiet (weil sie dort wohnen!) kommend, ihren Dienst in der Einrichtung antreten sollen? Eine Antwort fällt unserem Autor in dieser Folge 14 sichtlich schwer."</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Ledvance beim Verkauf ihrer Tochter Radium Lampenwerk</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-ledvance-beim-verkauf-ihrer-tochter-radium-lampenwerk</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. Oktober 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die auf Allgemeinbeleuchtung spezialisierte Ledvance GmbH mit Sitz in Garching beim Verkauf ihrer Tochtergesellschaft Radium Lampenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung an die Investmentfirma ASC mit Sitz in Luxemburg und München beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br><br>Mit Wirkung zum 1. Oktober dieses Jahres ist die Radium Lampenwerk unabhängig aufgestellt und wird durch den neuen Eigentümer ASC Investment aktiv bei der Gestaltung einer nachhaltig erfolgreichen, eigenständigen Zukunft unterstützt. Ledvance bleibt auch weiterhin ein wichtiger Kooperationspartner von Radium Lampenwerk und wird sowohl ihr Kunde als auch ihr Lieferant sein.<br><br>Ledvance gehörte einst zur Allgemeinbeleuchtungssparte von Osram, wurde aber 2017 von chinesischen Investoren übernommen und befindet sich heute im Besitz des chinesischen Lichtunternehmens MLS Co., LTD. Mit Niederlassungen in mehr als 50 Ländern und Geschäftsaktivitäten in über 140 Ländern verfügt Ledvance über einen hervorragenden globalen Marktzugang.<br><br>Ein BEITEN BURKHARDT-Team um die Münchner Partnerin Angelika Kapfer berät die Ledvance GmbH regelmäßig, zuletzt im August dieses Jahres beim Verkauf ihres Werks in Eichstätt.</p><h3>Berater Ledvance GmbH:</h3><p><em>BEITEN BURKHARDT: </em>Die Partner Angelika Kapfer (Federführung), Dr. Christian Philipp<br>Kalusa, Associate Caroline Frohnwieser (alle Corporate/M&amp;A, München), die Partner<br>Katrin Lüdtke (München) und Dr. Dominik Greinacher (Berlin, beide Öffentliches Recht)<br>sowie Jörn Manhart (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank" rel="noreferrer">Angelika Kapfer</a><br>Tel.: +49 89 35 0 65 – 1301<br>E-Mail: <a href="mailto:angelika.kapfer@bblaw.com">Angelika.Kapfer@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Suzhou TZTEK Technology Co Ltd beim Erwerb der MueTec Automatisierte Mikroskopie und Meßtechnik GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-suzhou-tztek-technology-co-ltd-beim-erwerb-der-muetec</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>München, 12. Oktober 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT</span></span></span> <span><span><span><span>hat die Suzhou TZTEK Technology Co Ltd („TZTEK“) beim Erwerb der MueTec Automatisierte Mikroskopie und Meßtechnik GmbH („MueTec“) umfassend rechtlich beraten. TZTEK ist ein international tätiger, börsennotierter Technologiekonzern mit Fokus auf Machine Vision und Industrie-Digitalisierung mit Sitz in Suzhou, P.R., China. Der Erwerb erfolgte über ihre Tochtergesellschaft SLSS Europe GmbH mit Sitz in München („SLSS“). Verkäufer sind die Mehrheitsaktionärin, die Deutsche Effecten- und Wechselbeteiligungs AG („DEWB“) sowie der Privatunternehmer Ralph Detert. Finanzberater auf Käuferseite war Livingstone Partners.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>In einem ersten Schritt hat SLSS eine Minderheitsbeteiligung an der MueTec übernommen. Die vollständige Übernahme steht unter dem Vorbehalt der Freigabe durch das Bundeswirtschaftsministerium.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>MueTec ist auf optische Inspektions- und Metrologie-Systeme spezialisiert, die bei der Qualitätskontrolle im Rahmen der Halbleiterfertigung zum Einsatz kommen. Das Unternehmen mit Standorten in München und in Aholming/Niederbayern sowie in Taiwan und Malaysia beschäftigt rund 40 Mitarbeiter. TZTEK beabsichtigt, den deutschen Standort der MueTec durch Expansion als europäisches Entwicklungszentrum auszubauen und damit auch den Mitarbeitern eine langfristige Perspektive zu bieten. 2005 gegründet, ist TZTEK ein dynamisch wachsendes Unternehmen mit inzwischen rund 1.100 Mitarbeitern. Der Umsatz wurde in den letzten Jahren knapp verdreifacht.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT ist eine der führenden kontinentaleuropäischen Anwaltskanzleien mit einer Präsenz in China. Unser China Desk ist in unserer China Praxis integriert und hat als Schwerpunkt die Beratung chinesischer Unternehmen aus dem privaten und öffentlichen Sektor im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten in Deutschland und der EU.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater TZTEK</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>BEITEN BURKHARDT: </strong>Dr. Martin<strong> </strong><span>Rappert (Corporate/M&amp;A/China Desk/Federführung, Düsseldorf), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), Thomas Herten (Real Estate, Düsseldorf), Dr. Winfried Richardt (Commercial/Corporate, Düsseldorf), Markus Schönherr (Commercial/Corporate, Düsseldorf), Tassilo Klesen (Corporate/Commercial/China Desk, Berlin), Lelu Li (Corporate/China Desk, Berlin), Dr. Christian von Wistinghausen (AWV/China Desk, Berlin), Dr. Patrick Alois Hübner (AWV/China Desk, Berlin), Susanne Rademacher (Corporate, Peking/China), Dr. Jenna Wang-Metzner (Corporate, Peking/China), Katrin Lüdtke (Umweltrecht/öffentliche Förderungen, München), Jörn Manhart (Pensionen, Düsseldorf), Julia Meler (Pensionen, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Christian Frederik Döpke (IP/IT/Datenschutzrecht, Düsseldorf), Mathias Zimmer-Goertz (IP/IT/Datenschutzrecht, Düsseldorf).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martin-rappert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martin Rappert</a>, MBA<br>Tel.: +49 211 51 89 89 <span><span>– </span></span>185</span></span></span><br><span><span><span>E-Mail: <a target="_blank">Martin.Rappert@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kommt jetzt die große Pleitewelle?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-jetzt-die-grosse-pleitewelle</link>
                        <description>Kommt jetzt die große Pleitewelle?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span><span><span>Sanierungsberater und Insolvenzexperten diskutieren beim RP-Wirtschaftsforum über die Folgen der Corona-Krise</span></span></span></strong></p><p><em><span><span><span>Man stelle sich folgende Situation vor: Ein mittelständisches Unternehmen produziert Güter für den internationalen Markt, die stark nachgefragt sind. Doch auf einmal ist diese Produktion erheblich eingeschränkt oder gar unmöglich – weil ein kleiner Lieferant in die Insolvenz gerutscht ist. „Wir beobachten häufig, dass Unternehmen sehr abhängig von Lieferanten bestimmter Teile sind. Ist diese Lieferfähigkeit nicht sichergestellt, kann das erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsabläufe und die eigene betriebswirtschaftliche Stabilität haben“, erläutert Wilken Beckering, Partner und Experte für Gesellschafts- und Insolvenzrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt am Standort Düsseldorf. „Es ist daher sehr wichtig, dass sich Unternehmen – in einer konkreten Krisensituation wie der Corona-Pandemie und generell darüber hinaus – darüber im Klaren sind, welche Risiken in ihren Lieferketten bestehen können. Eine Positionsbestimmung der Lieferanten gehört in jede Unternehmensplanung.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Den gesamten Auszug aus der Sonderbeilage „Sanierung &amp; Beratung“ der Rheinischen Post vom 8. Oktober 2020 können Sie sich im Downloadbereich herunterladen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wohin mit dem Urlaub, wenn man nicht ver­reisen kann?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wohin-mit-dem-urlaub-wenn-man-nicht-ver-reisen-kann</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Das Urlaubsrecht gestaltete sich in den letzten Jahren ohnehin schon zum Dauerbrenner in der Rechtsprechung, sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs. InZeiten von Corona und den damit verbundenen begrenzten Reisemöglichkeiten, geht die Interessenlagen beider Vertragsparteien völlig auseinander: Arbeitgeber haben jetzt mit Blick auf das Jahresende ein besonderes Interesse daran, dass Arbeitnehmer den verbleibenden Resturlaub noch im Jahr 2020 nehmen, da andernfalls Rückstellungen gebildet werden müssen, die die Bilanz aus Sicht vieler Arbeitgeber "belasten". Arbeitnehmer würden die Urlaubstage oftmals jedoch lieber aufsparen, entweder für "bessere Zeiten" oder für weitere mögliche Kita- und Schulschließungen in der Zukunft. Was gilt nun arbeitsrechtlich?<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p>Dr. Michaela Felisiak und Markus Künzel erklären im <a href="https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/urlaub-corona-verfall-pandemie-tage-jahresurlaub-aufsparen-genehmigen-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag auf LTO.de</a>, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kompensation von Eingriffen bei Planung berücksichtigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kompensation-von-eingriffen-bei-planung-beruecksichtigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Wir sprechen mit Dr. Dominik Greinacher, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Dr. Andreas Hipke, Fachanwalt für Agrarrecht, von der Kanzlei BEITEN BURKHARDT, eine der führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands, über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Umwandlung von landwirtschaftlichen Nutzflächen."</em></p><p>Das komplette Interview finden Sie auf <a href="https://www.businesstalk-kudamm.com/2020/10/02/dr-dominik-greinacher-kompensation-von-eingriffen-bei-planung-beruecksichtigen/" target="_blank" rel="noreferrer">Businesstalk am Kudamm</a>.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 13</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-13</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Sollte es Schule machen, dass Arbeitgeber in Einstellungsverfahren eine „Bestenauslese“ – wie im öffentlichen Dienst – vornehmen müssen, droht den Betroffenen Ungemach. Denn es könnte sie eine „Konkurrentenschutzklage“ des abgelehnten Bewerbers ereilen. Das klingt zwar befremdlich, meint Rechtsanwalt Reuter in Folge 13. Doch so sei sie nun mal: Seine und auch Ihre Welt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT berät IDS Borjomi Russia beim Projekt zum Bau einer Fabrik im Moskauer Gebiet zur Abfüllung des Mineralwassers &quot;Swjatoj Istotschnik&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moskauer-buero-von-beiten-burkhardt-beraet-ids-borjomi-russia-beim-projekt-zum-bau-einer</link>
                        <description>Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT berät IDS Borjomi Russia beim Projekt zum Bau einer Fabrik im Moskauer Gebiet zur Abfüllung des Mineralwassers &quot;Swjatoj Istotschnik&quot;</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Der führende Hersteller von Mineralwasser in Flaschen, IDS Borjomi Russia, hat den Bau seiner größten Fabrik in Russland gestartet. Dies erlaubt es der Gesellschaft, die Produktion von Mineralwasser unter dem Brand "Swjatoj Istotschnik" zu verdoppeln und ihre führende Position auf dem russischen Markt auszubauen. Juristen des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT begleiten das built-to-suit-Projekt in rechtlicher Hinsicht umfassend. Das Projekt wird im Logistikpark "PNK park Sheremetyevo Nord/Northern Sheremetyevo" des Moskauer Gebiets umgesetzt und von der Regierung des Moskauer Gebiets im Rahmen der Zusammenarbeit zur Stärkung des Industriepotentials des Gebiets unterstützt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><strong>Berater BEITEN BURKHARDT:</strong> Kamil Karibov, Oleg Ljaljutski, Ekaterina Sidenko (Immobilien- und Baurecht, Moskau), Nikolay Potanin (Gesellschaftsrecht, Moskau).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><strong>Kontakt:</strong></span></span></span></span></span><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/kamil-karibov" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Kamil Karibov, Ph.D., Partner</span></span></span></span></span></a><br><span><span><span><span><span>Tel.: +7 495 2329635</span></span></span></span></span><br><span><span><span>E-Mail: Kamil.Karibov@bblaw.com</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 01 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Umwandlungsverbot“ für Mietwohnungen ist vom Tisch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umwandlungsverbot-fuer-mietwohnungen-ist-vom-tisch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Das Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen ist aus dem Entwurf für ein Baulandmobilisierungsgesetz gestrichen worden. Das bedeutet aus unserer Sicht: Die Politik hat erkannt, dass es im Baugesetzbuch bereits ausreichende Regelungsmöglichkeiten gibt, um ein Gleichgewicht zwischen Eigentums- und Mietwohnungen herzustellen. </span></span><span><span>Das Mietrecht hat ohnehin starke soziale Komponenten, auch im Fall der Umwandlung in Eigentumswohnungen – bis zu zehn Jahre beträgt der Kündigungsschutz, und selbst nach dieser Frist muss ein Vermieter Eigenbedarf nachweisen können.</span></span></p><p><span><span>Es kann somit weiterhin nicht grundsätzlich verboten werden, aus Mietwohnungen Eigentum zu machen – der strenge Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung ist jetzt aus dem Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes zur BauGB-Novelle gestrichen worden. In der Bundesregierung war das „Umwandlungsverbot" umstritten, welches nach einem</span></span><span><span> § 250 Baugesetzbuch (BauGB) für alle Städte und Regionen in Deutschland verbindlich geworden wäre, in denen von einem „angespannten“ Wohnungsmarkt ausgegangen wird. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern hätten künftig eine Genehmigung gebraucht, um Wohnungen einzeln verkaufen zu können.</span></span></p><p><span><span>Das Bundesbauministerium hatte den umstrittenen <span><span><a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/baulandmobilisierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)</a> erst im Juni 2020 vorgelegt. Die darin geplanten restriktiven Regeln sollten für zunächst fünf Jahre gelten. Sie wurden nicht nur in der Immobilienbranche, etwa auch vom Wirtschaftsrat und dem ZIA, in denen BEITEN BURKHARDT engagiert ist, kritisiert. Begründete Einwände kamen auch aus der Politik und von Wissenschaftlern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>In Hessen ist eine entsprechende Verordnung seit 1. Juni 2020 in Kraft. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hinsichtlich der Verordnung und des Genehmigungsvorbehalts – und gerade auch zu Länderregelungen – </span></span></span><span><span>Beratungsbedarf haben.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Klaus Beine</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Eine GmbH im Verantwortungseigentum?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-gmbh-im-verantwortungseigentum</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Verantwortungseigentum (VE) bereits in der Gründungsphase oder in jungen Unternehmen zu verankern, ist in den vergangenen Jahren in Deutschland immer beliebter geworden. Dabei spielte einerseits die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen eine Rolle, aber auch das Wirken der 2019 gegründeten Stiftung Verantwortungseigentum (der u. a. die BMW-Stiftung angehört, aber auch Alnatura und Ecosia). Nicht zuletzt steht unsere Gesellschaft vor großen ökologischen und sozialen Herausforderungen, und es stellt sich die (rhetorische) Frage, ob nicht auch die Wirtschaft eine wichtigere Rolle in der Lösung dieser Herausforderungen spielen sollte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während es die Rechtslage in einigen Ländern bereits ermöglicht, vergleichsweise unkompliziert Verantwortungseigentum im frühen Stadium zu verankern (beispielsweise in der Niederlande durch Nutzung gering regulierter Stiftungen), erschwert das aktuell in Deutschland geltende Recht die Umsetzung dieses Gedanken. Aus diesem Grund legte ein Professoren-Arbeitskreis einen Gesetzesentwurf<a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span><span><span><sup>[1]</sup></span></span></span></span></span></a> vor, der eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes vorsieht.</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Beitrag folgen nach einer Darstellung der aktuellen Rechtslagen (1.) eine Erklärung des Gesetzesentwurfes nebst Kritik (2.) und ein Ausblick (3.).</span></span></span></p><h3>1. Aktuelle Rechtslage</h3><p><strong>1.1 <span><span><span><span>Rechtslage</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das Verantwortungseigentum will die Prinzipien der Selbstbestimmung und der Vermögensbindung über Generationen im Unternehmen umsetzen.<sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a></sup> Dazu sind im deutschen Recht im Wesentlichen aktuell drei Alternativen möglich: das Veto-Modell, das Einzelstiftungsmodell und das Doppelstiftungsmodell.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während im Rahmen des Einzelstiftungsmodells die Stiftung alle Unternehmensanteile hält, erfolgt im Doppelstiftungsmodell eine Aufteilung der Anteile auf eine Stiftung und einen Treuhandeigentümer (der mitunter auch die Rechtsform einer Stiftung hat).</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Einzelstiftungsmodell kontrolliert die Einhaltung der Prinzipien durch zwei Gremien der Stiftung. Das eine Gremium überwacht die stimmrechtslosen Anteile, das andere Gremium die Anteile mit Mehrstimmrechten und Ausschluss des Gewinnbezugsrechts.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Gegensatz dazu kontrolliert der Treuhandeigentümer im Doppelstiftungsmodell die Anteile mit Mehrstimmrechten und Ausschluss des Gewinnbezugsrechts. Stimmrechtslose Anteile mit Dividendenrechte hält die Stiftung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Veto-Modell teilt die Inhaberschaft der Geschäftsanteile in zwei oder drei Gruppen auf. In der ersten Gruppe werden die Anteile mit Stimmrechten von in der Gesellschaft arbeitenden oder mit ihr eng verbundenen Personen gehalten. Die zweite Gruppe (sofern sie implementiert wurde) bildet sich aus Investoren, gemeinnützigen Organisationen, Mitarbeitern oder Gründern, welche Anteile mit Dividendenrechten ohne Stimmrechte halten. Das Mitglied der letzteren Gruppe hält Anteile, die mit einem Vetorecht für gegen das Verantwortungseigentum gerichtete Entscheidungen versehen sind.</span></span></span></p><p><strong>1.2 <span><span><span><span>Umsetzungsprobleme</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die aktuelle Rechtslage führt zu einigen Umsetzungsproblemen. Zunächst bieten sich Stiftungen aufgrund mangelnder den Rechtsverkehr schützender Normen unmittelbar nicht als Unternehmensträger an. Ferner lässt sich das Verbot der Selbstzweckstiftung zwar durch satzungsrechtliche Gestaltung vermeiden, hat aber hohe Beratungskosten zur Folge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Veto-Modell garantiert keine hundertprozentige Sicherheit, da der Inhaber der Veto-Anteile, zwar unter Verstoß gegen bestimmte Regelungen, einer Satzungsänderung zur Beseitigung des verankerten Verantwortungseigentums letztlich zustimmen kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Gesetzesentwurf</span></span></span></h3><p><strong>2.1 <span><span><span><span>Änderungen</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der Entwurf des Professoren-Arbeitskreises knüpft an das GmbHG an. In einem neuen sechsten Abschnitt soll die VE-GmbH als Rechtsformvariante der GmbH wie der UG normiert werden mit teilweise zwingendem Charakter. Das GmbHG gilt im Wesentlichen weiter, sofern es nicht durch den neuen Abschnitt geändert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Neben kleineren Änderungen sind vor allem zwei Leitgedanken hervorzuheben:</span></span></span></p><p><em>a) <span><span><span><span>Dauerhafte Vermögensbindung</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Der Entwurf bezeichnet die dauerhafte Vermögensbindung als „<em>asset lock“</em>. Gesellschafter haben keinen Anspruch auf die Gewinne und das Vermögen der Gesellschaft im Falle einer Auflösung oder Liquidation. Auch die im Falle eines Ausscheidens zu zahlende Abfindung beschränkt sich auf die Rückgewähr der geleisteten Einlage. Eine Regelung des Gesetzesentwurfes verbietet eine Aufhebung oder Abänderung des Prinzips der dauerhaften Vermögensbindung (Ewigkeitsklausel). Jedoch erfordert die VE-GmbH nicht die Verfolgung eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweckes. Die Firma hat allerdings „in Verantwortungseigentum“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung zu beinhalten.</span></span></span></p><p><em>b) <span><span><span><span>Selbstständigkeit</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Um die Selbständigkeit der Gesellschaft zu wahren, begrenzt der Entwurf den Kreis möglicher Gesellschafter auf natürliche Personen, andere Gesellschaften in Verantwortungseigentum oder einen Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen (letzteres soll es ausländischen Gesellschaften ermöglichen, sich an der VE-GmbH zu beteiligen). Die Selbstständigkeit schließt die Vererbung nicht aus, ist aber abhängig von der Zustimmung der Gesellschafter.</span></span></span></p><p><strong>2.2 <span><span><span><span>Vergleich zum Veto-Modell</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Während das Veto-Modell eine Aufteilung der Anteile vorsieht, folgt der Entwurf mit der dauerhaften Vermögensbindung einem stiftungsähnlichen Ansatz. Anstatt einer Aufteilung der Anteile nach der zugrundeliegenden Gesellschafterfunktion, erfolgt der Schutz des Unternehmensprinzips durch die Ewigkeitsklausel. Die Gesellschafter haben die allgemeinen Stimm- und Teilhaberechte (mit Ausnahme von Gewinnausschüttungen und Liquidationserlös), sind aber an den festgelegten Zweck auf Dauer gebunden. Der neuen Struktur zur Folge ist eine Art Aufsicht über mögliche gegen das Verantwortungseigentum ergehende Entscheidungen nicht mehr notwendig.</span></span></span></p><p><strong>2.3 <span><span><span><span>Kritik</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Neben Kritikpunkten wie der zwingenden Firmierung (also der Publizität des Verantwortungseigentums in der Firma), findet der „<em>asset lock</em>“ im Verhältnis zum Prinzip der Verbandssouveränität Beachtung. Der Streit rankt sich um die Frage, ob für die VE-GmbH partiell das Verbot der kollektiven Selbstentmachtung aufgrund der vorgesehenen Ewigkeitsklausel tatsächlich rechtlich wirksam abgeschafft werden kann, ohne eine (vollständig) eigenständige Rechtsform einzuführen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Gesetzesentwurf für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes wird insbesondere von den Unterstützern des Verantwortungseigentums allgemein als gelungen erachtet. Abgesehen von den weiter zu betrachtenden Kritikpunkten, setzt er den ersten Aufschlag, um das Verantwortungseigentum in Deutschland weiter voranzubringen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Tassilo Klesen</span></span></span></a></p><hr><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a> Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum, Stand 12.06.2020, S. 9, abrufbar unter: <a href="https://www.gesellschaft-in-verantwortungseigentum.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a> (abgerufen am 28.09.2020); folgend bezeichnet als Entwurf oder Gesetzesentwurf.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a> Siehe Beitrag von Klesen, Tassilo, Verantwortungseigentum für Start-ups, 12.08.2019, abrufbar unter: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/verantwortungseigentum-fuer-start-ups" target="_blank" rel="noreferrer">LINK </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Dienstwagen als vorgegebene Ungleichbehandlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dienstwagen-als-vorgegebene-ungleichbehandlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Wenn Arbeitnehmer, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln, den Dienstwagen wie bisher während der Vollzeit im gleichen Umfang auch während der Teilzeit privat nutzen dürfen, wäre dies ein Vorteil. § 4 TzBfG sieht vor, dass Teilzeitmitarbeiter mindestens Leistungen in dem Umfang zu gewähren sind, wie sie anteilig dem Arbeitsverhältnis entsprechen. Eine Besserstellung wäre nach der Regelung über das Verbot der Diskriminierung zulässig. Die kompensationslose Wegnahme des Dienstwagens aufgrund der Teilzeittätigkeit wäre jedoch ein Nachteil.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Meiner Meinung nach gibt es in der Praxis folgende Möglichkeiten, wie mit einem zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit umgegangen wird.</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span>der Dienstwagen wird im bisherigen Umfang weiterhin gewährt und der Teilzeitmitarbeiter damit gegenüber Vollzeitmitarbeitern <span>„</span>bessergestellt<span>“</span>. Dies ist eine höhere wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber, jedoch keine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG.</span></span></span></li><li><span><span><span>der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhält keinen Dienstwagen zur Privatnutzung, dafür aber eine anteilige Kompensation im Umfang seiner anteiligen Arbeitszeit. Der Wert kann beispielsweise anhand der 1%-Regel für die Versteuerung oder anhand der ADAC-Autokosten-Tabelle ermittelt bzw. geschätzt werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Idealerweise wird im Dienstwagenüberlassungsvertrag der Fall eines Wechsels von Vollzeit auf Teilzeit geregelt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Eine gute Fahrt und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2806</guid>
                        <pubDate>Mon, 28 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ZIA-Herbstgutachten am Frankfurter Standort von BEITEN BURKHARDT vorgestellt – Livestream und intensive Diskussion vor Ort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zia-herbstgutachten-am-frankfurter-standort-von-beiten-burkhardt-vorgestellt-livestream</link>
                        <description>ZIA-Herbstgutachten am Frankfurter Standort von BEITEN BURKHARDT vorgestellt – Livestream und intensive Diskussion vor Ort</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Auswirkungen der Corona-Krise in Hessen und entsprechende Konjunktur-Maßnahmen sind Ende vergangener Woche am Frankfurter Standort von BEITEN BURKHARDT Thema einer Hybrid-Veranstaltung gewesen. Eingeladen hatte der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), dessen jüngst veröffentlichtes Herbstgutachten 2020 des Rates der Immobilienweisen die Basis für Vorträge und Diskussionen bildete. Klaus Beine, Leiter der Praxisgruppe Real Estate der Kanzlei, begrüßte die Gäste. Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT gehört zu den Unterstützern der Marktanalyse, die erstmals Fakten zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie sammelt und vor allem für die Innenstädte in Deutschland alarmierende Tendenzen aufzeigt. Ungeachtet aller politischen Maßnahmen seien viele Unternehmen existenziell bedroht. Das betrifft den stationären Einzelhandel in den Innenstädten ebenso wie die Hotellerie. Wie sich Remote Working auf den Markt auswirken wird, ist noch umstritten. Manche Fachleute sehen dieses Modell eher alternativ als additiv, somit also mit negativen Auswirkungen auf den Büroimmobilienmarkt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der hessische Finanzminister Michael Boddenberg stellte bei der im Netz live gestreamten Veranstaltung (zur Aufzeichnung in der „Library“ des digitalen ZIA-Veranstaltungszentrums </span></span></span><span><span><span><a href="https://www.zia-veranstaltungszentrum.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><span>hier</span></a></span></span></span><span><span><span>) die Corona-Hilfen der Landesregierung für Hessens Unternehmen von fast EUR sieben Milliarden vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>Klar wurde: </span></span></span><span><span><span>Die Corona-Pandemie hat die Weltwirtschaft in eine tiefe Rezession gestürzt. Die politischen Beschlüsse auf Bundes-, Landes- sowie auf europäischer Ebene zur Bewältigung der Krise sind überwiegend positiv zu bewerten. Zum einen konnte hierzulande eine unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus, wie sie in anderen Ländern geschehen ist, vermieden werden. Zum anderen waren die schnellen Reaktionen hilfreich, um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern. Dazu zählen etwa die Bereitstellung von Liquidität auf Kredit- und Zuschussbasis als Soforthilfen für große und kleine Unternehmen sowie für Freiberufler oder die Steuerstundungen und die Kurzarbeit. Bei den weiteren Weichenstellungen in Form von Konjunkturpaketen sollte vermieden werden, dass vorrangig industriepolitische Ziele verfolgt werden. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung und des Klimawandels sollte der Strukturwandel stattdessen marktwirtschaftlich befördert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Konjunkturell dürften die Hilfen durch die beschlossenen Kontrollmechanismen eher mittelfristig wirken, da die Mittel erst mit Verzögerung fließen werden. Daher wird nach zunächst rascher Erholung voraussichtlich eine Verlangsamung eintreten. Für die Immobilienwirtschaft ist die gesamtwirtschaftliche Entwicklung maßgeblich. Branchenspezifisch sind zudem in den Konjunkturpaketen enthaltene steuerliche Maßnahmen herauszustellen, die ihr zugutekommen: Die beschleunigte steuerliche Abschreibung von Investitionen kann hilfreich für die Investitionstätigkeit sein, die Erweiterung des Verlustrücktrags kann Liquidität in den Unternehmen halten und insbesondere die schwierige Situation bei den Wirtschaftsimmobilien abfedern helfen. Der Verlustrücktrag hilft vor allem Unternehmen mit profitablem Geschäftsmodell. Die temporäre Mehrwertsteuersenkung ist geeignet, die Realwirtschaft positiv zu beeinflussen. Mit Blick auf das – von langfristiger Planung und Umsetzung geprägte – Baugewerbe ist hingegen zu erwarten, dass sie kaum zu zusätzlichen Investitionen im Baugewerbe führt, sondern eher in Mitnahmeeffekten verpufft. Das Kündigungsmoratorium im Mietrecht und bei Verbraucherdarlehen konnte zwar negative wirtschaftliche Effekte während des tiefen wirtschaftlichen Einbruchs im 2. Quartal 2020 abmildern, diese Stundungen könnten jedoch zu einer Problemverschleppung geführt haben. Denn eine Normalisierung der Umsätze scheint vor allem im Hotel- und Gastgewerbe sowie dem Einzelhandel noch in weiter Ferne und schmälert die Aussichten auf baldige Nachzahlungen. Bereits ausstehende Mieten würden die Vermieter im Insolvenzfall erheblich belasten. Immobilienunternehmen und private Vermieter, die auf Mieteinnahmen angewiesen sind, können daher noch empfindlich getroffen werden.&nbsp; Zumindest bei Wohnungsmieten sollte das Wohngeld mittelfristig Härtefälle bei Arbeitsplatzverlust abfedern. Weitere regulatorische Eingriffe in den Wohnungsmarkt, wie etwa das Verbot gemäß dem Baulandmobilisierungsgesetz, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, schwächen das Vertrauen in Investitionen. Gleichfalls würde ein vollumfänglicher Mietenstopp Investitionen in einer Situation bremsen, in der sie am dringendsten benötigt werden, einerseits weil lokal nach wie vor zu wenig Wohnraum existiert, andererseits weil zukunftsweisende Investitionen erforderlich sind, um die Konjunktur wieder anzukurbeln und die Weichen für ein ressourcen- und energieschonendes Wohnen zu stellen. So könnte die EEG-Umlage gesenkt statt gedeckelt werden, um den CO2-Preis ins Zentrum der Klimastrategie zu stellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für die Bauwirtschaft gilt nach wie vor: Sie ist eine Stütze der deutschen Wirtschaft. Falls die Auslastung der Betriebe sinken sollte, kann mittelfristig der Investitionsstau im öffentlichen Bereich abgearbeitet und damit für neue Impulse gesorgt werden. Unabhängig davon sollten die nach wie vor bestehenden Hemmnisse, insbesondere die langen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die komplexen Regulierungen und die personellen Engpässe in der Verwaltung angegangen werden. Die mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie sind nach wie vor schwer abzuschätzen. Zunächst hängt alles vom weiteren Infektionsgeschehen ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Den Abend erlebten am Frankfurter Standort von BEITEN BURKHARDT rund 25 Teilnehmer live mit, eine Vielzahl weiterer Zuhörer und Zuschauer fand der Livestream im digitalen ZIA-Veranstaltungszentrum. In Frankfurt wurden die Gespräche nach dem offiziellen Teil trotz Regens auf der Terrasse fortgesetzt, gut beschirmt und mit Abstand.</span></span></span></p><p><span><span><span><img alt="ZIA Herbstgutachten" data-entity-type="file" data-entity-uuid="27fbfa61-03fc-4e9e-bc44-9f7622e8f8bb" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Bild_ZIA_Herbstgutachten.jpg"></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Köln zur leichtfertig unterlassenen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span><span>1. Hintergrund</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie in das Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 ist das Transparenzregister eingeführt worden. Änderungen der Regelungen hierzu gab es 2020.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Kern geht es darum, dass neben anderen Verpflichteten insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften – also in der Praxis vor allem GmbH, AG sowie KG und oHG – Angaben zu ihren sog. wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis ist die Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zwar häufig entbehrlich, soweit sich die Angaben etwa aus dem Handelsregister ergeben und eine Mitteilung daher rechtlich als erfüllt gilt. Gleichwohl bleiben viele Fälle, insbesondere wenn Gesellschaften im Ausland zwischengeschaltet sind, in denen die Mitteilung erforderlich bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Man hat bisweilen den Eindruck – so auch aus der Entscheidung des OLG Köln –, dass die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister nicht durchweg bekannt waren, was dann zu Bußgeldentscheidungen und Rechtsmitteln hiergegen führt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Die Entscheidung des OLG Köln</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Fall betrifft eine unterlassene Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und die Frage, ob dies einen Bußgeldtatbestand erfüllt. Es ging nicht um irgendwelche Einzelheiten der Angaben, sondern darum, dass die Meldepflicht schlicht „<em>nicht bekannt gewesen“</em> sei. Die Frage war dabei, ob die Mitteilung leichtfertig unterblieben war, so dass ein Bußgeldtatbestand verwirklicht wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Leichtfertigkeit bezeichnet, auch nach der Entscheidung OLG Köln, einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im konkreten Fall habe sich der Geschäftsführer dahingehend eingelassen, die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister sei ihm unbekannt gewesen. Er sei im fraglichen Zeitraum mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung beschäftigt gewesen, die in der Berichterstattung der Medien breiten Raum eingenommen habe. „<em>Eine entsprechende mediale Aufbereitung der Einführung des Transparenzregisters habe er jedenfalls nicht wahrgenommen.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Bei dieser Lage sieht das OLG Köln Leichtfertigkeit als nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen an. Diesbezüglich bestehe, neben anderen Fallkonstellationen, die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer eine ihn treffende Erkundigungspflicht leichtfertig verletzt haben könne. Es sei anerkannt, dass jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Welche Maßnahmen das sind, lasse sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermitteln. Die Informationspflicht gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt dabei nach Auffassung des Senats jedenfalls derjenige leichtfertig, der überhaupt nichts oder offensichtlich Ungeeignetes unternehme. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ob darüber hinaus – abhängig etwa von Betriebsgröße und des in der fraglichen Branche bestehenden Geldwäscherisikos – von leichtfertigem Handeln auch in Fällen gesprochen werden könne, in welchem zwar prinzipiell Zielführendes, konkret aber Unzureichendes unternommen werde, um Informationspflichten zu genügen, erscheine eher zweifelhaft. Diese Frage war hier nicht abschließend zu beurteilen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Schlussfolgerungen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des OLG Köln schließt mit der Aussage, dass der Tatrichter nunmehr Feststellungen zu den im Betrieb der Betroffenen eingerichteten Vorkehrungen zur Erfüllung der genannten Informationspflichten zu treffen haben werde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hier kann nur die weitere Schlussfolgerung und Empfehlung lauten, dass sich nach dem GwG Verpflichtete, vor allem potentiell Mitteilungspflichtige und deren gesetzliche Vertreter, unbedingt mit dem Thema auseinandersetzen und prüfen sollten, ob Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister bestehen. Es geht dabei nicht nur um die eigentliche Mitteilung, sondern auch um die Erfüllung der weiteren Pflichten nach dem GwG.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber zunächst einmal muss die Erkenntnis vorhanden sein, dass hier überhaupt ein Pflichtenkreis besteht. Und für dieses Bewusstsein will dieser Text ein Beitrag sein. Wer ihn liest und teilt, trägt zur Herstellung dieses Bewusstseins und kann vermeiden helfen, dass Bußgeldtatbestände in Bezug auf das Transparenzregister verwirklicht werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-winfried-richardt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Winfried Richardt</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 24 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes aus europarechtlicher Perspektive</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novellierung-des-aussenwirtschaftsgesetzes-aus-europarechtlicher-perspektive</link>
                        <description>Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes aus europarechtlicher Perspektive</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Der Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aus europarechtlicher Perspektive vor und erläutert die daraus resultierenden Änderungen des nationalen Investitionskontrollverfahrens. Zunächst erfolgt allerdings neben der Darlegung des aktuellen Verfahrensstands des Investitionsschutzabkommens (Comprehensive Agreement on Investment, CAI) zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China ein rechtsvergleichender Überblick über ausgewählte nationale Investitionskontrollmechanismen, um die Gründe für das erstarkte Interesse an Investitionskontrolle besser nachvollziehen zu können.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus dem Betirebs-Berater (37/2020) können Sie im Downloadbereich lesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Investieren in Deutschland</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Investing in Germany</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit welchen Neuerungen im Wettbewerbsrecht muss die Digitalwirtschaft rechnen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-welchen-neuerungen-im-wettbewerbsrecht-muss-die-digitalwirtschaft-rechnen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das GWB-Digitalisierungsgesetz kommt – langsam. Der Referentenentwurf unter dem Stichwort Wettbewerbsrecht 4.0 wurde bereits Ende Januar veröffentlicht. Nun hat die Bundesregierung ihn am 09. September 2020 auf den Weg zum Bundestag und -rat gebracht. Es ist zu erwarten, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2019/1/EU (sog. ECN+-Richtlinie) am 04. Februar 2021 der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein wird. Die künftige 10. GWB-Novelle soll einen Ordnungsrahmen für die Digitalwirtschaft schaffen und zugleich die ECN+-Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten in das nationale Recht umsetzen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine vollumfängliche Analyse der 10. GWB-Novelle würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, daher beschränkt sich dieser auf die Änderungen im Bereich der Digitalökonomie.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a></sup> </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>1. Zielsetzung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ziel der 10. GWB Novelle ist es, wie erwähnt, den Ordnungsrahmen für die Digitalwirtschaft weiter zu verbessern. Im Gesetzesentwurf werden insbesondere Vorschläge einer vom BMWi beauftragten Studie zur Reform der Missbrauchsaufsicht sowie die Arbeit der Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 aufgegriffen. Die Bundesregierung will somit im Sinne eines fairen Wettbewerbs sowie unter Verbraucherschutzgesichtspunkten den sich schnell entwickelnden und anpassenden Markt der Digitalwirtschaft effektiver regulieren. Doch wird sie ihrem Anspruch mit der Novelle gerecht?</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die moderne Digitalökonomie ist durch direkte und indirekte Netzwerkeffekte, Intermediationsmacht, Interoperabilität bis hin zum „Tipping“ sowie deren Wechselwirkungen geprägt, welche die Wettbewerbsbehörden vor immer größer werdende Herausforderungen bei der Missbrauchsaufsicht stellt. Klar ist, dass hier Regelungsbedarf besteht.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Bundeskartellamt (BKartA) soll künftig besser gegen Unternehmen in der Digitalwirtschaft, vor allem gegen die großen Digitalkonzerne wie Google, Apple, Facebook, Amazon und Microsoft (auch "GAFAM" genannt, als sog. "Géants du Web"), in Fällen des Missbrauchs von Marktmacht vorgehen können. Bisher war es dem BKartA insoweit nicht möglich, die Marktmacht insbesondere von digitalen Plattformen ohne die Berücksichtigung der Bedeutung von Daten in diesem Wirtschaftszweig zufriedenstellend zu bestimmen. Wie dies nun erreicht werden soll, stellt der Gesetzesvorschlag erstmals vor. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>2. Geplante Änderungen</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die geplanten Änderungen der Vorschriften des GWB betreffen die Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne, die Ermittlungsbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten durch die Kartellbehörden sowie die Fusionskontrolle. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>2.1 Aufsicht über Digitalkonzerne mit überragender marktübergreifender Bedeutung </span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die wohl bedeutendste vorgeschlagene Neuerung für die Digitalwirtschaft ist die Einfügung des § 19a GWB. In § 19 a Abs. 1 S. 2 GWB werden nicht abschließende Kriterien für die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens im Wettbewerb genannt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Neben der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens wird unter anderem nun auch der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten berücksichtigt. So soll bewusst die besondere Rolle der Daten betont werden. Darüber hinaus sind auch die Nutzerzahlen und eine mögliche Intermediationsmacht,</span> <span>d. h. die Möglichkeit mittels der eigenen Vermittlerposition Suchanfragen zu steuern und auf bestimmte Angebote zu lenken, zu berücksichtigen. Hierdurch soll ein effektives Vorgehen gegen Digitalkonzerne, welche insbesondere durch Netzwerkeffekte und große Datenressourcen Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern haben, ermöglicht werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wird die überragende marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens festgestellt, kann das BKartA diesen Unternehmen ex-nunc nach Absatz 2 untersagen:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span>beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die Angebote von Wettbewerbern anders zu behandeln als eigene Angebote (sog. Selbstbevorzugung);</span></span></span></li><li><span><span><span>Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das Unternehmen seine Stellung – auch ohne marktbeherrschende Stellung – etwa aufgrund von wettbewerbsrelevanten Daten schnell ausbauen kann, zu behindern;</span></span></span></li><li><span><span><span>ihre Marktmacht von einem Markt auf einen (noch) nicht beherrschten Markt durch die Nutzung von vorhandenen Daten zu übertragen und hierdurch Marktzutrittsschranken zu errichten oder zu erhöhen;</span></span></span></li><li><span><span><span>die Datenportabilität zu behindern;</span></span></span></li><li><span><span><span>andere Unternehmen unzureichend über erbrachte oder beantragte Leistungen zu informieren oder ihnen eine Beurteilung des Wertes dieser Leistung zu erschweren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Ein besonderer Effektivitätsgewinn durch § 19a GWB gegenüber den § 19 und § 20 GWB liegt in der Beweislastumkehr. Nach Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Stellung eines Unternehmens durch das BKartA, gilt eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich missbräuchlicher Verhaltensweisen. So liegt es am betroffenen Unternehmen, sein Verhalten sachlich zu rechtfertigen, und nicht wie in den Fällen des § 19 und § 20 GWB am BKartA, ein Fehlverhalten positiv festzustellen. Diese Überlegung ergibt sich daraus, dass die Rechtfertigungsgründe regelmäßig aus der Sphäre des Unternehmens stammen, beispielsweise aus internen Strategiepapieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>2.2 Bedeutung des Datenzugangs</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für Digitalunternehmen von besonderer Relevanz ist die Frage, wie wettbewerbsrelevante Daten erlangt werden können. Durch den neugefassten § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB kann eine Zugangsverweigerung zu Daten, Schnittstellen oder Netzen den Missbrauch von Marktmacht begründen. Eine fehlende Interoperabilität von Produkten ist oft Ursache für verstärkte Netzwerkeffekte (sog. Lock-In-Effekte), die letztlich eine hohe Wechselhürde zu Lasten von Wettbewerbern darstellen können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die neue Regelung greift ein, wenn es dem Zugangsersuchenden unmöglich ist bestimmte, für ihn wesentliche Daten selbst zu erheben oder zu erwerben. Damit wird die Essential-Facilities-Regelung auch auf den Zugang zu Daten ausgeweitet und stellt im Ergebnis nur eine klarstellende Anpassung an Unionsrecht dar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Bereich von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht konkretisiert nun die Modifikation des § 20, in Gestalt eines neu einzufügenden Abs. 1a Satz 1, die Abhängigkeit im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB indem sie den Datenzugang mitaufnimmt. Damit wird klargestellt, dass auch eine Abhängigkeit von einem bei einem Unternehmen vorliegenden Datenbestand unterhalb der Marktbeherrschung eine unbillige Behinderung darstellen kann.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Außerdem war bisher fraglich, ob ein Unternehmen Datenzugang verlangen kann, wenn relative marktstarke Datenbesitzer die Daten, welche für das betroffene Unternehmen essentiell sind, noch mit niemandem geteilt haben, also kein Geschäftsverkehr mit diesen Daten existiert. Solch ein Anspruch auf Datenzugang wird nun mit dem geplanten § 20 Abs. 1a Satz 2 GWB eingeführt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>2.3 Erleichterte Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die erweiterten Befugnisse des BKartA sollen durch die erleichterte Möglichkeit, nach § 32a GWB einstweilige Maßnahmen anzuordnen, flankiert werden. Hierdurch wird der Schnelllebigkeit der Digitalwirtschaft aufgrund von Selbstverstärkungseffekten und der leichten Skalierbarkeit des Angebots Rechnung getragen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die bisherigen Regelungen wurden aufgrund der Anwendungsvoraussetzungen als für die Praxis untauglich empfunden. So war etwa die erforderliche Gefährdungslage in Gestalt eines nicht wieder gut zu machenden Schadens für den Wettbewerb in dem Zeitpunkt, zu welchem der Erlass einer einstweiligen Maßnahme in Betracht kam, nur schwer nachweis-bar. Nunmehr vorgesehen ist, dass die Eilmaßnahme entweder zum Schutze des Wettbewerbs oder zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Schädigung eines anderen Unternehmens geboten sein muss. Es wird davon ausgegangen, dass ein konkreter schwerwiegender Schaden für einen einzelnen Marktteilnehmer leichter nachweisbar sein wird, als eine Schädigung des Wettbewerbs.</span> </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>3. Bewertung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Entwurf enthält für alle Betroffenen – Unternehmer, BKartA und Verbraucher – interessante Ansätze und ambitionierte Lösungsvorschläge. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sie in der Form vom Bundestag und -rat verabschiedet und in der Praxis zu Veränderungen führen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>So wird sich erst zeigen müssen, inwieweit die Regelungen zur Datenportabilität und -nutzung sowohl den Wettbewerbern als auch den Verbrauchern zu mehr Datenaustausch verhelfen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Daneben ist besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob das BKartA wirklich gegen große Digitalkonzerne – auch durch einstweilige Maßnahmen – vorgehen und dieses Vorgehen den Wettbewerb in der Digitalwirtschaft stärken wird. Jedenfalls ist festzuhalten, dass Deutschland mit den vorgeschlagenen Neuerungen eine Blaupause hinsichtlich des Umgangs mit den Herausforderungen digitaler Märkte auch für andere Länder vorlegt. So wird sich womöglich bereits während der aktuellen Ratspräsidentschaft Deutschlands zeigen, ob diese Impulse auch auf europäischer Ebene zu einer koordinierten Strategie der Mitgliedstaaten im Umgang mit Digitalunternehmen führen. Die Monopolkommission hat in ihrem Hauptgutachten Vorschläge für den Regelungsrahmen auf europäischer Ebene gemacht.<sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a></sup></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Großbritannien wird hingegen in Kürze seinen eigenen Weg im Wettbewerbsrecht gehen und auch hier Neuland betreten.<sup><a href="/aktuelles#_ftn3" title><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></a></sup></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a></span></span></span></span></p><p>&nbsp;</p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a> Weitere Änderungen: Höhere Schwellenwerte für Fusionskontrolle, Modernisierung der Umsatzberechnung, Durchbrechung des Selbsteinschätzungsprinzips, Vereinfachung der Bußgeldzumessung, gesetzliche Verankerung des Kronzeugenprogramms, Kodifizierung einer widerleglichen Vermutungswirkung beim Kartellschadensersatz. Siehe die <span>Stellungnahme des Bundeskartellamts zur GWB-Novelle (<em>25.02.2020</em>) unter </span><a href="https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Stellungnahmen/Referentenentwurf_10_GWB_Novelle.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Stellungnahmen/Referentenentwurf_10_GWB_Novelle.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3</a></span></span></span></p><p>&nbsp;</p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a> Siehe <a href="https://www.monopolkommission.de/de/%20index.php/de/beitraege/340-xxiii-plattformwirtschaft.html" target="_blank" rel="noreferrer">https:/www.monopolkommission.de/de/%20index.php/de/beitraege/340-xxiii-plattformwirtschaft.html</a></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref3" title><span><span><span><span><span>[3]</span></span></span></span></span></a> Siehe CMA, Online platforms and digital advertising (Market study final report / July 2020), <a href="https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5efc57ed3a6f4023d242ed56/Final_report_1_July_2020_.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">assets.publishing.service.gov.uk/media/5efc57ed3a6f4023d242ed56/Final_report_1_July_2020_.pdf</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenzverwalterhaftung: keine Anwendung der Business Judgement Rule bei unternehmerischen Entscheidungen eines Insolvenzverwalters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzverwalterhaftung-keine-anwendung-der-business-judgement-rule-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 12.03.2020 – IX ZR 125/17</strong></p><p><em>„Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft handeln dann nicht pflichtwidrig (und haften daher auch nicht), wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ergibt sich aus der sogenannten Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG seit geraumer Zeit in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung kodifiziert ist. Ob eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung und der damit bewusst geschaffene „Haftungsfreiraum“ auch für einen Insolvenzverwalter gelten, wenn er in der Insolvenz der Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nun mit Urteil vom 12.03.2020 (IX ZR 125/17) klargestellt, dass die Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen eines Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Gleichzeitig hat der BGH allerdings bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zusteht.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus der&nbsp;„DisputeResolution“ vom 23. September 2020 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-grenzueberschreitende-herausformwechsel-einer-deutschen-gmbh-ins-eu-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Die Zulässigkeit der Verlegung des Sitzes einer deutschen GmbH in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter gleichzeitigem Wechsel in eine Rechtsform des Rechts des Zuzugsstaates („<strong>Herausformwechsel“</strong>) ist mittlerweile unbestritten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Ausgangslage</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>In der Praxis wird von der Möglichkeit des Herausformwechsels vermehrt Gebrauch gemacht. Denn im Gegensatz zu anderen Umwandlungsformen (z. B. grenzüberschreitende Verschmelzung) hat der Herausformwechsel den Vorteil, dass er identitätswahrend und ohne Vermögensübertragung erfolgt. Das bedeutet, dass in der Regel keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, keine stillen Reserven aufgedeckt werden, kein Verstoß gegen Haltefristen vorliegt und öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Gesellschaft bestehen bleiben.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Beweggründe für den Herausformwechsel sind meist ein besseres Marktumfeld und günstigere rechtliche Rahmenbedingungen im Zuzugsstaat, ggf. ein steuerlich attraktiveres Umfeld, günstigere Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung und die ggf. vereinfachte Abwicklung von Insolvenzen und Liquidationen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Trotz der unstreitigen Zulässigkeit des Herausformwechsels ist dessen praktische Umsetzung derzeit mangels eines gesetzlich geregelten Verfahrens noch steinig. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Company Law Package (EU-Richtlinie) wurden erstmals einheitliche Unionsregelungen u. a. für das Verfahren des Herausformwechsels geschaffen. Da diese Vorgaben des Company Law Package vom deutschen Gesetzgeber jedoch erst bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese EU-Vorgaben gleichwohl bereits jetzt aufgrund einer sogenannten „Vorwirkung“ bei der Beratung und Gestaltung von Herausformwechseln beachtet werden müssen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit dieser Frage hat sich (soweit ersichtlich) erstmals das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom 7. Januar 2020 beschäftigt.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 7. Januar 2020</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das OLG Saarbrücken hatte über einen Herausformwechsel einer deutschen GmbH in die Rechtsform einer französischen Aktiengesellschaft zu entscheiden. Die Anmeldung dieses Herausformwechsels war vom Amtsgericht Saarbrücken mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts und die Bekanntmachung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses mit Blick auf den Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz nicht verzichtet werden könne.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschluss die Ansicht des Amtsgerichts Saarbrücken bestätigt und entschieden, dass aufgrund bisher fehlender nationaler Vorschriften zum Herausformwechsel neben den Vorschriften des inländischen Formwechsels (§§ 190 ff. UmwG) die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 122 a ff. UmwG) und nicht, wie lange diskutiert, die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft (sog. SE-VO) anwendbar seien.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Bei seiner Argumentation hält das OLG Saarbrücken dieses gefundene Ergebnis im Vorgriff auf die Neuregelungen zum Herausformwechsel nach dem Company Law Package für angezeigt und misst somit dem Company Law Package noch vor der Umsetzung in nationales Recht eine Vorwirkung zu. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Bewertung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>In der Beratungspraxis und in der Literatur ist die Entscheidung des OLG Saarbrücken vielfach auf Kritik gestoßen. Diese wird darauf gestützt, dass es vor Ablauf der im Company Law Package festgelegten Frist zur Umsetzung in nationales Recht nach ganz herrschender Meinung keine Pflicht zur Berücksichtigung der EU-Richtlinie gebe. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Statt zur Rechtssicherheit beizutragen, habe das OLG Saarbrücken durch seinen Beschluss die ohnehin schon bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das beim Herausformwechsel einzuhaltende Verfahren noch verstärkt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass es nach wie vor unerlässlich ist, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte rechtzeitig mit dem jeweils zuständigen Registergericht abzustimmen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Alternativ ist in Betracht zu ziehen, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung oder der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht rein vorsorglich bereits die im Company Law Package enthaltenen zusätzlichen Verfahrensanforderungen zu erfüllen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neben der rechtlichen Umsetzung des Herausformwechsels unterstützen wir Sie auch gerne bereits bei der Frage, ob ein Herausformwechsel für Ihr Unternehmen in Betracht kommt und welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind. </span></span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span>Rechtsstand: 21. September 2020</span></span></span></span></span></strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Petra Bolle</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Insolvenzverwalter der TOM TAILOR Holding SE beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Tom Tailor GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-insolvenzverwalter-der-tom-tailor-holding-se-beim-verkauf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 22. September 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS Insolvenz und Sanierungs AG) als<br>Insolvenzverwalter der TOM TAILOR Holding SE bei dem Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Tom Tailor GmbH, Hamburg, an verbundene Unternehmen von Fosun International Limited umfassend beraten.<br><br><em>Zum Hintergrund:</em> Die TOM TAILOR Holding SE mit Sitz in Hamburg hatte am 9. Juni 2020 Insolvenz beantragen müssen. Der Grund hierfür waren insbesondere Verpflichtungen gegenüber der defizitären Tochtergesellschaft Bonita GmbH. Das zuständige Amtsgericht Hamburg hatte Rechtsanwalt Nils Krause von ECOVIS zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihn nach Verfahrenseröffnung am 15. Juli 2020 zum Insolvenzverwalter ernannt. Über das Vermögen der Bonita GmbH ist ein Schutzschirmverfahren anhängig. Die Tom Tailor GmbH ist hiervon nicht betroffen. Ihr wurde zwischenzeitlich wegen der Corona-Krise eine zusätzliche Finanzierung zugesagt, die durch Bürgschaften in Höhe von EUR 100 Millionen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie durch Nordrhein-Westfalen besichert ist.<br><br><strong>Berater Nils Krause:</strong><br><br>BEITEN BURKHARDT: Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A), Torsten Cülter (Insolvenzrecht, beide Federführung), Sebastian Schröder (Corporate/M&amp;A), Chiara Stubenrauch (Corporate/M&amp;A, alle Hamburg), Dr. Michael Hils (Steuerrecht, München), Rainer Süßmann (Kapitalmarktrecht, Frankfurt), Dr. Dirk Tuttlies (Kapitalmarktrecht, München), Jan Christian Eggers (Kartellrecht) und Martina Dierks (Arbeitsrecht, beide Hamburg).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Tel.: +49 40 68 87 45 – 124<br>E-Mail: <a href="mailto:christianulrich.wolf@bblaw.com">ChristianUlrich.Wolf@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>An den Verfall von Urlaub auch bei Langzeitkranken gedacht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/den-verfall-von-urlaub-auch-bei-langzeitkranken-gedacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In einem meiner letzten blogs („Psssst! Friendly Reminder – An den Verfall von Urlaub denken“) habe ich Arbeitgeber daran erinnert, an den Verfall von Urlaub bei den Arbeitnehmern zu denken. Das BAG hatte 2019 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde. Gilt das auch für Langzeitkranke?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ist es sinnvoll, Langzeitkranke beispielsweise im September aufzufordern, den verbleibenden Urlaub zu nehmen, da er andernfalls Ende Dezember verfällt. An sich wäre das Unsinn, jedenfalls wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Er könnte keinen Urlaub nehmen, da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Urlaub vorgeht. Das BAG hat diese Frage jedoch mit Beschluss vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19) dem EuGH vorgelegt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Urlaub im Kalenderjahr nehmen – Ausnahme: Übertragung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Urlaub entsteht jeweils für ein Kalenderjahr. Er soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und erlischt – soweit noch nicht genommen - grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Urlaub wird ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers übertragen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>BAG 2019 Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019 obliegt dem Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankten </span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn der Urlaub im Kalenderjahr aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, wird er übertragen und muss bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG erlöschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum zu nehmen. Gesetzlicher Urlaub bedeutet 4 Wochen Urlaub (z.B. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Übergesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche können von den Arbeitsvertragsparteien frei geregelt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit verfällt jedenfalls der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Langzeitkraken nicht nach dem gesetzlichen Übertragungszeitraum, am 31.03. des Folgejahres. Wann dann? Nach der Rechtsprechung des BAG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch von langzeiterkranken Arbeitnehmern nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch 2019 erlischt bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit damit mit Ablauf des 31.03.2021. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Hinweispflicht und Langzeiterkrankung – BAG vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist die Frage, ob die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers für den Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen auch gegenüber langandauernd erkrankten Arbeitnehmern bestehen. Zwei Landesarbeitsgerichte (LAG Hamm und LAG Rheinland Pfalz) haben diese Frage - meiner Meinung nach in völlig zutreffender Weise - verneint.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das BAG legt dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor. Kann der Urlaubsanspruchs nach Ablauf einer 15-Monats-Frist oder ggfs. einer längeren Frist auch dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Jetzt hat der EuGH das Wort.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Vorlagefrage betrifft wohl nur den vor der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstandenen und nicht genommenen Urlaub. Arbeitgebern muss dennoch aus größtmöglicher Vorsicht geraten werden, bei den Aufforderungen und Hinweisen zum Verfall des Urlaubs ggf. auch Ihre Langzeitkranken einzubeziehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Make holiday not sickness - herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span></strong><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>www.rehm-verlag.de</strong></a><strong><span>) erschienen.</span></strong></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 11</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-11</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als er diese Folge 11 verfasste, war die Meldung von gestern Nachmittag, dass sich BVAP und ver.di ihrem Ziel eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für die Altenpflege jetzt nahe sehen, noch nicht in der Welt. Autor Wolf Reuter hatte aber wohl geahnt, was da bald verkündet würde. Und das Ergebnis lässt ihn relativ ernüchtert zurück? Doch lesen Sie selbst.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH zur Grundsteuer im Gewerbemietvertrag </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-grundsteuer-im-gewerbemietvertrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung – Urteil vom 8. April 2020 – XII ZR 120/18 klare Feststellungen für die mietrechtliche Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Umlage von Betriebs- und Nebenkosten im Gewerberaummietvertrag getroffen.<br>Die Vereinbarung zu den Betriebskosten muss grundsätzlich bestimmt bzw. bestimmbar sein. Bei individualvertraglichen Vereinbarungen gilt hier ein anderer Maßstab als bei Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wird bei einer Gewerberaummiete individualvertraglich vereinbart, dass der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ zu tragen hat, dann gilt diese Regelung, auch wenn im Vertrag einige Betriebskostenarten nicht erwähnt werden. Die Folge ist dann, dass der Mieter etwaige Kosten wie z. B. die Grundsteuer tragen muss, auch wenn diese nicht ausdrücklich im Mietvertrag als Betriebskostenart benannt ist.</p><h3>Zur Umlage der Betriebskosten - BGH, Urteil vom 8. April 2020, Az. XII ZR 120/18</h3><p><strong>Zum Fall</strong></p><p>Ein Eigentümer hatte ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines Supermarkts vermietet. Nach dem Wortlaut des Mietvertrags sollte der Mieter „sämtliche“ Betriebskosten tragen, „insbesondere“ die Kosten der Be- und Entwässerung sowie Heizungs- und Wartungskosten. Zu einem späteren Zeitpunkt forderte der Vermieter auch die Zahlung der Grundsteuer, die für die Mietsache anfiel.<br>Der Miete verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Vermieter wegen der Regelung im Mietvertrag nicht berechtigt sei, die Grundsteuer auf ihn umzulegen. Vielmehr sei die Vertragsklausel, wonach er „sämtliche“ Betriebskosten zu tragen habe, zu unbestimmt. Der Klausel fehle eine abschließende Aufzählung der umzulegenden Betriebskosten. Zudem liege kein konkreter Hinweis auf die Betriebskostenverordnung vor. Der Vermieter klagte und bekam vom BGH Recht.<br><br><strong>Bestimmbarkeit der individualvertraglichen Regelung</strong><br><br>Während es bei einer Formularklausel einer inhaltlich bestimmten Regelung bedarf, reicht es bei einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung aus, wenn sie „bestimmbar“ ist. Denn bei Individualvereinbarungen kommt es auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien an und nicht – wie bei AGB – auf eine objektive Auslegung. Eine individualvertragliche Vereinbarung lag nach Ansicht des Senats vor. Der BGH erkannte in der vorbezeichneten mietvertraglichen Regelung zur Tragung der Betriebskosten nämlich eine im Einzelnen ausgehandelte Individualvereinbarung, die im Ganzen bestimmbar ist.<br>Die Bestimmbarkeit der Formulierung „sämtliche Betriebskosten, insbesondere…“ ergebe sich nach Auffassung des BGH unter anderem aus der gesetzlichen Definition. Ist ein im Mietvertrag verwendeter Rechtsbegriff – ferner der Begriff „Betriebskosten“ – gesetzlich definiert, so kann für die Auslegung auf diese Definition zurückgegriffen werden. Der Begriff der „Betriebskosten“ ist sowohl durch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) als auch in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definiert. In § 2 BetrKV sind die Betriebskosten aufgelistet. Diese Rechtsprechung hat der für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Senat nun auf den gewerblichen Bereich übertragen, obwohl der § 556 Abs. 1 BGB nicht auf Geschäftsraummietverträge anwendbar ist. Gemäß § 2 Nr. 1 BetrKV zählt die Grundsteuer zudem zu den umlagefähigen Nebenkosten. Diese wurde von Anfang an in der Aufzählung neben den laufenden öffentlichen Lasten als Betriebskostenart aufgeführt. Dass die Grundsteuer vorliegend im Mietvertrag nicht unter den „insbesondere“ erwähnten Betriebskosten genannt wurde, ist unerheblich. Durch die Einleitung mit der Begrifflichkeit „insbesondere“ ist klar, dass nicht nur die im Mietvertrag vereinbarten Kosten umgelegt werden sollen, sondern es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Darunter fallen auch solche Betriebskosten, die in § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung geregelt sind. Einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ zu tragen hat, fehlt es daher auch im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit und Transparenz.<br><br><strong>Weiteres Vorgehen des Vermieters</strong><br><br>An die Bestimmtheit der Betriebskostenvereinbarung im Bereich der Gewerbemiete sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aber – so macht es die Entscheidung des BGH deutlich – nicht jede Betriebskostenart, die umgelegt werden soll, einzeln im Mietvertrag genannt werden. Und gerade dieser Grundsatz erleichtert es dem Vermieter, unzählige Betriebskosten umzulegen und etwaige im Mietvertrag vereinbarte Kosten zu erhöhen. Um den Bestimmtheitsgrundsätzen zu genügen, sollte der Vermieter dennoch in jedem Falle in der Umlagevereinbarung auf den Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV verweisen. In diesem sind die Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV genannt. Werden dem Mieter weitere Kosten umgelegt, die nicht im Katalog des § 2 BetrKV genannt sind, so raten wir, diese im Einzelnen zu benennen, um eine klar geregelte Umlagevereinbarung vorweisen zu können.<br>Abzuraten ist Vermietern allerdings von einer eigenen Auflistung der Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV, da mit einer solchen etwaige Widersprüche zwischen der vom Vermieter vorgelegten und der BetrKV genannten Auflistung entstehen könnten. Im Zweifel gehen etwaige Widersprüche zu Lasten des Vermieters. Maßgeblich ist hierbei vor allem, dass die Vertragsparteien ein übereinstimmendes Verständnis des Begriffs „Betriebskosten“ haben. Da es sich um eine Individualvereinbarung handelt, kommt es auf den wirklichen Willen der Vertragsparteien an und nicht – wie bei AGB – auf eine objektive Auslegung. Wenn sich ein abweichendes Verständnis des Begriffs „Betriebskosten“ nicht feststellen lässt, greift die gesetzliche Definition. Dann wäre die Umlage der Grundsteuer wirksam vereinbart.</p><p><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-kogan" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Angela Kogan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gezeitenwende in der Unternehmensführung in Europa?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gezeitenwende-der-unternehmensfuehrung-europa</link>
                        <description>Gezeitenwende in der Unternehmensführung in Europa?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Die „Studie über Pflichten von Direktoren und nachhaltige Unternehmensführung“ (Studie) befasst sich mit dem Phänomen des „Short-Termism“, des kurzfristigen Denkens in der Unternehmensführung. Dieses kurzfristige Denken soll nach Auffassung der Kommission überwunden werden. Dafür gibt die Studie Argumente und Handlungsoptionen, die wir nachfolgend darstellen und bewerten.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus dem „Deutscher AnwaltSpiegel“ vom 16. September 2020 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Herbstgutachten des ZIA sieht infolge der Corona-Krise Innenstädte in Gefahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/herbstgutachten-des-zia-sieht-infolge-der-corona-krise-innenstaedte-gefahr</link>
                        <description>Herbstgutachten des ZIA sieht infolge der Corona-Krise Innenstädte in Gefahr</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, hat sein Herbstgutachten 2020 </span></span></span><span><span><span>des Rates der Immobilienweisen</span></span></span><span><span><span> veröffentlicht. Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT gehört zu den Unterstützern der Marktanalyse, die erstmals Fakten zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie aufzeigt. Danach sind die In</span></span></span><span><span><span>nenstädte in Deutschland in großer Gefahr, ihre Attraktivität zu verlieren. Förderkonzepte müssten in Zukunft viel treffsicherer sein, so die Autoren der Studie. Trotz aller politischen Maßnahmen seien viele Unternehmen nachhaltig in ihrer Existenz bedroht. Das betrifft den stationären Einzelhandel in den Innenstädten ebenso wie die Hotellerie.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auswirkungen der Corona-Krise in Hessen und entsprechende Konjunktur-Maßnahmen werden kommende Woche Donnerstag, 24. September, am Frankfurter Standort von BEITEN BURKHARDT in einer Hybrid-Veranstaltung des ZIA Mitte beleuchtet, unter anderen mit dem hessischen Finanzminister Michael Boddenberg und einem der Mitautoren des Herbstgutachtens, Michael Gerling, Geschäftsführer des EHI Retail Institute. Gerling, Autor des Kapitels Einzelhandelsimmobilien, sagt: „Während die Nahversorgungsstandorte florieren, müssen zur Rettung der Innenstädte selbst Veränderungen durch schnellere und pragmatischere Genehmigungsverfahren für den Umbau möglich werden.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Der deutsche Wohnimmobilienmarkt sei aufgrund von langjährig festgeschriebenen Zinsen, hohen Laufzeiten und hohen Eigenkapitalanforderungen von Stabilität gekennzeichnet, heißt es in der Studie. Dagegen seien Wirtschaftsimmobilien besonders anfällig für Konjunktureinbrüche und Unternehmensinsolvenzen. Beeinträchtigte oder ausbleibende Mieteinnahmen würden die Renditen der Investoren erheblich reduzieren – mit entsprechenden Auswirkungen auf Immobilienunternehmen, Banken und damit auch auf die Finanzstabilität. Demgegenüber könnte das Kündigungsmoratorium zu einer Problemverschleppung geführt haben. Weitere regulatorische Eingriffe in den Wohnungsmarkt schwächten das Vertrauen in Investitionen. Ein Mietenstopp würde Investitionen in einer Situation bremsen, in der sie am dringendsten gebraucht werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weitere Erkenntnisse für einzelne Bereiche: Die Hotellerie könne erst bis 2024 mit einer Erholung rechnen. Für Logistikimmobilien steige die Bedeutung sicherer Supply Chain. Und der Büromarkt sei auf Richtungssuche:<strong> </strong>Im ersten Halbjahr 2020 wurden mit 1,13 Millionen Quadratmetern umgesetzter Bürofläche lediglich 66 Prozent des Vorjahresniveaus erreicht, da Anmietungsentscheidungen vorerst eingestellt beziehungsweise deutlich in die Zukunft verschoben wurden. Die Fundamentalkennzahlen seien jedoch weiterhin positiv – auch aufgrund der Ausgangssituation: Vor allem in den Metropolen stand eine vitale Nachfrage einem limitierten Angebot gegenüber. Erhebungen und Diskussionsbeiträge zum Homeoffice-Trend gehen derzeit davon aus, dass gegenüber dem durchschnittlichen Büroflächenbedarf von 2019 rund zehn Prozent weniger Büroflächen benötigt werden könnten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Klaus Beine, Rechtsanwalt, Notar und Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT, sagt: „Die Immobilienwirtschaft war mit großen Erwartungen und guten Aussichten sehr zuversichtlich ins Jahr 2020 gestartet – dann hat die Corona-Krise diese Branche wie alle anderen Wirtschafts- und Lebensbereiche mit Wucht in Mitleidenschaft gezogen. Mit dem ‚Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht‘&nbsp; hat der Gesetzgeber versucht, rasch Erleichterungen für alle Marktteilnehmer einzuführen. Dennoch sind viele Unsicherheiten entstanden. Das betrifft die Immobilien- ebenso wie die Bauwirtschaft. Für viele Segmente, etwa Shoppingcenter, den Einzelhandel, die Hotellerie und die Gastronomie, stellen sich vielfältige Fragen durch den Lockdown und dessen Folgen. Im Gewerberaummietrecht, zum Beispiel, steckt viel Zündstoff. Was zunehmende Arbeit von zuhause aus für den Markt der Büroimmobilien bedeutet, ist ebenso wenig abschließend zu bewerten wie die wirklichen Potentiale von Logistikimmobilien in Zeiten neuer Bevorratung, nicht nur von Schutzausrüstung. Die Krise hat zudem noch einmal vor Augen geführt, welche Rückstände beim Thema Digitalisierung bestehen, und auf der anderen Seite verdeutlicht, welche Chancen darin stecken, etwa für Baugenehmigungen, auf diesem Feld nun schnell und intensiv zu investieren.“</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zum Herbstgutachten: <a href="https://www.zia-deutschland.de/fileadmin/Redaktion/Marktdaten/PDF/Herbstgutachten-Immobilienwirtschaft-2020.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Märchen vom großen mitbestimmten Aufsichtsrat, der immer kleiner wurde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-maerchen-vom-grossen-mitbestimmten-aufsichtsrat-der-immer-kleiner-wurde</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Es war einmal ein großer mitbestimmter Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Er bestand – nach den Reglungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) - je zur Hälfte aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und acht der Arbeitnehmer. Darunter mussten zwei Vertreter der Gewerkschaften sein. Die Größe von insgesamt 16 Mitgliedern ist bei einer regelmäßigen Beschäftigung von 10.000 bis 20.0000 Arbeitnehmern vorgegeben. Der große mitbestimmte Aufsichtsrat mit den zwei Gewerkschaftsvertretern prüfte, überwachte und kontrollierte den Vorstand glücklich, zufrieden und in der Größe unantastbar, bis die Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt wurde. Das schöne und fröhliche Leben des großen Aufsichtsrats mit den zwei Gewerkschaftsvertretern war vorbei und er lebte fortan in Angst vor einer Verkleinerung. Jetzt konnte nur noch einer helfen: Der König EuGH</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gibt es als supranationale Rechtsform seit 2004. Eine der Besonderheiten bei der SE ist, dass die deutsche unternehmerische Mitbestimmung nicht anwendbar ist. Vielmehr soll die Beteiligung der Arbeitnehmer primär über Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Bei Umwandlungen von AG's zu SE's muss das Mitbestimmungsniveau (z.B. Parität) beibehalten werden, häufig ist jedoch der Aufsichtsrat verkleinert worden. Ob das zulässig ist und wie mit den Gewerkschaftsvertretern umzugehen ist, wird jetzt überprüft.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangssituation</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Anzahl der Mitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach dem MitbestG ist gesetzlich in § 7 MitbestG geregelt. Danach besteht beispielsweise der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer oder mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Hiervon darf von Unternehmen, die in den Geltungsbereich des MitbestG fallen, nicht abgewichen werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Zusammensetzung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 7 Abs. 2 MitbestG geregelt. Bei einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, müssen sich sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden. Im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gibt es einen eigenen Wahlgang für die Vertreter der Gewerkschaften.</span></span></span></p><p><span><span><span>Europäische Aktiengesellschaften fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich des deutschen MitbestG. Die im Verhandlungsweg getroffene Vereinbarung bei der SE über die Beteiligung der Arbeitnehmer ist damit nicht an die gesetzliche Größe des Aufsichtsrats und nicht an die zwingende Besetzung mit Gewerkschaftsvertretern nach § 7 MitbestG gebunden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Mindestanforderungen bei Umwandlung von AG zu SE</span></span></span></h3><p><span><span><span>Viele in Deutschland bestehende Europäische Aktiengesellschaften wurden nicht als neues Unternehmen gegründet, sondern wurden von einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Bei einer solchen Umwandlung sind die Parteien nicht völlig frei, die unternehmerische Mitbestimmung zu vereinbaren. Es ist § 21 Abs. 6 SEBG zu beachten:</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><em><span>„Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes <span>zu </span>anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. …“</span></em></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Regelung des § 21 Abs. 6 SEBG schränkt die Verhandlungsautonomie der Parteien bei einer Gründung durch Umwandlung massiv ein. Es muss für „alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ das „gleiche Ausmaß“ wie in der Ursprungsgesellschaft gewährleistet werden. Das bedeutet, dass eine Herabsetzung des Anteils der Arbeitnehmervertreter im mitbestimmten Aufsichtsrat nicht zulässig sein soll. Ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat bleibt paritätisch und ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat bleibt drittelbeteiligt. Zulässig soll es jedoch sein, die absolute Anzahl der Arbeitnehmervertreter und damit die Gesamtgröße des mitbestimmten Aufsichtsrats zu reduzieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Umstritten ist, ob § 21 Abs. 6 SEBG auch die konkrete Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Sinne einer Mindestrepräsentation von Gewerkschaften und leitenden Angestellten schützt. Dagegen spricht, dass</span> der <span>Zweck der SE-Richtlinie nur der Schutz des Einflusses der Arbeitnehmer ist, nicht jedoch Gewerkschaftsvertreter geschützt werden sollen. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>BAG vom 18. August 2020 - 1 ABR 43/18 (A)</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Klärung hat das Bundesarbeitsgerichts mit Entscheidung vom 18.08.2020 den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Ist § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft, aus dem sich für den Fall der Gründung einer in Deutschland ansässigen SE durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften Vorgeschlagene zu gewährleisten ist, mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar?“</em></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Frage im Vorabentscheidungsersuchen beantwortet- und bis dahin gilt:&nbsp; und wenn sie nicht gestorben sind, dann prüften, überwachen und kontrollieren die Aufsichtsrastmitglieder noch heute.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche und märchenhafte) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span></strong><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>www.rehm-verlag.de</strong></a><strong><span>) erschienen.</span></strong></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT verstärkt ihr Hamburger Büro mit Equity Partnerin und baut den Bereich Steuern an der Elbe auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-verstaerkt-ihr-hamburger-buero-mit-equity-partnerin-und-baut-den-bereich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 08.09.2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT verstärkt ihr Hamburger Büro und nimmt Frau Dr. Marion Frotscher als Equity Partnerin in die Kanzlei auf. Frau Frotscher kommt von Warth &amp; Klein Grant Thornton und wechselt gemeinsam mit drei Berufsträgern. Der genaue Zeitpunkt des Wechsels ist noch offen.<br><br>Dr. Marion Frotscher (41), Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau, berät seit über 10 Jahren internationale Unternehmen insbesondere in den Bereichen internationales Steuerrecht, Transaction Tax und Konzernsteuerrecht. Sie betreut multinationale und mittelständische Unternehmen und ist eine ausgewiesene Spezialistin im internationalen Steuerrecht und in M&amp;A-Themen wie Tax Due Dilligence und Fusion/Übernahme, Umstrukturierung. Darüber hinaus hat Frau Frotscher umfassende Erfahrungen in Themen wie Körperschaftssteuer, Organschaft und Gewerbesteuer.<br><br>Bevor Frau Dr. Frotscher 2013 zu Warth &amp; Klein Grant Thornton wechselte, wo sie die Steuerabteilung des Hamburger Standortes leitete und Mitglied des Geschäftsbereichs Steuern war, war sie bei einer mittelgroßen Steuerberatungsgesellschaft, ebenfalls in Hamburg, tätig.</p><p><span><span><span>„</span></span></span>Mit Frau Dr. Frotscher ist es uns gelungen, eine äußerst kompetente, hervorragend vernetzte und am Markt etablierte Kollegin für unsere Kanzlei zu gewinnen. Ihre langjährige Expertise, insbesondere im internationalen Steuerrecht sowie an der Schnittstelle zum Bereich M&amp;A, hilft uns, im norddeutschen Raum weiter an Fahrt zu gewinnen und unser Beratungsangebot kontinuierlich weiter auszubauen<span><span><span>“</span></span></span>, kommentiert Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT und ergänzt: <span><span><span>„</span></span></span>Nicht nur fachlich, sondern auch menschlich passt Frau Dr. Frotscher hervorragend in unsere Partnerschaft.<span><span><span>“</span></span></span><br><br>Mit dem Zugang von Frau Frotscher und Lukas Vienenkötter (Steuerberater), Simon Bauer (Rechtsanwalt) sowie Maximilian Steffen (Rechtsanwalt) sind zukünftig 20 Berufsträger am Hamburger Standort von BEITEN BURKHARDT tätig, davon sechs Equity Partner (einige Partner sind von weiteren Standorten aus tätig).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br>Philipp Cotta<br>Tel.: +49 89 35 065 – 1342<br>E-Mail: <a href="mailto:philipp.cotta@bblaw.com">Philipp.Cotta@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 9</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-9</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 9 stellt Autor Wolf Reuter fest: Der Gesetzgeber hat in der Pandemie das Arbeitsrecht aus dem Blick verloren: Sonst hätte er beispielsweise geregelt, dass Arbeitgeber in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Mitarbeitern mit Patientenkontakt Corona-Tests anordnen dürfen. Das würde Klagen vor ohnehin überlasteten Arbeitsgerichten verhindern.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 9</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-9-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 9 stellt Autor Wolf Reuter fest: Der Gesetzgeber hat in der Pandemie das Arbeitsrecht aus dem Blick verloren: Sonst hätte er beispielsweise geregelt, dass Arbeitgeber in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Mitarbeitern mit Patientenkontakt Corona-Tests anordnen dürfen. Das würde Klagen vor ohnehin überlasteten Arbeitsgerichten verhindern.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 02 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zahlungsunfähigkeit kommt als Insolvenzgrund zurück</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zahlungsunfaehigkeit-kommt-als-insolvenzgrund-zurueck</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span>Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien hat in seiner Sitzung am 25.08.2020 beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise fortzusetzen. Ausgesetzt wird weiterhin – und zwar (vorläufig) bis zum 31.12.2020 – die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Es kommt also am 01.10.2020 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit zurück.<br>Damit hat sich das in Fachkreisen vielfach geforderte Modell durchgesetzt, eine differenzierte Folgeregelung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu treffen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war durch das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) zunächst befristet bis zum 30.09.2020 eingeführt worden.<span><span><span>“</span></span></span></p><p><span><span><span>Den gesamten Artikel können Sie auf der Webseite des <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/insolvenzrecht/zahlungsunfaehigkeit-kommt-als-insolvenzgrund-zurueck-21033/" target="_blank" rel="noreferrer">DeutschenAnwaltSpiegel</a> nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 8</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-8</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Neben den echten arbeitsunfähigen Mitarbeitern gibt es immer einen kleinen Anteil unerquicklicher Trickser, die den „Gelben Schein“ nutzen, um ohne Arbeit Geld zu bekommen. Einige treiben es so auf die Spitze, dass das Bundesarbeitsgericht das Maß des Erträglichen aus Sicht des Arbeitgebers als überschritten ansieht und von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis ausgeht. Wann diese Schwelle erreicht ist? Lesen Sie selbst. In Folge 8 von Reuters Welt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1057</guid>
                        <pubDate>Thu, 27 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erweiterte Grundstückskürzung bei Immobiliengesellschaften </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erweiterte-grundstueckskuerzung-bei-immobiliengesellschaften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span><span><span>Die erweitere Grundstückskürzung ermöglicht grundbesitzhaltenden Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann jedoch zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.</span></span></span></em></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Gefährdung der erweiterten Grundstückskürzung aufgrund der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Die erweiterte Grundstückskürzung kann von Gesellschaften nur in Anspruch genommen werden, wenn diese ausschließlich eigenen Grundbesitz halten und verwalten (abgesehen von begünstigungsunschädlichen Nebentätigkeiten, wie zum Beispiel die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen). Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) kann daher zu einer vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen. Sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung zwingend notwendig ist, wie zum Beispiel der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter, z.B. die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen oder Gartenanlagen, ist wohl bereits die Überlassung einer einzigen Betriebsvorrichtung für ein Entgelt von EUR 0,01 schädlich (vgl. BFH vom 11. April 2019, AZ III R 6/18). Zur Vermeidung von gewerbesteuerlichen Risiken sollten Betriebsvorrichtungen daher nicht von der grundbesitzhaltenden Gesellschaft vermietet werden. </span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Gestaltungsempfehlungen beim Erwerb von Grundstücken oder grundbesitzhaltenden Gesellschaften</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Im Falle des Erwerbs eines Grundstückes </span></span></span></span></span>(„Asset-Deal“) <span><span><span><span><span> sollte das Grundstück und die Betriebsvorrichtungen von unterschiedlichen Gesellschaften erworben werden. Im Falle des Erwerbs einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft </span></span></span></span></span>(„Share-Deal“) <span><span><span><span><span> empfiehlt es sich, dass die in dieser Gesellschaft vorhandenen Betriebsvorrichtungen an eine andere Gesellschaft veräußert werden. Hierbei sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise existieren für die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen oftmals keine separaten Mietverträge. Werden die Betriebsvorrichtungen nun nicht mehr von der grundbesitzhaltenden Gesellschaft vermietet, sind die bisherigen Mietverträge entsprechend zu ändern bzw. neu abzuschließen. Das wird nicht in allen Fällen gewünscht bzw. praktikabel sein. Hier bietet sich möglicherweise die sogenannte <em>Treuhandlösung</em> an. In dem Fall werden die Betriebsvorrichtungen wirtschaftlich auf eine andere Gesellschaft übertragen, das rechtliche Eigentum verbleibt aufgrund des Treuhandverhältnisses jedoch bei der grundbesitzhaltenden Gesellschaft. Eine Änderung der Mietverträge ist daher nicht notwendig. Es ist jedoch strittig, ob die Tätigkeit der grundbesitzhaltenden Gesellschaft als Treuhänder den Ansatz der erweiterten Grundstückskürzung gefährdet. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-ledermann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Jens Ledermann</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geldsparen im Kündigungsschutzprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geldsparen-im-kuendigungsschutzprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wenn Arbeitsverhältnisse gekündigt werden, kostet es den Arbeitgeber Geld. Mittel- und langfristig kann Geld gespart werden, da für die betroffenen Arbeitnehmer keine Vergütung, keine Sozialabgaben, keine Versicherungen und keine sonstigen Betriebsleistungen gewährt werden müssen. Kurzfristig entstehen jedoch gegenläufige Kosten durch eine Abfindung bei einer einvernehmlichen Beendigung oder durch die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei Urteilen, jeweils vom 27.05.2020 Tipps zum Geldsparen im Kündigungsschutzverfahren gegeben. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ist am 27.05.2020 Weltspartag? Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht am 27.05.2020 Tipps zum Sparen in Kündigungsschutzverfahren zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen bei der Prozessbeschäftigung (BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19) und zur Anrechnung anderweitigen Erwerbs beim Annahmeverzugslohn (BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19) gegeben. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangssituation</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern gekündigt werden, haben Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzulegen. Wenn keine außergerichtliche oder z.B. im Gütetermin eine gerichtliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann, wird das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz beim Arbeitsgericht, jedenfalls in zweiter Instanz beim Landesarbeitsgericht über die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsschutzfrist hinaus geführt werden müssen. Während der Kündigungsschutzfrist besteht das Arbeitsverhältnis normal fort, der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung zu erbringen, wenn er nicht freigestellt ist und erhält die Vergütung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung können viele Monate oder sogar Jahre vergehen. In dieser Phase gibt es für Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer nicht. Wenn rechtskräftig entschieden wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber für den Zeitraum vom Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung Verzugslohn unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs nachzuzahlen. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, erhält der Arbeitnehmer Vergütung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und es besteht kein Annahmeverzugslohnanspruch.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Arbeitgeber kann andererseits dieses Risiko minimieren, in dem er den Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbietet. Für die geleistete Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer Vergütung. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer bereits (einen Großteil der) Vergütung erhalten und der Arbeitgeber eine Gegenleistung. In der Praxis ist eine Prozessbeschäftigung häufig nicht gewollt, jedenfalls nicht vom Arbeitgeber.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>Spartipp I: BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Prozessbeschäftigung, insbesondere auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die erste Instanz ist kein Arbeitsverhältnis, auch kein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält nur Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, darf der Arbeitnehmer für die geleistete Tätigkeit die Vergütung behalten. Es entstehen aber keine sonstigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In dieser Prozessbeschäftigung gilt damit ohne Ausnahme der Grundsatz „</span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span><span>“.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Spartipp II: BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn rechtskräftig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss sich das anrechnen lassen, was er anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. In der Praxis ist es für die Arbeitgeberseite schwer herauszufinden, ob der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb erzielt hat. Noch schwieriger ist es herauszufinden, ob er anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. Erfreulicherweise hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzug fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Mit dieser Kenntnis wäre der Arbeitnehmer verpflichtet darzulegen und nachzuweisen, dass er sich beworben hat, aber abgelehnt wurde und/oder dass diese Vermittlungsvorschläge unzumutbar waren. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Auskunftsanspruch sollte in jedem Fall geltend gemacht werden, um Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben und gegebenenfalls Verzugslohnansprüche einzusparen oder einen günstigen Vergleich abzuschließen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einen schönen Weltspartag und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis: </span></strong><span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Förderung in Millionenhöhe möglich: Bundesregierung startet neue Games-Förderung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/foerderung-millionenhoehe-moeglich-bundesregierung-startet-neue-games-foerderung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Pünktlich zur Gamescom 2020 hat die Bundesregierung am 28. August den Startschuss zur „großen“ Förderrichtlinie für Games bekanntgegeben und einen Förderaufruf gestartet. Damit soll erreicht werden, dass Deutschland auch bei Games „ganz oben mitspielt“, so das auch für digitale Strukturen zuständige Bundesverkehrsministerium.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Mit der neuen Förderung stehen bis 2023 jedes Jahr 50 Millionen Euro zur Förderung von Games (oder Prototypen), die inhaltlich und entwicklerisch einen Bezug zu Deutschland aufweisen, zur Verfügung. Nachfolgend wollen wir Ihnen die Eckpunkte dieser Fördermaßnahme vorstellen:</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Antragsverfahren</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Anträge können ab dem 28. September gestellt werden. Antragsberechtigt sind dabei Unternehmen, die einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland während der gesamten Projektlaufzeit aufweisen und die Entwicklung des Spiels verantworten. Bei Ko-Entwicklungen gelten diese Anforderungen ebenfalls, dann für alle antragstellenden Unternehmen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss dabei gesichert sein und bspw. durch einen Finanzierungsplan nachgewiesen werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Förderungsumfang</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der jeweilige Förderanteil ist abhängig von der Höhe des Budgets, wobei die Entwicklungskosten eines Games mindestens EUR 100.000 betragen müssen:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Bis zu einem Projektvolumen von EUR 2 Millionen werden 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Bis zu einem Projektvolumen von EUR 8 Millionen werden nach einer bestimmten Formel degressiv 50 bis 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Ab einem Projektvolumen von EUR 8 Millionen beträgt die Förderung 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.</span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Prototypen mit Entwicklungskosten zwischen EUR 30.000 und EUR 400.000 werden bis maximal 50 Prozent gefördert.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Besonders hervorzuheben ist, dass die Zuschüsse des Bundes, anders als Fördermittel der Länder, nicht zurückgezahlt werden müssen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Bundesförderung kann dabei grundsätzlich auch mit Fördermitteln der Länder kombiniert werden, sofern Förderhöchstgrenzen nach deutschem oder europäischem Recht nicht überschritten werden. Eigenmittel sind „in Abhängigkeit von der gewährten Förderquote“ notwendig, mindestens aber zu 10 Prozent.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Wichtig zu wissen:</span></strong><span> Zuwendungsfähig sind nur Kosten, die unmittelbar in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Unteraufträge dürfen nur bis zu 50 Prozent der eigenen Personalkosten des Antragstellers erteilt werden. Kosten, die vor der Antragstellung angefallen sind, sind nicht förderfähig.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kulturtest</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Insbesondere ist für die Beurteilung, ob ein Vorhaben förderfähig ist, ein sogenannter „Kulturtest“ vorgesehen. Dies bedeutet, dass das zu fördernde Spiel diverse Kriterien, die in der Förderrichtlinie niedergelegt sind, erfüllen muss. Abstrakt sind dies inhaltliche, strukturell-personelle und kreativ-innovative Kriterien. Dabei bestehen allerdings gewisse Spielräume; ein Spiel muss nicht sämtliche Kriterien erfüllen. Zudem ist bei manchen Kriterien auch ein Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausreichend.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zu den inhaltlichen Kriterien zählen bspw. das Erscheinen in deutscher Sprache, ein Bezug zur Kultur, Gesellschaft oder Geschichte Deutschlands in Gameplay, Story oder Spieldesign oder das Beruhen auf einer Vorlage aus dem deutschen (Sprach-)Raum.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Strukturell-personelle Kriterien sind erfüllt, wenn entweder ein wesentlicher Teil der kreativen Arbeiten in Deutschland erfolgt oder mindestens 50 Prozent der Teammitglieder einen Bezug zu Deutschland haben (z. B. Wohnsitz oder in Deutschland erworbene Qualifikationen; bestimmte Teammitglieder wie u. a. Producer müssen dieses Kriterium in jedem Fall erfüllen) oder wenn das Team Absolventen deutscher Hochschulen enthält.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Weiterhin muss das zu fördernde Spiel besonders kreativ oder innovativ sein, bspw. hinsichtlich des Gameplays, des Designs oder durch die Anwendung Künstlicher Intelligenz.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Weitere zu beachtende Aspekte</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Förderfähig sind (nur) Spiele, die binnen drei Monaten nach Projektende eine Alterskennzeichnung erhalten (Early-Access-Versionen o. ä. entsprechend bereits zur jeweiligen Veröffentlichung). Anderenfalls wird die Förderung durch den Bund zurückgefordert.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Hat das Vorhaben bereits begonnen, bevor die Förderung behördlich bewilligt wurde, ist eine Förderung grundsätzlich nicht mehr möglich. Ist ausnahmsweise ein vorzeitiger Förderungsbeginn für eine erfolgreiche Projektdurchführung unbedingt notwendig, kann dieser mit Begründung beantragt werden - mit dem Projekt darf aber erst nach der Genehmigung begonnen werden, soll die Förderung nicht gefährdet werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Projekte mit zuwendungsfähigen Entwicklungskosten von über EUR 40 Millionen (entsprechend EUR 10 Millionen Fördermitteln) werden ebenso wie Projekte von Antragstellern, die nicht mindestens eine Referenzentwicklung vorweisen können, gesondert begutachtet.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gerne beraten Sie unsere Experten, wenn Sie an einer Förderung interessiert sind und begleiten Sie durch den Förderungsprozess. Auch wenn Sie allgemein Fragen zu weiteren Aspekten der Förderung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span lang="EN-US"><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title> BEITEN BURKHARDT berät Cloud-Gaming-Anbieter RemoteMyApp bei  MagentaGaming-Vertrag mit der Deutschen Telekom</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-cloud-gaming-anbieter-remotemyapp-bei-magentagaming-vertrag-mit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 28. August 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den<span> Cloud-Gaming-Anbieter RemoteMyApp bei der Gestaltung des MagentaGaming-Vertrags mit der Deutschen Telekom umfassend rechtlich beraten.<strong> </strong></span><a href="http://remotemyapp.com/" target="_blank" rel="noreferrer"><span>RemoteMyApp</span></a><span> ist ein Anbieter von Cloud-Gaming-Technologie und Spielinhalten, der die neu veröffentlichte Cloud-Spieleplattform der Deutschen Telekom betreibt,&nbsp;</span><a href="https://magentagaming.com/de/" target="_blank" rel="noreferrer"><span>MagentaGaming</span></a><span>. Der Start von MagentaGaming&nbsp;</span><a href="https://www.telekom.com/en/media/media-information/archive/magentagaming-telekom-launches-its-own-cloud-gaming-platform-606634" target="_blank" rel="noreferrer"><span>wurde am 25. August angekündigt</span></a><span>, im Vorfeld der am 27.&nbsp;August eröffneten Gamescom 2020.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>MagentaGaming ist die eigene Cloud-Gaming-Plattform des Telekommunikationsunternehmens, die Millionen von Abonnenten den sofortigen Zugriff auf ein unkompliziertes Online-Gaming-Erlebnis ermöglichen wird. Es ist nun offiziell verfügbar und wird in Deutschland als OTT-Mediendienst angeboten. Die Streaming-Technologie hinter MagentaGaming wird von RemoteMyApp bereitgestellt und gewartet. RemoteMyApp ist ein in Polen ansässiges Start-up-Unternehmen, das Cloud-Gaming-Technologie und Spielinhalte für Unternehmen weltweit anbietet.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Cloud-Gaming-Technologie gilt als einer der wichtigsten kommenden Trends bei Videospielen. Sie nutzt Cloud-Server, um Spiele bereitzustellen, die direkt auf die vorhandenen Geräte der Nutzer gestreamt werden, so dass diese ein exzellentes Spielerlebnis genießen können, ohne in teure Spiel-Hardware oder anfänglich datenintensive Spiele-Downloads investieren zu müssen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT hat RemoteMyApp im Hinblick auf die Verträge mit der Deutschen Telekom bezüglich der Technologie und der Inhalte beraten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Berater RemoteMyApp</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr.&nbsp;Andreas Lober und Wojtek Ropel (Partner, IT/IP, Frankfurt am Main).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 <span><span>–</span></span> 582<br>E-Mail: <a href="mailto:Andreas.Lober@bblaw.com">Andreas.Lober@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Ledvance beim Verkauf ihres Werks in Eichstätt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-ledvance-beim-verkauf-ihres-werks-eichstaett</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>München, 27. August 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die auf Allgemeinbeleuchtung spezialisierte Ledvance GmbH mit Sitz in Garching bei der Veräußerung ihres Werks im bayerischen Eichstätt an den Münchner Investor Callista Private Equity beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Eichstätter Werk ist per Betriebsübergang in eine neue Gesellschaft übertragen worden, die unter Aurora Lichtwerke firmiert. Ledvance bleibt Kunde und Partner des Werks. Der Kaufvertrag sieht eine Standortgarantie bis 2023 vor. Nachdem noch im März dieses Jahres von einer Standortschließung ausgegangen werden musste, konnten mit der jetzigen Transaktion mehr als 330 Arbeitsplätze zunächst gesichert werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ledvance gehörte einst zur Allgemeinbeleuchtungssparte von Osram, wurde aber 2017 von chinesischen Investoren übernommen und befindet sich heute im Besitz des chinesischen Lichtunternehmens MLS Co., LTD. Mit Niederlassungen in mehr als 50 Ländern und Geschäftsaktivitäten in über 140 Ländern verfügt LEDVANCE über einen hervorragenden globalen Marktzugang.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater Ledvance GmbH:</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Die Partner<strong> </strong>Angelika Kapfer (Federführung), Christian Philipp Kalusa, Associate Caroline Frohnwieser (alle Corporate/M&amp;A, München), Partner Jörn Manhart (Pensionen, Düsseldorf) sowie Partner Laureen Lee (IT- und Datenschutzrecht, München).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank" rel="noreferrer">Angelika Kapfer</a><br>Tel.: +49 89 35 0 65 <span><span>–</span></span> 1311<br>E-Mail: <a href="mailto:Angelika.Kapfer@bblaw.com">Angelika.Kapfer@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Psssst! Friendly Reminder – An den Verfall von Urlaub denken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/psssst-friendly-reminder-den-verfall-von-urlaub-denken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ich bin gerade im Urlaub. Ich denke nicht über Probleme im Arbeitsrecht nach, sondern wandere, bade, spiele im Sandkasten mit meinen Kindern, grille… und genieße den Urlaub. Urlaub ist einerseits schön, erholsam und spannend, andererseits wirft er arbeitsrechtlich so viele Probleme auf, dass der tatsächliche Urlaub nicht vom rechtlichen Urlaub völlig getrennt werden kann. Ein rechtliches Urlaubsthema hat mich im tatsächlichen Urlaub so beschäftigt, dass ich mich zu diesem <span>„</span>Friendly Reminder<span>“</span> an die Arbeitgeberseite gezwungen sehe.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>mein <span>„</span>Friendly Reminder<span>“</span> bezieht sich auf den Verfall von Urlaub am Kalenderjahresende. Es ist Hochsommer und es sind Sommerferien, dennoch ist jetzt höchste Zeit, den Verfall von Urlaub rechtmäßig vorzubereiten. In seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) stellte das BAG fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Urlaub im Kalenderjahr nehmen – Ausnahme: Übertragung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Urlaub entsteht jeweils für ein Kalenderjahr. Er soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Urlaub dient der Erholung und damit dem Gesundheitsschutz. Der – nicht genommene – Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Diese Regelung fördert den Zweck und vermeidet eine Ansparung. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Urlaub übertragen wird. Das Bundesurlaubsgesetz kennt – für den gesetzlichen Urlaub – drei Gründe, nach denen Urlaub am Jahresende kraft Gesetzes übertragen wird: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres aus <strong>dringenden betrieblichen Gründen</strong> – Urlaub kann nicht gewährt werden, da anderenfalls die Arbeit im Betrieb nicht erledigt werden kann, bei Personalengpässen oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Ausfällen anderer Mitarbeiter.</span></span></span></li><li><span><span><span>Übertragung des Urlaubs am Jahresende bis zum 31.03. des Folgejahres aus Gründen in der <strong>Person des Arbeitnehmers</strong> – bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers kann der Urlaub nicht genommen werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Übertragung des <strong>Teilurlaubsanspruchs</strong> nach § 5 Abs. 1 a BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres, auf Verlangen des Arbeitnehmers bis zum 31.12. des Folgejahres.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019 obliegt dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Rechtsprechung fordert demnach von den Arbeitgebern „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Friendly Reminder: Aufforderung und Information des Arbeitnehmers</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen und der Hinweis an die Arbeitnehmer, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, sollte nach den Sommerferien, spätestens mit Beginn des 4. Quartals erfolgen. Dann könnte ein etwaiger verbleibender Urlaub noch komplett beantragt, genehmigt und genommen werden. Der Hinweis könnte wie folgt gestaltet werden:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Aushang der allgemeinen Aufforderung und des allgemeinen Hinweises am schwarzen Brett,</span></span></span></li><li><span><span><span>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</span></span></span></li><li><span><span><span>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</span></span></span></li><li><span><span><span>direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch verhältnismäßig viel Urlaub haben,</span></span></span></li><li><span><span><span>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</span></span></span></li><li><span><span><span>um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>friendly practical tip</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgebern muss geraten werden, die Aufforderungen und Hinweise zu dokumentieren und zu archivieren. Der Arbeitgeber wird – in einem möglichen Gerichtsprozess – darlegen und nachweisen müssen, dass er den Arbeitnehmer zum Urlaub nehmen aufgefordert hat und auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Dies könnte einerseits durch die Unterschriften der Arbeitnehmer bei Kenntnisnahme geschehen, durch eine elektronische Versendung und Speicherung der E-Mails oder durch Anklicken eines Zustimmungskästchens im Rahmen etwaiger PC-Module.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>friendly regards: </span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span><span>Hinweis:</span></span></span></span></strong><span><span><span><span> Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen. </span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Lockerungen im Insolvenzrecht werden teilweise verlängert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lockerungen-im-insolvenzrecht-werden-teilweise-verlaengert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Der Koalitionsausschuss hat am gestrigen Dienstag beschlossen, die Lockerungen bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (nur) für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Ab dem 01. Oktober 2020 müssen daher Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, wieder einen Insolvenzantrag stellen. Geschäftsführer von Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten sollten daher unverzüglich prüfen, ob sie frühestens am 01. Oktober 2020 zahlungsunfähig sein werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Für Geschäftsführer dürfte damit ab dem 01. Oktober 2020 auch die Haftungsverschonung für verbotene Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit wieder entfallen. Es droht also wieder das scharfe Schwert der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen. Allen Geschäftsführern sei empfohlen, zur Vermeidung der persönlichen Haftung die Liquiditätssituation belastbar zu prüfen. Professionelle Begleitung ist ratsam.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank" rel="noreferrer">Wilken Beckering</a></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zombie-Unternehmen sind im Anmarsch - trotz Corona-Pandemie im Juli 2020 fast 30 Prozent weniger Insolvenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zombie-unternehmen-sind-im-anmarsch-trotz-corona-pandemie-im-juli-2020-fast-30-prozent</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) sank die Zahl der Regelinsolvenzen im Juli 2020 im Vergleich zum Juli 2019 um fast 30 Prozent. Grund hierfür dürfte die befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 sein. Die Aussetzung der Antragspflicht führt zu Zombie-Unternehmen, die faktisch insolvenzreif sind und hohe Schäden für Gläubiger verursachen können. Zu den Geschädigten gehören nicht nur Lieferanten und Vermieter, sondern auch Arbeitnehmer und Kunden.<br><br>Die Bundesregierung sollte von der Möglichkeit absehen, die Aussetzung der Antragsfrist bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Die Antragsfrist sollte jedenfalls nicht für solche Unternehmen verlängert werden, die zahlungsunfähig sind. Beim Insolvenzgrund der Überschuldung mag man großzügiger sein. Stattdessen wäre es zu begrüßen, wenn die Bundesregierung den gesetzlichen Rahmen für die Umsetzung des europäischen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens schnellstmöglich liefert.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank" rel="noreferrer">Wilken Beckering</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
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                        <pubDate>Thu, 20 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Datenschutzbehörden prüfen den Einsatz von Tracking-Diensten auf Webseiten </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datenschutzbehoerden-pruefen-den-einsatz-von-tracking-diensten-auf-webseiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Was ist passiert?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mehrere deutsche Datenschutzbehörden prüfen aktuell den Einsatz von Tracking-Diensten im Zusammenhang mit Analytics-Tools, Online-Werbung und sonstiger Dritt-Dienste auf Webseiten. Dazu versenden die Behörden einen abgestimmten Fragebogen mit der Aufforderung, diesen Fragebogen ausgefüllt zurückzuschicken. Gegenstand der Prüfung sind nach Angaben der Datenschutzbehörden in erster Linie Internetpräsenzen von Medienunternehmen, z.B. von Zeitungen und Zeitschriften, da dort Tracking-Dienste häufig in besonders großem Umfang eingesetzt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während einige beteiligte Datenschutzbehörden diese Prüfung bereits durchführen (etwa der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen), haben andere Datenschutzbehörden angekündigt, auf Unternehmen „in Kürze“ zuzugehen (siehe das <a href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/laenderuebergreifende-datenschutz-pruefung-sind-tracking-technologien-auf-websites-von-zeitungs-verlagen-rechtskonform/" target="_blank" rel="noreferrer">LfDI Baden-Württemberg</a>). Laut dem LfDI Baden-Württemberg sollen die Prüfungen in erster Linie bei Anbietern mit „besonders reichweitenstarken Online-Präsenzen“ durchgeführt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Welche Fragen stellen die Aufsichtsbehörden?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Fragebögen sind detailliert und enthalten Fragen bzw. Aufforderungen wie:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>„<em>Sind auf Ihrer Website Dienste von Dritten […], z.B. Zählpixel, Analysedienste, Marketingdienste, Trackingdienste, Kartendienste, Wetterdienste, Chatdienste eingebunden und wenn ja, welche</em>?“</span></span></span></li><li><span><span><span>„<em>Welche Daten der Nutzer Ihrer Website werden aufgrund der Dienste von Dritten verarbeitet</em>?“</span></span></span></li><li><span><span><span>„<em>Werden Datenverarbeitungen auf Ihrer Website, insbesondere Datenübermittlungen an Drittdienstleister und die Verwendung von Cookies, auf eine Einwilligung der Nutzer der Webseite gestützt</em>“ und wenn ja: „<em>Benennen Sie die konkreten Datenverarbeitungen, für die eine Einwilligung der Nutzer eingeholt wird</em>“.</span></span></span></li><li><span><span><span><em>„Werden Datenverarbeitungen auf Ihrer Website, insbesondere Datenübermittlungen an Drittdienstleister und die Verwendung von Cookies, auf eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung gestützt?“</em></span></span></span></li><li><span><span><span>„<em>Welche konkreten Datenverarbeitungen werden auf welches konkrete berechtige Interesse gestützt?“ </em>und<em> „Welche Kriterien wurden bei der von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO geforderten Interessenabwägung berücksichtigt</em>?“</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Darüber hinaus fragen die Datenschutzbehörden nach dem Einsatz von „Fingerprinting“, nach der Erfüllung von Informationspflichten, nach der Umsetzung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen gemäß Art. 25 Abs. 2 DS-GVO, nach der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und der Erfüllung von Nachweispflichten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dem Fragenbogen angehängt sind mehrere Tabellen, in denen die angeschriebenen Unternehmen Details zu den eingebundenen Diensten, zu etwaiger Kommunikation der Anbieter-Webseite mit anderen Webseiten (z.B. Kartendienste) und zur Speicherung von Informationen auf dem Endgerät der Nutzer (z.B. Cookies) angeben müssen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Was sollten Unternehmen jetzt tun?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Unternehmen sollten sich darauf<strong> </strong>vorbereiten, auf diese Fragebögen Antworten liefern zu können. Streng genommen enthalten die Fragebögen keine völlig unerwarteten Fragen. Der Detailgrad der Fragen ist jedoch ausgesprochen hoch. Viele der angesprochenen Unternehmen werden die abgefragten Informationen ohne Hilfe der Dritt-Anbieter nicht vollständig beantworten können. Diese Informationen in der von den Behörden gesetzten Frist zusammenzutragen, ist, je nach Anzahl der eingesetzten Tracking-Dienste, nur unter großen Anstrengungen möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit noch nicht geschehen, sollten Unternehmen jetzt eine umfassende Prüfung der auf ihren Webseiten eingesetzten Tracking-Dienste durchführen. Der von den Datenschutzbehörden versendete Fragebogen kann hierfür als Orientierung dienen. Unternehmen sollten für die Auswahl der Tracking-Tools einen sachgerechten Prüfkatalog entwerfen, der (insbesondere im Fall von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen) auch als Nachweis der Erfüllung der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) dienen kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem müssen Unternehmen konkret festlegen, auf welcher datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage sie die Tracking-Dienste einbeziehen. Herfür kommt in der Regel nur eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO) oder eine Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) in Frage. Stützt das Unternehmen den Einsatz der Drittanbieter auf eine Interessenabwägung, muss diese Interessenabwägung detailliert dokumentiert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die aktuelle Prüfung ist auch für Unternehmen relevant, die nicht unmittelbar von der Prüfung betroffen sind. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich die Datenschutzbehörden in anlassbezogenen Prüfungen (z.B. bei Beschwerden einzelner Nutzer) an dem Fragebogen orientieren werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Datenschutzbehörden haben den Druck auf Unternehmen, bei der Auswahl von Tracking-Diensten datenschutzrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und nachzuvollziehen, in welchem Umfang die eingesetzten Tracking-Dienste personenbezogene Daten verarbeiten, weiter erhöht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-johannes-baumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Johannes Baumann</span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona: Übergang von Kurzarbeit zu betriebsbedingten Kündigungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-uebergang-von-kurzarbeit-zu-betriebsbedingten-kuendigungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Mit Kurzarbeit konnten Unternehmen adäquat auf den temporären Einbruch der Beschäftigung in der Corona-Krise reagieren. Verlässliche Prognosen über den Fortgang der wirtschaftlichen Entwicklung sind jedoch schwierig. Im Idealfall gelingt eine Rückkehr zum alten Beschäftigungsniveau. Oft dürfte der Personalbedarf aber sinken. Unternehmen sollten daher frühzeitig überlegen, wie sie sich nach der Krise aufstellen wollen und gegebenenfalls schon jetzt geeignete Maßnahmen einleiten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kurzarbeit erfordert die Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitsausfalls</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ausgehend von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall entschied sich der verständige Unternehmer in der ersten Phase der Krise für die Einführung von Kurzarbeit, obwohl es auch hierfür zahlreiche Hürden zu überwinden gilt. Ändert sich aber die Prognose von vorübergehend zu dauerhaft für den Betrieb oder einen Teil des Betriebs, muss die Erstentscheidung revidiert werden, die auf der ursprünglichen Einschätzung des Arbeitsentfalls als nur vorübergehend beruhte. Im Rahmen des Antragsprozesses musste der Bundesagentur für Arbeit sogar glaubhaft versichert werden, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Grundsätzliche Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Abweichend von den Erfordernissen für die Einführung von Kurzarbeit ist für den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ein dauerhaftes Entfallen von Arbeitsvolumen erforderlich. Zugrundeliegende Entscheidung muss in jedem Fall die Reduzierung der Anzahl der Arbeitsplätze sein. Ausweislich der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wenn außer- oder innerbetriebliche Gründe nicht zu einer dauerhaften Reduzierung eines betrieblich erforderlichen Arbeitskräftebedarfs führen. In der momentan vorherrschenden Situation können (theoretisch) beide Varianten zur Anwendung kommen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Erfordernis: Geänderte unternehmerische Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr absehbar, dass binnen einer gewissen Zeitspanne eine Rückkehr zur Vollarbeit erfolgt, kann ein Arbeitsausfall nicht mehr als vorübergehend eingeordnet werden. Im Umkehrschluss ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit dem zeitweisen Wegfall des Arbeitsplatzes zu rechtfertigen. Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen erweisen sich damit – zumindest auf den ersten Blick – als widersprüchlich und schließen sich gegenseitig aus.</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Inner- und außerbetriebliche Ereignisse</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>Erforderlich sind zusätzliche innerbetriebliche Umstände oder außerbetriebliche Ereignisse. Die sogenannte selbstbindende Unternehmerentscheidung, die der Arbeitgeber abhängig von der Anzahl der benötigen Arbeitnehmer im Betrieb in unmittelbarer Korrelation zum Arbeitsaufkommen trifft und die damit auf außerbetrieblichen Gründen beruht, ist abzugrenzen von der gestaltenden Unternehmerentscheidung. Der wunde Punkt ist dabei, dass Kurzarbeit anlässlich COVID-19 aufgrund von außerbetrieblichen Ursachen eingeführt wurde. Dies ist – kommt man zurück auf die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit – auch nicht verwunderlich, da ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 96 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bereits als von außen kommend definiert wird. Insoweit ist die Voraussetzung in dieser Variante erst erfüllt, wenn ein externes Ereignis bejaht werden kann. Wird aber nun die unternehmerische Entscheidung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen, legt der Arbeitgeber sich hiermit – selbstbindend – als Reaktion auf außerbetriebliche Ereignisse fest. In diesem Fall muss er vortragen, welche äußeren Umstände sich inwieweit verändert haben, sodass eine neue unternehmerische Entscheidung erforderlich wurde. In der Praxis erhöht sich die Komplexität oft noch, da der verständige Unternehmer exogene Faktoren berücksichtigt, also der Anlass für gesunkenes Arbeitsvolumen von außen kommt, der Arbeitgeber aber mit einer gestaltenden Entscheidung reagiert.</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern einzig darauf, ob diese offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Gleichwohl ist ausgehend von der ursprünglich getroffenen Entscheidung – Einführung von Kurzarbeit – nachvollziehbar darzustellen, welche Änderungen eingetreten sind, die eine Korrektur erforderlich machten bzw. veranlasst haben. Dabei müssen aber die allgemeinen Regeln greifen und eine Überprüfung darf nur anhand des vorgenannten Grundsatzes erfolgen. Das BAG schließt den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen während geleisteter Kurzarbeit grundsätzlich nicht aus, sieht aber die Durchführung von Kurzarbeit als Indiz für die Annahme eines nur vorübergehenden Entfallens von Arbeitsvolumen an. Gleichzeitig führt das BAG aber aus, dass der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag die indizielle Wirkung selbst widerlegen kann. Es muss damit dargestellt werden, warum der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung nun nicht (mehr nur) von einer kurzfristigen Auftragsschwankung ausgeht, sondern von einem dauerhaften Auftragsrückgang.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen während laufender Kurzarbeit im Betrieb/Unternehmen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Kommt es zum Abbau von Arbeitsplätzen und damit einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Betriebsverfassungsgesetz, müssen die Auswirkungen auf die bereits bestehende, beantragte und geförderte Kurzarbeit geklärt werden. Einfach zu beantworten ist dies für den Arbeitnehmer, der von dem Abbau des Arbeitsplatzes betroffen ist. Spätestens in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, fehlt es an den persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gem. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, dem vorübergehenden Arbeitsausfall. Denknotwendig schließen sich für den betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung aus.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aus den Anweisungen der Agentur für Arbeit ist ersichtlich, dass dies spätestens ab dem Zeitpunkt der Fall sein soll, ab dem sich der Kündigungsentschluss insoweit konkretisiert hat. Was passiert jedoch mit Arbeitnehmern, die weiterhin in Kurzarbeit tätig sein sollen und nicht von der Personalabbaumaßnahme betroffen sind?</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Meinungsstand und Linie der Bundesagentur für Arbeit</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>In diesem Zusammenhang wird teilweise argumentiert, dass ein Gleichlauf von Kurzarbeit und betriebsbedingter Kündigung für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen nicht möglich sein soll, da das Ziel, die Arbeitsplätze zu erhalten, in dem Moment nicht mehr erreicht werden könne. Aus den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass nach einer unternehmerischen Entscheidung, eine Betriebsänderung durchzuführen, die die Schwellenwerte des § 17 Kündigungsschutzgesetz überschreitet, die Voraussetzungen für Kurzarbeit für den gesamten Betrieb nicht mehr gegeben sind. Damit kommt zwar der unternehmerischen Überlegung und Planung noch keine gesonderte Bedeutung zu, aber ab der Wahrnehmung von Umsetzungsmaßnahmen soll für den gesamten Betrieb die Voraussetzung für die Kurzarbeit entfallen.</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Kritik und Bewertung</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>Der vorgenannten Argumentation ist ausdrücklich zu widersprechen. Wenn die betrieblichen Voraussetzungen auch nach der Durchführung eines Personalabbaus noch bejaht werden können, ist nicht ersichtlich, warum Unternehmen nicht berechtigt sein sollten, auch neben einem Personalabbau noch Kurzarbeit zu leisten. Alleine die Betrachtung der betrieblichen Situation nach Ausspruch der Kündigungen muss dazu führen, dass die Voraussetzungen in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für die Beantragung von Kurzarbeit und damit einhergehendem Kurzarbeitergeld weiterhin vorliegen. Ist dies nicht mehr der Fall, etwa weil die Quote der Arbeitnehmer gem. § 96 Abs. 1 SGB III nicht mehr erfüllt ist, stellt sich diese Frage nicht. Liegen die Voraussetzungen aber weiter vor, widerspricht die Verneinung der weiteren Inanspruchnahme von Kurzarbeit bereits deren Sinn und Zweck –dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Nur weil ein Teil der Arbeitsplätze ersatzlos entfällt bzw. entfallen wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Rest der Arbeitsplätze damit gesichert ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Soweit allein einem dauerhaft gesunkenen Arbeitsvolumen mittels Restrukturierung Rechnung getragen wird, muss das Kriterium des vorübergehenden Arbeitsausfalls trotzdem bejaht werden. Auch die Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Betriebs, konkreter die Forderung, dass eine überwiegende Zahl von Arbeitsplätzen erhalten bleiben muss, erscheint deutlich zu eng. Ob ein Restbetrieb operativ arbeitsfähig ist oder nicht, obliegt nicht der Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Für die Beantragung der Kurzarbeit ist das auch keine Voraussetzung, zumindest findet dies keinen gesetzlichen Niederschlag und wird auch in dem Antragsformular nicht erwähnt. Hält man daher am Antrag auf Kurzarbeit fest bzw. korrigiert ihn in der Argumentationslinie, ist das weder über die normalen Anforderungen hinaus zu überprüfen noch zu beanstanden. Würde man nun auch noch verlangen, dass ein erforderlicher Personalabbau neben den Voraussetzungen, die § 96 ff. SGB III vorgibt, den Erhalt der wesentlichen Arbeitsplätze darstellt, wird eine Voraussetzung eingeführt, die das Gesetz nicht kennt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit kann ein Unternehmen also durchaus zweigleisig fahren.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen erscheinen kongruent, sind es aber nicht. Eine teilweise Änderung der Prognose von „übergehend“ zu „dauerhaft“ ist nicht nur möglich, sondern in vielen Branchen Wirklichkeit. Sieht sich ein Unternehmen zum Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gezwungen, ist die Prognoseänderung gut zu dokumentieren und zu begründen, da der Arbeitgeber sich mit einer gegebenenfalls erhöhten Darlegungs- und Beweislast in einem späteren Gerichtsverfahren konfrontiert sieht.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Kathrin Bürger</span></span></span></span></a></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Sonja Müller</a></span></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis:</span></strong><span> Der Beitrag ist einer ausführlicheren Fassung in der Zeitschrift DER BETRIEB (DB) erschienen (Fundstelle: DB 2020, S. 271 ff.).</span></span></span></span></sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT begleitet Holdinggesellschaft Dr. Zwiebelhofer GmbH bei Kauf und Wiedereingliederung zweier kroatischer Firmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-begleitet-holdinggesellschaft-dr-zwiebelhofer-gmbh-bei-kauf-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Frankfurt, 21. August 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die in Gaggenau ansässige Holdinggesellschaft Dr. Zwiebelhofer GmbH beim Kauf und bei der Wiedereingliederung zweier Firmen in Kroatien in die Unternehmensgruppe König Metall mit einem Team unter der Federführung von Dr. Detlef Koch (Frankfurt am Main) rechtlich begleitet. Die beiden Firmen, KM Kovnica (KMK) und KM Alati (KMA), &nbsp;mit rund 320 Mitarbeitern gehören seit kurzem vollständig zur Gruppe. Bisherige Gesellschafterin war Anna Gutgsell. 2013 waren beide Firmen aus steuerlichen Gründen ausgegliedert worden. König Metall (KM) in Gaggenau war bereits bislang zu 90 Prozent Kunde der kroatischen Unternehmen. KMK produzierte insbesondere Serienteile für das Lkw-Werk Wörth, KMA konzentrierte sich auf den Werkzeugbau. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Zwiebelhofer-Holding bündelt alle operativen Entscheidungen. Gesellschafterinnen sind Nina Zwiebelhofer zu 75 Prozent und Anna Gutgsell zu 25 Prozent.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die langfristige KM-Strategie sieht neben Wachstum und Internationalisierung die weitere Steigerung der Umsatzanteile von Bereichen außerhalb des klassischen Automotive-Sektors vor. Dazu zählen die wichtigen Stränge Elektro-Mobilität, Energiespeicher, Gebäudemanagement und Maschinenbau.</span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT berät die Unternehmensgruppe König Metall seit langem umfassend in den Bereichen Gesellschaftsrecht, M&amp;A, Arbeitsrecht und Compliance.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater Holdinggesellschaft Dr. Zwiebelhofer GmbH</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Dr. Detlef Koch (Federführung), Sherjeel <span><span>Chaudhry und Dr. Mario Riechmann (alle Corporate / M&amp;A, Frankfurt am Main).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Detlef Koch</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 <span><span>–</span></span> 408<br>E-Mail: <a href="mailto:Detlef.Koch@bblaw.com">Detlef.Koch@bblaw.com</a></span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</span></span></span></strong><br><span><span><span>Frauke Reuther<br><span><span>Tel.:<span><span> +49 69 75 60 95 – 570</span></span></span></span><br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com"><span>Frauke.Reuther@bblaw.com</span></a></span></span></span><br>&nbsp;</p><p><span><span><span><span><span><strong><span><span>Informationen zu <span>Beiten Burkhardt</span></span></span></strong></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT ist eine unabhängige internationale Wirtschaftskanzlei mit einem fokussierten Beratungsangebot und mehr als 300 Anwälten an neun Standorten.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Mit unserer langjährigen Präsenz in Deutschland, Brüssel, China und Russland beraten wir den Mittelstand, Großunternehmen und Konzerne unterschiedlichster Wirtschaftszweige sowie Banken und die öffentliche Hand.</span></span></span></span></span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 7</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-7</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kraftausdrücke haben, das liegt im Wort selbst, eine gewisse Macht - auch im Arbeitsverhältnis. Bei Mitarbeitenden im Gesundheitswesen kann der Ton rau sein und steht dem Umgang auf dem Bau oder in der Spitzengastronomie in nichts nach. Was kann man als Arbeitgeber tun, was muss man erdulden? Erhellende Beispiele hier in Reuters Welt - Folge 7.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 19 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Gehalt nach Urlaubsreisen in Risikoländer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-gehalt-nach-urlaubsreisen-risikolaender</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Im August 2020, mitten in den Sommerferien und der Hauptreisezeit, haben die Behörden die Liste der internationalen Risikogebiete wieder ausgeweitet. Was bedeutet das aus arbeitsrechtlicher Sicht? Ist jeweils zwingend eine Quarantäne bei Reiserückkehrern erforderlich und wer trägt die Kosten? Gibt es einen Unterschied zwischen dienstlich notwendigen Reisen und privatem Reisevergnügen? Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber, bereits im Vorfeld einer Reise aktiv zu werden?</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Frage nach Urlaubsziel ausnahmsweise zulässig</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In normalen Zeiten darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht nach ihren Reiseplänen für den Urlaub fragen. Während der Corona-Pandemie gilt etwas anderes: Nun ist diese Frage zulässig. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, diese betrifft auch die Gesundheit der Kollegen und Kunden. Diese Pflicht ist in der aktuellen Lage höher zu bewerten als die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Denn im Zweifel müssen Arbeitgeber bei einer Quarantäne-Situation von Arbeitnehmern organisatorische Maßnahmen treffen, um beispielsweise den Betriebsablauf aufrecht zu erhalten und Aufgaben neu zu verteilen. Damit kann die Frage bereits im Vorfeld des Reiseantritts (ggf. verbunden mit dem Hinweis auf die entsprechenden Konsequenzen für den Entgeltanspruch) gestellt werden. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber wahrheitsgemäß ihr Reiseziel benennen. Die Reise verbieten kann der Arbeitgeber allerdings nicht.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kein bezahlter Urlaub für Quarantäne bei Rückkehr aus Risikogebiet</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Reisende in Risikogebiete müssen bereits am Zielort oder spätestens bei der Einreise nach Deutschland einen Corona-Test durchführen lassen. Soweit kein negatives Testergebnis vorliegt, haben sie sich – auf Grundlage der jeweils auf Länderebene erlassenen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen – in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Können Arbeitnehmer während dieser Quarantäne nicht arbeiten, weil zum Beispiel die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist, erhalten die Reiserückkehrer während des Quarantänezeitraums grundsätzlich keine Vergütung vom Arbeitgeber, soweit es sich bei der Reise um eine private Urlaubsreise handelte. Insoweit gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Ausnahmen können nach der Regelung der so genannten vorübergehenden Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder dem Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Dafür darf die Anwendbarkeit des § 616 BGB arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen sein. Zudem darf der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht schuldhaft verursacht haben. Maßstab hierfür sind die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG).</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Verschulden gegen sich selbst</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Daraus folgt: Ist vor Reiseantritt bekannt, dass es sich bei dem Reiseziel um ein vom Robert-Koch-Institut (RKI) eingestuftes Risikogebiet handelt, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB. Gleiches gilt nach dem IfSG, da auch § 56 IfSG darauf abstellt, ob der Arbeitnehmer die Quarantäne-Situation bewusst verursacht hat bzw. selbst hätte vermeiden können. Selbst nach dem EFZG entfällt im Fall einer Erkrankung an dem Corona-Virus während des Urlaubs der Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit nach der Rückkehr. Der Reiseantritt in ein bekanntes Risikogebiet wird als „Verschulden gegen sich selbst“ gewertet.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Etwas anderes gilt, wenn das RKI das Reiseziel erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt. Soweit § 616 BGB anwendbar ist, besteht der Vergütungsanspruch fort, wenn innerhalb von wenigen Tagen ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Inwieweit in diesen Fällen eine staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt. Erkranken Arbeitnehmer in einer solchen Situation, gilt das EFZG und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine Besonderheit gilt bei Reisebeschränkungen: Sitzen Arbeitnehmer im Ausland fest und können deswegen ihre Tätigkeit nicht rechtzeitig aufnehmen, entfällt der Vergütungsanspruch ebenfalls. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Das „Wegerisiko“ trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Zwingende Dienstreisen ins Ausland</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei einer Dienstreise in ein Risikogebiet gelten vor Reiseantritt und nach Rückkehr einige Besonderheiten. Es ist empfehlenswert, sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes über die Risikolage im Zielland zu informieren. Schon vor Reiseantritt treffen den Arbeitgeber erhöhte Fürsorgepflichten bezüglich der zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen der Notwendigkeit der Reise und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Ist die Dienstreise zwingend erforderlich, muss der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, z.B. Unterweisung bzgl. Hygiene- und Sicherheitsregelungen; Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel, Handschuhe und Mundschutz. Nach der Rückkehr aus dem Risikogebiet und der sich anschließenden 14-tätigen häuslichen Quarantäne besteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers – anders als bei der Urlaubsreise – fort, sollte der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht aus dem Homeoffice erledigen können. Den Arbeitnehmer trifft in diesem Fall kein Verschulden, weder nach § 616 BGB noch nach § 56 IfSG.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Aktiv werden, um vergütungslose Quarantäne-Zeit zu vermeiden</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Soweit die häusliche Quarantäne aufgrund der Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet notwendig ist, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer für diese Zeit Regelungen zu flexiblen Arbeitsmethoden wie zum Beispiel Homeoffice oder mobiles Arbeiten treffen. Beschäftigte sollten bereits am letzten Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt das technische Equipment mit nach Hause nehmen, um ggf. nach der Reise im Homeoffice arbeiten zu können. Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter zudem im Vorfeld der Reise darauf hinweisen, dass bei einer Urlaubsreise in ein Risikogebiet mit anschließender Quarantäne kein Vergütungsanspruch besteht. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice ausüben können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz ohne einen negativen Corona-Test verboten ist. Zurückkehren an den Arbeitsplatz sollten die Mitarbeiter erst, wenn nach 7-10 Tagen ein weiterer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt und dieses dem Arbeitgeber mitgeteilt wird – oder die Quarantänezeit abgelaufen ist. Den Arbeitgeber treffen bezüglich der Durchführung des Corona-Tests grundsätzlich keinerlei Pflichten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Betriebsrat berücksichtigen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Besteht ein Betriebsrat, ist dieser an Reise-Rückkehr-Regelungen zu beteiligen. Denn sowohl die Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. In Betriebsvereinbarungen können die Parteien verschiedene Grundsatzregelungen etwa zu mobilem Arbeiten, Rückkehrkonzept und weiteren Schutzmaßnahmen treffen. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber auch ohne den Betriebsrat kurzfristig durchsetzen und anordnen kann, hängt von den betrieblichen Besonderheiten ab. Insbesondere bei systemrelevanten Betrieben dürften einseitige Anordnungen zumindest zeitweise zum Schutz der Gesundheit auch ohne eine Mitwirkung des Betriebsrats möglich sein. Anerkannt ist etwa, dass Arbeitgeber auf Grundlage des Direktionsrechts gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) Gesundheitsuntersuchungen anordnen können (Bundesarbeitsgericht vom 12. August 1999 - 2 AZR 55/99). Dennoch sollte der Arbeitgeber aktiv auf den Betriebsrat zugehen und entsprechende Regelungen in Form einer Betriebsvereinbarung mit entsprechendem Hygienekonzept abschließen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Michaela Felisiak</span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Dominik Sorber</span></span></span></span></a></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis:</span></strong><span> Der Beitrag ist in ähnlicher Form am 17. August 2020 bei LTO erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-1052</guid>
                        <pubDate>Tue, 18 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bitte bleibt! Wie Unternehmen trotz Kurzarbeit ihre Mitarbeiterbindung stärken können</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bitte-bleibt-wie-unternehmen-trotz-kurzarbeit-ihre-mitarbeiterbindung-staerken-koennen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Corona-</span><span>Krise und Kurzarbeit gehen in manchen Unternehmen bereits in den siebten Monat. Selbst wenn viele betroffene Arbeitnehmer bislang Verständnis für die mit der Kurzarbeit verbundenen finanziellen Einschränkungen gezeigt haben, nähern sich Geduld und Solidarität bei vielen allmählich ihren Grenzen. Wegen der Perspektivlosigkeit und des Einkommensverlusts ist die Abwanderung insbesondere von gesuchten Fachkräften und Leistungsträgern zu befürchten, wenn nicht gar schon jetzt zu beobachten. Für den Arbeitgeber gibt es durchaus Mittel und Wege, um der Fluktuation gegenzusteuern und Mitarbeiter bei der Stange zu halten. Umsonst sind diese allerdings überwiegend nicht zu haben. Mögliche Optionen zur Stärkung der Mitarbeiterbindung trotz Kurzarbeit soll der nachfolgende Beitrag zeigen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes</span><em> </em></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die günstigste - da für den Arbeitgeber kostenlose - Alternative zur Mitarbeiterbindung stellt die </span><span>Nutzung der gesetzlichen Neuregelung zur stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitsgeldes (KUG) bis zum 31.12.2020 dar: Der von der Arbeitsagentur erstattete Leistungssatz steigt ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten KUG-Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent. Voraussetzung ist, dass der Entgeltausfall des Arbeitnehmers mindestens 50 Prozent beträgt. Dabei muss der Entgeltausfall nicht dauerhaft so hoch gewesen sein: Es genügt, wenn dies im vierten bzw. siebten Monat der Fall ist. Nach Vollendung des dritten bzw. sechsten Bezugsmonats wird also monatlich betrachtet, ob ein mindestens 50-prozentiger Entgeltausfall vorliegt. Maßgeblich bei der Betrachtung der Bezugsdauer sind die <span>individuellen Bezugsmonate. Es kommt dabei nicht auf ununterbrochenen KUG-Bezug an. Bei Unterbrechungen können die KUG-Bezugsmonate zusammengerechnet werden, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Arbeitgebern bietet dies die Gestaltungsmöglichkeit, den Kurzarbeitsgrad so zu steuern, dass der Entgeltausfall bei mindestens 50 Prozent liegt, damit die Mitarbeiter die Voraussetzung für die Aufstockung erfüllen. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich das Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsausfalls und die Wahrung der Mitbestimmungsrechte eines bestehenden Betriebsrats.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Freiwillige Aufstockung des KUG durch den Arbeitgeber</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Neben der staatlichen Aufstockung können Arbeitgeber auch auf eigene Kosten das Kurzarbeitergeld aufstocken. Diese Aufstockungszahlungen sind sozialversicherungs- und steuerfrei bis zur Höhe von 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und werden nicht auf das KUG angerechnet. Interessant sind arbeitgeberseitige Aufstockungen gerade für Unternehmen, die nicht von der gesetzlichen Aufstockung profitieren, weil der Arbeitszeitgrad zu hoch ist oder die Kurzarbeit noch nicht lange genug andauert. Die Aufstockungszahlung muss nicht dauerhaft geleistet werden, sondern kann auch nur für einzelne Monate zugesagt werden. Überdies hat die Zahlung keine Auswirkung auf die für den KUG-Bezug erforderlichen Schwellenwerte (mindestens 10 Prozent Entgeltausfall bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Einführung und Änderung von freiwilligen Aufstockungszahlungen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Es beschränkt sich allerdings auf die Verteilungsgrundsätze; die Entscheidung darüber, ob überhaupt Aufstockungszahlungen geleistet werden, in welchem Umfang der Arbeitgeber hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung stellen will, zu welchem Zweck und an welchen Personenkreis er die Leistung erbringen will, bleibt beim Arbeitgeber.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Corona-Prämie</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Im Rahmen der coronabedingten Sonderregelungen wurde für Arbeitgeber weiter die Möglichkeit geschaffen, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form einer „Corona-Prämie“ bis zu einem Betrag von bis zu EUR 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen und Tätigkeiten besteht nicht. Die steuerfreie Zahlung ist auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Überdies wird der Corona-Bonus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Wie die Aufstockungszahlung hat auch die Corona-Prämie keine Auswirkung auf die für den kurzarbeitenden Betrieb erforderlichen Schwellenwerte. Interessant dürfte die Gewährung einer Corona-Prämie daher gerade für Unternehmen sein, deren Arbeitsausfall sich nur dicht an 10 Prozent bewegt und die dennoch einen schnellen und deutlichen positiven Impuls gegenüber ihren Arbeitnehmern setzen wollen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Auch bei der Corona-Prämie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern bedürfen daher der Rechtfertigung. Zudem besteht bei der Gewährung von freiwilligen Einmalzahlungen wie der Corona-Prämie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in gleichem Rahmen, wie bei der Gewährung von Aufstockungszahlungen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Vorsicht hingegen bei Umwidmung und Vorziehung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Nicht selten dürften Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter kurzfristig motivieren und finanziell entlasten wollen, auf die Idee kommen, eine ohnehin geschuldete Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zeitlich vorzuziehen. Dies ist für den Arbeitgeber finanziell weniger einschneidend, als die Zahlung einer zusätzlichen Aufstockung oder einer Corona-Prämie.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Derartige zeitlich vorgezogenen Einmalzahlungen sind jedoch ein zweischneidiges Schwert: Zwar können sie bei der Berechnung der KUG-Höhe unberücksichtigt bleiben, schmälern dieses also nicht, allerdings wirken sie sich auf die für die KUG-Gewährung zu beachtenden, betriebsbezogenen Schwellenwerte (mehr als 10 Prozent Entgeltausfall bei mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer) aus. Im worst-case kann die gut gemeinte Vorziehung der Einmalzahlung dadurch im Monat der Zahlung den KUG-Anspruch für die gesamte betriebliche Einheit, für die der Arbeitsausfall gegenüber der AfA angezeigt wurde, zum Wegfall bringen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Sollten Arbeitgeber derartige Schritte in Erwägung ziehen, ist es zur Vermeidung derartig ungewollter, fataler Folgen empfehlenswert, für den jeweiligen Einzelfall rechtliche Beratung einzuholen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jasmin-onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a></span></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span><strong><span>Hinweis:</span></strong><span> Der Beitrag ist in ähnlicher Form im Newsletter der IHK Schwaben vom 2. Juli 2020 erschienen. </span></span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teurer Urlaub im Risikogebiet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teurer-urlaub-im-risikogebiet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span>Urlaub kann derzeit besonders teuer sein. Denn bei einer Reise in ein Corona-Risikogebiet steht das Gehalt nach der Rückkehr in Frage. Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber erklären die Regeln für Urlauber und Dienstreisende.<span><span><span>“</span></span></span></p><p>Den vollständigen Artikel finden Sie auf <a href="https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/corona-urlaub-reise-rueckkehr-arbeit-test-dienstreise/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tribune Online.</a></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1049</guid>
                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entgelttransparenz für freie Mitarbeiter? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgelttransparenz-fuer-freie-mitarbeiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 145/19</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Freie Mitarbeiter können Arbeitnehmer im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) sein und einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kriterien und des Verfahrens zur Entgeltfindung haben.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die freie Mitarbeiterin ist aufgrund eines unbefristeten Vertrages bei einer Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts als Redakteurin tätig. Im Jahr 2018 verlangte sie vom Personalrat der Fernsehanstalt Auskunft nach dem EntgTranspG, nachdem sie erfahren hatte, dass ihre männlichen Kollegen, sowohl Angestellte als auch freie Mitarbeiter, eine höhere Vergütung erhielten. Der Personalrat lehnte die Auskunft mit der Begründung ab, dass die Mitarbeiterin keine Arbeitnehmerin sei und das EntgTranspG daher keine Anwendung finde. Die freie Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, sprach das BAG der freien Mitarbeiterin einen Auskunftsanspruch zu. Sie sei zwar keine Arbeitnehmerin nach innerstaatlichem Recht. Im Rahmen des EntgTranspG müsse jedoch der Begriff </span>„<span>Arbeitnehmer</span>“<span> im Lichte der Richtlinie 2006/54/EG unionsrechtskonform weit ausgelegt werden, sodass im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst seien. Die freie Mitarbeiterin sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Fernsehanstalt eine arbeitnehmerähnliche Person und falle als solche unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und damit unter den Anwendungsbereich des EntgTranspG.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem EntgTranspG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch zur Überprüfung des Entgeltgleichheitsgebots. Sie können verlangen, über Kriterien und Verfahren zur Entgeltfindung sowie über die Höhe des Entgelts einer vergleichbaren Tätigkeit informiert zu werden. Hiermit sollen Arbeitnehmer überprüfen können, ob sie aufgrund ihres Geschlechts bei der Vergütung benachteiligt werden. Das BAG stellt nun klar, dass diesem Gesetz der weite unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt werden muss. Dadurch können auch arbeitnehmerähnliche Personen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, also insbesondere Selbstständige, die zwar nicht weisungsabhängig, aber wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig sind.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Vergütung ist Verhandlungssache. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, freie Mitarbeiter und Angestellte für gleichwertige Tätigkeiten gleich zu vergüten. Der Arbeitgeber ist auch grundsätzlich frei in der Gestaltung von Vergütungsmodellen. Führt ein Vergütungsmodell jedoch dazu, dass Mitarbeiter eines Geschlechts im Durchschnitt geringer vergütet werden, so kann dies ein Indiz für eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen. Das EntgTranspG ermöglicht es Arbeitnehmern (und im Einzelfall auch freien Mitarbeitern), in größeren Betrieben Entgeltunterschiede zwischen den Geschlechtern zu prüfen und Ansprüche nach dem AGG durchzusetzen. Auch mittelbare Benachteiligungen können zu Schadensersatzsprüchen nach dem AGG führen. So kann z.B. ein Vergütungsmodell, das einen geringeren Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte vorsieht, die hiervon vermehrt betroffenen Frauen mittelbar benachteiligen. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung von Vergütungsmodellen genau darauf achten, kein Geschlecht zu benachteiligen – auch nicht mittelbar.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/martina-direks" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Martina Dierks</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vergütung von Fahrzeiten – Außendienstmitarbeiter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-fahrzeiten-aussendienstmitarbeiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten und sind deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betriebssitz oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werden. Allerdings kann eine andere arbeits- oder tarifvertragliche Vergütungsregelung für die Fahrtzeit als für die „eigentliche“ Tätigkeit getroffen werden, sofern hierbei die Grenzen des Mindestlohns eingehalten werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beteiligten streiten um die Gutschrift von Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer (Servicetechniker im Außendienst) für Fahrtzeit aufgewandt hat. Hintergrund ist, dass die Arbeitgeberin an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden ist. In dem Tarifvertrag findet sich eine Regelung, nach der sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Neben der tariflichen Regelung gilt im Betrieb der Arbeitgeberin auch eine Betriebsvereinbarung, die regelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. D.h. nur wenn An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählt die Zeit, die der Arbeitnehmer mehr als 20 Minuten hierfür benötigt, zur Arbeitszeit. Auf diese Regelung beruft sich der Beklagte, weshalb die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto abgelehnt wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LAG Düsseldorf zurück. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen erklärt das BAG die betriebliche Regelung zur Pauschalierung von Fahrtzeiten für unwirksam und stellt damit klar, dass die tarifvertraglich bestehende Vergütungspflicht von Fahrtzeiten durch Betriebsvereinbarungen nicht eingeschränkt werden kann. Als Begründung führt das BAG an, <span><span>dass </span></span>die Betriebsvereinbarung <span><span>gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstößt und daher unwirksam ist. Maßgeblich ist hierfür, </span></span>dass die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das LAG Düsseldorf hatte die Auffassung vertreten, dass eine ausdrückliche tarifliche Bestimmung fehle, sodass eine solche Betriebsvereinbarung nicht dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG widersprechen würde und daher zulässig sei.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das BAG sieht das anders. </span></span>Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV), dass sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist die betreffende Regelung der Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BAG kann weitreichende Konsequenzen für die Praxis haben. Viele Unternehmen haben ähnliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass reguläre Arbeitnehmer, die im Büro arbeiten, die tägliche Fahrzeit von ihrem Wohnort zum Büro ebenfalls nicht vergütet bekommen. Daher wird <span>die </span><span>vergütungsrechtliche Behandlung der Fahrzeiten von Arbeitnehmern im Außendienst oft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat diskutiert. Ein Kompromiss, wie im vorliegenden Fall, nach dem ein Teil der Fahrtzeit vergütet wird, ein anderer Teil hingegen nicht, ist typisch. Tariflichen Arbeitgebern ist nach der neusten BAG Rechtsprechung jedoch zur Vorsicht zu raten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Tarifgebundene Arbeitgeber sollten ihre betrieblichen Regelungen daraufhin überprüfen, ob sie ähnliche Einschränkungen wie die vom BAG geprüfte Klausel enthalten bzw. ob die tarifliche Situation vergleichbar ist. Sollte dies der Fall sein, könnte geprüft werden, ob diese Zusatzkosten an die Kunden (z.B. durch die Einführung von Anfahrtspauschalen) weitergegeben werden können.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Michaela Felisiak</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission veröffentlicht Studie zu nachhaltiger Unternehmensführung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-veroeffentlicht-studie-zu-nachhaltiger-unternehmensfuehrung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>In unserem aktuellen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/sondernewsletter-esg-und-recht-august-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter ESG und Recht</a> berichten wir über die <em>„Study on directors’ duties and sustainable corporate governance</em>“ („Studie“), die von der EU-Kommission unlängst veröffentlicht worden ist.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die von EY im Auftrag der EU-Kommission erstellte Studie befasst sich zentral mit dem Phänomen des „Short-Termism“, des kurzfristigen Denkens in der Unternehmensführung. Die Fokussierung von Unternehmensentscheidern auf kurzfristige Shareholder-Value-Maximierung statt auf langfristige Interessen des Unternehmens reduziert die langfristige wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit von europäischen Unternehmen, so die zugrunde liegende These der Studie. </span></span><span><span>Die Studie benennt mehrere Ursachen („Treiber“) für Short-Termism, wobei die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Marktpraktiken in Europa so wirkten, dass eine langfristige Ausrichtung der Unternehmensführung weder in den Pflichten, der Vergütung noch der Haftung der Unternehmensleitung eine relevante Rolle spielten.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Um Short-Termism zu begegnen, müssen nach der Studie der Zeithorizont und die Perspektive von Unternehmensentscheidungen erweitert werden, etwa durch Maßnahmen wie:</span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Verpflichtung der Unternehmensleitung zur Berücksichtigung langfristiger Interessen des Unternehmens (über 5 bis 10 Jahre hinaus) sowie anderer Stakeholder, also nicht nur der Shareholder;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Verpflichtung der Unternehmensleitung, Nachhaltigkeitsaspekte in die Geschäftsstrategie zu integrieren und u. a. messbare Nachhaltigkeitsziele zu identifizieren und zu kontrollieren;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>bessere Haftungsdurchsetzung gegen die Unternehmensleitung auch durch Stakeholder.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Um eine Abkehr von Short-Termism zu erreichen, bedarf es nach der Studie einer „EU-Intervention“, wobei die Studie hierfür zwei „weiche“ und eine „harte-legislative“ Option anbietet. Die Studie favorisiert die „harte-legislative“ Option, wie auch EU-Justizkommissar Didier Reynders.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Studie folgt aus dem „Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom März 2018 und arbeitet die dort vorgesehene Maßnahme 10 ab. Die Studie fügt sich zudem ein in die weltweit geführte Diskussion zu „Stakeholder Capitalism“ als dem Alternativmodell zum „Shareholder Primacy Modell“ (Shareholder-Value).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mehr zur Darstellung und Bewertung der „Treiber“ von Short-Termism, den von der Studie vorgeschlagenen drei Optionen für eine „EU-Intervention“ und zur Frage, ob eine Gezeiten-Wende in der Corporate Governance in Europa vom „Short-Termism“ zu „Long-Termism“ ansteht, lesen Sie in unserem oben genannten aktuellen Newsletter.</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Matthias Etzel</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. André Depping</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 6</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-6</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Reuters Welt (Folge 6) macht der Autor heute deutlich: <span><span><span>„</span></span></span>Mir ist diese Woche wieder klar geworden: Arbeitgeber werden dauernd angelogen. Aber Sie sollten sich das Leben einfach machen und nur relevante Lügen verfolgen.<span><span><span>“</span></span></span> Wie? Warum? Das lesen Sie hier anhand spezieller Beispiele.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Lückenhafte Haftungsverschonung von Geschäftsführern in Corona-Zeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lueckenhafte-haftungsverschonung-von-geschaeftsfuehrern-corona-zeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwar hat die Bundesregierung mit dem Covid19-InsolvenzaussetzungsG die Insolvenzhaftung für Geschäftsführer abgemildert:</p><ul><li>Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 (verlängerbar bis 31.03.2021, kommt vermutlich),</li><li>Erleichterung für die Haftung bei insolvenzrechtlichen Zahlungsverboten.</li></ul><p>Faktisch sind viele Unternehmen aber gleichwohl (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet. Geschäftsführer wiegen sich oftmals zu Unrecht in Sicher-heit. Es droht die zivilrechtliche und die strafrechtliche Haftung wegen Eingehungs-betruges oder Kreditbetruges.<br><br>Geschäftsführer sollten daher trotz der neuen, vorübergehenden Corona-Regeln streng prüfen, ob sie (drohend) zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind. Hierzu dienen insbesondere eine belastbare Liquiditätsplanung und eine realistische Vermögensbewertung. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eingetre-ten und auch perspektivisch nicht zu überwinden, kann trotz fehlender Antragspflicht ein (freiwilliger) Insolvenzantrag geboten sein.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank" rel="noreferrer">Wilken Beckering</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 13 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Pflicht der Erfassung von Arbeitszeit schon jetzt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflicht-der-erfassung-von-arbeitszeit-schon-jetzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Arbeitsgericht Emden vom 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Emden sieht schon jetzt Arbeitgeber in der Pflicht, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen und beruft sich dabei auf eine unmittelbare Anwendung von unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019 (C 55/18), vgl. <em>BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe August 2019, Seite 1 ff</em>.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer war als Bauhelfer beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Vergütung von Mehrarbeit. Letzterer verweigerte dies, da aus seiner Sicht die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet worden sei. Dies bestätige ein Bautagebuch, in dem die tägliche Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitnehmer festgehalten worden sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Emden gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Mitarbeiter nicht die von ihm behauptete Mehrarbeit geleistet habe. Den Arbeitgeber träfe die Verpflichtung, zur Erfassung der Arbeitszeit ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten. Diesen Anforderungen genüge das vorgelegte Bautagebuch nicht. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung leitete das Gericht unmittelbar aus unionsrechtlichen Vorschriften ab, insbesondere aus Art. 31 Abs.2 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh). Hiernach hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf Jahresurlaub. Dieses Recht werde nach der Rechtsprechung des EuGH durch die Regelungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie konkretisiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die vollständige Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei – so das Arbeitsgericht Emden – unabdingbar, um die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen zu gewährleisten. Dabei bedürfe es weder einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Arbeitszeitrechts noch einer konkreten Umsetzung des Urteils des EuGH vom 5. Mai 2019 durch den deutschen Gesetzgeber. Das Arbeitsgericht zieht dabei einen Vergleich zu einem Urteil des EuGH, in dem die europäischen Richter zur Auffassung kamen, dass sich ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub direkt aus Art. 31 Abs. 2 GRCh ergebe (C-569/16 und C-570/16).</span></span></span></p><h3><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></h3><p><span><span><span>Ob und welche Konsequenzen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden haben wird, ist derzeit nicht eindeutig zu beurteilen. Die Botschaft aus Emden ist klar: Arbeitgeber müssen schon jetzt objektive, verlässliche und zugängliche Zeiterfassungssysteme in ihren Unternehmen einrichten. Unklar ist dabei, wie so ein den Anforderungen des Urteils genügendes System genau auszusehen hat. Vergleichbare Urteile von anderen Gerichten gibt es bisher nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Jetzt ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzuführen, könnte jedoch vorschnell sein. Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass er die Umsetzungspflicht bei den Mitgliedsstaaten sehe. Der deutsche Gesetzgeber kündigte an, hierauf zu reagieren und das Arbeitszeitgesetz anzupassen. Wie diese Regelung genau aussehen wird, ist offen. Führt der Arbeitgeber schon jetzt ein System bei sich ein, besteht die Gefahr, dass dieses dann nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und anzupassen wäre. Da bei Systemen zur Erfassung von Arbeitszeit gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmervertretungen zu berücksichtigen sind, könnte dies einen umständlichen und langwierigen Prozess mit sich bringen.</span></span></span></p><h3><span><span>Praxistipps</span></span></h3><p><span><span><span>Letztendlich gilt es abzuwägen und die Lage im eigenen Betrieb zu betrachten: Besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer die Vergütung von Mehrarbeit gerichtlich geltend machen? Das Urteil des Arbeitsgerichts Emden hat keine allgemeingültige Wirkung, sondern gilt zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Wollen Arbeitnehmer nun für sich aus diesem Urteil Rechte ableiten, müssten sie diese selbst bei dem für sie zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Ob das Arbeitsgericht die Auffassung des Emdener Gerichts teilen wird, ist fraglich. Das Emdener Urteil ist aus begründeten rechtlichen Erwägungen umstritten. Es könnte daher ratsam sein, auch aus Kostengründen die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten und dann zu prüfen, welche Vorgaben er macht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ines Neumann</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 13 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsrat darf nach verweigerter Zusammenarbeit mit Personalleiter aufgelöst werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsrat-darf-nach-verweigerter-zusammenarbeit-mit-personalleiter-aufgeloest-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23. Juni 2020 - <span>14 TaBV 75/19</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Betriebsrat darf wegen einer groben Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgelöst werden, wenn er sich über einen längeren Zeitraum hinweg weigert, mit dem vom Arbeitgeber benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In einem Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Dieser beschloss im September 2018 förmlich, ab sofort nicht mehr mit dem von der Arbeitgeberin als zuständigen Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten und forderte das Unternehmen auf, einen neuen Ansprechpartner zu benennen. Diese Weigerungshaltung wurde über einen längeren Zeitraum tatsächlich umgesetzt und mehrfach durch Beschlüsse und Schreiben bestätigt. Interventionsversuche durch das Unternehmen und eine betriebsverfassungsrechtliche Ermahnung scheiterten zunächst. Das Unternehmen beantragte daraufhin erstinstanzlich die Auflösung des Betriebsrats.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen, das den Betriebsrat wegen Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG als grober Pflichtenverstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG antragsgemäß aufgelöst hatte. Ein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ist dann gegeben, wenn die Verletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrates eine besonders einschneidende Sanktion ist. Das LAG sah dennoch einen groben Verstoß <span>darin, <span>dass&nbsp;der Betriebsrat sich weigerte, mit dem zum Ansprechpartner bestimmten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat hatte diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und nachhaltig umgesetzt. Es obliegt jedoch der Arbeitgeberin kraft ihrer Organisationshoheit, einen Ansprechpartner für den Betriebsrat zu benennen. Selbst wenn sich der Personalleiter nicht in jeder Hinsicht betriebsverfassungskonform verhalten hat, ist es dem Betriebsrat nicht möglich, Maßnahmen im Wege der Selbsthilfe zu ergreifen und durch die Versagung der Zusammenarbeit Fakten zu schaffen. Der Betriebsrat hätte sich vielmehr unter Zuhilfenahme der rechtlichen Mittel des BetrVG wehren müssen. Durch seine Blockadehaltung hat er die Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung des Betriebs missachtet.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der für den Arbeitgeber erfreuliche Beschluss macht deutlich, dass das Unternehmen frei darin ist, einen Ansprech- und Verhandlungspartner von seiner Seite für den Betriebsrat zu bestimmen. Dies folgt aus seinem Organisationsrecht, das der Betriebsrat zu akzeptieren hat. Das LAG führt zudem die Rechtsprechung des BAG fort, dass eine faktische Blockadehaltung seitens des Betriebsrates, die eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich macht, zu rechtlichen Konsequenzen führt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich unterliegt die Auflösung des Betriebsrats ebenso wie der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds strengen Voraussetzungen. Der Beschluss zeigt jedoch, dass eine Betriebsratsauflösung in manchen Fällen gelingen kann. Diese Sanktion ist daher auch bei anderen ähnlich schwerwiegenden Pflichtverletzungen durchaus als erfolgsversprechend in Betracht zu ziehen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Regina Holzer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Alle elf Minuten verstreitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alle-elf-minuten-verstreitet-sich-ein-betriebsrat-mit-dem-arbeitgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„<span>Alle elf Minuten verliebt sich ein Single über Parship“. Zumindest nach dem Werbeslogan einer Online-Partnervermittlung. Dies wäre natürlich schön. Diesen Werbe-Slogan habe ich leicht abgewandelt: „<span>Alle elf Minuten verstreitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber</span></span><span>“. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vor. Dennoch gibt es natürlich über die betriebsverfassungsrechtlichen Themen häufig unterschiedliche Meinungen. Für diese Streitigkeiten gibt es verschiedene Instrumente im Betriebsverfassungsgesetz. Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19) darf der Betriebsrat jedoch die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgebervertreter nicht verweigern. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ob es tatsächlich in Deutschland alle elf Minuten Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt, ist von mir lediglich gemutmaßt und basiert auf keiner Statistik. In meiner tagtäglichen Praxis erlebe ich aber, dass es über eine Vielzahl von Themen, wie Vergütung, Arbeitszeiten, Home-Office, Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung, Personalabbau, Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, etc., Streitigkeiten gibt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Vertrauensvolle Zusammenarbeit</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Dies ist eine Verhaltensregelung für die Betriebsparteien und zeigt auf, dass es Interessengegensätze geben kann. Diese teilweise unterschiedliche Interessenwahrnehmung soll jedoch mit dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Meinungsverschiedenheiten und Lösungsinstrumente</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für Meinungsverschiedenheiten konkrete Lösungsinstrumente vor. Wenn über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. Wochenendarbeit, Überstunden, Vergütungsfragen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) keine Einigung erzielt werden kann, besteht das Instrument der Einigungsstelle. Jede Betriebspartei kann die Einigungsstelle anrufen und eine Entscheidung herbeiführen. Als andere Lösungsmöglichkeit kann bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung (§ 99 BetrVG) oder bei zustimmungspflichtigen Kündigungen eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats die Zustimmung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ersetzt werden. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Verweigerte Zusammenarbeit mit dem Personalchef – grobe Pflichtverletzung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gesprochen und verhandelt wird. Wenn die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht ausreichen, gibt es die gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt jedoch voraus, dass grundsätzlich verhandelt wird. Zu einzelnen Punkten können die Betriebsparteien auch Verhandlungen abbrechen oder nicht aufnehmen, dann kann die Einigungsstelle eingesetzt werden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es jedoch nicht möglich, dass der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem vom Arbeitgeber bestimmten Vertreter grundsätzlich verweigert. Dies kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen und zur Auflösung des Betriebsrats oder zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds führen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>LAG Düsseldorf vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19)</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Betriebsratsgremium darf sich nicht weigern, mit dem vom Arbeitgeber als zuständigen Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst wird. Es liege eine objektiv erhebliche Pflichtverletzung vor. Der Arbeitgeber darf den Ansprechpartner bestimmen. Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter hat der Betriebsrat offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Alle elf Minuten wünsche ich Ihnen das, was Sie sich wünschen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></strong></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Benachteiligung Schwerbehinderter bei internen Stellenausschreibungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/benachteiligung-schwerbehinderter-bei-internen-stellenausschreibungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 75/19</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Unterlässt es ein öffentlicher Arbeitgeber, einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, liegt damit ein Indiz für eine Benachteiligung auf Grund der Behinderung vor, das der Arbeitgeber kaum entkräften kann. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass diese Einladungspflicht auch bei internen Stellenausschreibungen gilt. Allerdings kann es bei zwei identischen, intern ausgeschriebenen Stellen ausreichen, wenn der schwerbehinderte Bewerber nur zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundesagentur für Arbeit ließ durch ihre Regionaldirektion Berlin-Brandenburg intern zwei Stellen als Personalberater in Cottbus und Berlin-Mitte ausschreiben. Die Anforderungsprofile der beiden Stellen waren identisch. Ein schwerbehinderter, schon langjährig bei der Bundesagentur Beschäftigter bewarb sich auf beide Stellen. Er wurde zum ersten Auswahlgespräch in Berlin eingeladen, nicht aber zu dem späteren Gespräch in Cottbus. Beide Auswahlgespräche erfolgten als strukturelle Interviews und unter Zugrundelegung gleicher Auswahlkriterien. Die Auswahlkommission war jeweils nicht identisch besetzt; eine Vertreterin der Regionaldirektion nahm jedoch an beiden Orten jeweils an den Gesprächen teil. Der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung auf Grund seiner Schwerbehinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil er nur zu einem der beiden Gespräche eingeladen worden war. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat die Klage abgewiesen. Eine Benachteiligung im Sinne des AGG habe nicht stattgefunden, so dass auch keine Entschädigung geschuldet war. Die Bundesagentur als öffentliche Arbeitgeberin sei ihrer Verpflichtung zur Einladung eines schwerbehinderten, nicht offensichtlich fachlich ungeeigneten Bewerbers gemäß § 165 Satz 3 SGB IX bereits durch die Einladung für das erste Gespräch in Berlin ausreichend nachgekommen. Eine zweite Einladung sei entbehrlich gewesen, da beide Stellen ein identisches Anforderungsprofil hatten, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien ablief und die beiden Auswahlkommissionen durch Anwesenheit der Vertreterin der Regionaldirektion zumindest teilweise identisch besetzt waren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LAG Berlin-Brandenburg war zuvor noch zum gegenteiligen Ergebnis gekommen und hatte dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugesprochen. Es hatte als wesentlichen Grund angeführt, dass die Auswahlkommission im zweiten Auswahlgespräch in Cottbus nicht komplett identisch besetzt war und sich daher nicht alle entscheidungsberechtigten Personen ein unmittelbares Bild von dem Bewerber machen konnten. Zudem dürften nach dem LAG nur wenige Wochen zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen liegen, damit die Einladung zu nur einem Gespräch ausreichend ist. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Indem das BAG nicht ganz so strenge Kriterien wie die Vorinstanz angelegt hat, wurde ausufernden AGG-Klagen bei internen Stellenbewerbungsverfahren zumindest teilweise ein Riegel vorgeschoben. Bei identischen internen Ausschreibungen an mehreren Dienststätten könnte das Urteil einen Anreiz setzen, die Auswahlverfahren dadurch zu beschleunigen, dass auf mehrfache Auswahlgespräche mit den gleichen schwerbehinderten Bewerbern verzichtet wird. Öffentliche Arbeitgeber sollten sich dabei allerdings bewusst sein, dass schon kleine Fehler im Umgang mit Bewerbungen von schwerbehinderten Personen zu umfangreichen Auseinandersetzungen führen können. Externe Ausschreibungen werden von dem Urteil nicht berührt. Dort besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen bei sich beschäftigten schwerbehinderten Bewerber und dessen Qualifikationen möglicherweise schon gut kennt, hat das BAG klargestellt, dass eine Einladung zu Auswahlgesprächen auch bei internen Ausschreibungen zu erfolgen hat. Hieran sollten sich Arbeitgeber in jedem Fall halten, um Entschädigungsforderungen nach dem AGG vorzubeugen. Bei mehreren intern ausgeschriebenen Stellen sollte im Fall mehrerer Bewerbungen eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten grundsätzlich eine Einladung zu jedem Auswahlgespräch erfolgen, um aufwändige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Nur wenn der öffentliche Arbeitgeber sichergehen kann, dass die Stellenprofile identisch sind, die jeweiligen Auswahlverfahren nach nachweisbaren, übereinstimmenden Kriterien ablaufen und zumindest eine teilweise Übereinstimmung bei der Besetzung der Auswahlkommission besteht, kann eine Entschädigungsforderung erfolgreich abgewehrt werden. Aber auch das verursacht Zeitaufwand und Kosten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-wendel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Julia Wendel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Entwicklungen zu Betriebsschließungs-versicherungen	</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-entwicklungen-zu-betriebsschliessungs-versicherungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Inzwischen dürften die meisten Betroffenen wissen, wie ihre Versicherung sich zu den Betriebsschließungsschäden in der Corona-Krise verhält. Manche Versicherungen regulieren die Schäden, andere lehnen eine Einstandspflicht ab. In vielen weiteren Fällen bieten die Versicherungen ein Kompromissangebot auf der Basis der sogenannten „<em>bayerischen Lösung</em>“ an (siehe hierzu den <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-zu-betriebsschliessungsversicherungen" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag vom 8. April 2020</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Einigen sich Versicherungsnehmer und Versicherung auf einen Kompromiss, kommt ein Vergleichsvertrag zustande und ein Rechtsstreit über den Versicherungsschutz wird vermieden. Aus Sicht der Versicherungen ergibt die Kompromissinitative Sinn, weil sie den Massenklägerkanzleien den Wind aus dem Segel nimmt. Mit jedem Vergleich auf der Basis des bayerischen Modells wird eine mögliche Klage eines Versicherungsnehmers verhindert. Die erwartete Klagewelle dürfte durch diese Taktik kleiner ausfallen. Dennoch ist mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren zu rechnen, weil die Vergleichsangebote der Versicherungen meist nur einen Bruchteil des Schadens abdecken. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Erste Gerichtsentscheidungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mittlerweile gibt es bereits erste gerichtliche Entscheidungen (u.a. der Landgerichte Mannheim und Bochum sowie des Oberlandesgerichts Hamm). Bei der Auswertung dieser Entscheidungen ist jedoch Vorsicht angebracht. Denn die Aussagen lassen sich nicht ohne weiteres auf andere Versicherungsverträge übertragen. Da die Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, muss man genau prüfen, welches Bedingungswerk der Entscheidung zugrunde liegt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Inhaltlich treffen die Entscheidungen unterschiedliche Aussagen. Das <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/20_W_21_20_Beschluss_20200715.html" target="_blank" rel="noreferrer">OLG Hamm</a> hatte sich mit folgender Formulierung der Versicherungsbedingungen zu beschäftigen. Danach waren <em>„nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“</em> Krankheiten und Krankheitserreger, versichert, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt wurden. Das OLG Hamm legt die Klausel so aus, dass keine Eintrittspflicht der Versicherung besteht. Trotz des Hinweises in der Klammer auf das Infektionsschutzgesetz liege kein dynamischer Verweis vor, der auch spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes umfasse. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=31362" target="_blank" rel="noreferrer">Landgericht Mannheim</a> hält in seiner Entscheidung fest, dass auch eine <em>faktische Schließung</em> des Betriebs ohne einen Verwaltungsakt im Einzelfall eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Diese Aussage ist auf eine Vielzahl von Verträgen übertragbar, da die Versicherungsbedingungen in der Regel ohne Einschränkung von einer „<em>behördlichen Maßnahme</em>“ sprechen und auch die Corona-Verordnungen der Bundesländer behördliche Maßnahmen sind. Es hat weiter argumentiert, dass das Corona-Virus ein versicherter Krankheitserreger ist, weil die konkreten Versicherungsbedingungen keine Auflistung von Krankheitserregern enthielten und nur auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LG Bochum (4 O 215/20) wiederum hatte über Versicherungsbedingungen zu entscheiden, die keinen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz enthielten, sodass sich die Frage nach einer dynamischen oder statischen Verweisung (wie in den Fällen des OLG Hamm oder LG Mannheim) schon gar nicht stellte. Weil das Corona-Virus in dem Versicherungsvertrag nicht genannt wurde, lehnte das LG Bochum den Versicherungsschutz ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während die Fälle jeweils unterschiedlich formulierte Versicherungsverträge betreffen, gibt es auch eine Gemeinsamkeit. In allen Fällen sind die Gerichtsentscheidungen nicht in normalen Zivilprozessen, sondern in Eilverfahren, nämlich dem einstweiligen Rechtsschutz, ergangen. Jedoch ist ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen nur in engen Ausnahmefällen möglich - etwa bei einer akuten Notlage oder Existenzgefährdung (so auch die Entscheidung des LG Heilbronn zur Corona-Pandemie vom 29. April 2020 I 4 O 82/20). Eine derartige Ausnahme konnten die Versicherungsnehmer in den bisherigen Verfahren nicht darlegen, sodass sie unabhängig von der Reichweite des Versicherungsschutzes die Verfahren aus prozessualen Gründen verloren haben. Auch im Fall des LG Mannheim, das im Grundsatz von einem bestehenden Versicherungsschutz ausgeht, wurde der Antrag zurückgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zwischenfazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Betriebsschließungsfälle werden die Betroffenen und die Gerichte noch länger beschäftigen. Dennoch kann ein erstes Zwischenfazit gezogen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>1. Es bleibt dabei: Ob ein Versicherungsschutz in der Corona-Krise besteht, muss für jeden Fall individuell beurteilt werden. Während in vielen Fällen eine klare Aussage möglich ist, verbleibt eine Grauzone, welche die Gerichte noch beschäftigen wird. Immer wenn eine solche Grauzone besteht, ist ein Vergleich grundsätzlich eine gute Lösung. Ob ein Vergleich ein <em>guter</em> oder eine <em>fauler</em> Kompromiss ist, muss ebenfalls individuell abgewogen werden. Hierfür sind neben den Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen. </span></span></span></p><p><span><span><span>2. Die Grauzone bei den Betriebsschließungsversicherungen wird auch durch weitere Gerichtsentscheidungen nicht so bald beseitigt werden. Zum einen treffen diese nur Aussagen für den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Versicherungsbedingungen. Zum anderen können verschiedene Gerichte dieselben Verträge unterschiedlich beurteilen. </span></span></span></p><p><span><span><span>3. Eilverfahren sind zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie nicht erfolgversprechend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann wegen der verschiedenen Soforthilfeprogramme in Betriebsschließungsfällen kaum begründet werden. Wie in anderen Rechtsstreitigkeiten gilt auch für Betriebsschließungsfälle in der Corona-Krise: die besten Argumente nutzen nichts, wenn die prozessuale Durchsetzung mangelhaft ist.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Philipp Sahm, LL.M.</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datenschutzrechtlicher-auskunftsanspruch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ein Arbeitnehmer erhebt nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Üblicherweise verhandeln die Parteien über einen Vergleich. Der Knackpunkt dabei ist stets die Höhe der Abfindung. Akzeptiert der Arbeitgeber die (meist überhöhte) Forderung nicht, ziehen Arbeitnehmer oftmals die datenschutzrechtliche „Karte<span><span><span>“</span></span></span>, den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach hat der Beschäftigte, auch der ehemalige, einen Auskunftsanspruch auf die über ihn gespeicherten Daten. Dieser geht weit – wenn auch der Umfang noch nicht klar ist. Klar ist aber: Der Anspruch macht dem Unternehmen viel Arbeit."</p><p>Den kompletten Beitrag von Gerd Kaindl und Dr. Dominik Sorber finden Sie auf <a href="https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/kuendigung-datenschutz-auskunft-schadensersatz-aufhebungsvertrag-verzicht/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tribune Online (04.08.2020)</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 5</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-5</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 5 der Kolumne „Reuters Welt“ führt uns Rechtsanwalt Wolf Reuter behördliche Willkür im sensiblen Themenkomplex „Mindestlohn-Überstunden-Schwarzarbeit“ vor Augen. Und dass man es nicht unwidersprochen hinnehmen muss, wenn der Staat sich behördlicherseits derart von seiner „monsterhaften“ Seite zeigt.</p><p><em>Die komplette Folge 5 finden Sie unten im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät LION Smart GmbH bei einem Entwicklungsvertrag mit einem Tier-1-Supplier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-lion-smart-gmbh-bei-einem-entwicklungsvertrag-mit-einem-tier-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 6. August 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die LION Smart GmbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der LION E-Mobility AG beim Abschluss eines Entwicklungsvertrags mit einem der weltweit führenden Tier-1-Supplier beraten. Gegenstand des Entwicklungsvertrags ist die Weiterentwicklung von LION Smart's LIGHT Battery sowie der systemrelevanten Komponenten für Kühlung, Elektrik und Elektronik (BMS-System).<br><br>Die LION E-Mobility AG ist eine 2011 gegründete börsennotierte Schweizer Holding mit strategischen Investments im E-Mobility Sektor, insbesondere im Bereich elektrische Energiespeicher und Lithium-Ionen-Batteriesystemtechnik.<br>&nbsp;</p><h3>Berater LION Smart GmbH:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Christian Hess, LL.M. (IP/IT) und Christian Philipp Kalusa (Corporate/M&amp;A, Venture Capital, beide München).</p><p><strong>Kontakt:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Philipp Kalusa</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1204<br>E-Mail: Christian.Kalusa@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>1 und 1 macht 1 – Nichtigkeit eines zweiten Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/1-und-1-macht-1-nichtigkeit-eines-zweiten-arbeitsvertrags</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>„Judex non calculat“ bedeutet, dass Juristen schlecht rechnen können. Ich probiere es trotzdem mal: 1 und 1 macht 2 nach den Regeln der Mathematik. 1 und 1 macht 3 lautet die familiäre Glücksformel nach der Geburt des ersten Kindes. 1 und 1 macht 1 nach der Rechnung des LAG Nürnberg im Urteil vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ein Arbeitnehmer darf auch gleichzeitig über mehrere Arbeitsverhältnisse beim gleichen oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern verfügen. Beispielsweise darf die Büroangestellte nebenher in einer Bar kellnern, ein Gärtner darf nebenher Kurse im Fitnessstudio anbieten, etc. Voraussetzung dabei ist, dass kein Wettbewerb betrieben wird und dass der Hauptarbeitgeber zustimmt bzw. keine Gründe dagegensprechen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei der Durchführung aller Arbeitsverhältnisse nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätzliche Zulässigkeit eines zweiten Arbeitsverhältnisses</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Ein zweites Arbeitsverhältnis, oft auch als </span></span><span>„</span><span><span>Nebentätigkeit</span></span><span>“ bezeichnet, ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber oder in einem sonstigen Unternehmen seine weitere Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, wie er seine Freizeit verbringt. Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Hauptarbeitgeber „nur“ dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung während der vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen und nicht gegen Nebenpflichten zu verstoßen. In jedem Arbeitsverhältnis gelten für sich betrachtet die allgemeinen Regelungen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss beispielsweise der Arbeitnehmer in beiden Arbeitsverhältnissen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen, in beiden Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Urlaub, etc.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Vertragliche Regelungen über eine Nebentätigkeit</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>In Arbeitsverträgen ist es üblich, dass Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten sind. Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot ist regelmäßig unzulässig. Üblicherweise werden deshalb Regelungen aufgenommen, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und die Zustimmung nur verweigert wird, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht regelmäßig dann, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung beim Hauptarbeitgeber beeinträchtigt wird. Dies kann daraus resultieren, dass die Nebentätigkeit eine Wettbewerbstätigkeit darstellt, dass die Arbeitsleistung eingeschränkt wird, weil der Arbeitnehmer müde am Arbeitsplatz erscheint, weil er nachts in Nebentätigkeit arbeitet oder weil es das Hauptarbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen beeinträchtigt. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Probleme des Arbeitszeitgesetzes</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf weder im einzelnen Arbeitsverhältnis noch zusammengerechnet über beide oder mehrere Arbeitsverhältnisse nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG führt aus, dass </span></span><span>„Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind“. Die gesetzliche Höchstgrenze der werktäglichen und wöchentlichen Arbeitszeit darf auch zusammengerechnet nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ist der die Arbeitszeitgrenze übersteigende zusätzliche Arbeitsvertrag nichtig, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige Überschreitung handelt, wie es auch bei einem einzelnen Arbeitsverhältnis erfolgen kann. Nichtig wäre beispielsweise, wenn im Hauptarbeitsverhältnis täglich 6 Stunden gearbeitet wird, in der Nebentätigkeit täglich 3 Stunden zu arbeiten ist. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>LAG Nürnberg vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Diese Grundsätze wurden vom LAG Nürnberg bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Verstoß gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Wenn hiergegen durch den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber verstoßen wird, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge. Die mildere Möglichkeit, das zweite Arbeitsverhältnis auf das gesetzlich noch zulässige Maß zu reduzieren, kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsvertragsparteien des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags auch hinsichtlich der Reduzierung einen übereinstimmenden hypothetischen Willen feststellen lässt. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein Hauptarbeitsverhältnis und ein Nebenarbeitsverhältnis kann eben im Ergebnis dann doch auch mal nur insgesamt ein Arbeitsverhältnis ergeben. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Online oder offline, das ist jetzt die Frage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/online-oder-offline-das-ist-jetzt-die-frage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Die Covid-19-Pandemie stellt Unternehmen und Privatpersonen vor besondere Herausforderungen. Aber auch Schiedsrichter, Anwälte und die Justiz mussten sich auf die neuen Anforderungen einstellen, die Reisebeschränkungen, Quarantäne und Kontaktbeschränkungen mit sich bringen. Während viele Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Home-Office schickten, Besprechungen als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wurden und auch im privaten Bereich noch mehr als sonst auf digitale Kommunikationsmittel zurückgegriffen wurde, versuchten staatliche Gerichte und Schiedsgerichte, ihren Betrieb bestmöglich aufrechtzuerhalten. Gerade in Situationen wie dieser kann die Schiedsgerichtsbarkeit dabei gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit durch die höhere Flexibilität punkten."</p><p>Den vollständigen Artikel lesen Sie in <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2020/08/DAS-Online_Ausgabe-16-2020_L.pdf#page=12" target="_blank" rel="noreferrer">Ausgabe 16 des&nbsp;AnwaltSpiegels</a> vom 05.08.2020</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 31 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freihandelsabkommen-zwischen-der-eu-und-vietnam-kraft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam, abgekürzt EVFTA, ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Es ist, nach dem Abkommen mit Singapur, das zweite Freihandelsabkommen der EU in der ASEAN-Region. Der 1400 Seiten umfassende <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:22020A0612(01)" target="_blank" rel="noreferrer">Text des Abkommens</a> wurde am 12. Juni 2020 im Amtsblatt L 186 der EU in den Amtssprachen der EU veröffentlicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beide Seiten erwarten ein deutliches Wachstum des Handels zwischen der EU und dem mit fast 100 Millionen Einwohnern drittgrößten ASEAN-Land, nach Indonesien und den Philippinen. Es lohnt sich daher die Prüfung, ob und welche Vorteile das Abkommen bietet. Hinweise dafür gibt der nachstehende Überblick sowie die englischsprachige <a href="https://trade.ec.europa.eu/doclib/html/154622.htm" target="_blank" rel="noreferrer">Erläuterung</a> durch die Delegation der Europäischen Kommission in Vietnam sowie die <a href="https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/eu-vietnam-agreement/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite</a> der Kommission. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Warenhandel</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die wichtigste Verbesserung gegenüber dem aktuellen Stand liegt in der Reduzierung der Zollsätze, wobei die Zollsenkungen teilweise sofort, aber so gut wie für alle Waren schrittweise innerhalb einer sieben- bis zehnjährigen Übergangsfrist verringert werden, bis 99 Prozent aller Zölle ganz entfallen, siehe <a href="https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1437" target="_blank" rel="noreferrer">Kapitel 2 des Abkommens</a>. Je nach der Bedeutung einer Ware oder Warengruppe werden die Zölle mehr oder minder schnell abgebaut. Mehr als 60 Prozent der beiderseitigen Ausfuhren können sofort zollfrei eingeführt werden. So können fast sämtliche Maschinen und Anlagen mit Ursprung in der EU nach Inkrafttreten zollfrei in Vietnam eingeführt werden. Für die Automobilindustrie werden bei PKWs die Zölle schrittweise in den nächsten zehn Jahren, für Kraftfahrzeugteile in sieben Jahren abgebaut. Auch werden auf 70 Prozent der in der EU-hergestellten chemischen Erzeugnisse in Vietnam ab sofort keine Zölle mehr erhoben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Zölle gelten für Waren, die im jeweils anderen Zollgebiet hergestellt wurden. Das Vereinigte Königreich wird ab Januar 2021 nicht mehr dazu zählen, es sei denn, es kommt zum Abschluss weiterer Abkommen. Die Ursprungsregelungen des Abkommens sind an den EU-Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems gegenüber Entwicklungsländern orientiert; jedoch müssen die teilweise ins Einzelne gehenden Regeln genau beachtet und der Ursprung eines Produktes nachgewiesen werden, im günstigsten Fall mittels des vereinfachten Selbstzertifizierungsverfahren für registrierte Ausführer.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Hinblick auf die Diskussion um Lieferketten werden Hersteller und Händler erfreut feststellen, dass sich Vietnam verpflichtet, grundlegende Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und umzusetzen, Kinder- und Zwangsarbeit zu verbieten, sowie weitere Regelungen zu Klima-, Arten- und Umweltschutz umzusetzen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Öffentliches Beschaffungswesen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein weiterer Vorteil für europäische Unternehmen ist die Gewährung des besseren Zugangs zu öffentlichen Ausschreibungen. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil Vietnam große Anstrengungen unternimmt, seine Infrastruktur zu verbessern. Zu den Einzelheiten siehe Kapitel 9 und die Anhänge des Abkommens.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Dienstleistungen </span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Zuge des Abkommens verpflichtet sich Vietnam, den Zugang von EU-Unternehmen zu vielen Dienstleistungssektoren erheblich zu verbessern, unter anderem Umweltdienstleistungen, Post- und Kurierdienste, Banken, Versicherungen und der Seeverkehr. Weiter enthält es eine Klausel, die es ermöglicht, die in künftigen Handelsabkommen mit anderen Ländern vereinbarten weitergehenden Liberalisierungen in das Handelsabkommen zwischen der EU und Vietnam nachträglich zu integrieren. Zu den Einzelheiten siehe Kapitel 8 und die Anhänge des Abkommens.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Investitionen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zusätzlich zu den Regeln über Investitionen in Kapitel 8 des Freihandelsabkommens wurde am 30. Juni 2019 in Hanoi ein <a href="https://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1437" target="_blank" rel="noreferrer">Investitionsschutzabkommen</a> unterzeichnet. Das Investitionsschutzabkommen muss zunächst von allen Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann. Erst nach der Ratifizierung wird es die bilateralen Investitionsabkommen, die derzeit zwischen 21 EU-Mitgliedstaaten und Vietnam bestehen, ersetzen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Rainer M. Bierwagen</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 4</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-4</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vorsicht, wenn Sie per Anwaltsschreiben ein&nbsp;„Auskunftsverlangen“ über Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erreicht. Etwa bei einem Arbeitnehmer, den Sie abgemahnt haben. Hier will man, dass Sie vor dem Datenschutzwahn kapitulieren und sich entgegenkommend zeigen. Wie Sie den Erpressungsversuch kontern, lesen Sie in Folge 4 von Reuters Welt.</p><p><em>Folge 4 steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 3</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-3</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsrecht schützt in weiten Teilen das sog. Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Dessen Grundlage ist Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Wir reden also vom höchsten denkbaren Rechtsgut in Deutschland. Auch in ganz speziellen Fällen.</p><p><em>Folge 3&nbsp;können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT Moskau: Falk Tischendorf verbindet Extremsport mit sozialem Engagement in Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-moskau-falk-tischendorf-verbindet-extremsport-mit-sozialem-engagement</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT Moskau: Falk Tischendorf verbindet Extremsport mit sozialem Engagement in Russland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Deutsch-Russische&nbsp;Forum&nbsp;e.V. berichtet über das von Falk Tischendorf initiierte soziale Projekt "Swimming across Russia". Das Projekt, mit dem Dorfschulen, Kindereinrichtungen und Kinderbibliotheken in verschiedenen Regionen Russlands unterstützt werden, wird unter anderem durch Unternehmen wie <span>Siemens Healthineers LLC, Fischer Sports LLC, Wilo SE und Wilo Rus LLC, GEA Rus LLC, Rehau LLC, Bautex LLC, durch den Russischen Fonds für die Unterstützung sozial bedeutender staatlicher Projekte, die Rotary Clubs Metropol Moskau und Humboldt Moskau, sowie durch zahlreiche Einzelpersonen gefördert.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Deutsch-Russische Forum e.V. fördert als gesellschaftliche Initiative die deutsch-russischen Beziehungen. In seiner Arbeit legt das Forum besonderes Augenmerk auf die Verbindung gesellschaftlicher und unternehmerischer Anliegen. In der herausragenden Wahrnehmung der Forumsidee durch Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und die Medien drückt sich die besondere strategische Qualität der wechselseitigen Beziehungen beider Länder aus.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.deutsch-russisches-forum.de/swimming-arcoss-russia/3412649" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.deutsch-russisches-forum.de/swimming-arcoss-russia/3412649</span></span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf nahm an den 23. Potsdamer Begegnungen teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-nahm-den-23-potsdamer-begegnungen-teil</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Die von Bundespräsident Roman Herzog 1999 initiierten Potsdamer Begegnungen finden jährlich als zweitägige Konferenz statt. Sie versammeln hochrangige Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Kultur und weitere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Deutschland und Russland mit dem Ziel, bei der Erörterung aktueller Fragen der Gegenwart zu einem tieferen Verständnis füreinander und zu neuen Formen des Miteinanders zu gelangen.</span></p><p><span><span>Die diesjährigen Potsdamer Begegnungen fanden erstmals im Onlineformat unter dem Motto „Deutschland-Russland-EU: Die Pandemie und ihre Auswirkungen für die Außen- und Sicherheitspolitik“ statt.</span></span></p><p><span><span>Erneut hatten der deutsche Außenminister Heiko Maas und der russische Außenminister Sergej Lawrow die Schirmherrschaft übernommen und in ihren Grußworten die Bedeutung der Zusammenarbeit in der Krise betont. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier betonte, dass die </span><span><span>Zusammenarbeit mit Russland für ihn immer ein Schwerpunkt seiner Arbeit als Minister gewesen ist und eine konstruktive Zusammenarbeit gerade jetzt besonders wichtig sei.</span></span></span></p><p><span><span>Falk Tischendorf, Managing Partner des Moskauer Büros von Beiten Burkhardt wies darauf hin, dass die internationalen und nationalen Einschränkungen aufgrund von COVID-19 vielen produzierenden Unternehmen die bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten von weltweit eng getakteten Lieferketten schmerzhaft verdeutlich haben. „Wir müssen damit leben, dass sich solche Situationen wiederholen können; die Wirtschaft muss sich hierauf einstellen und entsprechend anpassen. Unternehmen erwägen bereits heute Restrukturierungen ihrer Lieferketten und Produktionskapazitäten.“ Darin liege auch ein großes Potenzial für Russland.</span></span></p><p><span><span>Nach den Worten des russischen B<span>otschafters in Deutschland Sergej Netschajew</span> seien Dialog und Zusammenarbeit auch und gerade in schwierigen Zeiten wichtig. Dafür setzten die „Potsdamer Begegnungen“ ein wichtiges Zeichen.</span></span></p><p><span><span><span>Weitere Informationen finden Sie </span></span><a href="https://www.mknews.de/social/2020/06/11/germaniya-potsdamskie-vstrechi-v-rezhime-onlayn.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span>hier</span></a><span><span> und </span></span><a href="https://www.youtube.com/watch?v=YcA3Tn7XxyI&amp;feature=emb_err_woyt" target="_blank" rel="noreferrer"><span>hier</span></a><span>.</span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hilfe aus Brüssel: Der EU-Wiederaufbauplan und der Haushalt </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hilfe-aus-bruessel-der-eu-wiederaufbauplan-und-der-haushalt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Die Mitglieder des Europäischen Rates (d. h. Präsidenten und Premierminister) haben sich in Brüssel nach langen Beratungen auf den langfristigen Haushalt der Europäischen Union für die Jahre 2021 – 2027 und einen Konjunkturbelebungsplan für die Wirtschaft in den am meisten von der Pandemie betroffenen Regionen und Wirtschaftsbereichen </span><a href="https://www.consilium.europa.eu/media/45109/210720-euco-final-conclusions-en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span>geeinigt</span></a><span>. Der Zusammenhalt und die Zukunft der Europäischen Union standen auf dem Prüfstand und haben es ausgehalten.</span></p><p><span>Unter der Bezeichnung „Next Generation EU“ wird die EU selbst zum ersten Mal Geld aufnehmen, und zwar EUR 750 Milliarden. Diese werden verschiedenen Programmen zugeteilt. Der größte Teil entfällt auf den Wiederaufbauplan. Die Finanzmittel werden zum Teil aus nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen bestehen, ansonsten aus Krediten und Bürgschaften. </span></p><p><span>Diese erstmalige Geldaufnahme der EU wird zeitlich begrenzt und kommt zum normalen langfristigen Haushalt für die Jahre 2021 – 2027 hinzu. Der langfristige Haushalt wird ein Volumen von EUR 1'074,3 Milliarden in konstanten Preisen von 2018 haben. Die Verteilung der Mittel blieb bis zuletzt sehr umstritten.</span></p><p><span>Worum geht es konkret? Zum einen um die Größe, den Inhalt und die Finanzierung des der Europäischen Union zugestandenen Haushalts. Zum anderen um die gegenseitige Hilfe für den Wiederaufbau der von der Pandemie am stärksten betroffenen Regionen und Wirtschaftsbereiche. Und zum Dritten geht es um Investitionen in die Zukunft. Alle Fragen sind miteinander verbunden und setzen grundlegende politische Entscheidungen voraus. Bezüglich des Wiederaufbauplans geht es nicht nur um dessen Höhe und geographische Verteilung, sondern um die Fragen, ob und wieviel Geld als Zuschuss gegeben oder nur verliehen oder dafür gebürgt wird, und - ebenso wichtig - welche Bedingungen und Kontrollen vereinbart werden. Bezüglich des mehrjährigen Finanzrahmens geht es um die der EU zugestandenen Finanzmittel und deren Wachstum, trotz Ausscheidens von Großbritannien, und die Verteilung der Mittel auf die der EU gestellten Aufgaben. Schließlich sollen Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltiger aufgestellt werden, was bei allen Plänen und Ausgaben zu berück­sichtigen ist.</span></p><p><span>Die Sitzungen wurden vom Präsidenten des Europäischen Rates geleitet und vorbereitet, in diesem Fall zum ersten Mal von dem Belgier Charles Michel, der den Vorsitz für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hat. Die Sitzungen waren die bisher längsten Sitzungen des Europäischen Rates, was angesichts der politischen Weichenstellungen und den unterschiedlichen Interessen der Länder sowie deren Politiker nicht erstaunen sollte.</span></p><h3><span><span>Finanzmittel für „Next Generation EU“</span></span></h3><p><span>Unter dem Titel „</span><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0456&amp;from=EN" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Next Generation EU</span></a><span>“</span><span> werden mehrere Programme zusammengefasst. Das größte Programm beinhaltet die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Investitionen, Reformen, dem Wiederaufbau und der Krisenbewältigung. Den zweiten Punkt stellen das Ankurbeln der Euro­päischen Wirtschaft und die Belebung der privaten Investitionsfähigkeit dar, mit einem neuen Solvenzhilfeinstrument</span><span>. Schließlich sollen strategische Herausforderungen Europas bewältigt werden, mit drei Schwerpunkten: einem neuen Gesundheitsprogramm „EU4Health", Katastrophenschutz der Union „rescEU“ und „Horizont Europa“.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span>[1]</span></span></span></a></sup></span></p><p><span>Dazu zählen, mit den jetzt vereinbarten Beträgen,</span></p><p><span lang="EN-US">• Recovery and Resilience Facility (RRF) EUR 672,5 Milliarden</span></p><p><span>• ReactEU: EUR 47,5 Milliarden</span></p><p><span>• Horizon Europe: EUR 5 Milliarden</span></p><p><span>• InvestEU: EUR 5,6 Milliarden</span></p><p><span>• Ländliche Entwicklung Rural Development: EUR 7,5 Milliarden</span></p><p><span>• Just Transition Fund (JTF): EUR 10 Milliarden</span></p><p><span>• RescEU: EUR 1,9 Milliarden.</span></p><p><span>Von besonderer Bedeutung ist der Wiederaufbaufonds.</span></p><h3><span><span>Der Wiederaufbau oder die Aufbau- und Resilienzfazilität (Recovery and Resilience Facility, RRF)</span></span></h3><p><span>Der Präsident des Europäischen Rates, der Belgier Charles Michel, schlug am 10. Juli 2020 folgende Eckpunkte vor:</span></p><ol><li><span><span><span>Umfang des Aufbaufonds: Die Europäische Kommission nimmt Mittel in Höhe von bis zu EUR 750 Milliarden am Kapitalmarkt auf, welche für Back-to-Back-Darlehen und für Ausgaben im Rahmen der Programme verwendet werden.</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Darlehen und Finanzhilfen: Der Aufbaufonds soll zur Hälfte Darlehen und Garantien und zur Hälfte direkte Finanzhilfen geben.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Zuweisung der Aufbau- und Resilienzfazilität: Das Geld soll in die am schwersten von der Krise getroffenen Länder und Sektoren fließen, und zwei Drittel der Mittel sollen in den Jahren 2021 und 2022 ausgegeben werden.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Verwaltung und Konditionalität: Die betroffenen Mitgliedstaaten sollen nationale Aufbau- und Resilienzpläne für den Zeitraum 2021 – 2023 im Einklang mit den länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Wirtschafts- und Finanzpolitik erstellen. Die Pläne würden 2022 überprüft und vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Ein Drittel der Mittel sind für klimabezogene Projekte vorgesehen. </span></span></span></span></span></span></li></ol><p><span>Die Kommission hatte ihrerseits bereits </span><a href="https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/recovery-plan-europe_de" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Vorschläge</span></a><span> gemacht, und das Europäische Parlament<a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span><sup>[2]</sup></span></span></span></a> hatte verlangt, dass die Mitgliedstaaten der EU mehr Mittel zur Verfügung stellen, um den gegenwärtigen Herausforderungen gerecht zu werden und die EU für die Zukunft auszurichten. </span></p><p><span>Die Staats- und Regierungschefs einigten sich auf ein Volumen von EUR 672,5 Milliarden, wovon EUR 360 Milliarden als Darlehen und EUR 312,5 als nichtrückzahlbare Zuschüsse gegeben werden. Die Verteilung der Mittel folgt weitgehend dem Vorschlag der Kommission.</span></p><h3><span>Die normalen Finanzmittel der Europäischen Union oder der Mehrjährige Finanzrahmen</span></h3><p><span>Der langfristige EU-Haushalt, Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR oder MFF für</span> <span>Multiannual Financial Framework), legt fest, wie viel Geld die EU über einen bestimmten Zeitraum in verschiedenen Politikbereichen investieren kann. Die Europäische Kommission legte ihren Vorschlag für den EU-Haushalt der Jahre 2021 – 2027 im Mai 2018 und im Mai 2020 in überarbeiteter </span><a href="https://ec.europa.eu/info/strategy/eu-budget/eu-long-term-budget/2021-2027_de" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Fassung</span></a><span> vor. Der zukünftige EU-Haushalt 2021 – 2027 der EU-Kommission sieht unter anderem vor, den Finanzrahmen zu modernisieren und ihn stärker an die Prioritäten der EU sowie an neue gemeinsame Herausforderungen anzupassen. Alle Kernthemen - wie Migration, Klimaschutz, digitale Innovation und Forschung - sind politisch brisante Themen.<sup><a href="/aktuelles#_ftn3" title><span><span><span>[3]</span></span></span></a></sup></span></p><p><span>Das ursprüngliche Ziel, bis Ende 2019 eine Einigung über den EU-Haushalt 2021 – 2027 zu erzielen, wurde nicht erreicht. Dazu trugen Meinungsverschiedenheiten über den Gesamtumfang des Budgets und der Brexit bei. Die Haushaltsberatungen sind traditionell sehr konfliktreich, mit unterschiedlichen Koalitionen, größtenteils abhängig von dem jeweiligen Thema. </span></p><p><span>Ein besonders strittiger Punkt ist die vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenze von 1,4 Prozent auf 2 Prozent des Bruttonationaleinkommens der EU.</span> <span>Die Mitgliedstaaten tragen je nach ihrem Bruttonationaleinkommen unterschiedlich viel zum Haushalt der Union bei. Dieser Beitrag, zuzüglich der Mehrwertsteuer, macht etwa <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20200115IPR70326/fragen-und-antworten-zum-langfristigen-haushalt-der-eu" target="_blank" rel="noreferrer">d</a></span><a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20200115IPR70326/fragen-und-antworten-zum-langfristigen-haushalt-der-eu" target="_blank" rel="noreferrer"><span>rei Viertel der EU Einnahmen</span></a><span><a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20200115IPR70326/fragen-und-antworten-zum-langfristigen-haushalt-der-eu" target="_blank" rel="noreferrer"> </a>aus. Andere Einnahmequellen sind Geldbußen, die sich aus Wettbewerbsrechtsverstößen von Unternehmen ergeben, sowie Zölle auf Einfuhren von außerhalb der EU.</span></p><p><span>Präsident Charles Michel hatte zwei Vorschläge vorgelegt. Zuletzt schlug er vor: </span></p><ol><li><span><span><span>Ein Budget von EUR 1.074 Milliarden für die sieben Jahre, um die langfristigen Ziele der EU zu erreichen. </span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Die historischen Pauschalrabatte für Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden würden beibehalten.</span></span></span></span></span></span></li></ol><p><span>Die Staats- und Regierungschefs einigten sich auf einen ähnlichen wie den vorgeschlagenen Betrag. Jedoch kommt es zu Umschichtungen zwischen den für die Politikbereiche vorgesehenen Beträgen. </span></p><h3><span>Weitere Elemente für die Budgets</span></h3><p><span>Die Ausgaben sollen mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, den Klimazielen der EU für 2030 und dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen.</span></p><p><span>Schließlich sollen die Ausgaben davon abhängen, dass rechtsstaatliche und europäische Werte respektiert werden.</span></p><h3><span><span>Zum Zeitplan </span></span></h3><p><span>Für die EU-Haushaltspläne sind die Einstimmigkeit im Rat und die Zustimmung des Parlaments erforderlich. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sollten sich so schnell wie möglich auf den Wiederaufbauplan einigen, damit dieser umgesetzt werden kann. Dasselbe gilt für den MFR, der zumindest vor Ende des Jahres verabschiedet werden sollte. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Jahres noch nicht erlassen, darf monatlich nur ein Zwölftel der im Haushaltsplan des Vorjahres ausgewiesenen Mittel ausgegeben werden (Zwölftel Regel). </span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Rainer M. Bierwagen</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dietmar-o-reich" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Dietmar O. Reich</span></a></p><hr><hr><p><a target="_blank" title><span><span><span>[1]</span></span></span></a> <a href="https://edic-md.eu/next-generation-eu/" target="_blank" rel="noreferrer">edic-md.eu/next-generation-eu/</a>.</p><p><a target="_blank" title><span><span><span>[2]</span></span></span></a> Siehe etwa die <a href="https://www.europarl.europa.eu/the-president/en/newsroom/time-to-decide-the-conditions-of-the-european-parliament" target="_blank" rel="noreferrer">Rede</a> des Präsidenten Sassoli sowie die <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20200706IPR82713/debatte-uber-eu-haushalt-und-aufbauplan-einigung-im-rat-nicht-das-letzte-wort" target="_blank" rel="noreferrer">Presseinformationen</a> des Parlamentes, Debatte über EU-Haushalt und Aufbauplan: „Einigung im Rat nicht das letzte Wort".</p><p><a target="_blank" title><span><span><span>[3]</span></span></span></a> <a href="https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/wisofin/finanzrahmen/mehrjaehriger-finanzrahmen/210030" target="_blank" rel="noreferrer">www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/wisofin/finanzrahmen/mehrjaehriger-finanzrahmen/210030</a> .</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenzverwalterhaftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzverwalterhaftung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft handeln dann nicht pflichtwidrig (und haften daher auch nicht), wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ergibt sich aus der sog. Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG seit geraumer Zeit in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung kodifiziert ist. Ob eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung und der damit bewusst geschaffene „Haftungsfreiraum“ auch für einen Insolvenzverwalter gilt, wenn er in der Insolvenz der Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nun mit Urteil vom 12. März 2020 (IX ZR 125/17) klargestellt, dass die Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen eines Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Gleichzeitig hat der BGH allerdings bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zusteht.</p><h3>1. Ausrichtung des Haftungsmaßstabs am Insolvenzweck (bestmögliche Befriedigung der Gläubiger)</h3><p>In seiner Entscheidung befasst sich der BGH zunächst ausführlich mit dem insolvenzspezifischen Haftungsmaßstab nach § 60 InsO und der – nach Auffassung des BGH hierzu gegensätzlichen – Haftungserleichterung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, der sog. Business Judgement Rule.</p><p>Die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen richtet sich grundsätzlich nach § 60 InsO. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.</p><p>Dieses Leitbild ist an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt (vgl. § 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG), hat aber – so der BGH – den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220 Rn. 12 mwN). Der BGH stellt hierzu klar, dass <strong>Maßstab</strong> aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung zum einen der <strong>Insolvenzzweck</strong> ist, d.h. die bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, sowie zum anderen das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene <strong>Verfahrensziel</strong>, d.h. Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan, als Mittel zur Erreichung des Insolvenzzwecks.</p><p>Nach Auffassung des BGH hat der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen hierbei daher an folgender Fragenauszurichten: Lassen (i) die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren <strong>Vorteile</strong> <strong>für die Masse</strong> angesichts der (ii) mit der Maßnahme verbundenen <strong>Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken</strong> aus der Sicht ex ante diese (iii) als eine für die Masse <strong>wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme</strong> erscheinen? Vermögen also aus ex ante-Sicht die für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 21 ff)? Die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters unterliegt insoweit einer <strong>richterlichen Sachlichkeitskontrolle</strong>.</p><p>Gleichzeitig steht aber auch dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen ein <strong>weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum</strong> zu. Der BGH bestätigt hier seine bisherige Rechtsprechung (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 20; vom 16. März 2017, aaO Rn. 15 mwN). Dieser weite Ermessensspielraum ist nach Auffassung des BGH überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.</p><h3>2. Kein Grund für entsprechende Anwendung der Business Judgement Rule</h3><p>Der BGH stellt im Hinblick auf die Haftung nach § 60 InsO klar, dass die gesellschaftsrechtliche Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Nach Auffassung des BGH fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Haftungsmaßstäbe für den Insolvenzverwalter ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, die den Besonderheiten bei unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters ausreichend Rechnung tragen.</p><p><strong>Auch § 60 Abs. 1 InsO eröffnet einen weiten Ermessensspielraum</strong></p><p>§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO eröffne einen ausreichenden Rahmen, um die nicht ausdrücklich geregelten Pflichten und die Sorgfaltsanforderungen eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen sachgerecht zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter hat hiernach immer für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Die insolvenzspezifische Festlegung eines objektiven Mindestmaßstabs ermöglicht es, den besonderen Umständen, unter denen der Insolvenzverwalter ein Unternehmen in der Insolvenz des Unternehmensträgers fortzuführen hat, hinreichend Rechnung zu tragen. Hierzu gehört etwa, dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten, vom Insolvenzzweck geprägten Ermessensspielraum zuzugestehen (s.o. Ziff. 1).</p><p><strong>Auch § 60 Abs. 1 InsO schließt eine Erfolgshaftung aus</strong></p><p>Im Gesellschaftsrecht soll § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG klarstellen, dass eine Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft ausscheidet, dass sie also für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums nicht haften (unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5092, S. 11). Um für einen Insolvenzverwalter eine Erfolgshaftung für unternehmerische Entscheidungen auszuschließen und ihm einen unternehmerischen Entscheidungsspielraum einzuräumen, bedarf es nach Auffassung des BGH nicht der Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Für den Insolvenzverwalter und dessen besondere Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung werde diesem Ziel dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter als Vergleichsmaßstab für pflichtwidriges und schuldhaftes Handeln ein entsprechend weiterer Ermessensspielraum zugebilligt wird. Zugleich würde auf diese Weise sichergestellt, dass jede Unternehmensfortführung den Zielen des § 1 InsO dienen muss und keinen Selbstzweck hat.</p><p>Bereits der aus § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitende Verhaltensmaßstab berücksichtige die schwierige Situation, in der sich der Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung befindet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 16). Für nur objektiv ex post festzustellende unternehmerische Fehlentscheidungen hafte der Insolvenzverwalter nicht. Der BGH vertritt in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung, dass dem Insolvenzverwalter neben einem weiten Ermessensspielraum in der Regel zudem auch eine Einarbeitungszeit zuzubilligen sein dürfte, deren Dauer sich nach Art und Umfang des jeweiligen Insolvenzverfahrens richte.</p><p><strong>Der entscheidende Unterschied: Zweck des Insolvenzverfahrens</strong></p><p>Eine Haftung des Insolvenzverwalters komme bei unternehmerischen Entscheidungen daher vor allem dann in Betracht, wenn dieser trotz angemessener Informationsgrundlage Entscheidungen trifft, die den mit dem Insolvenzverfahren verfolgten Zielen zuwiderlaufen, ohne noch von seinem weiten Handlungsermessen gedeckt zu sein. Auch für den Insolvenzverwalter gelte, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Informationen zu treffen hat. Im Gegensatz zu den Organmitgliedern einer Gesellschaft überschreite der Insolvenzverwalter den Bereich des Handlungsermessens aber nicht erst, wenn er das mit der unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt hat oder sein unternehmerisches Handeln schlechthin unvertretbar ist. Eine solche auch auf der Grundlage eines anderen Pflichtenmaßstabes nicht ohne Weiteres folgerichtige Einengung der Haftung des Insolvenzverwalters entspricht nicht der Interessenlage des Insolvenzverwalters und der Beteiligten des Insolvenzverfahrens.</p><p>Hintergrund dürfte hier also sein, dass das Ziel der Business Judgement Rule für den Insolvenzverwalter nicht „passt“. Denn mit der Business Judgement Rule soll die <strong>Risikobereitschaft</strong> des Vorstands gestärkt werden. Er muss grundsätzlich unternehmerische Risiken eingehen dürfen, ohne befürchten zu müssen, dass er im Falle eines unternehmerischen Fehlschlags in Anspruch genommen wird. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht demgegenüber nicht in der Eingehung unternehmerischer Risiken zur Erreichung des Gesellschaftszwecks (Erzielung von Gewinn), sondern der Erreichung des Insolvenzzwecks (bestmögliche Befriedigung der Gläubiger).</p><p><strong>Haftung nicht erst bei Insolvenzzweckwidrigkeit</strong></p><p>Der BGH betont, dass eine pflichtwidrige Maßnahme erst recht nicht erst dann vorliegt, wenn sie insolvenzzweckwidrig ist oder der Insolvenzverwalter grob fahrlässig handelt. Der BGH führt hierzu aus, dass nur solche Handlungen insolvenzzweckwidrig sind, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8). Dies treffe indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 13 mwN). Eine Beschränkung der Haftung auf insolvenzzweckwidrige Handlungen, so der BGH, knüpfe die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen an zu strenge Voraussetzungen.</p><p>Nach dem BGH müsse die zu treffende unternehmerische Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren Rechnung tragen. Der hierzu bestehende Spielraum des Insolvenzverwalters bestimme sich dabei nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, sondern nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Der Spielraum zur Beurteilung der Risiken hänge davon ab, in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet. Um eine Fortführung des Unternehmens nicht von vornherein unmöglich zu machen, stehe dem Insolvenzverwalter zu Anfang ein erheblicher Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zu. Nach Ablauf einer großzügig zu bemessenden Einarbeitungszeit sei der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Verfahrenszweck des § 1 InsO in den Vordergrund zu rücken und verstärkt die Interessen der Insolvenzgläubiger an einer bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung zu berücksichtigen. Diesen stehe gemäß §§ 157, 158 InsO die Entscheidung zu, ob ein Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220 Rn. 13).</p><p>Nach Auffassung des BGH sei die Situation des Insolvenzverwalters nicht derart derjenigen des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft angenähert, dass ihre Haftung für unternehmerische Entscheidungen die Erstreckung der Business Judgement Rule auf den Insolvenzverwalter erfordert.</p><p>Ein wesentlicher Unterschied in der Haftung für unternehmerische Entscheidungen folge – so der BGH – aus den Interessen der Beteiligten. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft würden bei der Unternehmensführung zwar fremdnützig tätig. Zur Übertragung des hinter der Business Judgement Rule stehenden Rechtsgedankens genüge diese Fremdnützigkeit jedoch nicht, weil der Insolvenzverwalter im Vergleich zu den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sowie den sonstigen Geschäftsleitern über eine besondere Handlungsmacht verfüge. Der Insolvenzverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfüllung des Insolvenzzwecks tätig. Der Insolvenzzweck erlaube es in der Regel nicht, dass die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertige es andererseits aber auch nicht, dass sie den Schaden tragen, den der Insolvenzverwalter durch die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters herbeiführt (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 58 f).</p><p>Dies gelte nach dem BGH insbesondere für das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubigern. Dabei sei unerheblich, ob Insolvenzgläubigern verallgemeinernd eine andere Risikopräferenz als Aktionären zu unterstellen ist. Auch beschränkt auf das Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern sei die Geltung eines besonderen Haftungsfreiraums für Insolvenzverwalter nicht interessengerecht, weil es an alternativen Mechanismen fehle, die in diesem Fall einen hinreichenden Schutz der Insolvenzgläubiger gewährleisten. Insbesondere die Überwachung durch den Gläubigerausschuss (§ 69 InsO) und die Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO) seien hierzu nicht geeignet.</p><p>Nach Auffassung des BGH lasse sich eine Anwendung der Business Judgement Rule schließlich auch nicht mit der „Gefahr von Rückschaufehlern“ begründen. Ob der Insolvenzverwalter seine unternehmerische Entscheidung pflichtgemäß getroffen hat, sei stets aus dem Blickwinkel zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu beurteilen. Daraus folge jedoch keine Rechtfertigung, an das pflichtgemäße Verhalten eines Insolvenzverwalters geringere Anforderungen zu stellen, zumal in anderen Rechtsbereichen eine Vielzahl von Entscheidungen einer Beurteilung aus ex ante-Sicht unterliege.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Mit seiner Entscheidung hat der BGH in Bezug auf die Handlungen eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren klargestellt, dass die Insolvenzverwalterhaftung nach §&nbsp;60 InsO nicht durch § 93 Abs. 1 S. 2 AktG überlagert ist. Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist somit einzig am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen. Die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters unterliegt insoweit einer richterlichen Sachlichkeitskontrolle.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die BGH Entscheidung grundsätzlich auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragbar ist, denn § 60 Abs. 1 InsO gilt für ihn gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO entsprechend.</p><p>Abzuwarten bleibt, ob die vorgenannten Grundsätze des BGH auch auf die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 71 InsO) anzuwenden sind.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 2 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt Themen, die sich von selbst immer wieder aufwärmen. Erinnern Sie sich noch an das dicke Ei, das uns das BSG zum Thema "Honorarärzte" bzw. "Honorarpflegekräfte" gelegt hat? Frischer Stoff für Reuters Welt - Folge 2.</p><p><em>Folge 2 können Sie unten im Downloadbereich herunterladen. </em></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nationales Lieferkettengesetz im Anmarsch </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nationales-lieferkettengesetz-im-anmarsch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Zum Auftakt unserer Newsletter-Reihe „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20CSR_ESG_Juli%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">ESG und Recht“</a> berichten wir über neue Gesetze im Bereich Environment, Social &amp; Governance (ESG), Nachhaltigkeit bzw. Corporate Social Responsibility (CSR), die bereits beschlossen sind oder sich derzeit in der politischen Debatte befinden. Besonders hervorzuheben sind hier die sich immer weiter konkretisierenden Überlegungen für ein nationales bzw. europaweites Gesetz zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Am 14. Juli 2020 informierten die Bundesminister Dr. Gerd Müller und Hubertus Heil in einer Pressekonferenz über die „erneut enttäuschenden“ Ergebnisse der zweiten Monitoring-Runde zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Deutlich weniger als 50 Prozent der Unternehmen kämen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nach. Jetzt greife der Koalitionsvertrag für ein Lieferkettengesetz. Ziel sei ein Abschluss noch in dieser Legislaturperiode.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Krise hat die Diskussion um das Thema Nachhaltigkeit also nicht gestoppt, sondern im Gegenteil vielleicht sogar weiter befördert (vgl. dazu unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter „Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?“ von Anfang April 2020</a>). Das neue Jahrzehnt wird also weiter im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen (vgl. dazu grundlegend unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/CSR%20Februar%202020,%20BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter „Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko“ von Februar 2020</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>In unserem <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20CSR_ESG_Juli%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter „ESG und Recht: Nachhaltigkeit weiterhin im Fokus der Politik“</a> berichten wir nunmehr über folgende aktuelle Themen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Zunächst stellen wir die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte des <strong>Trio-Programms</strong> (Ziff. 1 des Newsletters) sowie des darauf aufbauenden <strong>nationalen Programms für die aktuelle EU-Ratspräsidentschaft </strong>vor (Ziff. 2 des Newsletters). Nachhaltigkeit ist und bleibt danach auch in Zeiten der Pandemie ein sehr bedeutsamer Faktor auf der politischen Bühne;</span></span></span></li><li><span><span><span>sodann gehen wir im Einzelnen auf die rasanten Entwicklungen im Bereich menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten ein, Stichpunkt „<strong>Lieferkettengesetz</strong>“ (Ziff. 3 des Newsletters). Nicht nur sind zwischenzeitlich die Eckpunkte für ein nationales Lieferkettengesetz von März 2020 öffentlich bekannt geworden. Angesichts der Ergebnisse der zweiten Monitoring-Runde zum NAP haben die Bundesminister Müller und Heil ein nationales Lieferkettengesetz noch für diese Legislaturperiode angekündigt. Auch die Pläne für ein EU-Lieferkettengesetz nehmen rasant Fahrt auf;</span></span></span></li><li><span><span><span>angesichts des hohen Finanzierungsbedarfs für den Wandel hin zu einem nachhaltigen Wirtschaften bleibt auch das Thema <strong>Sustainable Finance</strong> hoch im Kurs (Ziff. 4 des Newsletters);</span></span></span></li><li><span><span><span>neben der Renewed Sustainable Finance-Strategie der EU-Kommission steht die <strong>Überarbeitung (Erweiterung) der</strong> <strong>nichtfinanziellen Berichterstattung</strong> zur Diskussion. Ganz besondere Bedeutung kommt in diesem Bereich der jüngst final beschlossenen <strong>EU-Taxonomie</strong> zu, dem weltweit ersten Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Ziff. 5);</span></span></span></li><li><span><span><span>schließlich gibt ein unlängst erschienenes White Paper des World Economic Forum (WEF) zum Thema <strong>Stakeholder Capitalism</strong> einen Ausblick darauf, wie die im European Green Deal angekündigten Pläne der EU-Kommission im Bereich <strong>Sustainable Corporate Governance</strong> Kontur annehmen könnten (Ziff. 6).</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Unternehmen sollten sich daher auf vermehrte – auch regulatorische – Maßnahmen zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftens und den angekündigten Wandel hin zu einer „Green Economy“ vorbereiten. Das gilt aktuell insbesondere mit Blick auf das nun konkret angekündigte nationale Gesetz zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bekämpfung der Steuerflucht anhand des Apple Irland Falles</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bekaempfung-der-steuerflucht-anhand-des-apple-irland-falles</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 15. Juli 2020 hat das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg sein Urteil über die Nichtigkeitsklagen von Apple und Irland gegen die von der Europäischen Kommission geforderte Steuernachzahlung über EUR 13 Millionen gefällt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission in tatsächlicher Hinsicht weder den Vorteil noch die selektive Begünstigung nachgewiesen habe (Rechtssachen Irland / Kommission T-778/16 und Apple/Kommission T-892/16).<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span>[1]</span></span></span></a></sup> Die Kommission kann gegen das Urteil ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen, was jedoch nicht auf rechtliche Gründe gestützt werden müsste.</p><p>Das Urteil stellt die Befugnis der Kommission nicht infrage, gegen Unternehmen gewährte steuerliche Vorteile vorzugehen; dies liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Das Gericht wirft der Kommission jedoch vor, den Vorteil in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend begründet zu haben.</p><p>Das Urteil zeigt ein weiteres Mal, wie sehr die Richter in Luxemburg in den letzten Jahren jeden Fall im Einzelnen kritisch prüfen. Dennoch wird es die Kommission nicht daran hindern, unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuermodelle zu bekämpfen.</p><p>Gerade hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten empfohlen, Unternehmen mit Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sprich Steueroasen) stehen, keine finanzielle Unterstützung zu gewähren.</p><p>Heute wird die Kommission weitere Vorschläge zur Reduzierung des Steuerwettbewerbs zwischen den EU-Ländern machen.</p><h3>Dazu im Einzelnen:</h3><p><span>Die Europäische Kommission hatte die Vereinbarungen über die Steuerzahlungen zwischen Irland und dem Technologiekonzern im Jahr 2016 als rechtswidrige Staatsbeihilfe beurteilt. In dem Bescheid aus dem Jahre 2016 hieß es, Irland solle rückwirkend Steuern der Jahre 2003 bis 2014 von Apple einziehen. &nbsp;Irland hatte sich 19 Monate lang geweigert, dem nachzukommen, bevor es die Steuern eintrieb, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. </span></p><p>Seinen Anfang nahm der Fall gegen Apple bereits 2014, als die Kommission eingehende Untersuchungen wegen staatlicher Beihilfen für Apple (Irland), Starbucks (Niederlande) und Fiat Finance and Trade (Luxemburg) einleitete und die Verrechnungspreisvereinbarungen zwischen den Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat überprüfte. Zwar ist die Kommission nicht für direkte Steuern zuständig, sie kann jedoch gegen ungerechtfertigte Vorteile vorgehen. Dies wurde wieder bestätigt.</p><p>Die Kommission untersuchte, ob Entscheide der Steuerbehörden über die zu entrichtende Körperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. In den Steuerentscheiden erläutern die Steuerbehörden einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide können staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird.</p><p>Die Kommission hat die Berechnungen zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Entscheiden geprüft und stellte fest, dass der steuerbare Gewinn in den Entscheiden unterschätzt wurde, wodurch die betreffenden Unternehmen begünstigt wurden, da ihre Steuerbelastung sank. Die Entscheide gegen Apple, Starbucks und Fiat seien nur Vereinbarungen über die Steuerbemessungsgrundlage, beinhalteten nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst, und somit handele es sich um unzulässige Beihilfen, die gegen Art. 107 AEUV verstießen. Die drei Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen beantragten daraufhin die Aufhebung der Kommissionsentscheidung beim Europäischen Gericht.</p><p>In den Fällen Starbucks bzw. Königreich der Niederlande gegen Europäische Kommission (Rechtssache T-760/15 und T<span lang="EN-US">‑</span>636/16)<sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span>[2]</span></span></span></a></sup> und Fiat bzw. Irland und Fiat Chrysler Finance Europe gegen die Europäische Kommission (Rechtssache T<span lang="EN-US">‑</span>755/15 und T<span lang="EN-US">‑</span>759/15)<sup><a href="/aktuelles#_ftn3" title><span><span><span>[3]</span></span></span></a></sup> wurden am 24. September 2019 die Urteile des Gerichts gefällt.<em> </em>Während das Europäische Gericht in dem Fall von Fiat den Beschluss der Kommission bestätigte, dass die gewährten Steuervorteile als unionsrechtswidrige Beihilfe anzusehen seien, verwarf das Gericht die entsprechende Entscheidung im Starbucks Fall, da dort kein selektiver Vorteils nachweisbar war.</p><p>Im Fall Apple wurde nach Ansicht der Kommission nahezu der gesamte erwirtschaftete Gewinn des Unternehmens intern einem „Verwaltungssitz“ zugewiesen. Die jeweiligen „Verwaltungssitze“ hätten nur zum Schein bestanden und keine derartigen Gewinne erwirtschaften können. Nach dem damals geltenden irischen Recht seien diese Gewinne dann gar nicht besteuert worden. Das wiederum hätte dazu geführt, dass der Konzern in Irland auf seinen Gewinn laut EU-Kommission im Jahr 2003 lediglich 1 Prozent Steuern zahlte. Bis 2014 sei er zudem bis auf 0,005 Prozent weiter gesunken. Auf einen Gewinn von EUR 1 Million Euro zahlte das Unternehmen demnach lediglich EUR 50 Steuern.</p><p>Auch andere Unternehmen unterhalten Niederlassungen in verschiedenen Ländern, mit dem Ziel, insgesamt möglichst viele Steuerzahlungen zu vermeiden. Einzelne EU-Staaten wie Irland, Luxemburg und die Niederlande nutzten dies aus, indem sie Firmen mit besonders niedrigen Unternehmenssteuersätzen anziehen. Hoher Beliebtheit erfreut sich auch das Vorhaben, dass ein lokales Tochterunternehmen geistiges Eigentum von einem anderen Tochterunternehmen im Ausland lizenziert. Die dabei entstehenden Kosten liquidieren die lokal erwirtschafteten Gewinne und erlauben dadurch deren Versteuerung in einem Drittland, das eine Steueroase wie die Bermudas oder Jersey sein kann. Irland seinerseits fürchtet als Standort für Großunternehmen an Attraktivität zu verlieren, wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern.</p><p>Apple beharrte im Prozess darauf, dass der Konzern in den USA im fraglichen Zeitraum USD 20 Milliarden an Steuern gezahlt habe, da dort auch die Wertschöpfung stattgefunden habe.</p><p>Eine Beihilfe liegt erst vor, wenn dem betreffenden Unternehmen eine Begünstigung gewährt wurde, das andere Unternehmen in derselben Lage nicht erhielten. Die Kommission muss dies nachweisen.</p><p>In ihrer Klageschrift machten die Kläger Irland und Apple zwölf Klagegründe geltend, darunter insbesondere, der Kommission seien dadurch, dass sie das irische Recht und den Sachverhalt nicht richtig aufgefasst habe, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, zudem habe sie bei ihrer beihilferechtlichen Beurteilung offensichtliche Fehler gemacht<sup>.<a href="/aktuelles#_ftn4" title><span><span><span>[4]</span></span></span></a>: </sup>Das Gericht hat wie bereits eingangs erwähnt, die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen aufgehoben.</p><h3>Zur Zukunft</h3><p>Die EU-Kommission will zukünftig, unabhängig von diesem Urteil, Apple, Google &amp; Co. gleich in mehrfacher Hinsicht strengeren Regeln unterwerfen. Dazu seien zwei Maßnahmen erforderlich, so die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager: „Wir müssen auf der einen Seite das bestehende Wettbewerbsrecht rigoros durchsetzen". Und andererseits brauche man auf europäischer Ebene eine Regulierung der Tätigkeit der Tech-Giganten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a></p><p>&nbsp;</p><hr><p><a target="_blank" title><span><span><span>[1]</span></span></span></a><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=187579&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1" target="_blank" rel="noreferrer">curia.europa.eu/juris/document/document.jsf</a>.</p><p><a target="_blank" title><span><span><span>[2]</span></span></span></a><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=221865&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8661612" target="_blank" rel="noreferrer">http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=221865&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8661612</a>.</p><p><a target="_blank" title><span><span><span>[3]</span></span></span></a>curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62015TJ0755&amp;lang1=de&amp;type=TXT&amp;ancre=.</p><p><a target="_blank" title><span><span><span>[4]</span></span></span></a><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=187579&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1" target="_blank" rel="noreferrer">http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=187579&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erneute Bestätigung durch OLG Düsseldorf - kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erneute-bestaetigung-durch-olg-duesseldorf-kein-do-versicherungsschutz-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Es ist mittlerweile ein alter Hut, dass nach der Rechtsprechung einiger Landes- und Oberlandesgerichte eine D&amp;O-Versicherung in der Regel keinen Versicherungsschutz des Geschäftsführers gegen Inanspruchnahmen wegen insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG umfassen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 – 4 U 93/1; OLG München, Beschluss vom 04.03.2019 - 25 U 3606/17; LG Koblenz, Urt. v. 17.01.2020 - Az. 4 HK O 4/19). Auch die heftige Kritik an der vorgenannten Rechtsprechung dürfte mittlerweile jedem bekannt sein. Sehen Sie hierzu auch unsere bisherigen Blogbeiträge (Beitrag vom 10.12.2019 „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/bestaetigung-durch-olg-muenchen-kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig" target="_blank" rel="noreferrer">Bestätigung durch OLG München - kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</a>“; Beitrag vom 24.07.2018 „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/news/kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig-geleistete-zahlungen-nach-ss-64-gmbhg" target="_blank" rel="noreferrer">Kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</a>“).</span></span></span></p><p><span><span><span>Neu hingegen ist, dass das OLG Düsseldorf seine umstrittene Rechtsprechung mit Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) nun noch einmal mit bemerkenswerter Begründung bestätigt hat. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Heftige Kritik an der bisherigen OLG-Rechtsprechung durch Literatur und Beratungspraxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Praxis und der Literatur haben vor allem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Düsseldorf heftige Kritik erfahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für Geschäftsführer ist nur schwer vermittelbar, dass einer der häufigsten Haftungsfälle aus rechtsdogmatischen Erwägungen nicht versichert sein soll. Die herrschende Meinung in der Literatur stellt sich daher mit zahlreichen Argumenten gegen die vorgenannte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf. Im Ergebnis vertritt die herrschende Meinung dabei die Auffassung, dass § 64 GmbHG unter einer D&amp;O-Versicherung sowohl nach Sinn und Zweck der Versicherung als auch bei Auslegung der Versicherungsbedingungen durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne D&amp;O-Spezialkenntnisse versichert sein muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2020</span></span></span></h3><p><span><span><span>In seinem Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) nimmt das OLG Düsseldorf auf seine umstrittene Entscheidung vom 20. Juli 2018 (Az. 4 U 93/16) Bezug und stellt dort klar, dass es – trotz der Kritik an dieser Entscheidung – weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach Ansprüche nach § 64 GmbHG regelmäßig nicht vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 U 93/16) zunächst klar, dass ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf gelangte im zu entscheidenden Fall zu der Auffassung, dass im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass der D&amp;O-Versicherer auch für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin nach § 64 GmbHG einstehen wolle. Das OLG Düsseldorf betonte in diesem Zusammenhang, dass insbesondere keine sogenannte „All-Risk-Versicherung“ vereinbart worden sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach den zu entscheidenden Versicherungsbedingungen war Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 1.2 AVB-O allein für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, vereinbart. Dabei umfasste der Versicherungsschutz nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, § 3 Nr. 1 AVB-O.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dem gesetzlichen Haftpflichtanspruch gemäß § 64 GmbHG nicht um einen solchen Schadensersatzanspruch, aufgrund dessen die versicherte Person für einen Vermögensschaden haftpflichtig ist, und der deshalb unter einen derartigen D&amp;O-Versicherungsschutz für Schadenersatz fällt (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16 und unter Hinweis auf OLG Celle, Beschuss vom 1. April 2016, Az. 8 W 20/16). </span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass der dort genannte Schadensersatzanspruch auch den Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG erfasst, komme nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht in Betracht. Das OLG Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang erneut auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anspruch aus § 64 GmbHG dogmatisch als Ersatzanspruch eigener Art und nicht als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren ist (zuletzt BGH, Urteil vom 19. November 2019, Az. II ZR 233/18). Diese Einordnung sei laut dem OLG Düsseldorf für die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar von Bedeutung, aber nicht entscheidend. Denn allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach ständiger Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es komme dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen, im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG daneben aber auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 88/13).</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch gerade für eben diesen Personenkreis <span>‑</span> die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und den Geschäftsführer als versicherte Person <span>‑</span> bei aufmerksamem und verständigem Studium der Versicherungsbedingungen erkennbar sein, dass nicht in jedem Fall der Inanspruchnahme Versicherungsschutz besteht und § 64 GmbHG keinen Schadensersatzanspruch bzw. keine Schadenersatzverpflichtung im Sinne von § 3 Nr. 1 AVB-O begründet. Das OLG Düsseldorf stellte in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass es an seiner dahingehenden Sichtweise, wie bereits mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 U 93/16) dargelegt, weiterhin festhalte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf führt hierzu ergänzend aus, dass nach seinem Wortlaut nach § 64 S. 1 GmbHG den Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hat, verpflichtet. Vom Ersatz eines Schadens sei in § 64 S. 1 GmbHG hingegen nicht die Rede. § 64 S. 1 GmbHG sei auch nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet. Der Gesellschaft entstehe nach dem üblichen Schadensbegriff im Sinne der Differenzhypothese durch die Zahlungen kein Schaden, weil der Zahlung regelmäßig das Erlöschen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit gegenübersteht (unter Verweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007, Az. II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490, 1491). Auch kompensiere die Zahlung, zu der der Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG verpflichtet ist, keinen Schaden der Gläubigergemeinschaft. Insbesondere ziele § 64 S. 1 GmbHG nicht auf den Ersatz des Quotenschadens, wie er durch die Alternative des durch Versäumung der Insolvenzantragspflicht entstandenen Schadens in § 130a Abs. 2 S. 1 HGB erfasst wird (unter Verweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007, Az. II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490, 1491). Die Ersatzpflicht nach § 64 S. 1 GmbHG ziele vielmehr auf die Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers. § 64 S. 1 GmbHG solle ungeachtet eines tatsächlichen Quotenschadens der mit jeder Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife einhergehenden Verringerung der Chance der übrigen Gläubiger entgegenwirken, eine Befriedigung aus der Masse zu erhalten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei einem Schadenersatz vorgelagert und damit von diesem verschieden. Wenn aber § 64 S. 1 VVG weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck der Kompensation eines Schadens, sondern allein der Rückführung von Zahlungen diene, so sei für die Annahme eines Schadensersatzanspruches im Sinne von §§ § 1 Nr. 1.2, 3 Nr. 1 AVB-O nach Auffassung des OLG Düsseldorf kein Raum.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf seien die Unterschiede zwischen einem Schadensersatzanspruch und dem Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG nicht nur für eine versicherungsnehmende GmbH, sondern auch für die in ihrem Namen die D&amp;O-Versicherung abschließenden Personen ersichtlich, wenn sie denn die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG in den Blick nehmen, wovon bei einer Klausel-Auslegung auszugehen sei. Nach Meinung des OLG Düsseldorf müsse § 64 GmbHG einem Geschäftsführer ebenso wie § 43 GmbHG vor Augen stehen, wenn er sich Gedanken über seine Haftung und in diesem Zusammenhang über deren versicherungsvertragliche Absicherung macht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf würde der Geschäftsführer dann unschwer auch ohne besondere Versicherungsrechtskenntnisse erkennen, dass sich seine Haftung aus § 64 GmbHG grundlegend vom Ersatz eines Vermögensschadens unterscheidet. Er würde erkennen, dass er schon auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife haftet, ohne dass notwendig feststeht, dass der GmbH oder den Insolvenzgläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, nämlich wenn die Zahlungen Verbindlichkeiten der GmbH getilgt haben und die Insolvenzausfallquote der Gläubiger noch gar nicht feststeht, etwa weil noch nicht feststeht, in welchem Umfang vom Insolvenzverwalter Forderungen der Schuldnerin noch realisiert und vorhandenes Vermögen noch verwertet und zur Masse gezogen werden kann. Andererseits würde er erkennen, dass er im Insolvenzfall Versicherungsschutz in dem Fall hat, dass er auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15 a InsO in Anspruch genommen wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit und Ausblick</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf vertritt weiterhin die Auffassung, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG nicht dem D&amp;O-Versicherungsschutz unterliegen. Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung dabei weiterhin damit, dass es sich bei einem Anspruch nach § 64 GmbHG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um einen Anspruch „eigener Art“ bzw. einen Anspruch „sui generis“ handele und nach den jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen jedoch nur Schadensersatzansprüche versichert seien. Über diesen Umstand könne auch eine Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht hinweghelfen, da die Unterschiede zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG – so jedenfalls die Auffassung des OLG Düsseldorf – für einen Geschäftsführer ersichtlich seien; es bestehe insoweit kein Raum für eine Interpretation der Versicherungsbedingungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob für Haftungsfälle nach § 64 GmbHG nun D&amp;O-Versicherungsschutz besteht oder nicht, dürfte auch trotz des Urteils des OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2020 (4 U 134/18) bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof weiterhin umstritten bleiben. Gerade die (sehr theoretische) Auffassung des OLG Düsseldorf, für Geschäftsführer seien die Unterschiede eines Schadensersatzanspruches und eines Anspruches nach § 64 GmbHG ersichtlich, dürfte erneut heftige Kritik erfahren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Geschäftsführer mangels eigener Expertise meist keine eigene – versicherungsrechtliche – Prüfung der häufig sehr umfangreichen Versicherungsbedingungen vornehmen, sondern sich insoweit auf Versicherungsmakler verlassen. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass diese Thematik bis zur Entscheidung des OLG Celle im Jahre 2016 wenig Beachtung fand und aktuelle Streitfälle Versicherungspolicen betreffen, die meist vor 2016 abgeschlossen wurden.</span></span></span></p><p><span><span><span>D&amp;O-Versicherer dürfte es im Hinblick auf die Regulierung von aktuellen Schadensfällen allerdings zunächst freuen, dass das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG kein D&amp;O-Versicherungsschutz bestehen soll.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insolvenzverwalter und von diesen in Anspruch genommene versicherte Personen werden hingegen bis zu einer Klärung durch den BGH weiterhin mit der Ungewissheit leben müssen, ob der Haftungsfall durch entsprechende Versicherungsleistungen gedeckt ist. Im Falle laufender Verfahren ist dies für beide Seiten, also sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den in Anspruch genommenen Geschäftsführer, meist eine äußerst prekäre Situation, die unter Umständen auch eine eigene Haftung des Insolvenzverwalters begründen kann. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist (insbesondere auch bei Abschluss und Erneuerung von D&amp;O-Policen) weiterhin darauf zu achten, ob der D&amp;O-Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen auch etwaige Inanspruchnahmen nach § 64 GmbHG umfasst.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 1</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute starten wir mit einem besonderen Leckerbissen: Wolf Reuter, ein mit der Gesundheitswirtschaft bestens vertrauter Fachanwalt für Arbeitsrecht, wird in regelmäßiger Folge an dieser Stelle besondere Fälle aus seiner Welt, dem Arbeitsrecht, vorstellen. Nicht im drögen Juristen-Sprech, sondern stets mit einem Zwinkern, zum Nachdenken anregend.</p><p><em>Die Folge 1 ist unten im Downloadbereich verfügbar. </em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Lakeward bei Joint Venture mit AAW Guse</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-lakeward-bei-joint-venture-mit-aaw-guse</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 9. Juli 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Schweizer Investor und Asset Manager Lakeward bei der Strukturierung und beim Aufsetzen eines Joint Ventures mit dem Stuttgarter Projektentwickler AAW Guse &amp; Compagnie beraten.</p><p>Das Joint Venture erwarb das „Kienzle Areal“ in der Mercedesstraße 9 in Stuttgart-Bad Cannstatt in einem strukturierten Bieterverfahren. Es ist geplant, an der hochfrequentierten Lage rund 5.600 m² Bruttogeschossfläche für ein Serviced Apartment- / Long Stay Konzept mit rund 160 Apartments zu entwickeln. Der Baustart für das Projekt ist für Anfang 2021 vorgesehen.</p><p>Die Lakeward Real Estate AG ist in Deutschland seit mehreren Jahren aktiv und hat ihr Portfolio nach verschiedenen Investments in Wohn-, Büro- und Betreiberimmobilien um eine weitere attraktive Anlage erweitert.</p><h3>Berater Lakeward:</h3><p><strong>Beiten Burkhardt: </strong>Dr. Rudolf Mikus, Lisa Neumann (beide Steuer- und Gesellschaftsrecht, Frankfurt am Main)</p><h3>Berater AAW Guse &amp; Compagnie:</h3><p><strong>BSKP Rechtsanwälte: </strong>Dr. Karsten Hohberg (Gesellschaftsrecht, Stuttgart)</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rudolf-mikus" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rudolf Mikus</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 481<br>E-Mail: Rudolf.Mikus@bblaw.com</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Brexit und Datenschutz: Datentransfers absichern! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-und-datenschutz-datentransfers-absichern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Übergangsphase für den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union wird nicht verlängert und endet damit am 31. Dezember 2020. Von der nach dem Austrittsabkommen möglichen einvernehmlichen Verlängerung der Übergangsphase wurde kein Gebrauch gemacht. Wir gehen davon aus, dass bis zum 31. Dezember 2020 auch kein oder nur ein sehr eingeschränktes Freihandelsabkommen vorliegen wird ‑ damit würde es zu einem „No Deal Brexit“ kommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Europäische und britische Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen werden vor große Herausforderungen gestellt. Im datenschutzrechtlichen Bereich müssen Unternehmen zügig Vorkehrungen treffen, damit auch nach dem Ende der Übergangsphase ab dem 1. Januar 2021 Datentransfers zwischen der EU und Großbritannien möglich bleiben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die britische Sicht auf den Datentransfer</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit dem 31. Dezember 2020 wird das EU-Recht (mit einigen Ausnahmen) vollständig in das nationale britische Recht übernommen. Dies gilt auch für die DSGVO, die unter Ausschluss einiger Artikel zur Zusammenarbeit mit anderen europäischen Behörden und unter Anpassung zur britischen Situation wortwörtlich ins nationale Recht übernommen wird („UK-GDPR“). Vorerst sind daher keine inhaltlichen Änderungen im Datenschutzrecht ersichtlich. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die EU-Sicht auf den Datentransfer</span></span></span></h3><p><span><span><span>Allerdings ist Großbritannien ab 31. Dezember 2020 aus europäischer Sicht als Drittland zu behandeln. Danach dürfen personenbezogene Daten nach Großbritannien nur dann übermittelt werden, wenn für die Übermittlung ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt ist, wie in den Artikeln 44 ff. DSGVO festgelegt ist. Grundsätzlich wird von den Beteiligten ein „Angemessenheitsbeschluss“ angestrebt, der Datenübermittlungen aus der EU an Großbritannien nach Maßgabe der Art. 45 DSGVO grundsätzlich erlauben würde. Die Fassung eines solchen Angemessenheitsbeschlusses vorm Ende der Übergangsphase ist jedoch keineswegs gewiss. Zum einen stehen andere Länder (z.B. Südkorea) seit langem an, die mit einer zeitlichen Bevorzugung Großbritanniens höchst unzufrieden wären. Zum anderen besteht trotz fast identischer datenschutzrechtlicher Rechtslage die realistische Möglichkeit, dass ein Angemessenheitsbeschluss (zumindest vorübergehend) nicht kommt. Die weitreichenden Überwachungsgesetze – insbesondere das <em>Investigatory Powers Act 2016</em> – und die großen Befugnisse der Geheimdienste in Großbritannien sorgen für erhebliche Bedenken für den entsprechenden Angemessenheitsbeschluss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Handlungsbedarf: Datentransfer absichern und notwendige Anpassungen vornehmen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Aus diesem Grund sollten sich Verantwortliche innerhalb der EU auf den Brexit ohne schnellen Angemessenheitsbeschluss vorbereiten. Sie sollten sicherstellen, dass Datenübermittlungen nur mit geeigneten Garantien erfolgen. Soweit bis Ende des Jahres kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, empfiehlt sich für den Datentransfer über den Kanal der Abschluss der von der EU-Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln mit den Datenempfängern in Großbritannien.</span></span></span></p><p><span><span><span>Darüber hinaus besteht zusätzlich Anpassungsbedarf sowohl bei den Dokumentationspflichten (z.B. Aktualisierung der Datenschutzerklärung und des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten) als auch bei internen Organisationsfragen (z.B. doppelte Meldung von Datenschutzvorfällen, soweit europäische und britische Betroffene davon betroffen werden).</span></span></span></p><p><span><span><span>Verantwortliche sollten sich mit der Umsetzung dieser Maßnahmen bald befassen, um diese noch vor Jahreswechsel umzusetzen. Ab Anfang nächsten Jahres drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-axel-von-walter" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Axel von Walter</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausweitung-der-steuerlichen-beguenstigung-von-elektrofahrzeugen-als-dienstwagen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag des Bruttolistenpreises, bis zu dem die begünstigte Besteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen anwendbar ist, von EUR 40.000,- auf EUR 60.000,- erhöht. </em></p><p><span><span><span>Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 6 EStG war für die Besteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen, die bis Ende 2030 erworben werden, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn dieser maximal EUR 40.000,- beträgt. Diese Obergrenze wird nun auf einen Bruttolistenpreis von EUR 60.000,- heraufgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG). </span></span></span></p><p><span><span><span>Für die lohn-/ einkommensteuerliche Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeutet dies, dass nun auch Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis maximal EUR 60.000,- in den Anwendungsbereich der <strong>Viertelung</strong> der Bemessungsgrundlage fallen. Liegt der Bruttolistenpreis über EUR 60.000,- bleibt die Begünstigung mit dem halben Bruttolistenpreis. Derart begünstigungsfähig sind weiterhin nur reine Elektrofahrzeuge, die keinerlei Kohlendioxidemission ausstoßen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Konkret bedeutet dies sowohl für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften als auch für Arbeitnehmer, dass für ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von EUR 60.000,- ein monatlicher geldwerter Vorteil von lediglich EUR 150,- zu versteuern ist. Zuvor wäre aufgrund der Überschreitung der Höchstgrenze nur eine Halbierung des Bruttolistenpreises möglich gewesen, sodass ein geldwerter Vorteil EUR 300,- der Besteuerung unterworfen worden wäre.</span></span></span></p><p><span><span><span>In Kombination mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent ist für Erstzulassungen in dem Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 noch zusätzliches Begünstigungspotential entstanden. Da auf den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen ist, fallen Elektrofahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von EUR 51.724,- unter die erweiterte Regelung; bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent hätte der Nettolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung lediglich EUR 50.420,- betragen dürfen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unabhängig davon, ob es sich um ein Elektrofahrzeug oder ein sonstiges Fahrzeug handelt, profitieren von der Absenkung des Umsatzsteuersatzes und den geminderten Bruttolistenpreisen alle Steuerpflichtigen, die ein Fahrzeug - mit Erstzulassung im Zeitfenster Juli 2020 bis Dezember 2020 - auch zur privaten Nutzung erhalten. Da regelmäßig auf den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen ist, wird sich die entsprechende Bemessungsgrundlage für die lohn-/ einkommensteuerliche Pauschalbesteuerung um rund 2,5 Prozent mindern.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/daniel-hermes" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Daniel Hermes</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wiedereinführung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wiedereinfuehrung-der-degressiven-abschreibung-auf-bewegliche-wirtschaftsgueter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span><span><span>Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wird die von der Wirtschaft eindringlich geforderte Möglichkeit der Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder ermöglicht.</span></span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Gesetzgeber hat als Obergrenze der degressiven Abschreibung den Faktor 2,5 der zulässigen linearen Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut festgelegt. Durch die Reaktivierung des § 7 Abs. 2 EStG kann somit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent des (Rest-) Buchwerts in Anspruch genommen werden, höchstens aber der 2,5-fache Wert der linearen Abschreibung. Das Wahlrecht für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung wird allerdings auf Wirtschaftsgüter beschränkt, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit ist zwar keine direkte Liquiditätshilfe; steuerlich abzugsfähige Abschreibungen werden aber vorgezogen und mindern die potenzielle Steuerlast früher als bei der linearen Abschreibung. Auch wird ein höheres Verlustrücktragspotential geschaffen werden, dass sich über die ebenfalls durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschaffenen verbesserten Verlustrücktragsmöglichkeiten auswirken kann. Damit sollen auch - neben der unmittelbaren Wirkung der Steuerersparnis bzw. faktischen Steuerstundung - Anreize geschaffen werden, Investitionen durchzuführen bzw. vorzuziehen.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Einführung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine von mehreren Möglichkeiten, die der Gesetzgeber eingeführt hat, um im Rahmen der Corona-Krise den Unternehmen eine individuell gesteuerte Reduzierung der Steuerbelastung zu ermöglichen. Den Unternehmen ist anzuraten, alle neu geschaffenen Möglichkeiten auf ihre Geeignetheit im individuellen Fall zu prüfen. Da sich die durch die degressive Abschreibung eintretende kurzfristige Minderung des Gewinns in späteren Jahren ins Gegenteil dreht, sollten die verschiedenen Maßnahmen im Zusammenspiel betrachtet und geplant werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/matthias-ohmer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Matthias Ohmer </span></span></span></span></span></a></p><p><span><span><span><span><span>Diljinder Singh Walia</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung der Frist zur Einziehung von Steuervorteilen – Tax Compliance Management als Schutzschild</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-der-frist-zur-einziehung-von-steuervorteilen-tax-compliance-management-als</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Neben der Regelung steuerlicher Vorteile beinhaltet das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auch Neuregelungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug, welche die Notwendigkeit eines wirksamen Tax Compliance Managements einmal mehr verdeutlichen.</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Durch die Einfügung eines neuen § 375a AO steht das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 AO einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht entgegen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese gravierende Neuregelung kann beispielsweise bereits dann zum Tragen kommen, wenn im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) umfangreichere steuerrelevante Fehler, die über einen längeren Zeitraum passiert sind, festgestellt werden. Von Seiten der Finanzverwaltung und Ermittlungsbehörden wird in solchen Fällen nicht selten von einem zumindest bedingten Vorsatz und damit dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Zusammenhang wird von Seiten der Behörden regelmäßig nach der innerbetrieblichen Organisation und dem Vorhandensein von Kontrollen, also einem IKS oder Tax Compliance Management System, gefragt. Das Bestehen solcher Systeme kann nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 153 Nr. 2.6 Satz 6 AEAO im Einzelfall ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen von Vorsatz und Leichtfertigkeit sprechen kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit wirksame Tax Compliance Maßnahmen zur Verneinung eines Vorsatzes und damit zur Verneinung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führen, steht dies auch einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB entgegen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei den vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug mag man sich fragen, was diese mit Corona zu tun haben. Die Antwort ist einfach: Nichts.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ungeachtet dessen führen die Änderungen zu deutlichen Verschärfungen im Steuerstrafrecht, die einmal mehr die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit eines wirksamen Tax Compliance Managements verdeutlichen. Heute vorgenommene Tax Compliance Maßnahmen können sich gerade mit Blick auf die neu geregelten Einziehungsmöglichkeiten auch noch in ferner Zukunft auszahlen, wenn die heute begründeten Steueransprüche des Staates bereits steuerrechtlich verjährt sind. Wichtig dabei ist, dass die Tax Compliance Maßnahmen auch dann noch nachvollziehbar dokumentiert sind.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Timo Handel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>VerSanG-E 2.0 – Was ergibt sich aus dem „offiziellen“ Entwurf?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/versang-e-20-was-ergibt-sich-aus-dem-offiziellen-entwurf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 22.4.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den bislang nur<br>informell zirkulierten Entwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Ver-<br>SanG-E) als wesentlichen Teil des Gesetzespakets „zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht<br>und zum Download bereitgestellt. Nachfolgend werden die Änderungen zwischen dem niemals offiziell<br>veröffentlichten, jedoch bereits ausführlich vorgestellten Vorentwurf und dem nun vorliegenden VerSanG-E<br>dargestellt. Zunächst werden die für die Compliance-Praxis wesentlichen inhaltlichen Änderungen behandelt<br>(I.), sodann die sonstigen Änderungen (II.).</p><p><em>Den gesamten Beitrag im Compliance-Berater 07/2020 können Sie unten im Downloadbereich herunterladen. </em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Liquidität durch steuerlichen Verlustrücktrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/liquiditaet-durch-steuerlichen-verlustruecktrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber nun mit weiteren Erleichterungen reagiert: Das Zweite Corona Steuerhilfegesetz verbessert temporär, aber dann auch signifikant, die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag.</em></p><h3><span><span>Erhebliche Erhöhung des Höchstbetrags auf EUR 5 / EUR 10 Mio</span></span></h3><p><span><span><span>Verluste der Jahre 2020 und 2021 können in Höhe bis EUR 5 Mio. (EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung) in das Vorjahr zurückgetragen werden. Sie mindern dann rückwirkend das steuerpflichtige Einkommen – für 2019 bei Verlusten des Jahres 2020. Und falls 2020 noch positiv war, gilt entsprechendes für einen Verlustrücktrag aus 2021. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der höhere Verlustrücktrag soll konsequenterweise schon bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 berücksichtigt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden bereits geleistete Vorauszahlungen für 2019 pauschal in Höhe von 30 Prozent des zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte, höchstens aber EUR 5 Mio. (EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung), herabgesetzt und erstattet. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhöhen den Pauschalbetrag nicht, da hier typischerweise keine Verluste entstehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein voraussichtlich höherer Verlustrücktrag kann bei detailliertem Nachweis berücksichtigt werden. Für den Pauschalbetrag indes genügt, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Das Gesetz unterstellt, dass damit auf Jahressicht mit negativen Einkünften gerechnet werden kann. Für den Steuerpflichtigen folgt daraus ein echtes Wahlrecht. Sein Risiko liegt lediglich in einer entsprechend höheren Nachzahlung 2019, die zudem bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der (erstmaligen) Steuerfestsetzung 2020 zinslos gestundet wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Der „vorläufige“ Verlustrücktrag</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Damit die Hilfe schnell und unbürokratisch ankommt, soll der „vorläufige Verlustrücktrag“ unmittelbar liquiditätswirksam schon bei der Veranlagung 2019 genutzt werden. Analog zur Herabsetzung der Vorauszahlungen mindert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent – ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und begrenzt auf EUR 5 Mio. Minderungspotential (EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung). Für eine weitergehende Minderung bedarf es des detaillierten Nachweises.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Veranlagung 2020 entscheidet sich dann endgültig, in welcher Höhe ein Verlust nach 2019 zurückgetragen werden kann. Die Steuerfestsetzung für 2019 wird dementsprechend geändert, die Abgabe einer Steuererklärung für 2020 ist zwingend vorgeschrieben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der endgültige Verlustrücktrag kann auch dann abgezogen werden, wenn und soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres solche aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. Beispielsweise bei zusammenveranlagten Ehegatten können sich daraus signifikante weitere Steuerspareffekte gegenüber dem vorläufigen Verlustrücktrag ergeben. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Verlustrücktrag bei bestandskräftiger Veranlagung 2019</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 kann auch dann noch nachträglich gestellt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid 2019 bereits bestandskräftig ist: Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall aber schnell handeln und den Antrag bis spätestens 1. August 2020 stellen. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Offene Fragen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die vorgenommenen Änderungen gelten aufgrund des Verweises aus § 8 KStG auch für die Körperschaftssteuer. Trotz typischerweise höherer Volumina kommen die Größen für die Einzelveranlagung natürlicher Steuerpflichtiger zur Anwendung, so dass eine GmbH nur einen Verlustrücktrag von EUR 5 Mio. beanspruchen kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Korrespondierende gewerbesteuerliche Regelungen wurden hingegen nicht in das Zweite Corona Steuerhilfegesetz aufgenommen. Hier zeigt sich einmal mehr die der Gemeindefinanzierung geschuldete Beharrungskraft der Gewerbesteuer.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unverändert bleibt schließlich die Regelung zum Verlustvortrag und zur Mindestbesteuerung, was den Wiederaufbau erschweren wird. Viele unternehmerische Leistungsträger unseres Wirtschaftsstandortes scheinen eher stiefmütterlich bedacht zu werden. Falls sich die Pandemie in 2021 in unverminderter Härte fortsetzt, dann ist vermutlich damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber ein weiteres Mal tätig wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT unterstützt Sie mit strategischer Beratung, damit die Liquiditätshilfe des Zweiten Corona Steuerhilfegesetzes tatsächlich schnell und unbürokratisch ankommt.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rudolf-mikus" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span>Dr. Rudolf Mikus</span></span></span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/christine-kruse" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span>Christine Kruse</span></span></span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1031</guid>
                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird verlängert und erhöht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-steuerliche-foerderung-von-forschung-und-entwicklung-wird-verlaengert-und-erhoeht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde das Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt. Die zunächst auf sechs Monate beschränkte Anwendbarkeit des Gesetzes wurde nun aufgehoben und gleichzeitig die maximale Förderhöhe ab dem 30. Juni 2020 verdoppelt</span></span></em><span><span>.</span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Durch das Forschungszulagengesetz werden Projekte der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung begünstigt, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Auch Auftragsforschung kann begünstigt sein.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Anspruchsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen, die die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Allerdings besteht für Unternehmen in Schwierigkeiten keine Anspruchsberechtigung.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Neben dem Anspruchsberechtigten muss auch das konkrete Projekt gewissen gesetzlichen Anforderungen genügen.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Gefördert werden sollen im weitesten Sinne Personalaufwendungen; hierunter fällt neben den Gehältern der forschenden Mitarbeiter z. B. auch die Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder Gesellschafters. Bei einer Auftragsforschung sind 60 Prozent der an den Auftragnehmer gezahlten Aufwendungen förderfähig.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Bemessungsgrundlage (BMG) der förderfähigen Aufwendungen beträgt gemäß dem bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gesetzeswortlaut für ein Wirtschaftsjahr maximal EUR 2 Mio. Durch den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Gesetzeswortlaut wird dieser Betrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 auf EUR 4 Mio. für ein Wirtschaftsjahr verdoppelt. Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der BMG. Für ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 ergibt sich rechnerisch eine maximale Förderzulage in Höhe von EUR 750.000, ab 2021 in Höhe von EUR 1 Mio.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Forschungszulage wird im Rahmen der Veranlagung auf die Steuerschuld angerechnet, d.h. die Liquiditätswirkung tritt erst mit einiger Verzögerung ein. Dies ist in den Planungen und Budgets der Projekte zu berücksichtigen.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Aktuell können Unternehmen noch nicht mehr tun, als ihre FuE-Vorhaben auf deren Begünstigungsfähigkeit hin zu überprüfen und eine für eine spätere Antragstellung notwendige Dokumentation vorzubereiten. Derzeit steht noch nicht fest, an welche Behörde und in welcher Form die Anträge zu stellen sind. </span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/moritz-bocks" target="_blank" rel="noreferrer">Moritz Bocks</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung will mehr Nachhaltigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-will-mehr-nachhaltigkeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Heute hat die Bundesregierung ihr nationales Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft mit dem Titel </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.eu2020.de/blob/2360246/d08098eaeb179a722d91d99f529d5517/pdf-programm-de-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gemeinsam. Europa wieder stark machen.</a></span></span></span>“<span><span><span> veröffentlicht. Erwartungsgemäß geht es in dem Programm maßgeblich um die richtigen Antworten auf die Corona-Pandemie. Zusammen könne man </span></span></span>„<span><span><span><em>die Weichen dafür stellen, dass Europa – unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – stärker, gerechter und nachhaltiger wird“.</em> Auch das bereits Mitte Juni beschlossene gemeinsame Trio-Ratspräsidentschaftsprogramm von Deutschland, Portugal und Slowenien enthielt ein Commitment zu mehr Nachhaltigkeit (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/commitment-der-trio-ratspraesidentschaft-zu-mehr-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">Commitment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit</a></span></span></span>“<span><span><span>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch im nationalen Programm stellt die Bundesregierung die Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie in das Zentrum ihrer Anstrengungen. Sie kündigt hierzu eine </span></span></span>„<span><span><span><em>nachhaltige und inklusive Wachstumsstrategie</em></span></span></span>“<span><span><span> an. Die Bundesregierung möchte sich dafür einsetzen, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft auf Basis des Europäischen Grünen Deals (European Green Deal) erfolgt und die digitale Transformation dabei eine zentrale Rolle spielt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Pandemie habe die Verletzlichkeiten globaler Lieferketten und der Menschen, die darin arbeiten, offenbart. Ein umfassendes Risikomanagement von Unternehmen, das im Einklang mit der globalen Agenda für Nachhaltigkeit steht, könne dazu beitragen, die Resilienz der Lieferketten zu erhöhen. Die Bundesregierung will sich daher für einen EU-Aktionsplan zur Stärkung der Unternehmensverantwortung in globalen Lieferketten einsetzen, der menschenrechtliche, soziale sowie ökologische Standards und Transparenz fördert und den Erfahrungen und Lehren der COVID-19-Pandemie Rechnung trägt. Dies diene der kohärenten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrecht sowie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein EU-Lieferkettengesetz mit verbindlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, wie es EU-Justizkommissar Didier Reynders vor einigen Wochen angekündigt hatte (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</a></span></span></span>“<span><span><span>), wird in dem Programm jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Es bleibt daher abzuwarten, welche Inhalte der angekündigte EU-Aktionsplan zur Stärkung der Unternehmensverantwortung im Einzelnen haben wird, und ob er auch das Thema Sustainable Corporate Governance aufgreift. Möglicherweise will die Bundesregierung hier auch die Ergebnisse der zweiten Runde des NAP-Monitorings abwarten, die Ende des Sommers zu erwarten sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Den weiteren Nachhaltigkeitsaspekten widmet die Bundesregierung in ihrem nationalen Programm für die EU-Ratspräsidentschaft ein eigenes Kapitel </span></span></span>„<span><span><span>IV. Ein nachhaltiges Europa</span></span></span>“<span><span><span>. Wörtlich heißt es dort einleitend:</span></span></span></p><p>„<span><span><span>Unser Ziel ist es, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie nachhaltig und inklusiv zu bewältigen und dabei den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit zu gestalten. Die Schwerpunkte hierfür sind eine ambitionierte Klima-, Umwelt- und Biodiversitätsschutzpolitik, die Ausrichtung an der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und eine nachhaltige Landwirtschaft. Die deutsche Ratspräsidentschaft wird sich zudem dafür einsetzen, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin international als ehrgeizige und aktive Akteure für Klimadiplomatie, Nachhaltigkeit und europäische Werte auftreten.</span></span></span>“</p><p><span><span><span>Im Einzelnen heißt das:</span></span></span></p><ul><li><p><span><span><span><strong>Unterstützung des Grünen Deals</strong> der EU-Kommission als </span></span></span>„<span><span><span>umfassende und ambitionierte Strategie</span></span></span>“</p></li><li><p><span><span><span>Annahme von Ratsschlussfolgerungen zum neuen <strong>Kreislaufwirtschaftsaktionsplan der EU-Kommission </strong>im Europäischen Rat</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Annahme von Ratsschlussfolgerungen zur neuen <strong>EU-Biodiversitätsstrategie</strong> (unter Verweis auf den Zusammenhang zwischen biologischer Vielfalt und menschlicher Gesundheit)</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Abschluss der Beratung des Entwurfs eines <strong>europäischen Klimagesetzes</strong> im Europäischen Rat mit rechtlich verbindlicher Festschreibung der Klimaneutralität der EU bis 2050 und Beschluss über eine Erhöhung des nationalen Klimabeitrags für das Jahr 2030; die Bundesregierung begrüßt insoweit das Ziel der EU-Kommission, das EU-Ziel für 2030 auf 50-55% im Vergleich zu 1990 anzuheben.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Im <strong>Verkehrsbereich</strong> soll weiter auf eine klimafreundliche, nachhaltige und bezahlbare Mobilität hingearbeitet werden</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Im <strong>Energiebereich</strong> werden Ratsschlussfolgerungen zu den europäischen Rahmenbedingungen für gemeinsame Erneuerbare-Energien-Projekte der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Offshore-Windenergie, angestrebt; zudem hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, zur Entwicklung der Märkte und Infrastrukturen für sicheren und zukunftsfähigen Versorgung mit CO2-neutralen und vorzugsweise CO2-freien Gasen – wie insbesondere Wasserstoff aus erneuerbaren Energien – beizutragen. International möchte sich die Bundesregierung außerdem unter Beachtung des Prinzips der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung für fairen Wettbewerb („Level Playing Field“) bei der Vermeidung von CO2-Emissionen wie auch dafür einsetzen, dass Verlagerungsanreize für CO2 in Drittstaaten („Carbon Leakage“) verhindert werden.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Die <strong>Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung</strong> und die nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDG) sind Leitbild der deutschen Ratspräsidentschaft. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das angekündigte Konzept der Kommission für die umfassende Umsetzung der Agenda 2030 vorgelegt wird, so dass die Beratungen dazu im Rat im zweiten Halbjahr beginnen können.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Insbesondere möchte die Bundesregierungen einen Beitrag zur Umsetzung der SDG durch eine <strong>moderne und nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft</strong> leisten. In den Verhandlungen über die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik (GAP) nach 2020 werde eine Allgemeine Ausrichtung des Rates angestrebt. Im Sinne nachhaltiger Entwicklung sollten die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik und weitere Politikbereiche noch stärker dazu beitragen, die Zukunft ländlicher Räume zu sichern, Entwicklungspotenziale ländlicher Regionen zu nutzen und sie als attraktive Lebens- und Wirtschaftsräume zu erhalten und weiterzuentwickeln.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Schließlich möchte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der Europäische Rat frühzeitig in die Erarbeitung der neuen Verbraucheragenda einbezogen wird, die die EU-Kommission im zweiten Halbjahr 2020 vorlegen will. Die Agenda müsse dazu beitragen, den <strong>Verbraucherschutz</strong> in der EU an die aktuellen digitalen und ökologischen Herausforderungen anzupassen.</span></span></span></p></li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Matthias Etzel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. André Depping</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 28 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zweites Corona Steuerhilfegesetz: Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zweites-corona-steuerhilfegesetz-senkung-der-umsatzsteuersaetze-ab-dem-1-juli-2020</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>1. Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli 2020 </span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Bundestag und der Bundesrat haben heute das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Dieses Gesetz sieht die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent, bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 vor. Ein detailliertes Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) liegt mittlerweile vor.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Allgemeine Grundlagen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung; im Falle von Lieferungen sollte dies unproblematisch sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schwierigkeiten können sich insoweit aber bei sonstigen Leistungen ergeben, die für einen Zeitraum erbracht werden. Diese gelten als mit dem Ende dieses Zeitraums als ausgeführt. Wird eine Leistung also im Juni 2020 begonnen und erst im Juli 2020 abgeschlossen, gilt sie umsatzsteuerlich als im Juli als ausgeführt. In diesem Fall ist der reduzierte Umsatzsteuersatz maßgeblich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für Abrechnungen zwischen Unternehmern sieht das BMF-Schreiben vor, dass es für Leistungen, die im <strong>Juli 2020</strong> erbracht werden nicht beanstandet wird, wenn versehentlich mit dem bis 30. Juni geltenden Steuersatz abgerechnet wird. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Teilleistungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Insbesondere nicht vorsteuerberechtigte Leistungsempfänger sollten langfristige (z. B. Bau-) Verträge hinsichtlich vereinbarter Teilleistungen und des jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatzes überprüfen, um möglicherweise bis Dezember 2020 noch in den Genuss des Vorteils eines niedrigeren Umsetzsteuersatzes zu kommen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Abschlagszahlungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Falle von An-, Abschlags-, Vorauszahlungen oder Vorschüssen entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG, wenn das Entgelt vereinnahmt wird. </span></span></span></p><p><span><span><span>Hier bestanden Bedenken hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, wenn Abschläge im Juni mit 19 Prozent vereinnahmt werden, die Leistung im Juli aber mit 16 Prozent abzurechnen ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass in diesem Fall der Vorsteuerabzug möglich bleibt, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und die Berichtigung in der Schlussrechnung erfolgt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Preisänderungen durch die Umsatzsteuersatzänderung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Inwieweit sich durch die temporäre Änderung der Umsatzsteuersätze tatsächliche Preisänderungen aus Verträgen ergeben, ist keine umsatzsteuerrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage. § 29 UStG sieht für langfristige Verträge unter gewissen Umständen Ausgleichsansprüche vor. Empfehlenswert ist aber in jedem Fall eine eindeutige individuelle Regelung zwischen den Vertragspartnern. Langfristige Verträge sollten vor dem Hintergrund der Änderungen geprüft werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>6. Technische Umsetzung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die sehr kurzfristige technische Umstellung z. B. in Buchhaltungs-, ERP- und elektronischen Kassensystemen, stellt eine besondere Herausforderung dar. Zumindest hinsichtlich der Erklärungspflichten gibt es aber Vereinfachungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Umsätze zu 16 Prozent bzw. 5 Prozent werden in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen in Summe als „steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen“ ausgewiesen. Berichtigungen ursprünglich mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent angemeldeter Umsätze und des Vorsteuerabzugs werden negativ in den jeweils auszufüllenden Zeilen berücksichtigt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>7. Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Tag des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben werden. Hierdurch erhalten Unternehmen eine Liquiditätshilfe. </span></span></span></p><p><span><span><span>Hierzu wird es ein gesondertes BMF-Schreiben geben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>8. Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BMF-Schreibens enthält Vereinfachungsregeln, die die vorübergehende Umstellung auf die niedrigeren Steuersätze erleichtern. Auf Grund der Komplexität der Thematik verbleibt gleichwohl zu verschiedenen Praxisfragen weiterhin Klärungsbedarf. </span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT steht Ihnen bei allen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie auch bei Fragen der technischen Umsetzung z. B. im Buchhaltungssystem.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Jens Müller</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 86 Juristinnen und Juristen von BEITEN BURKHARDT als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-86-juristinnen-und-juristen-von-beiten-burkhardt-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
                        <description>Best Lawyers: 86 Juristinnen und Juristen von BEITEN BURKHARDT als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 26. Juni 2020 - Der US-Fachverlag Best Lawyers hat das diesjährige Ranking der besten Anwälte für Deutschland und Belgien veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der im Ranking genannten Juristen.</p><p>Grundlage der Recherche ist eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. In dieser Umfrage werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen. Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder den Fall wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, eine Empfehlungen aussprechen.</p><p>Das Ergebnis ist eine umfassende Übersicht der renommiertesten Juristen, die die Auszeichnung Anwälte des Jahres 2021 aufgrund ihrer herausragenden Reputation im Markt erhalten.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen BEITEN BURKHARDT-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-06/Current%20Recognized%20Lawyers%20%28Best%20Lawyers%29.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1025</guid>
                        <pubDate>Wed, 24 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auswirkungen der geplanten Senkung der Umsatzsteuersätze auf die Immobilienbranche</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auswirkungen-der-geplanten-senkung-der-umsatzsteuersaetze-auf-die-immobilienbranche</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einleitung</h3><p>Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Juni ein Konjunkturpaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ beschlossen. Am 12. Juni hat die Bundesregierung dazu den Regierungsentwurf des „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ vorgelegt.&nbsp;<span><span><span>Voraussichtlich am 29. Juni soll das Gesetz im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.</span></span></span></p><p>Dieser Gesetzesentwurf sieht unter anderem die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent, bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 vor.</p><p>In Folge der Kurzfristigkeit der geplanten Gesetzesänderung sind Unternehmer nunmehr gezwungen, sich auf diese Umsatzsteuersenkung äußerst schnell vorzubereiten. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 15. Juni den ersten und am 23. Juni einen zweiten <span><span><span>Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlicht</span></span></span>. Nachfolgend möchten wir unsere bisherigen Informationsschreiben vom 10. und 19. Juni 2020 aktualisieren und einige grundlegende Hinweise insbesondere für die Immobilienbranche geben. Wir gehen davon aus, dass die im 2. Entwurf des BMF-Schreibens dargestellten Vereinfachungsreglen mit dessen offizieller Veröffentlichung nicht wieder zurückgenommen werden.</p><h3>2. Grundlagen</h3><p>§ 27 (1) UStG schreibt im Falle von Steuersatzänderungen die Anwendung des Umsatzsteuersatzes vor, der zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Erfolgt also die Ausführung einer Leistung bis 30. Juni 2020, ist der Steuersatz von 19 Prozent (bzw. 7 Prozent) anzuwenden. Für ab dem 1. Juli 2020 ausgeführte Leistungen erfolgt die Umsatzbesteuerung mit 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Ab dem 1. Januar 2021 soll sich dies wieder umkehren. Diese Regelung gilt auch für die Ausführung von Teilleistungen.</p><p>In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung anzugeben (§ 14 (4) Nr. 6 UStG). Wird eine Leistung für einen Zeitraum erbracht, gilt die Leistung mit dem Ende dieses Zeitraums als ausgeführt. Wird eine Leistung beispielsweise im Juni 2020 begonnen und im Juli 2020 abgeschlossen, gilt sie umsatzsteuerlich im Juli als ausgeführt. In diesem Fall wäre also der Steuersatz von 16 Prozent (bzw. 5 Prozent) maßgeblich.</p><p>Im Falle von An-, Abschlags-, Vorauszahlungen oder Vorschüssen entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG, wenn das Entgelt vereinnahmt wird. Nach § 27 (1) Satz 2 UStG gilt allerdings derjenige Steuersatz, der bei tatsächlicher Ausführung der (Teil-)Leistung anzuwenden ist.</p><p><span><span><span>Wird also eine Abschlagsrechnung im Juni gestellt und der Rechnungsbetrag noch im Juni vereinnahmt, sind ist grundsätzlich zunächst weiterhin mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent abzurechnen. Es bestehen allerdings keine Bedenken schon 16 Prozent bzw. 5 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen, wenn die (Teil-)Leistung erst im Juli ausgeführt wird. Sollten bereits Abschlagsrechnungen mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent gestellt und vereinnahmt worden sein, sieht § 27 (1) Satz 3 UStG eine Berichtigung mit der Schlussrechnung für die (Teil-)Leistung im Juli vor. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im 2. Entwurf des BMF-Schreibens wird nun klargestellt, dass auch der Vorsteuerabzug von 19 Prozent bzw. 7 Prozent auf Abschlagsrechnungen, die vor Juli gestellt und bezahlt wurden entsprechend möglich bleibt, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt sind und die Berichtigung in der Schlussrechnung für diese (Teil-)Leistung, die zwischen Juli und Dezember 2020 ausgeführt wird, erfolgt.</span></span></span></p><p>Inwieweit sich durch die Minderung und später bei der Erhöhung der Umsatzsteuersätze Preisänderungen in Verträgen ergeben, hängt von der individuellen vertraglichen Gestaltung ab. Dies ist keine umsatzsteuerrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage. § 29 UStG sieht, wenn nichts anderes vereinbart ist, zumindest für langfristige Verträge grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-/Minderbelastung vor, wenn die Vertragsparteien einen Vertrag nicht später als vier Monate vor Inkrafttreten einer Umsatzsteuersatzänderung, d.h. vorliegend vor dem 31. März 2020, unter Berücksichtigung eines anderen Umsatzsteuersatzes abgeschlossen haben.</p><p>Neben der rechtlichen Umsetzung der befristeten Steuersatzänderungen ist die technische Umstellung z. B. in Buchhaltungs-, ERP- und elektronischen Kassensystemen von großer Bedeutung. Diese Systeme derart kurzfristig um- und dann wieder zurückzustellen, stellt eine besondere Herausforderung für die Unternehmen dar.</p><h3><span><span><span>3. Generelle Vereinfachungsregel im 2. Entwurf des BMF-Schreibens</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Rahmen der Abrechnung zwischen umsatzsteuerlichen Unternehmern sieht der 2. Entwurf des BMF-Schreibens eine Vereinfachungsregel vor. Demnach wird es für Leistungen, die im <strong>Juli 2020</strong> erbracht werden und die fälschlicherweise noch mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent abgerechnet werden, nicht beanstandet, wenn keine Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt. Für diesen Fall wird dem Leistungsempfänger auch der Vorsteuerabzug - bei ansonsten richtiger Behandlung in der Unternehmenskette - unverändert gewährt. Dies stellt allerdings nur dann eine Erleichterung für alle Beteiligten dar, wenn der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das ist bei Immobilienunternehmen allerdings häufig nicht der Fall.</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Ausweisfragen in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Umsätze zu 16 Prozent bzw. 5 Prozent werden gemeinsam in den jeweiligen Zeilen für steuerpflichtige <em>Umsätze zu anderen Steuersätzen</em> ausgewiesen. Berichtigungen der ursprünglich zu 19 Prozent bzw. 7 Prozent angemeldeten Umsätze werden negativ in den jeweiligen Zeilen für <em>steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent</em> ausgewiesen. Berichtigungen des Vorsteuerabzugs sind insoweit ebenfalls negativ in den jeweiligen Zeilen der Erklärungen zu berücksichtigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Bedeutung für die Immobilienbranche</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Umsatzsteuersatzänderungen wirken sich in einigen Bereichen besonders auf die Immobilienbranche aus.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>5.1 Grundstücks-Mietverträge </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Mietverträge betreffen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Sie gehören daher zu den sog. Dauerleistungen. Diese gelten als ausgeführt, wenn der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Mietverträge sehen dabei i.d.R. monatliche Teilleistungen vor, die jeweils als am Monatsende ausgeführt gelten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Mietverhältnissen, in denen zur Umsatzsteuer gem. § 9 Abs. 2 UStG optiert wurde, ist die Junimiete mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu fakturieren. Für die Monate Juli bis Dezember 2020 werden auf die Miete 16 Prozent und ab Januar 2020 wieder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es wird empfohlen, die Verträge daraufhin zu überprüfen, wie die Ausübung der Option formuliert wurde. Häufig finden sich z.B. folgende Formulierungen:</span></span></span></p><p><span><span><span>a) Netto-Miete zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, ggf. mit dem Zusatz </span></span></span>„<span><span><span>zur Zeit 19 Prozent</span></span></span>“</p><p><span><span><span>b) Netto-Miete zzgl. 19 Prozent</span></span></span></p><p><span><span><span>c) Brutto-Miete inkl. Umsatzsteuer</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der geplanten Änderung der Umsatzsteuersätze sollte die Formulierung a) unproblematisch sein. Die Formulierungen b) und c) sollten überprüft und angepasst werden. Hinsichtlich möglicher Ausgleichsansprüche nach § 29 UStG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2 verwiesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit Mietverträge als Rechnung dienen oder Dauerrechnungen - jeweils mit allen notwendigen Rechnungsbestandteilen nach § 14 (4) UStG - ausgestellt wurden, sind diese ab dem Leistungszeitraum Juli 2020 und wieder ab dem Leistungszeitraum Januar 2021 zu überprüfen und ggfs. anzupassen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>5.2 Nebenkostenabrechnung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Die auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten der Vermietung folgen als Nebenleistung der Hauptleistung der Vermietung. Bei Option zur Umsatzsteuer bei der Vermietung erfolgt auch die Fakturierung der Nebenkosten umsatzsteuerpflichtig. Üblicherweise werden monatliche Nebenkostenvorauszahlungen gefolgt von einer Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr vereinbart. </span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Nebenkostenabrechnung ist keine Schlussrechnung für das Kalenderjahr, die insgesamt mit 16 Prozent umsatzsteuerpflichtig ist. Dadurch, dass eine monatliche Mietzahlung in der Regel für eine monatlich bestimmte Teilleistung erfolgt und die Nebenkosten als Nebenleistung umsatzsteuerlich der jeweiligen Teilleistung folgen, kommt es mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung zu 12 monatlichen Teilabrechnungen, die jeweils mit dem für diesen Monat gültigen Umsatzsteuersatz zu versteuern sind. Für das Jahr 2020 kommt es deshalb – voraussichtlich – zu sechs Teilabrechnungen für Januar bis Juni 2020, die einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen und zu weiteren sechs Teilabrechnungen für Juli bis Dezember 2020, die einem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent unterliegen. Zur Abgrenzung müsste theoretisch eine präzise Zwischenabrechnung auf den 30. Juni 2020, z.B. mit entsprechender Ermittlung von Zählerständen von Strom und Wasser, erfolgen. Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium hier eine pragmatische Vereinfachung zulässt (z.B. eine Aufteilung 50/50). Der 2. Entwurf des BMF-Schreibens enthält dazu noch keine Regelungen. Für einen Mieter, der aus einer Rechnung des Vermieters zum vollen Vorsteuerabzug -berechtigt ist, entsteht insoweit weder ein Vorteil noch ein Nachteil, wenn eine derartige Vereinfachungsregel zugelassen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>5.3 Vorsteuerabzug bei Abschlagsrechnungen von Versorgern</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Versorger rechnen in der Regel zum Kalenderjahresende ab und stellen monatliche Abschläge in Rechnung. Diese Abschläge wurden bisher mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent fakturiert. Da deren Leistung dann jedoch zum 31. Dezember 2020 als ausgeführt gilt, kommt insoweit insgesamt der Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zur Anwendung. Die Berichtigung der gesamten Umsatzsteuer kann in der Schlussabrechnung erfolgen. Der Vorsteuerabzug auf die Abschläge mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent bleibt weiter möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der 2. Entwurf des BMF-Schreibens erlaubt verkürzte Abrechnungszeiträume im Zeitraum Juli 2020 – Dezember 2020, damit (nicht bzw. nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte) Leistungsempfänger in den Genuss des niedrigeren Umsatzsteuersatzes kommen, wenn der reguläre Abrechnungszeitraum nach dem 31. Dezember 2020 endet. Dabei bedarf es nicht zwingend der Ermittlung eines Zählerstandes. Es kann vereinfachend eine Abgrenzung nach Tagen vorgenommen werden. Erfolgt allerdings die Ermittlung des Zählerstandes dann später als drei Monate nach der Zwischenabrechnung, sollte eine Gewichtung vorgenommen werden, um Verbrauchunterschiede zu berücksichtigen. Bestehen solche Verbrauchunterschiede definitiv nicht, kann auf die Gewichtung dann wieder verzichtet werden. Es ist anzuraten, dass nicht bzw. nicht voll vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger auf die Versorger diesbezüglich einwirken. Nicht bzw. nicht voll vorsteuerabzugsberechtigte Mieter sollten dies mit ihrem Vermieter klären.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>5.4 Bauleistungen</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Bauleistungen sind Werklieferungen oder -leistungen und ziehen sich typischerweise über einen längeren Zeitraum hin. Daher wird häufig die Abrechnung von Teilleistungen sowie An-, Abschlags-, Vorauszahlungen oder Vorschüsse vereinbart.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>5.4.1 Teilleistungen bei Bauleistungen</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird. Bei Werklieferungen, die als Teilleistung vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sind, bzw. bei Werkleistungen, die als Teilleistung vor dem 1. Juli 2020 vollendet worden sind erfolgt die Abrechnung dann noch mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es ist zu empfehlen, bestehende Verträge hinsichtlich vereinbarter Teilleistungen und des jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatzes zu überprüfen. Eventuelle Anpassungen müssen vor Inkrafttreten der Umsatzsteuersatzänderung, mithin noch im Juni 2020, bzw. wieder im Dezember 2020 erfolgen.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>5.4.2 Anzahlungen und Vorschüsse</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Wie bereits in Abschnitt 2 und 5.4 erläutert, ist für An-, Abschlags-, Vorauszahlungen und Vorschüsse derjenige Steuersatz anzuwenden, der gilt, wenn die (Teil-)Leistung ausgeführt wird. Das Datum der Rechnungsausstellung ist nicht relevant. Für Abschläge auf (Teil-)Leistungen, die im Juli bis Dezember ausgeführt werden und die bis Juni abgerechnet und bezahlt werden, bleibt die Abrechnung mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent möglich, wenn mit Ausführung der Leistung die Berichtigung erfolgt. Auch der Vorsteuerabzug bleibt möglich. Allerdings sind auch Abschläge mit 16 Prozent bzw. 5 Prozent in diesen Fällen bereits zulässig.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>5.4.3 Überprüfung der Preisgestaltung aufgrund der Änderung der Umsatzsteuersätze</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Vertragliche Regelungen zur Umsatzsteuer sollten auch bei langlaufenden Bauleistungen überprüft werden (bzgl. möglicher Ausgleichsansprüche s.o. Abschnitt 2). </span></span></span></p><h3><span><span><span>6. Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es ist dringend zu empfehlen, im Unternehmen umgehend alle notwendigen Vorbereitungen für die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zu treffen. Die voraussichtlich verbleibende Zeit bis zu Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung ist äußerst kurz, so dass die Umsetzung aller notwendigen Änderungen in den Verträgen und betrieblichen Prozessen und trotz bestehender Unsicherheiten keinen Aufschub duldet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der 2. Entwurf des BMF-Schreibens enthält nun einige Vereinfachungsregeln, die die Umstellung erleichtern können. Auf Grund der Komplexität der Thematik verbleibt gleichwohl zu verschiedenen Praxisfragen weiterhin Klärungsbedarf.</span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT steht Ihnen bei allen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie auch bei Fragen der technischen Umsetzung z.B. in Buchhaltungssystemen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Jens Müller</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH bestätigt Grundsätze für Geschäftsführer-Haftung wegen Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-bestaetigt-grundsaetze-fuer-geschaeftsfuehrer-haftung-wegen-vornahme-von-zahlungen-nach</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Vornahme von Zahlungen und die Vereinnahmung von Zahlungen auf einem debitorischen Bankkonto nach Insolvenzreife sowie das Nicht-Stellen eines Insolvenzantrags gehören zu den größten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Krise. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls ältere D&amp;O-Versicherungsbedingungen für Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Versicherungsschutz gewährten (vgl. dazu <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/news/kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig-geleistete-zahlungen-nach-ss-64-gmbhg" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/bestaetigung-durch-olg-muenchen-kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>). Der BGH hat in seinem unlängst veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 24. September 2019, Az. II ZR 248/17, nunmehr die Grundsätze für die Geschäftsführer-Haftung nach § 64 GmbHG wegen der Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife bestätigt. Das mit der Revision angegriffene Urteil des OLG München vom 22. Juni 2017, Az. 23 U 3769/16, ist nach Rücknahme der Revision nunmehr rechtskräftig.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zum Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 15a InsO). Für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, § 64 Satz 1 GmbHG.</span></span></span></p><h3>Zum Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Der klagende Insolvenzverwalter hatte den beklagten GmbH-Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen i.H.v. rund EUR 400.000,00 in Anspruch genommen, die dieser zwischen dem 1. August und dem 16. Dezember 2014 an Gläubiger der GmbH leistete. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des OLG München war die GmbH spätestens seit dem 31. Juli 2014 überschuldet; ob sie seit diesem Zeitpunkt auch zahlungsunfähig war, konnte das OLG München dahinstehen lassen. Es gab der Klage des Insolvenzverwalters wie zuvor das LG Passau ganz überwiegend statt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zum Hinweisbeschluss des BGH</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH hat in seinem Hinweisbeschluss folgende Grundsätze herausgestellt:</span></span></span></p><ul><li><p><strong><span><span><span>Keine Haftungsprivilegierung:</span></span></span></strong><span><span><span> Der GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht auf Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird gemäß § 64 Satz 2 GmbHG das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet. Da insoweit einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die gerade eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit vorsehen, schon begrifflich aus. Die Lage ist hier also nicht anders wie bei der Geschäftsführerhaftung wegen pflichtwidrigen Handelns gemäß § 43 GmbHG.</span></span></span></p></li><li><p><strong><span><span><span>Keine Entlastung durch Weisung:</span></span></span></strong><span><span><span> Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er lediglich </span></span></span>„<span><span><span>weisungsgebundener Arm des Beirats</span></span></span>“ <span><span><span>gewesen sei. Dies gilt selbst dann, wenn er mit den Zahlungen den Gesellschafterwillen ausgeführt hätte (§ 64 Satz 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Gegebenenfalls hätte der Geschäftsführer sein Amt niederlegen müssen. Auch ein etwaiges Mitverschulden anderer Organmitglieder ändert nichts daran, dass dem Geschäftsführer die Pflichten aus § 64 GmbHG persönlich obliegen.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span><strong>Sanierungsabsicht allein entschuldigt nicht: </strong>Zahlungen nach Insolvenzreife können zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden ausnahmsweise entfallen lassen, § 64 Satz 2 GmbHG. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Betrieb ohne Begründung neuer Forderungen oder ihrer Werthaltigmachung eingestellt werden müsste und damit – ausnahmsweise – eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtegemacht werden würde. Allerdings muss der Geschäftsführer eine solche konkrete Sanierungs- und Fortführungschance dezidiert darlegen und ggf. beweisen. Pauschale Behauptungen reichen dafür nicht.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span><strong>Hohe Anforderungen an Prüfung der Insolvenzreife:</strong> Gegen den Geschäftsführer streitet die Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife. Diese Vermutung muss der Geschäftsführer durch geeigneten Vortrag zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Der BGH führt aus, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stellt sich dabei eine rechnerische Überschuldung heraus, dann muss er prüfen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellt. War die GmbH bei den Zahlungen rechnerisch überschuldet, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen. Verweist er dazu auf externen Sachverstand, kann ihn eine Fortführungsempfehlung nur entschuldigen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.</span></span></span></p></li><li><p><strong><span><span><span>Beschränkte Gegenrechte:</span></span></span></strong><span><span><span> Dem Geschäftsführer ist zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Darüber hinaus kann der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ggfs. Abtretung der gegen die Leistungsempfänger gerichteten Erstattungsansprüche Zug um Zug gegen Erfüllung des geltend gemachten Ersatzanspruchs verlangen. Dazu muss er entsprechende Ansprüche der GmbH allerdings konkret darlegen.</span></span></span></p></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Selbst ein bestehender D&amp;O-Versicherungsschutz lindert nicht alle negativen Folgen, die für einen Geschäftsführer mit einer persönlichen Inanspruchnahme durch die Gesellschaft bzw. einen Insolvenzverwalter verbunden sind. Geschäftsführer tun daher gut daran, gerade in der Krise alle Sorgfaltsanforderung an die Prüfung einer Insolvenzlage und einer Fortführungsprognose zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollten GmbH-Geschäftsführer im Zweifel qualifizierte externe Berater heranziehen, diese umfassend über die Verhältnisse der Gesellschaft informieren und die Prüfungsergebnisse plausibilisieren. In jedem Fall ist es essentiell, dass der Geschäftsführer die seinen Entscheidungen zugrunde liegenden Überlegungen sorgfältig dokumentiert, um im Falle eines Haftungsprozesses den erforderlichen Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten erbringen zu können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geschäftsführerhaftung während Insolvenzeröffnungs-verfahren – keine Befreiung des Geschäftsführers von steuerrechtlichen Pflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geschaeftsfuehrerhaftung-waehrend-insolvenzeroeffnungsverfahren-keine-befreiung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Beratungspraxis zeigt, dass vereinzelt immer wieder irrig angenommen wird, nach Stellung eines Insolvenzantrages sei aus Sicht des Unternehmens zunächst alles getan und ab Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sei allein dieser für die Abwicklung des Unternehmens verantwortlich. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (VII R 30/18) hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang erneut klargestellt, dass dem nicht so ist und der Geschäftsführer auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens, im zu entscheidenden Fall wegen nicht abgeführter Lohnsteuer, haftet. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt nach Insolvenzantragsstellung bei Geschäftsführer – keine Befreiung von steuerrechtlichen Pflichten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Geschäftsführer der GmbH.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diesen trifft nach Antragsstellung daher weiterhin die Pflicht, </span></span></span><span><span><span>für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen (§ 41a Abs. 1 EStG). Der Geschäftsführer haftet insoweit nach § 69 S. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Dabei kommt für den Geschäftsführer erschwerend hinzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstellt (vgl. BFHE 135, 416 = BStBl. II 1982, 521 = NJW 1982, 2088, und BFH/NV 2006, 897 = DStRE 2006, 560, m. w. N.). Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ändern nach dieser Rechtsprechung weder etwas an jener Pflicht des GmbH-Geschäftsführers noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus. Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (vgl. BFH/NV 1999, 745 = BeckRS 1998, 30040297, m. w. N.; BFHE 192, 249 = BStBl. II 2001, 271 = DStR 2000, 1954).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Keine Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wegen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Geschäftsführer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im vorliegenden Fall auch nicht durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters verloren hat, da es sich bei diesem lediglich um einen sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 2 InsO handelte. Im zu entscheidenden Fall sollte nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis weiterhin bei der GmbH verbleiben. Der Geschäftsführer hatte daher weiterhin die Pflichten, Löhne zu zahlen (§ 611 Abs. 1 BGB) und Lohnsteuer abzuführen (§ 38 EStG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob bei einem – wie im zu entscheidenden Fall – angeordneten Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ein Verschulden des GmbH-Geschäftsführers i. S. d. § 69 S. 1 AO zu verneinen ist, wenn er trotz fortbestehender Verfügungsbefugnis und vorhandener finanzieller Mittel die Begleichung der Steuerschuld in einem Fall unterlässt, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter die erbetene Einwilligung hierzu versagt und deutlich zu erkennen gibt, eine getroffene Verfügung auch nicht genehmigen zu wollen, hat der BFH offen gelassen. Der Geschäftsführer hatte es im Streitfall versäumt, eine dahingehende Zustimmung beim Insolvenzverwalter abzufragen und sich lediglich darauf berufen, dass dieser eine solche Zustimmung nicht erteilt hätte und insoweit eine solche Anfrage sinnlos gewesen wäre.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der BFH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich der Geschäftsführer </span></span></span><span><span><span>nicht allein mit der Behauptung entlasten kann, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind bei der Klärung der Haftungsfrage nicht zu berücksichtigen.</span></span></span><span><span><span> Der BFH verwies insoweit auf seine Rechtsprechung, wonach der in Haftung genommene Geschäftsführer substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen muss, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag eingeleitet hatte, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters als sinnlos darstellte (Senatsurteil BFHE 259, 423 = NZI 2018, 117). </span></span></span><span><span><span>Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter stets erforderlich. Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit und Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BFH verdeutlicht den nicht zu vernachlässigenden Pflichtenkreis des Geschäftsführers während des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Auch nach Insolvenzantragsstellung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Geschäftsführer der GmbH. Diesen trifft nach Antragsstellung daher weiterhin die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gegen eine spätere persönliche Inanspruchnahme kann sich der Geschäftsführer nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern. Geschäftsführern ist daher dringend anzuraten, eine entsprechend dokumentierte Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu stellen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner </span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Taxonomie-Verordnung für nachhaltige Investitionen beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/taxonomie-verordnung-fuer-nachhaltige-investitionen-beschlossen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 10. und am 18. Juni 2020 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen beschlossen (Verfahren 2018/0178/COD). Diese sog. <strong>Taxonomie-Verordnung </strong>soll private Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zum European Green Deal leisten, den die EU-Kommission am 11. Dezember 2019 vorgestellt hatte (vgl. zum European Green Deal im Einzelnen unseren Newsletter </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</a></span></span></span>“<span><span><span>).</span></span></span></p><p><span><span><span>In der <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_1112" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2020 äußerte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Exekutiv-Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis dementsprechend:</span></span></span></p><p><span><span><span>„<em>Die heutige Annahme der Taxonomie-Verordnung ist ein Meilenstein unserer grünen Agenda. Wir schaffen damit das weltweit erste Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und liefern einen kräftigen Impuls für nachhaltige Investitionen. Außerdem wird die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen offiziell eingerichtet. Diese Plattform wird in den kommenden Jahren eine entscheidende Rolle für die Weiterentwicklung der EU-Taxonomie und unserer Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen spielen.</em>“</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Taxonomie soll es Anlegern ermöglichen, ihre Investitionen stärker auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen auszurichten, und damit entscheidend dazu beitragen, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird. Sie stellt dazu ein EU-weites Klassifizierungssystem mit einheitlichen Begrifflichkeiten zur Verfügung. </span></span></span></p><p><span><span><span>Relevant wird die Taxonomie insbesondere für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater sowie für alle Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind bzw. sein werden:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bedeutung der Taxonomie-VO für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater</span></span></span></h3><p><span><span><span>Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater werden durch die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz: SFDR) dazu verpflichtet, ab 2021/2022, sowohl im Internet als auch in ihren Produktdokumentationen nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen. Einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es insoweit nicht; die SFDR ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. zur SFDR näher in unserem Newsletter </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</a></span></span></span>“<span><span><span> von Anfang Februar 2020). Die SFDR ermächtigt allerdings die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA, kurz: ESAs) zur Entwicklung von sog. Regulatory Technical Standards (RTS) über den Inhalt, die Methodik und die Darstellung von ESG-Offenlegungen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene. Die ESAs haben hierzu am 23. April 2020 ein <a href="https://esas-joint-committee.europa.eu/Pages/News/ESAs-consult-on-ESG-disclosure-rules.aspx" target="_blank" rel="noreferrer">Konsultationspapier</a> veröffentlicht, in dem sie um Beiträge zu den von ihnen vorgeschlagenen RTS zur Offenlegung von ESG-Faktoren für Finanzmarktteilnehmer, Berater und Produkte bitten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bedeutung der Taxonomie-VO für die nichtfinanzielle Berichterstattung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zudem ist die Taxonomie für alle Unternehmen relevant, die ihren Lagebericht nach der sog. CSR-Richtlinie (Non-financial reporting Directive, kurz: NFRD) und dem deutschen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung ergänzen müssen. Sie werden in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung künftig auch <span><span>Angaben darüber aufnehmen müssen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind, vgl. Art. 8 Taxonomie-VO. Insbesondere müssen Nicht-Finanzunternehmen folgendes angeben:</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>a) den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind; und</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>b) den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Gemäß Artikel 3 der Taxonomie-VO gilt eine Wirtschaftstätigkeit u.a. dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden, in Artikel 9 der Taxonomie-VO festgelegten Umweltziele leistet:</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>a) Klimaschutz;</span></span></span></p><p><span><span><span>b) Anpassung an den Klimawandel;</span></span></span></p><p><span><span><span>c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;</span></span></span></p><p><span><span><span>d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;</span></span></span></p><p><span><span><span>e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;</span></span></span></p><p><span><span><span>f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die EU-Kommission </span></span>wird delegierte Rechtsakte mit spezifischen technischen Evaluierungskriterien erlassen, um die in der Taxonomie-VO festgelegten Grundsätze zu ergänzen und festzulegen, welche Wirtschaftstätigkeiten für die einzelnen Umweltziele jeweils infrage kommen. Laut o.g. Pressemitteilung sollen die beiden ersten Kriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel bis Ende dieses Jahres und die Kriterien für die anderen vier Umweltziele bis Ende nächsten Jahres angenommen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Ausblick</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit der Taxonomie-VO und der SFDR hat die EU-Kommission zentrale Bausteine ihres Aktionsplans Sustainable Finance aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Wie im European Green Deal angekündigt, hat die EU-Kommission nunmehr am 8. April 2020 die Konsultation zur Renewed Sustainable Finance Strategy gestartet (vgl. dazu im Update am Ende unseres Newsletters Newsletter </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</a><span>“</span> von Anfang April 2020). Nach dem Willen der EU-Kommission soll Nachhaltigkeit künftig auch stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls im European Green Deal angekündigt hat die EU-Kommission die Überarbeitung der CSR-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Mit dieser Initiative möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass Investoren, die Zivilgesellschaft und andere interessierte Parteien Zugang zu den von ihnen benötigten Informationen haben, ohne den Unternehmen zugleich übermäßige Berichtspflichten aufzuerlegen. Die in dem Ende Januar 2020 veröffentlichten <a href="https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12129-Revision-of-Non-Financial-Reporting-Directive" target="_blank" rel="noreferrer">Fahrplan</a> vorgesehene Konsultation ist seit kurzem geschlossen, eine Umsetzung durch die EU-Kommission für das vierte Quartal 2020 angekündigt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das aktuelle Programm für die Trio-Ratspräsidentschaft von Deutschland, Slowenien und Portugal sieht neben einer EU-weit kohärenten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</a><span>“</span>) auch die Ausarbeitung einer neuen Mitteilung über die soziale Verantwortung von Unternehmen (SVU) einschließlich eines EU-Aktionsplans für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln vor (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/commitment-der-trio-ratspraesidentschaft-zu-mehr-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">Committment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit</a></span></span>“<span><span>). </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Trend zu mehr Regulatorik im Bereich Nachhaltigkeit setzt sich damit weiter fort.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. André Depping</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Matthias Etzel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Commitment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commitment-der-trio-ratspraesidentschaft-zu-mehr-nachhaltigkeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Unternehmen sollten sich auf vermehrte – auch regulatorische – Maßnahmen zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftens und den angekündigten Wandel hin zu einer Green Economy vorbereiten.</span></span></span></p><p><span><span><span>In unserem Newsletter „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</a><span><span>“</span></span> gelangten wir Anfang April 2020 zu dem Fazit: Die Corona-Krise wird die Nachhaltigkeit nicht stoppen, sondern im Gegenteil vielleicht sogar befördern. Das neue Jahrzehnt werde also weiter im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen (vgl. dazu unseren vorangehenden Newsletter „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</a><span><span>“</span></span> von Februar 2020). Die aktuellen Entwicklungen seither zeigen weiter in diese Richtung. Es bleibt also dabei: Ein sorgfältiger und vorausschauender Geschäftsleiter tut gut daran, das Thema Nachhaltigkeit im Blick zu behalten. Im Einzelnen:</span></span></span></p><h3><span><span><span>18-Monats-Programm für die kommende Trio-Ratspräsidentschaft steht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“, der die Tagungen des Europäischen Rates vor- und nachbereitet, hat sich am 16. Juni 2020 mit dem Programm für die kommende Trio-Präsidentschaft von Deutschland, Slowenien und Portugal in der EU befasst. Die drei Länder hatten sich darauf verständigt, ihre Ratspräsidentschaft in der EU eng zu verzahnen. Das Bundeskabinett hatte dem Programmentwurf bereits am 3. Juni 2020 zugestimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenig überraschend, ist der finale Inhalt des 18-Monats-Programms (oder kurz: Trio-Programm) noch stark durch die Corona-Krise und ihre Bewältigung beeinflusst worden. Gleichwohl oder gerade deshalb basiert das Trio-Programm weiterhin auf den Hauptprioritäten der <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/eu-strategic-agenda-2019-2024/" target="_blank" rel="noreferrer">strategischen Agenda für 2019-2024</a>, auf die sich die Staats- und Regierungschefs der EU im vergangenen Jahr verständigt hatten:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Schutz der Bürger und Freiheiten</span></span></span></li><li><span><span><span>Entwicklung einer starken und lebhaften wirtschaftlichen Basis</span></span></span></li><li><span><span><span>Aufbau eines klimaneutralen, grünen, fairen und sozialen Europas</span></span></span></li><li><span><span><span>Förderung europäischer Interessen und Werte auf der globalen Bühne</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Es ist zu erwarten, dass das <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8086-2020-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Trio-Programm</a> nunmehr vom Europäischen Rat im schriftlichen Verfahren bis zum Ende dieser Woche gebilligt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bereits in der Einleitung wird klar, dass (auch) die Trio-Präsidentschaft dem Ziel eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums und einer Green Economy weiterhin oberste Priorität einräumt. So heißt es dort zur Bewältigung der Corona-Krise und der Wiederherstellung der Volkswirtschaften Europas:</span></span></span></p><p><span><span><em>„So müssen wir ein nachhaltiges und inklusives Wachstum, das unter anderem den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und den digitalen Wandel einschließt, fördern sowie alle Lehren aus der Krise<strong> </strong>ziehen und ihre sozioökonomischen Folgen bewältigen. Die drei Vorsitze sind entschlossen, zu diesem Zweck als übergeordnete Priorität alle geeigneten Maßnahmen durchzuführen, die einer soliden Erholung der europäischen Wirtschaft dienen, und zwar im Einklang mit einer Strategie für nachhaltiges und inklusives Wachstum, die dem Ziel Rechnung trägt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die erheblichen sozialen Auswirkungen und die menschliche Dimension zu berücksichtigen.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Unter Ziff. IV des <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8086-2020-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">18-Monats-Programms</a> zur „<em>Verwirklichung eines klimaneutralen, grünen, fairen und sozialen Europas“</em> folgen konkrete Ziele: Die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 in kosteneffizienter, gerechter, sozial ausgewogener und fairer Weise ohne Einbußen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie der Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen werden als „<em>Schlüsselelemente des grünen Wandels“</em> bezeichnet. Eingerahmt wird dies durch das Bekenntnis zur Umsetzung der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung und der darin verankerten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs). Darüber hinaus fällt insbesondere die folgende Passage auf, die klar in Richtung eines EU-weiten Lieferkettengesetzes zielt (vgl. dazu auch unseren Blog-Beitrag „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</a><span><span>“</span></span>). Zudem wird ein EU-Aktionsplan für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln ankündigt:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Die drei Vorsitze werden die Bemühungen um eine EU-weit kohärente Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik vorantreiben. Sie fordern, dass eine neue Mitteilung über die soziale Verantwortung von Unternehmen (SVU) einschließlich eines EU-Aktionsplans für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln ausgearbeitet wird, die den Erfahrungen und Lehren der COVID-19-Krise Rechnung trägt.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Krise hat die Verwundbarkeit einer globalisierten Welt an ihren empfindlichsten Stellen aufgezeigt und damit deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Resilienz der Unternehmen im Hinblick auf etwaige künftige Krisen zu stärken. Die Berücksichtigung von Klimawandel und Klimaschutz ist hierfür ein prominentes Beispiel (vgl. dazu auch unsere o. g. Newsletter).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bundeskanzlerin Angela Merkel: „In nachhaltige Entwicklung investieren“</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In ihrer </span><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konferenz-nachhaltigkeit-1760544" target="_blank" rel="noreferrer">Video-Botschaft</a><span> zur Jahreskonferenz des Rates für Nachhaltige Entwicklung (RNE) am 15. Juni 2020 betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass es beim Umgang mit der Corona-Krise gelte, „<em>kurzfristige Krisenbewältigung und langfristige Zukunftsplanung zusammenzubringen“</em>. Das umfassende Konjunkturpaket der Bundesregierung diene diesen Zielen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Bundesregierung gehe es zum einen darum, „<em>die Widerstandsfähigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft gegenüber Pandemien, dem Klimawandel und anderen großen Herausforderungen zu stärken“</em>. Zum anderen wolle sie „<em>zu einer nachhaltigen Wirtschafts- und Lebensweise in unserem Land kommen“</em>. Die Agenda 2030 mit den globalen Nachhaltigkeitszielen sei der Kompass, „<em>um die Weichen für einen Kurs der Nachhaltigkeit in die Zukunft zu stellen“</em>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zum Auftakt der Konferenz sagte der Vorsitzende des Rates für nachhaltige Entwicklung, Werner Schnappauf, Nachhaltigkeit solle zum Leitprinzip für die Zukunft werden und das „<em>nicht nur im Reden, sondern auch im Handeln“</em>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit Blick auf das Thema Umwelt und Menschenrechte in der Lieferkette hatte der RNE bereits Mitte Mai eine „Vorreiterrolle Deutschlands bei der Lieferkettengesetzgebung in Europa“ empfohlen. In seiner <a href="https://www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2020/05/20200513_RNE-Stellungnahme_Nachhaltige_Lieferketten.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme „Nachhaltige Lieferketten“</a> setzt er sich u. a. dafür ein, „<em>die Wahrnehmung der Sorgfalt für soziale und ökologische Aspekte in weltweit vernetzten Lieferketten und Geschäftsbeziehungen mittels eines smart mix zu verankern“</em>. Dieser smart mix setze sich zusammen „<em>aus gesetzlichen Vorgaben und verbindlichen Rahmenbedingungen, der Beschreibung von Mindestanforderungen sowie freiwilligen Initiativen der Wirtschaft und Zivilgesellschaft“</em>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 18. Juni 2020 wird die Bundeskanzlerin vor dem Deutschen Bundestag eine Regierungserklärung zum Europäischen Rat und zur deutschen EU-Ratspräsidentschaft abgeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Presse wird aktuell über einen noch vertraulichen Entwurf eines Arbeitsprogramms für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft ab dem 1. Juli 2020 berichtet. Es soll sich dabei um ein 24-seitiges Papier handeln. Dieses deutsche Arbeitsprogramm ist offensichtlich nicht mit dem o. g. Trio-Programm identisch und bleibt damit abzuwarten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem steht die Aktualisierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie an. Der Entwurf der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2020/2021 soll dem Vernehmen nach Mitte September 2020 zur Kommentierung veröffentlicht werden. Erste Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2020/2021 hat der RNE in seiner <a href="https://www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2020/05/20200513_RNE-Stellungnahme_Nachhaltigkeitsstrategie.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme „Jahrzehnt der Nachhaltigkeit ambitioniert eröffnen!“</a> im Mai 2020 vorgelegt.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Matthias Etzel</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Gesetzgeber ist gefragt: Die Raison d’ Être der mündlichen Verhandlung angesichts des Social Distancing</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesetzgeber-ist-gefragt-die-raison-d-etre-der-muendlichen-verhandlung-angesichts-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Covid-19 wirkt sich erheblich auf den Zivilprozess aus. Grundsatzdogmatik und Justizalltag gehen auseinander. Schriftliches Verfahren, Terminverlegung und Fristverlängerung, Videoverhandlung und Unabhängigkeit in der Verhandlungsführung sollen es richten. Verhandlungen werden hier großzügig verschoben, dort wird eisern am Termin festgehalten, auch für nur wenige Minuten Verhandlung. Justizgewährungsanspruch versus Gesundheitsrisiko! Ein in Deutschland bemerkenswert ungeordneter Zustand und Anlass, die Praxis der mündlichen Verhandlung im Lichte des § 128a ZPO zu hinterfragen.</p><h3>Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit heute</h3><p>Die forensische Tätigkeit spielt sich überwiegend in der Kanzlei und im Richterzimmer ab. Dennoch steht im Mittelpunkt immer die mündliche Verhandlung. Schriftsätze dienen ihrer Vorbereitung. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 169 GVG verlangt die mündliche Verhandlung. Die Kontrahenten treffen aufeinander, das Gericht äußert ein paar Gedanken oder haucht eine Frage in den Saal – und schon stürzt das aufwendig konstruierte Gebäude an Argumenten in sich zusammen. Wird man endlich gehört, wird über Stunden hinweg längst bekannter Vortrag repetiert, doch das Gericht schweigt. Dafür reisen Scharen von Prozessvertretern durch die gesamte Republik. Jeder Dispute-Resolution-Experte erinnert sich aber auch an die großen Tage vor Gericht, an denen er mit rhetorischer Gewalt dem unschlüssig erscheinenden Gericht jeden Zweifel genommen oder, dem sicher geglaubten Untergang geweiht, zumindest verunsichert, erschüttert und den Prozess gedreht zu haben meint. Diese Bühne verdanken wir dem römischen Recht und einer Zeit, als Wort und Bild ihre ganze Kraft nur in einem Moment entfalten konnten. In Zeiten der Kernschmelze virtueller und realer Welten ist dies möglicherweise anders zu bewerten.<br>Und die Öffentlichkeit? Anders als im Strafprozess suchen wir deren einsame Vertreter oft vergeblich. Geradezu verschreckt wirkt das Gericht, wenn ein nicht identifiziertes Gesicht an der Verhandlung teilnimmt. Immer öfter wird der Gerichtssaal zum Zweck moderner Konfliktbewältigung gegen ein kuscheliges Verhandlungszimmer getauscht – ohne Öffentlichkeit.</p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich bitte den kompletten Beitrag unten im Download-Bereich&nbsp;herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1023</guid>
                        <pubDate>Mon, 15 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: steuerliche Erleichterungen einerseits, erhebliche steuerstrafrechtliche Auswirkungen andererseits</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zweites-corona-steuerhilfegesetz-steuerliche-erleichterungen-einerseits-erhebliche</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Corona-Steuerhilfe oder lex cum/ex? Hauptsache Steuerstrafrecht!</h3><p>Mit einem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) will die Bundesregierung dafür sorgen, <span><span><span>„</span></span></span>dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt<span><span><span>“</span></span></span> (<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf%5d" target="_blank" rel="noreferrer">RegE, S.1</a>). Neben einer zeitlich befristeten Senkung der Umsatzsteuer sieht der Entwurf diverse weitere Steuervergünstigungen vor. Durch die Hintertür sollen aber auch Regelungen geschaffen werden, die erhebliche steuerstrafrechtliche Auswirkungen haben: Ein neu einzufügender § 375a AO soll auch dann noch eine strafrechtliche Einziehung ermöglichen, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist (siehe 1.). Zudem wird mit Neuerungen in § 376 AO die Verjährung von Steuerstraftaten verlängert und hinausgezögert (siehe 2.).</p><h3>1. Strafrechtliche Einziehung trotz steuerrechtlicher Verjährung</h3><p><span><span><span>Seit nunmehr fast drei Jahren findet das „neue“ Recht der Einziehung von Taterträgen Anwendung. In diesem Zusammenhang war es zunächst umstritten, inwieweit steuerrechtlich verjährte und damit erloschene Steueransprüche (§ 47 AO), denen eine Steuerstraftat zugrunde liegt, noch im Wege einer strafrechtlichen Vermögenseinziehung als Taterträge abgeschöpft werden können. </span></span></span></p><p><span><span><span>Gemäß § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Verjährung. Nach § 73e Abs.&nbsp;1 StGB ist eine Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Anknüpfend an den Wortlaut von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB hatte der BGH im Oktober 2019 (Beschluss vom 19.10.2019 –1 StR 173/19) entschieden, dass die Einziehung bei verjährten Steueransprüchen, trotz fehlender Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme, nach der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich ist, da die Begriffe des „Erlöschens“ in § 47 AO und § 73e StGB einheitlich auszulegen sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzgeber will die Einziehung nun auch in Fällen ermöglichen, in denen der Steueranspruch bereits verjährt und damit erloschen ist. § 375a AO-E sieht insoweit vor, dass das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 AO einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 StGB nicht entgegensteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit wäre künftig auch dann eine Einziehung möglich, wenn nicht nur die zugrundeliegende Steuerstraftat strafrechtlich verjährt ist (vgl. § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB), sondern auch eine steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Bedeutung gewinnt diese Gesetzesänderung auch in Verfahren gegen Unternehmen, wenn sich diese in Zukunft nach einem Verbandssanktionengesetz (VerSanG) entsprechend dem aktuellen Referentenentwurf richten und die vorgeworfene Verbandstat eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist. In einem solchen Verfahren soll nämlich „die Einziehung des aus der Verbandstat Erlangten […] neben der Verbandssanktion nach §§ 73 ff. StGB“ erfolgen (RefE d. VerSanG v. 20.4.2020, S. 77). </span></span></span></p><p><span><span><span>Die geplante Änderung soll zudem durch eine Anwendungsregelung flankiert werden und gemäß Artikel 97 § 33 EGAO-E für alle bei Inkrafttreten der Änderung noch nicht verjährten Steueransprüche gelten.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Änderungen in Bezug auf die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit den geplanten Änderungen in § 376 AO wird Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist genommen (siehe 2.1) und die Frist der absoluten Strafverfolgungsverjährung verlängert (siehe 2.2). </span></span></span></p><h3>2.1 H<span><span><span>emmung bei Verfahren vor dem Landgericht (§ 376 Abs. 1 Hs. 2 AO-E)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gemäß § 376 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Hieran soll ein zweiter Halbsatz angeknüpft werden, der eine entsprechende Anwendung des § 78b Abs. 4 StGB regelt (§ 376 Abs. 1 Hs. 2 AO-E).</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach § 78b Abs. 4 StGB ruht die Verjährung in den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Anwendung dieses Hemmungstatbestands soll sicherstellen, dass auch bei komplexen Steuerstrafverfahren ausreichend Aufarbeitungszeit zur Verfügung steht (RegE, S. 31).</span></span></span></p><h3>2.2 V<span><span><span>erlängerung der Frist der absoluten Strafverfolgungsverjährung (§ 376 Abs. 3 AO-E)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 376 AO soll in Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung zudem die Frist der absoluten Strafverfolgung auf 25 Jahre verlängert werden. Insoweit regelt § 376 Abs. 3 AO-E, dass die Verfolgung abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StGB genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Dies ist z. B. bei der unterlassenen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung der Fall, wenn die Abgabefrist verstrichen ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Regelfall tritt gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB eine absolute Verfolgungsverjährung ein, wenn seit der Tatbeendigung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist vergangen ist. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO zehn Jahre und die absolute Verfolgungsverjährung somit gegenwärtig 20 Jahre. Eine besonders schwere Steuerhinterziehung liegt beispielsweise vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), was nach der Rechtsprechung des BGH der Fall ist, wenn der Hinterziehungsbetrag EUR 50.000,- übersteigt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Durch den geplanten § 376 Abs. 3 AO-E würde sie in Zukunft auf 25 Jahre verlängert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu dem Umstand, dass es sich hierbei um eine <em>lex cum/ex</em> handelt, verliert der Regierungsentwurf, anders als der vorausgegangene Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen, kein Wort (vgl. auch <a href="https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/scholz-will-laengere-verjaehrungsfrist-bei-schwerer-steuerhinterziehung-a-771a82a9-e1cb-4697-abf2-70944248f3b8%5d" target="_blank" rel="noreferrer">DER SPIEGEL</a>)</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Regierungsentwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes bringt auf den ersten Blick eine Vielzahl steuerlicher Erleichterungen mit sich, führt aber durch die Hintertür nicht nur unerhebliche steuerstrafrechtliche Verschärfungen ein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gerade die Regelung zur Vermögenseinziehung wird in der Praxis durch künftig weitreichendere Vorteilsabschöpfungen Wirkung entfalten. Betroffene müssen damit rechnen, dass es auch bei verjährten Steuerstraftaten und erloschenem Steueranspruch noch zu einer Abschöpfung der Vorteile kommt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit Blick auf die geplanten Neuregelungen in § 376 AO ist zu konstatieren, dass diese der drohenden Verjährung in einer Vielzahl von cum/ex-Verfahren geschuldet sind und damit letztlich eine <em>lex cum/ex</em> darstellen. Was mit Blick auf steuerstrafrechtlich komplexe Großverfahren zielführender ist - eine Verlängerung von Verjährungsfristen oder aber Investitionen in die Ausstattung der Justiz - wird sich zeigen. Jedenfalls wird nach den Änderungsplänen künftig eine über die – steuerliche und strafrechtliche – Verjährung hinausgehende Einziehung der erlangten Vorteile möglich sein.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Timo Handel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Glenrock International beim Verkauf eines Telekom-Bürogebäudes in Nürnberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-glenrock-international-beim-verkauf-eines-telekom-buerogebaeudes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 15. Juni 2020 – </span>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Immobilieninvestor Glenrock International Limited beim Verkauf eines Bürogebäudes im Nürnberger Hansa-Park unter der Leitung von Volker Szpak (Corporate/M&amp;A, Frankfurt am Main) umfassend steuer- und immobilienrechtlich beraten. Der Kaufpreis für den Bürokomplex Georg-Elser-Straße 7 beläuft sich auf 18,2 Millionen Euro. Käufer ist CLS Holdings PLC, eine an der Londoner Börse notierte Investmentgesellschaft für Gewerbeimmobilien (FTSE250).Bei dem <span><span><span>2014 vom niederländischen Bauträger Ten Brinke fertiggestellten Objekt im Südwesten Nürnbergs handelt es sich um ein modernes, viergeschossiges Bürogebäude mit einer Gesamtmietfläche von mehr als 5.900 Quadratmetern. Die hochwertige Single-Tenant-Immobilie mit hervorragender Verkehrsanbindung und der Nähe zu einem der wichtigsten Netzknotenpunkte des Landes ist mit einer Restmietlaufzeit von sieben Jahren und jährlichen Mieteinnahmen von 1,1 Millionen Euro langfristig und vollständig an die Deutsche Telekom vermietet.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Seit 2014 berät das Team um Volker Szpak das deutsche Immobilienportfolio von Glenrock International rechtlich und steuerlich. Volker Szpak hat bereits beim Kauf des Bürogebäudes im Jahr 2015 rechtliche und steuerliche Beratung geleistet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Berater von Glenrock International:</span></span></span></h3><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Volker Szpak (Corporate/M&amp;A), Friedrich Munding (Real Estate), Petra Bolle (Corporate/M&amp;A, alle Frankfurt/Main).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Kontakt</strong><br><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span><br><span><span><span>Telefon: +49 69 75 60 94 – 471</span></span></span><br><span><span><span>E-Mail: <a href="mailto:Volker.Szpak@bblaw.com">Volker.Szpak@bblaw.com</a></span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2744</guid>
                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Unterstützungsmaßnahmen für Immobilienmieter in Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-unterstuetzungsmassnahmen-fuer-immobilienmieter-russland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span><span>Am 8. Juni wurde das Föderalgesetz Nr. 166-FG verabschiedet, mit dem zahlreiche Gesetznovellen angesichts der Coronavirus-Infektion eingebracht wurden. Unter anderem sieht das Gesetz folgende zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen der Immobilienmieter vor: </span></span></span></span></span></span></span></p><ol><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Der Mieter des staatlichen oder kommunalen Immobilienvermögens (außer Grundstücke) ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit bis zu einem Jahr zu denselben bzw. zu anderen durch die Parteien abgestimmten und die Lage des Mieters nicht verschlechternden Bedingungen zu verlangen. Dieses Recht entsteht bei Mietern, die ihre Mietverträge aufgrund der Ausschreibungsergebnisse vor der Beschlussfassung durch das jeweilige Subjekt der RF über die Einführung der einschränkenden Maßnahmen (der erhöhten Alarmbereitschaft oder des Notstandes) geschlossen haben, und unter der Voraussetzung, dass die Mieter die Bedingungen des Mietvertrages bis zu dieser Beschlussfassung ordnungsgemäß erfüllt haben.</span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>In Bezug auf staatliche und kommunale Grundstücke sind Pächter ebenfalls berechtigt, bis zum 1. März 2021 die Verlängerung der Pachtzeit zu verlangen, und zwar unter Voraussetzung, dass der Pachtvertrag vor der Einführung der einschränkenden Maßnahmen in 2020 geschlossen wurde, er zum Datum der Antragstellung durch den Pächter nicht abgelaufen ist, der Verpächter eine Klage über die Vertragsaufhebung nicht eingereicht hat sowie wenn keine Informationen über nicht beseitigte Verstöße gegen die Gesetzgebung bei der Nutzung des Grundstücks vorliegen. Das Recht auf den Abschluss der Zusatzvereinbarung besteht dabei unabhängig von der Tatsache, ob Pachtzahlungsrückstände vorliegen. Die Frist, um welche die Pachtlaufzeit verlängert wird, darf die anfängliche Pachtdauer bzw. maximal 3 Jahre nicht überschreiten, wenn die Vertragslaufzeit mehr als 3 Jahre beträgt. </span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Klein- oder Mittelstandsunternehmen, die als Mieter auftreten und in den von der Coronavirus-Infektion am meisten betroffen Wirtschaftsbranchen tätig sind, sind berechtigt, die Herabsetzung des Mietzinses für eine Frist bis zu einem Jahr einzufordern. Wird keine Vereinbarung mit dem Vermieter über die Änderung der Mietbedingungen erreicht, hat der Mieter das Recht, vom Mietvertrag spätestens zum 1. Oktober 2020 einseitig zurückzutreten, wobei er keinen Schadenersatz und sonstige durch den Rücktritt vom Vertrag bedingte Beträge an den Vermieter zu zahlen hat. Der Kautionsbetrag, der vom Mieter bezahlt wurde, wird in diesem Falle jedoch nicht zurückerstattet. </span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li></ol><p><span><span><span><span><span>Das Föderalgesetz Nr. 166-FG ist am 8. Juni in Kraft getreten.</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1022</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundeskartellamt unterstützt Kooperation mit Wettbewerbern zur „Corona-Restrukturierung“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundeskartellamt-unterstuetzt-kooperation-mit-wettbewerbern-zur-corona-restrukturierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Automobilindustrie zeigt, dass Kooperationen mit Wettbewerbern zur koordinierten Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten kartellrechtlich möglich sind. Ihre Zulässigkeit kann - flankierend - mit der Kartellbehörde abgestimmt werden.</p><p>Unternehmen kämpfen mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Zumeist tun sie dies allein. In Abstimmung mit ihren Kunden, Lieferanten und Banken. Kooperationen mit dem Wettbewerber scheut man, da sie mit kartellrechtlichen Risiken verbunden sein können. Bedeutendes Potenzial zur Krisenbewältigung bleibt damit ungenutzt. Denn niemand kennt die unternehmerischen Herausforderungen und die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besser als der Mitbewerber.</p><p>Die Automobilbranche demonstriert derzeit, wie die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie durch eine branchenweite Kooperation von Wettbewerbern mit Billigung der Kartellbehörde gemeinsam abgefedert werden können. Das Bundeskartellamt unterstützt</p><ul><li><span><span><strong>Maßnahmen zur koordinierten Wiederaufnahme der Automobilproduktion</strong>. Zur Sicherstellung der Rahmenbedingungen für ein Wiederanlaufen der Produktion sollen u. a. die Wiedereröffnungszeiten der Kfz-Hersteller und der Tier-1-Lieferanten auf einer Verbandswebseite veröffentlicht werden. Ein Best Practice Leitfaden soll branchenweit Maßnahmen vorschlagen, um eine Fehlleitung von Ressourcen zu vermeiden.</span></span></li><li><span><span><span><span><span>ein <strong>Modell zur koordinierten Restrukturierung von Zulieferunternehmen</strong>. Im Zentrum steht die Bildung von Stakeholder-Gruppen eines krisenbedrohten Zulieferers. Abnehmer dieses Zulieferers können sich untereinander und mit anderen Stakeholdern (Eigentümern, Banken) über die Liquidität, Kredite, Hilfsmaßnahmen oder auch operative Probleme eines Unternehmens austauschen und in kurzer Zeit gemeinsam effektive Maßnahmen zur Restrukturierung erarbeiten.</span></span></span></span></span></li></ul><p>Flankierende Maßnahmen sollen die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser branchenweiten Kooperation von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen absichern. Dazu gehören insbesondere</p><ul><li><span><span>ihr <strong>temporärer Charakter</strong>. Die Kooperation zwischen Wettbewerbern ist zeitlich auf die Phase zur Bewältigung der Corona-Folgen beschränkt.</span></span></li><li><span><span><span><span><span>das <strong>Prinzip der Freiwilligkeit</strong>. Die Hersteller bleiben frei darin zu entscheiden, wann und in welchem Umfang sie ihre Produktion wieder aufnehmen. Zulieferer werden - über bestehende vertragliche Verpflichtungen hinaus - nicht verpflichtet, bestimmte Liefervolumina einzuhalten.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong>kein Austausch unternehmensspezifischer</strong> wettbewerbsrelevanter <strong>Informationen</strong>. In aggregierter Form dürfen Daten ausgetauscht werden. Dies gilt auch für die Weitergabe von Teilepreisen und Stückzahlen.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Bildung von <strong>„Clean Teams“</strong>. Der Informationsaustausch ist auf bestimmte Personenkreise innerhalb der Unternehmen beschränkt, die Geheimhaltungspflichten unterliegen und für eine bestimmte Zeit nicht mehr an Einkaufsverhandlungen mit dem jeweiligen Zulieferer teilnehmen dürfen.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Errichtung von <strong>„Chinese Walls“</strong>; dies insbesondere gegenüber dem Vertrieb.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Corona gibt keine „Carte Blanche“ für Wettbewerbsbeschränkungen. Also, bitte kein kartellrechtlicher Blindflug. Aber, der Mut zu kontrollierten Kooperationen mit dem Wettbewerber kann sich lohnen. Diese Kooperationen können die eigenen Anstrengungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen von Corona maßgeblich stärken.</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Christian Heinichen</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2741</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bestbewertung für BEITEN BURKHARDT im Wirtschaftskanzleien-Ranking von „brand eins“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bestbewertung-fuer-beiten-burkhardt-im-wirtschaftskanzleien-ranking-von-brand-eins</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>BEITEN BURKHARDT ist im Ranking des aktuellen Sonderheftes „Wirtschaftskanzleien“ von brand eins &nbsp;mit der maximalen Punktzahl bewertet worden: Gesamt-Empfehlung 4 Punkte. 100 Kanzleien wurden mit dieser Bewertung gelistet. 398 Kanzleien werden insgesamt genannt. </span></p><p><span>In 24 Rechtsgebieten wurden zudem Einzelwertungen vorgenommen. Bewertungen für BEITEN BURKHARDT(1 bis maximal 4 Punkte Bewertung möglich) in diesen fünf Rechtsgebieten:</span></p><p><span><span><span>Arbeitsrecht (Vertretung der Unternehmensseite) 4 Punkte<br>Energie&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp;2 Punkte</span></span></span></p><p><span>Gesellschaftsrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 3 Punkte</span><br><span>Kartell / Wettbewerb&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1 Punkt</span><br><span>Mergers &amp; Acquisitions (M&amp;A)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1 Punkt</span><br>&nbsp;</p><p><span>Die Liste der besten Wirtschaftskanzleien in Deutschland 2020 basiert laut Verlag auf einer Befragung unter Anwälten (Kollegenbefragung) und Inhouse-Juristen (Mandantenbefragung) für insgesamt 24 Rechtsgebiete: Für die Befragung im Jahr 2020 wurden 10.248 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien und 2.975 Inhouse-Juristen identifiziert, die per E-Mail mit einem personalisierten Link zur Teilnahme an der Online-Befragung eingeladen wurden. Die Feldzeit der Befragung lief vom 8. Oktober 2019 bis zum 18. November 2019. Insgesamt haben sich 2.615 Anwälte und Inhouse-Juristen an der Umfrage beteiligt und den Fragebogen vollständig ausgefüllt. Empfehlungen der eigenen Kanzlei wurden identifiziert und blieben unberücksichtigt.</span></p><p><span>Das Magazin ist ein Gemeinschaftsprojekt von brand eins und Statista. Der Branchenreport erscheint vier Mal pro Jahr zu den Themen IT-Dienstleister, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Wirtschaftskanzleien.</span></p><p><strong><span><span>&nbsp;</span></span></strong></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2742</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zum Maklerrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-maklerrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu Beginn des Jahres gab es im Maklerrecht eine wesentliche neue gesetzliche Regelung sowie eine Klarstellung des Bundesgerichtshofs (BGH).</p><h3><span><span><span>1. Verteilung des Maklerlohns – das neue Gesetz</span></span></span></h3><p>Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Häuser zu Wohnzwecken beschlossen, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde. In Zukunft gilt nunmehr: Die Abwälzung des gesamten Maklerlohns auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte des Maklerlohns selbst tragen.</p><p>Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat der Neuregelung zur Maklerprovision zugestimmt. Das Gesetz soll etwa Ende Dezember 2020/ Anfang Januar 2021 in Kraft treten und gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Die neuen Regelungen finden sich in §§ 656a bis 656d BGB.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neun Juristen des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT werden im internationalen Rating Best Lawyers 2021 empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neun-juristen-des-moskauer-bueros-von-beiten-burkhardt-werden-im-internationalen-rating</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Am 3.&nbsp;Juni 2020 wurden die Ergebnisse des internationalen Juristen-Ratings Best Lawyers 2021 für den russischen Markt veröffentlicht. Neun Juristen des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT erhielten in diesem Jahr Einzelempfehlungen und wurden in zwölf Rechtsgebieten als führende Juristen gelistet:</span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/falk-tischendorf" target="_blank" rel="noreferrer">Falk Tischendorf</a> (<span lang="EN-US"><span>Construction Law, Corporate Law, Real Estate Law, Trade Law). </span></span><span><span>Gelistet seit 2013.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/alexander-bezborodov" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Alexander Bezborodov</span></a><span><span> (Arbitration and Mediation, Litigation). Gelistet seit 2018.</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Vasily Ermolin</span></a><span><span> (Corporate Law).</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/kamil-karibov" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Kamil Karibov</span></a><span lang="EN-US"><span> (Construction Law, Investment, Real Estate Law).</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/alexey-kuzmishin" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Alexey Kuzmishin</span></a><span lang="EN-US"><span> (Corporate Law, Insolvency and Reorganization Law).</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/bilgeis-mamedova" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Bilgeis Mamedova</span></a><span><span> (Corporate Law).</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/andrey-slepov" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Andrey Slepov</span></a><span lang="EN-US"><span> (Labor and Employment Law).</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/taras-derkatsch" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US">Taras Derkatsch</span></a><span lang="EN-US"><span> (Information Technology Law, Intellectual Property Law, Media Law). </span></span><span><span>Gelistet seit 2013.</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span lang="EN-US"><span><span><span>Best Lawyers gilt zu Recht als eines der renommiertesten Ratings weltweit. Das Rating erfolgt auf Grundlage einer umfangreichen Peer-to-Peer-Umfrage. In dieser Umfrage werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen. Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder den Fall wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, eine Empfehlungen aussprechen.</span></span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span><span>Das Ergebnis ist eine umfassende Übersicht der renommiertesten Juristen, die die Auszeichnung Anwälte des Jahres 2021 aufgrund ihrer herausragenden Reputation im Markt erhalten.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vom Auto bis zur Kommunikation im Rechtsverkehr – alles wird elektronisch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vom-auto-bis-zur-kommunikation-im-rechtsverkehr-alles-wird-elektronisch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Weg vom Benzin, weg vom Diesel, weg von der Braunkohle, weg vom Telefax… 1979 wurde der Faxdienst durch die Deutsche Bundespost offiziell eingeführt. Das Telefax wurde als einfaches, schnelles, kostengünstiges und nachweisbares Kommunikationsmittel privat und beruflich stark genutzt. Die E-Mail und sonstige moderne Kommunikationsmittel haben das Fax mittlerweile verdrängt. Stark genutzt wurde das Telefax aber nach wie vor beispielsweise von Rechtsanwälten zur fristgemäßen Einreichung von Schriftsätzen bei Gerichten und Schreiben bei Behörden. Aber, alles wird elektronisch.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach langer Zeit und mit vielen Problemen ist mittlerweile der elektronische Rechtsverkehr auch für Rechtsanwälte gestartet. Für eine <span>„</span>Eingewöhnungsphase<span>“</span> ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs freiwillig. Ab dem 01.01.2022 ist die Nutzung jedoch bundesweit Pflicht. Unübersichtlich wird es, da die Landesregierungen durch Verordnung bestimmen können, dass die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ganz oder teilweise bereits am 01.01.2020 oder am 01.01.2021 in Kraft treten kann. Bisher hat Schleswig-Holstein davon Gebrauch gemacht.</p><h3><span>Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022</span></h3><p><span>Zur Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen lautet § 46g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ab dem 01.01.2022 wie folgt:</span></p><p><em>„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach §&nbsp;ARBGG § 46c Absatz ARBGG § 46C Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“</em></p><h3><span>Übergangsregelung vom 01.01.2020 bis 31.12.2021</span></h3><p><span>In der derzeitigen Regelung des § 46g ArbGG ist ein vorzeitiges in Kraft treten möglich. Davon hat bisher nur Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.</span></p><h3><span>Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein</span></h3><p><span>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25. März 2020 - 6 Sa 102/20) hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr einreicht. </span></p><p><span>Streitgegenstand war eine Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Dem schriftlichen Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die über die bestehende Pflicht für Rechtsanwälte aufklärte, Anträge zweitinstanzlich ausschließlich per elektronischem Rechtsverkehr einzureichen. Dennoch reichte der in Niedersachsen ansässige Rechtsanwalt der Klägerin die Berufung – wie bisher nicht unüblich – am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich per Fax ein. </span></p><p><span>Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der mittels Fax eingereichten Berufung hat sie die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ignoriert und die Berufung nicht formgemäß eingelegt. Durch die Landesverordnung konnte § 46g ArbGG schon vor dem 01.01.2022 in Kraft gesetzt werden. § 46g ArbGG gilt auch für die zweite Instanz, obwohl sich die Regelung im Gesetzesabschnitt für den ersten Rechtszug befindet und die Vorschrift in § 64 Abs. 7 ArbGG (Übernahme erstinstanzlicher Vorschriften für das Berufungsverfahren) nicht erwähnt ist. Die Geltung entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, dem ein Redaktionsversehen unterlaufen ist. Die im Gesetzgebungsverfahren immer wieder betonte gerichtsbarkeitsbezogene Nutzungsverpflichtung soll der gesamten Gerichtsbarkeit – und nicht nur einer einzelnen Instanz – Gelegenheit geben, zu überprüfen, wie der elektronische Rechtsverkehr funktioniert. Das lässt sich nur dann sinnvoll beurteilen, wenn der Rechtsverkehr instanzübergreifend einheitlich stattfindet.</span></p><p><span>Es ist deshalb derzeit nicht nur auf den Inhalt von Schreiben und Schriftsätzen, sondern auch auf die Form der Kommunikation zu achten.</span></p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und elektronische) Grüße,</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Ihr Dr. Erik Schmid </a></p><p><sup><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es wird höchste (Arbeitszeit) – ein Blog ohne Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-wird-hoechste-arbeitszeit-ein-blog-ohne-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es wurde schon viel zum Arbeitsrecht &amp; Corona geschrieben und gebloggt. Auch wenn die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist, habe ich für mich einen Zeitpunkt gesucht, ab dem ich auch wieder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen blogge. Doch woran sollte ich diesen Zeitpunkt festmachen? Anhand einer bestimmten Reproduktionszahl, anhand der tatsächlich infizierten oder geheilten Fälle? Ich richte mich nach dem Hefe-Index: Sobald <span>„</span>mein<span>“</span> Supermarkt wieder frische Backhefe führt, rühre ich nicht nur einen Hefeteig, sondern auch einen arbeitsrechtlichen Blog zu einem nicht-Corona-Thema an. Und jetzt ist es soweit. Bei meinem letzten Einkauf habe ich zwei 42-Gramm-Hefe-Würfel erstanden.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach einer Stärkung mit einem Stück Hefezopf geht es los zum Thema Arbeitszeit. Der EuGH hat 2019 ein Aufsehen erregendes Urteil zur Dokumentation der Arbeitszeit erlassen. Mit dem Urteil wurde der Gesetzgeber verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen. Bevor eine solche Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, hat das Arbeitsgericht Emden bereits eine unmittelbare Verpflichtung zur Einrichtung eines Zeiterfassungssystems angenommen.</p><h3><span>Ausgangssituation</span></h3><p><span>Der EuGH hat in der Entscheidung vom 14.05.2019 (C-55/18) eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten angenommen, Arbeitgeber zur Aufzeichnung sämtlicher Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten und Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zu verpflichten. Aus dem Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers hinsichtlich der Begrenzung seiner Höchstarbeitszeit ergebe sich, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe.</span></p><p><span>Bevor ich zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden komme, probiere ich eine lauwarme Dampfnudel mit Vanillesauce.</span></p><h3><span>Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden</span></h3><p><span>Das Arbeitsgericht Emden hat in der Entscheidung vom 20.02.2020 (2 Ca 94/19) wohl als erstes deutsches Arbeitsgericht eine unmittelbare Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bejaht.</span></p><p><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in einem Bautagebuch auch die Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgehalten. Der Arbeitnehmer, ein Bauhelfer, hat mit selbst gefertigten Aufzeichnungen 12,05 Stunden mehr festgehalten und die entsprechende Vergütung eingeklagt. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der zusätzlichen Vergütung. </span></p><p><span>Das Arbeitsgericht Emden hat ausgeführt, dass die Arbeitgeberin gegen die Verpflichtung zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Art. 31 Abs. 2 GRCh) verstoßen habe. Sie könne daher auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Klägers nachvollziehen ließen. </span></p><p><span>Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden können Arbeitgeber in Beweisschwierigkeiten geraten, wenn sie bei Streitigkeiten über die Arbeitszeit und die entsprechende Vergütung der sie treffenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen können. </span></p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße, bleiben Sie Gesund und ich gönn mir noch eine frische Mohn-Hefe-Schnecke</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Ihr Dr. Erik Schmid </a></p><p><sup><strong><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span></strong><a href="http://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>www.rehm-verlag.de</strong></a><strong><span>) erschienen ist. </span></strong></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Steuerhilfegesetz: Verschiebung der erstmaligen Anwendung von § 2b UStG und Mehrwertsteuersenkung für Kantinenbetriebe gewerblicher Art</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-steuerhilfegesetz-verschiebung-der-erstmaligen-anwendung-von-ss-2b-ustg-und</link>
                        <description>Corona-Steuerhilfegesetz: Verschiebung der erstmaligen Anwendung von § 2b UStG und Mehrwertsteuersenkung für Kantinenbetriebe gewerblicher Art</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am vergangenen Freitag (5.&nbsp;Juni 2020) dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz <strong>Corona-Steuerhilfegesetz</strong>) zugestimmt. Für die öffentliche Hand bedeutet dies insbesondere, dass die seit geraumer Zeit diskutierte Verlängerung der Frist zur Anwendung des § 2b UStG nun „amtlich“ ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG</span></span></span></h3><p><span><span><span>Per Kurzmitteilung vom 2. April 2020 berichteten wir über die in der politischen Diskussion stehende Verschiebung der Anwendung des § 2b UStG. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, welche Kommunen mit der Umstellung ihrer Verwaltungen auf die neue Vorschrift zur Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand ohnehin schon angemeldet hatten, kommt nun noch die Bewältigung der COVID-19-Pandemie, die weitere personelle Ressourcen bindet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird daher nunmehr durch § 27 Abs.&nbsp;22a UStG i. d. F. des Corona-Steuerhilfegesetzes in zeitlicher Hinsicht erweitert. Das bedeutet, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gegenüber dem Finanzamt eine wirksame sog. Optionserklärung abgegeben hat, § 2 Abs. 3 UStG a. F. nicht mehr nur für Umsätze bis 31.&nbsp;Dezember 2020, sondern darüber hinaus für Umsätze bis 31.&nbsp;Dezember 2022 anwenden darf.</span></span></span></p><p><span><span><span>So ist es nun zwar gewiss, dass den juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehr Zeit für die Umstellung auf § 2b UStG bleibt. Die gewonnene Zeit sollte man jedoch nicht ungenutzt verstreichen lassen, sondern als Chance sehen, bereits angestoßene Analyseprozesse mit weniger Zeitdruck fortzuführen und noch nicht angestoßene Prozesse endlich anzugehen und in noch angemessener Zeit zu Ende führen. Denn eine zweite Verlängerung der Frist oder eine besondere Nachsicht der Finanzverwaltung bei nachträglichen Korrekturen nicht versteuerter Sachverhalte ist bei einer derart langen Übergangsfrist nicht zu erwarten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, gilt befristet der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten. Von der Regelung betroffen sind damit Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unabhängig davon, wer diese erbringt. Erfasst sind daher auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche diese im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ausführen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Corona-Krise: Neue Lockerungen - neue Informationspflichten  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-corona-krise-neue-lockerungen-neue-informationspflichten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sinkenden Fallzahlen von an Corona erkrankten Personen in Deutschland haben zu schrittweisen Lockerungen der strengen Sicherungsmaßnahmen geführt, und je nach Bundesland ist es den Bürgern wieder erlaubt, eine Reihe von öffentlichen Begegnungsräumen, wie insbesondere Restaurants und Gaststätten, zu besuchen. Der Betreiber derartiger Begegnungsräume ist dabei verpflichtet, ein Hygienekonzept umzusetzen, das unter anderem das Führen von Besucherlisten beinhalten kann. Hierdurch soll es ermöglicht werden, Personen, die Kontakt zu Erkrankten hatten, schnell und umfassend zu ermitteln.</p><p>Da dies mit dem Erheben und Speichern personenbezogener Daten einhergeht, stehen die Betreiber vor der Herausforderung, dass dabei die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden müssen.</p><p>Nachfolgend stellen wir dar, welche Pflichten damit einhergehen und für welchen Personenkreis diese gelten (Stand 4. Juni 2020).</p><p><em>Das Dokument steht Ihnen im Download zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Meldepflicht nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meldepflicht-nach-aussenwirtschaftsgesetz-und-aussenwirtschaftsverordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Meldepflichten gemäß § 67 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung („AWV“), wonach seit September 2013 der Deutschen Bundesbank Auslandszahlungsvorgänge zu melden sind, häufig übersehen werden bzw. nicht bekannt sind.<br>Insbesondere bei Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsfeldes oder ihrer Größe bzw. ihres jungen Alters Umsätze im Wesentlichen nur in Deutschland tätigen, sind die Regelungen häufig unbekannt. Die Meldepflicht kann dabei aber bereits ausgelöst werden, wenn beispielsweise Online-Werbemaßnahmen auf Suchmaschinen oder in sozialen Netzen beauftragt werden, da die betreffenden Unternehmen meist nicht im Inland ansässig sind.</p><p>Dieser Beitrag soll daher einen Überblick über die Meldepflicht im Außenwirtschaftsverkehr und die Folgen eines Verstoßes sowie deren Heilungsmöglichkeiten für die Vergangenheit in Form einer Selbstanzeige bzw. deren Vermeidung für die Zukunft geben.</p><h3>1. Meldepflicht</h3><p>Gemäß § 67 Abs. 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungsvorgänge zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (<em>eingehende Zahlungen</em>) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (<em>ausgehende Zahlungen</em>). Inländer im Sinne dieser Norm sind gemäß § 2 Abs. 15 Nr. 2 AWG auch juristische Personen mit Sitz im Inland. Somit sollte die Beachtung der Meldepflicht zum Corporate Housekeeping eines Unternehmens gehören.</p><p>§ 67 AWV definiert bereits selbst Ausnahmen von Zahlungsvorgängen, die nicht meldepflichtig sind. Danach sind gemäß § 67 Abs. 2 AWV folgende Zahlungsvorgänge von der Meldepflicht befreit:</p><ul><li><span><span><span>Zahlungen, die den Betrag von EUR 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen („<em>Meldefreiheitsgrenze</em></span></span></span>“<span><span><span>);</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>2. Verstoß gegen die Meldepflicht</h3><p>Wer die Meldungen nach § 67 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden, § 19 Abs. 6 AWG, wobei jedoch die Verfolgung gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Zu beachten ist, dass nicht nur das meldepflichtige Unternehmen verfolgt werden kann, sondern auch die Geschäftsführung und die für die Meldung zuständigen Mitarbeiter, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Von besonderer Bedeutung dürften hier auch Verjährungsregelungen aus dem OWiG sein.</p><h3>3. Sanktionsbefreiende Selbstanzeige</h3><p>Gemäß § 22 Abs. 4 AWG besteht die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige. Danach unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</p><ul><li><span><span><span>fahrlässiger Verstoß im Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG;</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>der Verstoß muss im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>der Verstoß muss der zuständigen Behörde angezeigt worden sein;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Behörde darf noch keine Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes aufgenommen haben.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>4. Fazit</h3><p>Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 67 AWV kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Umso bemerkenswerter ist es, dass diese Meldepflicht in der Praxis oftmals nicht bekannt ist oder nur stiefmütterlich behandelt wird. Die sanktionsbefreiende Selbstanzeige kann daher ein wichtiges Instrument sein, um hohen Geldstrafen zu begegnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei möglichen Verstößen gegen die Meldepflicht und den etwaigen Folgen für die Vergangenheit und die Zukunft.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Länderreport Russische Föderation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/laenderreport-russische-foederation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Berichtsperiode (1. 4. 2019 bis 31. 3. 2020) war dieses Mal erkennbar zweigeteilt. Bis zum Jahreswechsel gab es weitgehend „business as usual“. Russland setzte wirtschaftlich nicht zu Höhenflügen an, blieb aber erfreulich stabil. Die ersten drei Monate des Jahres 2020 hingegen gestalteten sich ausgesprochen turbulent. Die von Präsident Putin angestoßene Verfassungsreform und die Corona-Pandemie dürften für die weitere – nicht nur rechtliche – Entwicklung des Landes ausgesprochen wichtig werden.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wie in unserem Newsletter „</span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Corona vs. CSR</span></span></a><span><span>“ im April beschrieben, liegen die Pläne für ein deutsches Lieferkettengesetz bis zum Abschluss der zweiten Monitoring-Runde zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte („NAP“) derzeit auf Eis. Das liegt nicht an der Corona-Krise, sondern an der schon vorher entbrannten hitzigen Diskussion um die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Aktuell rücken zunehmend zwei andere Entwicklungslinien in den Blick: Zum einen die Aktivitäten der EU-Kommission in diesem Bereich und zum anderen die deutsche Ratspräsidentschaft ab dem 01. Juli 2020. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die EU-Kommission will das Projekt eines europäischen Lieferkettengesetzes mit Nachdruck vorantreiben, wobei das weitere Vorgehen auf einer viele hundert Seiten starken Studie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gründet (vgl. Daily News 24/02/2020 der EU-Kommission mit dem aussagekräftigen Titel „<em><a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_20_323" target="_blank" rel="noreferrer">Commission study shows the need for EU-level legislation on due diligence throughout the supply chain on human rights and environmental impacts</a></em>“). Ein wesentliches Ergebnis der Studie zeigt in eine ähnliche Richtung wie die erste Runde des deutschen NAP-Monitorings: EU-weit führt nur jedes dritte Unternehmen Prüfungen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen durch. Freiwilligkeit als Konzept reicht daher aus Sicht des EU-Justizkommissars Didier Reynders nicht aus, der nun zweierlei angeht: Eine öffentliche Konsultation in 2020 im Anschluss an die Studie und in 2021 die Vorlage eines Gesetzesvorschlages für ein europäisches Lieferkettengesetz. Nach Didier Reynders wird der Gesetzesvorschlag Sanktionen bei „Non-Compliance“ vorsehen und gegebenenfalls Klagemöglichkeiten für Betroffene. „<em>Eine Regulierung ohne Sanktionen ist keine Regulierung</em>“, so Reynders. Damit könnten die Überlegungen der EU-Kommission in Richtung des französischen „Loi de Vigilance“ (2017) gehen, das bislang weltweit als das härteste nationale Gesetz im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten gilt, da es Unternehmen (allerdings nur große französische Unternehmen mit 5.000 Mitarbeitern in Frankreich oder 10.000 Mitarbeitern weltweit) nicht nur Berichtspflichten, sondern umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die auch sanktioniert sind (vgl. dazu bereits unser „</span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</span></span></em></a><span><span>“ von Juli 2019). </span></span></span></p><p><span><span><span>Einen Regulierungsansatz auf EU-Ebene zu sektorübergreifenden, verbindlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette tragen zahlreiche Unternehmen mit. So plädiert etwa der Bayer-Konzern vor kurzem für ein EU-weites Lieferkettengesetz. „<em>Wir unterstützen ein Lieferkettengesetz, aber eines auf europäischer Ebene, nicht nur in Deutschland</em>”, so Matthias Berninger, Global Head of Public Affairs &amp; Sustainability der Bayer Gruppe. Bereits im Dezember 2019 hatten zunächst 42 deutsche Unternehmen ein </span></span><a href="https://www.business-humanrights.org/en/statement-f%C3%BCr-eine-gesetzliche-regelung-menschenrechtlicher-und-umweltbezogener-sorgfaltspflichten" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Statement für eine gesetzliche Regelung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten</span></span></a><span><span> unterzeichnet; bis heute sind weitere 19 Unternehmen hinzugekommen. Zu den Unterzeichnern gehören u.a. Hapag-Lloyd, Nestlé Deutschland, Ritter Sport, Tchibo und Vaude. Angesichts der hitzigen Diskussion um ein nationales Lieferkettengesetz kann allerdings nicht die Rede davon sein, dass dies dem „Mainstream“ in der Wirtschaft entspräche.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nun kommt die deutsche EU-Ratspräsidentschaft ins Spiel. Es sind zwar Eckpunkte zur EU-Ratspräsidentschaft in organisatorischer Hinsicht bekannt, weniger aber die konkreten Inhalte, auch und gerade im Bereich Nachhaltigkeit. Das Programm, das zudem mit Portugal und Slowenien abgestimmt wird (sogenannte „Trio-EU-Ratspräsidentschaft“), wird demnächst veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, ob mit Blick auf Corona-Folgethemen wie dem Europäischen Wiederaufbauprogramm vor allem das behandelt werden soll, was „rechtlich verpflichtend bis Ende 2020 behandelt werden“ muss (so Europa-Staatsminister Michael Roth). Ist da Raum für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette? Zudem hatten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag zwar vereinbart, ein nationales Lieferkettengesetz auf den Weg zu bringen; allerdings werden die Ergebnisse der aktuell laufenden zweiten Runde des deutschen NAP-Monitorings voraussichtlich erst im Laufe der deutschen Ratspräsidentschaft bekannt werden. Nach dem Buchstaben des Koalitionsvertrags wäre daher bis zum Beginn der deutschen Ratspräsidentschaft noch nicht der Punkt gekommen, an dem sich die deutsche Regierung aktiv für eine EU-weite Regelung einsetzt, zumal – wie erwähnt - der nationale deutsche Gesetzentwurf auf Eis liegt. Es ist daher fraglich, ob die deutschen Aktivitäten während der Ratspräsidentschaft in einer Förderung der europäischen Initiativen um mehr Nachhaltigkeit in der Lieferkette münden – und das prominent an der Spitze für die nächsten sechs Monate. Dass sich die EU-Kommission von einer etwa ausbleibenden Unterstützung aus Deutschland aufhalten lässt und den bereits eingeleiteten Prozess stoppt, ist aber nicht zu erwarten. Die klare Botschaft dürfte vielmehr sein, dass sich die EU-Kommission an die Spitze des Prozesses setzt und sich das Ruder nicht aus der Hand nehmen lassen will.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden sich die Pläne für ein europäisches Lieferkettengesetz daher in 2021 konkretisieren. Einen nationalen Flickenteppich zu vermeiden, ist zudem ein nachvollziehbares Anliegen, ein verlässlicher Rahmen, der für alle als „level playing field“ gilt. Es dürfte daher nicht eine Frage des „ob“ sein, sondern des „wann“ und „wie“ eine europäische Lösung ausgestaltet ist. Ob die EU-Kommission sich bei der Ausgestaltung ihres Gesetzesvorschlages an dem Modell des französischen „Loi de Vigilance“ orientiert, wird zu beobachten sein. </span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen tun daher gut daran, diese weitere Entwicklung im Auge zu behalten und sich bereits auf die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorzubereiten. Erste sektorspezifische Sorgfaltspflichten treten aufgrund der Konfliktmineralien-VO ohnehin bereits Anfang 2021 in Kraft (vgl. dazu unser „</span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-fuer" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Konfliktmineralien</span></span></em></a><span><span>“ von November 2019). Die konkrete Ausgestaltung eines europäischen Lieferkettengesetz-Vorhabens würde zudem Auswirkungen auf die bestehenden Compliance-Strukturen der Unternehmen haben. Die Unternehmen müssten dann auch Menschenrechts- und Umwelt-Auswirkungen mit einer Lieferketten-Due Diligence abbilden. Welche Unternehmen unter das neue Regime fallen, denen man zutraut, verpflichtende und sanktionierte Due Diligence Prozesse und Compliance Strukturen (sich) leisten zu können, ist eine weitere Fragestellung mit Konfliktpotential.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Matthias Etzel</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update: Inkrafttreten der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung („MedBVSV“) des BMG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-inkrafttreten-der-medizinischer-bedarf-versorgungssicherstellungsverordnung-medbvsv</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die am 14. April 2020 angekündigte MedBVSV (sehen Sie hierzu auch unseren Beitrag vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/geplanter-erlass-der-sars-cov-2-arzneimittelversorgungsverordnung-und-medizinischer-bedarf" target="_blank" rel="noreferrer">17. April 2020</a>) ist am 27. Mai 2020 in Kraft getreten (<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/MedBVSV.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link zur MedBVSV</a>).</p><p>Die Rechtsverordnung weicht teilweise von dem Referentenentwurf ab. Viele der Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Teilweise sind die Regelung aber nochmals spezifiziert worden, um die Reichweite der Normen konkret einzugrenzen. Auch umfangreichere inhaltliche Anpassungen bleiben nicht ganz aus, zum Beispiel bei den Ausnahmen vom Transfusionsgesetz (§ 5 MedBVSV), von der AMG-Kostenverordnung (§ 6 MedBVSV) und von der Kostenverordnung für die Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz (§ 7 MedBVSV). Bei § 6 und 7 ist dabei insbesondere auffällig, dass die Regelungen nicht mehr als bloße Kann-Vorschriften gefasst sind, sondern nunmehr von der Erhebung von Gebühren in den entsprechenden Fällen abgesehen wird, sofern Gegenstand ein Arzneimittel zur Behandlung, Vorbeugung oder zur Diagnose von COVID-19 ist. Im Referentenentwurf oblag die Entscheidung, ob von einer Gebührenerhebung abgesehen wird, noch dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. dem Paul-Ehrlich-Institut.</p><p>§ 9 MedBVSV bildet – wie schon im Referentenentwurf – die Rechtsgrundlage für Erleichterungen des Inverkehrbringens von persönlicher Schutzausrüstung (sehen Sie hierzu auch unseren Beitrag vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/inverkehrbringen-von-persoenlicher-schutzausruestung-wie-atemschutzmasken-im-zuge-der-corona" target="_blank" rel="noreferrer">2. April 2020</a>). Im Vergleich zum Referentenentwurf gab es hier weitestgehend nur redaktionelle Anpassungen. In § 9 Abs. 1 MedBVSV wurde ergänzt, dass die verkehrsfähigen Produkte durch einen „Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/425“ auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Die Norm wird somit nochmals konkretisiert.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wirksame Organisations-, Risiko- und Compliance-Kultur zur Haftungsvermeidung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksame-organisations-risiko-und-compliance-kultur-zur-haftungsvermeidung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die großen Compliance-Fälle in Deutschlands Schlüsselindustrien zeigen es ebenso wie Fälle von Untreue, Betrug, Korruption oder Datenschutzverstößen in kleinen und mittelständischen Unternehmen: Ohne ein im Unternehmen auf allen Ebenen gelebtes Compliance-Selbstverständnis bleiben sämtliche Prozesse, Richtlinien und Kodizes lediglich bedrucktes Papier mit sehr begrenztem Nutzen. Ein wirksames Risiko- und Compliance-Management kann es nur mit einem definierten Zielbild geben. Dies bedingt eine klar kommunizierte Erwartungshaltung für die erwünschte Unternehmens-, Risiko- und Compliance-Kultur. Dabei ist wichtig, dass solche „Kulturziele“ von jedem Unternehmen individuell (eben „maßgeschneidert“), verbindlich, konkret sowie operationalisierbar festgelegt werden. Nur so wird sich das Verhalten von Mitarbeitern nachhaltig ändern bzw. in eine vom Unternehmen erwartete Richtung entwickeln.</p><p>Schnell wird klar: das Thema ist nicht nur etwas für große Konzerne mit mehrköpfiger Compliance-Abteilung, sondern es kann ebenso gut in kleinen Unternehmen umgesetzt werden. Warum das wichtig ist, lässt sich kaum prägnanter zusammenfassen als in dem Zitat des verstorbenen US-Ökonomen Peter Ferdinand Drucker, der als einer der Begründer der modernen Managementlehre gilt. Wenn er sagte „Culture eats strategy for breakfast“ („Die Kultur frisst die Strategie zum Frühstück“), dann meinte er damit, dass jede noch so gut durchdachte und erfolgversprechende Unternehmensstrategie durch den Schlüsselfaktor Mensch – in diesem Fall durch Mitarbeiter eines Unternehmens – beeinflusst werden kann. Bestenfalls unterstützt ein solcher Einfluss eine&nbsp;Management-Strategie. In den hier interessierenden Situationen, die zu Compliance-Fällen führen, beeinflusst Mitarbeiterverhalten Strategien jedoch negativ oder verhindert sie. Daraus folgt, dass kulturelle Aspekte einen ganz entscheidenden Einfluss auf einen geschäftlichen Erfolg sowie die Reputation eines Unternehmens haben.“</p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich bitte den kompletten Beitrag des Compliance Beraters (06/2020) als PDF-Dokument herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auswirkungen des neuen Coronavirus auf die Unternehmensbewertung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auswirkungen-des-neuen-coronavirus-auf-die-unternehmensbewertung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Auswirkungen der Ausbreitung des neuen Coronavirus haben auch Einfluss auf die Unternehmensbewertung nach dem Regelstandard IDW S 1. Art und Umfang dieser Auswirkungen hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem fachlichen Hinweis am 25.3.2020 skizziert. Der nachfolgende Aufsatz stellt die Hinweise des FAUB systematisch dar und ergänzt diese um eigene Überlegungen.<span><span><span>“</span></span></span></p><p><span><span><span>Den kompletten Beitrag können sie auf der <a href="https://online.ruw.de/suche/bb/Auswirkun-des-neu-Coronavi-auf-die-Unternehmensbew-9cad71fa5cb97dfca82c07f8e92b6b7e" target="_blank" rel="noreferrer">R&amp;W-Online-Datenbank des Betriebs-Beraters </a>nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf moderierte eine Q&amp;A-Veranstaltung mit dem stellvertretenden Minister für Industrie und Handel der Russischen Föderation, Wassilij Osmakow</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-moderierte-eine-qa-veranstaltung-mit-dem-stellvertretenden-minister-fuer</link>
                        <description>Falk Tischendorf moderierte eine Q&amp;A-Veranstaltung mit dem stellvertretenden Minister für Industrie und Handel der Russischen Föderation, Wassilij Osmakow</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Am 21.&nbsp;Mai 2020 fand eine Online-Q&amp;A-Veranstaltung </span></span></span></span><span><span><span>mit dem stellvertretenden Minister für Industrie und Handel der Russischen Föderation, Wassilij Osmakow, statt</span></span></span><span><span><span><span>. Organisiert wurde die Veranstaltung durch die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer (AHK) mit Beteiligung der Französisch-Russischen Handels- und Industriekammer (CCI France Russie). Moderator war Vorstandsmitglied der AHK und Vorsitzender des Komitees für Compliance, Falk Tischendorf (BEITEN BURKHARDT).</span></span></span></span></p><p><span>Vertreter von 120 deutschen und französischen Unternehmen diskutierten mit Wassilij Osmakow aktuelle Fragen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die russische Industriepolitik.</span></p><p><span>Der russische statistische Bundesdienst Rosstat hat Daten veröffentlicht, die zeigen, dass die russische Industrieproduktion im April dieses Jahres um fast 7% geschrumpft ist. Den größten Einbruch verzeichnete die Produktion von Pkw mit einem Rückgang um 79,2% im Vergleich zum April 2019. Vertreter der Volkswagen Group Rus, Mercedes-Benz RUS, </span><span>Renault Russia</span><span> und Zulieferer wiesen auf die aktuellen Schwierigkeiten in der Branche hin und regten staatliche Unterstützungsmaßnahmen an.</span></p><p><span>Eines der wichtigsten Themen war die aktuelle russische Lokalisierungspolitik. Die zahlreichen Einschränkungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie weltweit eingeleitet wurden, zeigen deutlich die bestehenden Abhängigkeiten in der globalisierten Wirtschaft. Unterbrechungen von Lieferketten und das Fehlen notwendiger Komponenten betreffen auch Industrieunternehmen in Russland unmittelbar. Deshalb wurde intensiv diskutiert, ob und wie sich diese Veränderungen auf die neuen Anforderungen an eine Produktionslokalisierung in Russland auswirken werden. Dazu bemerkte Wassilij Osmakow, dass sich das Industrieministerium derzeit mit dieser Frage intensiv befasst und Unternehmen bei dem Aufbau lokaler Lieferketten unterstützen will. Interesse unter den Teilnehmern rief zudem der neue Sonderinvestitionsvertrag 2.0 (SPIK) hervor. Wassilij Osmakow wies darauf hin, dass Unternehmen bis zum 5. Juni 2020 ihre Technologien (Produkte) zur Aufnahme in die Regierungsliste anmelden können.</span></p><p><span><span><span><span>Weiterhin wurde die für fast alle ausländischen Unternehmen aktuelle Frage der Einreise hochqualifizierter Spezialisten nach Russland angesprochen. Die Regierung hat mittlerweile einigen Kategorien ausländischer Staatsbürger, darunter technischen Spezialisten, die Einreise gestattet, allerdings sind noch nicht alle betroffenen Personen durch diese </span></span></span></span><span><span><span><a href="http://static.government.ru/media/files/rUNwXiSXZs1NmLZauzAsdAIM3ppeWRAB.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Regelung</span></a></span></span></span><span><span><span><span> erfasst.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine vollständige Liste aller Fragen und Antworten ist unter dem folgenden Link abrufbar (</span></span></span></span><span><span><span><a href="https://russland.ahk.de/fileadmin/AHK_Russland/Newsroom/2020/05/21_Minprom/Vstrecha_s_Vasiliem_Sergeevichem_Osmakovym_21.05.2020.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span>PDF</span></a></span></span></span><span><span><span> auf Russisch</span></span></span><span><span><span><span>).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Mehr Informationen finden Sie auf der </span></span></span></span><span><span><span><a href="https://russland.ahk.de/infothek/news/detail/fragestunde-mit-vize-industrie-und-handelsminister-osmakow" target="_blank" rel="noreferrer"><span>AHK-Webseite</span></a></span></span></span><span><span><span><span>.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2729</guid>
                        <pubDate>Mon, 25 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufnahme moderner Technologien in die Regierungsliste zum Zweck des Abschlusses von Sonderinvestitionsvereinbarungen nach SPIC 2.0</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufnahme-moderner-technologien-die-regierungsliste-zum-zweck-des-abschlusses-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das russische Ministerium für Industrie und Handel beginnt mit der Annahme von Anträgen für die Aufnahme moderner Technologien in die Regierungsliste zum Zweck des Abschlusses von Sonderinvestitionsvereinbarungen nach SPIC 2.0 (Regierungsverordnung der Russischen Föderation Nr.&nbsp;319 vom 21.&nbsp;März&nbsp;2020).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Weiterhin Unklarheit bzgl. der (Un-)Wirksamkeit der HOAI Mindestsätze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weiterhin-unklarheit-bzgl-der-un-wirksamkeit-der-hoai-mindestsaetze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Problemstellung:</h3><p>Mit großen Erwartungen richtete sich der Blick von Bauherren, Architekten und Ingenieuren sowie deren Beratern am 14. Mai 2020 nach Karlsruhe: beim Bundesgerichtshof (BGH) fand eine mündliche Verhandlung statt, die auf die höchstrichterliche Entscheidung einer höchst umstrittenen Rechtsfrage aus dem Bereich des Architektenrechtes erwarten ließ. Diese Erwartungen wurden leider (noch) nicht erfüllt, da der BGH selbst zunächst keine Entscheidung treffen wird, sondern den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens um die Klärung weiterer Rechtsfragen bittet.</p><p>Hierbei geht es um folgendes: Gemäß § 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) richtet sich das Honorar des Architekten nach der bei Auftragserteilung getroffenen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze. Die festgesetzten Mindestsätze können gemäß § 7 Abs. 3 HOAI nur in Ausnahmefällen unterschritten werden, ansonsten bestand Anspruch auf den Mindestsatz. Vor dem Hintergrund dieser zwingenden preisrechtlichen Regelungen entsprach es jahrzehntelanger Rechtspraxis, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars unterhalb der Mindestsätze der Architekt das nach der HOAI ermittelte Mindesthonorar für seine Leistung verlangen konnte, soweit keine Ausnahmeregelung griff.</p><p>So verhielt es sich auch in dem nunmehr vom BGH zu entscheidenden Fall. Dort hatten die Beteiligten im Jahr 2016 einen Ingenieurvertrag geschlossen. Es wurde ein Pauschalhonorar i. H. v. EUR 55.000,25 vereinbart. Nach Kündigung des Ingenieurvertrages rechnete der Ingenieur im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen auf Grundlage der Mindestsätze ab und machte eine offene Restforderung i. H. v. EUR 102.934,59 geltend. Das heißt, trotz Kündigung des Vertrages überstieg die Honorarforderung des Ingenieurs das vereinbarte Pauschalhonorar um nahezu das Doppelte.</p><p>Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindestsätze unionsrechtswidrig sind, da sie gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g) und Abs. 3 Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Gestützt wurde dies in erster Linie darauf, dass durch die Mindestsätze, die auch für Anbieter aus dem Ausland verbindlich seien, der freie Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt werde.</p><p>Entscheidend für die weitere Behandlung der in Deutschland anhängigen Honorarklagen war in der Folge die Frage, ob aus dieser festgestellten Unionsrechtswidrigkeit folgt, dass die Mindestpreise auch in den zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen zwischen den Vertragsparteien (insbesondere zwischen Privatpersonen) nicht mehr durchgesetzt werden können oder ob sich aus der Unionsrechtswidrigkeit allein der „Auftrag“ an den deutschen Gesetzgeber ergibt, die Regelung der HOAI unionsrechtkonform anzupassen. Diese Frage wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Insbesondere die sich stellende europarechtliche Frage der unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des EuGH und der entsprechenden Regelung in der Dienstleistungsrichtlinie auf ein Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen wurde jeweils unter Berufung auf EuGH-Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.</p><p>In dem nun vom BGH zu entscheidenden Verfahren hatte das OLG Hamm etwa dem Kläger Recht gegeben. Die in dem Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen Mindestpreischarakter der HOAI unwirksam. Das Urteil des EuGH, das in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangen ist, ändere nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmungen der HOAI, da das Urteil nur den Mitgliedsstaat binde, für den einzelnen Unionsbürger jedoch keine Rechtswirkung entfalte. Auch der europäischen Dienstleistungsrichtlinie komme insoweit keine unmittelbare Wirkung zu. Diese Auffassung vertraten unter anderem auch das OLG Düsseldorf sowie das OLG München.</p><p>Andere Oberlandesgerichte wie z. B. das OLG Schleswig und das OLG Celle beurteilten die Rechtsfrage gänzlich anders. Zusammengefasst stellten sich diese Oberlandesgerichte auf den Standpunkt, dass aufgrund der Vorrangigkeit des Europarechts eine Anwendung des Mindestpreises der HOAI ausscheide.</p><h3>Vorlagebeschluss des BGH:</h3><p>Der BGH verkündete in dem nunmehr veröffentlichten Beschluss, dass er in der Sache zunächst nicht selbst entscheiden werde, sondern dem EuGH die streiterheblichen Fragen zur Entscheidung vorlegt.</p><p>Kernfrage des BGH dabei ist es, ob aus dem Unionsrecht, konkret aus der Dienstleistungsrichtlinie, im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen eine unmittelbare Wirkung in der Weise folgt, dass die der Richtlinie entgegenstehende nationale Regelung in § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden ist.</p><p>Für den Fall, dass der EuGH diese Frage verneint – also der EuGH die Anwendung der Mindestsatzregelung zwischen Privatpersonen weiter zulässt – bittet der BGH um die Feststellung, ob in den nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts liegt. Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejaht, bittet das Gericht um Klärung, ob aus einem solchen Verstoß die Nichtanwendbarkeit der Mindestsätze in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen folgt. Diese Vorlagefrage beruht darauf, dass der EuGH in seiner vielbeachteten Entscheidung vom 4. Juli 2019 (C-377/17) die Frage, ob auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit gem. Art. 49 AEUV, ausdrücklich offen gelassen hat. Ein solcher Verstoß hätte jedoch voraussichtlich unmittelbare Auswirkungen auf die anhängigen Verfahren, da sich ein Unionsbürger gegenüber den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf eine Verletzung der Grundfreiheiten (anders als auf die Bestimmung einer Richtlinie) direkt berufen kann. Auch diese Frage wurde dem EuGH zur Sicherheit vorgelegt.</p><p>Der BGH sieht sich zu dieser Vorlage an den EuGH gezwungen: Er neigt dazu, nicht von einer unmittelbaren Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie auszugehen, und kann daher selbst die Vorgaben der HOAI nicht unanwendbar lassen. Auch die von vielen Gerichten bemühte richtlinienkonforme Auslegung hilft nach Auffassung des BGH nicht weiter, da diese ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm findet. Dieser verbietet nach Ansicht des BGH vorliegend eine Auslegung der Regelungen der HOAI dahingehend, dass sie hinsichtlich der Mindestsatzanforderung nicht anzuwenden wären.</p><p>Da der EuGH in seiner bisherigen Entscheidung die Frage eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit ausdrücklich offen gelassen hat, benötigt der BGH zu dieser (Europa-)Rechtsfrage die Entscheidung des EuGH. Auf diese Frage kommt es im Streitfall auch an, wenn die unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie verneint wird.</p><h3>Folgen für die Praxis:</h3><p>Es ist davon auszugehen, dass sich das Vorabentscheidungsverfahren durchaus ein bis anderthalb Jahre hinziehen kann. Bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren, möglicherweise auch erst bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem BGH, herrscht daher weiterhin keine Klarheit in dieser wichtigen Rechtsfrage. Es ist damit zu rechnen, dass bereits anhängige Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt werden.</p><p>Beteiligte, die mit ihrer Klage aus Kostengründen warten wollten, bis Rechtsklarheit herrscht, werden sich gezwungen sehen, zu prüfen, ob ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf die Verjährung etwaiger Ansprüche überhaupt noch möglich ist. Gegebenenfalls bietet sich hier der Abschluss von Verjährungsverzichtsvereinbarungen an oder die fristwahrende Klageerhebung mit entsprechender Bitte um Aussetzung bis zur Entscheidung.</p><p>Interessant ist allerdings, dass der BGH sich inhaltlich bereits ebenfalls positioniert hat und die unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie ablehnt. Für den Fall, dass der EuGH meint, nicht über die Auswirkungen der Richtlinie auf das nationale Recht entscheiden zu müssen bzw. die bisher ergangene Rechtsprechung für ausreichend hält, steht also zu erwarten, dass der BGH die Berufung auf den Mindestsatz weiterhin für zulässig hält. Dies mag für die Entscheidung für eine Klage auf bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche auch vor der abschließenden Klärung relevant sein.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank" rel="noreferrer">Katrin Lüdtke</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gewerbliches Mietrecht: Streit um Mietzahlungen in Corona-Zeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerbliches-mietrecht-streit-um-mietzahlungen-corona-zeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Ausgangslage</h3><p>Als Reaktion auf die Corona-Krise haben alle Bundesländer schwerpunktmäßig im März 2020 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des neuen Coronavirus getroffen. In Berlin etwa wurden aus diesem Grund ab Mitte März 2020 vom Verordnungsgeber zahlreiche Regelungen in Kraft gesetzt. Die am 22. März 2020 erlassene und mehrfach geänderte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2 EindmaßnV). § 3a Abs. 1 der Berliner Verordnung ordnete die Schließung aller „Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006“ an und nimmt hiervon in Abs. 2 insbesondere den Einzelhandel für Getränke und Lebensmittel aus. Seit Mitte März 2020 mussten daher u. a. alle Einzelhandelsgeschäfte schließen, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Inzwischen wurden die Regelungen gelockert, es sind jedoch Abstände einzuhalten, was weniger Kunden zulässt, und Masken zu tragen.</p><p>Aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung von Geschäften haben einige bekannte Großmieter von Geschäftsräumen in Deutschland öffentlich angekündigt, die Mietzahlung für die geschlossenen Geschäfte jetzt ganz oder teilweise einzustellen (Immobilienzeitung v. 16. April 2020, S. 15 „Das Gros der Filialisten setzt die Miete aus“). Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, das seit dem Jahr 2002 in § 313 BGB kodifiziert ist, wird jetzt regelmäßig bei den Auswirkungen der Corona-Krise auf Verträge zwischen Unternehmen erörtert. Auch bei der Ankündigung des Mietzahlungsstopps wurde Wegfall der Geschäftsgrundlage neben höherer Gewalt als Argument angeführt.</p><h3>2. Bisherige Risikoverteilung</h3><p>Bei der Prüfung von Rechten aus dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird danach gefragt, ob ein Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist und ob insoweit eine schwerwiegende Veränderung eingetreten ist, die eine Anpassung des Vertrages rechtfertigt. Schwerwiegend ist die Änderung, wenn mindestens eine Partei diesen Vertrag in Kenntnis der Änderung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte. Verwirklicht sich lediglich ein Risiko, das eine Partei zu tragen hat, ist die Anwendung des § 313 BGB ausgeschlossen. Dies kann bei einer vertraglichen Risikoübernahme vorliegen oder bei einer normativen Risikozuweisung.</p><p>So trägt regelmäßig der Käufer das Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes. Der Mieter von Geschäftsräumen trägt regelmäßig das Betriebsrisiko. Dies stellt sich sogar oftmals als ausdrücklich dar, wenn – was nicht unüblich ist – dem unternehmerischen Mieter auferlegt ist, eine Betriebsschließungsversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die gerade den Fall einer von behördlich angeordneten Betriebsschließungen herrührenden Umsatzeinbuße und die damit verbundene Gefahr, die Miete nicht mehr begleichen zu können, abdecken soll (Achtung: Betriebsunterbrechungsversicherung im Streit, sie setze einen Sachschaden als Auslöser der Betriebsunterbrechung voraus, nötig sei Betriebsschließungsversicherung als Sonderform; <a href="https://versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/2020-03-23/corona-und-die-folgen-die-wichtigten-fragen-zur-betriebsunterbrechungsversicherung" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>).</p><p>Die bisherige Rechtsprechung sieht bei Anwendung der „kleinen“ Geschäftsgrundlage, bei der es um die den jeweiligen, also singulären Vertrag betreffenden Umstände geht, das Betriebsrisiko regelmäßig alleine beim Gewerbemieter. Er hat also beispielsweise das Risiko für Leerstand um ihn herum, Verlegung von Straßen, falsche Umsatzerwartungen und eben auch das Risiko für behördliche Anordnungen, die Auswirkung auf den Mietgegenstand haben, zu tragen. Die Rechtsprechung gibt ihm kein Minderungsrecht und aktuell auch keine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Lediglich eine Kündigung kann in Frage kommen, wenn Unvermietbarkeit eintritt.</p><p>Grundsätzlich bestehen Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur, wenn der anderen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit ist nach einer geläufigen Wendung der Rechtsprechung gegeben, wenn das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, auch der Vorteile, die einer Partei neben den Nachteilen erwachsen.</p><h3>3. Geeignetheit des bisherigen Rechtsinstituts und geschichtlich Vergleichbares</h3><p>Die Frage ist, ob das Institut „kleine Geschäftsgrundlage“ geeignet ist, in der Corona-Krise angemessene Rechtsfolgen für eine Vielzahl von Verträgen zwischen unternehmerischen Vermietern und Mietern zu finden. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass die Corona-Krise kommt und mit ihr zahlreiche (wie lange dauernde?) behördliche Geschäftsschließungen, was hätten die Parteien vereinbart? Das lässt sich so kaum beantworten. Mit dem Zivilrecht und der aktuellen Rechtsprechung allein zur „kleinen Geschäftsgrundlage“ dürften sich Fragen der allgemeinen Not kaum sachgerecht lösen lassen. Und bei der rasanten Entwicklung des Coronavirus und der stets neuen Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers und der Behörden und ihrer nicht absehbaren Dauer können auch schon kurzfristig Kaskadeneffekte eintreten, die Lieferketten unterbrechen, reihenweise Insolvenzen auslösen und die Banken in Existenzschwierigkeiten bringen.</p><p>Ins Blickfeld gerät deshalb das Institut der „großen Geschäftsgrundlage“. Darunter versteht man die Erwartung, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Eine derartige Naturkatastrophe dürfte bei der Corona-Krise aber vorliegen. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mit dem am 27. März 2020 beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie das Vorliegen einer Pandemie festgestellt. Die behördlichen Maßnahmen wie Geschäftsschließungen dienen der Abwehr der Pandemie-Gefahren.</p><p>Was gilt bei dem Vorliegen der Störung der „großen Geschäftsgrundlage“? Vorrangig das Gesetz. In der Nachkriegszeit wurde das Vertragshilfegesetz zum Schutz von Schuldnern und zur Vermeidung von Unternehmenszusammenbrüchen erlassen. Heute gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Die ersatzlose Einstellung von unternehmerischen Mietzahlungen lässt sich nicht mit diesem Gesetz begründen, denn dieses lässt aktuell nur die zeitweise Stundung von Mietzahlungen zu (Artikel 240, § 2 EGBGB, Moratorium).</p><p>Damit wird die „große Geschäftsgrundlage“ relevant. In der Nachkriegszeit hat die Rechtsprechung einen eher pragmatischen Ansatz zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten gewählt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Risiko des Eintritts derartiger Ereignisse keiner der beiden Parteien zugerechnet werden kann. So traf nach einem Urteil des BGH vom 26. Februar 1957 den Vermieter keine vollständige Instandhaltungspflicht bei exorbitanten Kriegsschäden. Gemäß einem Urteil des OLG Hamburg vom 24. Juni 1947 erfolgte eine hälftige Schadensteilung bei der Zerstörung einer gemieteten Anlage durch einen Luftangriff, obwohl der Mieter vertraglich die Gefahr des Sachuntergangs trug. Diese Rechtsprechungsbeispiele zeigen einen Weg auf, wie die Frage der gewerblichen Mietzinszahlungen bei behördlich angeordneten Geschäftsschließungen wegen der COVID-19-Pandemie gehandhabt werden kann:</p><p>Sofern keine Sonderumstände vorliegen, die für eine Risikoverlagerung auf eine Partei sprechen, wird das Risiko grundsätzlich geteilt.</p><p>Risiko konkret bedeutet dabei, vollumfänglich Mietzahlungen leisten und anfallende Kosten für den Mietgegenstand tragen zu müssen, obwohl wegen Öffnungs- und Verkaufsverboten kein oder ein verminderter Nutzungsvorteil besteht.</p><h3>4. Überlegungen zur Risikoverteilung</h3><p>Für die Frage, in welchem Verhältnis eine Risikoteilung zu erfolgen hat, lassen sich folgende Überlegungen anstellen:</p><p><strong>4.1 Umfang der Nutzungsbeschränkung</strong></p><p>Zunächst ist der prozentuale Umfang der Nutzungseinschränkung der Mieträume festzustellen. Ist die mietvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Mieters darin wegen eines Öffnungsverbots überhaupt nicht möglich (z. B. immer noch Fitnessstudios, Sonnenstudios, Wellnesseinrichtungen), betrifft die Nutzungseinschränkung wertmäßig die vollständige Gegenleistung, also die gesamte Miete. Sind die Mieträume nur teilweise nutzbar, beispielsweise bei einem Restaurant die Gasträume von dem Verbot umfasst, jedoch ein Außerhaus-Verkauf möglich, ist zunächst der Anteil der Nutzungsverminderung bzw. des entsprechend gegenüberstehenden Mietanteils festzustellen. Dabei könnte man auf den Umsatzvergleich, etwa der letzten drei Monate vor Einschränkungszeit oder denselben Vorjahreszeitraum, abstellen. Wenngleich der Umsatz sicherlich auch auf individuellen und besonderen Umständen (Wetter in der Gastronomie mit großem Freiluftbereich) beruht, so ist aber wohl eine gewisse pauschale Betrachtungsweise unvermeidlich.</p><p>Ist ein Umsatz in Gewerberäumen auf null zurückgegangen, ist zur Kontrolle festzustellen, ob vielleicht eine andere Umsatzmöglichkeit bestand, die ausgelassen wurde (etwa Umsatz null bei Außerhaus-Verkaufsmöglichkeit). Dann könnte man dem Mieter die Beweislast dafür auferlegen, warum keinerlei Umsatz möglich war (so ist bei einem Drei-Sterne-Gourmet-Restaurant ein Außerhaus-Verkauf grundsätzlich nicht möglich, weil die zubereiteten Menüs qualitätsmäßig keinen verzögerten oder entfernten Verzehr erlauben).</p><p>Zu beachten ist, dass bei der Risikoverteilung nur Nutzungseinschränkungen in Betracht kommen, die durch behördliche Auflagen verursacht werden. Ein Sonderthema ist etwa ein verminderter Einnahmeumfang trotz Aufhebung von einschränkenden Maßnahmen. Dieser Zustand ist bislang jedoch nicht eingetreten, weil – soweit ersichtlich – wegen bestehenbleibender Abstandregeln und Mund-Nasenschutzpflichten auf unabsehbare Zeit kein Bereich ohne Einschränkungen verbleibt. Nach Lockerungen sind mithin unterschiedliche Zeiten und Umfänge von Nutzungsbeschränkungen zu ermitteln.</p><p><strong>4.2 Gegenüberzustellende Mietverpflichtung</strong></p><p>Ist so eine wertmäßige Größe des Risikos gefunden, stellt sich bei der betragsmäßigen Zuordnung die Frage, welche Teile der Miete erfasst werden, nur die sog. Kaltmiete oder auch die Nebenkosten. Da jedoch auch dem Mieter aufgebürdete Nebenkosten, die für die Mieträume anfallen, zur Miete zählen (Palandt-Weidenkaff § 535 BGB Rdnr. 72), sind auch jene umfasst. Sind in den Nebenkosten verbrauchsabhängige Kosten enthalten, dürften solche bei eingeschränktem Gebrauch ebenfalls geringer ausfallen als sonst, was dem Mieter wiederum zugutekommt.</p><p><strong>4.3 Risikoverteilung</strong></p><p>Bei Nichtvorliegen von Sonderumständen kann die Risikoverteilung wie folgt erfolgen:</p><p>Die prozentuale Nutzungseinschränkung, bemessen am Umsatzausfall, führt in hälftiger Höhe zur entsprechenden Mietminderung. Liegt also eine 100-prozentige Nutzungseinschränkung vor, führt dies zu einer Mietminderung von 50 Prozent. Eine nur 60-prozentige Nutzungseinschränkung würde zu einer Mietminderung von 30 Prozent führen.</p><p><strong>4.4 Sonderumstände</strong></p><p>Bei der Risikoverteilung ist außerdem zu ermitteln, ob oben erwähnte Sonderumstände vorliegen, die das wirtschaftliche Risiko auf der einen oder der anderen Seite beeinflussen.</p><p><strong>4.5 COVID-Abmilderungsgesetz</strong></p><p>Kein solcher Umstand, etwa zu Lasten des Mieters. kann das oben erwähnte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sein. Dieses enthält zwar in Artikel 3 § 1 als neuen Artikel 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum BGB - EGBGB – „vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“, und zwar auch als Eingriff in Miet- und Pachtverträge, jedoch besteht § 2 lediglich aus einem Kündigungsverbot bei ausbleibender Mietzahlung für die Zeit 1. April bis 30. Juni 2020. Die Regelung lässt die Mietverpflichtung jedoch nicht entfallen und ihre Fälligkeit unberührt, so dass sogar Verzugszinsen zusätzlich entstehen. Und faktisch ist sie bis zum 30. Juni 2020 zu erfüllen, weil dann das Kündigungsverbot erlischt (Art 240 § 2 Abs. 4 EGBGB).</p><p><strong>4.6 Staatliche Hilfen</strong></p><p>Weiter ist der Blick auf staatliche Unterstützung zu lenken, wie z. B. die „Soforthilfe Corona“, ein Zuschuss-Programm des Bundes und der Länder, das z. B. Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit bis zu fünf bzw. zehn Vollzeitangestellten „zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage“, berechnet nach dem „nachweisbaren Liquiditätsengpass des Antragstellers für die nächsten drei Monate“ (Investitionsbank Berlin, <a href="https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-corona.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>) mit bis zu EUR 5.000 (Landesmittel) sowie EUR 9.000 bis 5 Beschäftigte bzw. 15.000 bis zu 10 Beschäftigte (Bundesmittel) versorgt. Dabei wird hinsichtlich der Bundesmittel zur Maßgabe gemacht, dass sie ausschließlich für Betriebskosten wie z. B. Mieten zu verwenden sind (Investitionsbank Berlin, a. a. O. /FAQ Corona-Soforthilfen (Rettungsbeihilfen und Zuschuss)).</p><p>Im Übrigen dürfte hinsichtlich der Landesmittel Beseitigung des Liquiditätsengpasses bedeuten, in die Lage versetzt zu werden, Verbindlichkeiten, die nicht aus betrieblichen Mitteln beglichen werden können, also auch Mietverpflichtungen, mit der Hilfe begleichen zu können (so ist z. B. bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses eine Schätzung der Einnahmen der nächsten drei Monate der laufende Sach- und Finanzaufwand für diese Zeit gegenüberzustellen, wobei unter Kosten/Zahlungen ausdrücklich eine Position Miet- und Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räumlichkeiten gesetzt ist und bemerkenswerterweise von einer etwaigen Mietreduzierung die Rede ist, die, wenn sie mindestens 20 Prozent erreicht, sogar für fünf Monate angesetzt werden kann, Investitionsbank Berlin, a. a. O.). Festzuhalten ist, dass auch insoweit u. a. „zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen“ sind (Investitionsbank Berlin, a. a. O.).</p><p>Ist eine solche Hilfe gewährt worden, darf unterstellt werden, dass sie ausreichend war, um den Liquiditätsengpass zu beheben, mithin auch die Mietverpflichtung für die Geschäftsräume zu begleichen. In diesem Fall hätte dann ein Sonderumstand dazu geführt, dass das im Wege der großen Geschäftsgrundlage grundsätzlich zu teilende Risiko der Mietlast hier nicht zu teilen ist, sondern den Mieter trifft. Sollte der Mieter bestreiten, dass die Hilfe ausreichend war, um die Mietverpflichtung zu erfüllen, sollte er – unter Vorlage seiner Betriebsunterlagen - die Beweislast dafür tragen, dass und warum die Hilfe nicht ausgereicht hat, ihn in die Lage zu versetzen, die Mietverpflichtung während der Einschränkungszeit zu erfüllen.</p><h3>5. Fazit</h3><p>In der abzusehenden Vielzahl von Streitigkeiten in der Corona-Krise zwischen wirtschaftliche Einbußen erleidenden Mietern und ihren Vermietern über die Frage, ob und in welchem Umfang die Krise Mietverpflichtungen beeinflusst, kann das Institut der großen Geschäftsgrundlage ein sinnvoller ausgleichender Ausgangspunkt sein. In der konkreten Anwendung ist einiger Aufwand an Ermittlung von Umständen nicht zu vermeiden, der mitunter in größerem Umstand den Mieter trifft. Dies ist jedoch nicht unangemessen, denn es geht um die Verbindung des Ausmaßes seiner Einbußen mit den Umfängen der Verteilung des Risikos seiner Mietverpflichtung.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-jilg" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Thomas Jilg</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank" rel="noreferrer">Robin Maletz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zurück in die Zukunft - Rückkehr aus dem Corona-Lockdown</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zurueck-die-zukunft-rueckkehr-aus-dem-corona-lockdown</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was haben die letzten Wochen und Monate seit Beginn der Corona-Pandemie schon gebracht? Mir persönlich mehr Home-Office, Mittagspausen ohne Kantine, kaum noch Gerichtstermine, eine verstärkte Nutzung von Videokonferenzen und Webinaren anstelle eines persönlichen Treffens und Laila. Corona und die meisten der damit verbundenen Änderungen/Einschränkungen werde ich nach Corona nicht vermissen. Laila, meine kleine, süße und manchmal brüllende Tochter ist Anfang Mai 2020 geboren, ohne sie kann ich mir die Zukunft hingegen nicht mehr vorstellen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, die Einschränkungen in der Arbeitswelt werden dennoch gelockert. Unternehmen bereiten derzeit für ihre Arbeitnehmer nach einem wochenlangen Lockdown die Rückkehr in die Büros, Verkaufsräume, Baustellen, Fabriken und auf den Fußballplatz vor. Was ist für die Rückkehr aus dem Corona-Lockdown zu beachten und was wird von den Corona-geprägten Arbeitsbedingungen übrig bleiben.</p><h3><span>Ausgangssituation</span></h3><p><span>Um eine Rückkehr aus dem Corona-Lockdown überhaupt zu ermöglichen, haben die Bundesregierung, die Bundesländer sowie regional die Städte und Gemeinden verschiedene Vorschriften erlassen. Darin ist geregelt, ob der Betrieb eines bestimmten Gewerbes erlaubt oder verboten ist, und wenn erlaubt, unter welchen Voraussetzungen. Unabhängig davon, ob es sich um den Einzelhandel, Werkstätten, Hotel- und Gastronomie, die Verwaltung, das Gesundheitswesen, Produktion oder Entwicklung handelt, es geht immer um Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung.</span></p><h3><span>Rückkehr aus dem Corona-Lockdown</span></h3><p><span>Arbeitgeber haben ein Interesse an der Rückkehr ihrer Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz, da damit Umsatz erwirtschaftet werden kann. Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich (§ 241 BGB und § 618 BGB). Wenn bei einer Erkrankung der Arbeitnehmer die gesetzliche Unfallversicherung mit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nicht greifen sollte, haftet der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen. Arbeitgeber haben deshalb ein großes Interesse, seine Arbeitnehmer von einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen. Insbesondere folgende Punkte sind zu berücksichtigen:</span></p><ul><li><span><span>Gefährdungsbeurteilung durchführen,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Reinigungs- und Hygienekonzept erstellen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Regelung für Schutzmasken und Handschuhe, Desinfektion von Händen und Betriebsmittel, </span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Regelungen zur Arbeitszeit und Pausen, z.B. Corona-Schichtmodelle und versetzte Pausen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Vorgaben zu Kundenbesuchen, Veranstaltungen und Dienstreisen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Notfallplan bei Corona-Erkrankung eines Arbeitnehmers,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Quarantäne und Beschäftigungsverbote,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Information und Anweisung der Arbeitnehmer, Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen ggf. Abmahnung der Arbeitnehmer bei Verstößen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Dokumentation der Regelungen und Maßnahmen sowie der Information, Anweisung und Kontrolle der Arbeitnehmer</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span>Was bleibt vom Corona-Lockdown übrig?</span></h3><p><span>Die Corona-Pandemie hat bereits jetzt in kurzer Zeit die Arbeitswelt verändert. Beispielsweise sind Beschlüsse des Betriebsrats mittels Telefon- oder Videokonferenz möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten derzeit auch viele Arbeitnehmer im Home-Office. Wie Ende April 2020 bekannt geworden ist, hat Arbeitsminister Huberts Heil angekündigt, bis Herbst 2020 ein Gesetz für ein Recht auf Home-Office vorlegen zu wollen. Das Gesetz würde insbesondere den Zeitraum nach der Corona-Pandemie betreffen. Danach soll jeder Arbeitnehmer das Recht haben, im Home-Office arbeiten zu können, wenn es sein Arbeits-platz zulässt. Das ist natürlich </span><span>„</span><span>Zukunftsmusik</span><span>“</span><span>.</span></p><p><span>Es kann dennoch bereits jetzt Streitigkeiten geben, wenn der Arbeitgeber vorübergehende, Corona-bedingte Regelungen, wie das Home-Office einschränken oder ganz beenden möchte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb regeln, ob und wie zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen wieder zurückgekehrt werden kann. Mit folgenden Instrumenten wäre das beispielsweise möglich:</span></p><ul><li><span><span>automatisch durch eine (zeitliche oder sachliche) befristete Vereinbarung,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>durch ein einseitiges Widerrufsrecht,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>durch eine Kündigung/Änderungskündigung.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span>Corona wird die Arbeitswelt noch lange beschäftigen.</span></p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund</p><p>Ihre Laila und Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></p><p><sup><span>Hinweis: Dieser Blog bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen ist. </span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zweites-gesetz-zum-schutz-der-bevoelkerung-bei-einer-epidemischen-lage-von-nationaler</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 25. März 2020 (siehe unseren Blogbeitrag vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespakete-zur-unterstuetzung-des-gesundheitswesens-bei-der-bewaeltigung-der-corona" target="_blank" rel="noreferrer">30. März 2020</a>) hat der Bundestag am 14. Mai 2020 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD den Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD „Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen. Das Gesetz hat am 15. Mai 2020 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.</p><p>Ziel des Gesetzes ist insbesondere der Schutz besonders gefährdeter Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus und der Erhalt eines besseren Einblicks in den Verlauf der Pandemie. Unter anderem wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, die gesetzliche Krankenversicherung per Verordnung zu verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Weiterhin wird der öffentliche Gesundheitsdienst durch Maßnahmen des Bundes unterstützt, insbesondere, um die Digitalisierung voranzutreiben (Bereitstellung von EUR 50 Millionen hierfür). Im Hinblick auf die kürzlich erst in Kraft getretene Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (sehen Sie hierzu unseren Blogbeitrag vom <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/node/832189" target="_blank" rel="noreferrer">28. April 2020</a>) ist dies ein weiterer Schritt hin zur Digitalisierung des Gesundheitswesens. Wie bereits durch die Ankündigung der Europäischen Kommission, das Inkrafttreten der Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 in 2021 zu verschieben (sehen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/erleichterung-des-inverkehrbringens-von-medizinprodukten-im-zuge-der-coronakrise" target="_blank" rel="noreferrer">vom 1. April 2020</a>), wird durch das Gesetz auch das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz um ein Jahr verschoben und das Medizinproduktegesetz gilt nunmehr ein Jahr länger, bis zum 26. Mai 2021.</p><p>Die entsprechende Mitteilung des BMG mit näheren Erläuterungen sowie den Gesetzesentwurf und die Beschlussempfehlung sind über folgende Links zu erreichen:</p><p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung des BMG</a></p><p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/COVID-19-Bevoelkerungsschutz-2_BT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf</a></p><p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/COVID-19-bevoelkerungsschutz-2_Beschlussempfehlung_G-Aussch.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Beschlussempfehlung</a></p><p>&nbsp;</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Dr. Silke Dulle </span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Robert Schmid</span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbandssanktionengesetz: Jetzt ist der Entwurf amtlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbandssanktionengesetz-jetzt-ist-der-entwurf-amtlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Ende April hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft veröffentlicht. Darin enthalten auch das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG). In diesem Beitrag gibt Jörg Bielefeld einen ersten Überblick zu den Änderungen gegenüber dem bisherigen nicht offiziell veröffentlichten Entwurf des VerSanG vom August 2019."</p><p>Den gesamten Artikel können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
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                        <pubDate>Wed, 13 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Distressed M&amp;A in Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/distressed-ma-deutschland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland war 2019 auf einem Rekordtief und die Insolvenzverwalter fühlten sich unzureichend ausgelastet. Und dann kam ein Virus, das die wirtschaftliche Realität im Handumdrehen veränderte. Der deutsche Gesetzgeber hat zwar sein Möglichstes getan, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern, jedoch bedarf es nicht des magischen Talents eines Wahrsagers, der in die Zukunft blicken kann, um zu erkennen, dass es in den Jahren 2020 und 2021 zahlreiche Insolvenzen und damit Schnäppchen für Investoren geben wird. Es liegt auf der Hand, dass der Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz heraus nicht nur Chancen, sondern auch Risiken birgt. Die meisten, oft sogar alle Risiken lassen sich durch eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld der Übernahme (Due Diligence) sowie durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung ausschließen. Das Spektrum der zu berücksichtigenden Rechtsfragen berührt eine Reihe von Rechtsgebieten. Im Vordergrund stehen hierbei insolvenz-, gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtliche Fragestellungen, in Einzelfällen auch kartellrechtliche Fragen. Wir werden einige der allgemeineren Rechtsfragen besonders beleuchten.</p><h3>1. Share Deal oder Asset Deal?</h3><p>Der Erwerb des insolventen Unternehmens im Wege eines Share Deals lässt eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder &nbsp;Überschuldung regelmäßig unberührt und entspricht in aller Regel nicht den Interessen des Erwerbers. Etwas anders kann gelten, wenn der Erwerber frisches Eigenkapital in das Unternehmen einbringt. Dazu wird er insbesondere dann bereit sein, wenn die Gläubiger des Unternehmens auf ihre Forderungen – gegebenenfalls gegen Ausstellung eines Besserungsscheins – verzichten. Insbesondere das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. der Insolvenzordnung (InsO) bietet die Möglichkeit, entsprechende Regelungen mit den Gläubigern des Unternehmens zu vereinbaren. Dieser Weg bietet sich an, wenn der Erwerber besonderen Wert auf den Kauf von Vermögensgegenständen des Unternehmens legt, die das Unternehmen nicht einzeln übertragen kann. Dabei kann es sich um Goodwill, bestimmte nicht übertragbare Genehmigungen oder wertvolle Vertragsbeziehungen wie beispielsweise eine große Anzahl von Mietverträgen handeln. Häufig erfordert ein solches Geschäft eine enge Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern, um das Verfahren so zu strukturieren, dass das Risiko minimiert wird.</p><p>In der Praxis ist jedoch ein Asset Deal aus der Insolvenz der Regelfall. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf den Asset Deal.</p><h3>2. Wann ist der richtige Zeitpunkt, um das sich in der Krise befindliche Zielunternehmen zu erwerben?</h3><p>Nach deutschem Recht bieten sich drei Stufen für die Beteiligung eines Erwerbers an.</p><p>In der Phase vor Stellung eines Insolvenzantrags stellen sich schwierige Fragen zu den Zuständigkeiten eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters, des Insolvenzgerichts und der Gläubiger des Verkäufers nicht. Dennoch gehen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer erhebliche Risiken ein. Zivilrechtlich stehen Haftungsrisiken aus der Fortführung der Firma (§ 25 HGB), dem rechtlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen (§ 613a BGB) und der Steuerpflicht des Rechtsvorgängers (§ 75 AO) ohne die im Insolvenzverfahren geltenden Ausschlüsse oder Beschränkungen ebenso im Vordergrund wie das Risiko einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO. In der Regel lohnt sich ein Kauf kurz vor Stellung eines Insolvenzantrags nur dann, wenn eine gründliche Due Diligence durchgeführt wurde und das Zielunternehmen unmittelbar nach der Übernahme nachhaltig finanziert ist. Zudem muss sich der Investor auf einen Rechtsstreit mit einem Insolvenzverwalter einstellen, der aller Wahrscheinlichkeit nach die Gültigkeit der Übernahme in Frage stellen wird.</p><p>Eine Übernahme des Unternehmens nachdem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, aber vor der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens durch das bestellte Insolvenzgericht, ist in der Regel nicht ratsam, da die Vorteile des Kaufs aus der Insolvenz zu diesem Zeitpunkt noch nicht genutzt werden können. Ein Verkauf des Unternehmens im Eröffnungsverfahren ist nach der Insolvenzordnung grundsätzlich nicht zulässig, da die Verfügungsrechte des vorläufigen Insolvenzverwalters dies nicht vorsehen. Daher wird der (möglicherweise bereits zuvor begonnene!) Erwerbsvorgang erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, es sei denn, es gibt starke Argumente für einen Erwerb vor der Eröffnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass in fast allen Fällen zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des eigentlichen Verfahrens ein Zeitraum von drei Monaten liegen wird.</p><h3>3. Übertragende Sanierung nach Eröffnung des Verfahrens</h3><p>Der Erwerb aller oder zumindest der wesentlichen Aktiva (Asset Deal) eines insolventen Unternehmens wird häufig als übertragende Sanierung bezeichnet. In diesem Fall wird nicht das Unternehmen selbst, sondern der Geschäftsbetrieb des Unternehmens saniert. Der Geschäftsbetrieb des Unternehmens wird dabei zum Zwecke der Sanierung auf einen anderen, "unbelasteten" Rechtsträger, in der Regel ohne Verbindlichkeiten, übertragen. Der Verkaufserlös dient der Befriedigung der Gläubiger. Der übertragende, insolvente Rechtsträger wird schließlich liquidiert.</p><p>Eine übertragende Sanierung bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses (in der Regel bei größeren Insolvenzen) oder, falls ein solcher Ausschuss nicht bestellt wurde, der Gläubigerversammlung. Bei einem Verkauf eines Unternehmens an besonders interessierte Personen, z. B. bisherige Gesellschafter oder das bisherige Management, bedarf diese Bestimmung stets der Zustimmung der Gläubigerversammlung.</p><p>Verstöße des Insolvenzverwalters gegen die Zustimmungsrechte des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung führen nicht zur Unwirksamkeit der Veräußerung. Gleichwohl kann der Insolvenzverwalter im Ergebnis persönlich haftbar gemacht werden.</p><h3><span>4. Fragen der Haftung</span></h3><p><span>Die Strukturierung der übertragenden Sanierung in Form eines Asset Deals ermöglicht es dem Käufer, Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners nur in dem gewünschten Umfang zu übernehmen. Der Käufer haftet daher grundsätzlich nur für die vom Verkäufer ausdrücklich übernommenen Verbindlichkeiten. In diesem Fall sind die Risiken einer gesetzlichen Haftungserweiterung auf die übernehmende Haftung wirksam ausgeschlossen. Gleiches gilt hinsichtlich des sich aus den Regelungen zum Betriebsübergang von Unternehmen ergebenden Risikos mit den im Folgenden dargelegten Vorbehalten.</span></p><h3>5. Arbeitsrecht</h3><p>Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenz ergibt sich eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen. Grundlegend für die arbeitsrechtliche Behandlung der übertragenden Sanierung ist, dass § 613a BGB – mit gewissen Einschränkungen in den Rechtsfolgen (siehe unten) – allgemein anwendbar bleibt. So liegt beispielsweise ein Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 613a BGB auch im Falle eines Betriebsübergangs aus der Insolvenz vor. Die sozialen Besitzstände bleiben in der Regel erhalten. Der Käufer übernimmt auch unmittelbar in gewissem Umfang die Verpflichtungen des Verkäufers hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer.</p><p>Der Übergang von Arbeitsverhältnissen, einschließlich einer möglichen betrieblichen Altersversorgung, stellt häufig ein Sanierungshindernis dar. Allerdings ist § 613a BGB im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Regelung durch die ständige Rechtsprechung beschränkt. Die Haftung des Käufers ist auf die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehenden Verpflichtungen beschränkt. Der Käufer schuldet demnach nur den Teil einer beim Verkäufer eingerichteten betrieblichen Altersversorgung, den der jeweilige Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Verfahrens verdient hat.</p><p>Die restriktive Anwendung des § 613a BGB allein wird jedoch den Interessen eines Erwerbers eines Geschäftsbetriebs aus der Insolvenz oft nicht gerecht. Vielmehr kann sein Sanierungsziel oft nur durch Personalanpassungsmaßnahmen erreicht werden. Ansprechpartner des potentiellen Erwerbers eines Geschäftsbetriebs ist in diesem Zusammenhang der Insolvenzverwalter, der im Insolvenzverfahren alle Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind auch in der Insolvenz allgemein anwendbar. Von besonderer Bedeutung sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats, insbesondere bei Betriebsänderungen (insbesondere Interessenausgleich, Sozialplan). Die besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung bieten jedoch gewisse Erleichterungen für den Insolvenzverwalter. Diese Vorschriften gelten im Übrigen weder direkt noch analog im Eröffnungsverfahren – ein weiteres Argument dafür, den Unternehmenserwerb aus der Insolvenz möglichst erst nach dem Eröffnungsbeschluss durchzuführen.</p><p>Auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Unternehmenserwerbs aus der Insolvenz kann an dieser Stelle nicht erschöpfend eingegangen werden. Vielmehr sollen nur einige wenige besonders wichtige Aspekte aufgezeigt werden. Zu diesen Aspekten gehört die Möglichkeit der Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit einer verkürzten Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 113 InsO).</p><p>Der Verkauf von Unternehmen aus der Insolvenz wird ferner durch § 128 InsO erleichtert. Hiernach ist es unschädlich, wenn die Betriebsänderungen, die Gegenstand eines Interessenausgleichs sind, vom Käufer erst nach dem Verkauf des Betriebes durchgeführt werden sollen. Außerdem besteht nach § 128 InsO bei einer Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die Vermutung, dass diese Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt, d.h. nicht gegen das entsprechende Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB verstößt.</p><p>Für darüber hinausgehende Anpassungen der Personalstruktur an die Bedürfnisse und Erwartungen des Käufers werden Insolvenzverwalter und potenzielle Käufer regelmäßig über Maßnahmen sprechen, die nur unter Beteiligung der Arbeitnehmer bzw. des Betriebsrats umgesetzt werden können.</p><h3>6. Steuerrecht</h3><p>Steuerrechtlich ist die Vermeidung der Haftung für die Betriebssteuern des Verkäufers nach § 75 Abs. 1 AO für den Käufer eines Unternehmens aus der Insolvenz regelmäßig von großer Bedeutung. Insoweit gilt gesetzlich eine Ausnahme für "Erwerbe aus der Insolvenzmasse" (§ 75&nbsp; Abs. 2 AO). Diese Ausnahme gilt sowohl in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch bereits zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Verfahrens. Diese Rechtsprechung wird mit dem Ziel begründet, eine bestmögliche Verwertung des Vermögens des Schuldners im Interesse der Gläubiger zu erreichen. Diese Verwertung würde erschwert, wenn der Käufer die unter § 75 AO fallenden Geschäftsverbindlichkeiten zu berücksichtigen hätte.</p><p>Aus steuerlicher Sicht ist die Frage, ob der Verkauf des Unternehmens der Umsatzsteuer unterliegt, regelmäßig von Bedeutung. Ob ein Unternehmensverkauf die Voraussetzungen eines Unternehmensverkaufs als Ganzes erfüllt (§ 1 Abs. 1a UStG), kann im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein. Angesichts des besonderen Zeitdrucks, unter dem Erwerbe aus der Insolvenz häufig stattfinden, fehlt jedoch oftmals die Zeit, verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO einzuholen.</p><h3>7. Zusicherungen und Garantien</h3><p>Ansprüche aus einem vom Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Asset-Kaufvertrag beruhen auf einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters und sind daher sogenannte Masseverbindlichkeiten, die der Verwalter in voller Höhe zu erfüllen hat. Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter für die entsprechenden Verbindlichkeiten persönlich haftbar sein. Diese Haftung kann unter den Voraussetzungen des § 61 InsO entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch ein Rechtsgeschäft des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht vollständig befriedigt werden kann. Der Insolvenzverwalter kann sich jedoch entlasten, indem er nachweist, dass er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Die Beweislast für diesen Umstand liegt jedoch beim Insolvenzverwalter.</p><p>Um sowohl eine Haftung der Insolvenzmasse als auch seine eigene Haftung auszuschließen, wird der Insolvenzverwalter die Gewährleistung generell ausschließen und keine Garantiezusagen beim Verkauf des Unternehmens aus der Insolvenz machen wollen. In der Regel beeinflussen sich Garantien und Kaufpreis gegenseitig. Abgesehen von der Suche nach Versicherungsprodukten zur Abdeckung der fehlenden Garantien durch den Verwalter, ist es in jedem Fall wichtig, einen schnellen, aber gründlichen Due Diligence Prozess durchzuführen.</p><p>Unserer Erfahrung nach ist es auch nützlich zu verstehen, wie weit der Verwalter zu gehen bereit ist, und zu definieren, welche Hebelwirkung man möglicherweise hat. Ein solcher Hebel kann der Preis, die freiwillige Übernahme von Arbeitsverträgen oder ein rascher Abschluss einer Transaktion sein.</p><h3>8. Fazit</h3><p>Wir rechnen mit einem Wiedereinsetzen von Distressed M&amp;A-Aktivitäten in den nächsten Monaten. Eine rasche Durchführung, schnelle Entscheidungen und eine gründliche Prüfung sind der Schlüssel, um die sich bietenden Gelegenheiten zu nutzen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank" rel="noreferrer">Wilken Beckering</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 12 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Staatliches Rettungspaket für Start-ups als Zwei-Säulen-Modell umgesetzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staatliches-rettungspaket-fuer-start-ups-als-zwei-saeulen-modell-umgesetzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3><span>Nach der Ankündigung weiterer Hilfsmaßnahmen Anfang April sowie der Entscheidung für den Matching Fonds Anfang Mai liegen nun zusätzliche Details vor.</span></h3><p><span>Die sogenannte Corona-Matching-Fazilität (CMF) richtet sich an bereits - oder dann erstmals - VC-finanzierte Start-ups (<strong>1. Säule</strong>), nicht VC-finanzierte Start-ups will der Bund über die vorhandenen Landesgesellschaften und Landesförderinstitute unterstützen (<strong>2. Säule</strong>).</span></p><p><span>Die offizielle Programmbeschreibung des Bundesministeriums für Wirtschaft finden Sie hier: <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/start-up-schutzschild.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>. </span></p><h3><span>Säule 1:</span></h3><ul><li><span><span><span>Die CMF wird zunächst über die KfW Capital und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) investieren. Es sollen aber auch Beteiligungen über andere Vehikel ermöglicht werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die maximale Beteiligungsquote der CMF auf VC-Fonds-Ebene beträgt pro Finanzierungsrunde 70 Prozent, solange (a) 30 Prozent von privaten Kapitalgebern beigesteuert werden <strong>und</strong> (b) auf Ebene des Start-ups pro Finanzierungsrunde nicht mehr als 50 Prozent der Mittel der CMF zuzuordnen sind.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die CMF beteiligt sich als Limited Partner auf VC-Fondsebene, so sind auf Ebene der Gesellschaft rein interne und dennoch staatlich unterstützte Finanzierungsrunden möglich.</span></span></span></li><li><span><span><span>Antragsberechtigt sind folglich nicht die Start-ups, sondern die VC-Fonds. Diese können Fonds sein, die bereits KfW Capital und/oder EIF als Investoren haben oder noch nicht. Im letzteren Fall wird im Rahmen einer Due Diligence der Zugang zur CMF geprüft.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die konkreten Programmbedingungen werden noch finalisiert, mit dem Ziel erster Auszahlungen Ende Mai.</span></span></span></li></ul><h3><span>Säule 2:</span></h3><ul><li><span><span><span>Empfänger sollen nicht-VC-finanzierte Start-ups und kleine Mittelständler sein.</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Die Finanzierungsmittel werden über vorhandene Landesgesellschaften und Landesförderinstitute verteilt. Als Investitionsvehikel kommen unter anderem regionale und/oder mittelständische Beteiligungsgesellschaften, öffentliche Fonds, Family Offices und Business Angels in Betracht.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Ein Matching durch private Investoren ist im Unterschied zu Säule 1 zwar möglich, aber nicht Voraussetzung.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span>Ziel beider Säulen ist es, unter Beachtung eines Mindeststandards an Qualität so viele Start-ups wie möglich zu erreichen.</span></p><p><span>Das BEITEN BURKHARDT Start-up Team beobachtet die Entwicklungen täglich und wird ein Online-Seminar aufsetzen, sobald die konkreten Programmbedingungen einsehbar sind.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Gesine von der Groeben</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Christian Kalusa</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-mario-weichel" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Mario Weichel</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 12 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmen in St. Petersburg nehmen ihre Tätigkeit teilweise wieder auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmen-st-petersburg-nehmen-ihre-taetigkeit-teilweise-wieder-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Mit der Regierungsverordnung der Stadt St. Petersburg Nr. 276 vom 9. Mai 2020 wurden die bisherigen Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit der Unternehmen, die im Rahmen der erhöhten Alarmbereitschaft in St. Petersburg durch die Regierungsverordnung von St. Petersburg Nr. 121 vom 13.03.2020 (nachfolgend <strong>Verordnung</strong>) ursprünglich eingeführt wurden, teilweise aufgehoben.</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-whatsapp</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landgericht Hamburg vom 3. September 2019 - 406 HKO 56/19</em></p><p>2020 steht im Zeichen der Corona-Pandemie. Vieles, was im Arbeitsrecht zuvor utopisch klang, wurde Realität: Arbeitnehmer können sich ihre Arbeitsunfähigkeit per Telefon vom Arzt bestätigen lassen. Schon 2019 wurde – ganz ohne Pandemie – ein noch weitergehender Vorstoß gewagt: Die Krankschreibung per WhatsApp. Dem hat das Landgericht Hamburg jedoch einen Riegel vorgeschoben.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die „Dr. Ansay AU-Schein GmbH“ bot in Kooperation mit einem Arzt auf ihrer Webseite die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über WhatsApp an. Die Ausstellung der AU-Bescheinigung war für einen Zeitraum von maximal drei Tagen und für einfache Krankheiten wie Erkältungen vorgesehen. Der Anbieter beschrieb den Ablauf unter anderem wie folgt: „<em>Und so geht's: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig. Das Besondere an einer Arzt-Behandlung per Telemedizin ist grundsätzlich, dass der Arzt keinen persönlichen Kontakt zu Ihnen hat</em>.“ Gegen dieses Geschäftsmodell klagte ein Verein, dem auch die Ärztekammern in Hamburg und Schleswig-Holstein angehören.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landgericht Hamburg verurteilte den Anbieter, diese Art des Angebots zu unterlassen. Die Werbung sei unlauter, da die so angebotene Ausstellung von AU-Bescheinigungen im Wege der Ferndiagnose gegen die ärztliche und unternehmerische Sorgfalt verstoße. Nach Ansicht des Gerichts könne jedenfalls für den Normalfall auch bei leichteren Erkrankungen nicht auf den unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, weil zuverlässige Feststellungen zur Erkrankung ansonsten nicht möglich seien. Da Krankschreibungen auch Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sind, müsse sich der Arzt einen unmittelbaren Eindruck von dem Gesundheitszustand des Patienten verschaffen. Selbst eine Überprüfung der Patientenangaben durch den Arzt per Telefon oder Video-Chat hielt das Gericht nicht für ausreichend.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zwar bezog sich das Urteil allein auf medizin- und wettbewerbsrechtliche Verstöße. Es steht dennoch im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zum Beweiswert von AU-Bescheinigungen. Die Annahme der Richtigkeit eines Attests kann von Arbeitgebern regelmäßig kaum widerlegt werden. Beeinträchtigt wird dieser hohe Beweiswert jedoch, wenn die Ausstellung der AU-Bescheinigung ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Arbeitnehmer erfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob das auch für telefonische Krankschreibungen gilt, die seit dem 9. März und zunächst bis zum 18. Mai 2020 für Patienten mit Atemwegserkrankungen erlaubt sind. Diese Sonderregelung ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Gesundheitswesen abgesegnet, so dass den Arztpraxen, anders als dem Online-Anbieter im vorliegenden Urteil, jedenfalls keine medizinrechtlichen Konsequenzen drohen. Es wird sich zeigen, wie die Arbeitsgerichte Fälle bewerten, in denen Arbeitgeber die telefonisch erteilten AU-Bescheinigungen nicht akzeptieren. Hier fehlt es – wie auch bei der Krankschreibung per WhatsApp – am unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitnehmer sollten auf eine AU-Bescheinigung per WhatsApp verzichten. Erfährt der Arbeitgeber von der fehlenden Untersuchung und zweifelt die Arbeitsunfähigkeit an, drohen arbeitsrechtliche Sanktionen und die Einstellung der Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert des Attests ist ohne unmittelbaren Kontakt zum Arzt beeinträchtigt, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur schwer nachweisen kann. Dasselbe trifft grundsätzlich auf eine telefonische Krankschreibung während der Corona-Pandemie zu. Hierbei können sich Arbeitnehmer jedoch auf die befristete Ausnahmeregelung zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berufen. Arbeitgeber, die Zweifel an der so bescheinigten Arbeitsunfähigkeit haben, dürften vor Gericht potentiell schlechtere Chancen haben. Gleichwohl kann bei begründetem Verdacht des Missbrauchs dieser Sonderregelung nicht zur stillschweigenden Akzeptanz geraten werden. Arbeitgebern bleibt in Zweifelsfällen weiter die Beantragung einer Untersuchung des Arbeitnehmers durch den MDK. Ferner können Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren die Argumentation des vorliegenden Urteils für sich nutzen. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitsgerichte auch bei der ausnahmsweise erlaubten telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Widerspruch zur ärztlichen Sorgfalt bejahen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Alexandra Schütte</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Durchführung von Vergabeverfahren während der Corona-Krise </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/durchfuehrung-von-vergabeverfahren-waehrend-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Übersicht zu Mitteilungen, Rundschreiben, Erlassen und Verwaltungsvorschriften auf EU-, Bundes- und Landesebene (Stand 12. Mai 2020)</span></h3><p><span>Dieser Beitrag gibt einen Überblick über bestehende Erleichterungen bei der Durchführung von Vergabeverfahren auf EU-, Bundes- und Landesebene. Der Beitrag enthält zudem direkte Links zu den relevanten Mitteilungen, Rundschreiben, Erlassen und Verwaltungsvorschriften und wird regelmäßig aktualisiert. </span></p><h3><span>I. Hintergrund</span></h3><p><span>Die stetige Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in Deutschland hat auch massive Auswirkungen auf die Beschaffungstätigkeiten der öffentlichen Auftraggeber in Deutschland. Es werden schnell und in großer Anzahl verschiedene Produkte benötigt – von Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Atemschutzmasken) über Geräte der Informationstechnik (z. B. Laptops) bis hin zu Videokonferenztechnik für das Arbeiten von zu Hause aus. </span></p><p><span>Im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (Liefer- und Dienstleistungen: EUR 214.000, Bauaufträge: EUR 5.350.000) ist durch die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergaberichtlinie), 2014/24/EU (Auftragsvergaberichtlinie) und 2014/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie) der Rechtsrahmen vorgegeben. Der Bundesgesetzgeber hat die vorgenannten Richtlinien im Rahmen der Vergaberechtsnovelle 2016 in nationales Recht umgesetzt. </span></p><p><span>Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das Vergaberecht hingegen Haushaltsrecht, weshalb die Länder dort durch entsprechende Verwaltungsvorschriften zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung und in der Kommunalhaushaltsverordnung den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des vergaberechtlichen Regelungsgerüstes festlegen. </span></p><p><strong><span>Das gesamte Dokument können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</span></strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Sascha Opheys</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Christopher Theis</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein pauschaler Anspruch des Betriebsrats auf Löschung mitbestimmungswidrig verarbeiteter Arbeitnehmer-E-Mails</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-pauschaler-anspruch-des-betriebsrats-auf-loeschung-mitbestimmungswidrig-verarbeiteter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Köln vom 19. Juli 2019 – 9 TaBV 125/18</em></p><p>Ein <span><span>Betriebsrat</span></span> hat keinen pauschalen Anspruch auf Löschung gegen den Arbeitgeber, wenn dieser mitbestimmungswidrig Mitarbeiter-E-Mails im Rahmen von internen Untersuchungen verarbeitet.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber betreibt einen Flughafen und beschäftigt ca. 1.800 Arbeitnehmer. Es besteht ein <span><span>Betriebsrat</span></span>, mit dem eine Rahmenbetriebsvereinbarung (Rahmen-BV) zur Einführung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnischen Systemen abgeschlossen wurde. In der Rahmen-BV wurde u.a. vereinbart, dass Leistungs- und Verhaltenskontrollen unzulässig sind. Abweichungen hiervon können in einer gesonderten <span><span>Betriebsvereinbarung</span></span> geregelt werden. Eine solche existiert nicht. Weiterhin regelten die Parteien, dass die für die Überwachung und Einhaltung der Rahmen-BV erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit vorzulegen sind. Der Arbeitgeber prüfte Vorwürfe gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer, der Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers begangen haben soll. Um den Sachverhalt aufzuklären, wurden interne Ermittlungen von einer Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt. Der Arbeitgeber stellte u.a. Arbeitnehmer-E-Mails zur Verfügung. Über diesen Vorgang unterrichtete der Datenschutzbeauftragte den <span><span>Betriebsrat</span></span>. Dieser machte daraufhin sein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Auswertung der E-Mails geltend, da er dieses durch den Abschluss der Rahmen-BV nicht abschließend ausgeübt habe. Der Betriebsrat forderte Auskunft bezüglich der weitergeleiteten Daten, ihre Löschung und Vernichtung (auch von denen der Kanzlei zugeleiteten) sowie die Unterlassung des Zugriffs auf Arbeitnehmer-E-Mails.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG Köln stellte fest, dass der <span><span>Betriebsrat</span></span> einen Informationsanspruch hinsichtlich der erhobenen und weitergeleiteten Arbeitnehmer-Daten hat. Dieser ergibt sich aus § 80 BetrVG und der Rahmen-BV. Weiterhin stellte das LAG fest, dass eine Datenverarbeitung vorliegt, wenn E-Mails systematisch ausgewertet werden. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Er hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (§ 26 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz) vorliegen. Weiter entschied das LAG, dass der Arbeitgeber die an die Anwaltskanzlei weitergeleiteten Daten nicht löschen muss. Denn dann wäre der Arbeitgeber auch verpflichtet gewesen, die Daten zu löschen, die zwar (möglicherweise) rechtswidrig verarbeitet wurden, die aber der Arbeitgeber zwingend im Verfahren gegen den Geschäftsführer benötigte, um seine Ansprüche zu begründen. Eine solch weitgehende Rechtsfolge bezüglich des Löschungsanspruchs käme einem Beweisverwertungsverbot gleich. Ein solches lässt sich weder aus dem BetrVG ableiten, noch können die Betriebsparteien ein solches vereinbaren.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das LAG Köln urteilte auch dazu, ob ein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte im datenschutzrechtlichen Kontext Auswirkungen auf das Individualrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann. Welche Folge tritt ein, wenn ein Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Arbeitnehmer-Datenverarbeitung verletzt? Soll es dem Arbeitgeber dann im Sinne des "fruit of the poisonous tree"-Bildes noch möglich sein, die Daten zu verwerten? Oder soll es ihm gänzlich verboten sein, die rechtswidrig verarbeiteten Daten zu seinem Vorteil zu nutzen? Die Antwort des LAG auf die Frage, ob ein umfassender Löschungsanspruch und damit ein sog. Beweisverwertungsverbot besteht, war hier (noch) Nein-Aber. Denn das LAG deutete an, dass der Arbeitgeber im Zweifel auf die Kanzlei einzuwirken hat, sodass jedenfalls dort die Daten zu löschen sind. Ob die Antwort des LAG Köln Bestand haben wird, entscheidet zeitnah das BAG.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist zu empfehlen, nicht nur rudimentäre Rahmenbetriebsvereinbarungen zur Einführung und Nutzung von IT-System mit dem Betriebsrat abzuschließen, sondern auch Detailregelungen dazu, ob und wie Daten bei internen Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen in zulässiger Art und Weise durch den Arbeitgeber verwendet werden dürfen. Es sollte ein ausgefeiltes System erarbeitet werden, wie interne Ermittlungen gemeinsam mit dem Betriebsrat durchzuführen sind. Dies dient insbesondere auch dazu, dass Arbeitgeber sich "compliant" verhalten. Es sichert aber auch die Handlungsfähigkeit bei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, bei denen interne Ermittlungen stets erforderlich und auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu wahren sind. Die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts sollte in jedem Fall und ausnahmslos ausgeschlossen werden. Denn wenn die private Nutzung auch nur teilweise gestattet ist, ergeben sich bei internen Ermittlungen für Arbeitgeber weitere Hürden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Dominik Sorber&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update: Bundeswirtschaftsministerium legt novellierte Außenwirtschaftsverordnung mit Ergänzungen zum Gesundheitssektor vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-bundeswirtschaftsministerium-legt-novellierte-aussenwirtschaftsverordnung-mit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Wie bereits berichtet liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf über Verschärfungen der Kontrolle von Investitionen aus Nicht-EU Ländern vor, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) plant auch Änderungen der Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/staerkung-der-investitionspruefungen-deutschland-und-europa" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag vom 16. April 2020</a><span>).</span> Das BMWi hat nun Ende April den Entwurf für die 15. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt, der bereits einen Teil der vorgesehenen Änderungen übernimmt und weitere, den Gesundheitssektor betreffende Änderungen vorsieht (vgl, <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200428-altmaier-muessen-von-kritischen-unternehmenskaeufen-im-gesundheitssektor-rechtzeitig-erfahren-und-diese-pruefen-koennen.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Pressemitteilung und Entwurf</span></a>). </span></p><p><span>Die bereits vorgesehenen und nun vorgezogenen Änderungen betreffen Erwerbe im Bereich der Kommunikationsinfrastruktur, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 AWV neu, sowie bestimmte Rohstoffe oder deren Erze, die von der Europäischen Union als kritische Rohstoffe bezeichnet wurden, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 AWV neu.&nbsp; Der Erwerb von mindestens 10 Prozent an deutschen Unternehmen durch Nicht-EU/EFTA-Investoren muss nach der vorgesehenen Änderung zur Prüfung angemeldet werden; derartige Erwerbe werden in die Liste der kritischen Geschäftstätigkeiten aufgenommen, für die nicht nur eine Prüfmöglichkeit sondern eine Anmeldepflicht besteht. </span></p><p><span>Neu und als vordringlich angesehen werden die Sicherung der Herstellung von Arznei- und Diagnosemitteln und medizinischer Schutzausrüstung. Dies betrifft zum einen Arzneimittel und deren Ausgangs- oder Wirkstoffe (soweit sie nach dem Arzneimittelgesetz für die gesundheitliche Versorgung wesentlich sind), Medizinprodukte für lebensbedrohliche und hochansteckende Infektionskrankheiten sowie Diagnosemittel für Infektionskrankheiten (vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummern 9, 10 und 11 AWV neu). Zum anderen wird eine Prüfpflicht für den (Anteils-)Erwerb an Unternehmen vorgesehen, welche persönliche Schutzausrüstungen entwickeln oder herstellen bzw. Vorprodukte oder Teile für deren Entwicklung oder Herstellung zuliefern (vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AWV neu).</span></p><p><span>Schließlich werden in weiteren, neu eingefügten Absätzen Umstände erläutert, unter denen auch der Erwerb eines Teiles eines Unternehmens oder dessen Betriebsmittel zur Prüfung anzumelden sind (vgl. § 55 Absatz 1 a) und § 60 Absatz 1a) AWV neu) sowie einige Prüfkriterien näher ausgeführt (§ 55 Absatz 1 b und § 60 Absatz 1 a) AWV neu).</span></p><p><span>Die Anmeldepflicht entsteht mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (vgl. § 55 Absatz 4 AWV). </span></p><p><span>Dies wird eine erhebliche Ausweitung der Prüfungspflichten für die Unternehmen und beratende Anwälte bedeuten, und die beteiligten Ministerien (das BMWi und das Auswärtige Amt) wollen neue Stellen schaffen.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht tarifvertragsoffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeigeverfahren-nicht-tarifvertragsoffen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span>Bundesarbeitsgericht vom 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19</span></em></p><p><span>Nach dem Betriebsverfassungsgesetz zulässige tarifrechtliche Regelungen zur betrieblichen Struktur eines Arbeitgebers können zu unwirksamen Massenentlassungsverfahren nach § 17 Kündigungsschutzgesetz führen.</span></p><h3><span><span>Sachverhalt</span></span></h3><p>Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin. Diese Kündigung war nach § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigepflichtig. Air Berlin unterhielt an mehreren deutschen Flughäfen sogenannte Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Einsatzort des Klägers war die Station Düsseldorf. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, wie das aller anderen Piloten, wegen Stilllegung des Flugbetriebes Ende November 2017 gekündigt. Der Insolvenzverwalter erstattete Massenentlassungsanzeige für den angenommenen <span><span><span>„</span></span></span>Betrieb Cockpit<span><span><span>“</span></span></span> und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpitpersonal (vgl. § 117 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin Nord. Der Kläger war u.a. der Ansicht, dass das Massenentlassungsanzeigeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei. <span>Das BAG hatte damit zu entscheiden, inwieweit nach dem BetrVG zulässige tarifrechtliche Regelungen zur Regelung der betrieblichen Struktur eines Arbeitgebers bei einem Massenentlassungsanzeigeverfahren maßgeblich sein können.</span></p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG teilte im Gegensatz zu den Vorinstanzen diese Rechtsansicht. Nach der vorliegenden Pressemitteilung geht das Gericht davon aus, dass der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG unionsrechtlich zu bestimmen sei und die im Licht des § 117 Abs. 2 BetrVG Air Berlin intern vorgenommene Bestimmung von Betrieben für die Frage der für die Stellung der Massenentlassungsanzeige zuständigen Agentur für Arbeit nicht maßgeblich sei. Zuständig sei die Agentur für Arbeit in Düsseldorf gewesen, da dort bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassungsanzeige auftraten, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegengetreten werden sollte. Zudem sei die Massenentlassungsanzeige auch nicht umfassend im Sinn von § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG gewesen, da auch das den jeweiligen Stationen zugeordnete Boden- und Kabinenpersonal hätte angegeben werden müssen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auch wenn diese Entscheidung nun mit einer Fluggesellschaft einen besonderen Arbeitgeber und mit § 117 Abs. 2 BetrVG eine spezielle Vorschrift betrifft, hat diese Entscheidung doch grundsätzliche Bedeutung für das Massenentlassungsanzeigeverfahren nach § 17 KSchG. Eine Vielzahl von Unternehmen haben von den in § 3 BetrVG vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich eigene betriebsverfassungsrechtliche Strukturen zu geben, um so Besonderheiten berücksichtigende Betriebe mit entsprechenden Leitungsstrukturen zu etablieren. Legen Unternehmen diese betriebliche Struktur dann aber der Erstattung von Massenentlassungsanzeigen und damit der Bestimmung der zuständigen Agentur für Arbeit zugrunde, besteht die Gefahr, dass auch in diesen Fällen keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet wurde. Maßgeblich für die Begründung der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit ist unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs nämlich nicht, wo die Leitung angesiedelt ist, die Massenentlassungen vornehmen kann. Da die EU-Massenentlassungsrichtline insbesondere sozioökonomische Auswirkungen betrifft, die in einem örtlichen Kontext und einer sozialen Umgebung durch Massenentlassungen hervorgerufen werden können, muss die Einheit weder notwendigerweise rechtlich noch wirtschaftlich finanzielle verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als Betrieb, der die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit begründet, qualifiziert zu werden. Ausreichend ist es, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit und eine Leitungsperson, die arbeitstechnische Weisungsrechte ausübt, vorhanden sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Tarifvertragliche Regelungen zur Bestimmung der betrieblichen Struktur von Unternehmen sind in der Praxis sicherlich sinnvoll und erleichtern die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Bei Betriebsänderungen sind diese Regelungen aber kritisch zu hinterfragen, weil sie bei der Stellung von Massenentlassungsanzeigen nicht zwingend zutreffend sind.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a></p><p><sup><strong>Hinweis:</strong> Der Beitrag ist in einer ähnlichen Fassung im Portal des <span><span><span>„</span></span></span>Human Resources Manager<span><span><span>“</span></span></span> am 24. Februar 2020 erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2721</guid>
                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hunton Andrews Kurth und BEITEN BURKHARDT beraten die EGCO-Gruppe beim Erwerb eines Windparkprojekts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hunton-andrews-kurth-und-beiten-burkhardt-beraten-die-egco-gruppe-beim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 11. Mai 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat zusammen mit der Anwaltskanzlei Hunton Andrews Kurth die Electricity Generating Public Company Limited (<span>„</span>EGCO“) beim grenzüberschreitenden Erwerb einer 25-prozentigen Beteiligung an der Yunlin Holding GmbH (<span>„</span>Yunlin“) durch Greenwing Energy B.V., einer hundertprozentigen niederländischen Tochtergesellschaft von EGCO, beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die beiden Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Yunlin entwickelt ein 640-MW-Offshore-Windkraftprojekt, das sich acht Kilometer vor der Küste des Bezirks Yunlin in Taiwan befindet und sich über eine Gesamtfläche von etwa 90 Quadratkilometern erstreckt. Bau und Inbetriebnahme des Projekts sind in zwei Phasen geplant (Phase 1 mit 352 MW soll im vierten Quartal 2020 und Phase 2 mit 288 MW im dritten Quartal 2021 abgeschlossen werden).</p><p>Hunton Andrews Kurth, als federführende Kanzlei, und BEITEN BURKHARDT begleiteten die grenzüberschreitende Transaktion in vier verschiedenen Ländern (Deutschland, Thailand, Niederlande und Taiwan). BEITEN BURKHARDT unterstützte EGCO während der Due Diligence, der Unterzeichnung des Geschäftsanteilskaufvertrages im Dezember 2019 und dem Vollzug der Transaktion im April 2020 in allen mit dem deutschen Recht zusammenhängenden Aspekten der Transaktion.</p><p>Für Taiwan war die Sozietät Lee &amp; Li als lokaler Anwalt beratend tätig.</p><h3>Berater EGCO:</h3><p><strong>Hunton Andrews Kurth: </strong>Die Partner Edward Koehler, Chumbhot Plangtrakul und James P. Bradley sowie die Associates Chloe Kwon, Randy Oh, Hyun Jin Ha und Thaphanut Vimolkej (alle Bangkok/ Thailand)</p><p><strong>BEITEN BURKHARDT: </strong>Die Partner Dr. Markus Ley, Dr. Sebastian Rohrer, Petra Fendt sowie die Associates Christina Bulicek und Caroline Frohnwieser (alle München)</p><p><strong>Kontakt</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Markus Ley</a><br>Tel.: +49 89 35 065 – 1303<br>E-Mail: <a href="mailto:markus.ley@bblaw.com">markus.ley@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Übersicht des Obersten Gerichtes zu einzelnen Fragen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit COVID-19 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebersicht-des-obersten-gerichtes-zu-einzelnen-fragen-der-rechtsprechung-im-zusammenhang</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Am 30. April hat das Präsidium des Obersten Gerichtes der Russischen Föderation die zweite Übersicht zu einzelnen Fragen der Rechtsprechung zugelassen, die mit der Anwendung der Gesetzgebung und Maßnahmen gegen der Verbreitung der neuen Corona-Virus-Infektion (COVID-19) in Russland verbunden sind. Die neuen Erläuterungen betreffen unter anderem Aussetzung von Mieten, Insolvenz-Moratorium und Stundung der Verzugszinsenanrechnung auf Wohnungs- und Kommunalwirtschaftsdienstleistungen sowie die Anwendung des Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend <strong>OWiG RF</strong>) und der Straf- und Strafprozessgesetzgebung.</span></span></p><p><em>Sie können die Kurzmitteilung unten im Downloadbereich herunterladen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-999</guid>
                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entscheidung des BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen PSPP</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entscheidung-des-bverfg-verfassungsbeschwerden-gegen-pspp</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) zu entscheiden. Als Ergebnis lässt sich festhalten: Die EZB muss nach Auffassung des Gerichts bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die tatsächlichen Wirkungen berücksichtigen und eine wertende Gesamtbetrachtung vornehmen. Dies muss die EZB in den nächsten Monaten nachholen, und Deutschland muss darauf drängen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Ziel des aufgelegten Anleihekaufprogramms ist, durch die Ausweitung der Geldmenge den Konsum und Investitionen und zugleich die Inflation zu fördern. Die EZB erwirbt Staatsanleihen und ähnliche marktfähige Schuldtitel, die von der Zentralregierung eines Euro-Mitgliedstaats, „anerkannten Organen“, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden. Das Anleihekaufprogramm ist Teil eines Rahmenprogramms zum Ankauf von Vermögenswerten und macht den größten Teil der Ankäufe aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundesverfassungsgericht kritisiert nicht nur die Europäische Zentralbank, sondern alle Beteiligten und vor allem die „Aufseher“. Der harscheste Vorwurf gilt der EZB: Die Europäische Zentralbank habe in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Die deutschen Bundesorgane kommen nicht besser weg: Bundesregierung und Bundestag hätten die unterlassene Darlegung und Prüfung erkennen und dagegen vorgehen müssen. Dieser weitere, an die Bundesorgane gerichtete Vorwurf erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG festzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wie umgeht das Bundesverfassungsgericht das Urteil der Luxemburger Kollegen über die Beschlüsse des EZB-Rates betreffend das Programm und seine Änderungen? Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und verurteilt die EZB-Beschlüsse als Kompetenzüberschreitungen.&nbsp;Mit sehr deutlichen Worten wird dem EuGH vorgeworfen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die tatsächlichen Wirkungen außer Acht gelassen und auf eine wertende Gesamtbetrachtung verzichtet zu haben, und dies im Widerspruch zur methodischen Herangehensweise des Gerichtshofs in nahezu sämtlichen sonstigen Bereichen der Unionsrechtsordnung. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei für die Kompetenzverteilung zu beachten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mit dieser Bewertung eröffnet das BVerfG seine Zuständigkeit, d. h. sich wegen der beanstandeten Überschreitung der Kompetenz nicht an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden zu sehen. Das BVerfG stellt sich hier ein weiteres Mal gegen den EuGH auf und bejaht erstmals eine Kompetenzüberschreitung.&nbsp;Einerseits ist das Wasser auf die Mühlen des deutschen Publikums und der Kritiker der EZB. Andererseits fehlt dem Urteil – ungeachtet der Wortwahl, die eher verletzend ist - jede Schärfe, denn es erlaubt die Anleiheprogramme unter der Voraussetzung der sauberen Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit.&nbsp; Insofern gibt das Gericht den Organen allein einen Handlungsauftrag, und die nachbessernden Beschlüsse der EZB unterliegen zunächst wieder der Nachprüfung durch den EuGH.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für die aktuelle Diskussion, mit welchen Mitteln die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern sind, kann man das Urteil als Weckruf verstehen. Jedoch ist zu bezweifeln, dass sich Politiker und Wirtschaftswissenschaftler in diesen Zeiten über die Mittel einig werden und die Verhältnismäßigkeit der Mittel überzeugend prüfen und darstellen können; dies gilt für Deutschland ebenso wie für die Europäische Union. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Rainer Bierwagen</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dietmar-o-reich" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dietmar O. Reich</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kurzarbeit bei gemeinnützigen Organisationen – Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kurzarbeit-bei-gemeinnuetzigen-organisationen-auswirkungen-auf-den-gemeinnuetzigkeitsstatus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><em><span><span><span>Bei gemeinnützigen Organisationen kommen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld einige Fragen auf. Neben den wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist dabei stets auf den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus zu achten. Anderenfalls kommt es zu erheblichen Steuernachzahlungen, die eine hohe wirtschaftliche Belastung mit gravierenden Folgen darstellen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums („<strong>BMF</strong>“) vom 9. April 2020 über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene wurde dieses Thema zwar adressiert. Es wirft jedoch neue Fragen auf.</span></span></span></em></span></p><h3><span><span><span><span>Ist die Einführung von Kurzarbeit gemeinnützigkeitsschädlich?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei der Kurzarbeit ist der Umfang des Arbeitsausfalls variabel und kann bis zu 100 Prozent („Kurzarbeit null“) betragen. In diesem Fall wird die Arbeit für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt. Dies könnte dem Grundsatz widersprechen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft auf die Erfüllung der satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke gerichtet sein muss.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gemeinnützige Organisationen können bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten (FAQ mit Stand vom 16. April 2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Kurzarbeitergeld, S. 5). Regelmäßig dürfte dies auch nicht zum Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus führen. Das BMF‑Schreiben vom 9. April 2020 setzt unter Ziffer VIII., 2. stillschweigend voraus, dass die Einführung von Kurzarbeit nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Und wie verhält es sich mit der Aufstockung?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach der Feststellung, dass der steuerliche Gemeinnützigkeitsstatus durch die Kurzarbeit als solche nicht berührt wird, stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber durchgeführt werden soll und welche Auswirkungen sie hat.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Steuerlich gilt derzeit: Stocken gemeinnützige Organisationen ihren eigenen Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt (BMF-Schreiben vom 9. April 2020).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist die Aufstockung des Kurzarbeitergelds indes auf insgesamt 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz beitragsfrei.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Regelungen unterscheiden sich in der Wortwahl. Aufgrund dessen kann es zu unerwünschten Folgen kommen: Das BMF-Schreiben stellt nicht auf die Nettoentgeltdifferenz, sondern auf das „bisherige Entgelt“ ab. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert und kann unterschiedliche Deutungen haben. Er bedarf daher der Auslegung. „Bisheriges Entgelt“ kann (i) Bruttoentgelt, (ii) Nettoentgelt oder (iii) Nettoentgeltdifferenz bedeuten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Begriff des Arbeitsentgelts bezeichnet üblicherweise das Bruttoentgelt (vgl. § 14 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch). Eine Aufstockung auf 80 Prozent des Bruttoentgelts könnte jedoch dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit mehr erhält als bei regulärer Arbeit. Sachgemäß erscheint die Auslegung als Nettoentgeltdifferenz, obgleich sie sich weiter vom Wortlaut entfernt. Dadurch käme es zu einem wünschenswerten Gleichklang von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Ferner ist in dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 6. Mai 2020 eine Steuerbefreiung für Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, die mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz nicht übersteigen, vorgesehen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bis zu einer Präzisierung durch das BMF, besteht jedoch das Risiko, dass an den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben orientierte Aufstockungen als schädlich eingestuft werden. Dies führt zu erheblichen finanziellen und steuerlichen Auswirkungen auf Ihre steuerbegünstigte Organisation. Wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, unterstützen wir Sie gern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-karl-dieter-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Karl-Dieter Müller</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dragan-skrebic" target="_blank" rel="noreferrer">Dragan Skrebic</a></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update: Rückwirkungszeitraum bei Umstrukturierungen verlängert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-rueckwirkungszeitraum-bei-umstrukturierungen-verlaengert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><em><span><span><span>Wir haben berichtet, dass mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 („<strong>COVID‑19‑Gesetz</strong>“) die handelsrechtliche Rückwirkung von Umstrukturierungen verlängert wurde (siehe Beitrag „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-04/R%C3%BCckwirkungszeitraum%20bei%20Umstrukturierungen%20verl%C3%A4ngert_BEITEN%20BURKHARDT.docx.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Rückwirkungszeitraum von Umstrukturierungen im UmwStG</a>“, 09.April 2020).</span></span></span></em><span><span><span> <em>Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium („<strong>BMF</strong>“) begrüßenswerte erste Schritte unternommen, um den Gleichlauf zwischen Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht wiederherzustellen.</em></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Regierungsentwurf beschlossen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das BMF hat nach der Sitzung des Bundeskabinetts am 6. Mai 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona‑Krise („<strong>Corona‑Steuerhilfegesetz</strong>“) veröffentlicht. Dieser gleicht im Wesentlichen der Formulierungshilfe des BMF mit Stand vom 30. April 2020 und trifft auch Regelungen zur umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkung. Der Regierungsentwurf soll als nächstes in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Regelungen zum Rückwirkungszeitraum nach dem UmwStG</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch das COVID-19-Gesetz zu erzielen. Darin wurde die handelsrechtliche Rückwirkung zunächst für Umwandlungsvorgänge im Jahr 2020 von acht auf zwölf Monate verlängert. Per Rechtsverordnung kann der Anwendungszeitraum auch über 2020 hinaus verlängert werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Über die Verweisung des § 2 UmwStG war davon auszugehen, dass Verschmelzungen nach §§ 3 ff., 11 ff. UmwStG sowie Auf- und Abspaltungen nach §§ 15, 16 UmwStG auch steuerlich mit einer Rückwirkung von zwölf Monaten durchgeführt werden können. Diese Sichtweise wurde in der Begründung des Regierungsentwurfs bestätigt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nicht unmittelbar vom Wortlaut erfasst wurden Vorgänge im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG (insb. Einbringungen) sowie der §§ 9, 25 UmwStG („kreuzender Formwechsel“), da hierzu jeweils eigene Rückwirkungsfristen geregelt sind. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Er adressiert im Regierungsentwurf die steuerlichen Rückwirkungszeiträume nach § 9 Satz 3 UmwStG und nach § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG in dem neuen § 27 Abs. 15 UmwStG‑E und verlängert sie vorübergehend auf zwölf Monate.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach Verabschiedung des Gesetzes gelten im UmwStG einheitlich Rückwirkungszeiträume von zwölf Monaten, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Per Rechtsverordnung darf das BMF den Anwendungszeitraum in Übereinstimmung mit der Rechtsverordnung nach dem COVID‑19‑Gesetz verlängern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bei der Planung und Durchführung einer Umwandlung sowie der Abstimmung mit den Finanzbehörden stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-karl-dieter-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Karl-Dieter Müller</span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Benjamin Knorr</span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dragan-skrebic" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dragan Skrebic</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beschäftigung von ausländischen Fachkräften in Zeiten von Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschaeftigung-von-auslaendischen-fachkraeften-zeiten-von-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erst am 1. März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten, das den Arbeitsmarktzugang in Deutschland für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitern und teilweise erleichtern sollte. Nur kurze Zeit später wurden wegen der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus weltweit Reisebeschränkungen erlassen, die Fachkräfteeinwanderung derzeit unmöglich erscheinen lassen. In Deutschland gelten seit dem 17. März 2020 Einreisebeschränkungen <strong><span>für Reisen aus Drittstaaten nach Deutschland</span></strong>. Die zunächst für 30 Tage geltenden Beschränkungen wurden bereits bis zum 15. Mai 2020 erweitert, eine weitere Verlängerung ist noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich. Die deutschen Auslandsvertretungen sind gehalten, derzeit keine Visaanträge mehr anzunehmen, die Ausländerbehörden in Deutschland sind überwiegend für den Publikumsverkehr geschlossen, teilweise wurde auf Online-Verfahren umgestellt, nur vereinzelt werden Termine wieder zugelassen. Die mit dem Coronavirus einhergehenden Beschränkungen haben in vielerlei Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigung ausländischer Fachkräfte. Betroffen sind dabei nicht nur Ausländer, die aktuell die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland geplant hatten, sondern auch Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten bzw. hier schon beschäftigt sind. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat auf die Beschränkungen wegen der COVID 19-Pandemie reagiert. Aufgrund der Schließungen der Ausländerbehörden für den Publikumsverkehr und wegen des reduzierten Personalbestandes hat das BMI in zwei Rundschreiben Erleichterungen für die Ausländerbehörden vorgesehen und eine Verordnung zum Umgang mit Schengen-Visa während der Corona-Beschränkungen erlassen, die auch für Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte beschäftigen, interessant sind.</p><h3>Einreise nur in Ausnahmefällen</h3><p>Eine Einreise nach Deutschland ist für Drittstaatsangehörige, die noch kein längerfristiges Aufenthaltsrecht besitzen, ohne dringenden Grund derzeit nicht möglich. Ausnahmen gelten nur für Ausländer mit sogenannten „essential functions or needs“, insbesondere für Gesundheitspersonal und -forscher sowie für Pflegeberufe sowie für Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen. Nach dem BMI sollen beschleunigte Fachkräfteverfahren für die genannten Berufe prioritär behandelt werden. Für Fachkräfte anderer Berufe kommt es dagegen wegen der Reisebeschränkungen und der teilweise weiter andauernden Schließungen der Ausländerbehörden zu erheblichen Verzögerungen. Nach dem BMI sollen jedenfalls alle weiteren beschleunigten Fachkräfteverfahren von den Ausländerbehörden entsprechend ihrer Kapazitäten und in Absprache mit den Arbeitgebern weitergeführt werden, um nach Aufhebung der Reisebeschränkungen zügig eine Entscheidung zu ermöglichen.</p><h3>Erleichterungen bei der Verlängerung bestehender Aufenthaltstitel</h3><p>Für den Fall, dass ausländische Fachkräfte derzeit mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland beschäftigt sind, dessen Gültigkeitsdauer abläuft, hat das BMI Erleichterungen vorgesehen.<span><span> Insbesondere soll verstärkt die sog. Fiktionswirkung des § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes genutzt werden. Wird die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt (was derzeit auch formlos z.B. online, per E-Mail oder Telefon erfolgen kann), tritt die Fiktionswirkung kraft Gesetzes ein. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt damit vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dadurch kann die bisher erlaubte Beschäftigung auch nach Ablauf des Aufenthaltstitels weiter ausgeübt werden. Die Fiktionsbescheinigung gilt hierfür als Nachweis. Sollte die Bescheinigung aufgrund der besonderen Umstände von der Behörde nicht ausgestellt werden können, ist eine Bestätigung des Eingangs des Verlängerungsantrages durch die Behörde, in Notfällen sogar elektronisch ohne Unterschrift und Stempel als Nachweis ausreichend.</span></span></p><h3><span><span>Besonderheiten für Inhaber von Schengen-Visa</span></span></h3><p><span><span>Schengen-Visa werden für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausschließlich zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken ausgestellt. Eine Erwerbstätigkeit ist auf Basis eines Schengen-Visums nicht erlaubt. Aufgrund der Einschränkungen durch das Coronavirus, insbesondere wegen des beinahe vollständig eingestellten internationalen Flugbetriebs, ist es für zahlreiche Inhaber von Schengen-Visa derzeit jedoch nicht mehr möglich, aus Deutschland auszureisen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Aus diesem Grund hat das BMI eine Verordnung erlassen, nach der Inhaber von Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Für sie ist nach der Verordnung sogar ausnahmsweise die rechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet.</span></span></p><h3>Fristverlängerung für Erlöschen von Aufenthaltstiteln</h3><p><span><span>In der Regel erlöschen Aufenthaltstitel, wenn ein Ausländer aus Deutschland ausreist und sich mehr als sechs Monate im Ausland aufhält. Für die Fälle, dass ausgereiste Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel derzeit aufgrund des Coronavirus, z.B. wegen gestrichener Flugverbindungen, keine Möglichkeit haben, innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Deutschland zurückzukehren, hat das BMI ebenfalls Erleichterungen vorgesehen. Den Ausländern soll hier eine großzügige Fristverlängerung gewährt werden, die aufgrund der besonderen Situation nicht wie üblich allein auf Antrag, sondern auch durch eine Allgemeinverfügung von Amts wegen erfolgen kann.</span></span></p><h3>Kurzarbeit für ausländische Beschäftigte</h3><p>Bei der Einführung von Kurzarbeit gilt für Ausländer, die mit einem gültigen Aufenthaltstitel beschäftigt sind, nichts anderes als für die anderen Mitarbeiter im Betrieb. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass der Ausländer in Deutschland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Daher erfüllen aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer in der Regel nicht die für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erforderliche Voraussetzung eines in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sie unterliegen der Regelung ihres Herkunftslandes. Die Einführung von Kurzarbeit für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ausländer hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Aufenthaltstitels. Das gilt nach dem BMI auch in den Fällen, in denen wegen Kurzarbeit die für den Aufenthaltstitel erforderliche Gehaltsgrenze (z.B. bei einer Blauen Karte EU) zeitweise unterschritten wird, wobei die Einführung der Kurzarbeit jedoch eine Folge des Coronavirus sein muss.</p><h3>Meldepflicht des Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden die Pflichten des Arbeitgebers erweitert. Nach dem neuen § 4a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz sind Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Für die Anzeigepflicht des Arbeitgebers<span><span> ist irrelevant, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig oder z.B. durch arbeitgeberseitige Kündigung endet. D</span></span><span>ie Frist zur Meldung durch den Arbeitgeber beginnt nach den Anwendungshinweisen des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Kenntnis der personalverantwortlichen Stelle im Unternehmen. Nimmt der Arbeitgeber die Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängt werden.</span></p><p>Wegen der erschwerten Arbeitsbedingungen in vielen Unternehmen bedingt durch die Auswirkungen des Coronavirus, hat das BMI für die neue Arbeitgeberpflicht in seinem ersten Rundschreiben die Ausländerbehörden dazu angehalten, von der Ahndung eines Verstoßes abzusehen, wenn die Anzeige des Arbeitgebers kapazitätsbedingt erst verspätet erfolgt. Dennoch ist es für Arbeitgeber ratsam, das vorzeitige Ende der Beschäftigung des Ausländers frühzeitig innerhalb der Frist zu melden und dies entsprechend schriftlich zu dokumentieren.</p><h3>Fazit/Praxistipps</h3><p>Das erst vor kurzem in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz scheint schon nach kurzer Zeit unerwartete Startschwierigkeiten zu bekommen. Doch das BMI hat schnell auf die Folgen des Coronavirus reagiert und für die Ausländerbehörden wie auch für ausländische Fachkräfte effektive Maßnahmen vorgesehen, mit denen ihre Beschäftigung weiterhin ermöglicht wird, auch wenn es – wie in vielen anderen Bereichen auch – derzeit immer noch zu Verzögerungen kommen kann. Ausländisch Beschäftigte sollten sich rechtzeitig informieren, welche Erleichterungen für sie gelten und welche Schritte sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde einleiten müssen, um ihr Aufenthaltsrecht und die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht zu verlieren. Arbeitgeber müssen nicht nur bei Neueinstellungen, sondern sollten auch bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen regelmäßig überprüfen, ob die ausländischen Arbeitnehmer einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, der die konkrete Erwerbstätigkeit gestattet, um eine illegale Ausländerbeschäftigung zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaubsverfall bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern auch ohne Hinweis des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubsverfall-bei-langzeiterkrankten-arbeitnehmern-auch-ohne-hinweis-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2020 - 7 Sa 284/19</em></p><p>Im Januar 2019 hatte das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen an die Entscheidung des EuGH vom November 2018 angepasst, wonach Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verlieren, wenn sie keinen Urlaubsantrag stellen. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer konkret auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und auf den sonst drohenden Verfall hinweisen. Ein Jahr später hatte das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden, ob eine solche Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern besteht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war seit dem 18. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Währenddessen wies der Arbeitgeber nicht auf einen möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hin. Das Arbeitsverhältnis wurde im Februar 2019 durch Auflösungsvertrag beendet. Der Arbeitnehmer erhielt eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 bis 2019. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 verfallen sei. Der Arbeitnehmer sah hierin insbesondere einen Verstoß gegen Unionsrecht und klagte auf die Abgeltung von 30 Urlaubstagen für das Jahr 2016, davon 20 Tage gesetzlicher Urlaub und 10 Tage tariflicher Mehrurlaub gemäß TVöD.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG Rheinland-Pfalz gab – ebenso wie das Arbeitsgericht zuvor – dem Arbeitgeber Recht und sah die Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 als verfallen an. Gemäß Bundesurlaubsgesetz hätte der Arbeitnehmer den Jahresurlaub grundsätzlich spätestens bis zum 31. März 2017, nach vorrangiger Regelung im TVöD jedenfalls aber bis zum 31. Mai 2017 nehmen müssen. Da der Arbeitnehmer langzeiterkrankt war, kam die BAG-Rechtsprechung zum Tragen, die durch die Entscheidung „KHS gg. Schulte“ des EuGH geprägt wurde. Demnach verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei langer Krankheit generell 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist. Vorliegend war nach Ansicht des Gerichts der tarifliche Urlaub daher zum 31. Mai 2017 und der gesetzliche Urlaub zum 31. März 2018 verfallen. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber auf diesen drohenden Verfall nicht hingewiesen habe. Denn dies hätte hier gerade nicht dazu geführt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub noch rechtzeitig vor dem Verfall beantragt. Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit habe das Unternehmen dem Mitarbeiter gar keinen Urlaub gewähren können. Eine Information über den drohenden Verfall könne bei einer Langzeiterkrankung daher nicht zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs führen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bereits im Juli 2019 hatte das LAG Hamm einen ähnlichen Fall zu entscheiden und verneinte ebenfalls eine Hinweispflicht des Arbeitgebers. Erst bei Rückkehr des Langzeiterkrankten könne eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers einsetzen. Anders als das LAG Hamm hat das LAG Rheinland-Pfalz nun jedoch die Revision zum BAG zugelassen, so dass dessen Entscheidung zur Hinweispflicht über den Urlaubsverfall Langzeiterkrankter abzuwarten ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Beide Landesarbeitsgerichte haben zutreffend festgestellt, dass ein Arbeitgeber während der laufenden Arbeitsunfähigkeit gar keine wahrheitsgemäße und transparente Information über den drohenden Urlaubsverfall zum Jahresende erteilen kann. Denn der Arbeitgeber kann im Zeitpunkt der Belehrung nicht wissen, ob der Urlaubsanspruch tatsächlich verfällt oder bis zu 15 Monate fortbesteht. Zudem kann der Arbeitgeber einen erkrankten Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzen, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Auch wenn diese Sichtweise überzeugt, sollten Arbeitgeber bis zur Klärung durch das BAG vorsichtshalber auch Langzeiterkrankten einen Hinweis auf den möglichen Verfall erteilen, um ein möglicherweise jahrelanges Auflaufen von Abgeltungsansprüchen zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-wendel" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Wendel</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigungsschutzklage nach „Wunschkündigung“ nicht rechtsmissbräuchlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigungsschutzklage-nach-wunschkuendigung-nicht-rechtsmissbraeuchlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Hessen vom 9. Dezember 2019 - 16 Sa 839/19</em></p><p>Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, man möge ihm kündigen und kommt der Arbeitgeber diesem Wunsch nach, ist eine anschließende Kündigungsschutzklage nicht treuwidrig.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer beantragte Gewährung von Urlaub. Als der Arbeitgeber ihm diesen nicht bewilligte, bat er darum, der Arbeitgeber möge das Arbeitsverhältnis beenden. Am folgenden Tag erschien er nicht zum Dienst und meldete sich vorerst arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kam dem Wunsch nach Kündigung nach und beendete das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hielt er für rechtsmissbräuchlich.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG urteilte, die Erhebung der Kündigungsschutzklage trotz eines zuvor geäußerten Wunsches, der Arbeitgeber solle kündigen, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Anderenfalls käme dies einem unwirksamen Vorausverzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage gleich. Daneben sahen die Richter einen Wertungswiderspruch zum gesetzlichen Schriftformerfordernis bei einer Kündigung: Bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer solchen sei der Arbeitnehmer ansonsten weniger geschützt, als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung.</p><h3><span>Konsequenzen für die Praxis</span></h3><p><span>Das Urteil bringt grundsätzlich keine Neuerungen mit sich. Die Regelung des § 623 BGB (Schriftform bei Kündigungen) sieht ohne Ausnahme vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Käme nun ein mündlich geäußerter Wunsch eines Arbeitnehmers – womöglich aus einer Affektsituation heraus – einem Klageverzicht gleich, würde dies eine Umgehung des Schriftformerfordernisses bedeuten. </span></p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p><span>Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen und will der Arbeitgeber eine nachfolgende Kündigungsschutzklage vermeiden, sollte er mit dem Arbeitnehmer schriftlich einen Aufhebungsvertrag abschließen. Denkbar wäre außerdem, nach Ausspruch einer Kündigung mit dem Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Abwicklungsvertrags den Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu vereinbaren. Diesen Verzicht muss sich der Arbeitgeber aber meist „erkaufen“, dem Arbeitnehmer also eine Abfindung zahlen. Voraussetzung für beides ist das Einverständnis des Arbeitnehmers.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Ines Neumann</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neuer Emittentenleitfaden der BaFin zur MAR</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuer-emittentenleitfaden-der-bafin-zur-mar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu den Pflichten nach der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR) liegen nunmehr umfangreiche Erläuterungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in finaler Form vor.</p><p>Die MAR ist seit Mitte 2016 unmittelbar geltendes Recht. Im Sommer 2019 hat die BaFin einen Entwurf für das entsprechende Modul C ihres Emittentenleitfadens in der fünften, neu gefassten Auflage veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf hat die BaFin das finale Modul C des Emittentenleitfadens nunmehr am 22. April 2020 auf ihrer <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Leitfaden/WA/dl_emittentenleitfaden_modul_C.html?nn=9021442" target="_blank" rel="noreferrer">Homepage</a> veröffentlicht.</p><p>Die BaFin richtet sich mit ihrem Emittentenleitfaden an Emittenten, für die sie zuständige Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Überwachung kapitalmarktrechtlicher Pflichten ist. Der Emittentenleitfaden soll nach den Worten der BaFin „praktische Hilfestellungen für den Umgang mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsrechts bieten, ohne eine juristische Kommentierung darzustellen“. Er biete einen Einstieg in die Rechtsmaterie und erläutere die Verwaltungspraxis der BaFin (vgl. <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Leitfaden/WA/dl_emittentenleitfaden_einleitung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=9" target="_blank" rel="noreferrer">Einleitung zum Emittentenleitfaden</a>). Eine fachkundige Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ersetzt der Emittentenleitfaden der BaFin mithin nicht.</p><p>Das neue Modul C ist insbesondere für alle Emittenten von Finanzinstrumenten im Sinne der MAR von Interesse. Dazu gehören nicht nur börsennotierte, sondern auch im Freiverkehr gelistete Unternehmen, ebenso wie auch Anleiheemittenten. Innerhalb der Unternehmen sind die Ausführungen insbesondere für Vorstände und Aufsichtsräte, weitere Führungskräfte bzw. Insider sowie für Compliance-Beauftragte relevant.</p><p>Im Modul C beschäftigt sich die BaFin auf 95 Seiten ausführlich mit den folgenden Themen:</p><h3>I. Ad-hoc Publizität und Insiderhandelsverbote</h3><p>Die BaFin erläutert hier ausführlich und anhand von Beispielen, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen ist. Die Ausführungen gelten sinngemäß sowohl für die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 17 MAR) als auch für das Insiderhandels- und Offenlegungsverbot (Art. 14 MAR). Auf Besonderheiten in den beiden Bereichen weist die BaFin jeweils hin. Insbesondere ist der Emittent gemäß Art. 17 MAR nur zur Veröffentlichung solcher Insiderinformationen verpflichtet, die ihn unmittelbar betreffen. Dem Insiderhandels- und Offenlegungsverbot gemäß Art. 14 MAR unterfallen hingegen auch den Emittenten nur mittelbar betreffende Insiderinformationen.</p><p>Besondere Praxisrelevanz kommt den Erläuterungen der BaFin beispielsweise hinsichtlich der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen Zwischenschritte, Prognosen und Geschäftszahlen sowie M&amp;A-Transaktionen als Insiderinformation zu qualifizieren sein können (vgl. Ziff. <span>I.2.1.4.3</span>, <span>I.2.1.5.1, I.2.1.5.2 und I.2.1.5.6). Ebenfalls von hoher praktischer Bedeutung sind die Ausführungen zur Ad-hoc-Publizität und den diesbezüglichen Aufschubregelungen (vgl. Ziff. I.3.2 und I.3.3).</span></p><p><span>Zu möglichen Ad-hoc-Pflichten in der Corona-Krise enthält das neue Modul C des Emittentenleitfadens keine konkreten Ausführungen; insoweit können lediglich Rückschlüsse aus den abstrakten Ausführungen gezogen werden. Allerdings hat die BaFin als Reaktion auf Covid-19 zahlreiche FAQs auf ihrer </span><a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Homepage</span></a><span> veröffentlicht. U.a. beziehen sich diese FAQs auch auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 MAR. Aktuell gibt die BaFin dort Antworten auf die folgenden konkreten Fragen:</span></p><ul><li><span><span><span>Stellt die Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar?</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Wie ist mit Prognoseänderungen als Insiderinformationen infolge der gegenwärtigen Entwicklungen rund um das Coronavirus umzugehen?</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Ergeben sich vor dem Hintergrund des Coronavirus Besonderheiten im Hinblick auf die Beurteilung von Geschäftszahlen als Insiderinformationen?</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Wie sind vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen des Coronavirus Consensusschätzungen zu bewerten, die ggf. nur teilweise bereits die Auswirkungen des Coronavirus berücksichtigen? Wie kann die Markterwartung in diesem Fall angemessen ermittelt werden?</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>II. Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings)</h3><p>Dieser Abschnitt des Moduls C enthält Erläuterungen der BaFin zum Adressatenkreis, zur Meldung und zur Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften sowie zu Sanktionen bei Verletzungen der diesbezüglichen Pflichten aus Art. 19 MAR.</p><h3>III. Verbot der Marktmanipulation</h3><p>In diesem Abschnitt des Moduls C äußert sich die BaFin zum Verbot der Marktmanipulation, das in Artt. 12 und 15 MAR geregelt ist und den rechtlichen Rahmen für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und die Außendarstellung des Unternehmens bestimmt.</p><h3>IV. Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen</h3><p>Des Weiteren erörtert die BaFin die in Art. 5 MAR vorgesehenen Ausnahmen für das Verbot von Insidergeschäften und das Verbot der Marktmanipulation für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen.</p><h3>V. Insiderlisten</h3><p>Im Mittelpunkt dieses Abschnitts steht die Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten gemäß Art. 18 MAR. Nach Art. 18 MAR haben Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen haben. Diese Insiderlisten sind fortwährend zu aktualisieren und der BaFin auf deren Ersuchen zuzusenden.</p><h3>VI. Marktsondierungen</h3><p>Der letzte Abschnitt des Moduls C enthält nähere Ausführungen zur Regelung für Marktsondierungen in Art. 11 MAR. Bei dieser Regelung geht es um die Übermittlung von Informationen im Vorfeld einer Kapitalmarkttransaktion an potenzielle Anleger, um das Interesse des Markts und damit die Erfolgsaussichten abschätzen oder die Attraktivität des eigenen Angebots bewerten zu können. Hierbei kann es erforderlich sein, potenziellen Anlegern gegenüber auch Insiderinformationen offenzulegen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dirk-tuttlies" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dirk Tuttlies</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona und kein Ende in Sicht – Was, wenn der Personalabbau unvermeidbar wird?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-und-kein-ende-sicht-was-wenn-der-personalabbau-unvermeidbar-wird</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Corona hält die ganze Welt in Atem. Die Auswirkungen der Pandemie und der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung sind jeden Tag für jeden Einzelnen deutlich spürbar. Viele Unternehmen halten sich mit Kurzarbeit und staatlichen Schutzschirm-Maßnahmen über Wasser. Andere Unternehmen sehen schon heute keine Alternative zum Personalabbau mehr. Weitere werden folgen und noch während der Krise oder auch danach über Abbaumaßnahmen nachdenken und eben solche einleiten müssen. Wegen der Aktualität werden nachfolgend einige wichtigen Fragen bei einem anstehenden Personalabbau im Überblick dargestellt.</span></p><h3><span>Eine der häufigsten Fragen vorab: Kündigung trotz Kurzarbeit, geht das überhaupt?</span></h3><p><span><span><span>Die Antwort lautet: JA. Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit möglich und zwar nicht nur aus personen- und verhaltensbedingten, sondern auch aus betriebsbedingten Gründen. Dabei gelten besondere Grundsätze. Wird in einem Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Entfällt der Beschäftigungsbedarf allerdings dauerhaft, weil später weitere Umstände hinzugetreten sind, können trotz Kurzarbeit die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt sein.</span></span></span></p><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Ein Blick in die im Betrieb geltenden kollektivrechtlichen Regelungen ist unverzichtbar. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können nicht nur allgemeine Kündigungsbeschränkungen, sondern auch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit vorsehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Bedarf für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse im Betrieb dauerhaft entfallen ist oder bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Eine <strong>unternehmerische Entscheidung</strong> führt zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall eines Arbeitsplatzes/des Beschäftigungsbedarfs.</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Im Unternehmen gibt es <strong>keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit</strong> für den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Unter vergleichbaren Arbeitnehmern wurde eine <strong>Sozialauswahl</strong> ordnungsgemäß durchgeführt.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die <strong>unternehmerische Entscheidung</strong> kann durch außer- und innerbetriebliche Ursachen bedingt sein. Beispiele für außerbetriebliche Gründe sind:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Absatzschwierigkeiten/-rückgang,</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Auftragsverlust/reduzierter Auftragsbestand/fehlende Anschlussaufträge</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Umsatzverlust.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Außerbetriebliche Gründe sind von der Betriebsgestaltung und -führung unabhängige Umstände, die sich auf bestimmte Arbeitsplätze unmittelbar auswirken. Der Arbeitgeber hat bei einer Kündigung wegen außerbetrieblicher Gründe eigentlich keinen Gestaltungsspielraum.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beispiele für innerbetriebliche Gründe, bei denen der Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum hat, sind:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Stilllegung oder Teilstilllegung von Betrieben</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Änderung oder Einführung neuer Arbeitsmethoden/Einschränkung der Produktion</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Änderung von Arbeitsabläufen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen (Outsourcing).</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Es ist i.d.R. leichter, den Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund innerbetrieblicher Gründe nachzuweisen. Daher sollte immer geprüft werden, ob einer unternehmerischen Entscheidung innerbetriebliche Gründe zugrunde gelegt werden können, auch wenn Auslöser für Umstrukturierungsmaßnahmen außerbetriebliche Gründe sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den vom Wegfall des Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmer darf <strong>keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit</strong> bestehen. Vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist deshalb zu prüfen, ob</span></span></span></p><ul><li><span><span>der zur kündigende Arbeitnehmer auf einem anderen freien vergleichbaren Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann;</span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten, gegebenenfalls auch schlechteren Vertragsbedingungen möglich ist.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist unternehmensweit (nicht nur betriebsbezogen!) zu prüfen. In Betracht kommen nur freie Arbeitsplätze, wobei Arbeitsplätze als frei gelten, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind, oder wenn vorhersehbar ist, dass sie noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.</span></span></span></p><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Ist eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich, muss sie durch eine sog. Änderungskündigung durchgesetzt werden. Die Änderungskündigung hat Vorrang vor der Beendigungskündigung. Ein bloßes Angebot auf einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen reicht nicht aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die <strong>Sozialauswahl</strong> führt dazu, dass nicht zwingend dem Arbeitnehmer zu kündigen ist, dessen Arbeitsplatz wegfällt, sondern dem, der unter den vergleichbaren Arbeitnehmern am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Verstößt die Kündigungsentscheidung gegen die Grundsätze der Sozialauswahl, ist die Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse unwirksam. Folgende Grundsätze gelten:</span></span></span></p><ul><li><span><span>die Sozialauswahl ist betriebsbezogen vorzunehmen</span></span></li><li><span><span><span><span><span>einzubeziehen sind alle vergleichbaren, d.h. die nach ihrer Tätigkeit und den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen austauschbaren Arbeitnehmer des Betriebs (auch eines Gemeinschaftsbetriebs!)</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>zu gewichten sind die vier gesetzliche Sozialkriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten, Vorliegen eine anerkannten Schwerbehinderung.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></p><p><span><span><span>Einzelne Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung vor allem wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, dürfen aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Gleiches ist möglich, wenn die Herausnahme von Arbeitnehmern zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs erforderlich ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Besonderheiten bei Bestehen eines Betriebsrats </span></span></span></h3><p><span><span><span>Besteht ein Betriebsrat, sind die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte zu wahren. Hierzu gehören insbesondere</span></span></span></p><ul><li><span><span>Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, wenn eine sog. Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vorliegt, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG)</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Konsultationsverfahren zur Vorbereitung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Kündigungsschutzgesetz, KSchG)</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Anhörung des Betriebsrats zur konkreten Kündigung (§ 102 BetrVG).</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Pflicht zur Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan wird durch Maßnahmen ausgelöst, die ein gewisses Gewicht haben und entweder den gesamten Betrieb oder zumindest „wesentliche Betriebsteile“ betreffen oder „grundlegend“ sind. Als Richtschnur dienen dabei die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG zur Massenentlassungsanzeige. </span></span></span></p><p><span><span><span>Während das Interessenausgleichsverfahren vollständig durchgeführt werden muss, aber ein Interessenausgleich selbst nicht vor der Einigungsstelle erzwungen werden kann, ist der Sozialplan erzwingbar. Lediglich bei einem reinen Personalabbau gelten besondere, erhöhte Schwellenwerte. Werden diese nicht erreicht, ist der Sozialplan ausnahmsweise nicht erzwingbar (§ 112a BetrVG). Das Sozialplanprivileg (keine Erzwingbarkeit) gilt auch für Betriebe eines neu gegründeten Unternehmens in den ersten vier Jahren nach der Gründung. </span></span></span></p><p><strong>Praxistipp</strong></p><p><span><span><span>Sorgfältig geprüft werden muss, welches Gremium für die anstehenden Verhandlungen zuständig ist. Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat? Mit dem falschen Gremium zu verhandeln heißt, Mitbestimmungsrechte nicht ordnungsgemäß zu wahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die <strong>nicht ordnungsgemäße Beteiligung</strong> des Betriebsrats führt nicht zur Unwirksamkeit der durchgeführten Maßnahme. Wird eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne hierüber einen Interessenausgleich versucht zu haben, löst dies individuelle Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf einen <strong>Nachteilsausgleich</strong> aus (§ 113 BetrVG), der von den Arbeitsgerichten in Form einer Abfindung zugesprochen wird. Je nach Gerichtsbezirk wird dem Betriebsrat darüber hinaus ein <strong>Unterlassungsanspruch</strong> zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs zugestanden, den der Betriebsrat auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Unternehmen durchsetzen kann.</span> </span></span></p><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Die sorgfältige Vorbereitung eines Personalabbaus und eine realistische zeitliche Planung helfen, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu lenken und zu strukturieren. Das ist auch deshalb wichtig, weil es viele Möglichkeiten für Betriebsräte gibt, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu verzögern.</span></span></span></p><p><span><strong><span>Exkurs:</span></strong></span></p><p><span><span><span>Eine Schwerbehindertenvertretung ist vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zwingend zu beteiligen. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Massenentlassungsanzeige</span></span></span></h3><p><span><span><span>Überschreitet die Anzahl der vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG, liegt eine anzeigepflichtige Massenentlassung vor. Das ist der Fall, wenn </span></span></span></p><ul><li><span><span>in Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>in Betrieben mit i.d.R. mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>in Betrieben mit i.d.R. mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden. Unter Entlassung ist dabei jede Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen, die vom Arbeitgeber veranlasst ist, d.h. also auch der Aufhebungsvertrag, der im Zuge einer Betriebsänderung geschlossen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgt sein. Fehler bei den sog. Muss-Angaben können nicht geheilt werden und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Gleiches gilt, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht wird oder das innerbetriebliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Wichtig:</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das innerbetriebliche Konsultationsverfahren muss tatsächlich durchgeführt worden sein. Es reicht nicht aus, im Interessenausgleich lediglich eine Bestätigung aufzunehmen, wonach das Konsultationsverfahren als abgeschlossen gilt. </span></span></span></p><h3>Fazit:</h3><p>Personalabbaumaßnahmen sind sorgfältig vorzubereiten. Es stellen sich viele rechtliche Fragen, die im Vorfeld geklärt werden sollten, um bei der Umsetzung die richtigen Weichen stellen zu können. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit von ausgesprochenen Kündigungen. Viel zu häufig spielt dabei die Missachtung von formalen Erfordernissen eine Rolle, was i.d.R. teuer wird, aber in den meisten Fällen vermeidbar ist.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/doreen-methfessel" target="_blank" rel="noreferrer">Doreen Methfessel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auch freiwillige Auskünfte müssen richtig sein  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweis-und-informationspflichten-des-arbeitgebers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18</em></p><p>Den Arbeitgeber trifft zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für den Schaden, der dem Arbeitnehmer aus der Falschinformation entsteht. Eine Haftung setzt aber voraus, dass überhaupt über einen Themenkomplex informiert wurde.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Mitarbeiter schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Arbeitnehmer aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 (Gesetzesentwurf vom 23. September 2003) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Mit seiner Klage möchte er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber (für 2015 und 2016 gezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.253,00 EUR) sowie die gerichtliche Feststellung künftiger Erstattung.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber keinen Schadenersatz zu leisten hat. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Betriebsversammlung mögliche Beitragspflichten zur Sozialversicherung überhaupt nicht angesprochen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Information vollständig, richtig und eindeutig sein müssen. Vom Grundsatz her ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich um seine Vermögensverhältnisse und somit auch um die Auswirkungen der Entgeltumwandlung selbst zu kümmern. Sämtliche Informationen, die der Arbeitgeber durch den Fachberater der Sparkasse den Mitarbeitern hat zukommen lassen, waren jedoch richtig.</p><p>Ein Schadensersatzanspruch hätte laut BAG vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber konkret über diejenigen Sachverhalte informiert, die sich durch die damals noch geplante Gesetzesänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert haben. Dies traf aber vorliegend nicht zu, da Beitragspflichten nicht Gegenstand der Information waren. Offengelassen hat das BAG daher, ob überhaupt eine Pflicht besteht, über bis zum Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgte Gesetzesänderungen zu informieren.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zu begrüßen ist, dass das Urteil klarstellt, dass der Arbeitgeber nicht der Vermögensberater des Arbeitnehmers ist, sondern der Mitarbeiter sich grundsätzlich selbst informieren und extern beraten lassen muss. Wenn der Arbeitgeber jedoch über die betriebliche Altersvorsorge informiert, muss dies sachlich richtig und vollständig sein.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Auch wenn das BAG im vorliegenden Fall eine Haftung des Unternehmens verneint hat, weil die Beitragspflicht explizit nicht Thema war, dürfte die Grenze in der Praxis fließend sein. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig abwägen, ob sie Arbeitnehmern Auskünfte erteilen, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Werden solche Auskünfte erteilt, ist darauf zu achten, dass sie einer nachträglichen Überprüfung standhalten und bei Einschaltung eines Dritten dieser sorgfältig ausgewählt wird.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-anja-branz" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Anja Branz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Amphenol Corporation bei Anleiheemission über EUR 500 Mio.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-amphenol-corporation-bei-anleiheemission-ueber-eur-500-mio</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 6. Mai 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den NYSE-notierten US-Konzern Amphenol Corporation bei der Emission von Euro Bonds im Volumen von EUR 500 Mio. beraten.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Hersteller von Verbindungsprodukten. Das Unternehmen entwickelt, fertigt und vermarktet elektrische, elektronische und faseroptische Steckverbinder, Koaxial- und Flachbandkabel sowie Verbindungssysteme. Amphenol zeichnet sich durch eine diversifizierte Präsenz in den wachstumsstarken Segmenten des Elektronikmarktes aus: Militär, kommerzielle Luft- und Raumfahrt, Industrie, Automobil, IT Datacom, mobile Netzwerke, mobile Geräte und Breitband. Das Unternehmen beschäftigt weltweit über 70.000 Mitarbeiter an über 100 Standorten.</p><p>Die Euro Bonds wurden von der Amphenol Technologies Holding GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Amphenol, als Senior Notes ausgegeben. Die Anleihen werden von Amphenol garantiert. Sie haben einen Zinssatz von 0,750 Prozent pro Jahr und eine Laufzeit bis 2026. BEITEN BURKHARDT unterhält eine langjährige Mandantenbeziehung zu Amphenol und&nbsp;berät das Unternehmen seit 2011 bei Unternehmenskäufen und in allen Fragen des Gesellschafts- und Finanzrechts in Deutschland.</p><h3>Berater Amphenol:</h3><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Dr. Dirk Tuttlies (Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Bernhard Schultz und Dr. Christian von Wistinghausen, (beide Corporate / M&amp;A, Berlin).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dirk-tuttlies" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dirk Tuttlies</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1252<br>E-Mail: Dirk.Tuttlies@bblaw.com</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-997</guid>
                        <pubDate>Mon, 04 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona &amp; Gerichte: Krise als Chance für Videoverhandlungen nach § 128a ZPO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-gerichte-krise-als-chance-fuer-videoverhandlungen-nach-ss-128a-zpo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele arbeiten derzeit aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office. Videokonferenzen sind dabei Teil des Alltags geworden. Das Ermöglichen kommunikativen Austauschs unter Vermeidung physischen Kontakts hat neben zahlreichen „Zoom Meetings“ im Home-Office auch zu zahlreichen gesetzgeberischen Innovationen geführt. Gesellschafter- und Hauptversammlungen können nunmehr ohne physische Präsenz erfolgen (vgl. Blogbeitrag, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie</a>). Künftig sollen auch „digitale“ Betriebsratsbeschlüsse ermöglicht werden (vgl. Blogbeitrag, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/digitale-betriebsratsarbeit-auf-der-zielgeraden-bundestag-verabschiedet-gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">Digitale Betriebsratsarbeit auf der Zielgeraden</a>).</p><p>Auch wenn der Deutsche Richterbund öffentlich bekundet, dass die Rechtspflege während der Corona-Pandemie nicht still steht, so ist dennoch festzustellen, dass in Zivilverfahren zahlreiche mündliche Verhandlungen aus Angst vor Ansteckungen verschoben oder erst gar nicht terminiert werden. Dabei bedürfte es dieser zahlreichen Terminverlegungen nicht. Auch in Zivilverfahren sind Videoverhandlungen zulässig. Was die wenigsten dabei wissen: Die Möglichkeit zur „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ besteht nach § 128a ZPO sogar schon seit dem ZPO-Reformgesetz von 2001. Gleichwohl hat sich die „Videoverhandlung“ in der gerichtlichen Praxis bislang nicht durchgesetzt. Die Corona-Pandemie könnte dies womöglich ändern.</p><h3>1. Die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO</h3><p>Nach § 128a ZPO sind Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung seit 2001 grundsätzlich zulässig. Die Vorschrift erlaubt es, dass Verfahrensbeteiligte an einem anderen Ort als dem Sitzungsraum über eine audiovisuelle Zuschaltung Verfahrenshandlungen vornehmen oder einvernommen werden. § 128a ZPO bezweckt dabei Prozessökonomie durch Nutzung moderner technischer Möglichkeiten sowie Zeit- und Kostenersparnis durch Fortfall der An- und Abreise über größere Entfernungen zum Gerichtsort. In Zeiten von Corona tritt neben die Vermeidung langer Reisen unter erschwerten Bedingungen zudem die Vermeidung eines Ansteckungsrisikos durch das Reduzieren der im Sitzungssaal Anwesenden.</p><h3>2. Rechtliche und technische Voraussetzungen für Videoverhandlungen</h3><p>Die Videoverhandlung nach § 128a Abs. 1 ZPO setzt zunächst einen Beschluss des Gerichts voraus. Darin wird einem (oder auch mehreren) Prozessbeteiligten die audiovisuelle Zuschaltung von einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer gestattet, dem Übertragungsort. Dies erfolgt auf Antrag der Prozessbeteiligten oder kann auch von Amts wegen erfolgen. Ein Einverständnis des betroffenen Beteiligten ist zwar seit einer Änderung 2013 nicht mehr nötig, doch ein persönliches Erscheinen ist auch bei Anordnung der Videoverhandlung immer möglich. Der Beschluss steht im Ermessen des Gerichts, dabei hat es insbesondere Kosten- und Zeitaufwand des Betroffenen zu berücksichtigen.</p><p>Es bedarf darüber hinaus der technischen Möglichkeit der zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton der Verhandlung in das Sitzungszimmer und den Übertragungsort. Notwendig sind an beiden Orten Aufnahme- und Wiedergabegeräte. Der Zugeschaltete muss die gesamte Verhandlung verfolgen können. Das Geschehen im Gerichtssaal muss übertragen werden, wo zumindest das Gericht selbst physisch präsent ist, sowie die weiteren Beteiligten, seien sie im Sitzungssaal oder ebenfalls zugeschaltet. Im Sitzungsraum müssen die zugeschalteten Beteiligten übertragen werden. Die nur im Sitzungsraum zugelassene Öffentlichkeit muss dabei lediglich der Tonübertragung folgen können. Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO untersagt, ihr Inhalt wird als Teil der mündlichen Verhandlung im Protokoll dokumentiert.</p><p>An die technische Möglichkeit der Übertragung sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das erkennbare Übertragen des Bilds und das verständliche Übertragen von Ton sind ausreichend, was heutzutage ohne größeren technischen und finanziellen Aufwand gewährleistet werden kann. Bei einigen Gerichten hat sich beispielsweise der Einsatz der Software „Skype for Business“ verbreitet. Für den zuzuschaltenden Beteiligten ist somit nur ein Computer mit Kamera und Mikrofon notwendig. Umfangreicher muss die technische Ausstattung lediglich auf Seiten des Gerichts sein. Neben der Übertragungssoftware müssen Aufnahme- und Wiedergabegeräte für den Gerichtssaal vorhanden sein. Einige Gerichte sind mit Videokonferenzräumen ausgestattet. Teilweise verfügen die Gerichte jedoch auch über mobile Anlagen, die in den jeweiligen Sitzungssaal verbracht werden. Bislang sind allerdings bei weitem noch nicht alle Gerichte entsprechend technisch ausgerüstet.</p><p>Ist die technische Ausrüstung vorhanden, stünden der Videoverhandlung allenfalls Bedenken des Gerichts an deren Eignung entgegen. Gewiss steht die Zuschaltung nicht der persönlichen Anwesenheit gleich. Nachteil ist die geminderte Unmittelbarkeit, der fehlende Eindruck eines persönlichen Gegenüberstehens. Doch nicht bei jeder Verhandlung kommt es darauf an. Erfolgt etwa keine umfangreiche Beweisaufnahme oder handelt es sich etwa nur um kurze formale Angelegenheiten, bedarf es meist keiner physischen Anwesenheit.</p><h3>3. Antragsrecht der Prozessparteien</h3><p>Auf die Einleitung einer Videoverhandlung kann die Partei mit einem Antrag hinwirken. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass Gerichte die notwendige technische Ausrüstung besitzen, noch darauf, dass sie in einem konkreten Verfahren genutzt wird. Die Ermessensentscheidung des Gerichts über § 128a ZPO ist zudem nicht (isoliert) angreifbar. Erfahrungsgemäß kommt es daher auf das jeweilige Gericht bzw. den jeweiligen Richter an, ob von der Möglichkeit der Videoverhandlung Gebrauch gemacht werden kann, was sich meist vorab klären lässt.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Videoverhandlungen in Zivilverfahren sind während der Corona-Pandemie ein probates Mittel, um Ansteckungsrisiken und einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden.</p><p>Nach dem Überwinden der Krise braucht die digitale mündliche Verhandlung nicht zum Regelfall zu werden. Doch mit der einmal geschaffenen technischen Möglichkeit zur Videoverhandlung – und einer womöglich erhöhten Bereitschaft dazu durch gute Erfahrungen oder zumindest abgesenkte Hemmschwellen – könnte der Zweck des § 128a ZPO nachhaltig erreicht werden: in geeigneten Fällen das Vermeiden von erheblichem Zeit- und Reiseaufwand für Verfahrensbeteiligte bei nur unwesentlichen Nachteilen für die Verhandlung durch digitales Zuschalten in den Sitzungssaal. Die Corona-Pandemie kann insoweit auch als Chance verstanden werden.</p><p>Schließlich will der Gesetzgeber die Möglichkeit von Videoverhandlungen auch in anderen Gerichtsverfahren weiter fördern. So sieht der Entwurf des § 114 ArbGG über § 128a ZPO hinaus sogar die Möglichkeit der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an arbeitsgerichtlichen Verfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung vor.</p><p>Für Fragen in Zusammenhang mit diesem Beitrag oder zu Möglichkeiten der Prozessführung in Zeiten der Corona-Pandemie steht Ihnen Herr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner </a>gerne zur Verfügung.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>COVID-19: Sind auch rein virtuelle Generalversammlungen von Genossenschaften zulässig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/covid-19-sind-auch-rein-virtuelle-generalversammlungen-von-genossenschaften-zulaessig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, Seite 569 ff.) beinhaltet erhebliche Erleichterungsregelungen für Genossenschaften zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten, wie z.B. die Verlagerung der Feststellung des Jahresabschlusses von der Generalversammlung auf den Aufsichtsrat oder die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Auszahlungen auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder die zu erwartende Dividende zu beschließen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Gesetz findet vorerst nur für das aktuelle Kalenderjahr 2020 Anwendung. Eine Verlängerung dieser Regelung ist durch eine Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich möglich. Sollten sich die Regelungen bewähren, so ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Dauer in das Genossenschaftsgesetz überführt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch wenn die Anpassungen unseres Erachtens grundsätzlich zu begrüßen sind, werfen der Gesetzeswortlaut und dessen Begründung die Frage auf, ob rein virtuelle Generalversammlungen – wie auch bei Aktiengesellschaften – zulässig sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Generalversammlung von Genossenschaften auch ohne etwaige Satzungsregelung und ohne die Durchführung einer Präsenzsitzung durchgeführt werden kann. So ändert das Gesetz § 43 Abs. 7 GenG dahingehend, dass Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn eine Satzungsregelung dies nicht ausdrücklich vorsieht.</span></span></span> <span><span><span>Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 GenG ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Insbesondere der letzte Satz der Regelung lässt die Auslegung zu, dass die Änderung lediglich auf gemischte General- bzw. Vertreterversammlungen gemünzt ist und eine reine virtuelle Versammlung gerade nicht Gegenstand der Regelung sein soll (da andernfalls der Vermerk über die Art der Stimmabgabe nicht notwendig wäre). Die Gesetzesbegründung kann ebenfalls so verstanden werden, da hier – anders als beispielsweise bei der Aktiengesellschaft – der Begriff „virtuell“ nur in Anführungszeichen genutzt wird (BT-Drucks. 19/18110, S. 28). </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zwar wurde bereits in der genossenschaftsrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass mit der Beschlussfassung in elektronischer Form des § 43 Abs. 7 S. 1 GenG auch eine rein virtuelle General- bzw. Vertreterversammlung zulässig sein könne, wozu es dann freilich einer entsprechenden Satzungsregelung bedürfe.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die vorgenannte Neuregelung kann so ausgelegt werden, dass nur bei gemischten General- bzw. Vertreterversammlungen im Rahmen der Corona-Gesetzgebung keine explizite Satzungsregelung erforderlich ist und – mit anderen Worten – noch immer eine Präsenzsitzung stattfinden muss, bei der zumindest einzelne Mitglieder physisch anwesend sind. Reine virtuelle Generalversammlungen bedürfen daher aus Gründen der Rechtssicherheit nach wie vor einer expliziten Satzungsregelung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zu beachten dürfte auch sein, dass die Durchführung und Organisation digitaler Generalversammlungen sowie ggf. Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen zu einem erheblichen technischen Organisationsaufwand führen, der im Zweifel nicht ohne weiteres und auch nicht kurzfristig erbracht werden kann. Dadurch kann erhebliche Rechtsunsicherheit bei dringend zu fassenden Beschlüssen bestehen.<em> </em>Hierzu beraten wir Sie gerne.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Alles wird sich ändern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alles-wird-sich-aendern</link>
                        <description>Alles wird sich ändern</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Diskussion um das Unternehmensstrafrecht geht weiter – diesmal über den neuen „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“. Christine Lambrecht, Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, erst seit wenigen Monaten im Amt, scheint entschlossen, das Gesetzgebungsverfahren voranzutreiben. Bundestagsdebatten und Anfragen einzelner Fraktionen weisen einen ähnlichen Weg. Noch bevor der derzeit vorliegende Referentenentwurf Gesetz wird, zeigt sich: Das im Entwurf enthaltene „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“ birgt Stoff für drastische Veränderungen in der gesamten Compliance-Community. So gut wie alles wird sich ändern für Unternehmen, deren Verteidiger und Sachverhaltsermittler. Neues gibt es zudem für Behörden, namentlich Staatsanwaltschaften, und für Gerichte. Versicherer (D&amp;O, VSV, Strafrechtsschutz) werden ihre Bedingungen<br>anpassen müssen.“</p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich bitte den kompletten Beitrag des Compliance Beraters (11/2019) als PDF-Dokument herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>25 Jahre Schengen-Raum - Die Herausforderungen durch COVID-19 und die Folgen der Pandemie für Waren- und Dienstleistungsfreiheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/25-jahre-schengen-raum-die-herausforderungen-durch-covid-19-und-die-folgen-der-pandemie-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vor über einem Monat feierte Europa die ersten 25 Jahre der Abschaffung der innereuropäischen Grenzkontrollen - und dies trotz gerade eingeführter Beschränkungen der Reisefreiheit und des Warenverkehrs. Seit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vor über 60 Jahren haben die vier Grundfreiheiten zur Schaffung eines Binnenmarktes beigetragen, der mit der Abschaffung innereuropäischer Grenzkontrollen deutlich gestärkt wurde. &nbsp;</p><h3>Nationale Alleingänge gefährden die Wirtschaft und die gewonnenen Freiheiten</h3><p>Die Corona-Pandemie setzt die vier Grundfreiheiten (des Warenverkehrs, der Freizügigkeit von Personen, der Dienstleistungsfreiheit und des Kapitals) und die Errungenschaften des Binnenmarktes für 450 Millionen Bürger in 27 EU-Ländern großen Belastungen aus. Ein Land nach dem anderen führt Grenzkontrollen und Einreisebeschränkungen ein, die den Warenverkehr be- und Reisen verhindern. Ungeachtet der Frage, ob Reisebeschränkungen tatsächlich helfen Infektionen zu verhindern, sah sich daher die Europäische Kommission gezwungen, die Schließung der Außengrenzen vorzuschlagen, Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums zu akzeptieren und ein Grenzmanagement einzuführen. Des Weiteren führten nationale Beschlagnahmen und Ausfuhrverbote von persönlicher Schutzausrüstung zu Irritationen und zum Eingreifen der Kommission.</p><p>Die Eingriffe lassen sich vielfach durch den Wunsch nationaler Politiker erklären, sich profilieren zu wollen, und nicht durch rationales koordiniertes Vorgehen, was sich am Flickenteppich von Maßnahmen in Deutschland ebenso belegen lässt wie an der letztendlich doch zugelassenen Einreise von Saisonarbeitern. Allein in Deutschland werden bis Ende Mai etwa 100.000 Erntehelfer benötigt, die vor allem aus den östlichen EU-Ländern kommen.</p><h3>Minimierung der Eingriffe in den Warenverkehr und den Transport geboten</h3><p>Grenzkontrollen und Einreiseverbote führen zu Behinderungen des Warenverkehrs und können ihn vollkommen zum Erliegen bringen. Das war deutlich an den Binnengrenzen zwischen Deutschland und Polen zu sehen mit bis zu 60 km langen Warteschlangen; das Transportgewerbe kennt das von den Außengrenzen der EU, etwa zur Türkei. Grenzarbeiter zwischen Deutschland und Frankreich oder Deutschland und Tschechien leiden unter Einreiseverboten, die sie um den Lohn und die Unternehmen um die Arbeit bringen.</p><p>Daher hat die Europäische Kommission am 16. März 2020 <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.CI.2020.086.01.0001.01.DEU&amp;toc=OJ:C:2020:086I:TOC" target="_blank" rel="noreferrer">Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen</a> angenommen.</p><p>Der Güterverkehr soll nicht durch Kontrollmaßnahmen behindert werden, und insbesondere sollen Waren, vor allem lebensnotwendige Güter wie Nahrungsmittel, verfügbar bleiben, Punkt I.2. der Leitlinien. Dazu gehört auch, dass beruflich bedingte Reisen zur Sicherstellung des Güterverkehrs und zur Bereitstellung von Dienstleistungen, etwa für Beschäftigte im Verkehrssektor, möglich bleiben, Punkt I.3. der Leitlinien. Beschränkungen des Güter- und Personenverkehrs aus Gründen der öffentlichen Gesundheit müssen transparent, hinreichend begründet, verhältnismäßig, relevant und verkehrsträgerspezifisch und nichtdiskriminierend sein, Punkt I.3. der Mitteilung. Die Mitgliedstaaten sollten vorrangige Fahrspuren für den Gütertransport (z. B. in Form von sogenannten Green Lanes) ausweisen und die Aufhebung bestehender Wochenendfahrverbote erwägen.</p><p>Die Kommission veröffentlicht die Beschränkungen des Transports auf einer eigenen <a href="https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_de" target="_blank" rel="noreferrer">Seite</a>. Siehe dazu auch die <a href="https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/strassenverkehr-covid-19.html" target="_blank" rel="noreferrer">Informationen</a> des deutschen Verkehrsministeriums.</p><p>Der freie Verkehr soll für alle Waren aufrechterhalten werden und keinen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere soll der Grenzübertritt von lebensnotwendigen Gütern weiterhin gesichert bleiben und hierfür sogenannte Green Lanes, also tatsächlich Sonderfahrspuren für Versorgungsfahrten und LKWs, eingeführt werden, um eine Beeinträchtigung von Lieferketten an den temporär wiedereingeführten Grenzkontrollen zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Dies gilt insbesondere für alle relevanten Übergangsstellen innerhalb des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Netz).</p><p>Kontrollen sollen auf das Nötigste beschränkt bleiben, Fahrer sollen ihre Fahrzeuge möglichst nicht verlassen und auch selbst wenig Kontakt zum Kontrollpersonal haben müssen. Für den Transport von Waren, die im EU-Binnenmarkt rechtmäßig im Verkehr sind, sollen nach wie vor keine zusätzlichen Bescheinigungen benötigt werden, um die Grenzen zu passieren.</p><p>Dass nationale Interessen immer wieder die Oberhand über gemeinsame europäische Interessen gewinnen, lässt sich an den Kabotage-Regeln und Ausfuhrverboten verdeutlichen. Die geltenden Beschränkungen ausländischer Transporteure sollten bis zum Herbst nicht durchgesetzt werden, um die Funktionsfähigkeit der Lieferketten von Industrie und Handel sicherzustellen. In Deutschland galt das nur eine Woche.</p><p>Wie erwähnt führten nationale Beschlagnahmen und Ausfuhrverbote von persönlicher Schutzausrüstung zu Irritationen und zum Eingreifen der Kommission. Nunmehr gibt es eine EU-weite Regelung für Ausfuhren von persönlicher Schutzausrüstung, <a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/402/oj" target="_blank" rel="noreferrer">VO 2020/102</a>, und <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52020XC0320(04)" target="_blank" rel="noreferrer">Leitlinien</a> zu deren Anwendung. In Deutschland ist dafür das <a href="https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Coronavirus_Schutzausruestung/coronavirus_schutzausruestung_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA</a> zuständig.</p><h3>Weitgehende Reisebeschränkungen im Binnenmarkt und mit Drittländern</h3><p>Wie schon ausgeführt, sah sich die Europäische Kommission gezwungen, die Schließung der Außengrenzen <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52020DC0115" target="_blank" rel="noreferrer">vorzuschlagen</a>, Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums zu akzeptieren und ein Grenzmanagement einzuführen.</p><p>Die am 16. März 2020 veröffentlichten Leitlinien sehen vor, die Außengrenzen der EU weitgehend zu schließen, Einreisen zu beschränken und die Gesundheit Einreisender zu kontrollieren.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus werden EU-Bürger und andere Personen, die im erweiterten EU-Raum wohnen, davon abgehalten, Auslandsreisen anzutreten. Der „erweiterte EU-Raum“ umfasst alle Schengen-Länder (sowie Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien) und die vier assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Auch Irland und das Vereinigte Königreich gehören dazu, soweit sie sich diesen Maßnahmen anschließen.</p><p>Viele der weiterhin aufrechterhaltenen Einreiseverbote lassen sich durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzen und sind daher mit den Regeln des Schengen-Raumes und des EU-Binnenmarktes nicht vereinbar. Das Bestehen des Schengen-Raumes jährte sich zum 25. Mal am 26. März 2020. Erst 1995 fielen die Grenzkontrollen zwischen sieben Staaten – Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien. Heute umfasst der Schengen-Raum insgesamt 26 Staaten: 22 EU-Mitgliedstaaten sowie die Nicht-EU-Mitglieder Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Neben der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen sieht das Abkommen auch eine verstärkte Zusammenarbeit von Polizei und Justiz, eine gemeinsame Visa-Politik sowie gemeinsame Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen vor. &nbsp;</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Coronavirus und die schrittweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-und-die-schrittweise-erhoehung-des-kurzarbeitergeldes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz feiert in diesen Tagen ersten Geburtstag. Es trat am 26.04.2019 in Kraft. Für meinen arbeitsrechtlichen Blog in dieser Woche hatte ich ursprünglich den Titel <span>„</span>Happy Birthday GeschGehG<span>“</span> vorgesehen. Geburtstage finden zwar statt, sie werden bzw. dürfen aber aufgrund von Corona derzeit nicht gefeiert werden. Der erste Geburtstag des GeschGehG hat deshalb auch an Bedeutung verloren. Das einzige Geheimnis, das viele interessiert, ist ein Impfstoff gegen Corona. Der Geburtstag wird damit nicht gefeiert, Geschenke werden aber dennoch großzügig verteilt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>am 22.04.2020 hat sich die große Koalition auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeinigt und damit großzügige Geschenke verteilt. Was bedeutet das?</p><h3><span>Ausgangssituation</span></h3><p><span>Kurzarbeitergeld, als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, soll den Verdienstverlust ausgleichen, den Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitszeitreduzierung erleiden. Während einer Kurzarbeitsphase erhalten Arbeitnehmer für die anteilig tatsächlich geleistete Arbeit auch die entsprechende anteilige Vergütung. Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. </span></p><h3><span>Kurzarbeitergeld bei unter 50 Prozent reduzierter Arbeitszeit</span></h3><p><span>Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes betrifft nicht Arbeitsverhältnisse, die von weniger als 50 </span>Prozent <span>reduzierter Arbeitszeit betroffen sind. Wenn beispielsweise durch Kurzarbeit die Arbeitszeit um 30 Prozent reduziert wird, greift die gesetzliche Neuerung nicht ein und die Höhe des Kurzarbeitergeldes bleibt weiterhin bei 60 </span>Prozent <span>bzw. 67 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts.</span></p><h3><span>Erhöhung des Kurzarbeitergeldes</span></h3><p><span>In Arbeitsverhältnissen, in denen mindestens 50 </span>Prozent <span>reduziert gearbeitet wird, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. In den ersten drei Monaten der Kurzarbeit verbleibt es bei den Leistungssätzen 60 </span>Prozent<span>/67 </span>Prozent<span>. Ab dem 4. Monat bis einschließlich zum 6. Monat wird das Kurzarbeitergeld auf 70 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts, bzw. auf 77 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, erhöht. Ab dem 7. Monat der Kurzarbeit wird – bei mindestens 50 p</span>rozenti<span>gem Ausfall der regulären Arbeitszeit – das Kurzarbeitergeld auf 80 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts bzw. 87 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts bei Arbeitnehmern mit Kind im Haushalt erhöht. </span></p><p><span>Diese für den Bund äußerst teure Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gilt nur vorübergehend für die </span><span>„</span><span>Corona-Krise</span><span>“</span><span> und damit nach derzeitiger Regelung bis 31.12.2020.</span></p><h3>Verhältnis zwischen vereinbarter und gesetzlicher Aufstockung</h3><p>Viele Arbeitgeber haben das bisherige Kurzarbeitergeld (60 Prozent/67 Prozent) <span>„</span>freiwillig<span>“</span> in Betriebsvereinbarungen oder individualvertraglichen Regelungen aufgestockt. Bis 80 Prozent war dies sozialversicherungsfrei möglich. Die sozialversicherungsfreie Aufstockung betrug bisher damit 20 Prozent/13 Prozent. Eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes war zu Beginn des Coronavirus´ in Deutschland nicht absehbar. Es könnte deshalb die Frage aufkommen, ob die Aufstockung des Arbeitgebers bis zu der vereinbarten Grenze in Höhe von z.B. 80 Prozent erfolgt und damit bei der gestaffelten Erhöhung angerechnet oder irgendwann überholt wird oder ob die Regelung so zu verstehen ist, dass ein gewisser Prozentsatz jeweils auf die aktuell gültige gesetzliche Regelung hinzugerechnet wird. Dies könnte zu kuriosen Ergebnissen führen. Beispielsweise bei Arbeitnehmern, bei denen von 67 Prozent um 20 Prozent auf 87 Prozent aufgestockt wurde, die ab dem 7. Monat nicht wie gesetzlich vorgesehen 87 Prozent, sondern dann 107 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts erhalten würden. Dies ist kurios und kann nicht gewollt sein. Arbeitnehmer mit Kurzarbeit würden dann für das gezwungene Nichtstun mehr netto erhalten, als Arbeitnehmer, die arbeiten.</p><p>Bei zukünftigen Vereinbarungen mit den Betriebsräten und den Arbeitnehmern über die Kurzarbeit ist eine Anrechnung gesetzlicher Erhöhungen bei den Aufstockungsbeträgen aber zwingend zu berücksichtigen.</p><p>Schöne und teure Geschenke von der Bundesregierung. Es wäre dennoch schöner, wieder Geburtstagspartys feiern zu dürfen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaub wider Willen? –Ein Streifzug durch das Urlaubsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-wider-willen-urlaubsrechtliche-ueberlegungen-unter-dem-eindruck-der-corona-pandemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Folgen der weltweiten Corona-Epidemie treffen auch die deutsche Wirtschaft hart. Unter dem Eindruck der aktuellen Krise stellen sich für viele Unternehmen gerade auch aus arbeitsrechtlicher Sicht viele Fragen und neue Herausforderungen. Dies gilt nicht zuletzt für Fragen der Urlaubsgewährung. Mitarbeiter, die eine geplante Urlaubsreise wegen der derzeit gültigen Reisebeschränkungen bzw. Empfehlungen nicht antreten können oder wollen, werden oft mit dem Wunsch an den Arbeitgeber herantreten, ihren beantragten und genehmigten Urlaub zurückzugeben. Auf der anderen Seite wird manches Unternehmen, das seine Mitarbeiter derzeit nicht mit Arbeit auslasten kann, mit dem Gedanken spielen, die Belegschaft oder zumindest einzelne Mitarbeiter in eine Art Zwangsurlaub zu schicken, um bei Wiederanlaufen des Geschäfts nach der Krise nicht auch noch in größerem Umfang Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen. Der folgende Überblick soll einen Beitrag zur Klärung dieser verschiedenen Rechtsfragen leisten.</p><h3>Keine "Rückgabe" bereits genehmigten Urlaubs</h3><p>Hat der Arbeitgeber einen konkreten Urlaubsantrag des Mitarbeiters bereits genehmigt, gibt es grundsätzlich kein Zurück. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber in einer solchen Konstellation den Urlaub des Mitarbeiters widerrufen kann, hat dieser einen Anspruch darauf, dass der bereits genehmigte Urlaub nachträglich auf einen anderen Zeitraum verschoben wird. Etwas anderes dürfte entsprechend den ausnahmsweise bestehenden Widerrufsmöglichkeiten für Arbeitgeber, die die Rechtsprechung für extreme Notlagen anerkannt hat (z.B. drohender wirtschaftlicher Zusammenbruch des Unternehmens), nur gelten, wenn es für den Arbeitnehmer schlechthin unzumutbar wäre, an der zeitlichen Festlegung des Urlaubs festzuhalten. Letzteres ist aber auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausnahmesituation nicht anzunehmen. Insbesondere macht es für die rechtliche Bewertung keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer den Zeitraum, für den er vom Arbeitgeber von der Arbeit urlaubsbedingt freigestellt wird, zu dem von ihm ursprünglich vorgesehenen Zweck (z.B. für eine Urlaubsreise) nutzen kann. Ein solcher Umstand fällt vollständig in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Zweck des Erholungsurlaubs, dem Mitarbeiter durch die Befreiung von der Arbeitspflicht Zeit zur Erholung zu verschaffen, nicht von einer spezifischen Verwendung der Urlaubszeit abhängt. Im Zweifel ist eine Erholung des Mitarbeiters ebenso im häuslichen Umfeld möglich.</p><p><strong>Praxistipp</strong>:</p><p>Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann daher regelmäßig nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückgängig gemacht werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist hierzu nicht erforderlich, sodass der einmal festgelegte Urlaub auch dadurch wieder aufgehoben werden kann, dass das Unternehmen gegen die Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter während der ursprünglich vorgesehenen Urlauszeit keine Einwände erhebt.</p><p>Da der Arbeitgeber allerdings in seinem Vertrauen auf die Durchführung des genehmigten Urlaubs schutzwürdig ist, wird man unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber, zumal wenn er lediglich im Homeoffice tätig wird, sein Tätigwerden entgegen dem gewährten Urlaub vorher formlos anzuzeigen hat. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Mitteilung, wird man den Verzicht des Arbeitgebers auf Einwände gegen die Tätigkeitsaufnahme nicht als Zustimmung zur Aufhebung des Urlaubs auslegen können. Der Arbeitnehmer kann dann auch nicht anschließend geltend machen, dass ihm für den maßgeblichen Zeitraum, in dem er oder sie gearbeitet hat, Urlaub an anderer Stelle zu gewähren sei.</p><h3>Urlaub wider Willen?</h3><p>Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie die aktuelle Phase mit vergleichsweise geringer Auslastung ihrer Mitarbeiter dazu nutzen können, Mitarbeiter in eine Art Zwangsurlaub zu schicken. Der Vorteil liegt auf der Hand: Urlaub könnte ohne nennenswerte Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe abgebaut werden; die Mitarbeiter stünden dem Unternehmen in einer späteren Phase des Jahres, in der die Wirtschaft hoffentlich insgesamt wieder an Fahrt aufnimmt, wieder zur Verfügung.</p><h3>Betriebsferien kein geeignetes Mittel</h3><p>Immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Durchführung von Betriebsferien ins Spiel gebracht, die manche Betriebe vor allem aus der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr kennen. Dies bedeutet, dass allen Mitarbeitern oder jedenfalls einem Großteil der Belegschaft für einen bestimmten Zeitraum, in dem der Betrieb auch meist insgesamt ruht, einheitlich Urlaub erteilt wird. Die Dauer der Betriebsferien wird dabei auf die Urlaubsansprüche der einzelnen Mitarbeiter angerechnet.</p><p><strong>Praxistipp: </strong></p><p>Betriebsferien erweisen sich in der aktuellen Situation allerdings eher als ungeeignetes Mittel zum Abbau von Urlaubstagen. Dies hat in erster Linie damit zu tun, dass Betriebsferien nach der Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Vorlauf von mehreren Monaten anzukündigen sind, damit sich die Mitarbeiter auf die Urlaubszeit einstellen und ihre Urlaubsplanung hiernach richten können. Existiert ein Betriebsrat, hat die Arbeitnehmervertretung bei der Festlegung von Betriebsferien zudem ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Schließlich müsste ein Arbeitgeber noch berücksichtigen, dass jedem Mitarbeiter auch bei der Einführung von Betriebsferien ein fester Anteil an Urlaubstagen verbleiben muss, über den er oder sie frei verfügen darf.</p><h3>Einseitige Urlaubserteilung zur Vermeidung von "Urlaubsstau"</h3><p>Insofern ist die Frage, ob ein Arbeitgeber auch außerhalb von Betriebsferien einseitig Urlaub erteilen und dadurch Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter abbauen kann. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich möglich, soweit und solange ein Mitarbeiter für die verbliebende Zeit des laufenden Urlaubsjahrs noch keinen Urlaub geltend gemacht hat. Denn nur wenn der Mitarbeiter bereits konkret an den Arbeitgeber wegen Urlaubs herangetreten ist, muss dieser bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Mitarbeiters berücksichtigen. Durch die Erklärung des Arbeitgebers, für einen bestimmten Zeitraum Urlaub zu erteilen, und die nachfolgende Freistellung des Mitarbeiters während der Urlaubszeit kann der Arbeitgeber Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter somit grundsätzlich erfüllen.</p><p>Sieht man von den für gekündigte Arbeitsverhältnisse geltenden Besonderheiten einmal ab, sind die Mitarbeiter aber rechtlich nicht verpflichtet, die Bestimmung des Urlaubszeitraums durch den Arbeitgeber hinzunehmen. Sie können der Urlaubserteilung jederzeit formlos widersprechen - mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Urlaubanspruch mit einer Freistellung nicht erfüllen kann. Besondere Gründe müssen hierfür nicht dargetan werden. Es genügt, wenn der Mitarbeiter eine von den Vorstellungen des Arbeitgebers abweichende Urlaubsplanung verfolgt.</p><h3>Aufruf zur zeitnahen Mitteilung der Urlaubsplanung als Königsweg</h3><p>Daher sollten es Arbeitgeber – auch zur Vermeidung atmosphärischer Störungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses – gar nicht erst auf einen Widerspruch ihrer Mitarbeiter ankommen lassen. Stattdessen empfiehlt sich für Unternehmen folgende Herangehensweise:</p><ul><li><span><span>Die Mitarbeiter sollten in einer Mitteilung (idealerweise schriftlich oder per E-Mail) dazu aufgerufen werden, sämtliche Urlaubsanträge für das laufende Kalenderjahr möglichst zeitnah (z.B. bis Ende Mai) zu stellen, verbunden mit dem Hinweis, dass erstens später eingehende Urlaubswünsche insbesondere aus betrieblichen Gründen zurückgewiesen werden können, etwa wenn für bestimmte Zeiträume in der zweiten Jahreshälfte bereits einer hohen Anzahl an Mitarbeitern Urlaub erteilt wurde und die Anwesenheit des Antragstellers im beantragten Urlaubszeitraum für den Arbeitgeber unabdingbar ist, und zweitens in 2020 nicht mehr genehmigter Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwar in das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf, dort aber grundsätzlich zum Ablauf des 31. März 2021 ersatzlos verfällt.</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Ein Verfall von Urlaub setzt nach der neueren Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret in die Lage versetzt hat, seinen bezahlten Jahresurlaub auch tatsächlich zu nehmen (EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16). Dafür muss er den Mitarbeiter grundsätzlich dazu auffordern, Urlaub zu beantragen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass aus freien Stücken nicht genommener Urlaub am Ende des Urlaubsjahrs bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt. Die oben genannte Mitteilung hätte also den Vorteil, dass der Arbeitgeber zugleich seine Mitwirkungsobliegenheiten bei der Urlaubsgewährung erfüllt und in 2020 nicht genommener Urlaub damit tatsächlich verfällt.</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>Zusatzurlaub bei frühzeitiger Inanspruchnahme</h3><p>Um einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen, bereits in der jetzigen Phase mit geringerer Auslastung vieler Arbeitnehmer Urlaub zu nehmen, kann es für Arbeitgeber schließlich ratsam sein, die frühzeitige Inanspruchnahme des Jahresurlaubs mit der Gewährung von Zusatzurlaub zu belohnen (z.B. ein zusätzlicher Urlaubstag bei Inanspruchnahme von mindestens der Hälfte des Jahresurlaubs vor dem 30. Juni, zwei zusätzliche Urlaubstage bei Inanspruchnahme von zwei Dritteln des Jahresurlaubs vor dem 30. Juni 2020 usw.). Auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes spricht nichts gegen ein solches Angebot. Wichtig wäre insoweit nur, in der Kommunikation mit den Mitarbeitern klarzustellen, dass es sich um eine coronaspezifische Sonderregelung handelt, die ab 2021, wenn das Virus und seine Auswirkungen hoffentlich beherrschbar geworden sind, nicht mehr gilt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-johannes-allmendinger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Johannes Allmendinger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät börsennotierte init SE bei Übernahme DResearch Fahrzeugelektronik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-boersennotierte-init-se-bei-uebernahme-dresearch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 4. Mai 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die init innovation in traffic systems SE, Karlsruhe, bei der Übernahme der DResearch Fahrzeugelektronik-Gruppe beraten. Die Transaktion wurde über die Tochtergesellschaft iris GmbH infrared &amp; intelligent sensors, Berlin abgewickelt. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.<br><br>Als weltweit führender Anbieter von integrierten Planungs-, Dispositions-, Telematik- und Ticketinglösungen für Busse und Bahnen unterstützt die init innovation in traffic systems SE seit mehr als 30 Jahren Verkehrsbetriebe dabei, den Öffentlichen Personennahverkehr zu gestalten. Mit mehr als 800 Kunden im deutschsprachigen Raum und der EU ist die DResearch Fahrzeugelektronik Gruppe einer der führenden Spezialausstatter für Busse und Bahnen im Bereich der audiovisuellen und digitalen Anlagentechnik. Die Gruppe erzielt mit fast 60 Mitarbeitern einen Umsatz von ca. EUR 15 Mio. pro Jahr.</p><h3>Berater init SE:</h3><p><strong>Inhouse</strong>: Frau Kerstin Kirschner, Herr Fabian Kohlhammer-Keipp</p><p><strong>BEITEN BURKHARDT</strong>: Dr. Christof Aha (Federführung; Corporate / M&amp;A), Rainer Süßmann(Kapitalmarktrecht), André Suttorp (Steuerrecht), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Florian Jäckel-Gottmann (IP), Gökhan Görgülü und Mark Thönißen (beide Corporate / M&amp;A, alle Frankfurt am Main).<br>&nbsp;</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christof Aha</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 451<br>E-Mail: <a href="mailto:Christof.Aha@bblaw.com">Christof.Aha@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digitale Betriebsratsarbeit auf der Zielgeraden: Bundestag verabschiedet Gesetzesentwurf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-betriebsratsarbeit-auf-der-zielgeraden-bundestag-verabschiedet-gesetzesentwurf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Ende April hat der Bundestag die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drucks. 19/18753) für ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung angenommen. Dadurch soll insbesondere ein neuer <span><span>§ 129</span></span> ins Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen werden, der die langersehnte digitale Betriebsratsarbeit zumindest in Zeiten der Corona-Pandemie ermöglicht. Das Gesetz muss zwar noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann. Es ist aber davon auszugehen, dass der Bundesrat keinen Einspruch erheben wird. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Video- und Telefonkonferenzen jetzt auch für den Betriebsrat</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Durch die gesetzliche Neuregelung erhalten Betriebsratsgremien die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Möglichkeit ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet und erfasst zudem bereits gefasste Beschlüsse, da die Neuregelung rückwirkend zum 1. März 2020 gelten soll. Nachvollziehbares Ziel ist es, die mit hohen Infektionsgefahren verbundenen Präsenzsitzungen so weit wie möglich zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Gremien weiterhin sicherzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bisher galt wegen §§ 33, 30 BetrVG, dass Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich durchgeführt werden durften und Beschlüsse auch nur gefasst werden konnten, wenn die Mehrheit der körperlich anwesenden Betriebsratsmitglieder entsprechend abstimmte. Beschlüsse im Umlaufverfahren oder auf elektronischen Kommunikationswegen konnten auf Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht gefasst werden. Bereits länger</span> wurde in der Literatur die These vertreten, dass auch eine Beschlussfassung per Videokonferenz zumindest dann möglich sei, wenn kein Betriebsratsmitglied widerspricht. Eine gesetzliche Grundlage dafür gab es aber bisher nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit führt jedoch in Zeiten von Corona zwangsläufig zu Problemen, wenn weite Teile der Belegschaft, darunter natürlich auch die Betriebsratsmitglieder, im Homeoffice tätig sind. Nach der bisherigen Rechtslage hätte sich der Betriebsrat für seine Sitzungen weiterhin zu Präsenzterminen treffen müssen. Abweichend davon können nun auf Grundlage des neuen § 129 BetrVG Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen über Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden. Im Einzelfall wird der Betriebsratsvorsitzende zu entscheiden haben, ob ein Präsenztermin durchgeführt werden muss oder ob eine Sitzung via Telefon- und Videokonferenz möglich ist. Voraussetzung wäre dann, dass die Betriebsratsmitglieder ihre Teilnahme in Textform an den Betriebsratsvorsitzenden melden.</span> <span>Eine Aufzeichnung der Sitzungen ist unzulässig und es ist stets sicherzustellen, dass Dritte von den Inhalten der Sitzungen und Beschlüsse keine Kenntnis erlangen. Die Regelungen gelten entsprechend auch für die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses und für Verfahren im Rahmen von Einigungsstellen. Zudem sollen vorübergehend sogar Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Für genügend Arbeit bei den IT-Verantwortlichen dürfte also in jedem Fall gesorgt sein.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Datenschutzkonforme Nutzung der Video- und Telefonkonferenzsysteme</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Natürlich dürfen bei Anwendung der Neuregelungen die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht vergessen werden, insbesondere wenn es darum geht, dass Dritte keine Kenntnis von den Inhalten der Sitzungen und Beschlüsse erhalten dürfen. </span><span><span><span>Bei der Nutzung der im Unternehmen bereits bestehenden Video- und Telefonkonferenzsysteme ist daher darauf zu achten, dass bestimmte Funktionalitäten entweder generell nicht zur Verfügung stehen oder vorhandene, aber datenschutzrechtlich bedenkliche Funktionalitäten standardmäßig deaktiviert sind. Dabei ist die Business-Version der Konferenzsysteme zu nutzen, da diese einen höheren Sicherheitsstandard bietet.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Damit sichergestellt ist, dass sich ausschließlich teilnahmeberechtigte Personen einwählen, hat der Betriebsrat die Zugangsbeschränkungsfunktionen durch die Verwendung eines Passworts oder der Warteraumfunktion zu nutzen. Mit der Warteraumfunktion gewährt der Administrator den einzelnen Teilnehmern manuell Zutritt zum virtuellen Sitzungsraum. Zu empfehlen ist auch, dass eine Sitzung "geschlossen" wird, sobald sich alle Teilnehmer in der Sitzung befinden. Dadurch kann sich keine betriebsratsfremde Person einwählen, selbst wenn sie Kenntnis des Passwortes haben sollte. Von der Versendung eines Einwahl-Links, in dem das verschlüsselte Passwort bereits enthalten ist, sollte abgesehen werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Link nicht an Unberechtigte weitergeleitet wird. Hier gilt im Hinblick auf die Betriebsratsarbeit ein strengerer Maßstab als für die Nutzung im generellen Betrieb des Unternehmens. </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Darüber hinaus ist eine Aufzeichnung der Sitzungen unzulässig und darf selbst dann nicht vorgenommen werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder in die Aufzeichnung einwilligen. § 129 BetrVG verbietet dies ausdrücklich und ist insofern nicht abdingbar, da mit dieser Bestimmung nicht nur der Persönlichkeitsschutz der Betriebsratsmitglieder, sondern vor allem die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung bezweckt ist.</span> Chatverläufe müssen außerdem nach der Sitzung aus dem Konferenzsystem gelöscht werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Trackingfunktionen müssen ebenfalls ausgeschaltet sein, um eine unzulässige Überwachung der Betriebsratsmitglieder während der Sitzung zu verhindern. Die Überwachung kann einerseits durch eine Verfolgung des Anwesenheits- und Aktivitätsstatus (aktiv/inaktiv/abwesend) des jeweiligen Betriebsratsmitglieds oder andererseits anhand eines Aufmerksamkeitstrackings während der Sitzung erfolgen. Beim Aufmerksamkeitstracking wird dem Administrator angezeigt, ob der Teilnehmer während der Sitzung das Konferenz-Fenster aktiv geöffnet bzw. im Vordergrund hat. </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Schließlich sind die üblichen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Nutzung von Software zu implementieren, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dazu gehören im Hinblick auf Konferenzsysteme insbesondere technische Vorkehrungen, die verhindern, dass Dritte auf die Webcam, Login-Daten oder das System selbst zugreifen können, die Verschlüsselung der Daten (mindestens durch Transportverschlüsselung, aber im Optimalfall über eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung) und die Nutzung von datensparsamen Voreinstellungen. </span>Für die Datensparsamkeit ist der Funktionsumfang auf das für die Kommunikation Notwendige zu begrenzen.<span> Als organisatorische Maßnahme kommt eine Richtlinie in Betracht, in der Vorgaben für die ordnungsgemäße Nutzung des Video- und Telefonkonferenzsystems gemacht werden und dadurch die datenschutz- sowie betriebsverfassungsrechtlich zulässige Handhabung durch die Betriebsratsmitglieder gesteuert wird. In diesem Zusammenhang kann auch die Privatnutzung untersagt werden. Die Betriebsratsmitglieder müssen darüber hinaus entsprechend zum datenschutzkonformen Umgang geschult werden. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Der digitale Betriebsrat?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die langersehnte Neuregelung durch die Einführung des neuen § 129 BetrVG gibt dem Betriebsrat zumindest vorübergehend die zusätzliche Möglichkeit, </span>Beschlüsse per Telefon- bzw. Videokonferenz zu fassen und sichert dadurch seine Handlungs- sowie Beschlussfähigkeit in diesen schwierigen Zeiten. Hierbei sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Aus Arbeitgebersicht ist die vorübergehende Neuregelung zu begrüßen, weil nur wirksame Betriebsratsbeschlüsse eine belastbare Rechtsgrundlage bilden, wenn es beispielsweise um den Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder um eine Anhörung vor dem Ausspruch einer Kündigung geht. </span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">L</a></span></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/laureen-lee" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>aureen Lee</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digitale Gesundheitsanwendungen – DiGAV vom 21. April 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-gesundheitsanwendungen-digav-vom-21-april-2020</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus wurde des Öfteren die Nutzung von Apps vorgeschlagen, die auf Smartphones oder Smartwatches genutzt werden. Nicht zuletzt diese Überlegung zeigt, dass die Digitalisierung auch im Gesundheitswesen vorangebracht werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber mit dem <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&amp;tf=xaver.component.Text_0&amp;tocf=&amp;qmf=&amp;hlf=xaver.component.Hitlist_0&amp;bk=bgbl&amp;start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D&apos;447350&apos;%5D&amp;skin=pdf&amp;tlevel=-2&amp;nohist=1" target="_blank" rel="noreferrer">Digitale-Versorgung-Gesetz</a> („DVG“) und der <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&amp;tf=xaver.component.Text_0&amp;tocf=&amp;qmf=&amp;hlf=xaver.component.Hitlist_0&amp;bk=bgbl&amp;start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D&apos;449140&apos;%5D&amp;skin=pdf&amp;tlevel=-2&amp;nohist=1" target="_blank" rel="noreferrer">Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung</a> („DiGAV“) die nächsten Schritte in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens eingeleitet.</p><p>Das DVG ist am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten. Damit wurde die Grundlage für den Leistungsanspruch der Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen geschaffen. Das DVG hat unter anderem Änderungen im SGB V vorgenommen. So wurde § 33a SGB V neu eingefügt, der digitale Gesundheitsanwendungen legal definiert. Danach haben gemäß § 33a Abs. 1 SGB V Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Medizinprodukte niedriger Risikoklasse sind solche, die der Risikoklasse I oder IIa gemäß der EU-Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 zugeordnet sind. Somit sind digitale Gesundheitsanwendungen im Sinne des § 33a SGB V als Medizinprodukte anzusehen. Dies hat zur Folge, dass zunächst die Regelungen des Medizinprodukterechts beachtet werden müssen, insbesondere die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der noch geltenden Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG und der ab dem 26. Mai 2021 geltenden EU-Medizinprodukteverordnung. Für Medizinprodukte der Risikoklasse I im Sinne der EU-Medizinprodukteverordnung kann das Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller selbst durchgeführt werden.</p><p>Der Anspruch nach § 33a Abs. 1 SGB V umfasst nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM“) in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach dem ebenfalls neu eingefügten § 139e SGB V aufgenommen wurden und entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden. § 139e Abs. 1 SGB V bestimmt, dass das BfArM ein Verzeichnis für erstattungsfähige digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V führt. Das Verzeichnis wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Gemäß § 139e Abs. 2 SGB V erfolgt die Aufnahme des entsprechenden Medizinprodukts in das Verzeichnis auf elektronischen Antrag des Herstellers beim BfArM, über den gemäß § 139e Abs. 3 SGB V das BfArM innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden hat.</p><p>Am 21. April 2020 ist zudem die DiGAV in Kraft getreten. Die DiGAV definiert unter anderem die an digitale Gesundheitsanwendungen zu stellenden Anforderungen für die Aufnahme in das Verzeichnis insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit (vgl. §§ 3 bis 6 DiGAV) und bestimmt das Verfahren für die Aufnahme des entsprechenden Medizinprodukts in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen. Danach wird die Sicherheit und Funktionstauglichkeit der digitalen Gesundheitsanwendung insbesondere durch die CE-Konformitätskennzeichnung im Sinne des Medizinprodukterechts nachgewiesen (sehen Sie hierzu auch unseren Beitrag zum <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/erleichterung-des-inverkehrbringens-von-medizinprodukten-im-zuge-der-coronakrise" target="_blank" rel="noreferrer">Inverkehrbringen von Medizinprodukten im Zuge der Corona-Krise</a>). Das BfArM darf aus begründetem Anlass zusätzliche Prüfungen vornehmen, z. B. die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere die für das Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Erklärungen und Bescheinigungen. Weiterhin kann das BfArM von dem Hersteller die Vorlage von Zertifikaten verlangen, die die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 DiGAV bestätigen, sofern entsprechende Zertifikate aufgrund von Sicherheits-, Qualitäts- oder Umweltnormen vorgesehen oder sonstige anerkannte Zertifikate zum Nachweis der Anforderungen geeignet sind. Die Zertifikate dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Gemäß § 7 Abs. 2 DiGAV müssen die Zertifikate von einer entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein. Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis ist zudem der Nachweis von positiven Versorgungseffekten. Positive Versorgungseffekte sind gemäß § 8 Abs. 1 DiGAV entweder ein medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen in der Versorgung. Für den Nachweis hat der Hersteller gemäß § 10 DiGAV eine vergleichende Studie vorzulegen.</p><p>Mit der DiGAV ist auch der <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DiGA-Leitfaden_2020.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Leitfaden des BfArM</a> veröffentlicht worden. Der Leitfaden erläutert die Regelung des DVG und der DiGAV und veranschaulicht mit Beispielen, wann eine eintragungsfähige digitale Gesundheitsanwendung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist. Unter anderem geht der Leitfaden darauf ein, dass digitale Gesundheitsanwendungen der Unterstützung von Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder von Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen dienen. Dementsprechend können primärpräventive digitale Anwendungen nicht im Verzeichnis nach § 139e SGB V eingetragen werden, da die Primärprävention der Verhinderung der Entstehung von Erkrankungen dient und nicht der Erkennung oder Behandlung von Erkrankungen. Der Leitfaden veranschaulicht auch das grundsätzliche Antragsverfahren und erläutert, dass das Verfahren als zügiger Fast-Track konzipiert ist. Das BfArM hat das Produkt innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 139e Abs. 3 SGB V zu bewerten. Sind die Anforderungen an Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit gegeben und bestehen positive Versorgungseffekte, hat das BfArM die digitale Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis aufzunehmen. Dabei gilt der Nachweis für die Sicherheit und Funktionstauglichkeit durch erfolgreichen Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens grundsätzlich als erbracht. Fehlt es nur an den positiven Versorgungseffekten, kann auf Antrag eine vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis erfolgen, was eine bis zu einjährige Erprobungsphase auslöst, in der die notwendige vergleichende Studie durchzuführen ist.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Live-Streams im Internet: Vereinfachte Anzeigepflicht für Rundfunklizenzen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/live-streams-im-internet-vereinfachte-anzeigepflicht-fuer-rundfunklizenzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Auch für Live-Streams im Internet kann eine Rundfunklizenz benötigt werden. Ist dies der Fall, muss der Live-Stream den Landesmedienanstalten angezeigt werden. Im Zuge der Corona-Krise haben die Landesmedienanstalten die Voraussetzungen an eine solche Anzeige reduziert. Live-Streams können nunmehr bis zum 31. August 2020 vereinfacht bei den Medienanstalten angezeigt werden. </span></p><p><span>Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick dazu, wie und unter welchen Voraussetzungen ein Live-Stream anzuzeigen ist.</span></p><h3><span>Für wen gilt das vereinfachte Anzeigeverfahren?</span></h3><p><span>Besteht eine Anzeigepflicht (dazu sogleich unten), gilt das vereinfachte Anzeigeverfahren nicht für sämtliche Live-Streams. Vielmehr sind Live-Streams nur dann privilegiert, wenn sie „kulturelle oder religiöse Veranstaltungen oder Bildungsangebote“ betreffen. </span></p><p><span>Insbesondere den Begriff der Veranstaltung wird man derzeit aber weit auslegen müssen: Angesichts der bestehenden Kontaktverbote und anderer Bestimmungen kann eine "Veranstaltung" aktuell üblicherweise kein Publikum verlangen. Die heimische Lesung oder der Gottesdienst in einer leeren Kirche sind daher als „Veranstaltungen“ zu sehen. Die Frage, ob ein Angebot „kulturell“ ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls, sollte gegenwärtig aber auch großzügig beantwortet werden. </span></p><h3><span>Warum und für wen gibt es eine Anzeigepflicht?</span></h3><p><span>Der Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer sieht vor, dass bei der Veranstaltung von „privatem Rundfunk“ eine Zulassung notwendig ist, eine sogenannte Rundfunklizenz. Um diese zu erlangen, muss grundsätzlich eine Anzeige bei der zuständigen Medienanstalt erfolgen.</span></p><p><span>Diese Pflicht gilt auch für Dienste, die über das Internet erbracht werden, wenn sie rechtlich als „Rundfunk“ zu qualifizieren sind. Allerdings ist nicht jeder Live-Stream auch gleich als zulassungspflichtiger „Rundfunk“ einzustufen.</span></p><h3><span>Was ist "Rundfunk"?</span></h3><p><span>Rundfunk liegt im Wesentlichen dann vor, wenn folgende vier Kernmerkmale erfüllt sind:</span></p><ul><li><span><span><span>Lineare Verbreitung:</span><span> Live-Streams werden dann linear verbreitet, wenn sie – zunächst – keine Möglichkeit bieten, dass der jeweilige Zuschauer zu bereits vergangenen Teilen des Streams zurückgehen kann, ebenso wenig wie er zu künftigen Teilen „vorspulen“ kann. In diesem Sinne sind (echte) Live-Streams üblicherweise linear. Dies gilt auch dann, wenn der Live-Stream nachträglich noch zum Abruf „on demand" angeboten wird.</span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Live-Streams, die zwar als solche bezeichnet werden, aber tatsächlich ein sendezeitunabhängiges Angebot darstellen, sind nicht lizenzpflichtig. Stellt also eine Band ein Video bei YouTube ein, das ausschließlich on demand verfügbar war und ist, stellt dieses Video kein lineares Angebot dar – auch wenn die Band das Video als „Live-Stream“ bezeichnet.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gleichzeitig 500 oder mehr potenzielle Zuschauer:</span><span> Dieses Kriterium ist, folgt man der Ansicht der Medienanstalten, bei Live-Streams im Internet in aller Regel erfüllt, weil über das Internet zahllose Zuschauer „potenziell“ erreicht werden können. Nur dann, wenn der Anbieter von vornherein die Teilnehmerzahl auf maximal 499 begrenzt, ist diese Anzahl „potenzieller Zuschauer“ nicht erreicht. </span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Ist die Teilnehmerzahl nicht begrenzt, kommt es auf die tatsächliche Anzahl der Zuschauer nicht an: Auch wenn der Live-Stream nur 20 Zuschauer erreicht, ist er potenziell an 500 oder mehr Zuschauer gerichtet.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Redaktionelle Gestaltung:</span><span> Auch dieses Kriterium ist entsprechend der Auffassung der Medienanstalten schnell erfüllt. Hierfür reicht es bereits, wenn verschiedene Kameraperspektiven eingenommen werden oder mit der Kamera gezoomt wird. Auch das Kommentieren der Inhalte des Live-Streams stellt eine redaktionelle Gestaltung dar. </span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Gibt ein Live-Stream also nicht lediglich technisch und inhaltlich neutral ein bestimmtes Geschehen wieder, ist von einer „redaktionellen Gestaltung“ auszugehen.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung:</span><span> Wird der Live-Stream regelmäßig gesendet, beispielsweise jeden Abend um 19 Uhr oder jeden Sonntag, ist eine „regelmäßige Wiederholung“ gegeben. </span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Der Begriff des „Sendeplans“ wirkt antiquiert, ist nach Auffassung der Medienanstalten aber bereits mit einer Ankündigung mehrerer künftiger Live-Streams erfüllt. </span></span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>Liegt ein solcher „Sendeplan“ vor, beispielsweise weil ein Autor mehrere künftige Lesungen per Live-Stream über Twitter ankündigt, bedarf es keiner regelmäßigen Wiederholungen mehr. Kein Sendeplan soll vorliegen, wenn „</span>nur vereinzelt, sporadisch, in sehr unregelmäßigen Abständen und/oder nur gelegentlich anlassbezogen live gestreamt wird“.</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span>Wo erhalte ich eine Lizenz?</span></h3><p><span>Sollten Sie einen Live-Stream als Rundfunk im dargestellten Sinne anbieten, ist die jeweilige Landesmedienanstalt Ihres Bundeslandes für Sie zuständig (</span><a href="https://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/landesmedienanstalten/" target="_blank" rel="noreferrer"><span>hier</span></a><span> zu finden). Für das vereinfachte Anzeigeverfahren sind dabei in der Regel folgende Angaben zu machen, die Sie per E-Mail an die für Sie zuständige Medienanstalt übermitteln können:</span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Name und Adresse des Künstlers (ggf. der übertragenden Einrichtung, hierbei dann mit Kontaktdaten des für den Live-Stream Verantwortlichen) </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Welche Inhalte hat Ihr Live-Stream? Welche Angebot oder Veranstaltung wird gestreamt?</span></span></span></span></span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span><span><span>Darstellung der Inhalte: Nutzen Sie eine oder mehrere (feste) Kameras? Gibt es redaktionelle Elemente wie Kommentare, Moderation, Interviews?</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span>Üblicherweise halten die Landesmedienanstalten aber auch Formulare für eine vereinfachte Anzeige online bereit.</span></p><h3><span>Wieviel kostet eine Lizenz?</span></h3><p><span>Die Gebühren für die Erteilung einer Lizenz sind sehr unterschiedlich und hängen unter anderem vom wirtschaftlichen Erfolg des Live-Streams ab. Die Landesmedienanstalt NRW gibt den Kostenrahmen mit EUR </span>100 bis 10.000 an. Diese fallen im Übrigen nur einmalig an.</p><p><span>Bitte beachten Sie, dass Sie die aufsichtführende Landesmedienanstalt gegebenenfalls in Ihrem Impressum als Aufsichtsbehörde erwähnen müssen.</span></p><p><span>Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten wenden.</span></p><p><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Lockdown – Konsequenzen für die Entgeltzahlung, öffentliche Entschädigungsansprüche und Reaktionsmöglichkeiten für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lockdown-konsequenzen-fuer-die-entgeltzahlung-oeffentliche-entschaedigungsansprueche-und</link>
                        <description>Lockdown – Konsequenzen für die Entgeltzahlung, öffentliche Entschädigungsansprüche und Reaktionsmöglichkeiten für Arbeitgeber</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem&nbsp;Coronavirus</span></span></span></h3><p><span>Die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer haben am 16. März 2020 gemeinsame Leitlinien zum weiteren Vorgehen gegen die Sars-CoV-2-Pandemie und die damit einhergehende Erkrankung (Covid-19) vereinbart und diese Leitlinien am 22. März 2020 erheblich erweitert. Neben Schließungen von Schulen und Kinderbetreuungsstätten, der Untersagung von (größeren) Versammlungen und Veranstaltungen, der Schließung von öffentlichen und privaten Freizeiteinrichtungen sowie Regelungen für den Einzelhandel, das Gaststätten- und Hotelgewerbe ist das generelle "Kontaktverbot" eingeführt worden, mit dem verhindert werden soll, dass sich – abgesehen von Mitgliedern der Kernfamilie – mehr als zwei Personen versammeln. Auch können die Gesundheitsbehörden im Rahmen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) einzelfallbezogene Maßnahmen ergreifen, wozu insbesondere die Verhängung einer Quarantäne (§ 30 IfSG) und das berufliche Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) gehören. Letztlich kann auch die Schließung des Betriebs angeordnet werden. Diese hier grob umschriebenen Maßnahmen stellen Arbeitgeber vor erhebliche Herausforderungen. Aber auch in Betrieben, die von diesen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen sind, stellen sich bedingt durch Corona weitere Fragen im Arbeitsverhältnis, die nach der Reaktion auf zurückgegangene Nachfrage und ausbleibende Umsätze. Aber auch Probleme der (arbeitsfähigen) Mitarbeiter bei der Betreuung Angehöriger und die erschwerte Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, sind zu thematisieren. Wir geben mit diesem Beitrag eine aktuelle Orientierung zu Risikoverteilung und öffentlich rechtlichen Erstattungs- bzw. Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber. Weitere Orientierungshilfen und Hinweise, auch aus anderen Fachbereichen als dem Arbeitsrecht, finden Sie in unserem laufend aktualisierten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Corona-Informationscenter </a>.</span></p><p><strong>Das gesamte Dokument können Sie im unteren&nbsp;Downloadbereich lesen und herunterladen.</strong></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue steuerliche Unterstützungsmaßnahmen: Gewinnsteueränderungen für russische Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-steuerliche-unterstuetzungsmassnahmen-gewinnsteueraenderungen-fuer-russische</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 22. April 2020 ist das Föderale Gesetz Nr. 121-FG verabschiedet worden, welches eine Reihe von Erleichterungen in Bezug auf die Gewinnsteuer einführt.</p><p>Seit April 2020 erhalten russische Unternehmen die Möglichkeit, Gewinnsteuervorschusszahlungen zu reduzieren – ihnen wird das Recht gewährt, bis Ende 2020 auf Vorschusszahlungen ausgehend vom faktischen Gewinn überzugehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verzögerte Zahlung KUG durch Arbeitsagentur – Vorfinanzierung Erstattungsanspruch durch Hausbank?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verzoegerte-zahlung-kug-durch-arbeitsagentur-vorfinanzierung-erstattungsan-spruch-durch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland arbeitet kurz. Dank den Lockerungen beim Kurzarbeitergeld (KUG) aus Anlass der Corona-Krise nehmen derzeit laut Medienberichten mehr als 720.000 Unternehmen Kurzarbeit in Anspruch. Und je länger die Krise dauert, desto mehr dürften es werden. Der Vorteil für Unternehmen: Lohnkosten werden bei mangelndem Beschäftigungsbedarf gesenkt und die Liquidität geschont. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern weniger bis gar kein Gehalt zahlen, und der Nettoverlust beim Mitarbeiter wird (in gewissen Grenzen) vom Staat ausgeglichen. Während der Corona-Krise muss der Arbeitgeber dabei nicht einmal mehr die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, die er normalerweise für die Bruttodifferenz in bestimmtem Umfang zu tragen hätte. Also: Liquiditätsgefahr erkannt – Liquiditätsgefahr gebannt.</p><h3>1. Verzögerte Erstattung KUG?</h3><p>Oder vielleicht doch nicht? Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen, die KUG beantragt haben oder noch werden, wird die Befürchtung laut, die ca. 600 Niederlassungen der Arbeitsagentur könnten bei der Bearbeitung der Anträge derart überfordert sein, dass das KUG nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung fließt. Für Unternehmen, die das KUG in aller Regel vorstrecken, aber keine Umsätze machen oder Rechnungen nicht bezahlt bekommen, wäre das ein Problem. Zwar sieht das Verfahren zum KUG vor, dass die Arbeitsagenturen den Antrag auf Zahlung des KUG vorerst nur auf Plausibilität prüfen und erst Monate später stichprobenartige Detailprüfungen vornehmen. Dabei wird dann final geprüft, ob das KUG vom Arbeitgeber auch richtig berechnet und beantragt wurde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Arbeitsagenturen zunächst nicht zu lange prüfen müssen, bevor KUG fließt. Gleichwohl müssen sie nach dem Gesetz vor Zahlung diese Plausibilitätsprüfung durchführen und dürfen einen Leistungsantrag nicht einfach <span><span><span>„</span></span></span>durchwinken<span><span><span>“</span></span></span>. Allein das Erfassen der Anträge und die Anweisung der Zahlung dürfte – ungeachtet irgendwelcher inhaltlichen Prüfungen – bereits einige Zeit in Anspruch nehmen.</p><p>Teilweise wird daher befürchtet, dass das KUG nicht – wie vom zuständigen Ministerium vorgesehen – innerhalb von 15 Tagen nach Leistungsantrag fließt, sondern erst nach einigen Wochen oder sogar Monaten. Für viele Unternehmen ein zu langer Zeitraum. Erschwerend kommt hinzu, dass für den Monat, in dem Kurzarbeit gefahren wird, erst im Folgemonat der Leistungsantrag auf Zahlung des KUG gestellt werden kann.</p><p>Leider fehlen derzeit noch hinreichende Erfahrungswerte, um diese Befürchtungen zu verifizieren oder zu entkräften. Die meisten Unternehmen, die coronabedingt Kurzarbeit angemeldet haben, taten dies im März diesen Jahres und konnten daher erst Anfang/Mitte April entsprechende Anträge auf Rückerstattung des KUG stellen. Es wird sich also erst noch zeigen, wie schnell der Zahlungsfluss erfolgt. Dies kann übrigens von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich sein und nicht zuletzt von der jeweiligen Niederlassung der Agentur für Arbeit abhängen.</p><h3>2. Finanzierung KUG-Erstattungsanspruch durch Hausbank?</h3><p><span>Für Unternehmen, die die Erstattung des KUG durch die Arbeitsagentur nicht abwarten können oder wollen, stellt sich deshalb die Frage, ob die Hausbank das bereits an die Arbeitnehmer ausgezahlte KUG refinanzieren kann. Grundsätzlich sollte das möglich sein, wenn die Hausbank entsprechend besichert wird. Dazu könnte der Hausbank der KUG-Erstattungsanspruch, den das Unternehmen gegen die Arbeitsagentur hat, verpfändet oder zur Sicherheit abgetreten werden. Dies ist rechtlich möglich und setzt u. E. nicht die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Zahlung des KUG einen eigenen pfändbaren Anspruch gegen die Arbeitsagentur aus § 670 BGB. Allerdings sollte bei entsprechender Anforderung seitens der Hausbank die Zustimmung der Arbeitnehmer eingeholt werden (vgl. Brand/Kühl SGB III 2018 § 108 Rn. 7, 21). Aufgrund der bis zum 30. September 2020 geltenden insolvenzrechtlichen Sonderregelungen wäre der an die Hausbank verpfändete oder sicherungsabgetretene Erstattungsanspruch insolvenzfest.</span></p><p><span>Im Hinblick auf die Unsicherheiten, die sich im Hinblick auf die zutreffende Berechnung des Erstattungsanspruchs gegen die Arbeitsagentur ergeben, kann ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden. Dessen Höhe dürfte von der Komplexität der zu beantragenden Ansprüche (z. B. bei variablen Vergütungsbestandteilen) abhängen. Im Ergebnis sollte es aber möglich sein, auf diese Weise einen wesentlichen Teil des KUG-Erstattungsanspruchs von der Hausbank finanziert zu bekommen.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Hund</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank" rel="noreferrer">Frank R. Primozic</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Grundlegende Neuregelung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-grundlegende-neuregelung-der-gesellschaft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Große Koalition hatte sich im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 bekanntlich auf diverse unternehmensrechtliche Vorhaben verständigt. Der aufgrund dessen erarbeitete und im Herbst 2019 bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Verbandssanktionengesetz hat bereits hohe Wellen geschlagen (vgl. Blog-Beitrag „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/verbandssanktionengesetz-klimawandel-bei-unternehmenssanktionen" target="_blank" rel="noreferrer">Verbandssanktionengesetz: Klimawandel bei Unternehmenssanktionen</a>“). Nunmehr hat die vom BMVJ eingesetzte „Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ am 20. April 2020 ihren – mit 211 Seiten recht umfangreichen – <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Entwurf_Mopeg.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts</a> vorgelegt.</p><p>Mit diesem ebenfalls im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Seit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 die Rechtsfähigkeit für die Außen-GbR anerkannte und damit einen Systemwechsel einleitete, näherte sich die GbR immer mehr den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften an, ohne dass die entsprechenden Gesetze vollständig angepasst wurden.</p><p>Entsprechend dem nur negativ eingegrenzten Gesellschaftszweck der GbR (Verbot des Betriebs eines Handelsgewerbes) und entsprechend dem Verzicht auf die Pflicht zu bestimmten Mindesteinlagen sind Verwendungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen der GbR außerordentlich vielfältig. So sind beispielsweise die vielfältigen Ausprägungen von Konsortien (etwa Emissionskonsortien, Finanzierungskonsortien, Anlagenbaukonsortien, Beteiligungskonsortien etc.) und Pools (Stimmrechtspool, Familienpool, Sicherheitenpool etc.), Joint Ventures, Unterbeteiligungen und stillen Gesellschaften, Interessen-, Arbeits- und Bauherrengemeinschaften oftmals als GbR zu qualifizieren.</p><p>Problematisch ist bisher vor allem, dass es für die (Außen-) GbR – im Gegensatz zu den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften OHG und KG – kein öffentliches Register gibt, aus dem sich die Vertretungsbefugnis oder der Gesellschafterbestand der GbR entnehmen lässt. Als wesentliches Ziel der Reform bezeichnet das BMJV es daher, „den Systemwechsel im Gesetz kohärent nachzuvollziehen und dadurch die Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von der Rechtsprechung und der Kautelarpraxis geprägten Rechtsanwendung und –gestaltung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen.“</p><p>Die geplanten Neuregelungen betreffen insbesondere</p><ul><li><span><span>die Umstellung des gesetzlichen Leitbilds der GbR von der nicht-rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtsfähige und auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Einführung eines Registers zur Schaffung der Publizitätsvoraussetzungen, wobei die Registrierung zwar freiwillig, aber Voraussetzung für bestimmte Rechtsvorgänge (wie z.B. für den Erwerb von Grundstücken) ist,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Umwandlungsfähigkeit der GbR.</span></span></span></span></span></li></ul><p>Weitere Details sind in den „<a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Mopeg_Presseinfo.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">Zusammenfassenden Informationen zu dem Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts</a>“ des BMVJ vom 20. April 2020 prägnant zusammengefasst.</p><p>Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-timm-neugebauer" target="_blank" rel="noreferrer">Timm Neugebauer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update: Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung des BMG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-inkrafttreten-der-sars-cov-2-arzneimittelversorgungsverordnung-des-bmg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die am 8. April 2020 angekündigte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (sehen Sie hierzu unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/geplanter-erlass-der-sars-cov-2-arzneimittelversorgungsverordnung-und-medizinischer-bedarf" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag vom 17. April 2020</a>) ist am 22. April 2020 in Kraft getreten (<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/SARS-CoV-2-AMVersorgVO_Bgbl.PDF" target="_blank" rel="noreferrer">SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung</a>).</p><p>Die Rechtsverordnung weicht an einigen Stellen erheblich von dem Referentenentwurf ab. Das Verkaufs- und Verpflichtungsverbot des § 8 des Referentenentwurfs ist nunmehr in § 7 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geregelt. Die in § 8 Abs. 2 des Referentenentwurfs geregelte Auskunftspflicht von Hersteller und Vertreiber wurde übernommen und um die Auskunft über den Lagerort der betroffenen Produkte erweitert, § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.</p><p>Die zunächst vorgesehene Befugnis des Bundesministeriums für Gesundheit (<span><span><span>„</span></span></span>BMG<span><span><span>“</span></span></span>), ein Verkaufsverbot für Produkte des medizinischen Bedarfs zu erlassen, wurde gestrichen. Auch die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, dass ein Verbot sich auch auf die anderweitige Verpflichtung zur Überlassung sowie auf die Überlassung zur Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen erstrecken kann, wurde nicht übernommen. Vielmehr bestimmt § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, dass Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit und des ihnen Zumutbaren eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der versorgungsrelevanten Produkte des medizinischen Bedarfs sicherzustellen haben, damit der Bedarf der Bevölkerung im Geltungsbereich der Verordnung gedeckt ist. Die Preise solcher Produkte müssen sich an den Kosten der Bereitstellung orientieren, und gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen Hersteller und Vertreiber keine Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erheben. Ebenfalls wurde der Begriff des "Tatbestandes von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs" in § 7 Abs. 3 neu eingeführt. Danach sind versorgungsrelevante Produkte des medizinischen Bedarfs Arzneimittel, ihre Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, Produkte zur Desinfektion und deren Einzelkomponenten, für die das BMG festgestellt hat, dass sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite von wesentlicher Bedeutung sind. Die entsprechenden Feststellungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.</p><p>Zu beachten ist § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes. Danach ist das BMG ermächtigt, die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der in den erlassenen Rechtsverordnungen geregelten Maßnahmen zu treffen. Somit kann das BMG Anordnungen treffen, um die Erfüllung der in § 7 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bestimmten Pflichten von Hersteller und Vertreiber sicherzustellen. Damit können entsprechende Verkaufs- und Verpflichtungsverbote angeordnet werden. Um die Hersteller und Vertreiber vor dadurch entstandene Schäden zu schützen, regelt § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung einen Aufwendungsersatzanspruch für Hersteller und Vertreiber, wenn sie infolge einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr in der Lage sind, ihre bereits eingegangenen Verpflichtungen aus Vertragsverhältnissen zu erfüllen. Danach kann der Hersteller oder Vertreiber Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei zu tragen haben.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Weiterer Ausbau in Hamburg: BEITEN BURKHARDT verstärkt sich mit Medienrechtler</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weiterer-ausbau-hamburg-beiten-burkhardt-verstaerkt-sich-mit-medienrechtler</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 23. April 2020 – Dr. Marc Oliver Srocke, seit 2011 als Rechtsanwalt in der Kanzlei Schultz-Süchting, schließt sich zum Mai dieses Jahres als Salary Partner dem Hamburger Standort von BEITEN BURKHARDT an. Mit dem Zugang erweitert sich das Beratungsangebot an der Elbe um den strategisch wichtigen Bereich Medienrecht. Zugleich gewinnt das Medienteam von BEITEN BURKHARDT mit Dr. Marc Oliver Srocke einen der profiliertesten deutschen Presserechtler hinzu.</p><p>Seine Beratungsschwerpunkte liegen sowohl im Medienrecht (Presse- und Äußerungsrecht) als auch im Urheberrecht und im Gewerblichen Rechtsschutz.</p><p>Im Urheber- und Medienrecht berät Dr. Marc-Oliver Srocke u.a. seit vielen Jahren die Unternehmen der SPIEGEL-Gruppe. Er war federführend an zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts beteiligt, die die gesamte Medien- und Verlagsbranche prägten. Der Branchendienst JUVE listet Herrn Srocke als „oft empfohlenen Anwalt<span><span><span>“</span></span></span> im Presse- und Äußerungsrecht. Wettbewerber und Mandanten bescheinigen ihm eine ausgezeichnete Expertise: „bewegt viel in der Branche<span><span><span>“</span></span></span>, Wettbewerber; „einer der Besten in der Branche<span><span><span>“</span></span></span>, Mandant (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2019/20). Die Beratung der SPIEGEL-Gruppe sowie der weiteren von ihm vertretenen Verlage und Medienhäuser setzt Herr Srocke zukünftig unter neuer Flagge fort.</p><p>„Wir freuen uns, mit Herrn Srocke einen hochqualifizierten und im Markt anerkannten Kollegen gewonnen zu haben<span><span><span>“</span></span></span>, kommentiert Dr. Holger Weimann, Leiter des Medienrechts bei BEITEN BURKHARDT. Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT, ergänzt: „Hamburg ist die deutsche Medienmetropole. Es ist für uns ein logischer und strategisch wichtiger Schritt, diesen Bereich in unserem noch jungen Büro durch einen erstklassigen Medienrechtler zu verstärken.<span><span><span>“</span></span></span></p><p>„BEITEN BURKHARDT ist auf dem Gebiet des Medienrechts hoch renommiert und hervorragend vernetzt. Ich freue mich darauf, Teil des Teams zu werden und meine Arbeit dort fortsetzen und ausbauen zu können<span><span><span>“</span></span></span>, erklärt Srocke zu seinem Wechsel.</p><p>Mit dem Zugang von Herrn Srocke wächst das Hamburger Büro von BEITEN BURKHARDT auf 18 Berufsträger. Erst im März schloss sich Dr. Christian Ulrich Wolf als Equity Partner der Kanzlei an.</p><p><strong>Kontakt</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank" rel="noreferrer">Holger Weimann</a><br>Tel.: +49 89 35 065 – 1312<br>E-Mail: <a href="mailto:holger.weimann@bblaw.com">Holger.Weimann@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aktuelle Arbeitsschutzstandards in der Coronakrise?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelle-arbeitsschutzstandards-der-coronakrise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 16. April 2020 haben Bundesminister Hubertus Heil und Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, gemeinsam Maßnahmen für einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie vorgestellt (vgl. die Meldung des Ministeriums). Sollten Sie sich als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher davon einen Erkenntnisgewinn oder einen echten Beitrag zu mehr Sicherheit erhofft haben, werden Sie nach Durchsicht der vorgestellten Punkte enttäuscht sein. Die Ausführungen bringen keinen wirklichen Erkenntnisgewinn und zeigen, dass sich Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer jeweils vor Ort um die passenden und sinnvollsten Maßnahmen im Kampf gegen Corona kümmern müssen. Sach- und Rechtslage müssen stetig geprüft und die Maßnahmen fortlaufend an die aktuelle Situation angepasst werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zunächst werden zwei allgemeine Grundsätze vorgestellt, die nicht überraschen können:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Zukünftig sollen unabhängig von den jeweiligen Maßnahmenkonzepten in einem Betrieb jedenfalls dann Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der erforderliche Mindestabstand im betrieblichen Alltag nicht eingehalten werden kann. Ob und wie schnell Unternehmen diese Bedeckungen beschaffen können, ist natürlich offen und wird in dem Papier nicht thematisiert. Der Grundsatz passt aber zur allgemeinen Kehrtwende beim Thema Maskenpflicht.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span>Außerdem sollen sämtliche Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber der Arbeit fern bleiben und müssen vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Eine entsprechende Praxis dürfte in den allermeisten Unternehmen des Landes allerdings ohnehin schon seit mindestens einem Monat so gelebt werden. Um Erkrankungen besser erkennen zu können, sollen Maßnahmen zur kontaktlosen Fiebermessung im Unternehmen ergriffen werden.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>In den weiteren Ausführungen bleibt die Ausarbeitung leider vage und unbestimmt. Die üblichen Hinweise auf den einzuhaltenden Mindestabstand, erhöhte Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, angepasste Schichtsysteme, Tätigkeiten im Homeoffice, keine Mehrfachbelegung von Räumen sowie der Verzicht auf Dienstreisen und Termine mit vielen Teilnehmern dürften die meisten Arbeitgeber nicht überraschen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmen auch bereits vor Veröffentlichung des Papiers zu Schutzmaßnahmen im Betrieb verpflichtet waren. Dies folgt bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></h3><p><span><span><span>Was bleibt also nach der Lektüre des Papiers für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche? Die Überzeugung, dass sich die Beteiligten vor Ort, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit intensiv Gedanken machen müssen, wie bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft die Pandemieprävention auszusehen hat. Es muss am Arbeitsplatz und anhand der betrieblichen Abläufe entschieden werden, welche technischen, organisatorischen bzw. persönlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Gesundheit der Beschäftigten schützen und das Unternehmen im Kampf gegen das Virus sicher steuern zu können. Dabei ist natürlich auch besonders an die häufig erwähnten Risikogruppen zu denken (ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Schwangere – auch wenn sie wohl keine klassische Corona-Risikogruppe sind). Bei der Erstellung des betrieblichen Corona-Maßnahmenpakets sind dann auch wieder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Um langwierige Entscheidungsprozesse zu vermeiden, sollte daher spätestens jetzt über die Einrichtung eines Krisenstabs im Unternehmen nachgedacht werden. Dazu muss geprüft werden, wie ein Krisenstab zu besetzen ist und für welche Themengebiete der Betriebsrat beispielsweise Ausschüsse bilden kann, damit nicht immer das gesamte Gremium tagen muss. An verbindlichen Regelungen zur digitalen Betriebsratsarbeit fehlt es schließlich leider noch immer, obwohl es erste Bestrebungen schon vor Ostern gab. Natürlich kommt einer aktiven und regelmäßigen Kommunikation und Information der Mitarbeiter nach wie vor eine immense Bedeutung zu. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen wissen, welche Maßnahmen aktuell ergriffen werden und welche weiteren Schritte geplant sind. Maßnahmen, die von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam getragen werden, erhöhen dabei erfahrungsgemäß auch die Akzeptanz in der Belegschaft.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Martin Biebl</span></span></span></a></p><h5><span><span><span><strong>Hinweis</strong></span></span></span><span><span><span>: Der Beitrag ist in ähnlicher Form bei beck-online erschienen.</span></span></span></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verfügungsbefugnis über Ansprüche aus D&amp;O-Versicherung – zur Auslegung von Versicherungsbedingungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verfuegungsbefugnis-ueber-ansprueche-aus-do-versicherung-zur-auslegung-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer D&amp;O-Versicherung handelt es sich um eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 ff. VVG zugunsten der versicherten Organmitglieder sowie gegebenenfalls zugunsten weiterer mitversicherten Personen (z.B. leitende Angestellte, Compliance-Beauftrage etc.). Versicherungsnehmerin ist hingegen die Gesellschaft bzw. das Unternehmen. Bei einer D&amp;O-Versicherung fallen Versicherungsnehmer und versicherte Personen also auseinander. In Rechtsprechung und Literatur wird daher intensiv über die Frage diskutiert, ob bei einer D&amp;O-Versicherung nun die Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen befugt sind, über Versicherungsansprüche zu verfügen. Diese Fragestellung ergibt sich beispielsweise, wenn der Versicherer die Gewährung von Versicherungsschutz ablehnt und der Versicherungsschutz im Wege eines Deckungsprozesses gegenüber dem Versicherer eingeklagt werden muss. Dort stellt sich – auch aus Sicht des Versicherer – stets die Frage, wer zur Geltendmachung der Ansprüche (prozessrechtlich) befugt ist (Stichwort: Aktivlegitimation). Aber auch bei Vergleichsabschlüssen mit dem Versicherer stellt sich häufig diese Frage, z.B. dann, wenn innerhalb des Vergleichs mittels deckungsrechtlicher Abgeltungsklauseln Versicherungsansprüche abgegolten werden sollen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH nun klargestellt, dass es auf die Frage, wer verfügungsbefugt ist, keine pauschale Antwort gibt und es für die Klärung dieser Frage letztlich immer auf den Wortlaut der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen bzw. deren Auslegung ankommt.</p><h3>1. Ausgangspunkt des Diskussion - § 44 VVG</h3><p>Ausgangspunkt der Diskussionen über die Verfügungsbefugnis ist § 44 VVG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung – wie dies bei der D&amp;O-Versicherung der Fall ist – die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar grundsätzlich der versicherten Person zu. Allerdings kann die versicherte Person nach § 44 Abs. 2 VVG ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über ihre Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Das Gesetz geht also grundsätzlich davon aus, dass bei einer Fremdversicherung grundsätzlich der Versicherungsnehmer befugt ist, über die Versicherungsansprüche zu verfügen und diese ggf. gerichtlich geltend zu machen.</p><h3>2. Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur bei D&amp;O-Versicherungen</h3><p>Hinsichtlich D&amp;O-Versicherungen wird in Rechtsprechung und Literatur intensiv diskutiert, ob § 44 Abs. 2 VVG bei D&amp;O-Versicherungen Anwendung findet. Dabei vertritt eine im Vordringen befindliche Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass § 44 Abs. 2 VVG durch die §§ 100 ff. VVG als lex specialis verdrängt wird. Begründet wird diese Auffassung mit dem im Bereich der Haftpflichtversicherungen geltenden Trennungsprinzips, wonach zur Vermeidung von Manipulationen außerhalb der Pflichtversicherung strikt zwischen der Frage der Haftung durch den Drittschädiger einerseits und der Deckung durch den Versicherer zu unterscheiden ist. Ob und in welcher Höhe eine Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, ist in einem Haftpflichtprozess zwischen Schädiger und Geschädigtem zu entscheiden. Die Eintrittspflicht des Versicherers dagegen ist Gegenstand des nachfolgenden Deckungsprozesses. Soweit die Gesellschaft im Rahmen der Innenhaftung Ansprüche auf Schadenersatz nicht gegen einen Dritten, sondern gegen ein Organmitglied hat, würde entgegen § 100 VVG der Anspruch auf Zahlung gegen das Organmitglied und die formelle Berechtigung, den Versicherungsanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, in der Person der Gesellschaft zusammenfallen. Daher dürfe sich das Verfügungsrecht der Gesellschaft nicht auf die Geltendmachung des Versicherungsanspruches erstrecken. Vielmehr müsse die Geltendmachung des Versicherungsanspruches ausschließlich dem versicherten Organmitglied vorbehalten bleiben; ungeachtet von § 44 Abs. 2 VVG.</p><p>Andere Ansichten in der Literatur sind hingegen schlicht der Auffassung, dass für eine teleologische Reduktion von § 44 Abs. 2 VVG kein Raum bestehe. Die Gegenansicht argumentiert dabei im Wesentlichen damit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. das Unternehmen eine D&amp;O-Versicherung im eigenen Interesse abschließt, hierfür Prämien bezahlt und insoweit auch verfügungsbefugt sein muss.</p><h3>3. Klarstellung durch aktuelle Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH hat in einem Urteil vom 4. März 2020 (IV ZR 110/19) nun klargestellt, dass bei einer D&amp;O-Versicherung § 44 Abs. 2 VVG grundsätzlich Anwendung findet und damit grundsätzlich der Versicherungsnehmer - im zu entscheidenden Fall die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Versicherungsnehmerin - verfügungsbefugt ist.</p><p>Der BGH hat in seiner Entscheidung allerdings auch klargestellt, dass § 44 Abs. 2 VVG abbedungen werden kann und es somit immer auf die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen bzw. deren Auslegung ankommt. Im zu entscheidenden Fall war in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche aus dem Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des BGH ist eine derartige Regelung dahingehend auszulegen, dass durch sie die § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG abbedungen werden sollen.</p><p>Dies hat zur Folge, dass es für die Verfügungsbefugnis bei Vorliegen derartiger Versicherungsbedingungen allein auf die versicherten Personen und nicht den Versicherungsnehmer ankommt.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Bei der Geltendmachung von D&amp;O-Ansprüchen ist stets zu prüfen, wer über dahingehende Ansprüche verfügen und diese in der Folge gegenüber dem D&amp;O-Versicherer (gerichtlich) geltend machen kann. Dies gilt auch bei Vergleichen über D&amp;O-Versicherungsansprüche, die häufig umfassende deckungsrechtliche Abgeltungen enthalten. Wie der BGH – wenig überraschend – bestätigt, kommt es für die Klärung dieser Frage maßgeblich auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Übersicht zu sämtlichen Fördermaßnahmen des Bundes und jedes einzelnen Bundeslandes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebersicht-zu-saemtlichen-foerdermassnahmen-des-bundes-und-jedes-einzelnen-bundeslandes</link>
                        <description>Übersicht zu sämtlichen Fördermaßnahmen des Bundes und jedes einzelnen Bundeslandes</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><em>Diese Mitteilung enthält direkte Links zu den relevanten Behörden und Banken und wird regelmäßig upgedated.</em></h3><p>Tagtäglich werden neue Hilfspakete für von der Coronakrise betroffene Unternehmen angekündigt. Viele Ministerien auf Bundes- wie Landesebene versprechen, schnelle und unbürokratische Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen. Dabei wissen Unternehmen manchmal nicht, an wen sie sich zu wenden haben und welche formalen Voraussetzungen im Antragsverfahren zu belegen sind. Denn eines ist auch klar: Die Bundes- und Landesregierungen werden keine Milliardenhilfen mit der Gießkanne über dem Land verteilen. Unternehmen müssen gewisse Kriterien erfüllen, um in den Genuss staatlicher Unterstützung zu kommen.&nbsp;</p><p>Dieser Beitrag gibt einen Überblick über bestehende und geplante Fördermaßnahmen von Bund und Ländern sowie Verhaltenshinweise, um die Auswirkungen auf das Unternehmen und die Belegschaft so gering wie möglich zu halten. In dem Beitrag finden Sie auch Links zu den relevanten Anträgen der Banken und Behörden. Die einzelnen Förderprogramme der Bundesländer sind Teil des Beitrags.</p><p><span><span><span>Wenn Sie Unterstützung oder Beratung zu Ihrer konkreten Förderberechtigung oder der Möglichkeit einer staatlichen Beteiligung an Ihrem Unternehmen benötigen, schreiben Sie uns eine Nachricht an <strong>maximilian.degenhart@bblaw.com</strong>.</span></span></span></p><p><strong>Das gesamte Dokument können Sie im unteren&nbsp;Downloadbereich lesen und herunterladen.</strong></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2704</guid>
                        <pubDate>Mon, 20 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vereinfachung der Aufenthaltsregelungen für ausländische Staatsbürger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vereinfachung-der-aufenthaltsregelungen-fuer-auslaendische-staatsbuerger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Am</span></span><span><span> 18. </span></span><span><span>April 2020 wurde der Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 274 „Über einstweilige Maßnahmen zur Regelung der rechtlichen Lage ausländischer Staatsbürger und Staatenloser in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Gefahr einer Weiterverbreitung der neuen Coronavirus-Infektion (COVID-19)“ veröffentlicht, der eine Reihe von Bestimmungen des russischen Migrationsrechtes vorläufig abschafft.</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Die Kurzmitteilung steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Übersicht Fördermaßnahmen: 德国联邦政府及各联邦州提供的援助措施概览</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebersicht-foerdermassnahmen</link>
                        <description>Übersicht Fördermaßnahmen: 德国联邦政府及各联邦州提供的援助措施概览</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span lang="ZH-CN">本文首先在第</span>1.1<span lang="ZH-CN">节中概述了根据不同的公司规模（小型企业、中小型企业和大型公司）可申请的国家援助措施，并在第</span>1.1<span lang="ZH-CN">节至第</span>1.3<span lang="ZH-CN">节中对此作出详细介绍。最后在第</span>1.4<span lang="ZH-CN">节中列出了德国各联邦州的救济措施并附上相应申请机构的链接。</span></p><p><span lang="ZH-CN">本文将定期更新。</span></p><p><span lang="ZH-CN">若您对您的企业是否有资格申请德国（联邦或州）的援助措施以及是否具备政府参与的可能性需要支持或咨询，请您联系我们。</span></p><p><em><span lang="ZH-CN"><span><span>您可以在下文中的下载区域内下载全文。</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geplanter Erlass der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geplanter-erlass-der-sars-cov-2-arzneimittelversorgungsverordnung-und-medizinischer-bedarf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über die weiteren Erleichterungen für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung (<span>„</span>PSA<span>“</span>) informieren. Sehen Sie hierzu auch unsere Beiträge vom 1. April 2020 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/erleichterung-des-inverkehrbringens-von-medizinprodukten-im-zuge-der-coronakrise" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>) und 2. April 2020 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/inverkehrbringen-von-persoenlicher-schutzausruestung-wie-atemschutzmasken-im-zuge-der-corona" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat weitere Rechtsverordnungen angekündigt, die laut BMG in Kürze in Kraft treten sollen. Neben der <span>„</span>Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie<span>“</span> (sehen Sie unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-zum-inverkehrbringen-von-medizinprodukten-und-persoenlicher-schutzausruestung-wie" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag vom 15. April 2020</a>), hat das BMG die <span>„</span>SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung" und die <span>„</span>Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung<span>“</span> (<span>„</span>MedBVSV<span>“</span>) angekündigt. Die Verordnungen orientieren sich an der Empfehlung der Europäischen Kommission (<span>„</span>EU-Kommission<span>“</span>) vom 13. März 2020 und schaffen Rechtssicherheit unter anderem für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und PSA.</p><h3>1. Referentenentwurf der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung vom 8. April 2020</h3><p>Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung gemäß dem neu gefassten § 5 Abs. 2 IfSG hat das BMG am 8. April 2020 die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angekündigt und den entsprechenden Referentenentwurf (<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/Arzneimittelversorgung_RefE_EilVO.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Referentenentwurf</a>) veröffentlicht. Die Verordnung sieht unter anderem in § 8 ein Verkaufs- und Verpflichtungsverbot für Produkte des medizinischen Bedarfs vor. Zu den Produkten des medizinischen Bedarfs zählen gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung auch Medizinprodukte und PSA. Gemäß § 8 Abs.1 der Verordnung kann das BMG anordnen, dass Produkte des medizinischen Bedarfs einer Marktüberwachung durch das BMG unterliegen. Hersteller und Vertreiber von dementsprechend überwachten Produkten sind gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung verpflichtet, dem BMG oder einer von diesem benannten Stelle auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Auskünfte über die Bestände, Produktion, den Vertrieb und die Preise der Produkte des medizinischen Bedarfs zu erteilen. Das BMG erhält zudem gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung die Befugnis, den Handel mit überwachten Produkten einzuschränken und nähere Modalitäten für die Abgabe und die Preisfestsetzung zu treffen. Das BMG kann den Verkauf bzw. die anderweitige Verpflichtung zur Überlassung von Produkten des medizinischen Bedarfs sowie die Überlassung zur Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen verbieten, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Das BMG kann anordnen, dass Produkte, die mit einem Verbot gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung belegt sind, zu einem behördlich festzusetzenden Preis an die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland oder eine Kommune oder eine andere benannte juristische oder private Person abzugeben sind Der behördlich festgesetzte Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des Produktes zu richten, den dieses vor Feststellung der epidemischen Lage hatte. Verstöße gegen das Verkaufs- und Verpflichtungsverbot können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG).</p><p>Das Verkaufs- und Verpflichtungsverbot wird gemäß dem Referentenentwurf so begründet: Die Versorgung mit Produkten des medizinischen Bedarfs könne auch dadurch gefährdet sein, dass Hersteller solcher Produkte anderweitige schuldrechtliche Verpflichtungen eingehen oder eingegangen sind. Die Verbote verhindern die vorrangige Erfüllung der anderweitigen Verpflichtungen und ermöglichen es, dass die Produkte zur Bekämpfung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen pandemischen Lage eingesetzt werden können. Die Möglichkeit der Anordnung, entsprechende Produkte an bestimmte juristische oder private Personen gegen einen behördlich festgesetzten Preis abzugeben, sei für die Gewährleistung des zweckmäßigen Einsatzes dieser Produkte erforderlich.</p><p>Die Verordnung sieht auch weitere Regelungen zu Abweichungen von Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, der Arzneimittelverschreibungsverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vor.</p><p>Die Verordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2021.</p><h3>2. Referentenentwurf der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 14. April 2020</h3><p>Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung hat das BMG die MedBVSV angekündigt und den Referentenentwurf (<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/MedBVSV_RefE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Referentenentwurf</a>) veröffentlicht. Die Verordnung ermöglicht unter anderem die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch die Bundesregierung zur Versorgung der Bevölkerung während der Corona-Epidemie. Medizinprodukte und PSA sind gemäß § 1 Abs. 2 MedBVSV Produkte des medizinischen Bedarfs.</p><p>Die MedBVSV bestimmt zudem in § 9 eine Rechtsgrundlage, die das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung (<span>„</span>PSA<span>“</span>) erleichtern soll. Danach kann gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung PSA im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 (<span>„</span>PSA-Verordnung<span>“</span>) auch dann, wenn die Verkehrsfähigkeit nicht vorliegt oder festgestellt werden kann, abweichend von den Bestimmungen der PSA-Verordnung auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, wenn in einem Bewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle aufgrund eines von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (<span>„</span>ZLS<span>“</span>) veröffentlichten Prüfgrundsatzes festgestellt wurde, dass die PSA ein den grundlegenden Anforderungen der PSA-Verordnung vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bietet. Somit können auch PSA ohne CE-Kennzeichnung durch die Marktüberwachungsbehörden für verkehrsfähig erachtet werden, wenn die Geeignetheit der PSA durch ein entsprechendes Bewertungsverfahren bestätigt wird. Ein solches verkürztes Bewertungsverfahren stellt unteranderem das von der DEKRA und IFA entwickelte Verfahren für Atemschutzmasken dar (sehen Sie unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/inverkehrbringen-von-persoenlicher-schutzausruestung-wie-atemschutzmasken-im-zuge-der-corona" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag vom 2. April 2020</a>). Weitere verkürzte Prüfverfahren dürften folgen und werden auf der Homepage der ZLS (<a href="http://www.zls-muenchen.de/index.htm" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>) veröffentlicht. Die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 MedBVSV weist ebenfalls darauf hin, dass die verkürzten Prüfverfahren keine Konformitätsbewertung nach der PSA-Verordnung ersetzen.</p><p>Zusätzlich zur PSA im Sinne von § 9 Abs. 2 MedBVSV darf gemäß § 9 Abs. 1 MedBVSV nunmehr auch PSA, die in den USA, Kanada, Australien und Japan verkehrsfähig ist, auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Über die Verkehrsfähigkeit entscheidet die zuständige Marktüberwachungsbehörde.</p><p>Um sicherzustellen, dass PSA im Sinne von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MedBVSV nachverfolgbar ist und nicht mit konformer PSA nach der PSA-Verordnung verwechselt werden kann, ist gemäß § 9 Abs. 3 die PSA mit einer behördlichen Bestätigung zu versehen, die jeder Abgabeeinheit beizufügen ist und Auskunft darüber gibt, dass es sich um PSA handelt, die nach den Vorschriften der MedBSV bereitgestellt wird.</p><p>Weiterhin regelt die MedBVSV Ausnahmeregelungen vom Arzneimittelrecht, z. B. Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz, von der Arzneimittelhandelsverordnung, vom Transfusionsgesetz und von der GCP-Verordnung.</p><p>Die Verordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2021.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Durch die neuen Verordnungen hat das BMG auf die Empfehlung der EU-Kommission vom 13. März 2020 reagiert und Rechtsgrundlagen geschaffen, die unter anderem das Inverkehrbringen von derzeit dringend benötigter PSA erleichtern. Dabei hat sich das BMG an den von der EU-Kommission in ihrer Empfehlung vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen orientiert (sehen Sie hierzu unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-zum-inverkehrbringen-von-medizinprodukten-und-persoenlicher-schutzausruestung-wie" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag vom 15. April 2020</a>), sodass nunmehr auch PSA ohne Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und ohne CE-Kennzeichnung auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden können. Aufgrund der Rechtsunverbindlichkeit von Empfehlungen der EU-Kommission (Art. 288 AEUV) war eine entsprechende Rechtsgrundlage geboten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Gemäß der Gesetzesbegründung zur MedBVSV, ist diese Verordnung auch mit EU-Recht vereinbar, da in Krisensituationen nationale Maßnahmen im Bereich der Produkte des medizinischen Bedarfs durch das Primärrecht des Unionsrechts gerechtfertigt sind (vgl. Art. 168 Abs. 7 AEUV).</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betrugsrisiko bei der Beantragung staatlicher Soforthilfen in der Corona Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betrugsrisiko-bei-der-beantragung-staatlicher-soforthilfen-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens aufgrund des Coronavirus haben dazu geführt, dass eine Vielzahl von Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb drastisch herunterfahren oder gar vollständig aussetzen mussten. Damit die dadurch entstehenden Umsatzeinbrüche Unternehmen nicht in eine schwerwiegende, existenzbedrohende wirtschaftliche Krise stürzen, unterstützen Bund und Länder die Betroffenen mit verschiedenen Hilfsangeboten, insbesondere durch finanzielle Soforthilfen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Selbst wenn Beantragungsverfahren aus Sicht von Bund und Ländern unkompliziert sein sollen, Anträge nur oberflächlich geprüft und dadurch Hilfen schnell ausgezahlt werden sollen, müssen die Antragsvoraussetzungen genau gekannt und beachtet werden (vgl. Ziff.1). Unrichtige oder unvollständige Angaben können nicht nur die Rückforderung der ausgezahlten Beträge nach sich ziehen, sondern bergen auch ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko wegen Subventionsbetrugs (siehe Ziff.2). Das gilt nicht nur dann, wenn die Falschangaben vorsätzlich geschehen. Für eine Strafbarkeit ausreichend sind bereits leichtfertige, also grob fahrlässige, Handlungen (siehe Ziff.2.3)!</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Grundlegende Voraussetzungen für die Beantragung der Soforthilfen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Von wem die Soforthilfen im Einzelnen beantragt werden können, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Aus Bundesmitteln können kleinere Betriebe, Freiberufler, (Solo-)Selbständige und Landwirte mit bis zu zehn Mitarbeitern, die eine deutsche Betriebsstätte oder einen Sitz der Geschäftsführung in Deutschland haben sowie bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind, bis zu EUR 15.000 beantragen (siehe hierzu die zahlreichen Beiträge im BEITEN BURKHARDT Corona-Informationscenter <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a><strong> </strong>sowie die Publikation des BMWi <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=12" target="_blank" rel="noreferrer">LINK)</a>. Die Bundesländer erweitern den Kreis der Antragsberechtigten in ihren Soforthilfeprogrammen teilweise auf Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern, wie z.B. Bayern, und erhöhen die Zuschüsse auf z.T. bis zu EUR 60.000, wie das Soforthilfeprogramm in Brandenburg (siehe BB-Kurzmitteilung v. 27. März 2020 <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/%C3%9Cbersicht%20zu%20s%C3%A4mtlichen%20F%C3%B6rderma%C3%9Fnahmen%20des%20Bundes%20und%20jedes%20einzelnen%20Bundeslandes.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). </span></span></span></p><p><span><span><span>Sowohl für die Soforthilfen des Bundes- als auch der Länder gilt das Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Betriebe. Die Soforthilfen sollen verhindern, dass wegen der Corona-bedingten Einschränkungen und aufgrund weiterlaufender Betriebsausgaben Liquiditätsengpässe entstehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Antragsteller muss gerade durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein, die auch tatsächlich existenzbedrohend sind. Nicht ausreichend ist regelmäßig, dass der Antragsteller lediglich Umsatzeinbrüche erlitten hat, die für ihn nicht existenzbedrohend sind. Erforderlich für die Hilfen des Bundes ist deshalb ein „Liquiditätsengpass“, der gegeben sein soll, „wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen“ (siehe</span> für Bayern <span>BayStMiWi <a href="https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK)</a>. Beispielsweise darf sich das antragstellende Unternehmen nach den „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben (siehe BMWi <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=12" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Soforthilfeprogramme der Länder erkennen, neben einem Liquiditätsengpass, auch andere Gründe als existenzbedrohend an. Insoweit sind bei Beantragung der Hilfen die Voraussetzungen unbedingt gründlich und gewissenhaft zu prüfen, und deren Vorliegen jedenfalls intern genau zu dokumentieren, um böse Überraschungen zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Risiko des Betrugsvorwurfes </span></span></span></h3><p><span><span><span>Gerade mit Blick auf die notwendigen Angaben und Zusicherungen bei Antragstellung kommt es zu einem nicht nur unerheblichen Risiko eines Betrugsvorwurfs, wenn sich bei einer Kontrolle im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht vorlagen. Falschangaben bei Antragstellung oder eine zweckwidrige Verwendung der Hilfen erfüllen grundsätzlich den objektiven Straftatbestand des Subventionsbetrugs (siehe Ziff. 2.1 und 2.2). In subjektiver Hinsicht ist nicht zwingend Vorsatz erforderlich, sondern ein leichtfertiges Verhalten genügt bereits für eine Strafbarkeit (siehe Ziff. 2.3).</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.1 Täuschung in Bezug auf Tatsachen / Antragsvoraussetzungen </span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Wegen Subventionsbetrugs wird etwa bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder ihn entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB).</span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Soforthilfen Leistungen sind, die im Falle der Bundeshilfen aus Bundes- und im Falle der Landeshilfen aus Landesmitteln an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen, erfüllen sie den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Subventionserheblich sind nach § 264 Abs. 9 StGB alle Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB) oder von denen die Gewährung, Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB). </span></span></span></p><p><span><span><span>Aber welche Angaben in den Anträgen sind nun subventionserheblich in diesem Sinne? Teilweise belassen es die Anträge bei dem pauschalen Hinweis, dass alle Angaben im Antrag subventionserheblich sind, teilweise werden die subventionserheblichen Tatsachen konkret ausgewiesen. Bedacht werden sollte insbesondere, dass die Versicherung über das Vorliegen einer durch die Corona-Pandemie ausgelösten existenzbedrohenden Wirtschaftslage und den Liquiditätsengpass eine subventionserhebliche Tatsache darstellt. Aber auch Angaben über die Anzahl der Vollbeschäftigten, den beantragten Förderungsumfang oder bereits erhaltene oder beantragte staatliche Hilfen sind subventionserheblich. Jeder Antragsteller sollte somit genau prüfen, ob er sich wirklich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage befindet, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde und welche Förderungssumme tatsächlich benötigt wird, um die Liquidität des Betriebs aufrechtzuerhalten.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.2 Zweckgebundenheit der Soforthilfen </span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Neben einer Täuschung über die Voraussetzungen bei Antragstellung kann auch die zweckwidrige Verwendung einer grundsätzlich rechtmäßig erlangten Soforthilfe strafbar sein. Insoweit wird gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, wer eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Soforthilfen dürfen grundsätzlich nur zur Überwindung des Liquiditätsengpasses und Behebung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage verwendet werden. Das heißt, der Zuschuss darf nur für laufende Betriebsausgaben (z.B. Miete, Pacht, Kredit- und Leasingraten) nicht aber für private Lebenshaltungskosten (wie z.B. die Miete der Privatwohnung) verwendet werden (siehe BMWi <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=12%5d" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>) Insoweit sind die mit den Soforthilfen verbundenen Beschränkungen ebenfalls im Blick zu behalten und die erhaltenen Leistungen allein in diesem Rahmen einzusetzen. Ein besonderes Augenmerk ist zum Beispiel auch auf sämtliche Entscheidungen zu richten, die im Zusammenhang mit Ausschüttungen an Gesellschafter stehen.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.3 Vorsatz ist nicht erforderlich - grobe Fahrlässigkeit genügt!</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das hohe Strafbarkeitsrisiko ergibt sich vor allem daraus, dass der Tatbestand des Subventionsbetrugs nicht zwingend Vorsatz voraussetzt, sondern die Tathandlungen der relevanten § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB auch leichtfertig begangen werden können (vgl. § 264 Abs. 5 StGB). Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und zeichnet sich durch eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit aus. Es muss bei der Beantragung der Soforthilfen deshalb besonders darauf geachtet werden, dass die Tatsachen, aus denen sich die Antragsvoraussetzungen ergeben, genau geprüft werden. Während die vorsätzliche Erfüllung des Straftatbestands des § 264 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, beträgt die Strafandrohung für die leichtfertige Begehung immer noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 264 Abs. 5 StGB). Hinzu kommt die persönliche (Organ-)Haftung von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern dem Unternehmen selbst gegenüber. </span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.4 Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts von der Tat</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Solange die beantragte Soforthilfe noch nicht gewährt wurde, kann der vorsätzlich oder leichtfertig handelnde Antragsteller eine Strafbarkeit abwenden, wenn er die Gewährung der Soforthilfe verhindert (§ 264 Abs. 6 Satz 1 StGB), z.B. durch Antragsrücknahme. Wird die Soforthilfe ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern (§ 264 Abs. 6 Satz 2 StGB). </span></span></span></p><p><span><span><span>Das hierfür gegebene Zeitfenster ist aufgrund der schnellen Auszahlung der Soforthilfen jedoch nur klein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Hinweis für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn durch die Vergabestellen derzeit regelmäßig nur Plausibilitätsprüfungen, mitunter sogar keinerlei inhaltliche Prüfungen erfolgen, damit Hilfen unbürokratisch und schnell ausgezahlt werden können, sind nachträgliche Kontrollen angekündigt. Diese beziehen sich sowohl auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen als auch die zweckmäßige Verwendung der Hilfen (siehe etwa Sachsen-Anhalt <a href="https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Wirtschaft/Corona-Soforthilfe_Richtlinie.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Auch kann es in diesem Zusammenhang zu Auskunftsersuchen an Finanzämter und Steuerbehörden kommen (siehe etwa Hessen <a href="https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/richtlinie_soforthilfe_corona_in_hessen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span><span><span>).</span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen, die heute Anträge auf Unterstützung stellen wollen, sollten sich daher unbedingt über die Situation von Morgen im Klaren sein: Die zuständigen Behörden, einschließlich ihre auf die Bereiche der Ahndung fokussierten Sachgebiete, werden im Rahmen der „Abwicklung“ der Krisensituation in den nächsten Jahren zahlreiche Anträge genau unter die Lupe nehmen und Angaben auf ihre Nachvollziehbarkeit prüfen. Dabei können diese Behörden auf einen großen Erfahrungsschatz aus bisherigen Prüfungssituationen zurückgreifen. Aufgrund großzügiger Verjährungsfristen rechnen wir damit, dass Anträge über viele Jahre hinweg nachgeprüft und die eingangs versäumten Detailprüfungen „abgearbeitet“ werden. Es gibt in solchen Situationen keinen Grund, dass Behörden nicht unverzüglich Sachverhalte, die nach ihrer Auffassung einen Anfangsverdacht auf Subventionsbetrug begründen, an die Staatsanwaltschaft übermitteln. So führen beispielsweise die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ ausdrücklich aus, dass die Antragsteller bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen müssen (siehe BMWi <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzfakten-corona-soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=12%5d" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Um die Risiken im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung von Soforthilfen zu minimieren, sollten für den Fall einer späteren Überprüfung und eines nachfolgenden Strafbarkeitsvorwurfs sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für die Soforthilfe und deren Prüfung als auch die zweckgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Jörg Bielefeld</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Timo Handel</span></a></p><p><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Alexander Schmid</a></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-983</guid>
                        <pubDate>Wed, 15 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stärkung der Investitionsprüfungen in Deutschland und Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staerkung-der-investitionspruefungen-deutschland-und-europa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>In den letzten zwei Jahren wurden die Investitionsprüfungsvorschriften in ganz Europa verschärft oder zum ersten Mal verabschiedet und ein gemeinsamer Rahmen für die Bewertung ausländischer Direktinvestitionen von der Europäischen Union geschaffen. Die gegenwärtige Gesundheitskrise, die zu niedrigeren Aktienwerten börsennotierter Unternehmen und allgemein zu geschwächten Unternehmenswerten führt, schürt die Befürchtung, dass ausländische Unternehmen die Kontrolle über EU-Unternehmen "billig" erkaufen könnten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Vor diesem Hintergrund hat die deutsche Regierung dem Bundestag Änderungen und Verschärfungen der Kontrolle von Investitionen aus Nicht-EU Ländern zur Annahme vorgelegt und Finanzminister Scholz sagte, auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) könne zur Beteiligung an Unternehmen zur Abwehr feindlicher Übernahmen genutzt werden. Frankreich hat bereits einen speziellen Investitionsfonds geschaffen. Die Europäische Kommission veröffentlichte Leitlinien zum Schutz kritischer europäischer Vermögenswerte und Technologien und die EU-Wettbewerbskommissarin deutete in einem Interview an, dass EU-Länder Beteiligungen an wichtigen Unternehmen aufbauen könnten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Deutschland </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In Bezug auf Deutschland folgt die Gesetzesvorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die Überprüfung des nationalen Rahmens für die Investitionsprüfung durch das Ministerium und die Verabschiedung des EU-weiten Rahmens für die Investitionsprüfung. Das BMWi hatte im Frühjahr des vergangenen Jahres sein Konzept für eine "Industriestrategie 2030 - Leitlinien für eine deutsche und europäische Industriepolitik" vorgelegt und Anfang des Jahres erste Änderungsentwürfe veröffentlicht. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>In Deutschland bilden das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) die rechtliche Grundlage für die Kontrolle von Auslandsinvestitionen. Eine solche Überprüfung kann gegebenenfalls zum Verbot oder zur Genehmigung einer bestimmten Transaktion führen, sofern weitere Voraussetzungen und gesetzliche Verpflichtungen erfüllt sind. Das deutsche Außenwirtschaftsrecht ist in den vergangenen Jahren mehrfach reformiert worden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die jüngste Änderung ist die Zwölfte Novelle der Außenwirtschaftsverordnung, die am 19. Dezember 2018 verabschiedet wurde und die Beteiligungsschwelle für Erwerbe aus Nicht-EU/EFTA-Ländern von 25 Prozent auf ein Minimum von 10 Prozent senkte: Investitionen in sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bereichen müssen nun geprüft werden, wenn diese 10-Prozent-Prüfeintrittsschwelle überschritten wird. Der Entwurf zur Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes soll nun zu spezifischeren Regelungen und möglicherweise zu einer Stärkung der Investitionskontrolle führen. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Europäische Union </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Darüber hinaus setzen die Änderungsentwürfe die EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union um. Innerhalb der EU bleibt die Kontrolle ausländischer Investitionen eine nationale Angelegenheit. Bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung wurden ausländische Investitionen nicht in allen EU-Mitgliedstaaten geprüft, die nationalen Bewertungskriterien unterscheiden sich stark und berücksichtigen nicht unbedingt die Interessen der anderen EU-Mitgliedstaaten und der EU. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In den letzten Jahren wurde ein Rahmen für die Bewertung von ausländischen Direktinvestitionen in allen Ländern der EU entwickelt und im März 2019 verabschiedet (Verordnung (EU) 2019/452 vom 19. März 2019 (EU Foreign Investment Screening Regulation)</span></span></span><span><span>. </span></span><span><span><span>Mit dieser Verordnung sollen die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung sowie die strategischen Interessen der gesamten Europäischen Union gewahrt werden, indem die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Rahmen für die Bewertung und Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen in Schlüsselsektoren und im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen zu schaffen und bei der Durchführung ihrer Prüfung mit anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Ende März veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zum Schutz kritischer europäischer Vermögenswerte und Technologien in der derzeitigen Krise.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Rechtlich unzusammenhängend, aber politisch verbunden sind die Äußerungen von Kommissarin Vestager in einem kürzlich erschienenen Interview mit der Financial Times mit dem Titel "Vestager drängt auf Beteiligungsaufbau, um chinesische Übernahmen zu blockieren". Die Kommissarin betont, dass die EU-Mitgliedstaaten Aktionäre von Unternehmen werden können und dass dies ein Mittel zur Abwehr ausländischer Übernahmen sein kann. Frankreich hat mit der französischen Bank BPIFrance bereits einen Fonds namens Lac d'Argent oder Silver Lake eingerichtet. Deutschland kann nun den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nutzen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In einem breiteren Kontext sind auch die Wiederbelebung der Pläne zur Stärkung der Regeln für die Beschaffung zu sehen sowie die Forderung mehrerer Länder, die Fusionskontrollvorschriften zu lockern und die Schaffung "europäische Champions" zuzulassen. </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span><span>1.) Entwürfe zur Änderung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes</span></span></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Die deutschen Änderungsentwürfe zielen darauf ab, dem deutschen Investitionsprüfungsregime ein effizientes Instrument zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bei kritischen Übernahmen durch Investoren aus Nicht-EU/EFTA-Ländern an die Hand zu geben. Gleichzeitig hält es das BMWi jedoch für wichtig, eine Balance zu finden zwischen dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einerseits und der Nichtgefährdung der Attraktivität des Investitionsstandortes Deutschland andererseits. Diesem Spagat versucht das BMWi unter Berücksichtigung der folgenden wichtigen Punkte gerecht zu werden.</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span>a) Neue Herangehensweise an die Anforderung "Risikograd"</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Nach dem geltenden Rechtsrahmen dürfen Beschränkungen oder Verpflichtungen nur dann auferlegt werden, wenn der Erwerb eine "tatsächliche Gefahr" für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Statt einer "tatsächlichen Gefährdung" reicht künftig eine "voraussichtliche Beeinträchtigung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus. Nach dem Gesetzesentwurf soll diese Anforderung auch nicht auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt sein und Investitionsprüfungen ermöglichen, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder im Hinblick auf Projekte und Programme von EU-Interesse im Sinne von Artikel 8 der EU-Screening-Verordnung beeinträchtigen. </span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span>b) Ausweitung der Sperre des Erwerbsvollzugs vor Genehmigung</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis können Investoren ihren Erwerb abschließen, noch bevor die Untersuchung des Erwerbs abgeschlossen ist. Infolgedessen wird die zuständige Behörde vor Abschluss der Prüfung vor vollendete Tatsachen gestellt, was Sinn und Zweck der Prüfung untergräbt. Der Entwurf versucht, dies zu verhindern, indem er die Aussetzungswirkung bis zum Abschluss der Prüfung - einschließlich einer sektorübergreifenden Prüfung - verlängert.</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span>c) Einrichtung eines nationalen Verbindungsbüros</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Neben den Änderungen rein rechtlicher Natur sieht der Entwurf die Einrichtung eines nationalen Verbindungsbüros innerhalb des BMWI als Teil des EU-weiten Kooperationsmechanismus vor. Das Verbindungsbüro soll als deutsches Bindeglied zwischen nationalen und europäischen Stellen dienen, um den EU-weiten Informationsaustausch sicherzustellen. </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span><span>2.) Weitere geplante Änderungen</span></span></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>In einem zweiten Schritt soll die Außenwirtschaftsverordnung dahingehend geändert werden, welche Technologien "kritisch" sind, so dass bereits eine Beteiligung von nur 10 Prozent eine Meldepflicht und eine mögliche Prüfung auslöst. Zu diesen Technologien werden voraussichtlich künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Biotechnologie und Quantentechnologie gehören.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span><span>3.) Fazit</span></span></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die deutschen Investitionsprüfungsverfahren effektiver zu gestalten und die Ausübung dieser Kontrolle genauer zu regeln. Ob mit den Änderungen das erste Ziel tatsächlich erreicht wird, ist noch umstritten. Ein Kritikpunkt ist, dass der Wortlaut der Verordnung zu weit gefasst und unklar ist. Andere Beteiligte sind der Ansicht, dass die Vorschriften nicht weit genug gehen. Eine Konsequenz ist sicherlich: Die Zahl der zu prüfenden ausländischen Investitionen wird deutlich zunehmen. </span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Rainer Bierwagen</span></span></span></span></a></p><p><br><span><span><span><span>Weitergehende Infos finden Sie auch in unseren englischsprachigen Blogs:</span></span></span></span></p><p><span><span lang="EN-US"><span><span>24.02.2020:</span></span></span> <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/strengthening-investment-controls-germany" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN-US"><span><span>Strengthening of Investment Controls in Germany</span></span></span></a></span></p><p><span><span lang="EN-US"><span><span>20.12.2019: </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/en/blogs/germany-will-increase-screening-foreign-investments" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN"><span><span>Germany will increase the screening of foreign investments</span></span></span></a></span></p><p><span><span lang="EN-US"><span><span>21.03.2019:</span></span></span> <a target="_blank"><span lang="EN"><span><span>New EU uniform and stricter standards for screening foreign investments</span></span></span></a></span></p><p><span><span lang="EN-US"><span><span>17.10.2018: </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/blogs/germanys-tighter-fdi-regime-and-eus-path-uniform-standards" target="_blank" rel="noreferrer"><span lang="EN"><span><span>Germany`s tighter FDI regime and the EU`s path to uniform standards</span></span></span></a></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-981</guid>
                        <pubDate>Tue, 14 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update zum Inverkehrbringen von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung wie (Atem)Schutzmasken im Zuge der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zum-inverkehrbringen-von-medizinprodukten-und-persoenlicher-schutzausruestung-wie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In unseren Beiträgen vom 1. April 2020 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/erleichterung-des-inverkehrbringens-von-medizinprodukten-im-zuge-der-coronakrise" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>) und vom 2. April 2020 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/inverkehrbringen-von-persoenlicher-schutzausruestung-wie-atemschutzmasken-im-zuge-der-corona" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>) haben wir über das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung im Zuge der Corona-Krise informiert. Aufgrund aktueller Entwicklungen erfolgt hierzu das folgende Update.</p><h3>1. Ausfuhrbeschränkungen von persönlicher Schutzausrüstung aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14. März 2020</h3><p>Die Europäische Kommission hat am 14. März 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte erlassen, die am 15. März 2020 in Kraft getreten ist (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0402&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Die Verordnung gilt für sechs Wochen. Gemäß dieser Verordnung besteht eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung. Die Genehmigungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Ware ihren Ursprung in der Europäischen Union hat oder nicht. Eine Ausfuhrgenehmigung ist für Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Handschuhe notwendig. Der Antrag auf Genehmigung ist in Deutschland beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Das Ausfuhrverbot gilt für alle Nicht-EU-Staaten. Die Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein sowie die Schweiz sind vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 ausgenommen (<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:084I:FULL&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Dies gilt ebenso für überseeische Länder und Hoheitsgebiete, die Färöer, Andorra, San Marino und die Vatikanstadt.</p><p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte bereits am 4. März 2020 und am 12. März 2020 angeordnet, dass die Ausfuhr von entsprechender persönlicher Schutzausrüstung untersagt ist. Dies betraf auch die Ausfuhr in andere EU-Staaten. Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 19. März 2020 die Anordnung wieder aufgehoben.</p><h3>2. Leitlinien der Europäischen Kommission vom 27. März 2020</h3><p>Die EU-Kommission hat am 30. März 2020 ihre Leitlinien vom 27. März 2020 zum Thema <span>„</span>Konformitätsbewertungsverfahren für Schutzausrüstungen<span>“</span> veröffentlicht (<a href="https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40521?locale=de" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Die Leitlinien richten sich an potenzielle Hersteller von Schutzausrüstungen. Sie werden laut EU-Kommission regelmäßig ergänzt.</p><p>Die EU-Kommission führt in den Leitlinien aus, dass Masken und andere Ausrüstung, die im Zusammenhang mit COVID-19 verwendet werden und der PSA-Verordnung unterfallen, als PSA der Kategorie III einzustufen sind. Daher müsse in allen Fällen grundsätzlich eine benannte (notifizierte) Stelle einbezogen werden, die das Produkt vor dem Inverkehrbringen bewertet (Konformitätsbewertungsverfahren).</p><p>Die Leitlinien verweisen zudem auf die Empfehlung der EU-Kommission vom 13. März 2020 und erläutern die darin vorgeschlagenen Ausnahmen, wann PSA schon vor dem Abschluss bzw. vor Einleitung eines Konformitätsbewertungsverfahrens in Verkehr gebracht werden können wie folgt:</p><ul><li><span><span><span>Stellen die nationalen Marktüberwachungsbehörden fest, dass auf dem EU-Markt befindliche Ausrüstung im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen des EU-Rechts ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleistet, können sie diese Produkte auf dem EU-Markt zulassen, auch wenn die Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung, noch nicht vollständig abgeschlossen sind.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Ohne Einleitung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und ohne entsprechende CE-Kennzeichnung können PSA In Ausnahmefällen in Verkehr gebracht werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span><br>&nbsp;</li><li><span><span><span><span><span>Die Produkte werden nach einer der EN-Normen oder einer der anderen in den WHO-Leitlinien genannten Normen oder einer technischen Lösung hergestellt, die ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Produkte sind in einen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Beschaffungsvorgang einbezogen;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Produkte werden nur für medizinische Fachkräfte bereitgestellt;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Produkte stehen nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitskrise zur Verfügung und</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Produkte gelangen nicht in die regulären Vertriebskanäle und werden nicht anderen Verwendern zugänglich gemacht.</span></span></span></span></span></span><span><span><span><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></span></span></span></li></ul><p>Die Leitlinien verweisen zudem auch auf das von DEKRA und IFA entwickelte verkürzte Prüfungsverfahren für Atemschutzmasken. Im Hinblick darauf hat die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in ihrer Mitteilung vom 1. April 2020 nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Prüfungsverfahren jedoch keine Konformitätsbewertung nach der PSA-Versordnung darstellt und diese auch nicht ersetzen soll (<a href="http://www.zls-muenchen.de/aktuell/index.htm" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Das erfolgreiche Bestehen des verkürzten Prüfverfahrens kann aber als Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Behörden hinsichtlich der in der Empfehlung der EU-Kommission vorgeschlagenen Ausnahmen herangezogen werden</p><h3>3. Verordnung vom 8. April 2020 zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung</h3><p>Im Zuge der Empfehlung und den Leitlinien der EU-Kommission hat das Bundesministerium für Gesundheit (<span>„</span>BMG<span>“</span>) ein Open-House-Verfahren als organisierten Beschaffungsvorgang eingeleitet. Danach erwirbt das BMG Schutzausrüstung zu einem festen Preis und verteilt die Produkte an die Länder und Krankenkassenvereinigungen. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Abschluss von Lieferverträgen über Schutzausausrüstung. Im Rahmen solch organisierter Beschaffungsvorgänge hat das BMG die <span>„</span>Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie<span>“</span> erlassen, die am 10.&nbsp;April 2020 in Kraft getreten ist (<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/BAnz_AT_09.04.2020_MP-PSA-Beschaffung.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Gemäß der Verordnung ist die Bundesrepublik Deutschland Einführer von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung im Sinne des Medizinproduktegesetzes und der PSA-Verordnung, wenn sie im Rahmen eines seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringen lässt. Die von ihr mit der Verbringung beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind nicht selbst Einführer. Angelehnt an die Empfehlung und den Leitlinien der EU-Kommission regelt die Verordnung weiterhin, dass die im Rahmen des Beschaffungsvorgangs eingeführten Produkte ausschließlich an den vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Personenkreis abgegeben werden dürfen. Sie dürfen nicht über die für diese Produkte sonst üblichen Vertriebskanäle in den Verkehr gelangen und nicht an einen anderen als den vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Personenkreis abgegeben werden. Zudem bestimmt die Verordnung, dass die Regelungen auch entsprechend gelten, wenn ein Bundesland in Abstimmung mit dem BMG Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung im Rahmen eines von ihm seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms nach Deutschland verbringen lässt. Das Bundesland ist in diesem Fall Einführer im Sinne des Medizinproduktegesetzes und der PSA-Verordnung.</p><p><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle </a></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Robert Schmid</span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung will digitale Betriebsratsarbeit ermöglichen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-will-digitale-betriebsratsarbeit-ermoeglichen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Rufe nach der Öffnung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Richtung Digitalisierung gab es schon lang vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Zahlreiche Stimmen haben sich bisher für die Zulässigkeit der Beschlussfassung per Videokonferenz ausgesprochen. Bislang hat der Gesetzgeber diese Rufe aber nicht erhört. Die massiven Einschränkungen nach dem Corona-Ausbruch stellen nun jedoch auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor Probleme und bewegen die Politik zu einem Umdenken. </span></span></span></p><p><span><span><span>Zumindest zeitlich befristet soll nach dem Willen der Regierungsparteien eine Beschlussfassung auf digitalem Wege möglich sein. Das ergibt sich aus einer Meldung der Bundesregierung vom 9. April 2020 (<a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/betriebliche-mitbestimmung-1739914" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>). Nicht nur Betriebsräte, sondern auch Arbeitgeber würden von dieser Erleichterung profitieren, weil das Risiko eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses weitreichende Folgen hat. Man denke nur daran, dass eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit aus formellen Gründen wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unwirksam ist. Die Kurzarbeit wäre nicht wirksam eingeführt, es würden sich zahlreiche Probleme und Risiken bei der Rückabwicklung ergeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Neuregelung im BetrVG sollen Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. So sollen Präsenzsitzungen vermieden werden, ohne dass dadurch die Handlungsfähigkeit des Gremiums reduziert wird. Korrespondierende Regelungen soll es für Sprecherausschüsse, Personalräte und ähnliche Mitbestimmungsgremien geben. Geht es nach den Vorstellungen der Regierungsparteien, sollen die Änderungen noch im April verabschiedet werden und rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, also auch bereits gefasste Beschlüsse heilen können.&nbsp; </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></h3><p><span><span><span>Diese politische Entwicklung ist zu begrüßen und würde den Betriebsparteien im Falle der Umsetzung die nötige Rechtssicherheit in Zeiten von Corona geben. Momentan werden schließlich zahlreiche Arbeitgeber von ihren Betriebsratsgremien zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert, in denen der Arbeitgeber zusichern soll, dass er in Zeiten von Corona gefasste Betriebsratsbeschlüsse arbeitsrechtlich nicht wegen möglicher Verstöße gegen Formvorschriften anfechten oder bestreiten wird. Teilweise finden sich dazu sogar Vorlagen auf betriebsratsnahen Websites. Dabei wird allerdings übersehen, dass das Risiko der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses trotz einer solchen Erklärung des Arbeitgebers gerichtlich festgestellt werden könnte und voll zu Lasten des Unternehmens gehen würde. Die Erklärung des Arbeitgebers seinem Betriebsrat gegenüber bindet das Arbeitsgericht ebenso wenig wie einen möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer, der vor Gericht behauptet, die Betriebsratsanhörung zu seiner Kündigung nach § 102 BetrVG sei unwirksam gewesen oder der Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit liege kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zu Grunde. Dieses Risiko könnte durch die geplante Neuregelung wirksam reduziert werden. Alle Beteiligten hätten dann eine rechtssichere Arbeitsgrundlage.</span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span>Hinweis</span></span></span></strong><span><span><span>: Der Beitrag ist in ähnlicher Form auf beck-online erschienen.</span></span></span></sup></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Martin Biebl</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn die Tagespflege wegen Corona schließt – Was gilt, wenn Arbeitnehmer ihre Angehörigen pflegen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-die-tagespflege-wegen-corona-schliesst-was-gilt-wenn-arbeitnehmer-ihre-angehoerigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Für berufstätige Eltern hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (InfSchG) auf die flächendeckende Schließung von Kitas und Schulen reagiert. Nicht gelöst sind mit dieser Regelung jedoch die Probleme von Arbeitnehmern, die ihre pflegebedürftigen Eltern selbst betreuen und sie tagsüber in Tagespflegeeinrichtungen bringen. Ebenfalls ungelöst ist auch die Situation, in der Pflegekräfte aus dem Ausland wegen der geltenden Einreisebeschränkungen nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen und deshalb die Angehörigen die Pflege zu Hause sicherstellen müssen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeit und Pflege der Angehörigen sind oft kaum miteinander in Einklang zu bringen. Die Betroffenen sind dadurch emotional und oft auch finanziell belastet. Schließlich ist bisher nicht klar, wer für finanzielle Einbußen einspringt, wenn Arbeitnehmer wegen der Pflege und Betreuung zeitweise nicht arbeiten können. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie lange Arbeitnehmer für die Betreuung überhaupt bezahlt freigestellt werden müssen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Lösung über das Pflegezeitgesetz dürfte nur bedingt in Betracht kommen, weil die dortige Regelung zur befristeten bezahlten Freistellung (vgl. § 2 PflegeZG) eine akute Pflegesituation voraussetzt, also eine unerwartet eingetretene, nicht vorhersehbare Pflegebedürftigkeit. Ob die aktuelle Situation unter diese Vorschrift fällt, ist fraglich. Zudem ist der Anspruch auf Freistellung zeitlich auf die Dauer von zehn Tagen begrenzt und wird in der aktuellen Situation daher keine dauerhafte Lösung sein können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einmal mehr verlagert sich die Diskussion um die mögliche Dauer einer bezahlten Freistellung also in den Bereich des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit seinen zahllosen Einzelfallentscheidungen. Diese Vorschrift kann hier aber auch nicht die Lösung sein: Die Dauer der Schul- und Kitaschließungen übersteigt genauso wie die zu erwartende Dauer der Schließung von Tagespflegeeinrichtungen bzw. des Mangels an Betreuungskräften die Zeiträume, die mit Hilfe des § 616 BGB gelöst werden können. Über eine Anwendung der Vorschrift können schließlich nur wenige Tage überbrückt werden. Selbst wenn man großzügige Entscheidungen heranzieht, die eine Freistellung von bis zu zehn Tagen zulassen, kommt man also damit nicht lange weiter. Die Rechtsfolge bei Überschreitung des zulässigen Zeitraums ist, dass rückwirkend ab dem ersten Tag kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht. Genau deswegen hat der Gesetzgeber für Kita- und Schulschließungen so schnell reagiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den Bereich der Pflege fehlt es an einer klaren Regelung, vor allem wenn es um längere Zeiträume geht. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Neuregelung für Kita- und Schulschließungen (</span></span>„<span><span><em>Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen</em></span></span></span>“<span><span><span><em>....</em></span></span>„<span><span><em>Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben</em></span></span></span>“<span><span><span>) scheidet eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift aus.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></h3><p><span><span><span>Solange der Gesetzgeber nicht reagiert, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zeiten der Betreuung für Angehörige daher über den Abbau von Überstunden, Urlaub oder unbezahlte Freistellung lösen, wenn kein Fall des § 2 PflegeZG vorliegt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber ähnlich wie bei der Schließung von Schulen eine Lösungsmöglichkeit anbietet, die die Angehörigen finanziell entlastet, ohne die Kosten auf den Arbeitgeber abzuwälzen. </span></span></span></p><p><sup><strong>Hinweis</strong>: Der Beitrag ist in ähnlicher Form auf beck-online erschienen.</sup></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gewerbliches Mietrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gewerbliches-mietrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Reaktion auf die Corona-Krise haben alle Bundesländer schwerpunktmäßig im März 2020 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des neuen Coronavirus getroffen. In Berlin etwa wurden aus diesem Grund ab Mitte 2020 vom Verordnungsgeber zahlreiche Regelungen in Kraft gesetzt. Aktuell ist die am 22. März 2020 erlassene und am 9. April 2020 zuletzt geänderte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2 EindmaßnV). § 3a Abs. 1 der Berliner Verordnung ordnet die Schließung aller "Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006" an und nimmt hiervon in Abs. 2 insbesondere den Einzelhandel für Getränke und Lebensmittel aus. Seit Mitte März 2020 mussten daher u. a. alle Einzelhandelsgeschäfte schließen, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.</p><p>Die aktuelle Rechtsprechung sieht das Betriebsrisiko alleine beim Gewerbemieter. Er hat also beispielsweise das Risiko für Leerstand um ihn herum, Verlegung von Straßen, falsche Umsatzerwartungen und eben auch das Risiko für behördliche Anordnungen, die Auswirkung auf den Mietgegenstand haben, zu tragen. Die Rechtsprechung gibt ihm kein Minderungsrecht und aktuell auch keine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Lediglich eine Kündigung kann in Frage kommen, wenn Unvermietbarkeit eintritt.</p><p>Aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung von Geschäften haben einige bekannte Großmieter von Geschäftsräumen in Deutschland öffentlich angekündigt, die Mietzahlung für die geschlossenen Geschäfte jetzt ganz oder teilweise einzustellen. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, das seit dem Jahr 2002 in § 313 BGB kodifiziert ist, wird jetzt regelmäßig bei den Auswirkungen der Corona-Krise auf Verträge zwischen Unternehmen erörtert. Auch bei der Ankündigung des Mietzahlungsstopps wurde Wegfall der Geschäftsgrundlage neben Höherer Gewalt als rechtlicher Grund angeführt. Gemeint ist hierbei stets die „kleine“ Geschäftsgrundlage, bei der es um die den jeweiligen, also singulären Vertrag betreffenden Umstände geht.</p><p>Bei der Prüfung von Rechten aus dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird danach gefragt, ob ein Umstand Geschäftsgrundlage geworden ist und ob insoweit eine schwerwiegende Veränderung eingetreten ist, die eine Anpassung des Vertrages rechtfertigt. Schwerwiegend ist die Änderung, wenn mindestens eine Partei diesen Vertrag in Kenntnis der Änderung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte. Verwirklicht sich lediglich ein Risiko, das eine Partei zu tragen hat, ist die Anwendung des § 313 BGB ausgeschlossen. Dies kann bei einer vertraglichen Risikoübernahme vorliegen oder bei einer normativen Risikozuweisung. So trägt regelmäßig der Käufer das Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstandes. Der Mieter von Geschäftsräumen trägt – wie bereits dargestellt - regelmäßig das Betriebsrisiko. &nbsp;Grundsätzlich bestehen Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur, wenn der anderen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit ist nach einer geläufigen Wendung der Rechtsprechung gegeben, wenn das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände, auch der Vorteile, die einer Partei neben den Nachteilen erwachsen.</p><p>Die Frage lautet, ob das Institut "kleine Geschäftsgrundlage" geeignet ist, in der Corona-Krise angemessene Rechtsfolgen für eine Vielzahl von Verträgen zwischen unternehmerischen Vermietern und Mietern zu finden. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass die Corona-Krise kommt und mit ihr zahlreiche (wie lange dauernden?) behördliche Geschäftsschließungen, was hätten die Parteien vereinbart? Das lässt sich so kaum beantworten. Mit dem Zivilrecht und der aktuellen Rechtsprechung allein dürfte sich Fragen der allgemeinen Not kaum sachgerecht lösen lassen. Und bei der rasanten Entwicklung des Corona-Virus und der stets neuen Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers und der Behörden und ihrer nicht absehbaren Dauer können auch schon kurzfristig Kaskadeneffekte eintreten, die Lieferketten unterbrechen, reihenweise Insolvenzen auslösen und die Banken in Existenzschwierigkeiten bringen.</p><p>Ins Blickfeld gerät deshalb das Institut der "großen Geschäftsgrundlage". Darunter versteht man die Erwartung, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Eine derartige Naturkatastrophe dürfte bei der Corona-Krise aber vorliegen. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mit dem am 27. März 2020 beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie das Vorliegen einer Pandemie festgestellt. Die behördlichen Maßnahmen wie Geschäftsschließungen dienen der Abwehr der Pandemie-Gefahren.</p><p>Was gilt bei dem Vorliegen der Störung der "großen Geschäftsgrundlage"? Vorrangig das Gesetz. In der Nachkriegszeit wurde das Vertragshilfegesetz zum Schutz von Schuldnern und zur Vermeidung von Unternehmenszusammenbrüchen erlassen. Heute gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Die ersatzlose Einstellung von unternehmerischen Mietzahlungen lässt sich nicht mit diesem Gesetz begründen, denn dieses lässt aktuell nur die zeitweise Stundung von Mietzahlungen zu (Artikel 240, § 2 EGBGB, Moratorium).</p><p>Damit wird die "große Geschäftsgrundlage" relevant. In der Nachkriegszeit hat die Rechtsprechung einen eher pragmatischen Ansatz zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten gewählt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Risiko des Eintritts derartiger Ereignisse keiner der beiden Parteien zugerechnet werden kann. So traf nach einem Urteil des BGH vom 26. Februar 1957 den Vermieter keine vollständige Instandhaltungspflicht bei exorbitanten Kriegsschäden. Gemäß einem Urteil des OLG Hamburg vom 24. Juni 1947 erfolgte eine hälftige Schadensteilung bei der Zerstörung einer gemieteten Anlage durch einem Luftangriff, obwohl der Mieter vertraglich die Gefahr des Sachuntergangs trug. Diese Rechtsprechungsbeispiele zeigen einen Weg auf, wie die Frage der gewerblichen Mietzinszahlungen bei behördlich angeordneten Geschäftsschließungen wegen der COVID-19-Pandemie gehandhabt werden kann: Sofern keine Sonderumstände vorliegen, die für eine Risikoverlagerung auf eine Partei sprechen, wird das Risiko grundsätzlich geteilt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-jilg" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Thomas Jilg</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Krise: EU-beihilferechtliche Entscheidungen für Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-krise-eu-beihilferechtliche-entscheidungen-fuer-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der folgende Beitrag stellt die aktuellen Entscheidungen der Europäischen Kommission im EU-Beihilferecht während der Corona-Krise für den deutschen Rechtsraum vor.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Update vom 14.&nbsp;April 2020:</span></span></span></span><br><br><span><span><span><span></span></span></span></span></strong><em><span><span><span><span>Vorschlag der Kommission zur Ausweitung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen auf Rekapitalisierungsmaßnahmen vom 9.&nbsp;April 2020</span></span></span></span><br><br><span><span><span><span>Genehmigung der Änderungen an den Bundesregelungen „Kleinbeihilfen 2020“ und „Darlehen 2020“ zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Corona-Ausbruch vom 11.&nbsp;April 2020</span></span></span></span><br><br><span><span><span><span>Genehmigung der Garantieregelung zur Stabilisierung des inländischen Handelskreditversicherungsmarkts in der Coronavirus-Pandemie vom 14.&nbsp;April 2020</span></span></span></span></em><br>&nbsp;</p><h3><span><span><span>A. Entwicklung des EU-Beihilferechts in der Corona-Krise</span></span></span></h3><p><span><strong><span><span>I. Befristeter Rahmen </span></span></strong><strong><span>für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19</span></strong></span></p><p><span><span><span>Mit Beschluss vom 19.&nbsp;März 2020 (C(2020) 1863 final) verabschiedete die EU-Kommission zur Unterstützung der europäischen Wirtschaft einen „Befristeten Rahmen</span></span><span> für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“<span>. Die vorgestellten Maßnahmen stellen eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Möglichkeiten des Beihilferechts </span>dar. Der Befristete Rahmen gilt zunächst bis zum 31.&nbsp;Dezember 2020. Im Anschluss<span> wird die Option auf eine etwaige Verlängerung seitens der Kommission geprüft.</span></span></span></p><p><span><span>Mit Beschluss vom 27. März 2020 (C(2020) 2044 final) beschloss die Kommission, vorübergehend alle Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung herauszunehmen. Durch die Änderung werden staatliche Versicherer grundsätzlich Versicherungsschutz für kurzfristige Exportkreditrisiken für alle Länder anbieten dürfen, ohne dass der jeweilige Mitgliedstaat nachweisen müsste, dass die Risiken im betreffenden Land vorübergehend „nicht marktfähig“ sind. Dadurch soll ein größerer Umfang an staatlichen kurzfristigen Exportkreditversicherungen verfügbar werden.</span></span></p><p><em>Sie können den kompletten Beitrag unten im Downloadbereich herunterladen</em>.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer">Christopher Theis</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rückwirkungszeitraum bei Umstrukturierungen verlängert – Gilt dies auch steuerlich im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckwirkungszeitraum-bei-umstrukturierungen-verlaengert-gilt-dies-auch-steuerlich-im-rahmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><em><span><span><span>Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2020, Seite 569). Unter anderem wurde die handelsrechtliche Rückbeziehung bei Umstrukturierungen für das Jahr 2020 von acht auf zwölf Monate verlängert, wobei Anpassungen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen wurden. Daraus können sich Komplikationen ergeben.</span></span></span></em></span></p><p><span><span><span><span>Eine ausführliche Version dieses Beitrags finden Sie unter dem Reiter "Steuerrecht" in unserem <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Coronavirus Informationscenter</a>.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Gilt die Verlängerung des Rückwirkungszeitraums bei Umstrukturierungen auch steuerlich im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG in vielen Fällen, dass die maßgebliche Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umstrukturierung liegenden Stichtag aufgestellt werden kann.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann die handelsrechtliche Schlussbilanz i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG abweichend davon auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt werden. Dies gilt für Anmeldungen im Jahr 2020.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In den Materialien zu dem Gesetz wurde nicht auf eine mögliche oder auch erforderliche Anpassung der Regelungen des UmwStG hingewiesen. Dadurch kann es dazu kommen, dass der grundsätzliche Gleichlauf von Umwandlungsrecht und Umwandlungsteuerrecht nicht mehr vollständig umgesetzt wird:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Unseres Erachtens sollte die verabschiedete Zwölfmonatsfrist steuerlich für Verschmelzungen gemäß §§ 3 ff. und §§ 11 ff. UmwStG sowie Auf- und Abspaltungen nach §§ 15, 16 UmwStG gelten, da § 2 UmwStG gilt und darin hinsichtlich der Rückwirkung auf die handelsrechtliche Schlussbilanz und damit auf § 17 UmwG abgestellt wird.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Problematisch ist die Lage jedoch bei Ausgliederungen gemäß §§ 20, 24 UmwStG und bei Formwechseln gemäß §§ 9, 25 UmwStG, da die Normen eine eigene Regelung zur Rückwirkung (acht Monate) enthalten. Hier empfehlen wir zunächst, die Achtmonatsfrist in der Planung anzusetzen sowie sich mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Letztendliche Klarheit darüber, ob die Zwölfmonatsfrist nach dem neuen Gesetz auch steuerlich allgemein gelten soll, wird künftig wohl erst eintreten, wenn der Gesetzgeber (vorübergehende) Anpassungen des UmwStG in Anlehnung an das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet oder sich das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben dazu äußert. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass manche Umstrukturierungsmaßnahmen bereits an den steuerlichen Vorschriften aufgrund der fehlenden Anpassungen des UmwStG scheitern.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Update vom 08. Mai 2020: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-rueckwirkungszeitraum-bei-umstrukturierungen-verlaengert" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>BEITEN BURKHARDT unterstützt Sie gern bei der Planung sowie Durchführung der Umwandlung und der Abstimmung mit den Finanzbehörden.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-karl-dieter-mueller" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span><span>Dr. Karl-Dieter Müller</span></span></span></span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Benjamin Knorr</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dragan-skrebic" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Dragan Skrebic</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></a></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-vs-csr-stoppt-das-virus-auch-die-nachhaltigkeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Newsletter <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/CSR%20Februar%202020,%20BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibilty 2020</a><span>“</span> hatten wir Anfang Februar 2020 unsere Einschätzung dargelegt, dass das neue Jahrzehnt im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen werde. Zwei Monate später hat sich die Welt schlagartig verändert. Das Coronavirus ist omnipräsent, und die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Eindämmung haben gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die Wirtschaft im Besonderen. Aktuell, hier und heute gibt es für sehr viele Menschen und Unternehmen gefühlt Wichtigeres, als sich mit Nachhaltigkeitsthemen zu befassen. Doch ist die Frage nachhaltigen Wirtschaftens damit dauerhaft vom Tisch, das Scheinwerferlicht aus?</p><p>Unsere Einschätzung: Mitnichten! Ein sorgfältiger und vorausschauender Geschäftsleiter tut gut daran, das Thema Nachhaltigkeit in und vor allem nach der Corona-Krise im Fokus zu behalten. Vielleicht ist gerade jetzt die Zeit zum Umdenken gekommen. Mahnte doch erst jüngst mit Bundestrainer Joachim Löw sogar einer der wichtigsten Vertreter des sonst nicht unbedingt für Tiefgründigkeit bekannten deutschen Profifußballs: <span>„</span><em>Das Tempo, das wir vorgegeben haben, war nicht mehr zu toppen. […] Macht, Gier, Profit, noch bessere Resultate, Rekorde standen im Vordergrund</em><span>“</span>, Umweltkatastrophen und Krankheiten seien dagegen an den Rand der Wahrnehmung gedrängt worden.</p><p>In unserem aktuellen Newsletter <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/corona-vs-csr-stoppt-das-virus-auch-die-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</a>“ geben wir einen ausführlichen Überblick über die aktuellen Entwicklungen zum Thema Nachhaltigkeit in Corona-Zeiten und die daraus folgenden Argumente für die ungebrochen fortbestehende Relevanz eines nachhaltigen Wirtschaftens. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend kurz und prägnant zusammengefasst:</p><p><strong>1. </strong><strong>Einleitende Überlegungen:</strong> Die Corona-Krise und das Bemühen um mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft stehen sich nicht unversöhnlich gegenüber. Vielmehr wird klar, wie wichtig es ist, künftige Krisen, die durch ein nicht hinreichend nachhaltiges Wirtschaften ausgelöst oder begünstigt werden könnten, nach Möglichkeit zu vermeiden oder abzumildern oder zumindest bestmöglich auf sie vorbereitet zu sein. Stichworte sind: Kosteneffizienz klimaschützender Maßnahmen, Resilienz gegenüber Auswirkungen des Klimawandels, Transparenz in der Lieferkette, wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft. Rechtliche Kardinalpflicht eines jeden Geschäftsleiters ist dabei die langfristige Bestandssicherung des Unternehmens. Gerade bei Strategie- und Investitionsentscheidungen ist es essentiell, diese auf Grundlage angemessener Information zu treffen. Nachhaltigkeitsaspekte können hierbei nicht einfach ausgeblendet werden.</p><p><strong>2. </strong><strong>European Green Deal, EU-Klimagesetz und neuer Marshall-Plan: </strong>Die EU-Kommission hat bereits recht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch angesichts der Corona-Krise weiterhin an dem European Green Deal und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 festhalten will. Hierzu hat sie u. a. Anfang März den Entwurf eines EU-Klimagesetzes vorgelegt. Zudem hat die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt, dass die zur Bekämpfung der Corona-Krise mobilisierten Mittel "<em>klug und nachhaltig</em>" investiert werden müssten. Ziel sei es, ein <span>„</span><em>moderneres, nachhaltigeres und widerstandsfähigeres Europa aufzubauen</em>".</p><p><strong>3. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken: </strong>Es ist nicht ersichtlich, dass sich bestehende und künftige Nachhaltigkeitsrisiken infolge der Corona-Krise grundlegend verändern bzw. reduzieren. Gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften müssen sich die Geschäftsleitungen von Finanzunternehmen und Unternehmen der Realwirtschaft angemessen (auch) mit Nachhaltigkeitsrisiken – und natürlich ebenso mit den Chancen – auseinandersetzen. Auch das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat daher Fortbestand.</p><p><strong>4. Speziell: Climate Change Litigation:</strong> Zu den tatsächlichen, mit dem fortschreitenden Klimawandel verbundenen Risiken kommen für Unternehmen zudem Haftungsrisiken hinzu, die sich aus einer weltweit zunehmenden Anzahl von klimabezogenen Klagen ergeben (sog. Climate Change Litigation). Urteile in derartigen anhängigen Prozessen sowie potentielle künftige Kläger werden sich durch die Corona-Krise nicht aufhalten lassen. Auch die damit verbundenen Risiken bestehen also fort.</p><p><strong>5. Institutionelle Investoren: </strong>Es ist nicht zu erwarten, dass Investoren – und hier gerade große institutionelle Investoren – Nachhaltigkeitsaspekten künftig weniger Beachtung schenken werden. <em>Pars pro toto</em> steht hierfür die aktuelle Erklärung von Larry Fink, dass Blackrock an seinem nachhaltigkeitsorientierten Investmentansatz festhalte, ja sogar langfristiges Denken noch nie so wichtig gewesen sei wie heute. Purpose-orientierte Unternehmen und Investoren mit einem langfristigen Ansatz kämen besser durch die aktuelle Corona-Krise und ihre Folgen.</p><p><strong>6. Stakeholder Capitalism:</strong> Inhaltlich teilt diese Auffassung von Larry Fink auch Klaus Schwab, Gründer des Weltwirtschaftsforums. Im Anschluss an die Diskussion zum neuen Stakeholder Capitalism auf dem diesjährigen Weltwirtschaftsforum fordert Klaus Schwab, dass in der aktuellen Krise gerade Stakeholder-Unternehmen unterstützt werden müssten, da sie das Wirtschaftsmodell vertreten, <span>„</span><em>mit dem wir heute überleben und morgen wieder florieren können".</em></p><p><strong>7. Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung: </strong>Es bleibt unverändert bei der rechtlichen Ausgangslage, dass die Geschäftsleitung bei ihren Entscheidungen auch Nachhaltigkeitsaspekte angemessen berücksichtigen müssen (s. o.). Die Diskussion um Sustainable Corporate Governance, die auch und gerade auf EU-Ebene bereits in vollem Gange ist, wird aller Voraussicht nach nicht abreißen.</p><p><strong>8. NAP-Monitoring und Lieferkettengesetz:</strong> Die ohnehin bereits lebhafte und durch die unbefriedigenden Ergebnisse der ersten Monitoring-Runde zusätzlich angeheizte Diskussion um ein etwaiges Lieferkettengesetz wird sich unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gewiss nicht entspannen. <span><span>Entwicklungsminister Gerd Müller hat unlängst erklärt, dass er gleichwohl an dem Ziel nachhaltiger globaler Lieferketten festhalte. Auch auf EU-Ebene gibt es deutliche Absichten zu einer diesbezüglichen Regulierung.</span></span></p><p><strong>9. </strong><strong><span><span>Fazit </span></span>Corona vs. CSR:</strong> Die <span><span>Corona</span></span>-Krise wird die Nachhaltigkeit nach unserer derzeitigen Einschätzung nicht stoppen, sondern im Gegenteil vielleicht sogar befördern. Es ist bereits absehbar, dass die Corona-Krise in vielerlei Hinsicht zu einem veränderten Verhalten führen wird. Ebenso erscheint in der Tat eine Neubewertung vieler Annahmen über die Weltwirtschaft angezeigt. Die Corona-Krise zeigt die Verwundbarkeit einer globalisierten Welt an ihren empfindlichsten Stellen auf. Dies mag das Bewusstsein dafür schärfen, dass auch andere künftige Krisen – allen voran solche infolge fortschreitenden Klimawandels – ganz ähnliche Folgen mit sich bringen könnten und es daher gilt, sie nach Möglichkeit zu verhindern oder abzumildern. Zudem wird deutlich, wie wichtig es ist, die Resilienz der Unternehmen zu stärken. Dazu gehört u. a. auch, mehr Transparenz gerade an den kritischen Stellen der Lieferkette zu schaffen und Risiken zu diversifizieren. Zudem <span><span>macht</span></span> die Corona-Krise deutlich, wie eng Wirtschaft und Gesellschaft national und global miteinander verbunden sind. Globale Herausforderungen können letztlich nur durch ein gemeinsames Zusammenwirken alle Akteure effizient angegangen werden. Staaten, Wirtschaft und Gesellschaft sind gut beraten, dazu ihre jeweiligen Beiträge zu leisten, um dadurch ganz im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu einem nachhaltigen Wachstum für alle zu kommen und die ansonsten drohende Gefahren zu verhindern. Das allerdings setzt unter anderem genau jene Umgestaltung der Wirtschaft voraus, auf die die EU-Kommission in ihrem European Green Deal abzielt.</p><p><strong>Mehr lesen Sie in unserem ausführlichen aktuellen CSR-</strong><strong><span><span>Newsletter <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/corona-vs-csr-stoppt-das-virus-auch-die-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> .</span></span></strong><br><br><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Matthias Etzel</a></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>COVID-19: Steuererleichterungen in Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/covid-19-steuererleichterungen-russland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierung der Russischen Föderation hat am 02.April.2020 im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft die Regierungsverordnung Nr. 409 erlassen, die insbesondere die Stundung von Steuern und Versicherungsbeiträgen vorsieht.</p><p><em>Die gesamte Kurzmitteilung können Sie im Downloadbereich herunterladen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update zu Betriebsschließungsversicherungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zu-betriebsschliessungsversicherungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die andauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie treffen das Wirtschaftsleben stark. In dieser Situation rückt die Betriebsschließungsversicherung in den Fokus der Aufmerksamkeit. Betriebsschließungsversicherungen wurden für den Fall abgeschlossen, dass ein Betrieb wegen einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten kann. Die Versicherer zahlen dann bestimmte Tagessätze für die Dauer des Stillstands.</p><h3>Kein einheitlicher Deckungsschutz</h3><p>Wie bereits in einem früheren Blog-Beitrag (siehe Blogbeitrag: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/versicherung-gegen-corona-wann-zahlt-eine-betriebsschliessungsversicherung" target="_blank" rel="noreferrer">Versicherung gegen Corona: Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung</a>) erläutert, ist die Reichweite des Versicherungsschutzes für jeden Versicherungsvertrag individuell zu beurteilen, weil die Versicherungsbedingungen eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Ob im Einzelfall in der Corona-Krise Deckungsschutz besteht, hängt zum Teil von Auslegungsfragen ab. Erschwerend kommt hinzu, dass es bislang keine Rechtsprechung zu dieser speziellen Fragestellung gibt. Die Rechtsprechung hat lediglich den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu beurteilen sind. Es kommt demnach auf die Verständnisweise <em>und die Interessen</em> eines Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse an.</p><h3>Kompromissbereitschaft der Versicherer</h3><p>Vor diesem Hintergrund zeichnet sich jetzt Kompromissbereitschaft auf Seiten der Versicherer ab. Branchenvertreter der Wirtschaft und des Versicherungswesens haben jüngst unter Beteiligung des bayerischen Wirtschaftsministeriums eine Empfehlung entwickelt, wonach Versicherungsunternehmen zwischen 10 bis 15 Prozent der sonst üblichen Tagessätze für die Zeit der Betriebsschließung zahlen sollen. Mehrere Versicherungsunternehmen haben bereits erklärt, dieser Empfehlung folgen zu wollen.</p><p>Die Pressemitteilung des bayerischen Staatsministeriums zu der Einigung findet sich hier: <a href="https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43349/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a><span>.</span></p><h3>Rechtliche Einordnung</h3><p>Rechtlich handelt es sich um einen Vergleich, weil beide Seiten zur Beseitigung der Ungewissheit über das Vertragsverhältnis nachgeben. In den jeweiligen Fällen dürfte es sich um eine <em>überobligatorische</em> Leistung der Versicherungen handeln, zu denen diese nach der Formulierung der Versicherungsverträge nicht verpflichtet sind. Auf der anderen Seite werden die Versicherungsnehmer auf eine gerichtliche Klärung, ob nicht doch ein voller Versicherungsschutz besteht, verzichten müssen. Im Gegenzug erhalten sie schneller eine finanzielle Unterstützung. Im Falle der Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise könnte der frühzeitige Kompromiss das Entstehen einer Vielzahl von Konflikten verhindern.</p><p>Nicht immer lassen sich Konflikte vermeiden – wir beraten Sie zu allen Fragen gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung.</p><p><strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Philipp Sahm</a><br>(<a href="mailto:Philipp.Sahm@bblaw.com">Philipp.Sahm@bblaw.com</a>)</strong></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vereinfachte Beschlussfassung bei der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vereinfachte-beschlussfassung-bei-der-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat am 27. März 2020 das <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht</a> („Maßnahmengesetz“) erlassen, welches bereits einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Beschlussfassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften zu erleichtern, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Bevölkerung und Wirtschaft einzudämmen.</p><p>In Bezug auf die Änderungen des Maßnahmengesetzes, die für Aktiengesellschaften gelten, verweisen wir auf den <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/aenderungen-des-aktienrechts-zur-hauptversammlung-durch-das-gesetz-zur-abmilderung-der-folgen" target="_blank" rel="noreferrer">BB-Blogbeitrag</a> unserer Kollegen Dr. Winfried Richardt und Oliver Köster.</p><h3><span>1. Rechtliche Situation vor der Krise</span></h3><p>Die Gesellschaftsbeschlüsse einer GmbH werden nach § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in der Gesellschaftsversammlung gefasst. Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist es zudem möglich, auf die Gesellschafterversammlung zu verzichten, wenn sich alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung in Textform oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.</p><p>Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 GmbHG ist es, das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung für jeden Gesellschafter sicherzustellen. Sollte Ihr Gesellschaftsvertrag hier keine abweichende Regelung vorsehen und eine Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG regeln, war bisher eine Beschlussfassung in Textform oder mit schriftlicher Stimmabgabe ohne das Einverständnis aller Gesellschafter nicht möglich.</p><h3><span>2. Problem der alten Situation</span></h3><p>Da wir uns derzeit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie alle im „<em>Lockdown</em>“ befinden, führt die Schutzfunktion des § 48 Abs. 2 GmbH faktisch dazu, dass ohne die übliche von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichende Regelung in der Satzung das Votum eines opponenten Gesellschafters gegen ein Umlaufverfahren zur faktischen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen kann.</p><h3><span>3. Änderungen durch die neue Rechtslage</span></h3><p>Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht versucht der Gesetzgeber dieses Problem zu lösen. In Artikel 2 § 2 des Maßnahmengesetzes wird geregelt:</p><p>„<em>Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.</em>“ <span>(Hervorhebungen durch den Verfasser)</span></p><p>Im Ergebnis sind damit derzeit Umlaufverfahren - auch ohne übliche Regelung in der Satzung - mit Zustimmung einer Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter zulässig. Sinn und Zweck der neuen Regelung ist es einerseits, die COVID-19-Pandemie durch physischen Kontakt einzudämmen. Anderseits werden die Tätigkeit der Gesellschaft und das Teilnahmerecht der Gesellschafter geschützt, indem nicht mehr ein einzelner Gesellschafter eine Beschlussfassung in Textform oder eine schriftliche Stimmabgabe verhindern kann.</p><p>Zu beachten ist, dass die neue Regelung ausnahmslos eine Erleichterung der Durchführung von Beschlussfassungen bezwecken soll. Sollten Sie in Ihrer Satzung den Gesetzwortlaut des § 48 Abs. 2 GmbHG aufgenommen haben, handelt es sich lediglich um eine deklaratorische Regelung, die keinen eigenen, vom Willen des Gesetzgebers abweichenden Regelungsgehalt aufweist. Auch in diesem Fall müssen daher nicht mehr alle Gesellschafter ihr Einverständnis für die Durchführung eines Umlaufverfahrens erteilen.</p><h3><span>4. Maßgeblicher Zeitraum und Geltungsdauer</span></h3><p>Artikel 2 § 2 des Maßnahmengesetzes ist nach Artikel 2 § 7 Abs. 2 nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden. Die Regelungen gelten also vorerst nur so lange wie der Gesetzgeber denkt, dass es nötig ist, die Pandemie einzudämmen.</p><p>Das Gesetz tritt nach Artikel 6 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes am 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.</p><h3><span>5. Fazit </span></h3><p>Die meisten modernen Satzungen sehen längst Beschlussfassungen ohne <span>Gesellschafterversammlung</span> abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG vor. Sollte Ihre Satzung diese Regelung noch nicht enthalten, bietet das Maßnahmengesetz eine sinnvolle Zwischenlösung. Langfristig ist allerdings zu empfehlen, über eine abweichende Regelung von § 48 Abs. 2 GmbH nachzudenken.</p><p><strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank" rel="noreferrer">Valerie Hoffmann</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Philipp Kalusa</a></strong></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gefährdet? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erbschaftsteuer-steuerbefreiung-fuer-betriebsvermoegen-gefaehrdet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Coronavirus hat den Gesetzgeber bereits zur Einführung von weitreichenden Hilfsmaßnahmen und von Steuererleichterungen bewegt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist bisher noch nicht adressiert worden. Die Lohnsummenregelung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften kann jedoch auch von den Folgen des Coronavirus betroffen sein.</em></p><p><span><strong><span><span><span>Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – Auswirkungen von Corona auf die Lohnsummenregelung</span></span></span></strong></span></p><p><span><span><span><span>Im Rahmen von erb- bzw. schenkungsrechtlichen Übertragungen von Betriebsvermögen gewährt das ErbStG auf Antrag den sogenannten Verschonungsabschlag. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben so 85 Prozent (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont, sofern fünf bzw. sieben Jahre lang bestimmte Anforderungen erfüllt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist unter anderem gemäß Abs. 3 Satz 1, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Sollte eine 100‑Prozent‑Verschonung angestrebt werden, verlängert sich die Lohnsummenfrist von fünf auf sieben Jahre und die Mindestlohnsumme auf 700 Prozent.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund der fortschreitenden Corona-Pandemie kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erreichung der vorgeschriebenen Mindestlohnsumme erschwert wird. So kann sich zunächst eine Reduktion der Mitarbeiter aufgrund der erschwerten konjunkturellen Lage negativ auswirken. Zudem ist noch völlig unklar, wie sich diese Regelung in Zusammenhang mit Lohnkürzungen und ggf. in Anspruch genommenem Kurzarbeitergeld verhält (zum Thema Kurzarbeit, siehe Blogbeitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/mit-kurzarbeit-durch-die-coronakrise" target="_blank" rel="noreferrer">"Mit Kurzarbeit durch die Corona-Krise"</a>). Bislang hat zu dem Thema weder die Finanzverwaltung mit einem Anwendungsschreiben noch der Gesetzgeber mit einer Gesetzesinitiative reagiert.</span></span></span></span></p><p><span>Sollte also bei einer (Tochter-)Gesellschaft, die den Verschonungsabschlag in Anspruch genommen hat, Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden, empfehlen wir zunächst die Lohnsummen zu prüfen und fortlaufend zu überwachen, um trotz ggf. erforderlicher Maßnahmen deren Einhaltung sicherzustellen. Sollte dies nicht gelingen, so empfehlen wir eine koordinierte Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.</span></p><p><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a> </span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dragan-skrebic" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dragan Skrebic</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ablauf und Gestaltung von Vergabeverfahren in der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ablauf-und-gestaltung-von-vergabeverfahren-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Dieser Beitrag gibt Ihnen Antworten auf die zehn wichtigsten vergaberechtlichen Fragen, die sich derzeit aufgrund der Corona-Krise bei laufenden und geplanten Vergabeverfahren stellen können. Die Auswahl basiert auf in letzter Zeit zahlreich an uns gerichteten Anfragen von Vergabestellen, Bietervertretern oder Fachberatern.</span></p><p><strong>1. Welche Möglichkeiten der beschleunigten Beschaffung von Schutzbekleidung, medizinischen Geräten, externen Laborleistungen oder sonstigen Liefer- und Dienstleistungen zur Behandlung und zum Schutz vor dem Coronavirus bestehen für öffentliche Auftraggeber?</strong></p><p><em><span>Das Vergaberecht sieht </span>Verfahrenserleichterungen<span> bei äußerst dringlichen Beschaffungen vor.</span> Bei Beschaffungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann es unter bestimmten Voraussetzungen <span>zulässig sein, ein oder mehrere Unternehmen ohne förmliches Verfahren direkt zu beauftragen. Das gilt sowohl für den oberschwelligen nach GWB-Vergaberecht als auch für den unterschwelligen Bereich nach dem Haushaltsrecht von Bund und Ländern.</span></em></p><p>Zu den Möglichkeiten der beschleunigten Beschaffung im Oberschwellenbereich siehe im Einzelnen unseren Beitrag im BEITEN BURKHARDT Corona-Informationscenter vom 23.&nbsp;März 2020: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/moeglichkeiten-zur-beschleunigten-beschaffung-zeiten-der-corona-krise" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.<br>&nbsp;</p><p><span><span><span>Den gesamten Artikel können Sie im Downloadbereich unten herunterladen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-lars-hettich" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Lars Hettich</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Sascha Opheys</span></span></span></a></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer">Christopher Theis</a></span></span></span><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stundung und Reduzierung der Mietzahlungen angesichts der COVID-19-Pandemie in der Russischen Föderation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stundung-und-reduzierung-der-mietzahlungen-angesichts-der-covid-19-pandemie-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 01. April 2020 ist das Gesetz Nr. 98-FG in Kraft getreten, das die Besonderheiten der Mietzinsentrichtung für Immobilien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie festlegt.</p><p>Im Falle der Einführung des Regimes einer erhöhten Alarmbereitschaft oder des Notstands auf dem Gebiet eines Subjektes der Russischen Föderation ist der Vermieter auf Anfrage des Mieters, der in einer der vom Coronavirus am meisten betroffenen Wirtschaftsbranchen tätig ist (z. B. Gaststättenwesen, Hotelindustrie), verpflichtet, eine Zusatzvereinbarung über die Mietzinsstundung für 2020 für Immobilien (ausgenommen Wohnimmobilien) zu den folgenden Bedingungen zu schließen.</p><p><em>Die gesamte Mitteilung können Sie im Downloadbereich herunterladen</em>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen im russischen Gesellschaftsrecht angesichts der COVID-19-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-im-russischen-gesellschaftsrecht-angesichts-der-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Demnächst wird die Unterzeichnung des Gesetzesentwurfes Nr.&nbsp;771509-7 durch den russischen Präsidenten erwartet, der die einzelnen gesellschaftsrechtlichen Fragen im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie festlegen soll:</span></p><ul><li><span><span><span>insbesondere führt die Senkung der Reinaktivawerte bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter die Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals als Jahresergebnis 2020 nicht zur Notwendigkeit der Stamm- bzw. Grundkapitalherabsetzung oder Liquidation der Gesellschaft. </span></span></span></li><li><span><span><span>Darüber hinaus dürfen ordentliche jährliche Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung bis einschließlich zum 30. September dieses Jahres abgehalten werden. Wir erinnern Sie in diesem Zusammenhang noch daran, dass es früher bereits erlaubt wurde, jährliche Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Jahr 2020 im Umlaufverfahren durchzuführen.</span></span></span></li></ul><p><span>Die Kurzmitteilung steht Ihnen unten zum Download zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Insolvenzantragspflicht, aber Betrugsrisiko!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-insolvenzantragspflicht-aber-betrugsrisiko</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Artikelgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und dem darin enthaltenen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/BJNR056910020.html" target="_blank" rel="noreferrer">COVInsAG</a>) vom 27. März 2020 wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO) in den sogleich näher beschriebenen Fällen (siehe Ziff. 1) vorübergehend suspendiert und damit zugleich eine mögliche Strafbarkeit wegen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung (siehe Ziff. 2). Damit sind jedoch nicht sämtliche Strafbarkeitsrisiken, die im Falle einer Zahlungsunfähigkeit gegeben sind, beseitigt, wie die folgenden Ausführungen zeigen (siehe Ziff. 3).</p><h3><span>1. Die Voraussetzungen der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht</span></h3><p>Mit § 1 Satz 1 COVInsAG wird die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aussetzung bis höchstens 31. März 2021 zu verlängern (siehe § 4 COVInsAG).</p><p>Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags entfällt in diesem Zeitraum jedoch nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, also der COVID-19-Pandemie, beruht und zugleich Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 2 COVInsAG). Eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen dieser Voraussetzungen regelt § 1 Satz 3 COVInsAG für den Fall, dass der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.</p><p>Sofern die Insolvenzgründe, insbesondere eine Zahlungsunfähigkeit, nicht auf der COVID-19-Pandemie beruhen, bestehen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags und eine mögliche Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht fort. Gleiches gilt, wenn trotz des Beruhens auf der COVID-19-Pandemie keine Aussicht darauf besteht, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, diese also nicht bloß vorübergehend ist. Insofern ist eine Prognose anzustellen, die wegen der strafrechtlichen Folgen dringend in schriftlicher Weise dokumentiert werden sollte. Dies gilt aber auch für den Grund des Beruhens der (vorübergehenden) Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie.</p><h3><span>2. Keine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung</span></h3><p>Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, scheidet eine Strafbarkeit wegen Nichtstellung eines Insolvenzantrags (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO) in diesem Zeitraum aus. Strafbar ist nämlich gerade derjenige, der gegen seine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verstößt. Diese Pflicht ist jedoch vorübergehend ausgesetzt, sodass gegen diese nicht verstoßen werden kann.</p><p>Zu beachten ist aber, dass nach Ablauf der Aussetzungsfrist die Antragspflicht wieder auflebt. Soweit bis dahin ein aufgrund der COVID-19-Pandemie eingetretener Insolvenzgrund nicht beseitigt ist, ist ein Insolvenzantrag zu stellen. Da § 1 Satz 1 COVInsAG nur die Antragspflicht suspendiert, ist es naheliegend, dass sofort nach Ablauf der Aussetzungsfrist ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn der Insolvenzgrund bis dahin bereits seit drei Wochen besteht (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Insofern sind die Fristen und das Fortbestehen des Insolvenzgrundes fortwährend, jedenfalls aber zum Ende der Aussetzungsfrist zu prüfen und ggf. erforderliche Schritte einzuleiten, um einem Strafbarkeitsrisiko wegen Insolvenzverschleppung zu begegnen.</p><h3><span>3. Keine „Du kommst aus dem Gefängnis frei“-Karte</span></h3><p>Auch wenn die vorübergehende Suspendierung der Insolvenzantragspflicht bereits großen Druck und ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko nimmt, sind damit nicht sämtliche Strafbarkeitsrisiken beseitigt. Die Regelungen des COVInsAG stellen gerade keine <span>„</span>Du kommst aus dem Gefängnis frei<span>“</span>-Karte dar. Neben dem Risiko einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung existiert bei einem Unternehmen in der Krise eine Vielzahl weiterer Strafbarkeitsrisiken für die handelnden Personen, insbesondere die Geschäftsführer und Vorstände. Diese sind durch COVInsAG jedoch nicht suspendiert.</p><p><strong>3.1. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)</strong></p><p>Bei Zahlungsunfähigkeit kommt es regelmäßig vor, dass der Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht mehr oder nicht rechtzeitig abführt. In diesem Fall kommt es zu einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko nach § 266a StGB, welches durch das COVInsAG nicht suspendiert ist. Vielmehr besteht unabhängig von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Pflicht zur rechtzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge fort. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Beantragung einer Beitragsstundung, jedoch hat der GKV-Spitzenverband verlauten lassen, dass eine solche erst gewährt werden soll, <span>„</span>wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind<span>“</span> (siehe <a href="https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp" target="_blank" rel="noreferrer">GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung v. 25. März 2020</a>). Der BGH geht zwar davon aus, dass eine Strafbarkeit nach § 266a StGB für die Zeit des Laufs der Insolvenzantragsfrist ausgeschlossen ist (siehe BGH, Beschluss v. 30. Juli 2003 – 5 StR 221/03, NStZ 2004, 283), ob sich hieraus wegen § 1 COVInsAG eine weitere Suspendierung der Strafbarkeit nach § 266a StGB ergibt, ist jedoch fraglich und nicht sicher, auch wenn Sinn und Zweck des § 1 COVInsAG dafür sprechen. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, dass der Unternehmer im Falle der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit Kontakt zur Einzugsstelle aufnimmt, bei dieser auf eine Fristverlängerung hinwirkt und ihr hierzu unter Nennung der Höhe der abzuführenden Beiträge darlegt, warum ihm die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat (siehe hierzu § 261 Abs. 6 Satz 1 StGB). Dies sollte von Seiten des Unternehmers unbedingt dokumentiert werden.</p><p><strong>3.2. Begehung eines Eingehungsbetrugs beim Abschluss neuer Geschäfte (§ 263 StGB)</strong></p><p>Ein besonderes Risiko besteht auch mit Blick auf den sog. Eingehungsbetrug (§ 263 StGB). Die vorübergehende Suspendierung der Insolvenzantragspflicht soll gerade dazu beitragen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen können (BT-Drucks. 19/18110, S. 3). Sofern im Zustand der Zahlungsunfähigkeit jedoch neue Geschäfte getätigt werden, insbesondere solche, bei denen der Zahlungsunfähige hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung nicht in Vorkasse treten muss, besteht das Risiko der Verwirklichung eines Betrugs (§ 263 StGB), wenn er seinen Vertragspartner nicht über diesen Umstand aufklärt. Die Rechtsprechung des BGH geht nämlich grundsätzlich davon aus, <span>„</span>dass die Lieferanten die bestellten Waren nicht mehr geliefert hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dafür keine Zahlungen mehr zu erhalten<span>“</span> (BGH, Urteil v. 11. Dezember 1997 – 4 StR 323/97, BeckRS 1997, 30004704). Deshalb ist auch in diesem Zusammenhang auf eine sorgfältige Dokumentation der Prognose zur erwarteten Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit infolge der Inanspruchnahme von Hilfspaketen und der voraussichtlichen Zurückerlangung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu achten, wobei die Zahlungsfähigkeit vor der Fälligkeit der Forderung des Vertragspartners wiedererlangt sein muss.</p><p><strong>3.3. Weitere Risiken</strong></p><p>Weiter relevant sind trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Bankrottdelikte (§§ 283 f. StGB), die unter anderem ein Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen betreffen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Aber auch Risiken aus einer Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) sind im Blick zu behalten. Insbesondere ist genau zu prüfen, ob die in § 2 COVInsAG geregelten Folgen der Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bestimmte Handlungen zulassen können.</p><h3><span>4. Fazit</span></h3><p>Die vorübergehende Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt für viele Unternehmen, denen infolge der Corona-Pandemie von heute auf morgen ihre Umsätze weggebrochen sind, zu einer Erleichterung. Auch wenn damit eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung ausscheidet, dürfen sich die Betroffenen nicht in Sicherheit wiegen, da eine Vielzahl strafrechtlicher Risiken fortbesteht. Deshalb sind auch bei einer nur vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit infolge der Corona-Krise jegliche geschäftliche Handlungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die gilt besonders beim Abschluss neuer Geschäfte. Sofern den Geschäftspartnern gegenüber eine Mitteilung der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit ausscheidet, ist darauf zu achten, dass zumindest die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung erwartete wieder eingetretene Zahlungsfähigkeit stichhaltig und nachvollziehbar dokumentiert wird.</p><p>Mit Blick auf die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 1 COVInsAG) ist zudem zu einer sorgfältigen Prüfung und schriftlichen Dokumentation der zum Vorliegen der Voraussetzungen führenden Umstände zu raten, um ein spätere böse Überraschungen zu vermeiden. Hinsichtlich der am 30. September 2020 und im Falle einer Verlängerung spätestens am 31. März 2021 auslaufenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind auch die Fristen für eine dann möglicherweise auflebende Antragspflicht genau zu beobachten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer">Timo Handel</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Alexander Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-972</guid>
                        <pubDate>Thu, 02 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wohnungseigentumsgesetz zur Amtszeit von WEG-Verwaltern </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wohnungseigentumsgesetz-zur-amtszeit-von-weg-verwaltern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Bundestag und Bundesrat haben das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" beschlossen. Aufgrund der derzeitigen Beschränkung der Versammlungsfreiheit wurden neben den Erleichterungen u. a. im Gesellschaftsrecht zur Durchführung von Hauptversammlungen sowie von Gesellschafterversammlungen auch vorübergehende Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht beschlossen. </span></span></p><p><span><span>Der Gesetzgeber reagiert darauf, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können und hat vorerst die geltenden Vorschriften im Wohnungseigentumsgesetz zur Amtszeit von WEG-Verwaltern und zum Aufstellen und Beschließen eines Wirtschaftsplans außer Kraft gesetzt. </span></span></p><p><span><strong><span>Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt nun bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.</span></strong><span> <strong>Ferner gilt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt. </strong></span></span></p><p><span><span>Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.</span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Anja Fischer</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-966</guid>
                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Pflichten der Geschäftsleitung im Hinblick auf das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflichten-der-geschaeftsleitung-im-hinblick-auf-das-wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span><span>1. Einleitung</span></span></span></span></h3><p>Die deutsche Volkswirtschaft sieht sich im Zuge der Corona-Pandemie mit einer der größten – wenn nicht gar der größten – Herausforderung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert. Die Krise sorgt für enorme Unsicherheiten bei den Unternehmen der Realwirtschaft wie auch auf den Finanzmärkten. Gleichzeitig bringt sie damit auch besondere rechtliche Pflichten der Geschäftsleitung mit sich (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag zur <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung</a>). Zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen, welche die Pandemie bereits hervorgerufen hat und noch hervorrufen wird, stellen der Bund und die Länder umfangreiche wirtschaftliche Hilfen bereit (vgl. hierzu die <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Übersicht%20zu%20sämtlichen%20Fördermaßnah-men%20des%20Bundes%20und%20jedes%20einzelnen%20Bundeslandes.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Übersicht zu sämtlichen Fördermaßnahmen des Bundes und jedes einzelnen Bundeslandes</a> sowie den <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/Kapital%20in%20der%20Krise%20-%20Bund%20errichtet%20Wirtschaftsstabilisierungsfonds.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter </a><span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/Kapital%20in%20der%20Krise%20-%20Bund%20errichtet%20Wirtschaftsstabilisierungsfonds.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Kapital in der Krise – Bund errichtet Wirtschaftsstabilisierungsfonds</a><span>“).</span></p><p>Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ zur Stützung der Realwirtschaft vor. Mit Hilfe des WSF sollen – flankierend zu den Sonderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – für die Zeit bis Ende 2021 die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen umgesetzt werden.</p><p>Staatliche Hilfe gibt es allerdings weder automatisch noch zum (rechtlichen) Nulltarif. Denn über die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF entscheidet das Finanzministerium (im Einvernehmen mit Wirtschaftsministerium) nur <strong>auf Antrag</strong> des jeweiligen Unternehmens, und zwar nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung a) der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, b) der Dringlichkeit, c) der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und d) des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF. Die Leistungen sollen dabei von <strong>Bedingungen und Auflagen</strong> für das Unternehmen abhängig gemacht werden. Beides hat erhebliche rechtliche Auswirkungen auf die Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen, die auf die Hilfe des WSF angewiesen sein könnten. Um sich später nicht Pflichtverletzungsvorwürfen und ggf. enorm hohen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sehen, sollten die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat bzw. die Geschäftsführer von Unternehmen, die auf die finanzielle Unterstützung des WSF zurückgreifen können und ggf. müssen, diese Pflichten genau beachten.</p><h3>2. Hintergrund des WStFG</h3><p>Das WStFG knüpft an ein bewährtes Gesetzespaket an, das im Zuge der Finanzkrise zur Stützung speziell von Finanzunternehmen verabschiedet wurde. Vieles ist daher bereits aus dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) und dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) aus dem Jahr 2008 bekannt. Durch das WStFG kommen neben Finanzunternehmen nunmehr auch Unternehmen der Realwirtschaft als Ziel von Stabilisierungsmaßnahmen in Betracht. Zu diesem Zweck wurde parallel zum bereits existenten Finanzmarktstabilisierungsfonds der WSF errichtet.</p><p>Das WStFG untergliedert sich in zwei Artikel. Mit Artikel 1 wird das FMStFG zum Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds ausgebaut. Mit Artikel 2 wird das FMStBG zum Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz weiterentwickelt.</p><p>Obwohl das Gesetzespaket damit sowohl Unternehmen des Finanzsektors und der Realwirtschaft aller Rechtsformen betrifft, konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen beispielhaft auf die Unternehmen der Realwirtschaft in Form der Aktiengesellschaft. Die Ausführungen sind aber (weitestgehend) auf Unternehmen des Finanzsektors und Unternehmen anderer Rechtsform übertragbar.</p><h3>3. Rechtliche Auswirkung für die Geschäftsleitung – Vermeidung von Haftung</h3><p>Gemäß § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft (AG) unter eigener Verantwortung. Bei der Geschäftsführung hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, § 43 Abs. 1 GmbHG; allerdings agiert er nicht weisungsfrei, sondern ist den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Verletzt die Geschäftsleitung die ihr obliegenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten, ist sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG).</p><p>Grundsätzlich steht der Geschäftsleitung ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu (sog. <em>business judgement rule</em>). Eine Pflichtverletzung – und damit eine Haftung – des Vorstands ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er (i) bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, (ii) auf der Grundlage angemessener Information, (iii) zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Das gilt nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern im Grundsatz auch bei anderen Gesellschaften. Allerdings ist der Geschäftsführer einer GmbH wegen seiner Weisungsgebundenheit bei schwierigen Ermessenentscheidungen in viel größerem Maße als der Vorstand einer AG gehalten, die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie der Gesellschafterversammlung zu überlassen.</p><p>Seine erste Grenze findet das weite unternehmerische Ermessen in der allgemeinen Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht. Die Geschäftsleitung ist rechtlich verpflichtet, soweit möglich, für den langfristigen Bestand des Unternehmens und für seine dauerhafte Rentabilität zu sorgen. Ferner ist sie ganz allgemein verpflichtet, Schaden vom Unternehmen soweit möglich abzuwenden. Darüber hinaus ist die Geschäftsleitung verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze und des Unternehmensbinnenrechts, etwa der Satzung, Sorge zu tragen (vgl. dazu und den sich daraus in der Corona-Krise ergebenden Pflichten unseren Blog-Beitrag zur <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung</a><span>“</span>).</p><p>Im Hinblick auf das WStFG folgt daraus für die Geschäftsleitung:</p><p><strong>3.1. <span>Pflicht zur Beantragung von Staatshilfen?</span></strong></p><p>Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und ab welchen Zeitpunkt der Vorstand rechtlich verpflichtet ist, eine staatliche Unterstützung durch den WSF zu beantragen. Ist der Bestand des Unternehmens gefährdet und nur noch durch staatliche Hilfen des WSF zu sichern, muss der Vorstand im Rahmen seiner Bestandssicherungspflicht rechtzeitig tätig werden und einen entsprechenden Antrag stellen. Um eine Bestandsgefährdung rechtzeitig zu erkennen, ist der Vorstand jedenfalls verpflichtet, ein diesbezügliches Überwachungssystem einzurichten, § 91 Abs. 2 AktG. Bei der Prüfung der Bestandsgefährdung wird auch zu berücksichtigen sein, ob ggf. andere Möglichkeiten zur zumindest vorübergehenden Bestandssicherung bestehen, die sich für das Unternehmen gegenüber dem WSF (zunächst) als vorzugswürdig darstellen. Dazu können neben anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten u. U. auch andere Hilfsprogramme des Bundes oder der Länder zählen. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Insolvenzantragspflicht durch das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin bis mindestens zum 30. September 2020 ausgesetzt ist (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag zum <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</a><span>“</span>).</p><p>Bleibt der Vorstand trotz drohender Bestandsgefährdung untätig und erleidet das Unternehmen einen aus der Untätigkeit folgenden kausalen Schaden (bis hin zur Existenzvernichtung), droht ihm die Haftung für den dadurch verursachten Schaden (wobei sich die Schadensberechnung in dieser Konstellation durchaus als herausfordernd darstellen kann). Vorstände sind in dem derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld mehr noch als sonst verpflichtet, die Liquidität ihres Unternehmens genauestens im Blick zu behalten und ggfs. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass der Vorstand – falls Liquidität für das eigene Unternehmen am freien Markt nicht oder nicht zu vergleichbaren Konditionen zur Verfügung steht – staatliche Hilfen aus dem WSF beantragen muss.</p><p>Stellt sich im Zuge der Prüfungen heraus, dass die Beantragung staatlicher Hilfen aus dem WSF für das Unternehmen sinnvoll bzw. erforderlich ist, hat die Geschäftsleitung weiter zu berücksichtigen, dass die Gewährung regelmäßig an Anforderungen und Auflagen geknüpft sein wird, welche von dem Unternehmen zu erfüllen sind (dazu sogleich). Je nach Art der beantragten staatlichen Hilfe sollen diese Anforderungen gemäß dem Proportionalitätsgrundsatz festgelegt werden (vgl. Begründung im Regierungsentwurf des WStFG zu Art. 1 § 25 WStFG). Der Gesetzgeber betont dort, dass es bei einer Garantie beispielsweise <span>„</span>nur<span>“</span> auf die Vereinbarung einer marktgerechten Gegenleistung ankommt, während bei anderen Stabilisierungsmaßnahmen wie der staatlichen Beteiligung weitreichendere Anforderungen und Auflagen in Betracht kommen, wie z. B. Begrenzungen der Ausschüttungen und der Vergütung der Organmitglieder (dies erinnert an die Beschränkung der Vorstandsvergütung z. B. bei der Commerzbank infolge der staatlichen Beteiligung in der Finanzkrise). Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, genau zu prüfen, welche Art der staatlichen Hilfe aus dem WSF beantragt wird und ausreichend ist, um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen.</p><p>Der Vorstand wird zudem durch Verhandlungen auf die Schärfe der Anforderungen Einfluss nehmen können. Er sollte daher im Rahmen von Verhandlungen mit den staatlichen Stellen – soweit ihm dies möglich ist – Einfluss auf die Auflagen und Anforderungen nehmen, welche im Anschluss an die Gewährung von staatlicher Hilfe von dem Unternehmen zu erfüllen sind.</p><p><strong>3.2. <span>Stabilisierungsmaßnahmen- Folgepflichten </span></strong></p><p>Staatliche Stabilisierungsmaßnahmen nach dem WStFG sind an Bedingungen geknüpft, vgl. Art. 1 § 25 WStFG. Unternehmen, welche Hilfsmaßnahmen des WSF in Anspruch nehmen, müssen "die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Insbesondere sollen sie einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen<em> </em>leisten<span>“</span>, Art. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 und 2 WStFG. Zur Sicherstellung dieser Bedingungen können mit dem Unternehmen Auflagen vereinbart werden, Art. 1 § 25 Abs. 2 S. 3 WStFG.</p><p>Die zu bietende Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik war auch schon im bisherigen § 10 Abs. 1 FMStFG für unterstützte Finanzunternehmen vorgesehen. Eine Definition hierfür enthält das Gesetz weiterhin nicht. Auch im Aktiengesetz wird die Geschäftspolitik zwar in § 90 AktG erwähnt; allerdings ist bis heute streitig, was genau darunter zu verstehen ist. Für Finanzunternehmen wurde und wird die solide und umsichtige Geschäftspolitik indes durch die Anforderungen in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FMStFG i. V. m. § 5 Abs. 2 FMStFV konkretisiert. Es ist zu erwarten, dass das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium gemäß § 25 Abs. 3 WStFG eine der FMStFV entsprechende Rechtsverordnung für Unternehmen der Realwirtschaft erlassen wird. Diese wird nähere Bestimmungen enthalten, insbesondere zu den von den begünstigten Unternehmen der Realwirtschaft zu erfüllenden Anforderungen an</p><ol><li><span><span>die Verwendung der aufgenommenen Mittel</span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Aufnahme weiterer Kredite</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Vergütung von Organen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Ausschüttung von Dividenden</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>den Zeitraum, in dem die Anforderungen zu erfüllen sind</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>branchenspezifische Restrukturierungsauflagen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Art und Weise, wie den beteiligten staatlichen Stellen sowie dem Fonds Rechenschaft abzulegen ist</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>eine Verpflichtungserklärung der Geschäftsleitung zur Einhaltung der Anforderungen in Ziff. 1. bis 6.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>sonstige Bedingungen, soweit diese zweckmäßig sind.</span></span></span></span></span></li></ol><p>Ebenso wie beim FMStG wollte der Gesetzgeber also weiterhin keine einheitlichen, für alle Unternehmen gleichermaßen geltenden Anforderungen an eine solide und umsichtige Geschäftspolitik festlegen. Vielmehr sollen die Anforderungen im jeweiligen Einzelfall festgelegt werden, Art. 1 § 25 Abs. 3 Satz 2 WStFG. Die Begründung zum Regierungsentwurf des WStFG erwähnt dabei explizit den Public Corporate Governance Kodex des Bundes, dessen Maßgaben als Orientierung dienen können. Konkret können die Anforderungen zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Staat durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden. Auch die Rechtsfolgen für ein Unternehmen bei Nichtbefolgung der vereinbarten und festgelegten Anforderungen können und werden aller Voraussicht nach durch diese Rechtsverordnung bestimmt, Art. 1 § 25 Abs. 3 WStFG.</p><p>Der Vorstand muss im Rahmen der Leitung des Unternehmens die vorstehenden, durch das WStFG genannten Bedingungen sowie die zur Absicherung ggfs. vereinbarte Auflagen erfüllen bzw. deren Erfüllung, ggfs. durch organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen, sicherstellen. Erfüllt der Vorstand diese gesetzlich normierten Pflichten nicht, verletzt er seine Legalitätspflicht. Entsteht dem Unternehmen daraus ein (kausaler) Schaden, droht dem Vorstand auch insoweit eine Haftung gegenüber seinem Unternehmen.</p><p>Ggf. muss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine entsprechende Verpflichtungserklärung<em> </em>zur<em> </em>Einhaltung der an das Unternehmen gestellten Anforderungen abgeben und veröffentlichen, Art. 1 § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 WStFG. Wie schon bislang wird in Art. 2 § 3 Abs. 1 WStFG vorsorglich klargestellt, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der AG der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer solchen Verpflichtungserklärung nicht entgegenstehen. Da der WSF aber "nur" abstrakte Vorgaben für die Leitungsentscheidungen machen und nicht einzelne konkrete Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen darf, spricht einiges dafür, dass die Verpflichtungserklärung in der Regel auch ohne die gesetzliche Klarstellung nicht gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Leitung verstoßen würde.</p><p>In Art 2 § 3 Abs. 2 WStFG wird zudem klargestellt, dass der Vorstand auch gegenüber dem Unternehmen berechtigt und verpflichtet ist, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Hierdurch soll in erster Linie ein Pflichtendilemma des Vorstands im Außen- und Innenverhältnis vermieden werden. Gleichzeitig wird aber auch hier klar: Handelt der Vorstand der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung zuwider und resultiert daraus ein Schaden für das Unternehmen, droht dem Vorstand die Haftung.</p><h3>4. Zusammenfassung</h3><p>Die Geschäftsleitung muss fortlaufend prüfen, ob der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Ist dies der Fall, muss sie u.a. auch prüfen, ob und welche staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können bzw. müssen. Bei Verhandlungen mit den zuständigen staatlichen Stellen muss sie sich darum bemühen, Anforderungen und Auflagen für das Unternehmen möglichst zu entschärfen. Nach Gewährung staatlicher Hilfe aus dem WSF muss sie dafür Sorge tragen, dass alle an das Unternehmen gestellten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden und zu diesem Zweck ggf. entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen. Insbesondere muss sie die von ihr ggf. geforderte Verpflichtungserklärung beachten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-lawall" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Lawall</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Staatliche Beihilfen in der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staatliche-beihilfen-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Die Maßnahmen der EU Mitgliedsstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft in Folge der Corona-Pandemie fallen unter das EU Beihilfenregime, soweit es sich bei den Unterstützungshandlungen um Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt. Hierunter sind sämtliche staatliche Maßnahmen zu fassen, die selektiv bestimmten Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen wirtschaftliche Vorteile gewähren und damit den unternehmerischen Leistungswettbewerb und die Handelsströme im Binnenmarkt verfälschen. Diese Vorteile können unterschiedlicher Natur sein. Es kann sich beispielsweise um Zuschüsse, Garantien, Steuervergünstigungen oder Darlehen handeln. Der AEUV sieht grundsätzlich ein Verbot staatlicher Beihilfen vor. Die EU-Beihilfenkontrolle stellt sicher, dass eine Fragmentierung des EU-Binnenmarkts und schädliche Subventionswettläufe vermieden werden und faire Wettbewerbsbedingungen herrschen.&nbsp;<br>D<span><span><span><span><span><span>ie beihilfegewährende Stelle<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span>[1]</span></span></span></a></sup> kann nun folgende Möglichkeiten erwägen: </span></span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Die Gestaltung der Unterstützungsmaßnahme ohne Beihilfeelement nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (s. unter 1), die Nutzung der Ausnahmetatbestände (s. unter 2) oder die Anmeldung und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Für letzteres wurde jüngst ein <span><span>„</span></span>Befristeter Rahmen</span>“ <span> geschaffen, der die Genehmigung einer Vielzahl von Hilfsmaßnahmen durch staatliche Stellen beschleunigt und vereinfacht (s. unter 3). Am 30. März veröffentlichte die Kommission den Vorschlag einer Erweiterung des Rahmens um fünf zusätzliche Maßnahmen. </span></span></p><p><span><span>Für Antragsteller hat die Art der Unterstützung erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Auszahlung.</span></span></p><h3><span><span>1. Unterstützung ohne Beihilfenelement nach Art. 107 Abs. 1 AEUV – </span>„<span><em>no-aid – Maßnahme</em></span>“ </span></h3><p><span><span>Der Beihilfenbegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV hat vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Es handelt sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige selektiv begünstigen und hierdurch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen sowie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Fällt eines dieser Elemente weg, unterfällt die Maßnahme nicht dem Beihilfenregime nach dem AEUV. <sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span>[2]</span></span></span></a></sup></span></span></p><p><span><span>Die finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln für öffentliche Gesundheitsdienste oder andere öffentliche Dienste zur Bewältigung der COVID-19-Situation, die auf dem Solidaritätsprinzip basieren, fällt nicht unter die Beihilfenkontrolle. Dasselbe gilt auch für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgern direkt gewährt wird. Staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen und keine selektive Begünstigung beinhalten, z. B. Lohnsubventionen und die Stundung von Unternehmens- und Mehrwertsteuern oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen mithin keiner Genehmigung der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften. In all diesen Fällen können mitgliedstaatliche Hoheitsträger sofort handeln. </span></span></p><p><span><span>Die Kommission hat am 13. März 2020 eine <a href="https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/communication-coordinated-economic-response-covid19-march-2020_en.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie veröffentlicht‚ in der die verschiedenen Möglichkeiten erläutert werden</a>. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus entstanden sind. </span></span></p><h3><span><span>2. Ausnahmen von der förmlichen Anmeldung einer Beihilfe</span></span></h3><p><span><span>Ist der Tatbestand der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV indes erfüllt, ist zu prüfen, ob die Maßnahme unter eine Ausnahmeregelung von der ansonsten förmlichen Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV fallen kann. </span></span></p><p><span><span>Das europäische Recht statuiert eine Reihe von Ausnahmen. So sind beispielsweise in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (</span>„<span>AGVO</span>“ <span>) Beihilfen unter bestimmten Umständen vom förmlichen Anmeldeverfahren ausgenommen. Es muss lediglich die Beihilfegewährung auf elektronischem Wege angezeigt werden. </span></span></p><p><span><span>Zur Reduktion des Verwaltungsaufwands hat die Kommission zudem De-minimis – Regelungen eingeführt. Auf Beihilfen im Anwendungsbereich, die einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen, wird Art. 107 Abs. 1 AEUV unter bestimmten Voraussetzungen mangels spürbarer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht angewendet. Förderungen an ein Unternehmen unter bestimmten Schwellenwerten, die sich aus der De-minimis-Verordnung ergeben (i.d.R. EUR 200.000,- in einem Zeitraum von drei Steuerjahren) und an fast alle Unternehmen für diverse Zwecke gezahlt werden können, werden somit nicht als Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AUEV qualifiziert, man spricht hier von </span>„<span>de-minimis-Beihilfen</span>“<span> (strenggenommen handelt es sich hier um fingierte <em>no-aid –Maßnahmen</em>), und sind von einer Notifizierung befreit. Hiervon gibt es wiederum Rückausnahmen. So sind beispielsweise exportbezogene Aktivitäten nicht durch die De-minimis - Regelung abgedeckt. Spezielle De-minimis-Verordnungen und Schwellenwerte existieren im Bereich der Landwirtschaft und Fischerei. Im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (i.S.d. Art. 106 Abs. 2 AEUV) sind die Schwellenwerte auf EUR 500.000,- erhöht. </span></span></p><h3><span><span>3. Notifizierung und befristeter Rahmen</span></span><strong><span><span> </span></span></strong></h3><p><span><span>Werden Maßnahmen in Erwägung gezogen, die alle Merkmale einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und zudem unter keine Ausnahmeregelung fallen, kann die Europäische Kommission diese Beihilfen, soweit sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, genehmigen. Fördermaßnahmen im Bereich der Regionalförderung, der Energie- und Umweltpolitik oder im Forschungsbereich sind unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig. Eine Beihilfe ist nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission anzumelden. Sie kann von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn eine der Varianten nach Art. 107 Abs. 3 AEUV erfüllt ist. Die Kommission hat hierbei ein weites Ermessen. Eine Beihilfe wird hingegen zwingend als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet, wenn eine der Kategorien nach Art. 107 Abs. 2 AUEV erfüllt ist. </span></span></p><p><span><span>Im Fall von Einzelbeihilfen ist das Vorliegen dieser Merkmale mit Blick auf eine konkrete Maßnahme zu prüfen; bei einer Beihilfenregelung kann sich die Kommission auf den Nachweis beschränken, dass deren allgemeine Merkmale die Voraussetzungen einer Beihilfe erfüllen. Es ist also nicht die Prüfung jedes einzelnen Anwendungsfalls notwendig. Dennoch dauert eine Genehmigung vom Zeitpunkt des Einreichens der Anmeldung gemessen mehrere Monate, teilweise über ein Jahr. </span></span></p><p><span><span>Hiervon macht der temporäre Beihilferahmen, der nun verabschiedet wurde, eine Ausnahme und greift auf die in Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV und Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV vorgesehenen Genehmigungstatbestände zurück, die unter gewöhnlichen Umständen von wenig praktischer Relevanz sind und nun einer beschleunigten Prüfung unterzogen werden. </span></span></p><p><span><span>Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV sieht vor, dass </span>„<span><em>Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind</em></span>“<span><em> </em>mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedsstaaten die Verluste in den Sektoren unterstützen, die besonders hart von der Krise getroffen wurden (z.B. der Transportsektor, Tourismus, Kultur und Einzelhandel). </span></span></p><p><span><span>Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV sieht vor, dass </span>„<span><em>Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaats" </em>als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Der temporäre Rahmen konkretisiert den Maßnahmenkatalog:</span></span></p><p><strong><span><span>3.1 Temporärer Beihilferahmen</span></span> </strong></p><p><span><span>Um die EU-Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 zu unterstützen, hat die Kommission <a href="https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_temporary-framework.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">einen befristeten Rahmen angenommen‚ der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, den in den geltenden EU Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen und zusätzliche Hilfsmaßnahmen zu ergreifen</a>. Die Anmeldungen der Beihilferegelungen werden deutlich beschleunigt geprüft. Die Kommission genehmigt Fälle staatlicher Beihilfen sieben Tage die Woche. Eine Liste der bisher genehmigten Beihilferegelungen der Mitgliedsstaaten findet sich </span></span><a href="https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/State_aid_decisions_TF_and_107_2_b.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>hier</span></span></a><span><span>.</span></span></p><p><span><span>Dieser befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können: </span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu EUR 800.000,- </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, damit Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Zinsvergünstigte Darlehen</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Von der zusätzlichen Möglichkeit, Länder vorübergehend aus dem Verzeichnis der </span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Staaten mit marktfähigen Risiken</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span> zu streichen, hat die Kommission bereits Gebrauch gemacht (s. <a href="https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_revised_temporary-framework_de.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung der Kommission vom 27. März 2020, (2012/C 392/01)</a>). Damit können die Mitgliedstaaten auf die abnehmende Verfügbarkeit privater Versicherungskapazitäten für Ausfuhren in der derzeitigen Corona-Krise reagieren und staatlicherseits kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten.</span>&nbsp;</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span>Der befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020 und ergänzt die bereits oben benannten Möglichkeiten der Mitgliedsstaaten, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.</span></span></p><p><strong><span><span>3.2 Erweiterung des vorübergehenden Rahmens in Vorbereitung (Stand 01.04.)</span></span></strong></p><p><span><span>Am 27. März hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten den <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/STATEMENT_20_551" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf eines Vorschlags zur Erweiterung des am 19.&nbsp;März 2020 angenommenen befristeten Rahmens zur Stützung der Wirtschaft übermittelt</a>. Das&nbsp;Ziel der Kommission ist es, den geänderten befristeten Rahmen noch diese Woche in Kraft zu setzen.</span></span></p><p><span><span>Die Kommission schlägt fünf weitere Maßnahmen vor: Unterstützungsleistungen für coronavirusbezogene Forschung und Entwicklung, für den Bau und Ausbau von Testeinrichtungen, für die Herstellung von Produkten gegen eine Ausbreitung des Coronavirus (Impfstoffe, medizinische Hilfsgüter, Schutzmaterial), gezielter Steueraufschub und/oder Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber sowie gezielte Unterstützung von Arbeitnehmern in Form von Lohnzuschüssen.</span></span></p><p><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a></span></span></p><p>&nbsp;</p><hr><p><sup><a target="_blank" title rel="noreferrer"><span><span><span>[1]</span></span></span></a> <span><span>Nicht nur der Mitgliedsstaat selbst, auch die von den Ländern, Kommunen oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind staatliche Stellen i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title rel="noreferrer"><span><span><span>[2]</span></span></span></a> <span><span>Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01).</span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen des Aktienrechts zur Hauptversammlung durch das „Maßnahmengesetz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-aktienrechts-zur-hauptversammlung-durch-das-gesetz-zur-abmilderung-der-folgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Das Maßnahmengesetz hat neben Änderungen insbesondere im Insolvenzrecht vorrübergehend auch substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen.</p><p>Die Änderungen betreffen vor allem die Möglichkeiten einer elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung (Online-Hauptversammlung), die Einberufung der Hauptversammlung, den Zeitrahmen für den Termin der Hauptversammlung, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sowie Einschränkungen des Anfechtungsrechts. Wesentliche gesetzliche Änderungen werden nachfolgend kurz zusammenfassend dargestellt.</p><p>Vor dem Hintergrund der Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit soll es Unternehmen ermöglich werden Beschlüsse zu fassen und somit ihre Handlungsfähigkeit zu erhalten.</p><h3>2. Online- und Präsenzhauptversammlung</h3><p><strong>2.1. Erleichterungen bei der Präsenzhauptversammlung</strong></p><p>Der Vorstand kann nunmehr zunächst über (i) die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, (ii) die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl), (iii) die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern im Wege der Bild- und Tonübertragung und (iv) die Bild- und Tonübertragung auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung entscheiden.</p><p>Die praktische Relevanz dieser Änderung für sich genommen dürfte vermutlich überschaubar bleiben, zumal sie zum einen zunächst auf einer Präsenzhauptversammlung basiert und zum anderen viele Gesellschaften bereits seit der Ergänzung des Aktiengesetzes durch ARUG I die Möglichkeit von virtuellen Komponenten wie zuvor unter (i) bis (iv) beschrieben in ihren Satzungen vorgesehen haben. Allerdings kann man diese Regelung auch als Baustein für die im Folgenden beschriebene Änderung ansehen.</p><p><strong>2.2. Online-Hauptversammlung</strong></p><p>Bahnbrechend ist die erstmalige Möglichkeit der echten Online- bzw. virtuellen Hauptversammlung.</p><p>Der Vorstand kann entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden.</p><p>Voraussetzung hierfür sind: (i) eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung, (ii) die Stimmrechtsausübung sowie die Vollmachterteilung über elektronische Kommunikation, (iii) die Einräumung einer Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation und (iv) die Einräumung einer Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der Hauptversammlung für die Aktionäre, die ihr Stimmrecht elektronisch ausgeübt haben.</p><p>Dies bedeutet, dass die gesamte Hauptversammlung – einschließlich Generaldebatte und Abstimmungen – übertragen werden muss; eine Übertragung nur der Vorstandsrede und ggf. des Berichts des Aufsichtsrats genügt nicht. Die elektronische Stimmrechtsausübung wird praktischerweise über ein Online-Formular oder im Wege der Briefwahl vorab erfolgen. Die Vollmachterteilung wird nach Sinn und Zweck des Gesetzes – Gleichsetzung der Online-Hauptversammlung mit der Präsenzhauptversammlung – bis zum Ende der Generaldebatte, das Online Voting bis zum Ende der virtuellen Abstimmung zu ermöglichen sein.</p><p>In diesem Zusammenhang wird auch das Auskunftsrecht nach § 131 AktG modifiziert: Der Vorstand kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind und entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er beantwortet.</p><p>Die physische Anwesenheit am Ort der Versammlung ist nur für den Leiter der Hauptversammlung rechtlich zwingend. Der Notar sollte hierbei ebenfalls am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters anwesend sein. Aufgrund der Notwendigkeit den Jahresabschluss zu erläutern und Fragen von Aktionären zu beantworten bietet es sich an, dass auch der Vorstandsvorsitzende im Versammlungsraum anwesend ist. Alle übrigen Vorstandsmitglieder und ebenso der Aufsichtsrat können online teilnehmen.</p><h3>3. Einberufung der Hauptversammlung, insbesondere Fristen</h3><p>Die Hauptversammlung ist nach dem Maßnahmengesetz spätestens am 21. Tag vor der Versammlung einzuberufen. Diese Mindestfrist verlängert sich abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 5 AktG zudem nicht um die Anmeldefrist. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften hat sich auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung (modifizierter Record Date) zu beziehen und muss der Gesellschaft bei Inhaberaktien an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Versammlung zugehen; eine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises ist möglich. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.</p><p>Wird mit verkürzter Frist einberufen, hat die Mitteilung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 AktG (Mitteilung der Einberufung einschließlich Tagesordnung) spätestens zwölf Tage – statt 24 bzw. 30 Tage – vor der Versammlung und die entsprechende Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu erfolgen. Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) müssen der Gesellschaft im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen.</p><p>Zu beachten ist auch, dass eine bereits einberufene Präsenzhauptversammlung zunächst wieder <span>„</span>abgeladen<span>“</span> werden muss und zur virtuellen Hauptversammlung unter entsprechender Anpassung der Teilnahmebedingungen neu eingeladen wird. Ein reines Umladen von einer Form in die andere ist nicht zulässig.</p><h3>4. Zeitrahmen für die Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung</h3><p>Die ordentliche Hauptversammlung hat nach bisheriger Regelung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden (§ 175 Abs. 1 Satz&nbsp;2 AktG). Diese Frist wurde auf ein Jahr verlängert. Für die SE gilt diese Regelung nicht.</p><p>Eine Regelung, die damit in Zusammenhang gesehen werden kann – wenngleich sie auch für Gesellschaften anderer Rechtsformen gilt –, ist die Modifikation von § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG. Für die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz galt bislang eine Acht-Monats-Frist für die Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme zum Handelsregister. Diese Frist wurde durch Art. 2 § 4 Maßnahmengesetz ebenfalls auf zwölf Monate verlängert.</p><h3>5. Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn</h3><p>Abweichend von § 59 Abs. 1 AktG kann der Vorstand auch ohne Satzungsermächtigung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 AktG zu zahlen; geblieben ist aber die Beschränkung auf die Hälfte der Vorjahresdividende.</p><h3>6. Zustimmung des Aufsichtsrats</h3><p>Die Entscheidungen des Vorstands nach dem Maßnahmengesetz – also verkürzt gesagt die Erleichterungen der Teilnahme, insbesondere die Online-Hauptversammlung, die verkürzte Einberufung, die Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn und die Einberufung in dem verlängerten Einberufungszeitraum – bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dem Gesetzeswortlaut nach bedürfte auch die Beschränkung des Fragerechts der Zustimmung des Aufsichtsrats.</p><h3>7. Einschränkungen des Anfechtungsrechts</h3><p>Das Anfechtungsrecht wird durch das Maßnahmengesetz eingeschränkt. Die Anfechtung kann danach nicht auf Verletzungen von § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 AktG (insbesondere elektronische Bestätigung des elektronisch ausgeübten Stimmrechts bzgl. entsprechender Regelung bei der Briefwahl) gestützt werden. Gleiches gilt für die Verletzung der Regelung nach § 118 Abs. 4 AktG bei der Bild-und Tonübertragung. Auch für eine Verletzung der Formerfordernisse bei Mitteilungen nach § 125 und eine Verletzung von § 125 Abs. 2 AktG (erweiterte Mitteilungspflichten).</p><p>Der Anfechtungsausschluss gilt nicht, wenn der Gesellschaft Vorsatz nachzuweisen ist. Hier wird zu beachten sein, dass für den Vorsatzbegriff die allgemeinen Kriterien gelten werden. Handelt die Gesellschaft derart sorglos, dass die Schwelle zur billigenden Inkaufnahme überschritten ist, wird, was ausreichend ist, bedingter Vorsatz zu bejahen sein. Die bereits bislang vielfach beachteten hohen Sorgfaltsmaßstäbe einschließlich einer entsprechenden Dokumentation sollten also beibehalten werden, um eine <span>„</span>Distanz<span>“ </span> zum Eventualvorsatz zu halten. Diese Einschränkung kann vor allem bezüglich der Auswahl und dem Umfang der beantworteten bzw. nicht beantworteten Fragen erheblich werden. Auch insoweit verbleiben gewisse Unsicherheiten.</p><h3>8. Geltungsbereich</h3><p>Die Regelungen gelten nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern grundsätzlich auch für die KGaA und die SE entsprechend.</p><p>Die Regelungen, enthalten in Art. 2 § 1 des Maßnahmengesetzes, sind am Tag nach der Verkündung, d. h. am 28. März 2020 in Kraft getreten. Sie werden nach dem Maßnahmengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten, also das ganze verbleibende Jahr 2020 und auch in 2021 gelten. Ob es zu einer Verlängerung des Geltungszeitraums kommen wird, muss sich zeigen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-winfried-richardt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Winfried Richardt</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmenskauf in Zeiten von Corona – eigene Position stärken, Möglichkeiten von M&amp;A-Maßnahmen nutzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmenskauf-zeiten-von-corona-eigene-position-staerken-moeglichkeiten-von-ma-massnahmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Krise führt derzeit zu großen Unsicherheiten am Markt. Keiner kann absehen, wie lange die Krise andauern und wie sehr die Weltwirtschaft trotz beispielloser staatlicher Fördermaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird. Spiegelbild dieser Unsicherheit sind die internationalen Kapitalmärkte: Nie dagewesenen Kursverlusten folgen zweistellige Kursgewinne, bevor es dann wieder auf Talfahrt geht. Bei all dieser Unsicherheit ist bereits jetzt klar, dass es nach dieser Krise – &nbsp;wie eben nach jeder Krise – Gewinner und Verlierer geben und der Krise eine Phase der Konsolidierung folgen wird. Erste Insolvenzen wie aktuell bei "Esprit", "Vapiano" und "Maredo" sind bereits aufgrund der zusätzlichen Verschlechterung des Marktumfelds durch die Corona-Krise angemeldet worden. Was sich dadurch aber auch abzeichnet ist, dass cash-starken Unternehmen ungeahnte Möglichkeiten im Bereich M&amp;A offenstehen werden. Daher sollten zwei Aspekte für jeden Unternehmer im Auge behalten werden:</p><h3>1. Stärkung der eigenen Position</h3><p>Um auf der Seite der Gewinner zu stehen, sind bereits jetzt die Weichen richtig zu stellen. Um die rückläufigen Umsätze auszugleichen, sind im ersten Schritt die anfallenden Kosten soweit wie möglich zu reduzieren. Hierzu stehen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung. Neben den arbeitsrechtlichen Mitteln, wie beispielsweise der Kurzarbeit, werden daher im Moment insbesondere die größeren Dauerschuldverhältnisse aufgelöst oder zumindest nachverhandelt. Weiter ist zu überlegen, wie die weiteren staatlichen Fördermaßnahmen genutzt werden können, denn das unverhoffte Kapital wird notwendigerweise zu Verzerrungen am Markt führen. Auch durch neue Kooperationen kann eine Stärkung der eigenen Position erreicht werden.</p><h3>2. Möglichkeiten durch M&amp;A-Maßnahmen</h3><p>Aus unserer Perspektive erscheint es zudem wichtig, noch einen Schritt weiter zu denken und zu überlegen, wie die Krise, ggf. unter (indirekter) Verwendung etwaiger Fördermittel, genutzt werden kann, um angeschlagene Mittbewerber zu übernehmen.</p><p>Für die Planung dieser Schritte ist zu beachten, dass sich Ablauf und Regeln für den Kauf eines insolventen Unternehmens erheblich von normalen Unternehmenstransaktionen unterscheiden. Nachstehend haben wir einige Grundsätze des Erwerbs von Krisenunternehmen zusammengefasst:</p><p><strong>2.1. Zeitpunkt</strong></p><p>Es mag verlockend erscheinen, ein Unternehmen in der Krise vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen eines Share Deals zu erwerben. Allerdings sind die damit einhergehenden Nachteile aber in der Regel so groß, dass Unternehmen in der Krise nur vom Insolvenzverwalter oder im Rahmen eines Insolvenzplans gekauft werden sollten.</p><p>Hintergrund ist, dass für eine gründliche Due Diligence meist keine Zeit bleibt. Es kann daher nicht sicher abgeschätzt werden, ob der neben dem Kaufpreis einzuplanende Beitrag für die finanzielle und operative Sanierung des angeschlagenen Unternehmens ausreicht, um die (über-) fälligen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des erworbenen Rechtsträgers zu decken. Dieses Problem lässt sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht über einen Asset Deal lösen. Zwar kann man die Assets in diesem Fall einzeln auswählen. Fällt der Verkäufer aber nach Abschluss der Transaktion in Insolvenz, besteht die Gefahr, dass der Asset Deal wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten wird, wenn die Assets unter marktüblichem Wert verkauft werden, was bei Notverkäufen in Einzelfällen vorkommen kann. In diesem Fall sind die Assets herauszugeben, und der Kaufpreis wird nur in Höhe der Insolvenzquote zurückerstattet. Weiterer Nachteil eines Asset Deals vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass im Fall einer Betriebsübernahme unter Firmenfortführung sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern mit übertragen werden. Bei Kauf vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten hiervon unter gewissen Voraussetzungen günstige Ausnahmen für den Erwerber und besondere Gestaltungsmöglichkeiten, die außerhalb der Insolvenz nicht bestünden.</p><p><strong>2.2. Übernahme</strong></p><p>Hat man sich an Grundregel Nr. 1 gehalten, ist bei der Übernahme eines insolventen Unternehmens zu beachten, dass - neben dem juristischen Teil - der Schwerpunkt der Transaktion vor allem im Bereich der Vorbereitung und der Kommunikation mit den Beteiligten liegt. Schlüssel zum Erfolg hierbei ist, neben dem Insolvenzverwalter auch die Gläubiger mit ins Boot zu holen, um diese insbesondere davon zu überzeugen, dass sie im Rahmen einer Abwicklung deutlich schlechter dastehen würden, als bei dem angedachten Verkauf. Weiter sind mit dem Insolvenzverwalter nicht nur die notwendigen Assets zu identifizieren, sondern auch ein über die insolvenzrechtlichen Instrumentarien dann deutlich einfacherer Personalabbau vorzubereiten.</p><p>Wie bereits angedeutet, erfolgen solche Transaktionen in der Regel im Rahmen eines Asset Deals. Neben der Identifikation der Assets ist dabei die größte Hürde, dass die Vertragsverhältnisse nicht ohne die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner übergehen. Auf diese Zustimmung kommt es nicht an, wenn das Unternehmen im Rahmen eines Share Deals erworben wird. Dieser sollte aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn das schuldnerische Unternehmen zuvor durch einen Insolvenzplan entschuldet wurde und klar geregelt ist, welche Zahlungen der potentielle Erwerber (neben dem Kaufpreis) an die Gläubiger des schuldnerischen Unternehmens zu zahlen hat. Dies ist immer ein Einzelfall und Gegenstand von Verhandlungen mit den Gläubigern.&nbsp; Beim Erwerb der Anteile (Share Deal) können zum Beispiel auch der Name (die Firma) des schuldnerischen Unternehmens fortgeführt werden, und bestehende Lizenzen, die nur dem schuldnerischen Unternehmen erteilt wurden, können ohne Unterbrechung weiter genutzt werden. Dies kann im Markt von entscheidendem Vorteil sein.</p><p>Vorbereitung und Kommunikation spielen auch deshalb eine entscheidende Rolle bei der Vorbereitung einer Distressed M&amp;A Transaktion, weil nicht notwendigerweise der Höchstbietende den Zuschlag erhält. Sofern das Gebot den Wert der einzelnen Assets (Zerschlagungswert) übersteigt, sind weitere wichtige Faktoren wie Transaktionssicherheit, eine gesicherte Finanzierung und die Anzahl der übernommenen Arbeitsverhältnisse von zentraler Bedeutung. Zu beachten ist auch, dass Insolvenzverwalter in der Regel auch im Rahmen eines Asset Deals eine Transaktion im Ganzen anstreben, um den Fortbestand des Unternehmens als Ganzes zu gewährleisten und so eine möglichst hohe Gläubigerbefriedigung und Zustimmungsquote unter den Gläubigern zu erreichen.</p><p>Für den Käufer selbst ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Distressed M&amp;A Transaktion vom Insolvenzverwalter keine Garantien gegeben werden. Das in einem Kaufvertrag übliche Gewährleistungsregime fällt daher weg, und sämtliche Risiken sind im Wesentlichen im Kaufpreis abzubilden.</p><h3>3. Fazit</h3><p>So schwierig die derzeitige Situation auch sein mag, bietet doch jede Krise auch Chancen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, diese zu nutzen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank" rel="noreferrer">Angelika Kapfer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Kalusa</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/torsten-cuelter" target="_blank" rel="noreferrer">Torsten Cülter</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung wie (Atem)Schutzmasken im Zuge der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inverkehrbringen-von-persoenlicher-schutzausruestung-wie-atemschutzmasken-im-zuge-der-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der Ausbreitung der Krankheit COVID-19, verursacht durch das Virus SARS-CoV-2, besteht derzeit eine hohe Nachfrage insbesondere für Produkte wie (Atem)Schutzmasken. Dabei stellt sich die Frage, ob solche Produkte ohne weiteres auf dem Markt angeboten werden können. Insbesondere bei Schutzmasken ist eine Abgrenzung vorzunehmen, denn nicht alle in Betracht kommenden Masken unterfallen aus rechtlicher Sicht den gleichen Bestimmungen und können als Schutzmasken in den Verkehr gebracht werden. Zum einen können Masken als Medizinprodukt im Sinne des Medizinproduktegesetzes eingestuft werden. Als Medizinprodukt sind die Produkte nur verkehrsfähig, wenn sie insbesondere ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und die CE-Kennzeichnung führen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Beitrag vom 1. April 2020 <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/erleichterung-des-inverkehrbringens-von-medizinprodukten-im-zuge-der-coronakrise" target="_blank" rel="noreferrer"><span>„</span>Erleichterung des Inverkehrbringens von Medizinprodukten im Zuge der Corona-Krise</a><span>“ </span>. Weiterhin können Masken als persönliche Schutzausrüstung (<span>„</span><strong>PSA</strong><span>“</span>) klassifiziert werden. PSA unterliegen der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen (<span>„</span><strong>PSA-Verordnung</strong><span>“</span>), welche die Anforderungen an das technische Design, die Herstellung und den Verkauf bestimmt. Als dritte Option können Masken als gewöhnliche Masken auf den Markt gebracht werden, solange sie keine Schutzwirkung, insbesondere keinen Gesundheitsschutz suggerieren und vom Hersteller nicht einem medizinischen Zweck gewidmet werden. Aufgrund der aktuellen Lage besteht aber vor allem Bedarf an Masken, die zumindest einen gewissen Gesundheitsschutz gewährleisten. Die Einstufung des Produkts als PSA würde eine entsprechende Schutzwirkung sicherstellen.</p><h3>1. Verkehrsfähigkeit von PSA</h3><p>Als PSA sind Produkte verkehrsfähig, wenn die durch Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von PSA sind in der PSA-Verordnung und dem PSA-Durchführungsgesetz (<span>„</span><strong>PSA-DG</strong><span>“</span>) geregelt. Die PSA-Verordnung ist in Deutschland unmittelbar anwendbar. Danach bedarf es insbesondere einer CE-Kennzeichnung auf dem Produkt, um dieses auf den Markt bringen zu können. Voraussetzung für die Vornahme der CE-Kennzeichnung ist gemäß Artikel 8 Abs. 2 i. V. m. Artikel 19 PSA-Verordnung die Durchführung des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens. Dabei werden gemäß Art. 19 PSA-Verordnung drei Kategorien unterschieden. Das Konformitätsbewertungsverfahren wird bei PSA der Kategorie I durch den Hersteller selbst und bei PSA der Kategorien II und III durch notifizierte Stellen durchgeführt. Dementsprechend hat ein PSA-Produkt für die Verkehrsfähigkeit ähnliche Hürden zu nehmen, wie es bei Medizinprodukten der Fall ist.</p><h3>2. Empfehlung der Europäischen Kommission</h3><p>Nunmehr hat die Europäische Kommission (EU-Kommission) mit ihrer <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020H0403&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">Empfehlung (EU)2020/403 vom 13. März 2020</a>&nbsp;Maßnahmen vorgestellt, um die Verfahren zum Vertrieb von Medizinprodukten und PSA zu beschleunigen und zu vereinfachen. Gemäß der Empfehlung sollen Medizinprodukte und PSA insbesondere auch ohne CE-Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden können. Für PSA schlägt die EU-Kommission vor, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden die PSA-Produkte bewerten. Werden die Produkte für konform mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen der einschlägigen Vorschriften befunden, sollen die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen ergreifen, um die entsprechenden Produkte in einem begrenzten Zeitraum oder während des noch laufenden Konformitätsbewertungsverfahrens in Verkehr bringen zu können. Jedoch ist sicherzustellen, dass Produkte ohne CE-Kennzeichnung nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin empfiehlt die EU-Kommission, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertung neu eingereichter Anträge für PSA, die für den Schutz im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 notwendig sind, vorrangig behandeln und zügig durchführen. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission neben den bisher harmonisierten Normen bestimmt, dass die Empfehlungen der WHO als Referenz für andere technische Lösungen herangezogen werden können, sofern ein angemessenes Schutzniveau garantiert wird. Akzeptieren notifizierte Stellen andere technische Lösungen als die harmonisierten Normen, sollen sie unverzüglich die notifizierende Behörde und andere notifizierte Stellen über diese Möglichkeit in Kenntnis setzen.</p><h3>3. Umsetzung der Empfehlung</h3><p>Eine Empfehlung der EU-Kommission ist gemäß Art. 288 AEUV aber nicht verbindlich. Anders als bei den Medizinprodukten, bei denen gemäß § 11 Abs. 1 MPG Sonderzulassungen ohne Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens erteilt werden können, gibt es weder im deutschen Recht noch in der PSA-Verordnung eine vergleichbare Regelung. Vielmehr kann das Inverkehrbringen von PSA ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens oder ohne CE-Kennzeichnung mit einem Bußgeld geahndet werden, vgl. § 8 PSA-DG.</p><p>Die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens kann erleichtert bzw. beschleunigt werden. Gemäß Art. 14 PSA-Verordnung werden bei PSA-Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen vermutet. Diese gesetzliche widerlegliche Vermutung kürzt das Konformitätsbewertungsverfahren ab, sodass ein zügiger Marktzugang ermöglicht werden kann. Die EU-Kommission scheint zudem bemüht zu sein, weitere harmonisierte Normen zu schaffen, auf die dann im Bewertungsverfahren bezuggenommen werden kann.</p><h3>4. Schutzmasken ohne CE-Kennzeichnung</h3><p>Ein beschleunigtes Bewertungsverfahren allein dürfte nicht ausreichen, um das medizinische Fachpersonal mit ausreichend Schutzmasken ausstatten zu können. In ihrer Empfehlung vom 13. März 2020 schlägt die EU-Kommission daher vor, Schutzmasken auch ohne CE-Kennzeichnung <span>durch die zuständigen Behörden organisiert</span>&nbsp;zu beschaffen, sofern sichergestellt ist, dass diese Produkte nur medizinischen Fachkräften zur Verfügung gestellt werden und auch nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung. Zudem müssen sie ein adäquates Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten. Insbesondere sollen die Schutzmasken nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen. Im Zuge dessen hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (<span>„</span><strong>BAuA</strong><span>“)</span> am 18. März 2020 die <a href="https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/FAQ-PSA/FAQ_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">Empfehlung</a> ausgesprochen, für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich Masken einzusetzen, die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen. Somit gelten Schutzmasken, die in den USA, Kanada, Australien und Japan verkehrsfähig wären, auch in Deutschland als verkehrsfähig, selbst wenn keine CE-Kennzeichnung vorliegt.</p><p>Sollte auch danach eine Verkehrsfähigkeit nicht gegeben sein, ist laut BAuA im Einzelfall durch eine notifizierte Stelle zu überprüfen, ob die Masken dem EU-Schutzstandard entsprechen. Die DEKRA Testing and Certification GmbH (<span>„</span><strong>DEKRA</strong><span>“</span>) und das Institut für Arbeitsschutz (<span>„</span><strong>IFA</strong><span>“</span>) haben in diesem Zusammenhang bereits einen <a href="https://www.dekra-akademie.de/de/26-03-2020-dekra-und-ifa-schnelltest-fuer-atemschutzmasken/" target="_blank" rel="noreferrer">Prüfungsgrundsatz</a> entwickelt, der innerhalb weniger Tage ein Ergebnis ermöglicht, ob die jeweiligen Produkte ein adäquates Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten. Hier spricht vieles dafür, dass nach Durchführung dieses Prüfungsgrundsatzes die Produkte als Schutzmasken gemäß der Kommissionsempfehlung verwendet werden können. <a href="http://www.zls-muenchen.de/dokumente/Pruefgrundsatz_Rev0_20200319.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Die DEKRA weist aber selbst darauf hin, dass die nach ihrem Prüfungsgrundsatz geprüften Masken keine PSA gemäß der PSA-Verordnung sind</a>. Den entwickelten Prüfgrundsatz begründet sie jedoch mit <a href="https://www.dguv.de/medien/inhalt/mediencenter/pm/pressearchiv/faq_schnelltest_fuer_pandemieatemschutz_def.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">der Empfehlung der EU-Kommission</a>.</p><h3>5. Fazit</h3><p>Um der hohen Nachfrage nach Schutzausrüstung zu begegnen, werden sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene entsprechende Maßnahmen ergriffen. Vor dem Hintergrund, dass Empfehlungen der EU-Kommission nicht verbindlich sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu hinterfragen, wie zum Beispiel Masken ohne CE-Kennzeichnung und ohne Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens als Schutzmasken auf den Markt gebracht werden können. Dies dürfte auch im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeitsvorschrift in § 8 PSA-DG von Bedeutung sein, wobei die tatsächliche Verfolgung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im Ermessen der Verfolgungsbehörde steht. Aufgrund der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes in § 5 Abs. 2 Nr. 4 ist es naheliegend, dass das Bundesministerium für Gesundheit kurzfristig durch entsprechende Rechtsverordnungen Rechtsgrundlagen schafft, um den Empfehlungen der EU-Kommission im Hinblick auf Produkte wie Schutzmasken nachkommen zu können. In diesem Zusammenhang könnten auch weitere Rechtsakte auf EU-Ebene für mehr Rechtssicherheit sorgen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Dr. Silke Dulle </span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Robert Schmid</span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 31 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit Kurzarbeit durch die Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-kurzarbeit-durch-die-corona-krise</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter spüren die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ihre Geschäfte und Arbeitsmöglichkeiten täglich stärker. Die Bundesregierung hat deshalb frühzeitig die Weichen gestellt, um die Attraktivität von Kurzarbeit zu stärken. Davon machen Unternehmen in großem Umfang Gebrauch.</p><h3>Was ist Kurzarbeit?</h3><p>Kurzarbeit bedeutet, dass wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit und in der Konsequenz das Arbeitsentgelt vorübergehend reduziert werden. Der Clou besteht darin, dass der Entgeltausfall zum Teil in Form von Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur ausgeglichen wird.</p><h3>Bei welchen Corona-Folgen kann Kurzarbeitergeld gewährt werden?</h3><p>Kurzarbeitergeld kann bei der Arbeitsagentur beantragt werden, wenn der Arbeitsanfall pandemiebedingt erheblich sinkt, weil z.B. die Betriebe nicht öffnen dürfen, oder Lieferketten bzw. Absatzmöglichkeiten zusammenbrechen.</p><h3>Wie viele Mitarbeiter müssen wie stark betroffen sein?</h3><p>Kurzarbeit kann für alle oder auch nur für einen Teil der Mitarbeiter eingeführt werden. Auch der Umfang der Arbeitszeitreduzierung kann je nach Mitarbeiter unterschiedlich hoch ausfallen. Selbst eine Reduzierung der Arbeitszeit auf null ist möglich. Kurzarbeitergeld kann nach den neuesten Gesetzesänderungen bereits bezogen werden, wenn mindestens 10 Prozent&nbsp;der Arbeitnehmer des Betriebs oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10&nbsp;Prozent erleiden.</p><h3>Welche weiteren Voraussetzungen hat das Kurzarbeitergeld?</h3><p>Der z.B. auf der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen beruhende Arbeitsausfall muss vorübergehend und darf nicht vermeidbar sein. Das setzt voraus, dass vorrangig die aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsguthaben abgebaut werden müssen. Zudem müssen Arbeitszeitguthaben im Rahmen der betrieblichen Zulässigkeit abgebaut werden. Der Aufbau von Negativsalden ist hingegen aufgrund der neuesten Gesetzesänderungen nicht mehr erforderlich. Weiter sind noch einige betriebliche und persönliche Voraussetzungen, wie z.B. der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Schließlich muss der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt werden.</p><h3>Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?</h3><p>Je nach Unterhaltspflichten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 oder 67&nbsp;Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die maximale Bezugsdauer beträgt derzeit zwölf Monate. Sie kann vom Bundesarbeitsministerium durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.</p><h3>Welche Kosten verbleiben für den Arbeitgeber?</h3><p>Soweit die Arbeitszeit nicht auf null reduziert wird, zahlt der Arbeitgeber für den verbleibenden Arbeitszeitsockel weiter das Entgelt nebst der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.</p><p>Zusätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge auf - nicht technisch formuliert - 80 Prozent&nbsp;des infolge der Kurzarbeit entfallenden Entgelts fällig. Diese muss der Arbeitgeber zwar zunächst aufbringen und abführen, erhält sie aber nachträglich von Bundesagentur für Arbeit erstattet – auch dies ein Ergebnis der aktuellen gesetzlichen Erleichterungen zur Förderung der Kurzarbeit. Je nach Rechtsgrundlage der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber schließlich noch zu Aufstockungszahlungen auf das Kurzarbeitergeld verpflichtet sein.</p><h3>Wie wird Kurzarbeit eingeführt?</h3><p>Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht eigenmächtig einführen. Vielmehr bedarf es dazu einer Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag. Die Einführung ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.</p><h3>Fazit</h3><p><span>Kurzarbeit hat sich in der Bankenkrise 2008/2009 bewährt und hilft Unternehmen, Arbeitsplätze zu erhalten. Sie ist heute – dank der im Rekordtempo verabschiedeten Neuregelungen - gefragter denn je.<br><br><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper </a></span></span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 31 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erleichterung des Inverkehrbringens von Medizinprodukten im Zuge der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterung-des-inverkehrbringens-von-medizinprodukten-im-zuge-der-coronakrise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zuge der Ausbreitung der Krankheit COVID-19, verursacht durch das Virus SARS-CoV-2, kommt es vermehrt zu Engpässen bei Medizinprodukten. Zudem besteht akuter Bedarf an neu entwickelten Medizinprodukten, wie z. B. Schnelltests. Die Produkte unterliegen der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG. Die Vorschriften legen die Anforderungen an das technische Design, die Herstellung und den Verkauf fest.</p><p>Mit ihrer Empfehlung <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020H0403&amp;from=DE" target="_blank" rel="noreferrer">(EU)2020/403 vom 13. März 2020</a> hat die Europäische Kommission (EU-Kommission) Maßnahmen vorgestellt, um die Verfahren zum Vertrieb von Medizinprodukten und persönlichen Schutzausrüstungen zu beschleunigen und zu vereinfachen. Eine Empfehlung der EU-Kommission ist gemäß<br>Art. 288 AEUV aber nicht verbindlich, sodass die Umsetzung entsprechender nationaler Rechtsgrundlagen bedarf.</p><p>Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten sind im deutschen Recht im Medizinproduktegesetz (MPG) und den entsprechenden Rechtsverordnungen zum MPG in Verbindung mit den einschlägigen EU-Richtlinien geregelt. Danach bedarf es insbesondere einer CE-Kennzeichnung auf dem Produkt, um dieses auf den Markt bringen zu können. Hiervon ausgenommen sind Medizinprodukte mit einer Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG sowie In-vitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind. Voraussetzungen für die Vornahme der CE-Kennzeichnung sind das Erfüllen der grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG und die Durchführung des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens. Das Konformitätsbewertungsverfahren wird durch benannte Stellen bzw. notifizierte Stellen durchgeführt.</p><p>Um dem aktuell hohen Bedarf an entsprechenden Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu begegnen, sieht die EU-Kommission in ihrer Empfehlung Maßnahmen vor, die eine schnellere Bereitstellung von Medizinprodukten auf dem Markt gewährleisten sollen. Insbesondere sollen Hersteller die Produkte nunmehr im Ausnahmefall bereits ohne die sonst erforderliche CE-Kennzeichnung auf den Markt bringen können. Für Medizinprodukte sollte daher für Mitgliedsstaaten in Betracht gezogen werden, Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren zu genehmigen. Jedoch ist sicherzustellen, dass Produkte ohne CE-Kennzeichnung nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zur Verfügung gestellt werden.</p><p>In Deutschland kann durch die Regelung in § 11 Abs. 1 MPG der Empfehlung der EU-Kommission für Medizinprodukte entsprechend nachgekommen werden. Danach kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Interesse des Gesundheitsschutzes auf Antrag befristete Sonderzulassungen für Medizinprodukte erteilen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Geschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus liegen laut dem BfArM die Erteilungen von Sonderzulassungen im Interesse des Gesundheitsschutzes. Damit ist die zwingende Voraussetzung des § 11 Abs. 1 MPG erfüllt (<a href="https://www.bfarm.de/DE/Service/Presse/Themendossiers/Coronavirus/_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier nachlesen</a>). Für Schnelltests, medizinische Atemschutzmasken etc. können dementsprechend Sonderzulassungen erteilt werden.</p><p>Die Antragsstellung für eine Sonderzulassung erfolgt formlos. Eine vorherige Abstimmung mit dem BfArM ist zu empfehlen. Im Antrag ist nachzuweisen, dass die entsprechenden Produkte die einschlägigen Sicherheits- und Leistungsanforderungen wie etwa die der anwendbaren technischen Normen erfüllen. Im Falle einer Antragsstellung für einen Schnelltest muss der Antragsteller insbesondere die ausreichende Sensitivität und Spezifität durch entsprechende Dokumentation nachweisen.</p><p>Zu beachten ist, dass das MPG zum 26. Mai 2020 seine Gültigkeit verlieren soll. Es wird durch das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MEPUAnpG) ersetzt, welches zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (<span>„</span><strong>MDR</strong><span>“</span>) am 5. März 2020 vom Bundestag beschlossen wurde. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 27. März 2020 zugestimmt. Aber auch das MEPUAnpG ermächtigt gemäß § 7 i. V. m. § 85 MEPUAnpG das BfArM, Sonderzulassungen für Medizinprodukte zu erteilen. Gemäß der Gesetzesbegründung entspricht der neue § 7 MEPUAnpG dem § 11 MPG. Der Link zum Gesetzesentwurf für das MEPUAnpG findet sich <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/MPEUAnpG-Bundestag_19-15620.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>. Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung wird jedoch auf EU-Ebene diskutiert, das Inkrafttreten der MDR um ein Jahr zu verschieben, sodass auch das MEPUAnpG erst 2021 zur Anwendung kommen könnte. Mit der MDR gehen Verschärfungen wie unangekündigte Kontrollen und strengere Prüfungen der benannten Stellen einher, sodass die Regelungen für eine Erleichterung des Inverkehr-bringens von Medizinprodukten kontraproduktiv wären.</p><p>Weiterhin ist das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 InfSG ermächtigt, durch Erlass von Rechtsverordnungen Maßnahmen zur Versorgung mit Medizinprodukten zu treffen, insbesondere Ausnahmen von medizinproduktrechtlichen Vorschriften, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung regeln, zuzulassen. Derartige Maßnahmen sind im Hinblick auf Art. 59 MDR mit EU-Recht vereinbar. Danach kann es im Interesse der öffentlichen Gesundheit und zur Sicherstellung der Versorgung geboten sein, Ausnahmen zuzulassen. Insoweit könnten zeitnah Rechtverordnungen erlassen werden, die das Inverkehrbringen von Medizinprodukten zumindest vorübergehend weiter erleichtern, wie etwa Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 31 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Verträge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auswirkungen-der-corona-pandemie-auf-vertraege</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Memo werden die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die häufigsten Verträge zwischen Unternehmen erörtert. Als "Leistender" wird dabei diejenige Partei bezeichnet, die die Hauptleistung erbringt (also die Kaufsache liefert, das Werk erbringt, die Räumlichkeiten vermietet), während als "Empfänger" diejenige Partei bezeichnet wird, die die Hauptleistung empfängt und die Vergütung zahlt.</p><p>Nachfolgend werden zunächst die verschiedenen Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten (Schadensersatz, Rücktritt, Wegfall der Geschäftsgrundlage u.a.) allgemein erläutert; unter den Ziffern 2 ff. wird dann anhand von Beispielen verdeutlicht, welche Folgen sich hieraus für die einzelnen Vertragsarten (Kaufvertrag, Werkvertrag, Handelsvertretervertrag u.a.) ergeben.</p><p>Welche Konsequenzen die Corona-Krise auf die Ansprüche und Pflichten der Vertragspartner hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von den vereinbarten Vertragsklauseln. Dies führt dazu, dass der Ausgang eines eventuellen späteren Rechtsstreits oft schwer vorherzusehen ist. Die nachfolgenden Erläuterungen ermöglichen aber immerhin eine Einschätzung, ob die eigene Rechtsposition stark oder eher schwach ist und wie man sich verhalten sollte, um diese Position zu verbessern. Wer die Argumente kennt, die die eigene Vertragsposition stärken, kann sie nutzen, um zu einer vorteilhaften Einigung zu kommen, was meist günstiger ist als ein langjähriges Gerichtsverfahren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/matthias-w-stecher" target="_blank" rel="noreferrer">Herr Matthias W. Stecher</a><br><a href="mailto:Matthias.Stecher@bblaw.com">Matthias.Stecher@bblaw.com</a></p><p><strong>Das gesamte Dokument können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</strong></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 30 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Heise &amp; Dumrath Medien bei Beteiligung an Schlütersche</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-heise-dumrath-medien-bei-beteiligung-schluetersche</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Heise &amp; Dumrath Medien bei Beteiligung an Schlütersche</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 31. März 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Heise &amp; Dumrath Medien GmbH &amp; Co.KG bei einer Beteiligung von 31,97 Prozent an der Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH &amp; Co.KG kartellrechtlich beraten.</p><p>Heise &amp; Dumrath Medien gehört zur international tätigen Heise-Gruppe. Sowohl die Heise-Gruppe als auch die Schlütersche Verlagsgesellschaft sind Medienunternehmen mit Sitz in Hannover. Die Akquisition ist Teil der externen Wachstumsstrategie der Heise-Gruppe, insbesondere in den Bereichen Verzeichnismedien, Fachzeitschriften und Online-Marketing-Services.</p><p>Das standortübergreifende Team von BEITEN BURKHARDT hat Heise &amp; Dumrath Medien im Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt vertreten und gemeinsam mit Herbst Kinsky das Fusionskontrollverfahren bei der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde koordiniert. Beide Kartellbehörden haben den Zusammenschluss freigegeben.</p><p><strong>Beratung Heise Dumrath Medien<br>Beiten Burkhardt: </strong>Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (München, beide Kartellrecht)</p><p><strong>Herbst Kinsky: </strong>Dr. Sonja Hebenstreit (Kartellrecht, Wien)</p><p><strong>Notariat: </strong>Stephan Kertess (Hannover)</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank" rel="noreferrer">Uwe Wellmann</a><br>Tel.: + 49 30 26471 – 243<br>E-Mail: <a href="mailto:Uwe.Wellmann@bblaw.com">Uwe.Wellmann@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kartellrecht in der Corona-Krise (4): Marktmacht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kartellrecht-der-corona-krise-4-marktmacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Marktmächtigen Unternehmen wird durch das Kartellrecht eine besondere Verantwortung auferlegt. In Krisenzeiten kann ihr Marktverhalten rasch in den Fokus der Kartellbehörden gelangen.</p><p>Die Schließung von Landesgrenzen für den Warenverkehr kann unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der kartellrechtlich relevanten Märkte haben und damit zur Entstehung von Marktbeherrschung führen, über die ein Unternehmen aufgrund vor der Krise offener Grenzen nicht verfügte. Gleiches gilt für ein krisenbedingtes Erstarken der Marktposition, weil Mitbewerber ihre Produktion nicht mehr aufrechterhalten können oder ganz aus dem Markt ausscheiden. Die knappheitsbedingte Abhängigkeit, z. B. von einem Lieferanten, ist ein Anwendungsfall relativer Marktmacht, die – neben der Marktbeherrschung – den Anwendungsbereich der besonderen deutschen Vorschriften für marktmächtige Unternehmen eröffnen kann.</p><p>Wer über eine solche Marktmacht verfügt, darf sie nicht missbräuchlich ausnutzen. <span>Wer dennoch z. B. überhöhte Preise fordert, provoziert ein Einschreiten der Kartellbehörden.</span> Viele Kartellbehörden haben bereits angekündigt, Preiserhöhungen kritisch zu untersuchen; dies vor allem dann, wenn sie krisenbedingt knappe Güter, Dienstleistungen der Gesundheitsvorsorge oder Grundversorgung betreffen. Selbst in Krisenzeiten ist jedoch nicht jede Preiserhöhung bereits ein Missbrauch von Marktmacht. Insbesondere krisenbedingt gestiegene Herstellungskosten können entsprechende Preiserhöhungen auch eines marktmächtigen Unternehmens kartellrechtlich legitimieren.</p><p>Weitere typische Anwendungsfälle des Missbrauchsverbots sind Lieferverweigerungen sowie Diskriminierungen von Lieferanten oder Abnehmern. Krisenbedingte Engpässe können jedoch ein sachlicher Grund sein, um eine teilweise oder vollständige Lieferverweigerung oder eine Ungleichbehandlung von Geschäftspartnern kartellrechtlich zu rechtfertigen. Dies gilt z. B. für eine – gegenüber Neukunden – bevorzugte Belieferung von Stammkunden. Allerdings kennt das Kartellrecht auch Repartierungspflichten. Ein marktbeherrschender Anbieter von krisenbedingt knappen Waren oder Dienstleistungen kann kartellrechtlich verpflichtet sein, seine Abnehmer entsprechend ihrer Bedeutung (z. B. entsprechend der Bezugsmenge im letzten Geschäftsjahr) zu beliefern. Eine Bevorzugung von Stammkunden bleibt hier ebenfalls möglich.</p><p>Da die Corona-Krise das Kartellrecht nicht außer Kraft setzt, gilt gerade für krisenbedingte Maßnahmen von marktstarken Unternehmen gegenüber Lieferanten und Händlern: Prüfen und dokumentieren Sie deren kartellrechtliche Zulässigkeit in einer Selbstveranlagung!<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzespakete zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzespakete-zur-unterstuetzung-des-gesundheitswesens-bei-der-bewaeltigung-der-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Bundestag hat am 25. März 2020 mit den Stimmen fast aller Fraktionen die Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum </span></span>„<span><span>COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz</span></span>“<span><span> und zum </span></span>„<span><span>Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite</span></span>“<span><span> beschlossen. Die beiden Gesetzespakete haben am 27. März 2020 die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Mit dem </span></span>„<span><span>COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz</span></span>“<span><span> sollen die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden, insbesondere durch finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, Bonuszahlung in Höhe von EUR 50.000 für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett sowie Zuschläge für Mehrkosten bei persönlichen Schutzausrüstungen und Erbringung von Krankenhausleistungen durch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Das </span></span>„<span><span>Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite</span></span>“<span><span> soll die Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessern, insbesondere durch Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit, durch Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicher zu stellen. Die entsprechende Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit mit näheren Erläuterungen findet sich unter folgendem <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/1-quartal/corona-gesetzespaket-im-bundesrat.html" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>.</span></span></span> <span><span><span>Die beschlossenen Gesetzesentwürfe (BT-Drs. 19/18112; BT-Drs. 19/18111) sind über folgende Links zu erreichen.</span></span></span></p><ul><li><a href="https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/181/1918112.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>BT-Drs. 19/18112</span></span></span></a></li><li><a href="https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/181/1918111.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 19/18111</a></li><li><a href="https://www.bgbl.de/?&amp;action=deny&amp;cause=&amp;start=%252F%252F*%255B%2540node_id%253D%2527449040%2527%255D&amp;src=https%253A%252F%252Fwww.bgbl.de%252Fxaver%252Fbgbl%252Ftext.xav%253FSID%253D%2526tf%253Dxaver.component.Text_0%2526tocf%253D%2526qmf%253D%2526hlf%253Dxaver.component.Hitlist_0%2526bk%253Dbgbl%2526start%253D%25252F%25252F*%25255B%252540node_id%25253D%252527449040%252527%25255D%2526skin%253Dpdf%2526tlevel%253D-2%2526nohist%253D1" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Krankenhausentlastungsgesetz</span></a></li><li><a href="https://www.bgbl.de/?&amp;action=deny&amp;cause=&amp;start=%252F%252F*%255B%2540node_id%253D%2527449041%2527%255D&amp;src=https%253A%252F%252Fwww.bgbl.de%252Fxaver%252Fbgbl%252Ftext.xav%253FSID%253D%2526tf%253Dxaver.component.Text_0%2526tocf%253D%2526qmf%253D%2526hlf%253Dxaver.component.Hitlist_0%2526bk%253Dbgbl%2526start%253D%25252F%25252F*%25255B%252540node_id%25253D%252527449041%252527%25255D%2526skin%253Dpdf%2526tlevel%253D-2%2526nohist%253D1" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite</span></a></li></ul><p>Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-karl-dieter-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Karl-Dieter Müller</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a> wenden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mögliche Auswirkungen des Coronavirus auf das Immobilienwirtschaftsrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moegliche-auswirkungen-des-coronavirus-auf-das-immobilienwirtschaftsrecht</link>
                        <description>Mögliche Auswirkungen des Coronavirus auf das Immobilienwirtschaftsrecht</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit den aktuellen Geschehnissen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen und Folgen das Coronavirus SARS-CoV-2 (vormals 2019-nCoV) (nachfolgend <strong><em>Coronavirus</em></strong>) auf Vertragsgestaltungen hat. Denn das Coronavirus, inzwischen von der<span> World Health Organization (WHO)</span> als Pandemie eingestuft, verbreitet sich in Deutschland immer weiter und die Folgen beeinträchtigen den alltäglichen Wirtschaftsverkehr bereits massiv. Es herrscht vor allem Verunsicherung angesichts der zunehmenden Zahl von Quarantänefällen und behördlichen Anordnungen. In diesem Zusammenhang entstehen insbesondere Unsicherheiten bedingt durch die als Folge von Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Pflichten, die wir im Folgenden für das Werkvertragsrecht in Ziffer 4., das Kaufvertragsrecht in Ziffer 5., das Bauträgervertragsrecht in Ziffer 6. sowie das Mietvertragsrecht in Ziffer 7. erläutern werden.</p><p><span><span><span>Aufgrund der historischen Einzigartigkeit der gegenwärtigen Pandemie sind die rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus (höchst)richterlich naturgemäß noch nicht geklärt. Die jeweiligen Rechtsfolgen für die zu untersuchenden Gestaltungen sind daher nach der derzeitigen Rechtslage zu untersuchen. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die deutschen Gerichte in Zukunft die gesetzlichen Regelungen anders auslegen werden und die bisherige Rechtsprechung – soweit von Relevanz – aufgegeben wird. Auch ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass je nach Einzelfall eine unterschiedliche rechtliche Behandlung geboten sein kann, sodass sich eine pauschale Anwendung dieser Grundsätze auf jegliche Fallgestaltung ohne Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände verbietet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit haben wir die aktuelle Situation (Stand: 30. März 2020) zum Coronavirus in der Bundesrepublik Deutschland in Ziffer 3. verdeutlicht sowie die rechtlichen Konsequenzen bei der Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen in den Ziffern 4. bis 7. vorgestellt.</span></span></span></p><p><strong>Das gesamte Dokument können Sie im unteren&nbsp;Downloadbereich lesen und herunterladen.</strong></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>MAC-Klauseln vor US-Gerichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mac-klauseln-vor-us-gerichten</link>
                        <description>MAC-Klauseln vor US-Gerichten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Im Blickpunkt: Auswirkungen auf deutsche M&amp;A-Transaktionen?</h3><p><em>"Im Rechtsstreit „Channel Medsystems Inc. vs. Boston Scientific Corporation und NXT Merger Corp.“ hat der Delaware Court of Chancery am 18.12.2019 erneut eine wesentliche nachteilige Veränderung im Rahmen der Beurteilung einer sogenannten MAC-Klausel verneint. Welche Relevanz hat das Urteil in Deutschland?<br><br>MAC-Klauseln ermöglichen es dem Käufer im Rahmen einer M&amp;A-Transaktion, sich von einem Unternehmenskaufvertrag zu lösen, wenn sich in einer Transaktion wesentliche nachteilige Veränderungen („Material Adverse Changes“ = MACs) zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Sig­ning) und der Vertragsdurchführung (Closing) ergeben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten können mehrere Monate zwischen Signing und Closing vergehen, so dass die Wahrscheinlichkeit für ein solches Ereignis steigt. Ein MAC liegt beim Eintritt von besonders schwerwiegenden Veränderungen, die die später vorzunehmende Anteilsübertragung erheblich nachteilig beeinträchtigen („Material Adverse Effects“ = MAEs) vor, etwa beim Wegfall von Hauptkunden, schwerwiegenden Complianceverstößen oder besonders hohen Umsatzeinbrüchen.<br><br>Der Delaware Court of Chancery hat das Vorliegen eines MAEs bei der Beurteilung von MAC-Klauseln bisher stets verneint. Da das Gericht Ende 2018 in seiner vielbeachteten Grundsatzentscheidung „Akorn, Inc. vs. Fresenius Kabi AG“ die Möglichkeit der Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs aufgrund einer MAC-Klausel aber erstmals bejahte, war der Ausgang des hier besprochenen Verfahrens ungewiss. Obwohl Urteile in Bezug auf diese Art der Vertragsgestaltung stark einzelfallabhängig sind und von US-Gerichten entschieden wurden, kann man den gerichtlichen Entscheidungen trotzdem Hinweise für die praktische Arbeit – auch für Unternehmenstransaktionen in Deutschland sowie mit globalen Vertragsparteien – entnehmen."</em></p><p>Den gesamten Beitrag vom 18. März können Sie auf der <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/ma/19495?utm_source=+CleverReach+GmbH+%26+Co.+KG&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=17-03-2020+DAS+Ausgabe+06%2F2020&amp;utm_content=Mailing_13580938" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von "Deutscher AnwaltSpiegel"</a> lesen und herunterladen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 27 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>SPIK 2.0 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spik-20</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Durch das Föderale Gesetz Nr. 290-FZ vom 2.8.20191 wurden die Regelungen des Föderalen Gesetzes Nr. 488-FZ vom 31.12.20142 ‚Über die Industriepolitik in der RF'&nbsp;(weiterhin: IndustriepolitikG) zu den&nbsp;Sonderinvestitionsvereinbarungen (weiterhin: ‚SPIK') wesentlich geändert. Diese traten bereits am&nbsp;13.8.2019 in Kraft. Gleichzeitig wurden durch Föderales Gesetz Nr. 269-FZ vom 2.8.20193 Änderungen&nbsp;in Bezug auf SPIKs ins Steuergesetzbuch der RF4 (weiterhin: SteuerGB RF) eingetragen, die nun ab 2020&nbsp;gelten.</em></p><p><em>Gerichtet sind diese Änderungen auf die Neugestaltung von SPIKs, die zu einem wichtigen Instrument&nbsp;der russischen Lokalisierungspolitik geworden sind, und zur Einführung eines neuen rechtlichen und&nbsp;steuerlichen Umfelds von SPIKs 2.0 geführt haben."</em></p><p>Den gesamten Artikel unseres Partners&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexey-kuzmishin" target="_blank" rel="noreferrer">Alexey Kuzmishin</a>&nbsp;finden Sie unten im Download-Bereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Auswirkungen der Corona-Krise auf die Baubranche - Auch jetzt kommt es auf den „Einzelfall“ an</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auswirkungen-der-corona-krise-auf-die-baubranche-auch-jetzt-kommt-es-auf-den-einzelfall</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bauunternehmen mögen in der aktuellen Krise annehmen, sie könnten sich - wenn ein Bauprojekt durch die Folgen der Corona-Krise gestört wird - automatisch auf <span><span><span>„</span></span></span>höhere Gewalt<span><span><span>“</span></span></span> berufen, ihre Leistungen einstellen oder einschränken und Bauzeitverlängerungen verlangen.</p><p>Aber: Sich auf <span><span><span>„</span></span></span>höhere Gewalt<span><span><span>“</span></span></span> zu berufen, ist nicht einfach.</p><p>Beispiel: Eine Baufirma hat gewisse Krankheitsfälle, z. B. die winterliche Influenza, einzukalkulieren.</p><p><span><span><span>„</span></span></span>Höhere Gewalt<span><span><span>“</span></span></span> des durch die Corona-Krise verursachten Ausfalls von Arbeitnehmern ist nur dann anzunehmen, wenn dieser das übliche Maß an Ausfällen übersteigt, vereinzelte Infizierungen mit dem Corona-Virus sind daher wohl nicht ausreichend.</p><p>Andere Einschätzungen gelten bei weitgehenden Quarantäne-Maßnahmen, weitreichenden Ausgangssperren oder gar Betriebsschließungen.</p><p>Vorsorgliche Rückreise von Arbeitern in die Heimatländer aus Angst vor Infektionen oder Grenzschließungen sind nochmals anders zu bewerten, sie gelten eher nicht als Folgen <span><span><span>„</span></span></span>höherer Gewalt<span><span><span>“</span></span></span>.</p><p>Vor allem wird eine Betrachtung unter Aspekten der Corona-Krise schwierig, wenn eine Baufirma schon vor März 2020, also vor den Maßnahmen der Bundesregierung, in Verzug gewesen ist und die <span><span><span>„</span></span></span>höhere Gewalt<span><span><span>“</span></span></span> nicht ursächlich oder nur mit ursächlich ist.</p><p>Eine Einzelfallbetrachtung ist daher unvermeidbar.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>INCOTERMS 2020©: Neue Standardklauseln bei Kaufvertragsschluss berücksichtigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/incoterms-2020c-neue-standardklauseln-bei-kaufvertragsschluss-beruecksichtigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmen verwenden in ihren Verträgen Abkürzungen für Liefer- und andere Bedingungen; wie "FOB" oder "CIF", ohne sich über deren Regelungsgehalt im Klaren zu sein. Dabei handelt es sich um standardisierte Vertragsklauseln mit klar beschriebenen Rechten und Pflichten: Diese Klauseln werden regelmäßig überarbeitet und sind im Streitfall ausschlaggebend.</p><p>Am 1. Januar 2020 trat eine neue Fassung dieser, von der International Chamber of Commerce (ICC) entworfenen<em> International Commerce Terms (INCOTERMS) </em>in Kraft. Sie lösen die bisher geltende Fassung aus dem Jahr 2010 ab. Wir raten allen Unternehmen, welche die Klauseln verwenden, sich mit Blick auf zukünftige und Alt-Verträge mit den Neuerungen vertraut zu machen.</p><h3>INCOTERMS vereinfachen die Vertragsgestaltung</h3><p>Die INCOTERMS können bei der Regelung von Liefer- und Zahlungsbedingungen im Rahmen von Vertragsabschlüssen im Warenhandel verwendet werden. Sie definieren insbesondere die Verteilung von Transportkosten, Lade- und Entladegebühren, anfallenden Einfuhrzöllen sowie des Transportrisikos auf die Vertragsparteien. Dabei handelt es sich bei den INCOTERMS um ein Instrument, das von den Parteien freiwillig gewählt werden kann, um die Vertragsgestaltung zu vereinfachen. Das System der INCOTERMS gewinnt gerade dadurch an Attraktivität, dass bereits ein bloßer Verweis auf Kürzel genügt, um eine präzise Abgrenzung von Käufer- und Verkäuferpflichten zu erreichen. Unsicherheiten durch missverständliche Formulierungen in Verträgen des internationalen Rechtsverkehrs können damit verringert werden.</p><h3>Konkreter Bezug auf INCOTERMS im Vertrag erforderlich</h3><p>Die Standardklauseln wurden für den Warenhandel eingeführt. Sie werden rechtlich jedoch nicht als Handelsgebrauch anerkannt und sind bei ihrer Verwendung nicht automatisch wirksam. Geltung erhalten die Klauseln erst, wenn sowohl deren Anwendung als auch die Gültigkeit innerhalb der Vertragsvereinbarung fixiert werden. Die Parteien müssen auf jede einzelne INCOTERMS-Klausel konkret Bezug nehmen, die sie in der gesamte vertragliche Korrespondenz wie Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung verwenden möchten. Ein pauschaler Verweis auf die Anwendung der INCOTERMS lässt im Streitfall Einzelfragen unbeantwortet.</p><p>Insbesondere fehlt in Verträgen häufig ein Hinweis darauf, welche Fassung der INCOTERMS gelten soll. Bei einer etwaigen inhaltlichen Änderung einer Klausel durch eine Neuauflage sollte vertraglich vereinbart werden, ob man sich auf den Regelungswert der aktuellen oder einer vorherigen Fassung beziehen möchte. Dies ist insbesondere für Altverträge, die vor dem 1. Januar 2020 mit Einbeziehung von Standardklauseln geschlossen wurden, zu berücksichtigen und die Verträge sollten gegebenenfalls den neuen Klauseln angepasst werden.</p><p>Natürlich ist es keineswegs verpflichtend und notwendig, immer die Geltung der aktuellsten Version der internationalen Handelsklauseln zu vereinbaren.</p><h3>Neuerungen der INCOTERMS 2020</h3><p>Die Neuerungen in der Version 2020 erscheinen auf den ersten Blick moderat. Sie wurden vor allem vorgenommen, um die Vorgängerversion in Bezug auf Praxisnähe und Benutzerfreundlichkeit weiterzuentwickeln, und sie an die gewandelten Bedürfnisse im internationalen Handelsverkehr sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.</p><p>Deutlich konkretisiert wurden die Pflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Transport und den damit in Zusammenhang stehenden Sicherheitsanforderungen, beispielsweise wenn es um die Erhebung von Daten oder das Einholen von Genehmigungen geht. Bis auf Fälle der Anwendung von "<em>EXW</em>" (Ex Works) und "<em>DDP</em>" (Delivered duty paid) muss sich der Verkäufer ab sofort um die gesamte Exportabwicklung kümmern. Selbiges gilt für den Käufer und die Importabwicklung.</p><p>Die Klausel "<em>DAT</em>" (Delivered At Terminal), welche bisher speziell auf einen Zollterminal als Lieferort verwies, wurde zudem durch die Klausel "<em>DPU</em>" ersetzt (Delivered at Place Unloaded), wodurch sie verallgemeinert wurde und sich damit auf eine größere Bandbreite verschiedener Lieferorte beziehen kann; nämlich auf alle Orte, an denen ein Entladen möglich ist. In der Tat ist das eine mehr optisch denn inhaltlich auffällige Änderung; diese Klarstellung verschafft der bisher wenig verwendeten Klausel zugleich einen weiteren Anwendungsbereich.</p><p>Änderungen betrafen auch die Klauseln "<em>CIF</em>" (Cost insurance freight) und "<em>CIP</em>" (Carriage and Insurance Paid to) finden, die eine Versicherungspflicht für den Verkäufer vorsehen. Auch weiterhin begründen nur die beiden Klauseln CIF und CIP eine Verpflichtung für den Verkäufer gegenüber dem Käufer zum Abschluss einer Transportversicherung. Neu geregelt ist, dass der nach der Institute Cargo Clause vorgesehene Schutz 110 % des Kaufpreises der Ware mindestens abdecken muss und das volle Risiko umfassen. Maßgeblich hierfür ist die Gruppe A der Institute Cargo Clause. Auf Verlangen des Käufers muss sogar für zusätzlichen Versicherungsschutz gesorgt werden, soweit dieser erhältlich ist und ihm vom Käufer die hierfür notwendigen Angaben zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Die "<em>CIF</em>" Klausel verlangt hingegen weiterhin nur einen Mindestschutz nach der Gruppe C der Institute Cargo Clause. Damit führt die Wahl einer dieser beiden Klauseln nun zu einem relevanten Unterschied im Versicherungsgrad der transportierten Ware. Diese Differenzierung gründet darin, dass Vertragsparteien die Klausel CIP im Gegensatz zur Klausel CIF in der Praxis weniger für den Verkauf von Massengut und verstärkt für den Verkauf von hergestellten Waren benutzen. Für solche Industrieerzeugnisse ist ein höherer Versicherungsschutz oftmals sinnvoll.</p><p>Für die Klausel "<em>FCA</em>" (Free Carrier), einschlägig für den Containertransport von Waren, wurde eine neue Wahlmöglichkeit eingeführt, welche die Verwendung der Klausel bei multimodalem Transport auch dann gestattet, wenn ein Dokumentenakkreditiv eröffnet worden ist, um die Zahlung über die Vorlage eines Konnossement mit "an Board Vermerk" zu sichern. Diese zusätzliche Anwendbarkeit beendet die Konkurrenz mit der Klausel FOB (Free on Board), die bisher im genannten Fall bestand. Die FCA Klausel erschien bislang bei Bedürfnis eines an Board Vermerks unpassend, da diese lediglich den Eingang des Containerterminals als Lieferort vorsieht. Mit der aktuellen Fassung können die Vertragsparteien bei der Verwendung der FCA-Klausel deren Lieferortbedingung mit einer Anweisung an den Transporteur in Einklang bringen, dem Verkäufer einen "an Board Vermerk" zu übergeben. Dies garantiert zum einen die unproblematische Anwendung der Klausel für den See- und Binnenschiffahrtstransport, zum anderen wird die Bezahlung des Verkäufers gesichert.</p><p>Für die Klauseln "<em>FCA</em>", "<em>DAP</em>" (delivered at place), "<strong>DPU</strong>" (delivered at place unloaded) und "<em>DDP</em>" wurde zudem neu geregelt, dass der Transport sowohl von Käufer als auch von Verkäufer auch ohne Einschaltung eines unabhängigen Dritten Frachtführers, also mit eigenen Transportmitteln organisiert werden kann. Dies stellt eine Alternative zum Abschluss eines Beförderungsvertrages dar und relativiert eine dahingehende Verpflichtung in den genannten Klauseln.</p><p>Abgesehen von den inhaltlichen Anpassungen sind die neuen INCOTERMS 2020 deutlich anwenderfreundlicher geworden. Eine ausführliche Einführung, Schaubilder und eine eigene Erläuterung zur Auslegung jeder Klausel erlauben dem Verwender schneller die Regeln zu verstehen.</p><p>Wir raten daher zu überprüfen, welche Klauseln interessengerecht für den Abschluss neuer Kaufverträge sind und ob gegebenenfalls die Klauseln in bestehenden Verträge angepasst werden können.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a><br>(Rechtsanwälte)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kartellrecht in der Corona-Krise (3): Fusionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kartellrecht-der-corona-krise-3-fusionskontrolle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Fusionskontrolle gilt auch in Krisensituationen. Die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können Fusionen ermöglichen, die bislang untersagt worden wären. Häufiger wird die Corona-Krise jedoch Freigaben verzögern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Unveränderte Anmeldepflicht</span></span></span></h3><p>Fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten gelten trotz der Corona-Krise unverändert. In diesem Punkt sind keine Erleichterungen zu erwarten, da die Politik angesichts von gesunkenen Unternehmenswerten bereits jetzt vor einem Ausverkauf der deutschen Wirtschaft warnt.</p><p><span><span><span>Die Anmeldepflichten orientieren sich formalistisch an den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Zwischenzeitliche Umsatzeinbrüche werden genauso ausgeblendet wie rote Zahlen oder gar eine Insolvenzreife des Zielunternehmens. Besteht eine Anmeldepflicht dagegen nur aufgrund der Transaktionswertschwelle, so kann ein krisenbedingt nach unten korrigierter Kaufpreis die Anmeldepflicht beseitigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wer in der aktuellen Situation zu Minderheitsbeteiligungen oder Co-Investments greift, um sein Kapital zu schonen, sollte besonders auf eine mögliche Anmeldepflicht achten: Selbst wo ein Vollerwerb nicht anmeldepflichtig wäre, kann eine solche Konstruktion eine Anmeldepflicht begründen. Zu diesem kontraintuitiven Ergebnis kann es kommen, da sonstige Anteilseigner bzw. der Co-Investor für die Feststellung der Anmeldepflicht ebenfalls berücksichtigt werden.</span></span></span></p><h3>Vorteile in der wettbewerblichen Würdigung</h3><p><span><span><span>Während sich die Anmeldepflicht an der Vergangenheit orientiert, richtet sich die wettbewerbliche Würdigung nach einer Zukunftsprognose. Nicht entscheidend ist daher eine bloße Momentaufnahme. Zusammenschlussbeteiligte müssen also aufzeigen, warum gerade sie geschwächt aus der Krise hervorgehen werden. Beispiel: Konkurrenten haben deutlich bessere Online- oder Take-Away-Angebote, gewinnen daher derzeit erhebliche Marktanteile und werden diese aufgrund einer Gewöhnung der Verbraucher auch nach der aktuellen Krise beibehalten. In solchen Fällen kann die Corona-Krise Fusionen ermöglichen, die bislang untersagt worden wären.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verstärkte Bedeutung könnte auch die sog. <em>failing firm defense</em> erlangen. Sie erlaubt ausnahmsweise selbst die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung. Allerdings greift sie nur, wenn die Fortbestehensprognose für das Zielunternehmen negativ ist und es keine wettbewerbsschonendere Erwerbslösung (z. B. einen Finanzinvestor) gibt. Auch gilt sie nicht für den Verkauf von unselbstständigen Unternehmensteilen.</span></span></span></p><h3>Herausforderung Zeitplanung</h3><p><span><span><span>Das Corona-Virus beeinträchtigt auch die Arbeitsfähigkeit der Wettbewerbsbehörden. In Deutschland gelten zwar weiterhin die gesetzlichen Prüfungsfristen.<strong>*</strong> Allerdings bittet das Bundeskartellamt um eine spätere Einreichung von Anmeldungen. Ähnliche Appelle gibt es derzeit beispielsweise von der EU-Kommission und der französischen Wettbewerbsbehörde. Drastischere Maßnahmen wurden in Österreich ergriffen: Für Neuanmeldungen beginnt die Prüffrist nicht vor dem 1. Mai 2020 zu laufen. Die Zeitplanungen für Transaktionen müssen entsprechend angepasst werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch in der praktischen Handhabung werden Wettbewerbsbehörden ihre zeitlichen Spielräume verstärkt ausnutzen, etwa Fristen ausschöpfen, unvollständige Informationen beanstanden oder eine vertiefte Prüfung einleiten. Bei komplexeren Deals werden die Gründe dafür weniger bei der Behörde selbst liegen als vielmehr bei den zu erwartenden Verzögerungen bei der Befragung von Marktteilnehmern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das alles ist in der aktuellen Situation umso prekärer, da Verkäufer darauf angewiesen sind, dass der Kaufpreis schnell fließt, und Zielunternehmen darauf angewiesen sind, dass der Erwerber schnell ausgefallene Unternehmensfunktionen übernehmen darf.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich bei krisenbedingt besonders dringlichen Deals die frühzeitige Einbindung fusionskontrollrechtlicher Berater, welche dann vorab informell den Kontakt zu den Behörden aufnehmen können. Die theoretisch mögliche Bewilligung einer Ausnahme vom Vollzugsverbot kann, wenn überhaupt, nur die allerletzte Notlösung sein.</span></span></span></p><p><strong>++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++</strong></p><p><strong><span><span><span>* Update vom 29. April 2020:</span></span></span></strong><span><span><span> </span></span></span><span><span><span><span>Die Bundesregierung plant, die Prüffrist für das Vorprüfverfahren auf zwei Monate und die Prüffrist für das Hauptprüfverfahren auf sechs Monate zu verlängern. Die Änderung soll nur für Anmeldungen gelten, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Mai 2020 eingereicht wurden/werden und nicht schon vor Inkrafttreten freigegeben wurden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-fuer-arbeitgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Corona-Pandemie bringt bereits jetzt zahlreiche große und kleine Unternehmen an den Rand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in ihrer Not greifen die Unternehmen nach dem kleinsten Strohhalm. Umso verständlicher ist dies, wenn teilweise der Eindruck erweckt wird, dass eine gesetzliche Bestimmung wie z. B. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der aktuellen Situation enorme Entschädigungszahlungen verspricht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das bisher eher unbekannte IfSG scheidet nach seiner Systematik als Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche für juristische Personen jedoch aus. Auch wenn die wenigsten von uns mit dem Gesetz bisher regelmäßig in Berührung gekommen sein dürften, so ist der Sinn und Zweck der darin enthaltenen Entschädigungsregelungen schnell klar: Sie regeln Entschädigungen für behördliches Handeln gegenüber natürlichen Personen. Aktuell betrifft dies vor allem die Quarantäneanordnung oder die Verhängung eines Tätigkeitsverbots gegenüber einer konkret bezeichneten Person (insbesondere Arbeitnehmer). In diesen Fällen gibt es Entschädigungszahlungen an die betroffene Person. Die Abwicklung verläuft zweistufig: Zunächst geht der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt den Lohn für die Dauer von bis zu sechs Wochen fort. § 56 Abs. 5 IfSG regelt dann einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Behörde in Höhe der Gehaltsfortzahlung an den Arbeitnehmer (der Streit um die Anwendung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch in diesen Fällen soll hier nicht weiter vertieft werden).</span></span></span></p><p><span><span><span>Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem ein ganzer Betrieb wegen des behördlich angeordneten Shut-Downs schließen muss. Die dafür jeweils maßgebliche behördliche Allgemeinverfügung richtet sich – anders als eine individualisierte Quarantäneanordnung – schließlich gegen alle Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige und betrifft die in diesen Bereichen tätigen Arbeitnehmer nur mittelbar. Der betroffene Arbeitgeber sieht sich in diesem Fall in der schwierigen Situation, dass er seinen Betrieb zwar nicht öffnen darf, die Vergütungen der Mitarbeiter aber wegen der Betriebsrisikolehre des Bundesarbeitsgerichts fast ausnahmslos weiterzuzahlen sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Genau dafür sieht das das Infektionsschutzgesetz aber keine Entschädigungen vor. Die Entschädigungen richten sich an natürliche Personen, die von dem b<span><span><span>ehördlichen Handeln unmittelbar betroffen sind und nicht an juristische Personen, bei denen sich das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwirklicht. Dieses Ergebnis ist auch systematisch zu begründen: Wieso sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Abwendung des angesprochenen Betriebsrisikos in die Kurzarbeit schicken, in der sie – ohne Aufstockungsleistungen – nur 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhalten, wenn er stattdessen die ungekürzte Vergütung fortzahlen und von der Behörde einen hundertprozentigen Ausgleich erhalten könnte. Dann wäre die Kurzarbeit sinnlos.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>In der aktuellen Krise gibt es für Unternehmen zur Abwendung bzw. Abmilderung der finanziellen Belastung bereits jetzt verschiedene Instrumente: Die Einführung von Kurzarbeit, Kredite der KfW, Steuerstundungen und die angekündigten Soforthilfen des Bundes oder der Länder. Der Gesetzgeber arbeitet an weiteren Instrumenten und wird zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Mit Entschädigungen für Umsatzeinbußen oder laufende Kosten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können juristische Personen aber nicht rechnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a> gerne.</span></span></span></p><h5><sup><span><span><span>Hinweis: Der Beitrag ist in ähnlicher Form am 24. März 2020 in der juristischen Datenbank Beck online erschienen.</span></span></span></sup></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-960</guid>
                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus: Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-erstattung-der-umsatzsteuer-sondervorauszahlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><em>Zusätzlich zu den von uns am 19. März 2020 vorgestellten Maßnahmen haben nun einige Länderfinanzbehörden weitere Erleichterungen insbesondere für die Umsatzsteuer beschlossen, um die Liquidität der vom Coronavirus betroffenen Unternehmen zu stärken.</em></span></span></p><h3><span><span>Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung</span></span></h3><p><span><span>Die Landesfinanzbehörden der unten genannten Bundesländer haben beschlossen, dass zur Stärkung der Liquidität vom Coronavirus betroffener Unternehmen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf EUR Null herabgesetzt und erstattet werden kann.</span></span></p><p><span><span>Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 18 Abs. 1 UStG am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Folgemonat) abzugeben. Auf Antrag kann jedoch eine Fristverlängerung von einem Monat gewährt werden, sofern eine Sondervorauszahlung nach § 46 iVm. § 47 Abs. 1 UStDV für das betroffene Kalenderjahr gezahlt wird. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.</span></span></p><p><span><span>Nach 18.4 Abs. 4 UStAE kann die Finanzverwaltung die Sondervorauszahlung abweichend von § 47 UStDV festsetzen, so dass durch die oben genannte Maßnahme keine Auswirkung auf die bereits gewährte Dauerfristverlängerung zu erwarten ist. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat dies auch bestätigt.</span></span></p><p><span><span>Die oben genannte Maßnahme wurde bisher von den folgenden Bundesländern beschlossen (Stand 25. März 2020):</span></span></p><ul><li><span><span>Baden-Württemberg (vgl. <a href="https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/weitere-steuerliche-erleichterungen-fuer-vom-corona-virus-betroffene-unternehmen/" target="_blank" rel="noreferrer">Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 25.03.2020</a>)</span></span></li><li><span><span>Bayern (vgl. <a href="https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm" target="_blank" rel="noreferrer">Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung Nr. 057 vom 23.03.2020</a>)</span></span></li><li><span><span>Brandenburg (vgl. <a href="https://www.ilb.de/de/presse/pressemitteilungen/archiv-2020/pressemitteilung-2020_1162842.html" target="_blank" rel="noreferrer">Ministerium der Finanzen und für Europa, Presseinformation 24.03.2020</a>)</span></span></li><li><span><span>Hessen ( vgl. <a href="https://finanzen.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-stellt-kurzfristig-75-milliarden-euro-aussicht" target="_blank" rel="noreferrer">Hessisches Ministerium der Finanzen Pressestelle 19.03.2020</a>)</span></span></li><li><span><span>Mecklenburg-Vorpommern (vgl. <a href="https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Presse/Aktuelle-Pressemitteilungen/?id=158780&amp;processor=processor.sa.pressemitteilung" target="_blank" rel="noreferrer">Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Pressemitteilung vom 25.03.2020</a>)</span></span></li><li><span><span>Niedersachsen (vgl. <a href="https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/steuern/antworten-auf-haufig-gestellte-steuerliche-fragen-faqs-im-zusammenhang-mit-dem-corona-virus-186548.html" target="_blank" rel="noreferrer">Landesamt für Steuern Niedersachsen Pressemitteilung vom 13.03.2020</a>; Punkt 8)</span></span></li><li><span><span>Nordrhein-Westfalen (vgl. <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus" target="_blank" rel="noreferrer">Antrag auf Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus</a>)</span></span></li><li><span><span>Saarland (vgl. <a href="https://www.saarland.de/6767_254785.htm" target="_blank" rel="noreferrer">Ministerium für Finanzen und Europa Pressemitteilung vom 23.03.2020)</a></span></span></li><li><span><span>Sachsen (vgl. <a href="https://medienservice.sachsen.de/medien/news/235292" target="_blank" rel="noreferrer">Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 23.03.2020</a>)</span></span></li></ul><p><span><span>Die von der Finanzverwaltung angebotenen Maßnahmen für Steuerstundungen, Steuererstattungen und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen sind erste und schnell wirkende Möglichkeiten zur kurzfristigen Liquiditätsverbesserung.</span></span></p><p><span><span>Gerade im Hinblick auf die aktuell äußerst stark vereinfachten Antragstellungen für die Erlangung von Steuerherabsetzungen und Steuerstundungen sollte jedes Unternehmen gleichwohl bereits jetzt höchst vorsorglich dokumentieren, inwieweit es durch die Folgen des Coronavirus wirtschaftlich belastet ist.</span></span></p><p><span><span>Wir unterstützen Sie bei entsprechenden Anträgen.</span></span></p><p><span><span>Weitere rechtliche Informationen zum Coronavirus erhalten Sie in unserem <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Informationscenter</a>.</span></span></p><p><span><span><span><span>Diljinder Singh Walia, <span><span>Steuerberater </span></span><span><span>BEITEN BURKHARDT </span></span><span><span>Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, </span></span><span><span>Frankfurt</span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließungen – Neuregelung durch den Gesetzgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lohnfortzahlung-bei-kita-und-schulschliessungen-neuregelung-durch-den-gesetzgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In nahezu allen Unternehmen sind die Auswirkungen der Kita- und Schulschließungen zu spüren. Eltern müssen zu Hause auf die Kinder aufpassen, weil die Großeltern zur Risikogruppe gehören und ausnahmsweise nicht bei der Betreuung mithelfen können. In den Personalabteilungen stellt sich deshalb die Frage, wie lange Eltern wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten müssen und wie sich die Betreuung auf den Verdienst auswirkt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – nun eine Lösung in Form einer Neuregelung von § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Weg gebracht (BT-Drucks. 19/18111): In das IfSG wird ein zunächst bis Jahresende befristeter Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Dadurch sollen Entgelteinbußen, die Eltern für die Dauer der Betreuung von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr erleiden, reduziert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um den Entschädigungsanspruch auszulösen dürfen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten oder Möglichkeiten der bezahlten Freistellung bestehen, z.B. durch Abbau von Arbeitszeitguthaben</span></span></span><span><span><span> und wohl auch Resturlaubsguthaben</span></span></span><span><span><span>. Voraussetzung ist also zunächst ein echter Entgeltausfall durch die Kinderbetreuung. Für Zeiträume, in denen die Kita oder Schule wegen Ferien ohnehin nicht geöffnet gewesen wäre, besteht jedoch kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten keine Entschädigung auf Basis der Neuregelung. Die Entschädigung kompensiert den Entgeltausfall auch nicht zu 100 Prozent, sondern orientiert sich am erhöhten Leistungssatz des Kurzarbeitergeldes: Für die maximale Dauer von sechs Wochen erhalten betroffene Arbeitnehmer 67 Prozent des Nettoeinkommens (gedeckelt auf EUR 2.016 pro Monat). Die Abwicklung erfolgt, wie im Infektionsschutzgesetz üblich, in zwei Schritten: Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und zahlt die 67 Prozent an den Arbeitnehmer aus. Im zweiten Schritt lässt er sich den Betrag von der zuständigen Behörde erstatten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bisher wurde die Frage der Fortzahlung der Vergütung für Zeiten der Kinderbetreuung durch eine kaum zu überblickende Einzelfallrechtsprechung zu § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Belastbare Aussagen waren kaum möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer waren mit erheblicher Rechtsunsicherheit konfrontiert. Bei mehrwöchigen Schulschließungen hätte die Regelung des § 616 BGB zudem ohnehin nicht geholfen, da ihre Anwendung auf wenige Tage beschränkt ist. Daher ist es positiv zu bewerten, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 616 BGB erst gar nicht versucht wurde. Dieses Vorgehen hätte die Arbeitgeber in der ohnehin schon angespannten Situation finanziell nur noch weiter belastet. Die nun geschaffene Lösung regelt klare Anspruchsvoraussetzungen und führt bei den Arbeitgebern nicht zu finanziellen Mehrbelastungen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist auf Verlangen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nachzuweisen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Form- und Fristvorschriften mit Blick auf die Erstattungsanträge sind aktuell noch nicht bekannt. Es bleibt abzuwarten, ob auf das bereits bekannte Verfahren der Erstattung bei Quarantäneanordnungen zurückzugreifen ist. In diesem Fall wären Erstattungsanträge innerhalb von drei Monaten an die zuständige Landesbehörde zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, wie sich etwaige Regelungen im Unternehmen zur bezahlten Freistellung für die Kinderbetreuung auf den Erstattungsanspruch auswirken. Solche Regelungen könnten sich im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag finden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kartellrecht in der Corona-Krise (2): Lieferanten/Händler</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kartellrecht-der-corona-krise-2-lieferantenhaendler</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Aber: Das Kartellrecht gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die Herausforderungen der Corona-Krise zu reagieren. Eine solche Reaktion sind bilaterale Vereinbarungen mit Lieferanten und Händlern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Krise lässt den Gesetzgeber und Sicherheitsbehörden in das Marktgeschehen eingreifen. Deren Maßnahmen können wettbewerbliche Handlungsspielräume von Unternehmen beschränken oder ganz ausschließen. Wem als Hersteller per Gesetz oder sicherheitsbehördlicher Anordnung verboten ist, seine Waren außerhalb Deutschlands anzubieten, der verfügt insoweit über keinen wettbewerblichen Handlungsspielraum mehr. Entsprechende vertragliche Beschränkungen, die ein solcher Hersteller seinen Händlern auferlegt, sind deklaratorischer Natur, deshalb nicht geeignet, den Wettbewerb auf der Handelsebene zu beschränken und somit kartellrechtlich unbedenklich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Krisenbedingte Einschränkungen, die Hersteller ihren Lieferanten oder Händlern auferlegen, können auch ohne gesetzliche oder sicherheitsbehördliche Anordnung kartellrechtlich freigestellt sein. Die Gewährleistung von Versorgungssicherheit kann exklusive Liefer- und Bezugsverpflichtungen rechtfertigen. Temporäre Gebietsexklusivitäten zugunsten eines Abnehmers sind denkbar, soweit sie für die Erschließung oder die Sicherstellung der fortdauernden Belieferung eines Marktes erforderlich sind. Die kartellrechtliche Herausforderung besteht darin, Einschränkungen der wettbewerblichen Handlungsfreiheit von Lieferanten und Händlern auf jenes sachliche und zeitliche Maß zu beschränken, das für die Gewährleistung von Versorgungssicherheit oder die Erschließung eines Marktes erforderlich ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dagegen gilt das Preisbindungsverbot auch in Krisenzeiten unverändert. Wer etwa Preise für krisenbedingt knappe Güter auf nachgelagerten Marktstufen fixiert, indem er seinen Händlern Fix- oder Mindestwiederverkaufspreise vorgibt, verletzt das Preisbindungsverbot. Kartellbehörden haben bereits angekündigt, Preissteigerungen bei krisenbedingt knappen Gütern zu untersuchen. In solchen Fällen drohen hohe Bußgelder. Unverändert zulässig sind dagegen Höchstpreisbindungen, die eine Preissetzung der Händler nach oben begrenzen. Auf diese Weise können also krisenbedingte Verkaufsförderaktionen umgesetzt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Corona-Krise das Kartellrecht nicht außer Kraft setzt, gilt auch für krisenbedingte Maßnahmen gegenüber Lieferanten und Händlern: Prüfen und dokumentieren Sie deren kartellrechtliche Zulässigkeit in einer Selbstveranlagung!</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a>. </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Deutsche Bundestag hat heute<span>, Mittwoch, 25. März 2020,</span> <span>mit den Stimmen fast aller Fraktionen </span>den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Die entsprechende Mitteilung des Bundestags mit näheren Erläuterungen findet sich hier (<a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw13-de-corona-recht-688962" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Den beschlossenen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/18110) ist über folgenden <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a> zu erreichen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der heute beschlossene Gesetzentwurf stimmt auf ersten Blick weitestgehend mit dem am 23. März 2020 veröffentlichten Regierungsentwurf überein (vgl. hier den Blogbeitrag: </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</a>).</p><p><span><span><span>Das Gesetz muss nun noch <span>abschließend </span>den Bundesrat passieren. Dies <span>wird </span>am Freitag <span>in einer Sondersitzung </span>geschehen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Mietrecht im Gesetzespaket gegen die Folgen der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mietrecht-im-gesetzespaket-gegen-die-folgen-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Als Arznei gegen die schweren Verwerfungen für die Gesamtwirtschaft durch die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung ein Gesetzespaket entworfen, in dem weitreichende vorübergehende Änderungen des Zivilrechts vorgesehen sind. Bundestag und Bundesrat durchläuft dieses Paket in Eile, um noch in dieser Woche verabschiedet zu werden. Es soll zum 1. April 2020 in Kraft treten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch das Mietrecht wird in zentralen Punkten berührt. Wir geben einen Überblick.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Aktuelles Mietrecht vor der Corona-Krise</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Betriebsrisiko bei Mieter, auch bei Schließung oder Teilschließung durch behördliche Anordnung aufgrund Corona/höherer Gewalt.</span></span></span></li><li><span><span><span>keine Mietminderung nach den Mietmängelgewährleistungsvorschriften</span></span></span></li><li><span><span><span>keine Vertragsanpassung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (<em>BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, XII ZR 63/90), </em>aber Möglichkeit der Kündigung, wenn Unzumutbarkeit eintritt.</span></span></span></li><li><span><span><span>somit uneingeschränkte Zahlungspflicht und Kündigungsmöglichkeit des Vermieters bei Zahlungsverzug.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Neuerungen durch das Corona-Schutzgesetz</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Zahlungspflicht bleibt bestehen, aber keine Kündigung durch Vermieter bei Zahlungsverzug wegen Corona in dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020, ggf. Verlängerung bis 30. September 2020</span></span></span></li><li><span><span><span>Nachzahlung innerhalb von zwei Jahren</span></span></span></li><li><span><span><span>Mieters muss glaubhaft machen, dass Zahlungsverzug wegen Corona besteht.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Ein detaillierterer Blick auf den Corona-Schutzschirm</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach der aktuellen Gesetzeslage kann der Vermieter seinem Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB bereits außerordentlich fristlos kündigen, wenn dieser für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, diese Regelung vorübergehend zu entschärfen: </span></span></span></p><p><span><span><span>Vermieter sollen wegen Mietschulden, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 entstehen und auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Mieter hat glaubhaft zu machen – und für die Glaubhaftmachung scheinen die Hürden nicht sehr hoch zu sein, dass seine Zahlungsengpässe auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Der Zeitraum von April bis Juni 2020 soll im Verordnungswege verlängert werden können. Anders als bei sonstigen Zahlungspflichten, für die sogar ein weitgehendes Moratorium vorgesehen ist, bleibt die Mietzahlungspflicht aber bestehen und durchsetzbar. Durch die fehlende Kündigungsmöglichkeit büßen Vermieter zunächst aber einen entscheidenden Hebel ein. Eine Kündigung aufgrund der für die Corona-Auswirkungen im festgelegten Zeitraum angesammelten Rückstände soll dann ab Juli 2022 wieder möglich sein. Zweifellos sind Vermieter damit dem Risiko ausgesetzt, dass Mieter, die in den nächsten Monaten der Mietzahlungspflicht nicht nachkommen, diese Zahlungen erst Jahre später nachholen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Entgegen ersten Entwürfen sind weitere Schutzvorschriften des Gesetzpakets nur noch zu Gunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen gedacht. Die beabsichtigen Änderungen im Mietrecht umfassen dagegen sämtliche gewerblichen Miet- und Pachtverträge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Zahlungspflicht bestehen bleiben soll, stehen dem Vermieter bei Zahlungsrückständen also immerhin Verzugsansprüche (wie Zinsen) zu. Auch ein Rückgriff auf Mietsicherheiten ist möglich. Allerdings erfordert dies, dass die Sicherungsabrede/ der Bürgschaftstext keine entgegenstehenden Regelungen enthält, etwa dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mietsicherheit eine Kündigung ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Keinerlei Änderungen oder Erleichterungen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf für weitere Verpflichtungen der Parteien – etwa Herstellungspflichten des Vermieters aus Forward-Mietverträgen oder Betriebspflichten des Mieters. Erleichterungen können sich lediglich aus den grundsätzlich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, etwa zu Verzug, Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage ergeben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Zusammenfassung und Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das geplante Gesetz stellt die bisherigen Regelungen zur fristlosen Kündigung im Mietrecht auf den Kopf. Zu beachten ist aber, dass lediglich das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt wird. Die allgemeine Verpflichtung, die Miete in der vereinbarten Höhe zu entrichten, bleibt hingegen weiterhin bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zwar setzt die geplante Regelung ein signifikantes Ausrufezeichen im Kündigungsschutz für Mieter, allerdings kann das Ausbleiben von Mieteinnahmen über mehrere Monate auch zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung für Vermieter werden. Insbesondere private Kleinvermieter sind häufig auf die Einnahmen aus Vermietungen angewiesen, um Kredite bedienen oder den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während sich für Mieter neue Möglichkeiten eröffnen, um auch in Krisenzeiten am Mietvertrag festhalten zu können, erhöhen sich für Vermieter - auch wegen weiterer Änderungen durch das Corona-Schutzgesetz in anderen für die Immobilienwirtschaft bedeutenden Bereichen - unter Umständen die Gefahren von finanziellen Engpässen erheblich. Im Hinblick auf die Auswirkungen der neuen Regelung sind längst nicht alle Detailfragen geklärt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Unsere Beratung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Experten der von Klaus Beine geleiteten Praxisgruppe. Der Bereich Real Estate ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Schwerpunkt von BEITEN BURKHARDT. Wir stehen unseren Mandanten in allen immobilienrechtlichen Fragen bei und decken dabei den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Klaus Beine, Partner, Rechtsanwalt und Notar, <span><span><span>Frankfurt am Main</span></span></span><br>Telefon: <span>+49 69 756095-405</span><br>E-Mail: </span></span></span><span><span><span><a href="mailto:Klaus.Beine@bblaw.com"><span><span><span>Klaus.Beine@bblaw.com </span></span></span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 24 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Investorenleitfaden für Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/investorenleitfaden-fuer-russland</link>
                        <description>Investorenleitfaden für Russland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Inhalt</h3><p>Das Handbuch „Guide for Investors“ ist in seiner Zusammenstellung einzigartig. Es gibt keine vergleichbare Veröffentlichung, weder in Englisch noch in Deutsch. Die Veröffentlichung wird unterstützt durch das Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation, den Industrieentwicklungsfonds der Russischen Föderation, den Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer und der internationalen Anwaltskanzlei ADVANT Beiten.</p><p>Ungeachtet aller politischer und wirtschaftlicher Herausforderungen ist und bleibt der russische Markt für ausländische Unternehmen hochattraktiv.</p><p><strong>Aus dem Inhalt:</strong></p><p>Lokalisierungsanforderungen in den einzelnen Branchen, d.h. im Maschinenbau, in der Automobilindustrie, in der Medizintechnik, in der Pharmaindustrie, im Bereich der Landtechnik/Landwirtschaft und im Software/IT-Bereich; föderale und regionale Investitionsvereinbarungen, einschließlich des Instruments der Sonderinvestitionsvereinbarung, praxisorientierte kritische Erörterung der rechtlichen Aspekte, die bei der Errichtung jeder Produktion in Russland zu berücksichtigen sind, insbesondere praktische Aspekte der Planung und des Baus von Produktionsobjekten und der Inbetriebnahme einer Industrieproduktion, regionale Besonderheiten und Fragen der Besteuerung.</p><h3>Zielgruppen</h3><p>Unternehmen und Wirtschaftskanzleien, CEOs, CFOs, Rechtsanwälte, Wissenschaftler und Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtsvergleicher.</p><h3>Herausgeber</h3><p><strong>Falk Tischendorf </strong>ist Rechtsanwalt, Partner und&nbsp;Leiter&nbsp;des Moskauer Büros von ADVANT Beiten. Seit mehr als 18 Jahren berät er ausländische und russische Unternehmen auf dem russischen Markt.</p><p>&nbsp;</p><p>Wenn Sie Interesse an dem Buch "Investorenleitfaden für Russland"&nbsp;haben, wenden Sie sich bitte an Frau Ekaterina Leonova unter <span><a href="mailto:Ekaterina.Leonova@advant-beiten.com">Ekaterina.Leonova@</a></span><a href="mailto:Ekaterina.Leonova@advant-beiten.com"><span>advant-beiten.com</span></a></p><p><img alt="Investorenleitfaden" data-entity-type="file" data-entity-uuid="ca3931f8-797b-4e60-94c2-a504328ddb73" height="415" src="/fileadmin/beiten/inline-images/3D%20Ansicht.jpg" width="264"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Online-Mediation – neue Wege gehen in Zeiten von Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/online-mediation-neue-wege-gehen-zeiten-von-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft haben bereits jetzt enorme Ausmaße angenommen und viele Geschäftsbeziehungen in eine Schieflage gebracht. Dies birgt ein großes Konfliktpotential, da verständlicherweise jeder erst einmal darauf bedacht sein muss, den Schaden für sich bzw. sein Unternehmen möglichst gering zu halten. Die Geschwindigkeit, in der sich alles verändert, sowie die Angst um die wirtschaftliche Existenz erzeugen zudem einen besonderen Druck, der dazu führen kann, dass Konflikte unerbittlicher geführt werden, weil Menschen in diesen Stresssituationen nicht so gut wie sonst in der Lage sind, vernünftige Lösungen zu finden. Hinzu kommt, dass persönliche Begegnungen zu einem klärenden Gespräch momentan und wohl auch noch für einige Zeit wegen Reisebeschränkungen und Ansteckungsgefahr ausscheiden.</p><p>Auf der anderen Seite sind vernünftige kooperative Lösungen in der Wirtschaft wohl nie dringender erforderlich gewesen als jetzt. Experten sind sich darüber einig, dass das Wirtschaftssystem und seine Akteure die Corona-Krise nur dann einigermaßen unbeschadet überstehen werden, wenn die Probleme miteinander gelöst werden und nicht ein Gegeneinander das Handeln bestimmt.</p><p>Online-Mediationen können dabei helfen, diese Krise zu meistern. Sie bieten mit Schnelligkeit, dem Streben nach kooperativen und konstruktiven Lösungen sowie Fernkommunikation die wichtigsten Kriterien, die momentan erforderlich sind.</p><p>Im Mediationsverfahren werden die Konfliktparteien von einem allparteilichen Mediator bei der Lösung ihres Konflikts unterstützt. Mithilfe des Mediators wird der Konflikt in seiner Gesamtheit betrachtet und herausgearbeitet, welche Interessen die Konfliktparteien eigentlich verfolgen und welche Emotionen, Wünsche und Bedürfnisse in dem Konflikt eine Rolle spielen. Auf diesem Fundament entwickeln die Medianten gemeinsam und eigenverantwortlich eine Lösung, die im Idealfall aus ihrem Konflikt eine Win-win-Situation macht. Eine Win-win-Situation kann hier auch schon eine Lösung sein, die entstehende Schäden so verteilt, dass das wirtschaftliche Überleben beider Medianten zunächst gesichert ist und den Grundstein für neue Projekte nach der Krise legt.</p><p>Ein Mediationsverfahren eignet sich zwar nicht für jeden Konflikt und erübrigt auch keine sorgfältige Prüfung der Rechtslage, die ohnehin jede Konfliktpartei für sich zur Abschätzung der Chancen und Risiken vor dem Einstieg in eine Konfliktlösung durchführen sollte. In der momentanen besonderen Situation liegen jedoch drei grundsätzliche Vorteile der Mediation gegenüber Gerichtsverfahren auf der Hand:</p><ol><li>Ergebnis der Mediation ist, sofern sie gelingt, eine tatsächliche und zukunftsweisende Lösung des Konflikts, die auch - oder sogar nur - Elemente enthalten kann, die gar nicht justiziabel sind, z. B. die Vereinbarung von Teambuilding-Veranstaltungen, die Entwicklung neuer Projekte oder den Umgang mit zukünftigen Konflikten. Der Kreativität der Medianten sind kaum Grenzen gesetzt, solange die angestrebte Lösung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Richter kann dagegen nur nach der Rechts- und Beweislage über die formgerecht gestellten Anträge entscheiden. Dies geschieht in der Regel vergangenheitsbezogen und kann sogar dazu führen, dass ein gewonnener Prozess einer Partei bei der Lösung ihres eigentlichen aktuellen Problems nicht weiterhilft. In der Corona-Krise können z. B. Übergangslösungen und Vertragsanpassungen gefragt sein, die sich mit einem Gerichtsverfahren nur schwer erzielen lassen.</li><li>Nach der gelungenen Mediation ist eine Lösung gefunden, die beide Seiten zufriedenstellt und die Geschäftsbeziehung oft erhält. Mit dem Richterspruch verlieren nicht selten beide Parteien. Auch wenn eine Partei vollumfänglich Recht bekommt, hat der Prozess in der Regel die Geschäftsbeziehung zerstört.</li><li>Ein Mediationsverfahren führt in der Regel, wenn es von allen Beteiligten mit Nachdruck betrieben wird, mit sorgfältiger Vorbereitung, Durchführung von maximal zwei Sitzungen und Abstimmung der Abschlussvereinbarung in wenigen Wochen zur Lösung des Konflikts. Ein Gerichtsverfahren dauert schon in der ersten Instanz nur selten unter einem Jahr.</li></ol><p>Die Mediation lebt von der Kommunikation, die auch nonverbale Elemente enthält. Die Möglichkeit einer Online-Mediation wirkt daher auf den ersten Blick untauglich. Bislang gab es auch nur zaghafte Ansätze zur Online-Mediation, während die Masse der Mediatoren Verfahren ohne Präsenzkontakt ablehnte. Dies wird sich nun voraussichtlich ändern müssen. Die moderne Technik ermöglicht inzwischen auch vieles, was eine Präsenzmediation nicht mehr erforderlich macht. Der reale Raum lässt sich durch einen virtuellen Raum ersetzen. Denkbar sind hierfür Chatfunktionen, Audio- und Videotechnologien oder komplett digitale Räume. Wie bei einer Präsenzmediation ist es möglich, gescannte Dokumente für alle sichtbar zu machen, ad hoc Themen zu visualisieren und sogar Kreativtechnikoptionen einzusetzen. So lassen sich einzelne Phasen der Mediation oder auch die komplette Mediation online durchführen – vorausgesetzt, Mediator und Medianten können auf einen internetfähigen Computer oder Laptop mit Kamera zugreifen. Technisch erfordert die Online-Mediation wenige Vorkenntnisse bei den Medianten.</p><p>Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Vertraulichkeit bei der Online-Mediation höhere Risiken bestehen, da nicht verhindert werden kann, dass im Hintergrund noch weitere Personen anwesend sind, selbst wenn – was zu empfehlen ist – alle Teilnehmer eingangs schriftlich versichern, dass keine weiteren Personen mit ihnen den <span><span><span><span>„</span></span></span></span>virtuellen Raum<span><span><span><span>“</span></span></span></span> betreten.</p><p>Erwähnt werden sollte, dass auch reine Telefonmediationen denkbar sind. Diese Form der Konfliktlösung wird von einigen Rechtsschutzversicherern bereits in Verbraucherangelegenheiten erfolgreich angeboten und in den Niederlanden z. B. sogar bei Familienrechtsstreitigkeiten angewendet. Im Wirtschaftsrecht wird sich eine solche reine Telefonmediation allerdings nur anbieten, wenn es lediglich um wenig komplexe Streitgegenstände geht, die sehr schnell geklärt werden müssen, und die technischen Voraussetzungen für eine Online-Mediation gerade nicht verfügbar sind.</p><p>Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten einer zügigen und kooperativen Konfliktbearbeitung und führen auf Wunsch durch unsere Experten, die über eine Mediatorenausbildung verfügen, auch Online-Mediationen durch. Sollten wir z. B. wegen bestehender Mandatsverhältnisse zu Ihrem Unternehmen unsere Neutralität nicht gewährleisten können, geben wir Ihnen Empfehlungen für geeignete Mediatoren und begleiten Sie durch das Mediationsverfahren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a><br>(Rechtsanwalt)</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-up Venture Capital – Arbeitsrecht in der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-venture-capital-arbeitsrecht-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Coronavirus betrifft die ganze Welt, gerade auch die Arbeitswelt und das Arbeitsrecht. Die Krise macht auch vor Start-ups nicht halt. Die Krankheit breitet sich rasant aus und damit die arbeitsrechtlichen Fragen, vieles bleibt unklar. Deshalb die wichtigsten Begrifflichkeiten zu Corona für Start-ups:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Leistung und Gegenleistung</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Arbeitspflicht: </strong></span></span></span><span><span><span>Das Erbringen der Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch in Zeiten des Coronavirus. Soweit der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Leistungsverweigerungsrecht: </strong></span></span></span><span><span><span>Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, wenn die Interessen des Start-ups an der Durchführung einer Tätigkeit geringer zu bewerten sind, als dessen Fürsorgepflicht. Beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Coronavirus-Risikogebiet ist einerseits die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, andererseits die Erforderlichkeit der Dienstreise, die Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise oder die Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort gegeneinander abzuwägen. Die zuletzt weiter verschärften Regelungen von Bund und Ländern gilt es jeweils zu prüfen und zu beachten.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Dienstreise:</strong></span></span></span><span><span><span> Dienstreisen gehören zur Arbeitspflicht, auch in Start-ups. Konkrete Dienstreisen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts anordnen, jedenfalls, wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist. Weigerungen können zu Abmahnungen und Kündigungen führen. Jedenfalls so lange keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen vorliegen, können Dienstreisen angeordnet werden, soweit dies im Übrigen noch billigem Ermessen entspricht. Die Reisewarnungen sind aktuell umfassend. In vielen Start-ups sind derzeit auch Dienstreisen untersagt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Entgeltfortzahlung:</strong></span></span></span><span><span><span> Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer gesund sind und aus Angst vor einer Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheinen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Corona am Arbeitsplatz?</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Gesundheitsschutz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitgeber sind berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuweisen. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit kann angeordnet werden, regelmäßig die Hände zu desinfizieren, einen Mundschutz oder Einweghandschuhe zu tragen und diese regelmäßig zu wechseln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Frage nach Krankheitssymptomen: </strong></span></span></span><span><span><span>Start-ups dürfen personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur erfragen und verarbeiten, wenn dies zur </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> ist. Hierzu gehört grundsätzlich nicht die Frage, wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder nach Krankheitssymptomen des Coronavirus. Bei Krankheitswellen, wie dem Coronavirus, könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, insbesondere zum Schutz der restlichen Belegschaft, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Rein vorsorglich sollte die Einwilligung der befragten Arbeitnehmer eingeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Fiebermessen: </strong></span></span></span><span><span><span>Ein zwingendes Fiebermessen im Start-up ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist ein unzulässiger Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Es ist noch schwerwiegender als die Frage nach Krankheitssymptomen, da bei einem Fiebermessen kraft Direktionsrecht dem Arbeitnehmer das </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Recht zur Lüge" verwehrt bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Impfzwang:</strong></span></span></span><span><span><span> Für das Coronavirus gibt es derzeit noch keinen Impfstoff. Selbst wenn es eine mögliche Impfung gäbe, könnte das Start-up nicht einseitig kraft Direktionsrecht einen Impfzwang anordnen. Dies wäre unverhältnismäßig und würde nicht billigem Ermessen entsprechen und gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gegenmaßnahmen des Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Fürsorgepflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Das Start-up trifft eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass es zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden. Arbeitgeber sind berechtigt und auch verpflichtet, beispielsweise Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von der Belegschaft fernzuhalten, Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder zu verbieten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wie Desinfektionsmittel bereitzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Organisationspflichten:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber hat auf Basis der Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus und einer Ansteckung der Arbeitnehmer zu organisieren. In der Praxis wird von Arbeitgebern häufig angeordnet, nicht erforderliche Dienstreisen abzusagen, Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen nicht zu besuchen, in größerem Umfang wird Homeoffice angeboten, Desinfektionsmittel und sonstige Schutzmaßnahmen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Homeoffice:</strong></span></span></span><span><span><span> Bei Start-ups sowieso, jetzt auch in einer Vielzahl von sonstigen Betrieben und Unternehmen wird derzeit intensiv im Homeoffice gearbeitet. Soweit es bisher keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zum Homeoffice gibt, sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ist dies eine Pflichtverletzung. Andererseits ist auch der Arbeitgeber ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt, Homeoffice anzuordnen. Soweit möglich ist es aber in Zeiten des Coronavirus eine sinnvolle Möglichkeit, Homeoffice wahrzunehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Start-up in der Krise</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Instrumente: </strong></span></span></span><span><span><span>Als arbeitsrechtliche Instrumente in einer vorübergehenden Krise, können Start-ups Kurzarbeit nutzen und sofort Liquidität sparen, die Fluktuation nutzen und freie Arbeitsplätze nicht nachbesetzen, freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer einsetzen, Auftrags- oder Beschäftigungsmangel durch flexible Arbeitszeitmodelle auffangen, Betriebsferien anordnen, einen Personalabbau durchführen oder die Arbeitnehmer mit </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>ins Boot" holen und gemeinsam vereinbaren, die Vergütung zu stunden, auszusetzen oder zu reduzieren.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Kurzarbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Ausfall von Arbeitnehmern durch Erkrankung mit dem Coronavirus oder durch Quarantänemaßnahmen sowie die wahrscheinlichen Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten sowie die behördlichen Beschränkungen haben bereits dazu geführt, dass auch der Betriebsablauf in Deutschland (stark) eingeschränkt ist. Mit dem Instrument der Kurzarbeit, welches auch durch die Politik kurzfristig angepasst wurde, können diesen Problemen begegnet werden. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen und spart sofort Liquidität.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Der Bund und die Bundesländern haben </strong></span></span></span><span><span><span>für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage geraten sind, Soforthilfeprogramme eingerichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die existenzbedrohende Wirtschaftslage muss an Eides statt versichert werden sowie auf Verlangen durch Unterlagen bewiesen werden. Dennoch kann dies für viele Start-ups der finanzielle Rettungsschirm sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Dr. Michaela Felisiak und Dr. Erik Schmid.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>DataMatrix-Code als Schutzschild gegen Produktfälschungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datamatrix-code-als-schutzschild-gegen-produktfaelschungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Bis Ende 2024 will Russland ein einheitliches System zur digitalen Kennzeichnung<br>von Waren aufbauen. Damit soll die Verbreitung von Produktfälschungen<br>verhindert werden. Doch wie effektiv ist das neue System wirklich?"</p><p><em>Der Artikel ist in dem Magazin „impuls“, Nr. 1, 2020 erschienen. Den gesamten Beitrag können Sie im Download-Bereich lesen und herunterladen.<br>Der Artikel ist auf Deutsch und Russisch.</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Versicherung gegen Corona - Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/versicherung-gegen-corona-wann-zahlt-eine-betriebsschliessungsversicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Krise hat mit der Zwangsschließung vieler Betriebe ein neues Ausmaß erreicht. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage auf, ob eine Versicherung für die Kosten der Corona-Krise einsteht. In erster Linie kommt dafür eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung in Betracht. Wir erklären, wofür eine solche Versicherung Deckungsschutz bietet.</p><h3>1. Betriebsschließungsversicherungen</h3><p>Betriebsschließungsversicherungen gehören zu den sogenannten Ertragsausfallversicherungen, die Schutz bei Betriebsunterbrechungen bieten. Steht der Betrieb still, entstehen laufend weiter Kosten, weil u.a. Mieten, Lieferanten und das Personal bezahlt werden müssen, ohne dass Erträge erwirtschaftet werden können. Diese Kosten und der entgangene Gewinn werden von anderen Versicherungen nur teilweise abgedeckt, sodass für diesen Zweck Ertragsausfallversicherungen abgeschlossen werden können. Eine solche Versicherung deckt die finanziellen Folgen eines stillgelegten oder gestörten Betriebes, etwa nach einem Wasserschaden oder einem Brand (Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung). In der Corona-Krise erhält die Betriebsschließungsversicherung besondere Aufmerksamkeit. Sie sichert Unternehmen unter anderem dann ab, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wird. Ein typischer Anwendungsfall für eine solche Betriebsschließung ist etwa der Salmonellenfund bei einem Lebensmittelhersteller oder etwa die Schließung einer Pflegeeinrichtung wegen eines multiresistenten Krankheitserregers.</p><h3>2. Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?</h3><p>Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen sind, fragen sich nun, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch den momentan bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehenden Schaden abdeckt.</p><p>Grundsätzlich zahlt eine Betriebsschließungsversicherung bei behördlichen Maßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall von Betriebsschließungen müssen <em>drei </em>Voraussetzungen vorliegen:</p><ol><li>Schließung des versicherten Betriebes,</li><li>auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes,</li><li>wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.</li></ol><p></p><h3>3. Versicherungsschutz in der Corona-Krise?</h3><p>Ob Betriebsschließungsversicherungen in der aktuellen Corona-Krise einstandspflichtig sind, muss individuell je nach Versicherungsvertrag geprüft werden. Zwar scheinen die drei genannten Voraussetzungen alle vorzuliegen: Die derzeit geltenden Rechtsverordnungen zwingen viele Betriebe (etwa Kultureinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandel) zur Schließung (1). Es handelt sich auch um eine Maßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (2), denn nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Infektionsschutzgesetz). Ferner ist das Coronavirus auch ein meldepflichtiger Krankheitserreger (3). Aber der Teufel steckt im Detail: Oft scheidet ein Versicherungsschutz aus, weil die Versicherungspolice nicht für <em>jeden </em>meldepflichtigen Krankheitserreger gilt.</p><p>Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu finden, da es erst seit kurzer Zeit bekannt ist. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muss je individuell analysiert werden. Hierfür muss man die oftmals unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe nehmen. Zum Teil gilt die Versicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. In anderen Fällen liegt jedoch eine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz nahe, wenn die Liste der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Oft entspricht sie dann derjenigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 und § 7), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Versicherungsverträge eine <em>dynamische </em>Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthalten. Nur dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche jeweils meldepflichtigen Krankheiten und Erreger. Diese Entscheidung muss für jede Police individuell getroffen werden.</p><p>Besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz, muss die Versicherung jedoch nur eintreten, wenn die Versicherungsnehmer ihren Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen sind. Der Versicherungsschutz kann wieder entfallen, wenn sich die Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls nicht richtig verhalten und den Versicherer etwa zu spät informieren.</p><p><strong>Wir empfehlen daher einen Blick in Ihre Versicherungsbedingungen zu werfen. Sprechen Sie uns gerne an.</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Dr. Philipp Sahm</strong></a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Digitale Signaturen (nicht nur) in Zeiten des Coronavirus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-signaturen-nicht-nur-zeiten-des-coronavirus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Aufgrund des Coronavirus wird derzeit auch im Bereich der Start-ups vielfach bzw. überwiegend im Homeoffice gearbeitet. In diesem Zusammenhang stellt sich verstärkt die Frage, ob und inwieweit Dokumente durch digitale Signaturen unterschrieben werden können. Es gibt diverse Anbieter wie z. B. <em>DocuSign</em>, die unterschiedliche Angebote für die elektronische Signatur von Dokumenten bereitstellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welche elektronischen Signaturen gibt es? </span></span></span></h3><p><span><span><span>Da die Rechtswirkungen sich unterscheiden, ist es wichtig zu wissen, dass es nach der sog. eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) unterschiedliche elektronische Signaturen gibt. Kurz gesagt gibt es insbesondere:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong>Die einfache elektronische Signatur gemäß eIDAS</strong></span></span></span><span><span><span>: Dies ist die am häufigsten im Start-up-Bereich genutzte digitale Signatur, bei der über einen Dienstleister, wie zum Beispiel DocuSign, Dokumente elektronisch an den Vertragspartner oder Gesellschafter übermittelt werden, von diesem in der Software des Dienstleisters geöffnet und durch einen Klick elektronisch signiert werden. Dieses Vorgehen entspricht der Textform – genauso wie eine E-Mail.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß eIDAS:</strong></span></span></span><span><span><span> Diese Signatur setzt voraus, dass die Identität des Unterzeichners vor Ort (auch per Video möglich) überprüft und zertifiziert wird. Eine derartige elektronische Signatur muss bestimmte technische Mindeststandards einhalten und durch eine entsprechend zertifizierte Stelle erfolgen. Nur diese qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die eigenhändige Unterschrift und ist als sog. elektronische Form der Schriftform gleichgestellt.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>2. Praktische Empfehlungen</span></span></span></h3><p><strong><span><span><span>2.1 Verwendung der einfachen elektronischen Signatur reicht meistens aus – aber Vorsicht vor den Ausnahmen!</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die einfache elektronische Signatur reicht überall dort aus, wo das Gesetz allenfalls <em>Textform</em> vorschreibt:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Für <em>interne Abläufe</em> wie zum Beispiel Reisekostenabrechnungen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Textform reicht auch für „<em>einfache</em>“<em> Gesellschafterbeschlüsse</em>, wenn weder das Gesetz (wie etwa für Kapitalerhöhungen) noch der Gesellschaftsvertrag eine schärfere Form vorschreibt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Es gibt jedoch auch Ausnahmen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Eine Einschränkung besteht beispielsweise für <em>Gesellschafterbeschlüsse, die dem Handelsregister vorzulegen sind</em> (wie zum Beispiel der Beschluss über eine Bestellung zum Geschäftsführer oder über dessen Abberufung): Hier muss in aller Regel eine beglaubigte Kopie des Gesellschafterbeschlusses zum Handelsregister eingereicht werden – und ein physisches „Original“ gibt es im Fall von elektronisch signierten Dokumenten ja nicht. <em>Praxistipp</em>: Es sollte daher im Einzelfall mit dem betreffenden Notar/der Notarin abgestimmt werden, ob die Vorlage eines Dokumentes mit einfacher elektronischer Signatur ausreicht.</span></span></span></li><li><span><span><span>Eine weitere Einschränkung besteht hinsichtlich <em>Vollmachten</em> <em>für die Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen von GmbHs</em>, für die grundsätzlich Textform ausreicht. Allerdings muss sich der Notar/die Notarin darüber vergewissern, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Vertretungsmacht tatsächlich (noch) bestand. Dieser Nachweis gelingt in der Praxis nur, wenn dem Notar das Original der Vollmacht vorgelegt wird. Aus diesem Grund verlangen die Notare/Notarinnen in der Regel die Vorlage der Originale von handschriftlich unterschriebenen Vollmachten.</span></span></span></li></ul><p><strong><span><span><span>2.2 Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur reicht aus, wenn das Gesetz die <em>Schriftform</em> vorschreibt, wie z. B. in folgenden Fällen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Ein auf länger als ein Jahr befristeter <em>Mietvertrag</em>, ist, wenn er nicht in der vorgesehenen Schriftform abgeschlossen wurde, nicht unwirksam. Der Mietvertrag gilt jedoch als auf unbestimmte Zeit geschlossen und wäre nach den gesetzlichen Regelungen ordentlich kündbar. <em>Praxistipp:</em> Vor diesem Hintergrund ist es bei Mietverträgen ratsam, zumindest die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Aufhebungsvertrag betreffend ein <em>Arbeitsverhältnis</em>.</span></span></span></li><li><span><span><span>Abschluss eines <em>befristeten Arbeitsvertrages.</em></span></span></span></li><li><span><span><span>Die qualifizierte elektronische Signatur wird schließlich empfohlen für Vertragsschlüsse mit Dritten, beispielsweise <em>Vereinbarungen mit Lieferanten oder Kooperationspartnern</em>.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur <em>ausgeschlossen</em>, so dass hier weiterhin eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist. Dies gilt zum Beispiel </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>für Kündigungen und die Erteilung von <em>Arbeitszeugnissen</em>,</span></span></span></li><li><span><span><span>für Bürgschaften, und</span></span></span></li><li><span><span><span>für Schuldversprechen bzw. Anerkenntnisse.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Grundsätzlich ist die Verwendung von digitalen Signaturen also eine empfehlenswerte Methode, um gerade in Krisenzeiten wie diesen weiter rechtlich wirksame Erklärungen abgeben und Verträge schließen zu können – auch aus dem Homeoffice heraus. Gerade Geschäftsleiter und zeichnungsberechtigte Mitarbeiter von Start-ups sollten sich allerdings der bestehenden Einschränkungen bewusst sein, denn Verstöße können zur Unwirksamkeit des betreffenden Vertrages bzw. des betreffenden Beschlusses führen. Und dies kann nicht nur das operative Geschäft, sondern auch mögliche Beteiligungsrunden beeinflussen, wenn ein entsprechender Formmangel von einem möglichen Investor im Rahmen der Due Diligence entdeckt wird.</span></span></span></p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-eva-kreibohm" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Eva Kreibohm</a> gerne.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kartellrecht in der Corona-Krise (1): Kooperationen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kartellrecht-der-corona-krise-1-kooperationen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Aber: Das Kartellrecht gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die Herausforderungen der Corona-Krise zu reagieren. Eine solche Reaktion sind Kooperationen mit Wettbewerbern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Corona rechtfertigt keine </span></span>„<span><span>Krisenkartelle</span></span>“<span><span>, auch keine anderen Hardcore-Absprachen. Die Risiken und drohende oder bereits eingetretene Folgen der Corona-Krise können aber eine Vielzahl von Kooperationen mit Wettbewerbern legitimieren:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Bildung von <strong>Arbeitsgemeinschaften</strong>, wenn die beteiligten Unternehmen allein nicht (mehr) in der Lage sind, eine konkrete Nachfrage am Markt zu bedienen. Z.B., weil personelle oder finanzielle Risiken Corona-bedingt nicht mehr kalkulierbar sind.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Einkaufskooperationen</strong></span></span></span><span><span><span>, die infolge der Corona-Risiken deutlich weiter reichen können, um Risiken in der Lieferkette zu reduzieren und zu verteilen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Vereinbarung von – auch längerfristigen – <strong>Kollegenlieferungen</strong> zum Ausgleich Corona-bedingt derzeit kaum prognostizierbarer Produktionsausfällen und -einschränkungen.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Produktionskooperationen</strong></span></span></span><span><span><span>, um Kosten einzusparen oder Effizienten beim Einsatz von Personal- und Produktionsmitteln zu generieren, oder durch gegenseitige Spezialisierung.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Forschungs- und Entwicklungskooperationen</strong></span></span></span><span><span><span>, die auch eine gemeinsame Verwertung zum Gegenstand haben können.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Austausch von Informationen</strong></span></span></span><span><span><span> über Lagerbestände, Kooperation bei der <strong>Transport- und Lagerlogistik</strong>, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, einer Corona-bedingten Gefährdung der Versorgung nachgelagerter Marktstufen und der Verbraucher entgegenzuwirken.</span></span></span></li><li><span><span><span>Zusammenarbeit bei der <strong>Personalbeschaffung</strong>, um Corona-bedingt unkalkulierbare Fluktuationen des Kranken- und Quarantänestands abzufedern.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Bereits das geltende Kartellrecht lässt Unternehmen hinreichend Spielraum für krisenbedingte Kooperationen auch mit Wettbewerbern. Es anerkennt notwendige Wettbewerbsbeschränkungen in Situationen, in denen die Marktmechanismen krisenbedingt nicht mehr uneingeschränkt funktionieren. Wettbewerbsbeschränkungen lassen sich rechtfertigen, wenn nachweisbar ist, dass sie für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit notwendig sind. In weiten Teilen der Welt zeigen sich die Kartellbehörden derzeit bereit, mit Unternehmen über Corona-bedingt erforderliche Wettbewerbsbeschränkungen zu sprechen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber: Corona gibt keine </span></span>„<span><span>Carte Blanche</span></span>“<span><span> für jedwede Wettbewerbsbeschränkung. Unternehmen müssen daher auch in Krisenzeiten im Rahmen einer Selbstveranlagung prüfen und dokumentieren, aufgrund welcher Tatsachen und mit welchem Ziel wettbewerbsbeschränkende Kooperationen eingegangen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Diesen Beitrag als <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/BEITEN%20BURKHARDT%20Kartellrecht%20Corona_1%20Kooperationen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">PDF-Dokument</a> herunterladen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat heute den <span>„</span>Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie<span>“</span> vorgelegt. Der Gesetzesentwurf ist <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">hier abrufbar</a>.</p><p>Der Gesetzesentwurf beinhaltet weitreichende Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten:</p><ul><li><strong>Zivilrecht:</strong> Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmer im Hinblick auf vertragliche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen;</li><li><strong>Insolvenzrecht:</strong> Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbote;</li><li><strong>Gesellschaftsrecht:</strong> Vorübergehende Ermöglichung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen ohne physische Präsenz;</li><li><strong>Strafverfahrensrecht:</strong> Vorübergehende Hemmung der Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung.</li></ul><p>Das vorgeschlagene Gesetzespaket kommt zu dem in der vergangenen Woche beschlossenen Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus hinzu. Es greift insbesondere einige zentrale Rechtsfragen auf, die sich für Vorstände und Geschäftsführer im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten in Zeiten der Corona-Krise stellen (vgl. dazu den Blogbeitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung</a>).</p><p>Der eilends erstellte, 52-seitige Gesetzesentwurf in Form einer <span>„</span>Formulierungshilfe der Bundesregierung<span>“</span> wird hinsichtlich der einzelnen Regelungsvorschläge und der dafür angeführten Begründung erst noch im Einzelnen zu analysieren sein. Gut denkbar ist auch, dass es im weiteren, voraussichtlich rekordverdächtig kurzen Gesetzgebungsverfahren noch zu einzelnen Änderungen kommen wird. Hervorzuheben sind allerdings schon zum jetzigen die folgenden, für Vorstände und Geschäftsführer aller Unternehmen potentiell relevanten Neuregelungen, die sich bereits in der vergangenen Woche abgezeichnet hatten:</p><h3>Vorübergehende Ermöglichung der virtuellen Hauptversammlung</h3><p>Die ordentliche Hauptversammlung (bei der AG) bzw. Gesellschafterversammlung (bei der GmbH) muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden, § 175 Abs. 1 AktG bzw. § 42a Abs. 2 GmbHG. Für die Dauer der derzeitigen behördlichen Versammlungsverbote können auch Hauptversammlungen/Gesellschafterversammlungen nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor:</p><ul><li>Im Jahr 2020 kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft, KGaA bzw. SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen, eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz durchführen, die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung auf 21 (statt 28) Tage verkürzen, die Hauptversammlung auch noch nach Ablauf der ersten acht Monaten im Laufe des restlichen Geschäftsjahres durchführen und bereits vor der Hauptversammlung Abschlagzahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen. Das Anfechtungsrecht wird (mit Ausnahme vorsätzlicher Verletzungen) entsprechend eingeschränkt.</li><li>Gesellschafterversammlungen von GmbHs können im Jahr 2020 auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden.</li><li>Bei Genossenschaften können im Jahr 2020 Beschlüsse der Mitglieder bzw. Vertreter bei General- bzw. Vertreterversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung schriftlich oder elektronisch gefasst werden, der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat festgestellt werden und (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) Abschlagzahlungen auf zu erwartende Dividendenzahlungen geleistet werden. Zudem bleiben Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.</li><li>Auch Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen bleiben im Jahr 2020 auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Vereinsmitglieder können an der Mitgliederversammlung auch ohne physische Präsenz teilnehmen und ihre Stimme im Wege der elektronischen Kommunikation oder im Vorfeld schriftlich abgeben.</li></ul><p></p><h3>Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbote</h3><p>Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (d. h. wenn die Gesellschaft die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann) oder Überschuldung (d. h. wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine Fortführungsprognose besteht) muss die Geschäftsleitung innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen, §§ 15a, 17, 19 InsO. Bewirkt sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung noch Zahlungen, haftet der Vorstand bzw. der Geschäftsführer dafür ggf. persönlich, § 92 Abs. 2 AktG bzw. § 64 GmbHG. All diese Pflichten werden vorübergehend ausgesetzt:</p><ul><li>Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO (sei es wegen Überschuldung, sei es wegen Zahlungsunfähigkeit) wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird allerdings kraft Gesetzes vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.</li><li>Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags danach ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen (einschließlich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts), als pflichtgemäß. Zudem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu schaffen.</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Staatliche Fördermaßnahmen gehen an Start-ups (bisher) vorbei</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staatliche-foerdermassnahmen-gehen-start-ups-bisher-vorbei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>+++ Update vom 04. Mai 2020 +++</h3><p><strong><span>Nach langen Verhandlungen zwischen BMWI und BMF sowie VCs und Startups ist der Matching Fund für Start-ups endlich beschlossene Sache!</span></strong></p><p><span>Die offizielle Pressemeldung des Bundesministeriums für Wirtschaft finden Sie <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200430-2-mrd-euro-massnahmenpaket-fuer-start-ups-steht.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>hier</span></span></a><span>. </span>Das entsprechende Statement des Bundesverbands Deutsche Start-ups ist <a href="https://deutschestartups.org/2020/04/30/update-zu-den-corona-hilfen-fuer-startups/" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>hier</span></span></a> zu finden.</span></p><p><span><span><span>Folgendes ist beschlossen worden:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Über die bisher implementierten Maßnahmen hinaus stellt der Bund insgesamt EUR 2 Milliarden für die Unterstützung von Start-ups zur Verfügung.</span></span></li><li><span><span>Unterstützt werden einerseits bereits VC-finanzierte Startups und andererseits nicht VC-finanzierte Startups.</span></span></li><li><span><span>Die Förderung von VC-finanzierten Startups wird über KfW Capital und Europäischen Investitionsfonds laufen und ermöglicht es diesen, eine Finanzierungsrunde mit bis zu 70 Prozent zu unterstützen, solange 30 Prozent von privaten Kapitalgebern beigesteuert werden<span>.</span></span></span></li><li><span><span>Nicht VC-finanzierte Start-ups sollen über Landesförderinstitute unterstützt werden: die KfW vergibt Globaldarlehen an die Landesförderinstitute, die deren bestehende Instrumente zur Finanzierung von Startups verstärken.</span></span></li><li><span><span>Darüber hinaus wird daran gearbeitet, dass private Investoren, wie z.B. Business Angels, sich ebenfalls an einer 70/30-Lösung beteiligen können.</span></span></li></ul><p></p><h3>+++ Update vom 15. April 2020 +++</h3><p><span><span><span>Der KfW-Schnellkredit ist online: <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></p><p><span><span><span>Damit können Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die seit mindestens Januar 2019 am Markt sind und in der in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, für Anschaffungen und laufende Kosten (z.B. Miete, Leasingrate etc.) bis zu 500.000 EUR bei bis zu 50 Mitarbeiten Kredit bei der Hausbank aufnehmen, der von der KfW gefördert wird. Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Jahren auf Wunsch. Die KfW übernimmt bis zu 100% des Ausfallrisikos gegenüber der Hausbank.</span></span></span></p><h3>++++++</h3><p>Die Liquidität aufrechterhalten – das ist für viele Start-ups aktuell die drängendste Frage in der Corona-Krise. Die deutsche Politik hat bereits weitreichende Maßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in der aktuellen Lage ergriffen, aber nicht alle eignen sich für Start-ups. Denn Start-ups sind meist eigenkapitalfinanziert und eher selten über Kredite. Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung hilft insoweit nur eingeschränkt weiter und zwar aus folgenden Gründen:</p><h3>Kurzarbeitergeld</h3><p>Die meisten Start-ups haben wenig Mitarbeiter, die zwingend weiter beschäftigt werden müssen, um das operative Geschäft am Laufen zu halten. Insofern wird die zwar zu begrüßende vereinfachte Beantragung von Kurzarbeitergeld jedoch nur für wenige deutsche Start-ups in Betracht kommen.</p><h3>Steuerstundungen</h3><p>Gerade junge Unternehmen schreiben am Anfang Verluste, so dass keine oder wenig Steuer anfällt, die zu stunden wäre.</p><h3>Verringerte Steuervorauszahlungen</h3><p>Ein probates Mittel, um die Belastung der Liquidität zu verringern – dies setzt allerdings voraus, dass auch bereits Umsätze erzielt werden, was lange nicht bei allen Start-ups der Fall ist.</p><h3>KfW Unternehmerkredit</h3><p>Das Unternehmen muss mindestens fünf Jahre am Markt sein, so dass die meisten Start-ups hier schon herausfallen.</p><h3>Länderspezifische Förder- und Bürgschaftsprogramme</h3><p>Diese Kredite und Förderungen werden von den spezifischen Infrastrukturbanken der jeweiligen Bundesländer vergeben (z.B. WI-Bank in Hessen oder Investitionsbank Berlin), haben jedoch immer die Voraussetzung der Einbindung der Hausbank, die auch mit in die Haftung gehen muss. Sofern es bei Start-ups eine entsprechende Hausbank überhaupt gibt, werden langwierige Antrags- und Verfahrensabläufe eine schnelle Hilfe eher verhindern. Darüber hinaus ist meist eine Mithaftung der Gründer erforderlich, die nur selten gestemmt werden kann.</p><p>Es ist daher zu begrüßen, dass sich bereits Initiativen gebildet haben, die versuchen, auf die Politik einzuwirken, um auch Start-ups, die regelmäßig erst seit kurzer Zeit am Markt sind, wenig Umsätze und/oder viele Verluste machen und eigen- und nicht fremkapitalfinanziert sind, bei den jetzt auf den Weg gebrachten Hilfen und Förderungen nicht zu vergessen. So setzt sich der Bundesverband Deutscher Start-ups dafür ein, dass entsprechende Maßnahmen definiert werden und das Business Angels Netzwerk Deutschland hat bereits einen Vorschlag gemacht, wie das bestehende Programm INVEST – Zuschuss Wagniskapital genutzt werden kann, um privates Kapital zur Bewältigung der Krise zu mobilisieren. Zwar werden sich VCs mit neuen Investments kurzfristig eher zurückhalten und Finanzierungsrunden deutlich stärker von den bereits bestehenden Investoren getragen – jedoch könnte dies die Stunde der Business Angel sein, die insbesondere jungen Unternehmen auch in Krisenzeiten Flügel verleihen können.</p><p><strong>UPDATE:</strong> Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. hat am 19.03.2020 einen Vorschlag für einen ganzheitlichen Schutzschirm für Startups veröffentlicht, diesen finden Sie hier: <a href="https://deutschestartups.org/wp-content/uploads/2020/03/20200319_SchutzschirmfuerStartups_StartupVerband.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://deutschestartups.org/wp-content/uploads/2020/03/20200319_SchutzschirmfuerStartups_StartupVerband.pdf</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben </a><br>(Rechtsanwältin)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Auswirkungen von SARS-CoV-2 (Coronavirus) auf Lieferbeziehungen und ihre schuldrechtlichen Folgen, insbesondere bei Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-auswirkungen-von-sars-cov-2-coronavirus-auf-lieferbeziehungen-und-ihre-schuldrechtlichen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Auswirkungen des Coronavirus auf nationale und internationale Lieferbeziehungen sind bereits jetzt spürbar. Aufgrund der zahlreichen Maßnahmen, die weltweit gegen eine Verbreitung des Coronavirus ergriffen werden, ist vielfach die Belieferung mit wichtigen Rohstoffen und Waren ins Stocken geraten. Wichtige Produktionsstätten sind derzeit wegen der Corona-Epidemie geschlossen; die Produktion steht vorübergehend still. Eine – fristgerechte – Auslieferung von Waren und Rohstoffen ist wegen Grenzschließungen und weiteren Vorsorgemaßnahmen nicht mehr gewährleistet. Es kommt zahlreich zu Lieferschwierigkeiten. Die weitere Entwicklung ist schwer abzuschätzen. In diesem Beitrag geben wir einen kurzen Überblick zu den rechtlichen Aspekten der Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferbeziehungen sowie einige Handlungsempfehlungen für Start-ups. </span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Ausgangslage</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die fast tsunamiartig hereingebrochene Krise trifft je nach Branche und Geschäftsmodell große renommierte Unternehmen ebenso wie Start-ups, letztere haben jedoch in vielerlei Hinsicht besonders große Herausforderungen zu meistern. Im Hinblick auf die Lieferbeziehungen stellen sich insbesondere die Probleme, dass</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>aufgrund der oft dünnen Finanzdecke bereits kurze Lieferengpässe existenzbedrohend sein können,</span></span></span></li><li><span><span><span>der Vertragspartner häufig die stärkere Marktmacht hat,</span></span></span></li><li><span><span><span>keine langjährigen vertrauensvollen Lieferbeziehungen bestehen,</span></span></span></li><li><span><span><span>häufig nur rudimentäre schriftliche Vereinbarungen vorliegen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Bei Leistungshindernissen gilt es, sich die vertraglichen Regelungen (diese haben Vorrang) und das gesetzliche Leistungsstörungsrecht des deutschen Zivilrechts – soweit dieses einschlägig ist – vor Augen zu führen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Vorrang vertraglicher Regelungen – <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span></span></span></span>– <span><span><span>und <span>„</span>Force majeure<span>“</span> -Klauseln</span></span></span></h3><p><span><span><span>Häufig sehen Verträge konkrete Regelungen zum Leistungsaustausch und den Folgen von Leistungsstörungen, etwa in Form von Vertragsstrafen vor. Dabei enthalten vor allem Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig sog. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>- bzw. <span>„</span>Force majeure<span>“</span>-Klauseln. Nach solchen Klauseln haben die Parteien etwaige Leistungsstörungen aufgrund von <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> nicht zu vertreten. Manche dahingehenden Klauseln sehen auch vor, dass sich die Parteien beim Vorliegen <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> vom Vertrag lösen können bzw. von ihrer Leistungspflicht (zumindest vorübergehend) frei werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unterer <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> ist nach der Rechtsprechung ein <span>„</span>betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist<span>“</span> zu verstehen. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span> zeichnet sich somit durch folgende Merkmale aus: Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit sowie Außergewöhnlichkeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Merkmale können z.B. vorliegen, wenn ein Vertragspartner von einer behördlichen Schließung betroffen ist oder wegen Grenzschließungen etc. selbst die erforderlichen Rohstoffe/Ware nicht erhält.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es sind jedoch auch Fallkonstellationen denkbar, in welchen der Vertragspartner die Schließung seines Betriebes oder Lieferengpässe selbst zu verantworten hat bzw. diese durch entsprechende Vorkehrungen hätte vermeiden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Berufung auf <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span> sollte daher stets geprüft werden, ob dieser Einwand auch berechtigt ist, etwa durch die Anforderung von entsprechenden Nachweisen und Informationen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Gesetzliches Leistungsstörungsrecht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Fehlen jedoch vertragliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht wie z.B. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>-Klauseln oder sind diese nur sehr lapidar gefasst und/oder unwirksam, findet das gesetzliche Leistungsstörungsrecht Anwendung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (<span>„</span>pacta sunt servanda<span>“</span>), was bedeutet, dass aus bloßen Leistungserschwernissen in der Regel nicht das Recht erwächst, die Leistung aufzuschieben oder zu verweigern. Ein Schuldner hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass er in der Lage ist, die Leistung zu erbringen und sich redlich darum zu bemühen, dass die Leistung auch erbracht wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kann der Schuldner aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht die Leistung erbringen, sind diese Fälle gesetzlich nach den Rechtsinstituten der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit und damit einer Verzögerung der Leistung ist der Schuldner entsprechend § 275 BGB für die Dauer des Hindernisses von seiner primären Leistungspflicht befreit; eine etwaige Klage auf Leistungserbringung würde während der Leistungsbefreiung nach § 275 BGB als <span>„</span>derzeit unbegründet<span>“</span> abgewiesen werden. Unmöglichkeit kann hierbei bedeuten, dass die Leistung jedermann (objektiv) oder nur dem Schuldner (subjektiv) unmöglich ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann ferner für den Schuldner auch dann schon bestehen, wenn der von ihm zu erbringende Aufwand und das Leistungsinteresse des Gläubigers in einem Missverhältnis stehen (§ 275 Abs. 2 BGB).</span></span></span></p><p><span><span><span>Geht man davon aus, dass alsbald ein Impfstoff entwickelt wird und die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird, so sind die Quarantäne und die Betriebsstillegung als vorübergehende Hindernisse anzusehen, die zukünftig die Lieferungen nicht dauerhaft ausschließen werden, aber zu einer vorübergehenden Unmöglichkeit führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Preiserhöhungen oder sonstigen Leistungserschwernissen bedarf es hingegen einer Einzelfallbetrachtung, ob diese zu einer Leistungsfreiheit führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schadensersatz für eine verzögerte Leistung könnte der Schuldner verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne von § 286 BGB erfüllt sind. Danach liegt Verzug vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit oder – in der Wirtschaft der Regelfall – zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt nicht leistet, die Leistung grundsätzlich noch nachholbar ist und nicht durch einen Umstand unterblieben ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für Letzteres trägt der Schuldner die Beweislast. Haben z.B. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbare behördliche Anordnungen dazu geführt, dass der Schuldner die Leistung nicht zeitgerecht erbringen konnte, haftet er nicht aus Verzug. Dem Gläubiger bleibt hier nur die Möglichkeit, sind nach Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zu lösen, was allerdings in den meisten Fällen wenig sinnvoll sein wird, wenn sich das Zulieferprodukt nicht ohne weiteres am Markt ersetzen lässt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schwierig wird der Umgang mit Konstellationen, in denen es an verbindlichen behördlichen Maßnahmen fehlt und das Unternehmen lediglich Empfehlungen zur Gesundheitsvorsorge umsetzt und erst hierdurch eine Leistungserbringung unmöglich wird. Es ist in der momentanen außergewöhnlichen Situation, in der an die Verantwortung jedes einzelnen appelliert wird, allerdings zu erwarten, dass Gerichte bei einer späteren Beurteilung einem Unternehmen, das klaren behördlichen Empfehlungen folgt, hieraus keine haftungsrechtlichen Nachteile auferlegen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vom Gesetzgeber nur für Ausnahmefälle gedacht und kommt nach § 313 BGB dann in Betracht, wenn sich nach dem Vertragsschluss Umstände geändert haben, die die Parteien ausdrücklich zur Grundlage ihres Geschäfts gemacht haben und die Parteien in Kenntnis der geänderten Umstände den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände oder – wenn dies für mindestens einen Vertragspartner nicht zumutbar ist – eine Aufhebung des Vertrages. Es geht dabei jeweils um empfindliche nachträgliche Störungen des Äquivalenzinteresses zwischen Leistung und Gegenleistung. Hier ist also zu prüfen, ob sich durch die Corona-Pandemie oder damit verbundene Schutzmaßnahmen Umstände, die ausdrücklich Grundlage der Lieferbeziehung waren, so nachhaltig verändert haben, dass eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages geboten ist. Ein solcher Fall könnte z.B. vorliegen, wenn der Käufer das Produkt für den Verkäufer erkennbar ausschließlich für eine bestimmte Verwendung kauft, die nunmehr aufgrund behördlicher Anordnung zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr erlaubt ist. Die bloße Veränderung des Konsumverhaltens der Verbraucher infolge der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen dürfte hingegen keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Ebenso rechtfertigen kurzfristige Betriebsschließungen, die auch aus anderen Gründen vorkommen können und zum allgemeinen Unternehmensrisiko gehören, in der Regel noch keine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages. Preiserhöhungen in Folge der Corona-Pandemie (Bauunternehmen berichten von erheblichen Preiserhöhungen bei Rohstoffen, etwa bei Stahl) rechtfertigen nur im absoluten Ausnahmefall einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Fazit für Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Falle von Leistungsstörungen kommt es maßgeblich auf die vertraglichen Regelungen, insbesondere auf das Bestehen sog. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>-Klauseln an. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>-Klauseln dürften in den meisten Fällen Leistungsstörungen, die auf die Corona-Pandemie zurück zu führen sind, rechtfertigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber auch beim Fehlen dahingehender vertraglicher Regelungen sieht das gesetzliche Leistungsstörungsrecht Mechanismen vor, welche zur Klärung von Lieferschwierigkeiten herangezogen werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass Vertragspartner die die durch Schutzmaßnahmen gegen Corona bedingte bloße Verzögerungen von Lieferungen häufig hinnehmen müssen. Die Ursachen sind dabei für eigene Lieferverpflichtungen und etwaige eigene Lieferverzögerungen sorgfältig zu dokumentieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die geschilderte Gesetzeslage, die im Falle eines Fehlens vertraglicher Regelungen uneingeschränkt gilt, kann natürlich durch die Parteien modifiziert und ergänzt werden. Bei der im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus häufig genannte Berufung auf <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>, die zu einer befristeten Suspendierung von Vertragspflichten für die Parteien führen kann, handelt es sich z.B. um keine Formulierung des deutschen Schuldrechts, sondern um die typische <span>„</span>Force majeure"-Klausel, die sich in vielen Verträgen findet, deren Anwendung auf Corona-bedingte Leistungshindernisse aber in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. dazu </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/coronavirus-auswirkungen-vertragsverhaeltnissen" target="_blank" rel="noreferrer">Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen</a>). <span><span><span>Ebenfalls im UN-Kaufrecht, das in einer internationalen Lieferbeziehung auch als Bestandteil des deutschen Rechts Anwendung finden kann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, findet sich eine <span>„</span>Force majeure<span>“</span>-Regelung (Art. 79 CISG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Für ein Start-up ist der selbst oder durch den Vertragspartner erhobene Einwand <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> ein zweischneidiges Schwert, da die Suspendierung von Vertragspflichten zu einem Stillstand in der Geschäftsbeziehung führt, der für ein Start-up in der Regel schnell existenzgefährdend wird. Zu den Pflichten der Geschäftsleitung, insbesondere der Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit und dem hieraus resultierenden Haftungsrisiko, lesen sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da gerade für Unternehmen in der Gründungsphase das Zuwarten mit dem Neuabschluss von Lieferverträgen vielfach keine Option ist und somit trotz unsicherer Zukunftsprognosen neue Geschäftsbeziehungen begründet werden müssen, sollte hier besonders darauf geachtet werden, dass der unsicheren Lage durch flexible Regelungen ausdrücklich Rechnung getragen wird (z.B. kürzere Laufzeiten, Variabilität bei Abnahmemengen, Preisanpassungsklauseln usw.). Problematisch ist bei momentanen Neuabschlüssen, dass die Corona-Pandemie und ihr leistungshinderndes Potential bereits grundsätzlich bekannt sind und somit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage oder <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span> kaum noch als Einwände in Frage kommen, selbst wenn sich die Auswirkungen des Coronavirus auf die Lieferbeziehung zukünftig noch vergrößern. Keinesfalls sollte ein Start-up in der momentanen Situation ausdrückliche Leistungsgarantien abgeben. Insgesamt gilt es, auf Sicht zu fahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-timm-neugebauer" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Timm Neugebauer</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update zum Gesetzesvorhaben zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der Corona-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zum-gesetzesvorhaben-zur-voruebergehenden-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-wegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der vergangenen Woche vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich in der kommenden Woche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.</p><p>Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:</p><ul><li>Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie; dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag eingetreten ist;</li><li>ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Aussichten auf Sanierung mittels Inanspruchnahme von öffentlichen Geldern / Nothilfepaketen,</li></ul><p>Während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, dürften mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG / 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar sein.</p><p>Um von einer Aussetzung der Antragspflicht und der Fiktion bzgl. Notgeschäftsführung profitieren zu können, dürfte mindestens Folgendes nachzuweisen sein:</p><ul><li>keine Insolvenzreife vor dem Stichtag;</li><li>ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Erfolgsaussichten;</li><li>getätigte Zahlungen nach Insolvenzreife dienten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-ups und die Coronakrise – adjust and move on</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-ups-und-die-coronakrise-adjust-and-move</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Sequoia Capital (<a href="https://www.sequoiacap.com" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.sequoiacap.com</a>) teilte am 5. M</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>ärz 2020 den Beitrag </span></span></span><span><span><span><span>„</span></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span><a href="https://medium.com/sequoia-capital/coronavirus-the-black-swan-of-2020-7c72bdeb9753" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Coronavirus: The Black Swan of 2020</em></a></span></span></span><span><span><span><span>“</span></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>. </span></span></span><span><span><span>Der Risikokapitalgeber empfiehlt den Start-ups, in die er indirekt investiert ist, unter anderem Kosten einzusparen, die eigene Cash Burn Rate zu reduzieren und die Ziele zumindest für das laufende Geschäftsjahr anzupassen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Etwas mehr als zehn Tage nach der Veröffentlichung des Beitrages auf der Website des Risikokapitalgebers leitet die deutsche Politik immer drastischere Schritte ein, um – mit<em> </em>Blick nach Italien – die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Für Start-ups als junge Unternehmen mit starkem Wachstum und geringem Kapitalstock kommt die Krise – nimmt man die wenigen Gewinner einmal aus – in einer denkbar schlechten Phase der Unternehmensentwicklung. Es stellt sich daher die Frage, was Start-up Unternehmen tun können, um diese Phase zu überstehen oder idealerweise gestärkt aus ihr hervorzugehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hier (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/besondere-auswirkungen-von-sars-cov-2-coronavirus-auf-die-pflichten-der-geschaeftsfuehrer-von" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Link</span></a>) der Hinweis auf den Beitrag meines Kollegen Dr. Daniel Walden zum Pflichtenheft der Geschäftsführung von Start-ups in Krisensituationen der vorliegenden Art.</span></span></span></p><p><span><span><span>Analysiert man die Handlungsspielräume und Empfehlungen ist zunächst zwischen Early Stage Start-ups auf der einen Seite und Later Stage Start-ups auf der anderen Seite zu differenzieren. Beide Unternehmensgruppen haben aufgrund ihres unterschiedlichen Entwicklungsgrades andere Möglichkeiten, auf die Krise zu reagieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>I. Later Stage Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span>Beginnt man mit den Later Stage Start-ups ist der beste Ausgangspunkt für die Überlegungen die Planungsrechnung des jeweiligen Unternehmens – in welcher Form diese auch immer vorliegt; sei es in Form eines Businessplans oder z.B. einer integrierten Planungsrechnung.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>a) <span>Schritt 1: Runway verlängern</span></strong></span></span></span></p><p>Es ist damit zu rechnen, dass nicht nur das weitere Funding in den nächsten Monaten schwieriger wird und die Prozesse langwieriger werden, sondern auch – wie derzeit bei den allermeisten Unternehmen – die Umsätze zurückgehen.</p><p>Die bestehende Planung sollte daher insoweit überarbeitet werden als der <em>Runway</em> zu verlängern ist: Mit dem gleichen Geld muss länger ausgekommen werden. Entsprechend sind die Verkaufsprognosen sowie damit korrelierend das Marketing anzupassen.</p><p>Um sich jetzt aber nicht kaputt zu sparen und die Zeit, in der weniger Umsätze erwirtschaftet werden, für die Weiterentwicklung der IP bzw. des Geschäfts zu nutzen, wird die angekündigte staatliche Unterstützung auch für Later Stage Start-ups als <em>Bridge Financing</em> eine Bedeutung haben. Wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten. Wie der staatliche Rettungsschirm ausgestaltet sein wird und ob er sich für Later Stage Start-ups tatsächlich als Bridge Financing eignet, insbesondere ob die Aufnahme dieser Fremdmittel im Vergleich zu einer kleinen Zwischenfinanzierungsrunde mit den Bestandsinvestoren Sinn macht, wird erst in den nächsten Tagen und Wochen feststehen – wir halten Sie hier auf dem Laufenden.</p><p><span><span><span>Für den Fall, dass sich die staatlichen Mittel nicht eignen oder nicht zur Verfügung stehen und sich auch die Bestandsinvestoren nicht auf eine Zwischenfinanzierungsrunde einlassen, sollte darüber nachgedacht werden, eine kleine Runde mit Wandeldarlehen zu gestalten und den Darlehensgebern wie üblich einen Abschlag auf die kommende Finanzierungrunde anzubieten, die dann aber erst stattfinden wird, wenn wir aus dem gröbsten raus sind.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>b) Schritt 2: Sonstige Maßnahmen</span></span></span></strong></p><p>Um sämtliche Punkte bei der Anpassung der Planung zu durchdenken, muss natürlich auch über sonstige Maßnahmen nachgedacht werden, um die in Zeiten von zurückgehenden Umsätzen stehenden Kosten zu reduzieren; hierbei sollten insbesondere sämtliche Möglichkeiten des Arbeitsrechts ausgeschöpft werden. Hierzu geben unsere Arbeitsrechtler in Kürze weitere Informationen.</p><p><span><span><span>Abschließend muss natürlich auch das Thema Insolvenzanmeldung im Auge behalten werden – auch hier gibt es im Moment Überlegungen, die Anmeldepflicht auszusetzen bzw. nach hinter zu verschieben; auch zu diesen Überlegungen werden wir Euch laufend informiert halten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>II. Early Stage Start-ups</span></span></span></h3><p>Ob es für Early Stage Start-ups schwieriger werden wird sich der gegenwärtigen Situation anzupassen, ist noch nicht klar.</p><p>Fest steht, dass die VC Fonds noch vor wenigen Wochen erfolgreich Geld einsammeln konnten. Kapital ist also vorhanden und will investiert werden. Allerdings haben die Fonds deutlich mehr Zeit, dieses Kapital zu verteilen als Start-ups, die nach einer ersten Finanzierung suchen. Aufgrund der aktuellen Ungewissheit ist davon auszugehen, dass wir in den nächsten Wochen weniger Finanzierungsrunden sehen werden. Allerdings werden vielversprechende Start-ups auch in den nächsten Monaten Finanzierungen bekommen. Fraglich ist allerdings, ob die Bewertungen die gleichen sein werden wie noch in den letzten Monaten.</p><p><span><span><span>Am sinnvollsten erscheint es daher auch für Early State Start-ups abzuwarten. Da es hier regelmäßig noch keinen Cashflow gibt, muss dieses Abwarten allerdings anders gestaltet werden als bei einem Later Stage Start-up. Soweit es nicht möglich ist, das Start-up aus eigenen Mitteln zu finanzieren und im weitesten Sinne zu Bootstrappen, wird es notwendig sein, Kapital aufzunehmen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, ob die angekündigte staatliche finanzielle Unterstützung auch für Early Stage Start-ups zur Verfügung stehen wird. Im Moment sehen wir keinen Grund zur Annahme warum das nicht der Fall sein sollte. Im Übrigen sollten die Start-ups, die keine Finanzierung bekommen oder nur zu einer Bewertung, die sie nicht akzeptieren wollen, auch über Wandeldarlehen nachdenken. Der große Kritikpunkt an Wandeldarlehen ist regelmäßig, dass die Frage der Bewertung mit dem Wandeldarlehen nicht gelöst wird. Viele sprechen daher von einem verschobenen Date. Genau dieser Nachteil kann in der gegenwärtigen Situation einen Vorteil bieten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Philipp Kalusa</a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Steuererleichterungen in der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-steuererleichterungen-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu Steuererleichterungen für Unternehmen die durch das Coronavirus in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind</span></h3><p><span><span><em>Viele Unternehmen haben in den Vorjahren sehr gute Gewinne gemacht und entsprechend wurden von der Finanzverwaltung Steuervorauszahlungen festgesetzt. Durch das Coronavirus und den einhergehenden Umsatz- und Gewinneinbruch entstehen Liquiditätsschwierigkeiten für die Unternehmen. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und steuerliche Liquiditätshilfen für die Unternehmen zugesagt. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wurde am 19. März 2020 erlassen. Die Maßnahmen erstrecken sich auf drei Punkte:</em></span></span></p><h3><span><span>Stundungen</span></span></h3><p><span><span>Sind die Steuern bereits fällig und können diese mangels Liquidität nicht gezahlt werden, sollen diese vereinfacht gestundet werden können. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Zahlung eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen würde. Auf Grund der Auswirkungen durch das Coronavirus ist die Finanzverwaltung angehalten, keine strengen Anforderungen hierfür zu stellen. Unschädlich für den Antrag ist, wenn der entstandene Schaden wertmäßig nicht nachgewiesen werden kann. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat bereits auf seiner Internetseite unter der Rubrik: Themen -&gt; Wirtschaft und Standort -&gt; Aktuelles: Coronavirus ein Muster eines </span></span><a href="https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Antrags zur Steuerstundung</span></span></span></span></a><span><span> bereitgestellt. Auf die Verzinsung <strong>kann </strong>bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden. Dies steht jedoch in jedem Fall im Ermessen des jeweils zuständigen Finanzamts.</span></span> <span><span>Das Bayerische Staatsministerium hat bereits angekündigt auf die Verzinsung verzichten zu wollen</span></span><span><span>.</span></span> <span><span>Andere Bundesländer ziehen dies ebenfalls in Erwägung.</span></span></p><h3><span><span>Anpassungen von Vorauszahlungen</span></span></h3><p><span><span>Die Vorauszahlungen können leichter angepasst werden, sobald ersichtlich wird, dass die Einkünfte des Unternehmens im Verhältnis zum Vorjahr sinken werden. Dies betrifft insbesondere folgende Steuerarten: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Auch hier gilt, wie bei der Stundung, das vereinfachte Verfahren. D.h. die entstandenen Schäden sind wertmäßig nicht im Einzelnen nachzuweisen. Soll eine Anpassung der Vorauszahlung für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020 erfolgen, gelten diese Vereinfachungsregelungen nicht. Durch einen am 19. März 2020 ergangenen Ländererlass ist die Erleichterung auch für die Gewerbesteuer (Neufestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags) anzuwenden.</span></span></p><h3><span><span>Vollstreckung und Säumniszuschläge</span></span></h3><p><span><span>Kann ein Unternehmen die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer nicht rechtzeitig entrichten, fallen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis an. Können jedoch die oben genannten Steuern aufgrund von Liquiditätsengpässen, begründet durch das Coronavirus, nicht rechtzeitig gezahlt werden, wird auf die Erhebung eines Säumniszuschlages verzichtet. Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung (z.B. Pfändung) und die Festsetzung von Säumniszuschlägen sind ab den 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die Erleichterung gilt bisher nicht für die Gewerbesteuer, da sie eine Gemeindesteuer ist.</span></span></p><p><span><span>BEITEN BURKHARDT unterstützt Sie bei entsprechenden Anträgen.</span></span></p><p><span><span>Weitere rechtliche Informationen zum Coronavirus erhalten Sie in unserem <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Informationscenter</a>.</span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT begleitet Renault-Konzern in zwei Restrukturierungsfällen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-begleitet-renault-konzern-zwei-restrukturierungsfaellen</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT begleitet Renault-Konzern in zwei Restrukturierungsfällen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Frankfurt am Main, 18. März 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT berät den französischen Automobilhersteller Renault sowie deren Tochtergesellschaften LADA Izhevsk LLC und Automobile Dacia S.A. zur Krise eines deutschen Zuliefererbetriebs und zur Insolvenz des Anlagenbauers Eisenman.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zum einen begleitete BEITEN BURKHARDT die Verhandlungen von Renault mit einem deutschen Gießereiunternehmen, welches seine Krise inzwischen erfolgreich überwinden konnte. In einem anderen Fall<strong> </strong></span></span></span></span><span><span><span>war der international tätige Anlagenbauer Eisenmann nach einem kurz zuvor gestarteten Restrukturierungsprogramm im Sommer 2019 zu einem Insolvenzantrag gezwungen. Aufgrund der Projektstruktur verhandelte der Insolvenzverwalter die Fortführung der jeweiligen Projekte mit jedem Auftraggeber gesondert. Parallel hierzu arbeitet er an einer Investorenlösung für das Unternehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Renault, Lada und Dacia werden in Frankreich durch die Kanzlei Altana vertreten. Für die deutschen Restrukturierungsfälle baut man auf die Erfahrung des Frankfurter Restrukturierungsteams von BEITEN BURKHARDT um Partner Heinrich Meyer.</span></span></span></p><p><strong>Berater Renault (für Deutschland):</strong><br><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Heinrich Meyer, Frank Primozic, Dr. Moritz Handrup, Anthony Trentin (alle Restrukturierung/Sanierung, Frankfurt am Main)</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tax reductions for companies encountering liquidity problems because of coronavirus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tax-reductions-companies-encountering-liquidity-problems-because-coronavirus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><em><span lang="EN-US">Many companies have made very good profits in previous years, and advance tax payments have been set accordingly by the tax authorities. Due to coronavirus and the resultant drops in sales and profits, companies are encountering liquidity problems. The tax authorities have realized that and promised tax liquidity support for such companies. A communication of the Federal Ministry of Finance regarding this matter is currently being drawn up. The planned measures cover the following 3 points:</span></em></span></span></p><h3><span><span><span lang="EN-US">Deferments</span></span></span></h3><p><span><span><span lang="EN-US">If the taxes are already due and cannot be paid due to lack of liquidity, it will become easier to defer them. That principally requires that the payment would constitute a considerable hardship for the company. Thus, the circumstances resulting from the coronavirus crisis should briefly be outlined in the application for deferment. &nbsp;The Bavarian Ministry of Economic Affairs, Regional Development and Energy has already announced that it will forego the imposition of interest until 31 December 2020. Other federal states are also considering doing so.</span></span></span></p><h3><span><span><span lang="EN-US">Adjustments of advance payments</span></span></span></h3><p><span><span><span lang="EN-US">Advance payments can be adjusted more easily. As soon as it becomes evident that a company's revenues will decrease compared to the previous year, the advance payments are supposed to be reduced uncomplicatedly by the tax authorities. This, in particular, concerns the following kinds of taxes: income tax, corporate tax. Up to now, the reductions do not apply to trade tax, as it is a municipal tax. It can, however, be assumed that corresponding adjustments are supposed to happen for the same reasons as for other the other kinds of profit taxes.</span></span></span></p><h3><span><span><span lang="EN-US">Enforcement and late payment fines</span></span></span></h3><p><span><span><span lang="EN-US">Should a company be unable to pay its taxes on time, late payment fines in the amount of 1 percent for each commenced month of the delay will become due. However, if the tax cannot be paid in good time because of liquidity shortages due to coronavirus, it is planned to forego imposing a late payment fine. Enforcement measures by the tax authorities (e.g. attachment) and the establishment of late payment fines are supposed to be suspended until 31 December 2020.</span></span></span></p><p><span><span><span lang="EN-US">BEITEN BURKHARDT supports you in filing the necessary applications and has in this regard established an information centre for all legal questions in connection with the coronavirus crisis: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/corona-informationscenter" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Besondere Auswirkungen von SARS-CoV-2 (Coronavirus) auf die Pflichten der Geschäftsführer von Start-up-Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besondere-auswirkungen-von-sars-cov-2-coronavirus-auf-die-pflichten-der-geschaeftsfuehrer-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ganz allgemein stellt sich schon seit einiger Zeit bei allen Unternehmen die Frage, ob Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte besondere rechtliche Pflichten im Hinblick auf <strong>SARS-CoV-2</strong>, also das Coronavirus, haben. Mittlerweile liegt auf der Hand, dass diese Frage zweifellos zu bejahen ist. Denn die Maßnahmen, die gegen eine weitere Verbreitung des Coronavirus ergriffen werden, haben ganz offensichtlich massive wirtschaftliche Auswirkungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In unserem Beitrag zur Relevanz des Coronavirus für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung stellen wir im Einzelnen dar, wie sich die Situation entwickelt hat und welche allgemeinen Pflichten für die Geschäftsleitung momentan besonders relevant sind (vgl. dazu <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer"><span>LINK</span></a>). Im Mittelpunkt stehen natürlich die Risikoidentifikation und Risikobewältigung. Um erst gar keine Zweifel an einem pflichtgemäßen Umgang mit der Krise aufkommen zu lassen, sollten alle unternehmerischen Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Ganz besondere Bedeutung kommt darüber hinaus der Pflicht zu, für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies naheliegender Weise insbesondere für die Einhaltung arbeits- und arbeitsschutzrechtlicher Pflichten, insolvenznaher Pflichten, verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten sowie behördlicher Anordnungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für Unternehmen in der Gründungsphase stellt die aktuelle Situation eine in doppelter Hinsicht außergewöhnliche Herausforderung dar. Häufig ist ihre interne Organisation noch nicht so strukturiert, wie dies bei eingeschwungenen Unternehmen der Fall ist. Vor allem aber sind sie von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen besonders betroffen, insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung und Finanzierung sowie den Cashflow.</span></span></span></p><p><span><span><span>Umso wichtiger ist gerade hier die Pflicht der Geschäftsleitung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. In der aktuellen Situation wird dies mitunter sehr zeitnah zu dem Bedarf führen, auf die Hilfen aus dem jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus zurückzugreifen. Ggf. ist es auch sinnvoll oder erforderlich, sich um anderweitige Finanzierungen, etwa von Seiten der Gesellschafter, zu bemühen. Wichtig ist zudem zu wissen, dass das Bundesjustizministerium derzeit prüft, die Insolvenzantragsfrist von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 auszusetzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unabhängig von der Insolvenzantragspflicht gilt die Verpflichtung der Geschäftsführung, eine Gesellschafterversammlung spätestens dann einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, § 49 Abs. 3 GmbHG. Darüber hinaus empfiehlt es sich bei der GmbH ggf. eine Gesellschafterversammlung auch bereits zuvor bei krisenhafter Zuspitzung einzuberufen. Bei der Unternehmergesellschaft (UG) gilt insoweit als Besonderheit, dass die Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit einberufen werden muss, § 5a Abs. 4 GmbHG. Grund dafür ist, dass für die UG – im Gegensatz zur GmbH – kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben ist und das Stammkapital daher häufig gering ist. Eine Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals wäre daher wenig sinnvoll.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br>(Rechtsanwalt)</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Haben Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat besondere rechtliche Pflichten im Hinblick auf <strong>SARS-CoV-2</strong>, also das Coronavirus? Diese Frage drängt sich immer deutlicher auf: Das Coronavirus breitet sich aus. Zunehmend werden erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft sichtbar. Schon seit einigen Wochen zeichnete sich ab, dass es infolge der Gegenmaßnahmen der chinesischen Regierung zu erheblichen Schwierigkeiten in den Lieferketten kommen könnte bzw. kommt. Seit der verstärkten Ausbreitung des Virus in Europa zeigen sich Auswirkungen auch auf der Nachfrageseite. Mit dem schrittweisen <span>„</span>Coronavirus-Lockdown<span>“</span> in der jüngsten Zeit brechen für viele Unternehmen in ganz erheblichem Umfang Umsätze weg. Die zurückliegenden Krisen sind damit kaum mehr vergleichbar. Für die Unternehmen stehen nicht mehr nur arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hoch im Kurs (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/arbeitsrechtliche-abwehrkraefte-tipps-fuer-arbeitgeber-zeiten-des-coronavirus" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag: Arbeitsrechtliche Abwehrkräfte – Tipps für Arbeitgeber in Zeiten des Coronavirus</a>). Ebenso geht es um die Auswirkungen auf die Vertragsverhältnisse der Unternehmen (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/coronavirus-auswirkungen-vertragsverhaeltnissen" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag: Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen</a>). Im Zentrum steht mittlerweile das jüngst beschlossene Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/BEITEN%20BURKHARDT%20unterst%C3%BCtzt%20Unternehmen%20bei%20der%20Beantragung%20von%20Staatshilfen%20mit%20einer%20Task%20Force.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag: BEITEN BURKHARDT unterstützt Unternehmen bei der Beantragung von Staatshilfen mit einer Task Force</a><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/BEITEN%20BUKHARDT%20unterst%C3%BCtzt%20Unternehmen%20bei%20der%20Beantragung%20von%20Staatshilfen%20mit%20einer%20Task%20Force_0.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">).</a></p><h3>Heraufziehen des Sturms</h3><p>Bereits am 28. Februar 2020 hatte die Deutsche Post AG eine Ad hoc-Mitteilung zu den Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht: Aktuell sehe man eine negative Ergebnis-Auswirkung der Corona-Krise im Konzern von etwa EUR&nbsp;60-70 Mio für den Monat Februar gegenüber dem ursprünglichen internen Planwert. Die Auswirkungen auf das Jahresergebnis würden von verschiedenen Faktoren, die sich in der Phase der Wiederaufnahme der Produktion auch gegenläufig positiv auswirken können, bestimmt. Aus heutiger Sicht sei noch nicht abzusehen, über welchen Zeitraum, in welchen Unternehmensbereichen und in welchem Maße es zu negativen Effekten kommen wird, und inwieweit diese durch gegenläufige, positive Effekte ausgeglichen werden können (vgl. Ad hoc: <a href="https://www.dpdhl.com/de/investoren/mitteilungen/ad-hoc-mitteilungen/ad-hoc-dpdhl-20200228.html" target="_blank" rel="noreferrer">Auswirkungen des Corona-Virus und der Entscheidung zu StreetScooter</a>).</p><p>Am 4. März 2020 erklärte die BaFin, dass sie die aktuelle Risikolage durch das Coronavirus sehr ernstnehme. Sie befinde sich <span>„</span>in engem Austausch mit Banken und anderen Finanzmarktakteuren über eventuelle Reaktionen und Notfallpläne<span>“</span>. Sie analysiere <span>„</span>fortlaufend die weitere Entwicklung und mögliche Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft<span>“</span> (vgl. <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_03_04_corona_virus.html" target="_blank" rel="noreferrer">Erklärung der BaFin zum Corona-Virus</a>). Am 16. März 2020 äußerte der BaFin-Präsident Felix Hufeld laut Presseberichten, dass Corona aktuell zwar eine erhebliche Belastung, für die Finanzbranche aber kein systemisches Risiko darstelle.</p><p>Nach ersten Kursrückgängen beim DAX seit dem 21. Februar 2020 gab es am 9. März 2020 an den Börsen einen <span>„</span>Schwarzen Montag<span>“</span>. Vor dem Hintergrund wachsender Rezessionssorgen und einem sich beim Öl abzeichnenden Preiskampf kam es beim DAX an diesem einzigen Tag zu einem historischen Kurseinbruch um fast&nbsp;acht Prozent. Dabei sollte es nicht bleiben. Insbesondere am 12. und am 16. März 2020 kam es zu weiteren, gravierenden Rücksetzern.<br><br>All das ist, Anlass genug, um kurz zusammenzufassen, auf welche rechtlichen Pflichten Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in der aktuellen Situation besonders achten sollten. Generell gilt: Schon die Trias aus Klimawandel/Klimaschutz, Digitalisierung und Geopolitik bringt Veränderungen in bislang ungekannter Dynamik mit sich und stellt Unternehmen vor große Herausforderungen (vgl. dazu grundlegend Walden, NZG 2020, 50). Ebenso unvorhergesehen wie akut kommen jedenfalls aktuell die Auswirkungen hinzu, die die Ausbreitung des neuen Coronavirus bzw. die ergriffenen Gegenmaßnahmen auf die Wirtschaft haben. Auch diese Auswirkungen gilt es ebenso sorgfältig zu managen wie alle anderen Ereignisse und Bedingungen, die auf das Unternehmen einwirken. Das Unternehmen – und damit die Geschäftsleitung – muss sich mit einem derartigen <em>inward impact</em> zweifellos beschäftigen. Im Einzelnen:</p><h3>Risikoidentifikation</h3><p>Wichtigste Grundlage des Geschäftsleiterhandelns in Krisensituationen ist die Erkennung, Analyse und Bewertung von Risiken für das Unternehmen. Als zwingender gesetzlicher Mindeststandard ist bei Aktiengesellschaften die Einrichtung eines Überwachungssystems vorgeschrieben, das zumindest die den Fortbestand des Unternehmens gefährdenden Entwicklungen früh erkennt (§ 91 Abs. 2 AktG). Diese Vorschrift soll jedenfalls auf solche GmbHs ausstrahlen, die auf Grund ihrer Größe und Struktur mit einer AG vergleichbar sind, und nach wohl herrschender Meinung auch darüber hinaus. Ohnehin ist auch der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des BGH zur ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung verpflichtet. Er muss daher eine Organisation schaffen, die ihm jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht; der konkrete Inhalt dieser Pflicht ist von den konkreten Gegebenheiten bei dem jeweiligen Unternehmen abhängig (zu den Pflichten bei drohender bzw. eingetretener Insolvenz s. u.). Üblich ist daher ein den jeweiligen individuellen Umständen angepasstes, umfassendes Risikomanagementsystem, und zwar unabhängig von der streitigen Rechtsfrage, ob der Vorstand bzw. Geschäftsführer auch zur Einrichtung eines solchen umfassenden Risikomanagementsystems gesetzlich zwingend verpflichtet ist. Um eine angemessene Informationsgrundlage für ihre unternehmerischen Entscheidungen zu schaffen, ist die Geschäftsleitung in jedem Fall gut beraten, ein solches System einzurichten, um Risiken für das Unternehmen erkennen und angemessen berücksichtigen zu können.</p><p>Mit Blick auf das Coronavirus bedeutet das: Die Geschäftsleitung sollte laufend analysieren, in welcher Hinsicht für ihr konkretes Unternehmen Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestehen, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten könnten und welche Folgen das für ihr Unternehmen hätte. Klar ist, dass angesichts der Neuartigkeit der Situation und der Ungewissheit über die künftige Entwicklung bereits auf der Ebene der Risikoidentifikation eine erhebliche Bewertungs- und Prognoseunsicherheit besteht.</p><h3>Möglichkeiten der Risikobewältigung</h3><p>Auf Basis der für das konkrete Unternehmen ermittelten Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob und wie das jeweilige Risiko vermieden, vermindert oder diversifiziert werden kann und welche Vor- und Nachteile damit für das Unternehmen jeweils verbunden sind. An dieser Stelle wird noch deutlicher, dass die Einschätzungen einen erheblichen Prognoseanteil haben können. Denn Mitigationsmaßnahmen im Hinblick auf ein identifiziertes Risiko können ihrerseits mit weiteren Unsicherheiten verbunden sein. So kann sich etwa die Frage stellen, welche wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen es hat, wenn bestehende Verträge nicht erfüllt werden können, und welche Risiken mit möglichen Alternativen verbunden sind. Zudem liegt auf der Hand, dass Mitigationsmaßnahmen mitunter mit einem hohen Aufwand verbunden sein können.</p><h3>Grundsatz: Unternehmerische Entscheidung</h3><p>Grundsätzlich steht der Geschäftsleitung ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu (sog. <em>business judgement rule</em>). Eine Pflichtverletzung – und damit eine Haftung – des Vorstands ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er (i) bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, (ii) auf der Grundlage angemessener Information, (iii) zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Das gilt nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern im Grundsatz auch bei anderen Gesellschaften. Allerdings ist beispielsweise die Geschäftsführung einer GmbH bei schwierigen Ermessenentscheidungen in viel größerem Maße als der Vorstand einer AG gehalten, die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie der Gesellschafterversammlung zu überlassen. Dies folgt aus der Bindung der Geschäftsführung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung.</p><p>Im Ausgangspunkt ist die Geschäftsleitung also dann auf der sicheren Seite, wenn sie mit Hilfe der vorbezeichneten Schritte der Risikoidentifikation und Risikobewältigung eine angemessene Informationsgrundlage schafft und auf dieser Basis Entscheidungen zum Wohl des Unternehmens trifft. Ein bloßes Untätigbleiben gilt nicht als unternehmerische Entscheidung. Vielmehr sollte sich die Geschäftsleitung aktiv damit beschäftigen, ob und, wenn ja, welche Maßnahmen der Risikobewältigung ergriffen werden. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Mitigationsmaßnahme bzw. deren Unterlassen auf das Unternehmen hat. Naheliegende Aspekte sind: Kosten, operative Risiken, Auswirkungen auf bestehende und künftige Vertragsbeziehungen, hier insbesondere Risiken in Zusammenhang mit möglichen Rechtsstreitigkeiten, sowie Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Geschäftsmodells, Auswirkungen auf die Unternehmensreputation (speziell bei Geschäftspartnern, aber allgemein auch in der Öffentlichkeit) und behördliche Auflagen und Sanktionen. Mit dem ausgeprägten Prognosecharakter geht an dieser Stelle auch ein weites unternehmerisches Ermessen einher. Eine Pflichtverletzung läge erst dann vor, wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten und auf sorgfältig ermittelter Entscheidungsgrundlage beruhenden Handelns <strong>deutlich</strong> überschritten wären. Welche zentrale Bedeutung dabei dem Aspekt der Angemessenheit der Informationsgrundlage zukommt, wurde kürzlich durch ein aktuelles Urteil des OLG Köln nochmals unterstrichen. Insbesondere ist der angemessene Umfang der Informationsgrundlage abhängig von dem Grad der Bedeutung, die die jeweilige Entscheidung für das Unternehmen hat (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/olg-koeln-zur-vorstandshaftung-angemessene-informationsgrundlage-ist-essentiell" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag: OLG Köln zur Vorstandshaftung: Angemessene Informationsgrundlage ist essentiell!</a>).</p><p>Nach wohl herrschender Meinung im Aktienrecht darf die Geschäftsleitung bei ihren Entscheidungen neben dem Interesse der Gesellschafter (<em>shareholder</em>) auch die Interessen der Allgemeinheit (<em>stakeholder</em>) berücksichtigen. So ist es, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, durchaus denkbar, etwa zum Zwecke des präventiven Gesundheitsschutzes auf bestimmte geschäftliche Aktivitäten zu verzichten oder Kulanzlösungen anzubieten, auch wenn sich dies auf das Unternehmen (zunächst) finanziell negativ auswirkt.</p><h3>Grenze I: Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht</h3><p>Seine erste Grenze findet das vorbeschriebene weite unternehmerische Ermessen im Hinblick auf den Umgang mit den Folgen des Coronavirus in der allgemeinen Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht. Die Geschäftsleitung ist rechtlich <strong>verpflichtet</strong>, soweit möglich für den langfristigen Bestand des Unternehmens und für seine dauerhafte Rentabilität zu sorgen. Ferner ist sie ganz allgemein <strong>verpflichtet</strong>, Schaden vom Unternehmen soweit möglich abzuwenden.</p><h3>Grenze II: Allgemeine Legalitätspflicht</h3><p>Darüber hinaus ist die Geschäftsleitung verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies naheliegender Weise insbesondere für die Einhaltung arbeits- und arbeitsschutzrechtlicher Pflichten, verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten sowie behördlicher Anordnungen. Aber auch darüber hinaus ergeben sich vielfältige Rechtsfragen:<br><br>Börsennotierte und im Freiverkehr notierte Unternehmen müssen prüfen, ob die individuellen Auswirkungen des Coronavirus auf das Unternehmen eine Insiderinformation begründen, die grundsätzlich ad hoc zu publizieren ist, sofern kein legitimes Aufschubinteresse besteht, vgl. Artt. 7, 17 MAR. Nach der Konsultationsfassung der BaFin zu Modul C der 5. Auflage des Emittentenleitfadens können auch den Emittenten nur mittelbar betreffende Umstände Insiderinformationen sein. Darunter können z.B. Marktdaten oder Marktinformationen fallen, die im Einzelfall auch die Verhältnisse von Emittenten oder Finanzinstrumenten berühren können. Dies kann z. B. bei Naturkatastrophen der Fall sein.<br><br>Wie bereits erwähnt, muss die Geschäftsleitung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen. Im Hinblick auf die Pflicht zur Liquiditätssicherung sind zudem regelmäßig Solvenzprognosen zu erstellen. Dahinter stehen insbesondere die folgenden gesetzlichen Verpflichtungen:</p><ul><li>Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz einer AG oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, muss der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einberufen und ihr dies anzeigen, § 92 Abs. 1 AktG. Entsprechend ist bei der GmbH eine Gesellschafterversammlung spätestens dann einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, § 49 Abs. 3 GmbHG. Darüber hinaus empfiehlt es sich bei der GmbH ggf., eine Gesellschafterversammlung auch bereits zuvor bei krisenhafter Zuspitzung einzuberufen.</li><li>Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (d. h. wenn die Gesellschaft die <strong>fälligen</strong> Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann) oder Überschuldung (d.h. wenn das Vermögen die<em> </em><strong>bestehenden</strong> Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine Fortführungsprognose besteht) muss die Geschäftsleitung innerhalb von drei Wochen einen&nbsp;Insolvenzantrag stellen, §§ 15a, 17, 19 InsO. Bewirkt sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung noch Zahlungen, haftet der Vorstand bzw. der Geschäftsführer dafür ggf. persönlich, § 92 Abs. 2 AktG bzw. § 64 GmbHG. Dazuhin ergibt sich in derartigen Fallkonstellationen häufig <span>„</span>reflexartig<span>“</span> die Frage einer strafbaren Insolvenzverschleppung.</li></ul><p>Das aktuelle, bereits beschlossene Maßnahmenpaket der Bundesregierung (s. o.) beinhaltet insbesondere Förderinstrumente bei krisenbedingtem kurzfristigem Liquiditätsbedarf. Es ist daher essentiell, im Fall der Fälle zu prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe dieser Förderinstrumente vermieden werden kann. Das Risiko flächendeckender Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen dürfte damit deutlich gesunken sein. Allerdings ist unklar, ob die Hilfen jeweils rechtzeitig bei den betroffenen Unternehmen ankommen. Vor einer Überschuldung schützt das aktuelle Maßnahmenpaket der Bundesregierung ebenfalls noch nicht. Es wurde allerdings bereits diskutiert, die Insolvenzantragsfrist von drei Wochen jedenfalls bei Überschuldung vorübergehend zu verlängern bzw. auszusetzen. Ziel einer solchen Maßnahme wäre die Rettung gesunder Unternehmen, die nur wegen der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus in eine Überschuldung geraten. Am 16. März 2020 hat die Bundesjustizministerin nunmehr angekündigt, dass die Insolvenzantragspflicht von drei Wochen für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden solle – ähnlich wie bereits früher bei Hochwasserkatastrophen. Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.<br><br>Soweit es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB handelt, stellt sich im Hinblick auf die aktuell laufende Berichtssaison zudem die Frage, wie die Geschäftsführung mit den Auswirkungen des Coronavirus im Prognosebericht umgeht. Gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB ist im Lagebericht u.a. die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrundeliegende Annahmen sind anzugeben (vgl. auch DRS 20). Der Prognoseberichterstattung kommt gerade in Krisenzeiten eine besondere Bedeutung zu.<br><br>Schließlich stellt sich die Frage, wann und wie Aktiengesellschaften und GmbHs in diesem Jahr ihre Hauptversammlungen bzw. Gesellschafterversammlungen durchführen. Die ordentliche Hauptversammlung (bei der AG) bzw. Gesellschafterversammlung (bei der GmbH) muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden, § 175 Abs. 1 AktG bzw. § 42a Abs. 2 GmbHG. Einzelne große, börsennotierte Aktiengesellschaften haben wegen des Coronavirus bereits eine Verschiebung ihrer diesjährigen Hauptversammlung bekanntgegeben. Bei GmbHs und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften stellt sich die Gefährdungslage wegen des typischerweise weitaus kleineren Gesellschafterkreises deutlich geringer dar. Eine Missachtung dieser Vorgaben kann prinzipiell ein Zwangsgeld oder einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen; in der aktuellen Situation stellt sich insoweit jedoch die Frage, inwieweit ggf. eine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung von § 175 Abs. 1 AktG bestünde. In jedem Fall zu beachten sind behördliche Versammlungsverbote. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass das in Bayern am 16. März 2020 per Allgemeinverfügung erlassene, befristete Veranstaltungs- und Versammlungsverbot gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG auch für Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen gilt (vgl. dazu <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/Veranstaltungsverbote%20und%20Betriebsuntersagungen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Coronavirus: Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen</a>).</p><p>Die praktischen Folgen einer Verschiebung größerer Hauptversammlungen sind durchaus relevant. Geeignete Veranstaltungsorte sind rar und Ersatztermine häufig nur schwer zu erhalten. Dazu kommen ggf. Stornierungskosten für bereits gebuchte Räumlichkeiten. Last but not least kann die Dividende erst nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung zur Auszahlung gelangen. Umgekehrt gibt es für Aktionäre ggf. die Möglichkeit, an der Hauptversammlung online teilzunehmen oder online abzustimmen (§ 118 Abs. 1 und 2 AktG i. V. m. der Satzung) oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu instruieren. Die Frage der Durchführung der Hauptversammlung 2020 ist daher ein gutes Beispiel dafür, wie viele unterschiedliche Aspekte mitunter in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.</p><h3>Die Rolle des Aufsichtsrats</h3><p>Der Aufsichtsrat ist bei alledem wie stets dazu berufen, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG) und den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu prüfen (§ 171 Abs. 1 AktG). Ergänzend zur periodischen Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 Abs. 1 S. 1 AktG) ist der Vorstand seinerseits verpflichtet, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich <span>„</span>aus sonstigen wichtigen Anlässen<span>“</span> zu berichten. Das kann insbesondere bei Ereignissen der Fall sein, die von außen nachteilig auf das Unternehmen einwirken.</p><p>Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> wenden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Homeoffice während der Corona-Krise: Datenschutzrechtliche Vorgaben</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/homeoffice-waehrend-der-corona-krise-datenschutzrechtliche-vorgaben</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Um das Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko des Coronavirus (SARS-CoV-2) zu verringern, entscheiden sich viele Unternehmen gegenwärtig, ihre Beschäftigten nach Möglichkeit von zuhause aus arbeiten zu lassen. Soweit vom heimischen Schreibtisch aus dabei personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist zu berücksichtigen, dass dann die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO ohne weiteres gelten. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen, um einem Datenschutzverstoß vorzubeugen. Gerade angesichts der im Fall der nicht DSGVO-konformen Datenverarbeitung drohenden Bußgelder, dies sollte auch in der derzeitigen Krise nicht außer Acht gelassen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Arbeit im Homeoffice muss – wie auch am normalen Arbeitsplatz im Unternehmen – die Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten gewährleistet sein. Aus diesem in Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO festgeschriebenen Verarbeitungsgrundsatz folgt, dass die betroffenen personenbezogenen Daten</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>(i) vor unbefugter und unberechtigter Verarbeitung sowie vor</span></span></span></li><li><span><span><span>(ii) unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder Beschädigung</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>zu schützen sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Nutzung von Hard- und Software, Speicherung von Arbeitsergebnissen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Dazu ist es im ersten Schritt zwingend erforderlich, dass auch für die Arbeit im Homeoffice ausschließlich die vom Arbeitgeber bereitgestellte Hard- und Software genutzt wird. Dies gilt nicht nur für den genutzten PC sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Speicherung von Arbeitsergebnissen. Eine solche darf nicht auf privaten Speichermedien wie lokalen Festplatten oder ungesicherten USB-Sticks, sondern ausschließlich auf Servern oder sonstiger Hardware des Arbeitgebers und nach Möglichkeit in den dafür vorgesehenen Verzeichnissen und Ordnern erfolgen. Soweit wie möglich sollte von Unternehmensseite dafür die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Mitarbeiter auch von zuhause aus (über eine Internet-Anbindung) auf die IT-Infrastruktur des Arbeitgebers zugreifen zu können. Sofern eine Speicherung nur lokal möglich ist, sollten die betroffenen personenbezogenen Daten dann jedenfalls nur verschlüsselt gespeichert werden. Zudem sollte eine lokale Speicherung bei nächster Gelegenheit auf die üblichen System und die jeweiligen Ordner übertragen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Ausdruck von Arbeitsergebnissen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Ausdruck von Dokumenten im Homeoffice sollte auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Ausgedruckte Dokumente sollten nach Wegfall des Verwendungszwecks unmittelbar vernichtet werden. Soweit der Mitarbeiter über keine Geräte zur datenschutzkonformen Dokumentenvernichtung verfügt, müssen die Ausdrucke zumindest bei nächster Gelegenheit unverzüglich zur Vernichtung mit ins Büro gebracht werden. Eine Entsorgung über den Hausmüll muss in jedem Falle unterbleiben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Zugang zu den personenbezogenen Daten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es muss sichergestellt werden, dass ausschließlich der jeweilige Beschäftigte im Homeoffice Zugang zu den im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Familienangehörige, Mitbewohner oder sonstige Dritte dürfen hierzu keine Gelegenheit erhalten. Aus diesem Grund sollten die Beschäftigten angehalten werden, nach Möglichkeit in einem Raum zu arbeiten, der anderen Personen zumindest temporär nicht zugänglich ist. Alternativ sollte zumindest der Bildschirm so positioniert werden, dass er vor der Einsichtnahme durch Dritte geschützt ist. Beim Verlassen des Raumes sollte das Arbeitsgerät ausgeschaltet oder zumindest die passwortgesicherte Bildschirmsperre aktiviert werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Datenschutzvorfälle</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch im Homeoffice-Bereich gilt, dass Datenschutzvorfälle, also insbesondere die Kenntnisnahme der betroffenen personenbezogenen Daten durch Unbefugte, an den jeweiligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder, sofern ein solcher nicht benannt werden musste, zunächst an die von der Geschäftsführung hierfür bestimmte Stelle im Unternehmen zu melden sind. Sodann muss entschieden werden, wie mit dem Datenschutzvorfall weiter zu verfahren ist, also insbesondere ob eine Meldepflicht gegenüber den Datenschutzbehörden und/oder den Betroffenen besteht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Sonstige Maßnahmen des Arbeitgebers</span></span></span></h3><p>Um die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze zu gewährleisten, sollte den Beschäftigten eine Arbeitsrichtlinie zu den Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Homeoffice an die Hand gegeben werden.</p><p><span><span><span>Für den Arbeitgeber kann sich zusätzlich, je nach Sensibilität der betroffenen Daten, die Pflicht ergeben, vor der Ermöglichung von Homeoffice-Lösungen eine Datenschutzfolgeabschätzung durchzuführen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-frederik-doepke" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Frederik Döpke</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/mathias-zimmer-goertz" target="_blank" rel="noreferrer">Mathias Zimmer-Goertz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus – rechtliche Empfehlungen für Unternehmen in Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-rechtliche-empfehlungen-fuer-unternehmen-russland</link>
                        <description>Coronavirus – rechtliche Empfehlungen für Unternehmen in Russland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die WHO hat die Ausbreitung der COVID-19-Infektion zur Pandemie erklärt, die mittlerweile die meisten Länder weltweit erfasst hat. Schon jetzt zeigen sich ernsthafte wirtschaftliche Auswirkungen. Was gestern noch unmöglich schien, ist heute bereits Realität: Strenge Quarantäne-Maßnahmen werden verhängt, bestimmte Tätigkeiten müssen eingestellt werden, Lieferungen verzögern sich oder fallen aus, Messen und Treffen werden abgesagt, der Reiseverkehr zwischen Ländern wird untersagt usw.</p><p><span><span><span>Wann sich die Situation normalisieren wird, ist derzeit unklar. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie einerseits Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter bzw. Geschäftspartner ergreifen und andererseits ihre eigentliche Tätigkeit fortsetzen müssen. In dieser Mitteilung werden wir rechtliche Aspekte vorstellen, die Ihrem Unternehmen helfen können, das Kerngeschäft weiterzuführen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-938</guid>
                        <pubDate>Sun, 15 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus und Datenschutz: Welche Daten dürfen inwieweit verarbeitet werden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-und-datenschutz-welche-daten-duerfen-inwieweit-verarbeitet-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Nicht nur, aber insbesondere in Arbeitsverhältnissen stellt sich in Zeiten der Corona-Pandemie die Frage, ob entsprechende Daten über die Mitarbeiter erhoben und verarbeitet werden dürfen. Darf der Arbeitgeber wissen, ob ein Mitarbeiter sich infiziert hat? Wenn dies der Fall sein sollte, was gilt dann im Hinblick auf die Daten der näheren Kontaktpersonen dieses Mitarbeiters? Und was gilt für sonstige Gäste und Besucher des Unternehmens? Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben am vergangenen Freitag, den 13. März 2020, in der Datenschutzkonferenz (DSK) eine gemeinsame Empfehlung zum Umfang der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten veröffentlicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Corona-bezogene Daten sind Gesundheitsdaten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kernaussage der Aufsichtsbehörden lautet, dass der Schutz personenbezogener Daten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion sich nicht entgegenstehen, solange diese Maßnahmen verhältnismäßig sind. Zwar handelt es sich bei personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in der Regel um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, weil ein Bezug zwischen der jeweiligen Person und ihrem Gesundheitszustand hergestellt wird. Gesundheitsdaten sind sehr sensible Daten und daher vom Gesetz besonders geschützt, so dass sie grundsätzlich nur sehr restriktiv verarbeitet werden dürfen. Dennoch können für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz der eigenen Mitarbeiter bei einer datenschutzkonformen Verarbeitung auch solche Daten verarbeitet werden, weil die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) Ulrich Kelber jetzt im Mittelpunkt steht.</span></span></span></p><h3>Zulässige Datenverarbeitungen</h3><p><span><span><span>Aber auch in Zeiten von Corona sind die Grundsätze einer rechtmäßigen Datenverarbeitung der DSGVO zu beachten. Konkret heißt das vor allem: Jede Datenverarbeitung muss auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können und darf nicht unverhältnismäßig sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Regel werden die folgenden Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässig sein:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn, um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen. Hierzu zählen insbesondere Informationen zu den Fällen:</span></span></span><br><br><span><span><span>- in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat;</span></span></span><br><span><span><span><span><span><span>- in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.</span></span></span></span><br>&nbsp;</span></span></li><li><span><span><span>Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Gästen und Besuchern, insbesondere um festzustellen, ob diese</span></span></span><br><br><span><span><span>- selbst infiziert sind oder im Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person standen;</span></span></span><br><span><span><span>- sich im relevanten Zeitraum in einem vom RKI als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Diese Datenverarbeitungen können alle auf gesetzliche Erlaubnistatbestände aus der DSGVO und dem BDSG gestützt werden. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist daher regelmäßig nicht erforderlich und dürfte im Zweifel an der fehlenden Freiwilligkeit scheitern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grenzen der Datenverarbeitung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Allerdings sind darüber hinausgehende Datenverarbeitungen nicht mehr ohne weiteres erlaubt. So ist die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist. In der Regel ist der Name des Betroffenen daher nicht zu nennen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unverändert gelten natürlich die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten weiter. Auch dürfen die Daten ausschließlich zweckgebunden verarbeitet werden. Nach Wegfall des konkreten Verarbeitungszweckes, hier also spätestens mit dem Ende der Corona-Pandemie, sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink stellt darüber hinaus in einem eigenen FAQ zum Thema Corona klar, dass Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse in der Regel nicht dem Arbeitgeber zustehen, sondern nur den staatlichen Gesundheitsbehörden. Die Arbeitgeber seien daher aufgefordert, im Zweifel den Kontakt zu den Gesundheitsbehörden zu suchen und nicht </span></span>„<span><span>auf eigene Faust</span></span>“<span><span>, schon gar nicht gegen den Willen der Beschäftigten, Gesundheitsdaten zu erheben (vgl. <a href="https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/03/FAQ-Corona.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/03/FAQ-Corona.pdf</a>).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Offenlegung durch Betroffene</span></span></span></h3><p><span><span><span>Unbeschadet dessen bestehen jedoch auch für die Beschäftigten selbst regelmäßig Rücksichts-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber und Dritten. Insbesondere stellt nach Auffassung der Datenschutzbehörden die Pflicht zur Information des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn über das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus eine solche Nebenpflicht zum Schutz hochrangiger Interessen Dritter dar, aus der unter gewissen Voraussetzungen auch eine Offenlegungsbefugnis bezüglich personenbezogener Daten der direkten Kontaktpersonen folgt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die ausführlichen Hinweise der DSK sind <a href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Gesundheit_Soziales/GesundheitSozialesArtikel/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer">Susanne Klein</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus: Auswirkungen auf IT-Verträge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-auswirkungen-auf-it-vertraege</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Coronavirus </span></span>„<span><span>SARS-CoV-2</span></span>“<span><span> wird immer mehr zur Belastung für Menschen und Wirtschaft. Angesichts der rasanten Entwicklung kann eine Erkrankung von Mitarbeitern oder eine behördliche Quarantäne der Betriebsstätte auch für IT-Auftragnehmer dazu führen, dass Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich eingehalten werden können. Das kann Ansprüche der Auftraggeber auslösen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aus aktuellem Anlass geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen, die sich im Umgang mit IT-Verträgen für Auftragnehmer stellen. Ebenso finden Sie eine Liste mit Empfehlungen, die wir aufgrund der rechtlichen Anforderungen und unserer Erfahrungen zusammengestellt haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Informationspflichten</span></span></span></h3><p>Sobald sich abzeichnet, dass es zu Verzögerungen oder Ausfällen bei der Auftragserfüllung kommt, sollten Sie Ihre Vertragspartner vorsorglich und unverzüglich informieren.</p><p>IT-Verträge enthalten regelmäßig Informationspflichten des Auftragnehmers, beispielsweise für den Fall, dass dieser mit seiner Leistung in Verzug zu kommen droht oder dass Leistungshindernisse absehbar sind. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht hinreichend nach, können alleine deswegen Schadensersatzansprüche drohen.</p><p><span><span><span>Sind Informationspflichten nicht ausdrücklich im IT-Vertrag geregelt, so können diese sich aus dem Gesetz ergeben. Denn jeder Vertragspartner ist zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei verpflichtet. Dazu gehört es auch, den Vertragspartner darüber zu informieren, dass ein Verzug mit der Leistungserbringung droht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Verpflichtung zur Leistungserbringung</span></span></span></h3><p>Für viele Auftragnehmer stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet sind und ob dies dauerhaft oder nur vorübergehend gilt.</p><p><span><span><span>Wie so oft gilt auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an. Auftragnehmer sollten jedoch auf keinen Fall pauschal annehmen, nicht mehr zur Leistung verpflichtet zu sein. Es können dann nicht nur Schadensersatzansprüche der Auftraggeber drohen, sondern schlimmstenfalls die Rückabwicklung des gesamten Auftrags oder eine Ersatzvornahme durch einen Wettbewerber auf Ihre Kosten.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.1 Unmöglichkeit der Leistungserbringung</span></span></span></strong></p><p>Das deutsche Recht sieht zunächst vor, dass ein Schuldner eine Leistung nicht mehr erbringen muss, wenn ihm die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Dies kann auch vorübergehend gelten. Der Schuldner kann die Leistung zudem verweigern, wenn der erforderliche Aufwand des Schuldners in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Das Gesetz kennt hier im Einzelnen mehrere Fallgruppen, aber alle unterliegen hohen Tatbestandsvoraussetzungen. Eine Unmöglichkeit wird mehr die Ausnahme als der Regelfall sein.</p><p>IT-Projekte können zwar durch Ausfall von Personal schnell gefährdet sein. Auch ist der Aufwand, sich um geeignetes Ersatzpersonal zu kümmern, sehr hoch und meistens wegen der erforderlichen Einarbeitungszeit von Ersatzkräften bei engen Zeitplänen nicht dazu geeignet, einen Verzug noch rechtzeitig verhindern zu können. Auch andere Umstände können derzeit die Ausführung von IT-Projekten stören oder – vermeintlich – unmöglich machen.</p><p><span><span><span>Dennoch gilt hier: Nehmen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit nicht pauschal an, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die gesetzlichen Anforderungen an eine </span></span>„<span><span>Unmöglichkeit</span></span>“<span><span> oder einen unverhältnismäßigen Aufwand der Leistungserbringung sind hoch, in den meisten Fällen wohl zu hoch. Gerade im IT-Bereich können die meisten Leistungen von überall auf der Welt </span></span>„<span><span>remote</span></span>“<span><span> erbracht werden, d. h. selbst eine behördliche Quarantäne-Anordnung muss dank Home-Office nicht zwingend dazu führen, dass die Leistungserbringung unmöglich wird. Verweigern Sie zu Unrecht die Leistung, können Sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt – und daneben weiterhin zur Leistung verpflichtet – sein.</span></span></span></p><p><strong>2.2 Eine Frage des Verschuldens</strong></p><p><span><span><span>Aber nur weil keine vorübergehende Unmöglichkeit und damit auch keine Befreiung von der der Leistungspflicht vorliegen, bedeutet dies noch nicht, dass die derzeitige Ausnahmesituation gänzlich unberücksichtigt bleibt. Die meisten nachteiligen Rechtsfolgen (Schadensersatzansprüche u. Ä.) erfordern ein Verschulden. Dieses wird zwar bei einer Verletzung der Leistungspflicht grundsätzlich vermutet, aber der Auftragnehmer kann sich hier gegebenenfalls exkulpieren, d. h. nachweisen, dass ihn am Leistungsverzug kein Verschulden, also nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, trifft.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.3 Vertragliche Garantien</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Häufig haben Auftragnehmer eine vertragliche Garantie zur Leistungserbringung, insbesondere zur Leistung von kritischen Meilensteinen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, übernommen. Je nach Ausgestaltung einer solchen Garantie kann dies im Falle der nicht (rechtzeitig) erbrachten Leistung und damit der Verletzung der abgegebenen Garantie zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen. In solchen Fällen kommt auch keine Exkulpation in Betracht.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2.4 Vertragliche Klauseln zu </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span> / </span></span>„<span><span>Höhere Gewalt</span></span>“</span></strong></p><p><span><span><span>Aber selbst bei der scheinbaren Verletzung von Garantien können gegebenenfalls noch Vertragsklauseln helfen, die für gerade solche Ausnahmesituationen wie Epidemien oder andere Katastrophen gedacht sind. Viele Verträge sehen solche sogenannte </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klauseln vor. Diese sollen die Parteien im Falle von höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten teilweise oder ganz, oft begrenzt auf die Dauer des Ereignisses, freistellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das den Sphären der Vertragsparteien nicht zuzuordnen ist. Die Auswirkungen von Epidemien können in einzelnen Regionen zur Annahme von </span></span>„<span><span>höherer Gewalt</span></span>“<span><span> führen. Ob und wann Sie tatsächlich von einer Leistungspflicht befreit sind – und welche Rechte Ihrem Vertragspartner in diesem Fall zustehen – ist allerdings abhängig von der Formulierung der konkreten Klausel, dem anwendbaren Recht und den Einzelheiten des Falles. Bei diesen Klauseln gibt es unzählige Ausgestaltungen, so dass hier stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Es kann auch einen Unterschied machen, ob diese Klausel nur Teil der AGB ist oder einzelvertraglich verhandelt wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Relevante IT-Verträge sollten also auf das Vorhandensein und die Wirksamkeit von </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klauseln geprüft werden. Sie sollten sich aber unter keinen Umständen vorschnell auf eine </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klausel verlassen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Haftung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung</span></span></span></h3><p>Können Sie Ihren Leistungsverpflichtungen aus einem IT-Vertrag nicht nachkommen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers oder auch zu einer Beendigung oder Rückabwicklung des Vertrages führen. Schlimmstenfalls ist hierzu nicht einmal eine Abmahnung des Auftraggebers notwendig.</p><p>Wir empfehlen daher dringend, dass Sie alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitsfähigkeit Ihres Unternehmens aufrecht zu erhalten. Dies umfasst insbesondere Personalfragen wie auch Präventionsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Dokumentieren Sie sämtliche Maßnahmen, Entscheidungen und sonstiges Vorgehen wie interne Diskussionen usw., um im Streitfalle belegen zu können, dass Sie kein Verschulden trifft, wenn Sie eine Leistung nicht mehr erbringen können.</p><p>Dabei ist aber ebenfalls zur Vorsicht zu raten: Zu weitgehende Präventivmaßnahmen, beispielsweise die bewusste Entscheidung, zum Wohle der Mitarbeiter bestimmte Aufträge vorübergehend nicht mehr auszuführen, kann schlimmstenfalls zu einer vorsätzlichen Vertragsverletzung führen, womit Sie sich auch sämtlichen Haftungsbegrenzungen berauben. Vorsorge- und Gegenmaßnahmen eines Unternehmens sind eigene unternehmerische Entscheidungen und führen nicht per se zur Annahme von höherer Gewalt. Hier besteht also zumindest höherer Rechtfertigungsbedarf.</p><p><span><span><span>Sollte daher erkennbar sein, dass bestimmte Arbeiten nicht mehr guten Gewissens erledigt werden können, sollten Sie hier stets versuchen, zunächst gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner eine angebrachte Lösung zu finden. Im Einzelfall kann sogar ein – gegenseitiges – Recht zur Vertragsanpassung bestehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Unsere Empfehlungen:</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Prüfen Sie, ob eine rechtzeitige Leistungserbringung tatsächlich objektiv unmöglich geworden ist</span></span></span></li><li><span><span><span>Prüfen Sie Ihre Vertragsverhältnisse auf das Bestehen und die Ausgestaltung von<br>- Informationspflichten<br>- Garantien<br>- </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span> –Klauseln<br>- verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen oder sonstigen Sanktionen</span></span></span></li><li><span><span><span>Informieren Sie Ihre Vertragspartner frühzeitig über drohende Leistungsausfälle und Verzögerungen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren Auftraggebern kann eine konstruktive Umgebung und Lösungen für beide Seiten schaffen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Nehmen Sie keinesfalls vorschnell an, nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein.</span></span></span></li><li><span><span><span>Ergreifen und dokumentieren Sie alle betrieblichen Vorsichtsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus und zur Aufrechterhaltung Ihres Geschäftsbetriebs.</span></span></span></li><li><span><span><span>Unterscheiden Sie stets, ob Leistungshindernisse tatsächlich durch höhere Gewalt geschaffen wurden oder ob unternehmerische Entscheidungen erst zum Leistungshindernis führen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Prüfen Sie, ob für den Fall einer Betriebsschließung oder bei Leistungsausfällen eine Versicherung besteht, die etwaige Schäden Ihrerseits abdeckt.</span></span></span></li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank" rel="noreferrer">Lennart Kriebel</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wojtek-ropel" target="_blank" rel="noreferrer">Wojtek Ropel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Möglichkeiten zur beschleunigten Beschaffung in Zeiten der „Corona-Krise“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moeglichkeiten-zur-beschleunigten-beschaffung-zeiten-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span><em>Hessen schreibt Blitzbeschaffung für Schutzanzüge aus</em><span>“</span> – dies war eine der vielen Schlagzeilen, die man in den letzten Tagen im Zuge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in Deutschland lesen konnte. Gerade in Krisenzeiten wird das Vergaberecht als potenzieller Hemmschuh für schnelle Beschaffungen angesehen. Umso wichtiger, dass öffentliche Auftraggeber die im Vergaberecht bestehenden Möglichkeiten für die Durchführung von beschleunigten Vergabeverfahren kennen und konsequent nutzen: </span></span></p><h3><span>1. Verkürzung der Regelfristen </span></h3><p><span><span>Bei der EU-weiten Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen besteht die Möglichkeit, die für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Regelfristen im Fall einer <span>„</span>hinreichend begründeten Dringlichkeit<span>“</span> zu verkürzen (z. B. § 15 Abs. 3 VgV, § 16 Abs. 3, Abs. 7 VgV). Bei der regelmäßig schnellsten Vergabeart – dem offenen Verfahren – ist eine Verkürzung auf 15 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung zulässig. Für die Verkürzung der regelmäßigen Mindestfrist bedarf es objektiver Gründe, die zwar das Vergabeverfahren nicht völlig ausschließen, es dem Auftraggeber aber unmöglich machen, die Regelfrist von 30 Tagen im offenen Verfahren bei elektronischer Angebotsabgabe einzuhalten. Bei einem akuten Beschaffungsengpass, der zu einer Gefährdung der Versorgung medizinischer Einrichtungen mit notwendiger Ausrüstung führen würde, sind diese Voraussetzungen gegeben.</span></span></p><p><span><span>Ob die Verkürzung der Regelfrist nicht auf Versäumnisse des öffentlichen Auftraggebers zurückgeführt werden darf – Rechtsgedanke des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV – ist umstritten. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn der Eilbedarf jedenfalls auf der unerwartet gesteigerten Nachfrage von Schutzausrüstung beruht und nicht auf grundlegenden strukturellen Mängeln beim öffentlichen Auftraggeber.</span></span></p><h3><span><span>2. Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb</span></span></h3><p><span><span>Noch schneller geht es, wenn der öffentliche Auftraggeber direkt mit lieferfähigen Unternehmen verhandeln kann. Das Mittel der Wahl ist dabei im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – eine Verfahrensart, die keine vorherige EU-weite Bekanntmachung der Beschaffungsabsicht vorsieht – und im Unterschwellenbereich die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Da in diesem Verfahren der Wettbewerb wesentlich eingeschränkt wird, ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 VgV bzw. die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 UVgO nur beim Vorliegen der Voraussetzungen eng auszulegender Ausnahmetatbestände zulässig.</span></span></p><p><span><span>Bei der Beschaffung von Schutzkleidung kommt insbesondere § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (bzw. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO) in Betracht. Hiernach müssen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vorliegen, die der öffentliche Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die es nicht zulassen, die Mindestfristen für die Durchführung eines Vergabeverfahrens einzuhalten. Im Vergleich zur Abweichung von den Regelfristen (Siehe 1.), sind die Voraussetzungen noch deutlich strenger und werden von der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Der öffentliche Auftraggeber muss die bedrohten Rechtsgüter einerseits und die vergaberechtliche Pflicht zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gegeneinander abwägen und diesen Abwägungsprozess dokumentieren. Dieses <span>„</span>Pendel<span>“</span> schlägt insbesondere dann zugunsten der bedrohten Rechtsgüter aus, wenn besonders hochrangige Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit etc.) betroffen sind und deren Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht bzw. schon eingetreten ist. Bei der Versorgung mit Schutzausrüstung sind besonders hochrangige Rechtsgüter betroffen, die auch unmittelbar beeinträchtigt sind. Insbesondere dient die Versorgung mit Schutzausrüstung nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Ziel, die unkontrollierte Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu hemmen.</span></span></p><p><span><span>Weiterhin muss die Notlage unvorhersehbar gewesen sein. Unvorhersehbar sind solche Ereignisse, die außerhalb des üblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebens stehen. Zwar gab es auch in der Vergangenheit bereits Pandemien, von einer Üblichkeit oder Vorhersehbarkeit eines konkreten Ausbruches kann aber nicht ausgegangen werden.</span></span></p><p><span><span>Schließlich darf der Engpass nicht auf Versäumnissen des öffentlichen Auftraggebers beruhen. Bestehen hier Zweifel, ob der Engpass nicht (auch) auf strukturellen Versäumnissen des Auftraggebers zurückzuführen ist, könnte als Alternative zumindest über eine Interimsvergabe (siehe nachfolgend <strong>3.</strong>) nachgedacht werden.</span></span></p><h3><span><span>3. Interimsvergaben als Mittel der temporären Deckung eines Beschaffungsbedarfs</span></span></h3><p><span><span>Bei Interimsaufträgen handelt es sich um Aufträge, die direkt vergeben werden und zeitlich bis zum frühest möglichen Abschluss des vergaberechtlich vorgeschriebenen EU-weiten Vergabeverfahrens befristet sind. Sie dienen damit einer zeitlich begrenzten Überbrückung eines Engpasses, während zeitgleich ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt wird. Die Interimsvergabe ist somit kein Instrument der dauerhaften Bedarfsdeckung.</span></span></p><p><span><span>Interimsvergaben sind im Vergaberecht nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Rechtsprechung für bestimmte Notsituationen anerkannt (z. B. KG, Beschl. v. 29.02.2012 – Verg 8/11). Im Fall von Beschaffungen der Daseinsvorsorge sind Interimsvergaben nach der Rechtsprechung sogar dann zulässig, wenn der Engpass auf einem Verschulden des öffentlichen Auftraggebers zurückzuführen ist. Zeitlich ist die Interimsvergabe auf den notwendigen Zeitraum zu beschränken, der für die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens erforderlich ist.</span></span></p><h3><span><span>4. Rahmenvereinbarungen ausschöpfen und überschreiten</span></span></h3><p><span><span>Wenn der öffentliche Auftraggeber über eine bestehende Rahmenvereinbarung mit einem Dienstleister über Schutzkleidung oder andere dringend benötigte Artikel verfügt, ist diese das schnellste und flexibelste Instrument für entsprechende Einzelaufträge. Bei Rahmenvereinbarungen muss das Beschaffungsvolumen nicht vorab abschließend festgelegt werden. Allerdings nimmt die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Verpflichtung an, zumindest eine Obergrenze bei der Menge zu definieren (Urt. v. 19.12.2018 – C-216/17 – allerdings zu den alten Vergaberichtlinien).</span></span></p><p><span><span>Selbst wenn die in der Rahmenvereinbarung festgelegte Obergrenze überschritten wird, führt dies aber noch nicht zwingend zu einem neuen Vergabeverfahren. Denn auch auf Rahmenvereinbarungen ist die Vorschrift des § 132 GWB zu nachträglichen Auftragsänderungen anwendbar. Wenn der Wert der nachträglichen Beauftragung den Schwellenwert von EUR 214.000 für Dienstleistungsaufträge nicht überschreitet und zugleich ein Volumen von 10 Prozent des ursprünglich beauftragten Wertes nicht überschritten wird, ist die Zusatzbeauftragung bereits auf der Grundlage von § 132 Abs. 3 Satz 1 GWB zulässig.</span></span></p><p><span><span>Wertmäßig höhere Nachbestellungen wiederum dürften in Krisenzeiten auch von § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB abgedeckt sein. Hiernach darf der öffentliche Auftraggeber Änderungen vornehmen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Dies dürfte bei der <span>„</span>Corona-Krise<span>“</span> der Fall sein. Wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags hierdurch nicht ändert und die Nachbestellung einen Wert von 50 Prozent des ursprünglichen Auftrags nicht überschreitet (§ 132 Abs. 2 Satz 2 GWB), ist diese Auftragsänderung ohne ein neues Vergabeverfahren zulässig. Eine solche Auftragsänderung ist gemäß § 132 Abs. 5 GWB aus Transparenzgründen im Amtsblatt der EU bekannt zu machen.</span></span></p><h3><span><span>+++ Update am 23. März 2020 +++</span></span></h3><p><span><span>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 19. März 2020 das <span>„</span>Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2<span>“</span> an Bund, Länder und Kommunale Spitzenverbände versandt. Das Rundschreiben erklärt die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für gegeben, wenn dies der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dient. Das Rundschreiben ist unter folgendem <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/rundschreiben-anwendung-vergaberecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6%20" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a> verfügbar.</span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer">Sascha Opheys</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-937</guid>
                        <pubDate>Thu, 12 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-auswirkungen-vertragsverhaeltnissen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Coronavirus </span></span></span>„<span><span><span>SARS-CoV-2</span></span>“<span><span> wird immer mehr zur Belastung für Menschen und Wirtschaft. Angesichts der rasanten Entwicklung kann eine Erkrankung von Mitarbeitern oder die behördliche Anordnung von Quarantäne für Auftragnehmer dazu führen, dass Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich eingehalten werden können. Aber auch Auftraggeber können Mitwirkungspflichten unterliegen, die sie möglicherweise nicht mehr erfüllen können. Ansprüche der jeweils anderen Vertragspartei können die Folge sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aus aktuellem Anlass geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen. Ebenso finden Sie eine Liste mit Empfehlungen, die wir aufgrund der rechtlichen Anforderungen und unseren Erfahrungen zusammengestellt haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Informationspflichten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sobald sich abzeichnet, dass es zu Verzögerungen oder Ausfällen bei der Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen kommt, sollten Sie Ihre Vertragspartner vorsorglich und unverzüglich informieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Viele Verträge enthalten Informationspflichten, beispielsweise für den Fall, dass ein Verzug der Leistung droht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sind Informationspflichten nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt, so können diese sich auch aus dem Gesetz ergeben. Denn jeder Vertragspartner ist zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Partei verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kommt die betroffene Vertragspartei diesen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht hinreichend nach, können Vertragsstrafen ausgelöst werden. Zudem drohen Schadensersatzansprüche.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Verpflichtung zur Leistungserbringung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für viele Auftragnehmer stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet sind und ob dies dauerhaft oder nur vorübergehend gilt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wie so oft gilt auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an. Auftragnehmer sollten jedoch auf keinen Fall pauschal annehmen, nicht mehr zur Leistung verpflichtet zu sein. Es können Schadensersatzansprüche der Auftraggeber drohen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2.1 Vertragliche Garantien</span></span></span></h3><p><span><span><span>Häufig haben Auftragnehmer eine vertragliche Garantie zur Leistungserbringung, insbesondere zur Leistung an einem bestimmten Zeitpunkt, übernommen. Je nach Inhalt kann dies im Falle der nicht (rechtzeitig) erbrachten Leistung, zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2.2 Vertragliche Klauseln zu </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span> /&nbsp;</span></span>„<span><span>Höhere Gewalt</span></span>“</span></h3><p><span><span><span>Viele Verträge sehen sogenannte </span></span>„<span><span>Force Majeure"-Klauseln vor. Diese sollen die Parteien im Falle von höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten teilweise oder ganz, oft begrenzt auf die Dauer des Ereignisses, freistellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das den Sphären der Vertragsparteien nicht zuzuordnen ist. Die Auswirkungen von Epidemien können in einzelnen Regionen zur Annahme von Höherer Gewalt führen. Ob und wann Sie tatsächlich von einer Leistungspflicht befreit sind – und welche Rechte Ihrem Vertragspartner in diesem Fall zustehen – hängt von der Ausgestaltung der Klausel, ihrer Wirksamkeit, dem anwendbaren Recht und den konkreten Umständen des Falles ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Verträge sollten auf das Bestehen und die Wirksamkeit von </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klauseln geprüft werden. Dennoch sollten Sie sich unter keinen Umständen leichtfertig auf eine </span></span>„F<span><span>orce Majeure</span></span>“ <span><span>- Klausel verlassen. Häufig haben die Klauseln nur klarstellende Bedeutung und erweitern die Leistungsfreiheit der Parteien nicht über das gesetzliche Maß hinaus. Eine pauschale Einstufung des Coronavirus als ein Fall von Höherer Gewalt ist überdies nicht möglich.</span></span></span></p><h3>2.3 Unmöglichkeit der Leistungserbringung</h3><p><span><span><span>Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Schuldner eine Leistung nicht mehr erbringen muss, wenn ihm die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Dies kann auch vorübergehend gelten. Der Schuldner kann die Leistung zudem verweigern, wenn der erforderliche Aufwand des Schuldners in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubiger steht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einem Ausfall von Personal können einzelne Leistungen oder ganze Projekte schnell gefährdet sein. Der Aufwand, sich um geeignetes Ersatzpersonal zu kümmern, ist hoch. Auch andere Umstände können die Leistungserbringung stören oder - vermeintlich - unmöglich machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dennoch gilt auch hier: Nehmen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit nicht pauschal an, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die gesetzlichen Anforderungen an eine </span></span>„<span><span>Unmöglichkeit</span></span>“ <span><span>oder einen unverhältnismäßigen Aufwand der Leistungserbringung sind hoch. Verweigern Sie zu Unrecht die Leistung, können Sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt – und daneben weiterhin zur Leistung verpflichtet – sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Haftung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Können Sie Ihren Leistungsverpflichtungen nicht nachkommen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen der anderen Partei führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beachten Sie: Grundsätzlich vermutet das Gesetz, dass Sie für die mangelnde Leistungserbringung auch verantwortlich sind. Sie müssen gegebenenfalls beweisen, dass Sie einen Leistungsausfall nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Welche Sorgfaltsanforderungen zu stellen und welche betrieblichen Maßnahmen zu ergreifen sind, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Dokumentieren Sie aber sämtliche Maßnahmen, um im Streitfall belegen zu können, dass Sie kein Verschulden trifft, wenn Sie eine Leistung nicht mehr erbringen konnten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mangelnde Leistungserbringung kann überdies zu einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsrecht führen. Schlimmstenfalls ist, beispielsweise bei entsprechender Vertragsgestaltung, hierzu nicht einmal eine Abmahnung der anderen Partei notwendig. Die Beurteilung, ob und inwieweit ein Vertrag gekündigt werden oder die andere Partei zurücktreten kann, ist von vielen Faktoren abhängig. Im Einzelfall kann auch ein – gegenseitiges – Recht zur Vertragsanpassung bestehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Unsere Empfehlungen:</span></span></span></h3><ul><li>Prüfen Sie Ihre Vertragsverhältnisse auf das Bestehen von:</li></ul><p>- Garantien<br>- <span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klauseln</span></span></span><br>- <span><span><span>Vertragsstrafen<br>- Informationspflichten<br>- Mitwirkungspflichten<br>- Leistungszeiten</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Führen Sie basierend hierauf eine Risikoabschätzung durch. Gehen Sie – trotz einer </span></span>„<span><span>Force Majeure</span></span>“<span><span>-Klausel – nicht vorschnell davon aus, nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet zu sein.</span></span></span></li><li><span><span><span>Informieren Sie Ihre Vertragspartner frühzeitig über drohende Leistungsausfälle: Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Ihren Auftraggebern kann eine konstruktive Umgebung und Lösungen für beide Seiten schaffen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Dokumentieren Sie alle ergriffenen betrieblichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung Ihres Geschäftsbetriebs. Diese müssen Sie im Streitfall ggf. darlegen und beweisen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Prüfen Sie, ob für den Fall einer Betriebsschließung oder bei Leistungsausfällen eine Versicherung besteht, die etwaige Schäden Ihrerseits abdeckt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten wenden.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-934</guid>
                        <pubDate>Wed, 11 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Arbeitsrecht-ABC</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-arbeitsrecht-abc</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Über das Coronavirus „</span></span></span>SARS-CoV-2<span><span><span>“ wird viel geschrieben, gesprochen und gehustet. Vieles bleibt dennoch unklar. Die Krankheit breitet sich aus und die Hysterie dazu noch viel schneller.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>deshalb mein Blog zum </span></span></span><span><span><span>„Coronavirus-</span></span></span>SARS-CoV-2<span><span><span>“ aus arbeitsrechtlicher Sicht in 26 (tatsächlich ohne X und ohne Y in 24) Buchstaben:</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>A wie Arbeitspflicht: </strong></span></span></span><span><span><span>Das Erbringen der Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch in Zeiten des Coronavirus. Soweit der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>B wie Beschäftigtendatenschutz: </strong></span></span></span><span><span><span>Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur erfragen und verarbeiten, wenn dies zur </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> ist. Hierzu gehört grundsätzlich nicht die Frage, wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus´) oder nach Krankheitssymptomen des Coronavirus. Bei Krankheitswellen, wie dem Coronavirus, könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, insbesondere zum Schutz der Belegschaft, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Rein vorsorglich sollte die Einwilligung der befragten Mitarbeiter eingeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>C wie Coronavirus:</strong></span></span></span><span><span><span> Virustyp, der Wirbeltiere infiziert und bei Menschen Erkältungskrankheiten auslöst, die harmlos aber auch tödlich verlaufen können. Das Coronavirus wird auf die Wirtschaft und die Arbeitsverhältnisse weitreichende Auswirkungen haben.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D wie Dienstreise:</strong></span></span></span><span><span><span> Dienstreisen gehören zur Arbeitspflicht. Konkrete Dienstreisen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts anordnen, jedenfalls, wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit dem Beruf verbunden ist. Jedenfalls so lange keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen vorliegen, können auch Dienstreisen in </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Coronavirus-Gebiete</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> angeordnet werden, soweit dies im Übrigen noch billigem Ermessen entspricht.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>E wie Entgeltfortzahlung:</strong></span></span></span><span><span><span> Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer gesund sind, aus Angst vor einer Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheinen oder aufgrund eines Kontaktes mit einer erkrankten Person behördlich unter Quarantäne gestellt wurden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>F wie Fürsorgepflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass er zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden. Arbeitgeber sind berechtigt und auch verpflichtet, beispielsweise Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von der Belegschaft fernzuhalten, Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder zu verbieten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wie bspw. Desinfektionsmittel bereitzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>G wie Gesundheitsschutz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitgeber sind berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuweisen. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit kann angeordnet werden, regelmäßig die Hände zu desinfizieren, einen Mundschutz oder Einweghandschuhe zu tragen und regelmäßig zu wechseln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>H wie Home-Office:</strong></span></span></span><span><span><span> In einer Vielzahl von Betrieben und Unternehmen wird derzeit verstärkt im Home-Office gearbeitet. Soweit es bisher keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zum Home-Office gibt, sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ist dies eine Pflichtverletzung. Andererseits ist auch der Arbeitgeber ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt, Home-Office anzuordnen. Soweit möglich ist es aber in Zeiten des Coronavirus´ sicherlich eine sinnvolle Möglichkeit, Home-Office wahrzunehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>I wie Impfzwang:</strong></span></span></span><span><span><span> Für das Coronavirus gibt es derzeit noch keinen Impfstoff. Selbst wenn es eine Impfung gäbe, könnte der Arbeitgeber nicht einseitig kraft Direktionsrecht einen Impfzwang anordnen. Dies wäre unverhältnismäßig und würde nicht billigem Ermessen entsprechen und gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>J wie Jobcenter:</strong></span></span></span><span><span><span> Es treffen die ersten Meldungen ein, dass auch Jobcenter aufgrund des Coronavirus´ geschlossen sind. Geöffnete Jobcenter können aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Beantragung und Durchführung von Kurzarbeit unterstützen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>K wie Kurzarbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Ausfall von Arbeitnehmern durch Erkrankung mit dem Coronavirus oder durch Quarantänemaßnahmen sowie die wahrscheinlichen Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten wird dazu führen, dass auch der Betriebsablauf in Deutschland (stark) eingeschränkt werden wird. Mit dem Instrument der Kurzarbeit, wie sie derzeit geregelt ist, aber wie sie auch wohl durch die Politik angepasst werden wird, können diesen Problemen begegnet werden. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen.</span></span></span></p><p><strong>L wie Leistungsverweigerungsrecht: </strong>Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer Tätigkeit geringer zu bewerten sind, wie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Coronavirus-Risikogebiet einerseits die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, andererseits die Erforderlichkeit der Dienstreise, die Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise oder die Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort gegeneinander abzuwägen. Beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Risikogebiet, wenn die Dienstreise nicht zwingend erforderlich ist, verschoben werden könnte oder auch ein Treffen an einem neutralen Ort möglich wäre.</p><p><span><span><span><strong>M wie Mitteilungspflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Um der Fürsorgepflicht in Zeiten des Coronavirus´ nachkommen zu können, sind einerseits Arbeitgeber berechtigt zu fragen, andererseits Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft zu geben, ob sie sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben und/oder ob sie Symptome des Coronavirus´ haben.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>N wie Nacharbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Die Arbeitsleistung ist eine sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Fixschuld</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Dies bedeutet, dass die Arbeit zu den jeweils vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeiten erbracht werden muss. Wenn aus Angst vor einer Ansteckung vom Arbeitnehmer die Arbeit nicht während der Arbeitszeit erbracht wird, kann sie nicht nachgeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>O wie Organisationspflichten:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber hat auf Basis der Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen vor dem Coronovirus und einer Ansteckung der Arbeitnehmer zu organisieren. In der Praxis wird von Arbeitgebern häufig angeordnet, nicht erforderliche Dienstreisen abzusagen, Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen nicht zu besuchen, in größerem Umfang wird Home-Office angeboten, Desinfektionsmittel und sonstige Schutzmaßnahmen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>P wie Private Reise:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer das private Reisen in deren Freizeit zu untersagen. Selbst Reisen in Corona-Risikogebiete können nicht untersagt werden. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, nach deren Rückkehr eine </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Quarantäne</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> anzuordnen oder den Arbeitnehmer vom Betrieb fernzuhalten und beispielsweise im Home-Office arbeiten zu lassen. Wenn Arbeitnehmer vorsätzlich in einem Coronavirus-Risikogebiet Urlaub machen und sich danach nicht an die Anweisung des Arbeitgebers halten, während der Inkubationszeit dem Betrieb fernzubleiben, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Q wie Quarantäne:</strong></span></span></span><span><span><span> Personen, die nicht krank sind, aber sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder mit erkrankten Personen Kontakt hatten, werden derzeit auf behördliche Anordnungen in Quarantäne gesteckt. Während der Dauer der Quarantäne können Arbeitnehmer keine oder nur sehr eingeschränkt Arbeitsleistung erbringen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht deshalb nicht. Es handelt sich nicht um einen Fall der Entgeltfortzahlung. Wenn zur Quarantäne auch ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Behörden geltend machen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>R wie Rückkehr aus Risikogebiet:</strong></span></span></span><span><span><span> Aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers und aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmer, die sich zuletzt in Risikogebieten privat oder dienstlich aufgehalten haben, zunächst (regelmäßig 14 Tage beim Coronavirus) zu verbieten, am Arbeitsplatz zu arbeiten. Der Arbeitnehmer kann entweder von zu Hause aus (Home-Office) arbeiten oder vom Arbeitgeber freigestellt werden. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>S wie Schadensersatz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitnehmer, die sich gegen Anweisungen des Arbeitgebers pflichtwidrig verhalten und beim Arbeitgeber einen Schaden hervorrufen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>T wie </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Teneriffa</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>: </span></span></span></strong><span><span><span>Teneriffa hat durch die Hotel-Quarantäne im Rahmen des Coronavirus´ auf sich aufmerksam gemacht. Wenn Arbeitnehmer im Urlaub von den dortigen Behörden unter Quarantäne gestellt werden und nicht bzw. nicht rechtzeitig nach Beendigung des Urlaubs am Arbeitsplatz erscheinen, haben sie das Nichterscheinen schnellstmöglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht dann nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>U wie Überstunden:</strong></span></span></span><span><span><span> Auch während des Coronavirus darf der Arbeitgeber Überstunden im angemessenen Umfang anweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund des Coronavirus´ andere Mitarbeiter krankheitsbedingt arbeitsunfähig oder in Quarantäne sind und der Arbeitsanfall bei den verbliebenen Mitarbeitern entsprechend ansteigt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>V wie Versetzung:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber ist kraft Direktionsrecht berechtigt, seine Mitarbeiter hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu versetzen. Das Direktionsrecht kann durch Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag konkretisiert werden. Auch die vorübergehende Änderung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, beispielsweise während des Coronavirus´, um Ansteckungen unter den Arbeitnehmern und eine Verbreitung des Virus´ zu vermeiden, kann eine Versetzung sein. Eine Versetzung liegt vor und der Betriebsrat wäre im Rahmen von personellen Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn die Versetzung voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder wenn die Versetzung unabhängig vom Zeitraum mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>W wie WHO:</strong></span></span></span><span><span><span> Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlich ständig aktuelle Informationen zum Coronavirus. Arbeitgeber sind berechtigt, ihre Anweisungen nach den tagesaktuellen Geschehnissen zu ändern.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Z wie zum Schluss: </strong></span></span></span><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-926</guid>
                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Über den Tellerrand - M&amp;A für Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueber-den-tellerrand-ma-fuer-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><em>Mergers &amp; Acquisitions bei Start-ups - "Nur für Große" oder logischer nächster Schritt?</em></h3><p>Denken Gründer eines jungen, innovativen Start-ups darüber nach, sich mit einem Wettbewerber zusammenzuschließen (mergers) oder diesen bei ausreichend Kapital gar aufzukaufen (acquisitions), mag das zunächst nach einem Widerspruch klingen. Schließlich bringt man dieses Thema doch viel eher mit größeren Unternehmen in Verbindung, die kleine Konkurrenten „schlucken" wollen. Aber ist dem wirklich so?<br><br>Viele Gründer kommen nach einiger Zeit (oft erst nach mehreren Jahren) an einen Punkt, an dem der zeitliche Aufwand für Bereiche ihres Unternehmens, mit denen sie sich eigentlich gar nicht vertieft auseinandersetzen wollen oder können, unverhältnismäßig hoch geworden ist. Themen wie HR oder Compliance erfordern bei steigernder Mitarbeiterzahl und wachsender Professionalisierung immer mehr Aufmerksamkeit. Ebenso verhält es sich mit der Buchhaltung, die insbesondere am Jahresende nicht mehr so einfach „nebenbei" erledigt werden kann oder der Planung und Ausgestaltung von Sales-Kampagnen. Eigenes Personal für diese Komplexe lohnt sich aber oft noch nicht.<br><br>Kommen dann noch fehlende Wachstumsaussichten dazu, z.B. weil der Markt für das eigene Produkt erschöpft scheint oder es an neuen Ideen mangelt, kann es nicht schaden, den Fokus einmal von der Entwicklung nur des eigenes Unternehmens zu lösen.<br><br>Da man in der Regel ohnehin die engere Konkurrenz im Blick hat, wird man dann möglicherweise feststellen, dass andere Start-ups oder sogar etablierte mittelständische Unternehmen ganz ähnliche Probleme haben. Kontakte, mit denen man sich über solche Themen austauschen kann, können sich auch auf anderem Wege ergeben, z.B. über spezielle Workshops für Gründer oder kleine bis mittelständische Unternehmen, über einen Inkubator oder über eine Hochschule.<br><br>Findet man dort einen Gleichgesinnten, kann die große Chance für beide heißen: <strong>Synergien nutzen!</strong></p><h3>Synergien erkennen und nutzen</h3><p>Wie das im Detail aussieht, ist dann eine Sache des konkreten Einzelfalls. Hat ein Start-up z.B. ein System entwickelt, das sich mit vereinfachtem Vertrieb und Austausch von Arzneimitteln in und zwischen Krankenhäusern beschäftigt, gibt es gleich mehrere Möglichkeiten, Synergien für sich zu nutzen, insbesondere der Zusammenschluss mit einem anderen Start-up, das:</p><ul><li>ein ähnliches System für Arztpraxen oder Apotheken entwickelt hat; so wird der Markt deutlich erweitert, und es entstehen neue Schnittstellen für den Austausch der Produkte;</li><li>ein insgesamt sehr ähnliches System entwickelt hat; so können Ideen ausgetauscht und das System verbessert werden; außerdem nimmt man sich gegenseitig die Konkurrenz;</li><li>ein ähnliches System im Ausland betreibt; beide Unternehmen können so ihren Absatzmarkt erweitern;</li><li>ein neuartiges System entwickelt hat, das die Auslieferung und damit den Vertrieb deutlich beschleunigt oder besonders ökonomisch und/oder ökologisch ist.</li></ul><p></p><h3>Chancen</h3><p>Die Chancen, die sich daraus ergeben, sind zum großen Teil offensichtlich. Neben den Synergieeffekten sind das vor allem die Einbringung neuer Ideen und Persönlichkeiten sowie die Zusammenführung des jeweiligen Knowhows. Gleichzeitig kann der Aufwand für Human Resources, Buchhaltung sowie Sales und Marketing für die Gründer gemindert werden, wenn das neu zusammen entwickelte Unternehmen groß und professionell genug agiert, um für diese Bereiche Fachpersonal einzustellen zu können. Falls es dies bereits gibt, können hier Kosten gespart werden, ebenso wie z.B. bei der Miete der Büroräumlichkeiten, Lagern, etc.</p><h3>Risiken</h3><p>Die Risiken sollten allerdings auch nicht aus dem Auge verloren werden. Zum einen besteht wie bei jeder Entscheidung mit einer solchen Tragweite ein großes wirtschaftliches Risiko für alle Beteiligten. Zum anderen können die Synergieeffekte auch Nachteile mit sich bringen, bspw. nimmt man dem eigenen Start-up die Möglichkeit, aus eigener Kraft ins Ausland zu expandieren, wenn man dort durch den Zusammenschluss bereits vertreten ist.<br>Auch auf persönlicher Ebene kann es problematisch werden. Unabhängig davon wie professionell die jeweiligen Akteure agieren. Wenn zwei Gründer, die sich jeweils mit dem Gedanken, die eigene Idee zu verwirklichen, zusammenschließen, müssen sie immer Kompromisse eingehen. Das kann im Einzelfall nicht nur anstrengend werden. Es kann dauerhaft für schlechte Stimmung im neuen Unternehmen sorgen und so zum Scheitern der gemeinsamen Anstrengung führen. Dies gilt insbesondere bei einem "gleichberechtigten" Zusammenschluss, weniger beim finanziell sehr aufwendigen Ankauf des anderen Unternehmens.</p><h3>Beispiel Modomoto und Outfittery</h3><p><span>Entscheidet man sich trotz aller Risiken, sich mit einem anderen Unternehmen in irgendeiner Art zusammenzuschließen, können daraus ungeahnte Potentiale entstehen. Dies zeigten zuletzt nicht nur die bekannten Start-up-Größen Modomoto und Outfittery, die Ende 2019 fusioniert haben und dadurch ihren Umsatz enorm steigern wollen, während sie gleichzeitig viele Kosten, die derzeit doppelt anfallen, einsparen können.</span></p><h3>Finanzierung</h3><p>Die Finanzierung dieses Prozesses muss dabei frühzeitig im Auge behalten werden. Selbstverständlich ist das beim „Ankauf" eines Wettbewerbers. Aber auch bei einer reinen Fusion spielt sie eine erhebliche Rolle. Die Kosten für Berater, Ummeldungen, das Abflauen des Tagesgeschäfts während der Transaktionsvorbereitung, etc. können oft nicht allein mit Eigenkapital getragen werden. In diesem Fall benötigt man zur Finanzierung eine Bank oder einen Investor, die beide Unternehmen vorher ausführlich wirtschaftlich überprüfen werden. Nach welchen Maßstäben der Wert der Wettbewerber festgesetzt wird, unterliegt keinen festgesetzten Regeln, was es für Einsteiger schwierig macht, diesen Prozess zu durchdringen. Eine einfache aber ungenaue Methode ist z.B. die Hochrechnung des Umsatzes eines Unternehmens auf mehrere Jahre.<br><br>In jedem Fall muss eine Art Ankaufspreis beider Unternehmen bestimmt werden, anhand dessen sich die Anteile der Gründer am späteren Unternehmen bestimmen. Oftmals muss aber auch bereits in diesem Stadium einer der Gründer ausbezahlt werden, wenn er sich von dem Projekt lösen will.</p><p>Zur sicheren Abwicklung, die elementarer Grundstein für den Erfolg ist, sollte deswegen einiges <strong>dringend beachtet werden</strong>:</p><ul><li>Das andere Unternehmen sollte rechtlich und finanziell ausführlich durchleuchtet werden, um alle Risiken abschätzen zu können ("Due Diligence").</li><li>Man sollte sich frühzeitig darüber Gedanken machen, welche Art des "Zusammenschlusses" man anvisiert kann und will – Fusion, Joint Venture, der Ankauf des kleineren Wettbewerbers.</li><li>Es sollten rechtzeitig Rechts- und Steuerberater ins Boot geholt werden.</li><li>Sinnvoll kann auch die Einschaltung eines M&amp;A-Beraters sein, der bei der Suche eines geeigneten Wettbewerbers und dessen Analyse unterstützt und den gesamten Prozess begleitet.</li><li>Der gesamte Prozess kann bei aller Professionalität noch viele Monate in Anspruch nehmen, während derer das Tagesgeschäft regelmäßig hinten ansteht.</li><li>Der Zeitpunkt des Zusammenschlusses muss strategisch geplant werden. Zu früh in der eigenen Entwicklung kann diese durch das Stocken des Tagesgeschäfts behindert werden. Zu spät droht die Stagnation der gesamten Entwicklung.</li></ul><p>Um die eingangs aufgeworfene Frage zu beantworten: Ein „logischer nächster Schritt" ist ein Zusammenschluss mehrerer Wettbewerber nicht immer, die Haltung, dies sei „nur für Große" aber noch viel weniger. M&amp;A bietet für ein Start-up schlicht enormes Entwicklungspotential bei nicht zu unterschätzenden Risiken – ebenso wie die Gründung eines Start-ups selbst.</p><p><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a><br>(Rechtsanwältin)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Veräußerung von Start-ups – redet die Kartellbehörde mit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/veraeusserung-von-start-ups-redet-die-kartellbehoerde-mit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Fällen bedarf die Veräußerung eines Start-ups an einen Investor keiner vorherigen Anmeldung beim Bundeskartellamt oder anderen Kartellbehörden. Denn ob ein Unternehmenskauf anmeldepflichtig ist, hängt in den meisten Ländern von den Umsätzen des Erwerbers und des Zielunternehmens ab. Eine Anmeldepflicht beim deutschen Bundeskartellamt ist unwahrscheinlich, wenn der Gesamtumsatz des Zielunternehmens unter EUR 5 Mio. liegt. Anders ist dies jedoch, wenn das Zielunternehmen diesen Umsatz zwar nicht erreicht, das Transaktionsvolumen – d.h. in erster Linie der vereinbarte Kaufpreis – aber mindestens EUR 400 Mio. beträgt. Eine ähnliche transaktionsvolumenbezogene Auslösung der Zusammenschlusskontrolle gibt es in Österreich (hier liegt die Grenze bei EUR 200 Mio.). Im Kartellrecht anderer Länder kann eine Anmeldepflicht zudem unabhängig von den Umsätzen der beteiligten Unternehmen auch unter anderen Voraussetzungen ausgelöst werden: In Spanien und Portugal zum Beispiel reichen Marktanteile der beteiligten Unternehmen in einer bestimmten Höhe hierfür aus.<br><br>Ist der Unternehmenskauf erst einmal anmeldepflichtig, darf er nicht vollzogen werden, bevor die Freigabe der Kartellbehörde(n) vorliegt. Bei ihrer Prüfung untersucht die Kartellbehörde den Unternehmenskauf darauf, ob er geeignet ist, wirksamen Wettbewerb erheblich zu behindern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmenskauf zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des Erwerbs oder Zielunternehmens führt. Solche Fälle sind zwar insgesamt recht selten; liegt jedoch ein solcher Fall vor, wird der Zusammenschluss untersagt und darf nicht vollzogen werden.<br><br>Bei der kartellbehördlichen Prüfung der Veräußerung eines Start-ups spielt es in der Regel eine Rolle, ob der Erwerber und das Start-up schon aktuell im Wettbewerb zueinander stehen, ob das Start-up potentieller Wettbewerber des Erwerbers ist (und möglicherweise nur noch etwas Zeit braucht, bis es wirklich zum Wettbewerber wird) oder ob die beiden Unternehmen (auch künftig) nicht Wettbewerber sind. Je intensiver das Wettbewerbsverhältnis zwischen Erwerber und Start-up ist bzw. je wahrscheinlicher es ist, dass das Start-up ein heranwachsender Wettbewerber des Erwerbers ist, desto genauer wird die Prüfung der Kartellbehörde ausfallen. Hat der Erwerber bereits eine sehr starke Marktposition und wäre das Start-up schon aktuell oder voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Jahre in der Lage, dem Erwerber Wettbewerb zu machen, kommt eine Untersagung in Frage. Ein „Aufkauf" des von dem Start-up ausgehenden Wettbewerbs durch den Erwerber kann nämlich eine marktbeherrschende Stellung verstärken oder – wenn das Start-up schon aktueller Wettbewerber ist und dem Erwerber den entscheidenden „Marktmachtschub" gibt – entstehen lassen.<br><br>Die EU-Kommission hat bei verschiedenen Gelegenheiten darauf hingewiesen, dass Start-ups als Innovationsfaktor einen besonderen wettbewerblichen Wert haben. Ihre Innovationskraft kann zum einen die Marktposition eines Erwerbers verstärken. Fällt die Innovationskraft des Start-ups nach der Übernahme als eigenständige wettbewerbliche Kraft am Markt aus, kann dies zudem den Anreiz für den Erwerber und andere Wettbewerber verringern, ihre Innovationsanstrengungen selbst zu steigern. Dies kann den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher dämpfen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Veräußerung von Start-ups wird in vielen Fällen keiner kartellrechtlichen Anmeldepflicht unterliegen. Wenn das Start-up sich bereits mit größeren Umsätzen am Markt etabliert hat oder der Transaktionswert besonders hoch ist, kann aber eine Anmeldepflicht in Deutschland und/oder im Ausland entstehen. Wird eine Anmeldung erforderlich, so können die besonderen wettbewerblichen Eigenschaften von Start-ups, insbesondere ihre Innovationskraft, zu einer besonders genauen Prüfung des Unternehmenskaufs durch die Kartellbehörde(n) führen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers</a><br>(Rechtsanwalt, LL.M.)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftungsrisiken für Manager bei Start-ups und deren Absicherung durch eine D&amp;O-Versicherung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftungsrisiken-fuer-manager-bei-start-ups-und-deren-absicherung-durch-eine-do-versicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In aller Regel wollen die Gründer vermeiden, für das Start-up mit ihrem gesamten Privatvermögen unbeschränkt persönlich zu haften. Typischerweise wird daher als Unternehmensträger eine Gesellschaft genutzt, z.B. eine GmbH. Hier haften die Gesellschafter – über ihre Kapitaleinlage hinaus – in der Regel nicht persönlich. Gerade bei Start-ups wird in der Anfangseuphorie allerdings häufig übersehen, dass auch bei Nutzung einer Gesellschaft als Unternehmensträger weiterhin das Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung besteht, und zwar für die Geschäftsleiter der Start-up-Gesellschaft. Denn diese sind der Start-up-Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen. Geschäftsleiter, die ihre Pflichten verletzen, haften der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden (vgl. § 43 GmbHG).</p><p>Manager sind im Rahmen ihrer täglichen Arbeit daher stets einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Das beginnt bei der seit dem Siemens-Skandal allseits bekannten Pflicht der Geschäftsleitung, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche relevanten Gesetze eingehalten werden (Compliance). Derartige gesetzliche Vorgaben nehmen stetig zu, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist hier nur ein Beispiel. Auch darüber hinaus muss die Geschäftsleitung das Unternehmen sorgfältig organisieren. Im Übrigen ist der Geschäftsleitung bei unternehmerischen Entscheidungen zwar ein weiter, aber eben auch nicht schrankenloser Ermessensspielraum eröffnet. Insbesondere muss die Geschäftsleitung auch dann auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handeln. Läuft etwas schief und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, wird heutzutage häufig fast schon reflexartig die Frage aufgeworfen, ob die Geschäftsleitung hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Wenn nicht schon enttäuschte Gesellschafter eine Haftung der Geschäftsleiter für den entstandenen Schaden in den Raum stellen, ist es im Falle einer Insolvenz spätestens der Insolvenzverwalter, der das frühere Handeln der Geschäftsleiter überprüft.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es heute für Unternehmen nahezu Standard, eine sog. D&amp;O-Versicherung abzuschließen. Diese bietet im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn Geschäftsleiter wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft für einen Schaden in Anspruch genommen werden. Bei Start-ups sind die Haftungsrisiken von Managern häufig sogar deutlich höher als bei bereits etablierten Unternehmen. Bewährte Arbeitsabläufe/-anweisungen existieren häufig noch nicht. Mit vielen Themen bzw. Problemstellungen wird das Unternehmen meist erstmals konfrontiert, weshalb Erfahrungswerte fehlen und insoweit Unwägbarkeiten bestehen. Oftmals reichen auch die personellen und/oder finanziellen Ressourcen nicht aus, um alle relevanten Fragestellungen zu erkennen und hinreichend sorgfältig zu prüfen. Gerade bei Start-ups ist daher ein ausreichender Versicherungsschutz, insbesondere im Bereich D&amp;O, zu empfehlen.</p><p>Ein Grund, weshalb wir mit einem führenden Versicherungsmakler gesprochen haben, inwieweit sich diese Risiken versichern lassen und was bei dem Abschluss der Versicherungen zu beachten ist. Wie so oft kommt es auf die Details an, bei Versicherungen insbesondere auf den Umfang des Versicherungsschutzes und die konkreten Versicherungsbedingungen.</p><ul><li><p><strong>Welche Haftungsrisiken bestehen für Manager bei Start-ups?</strong><br><br>Nach dem Gesetz haften Geschäftsleiter bei Vermögensschäden auf Grund von Sorgfaltspflichtverletzungen unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber dem eigenen Start-up-Unternehmen. Die Mehrzahl der Start-ups gehen leider in die Insolvenz. Die häufigsten Gründe liegen in mangelhaften Businessplänen, ungenügender Eigenkapitalausstattung, fehlender Anschlussfinanzierung oder keinem Plan "B“. Auch fehlendes Marketing oder Defizite bei der Buchführung oder im Personalwesen können zur Insolvenz führen. Dann sind es nicht nur Kunden, sondern auch amtliche Instanzen wie Finanzbehörden, Datenschutzbehörden, aber auch Sozialversicherungsträger oder Krankenkassen, die heute sehr viel gezielter als noch vor wenigen Jahren gegen Rechtsverstöße vorgehen. Gleichzeitig hat sich die An-spruchsmentalität verändert. Bei Vermögensschäden zögern Anteilseigner und vor allem der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter nicht lange. Sie wollen, dass die Verantwortlichen Vermögensschäden ersetzen, die dem Start-up entstanden sind. Der Insolvenzverwalter hat insoweit ein eigenes Haftungsrisiko, dem er Rechnung trägt, indem er Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder im Vorfeld der Insolvenz prüfen muss, um die Insolvenzmasse zu vergrößern.</p></li><li><p><strong>Kann man typische Organpflichten benennen</strong><br><br>Ich muss als Geschäftsleiter natürlich die formalen Regeln einhalten, also alle Gesetze und die Firmensatzung. Zudem muss ich Sorgfaltspflichtverstöße vermeiden, die zu nachteiligen Geschäften bzw. Risiken für das Start-up führen, wie Fehlinvestitionen oder Verbindlichkeiten. Typische Organpflichten als Geschäftsführer bestehen darin, richtiges Personal auszuwählen, den Geschäftsbetrieb richtig zu organisieren und die Einhaltung der gesetzlichen, betrieblichen und kaufmännischen Regeln ständig zu überwachen. Dies gilt verschärft, wenn das Geld knapp wird. Kontrollpflichten bestehen auch für Aufsichts- oder kontrollierende Beiräte. Auch diese haften unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen gegenüber dem Start-up, wenn sie die Geschäftsführung nicht richtig beaufsichtigen und dies zu Vermögenschäden führt oder man Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsleiter nicht verfolgt.</p></li><li><p><strong>Genau für solche Fälle sorgen Unternehmen doch vor und schließen auf Firmenkosten D&amp;O-Managerhaftpflichtversicherungen für ihre Führungskräfte ab. Sollte das auch für Start-ups gelten?</strong><br><br>Unbedingt. Die Risiken sind dieselben. Schließlich können Manager für Fehlentscheidungen schon bei leichter Fahrlässigkeit persönlich haftbar gemacht werden und das unbegrenzt. Im Ernstfall übernimmt die D&amp;O-Versicherung die Rechtskosten für die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen und gleicht berechtige An-sprüche aus. Ein Schadenausgleich ist auch im Sinne der Anteilseigner, da eine spätere Vollstreckung in das Privatvermögen wenig aussichtsreich ist und so ein gewisser "Bilanzschutz“ für die Gesellschafter gewährleistet wird.</p></li><li><p><strong>Wie hoch sind die Prämien üblicherweise und welche Unterlagen benötigt ein Versicherer für den Abschluss?</strong><br><br>Das hängt von der gewünschten und am Markt erhältlichen Deckungssumme ab und hierfür vor allem vom Businessplan. Denn ob und in welcher Höhe und Umfang ein Versicherer hierfür Deckung bieten möchte, steht und fällt mit dessen positiver Bewertung. Eine möglichst ausführliche mehrjährige Darstellung der geplanten wirtschaftlichen Entwicklung und Finanzierung ist für die Risikobeurteilung des Versicherers und den Erhalt eines vernünftigen Angebotes wichtig. Auch der Lebenslauf der Geschäftsführer sowie deren Erfahrungen im Geschäftsfeld spielen bei der Risikobe-urteilung eine Rolle. Passen alle Faktoren, so sind Deckungssummen bis EUR 2 - 3 Mio. zu Prämien zwischen EUR 2.000 – 4.000 denkbar. Diese sind regelmäßig Betriebsausgaben..</p></li><li><p><strong>Was ist, wenn das Unternehmen eine solche D&amp;O nicht finanzieren möchte, da sich die Gesellschafter dagegen aussprechen?</strong><br><br>Dann besteht die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer eine persönliche D&amp;O-Versicherung nur für sich aus eigener Tasche privat finanziert. Die Anforderungen an die benötigten Unterlagen sind dieselben. Wer auf eigene Rechnung eine persönliche D&amp;O-Versicherung abschließt, besitzt seine eigene Deckungssumme, die er mit niemandem teilen muss. Allerdings erhöht sich in der Praxis dann auch das Risiko, allein in die Haftung genommen zu werden, wenn dies bekannt wird. Daher sollte ein privater Abschluss gegenüber der Firma möglichst nicht publik gemacht werden.</p></li><li><p><strong>Was ist, wenn beim Start-up überraschend die Staatsanwaltschaft vor der Bürotür steht oder Post von einer Ermittlungsbehörde eingeht, die wegen behaupteter Delikte (z.B. Datenschutzverletzungen, Steuerhinterziehung etc.) um Auskunft bittet?</strong><br><br>Wir empfehlen eine Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung abzuschließen, die ebenfalls das Start-up zahlen kann. Denn wenn Behörden ermitteln, dann ist das nicht steuerbar. Dem Staat geht es keineswegs darum, die juristische Person, also das Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, sondern den/die Unternehmensleiter und/oder die verantwortlichen Mitarbeiter. Wer sich gegen ein Strafverfahren wehren muss, braucht einen guten Strafverteidiger. Und der hat durchaus seinen Preis. Eine gute Strafrechtsschutzversicherung deckt auch dessen Stundensätze ab. Will das Unternehmen die Versicherungsprämie nicht bezahlen, so ist ebenfalls eine persönliche Strafrechtsschutzversicherung auf eigene Rechnung anzuraten.</p></li><li><p><strong>Worauf sollte man beim Einkauf von solchen Versicherungspolicen achten?</strong><br><br>Auf das "Kleingedruckte“. Der Versicherungsmarkt für Managerversicherungen ist uneinheitlich und für Geschäftsführer oder auch Juristen nur schwer überschaubar. Neben einem guten Produkt, welches die genannten Risiken umfassend absichert, ist eine hohe Beratungsexpertise elementar, damit der Manager im Schadenfall nicht allein "im Regen steht“. Als Spezialmakler stellen wir hierfür neben D&amp;O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes Rechtsanwaltsnetzwerk sowie eine eigene Schadenabteilung zur Verfügung, die als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer fungiert und für den Manager im Schadenfall da ist.</p></li></ul><p><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br>(Rechtsanwalt)<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br>(Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (CVM))<br><br>Marcus Helmich<br>(D&amp;O-Versicherungsmakler hendricks GmbH)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wirtschaftlich Berechtigter – zum Transparenzregister und Neues zur Geldwäscheprüfung durch Notare</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirtschaftlich-berechtigter-zum-transparenzregister-und-neues-zur-geldwaeschepruefung-durch-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten, durch welches u.a. das Geldwäschegesetz (GwG) geändert wurde. Wir nehmen diese Änderung des Geldwäschegesetzes zum Anlass, auf das Thema "wirtschaftlich Berechtigter"" und dessen Identifizierung und Meldung einzugehen. Dabei zeigen wir auch auf, dass und wann das Thema für Start-ups eine Rolle spielen kann.<br><br>Unabhängig von den bestehenden Meldepflichten des/der wirtschaftlich Berechtigen zum Transparenzregister (siehe 1.) ist die Bestimmung und Meldung des wirtschaftlich Berechtigten für gesellschafts- und immobilienrechtliche Vorgänge und Transaktionen von hoher Relevanz, weil Notare umfassende Prüfungspflichten im Hinblick auf die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten haben. Durch die Gesetzesänderung wurden für bestimmte Vorgänge sogar Beurkundungsverbote neu eingeführt, die in bestimmten Konstellationen bei Nicht-Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. bei Nicht-Vorlage der Registrierung im Transparenzregister bestehen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Unternehmen verstärkt Auskunft über ihre wirtschaftlich Berechtigten werden geben müssen, wenn gesellschafts- und immobilienrechtliche Vorgänge beurkundet werden sollen (siehe 2.). Gerade im Vorfeld von Finanzierungsrunden müssen sich Gründer darauf einstellen, dass die wirtschaftlich Berechtigten aller involvierten Personen und Gesellschaften, also aller bestehenden und zukünftigen Gesellschafter, benannt bzw. ermittelt werden müssen.</p><p><strong>1. MELDUNGEN ZUM TRANPARENZREGISTER</strong><br><br>Juristische Personen des Privatrechts (also auch die klassischen Formen GmbH und Unternehmergesellschaft / UG (haftungsbeschränkt), siehe 1.2) und eingetragene Personengesellschaften sind seit Oktober 2017 verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlags GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über die Website <a href="https://www.transparenzregister.de/treg/de/start;jsessionid=17163F80286DABFB770300A9FAFD33C6.app31?0" target="_blank" rel="noreferrer">www.transparenzregister.de</a> mitzuteilen. Anzugeben sind zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit.<br><br>Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem GWG drohen erhebliche Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ahndet verspätete Mitteilungen deutlich milder als nicht erfolgte Meldungen – nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamt verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.<br><br>Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern sind ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen.<br><br>Die Registrierungspflicht im Transparenzregister gilt zunächst nur für inländische Gesellschaften. Ausländische Gesellschaften müssen aber dann im deutschen Transparenzregister oder in dem Transparenzregister eines EU-Mitgliedstaates registriert sein, wenn sie eine Immobilie in Deutschland erwerben wollen (siehe 2.).</p><p><strong>1.1 Wirtschaftlich Berechtigter</strong><br><br>Wirtschaftlich Berechtigte sind stets natürliche Personen. Deren Ermittlung ist mehrstufig und erfolgt nach folgenden Grundsätzen:</p><ul><li>Bei Kapital- oder Personengesellschaften ist/sind wirtschaftlich Berechtigte(r) die natürliche Person(en), die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.</li><li>Falls auf der ersten Beteiligungsebene nicht nur eine natürliche Person, sondern auch Gesellschaften beteiligt sind, müssen deren Gesellschafter weiter betrachtet werden (zweite Beteiligungsebene); ab dieser Ebene gilt jedoch nicht mehr der 25 Prozent-Schwellenwert. Hier ist entscheidend, ob tatsächlich Kontrolle ausgeübt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Gesellschafter mehr als 50 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 50 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder beherrschenden Einfluss ausüben kann. Diese Untersuchung muss für jede Gesellschaft erfolgen, bis am Ende nur noch natürliche Personen stehen.</li><li>Ergänzend muss abgeklärt werden, ob eine natürliche Person aus anderen Gründen die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen oder verhindern kann (z.B. wegen Beherrschungsverträgen, Sonderrechten, Sperrminoritäten, Addition mittelbarerer Beteiligungen, Stimmbindungsvereinbarungen, etc.). Zudem ist bei treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen der wirtschaftlich Berechtigte der Treugeber.</li><li>Kann nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden (etwa weil die fünf Gesellschafter einer Gesellschaft je 20 % der Gesellschaftsanteile halten), gilt nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners. Es gibt daher immer einen wirtschaftlich Berechtigten.</li></ul><p>Die vorstehenden Grundsätze machen deutlich, dass die Frage des wirtschaftlich Berechtigten komplex sein kann und insbesondere im Falle mehrstufiger Beteiligungsstrukturen sowie bei Abweichungen der Kontrollstruktur von den Beteiligungsverhältnissen (etwa aufgrund von Treuhand-, Stimmbindungs- oder Beherrschungsvereinbarungen) näherer Untersuchung bedarf.</p><blockquote><h2><!--[if !supportLists]--></h2></blockquote><p></p><p><strong>1.2 Meldepflichten bei GmbHs und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)</strong><br><br>Die gute Nachricht ist, dass für die im Start-up Bereich üblichen GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) nach § 20 Abs. 2 GwG grundsätzlich eine Fiktion der Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten gilt, wenn die Gesellschafterliste (oder das Musterprotokoll) beim Handelsregister elektronisch abrufbar ist. In diesen Fällen besteht (automatisch) eine Eintragung der Gesellschaft in Transparenzregister. Dem Transparenzregisterauszug lässt sich dann entnehmen, dass keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt wurden (sog. Negativattest).<br><br>Die Pflicht zur Mitteilung trotz abrufbarer Gesellschafterliste besteht aber dann fort, wenn sich aus der Gesellschafterliste nicht unmittelbar der wirtschaftlich Berechtigte ergibt, etwa weil Geschäftsanteile treuhänderisch gehalten werden oder weil an der Gesellschaft juristische Personen oder Personengesellschaften beteiligt sind, deren wirtschaftlich Berechtigte nicht aus elektronisch abrufbaren Dokumenten oder Eintragungen ermittelt werden können (dies ist in der Regel bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland der Fall).<br><br>Es ist deshalb bei jeder Finanzierungsrunde, in der sich ein Investor mit mehr als 25 Prozent am Start-up beteiligt (oder durch eine Finanzierungsrunde eine solche Schwelle erreicht) vorsorglich zu prüfen, ob eine Meldepflicht besteht (siehe 1.4). Zu beachten ist auch, dass die Beteiligung von mehreren Investoren ggf. zusammenzurechnen ist (etwa aufgrund Stimmbindung oder der Tatsache, dass auf mehrere Investoren einheitliche Kontrolle ausgeübt wird).</p><p><strong>1.3 Meldepflichten bei Kommanditgesellschaften (KGs)</strong><br><br>Die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift bei KGs nur in Ausnahmefällen. Begründet ist dies darin, dass im aktuellen Abdruck des Handelsregisters lediglich die Haftsumme der Kommanditisten i.S.v. § 171 HGB eingetragen ist, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile). Haftsumme und Kapitalanteile können ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.<br>Mangels Mitteilungsfiktion besteht daher bei KGs in aller Regel eine Pflicht zur Meldung des/der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister.</p><p><strong>1.4 Ermittlungs- und Dokumentationspflicht</strong><br><br>Hat ein Unternehmen keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten (§ 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern in angemessenen Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens verlangen. Nach § 20 Abs. 3a GwG-neu hat das Unternehmen Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren. Verstöße sind bußgeldbewährt.</p><p><strong>2. GELDWÄSCHEPRÜFUNG DURCH NOTARE – INSBESONDERE AUSWIRKUNGEN AUF FINANZIERUNGSRUNDEN</strong><br><br>Notare sind immer verpflichtet, die formell Beteiligten, also die Erschienenen, zu identifizieren (durch gültigen Personal- bzw. Reisepass).<br><br>Darüber hinaus müssen Notare aber bei allen Beurkundungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich (bei GmbHs also insbesondere Gründungen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Kapitalerhöhungen sowie Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsverträge; also auch bei jeder Finanzierungsrunde) zusätzlich die wirtschaftlich Berechtigten identifizieren.<sup>1</sup> Soweit bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen die Fiktionswirkung reicht (siehe 1.2 und 1.3), genügt für die notarielle Prüfung zunächst die Vorlage eines Nachweises der Registrierung in einem Register bzw. die Einsichtnahme in dieses Register (insbesondere in die Gesellschafterliste bei einer GmbH). Ergänzend ist allerdings erforderlich, dass der betroffene Beteiligte mitteilt, dass die Angaben in diesem Register auch ein vollständiges Bild über die wirtschaftlich Berechtigten geben. Dies deshalb, weil es z.B. Stimmbindungs- oder Treuhandvereinbarungen geben könnte, die dazu führen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht aus der Gesellschafterliste zu entnehmen ist.<br>Es ist zu erwarten, dass – gerade in Fällen, in denen eine Vielzahl von Gesellschaftern an einem Start-up beteiligt ist – die Ermittlung der jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten aufwendig und insbesondere bei ausländischen Gesellschaftern auch kompliziert werden kann. Dies sollte bei der Vorbereitung von Finanzierungsrunden berücksichtigt werden, damit es durch die erforderlichen Prüfungen durch die Notare und deren zu erwartender Rückfragen an das Start-up nicht zu Verzögerungen kommt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer">Tassilo Klesen</a><br>(Rechtsanwalt)<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-eva-kreibohm" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Eva Kreibohm</a><br>(Rechtsanwältin, Notarin - Amtssitz Berlin)</p><h5><sup>1</sup>Schließlich sei der Vollständigkeit halber – wenn auch für die meisten Start-ups von geringerer Relevanz – auf die seit 1. Januar 2020 verschärften Pflichten der Notare bei Immobiliengeschäften hingewiesen: Bei Beteiligung von Gesellschaften an Geschäften im Anwendungsbereich des § 1 GrEStG (insbesondere Grundstückskaufverträge, aber auch gesellschaftsrechtliche Vorgänge, bei denen eine inländische Immobilie auf einen anderen Rechtsträger übergeht) müssen die Notare zwingend die Eigentums- und Kontrollstruktur der beteiligten Gesellschaft(en) abfragen. Ohne Vorlage einer schlüssigen Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur gilt ein Beurkundungsverbot. Erwirbt eine ausländische Gesellschaft eine Immobilie, muss sie zudem zwingend im Transparenzregister Deutschlands oder eines EU-Mitgliedstaates registriert sein. Vor der Beurkundung muss daher ein Nachweis der Registrierung vorgelegt werden oder die Notare selbst Einsicht genommen haben. Anderenfalls besteht wiederum ein Beurkundungsverbot.</h5><h2><!--[if !supportLists]--></h2><blockquote><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p></blockquote><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bewertungs- und Zuflusszeitpunkt bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bewertungs-und-zuflusszeitpunkt-bei-mitarbeiterbeteiligungsprogrammen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das wichtigste Asset eines Start-ups sind neben den Gründern die eigenen Mitarbeiter. Zwar sind Start-ups hip und immer mehr kluge Köpfe entscheiden sich gegen eine Laufbahn im großen Konzern und für eine Karriere in einem aufstrebenden Start-up, allerdings wollen auch diese Mitarbeiter für ihre Leistung angemessen bezahlt werden. Da Start-ups insbesondere in den frühen Phasen regelmäßig nicht über das Kapital verfügen, um marktübliche Gehälter zu zahlen, sind Mitarbeiterbeteiligungsprogramme das Mittel der Wahl, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter ausreichend incentiviert sind, das Unternehmen gemeinsam mit den Gründern aufzubauen.<br><br>Marktüblich, insbesondere bei exitorientierten Start-ups, sind dabei virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Dem jeweiligen Mitarbeiter werden virtuelle Anteile am Unternehmen zugeteilt, über die diesem das Recht eingeräumt wird, im Fall definierter Ausübungsereignisse (üblicherweise dem Exit – sei es in Form des Unternehmensverkaufs oder einem Börsengang) einen Anteil vom Erlös ausgezahlt zu bekommen, der dem Anteil der "echten" Gesellschafter des Start-ups entspricht. Der Mitarbeiter wird so dem Gründer gleichgestellt und entsprechend incentiviert neben dem Gründer auf den gemeinsamen Exit hinzuarbeiten.<br><br><strong>Für die Gesellschaft</strong> haben virtuelle Beteiligungsprogramme den großen Vorteil, dass den Begünstigten keine "echten" Gesellschafterrechte zustehen (z.B. Auskunftsrechte und Mitbestimmungsrechte) und die Gesellschafterstruktur durch diese rein schuldrechtlichen Abreden nicht verändert wird. Aber auch <strong>für den Begünstigten</strong> haben virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsprogramme einen großen Vorteil: Steuern sind für die Gewährung der virtuellen Anteile erst dann zu zahlen, wenn es zu einem Zufluss kommt, d.h. tatsächlich Zahlungen vorgenommen oder Anteile am Unternehmen übertragen werden.<br><br>Ein großer Nachteil besteht darin, dass für die Berechnung der Lohn- bzw. Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt wird. Sämtliche Wertsteigerungen in der Zeit vor Zufluss unterliegen damit der Lohn- bzw. Einkommensteuer (mit dem persönlichen Steuersatz in Höhe von bis zu 47,5 Prozent) und es sind ggf. auch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Gerade bei Start-ups, bei denen ein rasanter Anstieg des Unternehmenswerts erwartet wird, führt dies zu einer hohen Belastung mit Lohn- bzw. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die die Mitarbeiterbeteiligung im Einzelfall unattraktiv werden lässt. Denn für den Mitarbeiter bleibt es so eine Unbekannte, ob er ggf. den größten Teil der angedachten Incentivierung an den Staat abführen darf.<br><br><strong>Beispiel:</strong> Der Mitarbeiter erhält im ersten Jahr 100 Anteile, die einen Marktwert von EUR 200 haben. Die Haltefrist beträgt drei Jahre. Bei Ende der Haltefrist ist der Marktwert auf EUR 1.000 gestiegen.<br><br><strong>Ergebnis:</strong> Der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil beträgt EUR 1.000.<br><br>Vor diesem Hintergrund fragen einige unserer Mandanten die "klassischen", aufwändigeren Wege der Mitarbeiterbeteiligung bei uns an, im Rahmen derer dem Mitarbeiter direkt oder indirekt, über eine eigens hierzu gegründete Gesellschaft, von Anfang an "echte" Anteile am Start-up gewährt werden. Da es für die Bewertung des geldwerten Vorteils dann auf den Zeitpunkt der Übertragung der Anteile ankommt, sind in diesen Fällen sowohl Lohn- und Einkommensteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend niedriger. Die nachfolgende, bis zum Verkauf durch den Mitarbeiter entstehende Wertsteigerung des Start-ups unterliegt dann nur noch der Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 Prozent.<br><br><strong>Ergebnis im Beispiel:</strong> Der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil beträgt EUR 100.<br><br>Ein Nachteil kann in diesem Fall aber sein, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile entstehen und die entsprechenden Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten oder ggf. sogar vom Mitarbeiter anzufordern sind. Hat der Mitarbeiter eine Haltefrist einzuhalten, bedeutet dies, dass er bereits Steuern zahlen muss, bevor er die erhaltenen Anteile zu Geld machen kann. Daher wird sich der Mitarbeiter so in diesem Fall wenig incentiviert fühlen.<br><br>Die Kunst ist es daher, diese "klassischen" Mitarbeiterbeteiligungsprogramme so zu konzipieren, dass für die Bewertung des geldwerten Vorteils auf einen frühestmöglichen Zeitpunkt (z.B. den Eintritt des Mitarbeiters in das Programm) und für den Zeitpunkt des Einbehalts von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auf einen spätestmöglichen Zeitpunkt (z.B. Ende der Haltefrist) abgestellt werden kann.<br><br>Dies kann im Einzelfall in der Weise geschehen, dass Anteile am Unternehmen bei Eintritt in das Programm gegen ein verbilligtes Entgelt so übertragen werden, dass das Unternehmen die Anteile im Grundsatz auf den Mitarbeiter überträgt, jedoch sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter über die Anteile während der Haltefrist nicht verfügen kann und auch nicht in sonstiger Weise aus ihnen profitiert.<br><br><strong>Ergebnis im Beispiel:</strong> Der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil beträgt EUR 100. Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge sind aber erst nach Ablauf der Haltefrist zu entrichten, so dass der Mitarbeiter diese Steuern ggf. auch aus dem Verkauf der Anteile nach Ablauf der Haltefrist finanzieren kann.<br><br>Zu einem entsprechenden Programm haben wir Anfang des Jahres wieder mit Erfolg beraten. Gerne stehen wir Ihnen daher bei Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.<br><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-mohrmann" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Mohrmann</a><br>(Rechtsanwalt, Steuerberater)<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Kalusa</a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-931</guid>
                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Drum prüfe wer sich ewig bindet!&quot; - Die Probezeit im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drum-pruefe-wer-sich-ewig-bindet-die-probezeit-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber und insbesondere Start-ups, die kein Geld und keine Zeit zu verschenken haben, sollten die Probezeit im Arbeitsverhältnis gut nutzen. Die Zeit auf Probe dient dazu etwas zu testen, bevor ein Zustand verfestigt wird. Beispielsweise wird der Wein im Restaurant auch probiert, bevor er getrunken wird, das Auto Probe gefahren, bevor es gekauft wird und der Partner getestet, bevor er geheiratet wird und so sollte auch der neue Arbeitnehmer in der Anfangsphase erprobt werden. Dabei wird die "Probezeit“ im Arbeitsverhältnis umgangssprachlich anders verstanden, als sie gesetzlich geregelt ist.</p><h3>Die Probezeit als verkürzte Kündigungsfrist</h3><p>Die Probezeit – wie sie vom Gesetz verstanden wird – ist in § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt:<br><br><em>"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“</em><br><br>Wenn eine "Probezeit“ im Arbeitsvertrag im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB vereinbart wird, ist ausschließlich eine Regelung über die Kündigungsfrist während der Probezeit gemeint. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden. Die "Probezeit“, wie sie kraft Gesetz verstanden wird, meint damit ausschließlich die kurze zweiwöchige Kündigungsfrist maximal während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Für Start-ups ist eine kurze Kündigungsfrist mit einem Ablauf der Frist zu jedem Zeitpunkt sinnvoll, da Arbeitnehmer, die nicht ins Team passen oder die keine Leistung bringen, nicht unnötig lange "mitgeschleppt" und bezahlt werden müssen. &nbsp;</p><h3>Die Probezeit als Wartefrist</h3><p>Die Probezeit – wie sie umgangssprachlich verstanden wird – ist in § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) geregelt:<br><br><em>"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“</em><br><br>Während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses sind Kündigungen – ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedarf – ohne Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zulässig. Kündigungen während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dürfen jedoch nicht schikanös, willkürlich oder diskriminierend sein. Während der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG sind aber Kündigungen zulässig, wenn es einfach "nicht passt".</p><h3>Verzicht auf die "Probezeit" bedeutet Verzicht auf die kurze Kündigungsfrist</h3><p>Wenn der Arbeitsvertrag eines Start-ups eine Klausel enthält, wie "es wird keine Probezeit vereinbart", ist mit dieser Regelung kein Verzicht auf die sechsmonatige Wartezeit zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG vereinbart. Es ist nur eine Klarstellung, dass keine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB vereinbart wurde und damit keine kürzeren Kündigungsfristen gelten. Kündigungen sind damit dennoch in den ersten sechs Monaten ohne Kündigungsgrund zulässig (LAG Baden-Württemberg vom 18.06.2019 - 15 Sa 4/19).<br><br><strong>TIPP: Kündigung kann auch am letzten Tag der "Probezeit" zugehen.</strong><br><br>Es existiert ein Gerücht, dass eine Probezeitkündigung nur zulässig ist, wenn die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit endet. Beispiel: Beginn eines Arbeitsverhältnisses am 01. Januar 2020 und damit Ablauf der Wartefrist am 30. Juni 2020. Nach diesem Gerücht müsste die Probezeitkündigung mit Zwei-Wochen-Kündigungsfrist spätestens am 16. Juni 2020 dem Arbeitnehmer zugehen. Das Gerücht ist falsch. Es reicht aus, wenn die Probezeitkündigung am letzten Tag der "Probezeit" oder Wartefrist dem Arbeitnehmer zugeht. Im Beispiel also am 30. Juni 2020, das Arbeitsverhältnis würde dann am 14. Juli 2020 enden.</p><h3>Verlängerung der Probezeit</h3><p>Im Zusammenhang mit der Probezeit wird auch von Start-ups immer wieder die Frage nach der Verlängerung der Probezeit im Arbeitsverhältnis gestellt. Mit dieser Frage ist jedoch nicht gemeint, dass für eine längere Dauer als sechs Monate die kürzeren Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 3 BGB vereinbart werden sollen, sondern dass das Kündigungsschutzgesetz für eine längere Dauer als sechs Monate nicht greifen soll.<br><br>Wenn der Arbeitgeber merkt, dass die Zusammenarbeit mit einem Arbeitnehmer nicht passt oder der Arbeitnehmer die Anforderungen nicht erfüllt, unsympathisch ist oder nicht zum Team passt, sollte "in der Probezeit" gekündigt werden. Dies gilt insbesondere in kleineren Einheiten, wie bei Start-ups. Sechs Monate ist an sich ein langer Zeitraum, um Arbeitnehmer "auszuprobieren". Wir haben oft die Erfahrung gemacht, dass ein Arbeitnehmer, der sich innerhalb von sechs Monaten nicht beweisen konnte, es auch danach nicht schafft. Dennoch erleben wir es in der Praxis immer wieder, dass Arbeitgeber und Start-ups nach einer Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit fragen. Eine Verlängerung der Probezeit im Sinne einer Verlängerung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes oder im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB zur Verlängerung der Anwendbarkeit der kurzen Kündigungsfrist, ist unzulässig. Dennoch gibt es eine von der Rechtsprechung als zulässig anerkannte Möglichkeit der "Probezeitverlängerung".</p><h3>Sachgrundlose Befristung und Sachgrundbefristung</h3><p>Wenn der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit unsicher ist, ob er mit dem Arbeitnehmer weiterhin zusammenarbeiten möchte oder nicht, kann das Arbeitsverhältnis bzw. die Probezeit nicht durch eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) verlängert werden. Die sachgrundlose Befristung setzt voraus, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Diese Voraussetzung läge nicht vor, da während der bisherigen Probezeit ja ein Arbeitsverhältnis bestand.<br><br>Zulässig ist immer eine Sachgrundbefristung. In der Praxis ist es jedoch schwer für eine "Verlängerung" der Probezeit einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG (z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht) zu finden.</p><h3>Lösungsmöglichkeit</h3><p>Während der Probezeit gelten regelmäßig kurze Kündigungsfristen. Die Rechtsprechung billigt im Ergebnis die "Probezeitverlängerung", indem in zulässiger Weise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag während der Probezeit nicht mit der kurzen, sondern mit einer länger bemessenen Kündigungsfrist erfolgen darf, um den Arbeitnehmer weiter zu erproben. Damit wird die Probezeit faktisch verlängert und das Kündigungsschutzgesetz wird "ausgetrickst". Die Kündigung oder Beendigung durch Aufhebungsvertrag wird während der Probezeit und damit im Zeitpunkt, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ausgesprochen bzw. abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet aber, wenn das Kündigungsschutzgesetz schon anwendbar ist. Für eine zulässige "Probezeitverlängerung" sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:</p><ul><li>keine signifikante Verlängerung der regelmäßig kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit, drei bis vier Monate Kündigungsfrist sind wohl eine angemessene Dauer;</li><li>der Arbeitnehmer ist während der Probezeit über die Nicht-Bewährung sowie über die weitere Bewährungschance zu informieren;</li><li>die "Probezeitverlängerung" darf nicht allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgen (z.B. zur Überbrückung eines Personalengpasses);</li><li>der Arbeitnehmer muss die Chance zur Wiedereinstellung haben (Wiedereinstellungszusage);</li><li>im Falle eines Aufhebungsvertrags müssen typische Elemente, wie Freistellung, Zeugnis, Abfindung oder Rückgabe von Firmeneigentum, geregelt sein.</li></ul><p>Unter Berücksichtigung dieser Kriterien darf ein Arbeitgeber, der die Probezeit als nicht bestanden ansieht, anstelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, wenn er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.</p><h3>Beendigungsinstrumente Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag</h3><p>Als Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit mit längerer Frist zur weiteren Erprobung kann in zulässiger Weise die Arbeitgeberkündigung, der Aufhebungsvertrag oder der Abwicklungsvertrag genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Formalitäten eingehalten werden, beispielsweise bei der Kündigung die Schriftform und die etwaige vorherige Betriebsratsanhörung.</p><h3>Maximale Verlängerungsdauer der Probezeit</h3><p>In der Rechtsprechung ist nicht ganz eindeutig, um welche Frist die Probezeit verlängert werden darf. Es soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der vertraglichen bzw. gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist in der Probezeit, dies sind oftmals nur zwei Wochen, und der Verlängerung herangezogen werden. Einigkeit besteht, dass in keinem Fall die längste mögliche einschlägige Kündigungsfrist überschritten werden darf. Nach § 622 BGB ist die längste Kündigungsfrist sieben Monate. In verschiedenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte wird jedenfalls eine Verlängerung der Probezeit durch eine Kündigungsfrist von drei oder vier Monaten als zulässig angesehen.</p><h3>Information des Arbeitnehmers</h3><p>Um eine unzulässige sachgrundlose Befristung auszuschließen, ist die Information des Arbeitnehmers erforderlich, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt hat und auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Chance gibt, sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewähren. Zudem hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht zu stellen, dass er, wenn er die Bewährungschance nutzt, wieder eingestellt wird. Wenigstens die Schlagworte "weitere Bewährungschance" und "Wiedereinstellung in Aussicht stellen" sollten in der Kündigungserklärung oder in dem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag unbedingt enthalten sein.<br><br>In der Kündigungserklärung oder dem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag darf nicht enthalten sein, dass die längere Frist aufgrund von betriebsbedingten Gründen erfolgt, da damit dokumentiert wäre, dass die Verlängerung allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers, z.B. aufgrund eines Personalengpasses, erfolgt.<br><br>"Alles hat ein Ende…" auch das Arbeitsverhältnis. In vielen Fällen ist es ratsam, die Probezeit für eine abschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Start-ups sparen damit viel Zeit, viel Geld und viel Ärger. Wenn eine Verlängerung angedacht ist, dann müssen unbedingt die Kriterien eingehalten werden und insbesondere sollte die Verlängerung nicht mehr als drei, maximal vier Monate andauern.<br><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a><br>(Rechtsanwältin, LL.M.)<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br>(Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht)</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fragen der Krankenversicherung für Start-ups. Interview mit Frank Mayer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fragen-der-krankenversicherung-fuer-start-ups-interview-mit-frank-mayer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Frank Mayer berät als Regionalgeschäftsführer der BARMER in Frankfurt am Main seit 2015 Unternehmerinnen und Unternehmer im Rhein-Main-Gebiet.</h3><p>Herr Mayer, für junge Unternehmerinnen und Unternehmer und die, die es werden wollen, stellt sich die Frage nach einer guten Gesundheitsversorgung in der Selbstständigkeit. In diesem Fall bieten sich Alternativen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Private Krankenversicherer wirken mit niedrigen Tarifen gerade in den ersten, wirtschaftlich fordernden Gründerjahren attraktiv. Was müssen Selbstständige wissen, um derzeit eine umsichtige Entscheidung zu treffen?<br><br><em>Vor allem sollten Überlegungen zu den langfristigen Entwicklungen in die Entscheidung einbezogen werden. Vor Jahren waren die Tarife der Privaten Krankenversicherungen (PKV) noch relativ stabil, das heißt, die Zeit der Ersparnis gegenüber der GKV war entsprechend lang. Erst mit 50 bis 60 Jahren musste in der PKV mehr gezahlt werden und das durchschnittliche Lebensalter war deutlich geringer. Die Rechnung stimmte zumeist. Der Beitragsunterschied zur GKV schwindet aktuell allerdings viel früher, meist schon mit dem 40. Lebensjahr. Der Zeitraum, in dem für die PKV mehr gezahlt wird als für die GKV, verlängert sich – verstärkt durch die höhere Lebenserwartung – enorm. Der Ersparnis von 10 Jahren stehen oftmals 40 Jahre gegenüber, in denen man in der PKV mehr zahlt. Laut Finanztest muss im Alter mit mindestens dem dreifachen Einstiegsbeitrag gerechnet werden.</em><br><br>Wie sieht es abseits dieser wirtschaftlichen Überlegungen mit dem Leistungsspektrum aus? Können die Gesetzlichen Krankenversicherungen hier mithalten?<br><br><em>Abseits vom gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsrahmen handeln alle Kassen – auch die Gesetzlichen – ihr konkretes Leistungsspektrum durch Versorgungsverträge aus. GKV-Versicherten steht zudem ein breites Spektrum an Zusatzversicherungen, beispielsweise für Zahnbehandlungen außerhalb der Regelversorgung, zur Verfügung. Die pauschale Annahme, dass man in PKV für höhere Aufwendungen stets die bessere Versorgung erhält, ist nicht haltbar. Die BARMER legt zum Beispiel großen Wert auf Gesundheitsprävention, gute Heil- und Hilfsmittelversorgung, hohe Qualitätsstandards und lückenlose Versorgung bei Ärzten sowie den Schutz der Familie. Selbstständige Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich deshalb fragen: "Wie soll mein Leben in Zukunft aussehen? Welche Versorgung brauche ich? Was bedeuten diese Entscheidung für Partner und Kinder?“</em><br><br>Welche Rolle spielt die Familienplanung bei der Entscheidung für eine Krankenversicherung?<br><br><em>Die Wahl zwischen Privater und Gesetzlicher Krankenversicherung ist eine Systementscheidung mit weitreichenden Folgen für die Zukunft. Wer hier nicht vorausplant, trifft mitunter Entscheidungen, die auch für Ehepartner und Kinder Folgen haben. Die Private Krankenversicherung bietet im Gegensatz zur Gesetzlichen keine kostenlose Familienversicherung, für jedes Kind muss folglich ein Beitrag entrichtet werden. Mutterschaftsgeld wird nicht gezahlt und auch Krankengeld für den Krankheitsfall eines Kindes entfällt meistens. Auf arbeitsweltliche Veränderungen, wie zum Beispiel Teilzeitregelungen oder Erziehungsurlaub, nimmt der Tarif der PKV keine Rücksicht, während er sich in der GKV nach der Höhe des aktuellen Einkommens richtet. Eine Rückkehr in die GKV ist nur möglich, wenn das Gehalt unter die sogenannte Jahresarbeitsentgeltsgrenze sinkt. Die liegt in 2020 bei EUR 5.212,50. Mit dem 55. Lebensjahr gibt es gar kein Zurück mehr, selbst bei Arbeitslosigkeit nicht.</em><br><br>Welches System passt sich komplexen und sich verändernden Lebenswelten eher an?<br><br><em>Gerade junge Menschen brauchen eine flexible Gesundheitsversorgung, die sich an Lebenssituationen, Ziele und Wünsche im Wandel anpasst. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber erst kürzlich die Rechte der Versicherten gestärkt: In Zukunft sind Kassenwechsel leichter zu vollziehen, was den Wettbewerb erhöht. Ein Eintritt in die PKV ist dagegen eher so, als würde man sich lebenslang an einen Mobilfunktarif binden. Die BARMER hat den Anspruch, auf moderne Lebenswelten im Wandel zu reagieren und weiterhin führende Versorgungskonzepte für Menschen mit Initiative und Lebensmut zu bieten. Das Familien-Plus-Paket der BARMER ist deshalb speziell auf Alltag, Berufs- und Familienleben von Eltern und Kindern ausgelegt – wer weiß, vielleicht folgt ja auf eine Unternehmensgründung die Familiengründung.</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tabletten aus dem Drucker: BEITEN BURKHARDT berät MERCK bei Innovationsprojekt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tabletten-aus-dem-drucker-beiten-burkhardt-beraet-merck-bei-innovationsprojekt</link>
                        <description>Tabletten aus dem Drucker: BEITEN BURKHARDT berät MERCK bei Innovationsprojekt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 9. März 2020 – Das Wissenschafts- und Technologieunternehmen Merck hat eine Kooperationsvereinbarung mit dem 3D-Druckspezialisten AMCM (Starnberg) geschlossen. Die Unternehmen wollen gemeinsam 3D-gedruckte Tabletten entwickeln und erarbeiten derzeit eine GMP-konforme (Good Manufacturing Practice) Tablettenformulierung und die Herstellung von Prüfpräparaten für klinische Studien. Später sollen Dienstleistungen für die Produktion im industriellen Maßstab folgen.</p><p>Ein standortübergreifendes Team um die Beiten Burkhardt Partner Dr. Holger Weimann und Dr. Andreas Lober hat Merck bei der Kooperationsvereinbarung, die für den Markt einen Riesenschritt in Richtung Digitalisierung bedeutet, rechtlich umfassend beraten.</p><p>Das Innovation Center von Merck am Konzernsitz in Darmstadt arbeitet in Projektteams an der Entwicklung und Skalierung von Ideen zur Erschließung neuer Geschäfte innerhalb und außerhalb der aktuellen Tätigkeitsgebiete seiner drei Unternehmensbereiche Healthcare, Life Science und Performance Materials. Die Kooperation mit AMCM, ein Schwesterunternehmen des Weltmarktführers im 3D-Druck Laser Sintering im Pulverbettverfahren, EOS, ebnet den Weg für die Tablettenproduktion der nächsten Generation mit Hilfe von 3DDruckverfahren. Die Herstellung von Tabletten kann dadurch beschleunigt und kostengünstiger werden.</p><p>Die Vision besteht darin, eine flexible und nachhaltige lokale Produktion von Tabletten zu ermöglichen, die spezifischen Marktanforderungen Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten werden kann.</p><p><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Die Partner Dr. Holger Weimann (IT/IP, München), Dr. Andreas Lober (IT/IP, Frankfurt am Main, beide Federführung), Katharina Mayerbacher (IT/IP, München), Wojtek Ropel (IT/IP, Frankfurt am Main), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</p><p><strong>MERCK KGaA:</strong> Dr. Christoph Hüls (Project Lead/Intrapreneur), Dr. Marco Rau (Head of Legal Team Strategy &amp; Transformation, Group Legal Services), Stefan Greening (Commercial/ IT, Legal Team Strategy &amp; Transformation, Group Legal Services).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Holger Weimann</a><br>Tel.: +49 89 3 50 65 – 1312<br>E-Mail: <a href="mailto:Holger.Weimann@bblaw.com">Holger.Weimann@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Abwehrkräfte – Tipps für Arbeitgeber in Zeiten des Coronavirus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-abwehrkraefte-tipps-fuer-arbeitgeber-zeiten-des-coronavirus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Coronavirus greift weiter um sich und immer mehr Unternehmen sind davon betroffen. Damit Sie gut auf die Fragen Ihrer Mitarbeiter vorbereitet sind und das Unternehmen sicher durch die nächsten Wochen und Monate kommt, werden an dieser Stelle die wichtigsten Themen behandelt. Information und die richtige Kommunikation sind schließlich die besten Mittel gegen Verunsicherung unter den Mitarbeitern.</em></p><h3>Dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?</h3><p>Die häufigste Frage ist, ob die Ausbreitung des Coronavirus etwas an der Arbeitsverpflichtung ändert. Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein. Die aktuelle Gefährdungslage ändert nichts an der generellen Arbeitspflicht eines Mitarbeiters. Sonst wären die Büros jedes Jahr wegen der Grippewelle auch ohne Corona leer. Die bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung berechtigt den Mitarbeiter nicht, eigenmächtig nicht zur Arbeit zu erscheinen. Sie ermächtigt ihn auch nicht dazu, eigenmächtig im Homeoffice zu arbeiten, wenn es dazu keine Regelungen im Unternehmen gibt. Nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. wenn Verdachtsfälle im Unternehmen auftreten oder nachgewiesene Infektionen bestehen, kann der Mitarbeiter seine Leistung unter Umständen verweigern. Dies aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber bei einem erhöhtem Risiko keinerlei Schutzmaßnahmen ergreift. Das dürfte kaum vorkommen.</p><h3>Was muss der Arbeitgeber in der aktuellen Situation tun?</h3><p>Solange im Unternehmen keine Verdachtsfälle bestehen und keine Infektionen nachgewiesen sind, bleibt es bei der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss geeignete Maßnahmen treffen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Aktuell kommen daher folgende Maßnahmen in Betracht:</p><ul><li>Aufforderung zum regelmäßigen Händewaschen,</li><li>Hinweise zum richtigen Händewaschen,</li><li>Verteilen von Desinfektionsmitteln,</li><li>Verbot des Händeschüttelns,</li><li>Empfehlung zum Husten oder Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge sowie</li><li>ggf. das Tragen von Mund- bzw. Atemschutzmasken.</li></ul><p></p><h3>Was ist im Ernstfall zu beachten?</h3><p>Wenn es Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen ergreifen. Dann sollten betroffene Mitarbeiter und möglicherweise auch deren Kollegen widerruflich für die Dauer von 14 Tagen (entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts) freigestellt werden. Ein Verdacht kann auch schon bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet vorliegen. Solange es sich aber nur um einen Verdachtsfall handelt und der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, kann während der Freistellung im Homeoffice gearbeitet werden. Für die Dauer der Freistellung bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.</p><h3>Darf ich den Mitarbeiter nach seinem Urlaubsort fragen?</h3><p>Um Verdachtsfälle besser erkennen zu können, besteht auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, zurückkehrende Mitarbeiter zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder in einem Ort mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgehalten haben.</p><h3>Wer zahlt, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne beordert wird?</h3><p>Wird ein Arbeitnehmer durch eine Behörde in Quarantäne beordert oder wird ihm ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt, gibt es grundsätzlich einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz gegen die anordnende Behörde. Von der Rechtsprechung wird allerdings vertreten, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ohnehin nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet und der Erstattungsanspruch deswegen ausgeschlossen sei. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen leisten und hätte keinen Erstattungsanspruch.</p><p>Es kommt daher auf den Einzelfall und vor allem die Dauer der Quarantänemaßnahme an. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber kurzfristig eine möglichst unbürokratische Hilfe für Unternehmen zur Verfügung stellt. Auf Grund der aktuellen Rechtslage kann man aber jedenfalls nicht davon ausgehen, dass Erstattungsansprüche einfach <span>„</span>durchgewunken<span>“</span> werden. Da Erstattungsansprüche auch bestimmten Fristen unterliegen, sollte man frühzeitig mit den Behörden in Kontakt treten und Beratung in Anspruch nehmen.</p><h3>Können Dienstreisen noch durchgeführt werden?</h3><p>Momentan gibt es keinerlei rechtliche Veranlassung dazu, Dienstreisen zu verbieten oder bereits gebuchte Dienstreisen abzusagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für den Zielort eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Solange sich an dieser Lage nichts ändert und keine Reisewarnungen ausgesprochen werden, können Dienstreisen angeordnet werden. Die Mitarbeiter dürfen den Antritt dieser Dienstreisen nicht verweigern. Innerhalb Deutschlands können Dienstreisen unverändert angeordnet werden.</p><p><strong>Praxistipp:</strong></p><p>Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es eine Abwägungsfrage, ob bei der allgemeinen Verunsicherung jede Dienstreise auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Eine Verschiebung oder alternative Durchführung von Sitzungen beispielweise per Skype oder Webkonferenz kann den Mitarbeitern schließlich so manche Sorge nehmen.</p><h3>Was passiert, wenn der Betriebsablauf zusammenbricht?</h3><p>Nimmt die Zahl der Verdachts- oder Ansteckungsfälle im Unternehmen zu und kann der betriebliche Ablauf nicht mehr aufrechterhalten werden oder ordnet die Behörde die Betriebsstilllegung an, stellt sich die Frage der Vergütung der Mitarbeiter. Da die Aufrechterhaltung des betrieblichen Ablaufs das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers darstellt, erhalten die Arbeitnehmer im Fall der Betriebsschließung ihre Vergütung unverändert fort. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sollte daher auch rechtzeitig über die Anordnung von Kurzarbeit nachgedacht werden. Vorher sollte auch geprüft werden, ob Überstundenabbau oder die Gewährung von Urlaub für Zeiten der Krise möglich ist.</p><h3>Was passiert, wenn die Ausbreitung weiter zunimmt?</h3><p>Wenn die Fallzahlen weiter zunehmen und die Behörden, wie zuletzt im Kreis Heinsberg, ganze Städte oder Regionen abriegeln, stellen sich weitere Fragen. Liegt der Arbeitsort in einem Gebiet, das von einer behördlichen Sperrung betroffen ist, kommt dies einer faktischen Betriebsschließung gleich. In diesem Fall liegt das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber, die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter bestehen unverändert fort. Im umgekehrten Fall, in dem der Arbeitnehmer wegen einer behördlichen Anordnung zwar nicht selbst unter Quarantäne steht, seinen Heimatort aber nicht verlassen darf, kann er nicht zur Arbeit erscheinen. Die Erbringung der Arbeitsleistung wird ihm dadurch unmöglich. Es sollte auch hier über eine Tätigkeit im Homeoffice nachgedacht werden. Kommt eine Homeoffice-Tätigkeit aber nicht in Frage, kann im Einzelfall dennoch ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 616 BGB (sog. unverschuldetes Hindernis) bestehen.</p><h3>Was ist noch zu beachten?</h3><p>Arbeitgeber sollten prüfen, welche Maßnahmen im Unternehmen sinnvoll und notwendig sind. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auch regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen informiert werden. Da viele Maßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen könnten, sollte sichergestellt werden, dass ein handlungsfähiges Gremium als Partner zur Verfügung steht. Möglicherweise bietet sich auch die Bildung eines Ausschusses für Corona-Maßnahmen an.</p><h3>Fazit</h3><p>Insgesamt ist es empfehlenswert, in der aktuellen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und im Interesse des Unternehmens sowie aller Mitarbeiter besonnen und transparent vorbereitende Maßnahmen zu treffen. Falls mehrere Handlungsoptionen eröffnet sind, sollte man die aktuelle Situation gemeinsam mit den Mitarbeitern bewerten und die Lösung finden, die am besten zum Unternehmen passt. Bei alledem kommt der Unternehmenskommunikation eine wichtige Bedeutung zu, weil Unsicherheit und Panik vor allem durch unzureichende Informationen verursacht werden.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Never change a winning system?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/never-change-winning-system</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Eigentlich schien alles klar: Ende vergangenen Jahres veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) unter Olaf Scholz (SPD) den Referentenentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Obschon im Koalitionsvertrag vereinbart, erhält das Vorhaben aber nicht nur Gegenwind von Branchenvertretern, sondern neuerdings vermehrt sogar vom Koalitionspartner CDU/CSU selbst. Während die (baldige) Umsetzung zu scheitern droht, gibt sich die BaFin unterdessen gewohnt selbstbewusst.</em></p><h3>Worum es geht</h3><p>Finanzanlagevermittler und Honoraranlageberater sind den Regelungen der Gewerbeordnung, §34f GewO und §34h GewO, unterworfen. Da der Vollzug den jeweiligen Bundesländern obliegt, wird die Aufsicht durch Gewerbeämter oder Industrie- und Handelskammern vorgenommen. Das BMF plant:</p><ul><li>Finanzanlagevermittler und Honoraranlageberater werden künftig einheitlich als Finanzanlagedienstleister behandelt und</li><li>die Aufsicht über alle Finanzanlagedienstleister wird allein der BaFin übertragen.</li></ul><p>Die BaFin selbst rechnet mit 38.000 zusätzlich zu beaufsichtigenden Finanzanlagedienstleistern. Bei der Übernahme der Aufsicht durch die BaFin soll eine bestehende Erlaubnis vorerst weiterhin gültig sein. Um die erstrebte Harmonisierung zu erreichen sollen jedoch in einem nachträglichen Verfahren die Nachweise sämtlicher zuvor erteilter Erlaubnisse überprüft und neuevaluiert werden. Für die Branche würde dies nicht unerhebliche organisatorische und finanzielle Folgen nach sich ziehen.</p><p>Maßgebliches Argument für die zentrale Aufsicht ist die erstrebte Harmonisierung des Aufsichtsrechts bei zunehmend komplexen und internationalen Sachverhalten. Die BaFin als zentrale und spezialisierte Behörde sei hierfür naturgemäß die ideale Bündelungsstelle. Die Behörde selbst sieht das ähnlich und blickt dem Mehraufwand ausgenommen gelassen entgegen, erwägt aber auch notfalls eine "Anpassung des Personalbedarfes". Schließlich gelte es auch deshalb einheitliches Verständnis unter den Aufsichtsbehörden zu schaffen, als sonst die Schaffung einer starren und allzuständigen europäischen Aufsichtsbehörde drohe.</p><h3>Kritik</h3><p>Kritiker des Vorhabens führen insbesondere an, dass sich die zu erwartenden Mehrkosten für die Betroffenen existenzbedrohend auswirken könnten. Es bestehe schließlich gar kein Bedarf, das jetzige Aufsichtsregime zu reformieren. Durch die Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern sei eine dezentrale, lückenlose und kostengünstige Beaufsichtigung gewährleistet. Die Zentralisierung würde nur zusätzliche Bürokratie und Kosten ohne erkennbaren Mehrwert schaffen.</p><p>Einen vermittelnden, und damit natürlich nach wie vor dem BMF entgegenstehenden Vorschlag, formulierten kürzlich Stimmen aus der Union. Hiernach soll sich die Rolle der BaFin auf die einer mit Richtlinienkompetenz betrauten Leitbehörde beschränken.&nbsp; Das tatsächliche Geschehen soll jedoch weiterhin bei den bisher damit befassten Organen verbleiben.</p><h3>Aussicht</h3><p>Unklar bleibt, wie die weitere Debatte verlaufen wird. Nicht allein unter den Koalitionären scheinen die Lager gespalten, auch innerhalb der Union kursieren augenscheinlich konträre Vorstellungen bezüglich des weiteren Vorgehens.</p><p>Für die direkt davon Betroffenen aber, die Finanzdienstleister und die BaFin, ist die weitere Entwicklung von großer Bedeutung. Der Vorschlag aus den Reihen der Union dürfte eine eigentlich schon beendet gedachte Diskussion neu entfachen lassen. Ob die BaFin mit einer richtungsweisenden Rolle zufrieden zu stellen ist, erscheint fragwürdig. Das Kabinett berät nun über den Gesetzesentwurf. Hiernach dürfte zumindest Klarheit dahingehend herrschen, ob die Reform in der vom BMF geplanten Form zustande kommt.</p><p>Betroffene Finanzanlagedienstleister sollten zunächst abwarten und die Entwicklungen im Blick behalten. Sollte es zu einer wie auch immer gearteten Form von Aufsichtsübertragung auf die BaFin kommen, sind nach jetzigem Stand die Finanzmakler selbst in der Pflicht, die BaFin um die Bestätigung der Erlaubnis anzusuchen.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Russland-Team von BEITEN BURKHARDT nahm an der alljährlichen &quot;Russland-Konferenz&quot; des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) und der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK) in Berlin teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-russland-team-von-beiten-burkhardt-nahm-der-alljaehrlichen-russland-konferenz-des</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT hat an der jährlichen &quot;Russland-Konferenz&quot; des DIHK und der AHK in Berlin  teilgenommen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 18. Februar 2020 veranstaltete der DIHK e.V. gemeinsam mit der AHK in Berlin die größte und jährlich stattfindende Russland-Konferenz in Deutschland, die in diesem Jahr von über 500 hochrangigen Vertretern der deutschen und russischen Wirtschaft und Politik besucht wurde. Zu den Ehrengästen zählten u.a. Wirtschaftsminister Peter Altmaier, der russische Industrieminister Denis Manturow, der Wirtschaftsberater des russischen Präsidenten Maxim Oreschkin und die stellvertretenden Minister Wassilij Osmakow, Aser Talybow und Pawel Sorokin. Christian Pegel, Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung in Mecklenburg-Vorpommern, hielt auf Einladung von Falk Tischendorf, der das Bundesland ehrenamtlich in Russland repräsentiert, einen Impulsvortrag zum Thema „Deutsch-Russische Energiebeziehungen“.</p><p>Matthias Schepp, Vorstandsvorsitzender der AHK, stellte während seines Eröffnungsvortrages die zweite Auflage des bei der dfV-Mediengruppe erschienenen Buches „Guide for Investors: Localisation and Setup of Production in Russia“ vor, das BEITEN BURKHARDT mit Unterstützung des russischen Industrieministeriums, des russischen Industriefonds, der AHK und des Ost-Ausschusses – Osteuropavereins der Deutschen Wirtschaft verfasst hat.</p><img alt="Investoren Buch Russland" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="433bc8e2-9c1d-4c99-9aa5-dc4ca9d451d5" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Investoren_2020_d_engl_Buch_Russland_4c_ausdruck_2.jpg"><p>Das Buch gibt einen detaillierten Überblick über die Lokalisierungsanforderungen in allen wichtigen Industriebranchen. Darüber hinaus werden Verfahren und Abschlüsse föderaler und regionaler Investitionsvereinbarungen, einschließlich der neuen Sonderinvestitionsvereinbarung (SPIK) 2.0 sowie rechtliche und praktische Aspekte bei der Ansiedlung von Industrieobjekten sowie Kooperationsmöglichkeiten mit russischen Partnern sowie die Gewährung staatlicher Unterstützungen dargestellt.</p><p>Auf der Podiumsdiskussion zum Thema „Der russische Markt in einer Epoche globaler Herausforderungen: Markteintritt und Wachstumspotential“ stellten der stellvertretende Industrieminister Wassili Osmakow und Falk Tischendorf zusammen einen Teil der deutschsprachigen Fassung der durch das russische Industrieministerium betriebenen Internetplattform GISP (<strong><a href="https://gisp.gov.ru/invest/de/de-DE" target="_blank" rel="noreferrer">de.gisp.info</a></strong>) vor, die durch das Industrieministerium und den Industriefonds unter aktiver Unterstützung durch BEITEN BURKHARDT erstellt wurde. Auf dieser Internetplattform erhalten Unternehmen umfassende Informationen zu Investitionen in Russland. Die Idee dieses gemeinsamen Projektes entstand im September 2019 bei einem Treffen des Handelsvertreters der Russischen Föderation in Deutschland, Andrej Sobolew, und Falk Tischendorf.</p><p><strong>An der Erstellung des „Guide for Investors“ sowie des deutschsprachigen Leitfadens auf der GISP-Plattform des russischen Industrieministeriums waren folgende Kollegen von BEITEN BURKHARDT aktiv beteiligt:</strong> Natalia Bogdanova, Ekaterina Leonova, Bilgeis Mamedova, Ekaterina Sidenko, Alexander Bezborodov, Taras Derkatsch, Vasily Ermolin, Kamil Karibov, Alexey Kuzmishin, Andrey Slepov und Falk Tischendorf.</p><img alt="BEITEN BURKHARDT_RusslandKonferenz2020_1" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="a9b7b097-e763-40cb-9791-d354639eba7c" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Conference%20on%20Russia_1.jpg"><p><br>&nbsp;</p><img alt="BEITEN BURKHARDT_RusslandKonferenz2020_2" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="4a50b1e6-cbbe-461e-94f3-c93081636af8" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Conference%20on%20Russia_2_0.jpg"><p><br>&nbsp;</p><img alt="BEITEN BURKHARDT_RusslandKonferenz2020_Falk_Tischendorf" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="a8177669-59e3-4c64-b3dc-64c225935153" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Conference%20on%20Russia_3_0.jpg"><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT berät Siemens bei der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung zur Ausgliederung von Siemens Gas and Power in Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-moskauer-buero-von-beiten-burkhardt-beraet-siemens-bei-der-gesellschaftsrechtlichen</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Siemens bei  gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung in Russland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Februar 2020 wurde im einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Siemens Gas and Power – einer russischen Abteilung von Siemens im Bereich der Produktion von Anlagen für den Bedarf des Energiesektors – eingetragen. Dieser Schritt ist eine wichtige Etappe in der globalen Ausgliederung des Öl- und Gasgeschäfts von Siemens in eine gesonderte weltweite Gruppe, die Mitte 2019 angekündigt wurde. Die globale Umstrukturierung der Gruppe wird fortgesetzt.</p><p><strong>Berater BEITEN BURKHARDT:</strong> Vasily Ermolin (Gesellschaftsrecht, Moskau), Nikolay Potanin (Gesellschaftsrecht, Moskau).</p><p><strong>Kontakt:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank" rel="noreferrer">Vasily Ermolin</a><br>Tel.: +7 495 2329635<br>E-Mail: <a href="mailto:Vasily.Ermolin@bblaw.com">Vasily.Ermolin@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Strengthening of Investment Controls in Germany</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strengthening-investment-controls-germany</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In November 2019, the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy (<em>BMWi</em>) presented its concept for an “Industrial Strategy 2030 - Guidelines for a German and European Industrial Policy”. The BMWi announced the implementation of EU Screening Regulation for a coherent Europe-wide investment control and that the criteria for German investment control will be specified in greater detail (see our Blog "<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/en/blogs/germany-will-increase-screening-foreign-investments" target="_blank" rel="noreferrer">Germany will Increase the Screening of Foreign Investments</a>".</p><p>In January 2020, the BMWi released a draft law amending the German Foreign Trade Act (<em>Außenwirtschaftsgesetz, AWG</em>) and invited interested parties to submit their comments. The German Parliament (<em>Bundestag</em>) could therefore soon adopt an amendment to the German Foreign Trade Act. What aims is the BMWi under the leadership of the German Federal Minister for Economic Affairs, Peter Altmaier, seeking to pursue with the amendments and what specific changes are foreseen?</p><h3>1) The national Situation</h3><p>In Germany, the German Foreign Trade Act (AWG) and the German Foreign Trade and Payments Ordinance (<em>Außenwirtschaftsverordnung, AWV</em>) form the legal basis for the control of foreign investments. Such an investigation can result in the prohibition or approval of a certain transaction, where necessary, provided that further requirements and legal obligations are fulfilled. German foreign trade law has been reformed several times in the past years.</p><p>The most recent amendment is the Twelfth Amendment of the German Foreign Trade and Payments Ordinance, which was adopted on 19 December 2018 and lowered the shareholding threshold for acquisitions from non EU/EFTA countries from 25 % to a minimum of 10 %: Investments in areas relevant to security and defence now require examination when this 10 % threshold is exceeded (see our Blog "<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/blogs/germanys-tighter-fdi-regime-and-eus-path-uniform-standards" target="_blank" rel="noreferrer">Germany`s Tighter FDI Regime and the EU`s Path to Uniform Standards</a>"). The proposed amendment of the German Foreign Trade Act within the framework of the “Industrial Strategy 2030” should now lead to more specific rules and potentially to the strengthening of the control of investments.</p><h3>2) EU Screening Regulation</h3><p>Within the EU, the control of foreign investment is a national matter. Until now, foreign investments have not been examined in all EU Member States. The national assessment criteria differ a lot and they do not necessarily take the interests of other EU Member States into account. A framework for the assessment of direct foreign investments in the all countries of the EU was developed upon the initiative of Germany, France and Italy (Regulation (EU) 2019/452 of 19 March 2019 (EU Screening Regulation) – see our Blog "<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/blogs/new-eu-uniform-and-stricter-standards-screening-foreign-investments" target="_blank" rel="noreferrer">New EU Uniform and Stricter Standards for Screening Foreign Investments</a>"). This Regulation aims to safeguard the security or public order as well as the strategic interests of the entire European Union, by requiring the EU Member States to create the framework for the assessment and control of foreign direct investments in key sectors and in relation to critical infrastructure, and to cooperate with other EU Member States and the European Commission when carrying out their screening.</p><h3>3) Implementation into the German Foreign Trade Act</h3><p>The BMWi proposes to implement the EU Screening Regulation into German law by amending the German Foreign Trade Act.</p><p>The first draft, which was published on 30 January 2020, aims to provide the German investment control regime with an efficient tool for protecting the public order or security in case of critical acquisitions by investors from non-EU/EFTA countries. At the same time, however, the BMWi considers it important to find a balance between protecting public order or security on the one hand, and not endanger the attractiveness of Germany as an investment location on the other. By taking the following important points into account, the BMWi is trying to do justice to this balancing act.</p><h4>a) New approach to the “degree of risk” requirement</h4><p>According to the current legal framework, restrictions or commitments may only be imposed if the acquisition poses an "actual danger" to the public order or security of the Federal Republic of Germany. Instead of an “actual threat”, a “probable impediment” of public order or security will be sufficient in the future. According to the draft law, this requirement will also not be limited to the Federal Republic of Germany and will allow investment controls which are affecting public order or security of another EU Member State or in regard to projects and programmes of EU interest within the meaning of Article 8 of the EU Screening Regulation.</p><h4>b) Extension of the ban against implementing the acquisition before clearance</h4><p>Under current administrative practice, investors may complete their acquisition even before the acquisition’s investigation has been completed. As a result, the relevant authority is faced with a<em> fait accompli </em>before the investigation is concluded, undermining the sense and purpose of the investigation. The draft seeks to prevent this by extending the suspension effect until the completion of the investigation – including any cross-sector investigation.</p><h4>c) Establishment of a National Liaison Office</h4><p>Besides the amendments of the purely legal nature, the draft’s intention is to establish a national liaison office within the BMWI as part of the EU-wide cooperation mechanism. The liaison office is supposed to serve as the German link between national and European bodies in order to ensure the exchange of information throughout the EU.</p><h3>4) Other Planned Amendments</h3><p>The second step will consist in amending the German Foreign Trade and Payments Ordinance in order to determine which technologies are "critical" so that a shareholding of just 10 % will trigger a notification requirement and a possible investigation. Such technologies are expected to include artificial intelligence, robotics, semiconductors, biotechnology and quantum technology.</p><h3>5) Conclusion</h3><p>The declared objectives of the draft law are to make the German investment control procedures more effective and to provide more specific rules for exercising this control. At the same time, the EU Screening Regulation will be implemented into national law. Whether the draft will actually achieve the first objective is still a controversial issue. One criticism is that the regulation’s wording is too broad and unclear. Other interested parties consider that the rules are not wide-reaching enough. It therefore remains to be seen, whether the German Foreign Trade Act recast bill will be adopted by the German Parliament in the current form, which amendments might be made and what changes will actually result for the control of foreign investments.</p><p>For further information please contact <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr Rainer Bierwagen</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Investieren in Deutschland</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Investing in Germany</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 19 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufsichtsratsmitglieder ohne Vergütungsrisiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-umsatzsteuerpflicht-fuer-aufsichtsratsmitglieder-ohne-verguetungsrisiko</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 (<em>V R 23/19) </em>seine Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern geändert. Erhält ein Aufsichtsratsmitglied ausschließlich eine Festvergütung, so ist er nach neuer Auffassung des BFH kein Unternehmer und muss keine Umsatzsteuer entrichten.</span></span></p><h3><span><span>Sachverhalt</span></span></h3><p><span><span>Der Kläger war leitender Angestellter einer Aktiengesellschaft und Aufsichtsratsmitglied deren Tochteraktiengesellschaft. Für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhielt er eine jährliche Festvergütung, eine Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und Ersatz seiner Auslagen. Der Anstellungsvertrag verpflichtete den Kläger die Vergütung für Aufsichtsratsmandate in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften an die Muttergesellschaft zu melden und durch die Verrechnung mit Tantiemenzahlungen an diese abzuführen.</span></span></p><p><span><span>Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Annahme einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung als Unternehmer im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit. Der Kläger machte geltend, dass er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, da er weisungsgebunden tätig geworden sei und kein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorgelegen habe. Bei der Aufsichtsratsmitgliedschaft handele es sich um eine Nebentätigkeit zu seiner Stellung als Arbeitnehmer. Zudem habe er kein wirtschaftliches Risiko getragen, da durch die Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung mit seinem Gehalt seitens der Muttergesellschaft die tatsächlich gezahlte Vergütung abgeführt werden musste, er keine Unternehmerinitiative entfaltet habe und es an einer gegen Entgelt erbrachten Leistung gefehlt habe.</span></span></p><h3>Bisherige Rechtsprechung und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019</h3><p><span><span>Jahrzehntelang nahm der BFH die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft an. Bislang sah der BFH dabei alle Merkmale von § 2 Abs. 1 UStG, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, als erfüllt an. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG von natürlichen Personen nicht selbstständig ausgeübt, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Diese Form der Eingliederung in das Unternehmen wurde nach bisheriger Rechtsprechung stets verneint (BFH, Urt. v. 27.07.1972 - V R 136/71; BFH, Urt. v. 02.10.1986 - V R 68/78).</span></span></p><p><span><span>Während des laufenden Revisionsverfahrens setzte der BFH das Gerichtsverfahren vorübergehend aus, um das Ergebnis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen Fall abzuwarten. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/18) entschied der EuGH dabei, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung nach den Bestimmungen der Art. 9, 10 <span>der EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (</span>MwStSystRL) eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt. Da die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes auf Art. 9 und 10 MwStSystRL beruhen und die nationalen Gerichte die deutschen Gesetze europarechtskonform auszulegen haben, wirkt sich diese EuGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall aus.</span></span></p><h3><span><span>Entscheidung des BFH</span></span></h3><p><span><span>Der BFH schloss sich der Auffassung des EUGH für den Fall an, dass das Mitglied des Aufsichtsrates kein wirtschaftliches Risiko trägt. Da der Kläger im zu entscheidenden Fall jährlich eine gleich hohe Vergütung erhalten habe, die keinerlei variable Vergütungsbestandteile (z.B. aufgrund geleisteter Arbeitsstunden oder Sitzungsteilnahmen) aufwies, konnte er also anders als ein Unternehmer seine Einnahmen nicht beeinflussen. Als Mitglied eines Aufsichtsrates habe er nur an den Entscheidungen des Aufsichtsrats als Gesamtorgan gemäß § 108 AktG mitgewirkt, was gegen ein eigenverantwortliches Tätigwerden spricht. Zudem könne nach dem Aktienrecht auch fahrlässiges Handeln keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung haben, da dieses nur eine Verantwortlichkeit nach § 116 AktG begründe. Auf die den Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit bei der Muttergesellschaft treffende Verrechnungspflicht und ein sich daraus ergebendes Abhängigkeitsverhältnis komme es somit nicht an, so dass vorliegend der Kläger keine Umsatzsteuer zu zahlen habe.</span></span></p><p><span><span>Allerdings hat der BFH bei seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur für Fallkonstellationen entschieden habe, in denen das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt.</span></span></p><h3><span><span>Fazit</span></span></h3><p><span><span>Der Standpunkt der Finanzämter, dass es sich bei Aufsichtsratsmitgliedern stets um Unternehmer im Sinne von § 2 UStG handelt und alle Aufsichtsratvergütungen der Umsatzsteuer unterliegen, war bereits nach dem EuGH-Urteil nicht mehr haltbar. Die Entscheidung des BFH bringt – zumindestens für Fälle einer Festvergütung – Klarheit. Allerdings bleibt es für andere Fallkonstellationen abzuwarten, wie Finanzverwaltung und ggf. der BFH entscheiden werden.</span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vergütung von Überstunden trotz Freistellung im gerichtlichen Vergleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-ueberstunden-trotz-freistellung-im-gerichtlichen-vergleich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. November 2019 - 5 AZR 578/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart, muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass bestehende Überstunden bzw. Plusstunden in einem Arbeitszeitkonto bei der Freistellung berücksichtigt sind. Ist lediglich von einer unwiderruflichen Freistellung die Rede, sind die Überstunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu vergüten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin war als Sekretärin tätig und erhielt eine außerordentliche fristlose Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehenden Zeitpunkt enden sollte. Dabei sollte die Arbeitnehmerin unwiderruflich von ihrer Pflicht zur Erbringung ihrer Tätigkeit freigestellt werden. Zugleich stellte der Vergleich klar, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bestanden. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel wurde nicht vereinbart, sondern nur festgehalten, dass mit Abschluss des Vergleichs der Rechtsstreit erledigt sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin noch Abgeltung von Überstunden geltend. Die Arbeitgeberin hatte die Vergütung noch ausstehender Plusstunden im Arbeitszeitkonto zuvor verweigert, da sie die Auffassung vertrat, diese seien von der Freistellung bereits erfasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich sind Überstunden bzw. Plusstunden in einem Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn das Arbeitsverhältnis endet und diese nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Soll jedoch ein gerichtlicher Vergleich den Abbau von Überstunden im Rahmen einer vereinbarten Freistellung beinhalten, so müsse dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, so das BAG. Sei lediglich festgehalten, dass eine unwiderrufliche Freistellung erfolgen solle, sei nicht klar erkennbar, dass zugleich der Abbau von Überstunden umfasst sei.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass trotz eines gerichtlichen Vergleichs immer noch streitige Punkte offen sein können, die die Parteien bei Vergleichsschluss nicht bedacht hatten. Die umfassende allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel erfährt so einmal mehr Bedeutung. Sie sieht nicht nur vor, dass der Rechtsstreit erledigt ist, sondern, dass mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich alle Ansprüche aus dem Rechtsstreit und dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt sind. Sinn und Zweck ist es, alle Streitigkeiten möglichst schnell zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses über alle Streitpunkte gütlich einigen, so müsste jeder streitige Punkt in einem Vergleich Berücksichtigung finden. Da dies oftmals nicht möglich ist, ist stets zu empfehlen, eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel aufzunehmen und nicht nur den Rechtsstreit mit Abschluss des Vergleichs für erledigt zu erklären.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Köln zur Vorstandshaftung: Angemessene Informationsgrundlage ist essentiell!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-koeln-zur-vorstandshaftung-angemessene-informationsgrundlage-ist-essentiell</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Urteil des OLG Köln vom 1. Oktober 2019, Az. I-18 U 34/18, ist eines der vergleichsweise wenigen obergerichtlichen Urteile zur Vorstandshaftung. Schon allein deshalb lohnt es sich, einen näheren Blick darauf zu werfen. Dabei zeigt sich: Das Urteil enthält mehrere interessante Aspekte, die für die Prüfung von Organhaftungsansprüchen – und damit für Gesellschaften, Organmitglieder und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen – relevant sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der folgenden knappen Zusammenfassung des Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe kann nicht im Einzelnen erörtert werden, inwieweit die Erwägungen des OLG Köln zutreffend sind. In jedem Fall zeigt das Urteil, wie "einfach" eine Organhaftungsklage bei Gericht mitunter Erfolg haben kann. Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte sind daher gut beraten, die Erwägungen des OLG Köln "sicherheitshalber" zu berücksichtigen. Im Zentrum steht dabei: Gerade Strategie- und Investitionsentscheidungen sollten auf einer angemessenen, d.h. ihrer erheblichen Bedeutung gerecht werdenden Informationsgrundlage beruhen. Schon in dem Fehlen einer solchen angemessenen Informationsgrundlage kann ein Gericht eine Pflichtverletzung sehen. Für die Verteidigung ist es daher in jedem Fall essentiell vorzutragen, dass und warum die Informationsgrundlage im Einzelfall (doch) angemessen war. All dies gilt umso mehr angesichts des Risikos, dass eine pflichtwidrige Strategie- bzw. Investitionsentscheidung auch alle nachfolgenden Entscheidungen zu ihrer Umsetzung "infizieren" kann, und dass sich der Schaden damit laufend weiter vertiefen kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Klägerin – eine ursprünglich in den Bereichen Präzisionsmechanik und Maschinenbau tätige Aktiengesellschaft – hatte das Land NRW im Jahr 2015 als Erbe ihres zwischenzeitlich verstorbenen Allein-Vorstands auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von gut EUR 2,3 Mio. zzgl. Zinsen verklagt. Die Gesellschaft warf ihrem ehemaligen Vorstand eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Joint Venture in einem neuen Geschäftsfeld (Photovoltaik) sowie im Hinblick auf die Hinzuziehung einer Vielzahl von Beratern vor. Die Leistungen dieser Berater bezogen sich zumindest teilweise auf das Joint Venture bzw. das neuen Geschäftsfeld.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Aktiva des Nachlasses des ehemaligen Vorstands bestanden ausschließlich aus den Ansprüchen des ehemaligen Vorstands gegen die D&amp;O-Versicherung, die vertraglich auf EUR 1.000.000,00 begrenzt waren. Das beklagte Land NRW erhob im Prozess die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1999 BGB. Aus dem Urteil des OLG Köln geht nicht hervor, ob bzw. wie sich die Abwehrkosten auf diese "vertragliche Begrenzung" (vermutlich die Versicherungssumme) auswirkten. Jedenfalls beanspruchte die Gesellschaft daraufhin lediglich noch die Zahlung von EUR 1 Mio. zzgl. Zinsen (Teilklage). Mit Urteil vom 9. Februar 2018 hatte das LG Aachen der Klage in Höhe von EUR 0,2 Mio. zzgl. Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Gesellschaft legte daraufhin Berufung ein. Das OLG Köln hat der Klage daraufhin am 1. Oktober 2019 vollumfänglich stattgeben.</span></span></span></p><h3>Die wesentlichen Entscheidungsgründe</h3><ul><li><span><span><span>Grundlage jeder unternehmerischen, nicht pflichtwidrigen Entscheidung könnten nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG nur angemessene Informationen sein. Umgekehrt folge daraus, dass eine Entscheidung des Vorstands, die nicht auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruht, pflichtwidrig sei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Vorliegend sei die Eingehung des Joint Ventures daher pflichtwidrig gewesen. Denn der ehemalige Vorstand habe keine hinreichende Informationen über den Kooperationspartner eingeholt; ebenso wenig habe er die Aussichten auf dem neuen, für die (weitere) strategische Neuausrichtung der Klägerin vorgesehenen Geschäftsfeld aufgeklärt (keine sog. "externe Aufklärung"). Prozessual war offenbar unstreitig geblieben, dass der ehemalige Vorstand weder die möglichen Kooperationspartner noch die von ihnen in die Joint-Venture-Gesellschaft einzubringenden Projekte bzw. Projektgesellschaften einer eigenen, umfassenden und eingehenden Due Diligence-Überprüfung unterzogen hatte. Auch habe der ehemalige Vorstand die Möglichkeiten der Gesellschaft in dem neuen Geschäftsfeld unter Berücksichtigung ihrer finanziell angespannten Lage vorab nicht eingehend geprüft (keine sog. "interne Aufklärung"). Eine routinemäßige Anforderung von Sachverständigengutachten oder Marktanalysen sei zwar nicht erforderlich. Vorliegend sei aber vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der beabsichtigten strategischen Neuausrichtung für die Gesellschaft ausschlaggebend für den vom Gericht geforderten Umfang der Informationsbeschaffung gewesen. Zudem habe die Gesellschaft auf dem neuen Geschäftsfeld über keinerlei Expertise verfügt. Schließlich sei absehbar gewesen, dass für den Marktzugang erhebliche finanzielle Mittel erforderlich seien.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das beklagte Land NRW (als Erbe des ehemaligen Vorstands) habe keine Gründe vorgebracht, die das Unterlassen der eigentlichen gebotenen Prüfungen hätten rechtfertigen können (wie z.B. fehlende Zeit, fehlende finanzielle Mittel, fehlende Alternativen o.ä.). Dass ein solcher Vortrag fehle, gehe prozessual zu Lasten des beklagten Landes NRW. Denn die klagende Gesellschaft habe eine negative Tatsache zu behaupten gehabt (sinngemäß: "Es gab keine Umstände, die die Maßnahmen des ehemaligen Vorstands zu rechtfertigen vermögen."). Nach den allgemeinen Grundsätzen der sekundären Darlegungslast habe es daher dem beklagte Land NRW oblegen, insoweit ggf. konkrete rechtfertigende Umstände näher zu darlegen. Dies gelte unabhängig von der (weiterhin) streitigen Frage, ob auch der Erbe eines verstorbenen Organmitglieds gemäß § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darlegen und beweisen muss, dass und warum das Organmitglied sorgfältig gehandelt hat – oder ob in diesem Fall ausnahmsweise die Gesellschaft darzulegen und zu beweisen hat, dass das verstorbene Organmitglied pflichtwidrig gehandelt hat.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die vorläufige Übernahme von Reisekosten des ursprünglich ins Auge gefassten Kooperationspartners sei ebenfalls pflichtwidrig gewesen. Einer solchen Kostenübernahme hätte zum einen eine nachvollziehbare Begründung der Solvenz des Kooperationspartners sowie zum anderen eine gewisse Sicherheit hinsichtlich des Erfolgs des Vorhabens mit diesem Kooperationspartner zugrunde liegen müssen. Ein allein auf vorangegangenen Zahlungen des Kooperationspartners beruhendes Vertrauen auf dessen Solvenz könne die notwendige Prüfung seiner Solvenz nicht ersetzen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch weitere Aufwendungen, darunter solche für Berater, seien pflichtwidrig, soweit sie mit der pflichtwidrig eingeleiteten Neuausrichtung bzw. der pflichtwidrigen Eingehung des Joint Ventures in einem Zusammenhang stünden. Die meisten Aufwendungen für Berater bezögen sich schon nach dem Gegenstand des Beratungsvertrags auf die pflichtwidrig eingeleitete Kooperation bzw. das pflichtwidrig vereinbarte Joint Venture. Nach den vorstehenden Überlegungen zur Darlegungs- und Beweislast habe es dem beklagten Land NRW oblegen, ggf. zu einer von der pflichtwidrigen Kooperation bzw. dem pflichtwidrigen Joint Venture unabhängigen Rechtfertigung für die Beratungsleistungen vorzutragen. Aus dem Urteilstatbestand ergibt sich, dass der ehemalige Vorstand die allermeisten Beraterverträge tatsächlich erst nach pflichtwidriger Eingehung des Joint-Venture-Vertrags abgeschlossen hatte. Einen einzigen Beratervertrag hatte der ehemalige Vorstand zwar bereits einige Monate zuvor abgeschlossen. Auch hier kam das OLG Köln unter Verweis auf die Beweiserhebung in erster Instanz aber zu dem Ergebnis, dass ein zwingender Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bestehe. Ob und inwieweit diese Beratertätigkeit (auch) dazu diente, die Entscheidung über die Eingehung des Joint Ventures vorzubereiten, ist dem Urteil des OLG Köln nicht zu entnehmen. Jedenfalls ergab sich offensichtlich auch aus den Ergebnissen dieser vorangehenden Beratertätigkeit keine angemessene Informationsgrundlage für die anstehenden Entscheidungen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Ob das beklagte Land NRW eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, oder ob das Urteil des OLG Köln mittlerweile rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.</span></span></span></p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft 2020 mit Unterstützung von BEITEN BURKHARDT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruehjahrsgutachten-immobilienwirtschaft-2020-mit-unterstuetzung-von-beiten-burkhardt</link>
                        <description>Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft 2020 mit Unterstützung von BEITEN BURKHARDT</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat abermals das „Frühjahrsgutachten Immobilienwirtschaft des Rats der Wirtschaftsweisen“ unterstützt, den jährlich der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA in Auftrag gibt. „Selten sind die Immobilien- und Baupolitik und die damit verbundenen rechtlichen Fragen so kontrovers, aber auch irrational diskutiert worden wie in letzter Zeit. Es ist längst überdeutlich, dass zunehmende Regulierungen die Immobilien- und dabei insbesondere die Wohnungswirtschaft belasten. Der ZIA leistet mit seinem jährlichen Frühjahrsgutachten des Rats der Immobilienweisen einen unverzichtbaren Beitrag zur Sachdiskussion, die allen Marktteilnehmern Halt und Richtung gibt“, sagt Klaus Beine, Partner von&nbsp; BEITEN BURKHARDT und Leiter der Praxisgruppe Real Estate.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Frühjahrsgutachten 2020 macht deutlich, wie angespannt die Märkte sind. <span><span>Der Bedarf an Büro- und Logistikimmobilien in Deutschland kann immer schwerer gedeckt werden und behindert die wirtschaftliche Entwicklung. </span></span>Um die Märkte in den in den Griff zu bekommen, sind von der Politik Ideen entwickelt und teilweise auch schon umgesetzt worden, die oft einen bedenklichen gemeinsamen Nenner haben: regulieren statt bauen. Angefangen bei den Änderungen für Share Deals, über den Mietendeckel, die Mietpreisbremse, die Modernisierungskappung und die Ausübung von Erbbaurechten bis hin zu Forderungen nach Enteignungen von Immobilienunternehmen. Stattdessen fordern die Immobilienweisen: Bereitstellung von mehr Bauland, Harmonisierung der Bauordnungen, Beschleunigung von Planungs- und Baugenehmigungsverfahren und Mittelaufstockung in den Bauämtern.</span></span></span></p><p><span>Der Anteil privater Akteure am Wohnungsneubau liegt bei mindestens 75 Prozent. Das heißt, ohne privates Engagement werden die staatlich anerkannten Wohnungsbauziele nicht erreicht werden können. Und auch andere Segmente rücken in den Fokus: Büroimmobilien sind die Gebäude, in denen ein Großteil der Bruttowertschöpfung erzielt wird, Handelsimmobilien, Logistikimmobilien, Unternehmensimmobilien, Hotelimmobilien, alternative Wohnformen im Alter. All diese Nutzungsarten finden sich im Frühjahrsgutachten 2020 des Rats der Immobilienweisen wieder.</span></p><p><span><span><span>817.000 Unternehmen, rund drei Millionen Erwerbstätige und ein Anteil an der Bruttowertschöpfung in Höhe von rund 18% – das sind die Kennzahlen der Immobilienwirtschaft in Deutschland. <span>Der Bereich Real Estate ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Schwerpunkt von BEITEN BURKHARDT. Wir stehen unseren Mandanten in allen immobilienrechtlichen Fragen bei und decken dabei den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Alle Infos zum Frühjahrsgutachten 2020, die Komplettversion und die Zusammenfassung unter </span></span></span></span></span><span><span><span><a href="http://www.fruehjahrsgutachten.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>www.fruehjahrsgutachten.de</span></span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fachkräfteeinwanderungsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fachkraefteeinwanderungsgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Fachkräftemangel ist eine Herausforderung, mit der eine Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichsten Branchen zu kämpfen hat. Die Politik versucht, inländische Potentiale zu aktivieren. Hierzu wurden das Qualifizierungschancengesetz sowie das Arbeit-von-morgen-Gesetz entwickelt. Neben den inländischen Maßnahmen ist auch die Zuwanderung von ausländischen Fachkräften ein großes Thema. Nach derzeit geltender Rechtslage ist es für ausländische Fachkräfte je nach Herkunftsland und Qualifikation relativ schwierig, in Deutschland tätig zu werden. Die Möglichkeiten für Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit sind begrenzt und die zu erfüllenden Anforderungen hoch. Fachkräfte aus Drittstaaten hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang oder nur in bestimmten Engpassberufen. Hinzu kommt, dass der Prozess zur Erlangung eines Aufenthaltstitels einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. Erleichterungen soll das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) bringen, das am 1. März 2020 in Kraft tritt (vgl. <em>Schmid</em> im BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe August 2019, S. 3 f.). Nun stehen die Einzelheiten zu den Änderungen durch das neue FEG fest. In erster Linie werden diese durch Neufassungen und Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgesetzt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit dem neuen FEG soll ein Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten geschaffen werden. Damit sollen vor allem Fachkräfte gewonnen werden, die die Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen, d.h. in erster Linie Personen mit Hochschulabschluss sowie qualifizierter Berufsausbildung. Eine der wichtigsten Änderungen durch das FEG ist daher, dass künftig nicht mehr nur Personen mit akademischer Ausbildung, sondern auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten können. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die zentrale Norm (§ 18 AufenthG) unterschied bislang nach Beschäftigung einer Fachkraft, d.h. die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und sonstigen Beschäftigungen, bei denen dies nicht der Fall war. Diese Unterscheidung gibt es künftig nicht mehr.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusammenfassend bringt das FEG ab dem 1. März 2020 folgende wichtige Neuerungen:</span></span></span></p><ul><li>Einheitlicher Fachkräftebegriff, unter dem nicht nur Hochschulabsolventen, sondern nun auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung zu verstehen sind.</li><li>Verzicht auf Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag.</li><li>Wegfall der Beschränkung auf bestimmte Mangel- bzw. Engpassberufe bei qualifizierter Berufsausbildung.</li><li>Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung).</li><li>Bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.</li></ul><p></p><h3>Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung</h3><p><span><span><span>Für Arbeitgeber ist vor allem die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung von Fachkräften interessant. Wenn Arbeitgeber</span></span></span></p><ul><li>eine ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung beschäftigen möchten – dies sind solche Ausländer, die eine deutsche oder gleichwertige Berufsqualifikation besitzen –</li></ul><p>oder</p><ul><li>eine ausländische Fachkraft mit akademischer Ausbildung beschäftigen möchten – dies sind solche Ausländer, die einen deutschen oder anerkannten bzw. vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen –</li></ul><p><span><span><span>sind folgende Voraussetzungen notwendig:</span></span></span></p><ul><li>Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes,</li><li>Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit,</li><li>ggfs. Vorliegen oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis (z.B. bei reglementierten Berufen) und</li><li>Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation des Ausländers bzw. Vorliegen eines deutschen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses.</li></ul><p></p><h4><strong>Tipp: </strong><span>Der wichtigste Schritt für ausländische Fachkräfte ist die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Qualifikation. Dies muss geschehen, bevor ein entsprechendes Visum für Deutschland erteilt wird. </span></h4><p>Damit ist die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung künftig auch nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der <span><span>Aufenthaltstitel</span></span> zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.</p><h3>Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatz-/Ausbildungssuche</h3><p><span><span><span>Neu ist außerdem, dass ausländische Fachkräfte künftig die Möglichkeit haben, bereits zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Dies soll die Stellenbesetzung erleichtern. Gleiches gilt für die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz. Arbeitgebern kann das im Hinblick auf die Suche von Fachkräften zur Besetzung offener Stellen zugutekommen. Nach den Änderungen können künftig Fachkräfte mit Berufsausbildung für bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche einreisen, wenn diese eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen. Möglich ist nun auch eine Probearbeit von bis zu zehn Wochenstunden im späteren Beruf. Damit können z.B. auch Praktika bei dem potentiellen Arbeitgeber absolviert werden.</span></span></span></p><h3>Verzicht auf Vorrangprüfung/Engpassprüfung</h3><p><span><span><span>Grundsätzlich muss bislang vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob für die Stelle ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Diese Vorrangprüfung wird aufgrund der guten Arbeitsmarktlage durch das FEG für qualifizierte Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag aufgehoben und der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt damit erleichtert. Lediglich für den Zugang zur Berufsausbildung bleibt sie bestehen. Zugleich enthält das Gesetz jedoch eine Verordnungsermächtigung, wonach bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung – z.B. bezogen auf bestimmte Berufe oder Regionen – wieder eingeführt werden kann.</span></span></span></p><h3>Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren</h3><p>Ein wesentlicher Punkt bzw. die Hürde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist und wird auch in Zukunft die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bleiben. Gerade im nichtakademischen Bereich werden ausländische Qualifikationen aber erst als gleichwertig anerkannt, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Hierzu erweitert das Fachkräfteeiwanderungsgesetz die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung bzw. zu Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland. Außerdem können künftig im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit <span><span>Anerkennungsverfahren</span></span> vollständig im Inland durchgeführt werden.</p><p><span><span><span>Zudem soll mit einem neuen beschleunigten Fachkräfteverfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, unter Einbindung des Arbeitgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ob das FEG zum erhofften Erfolg führt, bleibt abzuwarten. Ein Aspekt wird dabei sicherlich sein, wie die behördliche Umsetzung erfolgt. Aus der Vergangenheit sind diverse Beispiele bekannt, in denen gut gemeinte Regelungen in der Umsetzung wenig Erfolg hatten: so beispielsweise die Westbalkanregelung, mit der für Staatsangehörige verschiedener Balkanländer der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gelockert wurde. Aufgrund von Wartezeiten für Termine zur Beantragung der entsprechenden Aufenthaltstitel von bis zu einem Jahr hatte die Regelung nur einen geringen Anwendungsbereich und war daher nicht besonders effektiv. Zudem darf bei einer Migration von Drittstaatsangehörigen nicht übersehen werden, dass neben den rechtlichen Voraussetzungen zahlreiche andere Aspekte (Wohnraum, soziale Integration etc.) für den Erfolg entscheidend sind.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Finanzdienstleister zunehmend mit Klagen konfrontiert“, Interview mit Dr. Maximilian Degenhart</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzdienstleister-zunehmend-mit-klagen-konfrontiert-interview-mit-dr-maximilian</link>
                        <description>„Finanzdienstleister zunehmend mit Klagen konfrontiert“, Interview mit Dr. Maximilian Degenhart</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Unternehmen können sich mit digitalen Anwendungen verteidigen</h3><p>Im Interview mit der Börsen-Zeitung vom 15. Februar 2020 geht Dr. Maximilian Degenhart auf Fragen zu Legal-Tech-Anwendungen ein und bietet insbesondere einen Ausblick für Unternehmen im Finanzsektor.</p><ul><li>Was müssen Unternehmen konkret tun, um die Anforderungen an die passende Legal-Tech-Anwendung zu definieren?</li><li>Was kann eine Legal-Tech-Anwendung im Bereich Financial Litigation konkret leisten?</li></ul><p>Das gesamte Interview können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Lakeward bei Projektentwicklung in Berlin </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-lakeward-bei-projektentwicklung-berlin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 13. Februar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das Schweizer Family Office Lakeward beim Erwerb eines Grundstücks für den Neubau eines Wohnquartiers mit bezahlbarem Wohnraum beraten. Entwickelt wird das Projekt, welches bis Ende 2022 realisiert werden soll, zusammen mit dem Berliner Projektentwickler Belle Époque. Auf der technischen Seite ist SMV eingebunden.&nbsp;<br>&nbsp;<br>Finanzierungspartner mit einem Volumen von EUR 87,5 Mio. ist die auf professionelle Immobilieninvestoren und -entwickler spezialisierte pbb Deutsche Pfandbriefbank.</p><p>Das Bauvorhaben zeichnet sich durch qualitativ überdurchschnittlich hochwertigen Wohnraum zu bezahlbaren Preisen aus, das den künftigen Bewohnern ein energiebewusstes Wohnen in einem urbanen Kontext ermöglicht. Insgesamt entstehen auf dem Areal zwischen Ferdinand-Schultze-Straße, Schleizer- und Plauener Straße in zwei Bauabschnitten sieben Mehrfamilienhäuser. Diese verfügen über insgesamt rund 25.000qm Wohnfläche, die sich auf rund 380, teilweise mietpreisgebundene Wohnungen verteilen. Eine Tiefgarage soll 160 KFZ-Stellplätze und 800 Fahrradstellplätze – beides mit entsprechenden E-Mobilitätseinrichtungen – bieten. Ebenfalls geplant ist eine Kindertagesstätte.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lakeward:&nbsp;</strong><br><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Dr. Rudolf Mikus (Federführung, Steuern, Frankfurt am Main), Thomas Herten (Düsseldorf), Anja Fischer (München, beide Real Estate) und Christine Kruse (Mergers &amp; Acquisitions, Frankfurt am Main<br><strong>MeyerlustenbergerLachenal: </strong>Samuel Ljubicic und Christian Rebell (Finance, Mergers &amp; Acquisitions, beide Zürich)</p><p><strong>Berater pbb Deutsche Pfandbriefbank:</strong><br>- inhouse -&nbsp;&nbsp;</p><p><strong>Berater Belle Époque:</strong><br>Squire Patton Boggs: Dr. Christian Bleschke (Federführung, Steuern), Dr. Axel Kunze (Real Estate, beide Berlin) und Jens Rinze (Finance, Frankfurt am Main)&nbsp;&nbsp;</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rudolf-mikus" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rudolf Mikus</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 480<br>E-Mail: <a href="mailto:Rudolf.Mikus@bblaw.com">Rudolf.Mikus@bblaw.com</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolgreicher Unternehmerabend &quot;Startups &amp; Mittelstand − eine perfekte Synergie für die Zukunft?!&quot; in Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreicher-unternehmerabend-startups-mittelstand-eine-perfekte-synergie-fuer-die</link>
                        <description>Erfolgreicher Unternehmerabend &quot;Startups &amp; Mittelstand − eine perfekte Synergie für die Zukunft?!&quot; in Frankfurt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Ca. 60 Interessierte waren am Abend des 12. Februar 2020 der Einladung des Netzwerks für Familienunternehmen ALPHAZIRKEL International und der internationalen Wirtschaftsrechtskanzlei BEITEN BURKHARDT nach Frankfurt gefolgt, um dort der Frage nachzugehen "Startups &amp; Mittelstand - eine perfekte Synergie für die Zukunft?!". Auskunft gaben nach einer Begrüßung und Einführung durch den Standortleiter <strong>Dr. Detlef Koch</strong> im Rahmen eines von <strong>Dr. Albert Geiger</strong> (Managing Partner ALPHAZIRKEL) und <strong>Dr. Gesine von der Groeben</strong> (Partnerin, BEITEN BURKHARDT) moderierten und sehr lebhaft geführten Panels namhafte Experten von mittelständischen, familiengeführten Unternehmen der verschiedensten Branchen: <strong>Alfons Riek</strong> (Vice Presidente, Festo AG &amp; Co. KG), <strong>Dr. Dieter Kraft</strong> (Managing Director, TRUMPF Ventures), <strong>Birte Hackenjos</strong> (Geschäftsführerin, Haufe Group), <strong>Rodrigo Hortega de Velasco</strong> (Head of Investments UK, Doehler Ventures) und <strong>Andreas Fischer</strong> (Founding Partner, First Momentum Ventures). Auch nach dem Panel und einer offenen Fragerunde mit dem Publikum setzen die anwesenden Vertreter von mittelständischen Unternehmen, Familienunternehmen, Investoren und Start-ups den sehr lebhaften Austausch bei einem Flying Dinner mit Blick auf das abendliche Frankfurt noch lange fort. Fortsetzung folgt.....!</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><img alt="Unternehmerabend" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2569a146-9a30-451d-b860-03c231af4266" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Unternehmerabend_web_web.jpg"></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Augen auf bei aufeinander folgenden Erkrankungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-bei-aufeinander-folgenden-erkrankungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch bei einer neuen Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit muss nur für insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet werden.</p><p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p>Die Arbeitnehmerin war seit 7. Februar 2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Hausärzte attestierten eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin erhielt Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Kalenderwochen und bezog anschließend Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sie sich einer seit längerem geplanten Operation wegen eines gynäkologischen Leidens. Ihre Frauenärztin bescheinigte ihr am 18. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis 16. Juni 2017 im Rahmen einer "Erstbescheinigung" und durch Folgebescheinigungen eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2017. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis 29. Juni 2017 erhielt die Arbeitnehmerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld und klagte nun auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Sie sei seit 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen, die Arbeitsunfähigkeit habe wegen ihrer psychischen Erkrankung am 18. Mai 2017 geendet.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p><span><span><span>Die Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und sich daran in engem zeitlichem Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt. Trotz umfassender Beweiserhebung mittels Vernehmung der behandelnden Ärzte sei dies der Arbeitnehmerin nicht gelungen.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestätigt. Der Arbeitnehmer ist nicht nur für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig, ihn trifft auch die Beweislast für deren Ende. Er kann sich hierfür zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Trägt der Arbeitgeber jedoch Indizien dafür vor, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht vor Eintritt einer erneuten Arbeitsverhinderung aufgrund eines neuen Leidens geendet hat, muss der Arbeitnehmer das Ende beweisen. Hierfür reicht die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann nicht mehr aus. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht zu beweisen, dass seine "erste Arbeitsunfähigkeit" beendet war, als die weitere Arbeitsverhinderung wegen eines neuen Leidens aufgetreten ist, so geht das zu Lasten seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn nur dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig geworden ist oder tatsächlich gearbeitet hat, entsteht ein "neuer" sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Dieser vom BAG in ständiger Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bietet dem Arbeitgeber ein probates Mittel für den Fall, dass Arbeitnehmer nach Ausschöpfen des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums in zeitlich engem Zusammenhang eine neue "Erstbescheinigung" vorlegen. Denn beruft sich der Arbeitgeber auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls und trägt Indizien dafür vor, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht zuvor geendet habe, muss der Arbeitnehmer den Beweis dafür erbringen, dass die vorangegangene Erkrankung ausgeheilt und die Arbeitsunfähigkeit vor der neuen Erkrankung wiederhergestellt war.</span></span></span></p><p>Fragen hierzu beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Sonja Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT ist exklusives Mitglied der Employment Law Alliance für Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-ist-exklusives-mitglied-der-employment-law-alliance-fuer-deutschland</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT ist exklusives Mitglied der Employment Law Alliance für Deutschland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München/San Francisco, 12. Februar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT ist rückwirkend zum 1. Januar 2020 der Employment Law Alliance (ELA) beigetreten und damit deren exklusives Mitglied für Deutschland.</p><p>Die ELA (<a href="http://www.ela.law" target="_blank" rel="noreferrer">www.ela.law</a>) ist eine weltweite Allianz von im Arbeitsrecht führenden Kanzleien, die Arbeitgeber global auf höchstem Niveau berät. Die Organisation ist mit über 3.000 arbeitsrechtlich spezialisierten Anwältinnen und Anwälten in über 100 Ländern vertreten und damit die größte internationale Allianz von im Arbeitsrecht führenden Kanzleien. Sie hat BEITEN BURKHARDT zum Jahreswechsel die exklusive Mitgliedschaft für Deutschland angeboten. Die Kanzlei hatte sich zuvor in einem umfassenden Auswahlverfahren gegenüber zahlreichen Mitbewerbern durchgesetzt. Die Partner von BEITEN BURKHARDT haben der Mitgliedschaft nun mit überwältigender Mehrheit zugestimmt.</p><p>"Wir freuen uns, Mandanten durch die Mitgliedschaft in der ELA einen noch besseren Service bei komplexen Projekten mit internationalem Bezug aus einer Hand bieten zu können", sagt <em>Philipp Cotta</em>, Managing Partner der Kanzlei BEITEN BURKHARDT. "Auch der Wissens- und Erfahrungsaustausch mit anderen international ausgerichteten führenden Kanzleien unseres Zuschnitts wird dadurch noch zunehmen", so <em>Cotta</em> weiter.</p><p>"Die ELA ist eine Allianz äußerst renommierter Kanzleien, die in der internationalen Arbeitsrechtsberatung zu den Besten gehören. Es ist uns eine Ehre und Freude, nun Teil dieser hochkarätigen Gemeinschaft zu sein", betont <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em>, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT. "Für die Praxisgruppe Arbeitsrecht ist dies ein Meilenstein auf dem Weg, die internationale Ausrichtung noch weiter voranzutreiben. Unsere Praxisgruppe wird dadurch noch besser als internationale Top-Adresse bei Mandanten und Wettbewerbern wahrgenommen werden", meint <em>Lipinski</em>.</p><p><em>Dr. Daniel Hund</em>, Equity Partner und Mitglied der Praxisgruppe Arbeitsrecht, wird "Primary Representative" der Kanzlei bei der ELA sein: "Die Mitgliedschaft ist auch eine tolle Anerkennung der Anstrengungen der letzten Jahre, unsere arbeitsrechtliche Praxis international noch visibler und erfolgreicher zu machen".</p><p>"Wir sind froh, BEITEN BURKHARDT als unser exklusives Mitglied in Deutschland begrüßen zu können", erklärt Stephen <em>J. Hirschfeld</em>, Gründer und CEO der ELA und renommierter Arbeitsrechtsanwalt in San Francisco. "Deutschland ist eine der wichtigsten Volkswirtschaften der Welt. Es war für uns zwingend erforderlich, aus diesem Land eine Kanzlei mit Weltklasse-Format als Partner zu gewinnen, die unsere multinationalen Mandanten in allen rechtlichen Angelegenheiten in Deutschland beratend unterstützen kann. Insbesondere sind wir von den hochkarätigen arbeitsrechtlichen Beraterleistungen beeindruckt, die BEITEN BURKHARDT erbringt, und wir wissen, dass anspruchsvolle Unternehmen von ihrem Beistand und ihrer Unterstützung sehr profitieren werden", sagt <em>Hirschfeld</em>.</p><p>Die Mitgliedschaft von BEITEN BURKHARDT in der ELA gilt unbefristet.</p><p>Mit rund 65 spezialisierten Anwältinnen und Anwälten verfügt BEITEN BURKHARDT über eines der größten Arbeitsrechtsteams in Deutschland.</p><p><strong>Kontakt</strong><br>Dr. Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht<br>Tel.: +49 89 35065 - 1133<br>E-Mail: <a href="mailto:Wolfgang.Lipinski@bblaw.com">Wolfgang.Lipinski@bblaw.com</a></p><p>Dr. Daniel Hund, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Primary Representative bei der ELA<br>Tel.: +49 89 35065 - 1109<br>E-Mail: <a href="mailto:Daniel.Hund@bblaw.com">Daniel.Hund@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Aktueller Kommentar zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) erschienen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktueller-kommentar-zum-erneuerbare-energien-gesetz-2017-eeg-2017-erschienen</link>
                        <description>Aktueller Kommentar zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) erschienen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Im Nomos Verlag ist der unter anderem von den BEITEN BURKHARDT Energierechtsexperten <strong>Toralf Baumann</strong> und <strong>Dr.&nbsp;Reinald</strong> <strong>Günther</strong> herausgegebene Handkommentar zum EEG 2017 erschienen. Beteiligt waren insgesamt 31 Autoren aus Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmen, Behörden, Hochschulen und Verbänden, von BEITEN BURKHARDT neben den Herausgebern die Energierechtsexperten <strong>Guido Brucker</strong>, <strong>Dr. Dominik Greinacher</strong> und <strong>Dr. Sebastian Rohrer</strong>.</span></span></span></span></p><p><span>Der Kommentar konzentriert sich aus Beratersicht auf die komplizierten Neuregelungen (inkl. „Energiesammelgesetz“ und Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus) und bindet bereits die ersten Gerichtsentscheidungen nach der EEG-Novelle ein. Er bereitet anschaulich die typischen Problemlagen praxisgerecht auf:</span></p><ul><li>Wie verhält es sich mit der bisherigen Rechtsprechung und den Entscheidungen der Clearingstelle EEG?</li><li>Wie werden die Förderkosten künftig verteilt? Wann wird die Eigenversorgung überhaupt noch privilegiert?</li><li>Welche Anlagenbetreiber müssen ihren Strom ab wann direkt vermarkten?</li><li>Welche Anlagenbetreiber müssen EEG-Umlage bezahlen und in welcher Höhe?</li><li>Welche stromintensiven Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung weiterhin für sich in Anspruch nehmen?</li></ul><p><span><span><span><span>Der Kommentar kann auf der </span></span></span></span><span><span><span><a href="https://www.nomos-shop.de/Baumann-Gabler-G%c3%bcnther-EEG/productview.aspx?product=23493" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Nomos Verlagsgesellschaft</a><span> erworben werden.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät BEMA und ABG beim Erwerb einer Bestandsimmobilie in Top-Lage in Düsseldorf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-bema-und-abg-beim-erwerb-einer-bestandsimmobilie-top-lage</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät BEMA und ABG beim Erwerb einer Bestandsimmobilie in Top-Lage in Düsseldorf</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Düsseldorf, 11. Februar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT</span></span></span><span><span><span> hat die Projektentwicklungsgesellschaft BEMA Gruppe und die ABG Real Estate Group beim Erwerb einer attraktiven Bestandsimmobilie an der Düsseldorfer Yorckstraße 19 - 21 im Stadtteil Derendorf von der Ashtrom Germany rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Der komplexe Verkaufsprozess im Rahmen eines Share Deals zwischen den Joint-Venture-Partnern und dem Verkäufer wurde durch das Maklerunternehmen Aengevelt Immobilien GmbH &amp; Co. KG auf der EXPO 2018 initiiert und begleitet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Käufer begleitete ein erfahrenes Team von BEITEN BURKHARDT um die Partner Dr. Sebastian Weller (Düsseldorf) und Volker Szpak (Frankfurt am Main). Das derzeit noch komplett vermietete Bürogebäude mit rund 30.000 Quadratmetern Bruttogeschossfläche in zentraler Lage kann dank der guten Bausubstanz im Jahr 2021 für die Nutzung neuer Büroflächen mit Campuscharakter zügig saniert und modernisiert und anschließend neu positioniert werden. Die Immobilie verfügt zusätzlich über rund 440 Stellplätze. Mit der attraktiven Lage der Immobilie sowie optimalen Verkehrsanbindungen erfüllt das Objekt alle Voraussetzungen für ein modernes Arbeitsumfeld in unmittelbarer Nähe zu den Düsseldorfer Hochschulen und angrenzenden Szene-Vierteln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die BEMA Gruppe ist eine Projektentwicklungsgesellschaft für nachhaltige, architektonisch anspruchsvolle Quartiers- und Hochbauentwicklungen und wird regelmäßig von BEITEN BURKHARDT beraten. Die ABG Real Estate Group realisiert Büro-, Wohn- und Geschäftshäuser sowie Hotels und deckt dabei den kompletten Lebenszyklus einer Immobilie ab.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Berater BEMA Gruppe und ABG Real Estate Group:</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Dr. Sebastian Weller (Corporate / M&amp;A, Düsseldorf) und Volker Szpak (Steuern, Frankfurt am Main, beide Federführung), Thomas Herten (Düsseldorf), Dr. Daniel Fischer, Friedrich Munding (alle Real Estate), Petra Bolle (Corporate / M&amp;A) sowie André Suttorp (Steuern, alle Frankfurt am Main).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Kontakt</strong><br>Dr. Sebastian Weller<br>Tel.: +49 211 51 89 89 – 134<br>E-Mail: <a href="mailto:Sebastian.Weller@bblaw.com">Sebastian.Weller@bblaw.com</a> </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schon wieder Neues zum Urlaubsrecht – Kann Urlaub noch verfallen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schon-wieder-neues-zum-urlaubsrecht-kann-urlaub-noch-verfallen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2019 – 9 AZR 546/17</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urlaubsrecht befindet sich nach wie vor im Wandel. Neuerdings verfällt Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auch wirklich nehmen kann. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich: Sorgfalt bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen lohnt sich!</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer 30 Werktage Urlaub erhalten solle. Kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer E-Mail darauf hin, dass etwaiger Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden müsse. Nach Beendigung seines Arbeitsvertrags klagte der Arbeitnehmer auf Abgeltung von Resturlaubstagen aus den letzten vier Jahren vor seinem Ausscheiden.</span></span></span></p><h3>Die Entscheidung</h3><p><span><span><span>Während das Arbeitsgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgab, wies das Landesarbeitsgericht die Klage im Rahmen der Berufung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitnehmer hatte nun vor dem BAG Erfolg. </span></span></span><span><span><span>Das Gericht bestätigt mit der Entscheidung seine jüngste Rechtsprechung zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Danach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder, bei einer zulässigen Übertragung auf das Folgejahr, am Ende des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich zu nehmen und der Arbeitnehmer seinen Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Dem Arbeitgeber wird dabei die Pflicht auferlegt, bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs von sich aus initiativ zu werden. Welches Mittel der Arbeitgeber nutzt, um seine Mitwirkungsobliegenheit zu erfüllen, stellt das BAG den Arbeitgebern grundsätzlich frei. Es betont aber, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden muss, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt oder nicht. Dazu gehört nach Auffassung des BAG, dass das Unternehmen seinen Mitarbeiter erforderlichenfalls förmlich auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Grundsätze wendete das BAG im Streitfall sowohl auf den gesetzlichen Mindesturlaub als auch auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub an. Es bejahte den Gleichlauf von gesetzlichem und vertraglichem Urlaub, weil der Arbeitsvertrag keine deutlichen Anhaltspunkte dafür enthielt, dass der vertragliche Mehrurlaub unabhängig davon verfallen soll, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Das BAG führt seine jüngste Rechtsprechung zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei Urlaubsansprüchen konsequent fort. Dabei wird das Aufklärungserfordernis ausdrücklich auch auf den vertraglichen Mehrurlaub erstreckt, wenn der Arbeitsvertrag keinen abweichenden Regelungswillen erkennen lässt. Eine unkontrollierte Anhäufung von Urlaubsansprüchen aus mehreren Urlaubsjahren kann die unerwünschte Folge der aktuellen Rechtsprechung sein. Erfüllt der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht, tritt der am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch, der im Folgejahr entsteht, hinzu und kann wieder nur unter Beachtung der gesetzlichen und richterlichen Vorgaben verfallen.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sollten regelmäßig prüfen, ob Urlaubsansprüche wirklich vollständig genommen oder verfallen sind. Verfallsfristen in Arbeitsverträgen helfen oft nicht weiter, da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird und den Arbeitnehmern häufig genug Zeit bleibt, ihre Ansprüche geltend zu machen. Um einen Verfall von Urlaubsansprüchen zu erreichen, müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig und unmissverständlich auffordern, ihren Urlaub vollständig zu nehmen und auf den sonst drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen. Damit im Streitfall auch bewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat, sollte die Aufforderung immer schriftlich oder in Textform erfolgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei neuen Arbeitsverträgen und bei Arbeitsvertragsänderungen muss auf eine deutliche Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub geachtet werden. Dass der vertragliche Mehrurlaub verfällt, auch wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat, sollte dabei ausdrücklich geregelt werden.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/doreen-methfessel" target="_blank" rel="noreferrer">Doreen Methfessel</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausblick-corporate-social-responsibility-2020-mehr-nachhaltigkeit-mehr-gesetze-mehr-risiko</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das neue Jahrzehnt wird im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen. Die schon zuletzt rasanten Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibility werden sich noch weiter beschleunigen. Unternehmen aus der Realwirtschaft und dem Finanzsektor sowie ihre Geschäftsverbindungen stehen dabei gleichermaßen im Fokus. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich – im wahrsten Sinne des Wortes – nachhaltig verändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen sind daher gut beraten, sich umfassend mit dem Thema Nachhaltigkeit und den daraus für sie resultierenden Chancen und Risiken zu befassen und dies in ihren Geschäftsmodellen zu berücksichtigen. Die folgenden TOP 10 im "Nachhaltigkeitsdschungel" sind für Unternehmen aktuell besonders relevant:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Der <strong>European Green Deal der EU-Kommission</strong> zielt auf eine Umgestaltung der EU-Wirtschaft hin zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Angesichts neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse wird ein Übergang zur Klimaneutralität im Jahr 2050 angestrebt. Das soll für Unternehmen auch beträchtliche Chancen mit sich bringen. Zudem will die EU-Kommission verstärkt nachhaltige Investitionen fördern.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im <strong>Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken</strong> gibt die <strong>BaFin</strong> den von ihr beaufsichtigten Unternehmen eine Orientierungshilfe, wie sie mit dem immer wichtiger werdenden Thema der Nachhaltigkeitsrisiken umgehen können. Insbesondere erwartet die BaFin, dass beaufsichtigte Unternehmen eine Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen und dies dokumentieren. <span>Das ist nicht nur für Banken und Versicherungen relevant, sondern mittelbar auch für alle anderen Unternehmen als deren Kunden.</span></span></span></span></li><li><span><span><span>Weiter in der Diskussion ist, ob und inwieweit Nachhaltigkeit in der <strong>Geldpolitik der EZB</strong> und bei <strong>Basel III</strong> eine Rolle spielen sollte. Im Hinblick auf letzteres zeichnet sich ab, dass der für Mitte 2020 angekündigte Richtlinienentwurf der EU-Kommission tatsächlich einen <em>green supporting factor</em> enthalten wird.</span></span></span></li><li><span><span><span>In der aktuellen <strong>Studie "Climate Risks and Response"</strong> beschreibt McKinsey die beträchtlichen Auswirkungen und Risiken des Klimawandels. McKinsey folgert daraus, dass sich (auch) Unternehmen mit den Klimarisiken beschäftigen sollten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im aktuellen <strong>CEO-Letter "A Fundamental Reshaping of Finance"</strong> sagt Larry Fink, CEO von Blackrock, voraus, dass es mit Blick auf den Klimawandel schon bald zu einer erheblichen Umverteilung von Kapital kommen werde. Blackrock werde Nachhaltigkeit in das Zentrum seines Investmentansatzes stellen und sich von Investments mit erheblichen Nachhaltigkeitsrisiken trennen. Langfristig würden nur solche Unternehmen Gewinne erzielen könnten, die ihren "<em>Purpose</em>" erkennen und verfolgen und die Bedürfnisse eines breiten Spektrums von <em>Stakeholdern</em> berücksichtigen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das <strong>Weltwirtschaftsforum 2020 in Davos</strong> stand unter dem Motto "Stakeholders for a Cohesive and Sustainable World". Die auch von Larry Fink angesprochene Transformation vom <em>Shareholder Capitalism</em> zum <em>Stakeholder Capitalism</em> hat erhebliche Auswirkungen auf die Corporate Governance der Unternehmen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Schon nach <strong>geltendem Recht</strong> müssen sich <strong>Vorstand und Aufsichtsrat</strong> angemessen mit den Chancen und Risiken befassen, die sich für das Unternehmen unter Nachhaltigkeitsaspekten ergeben (vgl. auch ARUG II und DCGK 2020). Gemeinwohlinteressen schützende Gesetze begründen einen zwingend einzuhaltenden CSR-Mindeststandard.</span></span></span></li><li><span><span><span>Angesichts der bisherigen Ergebnisse des <strong>NAP-Monitorings</strong> ist sehr kurzfristig mit dem Entwurf eines <strong>Lieferkettengesetzes</strong> zu rechnen, das auf die (zwingende) Umsetzung der VN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte durch die Unternehmen abzielt.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das BMJV hat eine Informationsbroschüre zum "<strong>Zugang zu Recht und Gerichten bei Menschenrechtsverletzungen</strong>" herausgegeben. Darin wird beschrieben, wann und wie sich Betroffene im Falle etwaiger Menschenrechtsverletzungen an deutsche Gerichte wenden können. Voraussichtlich wird künftig noch näher geprüft werden, inwieweit die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Opfer von Menschenrechtsverletzungen ausreichend sind.</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab dem 10. März 2021 gilt die Verordnung über <strong>nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor</strong>. Künftig müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Internet sowie vorvertraglich bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenlegen.</span></span></span></li></ol><p><span><span><span>All das zeigt: Nachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung gehören dringend auf den Schreibtisch der Geschäftsleitung. Aus beiden Aspekten können sich für das eigene Unternehmen neue unmittelbare Chancen und Risiken ergeben. Zudem werden sich die Erwartungen von Kunden und Lieferanten, von Banken und Versicherungen sowie von Öffentlichkeit und Gesetzgeber im Hinblick auf ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten aller Voraussicht nach (weiter) verändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem aktuellen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Sonder-Newsletter CSR</a>.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT Business Forum 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-business-forum-2020</link>
                        <description>Business Forum in München</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hatte zum Beginn einer neuen Dekade zu ihrem ersten „BEITEN BURKHARDT Business Forum“ am 30. Januar 2020 in den Bayerischen Hof in München eingeladen. Der Abend mit mehr als 500 Gästen war eine Weiterentwicklung einer bekannten, seit&nbsp; 2007 durchgeführten Talk-Veranstaltung mit hochkarätigen Rednern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Keynote Speaker war der ehemalige Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland Sigmar Gabriel. Als einer der gefragtesten ehemaligen Politiker inspiriert er mit seinen Vorträgen zu welt- und gesellschaftspolitischen Themen sowie zu Wirtschafts- und Umweltfragen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In seiner Begrüßung ging Gastgeber Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT aus München, auf die nun 30-jährige, erfolgreiche Kanzlei-Geschichte ein. Sein Dank galt, neben den Partnern und Mitarbeitern, in besonderer Weise den Mandanten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dann hatte Sigmar Gabriel, mit viel Beifall empfangen, das Wort. In seinem knapp einstündigen Vortrag unter der Überschrift </span></span></span><span><span><span>„Bedeutung von Medien und Journalismus in Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung“ beleuchtete er auch die </span></span></span><span><span><span>aktuelle europa- und außenpolitische Lage. Dabei ging es etwa um den Vergleich zwischen den 20er-Jahren des 20. und des 21. Jahrhunderts, aus politischer und mentaler Sicht, Gabriel betonte, illustriert mit vielen Beispielen, die Errungenschaften unserer Zeit, wie Frieden, Demokratie, Prosperität. Aber auch die Herausforderungen gerade für Deutschland, durch die Digitalisierung, aktuell etwa durch die chinesische Dominanz bei der 5G-Technik, die neue Energiepolitik und die weltweiten Verwerfungen thematisierte er. Stabilität und alte Gewissheiten seien bedroht. Europa sei nicht mehr das Gravitationszentrum der Welt, global komme es zu einer Machtverschiebung, zu neuer Interessenpolitik. Gabriel mahnte zu Wachsamkeit und auch zu gedanklicher Flexibilität. Deutschland müsse sich seiner Rolle vergewissern, man werde als „letzte Vegetarier in der Welt der Fleischfresser“ nicht führend bleiben können. Unser Land sei, stark angewiesen auf die internationale Wertschöpfungskette, besonders angreif- und verwundbar. Die Politik müsse jetzt einen klaren Kompass für Gesellschaft und Wirtschaft liefern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dem spannenden wie unterhaltsamen und immer wieder von Applaus begleiteten Vortrag von Sigmar Gabriel folgte eine von Dr. Axel Goetz (BEITEN BURKHARDT) geleitete intensive Fragerunde, die Gabriels Credo&nbsp;erfüllte, harte Diskussionen und offener Austausch seien unbedingt erforderlich, um in einer immer komplexeren Welt wieder mehr Transparenz zu schaffen und dadurch Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu fördern. Das anschließende Get-together im Hotel Bayerischer Hof bot Vertretern aus der Wirtschaft eine perfekte Plattform zum Austausch und zum Networking.</span></span></span></p>&lt;iframe width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/VWEIIYniHHE" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen&gt;&lt;/iframe&gt;]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus und Dienstreisen – Arbeitnehmer mit Fieber bringen Arbeitgeber ins Schwitzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-und-dienstreise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Coronavirus verbreitet sich weiterhin in und außerhalb Chinas trotz erheblicher Maßnahmen, wie Quarantäne für ganze Städte, Pflicht zum Tragen von Atemmasken, Schließung von Flughäfen und Teilen des öffentlichen Nahverkehrs, Streichung von Flügen, vorübergehende Schließung von Betrieben, etc. Viel schneller als das Coronavirus selbst verbreiten sich Gerüchte und Halbwahrheiten rund um diese Krankheit, auch im arbeitsrechtlichen Zusammenhang. Insbesondere stellt sich immer wieder die Frage, ob Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht derzeit auf eine Dienstreise nach China oder sogar in das </span></span></span><span><span><span>„Coronavirus-</span></span></span><span><span><span>Epizentrum</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> nach Wuhan geschickt werden können? Meine Antwort ist (etwas provokant und im Folgenden noch einzuschränken) eindeutig: </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Ja, klar</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an. Um meine Antwort an einem plakativen Beispiel deutlich zu machen: Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwingen, in ein brennendes Haus zu gehen? Ja, klar, wenn der Arbeitgeber die Feuerwehr ist und der Arbeitnehmer Feuerwehrmann. Natürlich nicht, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers nichts mit </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>brennenden Häusern</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> zu tun hat und er beispielsweise als Bäcker, Metzger, Lehrer, Verkäufer, Maler, etc. beschäftigt ist. Das Coronavirus soll dazu dienen, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht aufzuzeigen:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Begriff der Dienstreise</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Dienstreise ist in den Arbeitsgesetzen nicht definiert. Als Dienstreise wird arbeitsrechtlich behandelt, wenn Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung an einen Ort außerhalb des zugewiesenen Arbeitsortes reist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine inländische oder ausländische Dienstreise handelt, mit welchen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bahn, Auto, Fahrrad) die Reise getätigt wird und ob eine Übernachtung erforderlich ist. Eine Dienstreise ist sowohl eine fünf-tägige Reise mit dem Flugzeug von Frankfurt in die USA, aber auch ein zwei-stündiger Termin in einem vom Arbeitsort 20 km entfernten Ort, der mit dem eigenen Kraftfahrzeug erreicht werden kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Pflicht zur Dienstreise</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitnehmer können grundsätzlich zu Dienstreisen verpflichtet sein, wenn die (gelegentliche) Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit dem Beruf verbunden ist. Die Dienstreise kann der Arbeitgeber einseitig kraft Direktionsrecht anordnen. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitspflicht hinsichtlich Zeit, Ort, Inhalt und Art der zu leistenden Tätigkeit näher festzulegen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO unterliegt Begrenzungen. Beispielsweise können Begrenzungen von Dienstreisen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthalten sein. Eine Weisung des Arbeitgebers darf auch nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein, beispielsweise die Anweisung unter Alkoholeinfluss oder ohne Führerschein ein Fahrzeug zu führen. Eine Begrenzung ist auch das sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>billige Ermessen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Billiges Ermessen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen bzw. Arbeitgeber-Interessen andererseits erfolgen muss. Für die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer Dienstreise ist die Dringlichkeit der Reise, die Wichtigkeit der Reise, Alternativmöglichkeiten durch Telefonate oder Treffen an anderen Orten, eine Verschiebung der Reise, etc. zu berücksichtigen. Für den Arbeitnehmer muss insbesondere auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, familiäre Aspekte, Dauer der Dienstreise, Gefährdungssituation bei einer solchen Dienstreise, etc. berücksichtigt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ersichtlich wird, dass die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Dienstreise zu verweigern. Der Arbeitnehmer hat dann keine Sanktionen zu befürchten. Wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung der Dienstreise überwiegen, hat der Arbeitnehmer die Weisung zu befolgen und die Dienstreise durchzuführen. Anderenfalls würde er die Arbeit verweigern. Dies könnte der Arbeitgeber durch Abmahnung oder Kündigung sanktionieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fürsorgepflicht des Arbeitgebers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Fürsorgepflicht ist eine Nebenpflicht und damit zwingender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer nur so zu verlangen, dass die Interessen des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der Belegschaft nach Treu und Glauben ausreichend berücksichtigt werden. Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehören Schutz von Leib und Leben der Person des Arbeitnehmers, für das Eigentum und die Gegenstände des Arbeitnehmers, den Schutz der&nbsp;Vermögens- und Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Falle des Coronavirus</span></span></span>´<span><span><span> und Dienstreisen steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und gegebenenfalls des Lebens des Arbeitnehmers im Vordergrund. Bei jeder einzelnen Dienstreise ist deshalb im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit und die Interessenabwägung durchzuführen. Bei Dienstreisen nach China und/oder Asien&nbsp;sind dabei nicht nur der reisende Mitarbeiter, sondern auch alle anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nach Rückkehr von der Dienstreise und einer möglichen Infizierung mit dem Coronavirus ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Belegschaft am Standort vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Folgende Möglichkeiten kommen deshalb beispielsweise in Betracht:</span></span></span></p><ul><li>Vollumfängliches Verbot von Dienstreisen nach China bzw. einzelne Städte/Regionen</li><li>Dienstreisen nach China nur in Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Vorstands/Geschäftsführung</li><li>„Quarantänemöglichkeit“ nach der Dienstreise im Home-Office</li><li>Schließung von einzelnen Betrieben/Betriebsteilen</li><li>Alternativen zu Dienstreisen, wie Treffen an „neutralen“ Orten</li><li>Verschiebung von Dienstreisen auf einen späteren Zeitpunkt.</li></ul><p>Damit kann selbst derzeit ein Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nach China oder auch in das „Epizentrum“ des Coronavirus´ nach Wuhan kraft Direktionsrecht auf eine Dienstreise gesendet werden. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer im Katastrophenschutz oder im medizinischen Bereich in Deutschland tätig ist und vor Ort chinesische Krankenhäuser oder chinesische Behörden unterstützen soll.</p><p><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie vom Coronavirus verschont</span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema &quot;Aktuelle Rechtsfragen zur Miete von Immobilien&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeinsames-business-fruehstueck-von-beiten-burkhardt-und-german-centre-moskau-zum-4</link>
                        <description>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema &quot;Aktuelle Rechtsfragen zur Miete von Immobilien&quot;</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 6. Februar 2020 – Am 6. Februar 2020 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "Aktuelle Rechtsfragen zur Miete von Immobilien" statt, bei dem Oleg Ljaljutski und Ekaterina Sidenko (beide BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 30 Teilnehmern referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><p><strong>1.&nbsp;Verhandlungen zum Abschluss eines Mietvertrags (Art. 434.1 ZGB). Wie entwickelt sich die Praxis?</strong><br>&nbsp;- 1.1.&nbsp;Womit alles begann. Verfahren Aschan / Dekort, Orion-Tander, fakultativ: Pro-kopzow-Terentjew<br>&nbsp;- 1.2.&nbsp;Was gibt es Neues? Verfahren Irian-H&amp;M<br>&nbsp;- 1.3.&nbsp;Empfehlungen für die Verhandlungsführung zum Abschluss von Mietverträgen</p><p><strong>2.&nbsp;Mietzins in Devisen</strong><br>&nbsp;- 2.1.&nbsp;Entwicklung der Rechtsprechung. Was hat sich nach den Verfahren Wympel-kom-Tispribor und Swjasnoj-Sklady 104 geändert?<br>&nbsp;- 2.2.&nbsp;Wie schütze ich meine Interessen beim Abschluss eines Immobilienmietver-trags mit einer Devisenklausel für den Mieter bzw. für den Vermieter?</p><p><strong>3.&nbsp;Mängel des gemieteten Vermögens?</strong><br>&nbsp;- 3.1.&nbsp;Rechtsgrundlagen nach Art. 612 und 614 ZGB?<br>&nbsp;- 3.2. Besonderheiten der Umsetzung des Rechts auf Beseitigung von Mängeln durch den Mieter und des Rechts auf Mietminderung.</p><p><strong>4.&nbsp;Das Build-to-Suit-Format in Mietverhältnissen.</strong><br>Inhalt des Formats: Verpflichtung des künftigen Mieters zur Bezahlung von Arbeiten, die die Errichtung oder den Ausbau des errichteten Objekts umfassen, sowie Ab-schluss eines Mietvertrags. Rechtliche Fragen:<br>&nbsp;- 4.1. Umsetzung der Build-to-Suit-Konzeption<br>&nbsp;- 4.2. Verteilung der Haftung für die Qualität des Objekts: Miete oder Werkleistung?</p><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„The Future is Human&quot; – BEITEN BURKHARDT auf der führenden Immobilienmesse in Cannes vertreten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/future-human-beiten-burkhardt-auf-der-fuehrenden-immobilienmesse-cannes-vertreten</link>
                        <description>„The Future is Human&quot; – BEITEN BURKHARDT auf der führenden Immobilienmesse in Cannes vertreten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT ist auf der MIPIM 2020 wieder einer der Premium-Partner der Stadt Frankfurt am Main beim gemeinsamen Messeauftritt der Metropolregion Frankfurt RheinMain vom 10. bis zum 13. März <em>(verschoben auf: 02.- 05. Juni 2020)</em> in Cannes. Der Gemeinschaftsstand (Halle Riviera 7, Stand R7.G20) ist seit mehr als zwei Jahrzehnten ein zentraler Anlaufpunkt auf der führenden Immobilienmesse, geschätzt als Rahmen für vertrauliche Gespräche. Ein Highlight ist die Dachterrasse&nbsp; des Messe-Palais mit Blick auf die </span></span><span>Côte d’Azur</span><span><span>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>2</span></span><span><span>020 wird die MIPIM als Leitmesse den Fokus darauf lenken, wie sich Städte neu erfinden müssen, um den Ansprüchen ihrer Bewohner an eine bessere Lebensqualität gerecht zu werden. Das zentrale Motto der Veranstaltung – „The Future is Human“&nbsp;– ist eine Fortführung der letztjährigen Diskussionen über nachhaltige Verantwortung in digitalen Zeiten. </span></span><span><span>Fast 27.000 Teilnehmer aus 3800 Unternehmen und 100 Ländern repräsentieren in Cannes die gesamte Wertschöpfungskette sowie alle Anlageklassen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>„</span></span></span></span><span><span><span><span>Die MIPIM&nbsp;ist für unsere Kanzlei und für viele unserer Mandanten so bedeutend, weil sie stets die großen aktuellen Herausforderungen in den Mittelpunkt rückt. Diesmal geht es um </span></span></span></span><span><span><span><span>Wohnen, Mobilität und Integrative Städte", </span></span></span></span><span><span><span><span>sagt Klaus Beine, Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT, und ergänzt: </span></span></span></span><span><span><span><span>„Mehr als 500&nbsp;Städte und Gemeinden aus aller Welt sind auf der MIPIM vertreten, die </span></span></span></span><span><span><span><span>Messe versammelt die einflussreichsten Akteure aus allen Bereichen der internationalen Immobilienbranche, von der Politik über die Investoren und Entwickler bis zu den Nutzern. Dieses inspirierende Umfeld nutzen wir, um uns mit Blick auf unsere Mandanten und deren Bedürfnisse intensiv mit den neuesten Markttendenzen auseinanderzusetzen."</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Frühstücksseminar zum Thema „Praktische Übersicht über die wichtigsten Rechtsauf-fassungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in 2019“ in Moskau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruehstuecksseminar-zum-thema-praktische-uebersicht-ueber-die-wichtigsten-rechtsauf</link>
                        <description>Frühstücksseminar zum Thema „Praktische Übersicht über die wichtigsten Rechtsauf-fassungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in 2019“ in Moskau</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span>Moskau, den 29.&nbsp;Januar&nbsp;2020 </span></strong><span>– Am 29.&nbsp;Januar&nbsp;2020 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema „</span><span>Praktische Übersicht über die wichtigsten Rechtsauffassungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in 2019“</span><span> statt, bei dem <strong>Alexander Bezborodov </strong>und<strong> Natalia Bogdanova </strong>vor mehr als 35 Teilnehmern referierten.</span></p><p><span>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</span></p><ol><li><span><span><span>Überblick über die Rechtsprechung zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die unabhängige Garantie vom 5.&nbsp;Juni&nbsp;2019</span></span></span></li><li><span><span><span>Überblick über die Rechtsprechung zur Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über wirtschaftliche Kapitalgesellschaften </span><span>vom 25.&nbsp;Dezember 2019</span></span></span></li><li><span><span><span><span>Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation</span> <span>Nr.&nbsp;24 „Über die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts durch die Gerichte der Russischen Föderation“ vom 9.&nbsp;Juli 2019</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr.&nbsp;53</span><span> „Über die Förderung und Kontrolle in Bezug auf inländische Schiedsauseinandersetzungen und das internationale Schiedsgerichtswesen durch die Gerichte und Arbitragegerichte der Russischen Föderation“ vom 10. Dezember 2019</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation</span> <span>Nr.&nbsp;41 „Über die Bestätigung des Reglements für die gerichtliche Schlichtung“ vom 31.&nbsp;Oktober 2019</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation</span> <span>Nr.&nbsp;49 „</span><span>Über einige Fragen, die sich in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zollgesetzbuches der Eurasischen Wirtschaftsunion stellen“ vom 26.&nbsp;November 2019</span></span></span></span></li><li><span><span><span>Die wichtigsten Rechtsauffassungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation:</span></span></span></li></ol><ul><li><span><span><span><span><span>Überblick über konkrete Verfahren, die im Jahr 2019 durch das Oberste Gericht der Russischen Föderation verhandelt wurden</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Überblick über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr.&nbsp;1 (2019) vom 24.&nbsp;April 2019</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Überblick über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr.&nbsp;2 (2019) vom 17.&nbsp;Juli&nbsp;2019</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Überblick über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr.&nbsp;3 (2019) vom 27.&nbsp;November 2019</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span><span>Überblick über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr.&nbsp;4 (2019) vom 25.&nbsp;Dezember 2019</span></span></span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen – hohe Darlegungslast für Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-arbeitgebers-bei-arbeitsunfaellen-hohe-darlegungslast-fuer-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 28. November 2019 - 8 AZR 35/19</em></p><p>Verletzen sich Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall, wird der Arbeitgeber nur selten für die Verletzungsfolgen haftbar gemacht werden können. Grund hierfür ist das Haftungsprivileg zu Gunsten des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen mit Personenschaden gemäß § 104 Abs. 1 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haftet der Arbeitgeber nur dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bezogen sowohl auf die Verletzungshandlung als auch auf den "Verletzungserfolg". Diesen "doppelten Vorsatz" hat der Arbeitnehmer vor Gericht darzulegen und ggf. zu beweisen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber betreibt ein Seniorenpflegeheim, dessen Gebäude sowohl über einen Haupt- und über einen Nebeneingang betreten werden kann. Der Weg vom Parkplatz zum Hauptgang wird im Winter bereits ab ca. 5.30 Uhr geräumt und gestreut, zum Nebeneingang hingegen erst gegen 8 Uhr. Im Dezember 2016 rutschte eine Pflegefachkraft kurz vor Arbeitsbeginn um ca. 7.30 Uhr auf dem Weg zum Nebeneingang aus, der sich auf dem Betriebsgelände befindet und weder geräumt noch gestreut war. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur, die operativ behandelt werden musste und aufgrund einer Wundheilungsstörung letztlich zu einer Beweglichkeitseinschränkung führte. Die Mitarbeiterin forderte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 und Ersatz materieller Schäden.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des BAG kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII berufen. Arbeitgeber sind danach nur dann zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem von der Unfallversicherung abgedeckten Weg herbeigeführt haben. Ein solcher sog. Wegeunfall liegt grundsätzlich nur außerhalb des Betriebsgeländes vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf direktem Wege entweder von zu Hause zum Arbeitsort oder in umgekehrter Richtung befindet. Da sich der Sturz hier auf dem Betriebsgelände ereignete, ist kein Wegeunfall gegeben. Auch kann dem Arbeitgeber kein "doppelter Vorsatz" hinsichtlich des Arbeitsunfalls zu Last gelegt werden. Selbst wenn der Arbeitgeber Verkehrssicherungspflichten missachtet habe, indem er den Nebeneingang erst zu recht später Stunde räumte und streute, bedeutet dies allenfalls eine grob fahrlässige, nicht aber eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls. Erst recht sei ihm kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich des konkreten Verletzungserfolges vorzuwerfen. Gegenteiliges vermochte die Arbeitnehmerin nicht darzulegen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wieder einmal mehr zeigt sich, wie hoch nach der Rechtsprechung die Messlatte für die Bejahung einer Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen liegt. Zweck des Haftungsprivilegs gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ist, betriebliche Konfliktsituationen zu vermeiden, indem anstelle der privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer tritt. Die privatrechtliche Haftung soll daher nur bei qualifizierten Pflichtverletzungen des Arbeitgebers als "Ausnahme von der Regel" greifen. Daher reicht auch der bloße Verstoß gegen bestehende Verkehrssicherungs- bzw. Schutzpflichten nicht aus, selbst wenn dem Arbeitgeber dahingehend Vorsatz vorzuwerfen ist. Denn er müsste auch vorsätzlich hinsichtlich des konkreten "Verletzungserfolgs" gehandelt haben, was jedoch von den Gerichten nur äußerst selten bejaht wird. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der vom Arbeitsunfall betroffene Arbeitnehmer diesen "doppelten Vorsatz" im gerichtlichen Verfahren darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Zaubert der Mitarbeiter nicht gerade beispielsweise E-Mail-Verläufe hervor, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber von bestimmten Gefahren im Betrieb Kenntnis hatte und eine Verletzung seiner Arbeitnehmer zumindest billigend in Kauf nahm, wird die Darlegungs- und Beweislast zum Problem.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Angesichts der hohen Anforderungen des BAG können Arbeitgeber in aller Regel darauf vertrauen, nicht selbst für einen Arbeitsunfall haftbar gemacht zu werden. Dennoch empfiehlt es sich, Verkehrssicherungs- bzw. Schutzpflichten ernst zu nehmen und bei Kenntnis etwaiger Gefahren unverzüglich Gegenschritte einzuleiten. Auch sind regelmäßige Sicherheits-Schulungen auf allen Mitarbeiterebenen anzuraten. Dies gilt insbesondere für Betriebe, in denen Arbeitnehmer Umgang mit Gefahrenstoffen oder schweren Arbeitsgeräten haben. Arbeitgeber können so nicht nur das Risiko von Arbeitsunfällen im Vorfeld minimieren. Vielmehr stellen sie sich dadurch auch für ein mögliches Schadensersatzverfahren gut auf. Denn der Arbeitnehmer wird seiner ohnehin schon hohen Darlegungs- und Beweislast noch schwerer nachkommen können, wenn der Arbeitgeber ein vorbildliches Verhalten im Umgang mit Gefahrenmanagement aufweist.</p><p>Fragen hierzu beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/elisabeth-miesen" target="_blank" rel="noreferrer">Elisabeth Miesen</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT etabliert Zusammenarbeit mit The Growth Stage </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-etabliert-zusammenarbeit-mit-growth-stage</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 31. Januar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT geht eine exklusive Kooperation mit "The Growth Stage" (TGS) ein, eine Plattform, die institutionelle Investoren mit Wachstumsunternehmen zusammenführt.</p><p>The Growth Stage ging im Herbst 2018 als weltweit erste Finanzierungsplattform für private Wachstumsunternehmen, die Investitionskapital von institutionellen Investoren aufnehmen, an den Markt. Das Unternehmen hat Pensionsfonds, Privatkundenfonds, Hedgefonds, Staatsfonds und Family Offices als Investoren gewinnen können. Der Zugang ist sowohl für Wachstumsunternehmen als auch für institutionelle Investoren gebührenfrei. Lediglich ein Prozent der von den Unternehmen im Rahmen von Finanzierungen aufgenommenen Mittel fließt als Provision an The Growth Stage.</p><p>BEITEN BURKHARDT freut sich, als exklusiver rechtlicher Berater in Deutschland mit The Growth Stage zusammenzuarbeiten und Unternehmen dabei zu unterstützen, Zugang zu institutionellen Investoren zu erhalten, um die nächste Phase ihres Wachstums zu finanzieren. Dr. Gesine von der Groeben, Partnerin im Frankfurter Büro von BEITEN BURKHARDT sowie Dr. Mario Weichel und Christian Kalusa, beide Partner im Münchener Büro von BEITEN BURKHARDT sind sich einig: "TGS bietet eine bisher einzigartige globale Finanzierungsplattform, nicht nur für deutsche Unternehmen, sondern für alle Wachstumsunternehmen, die in einer Finanzierungsrunde von Serie A bis Z mehr als USD 10 Mio. von institutionellen Investoren erhalten wollen. Wir freuen uns darauf, diese Unternehmen bei der Beschaffung dieses Wachstumskapitals und bei der Erreichung ihrer Finanzierungsziele zu unterstützen."&nbsp;</p><p>The Growth Stage trägt der steigenden Nachfrage von institutionellen Investoren aus aller Welt Rechnung, in private Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial zu investieren und diesen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, alternative Kapitalquellen zu erschließen.</p><p>Simon Stewart, CEO von The Growth Stage, sagt: "Wir freuen uns über die Partnerschaft mit BEITEN BURKHARDT. Seit unserem Start verstehen wir Deutschland als eine unserer drei zentralen Drehscheiben, um mit den dortigen Weltklasse-Unternehmern zusammenzuarbeiten und sie durch die Verbindung mit unseren globalen, institutionellen Investoren beim Wachstum zu unterstützen."&nbsp;</p><p>Jorg Pruessmeier, der The Growth Stage in Deutschland leitet, fügt hinzu: "BEITEN BURKHARDT verfügt über alle Kompetenzen, die für die Zusammenarbeit mit unseren Investoren, Unternehmen und anderen professionellen Beratern erforderlich sind. Auf unserer Plattform sind derzeit mehr als 20 Unternehmen in sechs verschiedenen Ländern vertreten, die in den nächsten 12 Monaten mehr als USD 1 Mrd. aufnehmen wollen."<br>&nbsp;</p><p><strong>Kontakt</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a><br>Tel.: +49 69 756095 - 408<br>E-Mail: <a href="mailto:Gesine.vonderGroeben@bblaw.com">Gesine.vonderGroeben@bblaw.com</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-mario-weichel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Mario Weichel</a><br>Tel.: +49 89 35065 - 1308<br>E-Mail: <a href="mailto:Mario.Weichel@bblaw.com">Mario.Weichel@bblaw.com</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Kalusa</a><br>Tel.: +49 89 35065 - 1225<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Kalusa@bblaw.com">Christian.Kalusa@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 28 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Aufsichtsrat im Wandel?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-aufsichtsrat-im-wandel</link>
                        <description>Der Aufsichtsrat im Wandel?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle unterliegen einem Wandel, der nicht nur in seiner Dimension, sondern wohl auch in seiner Geschwindigkeit einzigartig ist. Für diese Herausforderungen sind die richtigen Weichen zu stellen. Entscheidungen für die Zukunft zu treffen und Innovationen voranzutreiben, ist die Aufgabe von Vorstand und Geschäftsführung. Auch die Tätigkeit von Aufsichtsrat und Beirat erfährt sowohl in der Praxis als auch in der Fachwelt eine stetig zunehmende Aufmerksamkeit. Hierbei handelt es sich jedoch oftmals nur um die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit an sich, die einer erhöhten Sensibilisierung für Verantwortung und Haftung geschuldet ist. Deshalb mag die Welt der Kontrolleure und Beiräte durchaus anders aussehen, als vor wenigen Jahrzehnten. Deshalb von einem Wandel zu sprechen, wird den Gegebenheiten nicht gerecht. Gleichwohl unterliegt die Aufsichtsratsarbeit unverkennbar einem Wandel – und zwar in ihren Inhalten. Es gilt, das eine von dem anderen zu unterscheiden.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/roland-startz" target="_blank" rel="noreferrer">Roland Startz</a> aus der <a href="http://board-academy.com/boardkarte" target="_blank" rel="noreferrer">Bo(a)rdkarte</a> (13/2020) können Sie sich im unteren Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT baut Hamburger Standort mit Quereinsteiger weiter aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-baut-hamburger-standort-mit-quereinsteiger-weiter-aus</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT baut Hamburger Standort mit Quereinsteiger weiter aus</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg, 28. Januar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT stärkt ihre Kompetenz im Bereich Corporate / M&amp;A und baut ihren noch jungen Hamburger Standort weiter aus: zum März dieses Jahres verstärkt Dr. Christian Ulrich Wolf das Büro in der Hansestadt als Equity Partner. Herr Wolf kommt von Watson Farley &amp; Williams, wo er seit 2008 tätig ist, seit 2009 als Partner.</p><p>Ulrich Wolf ist spezialisiert auf die Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Finanzinvestoren bei Unternehmenskäufen, Joint Ventures, Venture Capital-Transaktionen sowie bei Um- und Restrukturierungen. Außerdem berät er bei Post-M&amp;A-Streitigkeiten. Darüber hinaus verfügt Ulrich Wolf über eine langjährige Branchenexpertise, insbesondere im Bereich Energie.</p><p>„Wir freuen uns sehr, einen so erfahrenen und fachlich anerkannten Kollegen wie Dr. Wolf für unsere gesellschaftsrechtliche Praxis an der Schnittstelle zu unserem Energie-Team gewonnen zu haben", kommentiert Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT und ergänzt: "Wir setzen mit dem Zugang unseren eingeschlagenen Wachstumskurs im Bereich Corporate/M&amp;A weiter fort und werden mit Herrn Wolf unseren Standort Hamburg weiter stärken.“</p><p>Seinen Eintritt bei BEITEN BURKHARDT kommentiert Ulrich Wolf: „BEITEN BURKHARDT ist eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland und für ihre hohe Beratungsqualität und tiefe Branchenexpertise in allen wesentlichen Bereichen des Wirtschaftsrechts anerkannt. Ich freue mich, künftig Teil dieses erstklassigen Teams zu sein und meine Mandanten mit einem hervorragenden Full-Service-Angebot zu beraten.“</p><p>Die Praxisgruppe Corporate/M&amp;A umfasst mit dem Zugang von Ulrich Wolf aktuell 63 Berufsträger, davon 16 Equity Partner.</p><p><strong>Kontakt:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a>&nbsp;<br>Tel.: +49 8935065–1342<br>E-Mail: <a href="mailto:Philipp.Cotta@bblaw.com">Philipp.Cotta@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Direktbeauftragungen aus technischen Gründen lassen sich nur schwer rechtfertigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/direktbeauftragungen-aus-technischen-gruenden-lassen-sich-nur-schwer-rechtfertigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es kommt vor, dass Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte ohne EU-weite Ausschreibung vergeben werden, weil der Auftrag aus technischen Gründen nur von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden könne. Das sind Konstellationen, in denen das beauftragte Unternehmen aufgrund konkreter Alleinstellungsmerkmale als einzig denkbarer Auftragnehmer von vornherein feststeht, weil es gleichsam „Monopolist für die Erbringung der nachgefragten Leistung“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2010 – 15 Verg 6/10) ist. Die VK Bund hat die Rechtfertigungsanforderungen dafür in einer aktuellen und bestandskräftigen Entscheidung mit Leitbildcharakter zusammengefasst und erneut hoch angesetzt (VK Bund vom 23.10.2019 – VK 1-75/19).</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Anlass für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens war die EU-Bekanntmachung des Auftraggebers, in der er über die erfolgte Beschaffung einer hochpreisigen „Röntgenkleinwinkelstreuanlage“ informierte. Diese Anforderungen an die „SAXS-Anlage“ (Small Angle X-Ray Shattering) wurden in der EU-Bekanntmachung näher umschrieben, ferner wurde ausgeführt, dass nur das Unternehmen X in der Lage sei, eine Anlage zu liefern, die alle gestellten Anforderungen erfülle. Die EU-Bekanntmachung endete mit den Worten: „Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht nicht. Auch von einer künstlichen Einschränkung kann bei Bestimmung des Beschaffungsbedarfs nach den obigen Ausführungen keine Rede sein“. Das sah ein Hersteller von vergleichbaren Industrieanlagen anders und stellte einen Nachprüfungsantrag. Es sei üblich, dass derartige Geräte im Rahmen von technischen Klärungen, Verhandlungen und Teststellungen konfiguriert werden.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die VK Bund gab dem Nachprüfungsantrag statt. Der geschlossene Vertrag wurde nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB für unwirksam erklärt, weil er ohne vorherige EU-weite Bekanntmachung vergeben worden war, ohne dass dies in der VgV gesetzlich gestattet war. Die Voraussetzungen der Gestattungstatbestände werden von der Rechtsprechung objektiv geprüft und sind vom Auftraggeber darzulegen und zu beweisen. In dieser Konstellation hilft dem Auftraggeber die Berufung auf die „Beschaffungsfreiheit“ nicht weiter. Die VK Bund hebt hervor: „Die in wettbewerblichen Vergabeverfahren weitgehend nicht nachprüfbare Freiheit eines öffentlichen Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf zu bestimmen, gilt demnach im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV nicht, sondern unterliegt erheblich engeren Grenzen (…)“.</p><p>Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU verlangt, dass es für andere Wirtschaftsteilnehmer „technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen“. Der EuGH fordert dafür „ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene“ (EuGH, Urteil vom 15.10.2009 – Rs. C-275/08). Der Auftraggeber hatte sich darauf berufen, dass er mit Fachkollegen an anderen Universitäten und Forschungseinrichtungen über lieferbare Geräte gesprochen habe, ebenso mit zwei der weltweit vier Hersteller, und Internetrecherchen angestellt habe. Das genügte der VK Bund nicht, da die Hersteller bei derartigen hochpreisigen Geräten die Wünsche der potentiellen Kunden berücksichtigen und sie sogar individuell dem Bedarf eines einzelnen Kunden anpassen. Da derartige Geräte somit kundenspezifisch angepasst werden, ist nicht allein der Internetauftritt aussagekräftig. Der Auftraggeber hätte sich daher zumindest an alle vier Hersteller wenden und<br>konkret anfragen müssen.</p><p>Moniert wurde auch die Vergabedokumentation, weil aus dieser nicht hervorging, warum bestimmte Leistungsparameter gefordert worden waren. § 14 Abs. 6 VgV setzt voraus, dass es keine „vernünftige Alternative oder Ersatzlösung“ geben darf. Der Auftraggeber hatte dies in der EU-Bekanntmachung aber nur behauptet und – so die VK Bund – „den Gesetzeswortlaut abgeschrieben“. Das genügte nicht und begründet einen Prüfungsausfall, der im Nachprüfungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann und nicht heilbar ist. Da anhand der Vergabeakte nicht nachvollzogen werden konnte, dass die Leistungsparameter unabhängig von der Vorentscheidung zugunsten des Unternehmens X festgelegt worden waren, ließ sich nicht ausschließen, dass bei einer ordnungsgemäßen Markterforschung andere Leistungsparameter aufgestellt worden wären.</p><p>Da es dem Auftraggeber somit nicht gestattet war, ohne vorherigen Vergabewettbewerb den Vertrag zu schließen, wurde festgestellt, dass der Vertrag unwirksam war. Die Vergabekammer gibt den Hinweis, dass in einem solchen Fall ggfs. erbrachte Leistungen nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln sind. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht muss der Auftraggeber entscheiden, welche Vergabeverfahrensart er durchführen will.</p><h3>Fazit</h3><p>Fälle in denen ein Produkt oder eine Dienstleistung „alternativlos“ ist und vergaberechtskonform außerhalb eines Wettbewerbsverfahrens beschafft werden kann, sind selten und daher besonders sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Im Zweifel ist eine umfassende Markterkundung durchzuführen, die je nach Konstellation erheblichen Aufwand bedeuten kann. Eine Situation der (scheinbaren) „Alternativlosigkeit“ darf nicht künstlich durch eine zu enge oder an einem bestimmten Produkt ausgerichtete Formulierung der gewünschten Leistungsparameter erzeugt werden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-stephen-lampert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Stephen Lampert</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ist Schluss – Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-sechs-wochen-entgeltfortzahlung-wegen-krankheit-ist-schluss-grundsatz-der-einheit-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Es gibt Arbeitnehmer, die haben aber auch ein Pech. Erst die Erkältung, dann Migräne, im Anschluss Schwindelgefühle, gefolgt von einem Magen-Darm-Virus, danach Knieprobleme, Blasenentzündung und Zahnschmerzen. So ziehen viele Wochen und Monate der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ins Land. Aber das ist ja kein Beinbruch, da der Arbeitgeber aufgrund immer neuer Krankheiten Entgeltfortzahlung leisten muss. Stimmt das? Die Antwort kennt das Bundesarbeitsgericht (vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).</span></span></span></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p><span><span><span>zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Beispielsweise beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gibt es Ausnahmen und der Arbeitnehmer erhält Vergütung, obwohl an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist von einigen Voraussetzungen abhängig, die in der Praxis zu vielen Streitigkeiten führen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG unter folgenden Voraussetzungen:</span></span></span></p><ul><li>Bestehen eines Arbeitsverhältnisses</li><li>Erfüllung der vierwöchigen ununterbrochenen Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG</li><li>Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit</li><li>Unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit</li><li>Anspruchsdauer von maximal sechs Wochen</li></ul><p></p><h3><span><span><span>Fortsetzungserkrankung</span></span></span></h3><p>Krankheiten, die auf demselben Grundleiden beruhen wie die Krankheit, für die bereits Entgeltfortzahlung geleistet wurde,<strong> </strong>sind <strong>Fortsetzungserkrankungen</strong>. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von maximal weiteren sechs Wochen entsteht, wenn</p><ul><li><span><span>der Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird und zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder</span></span></li><li><span><span><span>seit Beginn der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate vergangen sind und der Arbeitnehmer danach erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird.</span></span></span></li></ul><p></p><h3>Folgekrankheiten und die Einheit des Verhinderungsfalls</h3><p><span><span><span>Bei Folgekrankheiten besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann erneut für maximal sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer zwischen der ersten Krankheit und einer neuen Krankheit arbeitsfähig ist. Eine Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer dazwischen tatsächlich gearbeitet hat. Ein untauglicher Arbeitsversuch reicht hingegen nicht aus. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wenn auch nur für ein paar Stunden – arbeitsfähig ist, ohne gearbeitet zu haben (z.B. Sonntag, Feiertag).</span></span></span></p><p><span><span><span>Tritt hingegen die neue Krankheit (Blasenentzündung) ein, während der Arbeitnehmer noch aufgrund der ersten Krankheit (Beinbruch) arbeitsunfähig ist, beginnt kein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum. Es besteht dann nur einmal ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowohl bei der Ersterkrankung als auch bei der Folgeerkrankung zu beweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU). Bei der Folgeerkrankung muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt und er zwischendurch arbeitsfähig war. Indizien sind eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem auf der letzten AU der ersten Krankheit bezeichneten Ende und dem auf der neuen AU bezeichneten Beginns der zweiten Krankheit die Begrifflichkeiten </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Erstbescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> und </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Folgebescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>.</span></span></span></p><h3>BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18</h3><p><span><span><span>Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls wurde durch das BAG bestätigt (11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintritt.</span></span></span></p><p><span><span><span>In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war eine Altenpflegerin vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, bis zum 20.03.2017. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Die Frauenärztin bescheinigte aufgrund der Operation zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Zeitraum vom 19.05.2017 bis 16.06.2017. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stritten über die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab dem 19.05.2017. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin endete am 18.05.2017 die psychische Erkrankung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Einheit des Verhinderungsfalls und meinte dass er den Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen bereits im Februar/März 2017 erfüllt habe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Revision beim BAG hatte keinen Erfolg und damit besteht kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung ab dem 19.05.2017. Der Arbeitnehmerin sei der Beweis nicht gelungen, dass die vorangegangene psychische Erkrankung im Zeitpunkt des Eintritts der neuen Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße,<br>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kooperation nach dem Verbandssanktionengesetz: Wie es die anderen machen – Lehren aus dem UK und den USA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kooperation-nach-dem-verbandssanktionengesetz-wie-es-die-anderen-machen-lehren-aus-dem-uk</link>
                        <description>Kooperation nach dem Verbandssanktionengesetz: Wie es die anderen machen – Lehren aus dem UK und den USA</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Für die in weiten Teilen prozessorientierte, operative Compliance-Praxis ist es wichtig, rechtzeitig zu erfassen, wie sich der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (VerSanG-E) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf die praktische Arbeit auswirken wird. In diesem Sinne befasst sich der vorliegende Beitrag mit Fragen der Kooperation zwischen Verbänden – insbesondere Unternehmen – und Behörden. Der Entwurf wird hierzu kaum konkret, weshalb kooperationsbereiten Unternehmen viele Details von den beteiligten Behörden vorgegeben werden dürften. Daher lohnt sich vorab – zur vorbereitenden Beschleunigung einer konkreten, anlassbezogenen Entscheidungsfindung zu einem späteren Zeitpunkt – ein praxisnaher Vergleich der Vorgaben des VerSanG-E zur Kooperation mit den im UK und den USA geltenden Regelwerken. Die dort beschriebenen, in der Praxis erprobten Kooperationsmodalitäten und behördlichen Erwartungen an Unternehmen lassen Rückschlüsse darauf zu, was deutsche Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Verbänden künftig im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffes einer „ununterbrochenen und uneingeschränkten“ Kooperation erwarten können.“</em></p><p><br>Zum Weiterlesen laden Sie sich bitte den kompletten Beitrag des Compliance Beraters (1–2/2020) als PDF-Dokument herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2635</guid>
                        <pubDate>Tue, 21 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Frankfurter Neujahrsempfang 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/frankfurter-neujahrsempfang-2020</link>
                        <description>Frankfurter Neujahrsempfang 2020</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span>Zum Beginn einer neuen Dekade fand am vergangenen Dienstag, 14. Januar 2020, der Frankfurter Neujahrsempfang von BEITEN BURKHARDT im Museum Angewandte Kunst statt. Der Einladung in die beliebte Frankfurter Location, wo der Empfang bereits zum sechsten Mal ausgerichtet werden konnte, folgten rund 280 Gäste.</span></p><p><span><strong><span>Dr. Detlef Koch</span></strong><span> begrüßte alle Anwesenden zum neuen Jahr, bevor <strong>Philipp Cotta</strong> als Managing Partner einen kurzen Rückblick über das Jahr 2019 gab und den Mandanten für die Zusammenarbeit dankte. Die Kanzlei habe ein sehr gutes Jahr gehabt und insbesondere auch das Frankfurter Büro habe die guten Zahlen des Vorjahres noch übertreffen können. Danach blickte er auf das gerade begonnene Jahr und wies auch auf die Feier zum 30-jährigen Jubiläum von BEITEN BURKHARDT im Juni im Palmengarten hin. Das neue Geschäftsjahr werde sicherlich „interessant“, nicht zuletzt wegen unvorhersehbarer politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen weltweit. Detlef Koch fügte einige herausragende Ereignisse des vergangenen Jahrzehnts an – vom Arabischen Frühling über Fukushima bis zu Brexit und Negativzinsen – um zu unterstreichen, wie rasant und einschneidend sich Dinge verändern.</span></span></p><p><span><span><span>Nach dem Frankfurter Standortleiter hatte <strong>Grit Weber</strong>, stellvertretende Direktorin des Museums Angewandte Kunst, das Wort. Frau Weber führte die Anwesenden in die seit der Buchmesse laufende Ausstellung „House of Norway“ ein; das Museum hat dafür seine gesamte Ausstellungsfläche Norwegen eingeräumt, dem Ehrengast der Buchmesse 2019. Die Ausstellung versammelt herausragende Positionen aus Kunst, Design, Kunsthandwerk und Architektur. „Museen verbinden Schönheit und Ästhetik mit Wissen“, sagte Frau Weber.</span></span></span></p><p><span><span><span>Anschließend sprach <strong>Prof. Dr. R. Alexander Lorz</strong>, der hessische Kultusminister, über „Das Hessische Bildungssystem im Jahr 2020 – Herausforderungen und Perspektiven“. Der Minister schlug einen großen Bogen, streifte auch europäische und weltweite Themen. Zum „Megathema Bildung“ machte er deutlich, dass die Werte-Vermittlung eine deutlich größere Aufgabe für die Schulen werde. Diversität und Heterogenität der Schüler fordere die Lehrenden heraus. Dabei müsse die Bildungssprache Deutsch gefördert werden. Lorz sprach die notwendige digitale Investitionsoffensive für Schulen an. Die Digitalisierung biete dabei die Chance, individuellere, maßgeschneiderte Aufgabestellungen für Schüler zu entwickeln. Gefördert werde müssten in den Schulen unbedingt Gründergeist und Kreativität, um den Innovationsstandort Deutschland auch in Zukunft fit zu halten. Herausforderungen wie dem Klimawandel müsse man mit Ideen und Zuversicht begegnen, so Lorz, nicht mit Verboten und Verzicht.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bei Fingerfood und Getränken klang der Abend in angeregter Atmosphäre aus.</span></span></span></span></p>&lt;iframe width="560" height="315" src="https://www.youtube.com/embed/zjvbx8-d6UU" frameborder="0" allow="accelerometer; autoplay; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture" allowfullscreen&gt;&lt;/iframe&gt;]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät ams AG bei Joint Venture mit Wise Road Capital und Sozialplanverhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-ams-ag-bei-joint-venture-mit-wise-road-capital-und</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät ams AG bei Joint Venture mit Wise Road Capital und Sozialplanverhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 21. Januar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT berät die ams AG, einen weltweit führenden Hersteller von hochwertigen Sensor- und analogen IC-Lösungen, im Zusammenhang mit der Gründung eines Joint Ventures mit dem global tätigen Private Equity Unternehmen Wise Road Capital und der Überführung mehrerer Betriebe in Deutschland in das Joint Venture. Die Arbeit von BEITEN BURKHARDT bezog sich dabei auf die rechtliche Umsetzung betreffend eine deutsche Tochtergesellschaft der ams AG und umfasste auch einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Gesamtbetriebsrat.</p><p>BEITEN BURKHARDT hat die ams AG hinsichtlich einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz, Betriebsänderungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und individualarbeitsrechtlichen Maßnahmen (einschließlich internationalem Arbeits,- Sozial,- und Prozessrecht) sowie der Übertragung von IP-Rechten umfassend beraten. Aufgrund der Joint Venture Vereinbarung übertragen die ams AG sowie ihre Tochtergesellschaften ihr Portfolio an Umweltsensorlösungen, das Luftqualität und -feuchtigkeit sowie Temperatur abdeckt und in Infrastrukturanwendungen in den Bereichen Automotive, intelligente Gebäude und Luftqualitätsüberwachung zum Einsatz kommt. Das Portfolio enthält ebenso Entwicklungsaktivitäten für Drucksensoren.</p><p>Die ams AG ist an der SIX Swiss Stock Exchange börsennotiert und hat ihren Hauptsitz in Unterpremstätten bei Graz/ Österreich. Wichtige Forschungs- und Entwicklungszentren des Unternehmens befinden sich in Österreich, Deutschland und den USA sowie an weiteren Standorten weltweit. Die ams AG beschäftigt über 9.000 Mitarbeiter und besitzt eigene Vertriebsstandorte in allen wichtigen Regionen der Welt. Der Konzernumsatz im Jahr 2018 betrug circa EUR 1,6 Mrd.</p><p><strong>Berater ams AG:</strong><br>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Dr. Markus Ley (Federführung, Gesellschaftsrecht), Dr. Daniel Hund (Federführung), Christina Kamppeter (beide Arbeitsrecht) sowie Christian Werkmeister (IP) und die Associates Elisabeth Miesen, Dr. Olga Morasch und Verena Holzbauer (alle Arbeitsrecht, alle München).</p><p><strong>Inhouse Recht</strong> (Unterpremstätten): Dr. Franz Fazekas (VP &amp; General Counsel), Dr. Christiane Gans (Senior Legal Counsel, Corporate) und Lukas Pinegger (Legal Counsel, Corporate).</p><p><strong>Berater Gesamtbetriebsrat:</strong><br>EHZ Rechtsanwälte: Dr. Jonas Zäh</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Markus Ley</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Hund</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1317<br>E-Mail: <a href="mailto:Markus.Ley@bblaw.com">Markus.Ley@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolg vor dem BGH: BEITEN BURKHARDT vertritt die wesernetz Bremen GmbH in Verfahren wegen Kundenanlage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-vor-dem-bgh-beiten-burkhardt-vertritt-die-wesernetz-bremen-gmbh-verfahren-wegen</link>
                        <description>Erfolg vor dem BGH: BEITEN BURKHARDT vertritt die wesernetz Bremen GmbH in Verfahren wegen Kundenanlage</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 15. Januar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die wesernetz Bremen GmbH erfolgreich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vertreten. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, da sie zentrale Aussagen zur Beurteilung der wettbewerblichen Bedeutung der Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a lit. c EnWG) enthält und wesentliche Kriterien zur Abgrenzung der nichtregulierten Kundenanlage vom regulierten Energieversorgungsnetz benennt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Verfahren vor dem BGH war zunächst ein Missbrauchsverfahren der GEWOBA Energie GmbH gegen die wesernetz Bremen GmbH vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorausgegangen, in welchem um die Einordnung der Energieanlagen als Kundenanlagen oder als Energieversorgungsnetze gestritten wurde. Die GEWOBA hatte an zwei verschiedenen Standorten in Bremen jeweils ein BHKW mit 140 kW Leistung errichtet und in Betrieb genommen. Zur Weiterleitung der erzeugten Elektrizität zu den Hausanschlüssen errichtete die GEWOBA eigene Niederspannungsleitungen sowie eigene Transformatoren zur Umspannung der Elektrizität von Mittelspannung in Niederspannung. Die errichteten Energieanlagen wiederum waren an das Mittelspannungsnetz der wesernetz angeschlossen. Über die Energieanlagen der GEWOBA sollen an einem Standort insgesamt 457 Wohnungen in 22 verschiedenen Gebäuden (Jahresverbrauch ca. 1005 MWh) versorgt werden. Am anderen Standort handelt es sich um insgesamt 515 Wohnungen in 30 Gebäuden (Jahresverbrauch ca. 1133 MWh).</p><p>Die BNetzA hatte im Missbrauchsverfahren entschieden, dass die Energieanlagen der GEWOBA nicht als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG einzuordnen sind. Gegen diese Entscheidung hatte die GEWOBA Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Juni 2018 (VI-3 Kart 48/17 V) zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf hatte die GEWOBA Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf zurückgewiesen.</p><p>Der BGH bestätigt das OLG Düsseldorf in seinem Verständnis eines weiten Netzbegriffs und sieht hiervon grundsätzlich alle Anlagen, die einer Versorgung der Letztverbraucher dienen, erfasst. Wegen der mit der Regulierung verfolgten Ziele (§ 1 Abs. 2 EnWG) könne eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage sein, wenn die Anlage nicht nur für den Wettbewerb bei der Belieferung, sondern auch für die Wettbewerbssituation der Netzbetreiber unbedeutend sei. Dafür dürfe die Anlage weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichen, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben könne. Nur wenn die Leitungen der Anlage ausschließlich dem Zugang der unmittelbar angeschlossenen Letztverbraucher an das eigentliche Netz dienten, komme eine wettbewerblich unbedeutende Kundenanlage in Betracht. Nicht mehr unbedeutend sei die Energieanlage, wenn sie nach Kundenanzahl, geografischer Ausdehnung, Strommenge und sonstigen Strukturmerkmalen eine bestimmte Größe überschreite. Dies sei der Fall, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen seien, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m<sup>2</sup> versorge, die durchgeleitete Strommenge 1.000 MWh/a deutlich übersteige und mehrere Gebäude angeschlossen seien. Da die Größe der beiden Anlagen der GEWOBA in diesen Punkten über die genannten Werte hinausgeht, verneinte der BGH - ebenso wie die Vorinstanz - das Vorliegen von Kundenanlagen.</p><p>Die Entscheidung ist nicht nur im Ergebnis zu begrüßen, sie bringt zudem mehr Klarheit in der für die Versorgungspraxis wichtigen Abgrenzungsfrage. Auch wenn bezüglich der Größe der Energieanlage nicht ein einzelner Wert allein ausschlaggebend ist, so sorgen die in der Gesamtschau zu betrachtenden, aufgeführten Parameter und Schwellenwerte für eine bessere Einschätzbarkeit in Bezug auf die einzelne Energieanlage und damit eine rechtssichere Handhabung der maßgeblichen Norm des § 3 Nr. 24a EnWG.</p><p><strong>Berater wesernetz Bremen GmbH:</strong><br>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Antje Baumbach (Federführung, Berlin) und Dr. Maximilian Emanuel Elspas (München, beide Energierecht).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/antje-baumbach" target="_blank" rel="noreferrer">Antje Baumbach</a><br>Tel.: +49 30 26 471 – 391<br>E-Mail: <a href="mailto:Antje.Baumbach@bblaw.com">Antje.Baumbach@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-911</guid>
                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update zum Transparenzregister: Meldepflicht für GmbH &amp; Co. KG´s aufgrund der Änderung der Praxis des Bundesverwaltungsamtes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zum-transparenzregister-meldepflicht-fuer-gmbh-co-kgs-aufgrund-der-aenderung-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit Oktober 2017 besteht nach deutschem Recht das Erfordernis, den sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ einer GmbH bzw. Personengesellschaft im Transparenzregister eintragen zu lassen. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert.</p><p><span><span><span>Bei GmbH &amp; Co. KG´s (auch UG &amp; Co. KG´s) wurde bislang weitestgehend nicht von einer Meldepflicht zum Transparenzregister ausgegangen, da sich die Angaben zum zumeist wirtschaftlich berechtigten Kommanditisten vermeintlich aus dem Handelsregister ergeben haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nunmehr hat sich jedoch die Praxis des Bundesverwaltungsamtes („<strong>BVA“</strong>), das die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister überprüft und die Nichteinhaltung mit Bußgeldern ahndet, entscheidend geändert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Denn das BVA hat kürzlich darauf hingewiesen, dass bei einer GmbH &amp; Co. KG im Handelsregister lediglich die Haftsumme der Kommanditisten eingetragen ist, nicht aber die Pflichteinlage, die für die Bestimmung der Beteiligungsverhältnisse entscheidend ist. Da Haftsumme und Pflichteinlage erheblich voneinander abweichen können, lässt allein die Haftsumme keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse zu.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die aus dem Handelsregister ersichtlichen Informationen sind nach nunmehr geändert<span><span><span>er Ansicht des BVA nicht mehr ausreichend, um zu klären, ob und gegebenenfalls welche Kommanditisten wirtschaftliche Berechtigte einer GmbH &amp; Co. KG sind.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Für nahezu jede GmbH &amp; Co. KG besteht daher nun die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden.</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern diese Meldepflicht nicht erfüllt wird, kann das BVA gegen die GmbH &amp; Co. KG und den Geschäftsführer der Komplementärin Bußgelder von bis zu EUR 150.000 für einfache und bis zu EUR 1 Mio. für schwerwiegende Verstöße verhängen. </span></span></span><span><span><span>Das BVA hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verspätete Meldung zum Transparenzregister deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Meldung. Nach dem Bußgeldkatalog des BVA verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben und/oder Unterstützung bei der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH &amp; Co. KG zum Transparenzregister benötigen, stehen Ihnen </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-910</guid>
                        <pubDate>Sun, 12 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetz-zur-beschleunigten-beschaffung-im-bereich-der-verteidigung-und-sicherheit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><br>Der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (BR-Drs. 583/19; BT-Drs. 19/15603) wurde im Dezember dem Bundesrat zugeleitet. Er wird dort als besonders eilbedürftige Vorlage i.S. von Art. 76 Abs. 2 GG behandelt. Mit dem Gesetz wird eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt, nach der das Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit geändert werden soll, um den Bedarf für Einsätze bzw. einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr schneller decken zu können. Der Gesetzgeber sieht die militärischen und die zivilen Sicherheitsbehörden vor neuen und vielfältigeren sicherheitspolitischen Herausforderungen, auf die binnen immer kürzeren Zeiträumen reagiert werden müsse. Sie reichen von internationalem Krisenmanagement über die Abwehr terroristischer Gefahren bis zu Fragen der Cybersicherheit und der asymmetrischen Kriegsführung.</p><p>Um die Vergabeverfahren für die militärischen und zivilen Sicherheitsbehörden zu beschleunigen, ist die Einfügung von Regelbeispielen und gesetzlichen Klarstellungen in den §§ 107, 169, 173 und 176 GWB vorgesehen. Der Begriff der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ in § 107 Abs. 2 GWB wird dafür bspw. auf „verteidigungsindustrielle“ und „sicherheitsindustrielle“ Schlüsseltechnologien bezogen. Die Einstufung einer Technologie als „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie“ erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts, etwa im Rahmen des durch das Bundeskabinett verabschiedeten Weißbuchs der Bundeswehr oder im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland (Regierungsbegründung, BR.-Drs. 583/19, Seite 55). Entsprechendes gilt für die Einstufung als „sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologie“. Verzögerungen der Beschaffung aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens sollen möglichst vermieden oder zumindest minimiert werden. Steht die Beschaffung in Zusammenhang mit einer Krise, einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr oder einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr soll der Vorabzuschlag im Rahmen der Abwägung in der Regel gewährt werden. Durch eine Änderung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VSVgV wird klargestellt, dass der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob nur ein Unternehmen den Auftrag durchführen kann, der Beginn des Vergabeverfahrens ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht andere (zunächst nur potenziell als Anbieter in Frage kommende) Unternehmen einen Nachprüfungsantrag allein mit dem Ziel stellen, durch die Verzögerung über das Nachprüfungsverfahren Zeit zu gewinnen und ggf. einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.</p><p>Ein weiterer Schwerpunkt sind Änderungen in § 114 GWB und Anpassungen der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die in den §§ 1 bis 6 neu gefasst wird. Dadurch soll der Aufbau der Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt erleichtert werden. In seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Mit einem zeitnahen Inkrafttreten ist daher zu rechnen.</p><p>Fragen beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank" rel="noreferrer">Katrin Lüdtke</a> gerne.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-909</guid>
                        <pubDate>Thu, 09 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einsatz eines Zeiterfassungssystems mittels Fingerprint</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einsatz-eines-zeiterfassungssystems-mittels-fingerprint</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Arbeitsgericht Berlin vom 16. Oktober 2019 - 29 Ca 5451/19</em></p><p>Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels "Fingerprint" ist im Sinne von § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz nicht erforderlich und damit ohne Einwilligung der Arbeitnehmer grundsätzlich unzulässig.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Arbeitnehmer weigerte sich, ein neues Zeiterfassungssystem (Fingerprintsystem) zu benutzen. Bei der Zeiterfassung mittels Fingerprint meldet sich der Arbeitnehmer durch Abgleich seines Fingerabdrucks mit den im Zeiterfassungsterminal gespeicherten Daten an und ab. Da sich der Mitarbeiter weigerte, das neue Zeiterfassungssystem zu verwenden, erteilte der Arbeitgeber ihm zwei Abmahnungen. Gegen diese beiden Abmahnungen klagte der Arbeitnehmer.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Das Gericht stellte fest, dass es sich beim "Fingerprint" um sog. biometrische Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt, die besonders schützenswert sind. Demnach gilt, dass die Verarbeitung von biometrischen Daten verboten ist, wenn kein Erlaubnistatbestand aus Art. 9 DSGVO eingreift und die Datenerhebung zulässig ist. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass weder die Voraussetzungen von Art. 9 DSGVO oder eine Einwilligung des Arbeitnehmers vorlagen noch eine Betriebsvereinbarung die Datenerhebung in zulässiger Art und Weise regelte.</p><p>Das Arbeitsgericht prüfte § 26 Abs. 1 BDSG, also ob die Datenverarbeitung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Im Ergebnis verneinte das Arbeitsgericht die Erforderlichkeit. Es stellte eine Interessenabwägung an. Demnach gilt: Je intensiver in das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern eingegriffen wird, umso gewichtigere Rechtspositionen muss der Arbeitgeber vortragen, um die Datenerhebung nach § 26 BDSG zu rechtfertigen. So wird beispielsweise das Interesse des Arbeitgebers an einer biometrischen Zugangskontrolle (nicht Zeiterfassung) zu Bereichen mit sensiblen Geschäfts-, Produktions- und Entwicklungsgeheimnissen eher überwiegen als bei einer Zugangssicherung zu "normalen" Bürobereichen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Im Mai 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Der deutsche Gesetzgeber wird diese Entscheidung noch umzusetzen haben. Hierbei werden die Arbeitgeber auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten haben. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt, welche Auswirkungen die datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis haben können. Hierbei spielt insbesondere der Grundsatz der Erforderlichkeit, der stets im Zusammenhang mit Datenerhebungen bei der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten ist, eine entscheidende Rolle. Dies heißt, dass Arbeitgeber die eigenen Rechtspositionen (ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung) mit den Rechtspositionen der Arbeitnehmer (Persönlichkeitsrechte) abwägen müssen. Bestehen verschiedene Möglichkeiten der Datenerhebung, die jeweils abgestufte Eingriffsintensitäten aufweisen, ist grundsätzlich die Möglichkeit mit der geringsten Eingriffsintensität zu wählen. Hierbei sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bestehen bspw. Anhaltspunkte, dass das Zeiterfassungssystem besonders gegen Missbrauch zu schützen ist, kann eine Interessenabwägung auch zu Gunsten des Arbeitgebers ausgehen. Hiervon ging auch das Arbeitsgericht aus, das die Ausgestaltung von Zeiterfassungssystemen unter Verwendung eines Fingerabdrucks nicht als gänzlich unzulässig ansah. Jedoch sind an die Ausgestaltung solcher Fingerprintsysteme hohe Voraussetzungen zu stellen. Arbeitgeber haben im Rahmen der Einführung solcher Systeme einen gewissen "Gestaltungsspielraum". Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass ein solches System dann zulässig sein kann, wenn die Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Identifikationsmöglichkeiten haben (Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer oder Verwendung von Chipkarten).</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten vor der Einführung eines Zeiterfassungssystems die Rechtslage genau prüfen (lassen). Des Weiteren bietet es sich an, dass Arbeitgeber die vorhandenen datenschutzrechtlichen Gestaltungsspielräume nutzen. Hierfür kann insbesondere auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verwiesen werden. Dazu ist der Arbeitgeber ohnehin aufgrund der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet. Auf eine Einwilligung sollte in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden, da bisher ungeklärt ist, ob eine Einwilligung auch freiwillig durch den Arbeitnehmer abgegeben werden kann.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verschärfung von Wettbewerbsrecht und AGB-Recht, künftig Millionenbußgelder: EU-„Omnibus-“Richtlinie in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-von-wettbewerbsrecht-und-agb-recht-kuenftig-millionenbussgelder-eu-omnibus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Am 7. Januar 2020 ist die sogenannte „Omnibus-“Richtlinie in Kraft getreten (Richtlinie (EU) 2019/2161). Damit werden Verbraucherschutz und das Recht des unlauteren Wettbewerbs verschärft. Dieser Beitrag stellt eine Auswahl besonders relevanter Neuerungen dar.</span></span></p><p><span><span>Neben inhaltlichen Änderungen ist vor allem relevant, dass künftig hohe Geldbußen verhängt werden können, die den Sanktionen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchaus ähnlich sind. Die Verwendung unzulässiger Bestimmungen in <span>Allgemeinen Geschäftsbedingungen</span> und unlauterer Wettbewerb können so künftig deutlich größere Risiken nach sich ziehen. Dies ist ein radikaler Systemwandel. Bisher haben viele Unternehmen wegen eines nur geringen Risikos Rechtsverletzungen in Kauf genommen. Hier muss ein Umdenken stattfinden, AGB-Werke und Werbestrategien sind grundlegend zu überarbeiten. Dies stellt einen erheblichen Aufwand für Unternehmen im B2C-Bereich dar.</span></span></p><p><span><span>Die Mitgliedsstaaten müssen bis zum 28. November 2021 diese Richtlinie umsetzen. Die neuen Vorschriften sind dann ab 28. Mai 2022 anzuwenden.</span></span></p><h3><span><span>1. AGB-Recht</span></span></h3><p><span><span>Die Mitgliedstaaten müssen <span>Sanktionen vorsehen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) genutzt werden, die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Diese Sanktionen müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Eine Terminologie, wie sie aus der DSGVO bekannt ist.</span></span></span></p><p><span>Erhebliche Sanktionen drohen insbesondere bei grenzüberschreitenden Verletzungen von EU-Verbraucherschutzrecht: Die Richtlinie sieht hierzu Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4% des Jahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedsstaaten vor, wenn europäische Verbraucherschutzbehörden gegen einen Verstoß gegen EU-Verbraucherschutzrecht in mehreren Mitgliedsstaaten vorgehen (sogenannte „koordinierte Aktion“). Stehen keine Informationen zum Jahresumsatz zur Verfügung, soll der Höchstbetrag einer Geldbuße mindestens EUR 2 Mio. betragen.</span></p><h3><span>2. Unlautere Geschäftspraktiken </span></h3><p><span>Künftig stellt es eine unzulässige irreführende Handlung dar, wenn faktisch unterschiedliche Produkte als identische Produkte vermarktet werden. Weiterhin werden die wesentlichen Informationen, die ein Unternehmer zur Verfügung stellen muss, erweitert: So sind künftig unter anderem Zahlungs- und Lieferbedingungen anzugeben. Ebenso muss offengelegt werden, ob ein Drittverkäufer auf Online-Marktplätzen Unternehmer ist oder nicht. Können Verbraucher über eine Suchfunktion nach Produkten suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder auch Verbrauchern angeboten werden – wie beispielsweise auf eBay – sind die Verbraucher über die wesentlichen Mechanismen für das Ranking der Suchergebnisse zu informieren. Diese Informationen sind an einer leicht zugänglichen Stelle den Verbrauchern unmittelbar zur Verfügung zu stellen.</span></p><p><span>Bei Produktbewertungen muss der Unternehmer darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen auch tatsächlich von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.</span></p><p><span>Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden,</span><span> sollen nun eigene Rechtsschutzmöglichkeiten erhalten. Ebenso müssen die Mitgliedsstaaten auch hier Sanktionen für Zuwiderhandlungen vorsehen – einschließlich der bereits oben genannten Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von mindestens 4% des Jahresumsatzes im betroffenen Mitgliedsstaat oder mindestens EUR 2 Mio.</span></p><p><span>Auch wird die sogenannte „Blacklist“ unzulässiger geschäftlicher Handlungen erweitert. So muss u.a. nun bei Online-Suchmaschinen offengelegt werden, wenn das Ranking im Suchergebnis durch bezahlte Werbung oder andere Zahlungen verändert wurde. Behauptet ein Unternehmen ungeprüft, Produktbewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ist dies ebenso unlauter wie die Abgabe oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen und falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in Sozialen Medien.</span></p><h3><span>3. Verbraucherrechte</span></h3><p><span><span>Diese bisherige Verbraucherrechte-Richtlinie<span> gilt nun auch für Verträge über digitale Inhalte (die nicht auf einem Datenträger gespeichert sind) und digitale Dienstleistungen, wenn der Verbraucher dem Unternehmer hierfür personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten nicht allein für rechtliche Anforderungen nach dieser Richtlinie benötigt und verarbeitet.</span></span></span></p><p><span>Weiterhin müssen Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nun u.a. umfangreichere Kontaktinformationen vorsehen und darauf hinweisen, wenn der Preis eines Produkts auf „<span>Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist“.</span></span></p><p><span>Für Verträge, die auf Online-Marktplätzen geschlossen werden, gelten zusätzlich einige besondere Informationspflichten. Eingeführt werden auch Regelungen zum Umgang mit Daten von Verbrauchern im Falle eines Widerrufs.</span></p><p><span>Besondere Beachtung sollten Unternehmen auf ihre Widerrufsbelehrung richten, wenn sie beim Angebot digitaler Inhalte (nicht auf Datenträgern) weiterhin die Möglichkeit nutzen wollen, die Widerrufsfrist zu verkürzen: Auch hierzu wurden die Regelungen im Detail geändert. Hier ist das Augenmerk insbesondere auf eine exakte Formulierung zu richten.</span></p><p><span><span>Zudem sollten Unternehmen, die die sogenannte Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, diese überprüfen lassen: Auch hier gibt es Änderungen.</span></span></p><p><span><span><span>Auch im Rahmen dieser Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie sollen Sanktionen wie zu den anderen Richtlinien vorgesehen werden (Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von mindestens 4% des Jahresumsatzes oder ggf. mangels Informationen mindestens EUR 2 Mio.).</span></span></span></p><p><span>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a>.</span><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät die alstria office REIT-AG bei komplexem Mietvertrag in Wiesbaden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-die-alstria-office-reit-ag-bei-komplexem-mietvertrag-wiesbaden</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät die alstria office REIT-AG bei komplexem Mietvertrag in Wiesbaden</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 10. Januar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die alstria office REIT-AG beim Abschluss eines neuen substanziellen Mietvertrages für ein Entwicklungsobjekt im Zentrum der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden rechtlich beraten.</p><p>Mit dem komplex gestalteten Mietvertrag sind die Bürohäuser in der Gustav-Nachtigal-Straße 3 und 5 im Stadtteil City-Ost in Wiesbaden mit einer Gesamtmietfläche von 26.000 Quadratmetern langfristig und vollständig an eine öffentliche Institution vermietet worden. Dabei konnte eine signifikante Mietsteigerung gegenüber der vorherigen Miete erzielt werden. 15 Jahre beträgt die Mietvertragsdauer, sie beginnt in der zweiten Hälfte des Jahres 2022. Derzeit modernisiert die alstria office REIT-AG den Bürocampus der Gegenstand des Mietvertrages ist und investiert so in eine erhebliche Verbesserung der Gebäudequalität. Die alstria office REIT-AG hatte das Objekt mit der Hausnummer 3 im Jahr 2006 im Rahmen eines Sale-and-Leaseback von Bilfinger erworben. Das etwas kleinere Bürohaus Gustav-Nachtigal-Straße 5 war im September 2018 erworben worden.</p><p><strong>Berater alstria office REIT-AG:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Friedrich Munding (Federführung) und Klaus Beine, Associate Lena Cebulla (alle Real Estate) und Partner Volker Szpak (Steuern, alle Frankfurt am Main).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/friedrich-munding" target="_blank" rel="noreferrer">Friedrich Munding</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 193<br>E-Mail: <a href="mailto:Friedrich.Munding@bblaw.com">Friedrich.Munding@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Geschlecht als zulässige Anforderung bei der Stellenausschreibung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-geschlecht-als-zulaessige-anforderung-bei-der-stellenausschreibung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span>Der Betreiber einer Privatschule in Bayern suchte </span></span><span><span><span><span>für den Sportunterricht der Schülerinnen explizit nach einer „Fachlehrerin Sport (w)“ und hatte die Stelle mit eben dieser Bezeichnung </span></span></span></span><span><span>ausgeschrieben. </span></span><span><span><span><span>Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, wurde von der Privatschule jedoch unter dem Hinweis abgelehnt, es werde eine weibliche Sportlehrkraft gesucht. Der Bewerber berief sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er war der Ansicht, die Tätigkeit einer Fachkraft für den Bereich Sport sei geschlechtsneutral. Die Privatschule wiederum erklärte, die Benachteiligung sei gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Gerade im Sportunterricht könne das Schamgefühl der Schülerinnen beeinträchtigt werden, wenn es bei einem nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht bei erforderlichen Hilfestellungen zu Berührungen zwischen den Schülerinnen und der Lehrkraft komme, oder eine männliche Lehrkraft die Umkleideräume betreten müsse, um für Ordnung zu sorgen</span></span></span></span><span><span>. </span></span><span><span><span><span>Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte die Entschädigungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Berufung zurückgewiesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Bewerber habe einen Anspruch auf Entschädigung. </span></span></span><span lang="EN-US"><span>Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass das Geschlecht der Sportlehrkraft für die ausgeschriebene Stelle eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG sei. Hierbei seien auch die unionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Das LAG habe über die Höhe zu entscheiden und hierfür noch weitere Feststellungen zu treffen.</span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span>Eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts ist gemäß § 8 Abs. 1 AGG nur zulässig, wenn es sich bei dem Geschlecht aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung um eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung handelt. Mit diesem Urteil hat das BAG verdeutlicht, dass das Geschlecht nur im Ausnahmefall eine solche berufliche Anforderung darstellen kann. Geschlechterspezifische Stellenausschreibungen sind daher nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Bei fehlerhaften Stellenausschreibungen drohen Entschädigungsansprüche. Die Entschädigung kann bis zu drei Monatsgehälter umfassen.</span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span>Praxistipp</span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span>Arbeitgeber sollten daher – soweit möglich – auf eine geschlechterspezifische Stellenausschreibung verzichten. Da das Personenstandsgesetz seit Ende 2018 eine Geschlechtseintragung als „divers“ ermöglicht, bietet sich bei Stellenausschreibungen grundsätzlich der Zusatz (m/w/d) an, der männliche, weibliche und Bewerber diversen Geschlechts umfasst.</span></span></p><h5><span lang="EN-US"><span>Hinweis: </span></span><span>Eine abschließende Stellungnahme zur Argumentation des Betreibers der Privatschule ist aus der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung nicht ersichtlich. Es bleibt bis zum Erscheinen des Volltextes der Entscheidung abzuwarten, welche Position das BAG hier eingenommen hat. </span><br>&nbsp;</h5><p><span>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-lambrich" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Thomas Lambrich</a> gerne.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 29 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Russlands neues Gesetz zur Vorinstallation von Software</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/russlands-neues-gesetz-zur-vorinstallation-von-software</link>
                        <description>Russlands neues Gesetz zur Vorinstallation von Software</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Verbraucherschutz oder Vermarktung einheimischer Crapware?</h3><p><em>„Die Verbreitung von Anwendungen unter Nutzern durch Vorinstallation (d. h. eine Anwendung ist auf dem Gerät, das ein Nutzer kauft, bereits installiert) auf Smartphones und anderen mobilen Geräten ist nach Ansicht des Föderalen Antimonopoldienstes (FAS) eine der effektivsten Methoden, um solche Anwendungen unter Verbrauchern bekanntzumachen. Mehr als 80 % der Verbraucher wollen keine Anwendungen mehr installieren, wenn auf einem Gerät bereits gleichartige Anwendungen vorinstalliert sind.“</em></p><p>Was hat es mit dem neuen russischen Gesetz auf sich, wonach auf IT-Geräten heimische Software installiert werden muss? Wer ist betroffen, worum geht es genau? Alle Antworten liefern unsere Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/taras-derkatsch" target="_blank" rel="noreferrer">Taras Derkatsch </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ilya-titov" target="_blank" rel="noreferrer">Ilya Titov </a>im Artikel der Ostexperte vom 27. Dezember 2019. Den gesamten Beitrag können Sie <a href="https://ostexperte.de/russlands-neues-gesetz-zur-vorinstallation-von-software/?draftsforfriends=cb8hthkBugwIKHyvTgng7uXu6KH0XUH0" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausschreibung für den Deutsch-Russischen Juristenpreis 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-fuer-den-deutsch-russischen-juristenpreis-2020</link>
                        <description>Ausschreibung für den Deutsch-Russischen Juristenpreis 2020</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsch-Russische Juristenvereinigung, der Ost-Ausschuss - Osteuropaverein der Deutschen Wirtschaft, die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer, das Ostinstitut Wismar, das Russian East European &amp; Eurasian Studies Centre, Graz und das Wiesbaden Institute für Law and Economics schreiben zum zehnten Mal den</p><h3>Deutsch-Russischen Juristenpreis 2020</h3><p>aus. Der Preis wird für herausragende rechtsvergleichende Arbeiten im deutsch-russischen Bereich verliehen. Russland und die deutschsprachigen Länder sind historisch, kulturell, wirtschaftlich, politisch und juristisch eng verbunden. Der Preis soll den rechtlichen Austausch zwischen Russland und Deutschland/Österreich/Schweiz honorieren und vor allem junge Juristen ermutigen, sich mit diesem Thema wissenschaftlich zu befassen.</p><p>Geehrt werden je eine studentische und eine wissenschaftliche Arbeit in jeder Sprache (Russisch und Deutsch). Das Preisgeld beträgt je Euro 1.000 (insgesamt Euro 4.000). Die Auswahl erfolgt durch eine Fachjury; relevant sind v.a. rechtsvergleichende und innovative Gedanken.</p><p>Eingereicht werden können wissenschaftliche Arbeiten aller Art (Promotionen, Monographien, Master- und Bachelorthesen, Diplomarbeiten, Aufsätze etc.), die 2018, 2019 oder 2020 geschrieben oder veröffentlicht wurden und sich mit beliebigen rechtsvergleichenden Themen zwischen den deutschsprachigen Ländern und Russland befassen sowie in deutscher oder russischer Sprache verfasst sind.</p><p>Die Arbeiten sind bis 31.03.2020 an: <a href="mailto:r.wedde@wile-institute.eu">r.wedde@wile-institute.eu</a> zu übersenden. Möglich ist auch eine postalische Übersendung (Datum des Poststempels) an:</p><p>Wiesbaden Institute for Law and Economics<br>z. Hd. Prof. Dr. Rainer Wedde<br>Lerchenweg 14, 65232 Taunusstein</p><p>Weitere Infos unter: <a href="http://www.drjv.org" target="_blank" rel="noreferrer">www.drjv.org</a> oder bei <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-rainer-wedde" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Rainer Wedde</a> unter obiger Adresse.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kurzzeitiges Aushelfen an der Kasse als mitbestimmungspflichtige Versetzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kurzzeitiges-aushelfen-der-kasse-als-mitbestimmungspflichtige-versetzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2019 – 12 TaBV 51/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Weist der Arbeitgeber Beschäftigten nur für wenige Stunden einen anderen Arbeitsbereich zu, kann dies eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellen, wenn sich hierdurch die Arbeitsumstände erheblich ändern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitgeberin betreibt eines von bundesweit über 40 Möbelhäusern. An Tagen mit hoher Kundenfrequenz kommt es zeitweise zu personellen Engpässen in den Bereichen Kasse und Logistik. In diesem Fall werden Beschäftigte aus anderen Abteilungen zur Unterstützung in den überlasteten Bereichen herangezogen. Die Einsatzdauer beträgt oft nur ein bis zwei Stunden. Die Tätigkeit an der Kasse zeichnet sich durch hohe Lärmbelastung aus und ist zudem fremdbestimmt, weil schematisch Kunde für Kunde abkassiert werden muss. Im Logistikbereich sind die Beschäftigten Temperaturschwankungen ausgesetzt. Es besteht auch hier kein Spielraum für eine eigenständige Gestaltung des Arbeitsablaufs, weil die Mitarbeiter entsprechend der Kundenanforderung arbeiten müssen. Der Betriebsrat war daher der Auffassung, es handle sich bei der kurzzeitigen Heranziehung in den Bereichen Kasse und Logistik um der Mitbestimmung unterliegende Versetzungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Anders als die Vorinstanz, stellte sich LAG Niedersachsen auf die Seite des Betriebsrats. es bejahte das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung. Versetzung sei nach der maßgeblichen Definition des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die „<em>Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.“</em> Arbeitgeber und Betriebsrat waren sich einig, dass die Bereiche Kasse und Logistik einen „anderen Arbeitsbereich“ darstellten. Das Gericht führte aus, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für sich allein den Versetzungsbegriff jedoch nur erfülle, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant sei. Ansonsten liege selbst bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn hiermit zugleich eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Einzelne Umstände müssen sich also nicht nur überhaupt geändert haben, sondern ihre Änderung müsse erheblich sein. Arbeitsumstände seien die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten habe. Hierzu zählen die vom BAG entwickelten Kriterien, wie z.B. die zeitliche Lage der Arbeit, Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LAG nahm an, dass mit dem kurzen Einsatz in den Bereichen Kasse und Logistik eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Dies ergebe eine wertende Gesamtschau aller konkreten Arbeitsumstände. Eine atomisierende Betrachtungsweise dürfe nicht vorgenommen werden. Der Umstand, ob die Arbeit z.B. überwiegend mit oder ohne Kundenkontakt zu leisten sei, wirke sich – neben den vom BAG bestimmten Kriterien - auf die Arbeitsumstände erheblich aus, da die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden weder gänzlich zurückgewiesen, noch für längere Zeit zurückgestellt werden könnten. Dies stünde einer freien Disposition der zu erledigenden Aufgaben diametral entgegen. Ob eine freie Disposition der übertragenen Tätigkeit stattfände, oder ob quasi mechanisch einzelne Schritte abgearbeitet werden müssen, sei ebenfalls ein „Umstand“ unter dem die Arbeit zu leisten sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der zeitlichen Komponente maß das Gericht dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Sofern einem Beschäftigen für die Dauer von weniger als einem Monat ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde, ginge es bei der Versetzung immer um kurzzeitig zugewiesene Arbeitsbereiche.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gegen die Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen 1 ABR 21/19 Rechtsbeschwerde zum BAG eingereicht. Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheiden wird. Da es in vielen Betrieben nicht unüblich sein dürfte, dass Mitarbeiter einander kurzzeitig aushelfen, sollten Arbeitgeber die Entscheidung kennen. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass Betriebsräte verstärkt ihre Mitbestimmungsrechte einfordern und z.B. auch auf ihr Vorschlagsrecht im Rahmen der Personalplanung beharren, um Personalengpässen generell vorzubeugen.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/node/3646?title=Onderscheka&amp;keys=Onderscheka&amp;blacklist=Onderscheka&amp;name=Onderscheka&amp;surname=Onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pravo.ru-300: Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT im russischen Kanzleiranking erstmals auf erstem Rang gelistet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pravoru-300-moskauer-buero-von-beiten-burkhardt-im-russischen-kanzleiranking-erstmals-auf</link>
                        <description>Pravo.ru-300: Moskauer Büro von BEITEN BURKHARDT im russischen Kanzleiranking erstmals auf erstem Rang gelistet</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Dezember 2019 wurden durch Pravo.ru-300 die Ergebnisse des jährlichen Ratings der Anwaltskanzleien auf Bundesebene in Russland veröffentlicht. Dabei wurde das Moskauer Büro von&nbsp;BEITEN BURKHARDT in der Kategorie Compliance in die 1. Gruppe aufgenommen. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfolgte ein Ranking in der 2. Gruppe und in den Rechtsgebieten Arbeits- und Aufenthaltsrecht, Kartellrecht sowie Gewerbeimmobilien / Bauwesen in der 3. Gruppe. In den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht und Strafrecht wurde BEITEN BURKHARDT in die 4. Gruppe aufgenommen.</p><p><span><span><span>Zur Information: Das Rating Pravo.ru-300 untersucht seit zehn Jahren ausschließlich den russischen Rechtsberatungsmarkt. Es dient als anerkannte Orientierungshilfe für die Einordnung der Qualität der im Markt angebotenen Rechtsberatungsleistungen. Als Grundlage dienen in erster Linie die in den betreffenden Jahren betreuten Projekte, Beurteilungen von Mandanten sowie das Preis- /Leistungsverhältnis.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Bookwire bei Teilverkauf an VREP</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-bookwire-bei-teilverkauf-vrep</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Bookwire bei Teilverkauf an VREP</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 20. Dezember 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Gesellschafter der Bookwire GmbH, ein Frankfurter Pubtech, das Software-Lösungen und Digitaldienstleistungen für das Verlagswesen anbietet, beim teilweisen Verkauf an die VR Equitypartner GmbH (VREP) beraten.</p><p>Das Serviceportfolio von Bookwire umfasst für Publishing-Kunden die Bereiche Produktion, Distribution, Analytics und Online-Vermarktung. Dazu wird auf Plattformen wie Amazon Kindle, Apple iBooks, Tolino, Google Play oder Spotify zurückgegriffen. Die Dienstleistungen laufen über die eigens entwickelte Software Bookwire OS. Bookwire zählt mehr als 1.500 Verlagshäuser zu ihren Kunden, für die das Frankfurter Unternehmen einen Katalog aus über 400.000 E-Books und mehr als 60.000 Audiobooks vermarktet. Bookwire hat Auslandsstandorte in Spanien, Mexiko, Brasilien und Großbritannien.</p><p>Bookwire möchte ihre Internationalisierungsstrategie fortsetzen und weitere Wachstumspotenziale erschließen. Um dieses Vorhaben umzusetzen, beteiligt sich VREP an Bookwire. Die Mehrheitsanteilseigner bleiben die beiden Gründer Jens Klingenhöfer und John Ruhrmann, die das Unternehmen auch künftig als Geschäftsführer leiten.</p><p><strong>Berater Bookwire GmbH:</strong><br>BEITEN BURKHARDT: Partner Dr. Christof Aha (Federführung) und Associate Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A) sowie die Partner André Suttorp (Steuern, alle Frankfurt) und Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p>MST Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft: Gerald Thomas (Steuern, Frankfurt).</p><p><strong>Berater VREP GmbH:</strong><br>Watson Farley &amp; Williams: Die Partner Dr. Christoph Naumann (Corporate/M&amp;A), Verena Scheibe (Steuern), Dr. Ahmed Khonsari (Corporate), Dr. Andreas Wiegreffe (Arbeitsrecht), Of Counsel Torge Rademacher (IP/IT) und die (Senior-)Associates Dr. Jan Henrik Pesek (Corporate), Nora Fleischhauer (Arbeitsrecht), Dr. Marius Rothermund, Muteber Yalcin, Janine Henger (alle Corporate) und Verena Wieder (Steuern). In Madrid berieten Corporate-Partner Gonzalo Aranzabal und Tax-Partner Luis Soto sowie die Associates Julio Bermúdez (Corporate) und Martín Santos Villegas (Steuern).</p><p>Reed Smith: kartellrechtliche Beratung.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christof Aha</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 451<br>E-Mail: <a href="mailto:Christof.Aha@bblaw.com">Christof.Aha@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Häuserkampf mit Aktenbergen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haeuserkampf-mit-aktenbergen</link>
                        <description>Häuserkampf mit Aktenbergen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-fischer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Fischer</a>, Mitglied der Praxisgruppe <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/kompetenzen/real-estate" target="_blank" rel="noreferrer">Real Estate</a>, wurde in der Ausgabe vom 19. Dezember 2019 der Frankfuter Allgemeine Zeitung (FAZ) mehrfach zum Frankfurter „Milieuschutz“ zitiert.</p><p><strong>In Gründerzeitvierteln schützt die Stadt das „Milieu“. Das Milieu, das geschützt werden soll, gibt es aber nur noch in den Akten mit veralteten Daten.</strong></p><p><em>„Wer im Nordend oder in Sachsenhausen ein Wohnhaus gekauft hat und es umbauen will, der muss vorher die Bauaufsicht um Erlaubnis fragen. Bauvorhaben, die das übliche Maß für Mietwohnungen überschreiten – beispielsweise sehr große Dachterrassen und Balkone, zusammengelegte Wohnungen mit mehr als 130 Quadratmetern, Aufzüge, die nur einzelne Etagen erreichen –, stehen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Denn solche Aufwertungen, die oft unter dem Stichwort „Luxussanierungen“ subsumiert werden, könnten nach Ansicht der Stadt die soziale Struktur des Viertels verändern.“</em></p><p>Den gesamten Artikel aus der FAZ können Sie <a href="https://edition.faz.net/faz-edition/rhein-main-zeitung/2019-12-19/421f790c78c404f64402bb926f37883a/?GEPC=s5" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT organisierte traditionelle Wohltätigkeitsveranstaltung „Winter-märchenreise“ für Kinder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-organisierte-traditionelle-wohltaetigkeitsveranstaltung-winter</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT organisierte traditionelle Wohltätigkeitsveranstaltung „Winter-märchenreise“ für Kinder</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Moskau, den 17.&nbsp;Dezember 2019 – Einer festen Tradition folgend organisierte die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT kurz vor den Weihnachtsfeiertagen eine Wohltätigkeitsveranstaltung für Kinder aus dem städtischen Sozialen Rehabilitationszentrum von Kolomna.</span></p><p><span>Wir haben uns dieses Jahr entschlossen, zusammen mit den Kindern in die magische Atmosphäre des Weihnachtsfestes einzutauchen und gemeinsam das Moskauer Märchentheater für Kinder zu besuchen. Im Theater wünschten Väterchen Frost und das Mäuschen – Symbol des kommenden Jahres&nbsp; – den Zuschauern ein frohes Fest und übergaben den Kindern ihre Geschenke. Zusammen mit den Kindern schauten sie ein spannendes Puppenspiel nach dem russischen Volksmärchen „Morosko“ an, in dem Fleiß und Güte Wunder bewirkten. Die Kinder beteiligten sich dann begeistert an einem interaktiven Programm mit lustigen Wettbewerben und bastelten Puppen von Väterchen Frost und der Snegurotschka (Schneemädchen). Diese Figuren durften sie zur Erinnerung an eine wunderschöne Wintermärchenreise mitnehmen.</span></p><p><em><span><span><span>BEITEN BURKHARDT unterstützt das Soziale Rehabilitationszentrum für Minderjährige der Stadt Kolomna schon seit neun Jahren. Das Zentrum hilft Waisen und Kindern aus finanziell schwachen, unvollständigen und zerrütteten Familien in schwierigen Lebenslagen. Elternlose Kinder im Alter von drei bis siebzehn Jahren leben dort dauerhaft, Kinder aus zerrütteten Familien werden tagsüber aufgenommen. In den letzten 20 Jahren half das Zentrum mehr als 6000 Kindern und Jugendlichen, an die eigenen Kräfte zu glauben, sich zu sozialisieren, Talente zu entdecken und das Selbstwertgefühl zu steigern. Kontaktdaten für Spenden an das Zentrum: Stadt Kolomna, ul. Lenina 97A, Telefon: 8 (496) 612 31 64, <a href="https://deti-pomosch.ru/" target="_blank" rel="noreferrer">deti-pomosch.ru</a>.</span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><img alt="Wintermärchenreise" data-entity-type="file" data-entity-uuid="394222ff-0f0d-4b7f-a820-994fe8ed45a8" src="/fileadmin/beiten/inline-images/15.jpeg"></span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät die Ahlers-Gruppe bei einer Konsortialfinanzierung unter der Führung der Commerzbank Finance &amp; Covered Bond S.A.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-die-ahlers-gruppe-bei-einer-konsortialfinanzierung-unter-der</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät die Ahlers-Gruppe bei einer Konsortialfinanzierung unter der Führung der Commerzbank Finance &amp; Covered Bond S.A.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 17. Dezember 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den börsennotierten Modehersteller Ahlers AG (u. a. Pierre Cardin, Otto Kern, Baldessarini, Pioneer Jeans) im Rahmen einer Konsortialkreditfinanzierung über EUR 42 Mio. beraten.</p><p>Das von der Commerzbank Finance &amp; Covered Bond S.A. geführte Bankenkonsortium bestand aus der Commerzbank Aktiengesellschaft, DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Sparkasse Herford und der IKB Deutsche Industriebank AG.</p><p>Das BEITEN BURHARDT-Team bestand aus den Partnern Heinrich Meyer und Dr. Christoph Schmitt sowie dem Associate Anthony Trentin (alle Frankfurt am Main, alle Banking &amp; Finance).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 446<br>E-Mail: <a href="mailto:Heinrich.Meyer@bblaw.com">Heinrich.Meyer@bblaw.com</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 434<br>E-Mail: <a href="mailto:Christoph.Schmitt@bblaw.com">Christoph.Schmitt@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Frankfurter Traditionsunternehmen Lorey bei Neuausrichtung als Mieter im „MyZeil“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-frankfurter-traditionsunternehmen-lorey-bei-neuausrichtung-als</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Frankfurter  Traditionsunternehmen Lorey bei strategischer Neuausrichtung</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 16. Dezember 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das Frankfurter Traditions- und Familienunternehmen Lorey, ein seit Generationen geschätztes Haushaltswarengeschäft, mit dessen Inhaber-Geschäftsführer Philipp Keller, bei der strategischen Neuausrichtung durch einen Umzug in das gerade modernisierte Einkaufszentrum „MyZeil“ beraten. Im „MyZeil“, gelegen an einer der umsatzstärksten Einkaufsstraßen Deutschlands, wird Lorey im zweiten Quartal des kommenden Jahres im ersten Stock als Mieter eine Fläche von etwa 1200 Quadratmetern beziehen.</p><p>Der mit Beratung von BEITEN BURKHARDT sorgfältig ausgehandelte und für das Familienunternehmen Lorey maßgeschneiderte Mietvertrag mit dem Betreiber ECE, europäische Marktführerin im Shopping-Center-Bereich, hat eine Laufzeit von zehn Jahren mit Verlängerungsoption. Lorey hat sein den heutigen Einkaufserlebnissen nicht mehr entsprechendes Stammhaus auf einem Grundstück in der Frankfurter City, in Sichtweite des „MyZeil“, an ein Frankfurter Immobilienunternehmen verkauft.</p><p><strong>Berater Lorey:</strong><br><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Die Partner Friedrich Munding (Federführung), Klaus Beine (beide Real Estate) und Volker Szpak (Steuerrecht, alle Frankfurt am Main).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/friedrich-munding" target="_blank" rel="noreferrer">Friedrich Munding</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 512<br>E-Mail: <a href="mailto:Friedrich.Munding@bblaw.com">Friedrich.Munding@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Früher war alles besser – vom Arbeitnehmer zum Crowdworker</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/frueher-war-alles-besser-vom-arbeitnehmer-zum-crowdworker</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Brezn kostete 10 Pfennig, der VW-Käfer wenige Tausend Mark, alles war billiger. Es gab Vollbeschäftigung und keine Arbeitslosigkeit, schon gar keine Kurzarbeit. Kinder hatten noch eine Kindheit und keinen Leistungsdruck. Ehen hielten und Fleisch war kein Fleischersatz. Früher war alles besser. Früher gab es Arbeitnehmer und Selbständige. Heute gibt es arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Scheinselbständige, Tele-Arbeiter, Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten oder Crowdworker. Möglicherweise sehnt auch das LAG München im Urteil vom 04.12.2019 (8 Sa 146/19) alte Zeiten herbei und hat entschieden, dass Crowdworker keine Arbeitnehmer sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>ein Crowdworker ist damit kein Arbeitnehmer. Der Crowdworker reiht sich damit in eine unzählige Liste ein von Beschäftigungsarten, wie Praktikanten, Werkstudenten, Heimarbeiter, Tele-Arbeiter und zahlreichen Berufen, wie</span></span></span><span><span><span> Krankenpfleger, Zeitungszusteller, </span></span></span><span><span><span>Musik- oder Volkshochschullehrer, Orchestermusiker, Hebammen, Croupiers oder Fernsehmitarbeiter, bei denen jeweils die Frage der Arbeitnehmereigenschaft überprüft wurde. Nach meinem Eindruck werden immer mehr – früher unzweifelhaft selbständige Berufe – überprüft und der Stempel des Arbeitnehmers aufgedrückt. Deshalb lohnt sich nochmal der Blick auf die Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Arbeitsvertrag</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Arbeitsvertrag liegt – früher wie heute – vor, wenn die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vertraglich vorgesehen ist (§ 611a BGB). Arbeitnehmer haben Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung zu beachten und sind in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Abgrenzung zum Selbständigen</span></span></span></h3><p><span><span><span>In arbeitsrechtlichen Statusverfahren werden insbesondere folgende Abgrenzungskriterien herangezogen:</span></span></span></p><ul><li>Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt des Arbeitsverhältnisses</li><li><span><span>Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Einsatz von Erfüllungsgehilfen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Visitenkarten des Unternehmens</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>E-Mail-Adresse des Unternehmens</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Eigenes Büro</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Urlaub</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Anzeige- und Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Teilnahme an Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Recht, Aufgaben ablehnen zu können,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span>Wirtschaftliche Abhängigkeit</span></span></span></li></ul><p></p><h3>Neumodisches Zeug: Crowdworking</h3><p><span><span><span>Crowdworking setzt sich aus Crowd (Menge) und Working (Arbeiten) zusammen. Also eine Menge kleiner Arbeiten, wie z.B. der Testkauf im Supermarkt. Beispielsweise sollen bei einer großen Supermarktkette in ganz Deutschland mit 500 Filialen Testkäufe durchgeführt werden. Dies macht nicht mehr der von weitem deutlich zu erkennende Kaufhausdetektiv mit aufgeklebtem Schnauzbart und langem Trenchcoat – früher war doch nicht alles besser –, sondern Schüler, Studenten, Hausfrauen oder Rentner. Die einzelnen Tätigkeiten (Testkauf in einer Filiale) werden online über Plattformen an eine Vielzahl potentieller Interessenten angeboten. Die Testkäufe in 500 Filialen werden beispielsweise von 200 Crowdworkern durchgeführt, die einzelne Aufgaben (zwei bis drei Filialen) online angenommen haben. Crowdworker haben keine Pflicht, bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Die Aufgabe, der Testkauf, wird vor Ort in der jeweiligen Filiale durchgeführt und mit dem Smartphone werden Daten erfasst und weitergegeben.</span></span></span></p><h3>LAG München vom 04.12.2019 (8 Sa 146/19)</h3><p>Das LAG München hatte über den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers zu entscheiden, der über eine Internetplattform Aufgaben annahm und Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durchführte. Mit dem Crowdworker bestand eine Basisvereinbarung, mit der er berechtigt war, innerhalb eines Radius von 50 km angezeigte Aufträge anzunehmen und innerhalb von zwei Stunden abzuarbeiten. Der Crowdworker war nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen noch berechtigt Aufträge angeboten zu bekommen. Dem Crowdworker wurde die Basisvereinbarung per E-Mail gekündigt.</p><p>Das LAG München hat entschieden, dass der Crowdworker kein Arbeitnehmer ist. Die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrags lägen nicht vor, weil keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und keine persönliche Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt besteht. Die Basisvereinbarung als Rahmenvertrag habe wirksam per E-Mail gekündigt werden können. Die Revision wurde zugelassen, da dieser Fall grundsätzliche Bedeutung habe. Möglicherweise wird das BAG entscheiden.</p><p>Das LAG hat mangels Relevanz nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags, der innerhalb von zwei Stunden abgearbeitet sein muss, ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.</p><p><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße </span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>, der meistens eine Menge Arbeit hat, aber kein Crowdworker ist.</span></span></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Erleichterte Investitionen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterte-investitionen</link>
                        <description>Erleichterte Investitionen?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Chinas Auslandsinvestitionsgesetz soll zu einer stärkeren Gleichbehandlung von heimischen und ausländisch-investierten Firmen in der Volksrepublik führen.</h3><p><em>„Am 15. März 2019 erließ der nationale Volkskongress der Volksrepublik China das Auslandsinvestitionsgesetz (AIG), das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Spezialgesetze für ausländisch-chinesische Joint Ventures und 100% ausländisch-investierte Gesellschaften und deren Ausführungsbestimmungen ihre Gültigkeit.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank" rel="noreferrer">Susanne Rademacher</a> aus der ASIA Bridge (12:19/01:20) können Sie sich im Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT unterzeichnet Kooperationsvereinbarung mit dem Fonds für Industrieentwicklung der Russischen Föderation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-unterzeichnet-kooperationsvereinbarung-mit-dem-fonds-fuer</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT unterzeichnet Kooperationsvereinbarung mit dem Fonds für Industrieentwicklung der Russischen Föderation</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Falk Tischendorf, Standortleiter des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT, hat eine Kooperationsvereinbarung mit dem Fonds für Industrieentwicklung der Russischen Föderation unterzeichnet. Ziel ist insbesondere die Weiterentwicklung des durch das Ministerium für Industrie und Handel eingerichteten staatlichen Informationszentrums für die Industrie (GISP), auf welche kürzlich auch der russische Industrieminister Denis&nbsp;W.&nbsp;Manturow hinwies (</span></span></span><a href="https://rg.ru/2019/12/06/manturov-germaniia-ostaetsia-kliuchevym-ekonomicheskim-partnerom.html" target="_blank" rel="noreferrer">Details im russischen Artikel der RG.RU</a>).</p><p><span><span><span>Gemeinsam mit dem russischen Fonds für Industrieentwicklung hat BEITEN BURKHARDT einen Wegweiser für Investoren ausgearbeitet, der im elektronischen Informationssystem GISP in deutscher Sprache für alle Investoren öffentlich zugänglich ist. Neben allgemeinen Fragen zum Markteintritt, zu Gesellschaftsgründungen sowie zu Personal-, Vertriebs- und Logistikthemen enthält der Wegweiser zahlreiche wichtige Informationen zur Ansiedlung und Lokalisierung von Produktionsstätten in Russland. Dabei werden auch die Besonderheiten und das Verfahren beim Abschluss von Sonderinvestitionsvereinbarungen sowie weitere Möglichkeiten staatlicher Förderungen von Industrieprojekten in Russland verständlich dargestellt. Das Informationssystem GISP soll dazu beitragen, ausländischen Unternehmen wichtige Informationen zu Investitionen in Russland in ihrer Muttersprache zu vermitteln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Initiiert wurde die Ausarbeitung dieses Wegweisers in deutscher Sprache im September 2019 bei einem Treffen von Andrej&nbsp;O.&nbsp;Sobolew, Botschaftsgesandter und Leiter des Handels- und Wirtschaftsbüros der Russischen Föderation in Deutschland, und Falk Tischendorf.</span></span></span></p><p>Information:<br><span><span><span>GISP ist eine vom russischen Ministerium für Industrie und Handel eingerichtete Informationsplattform, auf der umfassende Informationen über die Industrieentwicklung in den russischen Regionen („Industrieatlas“) sowie über Kooperationsmöglichkeiten veröffentlicht werden. Der Zugriff auf GISP erfolgt über den Link: </span></span></span><span><span><span><a href="https://gisp.gov.ru/" target="_blank" rel="noreferrer"><span>https://gisp.gov.ru</span></a></span></span></span><span><span><span>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rechtsausschuss als Game Changer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtsausschuss-als-game-changer</link>
                        <description>Rechtsausschuss als Game Changer</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>ARUG II: Jetzt mehr Nachhaltigkeit via Vorstandsvergütung?</h3><p><em>„Das Thema Nachhaltigkeit bewegt die Gemüter. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen derzeit Klimawandel und Klimaschutz. Die neue EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat – neben der Digitalisierung – den „European Green Deal“ zum Topthema ihrer Amtszeit gemacht. Dieser Green Deal zielt auf einen tiefgreifenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel, der bis 2050 zur Klimaneutralität der EU führen soll. Die Kosten für die Bekämpfung des Klimawandels hat von der Leyen unlängst mit 1 Billion Euro beziffert – und zwar allein während der gerade gestarteten Legislaturperiode.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus dem „Deutscher AnwaltSpiegel“ vom 11. Dezember 2019 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-904</guid>
                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bestätigung durch OLG München - kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bestaetigung-durch-olg-muenchen-kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>– OLG München, Beschluss vom 04.03.2019, 25 U 3606/17 –</em></p><p>Mit Beschluss vom 04.03.2019 (25 U 3606/17) bestätigt das OLG München die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.07.2018 – 4 U 93/16), wonach der Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG umfassen soll.</p><p><span><span><span>Ob für Haftungsfälle nach § 64 GmbHG nun D&amp;O-Versicherungsschutz besteht oder nicht, dürfte bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gleichwohl weiterhin umstritten bleiben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Rechtsprechung des OLG Celle und OLG Düsseldorf</span></span></span></h3><p>Mit Beschluss vom 01.04.2016 hatte zunächst das Oberlandesgericht Celle (8 W 20/16) und mit Urteil vom 20.07.2018 später auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (4 U 93/16) entschieden, dass Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife nicht vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind.</p><p><span><span><span>Die Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf begründen ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem Anspruch nach § 64 GmbHG um einen Anspruch "eigener Art" bzw. einen Anspruch "sui generis" handele. Versichert seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach den jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen jedoch nur Schadensersatzansprüche, zu denen ein Anspruch nach § 64 GmbHG wegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerade nicht zähle.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Heftige Kritik an der OLG-Rechtsprechung durch Literatur und Beratungspraxis</span></span></span></h3><p>In der Praxis und der Literatur haben die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Düsseldorf heftige Kritik erfahren, ist die Haftung nach § 64 GmbHG doch einer der häufigsten Haftungsfälle eines Geschäftsführers.</p><p>Für Geschäftsführer ist nur schwer vermittelbar, dass einer der häufigsten Haftungsfälle aus rechtsdogmatischen Erwägungen nicht versichert sein soll. Die herrschende Meinung in der Literatur stellt sich daher mit zahlreichen Argumenten gegen die vorgenannte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf (vgl. etwa Bauer/Malitz, ZIP 2018, 2149; Geissler, GWR 2018, 407; Plaßmann-Robertz, ZWH 2018, 316; Jaschinski/Wentz, GmbHR 2018, 1289; Werner, CB 2019, 208; Lehmann/Rettig, NZI 2018, 758; Fiedler, VersR 2018, 1298). Im Ergebnis vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass § 64 GmbHG unter einer D&amp;O-Versicherung sowohl nach Sinn und Zweck der Versicherung als auch bei Auslegung der Versicherungsbedingungen durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne D&amp;O-Spezialkenntnisse versichert sein muss.</p><p><span><span><span>Seit Bekanntwerden der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist heftig umstritten, ob für Haftungsfälle nach § 64 GmbHG nun D&amp;O-Versicherungsschutz besteht oder nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt hierzu bislang nicht vor.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bestätigung der Rechtsprechung durch OLG München</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit Hinweisbeschluss vom 04.03.2019 (25 U 3606/17) hat sich das Oberlandesgericht München, dort der 25. Zivilsenat, nun der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf angeschlossen. Der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München äußert dort unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf seine Rechtsauffassung, wonach bei zutreffender Auslegung der Versicherungsbedingungen ein Anspruch nach § 64 GmbHG wohl nicht zu den Schadenersatzansprüchen zählt, die unter einer D&amp;O-Versicherung versichert sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausblick</span></span></span></h3><p>Natürlich bleibt abzuwarten, ob und wie der Meinungsstreit zwischen der Rechtsprechung und der Literatur durch den Bundesgerichtshof aufgelöst wird.</p><p>Die D&amp;O-Versicherer wird es jedoch zunächst freuen, dass mit dem Oberlandesgericht München nunmehr ein weiteres Oberlandesgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG kein D&amp;O-Versicherungsschutz besteht.</p><p>Insolvenzverwalter und von diesen in Anspruch genommene versicherte Personen werden hingegen weiterhin mit der Ungewissheit leben müssen, ob der Haftungsfall durch entsprechende Versicherungsleistungen gedeckt ist. Im Falle laufender Verfahren ist dies für beide Seiten, also sowohl für den Insolvenzverwalter als auch den in Anspruch genommenen Geschäftsführer, meist eine äußerst prekäre Situation, die unter Umständen auch eine eigene Haftung des Insolvenzverwalters begründen kann.</p><p><span><span><span>Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist (insbesondere auch bei Abschluss und Erneuerung von D&amp;O-Policen) weiterhin darauf zu achten, ob der D&amp;O-Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen auch etwaige Inanspruchnahmen nach § 64 GmbHG umfasst.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weihnachten 2019 – Geschenkideen für den Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachten-2019-geschenkideen-fuer-den-arbeitgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: </span></span></span><span><span><span>„Was soll ich ihm nur schenken?“. Es ist nicht leicht, das passende Geschenk für seinen Arbeitgeber zu finden. Einige mögen denken „Er hat doch schon alles“, andere sehen gar nicht erst ein, ihrem Arbeitgeber etwas zu schenken und wiederum andere, die keine Gehaltserhöhung bekommen haben, einen schweren Stand haben, nicht wertgeschätzt werden oder sogar gekündigt wurden, würden dem Arbeitgeber am liebsten Zyankali-Schokolade oder [zensiert] [zensiert] oder [zensiert] schenken. In diesem Blog geht es jedoch nicht darum, was Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber schenken würden, sondern was Arbeitgeber 2020 gemessen an den arbeitsrechtlichen Änderungen – wirklich brauchen können. Wie in jedem Jahr gilt, dass sich Arbeitgeber aufgrund der oftmals arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung und der die Arbeitnehmer schützenden Arbeitsgesetze sich grundsätzlich „warm anziehen“ müssen und deshalb mein <strong>Geschenktipp 1: Mütze, Schal und Handschuhe</strong>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch der Jahreswechsel 2019/2020 bringt einige Neuerungen und das Jahr 2020 lässt schon einige arbeitsrechtliche Entwicklungen ahnen. Die Änderungen werden anhand von passenden Weihnachtsgeschenken dargestellt:</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 2: Fremdsprachenlexikon</span></strong></p><p><span><span><span>Ab 01.03.2020 soll es das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz Arbeitnehmern aus Drittstaaten leichter machen einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden und auszuüben. Das neue Gesetz definiert zunächst einen einheitlichen Begriff für Fachkräfte. Der Anwendungsbereich ist nicht länger auf Mangelberufe beschränkt. Auch entfällt die Vorrangprüfung für Fachkräfte, deren Abschluss anerkannt ist und die bereits einen Arbeitsvertrag in Deutschland besitzen. Bisher wurde noch geprüft, ob vorrangberechtigte Arbeitnehmer aus Deutschland, EU, EWR oder der Schweiz verfügbar sind. Ein Fremdsprachenlexikon kann die bei der Verständigung zwischen Arbeitgeber und ausländischer Fachkraft sehr hilfreich sein.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 3: Sparschwein</span></strong></p><p><span><span><span>Alles wird teurer, auch die Arbeitskraft. Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,35 brutto pro Stunde. Ab dem 01.01.2020 gilt ein Mindestlohn für Auszubildende. Der Mindestlohn soll im ersten Lehrjahr EUR 515,00 brutto betragen und für Auszubildende gelten, die ab 2020 ihre Ausbildung beginnen. Mit einem Sparschwein kann die Verteuerung der Arbeitskraft erspart werden.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 4: Smartphone oder Tablet</span></strong></p><p><span><span><span>Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem dritten </span></span></span>Gesetz zur Bürokratieentlastung<span><span><span> zugestimmt. Danach soll unter anderem die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Zum Teil tritt das Gesetz bereits am 01.01.2020 in Kraft. Damit Arbeitgeber bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 01.01.2021 überhaupt über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter informiert werden können, müssen sie „online“</span></span></span><span><span><span> sein, am besten mobil mit einem Smartphone oder einem Tablet.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 5: Ganz große Pinnwand</span></strong></p><p><span><span><span>Nach der Rechtsprechung darf Jahresurlaub künftig nur noch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den Resturlaub und den etwaigen bevorstehenden Verfall des Urlaubs aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Damit der Arbeitgeber alle Postkarten aus den Urlaubsparadiesen seiner Mitarbeiter aufhängen kann, eignet sich eine ganz große Pinnwand, denn in Zukunft wird in den Unternehmen am Jahresende bzw. am 31.03. des Folgejahres weniger Urlaub verfallen und die Mitarbeiter werden mehr im Urlaub sein.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 6: Stechuhr oder ganz viel Mitleid</span></strong></p><p><span><span><span>Der EuGH hat am 14.05.2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einzurichten. Wir sind alle gespannt, wann und vor allem wie eine entsprechende Umsetzung in Deutschland – möglicherweise 2020 – erfolgen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Geschenktipps für Ihren Arbeitgeber dürften Sie jetzt genug haben. Wenn Sie mich noch fragen, wo Sie die Geschenke besorgen können, gebe ich Ihnen gerne den Tipp: Bestellen. Denn am 16.11.2019 ist das Paketboten-Schutz-Gesetz in Kraft getreten. Durch dieses sol-len mit einer Nachunternehmerhaftung die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) und vorweihnachtliche Grüße</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema „Regeln zur Schuldenumstrukturierung in Russland. Fokus: Schutz der Gläubigerrechte“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-fruehstueck-von-beiten-burkhardt-und-german-centre-moskau-zum-thema-regeln-zur</link>
                        <description>Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema „Regeln zur Schuldenumstrukturierung in Russland. Fokus: Schutz der Gläubigerrechte“</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Moskau, den 4. Dezember 2019</strong> – Am 4. Dezember 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema „Regeln zur Schuldenumstrukturierung in Russland. Fokus: Schutz der Gläubigerrechte“ statt, bei dem <strong>Alexander Bezborodov</strong>, <strong>Anna Lesova</strong>, <strong>Natalia Bogdanova </strong>und <strong>Egor Repin </strong>(alle BEITEN BURKHARDT Moskau) vor 35 Teilnehmern referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><p><strong>1. Rechtsfolgen bestehender Verbindlichkeiten nach dem Recht der Russischen Föderation</strong></p><ul><li>Recht auf Einstellung der Leistung aus dem Vertrag</li><li>Recht auf gerichtliche oder außergerichtliche Auflösung des Vertrages</li><li>Recht auf Zahlung von Vertragsstrafen</li><li>Schadensersatz</li><li>Steuerliche Folgen für den Gläubiger</li></ul><p><strong>2. Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Verbindlichkeiten</strong></p><ul><li>Vereinbarung neuer Zahlungsbedingungen</li><li>Vereinbarung über die Zahlung einer Ablösung</li><li>Zahlung durch einen Dritten</li><li>Sicherung: Bürgschaft, Pfand, unabhängige Garantie</li><li>Vergleich in einem Gerichtsverfahren</li></ul><p><strong>3. Umstrukturierung von Verbindlichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe – steuerliche Aspekte</strong></p><ul><li>Besonderheiten der Umstrukturierung von Verbindlichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe</li><li>Umstrukturierung von Verbindlichkeiten innerhalb von internationalen Gruppen</li></ul><p><strong>4. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners</strong></p><ul><li>Rechtsfolgen eines Insolvenzverfahrens</li><li>Aufnahme von Forderungen in das Forderungsregister der Gläubiger</li><li>Monetäre und nicht monetäre Forderungen</li><li>Umwandlung nicht monetärer Forderungen in monetäre Forderungen</li><li>Forderungen für die Aufnahme in das Forderungsregister und laufende Forderungen</li></ul><p><strong>5. Folgen eines Insolvenzverfahrens für Rechtsgeschäfte zur Umstrukturierung von Verbindlichkeiten</strong></p><ul><li>Grundlagen und Rechtsfolgen der Anfechtung von Rechtsgeschäften bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners</li><li>Steuerliche Folgen für den Gläubiger</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 04 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Arundel AG bei Refinanzierung in Höhe von EUR 65 Mio.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-arundel-ag-bei-refinanzierung-hoehe-von-eur-65-mio</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Arundel AG bei  Refinanzierung in Höhe von EUR 65 Mio.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 5. Dezember 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Arundel AG, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das Investment-Dienstleistungen erbringt, bei der Refinanzierung eines Immobilienkredits über EUR 65 Mio. beraten.</p><p>Eine Tochtergesellschaft der Arundel-Gruppe hat mit einem großen deutschen Finanzinstitut ein Darlehen in Höhe von EUR 65 Mio. abgeschlossen. Das neue vorrangige Darlehen dient der Refinanzierung von Verbindlichkeiten auf ein ausschließlich an das Bundesland Sachsen vermietetes Verwaltungsobjekt in Leipzig. Die Kreditkonditionen liegen weit unter den bisherigen Kosten und führen zu Einsparungen von ca. EUR 15 Mio. über einen Zeitraum von fünf Jahren. Gleichzeitig sinken die jährlichen Verwaltungskosten. Etwa 10 Prozent des Darlehens werden in dem genannten Zeitraum amortisiert. Die Erlöse aus dem Darlehen werden zur vorzeitigen Rückzahlung bestehender Fremdkapital- und sonstiger Betriebsmittelkredite verwendet.</p><p>BEITEN BURKHARDT hat Arundel bei der Verhandlung beider Kreditverträge, einschließlich der Ablösung des Altdarlehens und einer damit einhergehenden gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, rechtlich und steuerlich umfassend beraten.&nbsp;<br>&nbsp;<br>Die Arundel AG ist in drei Segmenten tätig: Investitionen in staatlich gemietete Immobilien, d. h. Erwerb, Betrieb und Vermietung von Büroimmobilien in Deutschland und Großbritannien; Investitionen in Entwicklungsrechte, die rund 115 Hektar Immobilien in Indien für Entwicklungszwecke umfassen; und Investitionsberatung. Das Unternehmen erbringt über seine Tochtergesellschaften Anlageverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen für Family Offices und Fondsmanager. Darüber hinaus berät sie bei der Gründung, Umstrukturierung und Verwaltung von Investmentfonds mit Schwerpunkt auf Investitionen in Europa, den Vereinigten Staaten und Indien. Die Investment Banking-Dienstleistungen der Gesellschaft umfassen Privatplatzierungen von Aktien, Schuldverschreibungen und wandelbaren Wertpapieren für öffentliche und private Emittenten, Fusionen und Übernahmen und andere Corporate Finance-Beratung sowie die Entwicklung und Platzierung von strukturierten Finanzprodukten.</p><p><strong>Berater Arundel AG:<br>BEITEN BURKHARDT:</strong> Die Partner Dr. Detlef Koch und Volker Szpak (gemeinsam Federführung sowie Gesellschaftsrecht und Steuern), die Associates Sherjeel Chaudhry und Petra Bolle (beide Gesellschaftsrecht) sowie Partner Heinrich Meyer und Associate Anthony Trentin (beide Bank- und Finanzrecht, alle Frankfurt).<br><br><strong><strong><strong><strong><strong>Kontakt</strong></strong></strong></strong></strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Detlef Koch</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 408<br>E-Mail: <a href="mailto:Detlef.Koch@bblaw.com">Detlef.Koch@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Karneval – der Betriebsrat im Kostüm des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karneval-der-betriebsrat-im-kostuem-des-arbeitgebers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ist ein Teil der unternehmerischen Entscheidung und Freiheit des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist beispielsweise bei der Einstellung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG), bei der Kündigung (§ 102 BetrVG) oder bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) zu beteiligen bzw. zu unterrichten. Es ist erfreulich, findet Dr. Erik Schmid, dass es (wohl) bei der Rollenverteilung bleibt und der Betriebsrat eine Mindestbesetzung im Rahmen des Gesundheitsschutzes nicht erzwingen kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>das BAG hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (1 ABR 22/18) nicht über die Zulässigkeit von Mindestbesetzungen im Pflegedienst als Maßnahme des Gesundheitsschutzes entschieden. Darauf wurde in der– ganz kurzen – Pressemitteilung (Nr. 38/19) ausdrücklich hingewiesen. Das BAG gibt der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über die Mindestbesetzung im Pflegedienst dennoch statt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt dennoch (vorerst) dabei, kein Karneval im Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat darf sich nicht als Arbeitgeber verkleiden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25.04.2018 – 6 TaBV 21/17) hat in der Vorinstanz entschieden, dass der Betriebsrat nicht kraft betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung eine Mindestbesetzung im Schichtplan erzwingen kann. Nach dem LAG ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung ein Eingriff in die Personalplanung und damit die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers. Dieser Eingriff sei nicht durch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gerechtfertigt, das Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden betrifft. Der Arbeitgeber kann auch durch den Betriebsrat nicht zu einer Mindestbesetzung von Personal gemäß Schichtplan gezwungen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>„Schuster bleib bei Deinen Leisten“</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik mit ca. 300 Arbeitnehmern. In der Klinik besteht ein Betriebsrat. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gab es Streitigkeiten über Dienstpläne. Die Besetzung des Pflegepersonals auf den Stationen hielt der Betriebsrat nicht für ausreichend. Anfang 2013 wurde eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) eingesetzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens wurden mehrere Gutachten zur gesundheitlichen Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt und verschiedene Zwischenvereinbarungen abgeschlossen. Ein Gutachten zeigte aufgrund organisatorischer Mängel Belastungsschwerpunkte auf. Nach Ansicht des Klinikbetreibers wurden diese Mängel behoben, nach Ansicht des Betriebsrats hingegen nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Anfang 2016 konnte in einem weiteren Einigungsstellentermin keine Einigung erzielt werden. Gegen die Zustimmung des Arbeitgebers kam es zu einem Einigungsstellenspruch und damit zu einer </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. In dieser Betriebsvereinbarung war u.a. zum Thema </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Arbeits- und Gesundheitsschutz</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> die Mindestbesetzung des Pflegepersonals auf den einzelnen Stationen in den einzelnen Schichten geregelt. Die Arbeitgeberin hat diesen Spruch angefochten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kurioser Effekt des Spruchs der Einigungsstelle</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Spruch der Einigungsstelle über die Betriebsvereinbarung ist auf den ersten Blick nicht unüblich. Auch wenn darin die Mindestbesetzung des Pflegepersonals geregelt wird. Der Spruch und die Betriebsvereinbarung haben aber einen kuriosen Nebeneffekt. Es bestand die Gefahr, dass der Betriebsrat eine personelle Mindestbesetzung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gegenstand der Einigungsstelle war das Mitbestimmungsrecht zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Ohne Frage besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieses Mitbestimmungsrecht hat jedoch Grenzen, die im Spruch der Einigungsstelle bzw. in der Betriebsvereinbarung nicht eingehalten wurden. Der Betriebsrat hätte auf Basis der Betriebsvereinbarung unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes die Mindestbesetzung der Stationen für Pflegepersonal und damit mittelbar die Personalplanung durchsetzen können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>LAG lässt Arbeitgeber besser schlafen – BAG weckt sie jedenfalls nicht auf</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Schleswig-Holstein ist jedoch – in erfreulicher Weise – der Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht uferlos jede Maßnahme rechtfertigt. Der Grundsatz ist, dass sich eine Handlungspflicht aus einer festgestellten konkreten Gefahr oder konkreten Gefährdung ergibt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beispielsweise rechtfertigt ein schlecht beleuchteter Arbeitsplatz nicht das Aufstellen von Flutlichtmasten, sondern es reicht aus, wenn eine stärkere Glühbirne verwendet wird. Eine schlecht einsehbare Kurve auf dem Betriebsgelände rechtfertigt nicht den Abbruch einer Werkshalle, es reicht beispielsweise das Aufstellen eines Spiegels aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>So ist es in diesem Fall auch. In einem der Gutachten der Einigungsstelle wurden organisatorische Mängel festgestellt. Diese Mängel führen zu allgemeinen Belastungsschwerpunkten. Es wurde jedoch nicht festgestellt, welche konkreten Mängel zu welchen gesundheitlichen Folgen für das Pflegepersonal führen. Damit war auch nicht klar, ob mehr Personal oder die Einhaltung der Mindestbesetzung des Pflegepersonals gemäß der Betriebsvereinbarung die Mängel beseitigt. Möglicherweise gibt es mildere Mittel.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Betriebsvereinbarung und die darin enthaltenen Regelungen zur Mindestbesetzung der Stationen durch Pflegepersonal ist deshalb keine Maßnahme des Arbeitsschutzes und es besteht keine Handlungspflicht des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle hat mit ihrem Spruch die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats überschritten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Betriebsrat darf sich nicht verkleiden und das Kostüm des Arbeitgebers überstreifen. Ein gutes Zeichen, auch wenn das BAG die Karnevalsparty ein wenig getrübt hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und eine spannende und lustige Karnevalssaison</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät CalCon-Gruppe beim Verkauf an Aareon</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-calcon-gruppe-beim-verkauf-aareon</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät CalCon-Gruppe beim Verkauf an Aareon</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 4. Dezember 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die in München, Wien und Iași, Rumänien ansässige CalCon-Gruppe beim Verkauf aller Gesellschaftsanteile an die Aareon AG beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Zur CalCon-Gruppe, die im Jahr 1999 als Spin-off des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik gegründet wurde, gehören die CalCon Deutschland AG, die epiqr Software GmbH, die CalCon Ingenieurgesellschaft mbH, die CalCon Austria GmbH und die rumänische CalCrom S.R.L., Iași. Das Leistungsspektrum der CalCon-Gruppe umfasst neben der Vermarktung, Weiterentwicklung und Implementierung der Softwarelösungen epiqr® und AiBATROS® qualifizierte Beratungs- und Dienstleistungen in den Bereichen Geschäftsprozessmanagement, Bauzustandsmanagement, strategische Bestandsentwicklung, Nachhaltigkeits- und Energieeffizienzanalysen sowie Forschung und Entwicklung. Zu ihrem Kundenkreis zählen wohnungswirtschaftliche Unternehmen, Institutionen der öffentlichen Hand, Corporates und Investoren. Die Softwarelösungen sind inzwischen zum Branchenstandard avanciert. Insgesamt wird damit ein Immobilienvermögen von EUR 240 Mrd. aktiv gemanagt.</p><p>Die Aareon AG, eine hundertprozentige Tochter der Aareal Bank Gruppe, ist Europas führendes Beratungs- und Systemhaus für die Immobilienwirtschaft und deren Partner im digitalen Zeitalter. Sie bietet ihren Kunden wegweisende und sichere Lösungen in den Bereichen Beratung, Software und Services zur Optimierung der IT-gestützten Geschäftsprozesse. Über 3.000 Kunden verwalten mehr als 10 Millionen Einheiten.</p><p>Aareon ist an 40 Standorten (davon 15 in Deutschland) vertreten und neben Deutschland auch in Finnland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Rumänien und Schweden tätig. Das Beratungs- und Systemhaus beschäftigt über 1.500 Mitarbeiter, davon mehr als ein Drittel außerhalb Deutschlands. 2018 verzeichnete Aareon einen Umsatz von rund EUR 236,6 Mio. und erwirtschaftete ein operatives Ergebnis (EBIT) von EUR 35,9 Mio.</p><p><strong>Berater CalCon-Gruppe</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Jack Schiffer (Federführung), Dr. Matthias Etzel, Dr. Mario Weichel (alle Corporate / M&amp;A, München), Christian Schenk (Corporate Finance / Steuern, Düsseldorf), Lars Querndt, Laureen Lee (beide IP / IT, München).</p><p>Jaspert &amp; Kollegen: Thilo Jaspert (München)</p><p>OCA Steuerberatungsgesellschaft mbH: Thomas Sterr (München)</p><p>Stratulat Albulescu: Silviu Stratulat, Ruxandra Ene (beide Bukarest)</p><p>Notariat: Justizrat Dr. Wolfgang Litzenburger (Mainz)</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Jack Schiffer</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1310<br>E-Mail: <a href="mailto:Jack.Schiffer@bblaw.com">Jack.Schiffer@bblaw.com</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Innovative Chemical Products Group, LLC bei Übernahme des Bereichs Hi-Tech Coatings von Heidelberger Druckmaschinen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-innovative-chemical-products-group-llc-bei-uebernahme-des</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Innovative Chemical Products Group, LLC bei Übernahme des Bereichs Hi-Tech Coatings von Heidelberger Druckmaschinen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 2. Dezember 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Tochterunternehmen der Innovative Chemical Products Group, LLC, Andover/ Massachusetts, bei dem Erwerb des Geschäftsbereichs Hi-Tech Coatings von der Heidelberger Druckmaschinen AG beraten. Das Transaktionsvolumen beträgt EUR 38,5 Mio. Trotz der äußerst komplexen Transaktionsstruktur wurde der Erwerb am 29. November 2019, nur 7 Tage nach der Beurkundung, abgeschlossen.</p><p>Innovative Chemical Products Group, LLC ist ein führender Entwickler und Hersteller von Speziallacken, Kleb- und Dichtstoffen für die Bauindustrie und den industriellen Endverbraucher. Die ICP-Gruppe ist ein Portfoliounternehmen der Audax Group, einem führenden USamerikanischen Alternative Investment Manager mit Büros in Boston, New York und San Francisco.</p><p>Die Sparte Hi-Tech Coatings beschäftigt 60 Mitarbeiter in Großbritannien, den Niederlanden und den USA und produziert über 1.000 umweltverträgliche Produkte und Rezepturen, vor allem Wasser- und UV-basierte Lacke. Auch zukünftig will Heidelberger Druck im Zuge einer Kooperation mit ICP weiter Lacke für die Verpackungs- und Druckindustrie anbieten. Zudem wurde im Rahmen der Transaktion eine strategische Partnerschaft zwischen beiden Vertragsparteien begründet, die den künftigen Vertrieb des Lackportfolios über Heidelberg an seine Kunden sicherstellt.</p><p>Ein Team um BEITEN BURKHARDT-Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel hat die komplexe Transaktion rechtlich umfassend begleitet. Im Rahmen eines Carve-Outs wurden Unternehmensanteile in den Niederlanden und UK übertragen (Share Deal), ebenso dazugehörige Wirtschaftsgüter wie Produktionsanlagen, Einrichtungen, Vorräte, Verträge und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Asset Deal). Das europäische Team, neben BEITEN BURKHARDT auch Walker Morris und Baker McKenzie, wurde seitens BEITEN BURKHARDT koordiniert.</p><p>Das AP Agreement (APA) wurde von der US-amerikanischen Kanzlei Fredrikson &amp; Byron betreut.</p><p><strong>Berater der Innovative Chemical Products Group, LLC in Deutschland:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Dr. Winfried Richardt, Dr. Julia Thöle, Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus (alle Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz sowie die Associates Christian Frederik Döpke und Helen Trimbusch (alle IP/IT/Medien, alle Düsseldorf).</p><p>Weitere beteiligte Kanzleien sind Fredrikson &amp; Byron (USA), Walker Morris (UK) und Baker &amp; McKenzie (Niederlande).</p><p><strong>Berater Heidelberger Druckmaschinen AG:</strong></p><p>Rittershaus Rechtsanwälte: Deutschland<br>Arnall Golden Gregory LLP: USA<br>Weightmans LLP: UK</p><p><strong>Notar:</strong><br>Hagedorn, Jocham, Weißer (Heidelberg): Dr. Niklas Hagedorn</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Tel.: +49 211 518 989 – 136<br>E-mail: <a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@bblaw.com">Hans-Josef.Vogel@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-901</guid>
                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>(Un-)Zulässigkeit des Flugbegleiter-Streiks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/un-zulaessigkeit-des-flugbegleiter-streiks</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Gerade bin ich auf dem Weg von München nach Karlsruhe zu einem Termin beim Arbeitsgericht. Die ca. 300 Kilometer kann ich mit dem Auto oder mit dem Zug zurücklegen. Das Flugzeug, auf das ich bei Dienstreisen auch gerne zurückgreife, habe ich für diese Strecke quer durch Süddeutschland nicht in die engere Wahl einbezogen. Es ist keine Angst vor Greta Thunberg, sondern schlicht die fehlende Flugverbindung München – Karlsruhe. Also musste ich zwischen Auto (flexibler, ungestörteres Telefonieren, aber auch Parkplatzsuche und Staugefahr) und Bahn (ich muss mich nur reinsetzen, aber auch großes Risiko einer Verspätung, großes Risiko einer Verspätung und großes Risiko einer Verspätung) wählen. Ich habe mich für die Bahn entschieden, auch damit ich diesen Blog schreiben kann.</span></span></span></em></p><p><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></p><p><span><span><span>fast so sicher, wie das </span></span></span><span><span><span>„Amen“</span></span></span><span><span><span> in der Kirche kommt der nächste Streik bei der Bahn oder bei Fluggesellschaften, wie der Lufthansa. Die Kurzfristigkeit bei Streiks ist einerseits ein wichtiges Mittel für einen erfolgreichen Arbeitskampf, andererseits ein großes Ärgernis für die betroffenen Kunden. Da oftmals bis kurz vor Reisebeginn nicht klar ist, ob der Zug oder der Flug pünktlich oder überhaupt startet, werden viele Reisen abgesagt. Wer Reisen muss, wird rein vorsorglich auf den jeweils anderen, nicht streikenden aber überfüllten Mobilitätsdienstleister umsteigen. Völlig unklar ist dabei auch ob, wann und wie die Rückreise verläuft. Der Flugbegleiter-Streik vor wenigen Wochen am 07./08.11.2019 soll zeigen, wie unberechenbar Entscheidungen von Arbeitsgerichten über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Streiks sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze über die Zulässigkeit von Streiks</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitsgerichte haben – oftmals im einstweiligen Verfügungsverfahren </span></span></span>–<span><span><span> die Frage zu klären, ob ein kurzfristig geplanter Streik zulässig ist. Kurz zusammengefasst ist ein Streik zulässig, wenn</span></span></span></p><ul><li>ein tariflich regelbares Ziel gefordert wird (z.B. höhere Vergütung, kürzere Arbeitszeit),</li><li>keine Friedenspflicht besteht, d.h. das geforderte Ziel ist bereits tariflich geregelt,</li><li>er nicht gesetzeswidrig ist,</li><li>er nicht unverhältnismäßig ist (z.B. Krankenversorgung muss sichergestellt sein) und</li><li>wenn der Streik von einer tariffähigen Gewerkschaft geführt wird.</li></ul><p></p><h3><span><span><span>Pilotenstreik 2015</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Streik der Lufthansa-Piloten 2015 war rechtswidrig. Das hat das LAG Hessen mit Urteil vom 09.09.2015 (9 SaGa1082/15) festgestellt und mit einer fehlenden Forderung nach einem tariflich regelbaren Ziel begründet. Das Ziel des Arbeitskampfes ergibt sich grundsätzlich aus dem Streikbeschluss. Im Streikbeschluss war die Übergangsversorgung der Piloten angegeben. Tatsächlich wollte die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit eine Verlagerung von Pilotenarbeitsplätzen ins Ausland (</span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Wings-Konzept</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>) verhindern. Diese wurde auch in einer Pressemitteilung deutlich. Der Streik der Lufthansa-Piloten wurde damit als rechtswidrig angesehen und es wurde nicht auf das angegebene Streikziel, sondern auf das tatsächliche Streikziel abgestellt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Flugbegleiterstreik 2019</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Oktober 2018 wählte die Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (Ufo) den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Es gab erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl. Dass es Unregelmäßigkeiten bei der Wahl des Ufo-Vorstands gab, bestätigt auch das Amtsgericht Darmstadt, in dem es am 18.07.2019 die Eintragung der Vorstandsmitglieder ins Vereinsregister ablehnte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gewerkschaft Ufo kündigte im November 2018 und im Januar 2019 Tarifverträge, die speziell für die Fluggesellschaft galten, damit über die Regelungen dieser (gekündigten) Tarifverträge neu verhandelt werden konnte, andernfalls hätte Friedenspflicht bestanden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den 07./08.11.2019 plante die Gewerkschaft einen Streik der Flugbegleiter um Druck auf die Verhandlungen über Themen der gekündigten Tarifverträge zu bringen. Die Fluggesellschaft Lufthansa und die Gewerkschaft Ufo stritten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit des geplanten Streiks. Die Fluggesellschaft begründete die Unzulässigkeit u.a. mit dem Verstoß gegen die Friedenspflicht, da Zweifel an der wirksamen Vertretung der Gewerkschaft im Zeitpunkt der Kündigung und damit Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungen bestanden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil v. 06.11.2019 – 15 Ga 146/19) ist der Ansicht, dass die Tarifverträge wirksam gekündigt wurden und der Streikbeschluss gültig ist. Es hat den Antrag der Fluggesellschaft gegen den Arbeitskampf der Flugbegleiter abgelehnt. In Anwendung des summarischen Prüfungsmaßstabs im einstweiligen Verfügungsverfahren sei der geplante Streik der Flugbegleiter nicht rechtswidrig, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Gewerkschaft Ufo nicht tariffähig sei. Das Arbeitsgericht bewertete den geplanten 48-Stunden-Streik nicht als unverhältnismäßig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Berufung zum LAG Hessen (Urteil vom 06.11.2019 – 16 SaGa 1304/19) hatte keinen Erfolg. Das LAG Hessen führte aus, dass die Gründe der Fluggesellschaft gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks, interne Mängel der Gewerkschaft seien, die im Eilverfahren nicht aufgeklärt wurden. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, da eine Revision zum BAG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kaum Vorhersehbarkeit bei Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Einstweilige Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streiks gehen wie das sog. </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Hornberger Schießen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> aus. Außer bei offensichtlichen Fällen ist eine Vorhersehbarkeit über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Streiks kaum möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die von einem Streik bedroht werden, die Chance auf ein Streikverbot über die Arbeitsgerichtsbarkeit wahren sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und streikfreie Reisen ohne Verzögerungen</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Auf die Grenzen achten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-die-grenzen-achten</link>
                        <description>Auf die Grenzen achten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Im Blickpunkt: Stolpersteine bei standardisierter Masseninanspruchnahme</h3><p><em>„Von Verbraucherschützern gefordert, vom Gesetzgeber gefördert, von Prozessfinanzierern unterstützt: Massen­inanspruchnahmen nehmen zu. Für manche Industrien mag diese Entwicklung neu sein, für den Bereich der Finanzdienstleistungen handelt es sich um ein bekanntes Phänomen. Dieser Artikel beleuchtet einige rechtliche Herausforderungen für Massenklägervertreter aus der Perspektive zweier Praktiker, die Massenklageverfahren im Bereich des Kapitalmarktrechts und der Finanzdienstleistungen aus der Verteidigerperspektive kennen.“</em></p><p>Den gesamten Artikel aus dem Deutschen AnwaltSpiegel (24/2019) von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/olga-von-borries" target="_blank" rel="noreferrer">Olga von Borries</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a> können Sie sich im Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Gesellschafter der urlaubsexperte.de GmbH &amp; Co. KG bei Gründung einer neuen Holding mit weiteren erfahrenen Touristikern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-gesellschafter-der-urlaubsexpertede-gmbh-co-kg-bei-gruendung</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Gesellschafter der urlaubsexperte.de GmbH &amp; Co. KG bei Gründung einer neuen Holding mit weiteren erfahrenen Touristikern</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 29. November 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Gesellschafter der urlaubsexperte.de GmbH &amp; Co. KG bei der Gründung einer neuen Holding, der Travel &amp; Cruises Company GmbH, mit einem weiteren&nbsp; erfahrenen Touristikunternehmen beraten. Nach der Beratung zur Umwandlung des Unternehmens im Jahre 2018 stand BEITEN BURKHARDT nunmehr dem langjährigen Mandanten bei der Zukunftsausrichtung beratend zur Seite.</p><p>urlaubsexperte.de und Hanseat Reisen, beide starke Kreuzfahrtvermarkter, kombinieren unterschiedliche Kundenstrukturen und Vertriebskanäle unter einem Dach und werden ab sofort ihr spezifisches touristisches Know-how zur Hebung von Synergien in Technik und Vertriebskanälen nutzen, gleichzeitig aber ihre operative Eigenständigkeit bewahren.</p><p>Gesellschafter der Travel &amp; Cruises Company GmbH (TCC) sind die „VR meine Raiffeisenbank eG“, Altötting, der Vorstandsvorsitzende der VR meine Raiffeisenbank eG, Wolfgang Altmüller, Oliver Wulf (urlaubsexperte.de), die Entelmann GmbH &amp; Co. KG aus Bremen sowie Marno Thiel und Andreas Kirst (beide Hanseat Reisen). Die Firmenanteile sind paritätisch zwischen der Raiffeisenbank Altötting und Wolfgang Altmüller sowie den Altgesellschaftern von urlaubsexperte.de und Hanseat aufgeteilt. Die Geschäftsführung der TCC Holding übernehmen die Hanseat Reisen Geschäftsführer Andreas Kirst und Marno Thiel sowie urlaubsexperte.de Gründer und Geschäftsführer Oliver Wulf. Die Standorte, Arbeitsplätze und Markenamen der beiden operativen Gesellschaften bleiben erhalten. Im Geschäftsjahr 2018 haben Hanseat Reisen und urlaubsexperte.de mit rund 140 Mitarbeitern insgesamt ein Umsatzvolumen von über EUR 100 Mio. erwirtschaftet.</p><p>Die neue Travel &amp; Cruises Company vereint ein starkes Online-Geschäft mit stationärer Vertriebsexpertise sowie unterschiedlichen Kundenstrukturen: eine Kombination, die es in dieser Form im Markt bisher nicht gab. Mit der neuen Partnerschaft stärken beide Unternehmen nicht nur ihre Marktposition, sondern schaffen vor allem die Basis für eine langfristig angelegte Wachstumsstory im Kreuzfahrtsegment, die auch im Interesse von Kunden und Reedereien liegt.</p><p><strong>Berater urlaubsexperte.de</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Dr. Winfried Richardt, Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk (Tax), Mathias Zimmer Goertz, die Associates Helen Trimbusch und Christian Frederik Döpke (alle IP/IT), sowie Partner Peter Weck (Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Tel.: +49 211 518989 – 136<br>E-Mail: <a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@bblaw.com">Hans-Josef.Vogel@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Legal 500 zeichnet die erfolgreichsten Inhouse Juristen in Deutschland mit der Unterstützung von BEITEN BURKHARDT aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/legal-500-zeichnet-die-erfolgreichsten-inhouse-juristen-deutschland-mit-der</link>
                        <description>Legal 500 zeichnet die erfolgreichsten Inhouse Juristen in Deutschland mit der Unterstützung von BEITEN BURKHARDT aus</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt am Main, 21. November 2019 - Der britische Verlag Legal 500 veröffentlichte zum dritten Mail in Folge im Rahmen einer feierlichen Abendveranstaltung im Steigenberger Frankfurter Hof die sog. <em>GC Powerlist</em> für den deutschen Markt. Auf der Powerlist werden einzelne General Counsel ausgezeichnet, die in besonderem Maße rechtliche Entwicklungen innerhalb ihrer Unternehmen oder Branchen vorantreiben und schärfen, hervorragende Lösungen für komplexe Fragestellungen entwickeln sowie innovative Strukturen schaffen und am Markt etablieren. Wir freuen uns, diese wichtige Auszeichnung auch in diesem Jahr als exklusiver Partner begleitet zu haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die <em>GC Powerlist</em> stellt die Arbeit der Inhouse Juristen in den Vordergrund. Die Auswahl der 100 gelisteten Juristen erfolgt auf Basis einer Nominierungsliste, deren Eintragungen von den erfahrenen Redakteuren des Verlags ausgewertet und evaluiert werden. Anders als im vergangenen Jahr wurden bei der diesjährigen Veranstaltung nicht die gesamten Inhouse-Teams ausgezeichnet, sondern die einzelnen Juristen.</span></span></span></span></p><p><span>BEITEN BURKHARDT freut sich für die ausgezeichneten Teams so vieler namhafter Unternehmen und verleiht mit ihrer Unterstützung der Veranstaltung der Wichtigkeit, eine solche Plattform für Inhouse Juristen in Deutschland zu haben, Ausdruck.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 26 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tech-Giganten: Zähmen leicht gemacht? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tech-giganten-zaehmen-leicht-gemacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die digitale Wirtschaft entwickelt sich mit rasanter Geschwindigkeit. Tech-Giganten wie Google, Apple, Facebook oder Amazon schaffen durch ihre stetige innovative Entwicklung neuer, komplexer Geschäftsmodelle einen stetigen Zugzwang für das Wettbewerbsrecht. Netzwerkeffekte, Datenvorsprünge und damit verbundene Selbstverstärkungseffekte führen in digitalen Märkten zu starker und schneller Konzentration von Marktstellungen auf wenige Unternehmen, die mit den herkömmlichen kartellrechtlichen Instrumenten nur erschwert bekämpft werden können.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andrea-pomana" target="_blank">Dr. Andrea Pomana</a>, welcher am 27. November 2019 in der Börsen-Zeitung Spezial erschien, im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Knotel bei der Eröffnung des Standortes Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-knotel-bei-der-eroeffnung-des-standortes-frankfurt</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Knotel bei der Eröffnung des Standortes Frankfurt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 26. November 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das New Yorker Unternehmen Knotel, ein weltweit führender Anbieter flexibler Büroflächen, auf dem Weg zur Eröffnung des ersten deutschen Standorts außerhalb Berlins beraten.</p><p>Knotel hat mit Unterstützung von BEITEN BURKHARDT einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen und mietet ab dem 01.12.2019 in der Innenstadt von Frankfurt am Main in der Börsenstraße 2-4 rund 1.100 m² im 5. Obergeschoss. Knotel wird die Fläche an einen Nutzer untervermieten und alle für die Büronutzung erforderlichen Dienstleistungen erbringen.</p><p>Vermieter der Flächen ist die Commerz Real AG, Nutzer ein globaler Cloud-Provider. Deutschlandweit betreibt Knotel nun mehr als 11.000 m² flexibler Bürofläche. Knotel richtet sich – im Unterschied zu anderen Anbietern auf diesem Markt – an etablierte wachstumsstarke Unternehmen. In Deutschland ist Knotel seit 2018 am Markt.</p><p><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Die Partner Klaus Beine und Dr. Jochen Reuter (Federführung, beide Real Estate, Frankfurt am Main).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Jochen Reuter</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 522<br>E-Mail: <a href="mailto:Jochen.Reuter@bblaw.com">Jochen.Reuter@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Deutsche Arbeitgebertag in Berlin und BEITEN BURKHARDT mittendrin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-deutsche-arbeitgebertag-berlin-und-beiten-burkhardt-mittendrin</link>
                        <description>Der Deutsche Arbeitgebertag in Berlin und BEITEN BURKHARDT mittendrin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am Dienstag, 12. November 2019, fand in Berlin der Deutsche Arbeitgebertag mit rund 1.500 Gästen statt, der als bedeutendster wirtschafts- und sozialpolitischer Kongress der gesamten deutschen Wirtschaft bezeichnet wird. Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sowie weitere Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft trafen beim Arbeitgebertag aufeinander, um über aktuelle Herausforderungen zu diskutieren. Der Schwerpunkt lag auf der Digitalisierung, dessen Herausforderungen in der Arbeitswelt von morgen gemeistert werden müssen. Dazu gab auch Janine Kugel, Personalvorstand, Siemens AG Einblicke aus dem eigenen Unternehmen. Der Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer sagte zutreffend „Wir brauchen mehr Mut, die Digitalisierung und ihre enormen Chancen für neue Wertschöpfung anzupacken.“</p><p>BEITEN BURKHARDT war als einer der Sponsoren mit einem Stand vertreten, der nicht nur bei Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer, BDA auf Begeisterung stieß. Dr. Christopher Melms, Dr. Feyzan Ünsal, Dr. Wolfgang Lipinski und Benjamin Butz waren stellvertretend für die PG Arbeitsrecht vor Ort und führten interessante Gespräche mit Unternehmensvorständen, Verbänden und Personalern.</p><p>Neben der Inspiration durch die Vorträge der hochkarätigen Speaker ist das Ziel des Deutschen Arbeitgebertages einen Austausch zwischen den Teilnehmern zu schaffen, das aus unserer Sicht sehr gut gelungen ist. Im Anschluss konnten Gespräche zusätzlich bei einem Get-together vertieft werden.</p><p>Am 26. November 2020 findet der nächste Deutsche Arbeitgebertag statt. Ein Termin, den man sich vormerken sollte.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 24 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Societas Europea (SE)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zusammensetzung-des-aufsichtsrats-bei-der-umwandlung-einer-aktiengesellschaft-deutschen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 (II ZB 20/18) äußert sich der BGH zu der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten SE, bei Einleitung eines Statusverfahrens vor Eintragung der SE in das Handelsregister.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, ursprünglich eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, beschloss deren formwechselnde Umwandlung in eine SE. Noch vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beantragte der Antragsteller, der zugleich Aktionär der Antragsgegnerin ist, gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 1 AktG.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin setzt sich sowohl vor als auch nach der Umwandlung ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Es wurde weder eine Vereinbarung über die Mitbestimmung nach § 21 SEBG geschlossen noch stellte das Gericht eine Beschlussfassung nach § 16 SEBG fest. Der Antragsteller war der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Vorschriften zur Hälfte oder jedenfalls zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehe müsse.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nachdem das Landgericht den Antrag in erster Instanz abgewiesen hatte, hob das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts wieder auf. Daraufhin legte die Antragsgegnerin fruchtlos Rechtsbeschwerde beim BGH ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gründe</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zwar entschied der BGH im Rahmen der Zulässigkeit, dass die Antragsgegnerin als Gesellschaft selbst beschwerdebefugt sei, obwohl der Katalog der Antragsberechtigten nach § 98 Abs. 2 AktG die Gesellschaft nicht aufführe. Denn die Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft folge daraus, dass die Antrags- und Beschwerdeberechtigung des Vorstands gem. §§ 98 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 99 Abs. 4 S. 2 AktG diesem jedenfalls nicht allein aus eigenem Recht zustehe, sondern auch als dem Vertretungsorgan der Gesellschaft eingeräumt worden sei.<br><br><span><span><span>In der Sache hatte die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.</span></span></span><br><br>Nach Ansicht des Senats richte sich - zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation - die Zusammensetzung des Aufsichtsrats danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen war. Denn die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen einer SE richte sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG grundsätzlich allein nach diesem Gesetz. Da weder eine Vereinbarung nach § 21 SEBG getroffen noch eine Beschlussfassung nach § 16 SEBG festgestellt worden sei, komme eine Mitbestimmung nur kraft Gesetzes in Betracht (§§ 34 ff. SEBG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Falle einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten SE bleibe gem. § 35 Abs. 1 SEBG die Regelung zur Mitbestimmung, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden habe, erhalten (sog. Vorher-Nachher-Prinzip). Umstritten hingegen sei die Auslegung dieser Vorschrift. Teilweise werde vertreten, dass bei der zu bestimmenden Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf die vor Eintragung der SE in das Handelsregister tatsächlich praktizierten Mitbestimmungen (Ist-Zustand) abzustellen sei. Andere nehmen hingegen an, dass an die rechtlich gebotene Mitbestimmung (Soll-Zustand) anzuknüpfen sei. Nach Ansicht des Senats bedürfe es in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch keiner abschließenden Entscheidung über diesen Meinungsstreit, weil durch das Statusverfahren ohnehin eine Korrektur nach Maßgabe der einschlägigen Mitbestimmungsregelungen stattzufinden habe. Mithin der Soll-Zustand den Anknüpfungspunkt bilde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund des in § 96 Abs. 4 AktG normierten Kontinuitätsprinzips folge, dass auch in einer SE die Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates erst mit Abschluss des Statusverfahrens wirksam werde und der gewählte Aufsichtsrat bis dahin in seiner konkreten Zusammensetzung rechtmäßig bestehen bleibe. Die Anwendbarkeit des Statusverfahrens auf die SE lasse sich aus § 17 Abs. 4 S. 1 SEAG schließen. Dafür, dass die Korrekturmöglichkeit mit Eintragung der SE in das Handelsregister nicht entfalle, spreche Sinn und Zweck des SEBG, wonach die "Flucht aus der Mitbestimmung" durch Umwandlung in eine SE unterbunden werden soll.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hervorzuheben ist die diesem Beschluss zugrundeliegende Fallkonstellation. Geprägt wird diese durch den Umstand, dass das streitgegenständliche Statusverfahren nach Umwandlung aber vor dessen Eintragung in das Handelsregister eingeleitet wurde und weder eine Beteiligungsvereinbarung getroffen noch ein Beschluss nach § 16 SEBG gefasst wurde. Dementsprechend lässt sich die vorliegend vom BGH vertretende Ansicht über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nur auf vergleichbare Sachverhalte beziehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin offen bleibt, ob in anders gelagerten Konstellationen auf den Soll- oder Ist-Zustand abzustellen ist. Hierzu gibt es derzeit unterschiedliche Beschlüsse unterinstanzlicher Gerichte. Während das LG Berlin (Beschluss v. 01.04.2019 - 102 O120/17), LG München I (Beschluss v. 26.06.2018 - 38 O 15760/17) und LG Frankfurt am Main (Beschluss v. 23.11.2017 - 3-05 O 63/17) bei der zu bestimmenden Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf den Ist-Zustand abstellen, vertritt das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 27.08.2018 - 21 W 29/18) die Ansicht, dass es bei der SE-Gründung durch Formwechsel auf den Soll-Zustand ankomme. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diesen Meinungsstand entscheidet, sobald ihm diese Fragestellung konkret vorgelegt wird.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 24 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT ernennt insgesamt elf Partner aus sechs verschiedenen Kompetenzbereichen, darunter erste Equity Partnerin in Teilzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-ernennt-insgesamt-elf-partner-aus-sechs-verschiedenen-kompetenzbereichen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 25. November 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT ernennt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank" rel="noreferrer">Angelika Kapfer</a> (München) und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martin-rappert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martin Rappert</a> (Düsseldorf, beide Corporate/M&amp;A) zu Equity Partnern.</p><p>Frau Kapfer ist die erste Equity Partnerin, die in Teilzeit arbeiten wird. Die Partnerschaft von BEITEN BURKHARDT hatte bereits Ende 2016 ein Teilzeitmodell für Equity Partner eingeführt, um den verschiedensten Lebensmodellen Rechnung zu tragen. Frau Kapfer wird in das bestehende Lock-Step-Vergütungssystem der Kanzlei eingebunden. Damit wird der Gleichwertigkeit der Equity-Partnerschaft Rechnung getragen.</p><p>Neben den beiden Ernennungen zu Equity Partnern erfolgen neun Ernennungen auf Salary Partner-Ebene. Ebenso wurde die Salary Partnerschaft für einen Quereinsteiger von der Partnerversammlung bestätigt.</p><p><strong>Angelika Kapfer</strong> (47) berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts, insbesondere bei M&amp;A-Transaktionen, Joint Ventures und Umwandlungsvorgängen. Weitere Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind Corporate Compliance Themen sowie die Gestaltung von Liefer-, Entwicklungs- und Kooperationsverträgen.</p><p><strong>Dr. Martin Rappert </strong>(50) berät seine nationalen und internationalen Mandanten insbesondere zu Fragen des Umgangs mit insolvenzgefährdeten Vertragspartnern als auch Mandanten, die ihrerseits in der Krise sind, z. B. bei der Optimierung von Beteiligungsstrukturen sowie bei der Haftungsvermeidung in der Krise. Auch vertritt er seine Mandanten im Rahmen von laufenden Insolvenzverfahren sowohl im Zusammenhang mit der Abwehr von Haftungsinanspruchnahmen als auch bei der Vertretung von Gläubigerinteressen.</p><p>Neben Angelika Kapfer und Dr. Martin Rappert als Equity Partner sind dies die neuen Salary Partner:</p><ul><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/moritz-bocks" target="_blank" rel="noreferrer">Moritz Bocks</a> (Steuern, Düsseldorf)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/stefan-braeunig" target="_blank" rel="noreferrer">Stefan Bräunig</a>, LL.M. (Government &amp; Public Sector, Berlin)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-annika-goldenberg" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Annika Goldenberg</a> (Government &amp; Public Sector, Berlin)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Moritz Handrup</a> (Bank-/Finanz- und Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a> (Kartellrecht &amp; Beihilfenrecht, München)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Philipp Kalusa</a> (Corporate/M&amp;A, München)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer">Tassilo Klesen</a> (Corporate/M&amp;A, Berlin)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a>, LL.M. Eur. (Steuern, Corporate/M&amp;A, Berlin)</li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/stefan-raddatz" target="_blank" rel="noreferrer">Stefan Raddatz</a> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Frankfurt am Main)</li></ul><p>"Die Begleitung aller ernannten Kolleginnen und Kollegen auf Ihrem Karriereweg zur Partnerernennung ist eine der zentralen Aufgaben für die Entwicklung unserer Kanzlei", sagt Philipp Cotta, Managing Partner von BEITEN BURKHARDT und ergänzt: "Meine Partnerkollegen und ich freuen uns, einige unserer erfahrensten Rechtsanwälte und Steuerberater zu Partnern zu ernennen, um den Bedürfnissen unserer Mandanten gerecht zu werden. Wir heißen jeden einzelnen der Ernannten in unserer Partnerschaft willkommen und gratulieren ihnen zu diesem wichtigen Meilenstein in ihrer Karriere. Dass wir Jahr für Jahr so viele Kolleginnen und Kollegen in beiden Partnerstufen ernennen, ist vor allem Ausdruck der hervorragenden Arbeit unseres Nachwuchses und zeigt, dass wir nach wie vor gute Karriereperspektiven bieten können."</p><p>BEITEN BURKHARDT folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger in ausgewählten Bereichen und bestätigt die Salary Partnerschaft für <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Weller</a> (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf).</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Germany: Foreign Direct Investments Regimes 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/germany-foreign-direct-investments-regimes-2020</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian von Wistinghausen</a> haben im aktuellen „International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2020“ den Beitrag zum deutschen Recht verfasst. Die Ausgabe des ICLG befasst sich mit politischen und rechtlichen Fragen rund um Auslandsinvestitionen und durchleuchtet diese aus der Sicht von 23 Jurisdiktionen.</p><p>Den Beitrag finden Sie auf der <a href="https://iclg.com/practice-areas/foreign-direct-investment-regimes-laws-and-regulations/germany" target="_blank" rel="noreferrer">Website des ICLG</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Investieren in Deutschland</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Investing in Germany</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und BILFINGER TEBODIN in Moskau zum Thema &quot;BIM-Technologie im Bauwesen&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeinsames-business-fruehstueck-von-beiten-burkhardt-und-bilfinger-tebodin-moskau-zum</link>
                        <description>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und BILFINGER TEBODIN in Moskau zum Thema BIM</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, 21. November 2019 – Am 20. November 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "BIM-Technologie im Bauwesen, bei dem <strong>Irina Konanihina </strong>und <strong>Aleksandr Sivohin </strong>(beide Bilfinger Tebodin), <strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/kamil-karibov" target="_blank" rel="noreferrer">Kamil Karibov</a> </strong>und <strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/taras-derkatsch" target="_blank" rel="noreferrer">Taras Derkatsch</a> </strong>(beide BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 50 Teilnehmern referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><p><strong>1.&nbsp;Anwendung der BIM-Technologie bei der Planung und Bauausführung</strong></p><ul><li>Anwendung der BIM-Technologien im Bauwesen auf der Etappe der Planung.</li><li>Anwendung der BIM-Technologien im Projektmanagement: 4D und 5D.</li></ul><p><strong>2.&nbsp;Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit BIM</strong></p><ul><li>BIM-Vertragsdokumentation. Verhältnis und Priorität</li><li>Zuständigkeiten und Haftung in BIM-Verträgen</li><li>BIM und die Mängelhaftung des Bauunternehmers</li><li>Rechte an dem Model. Geistiges Eigentum</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p><p><img alt="Business Breakfast BIM technologies.jpeg" data-entity-type="file" data-entity-uuid="d9a5a045-e328-42a1-a56d-25a52cd8510a" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Business%20Breakfast%20BIM%20technologies_0.jpeg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerbegünstigung von Dauerverlustbetrieben der öffentlichen Hand als unzulässige Beihilfe?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerbeguenstigung-von-dauerverlustbetrieben-der-oeffentlichen-hand-als-unzulaessige</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Der Bundesfinanzhof (BFH) legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Der Vorlagebeschluss vom 13. März 2019 (Az. I R 18/19) betrifft öffentlich-rechtliche Körperschaften, die im Bereich der Daseinsvorsorge, im Gesundheits- oder Fortbildungsbereich häufig an rechtlich selbstständigen Eigengesellschaften mit dauerdefizitären Tätigkeiten beteiligt sind. Die Entscheidung wird gleichermaßen Auswirkungen auf dauerdefizitäre Tätigkeiten haben, die im Rahmen von rechtlich unselbstständigen Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden.</em></p><p>Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten im Interesse der öffentlichen Hand bei kommunalen Eigengesellschaften - und ebenso bei Betrieben gewerblicher Art - regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt (BFH-Urteil vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961) und das Einkommen der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen ist. Dieser Rechtsfolge steht jedoch die Regelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 2 KStG idF des JStG 2009 entgegen, wonach die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, wenn ein sogenanntes Dauerverlustgeschäft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten wird.</p><p>Der BFH stellt in seinem Beschluss die Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist. Genehmigungspflichtig sind danach selektive Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Nach Auffassung des BFH verschaffe § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG den Eigengesellschaften einen selektiven Vorteil dadurch, dass die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, während bei den übrigen Steuerpflichtigen, die ebenfalls im Interesse ihrer Gesellschafter verlustreiche Tätigkeiten durchführen, diese Rechtsfolgen eintreten. Der BFH geht daher von einem grundsätzlichen Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aus.</p><p>Sollte der EuGH dem folgen, wäre § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt nicht anwendbar. Der Streitfall wie auch die weitere Anwendung dieser Vorschrift müssten bis zu einer Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt werden. Ein vom EuGH auf dieser Grundlage bejahter Beihilfetatbestand könnte sich daher auch auf die heute bestehende Rechtslage auswirken.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank" rel="noreferrer">Teresa Werner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das ARUG II und die neue Bedeutung von CSR für die Vorstandsvergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-arug-ii-und-die-neue-bedeutung-von-csr-fuer-die-vorstandsverguetung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es war ja zu erwarten und bereits überfällig, dass der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie der EU (ARUG II) verabschiedet. Am 14. November 2019 hat er das ARUG II nun beschlossen, und zwar in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung. Diese Änderungen des Rechtsausschusses waren so nicht unbedingt zu erwarten und dürften noch größere Wellen schlagen. Insbesondere hat der Rechtsausschuss die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility, kurz: CSR) und deren Bedeutung für die Vorstandsvergütung besonders betont. Erstaunlich schnell und geräuschlos hat es Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat. Das ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil Vergütung als klassischer ökonomischer Steuerungsmechanismus gilt. Durch entsprechende finanzielle Anreize soll das Verhalten des Vergütungsempfängers regelmäßig in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Ist nun also zu erwarten, dass künftig jedenfalls die Vorstände aller börsennotierten Unternehmen noch stärker soziale und ökologische Gesichtspunkte mitberücksichtigen werden, weil die Aufsichtsräte ihre Vergütungsstrukturen entsprechend ausrichten? Im Einzelnen:</p><p>Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie der EU 2017/828 vom 17. Mai 2017 ("Richtlinie") ergänzt die Erste Aktionärsrechte-Richtlinie der EU. Sie hätte eigentlich bereits bis Juni 2019 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dazu kam es allerdings zunächst nicht. Am 9. Mai 2019 hatte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. In einer öffentlichen Anhörung befragte der Rechtsausschuss daraufhin am 5. Juni 2019 acht Sachverständige zu dem Gesetzentwurf. Zwischenzeitlich hatte der Bundesrat am 17. Mai 2019 seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen; hierzu liegt eine Gegenäußerung der Bundesregierung vor. Am 13. November 2019 unterbreitete nunmehr der Rechtsausschuss seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/15153). Dieser Beschlussempfehlung ist der Deutsche Bundestag am 14. November 2019 umfassend gefolgt.</p><p>Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie – und damit grundsätzlich auch das ARUG II – zielt laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vor allem auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen</p><ul><li>zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („<em>say-on-pay</em>“),</li><li>zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („<em>related-party-transactions</em>“),</li><li>zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („<em>know-your-shareholder</em>“) sowie</li><li>zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.</li></ul><p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ("BMJV") hat mit Datum vom 13. November 2019 FAQs zum ARUG II veröffentlicht. Diese FAQs bieten einen guten zusammenfassenden Überblick über die Neuregelungen einschließlich einiger vom Rechtsausschuss beschlossen Änderungen. Sie können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/111419_ARUG_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">BMJV – Pressereferat, 13. November 2019, Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)</a>.</p><p>Im Bereich der Vorstandsvergütung ist u.a. neu, dass die Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat festzulegende Maximalvergütung künftig verbindlich herabsetzen kann, § 87 Abs. 4 AktG n.F. Diese Neuregelung geht ausweislich der Darstellung des Beratungsverlaufs in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf einen Kompromiss zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Hinblick auf die mit dem ARUG II bereits ursprünglich verfolgte Stärkung der Aktionärsrechte zurück.</p><p>Neu ist aber vor allem, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands bei börsennotierten Gesellschaften künftig <strong>auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft</strong> auszurichten hat, § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. Eine derartige Regelung zur Beachtung von sozialen und ökologischen Aspekten bei der Bemessung der Vorstandsvergütung war im ARUG II eigentlich nicht geplant. Die Bundesregierung wollte das ARUG II ursprünglich lediglich zum Anlass für eine rein redaktionelle Anpassung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nehmen. Seit dem VorstAG 2009 ist dort geregelt, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands einer börsennotierten Gesellschaft auf eine "<em>nachhaltige Unternehmensentwicklung</em>" auszurichten hat. Das wurde von der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur restriktiv dahingehend ausgelegt, dass die Vergütungsstruktur am langfristigen, d.h. mindestens periodenübergreifenden Erfolg der Gesellschaft zu orientieren ist. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Orientierung an ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten wurde ganz überwiegend abgelehnt. Die Bundesregierung wollte diese restriktive Auslegung im Zuge des ARUG II durch eine Klarstellung im Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG untermauern.</p><p>Herausgekommen ist nach Befassung des Rechtsausschusses nun das genaue Gegenteil. Auf seine entsprechende Empfehlung hin werden die Begriffe "<em>nachhaltig</em>" und "<em>langfristig</em>" in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG künftig kumulativ verwendet. In der Zusammenfassung des Beratungsverlaufs im Rechtsausschuss findet sich dazu erstaunlicherweise nichts weiter. Die Begründung des Rechtsausschusses für seine diesbezügliche Beschlussempfehlung spricht indes für sich:</p><p><em>„Die bisherige Verpflichtung des Aufsichtsrats, bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auf eine „nachhaltige Entwicklung“ der Gesellschaft zu achten, ist von der Praxis und Literatur ganz überwiegend im Sinne einer „langfristigen Entwicklung“ verstanden worden. Mit der Dopplung der Begriffe „nachhaltig“ und „langfristig“ möchte der Ausschuss deutlich machen, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vergütung, insbesondere der Wahl der Vergütungsanreize auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat."</em></p><p>Was daraus im Einzelnen folgt, wird noch näher zu untersuchen sein. Vor dem Hintergrund der recht klaren gesetzgeberischen Intention ist jedenfalls zu erwarten, dass die bislang restriktive Auslegung von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht unverändert aufrechterhalten werden kann. Der Aufsichtsrat wird bei der Festsetzung der Vergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte "<em>in den Blick nehmen</em>" müssen. Allein damit ist aber noch nicht gesagt, ob und in welchem Umfang der Aufsichtsrat verpflichtet ist, diese "<em>in den Blick zu nehmenden</em>" CSR-Aspekte dann auch in jedem Einzelfall tatsächlich zum Gegenstand der Vorstandsvergütung zu machen. Allerdings gibt die neue Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG als Leitprinzip recht deutlich vor, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands künftig eben auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat.</p><p>In diese Richtung mag auch der folgende Hinweis des BMJV zum Ziel des ARUG II in den o.g. FAQs zu verstehen sein: „<em>Das Handeln von Vermögensverwaltern, institutionellen Anlegern, Stimmrechtsberatern, Aufsichtsräten und Vorständen soll auf ein möglichst nachhaltiges Wachstum gerichtet werden und zu einem langfristigen Erfolg der Unternehmen beitragen.</em>" Das geht über die ursprüngliche Formulierung zur Zwecksetzung des ARUG II im Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus.</p><p>Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ARUG II ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 9. Mai 2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen hat ("DCGK 2019"). Der DCGK 2019 soll – ggf. nach letzten Anpassungen an das nunmehr verabschiedete ARUG II – nach Inkrafttreten des ARUG II an die Stelle der bislang noch fortgeltenden Fassung des Kodex vom 7. Februar 2017 treten. Die Regierungskommission bringt im neuen Absatz 2 der Präambel des DCGK 2019 ihre Auffassung zum Ausdruck, dass sich die Gesellschaft und ihre Organe in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein haben. Da Sozial- und Umweltfaktoren den Unternehmenserfolg beeinflussen, müssten Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens sicherstellen, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt werden.</p><p>In diese Sichtweise der Regierungskommission fügt es sich ein, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. künftig nicht nur an der langfristigen, sondern darüber hinaus auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorstandsvergütung ausgehenden Steuerungsfunktion für das Verhalten des Vorstands.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesarbeitsgericht entscheidet hochbrisante Frage: Neue Allzweckwaffe des Betriebsrats? Darf der Betriebsrat zukünftig gegen den Willen des Arbeitgebers neues Personal einstellen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesarbeitsgericht-entscheidet-hochbrisante-frage-neue-allzweckwaffe-des-betriebsrats</link>
                        <description>Neue Allzweckwaffe des Betriebsrats? Darf der Betriebsrat zukünftig gegen den Willen des Arbeitgebers neues Personal einstellen?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfurt/München, 18. November 2019 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat morgen darüber zu entscheiden, wie weit das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats einer Klinik bei der Besetzung der Stationen reicht: Müssen Unternehmen künftig den Betriebsrat miteinbeziehen, wenn sie ihre Personalplanung erstellen? Kann der Betriebsrat eine personelle Mindestbesetzung, z. B. auf Klinikstationen, gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen (1 ABR 22/18)?</p><p>Die Arbeitgeberin betreibt eine Klink mit 300 Mitarbeitern und rund 350 Betten. Es ist ein Betriebsrat gewählt, der diversen Dienstplänen der Arbeitgeberin widersprochen hatte, weil er die Besetzung des Pflegepersonals auf den Stationen für nicht ausreichend hält. Die Streitigkeiten über die Mindestbesetzung gaben Anlass zur Einrichtung einer sog. Einigungsstelle. Eine Einigungsstelle ist eine im Betriebsverfassungsgesetz vorgegebene Instanz zur Beilegung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mithilfe eines unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden. In der ersten Sitzung 2013 wurde beschlossen, einen externen Gutachter zu beauftragen, der die gesundheitliche Gefährdung des Personals beurteilen sollte. Das Gutachten hob diverse gesundheitsrelevante Probleme hervor. Aus Sicht der Arbeitgeberin wurden diese Probleme in der Folgezeit abgearbeitet – nicht jedoch aus Sicht des Betriebsrats, der weiterhin eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer annahm. Deswegen trat die Einigungsstelle 2016 erneut zusammen und beschloss – dieses Mal ohne Zustimmung der Arbeitgeberin – die Einholung eines weiteren Gutachtens mit dem Schwerpunkt der psychischen Belastung des Personals. Auf Grundlage dieses Gutachtens kam es nach abermals erfolglosen Verhandlungen zu einem Einigungsstellenspruch, der detaillierte Regelungen zur Mindestbesetzung auf den Stationen enthielt. Diesen Spruch hat die Arbeitgeberin angefochten.</p><p>Sie argumentiert, dass der Betriebsrat in dieser Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht habe, die Regelungen nicht von der Kompetenz der Einigungsstelle gedeckt seien, sondern ihre unternehmerische Freiheit beschnitten. Der Betriebsrat argumentiert, es handele sich um Gesundheitsmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer. Er habe damit ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz.</p><p>"Das anstehende Urteil ist voraussichtlich die wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung in diesem Jahr", sagt <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em>, Arbeitsrechtspartner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT in München. "Würde das Bundesarbeitsgericht der Position des Betriebsrats folgen, läge die Brisanz der Entscheidung darin, dass der Betriebsrat zukünftig gegen den Willen des Arbeitgebers über 'die Hintertür' des Gesundheitsschutzes die Einstellung von neuem zusätzlichen Personal erzwingen könnte", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter. "Ein derartiges Urteil würde Betriebsräten eine 'Allzweckwaffe' einräumen und es hätte Bedeutung weit über den Klinikbereich hinaus, insbesondere für den Einzelhandel und für Logistikunternehmen." <em>Dr. Lipinski </em>abschließend: "Aus Arbeitgebersicht ist zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Personalplanung ablehnt, es insoweit rechtliche Klarheit schafft und damit den Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Unternehmerfreiheit respektiert. Zu diesem Kernbereich gehört nämlich die Entscheidung, mit welcher Anzahl an Mitarbeitern die jeweils anfallenden Arbeiten zu erfüllen sind, genauso wie die Entscheidung, ob der Arbeitgeber das Arbeitsaufkommen mit eigenem Stammpersonal oder mit Fremdpersonal bewältigt."</p><p><em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> steht für weitere Informationen, Stellungnahmen und Gastbeiträgen gerne zur Verfügung.</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Wolfgang Lipinski</a> (Leitung der Praxisgruppe Arbeitsrecht)<br>Tel.: +49 89 350 65 – 1133<br>E-Mail: <a href="mailto:Wolfgang.Lipinski@bblaw.com">Wolfgang.Lipinski@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Ausnahmen im Leben und die Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ausnahmen-der-sachgrundlosen-befristung-des-arbeitsvertrags</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Über „Ausnahmen“ gibt es viele Sprichwörter, „Ausnahmen bestätigen die Regel“, „Keine Regel ohne Ausnahme“, „Die Ausnahme belästigt die Regel, bis sie selber Regel ist“ oder „Ausnahmen sind zahlreicher als Regeln“. Ausnahmen sind oft erfreulich, weil es einem als etwas Besonderes vorkommt, wie ausnahmsweise das Stück Schokolade während der Diät, das Glas Sekt zum Geburtstag während des alkoholfreien Monats, der ausnahmsweise bessere Preis beim Möbelkauf, den sonst kein anderer Kunde erhält… Es scheint so, als seien Ausnahmen in Wirklichkeit gar keine richtigen Ausnahmen, sondern doch irgendwie eher die Regel. Zur sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags hat das BAG im Urteil vom 12.06.2019 (7 AZR 317/17) eine erfreuliche Ausnahme von der Ausnahme der Aus-nahme aufgestellt.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>nach dem Willen des Gesetzes sind unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regel und Befristungen die Ausnahme. Befristungen sind jedoch in der Praxis so häufig, dass sie (fast) nicht mehr als Ausnahme von dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern als Regel angesehen werden können. Innerhalb der Befristungen ist die Befristung mit sachlichem Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG die Regel und die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG die Ausnahme. Nach meiner Erfahrung in der Praxis ist auch hier die Ausnahme eher die Regel. Die sachgrundlose Befristung, als Ausnahme der Befristung mit Sachgrund und als weitere Ausnahme des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat enge Voraussetzungen, wie die maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren. Von diesen engen Voraussetzungen gibt es Ausnahmen für „junge“ Unternehmen und „ältere Arbeitnehmer“. Von der Ausnahme für sachgrundlose Befristungen bei jungen Unternehmen bis zur Dauer von vier Jahren gibt es hingegen eine Ausnahme, wenn die Neugründung des Unternehmens im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen steht. Dann gilt die Ausnahme der Privilegierung nicht und es greift wieder die Regel einer maximal zulässigen Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren. Von der Ausnahme (Nichtanwendbarkeit des Privilegs junger Unternehmen), der Ausnahme (Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung von über vier Jahren bei jungen Unternehmen), der Ausnahme (Befristung als sachgrundlose Befristung), der Ausnahme (Arbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis) macht das BAG im Urteil vom 12.06.2019 (7 AZR 317/17) eine weitere Ausnahme. Ich mache keine Ausnahme und stelle in meinem Blog alles noch einmal Schritt für Schritt dar:</p><h3>Befristung als Ausnahme des unbefristeten Arbeitsverhältnisses</h3><p>Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt in §§ 14 ff. TzBfG die Befristung, als Ausnahme der unbefristeten Arbeitsverträge. Die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn ein sog. Sachgrund gegeben ist. Als Sachgrund zählt § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beispielsweise die Befristung zur Erprobung, die Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung oder die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers.</p><h3>Sachgrundlose Befristung als Ausnahme der Befristung</h3><p>Neben der Befristung des Arbeitsvertrags mit Sachgrund, als Regel der Befristung, gibt es auch die sachgrundlose Befristung als Ausnahme. § 14 Abs. 2 TzBfG nennt für die wirksame Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund folgende Voraussetzungen:</p><ul><li>maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren (z.B. 01.11.2017 bis 31.10.2019),</li><li>höchstens dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags innerhalb diesen Zeitraums von zwei Jahren (z.B. sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis von sechs Monaten wird 3-mal um jeweils weitere sechs Monate verlängert),</li><li>keine Zuvor-Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses.</li></ul><p></p><h3>Änderungen der sachgrundlosen Befristung im Koalitionsvertrag</h3><p>Im Koalitionsvertrag 2018 sind zur Abschaffung des Missbrauchs der sachgrundlosen Befristung gravierende Einschränkungen vereinbart worden, die aber noch nicht in geltendes Recht umgesetzt wurden:</p><ul><li>Arbeitgeber mit mehr als 75 beschäftigten Arbeitnehmern dürfen maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. In Zahlen ausgedrückt wären das bei z.B. 200 Beschäftigen lediglich fünf Arbeitnehmer. Bereits mit dieser Hürde ist die sachgrundlose Beschäftigung nahezu „tot“. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen. Eine solche Maximalquote gibt es derzeit nicht. Diese Neuregelung wird Arbeitgeber sehr schmerzen.</li><li>Die bisher maximale Dauer einer sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren bei maximal drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums (z.B. 4 mal 6 Monate) soll gemäß dem Entwurf des Koalitionsvertrags erheblich eingeschränkt werden. Zukünftig soll die maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung nur noch 18 Monate betragen und es soll innerhalb dieser Maximaldauer nur noch eine Verlängerung (z.B. 2 mal 9 Monate) möglich sein.</li><li>Abschaffung der „Kettenbefristungen“. Befristungen (sachgrundlos und mit Sachgrund) sind nicht mehr zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestand. Auch eine solche maximale Befristungsdauer für Sachgrundbefristungen gab es bisher nicht im Gesetz. Für diese Höchstdauer von fünf Jahren zählen auch Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.</li><li>Positiv ist für die Arbeitgeberseite, dass wohl gesetzlich geregelt werden soll, dass die „Zuvor-Beschäftigung“, die derzeit heftig in der Rechtsprechung umstritten ist, mit drei Jahren festgelegt werden soll. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber nach Ablauf von drei Jahren wieder sachgrundlos befristet beschäftigt werden darf. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung gibt es keine zeitliche Grenze und auch ein 30 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis stünde einer sachgrundlosen Befristung entgegen.</li></ul><p></p><h3>Ausnahme der maximalen Dauer der sachgrundlosen Befristung</h3><p>Nach derzeitigem Recht dürfen Arbeitsverhältnisse höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren sachgrundlos befristet werden. Nach Umsetzung der Regelungen im Koalitionsvertrag dürfen sachgrundlose Befristungen maximal 18 Monate andauern. Von dieser maximalen Dauer der sachgrundlosen Befristung gibt es zwei Ausnahmen für junge Unternehmen (§ 14 Abs. 2 a TzBfG) und für ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG).</p><ul><li>Bei neugegründeten Unternehmen, innerhalb der ersten vier Jahre nach der Gründung, können Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen und innerhalb dieser Zeit auch mehrfach verlängert werden.</li><li>Bei älteren Arbeitnehmern, die zum Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, können bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Innerhalb dieser fünf Jahre ist auch eine mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.</li></ul><p></p><h3>Ausnahme vom Privileg junger Unternehmen</h3><p>Das Privileg junger Unternehmen, Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Jahre nach deren Gründung bis zu vier Jahre sachgrundlos zu beschäftigen gilt nicht, wenn die Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen erfolgt (§ 14 Abs. 2 a Satz 2 TzBfG). Die Gefahr eines Missbrauchs in Unternehmen und Konzernen, ständig neue Unternehmen zu gründen und damit dauerhaft sachgrundlos Arbeitsverhältnisse zu befristen, wäre zu groß.</p><h3>Ausnahme von der Ausnahme der Privilegierung junger Unternehmen</h3><p>Das BAG hat mit Urteil vom 12.06.2019 (7 AZR 317/17) in aus Arbeitgebersicht erfreulicherweise entschieden, dass eine Neugründung im Sinne des § 14 Abs. 2 a TzBfG und damit die Privilegierung junger Unternehmen auch für schon im Konzern bestehende Unternehmen gilt, wenn das Unternehmen ohne Änderung der rechtlichen Struktur eine neue wirtschaftliche Aktivität aufnimmt und verfolgt, die bislang im Konzern nicht wahrgenommen wurde. Im streitgegenständlichen Fall ging es bei der Neugründung um einen Möbelverkaufsstandort. Der Konzern hat bisher bereits mit Möbeln gehandelt, aber nicht in diesem örtlichen Gebiet.</p><p>Dies ist eine erfreuliche Entscheidung, da mal wieder zu Gunsten von Arbeitnehmern im Bereich der sachgrundlosen Befristung entschieden wurde.</p><p>Ich mache keine weitere Ausnahme, sondern bleibe bei der Regel:</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br><br>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Blank Rome und BEITEN BURKHARDT beraten Korn Ferry bei der Übernahme von drei Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/blank-rome-und-beiten-burkhardt-beraten-korn-ferry-bei-der-uebernahme-von-drei</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 15. November 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Korn Ferry, ein weltweit führendes Beratungsunternehmen mit Sitz in Delaware, USA, als German Counsel bei der Übernahme von drei Unternehmen im Bereich Leadership Development von TwentyEight Inc. unterstützt. Zu den drei Unternehmen gehören die Miller Heiman Group mit Deutschlandsitz in Amberg, AchieveForum mit Deutschlandpräsenz in Kümmersbruck, sowie Strategy Execution, die ihre deutsche Repräsentanz in Frankfurt am Main haben.</p><p>Die Transaktion wurde von der US-amerikanischen Kanzlei Blank Rome LLP begleitet. Ein BEITEN BURKHARDT-Team um die Partner Dr. Christian von Wistinghausen (Corporate / M&amp;A)&nbsp; und Uwe Wellmann (Kartellrecht) beriet zu allen Fragen des deutschen Rechts, inklusive der Kartellanmeldung.<br><br>Die Miller Heimann Group ist der weltweit führende Anbieter von Vertriebsmethodik und Vertriebstechnologie für Unternehmen zur Steigerung des Umsatzes und der Verbesserung von Geschäftsergebnissen. Die Trainings-, Beratungs-, Technologie- und Forschungslösungen des Unternehmens bringen Prozesse, Mitarbeiter, Werkzeuge, Daten und Analysen zusammen, um Vertriebs- und Serviceorganisationen auf die Zukunft des Vertriebs vorzubereiten.<br>AchieveForum ist auf die Entwicklung von Führungskräften spezialisiert und bietet ihren Kunden sowohl Seminare als auch innovative E-Learning Tools. Das Unternehmen arbeitet mit mehr als 150 professionellen Beratern und Trainern in Nord- und Südamerika, EMEA und Asien-Pazifik zusammen.<br>Strategy Execution ist weltweit führend im Bereich Organisationstraining und bietet branchenerprobte und wissenschaftlich getestete Lösungen für den Trainingsbedarf im Bereich Projektmanagement und -führung.&nbsp;<br>&nbsp;<br><strong>Berater Korn Ferry (deutsches Recht):</strong><br><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Dr. Christian von Wistinghausen, Dr. Patrick Alois Hübner , Tassilo Klesen, Lelu Li, Olga Prokopyeva (alle Corporate / M&amp;A), Uwe Wellmann (Kartellrecht, alle Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).&nbsp;</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Tel.: +49 30 26 471 – 351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@bblaw.com">Christian.Wistinghausen@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT nahm an der Gesamtrussischen Wissenschafts- und Praxiskonferenz in Moskau teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-nahm-der-gesamtrussischen-wissenschafts-und-praxiskonferenz-moskau-teil</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT nahm an der Gesamtrussischen Wissenschafts- und Praxiskonferenz in Moskau teil</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 15. November 2019 fand in Moskau die Gesamtrussische Wissenschafts- und Praxiskonferenz „Rechtliche Regulierung der Außenwirtschaftstätigkeit und internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit: historische Erfahrungen und Herausforderungen der Zeit“ statt (<a href="https://arbitration.ru/upload/medialibrary/da4/Programma-Konferentsii-k-100_letiyu-Pozdnyakova.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">PDF Dokument</a>). Zu den Referenten und Teilnehmern der Konferenz gehörten sowohl junge Fachleute als auch renommierte Wissenschaftler und Praktiker, wie A.&nbsp;S. Komarow, N.&nbsp;G. Wilkowa, N.&nbsp;G. Doronina, N.&nbsp;G. Semiljutina und I.&nbsp;S. Sykin. Natalia Bogdanova, BEITEN BURKHARDT Moskau, hielt einen Vortrag mit dem Titel „Kollisionsrechtliche Regulierung von Schiedsvereinbarungen“, welcher sowohl im russischen Inland, als auch im Ausland ein aktuelles Thema ist. Eine Schiedsklausel, die Teil eines Vertrages ist, gilt als Vereinbarung, die unabhängig von den übrigen Vertragsbedingungen ist. Ein Schiedsspruch, der einen Vertrag für unwirksam erklärt, hat nicht automatisch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge. Die Verbindung der Schiedsvereinbarungen mit dem Vertrag und dem Ort des Schiedsverfahrens macht die Festlegung des darauf anwendbaren Rechts allerdings schwierig.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Konfliktmineralien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Bereits seit über zwei Jahren ist klar: Am 1. Januar 2021 tritt die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 in Kraft. Die EU will mit dieser sog. Konfliktminerale-Verordnung ein einheitliches System für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) aus Konflikt- und Hochrisikogebieten schaffen. Das soll für mehr Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien sorgen. Die Verordnung bedarf – anders als eine EU-Richtlinie – nicht zunächst der Umsetzung in nationales Recht. Sie wird unmittelbar geltendes nationales Recht. Das gilt auch für die Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019, die die Konfliktminerale-Verordnung ergänzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit nichts Neues. Am 6. November 2019 hat die Bundesregierung nunmehr allerdings den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Konfliktminerale-Verordnung beschlossen. Das ist ein guter Anlass, um an das Inkrafttreten der Verordnung in gut einem Jahr zu erinnern und, soweit noch nicht geschehen, rechtzeitig mit den erforderlichen Vorbereitungen zu beginnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundeswirtschaftsminister Altmaier wird zu dem Entwurf des Durchführungsgesetzes mit folgenden Worten zitiert: „<em>Gerade im Kontext der Rohstoffbeschaffung müssen die Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Das hat die Bundesregierung immer betont und der heute beschlossene Gesetzentwurf zeigt, dass wir es ernst meinen. Mit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) haben wir eine kompetente Behörde mit der Überwachung der betroffenen Unternehmen beauftragt. Sie erhält umfassende Befugnisse, um etwaige Verstöße gegen die Verordnung zu beseitigen bzw. zukünftige zu verhindern.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Die in den Anwendungsbereich der Konfliktminerale-Verordnung fallenden Unternehmen müssen zukünftig ihr Managementsystem anpassen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu unterstützten. Hierzu gehören u.a. die Festlegung einer Lieferkettenpolitik (entsprechend den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der diesbezüglichen OECD-Leitsätze) und die Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikofrüherkennung. Darüber hinaus müssen die Unternehmen bestimmte Risikomanagementpflichten erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette von 3TG sowie die Umsetzung einer Strategie, die dazu konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern. Des Weiteren müssen die betroffenen Unternehmen künftig jährlich über ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und ihre Verfahren im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung berichten. Über die Informations- und Offenlegungspflichten der Unternehmen hinaus sieht die Bundesregierung einen jährlichen Rechenschaftsbericht der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob über die sektorenspezifische Konfliktminerale-Verordnung hinaus ein allgemeines Sorgfaltspflichtengesetz nach dem Maßstab des französischen Loi de Vigilance kommen wird, hängt weiterhin von den Ergebnissen des laufenden Monitorings des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung sowie den künftigen Schritten der neuen EU-Kommission im Bereich CSR und Sustainable Finance ab. (vgl. hierzu zuletzt unser Blogbeitrag vom 12. Juli 2019 „</span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</a>“)</p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geht es um Zensur oder nicht? Ein Jurist über Sinn und Zweck des Gesetzes über das souveräne Internet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geht-es-um-zensur-oder-nicht-ein-jurist-ueber-sinn-und-zweck-des-gesetzes-ueber-das</link>
                        <description>Geht es um Zensur oder nicht? Ein Jurist über Sinn und Zweck des Gesetzes über das souveräne Internet</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/taras-derkatsch" target="_blank" rel="noreferrer">Taras Derkatsch</a> erklärte im Gespräch mit russland.NEWS, worum es sich beim sogenannten Gesetz über das Souveräne Internet handelt, das am 1. November in Kraft getreten ist und das russische Segment des globalen Netzwerks vor externen Bedrohungen schützen soll.</p><p>Lesen Sie den gesamten Beitrag auf der <a href="https://www.russland.capital/geht-es-um-zensur-oder-nicht-ein-jurist-ueber-sinn-und-zweck-des-gesetzes-ueber-das-souveraene-internet" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von russland.capital</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Novellierung des Geldwäschegesetzes – Öffentlichkeit des Transparenzregisters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/novellierung-des-geldwaeschegesetzes-oeffentlichkeit-des-transparenzregisters</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden mit Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.05.2018) erweitert. Die Umsetzung hat bis spätestens 10. Januar 2020 zu erfolgen.</p><p>Insbesondere wird der Kreis der sog. Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG), die zur Identifizierung ihrer Vertragspartner sowie zu weiteren Sorgfaltsmaßnahmen verpflichtet sind, ausgeweitet. Zu den Verpflichteten gehören künftig auch Anbieter bestimmter Dienstleistungen für Kryptowerte (bspw. Tauschbörsen) sowie, vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.</p><p>Das Transparenzregister, das Auskunft über Name, Geburtsdatum, Wohnort und künftig außerdem Staatsangehörigkeit wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaften und anderen rechtlichen Strukturen gibt, wird künftig auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses für jedermann einsehbar sein. Bislang konnten nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse auf die Daten zugreifen.</p><p>Zudem wird eine Nachforschungspflicht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften eingeführt. Bereits heute sind diese verpflichtet, Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister mitzuteilen. Da wirtschaftlich Berechtigte aber oft erst am Ende mehrstufiger Beteiligungsstrukturen stehen, war es den mitteilungspflichtigen Gesellschaften in der Praxis kaum möglich derartige Informationen zu erhalten. Künftig müssen die meldepflichtigen Gesellschaften in „angemessenem Umfang“ Auskunft von ihren direkten Anteilseignern fordern. Verstoßen sie gegen diese Nachforschungspflicht, drohen empfindliche Bußgelder.</p><p>Verpflichtete, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen, müssen künftig Unstimmigkeiten zu den Daten, die ihnen ihr Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat, melden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer">Joel F. Schaaf</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sonntagsarbeit in der Games-Branche: Was ist erlaubt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sonntagsarbeit-der-games-branche-was-ist-erlaubt</link>
                        <description>Sonntagsarbeit in der Games-Branche: Was ist erlaubt?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Darf in Deutschlands Computerspiele-Industrie auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden? Eigentlich nicht – doch es gibt Ausnahmen.</strong></p><p><em>„Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das gilt auch und gerade für gesetzliche Feiertage, etwa Allerheiligen (regional) oder den Tag der Deutschen Einheit (bundesweit). Dass der Pastor trotzdem von der Kanzel predigt, dass Bäckereien und Cafés frische Brötchen anbieten, dass Kongresszentren, Messen und Rummelplätze geöffnet sind, dass verderbliche Ware in LKWs quer durchs Land fahren und dass Ärzte und Pfleger auch an Sonn- und Feiertagen praktizieren, liegt an den gesetzlich festgelegten Ausnahme-Tatbeständen.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-schilling" target="_blank" rel="noreferrer">Angela Schilling</a> können Sie auf der <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/sonntagsarbeit-games-branche/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der GamesWirtschaft </a>(1. November 2019) nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben - Koalition verschiebt Grunderwerbsteuerreform bei Share Deals </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-aufgeschoben-ist-nicht-aufgehoben-koalition-verschiebt-grunderwerbsteuerreform-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Regierungskoalition hat das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer nicht wie geplant abgeschlossen.</p><p>In der Konsequenz werden die Neuregelungen auch nicht am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Koalition hat sich zum Ziel gesetzt, das Gesetzgebungsverfahren nunmehr im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen.</p><p>Nach Mitteilung der finanzpolitischen Sprecher bestehe ein Prüfungsbedarf des von der Bundesregierung am 31. Juli 2019 vorgelegten Gesetzesentwurfs zur Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Damit reagiert die Koalition auf die unter anderem im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages am 14. Oktober 2019 geäußerte Kritik an dem Gesetzesentwurf.</p><p>Unter Auswertung der geäußerten Kritik sollen nun wirkungsvolle Regelungen geschaffen werden, um das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, nämlich die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen durch Anteilsübertragungen an Gesellschaften mit Grundbesitz, zu erreichen. Grundlage soll weiterhin der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sein.</p><p>Inwieweit die Koalition die Kritik umsetzten wird und wie die Regelungen konkret ausgestaltet werden, ist bislang nicht bekannt.</p><p>Auch stellt sich weiter die Frage, inwieweit durch die geplanten Gesetzesänderungen die Umgehung von Grunderwerbsteuer im Bereich von Immobilientransaktionen tatsächlich verhindert werden kann und die Regelungen vor dem Hintergrund sich herausgebildeter alternativer Transaktionsstrukturen erweitert werden.</p><p>So hat sich mit den sogenannten Unit Deals eine alternative Struktur herausgebildet, die auch nach den geplanten Gesetzesänderungen Immobilientransaktionen steuerfrei ermöglicht. Bei dieser Transaktionsstruktur wird die Immobilie in einem Fonds gehalten, welcher von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird und die Fondsanteile schließlich übertragen. Dadurch, dass nicht die Anteilseigner sondern der die Anteile verwaltende Treuhänder als Eigentümer angesehen wird, fehlt es bei einer Übertragung der Fondsanteile an der für eine Verwirklichung des Grunderwerbsteuertatbestandes erforderlichen Änderung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse. Sofern die Immobilie im vertraglichen Sondervermögen gehalten wird, wird durch diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.</p><p>Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.</p><p>Vertiefend zu diesem Thema finden Sie hier unsere Blogbeiträge:</p><ul><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/grest-reform-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-empfiehlt-verschaerfungen" target="_blank" rel="noreferrer">GrESt Reform beim Share Deal – Finanzministerkonferenz empfiehlt Verschärfungen, 20. Juli 2018</a></li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/steuerrecht-moegliche-reform-der-grunderwerbsteuer-fuer-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Steuerrecht: Mögliche Reform der Grunderwerbsteuer für Share Deals, 30. Oktober 2018</a></li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/reform-der-grunderwerbsteuer-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-beschliesst" target="_blank" rel="noreferrer">Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf vom 20. Februar 2019</a></li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/geplante-verschaerfung-der-grunderwerbsteuer-bei-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals, 14. Juni 2019</a></li><li><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-grunderwerbsteuerreform-bei-share-deals-bundeskabinett-beschliesst-gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">Update: Grunderwerbsteuerreform bei Share Deals – Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf, 7. August 2019</a></li></ul><p>Fragen dazu beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/chiara-stubenrauch" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara Stubenrauch</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät alwitra bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an Naxicap Partners</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-alwitra-bei-der-veraeusserung-aller-geschaeftsanteile-naxicap</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 8. November 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Trierer Flachdachspezialisten alwitra und deren geschäftsführenden Gesellschafter Joachim Gussner bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an Naxicap Partners, einen führenden französischen Private Equity-Investor, beraten. Über den Verkaufspreis sowie über weitere Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden.&nbsp;</p><p>Das 1964 gegründete Unternehmen alwitra ist in Deutschland marktführend bei Kunststoff-Dach- und Dichtungsbahnen für Flachdächer. Das Unternehmen erzielt einen Jahresumsatz von rund EUR 80 Mio. und beschäftigt aktuell rund 300 Mitarbeiter an den Standorten Trier und Hermeskeil.&nbsp;<br>&nbsp;<br>Der Inhaber von alwitra, Joachim Gussner, wird auch weiterhin beratend für das Unternehmen tätig sein. Geschäftsführer und Management-Team bleiben an Bord.<br>&nbsp;<br>alwitras neuer Eigentümer Naxicap Partners plant, den erfolgreichen Kurs des Unternehmens fortzusetzen und dessen weiteres Wachstum zu unterstützen. Im Fokus steht dabei eine verstärkte Internationalisierung der Marktpräsenz von alwitra. Branchenexpertise auf globaler Ebene bringt dazu Onduline ein, ein global agierender, in mehr als 100 Ländern aktiver französischer Spezialist für Schrägdach- und Fassadenlösungen, der seit 2017 in Naxicaps Portfolio ist und nicht im Wettbewerb zu alwitra steht. Mit Onduline hat alwitra damit künftig neben seinen bisherigen Partnern eine zusätzliche Plattform, um das Geschäft in neuen Märkten international auszuweiten.<br>&nbsp;<br>Naxicap Partners hat seinen Hauptsitz in Frankreich und investiert seit mehr als 20 Jahren in kleine und mittelgroße, wachstumsstarke Unternehmen, die Naxicap insbesondere durch das Heben von Internationalisierungspotenzial unterstützt. Seit 2016 ist die Beteiligungsgesellschaft in Deutschland aktiv. Die Investmentaktivitäten im deutschsprachigen Raum werden seit der Eröffnung des Frankfurter Büros im Jahr 2018 von dort aus betreut.</p><p><strong>Berater alwitra:<br>BEITEN BURKHARDT: </strong>Jan-Moritz Degener (Federführung, Corporate / M&amp;A, Düsseldorf);&nbsp;<br><strong>Industrie Consult International M&amp;A GmbH:</strong> Benjamin Steinkrüger (Federführung)<br><strong>&nbsp;</strong><br>Naxicap Partners wurde beraten von Watson Farley Williams (Recht und Steuern), Roland Berger (Commercial), accuracy (Finanzierung), Tauw (Environmental &amp; ESG) und Morgan, Lewis &amp; Bockius (Kartellrecht).&nbsp;<br><strong>&nbsp;<br>&nbsp;Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-moritz-degener" target="_blank" rel="noreferrer">Jan-Moritz Degener</a><br>Tel.: +49 211 51 89 89 – 185<br>E-Mail: <a href="mailto:Jan-Moritz.Degener@bblaw.com">Jan-Moritz.Degener@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kooperation mit Strafverfolgern nach dem Entwurf des Verbandssanktionengesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kooperation-mit-strafverfolgern-nach-dem-entwurf-des-verbandssanktionengesetzes</link>
                        <description>Kooperation mit Strafverfolgern nach dem Entwurf des Verbandssanktionengesetzes</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Der im aktuell vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität enthaltene Entwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (VerSanG-E) enthält erstmals Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Kooperation von Verbänden mit Behörden zu einer Sanktionsminderung führen kann. Zudem sieht der VerSanG-E zahlreiche weitere konkrete Regelungen zur Sanktionsbemessung vor. Bislang gab es derartig konkrete Regeln im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Regelwerk zur Kooperation aus Unternehmensperspektive. Er hebt hervor, welche praktischen Aspekte Unternehmen bereits heute beachten sollten, um künftige Entscheidungen für oder gegen eine Kooperation gut vorbereitet treffen zu können. Zudem gibt er einen kurzen Ausblick auf Fragen zum Beschlagnahmeschutz.“</em></p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich bitte den kompletten Beitrag des Compliance Beraters (11/2019) als PDF-Dokument herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eingeschränkte Legitimationswirkung der Gesellschafterliste – Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eingeschraenkte-legitimationswirkung-der-gesellschafterliste-einrichtung-eines-aufsichtsrats</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Mit Urteil vom 2. Juli 2019 (II ZR 406/17) nimmt der BGH Stellung zur formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG bei Einreichen einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, die den betroffenen Gesellschafter eines Einziehungsbeschlusses nicht mehr als Gesellschafter ausweist, obwohl es der Gesellschaft durch einstweilige Unterlassungsverfügung untersagt war, die geänderte Liste einzureichen. Darüber hinaus befasste sich der BGH mit der Zulässigkeit der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel in der GmbH-Satzung.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beklagte ist eine GmbH. Der Kläger war jedenfalls bis 2014 Geschäftsführer der Beklagten. Mehrheitsgesellschafter war mit Geschäftsanteilen von mehr als 60% des Stammkapitals F. S. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste einen Beschluss über die Errichtung eines aus drei Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrats. Die Errichtung dieses Aufsichtsrats stützte sich auf eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Der neu eingerichtete Aufsichtsrat beschloss auf Grundlage einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die sofortige Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ferner hat der Kläger die Minderheitsgesellschafter zur Gesellschafterversammlungen geladen, in denen die Einziehung der Geschäftsanteile des F. S. beschlossen wurde. Auf Antrag von F. S. untersagte das LG Berlin der Beklagten und dem Kläger im Wege einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, eine neue Gesellschafterliste, welche F. S. nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten auswies, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen. Nachdem der Notar dennoch eine solche Liste eingereicht hatte, ordnete das LG Berlin die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste an. Gleichwohl reichte der Notar erneut eine Gesellschafterliste ein, die weder F. S. als Gesellschafter der Beklagten aufwies, noch den gerichtlich angeordneten Widerspruch enthielt. Auf Grundlage dieser Gesellschafterliste beschloss die Gesellschafterversammlung (ohne F. S.) unter anderem mehrere Satzungsänderungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidungsgründe</span></span></span></h3><p><strong><span><span><span>1. Keine Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der BGH entschied, dass die zuletzt von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse aufgrund der Nichtladung von F. S. nichtig seien. Dieser hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen, obwohl er nicht mehr als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war. Nach Auffassung des Senats könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dabei nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH berufen, da sie die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister selbst durch unredliches Verhalten herbeigeführt habe. Ein solches Verhalten liege vor, wenn es der Gesellschaft durch gerichtliche Unterlassungsverfügung untersagt ist, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste einzureichen oder eine dem gerichtlichen Verbot zuwider aufgenommene Liste nicht korrigiere. Der Senat begründet seine Auffassung damit, dass der effektive Rechtsschutz eines von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung Betroffenen nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährleistet werden könne und sich die Gesellschaft deshalb nicht auf die formelle Legitimationswirkung einer verbotswidrig eingereichten Liste berufen dürfe. Nur auf diesem Wege sei sichergestellt, dass dem Betroffenen ein effektives Mittel zur Verfügung stehe, mit dem er seine Entrechtung in der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits über die Einziehung verhindern könne.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2. Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die durch den Aufsichtsrat der Beklagten gefassten Beschlüsse seien nach Ansicht des Senats nicht deshalb nichtig, weil der Aufsichtsrat auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag bestellt wurde.<em> </em>Der Senat knüpft an die überwiegende Auffassung des Schrifttums an, wonach eine Öffnungsklausel als Grundlage für die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats ausreiche. Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats durch Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag stelle keine Satzungsänderung dar und sei ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt sei und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstoße. Das Ausnutzen dieser Ermächtigung begründe keinen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand, der die Einhaltung der für die Satzungsänderung geltenden Formvorschriften erfordern würde. Vielmehr handle es sich bei der auf der Basis einer Öffnungsklausel vorgenommenen Einrichtung eines Aufsichtsrats um die Herstellung des im Gesellschaftsvertrag bereits angelegten Zustands. Auch wenn die Einrichtung eines Aufsichtsrats einen signifikanten Eingriff in die Binnenstruktur der Gesellschaft bedeute, haben die Gründer ein anerkanntes Interesse auf eine flexible Satzungsgestaltung. Zudem vollziehe sich die Änderung der Binnenstruktur nicht außerhalb des Gesellschaftsvertrags, sondern werde lediglich vorweggenommen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeigt nachdrücklich, wie wichtig die Sicherung der Gesellschafterrechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist. Andernfalls können die Minderheitsgesellschafter bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung im Hauptsacheverfahren die Kontrolle der GmbH übernehmen. Um effektiv die Entrechtung des Gesellschafters zu verhindern, hat sein Rechtsbeistand neben der Beschlussmängelklage gegen den Einziehungsbeschluss stets die Änderung der Gesellschafterliste durch einstweilige Unterlassungsverfügung zu verhindern.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 29 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Adieu Cherie… Adieu Gelber Schein…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/adieu-cherie-adieu-gelber-schein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) beim Arbeitgeber nachzuweisen. Der Beweiswert eines solchen Gelben Scheins ist nahezu unantastbar, obwohl bekanntermaßen nirgends so viel gelogen wird, wie bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. OK, vielleicht wird auch bei Alter und Gewicht viel gelogen. Vielleicht wird auch viel im Wahlkampf gelogen. Gut, Frauen lügen auch häufig bei der Anzahl ihrer Schuhe und Männer bei der Anzahl ihrer bisherigen Sexualpartner. Es wird auch viel bei der eigenen gesunden Ernährung, dem regelmäßigen Sporttreiben, der Erfolge bei der Erziehung der eigenen Kinder sowie bei der neuen Frisur des Kollegen gelogen. Ich bleibe aber dabei, der Gelbe Schein hat seinen hohen Beweiswert nicht verdient. Vielleicht gibt es auch deshalb unzählige Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die richtige und rechtzeitige Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Endet das Problem ab dem Jahr 2021?</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>über viele Kanäle ist die Meldung gelaufen </span></span></span><span><span><span>„Gesetz schafft Gelben Schein ab – Arbeitsunfähigkeit wird digital“. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform soll es eine digitale Lösung geben. Die Testphase sei laut Bundesgesundheitsminister bereits angelaufen. Die digitale AU soll die Papier-AU ab 2021 ersetzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was ändert sich dann und welche Probleme verschwinden bzw. entstehen neue?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier – bisherige Regelung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach § 5 EFZG hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige- und eine Nachweispflicht. Die Anzeigepflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, auf jeden Fall vor Beginn seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Daran wird sich nichts ändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Nachweispflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen muss. Gesetzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Vertraglich kann diese Pflicht bereits auf den ersten Krankheitstag verkürzt werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit einen Arzt aufsucht und der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezeugt. Der Arbeitnehmer erhält dabei eine Krankmeldung in Papierform, die aus drei Teilen besteht. Einen Teil erhält die Krankenkasse, einen Teil der Arbeitnehmer und einen Teil, der gelbe Teil, bei dem die Art der Krankheit nicht ersichtlich ist, erhält der Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Original dem Arbeitgeber übermittelt werden. Ein Fax, eine Kopie, ein Scan oder ein Bild per WhatsApp reicht grundsätzlich nicht. Solange der gelbe Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beim Arbeitgeber eingeht, ist dieser berechtigt, das Gehalt, soweit Entgeltfortzahlung zu leisten ist, zurückzubehalten. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann auch eine Abmahnung oder eine Kündigung rechtfertigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Über diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die wirksame und rechtzeitige Vorlage beim Arbeitgeber gibt es zahlreiche Streitigkeiten. Es gibt Fälle, in denen der gelbe Teil, insbesondere die Daten des Beginns und das Ende der Krankheit gefälscht werden. Teilweise wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dem Arbeitgeber vorgelegt, nicht aber der Krankenkasse. Bei Nachfrage des Arbeitgebers bei der Krankenkasse, ob noch Entgeltfortzahlung zu leisten ist, wird die Krankenkasse dies dann bejahen, da die Krankenkasse nicht über sämtliche Krankheiten informiert ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Regelung ab 2021</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf soll es ab 2021 eine digitale Lösung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben. Die Testphase sei bereits angelaufen. Es ist geplant, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiterhin der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, jedoch nicht in Papierform, sondern digital. Die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom Arzt zur Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten gesendet. Die Krankenkasse selbst übermittelt dem Arbeitgeber die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit denselben Daten – wie bisher – dem Beginn und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wesentlicher Unterschied ist neben dem Umstieg von Papier auf Elektronik, dass der Arbeitnehmer mit der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts mehr zu tun hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Fälschungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer sowie die Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fallen damit weg.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob in elektronischer oder in Papierform, weiterhin wird in vielen Fällen streitig und unklar bleiben, ob der Arbeitnehmer wirklich krank und krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder nur krank macht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vieles wird einfacher, viele Probleme bleiben bestehen und viele Probleme werden hinzukommen. Bleiben Sie unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in digitaler oder Papierform gesund.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-891</guid>
                        <pubDate>Sun, 27 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geltung transformierter Betriebsvereinbarungen bei mehreren Betriebsübergängen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geltung-transformierter-betriebsvereinbarungen-bei-mehreren-betriebsuebergaengen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung in Folge eines Betriebsübergangs ins Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 12. Juni 2019 – 1 AZR 154/17</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Kläger war seit 1987 bei der V-GmbH beschäftigt. Diese schloss 1992 eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Versorgungsleistungen (BV 1992). Die V-GmbH übertrug 1999 den Geschäftsbereich auf die V-SEA GmbH. Im Mai 2013 verschmolz die V-SEA GmbH auf die Beklagte und wurde vollständig in deren Betrieb integriert. Bei der Beklagten galt bereits seit 2008 für Neueintritte eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (GBV 2008). Zudem schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat der V-SEA GmbH nach der Verschmelzung im November 2013 einen Sozialplan, nach dem im Versorgungskonto für die bis zum Verschmelzungszeitpunkt erdienten Versorgungsanwartschaften nach der BV 1992 gutzuschreiben waren. Der Kläger macht geltend, dass sich seine betriebliche Altersversorgung weiterhin nach der BV 1992 richte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p>Durch den Betriebsübergang auf die Beklagte wurde die BV 1992 von der GBV 2008 abgelöst. Das BAG lässt in seiner Entscheidung offen, ob bereits mit dem ersten Betriebsübergang auf die V-SEA GmbH die BV 1992 für den Kläger nach § 77 Absatz 4 Satz Betriebsverfassungsgesetz fortgalt oder ob ihre Bestimmungen im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden sind.</p><p>In einem zweiten Schritt zeigt das BAG, dass eine Fortgeltung der BV 1992 i.S.d. § 77 Absatz 4 Satz 1 BetrVG ausscheide, da mit dem Betriebsübergang 2013 die V-SEA GmbH nicht unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übertragen worden sei. Zudem würden nach § 613a I 2 BGB transformierte Regelungen auch beim Betriebserwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter beibehalten und wandeln sich nach einem Betriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um.</p><p>Soweit der Normenbestand einer Betriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang gem. § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber transformiert wurde, können nachfolgende Betriebsübergänge nur auf dieser Grundlage auf das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen. Allerdings gelte die Regelung nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine dahingehende Ablösung setze voraus, dass die beim Betriebserwerber und Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarungen inhaltlich denselben Gegenstand regeln und die übernommenen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarung fallen.</p><p><span><span><span>Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dieser Annahme würden auch betriebsrentenrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür sei, dass für das übergehende Arbeitsverhältnis, in dem übernommenen als auch aufnehmenden Betrieb, betriebliche Versorgungsleistungen durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden und der erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleibe. Der Arbeitnehmer müsse auf den Erhalt bereits anteilig verdienter Versorgungsleistung vertrauen dürfen.</span></span></span></p><h3>Praxishinweis</h3><p><span><span><span>Mit der Entscheidung schafft das BAG Rechtsklarheit für den Umgang mit Betriebsvereinbarungen im Fall von mehreren Betriebsübergängen. Im Rahmen einer Transformation von Betriebsvereinbarungen gem. § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis bleibt der kollektive Charakter der Regelung erhalten und wandelt sich nicht in einzelvertragliche Regelungen um. Zudem kann infolge eines Betriebsüberganges im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB auch ein nachfolgender Betriebsübergang nur auf derselben gesetzlichen Grundlage transformiert werden, wobei eine Ablösung gem. § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB vorbehalten bleibt. Insgesamt erhalten Betriebserwerber auch nach mehreren erfolgten Betriebsübergängen mehr Gestaltungsspielraum. Es besteht die Möglichkeit bisherige Regelungen auch auf die eintretenden Arbeitnehmer zu übertragen, um eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.</span></span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susan-muhyaddin" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Susan Muhyaddin</span></span></span></a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verleitet diese App Kinder zum Glücksspiel?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verleitet-diese-app-kinder-zum-gluecksspiel</link>
                        <description>Verleitet diese App Kinder zum Glücksspiel?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a> wurde in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Oktober 2019 mehrfach im Artikel „Verleitet diese App Kinder zum Glücksspiel?“ zitiert.</p><p>Bei der App handelt es sich um das Spiel „Coin Master“, welches der Einstieg in die „Glücksspielwelt“ für viele Minderjährige sein soll.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie auf der <a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/f-a-z-exklusiv-verleitet-coin-master-kinder-zum-gluecksspiel-16449453.html" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Frankfurter Allgemeine Zeitung</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-890</guid>
                        <pubDate>Thu, 24 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Konzept zur Bußgeldzumessung bei Verstößen gegen die DSGVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-konzept-zur-bussgeldzumessung-bei-verstoessen-gegen-die-dsgvo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 10. Oktober 2019 berichteten wir im Blog über das bis dato noch unveröffentlichte Konzept der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Bußgeldzumessung bei Verstößen gegen die DSGVO. Nunmehr hat <em>Datenschutzkonferenz (DSK)</em> am 16. Oktober 2019 und damit früher als angekündigt, das Konzept veröffentlicht (<a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bußgeldkonzept.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar). Wie bereits berichtet (</span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/datenschutzaufsichtsbehoerden-erarbeiten-konzept-zur-bussgeldbemessung-bei-verstoessen-gegen" target="_blank" rel="noreferrer">Datenschutzaufsichtsbehörden erarbeiten Konzept zur Bußgeldbemessung bei Verstößen gegen die DSGVO</a>), <span><span><span>sieht das Konzept eine komplexe Rechenformel vor, die in Zukunft zu deutlich höheren Geldbußen bei Datenschutzverstößen führen wird. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO richtet sich nach Art. 83 DSGVO. Danach sollen die zu verhängenden Geldbußen „<em>in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</em>“ sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls werden sie neben oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO verhängt (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Art. 83 Abs. 2 Satz 2 DSGVO sieht für die Bemessung der Bußgeldhöhe eine Vielzahl von Kriterien vor. Die Höhe der Geldbuße kann bis zu EUR 20 Mio. oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen, wenn dieser Betrag höher ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO).</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Top-Geldbußen nach DSGVO</strong></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong>EUR 50 Mio. </strong></span></span></span><span><span><span>durch die <strong>französische Aufsichtsbehörde</strong> gegen einen führenden Internetkonzern wegen Verstößen gegen die Transparenz in Bezug auf die Datenverarbeitung für personalisierte Werbung und Nutzung einer unwirksamen Einwilligungserklärung der Nutzer als rechtliche Grundlage.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>EUR 1 Mio. </strong></span></span></span><span><span><span>durch die <strong>italienische Aufsichtsbehörde</strong> gegen ein führendes soziales Netzwerk wegen nichtautorisierter Datenübermittlung an ein Datenanalyse-Unternehmen.</span></span></span></li><li><span><span><span>In Deutschland hat die <strong>Berliner Aufsichtsbehörde</strong> eine Geldbuße in Höhe von <strong>EUR 195.407 </strong>gegen einen Lieferdienst verhängt, da dieser unter anderem in zehn Fällen die Nutzeraccounts früherer Kunden nicht gelöscht habe. Zudem sei es gegenüber acht ehemaligen Kunden zu ungewollter E-Mail-Werbung gekommen, wobei ein Nutzer, der einer Datennutzung widersprochen hat, 15 Werbe-E-Mails erhalten habe. Aufgrund der angezeigten Verstöße geht die Aufsichtsbehörde davon aus, dass auf Seiten des Lieferdienstes strukturelle bzw. organisatorische Probleme bestehen. Zudem seien nicht die erforderlichen Maßnahmen von Seiten des Lieferdienstes getroffen worden, um Verstöße gegen die DSGVO zu verhindern.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die <strong>britische Aufsichtsbehörde</strong> hat angekündigt, Geldbußen in Höhe von <strong>GBP</strong> <strong>183,39 Mio. </strong>gegen eine Fluggesellschaft bzw. <strong>GBP</strong> <strong>99 Mio. </strong>gegen eine Hotelkette verhängen zu wollen. Der Fluggesellschaft wird vorgeworfen, die eigenen Webseiten, inkl. derjenigen zur Eingabe von Zahlungsinformationen, nicht ausreichend abgesichert zu haben. Die Hotelkette soll ihre Reservierungsdatenbank, inkl. der Zahlungsinformationen der Kunden, nicht ausreichend gesichert haben.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>2. Neues Konzept zur Bußgeldbemessung der <em>Datenschutzkonferenz</em></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit Pressemitteilung vom 16. Oktober 2019 führt die <em>DSK</em> aus, dass mit dem Konzept „<em>ein Beitrag zur Transparenz im Hinblick auf die Durchsetzung des Datenschutzrechts geleistet werden</em>“ soll. Insbesondere sollen „<em>Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in die Lage</em>“ versetzt werden, „<em>die Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nachzuvollziehen</em>“. Dabei soll das Konzept nur eine vorübergehende Wirkung entfalten, nämlich solange, bis eine europäische Regelung durch den <em>Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA)</em> getroffen wurde. Dem Protokoll der 2. Zwischenkonferenz 2019 am 25. Juni 2019 in Mainz zufolge wurde ein Entwurf des Konzepts bereits der <em>Taskforce Finings</em> des <em>EDSA</em> vorgestellt und sei dort „<em>auf Interesse gestoßen</em>“.</span></span></span></p><h3>3. Die Bußgeldzumessung nach dem neuen Konzept</h3><p><span><span><span>Das Konzept folgt bei der Bußgeldzumessung einer komplexen Berechnung über fünf Stufen:</span></span></span></p><p><span><span>1) Zuordnung des betroffenen Unternehmens zu einer Größenklasse<br>2) <span><span><span><span><span>Schematische Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes<br>3) </span></span></span></span></span><span><span><span><span><span>Berechnung des wirtschaftlichen Grundwertes bzw. eines Tagessatzes<br>4) </span></span></span></span></span><span><span><span><span><span>Multiplikation des Tagessatzes mit einem aus der Schwere der Tat abgeleiteten Faktor<br>5) </span></span></span></span></span><span><span><span>Abschließende Anpassung des ermittelten Wertes anhand täterbezogener und noch nicht berücksichtigter Umstände des Einzelfalls</span></span></span></span></span></p><p><span><span><strong>3.1 Zuordnung des betroffenen Unternehmens zu einer Größenklasse</strong></span></span></p><p><span><span><span>Ausgangspunkt der Berechnung ist der weltweite Umsatz (nicht der regelmäßig weitaus geringere Gewinn) des betroffenen Unternehmens, wobei die Datenschutzaufsichtsbehörden nicht auf den Umsatz der einzelnen juristischen Person abstellen werden, sondern auf die Unternehmensgruppe. Die Bemessung nach dem Konzept kann deshalb im Ergebnis zu sehr hohen Geldbußen führen und massive Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>In einem ersten Schritt sieht das Konzept zur Bußgeldzumessung eine Einstufung des betroffenen Unternehmens in eine von vier Größenklassen vor. Die Größenklassen bzw. die Einstufung in diese richtet sich nach dem weltweiten Gesamtumsatz, der im Vorjahr erzielt wurde. Die Größenklassen betreffen:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Kleinstunternehmen (bis EUR 2. Mio. Umsatz; Größenklasse A);</span></span></li><li><span><span><span><span><span>kleine Unternehmen (über EUR 2 Mio. bis 10 Mio. Umsatz; Größenklasse B);</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>mittlere Unternehmen (über EUR 10 Mio. bis 50 Mio. Umsatz; Größenklasse C) und</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span>Großunternehmen (über EUR 50 Mio. Umsatz; Größenklasse D).</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Diese Größenklassen sind in verschiedene umsatzabhängige Untergruppen unterteilt.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>3.2 Schematische Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Auf der zweiten Stufe der Bußgeldzumessung wird sodann in tabellarischer Weise und unter Anknüpfung an die Größenklasse ein für die konkrete Untergruppe der Größenklasse festgeschriebener mittlerer Jahresumsatz bestimmt. Bei Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von über EUR 500 Mio. wird der konkrete Umsatz anstelle eines Mittelwertes der Berechnung zugrunde gelegt, wobei die Höchstgeldbuße von 2 Prozent bzw. 4 Prozent zu beachten ist.</span></span></span></p><p><strong>3.3 Berechnung des wirtschaftlichen Grundwertes bzw. eines Tagessatzes</strong></p><p><span><span><span>Aus dem Mittelwert wird auf der dritten Stufe ein wirtschaftlicher Grundwert in Form eines Tagessatzes ermittelt, indem der Mittelwert durch 360 (Tage) dividiert wird.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>3.4 Multiplikation des Tagessatzes mit einem aus der Schwere der Tat abgeleiteten Faktor</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Stufe vier sieht eine Einstufung der Tat nach ihrem Schweregrad in eine von vier Stufen (leicht, mittel, schwer und sehr schwer) vor. In diesem Zusammenhang sollen die tatbezogenen Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Einstufung führt zu einem für den jeweiligen Schweregrad festgeschriebenen Faktoren-Rahmen, aus dem wiederum ein Faktor anhand der Schwere der Tat zu wählen ist. Dabei sieht das Konzept für materielle Verstöße (Art. 83 Abs. 5 und 6 DSGVO) höhere Faktoren vor als für formelle Verstöße (Art. 83 Abs. 4 DSGVO). Bei sehr schweren Verstößen sind zudem nur Mindestfaktoren von 6 bzw. 12 vorgesehen. Der konkret ermittelte Faktor wird anschließend mit dem Grundwert bzw. Tagessatz multipliziert, wobei die nach der DSGVO möglichen Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen. Das Ergebnis der Multiplikation stellt einen ersten Anhaltspunkt für die zu verhängende Geldbuße dar.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>3.5 Abschließende Anpassung des ermittelten Wertes</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Diese wird sodann auf der fünften und letzten Stufe „<em>anhand aller sonstigen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände</em>“ angepasst, „<em>soweit diese noch nicht</em>“ auf der vierten Stufe „<em>berücksichtigt wurden</em>“. Das Konzept stellt dabei ausdrücklich auf „<em>eine lange Verfahrensdauer oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens</em>“ als zu berücksichtigende Umstände ab. In welchem Umfang die sonstigen Umstände zu berücksichtigen sind, ergibt sich nicht aus dem Konzept.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es ist jedoch zu konstatieren, dass diese Stufe auch zu (deutlichen) Erhöhungen des ermittelten Wertes und damit der Geldbuße führen kann. So hieß es in Branchenkreisen vor der Veröffentlichung des Konzepts, dass die errechnete Geldbuße bis zu 300 Prozent erhöht, aber nur um bis zu 25 Prozent herabgesetzt werden könne. Auf eine solche Regelung wurde nun im Rahmen des Konzeptes verzichtet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Folgerungen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Aufgrund des Konzepts ist in Zukunft mit deutlich höheren Geldbußen als bisher zu rechnen. In dieses Bild passt auch die „Kampfansage“ der <em>Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit</em>, die in naher Zukunft eine Geldbuße in Millionenhöhe verhängen will (siehe <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/datenschutz-berlin-berlin-will-datenschutz-bussgeld-in-millionenhoehe-verhaengen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190813-99-446541" target="_blank" rel="noreferrer">Artikel der Süddeutsche Zeitung</a>)</span></span></span>. <span><span><span>Derartig hohe Bußgelder könnten für große und wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen in Zukunft eher die Regel als die Ausnahme sein, wenn Ausgangspunkt der Bußgeldbemessung stets der weltweite Unternehmensumsatz ist.</span></span></span></p><ul><li><strong><span><span><span>Die Folgen – ein Rechenbeispiel</span></span></span></strong><br><br>Die gravierenden Folgen verdeutlicht vor allem ein kleines Rechenbeispiel, dem ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz in Höhe von EUR 425 Mio. zugrunde liegt.<br><br>Auf der ersten Stufe ist dieses Unternehmen als Großunternehmen der Untergruppe D.VI (Jahresumsatz über EUR 400 Mio. bis 500 Mio.) zu qualifizieren. Daraus ergibt sich auf der zweiten Stufe ein mittlerer Jahresumsatz von EUR 450 Mio., der auf der dritten Stufe zu einem Tagessatz in Höhe von EUR 1,25 Mio. führt.<br><br><span><span><span>Dieser Grundwert bleibt auf der vierten Stufe die Untergrenze der Geldbuße und zwar auch bei einem nur leichten Verstoß. Grund dafür ist, dass die Berechnung keinen kleineren Faktor als 1 vorsieht, mit dem der Tagessatz multipliziert werden kann, so dass eine Herabsenkung der Geldbuße jedenfalls auf dieser Stufe ausgeschlossen ist. Bei einem schweren formellen Verstoß bewegt sich der multiplizierte Grundwert in einem Bereich von dem 4 bis 6-fachen des Tagessatzes, bei einem schweren materiellen Verstoß sogar dem 8 bis 12-fachen. Bei einem sehr schweren Verstoß ist als Höchstgrenze der Geldbuße der Höchstbetrag von 2 Prozent bzw. 4 Prozent des Jahresumsatzes einschlägig.</span></span></span><br><br>Ein leichter materieller Verstoß, z. B. gegen das Recht auf unverzügliche Löschung (Art. 17, 83 Abs. 5 lit. b DSGVO), kann für das Unternehmen im Beispiel auf Stufe 4 zu einer Geldbuße von EUR 1,25 Mio. bis 5 Mio. führen.<br><br><span><span><span>Inwieweit dieser Betrag auf der fünften Stufe angepasst wird und dabei die Grenzen Über- oder Unterschritten werden, bleibt offen und ist vom konkreten Einzelfall abhängig.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Gerichte sind an das Konzept zur Bußgeldbemessung jedoch nicht gebunden. Sie können in freier Verantwortung eine Bußgeldbemessung nach den gesetzlichen Regelungen vornehmen, was sich jedoch nicht immer zum Vorteil des mit einer Geldbuße belasteten Unternehmens auswirken kann, wie eine Entscheidung des <em>OLG Düsseldorf</em> zum Kartellrecht zeigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 – V-4 Kart 3/17 OWi; das Urteil wurde jedoch durch den BGH aufgehoben, da es verspätet zu den Akten gebracht wurde, siehe BGH, Beschluss vom 09.07.2019 – KRB 37/19).</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Entwicklungen zeigen einmal mehr die Notwenigkeit wirksamer und angemessener sowie gut dokumentierter datenschutzrechtlicher Compliance-Maßnahmen. Diese wirken nicht nur im behördlichen Verfahren, sondern gerade auch in einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung als hocheffektives Verteidigungsmittel gegen fehlerhaft bemessene Geldbußen. Nur wirksame und angemessene Compliance-Maßnahmen können zum einen das Risiko von Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO wirksam minimieren, zum anderen als Minderungsgrund im Rahmen der Bußgeldbemessung wirken, wenn es trotz ergriffener Maßnahmen zu einem Verstoß kommen sollte. Compliance-Maßnahmen können sogar ein Indiz gegen Vorsatz und Fahrlässigkeit darstellen (vgl. <em>Handel</em>, DStR 2017, 1945 f.). Mindernd zu berücksichtigen sind aber auch Aktivitäten im Compliance-Bereich, die erst nach einem Verstoß und während des laufenden Bußgeldverfahrens ergriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, Rn. 118, abrufbar <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/EntscheidungenAb2000/entscheidungenAb2000_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</span></span></span></p><h3>5. Blick über den Tellerrand: Null Toleranz bei Non-Comliance</h3><p><span><span><span>Vergleicht man die dargestellten Überlegungen zu einer harten und teuren Sanktionierungspraxis bei DSGVO-Verstößen mit weiteren aktuellen Entwicklungen im Compliance-Bereich, lässt sich ein eindeutiger Trend zu harten Sanktionen und einer behördlichen „Null-Toleranz-Strategie“ ausmachen. Denn nicht nur im Datenschutzrecht, sondern auch in anderen Bereichen soll Non-Compliance viel teurer werden. Bei Straftaten (z. B. Korruption, Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Betrug, Umweltdelikten etc.), die aus einem Unternehmen heraus begangen werden, sollen Geldsanktionen in Höhe von bis zu 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes gegen Unternehmen verhängt werden können. Dies sieht der aktuelle Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG-E) vor. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Blog (</span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/verbandssanktionengesetz-klimawandel-bei-unternehmenssanktionen" target="_blank" rel="noreferrer">Verbandssanktionengesetz: Klimawandel bei Unternehmenssanktionen</a>)<span><span><span>.</span></span></span></p><h3>Auf einen Blick</h3><ul><li><span><span><span>Nach einem neuen Konzept der Datenschutzbehörden kommt es bei der Bußgeldbemessung maßgeblich auf den weltweiten Umsatz des betroffenen Unternehmens an.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das Konzept orientiert sich an der Bußgeldbemessung bei Kartellverstößen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Vor allem Großunternehmen wird dies spürbar treffen - auch bei leichten Verstößen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Geldbußen in Millionenhöhe sind zu erwarten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Bisherige Geldbußen gehen auf sehr unterschiedliche Verstöße zurück: Unzureichende technische oder organisatorische Vorkehrungen führten ebenso zu Geldbußen wie eine unzureichende rechtliche Absicherung von Datenflüssen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Datenschutzbehörden vertreten die Meinung, dass grundsätzlich jeder DSGVO-Verstoß mit einer Geldbuße zu ahnden sei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Wichtig ist daher auch der Fokus auf effektive Verteidigungsmöglichkeiten gegen behördliche Bußgeldbescheide. Eine zentrale Rolle spielt eine wirksame Compliance-Organisation.</span></span></span></li></ul><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer">Timo Handel</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer">Susanne Klein</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-889</guid>
                        <pubDate>Tue, 22 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten des Mitbestimmungsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beruecksichtigung-von-leiharbeitnehmern-bei-schwellenwerten-des-mitbestimmungsgesetzes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2019 – II ZB 21/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Leiharbeitnehmer, die auch weniger als sechs Monate beim Entleiher beschäftigt werden, sind bei den Schwellenwerten in der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt arbeitsplatz- und nicht arbeitnehmerbezogen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>In einem Logistikunternehmen (GmbH) besteht die Belegschaft ca. zu einem Drittel aus Leiharbeitnehmern. Die genaue Zahl der Arbeit- und Leiharbeitnehmer, die jedenfalls prognostiziert mehr als sechs Monate bei der GmbH eingesetzt werden sollen, betrug im Durchschnitt bzw. an einzelnen Stichtagen nicht mehr als 1.878. Damit wäre das MitbestG (in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer) nicht anwendbar. Wenn hingegen auch Leiharbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer bei der GmbH von weniger als sechs Monaten berücksichtigt werden, wäre die Grenze von 2.000 Beschäftigten überschritten. Der Gesamtbetriebsrat beantragte festzustellen, dass ein Aufsichtsrat nach dem MitbestG hilfsweise nach dem DrittelbG zu bilden sei. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat hingegen festgestellt, dass ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH stellt fest, dass es bei den Leiharbeitnehmern darum gehe, wie viele Arbeitsplätze in einem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Es komme nicht auf die Dauer des Einsatzes der einzelnen Leiharbeitnehmer an. § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG sei damit arbeitsplatz- und nicht arbeitnehmerbezogen zu verstehen. Damit sind bei der GmbH in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt und es ist ein Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach dem Gesetzgeber und nach der Rechtsprechung sind Leiharbeitnehmer nicht pauschal bei arbeitsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen. Es müsse jeweils hinsichtlich der einzelnen Schwellenwerte differenziert werden. Es wird tatsächlich aber keine Differenzierung vorgenommen. Außerdem werden im Ergebnis doch pauschal alle Leiharbeitnehmer berücksichtigt. Arbeitgeber können sich (zukünftig) bei arbeitsrechtlichen Schwellenwerten nicht darauf verlassen, dass Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen wären.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BGH sowie die (pauschale) Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der unternehmerischen Mitbestimmung hat keine Auswirkungen, wenn Unternehmen aus anderen Gründen nicht in den Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze (§ 1 MitbestG, § 1 DrittelbG) fallen. Dies kann rechtskonform aufgrund der unternehmerischen Freiheit erreicht werden, in dem eine ausländische Rechtsform (österreichische GmbH, PLC), eine Personengesellschaft oder eine supranationale Rechtsform (z.B. SE) gewählt wird, die nicht vom Geltungsbereich des MitbestG/DrittelbG erfasst ist. Dies kann auch durch Sitzverlegung des Unternehmens außerhalb von Deutschland (Territorialitätsprinzip) oder durch Verteilung der Arbeitnehmer auf mehrere Gesellschaften jeweils unterhalb der Schwellenwerte und Kappung der (Konzern-)Zurechnungen erreicht werden.</span></span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> gerne.</p><p><sup><span><span><span><strong>Hinweis:</strong></span></span></span><span><span><span> Ein ausführlicherer Beitrag zu diesem Thema von <em>Markus Künzel</em> und <em>Dr. Erik Schmid </em>ist im Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 21/2019, Seite 11 ff. erschienen.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-888</guid>
                        <pubDate>Mon, 21 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verdachtskündigung und Datenschutz – Was ist zu beachten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verdachtskuendigung-und-datenschutz-was-ist-zu-beachten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Auch bei einer ordentlichen Verdachtskündigung gibt es keine starre Frist, innerhalb derer ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht ausüben muss. Allerdings kann das Recht zur Kündigung durch Zeitablauf verwirkt werden und die Kündigung nicht mehr erfolgreich auf einen möglichen Vertrauensverlust gestützt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Gestützt war die Kündigung auf den Verdacht, dass der Arbeitnehmer mit seiner dienstlichen Tankkarte auch andere Fahrzeuge vertragswidrig betankt habe. Die Besonderheit des Falls lag in der Aufdeckung des Tatverdachts und den Zeitabläufen: Auf Grund eines anderen Vorwurfs war der Dienstrechner des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung untersucht worden. In nicht als privat gekennzeichneten Dateien waren zufällig Hinweise auf Tankbelege entdeckt worden, aus denen wegen Kraftstoffart und -menge auf den Missbrauch der Tankkarte geschlossen werden konnte. Nachdem zunächst von den Arbeitsgerichten durch alle Instanzen aus rein formellen Gründen die Unwirksamkeit der im Jahr 2013 ausgesprochenen Kündigungen rechtskräftig festgestellt worden war, hatte der Arbeitgeber mit einer im Jahr 2016 wiederholten ordentlichen Kündigung Erfolg.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p>Das BAG hat wegen der erheblichen zeitlichen Abstände zwischen den ersten Kündigungen 2013 und der erfolgreichen Nachkündigung 2016 klargestellt, dass es keine starre Frist gibt, innerhalb derer ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht ausüben muss. Allerdings kann auch das Recht zur Kündigung nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Zeitablauf verwirkt sein und ein längeres Zuwarten des Arbeitgebers zur Annahme führen, dass die Kündigung bei pflichtwidrigem Verhalten nicht mehr durch einen behaupteten Vertrauensverlust bedingt ist. Auch wenn bei einer ordentlichen Verdachtskündigung die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 2 BGB nicht gilt, soll sich ein Arbeitgeber zügig entscheiden müssen. Denn ein notwendiger Vertrauensverlust kann nur dann durch ein verdächtiges Verhalten „bedingt“ sein, wenn dieses Verhalten – wäre es erwiesen – sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte.</p><p><span><span><span>Außerdem hat das BAG deutlich gemacht, dass bestimmte Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen auch ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts – insbesondere bei einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverletzung – zulässig sein können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme offen erfolgt, der Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen worden ist, welche Gründe die Einsichtnahme erfordern und dass der Betroffene Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ausschließen kann.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BAG ist ein gutes Beispiel dafür, dass sich Durchhaltevermögen am Ende vor den Arbeitsgerichten lohnen kann. Ob das gemessen an wirtschaftlichen Maßstäben immer der richtige Weg ist, muss der Arbeitgeber in jedem Einzelfall neu entscheiden. Hält sich ein Unternehmen aber an die vom BAG festgelegten Spielregeln, ist auch bei bloßem Vorliegen eines Verdachts pflichtwidrigen Verhaltens eine Kündigung keinesfalls aussichtslos.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Ein Arbeitgeber sollte bei der Ermittlung von möglichen Kündigungssachverhalten immer darauf bedacht sein, keine zeitlichen Lücken entstehen zu lassen, sondern zügig durchermitteln und zeitnah eine abschließende Entscheidung treffen. Dann kann ein Kündigungssachverhalt trotz längerer Verfahrensdauer und nicht selten völlig gegensätzlichen Bewertungen durch die Instanzgerichte auch nach Jahren zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Außerdem sollte bei anlassbezogenen Verdachtsmomenten die Sicherung von Daten auf dienstlichen Rechnern und sonstigen überlassenen Arbeitsgeräten eine hohe Priorität haben. Sind Datensätze einmal vorschnell gelöscht und nicht mehr wiederherstellbar, ist das Kind in den Brunnen gefallen. Eine spätere Verwertung ist dann in jedem Fall ausgeschlossen. Wann und unter welchen konkreten Umständen gesicherte Datenbestände untersucht werden dürfen, steht auf einem anderen Blatt und ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Dem Arbeitgeber sind hier datenschutzrechtlich enge Grenzen gesetzt. Allerdings dürfen Unternehmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz alle Daten speichern und verwenden, die sie benötigen, um die ihnen obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/peter-weck" target="_blank" rel="noreferrer">Peter Weck</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Deutsche Arbeitsrechtskonferenz – alle Player der Szene an einem Ort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/deutsche-arbeitsrechtskonferenz-alle-player-der-szene-einem-ort-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 21. Oktober 2019 - Zum sechsten Mal findet am Donnerstag, den 7. November 2019, die Deutsche Arbeitsrechtskonferenz in der Allianz Arena München statt. Unter dem Motto „Miteinander – Gegeneinander: Brennpunkte im betrieblichen Alltag“ lädt die Zeitschrift Betriebs-Berater aus der dfv Mediengruppe wieder alle Player der Arbeitsrechtsszene ein.</p><p><br>„Das Besondere an der Konferenz ist, dass alle im Arbeitsrecht vertretenen Seiten, also Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände, Betriebsräte, Gewerkschaften, Richterinnen und Richter, Einigungsstellenvorsitzende sowie Vertreter der Universitäten, aus der Politik und der Anwaltschaft außerhalb der typischen Alltagssituation über aktuelle arbeitsrechtliche Themen diskutieren“, erläutert Christopher Melms, der mit Wolfgang Lipinski, beide Partner und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT, die fachliche Leitung der Veranstaltung übernimmt. „Dies ist eine gute Gelegenheit, sich in die 'Schuhe der anderen' zu begeben“, ergänzt Wolfgang Lipinski. „Festgefahrene Standpunkte werden hinterfragt, gemeinsam können neue Herangehensweisen erarbeitet werden“, kommentiert Marion Gertzen, Verlagsleiterin vom Betriebs-Berater.</p><p>Referenten und Vortragsthemen der Konferenz sind:</p><ul><li><strong>Oskar Lafontaine</strong> (Bundesfinanzminister a.D.): Diese Wirtschaft tötet - was meint der Papst und hat er Recht? (Keynote)</li><li><strong>Claudia Köpnick</strong> (Leiterin Arbeits- und Sozialrecht, BMW AG): AÜG und Partnering - Rahmenbedingungen für moderne Arbeitsmodelle</li><li><strong>Verena zu Dohna-Jaeger</strong> (Vorstand, IG Metall): Mobiles Arbeiten – Anforderungen an die rechtliche Gestaltung</li><li><strong>Roland Wolf </strong>(Leiter Arbeits- und Tarifrecht, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände): Replik (Mobiles Arbeiten – Anforderungen an die rechtliche Gestaltung)</li><li><strong>Birgit Isenmann</strong> (Labour Law &amp; Industrial Relations, Robert Bosch GmbH): Agile Organisation tariflich gestalten – Der Innovationstarifvertrag der Robert Bosch GmbH</li><li><strong>Stephanie Rachor </strong>(Richterin am Bundesarbeitsgericht): <strong>Neueste höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kündigungsrecht</strong></li><li>Abschließende Podiumsdiskussion zu allen Themen</li></ul><p>Am Vorabend, den 6. November 2019, wird Sie dieses Jahr der Kabarettist und Schauspieler <strong>Gerhard Polt </strong>in unseren Kanzleiräumen auf die Konferenz einstimmen.</p><p>Wir würden uns freuen, wenn Sie auf die Veranstaltung hinweisen könnten. Weitere Informationen finden Sie unter <a href="http://www.arbeitsrechtskonferenz.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.arbeitsrechtskonferenz.de</a></p><p>Dr. Christopher Melms und Dr. Wolfgang Lipinski sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT am Standort München. Gerne stehen sie für weitere Informationen zur Verfügung.</p><p>Die Praxisgruppe Arbeitsrecht von BEITEN BURKHARDT verfügt mit ca. 60 Anwältinnen und Anwälten über eines der größten und führenden Arbeitsrechtsteams in Deutschland.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Wolfgang Lipinski</a><br>Tel.: 089 35065-1133<br><a href="mailto:Wolfgang.Lipinski@bblaw.com">Wolfgang.Lipinski@bblaw.com</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christopher-melms" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christopher Melms</a><br>Tel.: 089 35065-1143<br><a href="mailto:Christopher.Melms@bblaw.com">Christopher.Melms@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Quadpack Industries beim Erwerb der Louvrette GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-quadpack-industries-beim-erwerb-der-louvrette-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Oktober 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Quadpack Industries S.A., einen spanischen Marktführer in der Herstellung von Verpackungen für die Kosmetikindustrie, bei der Übernahme der deutschen Louvrette GmbH, die sich auf die Entwicklung und Herstellung von Verpackungslösungen für die Kosmetikindustrie spezialisiert, erfolgreich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Bei dem im Jahr 2003 in Barcelona/Spanien gegründeten Unternehmen Quadpack handelt es sich um einen international tätigen Hersteller und Anbieter von zukunftsweisenden Verpackungslösungen, der über Niederlassungen in Europa, den USA und der Region Asien-Pazifik sowie über ein strategisches Netzwerk aus Produktionspartnern verfügt. Quadpack fokussiert sich auf die Entwicklung und Herstellung kundenspezifischer Standardverpackungen sowie maßgeschneiderter Verpackungslösungen sowohl für namhafte Marktteilnehmer als auch für Abnehmer im allgemeinen Beautymarkt.</p><p>Durch die Akquisition hat Quadpack seine Spritzgusskapazitäten erheblich erweitert und wird dadurch zu einem der führenden Tiegelhersteller in Europa mit größerer Flexibilität und der Möglichkeit von deutlich beschleunigten Produkteinführungszeiten. Neben den neu geschaffenen Produktionsmöglichkeiten erhöht die Transaktion Quadpack’s Marktdurchdringung in Deutschland, einem der fünf größten europäischen Märkte, mit einer stärkeren kommerziellen Präsenz vor Ort.</p><p>Louvrette ist auf das Spritzgießen dickwandiger Kosmetikverpackungen spezialisiert und ist auf dem Markt der Hautpflege-Verpackungen ein etabliertes Unternehmen. Seine 8.500 m² umfassenden Fertigungseinrichtungen sind eine wichtige Ergänzung zu den bereits bestehenden Produktionsstandorten von Quadpack in Spanien und positionieren das Unternehmen unter den Top 10 Anbietern für Kosmetikverpackungen in Europa.</p><p>Die jüngsten Wachstumsaktivitäten sind Teil der Entwicklungsstrategie von Quadpack, mit der das Unternehmen seine Umsatzerlöse in den letzten vier Jahren verdoppelt hat. Durch die aktuelle Akquisition ist es mit dieser Strategie gelungen, das Unternehmen zu einem der Marktführer in der globalen Kosmetikbranche zu machen.</p><p><strong>Berater Quadpack Industries S.A.:<br>BEITEN BURKHARDT: </strong>Dr. Martin Rappert (Projektleitung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Peter Schmitt (alle Corporate/M&amp;A), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Dr. Sebastian Weller (beide Commercial), Peter Weck ( Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Helen Trimbusch, Christian Döpke (alle IP/IT/Medien), Daniel Hermes (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Sascha Opheys (Öffentliches Recht/Beihilfen, alle Düsseldorf) und Dr. Katrin Lüdtke (Umwelt/Genehmigungen, München).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martin-rappert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martin Rappert</a><br>Tel.: +49 211 51 89 89 – 185<br>E-Mail: <a href="mailto:Martin.Rappert@bblaw.com">Martin.Rappert@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbandssanktionengesetz: Klimawandel bei Unternehmenssanktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbandssanktionengesetz-klimawandel-bei-unternehmenssanktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht Ernst mit gravierenden Sanktionen gegen Unternehmen und andere Verbände: Mitte August 2019 legte es den bislang unveröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vor. Kernstück des Gesetzentwurfs ist der Entwurf eines „Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“.</p><blockquote><h3>Die wichtigsten Fakten im Überblick</h3></blockquote><ul><li>Es gibt weiterhin kein echtes „Unternehmensstrafrecht“, aber ein strafprozessuales Verfahren</li><li>Es drohen massive Sanktionen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes</li><li>Geplant sind vielfältige Milderungsmöglichkeiten bei Wohlverhalten</li><li>Schlüsselfaktor ist mehr denn je angemessene und wirksame Compliance</li><li>Compliance muss aber tatsächlich gelebt werden (Compliance-Kultur), um Sanktionsmilderung zu erreichen</li><li>Sechs Prinzipien und drei Grundsätze für interne Untersuchungen</li></ul><p>Mit dem VerSanG soll auch weiterhin kein echtes Unternehmensstrafrecht eingeführt werden. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bedeutet das: Es wird bei von Leitungspersonen eines Unternehmens begangenen Ordnungswidrigkeiten weiterhin die bekannten „Verbandsgeldbußen“ nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geben. Für Straftaten, die zum Beispiel aus einem Unternehmen heraus begangen werden, soll jedoch ein eigener Sanktionstatbestand greifen, der deutlich höhere und zum Teil am weltweiten Umsatz orientierte Geldbußen gegen Verbände zulässt. Sogar eine Auflösung des Verbands kann die Folge von verbandsbezogenen Straftaten sein. All dem soll ein strafprozessuales und damit streng reguliertes Verfahren vorangehen.</p><p>Daneben legen der Gesetzentwurf und die Begründung den Fokus vor allem auf Compliance-Maßnahmen und interne Untersuchungen.</p><h3>Anwendungsbereich und betroffene Verbände</h3><p>Das VerSanG-E regelt die Sanktionierung von Verbänden wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Das Gesetz knüpft damit an die Regelung des § 30 OWiG an, der in seinem Absatz 1 bislang die Möglichkeit der Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei betriebsbezogenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten regelt.</p><p>Verbände und damit Betroffene des VerSanG-E sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften. Erfasst sind nicht allein deutsche Verbände, sondern auch ausländische Verbände bzw. Unternehmen, „<em>wenn die Typologie des ausländischen Verbands rechtlich mit derjenigen einer deutschen juristischen Person oder Personenvereinigung vergleichbar ist</em>“ (Entwurfsbegründung, S. 71).</p><h3>Die Voraussetzungen einer Verbandssanktion</h3><p>Die Voraussetzungen der Sanktionierung eines Verbands finden sich in § 3 VerSanG-E. Dieser knüpft die Sanktionierung an eine Verbandsstraftat einer Leitungsperson oder eine mangelhafte Compliance bzw. Aufsichtspflichtverletzung, wobei auch in diesem Fall eine Verbandsstraftat vorliegen muss.</p><p><strong>Verbandsstraftat</strong><br>Anknüpfungstat für eine Sanktionierung nach dem VerSanG-E kann grundsätzlich jede Straftat sein. Einschränkende Voraussetzung ist nur, dass durch die Straftat Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder aber der Verband durch die Straftat bereichert worden ist oder werden sollte. Insoweit stimmt der Entwurf mit dem aktuell geltenden § 30 Abs. 1 OWiG überein.</p><p><strong>Tauglicher Täter: Leitungsperson</strong><br>Eine Verbandssanktion setzt voraus, dass der Gesetzesverstoß durch eine Leitungsperson und damit einen eng umgrenzten Personenkreis begangen wird. Dies gilt zunächst für die direkte Begehung einer Verbandsstraftat durch eine Leitungsperson, aber auch für die Verletzung von Aufsichtspflichten.</p><p>Die im Sinne des VerSanG-E relevanten Leitungspersonen entsprechen denjenigen, die bereits nach der bestehenden Regelung zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG taugliche Täter sind. Erfasst sind insbesondere Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Unternehmen, aber unter bestimmten Umständen auch Prokuristen, Generalbevollmächtigte und Mitarbeiter in ähnlich herausgestellten Positionen.</p><p><strong>Mangelhafte Compliance bzw. die Verletzung von Aufsichtspflichten</strong><br>Ist keine Leitungsperson an der Verbandsstraftat beteiligt, kommt – wie bereits in der Vergangenheit über §§ 30, 130 OWiG – eine Sanktionierung des Verbands in Betracht, wenn Leitungspersonen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.</p><p>Das ist dann der Fall, wenn jemand, etwa ein beliebiger Mitarbeiter eines Unternehmens in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbands eine Verbandsstraftat begangen hat und Leitungspersonen diese Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.</p><p>Die Regelung orientiert sich an § 130 OWiG, der durch das VerSanG-E nicht aufgehoben wird, sondern parallel anwendbar bleibt und eine Ahndung der Leitungsperson selbst mit einer Geldbuße weiterhin zulässt.</p><ul><li><strong>Aufsichtspflichtverletzung und Compliance</strong><br>Wegen der Parallelität des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerSanG-E und § 130 OWiG sind die Anforderungen an die Aufsichtspflichten schon heute genügend entwickelt. Man kann also bereits jetzt gut auf diese Kriterien zurückgreifen, um unternehmensinterne Prozesse zu prüfen und anzupassen. Insbesondere ab einer gewissen Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäfte, wird den Anforderungen regelmäßig nur durch wirksame Compliance-Maßnahmen genügt werden können (vgl. <em>Handel</em>, Deutsches Steuerrecht (DStR), 36/2017, S. 1945).</li></ul><p></p><h3>Mögliche Sanktionen</h3><p>Der VerSanG-E geht über die bisherige Möglichkeit der Festsetzung von Geldbußen nach § 30 OWiG weit hinaus. § 8 VerSanG-E sieht drei verschiedene Möglichkeiten der Sanktionierung vor, die in einem Stufenverhältnis zueinander stehen. Bei diesen handelt es sich um:</p><ul><li>die Verbandsgeldsanktion;</li><li>die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt;</li><li>die Verbandsauflösung.</li></ul><p><strong>Verbandsgeldsanktion</strong><br>Die Verbandsgeldsanktion entspricht zunächst grundsätzlich der bisherigen Regelung des § 30 OWiG: Vorgesehen sind Sanktionen von höchstens EUR 10 Mio. bei vorsätzlichen Verbandsstraftaten und von höchstens EUR 5 Mio. bei fahrlässigen Verbandsstraftaten.</p><p>Neu und aus finanzieller Sicht wahrhaft bedrohlich ist jedoch der Geldsanktionsrahmen des § 9 Abs. 2 VerSanG-E. Dieser betrifft Verbände mit einem auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck, also privat-wirtschaftliche Unternehmen, und einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 100 Mio. Für diese Verbände richtet sich das Höchstmaß der Verbandsgeldsanktion nach dem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre, die der Verurteilung vorausgehen. Dabei werden auch Umsätze von natürlichen Personen und Verbänden berücksichtigt, die mit dem betroffenen Verband als wirtschaftliche Einheit operieren.</p><p>Im Falle einer vorsätzlichen Verbandsstraftat beträgt die Geldsanktion höchstens zehn Prozent und im Falle einer fahrlässigen Verbandsstraftat höchstens fünf Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.</p><p>Gegenüber Unternehmen mit Milliardenumsätzen (der tatsächlich erzielte Unternehmensgewinn ist hierbei irrelevant!) können deshalb Verstöße mit Verbandsgeldsanktionen in Höhe von mehreren EUR 100 Mio. geahndet werden. Dabei handelt es sich allein um den sog. Ahndungsteil der Sanktion, der dem Verband tatsächlich „wehtun“ soll und der sich nicht allein in der „Abschöpfung“ des durch eine Verbandsstraftat erlangten Vorteils vollzieht. Eine Abschöpfung solcher wirtschaftlichen Vorteile der Tat, die im Rahmen von § 30 OWiG regelmäßig vorgenommen wird und in der Praxis bereits jetzt zu Geldbußen in Milliardenhöhe führte, erfolgt nicht mit der Verbandsgeldsanktion. Die Abschöpfung der Vorteile erfolgt nach der Konzeption des VerSanG-E vielmehr getrennt von der Geldsanktion nach den allgemeinen Regelungen der §§ 73 ff. StGB (hierzu nachstehend S. 3 sowie vertiefend <em>Bielefeld/Handel</em>, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), 1/2019, S. 9 ff.).</p><p><strong>Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt: Compliance matters!</strong><br>§ 10 VerSanG-E sieht eine Art „Bewährungsstrafe“ für Unternehmen vor. So kann das Gericht den Verband verwarnen, eine Verbandsgeldsanktion bestimmen und deren Verhängung vorbehalten, wenn:</p><ul><li>zu erwarten ist, dass die Verwarnung ausreichend ist, um Verbandsstraftaten, für die dieser Verband verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden;</li><li>bei Gesamtwürdigung der Verbandsstraftat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen;</li><li>die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet.</li></ul><p>Bei der Entscheidung darüber, ob ein solcher Vorbehalt der Sanktionierung in Betracht kommt bzw. ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, wird maßgeblich zu berücksichtigen sein, inwieweit das Unternehmen bzw. der Verband an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat und welche Compliance-Maßnahmen infolge des Verstoßes ergriffen wurden. Ebenso relevant wird sein, ob bereits zuvor ein wirksames Compliance Management System im Verband installiert war und ob es auch tatsächlich – im Sinne einer echten Compliance-Kultur – gelebt wurde. Besteht kein angemessenes und wirksames Compliance Management System, werden Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in der Regel davon ausgehen, dass kein Raum für eine „Bewährungsstrafe“ besteht.</p><ul><li><h4>Künftig gilt erst recht: Gelebte Compliance ist bares Geld wert!</h4></li></ul><p>Dies wird wohl auch regelmäßig für die Voraussetzungen eines teilweisen Vorbehaltes gelten, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen einer vollständigen „Bewährungsstrafe“ nicht erfüllt sind. Das Gericht kann dann immer noch die Verhängung von bis zu 50 Prozent der Verbandsgeldsanktion vorbehalten, wenn zu erwarten ist, dass die Verhängung eines Teils der Verbandsgeldsanktion ausreichend ist, um Verbandsstraftaten, für die der Verband nach § 3 Abs. 1 VerSanG-E verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden.</p><p><strong>Verbandsauflösung</strong><br>Als ultima ratio ist die Auflösung des Verbands, also die „Todesstrafe“ für Unternehmen, vorgesehen. Diese kann auch zusätzlich zu einer Verbandsgeldsanktion angeordnet werden.</p><p>Bei der Auflösung handelt es sich jedoch um eine Maßnahme, die nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen wird. Voraussetzung ist unter anderem, dass von Leitungspersonen des betroffenen Verbands beharrlich erhebliche Verbandsstraftaten begangen worden sind und eine Gesamtwürdigung der für und gegen den Verband sprechenden Umstände die Gefahr erkennen lässt, dass bei Fortbestand des Verbands weiter erhebliche Verbandsstraftaten begangen werden.<br>Regelmäßig in Betracht kommen wird eine Verbandsauflösung nicht nur in Fällen sog. Clankriminalität, sondern auch im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen, wenn ein Unternehmen allein oder in erster Linie zur Begehung eines Umsatzsteuerbetrugs gegründet wurde (zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Umsatzsteuerkarusselle siehe <em>Handel</em>, Compliance-Berater (CB), 10/2019, 361 ff.).</p><h3>Vorteilsabschöpfung bzw. Einziehung</h3><p>Wie bereits angerissen, findet mit der Sanktionierung nach dem VerSanG-E keine Vorteilsabschöpfung statt. Anders ist dies aktuell noch bei der Verhängung von Verbandsgeldbußen nach §&nbsp;30 OWiG, die den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen sollen und damit sowohl die Tat ahnden als auch die Vorteile abschöpfen. Dabei kann auch das gesetzliche Höchstmaß des Bußgeldtatbestands überschritten werden.</p><p>Mit den weiteren Neuregelungen im Zuge des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität soll die Vorteilsabschöpfung mittels der Geldbuße gestrichen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verband auf strafbare oder bußgeldbewährte Weise erlangte Vorteile behalten kann. Die Einziehung dieser Beträge findet vielmehr losgelöst von bzw. zusätzlich zu der Sanktion nach den allgemeinen Regelungen der §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG statt. Sanktionierung und Einziehung bzw. Ahndungs- und Abschöpfungsteil werden dadurch grundsätzlich – also sowohl bei Verbandsstraftaten, als auch bei einer „herkömmlichen“ Verbandsgeldbuße wegen anknüpfungsfähiger Ordnungswidrigkeiten – voneinander getrennt.</p><h3>Verbandsinterne Untersuchungen</h3><p>Zu einer erheblichen Milderung der Sanktion kann der Verband beitragen, wenn er intern eine faire verbandsinterne Untersuchung, sog. Internal Investigation, durchführt. Interne Untersuchungen sind in der Praxis seit vielen Jahren Standard. Sie dienen der Überprüfung von Anhaltspunkten auf Rechtsverstöße und deren Unterbindung. Zugleich sind sie Voraussetzung für einen sachgerechten Umgang mit beteiligten Mitarbeitern (etwa durch angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen, Prüfung und ggf. Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Organmitglieder). Schließlich dienen sie auch der laufenden Anpassung bestehender Compliance Management Systeme.</p><p>Auch nach dem VerSanG-E soll es Verbänden weiterhin freistehen, auf welche Weise sie interne Untersuchungen durchführen. Damit eine interne Untersuchung jedoch in substantieller Weise zur Milderung einer Verbandssanktion führt, müssen Verbände den Rechtsrahmen der §§ 17 ff. VerSanG-E strikt einhalten.<br>Mit einer verbandsinternen Untersuchung müssen nicht zwingend Dritte, also insbesondere spezialisierte externe Berater, beauftragt werden. Vielmehr kann die Untersuchung auch durch den Verband selbst durchgeführt werden.</p><p>Dem Gesetzesentwurf zufolge führt eine verbandsinterne Untersuchung, die den Voraussetzungen der §§ 17 ff. VerSanG-E genügt, dazu, dass die Verbandssanktion durch das Gericht gemildert werden <em>kann</em>. Mildert das Gericht die Verbandssanktion, reduziert sich das Höchstmaß der möglichen Verbandsgeldsanktion um die Hälfte und das Mindestmaß entfällt. Zudem sind eine Verbandsauflösung und die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung ausgeschlossen.</p><p>Voraussetzung für diese gesetzliche Milderung ist aber das kumulative Vorliegen der sechs Prinzipien und drei Grundsätze des § 18 Abs. 1 VerSanG-E (ausführlicher hierzu <em>Bielefeld</em>, ComplianceBerater (CB), 11/2019, S. 413 ff.):</p><ol><li>Der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Verbandsstraftat aufgeklärt werden konnte („<em>Aufklärungsprinzip</em>“).</li><li>Der beauftragte Dritte oder die für den beauftragten Dritten bei den verbandsinternen Untersuchungen handelnden Personen sind nicht Verteidiger des Verbands oder eines Beschuldigten, dessen Verbandsstraftat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt („<em>Trennungsprinzip</em>“).</li><li>Der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte arbeiten ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammen („<em>Unterwerfungsprinzip</em>“).</li><li>Der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte stellen den Verfolgungsbehörden nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts zur Verfügung („<em>Herausgabeprinzip</em>“).</li><li>Die verbandsinterne Untersuchung wurde unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt („<em>Fairnessprinzip</em>“), insbesondere:<br>a) werden Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hingewiesen, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können („<em>Informationsgrundsatz</em>“);<br>b) den Befragten wird das Recht eingeräumt, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen, und die Befragten werden auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen („<em>Beratungsgrundsatz</em>“);<br>c) den Befragten wird das Recht eingeräumt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichneten Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, und die Befragten werden auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen („<em>Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit</em>“).</li><li>Die verbandsinterne Untersuchung wird in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen durchgeführt („<em>Compliance-­Prinzip</em>“).</li></ol><p>Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kommt eine drastische Milderung nach §§ 18, 19 VerSanG-E nicht mehr in Betracht. Eine sonstige mildernde Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung der Verbandssanktion ist jedoch nicht ausgeschlossen (Entwurfsbegründung, S. 98). Unternehmen müssen deshalb frühzeitig entscheiden, ob und inwieweit sie kooperieren wollen, um sich die Möglichkeit der gesetzlichen Milderung zu bewahren. Die einzelnen unternommenen Schritte (etwa die Beachtung der arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Maßnahmen im Sinne des „Compliance-Prinzips“) sind zudem gründlich zu dokumentieren, um eine entsprechende Kooperation im Streitfalle nachweisen zu können.</p><p>Das Erfordernis der umfassenden Kooperation und die Trennung von Unternehmensverteidigung und interner Untersuchung führen dazu, dass der mit der internen Untersuchung Beauftragte faktisch zu einer Art „Hilfsperson der Staatsanwaltschaft“ wird. Die Begründung des Referentenentwurfs will es zwar zulassen, dass im Falle der Beauftragung einer Anwaltskanzlei mit der verbandsinternen Untersuchung auch ein der gleichen Kanzlei angehörender Rechtsanwalt die Verteidigung übernimmt. Zwischen den mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwälten und der internen Untersuchung beauftragten Rechtsanwälten müssen dann aber sog. Chinese Walls gezogen werden. Insbesondere darf der mit der Verteidigung beauftragte Anwalt der Entwurfsbegründung zufolge keinen unmittelbaren Zugriff auf die Erkenntnisse der Untersuchung haben (Entwurfsbegründung, S. 100).</p><h3>Das Legalitätsprinzip und dessen Durchbrechungen</h3><p>Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des Legalitätsprinzips für Unternehmenssanktionen, also eines grundsätzlichen Verfolgungszwangs.</p><p>Während die Ahndung betriebsbezogener Straftaten mittels einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG dem Opportunitätsprinzip und damit dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde unterliegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), sieht § 3 VerSanG-E vor, dass eine Verbandssanktion verhängt „wird“, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.</p><p>Eine Durchbrechung des Verfolgungszwangs erfolgt nur in den in §§ 36 ff. VerSanG-E ausdrücklich geregelten Fällen, die auf die §§ 153 ff. StPO Bezug nehmen. Diese Möglichkeiten sind zu begrüßen, ermöglichen sie doch einen gewissen Beurteilungsspielraum und flexible Lösungen. Insbesondere gilt dies für die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 37 VerSanG-E i. V. m. § 153a StPO, wonach eine Einstellung unter Auflagen und Weisungen erfolgen kann.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Unabhängig davon, wie man den VerSanG-E rechtspolitisch einordnet: Der Referentenentwurf wird mit Blick auf Compliance und gute Unternehmensführung durch sein enormes finanzielles und sachliches Bedrohungspotential sehr viel bewegen. Angesichts der Neuregelung und der klaren Ansage innerhalb der Entwurfsbegründung, dass die bisherige Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von EUR 10 Mio. nach § 30 OWiG „<em>insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu</em>[lässt]“ (Entwurfsbegründung, S. 1), ist in der Zukunft mit weitaus höheren Sanktionen zu rechnen. Denn zu den bisher bereits zum Teil sehr hohen Abschöpfungsanteilen (vgl. nur die innerhalb der letzten zwölf Monate verhängten Verbandsgeldbußen gegen namhafte deutsche Automobilhersteller und Automobilzulieferer), kämen in Zukunft deutlich höhere Ahndungsanteile.</p><p>Durch die Einführung des Legalitätsprinzips ist zudem mit deutlich mehr Verfahren gegen Unternehmen als bisher zu rechnen. Nach dem VerSanG-E ist nämlich – jedenfalls zunächst – stets auch gegen das Unternehmen zu ermitteln, wenn der Verdacht einer Verbandsstraftat besteht. Allerdings bieten die zahlreichen Einstellungsmöglichkeiten und die Möglichkeit des (teilweisen) Vorbehalts der Verbandsgeldsanktion Spielraum für flexible Lösungen im Falle eines gegen ein Unternehmen geführten Verfahrens.</p><p>Die Notwendigkeit angemessener und wirksamer Compliance-Maßnahmen (und damit einer gelebten Compliance-Kultur) wird an verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfs und dessen Begründung deutlich herausgehoben. Gleiches gilt für interne Untersuchungen, wenn der Verdacht einer Verbandsstraftat besteht. Diese können, wenn sie strengen Anforderungen genügen, zu einer gesetzlich geregelten Milderung des Sanktionsrahmens führen. Der Unternehmensverteidiger kann in Zukunft nicht mehr mit einer internen Untersuchung beauftragt werden. Dies jedenfalls, wenn die gesetzliche Sanktionsrahmenmilderung erzielt werden soll. Auch bei Mitarbeiterinterviews ist in Zukunft besondere Vorsicht geboten, da diese nach den drei beschriebenen Grundsätzen „fair“ geführt werden müssen. Unternehmen müssen sich zudem frühzeitig entscheiden, ob sie vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren wollen. Hier lohnt sich ein vergleichender Blick auf die Kooperationspraxis in Fällen mit Bezug in die USA und das UK, um die volle Bedeutung dieser Entscheidung in das eigene, unternehmerische Handeln einpreisen zu können (vgl. hierzu einen entsprechenden Beitrag von <em>Bielefeld</em>, der in Kürze im Compliance-Berater (CB) in Heft 1, 2020 erscheinen wird).</p><p>Mit der Regelung zum Inkrafttreten in Art. 15 des Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität wird eine zweijährige Übergangsfrist geschaffen. Die Übergangsfrist soll „<em>den Verbänden </em>[…] <em>ausreichend Zeit zur Verfügung </em>[stellen], <em>die internen Abläufe zu überprüfen und erforderlichenfalls weitere Compliance<br>Maßnahmen zu treffen</em>“ (Entwurfsbegründung, S. 147). Diese Zeit sollte unbedingt sinnvoll genutzt werden. Angesichts der Frist und ihrer Begründung halten wir es für sehr wahrscheinlich, dass Strafverfolgungsbehörden bei Fehlen dokumentierter wirksamer und angemessener Compliance-Maßnahmen nach Inkrafttreten des VerSanG reflexartig davon ausgehen werden, dass ein unternehmensseitiges Verschulden vorliegt bzw. Organisations- und Aufsichtspflichten verletzt wurden.</p><p>Fragen dazu beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Alexander Schmid</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/alexander-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Timo Handel</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 14 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gemeinsames Business-Frühstück mit der Moscow Chamber of Commerce and Industry zum Thema „Wirksamer Kampf gegen Fälschungen: Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Zollbehörden, der Polizei und Gerichten“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeinsames-business-fruehstueck-mit-der-moscow-chamber-commerce-and-industry-zum-thema</link>
                        <description>Gemeinsames Business-Frühstück mit der Moscow Chamber of Commerce and Industry</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Moskau, den 15. Oktober 2019</strong> – Am 15. Oktober 2019 fand im Moscow Chamber of Commerce and Industry ein Business-Frühstück zum Thema „Wirksamer Kampf gegen Fälschungen: Besonderheiten der Zusammenarbeit mit Zollbehörden, der Polizei und Gerichten“ statt, bei dem <strong>Taras Derkatsch </strong>und <strong>Ilya Titov </strong>(beide von BEITEN BURKHARDT Moskau) und<strong> Alexandra Goncharenko </strong>und <strong>Evgeniy Egiazarov</strong> (beide von Central Customs Directorate of the Federal Customs Service of Russia) vor 45 Teilnehmern referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><ul><li>Aufdeckung von Fälschungen: Informationen von Zollbehörden, im Internet, in Verkaufsstellen;</li><li>Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit mit&nbsp; Zollbehörden und der Polizei bei der Aufdeckung von Fälschungen;</li><li>„Tätigkeit vor Ort“: Probekauf einer Fälschung – Besonderheiten und Vorgehensweise;</li><li>Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Zoll) bei der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens;</li><li>Beteiligung des Rechtsinhabers an der Inspektion und Beschlagnahme von Fälschungen;</li><li>Typische Fehler von Strafverfolgungsbehörden in Fälschungsverfahren und Möglichkeiten der Fehlervermeidung;</li><li>Beweismittel in Fälschungsverfahren: von Rechnungslegungsunterlagen bis hin zur Begutachtung von Fälschungen;</li><li>Tricks der Betrüger und Prävention;</li><li>Besonderheiten der Teilnahme&nbsp; des Rechtsinhabers als eines Drittbeteiligten am Gerichtsverfahren.</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p><p><img alt="MTPP" data-entity-type="file" data-entity-uuid="37975a65-d17a-4d18-961a-fdd2cdcde933" src="/fileadmin/beiten/inline-images/MTPP.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 13 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Amazon ändert seine Marktplatz-AGB auf Druck des BKartA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/amazon-aendert-seine-marktplatz-agb-auf-druck-des-bkarta</link>
                        <description>Amazon ändert seine Marktplatz-AGB auf Druck des BKartA</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Lars Querndt kommentiert in der GRUR-Prax 2019 die Entscheidung des BKartA vom 17. Juli 2019 (B2 – 88/18) zum Missbrauchsverfahren gegen Amazon.</p><p>„Das BKartA hat im November 2018 aufgrund zahlreicher Beschwerden betroffener Marktplatzhändler ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingeleitet. Das BKartA hat Amazon vorgeworfen, Nutzungsbedingungen einseitig zu Lasten der Marktplatzhändler ausgestaltet zu haben. Im Laufe des anhängigen Missbrauchsverfahrens hat Amazon auf Druck des BKartA zugesagt, die beanstandeten Klauseln und Verhaltensweisen anzupassen, sodass das BKartA das Verfahren nunmehr eingestellt hat (17.7. 2019, B2-88/18, BeckRS 2019, 20389). Die zugesagten Änderungen stellen nach Auffassung des BKartA einen ausreichenden und fairen Ausgleich mit den berechtigten Interessen der Marktplatzhändler dar. Diese Änderungen sollen laut Amazon weltweit umgesetzt werden, sodass das deutsche Verfahren eine enorme praktische Bedeutung für Marktplatzhändler weltweit haben wird.“</p><p>Die gesamte Urteilsanmerkung können Sie auf der <a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7kq3A7D1tHLP1oM9tybMK7x05p1eypFMSYIAkIt3sl9KKBCprNUFyHOxgI2BGN27Q03AjgRqI%2fT3KlLs9a7hIjEU29cn%2fnQo%2bP9MkVGWKyg043rRErkEPIbFEuNAE1MZ91NLuRc34Qr9iTJUFFCpcPc%3d" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von beck-online</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät cds und Wulff Wohnbau Projekt Thaerstraße GmbH beim Verkauf einer Projektentwicklung in Berlin, Prenzlauer Berg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-cds-und-wulff-wohnbau-projekt-thaerstrasse-gmbh-beim-verkauf</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät cds und Wulff Wohnbau Projekt Thaerstraße GmbH beim Verkauf einer Projektentwicklung in Berlin, Prenzlauer Berg</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Frankfurt am Main, 11. Oktober 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die cds und Wulff Wohnbau Projekt Thaerstraße GmbH bei dem Verkauf einer Projektentwicklung im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg an BlackRock Real Assets beraten. Der Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung wurde am 2./3. September 2019 geschlossen. Der Kauf der zum Quartier „Mein Prenzlhain“ zählenden Immobilie erfolgte für einen von BlackRock gemanagten Fonds.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auf dem 3.294 qm großen Grundstück an der Thaerstraße soll bis Ende 2021 ein 11.000 qm großer Büroneubau errichtet werden. Die Baugenehmigung liegt bereits vor, der Baubeginn soll im zweiten Quartal 2020 erfolgen. BlackRock Real Assets wird die Flächen selbst vermarkten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gesellschafter der Verkäuferin sind die cds Beteiligungsgesellschaft mbH und die KOS Wulff Beteiligungsgesellschaft mbH. Die cds Wohnbau Unternehmensgruppe mit Sitz in Berlin, Frankfurt und Hamburg entwickelt und vermarktet seit 2002 erfolgreich wohnwirtschaftliche Projekte. KOS Wulff hält Beteiligungen, insbesondere im Bereich der Bauindustrie und der Immobilienbranche.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Berater cds und Wulff Wohnbau Projekt Thaerstraße GmbH:</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>BEITEN BURKHARDT: </strong>Dr. Detlef Koch, Dr. Mario Riechmann, Sherjeel Chaudhry (alle Corporate / M&amp;A, Frankfurt am Main).<br><strong>Vierhaus: </strong>Jan Weigel (Steuerberater) zu allen steuerlichen Fragestellungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Käuferseite wurde von Clifford Chance, SMV und der WS Group Berlin beraten.</span></span></span></p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Detlef Koch</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 <span><span>–</span></span> 408<br><span><span><span>E-Mail: <a target="_blank" rel="noreferrer">Detlef.Koch@bblaw.com</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Datenschutzaufsichtsbehörden erarbeiten Konzept zur Bußgeldbemessung bei Verstößen gegen die DSGVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datenschutzaufsichtsbehoerden-erarbeiten-konzept-zur-bussgeldbemessung-bei-verstoessen-gegen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Ein Beschluss der <em>Datenschutzkonferenz (DSK)</em> vom 25. Juni 2019 und eine Pressemitteilung vom 17. September 2019 belegen, dass in Zukunft mit deutlich höheren Geldbußen bei Datenschutzverstößen zu rechnen ist. Grundlage der Bußgeldbemessung wird ein neues und komplexes Konzept mit vielfachen Berechnungen, das maßgeblich auf den Umsatz des betroffenen Unternehmens abstellt. Die Ausgestaltung ist an Kartellbußgelder angelehnt.</span></span></span></p><h3>1. Die Verhängung von Geldbußen nach der DSGVO</h3><p><span><span><span>Die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO richtet sich nach Art. 83 DSGVO. Danach sollen die zu verhängenden Geldbußen „<em>in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</em>“ sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls werden sie neben oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO verhängt (Art. 83 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Art. 83 Abs. 2 Satz 2 DSGVO sieht für die Bemessung der Bußgeldhöhe eine Vielzahl von Kriterien vor. Die Höhe der Geldbuße kann bis zu EUR 20 Mio. und bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes der Unternehmensgruppe im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen, wenn dieser Betrag höher ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO).</span></span></span></p><h3>2. Neues Konzept zur Bußgeldbemessung des <em>Arbeitskreises Sanktionen der DSK</em></h3><p><span><span><span>Für die konkrete Bußgeldbemessung innerhalb des von der DSGVO definierten Bußgeldrahmens wurde bereits in der 2. Zwischenkonferenz 2019 am 25. Juni 2019 in Mainz durch die Berliner Behörde als Vorsitzende des <em>Arbeitskreises Sanktionen der</em> <em>DSK</em> <em>(AK Sanktionen)</em> ein „<em>Konzept zur Bußgeldzumessung bei Verstößen gegen die DSGVO</em>“ vorgestellt und erörtert. Der Entwurf des Konzepts gewährleiste dem Sitzungsprotokoll zufolge „<em>eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bußgeldbemessung</em>“ bei Verstößen gegen die DSGVO. Aus diesem Grund sei das Konzept auch bei der <em>Taskforce Finings </em>des <em>Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA)</em>, der es bereits vorgestellt wurde, „<em>auf Interesse gestoßen</em>“.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach verschiedenen Medienberichten hat die <em>DSK</em> am 17. September 2019 mitgeteilt, dass das Konzept noch nicht verabschiedet sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Formulierungen im Protokoll zu der 2. Zwischenkonferenz 2019 deuten darauf hin, dass das Konzept zumindest teilweise bereits Anwendung findet. Denn der <em>AK Sanktionen</em> wurde damit beauftragt, „<em>das Konzept unter Einbeziehung der damit gemachten praktischen Erfahrungen der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiterzuentwickeln</em>“. Soweit die Pressemitteilung vom 17. September 2019 ausführt, dass „<em>die konkreten Entscheidungen in laufenden Bußgeldverfahren </em>[…] <em>auf der Grundlage des Art. 83 DSGVO getroffen“</em> werden, schließt das eine Anwendung des Konzepts nicht aus. Anders wäre dies nur, wenn die <em>DSK</em> davon ausgeht, dass sich das Konzept nicht in den Grenzen des Art. 83 DSGVO bewegt; dann wäre es allerdings rechtswidrig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auf der Konferenz der <em>DSK</em> am 6. und 7. November 2019 soll das Konzept weiter beraten und über eine Veröffentlichung entschieden werden.</span></span></span></p><h3>3. Die Bußgeldbemessung nach dem neuen Konzept</h3><p><span><span><span>Das neue Konzept ist damit derzeit offiziell noch „Verschlusssache“. Nach allem, was man bisher hört, folge die Bußgeldbemessung einer komplexen Berechnung über verschiedene Stufen. Für die betroffenen Unternehmen könne sie zu sehr hohen Geldbußen führen und deshalb massive Auswirkungen haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ausgangspunkt der Berechnung sei der weltweite Umsatz des betroffenen Unternehmens. Dabei würden die Datenschutzaufsichtsbehörden wohl nicht auf den Umsatz der einzelnen juristischen Person abstellen, sondern auf die Unternehmensgruppe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aus dem Umsatz werde zunächst ein Tagessatz errechnet und darüber unter Berücksichtigung des von der Behörde ermittelten Schweregrades des Verstoßes ein Bußgeldrahmen und Mittelwert berechnet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unter Berücksichtigung verschiedener Bewertungskriterien, wie z. B. die Dauer des Verstoßes oder die Anzahl der betroffenen Personen, werde sodann die Geldbuße innerhalb des ermittelten Bußgeldrahmens konkretisiert, in dem die Kriterien eine rechnerische Wertung erfahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Berücksichtigung der Kriterien des Art. 83 Abs. 2 Satz 2 DSGVO könne es anschließend zu Erhöhungen der konkreten Geldbuße von bis zu 300 Prozent, aber auch zu Senkungen von bis zu 25 Prozent kommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Abschließend werde unter anderem geprüft, ob sich die ermittelte Geldbuße noch im Bußgeldrahmen der DSGVO bewegt oder ob Korrekturen notwendig sind. Dabei solle es auch zu einer abschließenden Verhältnismäßigkeitsprüfung kommen.</span></span></span></p><h3>4. Folgerungen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Aufgrund des Konzepts ist in Zukunft mit deutlich höheren Geldbußen als bisher zu rechnen. In dieses Bild passt auch die „Kampfansage“ der <em>Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit</em>, die in naher Zukunft eine Geldbuße in Millionenhöhe verhängen will (siehe <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/datenschutz-berlin-berlin-will-datenschutz-bussgeld-in-millionenhoehe-verhaengen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190813-99-446541" target="_blank" rel="noreferrer">Artikel der Süddeutsche Zeitung</a>)</span></span></span>. <span><span><span>Derartig hohe Bußgelder könnten für große und wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen in Zukunft eher die Regel als die Ausnahme sein, wenn Ausgangspunkt der Bußgeldbemessung stets der Unternehmensumsatz ist.</span></span></span></p><h3>Top-Geldbußen nach DSGVO</h3><ul><li><span><span><span><strong>EUR 50 Mio. </strong></span></span></span><span><span><span>durch die <strong>französische Aufsichtsbehörde</strong> gegen einen führenden Internetkonzern wegen Verstößen gegen die Transparenz in Bezug auf die Datenverarbeitung für personalisierte Werbung und Nutzung einer unwirksamen Einwilligungserklärung der Nutzer als rechtliche Grundlage.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>EUR 1 Mio. </strong></span></span></span><span><span><span>durch die <strong>italienische Aufsichtsbehörde</strong> gegen ein führendes soziales Netzwerk wegen nichtautorisierter Datenübermittlung an ein Datenanalyse-Unternehmen.</span></span></span></li><li><span><span><span>In Deutschland hat die <strong>Berliner Aufsichtsbehörde</strong> eine Geldbuße in Höhe von <strong>EUR 195.407 </strong>gegen einen Lieferdienst verhängt, da dieser unter anderem in zehn Fällen die Nutzeraccounts früherer Kunden nicht gelöscht habe. Zudem sei es gegenüber acht ehemaligen Kunden zu ungewollter E-Mail-Werbung gekommen, wobei ein Nutzer, der einer Datennutzung widersprochen hat, 15 Werbe-E-Mails erhalten habe. Aufgrund der angezeigten Verstöße geht die Aufsichtsbehörde davon aus, dass auf Seiten des Lieferdienstes strukturelle bzw. organisatorische Probleme bestehen. Zudem seien nicht die erforderlichen Maßnahmen von Seiten des Lieferdienstes getroffen worden, um Verstöße gegen die DSGVO zu verhindern.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die <strong>britische Aufsichtsbehörde</strong> hat angekündigt, Geldbußen in Höhe von GBP <strong>183,39 Mio. </strong>gegen eine Fluggesellschaft bzw. GBP <strong>99 Mio. </strong>gegen eine Hotelkette verhängen zu wollen. Der Fluggesellschaft wird vorgeworfen, die eigenen Webseiten, inkl. derjenigen zur Eingabe von Zahlungsinformationen, nicht ausreichend abgesichert zu haben. Die Hotelkette soll ihre Reservierungsdatenbank, inkl. der Zahlungsinformationen der Kunden, nicht ausreichend gesichert haben.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Gerichte sind an das Konzept zur Bußgeldbemessung jedoch nicht gebunden. Sie können in freier Verantwortung eine Bußgeldbemessung nach den gesetzlichen Regelungen vornehmen, was sich jedoch nicht immer zum Vorteil des mit einer Geldbuße belasteten Unternehmens auswirken kann, wie eine Entscheidung des <em>OLG Düsseldorf</em> zum Kartellrecht zeigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 – V-4 Kart 3/17 OWi; das Urteil wurde jedoch durch den BGH aufgehoben, da es verspätet zu den Akten gebracht wurde, siehe BGH, Beschluss vom 09.07.2019 – KRB 37/19).</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Entwicklungen zeigen einmal mehr die Notwenigkeit wirksamer und angemessener sowie gut dokumentierter datenschutzrechtlicher Compliance-Maßnahmen. Diese wirken nicht nur im behördlichen Verfahren, sondern gerade auch in einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung als hocheffektives Verteidigungsmittel gegen fehlerhaft bemessene Geldbußen. Nur wirksame und angemessene Compliance-Maßnahmen können zum einen das Risiko von Verstößen gegen die Vorgaben der DSGVO wirksam minimieren, zum anderen als Minderungsgrund im Rahmen der Bußgeldbemessung wirken, wenn es trotz ergriffener Maßnahmen zu einem Verstoß kommen sollte. Compliance-Maßnahmen können sogar ein Indiz gegen Vorsatz und Fahrlässigkeit darstellen (vgl. <em>Handel</em>, DStR 2017, 1945 f.). Mindernd zu berücksichtigen sind aber auch Aktivitäten im Compliance-Bereich, die erst nach einem Verstoß und während des laufenden Bußgeldverfahrens ergriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, Rn. 118, abrufbar <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/EntscheidungenAb2000/entscheidungenAb2000_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>)</span></span></span></p><h3>Auf einen Blick</h3><ul><li>Nach einem neuen Konzept der Datenschutzbehörden soll es bei der Bußgeldbemessung maßgeblich auf den Umsatz des betroffenen Unternehmens ankommen.</li><li><span><span><span>Das Konzept orientiert sich an der Bußgeldbemessung bei Kartellverstößen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Vor allem Großunternehmen wird dies spürbar treffen - auch bei leichten Verstößen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Geldbußen in Millionenhöhe sind zu erwarten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Bisherige Geldbußen gehen auf sehr unterschiedliche Verstöße zurück: Unzureichende technische oder organisatorische Vorkehrungen führten ebenso zu Geldbußen wie eine unzureichende rechtliche Absicherung von Datenflüssen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Datenschutzbehörden vertreten die Meinung, dass grds. jeder DSGVO-Verstoß mit einer Geldbuße zu ahnden sei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Wichtig ist daher auch der Fokus auf effektive Verteidigungsmöglichkeiten gegen behördliche Bußgeldbescheide. Eine zentrale Rolle spielt eine wirksame Compliance-Organisation.</span></span></span></li></ul><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joerg-bielefeld" target="_blank" rel="noreferrer">Jörg Bielefeld</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/timo-handel" target="_blank" rel="noreferrer">Timo Handel</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer">Susanne Klein</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT zieht Bilanz der EXPO REAL 2019</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-zieht-bilanz-der-expo-real-2019</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT zieht Bilanz der EXPO REAL 2019</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat mit ihren Anwältinnen und Anwälten bei der EXPO REAL in München einen intensiven Dialog mit Mandanten und anderen Messeteilnehmern geführt. Bei der größten und wichtigsten B2B-Fachmesse Europas für Immobilien und Investitionen war BEITEN BURKHARDT Standpartner auf dem Gemeinschaftsstand der Stadt Frankfurt am Main.<br>&nbsp;<br>Klaus Beine, Rechtsanwalt, Notar und Leiter der Praxisgruppe Real Estate, bilanzierte nach den drei Messetagen: „Der enge Austausch nicht allein zu immobilienrechtlichen Fragen hilft uns und unseren Mandanten bei der Bewertung der Branchenentwicklung. Das Immobilienklima ist weiter gut, trotz dunkler Wolken durch die politische Diskussion über weitere Regulierungen des Immobilienmarkts. Doch es gilt für eine Branche, die an vielen Stellen von etablierten Strukturen und Prozessen lebt, die fortschreitende Digitalisierung und den damit einhergehenden raschen Strukturwandel ins Auge zu fassen. Die Digitalisierung, das hat nicht zuletzt diese Messe belegt, fordert den Markt immer mehr heraus. Künstliche Intelligenz und Plattformen werden zunehmend auch die immobilienrechtliche Beratung und Betreuung verändern. Derzeit ist noch vieles in der Entwicklung. Wir bereiten uns aber längst - in Expertenteams und auch branchenübergreifend - intensiv auf die Zeit vor, wenn diese Technologien voll einsatzbereit sein werden.“</p><p>Als unabhängige internationale Wirtschaftskanzlei mit einem fokussierten Beratungsangebot agiert BEITEN BURKHARDT mit 300 Anwälten an neun Standorten. Der Bereich Real Estate ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kanzlei, die Branchengruppe Real Estate umfasst 50 Anwälte.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 08 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Frankfurter Startup Meet5 bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-frankfurter-startup-meet5-bei-finanzierungsrunde</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Frankfurter Startup Meet5 bei Finanzierungsrunde</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 9. Oktober 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat erneut das Frankfurter Startup Go Crush bei der bereits zweiten Finanzierungsrunde beraten. Parallel zu der Kapitalerhöhung, die eine mittlere sechsstellige Summe, investiert von einem Business Angel aus dem Rhein-Main Gebiet, umfasst, wird der Name der App von Go Crush zu Meet5 geändert. Bereits im vergangenen Jahr war unter anderem Deutschlands Dating-Guru und eine der erfahrensten Persönlichkeiten der deutschen Dating-Branche, Dr. Jost Schwaner, ehemaliger Geschäftsführer von Elitepartner und COO von Parship, als weiterer Gesellschafter bei dem Frankfurter Meet5 eingestiegen.</p><p>Seit Erhalt der vorherigen Investitionssumme im März 2018 hat sich das Geschäftsmodell des Unternehmens, von Partnerprovisionen zu einem Freemium-Modell, maßgeblich verändert. Die Grundidee ist jedoch geblieben: Meet5 bringt die Menschen innerhalb der App an virtuellen Tischen zusammen, die Nutzer lernen sich hingegen in der realen Welt kennen – in Gruppen von meist sechs Personen. Der neue Name spiegelt den Fokus des Unternehmens noch besser wider: eine Zeit lang war Dating ein großer Bestandteil der App, mittlerweile sind es jedoch die Treffen in der Gruppe, die die App ausmachen. Die steigenden Nutzerzahlen geben dem Konzept Recht.</p><p>Das frische Kapital wird maßgeblich zur Skalierung und Nutzergewinnung im Rhein-Main Gebiet verwendet. Neue Marketing-Aktionen laufen bereits und bringen täglich 300 bis 500 neue Nutzer.</p><p>Die Go Crush GmbH wurde 2017 in Frankfurt am Main gegründet. Die App wird mittlerweile von rund 50.000 Nutzern, sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch, verwendet. Durch Meet5 ist es bereits möglich, in Frankfurt am Main, Berlin, Hamburg, München und Köln unkompliziert neue Menschen kennenzulernen.</p><p><strong>Berater Go Crush GmbH:</strong><br><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Dr. Gesine von der Groeben (Federführung, Frankfurt am Main), Christian Philipp Kalusa, Caroline Frohnwieser (beide München, alle Startups/Venture Capital).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 408<br>E-Mail: <a href="mailto:gesine.vondergroeben@bblaw.com">Gesine.vonderGroeben@bblaw.com</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Joint-Venture-Vertrag und Beteiligungsvereinbarung zwischen Gazprom 335 und Linde AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/joint-venture-vertrag-und-beteiligungsvereinbarung-zwischen-gazprom-335-und-linde-ag</link>
                        <description>Joint-Venture-Vertrag und Beteiligungsvereinbarung zwischen Gazprom 335 und Linde AG</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 3. Oktober 2019 - Im Rahmen des 9. Internationalen Gasforums in St. Petersburg haben Linde AG und Gazprom 335 LLC einen Joint Venture Vertrag sowie eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen. Nach Maßgabe des Vertrages werden die Vertragspartner ein gemeinsames Engineering-Unternehmen gründen, welches technologi-sche Planungs- und Konstruktionsunterlagen für Industrieobjekte zur Verarbeitung und Verflüssigung von Erdgas (LNG) in Russland erstellen soll. Außerdem sind Servicedienstleis-tungen zu Probeläufen und Inbetriebnahme von LNG-Werken geplant.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank" rel="noreferrer">Vasily Ermolin</a>, Partner von BEITEN BURKHARDT in Moskau, berät die Linde AG in allen rechtlichen Belangen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Hotelplan Group bei der Übernahme von vtours</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-hotelplan-group-bei-der-uebernahme-von-vtours</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Hotelplan Group bei der Übernahme von vtours</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 8. Oktober 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Schweizer Hotelplan Group bei dem Erwerb des Reiseveranstalters vtours mit Sitz in Aschaffenburg und dessen Tochter vtours International mit Sitz in Glattbrugg beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter Genehmigungsvorbehalt.</p><p>Der Veranstalter bleibt auch nach der Transaktion eigenständig und tritt weiterhin als vtours GmbH in Deutschland beziehungsweise vtours International AG in der Schweiz auf. Das Unternehmen vtours wird innerhalb der Hotelplan-Gruppe autonom von vtours-CEO Achim Schneider weitergeführt.</p><p>Die 150 Mitarbeiter von vtours in Deutschland werden übernommen, das Büro in Aschaffenburg bleibt erhalten. Die Büros im schweizerischen Glattbrugg werden in den Hauptsitz der Hotelplan-Gruppe integriert. Der jährliche Umsatz des Reiseveranstalters vtours, der unter den eigenen Marken und für Dritte vor allem Badeferien im Mittelmeerraum produziert und vertreibt, beträgt nach eigenen Angaben über EUR 400 Mio. Die Produkte werden weitgehend dynamisch zusammengestellt und über Onlineplattformen sowie Reisebüros vertrieben.</p><p>Die Migros-Reisetochter Hotelplan setzte im letzten Geschäftsjahr 2017/18 1,45 Milliarden Franken um. Die Transaktionspartner sehen die wesentlichen Synergien des Zusammenschlusses im IT- sowie im Einkaufs- und Vertriebs-Bereich.</p><p><strong>Berater Hotelplan Group:</strong></p><p><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong> Die Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung, Tourismusrecht), Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt (alle Corporate/M&amp;A), Dr. Julia Thöle (Commercial/Tourismusrecht), Christian Schenk (Steuern), Peter Weck (Arbeitsrecht), Dr. Sebastian Weller (Commercial/Versicherungen), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Mathias Zimmer-Goertz sowie die Associates Helen Trimbusch und Christian Frederik Döpke (alle IP/IT/Medien, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Tel.: +49 211 51 89 89 – 136<br>E-Mail: <a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@bblaw.com">Hans-Josef.Vogel@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf moderiert Gesprächsrunde zu den Neuregelungen der Sonderinvestitionsvereinbarung (SPIK 2.0) mit Wassilij Osmakow, dem stellvertretenden Minister für Industrie und Handel der Russischen Föderation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-moderiert-gespraechsrunde-zu-den-neuregelungen-der</link>
                        <description>Falk Tischendorf moderiert gemeinsam mit Wassilij Osmakow Gesprächsrunde zu SPIK 2.0</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 27. September 2019 trafen sich 30 Vertreter von Mitgliedsunternehmen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden Matthias Schepp zu einem Gespräch mit dem stellvertretenden Minister Wassilij Osmakow im Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation.</p><p>Gegenstand der von Vorstandsmitglied Falk Tischendorf moderierten Gesprächsrunde waren die bereits in Kraft getretenen und geplanten Neuregelungen des Verfahrens zum Abschluss von Sonderinvestitionsvereinbarungen (SPIK 2.0) sowie die Erwartungen deutscher Unternehmen an dieses Verfahren bei der Umsetzung von Investitionsvorhaben in der Russischen Föderation. Insbesondere wurden die Anforderungen an die Registrierung und Bewertung hochmoderner Technologien, die Fristen für die Antragstellung, das Aus-schreibungsverfahren zum Abschluss von Sonderinvestitionsvereinbarungen sowie das Verhältnis zwischen Alt- und Neuregelungen besprochen. Wie Wassilij Osmakow mitteilte, sollen die Anmerkungen der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer sowie das gemeinsam mit BEITEN BURKHARDT&nbsp;ausgearbeitete Positionspapier berücksichtigt und in Kürze die aktuellen Entwürfe der geplanten Regelungen vorgelegt werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema &quot;Arbeitsverhältnisse: Änderungen, Initiativen und Erfolgsrezepte&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeinsames-business-fruehstueck-von-beiten-burkhardt-und-german-centre-moskau-zum-3</link>
                        <description>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 1. Oktober 2019 – Am 1. Oktober 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "Arbeitsverhältnisse: Änderungen, Initiativen und Erfolgsrezepte" statt, bei dem <strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/andrey-slepov" target="_blank" rel="noreferrer">Andrey Slepov</a></strong> (BEITEN BURKHARDT Moskau) und <strong>Olga Egorkina </strong>(COCA-COLA HBC RUSSIA) vor 70 Teilnehmern referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><p>1. Arbeitstätigkeit von Ausländern:</p><ul><li>Neue Formen der Benachrichtigung von der Anstellung, Kündigung und vom Gehalt eines hochqualifizierten Spezialisten</li><li>Änderungen bei der Ausfertigung einer ständigen und vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis</li><li>Initiativen zur Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über Prüfungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts</li></ul><p>2. Personenbezogene Daten und Lokalisierung von Datenbanken:</p><ul><li>Initiativen zur Einführung hoher Geldstrafen für die Nichteinhaltung der Lokalisierungsanforderungen</li><li>Nicht lokalisierte Systeme: außergerichtliche Blockierung und andere Risiken</li><li>Überprüfung der Einhaltung der Lokalisierungsanforderungen und Erfolgsrezepte von Unternehmen</li></ul><p>3.&nbsp;Kommunikation in Arbeitsverhältnissen:</p><ul><li>Schwierige Gespräche: effiziente Methoden</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Gesellschaft für Reisevertriebssysteme mbH (GfR) - Insolvenz abgewendet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-gesellschaft-fuer-reisevertriebssysteme-mbh-gfr-insolvenz</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Gesellschaft für  Reisevertriebssysteme mbH (GfR) - Insolvenz  abgewendet</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 2. Oktober 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Gesellschaft für Reisevertriebssysteme mbH (GfR) insolvenzrechtlich beraten und konnte somit die Sicherung von 500 Arbeitsplätzen erwirken.</p><p>Bei der GfR handelt es sich um eine Vertriebs- und Servicegesellschaft des Thomas Cook Konzerns mit über 500 Mitarbeitern. Die wirtschaftlich erfolgreiche GfR geriet durch die Insolvenz der Konzernmutter und die damit verbundene Beendigung des Cash Pooling in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.</p><p>Neben der insolvenzrechtlichen Beratung hat das BEITEN BURKHARDT-Team um Dr. Moritz Handrup maßgeblich bei den Verhandlungen u.a. mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter von Thomas Cook sowie dem Wirtschaftsministerium NRW unterstützt. Durch den schnellen und professionellen Einsatz gelang es innerhalb von zwei Tagen, eine mittelfristige Finanzierung der GfR sicherzustellen und so im Ergebnis eine Sanierung der GfR, verbunden mit der Rettung von über 500 Arbeitsplätzen, zu ermöglichen.</p><p><strong>Berater GfR:</strong><br>BEITEN BURKHARDT: Dr. Moritz Handrup (Federführung, Insolvenzrecht), Dr. Heinrich Meyer (Bank- und Finanzrecht, beide Frankfurt am Main), Torsten Cülter (Insolvenzrecht, Hamburg).</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Moritz Handrup</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 424<br>E-Mail: <a href="mailto:Moritz.Handrup@bblaw.com">Moritz.Handrup@bblaw.com</a></p><p>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 01 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kamil Karibov hält einen Vortrag auf dem von der Association of European Businesses organisierten Europäischen Immobilientag 2019</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kamil-karibov-haelt-einen-vortrag-auf-dem-von-der-association-european-businesses</link>
                        <description>Kamil Karibov auf dem  Europäischen  Immobilientag 2019</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. September 2019 fand in Moskau der Europäische Immobilientag statt. Organisiert wurde die Veranstaltung von der Association of European Businesses. Als Sprecher eingeladen war unter anderem Maurice Leroy, stellvertretender Generaldirektor für internationale Beziehungen und Zukunftsobjekte, АО "Mosinschprojekt", ehemaliger Minister für die Städte Frankreichs.</p><p>Die Veranstaltung hatte folgende Themen:</p><ul><li>Investitionen ins digitale Zeitalter. Transformierung des Immobilienmarktes und des Bauwesens in Russland</li><li>Die Immobilie als Dienstleistung. Findet das russische Venture-Capital Platz auf dem Immobilienmarkt?</li><li>Der russische Markt für digitale Technologien in Immobilien</li><li>Investitionen in das Gesamtkapital. Crowdfunding</li><li>Gibt es innovative Nutzung und Verwaltung?</li><li>Investitionsmanagement von Aktiva. Finanzierungsmodelle und Bewertung von Immobilien: ModelTree - Anwendungsbeispiele</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/kamil-karibov" target="_blank" rel="noreferrer">Kamil Karibov</a>, Partner von BEITEN BURKHARDT, sprach im Rahmen der Sitzung "Innovationen in Projektierung und Bau" zum Thema "Integration von BIM-Technologien im Vertragsrecht: russische und internationale Erfahrungen". Weitere Sprecher waren: Sergej Wolkow, Leiter der Verwaltung für experimentelle Projektierung und Bau des GBU "Mosstrojraswitie" beim Departement für Städtebaupolitik der Stadt Moskau, mit einem Vortrag über die Einführung des BIM auf dem russischen Markt; Alexej Merkulow, Direktor für digitale Technologien, PMK Group, mit einer Darstellung der Datenmodellierung einer Stadt am Beispiel von Rublewo-Archangelskogo; u. a.</p><p>Die Fragen der BIM-Technologien waren für die Teilnehmer der Konferenz von besonderem Interesse. Das BIM erobert die Baubranche immer mehr und eröffnet neu Horizonte für sie. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch die Anwendung des BIM die Fristen und die Kosten von Bauprojekten erheblich gesenkt werden können.</p><p><img alt="BEITEN_BURKHARDT_auf_dem_Europäischen_Immobilientag_2019" data-entity-type="file" data-entity-uuid="f2f7e8d1-3ff8-48f2-a79e-77472f2c69e3" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Kamil_Karibov_BEITEN_BURKHARDT_Europ%C3%A4ischer_Immobilientag_2019.jpg"></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit während der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-fristlose-kuendigung-bei-mitnahme-eines-kranken-kindes-zur-arbeit-waehrend-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Mitbringen von erkrankten Kindern zum Arbeitsplatz kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen. Eine solche Pflichtverletzung während einer bestehenden Probezeit rechtfertigt allerdings nicht ohne Weiteres den Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Abmahnung ist grundsätzlich vorrangig.</p><p><em><span><span><span>Arbeitsgericht Siegburg vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19</span></span></span></em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegefachkraft in einer Pflegeinrichtung beschäftigt. Während ihrer Probezeit erkrankten ihre Kinder. Die Betreuungsbedürftigkeit wurde ärztlich festgestellt. Die Arbeitnehmerin war gleichwohl zunächst weiter tätig und nahm zeitweise ihre erkrankten Kinder mit zur Arbeit. Einige Tage später erkrankte die Mitarbeiterin selbst und wurde krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der während der Probezeit geltenden zweiwöchigen Kündigungsfrist. Der Mitarbeiterin sei es verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Arbeitnehmerin erhob gegen die außerordentlich fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das ArbG Siegburg gab der Kündigungsschutzklage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst aufgrund der ordentlichen Probezeitkündigung mit Ablauf der geltenden zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die außerordentlich fristlose Kündigung sei von keinem wichtigen Grund gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) getragen. Der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel hätte ausgereicht. Das ArbG Siegburg stellte aber klar, die Arbeitnehmerin habe gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Dies zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen, zum anderen habe sie ältere Patienten der Pflegeeinrichtung einer bestehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Mitbringen von kranken Kindern zur Arbeitsstätte kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Zu beachten ist aber vor allem: Nach Ansicht des ArbG Siegburg ist bei einer außerordentlich fristlosen Kündigung während der Probezeit (wie auch bei Kündigungen außerhalb der Probezeit) der Grundsatz „Abmahnung vor Kündigung“ zu wahren. Eine Abmahnung als milderes Mittel ist insoweit nicht „per se“ entbehrlich. Die Entscheidung des ArbG Siegburg ist noch nicht rechtskräftig. Ob Berufung eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Soweit ersichtlich hat sich auch das BAG mit einer solchen Fallkonstellation bislang noch nicht auseinandergesetzt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Grundsätzlich sollten Arbeitgeber erwägen, die Mitnahme von erkrankten Kindern zum Arbeitsplatz gegenüber der Belegschaft per Weisung ausdrücklich zu untersagen. Dies gilt auch und erst recht, wenn Unternehmen grundsätzlich die Mitnahme von Kindern, etwa in einem eingerichteten Eltern-Kind-Büro, gestatten. Die arbeitgeberseitige Weisung könnte überdies mit dem Hinweis verbunden werden, dass ein Verstoß gegen das erklärte Verbot der Mitnahme von erkrankten Kindern den Ausspruch einer außerordentlich fristlosen und/oder ordentlichen Kündigung nach sich ziehen wird. Dies dient zum einen der Vermeidung von entsprechenden Pflichtverstößen und schützt andere Mitarbeiter vor der ungewollten Konsequenz einer Ansteckung. Zum anderen kann eine solche Weisung die Erfolgsaussichten einer Kündigung erhöhen – insbesondere einer außerordentlichen Kündigung während der Probezeit. Der Verstoß gegen eine entsprechende Weisung stellt für sich genommen bereits eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.</p><p>Ob die Mitnahme von erkrankten Kindern bzw. der Verstoß gegen die Weisung die Hürde einer erforderlichen schwerwiegenden Pflichtverletzung überschreitet, muss jeweils im Einzelfall gesondert geprüft werden. Mit Blick auf ein Abmahnungserfordernis kann dabei argumentiert werden, dass der arbeitgeberseitige Hinweis („Verstoß gegen das erklärte Verbot der Mitnahme von erkrankten Kindern zieht den Ausspruch einer Kündigung nach sich“) als „vorweggenommene Abmahnung“ den Ausspruch einer (weiteren) Abmahnung ersetzt. Nach Teilen der Rechtsprechung kann dies der Fall sein. Zur Risikominimierung sollte aber zugleich (hilfsweise) auch eine ordentliche (Probezeit-)Kündigung ausgesprochen werden.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-butz" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Butz</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT auf der EXPO REAL 2019</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-auf-der-expo-real-2019</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT ist wieder bei der EXPO REAL vertreten. Die größte und wichtigste B2B-Fachmesse Europas für Immobilien und Investitionen findet seit 1998 alljährlich in München statt, diesmal vom 7. bis zum 9. Oktober.</p><p>BEITEN BURKHARDT ist Standpartner auf dem Gemeinschaftsstand der Stadt Frankfurt am Main (Messe München, C1.230), an dem rund 40 Partnerunternehmen der Immobilienwirtschaft sowie hochrangige städtische Entscheider vertreten sind. Außerdem ist BEITEN BURKHARDT Eventpartner der Landeshauptstadt München, der Bayerischen Hausbau, der Bayern LB und der KGAL auf dem „Marktplatz München“.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/frank-opree" target="_blank" rel="noreferrer">Frank Oprée</a>, Rechtsanwalt und Mitglied der Praxisgruppe Real Estate, weist darauf hin, dass gerade die enge Zusammenarbeit zwischen BEITEN BURKHARDT und der Landeshauptstadt München bzw. der Stadt Frankfurt am Main von großer Bedeutung ist. Beide Städte sind immobilienrechtliche Hotspots, in denen zahlreiche aktuelle und potentielle Mandanten tätig sind.</p><p>„Ein enger Austausch, insbesondere zur Bewertung der Branchenentwicklung des Immobilien-Klimas, ist auf der Messe sehr gut möglich. Im unmittelbaren Dialog mit Messeteilnehmern gilt es, der verstärkt auftretenden Stimmungsmache gegen die Immobilie entgegenzuwirken. Die Branche muss in der Öffentlichkeit aufklären, um der gefährlichen Gesamtstimmung gegen die Immobilie entgegenzuwirken“, so Oprée. Weiter führt er aus: „Eine nicht durchdachte Politik wird nicht zu mehr Wohnraum führen. Dreiviertel der Immobilien in Deutschland sind in privater Hand. In Fonds- und Wohnungsgesellschaften investieren viele Verbraucher, die ein Interesse an einer funktionierenden Immobilienwirtschaft auch mit Renditechancen haben. Unser Ziel ist es, mit den vor Ort anwesenden Messeteilnehmern in einen aktiven Gedankenaustausch zu treten.“</p><p>Als unabhängige internationale Wirtschaftskanzlei mit einem fokussierten Beratungsangebot agiert BEITEN BURKHARDT mit rund 300 Anwälten an neun Standorten. Der Bereich Real Estate ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kanzlei. Die Immobilien-Experten beraten ihre Mandanten in allen immobilienrechtlichen Fragen und decken dabei den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab. In sämtlichen Phasen der Immobilienbewirtschaftung sowie von Infrastrukturvorhaben greift die Beratung – von der Idee und Konzeption über die Finanzierung und Realisierung bis hin zu Vermarktung, Betrieb und Nutzung. Zudem stehen die Anwälte schon beim An- oder Verkauf des Grundstücks bzw. des Bestandsgebäudes zur Verfügung. Die Branchengruppe Real Estate umfasst 49 Anwälte.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Passend zum Oktoberfest: „Kater“ als Krankheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/passend-zum-oktoberfest-kater-als-krankheit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.09.2019 (6 U 114/18) entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Anti-Alkohol-Kater-Mittel beworben werden dürfen, da es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung handele. Im Rahmen des Verfahrens wurden Gutachten gefertigt, dass es sich bei alkoholbedingtem „Kater“ um eine Krankheit handele. Der Kater habe Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen und es gäbe einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>was hat Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Arbeitsrecht zu tun? Wenn jetzt (noch nicht rechtskräftig) festgestellt wurde, dass ein „Kater“ eine Krankheit ist, stellt sich die Frage, ob ein „Kater“ eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung rechtfertigt.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main passt zeitlich gut, da das Münchner Oktoberfest seit ein paar Tagen läuft. Während der „Wiesn“ erscheinen Arbeitnehmer häufig verkatert zur Arbeit bzw. sie erscheinen aufgrund von Restalkohol oder aufgrund von Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen eben nicht zur Arbeit. Dies gilt natürlich nicht nur für die Wiesn, sondern auch für Karneval, Weihnachtsfeiern und sonstige Anlässe mit Alkohol.</p><p>Die Voraussetzungen für eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall sind, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in Folge einer Krankheit erfolgt und dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass auch ein „Kater“ bzw. der medizinisch korrekte Begriff „Veisalgia“ eine Krankheit ist. Wer am Abend zu viel Alkohol trinkt und sich am nächsten Morgen mit Übelkeit und Kopfschmerzen plagt, fühlt sich nicht nur krank, sondern ist auch medizinisch und juristisch krank.</p><p>Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Es ist dabei ein hohes Maß des „Verschuldens“ erforderlich. Eine solche unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt bei einem „groben Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn ein Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Bei „normalen“ Krankheiten wird ein solches Verschulden regelmäßig nicht bestehen und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist zu leisten. Arbeitnehmer, die „normal“ Sport treiben und sich verletzen, beispielsweise beim Fußball spielen ein Bein brechen, handeln dennoch unverschuldet in diesem Sinn. Auch eine Grippe ist nicht verschuldet, selbst wenn sich der Arbeitnehmer bei kälterem Wetter zu „leicht“ kleidet. Typische Fälle einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, in denen eine Entgeltfortzahlung nicht geleistet wird, sind beispielsweise bei Teilnahme an einer Schlägerei, bei Verkehrsunfällen aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, beim Überfahren einer roten Ampel oder bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.</p><p>Das BAG hat in der Entscheidung vom 18.03.2015 (10 AZR 99/14) nicht zum „Kater“, sondern zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholkrankheit/Alkoholabhängigkeit entschieden, dass kein Verschulden gegen sich selbst vorliegt und damit die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu leisten sind. Ist die Krankheit „Kater“ damit ebenfalls nicht selbstverschuldet und besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? Jeder Mensch, der schon einmal das Münchner Oktoberfest besucht hat oder bei anderer Gelegenheit (mehr) Alkohol getrunken hat, weiß, dass ein „Kater“ am nächsten Tag droht.</p><p>In der Praxis spielt diese Frage oftmals keine Rolle, da der Arbeitgeber häufig keine Kenntnis haben wird, weshalb der Arbeitnehmer sich krank meldet und vom Feiern am Vortag keine Kenntnis hat. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Arbeitgeber Kenntnis vom „Kater“ hat, wenn z.B. der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber mitteilt oder die Krankmeldung am Folgetag einer Betriebsfeier eingeht. Die Rechtsprechung ist bei der Ablehnung der Entgeltfortzahlung eher zurückhaltend und die Hürde der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist hoch. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlungspflicht bei einem „Kater“ ist mir nicht bekannt. Nach meiner Einschätzung ist jedoch der „Kater“ als übliche alkoholbedingte Folge der „Bilderbuchfall“ einer selbstverschuldeten Krankheit und dürfte damit zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers führen.</p><p>Gestern war ich auf der Wiesn und bin heute an „Veisalgia“ erkrankt. Dennoch erbringe ich meine Arbeitspflicht, schreibe diesen Blog und beanspruche keine Entgeltfortzahlung.</p><p>Eine friedliche Wiesn und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br>&nbsp;</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT Panel auf der ersten Frankfurter „Spätschicht“ powered by Gründerszene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-panel-auf-der-ersten-frankfurter-spaetschicht-powered-gruenderszene</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT Panel auf der ersten Frankfurter „Spätschicht“ powered by Gründerszene</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Donnerstag, 26. September 2019, fand im TechQuartier die erste Gründerszene „Spätschicht“ in Frankfurt statt.</p><p>Die Gründerszene Spätschicht ist eines der größten Networking Events der Startup-Szene und Digitalwirtschaft. Bei der Veranstaltung treffen sich Gründer, Startup-Mitarbeiter und Investoren um gemeinsam zu Netzwerken und Ideen auszutauschen. Die Veranstaltung, die traditionell in Berlin, Hamburg, München stattfindet, kam nun erstmals auch nach Frankfurt.</p><p>Auf Seiten von BEITEN BURKHARDT nahmen <strong>Dr. Gesine von der Groeben</strong>, <strong>Christian Kalusa</strong>, <strong>Dr. Mario Weichel</strong>, <strong>Susanne Klein </strong>sowie <strong>Dr. Philipp Sahm </strong>teil. Dr. Gesine von der Groeben und Christian Kalusa sorgten zusammen mit<strong> Corinna Haas</strong>, <em>CEO &amp; Co-Founder von Inga GmbH</em>, für das informelle Highlight des Abends – dem Panel „Beware of Business Devils: How to successfully raise a million dollar funding for your startup“, bei dem sie aufzeigten, worauf Startups für eine erfolgreiche Finanzierungsrunde achten müssen.</p><p>Bei der Paneldiskussion wurde mit den BB-Experten der Start-up &amp; Venture Capital-Branche lebhaft diskutiert, welche Fehler im Rahmen der Investorenansprache und der Term Sheet-Verhandlung zu vermeiden und welche Best Practices zu beachten sind.</p><p>Für den kulinarischen Gipfel sorgten zusätzlich verschiedene Food-Startups, die ihre innovativen Produkte zur Verköstigung im sog. „Food-Market“ kredenzten und für Fragen der Teilnehmer bereitstanden.</p><p>Zum Abschluss der Veranstaltung, welche mit weit über 100 Teilnehmern mehr als gut besucht war, vernetzten sich Investoren und Start-ups beim Speed-Networking in lockerer Atmosphäre noch lange weiter.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-urlaubsanspruch-waehrend-der-freistellungsphase-einer-altersteilzeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 24. September 2019 – 9 AZR 481/18</em></p><p>Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entsteht kein Urlaubsanspruch und nach Beendigung besteht dementsprechend auch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub in der Freistellungsphase.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war in Vollzeit beschäftigt. Für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2017 wurde ein Altersteilzeitverhältnis mit einer durchschnittlichen 20 Stundenwoche und 30 Tage Urlaub/Kalenderjahr vereinbart. Im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von Dezember 2014 bis März 2016 wurde 40 Stunden/Woche gearbeitet (Arbeitsphase), in der Zeit von April 2016 bis Juli 2017 wurde keinerlei Arbeitsleistung erbracht (Freistellungsphase). Im Altersteilzeitvertrag war vereinbart, dass ab dem Zeitpunkt der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten. Der Arbeitnehmer klagte auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2016 und 2017, die während der Freistellungsphase entstanden seien. Urlaub für die Freistellungsphase wurden ihm nicht gewährt.</p><p>Die Vorinstanz hatte entschieden, dass während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell keine Urlaubsansprüche entstehen. Das Gericht argumentierte, dass die Freistellungsphase faktisch einer "Teilzeit Null" entspreche. Aus dem für Teilzeitarbeitsverhältnisse bestehenden Umrechnungsgrundsatz ergebe sich ein Urlaubsanspruch von "Null" Tagen. Nach Ansicht der Vorinstanz könne dem auch nicht entgegengehalten werden, dass in ruhenden Arbeitsverhältnissen, wie der Elternzeit, Urlaubsansprüche entstehen, obwohl auch keine Arbeitsleistung erbracht werde. Ruhende Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich von der Altersteilzeit im Blockmodell, da während der Freistellungsphase die Arbeitspflicht nicht lediglich suspendiert ist, sondern sie per se nicht mehr bestehe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase. Das BAG stellt auf die Gewährleistung einer gleichwertigen Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Arbeitsrhythmus ab. Die Berechnungsformel des BAG ist: "24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. 312 Werktage". Es stellt fest, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Die Freistellungsphase ist mit "Null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urlaubsrecht ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG in den letzten Monaten im Wandel. Der Erholungsurlaub während der Elternzeit kann vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt werden (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18). Beim unbezahlten Sonderurlaub entsteht kein Urlaubsanspruch (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17). Erholungsurlaub verfällt auch nicht (mehr) automatisch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, den Urlaub zu nehmen und über die Folgen des Erlöschens des Urlaubs hinweist (BAG vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15). Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung (BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16). Mit dieser Entscheidung ergänzt das BAG seine Rechtsprechung nun im Bereich Altersteilzeit im Blockmodell.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Wenn in Phasen keinerlei Arbeitspflicht besteht, kann kein Urlaubsanspruch entstehen. Dies gilt insbesondere bei der Freistellungsphase in der Altersteilzeit, da diese immer mit dem Eintritt in die Rente endet, der Arbeitnehmer nicht mehr zurückkommt und auch keine Chance hätte, Urlaub tatsächlich zu nehmen. Der Arbeitnehmer hätte dann immer einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen, in der Elternzeit, bei unbezahltem Urlaub oder in der Altersteilzeit im Blockmodell sollte dennoch eine konkrete Regelung des Urlaubs, der Urlaubsabgeltung und des Erlöschens des Urlaubs getroffen werden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Luxemburger Gericht bestätigt die Linie der Kommission, gegen selektive Steuervorteile als Beihilfen vorzugehen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-luxemburger-gericht-bestaetigt-die-linie-der-kommission-gegen-selektive-steuervorteile</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte am 24. September 2019 über die Gewährung von Steuerbeihilfen und bestätigte die Kommission in ihrem Vorgehen gegen selektive Steuervorteile als verbotene Beihilfen. Die Urteile waren mit Spannung erwartet worden, da sie als richtungsweisend für künftige Urteile über Steuernachzahlungen internationaler Konzerne angesehen werden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Europäischen Kommission, dass ein von Luxemburg an den Autobauer Fiat Chrysler (Verbundene Rechtssachen T-755/15 und T-759/15) gewährter Steuervorteil als unionsrechtswidrige Beihilfe anzusehen sei. Allerdings prüfte das Gericht die von der Kommission in ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und gab in den beiden anderen verbundenen Rechtssachen, den Klagen der Niederlande und der Starbucks wegen der an die Kaffeehauskette Starbucks gewährten Vergünstigung statt (Verbundene Rechtssachen T-760/15 und T-636/16); die Kommission habe das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht nachgewiesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Geklagt hatten in den vorliegenden Fällen sowohl die beiden Mitgliedstaaten Luxemburg und die Niederlande als auch die jeweils betroffenen Unternehmen Fiat Chrysler und Starbucks. Den Sachverhalten ist gemeinsam, dass die Kläger sich jeweils gegen Entscheidungen der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2015 wehren. Die Kommission war damals im Rahmen ihrer unter anderem durch <em>Lux Leaks </em>ermöglichten Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, bei den von Luxemburg bzw. den Niederlanden gewährten Steuervorbescheiden <em>(„advance tax rulings“</em>) handele es sich um unzulässige Beihilfen, die gegen Art. 107 AEUV verstießen. Nach dieser Vorschrift sind Beihilfen von EU-Mitgliedstaaten an einzelne Unternehmen grundsätzlich verboten, da sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren können. Zwar erklärt die Norm ausnahmsweise auch Beihilfen für zulässig – doch selbst in einem solchen Fall hätte ein Mitgliedstaat vor der Gewährung einer Beihilfe die Kommission darüber nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Kenntnis setzen müssen, damit diese ihrerseits die Zulässigkeit der Beihilfe hätte prüfen können. Stellt die Kommission die Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nach den Vorschriften des AEUV fest, so sind die Mitgliedstaaten zu einer Rückforderung von den Unternehmen verpflichtet. Die begünstigten Unternehmen müssen also eine Steuernachzahlung leisten. Auf Vertrauensschutz können sich dabei nicht berufen, da sonst die effektive Durchsetzung des Unionsrechts unterlaufen würde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um eine Steuernachzahlung zu verhindern, reichten die Betroffenen Klagen zur Aufhebung der Kommissionsentscheidung beim EuG ein. Damit hatte nun das Gericht zu überprüfen, ob die Kommission die Steuervorbescheide zu Recht als unvereinbar mit europäischem Recht angesehen hatte. Bereits in einer Entscheidung aus dem Februar 2019 hatte sich das Gericht zwar mit der Frage beschäftigt, ob Steuervorbescheide illegale Beihilferegelungen darstellen – allerdings hatte das Gericht damals nur festgestellt, dass die Kommission das Bestehen einer „Regelung“ nicht bewiesen habe, sodass es zu der Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe keine Stellung mehr nehmen musste. Bei den nun zur Debatte stehenden <em>„advance tax rulings“</em> handelt es sich um verbindliche Auskünfte, die ein Staat einem Unternehmen über die von ihm künftig zu zahlenden Steuern erteilt. Die Steuerbehörde ist also bei einer späteren Besteuerung an ihre ursprüngliche Aussage über die prognostizierten Steuern gebunden. Durch diese Vorgehensweise sei es internationalen Konzernen möglich gewesen, so die Kommission, eigentlich steuerpflichtige Gewinne mithilfe verschiedener Tochtergesellschaften so innerhalb der Union zu verlagern, dass nur noch in demjenigen Mitgliedstaat Steuern zu zahlen waren, in dem bereits entsprechend günstige Vereinbarungen mit den Steuerbehörden getroffen worden waren. Außerdem bestand der Verdacht, Mitgliedstaaten könnten gegen das Gleichbehandlungsverbot verstoßen haben, indem sie nur gegenüber einzelnen, ausgewählten Großkonzernen vorteilhafte Steuervorbescheide erließen. Aufgrund einer fehlenden Verpflichtung der Staaten zur Veröffentlichung von Steuervorbescheiden bestand in dieser Hinsicht große Intransparenz.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die klagenden Unternehmen argumentierten hingegen, die Steuervorbescheide erfüllten gleich aus mehreren Gründen nicht den Verbotstatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Es fehle zunächst an der dafür benötigten Selektivität der staatlichen Maßnahmen, also an einer speziellen Begünstigung bestimmter Marktteilnehmer gegenüber anderen. Vorbescheide hätten die Steuerbehörden nach eigenem Ermessen mit allen Unternehmen schließen können. Außerdem hätten die Empfänger der Steuervorbescheide gar keinen erkennbaren finanziellen Vorteil erhalten. Damit liege schon begrifflich gar keine Beihilfe im europarechtlichen Sinne vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Falle des vom Großherzogtum Luxemburg an Fiat Chrysler erteilten Steuervorbescheids wies das Gericht die Argumentation der Kläger zurück und bestätigte die von der Kommission geforderte Steuernachzahlung. Das EuG begründete eingehend, dass die Methodik der Kommission zur Feststellung eines finanziellen Vorteils durch einen Steuervorbescheid korrekt gewesen sei. Dazu sei die finanzielle Situation eines Unternehmens nach der üblichen gesetzlichen Besteuerung mit jener nach Erhalt eines Steuervorbescheids zu vergleichen. Die Kommission habe mit Recht das sogenannte „<em>arm's length principle“</em> angewandt, um festzustellen, ob Verrechnungspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe vergleichbar festgesetzt worden seien wie zwischen unabhängigen Marktteilnehmern. Ebenso seien alle Kriterien erfüllt gewesen, um die Selektivität des vom Unternehmen erhaltenen Vorteils vermuten zu können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Denselben Maßstab legte das Gericht in seiner Argumentation im Urteil zur Klagen der Niederlande und Starbucks an. Allerdings kam es auf deren Basis diesmal zum gegenteiligen Ergebnis, dass die Steuernachforderung der Kommission unrechtmäßig gewesen sei. Deren Begründung habe für die Annahme eines finanziellen Vorteils nicht ausgereicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Abzuwarten bleibt, ob gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel eingelegt werden. In diesem Fall würde sich der EuGH in letzter Instanz mit den Fällen beschäftigen. Das EuG wird sich jedoch auch in der Zukunft noch weiter mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Steuerbeihilfen auseinander setzen. Insbesondere steht im Prozess des US-Tech-Unternehmens Apple gegen die von der Europäischen Kommission verhängte Rückzahlung von Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Milliarden Euro das Urteil an; das Gericht hatte in den letzten Tagen über die Klagen Irlands und des Unternehmens mündlich verhandelt. Die nunmehrigen Urteile bedeuten, dass das Gericht im Grunde dem Ansatz der Kommission folgt.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Politisches Frühstück mit Polit-Prominenz bei BEITEN BURKHARDT in Berlin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/politisches-fruehstueck-mit-polit-prominenz-bei-beiten-burkhardt-berlin</link>
                        <description>Politisches Frühstück mit Polit-Prominenz bei BEITEN BURKHARDT in Berlin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 12. September 2019 besuchte der stellvertretende rheinland-pfälzische Ministerpräsident und Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing eine Veranstaltung des media.net berlinbrandenburg e.V. im Berliner Büro von BEITEN BURKHARDT. Im media.net berlinbrandenburg e.V. sind vor allem mittelständische Unternehmer aus Berlin und Brandenburg aus der Kreativ- und IT-Branche vertreten. Sie waren zahlreich der Einladung des media.net berlinbrandenburg e.V. gefolgt, um Herrn Dr. Wissing, der Mitglied des Bundespräsidiums der FDP ist, zu den Vorstellungen seiner Partei sowie den Erfahrungen als Wirtschaftsminister im Bereich der IT und der neuen Medien zu hören. Dr. Matthias Schote, der aufgrund seiner persönlichen Kontakte zu Herrn Dr. Wissing dem media.net berlinbrandenburg e.V. diese Möglichkeit vermittelt hatte, begrüßte die Mitglieder des media.net und Herrn Minister Dr. Wissing in den repräsentativem Konferenzräumen von BEITEN BURKHARDT in Berlin. Im Mittelpunkt des politischen Frühstücks erläuterte der rheinland-pfälzische Minister die Situation der IT-Wirtschaft in Deutschland und führte zahlreiche Beispiele aus seinem Bundesland an, deren Kompetenzen und Probleme bei der Umsetzung ihrer Pläne er aus eigener Anschauung kannte und mit anschaulichen Beispielen aus der Chemie- und Elektroindustrie, aber auch aus der Landwirtschaft belegen konnte. Er entwarf dabei ein durchaus positives Bild zum Zustand der deutschen Wirtschaft im Bereich von IT und künstlicher Intelligenz und stellte fest:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Deutschland ist im Bereich des Internets der Dinge führend.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>In der anschließenden lebhaften Diskussion zeigten die Mitglieder des media.net berlinbrandenburg e.V. ihr umfassendes Interesse an den Ausführungen des politischen Gastes und bewiesen, dass seine Ausführungen auch für die Berliner Kreativ- und IT-Branche von Bedeutung ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insgesamt war das politische Frühstück bei BEITEN BURKHARDT in Berlin ein großer Erfolg, der nach den Wünschen des media.net berlinbrandenburg e.V. wenn möglich wiederholt werden sollte.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gut gemeint, aber verboten? – Kartellrechtliche Schranken für gemeinwohlorientierte Unternehmens&amp;shy;kooperationen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gut-gemeint-aber-verboten-kartellrechtliche-schranken-fuer-gemeinwohlorientierte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Angesichts der Debatten um Klimaschutz, knapper werdende Ressourcen, soziale Gerechtigkeit und die weltweite Achtung der Menschenrechte stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit Unternehmen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus Gemeinwohlinteressen verfolgen können und sollen. Übernehmen Unternehmen freiwillig gesellschaftliche Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR), dann häufig gemeinsam, etwa in Form von Branchenkooperationen. Denn zusammen können Unternehmen oftmals eine höhere Schlagkraft, Effizienz und Öffentlichkeitswirksamkeit erreichen als alleine. Ein prominentes Beispiel ist in Deutschland die „Initiative Tierwohl“, ein Branchenbündnis aus Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und dem Lebensmitteleinzelhandel, um die Tierhaltung zu verbessern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zur Förderung von Gemeinwohlinteressen – das klingt zunächst wünschenswert und unproblematisch. Bei näherer Betrachtung kann jedoch genau eine solche Zusammenarbeit kartellrechtlich verboten sein! Dann nämlich, wenn die Kooperation eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Hierzu ein Beispiel:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Mehrere Chemieunternehmen wollen mit neuen Lagertanks austretende Chemikaliendämpfe verringern und so den Umweltschutz verbessern. Zur Finanzierung ihrer Investitionen einigen sie sich auf eine Preiserhöhung um einen einheitlichen festen Betrag. Die Europäische Kommission hat die Preiserhöhung beanstandet: Sie schalte den Wettbewerb bei diesem Preiselement aus, indem sie den Anreiz der einzelnen Teilnehmern vermindere, eine kostengünstige und effiziente Lösung zu wählen.</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie das Beispiel zeigt, können CSR-Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die sich unmittelbar auf „Kernparameter“ des Wettbewerbs wie die Verkaufspreise auswirken, kartellrechtlich verboten sein. Daneben können CSR-Kooperationen insbesondere dann kartellrechtlich bedenklich sein, wenn sie produktbezogene Maßnahmen enthalten, höhere Kosten verursachen oder einen hohen Marktabdeckungsgrad aufweisen. In solchen Fällen muss eine geplante CSR-Branchenkooperation frühzeitig und vertieft kartellrechtlich geprüft werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Umgekehrt zeigt das Beispiel aber auch: Die Einigung der Wettbewerber über die Verbesserung des Umweltschutzstandards selbst hat die Kommission nicht beanstandet. Allgemein gilt: Je marktferner die Vereinbarungen der Branchenkooperation sind und je größer die Spielräume der teilnehmenden Unternehmen bei ihrer Umsetzung sind, desto eher sind sie kartellrechtskonform. Regelmäßig kartellrechtskonform sind etwa bloße Compliance-Verpflichtungen, sich an bestimmte geltende Gesetze und Vorschriften zu halten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber selbst CSR-Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die wettbewerbsrelevante Faktoren betreffen oder eine hohe Marktabdeckung aufweisen, sind keineswegs per se kartellrechtlich verboten. Vielmehr müssen ihre Auswirkungen genau analysiert werden, auch mit Blick auf eine mögliche Freistellung vom Kartellverbot. Bei solchen CSR-Kooperationen liegt der Teufel häufig im Detail wie das folgende Beispiel zeigt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Die bereits erwähnte „Initiative Tierwohl“ soll die artgerechte Nutztierhaltung fördern. Dabei honoriert der Lebensmitteleinzelhandel Tierwohlmaßnahmen der Tierhalter, indem er dafür mehrere Cent je verkauftem Kilo Fleisch abführt. Damit der Verbraucher hinreichend von der Initiative profitiert, hat das Bundeskartellamt darauf gedrungen, die Transparenz bei der Kennzeichnung zu verbessern.</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Beispiel macht deutlich, wie wichtig die konkrete Ausgestaltung einer CSR-Kooperation für deren Kartellrechtskonformität ist. Wie im Beispiel kann es dabei etwa darum gehen, dass alle Marktstufen ausreichend an den Vorteilen der Kooperation beteiligt werden. Praktisch am wichtigsten ist, dass die Absprachen im Rahmen der Kooperation nicht weiter gehen dürfen als für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks unbedingt erforderlich ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schließlich müssen Unternehmen darauf achten, dass im Rahmen der CSR-Kooperation keine wettbewerbsrelevanten Informationen wie aktuelle/künftige Preise, Umsätze oder Kunden zwischen den Teilnehmern ausgetauscht werden. Wenn solche Daten für die Planung, Durchführung oder Evaluation der Zusammenarbeit benötigt werden, so müssen sie von einem unabhängigen Dritten erhoben werden und dürfen anschließend nur aggregiert und anonymisiert weitergegeben werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern zur Erreichung und Umsetzung von CSR-Maßnahmen ist immer auch frühzeitig an die kartellrechtliche Compliance zu denken. Andernfalls können Ermittlungen von Kartellbehörden oder Schadensersatzforderungen von Kunden oder Lieferanten drohen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-lawall" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Lawall</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a>.</span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Lesen Sie auch:</span></span></span></sup></p><ul><li><sup><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-us-unternehmen-verabschieden-sich-vom-strikten" target="_blank" rel="noreferrer">Update Corporate Social Responsibility: US-Unternehmen verabschieden sich vom strikten Shareholder Value Ansatz</a></sup></li><li><sup><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</a></sup></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolgreiches arbeitsrechtliches Frühstücksseminar in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiches-arbeitsrechtliches-fruehstuecksseminar-muenchen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Gestern, am Donnerstag, 19. September 2019, fand in unserem Münchner Büro das dritte von fünf arbeitsrechtlichen Frühstücksseminaren in diesem Quartal unter dem Titel "Vertrauen ist gut – stempeln ist besser? Brennpunkt Arbeitszeit" statt.</p><p>Nachdem sich unsere Teilnehmer ab 8:15 Uhr an einem leckeren Frühstücksbuffet stärken konnten, hat um 9 Uhr Dr. Christopher Melms mit seiner sympathischen Moderation in den lebhaft gestalteten Vortrag zu einem höchst praxisrelevanten Thema von Dr. Corinne Klapper eingeleitet.</p><p>Wir haben das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung, das für viel Unsicherheit gesorgt hat, zum Anlass genommen, unsere Teilnehmer aufzuklären, ihnen Praxistipps zu geben und sie gut zu informieren, um Fehler zu vermeiden und gut vorbereitet zu sein – denn der nächste Gesetzesentwurf kommt schneller als Arbeitgeber denkt. Und bei den zahlreichen Arbeitsmodellen und Tätigkeiten ist es gar nicht so einfach, richtig zu handeln oder es sogar bereits im Arbeitsvertrag zu regeln. Wir kümmern uns darum, dass unsere Mandanten in keine Falle tappen und auch keine Angst vor Gesetzesänderungen haben.</p><p>Am Ende des Vortrags durften wie immer Fragen gestellt werden, die aus der eigenen Praxis wichtig sind, bevor es zum weiteren Austausch und Netzwerken bei Kaffee und Frühstück ging. Mit einem restlos ausgebuchten Saal war das Frühstücksseminar eine sehr erfolgreiche Veranstaltung. Alle Teilnehmer der zwei noch anstehenden Frühstücksseminare in Düsseldorf und Hamburg, jeweils am 26. September, können sich auf ein interessantes Seminar freuen. Wir danken Dr. Corinne Klapper und Dr. Christopher Melms für einen lehrreichen Vormittag sowie allen Kolleginnen und Kollegen, die zum Austausch mit den Mandanten dazu kamen.</p><p><img alt="Bild1" data-entity-type="file" data-entity-uuid="c2bb5de5-7b5b-423a-b523-d3f1c2c34ed4" src="/fileadmin/beiten/inline-images/20190919_090757.jpg"></p><p><img alt="Arbeitsrechtliches Frühstück_BEITEN_BURKHARDT_19.09.2019" data-entity-type="file" data-entity-uuid="1fc96e0a-b73d-402e-9aa7-f52cffca182b" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Arbeitsrecht3.jpg"></p><p><img alt="Arbeitsrechtliches Frühstück_BEITEN_BURKHARDT_19.09.2019" data-entity-type="file" data-entity-uuid="e0d12401-0b95-4105-8268-30440f710020" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Arbeitsrecht1.jpg"></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Von der Leyen plant &lt;/br&gt;„Digital Services Act“ – deutliche Veränderungen für Digitalwirtschaft möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-der-leyen-plant-digital-services-act-deutliche-veraenderungen-fuer-digitalwirtschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ursula von der Leyen macht Ernst: In ihrer „Agenda für Europa“ hat die künftige Präsidentin der EU-Kommission eine Gesetzesinitiative angekündigt, die bislang eher auf Fachebene verortet wurde: Die Einführung eines „Digital Services Act“. </span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>Zu diesem heißt es in der „Agenda für Europa“: „<em>A new Digital Services Act will upgrade our liability and safety rules for digital platforms, services and products, and complete our Digital Single Market.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach den bisherigen Überlegungen der Generaldirektion Connect könnten folgende Aspekte den Kern eines solchen Rechtsakts bilden:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Schließung regulatorischer Lücken, Harmonisierung diverser Rechtsbereiche</span></span></span></li><li>Regelungen zu Hate Speech und politischer Desinformation – diesmal auf EU-Ebene</li><li><span><span><span>Größere Spielräume für innovative digitale Geschäftsmodelle</span></span></span></li><li><span><span><span>Update/Verschärfung der Haftung von Plattformen</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Ausgangspunkt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ausgangspunkt der Überlegungen ist der umfassende Wandel der Digitalwirtschaft und ihrer Produkte. Dem steht ein Regulierungsrahmen gegenüber, der in einigen Teilen nicht mehr aktuell ist. Dies gilt insbesondere für die sogenannte E-Commerce-Richtlinie, die zentrale Vorgaben zum elektronischen Geschäftsverkehr in der EU enthält. Sie beinhaltet mit dem „Host-Provider-Privileg“ zudem ein grundlegendes Prinzip der Haftung von Plattformen im Internet: Anbieter, die lediglich die technische Infrastruktur für Inhalte Dritter zur Verfügung stellen, haften grundsätzlich für rechtswidrige Inhalte nur dann, wenn sie positive Kenntnis von ihnen haben bzw. nach Kenntnisnahme keine unverzüglichen Maßnahmen gegen diese Inhalte treffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zwar hatte das Host-Provider-Privileg eine spürbare innovationsfördernde Wirkung. Es hat mutmaßlich jedoch auch die Entstehung großer und damit markt- und meinungsmächtiger Plattformen gefördert, die ökonomisch sehr erfolgreich, aber nur begrenzt einer Haftung unterworfen sind. Der politische Wille, Plattformen wie Google, YouTube oder amazon gezielter und umfassender zu regulieren, ist mittlerweile europaweit deutlich wahrnehmbar.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die scheidende EU-Kommission setzte dabei auf einen sektorbasierten Ansatz. Nun soll augenscheinlich die um die vielfältigen Einzelrechtsakte gezogene „Klammer“, die E-Commerce-Richtlinie, in Angriff genommen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ist Gegenstand der beabsichtigten Neuregelungen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die bislang erkennbaren Überlegungen zu einem „Digital Services Act“ befassen sich mit einem „Update“ des Regulierungsrahmens für „alle digitalen Inhalte“, vom Netz- bis zum Cloudanbieter, mit Schwerpunkt auf Online-Plattformen wie sozialen Netzwerken oder Suchmaschinen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><em>1. Allgemein: Lücken schließen, für mehr Klarheit sorgen</em></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Viele der Kernregelungen der E-Commerce-Richtlinie seien seit dem Jahr 2000 nicht modernisiert worden. Die heutige technische, ökonomische und soziale Realität würde nicht reflektiert. Die Konsequenz sei eine „rechtliche Unsicherheit für viele etablierte und neue, grenzüberschreitend tätige Dienste, verbunden mit einem Mangel an regulatorischer Kontrolle von Schlüsselfragen der heutigen Informationsumgebung.“ Die Harmonisierung diverser Regulierungsbereiche durch eine EU-weite Regulierung mittels des „Digital Services Act“ solle auch für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>2. Vereinheitlichung der Regulierung von Hate Speech und politischer Desinformation</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Darüber hinaus solle ein einheitlicher Regulierungsrahmen für Hate Speech geschaffen werden. Dazu sollten auch einheitliche Regelungen zum Entfernen rechtswidriger Inhalte („content moderation“) gehören. Hierzu könnten „notice and action“-Regelungen für einzelne Dienste „maßgeschneidert“ werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Thema, das häufiger Erwähnung findet, ist Online-Werbung für politische Kampagnen. Insbesondere seien Microtargeting-Kampagnen zur Desinformation leicht zu installieren, aber schwer zu entdecken. Auch hierauf solle der „Digital Services Act“ eine Antwort finden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gleichzeitig wird mehr Transparenz für die Moderation von Inhalten und für Empfehlungssysteme von öffentlicher Relevanz, die auf Algorithmen basieren (z.B. Newsfeeds) gefordert.</span></span></span></p><p><em>3. Mehr Raum für innovative digitale Geschäftsmodelle</em></p><p><span><span><span>Aufgrund des stark fragmentierten Rechtsrahmens könnten gegenwärtig nur große Plattformunternehmen wachsen und überleben; innovative Anbieter digitaler Geschäftsmodelle würden durch den fragmentierten Markt mit einer Vielzahl unterschiedlicher Regeln abgeschreckt. Dies sei eine wesentliche strategische Schwäche der EU-Digitalwirtschaft, was nicht nur außereuropäische Angebote stärke, sondern auch die Abhängigkeit der EU-Bürger von außereuropäischen Angeboten erhöhe. Eine Konkurrenz mit großen US-Anbietern sei deshalb nur schwer möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Vereinheitlichung des Regulierungsrahmens sei daher zur Förderung der europäischen Digitalwirtschaft nötig. Außerdem sollen rechtliche Experimentiermöglichkeiten geschaffen werden, sog. „regulatorische Sandkästen“, bei denen innovative Dienste und Regulierungsbehörden innerhalb eines definierten Zeitraums die Möglichkeit gegeben wird, einander kennenzulernen und regulatorisch zu experimentieren. So soll letztlich eine „passende“ Regulierung gefunden werden.</span></span></span></p><p><em>4. Haftung von Plattformen </em></p><p><span><span><span>Letztlich führe der Mangel an regulatorischer Klarheit zu Fehlanreizen für Plattformen, nicht proaktiv gegen illegale Inhalte vorzugehen. Diese Erwägung mag daher rühren, dass Plattformanbieter durchaus ihre Haftungsrisiken erhöhen können, je mehr sie sich mit den auf ihren Plattformen befindlichen Inhalten befassen – wenn auch aus eigentlich begrüßenswerten Motiven wie dem proaktiven Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gleichzeitig bestehe nur ein geringer Anreiz zum Schutz rechtmäßiger Inhalte. Es gebe zwar viele Regulierungsbehörden für Datenschutz, audiovisuelle Inhalte, Wettbewerb usw., aber keinen dezidierten „Plattformregulierer“, der eine effektive Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleisten würde. Viele Entscheidungen, die von unabhängigen öffentlichen Behörden getroffen werden sollten, würden deshalb auf Online-Plattformen übertragen, die damit de facto zu Regulierern würden, wenn auch ohne adäquate, aber notwendige Aufsicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dies alles zu ändern, dürfte ein Schlüsselanliegen eines „Digital Services Act“ werden, der novellierte oder neue Rechtsakte wie die Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste oder den „New Deal for Consumers“ hierdurch ergänzt.</span></span></span></p><h3>Bewertung</h3><p><span><span><span>Dass das europäische Recht zu Online-Plattformen und die dazugehörige Regulierung gegenwärtig erheblich fragmentiert sind, ist unbestritten. Diese Fragmentierung kann ebenso unbestritten zu vielfältigen Rechtsunklarheiten und -unsicherheiten führen. Zum Teil ist sie aber auch den Rechtssystemen der Mitgliedsstaaten geschuldet. So bedingt beispielsweise das föderale System in Deutschland, dass Plattformen wie Google oder soziale Netzwerke, sobald die Meinungsfreiheit tangiert wird, diesbezüglich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen – und damit im Einzelfall der Regulierung durch die Landesmedienanstalten. Ob es tatsächlich derer 14 bedarf, steht auf einem anderen Blatt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mancher „innovative“ Vorschlag dürfte auch mit grundlegenden rechtlichen Prinzipien in Konflikt geraten: So ist durchaus fraglich, wie „regulatorische Sandkästen“ beispielsweise mit dem Vorbehalt des Gesetzes übereinkommen. Dieser Grundsatz soll garantieren, dass (u.a.) Regulierer nur aufgrund gesetzlicher Regelungen tätig werden können. Wenn aber im „regulatorischen Sandkasten“ nicht nur digitale Dienste, sondern auch Regulierer experimentelle Burgen bauen können sollen, müssen diese Sandkästen jedenfalls äußerlich ausreichend eingefasst werden, damit rechtsstaatliche Prinzipien nicht von der Schippe springen und innovative Modelle nicht durch regulatorische Experimente im Sand verlaufen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was bei aller Kritik nicht unberücksichtigt bleiben sollte: Durch unterschiedliche nationale Regelungsinstrumente entsteht auch ein „Mehr“ an regulatorischen Ideen, von denen die Nationalstaaten gegenseitig lernen können. Ob sich hingegen bei einer europaweiten Regulierung immer die beste Idee durchsetzt, ist fraglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass digitale Innovationen ihren Regulierern quasi systemimmanent enteilen. Diese Tatsache lässt sich auch nicht mit dem Wunsch nach einheitlicher Regulierung oder gar Aktionismus lösen. Vielmehr ist auch diese Erkenntnis in den Regulierungsprozess mit einzubeziehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es ist an einigen Stellen durchaus zu begrüßen, wenn Regulierung von internationalen Sachverhalten nicht an Landesgrenzen halt macht. Je weiter dies reicht und je mehr vereinheitlicht wird, desto stärker muss allerdings mit Augenmaß vorgegangen werden. Der Gesetzgebungsprozess zur EU-Urheberrechtsrichtlinie hat hierfür jüngst gerade kein leuchtendes Beispiel abgegeben. Insbesondere sollte eine solche Regulierung Innovationen nicht behindern und sich auf wesentliche regulatorische Aspekte konzentrieren. Nicht jeder Dienst braucht eine „maßgeschneiderte“ Lösung. Diese birgt vielmehr auch die Gefahr, vom Regen einer <em>regional</em> fragmentierten Regulierung in die Traufe einer <em>gegenständlich</em> fragmentierten Gesetzgebung zu kommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Überlegungen zu einem „Digital Services Act“ offenbaren erste Schwierigkeiten eines umfassenden Regulierungsunterfangens, das möglichst alle wünschenswerten Aspekte vereint. Der Wunsch nach Freiheit des Internets ist groß. Der Wunsch nach einheitlicher, EU-weiter Regulierung möglichst vieler Aspekte des digitalen Binnenmarkts ist jedoch mindestens ebenso groß. Und manche Geister, deren Wirkung oder Transparenz man nun verbessern möchte, hat man gar selbst vor gar nicht allzu langer Zeit gerufen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bis die EU-Kommission den endgültigen Vorschlag eines solchen „Gesetzes“ (denkbar als Verordnung) veröffentlicht, dürfte noch einige Zeit vergehen. Auch das Gesetzgebungsverfahren wird seine Spuren hinterlassen. Und nach der unerwartet großen öffentlichen Anteilnahme an der Reform des EU-Urheberrechts ist eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit nicht mehr ausgeschlossen, wenn es um die Änderung wesentlicher Haftungsfragen im Internet geht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dass ein solcher Rechtsakt kommt, daran dürfte seit der „Agenda“ von Ursula von der Leyen indes kein Zweifel mehr bestehen. Ob er es schafft, die deutlichen Gegensätze zwischen freiem Internet und intensivierter Regulierung und Überwachung zu vereinen, bleibt bis dahin abzuwarten. Gleiches gilt für den Zielkonflikt zwischen der Einführung umfassenderer und generellerer Regelungen bei gleichzeitiger „maßgeschneiderter“ Regulierung verschiedener Dienste.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, dass ihre Geschäftsmodelle in Zukunft deutlich anders reguliert werden könnten.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-jaekel-gottmann" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Jäkel-Gottmann</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vernissage Galerie von Stechow im Frankfurter Büro von BEITEN BURKHARDT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vernissage-galerie-von-stechow-im-frankfurter-buero-von-beiten-burkhardt</link>
                        <description>Vernissage Galerie von Stechow im Frankfurter Büro von BEITEN BURKHARDT</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am Dienstag, 17. September 2019, fand in den Räumlichkeiten unseres Frankfurter Büros eine Vernissage der Galerie von Stechow statt. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Detlef Koch</a>, Leiter des Standortes in der Mainmetropole, begrüßte die rund 40 geladenen Gäste und übergab das Wort an Barbara von Stechow, der es sehr am Herzen liegt, die Kunst den Menschen zugänglich zu machen und Menschen mit ihr in Verbindung zu bringen.</p><p>Das Thema „Kunst in Unternehmen“, wie es unsere Gäste an dem Abend erleben durften ist etwas, dass Frau von Stechow schon seit längerem begleitet und versucht voranzutreiben. Dabei steht für sie nicht vordergründig im Fokus, dass die Galerie zu bestimmten Konditionen Kunst verleiht. Vielmehr ist der Gedanke, allen Menschen in Ihrem alltäglichen Leben/ Beruf Kunst nahe zu bringen und sich daran zu erfreuen.</p><p>Und so führte Barbara von Stechow weiter aus: „Kunst als Kulturgut ist vor allem in der aktuellen Zeit etwas, dass nach vielen Jahren wieder mehr Aufmerksamkeit erhält. Unsere Gesellschaft befindet sich in einem Wandel. Einem Wandel der Werte. Dazu zählen nicht nur soziales Engagement und Nachhaltigkeit, sondern eben genauso der Bereich Kunst und Kultur. Junge Talente erhalten dadurch die Möglichkeit entdeckt und gefördert zu werden. Unternehmen, die sich also dazu entschließen Kunst in ihre Unternehmensstruktur zu integrieren, zeigen nicht nur, dass sie mit dem Wandel der Werte gehen, sondern steigern gleichzeitig ihr soziales Ansehen. Dieser soziale Aspekt beschränkt sich dabei keinesfalls nur auf eine äußere Wirkung, die zur Steigerung sozialen Prestiges beiträgt. Kunst als solches ist ein Medium, das vor allem bestimmte Werte und Normen vermittelt. Es spricht Themen wie Toleranz, Gemeinschaft und Offenheit an und lässt Meinungen (in diesem Fall unter den Mitarbeitern) zum Vorschein kommen. Die sogenannte „Corporate Culture“, wird gestärkt und lässt ein Wir-Gefühl entstehen, dass im Endeffekt zur Stärkung der Unternehmenskultur beiträgt.“</p><p>BEITEN BURKHARDT engagiert sich bereits seit einigen Jahren in den Bereichen Kunst und Kultur und hat bereits mit einigen Galerien aus dem Frankfurter Raum kooperiert. An diesem Abend konnten sich unsere Gäste von den Werken der Künstler Gerd Winter, Wulf Winkelmann und Isa Dahl verzaubern lassen, die ihren Fokus auf das Abstrakte, das „nicht Darstellende“ gelegt haben und mit einer Symbiose aus Farben und Formen überzeugen. Die Werke der ukrainischen Künstlerin Ganna Kryvolap überzeugten ebenfalls mit einer kräftigen Farbpalette, jedoch eher im Bereich der darstellenden Kunst.</p><p>Wulf Winkelmann und Gerd Winter waren persönlich anwesend und gaben unseren Gästen exklusive Hintergründe zu ihren Arbeiten. In entspannter Atmosphäre wurde angeregt diskutiert und bei Fingerfood und Drinks Gedanken ausgetauscht. Ein herzlicher Dank an die Galerie von Stechow für die wunderbare Kooperation.</p><p>&nbsp;</p><p><img alt="BEITEN_BURKHARDT_Vernissage" data-entity-type="file" data-entity-uuid="98c48524-53f0-43f5-b485-0fd11a5af15d" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Vernissage5.jpg"></p><p><img alt="BEITEN_BURKHARDT_Vernissage" data-entity-type="file" data-entity-uuid="79c52a3f-4f13-4ab4-ade8-d0c1dc01a739" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Vernissage3.jpg"></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG zeigt den falschen Weg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-zeigt-den-falschen-weg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die Arbeit in der Zentrale verrichtet wird, doch die untergebenen Mitarbeiter in Betriebsstätten sind, welcher Betriebsrat darf dann mitreden? Die Entscheidung des BAG erklären unsere Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Wolfgang Lipinski</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a> im Gastbeitrag der Legal Tribune Online (LTO) vom 18. September 2019.</p><p><em>„Ungefähr ein Drittel der deutschen Unternehmen greifen mittlerweile auf die Organisationsform der so genannten Matrix zurück. Bei der Matrixstruktur wird das Unternehmen horizontal in projekt- oder produktbezogene Bereiche (Produkt 1, Produkt 2) aufgeteilt. Vertikal wird sie in funktionale Bereiche (z.B. Produktion, Vertrieb, Verwaltung) geteilt. Dies hat vor allem den Vorteil, dass der Kommunikationsweg zwischen den Abteilungen deutlich kürzer ist. Ferner wird eine enge, fachliche Steuerung der Mitarbeiter über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinaus ermöglicht. Die Effizienz und Spezialisierung der Arbeit kann erhöht werden.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-1-abr-5-18-mitbestimmung-betriebsrat-einstellung-matrixstruktur/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Legal Tribune Online (LTO)</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU-Restrukturierungsrichtlinie zur &lt;/br&gt;Vermeidung von &lt;/br&gt;Insolvenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-restrukturierungsrichtlinie-zur-vermeidung-von-insolvenzen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019)</em></p><p>Am 16. Juli 2019 ist eine Richtlinie in Kraft getreten, die sich u. a. mit vorinsolvenzlichen Restrukturierungmaßnahmen für Unternehmen beschäftigt.</p><p>Ein zentrales Ziel der Richtlinie ist es, präventive Restrukturierungsrahmen in den EU-Mitgliedstaaten zu fördern und zu harmonisieren. Die Richtlinie beabsichtigt, die Effizienz von nationalen Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu steigern und die nationalen Vorschriften und Verfahren anzugleichen.</p><p>Um unnötige Liquidationen von Unternehmen und den damit einhergehenden Verlust von Vermögen, Know-how, Arbeitsplätzen sowie das Entstehen notleidender Kredite zu vermeiden bzw. zu begrenzen, soll Schuldnern die Möglichkeit und der Anreiz gegeben werden, schon frühzeitig und präventiv eine Restrukturierung einzuleiten. Hierzu erhalten Schuldner Zugang zu klaren und transparenten Frühwarnsystemen, die Umstände erkennen lassen, die zu einer Insolvenz führen können und unverzüglichen Handlungsbedarf signalisieren (Art. 3 der Richtlinie).</p><p>Die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsmaßnahmen sollen es dem Schuldner ermöglichen, die Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit sicherzustellen (Art. 4 der Richtlinie). Der Schuldner behält hierbei mindestens die teilweise Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens, obgleich die Justiz- oder Verwaltungsbehörden in besonderen Fällen über die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten entscheiden (Art. 5 der Richtlinie). Der Restrukturierungsbeauftragte kann die Tätigkeit und den täglichen Betrieb des Schuldners überwachen bzw. kontrollieren. Zudem unterstützt er den Schuldner bei der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans. In der Regel muss der Restrukturierungsplan den betroffenen Parteien (Gläubigern, Anteilseignern etc.) zur Annahme vorgelegt werden (Art. 9 der Richtlinie).</p><p>Daneben besteht die Möglichkeit eines sog. Cram-down, also eines „Durchpeitschens“, falls die Annahme des Restrukturierungsplans nicht die Mehrheit in allen Abstimmungsklassen der betroffenen Parteien erhält (Art. 11 der Richtlinie).</p><p>Ebenso wie beim Cram-down ist die Benennung eines Restrukturierungsbeauftragten zwingend, wenn dem Schuldner von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen gewährt wird (Art. 6 der Richtlinie). Der Höchstzeitraum für die Aussetzung der Einzelvollstreckungsmaßnahmen, welche Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan ermöglichen sollen, ist auf vier Monate begrenzt. Selbst in komplexen Fällen darf die Gesamtdauer mit verlängerter bzw. erneuter Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen maximal zwölf Monate betragen.</p><p>Um die frühzeitige Restrukturierung zu stärken, werden Transaktionen und Finanzierungen, die für die Verhandlung oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans angemessen und unverzüglich notwendig sind, gegenüber späteren insolvenzrechtlichen Maßnahmen wie der Insolvenzanfechtung geschützt (Art. 18 der Richtlinie).</p><p>Insolventen Unternehmern soll unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer vollen Entschuldung gegeben werden (Art. 20 der Richtlinie). Dafür ist eine Entschuldungsfrist von höchstens 3 Jahren vorgesehen, mit deren Ablauf auch aufgrund der Insolvenz des Unternehmers erlassene Berufsverbote außer Kraft treten sollen, sodass dieser seine entsprechende gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen bzw. ausüben kann (Art. 22 der Richtlinie).</p><p>Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie bestimmte Schuldner von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, nämlich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Kredit- und andere Finanzinstitute, Wertpapierfirmen, Zentralverwahrer, öffentliche Stellen und natürliche Personen, die keine Unternehmer sind (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie).</p><p>Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber diesen Zeitraum ausschöpfen wird und wie die konkreten Umsetzungsmaßnahmen aussehen werden.</p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lutz-bachmann" target="_blank" rel="noreferrer">Lutz Bachmann</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/andre-michael-roth" target="_blank" rel="noreferrer">André-Michael Roth</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anthony-trentin" target="_blank" rel="noreferrer">Anthony Trentin</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Investitionen in der Landwirtschaft: Betriebserwerb in Russland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/investitionen-der-landwirtschaft-betriebserwerb-russland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„In den letzten Jahren verzeichnete der russische Agrarsektor ein beachtliches Wachstum, was unter anderem auf die Abwertung des Rubels, das russische Lebensmittelembargo sowie auf die erhebliche staatliche Unterstützung zurückzuführen ist. Mittlerweile hat sich auch in westlichen Staaten Herumgesprochen, dass landwirtschaftliche Betriebe in Russland hochprofitabel sind und sich für den Erwerb eignen. Worauf müssen die Investoren dabei besonders achten?“</em></p><p>Der Artikel ist in dem Magazin „impuls“, Nr. 3, 2019 erschienen. Den gesamten Beitrag können Sie im Download-Bereich lesen und herunterladen.</p><p>Der Artikel ist auf Deutsch und Russisch.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Logicor bei der Vermietung einer Logistikimmobilie an Raben Trans</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-logicor-bei-der-vermietung-einer-logistikimmobilie-raben-trans</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Logicor bei der Vermietung einer Logistikimmobilie an Raben Trans</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 17. September 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Logicor, einen der größten Logistikimmobilienspezialisten Europas, bei der Vermietung eines Umschlagslagers im mittelhessischen Haigar mit einer Größe von 12.000 m² an die Raben Trans European Germany GmbH beraten. Das Umschlagslager Haiger II liegt zwischen den Städten Wetzlar und Siegen.</p><p>Der Logistikdienstleister Raben Trans will sein Netzwerk in Deutschland ausbauen und übernimmt ab Januar 2020 die ehemaligen Flächen von Kühne + Nagel. Die Flächen sind damit vollvermietet.</p><p><strong>Berater Logicor:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Florian Baumann (Federführung, Real Estate) und Katrin Lüdtke (Government &amp; Public Sector), beide München.</p><p><strong>KONTAKT</strong><br>Florian Baumann<br>Tel.: +49 89 3 50 65 – 1446<br>E-Mail: <a href="mailto:Florian.Baumann@bblaw.com">Florian.Baumann@bblaw.com</a></p><p>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Düsseldorf: Wahlpositionen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-duesseldorf-wahlpositionen-sind-nur-unter-engen-voraussetzungen-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 15. Mai 2019 (Verg 61/18) mit der Zulässigkeit von Wahlpositionen vor dem Hintergrund der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 GWB, § 2 Abs. 1 S. 1 VOB/A-EU 2019) und der Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB, § 31 VgV, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A-EU 2019) befasst.</p><p>Wahlpositionen sind Leistungspositionen, die vom Auftraggeber alternativ ausgeschrieben werden, weil dieser sich noch nicht auf eine Position festgelegt hat und erst nach Kenntnisnahme der Angebotsinhalte vor Erteilung des Zuschlags eine Entscheidung durch den Auftraggeber erfolgt, welche Variante beauftragt wird. Von Wahlpositionen zu unterscheiden sind Bedarfs- oder Eventualpositionen, bei denen noch nicht feststeht, ob und ggf. in welchem Umfang diese tatsächlich während der Vertragslaufzeit beauftragt werden. Sowohl Wahl- als auch Bedarfspositionen stehen im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der eindeutigen und bestimmten Beschreibung der ausgeschriebenen Leistung, weshalb die Rechtsprechung sie kritisch sieht. Das OLG Düsseldorf schärft die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Anforderungen an den öffentlichen Auftraggeber zur Festlegung von Wahlpositionen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Auftraggeberin schrieb europaweit in einem offenen Verfahren die Vergabe von Abbrucharbeiten aus. Alleiniges Auswahlkriterium für das wirtschaftlichste Angebot sollte der Preis sein.</p><p>In der Angebotsauswertung legte die Auftraggeberin mehrere Positionen als „Wahlpositionen“ fest. Die Auftraggeberin führte dazu aus, dass eine Festlegung auf eine Position zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung voraussichtlich noch nicht getroffen werden könne, sondern erst im Zuge der weiteren architektonischen Planung nach der Auftragsvergabe erfolgen sollte. Erst dann könne festgelegt werden, welche Position benötigt werden würde. Aus diesem Grunde sollten sämtliche Wahlpositionen in der Preiswertung berücksichtigt werden. Dass eine der Wahlpositionen ausgewählt und ausgeführt werden sollte, stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest. Als Wertungspreis sollte der Gesamtpreis des Angebots inklusive Grundpositionen, allen Eventualpositionen und allen Wahlpositionen mit den jeweiligen Vordersätzen herangezogen werden.</p><p>Die Antragstellerin, deren Angebot an zweiter Stelle lag, stellte nach erfolgter Rüge und Rügezurückweisung einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer und beanstandete die Ausschreibung der Wahlpositionen. Dabei trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Ausschreibung von Wahlpositionen rechtswidrig sei, weil die Variantenentscheidung erst nach der Zuschlagserteilung erfolgen solle. Es bestehe außerdem kein berechtigtes Interesse, die Entscheidung offen zu halten, da der Auftraggeberin die entsprechende Planungslücke seit langem bekannt gewesen sei. Die Auftraggeberin war insbesondere der Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen präkludiert sei, da sie trotz der ausgeschriebenen Wahlpositionen ein Angebot abgegeben habe. Überdies sei die Ausschreibung der Wahlpositionen zulässig gewesen, weil die Entscheidung vor Zuschlagserteilung aus von der Auftraggeberin nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere befürchteten langwierigen Abstimmungen mit anderen Akteuren, nicht möglich gewesen sei.</p><p>Die Vergabekammer untersagte der Auftraggeberin schließlich, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen, mit der sich das OLG Düsseldorf zu befassen hatte.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurück.</p><p>Nach Ansicht des Senats greifen Wahlpositionen in die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung, sowie in die Transparenz des Vergabeverfahrens ein, da sie dem Auftraggeber ermöglichen, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus vergaberechtsfremden Erwägungen zu beeinflussen. Dennoch seien sie nicht per se als vergaberechtlich unzulässig anzusehen (so bereits Beschlüsse vom 14.09.2016 – VII Verg 7/16 und 13.04.2011 – VII Verg 58/10).</p><p>Kernvoraussetzung der vergaberechtlichen Zulässigkeit von Wahlpositionen sei das berechtigte Interesse des öffentlichen Auftraggebers, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten zunächst offen zu halten. Ein solches Interesse könne sich zum einen aus dem Gebot der effizienten und sparsamen Haushaltsführung ergeben, ebenso, falls sich dadurch die Möglichkeit der Erhaltung eines technisch höherwertigen Geräts ergebe oder wenn der Auftraggeber dadurch bei unsicherer Finanzierung auf eine kostengünstigere Alternative zurückgreifen könne.</p><p>Die Festlegung auf eine der im Vorfeld ermittelten Ausführungsvarianten müsse dem Auftraggeber unmöglich oder unzumutbar sein, andernfalls scheide ein berechtigtes Interesse aus. Hierfür sei es Aufgabe des Auftraggebers, alle zumutbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um die Frage zu klären, welche Position beauftragt werden soll. Es könne für ein berechtigtes Interesse nicht für sich genommen ausreichen, dass der Auftraggeber bei der Ausschreibung noch nicht wisse, welche Leistung ausgeführt werden soll. Eine unzureichende Planung des Auftraggebers darf somit nicht durch die Festlegung von Wahlpositionen ausgeglichen werden.</p><p>Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs habe nach Auffassung des Senats letztlich kein berechtigtes Interesse der Auftraggeberin vorgelegen. Die Frage, ob auch der Vorbehalt der Auftraggeberin, die Wahlpositionen erst nach der Zuschlagserteilung zu beauftragen, vergaberechtswidrig ist, konnte der Senat offen lassen. Eine Rügepräklusion der Antragstellerin lehnte der Senat ab – bei der vergaberechtlichen Zulässigkeit von Wahlpositionen handele es sich um juristisches Spezialwissen, das von einem durchschnittlich fachkundigen Unternehmer nicht erwartet werden könne.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung setzt an dem für viele öffentliche Auftraggeber relevanten Interesse an, die Leistung in bestimmten Punkten offen zu lassen, um erst auf der Grundlage der Angebote die Entscheidung über die endgültige Leistungsausführung zu treffen. Dieses Interesse des Auftraggebers schließt die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht aus, legt ihm jedoch enge Grenzen auf.</p><p>Besonders herauszustellen ist dabei die Genauigkeit, mit der der Senat die von der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren dargelegten Gründe für ein berechtigtes Interesse prüfte. Der Senat stellte die Argumente der Auftraggeberin den tatsächlich eingetretenen Entwicklungen gegenüber und ließ insbesondere nicht ausreichen, dass die Auftraggeberin bei der Ausschreibung mit einem langwierigen Abstimmungsprozess mit anderen Akteuren rechnete, da dieser letztlich deutlich zügiger erfolgte. Nach Ansicht des Senats hätte die Auftraggeberin also darlegen müssen, wieso diese Abstimmung nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte herbeigeführt werden können.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht die Sorgfalt, mit der öffentliche Auftraggeber bei der Begründung ihrer Entscheidung für Wahlpositionen vorgehen müssen. Zunächst müssen die verfügbaren Ausführungsvarianten im Wege einer sorgfältigen Markterkundung ermittelt werden. Wahlpositionen sind dabei keine Alternative zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung! Sodann müssen sachliche Gründe bestehen, welche die Vorgabe von Wahlpositionen zwingend erfordern. Diese sachlichen Gründe müssen sorgfältig dokumentiert werden, damit die Entscheidung über die Festlegung von Wahlpositionen im Überprüfungsfall vor den Nachprüfungsinstanzen standhält.</p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer">Sascha Opheys</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Befristung ohne &lt;/br&gt;Sachgrund – Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“: 22 Jahre sind „sehr lang“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-ohne-sachgrund-verbot-der-zuvor-beschaeftigung-22-jahre-sind-sehr-lang</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung<em>.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Arbeitnehmerin war von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Im Oktober 2014 wurde die Arbeitnehmerin befristet bis zum 30. Juni 2015 als Telefonserviceberaterin im Servicecenter eingestellt. Ein Sachgrund lag nicht vor. Der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag wurde bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Die Arbeitnehmerin klagt auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 wirksam beendet wurde. Es habe eine Zuvor-Beschäftigung vorgelegen, weshalb der Arbeitsvertrag nicht sachgrundlos befristet werden dürfe.</span></span></span></p><h3>Die Entscheidung</h3><p><span><span><span>Das BAG sah dies anders. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei ohne Sachgrund wirksam. Zwar sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe; nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) sei aber der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch verfassungskonforme Auslegung einzuschränken. Danach sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung unter Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe. Das Verbot der Befristung könne unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Zuvor-Beschäftigung <em>sehr lang</em> zurückliege. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, weil die Zuvor-Beschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die eine Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung gebieten könnten, lägen nicht vor.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hatte schon zu Beginn des Jahres die Gelegenheit, die vom BVerfG aufgestellten zeitlichen Vorgaben zur Zuvor-Beschäftigung zu konkretisieren: In zwei Urteilen vom 23. Januar 2019 (7 AZR 733/16; 7 AZR 161/15, vgl. BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe März 2019, Seite 13) hat das BAG entschieden, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung für den Arbeitgeber dann zumutbar sei, wenn die Zuvor-Beschäftigung nur acht Jahre zurückliege. Bei einem solchen Zeitraum könne nicht von einer <em>sehr lang</em> zurückliegenden Zuvor-Beschäftigung ausgegangen werden. Zudem hat das BAG entschieden, dass ca. 15 Jahre ebenfalls kein <em>sehr langer </em>Zeitraum in diesem Sinne sind (vom 17. April 2019 – 7 AZR 323/17). Die aktuelle Entscheidung bietet insoweit eine weitere Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob eine Zuvor-Beschäftigung <em>sehr lang</em> zurückliegt. Zumindest bei einem Zeitablauf von 22 Jahren kann das Anschlussverbot für den Arbeitgeber wegen des langen Zeitraums unzumutbar sein. Aufgrund des neuerlichen Urteils des BAG kann ein grober Rahmen für das Kriterium, wann eine Zuvor-Beschäftigung <em>sehr lang</em> zurückliegt, abgesteckt werden. Ab wann die Grenze der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber zu ziehen ist, kann jedoch auch nach dieser Entscheidung nicht abschließend beantwortet werden. Die Beurteilung unterliegt – wie das BAG schon in den vorherigen Entscheidungen betont hat – einer Würdigung des konkreten Einzelfalls.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Unzumutbarkeit des Befristungsverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unterliegt hohen Anforderungen. Soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, sollte sichergestellt sein, dass der Bewerber nicht bereits zuvor im eigenen Unternehmen beschäftigt war – etwa mit Hilfe eines Fragebogens. Anderenfalls droht sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln.</span></span></span></p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/johannes-schaefer" target="_blank" rel="noreferrer">Johannes Schäfer</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT baut Hamburger Büro mit Arbeitsrechtsexpertin weiter aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-baut-hamburger-buero-mit-arbeitsrechtsexpertin-weiter-aus</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT baut Hamburger Büro mit Arbeitsrechtsexpertin weiter aus</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg/München, 12. September 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT verstärkt sich ab dem 1. Oktober 2019 mit Dr. Feyzan Ünsal (42). Sie unterstützt das Arbeitsrechts-Team um Dr. Thomas Lambrich am Standort Hamburg als Salary Partnerin.</p><p>Dr. Feyzan Ünsal war zuletzt als Syndikusrechtsanwältin Compensation &amp; Benefits, Labour Relations bei der Lufthansa Technik AG in Hamburg tätig. Nach dem Studium der Rechts-wissenschaften absolvierte sie erfolgreich das "Erasmus Postgraduate Program in Law and Economics" (E.M.L.E.) und promovierte zu einem arbeitsrechtlichen Thema. Nach der Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 2008 hatte sie ihre Anwaltslaufbahn bei Pusch Wahlig in Berlin begonnen und war als Anwältin schließlich von 2014 - 2017 bei Watson Farley &amp; Williams LLP in Hamburg tätig. Darüber hinaus war sie als Lehrbeauftragte an verschiede-nen Hochschulen aktiv.</p><p>Dr. Feyzan Ünsal berät schwerpunktmäßig bei Restrukturierungen sowie den damit verbun-denen Personalmaßnahmen und zu sämtlichen betriebsverfassungs- und kündigungsschutz-rechtlichen Fragen, einschließlich der Prozessvertretung. Ferner unterstützt sie Mandanten bei Verhandlungen mit Betriebsratsgremien, insbesondere über den Abschluss von Interessenausgleichen und Sozialplänen. Bei BEITEN BURKHARDT trifft sie mit Lambrich und Butz auf alte Weggefährten aus ihrer Zeit bei Pusch Wahlig Legal.</p><p>"Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit Dr. Feyzan Ünsal", so Lambrich, der ergänzt: "Mit ihr konnten wir für die Arbeitsrechtspraxis bei BEITEN BURKHARDT eine vielseitig erfahrene Kollegin gewinnen, die auch wegen ihrer Inhouse-Vergangenheit die Bedürfnisse unserer Mandanten bestens kennt."</p><p>Das Arbeitsrechts-Team um Dr. Thomas Lambrich in Hamburg umfasst nun zwei Salary Partner und zwei Associates. Lambrich und Butz waren Anfang 2018 im Zuge der Neugrün-dung des Hamburger Standorts von Prinz Neidhardt Engelschall zur Kanzlei gestoßen. Die Arbeitsrechtspraxis von BEITEN BURKHARDT wird damit deutschlandweit knapp 60 Anwältinnen und Anwälte umfassen.</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-lambrich" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Thomas Lambrich</a><br>Tel.: +49 40 688 745-144<br>E-Mail: <a href="mailto:Thomas.Lambrich@bblaw.com">Thomas.Lambrich@bblaw.com</a></p><p>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Arbeitsrecht<br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Bauer</a><br>Tel.: +49 89 350 65-1104<br>E-Mail: <a href="mailto:Markus.Bauer@bblaw.com">Markus.Bauer@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Frischer Wind aus Brüssel: Die künftigen EU-Kommissare in den Bereichen Handel, Wettbewerb und Digitalisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/frischer-wind-aus-bruessel-die-kuenftigen-eu-kommissare-den-bereichen-handel-wettbewerb-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die als Kommissionspräsidentin gewählte Ursula von der Leyen stellte am Dienstag, 10. September, ihr Team und die Struktur der nächsten Europäischen Kommission vor. Wir haben die designierten Kommissare und zu erwartenden Entwicklungen in den Bereichen Wettbewerb, Handel und Digitalisierung unter die Lupe genommen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Handel</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Ressort Handel wird in der neuen Kommission vom Iren Phil Hogan abgedeckt, der bisher die Funktion des Kommissars für Landwirtschaft innehatte. Von der Leyen stellte ihn als fairen, aber entschlossenen Verhandlungsführer vor. Diese Rolle wird insbesondere für die Zeit nach dem Brexit und ein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich noch von Bedeutung sein. Bemerkenswert ist die Benennung eines irischen Kommissars im Hinblick auf die Berücksichtigung der irischen Interessen im Austrittsprozess. Der Herangehensweise des britischen Premiers Johnson an den Brexit steht Hogan äußerst kritisch gegenüber und warf diesem bereits „<em>gambling“</em> mit dem Friedensprozess in Irland vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wichtige Aufgaben für Hogan werden darin bestehen, die Reform der Welthandelsorganisation voranzutreiben und Europa vor unfairen Handelspraktiken zu schützen. Ein neues System zum Screening von ausländischen Direktinvestitionen soll geschaffen und Verhandlungen mit China über ein umfassendes Investitionsabkommen zum Abschluss gebracht werden. Die Handelsbeziehung zu den Vereinigten Staaten soll ausbalanciert und für beide Seiten vorteilhaft ausgestaltet werden. Hogan wird ebenfalls reagieren müssen, sollte US-Präsident Trump weiterhin mit Strafzöllen zulasten der europäischen Automobilindustrie drohen oder diese wahr machen. Die wahrscheinlich baldige Lähmung des WTO – Streitbeilegungssystems ab Dezember 2019 spricht für eine Reform der Verordnung (EU) Nr. 654/2019 über die Ausübung der Rechte der EU auf Anwendung und Durchsetzung der internationalen Handelsregeln. So sind Strafzölle gegen Länder, die die WTO sabotieren, denkbar. Auf der anderen Seite wird der Ausschluss von nicht-EU Konzernen bei Ausschreibungen von Staatsaufträgen in der EU diskutiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während die Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland zum Abschluss gebracht werden sollten, steht als langfristiges Ziel eine Freihandelszone zwischen Afrika und der Europäischen Union im Raum. Für europäische Investoren soll ein transparenterer und berechenbarerer rechtlicher Rahmen für Projekte in Afrika, unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklung und des wertebasierten Ansatzes der EU, geschaffen werden. Zudem ist angedacht, den Abbau von Handelshemmnissen mit Maßnahmen gegen den Klimawandel und für eine nachhaltige Entwicklung zu verknüpfen, etwa durch Einführung einer „<em>Carbon Border Tax“.</em> Es bleibt zu beobachten, wie sich die Europäische Union im Spannungsfeld zwischen Washington und Peking zu behaupten vermag.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Wettbewerb und Digitalisierung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Dänin Margrethe Vestager, bereits in der Kommission Juncker eine wichtige Figur, soll weiterhin das Ressort Wettbewerb sowie zusätzlich das Dossier Digitales übernehmen und eine herausragende Stellung als zweite geschäftsführende Vizepräsidentin erhalten. In der Vergangenheit fiel sie vor allem dadurch auf, dass sie die EU gegenüber amerikanischen Tech-Giganten in Stellung brachte und zum Ärger von US-Präsident Trump Milliardenstrafen insbesondere gegen Google wegen Wettbewerbsverstößen verhängte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch künftig soll sich Frau Vestager auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln fokussieren und deren Durchsetzung noch weiter verbessern. Das Aufspüren und Untersuchen von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht soll beschleunigt werden, auch durch eine erleichterte Kooperation mit nationalen Wettbewerbsbehörden. Außerdem wird beabsichtigt, neue Mittel und Wege gegen Wettbewerbsverzerrungen durch von Drittstaaten gelenkte oder subventionierte Unternehmen zu finden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Drei der vier geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen werden in der nächsten Amtszeit auslaufen. Mit der Überprüfung der Vertikalgruppenfreistellungsverordnung wurde bereits 2018 begonnen. Sie stellt gewisse Vereinbarungen und Verhaltensweisen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln frei. Es ist zu erwarten, dass die Überarbeitung der Verordnung insbesondere die neuen Herausforderungen im Hinblick auf den Online- Handel und Online- Plattformen stärker berücksichtigt. Bezüglich der Sektoruntersuchungen, also der Untersuchung von Wirtschaftszweigen oder –sektoren im Hinblick auf Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, ist zu erwähnen, dass sich der Beginn der neuen Amtszeit auch für die Einleitung neuer Untersuchungen eignet, die ca. zwei Jahre in Anspruch nehmen. Als mögliche Bereiche sind hier Mobilität, das Internet der Dinge sowie datenintensive Industrien zu nennen. Nach der Untersagung der Fusion von Siemens und Alstom im Februar 2019 durch Frau Vestager ist auch die Einführung einer Ministererlaubnis, ähnlich dem deutschen Modell, im Gespräch.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Bereich der EU Beihilferegelungen wurde bereits von Junckers Kommission eine Modernisierung angestrebt. Einige Vorschriften laufen bis Ende 2020 aus und werden teils verlängert, teils überarbeitet werden. Hinsichtlich der Gruppenfreistellungsverordnung ist eine Ausweitung der Verordnung bezüglich des Einsatzes nationaler Mittel zu erwarten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusätzlich zu ihrer Rolle als Kommissarin für Wettbewerb ist Margrethe Vestager für den Posten einer Vizepräsidentin vorgesehen und soll Europa fit für das digitale Zeitalter machen. Durch Investitionen in Technologien wie 5G-Netze, Blockchain und Hochleistungscomputer werde Europa in der Digitalisierung vorankommen. Auch ein Konzept für eine europäische Digitalsteuer ist für die nächste Amtszeit vorgesehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vestager ist jedoch nicht die einzig relevante Person für die Beantwortung der Fragen der Digitalisierung. Neben ihr wird vor allem die designierte Binnenmarkt-Kommissarin, die Französin Sylvie Goulard, ehemals französische Verteidigungsministerin und Vizepräsidentin der Banque de France, ebenfalls großen Einfluss für diese Fragen besitzen. Die bisherigen Kompetenzen des Binnenmarkt-Ressorts wurden in diese Richtung noch einmal ausdrücklich erweitert. Goulard und Vestager werden gemeinsam bereits als ein starkes Team für den Bereich Digitalisierung eingeschätzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>In von der Leyens „<em>Mission letter“</em> an Goulard ist erstmals offiziell die Rede von einem „<em>Digital Services Act“,</em> der das Angebot von Dienstleistungen über das Internet europaweit einheitlich regeln und damit die e-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 ersetzen soll. Dazu gehört unter anderem auch eine mögliche Verstärkung der Haftung von Online-Plattformen für von Nutzern hochgeladene Inhalte. Ferner wird Goulard damit betraut, an anderen Aspekten der Digitalisierung zu arbeiten, etwa der Überwachung der Cybersecurity und der Ausarbeitung eines Digitalisierungs-Aktionsplans im Bildungsbereich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vestager und Goulard werden außerdem damit beauftragt, innerhalb der ersten 100 Tage im Amt eine gemeinsame Herangehensweise an das Thema künstliche Intelligenz zu definieren, insbesondere mit Blick darauf, wie nicht-personalisierte Big Data für solche Technologien genutzt werden können.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Rainer Bierwagen</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nur geringe Beeinträchtigung der Privatsphäre bei Abbildung eines faktisch nicht als Rückzugsort genutzten Hauses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nur-geringe-beeintraechtigung-der-privatsphaere-bei-abbildung-eines-faktisch-nicht-als</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Lars Querndt und Paul Bek kommentieren in der GRUR-Prax 18/2019 das Urteil des EGMR vom 25. Juni 2019 (Beschw.-Nr. 14047/16) zum Persönlichkeitsrecht.</p><p><em>„Die Zeitschrift BUNTE veröffentlichte 2014 einen Artikel mit der Überschrift „Die Guttenberger – jetzt verkaufen sie sogar ihr Haus in Berlin“. Die begleitenden Bilder zeigten die Häuser des Ehepaars zu Guttenberg in Berlin und Greenwich, Connecticut. Das Bild des Hauses in Greenwich war aus dessen nicht öffentlich-zugänglichen Garten erstellt worden. [...] Der EGMR sieht den Kläger nicht in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 I EMRK verletzt. Zu diesem Ergebnis gelangt der EGMR nach Abwägung der in Art. 10 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 I EMRK.“</em></p><p>Die gesamte Urteilsanmerkung können Sie auf der <a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7kq3A7D1tHLP1oM9tybMK7yjXWyz%2b79zdSkMFPWmv17dq%2f0GG3nR3dp5%2bVQDHPQwejSBqMY1GnyguodST1UK6DVhprH82Szh%2bPuyUvMa%2bLWQW1mVc0GlvOk3UTDaUn0T5jwSjdzTIN3kdzbvvViS%2b6c%3d" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von beck-online</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Präsentation 5 % Studie in Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/praesentation-5-studie-frankfurt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Zum fünften Mal analysiert die 5 % Studie der bulwiengesa AG die Performance-Erwartungen aller Assetklassen, die im deutschen Immobilienmarkt wichtig sind. Die erste Präsentation der Studie hat am 10. September bei BEITEN BURKHARDT in Frankfurt vor rund 70 geladenen Gästen stattgefunden, Termine an den vier weiteren Kanzlei-Standorte Berlin (11. September), Düsseldorf (12. September), Hamburg (17. September) und München (19. September) folgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In Frankfurt diskutierten die Studien-Ergebnisse unter der Moderation von Sven Carstensen (bulwiengesa) Alexander Weißflog (TLG Immobilien), Prof. Dr. Thomas Beyerle (gif e.V.), Andrea Back-Ihrig (bulwiengesa) sowie Klaus Beine, Rechtsanwalt, Notar und Leiter der Praxisgruppe Real Estate. BEITEN BURKHARDT unterstützt traditionell die 5 % Studie. Deutlich wurde, dass die Marktteilnehmer trotz eines tendenziell sinkenden Immobilien-Klimas die Branchenentwicklung für die nächsten Jahre positiv bewerten. Beine sagte allerdings: „Es wird in bedenklicher Weise Stimmung gegen die Immobilie gemacht. Warum darf mit Immobilien kein Geld verdient werden? Eine nicht durchdachte Politik wird nicht zu mehr Wohnraum führen. Dreiviertel der Immobilien in Deutschland sind in privater Hand. Und in Fonds- und Wohnungsgesellschaften investieren viele Verbraucher, die ein Interesse an einer funktionierenden Immobilienwirtschaft mit Renditechancen haben. Zudem ist es ein Problem, wenn sich die übertriebenen Vorstellungen, wie der Wohnungsmarkt zu regulieren ist,&nbsp;aktuell auch auf gewerbliche Mietverhältnisse ausweiten. Die Branche muss in der Öffentlichkeit aufklären, um einer gefährlichen Gesamtstimmung entgegenzuwirken.“</span></span></span></p><p><span>Auch dokumentiert die 5 % Studie 2019 ein weiteres Drehen der Renditespirale. Dabei steht mit der IRR (Internal Rate of Return) wieder eine dynamische Renditebetrachtung im Fokus; mit der IRR können für Investitionen jährliche Renditen berechnet werden.</span></p><p><span><span><span><span>In der diesjährigen Studie konnte erstmals keine Nutzungsart ermittelt werden, die im Core-Bereich (d.h. Immobilien mit einer stabilen Vermietungssituation und nachhaltigen Lageparametern) eine IRR von mindestens 5,5 % aufweist. Wer das Anlageziel von 5 % verfolgt, muss weiterhin auf kleine Märkte und Nischensegmente ausweichen. Aber auch hier wird die Auswahl immer geringer. Allein in Büromärkten der D-Städte sowie bei Gewerbeparks und Produktionsimmobilien sind Renditen im Bereich um 5 % und darüber im Basisszenario (also ohne Berücksichtigung der Schwankungsbreiten) erzielbar. Shoppingcenter sind mit einem Basiswert von 3,88 % erneut die einzige Assetklasse mit steigenden Renditewerten.</span></span></span></span></p><p><span>Weitere ausgesuchte Ergebnisse:</span></p><ul><li><span><span><span>Es wird offensichtlich immer anspruchsvoller, wirtschaftlich sinnvoll in Wohnbestandsimmobilien in den A-Märkten zu investieren, auch wegen der regulatorischen Hemmnisse bei der Mietanpassung.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Nachfrage nach Core-Immobilien im Bürobereich ist ungebrochen. Somit hält die Renditekompression an. A-Märkte liegen bei einer Renditespanne von 0,9 bis 3,3 % (Basisszenario 2,56 %).</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch die Möglichkeiten von erklecklichen Investments im Hotelbereich werden immer imitierter, mittlerweile sind nur noch rund 3,2 % erzielbar.</span></span></span></li><li><span><span><span>Bei Logistikimmobilien wirkt sich der steigende Nachfragedruck erheblich auf die Rendite aus. Lag diese im Jahr 2015 noch nahe 5 %, ist sie nun unter die 4 %-Marke gerutscht.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Angeregte Diskussionen nach der Präsentation und ein ungezwungenes Get-together trugen zu einer rundum gelungenen Auftaktveranstaltung bei.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Identitätswechsel eines Bieters durch Unternehmensverschmelzung ist zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-identitaetswechsel-eines-bieters-durch-unternehmensverschmelzung-ist-zulaessig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11.07.2019; Rs. C-697/17) mit einem viel diskutierten Problemkreis des Vergaberechts: dem richtigen Umgang mit Änderungen der Bewerber- bzw. Bieteridentität während des Vergabeverfahrens. Konkret ging es um die Frage, ob bei einem nicht offenen, also zweistufigen Vergabeverfahren ein im Teilnahmewettbewerb erfolgreicher Bewerber auch dann ein Angebot abgeben darf, wenn er aufgrund einer zwischen Teilnahme- und Angebotsphase geschlossenen Verschmelzungsvereinbarung nach der Angebotsabgabe einen anderen erfolgreichen Bewerber aufnimmt.</p><p>Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der für das nicht offene Verfahren festlegt, dass nur derjenige ein Angebot einreichen darf, der auch an dem vorherigen Teilnahmewettbewerb teilgenommen und diesen erfolgreich absolviert hat. Die Regelung findet in § 16 Abs. 4 Satz 1 VgV ihre nationale Entsprechung, so dass die EuGH-Rechtsprechung auch für das deutsche Vergaberecht von Bedeutung ist.</p><p>Der Gerichtshof relativiert in seiner Entscheidung das nach dem Wortlaut vermeintlich restriktive Verständnis der Vorschrift und nimmt zur Begründung auf ein früheres Urteil (EuGH, Urteil vom 24.05.2016 – C-396/14) und die darin bereits entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen Bezug.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine italienische Auftraggeberin schrieb den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb eines öffentlichen Ultrabreitbandnetzes in verschiedenen Regionen Italiens im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens europaweit aus. Die zu vergebenden Leistungen wurden in fünf Lose aufgeteilt.</p><p>Die Unternehmen O, T und M absolvierten erfolgreich den Teilnahmewettbewerb und wurden anschließend zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Auswertung der Angebote ergab, dass der Bieter O bei allen fünf Losen den ersten Rang belegte, der Bieter T erzielte bei vier der fünf Lose den zweiten Rang. Das Unternehmen M gab kein Angebot ab. Der Bieter T war mit dem für ihn ungünstigen Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden und beantragte Einsicht in die Verwaltungsakte.</p><p>Aus den Unterlagen ging hervor, dass die Holdinggesellschaften der Unternehmen O und M zwischen der Bewerbungs- und der Angebotsphase eine bindende Rahmenvereinbarung geschlossen hatten, nach der das Unternehmen O das Unternehmen M im Wege einer Verschmelzung entsprechend § 54 UmwG vollständig aufnimmt. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war die Verschmelzung der beiden Unternehmen bereits eingeleitet worden, die gesellschaftsrechtliche Struktur des Bieters O war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch unverändert. Die Verschmelzung wurde erst kurz vor Abschluss des Vergabeverfahrens vollzogen.</p><p>Das Unternehmen T erblickte in der nachträglichen Verschmelzung einen vergaberechtswidrigen Identitätswechsel des Unternehmens O und strengte gegen die Vergabeentscheidung aller fünf Lose ein Vergabenachprüfungsverfahren an. Ohne Erfolg. In zweiter Instanz suchte T Rechtsschutz bei dem insoweit zuständigen italienischen Staatsrat. Dieser legte dem EuGH zur Vorabentscheidung unter anderem die Frage vor, ob Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen sei, dass im nicht offenen Verfahren eine umfassende rechtliche und tatsächliche Identität zwischen den Bewerbern und Anbietern verlangt werde.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der EuGH relativiert in seiner Entscheidung die Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und erachtete die streitgegenständliche Verschmelzungsvereinbarung für vergaberechtlich unschädlich.</p><p>Zunächst stellt der EuGH fest, dass nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU der Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgibt, grundsätzlich derjenige zu sein hat, der im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb berücksichtigt wurde. Die Wahrung der tatsächlichen und rechtlichen Identität des Wirtschaftsteilnehmers während des gesamten Vergabeverfahrens gebiete sowohl der vergaberechtliche Gleichbehandlungs- als auch der Transparenzgrundsatz, deren Ausfluss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU (bzw. § 16 Abs. 4 Satz 1 VgV) sei.</p><p>Dieser Grundsatz von der Bieteridentität gelte jedoch nicht ausnahmslos. Maßstab für die Zulässigkeit eines Identitätswechsels seien vielmehr die bereits mit Urteil vom 24. Mai 2016 (C-396/14) entwickelten Kriterien, anhand derer auch die vorliegende Rechtslage zu beurteilen sei.</p><p>Diesem Urteil vom 24. Mai 2016 lag der Sachverhalt zugrunde, dass in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV) eine aus zwei Wirtschaftsteilnehmern bestehende Bietergemeinschaft den Teilnahmewettbewerb erfolgreich absolvierte, nachträglich jedoch einer der beiden Bietergemeinschaftsmitglieder ausschied und der verbleibende Wirtschaftsteilnehmer letztlich ein Angebot einreichte. In diesem Fall änderte sich folglich sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Identität zwischen dem im Teilnahmewettbewerb berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmer und dem, der das Angebot abgegeben hatte. Denn zum einen hatte nicht die im Teilnahmewettbewerb berücksichtigte Bietergemeinschaft als solche, sondern nur einer ihrer Wirtschaftsteilnehmer das Verfahren fortgesetzt, und zum anderen hatte sich die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des ursprünglichen Bewerbers durch den Verlust der Leistungsfähigkeit eines der Wirtschaftsteilnehmer verringert.</p><p>Gleichwohl war diese Änderung nach Auffassung des EuGH nicht geeignet, die Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern, sofern – was durch den Gerichtshof bejaht wurde – (a) der an die Stelle der Bietergemeinschaft tretende Wirtschaftsteilnehmer die vom öffentlichen Auftraggeber ursprünglich festgelegten Eignungsanforderungen allein erfüllt und (b) seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.</p><p>Auch in dem vorliegend zu entscheidenden Fall läge eine Identitätsänderung des Unternehmens O bereits vor Angebotsabgabe vor. Zwar blieb die rechtliche Identität des Unternehmens O unverändert. Allerdings habe sich die tatsächliche Identität des Unternehmens durch Abschluss der verbindlichen Rahmenvereinbarung bereits vor Angebotsabgabe geändert. So durfte O bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der verbindlichen Verschmelzungsvereinbarung vernünftigerweise für seine künftige Tätigkeit mit der Leistungsfähigkeit von M rechnen. Dies rechtfertige die Wertung, dass zwischen dem Unternehmen O zum Zeitpunkt des Teilnahmewettbewerbs und dem Unternehmen O zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits keine tatsächliche Identität mehr bestand, auch wenn die konkreten und endgültigen Wirkungen der betreffenden Verschmelzung erst nach Abgabe der Angebote eingetreten sind.</p><p>Abweichend zu der Sachlage des Urteils vom 24. Mai 2016 betreffe das vorliegende Verfahren allerdings eine Situation, in der einer der Bieter seine Leistungsfähigkeit durch Erwerb eines gleichermaßen als geeignet qualifizierten Unternehmens erhöht habe. So sei zu beachten, dass die Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Bieters andere Auswirkungen habe, als die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit nach der Teilnahmeauswahl. Verschlechtere sich die Leistungsfähigkeit des Bieters, könne er die Teilnahmeauswahl unterlaufen, denn dann wäre der Bieter möglicherweise gar nicht erst für die Angebotsabgabephase ausgewählt worden. Verbessere sich hingegen die Leistungsfähigkeit, so stehe dies nicht im Widerspruch zu den Interessen des öffentlichen Auftraggebers. Dieser habe stets das Interesse, jedenfalls einen Bieter auszuwählen, der die Anforderungen an die Durchführung des Auftrags erfülle.</p><p>Mit Blick auf die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, der fehlenden Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter, sei jedoch stets zu prüfen, ob andere unionsrechtliche Bestimmungen zum Schutz des freien und unverfälschten Wettbewerbs eingehalten seien, insbesondere der freie und unverfälschte Binnenmarkt. Sei dies der Fall, könne eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs der anderen Bieter jedenfalls nicht ausschließlich aus der Steigerung der Leistungsfähigkeit eines Bieters aufgrund einer Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen abgeleitet werden.</p><h3>Einordnung und Praxistipp</h3><p>Die aktuelle Entscheidung des EuGH unterstreicht, dass die Rechtsprechung nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Änderungen in der Identität der Bewerber und Bieter vergaberechtlich kritisch betrachtet.</p><p>Das Urteil reiht sich in die bisherige Rechtsprechung zu dem Problemkreis des Identitätswechsels von Bewerbern und Bietern ein, die die Zulässigkeit einer Änderung je nach Verfahrensabschnitt, in dem sich der Wechsel vollzieht, unterschiedlich bewertet. Vereinfacht lässt sich folgendes feststellen:</p><p>Bei zweistufigen Verfahren bis zum Ablauf der Teilnahmeantragsfrist und bei einstufigen Verfahren bis zur Angebotsabgabe ist ein Wechsel in der Identität eines Bewerbers bzw. Bieters (z. B. durch Verschmelzung oder Austausch/Wegfall eines Mitglieds einer Bewerbergemeinschaft) aus Sicht der Rechtsprechung unproblematisch.</p><p>Bei zweistufigen Verfahren ist in dem Zeitraum zwischen Abgabe des Teilnahmeantrags und Angebotsabgabe ein Identitätswechsel nur ausnahmsweise zulässig, sofern der „neue“ Bieter die Eignungsanforderungen gleichermaßen erfüllt und seine weitere Teilnahme an dem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.</p><p>Vorsicht gilt bei Identitätswechseln nach erfolgter Angebotsabgabe. Da die Person des Bieters als Angebotsbestandteil qualifiziert wird, wertet die Rechtsprechung seine Änderung zumindest im offenen Verfahren als unzulässige Nachverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006, Az.: Verg 30/06 und Beschluss vom 03.08.2011, Az.: Verg 16/1; a.A.: VK Nordbayern, Beschluss vom 16.02.2016, Az.: 21.VK-3194-01/16).</p><p>Unternehmen, die absehen können, dass sich ihre Identität während eines Vergabeverfahrens ändern wird, sind in jedem Fall gut beraten, frühzeitig und unmissverständlich den öffentlichen Auftraggeber über die bevorstehende Änderung in Kenntnis zu setzen, um hierdurch jedenfalls dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz Genüge zu tun und einem Ausschluss wegen eines intransparenten Angebots vorzubeugen.</p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-lars-hettich" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Lars Hettich</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wo lohnen Investments? Die neue 5 % Studie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wo-lohnen-investments-die-neue-5-studie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Büros in D-, Wohnungen in A-Städten oder doch Gewerbeparks? Wo lohnt es sich noch zu investieren? Zum fünften Mal stellt die 5 % Studie der bulwiengesa AG die Performance-Erwartungen aller Assetklassen dar, die im deutschen Immobilienmarkt wichtig sind. Die Studienpräsentation findet an den fünf Standorten von BEITEN BURKHARDT statt, jeweils um 18 Uhr in Frankfurt (10. September), Berlin (11. September), Düsseldorf (12. September), Hamburg (17. September) und München (19. September). Prof. Dr. Thomas Beyerle, Vorstandsmitglied der gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung, wird zum Auftakt in Frankfurt mitdiskutieren.</p><p>Auch die 5. Auflage der 5 % Studie dokumentiert ein weiteres Drehen der Renditespirale. Dabei steht mit der IRR (Internal Rate of Return) wieder eine dynamische Renditebe-trachtung im Fokus; mit der IRR können für Investitionen jährliche Renditen berechnet werden. Dadurch unterscheidet sich die 5 % Studie von den herkömmlichen Marktberichterstattungen.</p><p>Der Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT, Rechtsanwalt und Notar Klaus Beine, sagt: „Die von uns unterstützte Studie entwickelt sich zu einem wichtigen und festen Bestandteil der Immobilienbranche, wir sehen sie inzwischen als Pflichtlektüre. Sie bietet allen Marktteilnehmern Orientierung und trägt für uns als Rechtsanwälte dazu bei, den Markt und unsere Mandanten noch besser zu verstehen.“ Zu den Rahmenbedingungen der Branche stellt Beine fest: „Zunehmende Regulierungen belasten die Immobilien- und Wohnungswirtschaft.“</p><p>Der Bereich Real Estate ist seit Jahrzehnten ein wichtiger Schwerpunkt von BEITEN BURKHARDT. Unseren Mandanten stehen wir in allen immobilienrechtlichen Fragen bei und decken dabei den gesamten „Lebenszyklus” einer Immobilie ab, von Projektierung über Bauvorbereitung und –begleitung bis hin zu Vermarktung und Transaktionen. Die Branchengruppe Real Estate umfasst 49 Anwälte.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 05 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sommerempfang mit Fachreferaten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sommerempfang-mit-fachreferaten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Sommerempfang hat am Donnerstag, 5. September, in Kooperation mit der Savills Immobilien-Beratungs-GmbH bei BEITEN BURKHARDT in Frankfurt stattgefunden. Rund achtzig Gäste waren der Einladung gefolgt, die sich vor allem an Projektentwickler, Investoren, Eigentümer von Immobilien sowie Mieter von Gewerberäumen richtete. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a>, Rechtsanwalt und Notar, begrüßte als Leiter der Branchengruppe Real Estate. Vor dem Get-together, das trotz eines launischen Spätsommerabends die Gäste nicht von der Dachterrasse fernhielt, gab es zwei Fachvorträge, die den Zuhörern wichtige Denkanstöße mit auf den Weg gaben. Erstens lohnt es sich, Mitarbeiter einzubeziehen bei der Auswahl und Ausgestaltung von Büroräumen; zweitens ist es unerlässlich, rechtliche Begleitung bei der Schriftform von Gewerberaummietverträgen zu suchen.</p><p>Zunächst referierte Fabian Sperber, Associate Research bei Savills, unter dem Titel "What Workers Want" über die Ergebnisse einer europaweiten Umfrage unter rund 11.000 Mitarbeitern zur Zufriedenheit mit ihren Arbeitsplätzen und zu den Anforderungen an einen "idealen" Arbeitsplatz. Dabei stellte sich unter anderem heraus, dass Mitarbeiter sagen, produktiver zu sein, wenn sie bei der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes vom Arbeitsgeber einbezogen werden, sie Mitsprache haben oder gar mitentscheiden können. Für einen "idealen" Arbeitsplatz wären Mitarbeiter auch bereit, längere Fahrtzeiten in Kauf zu nehmen. Ein guter Arbeitsplatz bietet nach der Umfrage Flexibilität für verschiedene Aufgaben, berücksichtigt individuelle Bedürfnisse und Erwartungen von Teams ebenso wie die Erwartungen an eine gute digitale Ausstattung sowie an die Versorgung etwa durch eine Kantine. Fabian Sperber schloss mit dem Gedankenspiel, ob eine Investition in gute Büroimmobilen und deren Ausgestaltung nicht eine ähnlich positive Wirkung auf Mitarbeiter haben könnte wie eine Gehaltserhöhung.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/friedrich-munding" target="_blank" rel="noreferrer">Friedrich Munding</a>, Rechtsanwalt und Partner bei BEITEN BURKHARDT sprach dann als Mitglied der Praxisgruppe Real Estate über die "Schriftform von Gewerberaummietverträgen". Dabei stellte er heraus, dass nach der BGH-Entscheidung von September 2017 Schriftformheilungsklauseln in gewerblichen Mietverträgen stets unwirksam sind und eine auf einen Schriftformverstoß gestützte ordentliche Kündigung nicht verhindern können. Nicht hinreichend deutliche Nachträge oder mündliche Absprachen können die Schriftform eines Mietvertrages zerstören. Das Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen soll nicht nur sicherstellen, dass ein Grundstückserwerber, der als Vermieter in ein langfristiges Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag ersehen kann. Es dient auch dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien zu gewährleisten und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen. Mit Blick auf diesen Schutzzweck sind Schriftformheilungsklauseln nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar.</p><p>Mit der Zusammenfassung, dass auf die Wahrung der Schriftform nunmehr noch höherer Wert gelegt werden muss, als noch zu Zeiten, zu denen man an die Wirksamkeit der Schriftformheilungsklausel glauben konnte, schloss der offizielle Teil.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-874</guid>
                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>New companies and &lt;/br&gt;associations code in &lt;/br&gt;Belgium brings &lt;/br&gt;fundamental changes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/new-companies-and-associations-code-belgium-brings-fundamental-changes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span lang="EN-US"><span><span>Belgium enacted a new Companies and Associations Code ("<em>Code des sociétés et des associations</em>"; CSA/WVV, or Wetboek van vennootschappen en verenigingen)<sup><span lang="EN-US"><span><span>[1]</span></span></span></sup> as well as new tax legislation in February 2019 which applies as of 1<sup>st</sup> May 2019 and has wide-ranging consequences for all types of companies and associations. As a matter of law, most companies have to adapt their articles of association and procedures in the coming years. However, mandatory provisions of the nearest corporate form will already apply next year.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Over the last few years, Belgium has introduced a number of changes to its civil law, enterprise legislation and insolvency rules in order to make Belgium a more attractive place for doing Business.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>The reform is based on three main principles: simplification, flexibility (though with attention to the interest of third parties) and compliance with European evolutions. The CSA replaces the current Companies Code, the Law on Associations and Foundation and the Law on Professional Associations. It will therefore not only apply to companies, but also to non-profit organizations and foundations for which it also made substantial changes. By way of example, an association is now considered a company in legal terms.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Transitional regime</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>The CSA entered into force on 1 May 2019. For entities that have already existed before that date, the new rules will apply as from 1 January 2020 - except the provisions regarding dispute resolution (exclusion and withdrawal) in proceedings initiated after 1 May 2019.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>The articles of association of all existing entities and their internal procedures need to be reviewed and if necessary adapted to comply with the new rules by 1 January 2024 at the latest. Companies that no longer meet new stricter criteria or with an abolished legal form must convert into another legal form. Otherwise they will be converted automatically by operation of law into the nearest corporate form. However, mandatory provisions of the nearest corporate form already will apply earlier. Therefore, when dealing with a Belgian company, one must take this into account.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Nationality of a company and tax issues</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>The nationality of a company incorporated in Belgium was determined by the "real seat theory" (as in Germany and France) and accordingly depended on the place of the company's real or effective head office. The new law follows however the principle of the "incorporation theory", meaning that the location of the company's registered office is the determining factor, regardless of where the effective place of management is located. For instance the UK and the Netherlands also apply this theory. It replaces an ambiguous criterion by an objective and easily verifiable one.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>However for corporate income tax purposes, a company's tax residency will depend on the place of effective management of a company. In order to bring corporate and tax law into closer alignment a new legal presumption provides that if a company has its registered office in Belgium, it is deemed to have its place of effective management in Belgium. To prove the opposite, the company needs to demonstrate that the tax residence is established in another State in accordance with the tax legislation of that country.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Cross-border movements of companies</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>The law regulates the cross-border transfer of the registered office of companies from Belgium to another jurisdiction (emigration) or vice versa (immigration). In the event of emigration, creditors have the right to demand additional security within two months of publication of the planned emigration in the Belgian Official Gazette. In this context, one should note that the European Commission published a Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive (EU) 2017/1132 as regards cross-border conversions, mergers and divisions. Its adoption may lead to changes of the Belgian legislation.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Both changes, to company and tax laws, provide more legal certainty and protection for creditors. A possible disadvantage may be a discrepancy between the applicable company law and the applicable insolvency law. According to the new version of the Insolvency Regulation, the national insolvency law of the country in which the "center of main interests" exists applies. The registered office is no more than a rebuttable presumption.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Fewer types of companies</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>The reform reduces the previously available different corporate forms to only seven permitted types of companies with legal personality. These are:</span></span></span></p><ul><li><span><span>The general partnership ("<em>société en nom collectif</em>", SNC/VOF, "vennotschap onder firma");</span></span></li><li><span lang="EN-US"><span><span>The limited partnership ("<em>société en commandite</em>", SComm/CommV, "commanditaire vennotschap");</span></span></span></li><li><span lang="EN-US"><span><span>The private limited liability company ("<em>société à responsabilité limitée</em>", SRL/BV, "besloten vennotschap");</span></span></span></li><li><span lang="EN-US"><span><span>The cooperative company ("<em>société coopérative</em>", SC/CV, "coöperatieve vennotschap");</span></span></span></li><li><span lang="EN-US"><span><span>The public limited liability company ("<em>société anonyme</em>", SA/NV, "naamloze vennotschap");</span></span></span></li><li><span lang="EN-US"><span><span>The European company ("<em>société européenne</em>", SE, "Europese vennotschap");</span></span></span></li><li><span lang="EN-US"><span><span>The European cooperative company ("<em>société coopérative européenne</em>", SCE, "Europese coöperatieve vennotschap").<sup><span lang="EN-US"><span><span>[2]</span></span></span></sup></span></span></span></li></ul><p><span lang="EN-US"><span><span>In addition the European Economic Interest Grouping ("Groupement européen d'intérêt économique", GEIE/EESV, "Europees economisch samenwerkingsverband" has legal personality, whereas the "<em>societé simple</em>" or "maatschap" is an ordinary partnership without legal personality).</span></span></span></p><p>Regarding associations, the "association de fait" or "feijtelike vereniging" has no legal personality and only</p><ul><li><span><span>The non-profit association ("association sans but lucratif", ASBL/VZW, "vereniging zonder winstoogmerk" as well as</span></span></li><li><span><span>The international non-profit association ("association international sans but lucratif", AISBL/VIZW, "internationale vereniging zonder winstoogmerk" </span></span></li></ul><p><span lang="FR-BE"><span><span>remain as associations with legal personality.</span></span></span></p><p><span lang="FR-BE"><span><span>With regard to foundations,</span></span></span></p><ul><li><span><span>The private foundation ("fondation privé, FP/PS, "private stichting" and</span></span></li><li><span><span>The "fondation d'utilité public", FUP/SON, "stichting van openbaar nut" </span></span></li></ul><p><span lang="EN-US"><span><span>are the available legal forms.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Main points of interest</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>New regime of the private limited liability company, SPRL/BVBA, now called SRL/BV</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span><span lang="EN-US"><span><span>The private limited liability company has been renamed to SRL/BV and remains the standard company form for unlisted companies. Now, it features flexible dividend rights, increased flexibility in the transfer of shares or acquisition of own shares, and a changed alarm bell procedure (triggered by a certain amount of capital loss) as a consequence of the fact that the rule that the rights to each share should be the same does not apply anymore. A transfer of shares still requires the prior approval of a certain majority of shareholders as a default rule, but the articles of association may provide for free transferability. The SRL/BVs can now issue all types of securities, including warrants and convertible bonds, and their securities can be listed on the stock exchange. This creates options for start-ups and family businesses that can now grant additional rights to investors.</span></span></span></span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Moreover the minimum capital requirement of EUR 18,550 as well as the requirement to accumulate a reserve equal to 10 percent of the share capital is abolished. It is replaced by alternative safeguards such as a liquidity-based test to limit distributions. This test requires the board of directors to state in a report that, in accordance with reasonably expected developments, the company will continue to be able to pay its debts due within a period of at least twelve months after the distribution. If there is an auditor, it must review the accounting and financial aspects of such report. This marks a change from "capital" to "equity" concept. The existing capital and legal reserve will be automatically converted into a statutory, unavailable reserve from 1 January 2020. In order to ensure that a SRL/BV is sufficiently capitalized at the time of its creation, the law requires the founders to prepare a detailed financial plan justifying the amount of initial funding and taking into account the planned activities over a period of at least two years. A similar requirement already existed under the previous company law system. However, the financial plan has to be more detailed and substantive under the new legislation. In the event of bankruptcy within three years of incorporation, the founders may be held liable for any losses incurred by third parties. However, this is only the case if these losses are due to the fact that the company is "manifestly insufficient" for the normal exercise of the activities foreseen at the time of incorporation.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>By abolishing the two-shareholder requirement it is now possible to have a single shareholder without losing the advantage of limited liability.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Multiple voting rights per share can be implemented in an unlisted company. This can be useful when establishing private equity structures or joint ventures. Double voting rights are possible in a listed company if the so called "loyalty shares" have been held by the same shareholder for an uninterrupted period of two years in registered form. The principle of double voting must be expressly included in the articles of association of the company. The shareholders meeting has to adopt a formal resolution which requires a special majority of two thirds (instead of 75 percent under previous legislation) of the votes present or represented. Listed companies can implement the principle of double voting rights with a majority of only 50 percent and one share if the resolution is passed between 1 January 2020 and 30 June 2020. If shares are transferred or registered shares converted into dematerialized shares, the double voting right ceases. However, this does not apply to transfers that take place between companies under common control or between a company and its controlling shareholder or in the case of inheritance, merger or split. This means that the "one share/one vote" rule which has existed since 1934 has now become the default rule only.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>The Board of Directors may distribute profits of the previous financial year if the shareholders have not yet approved the annual accounts. In addition, the interim dividend based on the profit for the current financial year is regulated less strictly. This may be the introduction of a quarterly dividend. Furthermore it is now possible to appoint daily manager(s).</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>New regime of the stock corporation, SA/NV</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>It is now possible to have (i) a single director, (ii) a board of directors or (iii) a dual system whereby the management is divided over a supervisory board nominated by the shareholders' meeting and a board of executives nominated by the supervisory board, each of them with different competences and composition. The former management committee is abolished.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Alike in the SRL/BV multiple or double voting rights are also applicable as well as the possibility to have a single shareholder and the distribution of profits of the previous financial year.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>Previously, directors of a SA/NV could be dismissed at any time without giving reasons and without notice or compensation. Under the new law, companies may derogate from this rule so that notice periods and severance agreements can be freely negotiated with directors before or during the term of office.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Redefinition of association</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>Non-profit organizations and foundations are now allowed to perform "commercial activities" of all kinds and make profits since they are distinguished from companies based on the distribution of their profits and not on the basis of the nature or extent of their activity. However, under the new law it is still forbidden to distribute (directly or indirectly) profits resulting from their activities.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Directors' liability</span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>According to the new law, the rules on directors' liability have a broader scope and apply not only to formally appointed directors, but also to persons who actually act as directors of the company and to daily Managers.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>A specific liability for continuing to engage in loss generating activities ("wrongful trading") is introduced. The new law provides for a cap on the liability of all directors and daily managers. That cap varies from EUR 125,000 to EUR 12,000,000 depending on turnover or balance sheet totally aligned with the consumer price index. The cap applies as long as the misconduct committed in the performance of their duties does not exceed the margin within normally prudent and diligent directors in the same circumstances can reasonably hold a divergent opinion. However, the cap does not apply in case of gross negligence, fraudulent intent or intent to cause harm and minor fault of a habitual rather than accidental nature as well as contractual guarantees or other credit support by the directors. The specific liability rules of directors with regard to withholding tax or value-added tax (VAT) are also not affected by the liability cap. The cap applies collectively to all directors and cannot be excluded by contract.</span></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span><span>The rules on conflicts of interest are also tightened. Previously, a conflictual director was only subject to a disclosure requirement, whereas the CSA excludes the conflictual director from discussions and decision makings on matters in which the director is conflicted.</span></span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span><span>Conclusion</span></span></span></h3><p>The new rules introduce more flexibility in Belgian corporate law. Together with other changes in Belgian civil and commercial law, they convey that Belgium is open for business.</p><p><span lang="EN-US"><span><span>Foreign companies doing business with Belgian companies should however each time verify that their Belgian partners are properly incorporated and solidly financed.</span></span></span></p><p>For further information please contact <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/dr-rainer-bierwagen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr Rainer Bierwagen</a>.</p><p>&nbsp;</p><p><sup><span lang="EN-US"><span><span>[1]</span></span></span> Published in Dutch and French language versions in the Moniteur Belge dated 4 April 2019 as of page 33239.</sup></p><p><sup><span lang="EN-US"><span><span>[2]</span></span></span> The silent partnership ("stille handelsvennootschap" or "société interne") and the temporary partnership ("tijdelijke handelsvennootschap" or "société momentanée") will become sub-forms of the ordinary partnership. The cooperative unlimited liability company ("coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid" (CVOA) or "société coopérative à responsabilité illimitée" (SCRI)), the partnership limited by shares ("commanditaire vennootschap op aandelen" (Comm.VA) or "société en commandite par actions" (SCA)), the agricultural company ("landbouwvennootschap" (LV) or "société agricole" (S. Agr.)) and the economic interest grouping ("economisch samenwerkingsverband" (ESV) or "groupement d’intérêt économique" (GIE)) will no longer be available corporate forms.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-873</guid>
                        <pubDate>Sun, 01 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Presserecht: &lt;/br&gt;Fortbestand eines Unterlassungsanspruchs nach rechtskräftiger &lt;/br&gt;Verurteilung des &lt;/br&gt;Täters?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/presserecht-fortbestand-eines-unterlassungsanspruchs-nach-rechtskraeftiger-verurteilung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Oft kann ein Artikel während des Ermittlungsverfahrens unzulässig, wenig später nach rechtskräftiger Verurteilung aber erlaubt sein. Das hat nun auch der BGH entschieden:</span></span></span></p><p><span><span><span>„<em>Staatsanwalt gegen Star-Anwalt“</em> titelte die Bild am Sonntag passend, als die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung gegen den ehemaligen Partner einer renommierten Kanzlei eröffnete. Mit der daran anschließenden Berichterstattung überschritt die Zeitung nach Ansicht des Oberlandesgerichts Münchens aber die fließenden Grenzen zwischen zulässiger und verbotener Verdachtsberichterstattung. Logische Folge: Der <em>Star-Anwalt</em> konnte einen Unterlassungsanspruch gegen die Zeitung durchsetzen - zumindest damals!</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Bundesgerichtshof („<strong>BGH“</strong>) stellte nun fest, dass sich die damals getätigten Äußerungen durch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung des Anwalts nachträglich bewahrheitet hätten. Erschiene der Artikel heute, wäre er damit zulässig. Damit entfällt nach Auffassung des BGH die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch darauf, die Verbreitung des Artikels zukünftig zu unterlassen, besteht damit nicht (mehr).</span></span></span></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Februar 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt.</p><p>Unmittelbar danach berichtete die Bild am Sonntag mehrfach über den Fall. In einem Artikel zeigte sie ein Foto des damals nur als verdächtig geltenden Anwalts, den sie mit einem schwarzen Balken „unkenntlich“ machte. Sodann behauptete die Zeitung, die Staatsanwalt-schaft soll während des Münchner Oktoberfests mehrere Straftaten begangen haben. Den Ermittlungen sei eine 14-seitige Strafanzeige seines ehemaligen Kollegen vorausgegangen.</p><p><span><span><span>Der Anwalt erwirkte umgehend mehrere einstweilige Verfügungen, mit denen das Landgericht München I sowie das Oberlandesgericht München die Verbreitung von Fotos und Texten untersagte. Das Landgericht München I verurteilte den Anwalt im Februar 2018 schließlich zu drei Jahren und drei Monaten Haft. Anfang 2019 ist das Urteil rechtskräftig geworden.</span></span></span></p><h3>Entscheidung</h3><p><span><span><span>Der BGH hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Unterlassungsansprüche des mittlerweile verurteilten Anwalts gegen die Zeitung fortbestehen. Dies verneinte der BGH.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der behauptete Tatvorwurf gilt mit rechtskräftiger Verurteilung des Anwalts nun als wahr. Aus dem vormals Verdächtigen ist ein Täter geworden. Die strengen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten somit nicht mehr. Vielmehr wäre die Berichterstattung der Bild-Zeitung heute zulässig. Mangels Wiederholungsgefahr entfällt damit auch der Anspruch des verurteilten Anwalts auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Im Einzelnen:</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der BGH bestätigte zunächst die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung. Ist eine Person nur einer Tat verdächtig, sei es im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder noch im Hauptverfahren vor Gericht, darf die Presse grundsätzlich darüber berichten. Dazu müssen aber die folgenden Voraussetzungen vorliegen:</span></span></span></p><ol><li>Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, die das öffentliche Interesse wesentlich berührt. Das ist in der Regel bei besonderes schweren Tatvorwürfen der Fall.</li><li><span><span><span>Vor Veröffentlichung müssen sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Je schwerwiegender der Tatvorwurf, desto höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Die Recherche muss zumindest einen Grundverdacht bestätigen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Berichterstattung muss ausgewogen sein und auch entlastende Umstände nennen. In keinem Fall darf es zu einer Vorverurteilung des mutmaßlichen Täters kommen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Dem Betroffenen muss eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.</span></span></span></li></ol><p><span><span><span>Nach Auffassung des BGH waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, als die Bild am Sonntag ursprünglich über den Vorfall berichtete.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der rechtskräftigen Verurteilung greifen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung aber nicht mehr. Es gilt nun als wahr, dass der Anwalt die Tat begangen hat. Ob die Berichterstattung darüber zulässig ist, ist durch Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anwalts und der Pressefreiheit zu ermitteln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wahre Tatsachen müssen vom Betroffenen aber in der Regel hingenommen werden. Bei Straftätern gilt darüber hinaus der Grundsatz:</span></span></span></p><p>„<em>Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit&nbsp; auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.“ (BGH, BeckRS 2019, 16175 - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung m.w.N.)</em></p><p><span><span><span>Je länger die Straftat aber zurückliegt, desto mehr rückt das Interesse des Täters in den Vordergrund, von einer fortwährenden Diskussion um seine Verbrechen verschont zu bleiben. Denn dies könnte einer erfolgreichen Resozialisierung des Täters entgegenstehen. Ein Recht des Täters darauf, mit der Verbüßung einer Strafe, mit der Tat gänzlich in Ruhe gelassen zu werden, besteht hingegen nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Gefahr sah der BGH im vorliegenden Fall nicht und hielt die Berichterstattung nach dem heutigen Stand der Dinge für zulässig. Diese neue Rechtslage wirkt sich nach Ansicht des BGH auch auf den Unterlassungsanspruch des Täters gegen die Bild am Sonntag aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt eine sogenannte Wiederholungsgefahr voraus. In den allermeisten Fällen wird die Wiederholungsgefahr aber vermutet, wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen gekommen ist. Durch die rechtswidrige (Erst-)Berichterstattung begründete die Bild am Sonntag damit auch die Gefahr, diese rechtswidrige Berichterstattung zu wiederholen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Allerdings, so stellte der BGH nun fest, entfällt diese Vermutung, wenn sich die tatsächlichen Umstände ändern und die Berichterstattung nunmehr rechtlich zulässig ist. Das ist hier der Fall. Denn wegen § 190 S. 1 StGB gilt die Vergewaltigung nun als wahr. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Der Unterlassungsanspruch besteht damit nicht mehr fort.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, welche unterschiedlichen Anforderungen an die Berichterstattung über (mutmaßliche) Straftäter von der Presse zu beachten sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein vermeintlicher Täter noch nicht (formell) rechtskräftig verurteilt ist oder die Verurteilung bereits einige Jahre zurückliegt. In beiden Fällen unterliegt die Berichterstattung über die Straftat besonders engen Anforderungen. Eine Entscheidung des Gerichts ist dabei formell rechtskräftig, wenn die Prozessbeteiligten keine Rechtsmittel mehr gegen die richterliche Entscheidung eingelegen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Erneut hat der BGH außerdem angenommen, dass der „<em>schwarze Balken“</em> über den Augen des Betroffenen nicht ausreicht, um die Identifikation einer Person unmöglich zu machen. In manchen Fällen ist eine Verpixelung des Gesichts daher das effektivere Mittel, um eine Identifizierung zu verhindern. Aber auch die Verpixelung kann eine Identifizierung nicht immer verhindern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urteil des BGH zeigt letztlich, dass es sich lohnen kann, zu prüfen, ob vermeintliche Unterlassungsansprüche auch nach einiger Zeit noch bestehen oder ob sich die tatsächlichen Umstände geändert haben.</span></span></span></p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/paul-bek" target="_blank" rel="noreferrer">Paul Bek</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG legt Facebook-Entscheidung des Kartellamts auf Eis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-legt-facebook-entscheidung-des-kartellamts-auf-eis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hegt gegen die <em>Facebook</em>-Entscheidung des Bundeskartellamts durchgreifende rechtliche Bedenken. Es hat daher gestern im Eilverfahren beschlossen, dass Facebook seine bisherige Datenverarbeitungspraxis vorerst fortsetzen darf.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Beschluss des Bundeskartellamts</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Bundeskartellamt hat am 6. Februar 2019 entschieden, dass Facebooks bisherige Datenverarbeitungspraxis gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1 GWB) verstößt. Gleichzeitig hat es Facebook untersagt, die Nutzung von Facebook weiterhin davon abhängig zu machen, dass Nutzer einer Verknüpfung von Facebook-Daten mit Daten aus anderen Quellen, wie den konzerneigenen Diensten WhatsApp und Instagram, zustimmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei nimmt das Bundeskartellamt an, dass Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer eine marktbeherrschende Stellung innehat. Diese Stellung soll Facebook missbraucht haben, indem das Unternehmen zum Nachteil der Nutzer Nutzungsbedingungen verwendet, welche gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für weitere Einzelheiten zur Entscheidung empfehlen wir <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Data%20Protection%20Law,%20April%202019.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">unsere seinerzeitige Besprechung</a>.</span></span></span></p><h3>Bedenken des OLG</h3><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf hat dem Eilantrag von Facebook gegen die vom Bundeskartellamt verhängten Abhilfemaßnahmen Recht gegeben. Damit kann Facebook seine bisherige Datenverarbeitungspraxis fortsetzen bis in der Hauptsache ein endgültiges Urteil fällt. Schon zuvor wird jedoch der Bundesgerichtshof Gelegenheit haben, zu den rechtlichen Erwägungen des OLG Stellung zu nehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In seinem Beschluss lässt das OLG Düsseldorf dahinstehen, ob Facebook eine marktbeherrschende Stellung hat und ob seine Nutzungsbedingungen gegen die DSGVO verstoßen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Stattdessen konzentriert es sich darauf, welche zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen ein Marktmachtmissbrauch hat und ob das Bundeskartellamt ihr Vorliegen nachgewiesen hat. Dafür prüft das Gericht, ob der angebliche Datenschutzrechtsverstoß gerade auf einer marktbeherrschenden Stellung von Facebook beruht und ob sich gerade aus dem Datenschutzrechtsverstoß schädliche Folgen für den Wettbewerb ergeben. Beides verneint das OLG:</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundeskartellamt hätte nachweisen müssen, dass Facebook nur wegen seiner Marktmacht datenschutzwidrige Nutzungsbedingungen verwenden kann. Das habe es nicht getan. Es sei auch nicht auszuschließen, dass Facebook solche Nutzungsbedingungen auch bei einem funktionierenden Wettbewerb verwenden würde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Datenschutzverstoß durch Facebook führe für den einzelnen Nutzer auch nicht zur einer wirtschaftlichen Schwächung im Sinne einer Ausbeutung, da die betroffenen Daten ohne Weiteres duplizierbar seien. Der wettbewerbliche Schaden für die Verbraucher sei auch nicht in einem Kontrollverlust der Nutzer zu sehen, da die Marktmacht von Facebook als solche für den einzelnen Nutzer keine Zwangslage begründe. Die fehlende Kenntnisnahme von Nutzungsbedingungen sei insofern kein stichhaltiges Indiz, weil sie auch auf der Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer beruhen könne. Das Bundeskartellamt habe schließlich auch nicht schlüssig aufgezeigt, wie gerade die Datenschutzverstöße Facebooks Wettbewerber schaden oder die Gefahr begründen, dass sich die Marktmacht von Facebook auf weitere Märkte ausdehnt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bewertung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die zentrale Aussage des Beschlusses lautet: Ein marktbeherrschendes Unternehmen hat "<em>eine besondere Verantwortung nur für den Wettbewerb, nicht darüber hinaus für die Einhaltung der Rechtsordnung durch Vermeidung jedweden Rechtsverstoßes</em>".</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht beruhigt damit all jene, die nach der <em>Facebook</em>-Entscheidung des Bundeskartellamts eine Entgrenzung des Kartellrechts – und seiner hohen Bußgelder(!) – für marktbeherrschende Unternehmen befürchteten: Wenn das Bundeskartellamt Verstöße gegen Datenschutzrecht verfolgt, verfolgt es dann als nächstes auch Verstöße gegen Arbeitsrecht, Umweltrecht usw.?</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Antwort des OLG Düsseldorf heißt: "Schuster, bleib bei deinem Leisten." Sie wird all diejenigen schmerzen, die im Kartellrecht ein flexibles und wirkungsvolles Instrument zur Beseitigung von vielfältigen Regulierungsdefiziten in den digitalen Märkten sehen, das GAFA &amp; Co. künftig am besten gleich mit einstweiligen Maßnahmen zu Leibe rücken soll.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei sind diese Märkte für das Kartellrecht keineswegs "Neuland". So konnte sich die Europäische Kommission in den Verfahren <em>Google (Android)</em> und <em>Google (AdSense)</em> – anders übrigens als bei <em>Google (Shopping) </em>– auch auf klassische kartellrechtliche Schadenstheorien stützen. Dagegen leistete das Bundeskartellamt im Fall <em>Facebook</em> Pionierarbeit auf internationaler Ebene. Konsequenterweise verzichtete das Amt von vorneherein auf ein Bußgeld gegen Facebook.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch wenn die <em>Facebook</em>-Entscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben sollte, so dürfte sie doch auf lange Sicht die Verzahnung des Kartellrechts mit anderen Rechtsgebieten wie dem Datenschutzrecht begünstigen. Dem erteilt auch das OLG Düsseldorf keine Absage –solange nur ein hinreichender Wettbewerbsbezug gegeben ist. Mit der zunehmenden Bedeutung von Daten als Wettbewerbsfaktor wird diese Hürde immer kleiner werden.</span></span></span></p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a>.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Corporate &lt;/br&gt;Social Responsibility: &lt;/br&gt;US-Unternehmen verabschieden sich vom strikten Shareholder Value Ansatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-corporate-social-responsibility-us-unternehmen-verabschieden-sich-vom-strikten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span lang="EN-US"><span><span>Der Wirtschafts-Nobelpreisträger Milton Friedman schrieb zur Corporate Social Responsibility in den 70er Jahren: „<em>There is one and only one social responsibility of business – […] to increase its profits“</em>. </span></span></span><span><span><span>Unternehmen müssten die Gesetze beachten; darüber hinaus bestehe ihr <strong>Zweck</strong> darin, <strong>für die Aktionäre Gewinne zu erwirtschaften</strong>. Friedman äußerte damit wohl erstmals den sog. S<em>hareholder-Value-</em>Ansatz.</span></span></span></p><p><span><span><span>Jedenfalls in den Vereinigten Staaten war dieser Ansatz in der Folgezeit bekanntlich lange führend. In den 90er Jahren formulierte der einflussreiche US-amerikanische <strong>Business Roundtable </strong>(BTR), dem die CEOs von fast 200 bedeutenden US-amerikanischen Unternehmen angehören: „<em>The paramount duty of management and of boards of directors is to the corporation’s stockholders.“ „</em></span></span></span><em><span lang="EN-US"><span><span>The interests of other stakeholders are relevant as a derivative of the duty to stockholders.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Gut zwanzig Jahre später hat sich der BTR nunmehr von dem bisherigen Konzept verabschiedet. In dem neuen „<em>Statement to the Purpose of a Corporation“</em> hat er die Grundsätze für die Rolle der Unternehmen modernisiert (vgl. <a href="https://opportunity.businessroundtable.org/ourcommitment/" target="_blank" rel="noreferrer">https://opportunity.businessroundtable.org/ourcommitment/</a>). Die CEOs sehen sich nicht mehr allein in einer Verpflichtung den Aktionären gegenüber. Vielmehr bekräftigen sie eine <strong>grundlegende Verpflichtung</strong> (<em>fundamental commitment</em>) <strong>gegenüber allen Stakeholdern</strong>. Diese besteht darin,</span></span></span></p><ul><li><span><span>Werte für die <strong>Kunden </strong>zu schaffen,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>in die <strong>Mitarbeiter</strong> zu investieren,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>mit <strong>Lieferanten</strong> fair und ethisch umzugehen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die <strong>Regionen</strong> zu unterstützen, in denen die Unternehmen tätig sind, und die <strong>Umwelt</strong> zu schützen, sowie</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong>langfristigen Mehrwert für die Aktionäre </strong>zu schaffen.</span></span></span></span></span></li></ul><p>Als Begründung für diese Modernisierung führen die CEOs an:</p><p><em><span><span><span>„Doch wir wissen, dass viele Amerikaner zu kämpfen haben. Zu oft wird harte Arbeit nicht belohnt, und es wird nicht genug getan, damit sich die Arbeitnehmer an das rasante Tempo des wirtschaftlichen Wandels anpassen können. Wenn Unternehmen nicht erkennen, dass der Erfolg unseres Systems von einem integrativen langfristigen Wachstum abhängt, werden viele berechtigte Fragen nach der Rolle der großen Arbeitgeber in unserer Gesellschaft stellen.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Unterzeichnet haben die CEOs von Unternehmen wie Apple, Amazon, Bayer USA, Blackrock, BP, Exxon, Ford, GM, Goldman Sachs, IBM, JP Morgan, Pepsi, Pfizer, Siemens USA, UPS, Walmart etc., um nur einige zu nennen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ausgehend vom deutschen Recht könnte man diese Entwicklung aus rein rechtlicher Sicht als wenig spektakulär und geradezu selbstverständlich empfinden. Denn für deutsche Unternehmen ist nach ganz herrschender Meinung im deutschen Recht schon seit langem der – nunmehr auch vom BTR übernommene – S<span><span><span>takeholder-Ansatz maßgeblich, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte Sozialbindung des in den Aktien verkörperten Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. „<em>Interessenplurale Zielkonzeption“</em> sagt der Aktienrechtler dazu (vgl. dazu näher Walden, in: Walden/Depping [Hrsg.], S. 8 ff.).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Bemerkenswert ist jedoch, dass sich nun auch zahlreiche namhafte US-amerikanische CEOs explizit zu diesem Verständnis bekennen. Und noch bemerkenswerter – diese Anmerkung sei erlaubt – ist die Begründung, die sie dafür anführen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls wird damit deutlich, dass bei <strong>unternehmerischen Entscheidungen</strong> – hier steht dem Vorstand bekanntlich ein weites unternehmerisches Ermessen zu, sog. business judgement rule – <strong>zunehmend CSR-Aspekte eine maßgebliche Rolle spielen</strong>. Als aktuelles Beispiel hierfür sei einerseits auf Unternehmen verwiesen, die Maßnahmen eingeleitet haben, um CO2-neutral zu werden (oder dieses Ziel sogar bereits erreicht haben), sowie auf die sechs großen europäischen Banken, die Ende 2018 angekündigt haben, ihre Kreditentscheidungen an klimarelevanten Vorgaben auszurichten. Es sind also nicht nur verbindliche, d.h. gesetzliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch (vgl. dazu aktuell Update <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis stehen sich der Shareholder-Value-Ansatz und der Stakeholder-Ansatz ohnehin nicht unversöhnlich gegenüber. Entscheidend ist insoweit, dass sich die US-amerikanischen CEOs explizit auf die Schaffung eines <em>langfristigen</em> Mehrwerts für die Aktionäre bezogen haben. Nicht jeder kurzfristige Gewinn schafft auch einen langfristigen Mehrwert für die Aktionäre. Vielmehr liegt die Annahmen nahe, dass eine nachhaltige Unternehmensführung dazu beiträgt, die Profitabilität des Unternehmens nachhaltig zu sichern und zu steigern. Aus rechtlicher Sicht schließt sich hier der Kreis zu der im deutschen Aktienrecht vertretenen Pflicht des Vorstands, für den Bestand und die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens zu sorgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem führt die stark zunehmende Zahl nachhaltigkeitsorientierter Investoren zu der Erkenntnis, dass die Interessen der Aktionäre nicht auf die Erzielung von Gewinnen „um jeden Preis“ beschränkt sind. Unternehmen, die sich den Zugang zu solchen nachhaltigkeitsorientierten Investoren nicht versperren wollen, müssen ihre Tätigkeiten dementsprechend ausrichten. Das Thema nachhaltiger Investitionen wird in der Finanzwirtschaft bereits als Megathema des 21. Jahrhunderts gehandelt. Dahinter steht wiederum die Annahme, dass die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren einen positiven Beitrag zur Rendite leistet. Darüber hinaus hat auf politischer Ebene insbesondere die EU-Kommission in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance zentrale Ziele für eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien am Finanzmarkt definiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Alles in allem lässt sich festhalten: Vorstände und Aufsichtsräte tun gut daran, sich sorgfältig um die Corporate Social Responsibility ihres Unternehmens zu kümmern und diese Aspekte nicht zu vernachlässigen. Dies kommt auch im neuen Absatz 2 der Präambel des Deutschen Corporate Governance Kodex 2019 unmissverständlich zum Ausdruck:</span></span></span></p><p><em><span><span><span>„Die Gesellschaft und ihre Organe haben sich in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein. Sozial- und Umweltfaktoren beeinflussen den Unternehmenserfolg. Im Interesse des Unternehmens stellen Vorstand und Aufsichtsrat sicher, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt und adressiert werden.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>In der Begründung heißt es dazu:</span></span></span></p><p><em><span><span><span>„Absatz 2 betont die gesellschaftliche Verantwortung der Gesellschaften und ihrer Organe, die Bedeutung von Sozial- und Umweltfaktoren für den Unternehmenserfolg und das Erfordernis, die entsprechenden Chancen und Risiken in der Strategie zu berücksichtigen.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Patentkonflikt um Getriebetechnologien – BEITEN BURKHARDT für ZF Friedrichshafen erfolgreich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/patentkonflikt-um-getriebetechnologien-beiten-burkhardt-fuer-zf-friedrichshafen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>JUVE Patent berichtet aktuell über Patentstreitigkeiten zu Getriebetechnologien zwischen ZF Friedrichshafen und der VOITH-Gruppe, in denen ZF Friedrichshafen erfolgreich von dem Patent Litigation Team um <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-heim" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Heim</a> beraten und vertreten wurde. Die anhängigen Verfahren wurden im Juli 2019 verglichen. Durch den Vergleich wurden drei Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim und drei Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht beendet. Der Vergleich ist möglich geworden, nachdem die Richter in den mündlichen Verhandlungen zu zwei der drei Verletzungsverfahren bereits sehr deutlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Verletzungsklagen von VOITH hingewiesen hatten. Die Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren für ZF Friedrichshafen wurden durch BEITEN BURKHARDT geführt (Federführung: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-heim" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Heim</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-hess" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Hess</a>), unterstützt durch die Patentabteilung von ZF Friedrichshafen (Dr. Alexander Vogt, Andreas Jauch und Wolfgang Gebhard). ZF Friedrichshafen und die VOITH-Gruppe sind in nahezu allen Märkten weltweit führende Anbieter der betroffenen Getriebetechnologien, die insbesondere in Bussen, Lkws und Schienenfahrzeugen eingesetzt werden. Die wirtschaftlich bedeutende Auseinandersetzung war daher auch richtungsweisend für die Positionierung im Weltmarkt und den Kampf um Marktanteile.</p><p>Die vollständige Meldung zu dem Patentkonflikt zwischen ZF Friedrichshafen und VOITH finden Sie bei <a href="https://www.juve-patent.com/news-and-stories/cases/voith-and-zf-friedrichshafen-settle-transmission-technology-dispute/" target="_blank" rel="noreferrer">JUVE-Patent</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sommerfest der ZIA-Region Mitte mit Politik-Prominenz bei BEITEN BURKHARDT in Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sommerfest-der-zia-region-mitte-mit-politik-prominenz-bei-beiten-burkhardt-frankfurt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Prominenter Besuch am 20. August beim Sommerempfang der ZIA Region Mitte im Frankfurter Büro von BEITEN BURKHARDT: Über 120 Gäste waren der Einladung des Zentralen Immobilien Ausschuss, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, gefolgt. Dr. Constantin Westphal (Vorsitzender des ZIA Region Mitte), Dr. Detlef Koch als Leiter des Frankfurter Standortes von BEITEN BURKHRADT sowie Rechtsanwalt und Notar Klaus Beine, Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT, begrüßten die Gäste auf der Dachterrasse. Im Mittelpunkt des Abends stand Hessens Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Tarek Al-Wazir, der zu den landespolitischen Themen der Immobilienwirtschaft Stellung bezog.</p><p>In seiner Rede betonte der Staatsminister, der auch Stellvertreter von Ministerpräsident Volker Bouffier ist, insbesondere: „Die wirtschaftliche Zukunft des Rhein-Main-Gebiets hängt entscheidend vom Angebot bezahlbarer Wohnungen ab. Das Land Hessen stellt deshalb in den kommenden Jahren die Rekordsumme von EUR 2,2 Mrd. für den sozialen Wohnungsbau bereit und unterstützt die Kommunen bei der Ausweisung von Bauland.“&nbsp; Auch die Immobilien-Branche selbst müsse ihren Beitrag leisten, so Al-Wazir weiter. Ein Gemeinwesen könne nur funktionieren, wenn auch Menschen mit geringen und mittleren Einkommen sich eine gute Wohnung leisten können.<br>Klaus Beine wies in seiner Begrüßung auf die zahlreichen bestehenden und angedachten Regulierungen auf Bundes- und Landesebene sowie auch auf kommunaler Ebene hin und nannte beispielhaft Mietpreisbremse, Mietendeckel, Milieuschutzsatzungen, Aufteilungsverbot und Sozialquote. Auch der Hessische Koalitionsvertrag enthalte eine Vielzahl von regulatorischen Maßnahmen. Daher stellte er Herrn Minister Al-Wazir die Frage, ob diese – aus seiner Sicht – Überregulierung zielführend sei, bezahlbares Wohnen zu schaffen.&nbsp;</p><p>Thema in den Gesprächen der Gäste war auch immer wieder das vom Koalitionsausschuss am Sonntag beschlossene Wohn-Paket mit seinem starken Fokus auf regulierende Maßnahmen. Einhelliger Tenor auch hier: Wir wollen bauen, lasst uns bauen.</p><p><span><span><span>Die Gäste aus der Branche sowie aus Politik und Gesellschaft verfolgten die Reden engagiert und hatten Gelegenheit, danach noch intensiv im direkten Austausch auf der Dachterrasse zu netzwerken.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-870</guid>
                        <pubDate>Thu, 15 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Drum prüfe wer sich ewig bindet!&quot; – Die &quot;Probezeitverlängerung&quot; im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drum-pruefe-wer-sich-ewig-bindet-die-probezeitverlaengerung-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Nichts ist für die Ewigkeit" singen die Böhsen Onkelz, "Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei" singt Stephan Remmler, "Zu einem guten Ende gehört auch ein guter Beginn" sagt Konfuzius, "Ich bin das A und das O, der Anfang und das Ende, der Erste und der Letzte" steht in der Bibel und "Die Probezeit kann längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden" sagt § 622 Abs. 3 BGB.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>alles ist vergänglich und endet irgendwann, auch Arbeitsverhältnisse. Wenn der Arbeitgeber merkt, dass die Zusammenarbeit mit einem Arbeitnehmer nicht passt oder der Arbeitnehmer die Anforderungen nicht erfüllt, unsympathisch ist oder nicht zum Team passt, sollte "in der Probezeit" gekündigt werden. Dies hat den Vorteil, dass die hohen Anforderungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht greifen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst bei Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten. Dies hat auch den Vorteil, dass – soweit dies vertraglich vereinbart ist – eine kürzere Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB greift. Sechs Monate ist an sich ein langer Zeitraum, um Arbeitnehmer "auszuprobieren". Meine Erfahrung ist, dass ein Arbeitnehmer, der sich innerhalb von sechs Monaten nicht beweisen konnte, es auch danach nicht schafft. Dennoch erlebe ich es in der Praxis immer wieder, dass mich Arbeitgeber nach einer Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit fragen. Eine Verlängerung der Probezeit im Sinne einer Verlängerung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes oder im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB zur Verlängerung der Anwendbarkeit der kurzen Kündigungsfrist, ist unzulässig. Dennoch gibt es eine von der Rechtsprechung als zulässig anerkannte Möglichkeit der "Probezeitverlängerung".</p><h3>Sachgrundlose Befristung und Sachgrundbefristung</h3><p>Wenn der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der 6-monatigen Probezeit unsicher ist, ob er mit dem Arbeitnehmer weiterhin zusammenarbeiten möchte oder nicht, kann das Arbeitsverhältnis bzw. die Probezeit nicht durch eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG verlängert werden. Die sachgrundlose Befristung setzt voraus, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Diese Voraussetzung läge nicht vor, da während der bisherigen Probezeit ja ein Arbeitsverhältnis bestand.</p><p>Zulässig ist immer eine Sachgrundbefristung. In der Praxis ist es jedoch schwer für eine "Verlängerung" der Probezeit einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG (z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht) zu finden.</p><h3>Lösungsmöglichkeit</h3><p>Während der Probezeit gelten regelmäßig kurze Kündigungsfristen. Die Rechtsprechung billigt im Ergebnis die "Probezeitverlängerung", indem in zulässigerweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag während der Probezeit nicht mit der kurzen, sondern mit einer länger bemessenen Kündigungsfrist erfolgen darf, um den Arbeitnehmer weiter zu erproben. Damit wird die Probezeit faktisch verlängert und das Kündigungsschutzgesetz wird "ausgetrickst". Die Kündigung oder Beendigung durch Aufhebungsvertrag wird während der Probezeit und damit im Zeitpunkt, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ausgesprochen bzw. abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet aber, wenn das Kündigungsschutzgesetz schon anwendbar ist. Für eine zulässige "Probezeitverlängerung" sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:</p><ul><li>keine signifikante Verlängerung der regelmäßig kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit. Drei bis vier Monate Kündigungsfrist sind wohl eine angemessene Dauer,</li><li>der Arbeitnehmer ist während der Probezeit über die Nicht-Bewährung sowie über die weitere Bewährungschance zu informieren,</li><li>"Probezeitverlängerung" darf nicht allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgen (z.B. zur Überprüfung eines Personalengpasses),</li><li>Arbeitnehmer muss die Chance zur Wiedereinstellung haben (Wiedereinstellungszusage),</li><li>im Falle eines Aufhebungsvertrags müssen typische Elemente, wie Freistellung, Zeugnis, Abfindung oder Rückgabe von Firmeneigentum geregelt sein.</li></ul><p>Unter Berücksichtigung dieser Kriterien darf ein Arbeitgeber, der die Probezeit als nicht bestanden ansieht, anstelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, wenn er nach der Rechtsprechung des BAG mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.</p><h3>Beendigungsinstrument Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag</h3><p>Als Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit mit längerer Frist zur weiteren Erprobung kann in zulässiger Weise die Arbeitgeberkündigung, der Aufhebungsvertrag oder der Abwicklungsvertrag genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Formalitäten eingehalten werden. Beispielsweise bei der Kündigung die Schriftform und die etwaige vorherige Betriebsratsanhörung.</p><h3>Maximale Verlängerungsdauer der Probezeit</h3><p>In der Rechtsprechung ist nicht ganz eindeutig, um welche Frist die Probezeit verlängert werden darf. Es soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der vertraglichen bzw. gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist in der Probezeit, dies sind oftmals nur zwei Wochen, und der Verlängerung herangezogen werden. Einigkeit besteht, dass in keinem Fall die längste mögliche einschlägige Kündigungsfrist überschritten werden darf. Nach § 622 BGB ist die längste Kündigungsfrist sieben Monate. In verschiedenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte wird jedenfalls eine Verlängerung der Probezeit durch eine Kündigungsfrist von drei oder vier Monaten als zulässig angesehen.</p><h3>Information des Arbeitnehmers</h3><p>Um eine unzulässige sachgrundlose Befristung auszuschließen, ist die Information des Arbeitnehmers erforderlich, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt hat und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Chance gibt, sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewähren. Zudem hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht zu stellen, dass er, wenn er die Bewährungschance nutzt, wieder eingestellt wird. Wenigstens die Schlagworte "weitere Bewährungschance" und "Wiedereinstellung in Aussicht stellen" sollten in der Kündigungserklärung oder in dem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag unbedingt enthalten sein.</p><p>In der Kündigungserklärung oder dem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag darf nicht enthalten sein, dass die längere Frist aufgrund von betriebsbedingten Gründen erfolgt, da damit dokumentiert wäre, dass die Verlängerung allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers z.B. aufgrund eines Personalengpasses erfolgt.</p><p>"Alles hat ein Ende…" auch das Arbeitsverhältnis. In vielen Fällen ist es ratsam, die Probezeit für eine abschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Wenn eine Verlängerung angedacht ist, dann müssen unbedingt die Kriterien eingehalten werden und insbesondere sollte die Verlängerung nicht mehr als drei maximal vier Monate andauern.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Strenge Regeln zu Nachforderungen gelten auch im Verhandlungsverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strenge-regeln-zu-nachforderungen-gelten-auch-im-verhandlungsverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Die Auftraggeberin schrieb Netzdienstleistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Zuschlagskriterien waren der Preis und qualitative Kriterien. Die Auftraggeberin forderte nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs die Bieter zur Abgabe eines elektronischen „indikativen“ ersten Angebots auf. Gemäß den Vergabeunterlagen mussten die Bieter ihren indikativen Angeboten einen von ihnen zu vervollständigenden sog. Leistungskatalog beifügen.</p><p>Ein Unternehmen reichte bei der Auftraggeberin ein erstes indikatives Angebot unter Verwendung eines Angebotsvordrucks elektronisch ein. Bei der Einreichung unterlief dem Unternehmen jedoch ein technischer Fehler, sodass die einzureichende Anlage LF2 Anlage 2 Leistungskatalog Netzausschreibung unter dem Reiter Leistungsanforderungen NET2020 in der (Antworten-) Spalte 6 der Nrn. 6.3.1 (Eskalationsprozesse) und 6.3.2 (Eskalationsstufe) keine Angaben des Unternehmens enthielt.</p><p>Im Angebot fehlten also die geforderten Angaben zum Eskalationsmanagement. Das Eskalationsmanagement der Bieter sollte bewertet werden.</p><p>Die Auftraggeberin teilte dem Unternehmen, dem der Fehler unterlaufen war, mit, dass es am weiteren Vergabeverfahren nicht mehr teilnehmen könne, da das indikative Angebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV vom Verfahren auszuschließen sei. Es enthalte im Dokument LF2 Anlage 2 Leistungskatalog Netzausschreibung unter dem Reiter Leistungsanforderungen NET2020 in den Nrn. 6.3.1 und 6.3.2 keine Angaben.</p><p>Hinsichtlich der fehlenden Angabe von leistungsbezogenen Unterlagen, welche die Wirtschaftlichkeitsbewertung des Angebotes anhand der Zuschlagskriterien betreffen, bestehe keine Möglichkeit der Nachforderung. Auf diesen zwingenden Ausschlussgrund werde auch im Dokument LF2 Anlage 2 Leistungskatalog Netzausschreibung unter dem Punkt Bewertungshinweis verwiesen, so die Auffassung der Auftraggeberin.</p><p>Das Unternehmen legte gegenüber der Auftraggeberin dar, dass es aus für das Unternehmen nicht nachvollziehbaren Gründen zu einem Übertragungsfehler vom ursprünglichen Angebotsdokument auf das elektronisch eingereichte Dokument gekommen sei. Sodann rügte es förmlich den Ausschluss seines indikativen Angebots und forderte Abhilfe. Selbstverständlich könne und wolle das Unternehmen der Auftraggeberin auch die beiden fehlenden Leistungspositionen anbieten. Es sei festzuhalten, dass in dem indikativen Angebot zwar Angaben fehlten, die von der Auftraggeberin aufgestellten Anforderungen aber nicht verneint würden.</p><p>Zudem sei der Ausschluss des indikativen Angebots aus den folgenden Gründen zu Unrecht erfolgt: Bei dem von der Auftraggeberin aufgestellten Kriterium Nr. 6.3.1 handele es sich um ein reines Bewertungskriterium, wie die Kennzeichnung mit dem Buchstaben B zeige. Eine andere fehlende Angabe sei als Ausschlusskriterium ausgestaltet. Auch diese sei daher nicht leistungsbezogen. § 56 Abs. 3 S. 1 VgV sei also gar nicht einschlägig. Vielmehr gelte die Nachforderungsmöglichkeit des § 56 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. VgV. Bei der Entscheidung der Auftraggeberin liege ein Ermessensausfall aufgrund dieser falschen Einstufung des Sachverhalts vor.</p><p>Zudem sei bei einem indikativen Angebot in einem Verhandlungsverfahren ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig. Sinn und Zweck sowie die Besonderheit des Verhandlungsverfahrens sei es, dass der Angebotsinhalt nicht von vornherein feststehen müsse, sondern im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden könne. Daher sei es offensichtlich unverhältnismäßig, ein indikatives Angebot aufgrund einer nicht angezeigten Ausschlussentscheidung auszuschließen.</p><p>Die Auftraggeberin wies die Rüge zurück. Sie trug vor, der technische Fehler sei allein von dem rügenden Unternehmen zu vertreten. Bei dem Kriterium Nr. 6.3.1 handele es sich auch nicht um ein reines Bewertungskriterium, denn neben der Angabe, ob die beschriebene Leistung gewährleistet werden könne, werde gerade die Beschreibung des Eskalationsmanagements gefordert. Nur die Bejahung der Gewährleistung sowie die nähere Beschreibung des Eskalationsmanagements könnten in der Wertung des Angebots zu zehn Punkten führen. Insofern seien hier gerade Angaben gefordert worden, die die in Service-Level-Parametern<br>geforderten Leistungen belegen sollen. Es seien mithin leistungsbezogene Unterlagen gefordert worden. Die fehlenden Angaben des Unternehmens verhinderten die Prüfung der Auftraggeberin, ob die von ihr aufgestellten Leistungsanforderungen erfüllt würden. Denn nur an der Beschreibung des Eskalationsmanagements könne tatsächlich geprüft werden, ob zum Beispiel die geforderten Service-/Eskalationszeiten bzw. -verfahren eingehalten würden.</p><p>Soweit der Auftraggeber zwingende Anforderungen an die Angebote aufstelle, seien diese Anforderungen als Mindestanforderungen nach § 17 Abs. 10 S. 2 VgV (nicht verhandelbare Anteile) zwingend zu beachten, auch bei indikativen Angeboten. Dabei habe die Auftraggeberin ihr Ermessen gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 VgV dahingehend ausgeübt, dass für Pflichtangaben keine Nachforderungen zugelassen seien.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Erfolg!</p><p>Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück und folgte in allen Kernpunkten dem Vorbringen der Auftraggeberin.</p><p>Der durch die Auftraggeberin erklärte Ausschluss des indikativen Angebots der Antragstellerin stütze sich auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV. Der Ausschlusstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV und die hier bedeutsamen Bestimmungen über die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen nach § 56 Abs. 2 ff. VgV gälten auch im vorliegenden Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (entsprechend), zumal die Auftraggeberin für das indikative Angebot der Bieter eine mit dem Angebotsabgabeschluss gleichwertige Ausschlussfrist gegenüber den Bietern festgesetzt habe.</p><p>Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV seien Angebote von Unternehmen von der Wertung auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten. Den §§ 48 Abs. 1, 56 Abs. 2 S. 1 VgV sei zu entnehmen, dass der Begriff der (Angebots-) Unterlagen in einem sehr weiten Sinne zu verstehen ist. Hierunter fielen unter anderem Eigenerklärungen sowie sonstige Angaben in den Angeboten der Bieter.</p><p>Die Antragstellerin habe es selbst zu vertreten, dass das Angebot unvollständig war. Sie habe selbst dafür zu sorgen, dass ihr Angebot im Sinne des § 53 Abs. 7 S. 2 VgV vollständig sei. Ein Auftraggeber sei überdies nicht verpflichtet, sich die geforderten Angaben und Erklärungen selbst aus dem Angebot der Bieter zusammenzusuchen (!).</p><p>Die Auftraggeberin sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor einem Ausschluss gem. § 56 Abs. 2 S. 1 VgV nachzufordern, denn § 56 Abs. 3 S. 1 VgV verbiete die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. So liege es hier.</p><p>Die zu tätigenden Angaben der Bieter zu seinem jeweiligen Eskalationsmanagement beträfen in der Tat die geforderten Leistungsinhalte. Es handele sich insofern um leistungsbezogene Angaben und damit um leistungsbezogene Unterlagen der Bieter im Sinne von § 56 Abs. 3 S. 1 VgV. Zu den Zuschlagskriterien gehörten vorliegend neben dem Preis unter anderem das in (Eskalations-) Stufen unterteilte Eskalationsmanagement der Bieter, mithin die Wirtschaftlichkeitsbewertung ihrer Angebote anhand des Zuschlagskriteriums des in (Eskalations-) Stufen unterteilten Eskalationsmanagements. Diese Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien finde auch bereits im Rahmen der Bewertung der ersten (indikativen) Angebote der Bieter statt, da nur dann eine sinnvolle Verhandlung zwischen Auftraggeber und Bietern über diese Erstangebote nach § 17 Abs. 10 VgV und ggf. sogar ein Zuschlag auf ein solches Erstangebot nach § 17 Abs. 11 VgV möglich seien.</p><p>Nach Auffassung der Vergabekammer kam auch keine Anwendung der für fehlende Preisangaben geltenden Kriterien des § 56 Abs. 3 S. 2 VgV (keine Geltung des Nachforderungsverbots für unwesentliche Einzelpositionen) auf alle fehlenden und unvollständigen Erklärungen und Angaben in Betracht, da dies schon dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 VgV widerspreche. Den Anstoß zu dieser Überlegung gab der Vergabekammer der Umstand, dass die Antragstellerin nach erster Wertung der indikativen Angebote weit vorne lag, da sie einen vergleichsweise sehr niedrigen Preis angeboten hatte und die hier fehlenden Angaben nur zu einem geringen Prozentsatz in die Wirtschaftlichkeitsbewertung einfließen sollten. Die Vergabekammer prüfte daher, ob dies im Wege einer Analogie mit der Situation gleichzusetzen sei, in der der Bieter eine Preisangabe nicht einreicht, die so unerheblich ist, dass sie die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigt, lehnte dies im Ergebnis aber ab.</p><p>Vorliegend habe die Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zudem festgelegt, dass bei fehlenden Angaben in Nr. 6.3.2 des genannten Antragsdokuments ein Ausschluss des Bieters erfolge. Sie habe damit konkludent erklärt, dass eine Nachforderung dieser Angaben nicht erfolgen werde. Diese Festlegung sei für die Auftraggeberin bindend. Nach Auffassung der Vergabekammer konnte diese bislang nur wenig begründete Festlegung durch die Auftraggeberin auch noch ermessensfehlerfrei nachträglich begründet werden.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung überrascht zunächst durch eine vergleichsweise strenge Auslegung zulasten desjenigen Unternehmens, für den endgültigen Ausschluss aus dem Verhandlungsverfahren schon in der ersten Angebotsrunde und gegen die hier technisch unproblematisch mögliche Nachreichung seiner Angaben. Allerdings lagen hier mehrere Gründe vor, aus denen die Nachforderung aus Sicht der Vergabekammer ausschied. Zum einen die Selbstbindung der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 VgV, die auch nicht als bloßer Vorbehalt, sondern definitiv formuliert war, zum anderen die Tatsache, dass Umstände betroffen waren, die sich direkt auf die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien bezogen, nämlich Darstellungen zum Eskalationsmanagement der Bieter. Bei ihrer Entscheidung dürfte die Vergabekammer auch die Besorgnis gehabt haben, spekulativen Bietern Tür und Tor zu öffnen, wenn der Eindruck entstünde, es sei zulässig, ein Angebot einzureichen, das in einem für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wesentlichen Punkt unvollständig ist, da man die Angaben ja auf Nachforderung noch nachreichen und somit Zeit für die Entwicklung der eigenen Darstellung des Eskalationsmanagements gewinnen könnte.</p><p>Bieter sollten somit auch im Verhandlungsverfahren bereits in der ersten Angebotsrunde genau darauf achten, alle geforderten Unterlagen einzureichen und alle Angaben zu machen, insbesondere wenn sich diese auf die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote beziehen. Sie können zum einen nicht darauf vertrauen, im Verhandlungsverfahren gehe es ja nur um ein erstes indikatives Angebot, sodass ohnehin eine „zweite Chance“ gegeben sei, das Angebot nachzubessern, auch in Bezug auf bloße Unvollständigkeiten. Diese Auffassung der Vergabekammer ist angesichts der Möglichkeit des Auftraggebers, auf das erste Angebot sogleich den Zuschlag zu erteilen (§ 17 Abs. 11 VgV), wenn er sich dies vorbehalten hat, auch gerechtfertigt, wobei es sich dann strenggenommen, wenn ein solcher Vorbehalt festgelegt wird, eben nicht mehr um „indikative“ Angebote handelt. Zum anderen ist mit dieser Entscheidung eine ablehnende Aussage getroffen worden zu der Frage, ob die ohnehin schwierig zu handhabende Norm des § 56 Abs. 3 S. 2 VgV – da streng genommen jeder geänderte Einzelpreis den Gesamtpreis verändert – auf Angebotsteile auszudehnen sein könnte, die nicht den Preis, sondern die Qualität betreffen.</p><p>Auftraggeber wiederum sollten darauf achten, dass sie nicht, ohne sich dessen bewusst zu sein, durch strenge Formulierungen zu den einzureichenden Unterlagen der Bieter die Festlegung gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 VgV (keine Nachforderung vorgesehen) treffen, ohne dies zu wollen. Denn haben sie sich entsprechend selbst gebunden, so dürfen sie von einem Bieter im Nachhinein nicht großzügig doch noch nachfordern, da Verstöße gegen § 56 VgV von anderen Bietern gerügt werden können.</p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-tanja-johannsen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Tanja Johannsen</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verantwortungseigentum für Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verantwortungseigentum-fuer-start-ups</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Während einige Dax-Konzerne noch damit befasst sind, einen klaren Arbeitszweck zu finden (Handelsblatt v. 18.04.2019 – "Die Frage nach dem Warum: Was unserer Arbeit Bedeutung verleiht") und die unter dem englischen Begriff "Purpose" bekannte Gemeinwohlorientierung wieder in Mode kommt (FAZ v. 11.02.2019 – Timo Meynhardt, "Purpose – mehr als eine Managermode?"), sind viele Start-ups bereits bei der Gründung oder im frühen Stadium entschlossen, sogenanntes Verantwortungseigentum zu vereinbaren und rechtlich abzusichern.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Doch was bedeutet Verantwortungseigentum?</p><p>Kurz gefasst gehören Unternehmen sich selbst bzw. haben Verantwortungseigentümerstrukturen, wenn sie rechtlich bindend sichergestellt haben, dass (1) eigenständige Verantwortungseigentümer die volle Verantwortung für das Unternehmen tragen, und (2) nur solche Personen Eigentümer werden, die sich dem Zweck des Unternehmens verbunden fühlen und nicht ausschließlich durch monetäre Anreize motiviert sind.</p><p>Dem liegen zwei Grundsätze zugrunde:</p><p><strong>Das Selbstbestimmungsprinzip</strong></p><p>Entscheidungen werden im Unternehmen von Menschen getroffen und ausgeführt, die aktiv im Unternehmen tätig sind, und nicht von fernen Investoren oder Shareholdern. Die Mehrheit der Stimmrechte – also die Steuerung der Erfüllung des Zwecks des Unternehmens – liegt in den Händen der Verantwortlichen; damit ist das Unternehmen selbstbestimmt. Die Verantwortungseigentümer übernehmen die unternehmerische Verantwortung für das Handeln, die Werte und das Vermächtnis des Unternehmens. Das Eigentum an den Stimmrechten kann nicht weitervererbt oder frei verkauft werden, sondern kann nur an solche Menschen übertragen werden, die direkt mit dem Zweck des Unternehmens verbunden sind. Unternehmen können also nicht als Spekulationsgut behandelt und meistbietend verkauft werden. Wichtig dabei ist, dass Stimm- und Gewinnrechte grundsätzlich voneinander getrennt sind, um sicherzustellen, dass ökonomische Interessen nicht die Entscheidungsfindung dominieren.</p><p><strong>Das Sinnprinzip</strong></p><p>Außerdem ermöglicht Verantwortungseigentum, dass alle im Unternehmen die Gewinne als Mittel zum Zweck und nicht als Selbstzweck sehen können. Gewinne werden hauptsächlich reinvestiert, zur Rückzahlung von Investoren und zur Zahlung von Gehältern genutzt oder gespendet.</p><h3>Motivation</h3><p>Welche Motivation haben Gründer, die sich für das Verantwortungseigentum entschließen?</p><p>Es hat sich hier ein ganzes Bündel an Motivationen herauskristallisiert:</p><ul><li>Sinn- und Wertetreue;</li><li>Langfrist-Orientierung;</li><li>Produktivität, Motivation und Bindung von Talenten;</li><li>Kundenbindung;</li><li>Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit.</li></ul><p>Das Ziel der Einrichtung einer Verantwortungseigentumsstruktur ist die Verankerung der Sinn- und Werteorientierung in den Strukturen des Unternehmens. Es ermöglicht Generationen von treuhänderischen Eigentümern, die Unternehmensidee zu verwirklichen, dabei den Werten des Unternehmens treu zu bleiben und diese weiter zu entwickeln. Die berechtigte Hoffnung ist, dass das Unternehmen in Verantwortungseigentum auf lange Sicht wirtschaftlich erfolgreicher ist.</p><h3>Rechtliche Umsetzung – Veto-Anteil Modell</h3><p>Wie können die oben dargestellten Ziele rechtlich bindend abgesichert werden?</p><p>Es gibt hier verschiedene Modelle. Im deutschsprachigen Raum haben sich vor allem drei Typen entwickelt: (i) Das Veto-Anteil-Modell, (ii) das Einzelstiftungsmodell und (iii) das Doppelstiftungsmodell.</p><p>Da die Gründung einer eigenen Stiftung für ein Start-up in der Regel nicht in Frage kommt, bietet sich hier vor allem das Veto-Anteil Modell an:</p><p>Das Veto-Anteil Modell zeichnet aus, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur eines Unternehmens relativ schlank bleiben kann. Die Fixierung des Verantwortungseigentums wird durch einen "Golden Share" gewährleistet.</p><p>In Unternehmen nach dem Veto-Anteil Modell werden drei Klassen von Geschäftsanteilen gebildet:</p><p><strong>A-Anteile ("Treuhänderanteile")</strong></p><p>Diese Anteile werden von denjenigen Menschen gehalten, die im Unternehmen arbeiten. Sie sind mit Stimmrechten ausgestattet.</p><p>Die Anteile sind weder verkehrsgängig, noch können sie vererbt werden. Wie die Geschäftsanteile weitergegeben werden können, wird in der Satzung geregelt. Beispielsweise können die scheidenden Treuhänder Nachfolger vorschlagen, werden Nachfolgegremien gebildet oder obliegt diese Entscheidung den Mitarbeitern.</p><p><strong>B-Anteile</strong></p><p>Diese Anteile werden von Investoren, gemeinnützigen Organisationen, Mitarbeitern oder Gründern gehalten und gewähren Dividendenrechte ohne Stimmrechte. Die Dividendenrechte sind dann gedeckelt, wenn sie von im Unternehmen beschäftigten Personen gehalten werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. In jedem Fall ist es ratsam, ein Rückkaufrecht zu regeln für den Fall, dass sich die Liquiditätssituation bessert.</p><p><strong>Veto-Anteil ("Golden Share")</strong></p><p>Das Halten dieser Anteile erlaubt es, jeglicher Entscheidung zu widersprechen, die sich gegen die Prinzipien von Verantwortungseigentum richten, zu denen sich das Unternehmen zuvor verpflichtet hat. Dabei muss bei dem Entwurf der Satzung und der Gesellschaftervereinbarung sorgfältig geprüft und sichergestellt werden, dass sich das auferlegte Korsett nicht in der Zukunft als zu sperrig herausstellt.</p><p>Der Anteil wird von einer "Veto-Dienstleister"-Stiftung gehalten. Die Stiftung muss seinerseits bestimmte Anforderungen erfüllen, um für diesen Zweck in Frage zu kommen.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Die Verankerung des Verantwortungseigentums in der rechtlichen Struktur eines Start-ups wird zunehmend attraktiv und angefragt. Zwar hat sich mit dem Veto-Anteil-Modell eine vergleichsweise einfach umzusetzende Struktur entwickelt. Allerdings wurden bereits in mehreren europäischen Ländern eigene Rechtsformen gegründet, die dem Sinn und Zweck des Verantwortungseigentums noch besser gerecht werden. Die Purpose-Stiftung hat für Deutschland bereits einen konkreten Vorschlag gemacht. Es wäre zu begrüßen, wenn sich der deutsche Gesetzgeber dieser Entwicklung zeitnah widmen würde, um keinen Wettbewerbsnachteil zu riskieren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer">Tassilo Klesen</a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schrems vs. Facebook: Viel Lärm um nichts? Wann dürfen personalbezogene Daten in die USA übermittelt werden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schrems-vs-facebook-viel-laerm-um-nichts-wann-duerfen-personalbezogene-daten-die-usa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ("<strong>EuGH</strong>") vom 6. Oktober 2015 (C‑362/14) schlug große mediale Wellen. Maximilian Schrems, ein österreichischer Jurist und Datenschutzaktivist, klagte wegen angeblich rechtwidriger Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch Facebook Irland an Facebook USA. Der EuGH gab Herrn Schrems Recht und stellte in seinem Urteil u.a. fest, dass die Grundsätze des Safe Harbor Programms nicht ausreichend sind, um für ein angemessenes Datenschutzniveau bei den Empfängern in den USA zu sorgen. Der bisherigen Safe Harbor‑Praxis wurde damit der Boden entzogen. Seitdem müssen Internationale Datenübermittlungen in unsichere Drittländer wie die USA auf andere Adäquanzmechanismen gestützt werden.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für den internationalen Datentransfer</h3><p>Das Urteil wird zwar häufig im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken erwähnt, hat jedoch auch heute ganz generell gravierende Auswirkungen auf internationale Datenübermittlungen. So erhalten sehr viele deutsche Unternehmen Unterstützung durch Dienstleister in den USA für IT-Tools im Bereich der Personal- oder Kundenverwaltung, des Hostings oder für Cloud-Anwendungen. Relevanz hat das Urteil auch für Übermittlungen innerhalb eines Konzerns, wenn z.B. deutsche Unternehmen Arbeitnehmerdaten an ihre Konzernmutter oder an verbundene Unternehmen in den USA auf Grundlage von Matrixstrukturen übermitteln.</p><p><span><span><span>Der Handlungsbedarf ist groß, da Unternehmen bereits von Datenschutzbehörden dazu aufgerufen wurden, unverzüglich ihre Verfahren zur Übermittlung in die USA datenschutzgerecht zu gestalten und darüber Auskunft zu erteilen. Viele Datenschutzbehörden weisen derzeit darauf hin, dass Unternehmen mit Sanktionen rechnen müssen, wenn sie sich weiterhin auf das Safe Harbor-Programm verlassen und keine nach der Datenschutzgrundverordnung ("<strong>DS-GVO</strong>") zulässigen Alternativen implementieren.</span></span></span></p><h3>Praktikable Alternativen für das Safe Harbor-Programm</h3><p><span><span><span>Als Alternativen zu Safe Harbor kommen vor allem folgende drei Möglichkeiten in Betracht: die Einwilligung des Betroffenen, die EU-Standardvertragsklauseln oder das EU-US Privacy Shield (der Nachfolger des Safe Harbor-Programms). (Die sog. Binding Corporate Rules werden in der Regel nur im Rahmen von Übermittlungen innerhalb des Konzerns relevant und hier daher nur kurz erwähnt.)</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Einwilligung</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Zum leichteren Verständnis wird die Einwilligung nicht abstrakt, sondern anhand von Mitarbeiterdatenübermittlungen diskutiert. Denkbar ist es, von jedem Arbeiternehmer eine Einwilligung einzuholen, nach der das Unternehmen die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers für bestimmte Zwecke an einen Empfänger in Drittstaaten übermitteln darf, bei dem kein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Jedoch wurde die Einwilligung im Arbeitsverhältnis schon vor der Entscheidung des EuGH kritisiert, da es hier an der freien Entscheidung des Arbeitnehmers fehlen kann. Zweifel an der Freiwilligkeit entstehen, da das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Über- und Unterordnungsverhältnis dem Arbeitnehmer womöglich keine andere Wahl lassen könnte als zuzustimmen. Zu erwähnen sind auch die praktischen Probleme, die entstehen, wenn der Arbeiternehmer gar nicht einwilligt oder seine Einwilligung widerruft und daher seine Daten nicht übermittelt werden dürfen oder gelöscht werden müssen. Daher bietet sich die Einwilligung nur in besonderen Ausnahmefällen an, um eine Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in die USA zu ermöglichen, z.B. wenn sie im Einzelfall rein vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist, etwa bei einem Bonus- oder Reward-Programm.</span></span></span></p><p><strong>EU-US Privacy Shield – Safe Harbor 2.0?</strong></p><p><span><span><span>Auch die Politik hat auf die Safe Harbor-Entscheidung reagiert. Inzwischen wurde ein Nachfolgeprogramm mit dem Namen EU-US Privacy Shield zwischen der EU und den USA verhandelt und von der EU-Kommission im Juli 2016 für zulässig erklärt. Wie bereits bei dem Vorgänger können sich US-Unternehmen im Wege der Selbstzertifizierung verpflichten, die Datenschutzgrundsätze des Privacy Shields einzuhalten. Unterdessen mehren sich Stimmen in der Wissenschaft und Politk, die Kritik an dieser neuen Lösung äußern und bezweifeln, dass die Vorgaben des EuGH berücksichtigt werden. So äußern der Vorgänger des Europäischen Datenschutzausschusses und das EU-Parlament vor allem Bedenken zur praktischen Umsetzung in den Unternehmen und monieren Vollzugsdefizite. Problematisch ist auch, dass sich US-Behörden weiterhin Vorbehalte ausbedingen, um Daten zu Zwecken der nationalen Sicherheit zu erheben und das Privacy Shield keinen adäquaten Schutz dagegen bietet. Der erwartete Showdown blieb jedoch (vorerst) aus. Die EU-Kommission bestätigte Ende 2018, dass das EU-US Privacy Shield trotz der gerügten Defizite ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Auch Herr Schrems beschäftigt den EuGH mit der Wirksamkeit des Privacy Shields. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das EU-US Privacy Shield Programm einer kritischen Prüfung durch den EuGH nicht standhält. Praktisch hat das EU-US Privacy Shield das Safe Harbor-Programm zwar ersetzt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob auch dieses Programm für ungültig erklärt wird und darauf basierende Datenübermittlungen rechtswidrig werden.</span></span></span></p><p><strong>EU-Standardvertragsklauseln</strong></p><p><span><span><span>Schließlich stellen die sog. EU-Standardvertragsklauseln ein beliebtes Element zur Herstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus für den Betroffenen beim Empfänger dar. Bei diesen handelt es sich um Verträge, die zwischen dem Unternehmen in der EU und dem Empfänger der Daten in einem Drittstaat, in dem kein angemessenes Datenschutzniveau herrscht, abgeschlossen werden. Die EU-Standardvertragsklauseln dürfen nicht modifiziert werden. Möglich ist aber, geschäftsbezogene Regelungen zu treffen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den EU-Standardvertragsklauseln stehen. In Reaktion auf die Safe Harbor-Entscheidung bieten Dienstleister aus den USA ihren europäischen Kunden Lösungen an, in denen die EU-Standardvertragsklauseln eine zentrale Rolle spielen. Da die EU-Standardvertragsklauseln nicht modifiziert werden dürfen, passen diese Lösungen nicht immer auf die Anforderungen im Einzelfall, sodass zunächst eine gründliche (datenschutz)rechtliche Prüfung anzuraten ist.</span></span></span></p><p>Da einige Argumente des EuGH Urteils auch auf die EU-Standardvertragsklauseln übertragbar erscheinen, sind diese in die Kritik geraten. Dennoch sehen die europäischen Datenschutzbehörden die EU-Standardvertragsklauseln derzeit noch als mögliche Alternative zu Safe Harbor (und dem Nachfolger, dem Privacy Shield) an. Doch auch hier ist Herr Schrems nicht untätig geblieben. Am 9. Juli 2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem EuGH in dem Fall C311/18 zur Gültigkeit der Standardvertragsklauseln statt. Dieses Verfahren stellt ein großes Risiko für Datentransfers in Länder außerhalb des EWR dar, da die Standardvertragsklauseln bisher die meistgenutzte Grundlage sind. Falls die Standardvertragsklauseln vom EuGH für ungültig erklärt werden, könnte der Datentransfer in die USA mangels praktikabler Alternativen vorübergehend lahm gelegt werden. Die Entscheidung des EuGH wird nächstes Jahr erwartet. Bis dahin bleibt unklar, ob die Standardvertragsklauseln in Zukunft noch als ausreichend angesehen werden können, um ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. Derzeit ist diese Alternative jedoch gegenüber den anderen Alternativen zu Safe Harbor zu bevorzugen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/laureen-lee" target="_blank" rel="noreferrer">Laureen Lee</a><br>(Rechtsanwältin, LL.M.)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-849</guid>
                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – ein Überblick über Systematik und Neuerungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-geschaeftsgeheimnisgesetz-ein-ueberblick-ueber-systematik-und-neuerungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. April 2019 ist das neue deutsche Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten, das einen gesamteuropäischen Standard für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen festlegt.</p><p>Das GeschGehG stellt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf neue – nunmehr zivilrechtliche – Füße. Es gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses spezialgesetzliche Ansprüche, etwa auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung aus dem Markt und Auskunft, die den Ansprüchen bei den herkömmlichen gewerblichen Schutzrechten entsprechen.</p><p>Neu sind vor allem die prozessualen Regelungen für Geschäftsgeheimnisverletzungsprozesse, die dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses das gerichtliche Vorgehen gegen Verletzungen seines Geschäftsgeheimnisses vereinfachen.</p><h3>Das Geschäftsgeheimnis – zentraler Begriff</h3><p>Der zentrale Begriff ist das Geschäftsgeheimnis, das in § 2 Nr. 1 GeschGehG definiert wird, als eine Information,</p><p>a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist; und</p><p>b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist; und</p><p>c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.</p><p>Geschäftsgeheimnisse können sowohl technisches Know-how als auch sonstige Betriebsgeheimnisse wie etwa Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftszahlen, Preise etc. sein. Nicht vom Schutz umfasst ist das Erfahrungswissen der Arbeitnehmer. Die Nutzung und damit auch die Weitergabe solcher Informationen kann ausgeschiedenen Mitarbeitern nur durch explizite vertragliche Wettbewerbsverbote untersagt werden, und auch nur unter – strengen – Voraussetzungen, die einen zeitlich begrenzten Schutz ermöglichen.</p><p>Die sicherlich wichtigste Schutzvoraussetzung ist die Forderung von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Was eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellt, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Bestimmende Faktoren können bspw. sein, wie bedeutend die betreffende Information für das Unternehmen ist. Die Konstruktionspläne für das wichtigste Produkt eines Unternehmens müssen besser geschützt werden als etwa Kundenlisten für ein Massenprodukt. Auch die Größe und die Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens, entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, wird eine Rolle bei der Bewertung einer Maßnahme als angemessen spielen. Im Ergebnis wird es empfehlenswert sein, ein abgestuftes Schutzsystem zu implementieren, z. B. nach dem Wert der jeweiligen Information oder über einen eingeschränkten Zugang zu ihr.</p><h3>Erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen</h3><p>Das GeschGehG zählt beispielhafte Handlungen auf, durch die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt werden darf. Selbstverständlich sind Parallelschöpfungen, also Eigenentwicklungen, erlaubt. Eine wichtige Neuerung ist, dass Reverse Engineering nunmehr grundsätzlich erlaubt ist, wenn das betreffende Produkt vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses öffentlich verfügbar gemacht, d. h. auf den Markt gebracht, wurde oder es sich im rechtmäßigen Besitz der Person befindet, die das Reverse Engineering vornimmt, ohne dass eine Beschränkung etwa durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.</p><p>Ferner stellt das GeschGehG klar, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen den Willen des Inhabers oder entgegen einer vertraglichen Verpflichtung erlangt, offengelegt oder genutzt werden dürfen. Erfasst werden hiervon Handlungen der typischen Betriebsspionage wie Kopieren von Dokumenten und Gegenständen. Auch wer Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten hat, darf diese nicht nutzen oder offenlegen, wenn es ersichtlich war, dass diese Dritte das Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangt haben.</p><p>Diese Verbote gelten nicht, wenn sie z. B. die freie Meinungsäußerung, die Arbeit der Presse oder die Aufdeckung von Straftaten behindern. Im Ergebnis tritt der Geheimnisschutz hinter die Belange des öffentlichen Interesses zurück.</p><h3>Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses bei Verletzung</h3><p>Das GeschGehG gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses umfangreiche und weitreichende Möglichkeiten an die Hand, Rechtsverletzern den Vertrieb von rechtsverletzenden Produkten zu verbieten und für vergangene Verletzungshandlungen Schadensersatz zu fordern. Dabei hat das GeschGehG gezielt den Begriff des rechtverletzenden Produkts sehr weit gefasst. § 2 Nr. 3 GeschGehG legt fest, dass dies Produkte sind, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.</p><p>Zur Unterbindung zukünftiger Verletzungen stehen dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer weitgehende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ähnlich wie bei den bekannten Rechten des geistigen Eigentums, wie Patente, Marken oder Urheberrechten, zu. Weiter hat der Verletzte einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen oder Gegenständen, die das Geschäftsgeheimnis verkörpern und auf Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten. Zur Aufdeckung des Umfangs der Verletzungshandlungen gibt das GeschGehG dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses einen weitgefassten Auskunftsanspruch.</p><p>Für vergangene schuldhafte Rechtsverletzungen steht dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsverletzer zu. Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann der Verletzte zwischen mehreren Berechnungsmethoden die für ihn günstigste auswählen. In Frage kommen der Ersatz des entgangenen Gewinns des Inhabers, Schadensberechnung auf der Basis eines fiktiven angemessenen Lizenzsatzes oder die Abschöpfung des Gewinns des Rechtsverletzers.</p><h3>Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Verletzungsprozess</h3><p>Bislang war die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses mit dem Risiko für den Inhaber verbunden, das Geschäftsgeheimnis offenlegen zu müssen, um vor Gericht zu obsiegen. Daher waren Verletzungsprozesse eher wenig beliebt. Das GeschGehG trägt diesen Bedenken Rechnung und stellt dem Inhaber mehrere Schutzmaßnahmen für den Verletzungsprozess zur Verfügung.</p><p>Der Inhaber kann schon mit der Klage beantragen, dass das Gericht bestimmte Informationen als geheim einstuft. Die beantragende Partei muss lediglich glaubhaft machen, dass es sich bei den betreffenden Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, verpflichtet das Gericht die Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachverständige zur Vertraulichkeit. Außerdem dürfen diese Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden. Weiter ist es möglich, den Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl an zuverlässigen Personen zu beschränken. Dritte können im Rahmen einer Akteneinsicht nur auf geschwärzte Dokumente zugreifen.</p><h3>Fazit</h3><p>Corporates sollten vor allem bei Start-ups, die (noch) keine Schutzrechte halten oder deren Wert auf Geschäftsgeheimnissen aufbaut, das GeschGehG im Blick haben. Das GeschGehG wertet den Geheimnisschutz auf und nähert ihn, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung, stark den Spezialgesetzen des geistigen Eigentums, wie Patent-, Marken- oder Urheberrechtsgesetz an. Der Inhaber erhält damit weitreichende Ansprüche, um gegen Rechtsverletzer vorzugehen und den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, ohne eingetragene Schutzrechte zu haben.</p><p>Um durch das GeschGehG geschützt zu sein, ist es aber erforderlich, dass der Inhaber sorgsam mit Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, umgeht. Es ist ratsam, ein auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes abgestuftes Schutzkonzept zu implementieren und gegenüber Dritten eine Absicherung der Geschäftsgeheimnisse über konkrete, auf den Einzelfall abgestimmte Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungsvereinbarungen anzustreben.</p><p>Die neu eingeführten Regelungen zum Geheimnisschutz im Prozess können den Inhaber angemessen absichern, damit ein Vorgehen gegen einen Rechtsverletzer nicht zum Verlust des Geschäftsgeheimnisses durch eine vollständige Offenlegung gegenüber dem Rechtsverletzer und der Öffentlichkeit führt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/christian-hess" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Hess</a><br>(Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-851</guid>
                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schluss mit der flexiblen Arbeitszeiteinteilung? Neue Grenzen für Start-ups?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schluss-mit-der-flexiblen-arbeitszeiteinteilung-neue-grenzen-fuer-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der heutige Arbeitsalltag ist schnelllebig. Dies gilt erst recht für Start-ups, die von der Schnelllebigkeit, Kreativität und Selbstverwirklichung der Mitwirkenden leben. Mit dem früher vorherrschenden Bild eines achtstündigen Arbeitstags, der mit dem Verlassen des Büros endet, hat das nichts mehr zu tun.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dank der Digitalisierung ist die Erbringung der Arbeitsleistung oftmals nicht mehr an die Präsenz in einem Büro gekoppelt. Gleiches gilt für den Ideenfluss. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (C-55/18) könnte damit Schluss sein.</span></span></span></p><h3>Künftige Pflicht zur Überwachung der Arbeitszeit</h3><p><span><span><span>Nach dem am 14. Mai 2019 ergangenen Urteil des EuGH (C-55/18) müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für Start-ups, bei denen das Thema Arbeitszeit oftmals sehr flexibel gehandhabt wird, wirft dieses Urteil zahlreiche Fragen auf. Die wichtigste dürfte sein, ob das Urteil dazu führt, dass der flexiblen Arbeitszeiteinteilung ein Riegel vorgeschoben wird.</span></span></span></p><h3>Ausgangslage</h3><p><span><span><span>Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind unflexibel und passen vielfach nicht mehr zu den heutigen Arbeits- und Arbeitszeitmodellen. Es ist kein Geheimnis, dass eine Vielzahl der Arbeitnehmer täglich gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere gegen die werktägliche Höchstarbeitszeit, die Ruhepausen und Ruhezeiten verstößt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es handelt sich dabei nicht immer um missbräuchliche Fälle, in denen rücksichtslose Arbeitgeber Arbeitnehmer in einer Notlage ausbeuten. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind auf der einen Seite oft von Arbeitnehmern selbst ausdrücklich gewollt. Zu denken ist beispielsweise an die Fälle, in denen Arbeitnehmer freiwillig die Pausen durcharbeiten (Verstoß gegen die Ruhepause), um früher Feierabend machen zu können. Auch lässt sich eine klare Trennlinie gerade bei Start-ups schwer ziehen. Zu unterscheiden, wann man konkret arbeitet und wann man konkret lebt, ist bei einer kreativen Tätigkeit oft schwer.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auf der anderen Seite kann diese Freiheit auch als Belastung empfunden werden, wenn Arbeitgeber den technischen Fortschritt nutzen, um eine ständige Verfügbarkeit der Mitarbeiter zu beanspruchen.</span></span></span></p><h3>Der Fall des EuGH</h3><p><span><span><span>Dem Schutz der Arbeitnehmer trägt der EuGH mit dem aktuellen Urteil Rechnung. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz lassen sich ohne Dokumentationspflicht der Arbeitszeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen) nicht bzw. nur schwer nachweisen. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18) Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Klage der spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank in Spanien hat damit große Auswirkungen auf die bisherige Arbeitszeit-Praxis in Europa. Der EuGH entschied, dass ein solches System zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit notwendig sei, da es andernfalls für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar unmöglich sei, ihre Rechte durchzusetzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ähnlich wie in Deutschland müssen nach spanischem Recht Unternehmen bis jetzt nur Listen der geleisteten „Überstunden" führen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeiterfassung gibt es bislang weder in Spanien noch in Deutschland. D.h. im Regelfall besteht auch in Deutschland eine Dokumentationspflicht erst ab mehr als acht Stunden werktäglicher Arbeitszeit.</span></span></span></p><h3>Was kommt auf uns zu?</h3><p><span><span><span>Aus Sicht von jungen Gründern stellt sich die Frage, ob bestehende Arbeitszeitmodelle (bspw. Vertrauensarbeitszeit) überdacht werden müssen und wie die Arbeitszeiten der Mitarbeiter kontrolliert werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Frage, in welcher Form Systeme zur Überwachung der geleisteten Arbeitszeiten eingeführt werden, geht in verschiedene Richtungen. Die Spekulationen reichen von der Überwachung des Ein- und Ausloggens am Computer bis hin zu Scans der Augeniris, an Hand derer mit Hilfe von biometrischen Daten, die Art der Nutzung des Computers überprüft werden soll. Vielleicht liegt darin auch die Chance für (neue) Start-ups, Ideen zur dauerhaften und lückenlosen Erfassung der Arbeitszeit mit Apps, Chips, etc. zu entwickeln und zu verwirklichen?</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Aufschrei ist groß. Datenschutzrechtliche Themen werden in der aktuellen Diskussion nicht immer berücksichtigt. Außerdem wird bei den diskutierten Lösungsansätzen oft vergessen, dass selbst die Einführung entsprechender Systeme nur die halbe Miete ist. Schließlich wird nicht nur während der Zeit vor dem Computer gearbeitet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Erst mal Ruhe bewahren. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestalten wird. Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, bis Ende des Jahres 2019 das Urteil umzusetzen und eine gesetzliche Regelung gefunden zu haben. Die Bestrebungen der Koalition, Arbeitszeitmodelle zu flexibilisieren, stellen hierbei sicherlich eine Herausforderung dar. Allerdings betonte der EuGH, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, konkrete Modalitäten zu treffen und den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs und der Größe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Es bleibt also zu hoffen, dass der prophezeite Rückschritt ausbleibt und gerade die Situationen für Start-ups hierbei berücksichtigt werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a><br>(Rechtsanwältin, LL.M.)</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Smiley mit Fieberthermometer im Mund“: die „WhatsApp-AU“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smiley-mit-fieberthermometer-im-mund-die-whatsapp-au-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>WhatsApp hat die Kommunikation vereinfacht und verbildlicht. Für (fast) jede Situation gibt es einen Smiley bzw. einen Emoji. Stellen Sie sich bitte die Smileys und Emojis in folgender Reihenfolge vor: "<em>Winkende Hand</em>", "<em>Nerd Gesicht</em>", "<em>Nichts-Böses-Sehen-Affe</em>", "<em>Gesicht mit Fieberthermometer im Mund</em>", "<em>Gesicht mit Schutzmaske</em>", "<em>Gesicht mit Kopfverband</em>", "<em>Krankenhaus</em>", "<em>Zeichen für Daumen runter</em>", "<em>Tablette</em>", "<em>Spritze</em>", "<em>Bett</em>", "<em>Schlafendes Gesicht</em>" und "<em>Haus mit Garten</em>". Und was bedeutet das? "Hallo Chef, mir geht es sehr schlecht, ich bin krank, ich werde das Bett hüten und mich gesund schlafen. Es ist mir unmöglich zur Arbeit zu kommen, ich werde zu Hause bleiben." So oder so ähnlich könnte dem Arbeitgeber die Krankheit angezeigt werden. Aber wäre auch eine "WhatsApp-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zulässig? "<em>Denkendes Gesicht</em>".</p><p><span><span><span>In den letzten Wochen ist in der Presse viel über die online- oder WhatsApp-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschrieben worden. Seit Januar 2019 soll für EUR 9,00 unter "AU-Schein.de" eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragt werden können, die zunächst per WhatsApp übermittelt wird. Möglich macht das die Aufhebung des Fernbehandlungsverbots und die Zulässigkeit von ärztlichen Behandlungen oder Beratungen über Kommunikationsmedien ohne persönlichen ärztlichen Kontakt und ohne persönliche Untersuchung online. "<em>Erstauntes Gesicht</em>", "<em>Stirnrunzelndes Gesicht mit offenem Mund</em>".</span></span></span></p><h3>Die Pflichten des kranken Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. "<em>Nerd Gesicht</em>".</p><p><span><span><span>Zu den Pflichten ("<em>Ermahnendes Gesicht</em>") des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören die Anzeigepflicht, die Nachweispflicht und die Förderung der Genesung. Unter der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche formlose Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu verstehen. Die Anzeige kann formlos, z.B. telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Unter der Nachweispflicht ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zu verstehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anforderungen an eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, haben Arbeitnehmer die gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Bescheinigung/das ärztliche Attest ist von einem approbierten Arzt auszustellen. Die AU muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein, wann der Arzt die AU festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Wenn nur eine dieser zwingenden Angaben fehlt, liegt keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die ärztliche Diagnose der Krankheit ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht zu nennen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p>Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber muss hingegen für die Dauer von bis zu sechs Wochen als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 EFZG). "<em>Smiley hat Dollarzeichen in den Augen</em>".</p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist für die Voraussetzungen dieser Entgeltfortzahlungspflicht und damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Regelmäßig wird dieser Nachweis über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht. AU's haben in Deutschland einen sehr hohen Beweiswert. Bei ernsthaften Zweifeln kann der Beweiswert erschüttert werden. Der Beweiswert der AU kann beispielsweise erschüttert werden, wenn die AU ohne Untersuchung bzw. nur nach telefonischer Rücksprache erteilt wurde, bei einer rückwirkenden Datierung einer AU, wenn die Erkrankung durch den Arbeitnehmer angekündigt wird, bei häufigen Krankheiten nach Urlaubsende, vor oder nach dem Wochenende oder Feiertagen oder an Brückentagen oder bei mit einer AU unvereinbaren Freizeitaktivität. Eine Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt dazu, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit – ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – beweisen muss.</span></span></span></p><h3>Die WhatsApp-AU "<em>Erstauntes Gesicht</em>", "<em>Stirnrunzelndes Gesicht mit offenem Mund</em>"</h3><p>Es ist kein Geheimnis, dass bei einigen Ärzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - trotz des hohen Beweiswertes - "sehr leicht" erlangt werden können. Jetzt soll die AU noch einfacher - online - vom Sofa aus beschafft werden können? "<em>Gesicht mit explodierendem Kopf</em>", "knallrotes <em>Gesicht mit fluchenden Symbolen über dem Mund</em>".</p><p>Die Nachweispflicht soll – jedenfalls bei Erkältungskrankheiten "<em>Niesendes Gesicht</em>" – vereinfacht werden, in dem z.B. über "AU-Schein.de" ein "Tele-Arzt über WhatsApp" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt. Der Arbeitnehmer hat über das Online-Portal Fragen zu seinem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand zu beantworten und kann eine – maximal 3-tägige – Krankschreibung erhalten. Vor Erteilung der AU werden die Fragen und der Gesundheitszustand angeblich von einem Arzt – das ist Voraussetzung der AU – überprüft. Über WhatsApp erhält der Arbeitnehmer die AU für den Arbeitgeber am selben Tag und zwei Tage später per Post. Die Zulässigkeit und der Beweiswert einer Online-AU stehen letztendlich noch nicht abschließend fest. Jedenfalls gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung.</p><p>Arbeitgeber, die Zweifel an der Krankheit, an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und/oder an der online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, können wie bei jeder herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch den Beweiswert einer Online-AU erschüttern. Der Beweiswert der Online-AU könnten Arbeitgeber jedoch zusätzlich dadurch erheblich erschüttern, dass bei diesem Online-Angebot die Rückdatierung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der AU von bis zu drei Tagen angeboten wird, obwohl die Rückdatierung von AU nach ständiger Rechtsprechung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hervorrufen könnte. Der Beweiswert der Online-AU könnte auch dadurch erschüttert werden, da das Online-Angebot mit einer 100 prozentigen Erfolgswahrscheinlichkeit einer Krankschreibung wirbt. In der Praxis wird auch bei persönlichem Kontakt mit Ärzten häufig und lange krankgeschrieben. Eine 100 prozentige Krankschreibungsquote könnte jedoch gegen die ärztlichen Grundsätze verstoßen.</p><p><span><span><span>Ob sich die Online-AU per WhatsApp durchsetzt, bleibt genauso abzuwarten, wie deren Rechtswirksamkeit.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a><br>(Rechtsanwältin, LL.M.)</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br>(Rechtsanwalt)</span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Dieser Beitrag ist in ähnlicher Version im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog des Rehm-verlags </a>erschienen.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>What Non-U.S. Venture Capital Fund Managers Need To Know Before Pursuing U.S. Investors</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/what-non-us-venture-capital-fund-managers-need-know-pursuing-us-investors</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>As the European venture capital fund industry continues to grow, many German and other European-based venture capital fund managers seeking to raise capital from U.S. investors are realizing that the United States regulatory landscape for private investment funds presents several challenges. While U.S. investors generally have an appetite for investing in early-stage or later-stage ventures around the globe, there are a number of business, legal, regulatory and tax hurdles to jump through for everybody who aims to tap into the U.S. market. This article summarizes key legal and U.S. regulatory considerations under the U.S. Securities Act of 1933, as amended (the “<em><strong>Securities Act</strong></em>”), as well as a particular exemption for venture capital fund managers from registration as an investment adviser under the U.S. Investment Advisers Act of 1940, as amended (the “<em><strong>Advisers Act</strong></em>”). We will address in separate articles considerations under other relevant U.S. laws governing the private investment funds industry, including important restrictions for U.S. capital raising pursuant to the U.S. Investment Company Act of 1940, as amended (the “<em><strong>Investment Company Act</strong></em>”). We will also separately address the adequate U.S. tax structure for a successful fund raising in the United States. Interested venture capital fund managers should also become familiar with effective marketing strategies, which include capital introduction meetings, road shows, the appropriate presentation of the manager’s track record and the engagement of the “right” service providers (placement agents, legal counsel, fund administrators and auditors) that can be determinative for the success of any U.S. fund raising.</p><h3>Part 1 – The Rules and Regulations Governing Private Fund Offerings in the U.S.</h3><p><span lang="EN-US"><span>In an effort to protect U.S. investors and the integrity of the securities industry, several rules and regulations have been developed over the years that impose certain restrictions on soliciting and accepting investments from U.S. Investors. Moreover, in the wake of several large scale frauds, like Ponzi schemes, the industry has evolved to become more conscious and vigilant about protecting Investors.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>Any offering of “securities” in the U.S. must be conducted in compliance with applicable U.S. security laws, including the U.S. Securities Act of 1933, as amended (the “<strong><em>Securities Act</em></strong>”). The term “securities” generally covers the offering of “shares”, “units” or “interests” in private equity funds, venture capital funds, real estate funds or hedge funds, whether structured as limited partnerships or any other kind of company. Therefore, it is important for private fund managers, including venture capital funds, to be familiar with the various rules and regulations before beginning activities that target U.S. investors. Importantly, the sale of an interest in an investment fund that violates the Securities Act is arguably void, and investors may claim under U.S. federal or state laws to get all of their invested capital back which they may do if that fund is facing significant losses.</span></span></p><p><strong><span lang="EN-US"><span>Why Care About Accredited Investors?</span></span></strong></p><p><span lang="EN-US"><span>Under the Securities Act, an issuer that offers or sells its securities in the United States must register the offering of those securities under Section 5 of the Securities Act or must qualify for an exemption from such requirement. Such an exemption is available for any offering of securities which does not involve a “public offering”.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>Because there could be different views on what exactly constitutes a “public offering”, Rule 506 of Regulation D promulgated by the U.S. Securities and Exchange Commission (“<strong><em>SEC</em></strong>”) provides for a “safe harbor” under Section 4(a)(2) of the Securities Act. If an issuer of securities (including a venture capital fund) satisfies the conditions of the Rule 506 safe harbor, its offering will be deemed non-public and exempt from the Securities Act’s registration requirements. The overwhelming majority of venture capital and other private investment fund managers choose to satisfy the conditions under subsection (b) of Rule 506 to utilize this safe harbor.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>Generally, the Ruke 506(b) safe harbor permits an issuer to sell its securities only to persons who are “accredited investors”.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[1]</span></span></a></sup> “Accredited investors” are defined in Rule 501(a) of Regulation D, and include, among others:</span></span></p><ul><li>Natural persons who, either individually or jointly with their spouse, have a net worth, exclusive of their primary residence, in excess of U.S.$1 million, or who have had an annual income in excess of U.S.$200,000 (or U.S.$300,000 when combined with their spouse’s income) in each of the last two years and have a reasonable expectation of reaching the same income level in the current year; and</li><li>Entities that have total assets in excess of $5 Million.</li></ul><p><strong>No General Solicitation</strong></p><p><span lang="EN-US"><span>Rule 506(b) under Regulation D limits the manner in which an issuer can offer its securities to potential investors. Any form of “general solicitation or general advertising” will disqualify an offering from the Rule 506(b) safe harbor. In practical terms, fund managers who wish to rely on this safe harbor need to send materials to prospective investors in a targeted manner only (and not, for example, post such materials on a website that is accessible to the public in general).</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>Whether an act constitutes a “general solicitation or general advertising” can be a complex question, and U.S. legal counsel should be consulted prior to engaging in public discussions or presentations of the fund or the Manager.</span></span></p><p><strong>Is General Solicitation Allowed Under Recent Rule 506(c)?</strong></p><p><span lang="EN-US"><span>Pursuant to the Jumpstart Our Business Startups Act of 2012 (the “<strong><em>JOBS Act</em></strong>”), the SEC also promulgated Rule 506(c) under Regulation D, which permits an offering to be deemed a “non-public offering” even if it involves general solicitation (i.e., advertising), given certain conditions. While this relatively recent rule created a lot of initial buzz, the private investment fund industry generally favors Rule 506(b), which does not permit general solicitations.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[2]</span></span></a></sup></span></span></p><p><strong>Other Regulation D Requirements; States’ “Blue Sky” Filings</strong></p><p><span lang="EN-US"><span>An issuer relying on Regulation D is also required to file with the SEC an online, publicly available, notice on “Form D” within 15 days following the date of the first sale of securities in the applicable offering.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>The U.S. state in which a U.S. investor resides may have securities laws of its own (often referred to as “blue sky” laws) which are typically nearly identical in substance to the Securities Act. Most states will permit an offering that qualified for the Regulation D safe harbor to be exempt from state registration. However, states often require that a copy of the Form D filed with the SEC be filed with the state for a fee.</span></span></p><p><strong>Any Bad Actors?</strong></p><p><span lang="EN-US"><span>An offering is disqualified from relying on the Rule 506(b) safe harbor if the issuer or certain other persons (including, for example, an investor beneficially owning 20% or more of the issuer’s voting power) is a “bad actor”, which means having a relevant criminal conviction, regulatory or court order or other disqualifying event occurring on or after September 23, 2013. The issuer can continue relying on the Rule 506(b) safe harbor if, having used reasonable care, it did not identify any covered person as being a “bad actor”. Because of this, U.S. legal counsel typically works with fund managers to produce questionnaires that will permit the fund to claim it used reasonable care to identify bad actors.</span></span></p><p><strong>Other Considerations Relating to Private Fund Offerings</strong></p><p><span lang="EN-US"><span>European venture capital fund managers should also be familiar with the following regimes, which go beyond the scope of this article:</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>Under anti-fraud provisions of various U.S. laws governing transactions in securities, an offer of securities needs to be made on the basis of adequate disclosure. Investment fund managers need to provide U.S. investors with all the “material” information that a reasonable investor would want to have before making an investment decision. The question of what information is material should take into account industry practice, laws and regulations applicable to registered offerings that reasonable investors typically expect. As a practical matter, fund managers work closely with U.S. legal counsel to prepare offering memoranda that contain accurate and complete information about the fund and the material risks the investment presents.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[3]</span></span></a></sup></span></span></p><h3>Part 2 – Is the Investment Manager Exempt from SEC Registration?</h3><p><span lang="EN-US"><span>In connection with any U.S. fund raising efforts, the investment manager of venture capital or other private investment funds must also analyze whether the management of assets attributable to U.S. investors, or the management of an investment fund organized under any U.S. law, may require the registration of the investment manager as an “investment adviser” with the SEC pursuant to the Advisers Act. The investment adviser registration, and potential exemption thereof, is an important U.S. regulatory threshold question that is completely separate from compliance with the requirements of a private placement of fund interests in the United States. Investment Adviser regulation under U.S. law is complex, and this article can only provide a brief overview.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[4]</span></span></a></sup> </span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>As a general matter, a German or other European-based investment manager that has no place of business in the United States<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[5]</span></span></a></sup> does not have to register as an investment adviser with the SEC if it can rely one of the following exemptions:</span></span></p><ul><li><span lang="EN-US"><span>It will either rely on Section 7(d) of the Advisers Act, <em>provided</em> that (i) the manager has no place of business in the United States, (ii) has no “U.S. clients”<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[6]</span></span></a></sup>, and (iii) does not manage any non-U.S. fund that has any “U.S. investor”; or</span></span></li><li><span lang="EN-US"><span>It will claim the so called “foreign private adviser” exemption under Section 203(b)(3) of the Advisers Act, <em>provided</em> that (i) the manager has no place of business in the United States, (ii) all of the manager’s clients are “private funds”<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[7]</span></span></a></sup>, (iii) the manager has, in total, less than 15 U.S. clients and U.S. investors, and (iv) the manager manages less than $25 million in aggregate assets across all of its clients attributable to U.S. clients and U.S. investors.</span></span></li></ul><p><strong>Venture Capital Fund Manager Exemption?</strong></p><p><span lang="EN-US"><span>The two exemptions from investment adviser regulations discussed above will very often not be available for a German or other European-based investment manager because U.S. investors will typically prefer to invest through an investment fund organized under U.S. law for tax reasons and other considerations.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[8]</span></span></a></sup> Such a U.S. fund is a “U.S. client” of the investment manager, and U.S. persons investing in the fund are “U.S. investors”, for purposes of the Advisers Act. Therefore, the two exemptions discussed above would not be available as soon as the investment manager manages an aggregate of $25 million or more in assets attributable to U.S. clients and U.S. investors across all of the investment manager’s clients.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>However, there are other exemptions that are potentially available. In particular, Section 203(l) of the Advisers Act provides an exemption from registration as an investment adviser for any person whose only advisory clients are solely “venture capital funds”. Such venture capital advisers can claim the status of an “exempt-reporting adviser”, i.e., they are subject to a less stringent form of SEC registration that requires the investment manager to file a simplified Form ADV and comply with only a limited universe of Advisers Act rules.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>Pursuant to the applicable Advisers Act rule, a venture capital fund is a private fund that:</span></span></p><ul><li>holds, immediately after the acquisition of an asset, at least 80 percent of its capital commitments in “qualifying investments” (determined excluding short-term holdings) which generally consist of equity securities of “qualifying portfolio companies” that are directly acquired by the fund (see further described below);</li><li><span lang="EN-US"><span>does not borrow or otherwise incur leverage, other than limited short-term borrowing (excluding certain guarantees of qualifying portfolio company obligations by the fund)<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[9]</span></span></a></sup>;</span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>represents itself as pursuing a venture capital strategy to its investors and prospective investors<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[10]</span></span></a></sup>; and</span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>is not registered under the Investment Company Act and has not elected to be treated as a business development Company.</span></span></span></li></ul><p><span lang="EN-US"><span>“<strong><em>Qualifying investments</em></strong>” are generally “equity securities”<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[11]</span></span></a></sup> that were acquired by the fund in one of three ways that each suggest that the fund’s capital is being used to finance the operations of businesses, rather than for trading in secondary markets:</span></span></p><ul><li><span><span lang="EN-US"><span>any equity security issued by a qualifying portfolio company that is <em>directly</em> acquired by the private fund from the company (“<strong><em>directly acquired equity</em></strong>”);</span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>any equity security issued by a qualifying portfolio company in exchange for <em>directly</em> acquired equity issued by the same qualifying portfolio company (this exception permits the fund to participate in the reorganization of the capital structure of a portfolio company); and</span></span></span></li><li><span lang="EN-US"><span>any equity security issued by a company of which a qualifying portfolio company is a majority-owned subsidiary, or a predecessor, and that is acquired by the fund in exchange for <em>directly</em> acquired equity (this exception enables the fund to acquire securities in connection with the acquisition (or merger) of a qualifying portfolio Company.</span></span></li></ul><p><span lang="EN-US"><span>A “<strong><em>qualifying portfolio company</em></strong>” is defined as any company that:</span></span></p><ul><li><span><em><span lang="EN-US"><span>at the time of investment</span></span></em><span lang="EN-US"><span>, is not a publicly traded company in the U.S.;<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[12]</span></span></a></sup></span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>does not incur leverage in connection with the investment by the <em>private</em> fund and distribute the proceeds of any such borrowing to the private fund in exchange for the private fund investment; and</span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>is not <em>itself</em> a fund (i.e., the company must be an operating company).</span></span></span></li></ul><p><span lang="EN-US"><span>Thus, to meet the definition, at least 80 percent of a fund’s investment in each portfolio company must be acquired <em>directly</em> from the company, in effect limiting a venture capital fund’s ability to acquire secondary market shares to 20 percent of the fund’s investment in each company.</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>The SEC argued as follows:</span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>“<em>We believe that the limit on secondary purchases remains an important element for distinguishing advisers to venture capital funds from advisers to the types of private equity funds for which Congress did not provide an exemption. However, as discussed above, a venture capital fund may purchase shares in secondary markets to the extent it has room for such securities in its non-qualifying basket</em>.”<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[13]</span></span></a></sup></span></span></p><p><span lang="EN-US"><span>The SEC Staff issued in December 2013 additional guidance regarding the venture capital exemption.<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span lang="EN-US"><span>[14]</span></span></a></sup> To summarize, it permits:</span></span></p><ul><li><span><span lang="EN-US"><span>investments <em>through</em> wholly-owned holding companies (without violating the requirement to make “direct” investments);</span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>acceptance of non-U.S. or U.S. tax-exempt investors through a feeder fund;</span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>investments in “warehoused” investments (i.e., investments that were initially acquired, on a temporary basis, by the manager and then transferred to the fund); and</span></span></span></li><li><span><span lang="EN-US"><span>transfer of investments to “side funds” so that each funds holds its pro rata share of each Investment.</span></span></span></li></ul><p><strong><span lang="EN-US"><span>Should we do it?</span></span></strong></p><p><span lang="EN-US"><span>Navigating the regulatory landscape in the United States can seem perplexing and overwhelming. However, the U.S. regulatory regime applicable to soliciting and accepting investments in venture capital funds is fairly comprehensive and has proven manageable for quite some time. With the appropriate legal and compliance advice and processes, accessing the U.S. market is often a very viable option.</span></span></p><p><a href="https://www.kkwc.com/attorney/christian-gloger/" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Gloger</a><br>(Attorney At Law (New York), LL.M. (NYU), M.A.)<br>Kleinberg, Kaplan, Wolff &amp; Cohen, P.C.<br>551 Fifth Avenue, New York, NY 10176</p><p>&nbsp;</p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[1]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> The offer may in theory also include up to 35 non-accredited investors. However, if a fund does accept non-accredited investors, it is obligated to satisfy several other conditions which render accepting the non-accredited investors impractical in many cases. In addition, given the relatively low threshold that an investor needs to meet to qualify as an “accredited investor”, it is industry practice to accept only accredited Investors.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[2]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> In order to qualify for Rule 506(c): (i) there cannot be any unaccredited investors (while under Rule 506(b), <em>however</em>, an offering can remain within the safe harbor if it ends up having up to 35 unaccredited, but sophisticated investors); (ii) the fund must take “reasonable steps” to verify the accredited investor status of each investor and it is possible that these steps will include a review of the investors’ tax returns or other similar documents that few investors are willing to provide (while under Rule 506(b), <em>however</em>, the fund can have investors self-verify their accredited investor status without providing any back-up documentation); and (iii) the fund must have elected the Rule 506(c) safe harbor for the offering and can no longer rely on Rule 506(b) (for instance, if the fund discovers that one of the persons who purchased securities in the Rule 506(c) offering is not accredited, the fund cannot amend its election to Rule 506(b)).</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[3]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> Note that other rules and regulations restrict the kind of information that can be provided. For instance, there is guidance as to the provision of investment track records, selective disclosure of past investments, etc.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[4]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> See the following general overview on investment adviser regulation with the SEC: </span></span><a href="https://www.sec.gov/divisions/investment/iaregulation/memoia.htm" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.sec.gov/divisions/investment/iaregulation/memoia.htm</span></span></a><span lang="EN-US"><span>. See also “Regulation of Investment Advisers by the U.S. Securities and Exchange Commission”, March 2013, at: </span></span><a href="https://www.sec.gov/about/offices/oia/oia_investman/rplaze-042012.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.sec.gov/about/offices/oia/oia_investman/rplaze-042012.pdf</span></span></a></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[5]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> Rule 203(m)-1 under the Advisers Act defines a “<strong><em>place of business</em></strong>” by reference to Rule 222-1(a) under the Advisers Act as any office where the adviser “regularly provides advisory services, solicits, meets with, or otherwise communicates with clients,” and “any other location that is held out to the general public as a location at which the investment adviser provides investment advisory services, solicits, meets with, or otherwise communicates with clients.”</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[6]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> As an important distinction under the U.S. investment adviser regulation, the “<strong><em>client</em></strong>” of an investment manager is the investment fund or (in case of a separately managed account) the individual or other legal entity whose assets are being managed on a discretionary or non-discretionary basis. Importantly, the “<strong><em>investors</em></strong>” in an investment fund managed by the investment manager are not “clients”. Generally speaking (and with few exceptions), a client is a “U.S. client”, and an investor is a ‘U.S. investor”, if that client or investor is a “<strong><em>U.S. person</em></strong>” as defined under Rule 902(k) of Regulation S promulgated under the Securities Act.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[7]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> Being a “<strong><em>private fund</em></strong>” has to do with the investment fund’s status under the Investment Company Act. Simply speaking, to rely on the foreign private adviser exemption, all clients of the manager must be (i) investment funds (i.e., they cannot be managed account clients) and (ii) exempt from registration with the SEC as an “investment company” either in reliance of Section 3(c)(1) of the Investment Company Act (which limits the number of investors to 100) or (ii) Section 3(c)(7) of the Investment Company Act (which limits the investors to “qualified investors” as defined under the Investment Company Act). Details around these important exemptions under the Investment Company Act are complex and will be covered in a separate article.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[8]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> In many cases, funds for U.S. investors are organized as Delaware limited partnerships.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[9]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> Borrowing cannot exceed 15 percent of the fund’s capital contributions and uncalled committed capital, and any such borrowing, indebtedness, guarantee or leverage is for a non-renewable term of no longer than 120 calendar days.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[10]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> Meeting this requirement depends on facts and circumstances as to how the fund describes its strategy to investors, but does not require the use of “venture capital” in the fund’s Name.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[11]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> This includes common stock as well as preferred stock, warrants and other securities convertible into common stock in addition to limited partnership interests.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[12]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> The Rules provides that the company is not “a reporting or foreign traded company” and does not have a control relationship with a reporting or foreign traded company. Note that the investment is permitted if the portfolio company becomes a reporting company after the Investment.</span></span></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[13]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> See SEC Release No. IA-3222; File No. S7-37-10, page 25, at: </span></span><a href="https://www.sec.gov/rules/final/2011/ia-3222.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.sec.gov/rules/final/2011/ia-3222.pdf</span></span></a></sup></p><p><sup><a target="_blank" title><span lang="EN-US"><span><span lang="EN-US"><span>[14]</span></span></span></span></a><span lang="EN-US"><span> See </span></span><a href="https://protect-us.mimecast.com/s/PqQbClYv5qcJwX3h9PuFq?domain=url.emailprotection.link" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>https://www.sec.gov/divisions/investment/guidance/im-guidance-2013-13.pdf</span></span></span></a><span lang="EN-US"><span>. The SEC further recently amended the venture capital exemption to clarify that “small business investment companies” are “venture capital funds”: </span></span><a href="https://www.sec.gov/investment/secg-rules-203-l-1-and-203-m-1-ia40" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>https://www.sec.gov/investment/secg-rules-203-l-1-and-203-m-1-ia40</span></span></a></sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 11 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf ein Wort zum Vesting</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-ein-wort-zum-vesting</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Eine der zentralen Regelung in jedem Beteiligungsvertrag ist das <em>Vesting</em>. Trotz der Bedeutung der Klausel landen immer wieder Klauseln auf unseren Schreibtischen, die weder für Gründer noch für Investoren funktionieren und die sich zwar an die üblichen Begrifflichkeiten anlehnen, diese aber falsch verwenden; daher ist es Zeit für ein "Auf ein Wort zum Vesting":</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sinn und Zweck des Vestings</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Gründer sind das eigentliche Asset eines jeden Start-ups. Sie haben die Geschäftsidee entwickelt und sollen diese natürlich auch nach Durchführung einer oder mehrerer Beteiligungsrunden weiterentwickeln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Super-Gau für jedes Start-up und damit auch für ein Investment in ein Start-up ist es, wenn sich einzelne Gründer - aus welchem Gründen auch immer - aus dem operativen Geschäft des Start-ups zurückziehen bzw. zurückziehen wollen. Es ist daher von zentraler Bedeutung, und zwar nicht nur für Investoren, sondern auch für die Gründer untereinander, dass die Gesellschafterstellung der Gründer auf der einen Seite und ihre Rolle im operativen Geschäft des Start-ups auf der anderen Seite miteinander verknüpft werden. Dies geschieht durch das Vesting, das die Gründer idealerweise bereits bei Gründung der Gesellschaft untereinander vereinbaren und auf das jeder Investor bestehen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die grundsätzliche Funktionsweise einer Vesting Regelung ist schnell erklärt:</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Ebene 1:</strong></span></span></span><span><span><span> Für den Fall, dass die aktive Rolle eines Gründers in Bezug auf das operative Geschäft des Start-ups während einem zu vereinbarenden Vesting-Zeitraum endet, bietet der jeweilige Gründer im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung der Gesellschaft, den Investoren und/oder den übrigen Gesellschaftern seine Anteile (ganz oder teilweise) gegen eine Abfindung (<em>Vesting Consideration</em>) zur Abtretung an. Abgesehen von Investments in sehr frühen Phasen des Start-ups, wird in der Regel zudem vereinbart, dass die Anzahl der Anteile, die dem Vesting unterliegen, über einen vereinbarten Zeitraum (<em>Vesting Period</em>) abschmilzt. Dies geschieht üblicherweise linear in zu vereinbaren Stufen (z.B. monatlich oder quartalweise), wobei in frühen Finanzierungsrunden in der Regel eine <em>Cliff-Period</em> vereinbart wird, während der das lineare Abschmelzen zunächst aufgeschoben wird. Hat sich ein Gründer seine Anteile (ganz oder teilweise) über die Vesting Period zurückverdient, spricht man von "<em>gevesteten Shares</em>". Die <em>gevesteten Shares</em> werden vom anfänglichen Abtretungsangebot ausgenommen. Von einem <em>Accelerated Vesting</em> wird gesprochen, wenn vereinbart wird, dass sämtliche Anteile im Fall eines Exits "<em>gevestete Shares</em>" sind.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Ebene 2:</strong></span></span></span><span><span><span> Die Differenzierung zwischen Good und Bad Leaver bringt die zweite Ebene in die Vesting-Regelung. Während ein Good Leaver das Start-up aus Gründen verlässt, die er nicht zu vertreten hat, hat der Bad Leaver "<em>den Goldenen Löffel</em>" geklaut und muss das Start-up aus Gründen verlassen, die er zu vertreten hat. Ausgehend davon bekommt der Good Leaver eine Abfindung, die sich am Verkehrswert orientiert und der Bad Leaver eine Abfindung, die sich am Buchwert der Anteile orientiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unübersichtlich wird es dann, wenn Ebene 1 und Ebene 2 miteinander vermengt werden: Relativ häufig ist dabei noch die Variante anzutreffen, in der ein Bad Leaver sämtliche Anteile und zwar auch die gevesteten Shares abtreten muss. Die Regelung ist zwar für die Gründer sehr hart, aber das Risiko, solange Good und Bad Leaver klar definiert sind, für die Gründer kalkulierbar. Terminologisch falsch sind hingegen die Vesting Regelungen, die zwar von gevesteten Shares sprechen, die Anteile aber nicht wirklich "vesten", sondern sich lediglich die Höhe der Abfindung über die Vesting-Periode verschiebt. Hier hängt es am erfahrenen Berater, den Gründer über die eigentliche Funktionsweise aufzuklären und gegebenenfalls zu korrigieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Abgesehen von diesen begrifflichen Ungenauigkeiten wird bei den Vesting-Regelungen in der Regel viel zu wenig Energie in die Rechtsfolgen investiert: Nicht selten schlittert ein Start-up in einem Vesting-Fall so tief in die Krise, dass es sich die Annahme der Abtretung auch zum Buchwert nicht mehr leisten kann. Es ist daher von besonderer Bedeutung, sicherzustellen, dass dem jeweiligen Gründer die Abfindung in möglichst kleinen Tranchen gezahlt werden kann und dass die Anteile unabhängig von der Zahlung der Abfindung stimmrechtlos gestellt werden können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Christian Kalusa</span></span></span></a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Lebe wohl&quot; oder &quot;Auf Wiedersehen&quot; – Der Verzicht auf das Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lebe-wohl-oder-auf-wiedersehen-der-verzicht-auf-das-widerspruchsrecht-beim-betriebsuebergang</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Nach einer Redensart sieht bzw. trifft man sich immer zwei Mal im Leben. Wenn eine zweite Begegnung gewollt ist, sagt man nicht "Lebe wohl", sondern "Auf Wiedersehen". Ein Wiedersehen oder ein zweites Treffen im Leben ist aber nicht immer gewollt. Beispielsweise soll der strenge Lehrer aus der Schulzeit, ein lautstarker Nachbar, ein unangenehmer Kollege oder der Ex-Freund/die Ex-Freundin, wenn die Beziehung unschön auseinander gegangen ist, nicht mehr getroffen werden. Auch Arbeitgeber können auf ein Wiedersehen mit einigen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer häufig verzichten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter bestand. Dies gilt regelmäßig auch bei Betriebs- oder Teilbetriebsübergängen.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>wer erinnert sich nicht an den Betriebsübergang von Siemens auf BenQ Mobil vor ca. 15 Jahren? Ca. 3.000 ehemalige Siemens-Mitarbeiter wechselten im Rahmen eines Betriebsübergangs kraft Gesetz zu BenQ Mobil. Ca. ein Jahr später meldete BenQ Mobil Insolvenz an. Viele Arbeitnehmer widersprachen – trotz Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist – nach so langer Zeit dem Betriebsübergang und klagten auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Siemens. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen den Arbeitnehmern Recht gegeben, da das Betriebsübergangsschreiben unzutreffend gewesen sei. Dies waren viele Fälle, in denen Siemens auf ein Wiedersehen mit den Arbeitnehmern verzichten hätte können. "Verzicht" ist jedoch genau das Thema, mit dem Arbeitgeber beim Betriebs- oder Teilbetriebsübergang "Lebe wohl" sagen können und nicht "Auf Wiedersehen" sagen müssen. Das BAG hat mit Urteil vom 28.02.2019 (8 AZR 228/18) die Voraussetzungen zu einem wirksamen Verzicht auf den Widerspruch konkretisiert.</p><h3>Betriebs- oder Teilbetriebsübergang</h3><p>Der Betriebs- oder Teilbetriebsübergang gemäß § 613a BGB bedeutet, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Unternehmen (Veräußerer) auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übergeht und der Erwerber den Betrieb oder den Betriebsteil im Wesentlichen unverändert fortführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kantine eines Unternehmens extern an einen Kantinendienstleister vergeben wird. Der Betriebs- oder Teilbetriebsübergang führt nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse. § 613a BGB regelt, dass die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz automatisch auf den Erwerber übergehen. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein.</p><h3>Unterrichtung über den Betriebsübergang</h3><p>Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben die vom Betriebs- oder Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB über</p><ul><li>den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,</li><li>den Grund für den Übergang,</li><li>die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und</li><li>die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen</li></ul><p>in Textform zu unterrichten.</p><h3>Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer</h3><p>Die vom Betriebs- oder Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer haben gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetz auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Arbeitgeber verbleibt. Da in der Regel der Arbeitsplatz weggefallen ist, kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Eine solche betriebsbedingte Kündigung wäre trotz des Kündigungsverbots gemäß § 613a Abs. 4 BGB zulässig, da die Kündigung nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt.</p><h3>Unterrichtungsschreiben oftmals unwirksam</h3><p>Nach der Rechtsprechung muss die Unterrichtung in Textform gemäß § 613a Abs. 5 BGB verständlich sein und sämtliche Informationen in zutreffender Weise enthalten. Die Anforderungen sind in der Praxis oftmals nicht zu erfüllen. Insbesondere dann, wenn der Erwerber kein Interesse an einem Betriebsübergang hat und Informationen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stellt. Soweit die Unterrichtung fehlerhaft ist, beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch des Arbeitnehmers nicht zu laufen und der Arbeitnehmer kann – wie in den Siemens-BenQ-Fällen – auch nach mehreren Monaten oder Jahren widersprechen. Eine Grenze des Widerspruchs ist die Verwirkung, die erst nach einigen Jahren eintritt.</p><h3>Lösungsmöglichkeiten in der Praxis</h3><p>Bei einem Betriebs- oder Teilbetriebsübergang besteht deshalb das Risiko, dass Arbeitnehmer dem bisherigen Arbeitgeber nicht "Lebe wohl", sondern "Auf Wiedersehen" sagen. Insbesondere wenn es beim Erwerber zu "Schwierigkeiten" kommt, wie der Insolvenz bei BenQ, versuchen die Arbeitnehmer den bisherigen Arbeitgeber ein zweites Mal im Leben zu treffen und das Arbeitsverhältnis durch einen Widerspruch fortzusetzen. Dieses – insbesondere wirtschaftlich erhebliche – Risiko kann einerseits dadurch versucht werden zu verhindern, dass das Unterrichtungsschreiben über den Betriebs- oder Teilbetriebsübergang weitestgehend ordnungsgemäß ist. Das Risiko kann auch durch einen Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht verhindert werden. Dabei ist zu beachten, dass ein im Voraus erfolgter Verzicht auf das Widerspruchsrecht unzulässig ist. Nach Unterrichtung über den Betriebs- oder Teilbetriebsübergang kann ein Verzicht jedoch wirksam sein. Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2019 (8 AZR 228/18) soll für einen Verzicht jedoch nicht (mehr) genügen, jedenfalls nicht in formularvertraglichen Erklärungen (AGB), das Einverständnis mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber besteht. Vielmehr müsse ein Verzicht, der nicht ausdrücklich erklärt werden muss, aber anderweitig eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.</p><p>Die bisher umstrittene Frage, ob ein Verzicht nur wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor fehlerfrei und vollständig über den Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen. Diese Frage ist in der Literatur und der Rechtsprechung umstritten. Deshalb ist Arbeitgebern, die einen Betrieb oder Betriebsteil veräußern, zu raten, die Unterrichtung möglichst ordnungsgemäß durchzuführen und zusätzlich von den Arbeitnehmern zu versuchen, einen weitreichenden Verzicht über das Widerspruchsrecht zu erhalten.</p><p>Ich sage "Auf Wiedersehen" und nicht "Lebe wohl", da Sie hoffentlich auch meine nächsten Blog-Beiträge lesen werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p>&nbsp;</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Russland – Neue Regelung für Sonderinvestitionsverträge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/russland-neue-regelung-fuer-sonderinvestitionsvertraege</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 02. August 2019 hat der russische Präsident drei föderale Gesetze unterzeichnet, die neue Regelungen in Bezug auf die Sonderinvestitionsverträge (SIV) einführen. Die Sonderinvestitionsverträge stellen ein wichtiges Förderungsmittel für Investitionen in die Produktionslokalisierung in Russland dar.</p><p>Die wichtigsten Änderungen kann man in drei Gruppen teilen:</p><p>1. Die Haushaltsgesetzgebung wurde um die Bestimmung hinsichtlich des möglichen Erhalts von langfristigen Subventionen für Projekte, die auf Grundlage von Sonderinvestitionsverträgen umgesetzt werden, ergänzt. Früher durften die Subventionen lediglich für ein Jahr gewährt werden.</p><p>2. Im Föderalen Gesetz "Über die Industriepolitik in der Russischen Föderation" wurden wichtige Basisgrundsätze für SIV geändert, insbesondere:</p><ul><li>Anforderung bzgl. des Mindestinvestitionsumfangs wurde abgeschafft;</li><li>die maximale Vertragslaufzeit (bisher 10 Jahre) ist nun wesentlich länger geworden – 15 Jahre bei Investitionen unter 50 Milliarden Rubel und 20 Jahre bei Investitionen über 50 Milliarden Rubel;</li><li>Schutz des Investors von den künftigen gesetzlichen Änderungen, die die Ausübung seiner Rechte nach dem SIV einschränken oder unmöglich machen;</li><li>SIV-Abschluss erfolgt aufgrund der Ergebnisse des wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens;</li><li>die Anforderungen bezüglich der Projektkennziffern werden in den Vertrag aufgenommen, wobei der Investor für ihre Nichteinhaltung haftet, zum Beispiel: sollte der Staat nicht über 50% der geplanten Investitionen vom Projekt erhalten, werden die Vergünstigungen widerruft;</li><li>es wird die Anforderung in Bezug auf eine getrennte Erfassung von Einnahmen und Ausgaben nach dem Projekt im Rahmen vom SIV und aus sonstigen Tätigkeiten festgesetzt.</li></ul><p>3. Die Steuergesetzgebung wurde angepasst, um klare Regelungen bei der Anwendung von Gewinnsteuervorteilen durch Investoren zu schaffen: die Nutzung des Null-Steuersatzes in Bezug auf den föderalen Steueranteil und den Erhalt von Vergünstigungen in Bezug auf den regionalen Steueranteil.</p><p>Unsere Experten beraten Sie gerne zu den weiteren Fragen bzgl. der Investitionen in Russland:<br>Natalia Wilke, <a href="mailto:Natalia.Wilke@bblaw.com">Natalia.Wilke@bblaw.com</a><br>Anna Afanasyeva, <a href="mailto:Anna.Afanasyeva@bblaw.com">Anna.Afanasyeva@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vom Sanierungskonzept zum Unternehmenswert – Überleitung unter Nutzung von Synergiepotenzialen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vom-sanierungskonzept-zum-unternehmenswert-ueberleitung-unter-nutzung-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„In existenzgefährdenden Unternehmenskrisen werden Sanierungskonzepte erstellt, um eine Entscheidung über die weitere Finanzierung treffen zu können oder Haftungsrisiken der Organe zu vermindern. Oftmals wird in solchen kritischen Situationen auch über den Verkauf oder die Einlage des Unternehmens nachgedacht – und hierfür wird ein Unternehmenswert benötigt. Die Anforderungen an Sanierungskonzepte wie auch die Bewertung von Unternehmen sind isoliert voneinander detailliert in den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDWS 6 und IDWS 1) dargestellt, werden in der Praxis zumeist getrennt voneinander extern beauftragt und sind zeitintensiv. Auch wenn beide Standards und Prozesse konzeptionelle Unterschiede aufweisen, bestehen doch einige Gemeinsamkeiten und Schnittmengen. Der nachfolgende Aufsatz richtet sich sowohl an Adressaten aus dem Bereich der Unternehmensbewertung als auch aus dem Bereich Sanierung/Restrukturierung sowie an Investoren im Bereich von Distressed M&amp;A und zeigt, wie Sanierungskonzepte zeitnah in einen objektivierten Unternehmenswert überführt werden können...“</em></p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich gerne den gesamten Artikel aus dem BetriebsBerater (Ausgabe 32/2019) im unteren Downloadbereich herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update: Grunderwerbsteuerreform bei Share Deals – Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-grunderwerbsteuerreform-bei-share-deals-bundeskabinett-beschliesst-gesetzesentwurf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 31. Juli 2019 hat das Bundeskabinett die grunderwerbsteuerlichen Neuregelungen im Bereich sogenannter Share Deals beschlossen und den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes" verabschiedet. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.</p><p>Die bereits in dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 vorgesehenen grunderwerbsteuerlichen Neuregelungen, die das Ziel verfolgen missbräuchliche Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen durch Anteilsübertragungen an Gesellschaften mit Grundbesitz (sog. Share Deals) einzudämmen, sind trotz erheblicher Kritik nicht inhaltlich überarbeitet worden und haben Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden.</p><p>Dieser sieht neben der Absenkung der steuerauslösenden Beteiligungsschwelle von 95 auf 90 % weiterhin eine Verlängerung der bislang geltenden Haltefrist von fünf auf zehn Jahre, in bestimmten Fällen auf bis zu fünfzehn Jahre vor. Darüber hinaus ist durch die Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften ein Ergänzungstatbestand vorgesehen, welcher, ebenso wie die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen und die Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags, dem Ziel der "<em>Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer</em>" dienen soll (so die Begründung auf Seite 8 des Gesetzesentwurfs). Es ist schon kritisch zu hinterfragen, ob es sich bei den heftig kritisierten Share Deal Transaktionen überhaupt um missbräuchliche Gestaltungen im rechtlichen Sinne handelt, da es sich um Gestaltungen im Rahmen des geltenden Grunderwerbsteuergesetzes handelt.</p><p>(Zu den Hintergründen und weiteren Tatbestandserweiterungen bezogen auf Share Deals vergleichen Sie unseren Blogbeitrag vom 14. Juni 2019 - <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/geplante-verschaerfung-der-grunderwerbsteuer-bei-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals</a>.)</p><p>Die grunderwerbsteuerlichen Ausweitungen bei Share Deals sind bereits im Vorfeld unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vielfach diskutiert und kritisiert worden.</p><h3>Rechtliche Bedenken</h3><p>In rechtlicher Hinsicht werden die grunderwerbsteuerlichen Ausweitungen insbesondere im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit diskutiert.</p><ul><li><strong>Verfassungswidrigkeit der Absenkung der Beteiligungsschwelle</strong></li></ul><p>So stellt sich bei der Absenkung der Beteiligungsschwelle die Frage, ob bei einer Beteiligung von 90 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einer 95 %-Beteiligung besteht und die Annahme einer dem Eigentum am ganzen Grundstück vergleichbaren Vermögensposition noch gerechtfertigt ist. Es ist jedenfalls zweifelhaft, ob bei dem Zurückbehalten von 10 % der Anteile noch von sog. "Zwerganteilen" gesprochen werden kann, deren Zurückbehalten jedoch die vergleichbare Vermögensposition zum vollständigen Eigentum bislang rechtfertigt. Eine weitergehende Ausweitung des fingierten Erwerbs widerspricht dem Grunderwerbsteuersystem; die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer auf Grundstückserwerbe und nicht auf Anteilser-werbe. Kritiker weisen ausdrücklich auf den Umstand hin, dass für eine Kapitalverkehrssteuer zudem der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzgebungskompetenz fehle.</p><ul><li><strong>Verfassungswidrigkeit des Wechsels im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft</strong></li></ul><p>Auch die Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG, welcher solche Änderungen im Gesellschafterbestand bei Kapitalgesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen soll, die in einem Umfang von 90 % innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen ohne dass einer der Gesellschafter eine bestimmte Beteiligungsschwelle erreichen muss, wird mit Blick auf verfassungsrechtliche Anforderungen erheblich kritisiert.</p><p>Zum einen stellt sich die Frage nach der Besteuerungswürdigkeit von Sachverhalten, die nicht auf eine Übertragung von Grundbesitz gerichtet und daher mit den vom Gesetzgeber als missbräuchlich verstandenen Share Deals und dem definierten Ziel der Gesetzesänderung nicht vergleichbar sind und dennoch grunderwerbsteuerlich erfasst werden. Nach der jetzigen Fassung des § 1 Abs. 2b GrEStG-E kann somit auch der Börsenhandel mit Aktien von Aktiengesellschaften mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer auslösen. Nach ersten Berechnungen soll die Neuregelung bei börsennotierten Aktiengesellschaften ca. alle drei Jahre zu einer Grunderwerbsteuerbelastung führen. Folglich ist davon auszugehen, dass es der Norm entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben an einer sog. Missbrauchstypisierung fehlt.</p><p>Zum anderen drohen Bestimmtheits- und Vollzugsdefizite. Denn gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist eine Überwachung von Anteilseignerwechseln aufgrund anonymerer Beteiligungsstrukturen und höherer Umschlagshäufigkeit und damit auch die Feststellung der Verwirklichung des Steuertatbestandes kaum möglich. Weiter führt dieses Vollzugsdefizit zu einer Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften, da die Finanzverwaltung die entsprechenden notwendigen Informationen über ausländische Kapitalgesellschaften nicht erhalten wird.</p><p>In der Folge drohen dem Steuerpflichtigen, welchem die Beweislast für die Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes und entsprechende Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt obliegen, bei nicht rechtzeitiger Anzeige nicht nur Sanktionen wie Verspätungszuschläge sondern es können sich sogar steuerstrafrechtliche Folgen ergeben.</p><p>Darüber hinaus dürfte die Grunderwerbsteuerlast für Kapitalgesellschaften zum Teil nur schwer zu kalkulieren sein, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann der steuerauslösende Tatbestand erfüllt sein wird und § 1 Abs. 2b GrEStG somit gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstoßen.</p><p>Trotz der im Vorfeld geäußerten Kritik, hat eine zwischenzeitlich diskutierte Börsenklausel keinen Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden.</p><ul><li><strong>Unzureichende Anpassung der Steuerbefreiungsregelungen an die Gesetzesänderungen</strong></li></ul><p>Auch eine Anpassung der bestehenden Regelungen zur Steuerbefreiung an die grunderwerbsteuerlichen Neuregelungen ist bislang nicht ausreichend erfolgt. In bestimmten Fällen wird dies zu einer Mehr- und Doppelbelastung führen, die mit dem eigentlichen Ziel des im Koalitionsvertrag erteilten Auftrags an den Gesetzgeber, nämlich der Eindämmung der als missbräuchlich verstandenen Share Deals, nicht korrespondiert.</p><h3>Wirtschaftliche Auswirkungen</h3><p>Die grunderwerbsteuerlichen Neuregelungen bei Share Deals sehen sich zudem der Kritik ausgesetzt, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland bei Umsetzung der Regelungen nachhaltig Schaden nehmen wird.</p><p>So ist zu befürchten, dass Deutschland seine Attraktivität als Standort für Immobilieninvestitionen verliert. Insbesondere bei Bauträgern und Projektentwicklern, die die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und ihre Immobilientransaktionen bislang häufig über Share Deals abwickeln, dürfte die Verlängerung der Haltefristen und Absenkung der Beteiligungsschwelle zu einer längeren Kapitalbindung führen; Kapital, welches für weitere Projekte fehlt.</p><p>Auch die mit der Ausweitung der grunderwerbsteuerlichen Neuregelungen schwer zu kontrollierende und überblickende steuerliche Belastung von Unternehmen, ist für den Wirtschaftsstandort Deutschland jedenfalls nicht zuträglich. Im Europavergleich geht Deutschland mit der geplanten Besteuerung von Share Deals einen Sonderweg.</p><h3>Weiteres Gesetzgebungsverfahren und Fazit</h3><p>Wie zu erwarten, wurde die Grunderwerbsteuerreform aus dem Jahressteuergesetz 2019 herausgelöst und wurde aufgrund der Komplexität der Materie in ein gesondertes Gesetzge-bungsverfahren überführt. Der Gesetzesentwurf wird nach der parlamentarischen Sommerpause in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und im nächsten Schritt im Finanzausschuss des Bundestages diskutiert werden.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob und wann der Gesetzgeber die Regelungen trotz der erheblichen Kritik aus Fachkreisen vollständig umsetzen wird.</p><p>Werden die Regelungen trotz der aufgezeigten Kritik umgesetzt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Ziel, nämlich Share Deals für Immobilientransaktionen unattraktiver zu gestalten und damit einzudämmen, erreicht werden dürfte.</p><p>In der Zukunft werden die Beteiligten einer Immobilientransaktion genauer prüfen müssen, ob sich der Share Deal als steuerliches Gestaltungsinstrument lohnt. Durch die Verlängerungen der Haltefristen und Absenkungen der Beteiligungsschwelle wird die Kostenersparnis der Grunderwerbsteuer einmal mehr mit Mitspracherechten von Minderheitsgesellschaftern und etwaigen Kosten einer gerade für Share Deals vorgesehenen Immobiliengesellschaft ins Verhältnis zu setzen sein.</p><p>Vertiefend zu diesem Thema vergleichen Sie unsere Blogbeiträge vom 20. Juli 2018 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/grest-reform-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-empfiehlt-verschaerfungen" target="_blank" rel="noreferrer">GrESt Reform beim Share Deal – Finanzministerkonferenz empfiehlt Verschärfungen</a>), vom 30. Oktober 2018 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/steuerrecht-moegliche-reform-der-grunderwerbsteuer-fuer-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Steuerrecht: Mögliche Reform der Grunderwerbsteuer für Share Deals</a>), vom 20. Februar 2019 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/reform-der-grunderwerbsteuer-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-beschliesst" target="_blank" rel="noreferrer">Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf</a>) und vom 14. Juni 2019 (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/geplante-verschaerfung-der-grunderwerbsteuer-bei-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals</a>).</p><p>Fragen dazu beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/chiara-stubenrauch" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara Stubenrauch</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung eines Gesellschafters wegen Verschmelzung einer insolventen mit einer vormals solventen GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-eines-gesellschafters-wegen-verschmelzung-einer-insolventen-mit-einer-vormals</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Entscheidung des BGH v. 6. November 2018, Az. II ZR 199/17</em></p><p><em>Mit Urteil vom 6. November 2018 (II ZR 199/17) nimmt der BGH Stellung zur Anwendbarkeit der Existenzvernichtungs- sowie Differenzhaftung eines Gesellschafters wegen Verschmelzung einer insolventen mit einer vormals solventen GmbH im Wege der Aufnahme durch Kapitalerhöhung.</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der überschuldeten und zahlungsunfähigen A-GmbH. Zugleich hielt der Beklagte die Mehrheitsanteile an der bis dahin solventen B-GmbH. Ein halbes Jahr nachdem die A-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der B-GmbH einen Verschmelzungsvertrag geschlossen hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter der B-GmbH und zugleich Kläger im hiesigen Rechtsstreit verlangt von dem Beklagten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Verschmelzungsstichtages Schadensersatz. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte unter den Gesichtspunkten der Existenzvernichtungshaftung als auch der Differenzhaftung in Anspruch zu nehmen sei.</p><h3>Entscheidungsgründe</h3><p><strong>1. Keine Haftung nach den Grundsätzen der Differenzhaftung</strong></p><p>In einem obiter dictum verneint der Senat - anknüpfend an seine Rechtsprechung zur Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Kapitalerhöhung - die Anwendbarkeit der Grundsätze der Differenzhaftung auf die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.</p><p>Der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sei nur dann Adressat einer Differenzhaftung gem. § 55 UmwG i.V.m. §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG, wenn der Wert der vom ihm versprochenen Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreiche und dieser zugleich auf Grund einer Kapitaldeckungszusage für den Wert des übertragenden Rechtsträgers einzustehen habe.</p><p>Soweit im Schrifttum die Anwendbarkeit der Differenzhaftung mit der Begründung, dass das Umwandlungsgesetz diese nicht ausdrücklich ausschließe, bejaht wird, tritt der BGH dem entgegen. Hauptargument des Senats ist, dass die Gesellschafter im Falle der GmbH-Verschmelzung üblicherweise die für eine Haftung erforderliche Kapitaldeckungszusage nicht abgeben. Eine solche lasse sich ebenso wenig aus dem Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwG) oder aus dem Verschmelzungsbeschluss nach § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG ableiten.</p><p><strong>2. Existenzvernichtungshaftung</strong></p><p>Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat einen Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gem. § 826 BGB angenommen und damit zugleich den Anwendungsbereich der Existenzvernichtungshaftung erweitert.</p><p>Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, "wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln."</p><p>Insbesondere stellt der Senat klar, dass unter dem Begriff des Vermögensentzugs nicht nur wie bislang der Zugriff auf das Aktivvermögen zu verstehen sei, sondern auch in der Erhöhung der Verbindlichkeiten gesehen werden kann. Im Ergebnis mache es für den Gläubiger keinen Unterschied, ob die Haftungsmasse der Gesellschaft durch eine Mehrung von Schulden oder durch Entzug des Aktivvermögens verkürzt werde.</p><p>Darüber hinaus sieht der Senat den Tatbestand der Sittenwidrigkeit als erfüllt an. Bislang wurde die Sittenwidrigkeit nur angenommen, wenn der Vermögensentzug zum Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten führte. Nach Ansicht des BGH genüge es nunmehr auch, wenn das Vermögen unter Missachtung des Prinzips der Vermögenstrennung und der Kapitalbindung verlagert und hierdurch die Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft herbeigeführt werde.</p><p>Dem stehe nicht entgegen, dass es durch die Verschmelzung weder bei den Gesellschaftern noch bei Dritten zu einer Vermögensvermehrung gekommen ist. Zwar stellt der Senat in diesem Zusammenhang klar, dass eine bloße Schädigung des Gesellschaftsvermögens nicht ausreiche, allerdings habe der Beklagte vorliegend die Verschmelzung als Gestaltungsmittel eingesetzt, um das Insolvenzverfahren zu umgehen.</p><p>Der Senat betont zugleich, dass grundsätzlich die Durchführung einer (sanierenden) Verschmelzung in der Krise nicht ausgeschlossen sei. Der Fortbestand des übernehmenden Rechtsträgers dürfe dabei jedoch nicht in Frage gestellt werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Um dem Risiko der erweiterten Existenzvernichtungshaftung entgegenzutreten, hat die Praxis, insbesondere Berater und Notare, konsequenterweise eine strengere Prüfung der bestehenden Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft sowie dem damit einhergehenden Insolvenzrisiko der übernehmenden Gesellschaft vorzunehmen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 04 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Becken Development bei Grundstückserwerb in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-becken-development-bei-grundstueckserwerb-muenchen-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 5.&nbsp;August&nbsp;2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das Immobilienunternehmen Becken Development GmbH, Spezialist für die Entwicklung und Realisierung sowie das langjährige Asset und Investment Management von Gewerbe- und Wohnimmobilien, in allen öffentlich-rechtlichen und umweltrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines rund 5.200 Quadratmeter großen Grundstücks für eine Büroprojektentwicklung in der Steinerstraße 11/ Ecke Tölzer Straße 5 im Münchener Stadtteil Obersendling beraten.</p><p>Die als Multi-Tenant geplante Büroprojektenwicklung verfügt über eine Gesamtmietfläche von rund 20.000 Quadratmetern sowie eine Tiefgarage mit zwei Untergeschossen. Verkäufer ist ein Berliner Projektentwickler.</p><p>Das Grundstück liegt ca. 500 Meter vom S-Bahnhof Mittersendling entfernt und kann in nur 12 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Hauptbahnhof erreicht werden. Die Baufertigstellung ist für Sommer 2022 geplant.</p><p>Becken Development wurde bei der Transaktion von der Hamburger Kanzlei Wiegel Ihde Ekrutt + Partner sowie zu allen Fragen das öffentliche Recht und Altlasten betreffend von der Münchner BEITEN BURKHARDT Partnerin Katrin Lüdtke beraten.<br>Auf Verkäuferseite wurde die Transaktion von JLL Office Investment begleitet.</p><p>Das Münchner Büro von BEITEN BURKHARDT berät Becken Development regelmäßig auch zu immobilienrechtlichen Fragestellungen und wird im vorliegenden Projekt auch die weitere öffentlich-rechtliche Betreuung übernehmen.</p><p><strong>KONTAKT</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank" rel="noreferrer">Katrin Lüdtke</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1451<br>E-Mail: <a href="mailto:Katrin.Luedtke@bblaw.com">Katrin.Luedtke@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Rezept der Woche: Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-rezept-der-woche-die-ordnungsgemaesse-massenentlassungsanzeige</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige ist wie ein Kochrezept. Mal gelingt sie, mal gelingt sie nicht. Wenn es nicht gelingt – sowohl das Rezept als auch die Massenentlassungsanzeige – kann es zu Bauchschmerzen kommen. Schlechtes Essen schmeckt nicht und kann auf den Magen schlagen. Eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige schlägt mindestens genauso auf den Magen, denn da die Kündigungen unwirksam sein können.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>es kommt - beim Kochen und bei der Massenentlassungsanzeige - nicht nur auf die richtigen Zutaten an. Es kommt insbesondere auch auf die Art und Weise der Zubereitung und den zeitlichen Ablauf an. Wer beispielsweise bei Bratkartoffeln zu früh Zwiebeln und Speck in die Pfanne gibt, riskiert angebrannte oder verkohlte Speck- und Zwiebelstücke. Wer bei der Zubereitung eines Käsekuchens zu früh die Backofentür öffnet, riskiert, dass der Kuchen in sich zusammenfällt. Beim Kochen, Backen aber auch bei der Massenentlassungsanzeige sind die typischen Fehler zu vermeiden. Das BAG hat mit Urteil vom 13.06.2019 (6 AZR 459/18) einen wichtigen Tipp für die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige und die Wirksamkeit der Kündigungen gegeben.</p><h3>Notwendigkeit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit</h3><p>Nach § 17 KSchG besteht die Pflicht, eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG überschritten sind. Die Schwellenwerte sind überschritten, wenn in Betrieben mit in der Regel</p><ul><li>mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitnehmer,</li><li>mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer,</li><li>mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer oder</li><li>mehr als 600 Arbeitnehmer mindestens 5% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer entlassen werden.</li></ul><h3>Die richtige Reihenfolge für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige</h3><ol><li>Schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats (§ 17 Abs. 2 KSchG) über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.</li><li>Information und Übermittlung einer Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat an die zuständige Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG).</li><li>Beratung der geplanten Entlassungsmaßnahme mit dem Betriebsrat (Konsultationsverfahren). Gegenstand dieser Beratung ist die Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.</li><li>Das Konsultationsverfahren ist mit abschließender Stellungnahme des Betriebsrats beendet. Das Konsultationsverfahren ist auch - ohne Stellungnahme - nach Ablauf von zwei Wochen nach der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats abgeschlossen. Die Stellungnahme wird durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt.</li><li>Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit.</li><li>Ausspruch der Kündigung und Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.</li></ol><p></p><h3>BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18</h3><p>Zum Gelingen von Käsekuchen und Bratkartoffeln hat das BAG nichts gesagt. Das BAG hat jedoch Stellung genommen, dass Kündigungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige nach der Ansicht des BAG auch dann wirksam sind, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist, die Kündigung aber erst nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer zugeht.</p><p>Das Urteil des BAG ist für die Arbeitgeberseite erfreulich. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige eine Vielzahl von Problemen, Unklarheiten und Stolperstellen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und kulinarische) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Missbräuchliches Verhalten bei Abmahnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/missbraeuchliches-verhalten-bei-abmahnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17</em></p><p>Ob rechtswidrige AGB, ein fehlerhaftes Impressum oder unvollständige Angaben zum Widerrufsrecht: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann viele Gründe haben. Dementsprechend steigt auch die Zahl der Abmahnungen gegenüber Onlineshops stetig. Nicht selten gehen die Abmahnungen von Mitbewerbern aus, die damit ihren eigenen Marktauftritt stärken oder gar eine neue Einkommensquelle schaffen wollen. In vielen Fällen bringen die daraus resultierenden Vertragsstrafen die betroffenen Onlineshops gar in Existenznöte.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Rechte der abgemahnten Schuldner gestärkt. Setzt ein Mitbewerber Abmahnungen primär aus sachfremden Motiven ein, handelt er rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner kann in diesem Fall den Unterlassungsvertrag kündigen und sich geltend gemachter Vertragsstrafen verweigern. Sachfremde Motive können dabei schon vorliegen, wenn ein Gläubiger systematisch zu hohe Vertragsstrafen geltend macht oder den Schuldner mit möglichst hohen (Prozess-)Kosten belasten will.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Mitbewerber mahnte einen Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogerätegesetz ab. Der Konkurrent und Schuldner gab wie gefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Anschluss daran tätigte der Mitbewerber und Gläubiger eine Vielzahl von Testkäufen und stellte dabei fest, dass der Schuldner wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Mit der Klage beantragte der Gläubiger, den Abgemahnten auf Zahlung von sieben verschiedenen Vertragsstrafen und Unterlassung zu verurteilen. Der Schuldner kündigte noch vor der ersten mündlichen Verhandlung den Unterlassungsvertrag, auf der die Vertragsstrafen beruhten.</p><p>Die Gerichte stellten fest, dass sich der Gläubiger schon vor der Abmahnung in "<em>schwierigen finanziellen Verhältnissen</em>" befand. Nach Ansicht des BGH drängte sich zudem die Vermutung auf, er wolle durch die exzessive Verfolgung seiner Ansprüche nur Rechtsanwaltsgebühren für seine Berater generieren.</p><p>Der BGH bestätigte die ersten beiden Instanzen, in denen die Gerichte die Klage jeweils abgewiesen hatten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BGH entschied, dass der Schuldner den zugrundeliegenden Unterlassungsvertrag wegen eines "<em>wichtigen Grundes</em>" nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen könne. Im Übrigen wies er die Klage ab, da der Beklagte über § 242 BGB erfolgreich einwenden konnte, der Gläubiger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten.</p><p>Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden sachfremde, für sich genommen, nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Es reicht dabei schon aus, wenn die sachfremden Ziele überwiegen, sie müssen jedenfalls nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ob die sachfremden Ziele überwiegen, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Das kann laut BGH der Fall sein, wenn:</p><ul><li>Die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht.</li><li>Der Abmahnende möglichst hohe Prozesskosten für den Gegner bezweckt.</li><li>Der Abmahnende systematisch zu hohe Abmahngebühren und Vertragsstrafen verlangt.</li><li>Die Abmahnung aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein sachfremden Interessen dient, ohne einen wirtschaftlichen Sinn für den Abmahnenden zu gewähren.</li><li>Der Prozessbevollmächtigte das Abmahngeschäft des Gläubigers in "<em>eigener Regie</em>" betreibt, um möglichst hohe Gebühreneinnahmen zu erzielen.</li></ul><p>Im vorliegenden Fall nahm der BGH ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers an. Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag daher nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen, da ihm eine Vertragsfortsetzung nicht zuzumuten ist. Ob dem Schuldner die Fortsetzung des Vertrages zumutbar ist, ist zwar eine Prognose für die Zukunft. Bei der Beurteilung dieser Frage, berücksichtigt der BGH im Rahmen einer Rückschau aber auch, dass das rechts-missbräuchliche Handeln des Gläubigers die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt erscheinen lässt. Die Kündigung lässt bereits entstandene Vertragsstrafen allerdings nicht nachträglich entfallen, sondern gilt nur für die Zukunft ("<em>ex-nunc</em>").</p><p>Allerdings stellte der BGH fest, dass der Schuldner das rechtsmissbräuchliche Handeln des Abmahnenden auch bereits entstandenen Vertragsstrafen entgegen halten kann. Der BGH stützt diese Rechtsfolge auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB. Diese Einwendung gilt im Gegensatz zur Kündigung auch rückwirkend ("<em>ex-tunc</em>") und kann daher auch bereits entstandenen Ansprüchen entgegen gehalten werden.</p><p>Damit nimmt der BGH auch zu einem lange schwelenden Streit Stellung: Der Schuldner eines Unterlassungsvertrag kann diesen nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen und gleichzeitig bereits entstandenen Vertragsstrafen den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Handelns nach § 242 BGB entgegen halten, wenn dem Vertrag eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung voraus gegangen ist. Diese Frage hatte der BGH bisher stets offen gelassen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Eine pauschale Antwort darauf, wann das Verhalten eines abmahnenden Gläubigers rechtsmissbräuchlich ist, existiert nach wie vor nicht. Diese Frage ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Allerdings gibt der BGH der Praxis klare Fallgruppen an die Hand, die zumindest ein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers sein können. Die Position der Schuldner hat der BGH damit nachhaltig gestärkt.</p><p>Der Schuldner kann den Unterlassungsvertrag nun für die Zukunft kündigen und gleichzeitig bereits entstandenen Forderungen entgegen halten, dass der Gläubiger rechtsmissbräuchlich abgemahnt hat.</p><p>Wer mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert ist, sollte beachten, die Kündigung rechtzeitig auszusprechen, wenn er ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Gläubigers erkennt. Wegen § 314 Abs. 3 BGB kann der Schuldner den Unterlassungsvertrag nur innerhalb einer "angemessenen Frist" kündigen. Im vorliegenden Fall hielt der BGH eine Kündigung zwei Monate nach Kenntnis von dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten noch für angemessen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/paul-bek" target="_blank" rel="noreferrer">Paul Bek</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Asterix und das Entstehen des Urlaubsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/asterix-und-das-entstehen-des-urlaubsanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wir befinden uns im Jahre 2019 nach Christus. Das Bundesurlaubsgesetz lässt in den ganzen Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche entstehen… In den ganzen Arbeitsverhältnissen? Nein! Die von unbeugsamen Rechtsanwälten bevölkerten Arbeitgeber hören nicht auf, dem Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz Widerstand zu leisten und das Leben ist nicht leicht für den Urlaubsanspruch…</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>ich habe mir erlaubt, die berühmt gewordene Einleitung aus den Asterix-Heften zu verwenden und auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs abzuändern. Tatsächlich erinnern mich die Entwicklungen im Urlaubsrecht aus Arbeitgebersicht an die tapfer kämpfenden Gallier gegen die schier übermächtigen Römer.</p><p>Bei Existenz eines Arbeitsverhältnisses, egal ob in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, in Haupt- oder Nebentätigkeit, zur Aushilfe oder in Ferienarbeit und soweit die Wartezeit von sechs Monaten – egal ob Arbeitsleistung erbracht wurde oder nicht – abgelaufen ist, besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.</p><p>Entsteht der Urlaubsanspruch auch bei "ruhendem Arbeitsverhältnis"? Arbeitgebern dürfte das Entstehen des Urlaubsanspruchs auch bei Nichtleistung der Arbeitnehmer genauso gefallen haben, wie den Galliern das musikalische Talent des Troubadix – nämlich gar nicht. Arbeitgebern war nicht verständlich ("Die spinnen, die Arbeitnehmer!"), weshalb beispielsweise Arbeitnehmern während der unbezahlten Freistellung (Sonderurlaub, Sabbatical) weitere Urlaubsansprüche entstehen, die sie dann nach Beendigung der unbezahlten Freistellung während der aktiven Arbeitsphase als Urlaub abfeiern konnten. Hier ist jedoch eine grundlegende Rechtsprechungsänderung des BAG erfolgt. Dies habe ich zum Anlass genommen, kurz "den großen Graben" darzustellen, in welchen Arten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaub entsteht und in welchen nicht:</p><ul><li><strong>Grundsatz:</strong> Urlaubsansprüche – jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs – entstehen auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund (arbeitsvertraglich, gesetzlich, tarifvertraglich) das Arbeitsverhältnis ruht. Dies wird damit argumentiert, dass der gesetzliche Mindesturlaub unabdingbar ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).</li><li><strong>Elternzeit:</strong> Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann jedoch den gesetzlichen und damit in jedem Fall auch den vertraglichen Urlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Wenn der Arbeitgeber von diesem Kürzungsrecht Gebrauch machen möchte, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen, dies kann formlos – sollte aber nachweisbar – erfolgen. Die Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen Elternzeit verstößt nicht gegen Unionsrecht, wie das BAG im Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) kürzlich festgestellt hat.</li><li><strong>Krankheit:</strong> Auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit "ruht" das Arbeitsverhältnis in gewisser Weise. Es wird jedenfalls keine Arbeitsleistung erbracht, wenn auch unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht der Urlaubsanspruch und verfällt bei langanhaltender Krankheit 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.</li><li><strong>Unbezahlter Sonderurlaub:</strong> Aufgrund einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des BAG sind Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht zu berücksichtigen (BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Dies ist für die Arbeitgeberseite äußerst erfreulich, wie "das Geschenk Cäsars".</li><li><strong>Kurzarbeit:</strong> Bei Kurzarbeit entsteht grundsätzlich ein Urlaubsanspruch, soweit in Teilen (wie Teilzeit) gearbeitet wird. Bei Kurzarbeit Null, d.h. die Arbeitsleistung ist auf Null reduziert und der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, muss nach europäischem Recht kein Urlaubsanspruch entstehen (EuGH vom 08.11.2012 – C-229/11).</li></ul><p>Das Entstehen von Urlaubsansprüchen während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist fast wie "die Odyssee". Ich hoffe, dieser Blog-Beitrag hat für Klarheit gesorgt. Allen, bei denen ein Urlaubsanspruch entstanden ist, wünsche ich einen schönen Urlaub in Gallien, bei den Römern, "auf großer Überfahrt", "auf Kreuzfahrt" oder am Stand mit einem "Zaubertrank" in der Hand.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Urlaubsgrüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>E-Visum für St. Petersburg und Leningrader Gebiet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-visum-fuer-st-petersburg-und-leningrader-gebiet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Oktober 2019 wird es möglich sein, St. Petersburg und das Leningrader Gebiet auf Grundlage eines elektronischen Visums zu besuchen. Diese Möglichkeit wurde mit dem Erlass des Präsidenten Nr. 347 vom 18. Juli 2019 eingeführt. Das Visum gilt für eine Einreise und ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu acht Tagen zu geschäftlichen, touristischen oder humanitären Zwecken.</p><p>Die E-Visa können über eine Webseite des russischen Außenministeriums (<a href="https://evisa.kdmid.ru/" target="_blank" rel="noreferrer">https://evisa.kdmid.ru/</a>) spätestens vier Tage vor dem Datum der geplanten Einreise beantragt werden. Die Beantragung des Visums ist gebührenfrei.</p><p>Diese Erleichterung ist ein nächster Schritt in die Richtung zur Vereinfachung der Visumsbeantragung – das E-Visum wurde erstmalig in 2017 für die Bürger einiger asiatischer und arabischer Länder eingeführt, die durch Wladiwostok nach Russland einreisen. Seit dem 1. Juli 2019 kann man das E-Visum für Kaliningrad beantragen, wobei dieses Verfahren für Staatsbürger von 53 Ländern gilt, darunter für alle EU-Länder (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs).</p><p>Die russische Regierung muss nun ebenfalls in Bezug auf das E-Visum für St. Petersburg bis zum 1. Oktober 2019 ein Verzeichnis der Staaten feststellen, deren Staatsbürger das E-Visum beantragen dürfen, sowie technische Besonderheiten der Ausstellung von elektronischen Visa bestimmen. Im nächsten Schritt wird geplant, das kurzfristige E-Visum bis 2021 für gesamt Russland einzuführen.</p><p>Die Experten von BEITEN BURKHARDT beraten Sie gerne zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in Russland, sowie zu allen anderen rechtlichen und steuerlichen Fragen.</p><p>Natalia Wilke, Leiterin des Büros von BEITEN BURKHARDT in St. Petersburg - <a href="mailto:Natalia.Wilke@bblaw.com">Natalia.Wilke@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Energieverbrauch als Spiegel des Lebens</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/energieverbrauch-als-spiegel-des-lebens</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind alte Stromzähler durch intelligente Messsysteme zu ersetzen. Über den Hintergrund hat sich die ESV-Redaktion mit RA Dr. Sebastian Rohrer, RA Till Stefan Karsten und Andreas Ewald Leonhardt in einem zweiteiligen Interview unterhalten.“</em></p><p>Zum Weiterlesen des gesamten Interviews (<a href="https://www.esv.info/aktuell/energieverbrauch-als-spiegel-des-lebens/id/102561/meldung.html" target="_blank" rel="noreferrer">Teil 1</a> sowie <a href="https://www.esv.info/aktuell/bessere-daten-sind-die-voraussetzung-fuer-die-erfolgreiche-digitalisierung-der-energienetze/id/102605/meldung.html" target="_blank" rel="noreferrer">Teil 2</a>) mit <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-rohrer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Rohrer</a>, gehen Sie bitte auf die Webseite des Erich Schmidt Verlags.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Bundeskartellamt als Verbraucherschutzbehörde?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bundeskartellamt-als-verbraucherschutzbehoerde</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dass das Bundeskartellamt mit dem anglo-amerikanischen Modell einer kombinierten Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde liebäugelt, wird in der aktuellen Debatte um die 10. GWB-Novelle deutlich. Die Ausweitung behördlicher Durchsetzungsbefugnisse im wirtschaftlichen Verbraucherschutz wird derzeit rege diskutiert.</p><h3>Verbraucherrechtsdurchsetzung in Deutschland</h3><p>Das Verbraucherschutzniveau in Deutschland wird allgemein als hoch eingeschätzt. Der Schwerpunkt liegt allerdings auf seiner zivilrechtlichen Durchsetzung. Kaum eingesetzt werden bisher gewerberechtliche Befugnisse oder die strafrechtliche Verfolgung. Der Ruf nach stärkerer behördlicher Tätigkeit wird jedoch lauter. Als Hauptkritikpunkt an der privaten Durchsetzung werden die Erkenntnis-, Nachweis- und Kompensationsschwierigkeiten privater Kläger genannt. So ist beispielsweise die fehlende Kennzeichnung von bezahlten Anzeigen als Werbung im Internet für Verbraucher oftmals nicht erkennbar. Auch werden intransparente Geschäftsmodelle und Algorithmen als problematisch eingestuft.</p><p>Im Hinblick auf die Kompensation der betroffenen Verbraucher wird unter anderem kritisiert, dass der einzelne Verbraucher an einem Prozess zur Rückerstattung rechtswidrig eingezogener Entgelte angesichts der geringen individuellen Schäden („Streuschäden“) wenig Interesse hat. Darüber hinaus ist strittig, inwiefern die Abschöpfung von Gewinnen oder Vermögen möglich ist. Auch der im UWG grundsätzlich vorgesehene Schadensersatz für Mitbewerber ist kaum von praktischer Bedeutung, da dem geschädigten Mitbewerber die Darlegungs- und Beweislast seines Schadens dem Grunde und der Höhe nach obliegt. So müsste er beispielsweise nachweisen, dass die Irreführung des Mitbewerbers zu Vertragsschlüssen mit Verbrauchern führte, die ohne diese Irreführung mit ihm selbst kontrahiert hätten. In der privaten Rechtsdurchsetzung bleibt folglich der Unterlassungsanspruch die tragende Säule.</p><h3>Kompetenzen des Bundeskartellamts im Verbraucherschutz</h3><p>Um die behördliche Durchsetzung des Verbraucherrechts zu stärken, erhielt das Bundeskartellamt mit der 9. GWB-Novelle im Juni 2017 erstmalig Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes. Es kann nun als „amicus curiae“ an Verfahren beteiligt sein. Auch kann es Sektoruntersuchungen in diesem Bereich einleiten. Voraussetzung dafür ist ein begründeter Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften.</p><h3>Erste verbraucherrechtliche Sektoruntersuchungen</h3><p>Nachdem das Bundeskartellamt zusätzlich die Befugnis zu verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen erhielt, machte es davon unmittelbar Gebrauch und leitete Sektoruntersuchungen zu Online-Vergleichsportalen (Oktober 2017) und Smart-TVs (Dezember 2017) sowie jüngst zu Nutzerbewertungen im Internet (Mai 2019) ein.</p><h3>Jüngster Abschlussbericht der Untersuchung zu Vergleichsportalen</h3><p>Im April 2019 hat das Bundeskartellamt den Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Vergleichsportalen im Internet vorgelegt. Darin zeigt es verschiedene Missstände auf. Dazu zählen nach Ansicht des Bundeskartellamts mangelnde Marktabdeckungsgrade, intransparente Ranking-Reihenfolgen und missverständliche Formulierungen vermeintlicher Knappheiten, Vorteile oder Exklusivangebote. Außerdem beanstandete es die eingeschränkten Bewertungsbreiten: Bewertungen stammen in der Regel nur von Nutzern, die einen Abschluss über das Portal getätigt haben. Für die Verbraucher seien zudem die Kooperationen zwischen den unterschiedlichen Portalen nicht ersichtlich. So werde der Verbraucher in die Irre geführt, wenn er annimmt, gleiche Suchergebnisse auf unterschiedlichen Vergleichsportalen stellten eine Bestätigung seiner Recherchen dar.</p><h3>Resümee</h3><p>Bisher beschränken sich die Befugnisse des Kartellamts auf die Untersuchung und Feststellung solcher strukturellen Defizite. In der Sektoruntersuchung zu Vergleichsportalen hat das Bundeskartellamt an 152 Portale Strukturfragebögen versandt, in denen die Eckdaten der Portale auf freiwilliger Basis abgefragt wurden. In der Folge wurden 36 Portale ausgewählt, die mittels förmlichen Auskunftsbeschlusses dazu aufgefordert wurden, insgesamt 50 Branchen-Fragebögen zu beantworten sowie Unterlagen zu übersenden. Deren Beantwortung ist für die Unternehmen verpflichtend; unvollständige oder falsche Antworten können mit einem Bußgeld geahndet werden. Parallel hierzu führte das Bundeskartellamt Gespräche mit Marktteilnehmern. Abschließend zur Untersuchung veröffentlichte es im April 2019 einen Bericht, in dem die Mechanismen der einzelnen Portale dargestellt werden. Das Bundeskartellamt hat bislang aber keine Befugnis, festgestellte Rechtsverstöße durch behördliche Verfügungen abzustellen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Eine Ausweitung der verbraucherschutzrechtlichen Kompetenzen des Bundeskartellamts mit der 10. GWB-Novelle wird derzeit diskutiert. Erörtert wird beispielsweise die Ausweitung des Anwendungsbereichs der bußgeldrechtlichen Sanktionsbefugnisse, wobei angesichts der weit gefassten Tatbestände im deutschen Lauterkeitsrecht ein besonderes Augenmerk auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot zu richten ist. Auch ein „overenforcement“ bei geringfügigen Verstößen ist zu vermeiden.</p><p>Diese Entwicklung wird nicht nur vom „New Deal for Consumers“ der Europäischen Kommission und der anstehenden Reform des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, sondern auch von einer Studie zur behördlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts befeuert. Die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums erstellte Studie kommt zu dem Ergebnis, dass ein Einschreiten des Bundeskartellamtes bei besonders schweren Verstößen gegen Verbraucherschutzrecht wünschenswert wäre. Die Studie fordert für solche Fälle nicht nur effektivere Durchsetzungsinstrumente des Kartellamts, sondern auch eine höhere Transparenz und Aufklärung („Naming and Shaming“) durch die öffentlichkeitswirksame Arbeit des Bundeskartellamts.</p><p>Wir erwarten, dass der Gesetzgeber diese Ideen im Rahmen der geplanten 10. GWB-Novelle aufgreifen und die Rolle des Bundeskartellamts beim Verbraucherschutz aufwerten wird. Denkbar ist die Ausweitung der Befugnisse des Bundeskartellamts beispielsweise durch Möglichkeiten der Verhängung von Bußgeldern sowie erweiterte Ermittlungs- und Abstellungsbefugnisse.</p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schnittmenge verschiedener Darstellungen ist kein einheitlicher Schutzgegenstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schnittmenge-verschiedener-darstellungen-ist-kein-einheitlicher-schutzgegenstand</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Christian Werkmeister kommentiert in der GRUR-Prax 15/2019 den Beschluss des BGH vom 20. Dezember 2018 (Az. I ZB 25/18) zum Designrecht. Der BGH gibt seine frühere Rechtsprechung auf, nach der bei Abweichungen in Designdarstellungen der Schutzgegenstand durch Bildung einer sogenannten Schnittmenge ermittelt wurde. Diese für Schutzrechtsinhaber vorteilhafte Handhabung sei nicht mehr haltbar, da der Schutzgegenstand in der Anmeldung nicht sichtbar wiedergegeben sei, sondern allein in der Vorstellung des Betrachters existiere.</p><p>Der Beschluss ist sowohl für die Anmeldepraxis als auch die Rechtsdurchsetzung von erheblicher Bedeutung. Abweichungen bei Designdarstellungen kommen in der Praxis regelmäßig vor. In Verletzungsverfahren wird nun ebenso regelmäßig der Rechtsbestand zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden.</p><p>Die gesamte Urteilsanmerkung können Sie auf der <a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7kq3A7D1tHLP1oM9tybMK7y1%2fCw8Zd1NbU1Ndo8gdgPNIEpeLzguKBNK6r6DV2op31QIg%2fHAL6uLAfyapqDewahgzVSqkDpgoBJa4%2bkTNJgnZKlEWMsN64uPKPPIHmkhPrjjOgriTuJ7%2bB6eYhZVYWc%3d" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von beck-online</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ortlieb-Fahrradtasche gegoogelt, andere Fahrradtaschen gefunden - Markenverletzende Anzeige von Amazon</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ortlieb-fahrradtasche-gegoogelt-andere-fahrradtaschen-gefunden-markenverletzende-anzeige-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18</em></p><p>Schaltet ein Wiederverkäufer wie Amazon bei Google eine Anzeige mit einer Marke (hier: Ortlieb) und geht der Kunde aufgrund der Gestaltung der Anzeige davon aus, nur Produkte des Markeninhabers präsentiert zu bekommen, werden ihm jedoch verlinkt zu der Anzeige Alternativangebote von Drittanbietern präsentiert, so liegt eine Markenverletzung vor.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin Ortlieb vertreibt wasserdichte Fahrradtaschen unter der Marke "Ortlieb". Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns.</p><p>Ortlieb ging dagegen vor, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" bei Google Anzeigen unter der Verwendung der Marken "Ortlieb" erschienen, die wiederum mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren. Dort erschienen neben Ortlieb-Produkten, die aber nicht von der Klägerin selbst angeboten wurden, auch Produkte anderer Hersteller. Die Klägerin sah die Marke "Ortlieb" durch die Nutzung in der Anzeige bei gleichzeitiger Verlinkung mit gemischten Angebotslisten verletzt.</p><p>Amazon vertrat die Auffassung, dass - ähnlich wie bei der gerade zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung "Ortlieb I" - keine Markenverletzung vorliegt, weil generell auf einer Amazon-Seite auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden dürfen, wenn Internetnutzer nach dem Produkt eines bestimmten Herstellers suchen. Die Situation sei vergleichbar mit einem Kaufhaus, in dem verschiedene Produkte nebeneinander angeboten würden.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der BGH gab jetzt Ortlieb - ebenso wie die Vorinstanz - recht: Das OLG München war davon ausgegangen, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke "Ortlieb" durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller beeinträchtigt werde; der Kunde erwarte nach Anklicken der Anzeige nur Ortlieb-Taschen. Würden auch Taschen von Mitbewerbern angeboten, würde die "Lotsenfunktion" der Marke ausgenutzt.</p><p>Diese Auffassung hat der BGH nun bestätigt: Die Gestaltung der Anzeigen gebe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen - z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche - suggeriere vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb.&nbsp; Wenn die Kunden dann aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, läge eine Irreführung vor. Einer solchen irreführenden Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wiederverkäufer im Internet dürfen künftig also zwar Konkurrenzprodukte anzeigen, wenn Kunden nach den Produkten eines bestimmten Herstellers suchen. Sie dürfen aber die Marke des Herstellers nicht in einer Anzeige nutzen, ohne den Kunden irrezuführen.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob der BGH in seiner Urteilsbegründung darlegt, welche Anforderungen an den Ausschluss der Irreführung zu stellen sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>In der Praxis ist Wiederverkäufern nur zu raten, bei der Nutzung von Marken Dritter in Anzeigen Vorsicht walten zu lassen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christina-hackbarth" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christina Hackbarth</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abführungspflicht von Aufsichtsratstantiemen für Gewerkschaftsmitglieder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abfuehrungspflicht-von-aufsichtsratstantiemen-fuer-gewerkschaftsmitglieder</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12.12.2018 (Az.: 4 U 86/18) hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die in der Satzung der IG Metall für ihre Mitglieder geregelte Abführungspflicht für Aufsichtsratstantiemen auch dann besteht, wenn das Mitglied nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurde.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die IG Metall als Klägerin nahm den Beklagten auf die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung in Anspruch. Grundlage der Forderung war § 3 Ziff. 11 der Satzung der Klägerin, die Mitglieder der Gewerkschaft dazu verpflichtet, Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen teilweise abzuführen. Die Höhe des abzuführenden Betrags ergibt sich nicht aus der Satzung selbst, sondern aus einer Richtlinie des Vorstands, der die Höhe der Abführungsverpflichtung konkretisiert. Diese Richtlinie beruht wiederum auf den Regelungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Begünstigte der Abführungspflicht ist die Hans-Böckler-Stiftung als Förderungswerk des DGB.<br>Der Beklagte wurde während seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin in den Aufsichtsrat einer GmbH gewählt. Er kandidierte eigenständig ohne Unterstützung der klagenden Gewerkschaft. Er führte aus, Mitglieder der Klägerin hätten seine Kandidatur verhindern wollen und sich rassistisch und beleidigend über ihn geäußert. In diesem Verhalten sah er eine Verletzung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG, da seine Listengründung verhindert werden sollte. Das Verlangen der Klägerin zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen sei eine Sanktion für die Wahrnehmung seines Grundrechts. Er führte zudem aus, dass die Abführungspflicht in Hinblick auf die durch den Vorstand zu konkretisierende Höhe des Abführungsbetrags unwirksam sei.&nbsp; Das LG Frankfurt gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Beklagte sei aufgrund der Satzungsregelung zur anteiligen Abführung seiner Aufsichtsratstantieme verpflichtet.<br>Die Abführungspflicht stelle keine synallagmatische Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl dar. Diese solle vielmehr verhindern, dass sich Kandidaten aufgrund der Vergütung bewerben und gleichzeitig die Mitbestimmung unterstützen, deren Förderung sich die begünstigte Hans Böckler-Stiftung widmet. Darüber hinaus sollen Fehlanreize verhindert werden, da Gewerkschaftsmitglieder, die nicht auf der Liste der Gewerkschaft kandidieren, deutlich besser gestellt wären. Es sei zudem aus Gründen der Gleichbehandlung geboten die Mitglieder der Klägerin bezüglich ihrer Abführungsverpflichtungen gleich zu behandeln.</p><p>Etwaiges Fehlverhalten einzelner Gewerkschaftsmitglieder gegenüber dem Beklagten könne der Klägerin nicht zugerechnet werden und nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs führen. Die Satzung verstoße auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, da es sich bei der Liste des Beklagten nicht um eine Koalition im Sinne der Norm handele.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Bereits im Jahr 2015 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit den Regelungen der Gewerkschaften zur Abführung der Aufsichtsratstantiemen auseinanderzusetzen und hat diese für rechtmäßig erklärt (BAG, Urt. v. 21.05.2015 - 8 AZR 956/13, NZA 2015, 1319).</p><p>Durch das Urteil des OLG Frankfurt, das die Abführungspflicht für Gewerkschaftsmitglieder auch bei unabhängiger Kandidatur bejaht, wird die dualistische Gesellschaftsstruktur weiter geschwächt. Um als Aufsichtsrat seiner Aufgabe, der Überwachung der Geschäftsführung, gerecht zu werden, muss dieser mit Personen besetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Während die Gesellschaft die angemessene Vergütung ihrer Aufsichtsratsmitglieder festlegt, wird deren Angemessenheit im Innenverhältnis durch die Gewerkschaften verzerrt. Dadurch entsteht einerseits eine Abschreckung für eine Kandidatur hochqualifizierter Gewerkschaftsmitglieder. Gewerkschaftsmitglieder mit der Absicht, für einen Aufsichtsrat zu kandidieren, müssen sich deshalb eingehend mit der Frage auseinandersetzen, ob sich Aufwand und Nutzen einer solchen Kandidatur verhältnismäßig gegenüberstehen. Durch die Einbeziehung unabhängiger Kandidaturen wird ein solches Missverhältnis noch verstärkt.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hitzefrei am Arbeitsplatz? – Die Antwort kennt die Musik!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hitzefrei-am-arbeitsplatz-die-antwort-kennt-die-musik</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Wann wird’s mal wieder richtig Sommer" fragt sich an "Tage wie diese" mit Temperaturen weit über "36 Grad" keiner. "Jetzt ist Sommer"! Jeder weiß, "So schmeckt der Sommer", "Here comes the sun", "Beautiful day" und "Immer wieder geht die Sonne auf". Insbesondere nach einem sonnigen und sommerlichen Wochenende mit einem "Tag am Meer", "Sexy eyes", "Eisgekühlter Bommerlunder" oder "Party, Palmen, Weiber und ´n Bier" sagen sich Arbeitnehmer "Manic Monday" und fragen sich "Ja jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt" oder "Hitzefrei" und "Pack die Badehose ein". Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei?</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>die Frage, ob auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hitzefrei haben, kann ich kurz und eindeutig beantworten: "NEIN!", "The show must go on". Arbeitnehmer werden sagen "Bad" und "Was soll das". Dem Arbeitgeber obliegt zwar eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer und "Wunder gibt es immer wieder", es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei, weder unter Fortzahlung der Vergütung, noch unbezahlt. Wie immer gibt es Ausnahmen: schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen oder Mitarbeiter mit attestierten gesundheitlichen Problemen können ggfs. ein Recht auf Freistellung haben, soweit keine anderen, milderen Maßnahmen ausreichend sind.</p><h3>"Die Sonne und Du" – Fürsorgepflichten des Arbeitgebers</h3><p>Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten jedoch bei allen Arbeitnehmern "Take good care of my baby" darauf zu achten, dass seine Beschäftigten der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.</p><p>Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte "Soll"-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren, "Mamma Mia".</p><p>Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen. Im Ergebnis liegt dies auch im Interesse des Arbeitgebers, denn er wird nur von Arbeitnehmern die optimale Leistung erhalten, die trotz "Hitze" leistungsfähig bleiben.</p><h3>"Applaus Applaus" – Maßnahmen des Arbeitgebers gegen die Hitze</h3><p>"Wenn jetzt Sommer wäre" und nicht "Early winter" und "Winter wonderland", kämen beispielsweise folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:</p><ul><li>zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,</li><li>Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des "spanischen "Siesta" Modells", Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden</li><li>Einführen mehrerer kurzer Pausen</li><li>Lockerung der Bekleidungsregelungen</li><li>Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)</li><li>Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§ 9 Abs. 2 ArbStättV)</li><li>zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder</li><li>Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite).</li></ul><p>Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft.</p><h3>Kein "Völlig losgelöst" und keine "Freiheit" der Arbeitnehmer bei Hitze</h3><p>Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung ist eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.</p><h3>"No monkey to stop my show"</h3><p>Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner Praxis: In einem Produktionsbetrieb schickte der Betriebsrat Arbeitnehmer aufgrund hoher Raumtemperaturen nach Hause. Unabhängig davon, wie hoch die Temperaturen an diesem Tag tatsächlich waren, ist weder der Betriebsrat berechtigt, Anweisungen an Arbeitnehmer zu geben, noch sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit einzustellen und den Arbeitsplatz zu verlassen. Die Zurückbehaltung der Arbeitspflicht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitgeber keine oder völlig unzureichende Maßnahmen gegen Hitze einleitet und konkrete Gesundheitsgefahren drohen.&nbsp;</p><p>"The answer, my friend, is blowing in the wind". Die Musik gibt die Antwort – "Thank you for the music": Kein Hitzefrei im Job – "Don´t worry be happy".</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Steuerabzugsverpflichtung auch bei Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk (total buyout agreement)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerabzugsverpflichtung-auch-bei-einraeumung-eines-umfassenden-nutzungsrechts-einem</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Fällen eines sog. "total buyouts" darüber zu entscheiden, ob die vertraglich vereinbarte Übertragung von Rechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk gegen eine Pauschalvergütung steuerlich als Veräußerung der Rechte anzuerkennen ist, so dass die Steuerabzugsverpflichtung für zeitlich befristete Überlassungen von Rechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vermieden wird.</p><p>Im ersten Fall hatte eine deutsche GmbH mit einer in Großbritannien ansässigen Limited und zwei Autoren einen Vertrag geschlossen, welcher ihr unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht zur weltweiten Verwertung des Werkes zugestand. Im Vertrag wurden Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung ausdrücklich ausgeschlossen. Konsequenter Weise wurde als Entgelt eine Pauschalvergütung vereinbart (BFH-Urteil vom 24.10.2018 – I R 69/16).</p><p>Im zweiten Fall hatte eine deutsche GmbH mit einem in Australien ansässigen Produzenten einen Vertrag über die Überlassung von Rechten für auf Australien bezogene Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen geschlossen. Der Produzent verpflichtete sich im Wege des "total buyouts" sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte inhaltlich, zeitlich und örtlich uneingeschränkt gegen ein pauschales Entgelt auf die GmbH zu übertragen (BFH-Urteil vom 24.10.2018 – I R 83/16).</p><p>In beiden Fällen war die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.</p><p>Der I. Senat des BFH lehnte in beiden Fällen basierend auf den Wertungen des deutschen Urheberrechts die steuerliche Bewertung des "total buyouts" als Veräußerung ab.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer in bestimmten Fällen im Wege eines Quellensteuerabzuges erhoben, so u.a. bei Einkünften aus Vergütungen für die Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem dem Gläubiger die Vergütung zufließt und ist vom Vergütungsschuldner für Rechnung des Gläubigers bei Zahlung einzubehalten. Der Vergütungsschuldner hat die Quellensteuer an das Finanzamt abzuführen und dem Gläubiger eine Bescheinigung über die einbehaltene Quellensteuer zu erteilen. Der Gläubiger kann die (vollständige oder teilweise) Erstattung der Quellensteuer erreichen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht z.B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie beschränkt ist.</p><p>Strittig war, ob die Pauschalvergütungen im Falle des vertraglich vereinbarten "total buyout" als Vergütung für Überlassung von Rechten oder als Vergütung für die Veräußerung von Rechten gezahlt wurden, da Vergütungen für die Veräußerung von Rechten nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen.</p><h3>Urteilsgründe</h3><p>Nach Auffassung des BFH liegt eine Veräußerung eines Rechts nur dann vor, wenn das Nutzungsrecht dem durch den Vertrag Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleibt, ein Rückfall kraft Vertrags nicht in Betracht kommt (siehe BFH vom 01.12.1982, I B 11/82, BStBl. II 1983, 367; BFH vom 27.02.1976, III R 64/74, BStBl. II 175) oder sich ein Recht während der Nutzung wirtschaftlich verbraucht (siehe BFH vom 16.05.2001, I R 64/99, BStBl. II 2003, 641).</p><p>Zur Prüfung dieser Ausnahmen stützt sich der BFH auf die Vorgaben des deutschen Urheberrechts, da die Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.</p><p>Das Urheberrecht umfasst nach deutscher Rechtslage urheberpersönlichkeitsrechtliche und verwertungsrechtliche Aspekte und schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Zu den Verwertungsrechten gehören u.a. das Vervielfältigungsrecht, das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung, das Sendungsrecht und das Zweitverwertungsrecht. Urheberpersönlichkeitsrechte umfassen u.a. das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Entstellungsschutz und Rückrufrechte. Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht auf Dritte übertragbar. Sie sind aber lizensierbar im Wege der Überlassung von Nutzungsrechten.</p><p>Das deutsche Urhebergesetz bestimmt, dass die Weiterübertragung von Nutzungsrechten und die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Lizenznehmer der Zustimmung des Urhebers bedürfen. Weiterhin hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auch einen nachträglichen Fairness-Ausgleich umfassen und auf die der Urheber nicht im Voraus verzichtet werden kann. Die letztgenannte Regelung beinhaltet einen Anspruch auf Vertragsänderung, wenn eine sog. Äquivalenzstörung vorliegt, also Leistung und Gegenleistung in auffälligem Missverhältnis stehen.</p><p>Neben dem Rückrufrecht als Urheberpersönlichkeitsrecht führt insbesondere der Anspruch auf nachträglichen Fairness-Ausgleich nach Auffassung des BFH dazu, dass trotz "total buyout" das Recht am urheberrechtlich geschützten Werk nicht vollständig übertragen wird. Das gesetzlich fortbestehende Urheberrecht bestimmt insofern den Inhalt des vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts und grenzt die Nutzungsüberlassung vom (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Rechteverkauf ab. Abweichend von den Wertungen für die Bilanzierung von Nutzungsrechten ist zudem laut BFH aufgrund des Wortlautes des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht zwischen einem Nutzungsrecht und einem "Stammrecht" zu unterscheiden.</p><p>Der BFH orientiert sich somit streng an den Vorgaben des deutschen Urheberrechts und kommt in beiden Urteilen zu dem Ergebnis, dass eine Steuerabzugsverpflichtung auch dann besteht, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i.S. eines "total buyout" gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidungen des BFH sind zum "total buyout" von Rechten auf urheberrechtlich geschützte Werke ergangen und beruhen auf Besonderheiten des deutschen Urheber- und Verlagsrechts. Verträge über technische Schutzrechte und Know-How sind hiervon nicht berührt.</p><p>Für die Praxis sind die Entscheidungen dennoch von hoher Wichtigkeit. Werden Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken im Wege eines "total buyout" übertragen, ist der Vergütungsschuldner zum Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütung als Pauschalvergütung oder als laufende Gebühr vereinbart wird. Verletzt der Vergütungsschuldner seine Quellensteuereinbehaltungspflicht, haftet er für nicht einbehaltene und abgeführte Steuern. Sowohl ausländische Urheber als auch deutsche Vergütungsschuldner sind gut beraten, ihre steuerlichen Verhältnisse im Hinblick auf diese Urteile auch für die Vergangenheit zu überprüfen. Tatsächlich sind Verfahren bekannt geworden, bei denen wegen nicht abgeführter Quellensteuern Straf- bzw. Bußgeldverfahren gegen Vergütungsschuldner eingeleitet wurden. Ausländische Urheber sollten zugleich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung oder Minderung der Quellensteuern vorliegen und zur Vermeidung der Festsetzungsverjährung ggf. einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern vorbereiten. Ist eine Erstattung oder Minderung der Quellensteuer aufgrund der bestehenden Vertragslage nicht möglich, kann erwogen werden, ob diese durch eine Anpassung der Lizenzstruktur erreichbar sind.</p><p>Die Regelungen zum nachträglichen Fairness-Ausgleich sind nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich auch in internationalen Fällen anwendbar. Im Einzelfall kann jedoch geprüft werden, ob die Vereinbarung der Anwendung eines anderen ausländischen Rechts ausreicht, um einen Rechteverkauf auch steuerlich als solchen zu behandeln.</p><p>Die ergangenen Urteile bestätigen die Notwendigkeit, bei Vertragsverhandlungen über immaterielle Werte in jedem Fall die Quellensteuereinbehaltungspflicht zu berücksichtigen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/birgit-fassbender" target="_blank" rel="noreferrer">Birgit Faßbender</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Rückenwind für den grauen Kapitalmarkt&quot;, Interview mit Dr. Maximilian Degenhart </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckenwind-fuer-den-grauen-kapitalmarkt-interview-mit-dr-maximilian-degenhart</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Förderung von digitalen Finanzierungen durch Deregulierung</h3><p>Die neue EU-Prospektverordnung ist in Kraft getreten und mit ihr einhergehende nationale Gesetzesänderungen. Welche Auswirkung das im Einzelnen hat und welche Folgen sich daraus für den Vertrieb von Vermögensanlagen und den Anlegerschutz ergeben, erläutert Dr. Maximilian Degenhart im Interview mit der Börsen-Zeitung vom 20. Juli 2019.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Konzernhaftung für Kartellschadensersatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/konzernhaftung-fuer-kartellschadensersatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eltern haften für ihre Kinder, d. h. Konzernmütter für Kartellverstöße ihrer Tochtergesellschaften. Und Rechtsnachfolger für das Fehlverhalten ihrer Vorgänger. Im europäischen Kartellbußgeldrecht gilt dies aufgrund einer sehr weiten Auslegung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs bereits seit langem. Nun hat der EuGH entschieden, dass der weite kartellrechtliche Unternehmensbegriff auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich ist, wer neben oder anstelle der den Kartellverstoß begehenden Gesellschaft auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommen werden kann.</p><h3>Der Fall Skanska</h3><p>Das Vorabentscheidungsverfahren Skanska betraf die finnische „Wurstlücke“. Das Unternehmen Sata-Asfaltti hatte sich über Jahre an einem Kartell auf dem finnischen Asphaltmarkt beteiligt. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof Finnlands setzte auf der Grundlage des Grundsatzes wirtschaftlicher Kontinuität gegen Skanska eine Geldbuße fest, weil das Unternehmen die wirtschaftlichen Aktivitäten von Sata-Asfaltti übernommen und fortgeführt hatte. Geschädigte verlangten in der Folge von Skanska einen Ausgleich der Schäden, die ihnen aus den kartellbedingt überhöhten Preisen für Asphaltierungsarbeiten entstanden waren. Das vorlegende Zivilgericht wollte wissen, ob der weite kartellrechtliche Unternehmensbegriff des europäischen Kartellbußgeldrechts auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich ist, wer für Kartellschäden ausgleichspflichtig ist.</p><h3>Entscheidung des EUGH</h3><p>Die Antwort des EuGH ist deutlich: Der Ersatzpflichtige für den Kartellschaden bestimmt sich unmittelbar nach Unionsrecht. Ersatzpflichtiger ist das Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV. Der kartellrechtliche Unternehmensbegriff ist unionsrechtlich autonom, d.h. insbesondere ohne Rückgriff auf das Trennungsprinzip des mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechts, auszulegen. Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV ist eine wirtschaftliche Einheit, die sich auch aus mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzen kann. Das so definierte „Unternehmen“ trägt sowohl bußgeldrechtlich als auch zivilrechtlich die Verantwortung für den Kartellverstoß.</p><p>Anders formuliert: Eine Muttergesellschaft haftet – bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit – nicht nur bußgeldrechtlich, sondern auch zivilrechtlich für Kartellverstöße ihrer Konzerntöchter. Ebenso haftet ein Rechtsnachfolger – unter den Voraussetzungen wirtschaftlicher Kontinuität – nicht nur bußgeldrechtlich, sondern auch zivilrechtlich für Kartellverstöße seines Rechtsvorgängers.</p><h3>Folgen für deutsche Kartellschadensersatzverfahren</h3><p>Nach § 33a Abs. 1 GWB ist ersatzpflichtig, „wer“ schuldhaft einen Kartellverstoß begangen hat. Bei Verstößen gegen das europäische Kartellverbot des Art. 101 AEUV steht nunmehr fest, dass dieses „Wer“ nicht nur die kartellbeteiligte Gesellschaft meint, sondern auch die in wirtschaftlicher Einheit mit ihr verbundene Konzernobergesellschaft einschließt – wie auch einen Rechtsnachfolger, der ihre Geschäftstätigkeit in wirtschaftlicher Kontinuität fortsetzt. Bußgeldadressat und Ersatzpflichtiger des Kartellschadensersatzanspruchs ist also stets das Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne des Art. 101 AEUV. Um eine Begriffsspaltung zu vermeiden, ist davon auszugehen, dass deutsche Zivilgerichte diesen weiten Unternehmensbegriff zukünftig auch zugrunde legen werden, wenn sie über die zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen deutsches Kartellrecht entscheiden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Sind Sie Geschädigter eines Kartells? Unter Umständen können Sie nicht nur von der Tätergesellschaft, sondern auch von deren Konzernmutter oder deren Rechtsnachfolger einen Schadensausgleich verlangen. Damit können Sie Ihre Ansprüche auch am Gerichtsstand der Konzernmutter bzw. des Rechtsnachfolgers durchsetzen, wenn eine gerichtliche Durchsetzung am Gerichtsstand der Tätergesellschaft mit (prozessualen) Schwierigkeiten verbunden ist.</p><p>Planen Sie eine Unternehmenstransaktion? Dann bedenken Sie, dass der Erwerber eines kartellbeteiligten Unternehmens unter den Voraussetzungen wirtschaftlicher Kontinuität nicht „nur“ bußgeldrechtlich für die Kartellverstöße des Zielunternehmens einzustehen hat. Kartellgeschädigte können ihn auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diese Risiken sind bei der Due Diligence zu berücksichtigen und sollten durch entsprechende Garantien im Unternehmenskaufvertrag abgemildert werden.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Heinichen</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 17 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit Preisverlagerungen riskieren Bieter einen Angebotsausschluss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-preisverlagerungen-riskieren-bieter-einen-angebotsausschluss</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht München hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einem Thema beschäftigt, dass schon für viel vergaberechtliche Rechtsprechung gesorgt hat: Es geht um die Verlagerung von Preisangaben zwischen verschiedenen Positionen des Leistungsverzeichnisses im Angebot. Dabei bepreist ein Bieter eine LV-Position niedriger, als es seiner eigentlichen Kostenkalkulation entspricht, eine andere jedoch höher. Oft kommen solche Preisverlagerungen dadurch zustande, dass der Bieter eine Mengenverschiebung zwischen den betreffenden Positionen im Rahmen der Auftragsausführung voraussieht. Er hat dann einen kommerziellen Anreiz, Positionen mit (nach seiner Schätzung) zu hohem LV-Mengenansatz geringer zu bepreisen, Positionen mit (nach seiner Schätzung) zu geringem LV-Mengenansatz hingegen höher zu bepreisen (Beschluss vom 17.04.2019 – Verg 13/18).</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der öffentliche Auftraggeber hatte Abbruch- und Entsorgungsleistungen unter anderem für schadstoffbelasteten Beton ausgeschrieben. Eine Position des Leistungsverzeichnisses bestand in der Entsorgung von leicht belastetem Beton. Eine andere Position des Leistungsverzeichnisses bestand in der Entsorgung von etwas stärker belastetem Beton. Die Mengenansätze, die dem LV zugrunde lagen, waren stark unterschiedlich: Für die Entsorgung von leicht belastetem Beton hatte der Auftraggeber einen zwölffach höheren Mengenansatz hinterlegt als für die Entsorgung von stärker belastetem Beton. Ein Bieter bot einen besonders günstigen Einheitspreis für die Entsorgung von leicht belastetem Beton und einen sehr hohen Einheitspreis für die Entsorgung von stärker belastetem Beton an.</p><p>Hinter diesen Preisangaben vermutete der Auftraggeber eine Absicht des Bieters, im Fall einer Mengenverschiebung hin zur Entsorgung von stärker belastetem Beton eine höhere Gesamtvergütung zu erzielen. Der Auftraggeber ging daher seinem Verdacht nach, der Bieter habe in den jeweiligen LV-Positionen nicht die tatsächlich geforderten Preise angeboten, sondern den für die Entsorgung von leicht belastetem Beton geforderten Preis teilweise auf die LV-Position für die Entsorgung von stärker belastetem Beton verlagert. Er bat den Bieter daher um Aufklärung über seine Angebotskalkulation.</p><p>Auf die Aufklärungsfrage legte der Bieter seine Kalkulation teilweise offen und erläuterte das Zustandekommen seines Angebots im Übrigen in recht allgemeiner Form. Der Bieter gab unter anderem an, er habe eine Weiterveräußerungsmöglichkeit für leicht belasteten Beton zu Marktpreisen einkalkuliert, er verfolge eine Expansionsstrategie und er habe sämtliches Rationalisierungspotential gehoben. Eine Kostenverlagerung zwischen den einzelnen LV-Positionen verneinte der Bieter. Daraufhin schloss der Auftraggeber das Angebot von der Wertung aus, weil der Verdacht einer zulässigen Preisverlagerung zwischen den einzelnen LV-Positionen nicht ausgeräumt sei. Hiergegen wandte sich der Bieter mit seiner Rüge und seinem Nachprüfungsantrag.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Während die Vergabekammer Nordbayern den Nachprüfungsantrag in erster Instanz noch für begründet hielt, bestätigte das Oberlandesgericht den Ausschluss des Angebots durch den Auftraggeber.</p><p>Das Gericht betont zunächst den vergaberechtlichen Grundsatz, wonach ein Angebot grundsätzlich auszuschließen ist, wenn ein Bieter die für einzelne LV-Positionen eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere LV-Positionen verlagert. Eine solche Preisverlagerung liege nahe, wenn im Angebot die deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Preise einzelner LV-Positionen auffällig hohen Preisen bei anderen LV-Positionen entsprechen. Es obliege dann dem Bieter, diesen Anschein einer Preisverlagerung zu erschüttern. Gelinge ihm dies nicht, sei das Angebot auszuschließen. Auf die Gründe für die Preisverlagerung kommt es dabei nicht an.</p><p>Um den Eindruck einer unzulässigen Preisverlagerung zu entkräften, reichten allgemeine Erklärungen des Bieters nicht aus. Zumindest müsse der Bieter bestätigen, dass seine Preise seiner tatsächlichen Kalkulation entsprechen. Wenn dem Auftraggeber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nicht der Fall ist, könne der Bieter mit dieser Erklärung allein den Angebotsausschluss jedoch noch nicht abwenden – dann müsse er seine Kalkulation vielmehr näher belegen. Den Eindruck einer Preisverlagerung könne der Bieter unter anderem entkräften, indem er belegt, die von seinem Nachunternehmer geforderten Preise lediglich übernommen und weitergegeben zu haben (sodass diese im Angebot zu seinen eigenen Preisen werden), oder indem er seine vollständige Kalkulation vorlegt, aus der sich die im Angebot angegebenen Preise plausibel ergeben. Wenn der Bieter sich hierbei auf Erfahrungswerte oder Marktpreise beruft, müsse er auch diese konkret benennen und im Einzelfall belegen.</p><h3>Bewertung und Praxistipp</h3><p>Unzulässige Preisverlagerungen zwischen einzelnen LV-Positionen (häufig auch als „Mischkalkulation“ bezeichnet) sind an sich kein neues vergaberechtliches Thema. In der letzten Zeit haben sich jedoch Entscheidungen gehäuft, die sich mit den Anforderungen an eine Entkräftung eines „Preisverlagerungsanscheins“ durch den Bieter befassen. Bereits mit Beschluss vom 4. Januar 2018 (Verg 3/17) hatte das Oberlandesgericht Koblenz festgestellt, der Auftraggeber müsse sich bei der Untersuchung einer möglichen Preisverlagerung nicht mit jeder beliebigen Erklärung des Bieters begnügen, und den Ausschluss eines Angebots bestätigt, nachdem der Bieter eine angemessene Aufklärung über seine Angebotskalkulation verweigert hatte. Auf dieser Linie liegt auch die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Die Entscheidung stellt verhältnismäßig strenge Anforderungen an den Bieter, wenn dieser den Anschein einer unzulässigen Preisverlagerung erschüttern muss. Allgemeine Ausführungen derart, dass das Angebot keine Preisverlagerung enthalte, der tatsächlichen Kalkulation entspreche, auf Erfahrungswerten beruhe oder insgesamt auskömmlich sei, werden in der Regel nicht genügen. Der Bieter muss seine Kalkulationsgrundlagen vielmehr konkret darlegen und belegen. Auftraggebern gibt diese Rechtsprechung Rückenwind bei der Aufklärung von Angeboten, die eine Preisverlagerung nahelegen und deren Bezuschlagung dem Auftraggeber im Fall einer Mengenverschiebung zwischen den LV-Positionen das Risiko erheblicher Mehrkosten bescheren kann. Auftraggeber sind daher gut beraten, Indizien für eine Preisverlagerung nachzugehen und von den Bietern belastbare Belege für die Angebotskalkulation einzufordern. Bieter sollten umgekehrt ihre Angebote belastbar kalkulieren und ihre Kalkulation für den Fall einer entsprechenden Aufklärung durch den Auftraggeber in gut dokumentierter Form und mit Belegen vorhalten, solange das Vergabeverfahren nicht abgeschlossen ist.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweispflicht-des-arbeitgebers-auf-drohenden-verfall-von-urlaub-aus-vergangenen-jahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><em>Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vom 9. April 2019 </em></span></span>– <span><span><em>4 Sa 242/18</em></span></span></p><p><span><span>Die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall bestehender Urlaubsansprüche (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 – C-619/16 und C-684/16, <em>BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht</em>, Ausgabe Dezember 2018) bezieht sich nicht nur auf Urlaub aus dem laufenden Jahr, sondern auch aus den vergangenen Jahren.</span></span></p><h3><span><span>Sachverhalt</span></span></h3><p><span><span>Die Arbeitsvertragsparteien hatten vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht in Form von freien Tagen nehmen sollte, sondern in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Mitarbeiter finanziellen Ausgleich für den gesamten Urlaub der vergangenen drei Jahre und klagte.</span></span></p><h3><span><span>Entscheidung</span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Kölner Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und verdeutlichten zwei Grundsätze: Eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stellt keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Zudem erstreckt sich die Pflicht des Arbeitgebers, über noch bestehenden Urlaub zu informieren und auf drohenden Verfall hinzuweisen, nicht nur auf Urlaubsansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr, sondern auch auf Ansprüche aus vergangenen Jahren. Das LAG bezog sich dabei auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das festgestellt hatte, dass die Initiativlast zur Aufforderung, Urlaub zu nehmen, bei dem Arbeitgeber liege.</span></span></span></span></p><p><span><span>Da der Urlaub durch die Stundenreduzierung nicht erfüllt war und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zudem zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hatte, diesen zu nehmen, war er nicht verfallen. Der Mitarbeiter konnte Abgeltung des Urlaubs der vergangenen drei Jahre verlangen.</span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span>Neben den hohen Anforderungen für Arbeitgeber, rechtzeitig auf noch bestehende Urlaubsansprüche hinzuweisen, können nun auch Abgeltungsansprüche aus der Vergangenheit auf sie zukommen. Umso mehr Bedeutung erlangt die sogenannte Verfallklausel (Ausschlussklausel), die es Tarif- und Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren zu verkürzen. So lassen sich Abgeltungsansprüche zwar nicht komplett ausschließen, für die Verfallfrist jedoch auf die Höhe des allgemeinen Mindestlohns (bzw. eines Branchenmindestlohns) begrenzen.</span></span></p><h3><span><span>Praxistipp</span></span></h3><p><span><span>Nach wie vor ist durch die Rechtsprechung nicht geklärt, welche Anforderungen der Arbeitgeber erfüllen muss, um seiner Hinweispflicht nachzukommen. Auch das BAG, das sich kürzlich erstmals mit den Vorgaben des angesprochenen EuGH-Urteils auseinandergesetzt hatte, hatte keine restlose Klarheit schaffen können, da die Sache zur Klärung einzelner Tatsachen an das LAG zurückverwiesen wurde (</span></span><span><span>Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15,<em> BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe Juni 2019</em>)</span></span><span><span>.</span></span></p><p><span><span>Zu Urlaubsansprüchen der Vergangenheit lassen sich zwar keine Regelungen mehr treffen. Umso wichtiger ist es, für die Zukunft zu verhindern, dass Arbeitnehmer nachträglich Abgeltungsansprüche geltend machen. Es ist nach wie vor zu empfehlen, die Aufforderung zur Inanspruchnahme von Urlaub und die Belehrung über drohenden Verfall mindestens in Textform (E-Mail) vorzunehmen und einen Nachweis über den Erhalt des Hinweises zu dokumentieren. Der Hinweis muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen kann.</span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 15 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – ein Überblick über Systematik und Neuerungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-geschaeftsgeheimnisgesetz-ein-ueberblick-ueber-systematik-und-neuerungen-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 26. April 2019 ist das neue deutsche Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten, das einen gesamteuropäischen Standard für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen festlegt.</p><p>Das GeschGehG stellt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf neue – nunmehr zivilrechtliche – Füße. Es gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses spezialgesetzliche Ansprüche, etwa auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung aus dem Markt und Auskunft, die den Ansprüchen bei den herkömmlichen gewerblichen Schutzrechten entsprechen.</p><p><span><span><span>Neu sind vor allem die prozessualen Regelungen für Geschäftsgeheimnisverletzungsprozesse, die dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses das gerichtliche Vorgehen gegen Verletzungen seines Geschäftsgeheimnisses vereinfachen.</span></span></span></p><h3>Das Geschäftsgeheimnis – zentraler Begriff</h3><p>Der zentrale Begriff ist das Geschäftsgeheimnis, das in § 2 Nr. 1 GeschGehG definiert wird, als eine Information,</p><p>a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist; und</p><p>b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist; und</p><p>c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.</p><p><span><span><span>Geschäftsgeheimnisse können sowohl technisches Know-how als auch sonstige Betriebsgeheimnisse wie etwa Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftszahlen, Preise etc. sein. Nicht vom Schutz umfasst ist das Erfahrungswissen der Arbeitnehmer. Die Nutzung und damit auch die Weitergabe solcher Informationen kann ausgeschiedenen Mitarbeitern nur durch explizite vertragliche Wettbewerbsverbote untersagt werden, und auch nur unter – strengen </span></span></span>– <span><span><span>Voraussetzungen, die einen zeitlich begrenzten Schutz ermöglichen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die sicherlich wichtigste Schutzvoraussetzung ist die Forderung von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Was eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellt, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Bestimmende Faktoren können bspw. sein, wie bedeutend die betreffende Information für das Unternehmen ist. Die Konstruktionspläne für das wichtigste Produkt eines Unternehmens müssen besser geschützt werden als etwa Kundenlisten für ein Massenprodukt. Auch die Größe und die Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens, entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen, wird eine Rolle bei der Bewertung einer Maßnahme als angemessen spielen. Im Ergebnis wird es empfehlenswert sein, ein abgestuftes Schutzsystem zu implementieren, z. B. nach dem Wert der jeweiligen Information oder über einen eingeschränkten Zugang zu ihr.</span></span></span></p><h3>Erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen</h3><p>Das GeschGehG zählt beispielhafte Handlungen auf, durch die ein Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt werden darf. Selbstverständlich sind Parallelschöpfungen, also Eigenentwicklungen, erlaubt. Eine wichtige Neuerung ist, dass Reverse Engineering nunmehr grundsätzlich erlaubt ist, wenn das betreffende Produkt vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses öffentlich verfügbar gemacht, d. h. auf den Markt gebracht, wurde oder es sich im rechtmäßigen Besitz der Person befindet, die das Reverse Engineering vornimmt, ohne dass eine Beschränkung etwa durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.</p><p>Ferner stellt das GeschGehG klar, dass Geschäftsgeheimnisse nicht gegen den Willen des Inhabers oder entgegen einer vertraglichen Verpflichtung erlangt, offengelegt oder genutzt werden dürfen. Erfasst werden hiervon Handlungen der typischen Betriebsspionage wie Kopieren von Dokumenten und Gegenständen. Auch wer Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten hat, darf diese nicht nutzen oder offenlegen, wenn es ersichtlich war, dass diese Dritte das Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangt haben.</p><p><span><span><span>Diese Verbote gelten nicht, wenn sie z. B. die freie Meinungsäußerung, die Arbeit der Presse oder die Aufdeckung von Straftaten behindern. Im Ergebnis tritt der Geheimnisschutz hinter die Belange des öffentlichen Interesses zurück.</span></span></span></p><h3>Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses bei Verletzung</h3><p>Das GeschGehG gibt dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses umfangreiche und weitreichende Möglichkeiten an die Hand, Rechtsverletzern den Vertrieb von rechtsverletzenden Produkten zu verbieten und für vergangene Verletzungshandlungen Schadensersatz zu fordern. Dabei hat das GeschGehG gezielt den Begriff des rechtverletzenden Produkts sehr weit gefasst. § 2 Nr. 3 GeschGehG legt fest, dass dies Produkte sind, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.</p><p><span><span><span>Zur Unterbindung zukünftiger Verletzungen stehen dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer weitgehende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ähnlich wie bei den bekannten Rechten des geistigen Eigentums, wie Patente, Marken oder Urheberrechten, zu. Weiter hat der Verletzte einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen oder Gegenständen, die das Geschäftsgeheimnis verkörpern und auf Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten. Zur Aufdeckung des Umfangs der Verletzungshandlungen gibt das GeschGehG dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses einen weitgefassten Auskunftsanspruch.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für vergangene schuldhafte Rechtsverletzungen steht dem Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsverletzer zu. Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs kann der Verletzte zwischen mehreren Berechnungsmethoden die für ihn günstigste auswählen. In Frage kommen der Ersatz des entgangenen Gewinns des Inhabers, Schadensberechnung auf der Basis eines fiktiven angemessenen Lizenzsatzes oder die Abschöpfung des Gewinns des Rechtsverletzers.</span></span></span></span></span></span></p><h3>Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Verletzungsprozess</h3><p>Bislang war die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses mit dem Risiko für den Inhaber verbunden, das Geschäftsgeheimnis offenlegen zu müssen, um vor Gericht zu obsiegen. Daher waren Verletzungsprozesse eher wenig beliebt. Das GeschGehG trägt diesen Bedenken Rechnung und stellt dem Inhaber mehrere Schutzmaßnahmen für den Verletzungsprozess zur Verfügung.</p><p><span><span><span>Der Inhaber kann schon mit der Klage beantragen, dass das Gericht bestimmte Informationen als geheim einstuft. Die beantragende Partei muss lediglich glaubhaft machen, dass es sich bei den betreffenden Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, verpflichtet das Gericht die Parteien, Anwälte, Zeugen und Sachverständige zur Vertraulichkeit. Außerdem dürfen diese Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Weiter ist es möglich, den Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl an zuverlässigen Personen zu beschränken. Dritte können im Rahmen einer Akteneinsicht nur auf geschwärzte Dokumente zugreifen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p>Corporates sollten vor allem bei Start-ups, die (noch) keine Schutzrechte halten oder deren Wert auf Geschäftsgeheimnissen aufbaut, das GeschGehG im Blick haben. Das GeschGehG wertet den Geheimnisschutz auf und nähert ihn, insbesondere bei der Rechtsdurchsetzung, stark den Spezialgesetzen des geistigen Eigentums, wie Patent-, Marken- oder Urheberrechtsgesetz an. Der Inhaber erhält damit weitreichende Ansprüche, um gegen Rechtsverletzer vorzugehen und den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, ohne eingetragene Schutzrechte zu haben.</p><p>Um durch das GeschGehG geschützt zu sein, ist es aber erforderlich, dass der Inhaber sorgsam mit Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis enthalten, umgeht. Es ist ratsam, ein auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes abgestuftes Schutzkonzept zu implementieren und gegenüber Dritten eine Absicherung der Geschäftsgeheimnisse über konkrete, auf den Einzelfall abgestimmte Geheimhaltungs- und Nutzungsbeschränkungsvereinbarungen anzustreben.</p><p><span><span><span>Die neu eingeführten Regelungen zum Geheimnisschutz im Prozess können den Inhaber angemessen absichern, damit ein Vorgehen gegen einen Rechtsverletzer nicht zum Verlust des Geschäftsgeheimnisses durch eine vollständige Offenlegung gegenüber dem Rechtsverletzer und der Öffentlichkeit führt.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-heim" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Heim</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-hess" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Hess</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2534</guid>
                        <pubDate>Mon, 15 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es gibt genug vorhandene Vorschriften. Über die Möglichkeit der Änderung und Auflösung eines Vergleichs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-gibt-genug-vorhandene-vorschriften-ueber-die-moeglichkeit-der-aenderung-und-aufloesung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel behandelt die sehr umstrittene Frage, ob ein Vergleich auf Initiative nur einer der Parteien geändert oder aufgelöst werden kann. In seinem Artikel zum Thema "Suschtschewstwujuschtschich norm dostatotschno. O wosmoschnostjach ismenenija i rastorschenija mirowogo soglaschenija" (dt. "Es gibt genug vorhandene Vorschriften. Über die Möglichkeit der Änderung und Auflösung eines Vergleichs") erörtert Sergey Morozov, ob das vorhandene rechtliche Instrumentarium für eine ordnungsgemäße Regulierung der Rechtsverhältnisse bei der Erfüllung von Vergleichen ausreicht, und ob der Umstand, dass einer Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, auf der Grundlage vertragsrechtlicher Vorschriften die Änderung oder Auflösung eines Vergleichs zu beantragen, zu einem Sinnverlust dieser rechtlichen Konstruktion führen könnte.</p><p>Der Artikel ist in der Zeitung „Adwokatskaja gaseta“, Nr. 5, 2019 erschienen. Den gesamten Beitrag können Sie im Download-Bereich herunterladen.</p><p>Der Artikel ist auf Russisch.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2533</guid>
                        <pubDate>Sun, 14 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Rechtsanwalt als Mediator</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-rechtsanwalt-als-mediator</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr aktuell ist die Frage nach der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem Mediationsverfahren. Mit der Entwicklung der Mediation in Russland werden Rechtsanwälte immer häufiger mit diesem alternativen Verfahren der Streitbeilegung zu tun haben. Die Vor- und Nachteile der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem Mediationsverfahren, die Besonderheiten der gesetzlichen Regulierung dieser Beteiligung und mögliche Hindernisse für eine solche Beteiligung betrachtet Sergey Morozov in seinem Artikel "Adwokat kak mediatator" (dt. "Der Rechtsanwalt als Mediator").</p><p>Der Artikel ist in der Zeitung „<em>Adwokatskaja gaseta</em>“, Nr. 1, 2019 erschienen. Den gesamten Beitrag können Sie im Download-Bereich herunterladen.</p><p>Der Artikel ist auf Russisch.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-848</guid>
                        <pubDate>Thu, 11 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Thema Corporate Social Responsibility wird immer wichtiger. Die Entwicklungen in diesem Bereich haben ein atemberaubendes Tempo angenommen (vgl. dazu bereits <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rasante-entwicklungen-im-bereich-der-corporate-social-responsibilty" target="_blank" rel="noreferrer">"</a></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rasante-entwicklungen-im-bereich-der-corporate-social-responsibilty" target="_blank" rel="noreferrer">Rasante Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibilty"</a><span><span><span>). Eine aktuelle Betrachtung zeigt: Die Liste derjenigen Länder, in denen verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten für Unternehmen gelten, wird länger. Das hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Die Zahl der von ihnen potentiell zu beachtenden CSR-Pflichten nimmt zu. Es zeichnet sich ab, dass in näherer Zukunft weitere solche CSR-Pflichten hinzukommen werden. Schlägt daher nun bald die Stunde des "CSR Compliance Managers"?</span></span></span></p><p>Für große Unternehmen in der gesamten EU bereits verpflichtend ist die <strong>Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen</strong> <span><span><span>(vgl. dazu aktuell <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pruefung-der-nichtfinanziellen-erklaerung-durch-den-aufsichtsrat-und-reduzierung-etwaiger" target="_blank" rel="noreferrer">"</a></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pruefung-der-nichtfinanziellen-erklaerung-durch-den-aufsichtsrat-und-reduzierung-etwaiger" target="_blank" rel="noreferrer">Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat und Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken"</a>). <span><span><span>Jüngst hat die EU-Kommission hierzu neue <strong>Leitlinien für die Angabe klimabezogener Informationen</strong> veröffentlicht (2019/C 209/01). Sie hat damit einen Punkt ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Die – im Ausgangspunkt ausdrücklich unverbindlichen – Leitlinien sind jedenfalls für alle berichtspflichtigen Unternehmen von unmittelbarer Bedeutung. Dazu gehören unter anderem zahlreiche Banken und Versicherungen (vgl. für diese die ergänzenden Ausführungen in Anhang I der Leitlinien). Aber auch für nicht berichtspflichtige Unternehmen enthalten die Leitlinien wertvolle Hinweise für einen sinnvollen Umgang mit klimabedingten Chancen und Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit. Sie lassen zudem erahnen, welche Anforderungen Investoren, Banken und Versicherungen insoweit künftig an die Unternehmen stellen könnten. Die Leitlinien der EU-Kommission basieren auf den Empfehlungen der vom Finanzstabilitätsrat der G20 eingerichteten <em>Task Force on Climate-related Financial Disclosures</em> (TCFD) aus dem Jahr 2017, die sowohl an den Finanzsektor als auch an alle anderen Unternehmen gerichtet sind. Die EU-Kommission will im Zuge ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums darüber hinaus prüfen, ob Unternehmen gesetzlich <strong>verpflichtet</strong> werden müssen, eine <strong>Nachhaltigkeitsstrategie</strong> (einschließlich angemessener Sorgfaltspflichten sowie messbarer Nachhaltigkeitsziele) auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Auf EU-Importeure von Konfliktmineralien kommen ab dem 1. Januar 2021 ohnehin verbindliche Due Diligence-Pflichten in Bezug auf ihre Lieferkette zu. Darüber hinaus gibt es mittlerweile eine ganze Reihe nationaler Gesetze, die auch für deutsche Unternehmen relevant sein können:</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Mai 2019 hat der niederländische Senat das <strong>Sorgfaltspflichtgesetz zur Vermeidung von Kinderarbeit </strong>(<em>Wet Zorgplicht Kinderarbeid</em> bzw. <em>Dutch Child Labour Due Diligence Act</em>) verabschiedet. Der Gesetzentwurf bezweckte explizit, gesetzlich zu verankern, dass Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf dem niederländischen Markt verkaufen, alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass ihre Produkte und Dienstleistungen durch Kinderarbeit entstehen. Das niederländische Parlament hatte dem Gesetz bereits 2017 zugestimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz definiert im Einzelnen, was genau unter Kinderarbeit zu verstehen ist. Es verweist hierzu im Wesentlichen auf das "<em>Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit</em>" aus dem Jahr 1999 sowie das "<em>Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung</em>" aus dem Jahr 1973. Für Arbeit, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens stattfindet, definiert das Gesetz Kinderarbeit als Arbeit von</span></span></span></p><ul><li>Personen, die der Schulpflicht unterliegen oder noch nicht das <strong>15. Lebensjahr</strong> vollendet haben, sowie</li><li>Personen, die noch nicht das <strong>18. Lebensjahr</strong> vollendet haben, soweit die Arbeit aufgrund ihrer Art oder der Umstände, unter denen sie ausgeübt wird, geeignet ist, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral zu gefährden.</li><li>Keine Kinderarbeit ist zudem leichte Arbeit von Personen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie sich auf weniger als 14 Stunden pro Woche beläuft (Artikel 2).</li></ul><p>Zwecks Vermeidung von Kinderarbeit in diesem Sinne sieht das Gesetz <strong>Erklärungs-, Untersuchungs- und Handlungspflichten</strong> vor:</p><ul><li>Jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher verkauft oder liefert, muss künftig <strong>erklären</strong>, dass es die in Artikel 5 des Gesetzes geregelte Sorgfalt anwendet, um zu verhindern, dass solche Waren oder Dienstleistungen durch Kinderarbeit entstehen. Dies gilt nicht nur für in den Nieder-landen niedergelassene Unternehmen, sondern auch für ausländische – und damit u.a. auch für deutsche – Unternehmen, sobald sie zum zweiten Mal in einem Jahr Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher liefern. Die Erklärungen der Unternehmen werden von einer Aufsichtsbehörde veröffentlicht (Artikel 4). Als Endverbraucher gelten ausweislich der gesetzlichen Definition nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, die die Waren verwenden oder verbrauchen oder die Dienstleistung erwerben (Artikel 1).</li><li>Die erklärungspflichtigen Unternehmen müssen grundsätzlich <strong>untersuchen</strong>, ob der begründete Verdacht besteht, dass die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Kinderarbeit hergestellt wurden.</li><li>Besteht ein solcher Verdacht, müssen sie einen <strong>Aktionsplan entwickeln und umsetzen</strong> (Artikel 5). Eine Beschränkung dieser Sorgfaltspflichten auf das erste Glied bzw. die ersten Glieder der Lieferkette ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es dürfte sich daher auf die gesamte Lieferkette beziehen.</li></ul><p><span><span><span>Kommt ein Unternehmen seinen Erklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht nach, droht zunächst eine Geldbuße. Bei einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren wird die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Kinderarbeit indes zu einer Straftat; im schlimmsten Fall droht hier sogar eine Haftstrafe (Artikel 7).</span></span></span></p><p><span><span><span>Einige Details des Gesetzes müssen erst noch durch Ausführungserlasse präzisiert werden. Dazu gehört, welche Anforderungen die Due Diligence-Prüfung und der ggf. zu erstellende Aktionsplan im Einzelnen erfüllen müssen (dies soll insbesondere unter Berücksichtigung des ILO-IOE Child Labour Guidance Tool festgelegt werden), ob bestimmte (z.B. kleine) Unternehmen vom Gesetz ausgenommen sein werden, und zu welchem konkreten Zeitpunkt das Gesetz in Kraft treten wird. Das Gesetz selbst sieht hierzu bislang lediglich vor, dass es nicht vor dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das niederländische Sorgfaltspflichtgesetz zur Vermeidung von Kinderarbeit steht in einer Linie mit dem UK Modern Slavery Act aus dem Jahr 2015, dem französischen Sorgfaltspflichtengesetz aus dem Jahr 2017 und dem australischen Modern Slavery Act aus dem Jahr 2018.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das <strong>französische Sorgfaltspflichtengesetz </strong>(<em>loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre</em>) geht dabei inhaltlich am Weitesten. Unmittelbarer Adressat dieses Gesetzes sind die gut 100 größten französischen Unternehmen. Diese haben einen "Wachsamkeitsplan" (<em>plan du vigilance</em>) zu erstellen. Der Plan muss angemessene Wachsamkeitsmaßnahmen umfassen, um Risiken zu identifizieren und schwere Verletzungen der <strong>Menschenrechte</strong> und <strong>Grundfreiheiten</strong>, der <strong>Gesundheit und Sicherheit von Personen</strong> und der <strong>Umwelt</strong> zu verhindern. Dies gilt sowohl für solche Risiken und Verletzungen, die sich direkt oder indirekt aus den Tätigkeiten des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Unternehmen ergeben, als auch für solche Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von Subunternehmern oder Lieferanten ergeben, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen stehen. Das französische Sorgfaltspflichtengesetz entwickelt auf diese Weise mittelbare Bedeutung auch für deutsche Unternehmen, die mit den verpflichteten französischen Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die verpflichteten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden in Anspruch genommen werden können, die bei sorgfältiger Erstellung und Implementierung des Wachsamkeitsplans nicht entstanden wären. Nach Medienberichten ist vor kurzem eine erste solche Haftungsklage gegen ein französisches Unternehmen eingereicht worden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen, die im Vereinigten Königreich Geschäfte betreiben und einen jährlichen Umsatz von mehr als GBP 36 Mio. haben, müssen nach dem <strong>UK Modern Slavery Act</strong> jährlich darüber berichten, welche Risiken im Hinblick auf Sklaverei und Menschenhandel entlang ihrer Lieferkette bestehen, und welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dagegen vorzugehen. Bislang reicht es allerdings bereits aus zu berichten, dass das Unternehmen in dieser Richtung keine Schritte unternommen hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aktuell wird eine Reform des UK Modern Slavery Act geprüft. Laut einer Untersuchungskommission haben bislang lediglich 57% der insgesamt 19.200 berichtspflichtigen Unternehmen die vorgeschriebenen Berichte abgegeben. Als einer der Gründe hierfür wird u.a. angeführt, dass die Berichtspflichten nicht hinreichend effizient durchsetzbar seien. Daher wird aktuell über mögliche Rechtsfolgen diskutiert, die eine Missachtung der Berichtspflicht künftig nach sich ziehen soll. Der weitere Verlauf dieser Reformdiskussion ist auch für deutsche Unternehmen relevant, die im Vereinigten Königreich tätig sind und bereits berichtspflichtig sind oder es werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der 2018 in Kraft getretene <strong>australische Modern Slavery Act</strong> ähnelt dem UK Modern Slavery Act. Er gilt für Unternehmen, deren Jahresumsatz AUD 100 Mio. überschreitet. Betroffene Unternehmen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres über die Struktur ihrer Lieferketten, das Risiko dort auftretender Formen moderner Sklaverei und die Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung dieses Risikos berichten. Als Sanktion für Verstöße sieht der australische Modern Slavery Act allein eine entsprechende Veröffentlichung vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>In <strong>Deutschland </strong>gibt es bislang kein vergleichbares Sorgfaltspflichtengesetz. Anfang diesen Jahres war allerdings bekannt geworden, dass das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen <strong>Entwurf für ein</strong> <strong>nachhaltiges Wertschöpfungskettengesetz</strong> erarbeitet hatte. Nach diesem Gesetzentwurf wären Unternehmen künftig verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechte in der Lieferkette zu schützen. Diese Nachricht löste mitunter heftige Proteste aus. Sie kam auch insoweit überraschend, da die Bundesregierung derzeit die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) überprüft. Im Koalitionsvertrag 2018 heißt es dazu: "<em>Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.</em>" Das fügt sich in die bereits eingangs erwähnte Ankündigung der EU-Kommission zu prüfen, ob Unternehmen zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsstrategie verpflichtet werden sollen. Besondere Bedeutung wird hierbei voraussichtlich dem Klimaschutz zukommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 11 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beim Mietvertrag gilt nicht automatisch „einer für alle“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beim-mietvertrag-gilt-nicht-automatisch-einer-fuer-alle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch nicht alle Gesellschafter einer GbR ist die Schriftform nur dann gewahrt, wenn die Vertretung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter in der Urkunde eindeutig erkennbar ist.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie sich auf der <a href="https://www.immobilien-zeitung.de/152058/beim-mietvertrag-gilt-nicht-automatisch-fuer-alle" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Immobilien Zeitung</a> durchlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>HolidayCheck Group gründet eigenen Veranstalter: BEITEN BURKHARDT berät rund um das Reiserecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/holidaycheck-group-gruendet-eigenen-veranstalter-beiten-burkhardt-beraet-rund-um-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 11. Juli 2019 – Die HolidayCheck Group AG gründet mit HolidayCheck Reisen (HC Touristik GmbH) einen eigenen Veranstalter. Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT beriet in diesem Zusammenhang in allen reiserechtlichen Fragestellungen. Neben Schulungen der Mitarbeiter war BEITEN BURKHARDT mit dem Entwurf und der Prüfung der reisevertraglichen Dokumente betraut.</p><p>Unter dem Namen HolidayCheck Reisen baut Holidaycheck Group einen eigenen Reiseveranstalter auf und ergänzt damit sein Angebot als Reisevermittler. Mit dem neuen Angebot legt HolidayCheck Group ein besonderes Augenmerk auf einen guten Service und kulante Reisebedingungen. Die Reisen werden über das eigene Portal vertrieben, das in Deutschland 2018 einen vermittelten Umsatz von rund EUR 1 Mrd. erzielte.</p><p>V. Greger, Geschäftsführer HC Touristik: „Die Zusammenarbeit mit BEITEN BURKHARDT hat uns sehr geholfen unser Produkt aber auch die Service-Prozesse besonders kundenfreundlich zu gestalten. Dabei profitierten wir sehr von ihrer Kompetenz und Erfahrung.“</p><p>HolidayCheck Reisen paketiert dynamisch und arbeitet mit der für viele Veranstalter tätigen Incoming-Agentur MTS zusammen, die in den wichtigsten Flugreise-Destinationen mit eigenen Niederlassungen vertreten ist.</p><p><strong>Berater Holidaycheck:</strong><br>BEITEN BURKHARDT: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Dr. Julia Thöle (beide Düsseldorf).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank" rel="noreferrer">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Tel.: +49 211 518 989 – 136<br>E-Mail: <a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@bblaw.com">Hans-Josef.Vogel@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>The International Comparative Legal Guide to: Data Protection 2019 - Germany</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/international-comparative-legal-guide-data-protection-2019-germany</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>6th Edition</strong></p><p><em><strong>A practical cross-border insight into data protection law</strong></em></p><p>The ICLG to: Data Protection Laws and Regulations covers relevant legislation and competent authorities, territorial scope, key principles, individual rights, registration formalities, appointment of data protection officer and of processors - in 42 jurisdictions.</p><p>We are happy to contribute to this important publication with a whole chapter written by <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-axel-von-walter" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Axel von Walter</a>.</p><p>If you are interessted in the whole publication: it is available on the webpage <a href="https://iclg.com/practice-areas/data-protection-laws-and-regulations/germany" target="_blank" rel="noreferrer">ICLG (International Comparative Legal Guides)</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 10 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Russland führt BEPS-Regelungen ein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/russland-fuehrt-beps-regelungen-ein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Russland hat das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (auch bekannt als MLI, engl. Multilateral Instrument to Modify Bilateral Tax Treaties) ratifiziert. Somit werden ab dem 10. Oktober 2019 auch in Russland sog. BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Regelungen angewandt, die spezifische Einschränkungen in Bezug auf die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen festlegen.</p><p>Insbesondere dürfen die durch die Steuerabkommen vorgesehenen Vergünstigungen nicht mehr genutzt werden, wenn der Hauptzweck (oder einer der Hauptzwecke) einer Transaktion oder einer Unternehmensstruktur der Erhalt dieser Vergünstigungen war. In diesem Zusammenhang werden die Regeln für die Anwendung der Bestimmungen internationaler Steuerabkommen über die steuerliche Ansässigkeit, Dividenden, Betriebstätten und Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien durch Unternehmensanteile verschärft. Die Einschränkungen finden in Bezug auf Vertragspartner aus den Ländern Anwendung, die das Übereinkommen bereits ratifiziert haben. Hierzu gehören insbesondere Österreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Polen, Frankreich und Finnland.</p><p>Unsere Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anna-afanasyeva" target="_blank" rel="noreferrer">Anna Afanasyeva</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/natalia-wilke" target="_blank" rel="noreferrer">Natalia Wilke</a> werden Ihre Fragen in diesem Zusammenhang gerne beantworten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-847</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zeitgleiche Vorbereitung von Massenentlassungsanzeige und Kündigungsschreiben zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeitgleiche-vorbereitung-von-massenentlassungsanzeige-und-kuendigungsschreiben-zulaessig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer und der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bestellte Insolvenzverwalter streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Insolvenzverwalter erstellte eine Massenentlassungsanzeige, die am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit einging. Dieser Massenentlassungsanzeige wurde der zuvor abgeschlossene Interessensausgleich beigefügt. Der Insolvenzverwalter kündigte mit Schreiben vom selben Tag allen Arbeitnehmern ordentlich. Dem klagenden Arbeitnehmer ging das Kündigungsschreiben am 27. Juni 2017 zu. Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass der Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu verpflichtet gewesen wäre, die Massenentlassungsanzeige zu erstatten, bevor er den Entschluss zum Ausspruch der Kündigungen gefasst habe. Die Kündigungen hätten damit erst unterschrieben werden dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei, da mit Unterschrift der Kündigungsschreiben die Kündigungserklärungen geschaffen werden. Dieser Argumentation ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefolgt und hat auf die Berufung des Arbeitnehmers hin das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Kündigungsschutzklage stattgegeben (vgl. zur Vorinstanz <em>Kamppeter/Holzbauer</em> in DER BETRIEB 2019, Seite 1333).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, in der aber bereits klargestellt wird, dass das in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 bis 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelte Anzeigeverfahren dazu diene, die Agentur für Arbeit rechtzeitig über die bevorstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit sich diese auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen könne. Die Massenentlassungsanzeige setze voraus, dass bereits feststehe, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Die Agentur für Arbeit solle und wolle hingegen nicht auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung Einfluss nehmen – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) sei geklärt, dass die Kündigung erst erfolgen - d.h. dem Arbeitnehmer "zugehen" - dürfe, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sei. Das BAG konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen, weswegen das Verfahren an das LAG zurückverwiesen wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat nun erfreulicherweise ein weiteres Stück Rechtsunsicherheit beseitigt und eine für alle Seiten praktikable Lösung gefunden. Es ist nun höchstrichterlich entschieden, dass die Kündigungserklärungen erst nach dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit den Arbeitnehmern (im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB) "zugehen" dürfen. Hingegen ist es völlig zu Recht unerheblich, wann die Kündigungsschreiben vorbereitet und unterzeichnet werden. Damit haben Arbeitgeber nun die Möglichkeit, Massenentlassungsanzeige und Kündigungen parallel vorzubereiten und Arbeitnehmer können anhand des Zustellzeitpunkts erkennen, ob eine Kündigung vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ausgesprochen wurde und damit – vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Kündigungsvorschriften – wirksam ist.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Damit ist es nun rechtssicher möglich, Kündigungsschreiben und Massenentlassungsanzeige zeitgleich vorzubereiten. Wichtig ist aber weiterhin, dass bei nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassungen die Kündigungsschreiben den Arbeitnehmern erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit übergeben werden. Ist eine persönliche Übergabe der Kündigungsschreiben nicht möglich, sollten die Kündigungsschreiben - um sicher zu gehen - erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer versendet werden.</span></span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Sonja Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update zum EU Company Law Package und  künftiger Verfahrensablauf des grenzüberschreitenden Herausformwechsels  einer deutschen GmbH ins EU-Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zum-eu-company-law-package-und-kuenftiger-verfahrensablauf-des-grenzueberschreitenden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Kompromiss zum EU Company Law Package verabschiedet</h3><p><span><span><span>Das Europäische Parlament hat am 18. April 2019 seine Zustimmung zu einem Kompromiss zum Gesellschaftsrechtspaket (sog. Company Law Package) erteilt. Damit steht das EU-Gesetzgebungsverfahren über den am 25. April 2018 von der EU-Kommission veröffentlichten und seitdem zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat verhandelten Richtlinienvorschlag kurz vor dem Abschluss. Die Zustimmung des Ministerrats als letzte Station sollte reine Formsache sein, da zuvor im Trilog zwischen den Institutionen bereits alles ausgehandelt wurde.</span></span></span></p><h3>Regelungsgegenstand des Company Law Package</h3><p><span><span>Das Company Law Package besteht aus zwei Teilen und beinhaltet neben der Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht die Richtlinie </span></span><a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0429+0+DOC+PDF+V0//DE" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen</span></span></span></span></a><span><span>.</span></span></p><p><span><span><span>Neben Regeln zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern im Rahmen von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von EU-Kapitalgesellschaften beinhaltet das Company Law Package als sog. "Herzstück" erstmals Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel. Somit liegen nunmehr Regelungen zum Formwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland ("<strong>Herausformwechsel</strong>") vor, auf den im Folgenden näher eingegangen wird.</span></span></span></p><h3>Verfahren des Herausformwechsels nach dem Company Law Package</h3><p><span><span>Dieser Beitrag baut auf dem Beitrag im International Newsletter vom März 2019 ("<em>Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland - aktuelle Praxiserfahrungen und Reformvorschläge durch das Company Law Package</em>") auf und skizziert insbesondere das nunmehr geregelte Verfahren des Herausformwechsels.</span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehen, ist im Company Law Package ein zweistufiges Verfahren für den Herausformwechsel geregelt.</span></span></span></p><p><strong>Erste Stufe (Verfahren im Wegzugstaat)</strong></p><p>a) Umwandlungsplan</p><p><span><span>Auf der ersten Stufe hat das Vertretungsorgan der Gesellschaft einen Umwandlungsplan zu erstellen. Der Inhalt des Umwandlungsplans umfasst neben Angaben zur Rechtsform der bisherigen und der umgewandelten Gesellschaft die Angabe der Firma und des Ortes des satzungsmäßigen Sitzes, der für die Gesellschaft im Zuzugsstaat vorgesehen ist. Weiterhin hat der Umwandlungsplan u.a. Regelungen über die Barabfindung für ausscheidende Gesellschafter und Auswirkungen des Herausformwechsels auf die Arbeitnehmer zu enthalten.</span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Umwandlungsplan ist spätestens einen Monat vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel beim Handelsregister im Wegzugsstaat einzureichen und offenzulegen.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>b) Umwandlungsbericht</span></span></span></p><p><span><span>Durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft soll zudem ein Umwandlungsbericht für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer erstellt werden, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Herausformwechsels und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. </span></span></p><p><span><span>Entgegen dem Vorschlag der EU-Kommission hat die Gesellschaft nunmehr ein Wahlrecht, ob ein einziger Bericht oder ob gesonderte Berichte an die Gesellschafter und die Arbeitnehmer erstellt werden.</span></span></p><p><span><span><span>Der Umwandlungsbericht ist spätestens sechs Wochen vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer zugänglich zu machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>c) <span><span><span><span>Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Abweichend von der ursprünglich durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Prüfungspflicht des Umwandlungsplans und des -berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen wurde letztlich nur die Prüfungspflicht des Umwandlungsplans im Company Law Package geregelt. </span></span></p><p><span><span>Wie sich bereits im EU-Gesetzgebungsverfahren angedeutet hat, ist es den Gesellschaftern der formwechselnden Gesellschaft zudem möglich, durch Beschluss auf diese Sachverständigenprüfung zu verzichten. </span></span></p><p><span><span><span>Die ursprünglich von der EU-Kommission mit einer unverzichtbaren Prüfungspflicht durch den Sachverständigen verfolgte Intention, dass der Sachverständigenbericht der im Wegzugsstaat zuständigen Behörde als Bewertungsgrundlage für eine Rechtsmissbrauchsprüfung des angestrebten Herausformwechsels dienen soll, wurde somit nicht realisiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>d) Umwandlungsbeschluss</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gesellschafterversammlung hat anschließend einen Beschluss darüber zu fassen, ob sie dem Umwandlungsplan und der darin enthaltenen neuen Satzung der Gesellschaft zustimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>e) Antrag auf Ausstellung der Vorabbescheinigung</span></span></span></p><p>Die Gesellschaft muss unter Beifügung u.a. des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Umwandlungsbeschlusses einen Antrag auf Ausstellung der Vorabbescheinigung beim Handelsregister im Wegzugsstaat stellen.</p><p>Als Folge der im zweiten Teil des Company Law Packages enthaltenen Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht soll diese Antragstellung vollständig online möglich sein.</p><p>f) <span><span><span><span>Rechtmäßigkeits- und Missbrauchsprüfung</span></span></span></span></p><p><span><span>Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen prüft das Handelsregister, ob alle nach nationalem Recht einschlägigen Voraussetzungen für die Durchführung des Herausformwechsels erfüllt und alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten im Wegzugsstaat erledigt sind (= Rechtmäßigkeitsprüfung).</span></span></p><p><span><span>Die im EU-Gesetzgebungsverfahren darüber hinaus intensiv diskutierte Missbrauchsprüfung durch das Handelsregister des Wegzugsstaates zur Verhinderung von "künstlichen Gestaltungen" wurde durch eine allgemeine Missbrauchsprüfung ersetzt. </span></span></p><p><span><span>Danach kann die Umwandlung untersagt werden, wenn sie missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient, die dazu führen sollen, sich nationalen oder EU-Rechtsvorschriften zu entziehen, oder kriminelle Zwecke verfolgt. Durch die Missbrauchsprüfung soll u.a. sichergestellt werden, dass die Umwandlung nicht zur Umgehung der Rechte von Arbeitnehmern und Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken genutzt wird. Insbesondere soll gegen "Mantelgesellschaften" oder "Strohfirmen" vorgegangen werden, die eigens dafür gegründet wurden, um sich nationalen oder EU-Rechtsvorschriften zu entziehen. Sofern der Herausformwechsel dazu führt, dass die Gesellschaft ihre tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Zuzugsstaat ausübt, soll dies als Indiz dafür gelten, dass mit dem Herausformwechsel keine missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecke verfolgt werden. </span></span></p><p><span><span>Die Missbrauchsprüfung wird von Amts wegen eingeleitet, wenn das Handelsregister aufgrund der für die Rechtmäßigkeitsprüfung vorgelegten Unterlagen "<em>ernste Zweifel</em>" hat, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken genutzt wird.</span></span></p><p><span><span><span>Die genaue Ausgestaltung des Verfahrens der Missbrauchsprüfung bleibt dem nationalen Recht vorbehalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>g) </span></span></span>Vorabbescheinigung</p><p><span><span><span>Ist die Rechtmäßigkeitsprüfung und eine ggf. durchgeführte Missbrauchsprüfung ohne Beanstandung geblieben, stellt das Handelsregister des Wegzugsstaats eine Vorabbescheinigung aus. Diese wird der zuständigen Behörde im Zuzugsstaat über das europäische System der vernetzten Handelsregister übermittelt.</span></span></span></p><p><strong>Zweite Stufe (Verfahren im Zuzugsstaat)</strong></p><p><span><span>Auf der zweiten Stufe, dem Verfahren im Zuzugsstaat, zeigt sich die zentrale Rolle, die nunmehr die Vorabbescheinigung beim Herausformwechsel einnimmt. </span></span></p><p><span><span>Denn im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Herausformwechsels im Zuzugsstaat ist die dort zuständige Behörde weitestgehend an die Vorabbescheinigung gebunden. Die Vorabbescheinigung gilt als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens und der Formalitäten nach dem nationalen Recht des Wegzugsstaats. Ohne das Vorliegen der Vorabbescheinigung kann die zuständige Behörde im Zuzugsstaat nicht über die Rechtmäßigkeit des Herausformwechsels nach den dort geltenden Bestimmungen über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entscheiden.</span></span></p><p><span><span>Ist auch die Rechtmäßigkeitsprüfung im Zuzugsstaat ohne Beanstandung geblieben, genehmigt die dort zuständige Behörde den Herausformwechsel. </span></span></p><p><span><span><span>Anschließend erfolgt die Eintragung der Gesellschaft im Register des Zuzugsstaates und im Anschluss daran die Löschung der Gesellschaft im Register des Wegzugsstaates. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Herausformwechsels bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Zuzugsstaates.</span></span></span></p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p><span><span><span>Nach Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens sollen den EU-Mitgliedstaaten entgegen dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission nicht 24 Monate, sondern 36 Monate für die Umsetzung in das nationale Recht verbleiben. Erst mit Umsetzung in das nationale Recht treten die Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span>Die erstmalige Regelung des Verfahrens des Herausformwechsels durch das Company Law Package ist sehr zu begrüßen. Zwar konnte ein Herausformwechsel auch nach der derzeitigen Rechtslage durchgeführt werden. Allerdings bedurfte dies mangels verbindlicher gesetzlicher Verfahrensvorgaben und unterschiedlicher Handhabung durch die jeweils zuständigen Handelsregister einer vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Handelsregister. </span></span></p><p><span><span>Abzuwarten bleibt, wie das nationale Recht insbesondere die nunmehr vorgesehene Missbrauchsprüfung durch das Handelsregister regelt und welche Kriterien dafür herangezogen werden. </span></span></p><p><span><span>Bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gilt weiterhin, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte vorab sicherheitshalber mit dem zuständigen Handelsregister abzustimmen.</span></span></p><p><span><span><span>Sobald uns der erste Entwurf zur Änderung des derzeit in Deutschland geltenden Umwandlungsgesetzes bekannt wird, mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, werden wir Sie entsprechend informieren.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät B. Braun bei der Übernahme von Nephtec</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-b-braun-bei-der-uebernahme-von-nephtec</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 9. Juli 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die B. Braun Avitum AG, ein Tochterunternehmen der B. Braun Gruppe mit Sitz in Melsungen, und einer der weltweit führenden Systemanbieter für die Extrakorporale Blutbehandlung (Dialyse), beim Erwerb des Geschäftsbetriebs der Nephtec GmbH, ein Bestandteil der privaten Unternehmensgruppe Centec mit Sitz in Maintal, beraten. Mit der Übernahme verstärkt B. Braun ihr Produktportfolio im Bereich der zentralen Aufbereitung von Dialysekonzentraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>B. Braun verfügt durch die Kooperation mit der Intermedt Medizin &amp; Technik GmbH bereits über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der vollautomatischen Konzentrataufbereitung in der Dialyse. Dabei handelt es sich um eine einfache, wirtschaftliche und umweltschonende Verfahrensweise, um Dialysekonzentrate zuverlässig und sicher vor Ort im Zentrum selbst herzustellen.</p><p>Mit der Übernahme reagiert B. Braun auf die weltweit steigende Nachfrage in diesem Bereich und erweitert mit der Akquisition auch ihr bestehendes Netzwerk an Produktionsstandorten.</p><p>BEITEN BURKHARDT hat die B. Braun Avitum AG umfassend zu allen rechtlichen Bereichen im Rahmen dieses Asset Deals beraten.</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Weller</a><br>Tel.: +49 211 518989–134</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
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                        <pubDate>Sun, 07 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der schmale Grat zwischen &quot;Warehousing&quot; und &quot;Gun-Jumping&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-schmale-grat-zwischen-warehousing-und-gun-jumping</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unterliegt eine Übernahme einer Anmeldepflicht bei der EU-Kommission und wird für die Übernahme ein Zwischenerwerber eingeschaltet (sog. Warehousing), so bedarf bereits der Zwischenerwerb einer vorherigen fusionskontrollrechtlichen Freigabe. Wird der Verkauf an den Zwischenerwerber vor der Freigabe der Kommission vollzogen, liegt darin ein Verstoß gegen die fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht und das Vollzugsverbot.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Canon meldete am 12. August 2016 bei der Kommission den geplanten Erwerb der Toshiba Medical Systems Corporation (TMSC) an. Der Zusammenschluss wurde am 19. September 2016 von der Kommission ohne Auflagen genehmigt.</p><p>Allerdings hatte bereits vor der Anmeldung des Vorhabens bei der Kommission ein von Canon und Toshiba unabhängiger Zwischenerwerber 95 % des Aktienkapitals von TMSC für einen Kaufpreis von umgerechnet EUR 800 erworben. Gleichzeitig hatte Canon die verbleibenden 5 % sowie Kaufoptionen für das Aktienpaket des Zwischenkäufers zu einem Preis von insgesamt EUR 5,28 Mrd. erworben. Nach der Genehmigung der Übernahme durch die Kommission übte Canon dann seine Aktienoptionen aus und verfügte anschließend über 100 % der TMSC-Anteile.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Europäische Kommission verhängte am 27. Juni 2019 ein Bußgeld in Höhe von EUR 28Mio. gegen Canon. Zur Begründung führte sie an, dass beide Transaktionsschritte einen einheitlichen Übernahmevorgang darstellten. Zwar habe Canon die Kontrolle über TMSC erst im zweiten Schritt endgültig erworben. Schon der erste Schritt habe aber zu dem Kontrollerwerb beigetragen und sei für diesen auch erforderlich gewesen. Da der erste Transaktionsschritt vor der Anmeldung bei der Kommission und ohne deren Genehmigung erfolgte, habe die Übernahme durch den Zwischenkäufer gegen die fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht und das Vollzugsverbot verstoßen.</p><h3>Bewertung</h3><p>Die Entscheidung setzt eine bereits im Jahre 2008 eingeleitete Trendwende fort: Wenngleich früher im Einzelfall akzeptiert, betrachtet die Kommission ein "Warehousing" bei M&amp;A-Transaktionen seit der Veröffentlichung ihrer Zuständigkeitsmitteilung grundsätzlich als einheitlichen Übernahmevorgang. Damit gilt das Vollzugsverbot bereits für den ersten der beiden Transaktionsschritte, also das Parken des Zielunternehmens beim Zwischenerwerber.</p><p>Canon hat bereits angekündigt, sich gerichtlich gegen die Geldbuße wehren zu wollen. Dabei wird sich Canon voraussichtlich auch auf ein EuGH-Urteil aus dem Mai 2018 berufen, wonach das Vollzugsverbot des EU-Fusionskontrollrechts nur verletzt ist, wenn ein Vorgang "ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt". Unter diese Formulierung lassen sich tatsächlich zahlreiche "Warehousing"-Gestaltungen subsumieren. Deshalb ist bei der Wahl solcher Strukturen im Rahmen von M&amp;A-Transaktionen große Vorsicht geboten.</p><p>Die Entscheidung fügt sich schließlich in den Kontext einer verstärkten Verfolgung von Verstößen gegen das EU-Fusionskontrollrecht ein. So verhängte die Kommission im April 2018 gegen das Telekommunikationsunternehmen Altice eine Geldbuße in Höhe von EUR 124,5 Mio. Die Kommission warf dem holländischen Unternehmen vor, schon vor der fusionskontrollrechtlichen Freigabe einen bestimmenden Einfluss auf PT Portugal ausgeübt zu haben. Weitere Bußgeldentscheidungen ergingen gegen Facebook (2017) und General Electric (2019), jeweils wegen unrichtiger Angaben.</p><h3>Fazit</h3><p>Das kartellrechtliche Vollzugsverbot ist komplex und muss bei der Strukturierung von Unternehmenskäufen unbedingt beachtet werden. Denn den empfindlichen Geldstrafen der Kartellbehörden entgeht nur, wer von Anfang an und für sämtliche Schritte der Transaktion einen wirklich wasserdichten Ansatz gewählt hat.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank" rel="noreferrer">Uwe Wellmann</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beschäftigungsanspruch von Schwerbehinderten hat Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschaeftigungsanspruch-von-schwerbehinderten-hat-grenzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18</em></p><p>Schwerbehinderte haben das gesetzlich verbriefte Recht, dass ihr Arbeitsverhältnis entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation durchgeführt wird. Dieser Anspruch besteht aber nur insoweit, als dies für den Arbeitgeber zumutbar ist. Eine Beschäftigungsgarantie ergibt sich hieraus jedoch gerade nicht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger ist schwerbehindert und war seit 1982 bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Gießerei, mit Hilfstätigkeiten beschäftigt. Über das Vermögen der Gießerei wurde 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen hatte, auf der auch der Kläger aufgeführt war, dessen Arbeitsplatz wegen einer Organisationsänderung entfallen sollte. Die vom Kläger zuvor verrichteten Hilfstätigkeiten wurden von den verbliebenen Fachkräften übernommen; andere Tätigkeiten konnte er nicht ausüben. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie auf den Beschäftigungsanspruch aus § 164 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); letzterer stehe einer Umverteilung seiner Tätigkeiten auf andere Arbeitskräfte entgegen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem die Vorinstanzen die Kündigungsschutzklage bereits abgewiesen hatten, entschied auch das BAG in diesem Sinn. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis laut BAG beendet. Der klagende Arbeitnehmer könne sich nicht auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz berufen, da diesem § 113 Satz 1 Insolvenzordnung entgegenstehe. Danach kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Insolvenzschuldner der Dienstberechtigte ist, ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung beendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen nicht. Auch auf den Beschäftigungsanspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX könne sich der Kläger nicht stützen. Dieser Anspruch greife nur bei der Prüfung einer geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen, freien Arbeitsplatz, den es vorliegend nicht gegeben habe. Der Anspruch gebe dem Schwerbehinderten gerade keine Beschäftigungsgarantie. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigte. Die unternehmerischen Entscheidungs- und Organisationsfreiheit gehe insofern vor.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG stellt klar, dass der besondere Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 SGB IX nicht grenzenlos und absolut besteht und es insoweit keine Garantie auf Beschäftigung gibt. Zwar hat das BAG bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dieser Vorschrift dazu verpflichtet sein kann, eine geplante Umstrukturierung zu unterlassen oder eine bereits durchgeführte Umstrukturierung ganz oder teilweise rückgängig zu machen (vom 14. März 2006 - 9 AZR 411/05). In diesem Fall führte die Entscheidung des Arbeitgebers allerdings nicht dazu, dass der Arbeitsplatz entfiel, sondern dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr durchführen konnte. Der Anspruch setzt also, wie das BAG jetzt entschieden hat, einen bestehenden Arbeitsplatz voraus. Es verfestigt damit auch seine Rechtsprechung, dass § 164 Abs. 4 SGB IX keinen Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes gibt (vom 28. April 1998 - 9 AZR 348/97 und vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04). Dies entspricht auch dem Zweck des Anspruchs, nämlich einen behinderungsgerechten Zugang zu einer Beschäftigung zu ermöglichen und nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen. Insolvenzrechtlich ist begrüßenswert, dass das BAG in dieser Entscheidung auch klarstellt, dass die Schwerbehinderung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO nicht bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden muss und ein etwaiger tariflicher Sonderkündigungsschutz gemäß § 113 S. 1 InsO bei der Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht greift.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgebern ist nach dieser Entscheidung zu empfehlen, bei Kündigungen von Schwerbehinderten, z.B. auch im Rahmen von Massenentlassungen, ein gut ausgearbeitetes Konzept vorzuweisen, mit dem die Umverteilung der Aufgaben auf die übrigen Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann. Dies reicht nach dieser Entscheidung als Nachweis für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Schwerbehinderten aus.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/node/3646?title=Onderscheka&amp;keys=Onderscheka&amp;blacklist=Onderscheka&amp;name=Onderscheka&amp;surname=Onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zur Anpassung der Zivilprozessordnung mitsamt Ankündigung einer umfassenderen Reform im Hinblick auf internationale Wirtschaftsstreitigkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zur-anpassung-der-zivilprozessordnung-mitsamt-ankuendigung-einer-umfassenderen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. Juni 2019 den <em>"Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften"</em> vorgelegt. Der Referentenentwurf samt ersten Stellungnahmen ist auf der <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Wertgrenze_Nichtzulassungsbeschwerde_Zivilsachen.html" target="_blank" rel="noreferrer">Internet-Seite des BMJV</a> einsehbar.</p><p>Für den aktuellen Gesetzentwurf gibt es zwei Anlässe: Weder überraschend noch spektakulär soll die Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen dauerhaft auf EUR 20.000,00 festgeschrieben werden. Die gleichlautende bisherige Regelung ist bisher bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Vor allem aber müsse das Zivilprozessrecht angepasst werden, um dem Wandel der Lebensverhältnisse, der wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung zu tragen und <em>"auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern"</em>. Es solle zudem eine <em>"effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes gefördert werden"</em>.</p><p><strong>Über das aktuelle Gesetzesvorhaben hinaus</strong> sieht die Bundesregierung im Zivilprozessrecht noch <strong>weitergehenden Reformbedarf</strong>. Mit Blick auf den internationalen Wirtschaftsverkehr sollen die Attraktivität des Justizstandortes Deutschland erhöht und die Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten gestärkt werden. Bei den diesbezüglichen Reformüberlegungen sollen auch die Ergebnisse berücksichtigt werden, die derzeit die Arbeitsgruppe „Justizstandort Deutschland – Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten“ erarbeitet. Diese Arbeitsgruppe ist im Sommer 2018 von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder eingesetzt worden.</p><p>Auf Basis des bislang vorliegenden Referentenentwurfs sind zunächst folgende Änderungen absehbar:</p><h3>Ausbau der fachlichen Spezialisierung der Gerichte und Qualitätssicherung</h3><p>Ab 1. Juli 2020 müssen die Landgerichte und Oberlandesgerichte zwingend spezialisierte Spruchkörper auch für 1) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, 2) Pressesachen, 3) erbrechtliche Streitigkeiten sowie 4) insolvenz-bezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz einrichten (§§ 72a, 119a GVG-E). Darüber hinaus sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren (§ 13a GVG-E). Die neuen Spezialzuweisungen treten neben die bereits seit Anfang 2018 bestehenden zwingenden Spezialzuständigkeiten für Verfahren in Bau-, Arzthaftungs-, Bank- und Versicherungssachen.</p><h3>Effizienzsteigerung</h3><p>Die weiteren Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bleiben – offensichtlich mit Blick auf das angekündigte größere Reformvorhaben – überschaubar. Sie sollen bereits ab 1. Januar 2020 in Kraft treten und umfassen insbesondere:</p><ul><li>Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen, die im Laufe des Verfahrens zu Tage treten (§ 44 Abs. 4 ZPO-E);</li><li>Klarstellend: Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs durch das Gericht sowie Hinzuziehung von Sachverständigen zur fachlichen Unterstützung des Gerichts auch außerhalb förmlicher Beweisaufnahmen (§§ 139 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E);</li><li>Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Nebenintervenienten (§ 67 ZPO-E);</li><li>Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts auch durch Erklärung zu Protokoll wirksam (§ 278 Abs. 6 ZPO-E);</li><li>Entscheidung über Nebenforderungen, Tatbestandsberichtigungs- und Urteilsergänzungsanträge sowie über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne mündliche Verhandlung (§§ 128, 320, 321, 718 ZPO-E).</li></ul><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beharrliches Pfandflaschensammeln während der Arbeitszeit rechtfertigt fristlose Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beharrliches-pfandflaschensammeln-waehrend-der-arbeitszeit-rechtfertigt-fristlose-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 23. August 2018 – 2 AZR 235/18</em></p><p>Ein Arbeitnehmer, der trotz eines Verbots und vorheriger Abmahnungen weiterhin während der Arbeitszeit Pfandgut sammelt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten; ihm kann außerordentlich gekündigt werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Reinigungskraft, die auf einem Flughafengelände beschäftigt war, sammelte wiederholt Pfandflaschen während der Arbeitszeit, obwohl ihr dies laut Informationsschreiben des Arbeitgebers untersagt war. Sie erhielt deshalb bereits 2011 eine Kündigung, wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs jedoch weiterbeschäftigt. Das Sammelverbot wurde nochmals ausdrücklich bekräftigt. Hieran hielt sich die Reinigungskraft gleichwohl über Monate hinweg nicht, wofür sie erfolglos abgemahnt wurde. Der Arbeitgeber kündigte schließlich fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG gab - wie schon beide Vorinstanzen - dem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte nach Auffassung des Gerichts ein berechtigtes Interesse an dem Verbot und konnte das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechts wirksam untersagen. Das Verhalten der Reinigungskraft stellte deshalb eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Da diese beharrlich erfolgte, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Denn ein Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Tut er dies nicht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dadurch finanziell geschädigt wird. Bereits die beharrliche Weigerung, sich an ein wirksames Verbot zu halten, ist "an sich" ein Grund für eine fristlose Kündigung. Lässt sich der Arbeitnehmer auch von mehreren Abmahnungen nicht beeindrucken, kann die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Anders als oftmals angenommen, setzt eine fristlose Kündigung weder ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers noch einen finanziellen Schaden beim Arbeitgeber voraus. Es genügen im Einzelfall bereits vermeintlich harmlose Verhaltensweisen, wenn diese wiederholt, entgegen einem wirksamen Verbot und während der Arbeitszeit stattfinden. Entscheidend ist der hiermit verbundene Vertrauensbruch. Das BAG bekräftigt den Grundsatz, dass Zweck einer fristlosen Kündigung nicht die Sanktionierung eines pflichtwidrigen Verhaltens ist, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten unerwünschtes Verhalten von Mitarbeitern während der Arbeitszeit durch rechtssicher dokumentierte Anweisungen unterbinden und im Falle von Verstößen jeweils abmahnen. Dies verbessert die Chancen, dass eine außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Missachtung der Weisung einer rechtlichen Überprüfung standhält. Arbeitnehmern, die einem Verbot des Arbeitgebers beharrlich zuwiderhandeln, muss bewusst sein: Sie selbst tragen das Risiko, dass sich das Verbot des Arbeitgebers als wirksam erweist.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-wendel" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Wendel</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT unterstützt den VIR Innovationstag 2019</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-unterstuetzt-den-vir-innovationstag-2019</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Innovationswettbewerb "Sprungbrett"</h3><p>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT unterstützt auch 2019 den Gewinner des von dem Verband Internet Reisebetrieb (VIR) ausgerichteten Innovationswettbewerbs Sprungbrett.&nbsp; Unsere Düsseldorfer Partnerin Dr. Julia Thöle überreichte dem Erstplatzierten am Ende des Wettbewerbs einen Gutschein über Steuer- und Rechtsberatungsstunden.</p><p>Der diesjährige Sprungbrett-Gewinner ist die Online-Plattform PiNCAMP, das Campingportal vom ADAC, welche die Suche nach dem perfekten Campingplatz in ganz Europa vereinfachen möchte. In einem spannenden „Elevator Pitch“ hatte sich PiNCAMP gegen fünf weitere Finalisten durchgesetzt und ein umfangreiches Siegerpaket im Wert von über EUR 38.000,- ergattert.</p><p>Der VIR ist der Interessenverband der touristischen Internetwirtschaft. Er schafft verbindliche Qualitätsstandards, die Verbrauchern die Gewissheit geben, auf den Webseiten der Mitgliedsportale seriös, kompetent und kundenfreundlich beraten, betreut und bedient zu werden.</p><h3>Erfolgreiche Paneldiskussion "Corporate Venturing"</h3><p>Unser Münchner Kollege Christian Kalusa hat zusammen mit Marcus Schröder, Partner bei Redstone und Dr. Timm Neu, Group Legal Counsel bei Volkswagen Digital:Lap, vor etwa 250 Teilnehmern das Thema <em>"Corporate Venturing - wie kann ich als etabliertes Unternehmen mit Start-ups strategisch zusammenarbeiten und in sie investieren"</em> bei einem spannendem Panelpitch diskutiert. Die drei Corporate Venturing Experten waren sich schnell einig, dass das Corporate Venturing große Chancen bietet, Innovationslücken zu schließen und bestehende Produkte zu verbessern. Wichtig sei, die Ziele der CV-Strategie genau zu definieren und sich diesen Zielen Schritt für Schritt zu nähern - damit die notwendigen Strukturen, die für die Zusammenarbeit mit Start-up notwendig sind, sowohl beim Corporate als auch bei dem Startup wachsen können.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine unbefristeten kommunalen Belegungsrechte bei geförderten Sozialwohnungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-unbefristeten-kommunalen-belegungsrechte-bei-gefoerderten-sozialwohnungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2019 – V ZR 176/17</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Wohnungsbaugesellschaft hatte 1995 von einer Stadt ein Grundstück gekauft, das mit Sozialwohnungen bebaut werden sollte. Die Kommune gewährte hierfür im Rahmen des sogenannten dritten Förderwegs (vereinbarte Förderung) nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) der Gesellschaft ein zinsgünstiges Darlehen. Im Gegenzug hatte sich die Gesellschaft verpflichtet, der Stadt Belegungsrechte zu gewähren. In der Vereinbarung war vorgesehen, dass die Wohnungen mit einer „zeitlich unbefristeten Zweckbestimmung“ an Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen zu vermieten sind. Zur Absicherung der Belegungsrechte wurde im Grundbuch zugunsten der Stadt eine unbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Die Wohnungen waren ab 1996 fertiggestellt. Die Immobilie wurde verkauft und der Erwerber übernahm die Verpflichtungen der Wohnungsbaugesellschaft gegenüber der Stadt.</p><p>Im Jahre 2016 reichte der Erwerber Klage ein und wollte feststellen lassen, dass die Wohnungen ab 2016 frei und ohne Beachtung von Belegungsrechten vermietet werden dürfe. Außerdem wollte er feststellen lassen, dass die Stadt die Löschung der Dienstbarkeit bewilligen müsse. Das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Bundesgerichtshof stellte zunächst in Übereinstimmung mit den vorherigen Instanzen fest, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung von Belegungsrechten zeitlich unbefristet bestellt werden kann, jedenfalls dann, wenn sie zugunsten einer juristischen Person, hier der Kommune, bestellt worden sei. Gleichwohl hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichtes auf, weil es in einem wesentlichen Punkt nicht richtig sei:</p><p>Das OLG war der Ansicht, dass die schuldrechtliche Vereinbarung, die Grundlage der Dienstbarkeit war, ebenfalls wirksam sei und der Kläger von der Wohnungsbaugesellschaft eine zeitlich unbefristete Verpflichtung zur Einräumung von Belegungsrechten übernommen habe.</p><p>Demgegenüber ist der BGH der Ansicht, dass eine solche unbefristete schuldrechtliche Verpflichtung gemäß § 134 BGB – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot – unwirksam sei. Die gesetzlichen Bestimmungen des 2. WoBauG zur vereinbarten Förderung sähen keine zeitlich unbefristeten Belegungsrechte vor. Die Belegungsrechte sollten grundsätzlich nicht länger als für 15 Jahre vereinbart werden. In Ausnahmefällen lasse das Gesetz eine längere Bindung zu, was aber auch bedeute, dass eben keine unbefristete Bindung vereinbart werden dürfe. Insbesondere die Bereitstellung von Bauland durch eine Kommune könne eine längere Bindung als 15 Jahre rechtfertigen, aber eben keine unbefristete Bindung.</p><p>Der Bundesgerichtshof kam zu dem weiteren Ergebnis, dass die Unwirksamkeit der unbefristeten Wohnungsbindung nicht dazu führe, dass die gesamte Vereinbarung nichtig sei. Vielmehr sei nach dem Willen der Parteien davon auszugehen, dass die sonstigen Vereinbarungen weiter Bestand haben sollten. Die Stadt hätte aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben das Grundstück und das Darlehen nur gegen Einräumung von Belegungsrechten verkaufen und gewähren dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Käufer eine befristete Klausel nicht akzeptiert hätte, konnte der BGH nicht finden.</p><p>In der Sache selbst konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, weil das OLG Celle bislang keine Feststellungen dazu getroffen hatte, welchen Zeitraum die Parteien denn vereinbart hätten, wenn das Gericht von der Unwirksamkeit der unbefristeten Belegungsbindung ausgegangen wäre. Der BGH verwies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.</p><p>Gleichwohl hat der BGH dem OLG für die weiteren Entscheidung Hinweise erteilt. Da nach Ansicht des BGH das geförderte Darlehen einen Ausgleich für den Verzicht auf eine profitable Vermietung zur Marktmiete darstelle, sei davon auszugehen, dass die Belegungsrechte solange gelten sollten, wie der vergünstigte Kredit lief. Im konkreten Fall sah der Darlehensvertrag vor, dass 35 Jahre lang überhaupt keine Zinsen erhoben werden. Nach 35 Jahren sollte der Zinssatz vier Prozent betragen. Nach Ansicht des BGH könne es durchaus so gewesen sein, dass die Parteien des Darlehensvertrages bei Abschluss davon ausgingen, dass auch noch ein Zinssatz von vier Prozent nach 35 Jahren als Subvention gedacht war. Denkbar sei danach auch eine Belegungsbindung von mehr als 35 Jahren.</p><p>Der BGH hat dann aber auch erkannt, dass aufgrund der aktuellen Zinsentwicklung inzwischen ein Zinssatz von vier Prozent ungünstig sein könne. Dies habe nach Ansicht des BGH zur Folge, dass die Kommune im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung verpflichtet sein könne, der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Ablauf der zinslosen Phase von 35 Jahren zuzustimmen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bei geförderten Immobilien sind häufig in der zweiten Abteilung des Grundbuches Belegungsrechte zugunsten der öffentlichen Hand eingetragen. Diesen dinglichen Rechten liegen entsprechende vertragliche Vereinbarungen, meist Darlehensverträge und weitere Absprachen, zugrunde, die zwischen dem Fördergeber und dem Grundstückseigentümer getroffen wurden. Dinglich abgesicherte Belegungsrechte haben erheblichen Einfluss auf die Vermietbarkeit und den Wert der betreffenden Immobilie, insbesondere wenn diese verkauft werden soll. Diese Rechte müssen vom Käufer in der Regel übernommen werden, weil sie nur mit Zustimmung des Berechtigten gelöscht werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des BGH gibt Anlass, die Vereinbarungen zwischen dem Fördermittelgeber und dem damaligen Grundstückseigentümer / Bauherrn zu überprüfen. Sollten hier unbefristete Belegungsrechte vereinbart worden sein, empfiehlt es sich weiterhin zu überprüfen, ob der jetzige Eigentümer nicht einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit hat. Ein solcher Anspruch kann sich dann ergeben, wenn die genaue Überprüfung der schuldrechtlichen Vereinbarung ergibt, dass die damals gewährte Subvention „verbraucht“ ist, weil die Laufzeit bereits abgelaufen ist oder demnächst abläuft. Angesichts des derzeit geringen Zinsniveaus kann ein Anspruch gegen die Kommune auf Zustimmung zur vorzeitigen Rückführung bestehen, wenn die Laufzeit demnächst abläuft. In jedem Fall gilt: Wenn die für die gewährte Subvention vereinbarte Dauer abgelaufen ist, kann auch eine Löschung der Dienstbarkeit durchgesetzt werden, weil dann der Rechtsgrund für die Eintragung im Grundbuch entfällt und die Kommune daher dieses dingliche Recht freigeben muss.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-klaus-kemen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Klaus Kemen</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wegweisend: Elf deutsche Privatradio-Unternehmen gründen gemeinsamen Datendienstleister </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wegweisend-elf-deutsche-privatradio-unternehmen-gruenden-gemeinsamen-datendienstleister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 2. Juli 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die ANTENNE BAYERN GmbH &amp; Co. KG als eines von elf deutschen Privatradio-Unternehmen bei der Gründung der&nbsp; QUANTYOO GmbH &amp; Co. KG beraten. Die QUANTYOO GmbH &amp; Co. KG stellt ihren Partnern eine Technologie zur Verfügung, die eine datenschutzkonforme Verarbeitung von Online-Nutzerdaten ermöglicht. Ziel ist es, eine zukunftsfähige und&nbsp; rechtssichere Datenqualität zu gewährleisten, um damit eine optimierte Grundlage für die datenbasierte Produktentwicklung, Marktforschung und Vermarktung zu schaffen. Auch das Thema Datenanalyse spielt eine zentrale Rolle in der neuen Gesellschaft.</p><p><span><span><span><span>Antenne Bayern</span></span></span></span><span><span><span> steckte knapp drei Jahre&nbsp; Entwicklungs- und Testzeit in Q<span>uantyoo</span>. Neben unserer Mandantin sind folgende Privatradio-Unternehmen Gründungsgesellschafter: Antenne Niedersachsen GmbH &amp; Co. KG, BB R<span>adio</span> Länderwelle Berlin/Brandenburg GmbH &amp; Co. KG, BCS Broadcast Sachsen GmbH &amp; Co. KG, BLW Bayerische Lokalradio-Werbung GmbH, Funkhaus Halle GmbH &amp; Co. KG, Privatradio Landeswelle Mecklenburg-Vorpommern GmbH &amp; Co. Studiobetriebs KG, Radio / Tele FFH GmbH &amp; Co. Betriebs KG, Radio Hamburg GmbH &amp; Co. </span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>KG, Transistor GmbH – (radio NRW GmbH), RTL Radio Center Berlin GmbH.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unser Team hat die umfassende Beratung bei diesem Projekt übernommen. Sowohl die Produktentwicklung (Datenschutz) als auch die gesellschaftsrechtliche und fusionskontrollrechtliche Umsetzung haben wir betreut.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Berater <span>Antenne Bayern</span> GmbH &amp; Co. </span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>KG sowie <span>Quantyoo</span> GmbH &amp; Co. </span></span></span><span><span><span>KG:</span></span></span></strong></p><p><span><span><span><strong>BEITEN BURKHARDT:</strong></span></span></span><span><span><span> Die Partner Dr. Axel von Walter, Katharina Mayerbacher (beide Medien/Datenschutz, beide Federführung), Dr. Johannes Baumann (Datenschutz), Dr. Mario Weichel und Dr. Markus Ley (beide Gesellschaftsrecht) sowie Dr. Christian Heinichen und Christoph Heinrich (beide Kartellrecht/Fusionskontrolle, alle München).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fachkräftemangel + Migration = (Neuerungen im) Fachkräfteeinwanderungsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fachkraeftemangel-migration-neuerungen-im-fachkraefteeinwanderungsgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Zwei Fliegen mit einer Klappe" schlagen ist eine Redewendung. Sie bedeutet besonders schlau zu sein und mit nur einer Handlung zwei Dinge zu erledigen. Ob es mit der Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gelungen ist, die Probleme mit dem Fachkräftemangel einerseits und der Migration andererseits zu lösen, wenigstens einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen, bleibt abzuwarten.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>Ende 2018 wanderte der Begriff des "UN-Migrationspakts" durch die Presse und löste rege Diskussionen, auch und in Deutschland aus. Etwa 5000 bis 6000 Delegierte aus fast allen der 193 Staaten der Vereinten Nationen trafen sich in Marrakesch/Marokko, um den ausgehandelten Text eines "Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration" anzunehmen. Es bestanden Befürchtung, dass mit dem UN-Migrationspakt ein Verlust nationaler bzw. deutscher Souveränität in der Einwanderungspolitik entstehen könnte. Allerdings wurde betont, dass der UN-Migrationspakt rechtlich nicht bindend sei und das Recht der Staaten auf die selbstständige Gestaltung ihrer Migrationspolitik unberührt bleibe. Am 07.06.2019 hat der Bundestag nun einen eigenen "Migrationspakt" beschlossen. Ein Teil des - nicht unumstrittenen - Migrationspakts ist das neue "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" , das insbesondere für qualifizierte Fachkräfte aus nicht EU-Ländern Neuerungen enthält.</p><h3>Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?</h3><p>Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die</p><ul><li>eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder</li><li>einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.</li></ul><p></p><h3>Was wurde genau beschlossen?</h3><p>Kurz zusammengefasst wurde folgendes beschlossen, das auch Arbeitgeber tangieren kann:</p><ul><li>Die Einreisebestimmungen für qualifizierte Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten sollen generell erleichtert werden. Die bisher geltende Beschränkung auf Mangelberufe entfällt.</li><li>Insbesondere für die besonders begehrten IT-Spezialisten existiert die Sonderregelung, dass diese auch ohne Ausbildung einreisen dürfen, sofern ein Nachweis erbracht wird, dass sie schon mehrere Jahre in der Branche im Ausland gearbeitet haben.</li><li>Außerdem können qualifizierte Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten für eine kurze Zeit nach Deutschland kommen, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Bisher war für eine Einreise ein Arbeitsvertrag Voraussetzung.</li><li>Für Arbeitgeber gibt es die Neuerung, dass die sog. Vorrangprüfung entfällt. Vorrangprüfung bedeutet, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass er keinen Deutschen oder EU-Bürger gefunden hat, der die gesuchte Tätigkeit ausüben könnte. Für den Zugang zur Berufsausbildung soll die Vorrangprüfung aber weiterhin bestehen.</li><li>Daneben soll es eine "Beschäftigungsduldung" geben für alle "Flüchtlinge", die einen festen Arbeitsplatz haben, ihren Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum selbst bestreiten und Deutsch sprechen. Eine Beschäftigungsduldung besteht auch dann, wenn eine Ablehnung des Asylantrags erfolgte. Dies betrifft allerdings nur Altfälle vor dem 01.08.2018.</li></ul><p></p><h3>Umsetzung in der Praxis</h3><p>Bundesinnenminister Horst Seehofer sprach von einer "historischen Weichenstellung" hin zu einer modernen Migrationspolitik und meinte hiermit auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Ob sich dieses in der Praxis wirklich als solche herausstellt, wird sich zeigen.</p><p>In der Praxis wird es Umsetzungsschwierigkeiten geben, da es für Menschen außerhalb der EU sehr schwierig sein kann, die hohen Standards einer deutschen Ausbildung zu erfüllen und somit als Fachkraft zu gelten. Eine solche Umsetzungsschwierigkeit besteht insbesondere für Menschen aus Ländern, in denen keine Ausbildungen in Betrieb und Berufsschule zur Verfügung steht. Aufgrund des hohen Schulniveaus in Deutschland mit z.B. zentralen Prüfungsaufgaben im Abitur gilt dies entsprechend auch für Menschen, die sich ihren ausländischen Schulabschluss als gleichwertig zu einem deutschen Abitur anerkennen lassen wollen.</p><p>Mit den Neuerungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird weder der Fachkräftemangel noch die Probleme bei der Migration gelöst werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tag der Immobilienwirtschaft 2019 – Herausforderungen miteinander lösen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tag-der-immobilienwirtschaft-2019-herausforderungen-miteinander-loesen</link>
                        <description>Tag der Immobilien&amp;shy;wirtschaft 2019 – Herausforderungen miteinander  lösen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 28. Juni 2019 – In Berlin haben sich diese Woche über 2000 Entscheider der Branche beim Tag der Immobilienwirtschaft getroffen, der größten Immobilienveranstaltung zwischen der MIPIM und der EXPO REAL. BEITEN BURKHARDT hat das Branchenevent in der Verti-Music-Hall als einer der Premiumsponsoren unterstützt und die Besucher dabei ständig begleitet, dank der gebrandeten Lanyards der Akkreditierungen.<br><br>Zwei Bundesminister – Andreas Scheuer und Svenja Schulze -, die Bundestags Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhaus (CDU/CSU) und Christian Lindner (FDP), mehrere Staatssekretäre, Landesminister und Kommunalpolitiker sowie zahlreiche Experten stellten sich den drängenden politischen und gesellschaftlichen Fragen. Das Spektrum reichte von Regulierung über Steuern, Stadtentwicklung, gleichwertige Lebensverhältnisse im ländlichen Raum, Klimaschutz, Mobilität und Verkehrsinfrastruktur bis Digitalisierung. Ganz im Sinne des diesjährigen, auf das aktuell hitzige Diskussionsklima zielende Motto „Miteinander statt Gegeneinander“ war es ein inhaltsreicher Tag der Immobilienwirtschaft.</p><p>Für den Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA), Ausrichter des Tags der Immobilienwirtschaft, sind der Schulterschluss der Branche und die enge Zusammenarbeit mit der Politik Voraussetzungen, um Vertrauen und Transparenz zu schaffen, um so den dramatischen Herausforderungen zu begegnen. Mit einer Bruttowertschöpfung von 500 Milliarden Euro pro Jahr und etwa drei Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in über 800.000 Unternehmen ist die Immobilienwirtschaft eine der tragenden Säulen der deutschen Volkswirtschaft. BEITEN BURKHARDT bearbeitet das Fachgebiet Immobilien- und Baurecht mit einer erfahrenen und angesehenen Branchen- und Praxisgruppe unter der Leitung von Rechtsanwalt und Notar Klaus Beine.</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 405<br>E-Mail: <a href="mailto:Klaus.Beine@bblaw.com">Klaus.Beine@bblaw.com</a></p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorhaltekosten bei verzögerter Vergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/privates-baurecht-neue-entscheidungen-des-bgh-teil-3-vorhaltekosten-bei-verzoegerter-vergabe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem Urteil vom 26. April 2018 (VII ZR 81/17) hat sich der BGH erneut mit einer wichtigen Konstellation im Rahmen eines verzögerten Vergabeverfahrens auseinandergesetzt.</p><p>Es ging in diesem Verfahren um Vorhaltekosten im Rahmen einer öffentlichen Vergabe von Straßenbauarbeiten. Bei der öffentlichen Ausschreibung des Ausbaus der Autobahn A19 bot die Klägerin die Vorhaltung einer Stahlgleitwand für 588 Tage an. Der Einheitspreis belief sich auf EUR 1.184 pro Tag netto. In der Ausschreibung war ein Zeitraum der Leistungen von September 2004 bis April 2006 genannt. Der Beginn der Ausführungen der Arbeiten sollte spätestens 12 Tage nach Zuschlagserteilung erfolgen. Am 2. September 2004 endete die Binde- und Zuschlagsfrist. Auf Bitten der Beklagten wurde die Zuschlagsfrist mehrfach<br>verlängert. Dies erfolgte mit Zustimmung der Klägerin, der am 30. März 2006 der Zuschlag erteilt wurde.</p><p>Die Klägerin hatte allerdings bereits seit 2005 begonnen, die Stahlgleitwand auf anderen Baustellen einzusetzen. Sie musste daher die Wand bei einem Nachunternehmer anmieten. Die Klägerin verlangte Ersatz von Vorhaltekosten in Höhe von EUR 431.783,60 für die Dauer der Vorhaltung der Stahlgleitwand bis zur Zuschlagserteilung.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.</p><p>Nach den Grundsätzen, die der BGH bereits für verzögerte Vergabeverfahren entwickelt hat, kommt der Vertrag mit den ursprünglichen Vertragsbedingungen zustande. Wenn dies dazu führt, dass die Vertragsbestimmungen zur Bauzeit obsolet sind – weil die ursprüngliche Bauzeit bereits abgelaufen ist – müssen sich die Parteien auf eine neue Zeit einigen. Hieraus kann unter Umständen ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B folgen. Dieser bezieht sich allerdings nur auf die tatsächlichen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.</p><p>Hier liegt der Fall jedoch anders, da es um eine Störung der vorvertraglichen Rechtsbeziehung geht. Die eigentliche Bauzeit selbst hat sich insgesamt verschoben, jedoch nicht verlängert. Hierfür kann der Bauunternehmer insbesondere keine Entschädigung nach § 642 BGB verlangen, da zum Zeitpunkt der Entstehung der behaupteten Vorhaltekosten noch gar kein Vertrag bestanden hat.</p><p>Der BGH lehnt auch eine analoge Anwendung des § 642 BGB ab, da keine vergleichbare Interessenlage bestehe. Es handle sich um Kosten der Vertragsakquise und es bestehe ohnehin vor Zuschlag eine Ungewissheit darüber, ob der Zuschlag überhaupt erteilt werde.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Zum einen ist Bietern im Vergabeverfahren stets zu raten, genauestens zu prüfen, inwieweit einer Bindefristverlängerung zugestimmt werden kann und welche Konsequenzen dies ggf. auf die Bauzeit und die Kosten haben könnte. Des Weiteren kann Bietern nicht empfohlen werden, vor Zuschlagserteilung selbst bei sicherer Erwartung der Erteilung des Zuschlags Personal oder Geräte vorzuhalten. Tatsächlich entstehende Mehrkosten, die erst nach Zuschlag entstehen, sind ggf. leichter durchzusetzen als vor Zuschlag entstehende Vorhaltekosten.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mögliches Haustürwiderrufsrecht bei Werkverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/privates-baurecht-neue-entscheidungen-des-bgh-teil-4-moegliches-haustuerwiderrufsrecht-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 30. August 2018 (VII ZR 243/17) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim Abschluss eines Werkvertrages das Haustürwiderrufsrecht gilt.</p><p>Der Kläger wollte in diesem Fall einen Personenlift an seinem Wohnhaus anbringen lassen. Nach telefonischer Anfrage besuchte ihn ein Mitarbeiter des Beklagten und besprach mit ihm die Installation des Liftes zum Preis von EUR 40.600. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte den Lift nach Bauaufmaß und im einzelnen spezifizierter Bestellung zu liefern und zu montieren habe. Die Beklagte erstellte daraufhin Konstruktionszeichnungen, die sie dem Kläger zur Verfügung stellte. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die Montage der Anlagen ein komplexer Vorgang sei. Die einzelnen Teile des Lifts seien an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen.</p><p>Der Kläger widerrief einige Wochen nach Auftragserteilung den Vertrag und forderte die Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung.</p><p>Die Klage hatte Erfolg, da der Widerspruch wirksam war. Es handelte sich um ein „Haustürgeschäft“, da der Vertrag in der Wohnung des Auftraggebers geschlossen wurde. Der BGH hatte sich jedoch damit zu befassen, ob der konkrete Vertrag ausnahmsweise aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausgenommen war.</p><p>Gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 a. F. BGB ist das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die zweite Alternative eng auszulegen. Die erheblichen Umbaumaßnahmen müssen dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sein, sodass diese Voraussetzung nicht vorlag. Denn hier war lediglich ein Anbau eines Liftes beauftragt.</p><p>Es handelte sich nach der Entscheidung des BGH aber auch nicht um einen Vertrag zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung ein individueller Ausfall oder eine Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs.2 Nr. 1 BGB). Hierunter fallen nach Auffassung des BGH allerdings lediglich Kaufverträge und Werklieferungsverträge, jedoch nicht „Werke“, die individuell im Wege eines Werkvertrages/Bauvertrages hergestellt werden. Die Individualität hat der BGH hier eindeutig anhand der Vertragsunterlagen feststellen können.</p><p>Schwerpunkt des Vertrages war hier nicht ein Warenumsatz, sondern die Planung des Lifts und die funktionstaugliche Einpassung entsprechend der Planung an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers.</p><p>Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass der Vertrag zunächst vom Auftraggeber gekündigt wurde. Das Widerrufsrecht kann auch noch nach erfolgter Kündigung ausgesprochen werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Art von Leistungen der Auftragnehmer erbringt. Gegebenenfalls sind Widerrufsrechte einzuräumen. Falls das Widerrufsrecht besteht, sollte eine Belehrung des Kunden stattfinden, da andernfalls das Widerrufrecht noch zwölf Monate lang ausgeübt werden kann.</p><p>Der in der Entscheidung relevante § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht in dieser Form nicht mehr. Das Widerrufsrecht ist nunmehr für den Fall eines Verbraucherbauvertrages im Sinne des § 650i BGB ausgeschlossen. Auch hier werden sich indes ähnliche Abgrenzungsschwierigkeiten stellen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT und Bilfinger Tebodin veranstalten Konferenz zum Thema &quot;Technologien und Management von Bauprojekten: neue Praktiken und Perspektiven&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-und-bilfinger-tebodin-veranstalten-konferenz-zum-thema-technologien-und</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT und Bilfinger Tebodin  veranstalten Bauprojekt- Konferenz</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. Juni 2019 fand eine von BEITEN BURKHARDT und Bilfinger Tebodin veranstaltete Konferenz zum Thema "Technologien und Management von Bauprojekten: neue Praktiken und Perspektiven" statt. Die Veranstaltung wurde mit der Unterstützung und in den Räumlichkeiten der Moskauer Industrie- und Handelskammer ausgerichtet und stieß bei Vertretern der Baubranche auf großes Interesse. Experten auf dem Gebiet der Projektentwicklung, Bauausführung, Beratung und Rechtswissenschaft sprachen dabei über die am häufigsten auftretenden aktuellen Probleme bei der Umsetzung von Bauvorhaben in Russland. Beleuchtet wurden insbesondere Fragestellungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der BIM-Technologien auf dem russischen Markt, die unterschiedlichen Formen von Bauverträgen und die Besonderheiten bei der Erstellung, Gestaltung und der Beschaffungsstrategie der Umsetzung von EPCM-, EPC- und PMC-Projekten. Die Veranstaltung verfolgte unter anderem das Ziel, branchenspezifische Fragestellungen zu erörtern, die sowohl für die Vertreter der Bau- und Beraterbranche, als auch für deren potentielle Kunden im gleichen Maße relevant sind.</p><p>Zu den Rednern der Konferenz zählten: Vasily Chekanov, Leiter der Bauabteilung bei PAO Sberbank, Kamil Karibov, Rechtsanwalt und Partner der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT Moskau, Vyacheslav Senichev, Leiter der Projektierungsabteilung für Russland und GUS-Länder bei Bilfinger Tebodin, Alexander Bezborodov, Rechtsanwalt und Partner bei BEITEN BURKHARDT, Dr. Norbert Richter, Gründer von Richter Business Consulting, Irina Lvovna Vladimirova, Professorin an der Russischen Plekhanov Wirtschaftsuniversität in Russland sowie Natalia Ivanovna Gaidaenko-Schaer, Schiedsrichterin am Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industrie-kammer der Russischen Föderation.</p><p>"Wir schätzen die Initiative, solche Konferenzen zu veranstalten", erklärte Kamil Karibov, Partner und Mitglied der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT Moskau. "Besonders wichtig ist uns die Teilnahme von Vertretern der Bauindustrie und die Unterstützung der Moskauer Handels- und Industriekammer. Die Fragen zum Einsatz von BIM-Technologien und zum Baumanagement bedürfen einer weiteren Erörterung sowohl im Hinblick auf ihre Anwendung in Projekten als auch im Hinblick auf die rechtliche Umsetzung. Wir hoffen daher, dass unsere Konferenz einen Anreiz gibt, praktische Maßnahmen zur Regulierung dieser Fragen zu ergreifen."</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nachzahlung von Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/privates-baurecht-neue-entscheidungen-des-bgh-teil-1-nachzahlung-von-umsatzsteuer-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei Entscheidungen (vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17 und vom 10. Januar 2019 –‚ VII ZR 6/18) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ein Bauträger Umsatzsteuer an einen Bauunternehmer zu zahlen hat, wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart wurde.</p><p>Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lag im Wesentlichen folgende Sachverhaltskonstellation zugrunde: Eine Bauunternehmerin erbrachte für den Bauträger Bauleistungen. Im Vertrag wurde nicht vereinbart, dass zusätzlich zu den Bauleistungen die Umsatzsteuer zu zahlen sei, da die Parteien davon ausgingen, dass gem. § 13b UstG die Umsatzsteuer von dem Bauträger direkt an das Finanzamt abgeführt werde. Dies entsprach auch der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzämter. Der Bauträger zahlte den Rechnungsbetrag. Die Umsatzsteuer führte er jedoch nicht an das Finanzamt ab.</p><p>Am 22. August 2013 wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass § 13b Abs. 2 S. 2 UstG nicht für Bauträger gelte. Daraufhin korrigierte die Bauunternehmerin die Rechnung und wies nunmehr zusätzlich die Umsatzsteuer aus und klagte diese gegenüber dem Bauträger ein.</p><p>Der BGH entschied hierzu, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Umsatzsteuer durch den Bauträger geschuldet sei. Hätten die Parteien bei Vertragsschluss gewusst, dass sich die Praxis hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ändern werde, hätten die Parteien vereinbart, dass der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauunternehmer zu leisten habe. Denn wirtschaftlich sollte der Bauträger die Umsatzsteuer zu tragen haben. Unter angemessener Abwägung ihrer Interessen hätten die Parteien daher als redliche Vertragspartner eine um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung vereinbart.</p><p>Letztlich hatte der BGH sich noch mit der Frage der Verjährung zu befassen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Dies sei frühestens mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 der Fall gewesen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verjährung von Mängelansprüchen für Photovoltaikanlage </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/privates-baurecht-neue-entscheidungen-des-bgh-teil-2-verjaehrung-von-maengelanspruechen-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (VII ZR 184/17) hatte sich der BGH erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Verjährungsfrist für Mängel an einer Photovoltaikanlage gelte.</p><p>In Betracht kam eine zweijährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder die für ein Bauwerk geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.</p><p>Im konkreten Fall erwarb eine Betreiberin vom Studentenwohnheim ein Bürogebäude und baute das Gebäude zu einem Studentenwohnheim mit 120 Wohneinheiten um. Die Beklagte empfahl ihr im Rahmen eines Energieberatungsvertrages, eine Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes zu integrieren. Daraufhin schlossen die Parteien einen Ingenieurvertrag, wobei die Beklagte mit der Planung der Photovoltaikanlage und der Bauüberwachung beauftragt wurde.</p><p>Fraglich war, ob dies mit der Errichtung eines Bauwerks gleichzusetzen war und somit die fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Der BGH bejahte dies. Die fünfjährige Verjährungsfrist gelte nicht nur bei der Neuerrichtung, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung eines Bauwerks, d. h. Bauarbeiten, die insgesamt einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst seien auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind.</p><p>Diese Voraussetzungen sah der BGH vorliegend als gegeben an, da ein umfassender Umbau des Gesamtobjekts erfolgte und die Photovoltaikanlage in die neue Fassade integriert wurde. Es komme dabei nicht darauf an, ob die in der Fassade integrierte Photovoltaikanlage für das Gebäude eine dienende Funktion erfüllt oder ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung stellt noch einmal deutlich heraus, in welchen Fällen die fünfjährige Verjährungsfrist allgemein gilt, nämlich nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer wesentlichen Umgestaltung.</p><p>Die Frage, ob eine Photovoltaikanlage, die nicht im Rahmen eines wesentlichen Umbaus auf ein bestehendes Gebäude aufgesetzt wird, selbst ein Bauwerk ist und welche Verjährungsfrist in diesem Fall gilt, ist eine höchst umstrittene Frage. Hierzu gibt es selbst widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher Senate des BGH. Bei der Vertragsgestaltung ist daher auf die Vereinbarung der Gewährleistungsfristen ein besonderes Augenmerk zu legen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/thomas-herten" target="_blank" rel="noreferrer">Thomas Herten</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was ist krank? Und wann gibt es Geld vom Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung)?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ist-krank-und-wann-gibt-es-geld-vom-arbeitgeber-entgeltfortzahlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Jeder Mensch empfindet und definiert "Krankheit" unterschiedlich. Selbst der medizinische und der rechtliche Krankheitsbegriff stimmen nicht überein. Ich persönlich fühle mich nur dann krank und nicht arbeitsfähig, wenn ich "ans Bett gefesselt" bin. In allen anderen Fällen bezeichne ich mich nicht als krank und damit als arbeitsfähig. Meine Frau bezeichnet mich und dieses Verhalten hingegen als "krank". Trotz bestehender Krankheitsbegriffe definiert jeder Arzt und jeder Arbeitnehmer Krankheit unterschiedlich. Die Krankheit hat im Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb hohe Bedeutung, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen und Entgeltfortzahlung beanspruchen. Nach meiner Einschätzung wird in zu vielen Fällen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber geleistet.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>der krankheitsbedingte Ausfall tritt regelmäßig plötzlich ein und sorgt beim Arbeitgeber für Planungs- und Kapazitätsschwierigkeiten. Das "Ärgernis" auf Arbeitgeberseite wird verstärkt, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" das Entgelt fortgezahlt werden muss. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Neben dem "Krankfeiern", wonach gesunde Arbeitnehmer sich krankschreiben lassen, um nicht arbeiten zu müssen um Entgeltfortzahlung zu erhalten, gibt es weitere Fälle, in denen an sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht schuldet. Diese weiteren Fälle werden in der Praxis häufig nicht angewendet.</p><h2>Definition Krankheit nach dem EFZG</h2><p>Nicht jede medizinische Krankheit (leichte Erkältung, leichter Heuschnupfen, Kniebeschwerden, etc.) ist auch gleich eine Krankheit im rechtlichen Sinne, die zu einer Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers führt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) muss eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine zur Arbeitsverhinderung führende Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine solche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer durch einen Krankheitszustand nicht im Stande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Das BAG definiert die Krankheit damit als "jede Abweichung vom Regelbild eines gesunden Menschen". Also nicht in jedem Fall eines solchen krankhaften Zustands besteht Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.</p><h3>Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Wichtige und in der Praxis häufig übersehene Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet haben darf. Verschulden in diesem Fall bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht "grob gegen sich selbst" gehandelt hat, d.h. nicht in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. In der Praxis ist zu beobachten, dass häufig in jedem Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung geleistet wird. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkennt der Arbeitgeber auch nicht, um welche Krankheiten es sich handelt. Zudem ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dennoch gibt es meiner Einschätzung nach viele Fälle, in denen es sich im Betrieb herumspricht, aus welchem Grund (Autounfall, Trunkenheit, Schönheitsoperation) Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen.</p><h3>Ausnahmsweise: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit und keine Entgeltfortzahlung</h3><p>Die Rechtsprechung des BAG erkennt in den allermeisten Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern eine "unverschuldete Arbeitsunfähigkeit" an. Nur in Ausnahmefällen sieht das BAG ein Verschulden des Arbeitnehmers, das zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt. Hierzu einige Beispiele:</p><ul><li>(<strong>Gefahrgeneigter) Sport:</strong> Es ist bekannt, dass beispielsweise Skifahren, Fußball, etc. häufig zu Verletzungen führen. Der Großteil sportlicher Betätigungen, die – trotz hoher Verletzungsgefahr – zum Eintritt einer Verletzung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen, ist nicht verschuldet. Die Rechtsprechung hat beispielsweise festgestellt, dass Verletzungen und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fußball, Skifahren, Boxen oder Drachenfliegen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist und nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen, wenn eine ordnungsgemäße Ausrüstung verwendet wurde und der Arbeitnehmer mit der Sportart und der Art und Weise der Ausübung nicht offensichtlich überfordert ist. Es gibt eine Entscheidung, wonach jedoch Kick-Boxen als gefährliche Sportart qualifiziert wurde, so dass Verletzungen aufgrund dieses Kampfsports als selbstverschuldet gelten und damit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.</li><li><strong>Schlägereien:</strong> Verletzungen und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "Schlägerei" werden regelmäßig als verschuldete Arbeitsunfähigkeit angesehen, so dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.</li><li><strong>Gewebe- und Organspenden:</strong> Aufgrund der Sonderreglung des § 3 a EFZG besteht bei Gewebe- oder Organspenden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse des Empfängers.</li><li><strong>Künstliche Befruchtung:</strong> Nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2016 ist bei einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit kein Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegeben, wenn der Eingriff nach allgemein anerkannten medizinischen Standards durchgenommen wird und mit der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit nicht hätte gerechnet werden müssen.</li><li><strong>Reha und Kur:</strong> Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation sind nicht vom Arbeitnehmer verschuldet und führen nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn die Maßnahmen bewilligt und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei Privat-Kur- und Wellnessaufenthalten besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.</li><li><strong>Schönheitsoperationen:</strong> Medizinisch nicht zwingend erforderliche Eingriffe und Operationen sind regelmäßig nicht für eine medizinische Heilbehandlung erforderlich, da ein "Mangel" oder eine "Hässlichkeit" aus Sicht der jeweiligen Person beseitigt wird. Dies ist nicht unverschuldet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn mit der Schönheitsoperation ein "Mangel" beseitigt wird, der so offensichtlich und so belastend ist, dass damit auch eine psychische Krankheit in Verbindung steht.</li><li><strong>Verkehrsunfälle:</strong> Grundsätzlich sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von verschuldeten oder unverschuldeten Verkehrsunfällen unverschuldet im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann jedoch bestehen, wenn der Verkehrsunfall grob fahrlässig vom Arbeitnehmer verursacht wurde, wie beispielsweise bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, offensichtlich mangelhaftem Zustand des Fahrzeugs (z.B. abgenutzte Reifen), erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße.</li></ul><p>Es lohnt sich damit in Fällen, in denen über den "Flurfunk" über die Ursache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird, wie beispielsweise bei Schönheitsoperationen oder bei alkoholbedingten Unfällen, beim Arbeitnehmer genauer nachzufragen und gegebenenfalls keine Entgeltfortzahlung zu leisten.</p><p>Bleiben Sie gesund.<br><br>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verrechenbarkeit-von-sozialplanabfindung-und-nachteilsausgleich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 12. Februar 2019 – 1 AZR 279/17</em></p><p>Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs können miteinander verrechnet werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die beklagte Arbeitgeberin fasste die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, in dem der spätere Kläger tätig war. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandelt werden konnte, kündigte die Arbeitgeberin u.a. das Arbeitsverhältnis des Klägers. Nach Rücknahme seiner dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage erstritt der Kläger einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz in Höhe von 16.307,20 EUR brutto. Ein Nachteilausgleich muss bezahlt werden, wenn ein Unternehmer entweder von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung abweicht und Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen werden oder aber ohne hinreichenden Versuch eines Interessenausgleichs eine geplante Betriebsänderung durchführt und Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Zuvor hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart, wonach dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 EUR brutto zusteht. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr bereits beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichteten Anträge des Klägers hatten in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung durch die bereits erfolgte Zahlung des Nachteilsausgleichs – auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung – durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erloschen sei. Zur Begründung verwies das BAG auf die Zweckidentität von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich dahingehend, dass beide Ansprüche auch auf den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile abzielten. Der gesetzliche Nachteilsausgleich stelle – so das BAG weiter – keine bußgeldähnliche Verpflichtung mit Strafcharakter, sondern eine Entschädigung für den nicht hinreichenden Versuch eines Interessenausgleichs dar, der Entlassungen vermeidet oder andere wirtschaftliche Nachteile abmildert. Daher könne eine gezahlte Sozialplanabfindung auf den gesetzlichen Nachteilsausgleich ebenso angerechnet werden wie ein gezahlter Nachteilsausgleich Erfüllungswirkung für den Anspruch auf Sozialplanabfindung hat. Darüber hinausgehend stellte das BAG klar, dass dieser Verrechnung auch nicht die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG entgegenstehe. Denn verstößt der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung gegen das in § 17 Abs. 2 KSchG geregelte Konsultationsverfahren, sind die im Zusammenhang mit der Massenentlassung erfolgten Kündigungen unwirksam, sodass eine Geldentschädigung weder geboten, noch adäquat sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des BAG ist zu begrüßen, da es der Praxis Rechtssicherheit hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich gibt und es außerdem Doppelansprüche ausschließt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, im Sozialplan zur Sozialplanabfindung insbesondere zwei Punkte ausdrücklich zu regeln: Zum einen sollte sie erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses fällig werden. Zum anderen sollten etwaige gesetzlich, tarifvertraglich, individualvertraglich, gerichtlich oder vergleichsweise festgelegte Abfindungen oder sonstige Entschädigungsleistungen für den Verlust des Arbeitslatzes auf die Sozialplanabfindung anzurechnen sein.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-reuther" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Reuther</a> gerne.</p><p><sub>Hinweis: Der Beitrag ist in der NZA, Ausgabe 11/2019 (Fundstelle NZA 2019, 759), in einer ausführlicheren Form erschienen.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH vs. herrschende Meinung in der Literatur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-vs-herrschende-meinung-der-literatur</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder obliegt es der Gesellschaft, nachzuweisen, welcher konkrete Schaden ihr infolge des pflichtwidrigen Handels entstanden ist. Hierzu hat die Gesellschaft unter anderem nachzuweisen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Vorstands finanziell stünde. Der BGH hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass auch Vorständen einer Aktiengesellschaft...“</p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich gerne den gesamten Artikel im unteren Downloadbereich herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerliche Praxisprobleme bei Immobilieninvestitionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerliche-praxisprobleme-bei-immobilieninvestitionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>In vielen Branchen gilt die Umsatzsteuer als „durchlaufender Posten“, nicht so bei Immobilieninvestitionen. Es gilt daher, die umsatzsteuerlichen Regelungen richtig anzuwenden, um konkurrenzfähig gegenüber den Mitbewerbern zu sein. Beispielhaft sind folgende Themengebiete zu nennen:</p><ul><li>Umsatzsteuerpflichtige Vermietung;</li><li>Vorsteuerabzug bei Immobilieninvestitionen;</li><li>Vorsteuerberichtigung bei Immobilieninvestitionen;</li><li>Umsatzsteuer beim Verkauf von Immobilien;</li><li>Umsatzsteuer bei der Nebenkostenabrechnung (insbesondere beim unterjährigen Verkauf von Immobilien);</li><li>Umsatzsteuer bei Zahlungen von Mietern oder Vermietern bei vorzeitiger Mietvertragsauflösung;</li><li>Umsatzsteuer bei Lease Incentives.</li></ul><p>Nachfolgend wird auf die wirtschaftlich notwendige umsatzsteuerliche Vermietung eingegangen, soweit rechtlich möglich ist.</p><h3>Voraussetzung zur wirtschaftlich notwendigen umsatzsteuerpflichtigen Vermietung</h3><p><strong>Rechtliche Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflichtigen Vermietung</strong></p><p>(a) Grundsatz der umsatzsteuerfreien Vermietung</p><p>Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetztes („UStG“) umsatzsteuerfrei. Die Vermietung wird nachfolgend vereinfachend als „normale Vermietung“ bezeichnet. Nicht von der Umsatzsteuer befreit ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die der Vermieter zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält („Hotel“). Kurzfristig bedeutet dabei grundsätzlich eine Bereithaltung für weniger als sechs Monate. Weiterhin nicht von der Umsatzsteuer befreit sind die Vermietung von Parkplätzen, (wenn sie nicht Nebenleistung einer „normalen“ Vermietung darstellen), die Vermietung von Campingplätzen und die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, auch wenn letztere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind und wenn diese nicht wiederum als Nebenleistung einer normalen Vermietung mitvermietet werden.</p><p>Die normale Vermietung von Grundstücken kann unter Umständen in den Hintergrund treten, wenn andere Leistungen, z. B. umfangreiche Mitvermietung von Spezialausstattungen oder anderer Serviceleistungen, hinzutreten und die Gesamtleistung prägen, sodass die eigentliche Grundstücksvermietung in den Hintergrund tritt. Dabei kann es auch sein, dass ggf. zwei separate umsatzsteuerlich zu behandelnde Leistungen vorliegen. Für Details sei an dieser Stelle auf Ziff. 4.12.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses („UStAE“) verwiesen. Es sollte in solchen Fällen immer der Einzelfall geprüft werden. Aktuell kann dieses Thema z. B. bei der Vermietung von Micro-Apartments vorliegen.</p><p><strong>Option zur Umsatzsteuer bei der Vermietung</strong></p><p>Bei der normalen Vermietung ist es möglich nach § 9 Absatz 1 UStG zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung zu optieren. § 9 Abs. 2 UStG grenzt diese Wahlmöglichkeit allerdings wieder nur auf Mieter ein, die umsatzsteuerlich Unternehmer sind und ausschließlich Umsätze erzielen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Ausschließlichkeitsgebot erlaubt nach Abschnitt 9.2 Abs. 3 des UStAE eine Ausnahme von fünf Prozent nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Mieters („Bagatellgrenze“).</p><p>Der Vermieter muss für die Option zur Umsatzsteuer nachweisen, dass der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Mietvertrag ist also zu regeln, dass der Mieter verpflichtet ist solche Nachweise auf Anfrage des Vermieters vorzulegen. Auch sollte der Mietvertrag eine Schadensersatzklausel für den Fall beinhalten, dass der Mieter die Voraussetzungen zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nicht erfüllt, wenn er also nicht ausschließlich (= 95 %) vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze tätigt.</p><p>Der Mieter wiederum hat Anspruch auf eine ordentliche Rechnung, die ihm den Vorsteuerabzug erlaubt. Diese Rechnung kann auch eine „Dauermietrechnung“ sein oder aus Kombination von Mietvertrag mit Zahlungsbelegen bestehen.</p><p><strong>Die wirtschaftlich notwendige Option zur Umsatzsteuer</strong></p><p>Der Vermieter sollte von der möglichen Option zur Umsatzsteuer zwingend Gebrauch machen, um sich nicht gegenüber anderen Vermietern zu benachteiligen.</p><p>Die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist auf Mieter begrenzt, für die die Umsatzsteuer keinen Kostenfaktor darstellt. Für diesen Mieter stellt die Umsatzsteuer einen „durchlaufenden Posten“ dar. Der Mieter ist vorsteuerabzugsberechtigt und somit kalkuliert er mit der Nettomiete. Der Vermieter kann, wenn er bei dem Mieter optiert insoweit Vorsteuern ziehen, was er bei umsatzsteuerfreier Vermietung nicht kann. Optiert er also nicht, erhöhen sich seine Investitionskosten um die Umsatzsteuer und er kann dies u. U. bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht mieterhöhend auf die Miete umlegen.</p><h3>Beispiel</h3><p>Die Errichtung von zwei gleichwertigen Grundstücken kostet jeweils EUR 1 Mio. zzgl. Umsatzsteuer von EUR 190.000 Die Investoren erwarten eine jährliche Rendite über die Vermietung von 5 Prozent. Es sind Mieter vorgesehen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind.</p><p>Investor 1 beabsichtigt bei der Vermietung zur Umsatzsteuer zu optieren. Er kann die Vorsteuer aus den Investitionskosten i. H. v. EUR 190.000 ziehen. Diese stellt also keinen Kostenfaktor dar. Um eine Rendite von 5 Prozent zu erreichen, vermietet er zu jährlich EUR 50.000 zzgl. EUR 9.500 Umsatzsteuer, d. h. Brutto für EUR 59.500. Der Mieter kann ebenfalls die Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen, diese ist für ihn auch kein Kostenfaktor.</p><p>Investor 2 beabsichtigt bei der Vermietung nicht zur Umsatzsteuer zu optieren, er kann also die Vorsteuer aus den Investitionskosten nicht ziehen. Um eine Rendite von 5 Prozent zu erreichen, muss er für EUR 59.500 (ohne Umsatzsteuer) vermieten.</p><p>Im Ergebnis ist die Bruttomiete bei beiden Investoren zwar mit EUR 59.500 gleich hoch. Der Mieter wird sich aber für Investor 1 entscheiden, da seine Mietkosten mit Vorsteuerabzug mit EUR 50.000 um EUR 9.500 niedriger sind. Investor 2 müsste eine niedrigere Rendite von 4,2 Prozent in Kauf nehmen, um konkurrenzfähig zu bleiben, weil er die Umsatzsteuer nicht beachtet hat.</p><h3>Zusammenfassung</h3><p>Die umsatzsteuerlichen Reglungen sind zwingend bei Immobilientransaktionen kein durchlaufender Posten, wie in den meisten anderen Branchen.</p><p>Ein Vermieter kann bei der grundsätzlich umsatzsteuerfreien normalen Vermietung zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist.</p><p>Die Option zur Umsatzsteuer bei geeigneten Mietern ist wirtschaftlich geboten, um sich nicht aus dem Markt zu kalkulieren.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Jens Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-entsprechende-anwendung-des-ss-179a-aktg-auf-die-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Az. II ZR 364/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 179a AktG grundsätzlich nicht entsprechend auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwenden ist. Die Norm fordert, dass ein Vertrag, in dem sich eine Aktiengesellschaft dazu verpflichtet, ihr ganzes bzw. wesentliches Gesellschaftsvermögen zu übertragen, eines zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung bedarf. Nach dem BGH-Urteil kommt grundsätzlich eine analoge Anwendung von § 179a AktG nicht in Betracht, jedoch müsse im Einzelfall immer auch geprüft werden, ob es sich um ein besonderes bedeutsames Geschäft im Sinne von § 49 Abs. 2 GmbHG handle mit der Folge, dass aus diesem Grund ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sein könne.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Zwei Gesellschafter einer GmbH hatten sich zur Auflösung der Gesellschaft entschieden. Obwohl sein Mitgesellschafter am Kauf des Betriebsgrundstücks der Gesellschaft interessiert war, veräußerte der andere Gesellschafter als alleinvertretungsberechtigter Liquidator das Grundstück an den Beklagten, für den eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Es ist streitig, ob für den Verkauf des Grundstücks ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen ist.</p><p>In erster Instanz vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag ohne Zustimmung nach § 179a AktG analog unwirksam sei und gab konsequenterweise der Klage des Mitgesellschafters auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung statt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hatte nun über den Fall zu entscheiden.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Aktienrecht ist der § 179a AktG-Beschluss Wirksamkeitsvoraussetzung für den über die Übertragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag. Hätte also der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Vertrag über das Betriebsgrundstück als wohl wesentliches Vermögen der Aktiengesellschaft wie im vorliegenden Fall geschlossen, läge schon kein wirksamer Vertrag mit Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung vor.</p><p>Das Schrifttum hat die entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH bisher überwiegend bejaht. Dies beruht u.a. darauf, dass die Gesellschafter einer GmbH genauso schutzbedürftig seien, wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft und, dass in § 179a AktG ein allgemeines Prinzip aus dem Verbandsrecht niedergeschrieben sei. Die Mindermeinung versteht § 179a AktG als Ausnahme und ist der Auffassung, dass die Gesellschafter einer GmbH weniger schutzbedürftig seien als Aktionäre.</p><p>Der BGH hat nun die analoge Anwendung des § 179a AktG mit dem Argument der Mindermeinung, dass die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter einer GmbH auf die Geschäftsführung größer seien als die von Aktionären, verneint. Da eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung eine systemfremde Änderung darstelle, sei eine solche nur in Fällen gerechtfertigt, in denen es den Rechtsverkehr zu schützen gilt. Die Interessenabwägung durch den BGH fällt angesichts der weitreichenden Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter dementsprechend zu deren Lasten aus.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die GmbH-Gesellschafter werden durch das Urteil des BGH nicht vollkommen schutzlos gestellt, genießen aber keinen so weitreichenden Schutz wie Aktionäre. Durch die übergeordnete Geschäftsführungskompetenz, die im GmbHG an mehreren Stellen Ausdruck findet (vgl. § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG) üben sie entsprechend Kontrolle über den Geschäftsführer aus. So ist es u.a. Pflicht des Geschäftsführers vor weitreichenden Entscheidungen die Gesellschafterversammlung einzuberufen und ggf. einen Beschluss gem. § 49 Abs. 2 GmbHG herbeizuführen. Dies hat den Vorteil, dass Minderheitsgesellschafter solche Beschlüsse gerichtlich überprüfen lassen können.</p><p>Der BGH hat jedoch auch auf einen besonderen Unterschied zwischen § 179a AktG und § 49 Abs. 2 GmbHG hingewiesen. Während das Nichtvorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 179a AktG automatisch zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes führt, kann das Nichtvorliegen eines Gesellschafterbeschlusses dem Vertragspartner nur über den Rechtsgrundsatzes des Missbrauchs der Vertretungsmacht entgegengehalten werden. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft keine Ansprüche oder Einwendungen geltend machen kann, wenn er den Vertrag in dem Wissen geschlossen hat, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder sich dem Dritten hätte aufdrängen müssen, dass der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter hätte einholen müssen. Insbesondere in Bezug auf die Veräußerung des ganzen Unternehmens könne den Vertragspartner eine Erkundigungspflicht treffen. Insofern gilt es in solchen Konstellationen zur Vermeidung aufwendiger Rückabwicklungen sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die (erforderliche Mehrheit der) Gesellschafter mit dem Geschäft einverstanden sind.</p><p>Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils ist erfreulich, dass mangels analoger Anwendung von § 179a AktG eine ebenfalls entsprechende notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses entfällt. Nichtsdestotrotz bleibt es im Einzelfall zu prüfen, ob eine notarielle Beurkundung ggf. aus anderen Gründen erforderlich sein kann.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Obacht! Reichweite von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen weiter eingeschränkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obacht-reichweite-von-rueckzahlungsklauseln-fortbildungsvertraegen-weiter-eingeschraenkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18</em></p><p>Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen bleiben generell zulässig. Ihre Reichweite wurde allerdings weiter eingeschränkt. Es scheint, als ob die Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit schon abstrakt-generell keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen darf. Es droht die Unwirksamkeit der ganzen Klausel.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Pilot nahm an einer gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung beim Arbeitgeber teil. Die hierzu zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sah eine durchaus übliche Rückzahlungsverpflichtung des Piloten für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer festgeschriebenen Bindungsdauer aus einem nicht vom Arbeitgeber veranlassten, auch nicht mitveranlassten Grund, durch den Piloten gekündigt wird. Flankierend hierzu war im Arbeitsvertrag des Piloten eine sog. Suspendierungsklausel enthalten, die bei Verlust der Flugtauglichkeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, also das Ausbleiben der Gehaltszahlungen, vorsieht. Der Pilot vertrat die Rechtsansicht, dass es im Rahmen der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „unangemessene Benachteiligung“ darstelle, wenn in einer solchen Konstellation die Fortbildungskosten auch dann zurückzuzahlen seien, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, weil er aus von ihm nicht verschuldeten personenbedingten Gründen nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG bestätigte die Rechtsansicht des Piloten in seinen kürzlich veröffentlichten Entscheidungsgründen. Die Rückzahlungsklausel führe in Kombination mit der Suspendierungsklausel im Rahmen der durchzuführenden AGB-Kontrolle zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Risikoverschiebung zu Lasten des Piloten. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel im Ganzen führe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auch wenn die Entscheidung des BAG konkret die eher seltene Sonderkonstellation behandelt, in der die in Streit stehende Rückzahlungsklausel durch eine sog. Suspendierungsklausel im Arbeitsvertrag flankiert wird, sich direkt also nicht übertragen lässt, deutet das Gericht zumindest zwischen den Zeilen an, dass eine wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit erfolgte Eigenkündigung generell keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen darf. Dies ist für alle Rückzahlungsklauseln relevant. Besonders misslich für Unternehmen ist, dass es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall durch personen- (also krankheits-)bedingte Gründe tatsächlich zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (die sog. AGB-Kontrolle) missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Auch dies stellte die Entscheidung nochmals ausdrücklich klar.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Insofern hier der Grundsatz gilt: "Ein faules Ei verdirbt den ganzen Brei" ist bei der Gestaltung von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen gesteigerte Sorgfalt geboten. Zukünftig empfiehlt es sich, den Fall der Eigenkündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit explizit auszunehmen, so dass hierdurch generell keine Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst werden kann. Betrachtet man es genau, werden die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich sein Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (eigen)kündigt, sehr gering sein. Der tatsächliche Anwendungsbereich der vorzunehmenden "Herausnahme" ist also überschaubar und steht mit der abstrakt-generellen Unwirksamkeit der Gesamtklausel in keinem Verhältnis. Sämtliche Klauseln sollten daher (vorsichtshalber) entsprechend angepasst werden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-kentner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Kentner</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unzulässigkeit der Umlage von Verwaltungskosten als Betriebskosten bei Wohnraummiete</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unzulaessigkeit-der-umlage-von-verwaltungskosten-als-betriebskosten-bei-wohnraummiete</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 254/17</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger hat von dem Beklagten seit Juli 2015 eine Wohnung in Berlin angemietet. Der (Formular-)Mietvertrag enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:</p><p><strong>„§ 7 Miete, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen</strong></p><p>Die Miete netto kalt beträgt zzt. EUR 1.499,99</p><p>Der Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß § 18 beträgt zzt. EUR 158,12</p><p>Die Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß § 18 beträgt zzt. EUR ____</p><p>Der Heizkostenvorschuss gemäß § 9 beträgt zzt. EUR 123,75</p><p>Verwaltungskostenpauschale zzt. EUR 34,38</p><p>Für Garage / Kfz.-Stellplatz zzt. EUR ____</p><p>zzt. monatlich insgesamt EUR 1.816,24</p><p><strong>§ 18 Betriebskosten</strong></p><p>[…] Im Fall der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter gem. § 560 Abs. (1) BGB berechtigt Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen. […]“</p><p>Auf die Verwaltungskostenpauschale zahlte der Kläger im Zeitraum zwischen Juli 2015 und Januar 2017 insgesamt einen Betrag von EUR 601,65. In dem streitgegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger – unter Berufung auf die Unwirksamkeit der vereinbarten Verwaltungskostenpauschale und mithin die Rechtsgrundlosigkeit der geleisteten Zahlungen – die Rückzahlung dieses Betrages.</p><p>In erster Instanz vor dem Amtsgericht wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde in zweiter Instanz durch das Landgericht aufgehoben und der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.</p><p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die in dem Mietvertrag vereinbarte Verwaltungskostenpauschale wegen eines Verstoßes gegen § 556 Abs. 4 BGB unwirksam ist und dem Kläger daher nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.</p><p>Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus:</p><p>Die vereinbarte Verwaltungskostenpauschale weiche zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB ab und ist damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Zum Schutz des Wohnraummieters sieht § 556 Abs. 4 BGB vor, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von §§ 556 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BGB abweichen, unwirksam sind. Dies gelte sowohl für Individualvereinbarungen als auch – wie vorliegend im streitgegenständlichen Verfahren – für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 556 Abs. 1 BGB ist es dem Vermieter zwar gestattet – sofern dies vertraglich vereinbart ist – Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1, § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zusätzlich zur Grundmiete auf den Mieter umzulegen, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV regelt jedoch ausdrücklich, dass Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten im Sinne der BetrKV gehören. Eine Umlage der Verwaltungskosten als Betriebskosten auf den Wohnraummieter – sei es als Pauschale oder im Wege von Vorauszahlungen – widerspricht mithin § 556 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 BetrKV und ist daher nicht möglich. Der Bundesgerichtshof nimmt in seiner Entscheidung zudem auch auf die Gesetzesbegründung zum Mietrechtsreformgesetz Bezug, die explizit ausführt, dass die auf Wohnraummieter umlagefähigen Betriebskosten in der Betriebskostenverordnung abschließend aufgezählt sind und eine vertragliche Erweiterung, z. B. auf Verwaltungskosten, nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 50).</p><p>Auch könne der streitgegenständliche Mietvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verwaltungskosten einen Teil der Grundmiete darstellen und die Nennung der Verwaltungskostenpauschale in § 7 des Mietvertrages nur die Offenlegung der Kalkulation der Grundmiete sei. Hiergegen spreche zum einen der Wortlaut des § 7, der die Nettokaltmiete abschließend mit EUR 1.499,99 beziffere, und zum anderen, dass die Verwaltungskosten nicht in die Berechnung der Höhe der Mietkaution eingeflossen seien, da diese genau das Dreifache der Nettokaltmiete von EUR 1.499,99 beträgt. Zudem spreche auch die Bezeichnung als „Verwaltungskostenpauschale“ in § 7 des Mietvertrages für die Nähe zu den Betriebskosten, da der Grundmiete die Bezeichnungen als „Pauschale“ oder als „Vorschuss“ fremd sind.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Eine Umlage der Verwaltungskosten als Betriebskosten auf den Wohnraummieter ist aufgrund dieser eindeutigen Entscheidung mithin nicht möglich. Gleichwohl geht aus der Entscheidung hervor, dass die Verwaltungskosten auf den Mieter „umlegbar“ sind – allerdings nicht im Wege der Betriebskostenumlage, sondern durch Berücksichtigung der Verwaltungskosten bei der Kalkulation der Grundmiete (d. h. Nettokaltmiete). Diese kann infolgedessen, da der Vermieter die Verwaltungskosten für die zu vermietende Wohnung tragen muss, schlichtweg höher kalkuliert werden. Auf den ersten Blick mag es zwar im Ergebnis nicht von Bedeutung sein, ob der Mieter die Verwaltungskosten als Betriebskosten trägt oder ob er eine um die Verwaltungskosten erhöhte Grundmiete zahlt; auf den zweiten Blick ergibt sich aus Sicht des Mieters jedoch ein Unterschied: Bei einer Erhöhung der Grundmiete ist der Vermieter an die strengen gesetzlichen Vorgaben zur Mieterhöhung gemäß §§ 558 ff. BGB gebunden. Eine Mieterhöhung allein aufgrund gestiegener Kosten für den Vermieter, z. B. aufgrund gestiegener Verwaltungskosten, ist gemäß §§ 558 ff. BGB nicht zulässig. Demgegenüber ist bei einem Anstieg der Betriebskosten eine Weitergabe an den Mieter in Form einer Erhöhung der Betriebskostenpauschale durch einseitige Erklärung des Vermieters gemäß § 560 Abs. 1 S. 1 BGB möglich, sofern er sich dies – wie zumeist – vertraglich vorbehalten hat. Dadurch dass Verwaltungskosten nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht als Betriebskosten, sondern nur im Rahmen der Grundmiete umlegbar sind, scheidet eine Weitergabe einer etwaigen Erhöhung der Verwaltungskosten an den Mieter somit aus.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Vermietung von Wohnraum sollten die Verwaltungskosten des Mietobjektes daher direkt bei der Kalkulation der Grundmiete berücksichtigt werden. Auch sollte dabei ein etwaiger Anstieg der Verwaltungskosten bereits einkalkuliert werden, da eine nachträgliche Erhöhung der Grundmiete aufgrund steigender Verwaltungskosten nicht möglich ist. Es sollte eine verdeckte Kalkulation der Grundmiete, d. h. ohne Aufführung der Verwaltungskosten im Mietvertrag, gewählt werden. So kann Streit darüber, ob die Verwaltungskosten bei der Auslegung des Mietvertrages tatsächlich als Teil der Grundmiete statt als Betriebskosten zu verstehen sind, vermieden werden.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/annalena-benz" target="_blank" rel="noreferrer">Annalena Benz</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geplante-verschaerfung-der-grunderwerbsteuer-bei-share-deals</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 8. Mai 2019 liegt der Referentenentwurf des "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (kurz "Jahressteuergesetz 2019") des Bundesfinanzministeriums vor, der unter anderem Verschärfungen des Grunderwerbsteuerrechts bei sogenannten Share Deals vorsieht. Dieser entspricht im ganz Wesentlichem dem Gesetzesentwurf, den die Finanzministerkonferenz am 29. November 2018 beschlossen hatte. Neben den bereits viel diskutierten Neuregelungen lässt sich nun auch ein Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen entnehmen. Zudem wurde der Gesetzesentwurf um Übergangsregelungen ergänzt.</p><p>Zwischenzeitlich liegen dem Bundesfinanzministerium die bis Anfang Juni angeforderten Stellungnahmen der verschiedenen Verbände zum Referentenwurf vor. Wie zu hören ist, setzen sich die Stellungnahmen, wie nicht anders zu erwarten, kritisch mit dem Referentenentwurf auseinander. Insbesondere werde bemängelt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen weit über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, "<em>missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu beenden</em>", hinausgehen.</p><p>Aufgrund der Komplexität der angedachten Reform der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit den Share Deals halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass diese Regelungen aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes herausgelöst und in einen separaten Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Bei dem Jahressteuergesetz 2019 handelt es sich um ein sog. Reparaturgesetz, das sicherlich nicht der geeignete Rahmen für die Reform der Grunderwerbsteuer ist.</p><h3>Aktuelle Rechtslage und Hintergrund der geplanten Verschärfung</h3><p>Nach der derzeitigen Rechtslage fällt Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften nur in eingeschränktem Umfang an.</p><p>Grundsätzlich wird Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Grundstücks auf einen neuen Rechtsträger ausgelöst. Gehören Grundstücke zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, ändert sich bei Anteilsübertragungen an der Gesellschaft (sog. Share Deals) an den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen jedoch nichts.</p><p>Um solche Vorgänge grunderwerbsteuerlich zu erfassen, wird bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft mit Grundbesitz auf Neugesellschafter übergehen, ein Eigentumsübergang des Grundvermögens auf eine neue Personengesellschaft fingiert. Folglich kann nach der derzeitigen Rechtslage bei Anteilsübergängen unterhalb der Schwelle von 95 % und Beibehaltung der Gesellschafterstruktur für fünf Jahre die Gewerbesteuer reduziert oder der Erwerbsvorgang sogar vollständig steuerneutral gestaltet werden.</p><p>Übertragungen von jeweils weniger als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sind nach der aktuellen Rechtslage ebenfalls grunderwerbsteuerneutral möglich, ohne dass es der Einhaltung von Haltefristen bedarf.</p><p>Um Grunderwerbsteuer bei Share Deals, an denen grundbesitzende Gesellschaften beteiligt sind, nicht auszulösen, wurden bislang häufig steuerliche Gestaltungen durch sog. "RETT-Blocker" (Real-Estate-Transfer-Tax-Blocker) gewählt. Im Rahmen dieser steuerlichen Gestaltung ist es möglich, durch Zurückbehalten von Anteilen eines Altgesellschafters an der Gesellschaft von über 5 % oder durch eine entsprechende Aufteilung der Beteiligungsquoten an der Gesellschaft auf mehrere, voneinander unabhängige Gesellschafter von weniger als 95 % und mehr als 5 %, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden.</p><h3>Wesentliche Änderungen</h3><p>Um die aufgezeigten steuerlichen Gestaltungen zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer einzuschränken, sind folgende wesentliche Änderungen beabsichtigt:</p><ul><li><strong>Anteilsvereinigung</strong><br>Die bislang relevante Beteiligungshöhe von 95 % wird bei einer Vereinigung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand auf 90 % abgesenkt.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft</strong><br>Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft liegt künftig vor, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an Neugesellschafter übertragen werden. Insofern wird auch hier die bislang geltende Beteiligungshöhe von 95 % abgesenkt sowie die bisherige Haltefrist von fünf Jahren verlängert.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft</strong><br>Ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft wird dem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft künftig gleichgestellt, sodass Anteilsübertragungen von mindestens 90 % – unabhängig von der Anzahl der Anteilserwerber – innerhalb von zehn Jahren grunderwerbsteuerpflichtig werden.</li><li><strong>Steuerbefreiungen für Personengesellschaften</strong><br>Die Vor- und Nachbehaltensfristen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksgeschäften an denen eine Personengesellschaft beteiligt ist, werden verlängert. Um eine Steuerbefreiung erreichen zu können, wird nunmehr die Beibehaltung der Gesellschafterstrukturen über einen Zeitraum von zehn Jahren vor und nach der Durchführung des Grundstückgeschäfts erforderlich. Zudem ist ein neuer Tatbestand aufgenommen, in dem die Vorbehaltensfrist auf fünfzehn Jahren festgelegt wird.</li></ul><p></p><h3>Übergangsregelungen</h3><p>Neben den vorstehenden Regelungen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten sollen, sieht der Referentenentwurf Übergangsvorschriften vor.</p><ul><li><strong>Anteilsvereinigung</strong><br>Die bisherige Regelung gilt fort, wenn ein Rechtsträger am 31. Dezember 2019 mit mindestens 90 %, aber weniger als 95 % an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist. Eine Anteilsvereinigung von mindestens 95 % bleibt dagegen steuerbar.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft</strong><br>Im Hinblick auf die Verlängerung der Haltefrist, finden die neuen Regelungen keine Anwendung, wenn ein Gesellschafter am 31. Dezember 2019 bereits "Altgesellschafter" ist. Für denjenigen, der am 1. Januar 2020 den Status als "Neugesellschafter" innehat, verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre.<br><br>Zudem soll die für eine Besteuerung noch relevante Beteiligungsschwelle von 95 % für Anteilsübertragungen nach 2019 für Beteiligungen von mindestens 90 %, aber weniger als 95 % noch bis zum 31. Dezember 2024 weitergelten. Voraussetzung für die Nutzung dieser Beteiligungsschwelle ist, dass (1) das Verpflichtungsgeschäft zur Anteilsübertragung (bspw. ein Anteilskaufvertrag) innerhalb von einem Jahr vor der der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag (sog. Einbringungsstichtag) abgeschlossen wurde und (2) das Verfügungsgeschäft (Übertragung der Anteile) innerhalb eines Jahres nach dem Einbringungsstichtag ebenfalls erfüllt wurde.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft</strong><br>Wird das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor dem Einbringungsstichtag geschlossen und werden die Anteile an der grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb eines Jahres nach dem Einbringungsstichtag übertragen, finden die neuen Regelungen ebenfalls keine Anwendung.</li><li><strong>Steuerbefreiungen für Personengesellschaften</strong><br>Eine Verlängerung der ursprünglichen Fünfjahresfrist entsprechend den neuen Regelungen erfolgt dann nicht, wenn die ursprüngliche Frist am 31. Dezember 2019 bereits abgelaufen ist.</li></ul><p></p><h3>Praxistipp und Fazit</h3><p>Sind Anteilsübertragungen an Gesellschaften mit Grundbesitz geplant, ist unbedingt zu empfehlen, die Transaktionen hinsichtlich der Auswirkungen, die eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit sich bringen kann, nochmals zu überprüfen und durch eine zeitnahe Umsetzung der Umstrukturierung ggf. die derzeit noch möglichen steuerlichen Rahmenbedingungen zu nutzen. Zudem sollten vor dem Hintergrund, dass in dem Referentenentwurf – obwohl als maßgeblicher Stichtag derzeit auf den Eingang des Gesetzesentwurfs beim Bundestag abgestellt wird – auch auf den Eingang des Gesetzesentwurfs beim Bundesrat Bezug genommen wird, beide Stichtage bei der Prüfung beachtet werden.</p><p>Letztendlich bleibt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2019 und der Umgang mit der geplanten Reform der Grunderwerbsteuer abzuwarten. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzesentwurf noch im Juni 2019 von der Bundesregierung beschlossen und anschließend in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Erfolgt eine Einbringung erst nach der parlamentarischen Sommerpause, besteht insofern ein entsprechend kurzes Handlungsfenster zur Nutzung der derzeit noch bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.</p><p>Sobald uns der Gesetzesentwurf bekannt wird, werden wir Sie selbstverständlich über die aktuellen Entwicklungen informieren.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/chiara-stubenrauch" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara Stubenrauch</a> gerne.<br>&nbsp;</p><p><em>Vertiefend zu diesem Thema finden Sie hier weitere Blogbeiträge:</em></p><ul><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-grunderwerbsteuerreform-bei-share-deals-bundeskabinett-beschliesst-gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">Update: Grunderwerbsteuerreform bei Share Deals - Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf</a>", 7. August 2019</li><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/reform-der-grunderwerbsteuer-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-beschliesst" target="_blank" rel="noreferrer">Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf</a>", 20. Februar 2019</li><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/steuerrecht-moegliche-reform-der-grunderwerbsteuer-fuer-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Steuerrecht: Mögliche Reform der Grunderwerbsteuer für Share Deals</a>", 30. Oktober 2018</li><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/grest-reform-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-empfiehlt-verschaerfungen" target="_blank" rel="noreferrer">GrESt Reform beim Share Deal – Finanzministerkonferenz empfiehlt Verschärfungen</a>", 20. Juli 2018</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-826</guid>
                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Enge&quot; Bestpreisklausel von Booking.com ist kartellrechtskonform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/enge-bestpreisklausel-von-bookingcom-ist-kartellrechtskonform</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Booking.com darf Hotels verbieten, auf ihren Internetseiten günstigere Preise oder Konditionen anzubieten als auf dem Buchungsportal von Booking.com.</em></p><h3>OLG Düsseldorf widerspricht Bundeskartellamt</h3><p>Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. Juni 2019 entschieden. Das Gericht stellt sich damit gegen das Bundeskartellamt. Dieses hatte Booking.com im Dezember 2015 untersagt, solche "engen" Bestpreisklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Das Bundeskartellamt sah darin eine kartellrechtlich unzulässige Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Hotels.</p><h3>Gefahr der Trittbrettfahrerei</h3><p>Anders nun das OLG Düsseldorf: Enge Bestpreisklauseln sind notwendig und verhältnismäßig, um ein ausgeglichenes Leistungsgefüge zwischen Booking.com und Hotels sicherzustellen. Ohne sie bestünde für Booking.com die Gefahr, dass Reisende zwar Booking.com als Informationsquelle nutzen, anschließend aber zu niedrigeren Preisen direkt beim Hotel buchen. Diesen Feststellungen gingen intensive Ermittlungen des Gerichts zum Buchungsverhalten und zu den jüngeren Marktentwicklungen bei Hotelbuchungsportalen voraus.</p><h3>Keine Änderung bei anderen Bestpreisklauseln</h3><p>Dagegen bleiben Booking.com "weite" Bestpreisklauseln auch in Zukunft untersagt. Weite Bestpreisklauseln verbieten Hotels zusätzlich, anderen Buchungsportalen bessere Konditionen anzubieten. Solche Klauseln sind marktstarken Anbietern wie Booking.com kartellrechtlich verboten, weil sie den Markt gegen den Zutritt neuer, günstigerer Portale abschotten können. Für Anbieter mit einem Marktanteil von weniger als 30 Prozent gilt dieses Verbot indes nicht. Sie dürfen sowohl enge als auch weite Bestpreisklauseln verwenden. Das hatte das OLG Düsseldorf schon im Dezember 2017 für Expedia entschieden.</p><h3>Das Ende einer Saga?</h3><p>Zur Erinnerung: Schon im Januar 2010 hatte das Bundeskartellamt wegen der (weiten) Bestpreisklauseln von HRS ermittelt. In der Folge hat das Amt erst HRS, später auch Booking.com die Verwendung von weiten Bestpreisklauseln untersagt. Daraufhin stellten die Hotelportale auf enge Bestpreisklauseln um. Auch diese beanstandete das Bundeskartellamt. Zunächst schien es als ob das OLG Düsseldorf diese kritische Sichtweise teilt. Die jetzige Entscheidung markiert damit in dem jahrelangen Streit eine Kehrtwende. Falls das Bundeskartellamt nun noch den Bundesgerichtshof anruft, ist eine weitere Wendung nicht ausgeschlossen. Allerdings muss sich der BGH dann an den Feststellungen des OLG Düsseldorf zur Gefahr einer Trittbrettfahrerei orientieren. Damit spricht viel dafür, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf Bestand haben wird.</p><h3>Das richtige Signal zur richtigen Zeit</h3><p>Das OLG Düsseldorf stellt sich mit seinem evidenzbasierten Ansatz dem Trend zu einer immer stärkeren Regulierung der Online-Plattformmärkte entgegen: In Berlin und in Brüssel wird derzeit laut über schärfere kartellrechtliche Instrumente gegen Plattformen nachgedacht. Frankreich, Österreich und Italien haben Spezialgesetze gegen Bestpreisklauseln verabschiedet. Was weiterhin fehlt, ist eine europaweite Lösung.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn es kein Verbot gibt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-es-kein-verbot-gibt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jegliches Verbot, Streitigkeiten aus zivilrechtlichen Beziehungen vor Schiedsgerichten zu verhandeln, ist auf Gesetzgebungsebene zu verankern. Die Frage der Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten behandelt Alexander Bezborodov in seinem Artikel „Wenn es kein Verbot gibt“ in der Adwokatskaja gaseta (dt. „Anwaltszeitung“), Ausgabe Nr. 11 (292), 1.-15. Juni 2019.</p><p><em>Dieser Beitrag ist ausschließlich in russischer Sprache.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zusicherungen und Gewährleistungen in Immobilienkaufgeschäften: ВС erklärte die Regeln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zusicherungen-und-gewaehrleistungen-immobilienkaufgeschaeften-vs-erklaerte-die-regeln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Verkäufer einer Immobilie kann Informationen verheimlichen, die die Entscheidung des Käufers über den Erwerb der Immobilie beeinflusst. Die unterschiedliche rechtliche Regulierung der Rechte des Käufers auf Erhalt zutreffender Informationen über eine Ware birgt zusätzliche rechtliche Risiken. Zu einem Ausgleich der Unterschiede und einer Erweiterung der Haftung des Verkäufers tragen Zusicherungen und Gewährleistungen bei. Diese und andere Fragen behandelt Kamil Karibov in seinem Artikel zum Thema „Zusicherungen und Gewährleistungen in Immobilienkaufgeschäften: ВС erklärte die Regeln" in der Zeitschrift "Unternehmensjurist“, 6/2019.</p><p><em>Dieser Beitrag ist ausschließlich auf russicher Sprache.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Annahmeverzug des Vermieters bei Ablehnung zur Rücknahme der Mietflächen wegen nicht durchgeführter Rückbauten und Mängeln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/annahmeverzug-des-vermieters-bei-ablehnung-zur-ruecknahme-der-mietflaechen-wegen-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2018 – 3 U 72/17</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin von Büroflächen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 kündigte die Mieterin außerordentlich mit Wirkung zum 30. September 2012 unter Berufung auf eine von den Mietflächen ausgehende Gesundheitsgefahr. Die Mieterin räumte die Mietflächen im Oktober 2012 und bot der Vermieterin mit Schreiben vom 9. November 2012 die sofortige Rückgabe der Mietflächen mit der Bitte um einen Terminvorschlag sowie um Abstimmung hinsichtlich von ihr vorgenommener Einbauten an.</p><p>Die Vermieterin weigerte sich zunächst kategorisch, die Mietflächen zurückzunehmen, da sie die fristlose Kündigung des Mietvertrages für unrechtmäßig hielt. Erst mit Telefax vom 24. Januar 2013 teilte sie mit, welche Mietereinbauten zurückgebaut werden sollten – nämlich der Serverraum und ein Verbindungskabel. Die Rückgabe der Mietflächen erfolgte schlussendlich am 8. Februar 2013. Auf jenen Tag datiert ein von der Vermieterin erstelltes, nicht unterschriebenes, aber mit zahlreichen von der Vermieterin behaupteten erheblichen Mängeln versehenes Rückgabeprotokoll.</p><p>Mit der am 8. Juli 2013 eingereichten, der Mieterin jedoch erst am 1. August 2013 zugestellten Klage begehrte die Vermieterin Schadensersatz wegen dieser behaupteten Mängel und nicht durchgeführter Rückbauten und somit der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Rückgabepflicht. Die Mieterin erhob die Einrede der Verjährung und war der Auffassung, die Klägerin habe sich bereits im November 2012 mit der Rücknahme der Räume in Annahmeverzug befunden. Auf den Zustand der Räumlichkeiten und die unstreitig zumindest im November 2012 nicht durchgeführten Rückbauten komme es insofern nicht an. Die Klageeinreichung am 8. Juli 2013 – mehr als sechs Monate nach dem Angebot der Rückgabe – erfolgte somit nach Auffassung der Mieterin nicht unter Wahrung der Verjährungsfrist nach § 548 BGB.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des OLG Brandenburg sind die Ersatzansprüche der Vermieterin wegen Verschlechterung der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB verjährt.</p><p>Ein Vermieter sei zwar nicht verpflichtet, eine Mietsache jederzeit auf „Zuruf“ zurückzunehmen, ein solcher Fall liege aber nicht vor, da der klagenden Vermieterin die Rückgabe nicht „unmittelbar vor der Haustür“ angeboten worden sei, ihr vielmehr mit Schreiben vom 9. November 2012 Gelegenheit gegeben wurde, kurzfristig einen ihr genehmen Termin zu benennen. Mit dem am 9. November 2012 übermittelten Schreiben hinsichtlich des Angebotes der sofortigen Rückgabe der Mietflächen habe sich die Vermieterin daher im Annahmeverzug mit der Rücknahme der Mietsache befunden.</p><p>Es komme zudem auch nicht auf eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Rückgabepflicht an, also auf den Umstand, ob die Mietsache bei Fristbeginn am 10. November 2012 vollständig geräumt war und gegebenenfalls noch eine Abstimmung wegen eventuell zu übernehmender Einbauten erfolgen müsste. Eine vollständige Rückgabe bzw. Räumung der Mietsache sei keine Voraussetzung für den Fristbeginn.</p><p>Der Annahmeverzug für die Rücknahme der Mietsache führt nach Auffassung des OLG Brandenburg zu einem Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache. Zwar setze die Rückgabe grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse voraus, falls sich jedoch für den Vermieter die Möglichkeit ergibt, die unmittelbare Sachherrschaft auszuüben – etwa indem er ein Angebot des Mieters auf Übergabe der Schlüssel zurückweist oder die Rücknahme der Schlüssel grundlos verzögert – komme dies dem gleich. Nachdem die Klageerhebung mehr als sechs Monate nach dem Annahmeverzug des Vermieters erfolgte, sind seine Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen verjährt.</p><p>Das OLG Brandenburg hat die Revision in dieser Angelegenheit zugelassen, da der BGH zu dieser maßgeblichen Rechtsfrage, ob bereits der Eintritt des Annahmeverzuges die Verjährungsfrist gemäß § 548 a BGB in Gang setzt, bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. Eine Entscheidung auf die von der Vermieterin eingelegte Revision ist gegenwärtig noch nicht bekannt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Das OLG Brandenburg bestätigt einmal mehr, dass es auf den Zustand der Mietsache insofern nicht ankommt, vielmehr ausschließlich darauf, ob der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgegeben hat und der Vermieter die Möglichkeit erhält, sich ungestört ein Bild von dem Zustand derselben zu machen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei Besitzaufgabe und Angebot des Mieters zur Rückgabe sollte die Rücknahme durch den Vermieter erfolgen und zwar auch bei einem Streit über den Zustand der Mietflächen. Eine Verweigerung kommt nur in absolut seltenen Ausnahmefällen in Betracht, dies ist jeweils im Einzelfall rechtlich zu bewerten. Verweigert der Vermieter die Rückgabe zu Unrecht, drohen erhebliche Nachteile, die auch nicht durch eine etwa erhoffte Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB aufgewogen werden, denn diese hat der Mieter nur zu leisten, wenn er dem Vermieter die Mietsache vorenthält. Ein solches Vorenthalten liegt aber in der Regel nicht vor, wenn der Mieter die Rückgabepflicht schlecht erfüllt.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Baumann</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Juristen von BEITEN BURKHARDT nahmen am Legal Run 2019 teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-juristen-von-beiten-burkhardt-nahmen-am-legal-run-2019-teil</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, 11. Juni 2019 – Am 8. Juni 2019 fand die mittlerweile zur Tradition gewordene Sportveranstaltung der juristischen Gemeinschaft statt – der Internationale Wohltätigkeitslauf der Juristen „Legal Run“, der seit 2014 Vertreter der Berufsgemeinschaft der Juristen aus aller Welt zur Unterstützung der Schützlinge des Wohltätigkeitsfonds "Podari schisn" (dt. „Schenke Leben“) und einiger regionaler Stiftungen zusammenbringt. 2019 begeht der Legal Run sein fünfjähriges Jubiläum. Veranstaltungsort war erstmals das Innovationszentrum „Skolkowo“.</p><p>BEITEN BURKHARDT unterstützt den Legal Run zum dritten Mal. Für die Kanzlei nahmen Alexander Bezborodov, Sergey Morozov, Nikita Rodionov, Olga Sergeeva, Natalia Terentyeva, Oxana Averya-nova, Maxim Yuzhakov und Elena Neff teil. Diana Maximova begleitete unsere Sportler und feuerte sie während des gesamten Laufs an.</p><p>Bei Temperaturen von + 35 Grad und einer schwierigen Strecke zeigten sich alle Teilnehmer des Laufs als wahre Helden mit großer Ausdauer, praktisch unverwundbar und unerschrocken. 1200 Läufer, 2000 Fans und im Ergebnis 5 Mio. Rubel, die zur Unterstützung des Wohltätigkeitsfonds "Podari schisn" gesammelt wurden, bilden die Bilanz der Veranstaltung.</p><p>Vielen Dank an die Organisatoren und alle Teilnehmer des Laufs!</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 06 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Verpflichtung eines Sanierungsberaters zur Beratung über Insolvenzantragspflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-verpflichtung-eines-sanierungsberaters-zur-beratung-ueber-insolvenzantragspflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.03.2019 – 8 U 218/17</em></p><p>Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, beauftragt dieses häufig Sanierungsberater (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.). Scheitert die Sanierung des Unternehmens und stellt sich innerhalb des Insolvenzverfahrens heraus, dass das Unternehmen bereits seit langem Insolvenzantragspflichtig war, so stellt sich in diesen Fällen häufig die Frage, ob die Sanierungsberater nicht auf eine solche Insolvenzantragspflicht hätten hinweisen müssen und sich insoweit ggf. schadensersatzpflichtig gemacht haben. Für Unternehmensberater hat das OLG Frankfurt a.M. nun mit Urteil vom 29. März 2019 (8 U 218,17) entschieden, dass diese grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beratung über die Insolvenzantragspflicht trifft. Im zu entscheidenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Solon SE den damaligen Unternehmensberater wegen unterlassenem Hinweis auf eine Insolvenzantragspflicht auf Schadensersatz in Höhe von rund EUR 23 Mio. in Anspruch genommen.</p><h3>Wortlaut des Beratungsauftrages entscheidend</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. betont in seiner Entscheidung, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Beratung über Insolvenzantragspflichten besteht, maßgeblich auf den Umfang bzw. Gegenstand des Beratungsauftrages ankommt.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich daher ausführlich mit dem Wortlaut des Beratungsvertrages auseinander gesetzt. Im zu entscheidenden Fall wurde der Unternehmensberater von der späteren Insolvenzschuldnerin beauftragt, diese hinsichtlich einer "finanziellen Reorganisation" zu beraten. In Ziff. 1.1 des Beratungsvertrages hieß es hierzu wörtlich: "<em>[Die Beklagte] berät die Gesellschaften als Finanzberater im Hinblick auf die geplante finanzielle Reorganisation. Die Leistungen [der Beklagten] umfassen, soweit nach den konkreten Umständen geboten und von den Auftraggebern gewünscht, die folgenden Dienstleistungen</em>". Im Beratungsvertrag folgte sodann eine Aufzählung von 14 verschiedenen Leistungen. Die Beratung zur Insolvenzantragspflicht war dort nicht aufgelistet. Ziff. 1.2 des Beratungsvertrages lautete sodann: "<em>Sonstige Leistungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Beauftragung". </em>In Ziff. 1.3 hieß es weiter: "<em>[Die Beklagte] übernimmt weder die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten</em>".</p><p>Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. spricht der vorgenannte Wortlaut des Beratungsvertrages für eine abschließende Aufzählung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dies auch deswegen, da Anhaltspunkte für eine lediglich beispielhafte Aufzählung von Leistungen – etwa durch das Verwenden von Wörtern wie "<em>insbesondere</em>", "<em>beispielsweise</em>", "<em>unter anderem</em>" oder "<em>vor allem</em>" – in dem Beratungsvertrag fehlten. Folglich gelangte das OLG Frankfurt a.M. zu dem Ergebnis, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Beratungsvertrages keine Verpflichtung des Unternehmensberaters bestand, die Insolvenzschuldnerin zu einer etwaigen Insolvenzantragspflicht zu beraten. Mangels einer dahingehenden Hauptleistungspflicht bestand auch keine Pflicht, die Insolvenzschuldnerin auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht hinzuweisen.</p><p>Den Einwand des Klägers, dass die Aufzählung der Leistungen lediglich exemplarischer Natur sei und eine abschließende Aufzählung sämtlicher Leistungen aufgrund ihrer Vielzahl und Vielgestaltigkeit gar nicht möglich sei, erachtete das OLG Frankfurt a.M. als nicht stichhaltig. Hiergegen würden der klare Wortlaut des Beratungsvertrages und das Fehlen einer öffnenden Generalklausel sprechen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. sei es ohne weiteres möglich, die Leistungsbeschreibung durch Verwendung von Generalklauseln flexibel zu formulieren.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. wies in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass nach dem Beratungsvertrag gerade keine Rechts- und Steuerberatung übernommen werden sollte. Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Beurteilung der Überschuldung und der Fortführungsprognose Rechtsfragen darstellen und insoweit vertraglich nicht geschuldet waren.</p><h3>Keine Hinweispflicht als vertragliche Nebenpflicht</h3><p>Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M traf den Unternehmensberater auch keine vertragliche Nebenpflicht, die Insolvenzschuldnerin auf eine etwaige Insolvenzantragspflicht hinzuweisen. Das OLG Frankfurt a.M. begründete dies damit, dass den Unternehmensberater aufgrund des im Beratungsvertrag abschließend geregelten Leistungsprogramms gerade keine Verpflichtung zur Beratung über eine etwaige Insolvenzantragspflicht traf. Dieser Umstand würde konterkariert, wenn man die Pflicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife zu einer Nebenpflicht umdeklarieren würde.</p><p>Die Entscheidungsbegründung des OLG Frankfurt a.M. ist in diesem Punkt bemerkenswert. Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten wird eine solche Hinweispflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gerade aus den vertraglichen Nebenpflichten abgeleitet, dies auch dann, wenn der Steuerberater oder Rechtsanwalt gerade nicht mit der Prüfung einer etwaigen Insolvenzantragspflicht beauftragt war.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. verdeutlicht, dass es für die Haftung von Sanierungsberatern ganz entscheidend auf den jeweiligen Wortlaut des Auftrages ankommt. Die Haftung lässt sich somit nicht nur durch Haftungsklauseln, sondern bereits durch die Beschreibung des Auftrages erheblich einschränken (vgl. hierzu auch <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/2018/10/DAS-Online_Ausgabe-20-2018.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Weichselgärtner, Deutscher AnwaltSpiegel, 20/2018, S. 13 f.</a>)</p><p>Sanierungsberater sollten daher zur Vermeidung von Haftungsrisiken den Beratungsauftrag so konkret wie möglich beschreiben. Die Aufzählung von Leistungen hat dabei abschließend zu erfolgen. Auf beispielhafte Auszählungen, z.B. durch die Verwendung von Wörtern wie "insbesondere", "beispielsweise", "unter anderem" oder "vor allem", sollte nach Möglichkeit verzichtet werden.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärztin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-des-bundessozialgerichts-zur-sozialversicherungspflicht-von-honoraraerztin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einer Entscheidung vom 4. Juni 2019 (Az. B 12 R 11/18 R) mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob Honorarärzte als Selbstständige anzusehen sind, oder als sogenannte Scheinselbstständige.</p><p>Das BSG hat zu dieser Frage ausgeführt, dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen sei. Abzustellen sei für die Frage der Sozialversicherungspflicht, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Dies hat das BSG bei der dem Streitfall zu Grunde liegenden Tätigkeit als Anästhesistin bejaht. Bei einer Operation sei eine Anästhesistin in der Regel "Teil eines Teams", das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. In diesem Zusammenhang weist das BSG allerdings auch darauf hin, dass auch die Tätigkeit als Stationsarzt regelmäßig voraussetzt, dass sich die Ärzte in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Als weiteres Argument für die Sozialversicherungspflicht wird genannt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen und unternehmerische Entscheidungsspielräume im Rahmen einer Tätigkeit als Honorararzt regelmäßig nicht gegeben seien. Die Honorarhöhe sei dabei nur im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. In dem konkreten Fall sei die Honorarhöhe nicht ausschlaggebend.</p><p>Dass das BSG nun offenbar davon ausgeht, die nicht selbstständige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sei der Regelfall, sollte ein starkes Signal an die Praxis senden, denn der scheinselbstständige Honorararzt ist bislang in vielen deutschen Krankenhäusern anzutreffen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wolf-j-reuter" target="_blank" rel="noreferrer">Wolf J. Reuter</a> gerne.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema &quot;Kritische Fragen zur Insolvenz in Russland&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeinsames-business-fruehstueck-von-beiten-burkhardt-und-german-centre-moskau-zum-2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Moskau, den 06. Juni 2019</strong> – Am 05. Juni 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "Kritische Fragen zur Insolvenz in Russland" statt, bei dem Alexander Bezborodov, Natalia Bogdanova, Nikita Rodionov und Maxim Yuzhakov (alle BEITEN BURKHARDT Moskau) referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><ul><li><strong>Teilnahme von Gläubigern an Insolvenzverfahren</strong><br><br>- Aufnahme von Forderungen in das Gläubigerregister (Fristen und Verfahren der&nbsp; Antragstellung; kritische Fragen zur Forderung nach Erfüllung von Verbindlichkeiten durch den Schuldner in natura)<br>- Qualifizierung einer Forderung als laufende Forderung (Forderung aus einem Darlehens-, Werk- und Dienstleistungsvertrag, Garantieverpflichtungen, Schadensersatzansprüche)<br>&nbsp;</li><li><strong>Schutz der Rechte von Insolvenzgläubigern</strong><br><br>- Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Anfechtung von Beschlüssen<br>- Anfechtung von Forderungen eines konkurrierenden Gläubigers (Fristen und Grundlagen der Anfechtung, Beweislast)<br>&nbsp;</li><li><strong>Haftung der kontrollierenden Personen</strong><br><br>- Neuerungen im Insolvenzrecht zur subsidiären Haftung und deren praktische Anwendung<br>- Schadensersatzansprüche in der Insolvenz: spezielle insolvenzrechtliche und allgemeine zivilrechtliche Grundlagen<br>&nbsp;</li><li><strong>Anfechtung von Rechtsgeschäften bei Insolvenz</strong><br><br>- Grundlagen für die Anfechtung: spezielle insolvenzrechtliche und allgemeine zivilrechtliche Grundlagen&nbsp;<br>- Rechtsgeschäfte zur Befriedigung der Forderungen eines Pfandgläubigers: Übergabe des Pfandgegenstands als Abfindung, Zahlung eines Geldbetrags<br>- Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten durch den Schuldner. Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners durch einen Dritten<br>- Aufrechnung von Gegenforderungen. Saldo gegenseitiger Leistungen<br>- Schicksal von Sicherungsgeschäften, wenn das Erlöschen der Hauptverbindlichkeit für unwirksam erklärt wird<br>&nbsp;</li><li><strong>Entscheidungen russischer und ausländischer staatlicher Gerichte in Insolvenzverfahren: Können Gerichtsentscheidungen gegenseitig anerkannt werden (aufgrund der aktuellen Rechtsprechung russischer Gerichte)</strong></li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeits- oder Landgericht? – Ungünstige Rechtsprechung für Fremdgeschäftsführer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeits-oder-landgericht-unguenstige-rechtsprechung-fuer-fremdgeschaeftsfuehrer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsgerichte sind dafür bekannt, eher zugunsten der Arbeitnehmer Recht zu sprechen. Diese sind im Verhältnis zum Arbeitgeber die schwächere Partei. Viele Gesetze schützen die Arbeitnehmer. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aber auch Fremdgeschäftsführern offen steht, wenn diese abberufen werden, ist problematisch.</p><p>Fremdgeschäftsführer sind Geschäftsführer, die Leitungsorgan einer Gesellschaft, aber nicht am Kapital derselben beteiligt sind. Sie versuchen oft, eine Kündigungsstreitigkeit vor die Arbeitsgerichte zu bringen.</p><p>Die Arbeitsgerichte sind jedoch nur für Klagen von „Arbeitnehmern“ oder von sog. „arbeitnehmerähnlichen Personen“ zuständig. Bei Letzteren handelt es sich um Selbstständige, die von ihrem Vertragspartner wirtschaftlich abhängig, aber nicht wie Arbeitnehmer „persönlich abhängig“ sind, also einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Die hier darzulegenden Anforderungen waren bisher regelmäßig niedriger als bei Arbeitnehmern.</p><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der insbesondere bei fristlosen Kündigungen üblichen Gerichtspraxis einen Riegel vorgeschoben, zunächst einfach anzunehmen, der Geschäftsführer sei „zumindest“ arbeitnehmerähnliche Person, was den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. In einem im Januar entschiedenen Fall (Az. 9 AZB 23/18) war eine Geschäftsführerin, die als schwerbehindert anerkannt war, gegen eine fristlose Kündigung vorgegangen. Aus dem Klageantrag ergab sich dass sie die Kündigung „unter jedem denkbaren Aspekt“ angreifen wolle. Die Geschäftsführerin war der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei bereits deshalb eröffnet, weil ihre Stellung der einer arbeitnehmerähnlichen Person entspreche. Die Einkünfte bei der beklagten GmbH stellten ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Sie sei deshalb wie eine Arbeitnehmerin schutzbedürftig. Zudem behauptete sie, sie sei Arbeitnehmerin, da die Gesellschaft ihr arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteile.</p><p>Das BAG hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person ist. Die geleisteten Dienste der Geschäftsführerin seien nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Vielmehr habe die Geschäftsführerin aufgrund der nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse und der Stellung als Vorgesetzte aller Mitarbeiter der Gesellschaft eine <strong>arbeitgebergleiche Stellung</strong> inne.</p><p>Dem entsprächen auch die Regelungen des der Organstellung zugrunde liegenden Dienstvertrags. Sie weisen die Geschäftsführerin uneingeschränkt als Vertreterin der Arbeitgeberin und als soziale Gegenspielerin der Arbeitnehmerschaft aus. Zudem konnte die Geschäftsführerin auch nicht schlüssig darlegen, dass sie ausnahmsweise Arbeitnehmerin sei, weil sie arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen durch die Gesellschaft erhalten hätte.</p><p>Es wird daher in Zukunft für Geschäftsführer jedenfalls im Falle der fristlosen Kündigung schwieriger, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. Der Weg über die Hilfskonstruktion der „arbeitnehmerähnlichen Person“ dürfte versperrt sein. Für ordentliche Kündigungen ist dies nicht im gleichen Umfang relevant, da hier für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schon die bloße Rechtsansicht, der Geschäftsführer sei Arbeitnehmer, ausreicht.</p><p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar müssen auch die Landgerichte entscheiden, ob der wichtige Grund für die fristlose Kündigung gegeben ist. Der Bewertungsmaßstab dürfte aber weniger „arbeitnehmerfreundlich“ sein, als vor den Arbeitsgerichten. Auch die hier vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin dürfte vor dem Landgericht nicht zum Tragen kommen, weil diese – jedenfalls derzeit - ausschließlich bei Kündigungen von Arbeitnehmern eine Rolle spielt. Es dürfte nach alledem für den Geschäftsführer schwierig werden, vor dem Landgericht darzulegen, dass er Arbeitnehmer sei.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-anja-branz" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Anja Branz</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits in der Printausgabe der FAZ vom 15. Mai auf Seite 16 </sup><sup>erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 03 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kartellrechtswidrigkeit der Unterbindung grenzüberschreitender Weiterverkäufe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kartellrechtswidrigkeit-der-unterbindung-grenzueberschreitender-weiterverkaeufe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Grundsätzlich können Unternehmen ihre Vertriebsstruktur frei gestalten. Wenn allerdings dem europäischen Verbraucher die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Wahl seiner Einkaufsmöglichkeiten durch vertraglich konstruierte Landesgrenzen genommen wird, verstößt dies gegen das europäische Wettbewerbsrecht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Falle des Bekleidungsunternehmens Guess führte die Beschränkung von Online-Werbung und -verkäufen dazu, dass die Preise der Guess-Produkte in Mittel- und Osteuropa im Durchschnitt um 5 bis 10 Prozent über dem westeuropäischen Niveau lagen. Die Europäische Kommission verhängte am 17. Dezember 2018 eine Geldbuße gegen das Unternehmen in Höhe von knapp EUR 40 Mio. wegen des Verstoßes gegen EU-Wettbewerbsvorschriften.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Guess entwirft, vermarktet, vertreibt und lizenziert Bekleidung und Accessoires. Über einen Zeitraum von fast vier Jahren hat das Modeunternehmen zugelassene Händler mittels Vertragsklauseln und Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahingehend eingeschränkt, dass die Verwendung der Guess-Marken für die Online-Suchmaschinenwerbung verboten war, ebenso wie der Verkauf über das Internet ohne eine vorherige Genehmigung, die im alleinigen Ermessen von Guess lag und nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basierte. Auch wurde den Einzelhändlern der Verkauf an Endverbraucher außerhalb des dem Händler zugewiesenen Gebietes, der Querverkauf zwischen zugelassenen Groß- und Einzelhändlern sowie die freie Festsetzung der Einzelhandelspreise untersagt. Diese Praktiken zielten letztlich darauf ab, die Online-Verkäufe von Guess-Produkten auf die eigene Website zu verlagern und den markeninternen Wettbewerb durch ein selektives Vertriebssystem zu beschränken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Nachgang zur Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel leitete die Kommission ein Verfahren gegen Guess ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p>Die Kommission entschied, dass dieses Verhalten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstieß. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn nicht eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 greift. Für Vereinbarungen zwischen Herstellern (wie Guess) und Händlern gilt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung <em>("Vertikal-GVO"</em>). Eine Freistellung ist jedoch für bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) ausgeschlossen. Derartige Kernbeschränkungen nahm die Kommission im Fall Guess an:</p><p><span><span><span>Durch die Einschränkung der Nutzung von Online-Suchanzeigen durch seine autorisierten Einzelhändler habe Guess die Auffindbarkeit der Einzelhändler, die ihre Produkte online verkaufen, eingeschränkt. Dies habe die Gewinnung von Kunden außerhalb des zugewiesenen Gebiets verhindert. Die Einschränkung des Online-Verkaufs sei als Kernbeschränkung des passiven Verkaufs, also dem Liefern von Waren nach unaufgeforderten Bestellungen einzelner Kunden, zu werten. Guess habe seinen Einzelhändlern systematisch untersagt, den Markennamen des Unternehmens in Google AdWords zu verwenden. Nach Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO muss es Händlern indes innerhalb eines selektiven Vertriebssystems freistehen, sowohl aktiv als auch passiv an alle Endverbraucher zu verkaufen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Daneben beanstandete die Kommission auch vertikale Preisbindungen und Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Vertragshändlern des selektiven Vertriebssystems.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Geldbuße wurde aufgrund Guess' umfangreicher Kooperation mit der Kommission um 50 Prozent reduziert.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wie der EuGH 2011 in seinem Urteil <em>Coty </em>entschied, fällt ein qualitativ selektives Vertriebssystem nicht unter das Verbot des Artikel 101 Abs. 1 AEUV, wenn dieses zur Wahrung der Qualität und Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produkts erforderlich ist, der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte zur Sicherung der Qualität ausgewählt wird und diese Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei festgelegt wurden. Die selektive Gestaltung der Vertriebsstruktur ist also möglich, eine umfangreiche Prüfung und Festlegung von Kriterien jedoch unerlässlich. Seit der Einführung des Legalausnahmesystems liegt das Bewertungsrisiko bei den Unternehmen, die angehalten sind die Rechtmäßigkeit ihres Handelns selbst zu überprüfen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass bei möglichen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels besondere Vorsicht geboten ist. Das zeigen auch die jüngst gegen Nike und Pioneer ergangenen Bußgeldentscheidungen der Kommission. Freilich kann auch eine Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels im Einzelfall geboten sein. Das ist dann jedoch vorab vertieft zu prüfen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bestimmte Verhaltensweisen von Guess wären nun auch aufgrund der seit dem 3. Dezember 2018 geltenden <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/blogs/time-running-out-geo-blocking" target="_blank" rel="noreferrer">Geoblocking-Verordnung</a> </span></span></span><span><span><span>über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking untersagt. Durch diese Verordnung sollen Diskriminierungen im grenzüberschreitenden Handel zwischen Anbietern und Verbrauchern aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden verhindert werden. Anders als im Falle der Art. 101 und 102 AEUV ist es nach der Geoblocking-VO Sache der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über Sanktionen für Verstöße zu erlassen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-VO zuständig. Bei sämtlichen Geoblocking-Verhaltensweisen ist mithin künftig nicht nur die Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht, sondern auch mit der Geoblocking-VO zu prüfen.</span></span></span></p><p>Fragen zu diese Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ramona-tax" target="_blank" rel="noreferrer">Ramona Tax</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 02 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der &quot;Dienstwagen&quot; des Menschen ist unantastbar  (Art 1 GG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-dienstwagen-des-menschen-ist-unantastbar-art-1-gg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Der "Dienstwagen" des Menschen ist grundrechtlich geschützt. Art. 1 GG spricht zwar von der Menschenwürde und nicht vom privat nutzbaren Dienstwagen. Der Stellenwert des Dienstwagens wird – so jedenfalls mein Eindruck – aber vielfach mindestens mit der Menschenwürde gleichgesetzt. Ein guter - mindestens besser als beim Kollegen und Nachbarn ausgestatteter - Dienstwagen ist Arbeitnehmern wichtig. Diese Wichtigkeit haben auch das Finanzamt (mit der Besteuerung des geldwerten Vorteils) und Arbeitgeber erkannt, die insbesondere im Rahmen von Beendigungsprozessen mit dem Entzug der großen Liebe Dienstwagen die Lust auf eine Weiterbeschäftigung trüben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>das Auto bzw. der Dienstwagen genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Als Teil der Vergütung des Arbeitnehmers ist die Privatnutzung des Dienstwagens umfangreich gesetzlich und vertraglich geschützt. Ansprüche auf Dienstwägen, deren Privatnutzung, den Widerruf der privaten Nutzung oder Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung sind häufiger Gegenstand arbeitsgerichtlicher Urteile. Der Fünfte Senat des BAG hätte am 14.05.2019 (5 AZR 256/18) über die Zulässigkeit/Unzulässigkeit des Widerrufs eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens zu entscheiden gehabt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde jedoch aufgehoben, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden. Das ist schade, aber kein Problem, dann übernimmt eben mein Blog!</span></span></span></p><h3>Arbeitsrechtlicher Steckbrief: der Dienstwagen</h3><ul><li>Dienstwägen dienen primär der Erledigung der Aufgaben der Arbeitnehmer mit Reisetätigkeit (z.B. im Außendienst)</li><li>Dienstwägen werden häufig – unabhängig von einem tatsächlichen dienstlichen Erfordernis – zur Privatnutzung als Teil der Vergütung gewährt</li><li>Anspruch auf Dienstwägen und Privatnutzung sind regelmäßig im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Dienstwagen-Vereinbarung geregelt. Praxishinweis: Arbeitsvertraglich sollte unbedingt konkret Art und Umfang des geschuldeten Dienstwagens festgelegt werden. Dies kann durch eine konkrete Bezeichnung von Hersteller, Modell, Motorengröße, Ausstattung etc. oder durch einen maximalen Bruttolistenpreis oder eine maximale monatliche Leasingrate festgelegt werden.</li><li>Private Nutzungsmöglichkeit stellt einen geldwerten Vorteil dar, der monatlich pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgerechnet werden kann.</li><li>Als Teil der Vergütung besteht der Anspruch auf die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens unabhängig von der Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung solange Vergütung zu gewähren ist, damit auch in allen Ausnahmen vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" (z.B. Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung, Mutterschutz). Praxishinweis: Arbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass in Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird aber Vergütung geschuldet ist, der Anspruch auf die Privatnutzung durch eine Ersatzleistung in Geld ersetzt wird.</li><li>Instrumente zur Rücknahme der Privatnutzung sind die einvernehmliche Vereinbarung, Kündigung/Änderungskündigung oder der Widerrufsvorbehalt. Arbeitgeber können die Rücknahme der Privatnutzung nicht einseitig durchsetzen.</li><li>Bei Schäden an dem Dienstwagen gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, damit keine Haftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit, volle Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit. Praxishinweis: Arbeitsvertraglich könnte die Haftung bei Privatfahrten vollumfänglich auf den Arbeitnehmer übertragen werden.</li></ul><p></p><h3>Sachverhalt BAG-Verfahren 5 AZR 256/18</h3><p>Streitgegenstand ist der Widerruf eines Dienstwagens mit Privatnutzung und Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Arbeitnehmer ist für die Überwachung von Einsatzgeräten und die Betreuung und Beratung von Kunden zuständig. Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung, mit der Erlaubnis zur Privatnutzung. Im Arbeitsvertrag ist eine Widerrufsregelung bei sachlichen Gründen ohne Entschädigungsanspruch enthalten. Die Bilanz des Arbeitgebers wies Verluste für die Geschäftsjahre 2014 (19,5 Mio) und 2015 (16,7 Mio) aus. "Wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung" entschied sich der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und künftig nur zu Dienstzwecken genutzte Poolfahrzeuge einzusetzen. Der Kläger gab seinen Dienstwagen zurück und klagt auf Überlassung eines Dienstwagens und Nutzungsausfallentschädigung.</p><p>Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsregelung sei intransparent und daher unwirksam. Es lägen keine ausreichenden wirtschaftlichen Gründe vor. Die Ausübung des Widerrufs entspräche nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte nur bei drei Mitarbeitern die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs widerrufen habe. Bei weiteren Mitarbeitern sei bei gleicher Vertragsklausel ein Widerruf unterblieben. Die Beklagte wendet dagegen ein, angesichts der wirtschaftlichen Gründe entspreche die Widerrufsausübung billigem Ermessen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil die Vertriebsmitarbeiter fast täglich Kunden im Außendienst besuchten und der Kläger für seinen Einsatz am Bohrturm ein Poolfahrzeug benutzen könne.</p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen mit der Begründung stattgegeben, der Widerrufsvorbehalt halte einer AGB-Kontrolle nicht stand.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Blog-Entscheidung</span></span></span></h3><p>Ein Widerrufsvorbehalt eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nur mit sachlichem Grund zulässig, da die private Nutzungsmöglichkeit ein Teil der Vergütung ist und nicht einseitig entzogen werden kann. Ein Widerrufsvorbehalt mit sachlichem Grund ist zulässig, wenn ein zulässiger Widerrufsgrund arbeitsvertraglich vereinbart wurde und tatsächlich vorliegt. In der Praxis scheitert ein zulässiger Widerruf häufig an den nicht ausreichend konkreten Widerrufsgründen. Pauschal "wirtschaftliche" oder "verhaltensbedingte" Gründe sind nicht ausreichend. Als zulässig können folgende sachlichen Gründe angesehen werden:</p><ul><li>Wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers,</li><li>Versetzung vom Außen- in den Innendienst,</li><li>Missbrauch der Tankkarte,</li><li>Entziehung der Fahrerlaubnis,</li><li>Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung.</li></ul><p>Der Blog entscheidet – wie wohl auch das BAG entschieden hätte – dass der Widerruf unzulässig war und der Kläger Schadensersatz erhält.</p><p><span><span><span>Das war es für heute, mein Dienstwagen wartet…na ja, ich habe gar keinen Dienstwagen…</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Alexander Bezborodov nahm an der VIII. Jahreskonferenz &quot;Compliance: Erweiterung der Grenzen&quot; teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alexander-bezborodov-nahm-der-viii-jahreskonferenz-compliance-erweiterung-der-grenzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 23. Mai 2019 fand in Moskau die VIII. Jahreskonferenz "Compliance: Erweiterung der Grenzen" statt, die in diesem Jahr unter der Ägide des Programms „Compliance Space“, eines neuen Projekts von ICS, dem exklusiven Partner der International Compliance Association (ICA), stand. An der Konferenz nahmen mehr als 300 Führungskräfte und Fachleute für Compliance-Management der größten russischen und ausländischen Organisationen teil.</p><p>Vorträge wurden nicht nur von den besten russischen Compliance-Spezialisten gehalten, sondern auch von internationalen Experten, wie William Brian Howarth (Präsident der ICA) und Dr. Barbara Neiger (Lead-Auditorin zum Compliance-Management, Autorin des Buchs „Compliance erfolgreich umsetzen. Zur effizienten Organisation mit ISO 19600:2014. Ein Praxishandbuch", FICA, MA, MBA, PhD).</p><p>Alexander Bezborodov, Partner bei BEITEN BURKHARDT, sprach im Rahmen der Paneldiskussion "Sprechen wir über: ethische Dilemmata, Sexismus, Sales Compliance" zum Thema "Ethische Dilemmata. Fallanalyse. Brauchen unterschiedliche Typen unterschiedliche Lösungsansätze?".</p><p>Besondere Beachtung fanden bei der Veranstaltung folgende Themen:</p><ul><li>Globale Änderungen und deren Einfluss auf das Geschäft</li><li>Trends bei der Zertifizierung von Unternehmen</li><li>Entwicklung von Technologien und Lösungen in der Digitalisierung von Compliance</li><li>Effektiver Aufbau des Sales Compliance</li><li>Was bedeutet Risikolust im Hinblick auf Compliance-Risiken?</li><li>Lösung von ethischen Dilemmata</li></ul><p>Das Interesse der Teilnehmer wurde insbesondere durch das Mentorenprogramm „Compliance Space“ geweckt, mit dem Fachleute für Compliance-Management dazu angeregt werden sollen, sich im Austausch mit herausragenden Spezialisten persönlich und fachlich weiterzuentwickeln. Die Mentoren wählten Teilnehmer des Programms aus, mit denen sie sich ein Jahr lang in informellem Rahmen nach dem von ihnen festgelegten Plan austauschen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 28 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-des-bundesfinanzministeriums-zur-umsetzung-der-5-eu-geldwaescherichtlinie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Europäische Union am 19. Juni 2018 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht hatte, hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinien zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) (RefE) mit Schreiben vom 20. Mai 2019 an die Verbände zur Stellungnahme vorgelegt. Die Europäische Union hatte den Mitgliedstaaten eine Frist zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 eingeräumt (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/eu-geldwaescherichtlinie-kraft-getreten" target="_blank" rel="noreferrer">zum Inkrafttreten der EU-Geldwäscherichtlinie vgl. Blog-Beitrag vom 06.11.2018</a>).</p><p>Der Referentenentwurf des BMF greift im Wesentlichen die Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie auf und setzt diese um. Dies gilt insbesondere für die angestrebten Erweiterungen im Hinblick auf Kryptowährungen und die Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf sogenannte Hochrisikoländer. Ergänzend zu dem Beitrag zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/eu-geldwaescherichtlinie-kraft-getreten" target="_blank" rel="noreferrer">vgl. Blog-Beitrag vom 06.11.2018</a>) sei auf die folgenden Aspekte hingewiesen:</p><h3>Erweiterung der Regelung im Hinblick auf das Transparenzregister</h3><p>Das mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zum 26. Juni 2017 eingeführte Transparenzregister soll künftig nun auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Bislang ist das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) nur einer eingeschränkten Gruppe zugänglich (Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, Verpflichtete sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt und Personen, die ein berechtigtes Interesse zur Einsicht darlegen können). Die Gesetzesänderung setzt ebenfalls die Vorgaben aus der 5. EU-Geldwäscherichtlinie um. Wie u.a. die kleine Anfrage der FDP-Fraktion des Bundestags vom 21. Mai 2019 zeigt, dürfte die Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit noch für Diskussionsstoff sorgen, da das Interesse des wirtschaftliche Berechtigten am Schutz seiner personenbezogenen Daten einerseits und das Einsichtnahme- und Prüfungsinteresse gegeneinander abgewogen werden müssen. Sowohl der Referentenentwurf des BMF als auch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie gehen allerdings davon aus, dass alle Interessen aufgrund der Beibehaltung des bisherigen Verfahrens zur Einsichtnahme gewahrt bleiben. Flankiert wird dies durch die Regelung des § 23 Abs. 2 GwG, die auch nach dem Referentenentwurf beibehalten werden soll. Hiernach besteht die Möglichkeit, bei schutzwürdigen Interessen des geschäftlich Berechtigten den Zugang zum Transparenzregister zu beschränken. Bemerkenswert ist die Neuregelung des § 23 Abs. 4 des Referentenentwurfs, wonach den Meldepflichtigen nicht mitgeteilt werden darf, wer Einsicht in den von ihnen gemeldeten Eintrag im Transparenzregister genommen hat.</p><p>Zudem soll eine weitere Meldepflicht für Verpflichtete geschaffen werden, die bei Einsichtnahme Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den eigenen Informationen bemerken. Dies dürfte für Verpflichtete zu weiterem Verwaltungsaufwand führen. Bei Verstoß soll ein Bußgeld drohen.</p><h3>Anpassung für den Kreis der Berechtigten</h3><p>Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass die Kataloggeschäfte für Rechtsanwälte und Immobilienmakler bei Immobilientransaktionen geringfügig erweitert werden. Immobilienmakler sollen zukünftig auch den Regelungen des GwG unterworfen sein, wenn diese Miet- oder Pachtverträge ab einer monatlichen Miete von EUR 10.000 vermitteln bzw. besondere Verdachtsmomente vorliegen. Für Edelmetallhändler soll der Schwellwert von EUR 10.000 auf EUR 2.000 herabgesetzt werden, ab dem diese eine Meldung abgeben müssen. Laut BMF ergab sich dies aus einer nationalen Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.</p><p>Bemerkenswert ist zudem, dass bei Versteigerungen (insbesondere von Immobilien) nun auch die öffentliche Hand den geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen werden soll. Dies wird laut Referentenentwurf erforderlich, da insbesondere die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerung zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutzt.</p><p>Der Referentenentwurf liegt nur den interessierten Verbänden zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2019 vor. Ob und welche Anmerkungen sich hier noch ergeben bleibt abzuwarten.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtsprechungsänderung: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtsprechungsaenderung-kein-gesetzlicher-urlaubsanspruch-bei-unbezahltem-sonderurlaub</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17</em></p><p>Dem Arbeitnehmer steht kein Urlaubsanspruch für Jahre zu, in denen er sich vollständig in unbezahltem Sonderurlaub befindet.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin gewährte der bei ihr seit 1991 beschäftigten Arbeitnehmerin wunschgemäß zunächst in der Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub, der anschließend einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Die Mitarbeiterin verlangte nach Beendigung des Sonderurlaubs gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2014 im Umfang von 20 Arbeitstagen und klagte.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des BAG hat die Arbeitnehmerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Zunächst stellt das Gericht klar, dass das Bundesurlaubsgesetz zwar einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen gewähre. Dieser Anspruch sei aber auf Basis einer Sechs Tage-Woche berechnet. Da für die Arbeitnehmerin eine Fünf-Tage-Woche gelte, belaufe sich ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr. Dies trage der Überlegung Rechnung, dass die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden müsse, wenn sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteile. Dadurch werde für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet.</p><p>Für Fälle des unbezahlten Sonderurlaubs hat der 9. Senat des BAG bislang entschieden, dass eine solche Umrechnung nicht stattfinde. Vielmehr reiche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Entstehung des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub aus, da Urlaub nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei. An dieser Rechtsprechung sei aber nicht festzuhalten. Vielmehr sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer, falls sich ein Arbeitnehmer im Urlaub ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub befinde, zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt hätten. Dies führe in Kalenderjahren, in denen sich der Arbeitnehmer durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befinde, mangels Arbeitspflicht dazu, dass kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit seiner bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung hat der 9. Senat seine Rechtsprechung wesentlich geändert. Seine bisherige Auffassung basierte auf dem Prinzip, dass der gesetzliche Mindesturlaub allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entstehe, unabhängig von einer aktiven Arbeitsleistung. Zwischenzeitlich hat der EuGH entschieden, dass es den Grundsätzen des Unionsrechts entspreche, dass ein Urlaubsanspruch wegen des Erholungszwecks nur dann entstehe, wenn tatsächlich gearbeitet werde.</p><p>Ob sich diese neue Rechtsprechung des BAG möglicherweise auch auf andere gesetzlich nicht geregelte Fälle der Nichterbringung der Arbeitsleistung auswirkt, wird wohl erst die ausführliche Urteilsbegründung zeigen. Für die Frage, ob der gesetzliche Urlaubsanspruch gekürzt werden darf, dürfte es entscheidend auf den Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ankommen. So ist für die bislang umstrittene Frage, ob auch ein Urlaubsanspruch in der Passivphase einer Altersteilzeit entsteht, eine Klarstellung durch das BAG zu erwarten. Da eine Altersteilzeit grundsätzlich auf einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung basiert, müssten die vom BAG aufgestellten Grundsätze auch für diesen Fall gelten, mit dem Ergebnis, dass in der passiven Phase einer Altersteilzeit kein Urlaubsanspruch entsteht.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Ob sich diese neue Rechtsprechung auch auf andere unbezahlte Freistellungen auswirkt, bei denen das Arbeitsverhältnis ruht und die Hauptleistungspflichten durch Vereinbarung ausgesetzt sind, dürfte wohl erst die ausführliche Urteilsbegründung zeigen.</p><p>Die für Arbeitgeber bisherige unbefriedigende Rechtslage, dass sie Arbeitnehmern, denen sie ein sog. Sabbatical genehmigten, noch zusätzlich für dieselbe Zeit (im Nachhinein) bezahlten Jahresurlaub gewähren mussten, gilt nicht mehr. Das BAG hat die Vereinbarung von sog. Sabbaticals für Arbeitgeber somit wieder attraktiver gemacht. Bei der zukünftigen Gewährung von sog. Sabbaticals sollten Arbeitgeber darauf achten, dass hierfür eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Denn das BAG stellt nach der Pressemitteilung auf die Aussetzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten durch Vereinbarung ab, so dass eine solche zu Beweiszwecken dokumentiert werden sollte.</p><p>Fragen zu diese Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer">Nadine Radbruch </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-817</guid>
                        <pubDate>Thu, 23 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlustübernahmeregelung bei Organschaften – Änderungsbedarf bei Altverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlustuebernahmeregelung-bei-organschaften-aenderungsbedarf-bei-altvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BMF-Schreiben vom 3. April 2019, IV C 2 – 2770/08/10004:001</em></p><h3>Bisherige Rechtslage</h3><p>Voraussetzung für die steuerliche Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages (auch Ergebnisabführungsvertrag genannt) und demnach die steuerliche Wirksamkeit einer mit einer GmbH als Organgesellschaft eingegangenen Organschaft war unter anderem die Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung bis Februar 2013).</p><p>In älteren Gewinnabführungsverträgen wurde zur Erfüllung dieser Anforderung häufig der § 302 AktG wortwörtlich wiedergeben. Nach Ergänzung des § 302 AktG im Jahre 2004 um einen Abs. 4 fehlte demnach in zahlreichen Gewinnabführungsverträgen ein Verweis auf diesen neuen Abs. 4.</p><p>Für vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge (sog. Altverträge), die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthielten, galt bislang die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl. I 2006, 12). Eine Anpassung dieser Altverträge war demnach bisher nicht erforderlich.</p><p>Diese Billigkeitsregelung für Altverträge wurde auch aufrechterhalten, nachdem im Jahr 2013 durch eine Neuregelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG für die steuerliche Anerkennung der Organschaft nunmehr ein sog. dynamischer Verweis auf § 302 AktG (in seiner "jeweils gültigen Fassung") erforderlich wurde.</p><h3>Änderung</h3><p>Laut BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (wird veröffentlicht im BStBl. I 2019) endet diese Billigkeitsregelung für Altverträge nunmehr zum 31. Dezember 2019.</p><p>Bereits mit Urteil vom 10. Mai 2017 (I R 93/15), das von der Finanzverwaltung jetzt erst im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die wortgetreue Wiedergabe des § 302 AktG in einem Gewinnabführungsvertrag nicht ausreiche, wenn die Regelung des § 302 Abs. 4 AktG nicht enthalten ist. Bislang war das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet worden.</p><p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs nunmehr aufgreifend, erklärt das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 3. April 2019, dass Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung umfasst waren, der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen stehen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. Durch diese Anpassung liege kein Neuabschluss des Gewinnabführungsvertrages vor und die Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG beginne nicht von neuem zu laufen.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Um die Anerkennung der Organschaft in den Altverträgen nicht zu verlieren, sind diese bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist die Eintragung der Änderung der Altverträge bis zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister.</p><p>Eine Anpassung ist lediglich in den Fällen nicht erforderlich, in denen das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.</p><p>Um eine rückwirkende Versagung der Organschaft seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden, sind Gewinnabführungsverträge älteren Datums im Hinblick auf den dynamischen Verweis auf § 302 AktG zu prüfen. Denn durch eine Versagung der Organschaft durch die Finanzverwaltung würden alle steuerlich bezweckten Vorteile sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft wegfallen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Mérieux NutriSciences beim Erwerb des Instituts Kirchhoff Berlin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-merieux-nutrisciences-beim-erwerb-des-instituts-kirchhoff-berlin</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Mérieux NutriSciences beim Erwerb des Instituts  Kirchhoff Berlin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 24. Mai 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat Mérieux NutriSciences bei dem Erwerb aller Anteile an der Institut Kirchhoff Berlin GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mérieux NutriSciences ist ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Chicago und eine Tochtergesellschaft des Institut Mérieux. Das Unternehmen ist auf die Analyse und Beratung in allen Fragen rund um die Sicherheit und Qualität von Produkten, die sich auf die Gesundheit der Verbraucher auswirken, spezialisiert und beschäftigt 7000 Mitarbeiter in 22 Ländern.</p><p>Das Lebensmittellabor Institut Kirchhoff Berlin GmbH führt mit Hilfe hochwertiger chemischer, physikalischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Techniken mit modernsten Analysegeräten Studien für die Lebensmittelindustrie durch.</p><p><strong>Berater Mérieux NutriSciences:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Dr. Detlef Koch und Dr. Gesine von der Groeben (beide Federführung), Dr. Mario Riechmann (alle Corporate/M&amp;A), Dr. Andreas Lober (IP/IT), Friedrich Munding (Real Estate), André Suttorp (Steuern), Christopher Theis (Öffentliches Wirtschaftsrecht), Angela Schilling, Dr. Gerald Peter Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht, alle Frankfurt am Main), Philipp Cotta (München) und Jan Christian Eggers (Hamburg, beide Kartellrecht).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a><br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 408<br>E-Mail: <a href="mailto:Gesine.vonderGroeben@bblaw.com">Gesine.vonderGroeben@bblaw.com</a><br>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-816</guid>
                        <pubDate>Wed, 22 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat und Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pruefung-der-nichtfinanziellen-erklaerung-durch-den-aufsichtsrat-und-reduzierung-etwaiger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Berichterstattung über das zurückliegende Geschäftsjahr 2018 erscheint derzeit auch die "zweite Generation" der nichtfinanziellen Berichterstattung.</p><p>Zur Erinnerung: Erstmals für das Geschäftsjahr 2017 mussten bestimmte große Unternehmen ihren Lagebericht um eine sog. nichtfinanzielle Erklärung erweitern. Dies ergibt sich aus der CSR-Richtlinie und dem deutschen Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). In der nichtfinanziellen Erklärung müssen die berichtspflichtigen Unternehmen Angaben (mindestens) zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung machen. Zu beschreiben sind insbesondere die zu diesen Aspekten verfolgten Konzepte, einschließlich der diesbezüglich angewandten Due Diligence-Prozesse, §§ 289b, 289c HGB (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Tu_Gutes_und_berichte_darüber_Depping_Walden_DAS_10_2017.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">"Tue Gutes und berichte darüber", Dr. André Depping und Dr. Daniel Walden, Deutscher AnwaltSpiegel 10/2017, S. 3 ff.</a>).</p><p>Die Aufmerksamkeit für nichtfinanzielle Aspekte ist infolge der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl bei Vorstand und Aufsichtsrat als auch bei den Investoren deutlich gestiegen. Hierzu haben freilich auch die weiteren, rasanten Entwicklungen im Bereich Corporate Social Responsibility in den letzten Jahren beigetragen (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rasante-entwicklungen-im-bereich-der-corporate-social-responsibilty" target="_blank" rel="noreferrer">"Rasante Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibility", Dr. André Depping und Dr. Daniel Walden, BB-Blog vom 16.07.2018</a>). In der juristischen Fachliteratur wird aus der neuen nichtfinanziellen Berichtspflicht teilweise sogar eine vorgelagerte Pflicht des Vorstands zu einer aktiven Befassung mit nichtfinanziellen Aspekten abgeleitet. Eine gerichtliche Klärung hierzu steht aus.</p><p>Dies gilt auch für die Frage, welche konkreten Pflichten dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung obliegen. Der Wortlaut des § 171 Abs. 1 AktG legt nahe, dass der Aufsichtsrat die nichtfinanzielle Erklärung mit gleicher Intensität prüfen muss wie den Jahresabschluss und den "traditionellen" Teil des Lageberichts. In der juristischen Fachliteratur werden verschiedene Argumente dafür vorgebracht, dass der Wortlaut des § 171 Abs. 1 AktG insoweit einschränkend auszulegen ist. Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung sei lediglich eine Ausprägung der allgemeinen Überwachungspflicht des Aufsichtsrats und bliebe damit hinter der Intensität der Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht zurück. Ob diese Argumentation vor Gericht halten würde, etwa wenn ein Unternehmen wegen eines Korruptionsskandals einen Schaden erleidet und daraufhin Haftungsansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erhebt, bleibt abzuwarten.</p><p>Neben die Prüfungspflichten des Aufsichtsrats gemäß § 171 AktG tritt bei größeren Gesellschaften die Pflicht, die Ordnungsmäßigkeit von Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, §§ 316 ff. HGB. Bei der nichtfinanziellen Erklärung ist das anders. Hier hat der Abschlussprüfer kraft Gesetzes lediglich zu prüfen, ob eine ggf. erforderliche nichtfinanzielle Erklärung auch tatsächlich vorliegt, § 317 Abs. 2 HGB. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer ist gesetzlich hingegen nicht zwingend vorgeschrieben.</p><p>In der Praxis werden die Abschlussprüfer daher zunehmend mit einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung beauftragt. Das ist gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig. Unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken des Aufsichtsrats ist solcher ergänzender Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer aber auch sinnvoll. Denn nach dem allgemeinen Gedanken der Aufgabendelegation reduzieren sich die eigenen Prüfungspflichten des Aufsichtsrats, wenn er einen sachverständigen Dritten mit der Prüfung betraut. Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Aufsichtsrat beim Abschlussprüfer eine Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung lediglich mit begrenzter Sicherheit (<em>limited assurance</em>) oder aber mit hinreichender Sicherheit (<em>reasonable assurance</em>) beauftragt. Der unterschiedliche Umfang der Beauftragung schlägt sich nicht nur im unterschiedlichen Prüfungsvermerk nieder. Auch Inhalt und Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer sind unterschiedlich. Das wiederum wirkt sich auf den konkreten Umfang der Prüfungspflichten des Aufsichtsrats aus. Wie bei kommunizierenden Röhren reduzieren sich die Prüfungspflichten des Aufsichtsrats in dem Maße, in dem die Prüfungsintensität des Abschlussprüfers zunimmt. Eine Prüfung mit <em>reasonable assurance </em>erscheint daher nicht zuletzt vor dem Gesichtspunkt der Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken vorzugswürdig. In der Praxis haben die externen Prüfungen mit <em>reasonable assurance </em>für das Berichtsjahr 2019 leicht zugenommen. Überwiegend entscheiden sich die Aufsichtsräte jedoch weiterhin lediglich für eine Prüfung mit<em> limited assurance </em>– soweit sie sich überhaupt für eine externe Prüfung entscheiden.</p><p>Eine Neuerung hält das CSR-RUG übrigens noch für die kommende "dritte Generation" der nichtfinanziellen Berichterstattung bereit: Berichtspflichtige Unternehmen, die eine (freiwillige) externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung in Auftrag geben, werden bei der Berichterstattung über Geschäftsjahr 2019 erstmals gesetzlich zwingend verpflichtet sein, das Prüfungsurteil zusammen mit der nichtfinanziellen Erklärung veröffentlichen, § 289b Abs. 4 HGB. Bislang bestand insoweit Entscheidungsfreiheit.</p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Anspruch auf Mindestlohn für Praktikanten – Wann eine Unterbrechung des maximal 3-monatigen Orientierungspraktikums nicht schadet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-anspruch-auf-mindestlohn-fuer-praktikanten-wann-eine-unterbrechung-des-maximal-3</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17</em></p><p>Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn das Praktikum aus Gründen, die in der Person des Praktikanten/der Praktikantin liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Praktikantin vereinbarte mit der Betreiberin einer Reitanlage ein dreimonatiges unbezahltes Orientierungspraktikum für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Die Praktikantin führte die im Zusammenhang mit der Pflege der Pferde anfallenden Arbeiten aus. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 erkrankte sie arbeits-unfähig. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie einen Weihnachtsurlaub an, den sie in Absprache mit der Betreiberin der Reitanlage verlängerte, um auf anderen Pferdehöfen „Schnupper-tage“ verbringen zu können. Erst am 12. Januar 2016 setzte sie das Praktikum fort. Es endete am 25. Januar 2016.</p><p>Die Praktikantin forderte für die Zeit ihres Praktikums klageweise eine dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechende Vergütung in Höhe von 5.491,00 EUR brutto. Die Klägerin berief sich darauf, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten und damit das Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar sei. Vor dem Arbeitsgericht obsiegte die Klägerin. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG verneinte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das MiLoG sei nicht anwendbar, weil das Praktikum gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 2 MiLoG zur Orientierung für eine Berufsausbildung gedient und es die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen und damit die Ableistung des Praktikums in Zeitabschnitten sei nach Ansicht des BAG möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Dabei dürfe die Praktikumshöchstdauer von insgesamt drei Monaten nicht überschritten werden. Diese Voraussetzungen sah das BAG als gegeben an. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Durch die Entscheidung ergeben sich größere Spielräume bei der zeitlichen Gestaltung von Orientierungspraktika im Vorfeld einer Berufsausbildung oder eines Studiums, da sich der Dreimonatszeitraum nicht zwingend auf Kalendermonate beziehen muss. Es bleibt zu beachten, dass das MiLoG mit der Folge einer Vergütungspflicht anwendbar ist, wenn in der Summe der geleisteten Praktikumstage drei Monate überschritten werden. Dabei sind auch nicht abgeleistete Tage zu berücksichtigen, sofern der Umstand dafür dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugeschrieben werden kann. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Praktikumsabschnitte sind noch nicht bekannt. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung zum Urteil vor; so bleibt die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit Spannung abzuwarten. Ebenso interessant ist, ob sie Aufschluss über die vom Landesarbeitsgericht angesprochene Frage geben, ob bezüglich der Aufteilung des Praktikums in zeitliche Abschnitte eine Absprache der Parteien zu fordern ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist darauf zu achten, dass die höchstzulässige Praktikumsdauer von drei Monaten (insgesamt) nicht überschritten wird. Die Gründe für Unterbrechungen des Praktikums sollten für den Fall späterer Streitigkeiten dokumentiert werden. Auch sollte einer Unterbrechung des Praktikums vorsichtshalber eine Absprache der Parteien zugrunde liegen, die ebenfalls zu dokumentieren ist.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/isabelle-woidy" target="_blank" rel="noreferrer">Isabelle Woidy</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufhebungsverträge – kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer bei Abschluss in Privatwohnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufhebungsvertraege-kein-widerrufsrecht-fuer-arbeitnehmer-bei-abschluss-privatwohnung-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Schließen Arbeitnehmer in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber ab, steht ihnen kein Widerrufsrecht zu. Arbeitgeber müssen jedoch das "Gebot fairen Verhandelns" vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Reinigungskraft befand sich zu Hause in ihrer Privatwohnung, als sie Besuch von ihrem Arbeitgeber erhielt. Jener kam in der Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zu beenden und legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete. Zwei Tage später widerrief die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag und machte dessen Unwirksamkeit anschließend vor Gericht geltend. Zur Begründung behauptete die Arbeitnehmerin unter anderem, sie habe am Tag der Unterzeichnung Fieber und Schmerzen gehabt. Nach der Einnahme von Schmerzmitteln sei sie nicht bei vollem Bewusstsein gewesen, als sie der Aufhebung zugestimmt hatte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage der Arbeitnehmerin umfassend abgewiesen hatten, erzielte sie vor dem BAG zumindest einen Teilerfolg. Zwar konnte sie auch nach Ansicht des Gerichts den Aufhebungsvertrag nicht erfolgreich widerrufen, weil die in den §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Widerrufsvorschriften auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine Anwendung finden. Endgültig verloren hat die Arbeitnehmerin aber noch nicht. Möglicherweise - so das BAG - habe der Arbeitgeber bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zum fairen Verhandeln verletzt, indem eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt wurde. Ob dies tatsächlich der Fall war, muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen. Sollte man dort zum Schluss kommen, dass der Arbeitgeber tatsächlich gegen das "Gebot fairen Verhandelns" vor Abschluss des Aufhebungsvertrags verstoßen hat, besteht das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fort.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG führt die bisherige Rechtsprechung zum Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen fort. Demnach können Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge auch dann nicht widerrufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dessen Privatwohnung aufsucht und der Aufhebungsvertrag dort abgeschlossen wird. Diese Frage war zuletzt umstritten, nachdem der Gesetzgeber 2014 die Vorschriften zum Widerrufsrecht geändert hatte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat mit der Entscheidung gegen ein Widerrufsrecht einerseits für rechtliche Klarheit gesorgt. Andererseits hat das BAG den Arbeitgebern mit dem jetzigen Urteil zugleich eine neue Verpflichtung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags auferlegt – die Pflicht zum fairen Verhandeln. Es ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer in Zukunft häufiger versuchen werden, Aufhebungsverträge mit der Begründung anzugreifen, der Arbeitgeber habe das "Gebot des fairen Verhandelns" verletzt. Wichtig ist, dass die Verpflichtung dazu für alle Aufhebungsverträge und nicht nur für den eher ungewöhnlichen Fall der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags in der Privatwohnung des Arbeitnehmers gilt. Die Reichweite der Pflicht hat das BAG nur angedeutet. So dürfen insbesondere krankheitsbedingte Schwächen, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers ausschließen, vom Arbeitgeber nicht ausgenutzt werden. Zeigen Arbeitnehmer ernsthaft derartige Anzeichen bei der Verhandlung über den Aufhebungsvertrag, empfiehlt es sich daher, keine umgehende Entscheidung von den Arbeitnehmern zu verlangen und ihnen eine Bedenkzeit einzuräumen.</span></span></span></p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Eine unter staatlicher Mehrheitsbeteiligung geführte kommunale Wohnungsbaugesellschaft ist kein öffentlicher Auftraggeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-unter-staatlicher-mehrheitsbeteiligung-gefuehrte-kommunale-wohnungsbaugesellschaft-ist</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>§ 99 Nr. 2 GWB nimmt den in den EU-Richtlinien verwendeten Begriff der „Einrichtung des öffentlichen Rechts" auf und setzt ihn in deutsches Kartellvergaberecht um. Hierbei soll die Norm das vom Unionsrecht vorgegebene funktionale Verständnis des Auftraggeberbegriffs zum Ausdruck bringen. Der Gesetzgeber normierte hierbei verschiedene Voraussetzungen, die es zur Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber bedarf.</p><p>Mit dem bisher wenig beleuchteten Merkmal der „Nichtgewerblichkeit" setzte sich nun das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2019 (1 Verg 3/15) auseinander.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft beauftragte im Frühjahr 2015 ein Bauunternehmen ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens als Generalunternehmer mit der Durchführung eines Bauvorhabens, für das Wohnungen, Gewerberäume und Tiefgaragenstellplätze errichtet werden sollten. Die Wohnungsbaugesellschaft wird von der S. Unternehmensgruppe (zu 80,55 %) und einer Beteiligungsgesellschaft (zu 19,45 %) gehalten, welche ihrerseits durch die Stadt Hamburg gehalten werden, wobei die Beteiligungsgesellschaft eine 100-prozentige Tochter der Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement (HGV) darstellt, welche ihrerseits vollständig der Stadt Hamburg untersteht. Die Anteile an der S. liegen zu 71,74 Prozent bei der HGV und zu 28,26 Prozent direkt bei der Stadt Hamburg. Die Antragstellerin, ein Wettbewerber des beauftragten Unternehmens, legte vor dem OLG Hamburg Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ein und machte geltend, dass es sich bei der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB a.F. handele und die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens eine rechtswidrige de-facto-Vergabe gewesen sei.</p><p>Die Antragstellerin machte insoweit geltend, dass die Antragsgegnerin durch die Beteiligungen der S. Unternehmensgruppe und der GWG-Beteiligungsgesellschaft vollständig der staatlichen Kontrolle unterstehe und durch ihren Gesellschaftszweck, welcher vorrangig die sichere und sozial verantwortliche Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung zu angemessenen Preisen umfasse, auch im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfülle.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Vergabesenat des OLG Hamburg wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück (Beschluss vom 11.02.2019 – 1 Verg 3/15). Die kommunale Wohnungsbaugesellschaft handele, soweit sie Bauaufträge erteilt, nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB, da sie ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht und folglich gewerblich wahrnehme. Grundsätzlich erfülle die Wohnungsbaugesellschaft – wenn auch nur neben anderen Aufgaben – zum Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge gehörende Zielvorgaben der Stadt Hamburg als ihrer Eigentümerin, diese jedoch mit gewerblichen Mitteln.</p><p>Zunächst erinnerte das OLG Hamburg daran, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht allein deswegen als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren sei, wenn ihre Gesellschaftsanteile zu 100 Prozent – wenn auch nur mittelbar – im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen und sie eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfülle. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Nichtgewerblichkeit" handele es sich nach dem OLG um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, welches an die Art und Weise der Erfüllung anknüpft und eigenständig zu prüfen sei. Zur Beantwortung der Frage, inwiefern eine juristische Person nichtgewerblich handele und somit als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren sei, seien alle rechtlich und sachlich erheblichen Umstände zu würdigen. Dabei seien insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, das Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und schließlich die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln als entscheidende Kriterien zu berücksichtigen.</p><p>Die Antragstellerin berief sich hierbei auf die in der Hansestadt herrschende Marktlage, welche es der Wohnungsbaugesellschaft erlaube, ihre Angebote frei von Konkurrenz zu platzieren. Dem folgte das OLG jedoch nicht. Das aufgrund der Marktenge alle Anbieter keine Schwierigkeiten haben, ihre Angebote vollständig zu platzieren, führe im Ergebnis nicht dazu, dass die Anbieter nicht mehr im Wettbewerb stehen.</p><p>Die Antragstellerin machte weiterhin geltend, dass ein nichtgewerbliches Handeln dennoch unter dem Aspekt vorliege, dass die Gewinnerzielungsabsicht der Wohnungsbaugesellschaft fehle. Aufgrund der Marktlage sei es der Antragsgegnerin möglich gewesen, deutlich höhere Einnahmen zu erzielen, worauf sie jedoch im Hinblick auf angemessene Mietpreise verzichtete. Auch hier folgte das OLG nicht und nahm die Gewinnerzielungsabsicht der Wohnungsbaugesellschaft an. Dies zeige sich vor allem daran, dass sie in der Vergangenheit bereits erhebliche Gewinne erwirtschaftet und teils sogar höhere Ertragsquoten erzielt habe als andere, zweifelsfrei gewerblich tätige Wohnungsbaugesellschaften. Es sei, so das OLG, schlicht nicht plausibel, dass das Unternehmen über erhebliche Zeiträume Gewinne erwirtschafte, ohne dass dies beabsichtigt sein soll. Gewinnerzielung durch Unternehmen sei kein Zufall, sondern das Ergebnis planvollen unternehmerischen Handelns. Insoweit handele die Antragsgegnerin mit Gewinnerzielungsabsicht und folglich auch gewerblich und sei im Ergebnis kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Mit seiner Entscheidung wagt sich das OLG Hamburg an bisher wenig behandeltes Terrain im Rahmen des Vergaberechts und setzt mit seiner Entscheidung ein Ausrufezeichen in Richtung staatlich beherrschter Gesellschaften.</p><p>Dem Umstand, dass die Entscheidung noch unter dem „alten Vergaberecht" vor der Vergaberechtsnovelle 2016 zu entscheiden war, wofür das OLG Hamburg vier Jahre benötigte, ist wohl keine Bedeutung zuzumessen, da neues und altes Vergaberecht sich in Bezug auf das Merkmal der Nichtgewerblichkeit nicht maßgeblich unterscheiden.</p><p>Dennoch hat das Urteil entscheidende Bedeutung im Hinblick auf das Vorliegen der öffentlichen Auftraggebereigenschaft. Staatlich beherrschte, aber privatrechtlich organisierte Gesellschaften, wie zum Beispiel GmbHs oder AGs unter der Kontrolle von Gebietskörperschaften, können unter Zugrundelegung des Urteils ihre Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber verlieren und somit nicht länger an vergaberechtliche Vorschriften gebunden sein. Insoweit wird die Entscheidung Begehrlichkeiten wecken. Insbesondere wenn für die Verfolgung der Aufgaben bereits ein entwickelter Markt besteht, auf welchem sich die Gesellschaft gegen Konkurrenten durchzusetzen hat und die Gesellschaft hierbei bereits in der Vergangenheit erhebliche Gewinne erwirtschaftet hat und/oder mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sollte in der Regel ein Handeln in gewerblicher Art und Weise vorliegen.</p><p>Das Urteil darf jedoch nicht so verstanden werden, dass es eine Art Flucht aus dem Vergaberecht aufzeigt. Öffentlichen Auftraggebern soll es nicht ermöglicht werden, sich durch die Verbindung mit privaten Unternehmen oder der Kontrolle von Gesellschaften vergaberechtlichen Vorschriften zu entziehen und Vergabeverfahren zu umgehen. Die gewerbliche Handlung wird weiterhin wohl grundsätzlich unschädlich bleiben, wenn die Haupttätigkeit der unter staatlicher Kontrolle stehenden Gesellschaft die nichtgewerbliche Aufgabenerfüllung ist.</p><p>Ob also eine Gesellschaft unter staatlicher Kontrolle als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist, wird auch weiterhin von einer Einzelfallbetrachtung abhängen, die mit der Entscheidung nun für erheblichen Auftrieb sorgen wird. Mit Spannung wird auch zu verfolgen sein, wie sich andere Vergabesenate zu dieser Entscheidung stellen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-hans-von-gehlen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Hans von Gehlen</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Spatenstich für die neue DFB-Akademie. Generalübernehmer Groß &amp; Partner durch BEITEN BURKHARDT unterstützt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spatenstich-fuer-die-neue-dfb-akademie-generaluebernehmer-gross-partner-durch-beiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 20. Mai 2019 – Am Freitag, 3. Mai 2019, ist der Spatenstich für die neue DFB-Akademie auf dem Gelände der ehemaligen Galopprennbahn in Frankfurt-Niederrad erfolgt. Der renommierte Projektentwickler Groß &amp; Partner ist als Generalübernehmer mit dem Neubau beauftragt. Es ist beabsichtigt, den Bau im Jahr 2021 fertigzustellen.</p><p>Groß &amp; Partner wurde bereits im Bieterverfahren und dann bei den Verhandlungen über den Generalübernehmervertrag sowie den ersten Vergaben an Nachunternehmer von BEITEN BURKHARDT-Partner Dr. Daniel Fischer unterstützt.</p><p>Detlef Koch, Leiter des Frankfurter Standortes von BEITEN BURKHARDT, kommentiert: "Wir freuen uns, Groß &amp; Partner bei diesem für unsere Stadt und den deutschen Fußball so zukunftsweisendem Projekt unterstützen zu können und städtebauliche Projekte wie dieses projektbezogen mitzugestalten."</p><p><strong>Kontakt:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-fischer" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Fischer</a><br>Tel.: +49 69 756095–522<br>E-Mail: <a href="mailto:Daniel.Fischer@bblaw.com">Daniel.Fischer@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Andrey Slepov hält Vortrag auf der Jahreskonferenz für Personalwesen in Moskau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/andrey-slepov-haelt-vortrag-auf-der-jahreskonferenz-fuer-personalwesen-moskau</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Am 15.&nbsp;Mai 2019 fand die durch die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer organisierte Jahreskonferenz für Personalwesen statt, die in diesem Jahr dem Schutz der Arbeitgeberrechte gewidmet war. Mehr als 100 Teilnehmer, darunter Topmanager und HR-Spezialisten großer internationaler Unternehmen, nahmen an der Konferenz teil. Erörtert wurden aktuelle Themen wie die Prüfungen der Generalarbeitsinspektion (GIT), die Anfechtung von Anordnungen zur verwaltungsrechtlichen Belangung, Fehler bei der Personalerfassung und die Zusammenarbeit zwischen der Personalabteilung und der Buchhaltung. </span></span></p><p><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/andrey-slepov" target="_blank" rel="noreferrer">Andrey Slepov</a>, Partner und Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht von BEITEN BURKHARDT Moskau, hielt einen Vortrag zum Thema "Rechtsmissbrauch durch Arbeitnehmer und dessen Bekämpfung".</span></span></p><p><span><span><span><span>Ziel der Konferenz war nach Auskunft der Organisatoren der Erfahrungsaustausch zwischen russischen und ausländischen Unternehmen über ihre Personalpolitik sowie die Suche nach Instrumenten zum Schutz des Arbeitgebers im Falle seiner Belange.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Verpflichtung von Unternehmen zur vollständigen Arbeitszeiterfassung wird kommen – &quot;Downgrade&quot; der Arbeitswelt 4.0?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verpflichtung-von-unternehmen-zur-vollstaendigen-arbeitszeiterfassung-wird-kommen-downgrade</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - C-55/18) müssen Mitgliedstaaten nationale Regelungen schaffen, die Unternehmen zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichten. Bedeutet die Pflicht für Unternehmen zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit eine Art "Downgrade" der Arbeitswelt 4.0? Aus</span></span></span><span><span><span> Arbeitgebersicht ist die Entscheidung bei erstem Hinsehen nicht zu begrüßen. Bei genauer Lektüre kann sich in der Folge jedoch auch für Arbeitgeber die Chance bieten, eine zeitgemäße nationale Rechtslage mitzugestalten. Wird es flexible Modelle wie Vertrauensarbeitszeit in der bisherigen Form tatsächlich nicht mehr geben können?</span></span></span></p><h3>Hintergrund: Spanische Gewerkschaft gegen Deutsche Bank</h3><p><span><span><span>Eine spanische Gewerkschaft hatte gegen die Deutsche Bank in Spanien geklagt. Ziel der Klage war es, die Verpflichtung der Deutschen Bank zur Einführung eines umfassenden Arbeitszeiterfassungssystems festzustellen.</span></span></span></p><h3>EuGH: Verpflichtung von Unternehmen zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit – von Stechuhr keine Rede</h3><p>Mitgliedstaaten der EU müssen <em>"die Arbeitgeber […] verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann"</em> (EuGH v. 14.05.2019, Rs. C-55/18, Rn. 60). Die Verpflichtung von Arbeitgebern zur bloßen Erfassung von "Überstunden" (wie – untechnisch gesprochen – bisher in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben) halten die Richter des EuGH nicht für ausreichend.</p><h3>Spielraum bei der Umsetzung durch nationale Gesetzgeber</h3><p><span>Mitgliedstaaten der EU müssen gesetzliche Regelungen schaffen, die Unternehmen zur Einführung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit verpflichten. Für die konkreten Modalitäten der Umsetzung eines solchen Arbeitszeiterfassungssystems haben die Mitgliedstaaten Spielraum hinsichtlich</span></p><ul><li>Form des Systems,</li><li>Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs</li><li>Berücksichtigung der Eigenheiten bestimmter Unternehmen (Unternehmensgröße).</li></ul><p>Zudem sind weiterhin <strong>Ausnahmen </strong>(nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88) von der Arbeitszeiterfassungspflicht hinsichtlich Arbeitnehmern möglich, sofern:</p><ul><li>die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen ist</li><li>nicht vorherbestimmt ist oder</li><li>von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.</li></ul><p></p><h3>EuGH hinterlässt Fragezeichen: Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?</h3><p><span>Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, ob die Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf die Mitarbeiter (wie derzeit in Deutschland zulässig) den Anforderungen des EuGH genügt. Das Arbeitszeiterfassungssystem soll schließlich "objektiv" sein, so die Richter des EuGH. Ist die Eigendokumentation der Arbeitszeit durch Mitarbeiter selbst "objektiv" nach dem Verständnis des EuGH? Man könnte meinen, die Eigendokumentation der Arbeitszeit durch den Mitarbeiter selbst (und die monatliche Weitergabe der Aufzeichnungen an den Arbeitgeber) sei nicht "objektiv". Andererseits ist auch für das "Stechuhr"-System die Handlung des Mitarbeiters "Stechuhr betätigen" nötig.</span></p><p><span><span><span>Inwiefern das Aufschreiben bestimmter Zeiten (möglicherweise zukünftig über Apps oder andere moderne Zeiterfassungstools) durch den Mitarbeiter nicht "objektiv" sein soll, das Betätigen einer Stechuhr zu bestimmten Zeiten durch den Mitarbeiter hingegen schon, ist nicht ersichtlich. Nach hier vertretener Einschätzung ist das Modell der Vertrauensarbeitszeit damit nicht "tot", es bleiben jedoch gewisse Fragezeichen, die der deutsche Gesetzgeber zu beseitigen haben wird.</span></span></span></p><h3>Besonderheiten/Ausnahmen</h3><p>Unklar ist auch, in welchem Rahmen nationale Gesetze <strong>Ausnahmen </strong>von der Arbeitszeiterfassungspflicht enthalten dürfen hinsichtlich</p><ul><li>der Arbeitnehmer bestimmter Tätigkeitsbereiche und</li><li>Unternehmen von bestimmter Größe.</li></ul><p></p><p><span><span><span>Ebenfalls unklar bleibt, welche<strong> </strong>Ausnahmen<strong> </strong>von der Arbeitszeiterfassungspflicht über die nicht abschließende Aufzählung in der Richtlinie 2003/88 hinaus (für z.B. leitende Angestellte oder familienangehörige Mitarbeiter) durch nationale Regelung möglich sind. Die Richter aus Luxemburg betonen zu Recht, dass nationale Gesetze Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassungspflicht vorsehen können, erläutern diese aber nicht näher. Auch hier wird ein wichtiges Einfallstor für Arbeitgeber sein, bei der Ausgestaltung einer zeitgemäßen nationalen Regelung aktiv mitzuwirken.</span></span></span></p><h3><span>Die acht wichtigsten Praxisfolgen für Unternehmen</span></h3><ol><li><span><span><span><span>Allein aus dem Urteil folgt keine unmittelbare Handlungspflicht für Unternehmen in Deutschland. Allerdings werden sich Pflichten spätestens dann ergeben, wenn die Rechtslage in Deutschland angepasst sein wird.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Das EuGH-Urteil betrifft die "arbeitsschutzrechtliche" Arbeitszeit, die insbesondere bei Dienstreisen von der "vergütungsrechtlichen" Arbeitszeit abweichen kann. Unternehmen sollten hier genau differenzieren.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Es werden Systeme zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit nach Maßgabe einer neu zu schaffenden nationalen gesetzlichen Regelung einzuführen sein.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Bereits vorgehaltene Systeme zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit werden darauf zu prüfen sein, ob die "arbeitsschutzrechtliche" Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Gegebenenfalls sind Anpassungen nötig.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>In beiden vorgenannten Fällen (Einführung sowie Anpassung eines Arbeitszeiterfassungssystems) ist <span>ein etwaig bestehender Betriebsrat zu beteiligen.</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Es ist ein erhöhter bürokratischer Aufwand insbesondere für Unternehmen zu erwarten, die noch kein System zur umfassenden Arbeitszeiterfassung vorhalten.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung könnte ein Arbeitszeiterfassungssystem Auswirkungen auf die Vergütung von Überstunden haben und Arbeitnehmern deren Geltendmachung erleichtern; zu beachten bleibt jedoch auch hier, dass die Erfassung der "arbeitsschutzrechtlichen" Arbeitszeit nicht in sämtlichen Branchen zwingend auch gleichzeitig eine Dokumentation der "vergütungsrechtlichen" Arbeitszeit darstellt und für die Vergütung von Überstunden bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Arbeitgeber sollten aus diesem Grund das Urteil bei der Arbeitsvertragsgestaltung berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere etwaige Klauseln zur Abgeltung von Überstunden.</span></span></span></span></li></ol><p></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der EuGH hat die Vertrauensarbeitszeit noch nicht "in die ewigen Jagdgründe" befördert. Darüber wird erst der nationale Gesetzgeber entscheiden. Die nationale Regelung kann aber unter Beibehaltung flexibler Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit wirksam umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten versuchen, im Sinne einer modernen Arbeitswelt auf eine solche zeitgemäße Regelung hinzuwirken. Ein entsprechendes Gesprächsangebot insbesondere an die Arbeitgeberseite hat Bundesarbeitsminister Heil, der bereits eine gesetzliche Neuregelung noch in diesem Jahr angekündigt hat, jedenfalls schon ausgesprochen.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Wolfgang Lipinski </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-denninger" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Denninger</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Lesen Sie hierzu auch einen Standpunkt der Autoren beim <a href="https://betriebs-berater.ruw.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater</a>, Standpunkt vom 20. Mai 2019 – "Verpflichtung von Unternehmen zur umfassenden Arbeitszeiterfassung kommt – heißt das wirklich 'Stechuhr für alle'?".</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Stadtwerke Heidenheim AG - Unternehmensgruppe beim Erwerb von fünf Windparks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-stadtwerke-heidenheim-ag-unternehmensgruppe-beim-erwerb-von-fuenf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 17. Mai 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Stadtwerke Heidenheim AG - Unternehmensgruppe beim Erwerb eines Windpark-Portfolios mit insgesamt 16 Windenergieanlagen an vier verschiedenen Standorten in Mittel- und Norddeutschland beraten. Das Unternehmen ergänzt mit dem Kauf sein bisheriges EE-Portfolio um fünf weitere Windparks.</p><p>Bei den fünf Parks, verteilt auf vier Bundesländer, handelt es sich um die Windparks Breitenfelde I und II mit fünf WEA vom Typ Enercon E-92 in Schleswig-Holstein, den Windpark Weertzen mit drei WEA vom Typ Enercon E-92 in Niedersachsen, den Windpark Holzthaleben mit fünf WEA vom Typ Nordex N 117 in Thüringen, sowie den Windpark Wahlsdorf mit drei WEA vom Typ General Electric 2.5-120 in Brandenburg. Das Portfolio hat eine Leistung von insgesamt 38,3 MW.</p><p>Nachdem BEITEN BURKHARDT die Stadtwerke Heidenheim AG - Unternehmensgruppe in den letzten Jahren bereits beim Kauf mehrerer Wind- und Solarparks beraten hatte, wurde nunmehr erneut das Team um Dr. Sebastian Rohrer und Dr. Maximilian Emanuel Elspas für die Stadtwerke tätig und beriet umfassend bei dieser Transaktion. Dabei erstreckte sich die Beratung neben dem Gesellschafts- und Energiewirtschaftsrecht auch auf immobilienrechtliche und öffentlich-rechtliche Fragestellungen sowie die Finanzierung des Kaufes.</p><p><strong>Berater Stadtwerke Heidenheim AG - Unternehmensgruppe:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Dr. Sebastian Rohrer und Dr. Maximilian Emanuel Elspas (beide Federführung, Gesellschafts- und Energiewirtschaftsrecht, München), Dr. Reinald Günther, Toralf Baumann (beide Energiewirtschaftsrecht, Berlin), Dr. Markus Ley (Mergers &amp; Acquisitions, München), Dominik Greinacher (Berlin), Katrin Lüdtke (München, beide Öffentliches Recht), Anja Fischer (Real Estate, München) und Anthony Trentin (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt am Main).</p><p><strong>Kontakt </strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-emanuel-elspas" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Emanuel Elspas</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1242<br>E-Mail: <a href="mailto:Maximilian.Elspas@bblaw.com">Maximilian.Elspas@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Russland bleibt trotz aller Probleme ein interessanter Markt - Fazit des Russlandseminars am 16.05.2019 in Frankfurt/Main</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/russland-bleibt-trotz-aller-probleme-ein-interessanter-markt-fazit-des-russlandseminars</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 17. Mai 2019 – Auf reges Interesse stieß die Veranstaltung "Russland – Erfolg auch in der Krise" am 16. Mai 2019 in den Räumlichkeiten von BEITEN BURKHARDT in Frankfurt/Main. Einführend gab Prof. Dr. Rainer Wedde einen Überblick über die aktuelle Wirtschaftsentwicklung. Die aktuelle Lokalisierungspolitik solle Unternehmen zum Produktionsaufbau motivieren.</p><p>Sven-Boris Brunner von der Exportwirtschaft ICS GmbH skizzierte die wesentlichen Punkte einer Export Compliance. Dieser komme im Verhältnis zu Russland wegen der Sanktionen eine besondere Bedeutung zu. Da bei Verstößen hohe Strafen drohten, sei Sorgfalt wichtig.</p><p>Philipp H. Laass von der Euler Hermes AG stellte sodann die Fördermöglichkeiten des Bundes für das Russlandgeschäft vor. Bei den Hermes-Deckungen sei Russland traditionell eines der wichtigsten Länder. Nach einem starken Rückgang 2017 gebe es wieder mehr Anfragen.</p><p>Die Vertragsgestaltung im Russlandgeschäft sowie die Rechtsdurchsetzung bildeten die Themen des Vortrags von Bilgeis Mamedova, BEITEN BURKHARDT Moskau. Es sei wichtig, viel Zeit und Mühe auf eine gründliche Vertragsgestaltung zu legen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Komme es aber zum Streit, sei das russische Gerichtssystem besser als sein Ruf.</p><p>Den Abschluss bildete ein Praxisbericht von Christian Muhr, Russlandverantwortlicher der H.M. Heizkörper GmbH &amp; Co. KG. Er berichtete anschaulich über seine Erfahrungen in Russland. Wer sich mit Beharrungsvermögen auf das Land einließe, könne dort Erfolg haben.</p><p>Im Rahmen der Veranstaltung kam es zu regem Austausch der Teilnehmer. Außerdem wurde die neue Broschüre "<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/node/399909" target="_blank" rel="noreferrer">Streitbeilegung in Russland</a>" von BEITEN BURKHARDT präsentiert. Sie enthält ausführliche Informationen zum Gerichtssystem und Wegen einer möglichen Streitentscheidung.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beyond the buzz? Getting to the crux of legal tech</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beyond-buzz-getting-crux-legal-tech</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Axel von Walter wird in der aktuellen Ausgabe (Mai) der fivehundred – dem Magazin von Legal 500 – mehrfach zum Thema „legal tech“ zitiert. Der Beitrag behandelt die Bedeutung und die Innovationen von legal tech sowie den damit einhergehenden beruflichen Wandel. Herr von Walter geht ebenfalls auf die Frage ein, ob legal tech zukünftig einen Anwalt „ersetzen“ könnte.</p><p>Den gesamten englischen Beitrag können Sie ab Seite 91 auf der <a href="https://indd.adobe.com/view/f0db10c7-c67b-4ffc-831a-d770a887ee65" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von Legal 500</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT unterstützt 5. Games Industry Law Summit in Vilnius, Litauen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-unterstuetzt-5-games-industry-law-summit-vilnius-litauen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vom 30. April bis zum 2. Mai 2019 fand der fünfte Games Industry Law Summit in Vilnius, Litauen, statt. Bei der jährlich stattfindenden Konferenz trafen sich über 200 Fachleute aus den Bereichen Recht und Unternehmensentwicklung zu einem abwechslungsreichen Programm aus Vorträgen, Workshops und Paneldiskussionen.</p><p>Mit Dr. Axel von Walter, Dr. Andreas Lober, Wojtek Ropel und Taras Derkatsch hat BEITEN BURKHARDT mit vier Experten aus dem Games-Bereich an dem Summit teilgenommen, dessen Ziel es ist, die Verbindungen innerhalb und zwischen der Rechts- und Unternehmer-welt der internationalen Games-Branche zu stärken.</p><p>Neben vielen interessanten Gesprächen und einem anregenden fachlichen Austausch hat Partner Axel von Walter einen Vortrag zum Thema "GDPR" (General Data Protection Regulation) gehalten und damit einem breiten Publikum ein informatives Update rund um das Thema Datenschutzgrundverordnung gegeben.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Frankfurter Fintech CAPTIQ bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-frankfurter-fintech-captiq-bei-finanzierungsrunde</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 15. Mai 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat das Frankfurter Fintech CAPTIQ bei einer Seed-Finanzierungsrunde beraten. Das Fintech Start-up konnte sich über eine halbe Million Euro Investitionssumme von insgesamt 15 Business Angels und professionellen Beteiligungsgesellschaften, mehrheitlich aus dem Finanzsektor, sichern. Damit hat sich CAPTIQ die finanziellen Mittel gesichert, um Mitte dieses Jahres die erste digitale Finanzierungsplattform für Kammerberufe (Ärzte, Apotheker, Juristen, etc.) zu starten.</p><p>CAPTIQ betreibt eine B2B-Plattform, welche die Vergabe von Darlehen an Kammerberufler vereinfacht, beispielsweise für die Einrichtung einer Arztpraxis, eines Ingenieurbüros oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Das Fintech Start-up bietet ratingabhängige Finanzierungen zu marktgängigen Konditionen in der Bandbreite von EUR 5.000,00 bis EUR 750.000,00. Der Abschluss des Kreditvertrages kann innerhalb von zwei Werktagen erfolgen. Die Kredite werden in verbriefter Form über institutionelle Anleger wie Versorgungswerke, Pensionskassen oder Depot A-Manager refinanziert. Das Geschäftsmodell basiert auf einem B2B-Ansatz, der Finanzberater und Banken in das Vertriebsmodell einbindet.</p><p>BEITEN BURKHARDT berät regelmäßig Beteiligungsrunden auf Investor- und Start-up-Seite. Die Beratung von CAPTIQ zeigt erneut die wachsende Bedeutung des Venture Capital-Sektors in Deutschland auf und verdeutlicht das vielfältige Engagement der Kanzlei für die deutsche und internationale Venture Capital-Szene.</p><p><strong>Berater CAPTIQ:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partnerinnen Dr. Gesine von der Groeben (Corporate/M&amp;A; Federführung), Susanne Klein, LL.M. (IP/IT) und Inka Adam (Arbeitsrecht, alle Frankfurt am Main).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a><br>Tel.: +49 69 756095–408<br>E-Mail: <a href="mailto:Gesine.vonderGroeben@bblaw.com">Gesine.vonderGroeben@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-811</guid>
                        <pubDate>Mon, 13 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn das Aufdecken legal wird – Neues zum Thema &quot;Whistleblowing&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-das-aufdecken-legal-wird-neues-zum-thema-whistleblowing</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Schutz von Whistleblowern ist dürftig - bisher ergibt er sich nur aus verschiedenen punktuellen gesetzlichen Vorschriften, die nicht in jedem Einzelfall einschlägig sind und auch keinen systematischen Schutz vermitteln (z.B. § 138 Strafgesetzbuch, § 17 Arbeitsschutzgesetz, §§ 84 ff. Betriebsverfassungsgesetz, §§ 13, 27 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Zukünftig ist jedoch aufgrund europäischer Vorgaben Besserung zu erhoffen.</p><h3>Whistleblowing – Der Begriff</h3><p>Whistleblowing ist die Veröffentlichung von tatsächlichen oder behaupteten Missständen oder Fehlverhalten im Unternehmen durch kritische Äußerungen, Beschwerden oder Anzeigen durch insbesondere einen Arbeitnehmer. Zu unterscheiden ist internes und externes Whistleblowing. Von internem Whistleblowing spricht man, wenn die Anzeige beispielsweise gegenüber Vorgesetzten, dem Compliance-Officer oder gegenüber einer Arbeitnehmervertretung erfolgt. Beim externen Whistleblowing geht der Hinweisgeber sofort bzw. nach erfolglosem internen Abhilfeversuch an die Öffentlichkeit, z.B. an die Staatsanwaltschaft oder die Presse. In rechtlicher Hinsicht problematisch ist das externe Whistleblowing insbesondere aufgrund der für den Arbeitnehmer zu befürchtenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung und / oder verhaltensbedingte Kündigung.</p><h3>Rechtsprechung im Arbeitsrecht</h3><p>Die Rechtsprechung des BAG zum Whistleblowing orientiert sich primär an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vom 21. Juli 2011 – 28274/08). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Whistleblowing grundsätzlich von der Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtkonvention gedeckt. Allerdings hat eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen, wobei der Whistleblower zunächst eine interne Klärung herbeiführen soll, während die Information der Öffentlichkeit nur ultima ratio sein dürfe. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wird dann geprüft, ob eine Offenlegung im guten Glauben und der Überzeugung erfolgt ist, dass die Information wahr sei und im öffentlichen Interesse liege, oder ob eine Offenlegung z.B. nur "aus Rache" geschah.</p><h3>EU-Geheimnisschutzrichtlinie</h3><p>Am 5. Juli 2016 ist die "Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) in Kraft getreten. Primäres Ziel war es, einen effektiven unionsweiten Geheimnisschutz zu etablieren. Die Richtlinie beinhaltet eine einzige Regelung zum Whistleblowing, wonach Ausnahmen festgelegt werden, die das Whistleblowing erlauben.</p><h3>Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)</h3><p>Am 26. April 2019 ist auf Grundlage der EU-Geheimnisschutzrichtlinie das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" in Kraft getreten, das auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beinhaltet. Es dient hauptsächlich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Bereits bei seiner Entstehung war das GeschGehG nicht unumstritten. So stieß schon der Regierungsentwurf auf erhebliche Kritik, da insbesondere der Schutz von Whistleblowern als nicht weitreichend genug angesehen wurde. Es kam daher zu Änderungen, die auch die Umgestaltung der (einzigen) Vorschrift zum Whistleblowing beinhalteten:</p><p>Um nicht den Anschein zu erwecken, ein Hinweisgeber handele primär rechtswidrig, wurde die bisher als Rechtfertigungsgrund ausgestaltete Vorschrift in eine Ausnahmeregelung umgewandelt, wonach Whistleblowing in einigen Fällen keine unerlaubte Handlung nach dem Gesetz darstellt. Während der Regierungsentwurf auch noch die Absicht verlangte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, muss nach der nun verabschiedeten Fassung die Handlung nur noch „geeignet“ sein, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. So soll eine Gesinnungsprüfung vermieden, zugleich aber erreicht werden, dass die reine gute Absicht nicht reicht, sondern dass der Hinweisgeber zumindest einen hinreichenden Anlass gehabt haben muss, ein Fehlverhalten anzunehmen.</p><p>Der Interessenausgleich, der bislang in der Rechtsprechung des BAG und EGMR praktiziert wurde, hat also auch weiterhin zu erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben; das Gesetz soll also insbesondere nicht dazu dienen, Abreden im Arbeitsvertrag zu unterlaufen. Zudem sollen ehemalige Arbeitnehmer ihr redlich erlangtes Erfahrungswissen nach ihrem Ausscheiden grundsätzlich weiternutzen, auch wenn es sich mit Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers überschneidet.</p><h3>Gleichzeitig neue EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern</h3><p>Das Europäische Parlament hat zudem am 16. April 2019 die Richtlinie zum Schutz von Personen verabschiedet, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (2018/0106 COD).. Deutschland hat nun zwei Jahre Zeit, diese „Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht umzusetzen. Durch sie sollen sichere Wege für das Melden von Verstößen geschaffen und Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower erschwert werden. Der Schutz eines Hinweisgebers greift allerdings nur, wenn dieser Verstöße gegen EU-Recht aufdeckt, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, und Verstöße gegen europäische Regelungen zur Produkt- und Verkehrssicherheit, zum Umweltschutz, zu öffentlicher Gesundheit sowie zu Verbraucher- und Datenschutz. Es bleibt den EU-Staaten vorbehalten, den Schutzbereich auf nationales Recht zu erweitern.</p><p>Whistleblower haben nach dieser Richtlinie Wahlfreiheit hinsichtlich des Meldewegs für Verstöße: Sie dürfen über interne und externe Kanäle gemeldet werden. Zwar gilt grds. ein dreistufiges Meldesystem (1. Betrieb, 2. Behörde, 3. Öffentlichkeit). Je nach Umständen des Einzelfalles können Hinweisgeber aber Stufen überspringen: Nicht bestraft werden Hinweisgeber zum Beispiel, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sind öffentliche Hinweise außerdem straffrei möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit droht, Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber zu erwarten sind oder das Melden an die Behörde keine Option ist, weil diese beispielsweise keine Abhilfe schaffen kann.</p><p>Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen Maßnahmen zum Hinweisgeberschutz ergreifen und sichere Hinweisgeberkanäle sowie klare Meldeprozesse einrichten. Repressalien werden zudem ausdrücklich verboten und Schutzmaßnahmen eingeführt, damit ein Hinweisgeber nicht rechtswidrig entlassen, degradiert, eingeschüchtert oder sogar tätlich angegriffen wird. Auch geschützt wird, wer Hinweisgeber unterstützt, wie zum Beispiel Mittelsmänner, Kollegen oder Verwandte. Die Mitgliedstaaten müssen den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützung zur Verfügung stellen.</p><h3>Ausblick/Praxistipps</h3><p>Über die entscheidenden rechtlichen Fragen zum Schutz von Whistleblowern (Ausgestaltung sicherer Meldewege im Unternehmen, Reichweite der zulässigen Meldungen durch Arbeitnehmer) gibt auch das neue GeschGehG leider keinen Aufschluss. Unternehmen sollten allerdings fortan angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, weil Geschäftsgeheimnisse nur dann den entsprechenden Schutz genießen; zu denken ist etwa an besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln.</p><p>Eine Verbesserung der Rechtslage insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung eines Meldesystems ist jedoch durch die "Whistleblower-Richtlinie" zu erhoffen, auch wenn diese erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Spannend bleibt hierbei vor allem, ob Deutschland den Schutz bei Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht zulässigerweise auch auf Verstöße gegen rein nationales Recht erweitert. Unternehmen sollten sich mit Blick auf diese Richtlinie darauf einstellen, interne Hinweisgebersysteme einzurichten bzw. bestehende Meldesysteme zu überprüfen. Nur durch solche Systeme kann das Risiko vermindert werden, dass Hinweisgeber - rechtmäßigerweise – Informationen direkt der Öffentlichkeit preisgeben. Dementsprechend sollte die Umsetzung durch den Gesetzgeber in den nächsten Jahren genau verfolgt werden, um entsprechende Anpassungen vornehmen zu können.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jasmin-onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter – datenschutzkonform?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-des-betriebsrats-auf-einsichtnahme-nicht-anonymisierte-listen-der-bruttoloehne-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 22. Oktober 2018 - 12 TaBV 23/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte ist der Betriebsrat berechtigt, in nicht anonymisierte Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch, so das LAG Niedersachsen, nicht mit datenschutzrechtlichen Einwänden beschränken.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über den Umfang des Anspruchs des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und -gehaltslisten. Auf Verlangen des Betriebsrats, in die Listen einsehen zu können, legte die Arbeitgeberin einem Betriebsratsmitglied eine anonymisierte Liste vor. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass das Gebot der Datenminimierung und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer zu beachten seien und daher die Offenlegung der Namen der Mitarbeiter nicht erforderlich sei. Die Namen müssten erst offengelegt werden, wenn der Betriebsrat Unregelmäßigkeiten erkenne und in Bezug auf diese Daten die Nennung der dahinterstehenden Arbeitnehmer verlange. Der Betriebsrat wandte ein, dass er nur bei Vorlage der Bruttolohn- und -gehaltslisten und der Nennung der Namen seine Beteiligungsrechte wahrnehmen könne (z.B. Identifizierung von Diskriminierungen).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Niedersachsen urteilte, dass die Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet sei, einem<em> </em>vom Betriebsrat zu benennenden Betriebsratsmitglied Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Eine anonynisierte Einsichtnahme scheide nach dem LAG aus. Datenschutzrechtliche oder grundrechtliche Belange beschränken den Anspruch des Betriebsrats nicht. Der Anspruch, so das LAG, bestehe auf Einsicht „<em>in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter</em>“. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, dem Betriebsrat nur "gefilterte" oder "annonymisierte" Listen zur Verfügung zu stellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Rechtsklarheit besteht nach dieser Entscheidung nicht. Vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht kann sie nicht überzeugen. Zudem bietet die Entscheidung keinen Ansatz dafür, wie die sehr praxisrelevante Frage des Umfangs des Einsichtsrechts und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte in Einklang zu bringen sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein pauschales Abstellen darauf, dass Datenschutz nicht zu einer Beschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats führen kann, ist zwar eine einfache Antwort des LAG, steht aber nicht im Einklang mit den strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Zwar weist das LAG zu Recht darauf hin, dass dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht zusteht, verkennt aber, dass den Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen Pflichten treffen, die Daten der Arbeitnehmer zu schützen. Das LAG hätte vielmehr der Frage nachgehen müssen, "wie" das Einsichtsrecht des Betriebsrats unter der Datenschutzgrundverordnung neu auszugestalten ist. Denn der Arbeitgeber hat auch im Verhältnis zum Betriebsrat den Grundsatz der Erforderlichkeit sowie den Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Dies bedeutet u.a., dass nicht allen Betriebsratsmitgliedern, sondern nur einem Betriebsratsmitglied Einsicht zu gewähren ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmerdaten nur in dem Umfang dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, dass der Betriebsrat seine Beteiligungs- und Überwachungsrechte ordnungsgemäß ausüben kann. Hierfür ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied in einem ersten Schritt Einsicht in anonymisierte Listen gewährt. Soweit der Betriebsrat Unstimmigkeiten feststellt, ist einem Betriebsratsmitglied in einem zweiten Schritt Einsicht in nicht anonymisierte Listen zu gewähren.</span></span></span></p><p><span><span><span>In letzter Instanz wird das BAG entscheiden, in welchem Umfang das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht. Ob das BAG der Auffassung des LAG folgen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bleibt zu hoffen, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht die drängenden datenschutzrechtlichen Fragen aufgreift und entsprechend datenschutzkonform löst.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aktuell können Arbeitgeber Anfragen des Betriebsrats noch mit anonymisierten Listen unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtsfrage begegnen und sich auf die datenschutzrechtlichen Grundsätze berufen. Denn die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften sind europarechtskonform auszulegen, soweit Berührungspunkte mit dem Datenschutz (Datenschutzgrundverorndung) gegeben sind. Denn das Betriebsverfassungsrecht hebt die umfangreichen Pflichten des Datenschutzrechts nicht auf. Vielmehr sind Betriebsverfassungsrecht und Datenschutzrecht in einen praxisgerechten Ausgleich zu bringen.</span></span></span></p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Blumenorakel: Sie liebt mich, sie liebt mich nicht… die Krise kommt, die Krise kommt nicht!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-blumenorakel-sie-liebt-mich-sie-liebt-mich-nicht-die-krise-kommt-die-krise-kommt-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Kennen Sie noch das Blumenorakel aus Jugendzeiten? Es stammt ursprünglich aus Frankreich und heißt "Effeuiller la Marguerite". Man nimmt eine Margerite und zupft Blütenblatt für Blütenblatt ab. Beim ersten Blütenblatt heißt es "Sie liebt mich", beim zweiten Blütenblatt heißt es "sie liebt mich nicht" … bis das letzte Blütenblatt die Wahrheit verrät. Das Blumenorakel funktioniert (oder funktioniert nicht) nur bei der Liebe, sondern auch in allen anderen Lebenslagen: "Ich nehme den Kuchen mit Sahne" – "ich nehme den Kuchen ohne Sahne", "ich kaufe das Auto" – "ich kaufe das Auto nicht", "ich nehme den neuen Job an" – "ich nehme den neuen Job nicht an", "Sie lesen meinen Blog" – "Sie lesen meinen Blog nicht"… Genauso zuverlässig kann auch die wirtschaftliche Zukunft orakelt werden. "Die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" – "die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" – "die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" …</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>ob die Krise kommt, wann die Krise kommt oder ob die Krise nicht kommt, kann ich auch nur mit dem Spiel "Effeuiller la Marguerite" orakeln. Es gibt einige Anzeichen, die sicherlich für eine Krise sprechen. Ich bin Arbeitsrechtler und zu meinen Aufgaben gehört es nicht, eine Krise vorherzusagen. Zu meinen Aufgaben gehört es aber – zuverlässiger wie mit einer Margerite – arbeitsrechtliche Instrumente für den Fall einer Krise zu kennen und anwenden zu können.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Im Rahmen einer Krise kommt es zu erheblichen Auftragseinbrüchen und damit zu einem Umsatzeinbruch. Weniger Aufträge bedeuten weniger Arbeit, Arbeitnehmer können ganz oder teilweise nicht mehr beschäftigt werden. Es besteht die Herausforderung, den Auftrags- oder Beschäftigungsmangel mit möglichst wenig zusätzlichen Kosten zu überstehen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie mit dem Auftrags- und Beschäftigungsmangel einerseits und dem Umsatzverlust und der Senkung von Personalkosten andererseits umgegangen werden können.</p><p>Folgende arbeitsrechtliche Instrumente können bei einer Krise herangezogen werden:</p><h3>Nutzung der Fluktuation</h3><p>Befristete Arbeitsverträge werden nicht mehr verlängert. Ausscheidende Mitarbeiter, z.B. durch Eigenkündigung oder Eintritt in die Rente werden nicht nachbesetzt. Mitarbeiter mit rentennahem Alter kann ein Altersteilzeitvertrag angeboten werden. Vorteil: Es werden sofort Kosten gespart, Nachteil: das Knowhow geht verloren und diese Arbeitsplätze sind nicht mehr besetzt.</p><h3>Gestaltung mit Leiharbeit</h3><p>Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und Equal Pay verschärft worden. Die Leiharbeit kann dennoch als Instrument im Rahmen einer Krise eingesetzt werden. Vor und während einer Krise können zwingend zu besetzende Stellen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, um sich von diesen auch wieder schnell und kostengünstig lösen zu können. Der Abbau von Leiharbeitnehmern führt ebenfalls zu schnellen Kosteneinsparungen, da das Kündigungsschutzgesetz bei Leiharbeitnehmern gegenüber Entleihern nicht gilt. Vorteil: Flexibilität und schnelle Kostensenkungsmöglichkeit, Nachteil: keine Nachhaltigkeit.</p><h3>Flexible Arbeitszeitmodelle</h3><p>Beschäftigungsmangel kann dadurch überbrückt werden, dass die Mitarbeiter im Unternehmen bleiben, nur vorübergehend weniger arbeiten. Dies kann durch Kurz- oder Langzeit- als auch durch Lebensarbeitszeitkonten erfolgen. Ebenfalls könnte Arbeit auf Abruf vereinbart werden. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Kündigungen sind nicht erforderlich, Nachteil: Beschäftigungsmangel darf nur vorübergehend sein, Vergütung muss weiterbezahlt werden.</p><h3>Betriebsferien</h3><p>Der Betrieb wird ganz oder teilweise geschlossen und der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern einheitlich Urlaub. Im Betrieb mit Betriebsrat setzt die Einführung von Betriebsferien zwingend eine Betriebsvereinbarung voraus, in betriebsratslosen Betrieben kann die Einführung einseitig über das Direktionsrecht erfolgen. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Urlaub wird abgebaut, Nachteil: keine unmittelbare Kostenersparnis.</p><h3>Kurzarbeit</h3><p>Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer. Ein Teil des Entgeltverlusts wird durch staatliches Kurzarbeitergeld (KUG) ausgeglichen. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit insgesamt eingestellt wird. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Nachteil: strenge Voraussetzungen, teuer.</p><h3>Sanierungstarifvertrag</h3><p>Wenn sich die Krise beim Unternehmen zuspitzt, kann mit der Gewerkschaft oder über den Arbeitgeberverband ein (Haus-) Sanierungstarifvertrag abgeschlossen werden. Ein solcher Sanierungstarifvertrag kann eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Reduzierung der Vergütungskosten enthalten. Vorteil: gerechte Einsparungen für alle Mitarbeiter, Nachteil: schwierig durchzusetzen.</p><h3>Reduzierung des Entgelts</h3><p>Beschäftigungsmangel schlägt sich insbesondere darin nieder, dass die Vergütung der Mitarbeiter fort zu bezahlen ist, jedoch weniger Umsatz gemacht wird. Entgeltkürzungen könnten vorübergehend entgegenwirken. Entgeltkürzungen können dadurch erfolgen, dass Freiwilligkeitsvorbehalte genutzt werden, dass beispielsweise freiwillig bezahltes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht mehr gewährt wird. Ebenso können Widerrufsvorbehalte genutzt werden. Tariflohnerhöhungen können angerechnet werden und es kann von den Mitarbeitern auf Gehalt – zum Erhalt des Arbeitsplatzes – vorübergehend verzichtet worden. Dies kann mit oder ohne Besserungsschein erfolgen. Vorteil: sofortige Kosteneinsparung, Nachteil: unzufriedene Mitarbeiter, Eigenkündigungen.</p><h3>Betriebliches Bündnis für Arbeit</h3><p>Betriebliche Bündnisse für Arbeit sind Vereinbarungen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene oder auf arbeitsvertraglicher Ebene, mit denen die geltenden Arbeitsbedingungen (z.B. Tarifverträge) unterschritten werden können. Dieses Instrument ist rechtlich nicht unumstritten und kann zu atmosphärischen Problemen führen, wenn nicht alle Mitarbeiter teilnehmen.</p><h3>Personalabbau</h3><p>Schließlich bleibt noch der klassische Personalabbau, mit dem der "Arbeitskräfteüberhang" durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag beendet wird. Vorteil: mittelfristige Kosteneinsparung, Nachteil: Knowhow geht verloren, gegenläufige Kosten für Abfindungen, Gerichtsverfahren etc.</p><p>Ich wünsche uns allen, dass das letzte Blatt der Margerite "die Krise kommt nicht" sagt und Ihnen wünsche ich, dass beim letzten Blatt der Margerite "die Sahne zum Kuchen, der Kauf des Autos oder die Liebe" bestätigt wird.</p><p>Herzliche (blumige und arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Proptech-Veranstaltung bei BEITEN BURKHARDT in Frankfurt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-proptech-veranstaltung-bei-beiten-burkhardt-frankfurt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am Mittwoch, den 8. Mai 2019 fand in unserem Frankfurter Büro die Veranstaltung "Proptechs – integrieren oder ignorieren?" statt.</p><p>Zusammen mit Union Investment, Allthings, Architrave, Roomhero und Proptech1 haben unsere Partner Klaus Beine und Dr. Jochen Reuter durch die Veranstaltung geführt. Unsere Partnerin Dr. Gesine von der Groeben war ebenfalls ganz wesentlich an der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beteiligt.</p><p>Nach dem Empfang mit Flying Lunch und kurzer Einleitung, gab es eine Case Study, bei der Dr. Lars Scheidecker (Union Investment) und Maurice Grassau (Architrave) über die erfolgreiche Integration des Proptechs Architrave in die Strukturen von Union Investment berichteten.</p><p>Bei dem anschließenden Panel diskutierten namhafte Experten der Immobilien- und Proptech-Branche lebhaft darüber, ob und wann die Integration von Proptechs sinnvoll ist und wie sie erfolgreich umgesetzt werden kann. Marc Beermann leitete die Paneldiskussion, an der neben Dr. Lars Scheidecker und Maurice Grassau auch Dr. Beat Schwab (Proptech1) und Daniel C. Kuczaj (Roomhero) teilnahmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf beim Abschluss von D&amp;O-Versicherungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-beim-abschluss-von-do-versicherungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juli 2018 (Az.: 4 U 93/16) soll sich der Deckungsschutz einer D&amp;O-Versicherung nicht auf den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Vorstand oder Geschäftsführer auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleisteten Zahlungen erstrecken (§§ 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG, 130a HGB). Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gibt Anlass, bestehende D&amp;O-Versicherungen einer Prüfung zu unterziehen bzw. nachzuverhandeln.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall nahm der Insolvenzverwalter die Geschäftsführerin einer GmbH nach § 64 GmbHG erfolgreich in Anspruch, da diese nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen i. H. v. über EUR 200.000 ausgeführt hatte. Nachdem der Insolvenzverwalter wegen dieser Forderung einen rechtskräftigen Zahlungstitel erwirkt hatte, forderte die Geschäftsführerin von ihrer D&amp;O-Versicherung Freistellung. Die Geschäftsführerin ist der Ansicht, dass der vom Insolvenzverwalter verfolgte Haftungsanspruch vom Deckungsumfang der D&amp;O-Versicherung umfasst sei. Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 04.05.2016, Az. 1 O 143/14) und das OLG Düsseldorf kamen zu einem anderen Ergebnis und wiesen die Klage erst- und zweitinstanzlich insoweit ab.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach und des OLG Düsseldorf ist der gegenüber der Geschäftsführerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht von der D&amp;O-Versicherung abgedeckt. Nach den Versicherungsbedingungen schütze die Versicherung das Organ davor, wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Allerdings handele es sich bei einem Anspruch aus § 64 GmbHG um keinen Schadensersatzanspruch. Diese Vorschrift sehe zwar eine persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife vor. Hierbei gehe es aber nicht um einen Vermögensschaden der Gesellschaft, welchen diese auch gar nicht erleide, wenn der Geschäftsführer mit den Zahlungen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt. Es gehe vielmehr um eine Schmälerung der Aktivmasse und die hierdurch ausgelöste Schädigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger, denen die abgeflossenen Mittel andernfalls zur Verfügung gestanden hätten. Die D&amp;O-Versicherung diene aber nicht dem Schutz der Gläubiger. Auch ansonsten sei der Ersatzanspruch aus § 64 GmbHG nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Inanspruchnahme aus dem o. a. Zahlungsverbot der §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG, 130a HGB gilt als das „scharfe Schwert“ des Insolvenzverwalters, da dieser nur die Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife beweisen muss und es dem Organ nur ganz ausnahmsweise gestattet ist, sich zu exkulpieren. Das gilt umso mehr, da der BGH die Haftung aus dem Zahlungsverbot Anfang 2017 nochmals deutlich verschärft hat (BGH Urteil vom 04.07.2017, Az.: II ZR 319/15). Greift die D&amp;O-Versicherung nicht ein, führt die Inanspruchnahme aus dem vorgenannten Zahlungsverbot für die betroffenen Organe zum Zugriff auf ihr Privatvermögen und häufig genug zur persönlichen Insolvenz.</p><p>Gleichwohl bestand in der Frage, ob eine Inanspruchnahme wegen Verletzung des Zahlungsverbots der D&amp;O-Versicherung unterfällt, seit jeher Rechtsunsicherheit. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist daher zumindest insoweit begrüßenswert, als sie die Problematik über die Fachkreise hinaus in das allgemeine Bewusstsein gerückt hat. Es ist nichts verhängnisvoller, als auf den D&amp;O-Versicherungsschutz vertraut zu haben und dann im Rahmen einer Deckungsklage von der vorgenannten „Deckungslücke“ erfahren zu müssen.</p><p>Die gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden, was auf eine außergerichtliche Einigung mit dem Versicherer hindeutet. Eine höchstrichterliche Klärung steht also nach wie vor aus. Gesellschaften und Organe sind daher gut beraten, ihre D&amp;O-Versicherungsbedingungen zu überprüfen und ggf. über einen Nachtrag klarstellen zu lassen, dass die Deckung auch eine Inanspruchnahme wegen einer Verletzung des Zahlungsverbots aus §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG, 130a HGB einschließt.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank" rel="noreferrer">Frank R. Primozic </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksamkeit-eines-kopftuchverbots</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. Januar 2019 – 10 AZR 299/18 (A)</em></p><p>Das Bundesarbeitsgericht ruft in der Frage, ob ein Privatunternehmen seinen Mitarbeitern verbieten darf, am Arbeitsplatz auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen, den Europäischen Gerichtshof an.</p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Eine Drogeriemarktkette hatte in einer für alle Verkaufsfilialen geltenden Kleiderordnung ein allgemeines Verbot für die Mitarbeiter verhängt, am Arbeitsplatz auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen. Eine Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens, die als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt ist, trug nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Sie wurde daraufhin unter Hinweis auf die Kleiderordnung aufgefordert, während der Arbeitszeit das Kopftuch abzunehmen. Die Arbeitnehmerin sah sich durch das Kopftuchverbot aufgrund ihrer Religion diskriminiert. Das Unternehmen berief sich auf seine unternehmerische Freiheit und die negative Religionsfreiheit ihrer Kunden und anderen Arbeitnehmer.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, um die Zulässigkeit eines solchen Verbots klären zu lassen. Dieser soll insbesondere beantworten, ob ein Verbot auch dann zulässig sein kann, wenn lediglich das Tragen auffälliger, großflächiger und nicht sämtlicher sichtbarer Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen betroffen ist.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Der EuGH hat mit der Achbita-Entscheidung (C-157/15) bereits im Jahr 2017 deutlich gemacht, dass ein allgemeines betriebliches Verbot zum Tragen von religiösen Zeichen am Arbeitsplatz nach Unionsrecht zulässig sein kann, wenn die Beschäftigten mit Kunden in Kontakt treten. Das für den Arbeitnehmer weniger einschränkende Verbot, lediglich auffällige und großflächige Zeichen zu tragen, dürfte nach Unionsrecht nicht anders zu bewerten sein. Demgegenüber wird nach nationalem Recht bislang eine konkrete betriebliche Störung oder eine wirtschaftliche Einbuße für die Zulässigkeit eines Verbots religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zu tragen verlangt. Letztlich wird es für die Zulässigkeit allgemeiner Verbote darauf ankommen, ob Unionsrecht vorrangig Anwendung findet oder ob nationale Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer von der Achbita-Entscheidung abweichen können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Verbot, am Arbeitsplatz Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen, wird auch weiterhin nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sein und kann sich nur an Beschäftigte mit Kundenkontakt richten. Generell kann empfohlen werden, von entsprechenden Verboten abzusehen, wenn keine konkrete Gefahr einer betrieblichen Störung oder einer wirtschaftlichen Einbuße droht.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie gerne <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/johannes-schaefer" target="_blank" rel="noreferrer">Johannes Schäfer</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vergabereife setzt das Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an den Beginn der Leistungsausführung voraus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergabereife-setzt-das-vorliegen-aller-tatsaechlichen-und-rechtlichen-anforderungen-den</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein öffentlicher Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Auftrag zu Beginn eines Vergabeverfahrens ausschreibungsreif ist, weil er mit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung stets an den Inhalt des Auftrags gebunden und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Der Auftraggeber soll daher erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (vgl. § 2 Abs. 5, § 2 EU Abs. 8 VOB/A). Obgleich es sich dem Wortlaut nach um Soll-Vorschriften handelt, sind diese Normen bieterschützend und können bei Missachtung zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Auftraggeber in Form von Schadensersatzansprüchen führen.</p><p>Mit der Frage, ab wann Vergabereife bei Bauvorhaben besteht, deren Planfeststellungsbeschluss gerichtlich angegriffen wurde, musste sich die Vergabekammer des Bundes in ihrer Entscheidung vom 12. März 2019 (VK 1-7/19) auseinandersetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Antragsgegnerin, eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, führt ein nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb zur Vergabe des Bauauftrags „Fahrrinnenanpassung“ durch. Dem Vorhaben liegt ein länger andauerndes Planfeststellungsverfahren zugrunde. Der inzwischen ergangene dritte Planergänzungsbeschluss ist seit August 2018 sofort vollziehbar. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage zweier Umweltverbände vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht gestellt.</p><p>Alleiniges Zuschlagskriterium ist nach der Bekanntmachung der Preis. Gegenstand des Rechtsstreits war das Los 2 der Ausschreibung, welches die Nassausbaggerung von rund 30 Millionen Kubikmetern Material vorsieht.</p><p>Die Antragstellerin gab ein Angebot für Los 2 ab. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, da sie nicht die<br>in den Vergabeunterlagen geforderten Bedingungen erfüllt. Die Antragstellerin rügte daraufhin das Verhalten der Antragsgegnerin als vergaberechtswidrig und machte unter anderem geltend, dass für das streitige Vergabeverfahren keine Vergabereife bestehe, weil der Planfeststellungsbeschluss gerichtlich angegriffen werde.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Vergabekammer des Bundes ist in ihrem Beschluss vom 12. März 2019 (VK 1-7/19) diesem Vorbringen nicht gefolgt. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen einer unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen sei rechtmäßig, weil im Angebot nach den Feststellungen der Kammer von bestimmten planungsrechtlichen Einschränkungen abgewichen worden sei. Der Ausschluss scheide auch nicht deswegen aus, weil die Ausschreibungsunterlagen ihrerseits vergaberechtswidrig seien. Das Vergabeverfahren leide insoweit nicht an einem schwerwiegenden Mangel.</p><p>Nach § 2 EU Abs. 8 VOB/A soll der öffentliche Auftraggeber erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. Voraussetzung der Ausschreibungsreife ist laut VK Bund daher, dass die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Beginn der Leistungsausführung gegeben sind. Der Auftraggeber müsse vor der Ausschreibung alle rechtlichen – privat- oder öffentlich-rechtlichen – Voraussetzungen dafür schaffen, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Fristen begonnen werden kann. Bieter dürften der VK Bund zufolge darauf vertrauen, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren zulässigerweise mit einem Zuschlag beenden kann und wird. Lägen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die ausgeschriebene Leistung fristgemäß aufgenommen werden kann, gerade nicht vor, könne der öffentliche Auftraggeber keine Zuschlagserteilung gewährleisten.</p><p>Im vorliegenden Fall kam die VK Bund trotz anhängiger Klage gegen den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss zu dem Ergebnis, dass die Vergabereife für die streitige Ausschreibung<br>gegeben ist. Der Auftraggeber habe sich bei der Ausschreibung auf die Planfeststellung vom April 2012 gestützt, welche mit dem dritten Planergänzungsbeschluss seit August 2018 sofort vollziehbar<br>sei. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit habe es dem Auftraggeber zugestanden, das streitige Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Auf etwaig eingelegte Rechtsbehelfe gegen<br>die Planfeststellung, über die instanzenabschließend noch nicht entschieden wurde, könne es nicht ankommen. In einem Vergabenachprüfungsverfahren dürfe es generell nicht zu einem<br>In-Sich-Prozess kommen, bei welchem über die Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsentscheidungen geurteilt wird. Deren Überprüfung sei rechtlich komplex gelagert und erfordere besonderen Sachverstand, sodass eine Überprüfung den Verwaltungsgerichten<br>vorbehalten sei.</p><p>Der Auftraggeber habe letztlich dafür zu sorgen, dass die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens gegeben sind. Soweit die Ausschreibungsbedingungen von öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder gerichtlichen Feststellungen abwichen, liege dies allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, der etwaige Konsequenzen – z. B. aus hieraus entstehenden Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – zu tragen habe. Keinesfalls müsse der Bieter eine öffentlich-rechtliche Prüfung der Vergabeunterlagen durchführen. Für den Bieter seien allein die vom Aufraggeber aufgestellten Ausschreibungsbedingungen maßgeblich.</p><p>Vorliegend nahm die VK Bund daher an, dass die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit des Planergänzungsbeschlusses gegeben sind und somit Vergabereife bestand. Aus den gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung eingelegten Rechtsbehelfen könne der Bieter keinesfalls eine Unverbindlichkeit der Baubeschreibung des Auftraggebers ableiten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Mit ihrer Entscheidung bringt die VK Bund Klarheit in die Voraussetzungen der Vergabereife für Ausschreibungsvorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit rechtlich umstrittenen Infrastrukturmaßnahmen.</p><p>Mit wohltuender Deutlichkeit stellt sie fest, dass In-Sich-Prozesse über Planfeststellungsbeschlüsse im Vergabenachprüfungsverfahren nichts zu suchen haben. Damit schließt die Rechtsprechung an kürzlich bekannt gewordene Entscheidungen an, wonach Rechtsfragen außerhalb des Vergaberechts von der Entscheidungskompetenz einer Vergabekammer nicht umfasst sind. So hat zuletzt das OLG Celle mit Beschluss vom 19. März 2019 (13 Verg 7/18) festgestellt, dass Vertragsklauseln im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit hin zu prüfen sind. Alles andere widerspräche der organisationsrechtlichen Kompetenzordnung und liefe dem im Nachprüfungsverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (§ 167 GWB) zuwider. Nebenbei erlaubt die Entscheidung, auch die Leistungsphasen 5 und 6 (Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe) bei großen Infrastrukturmaßnahmen maßgeblich zu beschleunigen.</p><p>Für öffentliche Auftraggeber ist die Entscheidung folglich in der Hinsicht von Bedeutung, dass Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse nicht abgewartet werden müssen, sofern diese für sofort vollziehbar erklärt wurden. Stützen sie die Vergabeunterlagen auf einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss, liegt Vergabereife vor, auch wenn noch keine instanzenabschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung getroffen ist.</p><p>Nichtsdestotrotz müssen öffentliche Auftraggeber vor Auftragsbekanntmachung sicherstellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Beginn der Leistungsausführung gegeben sind. Zu den rechtlichen Anforderungen gehören alle privat- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung. So muss im Vorfeld geprüft werden, ob – wie hier – eine sofortige Vollziehbarkeit von Planungsentscheidungen angeordnet ist oder – in anderen Fällen – der Leistungserbringung beispielsweise Urheber- oder Patentrechte entgegenstehen. Auftraggebern bleibt also zu empfehlen, mit der Ausschreibung erst zu starten, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt und abschließend geprüft sind, und gewährleistet werden kann, dass ein Beginn der Auftragsausführung innerhalb der angegebenen Fristen rechtlich und tatsächlich möglich ist.</p><p>Bieter wiederum sind nicht gehalten, die Ausschreibungsunterlagen auf öffentlich-rechtliche Fehler außerhalb des Vergaberechts zu überprüfen. Für sie ist ohne Bedeutung, ob und inwieweit die Vergabeunterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen oder ob Rechtsbehelfe gegen – sofort vollziehbare – Verwaltungsentscheidungen noch nicht instanzenabschließend entschieden wurden. Sie dürfen sich mit den Worten der VK Bund darauf verlassen, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren zulässigerweise mit einem Zuschlag beenden kann und wird und dass der Leistungserbringung keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ist dies dennoch der Fall, teilt die VK Bund die Verantwortung klar dem öffentlichen Auftraggeber zu, sodass die Folgen eines öffentlich-rechtlichen Mangels (z. B. Nachträge, Auftragsänderungen, Aufhebung der Ausschreibung) nicht dem Bieter zu Last fallen. Die oben genannte Entscheidung des OLG Celle spricht dafür, dass dies auch im Hinblick auf privatrechtliche Mängel der Ausschreibungsunterlagen der Fall ist.</p><p>Interessant ist auch die – von der VK Bund noch offen gelassene – Fragestellung, ob in derartigen Fällen überhaupt eine von der Vergabekammer zu prüfende Rechtsverletzung im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB gegeben ist. Ein Bieter, der die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer Ausschreibung nicht zu prüfen hat, könne – so die VK Bund – auf der Grundlage der (möglicherweise öffentlich-rechtlich fraglichen) Ausschreibungsbedingungen ein Angebot abgeben und sei daher durch die Folgen eines etwaigen öffentlich-rechtlichen Mangels nicht belastet. In ähnlicher Weise führt das OLG Celle im Beschluss vom 19. März 2019 (13 Verg 7/18) aus, dass die zivilrechtliche Wirksamkeit von Vertragsklauseln nicht zu den Bestimmungen im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB zählt. Bieter sollten daher bei außerhalb des Vergabeverfahrens liegenden Rechtsverstößen – seien sie aus dem Bereich des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts – vor Einreichung eines Nachprüfungsantrags immer genau prüfen, ob es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank" rel="noreferrer">Christopher Theis </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Alexander Bezborodov und Sergey Morozov nahmen an einer jährlichen Schiedskonferenz in Moskau teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alexander-bezborodov-und-sergey-morozov-nahmen-einer-jaehrlichen-schiedskonferenz-moskau</link>
                        <description>Alexander Bezborodov und Sergey Morozov nahmen an einer jährlichen Schieds&amp;shy;konferenz in Moskau teil</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Alexander Bezborodov und Sergey Morozov, Anwälte bei BEITEN BURKHARDT und Mitglieder der Praxisgruppe Prozessführung &amp; Konfliktlösung, nahmen an einer jährlichen Konferenz des Mitgliederverbandes zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit teil. Es handelt sich dabei um eine der bedeutendsten Konferenzen, die aktuellen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit und deren Förderung in Russland gewidmet sind. Die Veranstaltung fand am 25. April 2019 in Moskau statt.</p><p>Partner Alexander Bezborodov stellte den Kollegen seine Überlegungen zu den Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten aus öffentlicher Auftragsvergabe vor Schiedsgerichten vor und führte als Beispiel die Situation in der Bundesrepublik Deutschland an.</p><p>Associate Sergey Morozov erörterte die neuesten Trends auf dem Gebiet der Mediation in Russland und ging dabei auf die geplante gesetzliche Reform des Mediationssystems ein.</p><p>BEITEN BURKHARDT bedankt sich bei dem Mitgliederverband zur Förderung der Schieds-gerichtsbarkeit für die Zusammenarbeit und die ausgezeichnete Organisation der Konferenz.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 05 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unzulässigkeit von Mindestehedauerklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unzulaessigkeit-von-mindestehedauerklauseln-bei-der-hinterbliebenenversorgung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 – 3 AZR 150/18</em></p><p>Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn eine Mindestehedauer von zehn Jahren unterschritten wird, ist unangemessen und unwirksam.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesprochen worden war. Nach der vorformulierten Versorgungszusage war eine Hinterbliebenenversorgung nur bei einer Ehedauer von mindestens zehn Jahren zu zahlen. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG folgte der Ansicht der Witwe. Enthalte eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirke eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspreche es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass der Ehepartner abgesichert ist. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliege diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, werde von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so sei eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauer gefährdet sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil reiht sich in die bereits zuletzt getroffenen Entscheidungen zu Altersabstands- und Späteheklauseln ein. Bislang wurde eine Zulässigkeit einer Mindestehedauerklausel für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren diskutiert. Hierbei rechtfertige das Ziel, "Versorgungsehen" auszuschießen, jedenfalls eine Mindestehedauer von einem Jahr. Hinzu tritt der Gedanke, dass der Ehepartner mittelbar zum Unternehmenserfolg beigetragen habe, wobei auch hier die Konnexität zum Arbeitsverhältnis darzulegen ist. Soweit der Nachweis des verfolgten Zwecks und des inneren Zusammenhangs nicht gelingt, ist von der Unzulässigkeit der Klausel auszugehen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Insbesondere bei der künftigen Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung sollte die Entscheidung Berücksichtigung finden. Die Aufnahme einer Mindestehedauerklausel ist nur noch empfehlenswert, soweit ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Mindestehedauer besteht. Zudem kann ein Anpassungsbedarf bei den bisherigen Zusagen bestehen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susan-muhyaddin" target="_blank" rel="noreferrer">Susan Muhyaddin</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einspruch gegen Nachzahlungszinsen ab sofort überflüssig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einspruch-gegen-nachzahlungszinsen-ab-sofort-ueberfluessig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das BMF (BMF-Schreiben betr. Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO vom 2. Mai 2019) hat bestimmt, dass die Verzinsung von Steueransprüchen mit einem Zinssatz von sechs Prozent p. a. ab sofort nur noch vorläufig erfolgen wird. Steuerbescheide mit Zinsfestsetzungen werden daher fortan in den Erläuterungen einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Ein Einspruch gegen die Zinsfestsetzung ist dann nicht mehr erforderlich. Eine Anpassung der Zinsfestsetzung erfolgt dann von Amts wegen, sofern sich ein Anpassungsbedarf aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 AO (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) ergibt.</p><p>Für weitere Informationen zum Thema der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von sechs Prozent p. a. mit dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verzinst werden, verweisen wir auf den Blogbeitrag vom 26.07.2018 "<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/news/bfh-zweifelt-der-verfassungsmaessigkeit-der-hoehe-von-nachzahlungszinsen" target="_blank" rel="noreferrer">BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen</a>".</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie gerne <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank" rel="noreferrer">Teresa Werner</a>.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verfall von Urlaubsansprüchen - was Arbeitgeber nun tun müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verfall-von-urlaubsanspruechen-was-arbeitgeber-nun-tun-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15</em></p><p>Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt am Ende eines Jahres nur, wenn der Arbeitgeber konkret und rechtzeitig auf noch ausstehenden Urlaub sowie auf Verfallfristen hingewiesen hat und der Arbeitnehmer diesen dennoch nicht in Anspruch nimmt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Abgeltung von Resturlaub. Das Unternehmen verweigerte dies mit der Begründung, es habe den Mitarbeiter gebeten, noch ausstehenden Urlaub zu nehmen, so dass dieser verfallen sei.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte Ende des letzten Jahres in einem wegweisenden Urteil festgestellt, dass es zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre, den Arbeitnehmer rechtzeitig über noch bestehenden Urlaub zu informieren und auf drohenden Verfall hinzuweisen (vom 6. November 2018, C-684/16). In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung des BAG eine andere Linie vorgegeben: Wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hatte, verfiel dieser entweder mit Ende des Urlaubsjahres, spätestens aber mit Ablauf der Übergangsfrist zum 31. März des Folgejahres. Nun hat das BAG seine Rechtsprechung geändert und die Grundsätze des EuGH erstmals zur Anwendung gebracht.</p><p>Nach dem Urteil, das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ist der Arbeitgeber zwar nach wie vor nicht verpflichtet, den Urlaub des Arbeitnehmers einseitig festzulegen und ihn in den "Zwangsurlaub" zu schicken. Gleichwohl liegt die Initiativlast beim Unternehmen: Es muss den Mitarbeiter rechtzeitig über noch ausstehende Urlaubsansprüche unterrichten und über drohenden Verfall belehren. Der Urlaub verfällt dann nur, wenn der Arbeitnehmer diesen dennoch nicht nimmt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwar auf noch bestehende Urlaubsansprüche verwiesen. Unklar war aber, ob der Hinweis rechtzeitig und in ausreichender Form erfolgte, so dass das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwies.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auf den Arbeitgeber werden zukünftig hohe Anforderungen zukommen, wenn er sich auf den Verfall von Urlaub berufen will. Das BAG macht deutlich, dass der Arbeitnehmer "konkret und in völliger Transparenz" aufzufordern ist, seinen noch ausstehenden Urlaub zu nehmen. Gleichzeitig muss er ihn klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Jahres oder des Übertragungszeitraums verfällt. Solange es keine klaren Vorgaben gibt, sollte jeder Mitarbeiter einzeln darüber informiert werden, wie viele Urlaubstage er für das laufende Jahr noch hat, und dass diese, sollte er sie nicht nehmen, verfallen werden. Ein Ausweis von Resturlaubsansprüchen in den monatlichen Lohnabrechnungen dürfte diesen Anforderungen kaum genügen. Auch ein allgemeiner Hinweis am Schwarzen Brett zur Erinnerung an etwaige Urlaubsansprüche, dürfte nicht angemessen sein.</p><p>Welcher Zeitpunkt rechtzeitig ist, ist ebenso noch offen. Möglicherweise werden die noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe des BAG Näheres hierzu ausführen. Zumindest muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub dann auch tatsächlich noch nehmen kann. Je mehr Resturlaub noch besteht, desto früher müsste dann auch der Hinweis erfolgen. Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte die vom BAG aufgestellten Anforderungen mit Leben füllen werden. Solange es noch keine klarstellenden praktischen Fälle gibt, ist es ratsam, Vorsicht walten zu lassen, auch wenn dies mit einem hohen Aufwand für alle Arbeitgeber verbunden sein wird.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Es ist noch nicht abschließend geklärt, welche Obliegenheiten der Arbeitgeber konkret erfüllen muss, um den Anforderungen der vom BAG aufgestellten Grundsätze zu entsprechen. Da der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen muss, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, sollte die Aufforderung zur Inanspruchnahme von Urlaub und die Belehrung über drohenden Verfall mindestens in Textform (E-Mail) erfolgen, wobei ein Nachweis über den Erhalt des Hinweises dokumentiert werden sollte. Der Hinweis muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen kann. Ob ein Hinweis direkt zu Beginn des Urlaubsjahres zu früh ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, so dass hiervon eher abzuraten ist.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>(Arbeitnehmer) Sein oder (Arbeitnehmer) nicht Sein – das ist hier die Frage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitnehmer-sein-oder-arbeitnehmer-nicht-sein-das-ist-hier-die-frage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Vergangenen Samstag war ich im Supermarkt einkaufen. Obst, Gemüse, Milchprodukte habe ich schnell gefunden. Auch Dinge, wie Leinsamen geschrotet oder Kichererbsenaufstrich, die mir auf die Einkaufsliste gesetzt wurden, konnte ich finden. Ein Schnullerband in der Babyabteilung habe ich jedoch nicht gefunden. Einen Mitarbeiter, der gerade Waren eingeräumt hat, habe ich gefragt, ob der Supermarkt Schnullerbänder führt. Der Mitarbeiter meinte, dass er nicht für den Supermarkt arbeitet, sondern nur die Regale einräumt. Er konnte mir dennoch die Auskunft geben, dass Schnullerbänder nicht geführt werden. Dieser Einkauf hat mich rechtlich zum Nachdenken gebracht. Der Wareneinräumer in meinem Supermarkt, der wohl kein Arbeitnehmer des Supermarktes ist. Kein Einzelfall!</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>für Unternehmen werden üblicherweise die Tätigkeiten von eigenen Arbeitnehmern erbracht. Es gibt aber zahlreiche rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, wie Dienstleistungen und Produktionsschritte, die nicht von eigenen Arbeitnehmern, sondern von Dritten erbracht werden. Es ist an die Leiharbeit, den Dienstvertrag, den Werkvertrag oder, wie es jetzt in aller Munde ist, an das Agile Arbeiten (Scrum) zu denken.</p><h3>Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Für die Abgrenzung zu anderen Rechtsinstrumenten ist die vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung und die persönliche Abhängigkeit maßgeblich, d.h. die Weisungsgebundenheit. Arbeitnehmer sind sehr stark durch Rechtsprechung und Arbeitnehmerschutzgesetze, wie das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, etc. geschützt.</p><h3>Arbeitnehmerüberlassung</h3><p>Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorübergehend bei ihm angestellte Arbeiter oder Angestellte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt und diese vom Entleiher nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb, wie eigene Arbeitnehmer, eingesetzt werden. Wie bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis sind die Arbeitskräfte in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterstehen dessen Weisungen hinsichtlich der Arbeitsausführung. Der Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis ist, dass zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Arbeitnehmerschutzgesetze gelten auch für Leiharbeitnehmer, allerdings nur im Verhältnis zu deren Arbeitgeber, dem Verleiher. Der Entleiher ist hinsichtlich der Leiharbeitnehmer beispielsweise nicht an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutzfristen gebunden.</p><h3>Werkvertrag/Dienstvertrag</h3><p>Das Gegenstück zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Fremdvergabe von Tätigkeiten aufgrund von Werk- und Dienstverträgen. Gegenstand von Werk- und Dienstvertrag können die Herstellung oder die Veränderung einer Sache oder die Durchführung einer Arbeit oder Dienstleistung sein. Beim Werkvertrag ist der Erfolg des versprochenen Werkes geschuldet, beim Dienstvertrag ist lediglich die Durchführung der Dienstleistung geschuldet. Maßgeblicher Unterschied zum Arbeitsverhältnis ist, dass keine Weisungsabhängigkeit besteht und die Aufgaben nicht höchstpersönlich, sondern auch von Erfüllungsgehilfen erbracht werden können.</p><h3>Freie Mitarbeit</h3><p>Die Freie Mitarbeit ist letztendlich ein Dienstverhältnis, in dem sich der freie Mitarbeiter verpflichtet – nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsabhängig – sondern weisungsfrei eine bestimmte Tätigkeit für das Unternehmen zu erbringen. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freier Mitarbeit ist in der Praxis oft schwierig und es gibt zahlreiche gerichtliche Streitigkeiten um den Status.</p><h3>Agiles Arbeiten (Scrum)</h3><p>Agiles Arbeiten ist eine Arbeitsmethode, mit der eigene Mitarbeiter und Fremdarbeitskräfte gemeinsam eingesetzt werden. Über einen eher kürzeren Zeitraum von maximal vier Wochen werden Arbeitsschritte von Mitarbeitern unterschiedlicher Unternehmen gemeinsam betreut. Dieses Agile Arbeiten wird mit dem aus dem American Football bekannten Begriff "Scrum" verglichen. Scrum bedeutet Gedränge und bezeichnet eine Spielform, in der Spieler beider Mannschaften um den Football rangeln. Scrum in Bezug auf das Agile Arbeiten bedeutet das Vorgehensmodell des Projekt- und Produktmanagements, mit dem in verschiedenen Rollen kreativ im Projekt zusammengearbeitet wird. Rechtlich ist dabei an sich "nur" zu beachten, dass nicht die Voraussetzungen einer der anderen Instrumente, wie das Arbeitsverhältnis, die Leiharbeit, das Werk- oder Dienstverhältnis oder die Freie Mitarbeit vorliegen.</p><p>Es gibt also viele Möglichkeiten des gemeinsamen Zusammenarbeitens. Die Frage wird sich am Ende insbesondere hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzgesetze um die Frage drehen: (Arbeitnehmer) Sein oder (Arbeitnehmer) nicht Sein! Mein Schnullerband habe ich für meine Tochter übrigens immer noch nicht.</p><p>Herzliche (agile und arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 17 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaubskürzung während Elternzeit europarechtskonform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubskuerzung-waehrend-elternzeit-europarechtskonform</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18</em></p><p><span><span><span>Urlaub entsteht auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf ihn jedoch kürzen. Das Recht hierzu ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diese Vorschrift ist europarechtskonform. Das BAG präzisiert die Voraussetzungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber nahezu drei Jahre in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis und beantragte unter Einbeziehung des während der Elternzeit entstandenen Urlaubs, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber genehmigte zwar Urlaub, lehnte es jedoch ab, den während der Elternzeit entstandenen Urlaub anzuerkennen. Vor Gericht stand die Abgeltung von fast 90 in der Elternzeit erworbener Urlaubstage in Streit. Die Vorinstanzen haben die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Arbeitgeber kann den während der Elternzeit erworbenen Urlaub wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG anteilig kürzen. Das BAG sieht hierin keinen Verstoß gegen Europarecht. Es bestätigt vielmehr unter Bezug auf eine aktuell ergangene Entscheidung des EuGH zum rumänischen Urlaubsrecht, dass das Europarecht nicht verlange, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während des gleichen Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben. Einschränkend ergänzt das BAG aber, dass der Arbeitgeber, wenn er den Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit anteilig kürzen will, eine "darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben", die Kürzung also mitteilen muss. Ausreichend hierfür sei, "dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will". Das Kürzungsrecht erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, sofern hierfür nichts Abweichendes vereinbart worden sei, so das BAG in der bislang vorliegenden Pressemitteilung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG beendet mit seinem Urteil den Streit über die Europarechtskonformität von § 17 Abs. 1 Satz1 BEEG zwar nicht überraschend, aber in aller Deutlichkeit. Dies ist zu begrüßen. Weiter hat sich das BAG näher mit den formalen Anforderungen auseinandergesetzt, die der Arbeitgeber bei Kürzung zu beachten hat. Vorliegend reicht ihm augenscheinlich ein Schreiben, in dem beantragter Urlaub (teilweise) erteilt, die Gewährung in der Elternzeit erworbenen Urlaubs aber ablehnt wird. Dies würde bestätigen, dass die Kürzungsmöglichkeit auch nach der Elternzeit noch besteht und erst endet, wenn sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Trotz dieser Präzisierung bleiben Arbeitgeber gut beraten, von der Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG immer und am besten schriftlich direkt mit der Bestätigung der Elternzeit Gebrauch zu machen. Dies schafft nicht nur klare und beweisbare Fakten, sondern sichert vor unliebsamen Abgeltungsansprüchen ab.</span></span></span></p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-kentner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Kentner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 17 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sergey Morozov nahm an der Konferenz &quot;Russischer Schiedsgerichtstag 2019&quot; in Moskau teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sergey-morozov-nahm-der-konferenz-russischer-schiedsgerichtstag-2019-moskau-teil</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Sergey Morozov, Associate bei BEITEN BURKHARDT, nahm am Russischen Schiedsgerichtstag teil, der am 25. März 2019 in Moskau stattfand. In diesem Jahr hatte die Veranstaltung mehr als eintausend Teilnehmer. Zu den Vortragenden gehörten sowohl neue Größen des russischen Schiedswesens als auch international anerkannte Spezialisten wie Prof. Dr. Klaus Peter Berger, V. V. Veeder QC und Audley Sheppard. Die Moderation führten A. N. Schilzow, A. W. Asoskow und R. M. Chodykin.</p><p>Sergey Morozov hielt einen <a href="https://www.youtube.com/watch?v=c3PwU1r9ksc" target="_blank" rel="noreferrer">Vortrag</a> zum Thema "Kombination von Schiedswesen und Mediation bei der Beilegung von Wirtschaftsstreitigkeiten (arb-med-arb)" – eine Frage die sowohl im weltweiten Schiedswesen, als auch in Russland wegen der aktuellen Reform in der Mediation besonders aktuell ist. Außerdem verfasste er einen Artikel zu diesem Thema für eine <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Combination%20of%20arbitration%20and%20mediation%20during%20the%20resolution%20of%20commercial%20disputes.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Artikelsammlung</a> zum internationalen Wirtschafts- und Investitionsschiedswesen.</p><p>Der Russische Schiedsgerichtstag (RAD) ist eine der erfolgreichsten Veranstaltungen zum Schiedswesen in Russland (<a href="http://rad.lfacademy.ru/en/" target="_blank" rel="noreferrer">http://rad.lfacademy.ru/en/</a>). Sie wird mit Unterstützung des Russischen Arbitragezentrums beim Russischen Institut für modernes Schiedswesen und des Bildungsprojektes LF Academy durchgeführt.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teilnahme von Sergey Morozov an der Ersten russisch-italienischen Konferenz für internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation in Moskau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilnahme-von-sergey-morozov-der-ersten-russisch-italienischen-konferenz-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Sergey Morozov, Associate bei BEITEN BURKHARDT, hat an der Ersten russisch-italienischen Konferenz für internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und Mediation in Moskau teilgenommen, die am 4. April 2019 in Moskau stattfand. Die Konferenz wurde durch das Moskauer staatliche Institut für internationale Beziehungen (MGIMO) initiiert. Unter den Teilnehmern waren führende Spezialisten für Schiedswesen und Mediation aus Italien sowie namhafte Schiedsrichter des Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts (MKAS) und der Seearbitragekommission (MAK).</p><p>Auf der Konferenz wurden aktuelle Fragen des internationalen Wirtschaftsschiedsgerichtswesens sowie die Aussichten für die weitere Entwicklung der Mediation und die Wege der Zusammenarbeit in dieser Frage zwischen Russland und Italien erörtert. Sergey Morozov hielt einen Vortrag zum Thema "Verhältnis von Mediation zu anderen alternativen Verfahren der Streitbeilegung".</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Regelungen für Investoren im deutschen Gesundheitsmarkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-regelungen-fuer-investoren-im-deutschen-gesundheitsmarkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>- Terminservice- und Versorgungsgesetz passiert Bundesrat -</em></p><p>Der Bundesrat hat am 12. April 2019 das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verabschiedet, das voraussichtlich am 01. Mai in Kraft treten wird.</p><p>Die Neuerungen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Finanzinvestoren an Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind wesentlich weniger restriktiv ausgefallen, als zuvor angenommen.</p><p>Bisher war es Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen gestattet, MVZ frei zu gründen. Das TSVG sieht beispielhaft vor, dass diese MVZ-Gründungsbefugnis (oder sich an ihm bzw. einer MVZ Trauergesellschaft zu beteiligen) zukünftig ausschließlich bei einem sogenannten "Fachbezug" möglich sein soll. Fachbezug ist jedoch auch anzunehmen für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen, also z.B. hausärztlichen, internistischen, urologischen, kardiologischen oder radiologischen Leistungen. Wie die Zulassungsausschüsse diesen Fachbezug zukünftig werten, bleibt abzuwarten.</p><p>Zu begrüßen ist, dass das TSVG für die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen gegründeten MVZ, die vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes bereits zugelassen wurden, einen Bestandsschutz vorsieht.</p><p>Ebenso erhalten zukünftig anerkannte Praxisnetze (Interdisziplinäre Zusammenschlüsse von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen sowie Psychotherapeuten) eine MVZ-Gründungsbefugnis.</p><p>Im Bereich von zahnmedizinischen MVZ wurde die Gründungs-/Beteiligungsmöglichkeit eingeschränkt. Zukünftig hängt sie vom Versorgungsgrad im sogenannten Planungsbereich ab. Beispielhaft können zahnärztliche MVZ dann nicht mehr gegründet werden, wenn in demselben Planungsbereich der Versorgungsanteil des gründungswilligen Krankenhauses bereits 10 % erreicht hat.</p><p>Dass das TSVG weniger einschränkend ausgefallen ist, als ursprünglich befürchtet, ist insbesondere vor dem Hintergrund einer weitreichenden Versorgungssicherheit zu begrüßen. MVZ bilden einen wesentlichen Bestandteil der Patientenversorgung in Deutschland.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Weller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-799</guid>
                        <pubDate>Tue, 09 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Smiley mit Fieberthermometer im Mund&quot;: die &quot;WhatsApp-AU&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smiley-mit-fieberthermometer-im-mund-die-whatsapp-au</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>WhatsApp hat die Kommunikation vereinfacht und verbildlicht. Für (fast) jede Situation gibt es einen Smiley bzw. einen Emoji. Stellen Sie sich bitte die Smileys und Emojis in folgender Reihenfolge vor: "<em>Winkende Hand</em>", "<em>Nerd Gesicht</em>", "<em>Nichts-Böses-Sehen-Affe</em>", "<em>Gesicht mit Fieberthermometer im Mund</em>", "<em>Gesicht mit Schutzmaske</em>", "<em>Gesicht mit Kopfverband</em>", "<em>Krankenhaus</em>", "<em>Zeichen für Daumen runter</em>", "<em>Tablette</em>", "<em>Spritze</em>", "<em>Bett</em>", "<em>Schlafendes Gesicht</em>" und "<em>Haus mit Garten</em>". Und was bedeutet das? "Hallo Chef, mir geht es sehr schlecht, ich bin krank, ich werde das Bett hüten und mich gesund schlafen. Es ist mir unmöglich zur Arbeit zu kommen, ich werde zu Hause bleiben". So oder so ähnlich könnte dem Arbeitgeber die Krankheit angezeigt werden. Aber wäre auch eine "WhatsApp-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zulässig? "<em>Denkendes Gesicht</em>".</p><p>"<em>Winkende Hand</em>" Leserin, "<em>winkende Hand</em>" Leser,</p><p><span><span><span>in den letzten Wochen ist in der Presse viel über die online- oder WhatsApp-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschrieben worden. Seit Januar 2019 soll für EUR 9,00 unter "AU-Schein.de" eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragt werden können, die zunächst per WhatsApp übermittelt wird. Möglich macht das die Aufhebung des Fernbehandlungsverbots und die Zulässigkeit von ärztlichen Behandlungen oder Beratungen über Kommunikationsmedien ohne persönlichen ärztlichen Kontakt und ohne persönliche Untersuchung online. "<em>Erstauntes Gesicht</em>", "<em>Stirnrunzelndes Gesicht mit offenem Mund</em>".</span></span></span></p><h3>Die Pflichten des kranken Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. "<em>Nerd Gesicht</em>".</p><p><span><span><span>Zu den Pflichten ("<em>Ermahnendes Gesicht</em>") des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören die Anzeigepflicht, die Nachweispflicht und die Förderung der Genesung. Unter der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche formlose Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu verstehen. Die Anzeige kann formlos, z.B. telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Unter der Nachweispflicht ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zu verstehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anforderungen an eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, haben Arbeitnehmer die gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Bescheinigung/das ärztliche Attest ist von einem approbierten Arzt auszustellen. Die AU muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein, wann der Arzt die AU festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Wenn nur eine dieser zwingenden Angaben fehlt, liegt keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die ärztliche Diagnose der Krankheit ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht zu nennen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p>Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber muss hingegen für die Dauer von bis zu sechs Wochen als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 EFZG). "<em>Smiley hat Dollarzeichen in den Augen</em>".</p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist für die Voraussetzungen dieser Entgeltfortzahlungspflicht und damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Regelmäßig wird dieser Nachweis über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht. AU's haben in Deutschland einen sehr hohen Beweiswert. Bei ernsthaften Zweifeln kann der Beweiswert erschüttert werden. Der Beweiswert der AU kann beispielsweise erschüttert werden, wenn die AU ohne Untersuchung bzw. nur nach telefonischer Rücksprache erteilt wurde, bei einer rückwirkenden Datierung einer AU, wenn die Erkrankung durch den Arbeitnehmer angekündigt wird, bei häufigen Krankheiten nach Urlaubsende, vor oder nach dem Wochenende oder Feiertagen oder an Brückentagen oder bei mit einer AU unvereinbaren Freizeitaktivität. Eine Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt dazu, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit – ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – beweisen muss.</span></span></span></p><h3>Die WhatsApp-AU "<em>Erstauntes Gesicht</em>", "<em>Stirnrunzelndes Gesicht mit offenem Mund</em>"</h3><p>Es ist kein Geheimnis, dass bei einigen Ärzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - trotz des hohen Beweiswertes - "sehr leicht" erlangt werden können. Jetzt soll die AU noch einfacher - online - vom Sofa aus beschafft werden können? "<em>Gesicht mit explodierendem Kopf</em>", "knallrotes <em>Gesicht mit fluchenden Symbolen über dem Mund</em>".</p><p>Die Nachweispflicht soll – jedenfalls bei Erkältungskrankheiten "<em>Niesendes Gesicht</em>" – vereinfacht werden, in dem z.B. über "AU-Schein.de" ein "Tele-Arzt über WhatsApp" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt. Der Arbeitnehmer hat über das Online-Portal Fragen zu seinem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand zu beantworten und kann eine – maximal 3-tägige – Krankschreibung erhalten. Vor Erteilung der AU werden die Fragen und der Gesundheitszustand angeblich von einem Arzt – das ist Voraussetzung der AU – überprüft. Über WhatsApp erhält der Arbeitnehmer die AU für den Arbeitgeber am selben Tag und zwei Tage später per Post. Die Zulässigkeit und der Beweiswert einer Online-AU stehen letztendlich noch nicht abschließend fest. Jedenfalls gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung.</p><p>Arbeitgeber, die Zweifel an der Krankheit, an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und/oder an der online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, können wie bei jeder herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch den Beweiswert einer Online-AU erschüttern. Der Beweiswert der Online-AU könnten Arbeitgeber jedoch zusätzlich dadurch erheblich erschüttern, dass bei diesem Online-Angebot die Rückdatierung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der AU von bis zu drei Tagen angeboten wird, obwohl die Rückdatierung von AU nach ständiger Rechtsprechung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hervorrufen könnte. Der Beweiswert der Online-AU könnte auch dadurch erschüttert werden, da das Online-Angebot mit einer 100 prozentigen Erfolgswahrscheinlichkeit einer Krankschreibung wirbt. In der Praxis wird auch bei persönlichem Kontakt mit Ärzten häufig und lange krankgeschrieben. Eine 100 prozentige Krankschreibungsquote könnte jedoch gegen die ärztlichen Grundsätze verstoßen.</p><p><span><span><span>Ob sich die Online-AU per WhatsApp durchsetzt, bleibt genauso abzuwarten, wie deren Rechtswirksamkeit.</span></span></span></p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auftraggeber darf zu hohe Vorgaben nachträglich absenken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auftraggeber-darf-zu-hohe-vorgaben-nachtraeglich-absenken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV verpflichtet den Auftraggeber, Angebote von der Wertung auszuschließen, die den Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht entsprechen. Mit dieser Ausschlusspflicht korrespondiert das Verbot des Auftraggebers, die im Vorfeld der Ausschreibung einmal festgelegten verbindlichen Anforderungen nach Ablauf der Angebotsfrist zu verändern. Ausschlusspflicht und Änderungsverbot sind Ausfluss der in § 97 Abs. 1 und 2 GWB normierten Grundsätze der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs. Dennoch erlaubt das Vergaberecht in bestimmten Fällen Ausnahmen. Die zweite Vergabekammer des Bundes (VK Bund) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13.02.2019 – VK 2-118/18) die Zulässigkeitsgrenzen dieser nachträglichen Änderungsmöglichkeiten konkretisiert.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Auftraggeber schrieb in einem europaweiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einen Lieferauftrag aus. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und der anschließenden Verhandlungsphase reichten die Bieter form- und fristgerecht finale Angebote ein.</p><p>Die Bieter sollten in ihren Angeboten unter anderem ein Finanzierungskonzept erläutern, für das gemäß den Bewerbungsbedingungen bestimmte Mindestanforderungen galten. So sollte das Konzept im Falle einer Fremdfinanzierung eine unterzeichnete verbindliche Finanzierungsbestätigung des Fremdkapitalgebers mit zugehörigen Term Sheets enthalten, wobei die Term Sheets keine Vorbehalte jeglicher Art beinhalten durften.</p><p>Das Finanzierungskonzept des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters entsprach diesen Vorgaben jedoch nicht. So sah das Angebot zwar eine – wenn auch nur partielle – Einbindung von Mitteln durch einen Fremdkapitalgeber vor. Insoweit fehlte aber die geforderte Finanzierungszusage des Fremdkapitalgebers. Vielmehr wurde in den geforderten Term Sheets auf einen Vorbehalt sowie auf mögliche spätere Bedingungen für die Darlehensgewährung hingewiesen.</p><p>Trotz zweimaliger Aufklärung durch den Auftraggeber hielt der Bieter an seinem Finanzierungskonzept unverändert fest. Der Auftraggeber vermerkte daraufhin zwar, dass der Bieter die gemäß den Vergabeunterlagen geforderte Bestätigung der darlehensgebenden Bank nicht eingereicht hat. Jedoch schloss er den Bieter nicht von der Wertung aus, da der Bieter – was den Tatsachen entsprach – Belege über ausreichend eigene finanzielle Mittel vorgelegt hatte. Nach Auffassung des Auftraggebers habe der Bieter damit einen ausreichenden Finanzierungsnachweis erbracht. Ein Ausschluss des Bieters erschien dem Auftraggeber vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Er entschied daher, dem Bestbieter den Auftrag zu erteilen und informierte die übrigen Mitbewerber nach Maßgabe des § 134 GWB über deren Nichtberücksichtigung.</p><p>Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens, das einer der nichtberücksichtigten Bieter anstrengte, erhielt dieser durch Einsichtnahme in die Vergabeakte Kenntnis von dem abweichenden Finanzierungskonzept des Bestbieters und machte geltend, dass das Angebot des Bestbieters wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der Angebotswertung zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die VK Bund gab dem Nachprüfungsantrag zwar statt. In Bezug auf den Umgang des Auftraggebers mit dem Finanzierungskonzept des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters verneinte die Kammer jedoch ein Fehlverhalten des Auftraggebers.</p><p>In ihrer Begründung stellte die Kammer zunächst fest, dass ein Ausschluss des Bestbieters gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV aufgrund der eindeutigen und zwingenden Vorgaben in den Bewerbungsbedingungen durchaus möglich gewesen wäre. Allerdings sei dies nicht die einzig vergaberechtlich zulässige Handlungsoption.</p><p>Tatsächlich habe der Auftraggeber seine Anforderungen an das Angebot nachträglich abgesenkt, indem der auf eine Finanzierungszusage des Fremdkapitalgebers verzichtet und stattdessen auf die ausreichende eigene Finanzkraft des Bieters abgestellt habe. Jedoch habe der Auftraggeber angesichts des Finanzierungskonzepts des Bieters erkannt, dass die dezidierten und detaillierten Vorgaben und Nachweispflichten nicht erforderlich waren, um Sicherheit bezüglich der Finanzierung zu erlangen. Es sei daher zulässig gewesen, dass der Auftraggeber vor diesem Hintergrund seine Anforderungen herabgestuft habe.</p><p>Die VK Bund stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.05.2018 – Verg 3/18), wonach selbst die Bewertungsmethode bei Bedarf auch noch nachträglich an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden darf, wenn hierdurch keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirkt wird. Wenn danach – so die Kammer – eine Änderung der Vorgaben in Ansehung der Angebote einzelfallbezogen sogar in Bezug auf Wertungsvorgaben möglich sei, so müsse dies erst recht für den lediglich kaufmännischen Teil der Angebote – wie des hier in Rede stehenden Finanzierungskonzepts – gelten, auf den im vorliegenden Fall keine Zuschlagskriterien bezogen seien und die folglich auch nicht geändert würden.</p><p>Zudem decke sich dies auch mit der in der Rechtsprechung vertretenen Überlegung, dass ein Auftraggeber in jeder Phase des Vergabeverfahrens gehalten sei, mögliche Fehler oder unzweckmäßige Vorgaben zu korrigieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 – Verg 7/16).</p><p>Schließlich greife im vorliegenden Fall wegen der Nähe des Finanzierungskonzepts zu den finanziellen Eignungskriterien zusätzlich eine Analogie zu dem in § 45 Abs. 5 VgV normierten Rechtsgedanken, wonach der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch auf anderem Wege als über den vom Auftraggeber vorgegebenen erfolgen könne, wenn ein berechtigter Grund hierfür vorliege. Dies sei letztlich nichts anderes als eine Konkretisierung des vergaberechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.</p><p>Die VK Bund gab dem Nachprüfungsantrag jedoch aus einem anderen Grund statt. Indem der Auftraggeber nicht alle Bieter über die nachträgliche Änderung der Vorgaben informiert hat, habe dieser – so die Kammer – gegen den vergaberechtlichen Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB verstoßen. Richtigerweise hätte der Auftraggeber auch die übrigen Bieter unter Einräumung einer angemessenen Fristverlängerung in Kenntnis davon setzen müssen, dass und in welcher Weise die Anforderungen an das Finanzierungskonzept geändert wurden, damit sich die anderen Bieter hierauf hätten einstellen können.</p><h3>Bewertung und Praxistipps</h3><p>Die Entscheidung der VK Bund trifft den Nerv vieler Vergabestellen, die aus gutgemeinten Gründen (z. B. zum Zwecke der Qualitätssicherung) im Vorfeld oftmals zu detaillierte und inhaltlich zu strenge Anforderungen an die Angebote aufstellen und dadurch bei der späteren Bewertung zu Gefangene ihrer eigenen Vorgaben werden. Diese Gefahr besteht insbesondere bei komplexen Ausschreibungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit schwindet, dass ein Auftraggeber bereits zum Zeitpunkt der Vorbereitung des Vergabeverfahrens in der Lage ist, sämtliche Eventualitäten zutreffend zu antizipieren und in den Vergabeunterlagen hinreichend zu berücksichtigen. Dem Auftraggeber muss daher ein gewisser Freiraum zugebilligt werden, seine ursprünglich gemachten Vorgaben nachträglich abzuändern, wenn er in Ansehung der Angebote erkennt, dass eine Anforderung, die den Handlungsspielraum der Bieter zu sehr einschränkt, tatsächlich nicht erforderlich ist. Die Entscheidung der VK Bund ist daher zu begrüßen.</p><p>Sie darf jedoch keinesfalls als Freibrief für eine Umgehung der Ausschlusspflicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV verstanden werden. Vielmehr stellt die Kammer den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs, die die vergaberechtlichen Grundlagen der Ausschlusspflicht nach § 57 VgV darstellen, den gleichrangigen und seit der Vergaberechtsnovelle in § 97 Abs. 1 GWB ausdrücklich normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber. Die erforderliche Abwägung erfolgt dabei stets unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, wie im vorliegenden Fall die von der Kammer hergeleitete Analogie zu den Eignungsregeln des § 45 Abs. 5 VgV verdeutlicht. Auch die Verpflichtung der Vergabestellen, allen Bietern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Angebote auf Grundlage der geänderten Vorgaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu überarbeiten, gebietet einen vorsichtigen Umgang der Vergabestellen mit den von der Rechtsprechung zugestandenen Freiräumen.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-lars-hettich" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Lars Hettich</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Business-Frühstück &quot;Rechtsauffassung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zum Abschluss von Immobiliengeschäften&quot; von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-fruehstueck-rechtsauffassung-des-obersten-gerichts-der-russischen-foederation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><span><span>Moskau, den 9.&nbsp;April&nbsp;2019 </span></span></strong><span><span>– Am 4.&nbsp;April&nbsp;2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "</span></span><span><span>Rechtsauffassung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation zum Abschluss von Immobiliengeschäften</span></span><span><span>" </span></span><span><span>(Überblick über die Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr.&nbsp;49 "Über einige Fragen zur Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation über den Abschluss und die Auslegung eines Vertrages") vom 25.12.2018</span></span><span><span> statt, bei dem <strong>Kamil Karibov </strong>und<strong> Ekaterina Sidenko</strong> (beide BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 40 Teilnehmern referierten.</span></span></p><p><span><span><span>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>1. Abschluss eines registrierungspflichtigen Mietvertrags</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Regel der Gegeneinanderstellung</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Bedingungen für das Zustandekommen eines nicht registrierten Mietvertrags</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Erfüllung eines nicht registrierten Mietvertrags</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Empfehlungen</span><span> für die Vertragserstellung</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span><span>2. Vorvertrag über den Immobilienkauf</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Unterschied zum Kaufvertrag. Risiko der anderen rechtlichen Qualifizierung</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Wesentliche Bedingungen des Vorvertrags</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Frist des Vorvertrags</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Sicherungsmaßnahmen</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Empfehlungen</span><span> für die Vertragserstellung</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span><span>3. Zusicherung von Umständen</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Verhältnis zu den Qualitätsgarantien und Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Zusicherungen Dritter</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Zusicherungen</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Beschränkung der Haftung aus Zusicherungen</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Empfehlungen</span><span> für die Vertragserstellung</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span><span>4. Vertragsauslegung: Auslegungsregel Contra Proferentem: was ist bei der Vertragsvorbereitung zu berücksichtigen?</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen – Neues aus Erfurt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-bei-kuendigungen-neues-aus-erfurt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18</em></p><p>Ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist die Kündigung eines Schwerbehinderten unwirksam. Erfolgt die Beteiligung erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens vor dem Inklusionsamt, so ist die Beteiligung fehlerhaft. Allerdings ist eine Kündigung nicht allein deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht mitgeteilt hat.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber beabsichtigte die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. Hierzu beantragte er im Dezember 2016 erst die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung beim Inklusionsamt. Dieses erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis. Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Will der Arbeitgeber eine Maßnahme treffen, von der schwerbehinderte Menschen berührt werden, muss er die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend über seine Absicht informieren. Die Unterrichtung soll der Schwerbehindertenvertretung eine Meinungsbildung und eine Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ermöglichen. Daher muss sie – so jedenfalls bis jetzt der Grundsatz – unverzüglich erfolgen, damit die Schwerbehindertenvertretung noch die Arbeitgeber-Entscheidung durch das Äußern von Bedenken oder Einbringen von Anregungen beeinflussen kann. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Hierbei stellte das BAG darauf ab, dass die Kündigung nicht deswegen unwirksam sei, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Inklusionsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe.</p><p>Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann aber grundsätzlich aus der Fehlerhaftigkeit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung folgen. Die Anhörung hat u. a. rechtzeitig zu erfolgen. Sie hat ferner in gleichem Umfang und in gleicher Form wie die Betriebsratsanhörung stattzufinden. Eine weitergehende Erörterung zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung ist jedoch nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis zu nehmen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Diese Entscheidung überrascht. Das BAG hat eine wichtige Frage beantwortet, die bislang beinahe einheitlich anders gesehen worden war: Hat der Arbeitgeber eine bestimmte und vorgegebene Abfolge bei der Kündigung eines Schwerbehinderten zu beachten? Die Antwort lautete bisher: ja. Zuerst ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und dann das Inklusionsamt sowie der Betriebsrat.</p><p>Diese Vorgabe ist aber, so das BAG, nicht zwingend. Denn das Gesetz sieht eine solche Abfolge nicht vor. Ob Arbeitgeber zuerst die Schwerbehindertenvertretung anhören müssen und erst im Anschluss daran die Zustimmung des Inklusionsamtes beantragen können, ist gerade nicht gesetzlich festgelegt. Daher urteilte das BAG, dass deswegen eine Kündigung nicht unwirksam sein kann. Damit werden die Kündigungsvoraussetzungen im Bereich der schwerbehinderten Arbeitnehmer (neu) justiert. Allerdings liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor, so dass im Einzelnen noch nicht nachvollzogen werden kann, welche weiteren Gründe das BAG anführt und welche Voraussetzungen das Gericht in diesem Fall wie gewichtete. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser spannenden Thematik kann daher erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erfolgen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten der Schwerbehindertenvertretung aus Dokumentationszwecken den Eingang und die Kenntnis der Stellungnahme per E-Mail bestätigen.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neuerungen im Deutschen Markenrecht - Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuerungen-im-deutschen-markenrecht-markenrechtsmodernisierungsgesetz-mamog</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Am 14. Januar 2019 ist in Deutschland das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Deutschland hat damit – im Gegensatz zu einigen anderen Mitgliedsstaaten – innerhalb der Umsetzungsfrist die EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. <span><span>Dezember 2015 (MRL) umgesetzt und dadurch zu einer weiteren Harmonisierung des Markenrechts in Europa beigetragen. Neben der Harmonisierung stärkt das MaMoG die Rechte der Markeninhaber und trägt neuen technischen Entwicklungen Rechnung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Folgende Neuerungen sind in der Praxis relevant:</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>1. Verzicht auf die graphische Darstellbarkeit</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span>Ebenso wie Unionsmarken müssen auch deutsche Marken nicht mehr graphisch darstellbar sein, so dass grundsätzlich auch unkonventionelle Markenformen wie Videoszenen, Bewegungsmarken, Klangmarken als Audiodatei, Hologramme usw. eintragungsfähig sind. Sie müssen aber weiterhin klar, eindeutig und bestimmbar sein.</span></span></p><p><span><span>Anmelder können ihre Marken, soweit möglich, aber auch in Zukunft durch graphische Darstellung einreichen und diese ist auch weiterhin erforderlich, wenn die deutsche Marke Basis einer Internationalen Registrierung sein soll. Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) verlangt zunächst weiterhin die graphische Darstellung.</span></span></p><h3><span><span><span><span><span>2. Gewährleistungsmarke</span></span></span></span></span></h3><p><span><span>Von vielen lange erwartet, sind jetzt auch in Deutschland Gewährleistungsmarken grundsätzlich eintragungsfähig. Bei diesen steht – anders als bei den übrigen Markenformen – nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Der "gewährleistende Charakter" muss sich aus dem Zeichen selbst ergeben. Der Anmelder, der die betroffenen Waren und Dienstleistungen selbst nicht anbieten darf (Neutralitätspflicht), muss spätestens zwei Monate nach der Anmeldung eine Markensatzung einreichen, die bestimmten Anforderungen gerecht werden muss.</span></span></p><p><span><span><span>Die Gewährleistungsmarke ist vor allem für Unternehmen, die Gütesiegel oder Prüfzeichen vergeben, relevant. Die Unionsgewährleistungsmarke gibt es bereits seit 1. Oktober 2017.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Durchfuhr / Transit von Waren</span></span></span></h3><p><span><span>Sehr zu begrüßen ist die Einführung einer neuen Regelung, die das Vorgehen gegen Marken im Transit vorsieht: </span></span></p><p><span><span><span><span>Markeninhaber können danach in Deutschland Waren, die unter zollrechtlicher Überwachung stehen, unter gewissen Voraussetzungen auch dann vernichten lassen, wenn sie nur zur Durchfuhr und nicht zur Einfuhr bestimmt sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Markeninhaber können so deutlich leichter gegen Produktpiraterie vorgehen, beispielsweise wenn gefälschte Ware aus den USA im Transit durch Deutschland nach Rumänien gebracht werden soll.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Änderungen im Widerspruchsverfahren</span></span></span></h3><p><span><span>Wie auch im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO kann der Widersprechende jetzt auch im deutschen Widerspruchsverfahren den Widerspruch auf mehrere Marken stützen. Die Gebühren sind nach der Anzahl der Widerspruchszeichen gestaffelt. Die Widerspruchsgründe wurden um geschützte geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erweitert.</span></span></p><p><span><span><span><span>Das DPMA sieht nunmehr auch eine mindestens zweimonatige Cooling-off-Frist, vergleichbar zu der Praxis des EUIPO vor. Voraussetzung hierfür ist allerdings bei der erstmaligen Gewährung ein gemeinsamer Antrag. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Nichtbenutzungseinrede kann nur noch erhoben werden, wenn die Benutzungsschonfrist vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der angegriffenen Marke abgelaufen ist. Die bislang vorgesehene Erhebung der Nichtbenutzungseinrede bei Ablauf der Benutzungsschonfrist während des laufenden Widerspruchsverfahrens (sog. "wandelnder Benutzungszeitraum") ist nicht mehr möglich. In diesem Fall müsste der Widersprechende isoliert ein Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit anstrengen (neu "Verfallsverfahren"). </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Während die Benutzung bislang "nur" glaubhaft gemacht werden musste, muss sie jetzt nachgewiesen werden. Das DPMA wird hierzu aber weiterhin auch die eidesstattliche Versicherung akzeptieren.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren</span></span></span></h3><p><span><span>Das DPMA erhält, allerdings erst ab 1. Mai 2020, mehr Entscheidungskompetenzen. Es kommt so zu einer Verfahrenskonzentration vor dem Amt und zu einer Kostenersparnis für den Antragsteller.</span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Das DPMA kann in Verfallsverfahren wegen fehlender Benutzung vollumfänglich entscheiden. In den amtlichen Nichtigkeitsverfahren können neben den absoluten Schutzhindernissen künftig auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden.</span></span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>6. Lizenzen</span></span></span></span></h3><p><span><span>Wie in anderen Ländern auch, können Lizenzen in das Markenregister eingetragen werden. Hierfür fallen amtliche Gebühren an. Auch die grundsätzliche Lizenzbereitschaft mit dem Ziel, potentielle Lizenznehmer zu finden, kann – gebührenfrei - in das Register eingetragen werden.</span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neu ist ebenfalls, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz selbst Klage erheben kann. Voraussetzung ist jedoch, dass er den Markeninhaber zuvor förmlich aufgefordert hat, Klage zu erheben und dieser innerhalb angemessener Frist nicht reagiert hat.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>7. Schutzdauer und Verlängerung</span></span></span></h3><p><span><span>Der Markenschutz besteht weiterhin für 10 Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Für sämtliche ab dem 14. Januar 2019 einzutragenden Marken endet die Schutzdauer aber nunmehr 10 Jahre nach dem Anmeldetag – statt wie bisher zum Ablauf des Monats, in dem die Marke 10 Jahre eingetragen war. Die Verlängerungsgebühren sind künftig sechs Monate vor Schutzablauf fällig. Eine Zahlung innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer ist unter Zahlung von Zuschlägen möglich.</span></span></p><p><span><span><span><span>Ändert sich die Klasseneinteilung nach dem Anmeldetag, werden die Klassen künftig bei Verlängerung der Marke nicht mehr neu ausgewiesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>8. Absolute Schutzhindernisse</span></span></span></h3><p><span><span>Neue absolute Schutzhindernisse sind neben geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen u. a. auch nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften oder Abkommen geschützte Bezeichnungen. Diese Regelungen werden vor allem im Bereich von Lebensmitteln, Weinen und Spirituosen relevant. </span></span></p><p><span><span><span><span><span>In der Praxis bereits gelebt, gesetzlich aber jetzt erst verankert, ist die Möglichkeit Dritter, vor Eintragung der Marke beim DPMA schriftliche Bemerkungen einzureichen, die Gründe für eine Zurückweisung der Markenanmeldung enthalten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>9. Dringlichkeitsvermutung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Obwohl von der Markenrechtsrichtlinie nicht vorgesehen, wurde die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG in das deutsche Markenrecht aufgenommen. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Praxis in Verfügungsverfahren.</span></span></span></p><p>Weitere Fragen zu dem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christina-hackbarth" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christina Hackbarth</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tanja-hogh-holub" target="_blank" rel="noreferrer">Tanja Hogh Holub</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Paukenschlag aus Luxemburg: EEG-Umlage keine Beihilfe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/paukenschlag-aus-luxemburg-eeg-umlage-keine-beihilfe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wohl selten hat eine Entscheidung der europäischen Justiz so sehr die deutsche Energiewirtschaft aufgewühlt wie das Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2019 (Rs. C-405/16 P) zur Beihilfequalität der EEG-Umlage seit dem EEG 2012. Der EuGH hat festgestellt, dass die EEG-Umlage und auch die Besondere Ausgleichsregelung keine Beihilfe sind und den entgegenstehenden Beschluss der Kommission unter Aufhebung der Entscheidung des EuG für nichtig erklärt. Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Kommission einen maßgeblichen Hebel aus der Hand genommen, mit der letztere auf die deutsche Energiewirtschaft versucht hat Einfluss zu nehmen. Doch im Einzelnen:</p><h3>Zum Ausgangspunkt:</h3><p><span><span><span>Am 28. Juli 2011 hat der Bundestag das EEG 2012 verabschiedet. Es enthielt unter anderem den allseits bekannten Umlagemechanismus einschließlich der besonderen Ausgleichsregelung für die stromintensive Industrie. Sowohl gegen diese Art einer Finanzierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien als auch gegen die besondere Ausgleichsregelung zugunsten der stromintensiven Industrie hatte die Europäische Kommission am 18. Dezember 2013 ein förmliches Beihilfeprüfverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 25. November 2014 beide Mechanismen als staatliche Beihilfe und nur unter eingeschränkten Bedingungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft (ABl. 2015, L 250, S. 122). Hiergegen richtete sich die Klage der Bundesregierung, die vor dem Gericht der Europäischen Union zunächst erfolglos blieb (ECLI:EU:T:2016:281, Urteil vom 10. Mai 2016). Erst die Anrufung des Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtsmittelinstanz führte zur Aufhebung sowohl des Beschlusses der Kommission als auch der Entscheidung des Gerichts.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Argumentation des EuGH:</span></span></span></h3><p>Der EuGH stuft die EEG-Umlage nicht als Beihilfe ein. Denn sie seien keine "staatliche Mittel" bzw. "Mittel unter staatlicher Kontrolle". Zudem sei die Umlagefinanzierung auch nicht abgabengleich ausgestaltet, weil nach dem gesetzlichen Abrechnungsmechanismus nicht der Letztverbraucher, sondern der Stromversorger hierfür gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber aufzukommen hat. Dass die EEG-Umlage faktisch den Letztverbraucher trifft, ändere hieran nichts.</p><p><span><span><span>Der EuGH folgt damit nicht zuletzt der Auffassung in der deutschen Rechtsliteratur, die ebenfalls weitgehend davon ausgegangen ist, dass die Umlagesysteme im deutschen Energiesystem keine Beihilfe darstellen (vgl. <em>Greinacher, ER 2013, 97</em>). </span></span></span></p><h3>Folgen der Entscheidung:</h3><p><span><span><span>Die unmittelbaren Folgen des Urteils dürften zunächst sehr überschaubar bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat das EEG 2012 wie auch die nachfolgenden Gesetzesfassungen mit der Kommission abgestimmt, ein unmittelbarer Korrekturbedarf ist insoweit nicht ersichtlich. Die mittelbaren Folgen sind hingegen deutlich weiterreichend. Der deutsche Gesetzgeber erhält mit dieser Entscheidung wieder Gestaltungsfreiheiten zurück, denn die Entscheidung nimmt der Kommission einen wichtigen Hebel zur Einflussnahme auf die deutsche Energiepolitik. Zudem dürfte das Urteil mit seiner Bewertung nicht auf das EEG beschränkt bleiben, sondern auch Auswirkungen zeitigen auf weitere umlagefinanzierte Steuerungsinstrumente des deutschen Energierechts, die die Kommission auch als Beihilfen eingestuft hat (z.B. auf die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV). Ob und in welcher Weise diese konkret von der gegenwärtigen Entscheidung des EuGH betroffen sind und welche Gestaltungsspielräume der deutsche Gesetzgeber künftig hierbei hat, bedarf einer intensiveren Überprüfung.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/node/478" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Greinacher.</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG gibt 3-Jahres-Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung auf und lehnt Vertrauensschutz ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-gibt-3-jahres-rechtsprechung-zur-vorbeschaeftigung-bei-sachgrundloser-befristung-auf-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16</em></p><p>Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 wurde die vom BAG bislang vorgenommene Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG; "3-Jahres-Rechtsprechung") für verfassungswidrig erklärt (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Arbeitsrecht_September2018.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><em>BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe September 2018, Seite 1</em></a>). Das BVerfG entschied in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Arbeitsgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einschränken können und müssen, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wäre. Nun hat das BAG erstmalig neu in diesem Sinne entschieden und lehnt zudem einen Vertrauensschutz bezüglich der bisherigen ständigen Rechtsprechung ab.</p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer war in den Jahren 2004 und 2005 für eineinhalb Jahre befristet bei einer Automobilherstellerin tätig gewesen. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte das Unternehmen den Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags vom 18. Juli 2013 &nbsp;erneut als Facharbeiter im Bereich "Produktion und Logistik" ein. Mit Zusatzvereinbarungen verlängerten die Parteien dreimalig die Befristung, zuletzt bis 18. August 2015. Die Arbeitgeberin teilte dem Arbeitnehmer schließlich mit, dass sie das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weiter fortsetzen wolle. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 18. August 2015 beendet wurde und auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG wäre eine sachgrundlose Befristung im Hinblick auf die Zuvorbeschäftigung in den Jahren 2004 und 2005 problemlos möglich gewesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p>Der Kläger hatte auch vor dem BAG Erfolg. Dieses stellt zunächst fest, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig sei, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von anderthalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das BAG praktiziert somit die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift nach den Maßgaben der BVerfG-Entscheidung neu. Für den zu entscheidenden Fall gehen die Erfurter Richter davon aus, dass ein Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht unzumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit ließe sich laut BVerfG nur in Fällen annehmen, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet wäre oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Acht Jahre seien also nicht "sehr lang zurückliegend".</p><p>Weiter entschied das BAG, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, die Befristung&nbsp; im Vertrauen auf die seit 2011 gängige Rechtsprechung vereinbart zu haben. Bei Abschluss der Verträge hätte ein Arbeitgeber jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vorgenommene Auslegung des BAG vor dem BVerfG scheitern könnte.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Gewissheit besteht nun, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn zwischen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa anderthalb Jahren Dauer bestand, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Weitergehende Rechtsklarheit für die Praxis bringt diese Entscheidung leider nicht. Denn wann eine Vorbeschäftigung "sehr lang" zurückliegt, bleibt weiterhin relativ unklar. Ebenfalls ungeklärt ist, welche Voraussetzungen an die inhaltlichen Überschneidungen zu setzen sind und wann eine "sehr kurze" Dauer der Vorbeschäftigung tatsächlich zu bejahen ist. Es liegt nun am Gesetzgeber, eine interessengerechte Lösung zu finden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis dahin sollte in der Praxis mit sachgrundlosen Befristungen von Arbeitnehmern, die bereits zuvor beim Arbeitgeber beschäftigt waren, eher restriktiv umgegangen werden. Insbesondere sollten aber bei jedem Bewerber, soweit möglich, die Vorbeschäftigungen überprüft werden; dabei sind auch Vorbeschäftigungen bei anderen Unternehmen im Konzern zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der "Vertragsarbeitgeber", d.h., die natürliche oder juristische Person, zu der das Arbeitsverhältnis bestanden hatte.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek</a> und Jasmin Onderscheka gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-793</guid>
                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Direktvergaben nach der VO 1370/2007 setzen eine Dienstleistungskonzession voraus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-direktvergaben-nach-der-vo-13702007-setzen-eine-dienstleistungskonzession-voraus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für die Vergabe von Beförderungsleistungen mit Bussen und Straßenbahnen – Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) – sowie im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) besteht mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 („VO 1370/2007“) ein Sondervergaberecht, welches auch nach Jahren der praktischen Anwendung noch wichtige Auslegungsfragen aufwirft. Jedenfalls eine dieser Fragen hat nunmehr der EuGH in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-266/17 und C-267/17) nach einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf (VII-Verg 51/16 vom 03.05.2017) entschieden.</p><p>Es geht dabei um die Frage, ob bzw. bei Vorliegen welcher Voraussetzungen Beförderungsleistungen im ÖPNV nach dem Sondervergaberecht der VO 1370/2007 oder nach dem allgemeinen Vergaberecht (EU-Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG heute abgelöst durch die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) zu vergeben sind. Besondere Relevanz hat dies in den Fällen, in denen die kommunalen Eigentümer ihre eigene Verkehrsgesellschaft („interner Betreiber“) mit der Erbringung der Beförderungsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 betrauen möchten. Ist dies nur dann möglich, wenn der interne Betreiber das überwiegende wirtschaftliche Betriebsrisiko trägt – also eine Dienstleistungskonzession an ihn vergeben wird?</p><p>Der EuGH bejaht dies entgegen der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Vergabesenate. Bedeutet dies nun das Ende der Direktvergaben im ÖPNV und damit mehr Wettbewerb mit privaten Verkehrsunternehmen?</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Rhein-Sieg-Kreis ist die für das Kreisgebiet zuständige Behörde zur Vergabe von Beförderungsleistungen mit Bussen. Sie beabsichtigte die Verkehrslinien im Wege einer Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Dauer von zehn Jahren an die Regionalverkehr Köln GmbH zu vergeben und machte dies vorab im Supplement zum EU-Amtsblatt gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 bekannt. Die Regionalverkehr Köln GmbH ist ein Verkehrsunternehmen, welches ausschließlich in kommunaler Eigentümerschaft steht und ihre Beförderungsleistungen für seine Eigentümer erbringt.</p><p>Nach der Vorabbekanntmachung rügten mehrere private Verkehrsunternehmen die beabsichtigte Direktvergabe und griffen diese schließlich mit einem Nachprüfungsantrag an. Das OLG Düsseldorf als Beschwerdeinstanz sah sich an einer abschließenden Entscheidung gehindert und legte dem EuGH seine Auslegungsfragen zur VO 1370/2007 im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vor.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH hat die Vorlagefrage zu 1. des OLG Düsseldorf dahingehend beantwortet, dass die Vergabetatbestände der Absätze 2 bis 6 des Art. 5 VO 1370/2007 auf die Vergabe von Beförderungsleistungen mittels Bussen und Straßenbahnen nur dann anwendbar sind, wenn die Verträge als Dienstleistungskonzessionen einzustufen sind. Der EuGH begründet dies mit dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007, wonach Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen grundsätzlich nach den EU-Vergaberichtlinien zu vergeben sind, außer es liegt eine Dienstleistungskonzession vor. Die von der überwiegenden nationalen Rechtsprechung vertretene Auffassung (insbesondere OLG Düsseldorf und OLG München), wonach der Anwendungsbereich der VO 1370/2007 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen einer „Inhouse-Vergabe“ nach dem allgemeinen Vergaberecht eröffnet sein soll, lehnt der EuGH mit wenigen Worten ab. Die Vergabevorschriften von Art. 5 Abs. 2 – 6 VO 1370/2007 stellen hiernach keine lex specialis zu den allgemeinen Vorschriften über Direktvergaben dar.</p><h3>Fazit und Praxistipp</h3><p>Die von kommunalen ÖPNV-Aufgabenträgern und kommunalen wie privaten Verkehrsunternehmen heiß erwartete Entscheidung beantwortet eine, aber bei weitem nicht alle Auslegungsfragen zum Direktvergabetatbestand des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007. Daher ist es zu bedauern, dass der EuGH die weiteren Vorlagefragen des OLG Düsseldorf nicht als entscheidungsrelevant eingestuft hat und daher unbeantwortet ließ.</p><p>Um die eingangs von uns aufgeworfene Frage zu beantworten: die Entscheidung des EuGH bedeutet nicht das Ende der kommunalen Direktvergaben. Der EuGH verweist nämlich ausdrücklich darauf, dass Direktvergaben im allgemeinen Vergaberecht bei Vorliegen der „Inhouse-Voraussetzungen“ zulässig sind. Dies hat der EuGH erstmals 1999 mit der sog. Teckal-Rechtsprechung entschieden und danach fortgeführt. Mittlerweile ist dies auch ausdrücklich kodifiziert (im deutschen Vergaberecht in § 108 GWB bzw. über § 1 Abs. 2 UVgO auch für den Unterschwellenbereich). Aus der Entscheidung des EuGH geht eindeutig hervor, dass bei Vorliegen der allgemeinen „Inhouse-Voraussetzungen“ weiterhin Direktvergaben möglich sind. Die Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 ist zwar den allgemeinen Inhouse-Voraussetzungen nachgebildet, weist aber auch verkehrsspezifische Besonderheiten auf, die nunmehr keine Rolle mehr spielen dürften. Dies gilt z. B. für die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 2 lit. e) VO 1370/2007 wonach der interne Betreiber den „überwiegenden Teil“ der Verkehrsleistungen selbst erbringen muss. Ein solches „Selbsterbringungsgebot“ kennt das Vergaberecht im Dienstleistungsbereich grundsätzlich – mit Ausnahme von § 47 Abs. 5 VgV – nicht.</p><p>Das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession wird daher weiterhin nicht konstitutiv für eine Direktvergabe sein. Dies dürfte zu Aufatmen auf kommunaler Seite führen, da die Verkehrsunternehmen im Regelfall nicht das überwiegende wirtschaftliche Risiko tragen. Die verlustreichen kommunalen Verkehrsunternehmen werden vielfach durch die profitablen Energiezweige der Stadtwerke quersubventioniert (steuerlicher Querverbund). Dieser kann erhalten bleiben, solange die allgemeinen Inhouse-Voraussetzungen für eine Direktvergabe erfüllt werden.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank" rel="noreferrer">Sascha Opheys</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-792</guid>
                        <pubDate>Wed, 27 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Raus aus der „Teilzeitfalle“ – Erste Tipps zum Umgang mit der neuen Brückenteilzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/raus-aus-der-teilzeitfalle-erste-tipps-zum-umgang-mit-der-neuen-brueckenteilzeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits im Koalitionsvertrag 2018 hatte sich die neue Regierung erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vorgenommen. Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ sind bereits die Veränderungen im Teilzeitrecht umgesetzt worden. Arbeitgeber wurden schon mit den ersten Anträgen auf befristete Teilzeit konfrontiert. Wie bei jedem neuen Gesetz ist damit zu rechnen, dass Personalverantwortliche und Arbeitsrechtler sich hiermit verstärkt beschäftigen müssen. Im Folgenden werden die in <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/BB%20NL%20Arbeitsrecht%20Juni%202018%20de%20Web.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">unserem BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe Juni 2018</a> dargestellten Grundsätze näher beschrieben.</p><h3>1. Ein weiterer Teilzeitanspruch – Die Brückenteilzeit</h3><p>Unter der Brückenteilzeit versteht man letztendlich nichts anderes als ein Recht der Arbeitnehmer auf Teilzeit verbunden mit dem Recht, nach einem bestimmten Zeitraum zur vorherigen Vollzeit oder höheren Teilzeit zurückkehren zu können. Geregelt ist dieser neue Teilzeitanspruch in § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).</p><p>Ziel ist es, Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit über einen längeren, aber dennoch begrenzten Zeitraum auf ihre jeweilige individuelle Lebensphase anpassen zu können. Die Gründe, die nach dem Gesetz nicht vom Arbeitnehmer nachzuweisen sind, können vielfältig sein, wie die Erziehung und Pflege von Familienangehörigen, gesundheitliche, persönliche Gründe oder auch die Verwirklichung eines Hobbys oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit.</p><p>Nach dem neuen Gesetz haben Arbeitnehmer erstmals das Recht, die Arbeitszeit für einen im Vorfeld bestimmten Zeitraum zu verringern und danach im Umfang der früheren Arbeitszeit weiterzuarbeiten. Im Gegensatz zu der bereits bestehenden Möglichkeit der dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) ist die Reduzierung bei der Brückenteilzeit nur befristet.</p><p>Ein Ziel des Gesetzes ist, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in der „Teilzeitfalle“ bleiben müssen. Denn beim schon existierenden Anspruch auf dauerhafte,<br>unbefristete Teilzeit entstand kein bedingungsloser Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit bzw. Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit. Vielmehr waren Arbeitgeber bei einem entsprechenden Antrag (nach § 9 TzBfG) lediglich verpflichtet, diesen Wunsch des Arbeitnehmers bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.</p><h3>2. Anspruchsvoraussetzungen</h3><p><strong>Mindestbeschäftigtenzahl</strong></p><p>Die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit setzt eine Unternehmensgröße von in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern voraus. Für kleinere Unternehmen gibt es somit diesbezüglich keine Verpflichtungen, sie sollen vor Überforderung geschützt werden.</p><ul><li><strong>Praxistipp<br>Für die Bestimmung der Mindestbeschäftigtenzahl kommt es nicht auf die Betriebsgröße, sondern das Unternehmen an. Daher können auch Betriebe mit in der Regel 45 oder weniger Arbeitnehmern mit dem Anspruch konfrontiert werden, wenn sie Teil eines Unternehmens sind, das über diesem Schwellenwert liegt.</strong></li></ul><p>Ob in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist aufgrund der allgemeinen Beschäftigungslage festzustellen. Vorübergehende Schwankungen nach oben oder nach unten spielen keine Rolle.</p><p><strong>Anspruchsberechtigter Personenkreis / Wartezeit</strong></p><p>Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, Auszubildenden steht dieser Anspruch nicht zu. Es spielt auch keine Rolle, ob bereits ein Vollzeit- oder schon ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br>besteht. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.</p><ul><li><strong>Praxistipp<br>Ein Antrag auf Brückenteilzeit kann erst nach Vollendung dieser Wartezeit gestellt werden. Unter Berücksichtigung der Ankündigungsfrist von drei Monaten führt dies dazu, dass ein Arbeitnehmer mindestens neun Monate beschäftigt sein muss, bevor die Brückenteilzeit beginnen kann. Hat das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1. Januar 2019 begonnen, kann Brückenteilzeit erst ab dem 1. Oktober 2019 beansprucht werden.</strong></li></ul><p><strong>Antrag, Form und Frist</strong></p><p>Der Antrag auf befristete Teilzeit muss mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit gestellt werden. Ebenso soll die gewünschte Verteilung angegeben werden. Die formellen Hürden sind jedoch sehr gering, da insoweit Textform – also E-Mail oder Fax – ausreicht. Gesetzliche Vorgaben zum Volumen, insbesondere zu einem Mindestumfang, gibt es nicht, so dass auch geringfügige Verringerungsanträge denkbar sind. Die Grenze ist jeweils der Rechtsmissbrauch. Der Zeitraum der Verringerung ist als Rahmen von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahre gesetzlich vorgegeben.</p><h3>3. Ablehnung durch den Arbeitgeber</h3><p><strong>Form und Fristen der Ablehnung</strong></p><p>Will der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, so hat er dies schriftlich spätestens bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn zu erklären. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang und für den beantragten Zeitraum. Diese Folge galt bisher auch schon für den Antrag auf unbefristete Teilzeit.</p><ul><li><strong>Praxistipp<br>Anders als der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Ablehnung auch weiterhin in der strengeren Schriftform durchführen, d. h. dem Arbeitnehmer muss ein im Original unterzeichnetes Schreiben nachweisbar zugehen. Insofern empfiehlt es sich, dieses Ablehnungsschreiben persönlich auszuhändigen und sich auf einer Zweitschrift den Empfang bestätigen zu lassen.</strong></li></ul><p>Während Arbeitnehmer im Antrag deutlich machen sollten, ob sich dieser auf den Zeitraum, den Umfang, die Verringerung und dessen Verteilung oder auf alle diese Kriterien bezieht, sollten Arbeitgeber klarstellen, ob sich ihre Ablehnung auf den beantragten Zeitraum, die Verringerung und die Verteilung oder nur auf einzelne Aspekte beziehen soll.</p><p><strong>Betriebliche Gründe als Ablehnungsgrund</strong></p><p>Sowohl Arbeitgeber mit 45 bis 200 Arbeitnehmern als auch solche mit mehr als 200 Arbeitnehmern können einen Antrag auf befristete Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dieser Ablehnungsgrund besteht bereits für den Antrag auf unbefristete Teilzeit (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insofern kann für diese Regelung bereits auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen werden. Im Streitfall muss die Arbeitgeberseite vor Gericht darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, dass die vorgebrachten entgegenstehenden Gründe hinreichend gewichtig sind. Für den Antrag auf Brückenteilzeit kann sich ein Ablehnungsgrund gerade daraus ergeben, dass die Verringerung der Arbeitszeit nur befristet erfolgen soll. Insbesondere bei einem Antrag auf eine relativ kurze Brückenteilzeit könnte im Hinblick auf den Fachkräftemangel dargelegt werden, dass für einen solchen kurzen Zeitraum nicht ausreichend qualifizierte Bewerber am Markt gefunden werden können und der Aufwand zu groß ist, hierfür einen neuen Arbeitnehmer einzustellen und einzuarbeiten.</p><p><strong>Ablehnungsgrund für Unternehmen bis 200 Arbeitnehmer – Unzumutbarkeit</strong></p><p>Für Unternehmen dieser Größenordnung besteht ein zusätzlicher Ablehnungsgrund. Im Gesetz wurde eine Zumutbarkeitsgrenze (§ 9 a Abs. 2 Satz 2 TzBfG) eingeführt. Eine Ablehnung des Antrags ist danach auch möglich, wenn zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der begehrten Brückenteilzeit die im Gesetz im Rahmen einer Staffel geregelten Höchstgrenzen bereits überschritten sind (z. B., wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringert haben oder bei mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf, vgl. Tabelle unten). Solche Unternehmen sollen davor geschützt werden, dass gleichzeitig zu viele Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.</p><p>Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel</p><img alt="BLOG-Bild_28_03" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="1d0cb9ba-2f30-4f79-8fba-99ce41453c10" src="/sites/default/files/inline-images/Blog-Bild_28_03.JPG"><p>andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringert haben.</p><p>Arbeitnehmer, die sich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen in Teilzeit befinden, wie zum Beispiel in einer unbefristeten Teilzeit (§ 8 TzBfG) oder nach dem Eltern- oder Pflegeteilzeitgesetz, zählen bei der Berechnung nicht mit.</p><ul><li><strong>Praxistipp</strong><br><strong>Es empfiehlt sich für Unternehmen mit bis zu 200 Arbeitnehmern, jeweils zu dokumentieren, auf welcher Rechtsgrundlage Teilzeit durch welche Arbeitnehmer und für welche Zeiträume in Anspruch genommen wird.</strong></li></ul><p><strong>Freiwillige Regelungen</strong></p><p>Völlig unabhängig von den gesetzlichen Regelungen steht es Arbeitgebern (auch solchen mit nicht mehr als 45 Arbeitnehmern) jederzeit frei, über die gesetzlichen Regelungen hinaus auf freiwilliger Basis eine befristete oder unbefristete Teilzeit mit Arbeitnehmern zu vereinbaren. Wenn Arbeitgeber Anträgen auf befristete Teilzeit stattgeben, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet sind, kann das unter Umständen jedoch einen Vertrauenstatbestand schaffen. Wenn ein Unternehmen seine Quoten schon erfüllt hat und trotzdem weiteren Arbeitnehmern ermöglicht, in Brückenteilzeit zu gehen, könnte sich der / die nächste Antragsteller / in eventuell auf eine betriebliche Übung berufen.</p><p>Bei der Berechnung der Schwellenwerte für den Ablehnunggrund der Unzumutbarkeit werden jedenfalls solche freiwilligen Vereinbarungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mitzuzählen sein.</p><ul><li>Praxistipp<br>Eine Begründung für eine unterschiedliche Behandlung ist stichhaltig, wenn ein sachlicher Differenzierungsgrund genannt werden kann, warum mit dem einen Mitarbeiter eine freiwillige Regelung geschlossen wird, mit einem anderen aber nicht. Ein solcher Differenzierungsgrund kann z. B. sein, dass die Qualifikation des einen Arbeitnehmers – auch im Hinblick auf die lokale Arbeitsmarktlage – aus betrieblichen Gründen unbedingt für den beantragten befristeten Zeitraum erhalten werden muss, um andernfalls einen Verlust dieses Arbeitnehmers zu vermeiden.</li></ul><p><strong>Mehrere Anträge - Auswahl</strong></p><p>Zu Auswahlproblemen kann es kommen, wenn mehrere Arbeitnehmer beantragen, am gleichen Tag eine Brückenteilzeit beginnen zu wollen und die Gewährung all dieser Anträge zum Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze führen würde.</p><p>Der Arbeitgeber hat dann eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Er muss alle wesentlichen Umstände des Falles abwägen und persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. Das kann zu Diskussionen führen, denn die Bewertung durch den Arbeitgeber mag für die Antragsteller im Einzelfall schwer nachvollziehbar oder überprüfbar sein.</p><p><strong>Verringerungs- und Verlängerungssperren</strong></p><p>Schließlich kann während der Inanspruchnahme der Brückenteilzeit vom Arbeitgeber jeder weitere Antrag des Arbeitnehmers auf weitere Verkürzung bzw. auf Verlängerung der Arbeitszeit abgelehnt werden. Diese Verringerungs- bzw. Verlängerungssperre soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. Die Sperre betrifft allerdings nur Ansprüche nach diesem Gesetz. Ansprüche auf Teilzeit aufgrund anderer Grundlagen, wie dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz bleiben davon unberührt.</p><h3>4. Erneuter Antrag auf Brückenteilzeit</h3><p>Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach dem Brückenteilzeitgesetz kann frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit vom Arbeitnehmer verlangt werden. Hatte der Arbeitgeber den Antrag aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abgelehnt, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ein erneuter Antrag gestellt werden. Hat dagegen der Arbeitgeber den Antrag aufgrund der Unzumutbarkeit abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen.</p><h3>5. Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz nach Beendigung der Brückenteilzeit</h3><p>Nach Ablauf der befristeten Teilzeit kann der Arbeitnehmer zu seiner früheren Arbeitszeit zurückkehren. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass er auf dem gleichen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen kann.</p><h3>6. Ersatzeinstellungen</h3><p>In der Regel sind Arbeitgeber gezwungen, die im Rahmen einer Brückenteilzeit reduzierten Stunden anderweitig zu kompensieren. Dies ist auf Basis einer Sachgrundbefristung wegen Vertretung rechtlich sicher möglich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Dies jedoch nur, wenn die befristete Einstellung direkt für den Arbeitsplatz erfolgt, bei dem die Stunden reduziert wurden. Erfolgen mehrstufige Umorganisationen, entfällt der Sachgrund. Solange der Gesetzgeber die geplante Änderung der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) noch nicht umgesetzt hat (vgl. auch dazu in der Juni-Ausgabe 2018 unseres BEITEN BURKHARDT Newsletters Arbeitsrecht, Seite 2), steht auch dieser Weg zur Verfügung. Auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern kommt in Betracht, wobei hier die nun geltende Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu beachten ist, sofern tarifvertraglich nicht anders geregelt.</p><h3>7. Fazit</h3><p>Es ist ein positives Ziel der Brückenteilzeit, die sog. „Teilzeitfalle“ zu überwinden. Leider enthalten die neuen Vorschriften wieder vermeidbare Unklarheiten für die Anwender. Der Überblick über die<br>verschiedenen Teilzeitarten fällt in der Praxis immer schwerer, da sie in verschiedensten Gesetzen geregelt sind. Wie bei der schon existierenden unbefristeten Teilzeit wird in Streitfällen diskutiert werden, ob es rechtlich anerkennenswerte Gründe für eine Ablehnung gibt und, ob die Form und Frist der Beantragung sowie der Ablehnung eingehalten wurden.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema „Teilzeitfalle“ beantworten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Künzel</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland - aktuelle Praxiserfahrungen und Reformvorschläge durch das Company Law Package</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-grenzueberschreitende-herausformwechsel-einer-deutschen-gmbh-ins-eu-ausland-aktuelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unter einem grenzüberschreitenden Formwechsel versteht man den Formwechsel einer nach dem Recht des Wegzugsstaats bestehenden Gesellschaft in eine neue Rechtsform des Zuzugsstaates unter gleichzeitiger Verlegung ihres Satzungssitzes in den Zuzugsstaat. Die Gesellschaft wahrt trotz der Sitzverlegung ins Ausland ihre Identität, d.h. eine Vermögensübertragung erfolgt nicht. Dieser Beitrag befasst sich insbesondere mit dem grenzüberschreitenden Formwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland <strong>(„Herausformwechsel“)</strong>.</p><p>Beweggründe für einen Herausformwechsel sind zumeist ein besseres Marktumfeld für das Unternehmen, günstigere rechtliche Rahmenbedingungen, Steuerersparnisse, günstigere Regelungen zur Arbeitnehmer-Mitbestimmung, vereinfachte Abwicklungen von Insolvenzen und Liquidationen sowie im Gegensatz zu anderen Umwandlungsformen (z.B. grenzüberschreitende Verschmelzung) aufgrund der Identitätswahrung i.d.R. keine Auslösung von Grunderwerbsteuer, kein Verstoß gegen Haltefristen und Bestehenbleiben von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.</p><h3>Derzeitige Rechtslage</h3><p>Obwohl das Umwandlungsgesetz <strong>(„UmwG“)</strong> im Gegensatz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung („Übernahme“ einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstatt, die zu deren Auflösung führt) keine Regelung zum Herausformwechsel enthält, ist dessen Zulässigkeit mittlerweile in Rechtsprechung und Literatur unstreitig.</p><p>Nichtdestrotz ist der Weg in der Praxis derzeit noch steinig. Es fehlt an nationalen Vorschriften, die das Verfahren des Herausformwechsels verbindlich regeln. In der Praxis wird daher zum Teil auf die Vorschriften zum nationalen Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) analog zurückgegriffen, teilweise ergänzt durch die analoge Anwendung von Regelungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122a ff. UmwG) bzw. von Regelungen zur Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft gemäß Art. 8 SE-VO.</p><p>Hinzu kommt, dass die mit dem Herausformwechsel verbundene grenzüberschreitende Sitzverlegung zu einem Statutenwechsel der Gesellschaft (z.B. von der deutschen GmbH in eine luxemburgische S.à r.l.) führt, an dessen Schnittstelle die Rechtsordnungen sowohl des Wegzugsstaates als auch des Zuzugsstaates zu beachten sind.</p><h3>Verfahrensablauf des Herausformwechsels</h3><p>Mangels verbindlicher gesetzlicher Verfahrensvorgaben und mangels Rückgriffsmöglichkeit auf erprobte Muster oder Praxisanleitungen besteht bei den Registergerichten in Deutschland im Moment eine nicht unerhebliche Unsicherheit über das genaue Prozedere des Herausformwechsels. Neben vereinzelten Gerichtsentscheidungen zu Herausformwechseln bietet lediglich die bereits im August 2014 von den Richtern des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg erstellte Checkliste Anhaltspunkte zu den Erfordernissen im Rahmen des Herausformwechsels.</p><p>Derzeit durchgeführte Herausformwechsel werden daher – je nach zuständigem Handelsregister – jeweils anderen Anforderungen unterstellt und sollten im Zweifel vorher mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich zwar derzeit keine eindeutigen Empfehlungen für die praktische Umsetzung des Herausformwechsels geben, dennoch können aber nachfolgende Verfahrensschritte skizziert werden, die nach dem Verständnis des Verfassers nach derzeitiger Rechtslage zu beachten sind.</p><p>1. Umwandlungsplan</p><p>Da beim Herausformwechsel in besonderer Weise Gläubiger- und Arbeitnehmerrechte beeinträchtigt sein können, ist für dessen Umsetzung ein notariell zu beurkundender Umwandlungsplan erforderlich, den das Vertretungsorgan der Gesellschaft zu erstellen hat. Inhalt des Umwandlungsplans sind insbesondere die neue Rechtsform, Folgen für die Arbeitnehmer und die Angaben zu den zukünftigen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter. Dieser Umwandlungsplan ist vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel beim Handelsregister einzureichen und offenzulegen. Die Frist, die zwischen der Offenlegung und der Beschlussfassung einzuhalten ist, beträgt je nach vom jeweiligen Registergericht herangezogenen Rechtsgrundlagen ein oder zwei Monate.</p><p>2. Umwandlungsbericht</p><p>Hieran schließt der Umwandlungsbericht an, soweit er im Einzelfall vorgesehen ist und nicht in notariell beurkundeter Form von den Gesellschaftern auf ihn verzichtet werden kann. Der Umwandlungsbericht dient dem Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern durch Information und ist durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft zu erstellen.</p><p>3. Umwandlungsbeschluss</p><p>Anschließend ist ein Beschluss der Gesellschafter zur Zustimmung zum Herausformwechsel in notariell beurkundeter Form erforderlich.</p><p>4. Handelsregisteranmeldung und Sitzverlegungsbescheinigung</p><p>Der Herausformwechsel ist unter Beifügung von Anlagen und der Abgabe von Versicherungen u.a. zum Gläubigerschutz zum zuständigen deutschen Handelsregister am Sitz der Gesellschaft anzumelden.</p><p>Sind nach Ansicht des Registergerichts alle formellen Voraussetzungen für den Herausformwechsel eingehalten, erstellt es eine sog. Sitzverlegungsbescheinigung.</p><p>5. Verfahren im Zuzugsstaat</p><p>Die Eintragung im Zuzugsstaat richtet sich nach den jeweils dort geltenden Vorschriften, insbesondere dem für die Zielrechtsform vorgesehenen Gründungsmodalitäten. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Deutschland findet im Zuzugsstaat nicht mehr statt, vielmehr entfaltet hier die vom deutschen Registergericht erteilte Sitzungsverlegungsbescheinigung eine umfassende Bindungswirkung. Nach Eintragung der Gesellschaft im zuständigen Register des Zuzugsstaats erfolgt nach einer entsprechenden Mitteilung über diese Eintragung die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister in Deutschland.</p><h3>Aktuelle praktische Erfahrungen mit den Handelsregistern</h3><p>In der Praxis weichen viele Handelsregister derzeit von dem vorgenannten Verfahrensablauf insoweit ab, als sie sich erst nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft in der neuen Rechtsform im Zuzugsstaat (z.B. in Luxemburg) mit dem Vorgang befassen. So ist beispielsweise das Handelsregister Frankfurt am Main bereit, sich zwar im Vorfeld über die Verfahrensschritte informell abzustimmen, befasst sich aber erst weiter mit der Anmeldung des Formwechsel und der Beantragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nachdem die Eintragung der Gesellschaft in der neuen Rechtsform im Zuzugsstaat bereits erfolgt und der Herausformwechsel somit bereits wirksam geworden ist.</p><p>Um zukünftig solche Konstellationen zu verhindern, bei denen sich das deutsche Handelsregister erst nach Wirksamwerden des Herausformwechsels mit diesem sachlich befasst, ist eine verbindliche gesetzliche Regelung des Verfahrens des Herausformwechsels erforderlich.</p><p>Die erst kürzlich am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung des UmwG (4. UmwGÄndG), die anlässlich des drohenden EU-Austritts des Vereinigten Königreichs („Brexit“) erfolgte, enthält keine Regelungen zum Herausformwechsel. Mit den neuen Regelungen des UmwG vom 1. Januar 2019 soll für bestimmte vom Brexit betroffene Gesellschaften englischer Rechtsform, die ihren Sitz in Deutschland haben, der Wechsel in das deutsche Recht erleichtert werden.</p><h3>Reformvorschläge im EU Company Law Package</h3><p>Die EU-Kommission hat am 25. April 2018 ein Gesellschaftsrechtspaket (sog. Company Law Package) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Vorschläge sollen EU-weit u.a. das Verfahren zum Herausformwechsel regeln und harmonisieren sowie die Umsetzung des Herausformwechsels in einem zeitlich und kostenmäßig überschaubaren Rahmen ermöglichen.<br>Nach dem Vorschlag der EU-Kommission ist für den Herausformwechsel ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das in seinen wesentlichen Elementen an die schon geltende Praxis des Herausformwechsels angelehnt ist.</p><p>Auf der ersten Stufe (Verfahren im Wegzugstaat) soll zunächst ein Umwandlungsplan über die vorgesehen Maßnahmen sowie jeweils ein Bericht an die Gesellschafter und an die Arbeitnehmer durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft erstellt und bekannt gemacht werden. Anschließend soll die Gesellschafterversammlung über den Herausformwechsel beschließen.</p><p>Ein wesentlicher Neuansatz der EU-Kommission ist die Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Sachverständigen. Derzeit wird im EU-Gesetzgebungsverfahren diskutiert, ob es den Gesellschaftern der formwechselnden Gesellschaft möglich sein soll, durch Beschluss auf diese Sachverständigenprüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts verzichten zu können.</p><p>Das Registergericht des Wegzugstaates prüft anschließend, ob die nach nationalem Recht bestehenden Voraussetzungen für die Durchführung des Herausformwechsels vorliegen und die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden (= Rechtmäßigkeitsprüfung).</p><p>Derzeit wird im EU-Gesetzgebungsverfahren noch intensiv darüber verhandelt, ob das Registergericht des Wegzugsstaates neben dieser Rechtmäßigkeitsprüfung auch eine Missbrauchsprüfung durchzuführen hat.</p><p>Durch die Missbrauchsprüfung sollen „künstliche Gestaltungen“ verhindert werden, die das Ziel haben, durch den Herausformwechsel ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder Rechte zum Schutz von Arbeitnehmern, Gesellschaftern oder Gläubigern zu umgehen. Welche Kriterien allerdings für eine solche ggf. durchzuführende Missbrauchsprüfung heranzuziehen sind, wird derzeit ebenfalls noch intensiv diskutiert. Aus dem derzeitigen Verhandlungsstand ist jedoch erkennbar, dass die Missbrauchsprüfung insbesondere auf sog. Briefkastenfirmen oder Strohmann als sog. künstliche Gestaltungen abzielen soll.</p><p>Das Registergericht im Wegzugsstaat hat, wenn die Rechtmäßigkeits- und ggf. die Missbrauchsprüfung ohne Beanstandung geblieben ist, eine sog. Vorabbescheinigung auszustellen. Diese Vorabbescheinigung ist der zuständigen Behörde des Zuzugsstaates zuzuleiten.</p><p>Damit beginnt die zweite Stufe der Herausformwechsels (Verfahren im Zuzugsstaat). Die Vorabbescheinigung dient dabei als schlüssiger Beweis für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens und der Formalitäten nach dem Recht des Wegzugsstaates. Ohne das Vorliegen der Vorabbescheinigung darf der Herausformwechsel durch den Zuzugsstaat nicht vollzogen werden.</p><p>Nach erfolgter Prüfung der Gründungsvoraussetzungen für die neu gewählte Rechtsform durch die zuständige Behörde des Zuzugsstaates trägt diese die Gesellschaft in das Handelsregister des Zuzugsstaates ein. Damit wird der Herausformwechsel wirksam und anschließend erfolgt die Löschung im Handelsregister des Wegzugsstaates.</p><h3>Fazit</h3><p>Durch die vorstehend kurz angerissenen geplanten Neuregelungen zeichnet sich zwar eine wünschenswerte verfahrensrechtliche und somit für Rechtssicherheit sorgende Vereinheitlichung beim Herausformwechsel ab. Allerdings besteht an vielen Stellen noch Optimierungsbedarf. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob eine Missbrauchsprüfung durch das Registergericht des Wegzugsstaats festgelegt wird und falls ja, welche Kriterien für eine solche Missbrauchsprüfung heranzuziehen sind.</p><p>Derzeit durchläuft das Company Law Package das EU-Gesetzgebungsverfahren. Aus dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen ist zu entnehmen, dass das EU-Gesetzgebungsverfahren forciert wird, um es noch vor der Europawahl im Mai 2019 zum Abschluss zu bringen. Nach Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens sollen den EU-Mitgliedstaaten 24 Monate für die Umsetzung in das nationale Recht verbleiben. Erst mit Umsetzung in das nationale Recht treten die Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.</p><p>Bis dahin gilt es, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte sicherheitshalber zuvor mit dem jeweils zuständigen Handelsregister abzustimmen.</p><p>Weitere Fragen zu dem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 26 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT hat Epic Games nach deutschem und EU-Recht zum bevorstehenden &quot;Fortnite World Cup&quot; beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-hat-epic-games-nach-deutschem-und-eu-recht-zum-bevorstehenden-fortnite</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Fortnite World Cup ist ein eSports-Event mit Preisgeldern von insgesamt 40 Millionen US-Dollar. Die Qualifikationsrunden finden online von April bis Juni 2019 statt, während die Finalspiele im Juli 2019 in New York stattfinden. Das Preisgeld der Endrunde liegt bei 30 Millionen US-Dollar. Fortnite ist derzeit eines der populärsten Computer- und Videospiele weltweit.</p><p>Berater Epic Games: Dr. Andreas Lober und Wojtek Ropel, beide aus dem Frankfurter Büro von BEITEN BURKHARDT.</p><p><strong>Kontakt:</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Lober</a><br>+49 69 75 60 95 - 582<br><a href="mailto:Andreas.Lober@bblaw.com">Andreas.Lober@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verlängerung der Elternzeit um das dritte Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-der-elternzeit-um-das-dritte-jahr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 – 21 Sa 390/18</em></p><p>Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit kann nur schriftlich, nicht aber per E-Mail abgelehnt werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer hatte während der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet. Seinen Antrag auf Elternzeit auch für das dritte Lebensjahr lehnte das Unternehmen hingegen unter Hinweis auf die bevorstehende Schließung des Standorts ab. Dessen ungeachtet stellte der Arbeitnehmer den Antrag, die bereits praktizierte Teilzeit während der Elternzeit um das dritte Jahr zu verlängern. Per E-Mail teilte der Arbeitgeber ihm daraufhin mit, dass die bisherige Elternzeit und damit auch die Teilzeit während der Elternzeit mit Vollendung des zweiten Jahres ende und dass sich das Unternehmen bereits zum Antrag auf das dritte Jahr Elternzeit geäußert habe. Gegen diese Ablehnung von Elternzeit und Teilzeit klagte der Arbeitnehmer.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht gab ihm auf ganzer Linie Recht: Es stellte fest, dass der Arbeitnehmer sich auch im dritten Lebensjahr seines Kindes in Elternzeit befinde und dass die Arbeitszeit währenddessen wie vom Arbeitnehmer beantragt reduziert und verteilt sei. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zum dritten Jahr Elternzeit sei nicht erforderlich, die Ablehnung des Elternzeitbegehrens folglich unbeachtlich. Das Elternzeitverlangen innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes sei ein einseitiges Gestaltungsrecht und hinsichtlich der Gestaltung der Elternzeit nur für zwei Jahre bindend. Eine vorzeitige Beendigung oder auch eine Verlängerung innerhalb dieser Bindungsfrist – also eine Abweichung von der ursprünglich vom Arbeitnehmer mitgeteilten Planung – erfordere die Zustimmung des Arbeitgebers. Die Inanspruchnahme<br>von Elternzeit für das dritte Lebensjahr sei hingegen (erneut) ein zustimmungsfreies Elternzeitverlangen, keine Verlängerung. Die begehrte Teilzeittätigkeit während des dritten Elternzeitjahres sei vom Arbeitgeber nicht formgerecht abgelehnt worden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Standortschließung dem Teilzeitbegehren als dringender betrieblicher Grund entgegenstehe. Die Ablehnung hätte nebst Begründung schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben sein müssen. Eine E-Mail genüge diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Streit über die Inanspruchnahme von Elternzeit während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes lohnt aus Arbeitgebersicht in der Regel nicht, sofern der Arbeitnehmer nicht nachträglich seine Planungen ändern will. Mehr Spielraum besteht bei Teilzeitansprüchen während der Elternzeit: Hier muss der Arbeitgeber jedoch streng auf die Einhaltung von Form-, Frist- und Begründungserfordernissen achten und zum guten alten Brief statt zur E-Mail greifen, wenn er mit den Wünschen des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Sonst kann die Zustimmung als erteilt gelten.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Zwangsverrentung beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Falk Tischendorf für weitere zwei Jahre als Vorstand der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer gewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/falk-tischendorf-fuer-weitere-zwei-jahre-als-vorstand-der-deutsch-russischen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 20. März 2019 fand die jährliche Mitgliederversammlung der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer mit mehr als 250 Führungskräften deutscher und russischer Unternehmen in Moskau statt. Neben dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation Rüdiger von Fritsch traten der Sonderbeauftragte des Präsidenten der Russischen Föderation für Fragen der Digitalisierung und technischen Entwicklung Dmitrij Peskow, der Vorsitzende des Russischen Rates für Außen- und Verteidigungspolitik und Chefredakteur der Zeitschrift „Russia in Global Affairs“ Fjodor Lukjanow sowie der Geschäftsführer von SAP Labs Andrej Biwetski als Redner auf.</p><p>Bei der Wahl des Vorstands der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer wurde Falk Tischendorf für weitere zwei Jahre gewählt.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-789</guid>
                        <pubDate>Sun, 24 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Grenzen der Gemeinnützigkeit – welche (politischen) Betätigungen werden vom Zweckkatalog des § 52 AO umfasst?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/grenzen-der-gemeinnuetzigkeit-welche-politischen-betaetigungen-werden-vom-zweckkatalog-des-ss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 10. Januar 2019 stellt der BFH klar, dass eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen zur Durchsetzung eigener politischer Interessen nicht unter die zur Volksbildung gehörende politische Bildung zu fassen ist. Eine Förderungswürdigkeit soll insbesondere dann verwirkt sein, wenn die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen beeinflusst werden soll. Vielmehr müsse sich die politische Bildung in geistiger Offenheit vollziehen – mithin grundsätzlich ergebnisoffen gestalten.<br><br>Zwangsläufig drängt sich nunmehr die Frage auf, ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf andere Bereiche gemeinnütziger Betätigungen im Sinne der Abgabenordnung entfaltet. Kann beispielsweise die Förderung bestimmter Kunst- oder Glaubensrichtungen – die in der Regel im Interesse der jeweiligen Körperschaft erfolgt – weiterhin vollumfänglich unter die steuerbegünstigten Zwecke subsumiert werden?<br><br>Sollten nunmehr weitere Bereiche gemeinnützigen Handelns in den Fokus der Finanzverwaltung geraten, könnte das Urteil des BFH unter Umständen einen Flächenbrand auf dem Gebiet der Gemeinnützigkeit auslösen.<br><br>Weitere Fragen zu dem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/daniel-hermes" target="_blank" rel="noreferrer">Daniel Hermes</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Engaging the future&quot;:  BEITEN BURKHARDT erneut auf führender Immobilienmesse in Cannes vertreten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/engaging-future-beiten-burkhardt-erneut-auf-fuehrender-immobilienmesse-cannes-vertreten</link>
                        <description>&quot;Engaging the future&quot;: BEITEN BURKHARDT erneut auf führender Immo&amp;shy;bilienmesse in Cannes vertreten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Immobilien-Leitmesse MIPIM fand in diesem Jahr vom 12. bis zum 15. März&nbsp; im Palais des Festivals im französischen Cannes statt. Unter dem Motto "Engaging the future" fand die Messe bereits zum 30. Mal statt. Seit mehr als 20 Jahren präsentiert sich die Stadt Frankfurt am Main gemeinsam mit ihren Partnerunternehmen auf der größten europäischen Immobilienmesse. Auch in diesem Jahr zeigte BEITEN BURKHARDT als Partnerunternehmen mit eigenem Terrassentisch auf dem Gemeinschaftsstand FrankfurtRheinMain Präsenz.<br><br>"Die diesjährige Messe wurde dominiert von den Themen digitale Innovation, PropTech und Nachhaltigkeit", sagt Klaus Beine, Leiter der Praxisgruppe Real Estate bei BEITEN BURKHARDT und ergänzt: "Das sind genau die Themen, die auch wir verstärkt im Markt wahrnehmen und mit denen wir uns in unserer täglichen Arbeit auseinandersetzen. Insbesondere die spannende Frage nach der Optimierung des Immobilienmanagements und der Rentabilität im digitalen Zeitalter konnte im Rahmen der Messe auf vielfältige Weise diskutiert werden. Es hat mich gefreut, gemeinsam mit meinen Kollegen erneut dabei gewesen zu sein und&nbsp; mit den verschiedenen Marktteilnehmern eine Vielzahl von Fragen und Themen zu diskutieren: Wo liegen die eigentlichen Herausforderungen im neuen Jahr? Wird es eine Wende im Immobilienzyklus geben? Wie müssen sich die Akteure der Immobilienbranche zukünftig aufstellen? – um nur einige Beispiele zu nennen."<br><br>Neben <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/klaus-beine" target="_blank" rel="noreferrer">Klaus Beine</a> waren für BEITEN BURKHARDT <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Jens Müller</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/matthias-ohmer" target="_blank" rel="noreferrer">Matthias Ohmer</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-hans-von-gehlen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Hans von Gehlen</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/friedrich-munding" target="_blank" rel="noreferrer">Friedrich Munding</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-jochen-reuter" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Jochen Reuter</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-claudia-maria-wirth" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Claudia-Maria Wirth</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-fendt" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Fendt</a> auf der MIPIM vertreten.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 20 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>The International Comparative Legal Guide to: Merger Control 2018 - Germany </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/international-comparative-legal-guide-merger-control-2018-germany</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>14th Edition</strong></p><p><em><strong>A practical cross-border insight into merger control issues</strong></em></p><p>Merger Control covers common issues in merger control laws and regulations – including relevant authorities and legislation, notification and its impact on the transaction timetable, remedies, appeals and enforcement and substantive assessment – in 50 jurisdictions.</p><p>This guide provides the international practitioner and in-house counsel with a comprehensive worldwide legal analysis of the laws and regulations of merger control.</p><p>We are happy to contribute to this important publication with a whole chapter written by Georg Philipp Cotta and Uwe Wellmann.</p><p>If you are interessted in the whole publication: it is available on the webpage<a href="https://iclg.com/" target="_blank" rel="noreferrer"> ICLG (International Comparative Legal Guides)</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vorhang auf: Die Sozialplanabfindung in vier Akten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorhang-auf-die-sozialplanabfindung-vier-akten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verhandeln von Sozialplänen ist immer großes Theater. Die Hauptdarsteller sind der gelegentlich divenhafte Betriebsrat und der Arbeitgeber. Inhalt des Stücks ist das Verhandeln um den Sozialplan und meist (viel) Geld – ein Drama. Das Schauspiel „Sozialplan“ und insbesondere die darin geregelte Sozialplanabfindung werden unmittelbar nach dem Abschluss von den Kritikern (Arbeitnehmer) schonungslos bewertet, auch mit Hilfe der Arbeitsgerichte.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>auch ohne Orchester ist in den vom Betriebsverfassungsgesetz vorgegebenen Fällen einer Betriebsänderung und den zwingenden Verhandlungen und Abschluss eines Sozialplans viel „Musik drin“. Es geht nicht wie bei „Romeo und Julia“ um die Liebe, aber immerhin um den Ausgleich von Nachteilen für die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, oftmals Abfindungen für den ersatzlosen Wegfall von Arbeitsplätzen. Lassen Sie mir, sich durch die kulturelle Reise zu der Sozialplanabfindung in vier Akten zu begleiten.</p><h3>1. Akt: Betriebsänderung</h3><p>Bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen und einen Sozialplan zu verhandeln und abzuschließen. Eine solche Betriebsänderung liegt vor, bei in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn z.B. ein ganzer Betrieb oder wesentliche Betriebsteile eingeschränkt, stillgelegt, verlegt, gespalten oder mit anderen Betrieben zusammengeschlossen werden. Ein Interessenausgleich regelt das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung. Ein Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile als Folge der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer abmildern oder ausgleichen. Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung. Der Sozialplan hat zwei Funktionen:</p><ul><li>Mit der Ausgleichsfunktion sollen der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden.</li><li>Mit der Überleitungs- und Vorsorgefunktion soll dem betroffenen Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden.</li></ul><p>Die Bühne der Sozialplanverhandlungen ist hingegen nur für Betriebe mit Betriebsrat vorgesehen. Betriebe ohne Betriebsrat haben das Theater Sozialplan nicht zu befürchten.</p><h3>2. Akt: Sozialplanabfindung als Inhalt</h3><p>Die Betriebsparteien sind grundsätzlich frei, in welcher Art und Weise sie die Funktion des Sozialplans erfüllen oder welche Nachteile mit welchen Maßnahmen ausgeglichen oder abgemildert werden sollen. In der Praxis geht es meist darum, wie das Sozialplanvolumen verteilt wird und wie die Abfindungen der einzelnen Mitarbeiter berechnet werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss eingehalten werden. Ansonsten können die Darsteller ihre Rolle kreativ ausüben und in den Grenzen der Rechtsprechung die Sozialplanabfindungen regeln. Beispielsweise kann für ältere, rentennahe Mitarbeiter eine geringere Sozialplanabfindung vorgesehen werden, es können Sockelbeträge oder Härtefonds gebildet werden. Grundsätzlich berechnet sich eine Sozialplanabfindung an den Kriterien Betriebszugehörigkeit und Vergütung, ggf. auch am Lebensalter. Eine gängige Formel ist: „Dauer der Betriebszugehörigkeit x (Lebensalter) x Bruttomonatsvergütung x Faktor“.</p><p>Wenn die Betriebsparteien keine Einigung finden, ist mit Hilfe einer Einigungsstelle und eines Einigungsstellenvorsitzenden ein Sozialplan abzuschließen.</p><h3>3. Akt: Streitigkeiten um die Sozialplanabfindung</h3><p>Auch wenn sich die Betriebsratsgremien gegebenenfalls mit Hilfe der Einigungsstelle über den Sozialplan und die Sozialplanabfindung einig sind, bedeutet dies nicht, dass auch die einzelnen Arbeitnehmer die ihnen zugewiesenen Ansprüche aus dem Sozialplan akzeptieren. Wie in der Theaterwelt gibt es Darsteller und Zuschauer, denen die Darstellung gut gefällt und Kritiker, die mit der Vorstellung nicht einverstanden sind. Bei der Sozialplanabfindung steht den einzelnen Arbeitnehmern der Weg über die Arbeitsgerichte offen. Sie können direkt aus dem Sozialplan höhere oder weitere Sozialplanansprüche geltend machen. In der Praxis wird dies häufig genutzt. Beispielsweise wird versucht, zusätzliche Betriebszugehörigkeitszeiten einzuklagen, Höchstbegrenzungsregelungen für unwirksam zu erklären, Gleichbehandlungsgesichtspunkte aufzuzeigen, höhere Bruttomonatsvergütungen nachzuweisen, etc. Eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber ist, in Sozialplänen eine Regelung mit aufzunehmen, nach der der Sozialplananspruch nicht fällig wird, solange Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe der Sozialplanabfindung haben. Dies hält Arbeitnehmer von der Klage ab, wie der gesperrte Zugang das Zuspätkommen im Theater nach Beginn der Veranstaltung.</p><h3>4. Akt: BAG vom 12.02.2019 – 1 AZR 279/17</h3><p>Alte Theaterstücke werden immer wieder modern aufgeführt. Auch dies sorgt teilweise für heftige Kritik. So ist es auch bei den Sozialplänen. Der Umgang mit Sozialplänen und Sozialplanabfindungen wird von der Rechtsprechung immer wieder kritisch überprüft. Das BAG hat mit Urteil vom 12.02.2019 (1 AZR 279/17) geurteilt, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs grundsätzlich verrechenbar sind. Dies ist aus Arbeitgebersicht erfreulich und hat Applaus verdient. Ein gesetzlicher Nachteilsausgleichsanspruch besteht, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben (§ 113 BetrVG). In der Praxis wird regelmäßig in dem Sozialplan zu Gunsten der Arbeitgeber vereinbart, dass etwaige Nachteilsausgleichsansprüche mit der Sozialplanabfindung verrechenbar sind. Auch in Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte dies nicht fehlen. Damit werden Doppelansprüche von Arbeitnehmern ausgeschlossen. Ein Argument für diese Regelung ist eben nun das Urteil des BAG.</p><p>Gute Unterhaltung bei Ihren nächsten Sozialplanverhandlungen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Sozialplanabfindung beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Alexander Bezborodov nimmt am Automobilforum TIAF 2019 teil</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alexander-bezborodov-nimmt-am-automobilforum-tiaf-2019-teil</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vom 26. bis 28. Februar 2019 fand in Kasan, mit Unterstützung der führenden internationalen Messemarke auf dem Gebiet von Autoersatzteilen, Komponenten und Wartungsgeräten Automechanika 2019, zum fünften Mal das Internationale Automobilforum TIAF statt. Organisiert wurde die Veranstaltung durch die Association of European Businesses (AEB), das Ministerium für Industrie und Handel der Republik Tatarstan, die russische Vertretung der Messe Frankfurt GmbH und die ОАО Kasanskaja Jarmarka.</p><p>Teilnehmer der feierlichen Eröffnungszeremonie und der Messe waren u. a. der ehemalige und erste stellvertretende Premierminister der Republik Tatarstan R. K. Nigmatullin, der Geschäftsführer der Association of European Businesses Dr. Frank Schauff, der stellvertretende Premierminister der Republik Tatarstan und Minister für Industrie und Handel der Republik Tatarstan A. A. Karimow, der Präsident des Gemeinschaftsunternehmens Ford Sollers A. Sch. Schirinow sowie der stellvertretende Generalkonsul der Volksrepublik China in Kasan Cheng Wie.</p><p>Am Anfang des Forums stand die Veranstaltung: „Vom Hype um das autonome Automobil bis zur Einführung, gemeinsam mit der NTI Avtonet“, bei der Alexander Bezborodov, Partner des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT mit einem Vortrag zum Thema “Rechtliche Regulierung: technisches Reglement, Besonderheiten der Betriebszulassung, Haftung“ auftrat. An der anschließenden Diskussion beteiligten sich auch Vertreter von IBM, RGRAUTO Solutions, der Bürgermeister der Stadt Innopolis, der Vertreter der Universität Innopolis sowie Vertreter der Arbeitsgruppe AVTONET. Die Teilnehmer erörterten mit dem Publikum, wie hochautomatisierte Automobile miteinander kommunizieren werden, sowie Entwicklungstendenzen, Prognosen und gesetzliche Aspekte.</p><p>Traditionell fand im Rahmen des TIAF supported by Automechanika eine erfolgreiche Messe mit mehr als 150 teilnehmenden Unternehmen statt.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeitdynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf Branchentarifvertrag erfasst keinen Haustarifvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeitdynamische-bezugnahmeklausel-im-arbeitsvertrag-auf-branchentarifvertrag-erfasst-keinen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 11. Juli 2018 – 4 AZR 533/17</em></p><p>Eine einzelvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel, die auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge verweist, ist zeitdynamisch auszulegen und erfasst nicht den Haustarifvertrag eines einzelnen Arbeitgebers.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis und konkret um Entgeltdifferenzansprüche. Der Arbeitgeber war zunächst Mitglied im Arbeitgeberverband, kündigte die Mitgliedschaft aber im Juni 2015 und wechselte in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Sowohl im August 2015 als auch im August 2017 wurden auf der Fläche, also durch den Arbeitgeberverband und die zuständige Gewerkschaft ver.di, Gehaltstarifverträge geschlossen. Der Arbeitgeber wiederum schloss im Juli 2016 direkt mit ver.di einen Zukunftstarifvertrag, der zwar eine teilweise Anerkennung der Fläche vorsah, allerdings Tariferhöhungen für die Jahre 2015 bis 2017 ausschloss. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers aus dem Jahr 2005 verwies auf die „jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“. Der Arbeitnehmer begehrte die Entgeltdifferenz zwischen den gewährten Leistungen des Arbeitgebers und den auf der Fläche einschlägigen Entgeltsätzen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend der Tarifverträge der Fläche zu vergüten. Die vereinbarte Bezugnahmeklausel war als dynamische Klausel mithin so auszulegen, dass sämtliche auch nachfolgende Tarifverträge erfasst sein sollen, da der Verweis auf Branchentarifverträge als Verweis auf die jeweils anwendbaren Flächentarifverträge zu verstehen sei. Auch der Umstand, dass neben den Flächentarifverträgen auch noch auf (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen verwiesen wurde, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht den Rückschluss zu, dass auch ein Haustarifvertrag Anwendung finden solle. Das BAG löst eine etwaige durch diese Sichtweise entstehende Kollision zwischen arbeitsvertraglicher Bezugnahme und Tarifbindung aufgrund Mitgliedschaft in der Gewerkschaft nach dem Günstigkeitsprinzip (Kollisionsregel, die im Einzelfall besagt, dass die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung Anwendung findet) auf. Ob aber ein Arbeitsvertrag entsprechend günstigere Regelungen als ein Tarifvertrag bereithält, ist durch einen Sachgruppenvergleich zu ermitteln und die im inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe sind gegenüber zu stellen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die zugrundeliegende Rechtsfrage war lange Zeit umstritten und hat vor allem mit der Aufgabe der Gleichstellungsabrede wieder neue Brisanz erhalten. Sinn und Zweck der Gleichstellungsabrede war es, eine Gleichbehandlung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern zu erzielen. Diese Rechtsprechung hat das BAG 2006 endgültig aufgegeben und sieht nun nicht mehr den Sinn und Zweck einer Bezugnahmeklausel allein in der Gleichstellung der Arbeitnehmer, wenn sich dies nicht auch aus dem Wortlaut ergibt. Während unter der Annahme der Gleichstellungsabrede durchaus entschieden wurde, dass eine Bezugnahmeklausel grundsätzlich auch einen Haustarifvertrag erfassen kann, wird dies nun eher beiläufig durch das BAG aufgegeben. Ausweislich der nun (geänderten) Rechtsprechung (noch anders bspw. in der Entscheidung vom 23. Januar 2008 – 4 AZR 602/06) kommt es nun nicht mehr auf weitere anwendbare kollektive Regelungen an. In dieser sowie auch in weiteren früheren Entscheidungen wurde maßgeblich darauf abgestellt, ob zugleich auch auf Betriebsvereinbarungen verwiesen wurde und somit zum Ausdruck kommt, dass man gerade eine Einheitlichkeit für den Betrieb begründen möchte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung fand nicht statt. Rechtsunsicherheit besteht gleichwohl, da zum einen die Rechtsprechung von der Auslegung der Inbezugnahmeklausel abhängt und zum anderen ein ggf. durchzuführender Sachgruppenvergleich zu einem anderen Ergebnis führen kann. Es bleibt abzuwarten, wie Folgeentscheidungen begründet werden.</p><p>Welche Gründe den Senat veranlasst haben, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen, ist den Entscheidungsgründen bedauerlicherweise nicht zu entnehmen. Dadurch ergibt sich Rechtsunsicherheit jedenfalls in den Fällen, in denen eine am Regelungszweck orientierte Auslegung von Bezugnahmeklauseln zu einem anderen Ergebnis führen würde als eine wortlautgetreue Auslegung.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Soweit Arbeitgeber den Abschluss eines Haustarifvertrags planen, ist daher genau zu prüfen, ob die arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklauseln auch einen etwaigen Haustarifvertrag erfassen. Kommt man hier zu einem negativen Ergebnis, müssen kollektivrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, etwa durch Begrenzung des Geltungsbereichs. Andernfalls ist einem „Rosinenpicken“ Tür und Tor geöffnet und das ursprüngliche Ansinnen (keine weitere Bindung an die Tarifverträge der Fläche) konterkariert, weil dann frei gewählt werden kann, auf was sich der Arbeitnehmer berufen möchte.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Bürger</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vortrag auf der ICC Russia und VTB Konferenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vortrag-auf-der-icc-russia-und-vtb-konferenz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 14. und 15. März 2019 fand eine Konferenz der ICC Russia und der VTB „Dokumentargeschäft und internationaler Zahlungsverkehr: Haupttendenzen, Herausforderungen und Perspektiven“ statt. Die Aktualität des Konferenzprogramms und die renommierten Referenten weckten großes Interesse in der Wirtschaft und erhielten in der Folge beste Bewertungen.</p><p>Die Teilnehmer der Konferenz diskutierten die Entwicklung des russischen Rechts auf dem Gebiet der Akkreditive und unabhängigen Garantien, die Praxis der Beilegung von Streitigkeiten aus Akkreditiven und Garantien sowie den Infrastrukturwandel im internationalen Handel.</p><p>Zu den Referenten gehörte Alexander Bezborodov, Partner des Moskauer Büros von BEITEN BURKHARDT. Gemeinsam mit David Kani (ICC Commercial Crime Services), Klaudius Heda (International Counsel bei Debevoise &amp; Plimpton) und Sergej Jakowlew (Interfax-Gruppe) hielt er einen Vortrag zum Thema „Internationales regulatorisches Eingreifen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche“.</p><p>Wir danken der ICC Russia für die ausgezeichnete Organisation der Konferenz und die lange Zusammenarbeit.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Steuerentstehung im Zeitpunkt der Vermittlung eines Profifußballspielers bei zeitlich gestreckter Zahlung des Vermittlungsentgelts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-steuerentstehung-im-zeitpunkt-der-vermittlung-eines-profifussballspielers-bei-zeitlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>EuGH, Urteil vom 29. November 2018, C-548/17, baumgarten sports &amp; more GmbH</em></p><p><em>Vorabentscheidungsersuchen des BFH, Vorabentscheidungsersuchen vom 21. Juni 2017, V R 51/16</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Bereits im Jahr 2015 entschied der EuGH im Zusammenhang mit Abonnementverträgen für Beratungsleistungen, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Zeitraums entsteht, für den die im Rahmen der Dienstleistung gezahlten Entgelte vereinbart wurden (EuGH, Urteil vom 3. September 2015, C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company).</p><p>Der nach deutschem Recht geltende Grundsatz der Sollbesteuerung führt indes regelmäßig zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer, wenn die betreffende Leistung bereits erbracht, die Gegenleistung aber noch nicht vereinnahmt wurde. Der als Steuereintreiber auftretende Unternehmer wird somit zusätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer im Voraus aus eigenen Mitteln zu finanzieren.</p><p>Diesen Umstand hat nunmehr der BFH im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens vom 21. Juni 2017 auf den Prüfstand gestellt.</p><h3>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen</h3><p>der baumgarten sports &amp; more GmbH (im Folgenden „die Gesellschaft“) führte zu dem Vorabersuchen des BFH wegen der Mehrwertbesteuerung von Ratenzahlungen.</p><p>Die Gesellschaft erbringt als Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs und erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Spielers an einen Verein von diesem Verein nach<br>Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eine Provision. Die jeweils halbjährliche Auszahlung der Provision erfolgt, solange der Spieler bei dem jeweiligen Verein unter Vertrag steht.</p><p>Die Umsätze versteuerte die Gesellschaft nach den (jeweils halbjährlich) vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UStG). Das FA vertrat hingegen die Auffassung, die Provisionen seien für die<br>betreffenden befristeten, auslaufenden Spielerverträge unabhängig von der späteren Vereinnahmung bereits zum Zeitpunkt der Vermittlung vollumfänglich der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren gab das FG der Klage der Gesellschaft statt. Gegen diese Entscheidung legte das FA Revision beim BFH ein.</p><p>Der BFH hatte (in erster Linie) Zweifel an der unionsrechtskonformen Auslegung von Art. 63 MwStSystRL. In seinem Vorabentscheidungsersuchen legte er dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus dahin gehend einschränkend auszulegen ist, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag fällig ist oder zumindest unbedingt geschuldet wird.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der EuGH erweiterte zunächst die Fragestellung des BFH zum Zweck einer sachdienlichen Beantwortung auf den Anwendungsbereich von Art. 64 MwStSystRL.</p><p>Nach Art. 63 MwStSystRL treten Steuertatbestand und Steueranspruch zunächst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird (Grundsatz der Sollbesteuerung). Nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL gelten Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben (Ratenzahlungen), indes als mit Ablauf des Zeitraums als erbracht, auf den sich eben diese Zahlungen beziehen.</p><p>Die Anwendung von Art 63 i.V.m Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bedingt, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen.</p><p>Bei einer Vermittlungsleistung, die für die Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten mit bedingten Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, folgt der Steuertatbestand und die Steuerentstehung mit Ablauf des jeweiligen Ratenzeitraums.</p><p>Bei unionsrechtskonformer Auslegung steht Art. 63 i.V.m Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL aus Sicht des EuGH mithin der Steuerentstehung im Zeitpunkt der ursprünglichen Vermittlungsleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende entgegen.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Eine derartige Steuerstreckung sieht das nationale Recht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) S. 3 UStG grundsätzlich nur bei Teilleistungen vor.</p><p>Durch die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 63 i.V.m Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL wird eine solche Verschiebung der Umsatzsteuerlast für den Unternehmer auch bei wirtschaftlich nach deutschem Verständnis nicht teilbaren Leistung – wie eben der Vermittlungsleistung – erreicht. Teilleistungen sind keine Voraussetzungen für die partielle Steuerentstehung nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL.</p><p>Umsätze aus Dienstleistungsverträgen, deren Zahlungen vertraglich zeitlich gestreckt werden, führen für den ausführenden Unternehmer erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht, zu einer Entstehung der Umsatzsteuer und mithin zu einer Liquiditätsbelastung. Insbesondere mit Blick auf die ansonsten vorzufinanzierende Umsatzsteuer ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen, da hier die jeweilige Zahlung die Steuerentstehung bewirkt.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/daniel-hermes" target="_blank" rel="noreferrer">Daniel Hermes</a> und Jakob Tietmann gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Streikmobilisierung auf dem Betriebsgelände: Was haben Arbeitgeber zu dulden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/streikmobilisierung-auf-dem-betriebsgelaende-was-haben-arbeitgeber-zu-dulden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. November 2018 – 1 AZR 189/17</em></p><p>Das durch das Grundgesetz (GG) geschützte Streikrecht der Gewerkschaften kann in einem Spannungsverhältnis mit ebenfalls grundgesetzlich geschützten Positionen des Arbeitsgebers stehen, insbesondere wenn die Gewerkschaft Streikposten auf dem Betriebsgelände aufstellt. Ist Gewerkschaften eine effektive Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Arbeitgebers nur möglich, wenn sie sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, hat der Arbeitgeber das Aufstellen von Streikposten dort ausnahmsweise zu dulden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin betreibt auf einem von ihr gepachteten Gelände ein Versand- und Logistikzentrum. Der Haupteingang des Betriebsgebäudes ist unmittelbar am Ende eines großen Firmenparkplatzes zu erreichen, der von der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter genutzt wird. Auf dem Firmenparkplatz sind Schilder aufgestellt, wonach es sich um ein Privatgrundstück handelt und Unbefugten das Betreten verboten ist. Im September 2015 rief die Gewerkschaft an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter zum Streik auf. Hierfür baute sie auf dem Firmenparkplatz unmittelbar vor dem Haupteingang und damit auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin u. a. Stehtische auf, an denen Mitarbeiter der Gewerkschaft sowie streikende Mitarbeiter der Arbeitgeberin mit Trommeln und Flyern weitere Mitarbeiter zur Streikteilnahme mobilisieren wollten. Arbeitswillige Mitarbeiter wurden nicht am Zugang des Betriebsgebäudes gehindert. Die Arbeitgeberin verlangte klageweise die künftige Unterlassung vergleichbarer Streikaktionen auf ihrem Betriebsgelände. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch aufgrund ihres Hausrechts zu.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Das aufgrund der widerstreitenden Grundrechtspositionen bestehende Spannungsverhältnis sei durch eine Abwägung aufzulösen, die nach Ansicht des BAG im konkreten Fall zu Gunsten der Gewerkschaft ausfiel. Denn eine effektive Ausübung des Streikrechts sei hier nur möglich, wenn die Gewerkschaft sich unmittelbar vor dem Haupteingang aufstellen könne, da sie nur so direkten Kontakt mit dem Hauptteil der Mitarbeiter aufnehmen könne. Es dürfe nicht zu Lasten der Gewerkschaft gehen, dass der Haupteingang aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur über den Firmenparkplatz zu erreichen ist. Die Arbeitgeberin habe es daher hinzunehmen, dass ihr Firmenparkplatz kurzzeitig zu Zwecken des Arbeitskampfes beeinträchtigt werde.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wenngleich Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet sind, Arbeitskampfmaßnahmen von Gewerkschaften durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel zu fördern (vgl. BAG vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12), so zeigt das hier besprochene Urteil, dass Arbeitgeber mitunter jedoch Beeinträchtigungen ihres Besitzes zu dulden haben. Das BAG hat diese Ansicht in einem weiteren Verfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt bestätigt (ebenfalls vom 20. November 2018 – 1 AZR 12/17). Soweit Gewerkschaften Streikposten auf dem Betriebsgelände positionieren, kollidiert das durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Streikrecht der Gewerkschaft mit dem durch Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Besitzrecht sowie ggfs. dem durch Artikel 14 GG geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers. Die Frage, welche Grundrechtsposition zu weichen hat, kann nur durch Abwägung der widerstreitenden Positionen beantwortet werden. Stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist anzumerken, dass das Streikrecht der Gewerkschaften die Befugnis umfasst, Mitarbeiter unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen. Zwar haben sie ihre Streikposten grundsätzlich im öffentlichen Raum vor dem Betriebsgelände aufzustellen. Lassen es die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall jedoch nicht zu, effektiv vom öffentlichen Raum aus auf die Mitarbeiter einzuwirken, kommt auch eine Positionierung auf dem Betriebsgelände selbst in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn die überwiegende Zahl der Mitarbeiter per Auto das Betriebsgelände befährt und erst am Ende des Firmenparkplatzes zu Fuß das Betriebsgebäude betritt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Ist der Haupteingang des Betriebsgebäudes (nahezu) vom öffentlichen Raum aus zugänglich, dürften Gewerkschaften auch weiterhin gehalten sein, ihre Streikposten außerhalb des Betriebsgeländes zu positionieren. In einem solchen Fall wird grundsätzlich das Besitz- bzw. Eigentumsrecht des Arbeitgebers vorgehen und insoweit dürften Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände selbst unzulässig sein. Für die Frage der Zulässigkeit einer einzelnen Arbeitskampfmaßnahme kommt es aber nicht allein auf den Ort und somit die örtlichen Gegebenheiten an. Vielmehr spielen auch die konkreten Streikmobilisierungsmaßnahmen der Gewerkschaft und die Frage eine Rolle, ob durch die Maßnahmen der Betriebsablauf behindert wird. Werden insbesondere arbeitswillige Mitarbeiter am Zugang gehindert, ist die Arbeitskampfmaßnahme unzulässig – unabhängig davon, ob sie vor oder auf dem Betriebsgelände ausgeübt wird.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/elisabeth-miesen" target="_blank" rel="noreferrer">Elisabeth Miesen</a> gerne.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abschied von der Zwangsverrentung: BAG erleichtert Weiterbeschäftigung von Rentnern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abschied-von-der-zwangsverrentung-bag-erleichtert-weiterbeschaeftigung-von-rentnern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17</em></p><p>Arbeitsvertragsparteien können im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinausschieben (§ 41 Satz 3 Sechstes Buch im Sozialgesetzbuch – SGB VI). Die Vorschrift verstößt nicht gegen europäische Vorschriften.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der 1949 geborene Arbeitnehmer war als Lehrer an einer Berufsschule mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung, der in § 44 Nr. 4 vorsah, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015 enden sollte. Wenige Tage vorher vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 31. Januar 2015, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden sollte. Im Februar und März des Jahres wurde zudem die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf insgesamt 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Arbeitnehmer klagte anschließend auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Lehrer hatte jedoch in allen Instanzen Pech. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach Ansicht des BAG wirksam. Die maßgebliche Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genügt den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-46/17 – [John]) auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Arbeitsvertragsparteien haben den Beendigungszeitpunkt wirksam auf den 31. Juli 2015 hinausgeschoben. Die nachträgliche Befristung ist nach Ansicht des BAG nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Unerheblich war vorliegend, ob eine „Hinausschiebensvereinbarung“ auch voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde schließlich nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die Arbeitszeit wurde in einer gesonderten Vereinbarung erhöht.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Vorschrift des § 41 S. 3 SGB VI war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nachdem das LAG Bremen bereits im Jahr 2016 Bedenken wegen der Vereinbarkeit der Norm mit europäischem Recht hatte, die der EuGH aber letztlich nicht teilte, konnte sich nun auch das BAG zur Wirksamkeit der Vorschrift äußern und richtigerweise die Vereinbarkeit mit nationalem Recht feststellen. Trotz der theoretischen Missbrauchsgefahr durch eine allzu häufige Verschiebung des Beendigungstermins stellt die Vorschrift keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Etwaige Missbrauchsfälle müssen durch die deutschen Arbeitsgerichte überprüft werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>In Zeiten des Fachkräftemangels erhalten Arbeitgeber durch die Vorschrift erfreuliche Flexibilität und Planungssicherheit bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Auf diese Weise lässt sich im Betrieb ein besserer Wissenstransfer auf die nächsten Generationen sicherstellen. Zudem können rüstige Rentner noch länger im Unternehmen tätig sein. Unbedingt zu beachten ist dabei jedoch, dass die Vereinbarung vor Erreichen des Rentenalters geschlossen wird und ein anwendbarer Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersrente vorsehen muss. Außerdem ist zu empfehlen, dass in der Vereinbarung tatsächlich nur das Beendigungsdatum nach hinten geschoben wird. Vertragliche Änderungen zur Vergütung und / oder Arbeitszeit sollten separat in einer eigenen Vereinbarung und zeitlich getrennt erfolgen. Fehler in diesem Bereich führen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Zwangsverrentung beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a> gerne.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer haftet?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-haftet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Aufgrund einer Regelungslücke hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Haftung der in Eigenverwaltung handelnden Geschäftsleitung beschäftigt – mit möglicherweise weitreichenden Folgen...“</p><p>Unsere Partner <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-guido-krueger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Guido Krüger</a> schrieben den Artikel „Wer haftet?“ im Restrukturierungs-Abschnitt der aktuellen Ausgabe der Finance Sonderbeilage (März/April 2019). Diesen können Sie sich gerne im unteren Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit: BAG ändert seine Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberstundenzuschlaege-bei-teilzeitarbeit-bag-aendert-seine-rechtsprechung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 232/18</em></p><p>Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können tarifliche Mehrarbeitszuschläge bereits dann verlangen, wenn ihre Arbeitszeit über die individuelle Arbeitszeit hinausgeht, die einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin ist als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt unter anderem<br>Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Arbeitnehmerin, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Arbeitgeberin die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Arbeitnehmerin verlangte Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Ansicht des BAG ergibt die Auslegung des Tarifvertrags, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen seien die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entstehe, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Vor diesem Hintergrund gibt der 10. Senat seine bisherige, gegenläufige Ansicht auf (BAG vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15) und schließt sich der Auffassung des 6. Senats an (BAG vom 23. März 2017 – 6 AZR 161/16).</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Grundsatzurteil des BAG hat weitreichende Folgen, da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Zuschläge, die für Überstunden vorgesehen sind, bereits ab Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit verlangen können. Das BAG hat klargestellt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeit-Arbeitnehmer geltende Arbeitszeit überschreiten. Die Entscheidung des BAG bezog sich konkret auf eine tariflich festgelegte Jahresarbeitszeit, dürfte aber auch in Fällen einer regelmäßigen Arbeitszeit auf Wochen- oder Monatsbasis gelten. Die Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Arbeitsverhältnisse mit tarifvertraglichen, sondern auch mit arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Zuschlagsregelungen aus.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten überprüfen, ob sie ihre bisherige Handhabung der Zahlung von Überstundenzuschlägen an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend anpassen müssen. Wenn Arbeitgeber Überstundenzuschläge bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vermeiden wollen, ist es ratsam, den Anfall von Überstunden effektiv zu kontrollieren und zu verhindern, soweit dies aus operativer Sicht möglich ist. Zudem kommt die Einführung von Arbeitszeitkonten in Betracht, um eine schwankende Arbeitsbelastung (z. B. saisonale Unterschiede) auszugleichen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer">Nadine Radbruch</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät beim Erwerb der Senator-Gruppe von Perusa Partners</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-beim-erwerb-der-senator-gruppe-von-perusa-partners</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. März 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Senator Beteiligungsgesellschaft mbH beim Erwerb der Senator Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften im Rahmen eines Management Buy-outs beraten. Verkäufer sind zwei Fonds der Private Equity Gesellschaft Perusa Partners. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Perusa hatte die Senator-Gruppe im Juni 2016 von der Merz Pharma GmbH &amp; Co. KGaA erworben. Das Unternehmen blickt auf eine fast einhundertjährige Geschichte zurück. Heute zählt es zu den weltweit führenden Herstellern von Schreibgeräten. Senator stellt alle Kunststoffkugelschreiber in eigener Produktion in Deutschland her und vertreibt seine Artikel über den qualifizierten Werbemittelhandel. Das Unternehmen beschäftigt derzeit knapp 300 Mitarbeiter an insgesamt fünf Standorten weltweit und erzielte im Geschäftsjahr 2017 einen Umsatz von knapp EUR 40 Millionen.</p><p>Die Senator-Gruppe wurde nach der Übernahme erfolgreich restrukturiert und marktseitig neu ausgerichtet. Das Stammwerk in Groß-Bieberau wurde umfangreich modernisiert. Auch die beiden Werke in Harlow (Großbritannien) und Cestas (Frankreich) wurden zukunftsfähig aufgestellt.</p><p>Die Senator-Gruppe wird zukünftig von dem bisherigen Geschäftsführer und jetzigem Gesellschafter Daniel Jeschonowski als unternehmergeführte Gesellschaft am Markt agieren.</p><p><strong>Berater Daniel Jeschonowski (Senator GmbH):</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT:<br>Die Partner Dr. Markus Ley und Dr. Mario Weichel (beide Corporate/M&amp;A, München)</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Markus Ley</a><br>Tel.: +49 89 350 65 – 1303<br>Fax: +49 89 350 65-2130<br>E-Mail: <a href="mailto:Markus.Ley@bblaw.com">Markus.Ley@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Business-Frühstück zum Thema „Abschluss, Erfüllung und Kündigung von Verträgen: Rechtsprechung und Empfehlungen für die Praxis“ in Moskau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-fruehstueck-zum-thema-abschluss-erfuellung-und-kuendigung-von-vertraegen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 12. März 2019 – Am 12. März 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema „Abschluss, Erfüllung und Kündigung von Verträgen: Rechtsprechung und Empfehlungen für die Praxis“ statt, bei dem Taras Derkatsch (BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 40 Teilnehmern referierte.</p><p>Unser Experte&nbsp;erörterte folgende aktuelle Themen:</p><ul><li>Vertragsverhandlungen und vorvertragliche Haftung – woran ist zu denken, damit die Verhandlungen ohne Folgen bleiben?</li><li>Zusicherung von Umständen als weitere Garantie oder weitere Belastung</li><li>Noch einmal zur Sicherung der Vertragserfüllung: rechtliche Neuerungen</li><li>Haftung für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen: Ist die Einforderung von Schadensersatz seit der Verordnung des Obersten Gerichts Nr. 7 vom 24.03.2016 leichter geworden?</li><li>EU-/US-Sanktionen – höhere Gewalt und Möglichkeit zur Vertragskündigung?</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der der Referent die Fragen der Zuhörer beantwortete.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dienstreisezeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dienstreisezeit-ist-verguetungspflichtige-arbeitszeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17</em></p><p>Das BAG hat entschieden: Reisezeit ist als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten, wenn sie „erforderlich“ ist, um zu einer Tätigkeitsstätte außerhalb des Betriebs zu gelangen. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vorgibt. Ist dies der Fall, gilt die entsprechende Zeit als erforderlich. Überlässt der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und /oder -verlauf, ist die Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten, die bei Verwendung des kostengünstigsten Verkehrsmittels anfällt. Bei einer Flugreise ist das die Zeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen würde.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Bauleiter ist auf wechselnden Baustellen in unterschiedlichen Ländern tätig. Dabei wurde er auch für etwa zwei Monate zu einer Baustelle nach China entsandt. Statt einen schnelleren Direktflug in der Economy-Class buchte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückreise einen Flug in der Business-Class mit Stopp in Dubai. Für die Reisezeit zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden pro Tag. Der Bauleiter klagte auf Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Baustelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG gab ihm teilweise Recht und entschied, dass die An- und Abreise zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Reise erfolgt ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und ist entsprechend dienstlich veranlasst. Das bedeutet für Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, dass sie zu vergüten sind, soweit sie erforderlich sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber keine Vorgaben zu Reisemittel und/oder Verlauf, ist der Arbeitnehmer im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist dies grundsätzlich die Zeit, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Thema Reisezeit betrifft zwei unterschiedliche Themen, die vollkommen unabhängig voneinander zu bewerten sind: Zum einen geht es um die Frage, wie die Reisezeit in Bezug auf die Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu sehen ist, zum anderen um die Frage, ob die Reisezeit zu vergüten ist. Die aktuelle BAG-Entscheidung betrifft Letzteres.</p><p>Bisher hatte das BAG die Auffassung vertreten, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, nach dem Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten ist. Vielmehr war in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Vergütung erwartet wurde oder nicht. Dies ändert sich nun bei Dienstreisen/Entsendungen ins Ausland durch die aktuelle Entscheidung, wonach auch die erforderlichen Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten sind. Führt man diesen Gedanken fort, haben Arbeitnehmer bei einem dienstlich veranlassten zwölfstündigen Direktflug Anspruch, für zwölf und nicht nur für acht Stunden bezahlt zu werden.</p><p>Welche Auswirkungen das Urteil auf Inlandssachverhalte hat, bleibt abzuwarten. Zwar bezog sich das Urteil auf den Fall einer Auslandsentsendung, jedoch könnte diese Rechtsprechung auch auf Dienstreisen/Reiszeiten im Inland Anwendung finden. Die vom BAG im entschiedenen Fall verwendete Begründung, dass Fahrten zu einer Tätigkeitsstätte außerhalb des Betriebs notwendig sind und daher zur vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht zählen, ist nicht auf Auslandssachverhalte beschränkt. Schließlich sind auch bei Inlandssachverhalten An- und Abreisezeiten zu Kunden erforderlich, um Dienstleistungen zu erbringen, Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Wird diese Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht, spricht viel dafür, dass auch diese zu vergüten ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Abweichende vertragliche Gestaltungen sind möglich. Damit könnte eine Vergütung für Reisezeiten sogar ganz ausgeschlossen werden, sofern hierdurch nicht der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit unterschritten wird. Sofern nicht bereits ein einschlägiger Tarifvertrag die Vergütung von Reisezeiten regelt, sollten Arbeitgeber betriebliche oder arbeitsvertragliche Regelungen für Dienstreisen schaffen.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät die Hoesch Group beim Verkauf des Insurtech Unternehmens asuro an die BCA AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-die-hoesch-group-beim-verkauf-des-insurtech-unternehmens-asuro</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 11. März 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die Hoesch Group AG, eine Beteiligungsgesellschaft mit Fokus auf die Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche, beim Verkauf sämtlicher Anteile an dem InsurTech Unternehmen asuro an die BCA AG, einer der größten Maklerpools in Deutschland, beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die BCA unterstreicht mit der Übernahme ihre Zielsetzung, sich durch den Aufbau einer digitalen Service- und Prozess-Plattform eine marktführende Position im Wettbewerb der Pools zu sichern. Asuro, zu dessen bisherigen Investoren die Beteiligungsgesellschaft Hoesch Group AG gehört, wird zukünftig als eigenständige Marke und mit eigenem Geschäftsmodell erhalten bleiben. Daher wird Asuro-Geschäftsführer Carlos Reiss in gleicher Funktion seine über 30-jährige Branchenexpertise in die BCA-Gruppe einbringen.</p><p><strong>Berater Hoesch Group und Carlos Reiss:</strong></p><p>BEITEN BURKHARDT:<br>Die Partner Dr. Detlef Koch (Federführung), Dr. Mario Riechmann (beide Corporate/M&amp;A), Dr. Gerald Peter Müller-Machwirth und Dr. Johannes Allmendinger (beide Arbeitsrecht), sowie die Associates Sherjeel Chaudhry (Corporate/M&amp;A) und Anthony Trentin (Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht, alle Frankfurt am Main).</p><p><strong>Berater BCA AG:</strong><br>Schalast Rechtsanwälte</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Detlef Koch</a>&nbsp;<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 408<br>E-Mail: <a href="mailto:Detlef.Koch@bblaw.com">Detlef.Koch@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Investing in Start-ups“ - Erfolgreiche Podiumsdiskussion von BEITEN BURKHARDT auf der ITB Berlin 2019</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/investing-start-ups-erfolgreiche-podiumsdiskussion-von-beiten-burkhardt-auf-der-itb</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Veranstaltung war ein großer Erfolg und wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich bei unseren hochprofilierten Panelteilnehmern Herrn <strong>Haik Mehmke, Linde AG</strong>, Herrn <strong>Norman Meyer, Drees &amp; Sommer</strong>, Herrn <strong>Florian Pauthner, SevenVentures GmbH</strong> und Herrn <strong>Lars Rößler, BSH Hausgeräte GmbH</strong> bedanken. Unsere Experten Dr. Gesine von der Groeben und Christian Kalusa haben die Diskussion moderiert.&nbsp;<br>&nbsp;<br>Anlass der Podiumsdiskussion war, dass der rasante Anstieg von Investitionen großer und mittelständischer Unternehmen in nationale und internationale Startups auch in der Tourismusbranche immer größere Bedeutung erlangt. Im Rahmen der Diskussion boten die Panelteilnehmer den zahlreichen Zuhörern daher Einblicke in die Corporate Venturing Strategien ihrer Unternehmen und diskutierten die unterschiedlichen Formen und Ansätze bei der Zusammenarbeit mit Startups.<br>&nbsp;<br>Unsere Broschüre <em>Corporate Venturing 2019 - The Future is Now</em>, in der wir das Thema für die Zuhörer nochmal aufbereitet haben, finden Sie <a href="http://bbconnect.bb-law.de/news/Documents/Corporate%20Venturing%202019%20EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 06 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koordinierung von Wettbewerb und Verhandlungsverfahren bei der Sanierung von Bestandsbauten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koordinierung-von-wettbewerb-und-verhandlungsverfahren-bei-der-sanierung-von-bestandsbauten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für anspruchsvolle Architektenleistungen werden regelmäßig Wettbewerbe ausgelobt. Es kommt vor, dass mehrere Entwürfe überzeugen und mehrere (erste) Preisträger bestimmt werden, mit welchen dann in Verhandlungen eingetreten wird und die dann Gelegenheit haben, ihre Entwürfe zu überarbeiten. Die VK Südbayern hat in einer aktuellen Entscheidung (21.01.2019 – Z3-3194-1-39-11/18) die damit verbundenen Problemfelder beleuchtet, insbesondere den Übergang vom Wettbewerb nach RPW 2013 in ein Verhandlungsverfahren nach VgV. Die Entscheidung behandelt daneben erstmals das bei Bestandsbauten wichtige Thema des Umgangs mit Urheberrechtsinhabern, klärt vergaberechtliche Entscheidungszuständigkeiten bei kommunalen Eigengesellschaften und Dokumentationsanforderungen und ist deshalb für die Praxis von hohem Interesse.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ausgeschrieben ist die „Generalsanierung“ eines städtischen Kulturzentrums. Dafür wurde im Dezember 2017 ein Nichtoffener Realisierungswettbewerb ausgelobt. Das den Vergabeunterlagen beiliegende umfassende Nutzerbedarfsprogramm wurde mit Unterstützung eines Architekturbüros erarbeitet. Auf Rückfragen der Wettbewerbsteilnehmer teilte die Ausloberin und Betreiberin des Kulturzentrums, eine 100-prozentige städtische GmbH, u. a. mit, dass es zum Umgang mit dem Bestand, insbesondere mit der bisherigen Bestandsfassade (Ziegelfassade) keine einschränkenden Vorgaben gebe. Das Preisgericht entschied, drei Wettbewerbsentwürfe gleichrangig auf Rang eins zu setzen. Die Ausloberin forderte diese drei Preisträger zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren und zur Überarbeitung ihrer Entwürfe unter Beachtung der seitens der Fachberater und des Preisgerichts geäußerten Kritikpunkte auf. Die fachliche Bewertung der Angebote sollte durch die Ausloberin als Vergabestelle mit Unterstützung eines Bewertungsgremiums erfolgen, dem Fach- und Sachpreisrichter aus dem Preisgericht angehören sollten. Der Vertrag werde geschlossen unter „Vorbehalt der Zustimmung“ ihres Aufsichtsrats und des Stadtrats. Zuschlagskriterien waren zu 40 Prozent das Ergebnis des (abgeschlossenen) Wettbewerbs, zu 40 Prozent das „Ergebnis der Überarbeitung des Wettbewerbs“, das anhand der Unterkriterien „städtebauliche Einbindung, Umgang mit dem Bestand, Gestalt, Qualität der Innen- und Außenräume, innere und äußere Erschließung, Funktionalität sowie Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit“ bewertet werden sollte, sowie Organisation, Qualifikation und Erfahren des eingesetzten Personals (Gewichtung 15 Prozent) und schließlich das Honorar (Gewichtung 5 Prozent). Nach der Überarbeitung der Entwürfe und Einreichung der Angebote reichte einer der ursprünglichen Architekten des Kulturzentrums eine „Denkschrift“ bei der Ausloberin ein, in der er sich nachdrücklich gegen zwei der drei überarbeiteten Entwürfe wandte, die ihm die Ausloberin schon vor der Bewertung gezeigt hatte, und ankündigte, er werde diesen Entwürfen ganz sicher nicht zustimmen, weil sie u. a. die prägende Ziegel-Bestandsfassade veränderten. Der Stadtrat entschied sich für den einzigen nicht beanstandeten Entwurf, der im Übrigen von demjenigen Architekturbüro stammt, das das Nutzerbedarfsprogramm erstellt hat. Dies rügte u. a. der zweitplatzierte Bieter, dessen Entwurf eine Metallfassade und umfassende Veränderungen des Bestandsbaus vorsieht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die VK Südbayern gab dem Nachprüfungsantrag statt mit der tragenden Begründung, dass das Unterkriterium „Umgang mit dem Bestand“ nicht eindeutig bestimmt war und zudem die Bewertung des Entwurfs fehlerhaft war. Insoweit bewegt sich die Entscheidung im geklärten vergaberechtlichen Rahmen. Von hohem Interesse ist sie, weil sie grundsätzliche Themen der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen näher beleuchtet und Schwerpunktsetzungen vornimmt:</p><p>Die Intervention des Urheberrechtsinhabers mittels einer „Denkschrift“ warf zunächst die Frage auf, ob die in § 121 Abs. 1, 3 GWB und § 31 Abs. 1 VgV für ein Vergabeverfahren vorausgesetzte Vergabereife nachträglich entfallen war. Da die Generalsanierung unter einem hohem Zeitdruck steht, kam für den Zuschlag faktisch nur noch der vom Urheberrechtsinhaber favorisierte Entwurf in Betracht. Die Vergabekammer lässt das nicht genügen, weil es hier um die reine Umbauplanung geht und in der Beauftragung dieser Planung noch kein Eingriff in das Urheberrecht liege. Da der Planervertrag eine stufenweise Beauftragung vorsah und zunächst auf der ersten Stufe nur die Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI beauftragt werden sollten, lag mangels faktischer Auswirkung auf das bestehende Gebäude nach Auffassung der Vergabekammer noch kein Eingriff in das Urheberrecht vor. Die Ausloberin habe eine nähere Abstimmung mit dem Urheberrechtsheber weder treffen können, noch müssen. Einen – letztlich nicht entscheidungserheblichen – Verstoß gegen § 5 VgV (Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit) sieht die Vergabekammer aber darin, dass dem Urheberrechtsinhaber die überarbeiteten Entwürfe gezeigt worden waren. Ausreichend war für die Vergabekammer sodann im Ergebnis, dass der Auftraggeber nach Eingang der „Denkschrift“ ein Rechtsgutachten zu den urheberrechtlichen Fragen beauftragt hatte und seine Prognose, dass sich diese Fragen im weiteren Projektverlauf beherrschen ließen, zwar in der Begründung nicht fehlerfrei war, aber noch vertretbar erschien.</p><p>Bei der Angebotswertung billigte die Vergabekammer, dass der Stadtrat – anders als in den Vergabeunterlagen den Bietern angekündigt – die Entscheidung an sich gezogen hatte. Aufgrund der großen politischen Bedeutung des Vorhabens mussten die Bieter nach Ansicht der Vergabekammer damit rechnen. Zudem habe sich die Situation nicht gegenüber dem kommunizierten doppelten Gremienvorbehalt verschlechtert.</p><p>Zum Verhängnis wurde dem Auftraggeber sodann, dass er das Unterkriterium „Umgang mit dem Bestand“ unklar gefasst und durch Antworten auf Bieterfragen weiter verunklart hatte. Gerade wenn Lösungsvorschläge zu erarbeiten sind, müsse den Bietern in einer Gesamtschau der Vergabeunterlagen klar gemacht werden, was der Auftraggeber eigentlich erwartet. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange nämlich, dass die Bieter bei der Abfassung der Angebote die gleichen Chancen haben müssen, was „bestimmbare Wertungskriterien und einen transparenten Bewertungsmaßstab voraussetzt, der einen konsistenten Bezug zu den Leistungsanforderungen des Auftraggebers herstellt“, so die Vergabekammer. Beim Kriterium „Umgang mit dem Bestand“ sei schon nach den Vergabeunterlagen „völlig offen [gewesen], welche Anforderungen, Eigenschaften oder Funktionalitäten im Einzelnen in diesem Unterkriterium gewertet werden, was hier im Einzelnen in welcher Form positiv oder negativ bewertet wird und auf welche Weise eine vergleichende Beurteilung der Bieter im Wettbewerb erfolgt“. Durch Beantwortung der Bieterfragen wurde das Unterkriterium weiter ausgehöhlt, weil die prägenden Merkmale des Bestandsbaus – darunter die Ziegelfassade – als<br>nicht bindend herausgestellt wurden. Das wirkte sich hier auch im Ergebnis aus, weil aus der Dokumentation der Bewertung die maßgeblichen inhaltlichen Unterschiede zwischen den Angeboten nicht transparent wurden. Es wurde nicht einmal klar, dass die einzelnen Unterkriterien separat bewertet und wie sie tatsächlich bewertet worden waren. Die Bewertung war überdies im Quervergleich inkonsistent, weil gleiche Umstände unterschiedlich bewertet worden waren. Darüber hinaus hatte die Ausloberin enge Sitzplätze in einem Saal bemängelt, obwohl die in den Antworten auf die Bieterfragen vorgegebenen Maße genau eingehalten waren. Die Ausloberin hatte hier ihren Beurteilungsspielraum insgesamt überschritten, da die Wertungen nicht nachvollziehbar, nicht konsistent und teilweise auch schlicht falsch waren. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Wertungsentscheidung und einer Vielzahl an konkreten Beurteilungsfehlern konnte die Vergabekammer letztlich nicht ausschließen, dass die „Denkschrift“ der Urheberrechtsinhaber nicht doch „unterschwellig“ berücksichtigt worden war.</p><p>Im Ergebnis hielt es die Vergabekammer aufgrund der mangelhaften intransparenten Wertungskriterien für nicht ausreichend, die Ausloberin zur Wiederholung der Bewertung zu verpflichten, vielmehr war die Zurückversetzung in die Phase vor Erstellung der Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren nach VgV die einzige Möglichkeit, das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht vergaberechtskonform zu Ende zu bringen.</p><h3>Fazit</h3><p>Auch aus der Ausschreibung von Architektenleistungen muss klar hervorgehen, worauf es dem Auftraggeber ankommt. Der Bieter muss wissen, was der Auftraggeber wünscht, und hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, wofür er mit einer positiven oder negativen Bewertung rechnen kann. Die Zuschlagskriterien und Unterkriterien müssen trennscharf und prüffähig gefasst sein und einen erkennbaren Bezug zu den inhaltlichen Anforderungen aufweisen. Das zentrale Vergabedokument ist daher auch bei derartigen Ausschreibungen die Leistungsbeschreibung, zu der alle anderen Vorgaben konsistent sein müssen. Die Einbindung von Urheberrechtsinhabern muss damit koordiniert werden, um die Ausschreibungsreife und einen reibungslosen Projektverlauf sicherzustellen.</p><p>Ganz wesentlich für die Rechtssicherheit der Vergabe ist sodann die Dokumentation der Vergabeentscheidung. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Bewertung nachvollziehbar und auch im Quervergleich konsistent ist.</p><p>In personeller Hinsicht können Bieter jedenfalls bei bedeutsamen Vergaben nicht darauf vertrauen, dass über Architektenvergaben am Ende fachlich kompetente Fachplaner und erfahrene Architekten befinden. Sie müssen insbesondere bei kommunalen Eigengesellschaften damit rechnen, dass die politische Ebene des Stadt- oder Gemeinderats eine Entscheidung an sich zieht. Ob eine solche Entscheidung mit Erfolg angreifbar ist, entscheidet sich fast immer anhand der Qualität der Vergabeunterlagen und der Dokumentation. Beides hat der Auftraggeber in der Hand. Er trägt damit aber auch das Risiko von Fehlern.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank" rel="noreferrer">Katrin Lüdtke</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-stephen-lampert" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Stephen Lampert</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Urlaub: er ist dann mal (nicht) weg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-urlaub-er-ist-dann-mal-nicht-weg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Eeh ab in den Süden, der Sonne hinterher, ejo was geht, der Sonne hinterher, ejo was geht… Sommer, Sonne, Sonnenschein, Sommer, Sonne, Sonnenschein…“ heißt es im Gute-Laune-Hit von Buddy &amp; DJ The Wave. Urlaub klingt immer gut und hat regelmäßig irgendwas mit wegfahren, wegfliegen, wegradeln … zu tun. Bei Hape Kerkeling auch mit weglaufen… „ich bin dann mal weg“. Dass Arbeitnehmer weg sind und sich (von der Arbeit) erholen, ist gerade der Sinn des Urlaubs. Sinn des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz ist es auch, dass der Urlaub im Kalenderjahr gewährt und genommen wird. Danach ist er weg (verfallen). Die Rechtsprechung schafft jedoch immer mehr Fälle, in denen der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres doch nicht weg ist.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>wer sich - jedenfalls aus Arbeitgebersicht - mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Urlaub befasst, wird urlaubsreif. In seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) stellte das BAG fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde. Damit setzt das Gericht die aktuelle EuGH Rechtsprechung des letzten Jahres um (C 684/16). Zum Urteil des EuGH finden Sie meinen Blog vom 19.11.2018.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Grundsätzlich bestimmt § 7 BurlG die nationale Rechtslage. Danach verfällt Urlaub am Ende eines jeden Kalenderjahres. Nicht im Kalenderjahr genommener Urlaub verfällt ausnahmsweise nicht mit Ablauf des 31.12., sofern aus dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Arbeitnehmers eine Übertragung der übrigen Urlaubstage auf das erste Quartal des Folgejahres erfolgt. Spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt der Resturlaub - nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes - ersatzlos.</p><p>Von dieser gesetzlichen Ausnahme (Verfall des Resturlaubs erst mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres) haben EuGH und BAG für den Fall von Langzeiterkrankungen wiederum eine Ausnahme gemacht. Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, die dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, verfallen nicht am 31.12, nicht am 31.03 des Folgejahres sondern erst 15 Monate nach dem grundsätzlichen Verfall, mit Ablauf des 31.03 des darauffolgenden Jahres. Beispiel: Der Urlaub 2018 verfällt grundsätzlich am 31.12.2018. Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund des Jahresendgeschäfts nicht nehmen konnte, wird er übertragen und verfällt mit Ablauf des 31.03.2019. Bei Langzeiterkrankten verfällt der Urlaub aus 2018 erst mit Ablauf des 31.03.2020.</p><h3>Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</h3><p>Nach dem Urteil des BAG obliegt dem Arbeitgeber unter Anwendung des § 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Rechtsprechung fordert demnach von den Arbeitgebern „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.</p><h3>Umdenken und große Herausforderungen für alle Arbeitgeber</h3><p>Diese Rechtsprechung fordert ein Umdenken und eine Umstellung bei allen Arbeitgebern.</p><p>Die Volltextentscheidung des BAG liegt noch nicht vor. Aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung geht nicht hervor, wie eine solche „konkrete und völlig transparente“ Aufforderung aussehen muss. Es ist davon auszugehen, dass sich das BAG in der Volltextausgabe der Entscheidung zu der Form der Aufforderung nicht äußern wird. Die Form ist in dem streitgegenständlichen Fall wohl nicht entscheidungsunerheblich.</p><p>Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen und der Hinweis an die Arbeitnehmer, dass der Urlaub am 31.12 verfällt, könnte wie folgt gestaltet werden:</p><ul><li>Aushang der allgemeinen Aufforderung und des allgemeinen Hinweises am schwarzen Brett,</li><li>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</li><li>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</li><li>Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch verhältnismäßig viel Urlaub haben,</li><li>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</li><li>Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</li></ul><p>Ebenfalls fraglich ist, wann eine solche „rechtzeitige“ Mitteilung vorliegt, d.h. zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaub auffordern muss und den Hinweis erteilen muss? Auch hierzu finden sich in der Pressemitteilung keinerlei Aussagen. Es empfiehlt sich jedoch, den Zeitpunkt so zu wählen, dass ein etwaiger verbleibender Urlaub noch komplett beantragt, genehmigt und genommen werden kann. Zu spät im Kalenderjahr sollte das nicht erfolgen, da nicht alle Arbeitnehmer mit verbleibenden Urlaubsansprüchen im - häufig arbeitsintensiven - Dezember Urlaub nehmen können. Eine Aufforderung zum Halbjahr und rund um den Beginn des 4. Quartals wären mögliche Zeitpunkte.</p><p>Arbeitgebern kann daher nur geraten werden, die Aufforderungen und Hinweise zu dokumentieren und zu archivieren. Der Arbeitgeber wird – in einem möglichen Gerichtsprozess – darlegen und nachweisen müssen, dass er den Arbeitnehmer zum Urlaub nehmen aufgefordert hat und auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Dies könnte einerseits durch die Unterschriften der Arbeitnehmer bei Kenntnisnahme geschehen, durch eine elektronische Versendung und Speicherung der E-Mails oder durch Anklicken eines Zustimmungskästchens im Rahmen etwaiger PC-Module.</p><h3>Gesetzlicher Urlaub vs. vertraglicher Urlaub</h3><p>Unklar bleibt zunächst auch, ob sich die Obliegenheit des Arbeitgebers nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch den zusätzlichen vertraglichen Urlaub bezieht. Zu beachten ist zunächst, dass es grundsätzlich zulässig ist, verschiedene Regelungen bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs und des vertraglichen Mehrurlaubs zu treffen. Es ist bspw. weit verbreitet, arbeitsvertraglich zu regeln, dass der vertragliche Mehrurlaub ohne Einschränkung am Ende des Kalenderjahres erlischt, wohingegen nur der gesetzliche Urlaub von der Übertragung des § 7 Abs. 3 BurlG betroffen ist.<br>Darüber hinaus wäre eine Geltung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub auch die logische Konsequenz aus der Argumentation des BAG. Diese stützen die Initiativlast nämlich auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Der Wortlaut dieser Norm bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Demzufolge wäre es nur konsequent, die Initiativlast auch nur hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs zu fordern.</p><h3>Rechtsfolgen bei Verstößen</h3><p>Rechtsfolge einer fehlenden oder unzureichenden Aufforderung ist, dass der Urlaub nicht erlischt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer eine Masse von Urlaubstagen – möglicherweise auch über Jahre hinweg – anhäuft. Als Konsequenz der Rechtsprechung wären dem Arbeitnehmer diese dann komplett zu gewähren, oder im Falle eines Ausscheidens gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.</p><p>Offen bleibt letztlich noch, wie das BAG mit Altfällen umgehen wird. Nachdem der EuGH bereits 2018 geurteilt hatte, wäre anzunehmen, dass die Hinweispflicht bereits für das Jahr 2018 gilt. Es kann daher sein, dass Arbeitnehmer auf ihre Arbeitnehmer zugehen werden und den Ausgleich nicht verbrauchter Urlaubstage von 2018 fordern. Wie die Gerichte hierauf reagieren werden, bleibt abzuwarten. Allerdings äußerte sich der Pressesprecher des BAG, Oliver Klose, dahingehend, dass „Arbeitnehmer jetzt prüfen [können], ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“. Dies lässt zumindest eine Tendenz des BAG erkennen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Urlaubsverfall beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid </a>im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Kürzung des Urlaubsentgelts wegen Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-kuerzung-des-urlaubsentgelts-wegen-kurzarbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 13. Dezember 2018 – C 385/17</em></p><p>Die für den gesetzlichen Mindesturlaub vorgesehene Urlaubsvergütung darf auch bei Kurzarbeit nicht geringer ausfallen als das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Allerdings kann Kurzarbeit dazu führen, dass die Dauer des Mindestjahresurlaubs gekürzt werden darf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein deutscher Arbeitnehmer befand sich im Jahr 2015 die Hälfte des Jahres in Kurzarbeit, ohne in dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTVBau) haben Arbeitnehmer unabhängig von Kurzarbeitszeiten Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub. Zugleich werden nach dem BRTV-Bau die Kurzarbeitszeiten bei der Höhe des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt und daher das Urlaubsentgelt gekürzt. Gegen die Kürzung wandte sich der Arbeitnehmer mittels Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Verden. Dieses rief den EuGH an. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die Kürzung von Urlaubsentgelt wegen Kurzarbeit durch Abweichung mittels Tarifvertrag – wie vorliegend – möglich. Das ArbG bat um Klärung, ob diese nationale Regelung im BUrlG, nach der in Tarifverträgen vom BUrlG abgewichen werden darf, mit dem Unionsrecht im Einklang steht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH hat zunächst vorangestellt, dass jeder Arbeitnehmer unionsrechtlich einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Beim Mindestjahresurlaub sind zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen die Dauer des Mindestjahresurlaubs und zum anderen das Urlaubsentgelt. Zur Dauer des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs hat der EuGH entschieden, dass bei Kurzarbeitszeiten, in denen nicht gearbeitet wird, kein unionsrechtlich garantierter Urlaubsanspruch entsteht. Dem klagenden Arbeitnehmer würden aufgrund der die Hälfte des Jahres ausmachenden Kurzarbeit unionsrechtlich nur zwei Wochen Mindesturlaub zustehen. Allerdings stellt der EuGH auch klar, dass günstigere nationale Vorschriften möglich bleiben. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Tarifvertrag – wie vorliegend – ein längerer Jahresurlaub unabhängig davon gewährt wird, ob Kurzarbeit erbracht wird oder nicht.</p><p>Zum Urlaubsentgelt hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass für die Dauer des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs auch bei Kurzarbeit der Durchschnitt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts zu zahlen ist. Hingegen verpflichtet das Unionsrecht nicht zu einer tarifvertraglichen Zusatzleistung oder zur grundsätzlichen Berücksichtigung von Überstunden bei der Ermittlung des gewöhnlichen Urlaubsentgelts. Das ArbG Verden hat nun darüber zu befinden, wie sich die EuGH-Entscheidung auf die Bezahlung des Urlaubsentgelts für den 30-tägigen Urlaub des Arbeitnehmers auswirkt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des EuGH reiht sich in die in letzter Zeit ergangene diffizile Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ein. Die Anforderungen an Arbeitgeber werden weiter erhöht. So führt die Entscheidung zu noch mehr bürokratischem Aufwand auf Arbeitgeberseite (Differenzierung zwischen unionsrechtlichem Mindesturlaub mit Kürzungsmöglichkeit bei der Dauer, nicht aber bei der Höhe und vertraglichem bzw. tariflichem Zusatzurlaub mit Kürzungsmöglichkeit). Die Entscheidung führt letztlich nicht zu einer ersichtlichen Verbesserung der Urlaubsansprüche aus Arbeitnehmersicht. So besteht im vorliegenden Fall ein unionsrechtlicher Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt möglicherweise nur für zwei Wochen unionsrechtlichen Mindesturlaub, den sich der Arbeitnehmer erarbeitet hat, statt für den gesamten sechswöchigen Jahresurlaub. Der EuGH bestätigt, den unionsrechtlichen Urlaubszweck auch darin zu sehen, dass sich der Arbeitnehmer den Mindesturlaub erarbeiten muss (Ausnahme Krankheit) und erlaubt die aus Arbeitgebersicht als positiv zu bewertende Kürzung des Mindesturlaubsanspruchs bei Kurzarbeit.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge, aber auch Tarifverträge, auf Aktualität prüfen und nicht nur eine genaue Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichem oder tariflichem Urlaub vornehmen, sondern auch die Kürzungsmöglichkeiten anpassen. Zugleich gibt die Entscheidung Anlass, Zahlungen von Urlaubsentgelt genau zu überprüfen.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/maike-pflaesterer" target="_blank" rel="noreferrer">Maike Pflästerer</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesregierung verschärft Regelungen zur Investitionskontrolle unionsfremder Investoren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-verschaerft-regelungen-zur-investitionskontrolle-unionsfremder-investoren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>- Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung -</p><p>Mit der am 19. Dezember 2018 beschlossenen Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) hat die Bundesregierung die Regelungen für die Prüfung eines Erwerbs von deutschen Unternehmen durch außereuropäische Investoren verschärft.</p><p>Die AWV und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bilden die Rechtsgrundlage für die Kontrolle ausländischer Investitionen in Deutschland. Die AWV differenziert zwischen der alle Branchen betreffenden Prüfung (sog. sektorübergreifende Prüfung) und der Prüfung, die besonders sicherheitsrelevante Branchen betrifft (sog. sektorspezifische Prüfung). Ergebnis einer solchen Prüfung ist die Untersagung oder Gestattung einer Transaktion (ggf. nur unter Erfüllung weiter Auflagen). Im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung gibt es die Möglichkeit der Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, um ein unerwartetes Prüfverfahren vermeiden.</p><p>Durch den Beschluss des Bundeskabinetts vom 19. Dezember 2018, dem eine Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zugrunde lag, haben insbesondere die §§ 55 ff. AWV eine Novellierung erfahren.</p><h3>Bisherige Rechtslage</h3><p>Die bisherige Fassung der AWV ermöglichte die Prüfung von Erwerbsvorgängen deutscher Unternehmen durch ausländische Erwerber (§ 60 AWV) und Unionsfremde (§ 55 AWV), wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des ausländischen bzw. außereuropäischen Erwerbers an einem inländischen Unternehmen 25 Prozent erreichte oder überschritt. Prüfungsmaßstab war und ist, ob der konkrete Erwerb zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.</p><h3>Neue Rechtslage</h3><p><em>Absenkung der Prüfschwelle</em></p><p>Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist die Prüfeintrittsschwelle von bislang 25 Prozent in sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bereichen abgesenkt worden.<br>So erfolgte die Absenkung der relevanten Beteiligungsschwelle im Rahmen der sog. sektorspezifischen Investitionskontrolle nach den §§ 60 ff. AWV auf 10 Prozent.</p><p>Auch im Rahmen des sog. sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahrens nach den §§ 55 ff. AWV ist die Prüfeintrittsschwelle auf 10 Prozent für Beteiligungserwerbe an Unternehmen absenkt worden, die in sicherheitsrelevanten zivilen Bereichen tätig werden.</p><p>Die Absenkung der relevanten Schwelle wird mit einem erhöhten Prüfungsbedarf bei verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Unternehmen, die in den Branchen Wasser- und Energieversorgung, Informationstechnologie, Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Güter- und Personentransport, Verkehr sowie Ernährung tätig sind (<em>„besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen“</em>), begründet.</p><p>Bei Unternehmen in anderen Tätigkeitsfeldern, deren Geschäftsaktivitäten sich nicht auf sensible Branchen oder kritische Infrastrukturen auswirken, bleibt die Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent bestehen.</p><p><em>Erweiterung der Tätigkeitsbereiche des Erwerbsunternehmens</em></p><p>Bezugspunkt des abgesenkten Schwellenwerts sind bei einem Beteiligungserwerb gerade die Unternehmen, die für die Sicherheit Deutschlands entscheidend sind. Dazu zählen die in §§ 55 und 60 AWV aufgeführten Tätigkeitsfelder. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten zukünftig diese Regelungen, um zu verhindern, dass deutsche Medien bei Übernahme durch ausländische Investoren für Desinformation genutzt werden können.</p><p>Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung der Verordnung im Bundesanzeiger am 29. Dezember 2018 in Kraft getreten.</p><p><em>Erweiterung der Meldepflichten</em></p><p>Entsprechend sind zu der Absenkung der Prüfeintrittsschwelle die damit einhergehenden Meldepflichten nach § 55 Abs. 4 und § 60 Abs. 3 AWV ausgeweitet worden.</p><h3>EU</h3><p>Neben der Novellierung des deutschen Außenwirtschaftsrechts in der AWV wird auch eine Einigung auf europäischer Ebene avisiert. Im Rahmen des europäischen Sekundärrechts soll eine verbindliche Basis für die Kooperation der Mitgliedstaaten im Bereich unionsfremder Direktinvestitionen, die staatlich gelenkt und/oder finanziert sind,&nbsp; geschaffen werden. Damit stellt diese Verordnung auch auf EU-Ebene klar, dass kritische Infrastrukturen und Technologien, Versorgungssicherheit und Zugang zu bzw. Kontrolle von sensitiven Informationen sowie die Kontrolle bzw. Finanzierung einer Investition durch staatliche Stellen von besonderer Relevanz für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind.</p><p>Nachdem das Europäische Parlament am 15. Februar 2019 beschlossen hat, einen europaweiten Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen einzuführen, ist demnächst mit der Verabschiedung der Verordnung zur Investitionsprüfung und Bekanntgabe im Amtsblatt der EU zu rechnen. Inwiefern eine Anpassung der deutschen AWV vonnöten ist, bleibt abzuwarten.</p><h3>Hintergründe zur Änderung</h3><p>Hintergrund für die zwölfte Verordnung zur Änderung der AWV war das Bekanntwerden der beabsichtigten Übernahme von 20 Prozent der Unternehmensanteile am Stromübertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH durch die State Grid Corporation of China (SGCC) im Sommer 2018. Bei 50Hertz handelt es sich – wie die Bundesregierung bestätigte – um eine kritische Infrastruktur der Stromversorgung.</p><p>Anfang 2018 waren Anteilseigner an der 50Hertz über die Eurogrid International CVBA der belgische Netzbetreiber Elia (60 Prozent) und der australische Infrastrukturfonds IFM (40 Prozent). Ein erster Übernahmeversuch der Chinesen zu Beginn des Jahres 2018 durch den Erwerb des ersten 20-Prozent-Anteils, den IFM zum Verkauf gestellt hatte&nbsp; war durch den Erwerb der Anteile durch Elia nach entsprechender Konsultation mit dem Bundeswirt-schaftsministerium vereitelt worden.</p><p>Im Mai 2018 wollte IFM auch ihre Restbeteiligung von 20 Prozent an 50Hertz verkaufen und die State Grid Corporation of China war wieder interessiert. Elia machte wieder nach Konsultation mit dem Wirtschaftsministerium von ihrem Vorkaufsrecht für den betreffenden 20-Prozent-Anteil an 50Hertz Gebrauch, und gab diesen anschließend – wie das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium betonten – aus sicherheitspolitischen Erwägungen aufgrund eines hohen Interesses am Schutz kritischer Energieinfrastrukturen an die deutsche Staatsbank Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiter. Eine Untersagung des Erwerbs der 20 Prozentbeteiligung an 50Hertz durch die State Grid Corporation of China wäre aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent im Rahmen der Investitionskontrollbestimmungen nicht in Betracht gekommen. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen hatte Elia kein Interesse an einer Aufstockung ihres 80 Prozentanteils an 50Hertz auf 100 Prozent.</p><p>In diesem Zuge schlug der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle (von 25 Prozent auf 15 Prozent) vor. Letztendlich senkte die Bundesregierung die Prüfeintrittsschwelle auf 10 Prozent. Dabei erfolgte die Bestimmung der neuen Schwelle von 10 Prozent anhand der OECD-Benchmark-Definition für ausländische Direktinvestitionen, wonach ein langfristiges Interesse und den Kontrollanspruch des Investors anzunehmen ist, wenn sich der Erwerber mit mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt.</p><h3>Tendenzen in der Praxis und Auswirkungen</h3><p>Nach den Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ist bereits in den vergangenen Jahren ein Anstieg der Anträge auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Zahl der Prüfverfahren nach dem Außenwirtschaftsrecht zu verzeichnen gewesen.</p><p>Nach Absenkung der Prüfeintrittsschwelle und der damit einhergehenden Erweiterung der Meldepflichten ist zu erwarten; die Zahl der außenwirtschaftsrechtlichen Prüfverfahren weiter steigen wird.</p><p>Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums waren bei den geprüften Erwerbsvorgängen in der Zeit von 2016 bis Oktober 2018 in ca. 40 Prozent der Fälle (in 68 von 171 Erwerbsvorgängen) chinesische Übernahmeinteressenten beteiligt.</p><p>In der Praxis ist bei M&amp;A-Transaktionen von Beteiligungen an deutschen Unternehmen durch Unionsfremde zu empfehlen, den Zeitrahmen unter Berücksichtigung eines etwaigen außenwirtschaftsrechtlichen Prüfverfahrens allgemein großzügiger zu stecken, insbesondere bei chinesischen Investoren. Um Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden, ist eine frühzeitige Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung anzuraten.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantworten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/chiara-stubenrauch" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara Stubenrauch</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Business-Frühstück in Moskau zum Thema &quot;Nutzung von elektronischen Mitteln bei der Tätigkeit eines Unternehmens&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-fruehstueck-moskau-zum-thema-nutzung-von-elektronischen-mitteln-bei-der</link>
                        <description>Business-Frühstück in  Moskau zum Thema  &quot;Nutzung von elektronischen Mitteln bei der Tätigkeit eines Unternehmens&quot;</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 28. Februar 2019 – Am 28. Februar 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "Nutzung von elektronischen Mitteln bei der Tätigkeit eines Unternehmens. Überblick über die gesetzlichen Vorschriften und praktische Anwendung" statt, bei dem Vasily Ermolin und Nikolay Potanin (beide BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 30 Teilnehmern referierten.<br><br><strong>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</strong></p><ol><li>Elektronische Dienstleistungen der Registrierungsbehörde</li><li>Änderung der Angaben zum Unternehmen und Erhebung von Einwendungen</li><li>Anmeldung zum automatischen Erhalt von Registerangaben über Änderungen bei bestimmten Unternehmen</li><li>Einberufung und Durchführung von Gesellschafter- und Aktionärsversammlungen durch Nutzung elektronischer Mittel</li><li>Abschluss und bei der Erfüllung von Verträgen durch Nutzung elektronischer Mittel</li></ol><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wolfgang Lipinski neuer Praxisgruppenleiter Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wolfgang-lipinski-neuer-praxisgruppenleiter-arbeitsrecht-bei-beiten-burkhardt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 1. März 2019 – Die arbeitsrechtlichen Equity Partner haben Dr. Wolfgang Lipinski (46), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Equity Partner zum neuen Praxisgruppenleiter Arbeitsrecht der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT gewählt.<br><br>"Ich freue mich sehr über die Wahl und möchte zunächst meinem Vorgänger Christopher Melms dafür danken, wie sehr er die Praxisgruppe in den letzten sieben Jahren vorangebracht hat", sagt Lipinski. Dr. Christopher Melms hatte die Praxisgruppe in den Jahren 2012 bis Anfang 2019 geleitet und hatte darum gebeten, dass ein Nachfolger dieses Amt übernimmt. "Christopher Melms hat unter anderem die deutschlandweiten quartalsweise stattfindenden arbeitsrechtlichen Frühstücksseminare eingeführt, etabliert und sich stark für die überörtliche sowie praxisgruppenübergreifende Zusammenarbeit eingesetzt. In seiner Amtszeit ist die Kanzlei zweimal für den JUVE-Award als Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht nominiert worden", so Lipinski weiter.<br><br>"Ich möchte nun an seine Ideen anknüpfen und in Abstimmung mit meinen arbeitsrechtlichen Partnern auch neue Akzente setzen, die noch mehr zum Beispiel die Digitalisierung des Rechtsmarkts betreffen, aber auch der sich stark ändernden Arbeitswelt unserer Mandanten Rechnung tragen", so Lipinski weiter. "Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit meinen arbeitsrechtlichen Partnern und bin sehr zuversichtlich, dass wir die Praxisgruppe Arbeitsrecht zusammen weiter voranbringen".<br><br><em>Dr. Wolfgang Lipinski </em>hat Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg, Mannheim und Speyer studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Er promovierte 2001 zum Thema „Sonderkündigungsschutz bei Betriebsübergang“. Seit 2001 ist er bei BEITEN BURKHARDT tätig, seit 2005 als Partner. Er ist ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Betriebs-Berater und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen AnwaltVerein sowie im Verein zur Förderung arbeitsrechtlicher Forschung. Er moderiert jährlich die Deutsche Arbeitsrechtskonferenz in der Allianz Arena in München. Zudem ist er Autor zahlreicher Beiträge in der Fachpresse und gefragter Ansprechpartner für die Publikumspresse, wo er regelmäßig mit Interviews und Statements zu finden ist.<br><br>Die Praxisgruppe Arbeitsrecht von BEITEN BURKHARDT verfügt mit ca. 60 Anwältinnen und Anwälten über eines der größten Arbeitsrechtsteams deutschlandweit.<br><br><strong>KONTAKT</strong><br><br>Dr. Wolfgang Lipinski<br>Tel.: +49 89 350 65 - 1133<br>E-Mail: Wolfgang.Lipinski@bblaw.com<br><br><strong>Presse &amp; Öffentlichkeitsarbeit Arbeitsrecht</strong><br>Markus Bauer<br>Tel.: +49 89 35065 - 1104<br>E-Mail: Markus.Bauer@bblaw.com</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beeinflussung der Barvergütung durch tauschähnliche Umsätze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beeinflussung-der-barverguetung-durch-tauschaehnliche-umsaetze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>EuGH, Urteil vom 10. Januar 2019, C-410/17</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Als umsatzsteuerbare Leistungen haben Unternehmer häufig nur ihre Leistungen gegen Barvergütung im Blick. Dabei wird übersehen, dass auch ein tauschähnlicher Vorgang der Umsatzsteuer unterliegen bzw. dieser zur Beeinflussung der Barvergütung führen und damit letztendlich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, das Entgelt nach § 10 UStG erhöhen kann. Wird ein tauschähnlicher Umsatz verkannt und daher womöglich nur die Baraufgabe der Umsatzbesteuerung unterworfen, bedeutet dies in der Regel, dass beide Leistungsrichtungen zu niedrig bzw. eine oder sogar beide sich gegenüberstehenden Leistungen überhaupt nicht besteuert werden. Daher kann es bei nachträglicher Erkenntnis des tauschähnlichen Umsatzes zu einer Nachversteuerung kommen, die zudem Zinsen, andere steuerliche Nebenleistungen oder Bußgelder auslösen kann. Die nachfolgende Entscheidung des EuGH zeigt insofern am Beispiel eines Abbruchunternehmers nochmals auf, unter welchen Kriterien ein solcher tauschähnlicher Umsatz anzunehmen ist.</p><h3>Entscheidungssachverhalt</h3><p>Die Entscheidung des EuGH basierte auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts Finnlands. Im zugrunde liegenden Fall erbrachte ein Abbruchunternehmen nach dem Abbruchvertrag Abbrucharbeiten an einen Kunden gegen Zahlung eines Preises. Dabei umfassten die Abbrucharbeiten auch den sachgemäßen Abtransport und die sachgemäße Verwertung des zu entfernenden Materials und des Abfalls. Der Abbruchunternehmer war bestrebt, die Menge des zu entsorgenden Materials und Abfalls sowie deren Wiederverkaufspreis im Voraus zu schätzen, um sie bei der Festlegung des Preises der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Aus dem Vertrag folgte zudem, dass das Abbruchunternehmen, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthielt, diesen Metallschrott an andere Unternehmen weiterverkaufen durfte. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass das Abbruchunternehmen für seinen Kunden eine Dienstleistung gegen Entgelt erbrachte.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der EuGH entschied, dass die Dienstleistung (Abbruchleistung) darüber hinaus gegen die Lieferung von Gegenständen, nämlich die Lieferung von in dem Abfall und dem Gebrauchsmaterial enthaltenem Metallschrott erbracht wurde, sodass sowohl der von dem Kunden gezahlte Preis als auch diese Lieferung die (Gesamt-) Bemessungsgrundlage der Leistung bildeten. Als Begründung verwies der EuGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen auch in einer Lieferung von Gegenständen bestehen und deren Bemessungsgrundlage sein könne. Voraussetzung sei jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Gegenständen bestehe und der Wert der Lieferung in Geld ausgedrückt werden könne.</p><p>Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Abbruchvertrag, dass das Abbruchunternehmen für die Erbringung von Abbrucharbeiten zusätzlich zu der Vergütung in Geld den Metallschrott von seinem Kunden erwerbe. Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung Bemessungsgrundlage für diese Schrottlieferung der Wert, den der Leistungsempfänger der Leistung beimesse, die er sich verschaffen wolle und deren Wert dem Betrag entspreche, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit sei. Daraus folge, dass vorliegend die Lieferung des Metallschrotts als Gegenleistung bewirkt werde, wenn der das Abbruchunternehmen dieser Lieferung einen Wert beimesse, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Erbringung der Abbrucharbeiten anbiete, berücksichtige, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts sei. Nach Auffassung des EuGH stand dem auch nicht entgegen, dass die Menge und der Wert des Metallschrotts nicht im Abbruchvertrag vereinbart worden war. Jedenfalls sei es möglich, den Wert der Lieferung des Metallschrotts zu bestimmen. Insofern sei dieser mit dem Wert gleichzusetzen, um den der Abbruchunternehmer den Preis für die Abbrucharbeiten herabsetze. Auch sei es unerheblich, dass der Empfänger der Abbruchdienstleistung den genauen<br>Wert, auf den der Erbringer der Dienstleistung den Metallschrott geschätzt habe, nicht kannte.</p><p>Im Ergebnis ergab sich nach dem EuGH für den vorliegenden Fall damit folgendes Bild: Der Abbruchunternehmer erbrachte nicht nur eine Dienstleistung gegen Entgelt, nämlich die Abbrucharbeiten, sondern erhielt zusätzlich auch eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, nämlich den Metallschrott. Die Lieferung des Metallschrotts unterlag ihrerseits der Umsatzsteuer, wenn der Kunde sie im Rahmen seines Unternehmens erbrachte.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Perspektive gut beraten sind, nicht nur Leistungen gegen Barvergütung im Blick zu haben, sondern auch tauschähnliche Vorgänge. Dabei lässt der EuGH erkennen, dass es für die Frage, ob ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt oder nicht, im Wesentlichen auf die konkrete Vereinbarung der Parteien ankommt. Durch entsprechende Ausgestaltung der Vereinbarung haben die Parteien es daher in der Hand, eine Entscheidung für oder gegen einen tauschähnlichen Umsatz zu treffen. Ist ein tauschähnlicher Umsatz gewünscht, sollte die zugrunde liegende Vereinbarung dies auch zweifelsfrei erkennen lassen. Hierzu sollten die Parteien eine Leistung mit eigener wirtschaftlichen Bedeutung vorsehen und eine Vereinbarung eines Vertragsbestandteils, der die Beeinflussung der Barvergütung für die wechselseitigen Leistungen zeigt.</p><p>Sofern sich zwei Unternehmer gegenüberstehen, ist zudem zu beachten, dass jeder Beteiligte nach § 14 Abs. 2 UStG zur Rechnungserteilung verpflichtet ist. Denn im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes stehen sich – wie oben gesehen – zwei Leistungen gegenüber.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benedikt-jost" target="_blank" rel="noreferrer">Benedikt Jost</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ablaufhemmung-nach-erstattung-einer-selbstanzeige</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BFH, Urteil vom 3. Juli 2018, VIII R 9/16</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Besteuerungsverfahren im Rahmen von Selbstanzeigen gehen regelmäßig mit Steuerstrafverfahren einher. Diese Verfahrenskombination kann verschiedene Auswirkungen auf die Festsetzungsfristen entfalten. Nicht selten kommt es zu einem Konkurrenz- und Spannungsverhältnis zwischen der durch die eigentliche Selbstanzeige ausgelösten einjährigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO sowie der deutlich weitreichenderen,<br>durch Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung verursachten Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO.</p><p>In seinem Urteil vom 3. Juli 2018 hat der BFH dazu Stellung bezogen, ob und wann die weitreichende Ablaufhemmung die einjährige Ablaufhemmung der Selbstanzeige überlagert.</p><h3>Entscheidungssachverhalt</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall haben die Kläger über eine aus deutscher, steuerlicher Sicht transparente Stiftungsstruktur nach liechtensteinischem Recht ein Depot mit unterschiedlichen Kapitalanlagen unterhalten. Infolge der Transparenz waren den Klägern sämtliche Erträge aus dem Depot zuzurechnen.</p><p>Für die Streitjahre 1996 und 1997 wurden in den 1998 abgegebenen Steuererklärungen keine ausländischen Kapitaleinkünfte aus dem Depot deklariert. Im Rahmen der Auswertung einer Steuer-CD im Jahr 2007 konnte die Steuerfahndung die Kläger als wirtschaftlich Berechtigte der Stiftungsstruktur ausmachen. Aufgrund der ausgewerteten Daten bestand ein hinreichender Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerverkürzung durch die Kläger. Nach außen erkennbare Ermittlungshandlungen wurden zunächst nicht vorgenommen. Die zuständige Prüferin hat lediglich Vorermittlungen angestellt, die einen möglichen Prüfungsumfang festlegen sollten.</p><p>Im Januar 2008 leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren wegen der Abgabe unrichtiger Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 ein. Gegenüber den Klägern wurde die Einleitung indes erst im April 2008 bekannt gegeben.</p><p>Bereits im Februar 2008 – also zwischen Einleitung und Bekanntgabe – reichten die Kläger eine Selbstanzeige für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2006 ein, in der Kapitaleinkünfte aus dem betreffenden Depot nacherklärt wurden. Der im Anschluss an diese Selbstanzeige im April 2008 ergangene Prüfungsantrag der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen umfasste den Zeitraum von 1996 bis 2006.</p><p>Im Mai 2008 erweiterten die Kläger ihre Berichtigung um die Streitjahre 1996 und 1997.</p><p>Im Rahmen der Fahndungsprüfung wurden konkrete Ermittlungen und Prüfungen hinsichtlich der Zeiträume 1996 und 1997 erst im Jahr 2009 vorgenommen.</p><p>Nach Abschluss der Fahndungsprüfung änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1996 und 1997 mit Bescheiden vom 11. Juni 2010.</p><p>Hiergegen wandten sich die Kläger mit Verweis auf die bereits abgelaufene Festsetzungsfrist. Änderungen seien nicht mehr möglich, da die zehnjährige ungehemmte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO bereits abgelaufen sei. Die aufgrund der Selbstanzeige eingetretene einjährige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO sei ebenfalls bereits abgelaufen.</p><p>Weder der Einspruch noch die Klage vor dem FG hatten Erfolg.</p><h3>Entscheidung des BFH</h3><p>Die hiergegen eingelegte Revision der Kläger war begründet und mithin erfolgreich. Die Festsetzungsfrist der Jahre 1996 und 1997 war aus Sicht des BFH unstreitig abgelaufen.</p><p>Weder die ungehemmte zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO noch die weitreichende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ermöglichen eine Änderung der Streitjahre.</p><p>Der Beginn der Ermittlungen durch die Steuerfahndung im Jahr 2007 aufgrund der Steuer-CD hat keine weitreichende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ausgelöst. Die Prüfungshandlungen der Steuerfahndung gingen nicht über bloße Vorbereitungen hinaus, sodass die Ablaufhemmung wegen Unterbrechung der Prüfung rückwirkend entfallen ist, §§ 171 Abs. 4 S. 2, 171 Abs. 5 S. 2 AO.</p><h3>§ 171 Abs. 5 AO</h3><p>Maßgeblich für das Auslösen der weitreichenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ist aus Sicht des BFH, dass die spätere Steuerfestsetzung auf den rechtzeitig aufgenommenen Ermittlungen der Steuerfahndung beruht.</p><p>Rechtzeitig bedeutet in diesem Kontext, dass die Ermittlungen vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist – also innerhalb der „regulären“ zehnjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO – begonnen wurden.</p><p>Voraussetzung ist ferner, dass vorgenommene Ermittlungshandlungen konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen. Die Steuerfahndung muss mithin zielgerichtete Ermittlungshandlungen für die betreffenden Streitjahre rechtzeitig entfalten, um die weitergehende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO auszulösen.</p><h3>§ 171 Abs. 9 AO</h3><p>Werden derartige Maßnahmen nicht erkennbar für die betreffenden Streitjahre vorgenommen, kommt ausschließlich die einjährige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO in Betracht. Diese kann zunächst neben der weitergehenden Ablaufhemmung zum Tragen kommen.</p><p>Im Urteilsfall hatte die Steuerfahndung konkrete Ermittlungen hinsichtlich der streitigen Zeiträume 1996 und 1997 erst nach Ablauf der zehnjährigen ungehemmten Festsetzungsfrist durchgeführt.</p><p>Die Änderungsbescheide der entsprechenden Streitjahre ergingen ferner nicht innerhalb der einjährigen Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO.</p><p>In der Konsequenz durften die jeweiligen Bescheide aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Werden im Zuge einer Selbstanzeige Einkünfte nacherklärt, läuft zunächst ohne weitere Voraussetzung die einjährige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO.</p><p>Versäumt es das Finanzamt, innerhalb der ungehemmten zehnjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO konkrete, für den Steuerpflichtigen nach außen erkennbare Ermittlungshandlungen für die relevanten Zeiträume durchzuführen, kommt eine weitergehende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO nicht zum Tragen.</p><p>In dem Spannungsverhältnis dieser Ablaufhemmungen zueinander gilt es, trotz der Brisanz von Steuerstrafverfahren Änderungshemmnisse der Finanzverwaltung aufgrund des steuerlichen Verfahrensrechts im Blick zu behalten. Eine wirksame Selbstanzeige hängt final nicht von der Änderbarkeit der Steuerbescheide ab – sondern vielmehr von der Vollständigkeit und Richtigkeit der vollumfassenden Nacherklärung.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/daniel-hermes" target="_blank" rel="noreferrer">Daniel Hermes</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 24 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Syndikus Networking Event im Frankfurter Büro</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/syndikus-networking-event-im-frankfurter-buero</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 20. Februar 2019 fand im Frankfurter Büro von BEITEN BURKHARDT das dritte Syndikus Networking Event statt. Auf dem Programm standen zwei zukunftsorientierte Themen: Manfred Schick, General Counsel ING Germany, referierte über die Chancen der „Agilen Transformation“ in Rechtsabteilungen von Banken und Unternehmen. Dr. Albert Esser, Geschäftsführer des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte im Lande Hessen, gewährte den Zuhörern Einblick in die Anlagestrategien des Versorgungswerkes im Niedrigzinsumfeld. Angeregte Diskussionen nach den Präsentationen und ein ungezwungenes Get-together trugen zu einer rundum gelungenen Veranstaltung bei.</p><p>Die ING ist die erste Bank der Welt, die den „agil Way of Working“ übernommen hat. Herr Schick veranschaulichte im Rahmen seines lebhaften Vortrags, welche Chancen und Herausforderungen sich durch innovative Technologien und ständig verändernde Kundenwünschen für Rechtsabteilungen in Banken ergeben. Wo früher Einzelbüros, intransparente Entscheidungswege und hierarchische Unternehmensstrukturen existierten, wird zukünftig von „Legal Obeja Rooms“, „Squads“ und „Tribes“ die Rede sein. Herr Schick konnte seine Präsentation mit Anekdoten aus dem „Transformationsalltag“ anreichern, was die Zuhörer zu zahlreichen emotionalen Kommentaren veranlasste. Nicht alle waren begeistert!</p><p>Dr. Albert Esser gewährte in seinem Vortrag Blick in die Anlagestrategien und Entscheidungsvorgänge des Versorgungswerkes. Insbesondere das anhaltende Niedrigzinsumfeld stellt die Verantwortlichen vor große Herausforderungen, das Anlagevolumen von insgesamt EUR 3,5 Mio. gewinnbringend zu investieren. Für viele der Anwesenden war es offensichtlich das erste Mal, dass sie einen solch fundierten Einblick in die Anlagetätigkeit ihres Versorgungswerks erhielten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ertragsteuerliche Überlegungen zur Sanierung von Kapitalgesellschaften </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ertragsteuerliche-ueberlegungen-zur-sanierung-von-kapitalgesellschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Bei Sanierungen von Unternehmen gilt es auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Das deutsche Steuerrecht besitzt hier kontraproduktive Regelungen, die es zu vermeiden gilt. Hierzu hat der Gesetzgeber in letzter Zeit einige steuerliche Änderungen vorgenommen. Der Beitrag gibt einige Hinweise, die es insbesondere bei Kapitalgesellschaften zu beachten gilt, damit eine Sanierung nicht durch unvorhergesehene steuerliche Belastungen gefährdet wird.</p><p>Alle nachfolgenden steuerlichen Hinweise sollen Anregungen zur steuerlichen Optimierung im Rahmen von Sanierungsfällen geben, müssen aber in jedem Einzelfall auf ihre Umsetzbarkeit hin überprüft werden.</p><h3>Sanierungsgewinne</h3><p>In Sanierungsfällen wird oft darüber nachgedacht, Gläubiger auf ihre Forderungen gegen zu sanierende Gesellschaften verzichten zu lassen oder ihre Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln („Debt-Equity-Swap“). Diese Forderungsverzichte führen zu „Sanierungserträgen“, die grundsätzlich zunächst steuerpflichtig sind.</p><p>Auch wenn Gesellschafter auf ihre Gesellschafter-darlehen verzichten, führen solche Forderungsverzichte unter Umständen zu steuerpflichtigen Erträgen. Dies kann auch dann gelten, wenn sie in der Handelsbilanz gewinnneutral das Eigenkapital erhöhen, da „nicht werthaltige“ Forderungen steuerrechtlich grundsätzlich nicht gewinnneutral in Eigenkapital umgewandelt werden können. Gerade bei einer Sanierung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Gesellschafterforderungen nicht werthaltig sind. Diese Sanierungsgewinne sind aufgrund der oft hohen Beträge im Rahmen&nbsp; der Regelungen zur „Mindestbesteuerung“ nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG und § 10a GewStG nicht durch steuerliche Verlustvorträge zu kompensieren. Bei der Mindestbesteuerung können in einem ersten Schritt EUR 1 Mio. des steuerpflichtigen Einkommens unbeschränkt mit Verlustvorträgen verrechnet werden (unbeschränkter Verlustvortrag), darüber hinaus ist nur eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit 60 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens möglich (beschränkter Verlustvortrag).</p><p>Damit solche steuerpflichtigen Erträge eine Sanierung nicht gefährden, hat das BMF bisher in einem „Sanierungserlass“ Regelungen getroffen, die solche Sanierungserträge aus Forderungsverzichten privilegieren (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl. I 2003, 240). Hierzu hat allerdings der große Senat des BFH entschieden (Beschluss vom 28. November 2016, Az. GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393), dass dieser Erlass der Finanzverwaltung unzulässig ist, da die Steuergesetze solche generellen Maßnahmen&nbsp; nicht vorsehen. Auch ein weiteres BMF-Schreiben&nbsp; vom 27. April 2017 (DStR 2017, 986), haben der I. und der X. Senat des BFH mit Urteilen vom 23. August 2017 für nicht anwendbar erklärt. Derzeit ist hierzu zusätzlich vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig.</p><p>Der Gesetzgeber hat nun auf die BFH-Rechtsprechung reagiert und mit einem neuen § 3a im Einkommensteuergesetz Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen gesetzlich eingeführt. Diese Regelungen wurden rückwirkend so eingeführt, dass sie möglichst nahtlos den nicht mehr zulässigen Sanierungserlass ersetzen.</p><p>Sanierungserträge sollen nicht zu einer ertragsteuerlichen Belastung führen. Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit den Sanierungserträgen sind allerdings zu berücksichtigen, sodass der Saldo, d. h. der Sanierungsgewinn, privilegiert ist. Weiterhin sind zunächst aufgelaufene Verluste gegenzurechnen und erst, wenn nach Verrechnung mit den Verlustvorträgen immer noch ein Sanierungsgewinn verbleibt, wird dieser steuerfrei gestellt. Bei der Verlustverrechnung greift die sonst vorgeschriebene „Mindestbesteuerung“ nicht.</p><h3>Regelungen zum Wegfall von Verlustvorträgen bei Gesellschafteränderungen</h3><p>Ein Sanierungsplan sollte körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge einplanen, damit zukünftige Gewinne nicht zusätzlich mit Ertragsteuern belastet werden. Soweit neue Investoren sich in einem bestimmten Maße an zu sanierenden Gesellschaften beteiligen, sieht das deutsche Steuerrecht einen Wegfall der Verlustvorträge vor. Es gibt aber zu dieser generellen Regelung einige Rückausnahmen, die bei den Sanierungsplanungen einbezogen werden sollten. Auch zu diesen Rückausnahmen gab es vor Kurzem einige gesetzliche Änderungen.</p><h3>Kein Wegfall von körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen bei Änderung der Beteiligung von mehr als 25 Prozent bis 50 Prozent</h3><p>Die bisherige Regelung, dass bei einer Änderung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent bis zu 50 Prozent nach § 8c (1) Satz 1 KStG Verlustvorträge entsprechend anteilig wegfallen, entfällt rückwirkend seit Einführung der Regelung ab 2008, da diese Regelung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig war. Es sollten daher alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen darauf überprüft werden, ob diese neue Regelung noch zur Anwendung gebracht werden kann.</p><p>Die Regelung des § 8c (1) Satz 2 KStG, dass bei einer Änderung der Beteiligung von mehr als 50 Prozent die Verlustvorträge gänzlich wegfallen, wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft (Az. 2 BvL 19/17). Entsprechende Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2008 sollten daher mit Einspruch offen gehalten werden. Dabei kann ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.</p><h3>„Stille Reserven-Klausel“</h3><p>Nach § 8c (1) Satz 6ff. KStG fallen Verlustvorträge grundsätzlich nicht weg, soweit stille Reserven bei Gesellschafterwechseln vorhanden sind, die bei späterer Aufdeckung steuerpflichtig sind. Bei zu sanierenden Unternehmen ist diese Rückausnahme aber oft nicht anwendbar, da keine stillen Reserven vorhanden sind.</p><h3>Wiederaufleben der Sanierungsklausel nach § 8c (1a) KStG</h3><p>Nach § 8c (1a) KStG kommt es als weitere Rückausnahme nicht zum Wegfall von Verlustvorträgen bei einer Änderung der Beteiligungsstruktur von mehr als 50 Prozent, wenn der Beteiligungserwerb der Sanierung einer Kapitalgesellschaft dient. Die Regelung war zunächst von der Anwendung ausgesetzt, da die EU-Kommission diese als rechtwidrige Beihilfe angesehen hatte. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass dies nicht der Fall ist (Urteil vom 28. Juni 2018 - C-203/16, BB 2018, 2079). Die zwischenzeitlich aufgehobene Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr rückwirkend wieder für anwendbar erklärt.</p><p>Unternehmen, die saniert werden sollen und im Rahmen der Sanierung eine Änderung der Anteilseigner-Struktur von mehr als 50 Prozent vornehmen, brauchen also möglicherweise nicht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu warten, ob die Regelung grundsätzlich verfassungskonform ist, da Verlustvorträge über die Anwendung der Sanierungsklausel weiterhin nutzbar bleiben können. Eine Sanierung gemäß der Sanierungsklausel liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, „die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben“. Ein Unternehmen muss demnach „sanierungsbedürftig“ und „sanierungsfähig“ sein. Eine „Sanierungsabsicht“ liegt vor, wenn ein „Sanierungsplan“ vorliegt.</p><p>Sollte in der Vergangenheit wegen der Aussetzung der Sanierungsklausel der Wegfall eines Verlustvortrags bei einer zu sanierenden Kapitalgesellschaft mit Steuerbescheid festgesetzt worden sein, sollte der betroffene Veranlagungszeitraum noch abänderbar sein, da er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sein müsste. Entsprechende Veranlagungen sind zu prüfen und es ist ein Antrag auf Änderung zu stellen.</p><h3>Interdependenzen zu § 8d KStG</h3><p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht die Möglichkeit, den Wegfall der Verlustvorträge nach § 8c KStG auch über die Anwendung des § 8d KStG zu verhindern.</p><p>Nach § 8d (1) KStG können auf Antrag in der entsprechenden Steuererklärung im Jahr der Änderung der Beteiligungsstruktur Verlustvorträge, die nach § 8c KStG wegfallen, unter bestimmten Umständen weiterhin genutzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb seit Gründung oder zumindest vorher bereits seit 3 Jahren besteht und weitergeführt wird. Es entstehen separat festzusetzende „fortführungsgebundene Verlustvorträge“, die weiterhin nutzbar bleiben, wenn und solange nicht bestimmte „missbräuchliche“ Maßnahmen nach § 8d (2) KStG erfolgen. Zwar gilt auch nach missbräuchlichen Maßnahmen für diesen Zeitpunkt dann eine stille Reserven-Klausel analog § 8c (1) Satz 6 ff. KStG, es ist aber zu Beginn der Sanierung sicher schwer absehbar, ob dann ausreichend stille Reserven vorliegen.</p><p>Wenn der Antrag nach § 8d KStG in der Steuererklärung erfolgt, hat dieser Antrag Vorrang vor den anderen Rückausnahmen nach § 8c KStG und die Nutzungsmöglichkeit der Verlustvorträge ist durch die Beschränkungen nach § 8d (2) KStG eingeengt. Somit erlauben die Rückausnahmen nach § 8c KStG mehr Flexibilität. Erkennt die Finanzverwaltung aber die Rückausnahmen nach § 8c KStG nicht an und ist in der Steuererklärung der Antrag für § 8d KStG für den Veranlagungszeitraum unterblieben, kann dieser dann unter Umständen nicht mehr nachgeholt werden. Es ist derzeit streitig, ob der Antrag für § 8d KStG zwingend in der ersten Steuererklärung des Jahres des Anteilseignerwechsels zu stellen ist, oder ob der Antrag bis zur materiellen Bestandskraft des Veranlagungszeitraums nachgeholt werden kann (FG Thüringen vom 5. Oktober 2018 – 1 K 348/18, Revision beim BFH eingelegt AZ&nbsp; IR 40/18).</p><p>Der fortführungsgebunde Verlustvortrag berücksichtigt den Verlust am Ende des Jahres des Anteilseignerwechsels. Damit wird auch ein Verlustvortrag zwischen Anteilseilseignerwechsel und dem Ende des Veranlagungszeitraums von den Beschränkungen nach § 8d (2) KStG erfasst.</p><p>Es sollte daher zur Zeit bei der Sanierungsplanung genau geprüft werden, welche Maßnahme zur Weiternutzung der Verlustvorträge angewendet werden soll.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Steuergesetze sehen Möglichkeiten und Ausnahmen zu gewissen steuerlichen Regelungen vor, damit diese nicht kontraproduktiv einer Sanierung entgegenstehen. Durch Gesetzesänderungen in der vergangenen Zeit wurde die steuerliche Förderung von Sanierungen weiter verbessert. Trotzdem ist sehr genau und einzelfallbezogen zu prüfen, wie sich Sanierungsmaßnahmen steuerlich auswirken.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Jens Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zu den Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-den-anforderungen-eine-wirksame-ressortaufteilung-auf-der-ebene-der-geschaeftsfuehrung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17</em></p><p>Mit Urteil vom 6. November 2018 hat der BGH erneut die Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung bzw. Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung konkretisiert. Hiernach setzt eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt.</p><p>Nach Auffassung des BGH bedarf eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation. Mit dieser Auffassung weicht der BGH nunmehr von der im Schrifttum vertretenen Auffassung ab, wonach es für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Unternehmensleitung stets einer schriftlichen Fixierung der Aufgabenteilung bedürfen soll.</p><p>Innerhalb seiner Entscheidungsgründe betonte der BGH zudem erneut, dass die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG a.F. ergebenden Pflichten allen Geschäftsführern einer GmbH persönlich obliegt und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden kann (Fortführung BGH, Urteil vom 1. März 1993 = WM 1994, 1030 = ZIP 1994, 891, 892). Der Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens widerlegen will, muss daher die Gründe vortragen und erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 = WM 1995, 709 = ZIP 1995, 560, 561).</p><p>Wie der BGH in seinen Entscheidungsgründen weiter ausführt, schließt die Verantwortung des Geschäftsführers für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus, wenn mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt wurden. Allerdings entbindet nach dem BGH auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Der BGH konkretisiert die Pflichten des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang dahingehend, dass ihn, soweit es um die Wahrnehmung nicht übertragbarer Aufgaben geht, besonders weitgehende Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber seinen Mitgeschäftsführern treffen.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-der-grunderwerbsteuer-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-beschliesst</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 29. November 2018</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Bereits im Juni 2018 hatte die Finanzministerkonferenz beschlossen, welche von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Maßnahmen vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen (siehe <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/BB%20NL%20Steuerrecht%20Juli%202018.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Tax Newsletter Juli 2018</a>). Nach eingehenden Beratungen wurde nun von der Finanzministerkonferenz ein Gesetzesentwurf beschlossen.</p><h3>Inhalt des Gesetzesentwurfs</h3><p>In seiner Sitzung vom 29. November 2018 ist die Finanzministerkonferenz ihrem eigenen Beschluss vom 21. Juni 2018 gefolgt und hat die damals vorgeschlagenen Maßnahmen nahezu unverändert in einem Gesetzesentwurf niedergelegt. Die drei wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs, welcher vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen, sind wie folgt:</p><ul><li>Zukünftig soll nicht nur bei Personengesellschaften, sondern auch bei Kapitalgesellschaften der Verkäufer im nennenswerten Umfang beteiligt bleiben (neuer § 1 Abs. (2b) Grunderwerbsteuergesetz).</li><li>Die für das Auslösen der Grunderwerbsteuer relevante Beteiligungshöhe wird von derzeit 95 Prozent auf 90 Prozent der Anteile abgesenkt.</li><li>Die derzeitigen Haltefristen von fünf Jahren werden auf zehn Jahre verlängert.</li></ul><p></p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Wie der Pressemeldung des hessischen Finanzministeriums vom 29. November 2018 zu entnehmen ist, soll zukünftig ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften nur noch möglich sein, wenn ein Verkäufer im nennenswerten Umfang an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt bleibt.</p><p>Somit kann nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz auch eine grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaft nicht mehr vollständig durch einen Investor und seinen Co-Investor erworben werden, ohne Grunderwerbsteuer auszulösen.</p><p>Zudem muss zukünftig bereits dann Grunderwerbsteuer gezahlt werden, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben werden, statt bisher 95 Prozent. Dies betrifft grundstücksbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen.</p><p>In der Literatur werden bereits ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplanten Gesetzesänderungen erhoben. Zum einen wird diskutiert, ob der neue § 1 Abs. (2b) Grunderwerbsteuergesetz ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit aufweist. Insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften wird es nahezu unmöglich sein, nachzuverfolgen, wie sich über einen Zeitraum von zehn Jahren der mittelbare bzw. unmittelbare Bestand an Aktionären geändert hat, um zu prüfen, ob die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird.</p><p>Sofern die vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich Gesetzeskraft erlangen, wird dies zu erheblichen grunderwerbsteuerlichen Mehrbelastungen bei einem Share Deal führen. Vor allem wird der Umstand, dass sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften ein Altgesellschafter mehr als 10 Prozent an der grundbesitzenden Objektgesellschaft beteiligt bleiben muss, künftig regelmäßig einen Share Deal verhindern.</p><p>Der Gesetzesentwurf, den die Finanzministerkonferenz dem Bundesfinanzministerium übermittelt hat, ist bisher nicht veröffentlicht worden. Daher können immer noch keine Aussagen darüber getroffen werden, wann die geplanten Neuregelungen tatsächlich in Kraft treten werden. Es wird jedoch darüber spekuliert, dass die geplanten Neuregelungen rückwirkend schon ab dem 1. Januar 2019 gelten sollen. Dies hat insbesondere auch Bedeutung für die Beteiligten bei schon abgeschlossenen Share Deals in der Vergangenheit. Es ist durchaus zu befürchten, dass Käufer einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die beim Vertragsschluss darauf gesetzt hatten, in zwei oder drei Jahren die noch fehlende Minderheitsbeteiligung hinzuerwerben zu können, nun den Hinzuerwerb erst in einigen Jahren durchführen können.</p><h3>Fazit</h3><p>Es gibt Stimmen, die äußern, dass das Bundesfinanzministerium von der Gesetzesinitiative der Finanzministerkonferenz und dem Gesetzesentwurf nicht begeistert sei. Auch weil dem Vernehmen nach wohl noch keine oder nur unzureichende Übergangsregelungen in dem Gesetzestext berücksichtigt wurden. Es bleibt jetzt zunächst abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium den ihm übermittelten Gesetzesentwurf überhaupt in das Gesetzgebungsverfahren einbringt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf an die Finanzministerkonferenz zurückgibt und den Bundesländern die Einbringung des Gesetzesentwurfs in das Gesetzgebungsverfahren überlässt.</p><p>Wenn Sie noch mehr Hintergrundinformationen haben möchten, können Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> wenden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gefährlich: Der Chef zu Hause beim Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefaehrlich-der-chef-zu-hause-beim-arbeitnehmer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wurden Sie als Arbeitnehmer schon einmal von Ihrem Chef zu Hause besucht? Haben Sie als Chef schon einmal Ihre Arbeitnehmer in deren Wohnung aufgesucht? Was gibt es für Gründe, dass sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in dessen privaten 4-Wänden trifft? Ein dienstlicher Notfall – eher selten. Eine heiße Affäre – soll es geben – ist aber Thema eines Groschenromans und nicht meines arbeitsrechtlichen Blogs. Es geht um Verhandlungen und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags!</p><p>Das BAG hatte mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Privatwohnung des Arbeitnehmers zu entscheiden.</p><h2>BAG zum Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers</h2><p>Das BAG hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen kann, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.</p><h2>Grundsatz Aufhebungsvertrag</h2><p>Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nach den im Aufhebungsvertrag geregelten Bedingungen. Ein Aufhebungsvertrag kann auch ohne zuvor ausgesprochene Kündigung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, ohne Berücksichtigung eines Sonderkündigungsschutzes (z.B. Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft, tariflicher Sonderkündigungsschutz) oder ohne Abfindung wirksam abgeschlossen werden. Es ist in der Praxis ein sehr gängiges Instrument und hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile. Da es sich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, ist die Schriftform gemäß § 623 BGB erforderlich. Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich vom Abwicklungsvertrag dadurch, dass dem Abwicklungsvertrag eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorausgeht.</p><h2>Aufhebungsvertrag im Wohnzimmer oder am Küchentisch des Arbeitnehmers</h2><p>Das BAG hatte am 07.02.2019 über den Aufhebungsvertrag einer Reinigungskraft zu entscheiden. Die Reinigungskraft schloss in ihrer Privatwohnung mit dem Lebensgefährten der Arbeitgeberin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Gegenstand des Aufhebungsvertrags war die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen in der Wohnung der Reinigungskraft sind umstritten. Die Reinigungskraft hat behauptet, dass sie am Tag des Abschlusses des Aufhebungsvertrages erkrankt war, sie den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen hat. Mit der Klage möchte die Reinigungskraft erreichen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag endet.</p><h2>„Beseitigung“ eines Aufhebungsvertrages</h2><p>Wenn ein Aufhebungsvertrag formgerecht, d.h. schriftlich und von den zutreffenden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterschrieben ist, ist es sehr schwer, gegen den Aufhebungsvertrag und damit gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Soweit ein Widerrufsrecht im Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, können Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht widerrufen werden. Arbeitgeber handeln auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf einen Aufhebungsvertrag berufen, obwohl der Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit hatte, noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Aufhebungsverträge können wegen arglistiger Täuschung (z.B. Täuschung über Stilllegung des Betriebs und Kündigung aller Arbeitsverhältnisse) oder widerrechtlicher Drohung (z.B. Veröffentlichung einer sexuellen Affäre des Arbeitnehmers, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet wird) angefochten werden.</p><h2>Entscheidung des BAG</h2><p>Im Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) hat das BAG die Entscheidung des LAG Niedersachsen bestätigt, dass die Reinigungskraft keinen Anfechtungsgrund behauptet hat und damit die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung ausscheidet. Der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Aufhebungsverträge können nur dann widerrufen werden, wenn der Widerruf ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung können Aufhebungsverträge nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht im Sinne von § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB steht nur Verbrauchern bei Verträgen zu, die „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen“ worden sind. Auch Arbeitnehmer können Verbraucher sein. Es war lange Zeit umstritten, ob Arbeitnehmer auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags Verbraucher sein können, denen dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Das BAG hat am 07.02.2019 jedoch entschieden, dass der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden ist, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen sind.</p><p>Das BAG hat nicht endgültig entschieden, sondern die Sache nochmal an das LAG Nieder-Sachsen zurückgewiesen. Das LAG Niedersachsen wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Frage wird dabei sein, ob die Arbeitgeberseite eine psychische Drucksituation geschaffen hat, wodurch die Reinigungskraft auch aufgrund ihrer behaupteten Erkrankung eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht bzw. nur erheblich erschwert erbringen könnte. Der Arbeitgeber hätte die krankheitsbedingte Schwäche der Reinigungskraft bewusst ausnützen müssen. Nur dann wäre die Reinigungskraft so zu stellen, als ob es den Aufhebungsvertrag nicht geben würde.</p><p>Diese Chancen bewerte ich eher als gering. Der Aufhebungsvertrag ist und bleibt ein in der Praxis beliebtes und sehr rechtssicheres Mittel zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a>gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid </a>im HJR- Verlag erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Home Rocket bei Gestaltung eines innovativen Investmentproduktes für den Crowdfunding-Markt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-home-rocket-bei-gestaltung-eines-innovativen-investmentproduktes</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät Home Rocket bei Gestaltung eines innovativen  Investmentproduktes für den Crowdfunding-Markt</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 19. Februar 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit der BBWP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein innovatives Investmentprodukt für den Crowdfunding-Markt mitgestaltet, das neue Standards setzt. Bei dem in dieser Form einzigartigen Projekt kommen die Crowdfunding-Investoren in den Genuss von Grundbuchsicherheiten. Diese Gestaltung gibt den Investoren eine verbesserte und nachhaltige Sicherheit ihrer Investitionen. Mit der angebotenen Grundbuchsicherheit unterscheidet sich das Produkt von der Konkurrenz im Markt.</p><p>Das Projekt wird über die Home Rocket Deutschland GmbH, der ersten Crowdfunding-Plattform in Europa, die sich international in Deutschland und Österreich gezielt auf Immobilien-Projekte spezialisiert hat, vertrieben. Projektentwickler ist die Krondach &amp; Steinmeister GmbH mit Sitz in Berlin.<br>&nbsp;<br>Die BBWP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fungiert bei dem Projekt als Treuhänder der Grundbuchsicherheit.</p><p>Berater Home Rocket Deutschland GmbH</p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Dr. Maximilian Degenhart und Dr. Dirk Tuttlies (beide Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrecht, München).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p>Dr. Maximilian Degenhart<br>Tel.: +49 89 350 65 – 1241<br>E-Mail: <a href="mailto:Maximilian.Degenhart@bblaw.com">Maximilian.Degenhart@bblaw.com</a></p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät Tochtergesellschaft der Frankfurter Volksbank beim Erwerb des Frankfurter Voltaparks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-tochtergesellschaft-der-frankfurter-volksbank-beim-erwerb-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 14. Februar 2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat eine Tochtergesellschaft der Frankfurter Volksbank, Deutschlands zweitgrößter Volksbank, beim Erwerb des Projekts "Voltapark" im Frankfurter Stadtteil Bockenheim im Rahmen eines Forward Deals beraten. Der Verkäufer hat die BFL Invest-ment mit der gesamten Projektentwicklung als Generalübernehmer für das Bauvorhaben und mit der Leitung des Verkaufsprozesses beauftragt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das sich im Hochbau befindliche Bauvorhaben umfasst die Revitalisierung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes eines ehemaligen Elektrizitätswerkes sowie den Neubau von zwei Wohnkomplexen. Auf rund 6.700 m² Brutto-Grundfläche entstehen zudem ein Rewe-Markt, Büroflächen sowie 34 hochwertige Wohneinheiten mit Loftcharakter. Zusätzlich wird auf dem rund 4.600 m² großen Grundstück ein öffentlicher Park angelegt. Als Architekt wurde Karl Dudler Architekten beauftragt.</p><p>Berater Tochtergesellschaft der Frankfurter Volksbank:</p><p>BEITEN BURKHARDT: Die Partner Klaus Beine (Federführung, Real Estate), Volker Szpak (Steuern), Dr. Claudia-Maria Wirth (Real Estate) sowie Associate Petra Bolle (Corporate/ M&amp;A, alle Frankfurt am Main).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p>Klaus Beine<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 405<br>E-Mail: <a href="mailto:Klaus.Beine@bblaw.com">Klaus.Beine@bblaw.com</a><br>&nbsp;<br><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dauerbrenner: Festlegungen der Ausschreibung auf ein bestimmtes Produkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dauerbrenner-festlegungen-der-ausschreibung-auf-ein-bestimmtes-produkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Vergabekammer des Bundes hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der häufig auftretenden Frage zu befassen, wann sich der Auftraggeber in der Ausschreibung auf ein bestimmtes Produkt festlegen darf (Beschluss vom 09.11.2018, VK 2-98/18).</p><h2>Sachverhalt und Entscheidung</h2><p>Der öffentliche Auftraggeber hatte die Lieferung einer Spezialkamera ausgeschrieben. Eine der technischen Anforderungen an diese Kamera war die Ausgabe der erstellten Bilddaten in einem bestimmten Dateiformat. Hierbei handelte es sich um ein Dateiformat, das von einem Wettbewerber entwickelt und exklusiv genutzt wird. Einer der Bieter beanstandete die hiermit aus seiner Sicht einhergehende Benachteiligung seines Produkts im Wettbewerb, weil er das geforderte Dateiformat zunächst mit eigenem Entwicklungsaufwand in sein Produkt implementieren musste.</p><p>Die Vergabekammer des Bundes hielt die Anforderungen der Ausschreibung für rechtmäßig. Sie sah die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, jenes bestimmte Dateiformat zu fordern, als vergaberechtskonform an. Diese technische Anforderung sei vom Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers gedeckt. Zwar ordnet § 31 Abs. 6 VgV im Grundsatz die Produktneutralität der Ausschreibung an. Die Entscheidung darüber, welchen Bedarf der Auftraggeber mit der Beschaffung decken möchte und welche (technischen) Anforderungen sich hieraus ergeben, ist aber nach ständiger Rechtsprechung eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Frage. Wenn der Auftraggeber nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und willkürfreie Gründe für seine Leistungsbestimmung vorweisen kann und seine Leistungsbestimmung daher sachlich gerechtfertigt ist, müssen die Bieter diese Entscheidung hinnehmen. Sie können nicht verlangen, dass eine andere Leistung beschafft wird. Im entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber sich bereits früher für ein bestimmtes Messsystem zur Georeferenzierung von Wasserflächen entschieden. Im Rahmen dieser Entscheidung hatte er sich auf das streitige Dateiformat festgelegt. Für den Auftraggeber waren daher jetzt nur noch solche Spezialkameras zur Deckung seines Beschaffungsbedarfs geeignet, die mit dem bei ihm vorhandenen Messsystem kompatibel waren. Derartige Kompatibilitätsanforderungen reichen häufig aus, um eine bestimmte Leistung beschaffen zu können, auch wenn der Kreis der Unternehmen, die diese Leistung anbieten können, dadurch zwangsläufig eingeengt wird.</p><h2>Praxishinweis</h2><p>Die Entscheidung der VK Bund liegt auf der Linie der seit Längerem entwickelten Rechtsprechung zum Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers. Sie zeigt allerdings, dass das Thema immer noch aktuell ist und immer wieder zu Streitigkeiten führt. Um das Vergabeverfahren rechtssicher auszugestalten, ist es für Auftraggeber daher ratsam, eine Ausschreibung, bei der der Bieterkreis aufgrund der Produktanforderungen eingeengt wird, trotz des vergleichsweise weiten Bestimmungsspielraums sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob wirklich objektive leistungsbezogene Gründe für diese Produktanforderungen bestehen. Ist dies im Einzelfall nicht sicher der Fall, ist die für die Suche nach einer wettbewerbsoffeneren Alternative aufgewendete Zeit im Zweifel gut investiert. Bietern ist umgekehrt vor der Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens zu empfehlen, den nach der Rechtsprechung bestehenden Spielraum des Auftraggebers bei der Leistungsbestimmung zu berücksichtigen, wenn die Frage aufkommt, ob ein unangemessen enger technischer Zuschnitt der Leistungsanforderungen vorliegt.<br><br>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gemeinsames Business-Frühstück von BEITEN BURKHARDT und German Centre in Moskau zum Thema „Antimonopolregulierung in Russland“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gemeinsames-business-fruehstueck-von-beiten-burkhardt-und-german-centre-moskau-zum-1</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Moskau, den 08. Februar 2019 – Am 07. Februar 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema „Antimonopolregulierung in Russland: Anwendungspraxis in 2018 und voraussichtliche Änderungen“ statt, bei dem Alexander Bezborodov und Anna Klimova (beide BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 30 Teilnehmern referierten.</p><p><strong>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</strong></p><ul><li>Geplante Änderungen in der Antimonopolgesetzgebung: Das„fünfte“ Antimonopolpaket, Gesetzentwurf zur Tarifregulierung, Änderung im Gesetz über ausländische Investitionen in strategische Gesellschaften u.a.</li><li>Erläuterungen von FAS Russlands für 2018: Einstufung von im Rahmen von Bieterverfahren getroffenen Vereinbarungen als wettbewerbswidrig, Strafverfolgung wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung u.a.</li><li>Bewertung der praktischen Anwendung der Antimonopolgesetzgebung. Die interessantesten Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen Antimonopolgesetze in 2018</li><li>„Roadmap“ zur Wettbewerbsentwicklung in einzelnen Wirtschaftsbranchen für 2018-2020: Geplante Maßnahmen</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p><p><img alt="Business Breakfast 2" data-entity-type="file" data-entity-uuid="20544833-1a0a-4fad-b6b0-b1d52bdb4408" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Bild%203_Business%20Breakfast_verwenden.jpg"></p><p><img alt="Buiness Breakfast 1" data-entity-type="file" data-entity-uuid="fccdc5bb-49b3-42f8-8de6-873a5a5318bf" src="/fileadmin/beiten/inline-images/Business%20Breakfast_0.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 06 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Angabe der voraussichtlichen Abrufmengen bei Rahmenvereinbarungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/angabe-der-voraussichtlichen-abrufmengen-bei-rahmenvereinbarungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof hat sich vor Kurzem zu der Frage geäußert, ob bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen, die für einen nachträglichen Beitritt weiterer Auftraggeber offen stehen, eine Höchstmenge der abzurufenden Leistungen veröffentlicht werden muss (Urteil vom 19.12.2018, C-216/17).</p><h2>Der Sachverhalt</h2><p>Der öffentliche Auftraggeber hatte eine Rahmenvereinbarung mit neunjähriger Laufzeit über Krankenhausreinigungsleistungen an einen Auftragnehmer vergeben. Die Rahmenvereinbarung enthielt eine Erweiterungsklausel. Diese zählte mehrere weitere öffentliche Auftraggeber auf, die berechtigt sein sollten, in diese Rahmenvereinbarung einzutreten und ebenfalls Leistungen darunter abzurufen. Einer jener genannten Auftraggeber machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Gegen den Eintritt dieses weiteren Auftraggebers in die Rahmenvereinbarung wandte sich unter anderem dessen bisheriger Dienstleister. Der mögliche Umfang der Leistungen, die die von der Erweiterungsklausel erfassten Auftraggeber abrufen konnten, war in der Rahmenvereinbarung nicht beschränkt oder näher konkretisiert. Die Rahmenvereinbarung sah lediglich vor, dass die Auftraggeber unter der Rahmenvereinbarung Leistungen im Rahmen ihres „normalen Bedarfs“ abrufen durften.</p><h2>Die Entscheidung</h2><p>Der Europäische Gerichtshof hatte den Fall auf Grundlage der alten Vergaberichtlinie 2004/18 zu entscheiden (zur Übertragbarkeit noch sogleich).</p><p>Gegen die Erweiterungsklausel der Rahmenvereinbarung als solche hatte das Gericht zunächst keine Einwendungen. Eine Vertragsregelung, die anderen öffentlichen Auftraggebern neben demjenigen, der die Rahmenvereinbarung ursprünglich ausgeschrieben und abgeschlossen hat, ebenfalls den Zugang zu dieser Rahmenvereinbarung öffnet, sieht er als vom (europäischen) Vergaberecht gedeckt an. Eine solche Erweiterungsklausel ist zulässig, wenn die öffentlichen Auftraggeber, die sie in Anspruch nehmen können sollen, eindeutig in den Vergabeunterlagen genannt sind.</p><p>Nicht einverstanden war der Europäische Gerichtshof jedoch mit der Art, wie der Umfang der von den neu hinzutretenden Auftraggebern vertraglich abrufbaren Leistungen festgelegt war. Der Gerichtshof stellte fest, dass es weder zulässig ist, den abzurufenden Leistungsumfang ganz offen zu lassen, noch ihn lediglich unter Bezugnahme auf den „normalen Bedarf“ der weiteren Auftraggeber zu bestimmen. Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit einer Reihe von Erwägungen. Insbesondere stellte er auf die Anforderungen des unter der Richtlinie 2004/18 anwendbaren EU-Auftragsbekanntmachungsformulars ab. Dieses verlangte die Angabe des für die gesamte Laufzeit einer ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Dienstleistungen. Vor diesem Hintergrund bewertete der Gerichtshof die Angabe der Gesamtmenge der Leistungen unter der Rahmenvereinbarung – einschließlich der „Folgeaufträge“ der neu hinzutretenden Auftraggeber – als unverzichtbar. Darüber hinaus folgerte der Gerichtshof die Notwendigkeit einer präzisen Höchstmengenangabe aus den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Danach seien alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen klar, genau und eindeutig zu formulieren. Eine Bezugnahme auf den „normalen Bedarf“ ließ der Gerichtshof insoweit nicht ausreichen: Der „normale Bedarf“ einzelner Auftraggeber sei für die Wirtschaftsteilnehmer (zumal für solche im Ausland) nicht ausreichend sicher abzuschätzen.</p><h2>Praxistipp</h2><p>Dass der Europäische Gerichtshof die Erweiterungsklausel nicht beanstandet, ist keine Überraschung. Sie entspricht den heutigen Regelungen nach der aktuellen Vergaberichtlinie 2014/24 und nach § 21 Abs. 2 Satz 2 VgV. Eine hinreichend präzise Erweiterungsklausel dürfte auch den Anforderungen aus § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB genügen, sodass auch die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Rahmenvereinbarung auf weitere Auftraggeber unter den vom Europäischen Gerichtshof genannten Voraussetzungen zulässig ist.</p><p>Nicht ganz so eindeutig übertragbar auf die heutige Rechtslage ist die Auffassung des EuGH zur zwingenden Angabe der unter der Rahmenvereinbarung abrufbaren Höchstmenge. Das vom Gerichtshof maßgeblich zur Begründung herangezogene EU Auftragsbekanntmachungsformular verlangt in seiner heute aktuellen Fassung nämlich keine Angabe des veranschlagten Gesamtwerts der Rahmenvereinbarung als Pflichtangabe mehr. Trotzdem sind öffentliche Auftraggeber in der Regel gut beraten, präzise Angaben zu den unter der Rahmenvereinbarung abrufbaren Höchstmengen zu machen. Denn zum einen stützt der EuGH seine Beurteilung (auch) auf die weiterhin geltenden vergaberechtlichen Grundprinzipien, insbesondere das Transparenzgebot. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die deutsche Rechtsprechung diese in § 97 GWB verankerten Grundprinzipien ausreichen lässt, um solche Angaben zu verlangen. Darüber hinaus fordert auch § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV, dass bei Rahmenvereinbarungen das in Aussicht genommene Auftragsvolumen „so genau wie möglich“ ermittelt und bekanntgegeben wird. Auch nach dem aktuellen deutschen Recht muss sich der öffentliche Auftraggeber daher hinsichtlich der unter der Rahmenvereinbarung abrufbaren Leistungen ernsthaft mit dem in Aussicht genommenen Gesamtauftragsvolumen auseinandersetzen. Offen lassen kann er dies nicht. Auch der Verweis auf den „normalen Bedarf“ der beteiligten Auftraggeber dürfte kein „so genau wie möglich“ ermitteltes Auftragsvolumen sein.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jan-christian-eggers" target="_blank" rel="noreferrer">Jan Christian Eggers </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wie würden Sie entscheiden? Mehrarbeitszuschläge bei Voll- und Teilzeitarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-wuerden-sie-entscheiden-mehrarbeitszuschlaege-bei-voll-und-teilzeitarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wie würden Sie entscheiden?“ war eine Gerichtsshow, die von 1974 bis 2000 im ZDF gesendet wurde. In dieser Sendung wurden echte Gerichtsverfahren im Fernsehstudio vor Publikum verhandelt und noch vor der Bekanntgabe des echten Urteils wurde das Studiopublikum per Knopfdruck nach seiner Meinung gefragt. Üblicherweise stelle ich in meinen Blogbeiträgen Urteile und Gesetzesänderungen vor und gebe meine Meinung zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Themen wieder. Heute frage ich jedoch: Wie würden Sie entscheiden?</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist“. Dieser Gleichbehandlungsgedanke zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern ist in § 4 Abs. 1 TzBfG gesetzlich normiert. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass es sachliche Gründe für eine unter-schiedliche Behandlung gibt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einfach verständlich. In der Praxis oftmals jedoch nicht ganz so leicht umsetzbar, da nicht immer eindeutig ist, was gleich und was ungleich bedeutet.</p><h2>Ausgangsfall</h2><p>Ein tarifgebundener Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer in Vollzeit und in Teilzeit. Im anwendbaren Tarifvertrag ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Im Tarifvertrag ist auch vereinbart, dass Überstunden, die im Durchschnitt über 40 Stunden/Woche hinausgehen, mit einem Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent zu vergüten sind.</p><p>Ein Arbeitnehmer in Teilzeit mit 20 Wochen-Stunden leistete in einer Woche fünf Überstunden (insgesamt 25 Stunden). Die fünf Überstunden wurden ihm vergütet. Überstundenzuschläge hat er nicht erhalten, da er nicht die für die Überstundenzuschläge erforderliche Grenze von mindestens 40 Stunden/Woche erreichte. Ein Kollege von ihm in Vollzeit arbeitete in dieser Woche ebenfalls fünf Überstunden (45 Stunden). Auch ihm wurden die fünf Überstunden vergütet. Er bekam für diese fünf Stunden jedoch noch einen Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent.</p><p>Ist diese Handhabung gleich und damit keine Benachteiligung, da alle Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit erst ab 40 Stunden/Woche Überstundenzuschläge erhalten oder ist diese Regelung ungleich, da Vollzeitmitarbeiter bereits ab der ersten Überstunde Zuschläge erhalten, Teilzeitarbeitnehmer hingegen erst z.B. ab der 21. Überstunde. Wie würden Sie entscheiden? Sie können nicht falsch liegen, da auch das BAG zuletzt unterschiedlich entschied.</p><h2>BAG vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15</h2><p>Die Klage des Teilzeitarbeitnehmers auf Überstundenzuschläge wurde abgewiesen. Der tarifvertragliche Überstundenzuschlag sei allein davon abhängig, ob ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen überschritten wird. Dann ist ein zusätzliches Entgelt erforderlich. Es liege keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vor, da beide für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung erhalten. Überstundenzuschläge fallen für Voll- und Teilzeitarbeitnehmer erst ab der gleichen Grenze (40 Stunden-Woche) an. Anderenfalls läge eine Ungleichbehandlung vor, da beispielsweise der Vollzeitmitarbeiter bei einer 40-Stunden-Woche keinen Zuschlag erhalten würde, der Teilzeitmitarbeiter, der normaler-weise 20-Stunden-Woche arbeitet, bei einer ausnahmsweise 40-Stunden-Woche für 20 Stunden die Zuschläge erhalten würde, und damit für die gleiche Arbeit mehr Vergütung erhalten würde. Ein Mehrarbeitszuschlag ziele regelmäßig darauf ab, eine besondere Arbeitsbelastung durch eine zusätzliche Vergütung auszugleichen. Die Arbeitsbelastung sei eben bei mehr als 40-Stunden/Woche Der Tarifvertrag wolle nicht den individuellen Freizeitbereich des Arbeitnehmers schützen.</p><h2>BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18</h2><p>Der 10. Senat hat seine Rechtsprechung geändert. Nach Ansicht des BAG ist der Mehrarbeitszuschlag für diejenige Arbeitszeit zu zahlen, die über die jeweils individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Dies bedeutet, dass der Teilzeitarbeitnehmer im Beispielsfall ab der 21. Wochenstunde einen Überstundenzuschlag erhält. Dies sei mit dem Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Wenn Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer erst ab derselben Zahl von Arbeitsstunden (z.B. 40-Stunden-Woche) einen Mehrarbeitszuschlag erhalten, läge eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vor. Die Grenze müsse bei Teilzeitarbeitnehmern proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit sinken. Ein Überstundenzuschlag solle allein belohnen, dass ein Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüße, über seine Zeit frei zu verfügen. Deshalb sei der Mehrarbeitszuschlag aus Gleichbehandlungsgründen bereits dann zu bezahlen, wenn der Teilzeitbeschäftigte eine über seine individuelle Arbeitszeit hinausgehende Überstunde leiste. Auch der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer habe nach seiner Teilzeitarbeit Verpflichtungen, wie beispielsweise die Kinder nach Kindergarten und Schule zu betreuen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Überstundenzuschlag beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a>gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid </a>im HJR- Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2462</guid>
                        <pubDate>Tue, 05 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT und bulwiengesa diskutieren aktuelle Studie zu Immobilieninvestitionen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-und-bulwiengesa-diskutieren-aktuelle-studie-zu-immobilieninvestitionen</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT und bulwiengesa diskutieren  aktuelle Studie zu  Immobilieninvestitionen </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 06. Februar 2019 – Die Bewirtschaftung von Immobilien ist eines der großen Themen unserer Zeit – und sie steht für ein enormes Marktsegment. So wurden 2017 allein Gewerbeimmobilien für rund 58 Milliarden Euro gehandelt. Wo Investitionen in diese und andere „Asset“-Klassen noch wie lukrativ sind, hat mit Unterstützung der Kanzlei BEITEN BURKHARDT jetzt zum vierten Mal bulwiengesa untersucht. In den Düsseldorfer Räumen der Wirtschaftskanzlei haben beide die Ergebnisse der „5%-Studie“ vor breitem Publikum erörtert.</p><p>„Die 5 %-Studie 2018 – Wo investieren sich noch lohnt“ – das ist unter anderem eine Frage der Risikoneigung. Außerdem hängt es ganz wesentlich davon ab, was Investoren für sich als´auskömmlich akzeptieren. Über diese beiden zentralen Umstände waren sich nach der Begrüßung durch den Leiter der Praxisgruppe Real Estate, Rechtsanwalt und Notar Klaus Beine, die Beteiligten rasch einig. Er sowie Moderator bulwiengesa-Analyst Sven Carstensen, Susanne Janßen von der Düsseldorfer Stadtsparkasse und Ralf Fröba von bulwiengesa appraisal schreckten aber auch vor heiklen Themen nicht zurück. Dazu zählen an erster Stelle die zunehmend komplexen politischen Rahmenbedingen: Mietpreisbremse, Umwand-lungsverbote, Milieuschutzsatzungen etc. Auch der Share Deal als Veräußerungsform könnte – politisch gewollt – vor dem Aus stehen.</p><p>Gleichzeitig fanden es auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hoch spannend zu beobachten, welche neuen Trends entstehen, beispielsweise Co-Working. Wenngleich noch auf niedrigem Niveau, sei hier ein „wahnsinniges Wachstum“ zu verzeichnen – vor allem in den A- und B-Städten. Daneben boomt der Hotelmarkt, auch Logistikimmobilien gelten mancherorts als „Investors Darling“.</p><p>Bei lebhaften Gesprächen bei Snacks und Getränken im Anschluss wurde noch lange weiter diskutiert. Wie sich die verschiedenen Immobilienklassen im Falle wieder steigender Zinsen – sollte dies überhaupt geschehen – weiter entwickeln werden, ist auch für viele der Fachleute noch gar nicht absehbar. Entsprechend gespannt ist man schon auf die 5 %-Studie 2019, die dann wieder u.a. an den Standorten der Kanzlei BEITEN BURKHARDT präsentiert wird.</p><p>Die Studie selbst und weitere Informationen erhalten Sie bei:</p><p><strong>Klaus Beine</strong><br>Tel.: +49 69 75 60 95 - 405<br>E-Mail: <a href="mailto:Klaus.Beine@bblaw.com">Klaus.Beine@bblaw.com</a></p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT unterstützt den DFB bei Partnerschaft mit bwin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-unterstuetzt-den-dfb-bei-partnerschaft-mit-bwin</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT  unterstützt den DFB bei Partnerschaft mit bwin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 06.02.2019 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat den Deutschen Fußball-Bund (DFB) bei der Partnerschaft mit dem führenden deutschen Sportwettenanbieter bwin umfassend begleitet.</p><p>Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) und der führende deutsche Sportwettenanbieter bwin haben ihre <a href="https://www.dfb.de/news/detail/dfb-erweitert-partnerschaft-mit-bwin-197952/?no_cache=1&amp;cHash=bdc01ac453d756a62a97ea7fa6b0c30c" target="_blank" rel="noreferrer">Partnerschaft erweitert</a>. Mit dem bis 2022 laufenden Vertrag erhält bwin Werberechte des DFB, der Nationalmannschaften, des DFB-Pokals, der 3. Liga und der Frauen-Bundesliga. DFB und bwin werden in der Partnerschaft ihre Schulungs- und Präventionsprogramme gegen Spiel- und Wettsucht sowie Spielmanipulation intensivieren. BEITEN BURKHARDT hat die Ausschreibung, die Vergabe und die Verhandlungen zum Partnerschaftsvertrag zu Fragen der Sportwettenwerbung im schwierigen Umfeld der derzeit offenen Regulierungssituation begleitet.</p><p>Berater BEITEN BURKHARDT: Dr. Holger Weimann</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Webportal des Marktstammdatenregisters nimmt Betrieb auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/webportal-des-marktstammdatenregisters-nimmt-betrieb-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach mehrfachen Terminverschiebungen hat das <a href="https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/" target="_blank" rel="noreferrer">Webportal des Marktstammdatenregisters </a>am 31. Januar 2019 den Betrieb aufgenommen.</p><p>Bislang konnte das Marktstammdatenregister nur von den Strom- und Gasnetzbetreibern genutzt werden. Insbesondere die Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen mussten notwendige Meldungen weiterhin über andere von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Wege und das PV-Meldeportal abgeben. Von nun an können – und müssen – alle verpflichteten Marktteilnehmer das Marktstammdatenregister nutzen.</p><p>Das Marktstammdatenregister beruht auf den §§ 111e und 111f EnWG sowie der bereits am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Hintergrund ist die Schaffung <em>eines</em> zentralen Registers für den Energiemarkt, in dem die Marktteilnehmer und Erzeugungs-, Verbrauchs- und Speicheranlagen verzeichnet sind.<br><br>Da die Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des Webportals die Übergangsvorschriften in der MaStRV für Bestandsanlagen – also Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden – teilweise überholt hatten, kam es Mitte November 2018 insoweit zu einer <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl118s1891.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s1891.pdf%27%5D__1549278910260" target="_blank" rel="noreferrer">Novellierung</a> der MaStRV. Diese Gelegenheit nutzte der Verordnungsgeber zudem, um zahlreiche weitere Vorschriften der MaStRV zu ändern.</p><p>Für Bestandsanlagen gilt nunmehr (wieder) grundsätzlich ein zweijähriger Registrierungszeitraum. Anlagen, die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen dagegen innerhalb eines Monats bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme des Webportals registriert werden. Die Monatsfrist findet ebenso auf Neuanlagen Awendung, wobei der Registrierungszeitraum hier mit der Inbetriebnahme beginnt.<br><br>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-reinald-guenther" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Reinald Günther </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Jan 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT berät My Media Group beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Peak Ace AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-beraet-my-media-group-beim-erwerb-einer-mehrheitsbeteiligung-der-peak</link>
                        <description>BEITEN BURKHARDT berät My Media Group beim  Erwerb einer Mehrheits&amp;shy;beteiligung an der  Peak Ace AG</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 31. Januar 2019 – My Media Group, die marktführende, unabhängige Beratungs- und Media-Agenturgruppe aus Frankreich, hat eine 51-prozentige Beteiligung an der Peak Ace AG erworben. Mit mehr als 20 Sprachen inhouse ist Peak Ace Deutschlands führende, unabhängige Performance-Marketing-Agentur.</p><p>Die Beteiligung an Peak Ace ist ein bedeutender strategischer Schritt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der My Media Group. Sie ermöglicht der Gruppe, auf globaler Ebene hoch performante Kampagnen und Strategien für ihre Kunden zu realisieren, um so neue Märkte zu erschließen und international zu skalieren.</p><p>Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat My Media Group bei dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Peak Ace AG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die My Media Group ist ein Medienunternehmen, das für seine über 500 Kunden jährlich mehr als 1 Milliarde Euro Medienbudget verantwortet. Führend in der Entwicklung von direkt auf Kundengewinnung ausgerichteten Medienstrategien, ist das Unternehmen vor allem im E-Commerce tätig. Dabei kann es einen Marktanteil von mehr als 40 % unter den Pure Playern und Referenzen wie Trivago, Groupon, Just Eat oder Vistaprint vorweisen.</p><p>Mit 130 Mitarbeitern hat die My Media Group mehrere Akquisitionen sukzessive umgesetzt, innerhalb derer die Mediatop, Geo Vista, Libre et Change, Synodiance und Pygmalion Media erfolgreich integriert wurden. In nur wenigen Jahren wurde die My Media Group zu einer bedeutenden Referenz in ihrem Markt. Um diese Entwicklung in Frankreich und international zu beschleunigen, setzt sie auf eine Strategie, die sowohl auf organischen Wachstumsmöglichkeiten als auch auf einer ehrgeizigen externen Wachstumsstrategie basiert.</p><p>Die 2007 gegründete Peak Ace AG ist eine international tätige Performance-Marketing-Agentur mit Hauptsitz in Berlin. Mehr als 110 Mitarbeiter aus über 20 Nationen realisieren Kampagnen auf muttersprachlichem Niveau. Mit ihrem technologiegetriebenen Ansatz bietet die Peak Ace AG flexible, datenbasierte Lösungen für alle relevanten Performance-Marketing-Kanäle aus einer Hand. So ermöglicht die Agentur ihren Kunden, Marketingausgaben effizienter einzusetzen, um insgesamt profitabler zu arbeiten.</p><p>Das Kerngeschäft von Peak Ace ist das Performance Marketing, dazu zählen Paid Adverti-sing (PPC), Organic Search (SEO) und Content Marketing sowie Conversion Rate Optimie-rung und Digital Analytics. Ihre innovativen Strategien und Kampagnen wurden mehrfach mit dem European Search Award ausgezeichnet, unter anderem für die beste SEO-Kampagne. Zudem konnte Peak Ace bei den Drum Search Awards nicht nur in der Kategorie „Best Use of Data“ überzeugen, sondern erhielt den renommierten, kategorieübergreifenden „Grand Prix“ für Ihre außergewöhnliche Performance. Zu den Kunden von Peak Ace gehören international bekannte Marken wie Airbnb, SEPHORA, TÜV Süd, Schülerhilfe, die OTTO Gruppe oder A&amp;O Hotels and Hostels.</p><p><strong>Berater My Media Group:</strong><br><br>BEITEN BURKHARDT: Partner Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung), die Associates Tassilo Klesen, Lelu Li und Dr. Florian Böhm (alle Corporate/M&amp;A, Berlin) sowie die Partner Dr. Rainer Bierwagen (Kartellrecht, Brüssel), Christian Schenk (Steuern, Düsseldorf), Julia Alexandra Schütte (Arbeitsrecht, Berlin), Rainer Süßmann (Corpora-te/M&amp;A, Frankfurt), Laureen Lee (IP/IT/Medien, München) und der Associate Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).</p><p><strong>KONTAKT</strong></p><p>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Tel.: +49 30 26 471 – 351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@bblaw.com">Christian.Wistinghausen@bblaw.com</a></p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>Frauke Reuther<br>Tel.: +49 69 75 60 95 – 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@bblaw.com">Frauke.Reuther@bblaw.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Jan 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Frankfurter Neujahrsempfang zum fünften Mal im Museum Angewandte Kunst </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/frankfurter-neujahrsempfang-zum-fuenften-mal-im-museum-angewandte-kunst</link>
                        <description>Frankfurter Neujahrs&amp;shy;empfang zum fünften Mal im Museum Angewandte Kunst </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am vergangenen Dienstag, 29. Januar 2019, fand der Frankfurter Neujahrsempfang im <em>Museum Angewandte Kunst </em>statt. Der Einladung in die beliebte Frankfurter Location, in der der Empfang bereits zum fünften Mal ausgerichtet werden konnte, folgten rund 270 Gäste.</p><p>Dr. Detlef Koch begrüßte alle Anwesenden zum neuen Jahr und gab einen kurzen Rückblick über ein ereignisreiches Jahr 2018. So fanden Ende 2018 bei BEITEN BURKHARDT Neuwahlen statt und Frank Obermann überließ nach vierzehnjähriger Amtszeit dem ebenfalls anwesenden Philipp Cotta sein Amt als Managing Partner der Sozietät. Eine Rückschau auf zwei Jahre im VISTA förderte das stetige Wachstum des Frankfurter Standorts zutage.</p><p>Nach dem Frankfurter Standortleiter ergriff Matthias Wagner K, Direktor des <em>Museums Angewandte Kunst</em>, das Wort. Wagner K führte die Anwesenden in die am 19. Januar eröffnete Ausstellung „Moderne am Main – 1919–1933“ ein. In den 1920er Jahren habe sich Frankfurt am Main zu einem Zentrum der modernen Gestaltung entwickelt. Auf dem Weg zu einer neuartigen Großstadtkultur konzipierten Frankfurter Künstler neue Formen für sämtliche Lebensbereiche. Entscheidende Protagonisten sind laut Wagner K die wiedererstandene Messe, das städtische Hochbauamt sowie die Kunstschule Frankfurt. Wegweisend sei die noch bis zum 14. April 2019 laufende Ausstellung auch deshalb, weil sie die Frage reflektiere, in welcher Weise grundlegende gesellschaftliche Veränderungen einen ästhetischen Wandel mit sich bringen sollten.</p><p>Zuletzt ergriff Eintracht Frankfurt Fußball AG-Vorstand Axel Hellmann das Wort. In seiner Rede wies Hellmann den Weg, wie die Eintracht zum Vorreiter digitalen Denkens und zugleich, so Hellmann, „digitalsten Bundesligisten“ werden wolle. Frankfurt in eine Stadt der „Dichter, Denker und Digitalhelden“ zu verwandeln sei eine gemeinschaftliche Aufgabe. Auch BEITEN BURKHARDT erklärte der Vorstand, habe die Zeichen der Zeit frühzeitig erkannt. Die Kanzlei sei führend in der IT- und Medienberatung und habe in Dr. Andreas Lober einen ausgewiesenen Kenner in Sachen Games an Bord geholt. 30 Millionen Euro will die Eintracht Herrn Hellmann zufolge in die digitale Infrastruktur investieren. Bedeutende Regionalpartner wie die Mainova, der RMV und Lotto Hessen stünden ihnen dabei tatkräftig zur Seite, so dass 2020 die neue Plattform ausgerollt werden könne. Denn, so Axel Hellmann, „digitale Kommunikation stärkt die emotionale Beziehung zu den Fans und Emotionalität ist der Katalysator für digitale Reichweite“. Eindrucksvoll in Szene gesetzt wurde Hellmanns Bekenntnis zur „digitalen Infrastruktur“ durch Holoprojektionen, welche abwechselnd das Eintracht Frankfurt-Logo, die neu gelaunchte Eintracht Frankfurt-App, die Frankfurter Skyline und weitere Digitalsymbole zeigten.</p><p>Bei Fingerfood und Getränken wurde der Abend in entspannter Atmosphäre beschlossen und die Teilnehmer hatten Gelegenheit, sich mit dem prestigeträchtigen DFB Frankfurt-Pokal fotografieren zu lassen.</p><p><img alt="BB externer Neujahrsempfang" data-entity-type="file" data-entity-uuid="7f62996e-a6d8-4429-93c4-19e7f6c2817c" src="/fileadmin/beiten/inline-images/neu_Collage%20externer%20Neujahsrempfang%20BB.jpg"></p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 29 Jan 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Business-Frühstück zum Thema &quot;Praktische Übersicht über einige Rechtsauffassungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in 2018&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/business-fruehstueck-zum-thema-praktische-uebersicht-ueber-einige-rechtsauffassungen-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Moskau, den 30. Januar 2019 </strong>– Am 29. Januar 2019 fand im German Centre in Moskau ein Business-Frühstück zum Thema "Praktische Übersicht über einige Rechtsauffassungen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in 2018" statt, bei dem <strong>Alexander Bezborodov</strong>, <strong>Natalia Bogdanova</strong>, <strong>Nikita Rodionov </strong>and <strong>Maxim Yuzhakov </strong>(alle BEITEN BURKHARDT Moskau) vor mehr als 40 Teilnehmern referierten.</p><p>Die Referenten erörterten folgende aktuelle Themen:</p><ul><li>Verordnung des Plenums Nr. 27 "Über die Anfechtung von Großgeschäften und Rechtsgeschäften, an deren Abschluss ein besonders Interesse besteht" vom 26. Juni 2018</li><li>Verordnung des Plenums Nr. 26 "Über einige Fragen der Anwendung der Rechtsvorschriften zum Vertrag über die Beförderung von Frachten, Passagieren und Gepäck mit einem Kraftfahrzeug und zum Speditionsvertrag" vom 26. Juni 2018</li><li>Verordnung des Plenums Nr. 49 "Über einige Fragen der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation zum Vertragsabschluss und zur Vertragsauslegung" vom 25. Dezember 2018</li><li>Verordnung des Plenums Nr. 48 "Über einige Fragen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Bildung und Verteilung der Konkursmasse in Insolvenzverfahren von Bürgern" vom 25. Dezember 2018</li><li>Übersicht über die Rechtsprechung zu Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse von Gläubigerversammlungen und -komitees in Insolvenzverfahren vom 26. Dezember 2018</li><li>Übersicht über die gerichtliche Erörterung von Verbraucherschutzsachen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Waren und Dienstleistungen vom 17. Oktober 2018</li><li>Übersicht über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 1 (2018) vom 28. März 2018</li><li>Übersicht über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 2 (2018) vom 4. Juli 2018</li><li>Übersicht über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 3 (2018) vom 14. November 2018</li><li>Übersicht über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 4 (2018) vom 26. Dezember 2018</li></ul><p>Am Ende der Veranstaltung gab es eine lebhafte Diskussion, bei der die Referenten die Fragen der Zuhörer beantworteten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 28 Jan 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>13. Business Talk in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/13-business-talk-muenchen</link>
                        <description>13. Business Talk in  München</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits zum 13. Mal fand am 24. Januar im Bayerischen Hof der „Business Talk“ mit den Veranstaltern BEITEN BURKHARDT und Warth &amp; Klein Grant Thornton sowie rund 700 Gästen statt. Das Leitthema der diesjährigen Veranstaltung lautete: „Deutschland in der Erneuerung – europa- und außenpolitische Perspektiven“.</p><p>Als Keynote Speaker konnten die Veranstalter den ehemaligen Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland Joschka Fischer gewinnen. Als gefragter Redner begeistert er mit brillanten Vorträgen zu weltpolitischen Themen sowie zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsfragen.</p><p>Nach einer kurzen Begrüßung durch den Gastgeber Dr. Stefan Kusterer (Warth &amp; Klein Grant Thornton) ergriff Joschka Fischer das Wort. In seinem knapp einstündigen Vortrag beleuchtete er Deutschlands aktuelle europa- und außenpolitische Lage und die Perspektiven. Er ließ zuerst die Geschichte Deutschlands Revue passieren und ging dann auf aktuelle politische und wirtschaftliche Ereignisse, wie etwa den Brexit, das schwierige geopolitische Umfeld in Europa, die aktuellen Beziehungen zu den USA und die wichtige Bedeutung von Technologien im 21. Jahrhundert ein. Dies führte ihn zu der Schlussfolgerung, dass die europäische Souveränität enorm wichtig sei, denn „Deutschland steht und fällt mit einem starken Europa“.</p><p>Dem spannenden, unterhaltsamen und inspirierenden Vortrag von Joschka Fischer folgte eine ausgiebige Fragerunde. Joschka Fischer stellte sich zunächst den Fragen der Gastgeber Dr. Dirk Tuttlies (BEITEN BURKHARDT) sowie Kathrin Reitner (Warth &amp; Klein Grant Thornton) und beantwortete danach zahlreiche Fragen aus dem Publikum. Er beendete die Fragerunde mit den Worten „Europa ist unsere Zukunft. Europa ist unser Schicksal!“ Anschließend leitete Dr. Axel Goetz (BEITEN BURKHARDT) das gemeinsame Get-together ein und unsere Gäste konnten den Abend bei kulinarischen Köstlichkeiten und Networking in entspannter Atmosphäre ausklingen lassen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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